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Neben dem persönlichen Gespräch entwickelt und übermittelt der DSGV Positionspapiere, Analysen, Schreiben und konkrete Vorschläge zu politisch relevanten Vorgängen. Insbesondere bezieht der DSGV alleine, im Zusammenspiel mit der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) oder anderen Akteuren Stellung gegenüber Bundesregierung und Bundestag zu Gesetz-, Richtlinien- und Verordnungsentwürfen und partizipiert an öffentlichen Anhörungen. Darüber hinaus werden Fachveranstaltungen, Diskussionsrunden und Netzwerkevents durchgeführt bzw. an solchen Formaten durch Teilnahme mitgewirkt. 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","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen","shortTitle":"AltZertG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005295","title":"Vorschläge zur Anpassung d. dt. Rechts infolge der EU-VO über Märkte für Finanzinstr. (MiFIR-Review)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass \r\n- die Umsetzung des MiFIR-Reviews in Deutschland bzw. die Anpassung des deutschen Rechts an die EU-Vorgaben im Interesse des Finanzstandortes Deutschland als \"Eins-zu-Eins\"-Umsetzung erfolgt; \r\n- insbesondere mit Blick auf die neuen Regelungen, die Entlastungen für die Institute beinhalten, das hierfür notwendige Gesetzgebungsverfahren zeitnah initiiert wird, damit diese notwendigen Entlastungsschritte schnell genutzt werden können; \r\n- die neue Pflichten im Interesse einer Europäisierung des Kapitalmarkts zum gleichen Zeitpunkt wie in den anderen Mitgliedstaaten in Kraft treten, um eine Regulierungsarbitrage zu Lasten des deutschen Marktes zu verhindern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005296","title":"Vorschläge zur Überarbeitung der MiFiD II i.R.d. Retail Investment Strategy","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge für eine praxisgerechte Ausgestaltung der Regeln für das Wertpapiergeschäft, u.a. durch\r\n- Beibehaltung der Wahlfreiheit zwischen provisioniertem und nicht-provisioniertem Wertpapiergeschäft\r\n- Vermeidung von preisregulierenden Maßnahmen\r\n- Vermeidung einer reinen Kostenfokussierung und Berücksichtigung der Qualität der  Produkte und Dienstleistungen\r\n- Vermeidung teurer bürokratischer Pflichten, die keinen Mehrwert für die Kunden erzeugen\r\n- Abbau des bestehenden Information Overload statt nochmaliger Erweiterung der Informationspflichten","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen","shortTitle":"WpDVerOV 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpdverov_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005297","title":"Vorschläge zur Überarbeitung der PRIIPS-VO i.R.d. Retail Investment Strategy","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge für eine praxisgerechte Ausgestaltung der neuen Regeln für das Wertpapiergeschäft, u.a. durch\r\n- Verbesserung der gesetzlichen Vorgaben zur Erstellung der Informationsblätter (PRIIPs-KIDs), um die viel kritisierten PRIIPs-KIDs nachhaltig zu verbessern \r\n- Beibehaltung des Ansatzes, dass das PRIIPs-KID ein kurzes und prägnantes Informationsdokument bleibt\r\n- Harmonisierung der Vorgaben mit anderen wertpapierrechtlichen Vorgaben\r\n- Vermeidung eines Information Overload durch die klare Vorgabe, dass die Anleger das PRIIPs-KID (nur) vor ihren Anlageentscheidungen erhalten","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005298","title":"Vorschläge zur möglichen Verwendung der bis 2014 erhobenen Mittel des Restrukturierungsfonds ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Mitteln des Restrukturierungsfonds auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds (Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz - RStruktFÜG)","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Für die in den Jahren 2011 bis 2014 gezahlte nationale Bankenabgabe ist mit Ablauf des 31. \r\nDezember 2023 der bisherige Verwendungszweck entfallen. 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Vermeidung negativer ökonom. Auswirkungen von Regulierung, Verankerung von Proportionalität im Gesetzesrahmen, Vereinfachung der Vorschriften für makroprudenzielle Instrumente, wettbewerbsfähigeres Verbriefungsrahmenwerk, Angleichung KMU-Definition, Reduzierung ESG-Offenlegung, Ausschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen im Rahmen v. MREL, Aufhebung des Bonus Caps in der Vergütung und Abbau von Redundanzen und Inkonsistenzen, Anwendung der Definition der Baseler Core Principles zur Bestimmung von Schattenbanken, Schaffung der Option der Meldung von Betragsdaten in Mio. EUR statt EUR (EBA-Meldeanford.), Vermeidung Doppelregulierung (DORA, Outsourcing), Entlastungen bei Infrastrukturfinanzierungen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz","shortTitle":"GroMiKV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gromikv_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005306","title":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene, u.a. Abschaffung übermäßiger Regulierung im Kontext KWG, WpHG, GwG, IVV, PrüfBV, FinaRisikoV, MaRisk, GroMiKV und SolvV (darunter Trennbankenregelungen, Mindestabdeckungsgrad, Großkreditbeschlussfassung, Millionenkreditmeldewesen, Organkreditvorschriften) sowie der nationalen Umsetzung der MiFID II; ferner: Harmonisierung mit europäischen Vorschriften (Aufbewahrungsfristen),Vereinfachungen im Meldewesen, Optimierung der Aufsichtspraktiken, Abschaffung überzogener nationaler Sonderregelungen im Kapitalmarktrecht, Umsetzung erleichternder EU-Richtlinienänderungen, Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen","shortTitle":"SolvV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/solvv_2014"},{"title":"Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen","shortTitle":"SAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sag"},{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte","shortTitle":"PrüfbV 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pr_fbv_2015"},{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"},{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"},{"title":"Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung","shortTitle":"ErbStDV 1998","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/erbstdv_1998"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz","shortTitle":"ErbStG 1974","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974"},{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Umwandlungssteuergesetz","shortTitle":"UmwStG 1995","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/umwstg_1995"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz","shortTitle":"FinaV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/finav"},{"title":"Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten","shortTitle":"InstitutsVergV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/institutsvergv_2014"},{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"},{"title":"Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz","shortTitle":"GroMiKV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gromikv_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005307","title":"Vorschläge zur Überarbeitung und Qualitätsverbesserung der EU-Taxonomie (insb. Green Asset Ratio)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Regulierung zur EU-Taxonomie muss in zahlreichen Punkten nachjustiert werden um die Qualität und Aussagekraft der Kennzahlen zu verbessern. Unsere Vorschläge hierzu richten sich auf eine praxisnähere Ausgestaltung der Green Asset Ratio, u.a. durch\r\n- Berücksichtigung von mehr nachhaltigen Finanzierungen (nicht berichtspflichtige Unternehmen wie bspw. Projekt- oder Zweckgesellschaften)\r\n- Zulässigkeit von Schätzungen\r\n- Harmonisierung von Taxonomieprüfung und Berichterstattung\r\n- Anpassung bei der Prüfung der Do Not Significant Harm (DNSH)-Kriterien\r\n- Adjustierungen der Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung\r\n- Änderung im Umgang mit \"Missing Values\".","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005309","title":"Vorschläge zur Evaluation nach Art 107a EGInsO","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Verlängerung der Evaluationsphase des Art. 107a EGInsO; vorsorgliche Einordnung der Vorschläge (1) der AG \"Reform der Verbraucherinsolvenz\" (ZVI 2023, 341 ff.) mit Blick auf die grundsätzliche Beibehaltung des geltenden Rechtsrahmens und einer nur punktuellen Anpassung (insb. bei der Verstrickungsproblematik) und (2) des VID sowie (3) des DRIT zur Verschlankung des Verbraucherinsolvenzverfahrens.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005310","title":"Vorschläge zur Anpassung der digitalen Schnittstelle für Buchführungsdaten in Außenprüfungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DiskE für eine VO (DSFinVBV) berücksichtigt die Besonderheiten der Bankbuchführung (z.B. Halbsatz-buchungsverfahren, Besonderheiten im Zahlungsverkehr, keine Debitoren/Kreditoreneinteilung, Sammelbuchungen etc.) nur unzureichend. Ziel unserer Bemühungen ist die Vereinbarkeit der VO-Vorgaben mit unseren IT-Systemen hinsichtlich der Bereitstellung und des Mappings von Daten im Rahmen der Außenprüfung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005311","title":"Anpassung von Regelungen zur Kapitalertragsteuerbescheinigung und Datenmeldung, §§ 45a - 45c EStG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Verlängerung der Umsetzungsfrist um ein Jahr; Lockerung der Vollständigkeitsanforderungen für die Angaben nach § 45b EStG als Voraussetzung für die Ausstellung einer Kapitalertragsteuerbescheinigung; Wiedereinführung der durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes aufgehobenen Exkulpationsmöglichkeit bei der Haftung für Kapitalertragsteuerbescheinigungen in § 45a EStG; Aufhebung der Vorgaben zur Ausstellung von Ersatzbescheinigungen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005312","title":"Einführung eines AGB-Anpassungsverfahrens (Zustimmungsfiktionslösung)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern, die durch das BGH-Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) zum AGB-Änderungsmechanismus fortbestehende Rechtsunsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung zu beseitigen. Bezogen auf Vertragsänderungen, die nicht wesentlicher Art sind, fordern wir eine Verbesserung der kreditwirtschaftlichen Gesetzeslage zugunsten einer praktikablen AGB-Anpassung bei Dauerverträgen (z. B. Giroverträge) per Zustimmungsfiktion.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche","shortTitle":"BGBEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005314","title":"Vorschläge zur ersten Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes","printingNumber":"20/10859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/108/2010859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/erstes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-bundesdatenschutzgesetzes/308702","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Verbesserung der Koheränz des Datenschutzes für die Wirtschaft durch Übertragung der Verfahrensprinzipien aus Kapitel VII der DSGVO auf die DSK und Schaffung einer Pflicht zum Einvernehmen bei vergleichbaren Sachverhalten. Schaffung von Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute nach § 37 a BDSG-neu. Fortführung der Regelung zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (§ 4 BDSG) auch für den nicht-öffentlichen Bereich. Erhaltung des § 26 BDSG als kollektiv-rechtliches Gestaltungsmittel.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005315","title":"Vorschläge zur Ausgestaltung des digitalen Euro (VO-E EU-Kommission zum digitalen Euro)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro","printingNumber":"322/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0322-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/302029","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Konstruktive Begleitung zur Einführung eines digitalen Euros durch Einbringung folgender Kernvorschläge zum Zielbild des digitalen Euros: 1) Der digitale Euro sollte als Pendant zum Bargeld ausgestaltet sein; 2) Die EZB sollte den digitalen Euro als reines Zahlungsmittel emittieren, nicht als Zahlverfahren; 3) Der digitale Euro darf nicht der Wertaufbewahrung dienen; 4) Digitaler Euro ist nur mit einem Haltelimit sicher und wirtschaftlich; 5) Annahmeverpflichtung darf bestehende Zahlverfahren nicht benachteiligen; 6) Preise müssen sich im Markt bilden; 7) Der Privatsektor muss angemessen beteiligt werden; 8) Frontend-Dienste müssen der Wahlfreiheit unterliegen; 9) Akzeptanz beim Kunden muss durch Marktanalyse getestet werden. 10) Zeitnahe Einführung einer Wholesale-Settlement-Lösung ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005317","title":"Einführung einer Erleichterung der Grundbucheinsicht für Kreditinstitute","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern eine erleichterte (medienbruchfreie) Grundbucheinsicht für Kreditinstitute. Unser Ziel ist es, dass Kreditinstitute zum Zwecke der Erteilung einer verbindlichen Finanzierungszusage schnell und ohne Vorab-Nachweis eines berechtigten Interesses im Sinne von § 12 Grundbuchordnung (GBO) in das Grundbuch schauen dürfen. Wir möchten eine Gesetzesregelung, die im Zusammenhang mit der Erteilung einer verbindlichen Finanzierungszusage entweder davon ausgeht, dass das Kreditinstitut stets ein berechtigtes Interesse gem. § 12 GBO hat oder kein berechtigtes Interesse nachweisen muss.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Grundbuchordnung","shortTitle":"GBO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gbo"},{"title":"Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung","shortTitle":"GBVfg","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gbvfg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005318","title":"Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010 und (EU) Nr. 2022/2554","printingNumber":"429/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0429-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/303285","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Verordnung über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten (FiDA) soll über einen leichteren Zugang zu Kundendaten Wettbewerb und Innovation im europäischen Finanzmarkt befördern und die Potenziale einer Datenökonomie heben. Wir sehen diese Ziele auf Basis der aktuellen Entwürfe der Co-Gesetzgeber jedoch stark gefährdet und fordern daher, eine kritische Überprüfung und wesentliche Anpassungen in zentralen Punkten vorzunehmen. Dies ist Voraussetzung dafür, die Verordnung mit den übergeordneten Zielen einer starken und wettbewerbsfähigen EU in Einklang zu bringen. Wir sprechen uns insbesondere dafür aus, dass neue Datenzugangsrechte nur dort etabliert werden, wo es einen unmittelbar erkennbaren Kundennutzen gibt und ein Marktbedarf besteht.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005320","title":"Vermeidung eines Vorab-Prüfungsverfahrens für ausdrückliche Umweltaussagen in Green Claims-RL.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Anregung einer ausgewogenen Umsetzung der \"EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel\" zum Schutz vor irreführender Umweltwerbung und somit Vermeidung eines zusätzlichen Vorab-Prüfungsverfahrens für Umweltwerbung im Rahmen der weiteren \"EU-Richtlinie über Umweltaussagen (Green Claims-Richtlinie)\".","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005321","title":"Beibehaltung der Vorteile des dt. Insolvenzrechts i.R.d. europ. Regulierungen zur Kapitalmarktunion","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung/Übertragung der Vorteile des deutschen Insolvenzrechts bei Harmonisierungsvorhaben; insbesondere: \r\n- Ausrichtung an Grundprinzipien,\r\n- ausreichende Berücksichtigung von Gläubiger-, Wirtschafts- und Kreditmarktinteressen, \r\n- Schutz vor Missbrauch, \r\n- Schutz der Kreditsicherheiten auch in der Insolvenz, \r\n- passende Querverbindungen in verbundene Rechtsgebiete, wie das Wirtschaftsrecht.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"},{"title":"Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen","shortTitle":"StaRUG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/starug"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005325","title":"Vermeidung v. Bürokratie-, Aufwand- u. Kostenerhöhung d. mgl. Regulierung zu nachrichtenlosen Konten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vermeidung des Aufbaus von Bürokratie, Aufwand, Kosten und Rechtsunsicherheit durch eine Regulierung zu nachrichtenlosen und/oder unbewegten Konten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005326","title":"Vorschläge zur Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts (EU-Zahlungsdienste-Richtlinie und -VO)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien (EU) 2015/2366 und 2009/110/EG","printingNumber":"442/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0442-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-richtlinie-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/303288","leadingMinistries":[]},{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010","printingNumber":"443/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0443-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/303289","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Unser Ziel ist es, dass gesetzliche Rahmenbedingungen europäische Angebote im Zahlungsverkehr fördern. Bei der Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts sollten die Vorgaben zur Betrugsbekämpfung und Sicherheit im Zahlungsverkehr verbessert werden ohne Fehlanreize zu setzen. Des Weiteren sollten die gesetzlichen Rahmenbedingungen bezüglich des Verhältnisses zwischen Banken und Drittdiensten eine faire Allokation der Kosten und Ertragspotenziale ermöglichen. Die Regelungsdichte und -granularität sollte zudem so gestaltet werden, dass sie individuellen Bedürfnissen von Bankkunden und technologischen Entwicklungen gerecht werden können – dies betrifft unter anderem die Vorgaben zur Starken Kundenauthentifizierung und das Verhältnis von PSD3 und PSR zur MiCAR.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten","shortTitle":"ZAG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005328","title":"Vorschlag für ein Antragsverfahren bei der umsatzsteuerlichen Organschaft ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Rechtssicherheit im Wege eines vorab festgestellten Bestehens einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist derzeit nur im Rahmen einer verbindlichen Auskunft möglich. Ein allgemeines Verfahren oder eine Verpflichtung der Finanzverwaltung zur Feststellung des Bestehens / Nichtbestehens / der Beendigung einer Organschaft ist insofern weder im Gesetz noch verwaltungsseitig vorgesehen. Ebenso wenig ist nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen ein Antragsrecht für das Bestehen oder Nichtbestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft verwirklicht. Wir setzen uns deshalb für die Einführung eines gesetzlich geregelten Antragsverfahrens bei der umsatzsteuerlichen Organschaft ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005329","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der FASTER-Richtlinie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ermöglichung einer bürokratiearmen Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht. Bestehende gesetzliche Anforderungen sollen sinnvoll abgestimmt werden. Konkret sollten die Meldestrukturen nach der FASTER-RL und nach § 45b EStG so aufeinander abgestimmt werden, dass eine unterschiedliche IT-Umsetzung vermieden wird. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005333","title":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage i.R.d. EU-VO-E COM(2023) 533 final","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vermeidung von Eingriffen in die Privatautonomie durch weitgehende Einschränkungen bei der Vereinbarung von Zahlungsfristen und Verbote im Hinblick auf Verzichte auf Verzugszinsen, die zur Erhöhung von Insolvenzrisiken führen. Vermeidung von unnötigem Bürokratieaufbau durch die Einrichtung von Durchsetzungsbehörden zur Kontrolle des Zivilrechtsverkehrs. Vermeidung von Unklarheiten im Anwendungsbereich.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005334","title":"Vorschläge zur Umsetzung des CMDI-Reviews (SRMR, BRRD, DGSD)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz","printingNumber":"309/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0309-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-richtlinie-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/300135","leadingMinistries":[]},{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen","printingNumber":"310/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0310-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/300137","leadingMinistries":[]},{"title":"Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen","printingNumber":"311/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0311-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-richtlinie-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/300133","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns mit dem Ziel die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Institutssicherungssysteme zu gewährleisten dafür ein, \r\n- die vom CMDI angestrebte Ausweitung des Abwicklungsmechanismus auf kleine und mittelgroße Kreditinstitute und die Beschränkung der Anwendung präventiver Maßnahmen durch Institutssicherungssystemen zu verhindern;\r\n- die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen durch nationale Einlagensicherungssysteme zu verhindern;\r\n- den Vorrang institutssichernder Maßnahmen vor der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen zu sichern.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einlagensicherungsgesetz","shortTitle":"EinSiG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/einsig"},{"title":"Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen","shortTitle":"SAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sag"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005335","title":"Ablehnung einer vergemeinschafteten europäischen Einlagensicherung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe soll nicht in ein vergemeinschaftete europäische Einlagensicherung eingebunden werden. Die bestehenden nationalen gesetzlichen Strukturen, die die Besonderheiten der entsprechenden Bankenmärkte berücksichtigen, sollen erhalten bleiben und nicht im Rahmen einer europäischen Einlagensicherung harmonisiert werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einlagensicherungsgesetz","shortTitle":"EinSiG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/einsig"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005336","title":"Beibehaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in der geltenden Fassung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in seiner bisher geltenden Fassung beibehalten wird: \r\n- Verzicht auf die Einführung eines neuen Diskriminierungsmerkmals \"soziale Herkunft\";\r\n- Beibehaltung der abschließenden Aufzählung von Diskriminierungsmerkmalen;\r\n- Beibehaltung der Beschränkung der Diskriminierungsmerkmale auf Massengeschäfte.\r\n\r\nIn jedem Falle sollten vor einer Überarbeitung des AGG die Auswirkungen des neuen Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes abgewartet werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz","shortTitle":"AGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/agg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012331","title":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage bzgl. des anzuwendenden Rechts bei der Drittwirkung von Forderungsübertragungen bei Devisenkassageschäften","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage bzgl. des anzuwendenden Rechts bei der Drittwirkung von Forderungsübertragungen bei Devisenkassageschäften (Art. 4 Nr. 2 lit. e der EU-Verordnung über die Rechtswirkungen der Abtretung von Forderungen gegenüber Dritten)","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012891","title":"Beibehaltung des gegenwärtigen Regulierungsstandes nach CRD VI und CRR III in Bezug auf ESG-Risiken","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung des gegenwärtigen Regulierungsstandes nach CRD VI und CRR III in Bezug auf ESG-Risiken, insbesondere keine Einführung eines ESG-Systemrisikopuffers sowie keine gesonderte ESG-bezogene Regulierung für Risikokonzentrationen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013091","title":"Vorschläge zur Entlastung des Mittelstands im Rahmen der europäischen und nationalen Gesetzgebung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Reduzierung von Bürokratie und Aufwänden für und Vermeidung von negativen Auswirkungen auf die Kreditvergabe an KMU und Kleinstunternehmen durch die europäische und nationale Gesetzgebung                                                                                                                                                              ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"},{"title":"Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten","shortTitle":"LkSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lksg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013268","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) und zur Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226","printingNumber":"21/1937","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/019/2101937.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2023-2226/324801","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC8-Umsetzungsgesetz - DAC8-UmsG) (20. WP)","publicationDate":"2024-11-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-11-04-DAC8-UmsG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-11-04-DAC8-UmsG/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir sprechen uns für praxisgerechte Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) aus, u.a. durch      \r\n- Vermeidung der weiteren Ausweitung der Meldepflichten,\r\n- Gleichlauf der Meldepflichten nach dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) und dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG),\r\n- Konkretisierung der sich aus dem Umsetzungsgesetz ergebenden Pflichten,\r\n- Entbürokratisierung bei der Einholung der nach dem Gesetz erforderlichen Selbstauskunft,\r\n- das rechtssichere Aufeinanderabstimmen der Vorschriften, die sich aus KStTG und FKAustG ergeben sowie \r\n- Einführung einer Regelung, nach der Finanzkonten künftig nur noch dann gemeldet werden müssen, wenn diese einen bestimmten Schwellenwert (z. B. 10.000 US-Dollar) überschreiten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen","shortTitle":"FKAustG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fkaustg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013676","title":"Unterstützung der Vorschläge des BMJ zur Digitalisierung des Vollzugs v. Immobilienverträgen & der gerichtl. Genehmigungen von notar. Rechtsgeschäften","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare (20. WP)","publicationDate":"2024-11-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Digitalisierung_Immobilienvertraege.pdf?__blob=publicationFile&v=7","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Digitalisierung_Immobilienvertraege.html?nn=110518"}]},"description":"Wir unterstützen die vom Bundesjustizministerium geplanten Regelungen des Referentenentwurfs zur Digitalisierung des notariellen Rechtsverkehrs.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"},{"title":"Grundbuchordnung","shortTitle":"GBO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gbo"},{"title":"Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach","shortTitle":"ERVV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ervv"},{"title":"Beurkundungsgesetz","shortTitle":"BeurkG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/beurkg"},{"title":"Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz","shortTitle":"ErbStG 1974","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974"},{"title":"Grunderwerbsteuergesetz","shortTitle":"GrEStG 1983","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014483","title":"Vorschläge zur Überarbeitung der WPO im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der  Wirtschaftsprüfer","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer","printingNumber":"7/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0007-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-modernisierung-des-berufsrechts-der-wirtschaftspr%C3%BCfer/319058","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer","printingNumber":"21/16","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/000/2100016.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-modernisierung-des-berufsrechts-der-wirtschaftspr%C3%BCfer/319058","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns im Rahmen der Reform der WPO dafür ein, \r\n- die in § 43 Absatz 7 Satz 3 WPO-E bisher nur für die genossenschaftlichen Prüfungsverbände vorgesehenen Ausnahme von der Rotationspflicht bei Prüfern der auftragsbegleitenden Qualitätssicherungsprüfung auf Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände zu erweitern und\r\n- den Schwellenwert für die verpflichtende prüfungsbegleitende Qualitätssicherung bei der Abschlussprüfung von Sparkassen von 3 auf 5 Mrd. Euro Bilanzsumme (§ 57h Abs. 3 Satz 2 WPO) anzuheben.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer","shortTitle":"WiPrO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wipro"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014626","title":"Vorschläge zur Änderung des Mindeststeuergesetzes mit dem Ziel der Vermeidung von Bürokratieaufwand","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen","printingNumber":"21/1865","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101865.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-mindeststeuergesetzes-und-zur-umsetzung-weiterer-ma%C3%9Fnahmen/325330","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"'Wir sprechen uns für praxisgerechte Änderungen des Mindeststeuergesetzes aus, u.a. durch\r\n- die Forderung nach weitergehenden Erleichterungen zur Verhinderung von Wettbewerbsnachteilen durch den beabsichtigten Austritt der USA aus der globalen Mindestbesteuerung\r\n- den Abbau von Bürokratie durch praxisgerechte Regelungen bei den Ausnahmen von der Mindestbesteuerung\r\n- die Entfristung der bestehenden Übergangsregelungen im Mindeststeuergesetz","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen","shortTitle":"MinStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/minstg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014705","title":"Vorschläge zur Effizienzsteigerung und Vereinfachung der Nachhaltigkeitsregulatorik im Rahmen der Omnibus-Initiative","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Schaffung von Maßnahmen, um die Effizienz, Steuerungsrelevanz und Umsetzbarkeit der bestehenden Sustainable Finance Regulatorik zu verbessern. Hierfür sollen über eine Omnibus-Initiative auf EU-Ebene diverse Anpassungen an Rahmenwerken zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, zur Taxonomie und zum EU-Sorgfaltspflichtengesetz vorgenommen werden. Diese Maßnahmen sollen die Funktionsweise der regulatorischen Vorgaben stärken und Unternehmen parallel entlasten. Damit diese Entlastungen greifen, sind zudem Anpassungen an aufsichtlichen Vorgaben für den Finanzsektor notwendig. Auf nationaler Ebene ist eine sachgerechte und zeitnahe Umsetzung erforderlich.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014896","title":"Vorschläge für die im Rahmen der Savings- and Investmentunion (SIU) zu ergreifenden Maßnahmen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns i.R.d. Savings- und Investmentunion ein für\r\n- eine Erhöhung der Beteiligung von Kleinanlegern durch Entbürokratisierung des Beratungsprozesses z.B. durch ein vereinfachtes Beratungsverfahren für Standardprodukte, faire Preisgestaltung ohne Preisregulierung und Stärkung der Anlageberatung;\r\n- Erhaltung der Institutssicherung; \r\n- mehr finanzielle Bildung durch Stärkung unserer Bildungsangebote;\r\n- eine Stärkung der Kreditvergabefähigkeit durch weniger Belastung des regulatorischen Eigenkapitals sowie Stärkung von (1) auch für kleinere und mittlere Institute geeignete Risikotransferinstrumente, (2) Verbriefungen u. (3) Schutz von Kreditsicherheiten;\r\n- steuerliche Förderungen von Anlagen in Wertpapieren u. gezielte Harmonisierung von insolvenzbezogenen Kapitalmarktregelungen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014933","title":"Vorschlag der KOM für Quickfix CSDR zur Verkürzung des Abwicklungs-Zeitraums auf T + 1","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Unterstützung des Vorschlags der Europäischen Kommission zur Verkürzung des Abwicklungszeitraums in der CSDR auf T + 1","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015284","title":"Vorschläge zum Cyber Resilience Act","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Artikel 2 (5) der CRA enthält eine Öffnungsklausel, die eine Beschränkung oder einen Ausschluss für Produkte zulässt, „die unter andere Unionsvorschriften mit Anforderungen fallen, die alle oder einige der Risiken abdecken, die von den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I abgedeckt werden“, wenn dies mit dem für diese Produkte geltenden allgemeinen Rechtsrahmen vereinbar ist und die sektoralen Vorschriften das gleiche oder ein höheres Schutzniveau erreichen als das in dieser Verordnung vorgesehene.  EU-weit durch den Finanzsektor vertriebene digitalisierte Finanzprodukte kommen für eine solche Beschränkung oder einen solchen Ausschluss gemäß Artikel 2 (5) in Frage und damit auch für einen entsprechenden delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015298","title":"Vorschläge für die Überarbeitung der Sustainable Finance Disclosure Regulation","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die EU-Kommission überprüft derzeit die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR). Die Deutsche Kreditwirtschaft setzt sich dafür ein, Anleger in die Lage zu versetzen, fundierte Entscheidungen über eine nachhaltige Geldanlage zu treffen ohne unnötig Bürokratie aufzubauen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015350","title":"Vorschläge im Rahmen der Initiative der Europäischen Kommission zur Vereinfachung und Entbürokratisierung der Rechtsvorschriften","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns für eine Vereinfachung der Gesetzgebung in Bezug auf das Insolvenzrecht, den Zahlungsverkehr, Fernabsatz, Verbraucher- und Immobiliarkredite sowie Bankenaufsicht ein. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit und Wachstumschancen durch regulatorische Effizienz und Entbürokratisierung zu fördern, Rechtsfolgen besser abzuschätzen und Rechtsvergleiche stärker in die Gesetzgebung einzubeziehen. Gleichzeitig sollen die delegierten Rechts- und Durchführungsrechtsakte sowie regulatorischen Anforderungen durch die Behörden reduziert werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015816","title":"Vorschläge zur sachgerechten Anpassung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns im Rahmen der Novellierung der Verordnung ein für\r\n- Anschlussfähigkeit der Fortbildung an das veränderte Berufsbild Bankkauffrau/-mann\r\n- Karriereentwicklung und Fachkräftesicherung\r\n- Erhalt und Ausbau des aktualisierten Kompetenzprofils\r\n- Stärkere Praxisorientierung\r\n- Berücksichtigung neuer Anforderungen an Führung\r\n- Berücksichtigung aktueller regulatorischer Anforderungen\r\n- Klare Zuordnung auf DQR 6 Niveau\r\n- Erhalt der Brückenfunktion zwischen beruflicher Bildung und akademischer Bildung\r\n- Durchlässigkeit in allen drei Säulen des Bankensektors\r\n- Umfassendes Finanzwissen als Markenkern\r\n- Befähigung der Absolventen zur Übernahme spezialisierter Tätigkeiten, Einstieg in Steuerungsbereiche, Übernahme von Führungs- bzw. Leitungsfunktionen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin","shortTitle":"BankFachwPrV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bankfachwprv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016379","title":"Umsetzungs - und Auslegungsfragen der EU-Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist ein Dialog zu Auslegungsfragen, die sich aus dem europäischen Geldwäscherecht (AMLR, AMLD6, AMLAR) ergeben. Insbesondere soll eruiert werden, wie eine Umsetzung der AMLD6 in nationales Recht erfolgen soll.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017142","title":"Absenkung der Definitivbelastung für von der Körperschaftssteuer befreite Förderinstitute","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland","printingNumber":"21/323","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/003/2100323.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-f%C3%BCr-ein-steuerliches-investitionssofortprogramm-zur-st%C3%A4rkung-des-wirtschaftsstandorts-deutschland/322244","leadingMinistries":[]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland","printingNumber":"233/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0233-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-f%C3%BCr-ein-steuerliches-investitionssofortprogramm-zur-st%C3%A4rkung-des-wirtschaftsstandorts-deutschland/322316","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Um eine steuerliche Ungleichbehandlung dieser Institute zu verhindern, fordern wir eine ebenfalls schrittweise Absenkung der sogenannten Definitivbelastung der steuerbefreiten Institute von 15 % auf 10 % im Gleichlauf mit der schrittweisen Absenkung der Körperschaftssteuer. Dies sollte in § 44a Abs. 8 EStG festgeschrieben werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Körperschaftsteuergesetz","shortTitle":"KStG 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017387","title":"Entlastungsvorschläge bei Vorgaben zur Prüfung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten (PrüfbV, KWG, WpHG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vereinfachung der Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (PrüfbV) sowie des Kreditwesen- und Wertpapierhandelsgesetzes (KWG und WpHG), insbesondere: Streichung von Prüfungsanforderungen mit fehlender materieller Relevanz, Zulassung von zentralen Prüfungen von Dienstleistern bei verbundstrukturierten Instituten, Ausdehnung des Prüfungsturnus bei bestimmten Themen, stärkere Risikoorientierung bei Prüfungen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte","shortTitle":"PrüfbV 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pr_fbv_2015"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018476","title":"Vorschläge und Verbesserungspotenziale zum Umsetzungsgesetz für die europäische eIDAS-Verordnung \"Digitale Identitäten-Gesetz\" vom 26.03.2026","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Gesetz über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz - DIdG)","customDate":"2026-03-26","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung","shortTitle":"BMDS","electionPeriod":21,"url":"https://bmds.bund.de/"}]},"description":"Das Setzen von relevanten Prämissen in den Bereichen Ökosystem um die Europäischen Digital Identity Wallets (EUDIW) für natürliche Personen, Modernisierung und Zusammenführung der öffentlichen Register, Klärung der Haftungsrisiken für Sicherheit und Verfügbarkeit, stabile Infrastruktur und klare Registrierungsprozesse soll die verschiedenen Herausforderungen verdeutlichen, vor denen die Einführung und eine hohe Adaptionsrate der Business Wallet stehen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019484","title":"Vorschläge zur Betrugsprävention im Rahmen der TKG-Novelle","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die angestrebte Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) hat den Netzausbau zum Schwerpunkt. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt das Vorhaben und fordert zudem, dass auch dringend notwendige Maßnahmen zur Betrugsprävention gesetzlich verankert werden. Konkret sollen Telekommunikationsunternehmen rechtlich befähigt werden, Spoofing-Anrufe konsequent zu blockieren, SMS-Content-Firewalls einzusetzen und betrugsrelevante Daten mit Banken und anderen relevanten Akteuren auszutauschen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"},{"title":"Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten","shortTitle":"TTDSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ttdsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019612","title":"Vorschläge zur Klarstellung der Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die praktische Umsetzung der EUDR wirft für den Finanzsektor Fragen auf, die einer Klärung bedürfen, um Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. \r\nWir fordern daher\r\n- eine ausdrückliche Klarstellung, dass papiergebundene Unterlagen im Bankkundengeschäft (z. B. Vertragsunterlagen, Prospekte, AGBs) nicht als Inverkehrbringen oder Bereit-stellen auf dem Markt im Sinne der EUDR zu verstehen sind;\r\n- eine Streichung des Impact Assessments zu Finanzinstituten gemäß Art. 34 Abs. 4 EUDR;\r\n- die Verankerung eines Materialitäts- und Proportionalitätsprinzips, um Mehrfachprüfungen und unverhältnismäßige Belastungen ohne ökologischen Mehrwert zu vermeiden. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019656","title":"Empfehlungen zur Neuausrichtung der wohnwirtschaftlichen KfW-Förderung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"In Deutschland fehlt bezahlbarer Wohnraum. Daher sollte die wohnwirtschaftliche KfW-Förderung neu geordnet und strategisch ausgerichtet werden. Wir möchten aus Finanzierungsperspektive einen konstruktiven Beitrag zur laufenden Diskussion leisten und werfen dabei u. a. auch einen Blick auf notwendige Anpassungen der Umsetzung der Bundeshaushaltsordnung und des Gebäudeenergiegesetzes.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"},{"title":"Bundeshaushaltsordnung","shortTitle":"BHO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bho"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020348","title":"Vorschlag zur Änderung von § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG im Hinblick auf die geplante Verkürzung des Settlement-Zyklus auf T + 1 zum 11. Oktober 2027","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel des Vorschlags ist die Anpassung von § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG an den ab dem 11. Oktober 2027 in der EU geltenden verkürzten Abwicklungs-Zyklus T + 1","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020349","title":"Vorschläge zur Änderung des Referentenentwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften","printingNumber":"21/4550","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/045/2104550.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/neuntes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-steuerberatungsgesetzes-und-zur-%C3%A4nderung-weiterer/330466","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes","publicationDate":"2025-08-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-08-07-9-Gesetz-Aenderung-StBerG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-08-07-9-Gesetz-Aenderung-StBerG/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Änderung der Entwurfsbegründung zu § 4e StBerG-E (Beantragung von Ansässigkeitsbescheinigungen), Änderung der Entwurfsbegründung zu § 50c EStG (Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer), Änderung von Artikel 7 des Gesetzes (Inkrafttreten)","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Steuerberatungsgesetz","shortTitle":"StBerG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stberg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020385","title":"Vorschläge zur Ermöglichung einer schnellen, zielgerichteten und wirksamen Verwendung des Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaneutralität","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG)","printingNumber":"21/779","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/007/2100779.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-errichtung-eines-sonderverm%C3%B6gens-infrastruktur-und-klimaneutralit%C3%A4t-svikg/323369","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Mit Blick auf eine schnelle, zielgerichtete und wirksame Verwendung des Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaneutralität setzen wir uns ein für \r\n- die Verbesserung der Eigenkapital-Struktur von Kommunen und kommunalen Unternehmen durch Errichtung von Länderfonds,  \r\n- die Partizipation von Kommunen an den Mitteln des Sondervermögens, \r\n- regulatorische Entlastungen bei Infrastrukturfinanzierungen, \r\n- die Beschleunigung und Vereinfachung von Planungs- und Genehmigungsprozessen mittels Digitalisierung und \r\n- den Abbau von Bürokratie und Nachweispflichten für einen leichteren Zugang zu Förderkrediten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020564","title":"Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt seit dem 25. Mai 2018 unverändert. Sie bietet einen EU-weit geltenden einheitlichen Rechtsrahmen und gewährleistet ein hohes Datenschutzniveau. Auch aus unserer Sicht ist die DSGVO grundsätzlich ein Meilenstein in der EU-Datenschutzgesetzgebung. Aufgrund der inzwischen gesammelten Erfahrungen sehen wir gleichwohl Anlass für eine Verbesserung und Vereinfachung der DSGVO. Ziel ist es, auf nationaler und europäischer Ebene einen Beitrag zur laufenden Diskussion über die Novellierung der DSGVO  zu leisten u. a. im Hinblick auf den Einsatz von Instrumenten der Künstlichen Intelligenz, die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Rechte der Betroffenen und die Verantwortlichkeiten der Akteure.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020983","title":"Vorschläge zur Neuregelung der Eröffnung von Konten für Minderjährige","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entschließung des Bundesrates zur Regelung einer Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht","printingNumber":"304/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0304-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/entschlie%C3%9Fung-des-bundesrates-zur-regelung-einer-alleiner%C3%B6ffnungsbefugnis-f%C3%BCr-taschengeldkonten-bei/323147","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Praxisgerechte Regelung der Eröffnung von Konten für Minderjährige (1) Grundsätzliche Alleineröffnungsbefugnis eines Elternteils (2) Ausdehnung der Eröffnungsbefugnis auf unmittelbar verbundene Rechtsgeschäfte (z. B. Einwilligung zu Verfügungen des Minderjährigen über das Kontoguthaben) (3) Einführung einer Alleineröffnungsbefugnis nicht nur für Zahlungskonten, wie vom Bundesrat angeregt, sondern auch für Tagesgeldkonten und Spar- und Depotprodukte (4) Anpassung bereits bestehender Regularien an eine Alleineröffnungsbefugnis (5) Digitale Teilhabe von Minderjährigen nicht nur mit Blick auf Kontoeröffnungen ermöglichen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"},{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"},{"title":"Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen","shortTitle":"FKAustG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fkaustg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021130","title":"Vorschläge zu einem Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes","customDate":"2025-11-19","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]},"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass die sich aus dem Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes ergebenden neuen Anforderungen konsistent mit den bisherigen Regelungen, wie dem BFSG, sind, eine Doppelregulierung vermieden wird und die Umsetzung verhältnismäßig sein soll.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen","shortTitle":"BGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021131","title":"Vorschläge zur Finanzierung der Schuldnerberatung in Deutschland","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/1847, 21/2458, 21/2669 Nr. 15 - Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)","printingNumber":"21/2774","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/027/2102774.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-den-zugang-zu-schuldnerberatungsdiensten-f%C3%BCr-verbraucher-schuldnerberatungsdienstegesetz-schuberdg/325563","leadingMinistries":[]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)","printingNumber":"436/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0436-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-den-zugang-zu-schuldnerberatungsdiensten-f%C3%BCr-verbraucher-schuldnerberatungsdienstegesetz-schuberdg/325563","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir sprechen uns gegen eine Mitfinanzierung der Schuldnerberatung durch die Wirtschaft, insbesondere durch die Kreditwirtschaft, wie in der Entschließung des Deutschen Bundestages und der Stellungnahme des Bundesrates angedacht, aus.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021696","title":"Anregung zur Anpassung des Wortlauts von § 27 KStG an die OGAW IV-Regelungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Anpassung des § 27 KStG an die OGAW IV-Regelungen. Anwendbarkeit der Änderungen durch ein Vorgriffs-BMF-Schreiben vor einer Gesetzesänderung","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Körperschaftsteuergesetz","shortTitle":"KStG 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022088","title":" Delegierte Verordnung zu den Standards der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Weitere Vereinfachung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) und Fokussierung auf sinnvolle Nachhaltigkeitsinformationen, insbesondere für Kreditinstitute.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022132","title":"Anregung, § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG ersatzlos zu streichen.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Anregung, § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG ersatzlos zu streichen, da der mit der Norm beabsichtigte Vereinfachungseffekt für das Kapitalertragssteuerverfahren nicht erreicht werden kann.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022483","title":"Konkrete Vorschläge, an welchen Stellen Verbesserungspotenziale bei der Einführung einer European Business Wallet liegen.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Setzen von relevanten Prämissen in den Bereichen Ökosystem um die Europäischen Digital Identity Wallets (EUDIW) für natürliche Personen, Modernisierung und Zusammenführung der öffentlichen Register, Klärung der Haftungsrisiken für Sicherheit und Verfügbarkeit, stabile Infrastruktur und klare Registrierungsprozesse soll die verschiedenen Herausforderungen verdeutlichen, vor denen die Einführung und eine hohe Adaptionsrate der Business Wallet stehen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022526","title":"Umsetzung harmonisierter Vorschriften zur künstlichen Intelligenz (Digital Omnibus on AI)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir unterstützen die Vorschläge der Europäischen Kommission COM(2025)836 („Digital Omnibus on AI“), die Anwendung der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 in der Praxis zu erleichtern, administrative Belastungen zu reduzieren und damit Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in Europa zu stärken.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022592","title":"Verbesserungsanregungen zum Vorschlag für eine Digital-Omnibus-Verordnung zur Änderung der DSGVO und Meldepflichten von Cybersicherheitsvorfällen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) nimmt die Gelegenheit wahr, zu dem am 19. November 2025 von der Europäischen Kommission (EU-Kommission) veröffentlichten Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“  Stellung zu nehmen. Allgemein unterstützt die DK den Ansatz der EU-Kommission den EU-Digitalrechtsrahmen zu modernisieren, kohärenter zu gestalten und zu vereinfachen, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu fördern und übermäßige bürokratische Lasten abzubauen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022593","title":"Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen für elektronische Wertpapiere","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Zur Vorbereitung der Evaluierung durch die federführenden Ministerien beschreiben wir unsere Erfahrungen mit dem Gesetz und unterbreiten Vorschläge für Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Gesetzes. Wir sprechen uns für eine Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen für elektronische Wertpapiere, den Abbau regulatorischer Hürden und Bürokratie, eine Erweiterung des Anwendungsbereiches des eWpG sowie eine stärkere Verzahnung des deutschen Rechtsrahmens mit europäischen Regelwerken aus.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über elektronische Wertpapiere","shortTitle":"eWpG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ewpg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022827","title":"Ausgewogene Gestaltung des Marktinfrastrukturpaketes (Market Integration and Supervisory Package - MISP)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Stellungnahme zum Marktinfrastrukturpaket (MISP) begrüßt das Ziel, die europäische Kapitalmarktunion zu vertiefen und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandorts Europa zu stärken. Entscheidend ist jedoch, dass Marktintegration, technologische Innovation und effiziente Aufsicht ausgewogen ausgestaltet werden. Erforderlich sind transparente und vergleichbare Rahmenbedingungen im Post-Trade-Bereich, eine rechtssichere Integration von DLT-Strukturen sowie eine klare und kohärente Kompetenzverteilung zwischen europäischer und nationaler Aufsicht. Zusätzliche Bürokratie, Doppelmeldungen und unverhältnismäßige Eingriffe in bestehende Aufsichtsstrukturen sollten vermieden werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022928","title":"Vermeidung der Einführung eines Kopplungsverbots von Ratenzahlungsvereinbarungen und Schuldanerkenntnissen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe","printingNumber":"21/4298","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/042/2104298.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-neuordnung-aufsichtsrechtlicher-verfahren-und-zur-%C3%A4nderung-weiterer-vorschriften/329531","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe","printingNumber":"776/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0776-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-neuordnung-aufsichtsrechtlicher-verfahren-und-zur-%C3%A4nderung-weiterer-vorschriften/329531","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Es wird aufgezeigt, welche Nachteile ein Kopplungsverbot von Ratenzahlungsvereinbarungen und Schuldanerkenntnissen für den Schuldner hätte, weswegen ein solches Verbot nicht eingeführt werden sollte.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen","shortTitle":"RDG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rdg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023002","title":"Verlängerung der Umsetzungsfristen nach der Prospektverordnung (EU (VO) 2017/1129)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass die derzeitige Umsetzungsfrist gemäß dem EU-Listing Act zur Anpassung der ProspektVO (VO (EU) 2017/1129) im Hinblick auf Prospektformat und Reihenfolgevorgaben (insb. Art.4 Abs. 3 VO (EU) 2024/2809) verlängert und eine Übergangsfrist von mindestens 18 Monaten nach Veröffentlichung aller relevanten Rechtsakte auf Level 2 gewährt wird","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023508","title":"Vorschläge zur Anpassung von Regelungen des GwG und KWG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität","printingNumber":"21/8282","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/082/2108282.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-f%C3%BCr-mehr-gerechtigkeit-durch-die-st%C3%A4rkung-der-zollverwaltung-und/338348","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität","publicationDate":"2026-03-03","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/21_Legislaturperiode/2026-03-03-Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/21_Legislaturperiode/2026-03-03-Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Verzicht auf die geplante Regelung zur Verpflichtung von Kreditinstituten, verdeckte Ermittlungen zu unterstützen.  Verzicht auf die geplante Änderung des § 23 Abs. 2 GwG. Sicherstellung einer mit den EU-Vorgaben harmonisierten Datenerfassung beim Transparenzregister. Verzicht auf eine vorübergehende geldwäscherechtliche Verpflichtung von Finanzholdings-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023974","title":"Beibehaltung der Abgeltungsteuer mit einem Prozentsatz von 25%","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir sprechen uns für eine Beibehaltung des derzeit im Einkommensteuergesetz geregelten Steuersatzes von 25 Prozent auf private Kapitaleinkünfte (Abgeltungsteuer) und damit gegen eine Anhebung dieses Steuersatzes aus.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023975","title":"Verzicht auf insolvenzrechtliche Regelungen in der EU-Verordnung über den 28. Rechtsrahmen - 'EU INC.'","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns für einen kompletten Verzicht auf die insolvenzrechtlichen Regelungen (Kapitel X - Vereinfachtes Liquidationsverfahren für innovative Startups) im Rahmen des Vorschlags für eine EU-Verordnung für ein 28. Regime als neuen gesellschaftsrechtlichen Rechtsrahmen für EU Incs. ein.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024173","title":"Klarstellung, dass Regressionsmodelle und vergleichbare statistische Verfahren kein KI-System im Sinne von Art. 3 Nr. 1 KI-Verordnung sind","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass die Verwendung traditioneller statistischer Verfahren in ihrer stand-alone-Anwendung nicht als KI im Sinne von Art. 3 Nr. 1 KI-Verordnung eingeordnet wird. Dies gilt insbesondere für Verfahren, die keine Formen des maschinellen Lernens oder der Selbstoptimierung aufweisen. Erfasst sind dabei insbesondere lineare Modelle, verallgemeinerte lineare Modelle (GLMs), logistische Regression sowie vergleichbare etablierte statistische Methoden, sofern sie als eigenständige Modelle eingesetzt werden und ihre Entscheidungslogik vollständig nachvollziehbar und reproduzierbar ist, um die Verhältnismäßigkeit und praktische Anwendbarkeit der EU-Vorschriften nachhaltig zu gewährleisten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024174","title":"Vorschläge zum Entwurf des Cybersecurity Acts 2 der Europäischen Kommission","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Für den Finanzsektor gilt die Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) als abschließender, sektorspezifischer Rechtsrahmen für IKT‑Risikomanagement, Vorfallsberichterstattung und Drittparteiensteuerung. Vor diesem Hintergrund ist sicherzustellen, dass der Cybersecurity Act  2 keine zusätzlichen oder parallelen Verpflichtungen für DORA‑verpflichtete Institute begründet, weder direkt noch indirekt.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024295","title":"Anpassung der Vorschriften zur Auslagerungsfähigkeit von AML-Aufgaben in Art. 18 AML-Verordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass der Katalog der nicht auslagerungsfähigen AML-Aufgaben so angepasst wird, dass die Vollauslagerung der AML-Funktion, zum Beispiel an zentrale Verbunddienstleister, möglich bleibt. Dies könnte z. B. umgesetzt werden, indem (1) die Nichtauslagerungsfähigkeit von Aufgaben von vornherein nur für den Fall einer Qualitätsverschlechterung durch die Auslagerung vorgesehen wird, (2) eine Ausnahme von der Nichtauslagerungsfähigkeit für zentrale Verbunddienstleister vorgesehen wird bzw. soweit sich durch die Auslagerung die Qualität der Aufgabenerfüllung verbessern lässt oder (3) indem eine Ausnahme für kleine Institute geschaffen wird, für die nur eine Vollauslagerung der Geldwäschefunktion in Betracht kommt.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024360","title":"Verzicht auf weitergehende Eingriffe in die Preisgestaltung bei Basiskonten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, auf weitere Beschränkungen im Hinblick auf die Preisgestaltung bei Basiskonten zu verzichten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen","shortTitle":"ZKG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zkg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024361","title":"Streichung der Regelungen in § 7 Abs. 5 Satz 3 und 4 InvStG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das in § 7 Abs. 5 Satz 3 und 4 InvStG normierte Rückgabeerfordernis für die dem Investmentfonds ausgestellte Steuerbescheinigung sollte gestrichen werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Investmentsteuergesetz","shortTitle":"InvStG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0025010","title":"Beibehaltung des Verschuldenserfordernisses bei der Vorteilabschöpfung nach § 34 GWB","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen  Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle)","customDate":"2026-06-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Wir sprechen uns für eine Beibehaltung des Verschuldens als Voraussetzung für die Vorteilsabschöpfung nach § 34 GWB aus.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0025526","title":"Harmonisierung des Rechtsrahmens der Finalitätsrichtlinie durch eine direkt anwendbare EU-Verordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Inhaltliche Vorschläge zum Entwurf der Verordnung der EU-KOM (SFR-E)","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0026177","title":"Forderung einer bundesgesetzlichen Klarstellung im Hinblick auf die drohende Vergesellschaftung von Wohnimmobilienportfolios in Berlin","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Ziel ist eine Bundesgesetzgebung, die Rechtssicherheit schafft und eine landesgesetzliche Regelung zur Vergesellschaftung von Wohnimmobilien obsolet macht.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0026237","title":"Unterbreitung von Vorschlägen zu Regelungen des bzw. im Jahressteuergesetz 2026","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026)","publicationDate":"2026-05-19","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2026-05-19-JStG2026/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2026-05-19-JStG2026/0-Gesetz.html"}]},"description":"Rechtssichere und praxisgerechte Ausgestaltung der beabsichtigen Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft durch Ergänzung des vorgesehenen Erklärungsverfahrens u. a. um folgende Elemente: Vereinfachung des Merkmals der organisatorischen Eingliederung, Einführung eines gesonderten Feststellungsverfahrens und Verkürzung der Festsetzungsverjährung, Wegfall der Organschaft nur \"ex nunc\". Konkretisierung des Vorgehens bei der Einführung der Elektronischen Kontenpfändung. Wiedereinführung der Exkulpationsmöglichkeit für Steuerbescheinigungen. Vermeidung zusätzlicher lohnsteuerlicher Bürokratie (insb. keine Verkürzung der Tätigkeitsstättenfrist und keine Ausweitung der Meldepflichten).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"},{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"},{"title":"Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen","shortTitle":"FKAustG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fkaustg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0027146","title":"Forderung nach Harmonisierung des NDRefG mit dem EU-AML-Rahmen und nach rechtssicheren, praktikablen und effizienten Geldwäschevorgaben","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Reform des Nachrichtendienstrechts","publicationDate":"2026-07-06","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern","shortTitle":"BMI","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/OESI2/NDRefG.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/OESI2/nachrichtendienstrecht.html"}]},"description":"Hinweis auf erforderliche Folgeänderungen im KWG und der AO, Ergänzung um Vorgaben zum Berechtigungsnachweis der Dienststelle, Beseitigung bestehender Unklarheiten betreffend Verdachtsmeldungen gem. § 43 GwG","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz","shortTitle":"BVerfSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg"},{"title":"Gesetz über den Bundesnachrichtendienst","shortTitle":"BNDG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bndg"},{"title":"Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen","shortTitle":"KrWaffGenV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/krwaffgenv"},{"title":"Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes","shortTitle":"BeamtVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg"},{"title":"Bundesbesoldungsgesetz","shortTitle":"BBesG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbesg"},{"title":"Bundespersonalvertretungsgesetz","shortTitle":"BPersVG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg_2021"},{"title":"Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts","shortTitle":"VereinsG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vereinsg"},{"title":"Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten","shortTitle":"BKAG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bkag_2018"},{"title":"Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen sowie für die Berufsakademien","shortTitle":"HStatG 1990","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hstatg_1990"},{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"},{"title":"Verwaltungsgerichtsordnung","shortTitle":"VwGO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo"},{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"},{"title":"Zollverwaltungsgesetz","shortTitle":"ZollVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zollvg"},{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"},{"title":"Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -","shortTitle":"SGB 10","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10"},{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"},{"title":"Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation","shortTitle":"TKÜV 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tk_v_2005"},{"title":"Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes","shortTitle":"IFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ifg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0027356","title":"Nationale Umsetzung der Zahlungswahlfreiheit: Bargeld erhalten, digitale Zahlungsoption anbieten und europäische Zahlverfahren berücksichtigen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist eine gesetzliche Umsetzung der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Zahlungswahlfreiheit. Dabei sollen Bargeld als Zahlungsoption erhalten und Unternehmen grundsätzlich verpflichtet werden, mindestens eine digitale Zahlungsoption anzubieten. Die digitale Zahlungsoption soll technologieoffen, verhältnismäßig und mittelstandsfreundlich ausgestaltet werden. Nationale und europäische Zahlverfahren sollen anhand objektiver Kriterien zu Governance, Infrastruktur und Standards wirksam berücksichtigt werden. Zudem sollen Übergangs- und Vorrangregelungen für künftige europäische Vorgaben zur Bargeldannahme und zum Digitalen Euro vorgesehen werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0027620","title":"Vorschläge zur Weiterentwicklung des europäischen Verbraucherrechts im Zuge der Ausgestaltung und Umsetzung der Verbraucheragenda 2025 - 2030","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns für einen wirksamen, verhältnismäßigen, kohärenten und praxistauglichen Verbraucherschutz ein. Dabei sollen nachweisbare Schutzbedarfe, die tatsächliche Wirkung bestehender Regelungen sowie die Belange von Wettbewerb, Innovation und praktischer Umsetzbarkeit berücksichtigt und unnötige Komplexität, Doppelregulierungen und Informationsüberlastung vermieden werden. Insbes. sprechen wir uns für eine grundsätzlich abschließende Harmonisierung im EU-Verbraucherrecht aus; soweit Umsetzungsspielräume bestehen, sollen nationale Verschärfungen vermieden werden. Weiterhin sollten die Ausweitung verbraucherschutzrechtlicher Regelungen auf Verträge zwischen Unternehmen (B2B) vermieden, Bürokratie bei Einführung neuer Regelungen abgebaut und ausreichende Übergangsfristen gewährt werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0027872","title":"Zustimmung zur Ausnahme von der Kassenpflicht für Kreditinstitute und Verbesserungsvorschlag zur Änderung der zulässigen Aufbewahrungsform § 147 AO","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts","publicationDate":"2026-08-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2026-08-07-G-Kassenpflicht/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2026-08-07-G-Kassenpflicht/0-Gesetz.html"}]},"description":"Wir begrüßen die vorgesehene Ausnahme von der Kassenpflicht für Kreditinstitute im Entwurf der Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung und weist darauf hin, dass bei der vorgesehenen Anpassung der zulässigen Aufbewahrungsform von Dokumenten in § 147 AO auch eine parallele Anpassung des § 257 HGB erforderlich ist, damit die Maßnahme Wirkung zeigt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0027987","title":"Vorschläge zur Ausgestaltung des EU Cloud and AI Development Act (CADA)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel der Einflussnahme ist eine technologieoffene, risikobasierte und mit bestehenden Finanzmarktregelungen, insbesondere DORA, kohärente Ausgestaltung des Cloud and AI Development Act (CADA). Dabei sollen Doppelregulierung und unverhältnismäßige zusätzliche Pflichten für Kreditinstitute vermieden, die Anbieter- und Technologiewahlfreiheit erhalten sowie der Zugang zu leistungsfähigen internationalen Cloud-, KI- und Modellökosystemen gesichert werden. Zudem soll eine verpflichtende Ausweitung von Souveränitätsanforderungen auf Finanzinstitute nicht erfolgen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0028360","title":"Vorschläge zur Sicherung der Bargeldversorgung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns mit dem Ziel der langfristigen Sicherung der Bargeldversorgung für die Schaffung fairer und wettbewerbsneutraler Rahmenbedingungen ein. Hierzu sollte die Bargeldversorgung als kritische Infrastruktur anerkannt, hinsichtlich der Kosten der Bargeldversorgung eine faire Verantwortungsteilung zwischen allen Marktteilnehmer geschaffen, regulatorische Doppelbelastungen vermieden und bestehende Infrastrukturbetreiber nicht durch zusätzliche regulatorische Anforderungen einseitig belastet werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0028361","title":"EU-Verordnung zum gesetzlichen Zahlungsmittel Bargeld (Legal Tender/Single Currency Package) und Sicherung der Bargeldversorgung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel der Interessenvertretung ist die Ausgestaltung der Verordnung über die Eigenschaft von Euro-Banknoten und Euro-Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel. Dabei soll erreicht werden, dass Regelungen zur Bargeldversorgung und Krisenvorsorge verhältnismäßig, technologieoffen und unter Berücksichtigung bestehender Marktstrukturen ausgestaltet werden. Zudem wird eine klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten zwischen öffentlichen Stellen und Marktteilnehmern sowie die Vermeidung zusätzlicher verpflichtender Infrastrukturvorgaben und Berichtspflichten angestrebt. Die DK setzt sich weiterhin für einen marktwirtschaftlichen Ansatz zur Sicherstellung der Bargeldversorgung ein, der Kreditinstitute nicht zur Wahrnehmung quasihoheitlicher Aufgaben drängt.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0028362","title":"Vorschläge zur Reform der Datenschutzaufsicht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DK setzt sich für eine Reform der Datenschutzaufsicht ein. Hauptziel ist dabei die Sicherstellung der einheitlichen, kohärenten Auslegung und Anwendung des Datenschutzrechts. Dies ist derzeit nicht gewährleistet.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0028525","title":"Vorschläge zur Umsetzung der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (RL-Vorschlag COM(2022) 702 und 2026/799)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die DK nimmt zur Umsetzung der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts Stellung. Sie schlägt vor, die Insolvenzanfechtungsregeln der Insolvenzordnung weitgehend beizubehalten. Sie fordert, den Anwendungsbereich des Pre-Pack-Verfahrens auf drohend zahlungsunfähige Schuldner zu begrenzen sowie im Verkaufsprozess die bestmögliche Gläubigerbefriedigung als alleiniges Kriterium für die Auswahl des besten Gebots durch den Sachwalter festzulegen und den Verkauf durch die Gläubiger genehmigen zu lassen. Zudem sollen Bankverträge nicht als noch zu erfüllende Verträge gelten. Die nationalen Regelungen zu Insolvenzantragspflicht, Haftung der Geschäftsleiter und Gläubigerausschüssen sollen ebenfalls i.W. beibehalten werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0028526","title":"Sicherung der Qualität der Insolvenzverwaltung im Rahmen der Einführung eines Rechtsrahmens für insolvenzrechtliche Amtsträger","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger","publicationDate":"2026-07-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Ins_Verwalter.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2026_Ins_Verwalter.html?nn=110518"}]},"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass die Qualität der Insolvenzverwaltung auch im Rahmen der Einführung eines Rechtsrahmens für insolvenzrechtliche Amtsträger sichergestellt bleibt.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0029148","title":"Anpassungsvorschläge zum geplanten Gesetz zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen","publicationDate":"2026-09-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2026-09-30-Reform-Besteuerung-Kryptowerte-PV/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2026-09-30-Reform-Besteuerung-Kryptowerte-PV/0-Gesetz.html"}]},"description":"Mit vorliegendem Referentenentwurf zu einem Artikelgesetz sollen die erforderlichen gesetzlichen Regelungen geschaffen werden, ab dem 01.01.2027 Einkünfte aus der Nutzung und Veräußerung von Tauschkryptowerten des Privatvermögen nach § 20 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der Einkommensteuer zu besteuern und ab dem 01.01.2028 einem Kapitalertragsteuerabzug durch die auszahlenden Stellen zu unterwerfen. Ziel der Lobbytätigkeit ist es, auf eine praxisgerechte Ausgestaltung hinzuwirken.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0029233","title":"Verlängerung der Übergangsregelung für die obligatorische Einführung der E-Rechnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Es soll eine Verlängerung der Übergangsregelung für die obligatorische Einführung der E-Rechnung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG, § 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG) um ein Jahr auf den 1. Januar 2028 erreicht werden bzw. alternativ die Einführung einer Nichtbeanstandungsregelung für eine Übergangszeit.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":155,"statements":[{"statementNumber":"SG2406050014","regulatoryProjectNumber":"RV0005293","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/14/cd/310825/Stellungnahme-Gutachten-SG2406050014.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\nSeite \r\n1\r\n \r\nHerausgeber: Deutscher Sparkassen\r\n-\r\n \r\nund Giroverband (DSGV) | Kommunikation und Medien | Charlottenstraße 47 | 10117 Berlin | \r\n \r\nTelefon 030 20225\r\n-\r\n5115 \r\n| Telefax 030 20225\r\n-\r\n5119 | www.dsgv.de\r\n \r\nHerausgeber: Deutscher Sparkassen\r\n-\r\n \r\nund Giroverband (DSGV) | Kommunikation und Medien | Charlottenstraße 47 | 10117 Berlin | \r\n \r\nTelefon 030 \r\n20225\r\n-\r\n5115 | Telefax 030 20225\r\n-\r\n5119 | www.dsgv.de\r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\nEntbürokratisierung der \r\nAntrags\r\n-\r\n \r\nund \r\nZulagenverfahren\r\n \r\n \r\nUm die \r\nstaatlich geförderte private \r\nAltersvorsorge\r\n \r\neinem größeren Kreis von Personen näher zu \r\nbringen,\r\n \r\nsollte\r\nn\r\n \r\nauch die formalen Voraussetzungen \r\neiner \r\nInanspruchnahme der Fördermöglichkeit \r\nherabgesetzt werden. Die DK spricht sich\r\n \r\ndaher\r\n \r\nfür \r\neine Entbürokratisierung des \r\nVerwaltungsaufwand\r\ns\r\n \r\naus\r\n. \r\nZu\r\nde\r\nm\r\n \r\nsollte\r\n \r\ndie Zulagensystematik besser \r\nverständlich und nachvollziehbar werden. \r\nHierfür\r\n \r\nenthält der Bericht der Fokusgruppe viele gute \r\nAnsätze\r\n. \r\n \r\n \r\nMehr Flexibilität in der Auszahlungsphase\r\n \r\n/\r\nVerzicht auf Verrentungspflicht\r\n \r\nDie DK spricht sich\r\n \r\nfür mehr Flexbilität bei der \r\nVerwendung der privaten Altersvorsorge und eine \r\nAbkehr von der verpflichtenden Absicherung des \r\nLanglebigkeitsrisikos aus.\r\n \r\nZum einen soll\r\nt\r\nen so \r\nbefristet höhere Auszahlungsbeträge ermöglicht \r\nwerden. \r\nDie\r\n \r\nzum anderen\r\n \r\nfür Riester\r\n-\r\nProdukte \r\nbereits heute bestehende Möglichkeit, zu Beginn der \r\nAuszahlungsphase bis zu 30% des vorhandenen \r\nKapitals als Einmalzahlung ausgezahlt zu \r\nbekommen, sollte weiter flexibilisiert \r\nund der \r\nHöchstbetrag für eine Einmalzahlung erhöht \r\nwerden.\r\n \r\nSo sollte es möglich sein, bereits zu Beginn der \r\nAuszahlungsphase \r\n(\r\nTeil\r\n-\r\n)A\r\nuszahlungen von \r\nA\r\nltersvorsorgevermögen vorzunehmen, um damit \r\netwa eine selbst\r\n \r\ngenutzte Immobilie abzubezahlen\r\n,\r\n \r\naltersgerecht \r\numzubauen oder\r\n \r\nenergetisch \r\nzu \r\nsanieren\r\n.\r\n \r\nAus Sicht der DK ist es unerlässlich, \r\nallen\r\n, \r\ndie privat\r\n \r\nfür ihr Alter vorsorgen, auf diese Weise \r\nmehr Mündigkeit beim Umgang mit dem ersparten \r\nVermögen zu gewähren.\r\n \r\n \r\nWettbewerb erhalten\r\n \r\nDie DK spricht sich \r\nin Übereinstimmung \r\nmit der \r\nMehrheit der \r\nTeilnehmer der \r\nFokusgruppe \r\ngegen \r\neinen\r\n \r\nStaatsfonds\r\n \r\nmit Abwahlmöglichkeit\r\n \r\nin der \r\ndritten Säule aus. \r\nEin solcher Eingriff des Staates in \r\nden Wettbewerb ist aus unserer Sicht weder \r\nerforderlich noch \r\nverhältnismäßig\r\n. \r\nAuch könnte der \r\nEindruck entstehen, dass de\r\nr Staat für Wertverluste \r\nhaftet (\r\nimplizite \r\n„Staatsgarantie“). \r\nÜberlegungen, \r\nden Arbeitgebern die Erhebung der Beiträge für den \r\nStaatsfonds mitsamt der Abwahlmöglichkeit \r\naufzubürden, würde für diese in noch mehr \r\nBürokratieaufwand münden.\r\n \r\nNicht zuletzt sehen wir \r\nauch die Produktvielfalt \r\nund die Wahlfreiheit \r\nder\r\njenigen\r\n, die für ihr Alter vorsorgen, \r\nin Gefahr, \r\nwenn anstelle \r\neines breiten Produktangebots ein \r\nstaatlicher Einheitsfonds stünde. \r\nDie DK spricht sich \r\ndaher dafür aus, am bewährten Ko\r\nnzept der drei \r\nSäulen der Altersversorgung festzuhalten und die \r\nGrenzen nicht zu verwischen.\r\n \r\n \r\nEigenheimrente\r\n \r\nweiter gleichberechtigt \r\nbehandeln\r\n \r\nEine selbst genutzte\r\n \r\nImmobilie \r\nist \r\nein \r\nbeliebter und \r\nwichtiger Bestandteil individuelle\r\nr\r\n \r\nAltersvorsorge\r\n-\r\nkonzept\r\ne\r\n. Daher \r\nsollte\r\nn\r\n \r\naus Sicht der DK die \r\nProduktangebote für die Eigenheimrente gesetzlich \r\nweiterhin als gleichwertiger Bestandteil der \r\ngeförderten privaten Altersvorsorge behandelt \r\nwerden\r\n \r\n–\r\n \r\nz\r\numal durch die Erweiterung des \r\nVerwendungszwecks „energetische Sanierung“ seit \r\n2024 mit der Eigenheimrente auch ein wichtiger \r\nBeitrag zur Erreichung der Klimaneutralität geleistet \r\n \r\nwerden kann.\r\n \r\nFür Geldrenten\r\n-\r\nProdukte sollte das \r\nAngebot der Eigenheimrenten\r\n-\r\nFörderung nicht mehr \r\nverpflichtend vorgegeben werden, sondern nur noch \r\noptional sein\r\n.\r\n \r\n \r\nFinanzielle Bildung fördern \r\n \r\nFinanzielle Bildung ist der wesentliche Schlüssel für \r\nmehr finanzielle Teilhabe \r\nvon\r\n \r\nMenschen mit \r\ngeringeren und mittleren \r\nEinkommen\r\n.\r\n \r\nAus Sicht der \r\nDK sollte finanzielle Bildung auch verstärkt auf \r\nAltersvorsorgeaspekte ausgerichtet werden.\r\n \r\nJe \r\nfrüher damit begonnen wird, desto mehr steht im \r\nAlter zur Verfügung.\r\n \r\n \r\nWas \r\njetzt wichtig ist:\r\n \r\n \r\n•\r\n \r\nMomentum des Fokusgruppenberichts jetzt \r\nfür eine \r\nReform der privaten Altersvorsorge \r\nnutzen.\r\n \r\n•\r\n \r\nGarantieanforderungen in der Riester\r\n-\r\nRente \r\nstreichen\r\n \r\nund \r\nAltersvorsorgedepot \r\nermöglichen\r\n.\r\n \r\n•\r\n \r\nMehr Flexibilität bei \r\nder \r\nVerwendung der \r\nprivaten Altersvorsorge schaffen\r\n.\r\n \r\n•\r\n \r\nVerfahren entbürokratisieren\r\n \r\nund \r\nZulageverfahren vereinfachen.\r\n \r\n•\r\n \r\nAuf Wettbewerb anstelle staatlicher \r\n„\r\nEin\r\nheitslösungen“\r\n \r\nsetzen\r\n.\r\n \r\n•\r\n \r\nFinanzielle Bildung auch in Hinblick auf \r\nAltersvorsorge fördern.\r\n \r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-03"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Referentenentwurf des Bundesministeri-\r\nums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur\r\nReform der steuerlich geförderten privaten Al-\r\ntersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“\r\n\r\nBerlin, 18. Oktober 2024\r\n\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\n\r\n\r\nSeite 2 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\n\r\nVorbemerkung\r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt den Referentenentwurf des Bundesministeriums der\r\nFinanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-\r\nReformgesetz)“. Die darin vorgeschlagenen Maßnahmen sind ein wichtiger und dringlicher Schritt, um\r\ndie private Altersvorsorge wesentlich attraktiver zu gestalten und den Lebensstandard der Bürgerin-\r\nnen und Bürger im Alter langfristig zu sichern. Eine zügige Verabschiedung und Umsetzung der in dem\r\nReferentenentwurf genannten Maßnahmen ist aus Sicht der DK sehr wichtig, um die steuerlich geför-\r\nderte private Altersvorsorge langfristig auf ein stabiles Fundament zu stellen.\r\n\r\nEin Meilenstein zur dringend notwendigen Stärkung der Wertpapierkultur ist aus DK-Sicht die\r\nSchaffung eines Altersvorsorgedepots ohne Beitragsgarantien, das es Bürgerinnen und Bürgern er-\r\nmöglicht, kostengünstig in verschiedene Anlageformen zu investieren. Nicht zuletzt durch die\r\nFörderung „ab dem ersten Euro“ und die geplanten Zulagen für Bürgerinnen und Bürger mit\r\ngeringeren Einkommen, Berufseinsteiger und Familien wird ein attraktiver (erster) Einstieg in die\r\nAnlage in Wertpapieren geschaffen.\r\n\r\nAuf folgende Punkte möchten wir vorab gesondert hinweisen:\r\n\r\n Um zu vermeiden, dass Kunden zu riskante Produkte für ihr Altersvorsorgedepot erwerben,\r\nsollte ein allgemeiner Mechanismus geschaffen werden, der für alle Produktkategorien (d. h.\r\nFonds, Aktien und Anleihen) eine einheitliche Risikobegrenzung setzt. Zur Begrenzung von zu\r\nhohen Risiken bietet es sich an, nicht nur bei Fonds, sondern auch bei Anleihen oder Aktien\r\ndarauf abzustellen, dass der SRI beim Erwerb nicht höher als 5 ist. Dort wo der Hersteller\r\nnicht zur Berechnung des SRI verpflichtet ist (d.h. Non-PRIIP-Produkte wie klassische Anleihen\r\noder Aktien), sollte er von einer zentralen Stelle (wie der PIA) berechnet werden. Auf diese\r\nWeise würde zugleich ein Level Playing Field zwischen den einzelnen Produktkategorien ge-\r\nschaffen.\r\n Es sollten nicht nur Staatsanleihen, sondern auch klassische Bank- und Unternehmensanleihen\r\nfür das Altersvorsorgedepot erwerbbar sein. Es ist nicht erkennbar, dass z. B. Staatsanleihen\r\nvon EU-Mitgliedsstaaten sicherer sind als klassische Bankanleihen.\r\n Wir würden es begrüßen, wenn künftig auch Bürgerinnen und Bürger, die nicht in der\r\ngesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (wie z.B. Selbstständige), von der\r\nstaatlichen Förderung der privaten Altersvorsorge profitieren würden. Auch diese Bürgerinnen\r\nund Bürger sind oft auf eine private Altersvorsorge angewiesen.\r\n Unseres Erachtens ist § 87 Abs. 1 letzter Satz EStG-E nicht umsetzbar: Altersvorsorgeverträge\r\nmit nachgelagerter Besteuerung können keine Anteile enthalten, die jährlich besteuert wer-\r\nden.\r\n Damit die Steuerfreiheit durch die auszahlenden Stellen verwaltet / abgewickelt werden kann,\r\nsollten entsprechende Regelungen aufgenommen werden (Informationsfluss; Ermittlung För-\r\nderbetrag; Zulagenverbuchung; steuerschädliche Verwendung; wie wird verhindert, dass nicht\r\nzu viele Depots eröffnet werden; etc.). Für die Institutsseite ist hier noch nichts enthalten.\r\n\r\nIm Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen:\r\n\r\n\r\nSeite 3 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\n\r\nArtikel 2\r\nWeitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\n\r\nZu Nr. 4 (§ 10a)\r\n\r\nZu § 10a a)aa)\r\nWir schlagen eine Harmonisierung der steuerlich abzugsfähigen Beträge (z.B. auf einheitlich 3.500 €\r\np.a.) vor.\r\n\r\nZu § 10a b)\r\nWir gehen davon aus, dass der erhöhte Mindesteigenbetrag für den mittelbar Zulageberechtigten nur\r\nBestandteil der neuen Förderung ist und nicht automatisch für Altverträge gilt und dies auch für die\r\nVerlängerung des Berufseinsteigerbonus gilt.\r\n\r\nZu Nr. 5 (§ 52 Absatz 50a S. 4)\r\n§ 52 Abs. 50a EStG-E könnte so verstanden werden, dass eine Pflicht zur Gewährung des neuen För-\r\nderrahmens auch für Bestandsprodukte gilt. Eine Pflicht zur Gewährung des neuen Förderrahmens\r\nwürde für alle Anbieter, die nur noch Riester-Bestandsverträge verwalten ohne Neugeschäft, enorme\r\nAufwände verursachen. Wir sprechen uns daher dafür aus, dass die Umstellung nur einvernehmlich\r\nerfolgen kann. Anderenfalls müsste geklärt werden, wie mit den zu erwartenden Mischfällen umzuge-\r\nhen ist. Gemeint sind Vertragsverhältnisse, für die nach dem 31. Dezember 2025 eine neuer Alters-\r\nvorsorgevertrag abgeschlossen wird und damit gem. § 52 Abs. 50a Satz 7 EStG-E die unwiderrufliche\r\nÜbergangserklärung zum neuen Recht ab dem folgenden Beitragsjahr für den alten Vertrag (Bestand-\r\nvertrag) gilt und sowohl im alten Vertrag als auch im neuen Vertrag bereits Altersvorsorgebeiträge ge-\r\nleistet wurden. Im Ergebnis müsste dann im Jahr des Neuabschlusses für den alten Vertrag nach al-\r\ntem Recht und für den neuen Vertrag nach neuem Recht Anspruch auf Förderung bestehen. Sollten\r\nsolche Mischfälle vom Gesetzgeber nicht intendiert sein, ist zu klären, wie eine Aufteilung der Förde-\r\nrung erfolgen soll bzw. wie mit Zulagenanträgen in diesen Fällen umgegangen werden soll.\r\n\r\nEine Möglichkeit wäre eine „Kann-Regelung“ für den Anbieter und/oder nur dann eine „Pflicht“, wenn\r\ndiese durch einen Produktwechsel in ein neues Vorsorgeprodukt mit der neuen Förderung erfüllt wer-\r\nden kann. Wir verstehen einen „Produktwechsel“ hierbei als einen internen Vertragswechsel, d. h. vom\r\nbisherigen Riestervertrag in einen Altersvorsorgedepot. Der Anbieterwechsel ist bereits als Prozess bei\r\nder ZfA etabliert und könnte insofern hierfür genutzt werden.\r\n\r\nZu erläutern ist zudem, welches Verfahren für die Mitteilung der zentralen Stelle an den Anbieter eines\r\nBestandsvertrages genutzt werden soll. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Altanbieter\r\nvom Abschluss eines Neuvertrages bei einem anderen Anbieter – und damit der Umstellung des Be-\r\nstandsvertrages in neues Recht – keine Kenntnis hat.\r\n\r\nZu Nr. 11 (§ 87 Abs. 1 letzter Satz)\r\nUnseres Erachtens ist § 87 Abs. 1 letzter Satz EStG-E in dieser Form nicht umsetzbar. Steuerrechtlich\r\nkann unseres Erachtens in einem einheitlichen Altersvorsorgevertrag, der grundsätzlich gefördert ist\r\nund damit der nachgelagerten Besteuerung unterliegt, kein Anteil enthalten sein, der jährlich versteu-\r\nert werden muss. Dies würde zu einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Teilen eines\r\nVertrages und erst recht zu einem erhöhten bürokratischen Aufwand führen, denn im Rahmen der\r\nAuszahlphase müsste zwischen gefördertem und bereits versteuertem Kapital unterschieden werden.\r\n\r\n\r\nSeite 4 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\n\r\nEine solche Unterscheidung sollte gemäß der Begründung zu § 3 Nr. 55f EStG-E, Seite 60 Ende 2. Ab-\r\nsatz aber nachgerade vermieden werden. Auch technisch ist eine Trennung in Steuerfreiheit während\r\nder Ansparphase und zusätzlich eine Besteuerung nach § 20 EStG nicht darstellbar.\r\n\r\nFür das insgesamt auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag vorhandene Kapital sollte daher – wie\r\nnach aktuell geltender gesetzlicher Regelung – weiterhin die Besteuerung nach § 22 EStG gelten und\r\nnicht die Abgeltungssteuer. Eine differenzierte Besteuerung wäre insofern – wie oben dargelegt – auch\r\ngar nicht umsetzbar.\r\n\r\nArtikel 3\r\nWeitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\n\r\nZu Nr. 9 (§ 92a Abs. 2 EStG)\r\nEs sollte klargestellt werden, dass die Regelung keine Auswirkungen auf Altverträge hat. Wenn dies\r\ndoch der Fall sein sollte, sollte dies weder eine Pflicht zur Änderung der Zertifizierung auslösen noch\r\ndas Erfordernis bestehen, dies über neu zu zertifizierende Verträge darzustellen.\r\n\r\nArtikel 6\r\nÄnderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes [1.1.2026]\r\n\r\nZu Nummer 1 (§ 1 AltZertG)\r\n\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 - Hochsetzung des Eintrittsalters für die Auszahlungsphase\r\nNach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AltZertG-E soll das Eintrittsalter für die Auszahlungsphase von 62 Jahre auf\r\n65 Jahre hochgesetzt werden. Dies ist aus DK-Sicht zu begrüßen.\r\n\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 b Doppelbuchstabe bb – praxisgerechte Ermittlung der Auszah-\r\nlungsrate\r\nIn § 1 Abs. 1 Nr. 4 b Doppelbuchstabe bb) wird gefordert, dass bei Auszahlplänen die monatliche Rate\r\ndurch die Division des „noch nicht ausgezahlte[n] Kapital[s] durch die Anzahl der angefangenen Mo-\r\nnate“, die noch bis zum Ende der Laufzeit bestehen, ermittelt werden muss. Durch eine solche Rege-\r\nlung würden Mechanismen für eine Stabilisierung der Auszahlungshöhe unterbunden werden, die mit\r\nBlick auf eine möglichst gleichmäßige Auszahlungshöhe im Interesse des Verbrauchers wären.\r\n\r\nDaher regen wir eine Änderung dergestalt an, dass die Regelung nur für zwei Drittel des bis zum An-\r\npassungstermin noch nicht ausgezahlten Kapitals gelten soll, der Restbetrag aber so verteilt werden\r\nkann, dass Schwankungen der Auszahlungsphase reduziert werden.\r\n\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 c (neu) – Ergänzung um Auszahlungsplan mit anschließender Teil-\r\nkapitalverrentung\r\nDer vorliegende Gesetzentwurf enthält anders als das derzeitige AltZertG (vgl. § 1 Abs.1 Nummer 4\r\nBuchstabe a) AltZertG) keine Möglichkeit, dem Sparer monatliche Leistungen in Form von Ratenzah-\r\nlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung anzubieten.\r\nDurch Einfügen einer entsprechenden Regelung in den Gesetzentwurf sollte den Bürgern diese Wahl-\r\nmöglichkeit auch in Zukunft erhalten bleiben.\r\n\r\n\r\nSeite 5 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\n\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 3 – Kosten bei Übertragung des gekündigten Kapitals\r\nDie Regelung des § 1 Abs. 1 S. 3 AltZertG-E, wonach der Anbieter die Übertragung des gekündigten\r\nKapitals nach Ablauf der 5-Jahres-Frist kostenfrei vornehmen muss, ist abzulehnen. Es erscheint nicht\r\ngerechtfertigt, die Kosten des Wechsels in diesem Falle auf den Anbieter abzuwälzen. Der Verlust der\r\nVereinnahmung der Wechselkosten wäre bei der gesamten Produktkalkulation zu berücksichtigen,\r\nwodurch die Produkte wiederum preisintensiver würden.\r\n\r\nZu § 1 Abs. 1 b Satz 2 Nummer 2 - Altersvorsorgedepot\r\nDie DK begrüßt, dass der Kreis der in das Altersvorsorgedepot einlegbaren Wertpapiere grundsätzlich\r\nweit gefasst werden soll. Das neue Altersvorsorgedepot soll sich vor allem an Anlegerinnen und Anle-\r\nger richten, die eigene Anlageentscheidungen treffen und selbst über die Zusammensetzung ihres De-\r\npots zur Altersvorsorge entscheiden wollen. Dabei ist es aber wichtig, dass den Anlegern für die Al-\r\ntersvorsorge ein breites Spektrum an Wertpapieren zur Verfügung steht, so dass sie bei attraktiven\r\nZinsen z. B. auch in klassische Bank- und Unternehmensanleihen investieren können. Diese Möglich-\r\nkeit sollte man interessierten Anlegern nicht verwehren. Um zu vermeiden, dass Kunden zu riskante\r\nProdukte für ihr Altersvorsorgedepot erwerben, sollte ein allgemeiner Mechanismus geschaffen wer-\r\nden, der für alle Produktkategorien (d. h. Fonds, Aktien und Anleihen) eine einheitliche Risikobegren-\r\nzung setzt. Auf diese Weise wird zugleich ein Level Playing Field zwischen den einzelnen Produktkate-\r\ngorien geschaffen.\r\n\r\nIm Einzelnen:\r\n\r\n Zu § 1 Abs. 1 b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a\r\nVor diesem Hintergrund ist es positiv und sinnvoll, dass Fonds Teil der Positivliste sind. Nach\r\nDK-Einschätzung ist aber die konkrete Ausgestaltung der Beschränkung auf einen SRI von bis\r\nzu 5 kritisch:\r\n\r\n– So unterliegt der PRIIPs-SRI Schwankungen, da er nach den gesetzlichen Vorgaben fort-\r\nlaufend zu aktualisieren ist. Viele Hersteller (dies betrifft neben Kapitalverwaltungsgesell-\r\nschaften auch die Hersteller anderer Produkte) überprüfen ihn an jedem Öffnungstag der\r\nBörsen (börsentäglich). Dies kann dazu führen, dass ein Fonds bei Vertragsschluss ur-\r\nsprünglich den Vorgaben der Positivliste entsprach, sich dies aber während der langen Ver-\r\ntragslaufzeit wiederholt ändert. Dies kann dazu führen, dass Fonds immer wieder verkauft\r\nund gekauft werden müssen, wenn sich der SRI ändert.\r\n\r\n– Stattdessen sollte sich die Einschränkung für Fonds an Kriterien orientieren, die weniger\r\nvolatil sind. So wäre die Vorgabe sinnvoll, dass der SRI beim Erwerb des Fonds nicht höher\r\nals 5 ist. Auf diese Weise würde einerseits gesichert, dass die Kunden keine Fonds mit zu\r\nhohen Risiken erwerben können. Zugleich würde vermieden, dass bestehende Fonds, mit\r\ndenen die Anleger positive Erfahrungen gemacht haben, während der Laufzeit aus forma-\r\nlen Gründen verkauft werden müssen.\r\n\r\n– Zu dem Erfordernis eines Level Playing Fields siehe bereits oben in der einleitenden An-\r\nmerkung sowie nachfolgend bei den weiteren Vorschlägen für die Positivliste.\r\n\r\n Zu § 1 Abs. 1 b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b\r\n\r\n\r\nSeite 6 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\n\r\nSiehe Ausführungen zu Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a\r\n\r\n Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c und d\r\nKritisch sehen wir zudem die Beschränkung, dass nach dem Entwurf nur Staatsanleihen für\r\ndas Altersvorsorgedepot erwerbbar sind. Dies stellt eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung\r\nvon klassischen Bank- und Unternehmensanleihen dar. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass z.\r\nB. Staatsanleihen von EU-Mitgliedsstaaten sicherer sind als klassische Bankanleihen. Diesbe-\r\nzüglich sei nur an griechische Staatsanleihen verwiesen, deren Rückzahlung vor einigen Jahren\r\näußerst ungewiss war und nur mit massiven Hilfszahlungen sichergestellt werden konnte. Auch\r\nandere Mitgliedstaaten der EU gerieten wiederholt in eine fiskalische Schieflage, so dass die\r\nErfüllung der Rückzahlungspflichten ungewiss war.\r\n\r\nAus unserer Sicht sollte auch hier ein Level Playing Field geschaffen werden, so dass nicht die\r\nArt des Emittenten entscheidend ist, sondern die Ausgestaltung der Produkte. Zur Begrenzung\r\nvon zu hohen Risiken bietet es sich auch hier an, dass man – analog zu unserem Vorschlag zu\r\nFonds – darauf abstellt, dass der SRI der Anleihe beim Erwerb nicht höher als 5 ist. Dort wo\r\nder Emittent/Produkthersteller nicht zur Berechnung des SRI verpflichtet ist (d.h. Non-PRIIP-\r\nProdukte wie klassische Anleihen oder Aktien), sollte er von einer zentralen Stelle (wie die\r\nPIA) berechnet werden, damit nicht alle Banken und Sparkassen diesen für sich berechnen\r\nmüssen.\r\n\r\n Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e\r\nAktien unterliegen als Einzeltitel meist höheren Marktrisiken als ein diversifizierter Fonds oder\r\neine Anleihe. Um zu verhindern, dass Anleger Produkte mit zu hohem Risiko in ihr Altersvor-\r\nsorgedepot erwerben, regen wir zur Risikobeschränkung die Vorkehrung an, dass nur Aktien\r\nfür das Altersvorsorgedepot erworben werden, deren SRI bei Erwerb nicht höher als 5 ist.\r\nDort wo der Emittent/Produkthersteller nicht zur Berechnung des SRI verpflichtet ist (d.h.\r\nNon-PRIIP-Produkte wie klassische Anleihen oder Aktien), sollte er von einer zentralen Stelle\r\n(wie die PIA) berechnet werden, damit nicht alle Banken und Sparkassen diesen für sich be-\r\nrechnen müssen.\r\n\r\n Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nummer 3\r\nGrundsätzlich teilen wir die Einschätzung des BMF, dass mündige Anleger entscheiden sollten,\r\nob sie eine Beratung benötigen oder als Selbstentscheider agieren. Wir haben aber die Sorge,\r\ndass viele Kunden (dies gilt insbesondere für Neukunden, die Wertpapiere für die Altersvor-\r\nsorge für sich entdecken sollen) nicht in der Lage sein werden, sinnvolle langfristige Anlage-\r\nentscheidungen zu treffen, die Produkte wie Aktien umfassen, die ein sehr hohes Marktrisiko\r\nhaben und starken Kursschwankungen unterliegen.\r\n\r\nHier sollte – unter Vermeidung der Bevormundung der Anleger – ein stärkerer Fokus auf die\r\nAnlageberatung und die Vermögensverwaltung gelegt werden. Abhängig davon, ob und in wel-\r\nchem Umfang eine Dienstleistung erbracht wird, entstehen unterschiedlich hohe Kosten. Diese\r\nsollten angemessen festgesetzt werden können.\r\n\r\n Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nummer 6\r\nDie Pflicht zur elektronischen Form der Zurverfügungstellung von Informationen steht dem\r\nGrundsatz nach im Einklang mit der bereits geltenden Formvorgabe gemäß § 64a WpHG und\r\n\r\n\r\nSeite 7 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\n\r\nist somit zu begrüßen. Allerdings sieht § 64a WpHG zum Zweck des Kundenschutzes vor, dass\r\ndie Institute die Informationen bei Privatkunden in schriftlicher Form (gemeint ist Papierform)\r\nzur Verfügung stellen, wenn die Kunden darum gebeten haben. Diese Ausnahme sollte auch in\r\ndas AltZertG aufgenommen werden, damit die Bank ihren Wertpapierkunden die WpHG-\r\nPflichtinformationen und die Informationen gemäß AltZertG einheitlich in derselben Form zur\r\nVerfügung stellen kann. Würde nach dem AltZertG dagegen ausnahmslos die elektronische\r\nForm verpflichtend sein, würde dies dazu führen, dass die betreffenden Kunden bestimmte In-\r\nformationen in Papierform und andere elektronisch erhalten müssen. Dies wäre weder im Inte-\r\nresse der Bank noch des Kunden.\r\n\r\nZu § 1 Abs. 1c - Referenzdepot\r\nAuch der Vorschlag eines „vereinfachten“ Altersvorsorgedepots ist sehr positiv, wobei wir auch hier bei\r\nder Ausgestaltung Verbesserungsbedarf sehen:\r\n\r\n Zu § 1 Abs. 1c Nummer 1\r\nTrotz der geringeren Auswahlmöglichkeiten durch die vereinfachte Gestaltung sollten insbe-\r\nsondere Neukunden nicht ausschließlich dazu angehalten werden, auf eigene Faust Anlageent-\r\nscheidungen zu treffen.\r\n\r\nDies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass beim Referenzdepot der Anleger vor Beginn\r\nder Auszahlungsphase selbst die Quoten für eine Umschichtung festlegen kann.\r\n\r\n Zu § 1 Abs. 1c Nummer 2\r\nDie Bezugnahme auf Fonds ist sinnvoll, da diese klassische Produkte sind, um diversifiziert\r\nGeld anzulegen und auf diese Weise Risiken zu streuen und zu reduzieren. Wir halten es auch\r\nfür nachvollziehbar, auf Einzeltitel wie Aktien oder Anleihen zu verzichten.\r\n\r\nWir schlagen allerdings vor, das Referenzdepot von zwei auf bis zu vier Fonds zu erweitern,\r\num eine bessere Aussteuerung der Risikoklassen zu erreichen und eine optimierte lebenszyklu-\r\nsorientierte Steuerung zu ermöglichen.\r\n\r\nIm Hinblick auf den SRI bestehen die bereits o. g. Bedenken der Volatilität. Der Vorschlag,\r\ndass einer der Fonds einen SRI von max. 2 (auf einer Skala von 7) haben soll, verschärft diese\r\nProblematik nochmals massiv. Es ist anzunehmen, dass die meisten Fonds während der langen\r\nVertragslaufzeit den SRI überschreiten werden, was zu Problemen führen wird. Hier sollten an-\r\ndere Kriterien gewählt werden, wie das Abstellen auf den anfänglichen SRI. Andernfalls sehen\r\nwir die Gefahr, dass es oftmals zu komplexen Umschichtungen kommen wird.\r\n\r\n Zu § 1 Abs. 1c Nummer 4\r\nDie Neuauswahl des Kunden sollte sich nur auf die OGAW-Fonds des jeweiligen Unternehmens\r\nund den Produktrahmen beziehen können.\r\n\r\nIm Hinblick auf den SRI bestehen die bereits o. g. Bedenken der Volatilität. Der Vorschlag,\r\ndass einer der Fonds einen SRI von max. 2 (auf einer Skala von 7) haben soll, verschärft diese\r\nProblematik nochmals massiv. Es ist anzunehmen, dass die meisten Fonds während der langen\r\nVertragslaufzeit den SRI überschreiten werden, was zu Problemen führen wird. Hier sollten an-\r\ndere Kriterien gewählt werden, wie z.B. das Abstellen auf den anfänglichen SRI oder eine nicht\r\n\r\n\r\nSeite 8 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\n\r\nnur vorübergehende Überschreitung des SRI. Andernfalls sehen wir die Gefahr, dass es oft-\r\nmals zu komplexen Umschichtungen kommen wird.\r\n\r\n Zu § 1 Abs. 1c Nummer 5\r\nSiehe die Ausführungen zu Nummer 4\r\n\r\nZu Nummer 2 (§ 2a AltZertG) - Kosten\r\n\r\nZu § 2a Abs. 1 Satz 1\r\nGrundsätzlich bestehen nach den Vorgaben der MiFID II bzw. des WpHG bereits heute schon umfas-\r\nsende Transparenzpflichten im Hinblick auf Kosten (s. insbesondere die Vorgaben in § 63 WpHG).\r\nDiese beziehen sich allerdings immer auf die Kosten einer konkreten Anlage, um dem Kunden die Kos-\r\nten der Anlageentscheidung aufzuzeigen. Dieser Mechanismus kann übertragen werden, wenn der\r\nKunde einen Fondssparplan zur Altersvorsorge erwirbt, in dem die Durchführung des Vertrags bei Ver-\r\ntragsschluss vereinbart wird und somit klar ist, welche Produkte der Kunde in der Folge erwirbt. Hier\r\nkönnen die zu erwartenden Kosten prognostiziert werden.\r\n\r\nWenn der Kunde aber als Selbstentscheider im Rahmen des Altersvorsorgedepots eigene Anlageent-\r\nscheidungen trifft, ist eine Vorab-Kostenprognose beim Vertragsschluss nicht möglich. Hier können\r\nKosteninformationen nur für die einzelnen Anlageentscheidungen des Kunden erfolgen. Dies sollte un-\r\nbedingt im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden.\r\n\r\nZu Art. 2a Abs. 1 Satz 2\r\nDer PIA-Standard (Produktinformationsstelle für Altersvorsorge (PIA)) für Kostenausweise sollte erhal-\r\nten bleiben, da dies eine verlässliche einheitliche Darstellung der Kosten und Chancen-Risiko-Klassifi-\r\nzierung der geförderten Produkte gegenüber den Kunden ermöglicht. Die im Entwurf vorgesehene\r\nUmstellung auf die PRIIPs-KIDS mit \"Eigenberechnung\" der Anbieter und Überwachung durch Wirt-\r\nschaftsprüfer halten wir für nicht geeignet, da keine ausreichende branchenübergreifende Vergleich-\r\nbarkeit mehr gegeben ist.\r\n\r\nZu § 2a Abs. 3\r\nDanach darf ein Altersvorsorgevertrag ab Beginn der Auszahlungsphase ausschließlich Kosten in Pro-\r\nzent der Leistung (Annahme: gemeint ist die Höhe der Auszahlung) vorsehen. Diese Art des Kosten-\r\nausweises wäre allerdings zu einschränkend hinsichtlich der Anwendung über alle Auszahlmöglichkei-\r\nten. Typischerweise sind insbesondere im Wertpapier- und Fondssegment Kosten in Abhängigkeit vom\r\nverwalteten Vermögen und bei Bankkonten auch absolute Jahresentgelte gängige Praxis und für die\r\nVerbraucher für diese Produktsegmente auch bekannt. Zudem haben Fonds laufende Verwaltungskos-\r\nten, die dem Bestand entnommen werden, so dass bei der aktuellen Formulierung keine Fondsaus-\r\nzahlpläne möglich wären.\r\n\r\nWir bitten um Prüfung und Klarstellung.\r\n\r\nAbschließende Bemerkung: Aktuell dürfen nur Versicherer zillmern (Vorabprovision), die Wertpa-\r\npierbranche (Banken und Sparkassen) darf dies nicht. Hier würden wir uns ein Level Playing Field\r\nwünschen.\r\n\r\n\r\nSeite 9 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\n\r\nZu Nummer 8 (§ 7 AltZertG) – Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge\r\n\r\nZu § 7 Abs. 1 Satz 2\r\nIm Hinblick auf die Produktinformationsblätter gilt dasselbe wie zur Kosteninformation (s. o.). Eine\r\nsinnvolle Beschreibung der vorgeschlagenen Inhalte ist den Anbietern vor Vertragsschluss nur mög-\r\nlich, wenn sie bereits zu diesem Zeitpunkt wissen, welche Produkte der Kunde erwirbt (wie dies z. B.\r\nbei zertifizierten Fondssparplänen der Fall ist).\r\n\r\nWenn der Kunde selbst über die Zusammensetzung des Depots entscheidet, können viele der vorge-\r\nschlagenen Informationen bei Vertragsschluss nicht erteilt werden. Konkret sehen wir die folgenden\r\nVorschläge, die Probleme bereiten werden:\r\n\r\n Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7\r\nHier wird zutreffend erkannt, dass der Anbieter im Falle eines „Selbstentscheider-Depots“ (dies\r\ngilt gleichermaßen für ein Depot, zu dem die Anlageberatung erbracht wird) die Effektivkosten\r\nnicht nennen kann. Unklar ist uns aber, was mit der Alternative gemeint ist, dass die Effektiv-\r\nkosten für die anfängliche Zusammensetzung des Anlagenportfolios zu nennen sind. Diese Zu-\r\nsammensetzung wird es vor Vertragsschluss nicht geben. Hier könnte allenfalls auf die Kosten\r\nfür ein exemplarisches Muster-Depot abgestellt werden.\r\n\r\n Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8\r\nAuch diese Angabe wird den Anbietern bei selbstverwalteten Depots nicht möglich sein.\r\n\r\n Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9\r\nHier gelten die Hinweise zu 7.\r\n\r\n Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10\r\nAuch diese Angabe wird den Anbietern bei selbstverwalteten Depots nicht möglich sein.\r\n\r\nZu Nummer 9 (§ 7a AltZertG) – jährliche Informationspflicht\r\n\r\nZu § 7a Abs. 1 Nr. 6\r\n\r\nIm Rahmen der jährlichen Informationspflicht wird die Berechnungsart anders beschrieben als bisher.\r\nNeu aufzunehmen ist z. B. die zu erwartende Altersleistung. Problematisch ist insoweit, dass nicht klar\r\nist, welche Auszahlart (Leibrente oder Auszahlplan) zu Grunde gelegt werden soll.\r\n\r\nZu Nummer 17 (§ 14 Abs. 7 bis 9 neu) – Übergangsvorschriften\r\n\r\nZu § 14 Abs. 7\r\n\r\nDiese Regelung bedarf aus DK-Sicht einiger Nachbesserungen:\r\n\r\n Wir regen an, in § 14 Absatz 7 AltZertG auch die Möglichkeit zu schaffen, das Garantieniveau\r\neinvernehmlich auf 80 % zu senken, um die Chancen auf eine bessere Rente im Alter zu stei-\r\ngern, ohne in ein neues Produkt wechseln zu müssen.\r\n\r\n\r\nSeite 10 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\n\r\n Redaktioneller Hinweis: In § 14 Abs. 7 S. 4 müsste es u.E. heißen: „Verträge, die nach § 5 in\r\nder am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung zertifiziert wurden, dürfen…“.\r\n\r\n Wir bitten um Klarstellung, das für diese Vertragsmöglichkeit keine Änderungszertifizierung für\r\ndie Bestandsverträge nötig ist. Zwar ist dieser Punkt in der Gesetzesbegründung S. 103 u.E.\r\nbereits angelegt; es sollte aber eindeutig im Gesetzestext formuliert werden.\r\n\r\n Des Weiteren sollte eine einfache Übertragung der bestehenden Riester-Verträge in die neue\r\nAnlageform möglich sein. Aus dem Entwurf ergibt sich nach unserem Verständnis nicht zwei-\r\nfelsfrei, ob bei den bestehenden Riester-Verträgen - ohne neue Zertifizierung – bei Eintritt in\r\ndie Auszahlungsphase ein Wechsel auf den (bislang nicht vorgesehenen) Auszahlungsplan\r\nohne Verrentung möglich ist. Hier bedarf es einer Klarstellung im Gesetzentwurf. Etwa 1/3 al-\r\nler Riester-Verträge sind beitragsfrei gestellt und viele weisen geringe Beiträge auf. Hier sollte\r\nes eine Lösung geben, diese zu übertragen oder aufzulösen, bisher ist dies auf Grund der\r\nstaatlichen Förderung / Zertifizierung nicht möglich.\r\n\r\nZu § 14 Abs. 8\r\n\r\nDie Regelung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E bedarf aus DK-Sicht ebenfalls einer Klarstellung:\r\n\r\nDie Riester-Verträge waren bislang in eine Anspar- und Auszahlungsphase gegliedert. Mithin wurden\r\nein Anspar- und ein Auszahlungsvertrag geschlossen. Es wird nicht hinreichend deutlich, ob die Rege-\r\nlung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E auch gilt, wenn nur der Ansparvertrag vor dem 1. Januar 2026 zu-\r\nstande gekommen ist, der Auszahlungsvertrag jedoch erst nach dem 1. Januar 2026 geschlossen wird.\r\nProblematisch verhielte es sich, sofern ein neuer Vertrag in der Auszahlphase in den Anwendungsbe-\r\nreich des § 14 Abs. 8 AltZertG-E fiele. In den Vertragsmustern für die Ansparphase sind derzeit bereits\r\nRegelungen und Hinweise zur Auszahlungsphase enthalten – dies würde dann nicht mehr übereinstim-\r\nmen.\r\n\r\nRichtigerweise müsste die Übergangsregelung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E dahingehend formuliert wer-\r\nden, dass sie auch für Auszahlungsverträge Anwendung findet, die nach dem 1. Januar 2026 geschlos-\r\nsen werden. Zudem sollte klargestellt werden, dass im Fall eines Versorgungsausgleichs, die gesetzli-\r\nchen Regelungen, die für den Ursprungsvertrag gelten, auch für den „neuen“ Vertrag gelten, der mit\r\nder ausgleichsberechtigten Person geschlossen wird. Ansonsten müssten Anbieter für diesen „neuen“\r\nVertrag gegebenenfalls die neuen gesetzlichen Regelungen anwenden. Dies würde zu Problemen, ins-\r\nbesondere Umsetzungsschwierigkeiten führen, da der Gesetzentwurf Neuerungen bezüglich der Kos-\r\ntenangabe, -berechnung usw. enthält.\r\n\r\nZu Artikel 14\r\nInkrafttreten\r\n\r\nDie DK begrüßt, dass die mit dem hiesigen Entwurf vorgeschlagenen Neuerungen sehr zeitnah in Kraft\r\ntreten sollen. Es ist aus DK-Sicht sehr wichtig, dass die Reform zügig vorangetrieben wird. Die Rege-\r\nlungen zum Altersvorsorgedepot sollten so ausgestaltet sein, dass eine Umsetzung bis zum 1.1.2026\r\nmöglich ist. Zudem bitten wir bereits jetzt darum, dass die Verbände frühzeitig in steuerlicher Hinsicht\r\nin Entwürfe von BMF-Schreiben eingebunden werden (zum Zwecke der technischen Umsetzung)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-18"}]},{"statementNumber":"SG2508110006","regulatoryProjectNumber":"RV0005293","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b3/e8/600178/Stellungnahme-Gutachten-SG2508110006.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n1 \r\n\r\nAltersvorsorge im Koalitionsvertrag 2025: Bewertung und \r\nErgänzungsvorschlag \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nKoalitionsvertrag 2025 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\nFrühstartrente „Zum 01.01.2026 wollen wir die Frühstart-Rente einführen. Wir wollen für \r\njedes Kind vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr, das eine Bildungseinrichtung in \r\nDeutschland besucht, pro Monat zehn Euro in ein individuelles, kapitalgedecktes und \r\nprivatwirtschaftlich organisiertes Altersvorsorgedepot einzahlen. Der in dieser Zeit \r\nangesparte Betrag kann anschließend ab dem 18. Lebensjahr bis zum Renteneintritt durch \r\nprivate Einzahlungen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag weiter bespart werden. Die \r\nErträge aus dem Depot sollen bis zum Renteneintritt steuerfrei sein. Das Sparkapital ist vor \r\nstaatlichem Zugriff geschützt und wird erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze ausgezahlt.“ \r\nRiester-Rente „Wir werden die bisherige Riester-Rente in ein neues Vorsorgeprodukt \r\nüberführen, von bürokratischen Hemmnissen befreien und mit dem Verzicht auf \r\nzwingende Garantien sowie der Reduzierung der Verwaltungs-, Produkt- und \r\nAbschlusskosten reformieren. Wir prüfen eine Ausweitung des Kreises der Förder-\r\nberechtigten. Wir wollen dieses neue Produkt mit einer möglichst einfachen staatlichen \r\nFörderung für Bezieherinnen und Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen \r\nbegleiten. Kern der reformierten Riester-Rente wird ein Anlageprodukt sein, das es auch in \r\nForm eines Standardproduktes geben soll.“ \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nBewertung Frühstartrente: Die Grundidee der Frühstartrente erachten wir als positiv. \r\nSie kann aufgrund der niedrigen Einzahlungsbeträge und der eingeschränkten Zielgruppe, \r\nwodurch sie erst in 50 Jahren Wirkung zeigt, allerdings nur ein Baustein sein für den \r\nzwingend notwendigen Umbau der Alterssicherung. Unter anderem sollte eine ergänzende \r\nZuzahlung zugelassen werden, um den Kapitalstock signifikant aufzubauen und die \r\nFinanzkompetenz von Kindern und Eltern zu stärken.  \r\n\r\n \r\n\r\nBewertung Riester-Rente: Ferner erachten wir auch die Vorschläge zur Riester-Rente als \r\nwichtigen Baustein zur Reform der privaten Altersvorsorge. Neben dem vorgesehenen \r\nVerzicht auf Garantien ist auch der Wegfall einer verpflichtenden lebenslangen Verrentung \r\nnotwendig, um die Rentierlichkeit zu erhöhen. Das Riester-„Standardprodukt“ sollte ein \r\nprivatwirtschaftliches Kapitalmarktprodukt sein. Nur jeder Vierte „riestert“.  \r\n\r\n \r\n\r\nUnser Vorschlag: Frühstartrente und Riester-Rente sollten mit einer breiteren Reform der \r\nprivaten Altersvorsorge, nämlich der Einführung eines Altersvorsorgedepots für alle \r\nErwerbstätigen einhergehen, so wie es von der letzten Bundesregierung in Form eines \r\nReferentenentwurfs bereits geplant war.  \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nAltersvorsorge im Koalitionsvertrag 2025: Bewertung und Ergänzungsvorschlag \r\n\r\n2 \r\n\r\nDie Ausgestaltung von Frühstartrente und (reformierter) Riester-Rente sollte so einfach wie \r\nmöglich erfolgen. Auf unnötig komplexe regulatorische Vorgaben sollte zwingend verzichtet \r\nwerden. Hierzu sollte der Gedanke aus Erwägungsgrund 89 der MiFID II herangezogen \r\nwerden. Danach gilt: „Individuelle und betriebliche Altersvorsorgeprodukte, deren Zweck in \r\nerster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, sollte \r\nangesichts ihrer Besonderheiten und Zielsetzungen vom Anwendungsbereich dieser \r\nRichtlinie ausgenommen werden“. \r\n\r\n \r\n\r\nWir wünschen uns eine zügige Verabschiedung und Umsetzung beider Maßnahmen, damit \r\ndie steuerlich geförderte private Altersvorsorge für möglichst viele Beschäftigte ab 1. \r\nJanuar 2026 zugänglich ist. \r\n\r\n \r\n\r\nIm Einzelnen: \r\n\r\n \r\n\r\nIdee der Frühstartrente mit dem Ziel, Kinder so früh wie möglich an Kapitalmarktprodukte \r\nheranzuführen, ist richtig. Daher sollte die Frühstartrente bereits im ersten Lebensjahr \r\nbeginnen, eine Zeit, in der Eltern sich besonders viele Gedanken, um die Zukunft ihres Kindes \r\nmachen. \r\n\r\n \r\n\r\n◼ Zentrale Fragen der Frühstartrente sind klärungsbedürftig: \r\nWie soll das Geld angelegt werden? \r\nUnser Vorschlag: Anlage in einem privatwirtschaftlich organisierten Depot, in dessen \r\nRahmen in Fonds, aber auch in andere geeignete realwertorientierte Anlageklassen \r\ninvestiert werden kann. \r\n\r\n \r\n\r\nWer trifft die Produktauswahl? \r\nUnser Vorschlag: Erziehungsberechtigte mit der Option die Produktauswahl an die \r\ndepotführende Bank oder Sparkasse abzugeben und dabei auf ein Referenzdepot \r\nzurückzugreifen. \r\n\r\n \r\n\r\nRolle der Erziehungsberechtigten, Familie usw.? \r\nUnser Vorschlag: Möglichkeit, zusätzliche Einzahlungen vorzunehmen, um \r\nVorsorgebetrag langfristig zu erhöhen. \r\n\r\n \r\n\r\n◼ Gründe, zusätzliche Einzahlungen zu ermöglichen: \r\nEine Einzahlung von 10 € im Monat ist ein erster Schritt aber nicht ausreichend, um einen \r\nsignifikanten Beitrag zur privaten Altersvorsorge zu leisten. Summe der Einzahlungen bis \r\nzum 18. Geburtstag beträgt 1.440 €. Bei angenommener Wertentwicklung von sechs \r\nProzent im Jahr würde der Wert bis zum 18. Lebensjahr auf 2.089,60 € anwachsen (bei 7 \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nAltersvorsorge im Koalitionsvertrag 2025: Bewertung und Ergänzungsvorschlag \r\n\r\n3 \r\n\r\n% Rendite 2.228 Euro). Bis zum Renteneintrittsalter von 67 Jahren wären das, ohne \r\nweitere Einzahlungen, etwa 36.312,03 € vor Steuern (bei 7 % Rendite 61.337 Euro).  \r\n\r\n \r\n\r\nBei Beginn der Zahlung ab dem 1. Lebensjahr würde die Summe der Einzahlungen \r\n2.160 € betragen (720 € mehr) und mit 18 Jahren wären mit Zinseszinseffekt bei sechs \r\nProzent Zinsen 3.828,14 € vorhanden. Zum Renteneintritt stünden bei 6 Prozent \r\nVerzinsung 66.523,14 € vor Steuern zur Verfügung (Rechnung ohne Kosten/Entgelte, \r\nstark vereinfacht). Zeigt Chancen der potenziell höheren Beträge auf.  \r\n\r\n \r\n\r\nWeitere Einzahlungen, beispielsweise durch Eltern, Großeltern usw. sollten möglich sein, \r\num den Vermögensaufbau frühzeitig zu fördern. Hierbei wird die Finanzbildung sowohl \r\nder Kinder als auch der Eltern gestärkt. Bei einem monatlichen Sparbetrag von insgesamt \r\n50 Euro, beginnend ab Geburt, hätten 18-jährige über 21.000 Euro und bliebe das \r\nKapital bis zum 67 Geburtstag unberührt beläuft es sich auf fast 600.000 Euro. Damit \r\nwürde nicht nur der wichtige Lerneffekt des Kapitalmarktsparens - heute verzichten, um \r\nmorgen mehr zu haben - für Kinder und Jugendlichen erlebbarer, sondern auch eine \r\nmögliche Rentenlücke im Alter signifikant reduziert werden. \r\n\r\n \r\n\r\n◼ Wie erfolgt die staatliche Zuzahlung? \r\nEntscheidend für die effiziente Nutzung der Frühstartrente ist ein einfaches, leicht \r\nverständliches Antragsverfahren. Der Staat und ggf. zusätzlich die Institute (bei \r\nVorhandensein der erforderlichen Kenntnisse) sollten Eltern frühzeitig über den Beginn \r\nder Frühstartrente informieren und die notwendigen Handlungsschritte skizzieren. \r\nAusreichend für die Umsetzung ist unseres Erachtens eine Depoteröffnung auf den \r\nNamen des Kindes durch die Eltern bei einem Anbieter ihrer Wahl und die Mitteilung des \r\nzum Depot gehörenden Verrechnungskontos an den Staat, so dass dieser die Zahlung \r\nder 10 EUR auf das von den Eltern benannte Verrechnungskonto veranlassen kann. \r\nWeitere Prüfpflichten (z.B. Besuch einer Bildungseinrichtung in Deutschland) sollten den \r\nInstituten zum Zweck einer schnellen, effizienten Umsetzung nicht auferlegt werden \r\n(eine frühzeitigere Förderung ab dem 1. Lebensjahr erscheint auch unter diesem \r\nBlickwinkel sinnvoll). \r\n\r\n \r\n\r\nRiester-Rente: Aufgrund der geringen Verbreitung und der vorgesehenen Förderung \r\nausschließlich für Niedrigeinkommen ist die Riester-Rente nicht hinreichend, um alle \r\nErwerbstätigen mit einer notwendigen privaten Altersvorsorge zu erreichen. Seit 2018 \r\nsinkender Bestand auf 2024 14,9 Mio. Verträge, d. h. nur jeder vierte Bürger im \r\nerwerbsfähigen Alter nutzt Riester, davon nur rentierliche drei Millionen Investmentfonds-\r\nverträge. \r\n\r\n \r\n\r\n◼ Bei der Modernisierung der Riester-Rente ist neben dem vorgesehen Verzicht auf \r\n(kostspielige) Garantien auch der Wegfall einer verpflichtenden lebenslangen Verrentung, \r\ndie ebenfalls Rendite kostet, notwendig. \r\n◼ Das vorgesehene Riester-„Standardprodukt“ sollte auf etablierten Kapitalmarktprodukten \r\nberuhen. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nAltersvorsorge im Koalitionsvertrag 2025: Bewertung und Ergänzungsvorschlag \r\n\r\n4 \r\n\r\n◼ Bürokratische Hemmnisse können durch Anpassungen der komplexen Förderberechtigung \r\nund -beantragung vermindert werden. Die Berechtigung von „nicht förderberechtigt, \r\nmittelbar förderberechtigt und unmittelbar förderberechtigt“ sollte durch eine einheitliche \r\nBerechtigung für „alle in Deutschland Steuerpflichtigen“ ersetzt werden. \r\n◼ Ein neues staatliches Produkt (Staatsfonds oder vzbv-Extrarente) ist hierfür nicht \r\nerforderlich. \r\n◼ Die angedachte Ausweitung des Kreises der Förderberechtigten ist zu begrüßen, da \r\nhierdurch die Altersvorsorge z.B. für Solo-Selbständige gewährleistet werden kann. \r\nEbenfalls bietet die Ausweitung der Förderberechtigung auf „alle in Deutschland \r\nSteuerpflichtigen“ die Chance, die derzeit intransparente und bürokratische Prüfung der \r\nZulageberechtigung zu vereinfachen. \r\n\r\n \r\n\r\nErgänzungsvorschlag: Altersvorsorgedepot für alle Erwerbstätigen einführen \r\n◼ Das Altersvorsorgedepot sollte sich eng an den Empfehlungen der von der letzten \r\nBundesregierung eingesetzten Fokusgruppe private Altersvorsorge und dem zugehörigen \r\nReferentenentwurf der letzten Legislatur orientieren.  \r\n◼ Innerhalb eines geförderten Altersvorsorgedepots sollte die Frühstart-Rente der Beginn \r\neines frühen Kapitalaufbaus sein, welcher nahtlos ab dem 18. Lebensjahr mit einem \r\ngeförderten Produkt weitergeführt werden kann. \r\n◼ Ideal wäre ein förderfähiges Altersvorsorgedepot ohne Garantie, in das z.B. in Fonds oder \r\nAnleihen und andere für Kleinanleger geeignete Anlageklassen investiert werden kann.  \r\n◼ Es ermöglicht, in verschiedene rentierliche Anlageformen zu investieren. \r\n◼ Besonders wichtig sind größere Wahlfreiheit, Wegfall teurer Beitragsgarantien und keine \r\nverpflichtende lebenslange Verrentung.  \r\n◼ Zur Steigerung der Attraktivität würde auch beitragen, wenn jeder Euro Eigenbetrag \r\ngefördert wird, und es zusätzliche Zulagen für Familien mit Kindern gibt.  \r\n◼ Bisherige steuerliche Fördersystematik sollte beibehalten werden. Steuerliche Freistellung \r\nder Erträge in der Ansparphase und eine nachgelagerte Besteuerung in der \r\nAuszahlungsphase.  \r\n◼ Dies wäre ein Meilenstein zur dringend notwendigen Stärkung der Wertpapierkultur in \r\nDeutschland. \r\n◼ Die Einführung des Altersvorsorgedepots wird aktiv mit dem Ziel der Stärkung der \r\nFinanzbildung verbunden. Die Ansprüche aus der Frühstart-Rente werden transparent in \r\ndie Digitale Rentenübersicht integriert. \r\n\r\n \r\n\r\nUnser Vorschlag im Detail: \r\n◼ Grundzulage 20 Cent für jeden Euro Eigensparleistung (Die Höhe der Einzahlungen sollte \r\nsich dynamisch entwickeln können und z.B. insgesamt auf 4% der Beitragsbemessungs-\r\ngrenze (BBG) der Rentenversicherung p.a. begrenzt werden (2025: 3.864 Euro). \r\n◼ Beitragsproportionale Kinderzulage pro Kind von 25 Cent für jeden Euro Eigensparleistung \r\n(höchstens 300 € pro Kind). \r\n◼ Auszahlungsphase: Auszahlungsplan bis zum 85. Lebensjahr ohne Restverrentungspflicht. \r\nLebenslange Leibrente als weiteres Produkt möglich. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-07"}]},{"statementNumber":"SG2511270018","regulatoryProjectNumber":"RV0005293","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d9/61/644577/Stellungnahme-Gutachten-SG2511270018.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"7. November 2025\r\n\r\nFrühstart-Rente praxisnah und schnell umsetzen\r\n\r\nFür den Erfolg der Frühstart-Rente ist wesentlich, dass alle Kinder erreicht werden. Bestehende\r\nProdukte und Prozesse der Privatwirtschaft sollen dafür genutzt und angepasst werden. Der Umfang\r\nder Sparsumme soll durch private Zuzahlungen erweitert werden können. Wir stellen im Folgenden\r\neinen privatwirtschaftlich organisierten Ansatz für die Umsetzung vor.\r\n\r\nVorteile einer privatwirtschaftlichen Lösung\r\n\r\nDie im Koalitionsvertrag vorgesehene privatwirtschaftliche Organisation der Frühstart-Rente sollte\r\nunbedingt beibehalten werden. Sie fördert Eigenverantwortung und Finanzbildung, weil Eltern, Kinder\r\nund Dritte aktiv in die Auswahl des Produkts und den Aufbau eines Kapitalstocks für die Altersvorsorge\r\neingebunden werden. Nur durch eigenes Handeln entsteht ein Bewusstsein für Kapitalmarkt und\r\nAltersvorsorge. Der damit einhergehende Lerneffekt ist für das Erkennen und Schließen der\r\npersönlichen Rentenlücke entscheidend. Wichtig ist zudem, dass es nicht bei den 10 EUR monatlich\r\nvom Staat bleibt. Der Grundstein für einen echten Beitrag zur Altersvorsorge kann nur mit privaten\r\nZuzahlungen gelegt werden.\r\n\r\nWir begrüßen ausdrücklich, dass die Politik die Idee eines staatlichen Kollektivfonds nicht\r\nweiterverfolgt. Ein solcher Fonds hätte verhindert, dass sich die Eltern und Kinder mit dem Thema\r\nFinanzbildung auseinandersetzen müssen. Er hätte außerdem den Eindruck erweckt, dass eigene,\r\nüber die 10 EUR hinausgehende Anstrengungen gar nicht erforderlich sind.\r\n\r\nKonzept für eine privatwirtschaftlich organisierte Lösung\r\n\r\nEine privatwirtschaftlich organisierte Lösung könnte wie folgt aussehen:\r\n\r\nStandardfall – aktive Entscheidung\r\n\r\n Die Familienkassen informieren die Eltern anspruchsberechtigter Kinder über den bevorstehenden\r\nBeginn der Frühstart-Rente, verbunden mit dem Hinweis, dafür ein Anlageprodukt zu wählen.\r\n Bei Kenntnis von anspruchsberechtigten Kindern verpflichten sich die Anbieter (z.B. Bank,\r\nFondsgesellschaft, Versicherung), ebenfalls deren Eltern zu informieren.\r\n Die Eltern wählen für ihr Kind bei einem Anbieter ihrer Wahl innerhalb eines Jahres ein Frühstart-\r\nProdukt aus. Bei der Wahl des Produktes können individuelle Bedürfnisse und Anlagewünsche\r\nz.B. hinsichtlich der Risikopräferenzen, berücksichtigt werden.\r\n Die Anbieter teilen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) über die bereits\r\nbestehende Schnittstelle mit, für welches anspruchsberechtigte Kind (zw. 6 und 18 Jahren) sie\r\neine Frühstart-Rente führen. Für diese Kinder zahlt die ZfA 10 EUR monatlich in das ausgesuchte\r\nFrühstart-Produkt.\r\n Private Zuzahlungen in das Frühstart-Produkt sind möglich.\r\n Zum 18. Geburtstag wird das Frühstart-Produkt in eine geförderte Altersvorsorge, z.B. ein\r\nAltersvorsorgedepot überführt, damit junge Erwachsene ihre Vorsorge nahtlos weiterführen\r\nkönnen.\r\n\r\n\r\nSeite 2 von 2\r\n\r\nFallback-Lösung – keine aktive Entscheidung \r\n\r\nSparkassen und Banken haben über die Auszahlung des Kindergeldes bereits heute einen direkten \r\nZugang zu fast allen Eltern. Das ist ein entscheidender Umsetzungshebel. Genau deshalb kann die \r\nprivatwirtschaftliche Lösung schnell, einfach und unbürokratisch auch bei den Kindern umgesetzt \r\nwerden, deren Eltern nicht eigeninitiativ tätig werden:\r\n\r\n Die ZfA ermittelt in Abstimmung mit den Familienkassen nach einem Jahr ab Beginn der \r\nAnspruchsberechtigung die Kinder, für die noch kein Frühstart-Produkt gewählt wurde.\r\n Durch die Auszahlung des Kindergeldes ist der Familienkasse bekannt, bei welcher Bank oder \r\nSparkasse die Eltern ein Girokonto führen.\r\n Die ZfA kontaktiert die Bank oder Sparkasse und bittet um Eröffnung einer „Frühstart-Rente“ für \r\ndas jeweilige noch „unversorgte“ Kind, damit die 10 EUR monatlich in ein gesetzlich definiertes \r\nFrühstart-Produkt eingezahlt werden können.\r\n Die Bank/Sparkasse richtet ein Frühstart-Produkt ein (ggf. in Kooperation mit einem \r\nPartneranbieter), und informiert die Eltern, dass\r\no im Auftrag der ZfA eine Frühstart-Rente auf den Namen des Kindes eröffnet wurde und \r\nwelches Frühstart-Produkt ausgewählt wurde,\r\no die Eltern ein Widerspruchsrecht gegen die Eröffnung der Frühstart-Rente haben, und\r\no die Eltern die Möglichkeit haben, den Anbieter der Frühstart-Rente oder das Produkt zu \r\nwechseln, und damit weiterhin Wahlfreiheit gewährleistet bleibt.\r\n\r\nZusammenfassung\r\nEine solche privatwirtschaftliche Struktur aus aktiver Entscheidung in Kombination mit einer Fallback-\r\nLösung stellt einen hohen Verbreitungsgrad und einen effizienten Prozess sicher, der allen Kindern \r\nden Weg in eine gute private Altersvorsorge ebnet. Diese Lösung ist nah an den Familien, schnell \r\numgesetzt und fördert zugleich die Finanzbildung. Durch private Zuzahlungsmöglichkeiten wird ein \r\nechter Grundstein für das Alter gelegt. Damit steht die Frühstart-Rente auch im Einklang mit den \r\nEmpfehlungen der EU-Kommission zu Spar- und Anlagekonten, die die Förderung von Finanzbildung \r\nund privater Vorsorge für alle Bürgerinnen und Bürger ausdrücklich hervorheben. Auch entstehen den \r\nKunden keine hohen Kosten, da der starke Wettbewerb zu niedrigen Kosten führt. \r\n\r\nWir bitten um Berücksichtigung dieses Vorschlags im Rahmen des anstehenden \r\nGesetzgebungsverfahrens und stehen Ihnen für weitere Informationen und Gespräche gerne zur \r\nVerfügung.\r\n\r\n Lobbyregister-Nr.:R000965 Lobbyregister-Nr.R001693\r\n\r\n Lobbyregister-Nr.: R002090 Lobbyregister-Nr.: R000774"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-07"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-24"}]},{"statementNumber":"SG2512110012","regulatoryProjectNumber":"RV0005293","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d9/ee/653575/Stellungnahme-Gutachten-SG2512110012.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme \r\nzum Referentenentwurf des Bundesministeri-\r\nums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur \r\nReform der steuerlich geförderten privaten Al-\r\ntersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 10. Dezember 2025 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nFederführer: \r\nBundesverband deutscher Banken \r\nBurgstr. 28, 10178 Berlin \r\n\r\n \r\n\r\nTelefon: +49 30 1663-0 \r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 10 \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich \r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025 \r\n\r\n \r\n\r\nVorbemerkung  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt den Referentenentwurf des Bundesministeriums der \r\nFinanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge \r\n(Altersvorsorgereformgesetz)“. Die darin vorgeschlagenen Maßnahmen sind ein wichtiger und dringli-\r\ncher Schritt, um die private Altersvorsorge wesentlich attraktiver zu gestalten und den Lebensstan-\r\ndard der Bürgerinnen und Bürger im Alter langfristig zu sichern. Eine zügige Verabschiedung und Um-\r\nsetzung der in dem Referentenentwurf genannten Maßnahmen ist aus Sicht der DK sehr wichtig, um \r\ndie steuerlich geförderte private Altersvorsorge langfristig auf ein stabiles Fundament zu stellen. \r\n\r\n \r\n\r\nEin Meilenstein zur dringend notwendigen Stärkung der Wertpapierkultur ist aus DK-Sicht die \r\nSchaffung eines Altersvorsorgedepots ohne Beitragsgarantien, das es Bürgerinnen und Bürgern er-\r\nmöglicht, kostengünstig in verschiedene Anlageformen zu investieren. Nicht zuletzt durch die stärkere \r\nFörderung über die geplanten Zulagen von Bürgerinnen und Bürgern mit geringerem Einkommen, \r\nBerufseinsteigern und Familien wird ein attraktiver (erster) Einstieg in die Anlage in Wertpapieren \r\ngeschaffen. \r\n\r\n \r\n\r\nAuf folgende Punkte möchten wir vorab gesondert hinweisen: \r\n\r\n \r\n\r\n• Voraussetzung der Zertifizierung eines „allgemeinen“ Altersvorsorgevertrages ist, dass der An-\r\nbieter mindestens einen Standarddepotvertrag nach Absatz 1c anbietet, der wiederum zwin-\r\ngend (auch) online angeboten werden muss. Wir sprechen uns dafür aus, dass es für das An-\r\ngebot eines „allgemeinen“ Altersvorsorgevertrages ausreichen sollte, dass ein Standarddepot \r\nangeboten wird. Dieses sollte – zumindest in einem ersten Schritt – nicht zwingend online an-\r\ngeboten werden müssen.  \r\n\r\n \r\n\r\n• Den geplanten Kostendeckel im Standarddepot sehen wir kritisch. Ein solcher Eingriff des \r\nStaates in den Wettbewerb ist aus unserer Sicht weder erforderlich noch verhältnismäßig. Die-\r\nser Eingriff ist umso weniger nachvollziehbar, als der Entwurf selbst an anderer Stelle betont, \r\ndass „…durch den stärkeren Wettbewerb … die Kosten der Altersvorsorgeprodukte sinken und \r\ndie Effizienz der Anbieter steigt“. Aus demselben Grund sehen wir auch die Ermächtigung in § \r\n2a Abs. 4 AltZertG-E kritisch, wonach „durch eine Rechtsverordnung … für steuerlich geför-\r\nderte Verträge der privaten Altersvorsorge nähere Bestimmungen über zulässige Kostenarten \r\noder Kostenformen erlassen werden“ können. \r\n\r\n \r\n\r\n• Gemäß dem Gesetzentwurf müssen der Gesamtrisikoindikator und die Effektivkosten gemäß \r\nder Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 [Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte \r\nfür Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs-Verordnung)] berechnet werden. \r\nDie nach PRIIPs-Verordnung ermittelten Angaben beziehen sich aber ausschließlich auf ein-\r\nzelne Finanzinstrumente. Die Risikobetrachtung auf Ebene eines einzelnen Finanzinstruments \r\nist für den Altersvorsorgenden von geringem Nutzen. Bei dem Altersvorsorgedepot handelt es \r\nsich um ein Portfolio von Finanzinstrumenten, deren Risiken sich ausgleichen. Das ist der Sinn \r\neines Portfolios. Das Gesamtrisiko eines Altersvorsorgedepots ist dementsprechend deutlich \r\nniedriger als das Risiko eines einzelnen Instruments. Da sich die Altersvorsorgedepots jedoch \r\nin ihrer Zusammensetzung erheblich unterscheiden können, kann aber das genaue Maß an Ri-\r\nsikominderung und damit der Gesamtrisikoindikator nicht aus einer Zusammenstellung der Ri-\r\nsikomaße der einzelnen Instrumente abgeleitet werden. Eine ähnliche Problematik stellt sich \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 10 \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich \r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025 \r\n\r\n \r\n\r\nbei der Ermittlung der Effektivkosten, die ebenfalls von der individuellen Zusammenstellung \r\ndes Depots abhängen können und auch über verschiedene Produktklassen nicht immer sinn-\r\nvoll vergleichbar sind. Wir empfehlen daher, sowohl bei dem Gesamtrisikoindikator als auch \r\nbei den Effektivkosten eine unbürokratische Lösung zu finden, die dem Altersvorsorgedepot \r\nals Portfolio verschiedener Instrumente Rechnung trägt. \r\n\r\n \r\n\r\n• Um zu vermeiden, dass Kunden zu riskante Produkte für ihr Altersvorsorgedepot erwerben, \r\nsollte neben den Fonds auch für Anleihen ein allgemeiner Mechanismus geschaffen werden, \r\nder eine einheitliche Risikobegrenzung setzt. Zur Begrenzung von zu hohen Risiken begrüßen \r\nwir grundsätzlich, dass der SRI nicht höher als 5 ist. Die Prüfung sollte sich dabei ausdrücklich \r\nauf den erstmaligen Erwerbszeitpunkt beziehen. Dort wo der Hersteller nicht zur Berechnung \r\ndes SRI verpflichtet ist (d.h. Non-PRIIP-Produkte wie klassische Anleihen), sollte er von einer \r\nzentralen Stelle (wie der PIA) berechnet werden. Auf diese Weise würde zugleich ein Level \r\nPlaying Field zwischen den einzelnen Produktkategorien geschaffen. \r\n\r\n \r\n\r\n• Es sollten nicht nur Staatsanleihen, sondern auch klassische Bank- und Unternehmensanleihen \r\nfür das Altersvorsorgedepot erwerbbar sein. Es ist nicht erkennbar, dass z. B. Staatsanleihen \r\nvon EU-Mitgliedsstaaten sicherer sind als klassische Bankanleihen.  \r\n\r\n \r\n\r\n• Wir würden es begrüßen, wenn künftig auch Bürgerinnen und Bürger, die nicht in der \r\ngesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (wie z.B. Selbstständige), von der \r\nstaatlichen Förderung der privaten Altersvorsorge profitieren würden. Auch diese Bürgerinnen \r\nund Bürger sind oft auf eine private Altersvorsorge angewiesen. \r\n\r\n \r\n\r\n• Wir sprechen uns dafür aus, dass eine steuerliche Begünstigung der geleisteten Eigenbeiträge \r\nbis zu einem Betrag gewährt werden, der die aktuell vorgesehenen 1.800 Euro übersteigt. Die \r\nstaatliche Förderung inkl. der Zulagen beträgt gemäß diesem Gesetzentwurf 2.280 Euro und \r\nliegt nur unwesentlich über dem bisher maximal geförderten Eigenbeitrag von 2.100 €. Ange-\r\nsichts der inflationsbedingten Entwertung der Förderung seit Einführung im Jahr 2008 vermin-\r\ndert dies den Anteil der geförderten Sparleistungen am Einkommen und damit die Attraktivität \r\nProduktes insgesamt. Wir sprechen uns daher für einen höheren förderungsfähigen Eigenbe-\r\ntrag, bis 3.500 Euro, aus. Ergänzend sollte der Gesetzgeber eine automatische jährliche An-\r\npassung des Förderrahmens an die Inflation vorsehen. Nur so bleibt die steuerliche Förderung \r\nreal wirksam und verliert – wie bei Riester – nicht an Wert. Eine Dynamisierung entspricht zu-\r\ndem der langfristigen Beitragsentwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nIm Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen: \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nArtikel 2 \r\nWeitere Änderung des Einkommensteuergesetzes \r\n\r\n \r\n\r\nNummer 5 (§ 82 Absatz 5):  \r\nEs dürfen nach dem Entwurf künftig nur noch maximal zwei Altersvorsorgeverträge bespart werden. \r\nWeitere Verträge unterliegen künftig nicht mehr der nachgelagerten, sondern der regulären Kapitaler-\r\ntragsteuer, also der Abgeltungsteuer. Bei diesen nicht mehr steuerlich geförderten Altverträgen ist \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 10 \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich \r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025 \r\n\r\n \r\n\r\nbislang die Frage der Beitragsgarantien ungeklärt. Da die steuerlichen Voraussetzungen für Altersvor-\r\nsorgeverträge entfallen, schlagen wir vor, dass der Anbieter dann auch keine Garantien mehr bieten \r\nmuss.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nArtikel 3 \r\nWeitere Änderung des Einkommensteuergesetzes \r\n\r\n \r\n\r\nZu Nummer 9 (§ 92a Abs. 2 EStG) \r\nEs sollte klargestellt werden, dass die Regelung keine Auswirkungen auf Altverträge hat. Wenn dies \r\ndoch der Fall sein sollte, sollte dies weder eine Pflicht zur Änderung der Zertifizierung auslösen noch \r\ndas Erfordernis bestehen, dies über neu zu zertifizierende Verträge darzustellen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nArtikel 6 \r\nWeitere Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes [1.1.2027] \r\n\r\n \r\n\r\nZu Nummer 1 (§ 1 AltZertG)  \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 3 – Kosten bei Übertragung des gekündigten Kapitals \r\nDie Regelung des § 1 Abs. 1 S. 3 AltZertG-E, wonach der Anbieter die Übertragung des gekündig-\r\nten Kapitals nach Ablauf der 5-Jahres-Frist kostenfrei vornehmen muss, ist abzulehnen. Es er-\r\nscheint nicht gerechtfertigt, die Kosten des Wechsels in diesem Falle auf den Anbieter abzuwäl-\r\nzen. Wenn solche Kosten nicht individuell an die kostenauslösenden Vertragspartner weitergege-\r\nben werden dürfen, wäre dies bei der gesamten Produktkalkulation zu berücksichtigen, wodurch \r\ndie Produkte wiederum für alle Vertragspartner preisintensiver würden.  \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 1 Abs. 1 b Nummer 2 - Altersvorsorgedepot \r\nDie DK begrüßt, dass der Kreis der in das Altersvorsorgedepot einlegbaren Wertpapiere grund-\r\nsätzlich weit gefasst werden soll. Das neue Altersvorsorgedepot soll sich vor allem an Anlegerin-\r\nnen und Anleger richten, die eigene Anlageentscheidungen treffen und selbst über die Zusam-\r\nmensetzung ihres Depots zur Altersvorsorge entscheiden wollen. Dabei ist es aber wichtig, dass \r\nden Anlegern für die Altersvorsorge ein breites Spektrum an Wertpapieren zur Verfügung steht, \r\nso dass sie bei attraktiven Zinsen z. B. auch in klassische Bank- und Unternehmensanleihen in-\r\nvestieren können. Diese Möglichkeit sollte man interessierten Anlegern nicht verwehren.  \r\n\r\n \r\n\r\nIm Einzelnen: \r\n\r\n \r\n\r\n• Zu § 1 Abs. 1 b Nummer 2 Buchstabe a \r\nVor diesem Hintergrund ist es positiv und sinnvoll, dass Fonds Teil der Positivliste sind. Nach \r\nDK-Einschätzung ist aber die konkrete Ausgestaltung der Beschränkung auf einen SRI von bis \r\nzu 5 kritisch: \r\n\r\n \r\n\r\n– So unterliegt der PRIIPs-SRI Schwankungen, da er nach den gesetzlichen Vorgaben fort-\r\nlaufend neu zu berechnen ist. Die Hersteller (dies betrifft neben Kapitalverwaltungsgesell-\r\nschaften auch die Hersteller anderer Produkte) überprüfen ihn gemäß den gesetzlichen \r\nVorgaben an jedem Öffnungstag der Börsen (börsentäglich). Dies kann dazu führen, dass \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 10 \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich \r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025 \r\n\r\n \r\n\r\nein Fonds bei Vertragsschluss ursprünglich den Vorgaben der Positivliste entsprach, sich \r\ndies aber während der langen Vertragslaufzeit wiederholt ändert (aufgrund von Schwan-\r\nkungen des SRI). Dies kann dazu führen, dass Fonds immer wieder verkauft werden müs-\r\nsen, wenn sich der SRI ändert.   \r\n\r\n \r\n\r\n– Stattdessen sollte sich die Einschränkung für Fonds an Kriterien orientieren, die weniger \r\nvolatil sind. So wäre die Vorgabe sinnvoll, dass der SRI beim erstmaligen Erwerb des \r\nFonds nicht höher als 5 ist. Auf diese Weise würde einerseits gesichert, dass die Kunden \r\nkeine Fonds mit zu hohen Risiken erwerben können. Zugleich würde vermieden, dass be-\r\nstehende Fonds, mit denen die Anleger positive Erfahrungen gemacht haben, während der \r\nLaufzeit aus formalen Gründen verkauft werden müssen. Alternativ könnte in Betracht ge-\r\nzogen werden, dass kurzzeitige Überschreitungen unbeachtlich bleiben können. \r\n\r\n \r\n\r\n– Zu dem Erfordernis eines Level Playing Fields siehe bereits oben in der einleitenden An-\r\nmerkung sowie nachfolgend bei den weiteren Vorschlägen für die Positivliste.  \r\n\r\n \r\n\r\n• Zu § 1 Abs. 1b Nummer 2 Buchstabe c und d \r\nKritisch sehen wir zudem die Beschränkung, dass nach dem Entwurf nur Schuldverschreibun-\r\ngen öffentlicher Stellen für das Altersvorsorgedepot erwerbbar sind. Dies stellt eine nicht ge-\r\nrechtfertigte Benachteiligung von klassischen Bank- und Unternehmensanleihen dar. Es ist \r\nnämlich nicht erkennbar, dass z. B. Staatsanleihen von EU-Mitgliedsstaaten sicherer sind als \r\nklassische Bankanleihen. Diesbezüglich sei nur an griechische Staatsanleihen verwiesen, deren \r\nRückzahlung vor einigen Jahren äußerst ungewiss war und nur mit massiven Hilfszahlungen \r\nsichergestellt werden konnte. Auch andere Mitgliedstaaten der EU gerieten wiederholt in eine \r\nfiskalische Schieflage, so dass die Erfüllung der Rückzahlungspflichten ungewiss war.  \r\n\r\n \r\n\r\nAus unserer Sicht sollte auch hier ein Level Playing Field geschaffen werden, so dass nicht die \r\nArt des Emittenten entscheidend ist, sondern die Ausgestaltung der Produkte. Zur Begrenzung \r\nvon zu hohen Risiken bietet es sich auch hier an, dass man – analog zu unserem Vorschlag zu \r\nFonds – darauf abstellt, dass der SRI der Anleihe beim Erwerb nicht höher als 5 ist. Dort wo \r\nder Emittent/Produkthersteller nicht zur Berechnung des SRI verpflichtet ist (d.h. Non-PRIIP-\r\nProdukte wie klassische Anleihen), sollte er von einer zentralen Stelle (wie die PIA) berechnet \r\nwerden, damit nicht alle Banken und Sparkassen diesen für sich berechnen müssen. \r\n\r\n \r\n\r\n• Zu § 1 Abs. 1b Nummer 6 \r\nDie Pflicht zur elektronischen Form der Zurverfügungstellung von Informationen steht dem \r\nGrundsatz nach im Einklang mit der bereits geltenden Formvorgabe gemäß § 64a WpHG und \r\nist somit zu begrüßen. Allerdings sieht § 64a WpHG zum Zweck des Kundenschutzes vor, dass \r\ndie Institute die Informationen bei Privatkunden in schriftlicher Form (gemeint ist Papierform) \r\nzur Verfügung stellen, wenn die Kunden darum gebeten haben. Diese Ausnahme sollte auch in \r\ndas AltZertG aufgenommen werden, damit die Bank ihren Wertpapierkunden die WpHG-\r\nPflichtinformationen und die Informationen gemäß AltZertG einheitlich in derselben Form zur \r\nVerfügung stellen kann. Würde nach dem AltZertG dagegen ausnahmslos die elektronische \r\nForm verpflichtend sein, würde dies dazu führen, dass die betreffenden Kunden bestimmte In-\r\nformationen in Papierform und andere elektronisch erhalten müssen. Dies wäre weder im Inte-\r\nresse der Bank noch des Kunden. Die Formvorgabe sollte an allen Stellen des Gesetzes ein-\r\nheitlich im Einklang mit § 64a WpHG geregelt sein, insbesondere auch in § 7 Abs. 1 S. 5 \r\n\r\n\r\nSeite 6 von 10 \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich \r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025 \r\n\r\n \r\n\r\n(Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge) (siehe Nummer 8b), in § 7a Abs. 3 \r\n(siehe Nummer 9), § 7b Abs. 1 a. E. (siehe Nummer 10) und in § 7c a. E (siehe Nummer 11). \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 1 Abs. 1c – Standarddepot-Vertrag \r\nAuch der Vorschlag eines „vereinfachten“ Altersvorsorgedepots ist sehr positiv, wobei wir auch \r\nhier bei der Ausgestaltung Verbesserungsbedarf sehen: \r\n\r\n \r\n\r\n• Zu § 1 Abs. 1c Nummer 2 \r\nDie Bezugnahme auf Fonds ist sinnvoll, da diese klassische Produkte sind, um diversifiziert \r\nGeld anzulegen und auf diese Weise Risiken zu streuen und zu reduzieren.  \r\n\r\n \r\n\r\nWir schlagen allerdings vor, das Standarddepot von zwei auf bis zu vier Fonds zu erweitern, \r\num eine bessere Aussteuerung der Risikoklassen zu erreichen und eine optimierte lebenszyklu-\r\nsorientierte Steuerung zu ermöglichen. \r\n\r\n \r\n\r\nIm Hinblick auf den SRI bestehen die bereits o. g. Bedenken der Volatilität. Der Vorschlag, \r\ndass einer der Fonds einen SRI von max. 2 (auf einer Skala von 7) haben soll, verschärft diese \r\nProblematik nochmals massiv. Es ist anzunehmen, dass die meisten Fonds während der langen \r\nVertragslaufzeit den SRI überschreiten werden, was zu Problemen führen wird. Hier sollten an-\r\ndere Kriterien gewählt werden, wie das Abstellen auf den anfänglichen SRI. Andernfalls sehen \r\nwir die Gefahr, dass es oftmals zu komplexen Umschichtungen kommen wird.  \r\n\r\n \r\n\r\n• Zu § 1 Abs. 1c Nummer 4 \r\n\r\n \r\n\r\nIm Hinblick auf den SRI bestehen die bereits o. g. Bedenken der Volatilität. Der Vorschlag, \r\ndass einer der Fonds einen SRI von max. 2 (auf einer Skala von 7) haben soll, verschärft diese \r\nProblematik nochmals massiv. Es ist anzunehmen, dass die meisten Fonds während der langen \r\nVertragslaufzeit den SRI überschreiten werden, was zu Problemen führen wird. Wir regen da-\r\nher eine Streichung von Nummer 4 an. Hilfsweise sollten vorübergehende Überschreitungen \r\ndes SRI unbeachtlich bleiben. \r\n\r\n \r\n\r\n• Zu § 1 Abs. 1c Nummer 5 \r\nSiehe die Ausführungen zu Nummer 4 \r\n\r\n \r\n\r\n• Zu § 1 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1c Nummer 1 \r\nVoraussetzung der Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach den Absätzen 1 oder 1b \r\nist, dass der Anbieter mindestens einen Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1c anbietet, der \r\nwiederum zwingend (auch) online angeboten werden muss. Wir sprechen wir uns dafür aus, \r\ndass es ausreichen sollte, dass ein Standarddepot angeboten wird, und bitten um Klarstellung, \r\ndass dieses – zumindest in einem ersten Schritt – nicht zwingend online angeboten werden \r\nmuss.  \r\n\r\n \r\n\r\nZu Nummer 3 (§ 2a AltZertG) - Kosten \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 2a Abs. 1 Satz 1  \r\nGrundsätzlich bestehen nach den Vorgaben der MiFID II bzw. des WpHG bereits heute schon um-\r\nfassende Transparenzpflichten im Hinblick auf Kosten (s. insbesondere die Vorgaben in § 63 \r\n\r\n\r\nSeite 7 von 10 \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich \r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025 \r\n\r\n \r\n\r\nWpHG). Diese beziehen sich allerdings immer auf die Kosten einer konkreten Anlage, um dem Kun-\r\nden die Kosten der Anlageentscheidung aufzuzeigen. Dieser Mechanismus kann übertragen wer-\r\nden, wenn der Kunde einen Fondssparplan zur Altersvorsorge erwirbt, in dem die Durchführung des \r\nVertrags bei Vertragsschluss vereinbart wird und somit klar ist, welche Produkte der Kunde in der \r\nFolge erwirbt. Hier können die zu erwartenden Kosten prognostiziert werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nWenn der Kunde aber als Selbstentscheider im Rahmen des Altersvorsorgedepots eigene Anlage-\r\nentscheidungen trifft, ist eine Vorab-Kostenprognose beim Vertragsschluss nicht möglich. Hier kön-\r\nnen Kosteninformationen nur für die einzelnen Anlageentscheidungen des Kunden erfolgen. Dies \r\nsollte unbedingt im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nZur Kritik an der Berechnung der Effektivkosten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 [Ba-\r\nsisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlagepro-\r\ndukte (PRIIPs-Verordnung)] siehe bereits die einführenden Hinweise. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 2a Abs. 1 Satz 2 \r\nDer PIA-Standard (Produktinformationsstelle für Altersvorsorge (PIA)) für Kostenausweise sollte \r\nerhalten bleiben, da dies eine verlässliche einheitliche Darstellung der Kosten und Chancen-Risiko-\r\nKlassifizierung der geförderten Produkte gegenüber den Kunden ermöglicht. Die im Entwurf vorge-\r\nsehene Umstellung auf die PRIIPs-KIDS mit \"Eigenberechnung\" der Anbieter und Überwachung \r\ndurch Wirtschaftsprüfer halten wir für nicht geeignet, da keine ausreichende branchenübergrei-\r\nfende Vergleichbarkeit mehr gegeben ist.  \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 2a Abs. 2 \r\nDen geplanten Kostendeckel im Standarddepot sehen wir kritisch, er sollte gestrichen werden. Ein \r\nsolcher Eingriff des Staates in den Wettbewerb ist aus unserer Sicht weder erforderlich noch ver-\r\nhältnismäßig. Dieser Eingriff ist umso weniger nachvollziehbar, als der Entwurf selbst an anderer \r\nStelle betont, dass „…durch den stärkeren Wettbewerb … die Kosten der Altersvorsorgeprodukte \r\nsinken und die Effizienz der Anbieter steigt“. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 2a Abs. 4 \r\nAus dem eben genannten Grund sehen wir auch die Ermächtigung in § 2a Abs. 4 AltZertG-E kri-\r\ntisch, wonach „durch eine Rechtsverordnung … für steuerlich geförderte Verträge der privaten Al-\r\ntersvorsorge nähere Bestimmungen über zulässige Kostenarten oder Kostenformen erlassen wer-\r\nden“ können. Auch diese sollte gestrichen werden. \r\n\r\n \r\n\r\nZu Nummer 8 (§ 7 AltZertG) – Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 7 Abs. 1 Satz 2  \r\nIm Hinblick auf die Produktinformationsblätter gilt dasselbe wie zur Kosteninformation (s. o.). Eine \r\nsinnvolle Beschreibung der vorgeschlagenen Inhalte ist den Anbietern vor Vertragsschluss nur \r\nmöglich, wenn sie bereits zu diesem Zeitpunkt wissen, welche Produkte der Kunde erwirbt (wie \r\ndies z. B. bei zertifizierten Fondssparplänen der Fall ist).  \r\n\r\n \r\n\r\nWenn der Kunde selbst über die Zusammensetzung des Depots entscheidet, können viele der vor-\r\ngeschlagenen Informationen bei Vertragsschluss nicht erteilt werden. Konkret sehen wir die folgen-\r\nden Vorschläge, die Probleme bereiten werden: \r\n\r\n\r\nSeite 8 von 10 \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich \r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n• Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 7 \r\nHier wird zutreffend erkannt, dass der Anbieter im Falle eines „Selbstentscheider-Depots“ (dies \r\ngilt gleichermaßen für ein Depot, zu dem die Anlageberatung erbracht wird) die Effektivkosten \r\nnicht nennen kann. Unklar ist uns aber, wie die Effektivkosten für die anfängliche Zusammen-\r\nsetzung des Anlagenportfolios zu nennen sind. Diese Zusammensetzung wird es vor Vertrags-\r\nschluss nicht geben. Hier könnte allenfalls auf die Kosten für ein exemplarisches Muster-Depot \r\nabgestellt werden.  \r\n\r\n \r\n\r\n• Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 8 \r\nAuch die Angabe zu Kosten in der Anspar- und Auszahlungsphase wird den Anbietern bei \r\nselbstverwalteten Depots nicht möglich sein.  \r\n\r\n \r\n\r\nEs wird zudem nicht klar, ob nur unmittelbare Kosten oder auch mittelbare Kosten der Anlagen \r\nerfasst sind. Insbesondere bei der Erfassung auch mittelbarer Kosten (Kosten der Finanzin-\r\nstrumente) erscheint die Regelung, dass darüberhinausgehende Kosten nicht geschuldet sind, \r\nunpassend bzw. unpraktikabel.   \r\n\r\n \r\n\r\n• Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 9 \r\nDie Angabe eines Gesamtrisikoindikators ist problematisch. Zwar dürfte es sich noch ver-\r\ngleichsweise einfach in den Fällen darstellen, in denen nur ein Investmentfonds bespart wird. \r\nIn den Fällen kann der Risikoindikator des Investmentfonds herangezogen werden. Anders \r\nstellt es sich in den Fällen dar, in denen der Gesamtrisikoindikator auf eine Mehrzahl von Anla-\r\ngen oder auf solche Anlagen, für die selbst typischerweise kein Risikoindikator angegeben wer-\r\nden muss (Anleihen), zu beziehen ist. Die dafür erforderlichen umfangreichen, individuellen \r\nBerechnungen gehören üblicherweise nicht zum Leistungs- und Pflichtenumfang eines De-\r\npotanbieters. Darin könnte auch ein Hindernis für Anbieterwechsel liegen, da ein neuer Anbie-\r\nter bei Übernahme eines nach bereits längerer Ansparphase in mehrere Anlagen gestreuten \r\nPortfolio für dieses im Rahmen des Neuvertrags nun anfängliche Portfolio derartige Berechnun-\r\ngen anstellen müsste. Deshalb sollte der neue Anbieter nur verpflichtet sein, die bei ihm neu \r\nabgeschlossenen Produkte auszuweisen.  \r\n\r\n \r\n\r\nErgänzend gelten die Hinweise zu Nummer 7.  \r\n\r\n \r\n\r\nEs sollte daher erwogen werden, auf das Erfordernis eines Gesamtrisikoindikator zur verzich-\r\nten oder zumindest in den Fällen davon abzusehen, in denen die Anlagen des Altersvorsorge-\r\ndepots nicht allein durch den Anbieter bestimmt werden, sondern durch eigenverantwortliche \r\nEntscheidungen des Vertragspartners beeinflusst werden. \r\n\r\n \r\n\r\n• Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 10 \r\nAuch diese Angabe wird den Anbietern bei selbstverwalteten Depots nicht möglich sein. \r\n\r\n \r\n\r\n• Zu § 7 Abs. 1 Satz 5 \r\nDie Formvorgabe für die Zurverfügungstellung von Informationen an Kunden sollte an allen \r\nStellen des Gesetzes einheitlich im Einklang mit § 64a WpHG geregelt sein, damit die Bank ih-\r\nren Wertpapierkunden die WpHG-Pflichtinformationen und die Informationen gemäß AltZertG \r\neinheitlich in derselben Form zur Verfügung stellen kann. Demnach sollte die Information nicht \r\n\r\n\r\nSeite 9 von 10 \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich \r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025 \r\n\r\n \r\n\r\nnur mit Einverständnis des Vertragspartners elektronisch bereitzustellen sein, sondern es \r\nsollte auch hier prinzipiell die Pflicht zur elektronischen Form der Zurverfügungstellung von In-\r\nformationen im Einklang mit der bereits geltenden Formvorgabe gemäß § 64a WpHG geregelt \r\nwerden. Dabei sieht § 64a WpHG zum Zweck des Kundenschutzes vor, dass die Institute die \r\nInformationen bei Privatkunden davon abweichend in schriftlicher Form (gemeint ist Papier-\r\nform) zur Verfügung stellen, wenn die Kunden darum gebeten haben. Diese Ausnahme sollte \r\nauch in das AltZertG aufgenommen werden, um den Gleichlauf sicherzustellen.  \r\n\r\n \r\n\r\n• Zu § 7 Abs. 4 \r\nEs wird nicht ganz deutlich, was im Kontext eines Altersvorsorgedepots mit „Tarif“ gemeint ist.  \r\n\r\n \r\n\r\nGleiches gilt im Kontext eines Altersvorsorgedepots für die Regelung, dass „statt der individu-\r\nellen Werte Annahmen von Muster-Vertragspartnern“ heranzuziehen sind. \r\n\r\n \r\n\r\nZu Nummer 9 (§ 7a AltZertG) – jährliche Informationspflicht  \r\n\r\n \r\n\r\n• Zu § 7a Abs. 1 Nummer 5 \r\nEs erscheint ungewöhnlich, dass nach S. 1 Nummer 5 die Höhe der garantierten Leistung an-\r\nzugeben ist, obwohl in den neuen Varianten der Altersvorsorgeverträge diese gerade nicht \r\nmehr besteht. Dies lässt die Frage offen, ob der Anbieter diese weglassen kann (anzugeben \r\nnur sofern einschlägig) oder ob eine Angabe zu machen ist, dass es keine garantierten Alters-\r\nleistungen gibt. Das sollte im Gesetzestext oder der Begründung klargestellt werden. \r\n\r\n \r\n\r\n• Zu § 7a Abs. 1 Nummer 6 \r\nIm Rahmen der jährlichen Informationspflicht wird die Berechnungsart anders beschrieben als \r\nbisher. Neu aufzunehmen ist z. B. die zu erwartende Altersleistung. Problematisch ist insoweit, \r\ndass nicht klar ist, welche Auszahlart (Leibrente oder Auszahlplan) zu Grunde gelegt werden \r\nsoll. \r\n\r\n \r\n\r\nZu Nummer 10 (§ 7b AltZertG) – Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsor-\r\ngevertrags \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 7b Abs. 1  \r\nNach Nummer 1 sind Angaben zu garantieren Auszahlungen zu machen – siehe dazu Anmerkung \r\nzu § 7a Abs. 1 AltZertG. \r\n\r\n \r\n\r\nHinsichtlich Nummer 2 wird nicht klar, ob damit unmittelbare Kosten oder auch mittelbare Kosten \r\nder Anlagen erfasst sind (vgl. Anmerkung zu § 7 Abs. 1 AltZertG). Auf die Kosten eines Finanzin-\r\nstruments hat der Anbieter i.d.R. keinen Einfluss; außerdem ist es nicht möglich, sich ändernde \r\nKosten aufgrund eines geänderten Portfolios nach eventuellen Umschichtungen zu berücksichtigen. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 7b Abs. 1 a. E.  \r\nSiehe Ausführungen unter Nummer 8 (zu § 7 Abs. 1 Satz 5)  \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 10 von 10 \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich \r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025 \r\n\r\n \r\n\r\nZu Nummer 11 (§ 7c AltZertG) – Anzeige zur Änderung der Kosten \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 7c  \r\nSiehe Ausführungen unter Nummer 8 (zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 8) \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 7c a. E.  \r\nSiehe Ausführungen unter Nummer 8 (zu § 7 Abs. 1 Satz 5) \r\n\r\n \r\n\r\nZu Nummer 17 (§ 14 Abs. 7 bis 9 neu) – Übergangsvorschriften  \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 14 Abs. 8  \r\nDie Regelung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E bedarf aus DK-Sicht ebenfalls einer Klarstellung:  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Riester-Verträge waren bislang in eine Anspar- und Auszahlungsphase gegliedert. Mithin wur-\r\nden ein Anspar- und ein Auszahlungsvertrag geschlossen. Es wird nicht hinreichend deutlich, ob die \r\nRegelung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E auch gilt, wenn nur der Ansparvertrag vor dem 1. Januar \r\n2027 zustande gekommen ist, der Auszahlungsvertrag jedoch erst ab dem 1. Januar 2027 ge-\r\nschlossen wird. Problematisch verhielte es sich, sofern ein neuer Vertrag in der Auszahlphase in \r\nden Anwendungsbereich des § 14 Abs. 8 AltZertG-E fiele. In den Vertragsmustern für die Anspar-\r\nphase sind derzeit bereits Regelungen und Hinweise zur Auszahlungsphase enthalten – dies würde \r\ndann nicht mehr übereinstimmen.  \r\n\r\n \r\n\r\nRichtigerweise müsste die Übergangsregelung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E dahingehend formuliert \r\nwerden, dass sie auch für Auszahlungsverträge Anwendung findet, die ab dem 1. Januar 2027 ge-\r\nschlossen werden.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZu Artikel 14 \r\nInkrafttreten \r\n\r\n \r\n\r\nDie DK begrüßt, dass die mit dem hiesigen Entwurf vorgeschlagenen Neuerungen sehr zeitnah in Kraft \r\ntreten sollen. Es ist aus DK-Sicht sehr wichtig, dass die Reform zügig vorangetrieben wird. Die Rege-\r\nlungen zum Altersvorsorgedepot sollten so ausgestaltet sein, dass eine Umsetzung bis zum 1.1.2027 \r\nmöglich ist. Zudem bitten wir bereits jetzt darum, dass die Verbände frühzeitig in steuerlicher Hinsicht \r\nin Entwürfe von BMF-Schreiben eingebunden werden (zum Zwecke der technischen Umsetzung). 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Februar 2026 \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten \r\nAltersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“  \r\n\r\nVorbemerkung  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt den Regierungsentwurf „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der \r\nsteuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“. Die darin vorgeschlagenen \r\nMaßnahmen sind ein wichtiger und dringlicher Schritt, um die private Altersvorsorge wesentlich attraktiver zu \r\ngestalten und den Lebensstandard der Bürgerinnen und Bürger im Alter langfristig zu sichern und Altersarmut \r\nzu verhindern. Eine zügige Verabschiedung und Umsetzung der in dem Regierungsentwurf genannten \r\nMaßnahmen ist aus Sicht der DK sehr wichtig, um die steuerlich geförderte private Altersvorsorge über alle \r\nProduktkategorien langfristig auf ein stabiles Fundament zu stellen und weiter ausbauen zu können. \r\n\r\n \r\n\r\nEin Meilenstein zur dringend notwendigen Stärkung der Wertpapierkultur ist aus DK-Sicht die Schaffung eines \r\nAltersvorsorgedepots ohne Beitragsgarantien, das es Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, kostengünstig in \r\nverschiedene Anlageformen zu investieren. Auch die Abkehr von einer zwingenden Verrentung mit der \r\nMöglichkeit, Auszahlungspläne mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr zu wählen, ist äußerst positiv \r\nund ermöglicht den Bürgerinnen und Bürgern mehr Flexibilität in der Auszahlungsphase. Nicht zuletzt durch die \r\nstärkere Förderung über die geplanten Zulagen von Bürgerinnen und Bürgern mit geringerem Einkommen, \r\nBerufseinsteigern und Familien wird ein attraktiver (erster) Einstieg in die Anlage in Wertpapieren geschaffen. \r\n\r\n \r\n\r\nAuf folgende besonders wichtige Punkte möchten wir vorab explizit hinweisen: \r\n\r\n \r\n\r\n• Den geplanten Kostendeckel beim Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge halten wir für nicht \r\nerforderlich. Im Regierungsentwurf wird auf S. 45 selbst betont, dass „…durch den stärkeren \r\nWettbewerb … die Kosten der Altersvorsorgeprodukte sinken und die Effizienz der Anbieter steigt“. Es \r\nmuss insbesondere vermieden werden, dass der Kostendeckel so niedrig ist, dass der Standarddepot-\r\nVertrag Altersvorsorge nur für Selbstentscheider erwerbbar ist und er Kunden, die eine Beratung \r\nbenötigen, nicht angeboten werden kann, da der Kostendeckel für ein umfassendes und jederzeit \r\nverfügbares Beratungsangebot nicht kostendeckend ist. \r\n\r\n \r\n\r\n• Voraussetzung der Zertifizierung eines „allgemeinen“ Altersvorsorgevertrages ist, dass der Anbieter \r\noder dessen Kooperationspartner mindestens einen Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge nach Absatz \r\n1c anbietet, der wiederum zwingend (auch) online angeboten werden muss. Wir sprechen uns dafür \r\naus, dass es für das Angebot eines „allgemeinen“ Altersvorsorgevertrages ausreichen sollte, einen \r\nStandarddepot-Vertrag Altersvorsorge anzubieten. Dieser sollte nicht zwingend online angeboten \r\nwerden müssen, aber online angeboten werden können. Wenn der Vertrag online angeboten wird, \r\nsollten sämtliche Dokumente in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden können, damit kein \r\nMedienbuch erfolgt, es sei denn der Kunde wünscht ausdrücklich die Übermittlung in Papierform.  \r\nGenerell sollte ein Beratungsangebot auch beim Standarddepotvertrag Altersvorsorge möglich sein, \r\ndamit das Altersvorsorgedepot den unterschiedlichen Kundenbedürfnissen gerecht werden kann. Dies \r\nmuss auch beim Kostendeckel berücksichtigt werden (siehe oben). \r\n\r\n \r\n\r\n• Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Gesamtrisikoindikator und die Effektivkosten gemäß der \r\nVerordnung (EU) Nr. 1286/2014 [Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für \r\nKleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs-Verordnung)] berechnet werden. Dieser Ansatz \r\nist für das neu einzuführende Altersvorsorge-Depot allerdings ungeeignet. Denn er lässt außer Acht, \r\ndass das Altersvorsorge-Depot ein Mantelprodukt darstellt, dass in aller Regel mehrere Anlageprodukte \r\nbzw. Finanzinstrumente umfassen wird.  \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten \r\nAltersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“  \r\n\r\n• Die nach der PRIIPs-Verordnung ermittelten Angaben beziehen sich aber ausschließlich auf einzelne \r\nFinanzinstrumente und enthalten damit keine Kosten der depotführenden Stelle (z.B. Depotentgelte). \r\nDas Altersvorsorge-Depot ist allerdings so angelegt, dass die depotführende Stelle als Anbieter des \r\nzertifizierten Altersvorsorge-Vertrages einzustufen ist. Aus diesem Grunde müsste die Offenlegung der \r\nKosten für das Altersvorsorge-Depot in Bezug auf das Gesamtpaket inklusive aller gewählten Produkte \r\ngemäß den Vorgaben in Artikel 50 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ex-Ante \r\nKosteninformation erfolgen.  \r\n\r\n \r\n\r\n• Um zu häufige Umschichtungen im Depot zu vermeiden, sollte keine Pflicht bestehen, einen Fonds zu \r\nveräußern, wenn dessen Risikoklasse (SRI) den vorgegebenen Höchstwert 5 übersteigt. Gleiches gilt für \r\ndas Standard-Depot Altersvorsorge, wenn die darin gehaltenen Fonds die vorgegebene Bandbreite der \r\nRisikoklassen (1-2 bzw. 3-5) über- oder auch unterschreiten. Dies kann sonst dazu führen, dass \r\nKunden Fonds, mit denen sie zufrieden sind, aus formalen Gründen veräußern und neue erwerben \r\nmüssen, was zu zusätzlichen Kosten führt. Um zu verhindern, dass die Kunden zu riskante Fonds \r\nerwerben, reicht es, auf den SRI beim erstmaligen Erwerb des Fonds abzustellen. \r\n\r\n \r\n\r\n• Aufgrund ihres besonderen Sicherheitsprofils, vergleichbar mit Staatsanleihen, sollten Pfandbriefe und \r\neinfache Non-PRIIP-Anleihen in die Positivliste der zulässigen Anlageformen aufgenommen werden. Es \r\nist nicht erkennbar, dass z. B. Staatsanleihen von EU-Mitgliedsstaaten sicherer sind als bspw. klassische \r\nBankanleihen. Eine angemessene Liquiditätshaltung in Form eines geringfügigen Betrages zum \r\nAusgleich von Mindeststückelung bei Anleihen auf dem Verrechnungskonto des \r\nAltersvorsorgedepotvertrags sollte zulässig sein. \r\n\r\n \r\n\r\n• Wir würden es begrüßen, wenn künftig auch Bürgerinnen und Bürger, die nicht in der gesetzlichen \r\nRentenversicherung pflichtversichert sind (wie z.B. Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende), \r\nvon der staatlichen Förderung der privaten Altersvorsorge profitieren würden. Auch diese Bürgerinnen \r\nund Bürger sind oft auf eine private Altersvorsorge angewiesen. \r\n\r\n \r\n\r\n• Wir sprechen uns dafür aus, dass eine steuerliche Begünstigung der geleisteten Eigenbeiträge bis zu \r\neinem Betrag gewährt wird, der die aktuell vorgesehenen 1.800 Euro übersteigt (so auch eine \r\nForderung des Bundesrats1). Nach unserem Dafürhalten sollte ein Eigenbetrag bis 3.500 Euro \r\nförderfähig sein. Ergänzend sollte der Gesetzgeber eine automatische jährliche Anpassung des \r\nFörderrahmens an die Inflation vorsehen. Nur so bleibt die steuerliche Förderung real wirksam und \r\nverliert – wie bei Riester – nicht an Wert. Eine Dynamisierung entspricht zudem der langfristigen \r\nBeitragsentwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung. \r\n\r\n \r\n\r\n• Wir unterstützen dabei ausdrücklich, dass der Gesetzentwurf eine privatwirtschaftliche Lösung vorsieht, \r\nbei der jeder Anbieter einen eigenen Standarddepot-Vertrag entsprechend der gesetzlich festgelegten \r\nKriterien anbieten oder auf Angebote von Kooperationspartnern zurückgreifen darf.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n1 BR-Drucksache Drucksache 768/25 vom 30.1.2026. \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten \r\nAltersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“  \r\n\r\nIm Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen zu den Regelungen des Reierungsentwurfs: \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nArtikel 2 \r\nWeitere Änderung des Einkommensteuergesetzes \r\n\r\n \r\n\r\nZu Nummer 5 (§ 82 Absatz 5)  \r\nEs dürfen nach dem Entwurf künftig nur noch maximal zwei zertifizierte Altersvorsorgeverträge unter der neuen \r\nFördersystematik bespart werden. Weitere Verträge unterliegen künftig nicht mehr der nachgelagerten, \r\nsondern der regulären Kapitalertragsteuer, also der Abgeltungsteuer.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Begrenzung auf zwei Verträge sehen wir kritisch. Anbieter werden nicht wissen, wie viele Verträge der \r\nKunde bereits hat. Die ZfA wird das auch erst wissen, wenn Zulagenanträge gestellt worden sind. Das kann ab \r\nVertragsbeginn mehrere Monate dauern. Außer dem Kunden weiß also niemand, wie viele Verträge bestehen. \r\nProblematisch könnte insbesondere die Änderung eines Altvertrages in einen Vertrag nach neuem Regime sein, \r\nwenn im Nachgang alles zurückgedreht werden muss, weil sich herausstellt, dass der Kunde die Höchstanzahl \r\nbereits erreicht hat. \r\n\r\n \r\n\r\nMaßgeblich für die Reihenfolge der Altersvorsorgeverträge und damit die Förderfähigkeit ist nach Satz 2 das \r\nDatum des jeweiligen Vertragsabschlusses. Besitzt der Zulagenberechtigte bereits zwei Bestandsverträge und \r\nschließt zusätzlich einen Neuvertrag nach dem 31.12.2026 ab, könnte dies zur Folge haben, dass für alle drei \r\nVerträge dieses Gesetz und damit die Begrenzung auf maximal zwei förderfähige Verträge gilt. Zwar sollen \r\nausweislich der Begründung „Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, [nicht]… von dieser \r\nRegelung … erfasst sein. Da im ersten Absatz der Begründung allerdings pauschal festgehalten wird, „dass der \r\nZulageberechtigte künftig Altersvorsorgebeiträge nur zugunsten von zwei zertifizierten Altersvorsorgeverträgen \r\nleisten darf“ ist die Vorschrift insgesamt nicht schlüssig und sollte daher klarer formuliert werden. \r\n \r\n\r\n \r\n\r\nArtikel 3 \r\nWeitere Änderung des Einkommensteuergesetzes \r\n\r\n \r\n\r\nZu Nummer 9 (§ 92a Abs. 2 EStG) \r\nEs sollte klargestellt werden, dass die Regelung keine Auswirkungen auf Altverträge hat. Wenn dies doch der \r\nFall sein sollte, sollte dies weder eine Pflicht zur Änderung der Zertifizierung auslösen noch das Erfordernis \r\nbestehen, dies über neu zu zertifizierende Verträge darzustellen. \r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten \r\nAltersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“  \r\n\r\nArtikel 7 \r\nWeitere Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes \r\n\r\n \r\n\r\nZu Nummer 1 (§ 1 AltZertG)  \r\n \r\nZu § 1 Abs. 1 S. 3 – Kosten bei Übertragung des gekündigten Kapitals \r\nDie Regelung des § 1 Abs. 1 S. 3 AltZertG-E, wonach der Anbieter die Übertragung des gekündigten \r\nKapitals nach Ablauf der 5-Jahres-Frist kostenfrei vornehmen muss, ist abzulehnen. Es erscheint nicht \r\ngerechtfertigt, die – auch mit den Besonderheiten des Zulageverfahrens im Zusammenhang stehenden – \r\nKosten des Wechsels in diesem Falle auf den ursprünglichen Anbieter abzuwälzen. Wenn solche Kosten \r\nnicht individuell an die kostenauslösenden Vertragspartner weitergegeben werden dürfen, wäre dies bei \r\nder gesamten Produktkalkulation zu berücksichtigen, wodurch die Produkte wiederum für alle \r\nVertragspartner preisintensiver würden.  \r\n\r\n \r\n\r\nIn diesem Zusammenhang bitten wir um Klarstellung, dass ein Depotübertrag zwischen Anbietern von \r\nzertifizierten Altersvorsorgeprodukten generell ausgeschlossen ist. Wie auch bei den bisherigen \r\nProduktvarianten sollte bei allen zertifizierten Altersvorsorgeprodukten, einschließlich des Altersvorsorge-\r\nDepots, ein Übertrag ausschließlich in Geld möglich sein. Alles andere würde den neuen Anbieter eines \r\nübertragenen Depots vor die Herausforderung stellen, Wertpapiere von einem anderen Anbieter zu \r\nübernehmen und dann nicht beraten bzw. abwickeln zu können, sofern die Wertpapiere nicht dem eigenen \r\nProduktuniversum entsprechen. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 1 Abs. 1 b Definition des Altersvorsorgedepots \r\nDem vorliegenden Regierungsentwurf lässt sich nicht ganz eindeutig entnehmen, welcher Vertrag mit dem \r\nneuen Altersvorsorgedepot-Vertrag gemeint ist, wobei der Begriff nahelegt, dass es sich um den \r\nDepotvertrag handelt. Aus unserer Sicht wäre es daher sinnvoll, wenn im Rahmen der Gesetzesmaterialien \r\nklargestellt würde, dass ein Altersvorsorgedepot-Vertrag auch ein Ein- und Auszahlplan sein kann \r\n(Sparplan mit ratierlicher Auszahlung). Nach Einschätzung unserer Mitglieder wird dieser Vertrag auch \r\nweiterhin regelmäßig der zu zertifizierende Vertrag sein, da der Regierungsentwurf an verschiedenen \r\nStellen auf die Ein- und spätere Auszahlung abstellt und weniger auf das Verwahrelement des \r\nDepotvertrags. Es wäre gut, wenn sich diese Klarstellung aus dem Gesetz oder zumindest den \r\nGesetzesmaterialien ergeben würde.  \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 1 Abs. 1 b Nummer 2 - Zulässige Produkte \r\nDie DK begrüßt, dass der Kreis der in das Altersvorsorgedepot einlegbaren Wertpapiere grundsätzlich weit \r\ngefasst werden soll. Bei der konkreten Ausgestaltung ist es aber wichtig, dass den Anlegern aus Rendite-\r\nRisiko-Erwägungen einerseits ein breites Spektrum an Wertpapieren für die Altersvorsorge zur Verfügung \r\nsteht und andererseits die Anlagerisiken auf ein vertretbares Maß begrenzt werden. Dies ist bei der \r\naktuellen Ausgestaltung der zulässigen Anlageprodukte für das Altersvorsorgedepot nicht gegeben. Daher \r\nsprechen wir uns dafür aus, die Positivliste der zulässigen Produkte um weiteren Anlageformen in Form von \r\nBank- und Unternehmensanleihen sowie Pfandbriefen zu erweitern. Letzteres würde Anlegern weitere \r\nattraktive Anlagemöglichkeiten eröffnen. Die zusätzliche Möglichkeit, ein diversifiziertes Anlageportfolio \r\nbeispielsweise im Rahmen einer Vermögensverwaltung mit Einzeltiteln anbieten zu können, würde den \r\nWettbewerb erhöhen und den Kunden die Möglichkeit einräumen, mit professioneller Hilfe höhere Renditen \r\nzu erzielen.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 6 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten \r\nAltersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“  \r\n\r\nIm Einzelnen: \r\n\r\n \r\n\r\n• Zu § 1 Abs. 1 b Nummer 2 Buchstabe a \r\nEs ist positiv und sinnvoll, dass Fonds Teil der Positivliste sind. Nach DK-Einschätzung ist aber die \r\nkonkrete Ausgestaltung der Beschränkung, dass der jeweils aktuelle SRI höchstens 5 betragen darf, \r\nkritisch (diese Kritik wird im Übrigen auch vom vzbv2 geteilt): \r\n\r\n \r\n\r\n• So unterliegt der PRIIPs-SRI Schwankungen, da er nach den gesetzlichen Vorgaben fortlaufend \r\nneu zu berechnen ist. Die Hersteller überprüfen ihn gemäß den gesetzlichen Vorgaben an \r\njedem Öffnungstag der Börsen (börsentäglich). Dies kann dazu führen, dass ein Fonds bei \r\nVertragsschluss ursprünglich den Vorgaben der Positivliste entsprach, sich dies aber während \r\nder langen Vertragslaufzeit wiederholt ändert (aufgrund von Schwankungen des SRI). Dies \r\nkann dazu führen, dass Fonds immer wieder verkauft werden müssen, wenn sich der SRI \r\nändert. Für den Kunden hätte dies zur Folge, dass er ggf. ein Produkt, mit dem er zufrieden ist, \r\naus formalen Gründen verkaufen und ein neues kaufen muss (was mit Kosten verbunden ist). \r\n\r\n \r\n\r\n• Stattdessen sollte sich die Einschränkung für Fonds an Kriterien orientieren, die weniger volatil \r\nsind. So wäre die Vorgabe sinnvoll, dass der SRI beim erstmaligen Erwerb des Fonds nicht \r\nhöher als 5 ist. \r\n\r\n \r\n\r\n• Zu den für das Altersvorsorgedepot zugelassenen Finanzinstrumenten sollten zudem neben \r\nOGAW-Sondervermögen auch OGAW ergänzt werden, die keine Sondervermögen sind. Es ist \r\nnicht ersichtlich, warum durch den Zusatz „Sondervermögen“ solche OGAW ausgeschlossen \r\nwerden sollen, deren Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rechtsform einer AG oder KG \r\naufweisen bzw. ihren Sitz nicht in Deutschland haben. \r\n\r\n \r\n\r\n• Zu § 1 Absatz 1b Nummer 2 Buchstabe b \r\nHinsichtlich der Auflegungsstandorte und Rechtsformen der einsetzbaren AIF gilt das oben zu OGAW \r\nGesagte (siehe den letzten Bullet zuvor). Darüber hinaus sehen wir auch hier insbesondere die \r\nBezugnahme auf den jeweils aktuellen SRI sehr kritisch. \r\n  \r\n• Zu § 1 Abs. 1b Nummer 2 Buchstaben c und d \r\nKritisch sehen wir zudem, dass nach dem Entwurf nur Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen in \r\nEuro für das Altersvorsorgedepot erwerbbar sind. Dies stellt eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung \r\nvon einfachen Bank- und Unternehmensanleihen dar. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass z. B. \r\nStaatsanleihen von EU-Mitgliedsstaaten sicherer sind als klassische Bankanleihen. Diesbezüglich sei nur \r\nauf griechische Staatsanleihen verwiesen, deren Rückzahlung vor einigen Jahren äußerst ungewiss war \r\nund nur mit massiven Hilfszahlungen sichergestellt werden konnte. Auch andere Mitgliedstaaten der EU \r\ngerieten wiederholt in eine fiskalische Schieflage, so dass die Erfüllung der Rückzahlungspflichten \r\nungewiss war.  \r\n\r\n \r\n\r\nUnter dieser Voraussetzung sollten mindestens alle einfachen Anleihen, die nicht der PRIIP-VO \r\nunterfallen, erwerbbar sein, um ungerechtfertigte Benachteiligungen bestimmter Produkte zu \r\nvermeiden. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n2 Einordnung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) zum Entwurf für ein Altersvorsorgereformgesetz vom 10. \r\nDezember 2025, S. 4. \r\n\r\n\r\nSeite 7 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten \r\nAltersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“  \r\n\r\nAufgrund der Mündelsicherheit sollten zudem Pfandbriefe direkt in die Positivliste nach § 1 Abs. 1b Nr. 2 \r\nAltZertG-E aufgenommen werden. Laut Gesetzesbegründung soll die Positivliste in Bezug auf ein \r\nAltersvorsorgedepot-Vertrag vorrangig sichere Anlagen enthalten, die Altersvorsorgende auch selbst \r\nerwerben können. Leider ist der Pfandbrief im Gesetzesvorschlag nicht enthalten. Der Pfandbrief zählt \r\nzu den sichersten Anlageformen in Deutschland, vergleichbar mit Staatsanleihen. Pfandbriefe sind \r\nausdrücklich als sichere Anlagen in der Sicherheitenverordnung (SiV vom 28. Oktober 2022, BGBl. I S. \r\n1972) aufgeführt. Die SiV regelt, in welche Vermögenswerte ein Vormund das Geld eines Mündels \r\ninvestieren darf. Dabei geht es ausschließlich um besonders sichere und risikoarme Anlagen. Neben \r\nPfandbriefen gehören hierzu unter anderem auch Bundesanleihen. Zudem unterliegen Pfandbriefe \r\neinem besonders strengen gesetzlichen Rahmen, dem Pfandbriefgesetz und einer zusätzlichen, \r\nproduktbezogenen Aufsicht durch die BaFin. Internationale Ratingagenturen bewerten Pfandbriefe \r\nregelmäßig mit sehr hohen Bonitätsnoten. Vor diesem Hintergrund plädieren wir dafür, Pfandbriefe in \r\ndie Positivliste aufzunehmen. \r\n\r\n \r\n\r\nDamit wäre die Wahlmöglichkeit für die Kunden weiter erhöht. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 1 Abs. 1b Nummer 6 – elektronische Informationserteilung  \r\nDie Vorgaben zur elektronischen Bereitstellung von Informationen variieren sowohl innerhalb des AltZertG \r\nals auch im Vergleich zu anderen Gesetzen. Aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und des \r\nKundenschutzes sollten sämtliche Vorgaben zur Art der Bereitstellung von Pflichtinformationen \r\nharmonisiert werden (siehe dazu unseren Vorschlag unter b)). \r\n  \r\na) Einheitlichkeit innerhalb des Altersvorsorgereformgesetzes herstellen \r\n  \r\n§ 1 Abs. 1 b Nr. 6 AltZertG verlangt ausnahmslos die elektronische Bereitstellung von Informationen zu \r\nden im Altersvorsorgedepot befindlichen Anlagen. \r\n  \r\nDie folgenden Normen erfordern hingegen ein Einverständnis des Kunden mit der elektronischen \r\nBereitstellung. Danach wären sämtliche Informationen solange in Papierform zu übermitteln, bis der \r\nVertragspartner sein Einverständnis mit der elektronischen Bereitstellung erteilt: \r\n\r\n  \r\n\r\n• § 7 Abs. 1 S. 5 AltZertG-neu zum Produktinformationsblatt („kostenlos und … mit \r\nEinverständnis des Vertragspartners elektronisch“  \r\n• § 7a S. 4 AltZertG-neu \r\n• § 7b Abs. 1 S. 6 AltZertG-neu \r\n• § 7c S. 6 AltZertG-neu – zur Mitteilung einer Kostenänderung \r\n\r\n  \r\n\r\nb) Einheitlichkeit mit anderen Gesetzen \r\n\r\n  \r\n\r\nNach § 64a WpHG sind sämtliche Informationen elektronisch bereitzustellen, es sei denn der Kunde \r\nwünscht ausdrücklich die Übermittlung in Papierform („Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellen \r\nihren Kunden oder potenziellen Kunden alle gemäß diesem Abschnitt zur Verfügung zu stellenden \r\nInformationen in elektronischer Form bereit, es sei denn, der Kunde oder potenzielle Kunde ist ein \r\nPrivatkunde oder potenzieller Privatkunde, der darum gebeten hat, die Informationen in schriftlicher \r\nForm zu erhalten.“). \r\n  \r\n\r\n\r\nSeite 8 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten \r\nAltersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“  \r\n\r\nDies entspricht im Wesentlichen dem Regelungsgehalt des § 1 Abs. 1 b Nr. 6 AltZertG mit der \r\nErgänzung, dass der Kunde um Übermittlung der papierhaften Informationen bitten kann, wenn er eine \r\nelektronische Übermittlung nicht möchte (weil er z.B. keinen Internetzugang hat). \r\n  \r\nDer grundsätzliche Vorrang der elektronischen Bereitstellung mit der Ergänzung eines \r\nWiderspruchsrechts des Kunden wie in § 64a WpHG sollte in das AltZertG übernommen werden. \r\nAnsonsten drohen einzelne Kunden von der Informationserteilung abgeschnitten zu werden. Außerdem \r\nbesteht die Gefahr, dass Kunden bestimmte Informationen in Papierform und andere elektronisch \r\nerhalten müssen. Dies wäre weder im Interesse der Bank noch des Kunden.  \r\n\r\n \r\n\r\nZu bedenken ist überdies, dass die PRIIP-VO die entsprechenden Regeln für die Zurverfügungstellung \r\ndes Basisinformationsblattes (BIB) vorgeben. Hier besteht das zusätzliche Problem, dass bis \r\nvoraussichtlich Ende 2027 noch die alte Rechtslage anzuwenden sein wird, die § 64a WpHG nicht \r\nreflektiert. Erst im Anschluss greifen die entsprechenden Anpassungen durch das jüngst verabschiedete \r\nPaket zur Retail Investment Strategy. Insoweit sollte auch vor diesem Hintergrund der grundsätzliche \r\nVorrang der elektronischen Bereitstellung nach § 64a WpHG für Zwecke des AltZertG verankert werden, \r\ndamit alle Pflichtdokumente zumindest ab Inkrafttreten der neuen (durch die RIS induzierten) PRIIPs-\r\nRegeln nach der gleichen Logik zur Verfügung gestellt werden können. \r\n\r\n  \r\n\r\nc) Anpassung einer zu weitgehenden Informationspflicht \r\n\r\n  \r\n\r\nDarüber hinaus sieht Nr. 6 vor, dass die nachfolgend aufgeführten Informationen zu allen Anlagen, in \r\ndie der Vertrag investiert sein kann, zugänglich gemacht werden sollen. Diese Vorgabe ist zu \r\nweitgehend, da sie einem der wesentlichen Elemente des Altersvorsorgedepots widerspricht, bei dem \r\nder Gesetzgeber den Kunden (zu Recht) einen breiten Entscheidungsspielraum einräumen will, mit \r\nwelchen Anlagen er für sein Alter vorsorgen will.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie aktuelle Formulierung „in die der Vertrag investiert sein kann“ würde speziell bei Selbstentscheidern \r\nzur Folge haben, dass man ihnen im Zweifel jedes Basisinformationsblatt zu einem für Privatkunden \r\nkonzipierten Fonds zur Verfügung stellen müsste, da er sich grundsätzlich für jeden dieser Fonds \r\nentscheiden kann. Die Bereitstellung von einer vermutlich vierstelligen Zahl an \r\nBasisinformationsblättern würde einen enormen Aufwand und hohe Kosten verursachen und würde die \r\nKunden zudem komplett überfordern (massiver „information overload“). Aus dem Grund sollte die \r\nInformationspflicht auf die Anlagen beschränkt werden, die dem Kunden empfohlen werden oder in die \r\ner als Selbstentscheider investieren möchte. Auf diese Weise würde auch ein Gleichlauf zu der zentralen \r\nRegelung in Art. 14 Abs. 2 PRIIP-VO hergestellt, nach der das Basisinformationsblatt ebenfalls nur in \r\nder Beratung oder beim beratungsfreien Kauf eines PRIIP bereitgestellt werden muss.  \r\n  \r\nMit der vorgeschlagenen Einschränkung wird sichergestellt, dass die Kunden nur \r\nBasisinformationsblätter für Fonds erhalten, die auch tatsächlich als Anlagen in Betracht kommen. \r\n  \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 9 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten \r\nAltersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“  \r\n\r\nd) Eingeschränkte Verfügbarkeit der Informationen nach Nr. 6 b) \r\n\r\n  \r\n\r\nErgänzend sei angemerkt, dass die in Buchst. b) genannten Informationen für die (einfachen) \r\nSchuldverschreibungen (gemeint sind vermutlich die Produktinformationsblätter nach § 64 Abs. 2 \r\nWpHG) nur in der Anlageberatung eingesetzt werden müssen. Dies bedeutet, dass für Non-PRIIP-\r\nAnleihen bzw. die im Regierungsentwurf genannten Staatsanleihen, die nicht in der Anlageberatung \r\neingesetzt werden, keine Produktinformationsblätter vorliegen.  \r\n  \r\nIn der aktuellen Form würde die Vorgabe dazu führen, dass die Vertriebsstellen auch jenseits der \r\nAnlageberatung Produktinformationsblätter auflegen müssten. Dies könnte zur Folge haben, dass sie \r\ndie Anleihen, die im Altersvorsorgedepot erworben werden können, stark einschränken. Um dies zu \r\nvermeiden, könnte man die Informationspflicht in Nr. 6 b) nach dem Vorbild des § 64 Abs. 2 WpHG \r\nebenfalls auf die Anlageberatung beschränken.  \r\n  \r\nSofern dem nicht gefolgt wird, käme als Alternative in Betracht, dass man zur Unterstützung der \r\nVertriebsstellen auch für Non-PRIIP-Schuldverschreibungen ein standardisiertes Informationsblatt \r\nauflegt, wie dies auf Basis der Ermächtigung in § 64 Abs. 2 Satz 3 WpHG, § 4 Abs. 3 WpDVerOV in der \r\nAnlage zu § 4 Abs. 3 WpDVerOV für Aktien geschaffen wurde. Durch die Bereitstellung eines solchen \r\namtlichen Informationsblattes würde den Vertriebsstellen die Erfüllung der erweiterten \r\nInformationspflicht deutlich erleichtert, was vermutlich dazu führen wird, dass sie Selbstentscheidern \r\nden Erwerb eines breiteren Sortiments an Schuldverschreibungen ermöglichen.  \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 1 Abs. 1c – Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge \r\nAuch der Vorschlag eines „vereinfachten“ Altersvorsorgedepots ist sehr positiv, wobei wir auch hier bei der \r\nAusgestaltung Verbesserungsbedarf sehen: \r\n\r\n \r\n\r\n• Zu § 1 Abs. 1c Nummer 2, 4 und 5 \r\n\r\n \r\n\r\nIm Hinblick auf den SRI bestehen auch beim Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge die bereits o. g. \r\nBedenken der Volatilität. Der Vorschlag, dass einer der Fonds einen SRI von max. 2 (auf einer Skala \r\nvon 7) haben soll, verschärft diese Problematik nochmals massiv. Es ist anzunehmen, dass die meisten \r\nFonds während der langen Vertragslaufzeit den SRI überschreiten werden, was zu Problemen führen \r\nwird. Zudem kann sich beim Standard-Depot zusätzlich der Fall ergeben, dass ein Fonds der \r\nursprünglichen Risikoklasse 3, diese unterschreitet, was ebenfalls zu Problemen führt. In diesem Fall \r\nstellt sich auch die Frage, nach welcher Maßgabe der Anbieter einen neuen Fonds für den Anleger \r\nauswählen kann, insbesondere wenn der Anbieter kein Mandat vom Anleger hierzu hat. Hier sollten \r\nandere Kriterien gewählt werden, wie das Abstellen auf den anfänglichen SRI. Andernfalls sehen wir die \r\nGefahr, dass es oftmals zu komplexen Umschichtungen kommen wird. Ein „automatischer“ Verkauf \r\nkönnte ggf. Marktturbulenzen der europäischen Kapitalmärkte prozyklisch zum Nachteil der Anleger \r\nweiter befeuern. Des Weiteren wäre zu prüfen, ob eine solche Vorgabe des automatisierten Verkaufs \r\nggf. das Produkt unter die Vorgaben von Artikel 17 der MiFID Richtlinie zum Algorithmischen Handel \r\nfallen könnte. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 10 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten \r\nAltersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“  \r\n\r\nAuch beim Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge sollten neben OGAW-Sondervermögen OGAW \r\nzugelassen werden, die keine Sondervermögen sind (siehe hierzu die obigen Ausführungen zu § 1 Abs. \r\n1 b Nr. 2a). \r\n\r\n \r\n\r\n• Zu § 1 Abs. 1c Nummer 3 und Nummer 5 Buchstabe b) \r\n\r\n \r\n\r\nDer Gesetzesentwurf sieht ferner vor, dass der Anbieter das Aufteilungsverhältnis zwischen den beiden \r\nFonds individuell bestimmen kann. Der Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge sollte unseres Erachtens \r\nso einfach wie möglich ausgestaltet sein. Wahlrechte zur Aufteilung der Altersvorsorgebeträge, die \r\nVertragspartner nutzen können, erhöhen die Komplexität und zwingen die Anbieter zu größeren \r\nUmsetzungsaufwänden. Dies ist insbesondere dann überflüssig, wenn Vertragspartner keinen oder \r\nkaum Gebrauch von den Optionen machen. Zudem ist nicht klar, ob diese Entscheidung nur bei \r\nAbschluss des Vertrages oder auch im weiteren Verlauf der Ansparphase gegebenenfalls auch \r\nwiederholt getroffen werden kann. Um wirtschaftlich sinnvolle Entscheidungen im Hinblick auf die \r\nUmsetzung dieses Gesetzes treffen zu können, bitten wir darum, dass Anbieter nicht gezwungen \r\nwerden, diese Option anzubieten, sondern dies auf vertraglicher Basis freiwillig anbieten können, wenn \r\nes ausreichend Nachfrage dafür gibt. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 1 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1c Nummer 1 \r\nVoraussetzung der Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach den Absätzen 1 oder 1b ist, dass der \r\nAnbieter oder dessen Kooperationspartner mindestens einen Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1c \r\nanbietet, der wiederum zwingend (auch) online angeboten werden muss.  \r\n\r\n \r\n\r\nBeim Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge sehen wir die Bezugnahme auf den primären elektronischen \r\nAbschluss, der wie eine Art gesetzlicher Regelfall wirkt, kritisch. Hier kann speziell unerfahrenen Kunden \r\nder Eindruck vermittelt werden, dass der Abschluss des Standarddepots schnell und ohne vertiefte \r\nVorbefassung erfolgen kann. Dies mag in technischer Hinsicht auch so sein. Gleichwohl handelt es sich um \r\neine sehr weitgehende Entscheidung, wie die persönliche Altersvorsorge erfolgen soll. In vielen Fällen \r\nwerden die Kunden hier eine persönliche Beratung in Anspruch nehmen müssen (allein schon bei der \r\nFrage, welchen Anteil ihres verfügbaren Einkommens sie sinnvollerweise für die Altersvorsorge einsetzen \r\nkönnen, ohne in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten), die beim elektronischen Abschluss regelmäßig \r\nnicht erfolgt.  \r\n\r\n \r\n\r\nZudem würden Marktteilnehmer von dem Angebot eines zertifizierten Altersvorsorgedepots unnötig \r\nausgeschlossen werden, die eine elektronische Abschlussstrecke aus geschäftspolitischen Erwägungen \r\nnicht unterstützen, z.B. weil sie eine Kundenidentifizierung ausschließlich physisch in ihrer Geschäftsstelle \r\nvornehmen. Entscheidend ist, dass einem elektronischen Abschluss rechtlich nichts entgegensteht, damit \r\nentsprechende Angebote im Markt entstehen können. In diesem Falle haben Bürgerinnen und Bürger die \r\nMöglichkeit, nach eigenen Präfenzen sich für oder gegen einen elektronischen Abschluss zu entscheiden. \r\nWir sprechen uns dafür aus, dass es ausreichen sollte, einen Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge \r\nanzubieten, ohne dass dieser für den Vertragspartner zwingend online abschließbar sein muss.  \r\n\r\n \r\n\r\nMit dieser Lösung würde auch die Gefahr gebannt, dass Anbieter keine Altersvorsorgedepots anbieten \r\nkönnen, da sie es in den wenigen Monaten bis zum Starttermin nicht rechtzeitig schaffen, technische \r\nVorkehrungen für den Online-Vertrieb zu implementieren. Zudem würde eine Wettbewerbsverzerrung \r\nzwischen unterschiedlichen Vertriebsmodellen (Filialbanken versus Online-Brokern) vermieden werden. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 11 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten \r\nAltersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“  \r\n\r\nZu Nummer 3 (§ 2a AltZertG) - Kosten \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 2a Abs. 1 Satz 2 \r\n\r\n \r\n\r\nDer Gesetzentwurf sieht vor, dass die Ermittlung der Effektivkosten gemäß der Ermittlung des \r\nGesamtkostenindikators nach Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 \r\n[Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte \r\n(PRIIPs-Verordnung)] erfolgt. Dieser Ansatz ist für das neu einzuführende Altersvorsorge-Depot nicht \r\ngeeignet. Denn das Altersvorsorge-Depot stellt ein Mantelprodukt darstellt, dass in aller Regel mehrere \r\nAnlageprodukte bzw. Finanzinstrumente umfassen wird. Die nach PRIIPs-Verordnung ermittelten Angaben \r\nbeziehen sich aber ausschließlich auf einzelne Finanzinstrumente und lassen damit die Kosten der \r\ndepotführenden Stelle (z.B. Depotentgelte) unberücksichtigt. Eine Offenlegung der Kosten für das \r\nAltersvorsorge-Depot muss folglich mit Bezug auf das Gesamtpaket und aller Kosten der gewählten \r\nProdukte inklusive der Kosten des Depots gemäß den Vorgaben in Artikel 50 der Delegierten Verordnung \r\n(EU) 2017/565 zur Ex-Ante Kosteninformation erfolgen. Die Anbieter eines Altersvorsorge-Depots \r\nunterliegen den europäischen Vorgaben der MiFID /MiFIR, wonach sie zur Offenlegung entsprechender \r\nInformationen gegenüber dem Kunden auf dessen Nachfrage (§ 63 Abs. 7 S. 8 WpHG) ohnehin verpflichtet \r\nsind. Zur Vermeidung von Mehrfach- oder widersprüchlichen Informationen gegenüber dem Kunden und \r\nbürokratischer Lasten für Anbieter sollte auf diese bestehenden europäischen Informationspflichten \r\nabgestellt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 2a Abs. 2 \r\nDen geplanten Kostendeckel beim Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge halten wir für nicht erforderlich. \r\nFalls an einem Kostendeckel festgehalten wird, wäre eine Differenzierung des Kostendeckels in Bezug auf \r\ndie entsprechende Finanzdienstleistung sinnvoll. Eine Ansprache und Anlageberatung von Kunden kann \r\nnicht zu den Kosten eines beratungsfreien Online-Abschlusses abgewickelt werden. Die Kundenansprache \r\nund Beratung werden jedoch voraussichtlich einen entscheidenden Beitrag dazu leisten, eine möglichst \r\nhohe Beteiligung der Förderberechtigten zu erreichen. \r\n\r\n \r\n\r\nZu Nummer 8 (§ 7 AltZertG) – Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge \r\n\r\n \r\n\r\nIm Hinblick auf das AV-PIB ist zu bedenken, dass die Kunden zur Erfüllung der Vorgaben der MiFID II / WpHG \r\n(ggf. ex ante-Kosteninformation und Geeignetheitserklärung) bzw. der PRIIP-VO (Basisinformationsblätter für \r\nFonds) bereits heute sehr umfassende Informationen zu den Produkten und deren Kosten erhalten. Vor dem \r\nHintergrund sehen wir keine Notwendigkeit für ein zusätzliches Informationsblatt, wenn die betreffenden \r\nProdukte im Rahmen eines Altersvorsorgevertrags erworben werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nUm einen „information overload“ zu vermeiden, bitten wir um Prüfung, ob das AV-PIB für Altersvorsorge-\r\nDepotverträge nicht entfallen kann, wenn die Kunden hier die umfangreichen Informationen aus MiFID II / \r\nWpHG und PRIIP-VO erhalten.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 12 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten \r\nAltersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“  \r\n\r\nSofern dem nicht gefolgt wird, bitten wir um Prüfung der folgenden Aspekte zu der Ausgestaltung der Vorgaben \r\nzum AV-PIB: \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 7 Abs. 1 Satz 2  \r\nAbsatz 1 regelt die Art und Weise der Kundeninformation über die anstehende Auszahlungsphase durch \r\nden Anbieter. Unter anderem ist die Information schriftlich zu erteilen. Im digitalen Zeitalter von Online-\r\nZugängen und Online-Postfächern wäre es wünschenswert, wenn die Information elektronisch, z.B. über \r\nein Online-Postfach, erfolgen könnte.  \r\n\r\n \r\n\r\nNach § 64a WpHG sind sämtliche Informationen elektronisch bereitzustellen, es sei denn der Kunde \r\nwünscht ausdrücklich die Übermittlung in Papierform („Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellen ihren \r\nKunden oder potenziellen Kunden alle gemäß diesem Abschnitt zur Verfügung zu stellenden Informationen \r\nin elektronischer Form bereit, es sei denn, der Kunde oder potenzielle Kunde ist ein Privatkunde oder \r\npotenzieller Privatkunde, der darum gebeten hat, die Informationen in schriftlicher Form zu erhalten.“). \r\nEine entsprechende Regelung zur Erteilung der Kundeninformation nach § 7b wäre wünschenswert.  \r\n\r\n \r\n\r\nWir sehen einige der Inhalte des Produktinformationsblattes sehr kritisch:  \r\n\r\n \r\n\r\n• Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 7 \r\nSiehe zur Kritik an den Effektivkosten, die nach dem Regierungsentwurf künftig nach der PRIIP-VO \r\nberechnet werden müssen, die Ausführungen oben. Hier könnte auf die parallele Kosteninformation \r\nnach MiFID II abgestellt werden.  \r\n\r\n \r\n\r\n• Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 8 \r\nEs ist unklar, wo der Unterschied zwischen den Effektivkosten und den Kosten in der Anspar- und \r\nAuszahlungsphase liegen soll. Hier sehen wir die Gefahr von redundanten oder gar widersprüchlichen \r\nInformationen. Die Vorgabe nach Nr. 8 sollte daher entfallen. \r\n\r\n \r\n\r\nSoweit dem Vorschlag zur Streichung nicht gefolgt wird, besteht folgendes Problem: Es wird nicht klar, \r\nob nur unmittelbare Kosten oder auch mittelbare Kosten der Anlagen erfasst sind. Insbesondere bei der \r\nErfassung auch mittelbarer Kosten (Kosten der Finanzinstrumente) erscheint die Regelung, dass \r\ndarüberhinausgehende Kosten nicht geschuldet sind, unpassend, da die Vertriebsstelle die \r\nProduktkosten nicht beeinflussen kann. Sofern an der Regelung festgehalten wird, sollte daher \r\nzumindest klargestellt werden, dass nur unmittelbare Kosten, die nicht im Anlagebetrag enthalten sind, \r\nerfasst sind. \r\n\r\n \r\n\r\n• Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 9 \r\nDie Angabe eines Gesamtrisikoindikators ist problematisch. Zwar dürfte es sich noch vergleichsweise \r\neinfach in den Fällen darstellen, in denen nur ein Investmentfonds bespart wird. In diesen Fällen kann \r\nder Risikoindikator des Investmentfonds herangezogen werden. Anders stellt es sich in den Fällen dar, \r\nin denen der Gesamtrisikoindikator auf eine Mehrzahl von Anlagen oder auf solche Anlagen, für die \r\nselbst typischerweise kein Risikoindikator angegeben werden muss (Anleihen), zu beziehen ist. Da nach \r\ndem Regierungsentwurf nur der Abschluss von zwei zertifizierten AV-Verträgen zulässig ist (§ 82 Abs. 5 \r\nEStG), wird es öfters vorkommen, dass sich ein AV-Vertrag auf zwei oder mehrere Anlagen beziehen \r\nwird, so dass man den SRI für jeden dieser Verträge gesondert berechnen muss. Die dafür \r\nerforderlichen umfangreichen, individuellen Berechnungen gehören üblicherweise nicht zum Leistungs- \r\nund Pflichtenumfang einer Vertriebsstelle. Viele Vertriebsstellen werden zur Berechnung auf externe \r\nAnbieter angewiesen sein, was zu erheblichen Mehrkosten führt.  \r\n\r\n\r\nSeite 13 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten \r\nAltersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“  \r\n\r\nErgänzend gelten die Hinweise zu Nummer 7.  \r\n\r\n \r\n\r\nEs sollte daher erwogen werden, auf das Erfordernis eines Gesamtrisikoindikator zur verzichten oder \r\nzumindest in den Fällen davon abzusehen, in denen die Anlagen des Altersvorsorgedepots nicht allein \r\ndurch den Anbieter bestimmt werden, sondern durch eigenverantwortliche Entscheidungen des \r\nVertragspartners beeinflusst werden. Da sie für jeden ausgewählten Fonds ein Basisinformationsblatt \r\nmit SRI erhalten und somit das Risiko des betreffenden Fonds einschätzen können, besteht auch kein \r\nBedarf für einen „Gesamt-SRI“. Wenn die Vorgabe beibehalten wird, steht zu befürchten, dass viele \r\nAnbieter den hohen Aufwand scheuen werden, den SRI für jedes individuell zusammengestellte \r\nKundenportfolio zu berechnen. Dies kann zulasten der Selbstentscheider gehen, da sie weniger \r\nentsprechenden Angebote finden.  \r\n\r\n \r\n\r\n• Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 10 \r\nNach Nr. 10 sollen auf Basis der Performance-Szenarien in den Basisinformationsblättern Aussagen zu \r\nden zu erwartenden Leistungen in der Auszahlungsphase getätigt werden. Diese Vorgabe sehen wir aus \r\nmehreren Gründen sehr kritisch: \r\n\r\n \r\n\r\nFür die einfachen Schuldverschreibungen nach Buchstaben d) und e) liegen keine Performance-\r\nSzenarien vor, da diese Anleihen nicht der PRIIP-VO unterliegen (siehe dazu bereits oben zu Nr. 9). Hier \r\nmuss bereits aus diesem Grund ein anderer Ansatz gewählt werden, um Prognosen zu der erwartenden \r\nAuszahlung zu tätigen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDarüber hinaus besteht das bereits oben zum SRI beschriebene Problem, dass auch die Performance-\r\nSzenarien nur für einzelne Fonds vorliegen. Durch die Begrenzung auf zwei förderungsfähige Verträge \r\nwerden Kunden, die mit drei oder mehr Produkten (und der damit einhergehenden Diversifizierung) für \r\ndas Alter sparen wollen, zwingend Sparpläne zu mehreren Produkten abschließen müssen. Für diese \r\nKonstellationen liegen keine Performance-Szenarien vor, sondern müssten von den Anbietern aufwendig \r\nberechnet werden. Dies halten wir für unnötigen und teuren Bürokratismus.  \r\n\r\n \r\n\r\nBei den Performance Szenarien in den Basisinformationsblättern für Fonds ist zudem zu beachten, dass \r\nfür deren Ermittlung detaillierte Vorgaben bestehen. Die Szenarien bilden insbesondere auch extreme \r\nSzenarien ab, um den Kunden eine breite Vielfalt an möglichen Wertentwicklungen aufzuzeigen (s. dazu \r\ndas Beispiel aus einem aktuellen Basisinformationsblatt, wo bei einer Haltedauer von 5 Jahren u. a. ein \r\nVerlust von 8.150 € im Stressszenario sowie ein Gewinn von 6.030 € im optimistischen Szenario \r\nausgewiesen werden; insgesamt werden acht verschiedene Szenarien in Euro und Prozent dargestellt):  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 14 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten \r\nAltersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“  \r\n\r\nAuf Basis dieser Daten können keine sinnvollen Prognosen zur Auszahlung angestellt werden, da die \r\nberechneten Werte und insbesondere deren Spannbreiten die Kunden maximal verunsichern würden.  \r\n\r\n \r\n\r\nDaneben wird die gesetzlich vorgesehene Methodik zur Berechnung der Performance Szenarien von \r\nIndustrie, Verbraucherschützern und Politik massiv kritisiert. \r\n\r\n \r\n\r\nFolgerichtig hat auch der EU-Gesetzgeber die geringe Aussagekraft der Szenarien gesehen und die \r\nHersteller verpflichtet, den Szenarien den folgenden Disclaimer voranzustellen: \r\n\r\n \r\n\r\n„Was Sie bei diesem Produkt am Ende herausbekommen, hängt von der künftigen Marktentwicklung ab. \r\nDie künftige Marktentwicklung ist ungewiss und lässt sich nicht mit Bestimmtheit vorhersagen.“ \r\n\r\n \r\n\r\nAus den genannten Gründen sollte die Bezugnahme auf die Performance Szenarien nach der PRIIP-VO \r\nentfallen. \r\n\r\n \r\n\r\n• Zu § 7 Abs. 1 Satz 5 \r\nDie Formvorgabe für die Zurverfügungstellung von Informationen an Kunden sollte an allen Stellen des \r\nGesetzes einheitlich im Einklang mit § 64a WpHG geregelt sein (s.o.), damit die Bank ihren \r\nWertpapierkunden die WpHG-Pflichtinformationen und die Informationen gemäß AltZertG einheitlich in \r\nderselben Form zur Verfügung stellen kann. Demnach sollte die Information nicht nur mit \r\nEinverständnis des Vertragspartners elektronisch bereitzustellen sein, sondern es sollte auch hier \r\nprinzipiell die Pflicht zur elektronischen Form der Zurverfügungstellung von Informationen im Einklang \r\nmit der bereits geltenden Formvorgabe gemäß § 64a WpHG geregelt werden. Dabei sieht § 64a WpHG \r\nzum Zweck des Kundenschutzes vor, dass die Institute die Informationen bei Privatkunden davon \r\nabweichend in schriftlicher Form (gemeint ist Papierform) zur Verfügung stellen, wenn die Kunden \r\ndarum gebeten haben. Diese Ausnahme sollte auch in das AltZertG aufgenommen werden, um den \r\nGleichlauf sicherzustellen.  \r\n\r\n \r\n\r\n• Zu § 7 Abs. 1 letzter Satz: Pflicht zur erneuten Bereitstellung \r\nSoweit der Altersvorsorge-Depotvertrag auch ein Sparplan mit ratierlicher Auszahlung sein kann (was \r\naus unserer Sicht der Fall sein sollte), wird es häufiger vorkommen, dass der Kunde sich beraten lässt \r\nund erst im Nachgang eine Entscheidung trifft („eine Nacht drüber schlafen“). In diesen Konstellationen \r\nreicht es aus, wenn der Kunde das Informationsblatt beim nachgelagerten Vertragsschluss auf \r\nVerlangen erhält. Die andere im Regierungsentwurf vorgeschlagene Alternative, dass die erneute \r\nBereitstellung auch bei zwischenzeitlichen Änderungen zu erfolgen hat, sollte entfallen, da sie ein \r\nfortwährendes Monitoring aller Informationsblätter erfordern würde. Dies erachten wir als unnötigen \r\nBürokratismus, der im Zweifel dazu führen wird, dass die Anbieter den Kunden sicherheitshalber immer \r\nein weiteres Dokument zur Verfügung stellen, wenn der Kunde den Vertrag nicht taggleich schließt.  \r\n  \r\nSoweit an der erneuten Bereitstellung bei Änderungen festgehalten werden sollte, sollte diese auf \r\n„zwischenzeitliche wesentliche inhaltliche Änderungen“ beschränkt werden, um erneute Bereitstellungen \r\nwegen formeller Änderungen (s. z. B. Nr. 12: Stand des Produktinformationsblatts) zu vermeiden. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 15 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten \r\nAltersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“  \r\n\r\nZu § 7 Abs. 4  \r\nEs wird nicht ganz deutlich, was im Kontext eines Altersvorsorgedepots mit „Tarif“ gemeint ist.  \r\n\r\n \r\n\r\nGleiches gilt im Kontext eines Altersvorsorgedepots für die Regelung, dass „statt der individuellen Werte \r\nAnnahmen von Muster-Vertragspartnern“ heranzuziehen sind. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 7 Abs. 6 \r\n§ 7 Abs. 6 sollte in der derzeitigen Fassung weiterhin Bestand haben (Begründung: vgl. Ausführungen \r\nunten zu § 14 Abs. 7 AltZertG). \r\n\r\n \r\n\r\nZu Nummer 9 (§ 7a AltZertG) – jährliche Informationspflicht  \r\nAuch in der jährlichen Informationspflicht sehen wir einige Aspekte kritisch. Dabei ist zu bedenken, dass die \r\nKunden mit Wertpapierdepot auf Grund der Vorgaben der MiFID bzw. des WpHG bereits umfassende \r\nInformationen erhalten. Hierzu gehören u. a. vierteljährliche Depotaufstellungen (Quartalsreports nach Art. 63 \r\nMiFID II-DVO) und eine umfassende jährliche Kosteninformation zu den Kosten, die im vergangenen Jahr \r\nangefallen sind (jährlicher Kostenreport nach § 63 Abs. 7 S. 5 WpHG, Art. 50 Abs. 9 MiFID II-DVO). Vor diesem \r\nHintergrund sollte sich die hiesige zusätzliche Information auf die wichtigsten Informationen mit Bezug zur \r\nAltersvorsorge beschränken.  \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 7a Satz 1 Nummer 5 \r\nEs erscheint ungewöhnlich, dass nach S. 1 Nummer 5 die Höhe der garantierten Leistung anzugeben ist, \r\nobwohl in den neuen Varianten der Altersvorsorgeverträge diese gerade nicht mehr besteht. Dies lässt die \r\nFrage offen, ob der Anbieter diese weglassen kann (anzugeben nur sofern einschlägig) oder ob eine \r\nAngabe zu machen ist, dass es keine garantierten Altersleistungen gibt. Das sollte im Gesetzestext \r\nklargestellt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 7a Satz 1 Nummer 6 \r\nIm Rahmen der jährlichen Informationspflicht wird die Berechnungsart anders beschrieben als bisher. Neu \r\naufzunehmen ist z. B. die zu erwartende Altersleistung. Problematisch ist insoweit, dass nicht klar ist, \r\nwelche Auszahlart (Leibrente oder Auszahlplan) zu Grunde gelegt werden soll. \r\n\r\n \r\n\r\nWie bereits oben zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 10 AltZertG-E dargestellt, bilden die Performance-\r\nSzenarien aus verschiedenen Gründen keine geeigneten Parameter zur Prognose der zu erwartenden \r\nAltersleistung in der Auszahlphase (die Performance Szenarien liegen nicht für alle Produkte vor, sie liegen \r\nnur für einzelne Produkte vor und nicht für alle im AV-Depot zusammengefassten Produkte, sie bilden ein \r\nbreites Spektrum möglicher Wertentwicklungen unter Berücksichtigung von extremen Entwicklungen ab, \r\nsie werden von allen Seiten massiv kritisiert; zu den jeweiligen Details siehe die Darstellung zu § 7 Abs. 1 \r\nSatz 2 Nummer 10 AltZertG-E). \r\n\r\n \r\n\r\nAus dem Grund sollte die Bezugnahme auf die Performance Szenarien in den Basisinformationsblättern \r\nunbedingt entfallen.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 16 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten \r\nAltersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“  \r\n\r\nZu § 7a Satz 3: Information darüber, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange \r\nberücksichtigt wurden \r\n  \r\nAuch für die Information, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange berücksichtigt wurden, \r\nsehen wir keinen Bedarf. Für die neuen Altersvorsorge-Depots, in denen die Kunden selbst die Anlagen \r\nzusammenstellen, bedeutet diese Vorgabe Mehraufwand für die Anbieter, die sich die Informationen zu den \r\neinzelnen Anlagen besorgen müssen. Diesem Aufwand steht kein Mehrwert für die Kunden gegenüber, da \r\ndie Frage, ob die Anlagen soziale, ökologische oder ethische Belange berücksichtigen, keinen spezifischen \r\nBezug zur Altersvorsorge aufweist.  \r\n\r\n \r\n\r\nDurch die Streichung der „sachfremden“ Information würde der Gesetzgeber einen kleinen Beitrag leisten, \r\num den viel beklagten „information overload“ zumindest ein wenig einzudämmen.  \r\n\r\n \r\n\r\nZu Nummer 10 (§ 7b AltZertG) – Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 7b Abs. 1  \r\nAbsatz 1 regelt die Art und Weise der Kundeninformation über die anstehende Auszahlungsphase durch \r\nden Anbieter. Unter anderem ist die Information schriftlich zu erteilen. Im digitalen Zeitalter von Online-\r\nZugängen und Online-Postfächern wäre es wünschenswert, wenn die Information elektronisch, z.B. über \r\nein Online-Postfach, erfolgen könnte. Nach § 64a WpHG sind sämtliche Informationen elektronisch \r\nbereitzustellen, es sei denn der Kunde wünscht ausdrücklich die Übermittlung in Papierform \r\n(„Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellen ihren Kunden oder potenziellen Kunden alle gemäß \r\ndiesem Abschnitt zur Verfügung zu stellenden Informationen in elektronischer Form bereit, es sei denn, der \r\nKunde oder potenzielle Kunde ist ein Privatkunde oder potenzieller Privatkunde, der darum gebeten hat, \r\ndie Informationen in schriftlicher Form zu erhalten.“). Eine entsprechende Regelung zur Erteilung der \r\nKundeninformation nach § 7b wäre wünschenswert. \r\n\r\n \r\n\r\nNach Nummer 1 sind Angaben zu garantierten Auszahlungen zu machen – siehe dazu Anmerkung zu § 7a \r\nAbs. 1 AltZertG. \r\n\r\n \r\n\r\nHinsichtlich Nummer 2 wird nicht klar, ob damit unmittelbare Kosten oder auch mittelbare Kosten der \r\nAnlagen erfasst sind (vgl. Anmerkung zu § 7 Abs. 1 AltZertG). Auf die Kosten eines Finanzinstruments hat \r\nder Anbieter i.d.R. keinen Einfluss; außerdem ist es nicht möglich, sich ändernde Kosten aufgrund eines \r\ngeänderten Portfolios nach eventuellen Umschichtungen zu berücksichtigen. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 7b Abs. 1 a. E.  \r\nSiehe Ausführungen unter Nummer 8 (zu § 7 Abs. 1 Satz 5)  \r\n\r\n \r\n\r\nZu Nummer 11 (§ 7c AltZertG) – Anzeige zur Änderung der Kosten \r\nZu § 7c  \r\nSiehe Ausführungen unter Nummer 8 (zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 8) \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 7c a. E. (Formvorgabe Zurverfügungstellung) \r\nSiehe Ausführungen unter Nummer 8 (zu § 7 Abs. 1 Satz 5) \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 17 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten \r\nAltersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“  \r\n\r\nZu Nummer 17 (§ 14 Abs. 6 neu) – Übergangsvorschriften \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 14 Absatz 7 Satz 6 AltZertG \r\n\r\n \r\n\r\nIn § 14 Abs. 7 AltZertG soll ein neuer Wortlaut eingefügt werden („Altersvorsorgeverträge, die nach § 5 in \r\nder bis zum Ablauf des … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Ausgabe der Verkündung des vorliegenden \r\nÄnderungsgesetzes] geltenden Fassung zertifiziert wurden, dürfen mit Wirkung zum Ablauf des 31. \r\nDezember 2026 nicht mehr vertrieben werden; ab diesem Zeitpunkt gelten die Zertifikate als \r\nwiderrufen.“). \r\n\r\n \r\n\r\nZu dieser gesetzlichen Vorgabe sollte eine Ausnahme eingefügt werden, die sich auf die Nutzung der \r\nAltersvorsorgeverträge im Rahmen einer internen Teilung nach § 10 VersAusglG bezieht. Für die gesetzlich \r\nvorgegebene Abwicklung der internen Teilung sollte der Widerruf der Zertifikate keine Anwendung finden. \r\nFerner wäre eine Ausnahmeregelung auch für die Abwicklung von Erbfällen erforderlich, in denen ein \r\nAltersvorsorgevertrag in der Auszahlungsphase beim Verstorbenen besteht und der überlebende \r\nEhepartner noch keinen Altersvorsorgevertrag hat und bereits selbst die Voraussetzungen für die \r\nRentenphase/Auszahlungsphase erfüllt (vergleichbar zu der derzeitigen Regelung in § 7 Abs. 6 AltZertG).  \r\n\r\n \r\n\r\nEs sollte ferner klargestellt werden, dass in den vorgenannten Fällen die gesetzlichen Vorgaben gelten, die \r\nauch für den Bestandsvertrag der ausgleichspflichten Person bzw. des verstorbenen Ehepartners gelten \r\nund gerade nicht die neuen gesetzlichen Vorgaben. \r\n\r\n \r\n\r\nNeben der Möglichkeit, bei bestehenden Riesterverträgen auf die Restverrentung zu verzichten, sollte es \r\nden Zulageberechtigten und den Anbietern auch ermöglicht werden, das Garantieniveau einvernehmlich \r\nauf 80 Prozent zu senken. Um die Chancen für eine bessere Rente im Alter zu steigern, sollte diese \r\nGarantieabsenkung auch für bereits über Jahre hinweg besparte Altverträge zugelassen werden, um das \r\nbestehende Vermögen mit mehr Renditepotential anlegen zu können. Darüber hinaus können auch Sparer \r\nmit geringen Einkommen, die aufgrund der für sie attraktiveren Kinderzulagenförderung im Bestandsvertag \r\nnicht in einen neuen Vertrag wechseln möchten, von der Garantieabsenkung profitieren. Bei einem \r\nVertragswechsel würden zusätzliche Kosten anfallen und bei einer eventuellen Unterdeckung des Vertrages \r\nwürde dies zu einem Verlust der vorhandenen Garantie führen. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 14 Abs. 8 AltZertG \r\nHier sollte klarstellend in die Gesetzesmaterialien aufgenommen werden, dass die bisherigen \r\nInformationspflichten und bisher geltende Kostenstruktur auch über den 1. Januar 2027 hinaus gelten \r\nsollten (Bestandsschutz). Dies ist vor allem relevant, wenn der Kunde von seinem Wahlrecht nach § 52 \r\nAbs. 51a EStG Gebrauch gemacht bzw. einen Neuvertrag nach Inkrafttreten der neuen gesetzlichen \r\nRegelungen i. S. d. § 52 Abs. 51a EStG abgeschlossen und wenn der mittelbar Zulageberechtigte eine \r\nZulage im Falle der Regelung nach § 52 Abs. 50a Satz 7 beantragt hat.  \r\n\r\n \r\n\r\n*** "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-02-20"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-02-24"}]},{"statementNumber":"SG2406050018","regulatoryProjectNumber":"RV0005295","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung d. dt. Rechts infolge der EU-VO über Märkte für Finanzinstr. (MiFIR-Review)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6c/2d/310829/Stellungnahme-Gutachten-SG2406050018.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\nMiFIR-Review \r\nÜbersicht über die wesentlichen Änderungen und offene Fragen \r\nDie Ausführungen geben den aktuellen Diskussionsstand innerhalb der Deutschen Kreditwirtschaft \r\nwieder. \r\nAlle Aussagen stehen unter dem Vorbehalt etwaiger entgegenstehender Aussagen und \r\nAuslegungshinweise (einschließlich FAQ) der BaFin, ESMA und EU-Kommission. \r\n19. April 2024 (Version 3.0, final) \r\nInhalt \r\nI. Änderungen der MiFID ............................................................................................................................ 3 \r\n1) Best Execution (Art. 27 MiFID) (Stand: 15. Februar 2024) ...................................................... 3 \r\na) Streichung der Ausführungsqualitätsberichte der Handelsplätze, SIs und \r\nAusführungsplätze nach Art. 27 (3) MiFID ........................................................................ 3 \r\nb) Streichung der Best-Execution-Berichte der Wertpapierfirmen nach Art. 27 (6) \r\nMiFID ................................................................................................................................................ 3 \r\nc) Inkrafttreten/Anwendbarkeit .................................................................................................. 3 \r\n2) Systematischer Internalisierer (SI) (Stand: 15. Februar 2024) .............................................. 4 \r\na) Nur noch für Eigenkapitalinstrumente ................................................................................. 4 \r\nb) Qualitative Kritierien statt quantitativer Berechnungen ............................................... 4 \r\nc) Inkrafttreten/Anwendbarkeit .................................................................................................. 5 \r\nII. Änderungen der MiFIR ............................................................................................................................. 6 \r\n1) Vorhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente (Derivate und Anleihen) (Stand: \r\n15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024) ................................................................................. 6 \r\n2) Nachhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente für Handelsplätze (Stand: 15. \r\nFebruar 2024, ergänzt am 6. März 2024, aktualisiert 4. April 2024) .................................... 6 \r\na) Anleihen: Abhängigkeit von der issuance size (Stand 15. Februar 2024) ............ 6 \r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit für Anleihen (Stand 15. Februar 2024, \r\naktualisiert 4. April 2024) ........................................................................................................ 7 \r\nc) Nachhandelstransparenz für Derivate (Stand 6. März 2024) ..................................... 8 \r\n3) Nachhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente für Wertpapierfirmen (Stand: \r\n15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024) ................................................................................. 9 \r\na) Sachlicher Anwendungsbereich im Hinblick auf Derivate (Stand 15. Februar \r\n2024).............................................................................................................................................. 10 \r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit (Stand 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April \r\n2024).............................................................................................................................................. 10 \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 16 \r\n\r\n4) Designated publishing entity (DPE) (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert am 6. März \r\n2024 und 4. April 2024) ........................................................................................................................ 11 \r\na) Inhalt und Zuständigkeit der DPE ....................................................................................... 11 \r\nb) Anwendbarkeit/Inkrafttreten ................................................................................................ 13 \r\n5) Identifier für OTC-Derivate (Stand: 15. Februar 2024) ............................................................ 14 \r\n6) Referenzdatenmeldung (Art. 27 MiFIR) (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April \r\n2024) ............................................................................................................................................................ 14 \r\na) Neuer persönlicher Anwendungsbereich .......................................................................... 14 \r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit ................................................................................................ 15 \r\n7) Ban on PFOF (Art. 39a MiFIR) – Inkrafttreten (Stand: 15. Februar 2024) ....................... 16 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 16 \r\n\r\nI. Änderungen der MiFID \r\n1) Best Execution (Art. 27 MiFID) (Stand: 15. Februar 2024) \r\na) Streichung der Ausführungsqualitätsberichte der Handelsplätze, SIs und \r\nAusführungsplätze nach Art. 27 (3) MiFID \r\nArt. 27 (3) MiFID a.F:  \r\nDie Mitgliedstaaten schreiben vor, dass für Finanzinstrumente, die der Handelspflicht nach den Artikeln \r\n23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen, jeder Handelsplatz und systematische \r\nInternalisierer und für andere Finanzinstrumente jeder Ausführungsplatz der Öffentlichkeit mindestens \r\neinmal jährlich gebührenfrei Informationen über die Qualität der Ausführung von Aufträgen auf diesem \r\nHandelsplatz zur Verfügung stellt und dass eine Wertpapierfirma nach Ausführung eines Geschäfts dem \r\nKunden mitteilt, wo der Auftrag ausgeführt wurde. Diese regelmäßigen Berichte enthalten ausführliche \r\nAngaben zu den Kursen, den Kosten sowie der Schnelligkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung \r\neinzelner Finanzinstrumente.  \r\nwird wie folgt neu gefasst: \r\n‘With regard to financial instruments that are subject to the trading obligations laid down in Articles \r\n23 and 28 of Regulation (EU) No 600/2014, Member States shall require that, following the \r\nexecution of an order on behalf of a client, an investment firm inform the client of the venue where \r\nthe order was executed.’ \r\nIm Ergebnis entfällt die Pflicht für Handelsplätze, SIs und Ausführungsplätze, \r\nAusführungsqualitätsberichte zu erstellen. \r\nb) Streichung der Best-Execution-Berichte der Wertpapierfirmen nach Art. \r\n27 (6) MiFID \r\nArt. 1 (4) der Änderungsrichtlinie zur MiFID II lautet darüber hinaus wie folgt: \r\n‚paragraph 61 is deleted‘. \r\nDamit wurde auch die Pflicht zur Erstellung von Berichten der Wertpapierfirmen über die Top-5-\r\nAusführungsplätze und die Qualität der Ausführung, die in Art. 27 (6) MiFID enthalten waren, gestrichen. \r\nc) Inkrafttreten/Anwendbarkeit \r\nDa es sich um eine Richtlinie handelt, die gemäß Art. 2 der Änderungsrichtlinie zur MiFID II innerhalb von \r\n18 Monaten in nationales Recht umzusetzen ist, gelten diese Änderungen nicht unmittelbar nach \r\nVeröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der EU, sondern erst nach Umsetzung in nationales Recht. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n1 Wortlaut Abs. 6: „Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen, die Kundenaufträge ausführen, einmal jährlich für jede \r\nKlasse von Finanzinstrumenten die fünf Ausführungsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind, auf denen sie \r\nKundenaufträge im Vorjahr ausgeführt haben, und Informationen über die erreichte Ausführungsqualität zusammenfassen und \r\nveröffentlichen“ \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 16 \r\n\r\n \r\n\r\nESMA Statement vom 13. Februar 2024 (ESMA35-335435667-5871): \r\nAm 13. Februar 2024 veröffentlichte die ESMA ein „Public Statement“, wonach sie von den nationalen \r\nAufsichtsbehörden erwartet, dass diese ihre aufsichtsrechtlichen Maßnahmen in Bezug auf die Pflicht \r\nder Wertpapierfirmen zur Erstellung der Best-Execution-Berichte nach RTS 28 bis zur bevorstehenden \r\nUmsetzung der geänderten MiFID in nationales Recht depriorisieren. \r\n Die Institute können die Erstellung der für April 2024 anstehenden Best-Execution-Berichte der \r\nWertpapierfirmen depriorisieren. \r\n\r\n2) Systematischer Internalisierer (SI) (Stand: 15. Februar 2024) \r\na) Nur noch für Eigenkapitalinstrumente \r\nGemäß der Definition des Art. 4(1) Nr. 20 MiFID (neu) gibt es künftig den gesetzlich verpflichtenden SI-\r\nStatus nur noch für Eigenkapitalinstrumente. Für Nichteigenkapitalinstrumente wie Anleihen oder \r\nDerivate ist ein freiwilliger Opt-in möglich: \r\n(20) “systematic internaliser” means an investment firm which, on an organised, frequent and \r\nsystematic basis, deals on own account in equity instruments by executing client orders outside a \r\nregulated market, an MTF or an OTF, without operating a multilateral system, or which opts in to \r\nthe status of systematic internaliser;”. \r\nInfolge der Neudefinition besteht für Wertpapierdienstleistungsunternehmen beim Geschäft mit \r\nNichteigenkapitalinstrumenten nicht mehr das Risiko, allein aufgrund der Geschäftstätigkeit zum SI zu \r\nwerden. \r\nb) Qualitative Kritierien statt quantitativer Berechnungen \r\nAus dem Erwägungsgrund 6(b)2 MiFID (neu) ergibt sich, dass es keine quantitativen Kriterien mehr für \r\ndie Berechnung des SI-Status gibt, sondern auf qualitative Kriterien abzustellen ist. Weder die MiFID \r\nnoch die MiFIR enthalten nähere Bestimmungen zu den qualitativen Kriterien und es gibt auch keine \r\nErmächtigung für die ESMA, dies auf Level II festzulegen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n2 “Directive 2014/65/EU provides that an investment firm is to be considered to be a systematic internaliser only when it is deemed to \r\nperform its activities on an organised, frequent, systematic and substantial basis or when it chooses to opt-in under the systematic \r\ninternaliser regime. The frequent, systematic and substantial bases are determined by quantitative criteria which have led to \r\nexcessive burden for investment firms that have to perform the assessment and for ESMA that has to publish data for the \r\ncalculation, and should therefore be replaced by a qualitative assessment [Markierung durch den Autor]. Considering that \r\nRegulation (EU) No 600/2014 is being amended to exclude systematic internalisers from the scope of the pre-trade transparency \r\nrequirements for non-equity instruments, the qualitative assessment of systematic internalisers should apply only to equity \r\ninstruments, but it should be possible for an investment firm to opt-in to become a systematic internaliser for non-equity \r\ninstruments.” \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 16 \r\n\r\nc) Inkrafttreten/Anwendbarkeit \r\nDa es sich um eine Richtlinie handelt, die gemäß Art. 2 der Änderungsrichtlinie zur MiFID II innerhalb von \r\n18 Monaten in nationales Recht umzusetzen ist, gelten diese Änderungen nicht unmittelbar nach \r\nVeröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der EU, sondern erst nach Umsetzung in nationales Recht. \r\nBislang kann die quantitative und vierteljährlich durchzuführende Berechnung des SI-Status (sowohl für \r\nEigenkapital- als auch für Nichteigenkapitalinstrumente) grundsätzlich nur auf Basis der Daten erfolgen, \r\ndie die ESMA auf freiwilliger Basis und nach bestem Wissen (vgl.: https://www.esma.europa.eu/data-\r\nsystematic-internaliser-calculations) veröffentlicht. Diese umfassen das Gesamtvolumen und die Anzahl \r\nder in der EU ausgeführten Transaktionen.  \r\nAnnahme zur Umsetzung: \r\nDie Streichung der SI-Pflichten für Nichteigenkapitalinstrumente in der MiFIR (siehe unten) tritt 20 \r\nTage nach Veröffentlichung der MiFIR im Amtsblatt der EU in Kraft. \r\nEtwas anderes gilt für den Begriff des SI. Dieser wird in der MiFID definiert und ist somit binnen 18 \r\nMonaten in nationales Recht umzusetzen. Hieraus ergibt sich eine regulatorische Diskrepanz, die es \r\naufzulösen gilt. \r\nZwar ist eine Einstufung als SI grundsätzlich solange möglich, wie die ESMA die zur Berechnung \r\nerforderlichen Daten veröffentlicht. Eine Berechnung ergäbe jedoch keinen Sinn, da mit dem SI-Status \r\nkeine Pflichten mehr verbunden sind. Aufwand und Nutzen stünden erkennbar in einem eklatanten \r\nMissverhältnis.  \r\n\r\n \r\n\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163: \r\nThe MiFID II review removed the quantitative test under Article 4(1)(20) of MiFID II as further \r\nspecified in Articles 12 to 16 of Commission Delegated Regulation (EU) 2017/565 9 for determining \r\nwhether an investment firm qualifies as a Systematic Internaliser. This change will only start applying \r\nonce the changes to MiFID II are transposed into national law, i.e. 18 months after entry into force of \r\nthe MiFID II review. \r\n Damit sind bis zur Umsetzung der geänderten MiFID im WpHG weiter die quantitativen SI-\r\nBerechnungen durchzuführen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 6 von 16 \r\n\r\nII. Änderungen der MiFIR \r\n1) Vorhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente (Derivate und \r\nAnleihen) (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024) \r\nDie Vorhandelstransparenzpflichten für Nichteigenkapitalinstrumente sind nur für Handelsplätze relevant. \r\nAnnahme für die Umsetzung: \r\nDurch die ersatzlose Streichung des Art. 18 MiFIR besteht für SI keine Pflicht zur \r\nVorhandelstransparenz in Bezug auf sämtliche einbezogene Nichteigenkapitalinstrumente mehr. Diese \r\nentfällt 20 Tage nach Veröffentlichung der MiFIR (unabhängig davon, ob der SI-Status noch weitere 18 \r\nMonate berechnet werden könnte, siehe zu dieser Frage oben I.2.c)). Damit entfallen mit Inkrafttreten \r\nder MiFIR-Änderungsverordnung auch die an den SI in den Delegierten Verordnungen (EU) 2017/583 \r\nund (EU) 2023/945 adressierten Pflichten im Zusammenhang mit der dann nicht mehr für den SI \r\nbestehenden Vorhandelstransparenzpflicht. \r\n\r\n \r\n\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163: \r\nThe MiFIR review deletes the quoting requirements for Systematic Internalisers in non-equity \r\ninstruments in Article 18 of current MiFIR. Since this amendment does not need to be supplemented by \r\nRTS, the quoting requirements for Systematic Internalisers in non-equity instruments will cease to \r\napply as of 28 March 2024. \r\n Damit entfallen entsprechend oben getroffener Annahme mit Inkrafttreten der MiFIR-\r\nÄnderungsverordnung auch die an den SI in den Delegierten Verordnungen (EU) 2017/583 und \r\n(EU) 2023/945 adressierten Pflichten im Zusammenhang mit der dann nicht mehr für den SI \r\nbestehenden Vorhandelstransparenzpflicht. \r\n\r\n \r\n\r\n2) Nachhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente (Stand: 15. \r\nFebruar 2024, ergänzt am 6. März 2024, aktualisiert 4. April 2024) \r\na) Anleihen: Abhängigkeit von der issuance size (Stand 15. Februar 2024) \r\nIn Erwägungsgrund 10 der Änderungsverordnung zur MiFIR stehen unter anderem folgende \r\nAusführungen:  \r\n“To ensure an adequate level of transparency, the price and the volume of transactions executed in \r\nrespect of bonds, structured finance products and emission allowances should be made public as \r\nclose to real time as technically possible. In order not to expose liquidity providers in such \r\ntransactions to undue risk, it should be possible to defer the publication of certain details of the \r\ntransactions. The categories of transactions for which deferrals are allowed should be determined \r\ntaking into account the size of the transactions and the liquidity of \r\nthe financial instruments concerned. The exact details of the deferral regime should be determined \r\nby means of regulatory technical standards, which should be regularly reviewed in order to \r\ngradually decrease the applicable deferral duration. For the purpose of having a more stable \r\ntransparency regime, a static determination of liquidity for bonds, structured finance products and \r\n\r\n\r\nSeite 7 von 16 \r\n\r\nemission allowances, or classes thereof, is needed. The draft regulatory technical standards \r\ndeveloped by ESMA should specify which issuance sizes correspond to a liquid or illiquid market in \r\nbonds, or classes thereof, until their maturity, from which transaction size in either a liquid or \r\nilliquid bond a deferral can be applied, and the duration of such a deferral in accordance with this \r\nRegulation. \r\n […]” \r\nDie Definition des liquiden Marktes findet sich in Art. 2(1) Nr. 17 MiFIR (neu): \r\n“ ’liquid market’ means: \r\n(a) for the purposes of Articles 9, 11 and 11a: \r\n(i) as regards bonds, a market in which there are ready and willing buyers and \r\nsellers on a continuous basis, where the market is assessed according to the \r\nissuance size of the bond;“  \r\nIn Art. 11 MiFIR (neu) werden bestimmte inhaltliche Vorgaben zur verzögerten Nachhandelstransparenz \r\ngemacht, inhaltlich soll die ESMA diese durch RTS auf Level II konkretisieren (vgl. Art. 11 (4) MiFIR \r\n(neu)): \r\n„ESMA shall, after consulting the expert stakeholder group established pursuant to Article 22b(2), \r\ndevelop draft regulatory technical standards to specify the following in such a way as to enable the \r\npublication of information required pursuant to this Article and Article 27g: […] \r\nESMA shall submit the draft regulatory technical standards referred to in the first subparagraph to \r\nthe Commission by ... [nine months from the date of entry into force of this amending \r\nRegulation].” \r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit für Anleihen (Stand 15. Februar 2024, \r\naktualisiert 4. April 2024) \r\nAnnahme zur Umsetzung: \r\nGrundsätzlich treten die geänderten Regeln der MiFIR 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der \r\nEU in Kraft. Allerdings setzt eine Anwendbarkeit des Art. 11 MiFIR (neu) eine Präzisierung der ESMA \r\nauf Level II voraus. Gemäß Art. 11 (4) MiFIR (neu) soll die ESMA der EU-Kommission 9 Monate nach \r\nInkrafttreten der geänderten MiFIR Entwürfe für entsprechende Level-II-Rechtsakte vorlegen. Damit \r\nkönnen die neuen Regeln zur Nachhandelstransparenz für Anleihen erst mit Anwendbarkeit der Level-\r\nII-Rechtsakte anwendbar werden. \r\nBis dahin gilt gemäß Art. 54 MiFIR (neu):  \r\n“The provisions of the delegated acts adopted pursuant to Regulation (EU) No 600/2014 as applicable \r\nbefore ... [the date of entry into force of this amending Regulation] shall continue to apply until the \r\ndate of application of the delegated acts adopted pursuant to Regulation (EU) No 600/2014 as \r\napplicable from that date.” \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 8 von 16 \r\n\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163: \r\nThe MiFIR review introduces significant amendments to the provisions for the deferred publication of \r\ntransactions in non-equity instruments, including the removal of the provisions enabling deferrals for \r\nlarge-in-scale transactions, for transactions in illiquid instruments, and for transactions below the size \r\nspecific to instrument threshold. \r\nIn order to ensure an orderly transition towards the new deferral regime for non-equity transactions, \r\nthe current deferral regime as set out in RTS 2, and in consequence the regime specified in Level 1 \r\nprior to the MiFIR review, will continue to apply until the revised RTS 2 starts applying. In \r\nconsequence, competent authorities can continue authorising deferrals until the revised RTS 2 applies. \r\nCommunication to the Commission vom 27. März 2024, C(2024) 2083 final: \r\nArticles 11 and 11a MiFIR set out rules concerning the deferred publication of the details of \r\ntransactions executed in respect of bonds, structured finance products, emission allowances and \r\nderivatives. Articles 11 and 11a MiFIR are to be supplemented by Commission delegated regulations \r\ndefining the calibration of the deferral schedules. As the MiFIR review has significantly amended the \r\ncriteria to define such calibration, Articles 11 and 11a MiFIR cannot be supplemented adequately by \r\nCommission delegated regulation (EU) 2017/583 (“RTS 2”). In consequence, pursuant to Article 54(3) \r\nMiFIR, the deferral rules as applicable before 28 March 2024, as specified in RTS 2, continue to apply. \r\nThe new deferral schedules for bonds, structured finance products, emission allowances and \r\nderivatives will apply as of entry into application of the Commission delegated regulations adopted \r\npursuant to Articles 11(4) and 11a(3) MiFIR respectively. \r\n Die neuen Regeln zur Nachhandelstransparenz für Anleihen werden entsprechend oben \r\ngetroffener Annahme erst mit Anwendbarkeit der Level-II-Rechtsakte anwendbar. \r\n\r\n \r\n\r\nc) Nachhandelstransparenz für Derivate (Stand 6. März 2024) \r\nArtikel 10 MiFIR (neu) erhält folgende Fassung: \r\n„Nachhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Schuldverschreibungen, \r\nstrukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate \r\n(1) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen Kurs, \r\nVolumen und Zeitpunkt der Geschäfte, die auf dem Gebiet der Schuldverschreibungen, strukturierten \r\nFinanzprodukte und Emissionszertifikate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, getätigt \r\nwurden. Diese Anforderungen gelten auch für Geschäfte, die auf dem Gebiet der börsengehandelten \r\nDerivate und OTC-Derivate im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 getätigt werden. Marktbetreiber und \r\nWertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Einzelheiten zu sämtlichen \r\nGeschäften so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist.“ \r\nEs erscheint vom Wortlaut her widersprüchlich, dass Handelsplätze für die Nachhandelstransparenz von \r\nOTC-Derivaten verantwortlich sein sollen. Daher stellt sich die Frage, was unter OTC-Derivaten im Sinne \r\nvon Art. 8a (2) MiFIR (neu) zu verstehen ist. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 9 von 16 \r\n\r\nIm Rahmen der MiFIR genügen an einem MTF oder OTF abgeschlossene Derivate der Handelsplatzpflicht \r\ndes Art. 28 MiFIR. Gemäß den EMIR Q&A 1 zu den OTC-Derivaten \r\n(https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/esma70-1861941480-\r\n52_qa_on_emir_implementation.pdf) gelten jedoch an MTF und OTF abgeschlossene Derivate als OTC-\r\nDerivate.  \r\nAnnahme zur Umsetzung: \r\nAn MTF und OTF gehandelte Derivate sind auch im Rahmen der MiFIR grundsätzlich als OTC-Derivate \r\nanzusehen. Entsprechend gilt, dass MTF und OTF für die über ihre Systeme abgeschlossenen Derivate \r\ndie Nachhandelstransparenz herstellen müssen. \r\n\r\n \r\n\r\nEin Tatbestandsmerkmal des Art. 8a (2) (a) MiFIR (neu) ist, dass die betreffenden Derivate auch zentral \r\ngecleart werden („der Clearingpflicht gemäß Titel II der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, \r\nzentral gecleart werden […]“).  \r\nAnnahme zur Umsetzung: \r\nEs ist davon auszugehen, dass die betreffenden MTF und OTF Kenntnis darüber haben, ob das Derivat \r\ntatsächlich gecleart wurde – etwa weil das OTF oder MTF direkt eine Anbindung an einen CCP hat oder \r\ndie Gegenparteien in den Geschäftsbestätigungen angeben, dass das Derivat zentral gecleart wird. \r\n\r\n \r\n\r\n3) Nachhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente für \r\nWertpapierfirmen (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024) \r\nGemäß Art. 21 (1) MiFIR n.F. gilt:  \r\n“Investment firms which, either on own account or on behalf of clients, conclude transactions in \r\nbonds, structured finance products and emission allowances traded on a trading venue or OTC \r\nderivatives as referred to in Article 8a(2)3, shall make public the volume and price of those \r\ntransactions and the time at which they were concluded. That information shall be made public \r\nthrough an APA.“ \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n3 Art. 8a (2) MiFIR (neu): \r\n “When applying a central limit order book or a periodic auction trading system, market operators and investment firms operating an \r\nMTF or OTF shall make public current bid and offer prices and the depth of trading interests at those prices which are advertised \r\nthrough their systems in respect of OTC derivatives that are denominated in euro, Japanese yen, US dollar or pound sterling and \r\nthat: \r\n(a) are subject to the clearing obligation under Article 5(2) of Regulation (EU) No 648/2012 and are centrally cleared, and, in respect \r\nof interest rate derivatives, have a contractually agreed tenor of 1, 2, 3, 5, 7, 10, 12, 15, 20, 25 or 30 years; \r\n(b) are single-name credit default swaps that reference a global systemically important bank and that are centrally cleared; or \r\n(c) are credit default swaps that reference an index comprising global systemically important banks and that are centrally cleared.” \r\n\r\n\r\nSeite 10 von 16 \r\n\r\na) Sachlicher Anwendungsbereich im Hinblick auf Derivate (Stand 15. Februar \r\n2024) \r\nDa FX-Derivate nicht unter den Art. 8a (2) MiFIR (neu) fallen, unterfallen diese nicht der Pflicht zur \r\nNachhandelstransparenz. \r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit (Stand 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April \r\n2024) \r\nIn Artikel 21 (4) bzw. Art. 21 (4a) MiFIR (neu) wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen \r\nWertpapierfirmen die erforderliche Nachhandelstransparenz zu einem späteren Zeitpunkt herstellen \r\nkönnen (deferred publication). Hierzu wird u.a. auf Art. 11 (4) bzw. Art. 11a (3) MiFIR (neu) verwiesen, \r\ndenen zufolge die ESMA Entwürfe für RTS zu den deferrals binnen 9 bzw. 18 Monaten vorlegen soll. \r\nAnnahme zur Umsetzung: \r\nGrundsätzlich gilt auch weiterhin, dass Nachhandelstransparenz innerhalb kürzester Zeit herzustellen \r\nist. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, sofern die Voraussetzungen für eine verzögerte \r\nTransparenzherstellung erfüllt sind. Die ESMA soll RTS, in denen neue, europaweit einheitliche \r\nVerzögerungsfristen definiert werden, entwerfen. Bis die entsprechenden Level-II-Rechtsakte \r\nanwendbar sein werden, finden aufgrund der Vorgabe in Art. 54 MiFIR (neu) die bestehenden RTS \r\nAnwendung (hier RTS 2). \r\nMit Anwendung des aktualisierten RTS 2 wird auch erst der geänderte sachliche Anwendungsbereich im \r\nHinblick auf Derivate gemäß Art. 21 (1) MiFIR (neu) anwendbar. \r\n\r\n \r\n\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163: \r\nThe MiFIR review limits the scope of the transparency regime for derivatives to exchange-traded \r\nderivatives and a subset of Over-The-Counter (OTC) derivatives. \r\nMarket participants are expected to apply the new scope of the transparency regime for derivatives. \r\nThe provisions of current RTS 2 will cease to apply to derivatives that are no longer in scope of the \r\ntransparency regime. \r\n Die Umsetzung des neuen Anwendungsbereichs soll – entgegen oben getroffener Annahme \r\n- sofort erfolgen. Das ist technisch nicht umsetzbar, da weder der Clearingerfolg ein geeignetes \r\nzeitliches Anknüpfungskriterium für die NHT ist, noch liegt die Information über den \r\nClearingerfolg in den Systemen der Institute vor. Dies erfordert einen hohen \r\nUmsetzungsaufwand. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 11 von 16 \r\n\r\n4) Designated publishing entity (DPE) (Stand: 15. Februar 2024, \r\naktualisiert am 6. März 2024 und 4. April 2024) \r\na) Inhalt und Zuständigkeit der DPE \r\nErwägungsgrund 15 der Änderungsverordnung zur MiFIR lautet wie folgt:  \r\n“Under the current legal framework, where one of the two parties to a transaction is a systematic \r\ninternaliser, the systematic internaliser is required to report the trade to an APA, while its \r\ncounterparty is not required to do so. This has led many investment firms to opt in to the status of \r\nsystematic internaliser in particular for the purpose of reporting trades for their clients while not \r\ndealing on own account on a systematic basis, which has placed disproportionate requirements on \r\nsuch investment firms. Therefore, it is appropriate to introduce a status of designated publishing \r\nentity allowing an investment firm to be responsible for making a transaction public through an \r\nAPA without the need to opt in to the status of systematic internaliser. Furthermore, competent \r\nauthorities should grant investment firms the status of designated publishing entity for specific \r\nclasses of financial instrument, in line with the request of those investment firms and should \r\ncommunicate such requests to ESMA. ESMA should maintain a public register of such designated \r\npublishing entities by class of financial instrument so that market participants can identify them.” \r\nDie Definition der DPE findet sich in Art. 2 (1) Nr. 16a MiFIR (neu):  \r\n“‘designated publishing entity’ means an investment firm responsible for making transactions public \r\nthrough an APA in accordance with Article 20(1) and Article 21(1);’ \r\nDamit wird die Zuständigkeit für die Herstellung der Nachhandelstransparenz grundsätzlich bei DPE \r\nangesiedelt. \r\nDer neue Art. 21a MiFIR (neu) regelt in den Absätzen 2 und 3 sodann im Einzelnen, welche Partei die \r\nNachhandelstransparenz herzustellen hat: \r\n„2. Where only one party to a transaction is a designated publishing entity pursuant to paragraph 1 \r\nof this Article, that party shall be responsible for making transactions public through an APA in \r\naccordance with Article 20(1) or Article 21(1). \r\n3. Where neither of the parties to a transaction, or both of the parties to a transaction, are \r\ndesignated publishing entities pursuant to paragraph 1 of this Article, only the entity that sells the \r\nfinancial instrument concerned shall be responsible for making the transaction public through an \r\nAPA in accordance with Article 20(1) or Article 21(1).“ \r\nZudem wird die ESMA durch Art. 21a MiFIR (neu) verpflichtet, ein Register der DPEs zu führen, damit jeder \r\nMarktteilnehmer leicht erkennen kann, ob die Gegenpartei eine DPE ist. \r\nDie Überschrift von Art. 20 MiFIR (Nachhandelstransparenz Eigenkapitalinstrumente) lautet unverändert \r\n„Post-trade disclosure by investment firms, including systematic internalisers, in respect of shares, \r\ndepositary receipts, ETFs, certificates and other similar financial instruments” \r\nDies könnte darauf hindeuten, dass für die Nachhandelstransparenz in Eigenkapitalinstrumenten weiterhin \r\nauch die systematischen Internalisierer zuständig sein könnten. Außerhalb dieser Überschrift finden sich \r\nhierfür jedoch keine Anhaltspunkte, weshalb von einem Redaktionsversehen auszugehen ist. \r\n\r\n\r\nSeite 12 von 16 \r\n\r\nAnnahme zur Umsetzung: \r\nMit Inkrafttreten der MiFIR-Änderungsverordnung entfallen die an den SI in den Delegierten \r\nVerordnungen (EU) 2017/583 und (EU) 2023/945 adressierten Pflichten im Zusammenhang mit der dann \r\nnicht mehr für den SI bestehenden Nachhandelstransparenzpflicht in Bezug auf \r\nNichteigenkapitalinstrumente als auch für SIs für Eigenkapitalinstrumente. \r\nDie neue Zuständigkeitskaskade ist abschließend in Art. 21a MiFIR (neu) geregelt. Ist an der transparent \r\nzu machenden Transaktion eine relevante DPE beteiligt, so ist diese für Herstellung der \r\nMarkttransparenz zuständig. In allen anderen Fällen ist der Verkäufer zuständig, sei dieser ein SI oder ein \r\nanderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen. \r\n\r\n \r\n\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163: \r\nThe MiFIR review introduces provisions allowing National Competent Authorities (NCAs) to grant the \r\nstatus of Designated Publishing Entity (DPE) to investment firms. According to Article 21a of MiFIR, \r\nDPEs, when they are party to a transaction, shall be responsible for making it public through an \r\napproved publication arrangement. \r\nThe MiFIR review does not provide for a transitional provision for the application of the DPE regime. \r\nHowever, taking into account that no NCA has granted the DPE status yet, it does not appear possible \r\nto apply the regime from the entry into force of the MiFIR review. In order to give NCAs the necessary \r\ntime for granting the DPE status, ESMA considers that the current approach relying on Systematic \r\nInternalisers should continue applying. \r\n Damit bleiben für eine Übergangszeit die (freiwilligen) SI für die Nachhandelstransparenzpflicht \r\nin Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente zuständig. \r\n\r\n \r\n\r\nNach Art. 21a (1) MiFIR (neu) gilt:  \r\n„Competent authorities shall grant investment firms the status of designated publishing entity for \r\nspecific classes of financial instrument, upon the request ofthose investment firms. The competent \r\nauthority shall communicate such requests to ESMA.” \r\nAnnahme zur Umsetzung: \r\nDer Wortlaut, wonach der ESMA „requests“ anzuzeigen sind, erscheint nicht korrekt, da dieser \r\nirrelevant ist, wenn dem request nicht entsprochen wurde. Vielmehr sollten nur solche \r\nWertpapierfirmen an die ESMA gemeldet werden, denen der Status als DPE verliehen wurde. Allerdings \r\nkönnte aus der neuen Formulierung in Art. 21a (1) MiFIR (neu) (….\"shall grant…\") herauszulesen sein, \r\ndass der \"request\" einer Wertpapierfirma, \"DPE\" sein zu wollen, überhaupt nicht abgelehnt werden \r\nkann. Kriterien dafür, unter welchen Bedingungen ein Institut DPE werden kann, werden im neuen \r\nGesetzestext gerade nicht genannt. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 13 von 16 \r\n\r\nb) Anwendbarkeit/Inkrafttreten \r\nNach Art. 21a (4) MiFIR (neu) gilt: \r\n“ESMA shall by ... [six months from the date of entry into force of this amending Regulation] \r\nestablish and shall regularly update a register of all designated publishing entities, specifying their \r\nidentity and the classes of financial instrument for which they are designated publishing entities. \r\nESMA shall publish that register on its website.” \r\nAnnahme zur Umsetzung: \r\nUm die NHT-meldepflichtige Partei bestimmen zu können, benötigt der APA Informationen über den \r\nStatus beider Parteien (bisher SI). Aktuell erfolgt dies durch aufwendige Meldungen auf ISIN-Ebene an \r\nWM und MarketAxess. Durch die Einführung eines DPE sollten diese Meldungen wegfallen und das \r\nESMA-Register als „golden source“ verwendet werden. Eine vorzeitige Umsetzung am Markt ohne das \r\nESMA-Register würde zu unnötigen Kosten und sogar erhöhtem Umsetzungsaufwand führen. Die \r\nRegelungen zum DPE können nur in Abhängigkeit von der Erstellung des Registers (mind. 6 Monate) zu \r\nverstehen sein und daher nicht bereits 20 Tage nach Veröffentlichung der Änderungsverordnung im \r\nAmtsblatt der EU gelten. \r\nVerhältnis SI - DPE \r\nProblematisch erscheint jedoch, dass die Meldepflicht als SI zwar unmittelbar entfällt, dieser jedoch \r\nnicht unmittelbar den DPE-Status erlangen kann (Anzeige bei nationaler Aufsichtsbehörde, Register). \r\nHier wäre zu prüfen, ob der bisherige SI weiterhin an den APA melden darf, wenn er sich dazu \r\nbereitfindet (auch wenn es keinen Delegationsvertrag gibt) bzw. welche Regelungen gelten, wenn der \r\nSI mangels Rechtspflicht keine Vorkehrungen zur Herstellung der Transparenz trifft (die entsprechende \r\nPflicht läge dann beim Verkäufer).  \r\n\r\n \r\n\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163: \r\nThe MiFIR review introduces provisions allowing National Competent Authorities (NCAs) to grant the \r\nstatus of Designated Publishing Entity (DPE) to investment firms. According to Article 21a of MiFIR, \r\nDPEs, when they are party to a transaction, shall be responsible for making it public through an \r\napproved publication arrangement. \r\nThe MiFIR review does not provide for a transitional provision for the application of the DPE regime. \r\nHowever, taking into account that no NCA has granted the DPE status yet, it does not appear possible \r\nto apply the regime from the entry into force of the MiFIR review. In order to give NCAs the necessary \r\ntime for granting the DPE status, ESMA considers that the current approach relying on Systematic \r\nInternalisers should continue applying. \r\n Damit bleiben für eine Übergangszeit die (freiwilligen) SI für die Nachhandelstransparenzpflicht \r\nin Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente zuständig. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 14 von 16 \r\n\r\n5) Identifier für OTC-Derivate (Stand: 15. Februar 2024) \r\nErwägungsgrund 24 der Änderungsverordnung zur MiFIR lautet wie folgt:  \r\n“Trading venues should be obliged to provide ESMA with identifying reference data for \r\ntransparency purposes, including identifiers of OTC derivatives. The identifier currently used for \r\nderivatives, namely the ISIN, has proved cumbersome and ineffective for public transparency, and \r\nthat situation should be remedied by using identifying reference data based on a globally agreed \r\nunique product identifier, such as the ISO 4914 Unique Product Identifier (UPI). The UPI has been \r\ndeveloped as an identification tool for OTC derivative products, with the intention to bring \r\nincreased transparency and aggregation of data across the global OTC derivative markets. \r\nHowever, it is possible that that unique identifier is not sufficient and that it needs to be \r\ncomplemented by additional identifying data. Therefore, the Commission should specify, by means \r\nof delegated acts, the identifying reference data to be used with regard to OTC derivatives, \r\nincluding a unique identifier and any other relevant identifying reference data. In relation to the \r\nidentifier to be used for the purposes of transaction reporting pursuant to Regulation (EU) No \r\n600/2014, the Commission should specify the most appropriate identifiers of OTC derivatives, \r\nwhich might be different from the identifier determined for transparency requirements, taking into \r\naccount the different purposes of those requirements, in particular as regards supervision of \r\nmarket abuse by competent authorities.” \r\nEntsprechend wird die EU-Kommission gemäß Art. 27 (5) MiFIR (neu) beauftragt:  \r\n„By ... [three months from the date of entry into force of this amending Regulation], the \r\nCommission shall adopt delegated acts in accordance with Article 50 to supplement this Regulation \r\nby specifying the identifying reference data to be used with regard to OTC derivatives for the \r\npurposes of the transparency requirements laid down in Article 8a(2) and Articles 10 and 21.”; \r\nZu der Frage, welcher Identifier für OTC-Derivate im Rahmen der Referenzdatenmeldung zu nutzen ist, \r\nführte die EU-Kommission bis zum 9. Januar 2024 eine Konsultation durch \r\n(https://finance.ec.europa.eu/system/files/2023-11/2023-otc-derivatives-identifier-consultation-\r\ndocument_en_0.pdf). Die Anhörung und die Stellungnahmen ergeben kein einheitliches Bild, ob der UPI \r\n(ggf. verbunden mit weiteren Attributen) oder die ISIN zu nutzensein werden.  \r\n6) Referenzdatenmeldung (Art. 27 MiFIR) (Stand: 15. Februar 2024, \r\naktualisiert 4. April 2024) \r\na) Neuer persönlicher Anwendungsbereich \r\nArt. 27 (1) MiFIR (neu) lautet wie folgt:  \r\n„‘With regard to financial instruments admitted to trading or traded on a trading venue or where \r\nthe issuer has approved trading of the issued instrument or where a request for admission to \r\ntrading has been made, trading venues shall provide ESMA with identifying reference data for the \r\npurposes of transaction reporting pursuant to Article 26 and of the transparency requirements \r\npursuant to Articles 3, 6, 8, 8a, 8b, 10, 14, 20 and 21. \r\nWith regard to OTC derivatives, identifying reference data shall be based on a globally agreed \r\nunique product identifier and on any other relevant identifying reference data. \r\n\r\n\r\nSeite 15 von 16 \r\n\r\nWith regard to OTC derivatives not covered by the first subparagraph of this paragraph that fall \r\nwithin the scope of Article 26(2), each designated publishing entity shall provide ESMA with the \r\nidentifying reference data.”. \r\nDamit unterliegen SI, anders als Handelsplätze und DPE, künftig keiner Referenzdatenmeldepflicht mehr. \r\nAnnahme zur Umsetzung: \r\nDa die Referenzdatenmeldung durch DPEs zu erfüllen ist, wird diese nicht erfüllt, wenn der jeweilige SI \r\nfür eine bestimmte Aktien nicht auch gleichzeitig DPE für diese Aktie ist. \r\n\r\n \r\n\r\nFür DPE gilt die Referenzdatenpflicht für alle nach Art. 26 (2) MiFIR (neu) zu meldenden OTC-Derivate –\r\nmit Ausnahme der schon nach Art. 27(1)(1) MiFIR (neu) zu meldenden Derivate. \r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit \r\nAnnahme zur Umsetzung: \r\nDie Streichung der Referenzdatenmeldepflicht für SI tritt 20 Tage nach Veröffentlichung der \r\nÄnderungsverordnung zur MiFIR in Kraft. Damit entfallen mit Inkrafttreten der MiFIR-\r\nÄnderungsverordnung auch die an den SI in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/285 adressierten \r\nPflichten im Zusammenhang mit der dann nicht mehr für den SI bestehenden \r\nReferenzdatenmeldepflicht. \r\nWie oben unter 5 b) ausgeführt, gibt es den Status der DPE frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung \r\nder MiFIR-Änderungsverordnung im Amtsblatt der EU. \r\nHinzu kommt, dass die nach Art. 26 (2) MiFIR (neu) zu meldenden Derivate teilweise noch von der \r\nESMA konkretisiert werden sollen. Damit können die überarbeiteten Regeln zur Referenzdatenmeldung \r\nauch erst nach Anwendbarkeit der geänderten Regeln zu Art. 26 MiFIR (neu) Anwendung finden. \r\nDemnach werden die in Art. 27 (1)(3) MiFIR (neu) genannten Derivate bis zum Inkrafttreten der neuen \r\nRTS nach Art. 26 MiFIR (neu) weder von einer DPE noch von einem SI gemeldet. \r\n\r\n \r\n\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163: \r\nThe MiFIR review introduces provisions allowing National Competent Authorities (NCAs) to grant the \r\nstatus of Designated Publishing Entity (DPE) to investment firms. According to Article 21a of MiFIR, \r\nDPEs, when they are party to a transaction, shall be responsible for making it public through an \r\napproved publication arrangement. \r\nThe MiFIR review does not provide for a transitional provision for the application of the DPE regime. \r\nHowever, taking into account that no NCA has granted the DPE status yet, it does not appear possible \r\nto apply the regime from the entry into force of the MiFIR review. In order to give NCAs the necessary \r\ntime for granting the DPE status, ESMA considers that the current approach relying on Systematic \r\nInternalisers should continue applying. \r\n[…] according to Article 27(1) of revised MiFIR, DPEs are required to provide ESMA with the identifying \r\nreference data on OTC-derivatives that are not captured by the first subparagraph of Article 27(1) and \r\nfall within the scope of Article 26(2). In line with the clarifications provided by the Commission draft \r\n\r\n\r\nSeite 16 von 16 \r\n\r\nnotice, the set of rules applicable to reference data reporting, and the requirements to DPE in this \r\nrespect, should become applicable as soon as the revised RTS start applying and in the meantime the \r\nrules, both in Level 1 prior to the MiFIR review and in RTS 23 will continue applying. \r\n Entgegen oben getroffener Annahme bleiben für eine Übergangszeit die (freiwilligen) SI für \r\ndie Meldung der Referenzdaten in Bezug auf OTC-Derivate zuständig. \r\n\r\n \r\n\r\n7) Ban on PFOF (Art. 39a MiFIR) – Inkrafttreten (Stand: 15. Februar 2024) \r\nNationale Befreiungen von dem Verbot dürfen bis höchstens 30. Juni 2026 laufen. Entsprechend sieht der \r\nRegierungsentwurf des FinmadiG die Ergänzung des WpHG um § 138a WpHG vor, der die Befreiung von \r\ndem Verbot auf den 30. Juni 2026 begrenzt. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"}]},{"statementNumber":"SG2406050029","regulatoryProjectNumber":"RV0005296","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung der MiFiD II i.R.d. Retail Investment Strategy","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/75/df/310831/Stellungnahme-Gutachten-SG2406050029.pdf","pdfPageCount":58,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nFederführer: \r\nBundesverband der Deutschen Volksbanken \r\nund Raiffeisenbanken e. V. \r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin \r\nTelefon: +49 30 2021-0 \r\nTelefax: +49 30 2021-1900 \r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nder Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der \r\nEuropäischen Kommission vom 24. Mai 2023 für \r\n\r\n \r\n\r\neine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n \r\n \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 25. August 2023 \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nInhaltsverzeichnis \r\nStellungnahme 1 \r\nI. Grundsätzliche Bewertung 4 \r\n1. Einleitung 4 \r\n2. Zielsetzung der Kleinanlegerstrategie 4 \r\n3. Positionen im Überblick 4 \r\n3.1. Zuwendungsverbot im beratungsfreien Geschäft und bei Gewährung von Zahlungen in der \r\nVermögensverwaltung 4 \r\n3.2. Anlageberatung 4 \r\n3.3. Angemessenheitsprüfung 5 \r\n3.4. Value for Money 5 \r\n3.5. Kundeninformationen 6 \r\n3.6. Kundenklassifizierung 6 \r\n3.7 Delegation auf Stufen 2 und 3 des Gesetzgebungsverfahrens 6 \r\n3.8 Umsetzungsfristen und Überprüfungsklausel für Zuwendungen 7 \r\nII. Zuwendungen 8 \r\n1. Zuwendungen im Zusammenhang mit der Anlageberatung 8 \r\n2. Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Portfoliomanagement 8 \r\n3. Zuwendungen im Zusammenhang mit beratungsfreiem Geschäft, Grundsatz 9 \r\n3.1. Zuwendungsverbot 9 \r\n3.2. Zusammenfassung 10 \r\n4. Ausnahmen vom Zuwendungsverbot im Zusammenhang mit beratungsfreiem Geschäft 11 \r\n4.1. Bezug des beratungsfreien Geschäfts zu einer vorherigen „nicht-unabhängigen“ Anlageberatung \r\n(Art. 24a Abs. 3 MiFID-E) 11 \r\n4.2. Zuwendungen an Emittenten mit Ausnahme von PRIIPs (Art. 24a Abs. 4 MiFID-E) 11 \r\n4.3. Geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen (Art. 24a Abs. 5 MiFID-E) 11 \r\n5. Stufe 2-Ermächtigung für die Europäische Kommission zu Zuwendungen 11 \r\n6. Überprüfungsklausel 12 \r\nIII. Anlageberatung 13 \r\n1. Best-interest-Test 13 \r\n1.1. Zu Buchst. (a) Beratung auf Basis einer angemessenen Palette von Finanzinstrumenten 14 \r\n1.2. Zu Buchst. (b) Empfehlung des kosteneffizientesten Finanzinstruments 14 \r\n1.3. Zu Buchst. (c) Empfehlung eines Finanzinstruments ohne zusätzliche Merkmale 15 \r\n1.4. Zur Ermächtigung der Europäischen Kommission zu Stufe 2-Regelungen 17 \r\n2. Ungerechtfertigte Bevorzugung der Honoraranlageberatung gegenüber der provisionsbasierten \r\nAnlageberatung 18 \r\n3. Sachkunde u. a. von Anlageberatern 19 \r\n4. Weitere neue Anforderungen an die Anlageberatung und ggf. weitere Wertpapierdienstleistungen 22 \r\n4.1. Pflicht zu einer Portfoliobewertung 22 \r\n4.2. Weitere Neuerungen bei den einzuholenden Kundenangaben 24 \r\n4.3. Pflicht, dem Kunden einen Bericht über die von ihm gemachten Kundenangaben zur Verfügung zu \r\nstellen 25 \r\n4.4. Neuerung mit Blick auf den Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Geeignetheitserklärung 26 \r\n4.5. Ermächtigung der Europäischen Kommission in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E viel zu weitgehend 27 \r\nIV. Angemessenheit 28 \r\n1. Standardisierte Warnhinweise und standardisiertes Reporting zu den für die Angemessenheitsprüfung \r\nerhobenen Kundenangaben 28 \r\n2. Umfang der für die Angemessenheitsprüfung einzuholenden und zu berücksichtigenden Kundenangaben 28 \r\nV. Product Governance 31 \r\n1. „Value for Money“-Prozesse 31 \r\n1.1. Einstieg in Preisregulierung ist abzulehnen 31 \r\n1.2. Gefahr des „Race to the bottom“ / Drohende Wettbewerbsverzerrungen 31 \r\n1.3. Enorm hoher Aufwand ohne entsprechenden Nutzen 33 \r\n1.4. Hilfsweise: Inhaltliche Vorgaben durch den Stufe 1-Gesetzgeber 34 \r\n2. Ausnahmen von den Anforderungen der Product Governance 35 \r\n3. Anforderungen mit Blick auf die Vertriebsstrategie des Konzepteurs 35 \r\n4. Redaktionelle Anmerkung 35 \r\nVI. Kundeninformationen 36 \r\n1. Grundsätzliche Bewertung 36 \r\n2. Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden 36 \r\n2.1. Vorbemerkung 36 \r\n2.2. Neue Definitionen 37 \r\n2.2.1. Definition „Marketing-Mitteilung“ (marketing communication) 37 \r\n2.2.2. Definition „Marketing-Methode” (marketing practice) 38 \r\n2.2.3. Definition „Online-Schnittstelle (online interface) 38 \r\n2.3. Neue Anforderungen an Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden 38 \r\n2.3.1. Anforderung zur Benennung der für Inhalt und Verbreitung verantwortlichen Wertpapierfirmen\r\n 38 \r\n2.3.2. Angabe zu Merkmalen und Hauptrisiken 38 \r\n2.3.3. Jährliche Berichte 40 \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n2.3.4. Einklang mit Zielmarkt 40 \r\n2.3.5. Pflicht zu governance arrangements und internen Leitlinien (policy) 40 \r\n2.3.6. Neue Befugnisse für die zuständigen nationalen Behörden bei Nichteinhaltung 40 \r\n3. Elektronische Form für Informationen 41 \r\n4. Sonstige Änderungen bei den allgemeinen MiFID-Anforderungen an Kundeninformationen 41 \r\n4.1. Prior to the provision of any service or the conclusion of any transaction (Art. 24 Abs. 4 S. 1 MiFID-E)\r\n 41 \r\n4.2. Ermächtigung der Mitgliedstaaten bzgl. standardisiertem Format (Art. 24 Abs. 5 S. 2 MiFID-E) 42 \r\n5. Risikowarnhinweise 42 \r\n5.1. Grundsätzliche Bedenken 42 \r\n5.2. Anmerkungen im Einzelnen 43 \r\n5.2.1. Anwendungsbereich „information materials“ 43 \r\n5.2.2. Anwendungsbereich „particularly risky financial instruments“ 44 \r\n5.2.3. Format und Inhalt des Risikohinweises 44 \r\n5.2.4. Umsetzungsfrist und Konsultation 45 \r\nVII. Kosten- und Zuwendungstransparenz 46 \r\n1. Standardisierung bei der Darstellung der Ex ante-Kosteninformationen 46 \r\n1.1. Unverhältnismäßige Maßnahme ohne Kundennutzen 46 \r\n1.2. Exkurs: Anmerkung zu Art. 24b Abs. 4 UAbs. 5 MiFID-E (Terminologie bei jährlichem Reporting) 46 \r\n2. Ausweitung der Kosteninformationen – Verstärkung des Information Overload 47 \r\n3. Darstellung der Auswirkungen von Zuwendungen bezogen auf die Nettorendite in den Ex-ante-\r\nKosteninformationen 49 \r\n4. Offenlegung der Berechnungsmethode 50 \r\n5. Berechnung bis zum Fälligkeitstermin/Haltedauer 51 \r\n6. Anforderungen bei professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien 51 \r\n6.1. Einleitung 51 \r\n6.2. Anmerkung zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E 52 \r\n6.3. Anmerkung Art. 30 Abs. 1 MiFID-E 52 \r\n7. Jährliche Ex-post-Kosteninformationen 52 \r\n7.1. Keine Vervielfachung von jährlichen Ex-post-Kosteninformationen 52 \r\n7.2. Deutliche Ausweitung der Inhalte – Gefahr des Information Overload 53 \r\n7.3. Aufgabe der redundanten Quartalsreports, Art. 63 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565 53 \r\n7.4. Ausnahmeregelung bei Online-Zugang zu den Reportings 53 \r\n8. Umsetzungsfristen 53 \r\n9. Detailanmerkungen 54 \r\n9.1. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E (“in the required format”) 54 \r\n9.2. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E (“or transactions”) 54 \r\n9.3. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. (c) MiFID-E („paid“) 54 \r\n9.4. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (a) MiFID-E („provision of any costs…”) 54 \r\nVIII. Kundenklassifizierung 56 \r\n1. Anhang II Abschnitt II.1. erster Spiegelstrich MiFID-E 56 \r\n2. Anhang II Abschnitt II.1. zweiter Spiegelstrich MiFID-E 56 \r\n3. Anhang II Abschnitt II.1. dritter und vierter Spiegelstrich MiFID-E 56 \r\n4. Anhang II Abschnitt II.1 neuer UAbs. 6 MiFID-E 56 \r\nIX. Zeitliche Vorgaben 58 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nI. Grundsätzliche Bewertung \r\n\r\n \r\n\r\n1. Einleitung \r\n\r\n \r\n\r\nAm 24. Mai 2023 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Kleinanlegerstrategie (Vorschlag \r\nfür eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinien (EU) 2009/65/EU, 2009/138/EU, 2011/61/EU, 2014/65/EU \r\nand (EU) 2016/97 im Hinblick auf die Unionsvorschriften zum Schutz von Kleinanlegern) vorgelegt. In der \r\nvorliegenden Stellungnahme bewertet die Deutsche Kreditwirtschaft die Vorschläge der Europäischen Kom-\r\nmission zur Änderung der Europäischen Finanzmarktrichtlinie MiFID. \r\n\r\n \r\n\r\n2. Zielsetzung der Kleinanlegerstrategie \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft unterstützt die Intention der Europäischen Kommission, mit der aus der Kapi-\r\ntalmarktunion entwickelten Kleinanlegerstrategie das Wertpapiergeschäft verbraucherfreundlicher zu gestal-\r\nten und damit Investitionen von Kleinanlegern an den Kapitalmärkten zu fördern. Die Europäische Kommis-\r\nsion hat allerdings einen Vorschlag vorgelegt, mit dem diese Ziele ganz überwiegend nicht erreicht werden \r\nkönnen bzw. der diesen Zielen sogar zuwiderläuft. Darauf geht die Deutsche Kreditwirtschaft in der vorlie-\r\ngenden Stellungnahme ein. \r\n\r\n \r\n\r\n3. Positionen im Überblick \r\n\r\n \r\n\r\n3.1. Zuwendungsverbot im beratungsfreien Geschäft und bei Gewährung von Zahlungen in der \r\nVermögensverwaltung \r\n\r\n \r\n\r\nDie Europäischen Kommission schlägt für das beratungsfreie Geschäft ein Provisionsverbot vor. Diesen Vor-\r\nschlag halten wir für nicht sachgerecht und unverhältnismäßig. Aus dem Vorschlag der Europäischen Kom-\r\nmission ist schon nicht ersichtlich, mit welchem Ziel ein Provisionsverbot im beratungsfreien Geschäft einge-\r\nführt werden soll. Interessenkonflikte können jedenfalls nicht der Grund sein, da der Kunde selbst entschei-\r\ndet, welches Produkt er erwirbt. \r\n\r\n \r\n\r\nKunden müssten zukünftig höhere Kosten im beratungsfreien Geschäft tragen und würden eine deutlich ein-\r\ngeschränktere Angebotspalette vorfinden, denn Wertpapierfirmen stellen den sogenannten Selbstentschei-\r\ndern ein großes Angebot an Informationen und anderer Unterstützung bereit, welche diesen bei der Auswahl \r\ndes geeigneten Finanzinstruments helfen sollen. Dieses Angebot könnte im Falle eines Provisionsverbots \r\nnicht mehr durch Zuwendungen finanziert werden und müssten entweder kostenpflichtig angeboten oder \r\neingestellt werden. Zudem darf nicht vergessen werden, dass das beratungsfreie Geschäft bereits heute \r\nstark reguliert und mit umfangreichen Pflichten der Wertpapierfirmen verbunden ist, die Kosten und Auf-\r\nwand nach sich ziehen. Mit Ausnahme der Geeignetheitsprüfung und Geeignetheitserklärung müssen die \r\nWertpapierfirmen nahezu die gleichen anlegerschützenden Pflichten erfüllen wie bei der Anlageberatung.  \r\n\r\n \r\n\r\nFerner sollte auch die Gewährung von Zahlungen in der Vermögensverwaltung weiterhin zulässig sein. Ein \r\nVerbot ist nicht sachgerecht und würde insbesondere Kooperationsmodelle unmöglich machen, in denen Ver-\r\nmögensverwalter mit anderen Wertpapierfirmen zusammenarbeiten, die die unmittelbare Kundenbetreuung \r\nwahrnehmen und hierfür eine Vergütung vom Vermögensverwalter erhalten. \r\n\r\n \r\n\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt II (Zuwendungen). \r\n\r\n \r\n\r\n3.2. Anlageberatung \r\n\r\n \r\n\r\nIn der Anlageberatung soll künftig ein Best-interest-Test gelten (Art. 24 Abs. 1a MiFID-E). Dieser beinhaltet \r\ndrei Anforderungen, die wir sehr kritisch bewerten: So wird nicht deutlich, was der Maßstab für die Bewer-\r\ntung sein soll, ob eine „angemessene Palette an Finanzinstrumenten“ gegeben ist. Bei der Bewertung der \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nKosteneffizienz bleibt das Verhältnis zur derzeit schon obligatorischen Äquivalenzprüfung (Art. 54 Abs. 9 \r\nDelVO (EU) 2017/565) unklar. Eine Anforderung darüber hinaus ist nicht erforderlich. Auch der Kreis der \r\nProdukte, die miteinander verglichen werden sollen, bleibt unklar. Es steht zu befürchten, dass durch den \r\nKostenvergleich „Äpfel mit Birnen“ verglichen werden müssen. Sofern der Fokus ausschließlich auf den Kos-\r\nten liegt und Qualitätsmerkmale unberücksichtigt blieben, wäre dies weder im Interesse der Kunden noch im \r\nInteresse der Wertpapierfirmen. Die reine Fokussierung auf bestimmte Kostenelemente negiert, dass Pro-\r\nduktmerkmale sich in bestimmten Marktphasen als besonders nützlich erweisen können, aber auch mit Kos-\r\nten verbunden sind.  \r\n\r\n \r\n\r\nIm Ergebnis sehen wir einen massiven Eingriff in die Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen. Betroffen wer-\r\nden vor allem kleinere und mittelgroße Wertpapierfirmen und solche sein, die sich spezialisiert haben Es be-\r\nsteht die konkrete Gefahr, dass diese ihr Beratungsangebot aufgrund der weiter stark steigenden Fixkosten \r\nnicht mehr aufrechterhalten können, insbesondere gegenüber Kleinanlegern. Damit wird das Ziel der RIS \r\nkonterkariert, den Zugang von Kleinanlegern zu den Kapitalmärkten zu fördern. Wir halten die neuen Vorga-\r\nben für kontraproduktiv. Sie sollten daher nicht eingeführt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht zudem eine einseitige Förderung der Honorarberatung \r\nvor, indem für diese Art der Beratung geringere Anforderungen gestellt werden. Dies stellt einen ungerecht-\r\nfertigten Eingriff in den Markt dar.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie neuen Anforderungen an die erforderliche Sachkunde von Anlageberatern sind nicht sachgerecht. Die \r\nPflicht zur Fortbildung muss sich weiterhin nach der Erforderlichkeit im Einzelnen richten und hausinterne \r\nSchulungen müssen auch im Interesse niedriger Kosten möglich bleiben. \r\n\r\n \r\n\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt III (Anlageberatung). \r\n\r\n \r\n\r\n3.3. Angemessenheitsprüfung \r\n\r\n \r\n\r\nDer Entwurf sieht zudem deutlich erweiterte Prüfpflichten im beratungsfreien Geschäft vor. So sollen die \r\nWertpapierfirmen bei Durchführung der Angemessenheitsprüfung im beratungsfreien Geschäft u. a. zukünf-\r\ntig neben den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden auch die Verlusttragfähigkeit und die Risikobereit-\r\nschaft prüfen. Dies lehnen wir ab. Ein Bedürfnis in der Praxis für die vorgeschlagenen neuen Anforderungen \r\nist nicht erkennbar. Das beratungsfreie Wertpapiergeschäft würde grundlegend komplizierter und zeitauf-\r\nwendiger, was massiv zulasten der Selbstentscheider gehen würde, die bereits heute über den durch regula-\r\ntorische Vorgaben bedingten unnötigen Aufwand klagen. Der Vorschlag würde die sinnvolle Differenzierung \r\nzwischen Anlageberatung und Selbstentscheidergeschäft verwischen und liefe auf eine Bevormundung der \r\nKunden hinaus, die selbstständig ordern möchten. \r\n\r\n \r\n\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt IV (Angemessenheit). \r\n\r\n \r\n\r\n3.4. Value for Money \r\n\r\n \r\n\r\nIm Rahmen der gesetzlichen Anforderungen an die Product Governance sollen künftig neue Prozesse zum \r\nThema „Value for Money“ implementiert werden, die einen enormen Umsetzungsaufwand hervorrufen kön-\r\nnen. Die Vorschläge bergen die Gefahr des Einstiegs in eine Preisregulierung. Dies kann dazu führen, dass \r\nsich innerhalb der von ESMA zu definierenden Benchmarks ein Wettbewerb um die kostengünstigsten Pro-\r\ndukte entwickelt, bei dem für die Kunden wichtige Qualitätsmerkmale, die für die betreffende Benchmark \r\nirrelevant sind, außen vor bleiben („Race to the bottom“).  \r\n\r\n \r\n\r\nDer Vorschlag einer Preisregulierung sowie der einseitige Fokus auf die Kosten wurden auch in einer am \r\n27. Juni dieses Jahres veröffentlichten Studie (Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost \r\n\r\n\r\nSeite 6 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nretail investors’ participation in financial markets“, S. 21), die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parla-\r\nments beauftragt wurde, sehr kritisch gesehen. Diese Kritik stützt unsere Bedenken sowie unsere ableh-\r\nnende Haltung. Wir sehen die Gefahr, dass die Ausgestaltung dieser Vergleichsmaßstäbe zu Eingriffen in den \r\nWettbewerb führen wird, indem bestimmte Geschäftsmodelle in den Vergleichsmaßstäben nicht hinreichend \r\nabgebildet werden. Auch hier steht zu befürchten, dass in den Benchmarks „Äpfel mit Birnen“ verglichen \r\nwerden.  \r\n\r\n \r\n\r\nDarüber hinaus erscheinen die Vorschläge nicht praxisnah mit Blick auf die Vielzahl von betroffenen Produk-\r\nten. Der Gefahr der unzureichenden Vergleichsmaßstäbe scheint sich auch die Europäische Kommission be-\r\nwusst zu sein, da sie in Erwägungsgrund 17 ihres Entwurfes selbst auf die Möglichkeit anfänglicher Quali-\r\ntätsmängel hinweist („…and refine their quality“). Aus diesem Grunde lehnen wir den Vorschlag der Europäi-\r\nschen Kommission ab. \r\n\r\n \r\n\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt V (Product Governance). \r\n\r\n \r\n\r\n3.5. Kundeninformationen \r\n\r\n \r\n\r\nIm Zusammenhang mit Kundeninformationen, einschließlich Kosteninformationen und Marketingmitteilun-\r\ngen, werden zahlreiche neue Verpflichtungen, zusätzliche Informationen und noch mehr Bürokratie für die \r\nWertpapierfirmen und ihre Kunden vorgeschlagen. Da ein höherer Aufwand auch die Wertpapierdienstleis-\r\ntung verteuert, sollten Aufwand und Kundennutzen in angemessenem Verhältnis stehen. Das sieht die Deut-\r\nsche Kreditwirtschaft beim vorliegenden Entwurf nicht. Zudem würden die vorgeschlagenen Regelungen den \r\nvon Kunden heute schon beklagten „Information Overload“ zusätzlich verstärken. \r\n\r\n \r\n\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt VI (Kundeninformationen) und Abschnitt VII (Kosten- und Zuwendungs-\r\ntransparenz). \r\n\r\n \r\n\r\n3.6. Kundenklassifizierung \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt die vorgesehenen Erleichterungen für die Hochstufung zum professio-\r\nnellen Kunden, regt aber einige Änderungen zu dem Vorschlag an. \r\n\r\n \r\n\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt VIII (Kundenklassifizierung). \r\n\r\n \r\n\r\n3.7 Delegation auf Stufen 2 und 3 des Gesetzgebungsverfahrens \r\n\r\n \r\n\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Regelungen der MiFID bleibt an vielen Stellen \r\nvage und verschiebt damit implizit oder explizit wesentliche politische Entscheidungen auf von der Europäi-\r\nsche Kommission zu erlassende Stufe 2-Regelungen oder auf die europäische Aufsichtsbehörde (Stufe 3).  \r\n\r\n \r\n\r\nNach Auffassung der Deutschen Kreditwirtschaft muss der Basisrechtsakt auf Stufe 1 des Gesetzgebungsver-\r\nfahrens bereits alle wesentlichen politischen und inhaltlichen Entscheidungen enthalten. Die vorgeschlagenen \r\nRegelungen der Kleinanlegerstrategie haben teilweise erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb und die \r\nGeschäftsmodelle der Wertpapierfirmen und sind somit nicht nur technische Detailregelungen. Grundlegende \r\npolitische Entscheidungen sollen dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren auf Stufe 1 vorbehalten bleiben \r\nund damit nicht der Mitsprache von Rat und Europäischem Parlament entzogen werden. \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 7 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n3.8 Umsetzungsfristen und Überprüfungsklausel für Zuwendungen \r\n\r\n \r\n\r\nDie vorgeschlagene Umsetzungsfrist ist für die Wertpapierfirmen zu kurz. Sie muss verlängert werden und \r\nsollte erst beginnen, wenn die Maßnahmen auf Stufe 2 des europäischen Gesetzgebungsverfahrens veröf-\r\nfentlicht sind, denn erst dann können die Wertpapierfirmen tatsächlich mit der konkreten Umsetzung begin-\r\nnen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht vor, dass sie die Wirkung von Provisionszahlungen auf \r\nKleinanleger innerhalb von drei Jahren überprüft. Eine derart kurzfristige Überprüfungspflicht lehnen wir ab, \r\nzumal die Europäische Kommission hinsichtlich des Ergebnisses der Überprüfung schon festgelegt zu sein \r\nscheint. Es droht die Gefahr, dass die umfangreichen Neuerungen nur eine Zwischenlösung sind. \r\n\r\n \r\n\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt IX (Zeitliche Vorgaben). \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 8 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nII. Zuwendungen \r\n\r\n \r\n\r\nDie Europäische Kommission hat mit ihrem Vorschlag für die Kleinanlegerstrategie die Grundsätze für das \r\nAnnehmen und Behalten von Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Erbringen von Wertpapierdienstleis-\r\ntungen überarbeitet. Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt sehr, dass die Europäische Kommission von ihrer \r\nursprünglichen Intention, ein vollständiges Zuwendungsverbot (auch in der Beratung) vorzuschlagen, abge-\r\nsehen hat. Ein solches Verbot hätte – so schreibt auch die Europäische Kommission selbst in den Erläuterun-\r\ngen zu ihrem Entwurf – unabsehbare Folgen für Märkte und Verbraucher. Dieser Bewertung schließt die \r\nDeutsche Kreditwirtschaft sich an. \r\n\r\n \r\n\r\nKritisch zu sehen ist in diesem Zusammenhang aber insbesondere, dass die Europäische Kommission – bei \r\ngleichzeitiger Ausweitung der Pflichten – ein Zuwendungsverbot für das in Deutschland weit verbreitete be-\r\nratungsfreie Geschäft mit Kleinanlegern vorschlägt.  \r\n\r\n \r\n\r\n1. Zuwendungen im Zusammenhang mit der Anlageberatung \r\n\r\n \r\n\r\nNach den heute schon geltenden Regelungen (Art. 24 Abs. 1 und Abs. 8 MiFID) müssen Wertpapierfirmen \r\nbei dem Erbringen von Wertpapierdienstleistungen redlich, fair und im besten Interesse ihrer Kunden han-\r\ndeln. Diese seit MiFID I geltende Regelung soll nun durch den Grundsatz des Handelns im besten Interesse \r\ndes Kunden („Best-interest-Test“) weiter konkretisiert werden (Art. 24 Abs. 1a MiFID-E). Darauf geht die \r\nDeutsche Kreditwirtschaft in vorliegender Stellungnahme im Abschnitt zur Anlageberatung ein (siehe hierzu \r\nunter III.1.). \r\n\r\n \r\n\r\n2. Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Portfoliomanagement \r\n\r\n \r\n\r\nNach den geltenden Regelungen (Art. 24 Abs. 8 MiFID) haben die Mitgliedsstaaten dafür Sorge zu tragen, \r\ndass Wertpapierfirmen keine Zuwendungen Dritter im Zusammenhang mit dem Portfoliomanagement an-\r\nnehmen. Dieser Grundsatz soll laut der Gesetzesbegründung beibehalten werden („… the existing bans on \r\ninducements regarding independent advice and portfolio management, which are maintained, …“). Entgegen \r\ndieser Aussage in der Gesetzesbegründung wird der Anwendungsbereich überraschenderweise im Gesetzes-\r\ntext selbst ausgeweitet. Während es nach der geltenden Regelung heißt „shall not accept or retain fees…“, \r\nheißt es im Entwurf nun „do not pay or receive any fee…“. \r\n\r\n \r\n\r\nHeute ist es üblich, dass Portfolioverwalter etwaige Zuwendungen, die sie erhalten, an ihre Kunden auskeh-\r\nren. Die Deutsche Kreditwirtschaft geht davon aus, dass dies auch weiterhin zulässig sein soll.  \r\n\r\n \r\n\r\nNach geltender Rechtslage gilt das Zuwendungsverbot für Vermögensverwalter ausschließlich im Hinblick auf \r\ndie Entgegennahme von Zuwendungen. Ein weiter gefasstes Verbot, das auch die Gewährung von Zuwen-\r\ndungen erfasst, ist nicht sachgerecht und würde insbesondere Kooperationsmodelle unmöglich machen, in \r\ndenen Vermögensverwalter mit anderen Wertpapierfirmen zusammenarbeiten, die z. B. die unmittelbare \r\nKundenbetreuung wahrnehmen. Zahlungen des Vermögensverwalters an diese Kooperationspartner wären \r\ndann aufgrund des weit gefassten Wortlauts entgegen der Gesetzesbegründung (siehe dort Seite 15) unzu-\r\nlässig, obwohl derartige Kooperationsmodelle für Anleger keine Nachteile hervorrufen. Schließlich ist zu be-\r\nachten, dass das vorgeschlagene Verbot zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung der Vermögensver-\r\nwaltung gegenüber der Anlageberatung führen würde. Während Produktanbieter an Wertpapierfirmen, die \r\nKunden beraten, eine Vergütung zahlen dürften, wäre dies für Vermögensverwalter, die mit Wertpapierfir-\r\nmen kooperieren, die die unmittelbare Kundenbetreuung, insbesondere die Beratung, übernehmen, nicht \r\ngestattet. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei einer Vermögensverwaltung durch die \r\nlaufende Geeignetheitsprüfungen und umfangreichere Berichtspflichten durch den Vermögensverwalter ein \r\nbesonders hohes Anlegerschutzniveau gilt, unsachgemäß. Besonders problematisch ist, dass der Wortlaut \r\nder vorgeschlagenen Regelung, in dem u. a. auf die Unzulässigkeit der Bezahlung von Entgelten (Fees) \r\n\r\n\r\nSeite 9 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nabgestellt wird, so verstanden werden kann, dass dem Vermögensverwalter auch der Bezug sämtlicher ent-\r\ngeltlicher Dienstleistungen untersagt wird. So könnte man die Regelung so verstehen, dass Geldzahlungen z. \r\nB. für den Bezug von Research oder IT-Dienstleistungen, die die Vermögensverwaltung betreffen, unzulässig \r\nsind.  \r\n\r\n \r\n\r\nIm Interesse der Kleinanleger regt die Deutsche Kreditwirtschaft daher an, den bisherigen Wortlaut („shall \r\nnot accept or retain fees…“) beizubehalten. \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschrift: \r\nArt. 24a Abs. 1 MiFID-E \r\n\r\n \r\n\r\n3. Zuwendungen im Zusammenhang mit beratungsfreiem Geschäft, Grundsatz \r\n\r\n \r\n\r\nWertpapierfirmen soll es nach dem vorliegenden Vorschlag (Art. 24a Abs. 2 MiFID-E) zukünftig grundsätzlich \r\nverboten sein, Zuwendungen im Zusammenhang mit dem beratungsfreien Ordergeschäft von bestimmten \r\nDritten anzunehmen.  \r\n\r\n \r\n\r\nAllerdings ist die von der Europäischen Kommission gewählte Formulierung („do not pay or receive any fee \r\nor commission“) aus Sicht eines Kleinanlegers ungünstig. Vereinbarungen, wonach im beratungsfreien Ge-\r\nschäft erhaltene Zuwendungen von der Wertpapierfirma an den Anleger ausgekehrt werden, könnten nach \r\ndieser Formulierung unzulässig sein. Insofern verweist die Deutsche Kreditwirtschaft auf ihre Ausführungen \r\noben zum Portfoliomanagement, wo dieselbe Formulierung im Entwurf der Kleinanlegerstrategie gewählt \r\nworden ist; sie schlägt vor, auch hier die aus der MiFID bekannt Formulierung „shall not accept or retain \r\nfees“ zu verwenden. \r\n\r\n \r\n\r\nAusnahmen bestehen nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission bei Bezug des beratungsfreien Ge-\r\nschäfts zu einer vorherigen provisionsbasierten Anlageberatung (Art. 24a Abs. 3 MiFID-E), Zuwendungen in \r\nZusammenhang mit Platzierungstätigkeiten („underwriting and placement“) mit Ausnahme von PRIIPs (Art. \r\n24a Abs. 4 MiFID-E) und geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen (Art. 24a Abs. 5 MiFID-E). Siehe zu die-\r\nsen Ausnahmen unten unter II.4. \r\n\r\n \r\n\r\n3.1. Zuwendungsverbot \r\n\r\n \r\n\r\nEin Zuwendungsverbot im beratungsfreien Geschäft hält die Deutsche Kreditwirtschaft für nicht sachgerecht \r\nund unverhältnismäßig. Aus dem Vorschlag und der Argumentationslinie der Europäischen Kommission ist \r\nnicht ersichtlich, mit welchem Ziel ein Zuwendungsverbot im beratungsfreien Geschäft eingeführt werden \r\nsoll und warum es die Europäische Kommission für erforderlich hält. Mit potenziellen Interessenkonflikten ist \r\nes jedenfalls nicht zu begründen. Auch sonstige vermeintliche Missstände sind nicht ersichtlich. \r\n\r\n \r\n\r\nZuwendungen ermöglichen es Banken und Sparkassen, ihren Kunden eine breite Palette von Finanzinstru-\r\nmenten unterschiedlichster Emittenten und mit unterschiedlichsten Basiswerten, Auszahlungsprofilen und \r\nanderen Merkmalen anzubieten. Auch der Zugang von Kunden zu Markt-Research und verschiedenen Han-\r\ndelsplätzen wird durch Zuwendungen finanziert. Auch können Kunden bei vielen Wertpapierfirmen jederzeit \r\nzwischen den Kanälen oder auch in die Beratung wechseln („Multikanalansatz“). Hierfür halten die Wertpa-\r\npierfirmen eine kundenfreundliche Infrastruktur bereit (z. B. Filialen, geschulte Mitarbeiter, Telefon- und Vi-\r\ndeoanlagen mit Sprachaufzeichnungsmöglichkeiten, Online-Brokerage, zahlreiche „Tools“ zur Unterstützung \r\nfür Selbstentscheider). Und Kunden nutzen das. \r\n\r\n \r\n\r\nAll diese Maßnahmen ermöglichen es Kunden, sich die Dienstleistung auszuwählen, die am besten zu ihnen \r\nund der jeweiligen Transaktion passt, und sich ein individuelles Portfolio zusammenzustellen. Selbstentschei-\r\nder schätzen diese zusätzlichen Mehrwertdienste und das breite Angebot an Finanzinstrumenten, das ihnen \r\n\r\n\r\nSeite 10 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nzur Verfügung gestellt wird. Das Verbot der Provisionen in diesem Kontext könnte verbunden mit den ande-\r\nren hohen Anforderungen des Entwurfes der Kleinanlegerstrategie, die sich auch auf das beratungsfreie Ge-\r\nschäft auswirken, dazu führen, dass Kunden zukünftig höhere Kosten bzw. höhere Orderentgelte im bera-\r\ntungsfreien Geschäft tragen müssen. Zuwendungen ermöglichen in diesem Zusammenhang auch einen Kos-\r\ntenvorteil für den Endkunden, der über niedrigschwellige Angebote einfacher Zugang zum Kapitalmarkt er-\r\nlangen kann, so dass die Wertpapier- und Kapitalmarktkultur insgesamt gefördert wird. Zudem würde der \r\nKunde bei einem Verbot eine eingeschränktere Angebotspalette vorfinden oder global zu weniger Handels-\r\nplätzen Zugang haben. Das würde den von der Europäischen Kommission mit der Kleinanlegerstrategie ver-\r\nfolgten Zielen, den Zugang von Kleinanlegern zu Kapitalmärkten zu erleichtern, zuwiderlaufen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDas durch ein Zuwendungsverbot angestrebte Ziel der Verhinderung eines Interessenkonflikts wird gerade \r\nnicht erreicht, da Kunden im beratungsfreien Geschäft die Finanzinstrumente selbst auswählen (offene Pro-\r\nduktarchitektur). Ein möglicher begrenzter Interessenkonflikt im Zusammenhang mit dem Produktmarketing \r\nist umfassend gesetzlich adressiert (Art. 44 DelVO (EU) 2017/565). \r\n\r\n \r\n\r\nZudem darf nicht vergessen werden, dass bereits heute auch das beratungsfreie Geschäft stark reguliert ist \r\nund mit umfangreichen Pflichten der Wertpapierfirmen verbunden ist, die Kosten und Aufwand nach sich zie-\r\nhen. Mit Ausnahme der Geeignetheitsprüfung und -erklärung müssen die Wertpapierfirmen nahezu die glei-\r\nchen anlegerschützenden Pflichten erfüllen wie bei der Anlageberatung. Darüber hinaus stellen die Wertpa-\r\npierfirmen den sog. Selbstentscheidern ein großes Angebot an Informationen und anderer Unterstützung be-\r\nreit, welche den Selbstentscheidern bei der Auswahl des geeigneten Finanzinstruments helfen sollen. Dazu \r\nzählen u. a. die Angemessenheitsprüfung (d. h. Prüfung der Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden) und \r\nbei fehlender Übereinstimmung des Produkts Erteilung eines Warnhinweises, die Erfüllung aufsichtsrechtlich \r\nerforderlicher Informations- und Berichtspflichten (transaktionsbezogene Informationen (z. B. Ex-ante-Kos-\r\ntentransparenz, Basisinformationsblatt, Abrechnung) sowie die laufenden Berichtspflichten (z. B. Quartalsre-\r\nporting, Verlustschwellenreporting, jährliche Kostentransparenz)). \r\n\r\n \r\n\r\nZu berücksichtigen ist auch, dass das beratungsfreie Geschäft einen Beitrag zur Finanzierung der auch für \r\nandere Geschäftsarten genutzten Infrastruktur leistet, so dass ein Wegfall der Zuwendungen im beratungs-\r\nfreien Geschäft auch Auswirkungen auf andere Geschäftsarten haben kann. So steht beispielsweise Kunden \r\nin allen Geschäftsarten eine große Auswahl (technischer) Unterstützungsleistungen (wie u. a. Zugang zu \r\nKurs- und Informationsportalen) zur Verfügung. \r\n\r\n \r\n\r\nEin Zuwendungsverbot für das beratungsfreie Geschäft ist daher unverhältnismäßig und führt dazu, dass \r\ndieses nicht mehr kostendeckend angeboten werden kann. \r\n\r\n \r\n\r\n3.2. Zusammenfassung \r\n\r\n \r\n\r\nWie im Detail vorstehend ausgeführt, ermöglichen Zuwendungen heute im beratungsfreien Geschäft das An-\r\ngebot von qualitätsverbessernden Maßnahmen. Insbesondere wird ein umfassendes Produktangebot ermög-\r\nlicht. Die Produkte können über viele verschiedene Kanäle kostengünstig abgewickelt werden. Da der Anle-\r\nger selbstständig, auf informierter Basis seine Auswahl trifft, besteht grundsätzlich kein Interessenkonflikt, \r\nso dass kein Regulierungsbedarf besteht. \r\n\r\n \r\n\r\nEin solch erheblicher Eingriff in die Geschäftsmodelle der Banken ist daher weder angemessen noch verhält-\r\nnismäßig.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft schlägt daher vor, dass Zuwendungen im beratungsfreien Geschäft weiterhin \r\nerlaubt bleiben. \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 11 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschrift: \r\nArt. 24a Abs. 2 MiFID-E \r\n\r\n \r\n\r\n4. Ausnahmen vom Zuwendungsverbot im Zusammenhang mit beratungsfreiem Geschäft \r\n\r\n \r\n\r\n4.1. Bezug des beratungsfreien Geschäfts zu einer vorherigen „nicht-unabhängigen“ Anlagebe-\r\nratung (Art. 24a Abs. 3 MiFID-E) \r\n\r\n \r\n\r\nNach dem vorliegenden Vorschlag (Art. 24a Abs. 3 MiFID-E) soll als Ausnahme vom Verbot des Annehmens \r\nund Behaltens von Zuwendungen nach Art. 24a Abs. 2 MiFID-E im Zusammenhang mit dem beratungsfreien \r\nGeschäft eine Zuwendung an die Wertpapierfirma dann zulässig sein, wenn das beratungsfreie Geschäft ei-\r\nnen Bezug zu einer vorherigen „nicht-unabhängigen Anlageberatung“ hat („when providing investment ad-\r\nvice on a non-independent basis relating to one or more transactions of that client covered by that advice“). \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt – trotz ihrer grundsätzlichen Kritik am Zuwendungsverbot im bera-\r\ntungsfreien Geschäft – diese Ausnahme.  \r\n\r\n \r\n\r\n4.2. Zuwendungen an Emittenten mit Ausnahme von PRIIPs (Art. 24a Abs. 4 MiFID-E) \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt diese Regelung, die die heutige Praxis bestätigt.  \r\n\r\n \r\n\r\n4.3. Geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen (Art. 24a Abs. 5 MiFID-E) \r\n\r\n \r\n\r\nAuch bisher schon waren geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen von den Regelungen über das Anneh-\r\nmen und Behalten von Zuwendungen ausgenommen. Mit der jetzt vorgeschlagenen Regelung wird der Be-\r\ngriff „geringwertig“ weiter konkretisiert. Allerdings besteht für eine solche Konkretisierung kein Bedarf. Eine \r\nan einem Geldbetrag orientierte Konkretisierung wirft zudem neue Probleme und Fragen auf. Die Deutsche \r\nKreditwirtschaft befürwortet daher einen Verzicht auf die vorgeschlagene Konkretisierung. \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften: \r\nArt. 24a Abs. 3 bis 5 MiFID-E \r\n\r\n \r\n\r\n5. Stufe 2-Ermächtigung für die Europäische Kommission zu Zuwendungen \r\n\r\n \r\n\r\nZiemlich überraschend findet sich in Art. 24 Abs. 13 MiFID-E eine sehr weite Stufe 2-Befugnis, nach der die \r\nEuropäische Kommission nicht nur die Vorgaben in Art. 24, sondern u. a. auch die Vorgaben in Art. 24a zu \r\nZuwendungen über Stufe 2-Vorgaben präzisieren kann. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft handelt es \r\nsich bei der Bezugnahme auf die Art. 24a wohl um ein Redaktionsversehen. Wenn tatsächlich eine geson-\r\nderte Stufe 2-Ermächtigung für Art. 24a intendiert gewesen wäre, hätte diese in der dortigen Regelung ver-\r\nortet werden müssen.  \r\n\r\n \r\n\r\nAus diesem Grund sollte die Stufe 2-Ermächtigung in Art. 24 Abs. 13 MIFID-E im weiteren Gesetzgebungs-\r\nverfahren auf die Vorgaben in Art. 24 beschränkt werden. Insbesondere die politisch sehr kontrovers disku-\r\ntierte Thematik der Zuwendungen sollte unmittelbar durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber auf \r\nStufe 1 geregelt werden. Auch dies spricht für die Begrenzung der Ermächtigung auf die Vorgaben in Art. 24. \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschrift:  \r\nArt. 24 Abs. 13 MiFID-E \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 12 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n6. Überprüfungsklausel \r\n\r\n \r\n\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht vor (Art. 24a Abs. 8 MiFID-E), dass sie die Wirkung von \r\nZuwendungen auf Kleinanleger innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten überprüft. Eine derart kurzfris-\r\ntige Überprüfungspflicht lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft angesichts des mit der Umsetzung verbundenen \r\nAufwandes für die Kreditinstitute und der Einführung für die Kleinanleger neuer Verfahrensweisen im Wert-\r\npapiergeschäft ab. Es sollte nicht der Eindruck entstehen, dass es sich bei dem Legislativvorschlag nur um \r\neine Zwischenlösung handelt. \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschrift: \r\nArt. 24a Abs. 8 MiFID-E \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 13 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nIII. Anlageberatung \r\n\r\n \r\n\r\n1. Best-interest-Test \r\n\r\n \r\n\r\nEine wesentliche Änderung, die die Europäischen Kommission im Bereich der Anlageberatung vorschlägt, ist \r\nder sog. „Best-interest-Test“. Danach sind Wertpapierfirmen, die Anlageberatung gegenüber Kleinanlegern \r\nerbringen, verpflichtet,  \r\n\r\n \r\n\r\n(a) die Beratung auf der Grundlage einer Bewertung einer angemessenen Palette von Finanzinstrumenten \r\nzu erbringen; \r\n(b) die kosteneffizientesten Finanzinstrumente unter den Finanzinstrumenten zu empfehlen, die als für \r\nden Kunden geeignet ermittelt wurden und ähnliche Merkmale aufweisen; \r\n(c) aus der Palette der Finanzinstrumente, die als für den Kunden geeignet ermittelt wurden, ein oder \r\nmehrere Produkte ohne zusätzliche Merkmale zu empfehlen, die für die Erreichung der Anlageziele des \r\nKunden nicht erforderlich sind und zusätzliche Kosten verursachen. \r\n\r\n \r\n\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission lässt unberücksichtigt, dass es heute bereits umfassende Vor-\r\ngaben gibt, mit dem Ziel die Wahrung der Kundeninteressen insbesondere auch in der Anlageberatung si-\r\ncherzustellen. So werden Kunden heute schon umfassend geschützt, u. a. im Rahmen der Geeignetheitsprü-\r\nfung, der Offenlegung von Kosten (Art. 50 DelVO (EU) 2017/565) sowie bei Empfehlung von Umschichtun-\r\ngen von Finanzinstrumenten durch eine Kosten-Nutzen-Analyse (Art. 54 Abs.11 DelVO (EU) 2017/565; zu \r\nweiteren heute bereits geltenden Anforderungen siehe ausführlich nachfolgend). Der Vorschlag wird zu weit-\r\nreichenden, unverhältnismäßigen Eingriffen in die Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen führen (auch \r\nhierzu ausführlich nachfolgend). Betroffen hiervon werden vor allem kleine und mittelgroße Wertpapierfir-\r\nmen sein bzw. solche, die sich spezialisiert haben. Es besteht die Gefahr, dass diese ihr Beratungsangebot \r\naufgrund der weiter stark steigenden Fixkosten nicht mehr aufrechterhalten können, insbesondere gegen-\r\nüber Kleinanlegern. Damit wird das Ziel der Kleinanlegerstrategie konterkariert, den Zugang von Kleinanle-\r\ngern zu den Kapitalmärkten zu fördern. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit sich durch diese zusätzlichen, \r\nüber die bereits vorhandenen weitreichenden Anforderungen hinausgehende Regelugen das Vertrauen der \r\nKleinanleger in das Funktionieren der Kapitalmärkte steigern lässt.  \r\n\r\n \r\n\r\nBei weitem Verständnis könnten diese Regelungen für bestimmte Arten von Finanzinstrumenten auf ein Ver-\r\nbot provisionsbasierter Anlageberatung „durch die Hintertür“ hinauslaufen. Die Regelungen dürfen jedoch \r\nnicht dazu führen, dass eine Beratung in bestimmten Finanzinstrumenten faktisch ausgeschlossen wird.  \r\n\r\n \r\n\r\nZudem gilt, dass die Vorgaben vage bleiben, so dass ihre Auswirkungen für die Kunden und die Wertpapier-\r\nfirmen derzeit kaum abschätzbar sind (auch insoweit ausführlich nachfolgend). Dies gilt insbesondere auch \r\nfür die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Anforderungen des Art. 24 Abs. 1a MiFID-E (siehe hierzu \r\ndie Buchst. (a) bis (c)). Sofern Vorgaben gemacht werden, müssen sie jedoch bereits auf Stufe 1 ausrei-\r\nchend bestimmt sein. Auch sollten Rechtsänderungen, die besonders weitreichende und einschneidende Aus-\r\nwirkungen auf seit Jahrzehnten bestehende und bewährte Strukturen in der Anlageberatung haben, nicht \r\ndem Willensbildungsprozess des demokratisch legitimierten Stufe 1-Gesetzgebers entzogen sein.   \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften: \r\nEG 6 RIS-E  \r\nArt. 24 Abs. 1a MiFID-E \r\nArt. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 14 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n1.1. Zu Buchst. (a) Beratung auf Basis einer angemessenen Palette von Finanzinstrumenten \r\n\r\n \r\n\r\nSeit MiFID II sind Wertpapierfirmen verpflichtet, ihre Kunden darüber zu informieren, wie breit die Palette \r\nder Arten von Finanzinstrumenten ist, in denen sie beraten, insbesondere auch, ob diese sich auf Finanzin-\r\nstrumente beschränkt, die von Einrichtungen emittiert oder angebotenen werden, zu denen sie in enger Ver-\r\nbindung stehen. Die Kunden sollen hiermit über ein mögliches Risiko mit Blick auf die Unabhängigkeit der \r\nBeratung informiert werden (siehe hierzu explizit Art. 24 Abs. 4 Buchst (a) (ii) MiFID).  \r\n\r\n \r\n\r\nDemgegenüber greift der Vorschlag der Europäischen Kommission unmittelbar in den Markt und damit den \r\nWettbewerb ein, indem er vorgibt, dass eine Beratung nur auf Basis einer „angemessenen Palette von Finan-\r\nzinstrumenten“ zulässig ist. Dabei bleibt auf Stufe 1 völlig offen, was unter „angemessener Palette von Fi-\r\nnanzinstrumenten“ verstanden wird. Zudem ist eine konkrete Begründung, warum die bisherige Kundenin-\r\nformation nicht ausreichend ist und daher ein solch weitreichenden Eingriff in die Geschäftsmodelle der \r\nWertpapierfirmen und damit in den Wettbewerb rechtfertigt, nicht erkennbar. Der Vorschlag ist daher unver-\r\nhältnismäßig.  \r\n\r\n \r\n\r\nAuch wäre es nicht sachgerecht, die Wertpapierfirmen zu zwingen, eine weitgehende Marktanalyse durchzu-\r\nführen und Produkte in ihr Beratungsangebot aufnehmen zu müssen. In diesem Zusammenhang ist zu be-\r\ndenken, dass eine qualitativ hochwertige Beratung nur dann möglich ist, wenn die beratende Stelle das Pro-\r\ndukt gut kennt. Für die Prüfung der betreffenden Produkte ist eine Vielzahl an Informationen erforderlich. \r\nSie ist daher mit einem hohen Aufwand für die Wertpapierfirmen verbunden. Folglich ist es den Wertpapier-\r\nfirmen nicht möglich, die Prüfung ohne Weiteres auf weitere Produkte auszudehnen.   \r\n\r\n \r\n\r\nDass es für diese Vorgabe keine sachliche Rechtfertigung gibt, zeigt auch der folgende Umstand: Diese Vor-\r\ngabe soll nicht für die Honoraranlageberatung gelten. Vielmehr werden für diese sogar die bestehenden An-\r\nforderungen an die Produktpalette zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Anlageberatung (Art. 24 Abs. 7 \r\nMiFID) reduziert, indem ihnen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre ge-\r\nmäß Art. 24 Abs. 7 MiFID erforderliche Produktpalette einzuschränken (Art. 24 Abs. 7a MiFID-E). Ausweislich \r\ndes Erwägungsgrundes 8 RIS-E soll damit die Entwicklung der unabhängigen Anlageberatung zu vertretba-\r\nren Kosten ermöglicht werden. Der Erwägungsgrund belegt damit einen sachlich nicht gerechtfertigten Wett-\r\nbewerbseingriff und bestätigt die vorstehende Bewertung, dass eine Verpflichtung zu einer angemessenen \r\nPalette an Finanzinstrumenten für Wertpapierfirmen zu unvertretbaren Kosten bis hin zur Aufgabe der Anla-\r\ngeberatung führen kann.  \r\n\r\n \r\n\r\nAus den vorstehenden Gründen spricht die Deutsche Kreditwirtschaft sich daher nachdrücklich für einen Ver-\r\nzicht auf Art. 24 Abs. 1a Buchst (a) MiFID-E aus.  \r\n\r\n \r\n\r\n1.2. Zu Buchst. (b) Empfehlung des kosteneffizientesten Finanzinstruments \r\n\r\n \r\n\r\nBereits heute müssen Wertpapierfirmen im Rahmen der Anlageberatung vor einer Empfehlung auf Basis ih-\r\nrer Beratungspalette prüfen, ob es geeignete (= den Angaben des Kunden entsprechende) Finanzinstru-\r\nmente gibt, die äquivalent sind. Diese sind mit Blick auf Kosten und Komplexität zu bewerten. Konkret be-\r\ndeutet dies, dass Kunden das kostengünstigste äquivalente Finanzinstrument zu empfehlen ist. Möchte eine \r\nWertpapierfirma dem Kunden ein teureres äquivalentes Finanzinstrument empfehlen, so muss sie dies be-\r\ngründen. Diese Anforderungen wurden mit MiFID II auf der Stufe 2 normiert (siehe Art. 54 Abs. 9 DelVO \r\n(EU) 2017/565) und durch ESMA im Rahmen ihrer Leitlinien zur Geeignetheit näher konkretisiert (siehe dort \r\nunter Rz. 91 ff.1).  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n1 ESMA-Final Report – Guidelines on certain aspects of the MiFID II suitability requirement vom 23. September 2022, 3.4 \r\nAnnex IV – Guidelines (englische Fassung) bzw. ESMA-Leitlinien zu einigen Aspekten der MIFID II-Anforderungen an die \r\nGeeignetheit vom 3. April 2023 (deutsche Fassung). \r\n\r\n\r\nSeite 15 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nEs bleibt unklar, warum die Europäische Kommission nunmehr einen abweichenden Wortlaut vorschlägt („si-\r\nmilar features“ statt „equivalent“) und ob damit ein abweichendes Verständnis verbunden ist. Durch den ab-\r\nweichenden Wortlaut wird unnötigerweise Rechtsunsicherheit erzeugt. Die Deutsche Kreditwirtschaft sieht \r\ndie Gefahr, dass zukünftig nicht mehr äquivalente Produkte der Maßstab für den erforderlichen Kostenver-\r\ngleich sein werden, sondern dass „Äpfel mit Birnen“ verglichen werden müssen. Insbesondere darf der Ver-\r\ngleich nicht dazu führen, dass faktisch bestimmte Finanzinstrumente bzw. Arten von Finanzinstrumenten \r\nüberhaupt nicht mehr Kleinanlegern empfohlen werden können. Faktisch könnte diese Neuregelung jedoch \r\nfür bestimmte (Arten von) Finanzinstrumente(n) auf ein Verbot der provisionsbasierten Anlageberatung \r\n„durch die Hintertür“ hinauslaufen.  \r\n\r\n \r\n\r\nZudem muss sichergestellt sein, dass Ausgangspunkt für die Prüfung weiterhin das Beratungsangebot der \r\njeweilige Wertpapierfirma ist (siehe hierzu entsprechend Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565 „… der von \r\nihnen [Wertpapierfirmen] für ihre Kunden ausgewählten und beurteilten Wertpapierdienstleistungen und Fi-\r\nnanzinstrumente …“). Andernfalls würde mittelbar in die Geschäftspolitik der Wertpapierfirmen und damit \r\nden Wettbewerb eingegriffen. Hierfür gäbe es keine sachliche Rechtfertigung. Vielmehr liefen Vorgaben, die \r\nmittelbar Einfluss auf das Beratungsangebot der Wertpapierfirmen nehmen, auf „planwirtschaftliche Rege-\r\nlungen“ hinaus.  \r\n\r\n \r\n\r\nAuch hier wäre es nicht sachgerecht, die Wertpapierfirmen zu zwingen, eine weitgehende Marktanalyse \r\ndurchzuführen und Produkte in ihr Beratungsangebot aufnehmen zu müssen (ausführlich hierzu bereits vor-\r\nstehend unter III.1.1.).  \r\n\r\n \r\n\r\nAus den vorstehenden Gründen spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft daher nachdrücklich für einen Ver-\r\nzicht auf Art. 24 Abs. 1 Buchst. (b) MiFID-E aus.  \r\n\r\n \r\n\r\nSofern der Gesetzgeber eine Regelung zur vorrangigen Berücksichtigung des kostengünstigsten Produkts auf \r\nStufe 1 vorsehen möchte, sollte Art. 24 Abs. 1 Buchst. (b) MiFID-E durch den Wortlaut der bestehenden Re-\r\ngelung zur Äquivalenzprüfung in Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565 ersetzt werden. Zugleich wäre sicher-\r\nzustellen, dass die wesentlichen Anforderungen bereits durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber \r\nauf Stufe 1 geregelt werden. Folglich sollte (z. B. durch einen Erwägungsgrund) die bereits o. a. Klarstellun-\r\ngen vorgenommen werden, dass es nur einen Vergleich von gleichartigen („äquivalenten“) Finanzinstrumen-\r\nten und damit kein Vergleich von „Äpfel mit Birnen“ geben darf und zudem für die Prüfung das Beratungsan-\r\ngebot der jeweilige Wertpapierfirma maßgebend ist.  \r\n\r\n \r\n\r\n1.3. Zu Buchst. (c) Empfehlung eines Finanzinstruments ohne zusätzliche Merkmale \r\n\r\n \r\n\r\nNach dem Vorschlag der Europäischen Kommission sollen Wertpapierfirmen zudem zukünftig verpflichtet \r\nsein, zumindest ein Finanzinstrument zu empfehlen, dass keine „zusätzlichen Merkmale“ aufweist. Zusätzli-\r\nche Merkmale sind lt. dem Vorschlag der Europäischen Kommission solche, die für die Erreichung der Anla-\r\ngeziele des Kunden nicht erforderlich sind und zusätzliche Kosten verursachen.  \r\n\r\n \r\n\r\nBeispielhaft nennt die Europäische Kommission für Produkte mit zusätzlichen Merkmalen „funds with an in-\r\nvestment strategy which implies higher costs, a capital guarantee and structured products with hedging ele-\r\nments”. Sofern eine Wertpapierfirma auch solche Produkte empfehlen möchte, müsste sie dies begründen \r\nund die zusätzlichen Kosten offenlegen (siehe EG 6 RIS-E). \r\n\r\n \r\n\r\nDie Reichweite auch dieser Regelung, die sehr weitreichende Auswirkungen auf die Beratungstätigkeit der \r\nWertpapierfirmen haben kann, bleibt völlig offen.  \r\n\r\n \r\n\r\nZunächst ist das Verhältnis zur bereits heute notwendigen Äquivalenzprüfung (bei mehreren für den jeweili-\r\ngen Kunden geeigneter Finanzinstrumente) einschließlich der Notwendigkeit eines Kostenvergleichs \r\n\r\n\r\nSeite 16 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\näquivalenter Finanzinstrumente unklar. Im Fall äquivalenter Finanzinstrumente ist dem Kunden das kosten-\r\ngünstigste äquivalente Finanzinstrument zu empfehlen oder – sofern dem Kunden das teurere, äquivalente \r\nFinanzinstrument empfohlen werden soll – zu begründen, warum dieses Finanzinstrument dennoch für ihn \r\ngeeignet ist (siehe hierzu entsprechend Rz. 91 bis 95 der ESMA-Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID-II-\r\nAnforderungen an die Geeignetheit (vgl. Fußnote 1). Danach bedürfte es der geplanten Regelung des Art. 24 \r\nAbs. 1a Buchst. (c) MiFID-E nicht. Sie würde vielmehr den Beratungsprozess erheblich verkomplizieren, weil \r\nKunden nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission ggf. zwei Produkte empfohlen werden müssten. \r\nInsbesondere Kleinanleger dürften sich hierdurch vielfach überfordert führen. Sie wünschen gerade deshalb \r\neine Anlageberatung, da sie keinen ausreichenden Überblick über am Markt verfügbare Strukturen und Pro-\r\nduktausprägungen haben und wollen nicht allein zwischen verschiedenen Produkten wählen müssen, ohne \r\neine klare Empfehlung zu erhalten.  \r\n\r\n \r\n\r\nÄußerst problematisch ist zudem, dass die Regelung völlig unbestimmt ist (\"... products without additional \r\nfeatures that are not necessary to the achievement of the client's investment objectives and that gives rise \r\nto extra costs ...“, siehe zudem auch die Beispiele im o. a. Erwägungsgrund). Eine Konkretisierung dieser \r\nunbestimmten Regelungen soll zudem erst auf Stufe 2 durch die Europäische Kommission erfolgen (siehe \r\nhierzu nachfolgend unter III.1.4.). Da die Europäische Kommission zugleich erkennbar das Ziel verfolgt, die \r\nBeratung in Produkten mit zusätzlichen Merkmalen erheblich zu erschweren bis hin unmöglich zu machen, \r\nkönnte die Regelung bei weitem Verständnis für bestimmte Arten von Finanzinstrumenten auf ein Verbot \r\nprovisionsbasierter Anlageberatung „durch die Hintertür“ hinauslaufen. Die Regelung darf jedoch nicht dazu \r\nführen, dass eine Beratung in bestimmten Finanzinstrumenten faktisch ausgeschlossen wird. Dies käme ei-\r\nnem Produktverbot sehr nahe. Zu Recht ist eine Produktverbot jedoch an strenge Voraussetzungen gebun-\r\nden, insbesondere auch seine Verhältnismäßigkeit (Artt. 40 ff. MiFIR).  \r\n\r\n \r\n\r\nDaneben verkennt der Vorschlag der Europäischen Kommission, der einseitig auf den Kostenaspekt abstellt, \r\ndass es viele für die Kunden sehr wichtige Qualitätsmerkmale gibt. Entgegen dem im EG 6 RIS-E erweckten \r\nEindruck gehören dazu auch die Aspekte, die die Europäische Kommission in diesem Erwägungsgrund nennt \r\n(„funds with an investment strategy …, a capital guarantee and structured products with hedging ele-\r\nments”). Die reine Fokussierung auf bestimmte Kostenelemente negiert, dass Produktmerkmale sich in be-\r\nstimmten Marktphasen als besonders nützlich erweisen können, aber auch mit Kosten verbunden sind. Pro-\r\ndukte ohne weitere Ausstattungsmerkmale ermöglichen den Anlegern entweder nicht, an Marktanstiegen \r\nstärker zu partizipieren oder sie führen dazu, dass der Anleger jeden Marktrückgang voll tragen muss. Die \r\neinseitige Fokussierung auf Kosten könnte die Wertpapierfirma dazu anhalten, ihre von Kunden sehr ge-\r\nschätzte Marktsicht, die zugleich auch Unterscheidungs- und Qualitätsmerkmal der verschiedenen Wertpa-\r\npierfirmen ist, nicht mehr zum Ausdruck zu bringen. Gerade diese Marktsicht ist auch ein Hauptgrund, wa-\r\nrum Kunden eine Anlageberatung in Anspruch nehmen. Wollte man daher solchen Produkten ihren Nutzen \r\nabsprechen, läge dies aus den vorstehend genannten Gründen nicht im Kundeninteresse.  \r\n\r\n \r\n\r\nIn diesem Zusammenhang möchte die Deutsche Kreditwirtschaft darauf hinweisen, dass der Vorschlag einer \r\nreinen Fokussierung auf den Kostenaspekt auch in einer am 27. Juni d. J. veröffentlichten Studie, die vom \r\nECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde, sehr kritisch gesehen wird2. Die nachfol-\r\ngende Passage auf Seite 21 der Studie stützt die o. g. Bedenken: \r\n\r\n \r\n\r\n“Concerning the abovementioned proposals by the EC on inducements in the Omnibus Directive, \r\nthere seems to be an intention to directly regulate mechanisms of price formation, with the view that \r\n“[s]ome retail investment products on the market still incorporate unjustifiably high costs and/or do \r\nnot offer value to retail investors” …  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n2 Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy – How to boost retail investors’ participation in financial markets” \r\n\r\n\r\nSeite 17 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nHowever, such an approach may risk failing to address the actual problem faced by retail investors \r\nwith respect to inducements, as we tried to illustrate above, as it places an excessive accent on \r\ncosts. Instead of intervening directly in the market’s pricing structure and recurring to notions such \r\nas ”high costs” – which can be broad and variable, causing legal uncertainty and imprecisions – leg-\r\nislation should be focused on ensuring that retail investors properly understand the products and \r\nservices that are being offered, allowing them to reasonably decide whether they should or should \r\nnot take a certain investment decision. There is also the potential danger that the EC’s approach \r\nleads to the market moving towards a common benchmark or standard, stifling financial innovation: \r\nbenchmarking against a single parameter/test might lead to undue rigidities in the market.  \r\n\r\n \r\n\r\nUltimately, looking at costs per se is not sufficient: costs are strictly related to the nature, character-\r\nistics and risk/return profiles of the investments and, without more clarity on the classification and \r\nmapping of products (an issue that the EC’s proposal does not take properly into account, save – \r\nprobably – for “high-risk products”), these proposals do not seem to properly address the real issue. \r\nMore on that below.“ \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher nachdrücklich für einen Verzicht auf Art. 24 Abs. 1a Buchst. \r\n(c) MIFID-E aus.  \r\n\r\n \r\n\r\n1.4. Zur Ermächtigung der Europäischen Kommission zu Stufe 2-Regelungen \r\n\r\n \r\n\r\nAufgrund der möglichen sehr weitreichenden Auswirkungen auf die Anlageberatung, insbesondere auch die \r\nprovisionsbasierte Anlageberatung, spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft – sofern entgegen ihrer Forde-\r\nrung Regelungen zum „Best-interest-Test“ vorgesehen werden – für einen Verzicht auf die Ermächtigung der \r\nEuropäischen Kommission zum Erlass von Stufe 2-Regelungen und damit für eine Streichung von Art. 24 \r\nAbs. 13 Buchst. (d) MiFID-E aus. Die Anforderungen sollten in diesem Fall abschließend durch den demokra-\r\ntisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 geregelt werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nSofern entgegen der Auffassung der Deutschen Kreditwirtschaft an der Ermächtigung der Europäischen \r\nKommission in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E festgehalten werden soll, bittet die Deutsche Kreditwirt-\r\nschaft um Berücksichtigung folgender Punkte: \r\n\r\n \r\n\r\n▪ Sehr kritisch bewertet die Deutsche Kreditwirtschaft auch, dass die Europäische Kommission zum Er-\r\nlass von Stufe 2-Regelungen mit Blick auf die allgemeine Regelung des Art. 24 Abs. 1 MiFID ermäch-\r\ntigt wird (siehe in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E die explizite Bezugnahme auch auf Art. 24 Abs. \r\n1 MiFID). Ausweislich des Wortlauts des Art. 24 Abs. 1 MiFID handelt es sich um eine Regelung, aus \r\nder selbst keine konkreten Anforderungen folgen. Die konkreten Anforderungen finden sich in den \r\nnachfolgenden Absätzen des Art. 24 MiFID-E, auf die Art. 24 Abs. 1 MiFID-E explizit verweist. Die \r\nMöglichkeit, die allgemeine Vorgabe in Abs. 1 auf Stufe 2 zu konkretisieren, widerspricht der Systema-\r\ntik, dass die konkreten Vorgaben, die aus der Generalklausel in Abs. 1 resultieren, unmittelbar in der \r\nMiFID (Stufe 1) geregelt werden (siehe hierzu jeweils die sich an den Abs. 1 anschließenden Absätze). \r\nAndernfalls würde die Europäische Kommission faktisch die Kompetenz erhalten, die Generalklausel \r\nauf Stufe 2 auszugestalten. Diese Kompetenz kommt aber alleine dem demokratisch legitimierten \r\nStufe 1-Gesetzgeber zu. Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher nachdrücklich für einen Ver-\r\nzicht auf eine Bezugnahme in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E auf Art. 24 Abs. 1 MiFID aus. \r\n\r\n \r\n\r\n▪ Entsprechendes gilt auch für die explizite Erwähnung des Falls des Erhalts von Zuwendungen in Art 24 \r\nAbs. 13 Buchst. (d) MiFID-E („…, notably those receiving inducement, …“). Bereits aus Stufe 1 muss \r\nsich ergeben, wenn ausschließlich der Fall des Erhalts von Zuwendungen betroffen sein soll; denn al-\r\nlein dem demokratisch legitimieren Stufe 1-Gesetzgeber kommt die Kompetenz zu, ggf. zusätzliche \r\n\r\n\r\nSeite 18 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nRegelungen für diesen Fall vorsehen. Folglich ist auch auf die explizite Erwähnung des Falls des Erhalts \r\nvon Zuwendungen in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E zu verzichten.  \r\n\r\n \r\n\r\n▪ Zu den weiteren Petiten der Deutschen Kreditwirtschaft mit Blick auf Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) Mi-\r\nFID-E siehe zudem unter II.5.  \r\n\r\n \r\n\r\nSofern die bisherige Regelung zur Äquivalenzprüfung auf Stufe 2 (Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565) auf \r\nStufe 1 übernommen werden soll, sollten die wesentlichen Anforderungen hierzu bereits auf Stufe 1 durch \r\nden demokratisch legitimierten Gesetzgeber festgelegt werden (beispielsweise durch einen ergänzenden Er-\r\nwägungsgrund, zu dem Vorschlag der Deutschen Kreditwirtschaft hierzu siehe bereits vorstehend unter \r\nIII.1.2.). \r\n \r\n2. Ungerechtfertigte Bevorzugung der Honoraranlageberatung gegenüber der provisionsba-\r\nsierten Anlageberatung  \r\n\r\n \r\n\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission führt zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung der Honoraran-\r\nlageberatung gegenüber der provisionsbasierten Anlageberatung. Folgende unterschiedliche Regelungen \r\nschlägt die Europäische Kommission vor: \r\n\r\n \r\n\r\n▪ Pflicht, die provisionsbasierte Beratung auf der Grundlage einer Bewertung einer angemessenen Pa-\r\nlette von Finanzinstrumenten zu erbringen (Art. 24 Abs. 1a Buchst. (a) MiFID-E). Bei der Honoraranla-\r\ngeberatung gegenüber Kleinanlegern gilt diese Anforderungen nicht gleichermaßen. Vielmehr werden \r\ndie Anforderungen an die erforderliche Palette von Finanzinstrumenten, die mit Blick auf die Unabhän-\r\ngigkeit bereits heute bestehen (Art. 24 Abs. 7 MiFID), ggf. sogar reduziert (Art. 24 Abs. 7a MiFID-E; \r\nausführlich hierzu bereits vorstehend unter III.1.1.). \r\n▪ Ferner sind Wertpapierfirmen, die die Honoraranlageberatung erbringen und die Voraussetzungen des \r\nArt. 24 Abs. 7a MiFID-E erfüllen, nicht verpflichtet, Kleinanleger nach ihren Kenntnissen und Erfahrun-\r\ngen zu den Finanzinstrumenten bzw. Wertpapierdienstleistungen zu befragen (Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 \r\nMiFID-E). \r\n▪ Zudem sind diese Wertpapierfirmen nicht verpflichtet, Kunden zur Zusammensetzung des bestehen-\r\nden Kundenportfolios zu befragen (siehe auch hierzu Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E). Aufgrund der \r\nfehlenden Notwendigkeit, Kunden nach der Zusammensetzung des bestehenden Kundenportfolios be-\r\nfragen zu müssen, dürfte bei der Honoraranlageberatung folglich auch nicht die Anforderung bestehen, \r\nbei der Empfehlung auch den Gesichtspunkt der Portfoliodiversifikation zu beachten (Art. 25 Abs. 2 \r\nUAbs. 1 MiFID-E; ausführlich zur für die provisionsbasierten Anlageberatung geltenden neuen Pflicht \r\neiner Portfoliobewertung nachfolgend unter III.4.1.).  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft erachtet die Möglichkeit eines Verzichts nach der Befragung der Kunden nach \r\nihren Kenntnissen und Erfahrungen bei der Honoraranlageberatung als kontraproduktiv und damit nicht im \r\nKundeninteresse liegend, denn so wird nicht sichergestellt, dass (i) Kunden die ihnen empfohlenen Finanzin-\r\nstrumente verstehen und deren Risiken einschätzen können (dem dient ja die Ermittlung der Kenntnisse und \r\nErfahrungen) und (ii) Kunden das in ihrem Interesse liegende Finanzinstrument empfohlen wird. Die Kom-\r\nplexität – die eine der Voraussetzungen für die Erleichterung ist – sagt nämlich weder etwas über den Risi-\r\nkogehalt noch den Kundennutzen des Produkts aus.  \r\n\r\n \r\n\r\nDarüber hinaus erfordert die Geeignetheitserklärung, die Kleinanlegern zur Verfügung zu stellen ist, eine Ge-\r\ngenüberstellung der Eigenschaften des Produktes mit den Angaben des Kunden. Dies gilt unabhängig von \r\nder Form der Anlageberatung. Daher ist der Vorschlag der Europäischen Kommission in diesem Punkt wider-\r\nsprüchlich.  \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 19 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZudem muss auch unter zivilrechtlichen Aspekten eine Empfehlung immer objektgerecht sein, was eine Wis-\r\nsensvermittlung der notwendigen Produkteigenschaften und Risiken eines Kunden zwingend erforderlich \r\nmacht. Die nicht sachgerechte Ausnahme würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Reduktion des Anle-\r\ngerschutzes führen. \r\n\r\n \r\n\r\nSchließlich führen sämtliche vorstehenden Regelungen zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung \r\nder Honoraranlageberatung gegenüber der provisionsbasierten Anlageberatung und greifen damit in unge-\r\nrechtfertigter Weise in den Wettbewerb zulasten der provisionsbasierten Anlageberatung ein.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft hält daher einen Verzicht auf Art. 24 Abs. 7a und Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 Mi-\r\nFID-E für erforderlich (Folgeänderung: Bei Streichung von Art. 24 Abs. 7a MiFID-E wäre auch Art. 24 Abs. 4 \r\nBuchst. (a) (iv) MiFID-E zu streichen).    \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften: \r\nEG 8 RIS-E \r\nArt. 24 Abs. 4 UAbs.1 Buchst. (a) (iv) und Abs. 7a sowie Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 MIFID-E  \r\n \r\n3. Sachkunde u. a. von Anlageberatern \r\n\r\n \r\n\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht zusätzliche Anforderungen im Zusammenhang mit der \r\nerforderlichen Sachkunde von Anlageberatern und Mitarbeitern vor, die Informationen an Kunden zu Finan-\r\nzinstrumenten, Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erteilen. Diese zusätzli-\r\nchen Anforderungen betreffen sowohl die Aus- als auch Fortbildung dieser Mitarbeiter. Im Einzelnen ist Fol-\r\ngendes vorgesehen: \r\n\r\n \r\n\r\n▪ Mindeststandard für die erforderliche Sachkunde von Anlageberatern (Art. 24d Abs. 2 UAbs. 1 S. 1 \r\nund Annex V MiFID-E). \r\n▪ Regelmäßige Aktualisierung der Sachkunde durch regelmäßige fundierte Fortbildung für alle o. a. Mit-\r\narbeiter (Art. 24d Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E); bei Anlageberatern mindestens 15 Stunden jährlich (Art. \r\n24d Abs. 2 UAbs. 1 S. 1 MiFID-E). \r\n▪ Bei Anlageberatern Nachweis der erforderlichen Sachkunde mittels Zertifizierung. Dies soll für den \r\nNachweis sowohl der erforderlichen Sachkunde vor Aufnahme der Tätigkeit als auch für die regelmäßi-\r\ngen Fortbildungen gelten. \r\n▪ Ermächtigung an die Europäischen Kommission, auf Stufe 2 den Mindeststandard an die erforderliche \r\nSachkunde von Anlageberatern (Annex V MiFID-E) anzupassen (Art. 24d Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E).    \r\n\r\n \r\n\r\nFür eine weitere Harmonisierung der Anforderungen an die erforderliche Sachkunde besteht kein Bedürfnis. \r\nEs sind keine Missstände in diesem Bereich bekannt. Auch in der von der Europäischen Kommission in Auf-\r\ntrag gegebenen sog. KANTAR Studie wird die Qualifikation der Berater als völlig ausreichend erachtet.3  \r\n\r\n \r\n\r\nZugleich gibt es Unterschiede in der Aus- und Fortbildung in den europäischen Mitgliedsstaaten (so bereits \r\ndie Europäische Kommission4). So ist die weltweit anerkannte duale Ausbildung in Deutschland, in der Theo-\r\nrie und Praxis miteinander verbunden sind, nicht in allen Mitgliedsstaaten Standard. Folglich ist eine weitere \r\nStandardisierung der Anforderungen an die erforderliche Sachkunde von Anlageberatern und damit ein „one \r\nsize fits all approach“ weder sachgerecht noch verhältnismäßig.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n3 „Disclosure, inducements, and suitability rules for retail investors study” (May 2022), Annex to the Final Report, S. 136 \r\n“The current level of qualifications of the advisors do not seem to be an issue. …”. Nachfolgend werden hierfür u. a. auch \r\nentsprechende Rückmeldungen der nationalen Aufsichtsbehörden genannt.  \r\n4 „Public consultation on the review of the MiFID II/MiFIR regulatory framework” der Europäischen Kommission vom 27. \r\nFebruar 2022, Einleitung zu Question 51 „…, due to the diversified national education and professional systems, …” \r\n\r\n\r\nSeite 20 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nGerade aber die jeweilige Vorbildung eines Mitarbeiters muss maßgebend dafür sein, inwieweit er noch einer \r\nQualifizierung vor Aufnahme seiner Tätigkeit bedarf. Auch hängt die erforderliche Sachkunde beispielsweise \r\neines Anlageberaters entscheidend davon ab, in welchen Arten von Finanzinstrumenten er zukünftig beraten \r\nsoll. Folglich kommt es für die Frage, ob ein Mitarbeiter über die erforderliche Sachkunde verfügt und falls \r\nnein, inwieweit er einer vorherigen Qualifizierung bedarf, auf den jeweiligen Einzelfall an (Vorbildung des je-\r\nweiligen Mitarbeiters sowie konkrete Tätigkeit, mit der er betraut werden soll). Auch zukünftig sollte sich die \r\nQualifizierung des einzelnen Mitarbeiters nach seinen konkreten Aufgaben und seinen individuellen  \r\n(Vor-)Kenntnissen und Erfahrungen richten.    \r\n\r\n \r\n\r\nUnverhältnismäßig sind auch die vorgeschlagenen Regelungen zur Fortbildung (allgemein regelmäßig, für \r\nAnlageberater jährlich mindestens 15 Stunden). Maßstab muss auch hier weiterhin die Erforderlichkeit sein. \r\nEine Fortbildung ist erforderlich  \r\n\r\n \r\n\r\n▪ bei neuen regulatorischen Anforderungen bzw. \r\n▪ bei Erweiterung der Kompetenz eines Mitarbeiters (z. B. Anlageberater soll zukünftig in weiteren Arten \r\nvon Finanzinstrumenten beraten). \r\n\r\n \r\n\r\nEntscheidend sind also ggf. die vorstehenden Anlässe. Auch der Umfang der erforderlichen Fortbildung hängt \r\ndavon ab, ob die regulatorischen Änderungen im konkreten Fall umfangreich oder gering sind. Entsprechen-\r\ndes gilt mit Blick auf den Umfang der Erweiterung der Kompetenz eines Mitarbeiters. \r\n\r\n \r\n\r\nDazu im Widerspruch steht der Vorschlag der Europäischen Kommission, der auch dann eine Fortbildung \r\nvorschreibet, wenn es im fraglichen Zeitraum weder neue (= für die jeweiligen Mitarbeiter relevante) regula-\r\ntorische Anforderungen gegeben hat noch sich die Kompetenz der Mitarbeiter ändern wird. Ferner schreibt er \r\nfür Anlageberater einen Mindestumfang von mindestens 15 Stunden jährlich vor. Auch wenn diese pauschale \r\nRegelung der IDD entnommen wurde – sie ist dennoch nicht sachgerecht: Im Einzelfall kann sie zu wenig \r\nsein, aber auch zu viel. Eine zielführende Fortbildungsmaßnahme zum Erhalt der erforderlichen Sachkunde \r\nmuss immer den konkreten persönlichen Qualifizierungsbedarf des jeweiligen Anlageberaters im Fokus ha-\r\nben. Bestünde ein den o. a. Mindestumfang überschreitender Qualifizierungsbedarf, so ist die Erwartungshal-\r\ntung des Vorschlags der Europäischen Kommission zu Recht, dass die Fortbildung nicht lediglich 15 Stunden \r\ndauert, sondern länger, entsprechend dem jeweiligen Qualifizierungsbedarf (siehe Mindestumfang). Nicht \r\nsachgerecht ist es aber dann, dass der Vorschlag der Europäischen Kommission keine Möglichkeit einer Re-\r\nduktion des Umfangs der Qualifizierung vorsieht, wenn der tatsächliche Qualifizierungsbedarf objektiv unter \r\ndem Mindestumfang liegt. \r\n\r\n \r\n\r\nAuch besteht keine Notwendigkeit einer formalen Zertifizierung. Dies gilt insbesondere für die Fortbildung. \r\nSie würde faktisch darauf hinauslaufen, dass sonstige geeignete Qualifizierungen wie beispielsweise hausin-\r\nterne Schulungen nicht mehr möglich wären. Die Wertpapierfirmen wären vielmehr gezwungen, hierfür kos-\r\ntenintensive, externe Anbieter zu nutzen (da nur diese ein Zertifikat ausstellen könnten). Die Kosten, die \r\ndamit auf die Wertpapierfirmen zukämen, wären erheblich: Kosten für die externe Schulung, zusätzlich Kos-\r\nten für die Zertifizierung durch den externen Anbieter; bei der Fortbildung fielen die Kosten zudem jährlich \r\nallein bei den deutschen Wertpapierfirmen (zu denen insbesondere Kreditinstitute zählen) für derzeit über \r\n100.000 Anlageberater an (nicht berücksichtigt hierbei sind der Versicherungsbereich sowie im Wertpapier-\r\nbereich die Berater, die nicht der Aufsicht der BaFin unterstehen und folglich nicht bei ihr registriert sind).  \r\n\r\n \r\n\r\nGegen eine Externalisierung der Fortbildung spricht zudem, dass insofern nicht mehr die Verzahnung des \r\nInhalts der Fortbildung mit den internen Prozessen und internen Dokumentation gewährleistet ist. Gerade \r\nvor dem Hintergrund der hohen Regulierungsdichte sollte der regulatorischen Rahmen für die Sachkunde der \r\nMitarbeiter so gesetzt sein, dass eine Einbettung in den Betrieb sowie den Kundenstamm/Zielkunden der \r\nAusgangspunkt ist. Dafür sprechen auch die regulatorischen Anforderungen: Es geht nicht allein um eine \r\nVermittlung von (theoretischen) Kenntnisse, sondern auch die ordnungsgemäße Umsetzung neuer \r\n\r\n\r\nSeite 21 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nAnforderungen etc. in der Praxis ist sicherzustellen („appropriate experience“; siehe zu diesen beiden Aspek-\r\nten die ESMA-Guidelines for the assessment of knowledge and competence vom 3. Januar 2017). \r\n\r\n \r\n\r\nDie Notwendigkeit einer Zertifizierung von Fortbildungsmaßnahmen widerspricht auch dem Ziel eines dauer-\r\nhaft sachkundigen Mitarbeiters. Nach Art. 24d Abs. 1 S. 1 MiFID-E sollen die Schulungen im Falle des Ange-\r\nbots neuer Finanzinstrumente oder Dienstleistungen spezifische Trainings hierzu umfassen. Eine zeitnahe \r\nSchulung über diese Neuerungen wäre über externe Dienstleister nicht möglich. Die Schulungen würden im \r\nHinblick auf die 15-Stunden-Vorgabe im Jahresturnus zwischen den Wertpapierfirmen und den externen An-\r\nbietern abgestimmt. Die Einführung neuer Finanzinstrumente unterjährig könnte in den Schulungen im lau-\r\nfenden Jahr nicht berücksichtigt werden. Genauso würde es sich mit Schulungen über neue regulatorische \r\nAnforderungen verhalten.   \r\n\r\n \r\n\r\nZu beachten ist zudem, dass es den Wertpapierfirmen obliegt, sachkundige Mitarbeiter zu beschäftigen. \r\nSchon um dieser Verpflichtung nachzukommen, müssten die Schulungen der externen Anbieter intern auf \r\nRichtigkeit und Gesetzmäßigkeit geprüft und ggf. überarbeitet werden. Dies ist zeit- und arbeitsaufwendig \r\nund verursacht damit weitere Kosten, die ggf. ebenfalls an die Kunden weitergegeben werden müssten.  \r\n\r\n \r\n\r\nUm den Mitarbeitern praxisnahe und bei Neueinführungen/Gesetzesänderungen/Rechtsprechungsänderun-\r\ngen zeitnahe Schulungen anzubieten zu können, sollte insoweit nicht (allein) auf externe Anbieter abgestellt \r\nwerden müssen.  \r\n\r\n \r\n\r\nIm Hinblick auf eine Angleichung an die Regelungen der IDD ist zu beachten, dass diese bisher lediglich die \r\nMöglichkeit, aber nicht die Pflicht vorsieht, ein Zertifikat zu verlangen (Art. 10 Abs. 2 UAbs. 3 IDD „may“). In \r\nDeutschland wurde die nachweisbare Lernerfolgskontrolle nur für Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststu-\r\ndium eingeführt, um eine Umgehung der Weiterbildungsverpflichtung zu verhindern. Bei Präsenz- oder be-\r\ntriebsinternen Maßnahmen wurde dies als nicht erforderlich angesehen und ist damit nicht vorgeschrieben  \r\n(§ 7 Abs.1 VersVermV). Erfahrungen im Wertpapier- und Versicherungsbereich zeigen, dass interne Schu-\r\nlungen die Mitarbeiter ausreichend qualifizieren (s. o.). Dies geschieht auch im Eigeninteresse der Banken \r\nund Sparkassen, die Haftungsfälle vermeiden wollen. Eine Verschärfung der Regelung zur Sicherstellung der \r\nSachkunde ist deshalb nicht erforderlich.   \r\n\r\n \r\n\r\nInwieweit Wertpapierfirmen vor diesem Hintergrund zukünftig weiterhin Anlageberatung anbieten können, \r\ninsbesondere für Kleinanleger, erscheint damit sehr fraglich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Wert-\r\npapierfirmen vor dem Hintergrund höherer Kosten die Betragsschwelle, ab der eine Anlageberatung angebo-\r\nten wird, weiter nach oben setzen, wovon insbesondere Kleinanleger betroffen wären. Damit würde auch \r\ndurch die Neuregelungen zur erforderlichen Sachkunde das Ziel der Kleinanlegerstrategie konterkariert, den \r\nZugang von Kleinanlegern zu den Kapitalmärkten zu fördern.  \r\n\r\n \r\n\r\nSchließlich lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft auch eine Ermächtigung der Europäischen Kommission ab, \r\ndurch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 getroffenen Regelungen auf Stufe 2 und da-\r\nmit ohne erneute Mitwirkung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers anpassen zu können (siehe zu \r\neinem vergleichbaren Fall nachfolgend unter III.4.5.). \r\n\r\n \r\n\r\nDie vorgeschlagenen Neuregelungen sind nicht erforderlich, jedoch kostenintensiv und damit unverhältnis-\r\nmäßig. Zudem konterkarieren sie das Ziel der Kleinanlegerstrategie, den Zugang von Kleinanlegern zu den \r\nKapitalmärkten zu fördern. Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher auch im Interesse der Kleinanle-\r\nger nachdrücklich dafür aus, auf diese Neuregelungen zu verzichten.  \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 22 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften: \r\nEG 22 RIS-E \r\nArt. 24d MiFID-E \r\nAnnex V RIS-E \r\n \r\n4. Weitere neue Anforderungen an die Anlageberatung und ggf. weitere Wertpapierdienst-\r\nleistungen \r\n \r\n4.1. Pflicht zu einer Portfoliobewertung \r\n\r\n \r\n\r\nNach dem Vorschlag der Europäischen Kommission müssen Wertpapierfirmen – sofern sie provisionsbasierte \r\nAnlageberatung oder die Finanzportfolioverwaltung erbringen – Kunden auch nach der Zusammensetzung \r\nihres bestehenden Portfolios („financial and non financial assets“, siehe EG 34 RIS-E) befragen und diese bei \r\nihrer Empfehlung berücksichtigen. Zudem sind Kunden darüber zu informieren, wie die empfohlenen Finan-\r\nzinstrumente der Diversifikation des Kundenportfolios Rechnung tragen. \r\n\r\n \r\n\r\nEs besteht aus unserer Sicht keine Notwendigkeit für eine derartige Regelung, da bereits jetzt durch die be-\r\nstehenden Regelungen der Kundenschutz umfassend gewährleistet wird. Insbesondere die Abfrage von be-\r\nstehenden Anlagen des Kunden ist Teil der Einholung von Informationen zu den finanziellen Verhältnissen \r\ndes Kunden, die in eine Empfehlung einfließen. Diese Vorgaben finden sich daher in dem ESMA-Leitlinien zu \r\neinigen Aspekten der MIFID II-Anforderungen an die Geeignetheit und sind seit Jahren etablierte Praxis im \r\ndeutschen Markt. In den Leitlinien heißt es: „Zu den Informationen über die finanziellen Verhältnisse des \r\nKunden zählen Angaben zu seinen Kapitalanlagen. Hierbei ist davon auszugehen, dass die Firmen über die \r\neinzelnen bei ihnen gehaltenen Kapitalanlagen des Kunden informiert sind. Je nach Umfang der geleisteten \r\nBeratung sollten die Firmen zudem die Kunden dazu anhalten, Angaben zu Kapitalanlagen mitzuteilen, die \r\nsie bei anderen Firmen halten, nach Möglichkeit auch aufgeschlüsselt nach einzelnen Instrumenten.“ (o. a. \r\nESMA-Leitlinien, vgl. Fußnote 1, Rz. 43).  \r\n\r\n \r\n\r\nViele Kunden möchten keine detaillierten Angaben zu nicht bei der betreffenden Wertpapierfirma geführten \r\nPortfolien machen. Sie wollen die Expertise verschiedener Wertpapierfirmen in Anspruch nehmen und verfol-\r\ngen ggf. auch mit ihren Portfolien sehr unterschiedliche Anlageziele. Auch eine Diversifikation ist nicht zwin-\r\ngend immer gewünscht, so gibt es Kunden, die z. B. ausschließlich zu einer Assetklasse bei einer bestimm-\r\nten Wertpapierfirma beraten werden wollen. Kunden könnten sich z. B. ausschließlich zu Aktien des US-\r\nMarktes beraten lassen wollen. Unter Diversifikationsgesichtspunkten müsste man dem Kunden nun abraten \r\nund ihm Hinweise geben, auch in andere Regionen und Assetklassen zu investieren. Dies würde gerade nicht \r\nden Anlagezielen des Kunden entsprechen.  \r\n\r\n \r\n\r\nAuch wäre eine umfassendere Befragung nach den Vermögensverhältnissen bei Kleinanlegern vielfach un-\r\nverhältnismäßig. Dem Gesichtspunkt der Diversifikation wird insbesondere bei einem Erstinvestment bzw. \r\neinzelnen Investment in der Praxis bereits dadurch Rechnung getragen, dass dem Kunden ein breit aufge-\r\nstelltes Investment (z. B. ein breit aufgestellter Fonds) empfohlen wird.  \r\n\r\n \r\n\r\nEin weiterer Fall in der Praxis, in dem eine Portfoliobewertung nicht passt und keinen Mehrwert schaffen \r\nwürde, sind Anlageberatungen zur Absicherung konkreter Geschäfte/Verträge/Anlagen mittels OTC-Derivate. \r\nDies sind individuelle bilaterale Kontrakte, die einen realwirtschaftlichen Hintergrund haben und beispiels-\r\nweise Zahlungsströme aus Projekten absichern oder generell zur Steuerung des Aktiv-Passivmanagements \r\ndienen. Diese OTC-Derivate werden nicht in einem Depot verwahrt und können daher auch nicht mittels ei-\r\nner klassischen Anlageklassenbetrachtung verglichen werden. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 23 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nHinzu kommt, dass selbst große Wertpapierfirmen nur für ein eingeschränktes Produktuniversum eine detail-\r\nlierte Einschätzung zum einzelnen Finanzinstrument treffen können. Bei 2-2,5 Millionen Wertpapieren auf \r\ndem deutschen Markt ist eine Detailanalyse jedes einzelnen dieser Produkte faktisch unmöglich.  \r\n\r\n \r\n\r\nUnabhängig von einer Bereitschaft der Kunden, die erforderlichen Angaben zu machen, würde eine ver-\r\npflichtende Vorgabe zur Berücksichtigung des Kundenportfolios die Anlageberatung wesentlich verteuern. \r\nWegen der hiermit verbundenen Fixkosten würde dies vor allem Kleinanleger mit geringem Einkommen bzw. \r\nVermögen treffen. Damit aber würde das Ziel der Kapitalmarktunion konterkariert, Investitionen von Klein-\r\nanlegern an den Kapitalmärkten zu fördern.  \r\n\r\n \r\n\r\nMit Blick auf die Finanzportfolioverwaltung möchten wir klarstellen, dass eine Portfoliobewertung sich auf das \r\nVermögen beschränkt, das Gegenstand des vom Kunden erteilten Mandats zur Finanzportfolioverwaltung (= \r\nVollmacht) ist. Eine weitergehende Verpflichtung würde auf eine Überschreitung der vom Kunden erteilten \r\nVollmacht hinauslaufen, was unzulässig ist.  \r\n\r\n \r\n\r\nZudem bleibt erneut der Umfang der Anforderung auf Stufe 1 offen und soll erst auf Stufe 2 durch die Euro-\r\npäische Kommission festgelegt werden (siehe hierzu die allgemeine Ermächtigung an die Europäischen Kom-\r\nmission in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E; ausführlich zu dieser Ermächtigung nachfolgend unter III.4.5.). Dies lehnt \r\ndie Deutsche Kreditwirtschaft ab, im vorliegenden Fall, weil bei einer Portfoliobewertung – sofern sinnvoll \r\nund verhältnismäßig (s. o.) – unterschiedliche Grade denkbar sind. Folglich hängt von der konkreten Ausge-\r\nstaltung und dem Umfang einer Portfoliobewertung die Höhe der Fixkosten für die Wertpapierfirma und da-\r\nmit letztlich der Kosten für die Kunden ab. Zu den drohenden negativen Folgen insbesondere für Kleinanle-\r\nger siehe bereits vorstehend. \r\n\r\n \r\n\r\nDass es für diese Vorgabe keine sachliche Rechtfertigung gibt, zeigt auch der folgende Umstand: Diese Vor-\r\ngabe soll ggf. nicht für die Honoraranlageberatung gelten (siehe Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E, auch zu den \r\nVoraussetzungen für diese Erleichterung). Wenn aber für die Honoraranlageberatung ggf. keine Notwendig-\r\nkeit für eine Portfoliobewertung besteht, dann gibt es auch keinen sachlichen Grund, diese für die provisi-\r\nonsbasierte Anlageberatung vorzusehen (zur hiermit zudem verbundenen ungerechtfertigten Bevorzugung \r\nder Honoraranlageberatung gegenüber der provisionsbasierten Anlageberatung siehe bereits vorstehend un-\r\nter III.2.).  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher nachdrücklich dafür aus, auf eine Pflicht zu einer Portfo-\r\nliobewertung zu verzichten. Denkbar wäre, die Portfoliobewertung als neue Wertpapiernebendienstleistung \r\nvorzusehen. Soweit der Gesetzgeber entgegen unserem Petitum an einer Vorgabe zur Portfoliobewertung \r\nfesthalten möchte, sollte zumindest klargestellt werden, dass Fallgestaltungen, auf die diese Vorgabe nicht \r\npasst bzw. bei denen eine solche Vorgabe unverhältnismäßig wäre (siehe hierzu ausführlich vorstehend), \r\nausgenommen sind. Eine Gleichbehandlung von Honoraranlageberatung und provisionsbasierter Anlagebera-\r\ntung sollte in jedem Fall sichergestellt werden. (Folgeänderung: Bei Streichung der Pflicht zu einer Portfo-\r\nlioberatung in Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E wäre auch Art. 24 Abs. 4 Buchst. (a) (v) zu streichen.).  \r\n\r\n \r\n\r\nWegen der weiteren Änderungen bei Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E verweist die Deutsche Kreditwirtschaft \r\nauf die nachfolgenden Ausführungen unter III.4.2. \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften: \r\nEG 34 RIS-E \r\nArt. 24 Abs. 4 Buchst. (a) (v) und Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E  \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 24 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n4.2. Weitere Neuerungen bei den einzuholenden Kundenangaben \r\n\r\n \r\n\r\nNach dem Vorschlag der Europäischen Kommission ergeben sich für die Anlageberatung und die Finanzport-\r\nfolioverwaltung – über das vorstehend unter III.4.1. Gesagte hinaus – nachfolgende Neuerungen bei der \r\nEinholung der Kundenangaben:  \r\n\r\n \r\n\r\n▪ Bei der Verlusttragfähigkeit: Ob der Kunde die Verluste vollständig oder teilweise tragen kann. \r\n▪ Neben den Anlagezielen („investment objectives“) ist der Kunde auch nach seinen Anlagebedürfnissen \r\n(„investment needs“) zu befragen. \r\n(siehe zu beidem Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E).  \r\n\r\n \r\n\r\nEs ist völlig unklar, welches Ziel die Europäischen Kommission mit diesen beiden Neuerungen bezweckt. \r\nWird damit eine Ausweitung der Befragung bezweckt? \r\n\r\n \r\n\r\nEs sollte für die Wertpapierfirmen weiterhin die Möglichkeit bestehen mit Blick auf die Verlusttragfähigkeit \r\nauf das maximale Risko abzustellen. Dies ist grundsätzlich der Totalverlust. Ein solches Vorgehen erfolgt \r\nzum Schutz der Kunden, da weder die Kunden noch die Wertpapierfirmen „die Zukunft vorhersehen kön-\r\nnen“. Ob sich das Verlustrisiko ggf. ganz oder nur teilweise verwirklicht (auch wenn es ggf. noch so unwahr-\r\nscheinlich ist, z. B. bei Schuldverschreibungen mit einer erstklassigen Bonität), können beide zum Zeitpunkt \r\nder Beratung nicht einschätzen. Folglich bewegen sich beide Seiten „auf der sicheren Seite“, wenn sie vom \r\nmaximalen Risko ausgehen. Zur Information: Soweit ausnahmeweise ein weitergehendes Risiko als der To-\r\ntalverlust möglich ist (bei Finanzinstrumenten mit Nachschusspflichten) wird selbstverständlich dieses hö-\r\nhere Risiko bei der Verlusttragfähigkeit zugrunde gelegt. Um bei der Verlusttragfähigkeit weiterhin auf das \r\nmaximale Risiko abstellen zu können, spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft für einen Verzicht auf die \r\nvorgesehene Neuerung zur Verlusttragfähigkeit in Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E aus. \r\n\r\n \r\n\r\nUnklar ist, was mit „investment needs“ neben den „investment objectives“ gemeint ist. Sofern hier eine Brü-\r\ncke zum „Wünsche und Bedürfnis Test“ gemäß Art. 20 Abs. 1 IDD gebaut werden soll, fehlt es an einer Ver-\r\ngleichbarkeit. Bereits vor der eigentlichen Beratung zu einem Versicherungsprodukt werden die Wünsche \r\n(„demands“) und Bedürfnisse („needs“) des Kunden erhoben. Dies dient dem Zweck, die subjektiven Wün-\r\nsche nach einer noch unbestimmten Absicherung mit den objektiven Bedürfnissen einzugrenzen und letztlich \r\nnäher zu bestimmen. Erst im Anschluss erfolgt die eigentliche Beratung des Versicherungsprodukts. Die Ab-\r\nfrage der Wünsche und Bedürfnisse nach Art. 20 IDD ist demnach etwas völlig anderes und kann nicht auf \r\nden Wertpapierbereich übertragen werden. Zu den Anlagezielen zählen bereits heute der Anlagezweck, der \r\nAnlagehorizont, die Risikobereitschaft, Risikotoleranz und die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden (siehe \r\nArt. 54 Abs. 5 DelVO (EU) 2017/565). Hiernach sind die Kunden bereits heute zu befragen (neben den Fra-\r\ngen zu den finanziellen Verhältnissen einschließlich der Verlusttragfähigkeit sowie den Kenntnissen und Er-\r\nfahrungen). Es ist nicht erkennbar, dass weitere Angaben der Kunden generell erforderlich sein könnten.  \r\n\r\n \r\n\r\nDies würde auch Folgefragen nach sich ziehen, denn dann müssten auch die Product Governance-Regelun-\r\ngen angepasst werden. Da sich aber bei „needs“ bisher schon kein einheitliches Verständnis ergeben hat, \r\nhat man im Zuge der Zielmarktfestlegungen sich dazu entschlossen, „objectives and needs“ zu einem Ziel-\r\nmarktmerkmal zusammenzuziehen. Zudem haben Konzepteure und Vertriebsunternehmen jedoch die Mög-\r\nlichkeit, im Zielmarkt (in der Regel über Freitextfelder) besondere „needs“ anzugeben (früher z. B. sustaina-\r\nbility, heute ersetzt durch die nachhaltigkeitsbezogenen Ziele). So kann auch heute schon besonderen Kun-\r\ndenbedürfnissen angemessen Rechnung getragen werden. Dies lässt sich jedoch nur kundenindividuell und \r\nnicht standardisierbar erfassen. \r\n\r\n \r\n\r\nKritisch zu bewerten ist zudem, dass erneut erst auf Stufe 2 der Inhalt der Regelung festgelegt werden soll. \r\nDiese ist auch an keine konkreten Voraussetzungen gebunden (siehe zu der Ermächtigung an die \r\n\r\n\r\nSeite 25 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nEuropäische Kommission zum Erlass von Stufe 2 Maßnahmen Art. 25 Abs. 8 MiFID-E; ausführlich zu dieser \r\nErmächtigung nachfolgend unter III. 4.5.). Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher nachdrücklich \r\nfür einen Verzicht auf die Ergänzung von „investment needs“ in Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E aus. \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften: \r\nArt. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E  \r\n \r\n4.3. Pflicht, dem Kunden einen Bericht über die von ihm gemachten Kundenangaben zur Verfü-\r\ngung zu stellen \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich dafür aus, auf die vorgeschlagene Pflicht, dem Kunden sowohl bei \r\nder Anlageberatung als auch beim beratungsfreien Geschäft mit Angemessenheitsprüfung auf Verlangen ei-\r\nnen Bericht in einem standardisierten Format über die von ihm gemachten Kundenangaben zur Verfügung zu \r\nstellen, zu verzichten. Einen Bedarf für eine solche Anforderung vermag die Deutsche Kreditwirtschaft nicht \r\nzu erkennen. Gerade im Bereich der Anlageberatung erhält der Kunde bereits jetzt eine Geeignetheitserklä-\r\nrung, die auch detaillierte Angaben zum Kunden und Erläuterungen dahingehend enthält, wie die Beratung \r\nauf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Kleinanlegers abgestimmt wurde. Soweit Kunden das \r\nBedürfnis haben, Informationen zu den Angaben, die die Wertpapierfirmen hinterlegt haben, zu erhalten, \r\nkönnen sie jederzeit bei ihrer jeweiligen Wertpapierfirma nachfragen. Ferner führt die neue Regelung dazu, \r\ndass der damit einhergehende Mehraufwand durch den Kunden finanziert werden müsste, was Kostensteige-\r\nrungen erwarten lässt, ohne dass dem ein Kundennutzen gegenübersteht. \r\n\r\n \r\n\r\nMutmaßlich liegt dem Vorschlag die Idee zu Grunde, dass die vom Kunden gemachten Angaben standardi-\r\nsiert und übertragbar gemacht werden sollen. Möglicherweise soll eine diesbezügliche Spezifizierung im Rah-\r\nmen des Open Finance Frameworks erfolgen, was die Deutsche Kreditwirtschaft aus Ziffer 1 Abschnitt Con-\r\nsistency with other Union policies, Abs. 2 des Explanatory Memorandum zur RIS-E sowie aus Passagen im \r\nImpact assessment der Europäischen Kommission zur RIS-E folgert.  \r\n\r\n \r\n\r\nBeispielhaft verweist die Deutsche Kreditwirtschaft auf die Darstellung auf Seite 7 im Impact assessment der \r\nEuropäischen Kommission: \r\n\r\n \r\n\r\n“This impact assessment also considers the interplay with other ongoing initiatives in the area of fi-\r\nnancial services. For example, the Open finance framework will aim to facilitate the access and re- use \r\nof customer data, with consent, across a range of financial services and enable data sharing and third \r\nparty access for a wide range of financial sectors and products, in line with data protection and con-\r\nsumer protection rules. The Open finance initiative runs in parallel with the Retail investment strategy \r\nand coordination of the two will take place especially with regards to standardisation and/or portability \r\nof customer data.” [Hervorhebung durch die Deutsche Kreditwirtschaft] \r\n\r\n \r\n\r\nWeitere Hinweise finden sich auf den Seiten 50, 211 und 220. \r\n\r\n \r\n\r\nSowohl eine Standardisierung als auch eine Übertragbarkeit der Kundenangaben für die Anlageberatung so-\r\nwie das beratungsfreie Geschäft lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft strikt ab. \r\n\r\n \r\n\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft handelt es sich bei der Angemessenheits- und Geeignetheitsprü-\r\nfung um etablierte Prozesse, die sich in der Praxis bewährt haben. Uns sind auch keine negativen Rückmel-\r\ndungen oder Kritikpunkte von Verbraucherschützern zu der bestehenden Praxis bei der Einholung der Kun-\r\ndenangaben bekannt. Aus diesem Grund sieht die Deutsche Kreditwirtschaft auch keinen Verbesserungsbe-\r\ndarf.  \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 26 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nEine technische Übertragbarkeit der Kundenangaben, für die die Deutsche Kreditwirtschaft kein Erfordernis \r\nzu erkennen vermag, würde zudem eine europaweite Standardisierung aller Fragestellungen und De-\r\ntailausprägungen der Kundenexploration voraussetzen. Dies ist mit höchstem Aufwand verbunden und \r\nwürde vermutlich sogar eine komplette Neubefragung aller Bestandskunden erfordern. \r\n\r\n \r\n\r\nKeinesfalls sollten in der MiFID im Vorgriff auf erwartete Regelungen Anpassungen vorgenommen werden. \r\nEs steht zu befürchten, dass die in zwei Gesetzgebungsverfahren erlassenen Vorgaben nicht zueinander pas-\r\nsen und in der Praxis Probleme aufwerfen. Dies muss unbedingt vermieden werden, indem die Regelungen, \r\ndie thematisch unter Open Finance fallen, einheitlich in den dortigen Vorschriften geregelt werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nKritisch zu bewerten ist zudem, dass erneut erst auf Stufe 2 der Inhalt der Regelung festgelegt werden soll \r\n(siehe zur Ermächtigung an die Europäischen Kommission zum Erlass von Stufe 2 Maßnahmen Art. 25 Abs. 1 \r\nUAbs. 6 MiFID-E). Die wesentlichen Elemente der neuen Vorgaben müssen zwingend durch den demokra-\r\ntisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 festgelegt werden. \r\n \r\nRelevante Rechtsvorschriften: \r\nArt. 25 Abs. 1 UAbs. 3 bis 6 MiFID-E \r\n \r\n4.4. Neuerung mit Blick auf den Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Geeignetheitserklä-\r\nrung \r\n\r\n \r\n\r\nDie Neuregelung des Art. 25 Abs. 6 UAbs. 2 S. 2 MiFID-E trifft Aussagen zum Zeitpunkt der Zurverfügungs-\r\ntellung der Geeignetheitserklärung an Kleinanleger. \r\n\r\n \r\n\r\nBereits heute besteht grundsätzlich das Erfordernis, dass Kleinanlegern die Geeignetheitserklärung vor einer \r\nTransaktion („before the transaction is made“) zur Verfügung zu stellen ist. Mit der Neuregelung soll diese \r\nAnforderung konkretisiert werden. Hierbei wird jedoch der unbestimmte Begriff „sufficiently in advance …“ \r\nverwendet. Weiterhin wird der neue Wortlaut „except if otherwise instructed“ eingeführt. Auch dieser lässt \r\njedoch offen, welche Anforderungen für eine solche Weisung gelten sollen.  \r\n\r\n \r\n\r\nUm aufsichtsrechtliche Risiken infolge dieser unbestimmten Regelungen zu vermeiden, wären Wertpapierfir-\r\nmen gezwungen, eine Art „Cool-off-Period“ einzuführen. Konkret würde dies bedeuten, dass nach einer Anla-\r\ngeberatung Kunden ihren Auftrag grundsätzlich erst nach einer bestimmten Bedenkzeit erteilen könnten. \r\nDies wiederum könnte zu zivilrechtlichen Haftungsrisiken für die Wertpapierfirmen führen, da Kunden ein-\r\nwenden könnten, dass sie das empfohlene Finanzinstrument infolge dieser Verzögerung nur zu einem \r\nschlechteren Kurs kaufen/verkaufen konnten. Es bestünde für die Wertpapierfirmen also das Risiko entspre-\r\nchender Schadensersatzklagen seitens der Kunden.  \r\n\r\n \r\n\r\nZudem stellt dies eine Ungleichbehandlung gegenüber der Regelung in Art. 25 Abs. 6 UAbs. 3 MiFID dar, wo-\r\nnach in einer Fernabsatzsituation (z. B. telefonischen Beratung) unter bestimmten Voraussetzungen eine \r\nnachträgliche Zurverfügungstellung der Geeignetheitserklärung (also nach Abschluss des Geschäfts) ausrei-\r\nchend ist.   \r\n\r\n \r\n\r\nIndirekt wird die Neuregelung auch dazu führen, dass Beratungsgespräche mehr Zeit in Anspruch nehmen \r\nund damit Berater letztlich weniger Kunden beraten können. Damit steigen auch die Kosten der Beratung, \r\ndie letztlich vom Kunden zu tragen sind. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher für einen Verzicht auf die geplante Neuregelung aus. \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 27 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften: \r\nArt. 25 Abs. 6 UAbs. 2 MiFID-E \r\n\r\n \r\n\r\n4.5. Ermächtigung der Europäischen Kommission in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E viel zu weitgehend \r\n \r\nBereits in der Vergangenheit begegneten die Ermächtigungen an die Europäische Kommission zum Erlass \r\nvon Stufe 2-Regelungen wegen ihrer Allgemeinheit grundsätzlichen Bedenken. Strikt abzulehnen ist in jedem \r\nFall die nunmehr vorgeschlagene Ergänzung in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E, wonach die Europäische Kommission \r\nermächtigt wird, „to supplement this Directive“. Dies würde der Europäischen Kommission die Befugnis ein-\r\nräumen, über die Festlegungen des europäischen Gesetzgebers auf Stufe 1 hinaus neue Regelungen zu er-\r\nlassen, sich also „an die Stelle des demokratisch legitimierten Stufe 1-Gesetzgebers“ zu setzen. Der Erlass \r\nneuer Regelungen, zu denen auch Ergänzungen der Stufe 1 zählen, muss aber weiterhin dem demokratisch \r\nlegitimierten Stufe 1- Gesetzgeber vorbehalten bleiben. An die Vorgaben der Stufe 1 muss die Europäische \r\nKommission folglich weiterhin gebunden bleiben, d. h. sie darf bei den von ihr auf Stufe 2 erlassenen Maß-\r\nnahmen nicht über die Stufe 1 hinausgehen.  \r\n\r\n \r\n\r\nZudem spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft erneut dagegen aus, dass die Europäische Kommission er-\r\nmächtigt wird, die Generalklausel in Abs. 1 auf Stufe 2 zu konkretisieren (ausführlich bereits zu einer ent-\r\nsprechenden Ermächtigung in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E unter III.1.4.).  \r\n\r\n \r\n\r\nAuch die Ergänzung in Art. 25 Abs. 8 Buchst. (a) MiFID-E um „costs, risks, complexity, price“ ist zu weitge-\r\nhend. Es geht bei Buchst. (a) darum, welche Aspekte mit Blick auf eine Konkretisierung auf Stufe 2 jeweils \r\nzu berücksichtigen sind. Es ist verfehlt, nunmehr für sämtliche Anforderungen des Art. 25 MiFID (alt bzw. \r\nneu (= MIFID-E)) die o. a. weiteren Aspekte bei dem Erlass von Stufe 2-Konkretisierugen berücksichtigen zu \r\nmüssen, auch wenn sie bei diesen Anforderungen nicht relevant sind. Die Deutsche Kreditwirtschaft sieht \r\nvielmehr die Gefahr, dass auf der Stufe 2 auch insoweit weitergehende Anforderungen erlassen werden kön-\r\nnen, die keine Grundlage in den vom demokratisch legitimierten Stufe 1-Gesetzgeber erlassenen Vorgaben \r\nfinden. Auf diese Ergänzung ist daher zu verzichten.  \r\n\r\n \r\n\r\nFolglich spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft nachdrücklich für einen Verzicht auf die in Art. 25 Abs. 8 \r\nMiFID-E vorgenommenen Ergänzungen aus. \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschrift: \r\nArt. 25 Abs. 8 MiFID-E \r\n \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 28 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nIV. Angemessenheit \r\n\r\n \r\n\r\n1. Standardisierte Warnhinweise und standardisiertes Reporting zu den für die Angemessen-\r\nheitsprüfung erhobenen Kundenangaben \r\n\r\n \r\n\r\nAbzulehnen ist der Vorschlag hinsichtlich von der ESMA und der Europäischen Kommission zu entwickelnder \r\nstandardisierter Warnhinweise im Sinne des Art. 25 Abs. 1 UAbs. 2 MiFID-E sowie eines Reportings zu den \r\nfür die Angemessenheit erhobenen Kundendaten (Art. 25 Abs. 1 UAbs. 3). Bereits im Rahmen der aktuellen \r\nregulatorischen Vorgaben erhalten Kunden hinreichende Warnhinweise, sofern sie keine/unzureichende An-\r\ngaben gegenüber einer Wertpapierfirma zur Prüfung der Angemessenheit machen oder ein Finanzinstrument \r\nfür den Kunden nicht angemessen ist. Ein europaweit standardisiertes Format dürfte auch kaum den jeweili-\r\ngen Bedürfnissen der Kunden sowie den Wertpapierfirmen gerecht werden und dürfte zu hohen IT-Umset-\r\nzungskosten führen ohne korrespondierenden Vorteil. Auch ist unklar, wie der standardisierte Warnhinweis \r\neuropaweit umgesetzt werden soll (Sprachunterschiede). Missstände bei der bisherigen Praxis sind der Deut-\r\nschen Kreditwirtschaft nicht bekannt.  \r\n\r\n \r\n\r\nUnklar bleibt auch, welches Ziel mit einem standardisierten Reporting zu den erhobenen Angaben erreicht \r\nwerden soll. Kunden erhalten entweder bereits jetzt umfangreiche Informationen zu den von ihnen gemach-\r\nten Angaben oder können diese bei ihren Banken und Sparkassen erfragen. Da die Erhebung der Angaben \r\nsehr wertpapierfirmenindividuell erfolgt, auf den Kundenkreis, die Art der Finanzinstrumente sowie die Ver-\r\ntriebskanäle zugeschnitten ist, würde ein standardisierter Report auch einen großen Umsetzungsaufwand für \r\nalle Wertpapierfirmen bedeuten, ohne dass dies den Kundenschutz erhöhen würde. \r\n\r\n \r\n\r\nDer Vorschlag würde aufgrund der schon bestehenden Fülle der Pflichtinformationen zu einer weiteren Über-\r\nforderung bzw. weiterem Unverständnis bei Kleinanlegern führen, ohne einen erkennbaren Nutzen zu brin-\r\ngen. Die schon im Rahmen einer von der Ruhr-Universität-Bochum erstellten Auswirkungsstudie wissen-\r\nschaftlich belegte heutige Überforderung der Kleinanleger5 würde sich weiter verstärken.  \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften:  \r\nEG 35 RIS-E \r\nArt. 25 Abs. 1 UAbs. 2 und 3 MiFID-E \r\n\r\n \r\n\r\n2. Umfang der für die Angemessenheitsprüfung einzuholenden und zu berücksichtigenden \r\nKundenangaben \r\n\r\n \r\n\r\nDen Vorschlag, den Umfang der Informationen über den Kunden, die für die Angemessenheitsprüfung einzu-\r\nholen und zu bewerten sind, auf die Fähigkeit, Verluste ganz oder teilweise zu tragen, und die Risikotoleranz \r\nauszuweiten, lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft ab.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie vorgeschlagene Erweiterung der für die Angemessenheitsprüfung vorgeschriebenen Kundenangaben \r\nwürde nicht zuletzt eine deutlich tiefgreifendere und umfassendere Erfassung der persönlichen Lebensum-\r\nstände von Kunden erfordern, was nach dem Dafürhalten der Deutschen Kreditwirtschaft nicht im Interesse \r\nder Selbstentscheider liegt. \r\n\r\n \r\n\r\nIn der Folge würden selbst die Kunden, die über ausreichende Kenntnisse/Erfahrungen verfügen, um die mit \r\nden Finanzinstrumenten verbundenen Risiken einzuschätzen, Warnhinweise erhalten, weil diese angeblich \r\n\r\n \r\n5 „Auswirkungsstudie MiFID II/MiFIR und PRIIP-VO: Effektivität und Effizienz der Neuregelungen vor dem Hintergrund des \r\nAnleger- und Verbraucherschutzes – eine qualitativ-empirische Analyse“ \r\n\r\n\r\nSeite 29 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nhinsichtlich ihrer Risikonatur nach den durch den Kunden zuvor gemachten Angaben nicht angemessen sein \r\nsollen. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Erweiterungen sind nicht im Sinne des Kunden als Selbstentscheider, der sich bewusst gegen die Inan-\r\nspruchnahme einer Beratung und für die Durchführung einer beratungsfreien Transaktion entschieden hat. \r\nDiese Kundengruppe hat das primäre Interesse, dass die von ihnen gewünschte Transaktion möglichst \r\nschnell und unbürokratisch ausgeführt wird. Selbstentscheider wollen häufig kurzfristig erwartete Marktbe-\r\nwegungen ausnutzen. Sie haben sich i. d. R. vor Abschluss ausreichend über das Produkt und die Marktlage \r\ninformiert. Jede Verzögerung kann dazu führen, dass sich der Preis eines Produktes zu Lasten des Anlegers \r\nändert. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Schnelligkeit der Orderausführung ist für Selbstentscheider daher ein entscheidendes Qualitätsmerkmal. \r\nZum anderen würde das beratungsfreie Wertpapiergeschäft durch die Erweiterungen grundlegend kompli-\r\nzierter und zeitaufwendiger, was massiv zulasten der Selbstentscheider gehen würde, die bereits heute über \r\nden unnötigen durch regulatorische Vorgaben bedingten Aufwand klagen. Der Vorschlag liefe auf eine Bevor-\r\nmundung der Kunden hinaus, die selbstständig ordern möchten, und würde die sinnvolle Differenzierung \r\nzwischen Anlageberatung und Selbstentscheidergeschäft verwischen, welche sich in der Praxis bewährt hat.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Prüfung von Risikoneigung und Verlusttragfähigkeit sind bislang Kernbestandteile der Geeignetheitsprü-\r\nfung in der Anlageberatung. Würden diese Prüfungen auch Teil der Angemessenheitsprüfung, würde das be-\r\nratungsfreie Geschäft durch die Hintertür zu einer „Anlageberatung light“. So müssten bei der Ordererteilung \r\nvon Selbstentscheidern zukünftig drei der sechs Kriterien der Geeignetheitsprüfung geprüft werden. Dadurch \r\nwürden für die Anleger die Hürden zum Erwerb von Finanzinstrumenten unnötig erhöht.  \r\n\r\n \r\n\r\nZudem müssten aufgrund der Erweiterung der Angemessenheitsprüfung für Finanzinstrumente, die bisher \r\nohne Beratung angeboten werden, nun auch wesentlich umfangreichere Daten erhoben und geprüft und \r\ndann mit den Kundendaten gematcht werden. Dies gilt insbesondere für die Verlusttragfähigkeit, deren wei-\r\ntergehende Prüfung weitreichende zusätzliche Angaben von Kunden zu finanziellen Verhältnissen erfordern \r\nwürde, die wiederum technisch gespeichert und automatisiert verarbeitet werden müssen. Neben Themen \r\nwie Datenschutz ist dies technisch nur sehr komplex abbildbar und der Nutzen für den Kunden fraglich bis \r\nhin zu bevormundend.  \r\n\r\n \r\n\r\nDurch die Erweiterungen würden für die Kunden die Hürden zum beratungsfreien Erwerb von Finanzinstru-\r\nmenten unnötig erhöht. Die Festlegung einer angemessenen Risikobereitschaft gehört zu den komplexesten \r\nProzessen der heutigen Exploration in der Anlageberatung. Dies könnte ebenfalls zu einer Ablehnung des \r\nKunden führen, hierzu Angaben zu machen. Zu erwartende Folgen könnten die Abwanderung von Kunden in \r\nnicht oder geringer regulierte Angebote außerhalb der EU, die Nutzung des reinen Ausführungsgeschäftes \r\n(Execution Only), das Verharren der Kunden in Angeboten des Spar- und Einlagengeschäftes oder die Ab-\r\nkehr von Kleinanlegern vom Kapitalmarkt sein. Dies würde dem Ziel der Kleinanlegerstrategie, den Zugang \r\nvon Kleinanlegern zum Kapitalmarkt und den Anlegerschutz zu verbessern diametral widersprechen. \r\n\r\n \r\n\r\nDes Weiteren sieht die Deutsche Kreditwirtschaft die Gefahr, dass eine isolierte Prüfung von Risikoneigung \r\nund Verlusttragfähigkeit im beratungsfreien Geschäft zu Fehlbewertungen und Fehleinschätzungen zu Lasten \r\ndes Kunden führen können. Es fehlt nämlich die umfassende Sicht auf den Kunden, seine individuelle finan-\r\nzielle Situation und seine situativen Bedürfnisse, wie sie in der Anlageberatung erhoben wird. Eine Festle-\r\ngung der Risikotoleranz ohne Betrachtung der ganzheitlichen Situation des Kunden und deren Wechselwir-\r\nkung mit dem Anlagehorizont und anderen Anlagezielen des Kunden würde an den Bedürfnissen des Kunden \r\nvorbeigehen. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Erweiterung würde auch die Komplexität der IT-Systeme erhöhen und das Onboarding neuer Kunden \r\nkomplizierter machen. Dies würde für viele Wertpapierfirmen negative Folgen für das Produkt- oder \r\n\r\n\r\nSeite 30 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDienstleistungsangebot der Wertpapierfirmen haben. Dies gilt in besonderem Maße, wenn zugleich – wie \r\nebenfalls von der Europäischen Kommission vorgeschlagen – die Zuwendungen im beratungsfreien Geschäft \r\ntatsächlich verboten werden sollten. So sollen nach dem Entwurf der Europäischen Kommission einerseits \r\nZuwendungen im beratungsfreien Geschäft entfallen und den Anbietern zugleich sehr teure Umsetzungs-\r\nmaßnahmen auferlegt werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nZusätzlich könnte die Umsetzung dieses Vorschlages zu zivilrechtlichen Implikationen in Deutschland führen. \r\nSofern beim Kunden der Eindruck entsteht, es liege eine Art „Beratung light“ vor, kann dies zur Anwendung \r\nder Rechtsprechung zur anleger- und objektgerechten Beratung führen, mit nicht unerheblichen Haftungsri-\r\nsiken für die deutschen Banken und Sparkassen. Dies kann dazu führen, dass dies Auswirkungen mit sich \r\nbringt, welche den Zielen der Kleinanlegerstrategie entgegenstehen. Insofern besteht zu befürchten, dass \r\nfür Kleinanleger, die ohne Beratung ihre Anlageentscheidung treffen, bestimmte Produkte nicht mehr zu-\r\ngänglich sind. Banken und Sparkassen könnten nämlich zur Vermeidung ihrer Haftungsrisiken bestimmte \r\nProdukte mit einem höheren Chance/Risikoprofil aufgrund des mit der neuen Regulierung einhergehenden \r\nHaftungsrisikos entweder gar nicht erst für die Kunden zugänglich machen. Oder dies wäre nur zu höheren \r\nKosten möglich, die in Abhängigkeit zu den infolge der neuen Regulierung höheren Haftungsrisiken für die \r\nBank von dieser festgelegt werden.    \r\n\r\n \r\n\r\nDer Vorschlag sollte daher nicht umgesetzt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften: \r\nEG 35 RIS-E  \r\nArt. 25 Abs. 3 UAbs. 1 MiFID-E \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 31 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nV. Product Governance \r\n\r\n \r\n\r\n1. „Value for Money“-Prozesse \r\n\r\n \r\n\r\nIm Rahmen der gesetzlichen Anforderungen an die Product Governance sollen künftig die Prozesse u. a. zur \r\nProduktfreigabe sowie der laufenden Produktüberwachung im Rahmen eines sog. „Value for Money“-Ansatzes \r\nfür viele Finanzinstrumente erheblich erweitert werden, was aufgrund der vielen neuen Vorgaben einen enor-\r\nmen Umsetzungsaufwand hervorrufen würde. Ferner sind korrespondierende umfangreiche Meldepflichten \r\nvorgesehen. Die Deutsche Kreditwirtschaft sieht es als sehr zweifelhaft an, ob der Aufwand der Wertpapier-\r\nfirmen zur Umsetzung dieser neuen Anforderungen in einem angemessenen Verhältnis zu einem möglichen \r\nMehrwert für den Kleinanleger steht.  \r\n\r\n \r\n\r\nWesentliches Element dieses Value-for-Money-Konzeptes sollen Vergleichsmaßstäbe (benchmarks) sein, die \r\nvon ESMA durch Stufe 2- bzw. Stufe 3-Maßnahmen zu definieren sind. Konzepteure und Vertriebsstellen \r\nmüssten dann ihre Finanzinstrumente und Dienstleistungen (d. h. Dienstleistungen wie die Ordererteilung \r\noder die Anlageberatung, sog. Distributoren-Benchmarks) gegen die von ESMA geschaffenen Kosten-Ver-\r\ngleichsmaßstäbe prüfen. Dieser Ansatz erscheint unter verschiedenen Gesichtspunkten als nicht zielführend \r\nim Sinne des Anlegerschutzes und unverhältnismäßig. So sieht das umfangreiche MiFID II-Product Gover-\r\nnance-Regime bereits heute vor, dass die Produktkosten zu berücksichtigen sind6. Durch die ex-ante Kosten-\r\ninformationen werden Kunden über alle Kosten ausreichend informiert, um verschiedene Finanzinstrumente \r\nvergleichen zu können. In der Anlageberatung besteht die Pflicht, Kosten bei äquivalenten Finanzinstrumen-\r\nten sowie bei empfohlenen Umschichtungen durch eine Kosten-Nutzen-Analyse zu berücksichtigen (siehe \r\nArt. 54 Abs. 11 DelVO 2017/565, Art. 25 Abs. 2 UAbs. 4 MiFID-E). Diese Regelungen haben sich in der Pra-\r\nxis bewährt. Verstöße gegen diese Pflicht sind nicht bekannt und müssten durch die nationalen Aufsichtsbe-\r\nhörden gegenüber den betreffenden Wertpapierfirma adressiert werden. Insoweit sind die vorgeschlagenen \r\nerheblichen Neuerungen nicht zu rechtfertigen. \r\n\r\n \r\n\r\n1.1. Einstieg in Preisregulierung ist abzulehnen \r\n\r\n \r\n\r\nBei der Thematik ist zu berücksichtigen, dass sich die Preise für Güter und Dienstleistungen in aller Regel am \r\nMarkt bilden. Die Vorschläge der Europäischen Kommission bergen hingegen die Gefahr des Einstiegs in eine \r\nPreisregulierung bei Finanzinstrumenten. Es steht zu befürchten, dass die Benchmarks in der Praxis wie \r\nPreisobergrenzen wirken werden. Eine solche Preisregulierung sollte in einer Marktwirtschaft nur ausnahms-\r\nweise erfolgen (z. B. im Falle eines Marktversagens oder bei Monopolen). Für eine durch gesetzliche Vorga-\r\nben hervorgerufenen Preisregulierung bei Finanzinstrumenten besteht kein Grund. Ein Marktversagen im \r\nHinblick auf die Kosteneffizienz ist nicht erkennbar. Vielmehr zeigen Untersuchungen der ESMA, dass bei-\r\nspielsweise die laufenden Kosten für Retail-EU27 UCITS in der 5-Jahresbetrachung zwischen 2017 und 2021 \r\ngesunken sind. Das Kostenniveau für aktive und passive Produkte ist in der 10-Jahresbetrachung im Ver-\r\ngleich der Managementstile aktiv / passiv kontinuierlich gesunken (vgl. ESMA, Report 2023, Kosten- und \r\nWertentwicklung, S. 5 sowie ESMA, Report 2023, Annex zu Kosten und Wertentwicklung, S. 25, ASR-CP-S. \r\n63). Zudem wird der Vertrieb von Wertpapieren durch neue Anbieter wie \"Neo-Broker\" mit sehr niedrigen \r\nPreismodellen in jüngster Zeit \"aufgemischt\". Somit besteht keine Notwendigkeit für einen derart starken \r\nEingriff in den Markt. \r\n\r\n \r\n\r\n1.2. Gefahr des „Race to the bottom“ / Drohende Wettbewerbsverzerrungen \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft sieht zudem die Gefahr, dass die Ausgestaltung der Vergleichsmaßstäbe zu \r\nungerechtfertigten Eingriffen in den Wettbewerb führen wird, indem bestimmte Geschäftsmodelle und \r\n \r\n6 Gemäß Artikel 9 Absatz 12 DelRL (EU) 2017/ 593  \r\n\r\n\r\nSeite 32 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nProdukte in den Vergleichsmaßstäben nicht hinreichend abgebildet werden. Hier steht zu befürchten, dass in \r\nden Benchmarks Äpfel mit Birnen verglichen werden. Beispielsweise sollen Produkte, die komplexere Aus-\r\nstattungsmerkmale enthalten, Risiken reduzieren oder Erträge verstetigen. Diese Produkte sind grundsätz-\r\nlich kostenintensiver als Produkte ohne Risikomanagement, wobei die Mehrkosten aber durch einen korres-\r\npondieren Mehrwert für die Anleger gerechtfertigt sind. Würden Produkte mit und ohne Risikomanagement \r\nderselben Produktgruppe zugeordnet werden, könnten die Produkte mit Risikomanagement ggf. nicht mehr \r\nangeboten werden. Dies würde den Interessen der Anleger zuwiderlaufen. \r\n\r\n \r\n\r\nDer Gefahr der unzureichenden Vergleichsmaßstäbe scheint sich auch die Europäische Kommission bewusst \r\nzu sein, da sie in EG 17 RIS-E selbst auf die Möglichkeit anfänglicher Qualitätsmängel hinweist: \r\n\r\n \r\n\r\n“In view of the extent of diversity of retail investment product offerings, the development of bench-\r\nmarks by ESMA and EIOPA should be an evolutionary process, beginning with the investment products \r\nmost commonly purchased by retail investors and progressively building on the experience gathered \r\nover time in order to broaden coverage and refine their quality.” [Hervorhebung durch die Deutsche \r\nKreditwirtschaft] \r\n\r\n \r\n\r\nDer einseitige Fokus auf die Kosten kann zudem dazu führen, dass sich innerhalb der Benchmarks ein Wett-\r\nbewerb um die kostengünstigsten Produkte entwickelt, bei dem Qualitätsmerkmale des Finanzinstruments, \r\ndie für die betreffende Benchmark irrelevant sind, außen vor bleiben („Race to the bottom“). Der einseitige \r\nFokus auf die Kosten kann somit zu Wettbewerbsverzerrungen führen und Innovationen bei der Produktent-\r\nwicklung verhindern. Auch insoweit hält die Deutsche Kreditwirtschaft den vorgeschlagenen Benchmark-An-\r\nsatz für verfehlt. \r\n\r\n \r\n\r\nIn diesem Zusammenhang möchte die Deutsche Kreditwirtschaft darauf hinweisen, dass der Vorschlag der \r\nEuropäischen Kommission einer Preisregulierung und die Schaffung von Kosten-Benchmarks auch in einer \r\n27. Juni d. J. veröffentlichten Studie7  die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt \r\nwurde, sehr kritisch gesehen wird. Die nachfolgende Passage auf Seite 21 der Studie stützt die o. g. Beden-\r\nken der Deutschen Kreditwirtschaft:  \r\n\r\n \r\n\r\n“Concerning the abovementioned proposals by the EC on inducements in the Omnibus Directive, there \r\nseems to be an intention to directly regulate mechanisms of price formation, with the view that \r\n“[s]ome retail investment products on the market still incorporate unjustifiably high costs and/or do \r\nnot offer value to retail investors” …  \r\n\r\n \r\n\r\nHowever, such an approach may risk failing to address the actual problem faced by retail investors \r\nwith respect to inducements, as we tried to illustrate above, as it places an excessive accent on costs. \r\nInstead of intervening directly in the market’s pricing structure and recurring to notions such as ”high \r\ncosts” - which can be broad and variable, causing legal uncertainty and imprecisions – legislation \r\nshould be focused on ensuring that retail investors properly understand the products and services that \r\nare being offered, allowing them to reasonably decide whether they should or should not take a cer-\r\ntain investment decision. There is also the potential danger that the EC’s approach leads to the market \r\nmoving towards a common benchmark or standard, stifling financial innovation: benchmarking against \r\na single parameter/test might lead to undue rigidities in the market.  \r\n\r\n \r\n\r\nUltimately, looking at costs per se is not sufficient: costs are strictly related to the nature, characteris-\r\ntics and risk/return profiles of the investments and, without more clarity on the classification and map-\r\nping of products (an issue that the EC’s proposal does not take properly into account, save – probably \r\n\r\n \r\n7 Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy – How to boost retail investors’ participation in financial markets” \r\n\r\n\r\nSeite 33 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n– for “high-risk products”), these proposals do not seem to properly address the real issue. More on \r\nthat below.“ \r\n\r\n \r\n\r\n1.3. Enorm hoher Aufwand ohne entsprechenden Nutzen \r\n\r\n \r\n\r\nZudem würden die vorgeschlagenen neuen Anforderungen den Aufwand der Wertpapierfirmen erhöhen. Her-\r\nvorzuheben sind hierbei auch die sehr umfangreichen Meldepflichten an die Aufsichtsbehörden, die in Art. \r\n16-a Abs. 2 MiFID-E für die Hersteller sowie Art. 16-a Abs. 6 MiFID-E für die Vertriebsstellen vorgesehen \r\nsind. Die Anforderungen beziehen sich auf den Bereich der Produkte, die im Beratungsgeschäft sowie im be-\r\nratungsfreien Geschäft angeboten werden. \r\n\r\n \r\n\r\nAllein am deutschen Markt gibt es eine siebenstellige Zahl an Aktien, Anleihen, Zertifikaten und Fonds zu-\r\nzüglich einer hohen Anzahl von börsengehandelten Optionen und Futures. Die Schätzung einer großen deut-\r\nschen Privatbank geht davon aus, dass allein für den deutschen Markt mindestens 200.000 Benchmarks nö-\r\ntig wären. Eine weniger granulare Festsetzung würde keine risikoangemessenen Bewertungen für die Anle-\r\nger ermöglichen. Zudem müssten diese Benchmarks regelmäßig, beispielsweise täglich, aktualisiert werden, \r\ndamit sie die für Anleger notwendigen tagesaktuellen Marktdaten abbilden. Insbesondere bei Hebelproduk-\r\nten ändert sich mit den Marktparametern das Risiko und damit auch die angemessenen Kosten. Eine beson-\r\ndere Herausforderung wäre der Benchmarkvergleich bei Marktverwerfungen. \r\n\r\n \r\n\r\nUnklar ist, wie die Meldungen der Konzepteure und Vertreiber (Art. 16-a Abs. 6 MiFID-E) an die Aufsicht aus-\r\nsehen könnten. Diese müssten hochgradig komplex ausfallen. Meldeschnittstellen müssen mindestens 24 \r\nMonate vor Inkrafttreten der Meldeverpflichtung vollständig definiert und mindestens 12 Monate vor Inkraft-\r\ntreten als Testversion bereitstehen. Es müssen nicht nur ISIN und Kostensatz geliefert werden, sondern auch \r\ndie klassifizierungsrelevanten Parameter. Ohne ein finales fachliches Detailkonzept können die Wertpapierfir-\r\nmen mit der Umsetzung nicht beginnen. Zur Verdeutlichung des zeitlichen Umsetzungsaufwands sei er-\r\nwähnt, dass ein vergleichbares Projekt am deutschen Markt nach einer Expertenschätzung aus dem Kreise \r\nder Mitgliedsinstitute der Deutschen Kreditwirtschaft fünf Jahre Vorlauf benötigt.  \r\n\r\n \r\n\r\nDer Abgleich der Benchmarks mit den einzelnen Produkten vor Vertrieb eines Finanzinstruments nebst Ein-\r\nzelfallprüfung und Dokumentation bei Auffälligkeiten würde ebenfalls sehr aufwendig werden. Insbesondere \r\nfür das beratungsfreie Geschäft ist zu erwarten, dass einzelne Vertriebsstellen das Produktangebot deutlich \r\neinschränken werden und damit letztendlich der Wettbewerb beeinträchtigt werden würde. Dies dürfte für \r\ndie Anleger die Folge einer nur eingeschränkten Auswahl haben, da von den Wertpapierfirmen nur Produkte \r\nvon einigen wenigen Herstellern angeboten werden. Zum anderen besteht auch die Gefahr, dass Anleger in \r\nunregulierte / außereuropäische Märkte ausweichen.   \r\n\r\n \r\n\r\nMit Blick auf die signifikante Vielzahl von betroffenen Produkten erscheinen die Vorschläge sehr anspruchs-\r\nvoll und wenig praxisnah. Essenzielle Voraussetzung für einen Kostenvergleich ist eine einheitliche und vor \r\nallem sinnvolle Methode. Die langjährigen Erfahrungen mit der PRIIP-VO haben bereits gezeigt, dass es \r\nkaum möglich ist, eine Kostenmethodik zu entwickeln, die allen Finanzprodukten und Vertriebswegen ge-\r\nrecht wird. Es kommt stets zu Verzerrungen, die bestimmte Produkte oder Vertriebswege fälschlich als zu \r\nteuer oder zu günstig erscheinen lassen.   \r\n\r\n \r\n\r\nAufgrund der Vielzahl von Prozessbeteiligten und des gewaltigen Datenvolumens sieht die Deutsche Kredit-\r\nwirtschaft die Gefahr einer nicht mehr praktikabel zu handhabenden Komplexität und daraus resultierender \r\nRisiken durch z. B. Übermittlungs- und Verarbeitungsfehler sowie Zeitverzögerungen. Offen wäre z. B. der \r\nUmgang bei nachträglichen Datenkorrekturen in Bezug auf bereits erfolgte Produktfreigaben, Empfehlungen \r\nund Transaktionen. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 34 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft hat große Zweifel, ob diese Datenmenge bei der Erstellung der Benchmarks zu \r\nbewältigen sein und zu hinreichend präzisen Ergebnissen in den Benchmarks führen würde. Es steht zu be-\r\nfürchten, dass auf allen Seiten ein enorm hoher Aufwand betrieben würde, der letztlich zu keinen Vorteilen \r\nfür Investoren führt. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Schaffung und der laufende Betrieb dieser umfangreichen Prozesse würden zu erheblichen Kosten für die \r\nEinrichtung der entsprechenden Systeme sowie zu erheblichen laufenden Kosten für die Banken und Spar-\r\nkassen führen. Dies dürfte zum einen zu einer weiteren Verringerung des Produktangebots führen. Zum an-\r\nderen ist damit zu rechnen, dass die erhöhten Kosten an die Anleger weitergegeben werden und daher dem \r\nZiel der Kleinanlegerstrategie, die Kosten für Anleger zu reduzieren, entgegenstehen. \r\n\r\n \r\n\r\nAuch müsste eine Harmonisierung der vorgesehenen Meldepflichten mit denjenigen im Rahmen des ESAP \r\nerfolgen. \r\n\r\n \r\n\r\nErgänzend weist die Deutsche Kreditwirtschaft darauf hin, dass etwaige „Value for Money-Verpflichtungen“, \r\nderen Einführung die Deutsche Kreditwirtschaft aus den vorgenannten Gründen ablehnt, erst dann für die \r\nWertpapierfirmen anwendbar sein sollten, wenn ESMA bereits - in Form und Inhalt vergleichbare – Bench-\r\nmarks erstellt und ausgewiesen hat. Ein interimsweise individuell durch die Häuser zu konzipierender „Value \r\nfor Money Test“ (vor Erarbeitung der Benchmarks) sollte unbedingt vermieden werden, weil dieser bei einer \r\nhohen Kostenbelastung keinen Kundennutzen bringen und vielmehr den Produktzulassungsprozess sogar \r\nweiter verkomplizieren würde.  \r\n\r\n \r\n\r\nDaher lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft den Vorschlag der Europäischen Kommission, der einen Einstieg in \r\ndie Preisregulierung bedeutet, als unverhältnismäßig ab. Die Deutsche Kreditwirtschaft hält diesen harten \r\nEingriff in den Markt für nicht geboten.  \r\n\r\n \r\n\r\n1.4. Hilfsweise: Inhaltliche Vorgaben durch den Stufe 1-Gesetzgeber \r\n\r\n \r\n\r\nSehr problematisch ist zudem, dass wichtige Eckpunkte und hierbei insbesondere die Erstellung der Ver-\r\ngleichsmaßstäbe (Benchmarks) ohne nähere Vorgaben auf Stufe 2 „ausgelagert“ werden sollen. Die konkre-\r\ntesten inhaltlichen Hinweise zur Ausgestaltung der Benchmarks finden sich in Art. 16-a Abs. 9 S. 1 MiFID-E; \r\ndort heißt es wie folgt:  \r\n\r\n \r\n\r\n“…develop and make publicly available common benchmarks for financial instruments that present \r\nsimilar levels of performance, risk, strategy, objectives, or other characteristics, to help investment \r\nfirms to perform the comparative assessment of the cost and performance of financial instruments,…”.    \r\n\r\n \r\n\r\nDie wesentlichen Elemente der neuen Vorgaben müssen zwingend durch den demokratisch legitimierten Ge-\r\nsetzgeber auf Stufe 1 festgelegt werden. Für den Fall, dass der vorgeschlagene „Value for Money“-Ansatz \r\ntrotz der angeführten Bedenken weiterverfolgt werden sollte, sollte auf Stufe 1 klargestellt werden, dass die \r\nBenchmarks auch relevante Qualitätsmerkmale berücksichtigen müssen und nicht allein auf das günstigste \r\nAngebot abstellen dürfen (Vermeidung des „Race to the bottom“).  \r\n\r\n \r\n\r\nDaher sollte der Stufe 1-Gesetzgeber in der MiFID II klarstellen, dass Produkte mit unterschiedlichen Quali-\r\ntätsmerkmalen (z. B. Produkte mit und ohne Kapitalschutz, Produkte mit unterschiedlichen Nachhaltigkeits-\r\nausprägungen, Produkte mit aktivem oder passiven Fondsmanagement) nicht in derselben Benchmark ent-\r\nhalten sein dürfen.  \r\n\r\n \r\n\r\nGleiches gilt auf Ebene der Dienstleistungen der Vertriebsstellen (Distributoren-Benchmarks): Auch hier \r\ndürften Dienstleistungen mit unterschiedlichen Qualitätsmerkmalen (z. B. Robo Advice oder Beratung durch \r\nMenschen, umfassendes oder sehr eingeschränktes Angebot an Order- oder Beratungskanälen, Anzahl an \r\n\r\n\r\nSeite 35 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nFilialen oder Beratern, etc.) nicht in einer Benchmark zusammengefasst werden, da auch hier sonst Äpfel mit \r\nBirnen verglichen würden. \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften: \r\nEG 10 bis 17 RIS-E  \r\nArt. 16-a MiFID-E \r\n\r\n \r\n\r\n2. Ausnahmen von den Anforderungen der Product Governance \r\n\r\n \r\n\r\nMit dem MiFID quick fix hat der Gesetzgeber u. a. eine sehr positive Ausnahmevorschrift für Anleihen ohne \r\nanderes eingebettetes Derivat als eine Make-Whole-Klausel eingeführt. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirt-\r\nschaft sollte der ausführliche MiFID-Review nun dafür genutzt werden, die Regelung auf alle einfachen Anlei-\r\nhen ohne eingebettetes Derivat zu erstrecken (sog. Plain-vanilla-Anleihen wie Festzins- oder Stufenzinsanlei-\r\nhen). Das seinerzeit vom Gesetzgeber angeführte Argument, dass es sich um einfache und leicht verständli-\r\nche Anlageprodukte handelt, für die keine besonderen Vorkehrungen erforderlich sind, gilt auch für Plain-\r\nvanilla-Anleihen ohne Make-Whole Klausel. Zur Bestimmung dieser Anleihen bietet es sich an, auf alle Anlei-\r\nhen abzustellen, die nicht in den Anwendungsbereich der PRIIP-VO fallen, wodurch ein Gleichlauf zwischen \r\nMiFID II und PRIIP-VO geschaffen wird.  \r\n\r\n \r\n\r\nAuch spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft dafür aus, dass sich der Anwendungsbereich der Product \r\nGovernance-Anforderungen nur auf Anlageprodukte erstrecken sollte. Dass die Product Governance-Anforde-\r\nrungen mit Blick auf maßgeschneiderte Produkte wie OTC-Derivate nicht passen, zeigt sich sehr deutlich bei \r\nden vorgeschlagenen „Value for Money“-Anforderungen, da für individuell mit den Kunden ausgehandelte \r\nOTC-Kontrakte keine Benchmarks aufgestellt werden können. Hier ist zwingend eine Ausnahme vorzusehen. \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften: \r\nArt. 1 Ziff. (10) MiFID-E  \r\n\r\n \r\n\r\n3. Anforderungen mit Blick auf die Vertriebsstrategie des Konzepteurs \r\n\r\n \r\n\r\nDie Änderungen in Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (b) MiFID-E sind aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft \r\nunnötig. Nach den Vorgaben müsste man sich bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt bei der Produktkon-\r\nzeption überlegen, wie die Marketingkommunikation und der Marketingstrategie aussehen sollen. Dies ist \r\nnicht erforderlich, da die allgemeinen Vorgaben zu den Marketingunterlagen, die nach dem Entwurf der Eu-\r\nropäischen Kommission nochmals deutlich ausgeweitet werden sollen, ausreichend sind.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie oben genannte Regelung sollte daher aus den Vorgaben zum Product Governance-Prozess gestrichen \r\nwerden.  \r\n\r\n \r\n\r\n4. Redaktionelle Anmerkung \r\n\r\n \r\n\r\nDie Bezeichnung des Artikels zu den Ausnahmen von den Anforderungen der Product Governance müsste \r\nzudem in „Artikel 16b“ geändert werden, sofern Art. 16-a MiFID-E beibehalten bleibt. \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften: \r\nEG 10 bis 17 RIS-E  \r\nArt. 24 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (b) MiFID-E \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 36 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nVI. Kundeninformationen \r\n\r\n \r\n\r\n1. Grundsätzliche Bewertung \r\n\r\n \r\n\r\nMit der Kleinanlegerstrategie soll u. a. das Ziel verfolgt werden, den Zugang von Kleinanlegern zum Kapital-\r\nmarkt zu vereinfachen und Investitionen von Kleinanlegern zu fördern. Das ursprüngliche zentrale Anliegen \r\nder Kleinanlegerstrategie war dabei, überflüssige Informationen abzuschaffen und den von Kunden massiv \r\nbeklagten und durch Studien belegten „Information Overload“ abzubauen.  \r\n\r\n \r\n\r\nSo wurde der „Information Overload“ beispielsweise festgestellt durch Prof. Dr. Stephan Paul8  \r\n\r\n \r\n\r\n„62,3% der befragten Kunden gaben im Rahmen der Studie an, angesichts der ihnen präsentierten \r\nInformationsmengen überfordert zu sein. 64,6% der Kunden gaben an, sie verlören angesichts der \r\nInformationsflut schneller den Überblick und müssten häufiger Nachfragen an ihren Berater richten.“ \r\n\r\n \r\n\r\nEbenso gelangt eine aktuelle Studie, die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt \r\nwurde9, auf S. 30 zu dem Ergebnis, dass die aktuellen Regelungen zu einem Information Overload führen:  \r\n\r\n \r\n\r\n„...excessive disclosure requirements and disclosure documents lead to choice and information over-\r\nload for consumers … Clients pay limited attention to the information disclosed, especially when they \r\nare complex. … In most, if not all areas of financial legislation there is now an intricate web of disclo-\r\nsure rules, most of which need to be carefully reconsidered in terms of their effective utility, especially \r\nfor retail investors. … As summarised by the Report, an urgent need to decrease the quantity of dis-\r\nclosed information and to significantly enhance its quality and effectiveness has arisen. …” \r\n\r\n \r\n\r\nMit der Kleinanlegerstrategie sollten Informationen vereinfacht und verschlankt werden10. Diese Ziele ver-\r\nfehlt der Entwurf für die Kleinanlegerstrategie jedoch eklatant11. Mit dem Entwurf werden zahlreiche neue \r\nVerpflichtungen, zusätzliche Informationen und noch mehr Bürokratie für die Wertpapierfirmen und ihre Kun-\r\nden vorgeschlagen. Soweit die vorgeschlagenen Regelungen erlassen werden sollten, wäre der Umsetzungs-\r\naufwand für die Wertpapierfirmen sehr hoch, während zugleich der Mehrwert für die Kleinanleger allenfalls \r\nals gering einzustufen wäre, soweit überhaupt vorhanden. Das Wertpapiergeschäft würde sich durch die Vor-\r\ngaben für die Kunden im Ergebnis weiter verteuern.  \r\n\r\n \r\n\r\n2. Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden \r\n\r\n \r\n\r\n2.1. Vorbemerkung \r\n\r\n \r\n\r\nMit einem umfangreichen Maßnahmenpaket verfolgt der Entwurf für die Kleinanlegerstrategie das Ziel, den \r\nZugang zu relevanten, vergleichbaren und leicht verständlichen Informationen über Anlageprodukte zu er-\r\nleichtern, die den Kleinanlegern helfen sollen, fundierte Anlageentscheidungen zu treffen. Darüber hinaus \r\nsoll dem Risiko begegnet werden, dass Kleinanleger durch unrealistische Marketinginformationen über digi-\r\ntale Kanäle und irreführende Marketing-Methoden in unangemessener Weise beeinflusst werden. Dazu \r\n \r\n8 Prof. Dr. Stephan Paul (2019, Auswirkungsstudie MiFID II/MiFIR und PRIIPs-VO: Effektivität und Effizienz der Neurege-\r\nlungen vor dem Hintergrund des Anleger- und Verbraucherschutzes - Eine qualitativ-empirische Analyse)  \r\n9 Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participation in financial markets” \r\n10 Siehe den Entwurf für die Kleinanlegerstrategie auf S. 12 unter „Detailed explanation of the specific provisions of the \r\nproposal”: “Disclosure information: aiming to simplify and reduce the information presented to retail investors”. \r\n11 Auch die im Text genannte Studie des ECON-Ausschusses gelangt zu dem Ergebnis, dass die Kommissionsvorschläge \r\nzur Modifizierung der Informationspflichten das Ziel einer Vereinfachung der Offenlegungsregeln nicht erreicht haben, S. \r\n32: „...measures on this front are still modest and should definitively be much more ambitious. As discussed above, a \r\ncoordinated review – and significant reduction – of disclosure obligations is, in this sense, highly encouraged. The lack of \r\ncoordination as well as overlaps amongst EU legislative texts must also be addressed in a consistent way, to avoid infor-\r\nmation duplication and overburdening.” \r\n\r\n\r\nSeite 37 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nwerden insbesondere neue Schutzmaßnahmen für die Marketingkommunikation über soziale Medien und an-\r\ndere digitale Kanäle vorgeschlagen. Des Weiteren soll mit den vorgeschlagenen Regelungen dem Risiko un-\r\nausgewogener oder irreführender Marketing-Mitteilungen, die nur die Vorteile betonen, entgegengewirkt \r\nwerden. Diesbezüglich sind jedoch keine neuen Regelungen erforderlich, da Art. 24 Abs. 3 MiFID und Art. 44 \r\nDelVO (EU) 2017/565 aktuell bereits dem Risiko irreführender Marketing-Mitteilungen ausreichend und an-\r\ngemessen entgegenwirken. Beispielsweise müssen bereits heute die Informationen in Marketing-Mitteilungen \r\nan Kleinanleger und professionelle Kunden zutreffend sein und stets redlich und deutlich auf etwaige Risiken \r\nhinweisen, wenn sie Bezugnahmen auf mögliche Vorteile einer Wertpapierdienstleistung oder eines Finanzin-\r\nstruments enthalten. \r\n\r\n \r\n\r\n2.2. Neue Definitionen \r\n\r\n \r\n\r\n2.2.1. Definition „Marketing-Mitteilung“ (marketing communication) \r\n\r\n \r\n\r\nDie im Entwurf für die Kleinanlegerstrategie vorgeschlagene Definition von \"Marketing-Mitteilung\" (marketing \r\ncommunication) in Art. 4 Abs. 1 Ziff. (66) MiFID-E ist sehr weit gefasst. Fraglich ist, welche Funktion die Fall-\r\ngruppe „... that entices investments ...“ („gefördert“) neben der schon sehr umfassenden Fallgruppe „that \r\ndirectly or indirectly promotes“ haben soll und ob dieser Wortlaut überhaupt ausreichend konkretisiert wer-\r\nden kann. Problematisch ist bei dieser Wortwahl auch, dass kein Kriterium enthalten ist, ob die Wertpapier-\r\nfirma das eigene Handeln seinerseits bewusst darauf angelegt hat, die Adressaten zu verleiten. Vor allem \r\ndurch die Aufnahme der Fallgruppe „indirectly promotes“ wird der Wertpapierfirma eine Verpflichtung aufer-\r\nlegt, über deren Einhaltung sie– insbesondere in dem Kanal „social media“ - keine Kontrolle hat. Es fehlt \r\nzum Beispiel eine Differenzierung hinsichtlich des Kanals, in der die Marketingkommunikation erfolgt. Der \r\nWortlaut stellt allein darauf ab, ob andere (wer? jedermann?) faktisch verleitet werden, was nicht allein in \r\nder Hand der Wertpapierfirma liegt und auch erst im Nachhinein erkennbar ist.  \r\n\r\n \r\n\r\nAuch bei dem Wortlaut in Buchst. (c) („by any means“) fragt sich, ob dieser ausreichend konkretisiert wer-\r\nden kann angesichts des umfangreichen, sanktionsbewehrten Regelungsregimes, das damit verknüpft ist. \r\nDer umfangreiche Pflichtenkanon könnte bei der nahezu uferlosen Einbeziehung von Materialien nicht bewäl-\r\ntigt werden. So wäre beispielsweise auch in Bezug auf die Aufzeichnungspflichten gemäß Art. 24c Abs. 7 Mi-\r\nFID-E nicht sicher bestimmbar, welche Materialien einzubeziehen sind, und die Aufzeichnungen würden eine \r\nunverhältnismäßige Datenflut erzeugen. \r\n\r\n \r\n\r\nAus den genannten Gründen sollte der Wortlaut dringend überarbeitet werden. Dabei sollte insbesondere \r\nklargestellt werden, dass neutrale Informationen (Dienstleistungs- und Produktangebot sowie neutrale Pro-\r\nduktinformationen) hiervon nicht umfasst sind. Eine gute Orientierung für die Überarbeitung der Definition \r\nbietet die Auslegungspraxis der deutschen Aufsicht, die sich in der Vergangenheit bewährt hat. Danach han-\r\ndelt es sich nach BT 3.1 MaComp12 bei einer Marketing-Mitteilung \r\n\r\n \r\n\r\n „um eine Information, welche die Adressaten zum Erwerb eines Finanzinstruments oder zur Beauftra-\r\ngung einer Wertpapierdienstleistung bewegen will (absatzfördernde Zielrichtung). Allein die Verwen-\r\ndung einer Information im Rahmen einer Beratungssituation verleiht dieser noch nicht zwangsläufig \r\neine primär absatzfördernde Zielrichtung. Neutrale Produktinformationen, die im Rahmen der Erfüllung \r\nvon Verpflichtungen zur anlage- und anlegergerechten Beratung zugänglich gemacht werden, fallen \r\nnicht unter den Begriff der Werbung. Reine Imagewerbung ist von den Vorschriften nicht erfasst.“ \r\n \r\n\r\n \r\n12 Rundschreiben 05/2018 (WA) - Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und weitere Verhaltens-, Organisa-\r\ntions- und Transparenzpflichten - MaComp \r\n\r\n\r\nSeite 38 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n2.2.2. Definition „Marketing-Methode” (marketing practice) \r\n\r\n \r\n\r\nNeben Marketing-Mitteilungen sollen auch Marketing-Methoden reguliert werden. Die zuvor genannten Be-\r\ndenken stellen sich in noch stärkerem Maße bei der Definition der Marketing-Methoden in Art. 4 Abs. 1 Ziff. \r\n(67) MiFID-E, die so weit gefasst ist, dass de facto jegliches Verhalten sanktioniert werden kann, ohne dass \r\nim Vorhinein greifbar ist, welche Handlungen und Unterlassungen darunterfallen. Dieses Risiko ergibt sich \r\ninsbesondere durch die Formulierungen „indirectly“ (Buchst. (a)), „accelerate or improve the reach and ef-\r\nfectiveness of the marketing communications“ (Buchst. (b)) und „promote in any way...“ (Buchst. (c)). Frag-\r\nlich ist, ob diese Uferlosigkeit verfassungsgemäß ist. Die zusätzliche Regelung bedeutet wiederum einen \r\nnicht nur inhaltlichen, sondern auch technischen Aufwand für Wertpapierfirmen, der mit derzeit nicht identifi-\r\nzierbaren Kosten verbunden ist. \r\n\r\n \r\n\r\n2.2.3. Definition „Online-Schnittstelle (online interface) \r\n\r\n \r\n\r\nNeu eingeführt wird der Begriff „online interface“ in Art. 4 Abs. 1 Ziff. (68) MiFID-E. Auch hier ist anzumer-\r\nken, dass der Begriff „online interface“ sehr weit gefasst ist. Inwiefern die Einbeziehung dieser Schnittstellen \r\ndem Schutz des Kleinanlegers dienen kann, bleibt auf Stufe 1 unklar und kann mangels Kenntnis der kon-\r\nkretisierenden Stufe 2-Bestimmungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht ausreichend beurteilt \r\nwerden. \r\n\r\n \r\n\r\n2.3. Neue Anforderungen an Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden \r\n\r\n \r\n\r\nDer Vorschlag für die Kleinanlegerstrategie enthält eine Reihe neuer Anforderungen an Marketing-Mitteilun-\r\ngen und Marketing-Methoden, die in einem neuen Artikel 24c MiFID-E geregelt werden sollen. In Anbetracht \r\nder Tatsache, dass der Anwendungsbereich durch die Definitionen in Art. 4 Abs. 1 Ziff. (66) bis (68) MiFID-E \r\nnahezu uferlos gefasst ist und die einzelnen Anforderungen keinerlei Abstufungen hinsichtlich des Anwen-\r\ndungsbereichs enthalten, sind die Anforderungen sehr weitgehend und würden in der Praxis kaum stringent \r\numsetzbar sein.  \r\n\r\n \r\n\r\n2.3.1. Anforderung zur Benennung der für Inhalt und Verbreitung verantwortlichen Wertpapier-\r\nfirmen \r\n\r\n \r\n\r\nDie Vorgabe in Art. 24c Abs. 1 MiFID-E, wonach in Marketing-Mitteilungen die Wertpapierfirmen offenzulegen \r\nsind, die für ihren Inhalt und ihre Verbreitung verantwortlich sind, führt insbesondere in den Fällen zu \r\nSchwierigkeiten, in denen die Verantwortungsbereiche auseinanderfallen. Werbung für Finanzinstrumente \r\nwird grundsätzlich von den Produktherstellern/Emittenten erstellt, während für die Verbreitung der Werbung \r\ndie vertreibenden Wertpapierfirmen verantwortlich sind. Die Benennung beider Wertpapierfirmen auf der \r\nWerbung kann zu einem irreführenden Verständnis bei Kleinanlegern führen. Darüber hinaus ist diese Vor-\r\ngabe gerade bei Internetwerbung (Verweis auf Internetseite des Herstellers) nicht umsetzbar. Es sollte hier \r\nbei der jetzt schon geltenden Regel des Art. 44 DelVO (EU) 2017/565 bleiben, dass lediglich die erstellende \r\nWertpapierfirma anzugeben ist. Sollte ein Dritter im Auftrag der Wertpapierfirma Werbung erstellen, könnte \r\ndies dahingehend geregelt werden, dass die auftraggebende Wertpapierfirma zu benennen ist. Sollte es – \r\nentgegen der Empfehlung der Deutschen Kreditwirtschaft – bei der entworfenen Regelung bleiben, dass so-\r\nwohl die für den Inhalt als auch die für die Verbreitung verantwortlichen Wertpapierfirmen offenzulegen sind, \r\ndarf dies nur für Marketing-Mitteilungen gelten, die von Dritten unverändert übernommen werden, und wenn \r\ndie Verwendung durch den Dritten von der Wertpapierfirma veranlasst worden ist. Die Deutsche Kreditwirt-\r\nschaft bittet um entsprechende Klarstellung.  \r\n\r\n \r\n\r\n2.3.2. Angabe zu Merkmalen und Hauptrisiken \r\n\r\n \r\n\r\nDass die Anforderungen sehr weitgehend sind und in der Praxis zu erheblichen Umsetzungsschwierigkeiten \r\nführen dürften, gilt insbesondere auch für die Anforderung in Art. 24c Abs. 2 UAbs. 2 und 3 MiFID-E, wonach \r\n\r\n\r\nSeite 39 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nin allen Marketing-Mitteilungen die wesentlichen Merkmale der Finanzinstrumente oder Wertpapierdienstleis-\r\ntungen und der damit verbundenen Nebendienstleistungen, auf die sie sich beziehen, optisch hervorgehoben \r\nund prägnant dargestellt werden sollen, inklusive der wichtigsten Eigenschaften der Finanzinstrumente oder \r\nAnlagedienstleistungen sowie der damit verbundenen Hauptrisiken. Da in dieser Regelung keine Öffnungs-\r\nklausel enthalten ist und auch jegliche Abstufung nach Art oder Kontext der Marketing-Mitteilungen fehlt, \r\nhätte diese Regelung zur Folge, dass stets alle aufgezählten Elemente enthalten sein müssen. Angesichts der \r\nsehr weit gefassten Definition der Marketing-Mitteilung führen die Zwangsinhalte dazu, dass sehr viele Infor-\r\nmationen aufgebläht werden müssen und für den Kunden interessante Kernbotschaften verloren gehen kön-\r\nnen. Zudem würde dies dem Sinn und Zweck des Vorschlages widersprechen, dass der Kleinanleger durch \r\neine kurze und verständliche Marketing-Mitteilung die Hemmschwelle überwinden soll, in Finanzinstrumente \r\nzu investieren.  \r\n\r\n \r\n\r\nDies liefe dem Regelungsziel (Abbau des bestehenden „Information Overload“) zuwider. Zweck und Nutzen \r\nder Marketing-Mitteilungen für den Kunden können nicht berücksichtigt werden. Gerade für professionelle \r\nKunden und geeignete Gegenparteien, die jedenfalls in Art. 24c Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E mitumfasst sind, ist \r\ndieses Erfordernis vollkommen überzogen, da es sich hier um Kundengruppen handelt, die die entsprechen-\r\nden Kenntnisse haben und insoweit nicht informationsbedürftig sind. Aber auch für Kleinanleger handelt es \r\nsich um überzogene Anforderungen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass in jeder produktspezifischen \r\nWerbung für ein PRIIP gemäß Artikel 9 PRIIP-VO ein Hinweis auf das Basisinformationsblatt enthalten sein \r\nmuss. Darüber hinaus enthalten die Artt. 13 bis 15 DelVO (EU) 2019/979 weitere Hinweispflichten für Wer-\r\nbung in Bezug auf prospektpflichtige Wertpapieremissionen.  \r\n\r\n \r\n\r\nJe nachdem wie die Auslegung der Definition für Marketing-Mitteilungen ausfallen wird, wären z. B. auch Pla-\r\nkate oder andere Kurzdokumente oder Social Media Posts stets mit den umfassenden Zwangsangaben zu \r\nversehen. Banner im Internet, Teaser u. ä. Werbeformate wären nahezu unmöglich, weil bei diesen schlicht \r\nkein Platz für umfassende Produktfeatures ist.  \r\n\r\n \r\n\r\nEs besteht jedoch angesichts der vielen heute schon gegebenen Anlegerschutzvorschriften keine Gefahr ei-\r\nnes unüberlegten Kaufs, so dass die geplante Ausweitung der Informationspflichten weder nachvollziehbar \r\nnoch geboten ist. Inwiefern hiermit für Kleinanleger die Attraktivität von Anlagen am Kapitalmarkt steigern \r\nwürde, erschließt sich uns ebenfalls nicht.  \r\n\r\n \r\n\r\nDer Schutz von Privatanlegern ist bereits umfassend und hinreichend ausgestaltet. Im Anwendungsbereich \r\nder PRIIPs-VO ist dem Kleinanleger vor Abschluss des Geschäfts ein kurzes und leicht verständliches Basisin-\r\nformationsblatt über jedes Finanzinstrument zur Verfügung zu stellen. Diese überschaubare Information \r\ndient dem Zweck, Privatanlegern auf einen Blick die mit der Anlageentscheidung verbundenen wesentlichen \r\nChancen und Risiken prägnant darzustellen und ermöglichen dem Privatanleger Anlageprodukte miteinander \r\nzu vergleichen und eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen. Darüber hinaus besteht derzeit grundsätz-\r\nlich die Pflicht für Marketing-Mitteilungen, dass die Darstellung von Chancen und Risiken in einem ausgewo-\r\ngenen Verhältnis zu erfolgen hat. Dies stellt einen proportionalen regulatorischen Rahmen dar, der einerseits \r\ndem Anlegerschutz gerecht wird und andererseits dem Sinn und Zweck von Marketing in Abgrenzung zu ei-\r\nner regulatorischen Pflichtdokumentation gerecht wird. Diese bestehenden Vorgaben sind auch praxistaug-\r\nlich und haben sich bewährt. Missstände, die unter Einhaltung dieser bestehenden Vorgaben entstanden \r\nsind, sind nicht bekannt. Es wäre unnötige Förmelei, die wesentlichen Merkmale des Produkts zusätzlich in \r\njeder Art von Werbung darstellen zu müssen. \r\n\r\n \r\n\r\nZu bedenken ist auch, dass sich Marketing keinesfalls immer auf Einzelprodukte bezieht. Es ist unklar, wie \r\ndiese Anforderung z. B. bei einer Werbung für Produktgruppen oder Imagewerbung umzusetzen wäre. \r\n\r\n \r\n\r\nUnklar ist auch, welche Risiken als Hauptrisiken einzustufen sind und ob diese bei sehr vielen Produkten \r\nnicht ohnehin immer die gleichen wären.  \r\n\r\n\r\nSeite 40 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDie offenzulegenden wesentlichen Merkmale des Finanzinstruments oder der Dienstleistung sollen gemäß \r\nArt. 24c Abs. 8 Buchst. (a) MiFID-E erst durch einen delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission-\r\nfestgelegt werden. Dadurch ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens keine ausreichende Bewertung der \r\nvorgeschlagenen Regelung möglich, sondern die entscheidenden Fragen sind dem gesetzgeberischen Verfah-\r\nren entzogen. Angesichts des Ausmaßes möglicher Folgewirkungen wäre die Verfassungsmäßigkeit eines sol-\r\nchen Vorgehens fraglich. Es sollte bei den bisher in Art. 44 DelVO (EU) 2017/565 enthaltenen, verhältnismä-\r\nßigen Anforderungen bleiben, die sich als praxistauglich erwiesen und bewährt haben. Danach ist immer \r\ndann deutlich auf etwaige Risiken hinzuweisen, wenn die Informationen mögliche Vorteile einer Wertpapier-\r\ndienstleistung oder eines Finanzinstruments enthalten.  \r\n\r\n \r\n\r\nSollte entgegen der Empfehlung der Deutschen Kreditwirtschaft zur Streichung von Art. 24c MiFID-E an die-\r\nser Bestimmung im Entwurf festgehalten werden, so wären die Anforderungen aus den genannten Gründen \r\nzumindest unmittelbar auf Stufe 1 zu konkretisieren und nicht erst auf Stufe 2. \r\n\r\n \r\n\r\n2.3.3. Jährliche Berichte \r\n\r\n \r\n\r\nFerner sollen die Mitgliedstaaten nach Art. 24c Abs. 5 MIFID-E sicherstellen, dass Wertpapierfirmen dem Lei-\r\ntungsorgan des Unternehmens jährliche Berichte über die Verwendung von Marketing-Mitteilungen und Stra-\r\ntegien für Marketing-Methoden, über die Einhaltung der einschlägigen Verpflichtungen in Bezug auf Marke-\r\nting-Mitteilungen und -Methoden sowie über die Einhaltung der einschlägigen Verpflichtungen sowie über \r\ngemeldete Unregelmäßigkeiten und Vorschläge zu deren Behebung vorlegen. Die Deutsche Kreditwirtschaft \r\nerkennt hier keine Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die Wertpapierfirma und dem Nutzen für \r\ndie Privatanleger. Des Weiteren werden die Berichte an die Leitungsorgane überfrachtet, wenn so kleinteilig \r\nberichtet werden muss. Ein gesonderter Bericht ist auch nicht erforderlich, da Auffälligkeiten aus diesem Be-\r\nreich jedenfalls im Rahmen des Compliance-Berichts dem Leitungsorgan zur Kenntnis gebracht werden. Das \r\nThema wird durch die bereits vorhandenen Strukturen somit heute schon ausreichend überwacht. Miss-\r\nstände sind nicht bekannt. Einer neuen Anforderung bedarf es daher nicht. \r\n\r\n \r\n\r\n2.3.4. Einklang mit Zielmarkt \r\n\r\n \r\n\r\nNach Art. 24c Abs. 4 UAbs. 1 S. 2 und UAbs. 2 MiFID-E soll der Vertreiber eines Finanzinstruments sicher-\r\nstellen, dass eine Marketing-Mitteilung des Herstellers nur für den bestimmten Zielmarkt und im Einklang \r\nmit der für den Zielmarkt festgelegten Vertriebsstrategie verwendet wird. Nähere Konkretisierungen sollen \r\nauf Stufe 2 festgelegt werden (Art. 24c Abs. 8 Buchst. (b) MiFID-E). Eine gesonderte Vorgabe, künftig Wer-\r\nbung in Einklang mit dem Zielmarkt und der festgelegten Vertriebsstrategie zu verwenden, ist jedoch bloße \r\nFörmelei. Aus der Anforderung heraus, dass Werbung fair, klar und verständlich sein muss, folgt bereits au-\r\ntomatisch, dass sie so geschrieben sein muss, dass sie grundsätzlich für alle Anlegergruppen des Zielmarkts \r\nverständlich sein muss. Die Deutsche Kreditwirtschaft bittet daher, die vorgeschlagene Regelung zu strei-\r\nchen. \r\n\r\n \r\n\r\n2.3.5. Pflicht zu governance arrangements und internen Leitlinien (policy) \r\n\r\n \r\n\r\nIn Art. 9 Abs. 3 UAbs. 1 und UAbs. 2 Buchst. (d) MiFID-E ist eine neue Pflicht zu governance arrangements \r\nund internen Leitlinien (policy) zu Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden vorgesehen. Aus Sicht \r\nder Deutschen Kreditwirtschaft bringt die für die Wertpapierfirmen kostenintensive Erstellung und Pflege kei-\r\nnen Mehrwert für den Kunden. \r\n\r\n \r\n\r\n2.3.6. Neue Befugnisse für die zuständigen nationalen Behörden bei Nichteinhaltung \r\n\r\n \r\n\r\nArt. 5a MiFID-E und Art. 69 Abs. 2 Buchst. (ca), (ka) und (v) MiFID-E sehen neue Befugnisse für die zustän-\r\ndigen nationalen Behörden bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen vor. Die bestehenden Befugnisse, \r\n\r\n\r\nSeite 41 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\ninklusive der Produktinterventionsmöglichkeiten, sind Erachtens der Deutschen Kreditwirtschaft jedoch aus-\r\nreichend.  \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften:  \r\nEG 30 RIS-E \r\nEG 31 RIS-E \r\nEG 32 RIS-E \r\nArt. 4 Abs. 1 Ziff. (66), (67), (68) MiFID-E  \r\nArt. 9 Abs. 3 UAbs. 2 Buchst. (d) MiFID-E \r\nArt. 16 Abs. 3a MiFID-E \r\nArt. 24c MiFID-E \r\nArt. 5a MiFID-E und Art. 69 Abs. 2 Buchst. (ca), (ka) und (v) MiFID-E \r\n\r\n \r\n\r\n3. Elektronische Form für Informationen \r\n\r\n \r\n\r\nInnerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Kleinanlegerstrategie sollen gemäß Art. 24 Abs. 5b S. 1 UAbs. \r\n1 ESMA-Leitlinien zur Gestaltung von Informationen in elektronischer Form entwickelt werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie genauen Vorgaben sollen somit erst nachgelagert konkretisiert werden. Dies hat zur Folge, dass die Aus-\r\nwirkungen der neuen Vorschriften für die Kunden und deren Wertpapierfirmen derzeit nicht vollständig ab-\r\nschätzbar sind. Zugleich wird damit eine für Kunden und Wertpapierfirmen wichtige Regelung dem Willens-\r\nbildungsprozess des demokratisch legitimierten Gesetzgebers entzogen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDes Weiteren ist nach Veröffentlichung der Leitlinien eine angemessene Umsetzungsfrist für die Wertpapier-\r\nfirmen erforderlich. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft ist dafür eine Frist von mindestens 24 Monaten \r\nvorzusehen, die erst nach Veröffentlichung der Leitlinien zu laufen beginnt. \r\n\r\n \r\n\r\nESMA sollte zudem nicht nur EIOPA, sondern auch die Marktteilnehmer konsultieren und Verbrauchertests \r\ndurchführen, bevor die Standards entwickelt werden. Denn Ziel sollte sein, einen an den Bedürfnissen der \r\nKleinanleger ausgerichteten und praxistauglichen Vorschlag zu entwickeln. \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften:  \r\nArt. 24 Abs. 5b MiFID-E \r\n\r\n \r\n\r\n4. Sonstige Änderungen bei den allgemeinen MiFID-Anforderungen an Kundeninformationen \r\n \r\n4.1. Prior to the provision of any service or the conclusion of any transaction (Art. 24 Abs. 4 S. \r\n1 MiFID-E) \r\n \r\nArt. 24 Abs. 4 S. 1 MiFID-E ist ergänzt worden:  \r\n\r\n \r\n\r\n„Appropriate information shall be provided in good time prior to the provision of any service or the \r\nconclusion of any transaction to clients or potential clients with regard to the investment firm and its \r\nservices, the financial instruments and proposed investment strategies, execution venues and all costs \r\nand related charges. That information shall include the following:...“  \r\n\r\n \r\n\r\nDie neu eingefügte Formulierung ist jedoch zu weit geraten und könnte den Eindruck erwecken, dass über \r\nden Wertpapierdienstleistungsbereich hinaus auch andere Bankgeschäfte oder sonstige Dienstleistungen er-\r\nfasst werden, was nicht beabsichtigt sein kann. Um Unsicherheiten bei den Rechtsanwendern zu vermeiden, \r\nsollte es im Hinblick auf den Anknüpfungspunkt bei der in der MiFID gebräuchlichen Formulierung „invest-\r\nment services and ancillary services“ verbleiben. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 42 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften:  \r\nArt. 24 Abs. 4 S. 1 MiFID-E \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n4.2. Ermächtigung der Mitgliedstaaten bzgl. standardisiertem Format (Art. 24 Abs. 5 S. 2 \r\nMiFID-E) \r\n \r\nArt. 24 Abs. 5 S. 2 MiFID-E enthält die Anfügung  \r\n\r\n \r\n\r\n“Where this Directive does not require the use of a standardised format for the provision of that infor-\r\nmation, Member States may require that information to be provided in a standardised format.”  \r\n\r\n \r\n\r\nEine solche Anforderung würde jedoch zu Problemen führen, wenn Werbung in mehreren Mitgliedstaaten \r\neingesetzt werden soll und diese unterschiedliche Formatanforderungen haben. Aktuell lautet der Passus:  \r\n\r\n \r\n\r\n„Member States may allow the information to be provided in standardized format“  \r\n\r\n \r\n\r\nDies ist klar vorzugswürdig und es ist auch nicht ersichtlich, warum dies geändert werden sollte. \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften:  \r\nArt. 24 Abs. 5 S. 2 MiFID-E \r\n \r\n5. Risikowarnhinweise \r\n\r\n \r\n\r\n5.1. Grundsätzliche Bedenken \r\n\r\n \r\n\r\nWertpapierfirmen sollen nach Art. 24 Abs. 5c MiFID-E und Art. 69 para. 2 lit. (w) MiFID-E in allen Informati-\r\nonsmaterialien für potentielle Kleinanleger zu besonders risikoreichen Produkten angemessene Risikowar-\r\nnungen anbringen, um Kleinanleger auf die spezifischen Risiken potenzieller finanzieller Verluste hinzuwei-\r\nsen. Zur Spezifizierung des Konzepts besonders riskanter Finanzprodukte soll ESMA Leitlinien erarbeiten. Zu-\r\nsätzlich sind technische Durchführungsstandards zum Inhalt und Format der Risikowarnungen vorgesehen. \r\nAuch die Befugnisse der Aufsicht sollen erweitert werden. So soll die zuständige Aufsicht befugt sein, die \r\nVerwendung von Risikowarnungen für besonders riskante Produkte vorzuschreiben. In Fällen, in denen die \r\nVerwendung oder Nichtverwendung dieser Risikowarnungen in der gesamten EU uneinheitlich wäre oder we-\r\nsentliche Auswirkungen auf den Anlegerschutz hätte, soll ESMA befugt sein, die Verwendung solcher War-\r\nnungen durch Wertpapierfirmen in der gesamten EU vorzuschreiben. \r\n\r\n \r\n\r\nDa in Bezug auf Informationsmaterialien zu Produkten keine Missstände bekannt sind, ist das umfangreiche \r\nund invasive Regulierungsvorhaben äußerst überraschend. Auch die Ausführungen in Erwägungsgrund 36 \r\ndes Entwurfs für die Kleinanlegerstrategie erhellen nicht, welche Problematik oder welchem Missstand mit \r\nder neuen Regelung begegnet werden soll. Danach werde Kleinanlegern eine große Vielfalt an Finanzinstru-\r\nmenten angeboten, wobei jedes Finanzinstrument mit einem unterschiedlich hohen Risiko potenzieller Ver-\r\nluste verbunden sei. Kleinanleger sollten nach Auffassung der Europäischen Kommissiondaher in der Lage \r\nsein, besonders riskante Anlageprodukte leicht zu erkennen. Dies wird allerdings durch die ohnehin schon \r\nbestehenden, sehr umfangreichen Informationspflichten sichergestellt, mit denen der Anleger über die be-\r\nstehenden Risiken der Produkte auch im beratungsfreien Geschäft umfassend informiert wird. Insbesondere \r\nzu erwähnen sind hier die Basisinformationsblätter für Produkte, die in den Anwendungsbereich der PRIIPs-\r\nVO fallen. Dies ermöglicht eine Vergleichbarkeit und einen einfachen Überblick. Das Basisinformationsblatt \r\nist auch im Execution Only Geschäft zur Verfügung zu stellen. Daher ist nicht ersichtlich, wie es hier zu Fehl-\r\nvorstellungen der Kleinanleger kommen soll. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 43 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDes Weiteren sind Kunden aktuell bereits gemäß Art. 25 Abs. 3 UAbs. 2 MiFID dadurch geschützt, dass sie \r\naufgrund einer verpflichtenden Angemessenheitsprüfung im beratungsfreien Geschäft einen Warnhinweis er-\r\nhalten, falls sie die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen, um die mit dem Finanzinstrument verbunde-\r\nnen Risiken zu verstehen, nicht haben. \r\n\r\n \r\n\r\nVollkommen unklar bleibt insbesondere, welche Produkte als besonders risikoreiche Produkte anzusehen sein \r\nsollen. Ebenso geht aus dem Vorschlag nicht klar hervor, welche spezifischen Risiken konkret gemeint sind. \r\nDa dies erst auf Stufe 2 festgelegt werden soll, bleibt der künftige Anwendungsbereich der Regelung letztlich \r\nvöllig offen. Eine Beurteilung des Regelungsumfangs und ihrer Auswirkungen ist daher nur eingeschränkt \r\nmöglich, der Regelungskern bleibt eine „Black Box“. Der wichtigste Baustein, nämlich die Frage, auf welche \r\nProdukte sich die neue Regelung beziehen soll, bleibt ausgeklammert und wird damit de facto der demokra-\r\ntisch legitimierten Willensbildung im Gesetzgebungsprozess entzogen. Zugleich könnte sich diese Unklarheit \r\nauch dahingehend kontraproduktiv auswirken, dass eventuell neue Produktarten in Anbetracht einer unkla-\r\nren regulatorischen Einordnung entweder gar nicht in den Markt für Kleinanleger aufgenommen werden oder \r\neine rechtssichere Risikoeinordnung erschwert ist. \r\n\r\n \r\n\r\nEine Verschärfung der Informationspflichten, insbesondere in diesem Ausmaß, wäre unverhältnismäßig und \r\nwürde lediglich zu einem hohen zusätzlichen Bürokratieaufwand führen. Eine solche Überregulierung könnte \r\nwegen der damit einhergehenden Belastungen für die Wertpapierfirmen letztlich sogar dazu führen, dass es \r\nfür die Anleger künftig weniger Informationen geben wird als heute, was den Zwecken der Kleinanlegerstra-\r\ntegie diametral entgegenstehen würde. Eine entsprechende Vorgabe existiert überdies für Kryptowährungen \r\nund Spareinlagen nicht. Dies führt vorliegend zu einem deutlichen Wettbewerbsnachteil, was dem Ziel der \r\nEuropäischen Kommission, den Anteil der Wertpapierbesitzer zu steigern, zuwiderläuft. \r\n\r\n \r\n\r\nZudem ist hervorzuheben, dass die Europäische Kommission im Rahmen des Gesetzesentwurfes zur Ände-\r\nrung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 bereits zu dem Entschluss gekommen ist, dass durch die Verschär-\r\nfung von Informationspflichten ein zusätzlicher Nutzen für die Kunden nicht erkennbar sei. Folglich soll beim \r\nPRIIPs-BIB der Warnhinweis mangels Wirkung wieder abgeschafft werden. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft empfiehlt daher die Streichung von Art. 24 Abs. 5c und Art. 69 Abs. 2 Buchst. \r\n(w) MiFID-E. Sollte eine Streichung nicht erfolgen, können besonders riskante Produkte allenfalls solche \r\nsein, die zu einer Nachschusspflicht führen, was auf Stufe 1 festzulegen wäre.  \r\n\r\n \r\n\r\n5.2. Anmerkungen im Einzelnen \r\n\r\n \r\n\r\n5.2.1. Anwendungsbereich „information materials“ \r\n\r\n \r\n\r\nMit Art. 24 Abs. 5c UAbs. 1 MiFID-E wird der Begriff “information materials“ als Anknüpfungspunkt für einen \r\nneuen, besonderen Pflichtenkanon eingeführt, jedoch im Entwurf für die Kleinanlegerstrategie selbst nicht \r\ndefiniert. Damit bleibt unklar, was der Gesetzgeber als „information materials“ umfassen möchte und für \r\nwelche Materialien die neuen Pflichten gelten sollen. Der Zusatz „including marketing communications“, de-\r\nren Definition nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. (66) MiFID-E bereits selbst sehr weitreichend ist,13 lässt den Begriff \r\nbeinah uferlos erscheinen. Dies stellt die Angemessenheit der Regelung in besonderem Maße in Frage, da \r\ndies bedeuten würde, dass in nahezu jeder Unterlage ein Warnhinweis anzubringen wäre, ohne Abwägungs-\r\nmöglichkeit, um welchen Kontext es sich konkret handelt.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n13 „… means any disclosure of information other than a disclosure required by Union or national law, or other than the fi-\r\nnancial education material referred to in Article 88b, or other than investment research that meet the conditions to be \r\ntreated as such, that directly or indirectly promotes or entices investments in one or several financial instruments or \r\ncategories of financial  instruments or the use of investment or ancillary services provided by an investment firm that is \r\nmade: …”, siehe hierzu auch unter VI.2.2. \r\n\r\n\r\nSeite 44 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nKeinesfalls dürfen gesetzlich erforderliche Dokumente erfasst sein, weil dies sonst zu einer Vervielfachung \r\ndes immer selben Risikohinweises führen würde. Andernfalls würde dies zur Folge haben, dass z. B. auch in \r\ngesetzlichen Kosteninformationen Warnhinweise angebracht werden müssten, soweit sich diese auf die ent-\r\nsprechenden Produkte beziehen und diese benennen. Dort über die ohnehin schon geforderten Angaben hin-\r\naus auch noch Warnhinweise unterzubringen, wäre ohnehin sinnwidrig und würde die Information nur ver-\r\nwässern.  \r\n\r\n \r\n\r\nDes Weiteren kommt es auf den Inhalt des Informationsmaterials an. Insoweit sollte die Regelung aus Art. \r\n44 Abs. 2 Buchst. (b) DelVO (EU) 2017/565 beibehalten werden, wonach auf Risiken nur dann hinzuweisen \r\nist, wenn die Informationen Bezugnahmen auf Vorteile enthalten. Diese bisherige Regelung ist angemessen \r\nund hat sich in der praktischen Anwendung bewährt. Es gibt keine Missstände in dieser Hinsicht. Bei Banner-\r\nwerbung, in der z. B. nur der Name und die WKN eines Produkts enthalten ist, wäre ein entsprechender Risi-\r\nkohinweis unnötig.   \r\n\r\n \r\n\r\n5.2.2. Anwendungsbereich „particularly risky financial instruments“ \r\n\r\n \r\n\r\nInnerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Kleinanlegerstrategie sollen gemäß Art. 24 Abs. 5c UAbs. 2 \r\nMiFID-E ESMA-Leitlinien zum Konzept der besonders riskanten Finanzinstrumente unter Berücksichtigung der \r\nBesonderheiten der verschiedenen Arten von Instrumenten entwickelt werden. Welche Produkte als beson-\r\nders risikoreiche Produkte anzusehen sein sollen, ist somit derzeit vollkommen unklar. Dies hat zur Folge, \r\ndass die Auswirkungen der neuen Vorschriften für die Kunden und deren Wertpapierfirmen derzeit nicht voll-\r\nständig abschätzbar sind. Zugleich wird damit eine entscheidende Frage dem Willensbildungsprozess des de-\r\nmokratisch legitimierten Gesetzgebers entzogen. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft möchte darauf hinweisen, dass „particularly risky financial instruments“ jeden-\r\nfalls nur solche Produkte sein können, bei denen Verluste über das eingesetzte Kapital hinaus möglich sind. \r\nSollte – entgegen dem nachdrücklichen Petitum der Deutschen Kreditwirtschaft - an der Einführung dieser \r\nBestimmung festgehalten werden, können besonders riskante Produkte allenfalls solche sein, die zu einer \r\nNachschusspflicht führen, was auf Stufe 1 festzulegen wäre. \r\n\r\n \r\n\r\n5.2.3. Format und Inhalt des Risikohinweises \r\n\r\n \r\n\r\nUnklar bleiben im Entwurf auch die Inhalte und das Format der Risikowarnungen, da dies ebenfalls erst auf \r\nStufe 2 festgelegt werden soll. ESMA soll gemäß Art. 24 Abs. 5c UAbs. 3 MiFID-E für die Europäische Kom-\r\nmission Entwürfe für technische Regulierungsstandards zu den Einzelheiten des Formats und Inhaltes der \r\nRisikohinweise ausarbeiten.  \r\n\r\n \r\n\r\nOb sich der Hinweis nur auf die Aussage beschränken soll, dass es sich um ein (derzeit nicht definiertes) \r\n„risky financial instrument“ handelt, oder ob sich der Hinweis auch auf inhaltliche Zusätze erstrecken soll, \r\naus denen sich erkennen ließe, worin das Risiko bestehen würde, ist völlig unklar. Aus Sicht der Deutschen \r\nKreditwirtschaft wären jedenfalls beide Aspekte für den Anlegerschutz kontraproduktiv.  \r\n\r\n \r\n\r\nWürde der Hinweis sich nur darauf beschränken, dass es sich um ein „risky financial instrument“ handelt, \r\ndroht dies bei all jenen Finanzinstrumente, die nicht als „risky“ kategorisiert wären, zu suggerieren, dass \r\ndiese nicht dem Risiko eines Wertverlustes ausgesetzt sind. Wie die Erfahrung jedoch zeigte, waren und sind \r\nauch einfache Einlageprodukte wie auch zum Nennwert auszahlbare Schuldverschreibungen dem Risiko der \r\nSolvenz ihres Schuldners ausgesetzt. Damit würden andere Risikohinweise verwässert und der Anlegerschutz \r\nim Ergebnis geschmälert werden. \r\n\r\n \r\n\r\nSofern materielle Ausführungen zur Form des Risikos in den „Informationsdokumenten“ vorzunehmen wä-\r\nren, würde die Gefahr bestehen, dass dies systematisch zu Inkonsistenzen mit anderen Pflichtdokumenten \r\n\r\n\r\nSeite 45 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nwie PRIIPs-KIDs oder Prospekten führt, was gemäß Art. 44 DelVO (EU) 2017/565 unzulässig ist. Zudem lässt \r\ndies erwarten, dass es zu Redundanzen kommen wird.  \r\n\r\n \r\n\r\n5.2.4. Umsetzungsfrist und Konsultation \r\n\r\n \r\n\r\nDie ESMA-Leitlinien zum Konzept der besonders riskanten Finanzinstrumente sollen gemäß Art. 24 Abs. 5c \r\nUAbs. 2 MiFID-E innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Kleinanlegerstrategie entwickelt werden. \r\nDes Weiteren soll ESMA gemäß Art. 24 Abs. 5c UAbs. 3 MiFID-E für die Europäische Kommission Entwürfe \r\nfür technische Regulierungsstandards zu den Einzelheiten ausarbeiten. Die genauen Vorgaben sollen somit \r\nerst nachgelagert auf Stufe 2 von der Europäischen Kommission konkretisiert werden (Art. 24 Abs. 5c UAbs. \r\n4 MiFID-E). Die Wertpapierfirmen benötigen eine angemessene Umsetzungsfrist von mindestens 24 Monaten \r\nnach Veröffentlichung dieser Leitlinien und technischen Standards. Die Umsetzungsfrist darf erst beginnen, \r\nwenn die Leitlinien und technischen Standards bekannt gemacht worden sind. Des Weiteren sollten die Leitli-\r\nnien und technischen Standards nicht ohne Konsultation der Marktteilnehmer und insbesondere der Wertpa-\r\npierfirmen entwickelt werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften:  \r\nEG 36 RIS-E \r\nArt. 24 Abs. 5c, Art. 69 Abs. 2 Buchst. (w) MiFID-E  \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 46 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nVII. Kosten- und Zuwendungstransparenz \r\n\r\n \r\n\r\n1. Standardisierung bei der Darstellung der Ex ante-Kosteninformationen \r\n\r\n \r\n\r\nMit Art. 24b Abs. 2 MiFID-E soll im Hinblick auf die heute schon bestehende und bereits umfangreich gere-\r\ngelte Pflicht zur Information über Kosten und Zuwendungen eine zusätzliche Standardisierung bei der Dar-\r\nstellung der Ex ante-Kosteninformation eingeführt werden.  \r\n\r\n \r\n\r\n1.1. Unverhältnismäßige Maßnahme ohne Kundennutzen \r\n\r\n \r\n\r\nEine solche Standardisierung erscheint nicht zielführend. Eine ehrliche Kosten-Nutzen-Analyse ist insoweit \r\ngeboten. Es ist mehr als fraglich, ob mit der Standardisierung auch ein erhöhter Nutzen für die Kunden ver-\r\nbunden ist. Heute schon werden Kosten und Zuwendungen sowohl in Euro als auch Prozent angegeben. Fer-\r\nner gibt es sowohl im Annex II der DelVO (EU) 2017/565 als auch in den Q&A der ESMA eine Vielzahl an de-\r\ntaillierten Vorgaben, die aktuell bereits bestimmend für den Aufbau und Inhalt der MiFID II-Kosteninformati-\r\nonen sind. Insbesondere müssen demnach Zuwendungen separat ausgewiesen werden. Es ist nicht nachvoll-\r\nziehbar, wie eine weitere Standardisierung eine noch bessere Verständlichkeit schaffen könnte. Auch die von \r\nder Europäischen Kommission angestrebte Vergleichbarkeit wird bereits aktuell durch die Vorgaben von Art. \r\n50 DelVO und Annex II (EU) 2017/565 sowie die von der ESMA mittels ihrer Q&A vorgenommenen Ausle-\r\ngung sichergestellt. Eine weitergehende Erhöhung der Vergleichbarkeit ist vor dem Hintergrund der Vielzahl \r\nvon unterschiedlichen Arten von Finanzinstrumenten, die sich zum Teil grundlegend unterscheiden, und der \r\nunterschiedlichen Vertriebswege nicht möglich. Vielmehr ist zu befürchten, dass zusätzliche Anforderungen \r\nan den Inhalt und die Darstellung von Kosteninformationen deren Komplexität erhöht und die Vergleichbar-\r\nkeit in Bezug auf andere Informationsmaterialien, die Aussagen zu Kosten enthalten, wie z. B. gesetzliche \r\nVerkaufsunterlagen von Finanzinstrumenten, beeinträchtigt wird. \r\n\r\n \r\n\r\nHervorzuheben ist in diesem Kontext, dass auf Basis der Kundenreaktionen gegenüber den Mitgliedsinstitu-\r\nten der Deutschen Kreditwirtschaft diese keine Anhaltspunkte dafür haben, dass die aktuell eingesetzten \r\nKosteninformationen von den Anlegern nicht verstanden oder zusätzliche Informationen erbeten werden \r\noder dass eine bessere Vergleichbarkeit der Informationen gewünscht ist. Unzweifelhaft würde aber eine An-\r\npassung der Vorgaben für den Ex-ante-Ausweis dazu führen, dass Kunden nicht mehr den vertrauten, son-\r\ndern einen anderen, Kostenausweis erhalten würden, was Verwirrung beim Kunden hervorrufen und sein \r\nVertrauen in die betreffende Vertriebsstelle reduzieren kann. Dies dürfte insbesondere vor dem Hintergrund \r\ngelten, dass die bisherige Umsetzung die individuellen Vertriebswege gegenüber dem zu informierenden \r\nEndkunden im Interesse höchstmöglicher Transparenz naturgemäß kundenverständlicher berücksichtigen \r\nkann als jede europaweite Standardisierung. \r\n\r\n \r\n\r\nUnzweifelhaft ist weiter, dass durch eine Überarbeitung der aktuell eingesetzten Kosteninformationsblätter \r\nein enormer Umsetzungsaufwand (insbesondere sehr hohe IT-Kosten) produziert wird. Im Hinblick darauf \r\nsowie auf den kaum zu erwartenden Nutzen für die Kunden sind Formatvorgaben und insbesondere eine \r\nStandardisierung nicht verhältnismäßig.  \r\n\r\n \r\n\r\n1.2. Exkurs: Anmerkung zu Art. 24b Abs. 4 UAbs. 5 MiFID-E (Terminologie bei jährlichem \r\nReporting) \r\n\r\n \r\n\r\nNach Art. 24 b Abs. 4 UAbs. 5 S. 2 MiFID-E sollen Terminologie und Erklärungen aus den Standardisierungs-\r\nvorgaben für die Ex-ante-Kosteninformation auch auf die Ex-post-Berichte anzuwenden sein („...shall be \r\npresented using the terminology and explanations as described under paragraph 2 of this Article“).  \r\nFür Ex-ante- und Ex-post-Kosteninformationen hat sich in der Praxis jedoch gezeigt, dass in aller Regel un-\r\nterschiedliche Darstellungsformen notwendig sind, weil sich die Ex-ante-Kosteninformationen regelmäßig auf \r\ndie Inanspruchnahme einer einzelnen Dienstleistung/Produkt beziehen (häufigster Fall: eine einzelne Wert-\r\npapierorder), während sich die im Rückblick erstellten jährlichen Ex-post-Informationen in der Regel auf eine \r\n\r\n\r\nSeite 47 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nVielzahl von Dienstleistungen/Produkten beziehen (häufigster Fall: für das gesamtes Depot des Kunden). \r\nDies unterscheidet die Kosteninformation beispielsweise vom PRIIPs-BIB, das ausschließlich vor Erwerb zur \r\nVerfügung zu stellen ist, so dass sich solche Schwierigkeiten dort nicht ergeben können. \r\n\r\n \r\n\r\nEs sollte daher in Art. 24 b Abs. 4 UAbs. 5 S. 2 MiFID-E klargestellt werden, dass die Terminologie bei den \r\njährlichen Ex-post-Informationen ergänzt werden darf, soweit dies erforderlich ist. \r\n\r\n \r\n\r\n2. Ausweitung der Kosteninformationen – Verstärkung des Information Overload \r\n\r\n \r\n\r\nKeinesfalls sollten die Vorschläge der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit neuen Standardisie-\r\nrungsvorgaben gemäß Art. 24b Abs. 2 MiFID-E dazu führen, dass der Umfang und die Komplexität der Kos-\r\nteninformationen weiter steigt, worunter im Ergebnis die Wahrnehmung durch den Kunden leiden würde. Im \r\nGegensatz zum Ziel der Kleinanlegerstrategie würde der Information Overload noch weiter verschärft wer-\r\nden.  \r\n\r\n \r\n\r\nAuch eine aktuelle Studie, die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde14, ge-\r\nlangt auf Seite 32 zu dem Ergebnis, dass die Kommissionsvorschläge zur Modifizierung der Informations-\r\npflichten das Ziel einer Vereinfachung der Offenlegungsregeln nicht erreicht haben:  \r\n\r\n \r\n\r\n„...measures on this front are still modest and should definitively be much more ambitious. As dis-\r\ncussed above, a coordinated review – and significant reduction – of disclosure obligations is, in this \r\nsense, highly encouraged. The lack of coordination as well as overlaps amongst EU legislative texts \r\nmust also be addressed in a consistent way, to avoid information duplication and overburdening.” \r\n\r\n \r\n\r\nBereits jetzt kritisieren die Kunden den erheblichen Umfang der Pflichtinformationen, der durch die vorge-\r\nschlagenen Neuregelungen nochmals gesteigert werden würde. In ihrem Final Report an die Europäische \r\nKommission hat ESMA auf den Seiten 6 und 7 eine Studie der BaFin zitiert, wonach mehr als die Hälfte der \r\nbefragten Verbraucher die seinerzeit neuen Ex-ante-Kosteninformationen nicht gelesen hätten:15 \r\n\r\n \r\n\r\n“The findings observed were that, though many investors were in favour of the new obligations, \r\nmore than half of them admitted that they did not make use of the additional information.” \r\n\r\n \r\n\r\nIn die gleiche Richtung gingen die Ergebnisse einer Kundenbefragung, die im Rahmen einer wissenschaftli-\r\nchen Studie der Ruhr Universität Bochum in 2019 durchgeführt wurde:16 Dort gaben 77,3% der Kunden an, \r\ndie umfangreicheren Informationen hälfen ihnen nicht, die besprochenen Inhalte besser zu verstehen. Viel-\r\nmehr fühlten sich 62,3% der befragten Kunden mit den präsentierten Informationsmengen sogar überfor-\r\ndert. \r\n\r\n \r\n\r\nDies spricht dafür, dass eine Reduzierung und Konzentrierung der Informationen, nicht aber eine zusätzliche \r\nAusweitung sinnvoll und geboten ist.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Europäische Kommission will die aktuell von den Anlegern als zu umfangreich erachteten Informations-\r\npflichten hingegen noch weiter ausdehnen, wobei die Einzelheiten noch unklar sind. Unklar ist z. B. im Hin-\r\nblick auf Art. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (b) MiFID-E, welcher Stufe-2-Standardisierungen auch in Bezug auf \r\n„related explanations“ verlangt, was hierunter zu verstehen ist. Sollte damit gemeint sein, dass Erläuterun-\r\ngen zur verwendeten Terminologie unmittelbar in die Kosteninformationsblätter aufgenommen werden \r\n \r\n14 Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participation in financial markets” \r\n15 ESMA: Final Report On the European Commission mandate on certain aspects relating to retail investor protection (29 \r\nApril 2022 | ESMA35-42-1227). \r\n16 Prof. Dr. Stephan Paul: Auswirkungsstudie MiFID II/MiFIR und PRIIPs-VO: Effektivität und Effizienz der Neuregelungen \r\nvor dem Hintergrund des Anleger- und Verbraucherschutzes Eine qualitativ-empirische Analyse, S. 15. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 48 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nsollen, würde dies die Kosteninformation extrem aufblähen. In diesem Falle wäre insbesondere zu befürch-\r\nten, dass der Blick der Kunden auf die ausgewiesenen Kosten als dem eigentlichen Informationsgegenstand \r\nverstellt wird, wenn diese durch umfassende Erläuterungen ergänzt werden bzw. die Kunden das „aufge-\r\nblähte“ Dokument erst gar nicht lesen werden (siehe zu dieser Thematik die beiden o. g. Studien).  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Formulierung “Explanations related to those costs, associated charges and third-party payments and \r\ntheir impact on the expected returns” in Art. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (b) MiFID-E erweckt den Eindruck, \r\ndass eine Vielzahl von verschiedenen Positionen aufgeführt und erläutert werden sollen, wobei die genauen \r\nAnforderungen unklar bleiben. Wie im Abschnitt zuvor erwähnt, muss bereits aufgrund der heutigen umfang-\r\nreichen Vorgaben eine klar verständliche Darstellung der Kosten erfolgen. Eine weitergehende Aufschlüsse-\r\nlung der Kosten kann der Kunde aktuell auf Nachfrage verlangen. Ein entsprechendes Verlangen äußern \r\nKunden nach Kenntnis der Deutschen Kreditwirtschaft bisher nur in sehr seltenen Einzelfällen. Dies belegt, \r\ndass die aktuellen Informationen, insbesondere deren Darstellungstiefe, aus Sicht der Kunden ausreichend \r\nsind. Daher sollte der bewährte Mechanismus, bei dem der Kunde auf Nachfrage weitere Einzelheiten zu den \r\nKosteninformation erhalten kann, beibehalten werden. Es ist insbesondere nicht erforderlich, über den Um-\r\nweg der Standardisierungsanforderungen bereits bezogen auf das obligatorische Kosteninformationsblatt \r\neine granularere Darstellung der Kostenangaben vorzugeben (Problem des „Information Overload“). Für \r\nKunden wäre ein solches Dokument komplexer und schwerer verständlich als bisher, das gesetzgeberische \r\nZiel würde nicht nur verfehlt, sondern auch noch ins Gegenteil verkehrt. In einer veröffentlichten Studie der \r\nEuropäischen Kommission17 wurde zudem deutlich, dass sich die Kunden für die Gesamtkosten interessieren \r\nund nicht für deren Aufschlüsselung (Studie S. 93):  \r\n\r\n \r\n\r\n“As shown in the survey data and also acknowledged in stakeholder interviews, what consumers care \r\nabout are the total product cost, not necessarily how this breaks down into different cost categories of \r\ncosts. ...” \r\n\r\n \r\n\r\nAuch die aktuelle Studie, die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde18, ge-\r\nlangt auf S. 31 zu diesem Befund:  \r\n\r\n \r\n\r\n„Surveys demonstrate that investors are interested in the product’s total cost, not necessarily how \r\nthese are broken down into different cost categories.”  \r\n\r\n \r\n\r\nDies deckt sich auch mit den Erfahrungen der Wertpapierfirmen in der täglichen Praxis. \r\n\r\n \r\n\r\nZudem steht zu befürchten, dass eine solche Standardisierung zu einer „Gleichmacherei“ der Geschäftsmo-\r\ndelle und Anlagemöglichkeiten führt, was nicht im Interesse der Kundinnen und Kunden und des europäi-\r\nschen sowie nationalen Wettbewerbs sein kann. Wertpapierfirmen müssten Terminologien und ggf. Kosten-\r\nmodelle anpassen, die bereits seit langem am Markt gelebt werden und den eigenen Kunden gut vertraut \r\nsind. Ein solcher Eingriff in die Vertragsfreiheit und den Wettbewerb ist nicht wünschenswert. Dass Kunden \r\nauch heute schon ihre Depots zwischen Häusern übertragen, spricht zudem auch dafür, dass Kunden selbst \r\nangesichts unterschiedlicher Gepflogenheiten und Kostenmodelle sehr wohl in der Lage sind, diese zu ver-\r\ngleichen und sich ein informiertes Bild zu machen. Andererseits gibt es auch eine Vielzahl von Kunden, die \r\nnur über ein Depot oder eine depotführende Stelle verfügen und die daher gar keine Übertragbarkeit und \r\nVergleichbarkeit von Daten benötigen oder wünschen. Eine Vereinheitlichung ist bereits deshalb nicht gebo-\r\nten, da die verwendeten Begriffe für den Kunden hinreichend klar und verständlich sind (vgl. Ausführungen \r\noben zum Fehlen entsprechender Beschwerden); vielmehr hat die Änderung der bewährten Terminologie das \r\nPotenzial, Verwirrung und Unverständnis beim Anleger hervorzurufen. \r\n \r\n17 Studie “Disclosure, inducements, and suitability rules for retail investors study - Final report” veröffentlicht durch die \r\nEuropäische  \r\nKommission am 22. Juli 2022 \r\n18 Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participation in financial markets” \r\n\r\n\r\nSeite 49 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nEs sollte vor allem auch darauf geachtet werden, dass keine Angaben verlangt werden, die von den Ver-\r\npflichteten nicht erhoben werden können oder die nicht darstellbar sind. Die bisherige Umsetzung hat diese - \r\nvor dem Hintergrund der zahlreichen unterschiedlichen Geschäftsmodelle in der Europäischen Union nicht \r\nunerhebliche - praktische Herausforderung bereits bestanden. \r\n\r\n \r\n\r\n3. Darstellung der Auswirkungen von Zuwendungen bezogen auf die Nettorendite in den Ex-\r\nante-Kosteninformationen  \r\n \r\nArt. 24b Abs. 1 UAbs. 4 MiFID-E enthält speziell für Zuwendungen die neue Anforderung: “shall disclose the \r\ncumulative impact of such third-party payments, including any recurring third-party payments, on the net \r\nreturn over the holding period.”  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich nachdrücklich gegen eine Anforderung aus, die Berechnungen zur \r\nAuswirkung der Zuwendungen in der Kosteninformation unter Berücksichtigung der (erwarteten) Nettoren-\r\ndite durchführen zu müssen.  \r\n\r\n \r\n\r\nBereits aktuell muss gem. Art. 50 Abs. 10 DelVO (EU) 2017/565 angegeben werden, wie sich die Gesamt-\r\nkosten auf die Rendite auswirken. Eine weitergehende Regulierung ist weder geboten noch sinnvoll. In die-\r\nsem Zusammenhang ist zudem zu bedenken, dass es in den PRIIPs-KIDs ebenfalls keinen gesonderten Aus-\r\nweis zu den Auswirkungen der Zuwendungen auf die Rendite gibt. Insofern würde mit der vorgeschlagenen \r\nErgänzung in den Ex-ante-Kosteninformationen eine weitere Information geschaffen, die die Kunden in den \r\nKIDs, die sie parallel zur Ex-ante-Kosteninformation erhalten, nicht wiederfinden werden. Diese zusätzliche \r\nInformation läuft der angestrebten Harmonisierung der Informationen nach MiFID II und PRIIP-VO somit \r\nentgegen, was ebenfalls gegen die Einführung der neuen Informationspflicht spricht.  \r\n\r\n \r\n\r\nWie bisher sollte es zudem weiterhin zulässig sein, mit „Assumptions of zero return, stable pricing“ zu arbei-\r\nten, d. h. dass die Darstellung als Nullrendite nach Kosten erfolgen soll (unter Annahme einer 0 % Bruttor-\r\nendite). Das hält die Deutsche Kreditwirtschaft für das sinnvollste Vorgehen und diese Vorgehensweise ent-\r\nspricht auch der bewährten Praxis im deutschen Markt. Der Ende März 2023 von der französischen Aufsicht \r\nAMF veröffentlichte Vorschlag für eine standardisierte Darstellung von Ex-ante-Kosteninformationen sieht im \r\nÜbrigen ebenfalls vor, dass mit „Assumptions of zero return, stable pricing“ gearbeitet wird, was die Deut-\r\nsche Kreditwirtschaft nachdrücklich unterstützt. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Ex-ante-Kosteninformation wird in der Regel durch die vertreibende Stelle erstellt. Eine Angabepflicht \r\nauf Basis einer Nettorendite wäre nicht praxistauglich. Anders als z. B. bei den vom Produkthersteller zu er-\r\nstellenden Kostenangaben im PRIIPs-BIB (die auf dem mittleren Szenario des Produktes basieren, welches \r\nunter Verwendung historischer Daten des Basiswertes simuliert wird) lassen sich die Kosten des Vertriebs \r\nnicht konsistent addieren, ohne dass der Vertrieb bei jedem Aufruf einer Ex-ante-Kosteninformation eine \r\nkomplexe Simulation durchführen müsste. Die dafür notwendige Infrastruktur müsste erst noch geschaffen \r\nwerden, damit ein derart umfangreicher Datentransfer zwischen Herstellern, Datenprovidern und vertreiben-\r\nden Stellen reibungslos erfolgen kann. Der Vertrieb muss technisch an diese Daten angebunden werden und \r\ndie Daten mit mathematisch komplexen Verfahren verarbeiten, um das Rechenergebnis dem Kunden dann \r\nzur Verfügung zu stellen. Für den Kunden hätte dies den Nachteil, dass die Erstellung einer Ex-ante-Kosten-\r\ninformation länger dauern wird als bisher. Langwierige Prozesse sind jedoch nicht im Interesse des Anlegers, \r\nsondern werden als lästig empfunden und schmälern die Attraktivität von Anlagen am Kapitalmarkt.  \r\n\r\n \r\n\r\nDes Weiteren lässt sich die künftige Wertentwicklung von volatilen Finanzinstrumenten nicht prognostizieren. \r\n(vgl. EG 7 RIS-E “expected returns” – es kann sich jedoch allenfalls um eine historisch basierte Wahrschein-\r\nlichkeitsverteilung handeln, die auf Werten der Vergangenheit basiert und aus welcher sich keine verlässli-\r\nche Aussage über die Zukunft ableiten lässt). Insofern würden die aktuell sehr genauen Kosteninformationen \r\n\r\n\r\nSeite 50 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\num eine äußerst unsichere zusätzliche Angabe ergänzt, die – im Vergleich zu der Kalkulation auf einer Null-\r\nRendite – aber auch keinen Mehrwert für den Anleger hat, sondern unter Umständen sogar zu Missverständ-\r\nnissen führt. Es steht zu befürchten, dass die Kunden vor allem auf die prognostizierte Rendite schauen wer-\r\nden und die validen Kostenangaben aus den Augen verlieren.  \r\n\r\n \r\n\r\nIn diesem Zusammenhang sind auch die immensen Probleme mit den Performance-Szenarien in den PRIIPs-\r\nBIBs zu bedenken. Da die dort auf Basis der gesetzlichen Vorgaben berechneten Zahlen zum Teil irrefüh-\r\nrende Szenarien ergeben haben, mussten die Europäischen Aufsichtsbehörden eingreifen und den Herstel-\r\nlern die Ergänzung eines Warnhinweises in den BIBs empfehlen:19 \r\n\r\n \r\n\r\n“To add under the heading of “Performance scenarios” within the section “What are the risks and \r\nwhat could I get in return”, an additional warning that: \r\nMarket developments in the future cannot be accurately predicted. The scenarios shown are \r\nonly an indication of some of the possible outcomes based on recent returns. Actual returns \r\ncould be lower. \r\nIt is recommended to highlight this text, for example by using a bold format”. \r\n\r\n \r\n\r\nDie immensen Probleme in den PRIIPs-BIBs, die nach wie vor nicht gelöst sind (so hatten die ESAs in ihrem \r\nFinal Report zum parallelen PRIIP-Review weitere Anpassungen an den gesetzlichen Vorgaben empfohlen20), \r\nsollten keinesfalls in die MiFID-Kosteninformationen übertragen werden.  \r\n\r\n \r\n\r\n4. Offenlegung der Berechnungsmethode \r\n\r\n \r\n\r\nFolgende Anforderung wurde in Art. 24b Abs. 1 UAbs. 5 MiFID-E neu eingefügt:  \r\n\r\n \r\n\r\n“Where the amount of any costs, associated charges or third-party payments cannot be ascertained \r\nprior to the provision of the relevant investment or ancillary service, the method of calculating the \r\namount shall be clearly disclosed to the client in a manner that is comprehensible, accurate and un-\r\nderstandable for an average retail client.”  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Anforderung, dass die Methode zur Berechnung des Betrags dem Kunden offenzulegen ist, wenn die \r\nHöhe nicht vor der Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung festgestellt werden \r\nkann, gilt bisher nur in Bezug auf Zahlungen Dritter (Zuwendungen), siehe Art. 24 Abs. 9 UAbs. 2 MiFID. \r\nVon einer Erweiterung dieser Anforderung auf sämtliche Kostenpositionen innerhalb der Kosteninformation, \r\nwie in der Kleinanlegerstrategie vorgesehen, sollte unbedingt Abstand genommen werden, da die Kostenin-\r\nformationen dadurch aufgebläht anstatt verschlankt werden würden (weitere Förderung des Information \r\nOverload anstatt Entlastung).  \r\n\r\n \r\n\r\nFür Kunden wird eine derart umfangreiche und komplexe Darstellung zudem unverständlich, so dass die \r\nKunden die Information de facto nicht lesen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Vorgabe stößt zudem auf massive Umsetzungsschwierigkeiten, weil den vertreibenden Häusern die Kal-\r\nkulationsmethoden für Produktkosten nicht bekannt sind. Diese Daten müssten künftig von den Produkther-\r\nstellern zusätzlich zu den zahlreichen bisher schon gelieferten Kostendaten in einer automatisiert zu verar-\r\nbeitenden Form für die vertreibenden Stellen (zentral) bereitgestellt werden, was mit einem sehr kostenin-\r\ntensiven Organisations- und IT-Aufwand verbunden wäre.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n19 ESAs: Final Report following joint consultation paper concerning amendments to the PRIIPs KID (JC 2019 6.2) \r\n20 ESAs: Call for advice on PRIIPs: ESA advice on the review of the PRIIPs Regulation (JC 2022 20) vom 29. April 2022, S. \r\n73 \r\n\r\n\r\nSeite 51 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDie bisherige Vorgehensweise, dass bei vorab nicht feststellbaren Kosten angemessene Schätzungen zuläs-\r\nsig sind (Art. 50 Abs. 8 DelVO (EU) 2017/565), hat sich in der Praxis bewährt. Es sind insoweit keinerlei \r\nMissstände oder Kundennachteile bekannt. Schätzungen sind für den Kunden zudem aussagekräftiger als \r\neine Berechnungsmethode. Bei einer Ex-ante-Kosteninformation kann es sich der Natur der Sache nach oh-\r\nnehin immer nur um eine Prognose für die Zukunft handeln, so dass die Angabe der Berechnungsmethode \r\nlediglich eine Scheingenauigkeit erzeugen würde ohne zusätzlichen Erkenntniswert für den Kunden. Die tat-\r\nsächlichen Werte werden dem Kunden in den jährlichen Ex-post-Kosteninformationen mitgeteilt. \r\n\r\n \r\n\r\n5. Berechnung bis zum Fälligkeitstermin/Haltedauer \r\n\r\n \r\n\r\nMit Art. 24b Abs. 1 UAbs. 3 MiFID-E wurde folgende Anforderung neu eingefügt:  \r\n\r\n \r\n\r\n“calculated up to the maturity date of the financial instrument or for financial instruments without a \r\nmaturity date, the holding period recommended by the investment firm, or in the absence thereof, \r\nholding periods of 1, 3 and 5 years.”  \r\n\r\n \r\n\r\nEs sollte weiterhin zulässig sein, dass die im Laufe der Haltedauer anfallenden Kosten in Angaben p.a. umge-\r\nrechnet werden. Die Deutsche Kreditwirtschaft empfiehlt dringend eine entsprechende Klarstellung im Ge-\r\nsetzestext. Dabei wird heute schon eine sachgerechte Annahme hinsichtlich der Haltedauer zugrunde gelegt, \r\ndie entweder der Laufzeit des Produkts oder der empfohlenen Haltedauer oder (wie z. B. bei Aktien) einer \r\nanderweitig validen Annahme entspricht. Für den Kunden hat dies den Vorteil, dass er bei unterschiedlichen \r\nHaltedauern der Produkte die p.a.-Angaben nebeneinanderlegen und sehr einfach vergleichen kann. Falls mit \r\nder neuen Formulierung gemeint sein sollte, dass nunmehr sämtliche Kosten innerhalb der Gesamtlaufzeit \r\naufaddiert werden müssen, entfällt dieser Vorteil für den Kunden. Anstelle einer Vereinfachung werden die \r\nKosteninformationen für den Kunden somit schwerer vergleichbar. Hinzu kommt, dass die Kosten grundsätz-\r\nlich nur im Jahr der Anschaffung und der Veräußerung abweichen, und in den Jahren dazwischen die Kosten \r\nkonstant sind, so dass eine Simulation von 3 verschiedenen Haltedauern kaum einen Mehrwert für den Kun-\r\nden hätte. \r\n\r\n \r\n\r\nBesonders kritisch ist zudem die Vorgabe, dass die Kosten bei Produkten ohne Fälligkeitsdatum oder emp-\r\nfohlene Haltedauer für drei verschiedene Zeiträume berechnet werden müssen. Dies würde z. B. Aktien be-\r\ntreffen. Um eine unnötige und für den Anleger verwirrende Komplexität zu vermeiden, sollte nur eine einzige \r\nHaltedauer angenommen werden. Die Kostendarstellung in Euro und Prozent wird sonst unnötig komplex \r\nund unübersichtlich. Hier sollte es bei der aktuellen Vorgabe bleiben, dass in diesen Fällen ein valider Zeit-\r\nraum (z. B. fünf Jahre bei Aktien) ausreicht.   \r\n\r\n \r\n\r\n6. Anforderungen bei professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien \r\n\r\n \r\n\r\n6.1. Einleitung \r\n\r\n \r\n\r\nSehr überraschend enthält Art. 30 Abs. 1 MiFID-E für geeignete Gegenparteien eine Rückausnahme, mit die \r\ndie Kostentransparenzpflicht entgegen der gesetzgeberischen Entscheidung im MiFID Quick Fix wieder voll-\r\numfänglich eingeführt würde.  \r\n\r\n \r\n\r\nMit Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E sollen zudem in Bezug auf professionelle Kunden und geeignete \r\nGegenparteien einige Stufe 2-Regelungen (Art. 50 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565) in die MiFID (Stufe 1) inte-\r\ngriert werden, die aktuell nicht anwendbar sind. Inhalt dieser Regelungen ist die Möglichkeit, mit diesen \r\nKunden Erleichterungen bei den Kosteninformationen zu vereinbaren. \r\n\r\n \r\n\r\nMit dem sog. MiFID Quick Fix hatte der Gesetzgeber die Anwendbarkeit der Kostentransparenzregelungen \r\ngegenüber professionellen Kunden jedoch bereits stark eingeschränkt (keine Kostentransparenzpflicht im \r\nberatungsfreien Geschäft, Art. 29a MiFID) und gegenüber geeigneten Gegenparteien gänzlich \r\n\r\n\r\nSeite 52 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nausgeschlossen (Art. 30 Abs. 1 UAbs. 1 MiFID). Die neu eingefügten Unterabsätze in Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 \r\nund 7 MiFID-E stünden dazu im Widerspruch. Auch die in Art. 30 Abs. 1 MiFID-E enthaltene Rückausnahme, \r\ndass Art. MiFID 24b Abs. 1 MiFID-E bei geeigneten Gegenparteien anwendbar bleiben soll, stünde dazu im \r\nWiderspruch. Dies kann politisch nicht gewollt sein, insbesondere nicht im Rahmen einer Investmentstrate-\r\ngie für „Kleinanleger“. \r\n\r\n \r\n\r\nHintergrund für die MiFID-Quick-Fix-Erleichterungen war, dass professionelle Kunden und geeignete Gegen-\r\nparteien die auf Kleinanleger zugeschnittenen obligatorischen Kosteninformationen grundsätzlich nicht benö-\r\ntigen, sondern ein solches Erfordernis im professionellen Segment regelmäßig ein bürokratisches Hindernis \r\nbei der schnellen und reibungslosen Durchführung von Anlagegeschäften am Kapitalmarkt darstellen würde. \r\nIn Erwägungsgrund 5 der MiFID-Änderungs-Richtlinie (EU) 2021/338 hat der EU-Gesetzgeber dazu auszugs-\r\nweise Folgendes ausgeführt: \r\n\r\n \r\n\r\n„ …. lieferten beide die Bestätigung, dass professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien keine \r\nstandardisierten und obligatorischen Kosteninformationen benötigen, da sie die erforderlichen Infor-\r\nmationen bereits während der Verhandlung mit ihrem Dienstleister erhalten. Die professionellen \r\nKunden und geeigneten Gegenparteien zur Verfügung gestellten Informationen werden auf ihre Be-\r\ndürfnisse zugeschnitten und sind in vielen Fällen weitaus präziser. Dienstleistungen, die für geeig-\r\nnete Gegenparteien und professionelle Kunden erbracht werden, sollten daher von den Pflichten zur \r\nOffenlegung von Kosten und Nebenkosten ausgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um \r\nDienstleistungen in den Bereichen Anlageberatung und Portfolioverwaltung, …“ \r\n\r\n \r\n\r\nEinen nachvollziehbaren Grund für die mit dem Entwurf für die Kleinanlegerstrategie vorgeschlagenen Einfü-\r\ngungen in Bezug auf professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien kann die Deutsche Kreditwirtschaft \r\nnicht erkennen. Eine solche Änderung stünde vielmehr im Widerspruch zu dem Ziel, die Investitionen am \r\nKapitalmarkt zu fördern, und würde zudem den Willen des Gesetzgebers bei der jüngst erfolgten Überarbei-\r\ntung der MiFID II im Rahmen des MiFID Quick Fix konterkarieren.  \r\n\r\n \r\n\r\n6.2. Anmerkung zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E \r\n\r\n \r\n\r\nUm Unsicherheiten und Widersprüche innerhalb der MiFID auszuschließen, sollten aus den zuvor genannten \r\nGründen die zu professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien neu eingefügten Unterabsätze Art. \r\n24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E zwingend wieder gestrichen werden.  \r\n\r\n \r\n\r\n6.3. Anmerkung Art. 30 Abs. 1 MiFID-E \r\n\r\n \r\n\r\nBei Art. 30 Abs. 1 MiFID-E ist aus den zuvor genannten Gründen unbedingt die Rückausnahme bzgl. der Un-\r\nanwendbarkeit von Artikel 24b “ with the exception of paragraph 1“ zu streichen.  \r\n\r\n \r\n\r\nZusätzlich ist eine Korrektur der Stufe 2-Regelung in Art. 50 Abs. 1. UAbs. 2 und UAbs. 3 DelVO (EU) \r\n2017/565 zu empfehlen, die im Nachgang zum MiFID Quick Fix bisher noch nicht textuell nachbearbeitet \r\nworden ist.  \r\n\r\n \r\n\r\n7. Jährliche Ex-post-Kosteninformationen \r\n\r\n \r\n\r\n7.1. Keine Vervielfachung von jährlichen Ex-post-Kosteninformationen \r\n\r\n \r\n\r\nMit Art. 24b Abs. 4 MiFID-E werden neue Anforderungen an die jährlichen Ex-post-Kosteninformationen ein-\r\ngeführt. Dabei sieht der Gesetzesentwurf unterschiedliche Pflichten für die Wertpapierfirmen vor, je nach-\r\ndem, welche Dienstleistung (Depotführung, Vertrieb oder beides) sie erbringen. Um die „Informationsflut“ \r\nfür Kunden nicht zu vergrößern, sollte zwingend eine Klarstellung aufgenommen werden, dass es ausrei-\r\nchend ist, wenn der Kunde von einem der Verpflichteten (z. B. dem Depotführer) das jährliche Reporting mit \r\n\r\n\r\nSeite 53 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nallen erforderlichen Angaben erhält. Unter keinen Umständen sollte ein zusätzliches Reporting eingeführt \r\nwerden. \r\n\r\n \r\n\r\n7.2. Deutliche Ausweitung der Inhalte – Gefahr des Information Overload \r\n\r\n \r\n\r\nZudem soll das jährliche Reporting auch um Aspekte erweitert werden, die bislang weder im jährlichen Re-\r\nporting noch von anderen Berichtspflichten erfasst wurden und somit nach dem Vorschlag der Europäischen \r\nKommission neu eingeführt werden sollen. Dabei handelt es sich um die angefallenen Steuern und die er-\r\nzielte Rendite (taxes and net annual performance) jedes Finanzinstruments gemäß Art. 24b Abs. 4 UAbs. 1 \r\nBuchst. (c) und (e). Bei allen zusätzlichen Informationen besteht wiederum das Problem, dass die bereits \r\nsehr umfangreichen Reports durch die zusätzlichen Informationen weiter aufgebläht werden und die Gefahr \r\nbesteht, dass die Kunden die zu detaillierten Reports gar nicht erst lesen (siehe dazu bereits die Hinweise \r\naus den o. g. Studien).   \r\n\r\n \r\n\r\n7.3. Aufgabe der redundanten Quartalsreports, Art. 63 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565 \r\n\r\n \r\n\r\nSoweit entgegen dem nachdrücklichen Votum der Deutschen Kreditwirtschaft an der Ausweitung der jährli-\r\nchen Reports festgehalten wird, sollte auf Stufe 1 (z. B. in einem der Erwägungsgründe) deutlich gemacht \r\nwerden, dass die größtenteils redundanten Quartalsreports nach Art. 63 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565, die \r\nebenfalls eine Aufstellung der gehaltenen Finanzinstrumente, den Marktwert und andere Angaben enthalten, \r\nauf Grund der parallelen Erweiterungen der jährlichen Reports entfallen können.  \r\n\r\n \r\n\r\n7.4. Ausnahmeregelung bei Online-Zugang zu den Reportings \r\n\r\n \r\n\r\nIn Art. 24b Abs. 5 UAbs. 1 MiFID-E ist eine Ausnahmeregelung vorgesehen, wonach jährliche Reportings \r\nnicht zur Verfügung gestellt werden müssen, wenn die Wertpapierfirma ihren Kleinanlegern Zugang zu ei-\r\nnem Online-System bietet, das als dauerhafter Datenträger gilt, bei dem der Kleinanleger leicht auf aktuelle \r\nAbrechnungen mit den einschlägigen Angaben pro Instrument gemäß Art. 24b Abs. 4 MiFID-E zugreifen \r\nkann, und die Firma nachweisen kann, dass der Kunde mindestens einmal jährlich auf diese Abrechnungen \r\nzugegriffen hat.  \r\n\r\n \r\n\r\nEine solche Ausnahmeregelung gibt es heute schon bei den MiFID-Regelungen zu den Quartalsberichten \r\n(Art. 63 Abs. 2 UAbs. 3 DelVO (EU) 2017/565) und hat sich dort jedoch nachweislich als nicht praxistauglich \r\nerwiesen. Denn der Besuch der Online-Plattform und der Aufruf der Unterlagen liegt der Natur der Sache \r\nnach in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Es handelt sich somit um eine „Schein-Lösung“, die von \r\nden Wertpapierfirmen nicht umgesetzt werden kann und aus diesem Grund nicht nochmals mit der Kleinan-\r\nlegerstrategie aufgegriffen werden sollte.  \r\n\r\n \r\n\r\n8. Umsetzungsfristen \r\n\r\n \r\n\r\nFür jegliche Änderungen bei den Vorgaben der Kosten- und Zuwendungstransparenz müssen ausreichende \r\nUmsetzungsfristen vorgesehen werden. Insbesondere die vorgeschlagenen Fristen für die Standardisierung \r\nvon Kosteninformationen sind so kurz, dass sie in der Praxis nicht machbar wären. Art. 24b Abs. 2 UAbs. 2 \r\nMiFID-E sieht vor, dass ESMA für die Erarbeitung eines Entwurfs für die technischen Standards 18 Monate \r\nZeit haben soll, ohne dass zugleich eine Umsetzungsphase für die Wertpapierfirmen vorgesehen ist (Erlass \r\ndurch die Europäische Kommissionvorgesehen gemäß Art. 24b Abs. 2 UAbs. 3 MiFID-E). Nach der Veröffent-\r\nlichung der Standards durch die Europäische Kommissionbenötigen die Wertpapierfirmen jedoch eine eigene \r\nUmsetzungsfrist von mindestens 24 Monaten, um die mit hohem organisatorischen und IT-Aufwand verbun-\r\ndenen Standardisierungsvorgaben umzusetzen. Der Fristlauf dazu darf erst nach der Veröffentlichung der \r\nStandards beginnen. \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 54 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n9. Detailanmerkungen \r\n\r\n \r\n\r\n9.1. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E (“in the required format”) \r\n\r\n \r\n\r\nIn Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E wurden die Worte “in the required format” neu eingefügt. Diese Worte \r\nsind überflüssig und sollten gestrichen werden, da sie zu Unsicherheiten führen würden. Es ist unklar, ob mit \r\nden Worten die elektronische Form (gemäß Art. 24 Abs. 5a MiFID) oder das im Entwurf für die Kleinanle-\r\ngerstrategie neu vorgeschriebene standardisierte Darstellungsformat gemeint ist, zu dem ESMA erst noch \r\ndie technischen Standards entwickeln soll. Die Worte sind zudem entbehrlich, da an anderer Stelle gebündelt \r\nund eindeutig geregelt wird, dass die elektronische Form als Standard gilt (siehe Art. 24 Abs. 5a MiFID, ak-\r\ntuelle Fassung) und dass eine standardisierte Darstellung der Kosten eingehalten werden soll (siehe Art. 24b \r\nAbs. 2 MiFID-E). \r\n\r\n \r\n\r\n9.2. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E (“or transactions”) \r\n\r\n \r\n\r\nIn Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E wurden die Worte “or transactions” neu eingefügt. Bisher gibt es nur eine \r\nUnterscheidung zwischen Dienstleistungskosten und Produktkosten (vgl. Art. 24 Abs. 4 Buchst. (c) MiFID:  \r\n\r\n \r\n\r\n“information relating to both investment and ancillary services, including the cost of advice, where rel-\r\nevant, the cost of the financial instrument recommended or marketed to the client and how the client \r\nmay pay for it, also encompassing any third-party payments...”)  \r\n\r\n \r\n\r\nDiese beiden Kategorien sind auch ausreichend und in der Praxis etabliert. Damit werden sämtliche anfallen-\r\nden Kosten abgedeckt. Welche Bedeutung die im Entwurf für die Kleinanlegerstrategie nunmehr neu einge-\r\nfügte zusätzliche Formulierung “or transactions” haben soll und welche Kategorie neben Dienstleistungs- und \r\nProduktkosten damit neu erfasst werden soll, ist unklar. Diese Unklarheit dürfte in der Praxis zu Unsicherhei-\r\nten führen. Zugleich gibt es bei Transaktionen keine Lücke, die durch die Ergänzung geschlossen werden \r\nkönnte. Denn alle bei Transaktionen anfallenden Kosten sind entweder als Dienstleistungs- oder als Produkt-\r\nkosten zu qualifizieren. Sie sind somit bereits durch diese beiden bekannten Kategorien vollständig abge-\r\ndeckt und werden somit zuverlässig offengelegt. \r\n\r\n \r\n\r\n9.3. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. (c) MiFID-E („paid“) \r\n\r\n \r\n\r\nIn Art. 24b Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. (c) wurden die Worte:  \r\n\r\n \r\n\r\n“any third-party payments paid or received by the firm in connection with the investment services \r\nprovided to the client or potential client“  \r\n\r\n \r\n\r\nneu eingefügt. Bei dem Begriff „paid“ ist unklar, welche Fallgestaltung gemeint sein könnte, die im Rahmen \r\neiner Kosteninformation relevant werden könnte. Die Einfügung sollte daher rückgängig gemacht werden, da \r\ninsoweit kein Regelungsbedarf besteht und die Einfügung lediglich zu Unsicherheiten bei der Auslegung füh-\r\nren würde. \r\n\r\n \r\n\r\n9.4. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (a) MiFID-E („provision of any costs…”) \r\n\r\n \r\n\r\nArt. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (a) MiFID-E lautet: „the relevant format for the provision of any costs, asso-\r\nciated charges and third- party payments…”. Diese Formulierung ist unglücklich verkürzt. Gemeint sein \r\ndürfte wohl die Zurverfügungstellung der Information (und nicht der Kosten): “provision of information on \r\nany costs…”. Um Unklarheiten bei der Anwendung der neuen Regelungen zu vermeiden, sollte dies korrigiert \r\nwerden. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 55 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften \r\nEG 7 RIS-E \r\nEG 27 RIS-E \r\nEG 28 RIS-E \r\nArt. 24 Abs. 13 MiFID-E \r\nArt. 24b MiFID-E  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 56 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nVIII. Kundenklassifizierung \r\n\r\n \r\n\r\nDer Entwurf sieht Erleichterungen für die Hochstufung zum professionellen Kunden vor (Anhang II, Abschnitt \r\nII. 1 MiFID-E). Die DK begrüßt den Vorstoß, da die aktuellen Vorgaben (10 Geschäfte von erheblichem Um-\r\nfang pro Quartal; Vermögen über 500.000 EUR und/oder berufliche Position im Finanzsektor, wobei mindes-\r\ntens zwei Kriterien erfüllt sein müssen) sehr hoch angesetzt sind.  \r\n\r\n \r\n\r\nNach dem Entwurf müssen – wie bislang – mindestens zwei Kriterien erfüllt sein, damit ein Kunde zum Pro-\r\nfessionellen Kunden hochgestuft werden kann.  \r\n\r\n \r\n\r\n1. Anhang II Abschnitt II.1. erster Spiegelstrich MiFID-E \r\n\r\n \r\n\r\nDer Kunde hat an dem relevanten Markt während der vier vorhergehenden Quartale durchschnittlich pro \r\nQuartal 10 Geschäfte von erheblichem Umfang abgeschlossen (Entwurf sieht insoweit keine Änderung vor). \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft regt an, die Voraussetzungen dieser Fallgruppe zu modifizieren. So könnten \r\nKunden, die über einen Zeitraum von fünf Jahren Erfahrungen in einem relevanten Markt (z. B. Aktien, Zerti-\r\nfikate oder Fonds) gesammelt haben und in diesem Markt durchschnittlich mindestens 20 Geschäfte getätigt \r\nhaben, zum Professionellen Kunden für diesen Markt hochgestuft werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nBegründung: Aktuell besteht das Problem der „Volatilität“ (Schwellenwerte können sich von Jahr zu Jahr än-\r\ndern und sind von der Wertpapierfirma regelmäßig zu prüfen). Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein \r\nKunde, der in einem Jahr aufgrund Erfüllung der Schwellenwerte als Professioneller Kunden eingestuft \r\nwurde, diesen Status im nächsten Jahr wieder verlieren sollte. Es kommt oft vor, dass sich Kunden beschwe-\r\nren, wenn sie den Status als Professioneller Kunden wieder verlieren. \r\n\r\n \r\n\r\n2. Anhang II Abschnitt II.1. zweiter Spiegelstrich MiFID-E \r\n\r\n \r\n\r\nDie DK begrüßt grundsätzlich die vorgeschlagene Herabsetzung der Schwellenwerte für das erforderliche Fi-\r\nnanzvermögen von aktuell über 500.000 EUR auf nur noch 250.000 EUR (Durchschnitt der letzten drei \r\nJahre). Die DK hält aber aus Sicht der Praxis die vorgeschlagene Zeitraumbetrachtung (Durchschnitt der \r\nletzten drei Jahre) für die Berechnung der Vermögensverhältnisse für problematisch bei Neukunden. Für \r\nKunden, die noch nicht drei volle Jahren Kunde sind, sollte eine Stichtagsbetrachtung ausreichen.  \r\n\r\n \r\n\r\n3. Anhang II Abschnitt II.1. dritter und vierter Spiegelstrich MiFID-E \r\n\r\n \r\n\r\nDie DK begrüßt die Neufassung des Merkmals der „Erfahrung im Finanzsektor“ sowie die Neueinführung des \r\nMerkmals „Ausbildungsnachweis“. \r\n\r\n \r\n\r\n4. Anhang II Abschnitt II.1 neuer UAbs. 6 MiFID-E \r\n\r\n \r\n\r\nDie DK begrüßt die im Entwurf vorgesehenen Erleichterungen für die Hochstufung von großen Unternehmen. \r\nSo sollen Unternehmen, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen, zum Professionellen Kunden hochge-\r\nstuft werden können: Bilanzsumme von 10 Mio. EUR, Umsatzerlöse von 20 Mio. EUR und/oder Eigenmittel \r\nvon 1 Mio. EUR.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft versteht die neue Bestimmung in Anhang II Abschnitt II.1 neuer UAbs. 6 Mi-\r\nFID-E dahingehend, dass es sich bei ihr um eine zusätzliche Möglichkeit für juristische Personen handeln soll, \r\ndie bisherigen Kriterien für die Einstufung als professioneller Kunde auf Antrag nach Anhang II Abschnitt II. \r\n\r\n\r\nSeite 57 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nUAbs. 5 MiFID aber unverändert auch bei juristischen Personen Anwendung finden können. Dies sollte im \r\nGesetz klargestellt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nUm auch Projektgesellschaften (z. B. für Solar-/Windparks) die Möglichkeit zur Hochstufung zu geben, regt \r\ndie Deutsche Kreditwirtschaft an, alternativ zur Bilanzsumme von 10 Mio. das Investitionsvolumen (z. B. \r\nebenfalls 10 Mio.) als Merkmal aufzunehmen. Denn Projektgesellschaften haben immer einen wirtschaftli-\r\nchen Hintergrund mit relativ hohen Investitionssummen und einer relativ langen wirtschaftlichen Nutzungs-\r\ndauer. Allerdings sind diese oft frisch gegründet und können daher die Schwellenwerte nicht erfüllen (z. B. \r\nweil es noch keine Bilanzsumme gibt). Insoweit ist dieses zusätzliche Merkmal geboten, zumal die entspre-\r\nchenden Geschäfte i. d. R. durch eine professionelle und erfahrene Finanzabteilung durchgeführt werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nFerner soll nach dem letzten Satz des neuen UAbs. 6 die juristische Person bewerten, ob ihr gesetzlicher \r\nVertreter u. a. in der Lage ist, Investmententscheidungen in Übereinstimmung mit den Zielen, Bedürfnissen \r\nund finanziellen Möglichkeiten der juristischen Person zu treffen und die Risiken angemessen zu beurteilen. \r\nIn der Praxis werden Unternehmen ohnehin nur solche Personen mit einer Vollmacht ausstatten, die diese \r\nKriterien erfüllen. Darüber hinaus sieht die Deutsche Kreditwirtschaft aber nicht, wie die Wertpapierfirma \r\ndies „bewerten“ können soll und sprechen uns daher für eine Streichung dieses Satzes aus. \r\n\r\n \r\n\r\nIn Abweichung zur derzeitigen gesetzlichen Regelung der MiFID II regt die Deutsche Kreditwirtschaft zudem \r\nan, den Begriff „Large Undertaking / große Unternehmen“ gegen den Begriff „legal entity/juristische Person“ \r\nzu ersetzen. Dies würde es ermöglichen, bestimmte Fälle aus der Anwendungspraxis z. B. größere Vereine \r\nnach deutschem Recht, ebenfalls angemessen unter den sachgerechten Bedingungen zu klassifizieren. \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften:  \r\nAnhang II, Abschnitt II. 1 MiFID-E \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 58 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nIX. Zeitliche Vorgaben \r\n\r\n \r\n\r\nDie von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Umsetzungsfrist ist für die Wertpapierfirmen deutlich \r\nzu kurz. Sie muss verlängert werden und darf erst dann beginnen, wenn die Maßnahmen auf Stufe 2 des eu-\r\nropäischen Gesetzgebungsverfahrens veröffentlicht sind. Denn erst dann können die Wertpapierfirmen tat-\r\nsächlich mit der konkreten Umsetzung der regulatorischen Vorgaben beginnen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht zudem vor, dass sie die Wirkung von Provisionszahlungen \r\nauf Kleinanleger innerhalb von drei Jahren überprüft. Eine derart kurzfristige Überprüfungspflicht lehnt die \r\nDeutsche Kreditwirtschaft ab, zumal die Europäische Kommission hinsichtlich des Ergebnisses der Überprü-\r\nfung schon festgelegt zu sein scheint. Es droht die Gefahr, dass die umfangreichen Neuerungen nur eine \r\nZwischenlösung sind.  \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften: \r\nArt. 6 RIS-E \r\nArt. 24a Abs. 8 MiFID-E \r\n\r\n \r\n\r\n*** "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" Finanzgruppe \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n- \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 07.08.2023 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme  \r\nzum Kommissionsentwurf für den Review der MiFID II im Rahmen der Retail In-\r\nvestment Strategy  \r\n\r\n\r\n Finanzgruppe \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband \r\n\r\n \r\n\r\n2 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nInhalt \r\nStellungnahme \r\nI. Einleitende Hinweise ............................................................................................................................... 3 \r\nII. Zuwendungen (Art. 24a MiFID II-E) ........................................................................................................ 3 \r\n1. Zuwendungen im beratungsfreien Geschäft (Art. 24a Abs. 2 MiFID II-E) .................................. 4 \r\n2. Zuwendungen im Zusammenhang mit der Portfolioverwaltung (Art. 24a Abs. 1 MiFID II-\r\nEntwurf) ............................................................................................................................................... 5 \r\n3. Stufe II-Ermächtigung für die EU-Kommission zu Zuwendungen .............................................. 6 \r\n4. Überprüfungsklausel ......................................................................................................................... 7 \r\nIII. Einführung eines Value forMoney-Tests (Art. 16-a, Art. 24 MiFID II-E) ............................................ 7 \r\n1. Bewertung / Kritikpunkte ................................................................................................................. 7 \r\n2. Alternativvorschlag ........................................................................................................................... 9 \r\nIV. Erweiterung der Kosten- und Zuwendungstransparenz (Art. 24b MiFID II-E) .............................. 10 \r\n1. Ausweitung der Kosteninformationen – Verstärkung des Information overload .................. 10 \r\n2. Standardisierung bei der Darstellung der ex ante-Kosteninformationen .............................. 11 \r\n3. Berechnung bis zum Fälligkeitstermin/Haltedauer .................................................................... 12 \r\n4. Anforderungen bei professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien ...................... 12 \r\n5. Streichung der sehr weiten Level-II-Ermächtigung in Art. 24 Abs. 13 .................................... 13 \r\n6. Umsetzungsfristen .......................................................................................................................... 13 \r\nV. Erweiterung der Angemessenheitsprüfung (Art. 25 Abs. 3 MiFID II-E) .......................................... 14 \r\nVI. Vorgaben zur Geeignetheitsprüfung (Art. 24, 25 MiFID II-E) .......................................................... 14 \r\n1. Best interest-Test, Art. 24 Abs. 1a MiFID II-E ............................................................................... 14 \r\n2. Berücksichtigung des Portfolios bei der Einzelproduktberatung, Art. 25 Abs. 2 UA. 1 \r\nMiFID II-E ........................................................................................................................................... 16 \r\nVII. Allgemeine Informationspflichten ....................................................................................................... 16 \r\n1. Risikowarnhinweise (Art. 24 Abs. 5c, Art 69 Abs. 2 Buchst. w MiFID II-E) ............................... 16 \r\n2. Marketingmitteilungen und Marketingpraktiken (Art. 4 Abs. 1 Ziff. (66), (67), (68); Art. 5a; \r\nArt. 9 Abs. 3 UAbs. 2 Buchst. d; Art. 16 Abs. 3a; Art. 24c sowie 69 Abs. 2 Buchst. ca, ka, v \r\nMiFID II-E) .......................................................................................................................................... 17 \r\nVIII. Erleichterungen für die Hochstufung von Privatkunden zu professionellen Kunden  \r\n (Anhang II, Abschnitt II. 1 MiFID II-E) ................................................................................................. 19 \r\nIX. Verlängerung der Übergangsfrist (Art. 6)........................................................................................... 20 \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n Finanzgruppe \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband \r\n\r\n \r\n\r\n3 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nI. Einleitende Hinweise \r\n\r\n \r\n\r\nDie Sparkassen-Finanzgruppe unterstützt die Intention des Europäischen Gesetzgebers, mit der \r\nRetail Investment Strategy (RIS) die Anlageprozesse verbraucherfreundlicher zu gestalten und da-\r\nmit die Partizipation von Kleinanlegern an den Kapitalmärkten zu stärken. Insbesondere begrü-\r\nßen wir das (vorläufige) Absehen von einem vollständigen Provisionsverbot. \r\n\r\n \r\n\r\nWir befürchten jedoch, dass die Ziele der RIS (insb. mehr Transparenz durch weniger, aber dafür \r\nverständlichere Information und einfachere Prozesse) nicht erreicht werden. Eine Reduktion des \r\n„information overload“ können wir nicht erkennen. Vielmehr werden die Prozesse durch zusätz-\r\nliche Prüf- und Informationspflichten noch komplexer und auch kostenintensiver. Die Ausweitung \r\nder Angemessenheitsprüfung im beratungsfreien Geschäft bei gleichzeitigem Provisionsverbot \r\nerscheint widersprüchlich und birgt die Gefahr, dass das Dienstleistungsangebot für Retailkun-\r\nden eingeschränkt wird. Insbesondere das Angebot von ganzheitlichen Portfolioberatungen, wel-\r\nche sowohl neue als auch bereits (beratungsfrei) erworbene Produkte umfassen, ist konkret in Ge-\r\nfahr. Insgesamt scheint sich der Gesetzesentwurf zu wenig an den Interessen der Retailkunden zu \r\norientieren. \r\n\r\n \r\n\r\nWesentliche Inhalte zu den neuen Vorgaben sind zudem entweder vage (z. B. ist beim sog. „Best \r\ninterest-Test“ nach Art. 24 Abs. 1a MiFID II-E nicht klar, welche Produkte miteinander verglichen \r\nwerden müssen) oder werden auf Level II verlagert (z. B. zum „Value for money-Test nach Art. 16-\r\na MiFID II-E), so dass eine große Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Konkretisierung dieser Vor-\r\nschriften besteht und die Gefahr droht, dass durch eine zu strenge Auslegung ein faktisches Pro-\r\nvisionsverbot „durch die Hintertür“ geschaffen wird.  \r\n\r\n \r\n\r\nÜberdies ist die Umsetzungsfrist von 18 Monaten viel zu kurz. Es steht zu befürchten, dass die \r\nLevel II-Vorgaben nicht rechtzeitig vorliegen, so dass die Umsetzungsfrist – wie in der Vergangen-\r\nheit mehrfach passiert – kurzfristig verlängert werden muss (auch bei der PRIIP-VO und der SFDR \r\nmusste die Anwendbarkeit aufgrund fehlender Level II-Vorgaben verschoben werden). \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nII. Zuwendungen (Art. 24a MiFID II-E) \r\n\r\n \r\n\r\nDer DSGV begrüßt sehr, dass die EU-Kommission davon Abstand genommen hat, ein vollständi-\r\nges Provisionsverbot vorzuschlagen. Ein solches Verbot hätte – wie die Kommission zurecht in \r\nden Erläuterungen zu ihrem Entwurf schreibt – unabsehbare Folgen für Märkte und Verbraucher.  \r\n\r\n \r\n\r\nAllerdings befürchten wir auch durch den aktuellen Entwurf massive Einschränkungen für Retail-\r\nkunden. Insbesondere das von der EU-Kommission vorgeschlagene Provisionsverbot für sämtli-\r\nche Transaktionen, die nicht in Zusammenhang mit einer Anlageberatung stehen (1.), vernachläs-\r\nsigt die zahlreichen (kostenintensiven) Aufwände, die die Institute für diesen Geschäftsbereich \r\nhaben und würde somit in der Praxis zu einer Erhöhung der Kosten für Retailkunden und zu einer \r\n\r\n\r\n Finanzgruppe \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband \r\n\r\n \r\n\r\n4 \r\n\r\n \r\n\r\nReduzierung des Dienstleistungsangebots führen. Kritisch ist zudem das Verbot der Gewähr von \r\nZahlungen in der Vermögensverwaltung (2.), die weitgehende Stufe-II Ermächtigung der EU-Kom-\r\nmission (3.) und die Überprüfung des Zuwendungsregimes nach nur drei Jahren (4.). \r\n\r\n \r\n\r\nIm Einzelnen: \r\n\r\n \r\n\r\n1. Zuwendungen im beratungsfreien Geschäft (Art. 24a Abs. 2 MiFID II-E) \r\n\r\n \r\n\r\nWertpapierdienstleistungsunternehmen soll es nach dem vorliegenden Vorschlag (Art. 24a Abs. 2 \r\nMiFID II-E) zukünftig grundsätzlich verboten sein, Zuwendungen im Zusammenhang mit dem be-\r\nratungsfreien Ordergeschäft von bestimmten Dritten anzunehmen (die wenigen Ausnahmen da-\r\nvon betreffen beratungsfreie Geschäfte, die auf einer Beratung beruhen; Platzierungstätigkeiten \r\nund geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen). \r\n\r\n \r\n\r\nEin solch weitgehendes Zuwendungsverbot für das beratungsfreie Geschäft ist aus Sicht des \r\nDSGV unverhältnismäßig und führt insbesondere bei gleichzeitiger Ausweitung der Pflichten im \r\nberatungsfreien Geschäft (siehe dazu nachfolgende Ziff. V „Erweiterung der Angemessenheitsprü-\r\nfung“) dazu, dass dieses nicht mehr kostendeckend angeboten werden kann. \r\n\r\n \r\n\r\na) Kein Interessenkonflikt im beratungsfreien Geschäft \r\n\r\n \r\n\r\nUns ist bereits das Ziel des Kommissionsvorschlags unklar: Der Grund für die derzeitigen Rege-\r\nlungen zu Zuwendungen ist die Vermeidung von Interessenkonflikten (= Berater könnten geneigt \r\nsein, immer das Produkt mit der höchsten Zuwendung zu empfehlen). Ein solcher Interessenkon-\r\nflikt kann im beratungsfreien Geschäft nicht bestehen, da sich der Kunde als Selbstentscheider \r\nohne die Empfehlung eines Beraters für ein Produkt entscheidet. Die Absicht der EU-Kommission \r\nkann daher nur sein, die Kosten der Produkte zu senken. Hierfür ist aber der Value for Money-Test \r\nbzw. die von uns alternativ vorgeschlagene Vergleichswebseite (s. dazu unter III.) ausreichend. \r\n\r\n \r\n\r\nb) Provisionen im beratungsfreien Geschäft finanzieren Mehrwertdienste für Selbst-\r\nentscheider \r\n\r\n \r\n\r\nDarüber hinaus möchten wir mit allem Nachdruck darauf hinweisen, dass das beratungsfreie Ge-\r\nschäft in seiner heutigen Form im Falle eines Provisionsverbots nicht aufrechterhalten werden \r\nkönnte: \r\n\r\n \r\n\r\n• So ermöglichen Zuwendungen es Banken und Sparkassen, ihren Kunden eine sehr breite \r\nPalette von Finanzinstrumenten unterschiedlichster Emittenten und mit unterschied-\r\nlichsten Basiswerten, Auszahlungsprofilen und anderen Merkmalen anzubieten (Sparkas-\r\nsenkunden können im beratungsfreien Geschäft aus ca. 1,8 Mio. Produkten wählen). Im \r\nFalle eines Zuwendungsverbots müssten die Institute dieses Angebot – für das die Insti-\r\ntute regulatorisch erforderliche Informationen (Produktkosten, Basisinformationsblätter) \r\nerwerben und den Zielmarkt bestimmen müssen – deutlich einschränken. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n Finanzgruppe \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband \r\n\r\n \r\n\r\n5 \r\n\r\n \r\n\r\n• Gleiches gilt für (freiwillige) Angebote wie den Multikanalansatz (Kunden können jeder-\r\nzeit zwischen den Kanälen oder auch in die Beratung wechseln). Hierfür halten die Insti-\r\ntute eine kundenfreundliche und kostenträchtige Infrastruktur bereit (z. B. Filialen, ge-\r\nschulte Mitarbeiter, Telefon- und Videoanlagen mit Sprachaufzeichnungsmöglichkeiten, \r\nOnline-Brokerage, zahlreiche „Tools“ zur Unterstützung für Selbstentscheider). Und Kun-\r\nden nutzen das. Bei einem großen Anbieter auf dem deutschen Markt werden mehr als die \r\nHälfte der beratungsfreien Aufträge stationär über einen Berater (in der Filiale oder per \r\nTelefon) erteilt. \r\n\r\n \r\n\r\n• Darüber hinaus halten die Sparkassen vielfältige Serviceleistungen für Selbstentschei-\r\nder vor, die regulatorisch nicht zwingend sind, den Komfort für Selbstentscheider aber \r\nerheblich verbessern. Dazu gehören u. a. kostenlose Apps und Online-Rechner, Online-\r\nProdukt- und Serviceinformationen sowie Kunden-Informationsveranstaltungen. Diese \r\n(für Kunden kostenfreie) Zusatzdienste wären im Falle eines Provisionsverbots nicht mehr \r\nmöglich. \r\n\r\n \r\n\r\n• Schließlich umfasst das Beratungsangebot der Sparkassen insbesondere die ganzheitli-\r\nche Portfolioberatung, bei der auch zuvor beratungsfrei erworbene Produkte berücksich-\r\ntigt werden. Auch diese Leistung wäre im Falle eines Provisionsverbots nicht mehr in die-\r\nser Form anbietbar. \r\n\r\n \r\n\r\nSelbstentscheider schätzen diese zusätzlichen Mehrwertdienste und das breite Angebot an \r\nFinanzinstrumenten, das ihnen zur Verfügung gestellt wird. Ein Provisionsverbot in diesem Kon-\r\ntext – bei gleichzeitiger Erweiterung der Anforderungen an die Angemessenheitsprüfung (dazu \r\nunten V.) – würde neben der aufgezeigten Einschränkung des Produktangebots dazu führen, dass \r\nKunden zukünftig höhere Kosten bzw. höhere Orderentgelte im beratungsfreien Geschäft tra-\r\ngen müssen. Dies alles würde den von der EU-Kommission mit der Kleinanlegerstrategie verfolg-\r\nten Zielen, den Zugang von Kleinanlegern zu Kapitalmärkten zu erleichtern, zuwiderlaufen. \r\n\r\n \r\n\r\nAbschließend möchten wir darauf hinweisen, dass das beratungsfreie Geschäft bereits heute \r\nstark reguliert ist und die Institute – mit Ausnahme von Geeignetheitsprüfung und -erklärung – \r\nnahezu die gleichen anlegerschützenden Pflichten erfüllen wie bei der Anlageberatung. Die Erfül-\r\nlung dieser anlegerschützenden Pflichten (z. B. Angemessenheitsprüfung; Informations- und Be-\r\nrichtspflichten) soll sogar noch ausgeweitet werden und ist kostenintensiv. Würden Provisionen \r\nim beratungsfreien Geschäft entfallen – die die o.g. Mehrwertdienste für Selbstentscheider maß-\r\ngeblich mitfinanzieren –, so müssten für Kunden neue Kosten und Gebühren eingeführt werden, \r\ndamit dieser Geschäftszweig insgesamt noch kostendeckend angeboten werden kann. Im \r\nschlimmsten Falle drohen Filialschließungen, da die Infrastruktur hierfür sowohl das Beratungs- \r\nals auch das beratungsfreie Geschäft betrifft (Bsp.: Kunde kann Filiale sowohl zur Beratung als \r\nauch zur beratungsfreien Ordererteilung nutzen). \r\n\r\n \r\n\r\n2. Zuwendungen im Zusammenhang mit der Portfolioverwaltung (Art. 24a Abs. 1 MiFID II-\r\nEntwurf) \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n Finanzgruppe \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband \r\n\r\n \r\n\r\n6 \r\n\r\n \r\n\r\nNach den geltenden Regelungen (Art. 24 Abs. 8 MiFID) haben die Mitgliedsstaaten dafür Sorge zu \r\ntragen, dass Wertpapierfirmen keine Zuwendungen Dritter im Zusammenhang mit der Portfolio-\r\nmanagement annehmen und behalten. Dieser Grundsatz soll laut der Gesetzesbegründung bei-\r\nbehalten werden („… the existing bans on inducements regarding independent advice and portfo-\r\nlio management, which are maintained, …“). Entgegen dieser Aussage in der Gesetzesbegrün-\r\ndung wird der Anwendungsbereich überraschenderweise im Gesetzestext selbst ausgeweitet. \r\nWährend es nach der geltenden Regelung heißt „shall not accept or retain fees…“, heißt es im \r\nEntwurf nun „do not pay or receive any fee or commission…“. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Gewährung von Entgelten (Fees) in der Vermögensverwaltung sollte weiterhin zulässig sein, \r\ndenn für Vermögensverwalter besteht bei der Gewährung einer Zahlung an einen Dritten kein In-\r\nteressenkonflikt. Daher ist es auch sachgerecht, dass nach geltender Rechtslage das Zuwen-\r\ndungsverbot für Vermögensverwalter ausschließlich im Hinblick auf die Vereinnahmung von Zu-\r\nwendungen gilt. Ein weiter gefasstes Verbot, das auch die Gewährung von Zuwendungen erfasst, \r\nwürde Kooperationsmodelle unmöglich machen, in denen Vermögensverwalter mit anderen In-\r\nstituten zusammenarbeiten, die z. B. die unmittelbare Kundenbetreuung wahrnehmen. Zahlungen \r\nan diese Kooperationspartner wären dann verboten, obwohl derartige Kooperationsmodelle für \r\nAnleger keine Nachteile hervorrufen. Schließlich ist zu beachten, dass das vorgeschlagene Verbot \r\nzu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung der Vermögensverwaltung gegenüber der An-\r\nlageberatung führen würde. Während Produktanbieter Instituten, die Kunden beraten, eine Ver-\r\ngütung zahlen dürften, wäre dies für Vermögensverwalter, die mit Instituten kooperieren, die die \r\nunmittelbare Kundenbetreuung, insbesondere die Beratung, übernehmen, nicht gestattet. Dies \r\nerscheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei einer Vermögensverwaltung durch die lau-\r\nfende Geeignetheitsprüfung und umfangreichere Berichtspflichten ein besonders hohes Anleger-\r\nschutzniveau gilt, unsachgemäß. Besonders problematisch ist, dass der Wortlaut der vorgeschla-\r\ngenen Regelung, in dem u. a. auf Entgelte (Fees) abgestellt wird, so verstanden werden kann, dass \r\ndem Vermögensverwalter der Bezug sämtlicher entgeltlicher Dienstleistungen untersagt wird. So \r\nkönnte man die Regelung so verstehen, dass Geldzahlungen z. B. für den Bezug von Research o-\r\nder IT-Dienstleistungen, die die Vermögensverwaltung betreffen, unzulässig sind. \r\n\r\n \r\n\r\nWir sprechen uns daher dafür aus, die bisherige Regelung („shall not accept or retain fees…“) bei-\r\nzubehalten. \r\n\r\n \r\n\r\n3. Stufe II-Ermächtigung für die EU-Kommission zu Zuwendungen \r\n\r\n \r\n\r\nZiemlich überraschend findet sich in Art. 24 Abs. 13 MiFID II-E eine sehr weite Stufe 2-Befugnis, \r\nnach der die EU-Kommission nicht nur die Vorgaben in Art. 24, sondern u. a. auch die Vorgaben in \r\nArt. 24a zu Zuwendungen über Stufe 2-Vorgaben präzisieren kann. Aus unserer Sicht handelt es \r\nsich bei der Bezugnahme auf die Art. 24a wohl um ein Redaktionsversehen. Wenn tatsächlich eine \r\ngesonderte Stufe II-Ermächtigung für Art. 24a intendiert gewesen wäre, hätte diese in der dorti-\r\ngen Regelung verortet werden müssen. \r\n\r\n \r\n\r\nAus diesem Grund sollte die Stufe 2-Ermächtigung in Art. 24 Abs. 13 MIFID II-E im weiteren Ge-\r\nsetzgebungsverfahren auf die Vorgaben in Art. 24 beschränkt werden. Insbesondere die politisch \r\n\r\n\r\n Finanzgruppe \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband \r\n\r\n \r\n\r\n7 \r\n\r\n \r\n\r\nsehr kontrovers diskutierte Thematik der Zuwendungen sollte unmittelbar durch den demokra-\r\ntisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 geregelt werden. Auch dies spricht für die Begrenzung \r\nder Ermächtigung auf die Vorgaben in Art. 24. \r\n\r\n \r\n\r\n4. Überprüfungsklausel \r\n\r\n \r\n\r\nDer Vorschlag der EU-Kommission sieht vor (Art. 24a Abs. 8 MiFID II-E), dass sie die Wirkung von \r\nZuwendungen auf Kleinanleger innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten überprüft. Eine \r\nderart kurzfristige Überprüfungspflicht lehnen wir ab. So können innerhalb von gerade einmal \r\ndrei Jahren viele der von der EU-Kommission neu vorgeschlagenen Maßnahmen gar keine Wir-\r\nkung entfalten, weil aufgrund der vorgesehenen Verlagerung auf Level II und III Konkretisierun-\r\ngen für die Praxis nicht rechtzeitig erfolgen. Auch das – von uns kritisierte – Value for Money Kon-\r\nzept bzw. die von uns alternativ vorgeschlagene Vergleichswebseite (dazu mehr unter III.) könnte \r\nkaum in so kurzer Zeit Wirkung zeigen. Es sollte zudem nicht der Eindruck entstehen, dass es sich \r\nbei dem Legislativvorschlag nur um eine Zwischenlösung handelt. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nIII. Einführung eines Value for Money-Tests (Art. 16-a, Art. 24 MiFID II-E) \r\n\r\n \r\n\r\nDie EU-Kommission will die bestehenden Product Governance-Anforderungen (Art. 16-a MiFID II-\r\nE) durch einen sog. Value for Money-Test ergänzen: Danach sollen die europäischen Aufsichtsbe-\r\nhörden (konkret: ESMA und EIOPA) nachgelagert Kosten-Benchmarks für ähnliche Produkte er-\r\nstellen, an denen die Hersteller die Kosten ihrer Produkte messen sollen. Ein Produkt, das hinter \r\nder relevanten Benchmark zurückbleibt, soll grundsätzlich nicht aufgelegt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nParallel dazu soll es Benchmarks für die Kosten der Vertriebsstellen geben (sog. Distributoren-\r\nBenchmarks). So könnte ESMA z. B. eine Benchmark für die Anlageberatung aufstellen und damit \r\nmittelbar den Preis der Beratung regulieren oder die Höhe der Zuwendungen deckeln. \r\n\r\n \r\n\r\nNach Veröffentlichung der überarbeiteten MiFID II soll die EU-Kommission eine Methodik für die \r\nErmittlung der Benchmarks durch eine sog. Level-II-Maßnahme aufstellen. Hierbei handelt es \r\nsich um einen delegierten Rechtsakt, den Rat und Parlament nur zurückweisen können; inhaltli-\r\nche Änderungen des Kommissionsentwurfs sind hingegen nicht möglich. \r\n\r\n \r\n\r\n1. Bewertung / Kritikpunkte \r\n\r\n \r\n\r\na) Einstieg in die Preisregulierung \r\n\r\n \r\n\r\nDie Vorschläge der EU-Kommission bergen die Gefahr des Einstiegs in eine Preisregulierung. Es \r\nsteht zu befürchten, dass die Benchmarks in der Praxis wie Preisobergrenzen wirken werden. \r\nDies kann dazu führen, dass sich innerhalb der Benchmarks ein Wettbewerb um die kostengüns-\r\ntigsten Produkte entwickelt, bei dem Qualitätsmerkmale, die für die betreffende Benchmark irre-\r\nlevant sind, außen vor bleiben („Race to the bottom“). Der einseitige Fokus auf die Kosten kann \r\nsomit zu Wettbewerbsverzerrungen führen und Innovationen bei der Produktentwicklung ver-\r\nhindern. \r\n\r\n\r\n Finanzgruppe \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband \r\n\r\n \r\n\r\n8 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nEine solche Preisregulierung sollte in einer Marktwirtschaft nur ausnahmsweise erfolgen (z. B. im \r\nFalle eines Marktversagens oder bei Monopolen). Solche Konstellationen liegen in dem sehr hete-\r\nrogenen Bankenmarkt nicht vor. Im Gegenteil: Gerade der Vertrieb von Wertpapieren wird durch \r\nneue Anbieter wie \"Neo-Broker\" mit sehr niedrigen Preismodellen gerade \"aufgemischt\". Somit \r\nbesteht keine Notwendigkeit für einen derart starken Eingriff in den Markt. \r\n\r\n \r\n\r\nIn diesem Sinne wurde der Kommissionsvorschlag einer Preisregulierung auch in einer jüngst \r\nveröffentlichten Studie,1 die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt \r\nwurde, sehr kritisch gesehen. Auf Seite 21 der Studie heißt es wie folgt: \r\n\r\n \r\n\r\n“Concerning the abovementioned proposals by the EC on inducements in the Omnibus Di-\r\nrective, there seems to be an intention to directly regulate mechanisms of price formation, with \r\nthe view that “[s]ome retail investment products on the market still incorporate unjustifiably \r\nhigh costs and/or do not offer value to retail investors”53. \r\n\r\n \r\n\r\nHowever, such an approach may risk failing to address the actual problem faced by retail inves-\r\ntors with respect to inducements, as we tried to illustrate above, as it places an excessive ac-\r\ncent on costs. Instead of intervening directly in the market’s pricing structure and recurring to \r\nnotions such as ”high costs” - which can be broad and variable, causing legal uncertainty and \r\nimprecisions – legislation should be focused on ensuring that retail investors properly under-\r\nstand the products and services that are being offered, allowing them to reasonably decide \r\nwhether they should or should not take a certain investment decision. There is also the poten-\r\ntial danger that the EC’s approach leads to the market moving towards a common benchmark \r\nor standard, stifling financial innovation: benchmarking against a single parameter/test might \r\nlead to undue rigidities in the market. \r\n\r\n \r\n\r\nUltimately, looking at costs per se is not sufficient: costs are strictly related to the nature, char-\r\nacteristics and risk/return profiles of the investments and, without more clarity on the classifi-\r\ncation and mapping of products (an issue that the EC’s proposal does not take properly into ac-\r\ncount, save – probably – for “high-risk products”), these proposals do not seem to properly ad-\r\ndress the real issue. More on that below.“ \r\n\r\n \r\n\r\nb) Wesentliche Eckpunkte sollen durch Level-II-Maßnahmen geregelt werden \r\n\r\n \r\n\r\nProblematisch ist zudem, dass wichtige Eckpunkte (d. h. insbesondere die Systematik zur Erstel-\r\nlung der Benchmarks) ohne nähere Vorgaben auf nachgelagerte Rechtsakte „ausgelagert“ \r\nwerden. Die konkretesten inhaltlichen Vorgaben zur Ausgestaltung der Benchmarks finden sich in \r\nArt. 16-a Abs. 9 S. 1 MiFID II-E; dort heißt es wie folgt: “…develop and make publicly available \r\ncommon benchmarks for financial instruments that present similar levels of performance, risk, \r\nstrategy, objectives, or other characteristics, to help investment firms to perform the comparative \r\nassessment of the cost and performance of financial instruments,…”). Es steht zu befürchten, dass \r\ndie Vorgaben methodische Mängel haben und in der Praxis massive Probleme bereiten werden \r\n\r\n                                                           \r\n1 Filippo Annunziata: Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participation in financial markets \r\n\r\n\r\n Finanzgruppe \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband \r\n\r\n \r\n\r\n9 \r\n\r\n \r\n\r\n(Vergleich von „Äpfeln mit Birnen“). Dieser Gefahr scheint sich auch die EU-Kommission be-\r\nwusst zu sein, da sie in Erwägungsgrund 17 selbst auf die Möglichkeit anfänglicher Qualitäts-\r\nmängel hinweist: \r\n\r\n \r\n\r\n“In view of the extent of diversity of retail investment product offerings, the development of \r\nbenchmarks by ESMA and EIOPA should be an evolutionary process, beginning with the invest-\r\nment products most commonly purchased by retail investors and progressively building on the \r\nexperience gathered over time in order to broaden coverage and refine their quality.” \r\n\r\n \r\n\r\nMethodische Mängel können zu einer massiven Benachteiligung von bestimmten Produkten \r\n(z. B. aktiv gemanagten Fonds ggü. günstigeren ETFs, die einen Index nachbilden) oder von Ver-\r\ntriebsstellen wie den Sparkassen, die eine kostenintensive Infrastruktur wie Filialen in der Flä-\r\nche bereithalten, führen. Die wesentlichen Weichenstellungen müssen auf Level I erfolgen. An-\r\ndernfalls ist zu befürchten, dass über die Benchmarks de facto ein Provisionsdeckel durch die \r\nHintertür eingeführt wird. \r\n\r\n \r\n\r\nc) Beschränkung auf Anlageprodukte \r\n\r\n \r\n\r\nDarüber hinaus sollte der Value for Money-Test auf Anlageprodukte beschränkt werden, so dass \r\nbilaterale Kontrakte wie OTC-Derivate zur Absicherung von Zins- oder Währungsrisiken außen vor \r\nbleiben. Auf diese Geschäfte sind die Vorgaben nicht zugeschnitten, so dass deren Anwendung in \r\nder Praxis enorme Probleme bereiten würde. Um diese zu vermeiden, sollte eine explizite Aus-\r\nnahme für Produkte zur Absicherung vorgesehen werden.  \r\n\r\n \r\n\r\n2. Alternativvorschlag \r\n\r\n \r\n\r\nDer Einstieg in eine Preisregulierung ist sehr gefährlich und sollte im Gesetzgebungsverfahren \r\ndaher abgelehnt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nSofern der EU-Gesetzgeber den Preiswettbewerb in der EU stärken möchte, bietet es sich an, \r\neine Regelung zu einer verpflichtenden Vergleichswebseite aufzunehmen, wie sie für Girokon-\r\nten in Art. 7 Zahlungskontenrichtlinie vorgesehen ist. Über die erhöhte Transparenz wird in ei-\r\nnem marktkonformen Verfahren (d. h. ohne staatliche Preisvorgaben!) Kostendruck auf die Her-\r\nsteller und die Vertriebsstellen erzeugt. Dieser Mechanismus wird zu sinkenden Preisen füh-\r\nren. Für diese weniger einschneidende Maßnahme spricht auch die positive Bewertung der Ver-\r\ngleichswebsites in einer Studie, die die EU-Kommission im Rahmen der Evaluierung der Zah-\r\nlungskontenrichtlinie beauftragt hat. Darin werden Vergleichswebseiten als effektivste \r\nMaßnahme bezeichnet:2 \r\n\r\n \r\n\r\n„Overall, the most effective measure for achieving the objective of transparency and comparison \r\nof fees seems to be the comparison website” \r\n\r\n \r\n\r\n                                                           \r\n2 European Commission: Study on EU Payment Accounts Market written by Deloitte, April 2020, S. 52. \r\n\r\n\r\n Finanzgruppe \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband \r\n\r\n \r\n\r\n10 \r\n\r\n \r\n\r\nDarüber hinaus muss der demokratisch legitimierte Level-I-Gesetzgeber den Rahmen für die Er-\r\nstellung der Benchmarks / Vergleichsgruppen durch konkrete Vorgaben selbst regeln. Eine De-\r\nlegation dieser zentralen Fragen an die EU-Kommission muss verhindert werden. Vielmehr muss \r\nder Level-I-Gesetzgeber klarstellen, dass in den Benchmarks / Vergleichsgruppen nur wirklich ver-\r\ngleichbare Produkte enthalten sind (enge Definition der Benchmarks, um den Vergleich von Äp-\r\nfeln mit Birnen zu vermeiden) und in den Benchmarks zudem auch relevante Qualitätsmerkmale \r\n(bei den Produkten gehören dazu z. B. ein aktives Fondsmanagement, Kapitalschutz oder Nach-\r\nhaltigkeitsfaktoren; bei den Dienstleistungen zählen dazu das Angebot von persönlicher Bera-\r\ntung, die Anzahl an Filialen oder ein breites Multikanalangebot) berücksichtigt werden müssen, \r\nso dass nicht alleine auf das günstigste Angebot abgestellt werden darf (Vermeidung des „Race \r\nto the bottom“). \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nIV. Erweiterung der Kosten- und Zuwendungstransparenz (Art. 24b MiFID II-E) \r\n\r\n \r\n\r\n1. Ausweitung der Kosteninformationen – Verstärkung des Information overload \r\n\r\n \r\n\r\nBereits heute kritisieren die Kunden den erheblichen Umfang der Pflichtinformationen. In ihrem \r\nFinal Report an die EU-Kommission hat ESMA eine Studie der BaFin zitiert, wonach mehr als die \r\nHälfte der befragten Verbraucher die ex ante-Kosteninformationen nicht gelesen hätten:3 \r\n\r\n \r\n\r\n“The findings observed were that, though many investors were in favour of the new obligations, \r\nmore than half of them admitted that they did not make use of the additional information.” \r\n\r\n \r\n\r\nIn die gleiche Richtung gingen die Ergebnisse einer Kundenbefragung, die im Rahmen einer wis-\r\nsenschaftlichen Studie der Ruhr Universität Bochum in 2019 durchgeführt wurde:4 Dort gaben \r\n77,3% der Kunden an, die umfangreicheren Informationen hälfen ihnen nicht, die besprochenen \r\nInhalte besser zu verstehen. Vielmehr fühlten sich 62,3% der befragten Kunden mit den präsen-\r\ntierten Informationsmengen sogar überfordert. \r\n\r\n \r\n\r\nIm Übrigen gelangt auch eine aktuelle Studie, die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Par-\r\nlaments beauftragt wurde, zu diesem Befund.5 Auf Seite 32 heißt es dazu wie folgt: \r\n\r\n \r\n\r\n“Although the proposals certainly represent a step forward in the simplification of disclosure \r\nrules towards a more efficient regime, measures on this front are still modest and should defini-\r\ntively be much more ambitious. As discussed above, a coordinated review – and significant re-\r\nduction – of disclosure obligations is, in this sense, highly encouraged. The lack of coordination \r\nas well as overlaps amongst EU legislative texts must also be addressed in a consistent way, to \r\navoid information duplication and overburdening.” \r\n\r\n \r\n\r\n                                                           \r\n3 ESMA: Final Report on the European Commission mandate on certain aspects relating to retail investor protection (29 April 2022 | ESMA35-\r\n42-1227), Seiten 6 und 7. \r\n4 Prof. Dr. Stephan Paul: Auswirkungsstudie MiFID II/MiFIR und PRIIPs-VO: Effektivität und Effizienz der Neuregelungen vor dem Hintergrund \r\ndes Anleger- und Verbraucherschutzes Eine qualitativ-empirische Analyse. \r\n5 Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participation in financial markets”. \r\n\r\n\r\n Finanzgruppe \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband \r\n\r\n \r\n\r\n11 \r\n\r\n \r\n\r\nVor diesem Hintergrund wäre eine Reduzierung der Informationspflichten geboten. Die EU-\r\nKommission will die aktuell von den Anlegern als zu umfangreich erachteten Informationspflich-\r\nten hingegen noch weiter ausweiten. Beispielhaft seien die folgenden Punkte genannt: \r\n\r\n \r\n\r\n• Nach Art. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. b MiFID II-E sollen „related explanations“ ergänzt wer-\r\nden. Erläuterungen zur verwendeten Terminologie würden die Kosteninformation extrem \r\naufblähen. Es ist zu befürchten, dass der Blick der Kunden auf die ausgewiesenen Kosten \r\nals dem eigentlichen Informationsgegenstand verstellt wird.  \r\n\r\n \r\n\r\n• Art. 24b Abs. 1 UAbs. 4 enthält zudem die neue Anforderung: “shall disclose the cumulative \r\nimpact of such third-party payments, including any recurring third-party payments, on the \r\nnet return over the holding period.” Das Hauptproblem an der Vorgabe ist, dass sich die \r\nkünftige Wertentwicklung von volatilen Finanzinstrumenten nicht prognostizieren lässt. \r\nInsofern würden die aktuell sehr genauen Kosteninformationen um eine äußerst unsi-\r\nchere zusätzliche Angabe ergänzt. In diesem Zusammenhang sind auch die immensen \r\nProbleme mit den Performance-Szenarien in den PRIIPs-KIDs zu bedenken, die mit dem \r\nHinweis versehen werden, dass es sich um Prognosen handelt und die tatsächliche Wert-\r\nentwicklung nicht vorhergesagt werden kann. Zudem gibt es in den PRIIPs-KIDs keinen \r\nAusweis zu den Auswirkungen der Zuwendungen auf die Rendite. Insofern würde mit der \r\nvorgeschlagenen Ergänzung eine weitere Information geschaffen, die die Kunden in den \r\nKIDs, die sie parallel zur ex ante-Kosteninformation erhalten, nicht wiederfinden werden. \r\nDie zusätzliche Information läuft der angestrebten Harmonisierung der Informationen \r\nnach MiFID II und PRIIP-VO entgegen, was ebenfalls gegen die Einführung der neuen In-\r\nformation spricht. \r\n\r\n \r\n\r\n• Mit Art. 24b Abs. 4 MiFID II-E werden neue Anforderungen an die jährlichen Ex-post-Kos-\r\nteninformationen eingeführt. Dabei soll das jährliche Reporting auch um Aspekte erwei-\r\ntert werden, die bislang nicht enthalten sind. Dabei handelt es sich um die angefallenen \r\nSteuern und die erzielte Rendite. Auch hier besteht das Problem, dass die bereits sehr \r\numfangreichen Reports weiter aufgebläht werden und die Gefahr besteht, dass die Kun-\r\nden die zu detaillierten Reports gar nicht erst lesen. Zudem sieht der Gesetzesentwurf un-\r\nterschiedliche Pflichten je nach Verpflichtetem vor. Um die „Informationsflut“ nicht noch \r\nweiter zu vergrößern, sollte zwingend eine Klarstellung aufgenommen werden, dass es \r\nausreichend ist, wenn der Kunde von einem der Verpflichteten das jährliche Reporting mit \r\nallen erforderlichen Angaben erhält und nicht mehrere Reports erstellt werden müssen. \r\n\r\n \r\n\r\n2. Standardisierung bei der Darstellung der ex ante-Kosteninformationen \r\n\r\n \r\n\r\nMit Art 24 b Abs. 2 MiFID II-E soll im Hinblick auf die heute schon bestehende Pflicht zur umfas-\r\nsenden Information über Kosten und Zuwendungen eine Standardisierung bei der Darstellung \r\nder ex ante-Kosteninformation eingeführt werden. Eine solche Standardisierung erscheint uns \r\nnicht zielführend. Heute schon werden Kosten und Zuwendungen umfassend offengelegt und  \r\nes gibt in den Q&A von ESMA eine Vielzahl an detaillierten Vorgaben zu Aufbau und Inhalt der  \r\n\r\n\r\n Finanzgruppe \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband \r\n\r\n \r\n\r\n12 \r\n\r\n \r\n\r\nMiFID II-Kosteninformationen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine weitere Standardisierung eine \r\nnoch bessere Verständlichkeit schaffen könnte. \r\n\r\n \r\n\r\nAuch der Aspekt der Vergleichbarkeit überzeugt nicht, da dieser nur für Kunden in Betracht \r\nkommt, die mehrere Depots bei verschiedenen Anbietern haben und somit deren ex ante-Kosten-\r\ninformationen vergleichen können. Dieser Fall – Kunde hat mehrere Depots bei verschiedenen \r\nAnbietern und möchte die jeweiligen Empfehlungen „nebeneinanderlegen“ und vergleichen – ist \r\naber die große Ausnahme. Im absoluten Regelfall, dass Kunden nur ein Depot haben, erhalten sie \r\nohnehin immer die identisch aufgebaute Kosteninformation des jeweiligen Depotführers. Die Ver-\r\ngleichbarkeit wird für diese Kundengruppe nicht erhöht. Dafür entstehen den Anbietern sehr \r\nhohe Kosten für teure IT-Anpassungen. \r\n\r\n \r\n\r\n3. Berechnung bis zum Fälligkeitstermin/Haltedauer \r\n\r\n \r\n\r\nMit Art. 24b Abs. 1 UAbs. 3 MiFID II-E wurde folgende Anforderung neu eingefügt: “calculated up \r\nto the maturity date of the financial instrument or for financial instruments without a maturity \r\ndate, the holding period recommended by the investment firm, or in the absence thereof, holding \r\nperiods of 1, 3 and 5 years.” \r\n\r\n \r\n\r\nBesonders kritisch ist die Vorgabe, dass die Kosten bei Produkten ohne Laufzeit oder empfohle-\r\nner Haltedauer für drei verschiedene Zeiträume berechnet werden müssen. Dies würde z. B. Ak-\r\ntien betreffen. Die Kostendarstellung wird dadurch unnötig komplex und unübersichtlich. Hier \r\nsollte es bei der aktuellen Vorgabe bleiben, dass in diesen Fällen ein valider Zeitraum (z. B. \r\n5 Jahre bei Aktien) ausreicht. \r\n\r\n \r\n\r\n4. Anforderungen bei professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien \r\n\r\n \r\n\r\nSehr überraschend soll mit Art. 30 Abs. 1 MiFID II-E die Kostentransparenzpflicht bei geeigneten \r\nGegenparteien wieder vollumfänglich eingeführt und damit sogar schärfer geregelt werden als \r\nbei professionellen Kunden (nach Art. 30 Abs. 1 MiFID II-E soll Art. 24b Abs. 1 MiFID II-E bei geeig-\r\nneten Gegenparteien vollumfänglich anwendbar sein. Der unveränderte Art. 29a MiFID II-E \r\nschließt aber für professionellen Kunden die Kostentransparenzpflicht im beratungsfreien Ge-\r\nschäft aus). Mit Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID II-E sollen zudem in Bezug auf professionelle \r\nKunden und geeignete Gegenparteien einige der aktuellen Level-II-Regelungen (Art. 50 Abs. 1  \r\nMiFID II-DVO) in die MiFID (Level I) integriert werden, die aktuell obsolet sind. \r\n\r\n \r\n\r\nMit dem sog. MiFID quick fix hatte der Gesetzgeber die Anwendbarkeit der Kostentransparenzre-\r\ngelungen gegenüber professionellen Kunden jedoch erst jüngst stark eingeschränkt (keine Kos-\r\ntentransparenzpflicht im beratungsfreien Geschäft, Art. 29a MiFID) und gegenüber geeigneten \r\nGegenparteien gänzlich ausgeschlossen (Art. 30 Abs. 1 UAbs. 1 MiFID). In Erwägungsgrund 5 der \r\nMiFID-Änderungs-Richtlinie (EU) 2021/338 hat der EU-Gesetzgeber dies wie folgt begründet: \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n Finanzgruppe \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband \r\n\r\n \r\n\r\n13 \r\n\r\n \r\n\r\n„ …. lieferten beide die Bestätigung, dass professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien \r\nkeine standardisierten und obligatorischen Kosteninformationen benötigen, da sie die erfor-\r\nderlichen Informationen bereits während der Verhandlung mit ihrem Dienstleister erhalten. Die \r\nprofessionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien zur Verfügung gestellten Informationen \r\nwerden auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten und sind in vielen Fällen weitaus präziser. Dienst-\r\nleistungen, die für geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden erbracht werden, soll-\r\nten daher von den Pflichten zur Offenlegung von Kosten und Nebenkosten ausgenommen wer-\r\nden, es sei denn, es handelt sich um Dienstleistungen in den Bereichen Anlageberatung und \r\nPortfolioverwaltung, …“ \r\n\r\n \r\n\r\nDamit die von allen Seiten begrüßten Erleichterungen für das institutionelle Geschäft nicht \r\nwieder rückgängig gemacht werden, sollten die zu professionellen Kunden und geeigneten Ge-\r\ngenparteien neu eingefügten Unterabsätze Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID II-E wieder gestri-\r\nchen werden. Bei Art. 30 Abs. 1 MiFID II-E ist unbedingt die Rückausnahme bzgl. der Unanwend-\r\nbarkeit von Artikel 24b “ with the exception of paragraph 1“ zu streichen. \r\n\r\n \r\n\r\n5. Streichung der sehr weiten Level-II-Ermächtigung in Art. 24 Abs. 13 \r\n\r\n \r\n\r\nZiemlich überraschend findet sich in Art. 24. Abs. 13 E eine sehr weite Level-II-Befugnis, nach \r\nder die EU-Kommission nicht nur die Vorgaben in Art. 24, sondern auch die Vorgaben in Art. 24a \r\nzu Zuwendungen und 24b zur Kosteninformation über Level-II-Vorgaben präzisieren kann. Aus \r\nunserer Sicht muss es sich bei der Bezugnahme auf die Art. 24a und 24b um ein Redaktionsver-\r\nsehen handeln. Hierfür sprechen insbesondere die folgenden Gründe: \r\n\r\n \r\n\r\n• Wenn tatsächlich gesonderte Level-II-Ermächtigungen für die Art. 24a und 24b intendiert \r\ngewesen wäre, hätten diese in den dortigen Regelungen verortet werden müssen. \r\n\r\n \r\n\r\n• Für diese Sichtweise spricht insbesondere auch der Umstand, dass die KOM in Art. 24b \r\nAbs. 2 UA 3 ihres Entwurfs eine Ermächtigung zum Erlass eines Regulatory Technical Stan-\r\ndard vorgesehen hat. Dieser speziellen Ermächtigung hätte es nicht bedurft, wenn die Er-\r\nmächtigung in Art. 24 Abs. 13 auch Art. 24 hätte erfassen sollen. \r\n\r\n \r\n\r\nAus diesem Grund sollte die sehr weite Level-II-Ermächtigung in Art. 24 Abs. 13 im weiteren Ge-\r\nsetzgebungsverfahren auf die Vorgaben in Art. 24 beschränkt werden. Für eine weitere Ergän-\r\nzung der Regelung zur Kostentransparenz in Art. 24b gibt es auch keine Notwendigkeit, da die \r\nRegelung bereits jetzt ca. 2,5 Seiten lang ist und sehr detaillierte Vorgaben enthält. \r\n\r\n \r\n\r\n6. Umsetzungsfristen \r\n\r\n \r\n\r\nFür jegliche Änderungen bei den Vorgaben der Kosten- und Zuwendungstransparenz müssen \r\nausreichende Umsetzungsfristen vorgesehen werden. Insbesondere die vorgeschlagenen Fris-\r\nten für die Standardisierung von Kosteninformationen sind so kurz, dass sie in der Praxis nicht \r\neinzuhalten wären. Art. 24b Abs. 2 UAbs. 2 MiFID II-E sieht vor, dass ESMA für die Erarbeitung ei-\r\nnes Entwurfs für die technischen Standards 18 Monate Zeit haben soll, ohne dass zugleich eine \r\n\r\n\r\n Finanzgruppe \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband \r\n\r\n \r\n\r\n14 \r\n\r\n \r\n\r\nUmsetzungsphase für die Institute vorgesehen ist. Nach Veröffentlichung der finalen Level-II-\r\nMaßnahme benötigen die Institute eine Umsetzungsfrist von mindestens 12 Monaten, um die \r\nmit hohem IT-Aufwand verbundenen Standardisierungsvorgaben umzusetzen. Der Fristlauf darf \r\nerst nach Veröffentlichung der finalen Standards beginnen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nV. Erweiterung der Angemessenheitsprüfung (Art. 25 Abs. 3 MiFID II-E) \r\n\r\n \r\n\r\nWir sprechen uns gegen eine Erweiterung der Angemessenheitsprüfung aus. \r\n\r\n \r\n\r\nWährend aktuell nur die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden geprüft werden müssen, sollen \r\nnach dem Vorschlag der EU-Kommission zukünftig auch die Verlusttragfähigkeit und die Risiko-\r\nbereitschaft des Kunden geprüft werden (Art. 25 Abs. 3 UA 1 MiFID II-E). Die Ordererteilung soll \r\naber auch bei einer negativen Prüfung nach entsprechendem Hinweis an den Kunden und mit \r\ndessen Zustimmung weiterhin möglich sein (Art. 25 Abs. 3 UA 4 MiFID II-E). \r\n\r\n \r\n\r\nDie erweiterten Prüfpflichten im beratungsfreien Geschäft würden eine deutlich erweiterte Kun-\r\ndenexploration erfordern und somit den Unterschied zwischen beratungsfreiem Geschäft und \r\nder Anlageberatung einebnen. Die Prüfung der Risikobereitschaft und der Verlusttragfähigkeit \r\nsind bisher Kernbestandteile der Geeignetheitsprüfung in der Anlageberatung. Würden diese \r\nPrüfungen auch Teil der Angemessenheitsprüfung sein, würde das beratungsfreie Geschäft durch \r\ndie Hintertür zur \"Anlageberatung light\". Künftig müssten drei der sechs Kriterien der Geeig-\r\nnetheitsprüfung bei der Auftragserteilung durch Selbstentscheider geprüft werden. Dies würde \r\ndie Hürden für Anleger beim Erwerb von Finanzinstrumenten unnötig erhöhen. Folge wäre zudem, \r\ndass die beratungsfreie Ordererteilung deutlich mehr Zeit in Anspruch nähme als aktuell, was \r\nebenfalls massiv zulasten der Selbstentscheider gehen würde, die bereits heute über den unnöti-\r\ngen Bürokratismus und den damit einhergehenden Zeitverlust klagen. \r\n\r\n \r\n\r\nDas deutlich erweiterte Pflichtenprogramm im beratungsfreien Geschäft steht zudem im Wider-\r\nspruch zu dem Vorschlag der EU-Kommission, die Zuwendungen im beratungsfreien Geschäft \r\nweitgehend zu verbieten (s. dazu oben unter I.). \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nVI. Vorgaben zur Geeignetheitsprüfung (Art. 24, 25 MiFID II-E) \r\n\r\n \r\n\r\n1. Best interest-Test, Art. 24 Abs. 1a MiFID II-E \r\n\r\n \r\n\r\nEine weitere Änderung, die die EU-Kommission im Bereich der Anlageberatung vorschlägt, ist der \r\nsog. „Best-interest-Test“. Danach sind Wertpapierfirmen, die Anlageberatung gegenüber Kleinan-\r\nlegern erbringen, verpflichtet, \r\n\r\n \r\n\r\n(a) die Beratung auf der Grundlage einer Bewertung einer angemessenen Palette von Fi-\r\nnanzinstrumenten zu erbringen; \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n Finanzgruppe \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband \r\n\r\n \r\n\r\n15 \r\n\r\n \r\n\r\n(b) die kosteneffizientesten Finanzinstrumente unter den Finanzinstrumenten zu empfeh-\r\nlen, die als für den Kunden geeignet ermittelt wurden und ähnliche Merkmale aufweisen; \r\n\r\n \r\n\r\n(c) aus der Palette der Finanzinstrumente, die als für den Kunden geeignet ermittelt wur-\r\nden, ein oder mehrere Produkte ohne zusätzliche Merkmale zu empfehlen, die für die \r\nErreichung der Anlageziele des Kunden nicht erforderlich sind und zusätzliche Kosten \r\nverursachen. \r\n\r\n \r\n\r\nDen Vorschlag sehen wir aus mehreren Gründen sehr kritisch: \r\n\r\n \r\n\r\na) Einseitiger Fokus auf die Kosten \r\n\r\n \r\n\r\nZu dem Problem, dass sich der Kommissionsentwurf zu stark auf die Kosten fokussiert, hatten \r\nwir bereits unter III. ausgeführt. Die dortigen Kritikpunkte gelten auch für den Best interest-Test. \r\n\r\n \r\n\r\nb) Ähnliche Regelung existiert bereits \r\n\r\n \r\n\r\nBereits heute ist nach Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565 in der Anlageberatung vor einer Emp-\r\nfehlung zu prüfen, ob es geeignete Finanzinstrumente gibt, die äquivalent sind. Dabei ist den \r\nKunden grundsätzlich das kostengünstigste äquivalente Finanzinstrument zu empfehlen. \r\nMöchte eine Wertpapierfirma dem Kunden ein teureres äquivalentes Finanzinstrument empfeh-\r\nlen, so muss sie dies begründen. Diese gesetzlichen Level-II-Anforderungen werden durch die \r\nESMA-Leitlinien zur Geeignetheit näher konkretisiert (siehe dort unter Rz. 91 ff.6). Die auf den \r\nESMA-Leitlinien zur Geeignetheit beruhenden Umsetzungsmaßnahmen wurden 2020 im Rahmen \r\neiner sog. Common Supervisory Action durch die nationalen Aufsichtsbehörden eingehend un-\r\ntersucht. Zu den Vorgaben in Leitlinie 9 zum Äquivalenz-Check hat ESMA keinen Anpassungsbe-\r\ndarf identifiziert. Auch dies zeigt, dass es sich bei dem Äquivalenz-Check um eine praxisbe-\r\nwährte Maßnahme handelt. \r\n\r\n \r\n\r\nc) Kommissionsvorschlag erzeugt enorme Rechtsunsicherheit \r\n\r\n \r\n\r\nDemgegenüber bleibt unklar, warum die EU-Kommission nunmehr einen abweichenden Wortlaut \r\nvorschlägt (z. B. „similar features“ statt „equivalent“) und ob damit ein abweichendes Verständnis \r\nverbunden ist. Durch das abweichende Wording wird unnötige Rechtsunsicherheit erzeugt. Wir \r\nsehen die Gefahr, dass zukünftig nicht mehr äquivalente Produkte der Maßstab für den erforderli-\r\nchen Kostenvergleich sein werden, sondern dass „Äpfel mit Birnen“ verglichen werden sollen. \r\n\r\n \r\n\r\nd) Keine sachliche Begründung für Privilegierung der unabhängigen Anlageberatung \r\n\r\n \r\n\r\nDass es für die neue Vorgabe keine sachliche Rechtfertigung gibt, zeigt auch, dass sie nicht un-\r\neingeschränkt für die unabhängige Anlageberatung gelten soll (Art. 24 Abs. 7a MiFID II-E). \r\n\r\n \r\n\r\ne) Alternativvorschlag \r\n\r\n \r\n\r\n                                                           \r\n6 ESMA-Final Report – Guidelines on certain aspects of the MiFID II suitability requirement vom 23. September 2022, \r\n3.4 Annex IV – Guidelines. \r\n\r\n\r\n Finanzgruppe \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband \r\n\r\n \r\n\r\n16 \r\n\r\n \r\n\r\nSoweit Bedarf für eine stärkere Berücksichtigung der Kosten in der Anlageberatung gesehen wird, \r\nbietet es sich an, die bestehende Level-II Regelung in Art. Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565 \r\nunmittelbar in der MiFID II zu verorten und (sofern erforderlich) zu konkretisieren oder zu ergän-\r\nzen. Dies wäre ein deutlich geringerer Eingriff in den bestehenden Rechtsrahmen gegenüber \r\nder Schaffung einer völlig neuen Regelung, die zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten und \r\ndamit zu einem sehr hohen Maß an Rechtsunsicherheit führen wird. \r\n\r\n \r\n\r\n2. Berücksichtigung des Portfolios bei der Einzelproduktberatung, Art. 25 Abs. 2 UA 1 \r\nMiFID II-E \r\n\r\n \r\n\r\nWir lehnen die geplante Berücksichtigung des Portfolios bei der Einzelproduktberatung ab. \r\n\r\n \r\n\r\nNach den Vorstellungen der EU-Kommission soll zukünftig auch geprüft werden, wie sich das \r\nempfohlene Produkt zu dem bestehenden Portfolio des Kunden verhält. \r\n\r\n \r\n\r\nDie vorgeschlagene Regelung, die gleichermaßen für Einzelproduktberatung, Portfolioberatung \r\nund Vermögensverwaltung gilt, sehen wir kritisch, da sie den Unterschied zwischen Einzelpro-\r\nduktberatung und Portfolioberatung bzw. Vermögensverwaltung verwischt. Soweit in Teilen \r\ndes europäischen Marktes Defizite bei der Portfolioberatung bestehen, sollten die Anbieter ver-\r\npflichtet werden, den Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung über die Unterschiede zwi-\r\nschen einer portfoliobezogenen und einer produktbezogenen Beratung zu informieren, sodass er \r\neine bewusste Entscheidung treffen kann, welche der beiden Formen er wünscht. Weitergehende \r\nMaßnahmen sind aus unserer Sicht nicht erforderlich. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nVII. Allgemeine Informationspflichten \r\n\r\n \r\n\r\nDaneben hat die EU-Kommission vorgeschlagen, die allgemeinen Informationspflichten an eini-\r\ngen Stellen zu modifizieren und zu ergänzen. Dazu gehören insbesondere: \r\n\r\n \r\n\r\n1. Risikowarnhinweise (Art. 24 Abs. 5c, Art 69 Abs. 2 Buchst. w MiFID II-E) \r\n\r\n \r\n\r\nInformationsmaterialen und Marketingunterlagen für Privatkunden zu besonders risikoreichen \r\nProdukten sollen künftig einen Risikohinweis enthalten (Art. 24 Abs. 5c UA 1 MiFID II-E).  \r\n\r\n \r\n\r\nKleinanleger werden aber schon heute über bestehende Risiken der Produkte – auch im bera-\r\ntungsfreien Geschäft – umfassend informiert. Insbesondere zu erwähnen sind hier die Basisinfor-\r\nmationsblätter, die eine Vergleichbarkeit und einen einfachen Überblick ermöglichen. Abgesehen \r\nvon Aktien und plain-vanilla Anleihen fallen nahezu alle gängigen Finanzinstrumente in den An-\r\nwendungsbereich der PRIIPs-VO. Das Basisinformationsblatt ist auch im execution-only Geschäft \r\nzur Verfügung zu stellen. Zudem sind Kunden durch Art. 25 Abs. 3 UAbs. 2 MiFID II-E dadurch ge-\r\nschützt, dass sie aufgrund einer verpflichtenden Angemessenheitsprüfung einen Warnhinweis \r\nerhalten, falls die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen, um die mit dem Finanzinstrument \r\nverbundenen Risiken zu verstehen, nicht vorliegen. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n Finanzgruppe \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband \r\n\r\n \r\n\r\n17 \r\n\r\n \r\n\r\nUnklar bleibt, in welchen Materialien die geplanten Risikowarnhinweise erforderlich sind.  \r\nDer Begriff „information materials“ (Art. 24 Abs. 5c UAbs. 1 MiFID II-E) wird selbst nicht definiert. \r\nDer Zusatz „including marketing communications“, deren Definition nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. (66)  \r\nMiFID II-E bereits selbst sehr weitreichend ist, lässt den Begriff beinah uferlos erscheinen. \r\n\r\n \r\n\r\nOffen ist auch, welche Produkte als besonders risikoreiche Produkte anzusehen sein sollen und \r\nwelche spezifischen Risiken konkret gemeint sind, da dies erst auf Level II festgelegt werden soll. \r\n\r\n \r\n\r\nSchließlich ist hervorzuheben, dass die KOM im Rahmen des Gesetzesentwurfes zur Änderung der \r\nVerordnung (EU) Nr. 1286/2014 beim PRIIPs BIB beschlossen hat, den Warnhinweis mangels Kun-\r\ndennutzen wieder abzuschaffen. \r\n\r\n \r\n\r\nWir bitten um Streichung von Art. 24 Abs. 5c und Art. 69 Abs. 2 Buchst. w MiFID II-E. Sollte eine \r\nStreichung nicht erfolgen, können aus hiesiger Sicht besonders riskante Produkte allenfalls sol-\r\nche sein, die zu einer Nachschusspflicht führen. \r\n\r\n \r\n\r\n2. Marketingmitteilungen und Marketingpraktiken (Art. 4 Abs. 1 Ziff. (66), (67), (68); Art. \r\n5a; Art. 9 Abs. 3 UAbs. 2 Buchst. d; Art. 16 Abs. 3a; Art. 24c sowie 69 Abs. 2 Buchst. ca, \r\nka, v MiFID II-E) \r\n\r\n \r\n\r\nMit einem umfangreichen Maßnahmenpaket sollen die Vorgaben in Bezug auf  Marketingmittei-\r\nlungen und Marketingpraktiken präzisiert werden. Hervorzuheben sind: \r\n\r\n \r\n\r\na) Neue Definitionen \r\n\r\n \r\n\r\nDie vorgeschlagene Definition von \"Marketingmitteilung\" (marketing communication) in Art. 4 \r\nAbs. 1 Ziff. 66 MiFID II-E ist zu weit gefasst. Der Wortlaut sollte dringend überarbeitet werden, \r\ninsbesondere neutrale Informationen sollten nicht erfasst sein. Eine gute Orientierung bietet die \r\nAuslegungspraxis der deutschen Aufsicht, die sich in der Vergangenheit bewährt hat. Danach \r\nhandelt es sich bei einer Marketingmitteilung „um eine Information, welche die Adressaten zum \r\nErwerb eines Finanzinstruments oder zur Beauftragung einer Wertpapierdienstleistung bewegen \r\nwill (absatzfördernde Zielrichtung). Allein die Verwendung einer Information im Rahmen einer Be-\r\nratungssituation verleiht dieser noch nicht zwangsläufig eine primär absatzfördernde Zielrichtung. \r\nNeutrale Produktinformationen, die im Rahmen der Erfüllung von Verpflichtungen zur anlage- und \r\nanlegergerechten Beratung zugänglich gemacht werden, fallen nicht unter den Begriff der Wer-\r\nbung. Reine Imagewerbung ist von den Vorschriften nicht erfasst.“ \r\n\r\n \r\n\r\nGleiches gilt für die geplante Definition „Marketingpraxis“ (marketing practice) in Art. 4 Abs. 1 \r\nZiff. 67 MiFID II-E. Sie ist zu weit gefasst, da de facto jegliches Verhalten sanktioniert werden kann. \r\n\r\n \r\n\r\nb) Neue Anforderungen an Marketingmitteilungen und Marketingpraktiken \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n Finanzgruppe \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband \r\n\r\n \r\n\r\n18 \r\n\r\n \r\n\r\nDer Entwurf enthält zudem neue Anforderungen an Marketingmitteilungen und Marketingprakti-\r\nken (Artikel 24c MiFID II-E neu). Da der Anwendungsbereich durch die neuen Definitionen nahezu \r\nuferlos gefasst ist, sind die einzelnen Anforderungen in der Praxis kaum stringent umsetzbar. \r\n\r\n \r\n\r\nc) Angabe zu Merkmalen und Hauptrisiken \r\n\r\n \r\n\r\nNach Art. 24c Abs. 2 UAbs. 2 und 3 MiFID II-E sollen in allen Marketingmitteilungen die wesentli-\r\nchen Merkmale der Finanzinstrumente oder Wertpapierdienstleistungen und der damit verbunde-\r\nnen Nebendienstleistungen, auf die sie sich beziehen, deutlich und prägnant dargestellt werden. \r\nFolge wäre, dass in jeder erfassten Mitteilung alle Elemente benannt werden müssen, was dem \r\nbezweckten Abbau des bestehenden „information overload“ zuwiderliefe. Für professionelle Kun-\r\nden und geeignete Gegenparteien, die jedenfalls in Art. 24c Abs. 2 UAbs. 2 mitumfasst sind, ist \r\ndie Vorgabe vollkommen überzogen. Gleiches gilt für Kleinanleger, da in jeder produktspezifi-\r\nschen Werbung für ein PRIIP gemäß Art. 9 PRIIP-VO ein Hinweis auf das Basisinformationsblatt \r\nerfolgen muss und Art. 13 - 15 DVO PVO (EU 2019/979) weitere Hinweispflichten für Werbung in \r\nBezug auf prospektpflichtige Wertpapieremissionen enthalten. \r\n\r\n \r\n\r\nJedenfalls nach der geplanten weiten Definition für Marketingmitteilungen wären z. B. auch Pla-\r\nkate oder andere Kurzdokumente oder Social Media Posts stets mit den umfassenden Angaben zu \r\nversehen. Banner im Internet, Teaser u. ä. Werbeformate wären - mangels Platz für umfassende \r\nProduktfeatures - nahezu unmöglich. \r\n\r\n \r\n\r\nDer Schutz von Privatanlegern ist dadurch gewährleistet, dass im Rahmen der Anlageberatung \r\ndem Kunden regelmäßig vor Geschäftsabschluss ein kurzes und leicht verständliches Basisinfor-\r\nmationsblatt über jedes Finanzinstrument zur Verfügung zu stellen ist, auf das sich die Beratung \r\nbezieht. Zudem besteht derzeit grundsätzlich die Pflicht für Marketingmitteilungen zur ausgewo-\r\ngenen Darstellung von Chancen und Risiken. \r\n\r\n \r\n\r\nWir bitten daher um Streichung von Art. 24c MiFID II-E, jedenfalls aber um Konkretisierung sämtli-\r\nche Anforderungen unmittelbar auf Level I. \r\n\r\n \r\n\r\nd) Jährliche Berichte \r\n\r\n \r\n\r\nFerner soll nach Art. 24c Abs. 5 MIFID II-E sichergestellt werden, dass Wertpapierfirmen ihrem Lei-\r\ntungsorgan gesonderte jährliche Berichte zum Themenkomplex Marketingmitteilungen und -\r\npraktiken vorlegen. Diese Regelung ist überflüssig, da Auffälligkeiten aus diesem Bereich jeden-\r\nfalls im Rahmen des Compliance-Berichts dem Leitungsorgan zur Kenntnis gebracht werden. \r\n\r\n \r\n\r\ne) Pflicht zu governance arrangements und internen Leitlinien (Policy) \r\n\r\n \r\n\r\nIn Art. 9 Abs. 3 UAbs. 1 und UAbs. 2 Buchst. d MiFID II-E ist eine neue Pflicht zu governance arran-\r\ngements und internen Leitlinien (policy) zu Marketingkommunikation und Marketingpraktiken \r\n\r\n\r\n Finanzgruppe \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband \r\n\r\n \r\n\r\n19 \r\n\r\n \r\n\r\nvorgesehen. Unseres Erachtens bringt die für die Institute kostenintensive Erstellung und Pflege \r\nkeinen Mehrwert für den Kunden. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nVIII. Erleichterungen für die Hochstufung von Privatkunden zu professionellen Kunden (An-\r\nhang II, Abschnitt II. 1 MiFID II-E) \r\n\r\n \r\n\r\nWir begrüßen sehr, dass der Entwurf Erleichterungen für die Hochstufung von Retailkunden zu \r\nprofessionellen Kunden vorsieht und möchten insoweit lediglich einige zusätzliche Punkte anre-\r\ngen wie folgt: \r\n\r\n \r\n\r\n• Anhang II Abschnitt II.1. erster Spiegelstrich: Nach dem Vorschlag soll diese Fallgruppe \r\nunverändert bestehen bleiben (Kunde hat an dem relevanten Markt während der vier vor-\r\nhergehenden Quartale durchschnittlich pro Quartal 10 Geschäfte von erheblichem Umfang \r\nabgeschlossen). \r\n\r\n \r\n\r\nDSGV-Vorschlag: Kunden, die innerhalb von fünf Jahren Erfahrungen in einer bestimmten An-\r\nlageklasse (z. B. Aktien, Zertifikate oder Fonds) gesammelt haben und in dieser Anlageklasse \r\nmindestens 20 individuelle Geschäfte getätigt haben, können zum professionellen Kunden für \r\ndiese Anlageklasse hochgestuft werden. \r\n\r\n \r\n\r\nBegründung: Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein Kunde, der in einem Jahr als Profi einge-\r\nstuft wurde, diesen Status im nächsten Jahr wieder verlieren sollte: Kenntnisse und Erfahrun-\r\ngen gehen nicht verloren. Kunden beschweren sich, wenn sie den Status als Profi wieder ver-\r\nlieren. \r\n\r\n \r\n\r\n• Anhang II Abschnitt II.1. zweiter Spiegelstrich: Herabsetzung der Schwellenwerte für das \r\nerforderliche Finanzvermögen von aktuell über 500.000 EUR auf nur noch 250.000 EUR \r\n(Durchschnitt der letzten drei Jahre). \r\n\r\n \r\n\r\nDSGV-Vorschlag: Wir regen eine weitere Absenkung auf 100.000 EUR an. Hauptargument für \r\ndie Eigenschaft als professioneller Kunde müssen u.E. Kenntnisse und Erfahrungen sein, nicht \r\ndas Vermögen. \r\n\r\n \r\n\r\n• Anhang II Abschnitt II.1 neuer UAbs.6 MiFID II-E: Wir begrüßen die im Entwurf vorgese-\r\nhenen Erleichterungen für die Hochstufung von „großen“ Unternehmen (Bilanzsumme von \r\n10 Mio. EUR, Umsatzerlöse von 20 Mio. EUR und/oder Eigenmittel von 1 Mio. EUR).  \r\nWir sprechen uns dafür aus, dass auch bei juristischen Personen weiterhin die in Anhang II \r\nAbschnitt II. 1. erster bis dritter Spiegelstrich genannten Kriterien für eine Heraufstufung \r\nherangezogen werden können. \r\n\r\n \r\n\r\nUm auch Projektgesellschaften die Möglichkeit zur Hochstufung zu geben, regen wir an, \r\nalternativ zur Bilanzsumme von 10 Mio. das Investitionsvolumen (z. B. ebenfalls 10 \r\nMio.) als Merkmal aufzunehmen. Begründung: Projektgesellschaften haben immer einen \r\n\r\n\r\n Finanzgruppe \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband \r\n\r\n \r\n\r\n20 \r\n\r\n \r\n\r\nwirtschaftlichen Hintergrund mit relativ hohen Investitionssummen und einer relativ lan-\r\ngen wirtschaftlichen Nutzungsdauer. Allerdings sind diese oft frisch gegründet und kön-\r\nnen daher die Schwellenwerte nicht erfüllen (z. B. weil es noch keine Bilanzsumme gibt). \r\nInsoweit ist dieses zusätzliche Merkmal geboten, zumal die entsprechenden Geschäfte in \r\nder Regel durch eine professionelle und erfahrene Finanzabteilung durchgeführt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nFerner soll nach dem letzten Satz des neuen UAbs. 6 die juristische Person bewerten, ob \r\nihr gesetzlicher Vertreter u. a. in der Lage ist, Investmententscheidungen in Übereinstim-\r\nmung mit den Zielen, Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten der juristischen Person \r\nzu treffen und die Risiken angemessen zu beurteilen. In der Praxis werden Unternehmen \r\nohnehin nur solche Personen mit einer Vollmacht ausstatten, die diese Kriterien erfüllen. \r\nDarüber hinaus sehen wir aber nicht, wie das Institut dies „bewerten“ können soll und \r\nsprechen uns daher für eine Streichung dieses Satzes aus. \r\n\r\n \r\n\r\nIX. Verlängerung der Übergangsfrist (Art. 6) \r\n\r\n \r\n\r\nNach dem Vorschlag der EU-Kommission sollen die Mitgliedstaaten die europäischen Vorgaben \r\n12 Monate nach deren Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in nationales Recht umsetzen. Für die \r\nInstitute sollen die Vorgaben 18 Monate nach der Veröffentlichung der geänderten MiFID II an-\r\nwendbar sein (Art. 6 Abs. 1 und 2 des Entwurfs der EU-Kommission). Insofern verbleiben den In-\r\nstituten nach der Veröffentlichung der neuen Vorgaben im EU-Amtsblatt nur 18 Monate, ehe sie \r\ndiese anwenden müssen. \r\n\r\n \r\n\r\nDiese Frist ist viel zu kurz – dies gilt insbesondere angesichts des enorm hohen Implementie-\r\nrungsaufwands. Besonders problematisch ist zudem, dass parallel zur nationalen Umsetzung der \r\nLevel-I-Vorgaben die Level-II-Vorgaben erlassen werden sollen, die erhebliche Auswirkungen auf \r\ndie konkrete Umsetzung haben werden. Verzögerungen bei der Verabschiedung der Level-II-Vor-\r\ngaben haben bereits bei der Umsetzung der MiFID II dazu geführt, dass die Anwendbarkeit der  \r\nMiFID II kurzfristig um ein Jahr verschoben werden musste (zu kurzfristigen Verschiebungen der \r\nAnwendbarkeit wegen Verzögerungen im Level-II-Verfahren kam es auch bei anderen Rechtsak-\r\nten wie der PRIIP-VO und der SFDR). Diese Gefahr besteht auch bei dem aktuellen Vorschlag der \r\nEU-Kommission.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Umsetzungsfrist für die Institute sollte daher erst dann zu laufen beginnen, wenn die fina-\r\nlen Level-II-Vorgaben im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurden. \r\n\r\n \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-30"}]},{"statementNumber":"SG2606260095","regulatoryProjectNumber":"RV0005296","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung der MiFiD II i.R.d. Retail Investment Strategy","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cd/dd/789104/Stellungnahme-Gutachten-SG2606260095.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\nBundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. |  \r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin \r\n\r\nFederführer: \r\nBundesverband der Deutschen  \r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V. \r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin \r\nTelefon: +49 30 2021-0 \r\nTelefax: +49 30 2021-1900 \r\nhttps://die-dk.de/ \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\nKleinanlegerstrategie/ Retail Investment Strategy \r\nAbstimmung im AStV \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSehr geehrte Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, \r\n\r\n \r\n\r\nwir wenden uns kurzfristig an Sie anlässlich der am kommenden Mittwoch \r\nanstehenden Abstimmung im Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mit-\r\ngliedstaaten (AStV) über die Retail Investment Strategy (RIS). Bitte stellen \r\nSie sich an die Seite von Frankreich und Polen und lehnen den aktuellen \r\nVorschlag zur RIS ebenfalls ab.  \r\nDie RIS in der zur Abstimmung gestellten Fassung wird immense negative \r\nAuswirkungen auf das Wertpapiergeschäft in der EU und auf die Ausge-\r\nstaltung der Kapitalmarktunion haben.  \r\nDie Bundesregierung hat sich erfreulicherweise bereits in der Vergangenheit \r\nim Rat gegen überbordende bürokratische Anforderungen durch die RIS \r\nausgesprochen. Aus unserer Sicht bleibt der finale Kompromissvorschlag \r\nvom vergangenen Freitag an mehreren Stellen weit hinter den früheren \r\nKompromissvorschlägen zurück, so dass die finalen Texte im Ergebnis sehr \r\nunbefriedigend sind. Es ist daher nur folgerichtig, dass Frankreich und Polen \r\nim Rahmen der sog. „Silent Procedure“ mitgeteilt haben, dass sie die \r\naktuellen Vorschläge ablehnen.  \r\nWir würden uns sehr freuen, wenn die Bundesregierung an der Allianz mit \r\nihren französischen und polnischen Partnern festhalten und deren \r\nForderung nach einer weiteren Erörterung der Vorschläge im Trilog eben-\r\nfalls unterstützen würde. Jenseits der Ambition der aktuellen Ratspräsident-\r\nschaft, das Verfahren noch vor Ablauf der Präsidentschaft abzuschließen, \r\nbesteht aus unserer Sicht auch keine zeitliche Eilbedürftigkeit, die gegen \r\neine eingehendere Behandlung der Vorschläge spricht. Unseres Erachtens \r\n\r\n \r\n\r\nKontakt:  \r\nTelefon: +49 30 2021- \r\nFax: +49 30 2021- \r\nE-Mail: \r\nUnsere Zeichen: \r\n\r\n \r\n\r\nAZ DK: 413-RIS \r\nAZ BVR: 413-RIS \r\n\r\n29. Mai 2026 \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nSeite 2 von 2 \r\n\r\nist die RIS zu wichtig für den europäischen Kapitalmarkt, um das Verfahren in einer „Hauruck-Aktion“ zu \r\nbeenden. Letztlich muss bei der Abstimmung im Rat entscheidend sein, dass berechtigte Belange aller \r\nMitgliedstaaten berücksichtigt wurden. \r\nGerne stehen wir Ihnen für Rückfragen in einem telefonischen Austausch zur Verfügung! \r\n\r\n \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen \r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft  \r\nBundesverband der Deutschen  \r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V. \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-05-29"}]},{"statementNumber":"SG2406050034","regulatoryProjectNumber":"RV0005297","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung der PRIIPS-VO i.R.d. 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R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n \r\n \r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\nBerlin, 22.08.2023 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 11 \r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy  \r\nVorschlag der Europäischen Kommission \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nI. Allgemeine Bewertung \r\n\r\nDie Europäische Kommission hat am 24.05.2023 im Rahmen ihrer Retail Investment Strategy (RIS) unter \r\nanderem einen Entwurf zur Anpassung der PRIIP-VO veröffentlicht. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) be-\r\ngrüßt das Vorhaben der Kommission, im Rahmen der RIS auch die PRIIP-VO zu überarbeiten. Dabei sollen \r\neinige der bestehenden Schwachstellen der regulatorischen Vorgaben abgestellt werden, so dass \r\ndie Basisinformationsblätter (BIBs) eine bessere Grundlage für die Anlageentscheidung von Kleinan-\r\nlegern bilden können. \r\n\r\n \r\n\r\nIn ihrem Verordnungsentwurf vom 24.05.2023 hat die Kommission einige positive Änderungen vorge-\r\nschlagen, wie bspw. den Vorrang der elektronischen Bereitstellung der BIBs (dadurch entsteht ein \r\nGleichlauf mit der MiFID II) oder die Ausnahme für Anleihen mit Make-Whole-Klausel vom Anwen-\r\ndungsbereich der PRIIP-VO.  \r\n \r\nGleichwohl hätten wir uns gewünscht, dass die Kommission weitere Verbesserungen vorschlägt, um das \r\nVertrauen in die Kapitalmärkte zu stärken und dadurch insbesondere Investitionen von Kleinanle-\r\ngern zu fördern. So hatten die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) in ihrem Final Report für den \r\nPRIIPs-Review1 etliche weitere Verbesserungen vorgeschlagen, die in dem Kommissionsentwurf nicht \r\naufgegriffen wurden. Insgesamt sind die Vorschläge in dem Kommissionsentwurf wenig konkret und es wäre \r\nwünschenswert, nicht zu viel auf die Level 2-Ebene auszulagern. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren muss \r\ndaher dringend nachgebessert werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nUm das mit dem PRIIPs-Review verfolgte Ziel, die BIBs signifikant zu verbessern, zu erreichen, sollten \r\ninsbesondere weitere Punkte in das anstehende Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden (zu vielen \r\nAspekten gibt es bereits konkrete Empfehlungen der ESAs, s. dazu unter II. 2.) \r\n\r\n \r\n\r\nII. Bewertung im Einzelnen \r\n\r\n1.) Von der Kommission vorgeschlagene Änderungen \r\n\r\nZu den wichtigsten von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen nehmen wir wie folgt Stellung: \r\n\r\n \r\n\r\na) Ausnahme für Anleihen mit Make-Whole-Klausel (Artikel 4 Absatz 1 PRIIP-VO-E) \r\n\r\nDie DK begrüßt den Vorschlag, Anleihen mit Make-Whole-Klause durch eine Ergänzung der Definition der \r\nPRIP-Produkte in Artikel 4 Absatz 1 PRIIP-VO aus dem Anwendungsbereich der PRIIP-VO herauszunehmen. \r\nDie vorgeschlagene Ausnahme wird dazu führen, dass die Produkte für Kleinanleger grundsätzlich wieder \r\nerwerbbar werden, was aktuell nicht der Fall ist und zu vielen Kundenbeschwerden führt. Zudem wird durch \r\ndie vorgeschlagene Modifikation ein Gleichlauf zur Ausnahme zur Product Governance nach der MiFID II \r\nhergestellt. \r\n\r\n \r\n\r\nb) Wegfall des Warnhinweises (Artikel 8 Absatz 3 Buchst. b PRIIP-VO) \r\n\r\nDer vorgeschlagene Wegfall des Warnhinweises durch Streichung der aktuellen Regelung in Artikel 8 Ab-\r\nsatz 3 Buchst. b) PRIIP-VO wird von der DK unterstützt. \r\n \r\n1 ESAs: Call for advice on PRIIPs: ESA advice on the review of the PRIIPs Regulation (JC 2022 20) vom 29. April 2022. \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 11 \r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy  \r\nVorschlag der Europäischen Kommission \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nc) Definition elektronische Form (Artikel 4 Absatz 7a PRIIP-VO-E) \r\n\r\nGrundsätzlich begrüßt die DK den Vorschlag zum Vorrang der Bereitstellung des BIBs in elektronischer Form \r\nnach Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 PRIIP-VO-E.  \r\n\r\n \r\n\r\nUnseres Erachtens sollte jedoch die Zurverfügungstellung von BIBs per Website weiterhin möglich sein und \r\nauch als zulässiges Medium analog dem aktuellen Artikel 14 Absatz 2 Buchst. c) PRIIP-VO ausdrücklich in \r\nArtikel 4 Absatz 7a PRIIP-VO-E aufgenommen werden. Uns sind keine Schwachstellen oder Probleme be-\r\nkannt, die dafür sprechen würden, diese Form der Zurverfügungstellung mit der Neuregelung aufzugeben. \r\nDie vorgeschlagene Definition „Elektronische Form“ gestattet lediglich die Zurverfügungstellung mittels ei-\r\nnes dauerhaften Mediums außer Papier (vgl. neue Definition für elektronische Form in Artikel 4 Absatz 7a \r\nPRIIP-VO-E). Eine Zurverfügungstellung via Website, wie sie in vielen Fällen heute umgesetzt ist, ist in der \r\nneu vorgeschlagenen Definition für die elektronische Form nicht vorgesehen.  \r\n\r\n \r\n\r\nAllerdings wird an einigen Stellen im neu vorgeschlagenen Artikel 14 PRIIP-VO auf die Zurverfügungstellung \r\nvia Website eingegangen, so dass wir davon ausgehen, dass diese Form der Zurverfügungstellung nicht \r\nausgeschlossen werden soll. So sieht beispielsweise Artikel 14 Absatz 2 PRIIP-VO-E die fakultative Möglich-\r\nkeit vor, das BIB in elektronischer Form mittels eines interaktiven Tools bereitzustellen. Ein interaktives \r\nTool erfüllt in der Regel jedoch nicht die Anforderungen an ein dauerhaftes Medium, wie es gemäß der \r\nDefinition von Artikel 4 Absatz 7a PRIIP-VO-E erforderlich ist. Auch die weiter in Artikel 14 Absatz 2 Buchst. \r\nc) PRIIP-VO-E vorgesehene Möglichkeit der Linklösung mit dem entsprechenden Hinweis, das BIB herun-\r\nterzuladen und zu speichern spricht dafür, dass die Zurverfügungstellung des BIBs per Website weiterhin \r\nmöglich sein soll. Ebenfalls enthält Artikel 14 Absatz 5 PRIIP-VO-E eine Informationspflicht gegenüber dem \r\nKleinanleger über die Adresse der Website und der Stelle der Website, auf der das BIB zu finden ist. Ange-\r\nsichts des derzeit funktionierenden Systems der Zurverfügungstellung des BIBs über eine Website und dem \r\naus Artikel 14 PRIIP-VO-E erkennbaren Willen, diese Art der Zurverfügungstellung weiterhin als ausreichend \r\nim Sinne der PRIIP-VO zu betrachten, sollte die vorgeschlagene Definition „elektronische Form“ oder ihre \r\nBezugnahme in Art. 14 Absatz 1 Satz 2 PRIIP-VO-E (vgl. Wortlaut „in elektronischer Form bereitgestellt“) \r\nentsprechend erweitert bzw. ergänzt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nBeim BIB handelt es sich gerade nicht um ein kundenspezifisches, sondern um ein produktspezifisches \r\nDokument, so dass die Zurverfügungstellung durch den Vertrieb über die Website des Herstellers auch aus \r\ndiesem Grund sachgerecht ist. Darüber hinaus erleichtert die Website die Aktualisierungspflicht des Her-\r\nstellers aus Artikel 10 PRIIP-VO. \r\n\r\n \r\n\r\nd) Einführung eines Dashboards („Auf einen Blick“ bzw. „Product at a glance“ (Artikel 8 Ab-\r\nsatz 3 Buchst. aa PRIIP-VO-E) \r\n\r\nIm Hinblick auf den Vorschlag der Kommission, in Artikel 8 Absatz 3 Buchst. aa), einen einleitenden Über-\r\nblicksabschnitt bzw. eine zusammenfassende Übersicht (sog. Dashboard) zu Beginn des BIBs einzuführen, \r\nstellt sich uns die Frage, ob eine zusammenfassende Darstellung der wichtigsten Informationen in den BIBs \r\ntatsächlich sinnvoll ist. Hier werden nur Informationen wiedergegeben, die der Kunde problemlos in dem \r\nnur drei Seiten langen BIB auffinden kann. Daher kann auf diesen zusätzlichen Abschnitt auch ohne weiteres \r\nverzichtet werden. Während eine einleitende Zusammenfassung bei langen Dokumenten sicherlich sinnvoll \r\nist, erschließt sich uns der Mehrwert eines einleitenden Überblicks in einem derart kurzen Informationsblatt \r\nwie dem BIB nicht. Auf diese Weise werden auf wenigen Seiten viele redundante Informationen geschaffen. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 11 \r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy  \r\nVorschlag der Europäischen Kommission \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nIn diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass viele Hersteller bereits heute Probleme haben, die \r\n3-Seiten-Begrenzung einzuhalten. Durch die vorgeschlagenen Ergänzungen (dies betrifft neben dem Dash-\r\nboard auch die neuen Angaben zur Nachhaltigkeit, s. sogleich unter e)) wird dies zukünftig kaum möglich \r\nsein. Insofern sollte entweder auf die Ergänzungen verzichtet werden, aktuelle Inhalte in den BIBs entfallen \r\n(z.B. der Abschnitt Kosten oder alternativ darin anstelle des aktuellen Umfangs lediglich ein Verweis auf den \r\nex-ante Kostenausweis aufgenommen werden, soweit es sich bei dem PRIIP um ein Finanzinstrument i. S. \r\nd. MIFID II handelt; s.u. II. 2. d)) oder die 3-Seiten-Beschränkung aufgegeben werden. \r\n\r\n \r\n\r\nSoweit allerdings ein Dashboard gewünscht oder als erforderlich angesehen wird, sollten die Produkt-Anga-\r\nben in einer einzigen Tabelle unter einer einzigen Überschrift dargestellt werden, d.h. die Angaben gemäß \r\nArtikel 8 Absatz 3 Buchst. a PRIIP-VO sollten mit den Angaben des neuen Artikel 8 Abs. 3 Buchst. aa PRIIP-\r\nVO-E kombiniert werden. Die neuen Produktangaben, die derzeit in einem Absatz 3 Buchst. aa platziert sind \r\nund für die eine separate Überschrift vorgegeben wird, sollten daher in den vorhandenen Absatz 3 Buchst. \r\na des Artikel 8 PRIIP-VO integriert werden. Dies würde dazu führen, dass diese Produktangaben wie derzeit \r\nder Fall zu Beginn des BIBs stehen würden, d.h. die schon vorhandene Tabelle mit der Überschrift „Produkt“ \r\nkönnte um die neuen Angaben erweitert werden und die Überschrift könnte zukünftig stattdessen z.B. „Pro-\r\nduct at a glance“ lauten. Dann müsste aber die maximale Seitenanzahl auf 4 erhöht werden. Insofern keiner \r\ndieser Vorschläge angenommen wird, kann nur eine stark verkürzte Darstellung der notwendigen Angaben \r\nim „Dashboard“ erfolgen. \r\n\r\n \r\n\r\ne) Harmonisierung der Nachhaltigkeitsangaben nach MiFID II und PRIIP-VO (Artikel 8 Absatz 3 \r\nBuchst. ga), PRIIP-VO-E) \r\n\r\nDer Entwurf der Kommission sieht in Artikel 8 Absatz 3 PRIIP-VO die Aufnahme einer neuen Regelung in \r\nBuchst. ga) vor, durch die dem BIB ein Nachhaltigkeitsabschnitt hinzugefügt werden soll. Dieser Abschnitt \r\nsoll Auskunft zu zwei Nachhaltigkeitskriterien geben. Diese weichen jedoch in inhaltlicher Hinsicht von den \r\nNachhaltigkeitspräferenzen ab, die die Berater nach Artikel 54 i.V.m. Artikel 2 Nr. 7 DelVO (EU) 2017/565 \r\nin der Anlageberatung von den Kunden abfragen müssen. \r\n\r\n \r\n\r\nZudem führt die geplante Neuregelung zu einer Ungleichbehandlung von PRIIPs, die der Offenlegungs-VO \r\n(SFDR – VO (EU) 2019/2088) unterfallen und solchen Produkten, die vom Anwendungsbereich der SFDR \r\nausgenommen sind. In Artikel 8 Absatz 3 Buchst. ga) PRIIP-VO-E ist ein Abschnitt zu Nachhaltigkeitsanga-\r\nben nur für solche Produkte vorgesehen, für die nach der SFDR eine Verpflichtung zur Bereitstellung etwa-\r\niger vorvertraglicher Informationen besteht. Eine solche Offenlegungsverpflichtung besteht ausschließlich \r\nfür Finanzprodukte i. S. v. Artikel 2 Nr. 12 SFDR. Da der Kreis der Produkte, die der PRIIPs-VO unterliegen, \r\nzum Teil weiter ist, bedeutet dies, dass die neue PRIIPs-Anforderung für einige Produkte (z.B. Zertifikate) \r\nnicht gilt, weil sie keine Finanzprodukte i. S. d. SFDR sind. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung von \r\nPRIIPs-Produkten und kann zu Missverständnissen bei Kleinanlegern führen. So können auch Produkte, die \r\nnicht der SFDR unterfallen, für Anleger mit Nachhaltigkeitspräferenzen geeignet sein. Da das oberste Ziel \r\nder PRIIP-VO die Vergleichbarkeit der Produkte ist, sind Angaben, die zu einer Ungleichbehandlung führen, \r\nzwingend zu vermeiden. \r\n\r\n \r\n\r\nZudem sollen ausweislich des Kommissionsvorschlags in den BIBs zukünftig nur zwei Informationen zur \r\nNachhaltigkeit enthalten sein, während der Kunde in der Beratung zwischen drei (überwiegend völlig anders \r\ngelagerten) Produktgruppen wählen kann, die verschiedentlich nachhaltigkeitsbezogene Aspekte berück-\r\nsichtigen (siehe Artikel 2 Nr. 7 Buchst. a bis c DelVO (EU) 2017/565). Die Kunden werden die nachhaltig-\r\nkeitsbezogenen Inhalte des Beratungsgesprächs somit nicht in dem BIB wiederfinden. Dies ist nicht sach-\r\ngerecht.  \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 11 \r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy  \r\nVorschlag der Europäischen Kommission \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nUm ein widersprüchliches Vorgehen in der Anlageberatung und beim BIB zu vermeiden, müssen sich die \r\nAngaben zur Nachhaltigkeit in den BIBs an den bestehenden MiFID II-Vorgaben in Artikel 2 Nr. 7 DelVO \r\n(EU) 2017/565 orientieren.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Aufnahme von jeglichen Nachhaltigkeitsaspekten sehen wir ferner nur dann als umsetzbar an, wenn \r\ngleichzeitig die Seitenanzahl des BIBs auf 4 Seiten erweitert wird oder andere Informationen, die für die \r\nKleinanleger entbehrlich sind, da sie diese auf anderem Wege erhalten (dies gilt insbesondere für die Kos-\r\ntenangaben in den BIBs, die bereits in den ex-ante Kostenausweisen nach MiFID II enthalten sind), wegfal-\r\nlen. Die Kapazität von lediglich drei Seiten ist nicht ausreichend, um einen neuen Abschnitt zu Nachhaltig-\r\nkeitsaspekten in das BIB zu integrieren.  \r\n\r\n \r\n\r\nSchließlich sollte klargestellt werden, dass Angaben zur Nachhaltigkeit nur bei Produkten erforderlich sind, \r\ndie für Anleger mit Nachhaltigkeitspräferenzen geeignet sein können und nicht bei Produkten, die für Anle-\r\nger mit Nachhaltigkeitspräferenzen nicht geeignet sind. Für die letztgenannten Produkte sollte ein kurzer \r\nHinweis, dass das Produkt keine nachhaltigen Ziele verfolgt, ausreichend sein. \r\n\r\n \r\n\r\nf) Änderungen im Hinblick auf die Aktualisierung von Basisinformationsblättern (Art. 10 Abs \r\n2 Buchst. b PRIIP-VO-E) \r\n\r\nDie vorgeschlagene Änderung in Artikel 10 Absatz 2 Buchst. b) PRIIP-VO-E ist im Hinblick auf die bisherigen \r\nVorgaben zur Bereitstellung von Basisinformationsblättern und dem Sinn und Zweck der PRIIP-VO weder \r\nnachvollziehbar noch sachgerecht. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 PRIIP-VO handelt es sich bei den im \r\nBIB enthaltenen Informationen um vorvertragliche Informationen, die dem Kleinanleger gemäß Artikel 13 \r\nAbsatz 1 PRIIP-VO von der Person, die über ein PRIIP berät oder es verkauft, zur Verfügung zu stellen sind, \r\nbevor dieser durch einen Vertrag oder ein Angebot im Zusammenhang mit diesem PRIIP gebunden ist. Ein \r\nPRIIP, welches nicht bzw. nicht mehr an Kleinanleger angeboten wird, kann von Kleinanlegern auch nicht \r\nmehr erworben werden, so dass es keiner Veröffentlichung / Zurverfügungstellung und auch keiner Über-\r\narbeitung des BIBs mehr bedarf. Wir schlagen daher vor, Artikel 10 Absatz 2 b) PRIIP-VO nicht wie vorge-\r\nschlagen abzuändern und bei Maßnahmen auf Level 2 zu berücksichtigen, dass nicht (mehr) angebotene \r\nPRIIPs an Kleinanleger keines BIBs bedürfen. \r\n\r\n \r\n\r\ng) Trennung der Verantwortlichkeiten zwischen Hersteller und vertreibende Stellen erforder-\r\nlich in Artikel 14 Absätze 2 bis 4 PRIIP-VO-E2 \r\n\r\nIn Artikel 14 PRIIP-VO-E sind in den Absätzen 2 bis 4 Vorschläge enthalten, die die grundsätzlich unter-\r\nschiedliche Aufgabenstellung zwischen Produkthersteller und der Person, die über ein PRIIP berät oder es \r\nverkauft, verkennen. Gemäß der PRIIP-VO ist der Hersteller für die Erstellung und die Inhalte des BIBs \r\nverantwortlich und der Berater/Vertrieb für die Zurverfügungstellung des vom Hersteller erstellten und ver-\r\nöffentlichten BIBs. Diese unterschiedlichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten müssen bei Vorschlägen zur \r\nDigitalisierung zwingend beachtet werden. Artikel 14 PRIIP-VO richtet sich ausschließlich an den Bera-\r\nter/Vertrieb und sollte dementsprechend nur diesbezügliche Regelungen enthalten, die vom Berater/Ver-\r\ntrieb auch erfüllt/umgesetzt werden können. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n2 Die hier genannte Nummerierung bezieht sich auf die englische Fassung des Kommissionsvorschlags; die deutsche Fassung \r\ndes Kommissionsvorschlags beginnt in Artikel 14 mit Absatz 2 und hat folglich eine abweichende Nummerierung. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 6 von 11 \r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy  \r\nVorschlag der Europäischen Kommission \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nh) Zurverfügungstellen des BIB in elektronischer Form (Artikel 14 Absatz 1 PRIIP-VO-E) \r\n\r\nDer Vorschlag der Kommission, dass auch das BIB zukünftig vorrangig elektronisch bereitgestellt werden \r\nsoll, ist sehr positiv. Die DK unterstützt die vorgeschlagene Änderung des Artikels 14 Absatz 1 PRIIP-VO \r\n(mit Ausnahme der anpassungsbedürftigen Definition der elektronischen Form; s.o. II. 1. c)). Der Vorrang \r\nträgt zum einen der zunehmenden Digitalisierung Rechnung und hilft zum anderen, enorme Mengen an \r\nRessourcen einzusparen, wenn die Dokumente nur noch auf Kundenwunsch in Papierform bereitgestellt und \r\nggf. postalisch versandt werden müssen (Nachhaltigkeit). \r\n\r\n \r\n\r\nSchließlich wird durch die Modifikation ein Gleichlauf mit der Bereitstellung der Informationen nach der \r\nMiFID II erreicht, die ebenfalls vorrangig elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Aktuell stößt es bei \r\nden Kunden auf großes Unverständnis, dass die einen Dokumente bei der Ordererteilung oder in der Be-\r\nratung elektronisch und die anderen in Papierform bereitgestellt werden. Mit der vorgeschlagenen Harmo-\r\nnisierung würde diese Problematik entfallen, was ebenfalls sehr zu begrüßen ist. \r\n\r\n \r\n\r\ni) Personalisierung (Artikel 14 Absatz 2 und 3 PRIIP-VO-E) \r\n\r\nDer Möglichkeit, kundenindividuelle BIBs anzubieten, stehen wir aus mehreren Gründen sehr kritisch ge-\r\ngenüber. \r\n\r\n \r\n\r\nDer Ursprungsgedanke bei der BIB-Einführung war, verschiedenste Anlageprodukte für den Kleinanleger \r\nauf drei Seiten in standardisierter Form darzustellen und sie vergleichbar zu machen. Es könnten sich je \r\nnach eingegebenen Parametern für das gleiche Produkt erheblich abweichende Basisinformationsblätter \r\nergeben, deren Unterschiede für den Kleinanleger nicht nachvollziehbar sind. Durch eine Individualisie-\r\nrungsmöglichkeit für den Kunden entsteht zudem die Gefahr, dass ein Nutzer in Unkenntnis der unter-\r\nschiedlichen Produkt- und/oder Kostenkomponenten der einzelnen Anlageprodukte (u.a. Anlagezertifikat, \r\nFonds, strukturierte Anleihe oder Versicherungs-PRIIP) im Ergebnis weniger Vergleichbarkeit erreicht. Ziel \r\ndes Gesetzgebers ist es gewesen, ein BIB zu schaffen, um Produkte miteinander vergleichen zu können. \r\nDieser Vergleich ist bei einer freiwilligen Individualisierung nicht möglich. \r\n\r\n \r\n\r\nDes Weiteren ist zu beachten, dass sowohl die Inhalte des BIBs als auch die Erstellung des BIBs selbst \r\ndem Produkthersteller obliegen und nicht dem Berater/Vertrieb. Dem Berater/Vertrieb liegen weder die \r\nden Berechnungen zugrundeliegenden Daten vor, noch liegt der Inhalt das BIBs in seiner Verantwortung. \r\nMit dieser Vorschrift werden Verantwortlichkeiten vermischt. Zudem verweisen wir auf unsere Stellung-\r\nnahme zum European Single Access Point (ESAP)3, mit der wir uns gegen ein maschinenlesbares Format \r\nder Basisinformationsblätter aussprechen. \r\n\r\n \r\n\r\nDurch die in der PRIIP-VO-E angelegte Möglichkeit zur Personalisierung entsteht durch kundenindividuelle \r\nBIB ein deutlich höherer Aufwand für Archivierung und evtl. Referenzierung. Für die Vertriebsstellen ist es \r\nunmöglich, das vom Kunden generierte BIB im eigenen Haus zu archivieren. Bei der Vielzahl der angebo-\r\ntenen PRIIPs potenziert sich die dafür benötigte Speicherkapazität. \r\n\r\n \r\n\r\nUm Kleinanlegern ab dem Einführungstermin weiterhin einen problemlosen PRIIP-Erwerb zu ermöglichen, \r\nmüsste bei der weiteren Detaillierung darauf geachtet werden, dass die Anfrage des Vertriebs nach einem \r\nautomatisiert erstellten BIB weiterhin ohne die Übermittlung von kundenindividuellen Konditionen erfolg-\r\nreich beantwortet und in diesem Fall ein BIB mit Standardkonditionen zur Verfügung gestellt wird. Die ex \r\n \r\n3 Abrufbar unter https://die-dk.de/themen/stellungnahmen/european-single-access-point/. \r\n\r\n\r\nSeite 7 von 11 \r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy  \r\nVorschlag der Europäischen Kommission \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nante-Kosteninformation nach MiFID II stellt heute bereits sicher, dass der Kunde auf Basis von individuellen \r\nKonditionen die Auswirkungen seiner Kosten detailliert dargestellt bekommt. Kundenindividuelle BIB stel-\r\nlen nur ein Zusatzangebot dar, welches über einen separaten Deeplink durch den Kunden bei Interesse in \r\nAnspruch genommen werden kann. Wir glauben nicht, dass die angedachten Simulations- und Konfigura-\r\ntionsmöglichkeiten wirklich auf Nachfrage stoßen werden. Schon heute nutzen insbesondere „Selbstent-\r\nscheider“ die BIBs nicht für die Auswahl der von ihnen erworbenen PRIIPs. \r\n\r\n \r\n\r\nAuf die Regelung einer Personalisierung in Artikel 14 Absatz 2 und 3 PRIIP-VO-E sollte daher verzichtet \r\nund die Vorschriften gestrichen werden. Soweit jedoch an diesem Vorschlag festgehalten wird, muss die \r\noptionale Ausgestaltung unbedingt beibehalten werden. \r\n\r\n \r\n\r\nArtikel 14 Absatz 3 Buchst. c) PRIIP-VO-E sollte auch im Falle einer optionalen Ausgestaltung gestrichen \r\nwerden. Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen werden allgemein in der EU-\r\nRichtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, kurz: EAA) geregelt. \r\n\r\n \r\n\r\nj) Layering (Artikel 14 Absatz 4 PRIIP-VO-E) \r\n\r\nDen Mehrwert des vorgeschlagenen Layering-Formats im Vergleich zu einem bewährten elektronischen \r\nDateiformat (z.B. PDF) können wir nicht erkennen. Aus Sicht der Hersteller werden hierdurch auch die \r\nHaftungsrisiken verstärkt. \r\n\r\n \r\n\r\nSollten Kunden nach wie vor die papierhafte Form bevorzugen, ist zudem fraglich, wo die Informationen, \r\ndie durch Layering zur Verfügung gestellt werden, für diese Kunden sichtbar werden. In diesem Fall wäre \r\neine Erweiterung der Seitenzahl nach Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 PRIIP-VO unabdingbar, um ein mehrschich-\r\ntiges BIB als Papierdruck zu generieren. Ferner besteht die Gefahr, dass eingebettete Inhalte bei einer \r\nAnzeige andere relevante Inhalte verdecken und in der Druckversion (z.B. im Rahmen einer Geeignetheits-\r\nerklärung) dadurch zivilrechtliche Risiken entstehen. Des Weiteren bestehen aus unserer Sicht Bedenken \r\nim Hinblick auf die technische Zuverlässigkeit eines solchen Formats. Die Anzeige eines BIBs in einem \r\neinzigen Dokument „im PDF-Format“ erscheint deutlich zuverlässiger als die Bereitstellung einer visuali-\r\nsierten Layering-Oberfläche. Zudem wird hier wieder verkannt, dass der Berater/Vertrieb lediglich für die \r\nZurverfügungstellung des BIBs verantwortlich ist und nicht für dessen Erstellung und Gestaltung. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Nutzung des Layering sollte daher - wie vorgeschlagen - unbedingt optional ausgestaltet und keines-\r\nfalls verpflichtend sein.  \r\n\r\n \r\n\r\nk) Informationspflicht bezüglich der Website, über die das BIB bereitgestellt wird (Artikel 14 \r\nAbsatz 5 PRIIP-VO-E) \r\n\r\nEs sollte eine Klarstellung erfolgen, dass sich die Neuregelung in Artikel 14 Absatz 5 PRIIP-VO-E lediglich \r\nauf die Fälle bezieht, in denen das BIB dem Anleger über eine Website zur Verfügung gestellt wird (vgl. \r\nunsere Anmerkung zur Erweiterung der Definition der elektronischen Form oben unter II. 1. c)). \r\n\r\n \r\n\r\nl) BIB auf der Website des Beraters/Vertriebs (Artikel 14 Absatz 6 PRIIP-VO-E) \r\n\r\nEine Streichung von Artikel 14 Absatz 6 PRIIP-VO-E ist aus unserer Sicht zwingend erforderlich. Das BIB \r\nist nicht auf der Website des Beraters/Vertriebs zu veröffentlichen, sondern lediglich auf der Website des \r\nProduktherstellers. Eine zusätzliche Veröffentlichungspflicht auf der Website des Beraters/Vertriebs ist \r\n\r\n\r\nSeite 8 von 11 \r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy  \r\nVorschlag der Europäischen Kommission \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nnicht sachgerecht und auch nicht erforderlich. Es ist ausreichend, wenn der PRIIP-Hersteller das BIB auf \r\nseiner Website zur Verfügung stellt und die Vertriebsstelle bzw. der Kleinanleger hierauf Zugriff haben. \r\nEine Umstellung der seit Jahren gelebten Praxis ist nicht nachvollziehbar. Zudem würde es zu einer unnö-\r\ntigen und nicht nachhaltigen Duplizierung von Daten führen. Im Übrigen ist hinsichtlich der neuen Down-\r\nloadmöglichkeit auf der Website des Beraters bzw. der Vertriebsstelle zu beachten, dass ein BIB als vor-\r\nvertragliche Information lediglich bis zum Kaufabschluss benötigt wird (vgl. Artikel 13 Absatz 1 PRIIP-VO). \r\nIn diesem Zusammenhang ist auch die neue Pflicht für den Hersteller zur Bereitstellung früherer Fassungen \r\ndes BIB an den Kleinanleger nach Artikel 14 Absatz 6 Satz 2 PRIIP-VO-E aus unserer Sicht nicht nachvoll-\r\nziehbar. Der Hersteller hat in der Regel keinen Kontakt zum Kleinanleger, so dass ihm nicht bekannt ist, \r\nwelche Version des BIBs der Kleinanleger von der Vertriebsstelle erhält.  \r\n\r\n \r\n\r\nDes Weiteren sollte zwingend auf eine Harmonisierung der unterschiedlichen europäischen Regulierungen, \r\nhier insbesondere der Regulierung zum ESAP geachtet und unnötige Dopplungen von Informationen ver-\r\nmieden werden. \r\n\r\n \r\n\r\n2.) Aspekte, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden sollten \r\n\r\nIn ihrem Final Report für den PRIIPs-Review4 hatten die ESAs etliche weitere Verbesserungen vorge-\r\nschlagen, die in dem Kommissionsentwurf nicht aufgegriffen wurden. Aus unserer Sicht sollten die folgen-\r\nden Punkte in das weitere Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden: \r\n\r\n \r\n\r\na) Erleichterung bei der Bereitstellung von BIBs für Sparpläne (Artikel 13 Absatz 4 PRIIP-VO) \r\n\r\nBei Sparplänen ist den Kunden aktuell bei jeder wesentlichen Änderung des BIBs ein aktuelles BIB bereit-\r\nzustellen. Allein bei zwei großen Anbietern im deutschen Markt betrifft diese Anforderung weit über zehn \r\nMio. Sparpläne und erzeugt sehr hohe Kosten. \r\n\r\n \r\n\r\nBei den Kunden bewirken die wiederholten Informationen zu bereits bekannten Produkten den viel kriti-\r\nsierten „Information overload“. In dem o. g. Final Report hatten die ESAs eine Vereinfachung der \r\nInformationspflicht vorgeschlagen, wonach den Kunden einmalig ein Link bereitgestellt wird, über den \r\nsie das jeweils aktuelle BIB abrufen können.5 Der Vorschlag der Kommission greift diese Empfehlung leider \r\nnicht auf. \r\n\r\n \r\n\r\nDie von den ESAs empfohlene Modifizierung sollte unbedingt übernommen werden, um den viel beklagten \r\nInformation overload zu reduzieren. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n4 ESAs: Call for advice on PRIIPs: ESA advice on the review of the PRIIPs Regulation (JC 2022 20) vom 29. April 2022. \r\n5 Konkret hatten die ESAs folgende Regelung vorgeschlagen, die die aktuelle Vorgabe in Artikel 13 Absatz 4 PRIIP-VO ersetzen \r\nsollte: \r\n“Where successive transactions regarding the same PRIIP are carried out on behalf of a retail investor in accordance with \r\ninstructions given by that retail investor to the person selling the PRIIP prior to the first transaction, the obligation to provide \r\na key information document under paragraph 1 shall apply only to the first transaction, and to provide a detailed description \r\nwhere the revised key information document in accordance with Article 10 can be found. Additionally, prior to an additional \r\nsubscription, the latest revised version of the key information document shall be provided to the retail investor upon request.” \r\n\r\n\r\nSeite 9 von 11 \r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy  \r\nVorschlag der Europäischen Kommission \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nb) Begrenzung der Informationspflicht auf Privatkunden \r\n\r\nAktuell erhalten auch professionelle Kunden beim Kauf von OGAW-Fonds ein BIB, das nach der PRIIP-\r\nVO nur für Privatkunden vorgesehen ist.6 Hintergrund ist, dass die OGAW-Richtlinie (Richtlinie \r\n2009/65/EG) weiterhin eine Informationspflicht gegenüber professionellen Kunden enthält, durch die die \r\nBereitstellung der BIBs erfüllt werden kann (was in der Praxis regelmäßig passiert).  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Informationspflichten sollten unbedingt auf Privatkunden beschränkt und das rechtliche Nebeneinander \r\nvon BIB und wesentlichen Anlegerinformationen (wAI), die in der Praxis nicht mehr eingesetzt werden, \r\nbeendet werden (Abbau von unnötigem Bürokratismus). Dafür ist eine Streichung der Artikel 78 bis 82a \r\nder OGAW-Richtlinie erforderlich (dies ist möglich, da die OGAW-Richtlinie ebenfalls im Rahmen der Retail \r\nInvestment Strategy überarbeitet wird). \r\n\r\n \r\n\r\nc) Beschränkung des Anwendungsbereichs der PRIIP-VO auf Anlageprodukte \r\n\r\nDie PRIIP-VO erfasst aktuell auch Produkte zur Absicherung (Hedging) wie OTC Derivate. Dies sind \r\nindividuelle bilaterale Kontrakte, die einen realwirtschaftlichen Hintergrund haben und beispielsweise Zah-\r\nlungsströme aus Projekten absichern oder generell zur Steuerung des Aktiv-Passivmanagements dienen. \r\nAuf diese Produkte passen die auf Anlageprodukte zugeschnittenen Regelungen nicht (Bsp.: Kunde muss \r\nüber Gefahr des Verlusts des Anlagebetrags informiert werden – bei OTC Derivaten gibt es keinen Anlage-\r\nbetrag). \r\n\r\n \r\n\r\nAus diesem Grund mussten die ESAs die gesetzlich vorgesehenen Vorgaben zu den Inhalten der BIBs für \r\nOTC Derivate bereits durch Q&A ändern, um irreführende Informationen zu vermeiden oder zu-\r\nmindest zu reduzieren.7 \r\n\r\n \r\n\r\nUm zu vermeiden, dass auf Grund unpassender regulatorischer Vorgaben BIBs mit irreführenden Inhalten \r\nerstellt werden, sollte der Anwendungsbereich der PRIIP-VO auf Anlageprodukte beschränkt werden, auf \r\ndie die Vorgaben zugeschnitten sind. Somit sollten Produkte zur Absicherung (Hedging) vom Anwendungs-\r\nbereich ausgenommen werden. \r\n\r\n \r\n\r\nd) Hilfsweise: Ausnahme für Devisentermingeschäfte (Harmonisierung mit MiFID II) \r\n\r\nSofern der Gesetzgeber den Anwendungsbereich nicht komplett auf Anlageprodukte beschränken sollte (s. \r\ndazu oben unter c)), sollte er jedenfalls für Devisentermingeschäfte mit realwirtschaftlichem Hintergrund \r\nklarstellen, dass diese nicht in den Anwendungsbereich der PRIIP-VO fallen. \r\n\r\n \r\n\r\nMit einer expliziten Klarstellung, dass Devisentermingeschäfte mit realwirtschaftlichem Hintergrund nicht \r\nunter die PRIIP-VO fallen, würde zugleich ein Gleichlauf mit der MiFID II erreicht, da Artikel 10 der DelVO \r\n(EU) 2017/565 eine explizite Ausnahme für diese Produkte vorsieht. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n6 Im 7. Erwägungsgrund der PRIIP-VO heißt es auszugsweise wie folgt: “Für institutionelle Anleger konzipierte Investmentfonds \r\nsind ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen, da sie nicht für den Verkauf an Kleinanleger be-\r\nstimmt sind.” \r\n7 ESAs: Questions and answers (Q&A) on the PRIIPs Key Information Document (KID) (JC 2017 49) vom 21. Dezember 2022, \r\nS. 46 f.  \r\n\r\n\r\nSeite 10 von 11 \r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy  \r\nVorschlag der Europäischen Kommission \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nInsofern würde die Klarstellung zum nicht gegebenen Anwendungsbereich der PRIIP-VO einen wichtigen \r\nBeitrag zur Harmonisierung der Vorgaben nach MiFID II und PRIIPs schaffen, die eines der wesentlichen \r\nZiele der RIS bildet. \r\n\r\n \r\n\r\ne) Harmonisierung der Produktkosten nach MiFID II und PRIIP-VO \r\n\r\nDie Tatsache, dass die Produktkosten unter MiFID II und der PRIIPs-VO unterschiedlich berechnet werden, \r\nverursacht große praktische Probleme. Unter anderem gibt es einen Unterschied im Umgang mit Zuwen-\r\ndungen. Während die Produktkosten nach der PRIIP-VO Zuwendungen enthalten, sind Zuwendungen nach \r\nMiFID II Teil der Dienstleistungskosten, so dass die Produktkosten nach MiFID II ohne Zuwendungen of-\r\nfengelegt werden müssen.8  \r\n\r\n \r\n\r\nDies bedeutet, dass Kunden unterschiedliche Informationen über die Produktkosten zu ein und demselben \r\nProdukt erhalten (wenn es sich sowohl um ein PRIIP als auch um ein Finanzinstrument i.S.d. MiFID II \r\nhandelt), selbst wenn beide Informationsblätter ihre Berechnungen auf denselben Anlagebetrag von EUR \r\n10.000,- stützen. In einem von einer großen deutschen Bank vorgelegten Beispiel wurden für dasselbe \r\nProdukt Produktkosten i.H.v. EUR 246,28 (1,38 % p.a.) auf der Grundlage eines Anlagebetrags von EUR \r\n10.000,- angegeben, wenn es nach der PRIIP-VO berechnet wurde, und Produktkosten i.H.v. EUR 111,27 \r\n(0,56 % p.a.) auf der Grundlage desselben Anlagebetrags bei einer Berechnung nach MiFID II.  \r\n\r\n \r\n\r\nDiese Diskrepanz, die den Anlegern erklärt werden muss und trotzdem kaum nachvollziehbar ist, resultiert \r\naus der mangelnden Kohärenz der Vorschriften für die Kostenberechnung nach PRIIP-VO und MiFID II. \r\n\r\n \r\n\r\nAm einfachsten kann die Divergenz zwischen der Kostendarstellung nach der PRIIP-VO und der MiFID II  \r\ndadurch beseitigt werden, dass auf die Darstellung der Kosten im BIB verzichtet wird (oder alternativ \r\nanstelle des aktuellen Umfangs im Abschnitt Kosten lediglich ein Verweis auf den ex-ante Kostenausweis \r\naufgenommen wird), wenn es sich bei dem betreffenden Produkt um ein Finanzinstrument i.S.d. MIFID II \r\nhandelt. Stattdessen könnte ein Verweis auf die zusätzliche Kosteninformation aufgenommen werden. \r\nDadurch würden Diskrepanzen vermieden und der Kunde dennoch gemäß den Anforderungen der MiFID \r\nII über die Kosten informiert. \r\n\r\n \r\n\r\nf) Entfernung der impliziten Transaktionskosten \r\n\r\nDie impliziten Transaktionskosten sind methodisch für einen Produktvergleich nicht geeignet und in ihrer \r\nimpliziten Natur für Privatkunden nicht nachvollziehbar. Aus diesem Grund wurden sie bereits aus dem \r\nKostencap des „pan-european pension products“ (PEPP) gestrichen (Artikel 12 Delegierte Verordnung (EU) \r\n2021/473). Dies sollte jedenfalls bei der nachfolgenden Überarbeitung der Level 2-Regelungen Berück-\r\nsichtigung finden. Wir würden es begrüßen, wenn hierzu in den Erwägungsgründen ein Hinweis aufgenom-\r\nmen würde. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n8 Zu Letzterem siehe ESMA: Q&A on MiFID II and MiFIR investor protection and intermediaries topics (ESMA35-43-349), Ab-\r\nschnitt 9: Information on costs and charges, Antwort auf Frage 7. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 11 von 11 \r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy  \r\nVorschlag der Europäischen Kommission \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n3.) Übergreifendes Problem: Zu kurze Umsetzungsfrist \r\n\r\nÜberdies ist die Umsetzungsfrist viel zu kurz: So sollen die neuen Vorgaben bereits 18 Monate nach \r\nderen Veröffentlichung im EU-Amtsblatt anwendbar sein. Zugleich sollen die ESAs binnen 12 Monaten \r\neinen Vorschlag für die geänderten Level 2-Vorgaben vorlegen. Im Anschluss erarbeitet die Kommission \r\neinen offiziellen Verordnungsentwurf. Auf Basis dieses Zeitplans steht bereits jetzt fest, dass die geänder-\r\nten Level 2-Vorgaben, auf die die Hersteller für die Erstellung der neuen PRIIP-BIBs zwingend angewiesen \r\nsind, nicht rechtzeitig vorliegen werden. Der von der Kommission vorgeschlagene Zeitplan wird nicht \r\nfunktionieren.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Umsetzungsfrist für die Hersteller darf daher erst beginnen, nachdem die wichtigen Detailvorgaben \r\nzur Erstellung der neuen BIBs auf Level 2 festgelegt wurden. Für die Umsetzungsfrist halten wir einen \r\nZeitraum von 24 Monaten für angemessen. \r\n\r\n \r\n\r\n*** "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" Finanzgruppe \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n1 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 07.08.2023 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme \r\nzum Kommissionsentwurf für den Review der PRIIP-VO im Rahmen der RIS \r\n\r\n \r\n\r\nRegister of Interest Representatives \r\nIdentification number in the register: 62379064909-15 \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n Finanzgruppe \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n2 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nInhaltsverzeichnis \r\nI. Einleitende Hinweise 3 \r\nII. Konkrete Verbesserungsvorschläge 3 \r\n1. Änderungsvorschläge der Kommission 3 \r\na) Definition der elektronischen Form (Art. 4 Abs. 7a PRIIP-\r\nVO-E) 3 \r\nb) Einführung eines Dashboards („Auf einen Blick“ bzw. \r\n„Product at a glance“ (Artikel 8 Ab-satz 3 Buchst. aa \r\nPRIIP-VO-E) 4 \r\nc) Harmonisierung der Nachhaltigkeitsdefinition nach MiFID \r\nII und PRIIP-VO 4 \r\nd) Zurverfügungstellen des BIB in elektronischer Form (Artikel \r\n14 Absatz 1 PRIIP-VO-E) 5 \r\ne) Personalisation (Art. 14 Abs. 2 und 3 PRIIP-VO-E) 5 \r\nf) Layering (Art. 14 Abs. 4 PRIIP-VO-E) 5 \r\ng) Einstellen auf der Website der Vertriebsstelle (Artikel 14 \r\nAbsatz 6 PRIIP-VO-E) 5 \r\n2. Wichtige Punkte für das weitere \r\nGesetzgebungsverfahren 6 \r\na) Erleichterung bei der Bereitstellung von KIDs für Sparpläne \r\n(Art. 13 Abs. 4 PRIIP-VO) 6 \r\nb) Begrenzung der Informationspflicht auf Privatkunden 7 \r\nc) Beschränkung des Anwendungsbereichs auf \r\nAnlageprodukte (Art. 4 Abs. 1 PRIIP-VO) 7 \r\nd) Hilfsweise: Ausnahme für Devisentermingeschäfte \r\n(Harmonisierung mit MiFID II) 7 \r\ne) Mehr Flexibilität bei der Differenzierung der \r\nunterschiedlichen Produktgruppen 8 \r\nf) Mehr Flexibilität bei der Darstellung der Performance \r\nSzenarien 8 \r\ng) Keine Aussagen zur Harmonisierung der Produktkosten \r\nnach MiFID II und PRIIP-VO 8 \r\n3. Generelles Problem: Zu kurze Umsetzungsfrist 9 \r\n \r\n\r\n\r\n Finanzgruppe \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n3 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDie Sparkassen-Finanzgruppe unterstützt das Vorhaben der EU-Kommission, im Rahmen \r\nder Retail Investment Strategy (RIS) auch die PRIIP-Verordnung zu überarbeiten. Dabei sol-\r\nlen einige der bestehenden Schwachstellen der regulatorischen Vorgaben abgestellt \r\nwerden, so dass die PRIIPs-KIDs den Anlegern künftig eine bessere Grundlage für die Anla-\r\ngeentscheidung bieten. \r\n\r\n \r\n\r\nIn ihrem Gesetzentwurf vom 24. Mai 2023 hat die EU-Kommission einige positive Änderun-\r\ngen vorgeschlagen, wie den Vorrang der elektronischen Bereitstellung der PRIIPs-KIDs \r\n(so entsteht ein Gleichlauf mit der MiFID II) oder die Ausnahme für Anleihen mit Make-\r\nWhole-Klausel. \r\n\r\n \r\n\r\nGleichwohl hätten wir uns gewünscht, dass die EU-Kommission weitere Verbesserungen \r\nvorschlägt. So hatten die Europäischen Aufsichtsbehörden EBA, ESMA und EIOPA (ESAs) \r\nin ihrem Final Report für den PRIIPs-Review1 etliche weitere Verbesserungen vorgeschla-\r\ngen, die in dem Kommissionsentwurf nicht aufgegriffen wurden. \r\n\r\n \r\n\r\nUm die PRIIPs-KID wirklich zu verbessern, muss im weiteren Gesetzgebungsverfahren daher \r\ndringend nachgebessert werden. Konkret sehen wir vor allem die folgenden Punkte: \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n1. Änderungsvorschläge der Kommission \r\n\r\nZu den Änderungsvorschlägen der Kommission nehmen wir wie folgt Stellung: \r\n\r\n \r\n\r\na) Definition der elektronischen Form (Art. 4 Abs. 7a PRIIP-VO-E) \r\nWir begrüßen den Vorschlag zum Vorrang der Bereitstellung PRIIPs-KIDs in elektronischer \r\nForm nach Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 PRIIP-VO-E (s. dazu näher unter e)). \r\n\r\n \r\n\r\nAllerdings sollte die Zurverfügungstellung der PRIIPs-KIDs per Website weiterhin möglich \r\nsein und auch als zulässiges Medium analog der aktuellen Regelung in Artikel 14 Absatz 2 \r\nBuchst. c PRIIP-VO ausdrücklich als Unterfall der elektronischen Form in Artikel 4 Absatz 7a \r\nPRIIP-VO-E erwähnt werden.  \r\n\r\n \r\n\r\n                                                           \r\n1 ESAs: Call for advice on PRIIPs: ESA advice on the review of the PRIIPs Regulation (JC 2022 20) vom 29. April 2022. \r\n\r\n\r\n Finanzgruppe \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n4 \r\n\r\n \r\n\r\nAn einigen Stellen im neu vorgeschlagenen Artikel 14 PRIIP-VO wird auf die Zurverfügungs-\r\ntellung via Website eingegangen, so dass wir davon ausgehen, dass diese Form der Zurverfü-\r\ngungstellung weiter möglich sein soll. So ist in Artikel 14 Absatz 2c PRIIP-VO-E weiter die Mög-\r\nlichkeit der Linklösung vorgesehen. Gleiches gilt für Artikel 14 Absatz 5 PRIIP-VO-E.  \r\nVor diesem Hintergrund sollte die vorgeschlagene Definition „elektronische Form“ entspre-\r\nchend erweitert werden, so dass dort auch die in der Praxis sehr relevante Website explizit \r\ngenannt wird. \r\n\r\n \r\n\r\nb) Einführung eines Dashboards („Auf einen Blick“ bzw. „Product at a glance“ (Artikel 8 \r\nAb-satz 3 Buchst. aa PRIIP-VO-E) \r\n\r\nIm Hinblick auf den Vorschlag der Kommission, in Artikel 8 Absatz 3 Buchst. aa), einen ein-\r\nleitenden Überblicksabschnitt (sog. Dashboard) zu Beginn des KIDs einzuführen stellt sich \r\nuns die Frage, ob eine zusammenfassende Darstellung der wichtigsten Informationen in den  \r\n3-seitigen KIDs tatsächlich sinnvoll ist. Während eine einleitende Zusammenfassung bei \r\nlangen Dokumenten sicherlich sinnvoll ist, erschließt sich uns der Mehrwert eines einleiten-\r\nden Überblicks in einem derart kurzen Informationsblatt wie dem PRIIPs-KID nicht. Auf \r\ndiese Weise werden auf wenigen Seiten viele redundante Informationen geschaffen. \r\n\r\n \r\n\r\nIn diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass viele Hersteller bereits heute Prob-\r\nleme haben, die 3-Seiten-Begrenzung einzuhalten. Durch die vorgeschlagenen Ergänzun-\r\ngen (dies betrifft neben dem Dashboard auch die neuen Angaben zur Nachhaltigkeit, siehe \r\ndazu sogleich unter c)) wird dies zukünftig kaum möglich sein. Insofern sollte entweder auf \r\ndie Ergänzungen verzichtet werden, aktuelle Inhalte in den KIDs entfallen oder die 3-Seiten-\r\nBeschränkung aufgegeben werden. \r\n\r\n \r\n\r\nc) Harmonisierung der Nachhaltigkeitsdefinition nach MiFID II und PRIIP-VO \r\n\r\nWir begrüßen, dass die EU-Kommission vorschlägt, in den PRIIPs-KIDs auch auf das Thema \r\nder Nachhaltigkeit einzugehen (Art. 8 Abs. 3 Buchst. c) Punkt (ga) PRIIP-VO-E). Problema-\r\ntisch ist aber, dass die vorgeschlagene Darstellung grundlegend von den nachhaltigkeits-\r\nbezogenen Aspekten abweicht, die die Berater nach Art. 2 Nr. 7MiFID II-DVO (EU) 2017/565 \r\nin der Anlageberatung von den Kunden abfragen müssen. So sollen in den PRIIPs-KIDs zu-\r\nkünftig zwei Informationen zur Nachhaltigkeit enthalten sein, während der Kunde in der Be-\r\nratung zwischen drei (völlig anders gelagerten) nachhaltigen Produkttypen wählen kann. \r\nDie Kunden werden die nachhaltigkeitsbezogenen Inhalte des Beratungsgesprächs somit \r\nnicht in dem Basisinformationsblatt wiederfinden, das sie in der Beratung erhalten. \r\nUm widersprüchliche Angaben zur Nachhaltigkeit zu vermeiden, sollten sich die Informatio-\r\nnen in den PRIIPs-KIDs an den bestehenden MiFID II-Vorgaben in Art. 2 Nr. 7  \r\nMiFID II-DVO (EU) 2017/565 orientieren. Zudem sollten die Angaben zur Nachhaltigkeit für \r\nalle PRIIPs verpflichtend bzw. zumindest möglich sein (und nicht nur für Fonds und Versi-\r\ncherungsanlageprodukte wie von der EU-Kommission vorgeschlagen). \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n Finanzgruppe \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n5 \r\n\r\n \r\n\r\nBei nicht-nachhaltigen Produkten sollte es zudem ausreichend sein, wenn hier ein kurzer \r\nHinweis erfolgt, dass das Produkt keine nachhaltigen Ziele verfolgt. \r\n\r\n \r\n\r\nd) Zurverfügungstellen des BIB in elektronischer Form (Artikel 14 Absatz 1 PRIIP-VO-E) \r\n\r\nDer Vorschlag der Kommission, dass auch das PRIIPs-KID zukünftig vorrangig elektronisch \r\nbereitgestellt werden soll, ist sehr positiv. Wir unterstützen die vorgeschlagene Änderung \r\ndes Artikels 14 Absatz 1 PRIIP-VO (mit Ausnahme der anpassungsbedürftigen Definition der \r\nelektronischen Form; s.o. unter a)).  \r\n\r\n \r\n\r\nDer Vorrang der elektronischen Bereitstelleung trägt zum einen der zunehmenden Digitali-\r\nsierung Rechnung und hilft zum anderen, enorme Mengen an Ressourcen einzusparen, \r\nwenn die Dokumente nur noch auf Kundenwunsch in Papierform bereitgestellt und ggf. pos-\r\ntalisch versandt werden müssen, was auch im Hinblick auf die Nachhaltigkeit positiv ist. \r\n\r\n \r\n\r\nSchließlich wird durch die Modifikation ein Gleichlauf mit der Bereitstellung der Informati-\r\nonen nach der MiFID II erreicht, die ebenfalls vorrangig elektronisch zur Verfügung gestellt \r\nwerden. Aktuell stößt es bei den Kunden auf großes Unverständnis, dass die einen Doku-\r\nmente bei der Ordererteilung oder in der Beratung elektronisch und die anderen in Papier-\r\nform bereitgestellt werden. Mit der vorgeschlagenen Harmonisierung würde diese Proble-\r\nmatik entfallen, was ebenfalls sehr zu begrüßen ist. \r\n\r\n \r\n\r\ne) Personalisation (Art. 14 Abs. 2 und 3 PRIIP-VO-E) \r\n\r\nDie Vorschläge der Kommission, in Art. 14 Abs. 2 PRIIP-VO-E die Möglichkeit zu schaffen, die \r\nPRIIPs-KIDs zu personalisieren, sind sehr genereller Natur. Die konkrete Ausgestaltung soll \r\nnach Abs. 3 durch eine Level II-Maßnahme festgelegt werden. Insofern ist es nicht möglich, \r\ndie vorgeschlagene Neuerung, die dazu führen kann, dass das PRIIPs-KID künftig grundle-\r\ngend anders aussehen wird als aktuell, zu bewerten. \r\n\r\n \r\n\r\nVor diesem Hintergrund ist es sehr positiv, dass die Personalisierung in Art. 14 Abs. 2 PRIIP-\r\nVO-E als optionale Möglichkeit ausgestaltet wird. Angesichts der o. g. Unsicherheiten bzgl. \r\nder noch offenen Ausgestaltung sollte die optionale Ausgestaltung auf jeden Fall beibehal-\r\nten werden. \r\n\r\n \r\n\r\nf) Layering (Art. 14 Abs. 4 PRIIP-VO-E) \r\n\r\nAuch bei der vorgeschlagenen Neuregelung in Art. 14 Abs. 4 PRIIP-VO-E ist es sehr positiv, \r\ndass die Nutzung des Layering optional ausgestaltet und nicht verpflichtend ist. \r\n\r\n \r\n\r\nAuch hier sollte die optionale Ausgestaltung unbedingt beibehalten werden. \r\n\r\n \r\n\r\ng) Einstellen auf der Website der Vertriebsstelle (Artikel 14 Absatz 6 PRIIP-VO-E) \r\n\r\n\r\n Finanzgruppe \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n6 \r\n\r\n \r\n\r\nAus unserer Sicht sollte die Regelung in Artikel 14 Absatz 6 PRIIP-VO-E zwingend gestrichen \r\nwerden. Nach den aktuellen Vorgaben ist das PRIIPs-KID ist nicht auf der Website der Ver-\r\ntriebsstelle zu veröffentlichen, sondern lediglich auf der Website des Produktherstellers.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie von der Kommission vorgeschlagene zusätzliche Veröffentlichungspflicht auf der Webs-\r\nite der Vertriebsstelle ist nicht sachgerecht und auch nicht erforderlich. Es ist ausreichend, \r\nwenn der PRIIP-Hersteller das PRIIPs-KID auf seiner Website zur Verfügung stellt und die Ver-\r\ntriebsstelle das relevante dem Kleinanleger beim Vertrieb bereitstellt. Das zusätzliche Ein-\r\nstellen der knapp 2 Mio. PRIIPs-KIDs bei den über 1000 Banken alleine im deutschen Markt \r\nwürde einen enorm teuren Mehraufwand (Bürokratismus und IT-Speicherkosten) verursa-\r\nchen, dem kein Mehrwert für den Anleger gegenübersteht. Die Vorgabe sollte daher entfal-\r\nlen. \r\n\r\n \r\n\r\n2. Wichtige Punkte für das weitere Gesetzgebungsverfahren \r\n\r\nUm das mit dem PRIIPs-Review verfolgte Ziel zu erreichen, die PRIIPs-KIDs für Anleger signi-\r\nfikant zu verbessern, sollten insbesondere zusätzlich die folgenden Punkte in das weitere \r\nGesetzgebungsverfahren eingebracht werden (zu vielen Aspekten gibt es bereits konkrete \r\nEmpfehlungen der ESAs): \r\n\r\n \r\n\r\na) Erleichterung bei der Bereitstellung von KIDs für Sparpläne (Art. 13 Abs. 4 PRIIP-VO) \r\n\r\nBei Sparplänen ist den Kunden nach Art. 13 Abs. 4 PRIIP-VO aktuell bei jeder wesentlichen \r\nÄnderung des PRIIPs-KIDs ein aktuelles PRIIPs-KID bereitzustellen. Alleine bei einem gro-\r\nßen Anbieter in der Sparkassen-Finanzgruppe betrifft diese Anforderung über sieben Mio. \r\nSparpläne und erzeugt sehr hohe Kosten. Bei den Kunden bewirken die wiederholten Infor-\r\nmationen zu bereits bekannten Produkten den viel kritisierten „Information overload“. In \r\nihrem Final Report hatten die ESAs daher eine Vereinfachung der Informationspflicht vor-\r\ngeschlagen, wonach den Kunden einmalig ein Link bereitgestellt wird, über den sie das je-\r\nweils aktuelle PRIIPs-KID abrufen können. Konkret hatten die ESAs folgende Regelung vor-\r\ngeschlagen, die die aktuelle Vorgabe in Art. 13 Abs. 4 PRIIP-VO ersetzen soll:2 \r\n\r\n \r\n\r\n“Where successive transactions regarding the same PRIIP are carried out on behalf of a \r\nretail investor in accordance with instructions given by that retail investor to the person \r\nselling the PRIIP prior to the first transaction, the obligation to provide a key information \r\ndoc-ument under paragraph 1 shall apply only to the first transaction, and to provide a \r\ndetailed description where the revised key infor-mation document in accordance with Ar-\r\nticle 10 can be found. Additionally, prior to an additional subscription, the latest revised \r\nver-sion of the key information document shall be provided to the retail investor upon re-\r\nquest.” \r\n\r\n                                                           \r\n2 ESAs: Call for advice on PRIIPs: ESA advice on the review of the PRIIPs Regulation (JC 2022 20) vom 29. April 2022, S. 89, 90. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n Finanzgruppe \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n7 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDie von den ESAs vorgeschlagene Modifizierung sollte unbedingt übernommen werden. \r\n\r\n \r\n\r\nb) Begrenzung der Informationspflicht auf Privatkunden \r\n\r\nAktuell erhalten auch professionelle Kunden beim Kauf von Fonds ein PRIIPs-KID, das nach \r\nder PRIIP-VO nur für Privatkunden vorgesehen ist.3 Hintergrund ist, dass die OGAW-Richt-\r\nlinie (Richtlinie 2009/65/EG) weiterhin eine Informationspflicht gegenüber Privatkunden \r\nund professionellen Kunden enthält, die nach Art. 82a durch die Bereitstellung des PRIIPs-\r\nKID erfüllt werden kann. Auf diese Weise muss das PRIIPs-KID faktisch auch professionellen \r\nKunden bereitgestellt werden, obwohl es sich nur an Privatkunden richtet. \r\nDie Informationspflichten sollten unbedingt auf Privatkunden beschränkt und das rechtli-\r\nche Nebeneinander von PRIIPs-KID und wAI, die in der Praxis nicht mehr eingesetzt werden, \r\nbeendet werden (Abbau von unnötigem Bürokratismus). Dafür ist eine Streichung der \r\nArt. 78 bis 82a der OGAW-Richtlinie erforderlich (dies ist möglich, da die OGAW-Richtlinie \r\nebenfalls im Rahmen der Retail Investment Strategy überarbeitet wird). \r\n\r\n \r\n\r\nc) Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Anlageprodukte (Art. 4 Abs. 1 PRIIP-VO) \r\n\r\nDie PRIIP-VO erfasst aktuell auch Produkte zur Absicherung (Hedging) wie OTC Derivate. \r\nAuf diese Produkte passen die auf Anlageprodukte zugeschnittenen Regelungen nicht \r\n(Bsp.: Kunde muss über Gefahr des Verlusts des Anlagebetrags informiert werden – bei OTC \r\nDerivaten gibt es keinen Anlagebetrag). Aus diesem Grund mussten die ESAs die gesetzlich \r\nvorgesehenen Vorgaben zu den Inhalten der PRIIPs-KIDs für OTC Derivate bereits durch \r\nQ&A ändern, um irreführenden Informationen zu vermeiden.4 \r\n\r\n \r\n\r\nDer Anwendungsbereich der PRIIP-VO sollte auf Anlageprodukte beschränkt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nd) Hilfsweise: Ausnahme für Devisentermingeschäfte (Harmonisierung mit MiFID II) \r\n\r\nSofern der Gesetzgeber den Anwendungsbereich nicht komplett auf Anlageprodukte be-\r\nschränken sollte (s. dazu oben unter c)), sollte er jedenfalls für Devisentermingeschäfte mit \r\nrealwirtschaftlichem Hintergrund klarstellen, dass diese nicht in den Anwendungsbereich \r\nder PRIIP-VO fallen, da sie nicht die Anforderungen der Definition in Artikel 4 Absatz 1 \r\nPRIIP-VO erfüllen. Ungeachtet der (aus unserer Sicht zu verneinenden) Frage, ob es sich bei \r\nden Produkten um Anlageprodukte handelt, handelt es sich jedenfalls nicht um Produkte, \r\nbei denen der rückzuzahlende Betrag Schwankungen unterliegt, da bei Abschluss des Ge-\r\nschäfts alle Parameter bereits feststehen. \r\n\r\n \r\n\r\n                                                           \r\n3 Im 7. Erwägungsgrund der PRIIP-VO heißt es auszugsweise wie folgt: \r\n“Für institutionelle Anleger konzipierte Investmentfonds sind ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen, da \r\nsie nicht für den Verkauf an Kleinanleger bestimmt sind.” \r\n4 ESAs: Questions and answers (Q&A) on the PRIIPs Key Information Document (KID) (JC 2017 49) vom 21. Dezember 2022, S. 46 f. \r\n\r\n\r\n Finanzgruppe \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n8 \r\n\r\n \r\n\r\nMit einer expliziten Klarstellung, dass Devisentermingeschäfte mit realwirtschaftlichem Hin-\r\ntergrund nicht unter die PRIIP-VO fallen, würde zugleich ein Gleichlauf mit der MiFID II er-\r\nreicht, da Artikel 10 der Delegierten VO 2017/565 eine explizite Ausnahme für diese Pro-\r\ndukte vorsieht. \r\n\r\n \r\n\r\nInsofern würde die Klarstellung zum nicht gegebenen Anwendungsbereich der PRIIP-VO ei-\r\nnen wichtigen Beitrag zur Harmonisierung der Vorgaben nach MiFID und PRIIPs schaffen, \r\ndie eines der wesentlichen Ziele der Retail Investement Strategy bildet. \r\n\r\n \r\n\r\ne) Mehr Flexibilität bei der Differenzierung der unterschiedlichen Produktgruppen \r\n\r\nIn ihrem Final Report hatten die ESAs empfohlen, bereits auf Level I mehr Flexibilität für die \r\nInhalte der Basisinformationsblätter auf Level II zu schaffen, wenn die starren gesetzlichen \r\nVorgaben bei bestimmten Produktgruppen zu irreführenden Aussagen in den PRIIPs-KIDs \r\nführen würden. Beim Widerstreit zwischen der korrekten Produktbeschreibung und der \r\nVergleichbarkeit der PRIIPs-KIDs soll aus Sicht der ESAs der korrekten Produktbeschrei-\r\nbung der Vorrang eingeräumt werden. Diese Flexibilität soll dazu beitragen, den Besonder-\r\nheiten bestimmter Produktgruppen besser Rechnung zu tragen und diese zutreffend be-\r\nschreiben zu können.5 \r\n\r\n \r\n\r\nEine diesbezügliche Regelung sollte ergänzt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nf) Mehr Flexibilität bei der Darstellung der Performance Szenarien \r\n\r\nSchließlich hatten die ESAs empfohlen, auch bei der Darstellung der Performance Szena-\r\nrien in den PRIIPs-KIDs auf Level II mehr Flexibilität zu ermöglichen, um hier für alle Pro-\r\nduktgruppen passende Performance Szenarien zu entwickeln.6 \r\n\r\n \r\n\r\nBei den Performance-Szenarien sollte auf Level II mehr Flexibilität ermöglicht werden. \r\n\r\n \r\n\r\ng) Keine Aussagen zur Harmonisierung der Produktkosten nach MiFID II und PRIIP-VO \r\n\r\nDer Umstand, dass in den Kosteninformationen nach MiFID II und den Basisinformations-\r\nblättern unterschiedliche Produktkosten ausgewiesen werden (nach MiFID II ohne Zuwen-\r\ndungen und nach der PRIIP-VO mit Zuwendungen) ist eines der drängendsten Probleme im \r\nBereich des Anlegerschutzes. Umso erstaunlicher ist es, dass weder der Kommissionsent-\r\nwurf zur MiFID II noch der Entwurf zur PRIIP-VO eine Aussage zu diesem Thema enthal-\r\nten. \r\n\r\n \r\n\r\n                                                           \r\n5 ESAs: Call for advice on PRIIPs: ESA advice on the review of the PRIIPs Regulation (JC 2022 20) vom 29. April 2022, S. 66 \r\n6 ESAs: Call for advice on PRIIPs: ESA advice on the review of the PRIIPs Regulation (JC 2022 20) vom 29. April 2022, S. 73: \r\n“The ESAs recommend replacing the current requirement in the PRIIPs Regulation for ‘appropriate performance scenarios’ to be shown \r\nfor all products (Article 8(3)(d)(iii)) with the wording ‘appropriate information on performance’ to allow more flexibility on the nature of \r\nthe information provided in the performance section of the KID.” \r\n\r\n\r\n Finanzgruppe \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n9 \r\n\r\n \r\n\r\nIn die geänderte Fassung der PRIIP-VO sollte eine klare Aufforderung an den Level II-Ge-\r\nsetzgeber aufgenommen werden, die Produktkosten nach MiFID II und PRIIP-VO zu harmo-\r\nnisieren, um widersprüchliche Kundeninformationen zu vermeiden.  \r\n\r\n \r\n\r\nAm einfachsten ginge dies dergestalt, dass für PRIIPs, die zugleich Finanzinstrumente nach \r\nder MIFID II sind, so dass der Kunde eine umfassende MiFID-ex ante-Kosteninformation \r\nerhält, kein gesonderter Kostenausweis im PRIIPs-KID erforderlich ist, sondern ein Hin-\r\nweis auf die Kostendarstellung der Vertriebsstelle ausreicht. Auf diese Weise würde auch \r\ndas Problem der starren 3-Seitenbegrenzung entschrärft.  \r\n\r\n \r\n\r\n3. Generelles Problem: Zu kurze Umsetzungsfrist \r\n\r\nÜberdies ist die Umsetzungsfrist viel zu kurz: So sollen die neuen Vorgaben bereits  \r\n18 Monate nach deren Veröffentlichung im EU-Amtsblatt anwendbar sein. Zugleich sollen \r\ndie ESAs binnen zwölf Monaten einen Vorschlag für die geänderten Level II-Vorgaben vorle-\r\ngen. Im Anschluss erarbeitet die EU-Kommission einen offiziellen Gesetzentwurf. Auf Basis \r\ndieses Zeitplans steht bereits jetzt fest, dass die geänderten Level II-Vorgaben, auf die die \r\nHersteller für die Erstellung der neuen PRIIP-KIDs zwingend angewiesen sind, nicht recht-\r\nzeitig vorliegen werden, wie dies in der Vergangenheit sowohl bei der PRIIP-VO als auch bei \r\nMiFID II und der SFDR passiert ist, was zu kurzfristigen Verschiebungen geführt hat.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Umsetzungsfrist für die Institute darf erst beginnen, nachdem die wichtigen Detailvor-\r\ngaben zur Erstellung der neuen PRIIPs-KIDs auf Level II festgelegt wurden. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-30"}]},{"statementNumber":"SG2606260098","regulatoryProjectNumber":"RV0005297","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung der PRIIPS-VO i.R.d. Retail Investment Strategy","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5b/2c/789106/Stellungnahme-Gutachten-SG2606260098.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\nBundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. |  \r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin \r\n\r\nFederführer: \r\nBundesverband der Deutschen  \r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V. \r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin \r\nTelefon: +49 30 2021-0 \r\nTelefax: +49 30 2021-1900 \r\nhttps://die-dk.de/ \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregister-Nr. 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Aus unserer Sicht bleibt der finale Kompromissvorschlag \r\nvom vergangenen Freitag an mehreren Stellen weit hinter den früheren \r\nKompromissvorschlägen zurück, so dass die finalen Texte im Ergebnis sehr \r\nunbefriedigend sind. Es ist daher nur folgerichtig, dass Frankreich und Polen \r\nim Rahmen der sog. „Silent Procedure“ mitgeteilt haben, dass sie die \r\naktuellen Vorschläge ablehnen.  \r\nWir würden uns sehr freuen, wenn die Bundesregierung an der Allianz mit \r\nihren französischen und polnischen Partnern festhalten und deren \r\nForderung nach einer weiteren Erörterung der Vorschläge im Trilog eben-\r\nfalls unterstützen würde. Jenseits der Ambition der aktuellen Ratspräsident-\r\nschaft, das Verfahren noch vor Ablauf der Präsidentschaft abzuschließen, \r\nbesteht aus unserer Sicht auch keine zeitliche Eilbedürftigkeit, die gegen \r\neine eingehendere Behandlung der Vorschläge spricht. Unseres Erachtens \r\n\r\n \r\n\r\nKontakt:  \r\nTelefon: +49 30 2021- \r\nFax: +49 30 2021- \r\nE-Mail: \r\nUnsere Zeichen: \r\n\r\n \r\n\r\nAZ DK: 413-RIS \r\nAZ BVR: 413-RIS \r\n\r\n29. Mai 2026 \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nSeite 2 von 2 \r\n\r\nist die RIS zu wichtig für den europäischen Kapitalmarkt, um das Verfahren in einer „Hauruck-Aktion“ zu \r\nbeenden. Letztlich muss bei der Abstimmung im Rat entscheidend sein, dass berechtigte Belange aller \r\nMitgliedstaaten berücksichtigt wurden. \r\nGerne stehen wir Ihnen für Rückfragen in einem telefonischen Austausch zur Verfügung! \r\n\r\n \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen \r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft  \r\nBundesverband der Deutschen  \r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V. \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-05-29"}]},{"statementNumber":"SG2407110003","regulatoryProjectNumber":"RV0005298","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur möglichen Verwendung der bis 2014 erhobenen Mittel des Restrukturierungsfonds ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/65/a2/333695/Stellungnahme-Gutachten-SG2407110003.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme \r\nzum Referentenentwurf für ein Restrukturie-\r\nrungsfonds-Übertragungsgesetz (RStruktFÜG) \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 8. Juli 2024 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nFederführer: \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. \r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin \r\nTelefon: +49 30 20225-0 \r\nTelefax: +49 30 20225-250 \r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 3 \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf für ein Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz (RStruktFÜG) vom 8. Juli 2024 \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Referen-\r\ntenentwurf (RefE) für ein Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz (RStruktFÜG). \r\n\r\n \r\n\r\n1. Künftige Verwendung der Altmittel des Restrukturierungsfonds \r\n\r\n \r\n\r\nDer Gesetzgeber muss auch aus Sicht der DK über die künftige Verwendung der Altmittel des Restruk-\r\nturierungsfonds (Bankenabgabe der Jahre der 2011 bis 2014) mit dem Auslaufen ihrer in §§ 3 Abs. 3, \r\n4 i.V.m. 12j, 17 RStruktFG bestimmten Verwendung Ende 2023 entscheiden. \r\n\r\n \r\n\r\nBei der Entscheidung über die künftige Mittelverwendung sollte mitberücksichtigt werden, dass Europa \r\nwie auch Deutschland vor einem Strukturwandel steht. Dieser geopolitisch, ökonomisch und ökolo-\r\ngisch bedingte Wandel muss finanziert werden. Banken und Sparkassen kommt hierbei eine Schlüssel-\r\nrolle zu. Ziel sollte es daher sein, die Altmittel zur Entlastung dieser Institute einzusetzen. Dies würde \r\nnicht nur die Möglichkeit insbesondere zur Kreditvergabe an Unternehmen erheblich erhöhen, sondern \r\nwäre – im Gegensatz zur geplanten Verwendung - auch ein substanzieller Beitrag, um die Ziele der \r\nDeutschen Nachhaltigkeitsstrategie zu erreichen. \r\n\r\n \r\n\r\nDie in § 17 RStruktFÜG-RefE vorgesehene Übertragung der Altmittel auf den Finanzmarktstabilisie-\r\nrungsfonds scheidet aus Sicht der DK insbesondere vor diesem Hintergrund aus. Die Altmittel sollten \r\nstattdessen an die beitragspflichtigen Institute zurückerstattet werden. Eine entsprechende Rücker-\r\nstattung erachten wir auch aus rechtlicher Sicht für geboten. \r\n\r\n \r\n\r\nEine solche verfassungsrechtlich zulässige Rückerstattung entspräche dem in Art. 70 Abs. 5 SRM-VO \r\nniedergelegten Grundgedanken. Art. 70 Abs. 5 Satz 1 SRM-VO ermächtigt Mitgliedstaaten, die am Ein-\r\nheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism – SRM) teilnehmen und bereits vor \r\nInkrafttreten der SRM-VO nationale Abwicklungsfinanzierungsmechanismen eingerichtet hatten (in \r\nDeutschland mittels des Restrukturierungsfonds), vorzusehen, dass diese Mechanismen ihre verfügba-\r\nren Finanzmittel, die sie zwischen dem 17. Juni 2010 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der BRRD-\r\nRichtlinie am 2. Juli 2014 von den Instituten erhoben haben, einsetzen, um den Instituten einen Aus-\r\ngleich für die europäische Bankenabgabe zu gewähren, die sie gegebenenfalls an den Einheitlichen Ab-\r\nwicklungsfonds (Single Resolution Funds – SRF) abzuführen haben. Sowohl der Bundesrat als auch die \r\nDeutsche Bundesbank befürworteten im Jahr 2014 ausdrücklich eine Verwendung der Altmittel für \r\nsolch einen Ausgleich. Eine Doppelbelastung von deutschen Instituten, die erst in den nationalen \r\nFonds und dann erneut in den SRF einzahlen müssen, sollte so vermieden werden (BR-Drs. 357/14 \r\n(Beschluss), S. 21; Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Juni 2014, S. 52). Diese unverändert beste-\r\nhende Doppelbelastung gilt es zu beseitigen. \r\n\r\n \r\n\r\nEine Rückzahlung der Altmittel an die Institute würde so auch eingetretene Wettbewerbsnachteile ge-\r\ngenüber Instituten in anderen Mitgliedstaaten, die nicht in einen nationalen Fonds einzahlen mussten \r\noder deren Bankenabgabe zum Betriebsausgabenabzug zugelassen ist, etwas abmildern.  \r\n\r\n \r\n\r\n2. Aufhebung des Betriebsausgabenabzugsverbots \r\n\r\n \r\n\r\nZu begrüßen ist, dass mit dem Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz das Petitum der DK aufge-\r\ngriffen wird, das steuerliche Betriebsausgabenabzugsverbot für die Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2 \r\nRStrukFG aufzuheben. Bedauerlich ist, dass diese Anpassung nicht schon früher erfolgte. Denn die \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 3 \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf für ein Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz (RStruktFÜG) vom 8. Juli 2024 \r\n\r\nFeststellung, dass der nicht gewährte Betriebsausgabenabzug wettbewerbsverzerrend wirkt, gilt auch \r\nfür die in der Vergangenheit gezahlten Beiträge. \r\n\r\n \r\n\r\nErgänzend sollte in Art. 3 RStruktFÜG (zu § 52 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes) hinter dem \r\nSatz „§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 ist letztmalig auf Jahresbeiträge für Beitragsjahre, die vor dem \r\n1. Januar 2024 enden, anzuwenden.“ der folgende Satz hinzugefügt werden: „Soweit Zahlungen dem \r\nBetriebsausgabenabzugsverbot nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 13 in der Fassung vom 9. Dezember \r\n2010 (BGBl. I S. 1900) unterfallen sind, erhöhen etwaige Rückzahlungen oder entsprechende Verrech-\r\nnungen in nachfolgenden Veranlagungszeiträumen den Gewinn nicht.“ "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-08"}]},{"statementNumber":"SG2406050052","regulatoryProjectNumber":"RV0005300","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4a/f5/310843/Stellungnahme-Gutachten-SG2406050052.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nFederführer: \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. \r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin \r\nTelefon: +49 30 20225-0 \r\nTelefax: +49 30 20225-250 \r\n www.die-deutsche-kreditwirtschaft.de \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme \r\n\r\n \r\n\r\nzum Referentenentwurf zur Umsetzung der \r\n\r\n \r\n\r\nCorporate Sustainability Reporting Directive \r\n \r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 17.04.2024 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 12 \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive  \r\n17.04.2024 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\nWir begrüßen die mit dem Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting \r\nDirective (CSRD-UG) intendierte 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben. Damit kann das \r\nangestrebte Ziel, europaweit einheitliche Nachhaltigkeitsberichte zu schaffen, erreicht werden. Der \r\nbürokratische Aufwand sollte auch für die in Deutschland ansässigen Berichtspflichtigen unbedingt \r\nauf das erforderliche Mindestmaß begrenzt werden. \r\nUm das Ziel einer 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben zu erreichen, sollten folgende zentrale \r\nPunkte angepasst bzw. präzisiert werden:  \r\n1. Kein Goldplating für kleine und nicht-komplexe Institute: SNCI mit mehr als 500 Beschäftigten \r\nsollten auch für die Geschäftsjahre 2024 und 2025 nach alter Rechtslage berichten \r\n2. Klarstellung notwendig: Keine Änderungen bei der Pflicht zur Aufstellung eines \r\nKonzernabschlusses und -lageberichtes \r\n3. Pflicht zum digitalen Format (ESEF) auf europäische Vorgaben beschränken \r\n4. Berichterstattung über Ressourcen ohne physische Substanz auf die „bedeutsamsten“ \r\nqualitativen Angaben begrenzen \r\nZu diesen und weiteren Aspekten, bei denen wir Anpassungsbedarf sehen, nehmen wir nachfolgend \r\neinzeln Stellung. \r\n\r\n \r\n\r\nDas BMJ fragt im Schreiben vom 22. März 2024, ob das Mitgliedstaatenwahlrecht gemäß Art. 34 \r\nAbs. 4 Bilanz-Richtlinie (i. d. F. der CSRD) ausgeübt werden sollte, wonach neben zur \r\nAbschlussprüfung befugten Personen auch unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen als \r\nPrüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen werden können.  \r\nBei den Unternehmen der Kreditwirtschaft wird im Regelfall der Abschlussprüfer auch der Prüfer des \r\nNachhaltigkeitsberichtes sein. Die Durchführung beider Prüfungen durch den Abschlussprüfer sichert \r\ndie Konsistenz und Verbindung zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen und dient der \r\nEffizienz und Effektivität der Prüfungen. Sollte im Einzelfall ein anderer Prüfer beauftragt werden, \r\nkommt für unsere Mitglieder nur ein Angehöriger des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer in Betracht. \r\nEine Zulassung von unabhängigen Prüfungsdienstleistern als Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten \r\nhalten wir daher nicht für erforderlich. Stattdessen regen wir an, in § 324e HGB-E zu \r\nberücksichtigen, dass die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichtes durch den Abschlussprüfer als \r\nRegelfall gilt (Abs. 2 vor den jetzigen Abs. 1 ziehen).  \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 12 \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive  \r\n17.04.2024 \r\n\r\n \r\n\r\n1. Kein Goldplating für kleine und nicht komplexe Institute (SNCI) \r\n1.1. Umsetzungsfristen: SNCI mit mehr als 500 Beschäftigten sollten auch für die \r\nGeschäftsjahre 2024 und 2025 nach alter Rechtslage berichten, wie es die CSRD vorsieht. \r\nDer EU-Gesetzgeber hat in Art. 5 CSRD eine Regelung zur Erstanwendung der CSRD exklusiv für als \r\nklein und nicht komplex eingestufte Kreditinstitute (SNCI) ab dem Geschäftsjahr 2026 geschaffen. \r\nDiese gilt explizit für alle SNCI. Dies sollte so auch im Handelsgesetzbuch umgesetzt werden (1:1-\r\nUmsetzung).  \r\nDrohende Überlastung: KMU und SNCI haben tendenziell dasselbe geschäftszweigspezifische \r\nGrößenklassen-Niveau. Wie in der CSRD vorgesehen, sollte die grundsätzliche Gleichstellung von \r\nkapitalmarktorientierten KMU und SNCI angestrebt werden. Damit KMU und SNCI nicht überlastet \r\nwerden und rechtssicher umsetzen können, sollten beide frühestens ab dem Berichtsjahr 2026 nach \r\nneuen Vorgaben berichten.  \r\nKeine Zeit für die Implementierung der neuen Berichtsanforderungen: Am 1. Januar 2024 \r\nhat die erste Berichtsperiode begonnen. Die nationale Umsetzung soll bis Juli 2024 erfolgen; sie wird \r\nvoraussichtlich erst mit einer deutlichen Verspätung final verabschiedet. Hinzu kommt: Die für SNCI \r\nanzuwendenden LSME ESRS werden nicht rechtzeitig für eine Umsetzung zum 31. Dezember 2024 \r\nvorliegen, da diese aus der EU-Sicht erst für 2026 greifen. Damit fehlt die entscheidende \r\nUmsetzungsgrundlage für alle SNCI.  \r\nRichtlinienkonforme Umsetzung notwendig: Nach Art. 5 CSRD gilt eindeutig, dass die großen \r\nUnternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und weniger als (bzw. gleich) 500 Beschäftigten (s. b \r\nim Anhang), die gleichzeitig SNCI sind, nicht ab Geschäftsjahr 2025 sondern ab Geschäftsjahr 2026 \r\nerstmals berichten müssen (s. c im Anhang). Andernfalls hätte diese Regelung für SNCI keinerlei \r\nWirkung und wäre überflüssig. Der EU-Gesetzgeber schafft annahmegemäß Vorschriften, die auch \r\neine Wirkung entfalten. Dann gilt diese Regelung aber auch für SNCI mit mehr als 500 Beschäftigten \r\n(s. a im Anhang), da in Art. 5 Abs. 2 Bu. c Ziff. ii CSRD keine Einschränkung auf Bu. b enthalten ist. \r\n„Sofern sie große Unternehmen …sind“ stellt klar, dass alle SNCI im Anwendungsbereich (Art. 19a \r\nAbs. 1 Bilanz-Richtlinie) von der Regelung nach Bu. c Ziff. ii erfasst sind. Demnach müssen alle SNCI \r\nerst ab Geschäftsjahr 2026 erstmals die Berichtspflichten der CSRD erfüllen. Dies gilt unabhängig \r\nvon der Anzahl der Beschäftigten.  \r\nErgebnis: Bei der nationalen Umsetzung der CSRD sollte klargestellt werden: Alle SNCI müssen \r\nunter der neuen Rechtslage erstmals ab Geschäftsjahr 2026 berichten.  \r\nLösung: Art * Abs. 1 EGHGB (Art. 2 CSRD-UG) wird um eine Nr. 4 erweitert, wie bereits in Abs. 2. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 12 \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive  \r\n17.04.2024 \r\n\r\n \r\n\r\nÄnderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) \r\n(…) (1) (…) sind erstmals anzuwenden auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung  \r\nfür ein nach dem 31. Dezember 2023 beginnendes Geschäftsjahr von Unternehmen, die  \r\n1. groß sind (…), \r\n2. von öffentlichem Interesse gemäß § 316a S. 2 des Handelsgesetzbuchs sind [vgl. \r\nPetitum 5.2], und  \r\n3. im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, und \r\n4. kein kleines und nicht komplexes Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 \r\nNummer 145 Buchstaben a), b) und d) bis f) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 \r\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über \r\nAufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung \r\n(EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) sind. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n1.2. Definition von kleinen und nicht-komplexen Instituten (Verweis auf die CRR) \r\nDie Definition von kleinen und nicht komplexen Instituten wird durch einen Verweis auf Art. 4 Abs. 1 \r\nNr. 145 CRR hergestellt. Entsprechend der Intention des europäischen Gesetzgebers, der auf die \r\nmonetären bzw. quantitativen Größenklassenkriterien der Bilanz-Richtlinie zurückgreift, sollte der \r\nVerweis auf die SNCI-Definition der CRR auf die quantitativen Bedingungen beschränkt werden \r\n(Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 Bu. a), b) und d) bis f)).  \r\n\r\n \r\n\r\nWir schlagen somit folgende Anpassung in Art. * Abs. 2 (und Abs. 1) Nr. 2 EGHGB vor: \r\n„kein kleines und nicht komplexes Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 145 \r\nBuchstaben a), b) und d) bis f) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen \r\nParlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und \r\nzur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) sind“  \r\n\r\n \r\n\r\n2. Klarstellung notwendig: Keine Änderungen zur Konsolidierung unwesentlicher \r\nTochterunternehmen (§ 296 Abs. 2 HGB) und beim Verzicht auf die Aufstellung eines \r\nKonzernabschlusses bei unwesentlichen Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 5 HGB)  \r\nTeilweise wird im Schrifttum ein mögliches Auseinanderfallen des handelsrechtlichen \r\nKonsolidierungskreises, der für die Finanzberichterstattung angewendet wird, und der zwingend im \r\nLagebericht eingefügten Nachhaltigkeitsberichterstattung für möglich gehalten (vgl. WPg 2024, \r\nS. 140 ff.). Diese Auffassung teilen wir nicht. Die Bilanz-Richtlinie sieht bzgl. eines konsolidierten \r\nAbschlusses einen einheitlichen Konsolidierungskreis zwischen Konzernabschluss und \r\nKonzernlagebericht vor (Art. 2 Nr. 11, Art. 3 Abs. 7, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Abs. 9 und 10 sowie \r\nArt. 29 Abs. 1 Bilanz-Richtlinie). Sofern es keine konsolidierungspflichtigen Tochterunternehmen \r\ngibt, entfällt die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und -lageberichts. Mit der CSRD \r\nwurden die betreffenden Artikel in der Bilanz-Richtlinie nicht angepasst.  \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 12 \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive  \r\n17.04.2024 \r\n\r\n \r\n\r\nArt. 29a Abs. 1 Bilanz-Richtlinie (in der Fassung der CSRD) regelt Folgendes: “Mutterunternehmen \r\neiner großen Gruppe nach Artikel 3 Absatz 7 nehmen in den konsolidierten Lagebericht Angaben auf, \r\ndie für das Verständnis der Auswirkungen der Gruppe auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das \r\nVerständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis \r\nund Lage der Gruppe erforderlich sind.“  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Nachhaltigkeitsberichterstattung ist also für die „große Gruppe“ zu erstellen, welche nach Art. 3 \r\nAbs. 7 Bilanz-Richtlinie die einzubeziehenden Tochterunternehmen und das Mutterunternehmen \r\numfasst. Tochterunternehmen, die nach Art. 23 Abs. 9 und 10 Bilanz-Richtlinie nicht konsolidiert \r\nbzw. nicht einbezogen werden, sind nicht Teil des konsolidierten Lageberichts und damit auch nicht \r\nBestandteil der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung. Vielmehr gelten diese vor dem \r\nLeitbild der fiktiven rechtlichen Einheit des Konzerns als „Dritte“ (Einheitstheorie) und sind somit \r\nggf. in die Berichterstattung über die Wertschöpfungskette einzubeziehen. Sofern die Pflicht zur \r\nAufstellung eines Konzernlageberichts dem Grunde nach nicht besteht, entfällt auch die Erweiterung \r\ndes Konzernlageberichts um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht. \r\n\r\n \r\n\r\nSomit besteht aus unserer Sicht ein Einklang in der Berichterstattung zwischen Konzernabschluss \r\nund Konzernlagebericht hinsichtlich der finanziellen Berichterstattung. Die Bilanz-Richtlinie sieht in \r\nder Nachhaltigkeitsberichterstattung auf konsolidierter Ebene keinen Unterschied im \r\nKonsolidierungskreis zwischen der finanziellen und der Nachhaltigkeitsberichterstattung vor (so auch \r\nESRS 1.62; ESRS 2.5 Bu. b i). Ein Auseinanderlaufen würde auch den Grundsätzen der Klarheit und \r\nÜbersichtlichkeit widersprechen. Insbesondere die Befreiungsvorschriften in §§ 290 Abs. 5 und 296 \r\nAbs. 2 HGB (Art. 23 Abs. 10 Bilanz-Richtlinie) dürfen durch eine überschießende nationale CSRD-\r\nUmsetzung nicht ausgehebelt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nAufgrund der in der Praxis erkennbaren Unsicherheit sollte dies entsprechend in der \r\nGesetzesbegründung klargestellt werden. \r\n\r\n \r\n\r\n3. Pflicht zum digitalen Format (ESEF) auf europäische Vorgaben beschränken  \r\nDerzeit sind die §§ 289g, 315e HGB-E so formuliert, dass der komplette Lagebericht im ESEF-\r\nFormat aufzustellen ist, sobald der Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern ist. \r\nDies stellt eine massive Verschärfung dar. Im Rahmen des ESEF-Umsetzungsgesetzes wurde das \r\nursprünglich vorgesehene Aufstellungserfordernis bereits deutlich kritisiert und durch eine \r\nOffenlegungslösung ersetzt. Warum nun für den Lagebericht ein Aufstellungserfordernis gelten soll, \r\nerschließt sich nicht und führt zu erheblichen Belastungen für die berichtspflichtigen Unternehmen. \r\nUnseres Erachtens handelt es sich hier um einen Übersetzungsfehler.  \r\n\r\n \r\n\r\nAus den Erstanwendungsvorschriften im Referentenentwurf i. V. m. §§ 325, 328 HGB-E kann zudem \r\nabgeleitet werden, dass bereits für das erste Berichtsjahr 2024 eine vollständige Offenlegung für die \r\nCSRD-Angaben nach ESEF-VO vorgesehen ist. Da der Zeitplan der EFRAG, ESMA und der EU-\r\nKommission zur ESEF-Taxonomie (CSRD) eine Fertigstellung der EU-Vorgaben im Sinne einer \r\nÄnderung des ESEF-RTS frühestens Ende 2024 ermöglicht, wobei noch ergänzend die Einspruchsfrist \r\nfür das Europäische Parlament und den Rat zu berücksichtigen ist, ist die Berichterstattung im ESEF-\r\n\r\n\r\nSeite 6 von 12 \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive  \r\n17.04.2024 \r\n\r\n \r\n\r\nFormat zum Stichtag 31. Dezember 2024 für die Anwendungsverpflichteten nicht umsetzbar. Die \r\nentsprechenden Softwareanbieter werden auf Basis des Zeitplans nicht rechtzeitig ausliefern \r\nkönnen, resp. Softwareanpassungen nicht rechtzeitig bis zur Vergabe des Prüfungsvermerks \r\nerfolgen können. Das sich daraus ergebende Prozessrisiko im Rahmen der Lageberichterstattung ist \r\nweder angemessen noch vertretbar.  \r\n\r\n \r\n\r\nVor diesem Hintergrund halten wir eine Verschiebung der Pflicht zum digitalen Format und \r\ninsbesondere zur ESEF-Auszeichnung (tagging) um mindestens ein Jahr über das EGHGB für \r\ndringend erforderlich. \r\n\r\n \r\n\r\n4. Bericht über Ressourcen ohne physische Substanz auf die bedeutsamsten qualitativen \r\nAngaben begrenzen \r\nDie Umsetzung zum Bericht über die wichtigsten immateriellen Ressourcen in den §§ 289 Abs. 3a, \r\n315 Abs. 3a HGB-E geht über den europäischen Rahmen (Art. 19 Abs. 1 Bilanz-Richtlinie i. d. F. \r\nCSRD) hinaus. Nach §§ 289 Abs. 3a, 315 Abs. 3a HGB-E sind im (Konzern-)Lagebericht „auch \r\ndiejenigen Ressourcen ohne physische Substanz anzugeben (…)“. Art. 19 Abs. 1 Uabs. 4 Bilanz-\r\nRichtlinie sieht jedoch nur vor, dass „über die wichtigsten immateriellen Ressourcen“ zu berichten \r\nist.  \r\n\r\n \r\n\r\nEs sollte klargestellt werden, dass nur die wichtigsten Informationen aufzunehmen sind. Dies kann \r\nim Einklang mit § 289 Abs. 1 HGB unter Verwendung des handelsrechtlichen Begriffs der \r\n„bedeutsamsten“ Informationen erfolgen. Im Ergebnis sollte der Wortlaut der §§ 289 Abs. 3a, 315 \r\nAbs. 3a HGB-E ergänzt werden: Eine Kapitalgesellschaft hat im Lagebericht auch diejenigen \r\nbedeutsamsten Ressourcen ohne physische Substanz anzugeben, von denen (…).  \r\n\r\n \r\n\r\nDarüber hinaus genügt aus unserer Sicht eine qualitative Darstellung bzw. Erläuterung. Eine \r\nQuantifizierung würde unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Insofern würden wir es begrüßen, \r\nwenn in der Gesetzesbegründung der Hinweis aufgenommen wird, dass im Regelfall eine qualitative \r\nBerichterstattung ausreichend sein dürfte. \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 7 von 12 \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive  \r\n17.04.2024 \r\n\r\n \r\n\r\n5. Weitere notwendige und wichtige Klarstellungen bei der Umsetzung der CSRD  \r\n5.1 Umsetzungsfristen für große kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen \r\nDie CSRD sieht eine schrittweise Umsetzung vor, beginnend mit den Unternehmen, die bereits der \r\nBerichtspflicht gemäß der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) unterliegen. \r\nDiese Unternehmen werden ihre ersten CSRD-Berichte für das Geschäftsjahr 2024 veröffentlichen \r\nmüssen. Alle anderen großen Unternehmen, die derzeit nicht unter die NFRD fallen und somit zum \r\nersten Mal von der Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen sind, werden ab dem \r\nGeschäftsjahr 2025 berichten. Dieser Ansatz stellt sicher, dass die großen Unternehmen, die bereits \r\nErfahrung mit der nichtfinanziellen Berichterstattung haben, die ersten Unternehmen sein werden, \r\ndie die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlichen, während alle anderen großen \r\nUnternehmen ein weiteres Jahr Zeit haben, um die notwendigen Prozesse zu etablieren und die \r\nentsprechenden Daten zu erheben.  \r\n\r\n \r\n\r\nAllerdings wird diese Regelung durch andere Vorschriften der CSRD mangels Klarstellung umgangen. \r\nGenerell sind Tochterunternehmen von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung \r\nausgenommen, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen (§ 289b Abs. 2 HGB). Der letzte Satz des \r\nAbsatzes 2 besagt jedoch, dass Tochtergesellschaften, die selbst große Unternehmen sind, deren \r\nübertragbare Wertpapiere an einem geregelten EU-Markt notiert sind, diese Ausnahme nicht in \r\nAnspruch nehmen können. Stattdessen sind sie verpflichtet, einen separaten Nachhaltigkeitsbericht \r\nvorzulegen. Die Anwendung dieser Regel auf den Umsetzungszeitplan könnte ohne eine Klarstellung \r\nim EGHGB den schrittweisen Ansatz der CSRD-Pflicht für neu Verpflichtete unterlaufen: \r\nKapitalmarktorientierte Tochtergesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern müssten ihren ersten \r\nNachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2024 veröffentlichen, obwohl sie den \r\nNachhaltigkeitsbericht zum allerersten Mal offenlegen. Diese unvorhergesehene Folge sollte im \r\nCSRD-Umsetzungsgesetz mit einer Klarstellung im EGHGB korrigiert werden. Große, \r\nkapitalmarktorientierte Tochterunternehmen sollten den Phase-in-Anforderungen der CSRD in \r\ngleicher Weise unterliegen wie alle anderen Unternehmen. \r\n\r\n \r\n\r\n5.2 Mutterunternehmen, die selbst nicht von öffentlichem Interesse sind \r\nDer Referentenentwurf unterwirft u. a. Mutterunternehmen, die den Vorschriften des Ersten oder \r\nZweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB unterliegen, der \r\nNachhaltigkeitsberichterstattung bereits ab dem Geschäftsjahr 2024. Dies geht über die Vorgabe der \r\nCSRD hinaus. Art. 5 Abs. 2 Bu. a Ziff. ii CSRD sieht eine Umsetzung ab dem Geschäftsjahr 2024 nur \r\nfür „Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der genannten \r\nRichtlinie“ [Bilanz-Richtlinie] vor.  \r\n\r\n \r\n\r\nMutterunternehmen, die selbst nicht von öffentlichem Interesse sind, aber über bspw. § 340i Abs. 3 \r\nHGB den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB \r\nunterliegen, würden also ein Jahr früher als europarechtlich notwendig von der CSRD-\r\nBerichterstattungspflicht erfasst. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 8 von 12 \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive  \r\n17.04.2024 \r\n\r\n \r\n\r\nFür derartige Mutterunternehmen einer großen Gruppe i. S. v. Art. 3 Abs. 7 der Bilanz-Richtlinie, die \r\nselbst nicht von öffentlichem Interesse sind, sieht Art. 5 Abs. 2 Bu. b CSRD nämlich erst ab dem \r\nGeschäftsjahr 2025 eine verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Gerade für solche \r\nMutterunternehmen besteht eine besondere Komplexität im Aufbau einer konsolidierten \r\nNachhaltigkeitsberichterstattung und ein hoher Umsetzungszeitbedarf, der durch die jetzt im \r\nReferentenentwurf enthaltenen Reglungen massiv verkürzt würde. Deshalb sollte – auch zur \r\nVermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der deutschen Wirtschaft – an dieser Stelle die \r\nDifferenzierung der CSRD beibehalten und die Regelung nicht verschärft werden. \r\n\r\n \r\n\r\nLösung: Artikel * Abs. 1 Nr. 2 EGHGB, (…) 2. die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des \r\nHandelsgesetzbuchs oder den Vorschriften des Ersten oder Zweiten Unterabschnitts des Vierten \r\nAbschnitts des Dritten Buchs von öffentlichem Interesse gemäß § 316a S. 2 des \r\nHandelsgesetzbuchs sind und (…) \r\n\r\n \r\n\r\n5.3 Eintreten der erstmaligen Berichtspflicht durch Verschmelzungen \r\nIn Fällen der Neugründung oder einer Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes treten die \r\nRechtsfolgen des Vorliegens der Größenklassenmerkmale gemäß § 267 Abs. 4 S. 2 HGB bereits dann \r\nein, wenn die betreffenden Merkmale am ersten Abschlussstichtag nach der Umwandlung, \r\neinschließlich Verschmelzung, oder Neugründung gegeben sind. Es bedarf hier nicht des Vorliegens \r\ndieser Merkmale an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen. Vielmehr ergibt sich die \r\nKlassifizierung in den genannten Fällen allein aus den Größenmerkmalen, die am ersten \r\nBilanzstichtag nach dem rechtlichen Wirksamwerden der gesellschaftsrechtlichen / \r\numwandlungsrechtlichen Maßnahme gegeben sind.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie erstmalige Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts setzt umfangreiche Datenerhebungen lange, \r\nd.h. einige Jahre, vor der Erstberichterstattung voraus. Verschmelzen zwei Unternehmen, die \r\nbislang nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet waren und wird das neue \r\nUnternehmen groß i. S. d. § 267 Abs. 3 HGB, so werden entsprechende Daten nicht vorliegen. Es \r\nsollte daher geregelt werden, dass für diese Fälle, die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung \r\nerst nach zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren eintritt.  \r\n\r\n \r\n\r\n5.4 Befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen \r\n§ 289b Abs. 2 und 3 HGB-E sieht vor, dass Tochterunternehmen unter bestimmten Bedingungen von \r\nder Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht befreit werden. Dies \r\ngilt, wenn „die Kapitalgesellschaft und seine Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht des \r\nMutterunternehmens“ einbezogen sind. Diese Befreiungsvorschrift würde bei wörtlicher Auslegung \r\nins Leere laufen, da davon auszugehen ist, dass regelmäßig nicht alle Tochterunternehmen in den \r\nKonzernlagebericht einbezogen werden. Vielmehr werden die Tochterunternehmen unter Beachtung \r\nder Konsolidierungsvorschriften des § 296 HGB einbezogen. Wir regen hierzu mindestens einen \r\nHinweis in der Gesetzesbegründung an. Gleiches gilt für § 315b Abs. 2 und 3 HGB-E. \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 9 von 12 \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive  \r\n17.04.2024 \r\n\r\n \r\n\r\n5.5 Verknüpfung mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG-E) \r\n§ 12 Abs. 4 LkSG-E regelt eine Verschiebung der Berichtseinreichung für Geschäftsjahre, die vor \r\ndem 1. Januar 2024 begonnen haben. Diese Berichte sollen nun frühestens zum 31. Dezember 2024 \r\nbeim BAFA eingereicht werden müssen. Hier sollte im finalen Gesetz klargestellt werden, dass sich \r\ndie Fristverschiebung nicht nur auf die Berichtseinreichung beim BAFA sondern auch auf die \r\nPublikation nach § 10 Abs. 2 LkSG bezieht. Ebenso bitten wir um Klarstellung, in welchem Format \r\nder LkSG-Bericht für das Geschäftsjahr 2023 eingereicht werden soll. \r\n\r\n \r\n\r\nGrundsätzlich interpretieren wir die Überführung der LkSG-Berichterstattung in die CSRD-\r\nBerichterstattung als Ersatz der eigenständigen LkSG-Berichterstattung. Diese Entbürokratisierung \r\nbegrüßen wir ausdrücklich. \r\n\r\n \r\n\r\n5.6 Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte im Berufsregister / Übergangsregelung  \r\nWie bereits erwähnt wird bei den Unternehmen der Kreditwirtschaft im Regelfall der Abschlussprüfer \r\nauch der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichtes sein. Wir begrüßen ausdrücklich, dass vor dem \r\n1. Januar 2026 bestellte Berufsangehörige als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte registriert werden \r\nkönnen, wenn sie über den Weg der Fortbildung die notwendigen Kenntnisse für \r\nNachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung erlangt haben. Nach dem Referentenentwurf ist \r\nder Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildung Voraussetzung für die Registrierung als Prüfer für \r\nNachhaltigkeitsberichte (§ 13d Abs. 2 WPO-E). Die Registrierung ist wiederum Bedingung für die \r\nBestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung (§ 324e HGB-E). \r\n\r\n \r\n\r\nAngesichts der knappen Umsetzungsfristen der CSRD und des für die Fortbildung und Registrierung \r\nnotwendigen zeitlichen Aufwandes sollte für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte 2024 \r\n(erstmalige Prüfungsrunde) eine Übergangsregelung vorgesehen werden, wonach der Nachweis der \r\nTeilnahme an einer Fortbildung im Nachgang zur Registrierung erbracht werden kann.  \r\n\r\n \r\n\r\n5.7 Anwendung auf Verbriefungszweckgesellschaften \r\nZweckgesellschaften erfüllen eine wichtige Funktion im Rahmen der Verbriefung von Positionen. \r\nDiese Zweckgesellschaften übernehmen Positionen der Gruppen und begeben Anleihen im \r\nKapitalmarkt um diese zu refinanzieren. Durch die Grundlogik von Verbriefungen werden den \r\nZweckgesellschaften substantielle Pools von Positionen übertragen, wodurch die Zweckgesellschaft \r\ndie Schwellenwerte der CSRD-Pflicht überschreiten könnte (Bilanzsumme > 25 Mio. EUR & \r\nNettoumsatzerlöse > 50 Mio. EUR). Zur Refinanzierung der Positionsübernahme emittieren die \r\nZweckgesellschaften häufig Anleihen am Kapitalmarkt. Dies bedeutet, dass übertragbare \r\nWertpapiere der Zweckgesellschaft an einem regulierten Markt der EU notiert sind, wodurch die \r\nZweckgesellschaft unter die bereits skizzierte Ausnahme aus der Konzernbefreiung fällt und einen \r\neigenen CSRD-Bericht erstellen müsste, obwohl sie in der Regel voll konsolidiert wird, so dass die \r\nVermögenswerte in den konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht des Originators gemäß Artikel 29 \r\nCSRD aufgenommen werden. Verbriefungszweckgesellschaften sind typischerweise automatisierte \r\nEntitäten, die vordefinierte Maßnahmen im Falle des Eintritts vordefinierter Trigger Events \r\ndurchführen (bspw. Zinszahlung). Es handelt sich um Zweckgesellschaften ohne eigene \r\n\r\n\r\nSeite 10 von 12 \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive  \r\n17.04.2024 \r\n\r\n \r\n\r\nUnternehmensstrategie oder Mitarbeiter. Daher können Verbriefungszweckgesellschaften die \r\nNachhaltigkeitsberichtspflicht der CSRD nicht erfüllen. \r\n\r\n \r\n\r\nUnserer Ansicht nach war die Ausweitung der CSRD-Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung \r\nauf Zweckgesellschaften eine unbeabsichtigte Folge, die sich aus der neuen Gestaltung der \r\nSchwellenwerte für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ergibt. Der Text und die Erwägungsgründe \r\nder CSRD enthalten keinen Hinweis auf Verbriefungen oder Unternehmensvehikel. In Anbetracht der \r\nTatsache, dass a) diese Zweckgesellschaften einfach nicht in der Lage sind, die erforderliche \r\nBerichterstattung zu liefern, b) Verbriefungen und Zweckgesellschaften bereits einem separaten, \r\nspeziellen Regulierungsrahmen unterliegen (Verbriefungsverordnung) und c) die Ausweitung der \r\nBerichterstattungsanforderungen auf Zweckgesellschaften im Grunde den gesamten Markt für \r\nVerbriefungen zum Erliegen bringen würde, glauben wir nicht, dass die EU-Institutionen \r\nbeabsichtigten, Zweckgesellschaften, die Verbriefungen nutzen, in den Anwendungsbereich der \r\nCSRD einzubeziehen. Daher sollte eine Klarstellung in das CSRD-Umsetzungsgesetz aufgenommen \r\nwerden, dass die Berichtspflichten nicht für reine \"Verbriefungszweckgesellschaften\" gemäß der \r\nDefinition in Artikel 4 Absatz 66 der Eigenkapitalverordnung und Artikel 2 Absatz 2 der \r\nVerbriefungsverordnung (Verordnung (EU) 2017/2402) gelten. \r\n\r\n \r\n\r\nDarüber hinaus haben die europäischen Aufsichtsbehörden ESMA, EBA und EIOPA auf der Grundlage \r\neines Mandats der geänderten Verbriefungsverordnung bereits einen Entwurf einer delegierten \r\nVerordnung zur Konsultation am 2. Mai 2022 veröffentlicht, der eine umfassende Offenlegung von \r\nInformationen auf Einzelvertragsebene und teilweise auf Originator-Ebene vorsieht, damit die \r\nAnleger die negativen Auswirkungen von ESG-Faktoren auf ihre Investitionen bewerten können. \r\nKonzeptionell sollte dieser Ansatz bevorzugt werden, da die Auswirkungen von ESG-Faktoren von \r\nden verbrieften Forderungen und dem Originator ausgehen und nicht von der \r\nVerbriefungszweckgesellschaft. \r\n\r\n \r\n\r\n5.8 Berichtsinhalte: Nachhaltigkeitsziele \r\nDer Referentenentwurf skizziert in § 289c HGB-E grob die Inhalte des Nachhaltigkeitsberichts. \r\nAbsatz 2 Nummer 2 spricht dabei von einer „Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele, \r\ndie sich die Kapitalgesellschaft gesetzt hat, soweit vorhanden, einschließlich der absoluten Ziele für \r\ndie Verringerung der Treibhausgasemissionen mindestens für 2030 und 2050 […]“. Die Formulierung \r\nlässt unterschiedliche Interpretationen zu, auf welchen Teil des Satzes sich das „soweit vorhanden“ \r\nbezieht. Wir bitten im Sinne einer 1:1-Umsetzung um Klarstellung, dass absolute Ziele zur \r\nVerringerung der Treibhausgasemissionen nur soweit vorhanden anzugeben sind.  \r\n\r\n \r\n\r\nDarüber hinaus wird in den ESRS Application Requirements zu E1-4 auch auf „entsprechende \r\nabsolute Werte“ für das Zieljahr und Zwischenzieljahre verwiesen. Wir bitten hier um Klarstellung in \r\nder Begründung, ob diese Werte auch als absolute Ziele gelten sollen. \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 11 von 12 \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive  \r\n17.04.2024 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n5.9 Entgelttransparenzgesetz \r\nEine Berichterstattung nach § 22 EntgeltTranspG sollte bei einer vollständigen \r\nNachhaltigkeitsberichterstattung entfallen, da diese Themengebiete letztlich in den sozialen \r\nBerichtsaspekten behandelt werden. Insofern sollte eine Befreiung von der Entgelttransparenzpflicht \r\nanalog der Befreiung nach § 289f HGB-E ins Gesetz aufgenommen werden. \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 12 von 12 \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive  \r\n17.04.2024 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nAnhang zu 1. \r\nArtikel 5 Abs. 2 CSRD (Umsetzung) \r\n(…)  \r\n(2) Die Mitgliedstaaten wenden die erforderlichen Vorschriften an, um Artikel 1, …, nachzukommen: \r\n\r\n \r\n\r\n(a)   auf am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre: \r\n(i) \r\n… \r\n\r\nfür große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie \r\n2013/34/EU, bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem \r\nInteresse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der genannten Richtlinie \r\nhandelt und die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 500 \r\nwährend des Geschäftsjahres Beschäftigten überschreiten; \r\n\r\n„große“ mit mehr als \r\n500 Beschäftigten \r\n\r\n \r\n\r\n(b)  auf am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre \r\n(i) \r\n… \r\n\r\nfür große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie \r\n2013/34/EU [, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei \r\nfolgenden Größenmerkmale überschreiten: a) Bilanzsumme: 20 000 \r\n000  EUR; b) Nettoumsatzerlöse: 40 000 000  EUR; c) durchschnittliche \r\nZahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250.],  \r\ndie nicht unter Buchstabe a Ziffer i dieses Unterabsatzes fallen; \r\n\r\n„große“ mit 250 bis 500 \r\nBeschäftigten \r\n\r\n \r\n\r\n(c)  auf am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnende Geschäftsjahre \r\n(i) für kleine und mittlere Unternehmen (…) [und kapitalmarktorientiert] \r\n(ii) für kleine und nicht komplexe Institute gemäß der Definition in \r\nArtikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, \r\n\r\nAbweichend von den \r\nBuchstaben (a) und (b). \r\n\r\n \r\n\r\nsofern sie große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der \r\nRichtlinie 2013/34/EU sind oder kleine und mittlere Unternehmen im \r\nSinne von Artikel 3 Absätze 2 und 3 der genannten Richtlinie sind, die \r\nUnternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 \r\nNummer 1 Buchstabe a [=kapitalmarktorientiert] der genannten \r\nRichtlinie sind und bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen im \r\nSinne von Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie handelt; \r\n\r\n \r\n\r\n„große“, also (a) und \r\n(b) … \r\n\r\n(iii) für firmeneigene Versicherungsunternehmen (…) \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\nBerlin, 21.07.2025 \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 5 \r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtserstattungsvorschriften \r\n\r\nWesentliche Positionen der Deutschen Kreditwirtschaft zum Referentenentwurf zur \r\nnationalen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsvorschrif-\r\nten  \r\nWir sehen die Absicht des Gesetzgebers, mit der erneuten Vorlage eines CSRD-Umsetzungsge-\r\nsetzes eine rasche und rechtssichere Vereinfachung und Entlastung sicherzustellen. Allerdings \r\nsorgt die Veröffentlichung zum jetzigen Zeitpunkt und nur mit teilweiser Berücksichtigung der \r\nabsehbaren Änderungen aus der Omnibus-Initiative für erneute Verunsicherung bei Unterneh-\r\nmen. Es ist fraglich, ob das Gesetzgebungsverfahren – wie die vorgesehenen Fristen implizie-\r\nren - bis Ende des Jahres final abgeschlossen werden kann. Trotzdem müssen sich Unterneh-\r\nmen, wie bereits Ende des vergangenen Jahres, vorsorglich darauf einstellen, dass die CSRD-\r\nBerichtspflicht kommt. Dies ist in internen Prozessen, Abläufen und ggf. bei der Beauftragung \r\nexterner Dienstleister zu berücksichtigen. Im Kontext der noch nicht verabschiedeten inhaltli-\r\nchen Omnibus-Richtlinie, der engen nationalen Zeitplanung und der damit verbundenen Unsi-\r\ncherheiten sorgt der Gesetzentwurf statt für Entlastung für zusätzliche Belastungen bei vielen \r\nUnternehmen.  \r\nEin Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens würde zudem bedeuten, dass die betroffenen Un-\r\nternehmen für eine Übergangszeit von 1 oder 2 Jahren ggf. den CSRD-Bericht auf Basis der \r\numfassenden ESRS zu erstellen haben. Das vereinfachte Set 1 der ESRS steht frühestens Ende \r\n2026 zur Verfügung. Der Referentenentwurf im Zusammenspiel mit dem ESRS Quick-fix sorgen \r\nzwar mit Übergangsvorschriften für Entlastungen, sind aber nicht umfassend genug.  \r\nAus Gründen der Planungssicherheit soll möglichst schnell durch die Bundesregierung für Klar-\r\nheit zum weiteren Vorgehen gesorgt werden. Daher plädieren wir für einen HGB Quick-fix mit \r\nder alleinigen Anpassung des Anwendungsbereiches für die nicht-finanzielle Berichterstattung. \r\nEine Anpassung der Mitarbeitergrenze an die finale Bilanz-Richtlinie in der Fassung der Omni-\r\nbus-Richtlinie soll zügig über die Schwellenwerte in § 289b Abs. 1 Nr. 3, § 340a Abs. 1a und § \r\n340i Abs. 5 HGB erfolgen. Dies sollte vor einer umfassenden und möglicherweise langwierigen \r\nUmsetzung der „neuen“ CSRD (Bilanz-Richtlinie in neuer Fassung) geschehen. Die Entfristung \r\nder Pflichtprüfung mit der begrenzten Prüfungssicherheit könnte ebenfalls schnell in nationales \r\nRecht überführt werden. \r\nNach der Finalisierung der Omnibus-Richtlinie sollte der Planungs- und Rechtssicherheit erneut \r\nbesonderes Gewicht zugeteilt werden. In diesem Sinne sollte Unternehmen ausreichend Zeit \r\nfür die Umsetzung der CSRD eingeräumt werden. Sie sollten mind. 1 Jahr vor der ersten ver-\r\npflichtenden Berichtsperiode (Geschäftsjahr) zur Umsetzung der CSRD-Anforderungen mit der \r\nOption zur vorzeitigen Anwendung erhalten. \r\nKlarstellung: Einheitlicher Konsolidierungskreis entsprechend der Finanzberichter-\r\nstattung – Für mehr Transparenz sowie Vergleichbarkeit und weniger Bürokratie \r\nLeider gibt es in der Praxis teils Fehlinterpretationen, wonach der Konsolidierungskreis für die \r\nNachhaltigkeitsberichterstattung vom Finanzbericht abweichen könnte. Gemäß der Richtlinie \r\n2013/34/EU sind die konsolidierten Nachhaltigkeitsberichte jedoch integraler Bestandteil des \r\nkonsolidierten Lageberichts (Artikel 29 und 29a). In den Artikeln 22 und 23 der Richtlinie sind \r\ndie in den Konsolidierungskreis einzubeziehenden Unternehmen festgelegt, ohne dass zwischen \r\nFinanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung unterschieden wird. Die CSRD baut auf dieser \r\nRechtsstruktur auf und ändert nichts an der Konsolidierungslogik. Es sollte daher klargestellt \r\nwerden, dass der Konsolidierungskreis für die Nachhaltigkeitsberichterstattung dem \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 5 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtserstattungsvorschriften \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nKonsolidierungskreis für die Finanzberichterstattung gemäß der Richtlinie 2013/34/EU ent-\r\nspricht. Der finanzielle Konsolidierungskreis ist maßgeblich, wie es auch in der FAQ der EU-\r\nKommission vom 7. August 2024 dargestellt ist. Ein abweichender Ansatz würde nicht nur den \r\nBestimmungen der Rechnungslegungsrichtlinie widersprechen, sondern auch die Kohärenz, \r\nVergleichbarkeit und Rechtssicherheit beeinträchtigen. Die rechtliche Kohärenz ergibt sich dar-\r\naus, dass die Bilanz-Richtlinie definiert, wer berichten muss, während die ESRS definieren, was \r\nberichtet werden muss. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten muss klar und verbindlich bleiben. \r\nZudem wird durch einen einheitlichen Konsolidierungskreis operative Effizienz erreicht, da Dop-\r\npelarbeit vermieden und die Konsistenz zwischen den verschiedenen Berichtsströmen gewähr-\r\nleistet wird. Das Vertrauen der Stakeholder wird durch harmonisierte Informationen gestärkt, \r\ndie eine zuverlässige Entscheidungsfindung für Investoren, Gläubiger und Regulierungsbehör-\r\nden unterstützen. Schließlich betrifft Risikokonsistenz sowohl finanzielle als auch Nachhaltig-\r\nkeitsrisiken, da sie dieselben Rechtsträger betreffen und daher innerhalb desselben Konsolidie-\r\nrungskreises berichtet werden müssen. \r\nTochterunternehmen von eigenständiger Berichtspflicht befreien \r\nDie CSRD sieht bislang vor, dass Tochterunternehmen, die selbst die Schwellenwerte für Groß-\r\nunternehmen überschreiten und kapitalmarktorientiert sind, nicht von der Konzernbefreiung \r\nGebrauch machen können. Diese Regelung führt dazu, dass einzelne nationale Einheiten euro-\r\npäischer Konzerne eigenständige Nachhaltigkeitsberichte für verschiedene Länder erstellen \r\nmüssen, obwohl Strategien und Maßnahmen meist ohnehin auf Gruppenebene definiert und \r\numgesetzt werden. Berichte auf Ebene der Tochtergesellschaften bieten in diesem Kontext \r\nkaum zusätzlichen Informationswert und stellen für Stakeholder, wie Investoren, Geschäfts-\r\npartner oder Regulierungsbehörden, regelmäßig keine primäre Informationsquelle dar. Viel-\r\nmehr erhöhen sie den Aufwand erheblich, da sie zusätzliche interne Ressourcen und Prüfungs-\r\nhonorare erfordern und zu einer unnötigen Komplexität führen – insbesondere dann, wenn eine \r\nenge Abstimmung von Veröffentlichungsprozessen über Teilkonzerne hinweg in unterschiedli-\r\nchen Ländern notwendig ist. \r\nIm Sinne der Fokussierung und Effizienz sollte daher die bestehende Beschränkung der Kon-\r\nzernbefreiung für bestimmte Tochterunternehmen aufgehoben werden. Ein konsolidierter \r\nNachhaltigkeitsbericht auf Gruppenebene sollte ausreichen, um die Anforderungen der CSRD zu \r\nerfüllen. Aus diesem Grund fordern wir gezielte Änderungen an den Artikeln 19a und 29a der \r\nRichtlinie 2013/34/EU. In der Ratsposition, dem Berichtsentwurf des JURI-Ausschusses sowie \r\nden Anmerkungen des ECON-Ausschusses wurden die sogenannten „Ausnahmen von der Aus-\r\nnahme“ bereits gestrichen, was darauf hindeutet, dass sich diese Position voraussichtlich auch \r\nim Trilog durchsetzen wird. Diese Anpassung ist im aktuellen Referentenentwurf jedoch noch \r\nnicht berücksichtigt. \r\nDie bestehende Konzernbefreiungsklausel im HGB, die derzeit auch für große kapitalmarktori-\r\nentierte Tochterunternehmen gilt, sofern das Mutterunternehmen zur Nachhaltigkeitsberichter-\r\nstattung verpflichtet ist, sollte daher unbedingt beibehalten werden. Diese Ausnahme sollte so \r\nlange gelten, bis im Rahmen der laufenden Beratungen zur Omnibusrichtlinie – insbesondere \r\nzur Wiedereinführung der Konzernbefreiung für Unternehmen im öffentlichen Interesse – eine \r\nendgültige Klärung erfolgt. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass betroffene Unternehmen zu-\r\nnächst vollumfänglich die Anforderungen der CSRD erfüllen müssen, nur um kurz darauf wieder \r\nvon der Berichtspflicht befreit zu werden. Besonders relevant ist dies für kapitalmarktorien-\r\ntierte Tochterunternehmen und Teilkonzerne mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden, die nach \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 5 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtserstattungsvorschriften \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\naktueller HGB-Rechtslage mit Verweis auf den Konzernabschluss des Mutterunternehmens von \r\nder Pflicht zur Nachhaltigkeitsoffenlegung ausgenommen sind. \r\nBefreiungsvorschriften § 289b HGB-E / § 315b HGB-E \r\n§ 289b Abs. 2 und 3 HGB-E sieht vor, dass Tochterunternehmen unter bestimmten Bedingun-\r\ngen von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht befreit \r\nwerden. Dies gilt, wenn „die Kapitalgesellschaft und seine Tochterunternehmen in den Kon-\r\nzernlagebericht des Mutterunternehmens“ einbezogen sind. Diese Befreiungsvorschrift würde \r\nbei wörtlicher Auslegung ins Leere laufen, da davon auszugehen ist, dass niemals alle Tochter-\r\nunternehmen in den Konzernlagebericht einbezogen werden. Vielmehr werden die Tochterun-\r\nternehmen unter Beachtung der Konsolidierungsvorschriften des § 296 HGB einbezogen. Wir \r\nregen hierzu mindestens einen Hinweis in der Gesetzesbegründung an. Gleiches gilt für § 315b \r\nAbs. 2 und 3 HGB-E. \r\n§ 290 Abs. 5 HGB \r\nEin Mutterunternehmen ist gemäß § 290 Abs. 5 HGB von der Pflicht zur Aufstellung eines Kon-\r\nzernlageberichtes und eines Konzernabschlusses befreit, wenn es nur unwesentliche Tochterun-\r\nternehmen hat.  \r\nUm Unsicherheiten zu vermeiden, sollte in § 290 Abs. 5 HGB unbedingt klargestellt werden, dass \r\nUnternehmen, die aufgrund unwesentlicher Tochterunternehmen keinen Konzernabschluss auf-\r\nstellen müssen, auch ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung nur für den Einzelabschluss erstellen \r\nmüssen. § 290 Abs. 5 HGB könnte dazu wie folgt ergänzt werden:  \r\n„Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluss, einen Konzernlagebericht \r\nund einen Konzernnachhaltigkeitsbericht aufzustellen, befreit, wenn es nur Tochterunternehmen \r\nhat, die gemäß § 296 nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden brauchen.“ \r\nEintreten der erstmaligen Berichtspflicht durch Verschmelzungen \r\nIn Fällen der Neugründung oder einer Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes treten \r\ndie Rechtsfolgen des Vorliegens der Größenklassenmerkmale gemäß § 267 Abs. 4 S. 2 HGB be-\r\nreits dann ein, wenn die betreffenden Merkmale am ersten Abschlussstichtag nach der Um-\r\nwandlung, einschließlich Verschmelzung, oder Neugründung gegeben sind. Es bedarf hier nicht \r\ndes Vorliegens dieser Merkmale an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen. Vielmehr \r\nergibt sich die Klassifizierung in den genannten Fällen allein aus den Größenmerkmalen, die am \r\nersten Bilanzstichtag nach dem rechtlichen Wirksamwerden der gesellschaftsrechtlichen / um-\r\nwandlungsrechtlichen Maßnahme gegeben sind.  \r\nDie erstmalige Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts setzt umfangreiche Datenerhebungen \r\nlange, d.h. einige Jahre, vor der Erstberichterstattung voraus. Verschmelzen zwei Unterneh-\r\nmen, die bislang nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet waren und wird das \r\nneue Unternehmen groß i. S. d. § 267 Abs. 3 HGB, so werden entsprechende Daten nicht vor-\r\nliegen. Es sollte daher geregelt werden, dass für diese Fälle, die Pflicht zur Nachhaltigkeitsbe-\r\nrichterstattung erst nach zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren eintritt.  \r\nAufstellung des Lageberichts im ESEF-Format \r\n§ 289g HGB-E sieht für die Unternehmen, die ihren Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht \r\nerweitern müssen, eine Aufstellungspflicht im ESEF-Format vor. Gleiches sieht § 315e HGB-E für \r\nden Konzernlagebericht vor.  \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 5 \r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtserstattungsvorschriften \r\n\r\nU.E. sollte der Aufstellungsprozess unbedingt von der XBRL-Auszeichnung entkoppelt werden. \r\nDies würde den Aufstellungsprozess zeitlich entlasten.  \r\nDer XBRL-Auszeichnungsprozess ist technisch hoch kompliziert und fehleranfällig. Stellt sich \r\nnachträglich heraus, dass beim Auszeichnungsprozess trotz Prüfung Fehler unterlaufen sind und \r\nmuss daraufhin die XBRL-Auszeichnung nachträglich geändert werden, würde dies auch die Frage \r\nnach dem Erfordernis einer Nachtragsprüfung nach § 316 Abs. 3 Satz 1 HGB aufwerfen. Wir \r\nsprechen uns daher nachdrücklich dafür aus, die ESEF-Formatierung (d. h. sowohl die Überfüh-\r\nrung der Elemente des Lageberichtes in das XHTML-Format als auch die XBRL-Auszeichnung) zu \r\neinem der Aufstellung des Lageberichts nachgelagerten Schritt der Offenlegung zu erklären. \r\nZudem sollte die Pflicht zur Offenlegung des Lageberichts im ESEF-Format und zu dessen Aus-\r\nzeichnung („Tagging“) auf das Geschäftsjahr 2027 verschoben werden. Damit würde man den \r\naktuellen Entwicklungen auf europäischer Ebene Rechnung tragen und den Unternehmen zu \r\nmehr Rechtssicherheit in der Umsetzung verhelfen. Im Übrigen sieht der Omnibus-Vorschlag der \r\nEU-Kommission die Auszeichnung erst nach Vorliegen entsprechender technischer Vorgaben vor. \r\nDamit wäre eine Überführung der Tagging-Vorschriften in das nationale Recht grundsätzlich erst \r\nnach der Finalisierung der Omnibus-Gesetzgebung zu dem dann bekannten Erstanwendungs-\r\nstichtag sinnvoll \r\nWahlrecht zur Nutzung des LSME \r\nDie ab Geschäftsjahr 2028 berichtenden kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unter-\r\nnehmen sollen ein Wahlrecht ausüben können, um mit reduziertem Berichtsumfang nach dem \r\nLSME ESRS zu berichten (289d HGB-E). Kleine und nicht komplexe Institute (SNCI) im Sinne \r\nvon Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR, die groß i. S. d § 267 HGB sind, sollen dieses Wahlrecht ebenso \r\nausüben können (§ 340a Abs. 5 S. 3 HGB-E). Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der Om-\r\nnibus-Initiative die Erstellung des LSME ESRS gestrichen wurde. Insofern läuft dieses Wahlrecht \r\nins Leere. \r\nÜbergangsvorschriften § 144 WpHG-E \r\nGemäß § 144 Abs. 6 WpHG-E sollen die Übergangsvorschriften von Art. 96 und 97 des EGHGB-\r\nE auf § 114 Abs. 2 WpHG-E entsprechend angewendet werden. Unseres Erachtens schließt dies \r\nauch die Regelung betreffend des Schwellenwertes in Art. 96 Abs. 8 und Art. 97 Abs. 7 EGHGB-\r\nE ein (1.000 Arbeitnehmer). Daher sollte die in § 144 Abs. 1 Nr. 2 WpHG-E genannte Arbeitneh-\r\nmerzahl von 500 auf 1.000 erhöht werden, um einen Einklang mit dem HGB herzustellen, bzw. \r\n§ 114 Abs. 1 WpHG-E sollte in die Übergangsregelung nach § 144 Abs. 6 WpHG-E ergänzend\r\naufgenommen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-21"}]},{"statementNumber":"SG2509290014","regulatoryProjectNumber":"RV0005300","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/90/f0/620823/Stellungnahme-Gutachten-SG2509290014.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer: \r\nBundesverband deutscher Banken e. V. \r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin \r\nTelefon: +49 30 1663-0 \r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de \r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur nationalen \r\nUmsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtser-\r\nstattungsvorschriften \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\nBerlin, 21.07.2025 \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 5 \r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtserstattungsvorschriften \r\n\r\nWesentliche Positionen der Deutschen Kreditwirtschaft zum Referentenentwurf zur \r\nnationalen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsvorschrif-\r\nten  \r\nWir sehen die Absicht des Gesetzgebers, mit der erneuten Vorlage eines CSRD-Umsetzungsge-\r\nsetzes eine rasche und rechtssichere Vereinfachung und Entlastung sicherzustellen. Allerdings \r\nsorgt die Veröffentlichung zum jetzigen Zeitpunkt und nur mit teilweiser Berücksichtigung der \r\nabsehbaren Änderungen aus der Omnibus-Initiative für erneute Verunsicherung bei Unterneh-\r\nmen. Es ist fraglich, ob das Gesetzgebungsverfahren – wie die vorgesehenen Fristen implizie-\r\nren - bis Ende des Jahres final abgeschlossen werden kann. Trotzdem müssen sich Unterneh-\r\nmen, wie bereits Ende des vergangenen Jahres, vorsorglich darauf einstellen, dass die CSRD-\r\nBerichtspflicht kommt. Dies ist in internen Prozessen, Abläufen und ggf. bei der Beauftragung \r\nexterner Dienstleister zu berücksichtigen. Im Kontext der noch nicht verabschiedeten inhaltli-\r\nchen Omnibus-Richtlinie, der engen nationalen Zeitplanung und der damit verbundenen Unsi-\r\ncherheiten sorgt der Gesetzentwurf statt für Entlastung für zusätzliche Belastungen bei vielen \r\nUnternehmen.  \r\nEin Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens würde zudem bedeuten, dass die betroffenen Un-\r\nternehmen für eine Übergangszeit von 1 oder 2 Jahren ggf. den CSRD-Bericht auf Basis der \r\numfassenden ESRS zu erstellen haben. Das vereinfachte Set 1 der ESRS steht frühestens Ende \r\n2026 zur Verfügung. Der Referentenentwurf im Zusammenspiel mit dem ESRS Quick-fix sorgen \r\nzwar mit Übergangsvorschriften für Entlastungen, sind aber nicht umfassend genug.  \r\nAus Gründen der Planungssicherheit soll möglichst schnell durch die Bundesregierung für Klar-\r\nheit zum weiteren Vorgehen gesorgt werden. Daher plädieren wir für einen HGB Quick-fix mit \r\nder alleinigen Anpassung des Anwendungsbereiches für die nicht-finanzielle Berichterstattung. \r\nEine Anpassung der Mitarbeitergrenze an die finale Bilanz-Richtlinie in der Fassung der Omni-\r\nbus-Richtlinie soll zügig über die Schwellenwerte in § 289b Abs. 1 Nr. 3, § 340a Abs. 1a und § \r\n340i Abs. 5 HGB erfolgen. Dies sollte vor einer umfassenden und möglicherweise langwierigen \r\nUmsetzung der „neuen“ CSRD (Bilanz-Richtlinie in neuer Fassung) geschehen. Die Entfristung \r\nder Pflichtprüfung mit der begrenzten Prüfungssicherheit könnte ebenfalls schnell in nationales \r\nRecht überführt werden. \r\nNach der Finalisierung der Omnibus-Richtlinie sollte der Planungs- und Rechtssicherheit erneut \r\nbesonderes Gewicht zugeteilt werden. In diesem Sinne sollte Unternehmen ausreichend Zeit \r\nfür die Umsetzung der CSRD eingeräumt werden. Sie sollten mind. 1 Jahr vor der ersten ver-\r\npflichtenden Berichtsperiode (Geschäftsjahr) zur Umsetzung der CSRD-Anforderungen mit der \r\nOption zur vorzeitigen Anwendung erhalten. \r\nKlarstellung: Einheitlicher Konsolidierungskreis entsprechend der Finanzberichter-\r\nstattung – Für mehr Transparenz sowie Vergleichbarkeit und weniger Bürokratie \r\nLeider gibt es in der Praxis teils Fehlinterpretationen, wonach der Konsolidierungskreis für die \r\nNachhaltigkeitsberichterstattung vom Finanzbericht abweichen könnte. Gemäß der Richtlinie \r\n2013/34/EU sind die konsolidierten Nachhaltigkeitsberichte jedoch integraler Bestandteil des \r\nkonsolidierten Lageberichts (Artikel 29 und 29a). In den Artikeln 22 und 23 der Richtlinie sind \r\ndie in den Konsolidierungskreis einzubeziehenden Unternehmen festgelegt, ohne dass zwischen \r\nFinanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung unterschieden wird. Die CSRD baut auf dieser \r\nRechtsstruktur auf und ändert nichts an der Konsolidierungslogik. Es sollte daher klargestellt \r\nwerden, dass der Konsolidierungskreis für die Nachhaltigkeitsberichterstattung dem \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 5 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtserstattungsvorschriften \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nKonsolidierungskreis für die Finanzberichterstattung gemäß der Richtlinie 2013/34/EU ent-\r\nspricht. Der finanzielle Konsolidierungskreis ist maßgeblich, wie es auch in der FAQ der EU-\r\nKommission vom 7. August 2024 dargestellt ist. Ein abweichender Ansatz würde nicht nur den \r\nBestimmungen der Rechnungslegungsrichtlinie widersprechen, sondern auch die Kohärenz, \r\nVergleichbarkeit und Rechtssicherheit beeinträchtigen. Die rechtliche Kohärenz ergibt sich dar-\r\naus, dass die Bilanz-Richtlinie definiert, wer berichten muss, während die ESRS definieren, was \r\nberichtet werden muss. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten muss klar und verbindlich bleiben. \r\nZudem wird durch einen einheitlichen Konsolidierungskreis operative Effizienz erreicht, da Dop-\r\npelarbeit vermieden und die Konsistenz zwischen den verschiedenen Berichtsströmen gewähr-\r\nleistet wird. Das Vertrauen der Stakeholder wird durch harmonisierte Informationen gestärkt, \r\ndie eine zuverlässige Entscheidungsfindung für Investoren, Gläubiger und Regulierungsbehör-\r\nden unterstützen. Schließlich betrifft Risikokonsistenz sowohl finanzielle als auch Nachhaltig-\r\nkeitsrisiken, da sie dieselben Rechtsträger betreffen und daher innerhalb desselben Konsolidie-\r\nrungskreises berichtet werden müssen. \r\nTochterunternehmen von eigenständiger Berichtspflicht befreien \r\nDie CSRD sieht bislang vor, dass Tochterunternehmen, die selbst die Schwellenwerte für Groß-\r\nunternehmen überschreiten und kapitalmarktorientiert sind, nicht von der Konzernbefreiung \r\nGebrauch machen können. Diese Regelung führt dazu, dass einzelne nationale Einheiten euro-\r\npäischer Konzerne eigenständige Nachhaltigkeitsberichte für verschiedene Länder erstellen \r\nmüssen, obwohl Strategien und Maßnahmen meist ohnehin auf Gruppenebene definiert und \r\numgesetzt werden. Berichte auf Ebene der Tochtergesellschaften bieten in diesem Kontext \r\nkaum zusätzlichen Informationswert und stellen für Stakeholder, wie Investoren, Geschäfts-\r\npartner oder Regulierungsbehörden, regelmäßig keine primäre Informationsquelle dar. Viel-\r\nmehr erhöhen sie den Aufwand erheblich, da sie zusätzliche interne Ressourcen und Prüfungs-\r\nhonorare erfordern und zu einer unnötigen Komplexität führen – insbesondere dann, wenn eine \r\nenge Abstimmung von Veröffentlichungsprozessen über Teilkonzerne hinweg in unterschiedli-\r\nchen Ländern notwendig ist. \r\nIm Sinne der Fokussierung und Effizienz sollte daher die bestehende Beschränkung der Kon-\r\nzernbefreiung für bestimmte Tochterunternehmen aufgehoben werden. Ein konsolidierter \r\nNachhaltigkeitsbericht auf Gruppenebene sollte ausreichen, um die Anforderungen der CSRD zu \r\nerfüllen. Aus diesem Grund fordern wir gezielte Änderungen an den Artikeln 19a und 29a der \r\nRichtlinie 2013/34/EU. In der Ratsposition, dem Berichtsentwurf des JURI-Ausschusses sowie \r\nden Anmerkungen des ECON-Ausschusses wurden die sogenannten „Ausnahmen von der Aus-\r\nnahme“ bereits gestrichen, was darauf hindeutet, dass sich diese Position voraussichtlich auch \r\nim Trilog durchsetzen wird. Diese Anpassung ist im aktuellen Referentenentwurf jedoch noch \r\nnicht berücksichtigt. \r\nDie bestehende Konzernbefreiungsklausel im HGB, die derzeit auch für große kapitalmarktori-\r\nentierte Tochterunternehmen gilt, sofern das Mutterunternehmen zur Nachhaltigkeitsberichter-\r\nstattung verpflichtet ist, sollte daher unbedingt beibehalten werden. Diese Ausnahme sollte so \r\nlange gelten, bis im Rahmen der laufenden Beratungen zur Omnibusrichtlinie – insbesondere \r\nzur Wiedereinführung der Konzernbefreiung für Unternehmen im öffentlichen Interesse – eine \r\nendgültige Klärung erfolgt. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass betroffene Unternehmen zu-\r\nnächst vollumfänglich die Anforderungen der CSRD erfüllen müssen, nur um kurz darauf wieder \r\nvon der Berichtspflicht befreit zu werden. Besonders relevant ist dies für kapitalmarktorien-\r\ntierte Tochterunternehmen und Teilkonzerne mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden, die nach \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 5 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtserstattungsvorschriften \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\naktueller HGB-Rechtslage mit Verweis auf den Konzernabschluss des Mutterunternehmens von \r\nder Pflicht zur Nachhaltigkeitsoffenlegung ausgenommen sind. \r\nBefreiungsvorschriften § 289b HGB-E / § 315b HGB-E \r\n§ 289b Abs. 2 und 3 HGB-E sieht vor, dass Tochterunternehmen unter bestimmten Bedingun-\r\ngen von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht befreit \r\nwerden. Dies gilt, wenn „die Kapitalgesellschaft und seine Tochterunternehmen in den Kon-\r\nzernlagebericht des Mutterunternehmens“ einbezogen sind. Diese Befreiungsvorschrift würde \r\nbei wörtlicher Auslegung ins Leere laufen, da davon auszugehen ist, dass niemals alle Tochter-\r\nunternehmen in den Konzernlagebericht einbezogen werden. Vielmehr werden die Tochterun-\r\nternehmen unter Beachtung der Konsolidierungsvorschriften des § 296 HGB einbezogen. Wir \r\nregen hierzu mindestens einen Hinweis in der Gesetzesbegründung an. Gleiches gilt für § 315b \r\nAbs. 2 und 3 HGB-E. \r\n§ 290 Abs. 5 HGB \r\nEin Mutterunternehmen ist gemäß § 290 Abs. 5 HGB von der Pflicht zur Aufstellung eines Kon-\r\nzernlageberichtes und eines Konzernabschlusses befreit, wenn es nur unwesentliche Tochterun-\r\nternehmen hat.  \r\nUm Unsicherheiten zu vermeiden, sollte in § 290 Abs. 5 HGB unbedingt klargestellt werden, dass \r\nUnternehmen, die aufgrund unwesentlicher Tochterunternehmen keinen Konzernabschluss auf-\r\nstellen müssen, auch ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung nur für den Einzelabschluss erstellen \r\nmüssen. § 290 Abs. 5 HGB könnte dazu wie folgt ergänzt werden:  \r\n„Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluss, einen Konzernlagebericht \r\nund einen Konzernnachhaltigkeitsbericht aufzustellen, befreit, wenn es nur Tochterunternehmen \r\nhat, die gemäß § 296 nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden brauchen.“ \r\nEintreten der erstmaligen Berichtspflicht durch Verschmelzungen \r\nIn Fällen der Neugründung oder einer Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes treten \r\ndie Rechtsfolgen des Vorliegens der Größenklassenmerkmale gemäß § 267 Abs. 4 S. 2 HGB be-\r\nreits dann ein, wenn die betreffenden Merkmale am ersten Abschlussstichtag nach der Um-\r\nwandlung, einschließlich Verschmelzung, oder Neugründung gegeben sind. Es bedarf hier nicht \r\ndes Vorliegens dieser Merkmale an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen. Vielmehr \r\nergibt sich die Klassifizierung in den genannten Fällen allein aus den Größenmerkmalen, die am \r\nersten Bilanzstichtag nach dem rechtlichen Wirksamwerden der gesellschaftsrechtlichen / um-\r\nwandlungsrechtlichen Maßnahme gegeben sind.  \r\nDie erstmalige Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts setzt umfangreiche Datenerhebungen \r\nlange, d.h. einige Jahre, vor der Erstberichterstattung voraus. Verschmelzen zwei Unterneh-\r\nmen, die bislang nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet waren und wird das \r\nneue Unternehmen groß i. S. d. § 267 Abs. 3 HGB, so werden entsprechende Daten nicht vor-\r\nliegen. Es sollte daher geregelt werden, dass für diese Fälle, die Pflicht zur Nachhaltigkeitsbe-\r\nrichterstattung erst nach zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren eintritt.  \r\nAufstellung des Lageberichts im ESEF-Format \r\n§ 289g HGB-E sieht für die Unternehmen, die ihren Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht \r\nerweitern müssen, eine Aufstellungspflicht im ESEF-Format vor. Gleiches sieht § 315e HGB-E für \r\nden Konzernlagebericht vor.  \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 5 \r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtserstattungsvorschriften \r\n\r\nU.E. sollte der Aufstellungsprozess unbedingt von der XBRL-Auszeichnung entkoppelt werden. \r\nDies würde den Aufstellungsprozess zeitlich entlasten.  \r\nDer XBRL-Auszeichnungsprozess ist technisch hoch kompliziert und fehleranfällig. Stellt sich \r\nnachträglich heraus, dass beim Auszeichnungsprozess trotz Prüfung Fehler unterlaufen sind und \r\nmuss daraufhin die XBRL-Auszeichnung nachträglich geändert werden, würde dies auch die Frage \r\nnach dem Erfordernis einer Nachtragsprüfung nach § 316 Abs. 3 Satz 1 HGB aufwerfen. Wir \r\nsprechen uns daher nachdrücklich dafür aus, die ESEF-Formatierung (d. h. sowohl die Überfüh-\r\nrung der Elemente des Lageberichtes in das XHTML-Format als auch die XBRL-Auszeichnung) zu \r\neinem der Aufstellung des Lageberichts nachgelagerten Schritt der Offenlegung zu erklären. \r\nZudem sollte die Pflicht zur Offenlegung des Lageberichts im ESEF-Format und zu dessen Aus-\r\nzeichnung („Tagging“) auf das Geschäftsjahr 2027 verschoben werden. Damit würde man den \r\naktuellen Entwicklungen auf europäischer Ebene Rechnung tragen und den Unternehmen zu \r\nmehr Rechtssicherheit in der Umsetzung verhelfen. Im Übrigen sieht der Omnibus-Vorschlag der \r\nEU-Kommission die Auszeichnung erst nach Vorliegen entsprechender technischer Vorgaben vor. \r\nDamit wäre eine Überführung der Tagging-Vorschriften in das nationale Recht grundsätzlich erst \r\nnach der Finalisierung der Omnibus-Gesetzgebung zu dem dann bekannten Erstanwendungs-\r\nstichtag sinnvoll \r\nWahlrecht zur Nutzung des LSME \r\nDie ab Geschäftsjahr 2028 berichtenden kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unter-\r\nnehmen sollen ein Wahlrecht ausüben können, um mit reduziertem Berichtsumfang nach dem \r\nLSME ESRS zu berichten (289d HGB-E). Kleine und nicht komplexe Institute (SNCI) im Sinne \r\nvon Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR, die groß i. S. d § 267 HGB sind, sollen dieses Wahlrecht ebenso \r\nausüben können (§ 340a Abs. 5 S. 3 HGB-E). Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der Om-\r\nnibus-Initiative die Erstellung des LSME ESRS gestrichen wurde. 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Ziel ist es, bürokratische Belastun-\r\ngen durch auslaufende Berichtspflichten zu verhindern.  \r\nEs wird dringend eine Klarstellung benötigt. Anderenfalls entstünde eine Phase der \r\nRechtsunsicherheit, in welcher unnötige Belastungen entstehen, obwohl die Berichtspflicht \r\ndieser Unternehmen spätestens mit Abschluss des Omnibus-Verfahrens ohnehin entfällt. \r\nWir schlagen daher eine Änderung in Art. 96 Abs. 8 und Art. 97 Abs. 7 EGHGB-E vor: \r\nArt. 96 Abs. 8 EGHGB-E: Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäfti-\r\ngen, haben die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung für vor dem 1. \r\nJanuar 2027 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Die Vorschriften §§ 289b bis 289e, 340a Abs. 1a, … \r\ndes Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten \r\nnach Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind von den Unternehmen nach Satz 1 letztmals \r\nanzuwenden auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung für das vor dem 1. Januar 2025 beginnende \r\nGeschäftsjahr. \r\nArt. 97 Abs. 7 EGHGB-E: Unternehmen, die zusammen mit den anderen in den Konzernabschluss einzubezie-\r\nhenden Unternehmen insgesamt im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigen, haben die \r\nin Absatz 1 genannten Vorschriften nicht auf Unterlagen der Konzernrechnungslegung für vor dem 1. Januar 2027 \r\nbeginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Die Vorschriften §§ 315b Abs. 1, 340i Abs. 5, … des Handelsge-\r\nsetzbuchs in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel \r\n33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind von Mutterunternehmen nach Satz 1 letztmals anzuwen-\r\nden auf Unterlagen der Konzernrechnungslegung für das vor dem 1. Januar 2025 beginnende Ge-\r\nschäftsjahr.    \r\nErläuterung im Detail: Nach dem derzeitigen Wortlaut von Art. 96 Abs. 8 (bzw. Art. 97 Abs. 7) EG-\r\nHGB-E heißt es, dass „die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht (…)“ anzuwenden sind. Dies hätte \r\nzur Folge, dass auch die in Abs. 1 Satz 2 vorgesehene „letztmalige Anwendung“ nicht wirkt. Damit \r\nwäre es eine doppelte Verneinung, wodurch die NFRD-Berichtspflicht fortbesteht.  \r\nDer Wortlaut von Art. 96 Abs. 8 (bzw. Art. 97 Abs. 7) EGHGB-E bezieht sich zudem auf sämtliche „Un-\r\nternehmen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen“, was zutref-\r\nfend ist. Die Regierungsbegründung spricht von Unternehmen der „ersten Welle“. \r\nSNCI und nicht-kapitalmarktorientierte Förderbanken zählen jedoch nicht \r\nzu den Unternehmen der ersten Welle. Nach Art. 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 \r\nEGHGB-E sind SNCI („kein kleines und nicht komplexes Institut“) erfasst, \r\nwobei sie erst durch Abs. 4 CSRD-berichtspflichtig werden. Nicht-kapital-\r\nmarktorientierte Förderbanken fallen mangels Kapitalmarktorientierung \r\nunter Art. 96 bzw. 97 Abs. 3 EGHGB-E. Damit würde nach geltendem \r\nAbs. 3 und 4 die alte Rechtslage – und damit die NFRD-Berichtspflicht – \r\nfür Institute mit weniger als 1.000 Beschäftigten noch für zwei Jahre fort-\r\ngelten. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-01"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-24"}]},{"statementNumber":"SG2510160014","regulatoryProjectNumber":"RV0005300","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/81/42/629622/Stellungnahme-Gutachten-SG2510160014.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer: \r\nBundesverband deutscher Banken e. V. \r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin \r\nTelefon: +49 30 1663-0 \r\nhttps://die-dk.de \r\n\r\nCSRD-Umsetzung \r\nEntlastungspotenziale aus dem Omnibus-\r\nVerfahren sofort ausschöpfen  \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\nKontakt: \r\n\r\nBerlin, 13. Oktober 2025 \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 6 \r\n\r\nPositionierung der Deutschen Kreditwirtschaft zur nationalen CSRD-Umsetzung \r\n\r\nZusammenfassung \r\nMit dem Umsetzungsgesetz soll die Richtlinie (EU) 2022/2464, die u. a. die \r\nNachhaltigkeitsberichterstattung zum Gegenstand hat (CSRD), in deutsches Recht umgesetzt \r\nwerden (CSRD-Umsetzungsgesetz). Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hat hierzu Stellung \r\ngenommen. \r\n\r\nBei der Umsetzung besteht zudem die besondere Herausforderung, sich aktuell abzeichnende \r\nÄnderungen der Anforderungen durch das EU-Omnibus-Verfahren zu berücksichtigen, um den \r\nberichtspflichtigen Unternehmen eine möglichst kostenschonende, bürokratiearme Anwendung \r\nzu ermöglichen. \r\n\r\nVon besonderer Bedeutung ist hierbei die Herstellung von Rechtssicherheit bereits für das \r\nGeschäftsjahr 2025 durch folgende Anpassungen: \r\n\r\n1. Konzernausnahme für kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen\r\nberücksichtigen\r\n2. Flexibilität bei den Berichtsstandards: neuen, reduzierten Umfang der\r\nBerichtspflichten schnellstmöglich zulassen\r\n3. das ESEF-Tagging erst nach der Finalisierung der EU-Gesetzgebung einführen\r\n4. Unternehmen mit nicht mehr als 1.000 Beschäftigten (bzw. entsprechend der\r\nOmnibus-Schwellenwerte) von der „alten“ nichtfinanziellen Berichtspflicht wirksam\r\nbefreien.\r\n\r\nBei der Ausnahme von den Berichtspflichten zeichnet sich auf EU-Ebene ab, dass – anders als \r\nin der ursprünglichen CSRD vorgesehen – auch kapitalmarktorientierte einbezogene \r\nTochterunternehmen befreit werden sollen (keine Rückausnahme mehr). Die DK schlägt vor, \r\ndiese Befreiung bereits jetzt zu ermöglichen. \r\n\r\nAktuell werden außerdem die Berichtsstandards ESRS überarbeitet. Dies wird sich auch auf das \r\nFormat der Berichterstattung auswirken. Die DK macht einen konkreten Vorschlag, wie ein \r\ndoppelter Implementierungsaufwand durch flexible Anwendung vermieden werden kann.   \r\n\r\nSchließlich hält die DK eine Anpassung der Übergangsregelungen für erforderlich, damit alle \r\nUnternehmen mit nicht mehr als 1.000 Beschäftigten bzw. entsprechend der Omnibus-\r\nSchwellenwerte auch von alten Berichtspflichten befreit werden. \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 6 \r\n\r\nPositionierung der Deutschen Kreditwirtschaft zur nationalen CSRD-Umsetzung \r\n\r\n1. Konzernausnahme für kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen\r\nIm Regierungsentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes sind Unternehmen unter bestimmten \r\nVoraussetzungen von der Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht befreit \r\n(Konzernausnahme). Nach §§ 289b Absatz 2, 315b Abs. 2 HGB-E gilt diese Ausnahme jedoch \r\nnicht für kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen. Die Mitgliedsstaaten (EU-Ratsposition) \r\nund der JURI-Ausschuss des Europäischen Parlaments sprechen sich in ihren Positionierungen \r\ndafür aus, die Konzernbefreiung auch auf kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen \r\nauszudehnen. Diese Vorschläge unterstützen wir ausdrücklich.  \r\n\r\nDer Informationsmehrwert auf Teilkonzernebene dürfte bei der nichtfinanziellen \r\nBerichterstattung regelmäßig begrenzt sein, da strategische Entscheidungen zur nachhaltigen \r\nAusrichtung sowie zum ESG-Risikomanagement typischerweise auf Konzernebene getroffen \r\nwerden. Auf Ebene der Tochterunternehmen würden dadurch kaum zusätzliche Erkenntnisse \r\nentstehen – jedoch ein unverhältnismäßig hoher Aufwand. \r\n\r\nDieser besonders wichtige Aspekte des Substance-Proposals aus dem Omnibus-Paket sollte \r\ndringend im CSRD-Umsetzungsgesetz berücksichtigt werden. Aus unserer Sicht gehört hierzu \r\nzwingend die Ausweitung der Konzernausnahme auf kapitalmarktorientierte Unternehmen. \r\n\r\nAnderenfalls wären Unternehmen, die künftig nicht mehr unter die Berichtspflicht auf \r\nTeilkonzernebene fallen, gezwungen, die umfangreichen Anforderungen der CSRD und der \r\nkorrespondierenden Berichtsstandards für einen kurzen Zeitraum umzusetzen – verbunden mit \r\nerheblichen Kosten. Eine praxisnahe und bürokratiearme Lösung könnte darin bestehen, \r\nkapitalmarktorientierte Gruppenunternehmen zunächst für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 \r\nvon der Nachhaltigkeitsberichtspflicht auszunehmen, so dass die Ergebnisse der Omnibus-\r\nVerhandlungen berücksichtigt werden können. \r\n\r\n2. Flexibilität bei der Anwendung der Berichtsstandards\r\nDie die CSRD konkretisierenden Berichtsstandards „ESRS“ werden derzeit umfassend \r\nüberarbeitet. Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat hierzu Ende Juli \r\n2025 Konsultationsvorschläge veröffentlicht. Das finale Ergebnis soll bis spätestens Ende \r\nNovember 2025 der Europäischen Kommission übermittelt werden, die daraufhin die \r\nentsprechenden delegierten Rechtsakte anpassen wird. \r\n\r\nDamit ist absehbar: Die künftigen Nachhaltigkeitsberichte werden sich sowohl inhaltlich als \r\nauch strukturell deutlich von jenen für das Geschäftsjahr 2024 unterscheiden. Unternehmen, \r\ndie nun erstmals aufgrund der nationalen Umsetzung der CSRD berichtspflichtig werden, \r\nstehen vor der Herausforderung eines doppelten Implementierungsaufwands, den es zu \r\nvermeiden gilt. Es erscheint wenig zielführend, wenn Unternehmen der ersten Welle für das \r\nGeschäftsjahr 2025 auf Basis der bisherigen ESRS berichten müssen, nur um im Folgejahr \r\nsämtliche Prozesse und Inhalte auf die neuen Standards umzustellen. \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 6 \r\n\r\n \r\n\r\nPositionierung der Deutschen Kreditwirtschaft zur nationalen CSRD-Umsetzung \r\n\r\nVor diesem Hintergrund wäre eine zeitlich befristete Flexibilität bei der Anwendung der \r\nBerichtsstandards eine sinnvolle Lösung. Denkbar wäre eine entsprechende Ergänzung im \r\nEinführungsgesetz zum HGB. \r\n\r\n \r\n\r\nFormulierungsvorschlag: \r\n\r\n \r\n\r\nArt. 2 CSRD-UmsG, § 96 (9) (neu) EGHGB-E \r\nUnternehmen können abweichend von § 289c Absatz 6 für vor dem 1. Januar 2027 \r\nbeginnende Geschäftsjahre § 289d HGB in der Fassung vor dem [einsetzen: Datum \r\ndes Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] anwenden. Rahmenwerke i.S. des \r\n§ 289d a.F. umfassen auch solche Änderungen in den delegierten Rechtsakten gemäß \r\nArtikel 29b in Verbindung mit Artikel 49 der Richtlinie 2013/34/EU, die zum \r\nZeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes absehbar sind. In der Erklärung ist \r\nanzugeben, ob und in welchem Umfang solche abweichenden oder ergänzenden \r\nVorgaben berücksichtigt wurden. Diese Möglichkeit besteht nur bis zum Inkrafttreten \r\nder betreffenden überarbeitenden delegierten Rechtsakte. \r\n\r\n \r\n\r\nArt. 2 CSRD-UmsG, § 97 (8) (neu) EGHGB-E \r\nUnternehmen können abweichend von § 315c Abs. 1 Nr. 2 HGB für vor dem 1. Januar \r\n2027 beginnende Geschäftsjahre § 315c Abs. 3 HGB in Verbindung mit 289d HGB in \r\nder Fassung vor dem [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses \r\nGesetzes] anwenden. Rahmenwerke i.S. des § 289d a.F. umfassen auch solche \r\nÄnderungen in den delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 29b in Verbindung mit \r\nArtikel 49 der Richtlinie 2013/34/EU, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses \r\nGesetzes absehbar sind. In der Erklärung ist anzugeben, ob und in welchem Umfang \r\nsolche abweichenden oder ergänzenden Vorgaben berücksichtigt wurden. Diese \r\nMöglichkeit besteht nur bis zum Inkrafttreten der betreffenden überarbeitenden \r\ndelegierten Rechtsakte. \r\n\r\n \r\n\r\nBegründung: Die Ergänzung schafft einen klar definierten Übergangszeitraum, in dem \r\nUnternehmen frühzeitig auf künftige regulatorische EU-Anforderungen reagieren und ihre \r\nBerichterstattung entsprechend ausrichten können. Dies fördert die Kohärenz, Vergleichbarkeit \r\nund Qualität der nichtfinanziellen Berichterstattung und gewährleistet eine pragmatische, \r\nmöglichst bürokratiearme Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464, „Corporate Sustainability \r\nReporting Directive“ (CSRD), in nationales Recht, indem doppelte Umsetzungsarbeiten für die \r\nberichtspflichtigen Unternehmen ex ante vermieden werden.  \r\n\r\n \r\n\r\n3. Vorgaben für das Tagging gem. ESEF-Format verschieben \r\nDarüber hinaus werden die derzeit auf europäischer Ebene immer noch nicht finalisierten \r\nVorgaben für das Europäische Einheitliche Elektronische Berichtsformat (ESEF) im Anschluss an \r\ndie ESRS-Überarbeitung auch angepasst werden. Eine Erstanwendung „für ein nach dem 31. \r\nDezember 2025 beginnendes Geschäftsjahr“ in Art. 96 Abs. 7 und Art. 97 Abs. 6 EGHGB-E \r\nscheiden aufgrund der weiterhin ausstehenden EU-Gesetzgebung aus. Die Begründung im \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 6 \r\n\r\n \r\n\r\nPositionierung der Deutschen Kreditwirtschaft zur nationalen CSRD-Umsetzung \r\n\r\nRegierungsentwurf ist ebenfalls obsolet („die Europäische Kommission [wird] die für das \r\nTagging erforderlichen Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 voraussichtlich \r\nnicht vor 2025 erlassen“), da diese nunmehr voraussichtlich nicht vor 2026 erlassen werden. \r\nSowohl die Begründung als auch die Erstanwendung müssen daher bis 12 Monate nach der \r\nVeröffentlichung der europäischen Vorgaben im EU-Amtsblatt, mindestens jedoch um ein Jahr \r\nverschoben werden. \r\n\r\n \r\n\r\nFormulierungsvorschlag: \r\n\r\n \r\n\r\nArt. 2 CSRD-UmsG, § 96 (7) EGHGB-E \r\n§ 289g des Handelsgesetzbuchs in der jeweils ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens \r\nnach Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Unterlagen \r\nder Einzelrechnungslegung 12 Monate nach der Veröffentlichung der für das Tagging \r\nerforderlichen Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815, frühestens für \r\nein nach dem 31. Dezember 2026 beginnendes Geschäftsjahr. \r\n\r\n \r\n\r\nArt. 2 CSRD-UmsG, § 97 (6) EGHGB-E \r\n§ 315e des Handelsgesetzbuchs in der jeweils ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens \r\nnach Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist von Mutterunternehmen erstmals \r\nanzuwenden auf Unterlagen der Konzernrechnungslegung 12 Monate nach der \r\nVeröffentlichung der für das Tagging erforderlichen Änderungen der Delegierten \r\nVerordnung (EU) 2019/815, frühestens für ein nach dem 31. Dezember 2026 beginnendes \r\nGeschäftsjahr. \r\n\r\n \r\n\r\n4. Wirksame Befreiung von Unternehmen mit nicht mehr als 1.000 \r\nBeschäftigten (bzw. entsprechend der Omnibus-Schwellenwerte) von \r\nder nichtfinanziellen Berichtspflicht  \r\nBei Instituten mit nicht mehr als 1.000 Beschäftigten besteht erhebliche Verunsicherung, ob sie \r\nmit Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes tatsächlich wirksam von der nichtfinanziellen \r\nBerichtspflicht nach der NFRD befreit werden. \r\n\r\n \r\n\r\nAus dem CSRD-Umsetzungsgesetz sowie der begleitenden Kommunikation wird deutlich, dass \r\nder Gesetzgeber beabsichtigt, die Berichtspflichten nach der NFRD mit dem letzten Bericht für \r\ndas Geschäftsjahr 2024 auslaufen zu lassen. Ziel ist es, bürokratische Belastungen durch \r\nauslaufende Berichtspflichten zu verhindern.  \r\n\r\n \r\n\r\nEs wird dringend eine Klarstellung benötigt. Anderenfalls entstünde eine Phase der \r\nRechtsunsicherheit, in welcher unnötige Belastungen entstehen, obwohl die Berichtspflicht \r\ndieser Unternehmen spätestens mit Abschluss des Omnibus-Verfahrens ohnehin entfällt. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 6 von 6 \r\n\r\n \r\n\r\nPositionierung der Deutschen Kreditwirtschaft zur nationalen CSRD-Umsetzung \r\n\r\nWir schlagen daher eine Änderung in Art. 96 Abs. 8 und Art. 97 Abs. 7 EGHGB-E vor: \r\n\r\n \r\n\r\nArt. 2 CSRD-UmsG, Art. 96 Abs. 8 EGHGB-E:  \r\nUnternehmen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigen [ggf. \r\neinsetzen: Omnibus-Schwellenwerte], haben die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht auf \r\nUnterlagen der Einzelrechnungslegung für vor dem 1. Januar 2027 beginnende Geschäftsjahre \r\nanzuwenden. Die Vorschriften §§ 289b bis 289e, 340a Abs. 1a, … des \r\nHandelsgesetzbuchs in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem \r\nInkrafttreten nach Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind von den \r\nUnternehmen nach Satz 1 letztmals anzuwenden auf Unterlagen der \r\nEinzelrechnungslegung für das vor dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahr.\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nArt. 2 CSRD-UmsG, Art. 97 Abs. 7 EGHGB-E:  \r\nUnternehmen, die zusammen mit den anderen in den Konzernabschluss einzubeziehenden \r\nUnternehmen insgesamt im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigen \r\n[ggf. einsetzen: Omnibus-Schwellenwerte], haben die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht \r\nauf Unterlagen der Konzernrechnungslegung für vor dem 1. Januar 2027 beginnende \r\nGeschäftsjahre anzuwenden. Die Vorschriften §§ 315b Abs. 1, 340i Abs. 5, … des \r\nHandelsgesetzbuchs in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem \r\nInkrafttreten nach Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind von \r\nMutterunternehmen nach Satz 1 letztmals anzuwenden auf Unterlagen der \r\nKonzernrechnungslegung für das vor dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahr.    \r\n\r\n \r\n\r\nErläuterung im Detail:  \r\n◼ Nach dem derzeitigen Wortlaut von Art. 96 Abs. 8 (bzw. Art. 97 Abs. 7) EGHGB-E heißt es, \r\ndass „die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht (…)“ anzuwenden sind. Dies hätte zur \r\nFolge, dass auch die in Abs. 1 Satz 2 vorgesehene „letztmalige Anwendung“ nicht wirkt. \r\nDamit wäre es eine doppelte Verneinung, wodurch die NFRD-Berichtspflicht fortbesteht.  \r\n◼ Der Wortlaut von Art. 96 Abs. 8 (bzw. Art. 97 Abs. 7) EGHGB-E bezieht sich zudem auf \r\nsämtliche „Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1.000 Arbeitnehmer \r\nbeschäftigen“, was zutreffend ist. Die Regierungsbegründung spricht von Unternehmen der \r\n„ersten Welle“. \r\n◼ SNCI und nicht-kapitalmarktorientierte Förderbanken zählen jedoch nicht zu den \r\nUnternehmen der ersten Welle. Nach Art. 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGHGB-E sind SNCI („kein \r\nkleines und nicht komplexes Institut“) erfasst, wobei sie erst durch Abs. 4 \r\nCSRD-berichtspflichtig werden. Nicht-kapitalmarktorientierte Förderbanken fallen mangels \r\nKapitalmarktorientierung unter Art. 96 bzw. 97 Abs. 3 EGHGB-E. Damit würde nach \r\ngeltendem Abs. 3 und 4 die alte Rechtslage – und damit die NFRD-Berichtspflicht – für \r\nInstitute mit weniger als 1.000 Beschäftigten noch für zwei Jahre fortgelten. \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-10-14"}]},{"statementNumber":"SG2606010001","regulatoryProjectNumber":"RV0005300","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/92/e7/745166/Stellungnahme-Gutachten-SG2606010001.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n \r\n\r\n \r\n\r\nFederführer: \r\nBundesverband der Deutschen  \r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V. \r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin \r\nTelefon: +49 30 2021-0 \r\nTelefax: +49 30 2021-1900 \r\nhttps://die-dk.de/ \r\n \r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\nDie Änderungsanträge zum Regierungsentwurf zur Umsetzung der Corporate \r\nSustainability Reporting Directive in Deutschland werfen Fragen hinsichtlich \r\nUmsetzbarkeit, Kohärenz und zusätzlicher Bürokratie auf: \r\n1. Rückwirkung auf das Geschäftsjahr 2025 \r\nNach unserer Einschätzung bestehen die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine \r\nRückwirkung auf das Geschäftsjahr 2025 weiterhin fort. Aus Sicht der Praxis ist dies \r\nbesonders kritisch, weil die betroffenen Unternehmen ihre Berichts- und \r\nUmsetzungsentscheidungen für das Geschäftsjahr 2025 bereits auf einer anderen \r\nErwartungsgrundlage getroffen haben. \r\n \r\n2. Fortgeltung der „alten“ nichtfinanziellen Berichtspflicht  \r\nSämtliche Unternehmen mit nicht mehr als 1.000 Arbeitnehmern und nicht mehr als \r\n450 Mio. Euro Umsatz werden für das Geschäftsjahr 2026 von der CSRD-\r\nBerichtspflicht befreit. Das begrüßen wir ausdrücklich. Der Entwurf trägt dem u.a. in \r\nArt. 96 Abs. 8 EGHGB-E Rechnung; auch die Begründung bestätigt das: „Es wird von \r\nder Mitgliedstaaten-Option in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 5 der CSRD in der durch \r\ndie Omnibus I Richtlinie geänderten Fassung Gebrauch gemacht, so dass \r\nUnternehmen, die zwar dem alten aber nicht dem neuen Anwendungsbereich \r\nunterfallen, nicht vorübergehend lediglich für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 zur \r\nNachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet werden.“ \r\n \r\nVor diesem Hintergrund ist aus unserer Sicht besonders klärungsbedürftig, warum \r\nUnternehmen, die nach Regime des Art. 1 CSRD-UmsG-E, Art. 96 Abs. 8 EGHGB-E von \r\nder neuen CSRD-Berichtspflicht ausgenommen werden, nicht zugleich auch von der \r\nbisherigen nichtfinanziellen Berichtspflicht entlastet werden. Sofern die \r\nAusschussdrucksache 21(6)73 insoweit tatsächlich zu dem Ergebnis führt, dass diese \r\nUnternehmen für ein weiteres Geschäftsjahr noch nach altem Recht berichten müssen, \r\nerscheint dies weder systematisch überzeugend noch sachlich erforderlich. Es stellt \r\nsich dann die berechtigte Frage: Wozu soll für diese Unternehmen noch ein weiteres \r\nJahr Berichtspflicht bestehen, wenn sie nach der gesetzgeberischen \r\nGrundentscheidung gerade entlastet werden sollen? \r\n \r\n3. Umwandlungen \r\nIm Zusammenhang mit Umwandlungen (teils als Fusionen \r\nbezeichnet), sollte geprüft werden, ob die Verweise auf die \r\nKriterien beim neuen Anwendungsbereich auf § 267 Abs. 4 \r\nSatz 1 HGB beschränkt werden können. Eine solche \r\nBeschränkung könnte verhindern, dass die Rechtsfolgen bei \r\neiner Umwandlung bereits im Geschäftsjahr der Umwandlung \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 2 \r\n \r\n \r\n \r\n\r\n \r\n\r\neintreten. Das wäre aus Sicht der Praxis sachgerecht, weil andernfalls Schwellenwerte \r\nund daraus folgende Berichtspflichten unmittelbar im Fusionsjahr schlagend werden, \r\nobwohl die Unternehmen ihre Berichtsorganisation regelmäßig nicht mehr auf die \r\nneuen Folgen ausrichten können. Eine Beschränkung des Verweises würde damit zu \r\nmehr Praktikabilität und Planungssicherheit beitragen. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-04-09"}]},{"statementNumber":"SG2406050055","regulatoryProjectNumber":"RV0005301","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6f/48/310845/Stellungnahme-Gutachten-SG2406050055.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n                                            \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 15.5.2024 \r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSehr geehrte Herren Staatssekretäre, \r\nSehr geehrter Herr sehr geehrter Herr , sehr geehrter \r\n\r\n \r\n\r\nwir wenden uns an Sie in unmittelbarem Anschluss an das Schreiben der Arbeitsgruppe \r\nImmobiliendatenbank des Sustainable Finance-Beirats der Bundesregierung (SFB), das Ihnen durch \r\nSilke Stremlau als Vorsitzende zugegangen ist. Die Arbeitsgruppe bestehend aus Vertrer:innen von \r\nBVI, DGNB, DKB, GDV, GSFCG, vdp und WWF hatte das Diskussionspapier erstellt, dessen Anliegen \r\naufgreifend wir uns mit diesem Schreiben an Sie wenden. \r\nNachdem nunmehr die Überarbeitung der europäischen Richtlinie zur Gebäudeenergieeffizienz \r\n(EPBD) abgeschlossen worden ist, streben wir den intensiven Dialog mit Ihnen an, um Wege und \r\nMöglichkeiten auszuloten, die darin verpflichtend einzurichtende Datenbank für \r\nGebäudeenergieinformationen schnellstmöglich aufzubauen und nach Möglichkeit hierfür \r\nunmittelbar bereits die rechtlichen Grundlagen zu schaffen. Die Europäische Union hat zurecht \r\nerkannt, dass eine digitale Gebäudedatenbank in jedem Mitgliedstaat notwendig ist, da nur so die \r\nAusbauaktivitäten bei grüner Fernwärme und Stromnetzen mit den Dekarbonisierungsplanungen der \r\nImmobilienwirtschaft sinnvoll verknüpft werden können. Zudem ist sie unerlässlich für die \r\nIdentifizierung der Immobilien, die am stärksten energetisch ertüchtigt werden müssen und auf die \r\ndie EPBD den Fokus der Sanierungen legt. \r\n \r\n\r\n\r\n2 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDie effiziente und effektive Verfügbarkeit von zentralen Informationen über Effizienzstandards, \r\nEnergiebedarfe und Energieversorgung des Gebäudebestands ist insbesondere für die Akteure des \r\nFinanzsystems essentiell, um deren Beiträge zur Beschleunigung der Sanierungen und damit der \r\nEmissionsfreiheit des Gebäudesektors leisten und diese finanzieren zu können. Ebenfalls sind Banken, \r\nInvestoren und Versicherungen über unterschiedliche Regulierungen zur Bereitstellung von \r\nPortfoliotransparenz auf Basis realer Daten verpflichtet – eine Verpflichtung, die angesichts \r\nmangelnder systematischer Verfügbarkeit dieser Daten nur schwer zu erfüllen ist. Es ist von großem \r\nInteresse aller Beteiligten, die Daten zum energetischen Zustand von Immobilien zentral zur \r\nVerfügung zu haben, um auf dieser Basis die Planungen und Anstrengungen zur Dekarbonisierung zu \r\nforcieren, Abwertungsrisiken zu erkennen und zu vermeiden, ohne dabei Datenschutzinteressen zu \r\nvernachlässigen. Daten zu Sanierungsbedarfen und -fahrplänen auf Ebene einzelner Gebäude müssen \r\nin jedem Fall in digitalen und elektronischen Formaten vorliegen. \r\nAls ersten Schritt möchten wir Sie ermutigen und unsere Unterstützung für die unmittelbaren Schritte \r\nanbieten. Die rechtliche Grundlage durch Ergänzung des GEG kann jetzt geschaffen werden, nachdem \r\ndie Inhalte und Anforderungen der EPBD vereinbart wurden. Wir bieten unsere umfangreiche \r\nUnterstützung an, um einer ähnlich unglücklichen Diskussion wie der im Jahr 2023 keinen Boden zu \r\nbieten. Wir verbinden Akteure des gesamten Finanzsystems, der Immobilienwirtschaft, \r\nZivilgesellschaft und Initiativen zur Steigerung der Effizienz im gesamten Bereich der \r\nImmobilienwirtschaft auf der Basis von fachlicher Expertise und breiter kommunikativer Tragweite. \r\nFehlende öffentlich zugängliche Daten zur energetischen Gebäudequalität sowie -performance \r\nerschweren die Abbildung von Risiken, die Erfüllung von Berichtspflichten und die Entwicklung von \r\nFinanzierungsansätzen. Sicherlich wird es auf dem Weg zu einer ausreichenden Datenlage wichtig \r\nsein, den Menschen die Angst vor zwangsweisen und nicht leistbaren Sanierungsauflagen zu nehmen. \r\nDie Akzeptanz für ein derartiges Register gilt es zu schaffen und durch Herausstellen der Vorteile zu \r\nstärken. So würde, neben einer Verbindung mit bereits existierenden staatlichen Registern, ein \r\nautomatisiertes Befüllen – etwa durch den Ersteller des Energieausweises – den Aufwand bei den \r\nEigentümer:innen reduzieren bzw. gänzlich vermeiden. Gleichsam könnten die Eigentümer:innen \r\neinen Anreiz zur Befüllung bzw. Verifizierung der Daten erhalten, wenn die Gebäudedaten für weitere \r\nbehördliche Dienstleistungen bereitgestellt bzw. abgerufen werden könnten und so das erneute \r\nEintragen unterbleiben könnte. \r\n \r\n\r\n\r\n3 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nFür eine Diskussion bezüglich unserer Unterstützungsmöglichkeiten für die politisch erforderlichen \r\nSchritte stehen wir jederzeit zur Verfügung. Gleichermaßen bieten wir unsere Unterstützung für die \r\ninhaltlichen Diskussionen zur Datenbank, den erforderlichen Inhalten und technischen Details sowie \r\nprozessualen Anforderungen zur Einrichtung, Befüllung und Unterhaltung an. Der WWF steht zur \r\nKoordination eines Austausches jederzeit zur Verfügung. \r\n\r\n \r\n\r\nWir freuen uns auf einen Austausch mit Ihnen und verbleiben bis dahin mit freundlichen Grüßen, \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\nMitglied Geschäftsleitung, DENEFF Geschäftsführender Vorstand DGNB e.V. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\nGeschäftsführendes Vorstandsmitglied Director Sustainable Finance \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. WWF Deutschland \r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nHauptgeschäftsführerin Zentraler Immobilien Ausschuss (ZIA) e.V. \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-15"}]},{"statementNumber":"SG2503180037","regulatoryProjectNumber":"RV0005302","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Vereinfachung makroprudenzieller EU-Regulierung / Überarbeitung Kapitalpufferkonzept","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/69/12/491942/Stellungnahme-Gutachten-SG2503180037.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer: \r\nBundesverband deutscher Banken e. V. \r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin \r\nTelefon: +49 30 1663-0 \r\nhttps://die-dk.de/ \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\nBundesverband deutscher Banken e. V. | PF 040307 | 10062 Berlin \r\n\r\nBundesministerium der Finanzen \r\nWilhelmstraße 97 \r\n10117 Berlin \r\nper Mail: \r\n\r\nÜberarbeitung des makroprudenziellen Rahmenwerks   \r\nhier: Integration des Reviews in die Überprüfung des gesamten \r\nbankaufsichtlichen Regelwerks  \r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich gegen einen eigen-\r\nständigen Legislativvorschlag zur Überarbeitung der makro-\r\nprudenziellen Regelungen aus. Wir plädieren dafür, die Arbeiten in \r\ndie anstehende umfassende Überprüfung des aufsichtlichen \r\nRahmenwerks nach Artikel 518c CRR einzubetten.  \r\n\r\n                                           , \r\nwie wir hören, soll in Kürze die nächste Sitzung der Experten-\r\ngruppe der EU-Kommission (EGBPI) zur Überprüfung des makro-\r\nprudenziellen Rahmenwerks für Banken stattfinden. Nach unserem \r\nEindruck werden aktuell lediglich punktuelle Änderungen in \r\neinzelnen makroprudenziellen Instrumenten erwogen, die teilweise \r\nstrenger als die geltenden Anforderungen wären und das Kapital-\r\npufferkonzept insgesamt noch komplexer machen würden. Dazu \r\ngehören insbesondere die Möglichkeit zur Anordnung einer \r\npositiven zyklusneutralen Quote für den antizyklischen Kapital-\r\npuffer sowie die Verankerung kreditnehmerbezogener Instrumente \r\nim europäischen Recht. Auch sollen im makroprudenziellen \r\nRegelwerk künftig klimabezogene Risiken abgedeckt werden.  \r\nDie Vorschläge sind weit entfernt von einer umfassenden ganz-\r\nheitlichen Überprüfung des Rahmenwerks. Insbesondere sind sie \r\nnicht vereinbar mit dem Ziel der EU-Kommission, dass die \r\nÜberarbeitung der makroprudenziellen Vorschriften im Ergebnis \r\nnicht zu systematisch höheren Kapitalanforderungen führen darf. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n17. März 2025\r\n\r\n\r\nSeite 2 von 2 \r\n\r\nAuch widersprechen sie den Bestrebungen, die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Institute \r\nund damit deren Leistungsfähigkeit zu stärken.  \r\nIm Rahmen des EU-Bankenpakets hat der Gesetzgeber der EU-Kommission in Artikel 518c CRR \r\nden Auftrag erteilt, den gesamten Regulierungsrahmen bis Ende 2028 zu evaluieren. Dieser \r\nAuftrag bietet die Chance für eine Neuausrichtung der gesamten Regulierung hin zu mehr \r\nWettbewerbsfähigkeit und Komplexitätsabbau.  \r\nNach unserer Auffassung muss das makroprudenzielle Rahmenwerk zwingend Bestandteil \r\ndieser Gesamtüberprüfung sein. Eine vorgezogene und isolierte Betrachtung der makro-\r\nprudenziellen Anforderungen halten wir nicht für zielführend. Vielmehr ist ein umfassender \r\nAnsatz erforderlich, um das Zusammenspiel zwischen mikro- und makroprudenziellen sowie \r\nabwicklungsbezogenen Anforderungen angemessen zu erfassen.  \r\nDie aktuellen Diskussionen über einzelne makroprudenzielle Instrumente lassen jedoch diese \r\nganzheitliche Perspektive vermissen. Wir bitten Sie daher nachdrücklich, sich dafür einzu-\r\nsetzen, dass die Arbeiten zum makroprudenziellen Review in die anstehende umfassende \r\nÜberprüfung des gesamten aufsichtlichen Rahmenwerks integriert werden. Diese Gesamtüber-\r\nprüfung sollte so bald wie möglich in Angriff genommen werden. Auf einen eigenständigen \r\nLegislativvorschlag zur Überarbeitung des makroprudenziellen Rahmenwerks sollte mithin \r\nverzichtet werden. \r\nMit freundlichen Grüßen \r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft \r\nBundesverband deutscher Banken "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-17"}]},{"statementNumber":"SG2406100006","regulatoryProjectNumber":"RV0005305","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der bankaufsichtsrechtlichen Regulierungslast auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c4/fe/310851/Stellungnahme-Gutachten-SG2406100006.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier\r\nÜberprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerkes\r\ndurch die Europäische Kommission\r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\n\r\nBerlin, 1. März 2024\r\n\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\n\r\n\r\nSeite 2 von 4\r\nStellungnahme Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerkes durch die Europäische Kommission vom 1. März 2024\r\n\r\nMit der europäischen Umsetzung von Basel III wurde ein Schlusspunkt unter die regulatorischen Initi-\r\nativen nach der Finanzmarktkrise 2008 gesetzt. Schon vor Erstanwendung der neuen Kapitalvorschrif-\r\nten hat das gestärkte und verschärfte Regelwerk entscheidend dazu beigetragen, dass europäische\r\nInstitute hohe Risikopuffer gebildet haben. Banken und Sparkassen in der EU weisen mit einer durch-\r\nschnittlichen Gesamtkapitalquote von fast 20 % deutlich höhere Werte auf als ihre Wettbewerber in\r\nden USA (ca. 16 %) und im Rest der Welt (ca. 17,5 %).1\r\n\r\nIn den Marktturbulenzen des Frühjahrs 2023 hat der Bankensektor in der EU seine Resilienz eindrück-\r\nlich unter Beweis gestellt. Kreditwirtschaft und Regelsetzer haben das europäische Bankensystem ge-\r\nmeinsam auf kritische Situationen vorbereitet - ein umfassender Regulierungsrahmen vermeidet Fehl-\r\nentwicklungen.\r\n\r\nMit einer solchen Sicherheit im Rücken sollte nun der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Ban-\r\nkensektors wieder mehr Beachtung geschenkt werden. Vor dem Hintergrund der immensen wirtschaft-\r\nlichen Herausforderungen sollte ein effizienter Regulierungsrahmen zur Stärkung der Leistungsfähig-\r\nkeit des Bankensektors das regulatorische Leitmotiv der kommenden Jahre sein. Um den Umbau der\r\nWirtschaft in Richtung Klimaneutralität, digitaler Zukunft und größerer Widerstandsfähigkeit gegen äu-\r\nßere Krisen zu meistern, sind finanzielle Mittel in einem bislang ungekannten Ausmaß notwendig. Die\r\nTransformation der europäischen Wirtschaft braucht Banken und Sparkassen, die in ihrer ureigensten\r\nFunktion effizient Kapital für die Entwicklung der Wirtschaft zur Verfügung stellen. Immer mehr – teils\r\nbürokratische - Regulierungsanforderungen unterstützen diesen Aufbruch nicht.\r\n\r\nZahlreiche empirische Untersuchungen zeigen, dass ein gut entwickelter Finanzsektor mit leistungsfä-\r\nhigen Banken und Sparkassen den wirtschaftlichen Wandel fördert und zu einem hohen Wirtschafts-\r\nwachstum beiträgt. Ein leistungsfähiger Finanzsektor ist daher eine entscheidende Quelle für Wohl-\r\nstand in Europa – insbesondere in der Zukunft.\r\n\r\nIm derzeitigen Umfeld können Kreditinstitute diese Funktion nur begrenzt erfüllen. Die Leistungsfähig-\r\nkeit der europäischen Institute ist seit der Finanzkrise gesunken. Zudem steigt gerade für kleinere In-\r\nstitute der Konsolidierungsdruck. Die Anzahl der deutschen Sparkassen und Genossenschaftsbanken\r\nist in den letzten 20 Jahren um rund 40 % gesunken.\r\n\r\nEin Grund für diese Entwicklungen sind die stark gestiegenen Regulierungskosten. In den vergange-\r\nnen 15 Jahren ist ein Regulierungssystem für Banken und Sparkassen entstanden, das in vielen Berei-\r\nchen neue, oft kaum zu bewältigende Pflichten schafft, die aber nicht oder kaum zu mehr Stabilität\r\nbeitragen oder diese durch Widersprüche und Inkonsistenzen zum Teil sogar schwächen.\r\n\r\n1 C.f. https://www.bankingsupervision.europa.eu/banking/statistics/html/index.en.html; https://www.newyorkfed.org/mediali-\r\nbrary/media/research/banking_research/QuarterlyTrends2023Q3.pdf?sc_lang=en&hash=92327C93E8F7CE420AFD46882D00354B;\r\nhttps://www.bis.org/bcbs/publ/d554.pdf; Risk Assessment Report, European Banking Authority, Dec. 2023, p. 61\r\n\r\n\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerkes durch die Europäische Kommission vom 1. März 2024\r\n\r\nVor diesem Hintergrund begrüßen wir nachdrücklich, dass der EU-Kommission in Art. 518c CRR der\r\nAuftrag erteilt wurde, das aufsichtliche Regelwerk umfassend zu evaluieren. Aus unserer Sicht sollte\r\ndiese Überprüfung dazu genutzt werden, das Regulierungssystem auf seine Zweckmäßigkeit und Wirt-\r\nschaftlichkeit zu überprüfen und Wettbewerbsnachteile für europäische Banken zu beseitigen. Dabei\r\nmöchten wir gerne Unterstützung leisten.\r\n\r\nDie Überprüfung sollte insbesondere folgende Ziele verfolgen:\r\n\r\nRisiken sollten nicht mehrfach erfasst werden. Bestimmten Risiken wird durch unterschiedliche\r\nRegelungen Rechnung getragen. Dies führt dazu, dass ein und dasselbe Risiko mehrfach mit Eigenka-\r\npital unterlegt werden muss („Double Counting“). Hierdurch steigen die Kosten der Institute, ohne\r\ndass das Finanzsystem stabiler würde. Mehrfachunterlegungen verringern die Profitabilität der Insti-\r\ntute, schwächen deren Leistungsfähigkeit und wirken sich damit letztlich sogar negativ auf die Finanz-\r\nstabilität aus. Beispiele für derartige Mehrfachunterlegungen sehen wir in Regelungen, die den Verän-\r\nderungen der Risiken im Konjunkturverlauf Rechnung tragen sollen, sowie den unterschiedlichen Kapi-\r\ntalanforderungen für das Modellrisiko oder zur Erfassung des zusätzlichen Risikos, das sich aus der\r\nGröße von Instituten ergibt.\r\n\r\nAuch Redundanzen müssen abgebaut werden. Als Redundanzen interpretieren wir Kapitalanfor-\r\nderungen und -zuschläge für dasselbe Risiko, die nebeneinanderstehen. Da sie nicht summiert wer-\r\nden, kommt es zwar nicht zu einem Double Counting, dennoch stellen sie eine eigentlich vermeidbare\r\nKomplexität dar und können mit unterschiedlichen Steuerungsimpulsen einhergehen. Redundante Vor-\r\ngaben sind schlichtweg überflüssig und können ohne Verlust von Finanzstabilität entfallen. Beispielhaft\r\nsei hier der NPL-Backstop erwähnt, der zusätzlich zu den Kapitalanforderungen für das Kreditrisiko Ab-\r\nzüge erfordert, wenn die Rechnungslegung nicht den starren vorgegebenen aufsichtsrechtlichen Er-\r\nwartungen folgt.\r\n\r\nInkonsistenzen sind zu vermeiden. Hierunter verstehen wir Anforderungen, die nicht zueinander-\r\npassen oder sich sogar widersprechen. Auch sie stellen eine vermeidbare Komplexität dar. Solche In-\r\nkonsistenzen ergeben sich unseres Erachtens u.a. aus dem Zusammenspiel von Sanierungsplanung,\r\nden Kapitalempfehlungen im Rahmen der zweiten Säule (P2G) sowie den Kapitalpuffern.\r\nInsgesamt belasten die Schwächen des Regulierungssystems die Profitabilität der Banken\r\nund Sparkassen. Eine fehlende Effizienzprüfung vor Implementierung von neuen und theoretisch zu-\r\nnächst nachvollziehbaren Vorgaben wirken sich nachteilig auf die Profitabilität der Banken aus. Im\r\nNachgang sorgt dieses Vorgehen für erhebliche Anpassungskosten. Diese Auswirkungen betreffen da-\r\nbei neben den Instituten selbst auch die Aufseher. Letztere beschäftigen sich im Zweifel mit den Vor-\r\ngaben im „Klein, Klein“, was den Fokus von den tatsächlichen Risiken ablenken kann. Auch Investoren\r\ngreifen die regulatorischen Unsicherheiten und Unklarheiten auf, was sich in zusätzlichen Risikoauf-\r\nschlägen widerspiegelt.\r\n\r\n\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerkes durch die Europäische Kommission vom 1. März 2024\r\n\r\nDie Geeignetheit des Regulierungsrahmens im Hinblick auf die unterschiedlichen Größen\r\nund Geschäftsmodelle der Institute muss untersucht werden: Der Regulierungsrahmen (Säulen\r\nI, II und III) ist, wie bereits erwähnt, über die letzten 20 Jahre hinweg deutlich komplexer geworden\r\nund schießt mitunter über das Ziel hinaus. Die damit einhergehenden Belastungen schlagen sich u.a.\r\nin steigenden regulatorischen Kosten nieder, die sich insbesondere bei kleineren und mittleren Institu-\r\nten bzw. Instituten mit einfachen Geschäftsmodellen (z.B. regional tätige Kreditinstitute mit niedrigem\r\nRisikoprofil) überproportional auswirken. Aus diesem Grund sollte ergebnisoffen überprüft werden, in\r\nwelcher Weise sich das bestehende Rahmenwerk weiterentwickeln lässt. Im Ergebnis müssen alle Kre-\r\nditinstitute mit Regeln arbeiten, die zu Ihrem Risikoprofil und Geschäftsmodell passen und sowohl ihre\r\nLeistungsfähigkeit stärken als auch die Finanzstabilität sicherstellen.\r\n\r\nDer Auftrag zur Überprüfung des bankaufsichtlichen Regelwerks sollte unseres Erachtens\r\nvon der EU-Kommission mit Nachdruck verfolgt sowie mit Blick auf die Leistungsfähigkeit\r\nvon Kreditinstituten und Aufsichtsbehörden angegangen werden. Das Regulierungssystem\r\nwürde damit insgesamt effizienter, könnte somit nicht zuletzt die Wettbewerbsfähigkeit Eu-\r\nropas stärken und damit letztlich zu einem höheren Grad an Finanzstabilität führen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"statementNumber":"SG2406100015","regulatoryProjectNumber":"RV0005305","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der bankaufsichtsrechtlichen Regulierungslast auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/77/25/310853/Stellungnahme-Gutachten-SG2406100015.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier\r\nÄnderungen beim europäischen\r\nRegulierungsrahmen\r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\n\r\nBerlin, 19. April 2024\r\n\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\n\r\n\r\nSeite 2 von 5\r\nPositionspaper: Änderungen beim europäischen Regulierungsrahmen vom 19. April 2024\r\nMit der europäischen Umsetzung von Basel III wurde ein Schlusspunkt unter die regulatorischen Initi-\r\nativen nach der Finanzmarktkrise 2008 gesetzt. Schon vor Erstanwendung der neuen Kapitalvorschrif-\r\nten hat das gestärkte und verschärfte Regelwerk entscheidend dazu beigetragen, dass europäische\r\nInstitute hohe Risikopuffer gebildet haben. Die aggregierte CET1-Kapitalquote der SIs in der EU\r\nkehrte zu den historischen Höchstständen von 2021 zurück und lag im Q3 2023 bei 15,6 %, während\r\nsie für LSIs sogar 17,7% erreichte.1\r\n\r\nWährend der Covid-Krise und auch bei den Marktturbulenzen des Frühjahrs 2023 bewies der EU-Ban-\r\nkensektor eindrücklich seine Resilienz. Banken und Regelsetzer hatten das System gemeinsam auf kri-\r\ntische Situationen vorbereitet - ein umfassender Regulierungsrahmen vermeidet Fehlentwicklungen.\r\nAllerdings hat der Regulierungsrahmen inzwischen ein viel zu komplexes und unüberschaubares Aus-\r\nmaß angenommen – es ist nun Zeit, diesen grundlegend zu überprüfen.\r\n\r\nDie hohe Regulierungsdichte resultiert häufig daraus, dass die EU-Level-1-Gesetzgebung zunehmend\r\nMandate an die europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, ESMA, EIOPA) vergibt, die dann umfangreiche\r\nRegulierungsstandards oder Leitlinien erarbeiten. Diese detaillierte Level-II- und Level-III-Gesetzge-\r\nbung führt zu einem erheblichen Umsetzungsaufwand bei den Instituten. Allein im sogenannten Ban-\r\nkenpaket sind rund 1402 neue Mandate vorgesehen.\r\n\r\nÜber Level-II-Gesetzgebung hinaus haben die ESAs die Möglichkeit, auf eigene Initiative weiterge-\r\nhende Regulierungen in Form von Leitlinien und Empfehlungen zu erlassen (sog. Level-III-Regulie-\r\nrung). Nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sind die zuständigen Behörden (EZB bzw. na-\r\ntionale Aufsichtsbehörden) verpflichtet, die Leitlinien und Empfehlungen verabschiedende Behörde\r\n(EBA) zu informieren, ob sie diese Leitlinien und Empfehlungen einhalten oder beabsichtigen, dies zu\r\ntun. Ein ähnlicher Prozess gilt für die anderen beiden Europäischen Aufsichtsbehörden – ESMA und EI-\r\nOPA. Dieses als \"Comply or Explain\" bezeichnete Verfahren erfordert eine Begründung im Falle der\r\nNichteinhaltung. In der Praxis wird von der Möglichkeit, eine Leitlinie nicht anzuwenden, jedoch sehr\r\nselten Gebrauch gemacht.\r\n\r\nIm Gegensatz zu den USA konzentriert sich der 2014 etablierte Europäische Aufsichtsmechanismus\r\n(SSM) ausschließlich auf die Sicherstellung der Finanzstabilität, ohne die Wettbewerbsfähigkeit des eu-\r\nropäischen Bankenmarktes oder die gesamtwirtschaftlichen Effekte der Regulierung zu berücksichti-\r\ngen. Europäische Institute müssen im Durchschnitt höhere Eigenkapitalanforderungen erfüllen als US-\r\nBanken. Außerdem müssen die EU-Institute höhere Beiträge zu Einlagen- und Abwicklungsfonds auf\r\nEbene der EU und der Mitgliedstaaten im Vergleich zu US-Banken zahlen.3\r\nEin Umdenken ist nötig, um die Regulierung effizienter zu gestalten und damit die Wettbewerbsfähig-\r\nkeit des Bankenmarktes und der Gesamtwirtschaft in Europa zu verbessern.\r\nWir empfehlen daher folgende Maßnahmen:\r\n1. Anpassungen auf Level-I- bis Level-III-Gesetzgebungsebene dahingehend, neben der Finanz-\r\nstabilität auch die Vermeidung negativer ökonomischer Auswirkungen als Regulierungsziel\r\nfestzuschreiben\r\n2. Verankerung von mehr Proportionalität im Regulierungsrahmenwerk\r\n3. Vereinfachung der Vorschriften für makroprudenzielle Instrumente und Verringerung der An-\r\nzahl der Kapitalpuffer\r\n4. Effizientes und wettbewerbsfähiges Verbriefungsrahmenwerk schaffen\r\n\r\n1 https://www.bankingsupervision.europa.eu/press/publications/annual-report/pdf/ssm.ar2023~2def923d71.en.pdf - Seite 8\r\n2 EBA Roadmap on strengthening the prudenƟal framework” (Nr. 11 auf S. 6 „The banking package includes around 140 mandates)\r\n3 Oliver Wyman, European Banking Federation “THE EU BANKING REGULATORY FRAMEWORK AND ITS IMPACT ON BANKS AND THE\r\nECONOMY” Reference Study January 2023 / The EU Banking Regulatory Framework And Its Impact On Banks (oliverwyman.com)\r\n\r\n\r\nSeite 3 von 5\r\nPositionspaper: Änderungen beim europäischen Regulierungsrahmen vom 19. April 2024\r\n\r\nZu 1.: Anpassungen auf Level-I- bis Level-III-Gesetzgebungsebene dahingehend,\r\nneben der Finanzstabilität auch die Vermeidung negativer ökonomischer Auswir-\r\nkungen als Regulierungsziel festzuschreiben\r\n\r\n1. Selbstverpflichtung des Level-1-Gesetzgebers, möglichst wenig auf das Instrument der Dele-\r\ngation an die Level-II Ebene (ESAs) zurückzugreifen\r\n2. Anpassung der Verordnungen zu Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörden (u.a. EU Nr.\r\n1093/2010) ist notwendig. Für die EU-Kommission sollte das bisher enthaltene Prüfrecht der-\r\ngestalt erweitert und gestärkt werden, dass folgende Kriterien berücksichtigt werden:\r\n- ökonomische Auswirkungen auf die Realwirtschaft bzw. Auswirkungen der Regulierung auf\r\ndie Wettbewerbsfähigkeit von Kreditinstituten\r\n- Einfachheit der geplanten Regulierung\r\n- Berücksichtigung der Proportionalität\r\n3. Das Prüfrecht sollte zudem auf Level-III-Dokumente (Guidelines) ausgeweitet werden\r\n4. Es ist erforderlich, dieses Prüfrecht mit einer weiteren Kontrollinstanz zu stärken (z. B. durch\r\ndas Board of Supervisors in der EBA (respektive ESMA/EIOPA) bzw. Mandatserweiterung der\r\nBanking Stakeholder Group).\r\n\r\nZu 2. Verankerung von mehr Proportionalität im Regulierungsrahmenwerk\r\n\r\nMit der Umsetzung von Basel III wurde erstmals der Begriff der „kleinen, nicht komplexen Institute“\r\n(small, non-complex institutions – SNCIs) für Institute mit einer Bilanzsumme von bis zu EUR 5 Mrd.\r\nund u.a. einem sehr kleinen Handels- und Derivatebuch eingeführt. An diese Begriffsdefinition wurden\r\nverschiedene Entlastungen wie z. B. reduzierte Offenlegungs- und Meldeanforderungen geknüpft. Mit\r\nder zum 1.1.2025 von den Instituten zu erwartenden CRR III werden die zuvor gewährten „Entlastun-\r\ngen“ entwertet. Nun werden zahlreiche neue Berichtsanforderungen eingeführt, welche zu weiteren\r\nhohen Belastungen der Institute führen werden. Die ohnehin überschaubaren Proportionalitätseffekte\r\nder ursprünglichen Basel III-Umsetzung werden somit deutlich verwässert.\r\n\r\nWir sehen daher den dringenden Bedarf, Proportionalität in der Regulierung neu zu denken und zur\r\npraktischen Wirkung zu bringen. Eine wirklich proportionale Regulierung muss die einzigartigen Rollen,\r\nGeschäftsmodelle und Risiken unterschiedlicher Finanzinstitutionen anerkennen. Nur so kann langfris-\r\ntig die Vielfalt und Stabilität des deutschen Finanzsystems bewahrt werden.\r\n\r\nRegulierung und Aufsicht sollten nach dem Risikoprofil des Geschäftsmodells differenzie-\r\nren. Für eine Vielzahl von Instituten in Deutschland gilt:\r\n• wesentliche Risiken sind die Kreditrisiken und IRRBB\r\n• Eigenkapital wird primär durch Thesaurierung beschafft\r\n• Refinanzierung erfolgt nahezu ausschließlich durch Retaileinlagen\r\n\r\n\r\nSeite 4 von 5\r\nPositionspaper: Änderungen beim europäischen Regulierungsrahmen vom 19. April 2024\r\n\r\nDaher ist eine vereinfachte Regulierung auf Level I und II gerechtfertigt, solange diesen In-\r\nstituten dadurch keine Wettbewerbsvorteile entstehen. Mögliche Ansatzpunkte:\r\n• striktere Differenzierung der Regelungen/Aufsichtsintensität entlang Größe und\r\nSystemrelevanz (bspw. durch Einführung eines Wahlrechts einer alle Risiken abdeckenden\r\npauschalen Quote an risiko-ungewichteter Eigenmittelvorhaltung statt komplexe Eigenkapital-\r\nund Liquiditätsvorgaben)\r\n• z. B. keine NSFR (wird in den meisten Instituten nicht zur Banksteuerung genutzt) und verein-\r\nfachte LCR\r\nPrämisse:\r\n• Kapital- und Liquiditätsanforderungen müssen strenger ausgestaltet sein als für Institute, die\r\nStandardansätze oder interne Verfahren bzw. die vollumfänglichen Liquiditätskennziffern der\r\nCRR anwenden\r\n\r\nWeitere Vorschläge für regulatorische Entlastungen:\r\n Generell: Anpassung des SNCI-Schwellenwerts in der CRR an die Inflation\r\n keine Anwendung komplexer Vergütungsregeln\r\n Verzicht auf LSI-Stresstest für sehr gut kapitalisierte Institute\r\n Erleichterungen im Meldewesen (in Anlehnung an Offenlegung Abstufung für kleine, aber auch\r\nfür sonstige Institute; auch proportionale Gestaltung des künftigen ESG-Meldewesens)\r\n Verzicht auf Offenlegung für nicht-kapitalmarktorientierte Institute\r\n weiterhin keine Abwicklungsplanung/Abwicklungsmechanismus und keine MREL-Vorgaben\r\n\r\nzu 3. Vereinfachung der Vorschriften für makroprudenzielle Instrumente und Ver-\r\nringerung der Anzahl der Kapitalpuffer\r\n\r\nDie EU-Kommission überprüft derzeit das makroprudenzielle Rahmenwerk in der EU. Das geltende Re-\r\ngelwerk ist sehr komplex. Zielsetzung und Steuerungswirkung der Kapitalpuffer sind nicht überschnei-\r\ndungsfrei. Die Überarbeitung sollte dringend dazu genutzt werden, die makroprudenziellen Vorschrif-\r\nten zu vereinfachen und die Anzahl der Kapitalpuffer zu reduzieren.\r\n\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\n• Prinzip der Kapitalneutralität (keine systematische Erhöhung der Kapitalanforderungen). Eine\r\npositive zyklusneutrale Quote des antizyklischen Kapitalpuffers wäre eine schlichte Erhöhung.\r\n• Zusammenfassung des Kapitalerhaltungspuffers mit dem antizyklischen Kapitalpuffer zu einem\r\nneuen freisetzbaren Kapitalpuffer\r\n• Streichung der europäischen Sonderanforderungen wie z. B. des Kapitalpuffers für systemi-\r\nsche Risiken\r\n• Harmonisierung der Festlegung der Pufferhöhe für die anderweitig systemrelevanten Institute\r\nin der EU\r\n\r\n\r\nSeite 5 von 5\r\nPositionspaper: Änderungen beim europäischen Regulierungsrahmen vom 19. April 2024\r\n\r\nzu 4. Effizientes und wettbewerbsfähiges Verbriefungsrahmenwerk schaffen\r\n\r\nAuf politischer Ebene wird der Ruf nach einer Wiederbelebung des Verbriefungsmarktes in der EU im-\r\nmer lauter, zuletzt auch vorgetragen vom Europäischen Rat. Damit wird deutlich, dass die Bedeutung\r\ndes Verbriefungsinstruments als Brücke zwischen bankbasierter Unternehmensfinanzierungen und Ka-\r\npitalmarkt bei vielen politischen Entscheidungsträgern mittlerweile anerkannt ist.\r\n\r\nLösungsansatz:\r\nFür die Wiederbelebung des Verbriefungsmarktes halten wir eine umfassende Bewertung des gesam-\r\nten Verbriefungsprozesses für erforderlich. Das betrifft neben den bekannten regulatorischen Vorga-\r\nben (Kapitalanforderungen, Anforderungen an die Offenlegung, Sorgfaltspflichten (Due Diligence-An-\r\nforderungen) sowie Meldepflichten) auch neue Initiativen, die zu einer Beförderung des Verbriefungs-\r\nmarktes beitragen könnten, indem sie den Verbriefungsprozess effizienter machen. Diese Überlegun-\r\ngen sollten bei der Verbesserung der Poolbildung ansetzen, auf effizientere aufsichtliche Bestätigungs-\r\nprozesse hinwirken und nicht zuletzt die Attraktivität der Verbriefung für Investoren steigern. Um die-\r\nses Ziel zu erreichen, sind gesetzliche und marktbezogene Standardisierungsmaßnahmen (Drittwir-\r\nkung von Forderungsabtretungen, Vertragsstandardisierungen sowie Verbriefungs-Plattformen) denk-\r\nbar. Ggf. sollte auch über die staatliche Förderung für die Verbriefungen von Portfolios, die der Trans-\r\nformation förderlich sind, nachgedacht werden.\r\n\r\nDie anstehende ökologische und digitale Transformation wird zu einem erheblichen Investitionsbedarf\r\nführen. Daher sollten bereits heute die Weichen für einen effizienten Verbriefungsprozess gestellt wer-\r\nden. Die hierfür notwendigen Änderungen sind kaum von heut auf morgen zu erreichen. Aus diesem\r\nGrunde sollten die skizzierten Maßnahmen zügig angegangen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"}]},{"statementNumber":"SG2407030015","regulatoryProjectNumber":"RV0005305","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der bankaufsichtsrechtlichen Regulierungslast auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ce/68/330441/Stellungnahme-Gutachten-SG2407030015.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\n\r\nNotwendigkeit für eine „smarte“ Regulierung\r\nIn diesem Positionspapier wird ein neuer regulatorischer Ordnungsrahmen vorgestellt, der die\r\neinzigartige Rolle verschiedener Institute, insbesondere kleinerer, risikoarmer Sparkassen und\r\nGenossenschaftsbanken, anerkennt. Ziel ist es, den Fortbestand dieser Institute zu sichern, um unser\r\nRückgrat für die regionalen und dezentralen Wirtschaftsstrukturen in unserem Land zu erhalten und\r\ndie finanzielle Stabilität zu bewahren.\r\n\r\nInstitute mit risikoarmen Geschäftsmodellen, insbesondere Genossenschaftsbanken und Sparkassen,\r\nhaben sich in vergangenen Krisen als wesentliche Stabilitätsanker erwiesen. Diese Diversität trägt\r\nsignifikant zur Verringerung des systemischen Risikos bei. Als integraler Bestandteil der von\r\nmittelständischen Unternehmen geprägten deutschen Wirtschaft leisten Sparkassen und\r\nGenossenschaftsbanken mit einem kumulierten Marktanteil von gut 70 % (rd. 75 % Privat- und rd.\r\n70 % Firmenkundenanteile) einen bedeutsamen Beitrag zur finanziellen Versorgung von Privat- und\r\nFirmenkunden in allen Regionen unseres Landes. Diese regionalen Wirtschafts- und\r\nBankenstrukturen gilt es nicht nur zu schützen, sondern auch strategisch hinsichtlich ihrer\r\nBedürfnislagen wie Deregulierung, persönlicher Erreichbarkeit u. a. weiter aufeinander abzustimmen,\r\num somit ihre langfristige Erhaltung zu sichern.\r\n\r\nEntscheidend ist, dass die Regulierung den lokalen Retail-Instituten ausreichend Handlungsspielraum\r\ngewährt, um die für ihre Kundinnen und Kunden essenziellen Finanzdienstleistungen weiterhin vor\r\nOrt anbieten zu können. Ein neuer Ordnungsrahmen in der Regulierung ist dafür unabdingbar, um zu\r\nverhindern, dass administrative Belastungen und zu komplexe Regulierungsvorschriften die Existenz\r\nkleiner, risikoarmer Institute gefährden. Diese sind durch die Zunahme der regulatorischen\r\nAnforderungen und Bürokratiekosten zunehmend stark belastet. Institutsinterne Schätzungen legen\r\noffen, dass die regulatorischen Kosten bei ihnen etwa 25 % der gesamten Verwaltungsausgaben\r\nausmachen. Im Einzelfall können diese Kosten auch noch darüber hinausgehen.\r\n\r\nSeit dem Jahr 2000 hat sich die Anzahl der Sparkassen um rund ein Drittel und die der\r\nGenossenschaftsbanken sogar um ca. 59 % verringert – von insgesamt 2.362 Sparkassen und\r\nGenossenschaftsbanken auf 1.098 Institute bis Ende 2022. Gleichzeitig ist der Anteil an größeren\r\nInstituten (mit einer Bilanzsumme von mehr als EUR 5 Mrd.) deutlich gestiegen: Bei den Sparkassen\r\nvon 6 % auf über 25 % und bei Genossenschaftsbanken von 0,3 % auf etwa 6 % aller Institute. Der\r\nzunehmende Fusionsdruck – wesentlich induziert durch die hohen Regulierungs- und\r\nBürokratiekosten – bedroht die Vielfalt der Finanzlandschaft und wirkt sich kontraproduktiv auf die\r\nWirtschafts- und Finanzstabilität in Deutschland aus. Die der Kleinteiligkeit der Realwirtschaft\r\nfolgende Struktur des deutschen Bankenmarktes inklusive der verschiedenen Sicherungssysteme\r\ndient der Finanzstabilität und sollte daher dringend erhalten werden.\r\n\r\nErst ein Jahrzehnt nach der Finanzkrise 2008/2009 wurden mit dem Bankenpaket I im Jahr 2019 jene\r\nInstitute in den Blick genommen, die die Krise nicht verursacht haben, aber unter den für die\r\nVerursacher gemachten Regeln am stärksten leiden. Mit dem Bankenpaket I wurde erstmals der\r\nBegriff der „kleinen, nicht komplexen Institute“ (small, non-complex institutions – SNCIs) für Institute\r\nmit einer Bilanzsumme von bis zu 5 Mrd. EUR und u. a. einem sehr kleinen Handels- und Derivatebuch\r\neingeführt. An diese Begriffsdefinition wurden verschiedene Entlastungen wie z. B. reduzierte\r\nOffenlegungspflichten und teils reduzierte Meldeanforderungen geknüpft.\r\n\r\n\r\n2\r\n\r\nDie mit der CRR III (Bankenpaket II) erwarteten Änderungen, die zum 1. Januar 2025 in Kraft treten \r\nsollen – aber auch vielfältige weitere inzwischen erlassene regulatorische Anforderungen – machen \r\ndiese Erleichterungen jedoch mehr als zunichte. Statt Entlastungen wurden und werden \r\nperspektivisch zahlreiche neue Berichtsanforderungen eingeführt, die zu weiteren hohen \r\nadministrativen Belastungen der Institute führen werden. Die überschaubaren Vereinfachungseffekte \r\ndes 1. Bankenpakets wurden und werden somit deutlich überkompensiert.\r\n\r\nWir – die Sparkassen und Genossenschaftsbanken – betonen daher die dringende Notwendigkeit, \r\nden Ordnungsrahmen für die Regulierung kleinerer Banken neu zu denken und in die Praxis \r\numzusetzen. Eine gute Regulierung muss die einzigartigen Rollen, Geschäftsmodelle und Risiken \r\nunterschiedlicher Finanzinstitutionen anerkennen und berücksichtigen. Nur so kann langfristig die \r\nVielfalt und Stabilität des deutschen Wirtschafts- und Finanzsystems bewahrt werden. Regulierung \r\nsollte „smart“ und nicht zunehmend komplex gestaltet sein, indem sie dem tatsächlichen Risikoprofil \r\nder kleineren Institute Rechnung trägt. Insbesondere risikoaversen Instituten muss ermöglicht \r\nwerden, Kundinnen und Kunden sowie die Wirtschaft im regionalen Raum weiterhin adäquat zu \r\nunterstützen.\r\n\r\nUnsere Lösungen und Empfehlungen\r\n Kurzfristig ein Regulierungsmoratorium ausrufen und Vereinfachungen in der Regulierung \r\nund Aufsicht für kleine und mittelgroße Institute vorsehen; insbesondere solche mit wenig \r\nriskanten Geschäftsmodellen.\r\n Eine „smarte“ Regulierung implementieren, die die Größe, das Risikoprofil und das \r\nGeschäftsmodell der Institutionen berücksichtigt; dies bedeutet eine Abkehr vom Dogma \r\ndes „single-rule-books“, ohne Stabilität und Resilienz aufzugeben.\r\n Einen stärker prinzipienorientierten Ansatz – anstelle von kleinteiligen Detailregelungen – in \r\nder Regulierung auf allen Ebenen (EU, national) verfolgen; dies gilt insbesondere für \r\nVorgaben der EBA bzw. deren nationale Umsetzung. Die regelmäßige 1 : 1-Übernahme von \r\nsehr detailreichen EBA-Vorgaben für alle Institute gleichermaßen sollte aufgegeben werden.\r\n Administrative Anforderungen für diese Institute reduzieren.\r\n\r\nMögliche Ausgestaltung der “smarten” Regulierung für diese Institute\r\n\r\nBeispiele:\r\n strikte Differenzierung der Regulierungs- und in der Folge der Aufsichtsintensität entlang \r\nGröße und tatsächlicher Systemrelevanz (insbesondere hinsichtlich EBA-Vorgaben).\r\n Wahlrecht einer pauschalen Quote an risiko-ungewichteter Eigenmittelvorhaltung (statt \r\nkomplexer Eigenkapital- und Liquiditätsregeln z. B. keine NSFR, vereinfachte LCR, da sich die \r\nInstitute im Wesentlichen über Retail-Einlagen refinanzieren).\r\n Anpassung des SNCI-Schwellenwerts in CRR (“Inflationsanpassung”).\r\n Keine Anwendung komplexer Vergütungsregeln.\r\n Verzicht LSI-Stresstest für sehr gut kapitalisierte Institute.\r\n Erleichterungen Meldewesen (insb. bei ESG) und Turnus anpassen sowie vollständiger\r\nVerzicht auf Offenlegungsanforderungen für nicht kapitalmarktorientierte Institute.\r\n keine Abwicklungsplanung/Abwicklungsmechanismus und MREL-Vorgaben."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-28"}]},{"statementNumber":"SG2411210012","regulatoryProjectNumber":"RV0005305","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der bankaufsichtsrechtlichen Regulierungslast auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0c/7c/375369/Stellungnahme-Gutachten-SG2411210012.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stand: 07.11.2024, Seite 1 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\nDetail-Vorschläge der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) zur Reduzierung der Regulierungslast auf europäischer Ebene \r\n\r\n \r\n\r\nHarmonisierung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen: \r\n  \r\nIn verschiedenen Rechtsgebieten gibt es sehr unterschiedliche Fristen zur Aufbewahrung von Unterlagen (steuerlich, Zivil-, Arbeitsrecht, u.a.). \r\nGleichzeitig gibt es aber auch den Grundsatz der Datensparsamkeit oder Löschpflichten z.B. durch die EU-DSGVO. Aus diesen unübersichtlichen und \r\nteilweise gegenteiligen Regelungen ergeben sich drei Bürokratieprobleme – für alle Unternehmen: \r\n  \r\n1. Es ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden, die entsprechenden Regelungen zu identifizieren, zu analysieren und auf den konkreten Fall \r\nanzuwenden. Dies wird durch Änderungen in den Regelungen regelmäßig weiter erschwert. \r\n2. Durch die Unübersichtlichkeit des Regelwerks besteht das dauernde Risiko, nicht konform zu den einschlägigen Vorschriften zu sein. \r\n3. In einigen Rechtsbereichen finden sich sehr lange Aufbewahrungsfristen. Bei langfristigen Verträgen können hier Aufbewahrungsdauern von \r\nmehreren Jahrzehnten entstehen. Solch lange Fristen führen zu entsprechenden Lager- und Vorhaltekosten. Dies gilt auch bei elektronisch \r\nvorgehaltenen Unterlagen. Neben den anfallenden Kosten (Speicherplatz, Instandhaltung), kann es in diesen Fällen auch zu Systemproblemen \r\ndurch neue IT-Technik, nötige Migration usw. kommen.  \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag: \r\n\r\n \r\n\r\nHier wäre es wünschenswert im Rahmen von Bürokratieabbau \r\n-           einheitliche Aufbewahrungsfristen \r\n-           mit kürzerer Dauer \r\nzu erreichen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 07.11.2024, Seite 2 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\nUnterschiedliche KMU-Definitionen für bankaufsichtliche Zwecke \r\nI. Ausgangslage:  \r\n  \r\n1. Kreditrisiko: \r\nDer Begriff KMU wird für das Kreditrisiko in der CRR an unterschiedlichen Stellen verwendet, jedoch lediglich in Bezug auf den KMU-Unterstützungsfaktor \r\nexplizit definiert (Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b): \r\n„wird ein KMU als solches entsprechend der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission definiert; von den Kriterien nach Artikel 2 des Anhangs \r\nder genannten Empfehlung wird lediglich der Jahresumsatz berücksichtigt; \r\n\r\n \r\n\r\nMit Inkrafttreten der CRR III wird der Begriff KMU künftig für das Kreditrisiko allgemein in Artikel 5 “Besondere Begriffsbestimmung für \r\nEigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko” als Nummer 9 festgelegt als  \r\n“ eine Gesellschaft oder ein Unternehmen mit einem  \r\nJahresumsatz, der laut jüngstem konsolidierten Abschluss 50 000 000 EUR nicht übersteigt” \r\n\r\n \r\n\r\n2. Liquiditätsrisiko: \r\nArtikel 411 CRR (durch die CRR III unverändert) – Begriffsbestimmungen:  \r\nFür die Zwecke dieses Teils (d.h. Liquidität) bezeichnet der Ausdruck gem. Nr. 2 Privatkundeneinlage eine Verbindlichkeit gegenüber einer \r\nnatürlichen Person oder einem KMU, wenn das KMU nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für das Kreditrisiko zur Risikopositionsklasse \r\nMengengeschäft gehören würde, oder eine Verbindlichkeit gegenüber einer Gesellschaft, auf die die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 4 \r\nangewandt werden darf, und die Gesamteinlagen dieses KMU oder dieser Gesellschaft auf Gruppenbasis 1 Mio. EUR nicht übersteigen; \r\n\r\n \r\n\r\nDoch gem. DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/61 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des \r\nEuropäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute, Artikel 3 Begriffsbestimmungen Nr. 6:  \r\n„KMU“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission; \r\n\r\n \r\n\r\nAuf Basis von Artikel 411 CRR und über den Verweis auf die Zuordnung zur Risikopositionsklasse Mengengeschäft erscheint mit Inkrafttreten der CRR III \r\nauch für das Liquiditätsrisiko der Jahresumsatz als einziges Kriterium relevant zu sein. Legt man dagegen die aktuelle Formulierung des Level II Textes \r\nzugrunde, kommen auch die Kriterien Bilanzsumme und Mitarbeiterzahl mit in Betracht. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 07.11.2024, Seite 3 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n3. FINREP \r\nFür Zwecke FINREP gilt Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer \r\nDurchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen \r\nMeldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 gemäß \r\n  \r\nANHANG V ERLÄUTERUNGEN FÜR DIE MELDUNG VON FINANZINFORMATIONEN \r\n TEIL 1 ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN  \r\n1. VERWEISE \r\n5. Für die Zwecke der Anhänge III und IV (d.h. Finanzinformationsmeldebögen) sowie des vorliegenden Anhangs bezeichnet die Kurzform i)  \r\n„KMU“ Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung K(2003) 1422 der Kommission ;  \r\nd.h. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen \r\n(K(2003) 1422) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). \r\nLegt man die aktuelle Formulierung des Level II Textes zugrunde kommen neben dem Jahresumsatz auch die Kriterien Bilanzsumme und Mitarbeiterzahl \r\nmit in Betracht. \r\n\r\n \r\n\r\n4. EBA Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06) \r\nTz. 14 der Leitlinien verweist sowohl auf die Begriffe der CRR als auch auf die KOM-Empfehlung aus 2003: \r\n\r\n \r\n\r\n14. Sofern nicht anders angegeben, werden die Begriffe aus den folgenden Rechtsvorschriften in diesen Leitlinien im gleichen Sinne verwendet: \r\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 ….. und die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der \r\nkleinen und mittleren Unternehmen. \r\n\r\n \r\n\r\nDies führt unter Berücksichtigung der Anpassung der CRR III in Bezug auf die Definition von KMU zu einem Wertungswiderspruch. Für die Abgrenzung \r\nder Teilmengen der KMU für Zwecke der Leitlinien müsste wiederum mindestens die Mitarbeiterzahl in Bezug genommen werden. Zudem stellen sich \r\nwiederum Fragen im Hinblick auf die Bestimmung des (konsolidierten) Jahresumsatzes. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 07.11.2024, Seite 4 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nII. Problemstellung:  \r\n\r\n \r\n\r\n• Empfehlung 2003/361/EG enthält in ihrem Anhang komplexe und aufwändig zu prüfenden Vorgaben für die Ermittlung des Jahresumsatzes bei \r\nUnternehmen mit öffentlicher Beteiligung und in Bezug auf Partnerunternehmen sowie verbundene Unternehmen, siehe hierzu insb. Anhang \r\nArtikel 3 der EG-Empfehlung \r\n• Mit Inkrafttreten der CRR III besteht für die Bestimmung von KMU für Zwecke des Kreditrisikos und für das Liquiditätsrisiko zwar kein \r\nausdrücklicher Verweis/Bezug mehr auf KOM-Empfehlung  \r\n\r\n \r\n\r\nAber:  \r\n• Weiterhin besteht keine einheitliche Definition für KMU über die bankaufsichtlichen Regulierungsbereiche (sowie Level I und Level II Texte) \r\nhinweg. \r\n• Es bestehen Unklarheiten inwieweit der im (konsolidierten) Jahresabschluss ausgewiesene Umsatz ggf. mit Blick auf die in der Empfehlung \r\n2003/361/EG der Kommission angesprochenen Regelungen zur Ermittlung bei Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung und in Bezug auf \r\nPartnerunternehmen/verbundene Unternehmen weiterhin angepasst werden muss. Die Bezugnahme in der CRR III auf den konsolidierten \r\nJahresabschluss legt die Vermutung nahe, dass die Anforderungen an eine Konsolidierung gemäß den jeweiligen Rechnungslegungsstandards \r\nmaßgeblich sind. Liegt ein Konzernabschluss vor, sind die dort ausgewiesenen Umsatzgrößen maßgeblich, liegt nur ein Einzelabschluss vor (weil \r\nbspw. größenabhängige Befreiungen für die Aufstellung eines Konzernabschlusses greifen), ist dieser maßgeblich. Ebenso sind bei nicht \r\nbilanzierungspflichtigen Entitäten (insb. Freiberufler), die Angaben zu den Betriebseinnahmen gemäß Einnahmen-Überschuss-Rechnung \r\nheranzuziehen. Die Anwendung der EG-Empfehlung, losgelöst und ggf. sogar ergänzend zu den jeweiligen Rechnungslegungsvorschriften einschl. \r\nKonsolidierung würde dagegen sehr komplexe, eigene Berechnungen durch die Institute erforderlich machen.  \r\n• Und es bestehen Unklarheiten, inwieweit neben dem Jahresumsatz auch die Kriterien Mitarbeiterzahl und Bilanzsumme noch Relevanz haben. \r\n\r\n \r\n\r\nIII. Lösungsvorschlag: \r\n\r\n \r\n\r\nAngleichung der Definition in den Level II Texten an Artikel 5 Nr. 9 CRR III durch Löschen des Zusatzes „im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der \r\nKommission“ \r\nund in Bezug auf die EBA/GL/2020/06  \r\n\r\n \r\n\r\nin Tz 14 anknüpfend an „und die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und \r\nmittleren Unternehmen“ Ergänzung um „in Bezug auf die im Anhang Titel 1 Artikel 2 Absätze 2 und 3 genannten Werte für Jahresumsätze zur \r\nBestimmung von kleinen Unternehmen und Kleinstunternehmen“. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nAuszug aus „Benutzerleitfaden der Europäischen Kommission zur Definition von KMU“ (Version 2020), abrufbar unter  \r\nhttps://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/756d9260-ee54-11ea-991b-01aa75ed71a1 \r\n\r\n\r\nStand: 07.11.2024, Seite 5 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDer Benutzerleitfaden enthält entsprechende Beispiele zur weiteren Vertiefung und Veranschaulichung der Problematik. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 07.11.2024, Seite 6 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nOffenlegungspflichten für Verbriefungen (Art. 7 STS-VO): Erleichterungen für private Transaktionen. \r\n\r\n \r\n\r\nDie von der ESMA konkretisierten Offenlegungsanforderungen für Verbreifungstransaktionen sind für Sponsoren von ABCP-Transaktionen und Originatoren \r\nvon synthetischen Verbriefungen vollkommen überzogen. Bei privaten Verbriefungen können die Investoren aufgrund ihrer starken Verhandlungsposition \r\nsämtliche Informationen von den Sponsoren/Originatoren erhalten, die für eine Due-Diligence notwendig sind. \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag: \r\nDer Umfang der Offenlegungsanforderungen für private ABCP- sowie synthetische Verbriefungen sollte deutlich reduziert werden. Dabei sollte den \r\nInformationsbedürfnissen der Aufsichtsbehörden Rechnung getragen werden. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nESG-Offenlegung (Art. 433 bis 434, 449a CRR inkl. ITS, CSRD, Art. 8 Taxonomie-Verordnung inkl. DVO, ESAP-Verordnung) \r\n\r\n \r\n\r\nDie taxonomie-bezogene Templates sind teilweise sowohl im Lagebericht (mit der CSRD-Umsetzung) als auch im aufsichtlichen Säule-3-Offenlegungsbericht \r\nnach Teil 8 CRR zu veröffentlichen. Im Lagebericht werden sie zusätzlich noch in XBRL zu taggen sein. Die Offenlegung der Säule-3-Berichte soll sowohl im \r\nEBA Pillar 3 Data Hub als auch in ESAP (künftig betrieben durch ESMA) erfolgen. Ebenfalls in ESAP sind die Finanzberichte (inkl. Lageberichte) zu \r\nveröffentlichen. Wir halten eine einmalige Offenlegung der Taxonomie-Templates (z. B. als Anlage zum Lagebericht in ESAP) für ausreichend. Weitere \r\nAnforderungen würden den Informationswert nicht erhöhen und nur zu einem prozessualen Aufwand zur Datenübermittlung und -validierung vervielfachen. \r\nZudem wird von großen CRR-Instituten verlangt, die ESG-Offenlegung halbjährlich vorzunehmen, obwohl dies international (BCBS) nicht gefordert wird und \r\ndie Natur der ESG-Risiken diese Häufigkeit nicht verlangt. \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag:  \r\nBeschränkung auf eine einmalige Offenlegung der Taxonomie-Templates (Streichung EBA-Templates). Reduzierung der Häufigkeit der aufsichtlichen ESG-\r\nOffenlegung auf jährlich (Art. 433a CRR). Als verpflichtender Ort der Veröffentlichung soll ausschließlich ESAP definiert werden (CRR, ESAP-Verordnung). \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 07.11.2024, Seite 7 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nAusschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen im Rahmen der MREL (BRRD/SRMR) analog zur Bankenabgabe und zur Leverage Ratio \r\n\r\n \r\n\r\nBei der Ermittlung der Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL) werden derzeit durchgeleitete \r\nFörderkredite einbezogen, obwohl diese lediglich bilanzverlängernd wirken und durchgeleitet werden. Die MREL-Anforderung erhöht sich somit \r\nungerechtfertigt für Institute mit durchgeleiteten Förderkrediten. \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag: \r\nBei den Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL) sollte – analog zur Bankenabgabe und Leverage Ratio – \r\nein Ausschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen gesetzlich verankert werden, um die Durchleitfunktion des Fördergeschäfts nicht weiter regulatorisch zu \r\nbestrafen. Andernfalls drohen eine Verknappung und Verteuerung der Mittel zur Finanzierung politisch wichtiger Vorhaben – gerade mit Blick auf die grüne \r\nund digitale Transformation. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nVergütung – Aufhebung des Bonus-Cap \r\n\r\n \r\n\r\nMit der in der CRD vorgesehene Obergrenze für das Verhältnis von fester zu variabler Vergütung von 1:2 (Bonus-Cap) sollten Fehlanreize durch variable \r\nVergütungsbestandteile entgegengewirkt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nDer Bonus-Cap stellt zum einen bereits in der EU ein Wettbewerbsnachteil gegenüber Unternehmen in anderen Wirtschaftsbereichen dar, die keinen Bonus-\r\nCap beachten müssen und zudem auch keinen weiteren Vorgaben zur Ausgestaltung von Vergütungssystemen unterliegen. Die Aufhebung würde mittelfristig \r\nauch dazu beitragen, unbeabsichtigte Folgen des Bonus-Caps zu beseitigen: Die Zunahme des Anteils der fixen Vergütung an der Gesamtvergütung, der die \r\nFähigkeit der Banken einschränkt, ihre Kosten anzupassen, um Verluste in einem Abschwung aufzufangen. Der Schweizer Bundesrat hat sich in seinem \r\nBericht zur Bankenstabilität im April 2024 ausdrücklich gegen eine Limitierung oder ein Verbot variabler Vergütungen ausgesprochen - die empirische Evidenz \r\nzeige diesbezüglich Nachteile auf (insb. höhere Fixgehälter als Nebeneffekt).  Nicht zuletzt die Aufhebung des Bonus-Caps in UK – andere Staaten, wie z. B. \r\ndie USA, kennen einen solchen Cap nicht – verschärft zudem den Standortwettbewerb – dies dürfte sich negativ auf den Finanzstandort EU auswirken. Es \r\ngibt effektivere Wege, sicherzustellen, dass Banken Risiken angemessen berücksichtigen. Die Vergütung muss sich am Beitrag zum nachhaltigen Erfolg des \r\nUnternehmens orientieren – dazu gehört selbstverständlich auch, dass Risiken angemessen berücksichtigt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag: \r\nVerzicht auf Art. 94 Abs. 1 lit. g) CRD. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 07.11.2024, Seite 8 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\nDefinition zur Bestimmung von Schattenbanken/Limite ggü. Schattenbanken – Anwendung der Baseler Core Principles \r\n\r\n \r\n\r\nFür die Bestimmung einer Schattenbank wird in DelVO (EU) 2023/2279 Artikel 1 Abs. 2 lit f) i)  für Drittlands-Unternehmen darauf abgestellt, ob diese von \r\neiner Aufsichtsbehörde des Drittlands im Einklang mit den Grundsätzen für eine wirksame Bankenaufsicht des Basler Ausschusses zugelassen und von dieser \r\nbeaufsichtigt sind. Ungeachtet einer noch ausstehenden formalen Anpassung gilt die Definition gem. DelVO  auch für die EBA/GL/2015/20 für Obergrenzen \r\nvon Risikopositionen ggü. Schattenbanken. \r\n\r\n \r\n\r\nEs ist positiv, dass die DelVo (EU) 2023/2779 regelt, dass die Anwendung der Basel Core Principles von der Einwertung als Schattenbank befreit, doch es ist \r\nz.B. nicht klar, wie die Anwendung nachgewiesen werden kann.  \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag: \r\n\r\n \r\n\r\nDie EBA veröffentlicht zur Herstellung eines europäischen “Level playing field” in der Anwendung für alle Institute eine Liste der relevanten Drittländer, bei \r\ndenen von einer Anwendung der Baseler Grundsätzen für eine wirksame Bankenaufsicht ausgegangen werden kann. \r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nKeine doppelte Zuständigkeit für auf das aufsichtliche Meldewesen bezogene EBA-Validierungsregeln oder EZB-checks \r\n\r\n \r\n\r\nIm Rahmen ihrer „data point models“ veröffentlicht die EBA regelmäßig Validierungsregeln zu den aufsichtlichen Meldungen und aktualisiert diese \r\nquartalsweise. Parallel dazu werden in der jüngeren Vergangenheit weitere Prüfregeln, sog. EGDQ checks, von der EZB veröffentlicht und den EBA \r\nValidierungsregeln gleichgestellt. Die P3-Offenlegung (Tabellen im P3DH) wird künftig (zunächst für SNCI) durch die EBA aus dem aufsichtlichen Meldungen \r\nabgeleitet. Dies bedingt einen Gleichlauf bei den für sie geltenden Validierungs- und Prüfungsregeln, der durch zusätzliche von der EZB veröffentlichte Regeln \r\nfür das aufsichtliche Meldewesen nicht gewährleistet werden kann. \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag:  \r\nAus Institutssicht wäre begrüßenswert, wenn die EZB die von ihr für erforderlich gehaltenen zusätzlichen Validierungs- / Prüfungsregeln in die Prozesse der \r\nEBA einbringen würde. Dies hätte folgende Vorteile: \r\nEs wäre nur eine Liste zu überwachen und in den Meldewesensystemen umzusetzen. \r\nUnstimmigkeiten zwischen Validierungsregeln und EGDQ checks (z.B. EBA deaktiviert Validierungsregel und EZB veröffentliche entsprechende EGDQ) \r\nkönnten vermieden werden. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 07.11.2024, Seite 9 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nOption zur Erfüllung aller EBA-Meldeanforderungen in Mio. EUR statt EUR und Akzeptanz von Rundungsdifferenzen in allen \r\nValidierungsregeln  \r\n\r\n \r\n\r\nAlle Aufsichtlichen Meldungen (gemäß EBA-Vorgaben) sind in der Regel in EURO oder Tsd. EUR zu erstellen und Formalprüfungen erfolgen auf \r\nDatenpunktebene und Abgleich bis auf Cent-Beträge. Insbesondere für große Institute verursacht die Erstellung von Meldungen in EUR und eine aufsichtliche \r\nValidierung dieser Daten ohne angemessene Abweichung aus Rundungen oder Währungsumrechnungen erheblichen Mehraufwand, ohne dass dies einen \r\nerkennbaren Mehrwert bei der Analyse der Daten liefern. \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag: \r\nIn EBA ITS zu Reportingpflichten sollte die Schaffung der Option zur Meldung aller Betragsdaten in Mio. EUR und Anpassung aller EBA-Validierungsregeln \r\nimplementiert werden, damit nicht-materielle Abweichungen akzeptiert werden. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nErleichterungen bei der Nutzung stichtagsgleicher Risikovorsorgen bei der Ermittlung von KSA-Exposures (Bemessungsgrundlagen) resp. im \r\nWertberichtigungsvergleich \r\n\r\n \r\n\r\nUnterjährig erfasste Risikovorsorgen dürfen nach Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 183/2014 nur dann in die Berechnung der allgemeinen \r\nund spezifischen Kreditrisikoanpassungen einbezogen werden, wenn diese entweder im Rahmen von Zwischenverlusten vom CET1 des Instituts abgezogen \r\nwurden oder im Fall von Zwischen- / Jahresendgewinnen ein Antrag auf Anrechnung des Gewinns im CET1 nach Art. 26 Abs. 2 CRR gestellt und genehmigt \r\nwurde. Ansonsten sind grundsätzlich die Risikovorsorgen gemäß letztem festgestelltem Jahresabschluss weiterzuverwenden, was zu erhöhten Aufwänden und \r\nzahlreichen Inkonsistenzen bei der Erstellung des aufsichtlichen Meldewesens führt. Alternativ wäre auch ein zusätzlicher Abzugsposten von CET1 zulässig, \r\nwas aber aus Institutssicht nicht akzeptabel ist. Solange das Institut Zwischenabschlüsse erstellt, werden die unterjährig neu erfassten Risikovorsorgen hier \r\nbereits aufwandswirksam berücksichtigt und haben den Zwischengewinn bereits gemindert. \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag: \r\nZur Vermeidung zusätzlicher Aufwände und Inkonsistenzen aus der Verwendung vom jeweiligen Quartalsstichtag abweichender Risikovorsorgen sollte es \r\nInstituten, die Zwischenabschlüsse erstellen, erlaubt sein, stichtagsgleiche Risikoversorgen für die Ermittlung der Kapitalquoten und der aufsichtlichen \r\nMeldungen zu verwenden \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 07.11.2024, Seite 10 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\nAnträge auf Verlängerung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis (Anträge zur Marktpflege in eigenen Eigenmittelinstrumenten: \r\nErweiterung der bestehenden Erleichterung nach Artikel 30b der delegierten Verordnung (EU) 241/2014.  \r\n\r\n \r\n\r\nArtikel 30b Absatz 2 DV (EU) 241/2014 befreit die Institute für derartige Anträge von einer Vielzahl der gemäß Artikel 30 Absatz 1 erforderlichen \r\nInformationen. Weiterhin erforderlich ist hingegen die Angabe nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe h. Diese verlangt eine Bewertung der Risiken aus dem \r\nRückkauf und Angaben, ob die Höhe der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eine angemessene Deckung der Risiken gewährleisten, \r\neinschließlich der Ergebnisse von Stresstests über mehrere Jahre. Die geforderte Bewertung und die entsprechenden Stresstestergebnisse haben sich auf alle \r\nin Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d genannten regulatorischen Anforderungen zu erstrecken. Die Beibehaltung der Anforderung von Stresstestergebnissen \r\nüber die kommenden Jahre und deren Bewertung macht den Großteil der mit Artikel 30b Absatz 2 gewährten Erleichterungen wieder zunichte, da diese ohne \r\neine „ungestresste“ Vorschau auf die kommenden Jahre nicht nachvollziehbar ist; die Ergebnisse der Stresstests und die ggf. einzuleitenden Maßnahmen \r\nlassen sich ohne Darstellung der Vorschau auf die Ergebnisse und die Erläuterung der Maßnahmen im „Normal“Szenario nicht erläutern. Die vom Gesetzgeber \r\nformal implementierten und angestrebten Erleichterungen durch die Änderung der DV241/2014 sind damit praktisch wertlos und ohne Nutzen für die \r\nInstitute.  \r\n  \r\nLösungsvorschlag: \r\nErweiterung der Erleichterungen des Artikel 30b Absatz 2 um die Anforderung aus Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe h.   \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nErweiterung der bestehenden Erleichterung nach Artikel 30b der delegierten Verordnung (EU) 241/2014. Verzicht auf umfangreiches \r\nAntragsverfahren für Rückkäufe in geringer Höhe (Bagatellschwelle). \r\n\r\n \r\n\r\nDer Aufwand für Rückkaufsanträge steigt in der Praxis immer weiter an und steht, bezogen auf das Volumen, u.E. in keinem nachvollziehbaren Verhältnis. \r\nUm den administrativen Aufwand bei den Aufsichtsbehörden und den Banken, der im Zusammenhang mit Anträgen auf Rückzahlung von \r\nEigenmittelinstrumenten entsteht spürbar zu reduzieren, ohne dass dadurch Risiken entstehen, regen wir an, für Rückkäufe und Marktpflegeanträge in nicht \r\nmaterieller Höhe auf entsprechende Anträge und die Einreichung von umfangreichen Informationen grundsätzlich zu verzichten.  \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag: \r\nDas Verfahren sollte von einem zeitaufwändigen Antragsverfahren (Bearbeitungsfrist gem. RTS liegt bei 4 Monaten) durch eine nachträgliche Anzeige durch \r\ndas Institute ersetzt werden. Eine sinnvolle Schwelle wäre hierzu z.B. bis zu 1% der Own Funds pro Jahr und 1% der Eigenmittel und \r\nberücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Rückkäufe ohne Ersatz und 3% der Own Funds pro Jahr und 3% der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen \r\nVerbindlichkeiten für Rückkäufe mit Ersatz durch eine mindestens gleichwerte neue Emission. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 07.11.2024, Seite 11 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nAbschaffung des G-SIB-Reportings für Institute, die deutlich unter einem G-SIB Score von 130 liegen  \r\n\r\n \r\n\r\nZur Einstufung der auf globaler Ebene systemrelevanten Banken erhebt das BCBS einmal jährlich Daten. Die Datenabfrage wurde in den letzten Jahren \r\nimmer wieder erweitert und um Durchschnittswerte ergänzt. In einem aktuellen Konsultationspapier wird vorgeschlagen, viele Daten auf täglicher oder \r\nmonatlicher Basis zu erheben. Dies wird den Aufwand für die betroffenen Institute nochmals deutlich erhöhen. Vor dem Hintergrund, dass viele \r\n(mittelgroße) Banken, von denen die Daten erhoben werden, deutlich unter dem Score von 130, der zur Einstufung als G-SIB führt, liegen und der Kreis der \r\nrelevanten G-SIBs sehr statisch ist, möchten wir anregen, auf die Datenerhebung für Banken, die deutlich unter dem G-SIB Score von 130 liegen zu \r\nverzichten und das Monitoring auf Basis vorliegender Informationen / Kennzahlen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang plädieren wir auch dafür, auf \r\nein separates EBA Reporting zu G-SIB-Indikatoren (G 01.00 - G-SII indicators and EBU items) zu verzichten, da die Einstufung zur nationalen \r\nSystemrelevanz auf Basis des bestehenden aufsichtlichen Reportings (COREP/FINREP) erfolgt. Hierzu sind keine weiteren Datenpunkte erforderlich. Die \r\nzusätzlich quartalsweise Erhebung der Daten verursacht einen hohen Mehraufwand ohne erkennbaren Nutzen.  \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag: \r\nVerzicht auf Datenerhebung beim Score deutlich < 130 sowie Verzicht separates EBA Reporting zu G-SIB-Indikatoren (G 01.00 – G-SII indicators and EBU \r\nitems). \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nStreichung Quantitative Impact Study (QIS) spätestens ab 2025 \r\n\r\n \r\n\r\nMit Einführung der CRR III zum Meldestichtag 31.03.2025 werden die im Rahmen der QIS abgefragten Informationen nahezu vollständig im Reporting \r\nFramework integriert sein. Die Befüllung der QIS wird damit redundant. \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag: \r\nÜber die QIS hinausgehender Informationsbedarf zu geplanten Gesetzesneuerungen bzw. -anpassungen kann stattdessen über ad-hoc Abfragen abgedeckt \r\nwerden. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nKeine Parallelität von Transparency Excercise und Veröffentlichung P3 Offenlegung über EBA DataHub \r\n\r\n \r\n\r\nAb Juni 2025 wird die EBA die P3-Offenlegung der Institute auf ihrer Website veröffentlichen (sog. P3 DataHub) und den Nutzern ermöglichen, Auswertungen \r\nüber die Daten der Institute zu erstellen. Parallel veröffentlicht die EBA jährlich ausgewählte Kennzahlen und Angaben aus den Reporting-Templates im \r\nRahmen der sog. Transparency Exercise auf ihrer website. Die Institute sind in den Prozess der Transparency Exercise über verschiedene Prüfungs-, \r\nBestätigungs- und Freigabeprozesse involviert. Die veröffentlichten Daten sind redundant. \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag:  \r\nDie Transparency Exercise sollte mit Erstanwendung der Offenlegung über den P3DH entfallen \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 07.11.2024, Seite 12 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\nBegrenzung der Anwendung des Art. 18 (7) CRR zur Bewertung von Beteiligungen nach Äquivalenzmethode (at-equity Methode) auf \r\nBeteiligungen, die nach Rechnungslegung konsolidiert und für die aufsichtliche Konsolidierung entkonsolidiert werden müssen. \r\n\r\n \r\n\r\nIm Rahmen der CRR II wurde Art. 18 (7) CRR neu eingefügt. Hierdurch sollte ein Ansatz gleicher Ausgangsbedingungen für die Bewertung von Beteiligungen \r\ngeschaffen werden, die für Rechnungslegungszwecke vollständig oder anteilig konsolidiert sind, aber aus aufsichtsrechtlichen Gründen entkonsolidiert werden \r\nmüssen. Die Herausforderung hier besteht darin, dass für diese kein Buchwert in den Rechnungslegungskonsolidierungen erfasst wird, der gemäß Art. 24 (1) \r\nCRR berücksichtigt werden könnte. Diese Lücke sollte Artikel 18 Absatz 7 CRR II schließen, indem er vorgibt, diese Beteiligungen nach der \r\nÄquivalenzmethode zu bewerten.  \r\n\r\n \r\n\r\nIn der finalen Umsetzung ist der Anwendungsbereich von Artikel 18 Absatz 7 CRR hingegen nicht auf diesen Sachverhalt begrenzt. Er umfasst jegliche \r\nBeteiligung an einem Unternehmen, das kein Institut oder Finanzinstitut ist, und damit auch solche, die in der konsolidierten Bilanz eines Mutterinstituts als \r\nnicht konsolidierte Beteiligung erfasst werden. Dies bedeutet, dass auch ein erheblicher Teil „kleinerer“ Beteiligungen von dieser Bewertungsregel betroffen \r\nist. Für diese Beteiligungen wird im handelsrechtlichen Konzernabschluss bereits ein Buchwert erfasst, der für aufsichtsrechtliche Zwecke im Einklang mit Art. \r\n24 CRR verwendet werden kann. Es scheint keinen Sinn zu haben, für solche Beteiligungen abweichend von der handelsrechtlichen Bewertung nun für \r\naufsichtliche Zwecke eine Bewertung nach der Equity-Methode vorzuschreiben. Ferner bleibt dabei unklar, wie die (Bewertungs-)Effekte aus den \r\nabweichenden handelsrechtlichen und regulatorischen Bewertungsansätzen im regulatorischen Eigenkapital berücksichtigt werden sollen, wenn die at equity - \r\nBewertung rein für aufsichtliche Zwecke erfolgt. Eine Vorgabe der CRR auf die Bewertungsvorschriften der Rechnungslegung ist hier vom Gesetzgeber sicher \r\nnicht gewollt. \r\n\r\n \r\n\r\nDer Vorschlag wurde von Deutschland schon so in die Verhandlungen zum CRRIII Paket (CRR Presidency compromise text) eingebracht. Hier wurde dies \r\njedoch mangels Unterstützung anderer Länder nicht übernommen. Unsere Vermutung ist jedoch, dass die wenigsten Banken in der EU diese Anforderung \r\nentsprechend dem Wortlaut umsetzten und das Problem teilweise noch nicht erkannt wurde. \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag:  \r\n\r\n \r\n\r\nEinschränkung des Anwendungsbereiches im Art. 18 (7) Satz 1 CRR auf in der Rechnungslegung konsolidierte Tochterunternehmen: \r\n\r\n \r\n\r\nWhere an institution has a subsidiary or participation in which is an undertaking other than an institution or a financial institution and which \r\nis fully or proportionally consolidated in accordance with the applicable accounting framework or where it holds a participation in such an \r\nundertaking, it shall apply to that subsidiary or participation the equity method. That method shall not, however, constitute inclusion of the \r\nundertakings concerned in supervision on a consolidated basis.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 07.11.2024, Seite 13 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\nKeine fortgesetzte Parallelität von ECB Short term exercise (STE) und „regulären“ ITS Reportinganforderungen   \r\n\r\n \r\n\r\nAb März 2025 werden die ITS Reportinganforderungen vor dem Hintergrund der CRR III überarbeitet worden sein. Parallel zum ITS-Meldewesen besteht für \r\nInstitute im Rahmen des SREP-Prozesses die Anforderung, auch STE-Reportinganforderungen vierteljährlich zu erfüllen. Dieser Parallelprozess verursacht \r\nDopplungen im Reporting und erfordert eine parallele Aufrechterhaltung zweier revisionssicherer Reportingprozesse. Mit Überarbeitung der ITS- \r\nReportinganforderungen bestand für die Aufsicht die Möglichkeit, für sie wesentliche Zusatzinformationen in den regulären Reportingprozess/ITS-\r\nMeldeformulare zu überführen, was nicht erfolgt ist.  \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag:  \r\nDie STE-Reportinganforderungen sollten mit Erstanwendung der überarbeiteten ITS- Reportinganforderungen ab 31. März 2025 entfallen. \r\n\r\n \r\n\r\nPrudent Valuation \r\n\r\n \r\n\r\nPruVal ist Bestandteil des Baseler Frameworks (CAP 50). Es handelt sich um prinzipienorientierte Leitlinien. Die EU hat daraus aber ein detailliertes \r\nFramework mit konkreten Berechnungsvorschriften in Form eines RTS gemacht. Dieser RTS wird aktuell konsultiert. Die EBA beabsichtigt eine (noch) \r\nstärkerer Vereinheitlichung der Verfahren in der Praxis. Im Ergebnis wird das Framework noch umfangreicher, komplexer und gleichzeitig konservativer. Dies \r\nerschwert die Kapitalmarktaktivitäten europäischer Banken und unterminiert ihre Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu Wettbewerbern aus den USA und dem \r\nVereinigten Königreich.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag: \r\nIm Rahmen der aktuellen Überarbeitung das Maß an zusätzlicher Komplexität und Konservativität auf ein Minimum begrenzen  \r\nMittel- bis langfristig Möglichkeit prüfen, zu einem prinzipienbasierten Regelungsansatz (wie im Baseler Rahmenwerk) zurückzukehren. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 07.11.2024, Seite 14 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDORA und Outsourcing – Vermeidung von Doppelregulierung  \r\n\r\n \r\n\r\nProblemstellung:  \r\nMit der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) gelten zum 17. Januar 2025 u. a. Regelungen zur Führung eines „Informationsregisters, das sich auf alle \r\nvertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von durch IKT-Drittdienstleister bereitgestellten IKT-Dienstleistungen bezieht“ (Art. 28 Abs. 3). Gemäß \r\nErwägungsgrund 29 von DORA soll eine komplementäre Anwendung der Vorgaben zum Drittparteienrisikomanagement und der bestehenden Auslagerungs-\r\nRegelungen erfolgen. Nach Einschätzung der DK wurden mit diesem Erwägungsgrund sich gegenseitig ergänzende Regelungen intendiert - aber keine \r\nParallelität im Sinne einer doppelten Anwendung der Anforderungen. Durch parallele Geltungsbereiche würden unnötige Unklarheiten, Inkonsistenzen und \r\nDoppelarbeiten entstehen, z. B. hinsichtlich der Registerführung und Anzeigen.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag: \r\nFinanzunternehmen sollten ihre Leistungsbezüge von Drittdienstleistern entsprechend deren wesentlicher Merkmale in das DORA- oder in das Auslagerungs-\r\nRegime einordnen können. Typische IKT-Dienstleistungen und/oder Auslagerungen mit materieller IT-Unterstützung würden dann ab dem 17. Januar 2025 \r\nausschließlich nach DORA behandelt. Wenn es sich hingegen im Grunde um bankfachliche Auslagerungen handelt, die lediglich nicht materielle IKT-\r\nDienstleistungen beinhalten, sollten diese weiterhin nach den Auslagerungs-Regelungen behandelt werden können. Entsprechende Klarstellungen zur \r\nVermeidung von Doppelregulierung könnten z. B. im Rahmen der Überarbeitung der EBA-Leitlinien zum Outsourcing oder über Q&As der ESAs erfolgen.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nAd-hoc-Datenerhebungen \r\n\r\n \r\n\r\nDurch die Durchführung von bestimmten Ad-hoc-Datenerhebungen (z. B. ESG und IRRBB bereits zum 31.12.2023) werden gesetzliche Anforderungen \r\nvorgezogen, obwohl dies zum Aushebeln der ausgewogenen Gesetzgebung führt und kein ausreichender Implementierungszeitraum gewährt wird. Es \r\nentsteht manueller Zusatzaufwand, die Implementierung wird mehrfach überarbeitet, die Sicherstellung der Datenqualität wird erschwert. \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag: Kein Vorziehen von Meldevorgaben durch die Durchführung von Ad-hoc-Datenerhebungen. Die Ad-hoc-Datenerhebungen sollen nur in \r\neinem begrenzten Umfang in besonderen Situationen fokussiert eingesetzt werden, wenn kurz- und mittelfristig keine regelmäßige Meldung/Offenlegung \r\ngeplant ist. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 07.11.2024, Seite 15 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\nReferenzwert-Dokument abschaffen \r\n\r\n \r\n\r\nIm Rahmen der Benchmark- oder Referenzwert-Verordnung (EU/596/2014) müssen Banken ihre Kunden beim Abschluss eines Verbraucher- oder \r\nImmobiliardarlehens über den verwendeten Referenzwert (z.B. EURIBOR), seine Administratoren und „dessen mögliche Auswirkungen auf den Verbraucher“ \r\ninformieren. Dies geschieht mithilfe eines Informationsblattes, dem sog. Referenzwert-Dokument. Die Verordnung ist eine Reaktion des Europäischen \r\nGesetzgebers auf die Manipulation von Referenzwerten. Der für den Vertrag maßgebliche Referenzwert steht bereits im ESIS-Merkblatt (Immobiliardarlehen) \r\nbzw. der vorvertraglichen Information (Verbraucherdarlehen). Das Referenzwert-Dokument ist daher überflüssig. Zudem berichten Banken, dass das \r\nDokument Kunden verwirrt. \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag: Das Referenzwert-Dokument sollte abgeschafft werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nInformationsblätter einheitlich gestalten \r\n\r\n \r\n\r\nPrivatanleger erhalten bei der Wertpapierberatung eine Vielzahl von Informationsblättern, die über Art, Risiko und Kosten eines Finanzproduktes aufklären \r\nsollen. Derzeit existiert ein halbes Dutzend unterschiedlicher Informationsblätter mit verschiedenen Mindestinhalten je nach Art des Finanzinstruments. Zu \r\nden geläufigsten Informationsblättern gehören die Dokumente BIB (Basisinformationsblatt für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und \r\nVersicherungsanlageprodukte, sog. PRIIPs), PIB („deutsches“ Produktinformationsblatt für u.a. Aktien) und die Ex-Ante-Kosteninformation, die für jedes \r\nProdukt die individuellen Kosten ausweist. \r\n\r\n \r\n\r\nViele Banken berichten, dass Kunden die Angaben und Formulierungen in den Informationsblättern als schwer verständlich empfinden. Zudem sind sie von \r\nder Vielzahl der Informationsblätter verwirrt. Das eigentliche Ziel des Gesetzgebers, die Transparenz und Vergleichbarkeit der Produkte zu verbessern, wird \r\nverfehlt. Das gilt insbesondere, da die Berechnungsmethoden für die Wertentwicklungsszenarien und Kosten in den Informationsblättern unterschiedlich sind.  \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag: Es sollte eine vollständige Harmonisierung der europäischen und nationalen Vorgaben der auszuhändigenden Informationsblätter \r\nhinsichtlich Gestaltung, Umfang, etc. hergestellt werden, um den Kunden eine bessere Vergleichbarkeit zwischen den durch das \r\nWertpapierdienstleistungsunternehmen ausgesprochenen Produktempfehlungen zu ermöglichen. Gleichzeitig würde hierdurch auch der Aufwand für die \r\nAnlageberater zur Erläuterung der unterschiedlichen Darstellungen entfallen. Zudem sollte die Aussetzung der Anwendung der PRIIPs-Verordnung auf \r\nInvestmentfonds wiederhergestellt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nVierteljährlichen Depotauszug abschaffen \r\n\r\n \r\n\r\nMit der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II (2014/65/EU) erhalten Anleger seit 2018 vierteljährlich Aufstellungen über die von ihnen gehaltenen \r\nFinanzinstrumente (Depotauszug). \r\n\r\n \r\n\r\nDer vierteljährliche Depotauszug nach MiFID II ist überflüssig, da sich der Kunde jederzeit über den Depotstand erkundigen kann – bei Nutzung von Direct-\r\nBrokerage auch außerhalb der Öffnungszeiten der Bank. Zudem erhält der Kunde bereits jährlich einen Depotauszug. \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag: Der Zwang zum vierteljährlichen Depotauszug sollte abgeschafft werden. Ein jährlicher Depotauszug ist ausreichend. \r\n \r\n\r\n\r\nStand: 07.11.2024, Seite 16 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nFormvorgaben für die Kosteninformation nach der EU-Zahlungskontenrichtlinie abschaffen \r\n\r\n \r\n\r\nNach der EU-Zahlungskontenrichtlinie (2014/92/EU) müssen die vorvertragliche Entgeltinformation und die regelmäßige Entgeltaufstellung bei Girokonten \r\nkonkret definierte drucktechnische Vorgaben erfüllen (einschließlich des vorgegebenen Farbschemas). \r\n\r\n \r\n\r\nDie Formvorgaben sind überzogen und verhindern, dass die Banken die Informationen mittels Kontoauszugsdrucker erstellen können. Die formalen Vorgaben \r\ngehen zudem deutlich über die ex-ante und ex-post-Kosteninformationen im Wertpapierbereich hinaus. \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag: Für die Vergleichbarkeit der Informationsmaterialien genügen Vorgaben über den Inhalt und die zu verwendenden Begrifflichkeiten. \r\nEntscheidend für den Verbraucher ist vor allem der Informationsgehalt. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 07.11.2024, Seite 17 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\nVerzicht auf Telefonaufzeichnung im Wertpapiergeschäft ermöglichen \r\nAufgrund der MiFID II müssen seit 2018 alle Telefongespräche zur Anlageberatung mit Kunden aufgezeichnet werden – unabhängig davon, ob sie zu einem \r\nAbschluss führen oder nicht (Rechtsgrundlage: Art. 16 Abs. 7 der Richtlinie 2014/65/EU i.V.m. Art. 76 der Delegierten Verordnung 2017/56/EU und §83 \r\nWpHG). Die Aufzeichnungspflicht ist ein tiefgreifender Eingriff in die Privatsphäre des Kunden, die im ähnlichen Ausmaß nirgendwo sonst in der \r\nBeratungsdokumentation vorkommt. Das stößt bei vielen Kunden auf Unverständnis. Orders werden deshalb immer wieder abgebrochen. Wegen der hohen \r\nKosten zur Bereitstellung der Infrastruktur wird der Kommunikationskanal „Telefon“ zudem von einigen Banken nicht mehr angeboten. \r\n\r\nLösungsvorschlag: Kunden sollten auf die telefonische Aufzeichnung ihrer Anlageberatung verzichten dürfen. Alternativ sollte – wie bereits beim persönlichen \r\nGespräch verbindlich – eine schriftliche Notiz des Beraters zur Dokumentation des Gesprächsverlaufs ausreichen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nMeldewesen: nicht mehr erforderliche Meldebögen zur Leverage Ratio abschaffen \r\n\r\n \r\n\r\nFür die Erstellung des EBA-Berichts zur Leverage Ratio gemäß Artikel 511 CRR wurden für die Datensammlung einige Meldebögen eingeführt. Diesen Bericht \r\nhat die EBA bereits am 3. August 2016 veröffentlicht (EBA-OP-2016-13). Mit der Erstellung des Berichts wurden die Meldebögen obsolet. Für die Ermittlung der \r\nLeverage Ratio gemäß Artikel 429 ff. CRR werden die Daten nicht benötigt. Die Meldebögen C41.00 und C42.00 wurden bereits mit Durchführungsverordnung \r\n(EU) 2021/451 vom 17. Dezember 2020 gestrichen. Für die weitere Beibehaltung der Meldebögen C 40.00 und C 43.00 sehen wir keine Rechtsgrundlage mehr. \r\nDie Beibehaltung von Meldungen, die für Aufsichtszwecke nicht mehr benötigt werden, ist für die Institute übermäßig zeitaufwendig, so dass wir uns für die \r\nStreichung der beiden Templates einsetzen. \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag: Streichung der Meldebögen C40.00 und C43.00 \r\n\r\n \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-18"}]},{"statementNumber":"SG2509300086","regulatoryProjectNumber":"RV0005305","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der bankaufsichtsrechtlichen Regulierungslast auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ab/ce/622563/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300086.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Infrastrukturfinanzierungen\r\nBerlin, 19. September 2025\r\n\r\nHintergrund\r\n\r\nFür die Transformation hin zu einer nachhaltigen Wirtschaft und Gesellschaft sind in den\r\nkommenden Jahren erhebliche Investitionen zu erwarten, die maßgeblich auch vom privaten\r\nSektor getragen werden müssen. Ziel muss sein, private Mittel für die Finanzierung dieser\r\nInvestitionen zu mobilisieren und zu stärken. Finanzierungen erfolgen dabei sowohl über\r\nKredite als auch über Eigenkapitalbereitstellungen, wie beispielsweise bei der TransnetBW,\r\nwo u. a. Sparkassen, Versicherungen und Förderbanken ein Beteiligungsmodell umgesetzt\r\nhaben.\r\n\r\nBankaufsichtsrechtliche Implikationen von Art. 133(5) CRR\r\n\r\nDie Sparkassen-Finanzgruppe möchte als langfristig orientierter Kapitalgeber die\r\nTransformation aktiv begleiten. Regulatorische Vorgaben, wie die Eigenmittelanforderungen\r\nder Kapitalverordnung (CRR III), erschweren jedoch gegenüber weniger regulierten Investoren\r\nein Engagement.\r\n\r\nBis Ende 2024 konnten Institute Beteiligungen an Unternehmen in der Regel mit einem\r\neinheitlichen Eigenkapitaleinsatz absichern. Seit Beginn des Jahres verschärft die neue\r\nCRR III die Anforderungen: Schrittweise bis 2030 müssen Institute für solche Beteiligungen\r\ndeutlich mehr Eigenkapital vorhalten, was Investitionen um den Faktor 2,5 verteuert. Ein\r\nneuer Artikel (Art. 133 (5) CRR) schafft jedoch seit dem 1. Januar 2025 die Möglichkeit,\r\nbestimmte Beteiligungen auch künftig auf dem bisherigen Niveau zu behandeln. Dies gilt vor\r\nallem dann, wenn die Investitionen im Rahmen staatlicher Programme erfolgen, durch\r\nSubventionen oder Garantien abgesichert sind und zusätzlich die Aufsicht zustimmt. Ob diese\r\nErleichterung greift, entscheiden die nationalen Behörden, in Deutschland die BaFin. Da eine\r\neinheitliche Auslegung bislang fehlt, arbeitet die EU-Kommission derzeit an einer\r\nentsprechenden Klarstellung.\r\n\r\nBeispiel TransnetBW\r\n\r\nSeit 2023 halten o. g. Investoren (u. a. Sparkassen) aus Baden-Württemberg und Rheinland-\r\nPfalz sowie die Landeskreditbank Baden-Württemberg eine Beteiligung an der SWK\r\n(Südwestkonsortium) Holding GmbH, die wiederum einen Minderheitenanteil an der\r\nTransnetBW GmbH hält. TransnetBW ist einer von vier Strom-Übertragungsnetzbetreibern in\r\nDeutschland und unterliegt einer strikten staatlichen Regulierung. Damit erfüllt die\r\n\r\n\r\nSeite 2\r\n\r\nBeteiligung nach unserer Einschätzung die Voraussetzungen des Art. 133 (5) CRR. Eine\r\nGenehmigung durch die BaFin steht jedoch noch aus.\r\n\r\nPerspektivische Anpassungen CRR zur Förderung von Infrastrukturfinanzierungen\r\n\r\nÜber den Einzelfall sollten die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen so weiterentwickelt\r\nwerden, dass Infrastrukturinvestitionen grundsätzlich erleichtert werden. Ansatzpunkte sind:\r\n\r\nEigenkapitalbeteiligungen (Art. 133 CRR)\r\nHeute müssen Institute für Beteiligungen an Unternehmen sehr viel Eigenkapital hinterlegen\r\n– in der Regel das Zweieinhalbfache und bei risikoreicheren Engagements sogar das Vierfache\r\ndes eigentlichen Einsatzes. Diese pauschale Regelung macht auch Investitionen in sichere\r\nund stark regulierte Infrastrukturprojekte unnötig teuer. Sinnvoll wäre hier eine differenzierte\r\nBehandlung: Für risikoarme Beteiligungen, wie etwa in Stromnetze oder andere regulierte\r\nInfrastruktur, sollten niedrigere Anforderungen gelten, damit privates Kapital gezielt\r\nmobilisiert werden kann.\r\n\r\nProjektfinanzierungen (Art. 122a CRR)\r\nAuch bei klassischen kreditfinanzierten Projektfinanzierungen, etwa für Energie- oder\r\nVerkehrsprojekte, erschwert die aktuelle Regelung den Zugang zu Kapital. Die Vorgaben sind\r\nkompliziert, schwer anwendbar und berücksichtigen zu wenig die Besonderheiten solcher\r\nlangfristiger Infrastrukturvorhaben. Eine Anpassung, die den realen Risiken besser Rechnung\r\nträgt, würde Institute die Finanzierung solcher Projekte erleichtern und damit wichtige\r\nInvestitionen ermöglichen.\r\n\r\nKreditfinanzierte Infrastrukturprojekte (Art. 501a CRR)\r\nDarüber hinaus sieht die aktuelle Regulierung zwar einen Bonus für besonders sichere\r\nKreditfinanzierungen im Bereich von Infrastrukturprojekten vor. Dieser ist jedoch an 15\r\nverschiedene Bedingungen geknüpft, die alle gleichzeitig erfüllt werden müssen. Das\r\nVerfahren ist dadurch extrem aufwendig und bürokratisch. Ziel sollte es sein, die Kriterien zu\r\nvereinfachen und die Nachweispflichten zu reduzieren, sodass Banken schneller und einfacher\r\nin wichtige Infrastruktur investieren können.\r\n\r\nFazit\r\nDamit private Kapitalgeber die Transformation wirksam unterstützen können, bedarf es eines\r\nverlässlichen und verhältnismäßigen regulatorischen Rahmens. Die aktuelle Ausgestaltung\r\nvon Art. 133 (5) CRR ist ein wichtiger Schritt, reicht jedoch nicht aus. Weitere Anpassungen an\r\nder CRR sind erforderlich, um privates Kapital für Infrastrukturfinanzierungen umfassend zu\r\nmobilisieren und Wettbewerbsnachteile gegenüber nicht regulierten Investoren zu\r\nvermeiden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-22"}]},{"statementNumber":"SG2511130007","regulatoryProjectNumber":"RV0005305","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der bankaufsichtsrechtlichen Regulierungslast auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a9/66/638898/Stellungnahme-Gutachten-SG2511130007.pdf","pdfPageCount":27,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Simpler.  \r\nStärker.  \r\nZukunftsfähiger. \r\nImpulse für eine effizientere und \r\nwettbewerbsfähigere Regulierung\r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger.\r\n\r\nKontakt in der  \r\nDeutschen Kreditwirtschaft\r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger.\r\n\r\nInhalt\r\nExecutive Summary 1\r\nMotivation des Papiers 4\r\nCapital Stack 6\r\nBackstop-Regime 9\r\nSäule 1 12\r\nSäule 2 14\r\nSäule 3 16\r\nEuropäisches Kleinbankenregime 18\r\nMeldewesen 21\r\nRegulierung neu denken 23\r\nAnmerkungen zum Bundesbank Non Paper „Reducing  \r\nRegulatory Complexity“ 25\r\nAnhang 26\r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 1\r\n\r\nExecutive Summary \r\nDer Bericht analysiert die Auswirkungen des komplexen \r\nund fragmentierten bankaufsichtlichen Regulierungsrah-\r\nmens auf die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Banken. \r\nDabei wird aufgezeigt, dass der überkomplexe, kosten-\r\nintensive und intransparente Regulierungsrahmen eine \r\nsignifikante Belastung für die Institute darstellt. Seit der \r\nFinanzkrise wurde die Stabilität gestärkt – jedoch auf Kos-\r\nten von Effizienz, Profitabilität und internationaler Wettbe-\r\nwerbsfähigkeit. Eine effiziente, einfache und zugleich risi-\r\nkoadäquate Regulierung kann daher ein wirksamer Hebel \r\nzur Steigerung der Ertragskraft und Geschäftstätigkeit von \r\nBanken in Europa sein. Neben der Analyse der zentralen \r\nHandlungsfelder werden Lösungsansätze vorgeschlagen. \r\nDabei wird auch auf das Non-Paper von BaFin und Bun-\r\ndesbank zum EU-Kleinbankenregime Bezug genommen. \r\n\r\nZentrale Handlungsfelder\r\nEine wesentliche Stellschraube zur Reduzierung der \r\nBelastungen ist die Komplexität des Aufsichtssystems \r\nund fragmentierte Aufsichtsstrukturen. Stetig neue \r\nVorgaben von SSM, EBA und anderen Behörden erhöhen \r\ndie operativen Kosten erheblich, schränken strategische \r\nFreiräume ein und untergraben die Profitabilität. Das \r\nNebeneinander vieler verschiedener Aufsichtsbehörden, \r\ndie fehlende Gesamtverantwortung für das regulatorische \r\nGefüge und eine unzureichende Koordination zwischen \r\neuropäischen und nationalen Aufsehern führen zu di-\r\nvergierenden, teils inkonsistenten und widersprüchlichen \r\nAnsätzen und mangelnder Transparenz.\r\n\r\nDie für Kreditinstitute besonders bedeutsamen Kapital-\r\nanforderungen stellen sich in Europa als unkoordiniertes \r\nGeflecht dar. Die einzelnen Bestandteile der sogenannten \r\nKapitalstapel unterliegen jeweils umfangreichen und de-\r\ntaillierten Regelungen, für die unterschiedliche nationale \r\nund europäische Aufsichtsbehörden zuständig sind. Über \r\ndie Kapitalanforderungen der Säule 1 und 2 hinaus, haben \r\ndie Institute Pufferanforderungen zu erfüllen, die sich \r\n\r\naus vier verschiedenen Puffern zusammensetzen. Neben \r\nder Komplexität dieses Systems werden im Wesentlichen \r\ndie mangelnde Trennschärfe der Puffer, Doppelunter- \r\nlegungen bestimmter Risiken und die fehlende Freisetz-\r\nbarkeit der Puffer als Herausforderungen identifiziert. Zu-\r\ndem entfalten die Puffer nicht die gewünschte Wirksam-\r\nkeit (z. B. keine angemessene Antizyklik beim CCyB, keine  \r\nInanspruchnahme des CCBs und fehlende Planbarkeit \r\nbeim SyRB).\r\n\r\nZusätzlich zu den risikobasierten Kapitalanforderungen \r\nund den Kapitalpuffern sind weitere Sicherheitsnetze \r\nals Backstop-Regime im regulatorischen Gesamtgefüge \r\nenthalten. Dieses umfasst den Output Floor, der eine fest \r\nfixierte Untergrenze für die Kapitalanforderungen von  \r\nModellbanken darstellt, und die Leverage Ratio, die für alle \r\nBanken ein Kernkapital von mindestens 3 % im Verhältnis \r\nzum gesamten Geschäftsvolumen vorschreibt. Der Risiko-\r\ngehalt einzelner Exposures spielt bei der Leverage Ratio \r\nkeine Rolle. Auch risikolose Positionen werden erfasst. \r\nDas Nebeneinander mehrerer Sicherheitsnetze macht das \r\nRahmenwerk unnötig komplex und führt zu Fehlanreizen. \r\n\r\nDie Säule 1 wurde mit dem letzten EU-Bankenpaket \r\nabermals grundlegend reformiert. Die Reform wird nach \r\nAuslaufen der Übergangsregelungen zu deutlich höheren \r\nKapitalanforderungen führen. Hier besteht die Gefahr von \r\nWettbewerbsnachteilen gegenüber Instituten in anderen \r\nJurisdiktionen. Dies betrifft insbesondere das Handels-\r\ngeschäft auf internationalen Kapitalmärkten. Die Ver-\r\nschiebung des neuen Marktrisikorahmenwerkes (FRTB) \r\nist daher zu begrüßen. Die gewonnene Zeit sollte genutzt \r\nwerden, um die Regeln auf Praxistauglichkeit zu überprü-\r\nfen und anzupassen. \r\n\r\nEine starke Säule 2 ist für einen adäquaten Blick auf die \r\nindividuelle Risikosituation des einzelnen Instituts weiter-\r\nhin notwendig. Aktuell ist der ICAAP allerdings über-\r\nreguliert, ineffizient und praxisfern. Ein echter Mehrwert \r\nentsteht, wenn die Berechnung des ICAAP vollständig in \r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 2\r\n\r\ndie Verantwortung der Institute gelegt wird. Dann entsteht \r\nein realistisches und steuerungsrelevantes Bild der Risiken \r\naus Sicht des Instituts. Die Ergebnisse des ICAAP können \r\nmit den Ergebnissen des SREP, der in der Verantwortung \r\ndes SSM verbleibt, verglichen werden. Eine anonymisierte \r\nVeröffentlichung der aggregierten Abweichungen würde \r\nzusätzliche Transparenz herstellen und die Ergebnisse \r\nnicht nur für Aufsicht und Institute, sondern auch für wei-\r\ntere Marktteilnehmer nutzbar machen.  \r\n\r\nDer Offenlegungsbericht der Säule 3 wird nach den \r\nErfahrungen der Banken und Sparkassen so gut wie nicht \r\ngenutzt. Unter Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten scheint \r\nein kompletter Verzicht auf eine separate Säule-3-Offen-\r\nlegung angeraten. \r\n\r\nBundesbank und BaFin haben kürzlich in einem Non-Paper \r\nVorschläge zur Schaffung eines Kleinbankenregimes \r\nunterbreitet. Dieser Ansatz greift die Kritik der Industrie an \r\n\r\ndem „One size fits all“-Gedanken der aktuellen Banken-\r\nregulierung auf und sollte weiterverfolgt werden. Das \r\nüberkomplexe Regelungsgeflecht ist für alle Institute \r\nherausfordernd. Kleine Institute sind damit unverhält-\r\nnismäßig belastet und überlastet. Die Grundidee des \r\nKleinbankenregimes besteht darin, dass Institute, welche \r\ndie Eintrittskriterien erfüllen und sich dafür entscheiden, \r\nvon der Berechnung risikobasierter Kapitalanforderun-\r\ngen und Säule-2-Zuschlägen befreit sind. Zudem können \r\ndiese Institute dann von weiteren Erleichterungen bei \r\nLiquiditätsvorgaben (u. a. Verzicht auf NSFR), Vergütungs-\r\nregeln, im Meldewesen und in der Offenlegung sowie bei \r\nder Ausgestaltung der Level-II- und -III-Vorgaben der ESAs \r\nprofitieren. \r\n\r\nDas Thema bankaufsichtsrechtliches und statistisches \r\nMeldewesen (inkl. IReF) birgt sehr hohes Bürokratie- \r\nentlastungspotenzial. Die detailreiche und komplexe  \r\nRegulierung mit unterschiedlichen Aufsichtsbehörden \r\nzieht ebensolche Meldeanforderungen nach sich. Im Er-\r\ngebnis sind Redundanzen und Doppelmeldungen zu kon-\r\nstatieren. Besonders aufwendig gestalten sich die aktuell \r\ngeforderten Validierungs- und Korrekturprozesse von EBA \r\nund EZB. Die unterschiedlichen Prozesse müssen zusam-\r\nmengeführt und vereinheitlicht werden. Für eine valide \r\nBestandsaufnahme und einen Neustart sollte im ersten \r\nSchritt ein Moratorium verhängt werden und keine Neu-\r\naufnahme oder Erweiterung von Datenpunkten erfolgen. \r\n\r\nDringend notwendig scheint eine Reform der Regulierung \r\nauf Level II und Level III im Rahmen des Lamfalussy- \r\nVerfahrens. Ursprünglich konzipiert, um das parlamentari-\r\nsche Verfahren zu entlasten und den Gesetzgebungs- \r\nprozess zu beschleunigen, hat die Regelsetzung auf  \r\nLevel II und Level III mittlerweile ein Eigenleben entwi-\r\nckelt. Die schiere Zahl an Level-II-/Level-III-Rechtsakten ist \r\nnicht mehr handhabbar. Das Lamfalussy-Verfahren muss \r\nwieder auf seinen ursprünglichen Zweck zurückgeführt, \r\nRechenschaftspflicht und Ausgewogenheit in der Rechts-\r\nsetzung dringend verbessert werden. \r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 3\r\n\r\nSchlussfolgerung\r\n\r\nDie Wettbewerbsfähigkeit europäischer Banken ist ent-\r\nscheidend für die Versorgung der Realwirtschaft mit \r\nKapital. Notwendig ist ein Paradigmenwechsel hin zu \r\nmehr Regulierungseffizienz und eine verbesserte Wirksam-\r\nkeit der Regulierung sowie Proportionalität. Nur so kann \r\nEuropa im internationalen Wettbewerb bestehen, ohne \r\ndie erreichte Stabilität aufs Spiel zu setzen.\r\n\r\nKernempfehlungen\r\n1. Regulierung effizienter machen:\r\nAbbau von Doppelungen, Reduktion \r\nübermäßiger Detailvorgaben, klare Verant-\r\nwortlichkeiten.\r\n\r\n2. Kapitalrahmen vereinfachen: \r\nAbschaffung des Systemrisikopuffers, Harmo-\r\nnisierung der O-SII-Puffer, Einführung eines \r\neinheitlichen freisetzbaren Puffers.\r\n\r\n3. Doppelungen im Backstop-Regime \r\nreduzieren:\r\nOutput Floor und Leverage Ratio ist ein \r\nSicherheitsnetz zu viel. \r\n\r\n4. Säule 2 stärken: \r\nRückkehr zu einem ICAAP mit echtem \r\nSteuerungsnutzen, SREP-Ergebnisse \r\ntransparent machen.\r\n\r\n5. Offenlegung verschlanken: \r\nVerzicht auf separaten Säule-3-Bericht. \r\nIntegration weniger „Key Metrics“ in den \r\nGeschäftsbericht.\r\n\r\n6. EU-Kleinbankenregime einführen: \r\nSubstanzielle Entlastungen durch proportio-\r\nnale Anforderungen, angelehnt an interna-\r\ntionale Modelle.\r\n\r\n7. Meldewesen verschlanken: \r\nMoratorium für neue Meldepflichten, Verein-\r\nheitlichung von Validierungs- und Korrektur-\r\nprozessen.\r\n\r\n8. Level-II-/III-Regulierung reformieren:\r\nBeschränkung auf das Wesentliche, stärkere \r\nparlamentarische Kontrolle, klare Eingrenzung\r\nvon Soft-Law-Instrumenten.\r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 4\r\n\r\nMotivation des Papiers \r\nRegulierung ist ein entscheidender Wettbewerbsfaktor, \r\nder die Ertragskraft und Geschäftstätigkeit europäischer \r\nInstitute beeinflusst – in deutlich größerem Ausmaß  \r\nals in anderen Branchen. Insbesondere Eigenkapital- \r\nanforderungen und die Ausgestaltung der Aufsicht bilden \r\nentscheidende Stellschrauben für Finanzstabilität und \r\nWettbewerbsfähigkeit. \r\n\r\nAuch dank intensiver Regulierungsarbeit im Nachgang \r\nder Finanzkrise ab 2009 wurde die Resilienz europäischer \r\nBanken spürbar gestärkt – trotz schwieriger Ertragslage \r\nund herausforderndem Marktumfeld. Diese substanziel-\r\nle Stabilisierung wird branchenweit als notwendig und \r\nrichtig anerkannt.\r\n\r\nIn der EU ging dieser Prozess einher mit dem Aufbau neuer \r\nInstitutionen: Der Einheitliche Aufsichtsmechanismus \r\n(SSM) sowie weitere Behörden des Europäischen Finanz-\r\naufsichtssystems (ESFS) sorgen heute gemeinsam mit den \r\nnationalen Aufsehern für die Umsetzung und Anwendung \r\ndes umfassenden Regelwerkes. \r\n\r\nDie Zahl der an der europäischen Regelsetzung und  \r\n-anwendung beteiligten Akteure ist gewachsen, wodurch \r\nauch die Trennlinie zwischen Gesetzgebung und  \r\n\r\nVerwaltung zunehmend verschwimmt. So entsteht leicht \r\nein Trugschluss: Was einzeln sinnvoll und gut begründet \r\nwirkt, führt in der Summe zu sinkendem Grenznutzen und \r\ngeringerer Steuerbarkeit – bei zugleich stetig wachsenden \r\nBelastungen und Kosten für die Institute:\r\n\r\n• Die kumulierten Eigenkapital- und Liquiditäts- \r\nanforderungen bremsen die Geschäftstätigkeit und \r\nbeeinträchtigen die Profitabilität.\r\n• Stetig neue Vorgaben, insbesondere durch SSM und \r\nEBA, verursachen erhebliche initiale und laufende \r\noperative Kosten. \r\n• Aufsichtliche Anforderungen schränken den strate-\r\ngischen Handlungsspielraum ein, führen zwangs-\r\nläufig zu Anpassungen und werden von Stakeholdern \r\nkritisch beobachtet.\r\n\r\nHauptproblem ist: Oft fehlt es an einer klaren Gesamt-\r\nverantwortung für das regulatorische Gefüge sowie \r\nPriorisierung. Die Koordination zwischen den beteiligten \r\nBehörden ist unzureichend, die Kompetenzverteilung und \r\nInstrumentenvielzahl verwirrend, was zu divergierenden, \r\nparallelen Ansätzen führt. Einher geht dies mit einem  \r\nakuten Mangel an Rechenschaftspflicht des SSM ggü. \r\nInstituten und dem europäischen Gesetzgeber. \r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 5\r\n\r\nDiese Entwicklungen haben zu einem überkomplexen \r\nregulatorischen Rahmenwerk und einer intransparenten \r\nAufsicht geführt. Doch Europa befindet sich nicht im regu-\r\nlatorischen Vakuum – die Komplexität beeinträchtigt die \r\nFähigkeit europäischer Banken im internationalen Wett-\r\nbewerb zu bestehen; komplexe Regulatorik überfordert \r\ninsbesondere kleinere Marktteilnehmer strukturell und \r\ndas Kreditgeschäft wandert in weniger regulierte Bereiche \r\ndes Nicht-Bankensektors ab, was neue Fragen der Finanz-\r\nstabilität aufwirft. Auch auf Seiten der europäischen Auf-\r\nsicht werden Kapazitätsgrenzen und Ineffizienzen sichtbar \r\n– obwohl sich bspw. die Aufsichtsgebühren der EZB in \r\nden vergangenen zehn Jahren nahezu verdreifacht haben. \r\nInstitute haben nicht den Eindruck, dass einzureichende \r\nDaten angemessen gewürdigt werden.\r\n\r\nEine Vereinfachung zur Stärkung der Wettbewerbs-\r\nfähigkeit des europäischen Bankensektors ist dringend \r\nerforderlich. Zentrales Ziel muss eine höhere Regulie-\r\nrungseffizienz sein. Das bedeutet: So wenige Regeln und \r\nInstrumente wie nötig, um das erreichte Sicherheitsniveau \r\nzu erhalten. Dies impliziert den Abbau von Inkonsistenzen, \r\nDoppelregulierungen und übermäßiger Detailvorgaben \r\nsowie die Straffung aufsichtlicher Prozesse. \r\n\r\nIdealerweise ließe sich das regulatorische Gefüge auf einer \r\n„grünen Wiese“ von Grund auf neugestalten. Angesichts \r\nder bestehenden Strukturen scheint jedoch ein vollständi-\r\nger Neustart politisch kaum durchsetzbar. Das vorliegende \r\nPapier konzentriert sich daher auf konkrete Ansatzpunkte \r\nmit dem größten Potenzial für Kostenreduktion und \r\noperative Entlastungen. Dies ist herausfordernd, denn die \r\nErfahrung zeigt: Probleme durch Reduktion zu lösen, ist \r\nin der Regel deutlich anspruchsvoller, als neue (Regulie-\r\nrungs-)Schichten aufzutragen.\r\n\r\nEin sinnvoller erster Schritt wäre ein Regulierungs-\r\nmoratorium, das Raum für eine gründliche Analyse des \r\nbestehenden Rahmenwerkes schafft. Das vorliegende \r\nDiskussionspapier dient dem Aufzeigen von aus DK-Sicht \r\n\r\n1\tVergleich:\tNon-Paper\tder\tdeutschen\tAufsicht\t„Reducing\tregulatory\tcomplexity“\r\n\r\nsinnvollen Lösungsräumen. Dabei orientiert es sich an \r\nklaren Leitplanken: \r\n\r\n• Holistische Herangehensweise: Der initiale Fokus liegt \r\nauf Level I, da hier langfristig die strukturelle Lösung\r\nverankert werden muss.\r\n• Die Baseler Vorgaben bleiben Orientierungspunkt, \r\njedoch mit Raum für eine europäische Ausgestaltung, \r\ndie regionale Besonderheiten angemessen berück-\r\nsichtigt.\r\n• Prinzipienorientierung statt Detailsteuerung.\r\n• Die derzeitige Höhe an Kapitalanforderungen im \r\neuropäischen System (Stand 2025) halten wir für \r\nausreichend. Soweit einzelne Vorschläge zu spürbarer \r\nReduktion führen, ist eine Gesamtkalibrierung erfor-\r\nderlich – es geht nicht um Deregulierung.\r\n• Bekenntnis zur Risikoorientierung: Die risikobasierte \r\nRegulierung wird beibehalten – inklusive der Möglich-\r\nkeit zur Nutzung interner Modelle.\r\n• Proportionalität nicht nur auf dem Papier herstellen, \r\nsondern entschlossen und konsequent in der \r\nUmsetzung. Dies gilt sowohl für kleinere Institute \r\n(Beispiel: Kleinbankenregime) als auch für große \r\nInstitute (Beispiel: keine parallele Anwendung natio-\r\nnaler und internationaler Vorgaben).\r\n\r\nUnabhängig von den DK-Arbeiten hat die deutsche Auf-\r\nsicht im Sommer 2025 eigene Vorschläge in den regula-\r\ntorischen Diskurs eingebracht, deren Ansatzpunkte auch \r\nGegenstand der DK-Arbeiten waren (vgl. Kapitel „Capital \r\nStack“ und „Europäisches Kleinbankenregime“). Die Vor-\r\nschläge zur Vereinfachung des Eigenmittelregimes haben \r\nwir nachträglich separat im Anhang kommentiert.1 \r\n\r\nIn den vergangenen Jahren hat die DK auf eine Vielzahl \r\nvon Problemen und Verbesserungspotenzialen hinge-\r\nwiesen, die zwar nicht unmittelbar für die Darstellung des \r\nLösungsraums erforderlich sind, diesen jedoch teilweise \r\nerweitern oder näher konkretisieren. Eine im Zuge der  \r\nBerichtserstellung innerhalb der DK abgestimmte Liste \r\nfindet sich im Anhang.\r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 6\r\n\r\nCapital Stack\r\n\r\n2\tStacking\torders\tand\tcapital\tbuffers\r\n\r\nKapitalanforderungen in Europa –  \r\nein unkoordiniertes Geflecht\r\nDer Kapitalstapel enthält alle Bestandteile der mikropru-\r\ndenziellen (Säule 1 und 2), makroprudenziellen (Kapital-\r\npuffer) und abwicklungsbezogenen Kapitalanforderungen \r\n(MREL/TLAC) für Institute aus risikobasierter und nicht- \r\nrisikobasierter Perspektive. \r\n\r\nDie European Banking Authority (EBA) hat in ihrem Papier \r\n„STACKING ORDERS AND CAPITAL BUFFERS”2  die Gesamt-\r\nkapitalanforderungen des europäischen Rahmenwerkes \r\nin der unten stehenden Übersicht zusammengefasst.  \r\nDie Darstellung verdeutlicht die hohe Komplexität des \r\nregulatorischen Rahmenwerkes. Die einzelnen Bestandteile  \r\nder Kapitalstapel unterliegen jeweils umfangreichen und \r\ndetaillierten Regelungen. Die Komplexität wird auch durch \r\n\r\n\u001F\u001E\u001D\u001C \u001D\u001B\u001E\u001A\u001C \u001D\u0019\u001D\u0018\u0017\u0016\u001F\u0018\u0015\u001B\u001D\u0018\u0017 \u0017\u001A \u001A\u0014\u0018\u0016\u001D\u0017\u0018\u001F \u001A\u0014\u0018\u0016\u0013\u001A\u001E\u0017 \u0017\u001A\u0016\u001D\u0017\u0018\u001F \u0017\u001A\u0016\u0013\u001A\u001E\u0017\r\n\r\n\u000B\u0011\u0010\u000F \u0016\u0015\u0019\u0014\u0018\u001C\u0016\u0015\u0014\u0017\u001C\u001C\u0012\u0011\u0010\u000F\r\n\u000B\u0010\u0011\u0010\u000F \u0016\u0012\u0017 \u001C\u0010\u0011\u0010\u000F\r\n\u0012\u0011\u0010\u000F \u001B\u001A\u0019\u0018\u0018\u0017\u001A \u000E\u0011\u0010\u000F\r\n\u001A\t\u000E \u0011\u0010\u000F\r\n\r\n\u001A\t\u000E \b\u0017\u0012 \u000E\u0018\f\f\u0018\u0010\u0017 \u0014\u001B \f\u0011\u0010\u000F\r\n\r\n\u0011\u0010\u000F \u001A\u0019 \u001A\u0019\u0018\u0010\u0017 \u001A\u0019\u0018\u0010\u0015\u0015 \u0012\u0011\u0010\u000F\r\n\u0010\u0011\u0010\u000F \u0010\u0011\u0010\u000F\r\n\r\n\u001C\u0010\u0011\u0010\u000F \u000E\u0018\f\b\u000B\u0017\u0012\u0018\f\f \u0016\u0016\u0012 \u001A\t\u0017 \u001A\t\u0017\u0018\u0010\u0017 \u001A\t\u0017\u0018\u0010\u0015\u0015 \u001F\u001E\u001D\u001C\u001B\r\n\r\n\u0016\u001A\u0016\t\b\u000E\u0012 \u001A\t\u000E\u0018\u0010\u0017 \u001A\u0019\u0018\u0017\u0016\u0015\r\n\r\n\u001C\u0011\u0010\u000F \b\u0017\u0012 \u001A\u0019\u0018\u0017\u0016\u0015\r\n\r\n\u0013\u0016\u0016\u0018\u0017\u0016\u0015\r\n\r\n\u0012\u0010\u0011\u0010\u000F \u001F\u001E\u001D\u001C\u0016\u0012\u0017\r\n\r\n\u0019\u0011\u001B\r\n\r\n\u001A\u0019 \u0011\u001B \u0014\u001B \u001A\u0019\u0018\u0010\u0015\u0015 \u0014\u001B\r\n\u001A\u0019 \u001F\u001B\r\n\u000F\u001E\u001C\u001B\r\n\r\n\u0016\u0016\u0012 \u001A\t\u0017\r\n\r\n\u0016\u0016\b\u0012 \u000E\u0018\f\f\u000B\u0018\f\f\r\n\r\n\u000E\u0018\f\f\u000B\u0018\f\f\r\n\u0016\u0016\u0012\r\n\r\n\u001B\u001A\u0019\u0018\u0018\u0017\u001A\r\n\r\n\u001F\u001E\u001D\u001C\r\n\r\n\u0013\u0015\u0014\u0013\u0017\u001A\u0014 \u0013\u0015\u0014\u0013\u0017\u001A\u0014\r\n\r\n\u001A\t\u0017\r\n\r\n\u0016\u0016\b\u0012\r\n\r\n\u001A\t\u0017\u0018\u0017\u0016\u0015\r\n\r\n\u001F\u001E\u001D\u001C\u001B\u001A\u0019\u0018\u0017\u001F\u001E\u001D\u001F\u001C\u001B\u001A\u0019\u0018\u001B\u0017\u001F\u0016\u0015\u0014\u0013\u0019\u0016\u0015\u0012\u0015\u0011\u0018\u0010\u001F\u000F\u0016\u001B\u0012\u0015\u000E\u0016\f\r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 7\r\n\r\ndie Verteilung der Zuständigkeit für einzelne Kapitalpuffer-\r\nanforderungen auf unterschiedliche nationale und \r\neuropäische Aufsichtsbehörden noch zusätzlich erhöht.3  \r\n\r\nDie Gesamtkapitalanforderungen ergeben sich als Summe \r\nverschiedener Einzelmaßnahmen. Eine gesamtheitliche \r\nBewertung (holistische Perspektive) der Einzelmaßnah-\r\nmen im Hinblick auf die Angemessenheit der Gesamtka-\r\npitalanforderungen eines einzelnen Instituts erfolgt nicht. \r\nEine Begrenzung des vorzuhaltenden Kapitals besteht im \r\naktuellen Regelwerk nicht. Ferner ist nicht sichergestellt, \r\ndass die Anforderungen aus den Einzelmaßnahmen über-\r\nschneidungsfrei und konsistent sind und Risiken nicht \r\ndoppelt unterlegt werden. Der Lackmustest – speziell für \r\ndas makroprudenzielle Instrument der Kapital \r\n\r\npuffer – war \r\ndie Corona-Pandemie. Es zeigte sich, dass die Kapital-\r\npuffer in der Praxis nur eingeschränkt nutzbar sind, selbst \r\nwenn die Aufsichtsbehörden sie teilweise wieder frei-\r\ngeben.4  Die Institute sehen sich außerdem einem stetig \r\nsteigenden prozessualen Aufwand zur Erfüllung der An-\r\nforderungen ausgesetzt. \r\n\r\nDie aufgezeigten Unzulänglichkeiten belasten die Wettbe-\r\nwerbsfähigkeit und Handlungsfähigkeit der europäischen \r\nInstitute, was wiederum zu Unsicherheiten bei Investoren \r\nführt. Der Kapitalstapel braucht eine Vereinfachung unter \r\nder Maßgabe, die derzeitigen Kapitalanforderungen nicht \r\nweiter zu erhöhen.\r\n\r\nWeniger Puffer, mehr Wirkung: So wird \r\nder Kapitalrahmen zukunfts fähig\r\nMaßnahmen zur Anpassung des Kapitalstapels sollten auf \r\ndrei Hauptziele einzahlen: \r\n\r\n1. Reduzierung der Komplexität \r\n2. Verbesserung der Nutzbarkeit bestehender \r\nKapitalpuffer \r\n3. Gesamtheitliche Bewertung der Kapital-\r\nanforderungen für das einzelne Institut \r\n\r\n3\tSSM,\tNCAs,\tAusschuss\tfür\tFinanzstabilität\t(in\tDeutschland),\tSRB,\tNRA,\tESRB,\tEBA,\tJC\tESAs\r\n4\tReport\tof\tthe\tAnalytical\tTask\tForce\ton\tthe\toverlap\tbetween\tcapital\tbuffers\tand\tminimum\trequirements\r\n\r\nDie erste wichtige Maßnahme ist die Abschaffung des \r\nSystemrisikopuffers (SyRB). Da der europaspezifische \r\nSyRB für sämtliche potenzielle Risiken – allgemein oder \r\nsektorspezifisch – festgelegt werden kann, die nicht durch \r\nandere Kapitalanforderungen oder Kapitalpuffer abge-\r\ndeckt sind, fungiert er vielfach als „Auffangpuffer“. Mit der \r\nUmsetzung des Bankenpaketes wurde der Anwendungs-\r\nbereich zudem auf Umweltrisiken ausgeweitet. Damit wird \r\ndie Anwendung des SyRB willkürlich. Eine überschnei-\r\ndungsfreie Abgrenzung ist kaum möglich. Wir sehen die \r\nGefahr, dass Risiken doppelt abgedeckt werden. \r\n\r\nDie zweite wichtige Maßnahme ist die einheitliche und im \r\nVerhältnis zu anderen Kapitalanforderungen angemesse-\r\nne Ausgestaltung des Puffers für andere systemrelevante \r\nInstitute (O-SII-Puffer). Der O-SII-Puffer ist in den euro-\r\npäischen Ländern auf Basis von nationalen Methoden \r\numgesetzt und variiert derzeit stark von Mitgliedstaat zu \r\nMitgliedstaat. Ein und dasselbe Institut kann in Deutsch-\r\nland einem anderen Puffer unterliegen als in einem ande-\r\nren EU-Land – eine Situation, die dem Ziel eines harmo-\r\nnisierten Binnenmarktes widerspricht. Zudem kann der \r\nO-SII-Puffer höher als der Puffer für global systemrelevan-\r\nte Institute (G-SII-Puffer) ausfallen. Mit der bestehenden \r\nMaximalregelung führt das zu Verwerfungen im interna-\r\ntionalen Vergleich. Die Maximalregelung, die die Relevanz \r\ndes G-SII- oder O-SII-Puffers begrenzt, sollte gestrichen \r\nwerden. Alternativ kommt auch eine Begrenzung des \r\nO-SII-Puffers auf 1 % der risikogewichteten Vermögens-\r\ngegenstände in Betracht. Die Untergrenze des G-SII-Puffer \r\nwäre damit die Obergrenze für die O-SII-Puffer.\r\n\r\nÜbergreifend sollte das gesamte Kapitalpufferkonzept \r\nvereinfacht und durch ein klares Konzept ersetzt werden. \r\nZudem ist eine Obergrenze für die Summe des vorzuhal-\r\ntenden Kapitals einschließlich der Puffer, Säule-2- \r\nAnforderungen und Empfehlungen erforderlich. Davon \r\nausgenommen sind nur Sachverhalte, für die in instituts-\r\nindividuellen Einzelfällen höhere Eigenmittelanforderun-\r\ngen angeordnet werden müssen.\r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 8\r\n\r\nAusgehend vom Kapitalstapel „Total Capital“ der Going- \r\nConcern-Perspektive (siehe Abbildung EBA) ist aus  \r\nunserer Sicht ein Kapitalstapel denkbar, der die Säule-2- \r\nAnforderungen und den größten Teil der Kapitalpuffer-\r\nanforderungen in einem freisetzbaren Kapitalpuffer (RB) \r\nzusammenführt:\r\n\r\n\u001F\u001E \u001F\u0010\u000F\u000F\u000E\f\u001E\r\n\r\n\u001D\u001C\r\n\r\n\u001B\u001A\u0019\u0018\u0018\u0017\u0016\u001A\u0019\u0018\u0018\r\n\u0015\u0015\u0014 \u0012\u0014\r\n\r\n\u001F\u0013\u0012\r\n\r\n\u001F\u0013\u001B \u0019\u000B\u000E\u001F\r\n\r\n\u0019\u0011\u0012\u0014\r\n\r\n\u0015\u0015\u0011\u0014\r\n\r\n\u001F\u001E\u001F\u001D\u001C\u001B\u001A\u001D\u0019\u0018\u001F\u001D\u001C \u001F\u001E\u001F\u001D\u001C\u001B\u001A\u001D\u0019\u0018\u001F\u001D\u001C\r\n\r\n\u001F\u001E\u001D \u001C\u001B\r\n\r\n\u001B\u001A\u0019\u0018\u0018\u0017\u0016\u001A\u0019\u0018\u0018\r\n\r\nDie Eckpunkte dieses Kapitalstapels charakterisieren wir \r\nwie folgt:\r\n\r\n• Abschaffung Systemrisikopuffer (SyRB)\r\n• Beibehaltung des G-SII-/Harmonisierung des O-SII-\r\nRahmenwerkes \r\n• Beibehaltung einer materiell unveränderten Schwelle \r\nfür den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag (MDA)\r\n• Einführung eines freisetzbaren Kapitalpuffers RB (Zu-\r\nsammenführung zusätzlicher Kapitalanforderungen \r\naus der Säule 2 (P2R), Kapitalerhaltungspuffer (CCB \r\n2,5 %) und Antizyklischer Kapitalpuffer (CCyB)\r\n• Einführung eines Supervisory Management Puffers \r\n(SMaP, entspricht der heutigen Eigenmittelempfeh-\r\nlung (P2G) jedoch ohne Stresstest)\r\n\r\nDer freisetzbare Kapitalpuffer soll durch den zuständigen \r\nAufseher festgesetzt werden. Er berücksichtigt die ins-\r\ntitutsspezifischen Risiken und Anpassungen zu makro-\r\nprudenziellen Erfordernissen, inklusive einer positiven \r\nneutralen Kapitalpufferrate i. H. v. 2,5 %. Die Obergrenze \r\ndes freisetzbaren Kapitalpuffers sollte 7,5 % nicht über-\r\nschreiten. Auf eine angemessene Transparenz der Fest-\r\nlegung des Puffers ist zu achten und Änderungen müssen \r\nnachvollziehbar sein. Optional könnte auch der O-SII- \r\nPuffer vom G-SII-Rahmenwerk inhaltlich getrennt und in \r\nden RB integriert werden. \r\n\r\nDer Supervisory Management Puffer spiegelt die heutige \r\nEigenmittelempfehlung wider.  Er soll ohne Stresstest \r\nermittelt werden und ebenfalls durch den zuständigen \r\nAufseher festgesetzt werden. Die Empfehlung wird nicht \r\nveröffentlicht. Auch hier wäre eine Obergrenze festzulegen.\r\n\r\nDurch die Zusammenfassung der Verantwortung beim \r\nzuständigen Aufseher wird die Kommunikation aus Sicht \r\nder Institute deutlich erleichtert: Ein Ansprechpartner für \r\nalle Belange. Der zuständige Aufseher hätte einerseits die \r\nVerantwortung für die Sicherstellung einer angemessenen \r\nGesamtkapitalausstattung und könnte dabei Doppel-\r\nunterlegungen, wie sie dem aktuellen Rahmenwerk \r\naufgrund unterschiedlicher Zuständigkeiten inhärent sind, \r\nverhindern. \r\n\r\nLösungsraum\r\n\r\n1. Abschaffung des Systemrisikopuffers.\r\n\r\n2. Europaweite Harmonisierung des O-SII-Puffers \r\nund verhältnismäßige Ausgestaltung im \r\nVergleich zum G-SII-Puffer.\r\n\r\n3. Vereinfachung des gesamten Kapitalpuffer-\r\nkonzeptes durch Einführung eines freisetz- \r\nbaren Kapitalpuffers mit Festsetzungs-  \r\nund Gesamtbewertungskompetenz beim \r\nzuständigen Aufseher. \r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 9\r\n\r\nBackstop-Regime\r\nDas Sicherheitsnetz vom Sicherheitsnetz \r\ndes Sicherheitsnetzes\r\nIhrer Konzeption nach sind die derzeitigen regulatori-\r\nschen Mindestkapitalanforderungen vorwiegend risiko-\r\nbasiert. Wie viel Eigenkapital ein Institut für eine bestimmte \r\nAktivposition vorhalten muss, richtet sich nach dem \r\njeweiligen Risiko: Für einen Euro, den ein Institut in eine \r\nStaatsanleihe investiert, muss es weniger Eigenkapital vor-\r\nhalten als für einen Euro Kredit an ein mittelständisches \r\nUnternehmen. Dies stellt sicher, dass die Institute über \r\nausreichend Eigenkapital verfügen, um Verluste zu ver-\r\nkraften. Gleichzeitig bietet es den Instituten Anreize, ihre \r\nRisiken zu begrenzen. \r\n\r\nÜber die unterschiedlichen Kapitalpuffer und Aufschläge \r\n(vgl. vorstehendes Kapitel) hinaus enthält das Rahmen-\r\nwerk zahlreiche Elemente, die als Sicherheitsnetze \r\nfungieren:  \r\n\r\n• Bei der Nutzung interner Modelle bestimmen sich die \r\nKapitalanforderungen nicht unmittelbar nach den \r\ntatsächlichen, von den Instituten mit eigenen Risiko-\r\nmodellen ermittelten Risiken. Es gibt strenge Anforde-\r\nrungen für die Nutzung der internen Modelle   \r\n\r\n(z. B. begrenzter Anwendungsbereich, umfassende  \r\nZugangsvoraussetzungen, fest vorgegebene Parame-\r\nter oder Mindestwerte, strenge aufsichtliche Prüfun-\r\ngen und Sicherheitszuschläge etc.). Die Modelle zur \r\nBestimmung von Kapitalanforderungen sind daher \r\nsystematisch konservativer und im Gegenzug unge-\r\nnauer als die eigentlichen bankinternen Risiko- \r\nmodelle. Dies ist ein erster Sicherheitspuffer, der aus-\r\nreichend hohe Kapitalanforderungen gewährleistet.\r\n\r\n• Die alternativ zu nutzenden Standardansätze differen-\r\nzieren ebenfalls nach dem Risikogehalt einzelner Ak-\r\ntivitäten, sind aber weniger ausgefeilt und insgesamt \r\nkonservativer als interne Modelle (z. B. keine Berück-\r\nsichtigung institutseigener Schätzungen, begrenzte \r\nAnerkennungsfähigkeit von Sicherheiten, begrenzter \r\nEinfluss der Bonität einzelner Kreditnehmer etc.).\r\n\r\n• Etwaige Risiken, die die Säule-1-Ansätze zur Berech-\r\nnung der regulatorischen Mindestkapitalanforderun-\r\ngen nicht ausreichend berücksichtigen, werden im \r\naufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess \r\n(SREP) erfasst und ziehen entsprechende Zuschläge \r\nauf die Kapitalanforderungen nach sich.    \r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 10\r\n\r\nDie risikobasierten Kapitalanforderungen beinhalten also \r\nbereits gewisse „Sicherheitsaufschläge“ und sind nur be-\r\ndingt risikosensitiv. Damit sind weitere Sicherheitsnetze \r\nüberflüssig.\r\n\r\nDas letzte EU-Bankenpaket hat nun noch ein weiteres \r\nSicherheitsnetz für Banken eingeführt, die interne Modelle \r\nzur Bestimmung der Kapitalanforderung nutzen („Modell-\r\nbanken“): Der Output Floor stellt eine feste Untergrenze \r\nfür die Kapitalanforderungen, einen harten „Backstop“ \r\ndar. Er schreibt vor, dass die nach internen Modellen er-\r\nmittelte Kapitalanforderung nicht weniger als 72,5 % der \r\nKapitalanforderungen, die sich anhand der Standardan-\r\nsätze ergeben, betragen darf. Die Nutzung von Modellen \r\nwird somit unattraktiver. Gleichzeitig steigt der Aufwand \r\ndeutlich an, da die „Modellbanken“ parallel die aufsicht-\r\nlichen Standardansätze rechnen müssen.\r\n\r\n5\tDie\tsogenannte\tGesamtrisikomessgröße\tumfasst\tsowohl\tbilanzielle\tals\tauch\taußerbilanzielle\tPositionen.\t\r\nSomit\tliegt\tsie\tnäher\tan\tder\tBilanzsumme\tals\tdie\trisikogewichteten\tAktiva,\tist\tjedoch\tnicht\tmit\tdieser\tidentisch.\r\n6\tDie\tbesonders\tgängigen\tRepos/Reverse\tRepos\tentsprechen\tökonomisch\teinem\tsehr\tkurzlaufenden,\tvollständig\tbesicherten\tKredit\t\r\n\r\nZu den verschiedenen Sicherheitsnetzen innerhalb des \r\nrisikobasierten Ansatzes kommt ein weiterer „Backstop“. \r\nDie sog. „Leverage Ratio“ verlangt von den Instituten, dass \r\nihr Kernkapital mindestens 3 % ihrer gesamten Forderun-\r\ngen5 beträgt. Diese Kennzahl ist nicht risikobasiert; der  \r\nRisikogehalt einzelner Exposures spielt entsprechend kei-\r\nne Rolle. Die Institute müssen auch risikolose Positionen \r\nwie Zentralbankguthaben mit Eigenkapital unterlegen. \r\nEinen Anreiz zur Risikobegrenzung schafft die Leverage \r\nRatio somit nicht. Sie kann umgekehrt sogar die Funk-\r\ntionsfähigkeit des Finanzsystems beeinträchtigen: \r\n\r\n• Die Leverage Ratio begrenzt die Höhe an Kundenein-\r\nlagen, die ein Institut annehmen kann. Denn: Sofern \r\nsich nicht zeitgleich die übrigen Verbindlichkeiten des \r\nInstituts verringern, verschlechtert sie sich zwangs-\r\nläufig bei der Entgegennahme von Einlagen. Und zwar \r\nunabhängig davon, wie das Institut seinerseits die \r\nMittel verwendet – selbst, wenn es sie vollkommen \r\nrisikolos bei der Zentralbank parkt. Kundengelder \r\nsicher zu verwahren, ist aber eine zentrale Aufgabe \r\nder Institute. Diese müssen sie jederzeit zuverlässig \r\nerfüllen dürfen. Des Weiteren sind Kundeneinlagen \r\neine sehr stabile Refinanzierungsquelle. Die Leverage \r\nRatio steht somit auch dem Liquiditätsrisikomanage- \r\nment und den entsprechenden regulatorischen  \r\nAnforderungen entgegen. \r\n\r\n• Sie begrenzt auch das Volumen an Wertpapier- \r\nfinanzierungsgeschäften (Securities Financing Trans-\r\nactions, SFTs).6 Diese sind ein wichtiges Instrument, \r\nmit dem die Institute die Allokation liquider Mittel in \r\nder Volkswirtschaft optimieren. Denn sie erlauben es \r\nKunden, vorübergehend Wertpapiere gegen Liquidität \r\nzu tauschen. Zudem besitzen sie einen weiteren ge-\r\nsamtwirtschaftlichen Nutzen, indem sie die Liquidität \r\nvon Wertpapiermärkten erhöhen. Eine hohe Marktli-\r\nquidität bedeutet, dass Wertpapiere jederzeit gekauft \r\noder verkauft werden können und die Spannen \r\nzwischen den Preisvorstellungen der Käufer und Ver-\r\nkäufer gering sind. SFTs sind generell schon aufgrund \r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 11\r\n\r\nder kurzen Laufzeit und der Besicherung risikoarm. \r\nBesonders risikoarm sind sog. „Matched-Book-Re-\r\npos“. Hierbei tritt das Institut lediglich als Vermittler \r\nzwischen Kunden auf. Es geht mit einem Kunden A \r\nein Reverse-Repo-Geschäft ein (kauft ihm ein Wert-\r\npapier ab, um es ihm wenig später wieder zu verkau-\r\nfen). Gleichzeitig schließt es mit einem Kunden B ein \r\nspiegelbildliches Repo-Geschäft ab (verkauft diesem \r\ndas gleiche Wertpapier, um es wenig später zurückzu-\r\nkaufen). Am Rückkauftag erhält das Institut das Wert-\r\npapier vom Kunden B zurück und kann es seinerseits \r\ndem Kunden A vereinbarungsgemäß zurückgeben.  \r\nDa die Rückkäufe zum zuvor vereinbarten Preis \r\nerfolgen, sind etwaige Kursschwankungen des Wert-\r\npapiers für das Institut irrelevant. \r\n\r\nSicherheitsnetze sind grundsätzlich richtig und wichtig. \r\nDas Aufsichtsrecht übertreibt es allerdings mit vielerlei \r\nSicherheitsvorkehrungen, die im Kern die gleichen Risiken \r\nabdecken und das gleiche Ziel adressieren – die Finanz-\r\nstabilität. Die Vielzahl verschiedener Vorkehrungen er-\r\nhöhen die Komplexität des Rahmenwerkes und schränken \r\ndie Handlungsfähigkeit der Institute ein, ohne dass dem \r\nein angemessener Mehrwert gegenübersteht. \r\n\r\nLösungsraum\r\n\r\nEs braucht nicht die Leverage Ratio und den Out-\r\nput Floor. Ein Backstop ist mehr als ausreichend. \r\nMögliche Lösungsoptionen:\r\n\r\n1. Output Floor abschaffen. Im Gegenzug \r\nLeverage Ratio grundsätzlich beibehalten.  \r\nAus dieser sollten aber in jedem Fall Zentral-\r\nbankguthaben und Matched-Book-Repos \r\nausgenommen werden. \r\n\r\n2. Mindest-Leverage-Ratio abschaffen. Im Gegen-\r\nzug Output Floor beibehalten. Letzterer sollte \r\nallerdings auf dem aktuellen Stand (2025) \r\nbelassen werden, d. h. bei 50 % und mit den \r\neuropäischen Übergangsregelungen. \r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 12\r\n\r\nSäule 1\r\nStändiger Wandel \r\nDie Kapitalanforderungen sind seit der Finanzkrise massiv \r\ngestiegen. Stresstests und reale Marktturbulenzen haben \r\nimmer wieder gezeigt, dass die europäischen Institute \r\nausreichend kapitalisiert und widerstandsfähig sind. Die \r\nSäule 1 wurde mit dem letzten EU-Bankenpaket abermals \r\ngrundlegend reformiert. Für die Institute bedeutet dies \r\neinen erheblichen Umsetzungsaufwand und höhere Kom-\r\nplexität (bspw. OpRisk). Die Übergangsregelungen setzen \r\nzwar an den richtigen Stellschrauben an und mildern die \r\nZusatzbelastungen. Nach deren Auslaufen werden die \r\nKapitalanforderungen jedoch erneut deutlich ansteigen.\r\n\r\nDie Standards und Leitlinien der EBA führen oft zu zusätz-\r\nlichen Verschärfungen (z. B. bei den Konversionsfaktoren \r\nfür die Anrechnung außerbilanzieller Geschäfte und bei \r\nden Diversifikationsanforderungen im Mengengeschäft) \r\noder erschweren es den Instituten, in der CRR verankerte \r\nErleichterungen zu nutzen (z. B. ADC-Leitlinie). \r\n\r\nNeuer KSA: komplex – aber trotzdem \r\nnicht passgenau\r\nDer neue Kreditrisikostandardansatz (KSA) stellt als  \r\nOne-size-fits-all-Einheitslösung zwangsläufig einen  \r\nKompromiss dar. Viele kleinere Banken belastet die höhe-\r\nre Komplexität (bspw. im Bereich Immobilien), ohne dass \r\nsie hierin einen echten Mehrwert sehen. Für sie war der \r\nalte KSA angemessener. Für die Modellbanken hingegen, \r\ndie ihn vor allem für die Zwecke des Output Floors nutzen, \r\nwäre noch eine höhere Risikosensitivität notwendig. \r\n\r\nRegulierungsweltmeister und gleich-\r\nzeitig Verlierer im globalen Wettbewerb\r\nBesonders im Handelsgeschäft auf internationalen \r\nKapitalmärkten stehen die EU-Institute in direktem Wett-\r\nbewerb mit Konkurrenten aus anderen Jurisdiktionen. \r\nInsofern ist es richtig, dass die Kommission das neue \r\nMarktrisikorahmenwerk (FRTB) erneut verschiebt.  \r\nDie gewonnene Zeit sollte genutzt werden, um die Regeln \r\nauf ihre Praxistauglichkeit zu überprüfen und sinnvoll an-\r\nzupassen. Eine grundlegende Herausforderung stellt die \r\nneue Handelsbuchabgrenzung dar. Das bisherige Prinzip \r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 13\r\n\r\nder Handelsabsicht hat sich als flexibel und praxistauglich \r\nerwiesen. Demgegenüber sind die neuen Instrumentenlis-\r\nten mit teilweisen Ausnahmemöglichkeiten und entspre-\r\nchenden Genehmigungsprozessen ein Paradebeispiel für \r\neine übermäßig präskriptive Regulierung, die zusätzliche \r\nKomplexität und Bürokratie schafft. Ein weiteres Problem \r\nsind die übermäßig rigide ausgestalteten Zugangsvoraus-\r\nsetzungen für interne Modelle.\r\n\r\nDie prinzipienorientierten Baseler Vorgaben zur vorsichti-\r\ngen Bewertung von Finanzinstrumenten (Prudent Valua-\r\ntion) hat die EBA in einen umfangreichen und komplexen \r\nStandard verwandelt. Die oftmals signifikanten Kapital-\r\nabzüge, die die Institute für Bewertungsunsicherheiten \r\nvornehmen müssen, stellen einen weiteren Wettbewerbs-\r\nnachteil im globalen Kapitalmarktgeschäft dar. \r\n\r\nLösungsraum\r\n\r\n1. Übergangsregelungen in der CRR verstetigen, \r\num weitere Anstiege der Kapitalanforderungen \r\nzu vermeiden.\r\n\r\n2. FRTB angemessen umsetzen. Neue Handels-\r\nbuchabgrenzung aus Basel nicht übernehmen, \r\nZugangsvoraussetzungen für interne Modelle \r\npraxistauglich ausgestalten und Kalibrierung\r\ndes alternativen Standardansatzes überprüfen.\r\n\r\n3. KSA noch risikosensitiver ausgestalten für \r\nModellbanken. Ein möglicher Ansatzpunkt \r\nwäre die Behandlung von mit Immobilien be-\r\nsicherten Forderungen. Zu prüfen wären hier \r\nz. B. eine Veröffentlichung der Höchstverlust-\r\nraten („Hard Test“) für sämtliche Immobilien-\r\nmärkte durch die EBA und eine granularere \r\nAbstufung der Risikogewichte in Abhängigkeit \r\nvon Beleihungsausläufen.\r\n\r\n4. Im Gegenzug Vereinfachung des KSA für \r\nKSA-Banken (insb. Immobilien). \r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 14\r\n\r\nSäule 2\r\nEs braucht eine starke Säule 2\r\nDie Regeln der ersten Baseler Säule zur Risikomessung \r\nund Kapitalunterlegung sind dem Grundsatz nach für eine \r\nVielzahl von Banken mit unterschiedlichen Geschäfts- \r\nmodellen gleich. Deshalb könnten wesentliche Risiken bei \r\neinzelnen Instituten übersehen oder unterschätzt werden. \r\nDaher braucht es konzeptionell eine zuverlässige zweite \r\nSäule, in der die Institute einen individuellen Blick auf ihre \r\nRisiken und die notwendige Deckungsmasse werfen und \r\ndie Aufsichtsbehörden mögliche höhere Kapitalerforder-\r\nnisse entsprechend berücksichtigen. \r\n\r\nAktuell ist die Säule 2 aufwendig, ineffizient und anfällig \r\nfür Fehlsteuerungsimpulse. Ursächlich ist vor allem die \r\nAushöhlung der Verantwortung für die interne Risikosteu-\r\nerung der Institute (ICAAP), die der Kern der Säule 2 ist. \r\n\r\nDem liegt ein gewisses Misstrauen des SSM gegenüber \r\ndem ICAAP der Institute zugrunde. Aus vielen Äußerungen \r\ndes SSM geht auch zehn Jahre nach dessen Gründung \r\nhervor, dass der ICAAP zahlreicher Institute nicht ausrei-\r\nchend sei – obwohl die Institute seit Jahren mit Prü-\r\nfungshandlungen und immer konservativeren Vorgaben \r\nüberzogen werden. \r\n\r\nIm Ergebnis ist der Prozess zur Pflege und Weiterent-\r\nwicklung des ICAAP extrem aufwendig und komplex. \r\nGleichzeitig entfernen sich die Methoden und Ergebnisse \r\ndes ICAAP immer weiter von dem, was Institute für sinn-\r\nvoll und realistisch halten. Folglich vertraut das Senior \r\nManagement vieler Institute den tendenziell ineffizienten \r\nSteuerungsimpulsen des ICAAP nicht und eine Steuerung \r\nnach dem ICAAP findet „nur für die Aufsicht“ statt. \r\n\r\nStärkung der Säule 2\r\nEin ICAAP entsprechend der ursprünglichen Idee des \r\ninstitutsindividuellen Risikomanagements würde zu einer \r\ndeutlichen Stärkung der Säule 2 führen.\r\n\r\nDazu sollte man den Instituten die Möglichkeit einräumen, \r\nden ICAAP einschließlich der Stresstests so durchzuführen, \r\nwie sie ihn für richtig und angemessen halten. Die auf-\r\nsichtlichen Vorgaben und Prüfungen dieser Vorgaben zum \r\nICAAP werden weitgehend gestrichen. Dadurch wird der \r\nICAAP aus Sicht des Senior Managements des Instituts \r\nwieder ein nachvollziehbares und steuerungsrelevantes \r\nBild der Risiken wiedergeben. \r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 15\r\n\r\nAuf der anderen Seite führt der zuständige Aufseher im \r\nSREP eigene Berechnungen zu den wesentlichen Risiken \r\njedes Instituts durch und ermittelt auf dieser Basis eine \r\nmöglicherweise erhöhte Eigenmittelanforderung (im \r\nRahmen des vorgeschlagenen freisetzbaren Kapitalpuf-\r\nfers, RB). Die Ergebnisse von ICAAP und SREP liegen also \r\nnebeneinander. Während die Banken die Verantwortung \r\nfür den ICAAP tragen, zeichnet der zuständige Aufseher  \r\nfür den SREP verantwortlich. Dass Institute und Aufsicht \r\nvon den Einschätzungen der jeweils anderen Seite profi-\r\ntieren können – ohne diese automatisch übernehmen zu \r\nmüssen – setzt voraus, dass jedem Institut die abweichen-\r\nden Berechnungen und Ergebnisse in einem strukturier-\r\nten Prozess transparent gemacht werden. \r\n\r\nDarüber hinaus sollten die Abweichungen zwischen den \r\nErgebnissen in ICAAP und SREP und deren Treiber anony-\r\nmisiert und aggregiert von der EZB und nationalen Behör-\r\nden veröffentlicht und im Zeitablauf dargestellt werden. \r\nSo könnten sich neben Instituten und Aufsicht z. B. auch \r\nandere Marktteilnehmer und die Politik einen qualifizier-\r\nten Überblick über die wesentlichen Gründe unterschied-\r\nlicher Sichtweisen von Branche und SSM verschaffen \r\nund bessere Entscheidungen treffen. Damit würden die \r\nWeichen in Richtung eines effizienten, realistischen und \r\nsteuerungsrelevanten ICAAP gestellt, flankiert von einem \r\ntransparenten und qualitätsgesicherten SREP.\r\n\r\nWir empfehlen eine Neuausrichtung von ICAAP und SREP \r\nentlang der vorstehend skizzierten Vorschläge. Aber auch \r\ninnerhalb des bestehenden Ansatzes können zahlreiche \r\nAspekte ohne Verlust an Finanzstabilität vereinfacht wer-\r\nden (vgl. Anhang).\r\n\r\nLösungsraum\r\n\r\n1. Eigenverantwortlicher ICAAP (Opt-In): \r\nInstitute gestalten den ICAAP (inkl. Stresstests)\r\nnach eigenen Maßstäben; aufsichtsrechtliche \r\nVorgaben und Prüfungen entfallen (analog für \r\nILAAP).\r\n\r\n2. Klare Trennung ICAAP/SREP:\r\nDer ICAAP dient als internes Steuerungsins-\r\ntrument, während der zuständige Aufseher \r\nim SREP auf Basis eigener Berechnungen ggf. \r\neine erhöhte Eigenmittelanforderung ermittelt; \r\nAbweichungen werden den Instituten trans-\r\nparent offengelegt und in einem strukturierten \r\nProzess diskutiert.\r\n\r\n3. Transparenz und Nachvollziehbarkeit: \r\nAbweichungen zwischen ICAAP und SREP \r\nsowie deren Treiber werden von EZB und \r\nnationalen Behörden anonymisiert und \r\naggregiert veröffentlicht. \r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 16\r\n\r\nSäule 3\r\nZielsetzung der Offenlegung  \r\nnach Säule 3\r\nDie Offenlegung nach Säule 3 bildet neben den Mindest-\r\neigenkapitalanforderungen (Säule 1) und dem bankauf-\r\nsichtlichen Überprüfungsprozess (Säule 2) die dritte Säule \r\nder Baseler Rahmenvereinbarung. Die Transparenz durch \r\ndie Veröffentlichung wesentlicher Informationen im Offen-\r\nlegungsbericht soll es Marktteilnehmern (z. B. Investoren, \r\nAnalysten, Ratingagenturen) ermöglichen, fundierte \r\nEntscheidungen zu treffen. Die hierdurch gewonnenen \r\nEinblicke in die Kapitalausstattung und Risikostruktur des \r\nKreditinstituts sollen – so die Theorie – zu einer diszipli-\r\nnierenden Wirkung führen, da beispielsweise Kreditins-\r\ntitute mit riskantem Verhalten mit höheren Refinanzie-\r\nrungskosten oder Reputationsverlust rechnen müssen.\r\n\r\nGroßer Aufwand, aber Zielsetzung  \r\nwird nicht erfüllt\r\nSo nachvollziehbar die Begründung für die Offenlegung \r\nund die damit gewünschte Transparenz sind, so er-\r\nnüchternd ist der tatsächliche Nutzen – insbesondere im \r\n\r\nVerhältnis zum hohen Erstellungsaufwand. Während der \r\nOffenlegungsbericht der Deutschen Bank 2010 „nur“  \r\n120 Seiten umfasste, hat sich der Umfang 2024 mit  \r\n313 Seiten fast verdreifacht. Die Offenlegungsberichte \r\nkleinerer/mittlerer Institute oberhalb der SNCI-Definition \r\numfassen teilweise bis zu 100 Seiten. Die Anforderungen \r\nan die Offenlegung sind – im Gleichklang mit dem Anstieg \r\nder Meldewesenanforderungen – stetig gestiegen. Allein \r\ndie aktuelle Durchführungsverordnung der EU-Kom-\r\nmission zur Festlegung der technischen Anforderungen \r\nan die Säule 3 beinhaltet 125 Seiten. Viele der im Offen-\r\nlegungsbericht präsentierten Informationen sind primär \r\naus einer aufsichtlichen Perspektive von Interesse und für \r\nden ursprünglichen Adressatenkreis der Säule-3-Offen-\r\nlegung nicht mehr nachvollziehbar. Daher verwundert es \r\nnicht, dass die Offenlegungsberichte nur sehr selten auf \r\nden Webseiten der Institute abgerufen werden. Zudem \r\nwerden kaum Rückfragen zu den Offenlegungsberichten \r\nregistriert, was auf ein mangelndes Interesse schließen \r\nlässt. Die relevanten Stakeholder und weitere Adressa-\r\nten der Säule-3-Offenlegung bedienen sich in der Regel \r\nanderer Quellen (z. B. Jahresabschluss, Pressemitteilun-\r\ngen, Analysten-Calls und -Präsentationen). Das Ziel, die \r\nMarktdisziplin zu stärken, wird nicht erfüllt. Die Aufsicht \r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 17\r\n\r\nverfügt bereits durch die regulatorischen Meldungen über \r\nalle benötigten Informationen, so dass auch aus einer Auf-\r\nsichtsperspektive ein zusätzlicher Säule-3-Bericht obsolet \r\nerscheint. \r\n\r\nVerzicht auf gesonderte Offenlegung\r\nIm Rahmen der CRR II wurden erfreulicherweise Reformen \r\nzur Reduktion der Offenlegung angestoßen. Diese fokus-\r\nsierten primär auf kleine, nicht komplexe Institute ohne \r\nKapitalmarktorientierung (SNCI) und zielten darauf ab, \r\n nur noch wenige ausgewiesene Kennzahlen (sog.  \r\n„key metrics“) offenzulegen.7   \r\n\r\nDie mit der CRR II für SNCIs eingeführte Praxis sollte zu-\r\nkünftig für alle Kreditinstitute, unabhängig von der Größe \r\noder Kapitalmarkorientierung, angewandt werden. \r\n\r\n7\tIm\tZuge\tder\tCRR\tIII\twurden\tdie\tOffenlegungsanforderungen\tallerdings\twieder\tausgeweitet\t(um\tESG-Angaben)\r\n\r\nDie „key metrics“ könnten auch – sofern nicht ohnehin \r\ndort schon vorhanden – in den Geschäftsbericht integriert \r\nwerden, so dass es einer gesonderten Säule-3-Offen-\r\nlegung nicht mehr bedarf. Für die Marktteilnehmer hätte \r\ndies obendrein den Vorteil, wirklich relevante Informatio-\r\nnen an einem Ort zu finden, ohne dass damit Nachteile \r\nim Hinblick auf die Transparenz oder die Finanzstabilität \r\nverbunden wären. \r\n\r\nLösungsraum\r\n\r\nVerzicht auf separate Säule-3-Offenlegung.  \r\nSofern wirklich notwendig, könnten relevante „key \r\nmetrics“ in den Geschäftsbericht integriert werden.\r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 18\r\n\r\nEuropäisches \r\nKleinbankenregime\r\nHohe Relevanz kleiner Institute \r\nfür die Wirtschaft\r\nKleine Banken und Sparkassen spielen eine unverzicht-\r\nbare Rolle in der Finanzierung von kleinen und mittleren \r\nUnternehmen (KMU) und der regionalen Wirtschaft. Sie \r\nsind ein wichtiger und verlässlicher Partner für die Kunden \r\nvor Ort. Die Finanzmarktkrise hat gezeigt, dass ein diverser \r\nBankenmarkt zur Stabilität und Widerstandsfähigkeit des \r\nFinanzsystems beiträgt und sich positiv auf den Wettbe-\r\nwerb auswirkt. Eine immer stärkere Ausweitung regula-\r\ntorischer Anforderungen gefährdet diese Diversität. Denn \r\ndiese Institute können die Skalenerträge nicht entwickeln, \r\num die stetig wachsenden regulatorischen Kosten zu \r\ntragen, so dass kleine und mittlere Institute perspekti-\r\nvisch vom Markt verschwinden. Insofern ist eine auf die \r\nBedürfnisse solcher Institute zugeschnittene Regulierung \r\nelementar. \r\n\r\nAktueller Regulierungsrahmen führt \r\nzu unverhältnismäßiger Belastung\r\nDie Regulierung in der Europäischen Union beruht auf \r\ndem Baseler Rahmenwerk, welches zuvorderst für inter-\r\nnational tätige Banken konzipiert ist. Für kleine Institute \r\nmit traditionellen Geschäftsmodellen stellt die Umsetzung \r\ndieser Regeln eine unverhältnismäßige Belastung dar. \r\nUm diesem Umstand zu begegnen, wurde mit der CRR II \r\ndie Kategorie der kleinen und nicht-komplexen Institute \r\n(SNCI) eingeführt. Institute mit einer Bilanzsumme bis  \r\n5 Mrd. EUR profitieren, sofern weitere Kriterien erfüllt sind, \r\nvon bestimmten Entlastungen – insbesondere in den \r\nBereichen Meldewesen und Offenlegung. Diesem ersten \r\nrichtigen Schritt in Richtung mehr Proportionalität für \r\nkleinere Institute folgten bislang auf europäischer Ebene \r\nkeine weiteren. \r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 19\r\n\r\nErschwerend kommt hinzu, dass die detaillierte Regulie-\r\nrung auf den Leveln II und III kleinere Institute unverhält-\r\nnismäßig belastet. Alleine aus dem aktuellen Banken- \r\npaket ergeben sich für die EBA fast 140 Mandate zur Aus-\r\narbeitung von technischen Regulierungsstandards, Durch-\r\nführungsrechtsakten, Leitlinien u. Ä. In der Theorie wird \r\nder Proportionalitätsgedanke in den Arbeiten der EBA be-\r\nrücksichtigt. Die Praxis sieht oftmals leider anders aus und \r\nes werden nur geringe Unterschiede zwischen Instituten \r\nunterschiedlicher Größen und Risiken gemacht.\r\n\r\nNeue Wege für kleine Institute –  \r\nZeit für ein EU-Kleinbankenregime \r\nPunktuelle Anpassungen einzelner Regularien stiften \r\nerfahrungsgemäß keinen Nutzen. Daher erscheint ein um-\r\nfassender Reformansatz der einzig gangbare Weg für eine \r\nverhältnismäßige Regulierung. Es ist Zeit für ein europäi-\r\nsches Kleinbankenregime! Andere Jurisdiktionen zeigen, \r\ndass dies möglich ist, wie beispielsweise das Vereinigte \r\nKönigreich mit seinem „Strong and Simple Framework“, \r\ndie USA mit ihrem „Community Bank Leverage Ratio Fra-\r\nmework“ oder die Schweiz mit ihrem Kleinbankenregime. \r\n\r\nMit dem jüngst von BaFin und Bundesbank vorgelegten \r\nDiskussionspapier für ein Kleinbankenregime wird ein \r\nParadigmenwechsel in Regulatorik und Aufsicht vorge-\r\nschlagen, den wir als DK vom Grundsatz her sehr be-\r\ngrüßen. Mit Blick auf die Überlegungen der deutschen \r\nAufsicht ergeben sich für die DK-Sicht folgende Impulse \r\nfür die Ausgestaltung eines Kleinbankenregimes:\r\n\r\nDas als Opt-in-Regime ausgestaltete Kleinbankenregime \r\norientiert sich weitgehend an den bestehenden Kriterien \r\nder CRR für SNCIs. Dies halten wir auch für sinnvoll.  \r\nGenerell sollten teilnehmende Institute ein niedriges  \r\nRisikoprofil aufweisen, das durch die laufende Aufsichts- \r\ntätigkeit gesichert wird. Neben der Bilanzgröße als zentra-\r\nles Kriterium zählen auch ein geringes Derivatevolumen, \r\nein kleines Handelsbuch und ein überwiegend regionales \r\nEngagement im EWR zu den relevanten Merkmalen.  \r\nDie aktuell gültige Bilanzsumme von 5 Mrd. EUR erreicht \r\nallerdings einen zu geringen Teil der europäischen LSIs \r\nund muss allein schon aufgrund der Inflation der letzten \r\n\r\nJahre deutlich erhöht werden. BaFin und Bundesbank \r\nvertreten die Ansicht, dass eine Bilanzsumme von 10 Mrd. \r\nEUR eine angemessene Größe darstellt. Aus Sicht der DK \r\nmuss die Größe im europäischen Kontext geprüft werden, \r\nwobei die existierenden Schwellenwerte in der Schweiz \r\nsowie dem Vereinigten Königreich (umgerechnet ≈ 18 \r\nMrd. EUR (CH) bzw. ≈ 23 Mrd. EUR (UK)) beachtet werden \r\nsollten. Ähnlich wie bei den Regimen in den USA und der \r\nSchweiz wird eine Leverage Ratio als weiteres zentrales \r\nKriterium für ein EU-Kleinbankenregime vorgeschlagen, \r\nderen Höhe noch nicht festgelegt ist. Mit einer Quote, die \r\nangemessen über die aktuell verbindlichen 3 % hinaus-\r\ngeht, würde ein ausreichend hohes Sicherheitsniveau er-\r\nzielt werden können, welches substantielle regulatorische \r\nEntlastungen rechtfertigt. Zudem ist die Leverage Ratio \r\nrelativ einfach zu berechnen und transparent.   \r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 20\r\n\r\nZur Kompensation der hohen Kapitalanforderung durch \r\ndie Leverage Ratio kann komplett auf die Berechnung \r\nrisikobasierter Kapitalanforderungen verzichtet werden. \r\nDamit entfallen für diese Institute die Berechnung und \r\nEinhaltung der Säule 1, Kapitalerhaltungspuffer, P2R, P2G, \r\nantizyklischer und systemischer Risikopuffer. Die Abschaf-\r\nfung der Berechnung risikobasierter Kapitalanforderun-\r\ngen hat den großen Vorteil, dass umfangreiche Dokumen-\r\ntations- und Reportingpflichten im Zusammenhang mit \r\nKreditrisiken, Marktrisiken und operationellen Risiken \r\nentfallen. Weitere sinnvolle Entlastungen sind/wären u. a.:\r\n\r\n• Verzicht auf die NSFR. Die derzeitig in der CRR ver-\r\nankerte vereinfachte NSFR (sNSFR) ist zu komplex, hat \r\nzu keinen wesentlichen Vereinfachungen geführt, wird \r\ndaher nicht wie vorgesehen genutzt und sollte daher \r\nauch entfallen.\r\n\r\n• Ausnahme von den Vergütungsregelungen: Der mit \r\nden Regelungen verbundene Aufwand für kleine \r\nInstitute steht in keinem angemessenen Verhältnis zur \r\nHöhe der (insbesondere variablen) Vergütung. Kleine \r\nInstitute verfügen in der Regel über wenig komplexe \r\nVergütungssysteme mit einem geringen Anteil\r\nvariabler Vergütung, die zudem keinen Anreiz bieten, \r\nunverhältnismäßige Risiken einzugehen. Kleine Insti-\r\ntute sollten daher vollständig von den Regelungen zur \r\nVergütung ausgenommen sein (Artikel 92 - 94 CRD VI).\r\n\r\n• Verzicht auf aufsichtliche Stresstests, Vereinfachung\r\ninterner Stresstests: Die aufsichtlichen Stresstests \r\nbinden erhebliche Ressourcen innerhalb der Institute \r\nund sollten entfallen. Die Aufsichtsbehörden könnten \r\n\r\nstattdessen Top-down-Stresstests mit standardi-\r\nsierten Szenarien und vereinfachten Dateneingaben \r\ndurchführen. Der Umfang der Pflicht zur Entwicklung \r\nund Pflege interner Stresstestmodelle sollte auf das \r\nWesentliche zurückgeführt werden.\r\n\r\n• Verzicht auf Offenlegung: Die Offenlegungspflicht \r\nsollte für diese Institute vollständig entfallen.\r\n\r\nWie oben skizziert, sind kleine Institute von der Regulie-\r\nrung auf Level II und III besonders belastet. In der CRR \r\nsowie der EBA-Verordnung sollte eine Öffnungsklausel \r\neingefügt werden, die es den nationalen Behörden (NCAs) \r\nerlaubt, unter Berücksichtigung von Wettbewerbsaspek-\r\nten, Level-II-/-III-Maßnahmen nicht oder nur teilweise auf \r\nkleinere Institute i.S. SNCI anzuwenden. Somit wäre es \r\nden nationalen Behörden möglich, die Level-II-/-III-Regu-\r\nlierung dezidiert an die Bedürfnisse der teilnehmenden \r\nInstitute anzupassen. \r\n\r\nDer hier skizzierte Rahmen für ein EU-Kleinbankenregime \r\nstellt eine grundlegende und bedeutende Vereinfachung \r\ngegenüber dem Status quo dar, während gleichzeitig \r\nsichergestellt wird, dass teilnehmende Institute sehr \r\nrobuste Kapitalniveaus aufweisen. Fragen der Kalibrierung \r\nsind im weiteren Verlauf der Debatte noch zu klären. \r\n\r\nLösungsraum\r\n\r\nEinführung eines Kleinbankenregimes in der EU \r\nwie oben dargestellt. \r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 21\r\n\r\nMeldewesen\r\nDatenflut steigt kontinuierlich\r\nDie Europäische Kommission hat sich im letzten Jahr eine \r\nReduktion der Meldepflichten um mindestens 25 % zum \r\nZiel gesetzt. In der Praxis erhöhen sich Meldeumfang und \r\n-frequenz demgegenüber beständig, ohne dass ein Ende \r\nabsehbar ist. Beispielsweise ist das aufsichtliche Repor-\r\nting zu Eigenmittelanforderungen (ursprünglich Meldun-\r\ngen gemäß Grundsatz 1) mit etwa 100 Meldepositionen \r\ngestartet. Mittlerweile umfasst allein das EBA-Meldewesen \r\nzu Eigenmittelanforderungen mehrere 10.000 Meldeposi-\r\ntionen. Trotz dieses exorbitant hohen Aufwands wird der \r\nAnalysebedarf der Aufsicht durch die umfangreichen Re-\r\ngelmeldungen nicht vollständig erfüllt. Immer wieder tun \r\nsich Informationslücken auf, die zusätzliche und für die \r\nInstitute belastende Ad-hoc-Abfragen nach sich ziehen. \r\nDie schiere Datenmenge führt zu höherer Fehleranfällig-\r\nkeit bei der Eingabe, Verarbeitung und Interpretation der \r\nDaten. Nicht nur bei den Instituten ist die Belastungs- \r\ngrenze mittlerweile überschritten. Auch auf Seiten der \r\nAufsicht sind sehr hohe Ressourcen und Kompetenzen \r\nnotwendig, um die Datenlieferungen entsprechend zu \r\nwürdigen und sachgerecht auszuwerten. Diese Kapazitä-\r\nten scheinen auf der Aufsichtsseite nicht vorhanden. \r\nDie Überforderung der Aufsicht zeigt sich u. a. darin, \r\n\r\ndass es der EBA kaum gelingt, neue Anforderungen  \r\nnachvollziehbar und konsistent zu gestalten. Die EBA- \r\nHomepage mit den Details zu den technischen Vorgaben \r\nist unübersichtlich, enthält laufende Updates ohne Histo-\r\nrisierung oder Nachvollziehbarkeit der Änderungen.  \r\nIm ersten Schritt halten wir ein Moratorium für dringend \r\nund zwingend erforderlich. Für mindestens zwei Jahre \r\nsollte auf die Einführung neuer Meldeanforderungen  \r\nkomplett verzichtet werden.\r\n\r\nDatenqualität\r\nDie Sicherstellung einer adäquaten Datenqualität ist an-\r\ngesichts der kontinuierlich steigenden Zahl von Daten-\r\nabfragen besonders herausfordernd. Klar ist: Qualitativ \r\nhochwertige, valide Daten sind unerlässlich und notwen-\r\ndig. Klar ist allerdings auch: Absolut fehlerfreie Meldungen \r\nsind unerreichbar. Daher sind auch bei der Datenqualität \r\nRisikoorientierung und Augenmaß gefragt. Der Anspruch, \r\njeden Datenpunkt ungeachtet seiner Bedeutung mit dem \r\ngleichen Qualitätsanspruch zu überziehen, führt dazu, \r\ndass der Blick für das Wesentliche verloren geht und der \r\nsprichwörtliche „Wald vor lauter Bäumen“ nicht mehr \r\ngesehen wird. Wir halten einen proportionalen Ansatz, \r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 22\r\n\r\nder die Relevanz des einzelnen Datenpunktes in den Blick \r\nnimmt, für notwendig, um eine dem Zweck der Meldun-\r\ngen angemessene Datenqualität sicherzustellen. Wesent-\r\nlich zu einem schlankeren Prozess beitragen würde eine \r\nDatenqualitätsprüfung aus einer Hand und in einheit-\r\nlichen Formaten und Meldewegen. Beispielsweise ist die \r\nBearbeitung der zusätzlichen Validierungsregeln des SSM \r\n– über diejenigen der EBA hinaus – extrem ressourcen-\r\naufwändig. Die technischen Prozesse sollten zusammen-\r\ngeführt und vereinheitlicht werden. Das Gleiche gilt für die \r\nResubmission-Policy von EBA und EZB. Hierbei halten wir \r\nangemessene Materialitätsschwellen für die Neueinrei-\r\nchung fehlerhafter Daten für absolut notwendig. \r\n\r\nIntegrated Reporting Framework (IReF)\r\nSeit vielen Jahren wird an einem einheitlichen, integ-\r\nrierten und standardisierten Rahmenwerk für Melde-\r\nanforderungen gearbeitet, dem sogenannten Integrated \r\nReporting Framework (IReF). Damit soll perspektivisch die \r\nBelastung durch Meldepflichten reduziert werden. IReF \r\nführt zu einem Paradigmenwechsel im Meldewesen:  \r\nEs wird wesentlich komplexer. Aufgrund der weitestgehend \r\ngranularen Meldeanforderungen wird das Datenvolumen \r\ndeutlich steigen. IReF setzt an der Verarbeitung und Wei-\r\nterleitung der Daten, also am Meldeprozess, an. Inhaltli-\r\nche Vorgaben zu einzelnen Datenpunkten werden mit IReF \r\nnicht adressiert. Einheitliche Formatvorgaben und einheit-\r\nliche Meldewege für jedwede Meldung sind zu begrüßen, \r\nreichen alleine jedoch nicht aus. Mit der Neuausrichtung \r\nder Regulierung gehören auch sämtliche Meldeanforde-\r\nrungen auf den Prüfstand. Jeder Datenpunkt sollte im Hin-\r\nblick auf seine Relevanz geprüft werden. Nur notwendige \r\nund relevante Daten sollen abgefragt werden.\r\n\r\nIReF ist im ersten Schritt eine Initiative der EZB ausschließ-\r\nlich für das statistische Meldewesen. Um zukünftig ein \r\ndoppeltes Reporting und ineffiziente doppelte Repor-\r\ntingstrukturen zu vermeiden, ist es notwendig, dass IReF \r\ndie Basis für ein Common Data Dictionary bildet, über \r\ndas zukünftig alle Reportinganforderungen für Aufsichts-\r\nrecht und Abwicklung (inkl. entsprechender Konsolidie-\r\nrungsebenen) abgebildet werden. Unabdingbar ist eine \r\nverbindliche Verpflichtung aller beteiligten Aufsichts-\r\nbehörden (i. W. EBA, EZB (Statistik und SSM), SRB und \r\nNCAs) sowie der nationalen und europäischen politischen \r\nGremien auf dieses gemeinsame Ziel und die Schaffung \r\neines entsprechenden Rechtsrahmens. \r\n\r\nLösungsraum\r\n\r\n1. Kurzfristig: Moratorium neuer Meldeanforde-\r\nrungen, d. h. ab sofort keine Erweiterungen \r\nund Aufnahme neuer Datenpunkte für mindes-\r\ntens zwei Jahre. \r\n\r\n2. Die Prozesse zur Validierung und Neueinrei-\r\nchung fehlerhafter Meldungen (Resubmissions) \r\nbei EBA und EZB müssen zusammengeführt \r\nund vereinheitlicht werden. Angemessene \r\nMaterialitätsschwellen für Neueinreichungen \r\nsind unter Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten \r\nzwingend notwendig.\r\n\r\n3. Verbindliche Zusage aller beteiligten Institutio-\r\nnen zur Weiterentwicklung von IReF zu einem \r\nCommon Data Dictionary zur Integration aller \r\naufsichtsrechtlichen Reportinganforderungen. \r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 23\r\n\r\nRegulierung neu denken\r\nEine ganz eigene Herausforderung für den europäischen \r\nBankensektor schafft die Regelsetzung auf Level II und \r\nLevel III im Rahmen des sogenannten Lamfalussy- \r\nVerfahrens. Die politische Rahmensetzung erfolgt dabei \r\ndurch Basisrechtsakte von Rat und Europäischem Parla-\r\nment (Level I). Zur technischen Konkretisierung kann die \r\nKommision – sofern durch den Basisrechtsakt ermächtigt \r\n– delegierte und Durchführungsrechtsakte erlassen. Mit \r\nder inhaltlichen Ausarbeitung werden zumeist die euro-\r\npäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) mandatiert (Level II). \r\nDurch gemeinsame Standards soll eine einheitliche Auf-\r\nsichtspraxis durch die nationalen zuständigen Behörden \r\ngefördert werden (Level III). \r\n\r\nLevel II: Zunehmende Verlagerung der \r\nNormsetzung auf EU-Kommission und \r\nESAs \r\nDer Erlass von Rechtsakten auf Level II hat überhandge-\r\nnommen. Allein die legislativen Anpassungen zwischen \r\n2019 und 2024 ergaben in Summe 430 Level-II-Mandate \r\nim Verantwortungsbereich der DG FISMA. Häufig enthal-\r\nten diese strategisch oder politisch bedeutsame Inhalte, \r\nein Level an Komplexität oder ein Maß an Konservativität, \r\n\r\nwelches ihr Mandat auf Level I bzw. den Zweck solcher \r\nRechtsakte (vgl. Art. 290, 291 AEUV) überschreiten. Die \r\nKommission nimmt ihre Kontrollfunktion oft nur formal \r\nwahr, während Parlament und Rat mangels praktischer \r\nEingriffsmöglichkeiten (v.a. bei ITS) kaum gegensteuern \r\nkönnen. Faktisch verschiebt sich damit die Normsetzung \r\nauf die ESAs, ohne dass diesen Mandatsausweitungen \r\nangemessene parlamentarische Konsultations- oder \r\nKontrollprozesse gegenüberstehen. Gleichzeitig wird das \r\nRechtsgebiet in der Anwendung und bei notwendigen \r\nÜberarbeitungen zunehmend schwerfällig. \r\n\r\nLevel III: Inflation an de facto verbind­\r\nlichem, nicht justiziablem Soft Law \r\ndestabilisiert den Rechtsrahmen \r\nUnter dem Ziel der Aufsichtskonvergenz (Art. 16, 29 EBA-\r\nVO; Art. 6 Abs. 5 SSM-VO) gewähren die EBA-Verordnung \r\nund die SSM-Verordnung der EBA und der EZB weitrei-\r\nchenden Spielraum zur Ausgestaltung von Soft Law. In der \r\nPraxis führt dies zu einem bunten Strauß an Soft-Law- \r\nInstrumenten und die Regelungsdichte wächst rasant. \r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 24\r\n\r\nDie Soft-Law-Instrumente unterliegen nicht dem förm-\r\nlichen Gesetzgebungsverfahren, entfalten faktisch jedoch \r\nnormative Wirkung. Diese rechtliche Unschärfe erschwert \r\neine effektive gerichtliche Kontrolle. \r\n\r\nKonsequenz\r\nAuf Level II führt ein hoher Detaillierungsgrad gepaart mit \r\nkonservativer Umsetzungspraxis zu faktischem Gold Pla-\r\nting. Auf Level III erzeugt die Vielzahl an faktisch verbind-\r\nlichem Soft Law regulatorische Instabilität und mangelnde \r\nTransparenz. Der exzessive Rückgriff auf das Lamfalussy-\r\nVerfahren schafft eine europaspezifische Komplexität, \r\ndie für große Institute hohe Umsetzungs- und Anpas-\r\nsungskosten bedeutet und kleinere Institute strukturell \r\nüberfordert. Auch die EU-Behörden stehen durch dieses \r\nkomplizierte Geflecht vor Herausforderungen und einem \r\nerheblichen Abstimmungsbedarf. \r\n\r\nLösungsraum\r\n\r\n1. Bestandsaufnahme und Bewertung\r\nbestehender Level-II- und Level-III-Rechtsakte \r\nhinsichtlich Erforderlichkeit, Konsistenz und \r\nVereinfachungspotenzial. Nur die ausstehen-\r\nden EBA-Mandate umsetzen, die dringend \r\nnötige Konkretisierungen oder Erleichterungen \r\nbeinhalten. Kurzfristige Anpassungen könnten \r\nüber den Rückgriff auf „No Action Letters“ \r\nerfolgen.\r\n\r\n2. Das Lamfalussy-Verfahren wieder auf seinen \r\nursprünglichen Zweck zurückführen, d. h. \r\ndie Zahl von Level-II-Mandaten (technische \r\nKonkretisierung) verringern und den Level-III- \r\nHandlungsspielraum der Fachbehörden \r\n(Aufsichtskonvergenz) klarer definieren. \r\nDie Rolle und Qualität von Konsultations- \r\nverfahren sollte dabei gestärkt werden. \r\n\r\n3. Rechenschaftspflicht und Ausgewogenheit der \r\nprudenziellen Regelsetzung und Regelanwen-\r\ndung steigern. Dazu gehören insbesondere die \r\nVerankerung von Proportionalität und Wett-\r\nbewerbsfähigkeit im SSM, der Ausbau der Jus-\r\ntiziabilität (Level III), erweiterte Widerspruchs-\r\nmöglichkeiten gegenüber Entscheidungen des \r\nSSM sowie die Stärkung der Kontrollmöglich-\r\nkeiten der Kommission als Herrin der Verträge. \r\n\r\nBeispiele\r\n125 Seiten Outsourcing Guidelines  \r\nbasierend auf Art. 74 (1) CRD, der den Begriff  \r\n„Auslagerung“ nicht einmal erwähnt.  \r\nZur CRR verzeichnet die EBA aktuell 1958 \r\nbeantwortete Q&As.\r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 25\r\n\r\nAnmerkungen zum Bundesbank Non  \r\n\r\nPaper \r\n\r\n„Reducing Regulatory Complexity“\r\nWir teilen die Einschätzung der deutschen Aufsicht, dass \r\ndie parallelen Regulierungsstränge im regulatorischen \r\nRahmenwerk zu ungerechtfertigten Wechselwirkungen \r\nund einer Komplexität geführt haben, die der Wahrung der \r\nFinanzstabilität als übergeordnetem Ziel schaden und die \r\nRegulierung weniger wirksam machen. \r\n\r\nDer Vorschlag, zusätzliches Kernkapital (AT1) und Ergän-\r\nzungskapital (T2) künftig nicht mehr dem „Solvenzkapital“ \r\nzuzuordnen und ausschließlich das harte Kernkapital \r\n(CET1) als „Going-Concern-Kapital“ zu definieren, darf \r\njedoch nicht zu einer Erhöhung der aktuellen CET1-Min-\r\ndestkapitalanforderungen (4,5 %) führen. \r\n\r\nSollten im Rahmen der Umsetzung eines solchen Vor-\r\nschlags die bisher mit AT1 (1,5 %) und T2 (2 %) darstell-\r\nbaren Mindestkapitalquoten für das Kern- (6 %) und das \r\nGesamtkapital (8 %) mit CET1 zu erfüllen sein, müssten \r\neuropäische Banken ihr CET1 um mehr als 400 Mrd. EUR \r\nerhöhen. \r\n\r\nDies würde zu einer weiteren erheblichen Verschlech-\r\nterung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Institute \r\nführen, die Kapitalrenditen europäischer Banken signifi-\r\nkant senken, sowie Investoren entsprechend abschrecken. \r\nDarüber hinaus halten wir die aktuelle Höhe an CET1-An-\r\nforderungen im System zur Erhaltung der Finanzstabilität \r\nfür ausreichend.\r\n\r\nUnabhängig von der grundsätzlichen Diskussion zur \r\nNutzbarkeit von AT1 wäre bei Beibehaltung der aktuellen \r\nCET1-Mindestkapitalquote eine klare Trennung zwischen \r\neinem solchen Going-Concern-Kapital und den zusätzlich \r\nfür Bail-in-Zwecke geforderten Verbindlichkeiten jedoch \r\ndurchaus überlegenswert.\r\n\r\nDabei sollten allerdings Anforderungen ausschließlich für \r\nnachrangige Schuldverschreibungen (NPS) ohne weitere \r\nvorgeschriebene Unterscheidung in verschiedene Quali-\r\ntäten zur Erfüllung der MREL-Quote verlangt werden und \r\n\r\neine Neukalibrierung von MREL erfolgen. Zudem müsste \r\nfür Institute, die heute einen Großteil ihrer MREL-Anforde-\r\nrungen mit CET1 abdecken, eine angemessene Lösung \r\ngefunden werden. Auch sollten die aktuell emittierten \r\nAT1- und T2-Instrumente für einen Übergangszeitraum \r\nweiterhin den nachrangigen MREL zugerechnet werden \r\nkönnen (vollständiger Bestandsschutz bei gleichzeitiger \r\nMöglichkeit eines „Regulatory Call“). Dies würde dann im \r\nErgebnis zu einer deutlichen Vereinfachung führen, in dem \r\nes nur noch zwei „Kapitalklassen“ mit klar definiertem \r\nZweck gibt: CET1 als Going-Concern-Kapital und NPS zur \r\nRekapitalisierung im Gone Concern. \r\n\r\nIm Zuge einer solchen Vereinfachung des Kapitalrahmen-\r\nwerkes, welches sich nicht innerhalb der aktuellen Baseler \r\nRegeln bewegt, sollten dann aber auch die Anforderungen \r\nan die Verschuldungsquote entsprechend ohne AT1-Kom-\r\nponente definiert werden. Für die Verschuldungsquote \r\nsollte bei unveränderter nomineller Anforderung in Höhe \r\nvon 3 % der Verschuldungsgrad ohne risikoloses Zentral- \r\nbankguthaben und ohne Wertpapierfinanzierungs-\r\ngeschäfte ermittelt werden. Ansonsten wäre der in der \r\naktuellen Kernkapitalerfordernis heute implizierte Anteil \r\nan CET1 (von 2,25 %) für Zwecke der Verschuldungsquote \r\nneu festzulegen. Gleiches gilt für die Festlegung der Groß-\r\nkreditobergrenzen. \r\n\r\nZudem möchten wir klarstellen, dass wir eine Einbezie-\r\nhung der aktuellen Säule-2-Empfehlung (P2G) in die MDA-\r\nSchwelle ablehnen. Die P2G als vertrauliche Größe zwi-\r\nschen Aufsicht und Banken zu halten, hat sich bewährt. \r\nFerner halten wir eine Ausweitung des Pufferkonzeptes \r\num einen Leverage-Ratio-Puffer für nicht zielführend. Dies \r\nschafft unnötige Komplexität und ist für den Zweck eines \r\nnicht risikosensitiven „Backstop“ nicht erforderlich.\r\n\r\nAbschließend muss betont werden, dass es zur Vermei-\r\ndung von Marktverwerfungen und Wettbewerbsnachteilen \r\nder internationalen Abstimmung und der Einbeziehung \r\nvon Ratingagenturen bedarf.  \r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 26\r\n\r\nAnhang\r\nAn dieser Stelle sind für die Deutsche Kreditwirtschaft wichtige Themen genannt, die seit Langem vorgebracht werden \r\nund ebenfalls einen wichtigen Beitrag zur Simplifizierung des aufsichtlichen Rahmenwerkes leisten.\r\n\r\nEigenmittel/Capital Stack\r\nAltinstrumente • Prüfung des Veräußerungszwangs durch europäischen \r\nGesetzgeber\r\n\r\nEBA Op/2020/17 +  \r\nREP/2024/1\r\n\r\nSoftware • Behandlung analog anderer Vermögensgegenstände \r\n(Verzicht auf Abzug)\r\n\r\nArt. 36 (1) (b) CRR,  \r\nDV 2020/2176\r\n\r\nAnbieter von \r\nNebendienst-\r\nleistungen\r\n\r\n• Verzicht auf umfangreiche neue Leitlinien \r\nzur Konkretisierung der Definition\r\n\r\nArt. 4(1) Nr. 18 CRR\r\n\r\nEigenmittel-\r\ninstrumente/ \r\nBagatellregelung\r\n\r\n• Einführung einer Bagatellregelung und Absenkung der Infor-\r\nmationsanforderungen bei Ersatz von Eigenmittelinstrumen-\r\nten, dem Betrag nach unbedeutenden Transaktionen und bei \r\nTransaktionen mit allgemeiner vorheriger Erlaubnis\r\n\r\nArt. 77, 78, 78a CRR, \r\nDelVO 241/2014\r\n\r\nAbwicklung/\r\nMREL\r\n\r\n• Keine weitere Ausdehnung des Abwicklungsmechanismus \r\nauf kleinere und mittlere Institute\r\n• Ausschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen im Rahmen \r\nder MREL (Konkretisierung der TLOF oder der MREL analog\r\nEU-Bankenabgabe und Leverage Ratio)\r\n• Gläubigeridentifikation im Rahmen der Abwicklungsplanung\r\n• Reduzierung der Melde- und Prozesspflichten bei hohem \r\nNachrangkapital\r\n\r\nArt. 2, 45 BRRD, \r\nArt. 12 SRMR\r\n\r\nArt. 21 SRMR,  \r\nArt. 59, 60 BRRD\r\n\r\nSäule 1 \r\nSachsicherheiten \r\nund abgetretene \r\nForderungen im \r\nKSA\r\n\r\n• Risikomindernde Anerkennung von Sachsicherheiten und ab-\r\ngetretenen Forderungen im KSA, unter den gleichen Bedin-\r\ngungen wie im IRB-Basisansatz (ggf. nach einer vereinfachten \r\nPrüfung der Einhaltung der Bedingungen durch die zuständi-\r\nge Aufsichtsbehörde)\r\n\r\nHinweis: Hierzu liegt bereits ein konkreter Vorschlag der \r\nDeutschen Kreditwirtschaft vor.\r\n\r\nArt. 197 CRR, \r\nArt. 199 CRR, \r\nArt. 210 CRR, \r\nArt. 230a CRR\r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 27\r\n\r\nMarktrisiko • Beibehaltung des vereinfachten Marktrisikostandardansatzes \r\nfür Nichthandelsbuchinstitute gemäß Art. 94 CRR zur Unterle-\r\ngung von Marktpreisrisiken, auch wenn der Schwellenwert für \r\nden alternativen Marktrisikostandardansatz z. B. aufgrund von \r\nFremdwährungsrisiken im Kreditgeschäft überschritten ist\r\n\r\nArt. 325a CRR\r\n\r\nSäule 2 Hinweis: Vorschläge innerhalb des bestehenden Ansatzes\r\nICAAP • Streichung der Verpflichtung, jeweils eine normative und \r\neine ökonomische Perspektive zu rechnen. Es sollte nur eine \r\nführende und steuerungsrelevante Perspektive geben.\r\n• Deutliche Verschlankung der Anforderungen und Vorgaben für \r\ndie Säule-2-Modelle\r\n\r\nAT 4.1 Tz. 2 \r\nSatz 3 MaRisk\r\n\r\nDiverse\r\n\r\nInterne \r\nStresstests\r\n\r\n• Abhängig von Institutsgröße/-risikoprofil deutlich verein-\r\nfachen, u. a. Streichung der Pflicht zur Durchführung inverser \r\nStresstests\r\n\r\nAT 4.3.3 MaRisk\r\n\r\nAufsichtliche \r\nStresstests\r\n\r\n• Durchführung bei LSIs vollständig top-down\r\n• Berechnung durch SIs bottom-up mit deren internen Model-\r\nlen bzw. Parametern. Die Aufsicht kann begründete Änderun-\r\ngen auf Basis von Prüfungen verlangen.\r\n• Wegfall P2G\r\n\r\nArt. 104a CRD\r\n\r\nESG • Konsistente Behandlung wie andere Risikotreiber ohne \r\nSonderstatus\r\n• Breitere Akzeptanz von Proxies (z. B. EPC-Proxies, Proxies für \r\nScope-3-Emissionen; Analyse der physischen Risiken auf PLZ-\r\nEbene), Fokus auf E (S+G qualitativ)\r\nSREP • Die Ermittlung risikobasierter Zuschläge (P2R/Risiko-Puffer) \r\nsoll für jedes Institut vollständig transparent dargelegt werden\r\n• Streichung der Risk-by-Risk-Berechnung, die pro Risikoart die \r\nSäule-1-Kapitalanforderung als Minimum vorsieht \r\n• Wegfall P2R-LR und P2G-LR\r\n\r\nEBA/GL/2022/03\r\n\r\nEBA/GL/2022/03\r\n\r\nArt. 104a CRD\r\n\r\nGovernance \r\nund Prüfungen/ \r\nAbfragen\r\n\r\n• Prüfungen und Abfragen (auch durch den Wirtschaftsprüfer) \r\nsollten deutlich verschlankt werden. Wegfall IRRBB-Short \r\nTerm Exercise.\r\n• Governance: Herausnahme der Schlüsselfunktionsinhaber \r\naus dem Fit and Proper Regime, da sie keine Leitungsorgan-\r\nmitglieder sind (Streichung Artikel 91a CRD VI)\r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 28\r\n\r\nLevel II/III\r\nLevel-II- \r\nVerfahren\r\n\r\n• Verpflichtendes Impact Assessment: ESAs (und weitere Ak-\r\nteure wie SRB, AMLA etc.) verpflichten, Wettbewerbsfähigkeit \r\ndes europäischen Finanzsektors und der Gesamtwirtschaft \r\nsystematisch zu berücksichtigen\r\n• Frühe Einbindung von Industrie und Verbänden, z. B. über \r\nWorkshops vor Beginn der formellen Konsultation \r\n• Dynamische Umsetzungsfristen (d. h. Anwendbarkeit von \r\nLevel I erst nach Veröffentlichung der delegierten Rechtsakte \r\n(Level II)) stellen sicher, dass zum Zeitpunkt der Anwendbar-\r\nkeit für die Institute die finalen Vorgaben vorliegen. \r\nHilfsweise: Mechanismen zur Konfliktlösung etablieren, wenn \r\nLevel-I-Regelungen bereits in Kraft treten, Level-II-Vorgaben \r\naber noch nicht vorliegen\r\n\r\nVorschläge zu EBA- \r\nVerordnung (EU) Nr. \r\n1093/2010 („EBA-VO“), \r\nz. T. auch auf andere \r\nESFS-Behörden über-\r\ntragbar\r\nErgänzung Art. 8 (3)\r\nEBA-VO\r\n\r\nAllgemein in Art. 8 (3) \r\nund/oder in Art. 10, 15, 16, \r\n16a und ggf. \r\nArt. 29 (2) EBA-VO\r\n\r\nLamfalussy- \r\nVerfahren\r\n\r\n• Level-II-Mandate auf das zwingend erforderliche Maß \r\nbeschränken\r\n• Stärkung der Kontrolle durch Kommission, Parlament und Rat:\r\n Klarstellung und ggf. Erweiterung des Änderungsrechts ظ\r\nder Kommission\r\n Möglichkeit zur teilweisen Ablehnung technischer ظ\r\nStandards durch Parlament und Rat \r\n• Flexibilisierung durch verstärkten Rückgriff auf „No Action \r\nLetters“, um Level-II-Vorgaben bei Bedarf partiell außer Kraft \r\nzu setzen\r\n• Gegeben das Rechtsakte auf Level II und Level III politische \r\nEntscheidungen enthalten, erscheint eine Erweiterung der \r\nZielbestimmung des SSM um Wettbewerbs- und Wachstums-\r\nbelange sachgerecht\r\n\r\nArt. 10, 15 EBA-VO\r\n\r\nAusweitung der zu lässigen \r\nGründe in Art. 9c (1)  \r\nEBA-VO\r\nAufnahme in Art. 1 (5) \r\nsowie Art. 8 EBA-VO\r\n\r\nLevel-III-\r\nHandlungs-\r\nspielraum\r\n\r\n• Aufsichtskonvergenz muss sich auf Auslegung der gesetz-\r\nlichen Vorgaben beschränken. Verhältnismäßigkeit als \r\nKorrektiv zum Initiativrecht auf Level III verankern \r\n• „Comply or explain“-Verfahren klar definieren\r\n• Klärung und Stärkung des Verfahrens zur Einreichung begrün-\r\ndeter Stellungnahmen bei Kompetenzüberschreitung der ESA\r\n\r\nRechtsschutz \r\ngegen Level-III-\r\nAkte\r\n\r\n• Erweiterung der Überprüfungsmöglichkeiten, etwa durch \r\nEinbindung des Joint Board of Appeal der ESAs oder des \r\nAdministrative Board of Review (ABoR) der EZB\r\n• Erweiterung des Prüfungsmaßstabs sowie des zulässigen \r\nKlagegegenstands, um Level-III-Akte (einschließlich quasi- \r\nregulatorischer Soft-Law-Akte) ausdrücklich zu erfassen\r\n\r\nArt. 24 SSM-VO\r\nArt. 60 EBA-VO\r\n\r\nAnpassung von  \r\nArt. 263 AEUV\r\n\r\nArt. 16, 29 EBA-VO;  \r\n\r\n \r\n\r\nArt. 6 Abs. 5 Verordnung \r\n(EU)Nr. 1024/2013 („SSM-\r\nVO“) Art. 16 (3) EBA-VO\r\nArt. 60a EBA-VO\r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 29\r\n\r\nRechenschafts-\r\nmechanismen  \r\nim SSM\r\n\r\n• Aufwertung des Administrative Board of Review: \r\nErweiterung des Mandats, ausreichende Ressourcen und \r\nerhöhte Transparenz der Verfahren\r\n• Transparente Besetzung des Chair des ECB Supervisory \r\nBoard: Öffentliches Ausschreibungs- und Hearing-Verfahren \r\nsowie Veröffentlichung der Auswahlkriterien\r\n• Sicherstellung der Vorlagepflicht nationaler Gerichte an den \r\nEuGH bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit\r\n\r\ninsb.  \r\nArt. 24 (1) SSM-VO\r\n\r\nArt. 24 (2) SSM-VO"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-11"}]},{"statementNumber":"SG2512050004","regulatoryProjectNumber":"RV0005305","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der bankaufsichtsrechtlichen Regulierungslast auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/77/27/649279/Stellungnahme-Gutachten-SG2512050004.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Sie produzieren eine kaum\r\nbewältigbare Anzahl an Detailregeln.\r\nAllein bei der Europäischen Bankaufsichtsbehörde EBA sind\r\nfür 2025 ganze 355 einzelne Arbeitsaufträge zu erfüllen – das\r\nist fast ein Auftrag pro Tag! Daneben wird auch der Bereich\r\ndes sogenannten „Soft Laws“ immer weiter durch EBA, ESMA\r\nund EIOPA ausgebaut und hat mit über 6.000 beantworteten\r\n\r\nQ&As Dimensionen angenommen, die selbst für Regulie-\r\nrungsexperten nicht mehr handhabbar sind.\r\nNationale Besonderheiten und Verbundlösungen bleiben da-\r\nbei weitgehend unberücksichtigt.\r\nDie Folgen sind deutlich spürbar: In vielen Regionalbanken\r\nsind rund 20 % der Beschäftigten ausschließlich mit Regulie-\r\nrung befasst. In einer typischen Sparkasse mit 250 Beschäf-\r\ntigten kümmern sich also rund 50 Menschen nur um Regulie-\r\nrung – statt um ihre Kunden im Mittelstand oder Handwerk.\r\nDas heißt: Weniger Kredite, weniger Beratung, weniger Inves-\r\ntitionen in Digitalisierung – mitten in einer Zeit, in der KMUs\r\ndringend Kapital für die Transformation brauchen. Der hohe\r\nFixkostenblock trifft kleinere Institute überproportional, ver-\r\nstärkt Fusionsdruck und bedroht die Vielfalt des Bankensys-\r\ntems. Doch gerade diese Vielfalt ist Garant für Stabilität,\r\nWettbewerb und finanzielle Versorgung auch in ländlichen\r\nRegionen.\r\n\r\nProportionalität in der Bankenregulierung\r\n– Regionalbankenregime jetzt!\r\n\r\nZusammenfassung\r\nRegionale Sparkassen und Genossenschaftsbanken sichern die Finanzierung von Mittelstand, Handwerk und Kommunen. Ihre\r\nVerankerung vor Ort sorgt für Stabilität, Vielfalt und Kundennähe. Doch die europäische Regulierung belastet sie zunehmend\r\nunverhältnismäßig:\r\n Eine ungebremste Regulierungsflut bindet Ressourcen und behindert Investitionen in Wirtschaftsförderung, Digita-\r\nlisierung und Finanzinnovationen.\r\n Der One-size-fits-all-Ansatz in der europäischen Bankenregulierung („Single Rulebook“) ignoriert die Besonderhei-\r\nten regionaler Geschäftsmodelle und führt zu volkswirtschaftlichen Schäden.\r\n Die Vielfalt im Bankensystem ist gefährdet – dabei ist sie Garant für Stabilität, Wettbewerb und eine flächende-\r\nckende Versorgung mit Finanzdienstleistungen.\r\n Kleine und mittlere Unternehmen haben in ihren regionalen Instituten unverzichtbare Partner. Werden sie durch\r\nBürokratie gebremst, verliert die Wirtschaft vor Ort ihren wichtigsten Finanzierungskanal.\r\n\r\n\r\n Finanzgruppe\r\n Deutscher Sparkassen- und Giroverband\r\n\r\nSeite 2\r\n\r\nPraxisbeispiel 1: EBA-Leitlinien für die\r\nKreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06)\r\nProblem: 72 Seiten mit theoretischen Anforderungen – von\r\nabstrakten „Risikokulturprozessen“ über Lehrbuch-Check-\r\nlisten zu bürokratischen Dokumentationspflichten ohne\r\nMehrwert.\r\nFolge: Mehr als 100 Personentage Mehraufwand pro Jahr,\r\nohne spürbaren Nutzen für Kreditqualität und Risikoein-\r\nschätzung. Finanzierungen werden verkompliziert statt er-\r\nleichtert, ein Widerspruch zu politischen Zielen der EU.\r\nLösung: Regionalbanken von der Anwendung ausnehmen.\r\nNationale Regelungen wie die MaRisk sind ausreichend.\r\nPraxisbeispiel 2: Vergütungsregeln (u. a. EBA-Leitlinien für\r\nsolide Vergütungspolitik und Instituts-VergütungsVO)\r\nProblem: Neben KWG und Instituts-VergV müssen EBA-Vor-\r\ngaben bzw. BaFin-FAQs im Vergütungsbereich beachtet\r\nwerden, obwohl die Institute im überwiegenden Maße nur\r\nim tariflichen Rahmen vergüten. Der Anteil variabler Vergü-\r\ntung ist marginal im Vergleich zu den eigentlich mit der\r\nVergütungsregulierung adressierten Instituten.\r\nFolge: Trotzdem sind die Regelungen und daraus resultie-\r\nrende Dokumentationspflichten einzuhalten – ohne Mehr-\r\nwert!\r\nLösung: Regionalbanken von den komplexen Vergütungs-\r\nVorgaben ausnehmen.\r\nPraxisbeispiel 3: EBA-Leitlinien für die Überwachung und\r\nGovernance von Bankprodukten im Privatkundengeschäft\r\nProblem: Selbst einfache Produkte wie Tages- und Termin-\r\ngelder oder neue Zahlungsverkehrslösungen wie „Wero“\r\nwerden von der EBA-Leitlinie mit umfangreichen Dokumen-\r\ntationspflichten überzogen.\r\nFolge: Hoher Dokumentationsaufwand, kein Verbraucher-\r\nschutzgewinn.\r\nLösung: Bestehende nationale und europäische Vorschrif-\r\nten reichen aus. Neue Doppelregulierung ist überflüssig.\r\nDrei Regeln für mehr Augenmaß\r\nEine verhältnismäßige, wettbewerbsgerechte Regulierung\r\nsollte sich an drei Grundprinzipien orientieren:\r\n1. Vertrauen statt Misstrauen – kein Generalverdacht, son-\r\ndern risikoorientierte Beaufsichtigung.\r\n2. Aufwand und Nutzen in Einklang bringen – keine Büro-\r\nkratie ohne Mehrwert, Wesentliches von Unwesentlichem\r\nunterscheiden.\r\n3. Vielfalt sichern – Regionalbanken erhalten, um Kredit-\r\nversorgung in der Fläche und Stabilität im System zu ge-\r\nwährleisten.\r\n\r\nRegionalbankenregime – ein möglicher Game-Changer\r\nEin Regionalbankenregime kann den Durchbruch bringen.\r\nDamit es wirkt, braucht es:\r\n breite und risikoadäquate Eintrittskriterien, die „Klippen-\r\neffekte“ vermeiden,\r\n eine Eindämmung der Flut an ESA-Vorgaben durch Öff-\r\nnungsklauseln und gezielte Verzichtsregelungen,\r\n deutliche Entlastungen bei Offenlegung, Meldewesen\r\nund Detailregeln bei Vergütungsregeln,\r\n Prinzipienorientierung in Säule II statt übermäßiger De-\r\ntailsteuerung,\r\n Freiwilligkeit: Institute sollen sich für das Regime ent-\r\nscheiden können, wenn es für sie passt.\r\n\r\nFazit\r\nProportionalität ist kein Privileg, sondern ökonomische Ver-\r\nnunft.\r\n\r\nEin smartes Regionalbankenregime würde\r\n die Wettbewerbsfähigkeit stärken,\r\n die Finanzierung des Mittelstands sichern,\r\n die Diversität im Bankensystem erhalten und\r\n systemische Risiken verringern.\r\nDas aktuelle Non-Paper der Aufsicht, der avisierte MaRisk-Re-\r\nview sowie die geplanten Vereinfachungen beim LSI-Stress-\r\ntest und die geplante Überarbeitung der Prüfungsberichts-\r\nverordnung sind wertvolle Aufschläge.\r\n\r\nJetzt ist die Politik gefragt, den Impuls aufzugreifen – und\r\nendlich für mehr Augenmaß in der Regulierung zu sorgen.\r\n\r\nKontakt\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nregionalbankenregime@dsgv.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-10-07"}]},{"statementNumber":"SG2512050005","regulatoryProjectNumber":"RV0005305","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der bankaufsichtsrechtlichen Regulierungslast auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9a/c4/649281/Stellungnahme-Gutachten-SG2512050005.pdf","pdfPageCount":32,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Simpler.  \r\nStärker.  \r\nZukunftsfähiger. \r\nImpulse für eine effizientere und \r\nwettbewerbsfähigere Regulierung\r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger.\r\n\r\nKontakt in der  \r\nDeutschen Kreditwirtschaft\r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger.\r\n\r\nInhalt\r\nExecutive Summary 1\r\nMotivation des Papiers 4\r\nCapital Stack 6\r\nBackstop-Regime 9\r\nSäule 1 12\r\nSäule 2 14\r\nSäule 3 16\r\nEuropäisches Kleinbankenregime 18\r\nMeldewesen 21\r\nRegulierung neu denken 23\r\nAnmerkungen zum Bundesbank Non Paper „Reducing  \r\nRegulatory Complexity“ 25\r\nAnhang 26\r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 1\r\n\r\nExecutive Summary \r\nDer Bericht analysiert die Auswirkungen des komplexen \r\nund fragmentierten bankaufsichtlichen Regulierungsrah-\r\nmens auf die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Banken. \r\nDabei wird aufgezeigt, dass der überkomplexe, kosten-\r\nintensive und intransparente Regulierungsrahmen eine \r\nsignifikante Belastung für die Institute darstellt. Seit der \r\nFinanzkrise wurde die Stabilität gestärkt – jedoch auf Kos-\r\nten von Effizienz, Profitabilität und internationaler Wettbe-\r\nwerbsfähigkeit. Eine effiziente, einfache und zugleich risi-\r\nkoadäquate Regulierung kann daher ein wirksamer Hebel \r\nzur Steigerung der Ertragskraft und Geschäftstätigkeit von \r\nBanken in Europa sein. Neben der Analyse der zentralen \r\nHandlungsfelder werden Lösungsansätze vorgeschlagen. \r\nDabei wird auch auf das Non-Paper von BaFin und Bun-\r\ndesbank zum EU-Kleinbankenregime Bezug genommen. \r\n\r\nZentrale Handlungsfelder\r\nEine wesentliche Stellschraube zur Reduzierung der \r\nBelastungen ist die Komplexität des Aufsichtssystems \r\nund fragmentierte Aufsichtsstrukturen. Stetig neue \r\nVorgaben von SSM, EBA und anderen Behörden erhöhen \r\ndie operativen Kosten erheblich, schränken strategische \r\nFreiräume ein und untergraben die Profitabilität. Das \r\nNebeneinander vieler verschiedener Aufsichtsbehörden, \r\ndie fehlende Gesamtverantwortung für das regulatorische \r\nGefüge und eine unzureichende Koordination zwischen \r\neuropäischen und nationalen Aufsehern führen zu di-\r\nvergierenden, teils inkonsistenten und widersprüchlichen \r\nAnsätzen und mangelnder Transparenz.\r\n\r\nDie für Kreditinstitute besonders bedeutsamen Kapital-\r\nanforderungen stellen sich in Europa als unkoordiniertes \r\nGeflecht dar. Die einzelnen Bestandteile der sogenannten \r\nKapitalstapel unterliegen jeweils umfangreichen und de-\r\ntaillierten Regelungen, für die unterschiedliche nationale \r\nund europäische Aufsichtsbehörden zuständig sind. Über \r\ndie Kapitalanforderungen der Säule 1 und 2 hinaus, haben \r\ndie Institute Pufferanforderungen zu erfüllen, die sich \r\n\r\naus vier verschiedenen Puffern zusammensetzen. Neben \r\nder Komplexität dieses Systems werden im Wesentlichen \r\ndie mangelnde Trennschärfe der Puffer, Doppelunter- \r\nlegungen bestimmter Risiken und die fehlende Freisetz-\r\nbarkeit der Puffer als Herausforderungen identifiziert. Zu-\r\ndem entfalten die Puffer nicht die gewünschte Wirksam-\r\nkeit (z. B. keine angemessene Antizyklik beim CCyB, keine  \r\nInanspruchnahme des CCBs und fehlende Planbarkeit \r\nbeim SyRB).\r\n\r\nZusätzlich zu den risikobasierten Kapitalanforderungen \r\nund den Kapitalpuffern sind weitere Sicherheitsnetze \r\nals Backstop-Regime im regulatorischen Gesamtgefüge \r\nenthalten. Dieses umfasst den Output Floor, der eine fest \r\nfixierte Untergrenze für die Kapitalanforderungen von  \r\nModellbanken darstellt, und die Leverage Ratio, die für alle \r\nBanken ein Kernkapital von mindestens 3 % im Verhältnis \r\nzum gesamten Geschäftsvolumen vorschreibt. Der Risiko-\r\ngehalt einzelner Exposures spielt bei der Leverage Ratio \r\nkeine Rolle. Auch risikolose Positionen werden erfasst. \r\nDas Nebeneinander mehrerer Sicherheitsnetze macht das \r\nRahmenwerk unnötig komplex und führt zu Fehlanreizen. \r\n\r\nDie Säule 1 wurde mit dem letzten EU-Bankenpaket \r\nabermals grundlegend reformiert. Die Reform wird nach \r\nAuslaufen der Übergangsregelungen zu deutlich höheren \r\nKapitalanforderungen führen. Hier besteht die Gefahr von \r\nWettbewerbsnachteilen gegenüber Instituten in anderen \r\nJurisdiktionen. Dies betrifft insbesondere das Handels-\r\ngeschäft auf internationalen Kapitalmärkten. Die Ver-\r\nschiebung des neuen Marktrisikorahmenwerkes (FRTB) \r\nist daher zu begrüßen. Die gewonnene Zeit sollte genutzt \r\nwerden, um die Regeln auf Praxistauglichkeit zu überprü-\r\nfen und anzupassen. \r\n\r\nEine starke Säule 2 ist für einen adäquaten Blick auf die \r\nindividuelle Risikosituation des einzelnen Instituts weiter-\r\nhin notwendig. Aktuell ist der ICAAP allerdings über-\r\nreguliert, ineffizient und praxisfern. Ein echter Mehrwert \r\nentsteht, wenn die Berechnung des ICAAP vollständig in \r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 2\r\n\r\ndie Verantwortung der Institute gelegt wird. Dann entsteht \r\nein realistisches und steuerungsrelevantes Bild der Risiken \r\naus Sicht des Instituts. Die Ergebnisse des ICAAP können \r\nmit den Ergebnissen des SREP, der in der Verantwortung \r\ndes SSM verbleibt, verglichen werden. Eine anonymisierte \r\nVeröffentlichung der aggregierten Abweichungen würde \r\nzusätzliche Transparenz herstellen und die Ergebnisse \r\nnicht nur für Aufsicht und Institute, sondern auch für wei-\r\ntere Marktteilnehmer nutzbar machen.  \r\n\r\nDer Offenlegungsbericht der Säule 3 wird nach den \r\nErfahrungen der Banken und Sparkassen so gut wie nicht \r\ngenutzt. Unter Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten scheint \r\nein kompletter Verzicht auf eine separate Säule-3-Offen-\r\nlegung angeraten. \r\n\r\nBundesbank und BaFin haben kürzlich in einem Non-Paper \r\nVorschläge zur Schaffung eines Kleinbankenregimes \r\nunterbreitet. Dieser Ansatz greift die Kritik der Industrie an \r\n\r\ndem „One size fits all“-Gedanken der aktuellen Banken-\r\nregulierung auf und sollte weiterverfolgt werden. Das \r\nüberkomplexe Regelungsgeflecht ist für alle Institute \r\nherausfordernd. Kleine Institute sind damit unverhält-\r\nnismäßig belastet und überlastet. Die Grundidee des \r\nKleinbankenregimes besteht darin, dass Institute, welche \r\ndie Eintrittskriterien erfüllen und sich dafür entscheiden, \r\nvon der Berechnung risikobasierter Kapitalanforderun-\r\ngen und Säule-2-Zuschlägen befreit sind. Zudem können \r\ndiese Institute dann von weiteren Erleichterungen bei \r\nLiquiditätsvorgaben (u. a. Verzicht auf NSFR), Vergütungs-\r\nregeln, im Meldewesen und in der Offenlegung sowie bei \r\nder Ausgestaltung der Level-II- und -III-Vorgaben der ESAs \r\nprofitieren. \r\n\r\nDas Thema bankaufsichtsrechtliches und statistisches \r\nMeldewesen (inkl. IReF) birgt sehr hohes Bürokratie- \r\nentlastungspotenzial. Die detailreiche und komplexe  \r\nRegulierung mit unterschiedlichen Aufsichtsbehörden \r\nzieht ebensolche Meldeanforderungen nach sich. Im Er-\r\ngebnis sind Redundanzen und Doppelmeldungen zu kon-\r\nstatieren. Besonders aufwendig gestalten sich die aktuell \r\ngeforderten Validierungs- und Korrekturprozesse von EBA \r\nund EZB. Die unterschiedlichen Prozesse müssen zusam-\r\nmengeführt und vereinheitlicht werden. Für eine valide \r\nBestandsaufnahme und einen Neustart sollte im ersten \r\nSchritt ein Moratorium verhängt werden und keine Neu-\r\naufnahme oder Erweiterung von Datenpunkten erfolgen. \r\n\r\nDringend notwendig scheint eine Reform der Regulierung \r\nauf Level II und Level III im Rahmen des Lamfalussy- \r\nVerfahrens. Ursprünglich konzipiert, um das parlamentari-\r\nsche Verfahren zu entlasten und den Gesetzgebungs- \r\nprozess zu beschleunigen, hat die Regelsetzung auf  \r\nLevel II und Level III mittlerweile ein Eigenleben entwi-\r\nckelt. Die schiere Zahl an Level-II-/Level-III-Rechtsakten ist \r\nnicht mehr handhabbar. Das Lamfalussy-Verfahren muss \r\nwieder auf seinen ursprünglichen Zweck zurückgeführt, \r\nRechenschaftspflicht und Ausgewogenheit in der Rechts-\r\nsetzung dringend verbessert werden. \r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 3\r\n\r\nSchlussfolgerung\r\n\r\nDie Wettbewerbsfähigkeit europäischer Banken ist ent-\r\nscheidend für die Versorgung der Realwirtschaft mit \r\nKapital. Notwendig ist ein Paradigmenwechsel hin zu \r\nmehr Regulierungseffizienz und eine verbesserte Wirksam-\r\nkeit der Regulierung sowie Proportionalität. Nur so kann \r\nEuropa im internationalen Wettbewerb bestehen, ohne \r\ndie erreichte Stabilität aufs Spiel zu setzen.\r\n\r\nKernempfehlungen\r\n1. Regulierung effizienter machen:\r\nAbbau von Doppelungen, Reduktion \r\nübermäßiger Detailvorgaben, klare Verant-\r\nwortlichkeiten.\r\n\r\n2. Kapitalrahmen vereinfachen: \r\nAbschaffung des Systemrisikopuffers, Harmo-\r\nnisierung der O-SII-Puffer, Einführung eines \r\neinheitlichen freisetzbaren Puffers.\r\n\r\n3. Doppelungen im Backstop-Regime \r\nreduzieren:\r\nOutput Floor und Leverage Ratio ist ein \r\nSicherheitsnetz zu viel. \r\n\r\n4. Säule 2 stärken: \r\nRückkehr zu einem ICAAP mit echtem \r\nSteuerungsnutzen, SREP-Ergebnisse \r\ntransparent machen.\r\n\r\n5. Offenlegung verschlanken: \r\nVerzicht auf separaten Säule-3-Bericht. \r\nIntegration weniger „Key Metrics“ in den \r\nGeschäftsbericht.\r\n\r\n6. EU-Kleinbankenregime einführen: \r\nSubstanzielle Entlastungen durch proportio-\r\nnale Anforderungen, angelehnt an interna-\r\ntionale Modelle.\r\n\r\n7. Meldewesen verschlanken: \r\nMoratorium für neue Meldepflichten, Verein-\r\nheitlichung von Validierungs- und Korrektur-\r\nprozessen.\r\n\r\n8. Level-II-/III-Regulierung reformieren:\r\nBeschränkung auf das Wesentliche, stärkere \r\nparlamentarische Kontrolle, klare Eingrenzung\r\nvon Soft-Law-Instrumenten.\r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 4\r\n\r\nMotivation des Papiers \r\nRegulierung ist ein entscheidender Wettbewerbsfaktor, \r\nder die Ertragskraft und Geschäftstätigkeit europäischer \r\nInstitute beeinflusst – in deutlich größerem Ausmaß  \r\nals in anderen Branchen. Insbesondere Eigenkapital- \r\nanforderungen und die Ausgestaltung der Aufsicht bilden \r\nentscheidende Stellschrauben für Finanzstabilität und \r\nWettbewerbsfähigkeit. \r\n\r\nAuch dank intensiver Regulierungsarbeit im Nachgang \r\nder Finanzkrise ab 2009 wurde die Resilienz europäischer \r\nBanken spürbar gestärkt – trotz schwieriger Ertragslage \r\nund herausforderndem Marktumfeld. Diese substanziel-\r\nle Stabilisierung wird branchenweit als notwendig und \r\nrichtig anerkannt.\r\n\r\nIn der EU ging dieser Prozess einher mit dem Aufbau neuer \r\nInstitutionen: Der Einheitliche Aufsichtsmechanismus \r\n(SSM) sowie weitere Behörden des Europäischen Finanz-\r\naufsichtssystems (ESFS) sorgen heute gemeinsam mit den \r\nnationalen Aufsehern für die Umsetzung und Anwendung \r\ndes umfassenden Regelwerkes. \r\n\r\nDie Zahl der an der europäischen Regelsetzung und  \r\n-anwendung beteiligten Akteure ist gewachsen, wodurch \r\nauch die Trennlinie zwischen Gesetzgebung und  \r\n\r\nVerwaltung zunehmend verschwimmt. So entsteht leicht \r\nein Trugschluss: Was einzeln sinnvoll und gut begründet \r\nwirkt, führt in der Summe zu sinkendem Grenznutzen und \r\ngeringerer Steuerbarkeit – bei zugleich stetig wachsenden \r\nBelastungen und Kosten für die Institute:\r\n\r\n• Die kumulierten Eigenkapital- und Liquiditäts- \r\nanforderungen bremsen die Geschäftstätigkeit und \r\nbeeinträchtigen die Profitabilität.\r\n• Stetig neue Vorgaben, insbesondere durch SSM und \r\nEBA, verursachen erhebliche initiale und laufende \r\noperative Kosten. \r\n• Aufsichtliche Anforderungen schränken den strate-\r\ngischen Handlungsspielraum ein, führen zwangs-\r\nläufig zu Anpassungen und werden von Stakeholdern \r\nkritisch beobachtet.\r\n\r\nHauptproblem ist: Oft fehlt es an einer klaren Gesamt-\r\nverantwortung für das regulatorische Gefüge sowie \r\nPriorisierung. Die Koordination zwischen den beteiligten \r\nBehörden ist unzureichend, die Kompetenzverteilung und \r\nInstrumentenvielzahl verwirrend, was zu divergierenden, \r\nparallelen Ansätzen führt. Einher geht dies mit einem  \r\nakuten Mangel an Rechenschaftspflicht des SSM ggü. \r\nInstituten und dem europäischen Gesetzgeber. \r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 5\r\n\r\nDiese Entwicklungen haben zu einem überkomplexen \r\nregulatorischen Rahmenwerk und einer intransparenten \r\nAufsicht geführt. Doch Europa befindet sich nicht im regu-\r\nlatorischen Vakuum – die Komplexität beeinträchtigt die \r\nFähigkeit europäischer Banken im internationalen Wett-\r\nbewerb zu bestehen; komplexe Regulatorik überfordert \r\ninsbesondere kleinere Marktteilnehmer strukturell und \r\ndas Kreditgeschäft wandert in weniger regulierte Bereiche \r\ndes Nicht-Bankensektors ab, was neue Fragen der Finanz-\r\nstabilität aufwirft. Auch auf Seiten der europäischen Auf-\r\nsicht werden Kapazitätsgrenzen und Ineffizienzen sichtbar \r\n– obwohl sich bspw. die Aufsichtsgebühren der EZB in \r\nden vergangenen zehn Jahren nahezu verdreifacht haben. \r\nInstitute haben nicht den Eindruck, dass einzureichende \r\nDaten angemessen gewürdigt werden.\r\n\r\nEine Vereinfachung zur Stärkung der Wettbewerbs-\r\nfähigkeit des europäischen Bankensektors ist dringend \r\nerforderlich. Zentrales Ziel muss eine höhere Regulie-\r\nrungseffizienz sein. Das bedeutet: So wenige Regeln und \r\nInstrumente wie nötig, um das erreichte Sicherheitsniveau \r\nzu erhalten. Dies impliziert den Abbau von Inkonsistenzen, \r\nDoppelregulierungen und übermäßiger Detailvorgaben \r\nsowie die Straffung aufsichtlicher Prozesse. \r\n\r\nIdealerweise ließe sich das regulatorische Gefüge auf einer \r\n„grünen Wiese“ von Grund auf neugestalten. Angesichts \r\nder bestehenden Strukturen scheint jedoch ein vollständi-\r\nger Neustart politisch kaum durchsetzbar. Das vorliegende \r\nPapier konzentriert sich daher auf konkrete Ansatzpunkte \r\nmit dem größten Potenzial für Kostenreduktion und \r\noperative Entlastungen. Dies ist herausfordernd, denn die \r\nErfahrung zeigt: Probleme durch Reduktion zu lösen, ist \r\nin der Regel deutlich anspruchsvoller, als neue (Regulie-\r\nrungs-)Schichten aufzutragen.\r\n\r\nEin sinnvoller erster Schritt wäre ein Regulierungs-\r\nmoratorium, das Raum für eine gründliche Analyse des \r\nbestehenden Rahmenwerkes schafft. Das vorliegende \r\nDiskussionspapier dient dem Aufzeigen von aus DK-Sicht \r\n\r\n1\tVergleich:\tNon-Paper\tder\tdeutschen\tAufsicht\t„Reducing\tregulatory\tcomplexity“\r\n\r\nsinnvollen Lösungsräumen. Dabei orientiert es sich an \r\nklaren Leitplanken: \r\n\r\n• Holistische Herangehensweise: Der initiale Fokus liegt \r\nauf Level I, da hier langfristig die strukturelle Lösung\r\nverankert werden muss.\r\n• Die Baseler Vorgaben bleiben Orientierungspunkt, \r\njedoch mit Raum für eine europäische Ausgestaltung, \r\ndie regionale Besonderheiten angemessen berück-\r\nsichtigt.\r\n• Prinzipienorientierung statt Detailsteuerung.\r\n• Die derzeitige Höhe an Kapitalanforderungen im \r\neuropäischen System (Stand 2025) halten wir für \r\nausreichend. Soweit einzelne Vorschläge zu spürbarer \r\nReduktion führen, ist eine Gesamtkalibrierung erfor-\r\nderlich – es geht nicht um Deregulierung.\r\n• Bekenntnis zur Risikoorientierung: Die risikobasierte \r\nRegulierung wird beibehalten – inklusive der Möglich-\r\nkeit zur Nutzung interner Modelle.\r\n• Proportionalität nicht nur auf dem Papier herstellen, \r\nsondern entschlossen und konsequent in der \r\nUmsetzung. Dies gilt sowohl für kleinere Institute \r\n(Beispiel: Kleinbankenregime) als auch für große \r\nInstitute (Beispiel: keine parallele Anwendung natio-\r\nnaler und internationaler Vorgaben).\r\n\r\nUnabhängig von den DK-Arbeiten hat die deutsche Auf-\r\nsicht im Sommer 2025 eigene Vorschläge in den regula-\r\ntorischen Diskurs eingebracht, deren Ansatzpunkte auch \r\nGegenstand der DK-Arbeiten waren (vgl. Kapitel „Capital \r\nStack“ und „Europäisches Kleinbankenregime“). Die Vor-\r\nschläge zur Vereinfachung des Eigenmittelregimes haben \r\nwir nachträglich separat im Anhang kommentiert.1 \r\n\r\nIn den vergangenen Jahren hat die DK auf eine Vielzahl \r\nvon Problemen und Verbesserungspotenzialen hinge-\r\nwiesen, die zwar nicht unmittelbar für die Darstellung des \r\nLösungsraums erforderlich sind, diesen jedoch teilweise \r\nerweitern oder näher konkretisieren. Eine im Zuge der  \r\nBerichtserstellung innerhalb der DK abgestimmte Liste \r\nfindet sich im Anhang.\r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 6\r\n\r\nCapital Stack\r\n\r\n2\tStacking\torders\tand\tcapital\tbuffers\r\n\r\nKapitalanforderungen in Europa –  \r\nein unkoordiniertes Geflecht\r\nDer Kapitalstapel enthält alle Bestandteile der mikropru-\r\ndenziellen (Säule 1 und 2), makroprudenziellen (Kapital-\r\npuffer) und abwicklungsbezogenen Kapitalanforderungen \r\n(MREL/TLAC) für Institute aus risikobasierter und nicht- \r\nrisikobasierter Perspektive. \r\n\r\nDie European Banking Authority (EBA) hat in ihrem Papier \r\n„STACKING ORDERS AND CAPITAL BUFFERS”2  die Gesamt-\r\nkapitalanforderungen des europäischen Rahmenwerkes \r\nin der unten stehenden Übersicht zusammengefasst.  \r\nDie Darstellung verdeutlicht die hohe Komplexität des \r\nregulatorischen Rahmenwerkes. Die einzelnen Bestandteile  \r\nder Kapitalstapel unterliegen jeweils umfangreichen und \r\ndetaillierten Regelungen. Die Komplexität wird auch durch \r\n\r\n\u001F\u001E\u001D\u001C \u001D\u001B\u001E\u001A\u001C \u001D\u0019\u001D\u0018\u0017\u0016\u001F\u0018\u0015\u001B\u001D\u0018\u0017 \u0017\u001A \u001A\u0014\u0018\u0016\u001D\u0017\u0018\u001F \u001A\u0014\u0018\u0016\u0013\u001A\u001E\u0017 \u0017\u001A\u0016\u001D\u0017\u0018\u001F \u0017\u001A\u0016\u0013\u001A\u001E\u0017\r\n\r\n\u000B\u0011\u0010\u000F \u0016\u0015\u0019\u0014\u0018\u001C\u0016\u0015\u0014\u0017\u001C\u001C\u0012\u0011\u0010\u000F\r\n\u000B\u0010\u0011\u0010\u000F \u0016\u0012\u0017 \u001C\u0010\u0011\u0010\u000F\r\n\u0012\u0011\u0010\u000F \u001B\u001A\u0019\u0018\u0018\u0017\u001A \u000E\u0011\u0010\u000F\r\n\u001A\t\u000E \u0011\u0010\u000F\r\n\r\n\u001A\t\u000E \b\u0017\u0012 \u000E\u0018\f\f\u0018\u0010\u0017 \u0014\u001B \f\u0011\u0010\u000F\r\n\r\n\u0011\u0010\u000F \u001A\u0019 \u001A\u0019\u0018\u0010\u0017 \u001A\u0019\u0018\u0010\u0015\u0015 \u0012\u0011\u0010\u000F\r\n\u0010\u0011\u0010\u000F \u0010\u0011\u0010\u000F\r\n\r\n\u001C\u0010\u0011\u0010\u000F \u000E\u0018\f\b\u000B\u0017\u0012\u0018\f\f \u0016\u0016\u0012 \u001A\t\u0017 \u001A\t\u0017\u0018\u0010\u0017 \u001A\t\u0017\u0018\u0010\u0015\u0015 \u001F\u001E\u001D\u001C\u001B\r\n\r\n\u0016\u001A\u0016\t\b\u000E\u0012 \u001A\t\u000E\u0018\u0010\u0017 \u001A\u0019\u0018\u0017\u0016\u0015\r\n\r\n\u001C\u0011\u0010\u000F \b\u0017\u0012 \u001A\u0019\u0018\u0017\u0016\u0015\r\n\r\n\u0013\u0016\u0016\u0018\u0017\u0016\u0015\r\n\r\n\u0012\u0010\u0011\u0010\u000F \u001F\u001E\u001D\u001C\u0016\u0012\u0017\r\n\r\n\u0019\u0011\u001B\r\n\r\n\u001A\u0019 \u0011\u001B \u0014\u001B \u001A\u0019\u0018\u0010\u0015\u0015 \u0014\u001B\r\n\u001A\u0019 \u001F\u001B\r\n\u000F\u001E\u001C\u001B\r\n\r\n\u0016\u0016\u0012 \u001A\t\u0017\r\n\r\n\u0016\u0016\b\u0012 \u000E\u0018\f\f\u000B\u0018\f\f\r\n\r\n\u000E\u0018\f\f\u000B\u0018\f\f\r\n\u0016\u0016\u0012\r\n\r\n\u001B\u001A\u0019\u0018\u0018\u0017\u001A\r\n\r\n\u001F\u001E\u001D\u001C\r\n\r\n\u0013\u0015\u0014\u0013\u0017\u001A\u0014 \u0013\u0015\u0014\u0013\u0017\u001A\u0014\r\n\r\n\u001A\t\u0017\r\n\r\n\u0016\u0016\b\u0012\r\n\r\n\u001A\t\u0017\u0018\u0017\u0016\u0015\r\n\r\n\u001F\u001E\u001D\u001C\u001B\u001A\u0019\u0018\u0017\u001F\u001E\u001D\u001F\u001C\u001B\u001A\u0019\u0018\u001B\u0017\u001F\u0016\u0015\u0014\u0013\u0019\u0016\u0015\u0012\u0015\u0011\u0018\u0010\u001F\u000F\u0016\u001B\u0012\u0015\u000E\u0016\f\r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 7\r\n\r\ndie Verteilung der Zuständigkeit für einzelne Kapitalpuffer-\r\nanforderungen auf unterschiedliche nationale und \r\neuropäische Aufsichtsbehörden noch zusätzlich erhöht.3  \r\n\r\nDie Gesamtkapitalanforderungen ergeben sich als Summe \r\nverschiedener Einzelmaßnahmen. Eine gesamtheitliche \r\nBewertung (holistische Perspektive) der Einzelmaßnah-\r\nmen im Hinblick auf die Angemessenheit der Gesamtka-\r\npitalanforderungen eines einzelnen Instituts erfolgt nicht. \r\nEine Begrenzung des vorzuhaltenden Kapitals besteht im \r\naktuellen Regelwerk nicht. Ferner ist nicht sichergestellt, \r\ndass die Anforderungen aus den Einzelmaßnahmen über-\r\nschneidungsfrei und konsistent sind und Risiken nicht \r\ndoppelt unterlegt werden. Der Lackmustest – speziell für \r\ndas makroprudenzielle Instrument der Kapital \r\n\r\npuffer – war \r\ndie Corona-Pandemie. Es zeigte sich, dass die Kapital-\r\npuffer in der Praxis nur eingeschränkt nutzbar sind, selbst \r\nwenn die Aufsichtsbehörden sie teilweise wieder frei-\r\ngeben.4  Die Institute sehen sich außerdem einem stetig \r\nsteigenden prozessualen Aufwand zur Erfüllung der An-\r\nforderungen ausgesetzt. \r\n\r\nDie aufgezeigten Unzulänglichkeiten belasten die Wettbe-\r\nwerbsfähigkeit und Handlungsfähigkeit der europäischen \r\nInstitute, was wiederum zu Unsicherheiten bei Investoren \r\nführt. Der Kapitalstapel braucht eine Vereinfachung unter \r\nder Maßgabe, die derzeitigen Kapitalanforderungen nicht \r\nweiter zu erhöhen.\r\n\r\nWeniger Puffer, mehr Wirkung: So wird \r\nder Kapitalrahmen zukunfts fähig\r\nMaßnahmen zur Anpassung des Kapitalstapels sollten auf \r\ndrei Hauptziele einzahlen: \r\n\r\n1. Reduzierung der Komplexität \r\n2. Verbesserung der Nutzbarkeit bestehender \r\nKapitalpuffer \r\n3. Gesamtheitliche Bewertung der Kapital-\r\nanforderungen für das einzelne Institut \r\n\r\n3\tSSM,\tNCAs,\tAusschuss\tfür\tFinanzstabilität\t(in\tDeutschland),\tSRB,\tNRA,\tESRB,\tEBA,\tJC\tESAs\r\n4\tReport\tof\tthe\tAnalytical\tTask\tForce\ton\tthe\toverlap\tbetween\tcapital\tbuffers\tand\tminimum\trequirements\r\n\r\nDie erste wichtige Maßnahme ist die Abschaffung des \r\nSystemrisikopuffers (SyRB). Da der europaspezifische \r\nSyRB für sämtliche potenzielle Risiken – allgemein oder \r\nsektorspezifisch – festgelegt werden kann, die nicht durch \r\nandere Kapitalanforderungen oder Kapitalpuffer abge-\r\ndeckt sind, fungiert er vielfach als „Auffangpuffer“. Mit der \r\nUmsetzung des Bankenpaketes wurde der Anwendungs-\r\nbereich zudem auf Umweltrisiken ausgeweitet. Damit wird \r\ndie Anwendung des SyRB willkürlich. Eine überschnei-\r\ndungsfreie Abgrenzung ist kaum möglich. Wir sehen die \r\nGefahr, dass Risiken doppelt abgedeckt werden. \r\n\r\nDie zweite wichtige Maßnahme ist die einheitliche und im \r\nVerhältnis zu anderen Kapitalanforderungen angemesse-\r\nne Ausgestaltung des Puffers für andere systemrelevante \r\nInstitute (O-SII-Puffer). Der O-SII-Puffer ist in den euro-\r\npäischen Ländern auf Basis von nationalen Methoden \r\numgesetzt und variiert derzeit stark von Mitgliedstaat zu \r\nMitgliedstaat. Ein und dasselbe Institut kann in Deutsch-\r\nland einem anderen Puffer unterliegen als in einem ande-\r\nren EU-Land – eine Situation, die dem Ziel eines harmo-\r\nnisierten Binnenmarktes widerspricht. Zudem kann der \r\nO-SII-Puffer höher als der Puffer für global systemrelevan-\r\nte Institute (G-SII-Puffer) ausfallen. Mit der bestehenden \r\nMaximalregelung führt das zu Verwerfungen im interna-\r\ntionalen Vergleich. Die Maximalregelung, die die Relevanz \r\ndes G-SII- oder O-SII-Puffers begrenzt, sollte gestrichen \r\nwerden. Alternativ kommt auch eine Begrenzung des \r\nO-SII-Puffers auf 1 % der risikogewichteten Vermögens-\r\ngegenstände in Betracht. Die Untergrenze des G-SII-Puffer \r\nwäre damit die Obergrenze für die O-SII-Puffer.\r\n\r\nÜbergreifend sollte das gesamte Kapitalpufferkonzept \r\nvereinfacht und durch ein klares Konzept ersetzt werden. \r\nZudem ist eine Obergrenze für die Summe des vorzuhal-\r\ntenden Kapitals einschließlich der Puffer, Säule-2- \r\nAnforderungen und Empfehlungen erforderlich. Davon \r\nausgenommen sind nur Sachverhalte, für die in instituts-\r\nindividuellen Einzelfällen höhere Eigenmittelanforderun-\r\ngen angeordnet werden müssen.\r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 8\r\n\r\nAusgehend vom Kapitalstapel „Total Capital“ der Going- \r\nConcern-Perspektive (siehe Abbildung EBA) ist aus  \r\nunserer Sicht ein Kapitalstapel denkbar, der die Säule-2- \r\nAnforderungen und den größten Teil der Kapitalpuffer-\r\nanforderungen in einem freisetzbaren Kapitalpuffer (RB) \r\nzusammenführt:\r\n\r\n\u001F\u001E \u001F\u0010\u000F\u000F\u000E\f\u001E\r\n\r\n\u001D\u001C\r\n\r\n\u001B\u001A\u0019\u0018\u0018\u0017\u0016\u001A\u0019\u0018\u0018\r\n\u0015\u0015\u0014 \u0012\u0014\r\n\r\n\u001F\u0013\u0012\r\n\r\n\u001F\u0013\u001B \u0019\u000B\u000E\u001F\r\n\r\n\u0019\u0011\u0012\u0014\r\n\r\n\u0015\u0015\u0011\u0014\r\n\r\n\u001F\u001E\u001F\u001D\u001C\u001B\u001A\u001D\u0019\u0018\u001F\u001D\u001C \u001F\u001E\u001F\u001D\u001C\u001B\u001A\u001D\u0019\u0018\u001F\u001D\u001C\r\n\r\n\u001F\u001E\u001D \u001C\u001B\r\n\r\n\u001B\u001A\u0019\u0018\u0018\u0017\u0016\u001A\u0019\u0018\u0018\r\n\r\nDie Eckpunkte dieses Kapitalstapels charakterisieren wir \r\nwie folgt:\r\n\r\n• Abschaffung Systemrisikopuffer (SyRB)\r\n• Beibehaltung des G-SII-/Harmonisierung des O-SII-\r\nRahmenwerkes \r\n• Beibehaltung einer materiell unveränderten Schwelle \r\nfür den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag (MDA)\r\n• Einführung eines freisetzbaren Kapitalpuffers RB (Zu-\r\nsammenführung zusätzlicher Kapitalanforderungen \r\naus der Säule 2 (P2R), Kapitalerhaltungspuffer (CCB \r\n2,5 %) und Antizyklischer Kapitalpuffer (CCyB)\r\n• Einführung eines Supervisory Management Puffers \r\n(SMaP, entspricht der heutigen Eigenmittelempfeh-\r\nlung (P2G) jedoch ohne Stresstest)\r\n\r\nDer freisetzbare Kapitalpuffer soll durch den zuständigen \r\nAufseher festgesetzt werden. Er berücksichtigt die ins-\r\ntitutsspezifischen Risiken und Anpassungen zu makro-\r\nprudenziellen Erfordernissen, inklusive einer positiven \r\nneutralen Kapitalpufferrate i. H. v. 2,5 %. Die Obergrenze \r\ndes freisetzbaren Kapitalpuffers sollte 7,5 % nicht über-\r\nschreiten. Auf eine angemessene Transparenz der Fest-\r\nlegung des Puffers ist zu achten und Änderungen müssen \r\nnachvollziehbar sein. Optional könnte auch der O-SII- \r\nPuffer vom G-SII-Rahmenwerk inhaltlich getrennt und in \r\nden RB integriert werden. \r\n\r\nDer Supervisory Management Puffer spiegelt die heutige \r\nEigenmittelempfehlung wider.  Er soll ohne Stresstest \r\nermittelt werden und ebenfalls durch den zuständigen \r\nAufseher festgesetzt werden. Die Empfehlung wird nicht \r\nveröffentlicht. Auch hier wäre eine Obergrenze festzulegen.\r\n\r\nDurch die Zusammenfassung der Verantwortung beim \r\nzuständigen Aufseher wird die Kommunikation aus Sicht \r\nder Institute deutlich erleichtert: Ein Ansprechpartner für \r\nalle Belange. Der zuständige Aufseher hätte einerseits die \r\nVerantwortung für die Sicherstellung einer angemessenen \r\nGesamtkapitalausstattung und könnte dabei Doppel-\r\nunterlegungen, wie sie dem aktuellen Rahmenwerk \r\naufgrund unterschiedlicher Zuständigkeiten inhärent sind, \r\nverhindern. \r\n\r\nLösungsraum\r\n\r\n1. Abschaffung des Systemrisikopuffers.\r\n\r\n2. Europaweite Harmonisierung des O-SII-Puffers \r\nund verhältnismäßige Ausgestaltung im \r\nVergleich zum G-SII-Puffer.\r\n\r\n3. Vereinfachung des gesamten Kapitalpuffer-\r\nkonzeptes durch Einführung eines freisetz- \r\nbaren Kapitalpuffers mit Festsetzungs-  \r\nund Gesamtbewertungskompetenz beim \r\nzuständigen Aufseher. \r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 9\r\n\r\nBackstop-Regime\r\nDas Sicherheitsnetz vom Sicherheitsnetz \r\ndes Sicherheitsnetzes\r\nIhrer Konzeption nach sind die derzeitigen regulatori-\r\nschen Mindestkapitalanforderungen vorwiegend risiko-\r\nbasiert. Wie viel Eigenkapital ein Institut für eine bestimmte \r\nAktivposition vorhalten muss, richtet sich nach dem \r\njeweiligen Risiko: Für einen Euro, den ein Institut in eine \r\nStaatsanleihe investiert, muss es weniger Eigenkapital vor-\r\nhalten als für einen Euro Kredit an ein mittelständisches \r\nUnternehmen. Dies stellt sicher, dass die Institute über \r\nausreichend Eigenkapital verfügen, um Verluste zu ver-\r\nkraften. Gleichzeitig bietet es den Instituten Anreize, ihre \r\nRisiken zu begrenzen. \r\n\r\nÜber die unterschiedlichen Kapitalpuffer und Aufschläge \r\n(vgl. vorstehendes Kapitel) hinaus enthält das Rahmen-\r\nwerk zahlreiche Elemente, die als Sicherheitsnetze \r\nfungieren:  \r\n\r\n• Bei der Nutzung interner Modelle bestimmen sich die \r\nKapitalanforderungen nicht unmittelbar nach den \r\ntatsächlichen, von den Instituten mit eigenen Risiko-\r\nmodellen ermittelten Risiken. Es gibt strenge Anforde-\r\nrungen für die Nutzung der internen Modelle   \r\n\r\n(z. B. begrenzter Anwendungsbereich, umfassende  \r\nZugangsvoraussetzungen, fest vorgegebene Parame-\r\nter oder Mindestwerte, strenge aufsichtliche Prüfun-\r\ngen und Sicherheitszuschläge etc.). Die Modelle zur \r\nBestimmung von Kapitalanforderungen sind daher \r\nsystematisch konservativer und im Gegenzug unge-\r\nnauer als die eigentlichen bankinternen Risiko- \r\nmodelle. Dies ist ein erster Sicherheitspuffer, der aus-\r\nreichend hohe Kapitalanforderungen gewährleistet.\r\n\r\n• Die alternativ zu nutzenden Standardansätze differen-\r\nzieren ebenfalls nach dem Risikogehalt einzelner Ak-\r\ntivitäten, sind aber weniger ausgefeilt und insgesamt \r\nkonservativer als interne Modelle (z. B. keine Berück-\r\nsichtigung institutseigener Schätzungen, begrenzte \r\nAnerkennungsfähigkeit von Sicherheiten, begrenzter \r\nEinfluss der Bonität einzelner Kreditnehmer etc.).\r\n\r\n• Etwaige Risiken, die die Säule-1-Ansätze zur Berech-\r\nnung der regulatorischen Mindestkapitalanforderun-\r\ngen nicht ausreichend berücksichtigen, werden im \r\naufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess \r\n(SREP) erfasst und ziehen entsprechende Zuschläge \r\nauf die Kapitalanforderungen nach sich.    \r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 10\r\n\r\nDie risikobasierten Kapitalanforderungen beinhalten also \r\nbereits gewisse „Sicherheitsaufschläge“ und sind nur be-\r\ndingt risikosensitiv. Damit sind weitere Sicherheitsnetze \r\nüberflüssig.\r\n\r\nDas letzte EU-Bankenpaket hat nun noch ein weiteres \r\nSicherheitsnetz für Banken eingeführt, die interne Modelle \r\nzur Bestimmung der Kapitalanforderung nutzen („Modell-\r\nbanken“): Der Output Floor stellt eine feste Untergrenze \r\nfür die Kapitalanforderungen, einen harten „Backstop“ \r\ndar. Er schreibt vor, dass die nach internen Modellen er-\r\nmittelte Kapitalanforderung nicht weniger als 72,5 % der \r\nKapitalanforderungen, die sich anhand der Standardan-\r\nsätze ergeben, betragen darf. Die Nutzung von Modellen \r\nwird somit unattraktiver. Gleichzeitig steigt der Aufwand \r\ndeutlich an, da die „Modellbanken“ parallel die aufsicht-\r\nlichen Standardansätze rechnen müssen.\r\n\r\n5\tDie\tsogenannte\tGesamtrisikomessgröße\tumfasst\tsowohl\tbilanzielle\tals\tauch\taußerbilanzielle\tPositionen.\t\r\nSomit\tliegt\tsie\tnäher\tan\tder\tBilanzsumme\tals\tdie\trisikogewichteten\tAktiva,\tist\tjedoch\tnicht\tmit\tdieser\tidentisch.\r\n6\tDie\tbesonders\tgängigen\tRepos/Reverse\tRepos\tentsprechen\tökonomisch\teinem\tsehr\tkurzlaufenden,\tvollständig\tbesicherten\tKredit\t\r\n\r\nZu den verschiedenen Sicherheitsnetzen innerhalb des \r\nrisikobasierten Ansatzes kommt ein weiterer „Backstop“. \r\nDie sog. „Leverage Ratio“ verlangt von den Instituten, dass \r\nihr Kernkapital mindestens 3 % ihrer gesamten Forderun-\r\ngen5 beträgt. Diese Kennzahl ist nicht risikobasiert; der  \r\nRisikogehalt einzelner Exposures spielt entsprechend kei-\r\nne Rolle. Die Institute müssen auch risikolose Positionen \r\nwie Zentralbankguthaben mit Eigenkapital unterlegen. \r\nEinen Anreiz zur Risikobegrenzung schafft die Leverage \r\nRatio somit nicht. Sie kann umgekehrt sogar die Funk-\r\ntionsfähigkeit des Finanzsystems beeinträchtigen: \r\n\r\n• Die Leverage Ratio begrenzt die Höhe an Kundenein-\r\nlagen, die ein Institut annehmen kann. Denn: Sofern \r\nsich nicht zeitgleich die übrigen Verbindlichkeiten des \r\nInstituts verringern, verschlechtert sie sich zwangs-\r\nläufig bei der Entgegennahme von Einlagen. Und zwar \r\nunabhängig davon, wie das Institut seinerseits die \r\nMittel verwendet – selbst, wenn es sie vollkommen \r\nrisikolos bei der Zentralbank parkt. Kundengelder \r\nsicher zu verwahren, ist aber eine zentrale Aufgabe \r\nder Institute. Diese müssen sie jederzeit zuverlässig \r\nerfüllen dürfen. Des Weiteren sind Kundeneinlagen \r\neine sehr stabile Refinanzierungsquelle. Die Leverage \r\nRatio steht somit auch dem Liquiditätsrisikomanage- \r\nment und den entsprechenden regulatorischen  \r\nAnforderungen entgegen. \r\n\r\n• Sie begrenzt auch das Volumen an Wertpapier- \r\nfinanzierungsgeschäften (Securities Financing Trans-\r\nactions, SFTs).6 Diese sind ein wichtiges Instrument, \r\nmit dem die Institute die Allokation liquider Mittel in \r\nder Volkswirtschaft optimieren. Denn sie erlauben es \r\nKunden, vorübergehend Wertpapiere gegen Liquidität \r\nzu tauschen. Zudem besitzen sie einen weiteren ge-\r\nsamtwirtschaftlichen Nutzen, indem sie die Liquidität \r\nvon Wertpapiermärkten erhöhen. Eine hohe Marktli-\r\nquidität bedeutet, dass Wertpapiere jederzeit gekauft \r\noder verkauft werden können und die Spannen \r\nzwischen den Preisvorstellungen der Käufer und Ver-\r\nkäufer gering sind. SFTs sind generell schon aufgrund \r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 11\r\n\r\nder kurzen Laufzeit und der Besicherung risikoarm. \r\nBesonders risikoarm sind sog. „Matched-Book-Re-\r\npos“. Hierbei tritt das Institut lediglich als Vermittler \r\nzwischen Kunden auf. Es geht mit einem Kunden A \r\nein Reverse-Repo-Geschäft ein (kauft ihm ein Wert-\r\npapier ab, um es ihm wenig später wieder zu verkau-\r\nfen). Gleichzeitig schließt es mit einem Kunden B ein \r\nspiegelbildliches Repo-Geschäft ab (verkauft diesem \r\ndas gleiche Wertpapier, um es wenig später zurückzu-\r\nkaufen). Am Rückkauftag erhält das Institut das Wert-\r\npapier vom Kunden B zurück und kann es seinerseits \r\ndem Kunden A vereinbarungsgemäß zurückgeben.  \r\nDa die Rückkäufe zum zuvor vereinbarten Preis \r\nerfolgen, sind etwaige Kursschwankungen des Wert-\r\npapiers für das Institut irrelevant. \r\n\r\nSicherheitsnetze sind grundsätzlich richtig und wichtig. \r\nDas Aufsichtsrecht übertreibt es allerdings mit vielerlei \r\nSicherheitsvorkehrungen, die im Kern die gleichen Risiken \r\nabdecken und das gleiche Ziel adressieren – die Finanz-\r\nstabilität. Die Vielzahl verschiedener Vorkehrungen er-\r\nhöhen die Komplexität des Rahmenwerkes und schränken \r\ndie Handlungsfähigkeit der Institute ein, ohne dass dem \r\nein angemessener Mehrwert gegenübersteht. \r\n\r\nLösungsraum\r\n\r\nEs braucht nicht die Leverage Ratio und den Out-\r\nput Floor. Ein Backstop ist mehr als ausreichend. \r\nMögliche Lösungsoptionen:\r\n\r\n1. Output Floor abschaffen. Im Gegenzug \r\nLeverage Ratio grundsätzlich beibehalten.  \r\nAus dieser sollten aber in jedem Fall Zentral-\r\nbankguthaben und Matched-Book-Repos \r\nausgenommen werden. \r\n\r\n2. Mindest-Leverage-Ratio abschaffen. Im Gegen-\r\nzug Output Floor beibehalten. Letzterer sollte \r\nallerdings auf dem aktuellen Stand (2025) \r\nbelassen werden, d. h. bei 50 % und mit den \r\neuropäischen Übergangsregelungen. \r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 12\r\n\r\nSäule 1\r\nStändiger Wandel \r\nDie Kapitalanforderungen sind seit der Finanzkrise massiv \r\ngestiegen. Stresstests und reale Marktturbulenzen haben \r\nimmer wieder gezeigt, dass die europäischen Institute \r\nausreichend kapitalisiert und widerstandsfähig sind. Die \r\nSäule 1 wurde mit dem letzten EU-Bankenpaket abermals \r\ngrundlegend reformiert. Für die Institute bedeutet dies \r\neinen erheblichen Umsetzungsaufwand und höhere Kom-\r\nplexität (bspw. OpRisk). Die Übergangsregelungen setzen \r\nzwar an den richtigen Stellschrauben an und mildern die \r\nZusatzbelastungen. Nach deren Auslaufen werden die \r\nKapitalanforderungen jedoch erneut deutlich ansteigen.\r\n\r\nDie Standards und Leitlinien der EBA führen oft zu zusätz-\r\nlichen Verschärfungen (z. B. bei den Konversionsfaktoren \r\nfür die Anrechnung außerbilanzieller Geschäfte und bei \r\nden Diversifikationsanforderungen im Mengengeschäft) \r\noder erschweren es den Instituten, in der CRR verankerte \r\nErleichterungen zu nutzen (z. B. ADC-Leitlinie). \r\n\r\nNeuer KSA: komplex – aber trotzdem \r\nnicht passgenau\r\nDer neue Kreditrisikostandardansatz (KSA) stellt als  \r\nOne-size-fits-all-Einheitslösung zwangsläufig einen  \r\nKompromiss dar. Viele kleinere Banken belastet die höhe-\r\nre Komplexität (bspw. im Bereich Immobilien), ohne dass \r\nsie hierin einen echten Mehrwert sehen. Für sie war der \r\nalte KSA angemessener. Für die Modellbanken hingegen, \r\ndie ihn vor allem für die Zwecke des Output Floors nutzen, \r\nwäre noch eine höhere Risikosensitivität notwendig. \r\n\r\nRegulierungsweltmeister und gleich-\r\nzeitig Verlierer im globalen Wettbewerb\r\nBesonders im Handelsgeschäft auf internationalen \r\nKapitalmärkten stehen die EU-Institute in direktem Wett-\r\nbewerb mit Konkurrenten aus anderen Jurisdiktionen. \r\nInsofern ist es richtig, dass die Kommission das neue \r\nMarktrisikorahmenwerk (FRTB) erneut verschiebt.  \r\nDie gewonnene Zeit sollte genutzt werden, um die Regeln \r\nauf ihre Praxistauglichkeit zu überprüfen und sinnvoll an-\r\nzupassen. Eine grundlegende Herausforderung stellt die \r\nneue Handelsbuchabgrenzung dar. Das bisherige Prinzip \r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 13\r\n\r\nder Handelsabsicht hat sich als flexibel und praxistauglich \r\nerwiesen. Demgegenüber sind die neuen Instrumentenlis-\r\nten mit teilweisen Ausnahmemöglichkeiten und entspre-\r\nchenden Genehmigungsprozessen ein Paradebeispiel für \r\neine übermäßig präskriptive Regulierung, die zusätzliche \r\nKomplexität und Bürokratie schafft. Ein weiteres Problem \r\nsind die übermäßig rigide ausgestalteten Zugangsvoraus-\r\nsetzungen für interne Modelle.\r\n\r\nDie prinzipienorientierten Baseler Vorgaben zur vorsichti-\r\ngen Bewertung von Finanzinstrumenten (Prudent Valua-\r\ntion) hat die EBA in einen umfangreichen und komplexen \r\nStandard verwandelt. Die oftmals signifikanten Kapital-\r\nabzüge, die die Institute für Bewertungsunsicherheiten \r\nvornehmen müssen, stellen einen weiteren Wettbewerbs-\r\nnachteil im globalen Kapitalmarktgeschäft dar. \r\n\r\nLösungsraum\r\n\r\n1. Übergangsregelungen in der CRR verstetigen, \r\num weitere Anstiege der Kapitalanforderungen \r\nzu vermeiden.\r\n\r\n2. FRTB angemessen umsetzen. Neue Handels-\r\nbuchabgrenzung aus Basel nicht übernehmen, \r\nZugangsvoraussetzungen für interne Modelle \r\npraxistauglich ausgestalten und Kalibrierung\r\ndes alternativen Standardansatzes überprüfen.\r\n\r\n3. KSA noch risikosensitiver ausgestalten für \r\nModellbanken. Ein möglicher Ansatzpunkt \r\nwäre die Behandlung von mit Immobilien be-\r\nsicherten Forderungen. Zu prüfen wären hier \r\nz. B. eine Veröffentlichung der Höchstverlust-\r\nraten („Hard Test“) für sämtliche Immobilien-\r\nmärkte durch die EBA und eine granularere \r\nAbstufung der Risikogewichte in Abhängigkeit \r\nvon Beleihungsausläufen.\r\n\r\n4. Im Gegenzug Vereinfachung des KSA für \r\nKSA-Banken (insb. Immobilien). \r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 14\r\n\r\nSäule 2\r\nEs braucht eine starke Säule 2\r\nDie Regeln der ersten Baseler Säule zur Risikomessung \r\nund Kapitalunterlegung sind dem Grundsatz nach für eine \r\nVielzahl von Banken mit unterschiedlichen Geschäfts- \r\nmodellen gleich. Deshalb könnten wesentliche Risiken bei \r\neinzelnen Instituten übersehen oder unterschätzt werden. \r\nDaher braucht es konzeptionell eine zuverlässige zweite \r\nSäule, in der die Institute einen individuellen Blick auf ihre \r\nRisiken und die notwendige Deckungsmasse werfen und \r\ndie Aufsichtsbehörden mögliche höhere Kapitalerforder-\r\nnisse entsprechend berücksichtigen. \r\n\r\nAktuell ist die Säule 2 aufwendig, ineffizient und anfällig \r\nfür Fehlsteuerungsimpulse. Ursächlich ist vor allem die \r\nAushöhlung der Verantwortung für die interne Risikosteu-\r\nerung der Institute (ICAAP), die der Kern der Säule 2 ist. \r\n\r\nDem liegt ein gewisses Misstrauen des SSM gegenüber \r\ndem ICAAP der Institute zugrunde. Aus vielen Äußerungen \r\ndes SSM geht auch zehn Jahre nach dessen Gründung \r\nhervor, dass der ICAAP zahlreicher Institute nicht ausrei-\r\nchend sei – obwohl die Institute seit Jahren mit Prü-\r\nfungshandlungen und immer konservativeren Vorgaben \r\nüberzogen werden. \r\n\r\nIm Ergebnis ist der Prozess zur Pflege und Weiterent-\r\nwicklung des ICAAP extrem aufwendig und komplex. \r\nGleichzeitig entfernen sich die Methoden und Ergebnisse \r\ndes ICAAP immer weiter von dem, was Institute für sinn-\r\nvoll und realistisch halten. Folglich vertraut das Senior \r\nManagement vieler Institute den tendenziell ineffizienten \r\nSteuerungsimpulsen des ICAAP nicht und eine Steuerung \r\nnach dem ICAAP findet „nur für die Aufsicht“ statt. \r\n\r\nStärkung der Säule 2\r\nEin ICAAP entsprechend der ursprünglichen Idee des \r\ninstitutsindividuellen Risikomanagements würde zu einer \r\ndeutlichen Stärkung der Säule 2 führen.\r\n\r\nDazu sollte man den Instituten die Möglichkeit einräumen, \r\nden ICAAP einschließlich der Stresstests so durchzuführen, \r\nwie sie ihn für richtig und angemessen halten. Die auf-\r\nsichtlichen Vorgaben und Prüfungen dieser Vorgaben zum \r\nICAAP werden weitgehend gestrichen. Dadurch wird der \r\nICAAP aus Sicht des Senior Managements des Instituts \r\nwieder ein nachvollziehbares und steuerungsrelevantes \r\nBild der Risiken wiedergeben. \r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 15\r\n\r\nAuf der anderen Seite führt der zuständige Aufseher im \r\nSREP eigene Berechnungen zu den wesentlichen Risiken \r\njedes Instituts durch und ermittelt auf dieser Basis eine \r\nmöglicherweise erhöhte Eigenmittelanforderung (im \r\nRahmen des vorgeschlagenen freisetzbaren Kapitalpuf-\r\nfers, RB). Die Ergebnisse von ICAAP und SREP liegen also \r\nnebeneinander. Während die Banken die Verantwortung \r\nfür den ICAAP tragen, zeichnet der zuständige Aufseher  \r\nfür den SREP verantwortlich. Dass Institute und Aufsicht \r\nvon den Einschätzungen der jeweils anderen Seite profi-\r\ntieren können – ohne diese automatisch übernehmen zu \r\nmüssen – setzt voraus, dass jedem Institut die abweichen-\r\nden Berechnungen und Ergebnisse in einem strukturier-\r\nten Prozess transparent gemacht werden. \r\n\r\nDarüber hinaus sollten die Abweichungen zwischen den \r\nErgebnissen in ICAAP und SREP und deren Treiber anony-\r\nmisiert und aggregiert von der EZB und nationalen Behör-\r\nden veröffentlicht und im Zeitablauf dargestellt werden. \r\nSo könnten sich neben Instituten und Aufsicht z. B. auch \r\nandere Marktteilnehmer und die Politik einen qualifizier-\r\nten Überblick über die wesentlichen Gründe unterschied-\r\nlicher Sichtweisen von Branche und SSM verschaffen \r\nund bessere Entscheidungen treffen. Damit würden die \r\nWeichen in Richtung eines effizienten, realistischen und \r\nsteuerungsrelevanten ICAAP gestellt, flankiert von einem \r\ntransparenten und qualitätsgesicherten SREP.\r\n\r\nWir empfehlen eine Neuausrichtung von ICAAP und SREP \r\nentlang der vorstehend skizzierten Vorschläge. Aber auch \r\ninnerhalb des bestehenden Ansatzes können zahlreiche \r\nAspekte ohne Verlust an Finanzstabilität vereinfacht wer-\r\nden (vgl. Anhang).\r\n\r\nLösungsraum\r\n\r\n1. Eigenverantwortlicher ICAAP (Opt-In): \r\nInstitute gestalten den ICAAP (inkl. Stresstests)\r\nnach eigenen Maßstäben; aufsichtsrechtliche \r\nVorgaben und Prüfungen entfallen (analog für \r\nILAAP).\r\n\r\n2. Klare Trennung ICAAP/SREP:\r\nDer ICAAP dient als internes Steuerungsins-\r\ntrument, während der zuständige Aufseher \r\nim SREP auf Basis eigener Berechnungen ggf. \r\neine erhöhte Eigenmittelanforderung ermittelt; \r\nAbweichungen werden den Instituten trans-\r\nparent offengelegt und in einem strukturierten \r\nProzess diskutiert.\r\n\r\n3. Transparenz und Nachvollziehbarkeit: \r\nAbweichungen zwischen ICAAP und SREP \r\nsowie deren Treiber werden von EZB und \r\nnationalen Behörden anonymisiert und \r\naggregiert veröffentlicht. \r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 16\r\n\r\nSäule 3\r\nZielsetzung der Offenlegung  \r\nnach Säule 3\r\nDie Offenlegung nach Säule 3 bildet neben den Mindest-\r\neigenkapitalanforderungen (Säule 1) und dem bankauf-\r\nsichtlichen Überprüfungsprozess (Säule 2) die dritte Säule \r\nder Baseler Rahmenvereinbarung. Die Transparenz durch \r\ndie Veröffentlichung wesentlicher Informationen im Offen-\r\nlegungsbericht soll es Marktteilnehmern (z. B. Investoren, \r\nAnalysten, Ratingagenturen) ermöglichen, fundierte \r\nEntscheidungen zu treffen. Die hierdurch gewonnenen \r\nEinblicke in die Kapitalausstattung und Risikostruktur des \r\nKreditinstituts sollen – so die Theorie – zu einer diszipli-\r\nnierenden Wirkung führen, da beispielsweise Kreditins-\r\ntitute mit riskantem Verhalten mit höheren Refinanzie-\r\nrungskosten oder Reputationsverlust rechnen müssen.\r\n\r\nGroßer Aufwand, aber Zielsetzung  \r\nwird nicht erfüllt\r\nSo nachvollziehbar die Begründung für die Offenlegung \r\nund die damit gewünschte Transparenz sind, so er-\r\nnüchternd ist der tatsächliche Nutzen – insbesondere im \r\n\r\nVerhältnis zum hohen Erstellungsaufwand. Während der \r\nOffenlegungsbericht der Deutschen Bank 2010 „nur“  \r\n120 Seiten umfasste, hat sich der Umfang 2024 mit  \r\n313 Seiten fast verdreifacht. Die Offenlegungsberichte \r\nkleinerer/mittlerer Institute oberhalb der SNCI-Definition \r\numfassen teilweise bis zu 100 Seiten. Die Anforderungen \r\nan die Offenlegung sind – im Gleichklang mit dem Anstieg \r\nder Meldewesenanforderungen – stetig gestiegen. Allein \r\ndie aktuelle Durchführungsverordnung der EU-Kom-\r\nmission zur Festlegung der technischen Anforderungen \r\nan die Säule 3 beinhaltet 125 Seiten. Viele der im Offen-\r\nlegungsbericht präsentierten Informationen sind primär \r\naus einer aufsichtlichen Perspektive von Interesse und für \r\nden ursprünglichen Adressatenkreis der Säule-3-Offen-\r\nlegung nicht mehr nachvollziehbar. Daher verwundert es \r\nnicht, dass die Offenlegungsberichte nur sehr selten auf \r\nden Webseiten der Institute abgerufen werden. Zudem \r\nwerden kaum Rückfragen zu den Offenlegungsberichten \r\nregistriert, was auf ein mangelndes Interesse schließen \r\nlässt. Die relevanten Stakeholder und weitere Adressa-\r\nten der Säule-3-Offenlegung bedienen sich in der Regel \r\nanderer Quellen (z. B. Jahresabschluss, Pressemitteilun-\r\ngen, Analysten-Calls und -Präsentationen). Das Ziel, die \r\nMarktdisziplin zu stärken, wird nicht erfüllt. Die Aufsicht \r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 17\r\n\r\nverfügt bereits durch die regulatorischen Meldungen über \r\nalle benötigten Informationen, so dass auch aus einer Auf-\r\nsichtsperspektive ein zusätzlicher Säule-3-Bericht obsolet \r\nerscheint. \r\n\r\nVerzicht auf gesonderte Offenlegung\r\nIm Rahmen der CRR II wurden erfreulicherweise Reformen \r\nzur Reduktion der Offenlegung angestoßen. Diese fokus-\r\nsierten primär auf kleine, nicht komplexe Institute ohne \r\nKapitalmarktorientierung (SNCI) und zielten darauf ab, \r\n nur noch wenige ausgewiesene Kennzahlen (sog.  \r\n„key metrics“) offenzulegen.7   \r\n\r\nDie mit der CRR II für SNCIs eingeführte Praxis sollte zu-\r\nkünftig für alle Kreditinstitute, unabhängig von der Größe \r\noder Kapitalmarkorientierung, angewandt werden. \r\n\r\n7\tIm\tZuge\tder\tCRR\tIII\twurden\tdie\tOffenlegungsanforderungen\tallerdings\twieder\tausgeweitet\t(um\tESG-Angaben)\r\n\r\nDie „key metrics“ könnten auch – sofern nicht ohnehin \r\ndort schon vorhanden – in den Geschäftsbericht integriert \r\nwerden, so dass es einer gesonderten Säule-3-Offen-\r\nlegung nicht mehr bedarf. Für die Marktteilnehmer hätte \r\ndies obendrein den Vorteil, wirklich relevante Informatio-\r\nnen an einem Ort zu finden, ohne dass damit Nachteile \r\nim Hinblick auf die Transparenz oder die Finanzstabilität \r\nverbunden wären. \r\n\r\nLösungsraum\r\n\r\nVerzicht auf separate Säule-3-Offenlegung.  \r\nSofern wirklich notwendig, könnten relevante „key \r\nmetrics“ in den Geschäftsbericht integriert werden.\r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 18\r\n\r\nEuropäisches \r\nKleinbankenregime\r\nHohe Relevanz kleiner Institute \r\nfür die Wirtschaft\r\nKleine Banken und Sparkassen spielen eine unverzicht-\r\nbare Rolle in der Finanzierung von kleinen und mittleren \r\nUnternehmen (KMU) und der regionalen Wirtschaft. Sie \r\nsind ein wichtiger und verlässlicher Partner für die Kunden \r\nvor Ort. Die Finanzmarktkrise hat gezeigt, dass ein diverser \r\nBankenmarkt zur Stabilität und Widerstandsfähigkeit des \r\nFinanzsystems beiträgt und sich positiv auf den Wettbe-\r\nwerb auswirkt. Eine immer stärkere Ausweitung regula-\r\ntorischer Anforderungen gefährdet diese Diversität. Denn \r\ndiese Institute können die Skalenerträge nicht entwickeln, \r\num die stetig wachsenden regulatorischen Kosten zu \r\ntragen, so dass kleine und mittlere Institute perspekti-\r\nvisch vom Markt verschwinden. Insofern ist eine auf die \r\nBedürfnisse solcher Institute zugeschnittene Regulierung \r\nelementar. \r\n\r\nAktueller Regulierungsrahmen führt \r\nzu unverhältnismäßiger Belastung\r\nDie Regulierung in der Europäischen Union beruht auf \r\ndem Baseler Rahmenwerk, welches zuvorderst für inter-\r\nnational tätige Banken konzipiert ist. Für kleine Institute \r\nmit traditionellen Geschäftsmodellen stellt die Umsetzung \r\ndieser Regeln eine unverhältnismäßige Belastung dar. \r\nUm diesem Umstand zu begegnen, wurde mit der CRR II \r\ndie Kategorie der kleinen und nicht-komplexen Institute \r\n(SNCI) eingeführt. Institute mit einer Bilanzsumme bis  \r\n5 Mrd. EUR profitieren, sofern weitere Kriterien erfüllt sind, \r\nvon bestimmten Entlastungen – insbesondere in den \r\nBereichen Meldewesen und Offenlegung. Diesem ersten \r\nrichtigen Schritt in Richtung mehr Proportionalität für \r\nkleinere Institute folgten bislang auf europäischer Ebene \r\nkeine weiteren. \r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 19\r\n\r\nErschwerend kommt hinzu, dass die detaillierte Regulie-\r\nrung auf den Leveln II und III kleinere Institute unverhält-\r\nnismäßig belastet. Alleine aus dem aktuellen Banken- \r\npaket ergeben sich für die EBA fast 140 Mandate zur Aus-\r\narbeitung von technischen Regulierungsstandards, Durch-\r\nführungsrechtsakten, Leitlinien u. Ä. In der Theorie wird \r\nder Proportionalitätsgedanke in den Arbeiten der EBA be-\r\nrücksichtigt. Die Praxis sieht oftmals leider anders aus und \r\nes werden nur geringe Unterschiede zwischen Instituten \r\nunterschiedlicher Größen und Risiken gemacht.\r\n\r\nNeue Wege für kleine Institute –  \r\nZeit für ein EU-Kleinbankenregime \r\nPunktuelle Anpassungen einzelner Regularien stiften \r\nerfahrungsgemäß keinen Nutzen. Daher erscheint ein um-\r\nfassender Reformansatz der einzig gangbare Weg für eine \r\nverhältnismäßige Regulierung. Es ist Zeit für ein europäi-\r\nsches Kleinbankenregime! Andere Jurisdiktionen zeigen, \r\ndass dies möglich ist, wie beispielsweise das Vereinigte \r\nKönigreich mit seinem „Strong and Simple Framework“, \r\ndie USA mit ihrem „Community Bank Leverage Ratio Fra-\r\nmework“ oder die Schweiz mit ihrem Kleinbankenregime. \r\n\r\nMit dem jüngst von BaFin und Bundesbank vorgelegten \r\nDiskussionspapier für ein Kleinbankenregime wird ein \r\nParadigmenwechsel in Regulatorik und Aufsicht vorge-\r\nschlagen, den wir als DK vom Grundsatz her sehr be-\r\ngrüßen. Mit Blick auf die Überlegungen der deutschen \r\nAufsicht ergeben sich für die DK-Sicht folgende Impulse \r\nfür die Ausgestaltung eines Kleinbankenregimes:\r\n\r\nDas als Opt-in-Regime ausgestaltete Kleinbankenregime \r\norientiert sich weitgehend an den bestehenden Kriterien \r\nder CRR für SNCIs. Dies halten wir auch für sinnvoll.  \r\nGenerell sollten teilnehmende Institute ein niedriges  \r\nRisikoprofil aufweisen, das durch die laufende Aufsichts- \r\ntätigkeit gesichert wird. Neben der Bilanzgröße als zentra-\r\nles Kriterium zählen auch ein geringes Derivatevolumen, \r\nein kleines Handelsbuch und ein überwiegend regionales \r\nEngagement im EWR zu den relevanten Merkmalen.  \r\nDie aktuell gültige Bilanzsumme von 5 Mrd. EUR erreicht \r\nallerdings einen zu geringen Teil der europäischen LSIs \r\nund muss allein schon aufgrund der Inflation der letzten \r\n\r\nJahre deutlich erhöht werden. BaFin und Bundesbank \r\nvertreten die Ansicht, dass eine Bilanzsumme von 10 Mrd. \r\nEUR eine angemessene Größe darstellt. Aus Sicht der DK \r\nmuss die Größe im europäischen Kontext geprüft werden, \r\nwobei die existierenden Schwellenwerte in der Schweiz \r\nsowie dem Vereinigten Königreich (umgerechnet ≈ 18 \r\nMrd. EUR (CH) bzw. ≈ 23 Mrd. EUR (UK)) beachtet werden \r\nsollten. Ähnlich wie bei den Regimen in den USA und der \r\nSchweiz wird eine Leverage Ratio als weiteres zentrales \r\nKriterium für ein EU-Kleinbankenregime vorgeschlagen, \r\nderen Höhe noch nicht festgelegt ist. Mit einer Quote, die \r\nangemessen über die aktuell verbindlichen 3 % hinaus-\r\ngeht, würde ein ausreichend hohes Sicherheitsniveau er-\r\nzielt werden können, welches substantielle regulatorische \r\nEntlastungen rechtfertigt. Zudem ist die Leverage Ratio \r\nrelativ einfach zu berechnen und transparent.   \r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 20\r\n\r\nZur Kompensation der hohen Kapitalanforderung durch \r\ndie Leverage Ratio kann komplett auf die Berechnung \r\nrisikobasierter Kapitalanforderungen verzichtet werden. \r\nDamit entfallen für diese Institute die Berechnung und \r\nEinhaltung der Säule 1, Kapitalerhaltungspuffer, P2R, P2G, \r\nantizyklischer und systemischer Risikopuffer. Die Abschaf-\r\nfung der Berechnung risikobasierter Kapitalanforderun-\r\ngen hat den großen Vorteil, dass umfangreiche Dokumen-\r\ntations- und Reportingpflichten im Zusammenhang mit \r\nKreditrisiken, Marktrisiken und operationellen Risiken \r\nentfallen. Weitere sinnvolle Entlastungen sind/wären u. a.:\r\n\r\n• Verzicht auf die NSFR. Die derzeitig in der CRR ver-\r\nankerte vereinfachte NSFR (sNSFR) ist zu komplex, hat \r\nzu keinen wesentlichen Vereinfachungen geführt, wird \r\ndaher nicht wie vorgesehen genutzt und sollte daher \r\nauch entfallen.\r\n\r\n• Ausnahme von den Vergütungsregelungen: Der mit \r\nden Regelungen verbundene Aufwand für kleine \r\nInstitute steht in keinem angemessenen Verhältnis zur \r\nHöhe der (insbesondere variablen) Vergütung. Kleine \r\nInstitute verfügen in der Regel über wenig komplexe \r\nVergütungssysteme mit einem geringen Anteil\r\nvariabler Vergütung, die zudem keinen Anreiz bieten, \r\nunverhältnismäßige Risiken einzugehen. Kleine Insti-\r\ntute sollten daher vollständig von den Regelungen zur \r\nVergütung ausgenommen sein (Artikel 92 - 94 CRD VI).\r\n\r\n• Verzicht auf aufsichtliche Stresstests, Vereinfachung\r\ninterner Stresstests: Die aufsichtlichen Stresstests \r\nbinden erhebliche Ressourcen innerhalb der Institute \r\nund sollten entfallen. Die Aufsichtsbehörden könnten \r\n\r\nstattdessen Top-down-Stresstests mit standardi-\r\nsierten Szenarien und vereinfachten Dateneingaben \r\ndurchführen. Der Umfang der Pflicht zur Entwicklung \r\nund Pflege interner Stresstestmodelle sollte auf das \r\nWesentliche zurückgeführt werden.\r\n\r\n• Verzicht auf Offenlegung: Die Offenlegungspflicht \r\nsollte für diese Institute vollständig entfallen.\r\n\r\nWie oben skizziert, sind kleine Institute von der Regulie-\r\nrung auf Level II und III besonders belastet. In der CRR \r\nsowie der EBA-Verordnung sollte eine Öffnungsklausel \r\neingefügt werden, die es den nationalen Behörden (NCAs) \r\nerlaubt, unter Berücksichtigung von Wettbewerbsaspek-\r\nten, Level-II-/-III-Maßnahmen nicht oder nur teilweise auf \r\nkleinere Institute i.S. SNCI anzuwenden. Somit wäre es \r\nden nationalen Behörden möglich, die Level-II-/-III-Regu-\r\nlierung dezidiert an die Bedürfnisse der teilnehmenden \r\nInstitute anzupassen. \r\n\r\nDer hier skizzierte Rahmen für ein EU-Kleinbankenregime \r\nstellt eine grundlegende und bedeutende Vereinfachung \r\ngegenüber dem Status quo dar, während gleichzeitig \r\nsichergestellt wird, dass teilnehmende Institute sehr \r\nrobuste Kapitalniveaus aufweisen. Fragen der Kalibrierung \r\nsind im weiteren Verlauf der Debatte noch zu klären. \r\n\r\nLösungsraum\r\n\r\nEinführung eines Kleinbankenregimes in der EU \r\nwie oben dargestellt. \r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 21\r\n\r\nMeldewesen\r\nDatenflut steigt kontinuierlich\r\nDie Europäische Kommission hat sich im letzten Jahr eine \r\nReduktion der Meldepflichten um mindestens 25 % zum \r\nZiel gesetzt. In der Praxis erhöhen sich Meldeumfang und \r\n-frequenz demgegenüber beständig, ohne dass ein Ende \r\nabsehbar ist. Beispielsweise ist das aufsichtliche Repor-\r\nting zu Eigenmittelanforderungen (ursprünglich Meldun-\r\ngen gemäß Grundsatz 1) mit etwa 100 Meldepositionen \r\ngestartet. Mittlerweile umfasst allein das EBA-Meldewesen \r\nzu Eigenmittelanforderungen mehrere 10.000 Meldeposi-\r\ntionen. Trotz dieses exorbitant hohen Aufwands wird der \r\nAnalysebedarf der Aufsicht durch die umfangreichen Re-\r\ngelmeldungen nicht vollständig erfüllt. Immer wieder tun \r\nsich Informationslücken auf, die zusätzliche und für die \r\nInstitute belastende Ad-hoc-Abfragen nach sich ziehen. \r\nDie schiere Datenmenge führt zu höherer Fehleranfällig-\r\nkeit bei der Eingabe, Verarbeitung und Interpretation der \r\nDaten. Nicht nur bei den Instituten ist die Belastungs- \r\ngrenze mittlerweile überschritten. Auch auf Seiten der \r\nAufsicht sind sehr hohe Ressourcen und Kompetenzen \r\nnotwendig, um die Datenlieferungen entsprechend zu \r\nwürdigen und sachgerecht auszuwerten. Diese Kapazitä-\r\nten scheinen auf der Aufsichtsseite nicht vorhanden. \r\nDie Überforderung der Aufsicht zeigt sich u. a. darin, \r\n\r\ndass es der EBA kaum gelingt, neue Anforderungen  \r\nnachvollziehbar und konsistent zu gestalten. Die EBA- \r\nHomepage mit den Details zu den technischen Vorgaben \r\nist unübersichtlich, enthält laufende Updates ohne Histo-\r\nrisierung oder Nachvollziehbarkeit der Änderungen.  \r\nIm ersten Schritt halten wir ein Moratorium für dringend \r\nund zwingend erforderlich. Für mindestens zwei Jahre \r\nsollte auf die Einführung neuer Meldeanforderungen  \r\nkomplett verzichtet werden.\r\n\r\nDatenqualität\r\nDie Sicherstellung einer adäquaten Datenqualität ist an-\r\ngesichts der kontinuierlich steigenden Zahl von Daten-\r\nabfragen besonders herausfordernd. Klar ist: Qualitativ \r\nhochwertige, valide Daten sind unerlässlich und notwen-\r\ndig. Klar ist allerdings auch: Absolut fehlerfreie Meldungen \r\nsind unerreichbar. Daher sind auch bei der Datenqualität \r\nRisikoorientierung und Augenmaß gefragt. Der Anspruch, \r\njeden Datenpunkt ungeachtet seiner Bedeutung mit dem \r\ngleichen Qualitätsanspruch zu überziehen, führt dazu, \r\ndass der Blick für das Wesentliche verloren geht und der \r\nsprichwörtliche „Wald vor lauter Bäumen“ nicht mehr \r\ngesehen wird. Wir halten einen proportionalen Ansatz, \r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 22\r\n\r\nder die Relevanz des einzelnen Datenpunktes in den Blick \r\nnimmt, für notwendig, um eine dem Zweck der Meldun-\r\ngen angemessene Datenqualität sicherzustellen. Wesent-\r\nlich zu einem schlankeren Prozess beitragen würde eine \r\nDatenqualitätsprüfung aus einer Hand und in einheit-\r\nlichen Formaten und Meldewegen. Beispielsweise ist die \r\nBearbeitung der zusätzlichen Validierungsregeln des SSM \r\n– über diejenigen der EBA hinaus – extrem ressourcen-\r\naufwändig. Die technischen Prozesse sollten zusammen-\r\ngeführt und vereinheitlicht werden. Das Gleiche gilt für die \r\nResubmission-Policy von EBA und EZB. Hierbei halten wir \r\nangemessene Materialitätsschwellen für die Neueinrei-\r\nchung fehlerhafter Daten für absolut notwendig. \r\n\r\nIntegrated Reporting Framework (IReF)\r\nSeit vielen Jahren wird an einem einheitlichen, integ-\r\nrierten und standardisierten Rahmenwerk für Melde-\r\nanforderungen gearbeitet, dem sogenannten Integrated \r\nReporting Framework (IReF). Damit soll perspektivisch die \r\nBelastung durch Meldepflichten reduziert werden. IReF \r\nführt zu einem Paradigmenwechsel im Meldewesen:  \r\nEs wird wesentlich komplexer. Aufgrund der weitestgehend \r\ngranularen Meldeanforderungen wird das Datenvolumen \r\ndeutlich steigen. IReF setzt an der Verarbeitung und Wei-\r\nterleitung der Daten, also am Meldeprozess, an. Inhaltli-\r\nche Vorgaben zu einzelnen Datenpunkten werden mit IReF \r\nnicht adressiert. Einheitliche Formatvorgaben und einheit-\r\nliche Meldewege für jedwede Meldung sind zu begrüßen, \r\nreichen alleine jedoch nicht aus. Mit der Neuausrichtung \r\nder Regulierung gehören auch sämtliche Meldeanforde-\r\nrungen auf den Prüfstand. Jeder Datenpunkt sollte im Hin-\r\nblick auf seine Relevanz geprüft werden. Nur notwendige \r\nund relevante Daten sollen abgefragt werden.\r\n\r\nIReF ist im ersten Schritt eine Initiative der EZB ausschließ-\r\nlich für das statistische Meldewesen. Um zukünftig ein \r\ndoppeltes Reporting und ineffiziente doppelte Repor-\r\ntingstrukturen zu vermeiden, ist es notwendig, dass IReF \r\ndie Basis für ein Common Data Dictionary bildet, über \r\ndas zukünftig alle Reportinganforderungen für Aufsichts-\r\nrecht und Abwicklung (inkl. entsprechender Konsolidie-\r\nrungsebenen) abgebildet werden. Unabdingbar ist eine \r\nverbindliche Verpflichtung aller beteiligten Aufsichts-\r\nbehörden (i. W. EBA, EZB (Statistik und SSM), SRB und \r\nNCAs) sowie der nationalen und europäischen politischen \r\nGremien auf dieses gemeinsame Ziel und die Schaffung \r\neines entsprechenden Rechtsrahmens. \r\n\r\nLösungsraum\r\n\r\n1. Kurzfristig: Moratorium neuer Meldeanforde-\r\nrungen, d. h. ab sofort keine Erweiterungen \r\nund Aufnahme neuer Datenpunkte für mindes-\r\ntens zwei Jahre. \r\n\r\n2. Die Prozesse zur Validierung und Neueinrei-\r\nchung fehlerhafter Meldungen (Resubmissions) \r\nbei EBA und EZB müssen zusammengeführt \r\nund vereinheitlicht werden. Angemessene \r\nMaterialitätsschwellen für Neueinreichungen \r\nsind unter Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten \r\nzwingend notwendig.\r\n\r\n3. Verbindliche Zusage aller beteiligten Institutio-\r\nnen zur Weiterentwicklung von IReF zu einem \r\nCommon Data Dictionary zur Integration aller \r\naufsichtsrechtlichen Reportinganforderungen. \r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 23\r\n\r\nRegulierung neu denken\r\nEine ganz eigene Herausforderung für den europäischen \r\nBankensektor schafft die Regelsetzung auf Level II und \r\nLevel III im Rahmen des sogenannten Lamfalussy- \r\nVerfahrens. Die politische Rahmensetzung erfolgt dabei \r\ndurch Basisrechtsakte von Rat und Europäischem Parla-\r\nment (Level I). Zur technischen Konkretisierung kann die \r\nKommision – sofern durch den Basisrechtsakt ermächtigt \r\n– delegierte und Durchführungsrechtsakte erlassen. Mit \r\nder inhaltlichen Ausarbeitung werden zumeist die euro-\r\npäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) mandatiert (Level II). \r\nDurch gemeinsame Standards soll eine einheitliche Auf-\r\nsichtspraxis durch die nationalen zuständigen Behörden \r\ngefördert werden (Level III). \r\n\r\nLevel II: Zunehmende Verlagerung der \r\nNormsetzung auf EU-Kommission und \r\nESAs \r\nDer Erlass von Rechtsakten auf Level II hat überhandge-\r\nnommen. Allein die legislativen Anpassungen zwischen \r\n2019 und 2024 ergaben in Summe 430 Level-II-Mandate \r\nim Verantwortungsbereich der DG FISMA. Häufig enthal-\r\nten diese strategisch oder politisch bedeutsame Inhalte, \r\nein Level an Komplexität oder ein Maß an Konservativität, \r\n\r\nwelches ihr Mandat auf Level I bzw. den Zweck solcher \r\nRechtsakte (vgl. Art. 290, 291 AEUV) überschreiten. Die \r\nKommission nimmt ihre Kontrollfunktion oft nur formal \r\nwahr, während Parlament und Rat mangels praktischer \r\nEingriffsmöglichkeiten (v.a. bei ITS) kaum gegensteuern \r\nkönnen. Faktisch verschiebt sich damit die Normsetzung \r\nauf die ESAs, ohne dass diesen Mandatsausweitungen \r\nangemessene parlamentarische Konsultations- oder \r\nKontrollprozesse gegenüberstehen. Gleichzeitig wird das \r\nRechtsgebiet in der Anwendung und bei notwendigen \r\nÜberarbeitungen zunehmend schwerfällig. \r\n\r\nLevel III: Inflation an de facto verbind­\r\nlichem, nicht justiziablem Soft Law \r\ndestabilisiert den Rechtsrahmen \r\nUnter dem Ziel der Aufsichtskonvergenz (Art. 16, 29 EBA-\r\nVO; Art. 6 Abs. 5 SSM-VO) gewähren die EBA-Verordnung \r\nund die SSM-Verordnung der EBA und der EZB weitrei-\r\nchenden Spielraum zur Ausgestaltung von Soft Law. In der \r\nPraxis führt dies zu einem bunten Strauß an Soft-Law- \r\nInstrumenten und die Regelungsdichte wächst rasant. \r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 24\r\n\r\nDie Soft-Law-Instrumente unterliegen nicht dem förm-\r\nlichen Gesetzgebungsverfahren, entfalten faktisch jedoch \r\nnormative Wirkung. Diese rechtliche Unschärfe erschwert \r\neine effektive gerichtliche Kontrolle. \r\n\r\nKonsequenz\r\nAuf Level II führt ein hoher Detaillierungsgrad gepaart mit \r\nkonservativer Umsetzungspraxis zu faktischem Gold Pla-\r\nting. Auf Level III erzeugt die Vielzahl an faktisch verbind-\r\nlichem Soft Law regulatorische Instabilität und mangelnde \r\nTransparenz. Der exzessive Rückgriff auf das Lamfalussy-\r\nVerfahren schafft eine europaspezifische Komplexität, \r\ndie für große Institute hohe Umsetzungs- und Anpas-\r\nsungskosten bedeutet und kleinere Institute strukturell \r\nüberfordert. Auch die EU-Behörden stehen durch dieses \r\nkomplizierte Geflecht vor Herausforderungen und einem \r\nerheblichen Abstimmungsbedarf. \r\n\r\nLösungsraum\r\n\r\n1. Bestandsaufnahme und Bewertung\r\nbestehender Level-II- und Level-III-Rechtsakte \r\nhinsichtlich Erforderlichkeit, Konsistenz und \r\nVereinfachungspotenzial. Nur die ausstehen-\r\nden EBA-Mandate umsetzen, die dringend \r\nnötige Konkretisierungen oder Erleichterungen \r\nbeinhalten. Kurzfristige Anpassungen könnten \r\nüber den Rückgriff auf „No Action Letters“ \r\nerfolgen.\r\n\r\n2. Das Lamfalussy-Verfahren wieder auf seinen \r\nursprünglichen Zweck zurückführen, d. h. \r\ndie Zahl von Level-II-Mandaten (technische \r\nKonkretisierung) verringern und den Level-III- \r\nHandlungsspielraum der Fachbehörden \r\n(Aufsichtskonvergenz) klarer definieren. \r\nDie Rolle und Qualität von Konsultations- \r\nverfahren sollte dabei gestärkt werden. \r\n\r\n3. Rechenschaftspflicht und Ausgewogenheit der \r\nprudenziellen Regelsetzung und Regelanwen-\r\ndung steigern. Dazu gehören insbesondere die \r\nVerankerung von Proportionalität und Wett-\r\nbewerbsfähigkeit im SSM, der Ausbau der Jus-\r\ntiziabilität (Level III), erweiterte Widerspruchs-\r\nmöglichkeiten gegenüber Entscheidungen des \r\nSSM sowie die Stärkung der Kontrollmöglich-\r\nkeiten der Kommission als Herrin der Verträge. \r\n\r\nBeispiele\r\n125 Seiten Outsourcing Guidelines  \r\nbasierend auf Art. 74 (1) CRD, der den Begriff  \r\n„Auslagerung“ nicht einmal erwähnt.  \r\nZur CRR verzeichnet die EBA aktuell 1958 \r\nbeantwortete Q&As.\r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 25\r\n\r\nAnmerkungen zum Bundesbank Non  \r\n\r\nPaper \r\n\r\n„Reducing Regulatory Complexity“\r\nWir teilen die Einschätzung der deutschen Aufsicht, dass \r\ndie parallelen Regulierungsstränge im regulatorischen \r\nRahmenwerk zu ungerechtfertigten Wechselwirkungen \r\nund einer Komplexität geführt haben, die der Wahrung der \r\nFinanzstabilität als übergeordnetem Ziel schaden und die \r\nRegulierung weniger wirksam machen. \r\n\r\nDer Vorschlag, zusätzliches Kernkapital (AT1) und Ergän-\r\nzungskapital (T2) künftig nicht mehr dem „Solvenzkapital“ \r\nzuzuordnen und ausschließlich das harte Kernkapital \r\n(CET1) als „Going-Concern-Kapital“ zu definieren, darf \r\njedoch nicht zu einer Erhöhung der aktuellen CET1-Min-\r\ndestkapitalanforderungen (4,5 %) führen. \r\n\r\nSollten im Rahmen der Umsetzung eines solchen Vor-\r\nschlags die bisher mit AT1 (1,5 %) und T2 (2 %) darstell-\r\nbaren Mindestkapitalquoten für das Kern- (6 %) und das \r\nGesamtkapital (8 %) mit CET1 zu erfüllen sein, müssten \r\neuropäische Banken ihr CET1 um mehr als 400 Mrd. EUR \r\nerhöhen. \r\n\r\nDies würde zu einer weiteren erheblichen Verschlech-\r\nterung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Institute \r\nführen, die Kapitalrenditen europäischer Banken signifi-\r\nkant senken, sowie Investoren entsprechend abschrecken. \r\nDarüber hinaus halten wir die aktuelle Höhe an CET1-An-\r\nforderungen im System zur Erhaltung der Finanzstabilität \r\nfür ausreichend.\r\n\r\nUnabhängig von der grundsätzlichen Diskussion zur \r\nNutzbarkeit von AT1 wäre bei Beibehaltung der aktuellen \r\nCET1-Mindestkapitalquote eine klare Trennung zwischen \r\neinem solchen Going-Concern-Kapital und den zusätzlich \r\nfür Bail-in-Zwecke geforderten Verbindlichkeiten jedoch \r\ndurchaus überlegenswert.\r\n\r\nDabei sollten allerdings Anforderungen ausschließlich für \r\nnachrangige Schuldverschreibungen (NPS) ohne weitere \r\nvorgeschriebene Unterscheidung in verschiedene Quali-\r\ntäten zur Erfüllung der MREL-Quote verlangt werden und \r\n\r\neine Neukalibrierung von MREL erfolgen. Zudem müsste \r\nfür Institute, die heute einen Großteil ihrer MREL-Anforde-\r\nrungen mit CET1 abdecken, eine angemessene Lösung \r\ngefunden werden. Auch sollten die aktuell emittierten \r\nAT1- und T2-Instrumente für einen Übergangszeitraum \r\nweiterhin den nachrangigen MREL zugerechnet werden \r\nkönnen (vollständiger Bestandsschutz bei gleichzeitiger \r\nMöglichkeit eines „Regulatory Call“). Dies würde dann im \r\nErgebnis zu einer deutlichen Vereinfachung führen, in dem \r\nes nur noch zwei „Kapitalklassen“ mit klar definiertem \r\nZweck gibt: CET1 als Going-Concern-Kapital und NPS zur \r\nRekapitalisierung im Gone Concern. \r\n\r\nIm Zuge einer solchen Vereinfachung des Kapitalrahmen-\r\nwerkes, welches sich nicht innerhalb der aktuellen Baseler \r\nRegeln bewegt, sollten dann aber auch die Anforderungen \r\nan die Verschuldungsquote entsprechend ohne AT1-Kom-\r\nponente definiert werden. Für die Verschuldungsquote \r\nsollte bei unveränderter nomineller Anforderung in Höhe \r\nvon 3 % der Verschuldungsgrad ohne risikoloses Zentral- \r\nbankguthaben und ohne Wertpapierfinanzierungs-\r\ngeschäfte ermittelt werden. Ansonsten wäre der in der \r\naktuellen Kernkapitalerfordernis heute implizierte Anteil \r\nan CET1 (von 2,25 %) für Zwecke der Verschuldungsquote \r\nneu festzulegen. Gleiches gilt für die Festlegung der Groß-\r\nkreditobergrenzen. \r\n\r\nZudem möchten wir klarstellen, dass wir eine Einbezie-\r\nhung der aktuellen Säule-2-Empfehlung (P2G) in die MDA-\r\nSchwelle ablehnen. Die P2G als vertrauliche Größe zwi-\r\nschen Aufsicht und Banken zu halten, hat sich bewährt. \r\nFerner halten wir eine Ausweitung des Pufferkonzeptes \r\num einen Leverage-Ratio-Puffer für nicht zielführend. Dies \r\nschafft unnötige Komplexität und ist für den Zweck eines \r\nnicht risikosensitiven „Backstop“ nicht erforderlich.\r\n\r\nAbschließend muss betont werden, dass es zur Vermei-\r\ndung von Marktverwerfungen und Wettbewerbsnachteilen \r\nder internationalen Abstimmung und der Einbeziehung \r\nvon Ratingagenturen bedarf.  \r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 26\r\n\r\nAnhang\r\nAn dieser Stelle sind für die Deutsche Kreditwirtschaft wichtige Themen genannt, die seit Langem vorgebracht werden \r\nund ebenfalls einen wichtigen Beitrag zur Simplifizierung des aufsichtlichen Rahmenwerkes leisten.\r\n\r\nEigenmittel/Capital Stack\r\nAltinstrumente • Prüfung des Veräußerungszwangs durch europäischen \r\nGesetzgeber\r\n\r\nEBA Op/2020/17 +  \r\nREP/2024/1\r\n\r\nSoftware • Behandlung analog anderer Vermögensgegenstände \r\n(Verzicht auf Abzug)\r\n\r\nArt. 36 (1) (b) CRR,  \r\nDV 2020/2176\r\n\r\nAnbieter von \r\nNebendienst-\r\nleistungen\r\n\r\n• Verzicht auf umfangreiche neue Leitlinien \r\nzur Konkretisierung der Definition\r\n\r\nArt. 4(1) Nr. 18 CRR\r\n\r\nEigenmittel-\r\ninstrumente/ \r\nBagatellregelung\r\n\r\n• Einführung einer Bagatellregelung und Absenkung der Infor-\r\nmationsanforderungen bei Ersatz von Eigenmittelinstrumen-\r\nten, dem Betrag nach unbedeutenden Transaktionen und bei \r\nTransaktionen mit allgemeiner vorheriger Erlaubnis\r\n\r\nArt. 77, 78, 78a CRR, \r\nDelVO 241/2014\r\n\r\nAbwicklung/\r\nMREL\r\n\r\n• Keine weitere Ausdehnung des Abwicklungsmechanismus \r\nauf kleinere und mittlere Institute\r\n• Ausschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen im Rahmen \r\nder MREL (Konkretisierung der TLOF oder der MREL analog\r\nEU-Bankenabgabe und Leverage Ratio)\r\n• Gläubigeridentifikation im Rahmen der Abwicklungsplanung\r\n• Reduzierung der Melde- und Prozesspflichten bei hohem \r\nNachrangkapital\r\n\r\nArt. 2, 45 BRRD, \r\nArt. 12 SRMR\r\n\r\nArt. 21 SRMR,  \r\nArt. 59, 60 BRRD\r\n\r\nSäule 1 \r\nSachsicherheiten \r\nund abgetretene \r\nForderungen im \r\nKSA\r\n\r\n• Risikomindernde Anerkennung von Sachsicherheiten und ab-\r\ngetretenen Forderungen im KSA, unter den gleichen Bedin-\r\ngungen wie im IRB-Basisansatz (ggf. nach einer vereinfachten \r\nPrüfung der Einhaltung der Bedingungen durch die zuständi-\r\nge Aufsichtsbehörde)\r\n\r\nHinweis: Hierzu liegt bereits ein konkreter Vorschlag der \r\nDeutschen Kreditwirtschaft vor.\r\n\r\nArt. 197 CRR, \r\nArt. 199 CRR, \r\nArt. 210 CRR, \r\nArt. 230a CRR\r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 27\r\n\r\nMarktrisiko • Beibehaltung des vereinfachten Marktrisikostandardansatzes \r\nfür Nichthandelsbuchinstitute gemäß Art. 94 CRR zur Unterle-\r\ngung von Marktpreisrisiken, auch wenn der Schwellenwert für \r\nden alternativen Marktrisikostandardansatz z. B. aufgrund von \r\nFremdwährungsrisiken im Kreditgeschäft überschritten ist\r\n\r\nArt. 325a CRR\r\n\r\nSäule 2 Hinweis: Vorschläge innerhalb des bestehenden Ansatzes\r\nICAAP • Streichung der Verpflichtung, jeweils eine normative und \r\neine ökonomische Perspektive zu rechnen. Es sollte nur eine \r\nführende und steuerungsrelevante Perspektive geben.\r\n• Deutliche Verschlankung der Anforderungen und Vorgaben für \r\ndie Säule-2-Modelle\r\n\r\nAT 4.1 Tz. 2 \r\nSatz 3 MaRisk\r\n\r\nDiverse\r\n\r\nInterne \r\nStresstests\r\n\r\n• Abhängig von Institutsgröße/-risikoprofil deutlich verein-\r\nfachen, u. a. Streichung der Pflicht zur Durchführung inverser \r\nStresstests\r\n\r\nAT 4.3.3 MaRisk\r\n\r\nAufsichtliche \r\nStresstests\r\n\r\n• Durchführung bei LSIs vollständig top-down\r\n• Berechnung durch SIs bottom-up mit deren internen Model-\r\nlen bzw. Parametern. Die Aufsicht kann begründete Änderun-\r\ngen auf Basis von Prüfungen verlangen.\r\n• Wegfall P2G\r\n\r\nArt. 104a CRD\r\n\r\nESG • Konsistente Behandlung wie andere Risikotreiber ohne \r\nSonderstatus\r\n• Breitere Akzeptanz von Proxies (z. B. EPC-Proxies, Proxies für \r\nScope-3-Emissionen; Analyse der physischen Risiken auf PLZ-\r\nEbene), Fokus auf E (S+G qualitativ)\r\nSREP • Die Ermittlung risikobasierter Zuschläge (P2R/Risiko-Puffer) \r\nsoll für jedes Institut vollständig transparent dargelegt werden\r\n• Streichung der Risk-by-Risk-Berechnung, die pro Risikoart die \r\nSäule-1-Kapitalanforderung als Minimum vorsieht \r\n• Wegfall P2R-LR und P2G-LR\r\n\r\nEBA/GL/2022/03\r\n\r\nEBA/GL/2022/03\r\n\r\nArt. 104a CRD\r\n\r\nGovernance \r\nund Prüfungen/ \r\nAbfragen\r\n\r\n• Prüfungen und Abfragen (auch durch den Wirtschaftsprüfer) \r\nsollten deutlich verschlankt werden. Wegfall IRRBB-Short \r\nTerm Exercise.\r\n• Governance: Herausnahme der Schlüsselfunktionsinhaber \r\naus dem Fit and Proper Regime, da sie keine Leitungsorgan-\r\nmitglieder sind (Streichung Artikel 91a CRD VI)\r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 28\r\n\r\nLevel II/III\r\nLevel-II- \r\nVerfahren\r\n\r\n• Verpflichtendes Impact Assessment: ESAs (und weitere Ak-\r\nteure wie SRB, AMLA etc.) verpflichten, Wettbewerbsfähigkeit \r\ndes europäischen Finanzsektors und der Gesamtwirtschaft \r\nsystematisch zu berücksichtigen\r\n• Frühe Einbindung von Industrie und Verbänden, z. B. über \r\nWorkshops vor Beginn der formellen Konsultation \r\n• Dynamische Umsetzungsfristen (d. h. Anwendbarkeit von \r\nLevel I erst nach Veröffentlichung der delegierten Rechtsakte \r\n(Level II)) stellen sicher, dass zum Zeitpunkt der Anwendbar-\r\nkeit für die Institute die finalen Vorgaben vorliegen. \r\nHilfsweise: Mechanismen zur Konfliktlösung etablieren, wenn \r\nLevel-I-Regelungen bereits in Kraft treten, Level-II-Vorgaben \r\naber noch nicht vorliegen\r\n\r\nVorschläge zu EBA- \r\nVerordnung (EU) Nr. \r\n1093/2010 („EBA-VO“), \r\nz. T. auch auf andere \r\nESFS-Behörden über-\r\ntragbar\r\nErgänzung Art. 8 (3)\r\nEBA-VO\r\n\r\nAllgemein in Art. 8 (3) \r\nund/oder in Art. 10, 15, 16, \r\n16a und ggf. \r\nArt. 29 (2) EBA-VO\r\n\r\nLamfalussy- \r\nVerfahren\r\n\r\n• Level-II-Mandate auf das zwingend erforderliche Maß \r\nbeschränken\r\n• Stärkung der Kontrolle durch Kommission, Parlament und Rat:\r\n Klarstellung und ggf. Erweiterung des Änderungsrechts ظ\r\nder Kommission\r\n Möglichkeit zur teilweisen Ablehnung technischer ظ\r\nStandards durch Parlament und Rat \r\n• Flexibilisierung durch verstärkten Rückgriff auf „No Action \r\nLetters“, um Level-II-Vorgaben bei Bedarf partiell außer Kraft \r\nzu setzen\r\n• Gegeben das Rechtsakte auf Level II und Level III politische \r\nEntscheidungen enthalten, erscheint eine Erweiterung der \r\nZielbestimmung des SSM um Wettbewerbs- und Wachstums-\r\nbelange sachgerecht\r\n\r\nArt. 10, 15 EBA-VO\r\n\r\nAusweitung der zu lässigen \r\nGründe in Art. 9c (1)  \r\nEBA-VO\r\nAufnahme in Art. 1 (5) \r\nsowie Art. 8 EBA-VO\r\n\r\nLevel-III-\r\nHandlungs-\r\nspielraum\r\n\r\n• Aufsichtskonvergenz muss sich auf Auslegung der gesetz-\r\nlichen Vorgaben beschränken. Verhältnismäßigkeit als \r\nKorrektiv zum Initiativrecht auf Level III verankern \r\n• „Comply or explain“-Verfahren klar definieren\r\n• Klärung und Stärkung des Verfahrens zur Einreichung begrün-\r\ndeter Stellungnahmen bei Kompetenzüberschreitung der ESA\r\n\r\nRechtsschutz \r\ngegen Level-III-\r\nAkte\r\n\r\n• Erweiterung der Überprüfungsmöglichkeiten, etwa durch \r\nEinbindung des Joint Board of Appeal der ESAs oder des \r\nAdministrative Board of Review (ABoR) der EZB\r\n• Erweiterung des Prüfungsmaßstabs sowie des zulässigen \r\nKlagegegenstands, um Level-III-Akte (einschließlich quasi- \r\nregulatorischer Soft-Law-Akte) ausdrücklich zu erfassen\r\n\r\nArt. 24 SSM-VO\r\nArt. 60 EBA-VO\r\n\r\nAnpassung von  \r\nArt. 263 AEUV\r\n\r\nArt. 16, 29 EBA-VO;  \r\n\r\n \r\n\r\nArt. 6 Abs. 5 Verordnung \r\n(EU)Nr. 1024/2013 („SSM-\r\nVO“) Art. 16 (3) EBA-VO\r\nArt. 60a EBA-VO\r\n\r\n\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 29\r\n\r\nRechenschafts-\r\nmechanismen  \r\nim SSM\r\n\r\n• Aufwertung des Administrative Board of Review: \r\nErweiterung des Mandats, ausreichende Ressourcen und \r\nerhöhte Transparenz der Verfahren\r\n• Transparente Besetzung des Chair des ECB Supervisory \r\nBoard: Öffentliches Ausschreibungs- und Hearing-Verfahren \r\nsowie Veröffentlichung der Auswahlkriterien\r\n• Sicherstellung der Vorlagepflicht nationaler Gerichte an den \r\nEuGH bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit\r\n\r\ninsb.  \r\nArt. 24 (1) SSM-VO\r\n\r\nArt. 24 (2) SSM-VO"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-11"}]},{"statementNumber":"SG2609300131","regulatoryProjectNumber":"RV0005305","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der bankaufsichtsrechtlichen Regulierungslast auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ab/e9/852331/Stellungnahme-Gutachten-SG2609300131.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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In addition to that response, we provide the following more \r\ndetailed remarks: \r\n\r\nAssessment of the individual analysis results and measures  \r\n\r\nThe role of a competitive banking sector in the EU economy \r\n\r\nWe generally support the Commission’s assessment. Its clear recognition of the central role of the \r\nbanking sector for the European economy and its finding that the competitiveness of European banks \r\nneeds to be strengthened without jeopardising financial stability is very welcome. We strongly support \r\nthe Commission in taking measures to increase proportionality in the supervisory and regulatory \r\nframework and to reduce gold-plating. \r\n\r\nHowever, we do not support linking the Savings and Investments Union (SIU) to structural issues of the \r\nbanking sector that have no direct connection. In particular, bringing the completion of the Banking \r\nUnion under the SIU goes beyond the SIU’s actual objective and, in our view, makes its focused and \r\ntargeted further development more difficult. The issues of the competitiveness of the European banking \r\nsector and the SIU should therefore be dealt with separately at political level. \r\n\r\nFragmentation along national borders \r\n\r\nPrudential barriers to integration: \r\n\r\nThe proposals for dealing with the home-host issue and the corresponding waivers provide a basis for \r\ndiscussion for affected institutions. Nevertheless, competitiveness and simplification should be placed at \r\nthe centre of the current considerations and should not be subordinated to internal market aspects. \r\n\r\nIn our view, there is no direct link between the treatment of sovereign exposures and the current debate \r\naround strengthening EU banks’ competitiveness. Moreover, the long-standing discussions in the past \r\nhave shown that this topic is highly sensitive from a political point of view. \r\n\r\nAppropriate safeguards: \r\n\r\nThe statements are partly vague. We do not share the implied criticism that the current distinction \r\nbetween deposit guarantee schemes and resolution funds creates inappropriate complexity. Deposit \r\nguarantee schemes and resolution funds serve different purposes. The concept of resolution is mainly \r\nforeseen for large cross-border banking groups and their entities. They dispose of sound recovery plans, \r\nhold more than 2.5 trillion in MREL instruments and an additional 80 billion are available through the \r\nSRF. Deposit insurance schemes are, in practice, mainly used for bank failures at a smaller scale. \r\nNevertheless, the CMDI review 2026 has made it possible to use deposit insurance schemes for resolution \r\npurposes. \r\n\r\nThe 2014 DGSD established a harmonised level of depositor protection across the Union, ensuring that \r\ndepositors benefit from the same level of protection irrespective of the Member State in which their bank \r\nis located, while national schemes continue to provide effective and credible protection. The absence of \r\na fully mutualised European deposit insurance scheme should therefore not be interpreted as a deficiency \r\nin depositor protection. Against this background, we welcome the European Commission's withdrawal of \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\nComments on the European Commission’s public consultation relating to the Communication on \r\nthe Competitiveness of the Banking Sector and the Single Market in Banking  \r\n\r\nPage 3 of 9 \r\n\r\nthe 2015 EDIS proposal. Rather than pursuing a fully mutualised system, the focus should be on \r\npragmatic solutions that build on the proven strengths of national deposit guarantee schemes and that \r\neffectively address only identified challenges. If there is a need to further strengthen safeguards, a \r\nmechanism for temporary liquidity support between participating DGSs in the EU could be explored. \r\nHowever, national DGSs should retain their current form and function within such a network, reflecting \r\nthe principle of subsidiarity, as depositor protection is ultimately a matter of trust and confidence in \r\nnational schemes. The specific characteristics of institutional protection schemes that are recognized as \r\ndeposit insurance systems should be taken into account. \r\n\r\nWe are aware of some Member States’ concerns about potential risks that could arise from the free \r\ncross-border flow of capital and liquidity. The Commission should address these concerns through \r\ntargeted safeguards (liquidity in resolution + group resolution strategies). From the perspective of the \r\nGerman Banking Industry Committee, any measures that serve to generally shift risks to other Member \r\nStates, and do not contribute to the competitiveness of the European banking sector as a whole, should \r\nhave no place in the forthcoming legislative process. Non-prudential barriers: \r\n\r\nIt is necessary for the Commission to focus on essential and necessary changes and refrain from changes \r\nthat are not targeted, such as the comprehensive harmonization of insolvency law.  \r\n\r\nGiven the scope of the changes in the AML framework, extensive adjustments to internal monitoring and \r\nreview systems and processes, numerous information technology requirements and structural changes \r\nin compliance departments are to be expected. The Commission should pause here for the time being. \r\nThe deadline for the necessary measures of 10 July 2027 is too ambitious. This is evident simply from \r\nthe fact that important legal acts at levels 2 and 3 are still pending. We would consider postponing the \r\napplication date by two years to be appropriate. It should be taken into account that the wording of the \r\nAML Regulation by no means clearly regulates all practice-relevant areas. Certain provisions, such as \r\nthose on the outsourcing of specialised services, are practically difficult to implement in view of national \r\nspecificities. Thus, beside postponing the application date we urge for a timely clarification of key \r\ninterpretative issues, a targeted revision of the AMLR in order to remove legislative errors and the \r\nconsideration of practical implementation limits. Furthermore, the AML Regulation should create \r\nproportionate rules and allow full outsourcing of the AML function. \r\n\r\nIn the area of consumer rights law, the Commission should first wait for the impact of the new \r\nrequirements before reviewing the rules again. \r\n\r\nThe assumption that digital innovations such as open banking, artificial intelligence or tokenisation \r\nnecessarily require regulatory requirements should be critically questioned. Experience with regulatory \r\ninitiatives such as the AI Act shows that excessive or premature regulation can impair the \r\ncompetitiveness of the European economy and inhibit innovation potential. \r\n\r\nImplementing international standards while taking account of EU specificities \r\n\r\nThe Commission rightly makes clear that the full application of international standards to smaller and \r\nless complex institutions creates problems. It also correctly recognises that divergent implementation in \r\nother jurisdictions undermines the international competitiveness of large institutions. \r\n\r\nThe Basel Committee’s requirements are primarily geared towards the circumstances of large, \r\ninternationally active institutions and do not meet the needs of smaller or less complex institutions. So \r\nfar, however, far too little has been done at European level to take account of this finding. There is \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\nComments on the European Commission’s public consultation relating to the Communication on \r\nthe Competitiveness of the Banking Sector and the Single Market in Banking  \r\n\r\nPage 4 of 9 \r\n\r\nurgent need for action at Level 1 as well as at Levels 2 and 3. At Level 1, a small banking regime should \r\nbe established. At Levels 2 and 3, the increasing activity of the EBA and the supervisory authorities \r\nshould be critically reviewed. We are, however, critical of a blanket transposition of requirements into \r\ndirectly applicable regulations. Whether a directive or a regulation should be chosen depends on the \r\nindividual case, i.e. the subject matter concerned (e.g. specific characteristics of national markets). \r\n\r\nRegulatory requirements have been expanding continuously for almost two decades following the global \r\nfinancial crisis. Strengthening financial stability was crucial. The current level of stability is generally \r\nconsidered to be adequate. Therefore, it is important to avoid further increases to current capital \r\nrequirements through additional capital requirements that have already been established and will be \r\nphased in gradually until early 2033. This is also necessary in view of the announced relief measures for \r\nUS and UK banks. \r\n\r\nTo this end, the Commission must above all limit the effect of the output floor. While it recognises the \r\npotential negative impact of the output floor on the financing capacity of the affected institutions, it does \r\nnot mention the fundamental conceptual problems. Since the EU has already undertaken comprehensive \r\nmeasures to address unwarranted RWA variability at source, such as the IRBA repair and the ECB’s \r\nTRIM, the added value of the output floor is questionable. At the same time, it significantly complicates \r\nbank management and creates undesirable incentives for institutions’ risk taking. Fixing the output floor \r\nat the initial level of 50 % would be a simple measure to solve the problem. \r\n\r\nThe Commission generally acknowledges that the prudential framework must, to some extent, be \r\nadapted to the characteristics of the European economy. The limited coverage of external ratings is one \r\nsuch structural characteristic. The Commission should accept it as a given and adapt banking regulation \r\naccordingly, rather than forcing companies to obtain external ratings in order to adapt European \r\ncircumstances to banking regulation. We also consider it wrong to supposedly strengthen the capital \r\nmarket by making access to traditional bank financing more difficult for companies. Specifically, the \r\nCommission should allow all institutions to assign a preferential risk weight to companies with strong \r\ncredit quality that do not have an external rating. \r\n\r\nThe comments on residential real estate financing give reason to fear that the Commission may be \r\ninclined to refrain from permanent measures. The consideration that relief in this area could increase \r\ndemand for housing and thereby create price pressure is not convincing. An artificial restriction of \r\ndemand via prudential regulation may, in itself, dampen price developments in certain market phases. \r\nHowever, there are sufficient instruments in the CRR for this purpose, which the designated authorities \r\ncan use if necessary. Moreover, hampering real estate financing runs counter to the currently relevant \r\nobjective of facilitating access to housing. In addition, the existing transitional arrangement has a \r\npositive effect on private residential financing and therefore, in part, even supports the housing stock \r\nand thus the supply side. To support the creation of affordable housing, the treatment of larger \r\nconstruction projects / real estate development financing (ADC) should also be revised. \r\n\r\nIt is welcome that the capital requirements for specialised lending and trade finance are to be subject to \r\nan in-depth review. However, the review should not be limited to project finance, but should also include \r\nthe capital requirements for object finance. Object financing also plays a central role in Europe’s \r\ncompetitiveness and defence capability. \r\n\r\nIt is positive that the Commission has recognised the particular importance of a regulatory level playing \r\nfield in the area of market risk and has already taken repeated action through delegated acts. A \r\npermanent solution should at least make the existing temporary relief measures permanent and also \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\nComments on the European Commission’s public consultation relating to the Communication on \r\nthe Competitiveness of the Banking Sector and the Single Market in Banking  \r\n\r\nPage 5 of 9 \r\n\r\ninclude further improvements. This includes critically reviewing the new trading book boundary and \r\nreversing or at least revising it. At least, current inconsistencies like the potential inclusion of most \r\npositions stemming from client servicing in the trading book would have to be addressed. \r\n\r\nAnother aspect of creating a level-playing field for EU banks is the operational risk framework, which is \r\nunfortunately not addressed in the Communication: The Services Component of the Business Indicator \r\nis calculated in gross terms. This approach punishes, for example, fee-based activities without regard of \r\nits actual risk profile. This makes certain business models less viable while other jurisdictions are moving \r\ntowards a net-based approach, which will even strengthen their position in such markets. \r\n\r\nIt is welcome that the Commission intends to address the issue of the deduction of software investments. \r\nWe advocate to abolish the current deduction of software assets from own funds and propose instead a \r\nrisk weight of 100%. \r\n\r\nThe requirements on fit and proper under Article 91 et seq. of the CRD should be proportionate. They \r\nshould be limited to those institutions where the supervisory added value justifies the associated \r\nregulatory burden. Smaller and less-complex institutions with simple business models should therefore \r\nbe specifically relieved of certain burdens – for example, through simplified governance requirements, \r\nreduced reporting and documentation obligations, and longer assessment intervals. \r\n\r\nIt would also be necessary to limit the scope of the fit and proper rules to the members of the \r\nmanagement and supervisory bodies. Reporting and documentation obligations could thereby be reduced \r\nto the necessary minimum. The requirements and profiles established by the institutions for filling the \r\npositions of key function holders are sufficient. We do not believe an assessment beyond the reliability \r\ncheck required under AML legislation is necessary. The notification requirement and supervisory \r\nassessment for large institutions regarding the heads of internal control functions and the CFO create a \r\nsignificant administrative burden. Effective governance, risk management, and internal controls are \r\nessential for stable operations and compliance with regulatory requirements, so institutions already apply \r\nhigh standards without requiring a separate supervisory suitability assessment.  \r\n\r\nFurthermore, the fit and proper and remuneration framework should continue to be set out in a directive, \r\nso that Member States can take account of national banking structures and ensure proportionate \r\nimplementation across different organisational models. \r\n\r\nThe remuneration rules also urgently need to be revised. They need to be better aligned with the \r\nbusiness models and risk profiles of smaller and less complex institutions with simple business models \r\nand remuneration systems. Institutions where variable remuneration does not create any material \r\nincentive effect should be specifically exempted from disproportionate requirements. For larger \r\ninstitutions, the remuneration framework must not lead to competitive disadvantages or create problems \r\nfor the EU as a financial centre (e.g. the bonus cap should be removed to ensure effective HR \r\nmanagement and a sufficiently flexible cost base for firms). \r\n\r\nIt is welcome that the Commission recognises that the framework for smaller institutions needs to be \r\nadapted. However, from our perspective, the proposed solutions, which are only outlined very vaguely, \r\nare far too unambitious. A dedicated and proportionate regulatory framework is needed for non-systemic \r\ninstitutions with low-risk business models to adequately reflect their specific characteristics. Its design \r\nwill be decisive in ensuring that the intended regulatory relief is effective in practice. In July 2025, BaFin \r\nand the Deutsche Bundesbank drew up a ‘non-paper’ on an EU regime for small banks and put it forward \r\nfor discussion. The proposals set out in the document are welcome. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\nComments on the European Commission’s public consultation relating to the Communication on \r\nthe Competitiveness of the Banking Sector and the Single Market in Banking  \r\n\r\nPage 6 of 9 \r\n\r\nUndue complexity of the regulatory framework \r\n\r\nThe Commission’s analysis is correct in many respects. We agree that, in particular, the large number \r\nof authorities involved at national and European level creates coordination problems. In practice, \r\nredundancies often arise between individual elements. Interactions cannot be sufficiently taken into \r\naccount, and there is no holistic overall view that would make it possible to establish an appropriate \r\noverall level of capital requirements for individual institutions. \r\n\r\nThe self-reinforcing process of creating ever new and more detailed regulation is leading to \r\ndisproportionate complexity. To break this vicious circle, the Commission must address not only the \r\nsymptoms but also the underlying cause. In addition to the specific content, the Commission should \r\naddress the general regulatory approach. The Lamfalussy process needs to be realigned. Essential \r\npolitical decisions and core substantive elements, such as the level of capital and liquidity requirements, \r\nshould be regulated at Level 1. Level 2 should not be used simply to shift politically controversial aspects \r\nto the ESAs. In addition, Level 2 should be limited to technical specifications and must not create burdens \r\nbeyond the level of requirements set at Level 1. Furthermore, the scope and level of detail of technical \r\nspecifications should be significantly reduced. Guidelines and other informal instruments at Level 3 \r\nshould be reduced to what is strictly necessary. Although they are not formally or legally binding, in \r\npractice they generally operate like hard requirements. In principle, we welcome the fact that supervisory \r\nauthorities are increasingly emphasising their formally non-binding character. However, such \r\nclarifications of already known facts are of only limited help to institutions. The key factor is how \r\nsupervisory authorities and auditors deal with the guidelines in practice and how strongly they insist on \r\ndetailed compliance with them. In our view, the only effective approach is therefore to minimise the \r\noverall scope of Level 3 regulation and to address the general supervisory approach including extended \r\nopportunities for appeal. In addition to a broader cultural change, which the Commission fortunately \r\nsupports very clearly (see below), this includes giving supervisory authorities an equal mandate for \r\ncompetitiveness alongside financial stability. They should be required to weigh the supposed benefits of \r\nadditional regulation more thoroughly against the costs it creates for society, the real economy and \r\ninstitutions. \r\n\r\nIn our view, another central lever for reducing complexity is the consistent reduction of European gold-\r\nplating. A prime example is the rules on the NPL backstop. This is a specific European rule that has \r\nneither an international counterpart nor is based on BCBS proposals. The proposals originally came from \r\nthe ECB in response to the high NPL stocks on European banks’ balance sheets as a result of the global \r\nsovereign debt crisis. The institutions have significantly reduced the high NPL stocks that existed at the \r\ntime. We would therefore welcome the deletion of the automatic NPL backstop. Another example of EU \r\ngold-plating exists in the area of software investments (see above). \r\n\r\n \r\n\r\nMicroprudential: \r\n\r\nFrom the perspective of the German Banking Industry Committee, the planned measures on the \r\nmicroprudential framework are far too cautious. For Pillar 1 and the risk-based P2R, the Commission \r\ndoes not announce any measures apart from the specific considerations under 3.2. Against the \r\nbackground that Pillar 1 and Pillar 2 form the core of banking regulation, this is not ambitious enough. \r\nA noteworthy reduction in complexity will hardly be achievable if a large part of the regulatory framework \r\nis simply left out. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\nComments on the European Commission’s public consultation relating to the Communication on \r\nthe Competitiveness of the Banking Sector and the Single Market in Banking  \r\n\r\nPage 7 of 9 \r\n\r\nIn Pillar 2 in particular, the international standards leave considerable room for discretion, so \r\nimplementation varies across jurisdictions. In its specific design, the P2R is an EU-specific feature. There \r\nis therefore significant potential for improvement here. The P2R should be derived transparently, \r\ncalibrated with a focus on risk and embedded in the overall capital framework without overlaps. The \r\nCommission should clearly oblige the competent authorities to do so, ideally through specific legal \r\nrequirements. \r\n\r\nThe clarification that the P2G is not a binding capital requirement is welcome. However, this will not lead \r\nto greater flexibility as long as the P2G continues to be perceived as a supervisory expectation in practice. \r\nThe P2G ratio is currently derived from the results of supervisory stress tests, which places a very high \r\nburden on both institutions and supervisory authorities. We therefore advocate that the competent \r\nauthority should set a buffer on the basis of the available data that serves as a recommendation and, in \r\nparticular for smaller and less complex institutions, specifically SNCIs, does not require bottom-up stress \r\ntests. The workload associated with supervisory stress tests should be significantly reduced, for example \r\nthrough longer cycles. \r\n\r\nWe welcome the envisaged removal of the P2R-LR without replacement. For the sake of consistency, we \r\nadvocate deleting the P2G-LR as well. \r\n\r\nWe welcome the announcement that proportionality for smaller and non-complex institutions will be \r\nstrengthened. However, it is not enough to adjust only the current criteria and thresholds for classifying \r\nSNCIs. Europe needs an adequate regulatory framework for smaller or low-risk institutions overall. \r\n\r\nFinally, we would like to underline an important Pillar 2 aspect that is only implicitly addressed in the \r\nCommunication: an ICAAP in line with the original idea of institution-specific risk management would \r\nsignificantly strengthen Pillar 2. Institutions should therefore be given the possibility to conduct the \r\nICAAP, including stress tests, in the way they consider appropriate and suitable. Supervisory \r\nrequirements and reviews relating to the ICAAP should be significantly reduced in line with the \r\ninstitutions’ risk profiles. From the institutions’ perspective, this would enable the ICAAP to fulfil its actual \r\npurpose of providing a comprehensible and management-relevant picture of risks. In our view, the recent \r\nrevision of the ECB’s ICAAP Guide does not constitute such a conceptual realignment. Rather, it consists \r\nmainly of clarifications and editorial adjustments. This shows that legislative measures are indispensable \r\nin the area of Pillar 2. It is not sufficient to rely solely on the SSM changing its current approach on its \r\nown. \r\n\r\n \r\n\r\nResolution:  \r\n\r\nIt is welcome that the Commission recognises the excessive complexity of the resolution framework and \r\naims to align MREL with TLAC. However, the eligibility criteria should be designed in such a way that \r\nthey do not result in a tightening of the requirements and therefore additional issuance requirements \r\nand/or an increase in refinancing costs. In particular, the extension of the framework to predominantly \r\ndeposit-funded institutions should be carried out in a proportionate manner. Thus, certain non-\r\nsubordinated debt instruments should remain eligible (Senior-Debt-Allowance). \r\n\r\nThe requirements for resolution planning have also become too complex and unpredictable, which is why \r\nwe see an urgent need to reform them. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\nComments on the European Commission’s public consultation relating to the Communication on \r\nthe Competitiveness of the Banking Sector and the Single Market in Banking  \r\n\r\nPage 8 of 9 \r\n\r\nThe prior permission procedure must likewise be simplified in line with the Commission’s approach. In \r\naccordance with the TLAC Term Sheet, it should apply only where there is a risk of not meeting \r\nMREL/TLAC requirements. \r\n\r\nFinally, it is important that small and medium-sized banks, as a rule and on a regular basis, remain \r\noutside the resolution mechanism. The changes made in the recent CMDI review, which maintain \r\ninsolvency proceedings as the default solution, must not be weakened by future regulation. \r\n\r\n \r\n\r\nMacroprudential:  \r\n\r\nThe revision of the macroprudential framework is very much welcome. Capital buffers should be \r\nstreamlined to eliminate gold-plating and unintended interaction to increase their predictability and \r\nusability in stress periods. However, it is not enough to merge individual macroprudential buffers and \r\ngive them a different label. We strongly advocate abolishing the SyRB. It is not part of the Basel \r\nframework and constitutes a form of EU gold-plating. The fact that it can be imposed separately for \r\ncertain sectors or regions creates additional complexity. It ties up capital, makes financing more \r\nexpensive, overlaps with existing supervisory instruments and weakens the competitiveness of European \r\nbanks. This criticism is not addressed by merging it with another macroprudential buffer. \r\n\r\nThe revision of the O-SII buffer is welcome. There should be better harmonisation without increasing \r\nrequirements overall. We advocate ensuring the proportionate application of O-SII buffers in \r\ninternational comparison and capping them at 0.75% (i.e. lower than the G-SII buffer). \r\n\r\nFurthermore, various capital buffers, including the CCyB and the CCoB, should be consolidated into a \r\nsingle releasable buffer that can be used during periods of stress. \r\n\r\n \r\n\r\nInteraction between microprudential, macroprudential and resolution rules: \r\n\r\nThe Commission rightly points to the interactions and overlaps between microprudential, macroprudential \r\nand resolution related requirements. Accordingly, it should revise the capital stack holistically. It should not \r\nonly examine simplifications and mergers within the macroprudential regime, but also include elements \r\nsuch as P2R and the capital conservation buffer in its assessment. \r\nApart from that, we very much welcome that the Commission does not question the current capital \r\nstructure for going concern purposes, including AT1 instruments. This must also apply with regard to \r\nthe current eligibility criteria for AT1 instruments. \r\n\r\n  \r\n\r\nReporting and disclosure: \r\n\r\nThe Commission’s clear commitment to stronger integration of reporting requirements is welcome. The \r\nother pending initiatives, including enhanced proportionality, materiality thresholds and simplified data \r\nexchange between authorities, are also important. \r\n\r\nThe removal of 50 % of data points as proposed in the EBA consultation on simplifying reporting falls \r\nshort of delivering a meaningful reduction in reporting burden. One of the main reasons is the integration \r\nof certain reporting obligations from the EBA stress test into regular reporting, resulting in a higher \r\nreporting frequency for a substantial number of data points and a need to establish new data flows. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\nComments on the European Commission’s public consultation relating to the Communication on \r\nthe Competitiveness of the Banking Sector and the Single Market in Banking  \r\n\r\nPage 9 of 9 \r\n\r\nOverall, the EBA’s current plans are expected to increase supervisory reporting costs. The cost of \r\ncompliance study conducted by the EBA six years ago, which was originally intended to focus in particular \r\non smaller and non-complex institutions, has so far failed to result in any meaningful relief, especially \r\nbecause of new reporting requirements, e.g. on IRRBB and ESG. \r\n\r\nThe envisaged expansion of the EBA’s mandate should be linked to a clearly defined objective. It should \r\nnot lead to additional complexity, new reporting requirements or further administrative burden for \r\ninstitutions. Frequent changes to the requirements should be avoided. Sufficient implementation periods \r\nshould be granted through all levels of regulation. The request to the EBA to create greater transparency \r\nabout the link between reporting requirements and legal bases is welcome. Despite ongoing \r\nsimplification efforts, institutions continue to face increasing reporting burdens. We therefore consider \r\nan immediate two-year moratorium on new and significantly amended regular and ad-hoc reporting \r\nrequirements essential. Such a pause would enable the consistent development of an integrated \r\nreporting framework and provide genuine regulatory relief. \r\n\r\nThe Commission could provide lasting relief to institutions, in particular SNCIs, above all by omitting \r\ncertain reporting requirements altogether. A significant increase in the thresholds for classification as an \r\nSNCI and the introduction of a small banking regime would lay the groundwork for such relief. \r\n\r\nUnnecessary use of resources for resubmissions of historical reports, validation processes and data \r\nstorage could be reduced by introducing a stronger materiality principle for resubmissions. This would \r\nrequire a legal basis for appropriate materiality thresholds in the implementing technical standards (ITS) \r\non supervisory reporting. We do not share the view expressed in the Staff Working Document that the \r\ncurrent absolute thresholds of EUR 10,000 are disproportionate only for large institutions. \r\n\r\nThe considerations on disclosure remain significantly behind the need for action that has been identified. \r\nThe Commission recognises that Pillar 3 disclosures are often excessively complex, redundant and \r\ninsufficiently aligned with supervisory reporting. Nevertheless, concrete proposals for solutions are \r\nlacking. At the same time, it should be noted that public transparency is already ensured through existing \r\npublic financial reporting requirements, while supervisors receive the prudential information necessary \r\nfor effective banking supervision through supervisory reporting under Article 430 CRR. For large and \r\n“other” institutions both the technical implementation effort and the ongoing operational burden have \r\nincreased significantly, without the resulting benefits being proportionate to the additional burden. For \r\nthese reasons, the Commission should draw the necessary conclusion and repeal Part 8 CRR, thereby \r\nabolishing separate Pillar 3 disclosure requirements for all institutions. \r\n\r\nCompetitiveness as a shared responsibility \r\n\r\nHere too, the Commission’s analysis contains many important and supportive elements. Particularly \r\npositive is the clear call for a cultural change among all parties involved: legislators, supervisory \r\nauthorities, the banking sector and auditors. However, this requires greater binding force: the European \r\nsupervisory authorities should be obliged to take competitiveness and proportionality considerations into \r\naccount in a binding manner (see above). We support supervision that is more principle-based and \r\nneutral with regard to different organisational forms. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-09-28"}]},{"statementNumber":"SG2609300136","regulatoryProjectNumber":"RV0005305","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der bankaufsichtsrechtlichen Regulierungslast auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/59/39/852333/Stellungnahme-Gutachten-SG2609300136.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"28 September 2026\r\nGerman Banking Industry Committee: Key priorities for improving the\r\ncompetitiveness of the EU Banking Sector\r\nThe Draghi Report has firmly placed the competitiveness of the European economy, and its financial sector\r\nin particular, at the centre of the European policy agenda. Capitalising on this momentum, the European\r\nCommission's July 2026 Communication on the Competitiveness of the Banking Sector and the Single Market\r\nin Banking is a welcome and timely initiative. We very much appreciate the Commission's continued\r\nengagement with this issue and would like to contribute to this important discussion.\r\nIn this context, we suggest a two-track approach, reflecting both the urgency of certain issues and the time\r\nrequired for fundamental reform. First, urgent, well-defined and technical issues should be addressed swiftly\r\nthrough a pragmatic fast-track approach, with tangible results delivered in 2027. At the same time, a broader\r\nreform agenda is needed to address the structural complexity of the regulatory system, going beyond\r\nindividual fixes.\r\nThe two tracks must be pursued in parallel: immediate solutions should not be held back by topics relating\r\nto a comprehensive reform, while fundamental reform likewise must not be delayed by focusing on short-\r\nterm fixes or by integrating long-running issues with a high level of conflict potential. Only a parallel approach\r\ncan provide immediate relief while maintaining momentum for structural change and avoiding any loss of\r\ntime.\r\nIn terms of content, we need targeted measures to stop the increase in capital requirements, simplify the\r\nframework and reduce the overarching regulatory burden. Any measures that do not support the\r\ncompetitiveness of the European banking sector, or even have the potential to hamper it, should not be\r\npursued further – this includes a uniform European deposit insurance and the harmonisation of national\r\ninsolvency laws.\r\nKey priorities\r\nIn light of the above, we urge the forthcoming legislative process to focus on the following issues. The points\r\nare listed in purely thematic order, which is not intended to imply any judgement as to their relevance.\r\nFurther highly relevant aspects can be found in the appendix to this paper.\r\n1. Introduce a small bank regime: A dedicated and proportionate regulatory framework is needed\r\nfor non-systemic institutions with low-risk business models to adequately reflect their specific\r\ncharacteristics. Its design will be decisive in ensuring that the intended regulatory relief is effective\r\nin practice. Pillar 2 issues are seen as having particularly high potential for simplification. In July\r\n2025, Bafin and the Deutsche Bundesbank drew up a ‘non-paper’ on an EU regime for small banks\r\nand put it forward for discussion. The proposals set out in the document are welcomed. Should the\r\nproposal fail to secure a majority during the forthcoming negotiations at Brussels level, significant\r\nrelief should at least be provided for small institutions in the areas of Pillar 2 and Level II/III\r\nregulation.\r\n2. CRR III/Basel III finalisation: Freeze the phase-in (output floor permanently set at 50%, credit\r\nconversion factors for commitments, equity exposures) and make permanent the relief in the\r\ncalculation of the output floor (unrated corporates, cf. Appendix II; residential real estate) in order\r\nto keep capital requirements at the current level. The output floor should only be applied at\r\nconsolidated level.\r\n3. Prudential treatment of software assets: Abolish CET1-deductions for software assets in order\r\nto allow for more investment in digitalization and cyber resilience. See our detailed proposal attached\r\n(Appendix III).\r\n4. NPL-Backstop: Eliminate the automatic NPL backstop in cases of regulatory insufficient coverage\r\nas this regulation is a prime example of EU “gold-plating”.\r\n5. Market risk: Revise both the FRTB-framework and the trading book boundary to ensure\r\ninternational competitiveness of European banks in trading activities as well as a smooth\r\nimplementation of the boundary across institutions based on trading intent.\r\n6. Operational Risk: Introduce a netting of income and expenses within the services component of\r\nthe Business Indicator as this would make the operational-risk own-funds requirements materially\r\nmore risk-adequate as well as more coherent.\r\n\r\n\r\nPage 2 of 7\r\n\r\n7. Pillar 2 regulation: Fundamentally simplify and reorganize the Pillar 2 regime to strengthen\r\ncompetitiveness, proportionality and predictability with a focus on transparent and risk-sensitive P2R\r\nrequirements without double counting, a significantly streamlined ICAAP and SREP framework and a\r\nnoticeable reduction in the complexity of supervisory stress tests. Replace the existing procedures\r\nfor determining P2G by a simpler, primarily top-down data-based supervisory stress test (opt-in).\r\nIn addition, eliminate P2R-LR and P2G-LR.\r\n8. Proportionality in governance and remuneration requirements: Ensure that the CRD’s\r\ngovernance requirements, particularly those relating to remuneration, diversity and suitability,\r\nconsistently adhere to the principle of proportionality. Exclude key function holders from the fit and\r\nproper regime.\r\n9. Macroprudential regulation: Remove the systemic risk buffer, cap the O-SII buffer at 0.75% and\r\nstreamline the capital buffer framework in order to eliminate gold-plating and to increase the\r\npredictability and usability of capital buffers in stress periods. Avoid simply merging and renaming\r\nexisting buffers without making fundamental changes to the underlying principles.\r\n10. MREL: Legally anchor the exclusion of passing-through promotional loans in the EU framework, in\r\nline with the treatment under the ex-ante contributions and the leverage ratio, in order to strengthen\r\nthe promotional infrastructure – particularly in a phase of high investment needs.\r\nHold an in-depth discussion on the design of MREL with a strong focus on proportionality. Address\r\nthe issue of the current methodology for determining MREL requirements featuring a wide range of\r\ncomponents and adjustments for individual banks, e.g. deposit-funded medium-sized banks, which\r\nhas led to an overly complex MREL framework (in particular, the EBA recommendation\r\nEBA/REP/2026/12 to remove the TLOF metric from the determination of the subordination level of\r\nthe MREL/TLAC).\r\n11. Regulatory Stability and Reduction of Unnecessary Reporting and Disclosure Burdens: To\r\nensure a proportionate and sustainable reporting framework, avoid further extensions of supervisory\r\nreporting requirements. Instead, prioritise regulatory stability, reduce unnecessary operational\r\nburdens and focus resources on strategically important initiatives such as the development and\r\nimplementation of an Integrated Reporting System (IRS). Necessary accompanying measures\r\ninclude an immediate moratorium on reporting requirements, the introduction of appropriate\r\nmateriality thresholds for the resubmission of historical data, and the removal of ESG\r\nreporting and disclosure requirements that have become disproportionate following the\r\nSustainability Omnibus and risk creating indirect trickle-down effects for institutions and their\r\ncustomers. Additional and duplicative data requests should be reduced through better data sharing\r\nbetween authorities. Beyond these targeted measures, separate Pillar 3 disclosure requirements\r\nshould be abolished for all institutions.\r\n12. Focused review of the EBA mandate and reform of Level II and Level III rulemaking: Ensure\r\nthat any change to the EBA’s mandate, as well as the introduction of additional responsibilities, do\r\nnot lead to additional layers of complexity, new reporting requirements, or increased administrative\r\nburden for institutions. Centre EBA’s mandate on promoting proportionality, simplification, and\r\nfurther automation of supervisory reporting.\r\nRealign the Lamfalussy process fundamentally so that Levels 2 and 3 are limited to what is strictly\r\nnecessary and do not create additional burdens beyond the Level 1 requirements. Strengthen impact\r\nassessments and accountability obligations for the ESAs.\r\n\r\nFinally, another essential contribution to the competitiveness of EU credit institutions beyond the prudential\r\nframework would be to postpone the entry into force of the AMLR by two years. We also demand a targeted\r\nrevision of the AMLR to eliminate practical uncertainties and allow a risk-based, proportionate approach to\r\noutsourcing AML functions, including full outsourcing.\r\n\r\n\r\nPage 3 of 7\r\n\r\nAppendix I: Further aspects requiring consideration to improve the competitiveness of\r\nEU credit institutions.\r\nTopic Explanation\r\nFurther harmonisation of the\r\nSME definition\r\n\r\nFully harmonise the SME definition, also beyond the recent EBA\r\nconsultation on the ITS on supervisory reporting. Therefore, adjust the\r\nSME definitions in Art. 3(6) of Commission Delegated Regulation (EU)\r\n2015/61; in point 14 of the EBA Guidelines on loan origination and\r\nmonitoring, with respect to banking statistical reporting; in ECB \r\nRegulation (EU) 2016/867 on AnaCredit; and in Art. 2(1), point 107 \r\nBRRD in line with Art. 5 (9) CRR.\r\n\r\nIncorporation of materiality\r\nthreshold of 0.25% of Tier 1\r\ncapital — as used in Pillar II\r\nregulation for shadow\r\nbanking entities — into\r\nreporting and disclosure\r\n\r\nTaking into account efficiency and proportionality, as well as the stated\r\nobjective – including on the part of supervisors – of reducing the\r\nregulatory burden, incorporate the materiality threshold of 0.25% of\r\nTier 1 capital into the Delegated Regulation (EU) 2023/2779 or into the\r\nCRR and apply more broadly to shadow banking entities beyond the\r\nlimited scope of the Guidelines. As a minimum, retain the threshold\r\nwithin the scope of the Guidelines.\r\n\r\nAdjustments to ADC\r\nexposures\r\n\r\nFor ADC exposures relating to land acquisition, development and\r\nconstruction of real estate, narrow the definition on a risk-sensitive\r\nbasis to income-producing real estate (IPRE). Exclude energy-efficiency\r\nrenovations from ADC exposures. Extend the reduced ADC risk\r\nweighting for residential real estate to commercial real estate, provided\r\nthat additional criteria are met, such as pre-sales/pre-leases or an\r\nadequate equity contribution by the obligor.\r\n\r\nRecognition IPRE under F-\r\nIRBA and standardized\r\napproach\r\n\r\nUnder the Foundation IRB Approach and under the standardised\r\napproach, let income-producing real estate (IPRE) be recognised as\r\ncollateral if the 'hard test', which indicates low loss rates, is not passed,\r\nor if the necessary information is unavailable. Under the Foundation IRB\r\nApproach, let differentiated loan-to-value (LTV)-based capital\r\nrequirements be implemented using loss given default (LGD) rates\r\nranging from 20% to 40%, depending on the LTV ratio.\r\n\r\nRisk-mitigating treatment of\r\ncollateral\r\n\r\nLet collateral be recognizable as a capital-reducing item regardless of\r\nthe calculation approach used. Otherwise, the failure to take collateral\r\ninto account in the standard approach leads to an overestimation of\r\ncredit risk, higher capital requirements, and ultimately makes financing\r\nmore expensive, particularly for SMEs and retail customers.\r\n\r\nFacilitate recognition of\r\nphysical collateral under the\r\nF-IRBA and standardized\r\napproach\r\n\r\nIntroduce a more proportionate approach, closer to Basel, to improve\r\nfinancing conditions for specialised lending, infrastructure finance and\r\nother strategic investments. CRR III is more rigid than Basel and can\r\nlead to unnecessarily high capital requirements.\r\n\r\nReverting the linkage of the\r\nInfrastructure Supporting\r\nFactor to the EU Taxonomy\r\nRegulation\r\n\r\nRemove the link between the infrastructure supporting factor and the\r\nEU Taxonomy Regulation and restore the CRR II approach. Under CRR\r\nIII, the application of the Infrastructure Supporting Factor has been\r\nlinked to the EU Taxonomy Regulation. This new approach is not risk-\r\nbased and raises financing costs for a wide range of economically sound\r\nand urgently needed infrastructure projects, including transport, energy\r\nand social infrastructure such as schools and hospitals.\r\n\r\nAvoiding supervisory gold-\r\nplating of trade finance\r\n\r\nPreserve current Level 1 treatment under CRR for trade finance\r\ninstruments listed in Annex I. EBA’s draft RTS on credit conversion\r\nfactors should not introduce a more burdensome treatment for\r\ninstruments already regulated in Level 1. By subjecting certain trade-\r\n\r\n\r\nPage 4 of 7\r\n\r\nTopic Explanation\r\nrelated contingent instruments to a more “dynamic” approach, the RTS\r\nwould increase capital requirements, operational complexity and legal\r\nuncertainty. Under EBA’s interpretation, trade finance instruments\r\nwould in practice be treated as Bucket 1 exposures once the non-credit-\r\nrisk-related event has occurred, triggering a 100% CCF. This would go\r\nbeyond the existing CRR framework and overstep the EBA’s mandate.\r\nMaking Member States’\r\ndiscretions regarding\r\nexemptions for large\r\nexposures under Article\r\n493(3) directly applicable\r\n\r\nFully merge the Member State discretions for large exposures under\r\nArt. 493(3) CRR into generally applicable exemptions, as under Art.\r\n400(1) CRR. These discretions will expire by the end of 2028 at the\r\nlatest, while the exemptions will then be continued as competent\r\nauthority options under Art. 400(2) and (3) CRR, subject to conditions\r\nthat institutions must demonstrate. Unlike Art. 400(1) CRR, this\r\napproach prevents uniform application across the EU, creating different\r\ncompetitive conditions, fragmentation of the European single market\r\nand unnecessary complexity.\r\n\r\nRegulatory treatment of\r\ncrypto exposures\r\n\r\nGive general regulatory guidance regarding the future regulatory\r\ntreatment of crypto assets (as envisaged in Art. 501d CRR).\r\nFurthermore, revise the current crypto exposure limit of 1% of Tier 1\r\ncapital and account for risk mitigation through hedging.\r\n\r\nEqual treatment of the\r\nPrudential Boundary\r\nApproach (PBA) in OpRisk\r\n\r\nThe current standards (EBA/RTS/2025/02 and EBA/ITS/2025/06) on\r\nthe Business Indicator set extensive conditions for the application of the\r\nPBA. This includes the possibility for the competent authority to delay\r\nthe application for a prolonged period due to missing documentation.\r\nWe suggest of the PBA and the Accounting Approach in accordance with\r\nthe CRR.\r\n\r\n\r\nPage 5 of 7\r\n\r\nAppendix II: Discussion Paper on the treatment of Unrated Corporates under the\r\nCredit Risk Standardised Approach\r\nBackground and policy objective\r\nThe treatment of corporate exposures without an external ECAI rating (“unrated corporates”) remains an\r\nimportant issue in the European implementation of the Basel framework. External corporate rating coverage\r\nin Europe is structurally limited. This applies not only to SMEs, but also to many larger, financially sound\r\ncompanies. As a result, the regulatory treatment of unrated corporates materially affects financing conditions\r\nfor a substantial part of the European real economy.\r\nUnder the Credit Risk Standardised Approach (CRSA), unrated corporate exposures generally carry a risk\r\nweight of 100%. This treatment does not sufficiently differentiate between corporates with materially\r\ndifferent levels of credit quality. In particular, financially sound companies may receive the same risk weight\r\nas significantly riskier borrowers merely because no external ECAI rating is available.\r\nExternal ratings cannot provide a comprehensive solution. They entail recurring costs, disclosure\r\nrequirements and administrative burdens, and may not be economically appropriate for many European\r\ncorporates. The limited availability of external ratings should therefore not prevent the prudential framework\r\nfrom recognising high credit quality where reliable internal credit assessments establish it.\r\nConsequently, there is a strong case for making the CRSA more risk-sensitive for high-quality unrated\r\ncorporates. The key question is how to incorporate internal credit assessments into the standardised\r\napproach without compromising prudential robustness and proportionality.\r\nTreatment of IRBA exposures – PD approach\r\nThe treatment of IRBA exposures to unrated corporates for output-floor purposes should build on the logic\r\nalready recognised by the European legislator in Article 465(3) CRR.\r\nUnder this arrangement, institutions using the IRBA, for output-floor purposes, assign a risk weight of 65%\r\nto unrated corporate exposures where the institution has permission to use the IRBA for the relevant\r\nexposures and the estimated PD does not exceed 0.5%.\r\nThis concept should be made permanent and incorporated directly into Article 122 CRR.\r\nTreatment of CRSA exposures\r\nFor CRSA exposures, two options could be considered for identifying exposures to unrated corporates that\r\nmay receive preferential treatment:\r\nI. PD approach:\r\nSimilarly to the approach described above, institutions would identify investment-grade corporates that are\r\neligible for the 65% risk weight on the basis of PDs. In this case, the PDs could be derived from internal\r\nrating systems that are not IRBA-approved but satisfy certain prudential requirements to ensure reliability.\r\nThese requirements could include, inter alia:\r\n effective use of the rating system in credit and risk management;\r\n sound and consistently applied rating criteria;\r\n appropriate and representative input data, including data reflecting adverse economic conditions;\r\n consideration of quantitative and qualitative factors;\r\n sound methodologies combining statistical methods and expert judgement;\r\n regular review of ratings and at least annual reassessment;\r\n consistency with the Article 178 CRR definition of default; and\r\n regular independent validation, including appropriate benchmarking.\r\n\r\n\r\nPage 6 of 7\r\n\r\nThis approach would foster comparability across institutions. The same quantitative criterion would determine\r\neligibility - irrespective of whether an institution applies the IRBA or the CRSA. In that sense, this approach\r\nwould represent a direct transfer of the already established transitional arrangement to the CRSA.\r\nII. Standardised creditworthiness assessment:\r\nA second approach would start directly from the regulatory architecture of the CRSA, rather than extending\r\nthe IRBA-PD logic to institutions that do not use the IRBA. Under this option, Article 122 CRR could establish\r\na separate prudential category of “high-quality unrated corporates” attracting a risk weight between 65%\r\nand 100%, for instance 85%.\r\nEligibility for this category would be determined through a standardised creditworthiness assessment\r\ncomprising several quantitative and qualitative criteria. This standardised creditworthiness assessment\r\nshould be proportionate. It should not require CRSA institutions to meet model governance or validation\r\nrequirements equivalent to those under the IRBA. An internal rating and the associated PD could contribute\r\nimportant evidence of credit quality but would not constitute the sole regulatory parameter determining the\r\napplicable treatment.\r\nRelevant minimum criteria could include:\r\n absence of default and other material indicators of deteriorated credit quality;\r\n sustained capacity to meet financial obligations;\r\n sound financial ratios and debt-servicing capacity;\r\n resilience to plausible adverse economic developments;\r\n a sufficiently strong internal rating or internal credit assessment;\r\n use of that assessment in established credit and risk management processes;\r\n regular review and updating; and\r\n appropriate independent validation of the underlying rating methodology.\r\n\r\nThis approach would preserve a clear distinction between the treatment of IRBA and CRSA exposures. This\r\ndistinction could help avoid imposing additional model-governance requirements on smaller and medium-\r\nsized CRSA institutions that use well-established internal rating systems without maintaining IRBA-approved\r\nmodels. This would preserve proportionality while ensuring the reliability of the underlying credit assessment.\r\n\r\n\r\nPage 7 of 7\r\n\r\nAppendix III: Treatment of software assets under CRR\r\n\r\nI. Background\r\nSoftware is a strategic asset for banks, enabling them to serve clients where and when needed, to\r\nmanage complex portfolios, to deliver digital services to clients competitively and – gaining more importance\r\nthan ever – to develop cyber security measures against threats caused by artificial intelligence.\r\nHowever, in the European Union today, software is treated as an intangible asset under the CRR by\r\nreference to IAS 38 (Article 4(1) No. 115 CRR), triggering a deduction from Common Equity Tier 1\r\n(CET1) capital (Article 36 (1) b) CRR), which is further specified in the EBA Regulatory Technical Standards\r\n(RTS) on the prudential treatment of software assets.\r\nThis treatment is not risk-sensitive and increases the cost for EU banks to acquire software, reducing\r\nthe capital available for lending and investment. As software and IT investments are the “backbone” for the\r\nabove-mentioned digital challenges of banks, this capital treatment creates a competitive disadvantage for\r\nEU banks.\r\nIn the US, banks are generally permitted to recognize 100% of software assets on their balance\r\nsheets without triggering regulatory capital deduction. This is based on U.S. accounting rules (US\r\nGAAP) that allow banks to classify software within tangible assets, more specifically under “Property, Plant,\r\nand Equipment”. This classification enables banks to avoid the automatic deduction associated with\r\n\"intangible assets”.\r\nConsidering these (competitive) challenges and to create a level playing field, the following text\r\nsets out a draft proposal for incorporating an approach into the CRR, where all software assets are no longer\r\nrequired to be deducted from CET1 capital pursuant to Article 36(1)(b) of the CRR.\r\nInstead, software should be assigned a 100% risk weight in accordance with Article 113(5) of the\r\nCRR.\r\n\r\nII. Proposed treatment\r\nProposed amendments to Article 36 CRR:\r\nDeductions from Common Equity Tier 1 items\r\n1. Institutions shall deduct the following from Common Equity Tier 1 items:\r\n(a) losses for the current financial year; \r\n(b) intangible assets with the exception of software assets prudently valued software assets the\r\nvalue of which is not negatively affected by resolution, insolvency or liquidation of the institution;\r\n[…]\r\n4. EBA shall develop draft regulatory technical standards to specify the application of the deductions\r\nreferred to in point (b) of paragraph 1, including the materiality of negative effects on the value\r\nwhich do not cause prudential concerns.\r\nEBA shall submit those draft regulatory technical standards to the Commission by 28 June 2020.\r\nPower is delegated to the Commission to supplement this Regulation by adopting the regulatory\r\ntechnical standards referred to in the first subparagraph in accordance with Articles 10 to 14 of\r\nRegulation (EU)  No 1093/2010.\r\n\r\nIn addition, Article 13a Commission Delegated Regulation supplementing the Regulatory Technical\r\nStandards (RTS) developed by the European Banking Authority (EBA) would have to be deleted in its\r\nentirety."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-09-28"}]},{"statementNumber":"SG2406100019","regulatoryProjectNumber":"RV0005306","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/dc/6e/310855/Stellungnahme-Gutachten-SG2406100019.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stand: 19.04.2024, Seite 1 von 16 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\nVorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene \r\nAufbau in drei Kapitel (I., II. III.): \r\nUnter I.: Nationale Ebene (Vorschläge mit Blick auf kurzfristige Umsetzung auf nationaler Ebene, z. B. Anpassung KWG, HGB, etc. bzw. \r\nAufsichtshandeln) \r\nUnter II.: Europäische Ebene (Vorschläge sind zu einem späteren Zeitpunkt noch auszuformulieren – Liste enthält bislang nur Überschriften \r\nals „Platzhalter“) \r\nUnter III.: Internationale Ebene (noch keine Vorschläge vorhanden – sind noch zu einem späteren Zeitpunkt auszuformulieren) \r\nAnsonsten innerhalb der Kapital: Jeweils eine neue Zelle pro Vorschlag mit folgender Struktur: Benennung der Norm, Problemstellung und \r\nÄnderungsvorschlag unter Berücksichtigung des Anwendungsbereiches (gesetzliche/regulatorische Norm oder aufsichtliches Handeln)  \r\nDer Fokus für den Termin am 13. März 2024 liegt zunächst auf kurzfristig erreichbaren Zielen (insb. im Bereich der nationalen Ebene). \r\nZudem möchten wir in dem Auftakttermin am 13. März 2024 gern einen gemeinsamen Zeitplan abstecken, sodass zeitnah auch Vorschläge \r\nfür Anpassungen des Rahmenwerks auf europäischer und internationaler Ebene erarbeitet werden können. \r\n\r\n \r\n\r\nWir erachten es als überaus wichtig, sich mindestens mittelfristig mit einer grundlegenden Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerks \r\n(CRR/CRD) als solches auseinanderzusetzen. Insbesondere die Vielzahl der viel zu detailreichen Level-2-Vorgaben durch EBA, die in Deutschland fast \r\nimmer 1:1 für alle Institute gleichermaßen umgesetzt werden müssen, führt zu einer deutlich zu hohen Komplexität der Regulatorik und damit auch \r\nder Instituts- und Aufsichts- bzw. Prüfungspraxis. Die Kleinteiligkeit der Regulierung hat zur Folge, dass ein eher detailregelbasierter und konservativer \r\nAufsichtsansatz zu beobachten ist, welcher dem tatsächlichen Risiko nicht immer angemessen scheint. Auf nationaler Ebene nehmen wir bei der Umsetzung \r\nund Anwendung von EU-Vorgaben (CRD, EBA-Leitlinien) oftmals ebenfalls ein sehr konservatives, formal juristisch genaues Vorgehen der Aufsicht wahr. \r\nFerner verweisen wir ergänzend zu diesen Vorschlägen auf die bereits von der DK eingereichten Vorschläge zur Umsetzung der CRR/CRD bzw. \r\nAnpassungen im KWG/SolvV (Stand 6.3.2024), die DK-Stellungnahme zum Bürokratieentlastungsgesetz (2.2.2024) und die DK-Stellungnahme anlässlich der \r\nKonsultation der Europäischen Kommission \"Rationalisierung der Berichtspflichten\" (27.11.2023). Diese Dokumente enthalten zusätzliche Vorschläge für \r\nmögliche Entlastungen in der Regulatorik. \r\nEintragungen werden der Übersichtlichkeit halber möglichst kurzgefasst und bedürfen weiterer Erklärung oder wurden bereits in anderem \r\nKontext vorgebracht. Die Auflistung der Anpassungsvorschläge folgt noch keiner Priorisierung. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 19.04.2024, Seite 2 von 16 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n I. Nationale Ebene \r\nRegulatoris\r\nch/Gesetzli\r\nch \r\n\r\nTrennbankenregelungen (§§ 3 Abs. 2 bis 4,   25f KWG sowie § 54 Abs. 1 Nr. 1 KWG) \r\n\r\n \r\n\r\nProblemstellung: Im Zuge des Abschirmungsgesetzes (BGBl. I 2013, S. 3090) wurden in Deutschland – in Vorgriff auf europäische \r\nDiskussionen – sog. Trennbankenregelungen etabliert. Am 4. Juli 2018 hat die EU-Kommission ihre Vorschläge für eine EU-\r\nTrennbankenverordnung zurückgenommen (2018/C 233/05). Als Begründung hat die EU-Kommission darauf verwiesen, dass \r\ninsbesondere mit dem Single Supervisory Mechanism (SSM) und dem Single Resolution Mechanism (SRM) zwischenzeitlich \r\nRegulierungsmaßnahmen etabliert worden sind, die zur Sicherung der Finanzstabilität beitragen. Etwaige strukturelle Risiken bei einem \r\nInstitut können Aufsichts- wie auch Abwicklungsbehörden bereits auf anderem Wege begegnen (siehe hierzu zB bereits die \r\nMonopolkommission, Hauptgutachten XX, 2012/2013, Rn. 1545). Da es ns auch keinen Beleg für eine stabilisierende Wirkung der \r\nTrennbankenregelungen gibt und neben Deutschland nur wenige EU-Mitgliedstaaten ähnliche Vorgaben umgesetzt haben, sollten die mit \r\nerheblichem Aufwand für die betroffenen Institute verbundenen strafbewehrten Trennbankenauflagen  auch mit Blick auf die \r\nWettbewerbsfähigkeit der s Finanzstandortes Deutschland aufgehoben en werden. \r\n\r\n \r\n\r\nVorgeschlagene Änderungen: Mit Blick auf die o. g. Schilderungen sollten §§ 3 Abs. 2 bis 4 sowie 25f KWG ersatzlos gestrichen \r\nwerden. \r\n\r\n \r\n\r\nSollte ungeachtet dessen an den Trennbankenregeln festgehalten werden, sollte zumindest auf eine Strafbewehrung eines Verstoßes \r\ngegen die Trennbankenregeln verzichtet werden (Ausklammerung von § 3 Abs. 2 bis 4 KWG aus dem Straftatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. \r\n1 KWG). Diese Strafbewehrung steht nicht im Einklang mit dem im Strafrecht zu beachtenden verfassungsrechtlichen \r\nBestimmtheitsgebot. Zum anderen soll die zuletzt im Jahr 2020 überarbeitet Auslegungshilfe der BaFin mit dem Ziel einer Entlastung der \r\nInstitute überarbeitet werden. Diesbezüglich wird die DK das BMF und die BaFin zeitnah gesondert ansprechen.   \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nStreichung des Mindestabdeckungsgrads (§ 10 Abs. 3 SolvV) \r\n\r\n \r\n\r\nProblemstellung:  \r\nDeutsche Institute müssen immer noch einen Abdeckungsgrad für den auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) von 92 % \r\neinhalten. Die EU-weite Harmonisierung dieses Wertes (EBA, EZB) ist gescheitert. Der Wert wird dem Vernehmen nach auch von der \r\nBaFin nicht mehr angewendet. \r\n\r\n \r\n\r\nVorgeschlagene Änderung: \r\nDer Mindestabdeckungsgrad sollte ersatzlos gestrichen werden. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 19.04.2024, Seite 3 von 16 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n I. Nationale Ebene \r\n\r\n \r\n\r\nAnpassung § 13 KWG (Großkreditbeschlussfassung) \r\nProblemstellung: In § 13 (2) KWG ist geregelt, dass ein bereits gewährter Kredit der durch Verringerung des Kernkapitals nach Artikel \r\n25 CRR zu einem Großkredit wird, nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter \r\nweitergewähren darf. \r\nDurch rechtliche Änderungen kann es zu Verringerungen des Kernkapitals (z. B. Änderung bei den Abzugspositionen) oder anderer \r\nParameter (z. B. Änderung der Vorschriften zur Bildung Gruppe verbundener Kunden oder Einbeziehung indirekter Risikopositionen aus \r\nder sog. Substitution) kommen, die dazu führen, dass ein bereits gewährter Kredit zu einem Großkredit wird oder sich ein bestehender \r\nGroßkredit betragsmäßig erhöht. Die dem Großkreditbeschluss zugrundeliegende Warnfunktion vor Gewährung des Großkredites erübrigt \r\nsich in derartigen Fällen. \r\nVorgeschlagene Änderung: Durch Einfügung von „durch das Institut zu vertretende“ vor “Verringerung” soll klargestellt werden, dass \r\nVerringerungen des Kernkapitals, die durch rechtliche Änderungen bedingt sind, nicht zu einer nachzuholenden \r\nGroßkreditbeschlussfassungspflicht führen. Ebenso sollte klarstellend ergänzt werden: Wird ein bereits gewährter Kredit allein durch \r\nrechtliche Änderungen zu einem Großkredit oder erhöht sich ein Großkredit allein aufgrund rechtlicher Änderungen, ist kein \r\nnachzuholender einstimmiger Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter erforderlich.  \r\n\r\n \r\n\r\nMillionenkreditvorschriften (§ 14 KWG): Abschaffung des Millionenkreditmeldewesens  \r\n\r\n \r\n\r\nProblemstellung: \r\nDie Millionenkreditvorschriften verursachen einen hohen Meldeaufwand in den Instituten. Wir haben die im Juli 2022 angekündigte \r\nAbschaffung des Millionenkreditmeldewesens daher ausdrücklich begrüßt und sprechen uns weiterhin für eine Einstellung des \r\nMillionenkreditmeldewesens aus. Mindestens sollten jedoch Erleichterungen gewährt werden, um die Institute bis zur Abschaffung \r\nspürbar zu entlasten.   \r\n\r\n \r\n\r\nVorgeschlagene Änderungen: \r\n1. Anhebung der Millionenkreditmeldegrenze auf 2 Mio. EUR (§ 14 Abs. 1 KWG) \r\n2. Streichung der Anforderung des § 14 Abs. 3 Satz 1 KWG zu Informationen über die prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten der \r\neinzelnen Schuldner und damit Entfall der auf der Norm basierenden Meldepositionen 092 bis 094 (PD, RW, LGD)  \r\n3. Entfall der Nullmeldungen für einzelne Glieder einer Kreditnehmereinheit oder einer Personengemeinschaft bzw. GbR unter \r\nEinführung einer Bagatellgrenze von mindestens 999,99 EUR \r\n\r\n \r\n\r\nHinweis: Die DK hat zudem bereits weitere Entlastungsvorschläge unterbreitet, die nach unserer Einschätzung keiner legislativen \r\nAnpassung bedürfen. Zudem besteht Klärungsbedarf im Hinblick auf eine zwischenzeitliche Ausweitung des aufsichtlichen \r\nKonsolidierungskreises. Erhebliche IT-Investitionen für Übergangslösungen sollten vermieden werden. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 19.04.2024, Seite 4 von 16 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n I. Nationale Ebene \r\n\r\n \r\n\r\nOrgankreditvorschriften (§ 15 KWG) \r\n\r\n \r\n\r\nProblemstellung: Die Überarbeitung der Organkreditvorschriften führt in der Praxis zu hohen Aufwänden, die nicht durch \r\nregulatorischen Nutzen gerechtfertigt werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nVorgeschlagene Änderungen: \r\n1. Rückführung auf den alten Organbegriff (Abschaffung § 15 Abs. 6 KWG – Begriff sonstiger Geschäfte), \r\nmindestens sollte angepasst werden: \r\n2. Spezifizierung von Geschäften nach § 15 Abs. 6 KWG als „kreditnahe Geschäfte“. \r\n3. Einführung einer Bagatellgrenze für Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG: Die Bagatellgrenze lt. § 15 Abs 3 Nr. 2 KWG könnte auf \r\nGeschäfte mit natürlichen Personen angewendet werden. Dabei schlagen wir vor, diese Grenze entlang bestehender des KWG auf \r\nTEUR 50 zu setzen. \r\n4. Anpassung Erweiterung des relevanten Personenkreises nach § 15 Abs. 1 Nr. 1-5 KWG für bedeutende Beteiligungen nach § 15 Abs. \r\n9 KWG: Für den Schutz vor sachfremden Entscheidungen aufgrund persönlicher Nähebeziehung ist insbesondere die Ausweitung des \r\nPersonenkreises auf Eltern und volljährige Kinder unverhältnismäßig. Wir regen an, diese Vorschrift anzupassen. \r\n5. Eingrenzung der bedeutenden Beteiligung gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 KWG: Die aus Institutssicht mittelbaren bedeutenden \r\nBeteiligungen sollten nicht weiter vom Institut berücksichtigt werden müssen, sondern ausschließlich die unmittelbaren, also vom \r\nInstitut direkt gehaltenen bedeutenden Beteiligungen. \r\n6. Einschränkung des Erfordernisses von Gremienbeschlüssen für bestimmte Geschäfte i.S.d. § 15 Abs. 6 KWG: Geschäfte für die \r\nbereits hinreichende regulatorische Anforderungen / Rechtsvorschriften für die Vereinbarung marktmäßiger Bedingungen losgelöst \r\nvom § 15 KWG existieren (z. B. Handelsgeschäfte, die bereits nach MaRisk nur zu marktgerechten Konditionen abgeschlossen werden \r\ndürfen), sollten grundsätzlich von der Betrachtung der Organkreditvorschriften ausgenommen werden. Hilfsweise: Erweiterung der \r\nRegelung zu Vorratsbeschlüssen, die derartige Geschäfte i.S.d. § 15 Abs. 6 KWG mit juristischen Personen umfassen würden. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nGrößenklassen im KWG an HGB-Regelungen anpassen \r\n\r\n \r\n\r\nHintergrund: Am 17.10.2023 hat die EU-Kommission einen Delegierten Rechtsakt zur Anhebung der Schwellenwerte für die \r\nGrößenklassen von Unternehmen und Gruppen erlassen. Mit der Änderungsrichtlinie zur EU-Bilanzrichtlinie wurden die bisherigen \r\nmonetären Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“, die für die Bestimmung der Größenklasse eines Unternehmens (§§267 f. \r\nHGB) relevant sind, inflationsbereinigt. Ebenso wurden die Schwellenwerte für die größenabhängige Befreiung von der \r\nKonzernrechnungslegungspflicht (§293 HGB) angehoben. Faktisch bedeutete dies eine Anhebung der Schwellenwerte um ca. 25%. In \r\nabsoluten Zahlen bedeutet dies etwa für große Unternehmen eine Erhöhung von 20 Mio. Euro auf 25 Mio. Euro (Bilanzsumme) bzw. 40 \r\nMio. Euro auf 50 Mio. Euro (Umsatzerlöse). Eine Angleichung der Schwellenwerte erfolgte zuletzt 2013. Nationale Umsetzung (HGB) \r\ndurch „Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ (beschlossen durch \r\nDeutschen Bundestag am 22. Februar 2024, Annahme Bundesrat am 1. März 2024). \r\n\r\n\r\nStand: 19.04.2024, Seite 5 von 16 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n I. Nationale Ebene \r\n\r\n \r\n\r\nProblem: Durch die teilweise sehr starken Inflationseffekte der letzten Jahre sind immer mehr Unternehmen ungerechtfertigterweise \r\nhöheren Größenklassen zugeordnet worden, was mit deutlich anspruchsvolleren Pflichten einhergeht. \r\n\r\n \r\n\r\nLösung: Im Einklang mit der EU-Bilanzrichtlinie sollten monetäre Schwellenwerte auch im Kreditwesengesetz entsprechend der \r\nInflationsentwicklung angepasst werden. Der Schwellenwert für die Prüfung nach §18 KWG beispielweise besteht seit 2007 unverändert \r\nund sollte deshalb von 750.000 Euro auf 1 Mio. Euro angehoben werden. Gleichermaßen sollte der Schwellenwert für die Prüfung von \r\nwirtschaftlichen Abhängigkeiten im Kontext der Gruppe verbundener Kunden angehoben werden. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDORA und Anforderungen an Auslagerungen (§§ 24 und 25b KWG sowie AT 9 MaRisk) \r\n\r\n \r\n\r\nProblemstellung: Mit der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) werden zum 17. Januar 2025 Regelungen für die Nutzung von IKT-\r\nDienstleistungen eingeführt, die den bestehenden Anforderungen an (wesentliche) Auslagerungen ähneln. So sind Nutzungen von IKT-\r\nDienstleistungen i. S. von DORA teilweise auch als Auslagerung nach KWG und AT 9 MaRisk einzustufen. Es besteht damit eine \r\nDoppelregulierung mit im Detail abweichenden bzw. widersprüchlichen Anforderungen (insb. zur Registerführung in § 25b KWG sowie zu \r\nden Anzeigepflichten zu Auslagerungen in § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG). \r\n\r\n \r\n\r\nVorgeschlagene Änderungen:  \r\nIn § 25b KWG sollte klargestellt werden, dass die dortigen Anforderungen nicht gelten, sofern die Auslagerung gleichzeitig als Nutzung \r\nvon IKT-Dienstleistungen den Vorgaben der Art. 28 bis 30 DORA unterfällt. Bei wesentlichen bankfachlichen Auslagerungen, die nur \r\ngeringfügige IKT-Unterstützungsleistungen beinhalten, sollte zur Vermeidung von Doppelarbeiten eine ausschließliche Anwendung der \r\nAuslagerungs-Vorschriften zulässig sein. \r\n\r\n \r\n\r\nIn § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG sollte klargestellt werden, dass den Informations- und Meldepflichten ggü. Aufsichtsbehörden unterliegende \r\nVorfälle sowie Vertragsvereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen (Artikel 19 und 28 Abs. 3 DORA) nicht parallel dazu \r\nden Auslagerungs-Anzeigepflichten gemäß KWG unterliegen. Entsprechende Klarstellungen sollten zudem im Hinblick auf die gemäß § 54 \r\nZAG bestehenden Anzeigepflichten geprüft werden. \r\n\r\n \r\n\r\nDie GAP-Analyse, die Vertreter der Industrie mit der Aufsicht im Rahmen des Fachgremiums IT vorgenommen haben, zeigt ferner, dass \r\nDORA zusammen mit den delegierten Akten (RTS/ ITS) breiter als die BAIT angelegt ist und die BAIT-Anforderungen abdeckt. Mit dem \r\nWirksamwerden von DORA sollte deshalb auf parallele nationale Anforderungen verzichtet werden und das BAIT-Rundschreiben \r\naufgehoben werden sowie die einschlägigen Regelungen in den MaRisk AT 7.2 entfallen. MaRisk AT 7.3 und AT 9 sollten im Hinblick auf \r\nDORA überprüft werden. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 19.04.2024, Seite 6 von 16 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n I. Nationale Ebene \r\n\r\n \r\n\r\nAbwicklungsplanung: Verpflichtende Einreichung von Unterlagen in englischer Sprache (§ 42 Abs. 1a SAG) \r\n\r\n \r\n\r\nProblemstellung: Mit dem am 14. Dezember 2023 verabschiedeten Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde unter anderem eingeführt, dass \r\nnach § 42 Absatz 1a SAG Institute, auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), alle Unterlagen zur \r\nErfüllung ihrer Mitwirkungspflicht bei der Abwicklungsplanung auch in englischer Sprache einzureichen zu haben. \r\n\r\n \r\n\r\nVorgeschlagene Änderung: Diese Verpflichtung stößt weiterhin auf grundsätzliche rechtliche und ökonomische Bedenken und sollte \r\nersatzlos gestrichen werden. Es ist kein Grund ersichtlich, die Übersetzungspflicht auf die Institute zu verlagern. Analoge Regelungen mit \r\nden europäischen Behörden (SRB und EZB nicht) bestehen nicht. Ein solcher Zusatzaufwand ist in Anbetracht des ohnehin hohen \r\nKostendrucks gerade auf kleine und mittlere Banken nicht zu rechtfertigen und würde zudem massiv gegen den Grundsatz der \r\nProportionalität von Regulierung und Aufsicht verstoßen. Im europäischen Kontext ist zudem die Verordnung Nr. 1 zur Regelung der \r\nSprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft maßgeblich, nach deren Artikel 2 Schriftstücke, die eine der Hoheitsgewalt \r\neines Mitgliedstaates unterstehende Person an Organe der Gemeinschaft richtet, nach Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen \r\nabgefasst werden können. Der Vergleich mit dem neuen § 156 Absatz 2 Satz 2 SAG belegt zudem die Inkonsistenz des Gesetzentwurfs. \r\nDanach soll sich die BaFin als Abwicklungsbehörde mit anderen Mitgliedern eines Abwicklungskollegiums über die Sprache verständigen \r\nkönnen, in der die Zusammenarbeit erfolgen soll. Dies soll aber nur für die interbehördliche Zusammenarbeit gelten; Rechtsakte der \r\nAbwicklungskollegien gegenüber einem Institut müssten weiterhin zwingend in deutscher Sprache erfolgen.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nÄnderung der RechKredV in Bezug auf Treuhandgeschäfte \r\n  \r\nProblemstellung: Treuhandkredite (bspw. KfW-Kredite mit 100%ige Haftungsfreistellung) sind gemäß RechKredV als Treuhandvermögen \r\nin der Bilanz auszuweisen. Auf der Passivseite wird eine Treuhandverbindlichkeit in gleicher Höhe in die Bilanz eingestellt. Bei der \r\nBerechnung der vom SRB erhobenen Beiträge zum Abwicklungsfonds (Bankenabgabe) besteht z.Zt. bei der Ermittlung des Grundbeitrags \r\np.a. keine Abzugsmöglichkeit dieser Treuhandverbindlichkeiten. \r\n  \r\nVorgeschlagene Änderung: Änderung der RechKredV durch Umsetzung des Wahlrechts in Art. 10 Abs. 1 Satz 3 der EU-BankbilanzRL \r\nund damit Ausweis von Treuhandgeschäften nicht in der Bilanz, sondern unterhalb der Bilanz (somit keine Berücksichtigung bei \r\nBerechnung der Bankenabgabe). Da Bilanzleser die gleichen Informationen wie bisher erhalten, würde durch eine Anpassung zum einen \r\nkein Transparenzverlust entstehen. Zum anderen würde damit auch ein Beitrag für ein \"level playing field\" bei Bilanzvorschriften und \r\nBankenabgabe geleistet, da sowohl im Rahmen der internationalen Rechnungslegungsvorschriften IFRS Treuhandvermögen und \r\nTreuhandverbindlichkeiten nicht in der Bilanz ausgewiesen werden als auch viele andere EU-Mitgliedsländer wie Frankreich, Niederlande, \r\nSpanien, Italien und Österreich bei der nationalen Umsetzung der EU-BankbilanzRL das Wahlrecht ausgeübt haben. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 19.04.2024, Seite 7 von 16 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n I. Nationale Ebene \r\n \r\nPrüfungsberichtsverordnung (PrüfBV)  \r\n\r\n \r\n\r\nProblemstellung: Die Datenübersicht (SON 01ff.) wurde vor rd. 20 Jahren zwecks Erhebung und Veredelung weiterer Daten als \r\nNachfolgerin der sog. Anlage 1 im Rahmen des Prüfungsberichts jährlich erhoben. Inzwischen werden umfassende Daten der Aufsicht \r\nvierteljährlich in elektronischer Form im XBRL-Format durch die FINREP/FinaRisikoV bzw. künftig durch die E-Bilanz zur Verfügung \r\ngestellt. Durch die Erstellung der Datenübersicht fallen für deutsche Institute überflüssige Kosten ohne entsprechenden Mehrwert für die \r\nAufsicht an. \r\n\r\n \r\n\r\nVorschlag: Abschaffung der Anlage „Datenübersicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I und II (SON 01)“ \r\nder PrüfBV (bzw. folgende Anlagen für weitere Institutsgruppen) \r\n\r\n \r\n\r\nÜberwachung von Immobilienwerten RRE / BaFin MaRisk BTO 1.2.2 Tz. 3  \r\n\r\n \r\n\r\nProblemstellung: In gut entwickelten und ausgereiften Wohn-Immobilienmärkten für eigengenutzte EFH/ZWH/ETW (RRE) sind \r\nerfahrungsgemäß die Schwankungen der Bewertungen weniger volatil als bei gewerblichen Objekten. Hier sollte für die jährliche \r\nÜberwachung das Marktschwankungskonzept ausreichen.   \r\nVorschlag: Insofern schlagen wir hier vor die Erläuterungen zur „Überwachung und Überprüfung von Sicherheiten“ entsprechend \r\nanzupassen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 19.04.2024, Seite 8 von 16 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n I. Nationale Ebene \r\n\r\n \r\n\r\nBeleihungswertermittlung (BelWertV) \r\nMit der Novellierung der BelWertV im Oktober 2022 konnten einzelne Aspekte der Beleihungswertermittlung zwar verbessert werden. \r\nEinige grundsätzliche Schwierigkeiten bzgl. einer sachgerechten Abbildung der nachhaltigen Marktentwicklung sowie des \r\nDokumentationsaufwandes bleiben jedoch erhalten oder wurden neu geschaffen. Exemplarisch seien folgende zwei Themen genannt: \r\n\r\n \r\n\r\nErmittlung des Vergleichswertes / BaFin BelWertV § 19 Abs.2 \r\n\r\n \r\n\r\nProblemstellung: Die Vorschrift lässt eine Bewertung von EFH/ZFH/ETW auf Basis von computergestützten Modellen zu. Zur \r\nÜberprüfung der Bewertung sind Stichproben nach dem Sachwertverfahren vorzunehmen. Da bereits eine Validierung der Modelle \r\nvorgesehen ist (§ 19 Abs. 2 Satz 1 a. E.), erscheint eine weitere Kontrolle obsolet.  \r\n  \r\nVorschlag: Insofern schlagen wir hier vor § 19 Abs. 2 Satz 2 BelWertV anzupassen und die Pflicht zur Überprüfung der Bewertung \r\nmittels Sachwertverfahren zu streichen. \r\n\r\n \r\n\r\nDynamisches Modell zur Ermittlung der Mindestkapitalisierungszinssätze BaFin BelWerV \r\nProblemstellung: Die Kopplung der Mindestkapitalisierungszinssätze an die allgemeine Zinsentwicklung und somit eine Dynamisierung \r\nist sachgerecht, jedoch bedarf es einer Adjustierung der im Modell genutzten Parameter. \r\nVorschlag: Adjustierung der Modellparameter, insb. das Stichtagsprinzip für den Ansatz der Rendite der 30jährigen Bundesanleihe sowie \r\ndie Risikozuschläge. \r\n\r\n \r\n\r\nEinführung einer Option zur Erstellung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses: \r\n\r\n \r\n\r\nProblemstellung: In Deutschland sind Unternehmen, die im Konzern einen Jahresabschluss nach IFRS erstellen, verpflichtet, einen \r\nEinzelabschluss nach HGB zu erstellen. Dieses bedeutet insbesondere für international tätige Unternehmen einen erheblichen \r\nMehraufwand und dadurch auch einen Wettbewerbsnachteil, da viele EU-Länder vom EU-Wahlrecht Gebrauch gemacht haben und einen \r\nbefreienden IFRS-Einzelabschluss erlauben. \r\n\r\n \r\n\r\nVorschlag: Einführung einer Option zur Erstellung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses für Unternehmen, die in einen IFRS-\r\nKonzernabschluss einbezogen sind. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 19.04.2024, Seite 9 von 16 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n I. Nationale Ebene \r\n Harmonisierung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen: \r\n  \r\nProblemstellung: In verschiedenen Rechtsgebieten gibt es sehr unterschiedliche Fristen zur Aufbewahrung von Unterlagen (steuerlich, \r\nZivil-, Arbeitsrecht, u.a.). Gleichzeitig gibt es aber auch den Grundsatz der Datensparsamkeit oder Löschpflichten z.B. durch die EU-\r\nDSGVO. Aus diesen unübersichtlichen und teilweise gegenteiligen Regelungen ergeben sich drei Bürokratieprobleme – für alle \r\nUnternehmen: \r\n  \r\n1. Es ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden, die entsprechenden Regelungen zu identifizieren, zu analysieren und auf den \r\nkonkreten Fall anzuwenden. Dies wird durch Änderungen in den Regelungen regelmäßig weiter erschwert. \r\n2. Durch die Unübersichtlichkeit des Regelwerks besteht das dauernde Risiko, nicht konform zu den einschlägigen Vorschriften zu \r\nsein. \r\n3. In einigen Rechtsbereichen finden sich sehr lange Aufbewahrungsfristen. Bei langfristigen Verträgen können hier \r\nAufbewahrungsdauern von mehreren Jahrzehnten entstehen. Solch lange Fristen führen zu entsprechenden Lager- und \r\nVorhaltekosten. Dies gilt auch bei elektronisch vorgehaltenen Unterlagen. Neben den anfallenden Kosten (Speicherplatz, \r\nInstandhaltung), kann es in diesen Fällen auch zu Systemproblemen durch neue IT-Technik, nötige Migration usw. kommen.  \r\n\r\n \r\n\r\nVorgeschlagene Änderungen: \r\n\r\n \r\n\r\nHier wäre es wünschenswert im Rahmen von Bürokratieabbau \r\n\r\n \r\n\r\n-           einheitliche Aufbewahrungsfristen \r\n-           mit kürzerer Dauer \r\n  \r\nzu erreichen. \r\n\r\n \r\n\r\nGesetzgebung zu „Nachrichtenlosen Konten“ \r\nSeit vielen Jahren werden zu nachrichtenlosen Konten immer wieder Gesetzesinitiative angestoßen, die aber weder erforderlich noch \r\nsinnvoll sind, sondern unnötig Kosten, Bürokratie und Aufwände für die Beteiligten erhöhen.  \r\nProblemstellung: \r\nGuthaben fallen nicht an Kreditinstitute: Die zu nachrichtenlosen Konten häufig bestehende Vorstellung, dass deren Guthaben nach \r\neinem gewissen Zeitraum an die Kreditinstitute „fallen“ würden, ist unzutreffend. Kreditinstitute haben steuerrechtliche Vorgaben der \r\nFinanzverwaltung im Hinblick auf unbewegte Konten einzuhalten, wobei es steuerbilanzrechtlich nicht darauf ankommt, ob ein \r\nKundenkontakt besteht. Diese Vorgaben verlangen, gestützt auf ein BFH-Urteil vom 27. März 1996 (BStBl. II 1996, S. 470), spätestens \r\nnach 30 Jahren eine Auflösung dieser unbewegten Konten in der Steuerbilanz. Diese Auflösung erfolgt als außerordentlicher Ertrag, der \r\n\r\n\r\nStand: 19.04.2024, Seite 10 von 16 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n I. Nationale Ebene \r\nsofort den zu versteuernden Gewinn erhöht und in der Folge auch das Steuersubstrat. Der Fiskus profitiert also selbst von der \r\nAusbuchung der Verbindlichkeiten. Dies hat aber keinerlei Einfluss auf den zivilrechtlichen Auszahlungsanspruch des Berechtigten. Daher \r\nwerden selbstverständlich auch noch nach Auflösung in der Steuerbilanz Guthaben an Kunden bzw. deren Erben ausgezahlt und eine \r\nerfolgte steuerpflichtige Auflösung der Konten rückgängig gemacht. \r\nBestehen von gut funktionierenden Kontennachforschungsverfahren: Die großen kreditwirtschaftlichen Verbände unterstützen \r\nErben bereits seit Jahren bei ihrer Suche nach unbekannten Konten: So können Kontennachforschungsersuchen nicht nur an \r\nKreditinstitute, sondern auch an die Regional- oder Bundesverbände der Kreditwirtschaft gerichtet werden. In allen Verbandsbereichen \r\nexistieren gut funktionierende und unbürokratische Verfahren.  \r\nUmfang der Guthaben: Ob die Guthaben auf nachrichtenlosen Konten überdies tatsächlich eine relevante Größe haben, ist der DK nicht \r\nbekannt. Die Bundesregierung verwies noch im Jahr 2017 (wohl zu Recht) darauf, dass es sich bei nachrichtenlosen Konten vorrangig um \r\nSparkonten mit geringem Guthaben handeln dürfte (Bundestagsdrucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, Frage 17). \r\nBestehen eines gesetzlichen Erbrechts des Staates: Bei der Nutzung der Gelder für öffentliche Zwecke dürfte insbesondere solche \r\nGelder im Blick sein, deren Kontoinhaber verstorben sind und für deren Nachlass keine Erben bestehen oder bei denen die Erben die \r\nErbschaft ausgeschlagen haben. Hier bedarf es aber keiner Regelung, diese Fallgruppen sind bereits gesetzlich in § 1936 BGB geregelt: \r\n„Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser \r\nzur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im \r\nÜbrigen erbt der Bund.“  \r\nVorgeschlagene Änderungen: \r\nVon einer gesetzlichen Regelung sollte abgesehen werden. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 19.04.2024, Seite 11 von 16 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n I. Nationale Ebene \r\nAufsichtlich PRISMA \r\nProblemstellung: Die Extranet-Umgebung und damit die Testumgebung von PRISMA (Bundesbank) sind auf Mo-Do 8 bis 18 Uhr \r\nfestgelegt und die Bundesbank lehnt eine Erweiterung der Zeiten ab, damit können die Institute ihre Meldungen weder abends noch am \r\nFreitag verproben. Dies stellt eine unnötige Hinderung der Ausübung von Meldeverpflichtungen dar. Zudem ist dies weder zeitgemäß noch \r\nobjektiv begründet. Sofern die Testumgebung dergestalt eingerichtet wird, dass alle Prozesse digital und automatisch von Seiten der \r\nBundesbank ablaufen, würde einem 24-Stunden-Betrieb nichts im Wege stehen. Da es sich lediglich um eine Testumgebung handelt, \r\ndürfte dies machbar sein. Die Einbindung von personellen Ressourcen für die Bearbeitung etwaiger besonderer An-/Rückfragen kann \r\nhingegen zeitlich beschränkt bleiben, soll jedoch zumindest an jedem regulären Arbeitstag gewährleistet sein.  \r\nZudem sind Meldungen im Extranet (darunter auch PRISMA) nach 100 Tagen nicht mehr abrufbar und damit nicht mehr nachweisbar (z. \r\nB. gegenüber der Internen Revision bzw. den externen Prüfern).  \r\n\r\n \r\n\r\nVorgeschlagene Änderungen: Erweiterung der Betriebszeiten der Extranet-Umgebung inkl. Testumgebung und damit der \r\nTestumgebung von PRISMA. Aufbewahrungsfristen für Produktivumgebung sollen zudem in Einklang mit den gesetzlichen \r\nAufbewahrungsfristen gebracht werden. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDoppelanzeigen bei der Anzeigenverordnung abschaffen \r\n\r\n \r\n\r\nHintergrund: Kapitalverwaltungsgesellschaften verlagern immer wieder bestimmte Aufgaben wie zum Beispiel ihre IT oder das \r\nRisikomanagement auf andere beaufsichtigte Unternehmen.  \r\n\r\n \r\n\r\nProblem: Verlagern diese beaufsichtigten Auslagerungsunternehmen wiederum Aufgaben oder Teile davon dann auf Andere, sind die \r\nKapitalverwaltungsgesellschaften bereits vor Inkrafttreten der Unterauslagerung verpflichtet, diese bei der BaFin anzuzeigen. Zudem hat \r\n\r\n\r\nStand: 19.04.2024, Seite 12 von 16 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n I. Nationale Ebene \r\ndann aber auch das Auslagerungsunternehmen die Pflicht, diese Weiterverlagerung bei der BaFin je nach deren gesetzlichen Vorgaben \r\nanzuzeigen.  \r\n\r\n \r\n\r\nLösung: Es sollten für Kapitalverwaltungsgesellschaften Erleichterungen bei der Anzeige von Unterauslagerungen geschaffen werden, die \r\nDoppelanzeigen vermeiden. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDigitalisierung des Anzeigewesens vollenden und vereinheitlichen \r\n  \r\nHintergrund: Institute haben verschiedene Möglichkeiten, Meldungen an die BaFin oder die Bundesbank zu senden. \r\n\r\n \r\n\r\nProblem: Deutsche Institute haben bei der Durchführung ihrer Anzeige- und Meldepflicht verschiedene Formen und Wege zu verwenden. \r\nHierzu zählen Möglichkeiten wie etwa das Portal der Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal), das Extranet der Bundesbank, \r\ndie Option einer E-Mail sowie der schriftlichen Anzeige. \r\n\r\n \r\n\r\nLösung: Es sollte dringend eine einheitliche, digitale Lösung eingerichtet werden, um die Kosten und den Aufwand für die Institute zu \r\nminimieren. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nHarmonisierung des nationalen Meldewesens im Rahmen von der Einführung von Integrated Reporting Framework IReF \r\nForderung: perspektivische Abschaffung BISTA, WIFSta, Millionenkreditmeldewesen \r\n\r\n \r\n\r\n SSM ICT Risikofragebogen der Bundesbank \r\n\r\n \r\n\r\nProblemstellung: Seit 2021 versendet die Deutsche Bundesbank einen umfangreichen Fragebogen zu den Informations- und \r\nKommunikationsrisiken an alle Banken, für die in dem Jahr ein Full-SREP ansteht. Im Rahmen der Vorbereitungen zur Einführung eines \r\nsolchen Fragebogens hat die DK ausgeführt, dass solche neuen Reportingverpflichtungen verzichtbar sind. Die Bundesbank erhält über \r\ndie Prüfungsberichte der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung gemäß §13 PrüfBV bereits wesentliche Informationen zur Erfüllung der \r\nMaRisk/ BAIT-Anforderungen. Die Aufsicht verweist auf die sehr hohe aufsichtliche Bedeutung des ICT-Risikos, so dass eine \r\nInformationserhebung über den Prüfungsbericht des Jahresabschlusses hinaus gerechtfertigt sei. Diese Auffassung teilen wir nicht.  \r\nIm LSI Stresstest wurden zudem im Fragebogenteil andere / zusätzliche Fragen zum IT-Risiko aufgenommen. Hier zeigt sich auch das \r\nfehlende Zusammenwirken verschiedener Bereiche der Bundesbank. Unter DORA werden die Banken darüber hinaus einen jährlichen \r\nBericht zur Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens erstellen und vorhalten müssen, der bei Bedarf von der Aufsicht angefordert \r\nwerden kann. \r\n\r\n\r\nStand: 19.04.2024, Seite 13 von 16 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n I. Nationale Ebene \r\n\r\n \r\n\r\nLösung: Verzicht auf den SSM ICT Risikofragebogen der Bundesbank, die Bundesbank kann bei Bedarf den unter DORA zu erstellenden \r\nBericht zur Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens anfordern. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n Schaffung gesonderter BaFin-Merkblätter für LSI und SI zu den Geschäftsleitern und zu den Mitgliedern von Verwaltungs- \r\nund Aufsichtsorganen  \r\n\r\n \r\n\r\nProblemstellung: Die BaFin Merkblätter zu den Geschäftsleitern und zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen nach \r\nKWG und KAGB wurden in den letzten Jahren mehrfach überarbeitet und dabei vom Umfang deutlich erweitert. Insbesondere in kleineren, \r\nregional ausgerichteten Instituten wird ein vollständiges Überblicken sämtlicher regulatorischer Anforderungen zunehmend problematisch.  \r\nDabei wird auch dem Proportionalitätsgrundsatz nicht Rechnung getragen, da die Merkblätter allen Instituten unabhängig von ihrer Größe \r\nund konkreten Organisation eine Reihe von (insbesondere Dokumentations-) Pflichten auferlegen, ohne dass erkennbar wäre, dass es bei \r\nden Instituten bisher Probleme in der Funktionsfähigkeit der Organe gegeben hätte, die derartige Vorgaben angezeigt erscheinen lassen. \r\nDies führt bei kleineren Instituten zu einem unverhältnismäßigen Aufwand, dem kein erkennbarer Nutzen gegenübersteht. \r\nDie in den EBA-GL/2017/12 und GL/2017/11 normierten Anforderungen stehen ausdrücklich unter dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz \r\n(Rz. 20 – 23 GL/2017/12, Rz. 17-19 GL/2017/11). Der von den Leitlinien vorgesehene Spielraum zur verhältnismäßigen Umsetzung wird \r\nnicht ausgenutzt. Unter anderem wurden ganze Passagen der EBA-Leitlinien pauschal übernommen. Dabei sind die vielfältigen und \r\nkomplexen Anforderungen vor allem im Hinblick auf das Eignungsbewertungsverfahren nicht nachvollziehbar. \r\n\r\n \r\n\r\nLösung: Eine Lösungsmöglichkeit zur besseren Transparenz über die für sie geltenden Anforderungen wäre die Schaffung getrennter \r\nMerkblätter für SI und LSI, entsprechend der bereits erfolgten Trennung der Anzeigeformulare. Dabei sollten die Anforderungen an LSI \r\nentsprechend den in den EBA-Leitlinien geschaffenen Möglichkeiten auf ein praktikables Maß reduziert werden. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 19.04.2024, Seite 14 von 16 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\nI. Steuerliche Themen – national (neu) \r\nUmsatzsteuerliche \r\nOrganschaft \r\n\r\nSeit Jahren setzt sich die Kreditwirtschaft für ein Antragsverfahren bei der umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr.2 \r\nUStG) ein.  \r\nProblem: Der bestehende Automatismus, der die Rechtsfolgen der umsatzsteuerlichen Organschaft zwingend eintreten oder \r\nwegfallen lässt, ist insbesondere dann problematisch, wenn die Organschaft im Voraus nicht rechtssicher bestimmbar ist. Hinzu \r\nkommt, dass erst die Betriebsprüfung nach einer mehr oder weniger langen Verzögerung von mehreren Jahren den Sachverhalt \r\naufgreifen wird. Wenn dann unterschiedliche Auffassungen zwischen den Beteiligten über das Vorliegen einer Organschaft \r\nvertreten werden, führt dies zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten und finanziellen Belastungen der Unternehmen. \r\nLösung: Gesetzliche Einführung eines Antragsverfahrens, womit die Rechtsunsicherheiten für die Unternehmen beseitigt werden \r\nund gleichzeitig die Transparenz hinsichtlich der Organschaftsverhältnisse für die Finanzverwaltung erhöht wird. \r\nZudem führt das Antragsverfahren zu einer Vermeidung unnötiger Verwaltungsarbeit in der gesamten Wirtschaft wie auch in der \r\nFinanzverwaltung: \r\n• Geschäftsvorfälle innerhalb der Organschaft sind generell nicht steuerbare Innenumsätze, wodurch mitunter komplizierte \r\numsatzsteuerliche Beurteilungen entfallen. \r\n• Als Folge dessen kann innerhalb eines Organkreises vereinfacht und oft auch automatisiert abgerechnet werden, ohne die \r\nstrengen formalen Anforderungen an die Rechnungsausstellung und die Rechnungskontrolle beachten zu müssen. Damit \r\nwird nicht zuletzt auch die Fehleranfälligkeit bei der Rechnungsstellung reduziert. \r\n• Das Konstrukt der Organschaft hat sich damit als positives Instrument für eine effektive und effiziente Abrechnung von \r\nLeistungen innerhalb eines Konzernverbunds erwiesen. \r\nDarüber hinaus wird das Besteuerungsverfahren vereinfacht: \r\n• Für den gesamten Organkreis sind nur eine gemeinsame Umsatzsteuer-Voranmeldung und eine gemeinsame \r\nUmsatzsteuererklärung abzugeben. \r\n• Die Finanzverwaltung hat damit nur eine anstatt einer Vielzahl von Umsatzsteuererklärungen zu bearbeiten, woraus sich \r\nnicht unerhebliche verwaltungsökonomische Vorteile für die Finanzverwaltung ergeben. Ohne Organschaft wären bei \r\nbundesweit tätigen Unternehmen eine Vielzahl von verschiedenen Finanzämtern in die Bearbeitung der jeweiligen \r\nSteueranmeldungen/-erklärungen involviert, was den Abstimmungsbedarf deutlich erhöhen würde. \r\n• Der Prüfungsaufwand für die Finanzverwaltung ist geringer, da die Gesellschaftsstrukturen bekannt sind. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 19.04.2024, Seite 15 von 16 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\nErbfallmeldung nach  \r\n§ 33 EStG \r\n\r\n \r\n\r\nDerzeit sieht § 1 Abs. 1 ErbStDV als Grundsatz die Übermittlung der Erbfallmeldung nach § 33 EStG immer noch in Papierform \r\nvor. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen müssen insofern bei jedem Sterbefall ein papierhaftes Formular befüllen und \r\nan die zuständige Finanzbehörde versenden. Dieses Verfahren verursacht schon seit Jahrzehnten einen übermäßigen Aufwand \r\nsowie zusätzliche Portokosten. \r\n\r\n \r\n\r\nLösung: Entwicklung einer elektronischen Meldung in einem automatisierten Verfahren, wie z. B. in § 11 ErbStDV für \r\nMeldungen nach § 34 ErbStG (Vermögensmeldung der Gerichte u. ä. an die Finanzbehörde) bereits möglich. \r\n\r\n \r\n\r\nTeilwertabschreibungen \r\nauf Kundenforderungen \r\n\r\nGemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und Nr. 2 S. 2 EStG hat der Steuerpflichtige zur Vornahme einer Teilwertabschreibung den kaum zu \r\nführenden oder gar nicht möglichen Nachweis zu erbringen, dass eine am Bilanzstichtag gegebene Wertminderung eines \r\nWirtschaftsgutes voraussichtlich von Dauer ist. Das Kriterium der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit einer Wertminderung \r\nals Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung sollte wieder gestrichen werden. Damit wäre auch ein Gleichlauf \r\nvon Handels- und Steuerbilanz möglich, was zu erheblichen Bürokratiekostenentlastungen führen würde. Im \r\nZeitablauf käme es auch nicht zu endgültigen Steuermindereinnahmen. \r\n\r\n \r\n\r\nBewertung von \r\nRückstellungen \r\n\r\nGemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e und f EStG sind Rückstellungen mit den Preisverhältnissen am Bilanzstichtag zu bewerten und \r\ngrundsätzlich mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Dieser starre Zinssatz ist ökonomisch problematisch. Seine Anwendung \r\nführt zudem zu Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz und damit zu erheblichem Verwaltungsaufwand für die \r\nUnternehmen. Das Stichtagsprinzip ignoriert zukünftige Preis- und Kostensteigerungen. Rückstellungen sollten deshalb und \r\nzur Angleichung der EStG-Regelungen an die Regelungen des HGB unter Berücksichtigung von Preis- und \r\nKostensteigerungen zu bewerten sein. Damit wäre auch ein Gleichlauf von Handels- und Steuerbilanz möglich, was \r\nzu erheblichen Bürokratiekostenentlastungen führen würde. Im Zeitablauf käme es auch nicht zu endgültigen \r\nSteuermindereinnahmen. \r\n\r\n \r\n\r\nEinbringung von \r\nWirtschaftsgütern und \r\nAnteilstausch \r\n\r\nGemäß § 22 Abs. 3 UmwStG muss der Steuerpflichtige innerhalb eines Siebenjahreszeitraums nach einer Einbringung von \r\nWirtschaftsgütern oder einem Anteilstausch unter dem gemeinen Wert jährliche Nachweise über seine fortbestehende \r\nAnteilseignerstellung erbringen. Auf diesen Formalismus sollte verzichtet werden und stattdessen lediglich bei Bedarf \r\nein Nachweis erfolgen müssen (z. B. in der steuerlichen Betriebsprüfung). \r\n\r\n \r\n\r\nEinbringung von \r\nAnteilen an einer \r\nKapitalgesellschaft \r\n\r\n§ 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG regelt, dass bei der Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft \r\ngegen Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden Gesellschaft (Anteilstausch), die übernehmende Gesellschaft die \r\neingebrachten Anteile – abweichend von § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen auf Antrag mit dem \r\nBuchwert oder einem höheren Wert ansetzen kann, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert. Aus der Formulierung „höchstens \r\njedoch mit dem gemeinen Wert“ folgert die Finanzverwaltung, dass abweichend vom Buchwertansatz der Ansatz zum gemeinen \r\nWert erfolgen muss, wenn dieser unterhalb des Buchwerts der eingebrachten Anteile liegt. Diese Auffassung steht im \r\nWiderspruch zum Sinn und Zweck des UmwStG und verursacht vermeidbare Bürokratiekosten. Denn der Ansatz zum \r\ngemeinen Wert erfordert eine Bewertung der eingebrachten Anteile i. d. R. durch ein Gutachten, das je nach Geschäftsumfang \r\nder übertragenen Gesellschaft langwierig und kostenintensiv sein kann. Sinnvolle Umstrukturierungen werden damit unnötig \r\n\r\n\r\nStand: 19.04.2024, Seite 16 von 16 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nerschwert. Bei einem späteren Verkauf der übertragenen Beteiligung droht zudem die Versteuerung eines Scheingewinns in Höhe \r\nvon 5 % des Veräußerungsgewinns gemäß § 8b Abs. 3 KStG, der bei Beibehaltung des Buchwertes nicht angefallen wäre. \r\n\r\n \r\n\r\nEine vergleichbare Problematik ergibt sich analog auch für die §§ 3 Abs. 2, 11 Abs. 2, 15 Abs. 1, 20 Abs. 2 S. 2, 24 Abs. 2 S. 2 \r\nUmwStG. \r\n\r\n \r\n\r\nAnrechnung \r\nausländischer \r\nQuellensteuern \r\n\r\nDie Anrechnung von ausländischen Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen aus Investments in ausländische Wertpapiere auf \r\ndie deutsche Körperschaftsteuer nach § 34c EStG unterliegt Beschränkungen, die in vielen Fällen eine Anrechnung der \r\nausländischen Quellensteuern unmöglich machen. Im Ausland existieren teilweise Regelungen, die derartige \r\nBeschränkungen nicht enthalten, so dass in Deutschland ansässige Investoren gegenüber Investoren aus anderen \r\nStaaten, z. B. aus UK, benachteiligt sind. \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-21"}]},{"statementNumber":"SG2406100020","regulatoryProjectNumber":"RV0005306","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/65/89/310857/Stellungnahme-Gutachten-SG2406100020.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf naƟonaler und europäischer Ebene (kapitalmarktrechtliche Themen)\r\n\r\nI. Nationale Ebene\r\nKapitalmarktrechtliche Themen\r\n\r\nMitarbeiter- und\r\nBeschwerderegister,\r\n§ 87 WpHG\r\n\r\nDer Einsatz eines Mitarbeiters als Anlageberater, Vertriebsbeauftragter oder als Compliance-Beauftragter ist der BaFin vor\r\nAufnahme seiner Tätigkeit nach deutschem Recht anzuzeigen (§ 87 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 WpHG). Zudem sind\r\nanlageberatungsbezogene Beschwerden von Privatkunden der BaFin anzuzeigen (§ 87 Abs. 1 Satz 4 WpHG) – zusätzlich zu der\r\nAnforderung gemäß Art. 26 (6) DelVO (EU) 2017/565 (jährliche Berichtspflicht gegenüber der BaFin zu Beschwerden sämtliche\r\nWertpapier(neben)dienstleistungen – u. a. für die Anlageberatung sind dabei gesonderte Angaben erforderlich). Die (faktische)\r\nAufsichtspraxis der BaFin geht bei der Pflicht zur Anzeige von Beschwerden sogar über § 87 Abs. 1 Satz 4 WpHG hinaus, da nicht\r\nallein Beschwerden die Anlageberatung betreffend bei der BaFin anzuzeigen sind (so der ausschließliche Regelungsgehalt des\r\n§ 87 Abs. 1 Satz 4 WpHG), sondern auch solche Beschwerden, die sich gegen die übrigen Tätigkeiten eines Anlageberaters\r\nrichten. Auf die vorstehenden nationalen Sonderregelungen zur Anzeige von Mitarbeitern bzw. Beschwerden sollte\r\ndaher verzichtet werden.\r\n\r\nAusgestaltung, Umsetzung\r\nund Überwachung von\r\nVertriebsvorgaben,\r\n§ 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 3\r\nWpHG\r\n\r\nEine weitere nationale Sonderregelung besagt, dass Grundsätze oder Ziele, die den Umsatz, das Volumen oder den Ertrag der im\r\nRahmen der Anlageberatung empfohlenen Geschäfte unmittelbar oder mittelbar betreffen (Vertriebsvorgaben), derart\r\nauszugestalten, umzusetzen und zu überwachen sind, dass Kundeninteressen nicht beeinträchtigt werden. Diese Vorgabe ist\r\nweiter als die europäischen Vorgaben zum Umgang mit Interessenkonflikten (vgl. Art. 33 ff. DelVO (EU) 2017/565).\r\n\r\nEinbeziehung von\r\nAltersvorsorgeprodukten,\r\nErwägungsgrund 89 MiFID\r\nII\r\n\r\nIm Erwägungsgrund 89 MiFID II hat der europäische Gesetzgeber festgehalten, dass individuelle und betriebliche\r\nAltersvorsorgeprodukte, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren,\r\nangesichts ihrer Besonderheiten und Zielsetzungen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden sollten.\r\nDiese Erleichterung hat der deutsche Gesetzgeber leider nicht in das nationale Recht übernommen, so dass die\r\numfassenden Vorgaben für den Vertrieb von Wertpapieren entgegen der Wertung des europäischen Gesetzgebers\r\nauch beim Abschluss von Altersvorsorgeprodukten zu beachten sind.\r\n\r\nQualifiziertes\r\nKryptoverwahrgeschäft\r\n\r\nDie im Rahmen des FinmadiG-RegE vorgeschlagenen, neuen Tatbeständen von „kryptografischen Instrumenten“ und\r\n„qualifiziertem Kryptoverwahrgeschäft“ in Kapitel 5d KWG stellen einen Bruch mit der grundsätzlichen Dichotomie auf\r\nUnionsebene in Kryptowerte iSd MiCAR und Finanzinstrumenten iSd MiFID II dar und schießen mit der Schaffung eines dritten\r\nRegelwerks über das Ziel hinaus („gold plating“).\r\n\r\n\r\nProblemstellung:\r\nDie Neuregelungen des FinmadiG-RegE zur Definition von kryptografischen Instrumenten in § 1 S. 2 Nr. 6 KWG-E und zum\r\nqualifizierten Kryptoverwahrgeschäft in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 E-KWG-E stehen im Widerspruch zum Ziel der Umsetzung bzw.\r\nDurchführung der MiCAR sowie der Bewahrung eines regulatorischen Level-playing field in der EU hinsichtlich der Verwahrung und\r\nVerwaltung von Kryptowerten iSd MiCAR (s. Begründung zum FinmadiG-Reg, Seite 105). Es werden Anforderungen an die\r\nerlaubnispflichtige Erbringung der qualifizierten Kryptoverwahrung gestellt, die über die in der MiCAR festgelegten Maßstäbe\r\nhinausgehen. Auch im Hinblick auf das Prinzip der Vollharmoniserung der MiFID erscheinen die zusätzlichen Pflichten für\r\nKryptoverwahrer, die in Deutschland tätig sind, fraglich, denn dadurch erhöht sich die Gefahr eines „gold plating“.\r\n\r\nVorschlag:\r\nUm ein gold plating zu vermeiden sollten insbesondere die Neuregelungen zum qualifizierten Kryptoverwahrgeschäft entfallen.\r\nUm eine möglichst klare Abgrenzung zwischen Kryptowerten (iSd MiCAR) und Finanzinstrumenten (iSd MiFID) zu ermöglichen,\r\nbietet sich die Umbenennung des kryptografischen Instruments in das kryptografische Finanzinstrument an.\r\n\r\nZügige nationale\r\nUmsetzung erleichternder\r\nRichtlinienänderungen\r\n\r\nBeispiel:\r\nDie aktuell geänderte MiFIR sieht nicht nur die Möglichkeit der nationalen Ausnahme vom PFOF-Verbot vor (was im FinmadiG\r\numgesetzt werden wird), sondern die parallel erfolgte Änderung der MiFID sieht die Streichung der Best-Execution-Berichte der\r\nWertpapierfirmen sowie die Streichung des zwingenden Status als Systematischer Internalisierer im Nichteigenkapitalbereich vor.\r\nProblemstellung:\r\nSolange diese Erleichterungen nicht in das nationale Recht umgesetzt werden, gelten die alten Regeln fort.\r\n\r\nVorschlag:\r\nErleichternde Rechtsänderungen auf EU-Ebene sollten möglichst zügig in das nationale Recht umgesetzt werden, um die\r\ngewünschte Erleichterung für den Markt zeitnah zu gewährleisten. Hierfür bietet sich – wie für die PFOF-Ausnahme auch genutzt\r\n– das FinmadiG an, oder auch das CRR-Umsetzungsgesetz. Ein Abwarten mit einer Regierungsvorlage bis Ende 2024 stellt eine\r\nunmittelbare, mit - im Fall des SI - einer vermeidbaren Berechnungsbürokratie dar.\r\nII. Europäische Ebene\r\nKapitalmarktrechtliche Themen\r\nDie Regulierung des Kapitalmarkts ist stark europäisch getrieben (MiFID, MiFIR, EMIR, PRIIPs etc.). In den letzten\r\nJahren ist es zu einem massiven Bürokratieaufbau gekommen, der sowohl die Institute als auch die Kunden belastet\r\n\r\n\r\n(„information overload“). Neben dem Rückfahren der Bürokratie gilt es, das Entstehen neuer bürokratischer\r\nBelastungen zukünftig zu verhindern. Diesbezüglich verweisen wir v. a. auf die aktuellen Diskussionen zur RIS\r\nsowie die dem BMF bekannte Stellungnahme der DK."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-21"}]},{"statementNumber":"SG2407030014","regulatoryProjectNumber":"RV0005306","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/11/69/330443/Stellungnahme-Gutachten-SG2407030014.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\n\r\nNotwendigkeit für eine „smarte“ Regulierung\r\nIn diesem Positionspapier wird ein neuer regulatorischer Ordnungsrahmen vorgestellt, der die\r\neinzigartige Rolle verschiedener Institute, insbesondere kleinerer, risikoarmer Sparkassen und\r\nGenossenschaftsbanken, anerkennt. Ziel ist es, den Fortbestand dieser Institute zu sichern, um unser\r\nRückgrat für die regionalen und dezentralen Wirtschaftsstrukturen in unserem Land zu erhalten und\r\ndie finanzielle Stabilität zu bewahren.\r\n\r\nInstitute mit risikoarmen Geschäftsmodellen, insbesondere Genossenschaftsbanken und Sparkassen,\r\nhaben sich in vergangenen Krisen als wesentliche Stabilitätsanker erwiesen. Diese Diversität trägt\r\nsignifikant zur Verringerung des systemischen Risikos bei. Als integraler Bestandteil der von\r\nmittelständischen Unternehmen geprägten deutschen Wirtschaft leisten Sparkassen und\r\nGenossenschaftsbanken mit einem kumulierten Marktanteil von gut 70 % (rd. 75 % Privat- und rd.\r\n70 % Firmenkundenanteile) einen bedeutsamen Beitrag zur finanziellen Versorgung von Privat- und\r\nFirmenkunden in allen Regionen unseres Landes. Diese regionalen Wirtschafts- und\r\nBankenstrukturen gilt es nicht nur zu schützen, sondern auch strategisch hinsichtlich ihrer\r\nBedürfnislagen wie Deregulierung, persönlicher Erreichbarkeit u. a. weiter aufeinander abzustimmen,\r\num somit ihre langfristige Erhaltung zu sichern.\r\n\r\nEntscheidend ist, dass die Regulierung den lokalen Retail-Instituten ausreichend Handlungsspielraum\r\ngewährt, um die für ihre Kundinnen und Kunden essenziellen Finanzdienstleistungen weiterhin vor\r\nOrt anbieten zu können. Ein neuer Ordnungsrahmen in der Regulierung ist dafür unabdingbar, um zu\r\nverhindern, dass administrative Belastungen und zu komplexe Regulierungsvorschriften die Existenz\r\nkleiner, risikoarmer Institute gefährden. Diese sind durch die Zunahme der regulatorischen\r\nAnforderungen und Bürokratiekosten zunehmend stark belastet. Institutsinterne Schätzungen legen\r\noffen, dass die regulatorischen Kosten bei ihnen etwa 25 % der gesamten Verwaltungsausgaben\r\nausmachen. Im Einzelfall können diese Kosten auch noch darüber hinausgehen.\r\n\r\nSeit dem Jahr 2000 hat sich die Anzahl der Sparkassen um rund ein Drittel und die der\r\nGenossenschaftsbanken sogar um ca. 59 % verringert – von insgesamt 2.362 Sparkassen und\r\nGenossenschaftsbanken auf 1.098 Institute bis Ende 2022. Gleichzeitig ist der Anteil an größeren\r\nInstituten (mit einer Bilanzsumme von mehr als EUR 5 Mrd.) deutlich gestiegen: Bei den Sparkassen\r\nvon 6 % auf über 25 % und bei Genossenschaftsbanken von 0,3 % auf etwa 6 % aller Institute. Der\r\nzunehmende Fusionsdruck – wesentlich induziert durch die hohen Regulierungs- und\r\nBürokratiekosten – bedroht die Vielfalt der Finanzlandschaft und wirkt sich kontraproduktiv auf die\r\nWirtschafts- und Finanzstabilität in Deutschland aus. Die der Kleinteiligkeit der Realwirtschaft\r\nfolgende Struktur des deutschen Bankenmarktes inklusive der verschiedenen Sicherungssysteme\r\ndient der Finanzstabilität und sollte daher dringend erhalten werden.\r\n\r\nErst ein Jahrzehnt nach der Finanzkrise 2008/2009 wurden mit dem Bankenpaket I im Jahr 2019 jene\r\nInstitute in den Blick genommen, die die Krise nicht verursacht haben, aber unter den für die\r\nVerursacher gemachten Regeln am stärksten leiden. Mit dem Bankenpaket I wurde erstmals der\r\nBegriff der „kleinen, nicht komplexen Institute“ (small, non-complex institutions – SNCIs) für Institute\r\nmit einer Bilanzsumme von bis zu 5 Mrd. EUR und u. a. einem sehr kleinen Handels- und Derivatebuch\r\neingeführt. An diese Begriffsdefinition wurden verschiedene Entlastungen wie z. B. reduzierte\r\nOffenlegungspflichten und teils reduzierte Meldeanforderungen geknüpft.\r\n\r\n\r\n2\r\n\r\nDie mit der CRR III (Bankenpaket II) erwarteten Änderungen, die zum 1. Januar 2025 in Kraft treten \r\nsollen – aber auch vielfältige weitere inzwischen erlassene regulatorische Anforderungen – machen \r\ndiese Erleichterungen jedoch mehr als zunichte. Statt Entlastungen wurden und werden \r\nperspektivisch zahlreiche neue Berichtsanforderungen eingeführt, die zu weiteren hohen \r\nadministrativen Belastungen der Institute führen werden. Die überschaubaren Vereinfachungseffekte \r\ndes 1. Bankenpakets wurden und werden somit deutlich überkompensiert.\r\n\r\nWir – die Sparkassen und Genossenschaftsbanken – betonen daher die dringende Notwendigkeit, \r\nden Ordnungsrahmen für die Regulierung kleinerer Banken neu zu denken und in die Praxis \r\numzusetzen. Eine gute Regulierung muss die einzigartigen Rollen, Geschäftsmodelle und Risiken \r\nunterschiedlicher Finanzinstitutionen anerkennen und berücksichtigen. Nur so kann langfristig die \r\nVielfalt und Stabilität des deutschen Wirtschafts- und Finanzsystems bewahrt werden. Regulierung \r\nsollte „smart“ und nicht zunehmend komplex gestaltet sein, indem sie dem tatsächlichen Risikoprofil \r\nder kleineren Institute Rechnung trägt. Insbesondere risikoaversen Instituten muss ermöglicht \r\nwerden, Kundinnen und Kunden sowie die Wirtschaft im regionalen Raum weiterhin adäquat zu \r\nunterstützen.\r\n\r\nUnsere Lösungen und Empfehlungen\r\n Kurzfristig ein Regulierungsmoratorium ausrufen und Vereinfachungen in der Regulierung \r\nund Aufsicht für kleine und mittelgroße Institute vorsehen; insbesondere solche mit wenig \r\nriskanten Geschäftsmodellen.\r\n Eine „smarte“ Regulierung implementieren, die die Größe, das Risikoprofil und das \r\nGeschäftsmodell der Institutionen berücksichtigt; dies bedeutet eine Abkehr vom Dogma \r\ndes „single-rule-books“, ohne Stabilität und Resilienz aufzugeben.\r\n Einen stärker prinzipienorientierten Ansatz – anstelle von kleinteiligen Detailregelungen – in \r\nder Regulierung auf allen Ebenen (EU, national) verfolgen; dies gilt insbesondere für \r\nVorgaben der EBA bzw. deren nationale Umsetzung. Die regelmäßige 1 : 1-Übernahme von \r\nsehr detailreichen EBA-Vorgaben für alle Institute gleichermaßen sollte aufgegeben werden.\r\n Administrative Anforderungen für diese Institute reduzieren.\r\n\r\nMögliche Ausgestaltung der “smarten” Regulierung für diese Institute\r\n\r\nBeispiele:\r\n strikte Differenzierung der Regulierungs- und in der Folge der Aufsichtsintensität entlang \r\nGröße und tatsächlicher Systemrelevanz (insbesondere hinsichtlich EBA-Vorgaben).\r\n Wahlrecht einer pauschalen Quote an risiko-ungewichteter Eigenmittelvorhaltung (statt \r\nkomplexer Eigenkapital- und Liquiditätsregeln z. B. keine NSFR, vereinfachte LCR, da sich die \r\nInstitute im Wesentlichen über Retail-Einlagen refinanzieren).\r\n Anpassung des SNCI-Schwellenwerts in CRR (“Inflationsanpassung”).\r\n Keine Anwendung komplexer Vergütungsregeln.\r\n Verzicht LSI-Stresstest für sehr gut kapitalisierte Institute.\r\n Erleichterungen Meldewesen (insb. bei ESG) und Turnus anpassen sowie vollständiger\r\nVerzicht auf Offenlegungsanforderungen für nicht kapitalmarktorientierte Institute.\r\n keine Abwicklungsplanung/Abwicklungsmechanismus und MREL-Vorgaben."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-28"}]},{"statementNumber":"SG2412050001","regulatoryProjectNumber":"RV0005306","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e0/ce/380551/Stellungnahme-Gutachten-SG2412050001.pdf","pdfPageCount":34,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Weniger ist mehr\r\nGemeinsame Arbeitsgruppe von Sparkassen und Genossenschaftsbanken für weniger\r\nKomplexität in der Regulierung und Aufsichtspraxis\r\n\r\nStand: 18. November 2024\r\n\r\n Finanzgruppe\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband\r\n\r\n\r\nRegulierungsflut – ein Wettbewerbsfaktor!\r\n\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung\r\n\r\n2\r\n\r\nBRRD\r\n\r\nMCD/CCD CRR/CRD\r\nDGSD\r\n\r\nPSD2\r\n\r\nEZB\r\n\r\nBaFin AMLD\r\n\r\nSRB\r\n\r\nESMA\r\n\r\n• Bankenregulierung in ihrem Gesamtumfang für\r\nniemanden mehr überschaubar - zu kleinteilig, wenig\r\nprinzipienbasiert, ständige Anpassungen und\r\nNeuregelungen\r\n• Hohe Anzahl von ESA-Vorgaben (in den letzten\r\n10 Jahren rd. 250 RTS/ITS und Leitlinien, ca. 6.800\r\nQ&As): bedeutet ca. alle 2 Wochen eine ESA-\r\nRegulierung, Q&As noch häufiger;\r\nallein durch CRR III/CRD VI rd. 140 weitere EBA-\r\nMandate\r\n• Komplexität der Regulierung als eigenes Risiko:\r\ninsgesamt geschwächte Wettbewerbsfähigkeit des\r\neuropäischen Marktes, strukturelle Benachteiligung\r\nv. a. kleinerer Institute durch anteilig höhere Fixkosten\r\nder regulatorischen Compliance\r\n\r\nBundesbank\r\n\r\nSustainable Finance\r\n\r\nEBA\r\n\r\nMiFID\r\n\r\nKWG,\r\nWpHG,\r\nZAG …\r\n\r\nDORA\r\n\r\n„Soft law“\r\n\r\n\r\nAbbau von unverhältnismäßiger Regulatorik, um Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten\r\nRegionale Finanzierungslösungen und finanzielle Kompetenz\r\nmüssen erhalten bleiben\r\n• KMUs benötigen finanzielle Mittel zur digitalen und nachhaltigen\r\nTransformation und zur Erhaltung der Innovationskraft.\r\n• Regionale Institute sind wichtige Geldgeber für KMUs und tragen somit\r\nzur Wettbewerbsfähigkeit und Arbeitsplatzsicherheit in Deutschland bei.\r\n• Finanzielle Kompetenz muss vor Ort sein, um KMUs bei ihren\r\nHerausforderungen zu unterstützen.\r\n• Bürokratie ist insgesamt ein Hemmnis – Abbau muss gelingen!\r\n\r\nHandlungsfähigkeit von Sparkassen und\r\nGenossenschaftsbanken durch unverhältnis-\r\nmäßige Regulatorik eingeschränkt\r\n• Regulierungsflut hindert regionale Sparkassen und\r\nGenossenschaftsbanken an der volkswirtschaftlichen\r\nAufgabenerfüllung, u. a. fehlen die Ressourcen für:\r\no Projektarbeiten für Wirtschaftsförderungen etc.\r\no Entwicklung digitaler Finanzprodukte und\r\nFinanzinnovationen\r\no Unterstützung der regionalen Wirtschaft mit einer\r\nbreiten Produktpalette\r\n• Regulatorik unverhältnismäßig im Hinblick auf die\r\nGeschäftsmodelle von Regionalbanken (Fokus auf\r\nRetailgeschäft), es entstehen volkswirtschaftliche\r\nSchäden in den Regionen.\r\n• Überproportionale Belastungen kleiner Institute (da\r\nOverhead-Kosten ähnlich, bei weniger Personal).\r\n• Diversität im Bankensystem muss erhalten bleiben, um\r\nkreditwirtschaftliche Versorgung in der Fläche zu\r\nerhalten und systemische Risiken gering zu halten.\r\n\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung und Aufsichtspraxis\r\n\r\n3\r\n\r\n\r\nRegulatorische Entlastung von regionalen Sparkassen und Genossenschaftsbanken notwendig\r\n\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung\r\n\r\nTreiber für eine Deregulierung müssen identifiziert werden, um\r\nkleine und regionale Banken zu entlasten, z. B. durch:\r\n\r\no Regulierung am Risiko ausrichten und nicht - wie bei der aktuellen\r\nAusgestaltung des Single Rulebook - mit der Gießkanne verteilen.\r\no Wirksamkeit und Aufwand-Nutzen-Verhältnis regulatorischer Vorgaben\r\nkritisch beurteilen - wo fraglich, abschaffen bzw. von Neuregelungen\r\nabsehen.\r\no Vielzahl von unterschiedlichen Definitionen (z. B. KMU europäisch vs.\r\nnational) erhöht Komplexität unnötig (Doppelarbeit).\r\no Maßgaben/Veröffentlichungen zu ESG-Themen stehen oftmals\r\nnebeneinander (kein Gesamtkonzept) – Augenmaß erforderlich!\r\no Meldewesen und Berichtspflichten auf das Wesentliche einschränken\r\n(u. a. durch Vereinheitlichung von Datenfeldern), Dokumentationspflichten\r\nreduzieren.\r\no Zentralisierungsmöglichkeiten bei Auslagerungen auch für\r\naufsichtsrechtliche Zwecke konsequent nutzen.\r\no Bessere Digitalisierung für den Austausch mit der Aufsicht notwendig.\r\no Schaffung eines level playing field mit non und near banks.\r\n\r\nRessourcen richtig einsetzen, um dem Fachkräftemangel\r\nentgegenzuwirken\r\n• Humanressourcen sind essenziell im Dienstleistungssektor, aber knapp\r\nbemessen.\r\n• Banken müssen immer mehr Humanressourcen für Regulatorik vorhalten.\r\n• Hierdurch wird der Fachkräftemangel weiter verstärkt.\r\n• Es stehen weniger Ressourcen für die Beratung der Kunden und damit für die\r\nSchaffung wirtschaftlicher Mehrwerte in der Region zur Verfügung.\r\n\r\n4\r\n\r\n\r\nLösungsräume für mehr Proportionalität\r\n\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung\r\n\r\nEU-Ebene\r\n(Single Rule Book)\r\nAdressat: politische Ebene EU\r\nbei nächster Überprüfung von CRR/CRD (vorauss.\r\n2028) angehen; ggf. zu prüfen: Strong-and-Simple-\r\nFramework der PRA (UK) o. Ä. als\r\nBlaupause auch für EU?\r\nSingle Rule Book-Ansatz muss überprüft werden!\r\n\r\nNationale Ebene\r\nSpielräume im\r\nRegulierungsrahmenwerk\r\nund Aufsichtspraxis nutzen\r\n\r\nkurz/mittelfristig\r\n\r\nlangfristig\r\n\r\nZeit\r\n\r\n Fokus der AG Weniger ist mehr liegt auf\r\nEntlastungen in Bezug auf nationale\r\nRegulierung und Aufsichtspraxis\r\n Aber: Kernproblem der Regulierungsflut\r\nliegt in überbordender EU-Regulierung\r\n(insbesondere EBA-Vorgaben).\r\nDaher: ganzheitlicher Ansatz in der\r\nAufarbeitung des Themas (auch auf EU-\r\nEbene) erforderlich!\r\n\r\n Diskussion mit Politik, Kreditwirtschaft\r\nund Aufsicht (langfristig)\r\n Ziel: Wettbewerbsfähigkeit als\r\nein Regulierungsziel bei ESAs;\r\nGrundsätzliches auf Level 1\r\nregeln und weniger\r\nauf Level 2/3\r\n Initiative „Less is more“\r\n(eur. Verbände und\r\nExperten): Bericht mit Ansätzen für\r\n5 Verbesserungen in der Bankenregulierung\r\n\r\nHinweis: Ziel für einen\r\nAustausch der AG mit\r\nder BaFin ist die\r\nnationale Ebene.\r\n\r\n\r\nFür folgende Bereiche hat die AG Ideen für regulatorische Entlastungen gesammelt\r\n(wo möglich mit geschätztem Entlastungseffekt je Institut – dieser differiert je nach Komplexität/Risikogehalt/Größe der\r\nGeschäfte bzw. des Instituts):\r\n\r\nVorgehensweise AG “Weniger ist mehr”\r\n\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung\r\n\r\n6\r\n\r\nVorschläge zu\r\nÄnderungen nationaler\r\nGesetze (KWG, o. Ä.),\r\nVerordnungen und\r\nRundschreiben national\r\n\r\nVorschläge für Änderungen\r\nin der nationalen\r\nAufsichtspraxis (u. a.\r\nAuslegungen national)\r\n\r\nVorschläge für\r\nÄnderungen in der\r\nnationalen Aufsichtspraxis\r\n\r\nVorschläge zu\r\nÄnderungen nationaler\r\nGesetze (WpHG, o. Ä.),\r\nVerordnungen oder\r\nRundschreiben national\r\n\r\nKritische ESA- oder EZB-Vorgaben – mehr Proportionalität erforderlich (Beispiele und Lösungen)\r\n\r\n1\r\n\r\n2\r\n\r\nBankenaufsichtsrecht Kapitalmarktrecht Sonstige\r\n\r\nNationale Regulierung /\r\nAufsichtspraxis (insb.\r\nbzgl. Geldwäsche)\r\n\r\n\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung\r\n\r\n7\r\n\r\nVorschläge regulatorische\r\nEntlastungen national –\r\nBankenaufsichtsrecht\r\n(Gesetzes- oder Verordnungs-\r\nänderung, z. B. KWG)\r\n\r\n\r\nThema: Vergütungsanforderungen für SNCIs\r\n\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung\r\n\r\n8\r\n\r\nProblemstellung:\r\n• SNCIs sind durch Vergütungsanforderungen über Gebühr belastet (auch wenn diese lediglich die allgemeinen\r\nVergütungsanforderungen erfüllen müssen).\r\n• Neben KWG müssen IVV sowie diverse BaFin-FAQs beachtet werden, obwohl der aufsichtliche Nutzen gering ist.\r\n\r\nLösungsvorschlag und Begründung:\r\n• Anpassung KWG bzw. IVV: letztere sollte keine Anwendung auf Institute finden, bei denen mehr als 2/3 der\r\nBeschäftigten tariflich beschäftigt sind und variable Vergütungen nicht mehr als 100 % der festen Vergütung betragen.\r\nDurch „widerlegbare“ Regelung bleiben der Aufsicht ausreichende Befugnisse zum Einschreiten in Einzelfällen.\r\n• Vgl. auch Bundesrat DS 129/24 vom 26. April 2024 zum 4. Bürokratieentlastungsgesetz (Art. 39a)\r\n\r\n§§ Änderung § 25a Abs. 5 ff. KWG / Institutsvergütungsverordnung (IVV)\r\n\r\nGeschätzter Entlastungseffekt je Institut: 3-6 Personentage p. a.\r\n\r\n\r\nThema: BaFin-Merkblätter Geschäftsleiter/Aufsichts- bzw. Verwaltungsräte für LSIs von SIs trennen\r\n\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung\r\n\r\n9\r\n\r\nBaFin-Merkblätter zu Geschäftsleitern bzw. Verwaltungs- und Aufsichtsräten (KWG, KAGB)\r\n\r\nProblemstellung:\r\n• BaFin-Merkblätter zu Geschäftsleitern und Mitgliedern vom Verwaltungs- und Aufsichtsorgan wurden in den letzten\r\nJahren mehrfach überarbeitet und erweitert.\r\n• Insbesondere für kleine, regional ausgerichtete Institute ist ein vollständiger Überblick der regulatorischen\r\nAnforderungen schwierig. Zudem: EBA-Leitlinien (GL/2017/11 und GL 2017/12) stehen ausdrücklich unter dem\r\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dies spiegelt sich nicht in den Merkblättern wider, die für alle Institute gleichermaßen\r\ngelten.\r\nLösungsvorschlag und Begründung:\r\n• Für LSIs gesonderte Merkblätter für Geschäftsleiter und für Verwaltungs- bzw. Aufsichtsräte vorhalten (Vorschlag schon\r\nüber DK beim BMF adressiert).\r\n• Anforderungen an LSI entsprechend der EBA-Leitlinien verhältnismäßig und praktikabel ausgestalten.\r\n• Keine verschärfenden Anforderungen durch nationale Umsetzung CRD VI oder Übernahme von EZB-Erwartungen.\r\n\r\n§§\r\n\r\n\r\nThema: Abwicklungsplanung für große LSIs unter BaFin-Aufsicht\r\n\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung\r\n\r\n10\r\n\r\nAbwicklungsplanung für große LSIs (unter BaFin-Aufsicht): Master-Playbook und Bail-in Data Set\r\n\r\nProblemstellung:\r\n• Anforderungen an die Abwicklungsfähigkeit durch BaFin sieht Master-Playbook für alle Abwicklungsinstitute vor,\r\nwährend SRB dies nur für komplexe SRB-Abwicklungsinstitute vorsieht (nationales Gold-Plating).\r\n• Nationales DE-IRT Bail-in Data Set nicht deckungsgleich mit SRB Minimum Bail-in Data Template (MBDT).\r\n• Bewertungsregeln: Data-Templates der BaFin und des SRB nur schwer miteinander vereinbar.\r\n• Abwicklungsplanung für LSI sehr umfangreich und teuer: Aufwandsschätzung für Abwicklungsfähigkeit (Beispiel große\r\nSparkasse) interner Projektaufwand rd. 1.000 bis 1.500 PT p.a. und ext. Projektunterstützung rd. 600 bis 900 PT p.a.\r\n\r\nLösungsvorschlag und Begründung:\r\n• Es sollte kein goldplating betrieben werden.\r\n• Gefahr: Durch CMDI-Review ggf. deutlich mehr Institute künftig „Abwicklungsinstitut“ – Aufwand ist zu hoch!\r\n\r\n§§\r\n\r\n\r\nThema: Erleichterungen für bei Jahresabschlussprüfungen\r\n\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung\r\n\r\n11\r\n\r\nProblemstellung:\r\n• Für SNCI ohne wesentliche Veränderungen des Portfolios und des Risikoprofils sowie ohne besondere Auffälligkeiten in externen\r\nsowie internen Prüfungsberichten erscheint der jährliche Prüfungsaufwand unangemessen hoch; gerade kleinere Institute sind\r\nüberproportional belastet (z. B. sehr kleines Institut mit BS EUR 67 Mio. hat JA-Prüfungskosten von TEUR 81 in 2023 (entspricht\r\n0,12% der BS), während größeres Institut mit BS von EUR 2,7 Mrd. Prüfungskosten von TEUR 226 verzeichnet (entspricht 0,008%\r\nder BS); bestehende Öffnungsklauseln (z. B. zweijährige Geldwäscheprüfung bei Bilanzsumme < 400 Mio. EUR) unzureichend.\r\n\r\nLösungsvorschlag und Begründung:\r\n• Anpassung PrüfbV: risikoorientierte Verlängerung des Turnus von Prüfungspflichten gemäß den Abschnitten 3 und 4 der PrüfbV,\r\nz. B. in den Themenbereichen Risikomanagement, Kredit, Depotprüfung, Geldwäsche. Prüfungen alternierend verteilen (bspw. in\r\neinem Jahr Kredit und im folgenden Jahr Risikomanagement prüfen, weitere Themen ggf. nur alle 3 Jahre)\r\n• Anlassbezogene Prüfung eines Themas (außerhalb des Regel-Turnus) bliebe möglich, wie z. B. bei Einführung einer neuen\r\nBanksteuerungsmethode.\r\n\r\n§§ Verlängerter Prüfungsturnus in PrüfbV (thematische Prüfungen alternierend statt jährlich)\r\n\r\nGeschätzter Entlastungseffekt je Institut: 30-60 Personentage p.a.\r\n\r\n*1 Quelle: Umfrage Aufsichts- und Prüfungspraxis Sparkassen-Finanzgruppe\r\n\r\n\r\nThema: Meldungen gemäß FinaRisikoV\r\n\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung\r\n\r\n12\r\n\r\nProblemstellung:\r\n• Teile der FinaRisikoV beinhalten Doppelungen mit FINREP, dort besteht Entschlackungspotenzial.\r\n\r\nLösungsvorschlag und Begründung:\r\n• Abschaffung von Teilen der FinaRisikoV (für alle Institute): Die Meldung von Finanzinformationen gemäß §§ 2-7 (in\r\nBezug auf Kreditinstitute insbesondere § 4 FinaRisikoV) sollte gestrichen werden.\r\n• Mit der Streichung verbunden: es verbleibt für die Institute ein jährlicher Turnus für weitere Informationen, z. B. zur\r\nRisikotragfähigkeit.\r\n• Vorschlag über DK bereits im Frühjahr 2024 beim BMF/BaFin adressiert – Rückmeldung steht noch aus.\r\n\r\n§§ Wegfall von bestimmten Meldepflichten der FinaRisikoV\r\n\r\nGeschätzter Entlastungseffekt je Institut: ca. 8 Personentage p.a.\r\n\r\n\r\nThema: Inhalt / Turnus der Risikoberichterstattung gemäß MaRisk bei SNCIs\r\n\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung\r\n\r\n13\r\n\r\nProblemstellung:\r\n• Der vierteljährliche Turnus für fast alle in BT 3 MaRisk geregelten Berichtsanforderungen verursacht hohe Aufwände.\r\nBei kleinen Instituten mit stabilen, risikoarmen Geschäftsaktivitäten (SNCIs) erscheint dies nicht unbedingt notwendig\r\nfür eine angemessene Steuerung und Überwachung des Instituts (bei besonderen Entwicklungen/Ereignissen würden\r\nanlassbezogene Prüf- und Berichtspflichten greifen).\r\n\r\nLösungsvorschlag und Begründung:\r\n• Öffnungsklauseln einführen, dass bei SNCIs mit risikoarmen Geschäftsmodellen verpflichtend lediglich halbjährlich eine\r\nvollumfängliche Risikoberichterstattung erfolgen muss und zu den anderen zwei Quartalen eine\r\n„Risikoberichterstattung-Light“ ausreichend ist (Management Summary + wesentliche Kennzahlen).\r\n• sofern keine wesentlichen neuen Entwicklungen, auch keine vierteljährlichen Revisions-, ISB- und Notfall-Berichte\r\n• nur noch halbjährliche interne Stresstests\r\n\r\n§§ Erleichterungen bei der Risikoberichterstattung gemäß BT 3 MaRisk und weiteren internen Berichten\r\n\r\nGeschätzter Entlastungseffekt je Institut: ca. 60 Personentage p.a.\r\n\r\n\r\nThema: Berichterstattung über Adressenausfallrisiken\r\n\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung\r\n\r\n14\r\n\r\nProblemstellung:\r\n• Die Vorgaben in BT 3.2 Tz. 3 MaRisk sind sehr detailliert/konkret und führen v.a. bei Regionalbanken mit Fokus im\r\nRetailgeschäft zu einem unnötigen Aufblähen der ADR-Berichte (Adressenrisiko Zahlenfriedhöfe).\r\n• Informationen sind nicht immer empfängergerecht für Vorstand und Verwaltungsrat.\r\n\r\nLösungsvorschlag und Begründung:\r\n• Anforderungen an die Berichterstattung zu wesentlichen strukturellen Merkmalen des Kreditgeschäfts sollten\r\nprinzipienorientierter formuliert oder eine Öffnungsklausel ergänzt werden.\r\n\r\n§§ Ausgestaltung der Berichterstattung über Adressenausfallrisiken gemäß BT 3.2 MaRisk\r\n\r\nGeschätzter Entlastungseffekt je Institut: ca. 8 Personentage p.a.\r\n\r\n\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung\r\n\r\n15\r\n\r\nVorschläge regulatorische\r\nEntlastungen national –\r\nBankenaufsichtliche Aufsichtspraxis\r\n\r\n\r\nThema: LSI-Stresstest – Vereinfachungen für alle LSIs erforderlich\r\n\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung\r\n\r\n16\r\n\r\nProblemstellung:\r\n• Die Vermögensallokation der Institute ist in den vergangenen Jahren diversifizierter und komplexer geworden; Aufbau\r\nund die aufsichtlichen Ausfüllhinweise zum LSI-Stresstest haben mit der Entwicklung nicht Schritt gehalten (in 2022\r\nÄnderungen in letzter Minute „Stichwort: Zurechnung Schuldscheindarlehen zu Marktpreisrisiken (MPR) oder\r\nAdressenrisiken (ADR)?“); erhebliche Kapazitäten bei Instituten, Regionalverbänden, Rechenzentren etc. gebunden.\r\nLösungsvorschläge und Begründung:\r\n• Turnus: sollte grundsätzlich auf 3 Jahre erhöht werden\r\n• Als „Opt-out-Option“ sollte für LSIs eine P2G-Ableitung aus Meldedaten ermöglicht werden.\r\n• Methodische Verbesserungen:\r\n• Deutliche Konkretisierung bzw. eine stärkere Praxisorientierung der Ausfüllhinweise wünschenswert (z.B. Zuordnung\r\nvon Instrumentenkategorien zu Kategorien MPR oder ADR, Fondskonstruktionen, Verrechnung stiller Reserven).\r\n• Die Aufsicht sollte sich an die veröffentlichten Zeitpläne halten.\r\n\r\nAP Änderung Aufsichtspraxis zu LSI-Stresstest\r\n\r\nGeschätzter Entlastungseffekt je Institut: bei\r\nTurnus-Reduktion Ø ca. 20 Personentage p.a.\r\n\r\n\r\nThema: LSI-Stresstest – Wegfall-Option bei sehr gut kapitalisierten SNCI\r\n\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung\r\n\r\n17\r\n\r\nProblemstellung:\r\n• LSI-Stresstest bindet hohe Kapazitäten, ist unter Aufwand-Nutzen-Gesichtspunkten nicht überall sinnvoll und\r\nerforderlich (mit Meldungen, u. a. FinaRisikoV / IRRBB sind viele Institutsdaten schon bei der Aufsicht vorhanden).\r\n• Makroökonomisches Szenario bzw. Ansatz für ein kleineres regionales Institut auch nur begrenzt aussagekräftig.\r\n\r\nLösungsvorschlag und Begründung :\r\n• Für sehr gut kapitalisierte SNCIs (z. B. Einhaltung eines Kapitalüberschusses von 3 %-Punkten oberhalb OCR*) sollten\r\nLSI-Stresstests verzichtbar sein (wie schon im Rahmen CRD V-Umsetzung / Risikoreduzierungsgesetz in 2020\r\nvorgeschlagen).\r\n• Individuelle Festlegung der Eigenmittelempfehlung (P2G) durch die Aufsicht dort ebenfalls verzichtbar bei Einhaltung\r\neines bestimmten Kapitalüberschusses.\r\n• Entsprechende Opt-outs sollten ermöglicht werden.\r\n\r\nAP Änderung Aufsichtspraxis zu LSI-Stresstest und Eigenmittelempfehlung für SNCIs\r\n\r\nGeschätzter Entlastungseffekt je Institut: ca. 100 Personentage pro Stresstest\r\n\r\n*) OCR – overall capital requirement\r\n\r\n\r\nThema: Validierungshandlungen gemäß MaRisk\r\n\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung\r\n\r\n18\r\n\r\nProblemstellung:\r\n• Trotz Unterstützung durch Verbund-Dienstleister und zentraler Validierung von Methoden/Verfahren und Modellen\r\nbinden die dezentralen Validierungen in den einzelnen Instituten hohe Kapazitäten, ohne nennenswerten Zusatznutzen!\r\n• besondere Probleme kleinerer Institute: Datenbasis/Fallzahlen zu gering (im Ergebnis muss ohnehin oft auf Pooldaten\r\nabgestellt werden), Verfügbarkeit qualifiziertes Personal\r\nLösungsvorschlag und Begründung:\r\n• Verbund-Dienstleister sollten für verbundorganisierte LSIs weitere Teile der Validierungshandlungen zentral\r\nübernehmen dürfen (Standardmodelle sind grds. auf die angeschlossenen Institute ausgerichtet). Überwachung erfolgt\r\ni. R. des Risiko- und Auslagerungsmanagements. Aufsichtliche Prüfungen i. W. zentral durchführen.\r\n• Institutsindividuelle Validierungen und Überprüfungen: Beschränkung auf wirklich wesentliche Elemente/Parameter,\r\nTurnus reduzieren (nur alle 3 Jahre statt jährlich; Pflicht zu anlassbezogenen Überprüfungen bleibt unabhängig davon\r\nbestehen), ggf. auch Verzicht für gut kapitalisierte SNCI (Einhaltung eines zusätzlichen Puffers).\r\n\r\nAP Vereinfachungen hinsichtlich der erwarteten institutsinternen Validierungs- und Überprüfungshandlungen\r\n\r\nAnmerkung: Vorschläge wurden teilweise bereits über Papier der K25-Sparkassen eingebracht\r\n\r\nGeschätzter Entlastungseffekt je Institut: ca. 30-40 Personentage p.a.\r\n\r\n\r\nThema: Sonderprüfungen nach §44 KWG\r\n\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung\r\n\r\n19\r\n\r\nProblemstellung:\r\n• Aufsichtliche Sonderprüfungen stellen v. a. für kleinere Institute eine enorme Ressourcen- und Kostenbelastung dar.\r\nAnlasslose Sonderprüfungen erscheinen für sehr kleine Institute unangemessen, da mildere Instrumente zur Verfügung\r\nstehen (u. a. Aufsichtsbesuche).\r\n• Prüfungen führen stets zu Feststellungen und Verschärfungen der Aufsichtspraxis.\r\n• Sonderprüfungen: zeitlich hohe Belastungen im Fall von Sonderprüfungen der Aufsicht (Personentage stiegen um 38 %\r\nauf 178 Tage bei allen Sparkassen – 2023 vs. 2022*1)\r\n\r\nLösungsvorschlag und Begründung:\r\n• Weitgehender Verzicht auf § 44-Sonderprüfungen bei kleinen Instituten, bei denen keine Risikoauffälligkeiten vorliegen.\r\n• Bei Bedarf stärkere Nutzung des Instruments der \"Aufsichtsbesuche\".\r\n\r\nAP Sonderprüfungen nach § 44 KWG bei kleinen Instituten\r\n\r\nGeschätzter Entlastungseffekt je Institut und Sonderprüfung: mind. 150 Personentage\r\n\r\n*1 Quelle: Umfrage Aufsichts- und Prüfungspraxis Sparkassen-Finanzgruppe\r\n\r\n\r\nThema: Beispiel für zu hohe Belastungen im Meldewesen\r\n\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung\r\n\r\n20\r\n\r\nProblemstellung:\r\n• Generell ist der Pflege- und Korrekturaufwand im Rahmen der AnaCredit-Meldungen bereits hoch; durch verwirrende\r\nund teils inkorrekte Datensätze der Dt. Bundesbank im Zusammenhang mit der nationalen Kennung der Vertragspartner\r\nergab sich im Sommer/Herbst 2024 zusätzlich ein viel zu hoher Korrekturaufwand in den Instituten (teils auch daher\r\nbedingt, dass zwischenzeitliche Aktualisierungen der Bundesbank nicht bekannt gegeben wurden).\r\n• Meldebestände bei der Aufsicht werden nicht ausreichend aktualisiert (enthalten noch Vertragspartner, die nicht mehr\r\nmeldepflichtig sind und institutsseitig schon gelöscht wurden); daher passten Daten der Aufsicht tw. nicht zu Daten in\r\nden Instituten.\r\n• Ferner: Es bestehen ungelöste Probleme bei Vertragspartnern wg. fehlender ID (SteuerID ist häufig bei Gründung einer\r\nGbR nicht verfügbar bzw. erst Monate später verfügbar, wenn Steuerklärung vorliegt; fehlt dann für monatliche\r\nAnaCredit-Meldung).\r\nLösungsvorschlag und Begründung:\r\n• Eine Vereinfachung des Meldeverfahrens durch die Aufsicht ist dringend zu prüfen; Daten- und Prozessqualität bei\r\nAufsicht erhöhen. Verzicht auf zu kleinteilige Datenqualitätschecks/(Re-)Validierungen – Aufwand und potentiellen\r\nNutzen vorab prüfen!\r\n\r\nAP Korrekturaufwand bei Meldungen an die Bundesbank (AnaCredit)\r\n\r\nGeschätzter Entlastungseffekt je Institut: mind. 3 Tage pro Meldung\r\n\r\n\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung\r\n\r\n21\r\n\r\nVorschläge regulatorische\r\nEntlastungen national –\r\nKapitalmarktrecht / gesetzliche\r\nÄnderungen national\r\n\r\n\r\nThema: Ausgestaltung, Umsetzung und Überwachung von Vertriebsvorgaben gemäß WpHG\r\n\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung\r\n\r\n22\r\n\r\nProblemstellung:\r\n• Eine nationale Sonderregelung in § 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 WpHG besagt, dass Grundsätze oder Ziele, die den Umsatz,\r\ndas Volumen oder den Ertrag der im Rahmen der Anlageberatung empfohlenen Geschäfte unmittelbar oder mittelbar\r\nbetreffen (Vertriebsvorgaben), derart auszugestalten, umzusetzen und zu überwachen sind, dass Kundeninteressen\r\nnicht beeinträchtigt werden.\r\n\r\nLösungsvorschlag und Begründung:\r\n• Diese Vorgabe geht weiter als die europäischen Vorgaben zum Umgang mit Interessenkonflikten (vgl. Art. 33 ff. DelVO\r\n(EU) 2017/565). Es sollten maximal die europäischen Vorgaben umgesetzt werden.\r\n\r\n§§ Organisationspflichten gemäß § 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 WpHG\r\n\r\nGeschätzter Entlastungseffekt je Institut: ca. 10 Personentage p.a.\r\n\r\n\r\nThema: Mindeststückelung – kein goldplating\r\n\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung und Aufsichtspraxis\r\n\r\n23\r\n\r\nProblemstellung:\r\n• Gemäß § 65b WpHG dürfen nachrangige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sowie relevante\r\nKapitalinstrumente, d. h. Instrumente des zusätzlichen Kern- und Ergänzungskapitals, von SNCIs nur mit einer\r\nMindeststückelung von 25.000 EUR veräußert werden, von sonst. Banken nur mit Mindeststückelung von 50.000 EUR.\r\n• BRRD sieht die Anforderung aber zwingend nur für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vor.\r\n• Gerade für kleine und mittlere Institute wird die Generierung von zusätzlichem Kern- und Ergänzungskapital (z. B.\r\nnachrangige Einlagen im Genossenschaftssektor, Sparkassenkapitalbrief) damit faktisch verunmöglicht.\r\nLösungsvorschlag und Begründung:\r\n• § 65b WpHG sollte die Mindeststückelung nur für nachrangige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorsehen, die\r\nüber Eigenmittel hinaus bei einem Bail-in herangezogen werden, nicht für zusätzliches Kern- und Ergänzungskapital.\r\n• Bei Verbundinstituten mit Institutssicherungssystemen spielen Abwicklungsaspekte keine oder eine völlig\r\nuntergeordnete Rolle, so dass sich die Vorgabe auch nicht mit Verbraucherschutzaspekten begründen lässt.\r\n\r\n§§ Vorgaben zur Mindeststückelung gemäß § 65b WpHG\r\n\r\n\r\nThema: Anwendungsbereich MiFID II (Ausnahme von Altersvorsorgeprodukten)\r\n\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung\r\n\r\n24\r\n\r\nProblemstellung:\r\n• Im Erwägungsgrund 89 MiFID II hat der europäische Gesetzgeber festgehalten, dass individuelle und betriebliche\r\nAltersvorsorgeprodukte, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu\r\ngewähren, angesichts ihrer Besonderheiten und Zielsetzungen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie\r\nausgenommen werden sollten.\r\n• Diese Erleichterung hat der deutsche Gesetzgeber leider nicht in das nationale Recht übernommen, so dass die\r\numfassenden Vorgaben für den Vertrieb von Wertpapieren entgegen der Wertung des europäischen Gesetzgebers\r\nauch beim Abschluss von Altersvorsorgeprodukten zu beachten sind.\r\n\r\nLösungsvorschlag und Begründung:\r\n• Wir plädieren für eine Übernahme der Erleichterung ins nationale Recht.\r\n\r\n§§ Erwägungsgrund 89 MiFID II (fehlt in nationaler Gesetzgebung)\r\n\r\n\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung\r\n\r\n25\r\n\r\nVorschläge regulatorische\r\nEntlastungen national – Sonstige\r\nrechtliche Vorgaben für Banken\r\n\r\n\r\nThema: Abschaffung Herkunftsnachweis Geldwäsche\r\n\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung\r\n\r\n26\r\n\r\nProblemstellung:\r\n• Mit der AMLR (Geldwäscheverordnung) wird es ab Juli 2027 ein Barzahlungsverbot über 10.000 EUR im Handel geben.\r\n• Dazu korrespondierend wird eine verdachtsunabhängige Meldepflicht der Institute eingeführt, wenn Kunden mehr als\r\n10.000 EUR bar auf das Konto einzahlen (egal, ob Privatkunden oder Gewerbetreibende).\r\n• Die derzeit noch isoliert von der BaFin aufgestellte Regelung betreffend den Herkunftsnachweis verursacht ohne\r\nkorrespondierendes Barzahlungsverbot aber nur erhöhten Aufwand bei den Instituten und Irritationen bei Kunden. Eine\r\nVerbesserung der Geldwäscheprävention konnte in den vergangenen 3 Jahren nicht nachgewiesen werden.\r\n\r\nLösungsvorschlag und Begründung:\r\n• Streichung Ziff. 1 des Besonderen Teils der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz.\r\n\r\n§§ Auslegungs- und Anwendungshinweise GwG (Abschaffung Ziff. 1 Besonderer Teil)\r\n\r\n\r\nThema: Geldwäsche-Verdachtsmeldungen\r\n\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung\r\n\r\n27\r\n\r\nProblemstellung:\r\n• Die Pflicht zur Abgabe einer GW-Verdachtsmeldung auch bei geringfügigen Beträgen (Bagatellerträge aus illegalem\r\n(Online-) Glücksspiel, Einlieferung einzelner Falschgeldnoten/-münzen) beschäftigt die Institute seit Einführung des\r\nAll-Crime-Ansatzes 2021. Aufwand und Nutzen der Meldungen stehen bei Kleinbeträgen in keinerlei sinnvollem\r\nVerhältnis, zumal eine behördliche Nachverfolgung dort nicht zu erwarten steht.\r\n\r\nLösungsvorschlag und Begründung:\r\n• Sachgerechte Anwendung des risikobasierten Ansatzes gem. § 3a GwG i. V. m. § 43 ff. GwG durch Einführung einer\r\nBagatellgrenze von 1.000 EUR, bis zu der Verdachtsmeldungen einschließlich nachgelagerter Sorgfaltspflichten\r\nentfallen können.\r\n• DK hat das Thema schon mehrfach bei BaFin/BMF angesprochen.\r\n\r\nAP Geldwäsche-Verdachtsmeldung – Einführung einer Bagatellgrenze\r\n\r\nGeschätzter Entlastungseffekt je Institut: ca. 15-20 Personentage p.a.\r\n\r\n\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung\r\n\r\n28\r\n\r\nGrundsatzkritik Vorgaben der ESAs\r\nund (potentiell) kritische EBA-\r\nLeitlinien sowie EZB-Vorgaben\r\n\r\n\r\n• ESA-Vorgaben (insb. Leitlinien) teils viel zu detailliert und umfangreich; allein die Anzahl von EBA-Vorgaben ist deutlich zu hoch\r\n• Zusätzliches Problem: ESA-Vorgaben werden teils 1:1 umgesetzt – ohne bzw. mit nur geringen nationalen Anpassungen (zu wenig\r\nProportionalität gegeben)\r\n• Ziel: Mehr Proportionalität erreichen! Zum Beispiel durch:\r\n• Reduktion Anzahl EBA-Vorgaben durch weniger Level-1-Mandate sowie\r\n• Reduktion der Arbeit der ESAs auf wesentliche Aspekte\r\n• zudem: Mehr Prinzipienorientierung – weniger Details!\r\nKritische EBA-Leitlinien oder EZB-Vorgaben (mit negativer Ausstrahlung auf LSIs) und Notwendigkeit für mehr\r\nProportionalität – Aufzählung nur beispielhaft:\r\n• EBA ITS zum ESG-Meldewesen (und darauf basierende Offenlegung) – Phase 2\r\n• EBA-Leitlinien zu ESG-Risiken im Risikomanagement (bereits konsultiert) – Phase 1\r\n• EBA ITS zu Daten zur Abwicklungsplanung (in Konsultation – EBA/CP/2024/18)\r\n• EBA-Leitlinien zum SREP (u. a. Output-Floor und dessen Auswirkungen in der Säule 2) Art. 104a(6a) CRD VI – Phase 1\r\n• EBA-Leitlinien zur Governance (u. a. Fit&Proper) – Phase 2\r\n• EZB-Guide Governance and Risk Culture (Veröffentlichung Ende 2024 geplant, laut Entwurf erwartet EZB eine Anwendung auch\r\nvon den nationalen Aufsichtsbehörden)\r\n\r\nGrundsatzkritik an Vorgaben der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs)\r\n\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung\r\n\r\n29\r\n\r\n\r\nThema: EBA-Leitlinien zu ESG-Risiken im Risikomanagement\r\n\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung\r\n\r\n30\r\n\r\nProblemstellung:\r\n• EBA-Leitlinien zum Management von ESG-Risiken (Konsultation abgeschlossen) sehen zwar punktuell angepasste\r\nAnforderungen für LSIs bzw. SNCI vor – diese Erleichterungen sind aber viel zu gering.\r\n• CRD VI: Art. 76(2) sieht sogar Verzichtsmöglichkeiten z. B. für Erstellung Transitionspläne o. Ä. für SNCIs vor – dieses\r\nMitgliedstaatenwahlrecht muss berücksichtigt werden!\r\n• Leitlinienentwurf ist viel zu detailliert, berücksichtigt Proportionalität zu allgemein (im Rahmen „Hintergrund“) das\r\nreicht nicht aus.\r\n\r\nLösungsvorschlag:\r\n• Keine Anwendung für LSIs bzw. mindestens deutlich differenziertere Anwendung?\r\n• Berücksichtigung der nationalen Umsetzung der CRD VI und dort angelegte Verzichtsmöglichkeiten für SNCIs in\r\nverschiedenen Bereichen (Mitgliedstaatenwahlrecht).\r\n• weniger ist mehr Prinzipienorientierung anstatt immer umfangreicherer, präskriptiver Detailanforderungen\r\n\r\nEBA EBA-Leitlinien zu ESG-Risiken im Risikomanagement nicht 1:1 für SNCIs umsetzen\r\n\r\n\r\nThema: Keine Datenabfrage von Abwicklungsplanungsdaten für Insolvenzinstitute\r\n\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung\r\n\r\n31\r\n\r\nBereitstellung von Abwicklungsplanungsdaten (vgl. EBA CP/2024/18)\r\n\r\nProblemstellung:\r\n• EBA überarbeitet derzeit die Anforderungen für die Bereitstellung von Abwicklungsplanungsdaten (EBA/CP/2024/18).\r\n• Unter anderem will EBA von sog. „Insolvenzinstituten“, denen die zuständige Abwicklungsbehörde keine vereinfachten\r\nMeldeanforderungen nach VO (EU) 2018/1624 i.V.m. DelVO (EU) 2019/348 zugesteht, Daten über die\r\nAbwicklungsplanung einsammeln.\r\n• BaFin und BBk stellen regelmäßig fest: Von kleinen/mittelgroßen Banken (LSI) gehen nur sehr geringe Gefahren für die\r\nFinanzstabilität aus. Nur bei 2,7 % dieser Institute werden die potenziellen Auswirkungen einer Solvenz- oder\r\nLiquiditätskrise auf die Stabilität des Finanzsektors als „hoch“ bewertet (BaFin-Jahresbericht 2023).\r\n\r\nLösungsvorschlag und Begründung:\r\n• Verzicht auf die Einführung einer Meldeanforderung für Daten der Abwicklungsplanung für Insolvenzinstitute.\r\n• Begründung: Insolvenzinstitute zeigen regelmäßig keine oder nur vernachlässigbare Auswirkungen auf die\r\nFinanzstabilität.\r\n\r\nEBA\r\n\r\n\r\nThema: Entwurf: EZB-Leitfaden „Governance und Risikokultur“\r\n\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung\r\n\r\n32\r\n\r\nProblemstellung:\r\n• Der Leitfadenentwurf aus Juli 2024 (noch in Konsultation) der EZB zu Governance und Risikokultur enthält\r\nBeobachtungen aus der Aufsichtspraxis der EZB ergänzt um Erwartungshaltungen in den vorgenannten Bereichen, die\r\nteils normativen Charakter aufweisen und über reine „Praxisbeschreibungen“ hinausgehen.\r\n• Leitfaden richtet sich an bedeutende Institute unter direkter EZB-Aufsicht – allerdings empfiehlt die EZB den nationalen\r\nAufsichtsbehörden, sich auch für LSIs (weniger bedeutende Institute, BaFin-Aufsicht) an den Vorgaben zur Governance\r\nund Risikokultur der EZB zu orientieren (damit drohen mittelbare Auswirkungen auf LSIs).\r\n\r\nLösungsvorschlag:\r\n• EZB darf nicht der EBA vorgreifen, die ihrerseits wg. CRD-VI aufgefordert ist, die Governance-Vorgaben zu\r\nüberarbeiten (u. a. EBA-Leitlinien zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans/Schlüsselfunktionen).\r\n• Spielräume für nationale Aufsicht dürfen nicht eingeschränkt werden (kein Gold-Plating über einschlägige Rechtslage) –\r\ngerade in Bezug auf Governance Vorgaben (z. B. Größe/Unabhängigkeit von Aufsichtsorganen).\r\n\r\nEZB Leitfadenentwurf zu Governance und Risikokultur formuliert zu hohe Aufsichtserwartungen\r\n\r\n\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung\r\n\r\n33\r\n\r\nWeiteres Vorgehen und Mitwirkende\r\n\r\n\r\nStadtsparkasse Grebenstein\r\nKreissparkasse Ahrweiler\r\nStadt- und Kreissparkasse Erlangen\r\nHöchstadt Herzogenaurach\r\nKreissparkasse Döbeln\r\nKreissparkasse Düsseldorf\r\nSparkasse Grünberg\r\nKreissparkasse Schlüchtern\r\nStadtsparkasse Rahden\r\nStadtsparkasse Barsinghausen\r\nSparkasse Engen-Gottmadingen\r\nSparkasse Bergkamen-Bönen\r\nSparkasse Wedel\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband\r\ne.V. (DSGV)\r\n\r\nRaiffeisenbank MEHR eG Mosel-Eifel-Hunsrück-\r\nRegion\r\nVR-Bank Spangenberg-Morschen eG\r\nVolksbank Raiffeisenbank AmmerGäu eG\r\nRaiffeisenbank Unteres Vilstal eG\r\nRaiffeisenbank eG – Owschlag und Brekendorf\r\nVolksbank Kierspe eG\r\nVereinigte Volksbank eG\r\nRaiffeisenbank im Fuldaer Land eG\r\nRaiffeisenbank Moselkrampen eG\r\nBaden-Württembergischer\r\nGenossenschaftsverband e.V.\r\nGenoverband e.V.\r\nBundesverband Volks- und Raiffeisenbanken e.V.\r\n(BVR)\r\n\r\nDie AG „Weniger ist mehr“ wünscht sich einen\r\nzeitnahen und persönlichen Austausch mit der\r\nBaFin zur Diskussion der einzelnen\r\nVorschläge\r\nTerminvereinbarungen bitte gern über DSGV\r\nund BVR\r\nZudem: Vorstellung einzelner Vorschläge im\r\nRahmen des Gesprächskreises kleiner\r\nInstitute am 21. November 2024\r\n\r\nMitwirkende Sparkassensektor Mitwirkende Genossenschaftssektor\r\n\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung Weiteres Vorgehen und Mitwirkende\r\n\r\n34\r\n\r\nWeiteres Vorgehen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-26"}]},{"statementNumber":"SG2406100040","regulatoryProjectNumber":"RV0005309","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Evaluation nach Art 107a EGInsO","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c2/24/310861/Stellungnahme-Gutachten-SG2406100040.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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V. \r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin \r\nTelefon: +49 30 20225-0 \r\nTelefax: +49 30 20225-250 \r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 5 \r\nStellungnahme Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (Art. 107a EGInsO) vom 7. \r\nMai 2024 \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft nimmt die Gelegenheit, zur Evaluation des Gesetzes zur weiteren Ver-\r\nkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im \r\nGesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht (Art. \r\n107a EGInsO) Stellung zu nehmen, gerne wahr (vgl. unter I.). In diesem Zusammenhang nehmen wir \r\nergänzend auch Stellung zu einigen aktuellen Reformvorschlägen zum Verbraucherinsolvenzrecht (vgl. \r\nunter II.).  \r\n\r\n \r\n\r\nI. Auswirkungen der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf das Zahlungs- \r\nund Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern seit dem 1. Oktober \r\n2020  \r\n\r\n \r\n\r\nNach Auffassung der Deutschen Kreditwirtschaft ist aktuell noch keine verlässliche Analyse der Aus-\r\nwirkungen der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens möglich, da die Insolvenzverfahren \r\nvon 2021 erst Ende des Jahres 2024 abgeschlossen sein werden, die Wohlverhaltensperioden für diese \r\nVerfahren noch nicht abgeschlossen sind und viele Insolvenzverwalter nur ein Mal auskehren. Erst mit \r\nAblauf des Jahres 2024 wäre erstmals ein abgeschlossener Jahrgang vorhanden, der Anfang 2025 \r\nanalysiert werden könnte. Sinnvoll wäre es schon vor diesem Hintergrund, zumindest auch den Ab-\r\nschluss der Verfahren des Jahres 2022 abzuwarten, um auf valide Zahlen zur Analyse zurückgreifen zu \r\nkönnen. \r\n\r\n \r\n\r\nAußerdem lassen sich angesichts der vielen Sondereffekte seit Oktober 2020 - wie das Zuwarten der \r\nbetroffenen Verbraucher auf das Inkrafttreten der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, \r\ndie Corona-Pandemie, die Energiekrise und der russische Angriffskrieg auf die Ukraine – zum aktuellen \r\nZeitpunkt (noch) keine aussagekräftigen Bewertungen zu den Auswirkungen der Verkürzung des \r\nRechtschuldbefreiungsverfahrens treffen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDeswegen regen wir an, eine zweite Evaluationsphase über einen längeren Zeitraum anzuschließen.  \r\n\r\n \r\n\r\nII. Vorschläge der Arbeitsgruppe Reform der Verbraucherinsolvenz \r\n\r\n \r\n\r\nWeil die Arbeitsgruppe „Reform der Verbraucherinsolvenz“ die hiesige Evaluation nach ihrem Bekun-\r\nden in u.a. der ZVI 2023, 341 ff. nutzen möchte, um Vorschläge für Änderungen der Regelungen zum \r\nInsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren natürlicher Personen vorzuschlagen, nehmen wir zu ei-\r\nnigen dieser Punkte bereits vorsorglich Stellung: \r\n\r\n \r\n\r\n1. Reformüberlegungen auf Basis des Richtlinienentwurfs zur Harmonisierung bestimmter \r\nAspekte des Insolvenzrechts (Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen) \r\n\r\n \r\n\r\nFür seine Reformüberlegungen rekurriert der Arbeitskreis auf den Richtlinienentwurf zur Harmonisie-\r\nrung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts, konkret auf das dort geregelte „Liquidationsverfahren \r\nfür Kleinstunternehmen“ und hält eine Übertragung von Teilen der dortigen Regelungsinhalte auf die \r\nVerbraucherinsolvenzverfahren für angezeigt.  \r\n\r\n \r\n\r\nEine Übertragung des Verfahrens ist aber nicht sachgerecht: Nicht nur, dass die Regelungen des \r\nRichtlinienentwurfs für ein Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen insgesamt verfehlt sind und \r\nnicht verabschiedet werden sollten, kommt auch grundsätzlich eine Übertragung von Rechtsinstituten \r\nfür (Kleinst-) Unternehmen auf Verbraucher nicht ohne Weiteres in Betracht. Die Regelungsinhalte \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 5 \r\nStellungnahme Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (Art. 107a EGInsO) vom 7. \r\nMai 2024 \r\n\r\n \r\n\r\nsind erkennbar verschieden. (Kleinst-) Unternehmer und Mittelständler gehen unternehmerische Risi-\r\nken ein und leisten damit einen Beitrag zum Gemeinwohl (Arbeitsplätze, Innovation etc.). Realisiert \r\nsich das unternehmerische Risiko und wird das Unternehmen insolvent, liegt damit ein deutlich ande-\r\nrer Sachverhalt vor als bei einer (lediglich) auf den konkreten Verbraucher bezogenen Insolvenz.  \r\n\r\n \r\n\r\n2. Verzicht auf Forderungsanmeldung, -prüfung bei masselosen Verbraucherinsolvenzver-\r\nfahren \r\n\r\n \r\n\r\nIm Hinblick auf masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren wird vorgeschlagen, auf das Forderungs-\r\nanmeldungs-, -prüfungs- und -feststellungsverfahren zu verzichten, wobei an diese Verfahren ge-\r\nknüpfte Rechtsfolgen, wie beispielsweise die Feststellung der Beteiligtenstellung oder die Verjährungs-\r\nhemmung, gewahrt werden sollen. Masselosigkeit soll dabei vorliegen, wenn die Gläubiger nach freier \r\nSchätzung des Gerichts aus der Verwertung der Insolvenzmasse und den abgetretenen Beträgen nach \r\n§ 287 Absatz 2 InsO voraussichtlich nicht mehr als 5% ihrer Forderungen erhalten.  \r\n\r\n \r\n\r\nWährend der Vorschlag zum Verzicht auf das Forderungsanmeldungs-, -prüfungs- und -feststellungs-\r\nverfahren bei masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren nach Auffassung der Deutschen Kreditwirt-\r\nschaft erwägenswert ist, sehen wir keine Notwendigkeit, den aktuell geltenden Begriff der Masseunzu-\r\nlänglichkeit insoweit abzuändern. Vielmehr sollte dieser beibehalten werden.  \r\n\r\n \r\n\r\n3. Anmeldefrist  \r\n\r\n \r\n\r\nDer Arbeitskreis „Reform der Verbraucherinsolvenz“ schlägt vor, für Forderungsanmeldungen im Ver-\r\nbraucherinsolvenzverfahren eine Ausschlussfrist vorzusehen. Diese soll mit dem Eröffnungsbeschluss \r\ngem. § 28 Absatz 1 InsO oder mit der Aufforderung zur Forderungsanmeldung auf drei Monate be-\r\nstimmt werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nBegründet wird dies damit, dass die Gläubiger durch das obligatorisch außergerichtliche Einigungsver-\r\nfahren sensibilisiert seien. Infolge der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzver-\r\nfahrens sei jeder Gläubiger überdies in der Lage, von dem Insolvenzverfahren Kenntnis zu nehmen. \r\nDadurch werde der Gläubiger in den Stand gesetzt, seine Forderung rechtzeitig anzumelden.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft lehnt eine solche Ausschlussfrist ab. Sie ist ungeeignet und unzumutbar. \r\nAuch der Verweis der Begründung auf die Kenntnisnahmemöglichkeiten angesichts der außergerichtli-\r\nchen Einigungsversuche und der öffentlichen Bekanntmachungen zur Insolvenzeröffnung geht fehl.  \r\n\r\n \r\n\r\nFestzuhalten bleibt, dass es dem Insolvenzschuldner obliegt, die gegen ihn bestehenden Forderungen \r\noffenzulegen, damit er am Ende des Insolvenzverfahrens von der Restschuldbefreiung profitieren \r\nkann.  \r\n\r\n \r\n\r\nMit dem Verweis auf die Insolvenzbekanntmachungen wird diese Verantwortung unsachgerecht auf \r\nden Gläubiger verlagert. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass nach höchstrichterlicher Recht-\r\nsprechung - zu Recht - keine Verpflichtungen für den Gläubiger bestehen, Insolvenzbekanntmachun-\r\ngen zu prüfen. Im Hinblick auf Tatbestände wie § 82 InsO ist deswegen unter Berücksichtigung der \r\nInteressen aller Beteiligter positive Kenntnis normiert (BGH IX ZR 62/09 Rn. 13f.).  \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 5 \r\nStellungnahme Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (Art. 107a EGInsO) vom 7. \r\nMai 2024 \r\n\r\n \r\n\r\nÜberdies werden in der Praxis viele Gläubiger von dem Schuldner gar nicht in den außergerichtlichen \r\nEinigungsversuch eingebunden. Darüber hinaus dürfte sich im Hinblick auf die stets nachträgliche Prü-\r\nfungsnotwendigkeit von vormals bestrittenen Forderungen regelmäßig keine relevante Zeitersparnis \r\nergeben. In diesem Zuge dürfte es keine Auswirkungen haben, wenn nachträglich angemeldete Forde-\r\nrungen ebenfalls mitbewertet werden.  \r\n\r\n \r\n\r\n4. Verstrickungsproblematik  \r\n\r\n \r\n\r\nWie die Arbeitsgruppe „Reform der Verbraucherinsolvenz“ sieht auch die Deutsche Kreditwirtschaft \r\nHandlungsbedarf zur Regelung der Verstrickungsproblematik.  \r\n\r\n \r\n\r\na. Problemstellung für Kreditinstitute als Drittschuldner \r\n\r\n \r\n\r\nFür Kreditinstitute als Drittschuldner besteht zum einen Unsicherheit über den Zeitpunkt, zu dem die \r\nWirkung der Pfändung wiedereinsetzt. Auch stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn weder \r\nPfändungsgläubiger noch Insolvenzverwalter Maßnahmen treffen.  \r\n\r\n \r\n\r\nb. Lösungsansätze \r\n\r\n \r\n\r\nZur Lösung wird von dem Arbeitskreis „Reform der Verbraucherinsolvenz“ eine gesetzliche Regelung \r\n\r\n \r\n\r\n(1.) zur Aufhebung der Verstrickung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder  \r\n(2.) zur rangwahrenden Aussetzung der Verstrickung mit der Eröffnung und endgültige Aufhebung mit \r\nder Erteilung der Restschuldbefreiung \r\n\r\n \r\n\r\nvorgeschlagen.  \r\n\r\n \r\n\r\nEine Entlastung für die Praxis könnte mit dem ersten Lösungsvorschlag erreicht werden. Das Gesetz \r\nordnet die Aufhebung aller Pfändungen und auch der Verstrickung mit Eröffnung des Insolvenzverfah-\r\nrens an. Von der Verfahrenseröffnung erfahren die Institute durch die Insolvenzverwalter, die den Er-\r\nöffnungsbeschluss und ihre Bestellung zum Insolvenzverwalter den Instituten übermitteln. Die \r\nschlankste Lösung bestünde darin, dass die vorhandenen Pfändungen und Verstrickungen endgültig \r\nentfallen, losgelöst vom Schicksal des eröffneten Insolvenzverfahrens (und losgelöst davon, ob Rest-\r\nschuldbefreiung gewährt wird). Diesem rigorosen Ansatz wird man den damit verbundenen Rangver-\r\nlust der bisherigen Pfändungsgläubiger entgegenhalten. Dazu stellt sich jedoch die Frage, wie „wert-\r\nhaltig“ der Rang überhaupt ist, ob der Rangverlust also tatsächlich zu einer finanziellen Einbuße bei \r\nden (vorrangigen) Gläubigern führt. Will man den Vorrang für den Fall der Beendigung oder des Schei-\r\nterns des Insolvenzverfahrens erhalten, so könnte man dem bisherigen vorrangigen Pfändungsgläubi-\r\nger die Möglichkeit eröffnen, dass er, soweit er eine erneute Pfändung anstrebt, seinen (früheren) \r\nVorrang wieder erhält, wenn er nachweist, dass er diesen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens \r\ninnehatte. Als Nachweis können die Pfändungsunterlagen (gfl. auch erteilte Drittschuldnererklärungen \r\ndienen).  \r\n\r\n \r\n\r\nDa in der Praxis Pfändungs- und Einziehungsverfügungen öffentlicher Gläubiger weitaus häufiger vor-\r\nkommen als die durch private Gläubiger ausgelösten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ist es \r\nzur Entlastung unabdingbar, dass diese einbezogen werden. Hier müsste vergleichbar zu § 910 ZPO \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 5 \r\nStellungnahme Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (Art. 107a EGInsO) vom 7. \r\nMai 2024 \r\n\r\n \r\n\r\ngeregelt werden, dass die gesetzliche Aufhebung der Pfändungen und Verstrickungen auch die öffentli-\r\nchen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erfasst. \r\n\r\n \r\n\r\n5. Speicherung insolvenzbedingter Informationen durch Wirtschaftsauskunfteien  \r\n\r\n \r\n\r\nDer Arbeitskreis „Reform der Verbraucherinsolvenz“ ist der Auffassung, dass trotz der mittlerweile vor-\r\nliegenden EuGH-Entscheidung zur Speicherung insolvenzbedingter Informationen durch Wirtschafts-\r\nauskunfteien eine diesbezügliche gesetzliche Regelung geschaffen werden sollte.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft sieht hier indes keinen gesetzlichen Regelungsbedarf.  \r\n\r\n \r\n\r\n*** "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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(BVR) \r\nCharlottenstraße 47 10117 Berlin Schellingstraße 4 10785 Berlin \r\nTelefon: +49 30 20225-0 Telefon: +49 30 2021-0 \r\nWebsite: dsgv.de Website: bvr.de \r\n C2 Interne Informationen \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme von DSGV und BVR \r\nzu Vorschlägen zur Verschlankung des Verbraucherinsolvenzverfahrens \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, Februar 16, 2026 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDSGV Lobbyregister-Nr.: R002090 \r\nEU-Transparenzregister-Nr.: 62379064909-15 \r\nBVR Lobbyregister-Nr.: R001693 \r\nEU-Transparenzregister-Nr.: 22330076571-75 \r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStellungnahme von DSGV und BVR \r\nzu Vorschlägen zur Verschlankung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, 16. Februar 2026 \r\n\r\n \r\n\r\nVorbemerkung: \r\nDer Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) und der Bundesverband der \r\nDeutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) sind führende Spitzenverbände der \r\ndeutschen Kreditwirtschaft.  \r\n\r\n \r\n\r\nNachdem die Arbeitsgruppe „Reform der Verbraucherinsolvenz“ im Jahr 2023 Vorschläge \r\nzur Verschlankung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gemacht hatte (vgl. dazu die DK-\r\nStellungnahme vom 7. Mai 2024) sind nunmehr weitere Vorschläge veröffentlicht \r\nworden; insbesondere  \r\n\r\n \r\n\r\n• vom VID im Rahmen der Anhörung des Rechtsausschusses zum \r\nSchuldnerberatungsdienstegesetz („Schriftliche Stellungnahme des \r\nSachverständigen Dr. Christoph Niering“; \r\nhttps://www.bundestag.de/ausschuesse/recht-\r\nverbraucherschutz/sitzungen/1114020-1114020) und  \r\n• vom Deutsche Restrukturierungs- und Insolvenzgerichtstag (DRIT) unter dem \r\nTitel „Zustand und Zukunft des Umgangs mit massearmen Verfahren in \r\nDeutschland“ (https://insolvenzgerichtstag.de/ueber-den-verein/dokumente/).  \r\n\r\n \r\n\r\nDSGV und BVR begrüßen die Weiterentwicklung und Modernisierung des \r\nVerbraucherinsolvenzverfahrens grundsätzlich und nehmen zu den Vorschlägen wie folgt \r\nStellung: \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme: \r\n\r\n \r\n\r\nI. Vorschläge des VID \r\n\r\n \r\n\r\n1. Digitalisierung des gesamten Verbraucherinsolvenzverfahrens  \r\nDie Überlegungen des VID zur Modernisierung des Verbraucherinsolvenzverfahrens fußen \r\nauf einer Digitalisierung des gesamten Verbraucherinsolvenzverfahrens; \r\ndementsprechend soll bereits der Insolvenzantrag nur noch digital (mit strukturierten \r\nDaten) gestellt werden können. Diese Digitalisierung soll dann auf alle \r\nVerfahrensbeteiligte, wie Gerichte, Insolvenzverwalter und auch Gläubiger erstreckt \r\nwerden. Gläubiger würden dementsprechend z.B. nur noch über das \r\nGläubigerinformationssystem (GIS) informiert werden. \r\n\r\n \r\n\r\nEine solchen Ansatz begrüßen wir dem Grundsatz nach. Dabei müsste sichergestellt \r\nwerden, dass ein Zugang auch für nicht digital-affine Schuldner möglich ist. Soweit das \r\nGIS als alleinige Informationsquelle für die Gläubiger genutzt werden soll, müsste seine \r\n\r\n\r\nStellungnahme von DSGV und BVR \r\nzu Vorschlägen zur Verschlankung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, 16. Februar 2026 \r\n\r\n \r\n\r\nHandhabung und Performanz überdies noch deutlich verbessert werden. Im Rahmen \r\ndieser Verbesserungen sollten dann auch die Bedenken des DRIT („Zustand und Zukunft \r\ndes Umgangs mit massearmen Verfahren in Deutschland“, Rz. 360 ff.) aufgegriffen \r\nwerden, der den Anonymisierungsaufwand und die datenschutzrechtlichen Probleme des \r\nGIS (für Verbraucherinsolvenzverfahren) aktuell als zu hoch bewertet. Grundsätzlich \r\nbedarf es einer einheitlichen und bedienerfreundlichen digitalen Lösung für alle \r\nVerfahren. \r\n\r\n \r\n\r\n2. Verzicht auf den vorgelagerten außergerichtlichen \r\nSchuldenbereinigungsversuch (§ 305 Absatz 1 Nr. 1 InsO) \r\nWeiter wird vorgeschlagen, auf den Schuldenbereinigungsversuch zu verzichten, weil \r\ndieser als umständlich und wenig ertragreich wahrgenommen wird. \r\n\r\n \r\n\r\nDiese Einschätzung teilen wir nicht; der Schuldenbereinigungsversuch sollte beibehalten \r\nwerden. Nach unserer Beobachtung wird der Schuldenbereinigungsversuch vielmehr \r\nzunehmend sinnvoll und im Interesse aller Beteiligten genutzt, zumal damit auch eine \r\nKostenersparnis (z.B. Gerichtskosten) einhergehen kann. Überdies könnte mit der \r\nvorgeschlagenen Digitalisierung auch hier eine Vereinfachung erreicht werden (z.B. durch \r\nWeiternutzung der Daten).  \r\n\r\n \r\n\r\n3. Einführung einer Bagatellgrenze für Anfechtung und Verwertung  \r\nUm den Aufwand im Rahmen der Anfechtung und Verwertung zu minimieren, wird \r\nvorschlagen insoweit eine Bagatellgrenze einzuführen. Als Beispiele wird die Anfechtung \r\nvon Beiträgen zum Fitnessstudio oder die Verwertung von Mobiltelefonen im Wege der \r\nAustauschpfändung benannt. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Einführung von Bagatellgrenzen erscheint grundsätzlich sinnvoll, um insoweit \r\nAufwand und Ertrag in ein sinnvolles Verhältnis zu bringen.  \r\n\r\n \r\n\r\n4. Forderungsanmeldung und -prüfung bei masselosen Verfahren nur auf \r\nausdrückliche Aufforderung entsprechend § 39 InsO, wenn sich ein \r\nunerwarteter Massezufluss ergibt, der eine zumindest teilweise Befriedigung \r\nder Gläubigerforderungen ermöglicht  \r\nWeiter wird vorgeschlagen, die Forderungsanmeldung und -prüfung bei masselosen \r\nVerfahren nur auf ausdrückliche Aufforderung entsprechend § 39 InsO durchzuführen, \r\nwenn sich ein unerwarteter Massezufluss ergibt, der eine zumindest teilweise \r\nBefriedigung der Gläubigerforderungen ermöglicht. Zur Begründung wurde angeführt, \r\ndass ein Titel in masselose Verfahren wertlos sei; eine Ausnahme soll für Forderungen \r\naus unerlaubter Handlung gelten. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStellungnahme von DSGV und BVR \r\nzu Vorschlägen zur Verschlankung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, 16. Februar 2026 \r\n\r\n \r\n\r\nFür masselosen Verfahren begrüßen wir ein solches Vorgehen, denn eine \r\nForderungsmeldung stellt insoweit reinen Formalismus dar.  \r\n\r\n \r\n\r\n5. Konzentration der Verfahrensabwicklung auf den Insolvenzverwalter statt \r\nauf das Insolvenzgericht  \r\nDas Insolvenzgericht soll nur noch die Insolvenzanträge auf Zulässigkeit und \r\nBegründetheit überprüfen und in einem Beschluss über die Verfahrenseröffnung, \r\nVerfahrenskostenstundung, die Ankündigung der Restschuldbefreiung und die Bestellung \r\ndes Insolvenzverwalters entscheiden und im Übrigen nur noch herangezogen werden, \r\nwenn dies verfassungsrechtlich zwingend ist (weil z.B. in Rechte Dritter eingegriffen \r\nwird). Alle übrigen Aufgaben einschließlich der Forderungsanmeldung, Rechnungslegung \r\nund Überwachung der Insolvenzmasse sollen auf den Insolvenzverwalter übergehen. Der \r\nInsolvenzverwalter würde dementsprechend auch nur noch gegenüber den Gläubigern \r\nper GIS Rechnung legen und berichten; eine Überprüfung durch das Gericht würde \r\nentfallen. \r\n\r\n \r\n\r\nWir befürworten die Beibehaltung der Konzentration der Verfahrensabwicklung bei den \r\nGerichten als öffentliche Stellen, denn hier geht es um klassische öffentliche Aufgaben, \r\num das Gemeinwohl zu sichern, Grundrechte zu garantieren und staatliche \r\nHoheitsbefugnisse demokratisch legitimiert auszuüben.  \r\n\r\n \r\n\r\nII. Vorschläge des DRIT  \r\n\r\n \r\n\r\n1. Ausschlussfrist für Forderungsanmeldungen (vgl. Rz. 310 ff.)   \r\n„Das Verfahren zur Anmeldung von Forderungen, der Prüfung dieser Anmeldung sowie \r\nder Feststellung im Rahmen der Insolvenztabelle verursacht einen hohen Aufwand für \r\nalle Beteiligten, führt aber nur in ganz wenigen Fällen zu einer auch nur teilweisen \r\nBefriedigung der Gläubiger. Die insgesamt erforderlichen Aufwände in \r\nVerbraucherinsolvenzverfahren stehen in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen \r\nder Beteiligten. Hinzu kommt, dass eine verbindlich notwendige Feststellung der \r\nForderungen z. B. für einen in Aussicht genommenen Insolvenzplan auf der zeitlichen \r\nSchiene vielfach daran scheitert, dass die berechtigten Gläubiger ihre Forderungen erst \r\ndeutlich nach Ablauf des gerichtlich gesetzten Termins anmelden, teilweise auch erst \r\nJahre nach der Eröﬀnungsentscheidung. Vor diesem Hintergrund plädiert der Ausschuss \r\nfür die Einführung einer Ausschlussfrist zur Anmeldung von Forderungen in einem \r\nVerbraucherinsolvenzverfahren.“ \r\n\r\n \r\n\r\nEine solche Ausschlussfrist für eine Forderungsanmeldung kann schon aus \r\nverfassungsrechtlichen Gründen u.E. allenfalls für aktiv vom Schuldner benannte und \r\nförmlich informierte Gläubiger gelten; darüber hinaus müsste sie so bemessen sein, dass \r\nsie keine Hürde darstellt.  \r\n\r\n\r\nStellungnahme von DSGV und BVR \r\nzu Vorschlägen zur Verschlankung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, 16. Februar 2026 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n2. Erstreckung der Restschuldbefreiung auch auf nach Insolvenzeröﬀnung \r\nentstandene oder entstehende Masseverbindlichkeiten, sofern diese \r\nForderungen nicht auf persönlichen Pflichtverletzungen des Schuldners beruhen \r\n(zB § 301 InsO analog) (vgl. Rz. 375 ff.)    \r\n„In nicht wenigen Verbraucherinsolvenzverfahren gehen die Schuldner am Ende des \r\nVerfahrens mit höheren Schulden aus dem Verfahren, als sie hineingekommen sind. Dies \r\nberuht darauf, dass im Laufe des Verfahrens Umstände bekannt werden, die z. B. zu \r\neiner Nachbesteuerung oder einer anderen Bewertung sozialversicherungsrechtlicher \r\nVerhältnisse führen, die dann von den Gerichten in den Rang von Masseverbindlichkeiten \r\nerhoben werden und daher nicht an der Restschuldbefreiung teilnehmen. […] Aus der \r\nSicht des Ausschusses empﬁehlt sich daher eine Klarstellung im deutschen Recht, dass \r\nMasseverbindlichkeiten auf Antrag des Schuldners im Rahmen der RSB berücksichtigt \r\nwerden können (z. B. § 301 InsO analog); oder (vorzugsweise) die Ergänzung des § 301 \r\num einen Satz, dass auch ungedeckte Masseverbindlichkeiten von der RSB umfasst sind, \r\nsofern ihr Entstehen nicht auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung des Schuldners \r\nberuht. Für diesen Ausnahmefall könnte auch daran gedacht werden, solche \r\nSteuerforderungen gesetzlich als Insolvenzforderungen zu qualiﬁzieren. Auch insoweit \r\nkönnte die Regelung des § 46 Ziﬀer 2 öIO als Vorbild dienen.“ \r\n\r\n \r\n\r\nNach unserer Einschätzung handelt es sich bei diesen Fallkonstellationen eher um \r\nEinzelfälle. Häufiger kommt es hingegen vor, dass Schuldner neue Schulden im Verfahren \r\nmachen. Diese sollten schon aufgrund der Zielrichtung von \r\nVerbraucherinsolvenzverfahren nicht unter eine Restschuldbefreiung fallen. Vor diesem \r\nHintergrund scheint eine Begrenzung nur durch einen Schuldnerantrag bzw. eine \r\nEntstehung der Forderungen durch eine vorsätzlich unerlaubte Handlung des Schuldners \r\ndeutlich zu niedrig. Nachvollziehbar wäre die Wertung hingegen, wenn z.B. \r\nSteuerschulden durch Verwertungshandlungen des Verwalters entstehen (BFH VII R \r\n1/16). \r\n\r\n \r\n\r\n*** \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-16"}]},{"statementNumber":"SG2606300171","regulatoryProjectNumber":"RV0005310","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung der digitalen Schnittstelle für Buchführungsdaten in Außenprüfungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c6/96/791005/Stellungnahme-Gutachten-SG2606300171.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Juni 2026  \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 10 \r\nStellungnahme DSFinVBV vom 12.06.2026 \r\n \r\n\r\n \r\n\r\nEINZELANMERKUNGEN  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 2 Abs. 3 DSFinVBV-E - Nachbuchungen, Umbuchungen oder Abschlussbuchungen \r\n \r\nNachbuchungen, Umbuchungen und Abschlussbuchungen erfolgen regelmäßig manuell und werden nicht auto-\r\nmatisiert von dem Buchungssystem erzeugt. Diese manuellen Buchungen in das von der Verordnung geforderte \r\nDatenformat zu „pressen“ ist fehleranfällig und mit einem enormen Zeitaufwand verbunden. Der Betriebsprüfer \r\nkann die Richtigkeit dieser Korrekturbuchungen anhand der zur Verfügung gestellten Daten aus den Buchungs-\r\nsystemen selbst herleiten und prüfen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDer Zwang, Überleitungsrechnungen in dem geforderten Dateiformat zu erstellen, kann als mittelbarer Zwang \r\nzur Erstellung einer Steuerbilanz bzw. Führung eines Steuerledgers interpretiert werden, der einer gesonderten \r\ngesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf. § 147b AO liefert diese Rechtsgrundlage nicht. \r\n\r\n \r\n\r\nUm sämtliche Nachbuchungen erfassen zu können, müsste das System für das betreffende Jahr über einen lan-\r\ngen Zeitraum offengehalten werden. Bei prüfungspflichtigen Steuerpflichtigen ist dies nicht möglich, da der Jah-\r\nresabschlussprüfer die Systeme für die Prüfung sperrt (\"Sign-off\") und der geprüfte und veröffentlichte Jahres-\r\nabschluss nur noch unter sehr restriktiven Voraussetzungen geändert werden kann. \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: § 2 Abs. 3 sollte aus den genannten Gründen gestrichen werden.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 3 DSFinVBV-E - Mehrere Systeme, Bankenfusion und Gesamtbankbilanz   \r\n\r\n \r\n\r\n§ 3 Abs. 1 DSFinVBV eröffnet die Möglichkeit, die Datenlieferungen über mehrere Systeme bereitzustellen, so-\r\nfern keine vollständige Übernahme der Daten von einem System in ein anderes System erfolgt und Saldenüber-\r\nnahmen gesondert gekennzeichnet werden.    \r\n\r\n \r\n\r\nVor allem im Volksbanken- und Sparkassensektor erfolgen Verschmelzungen von Instituten häufig. Im Jahr \r\n2025 wurden z. B. 27 Volksbanken fusioniert.   \r\n\r\n \r\n\r\nBei einer Verschmelzung von Kreditinstituten erfolgt keine Übertragung (Vollmigration) der Einzelumsätze des \r\nuntergehenden Rechtsträgers an den aufnehmenden Rechtsträger, sondern eine Saldenübernahme zum techni-\r\nschen Fusionsstichtag.    \r\n\r\n \r\n\r\nFolge dessen ist, dass die Einzelumsätze vor dem Tag der technischen Fusion nur in der Datenausleitung des \r\nuntergehenden Rechtsträgers dargestellt werden. § 3 Abs. 1 DSFinVBV sollte daher sinngemäß auf Umwand-\r\nlungsvorgänge Anwendung finden und so die zeitlich getrennte Datenbereitstellung im Jahr der technischen Fu-\r\nsion ermöglichen.   \r\n\r\n \r\n\r\nBei weltweit tätigen Kreditinstituten müssen im Rahmen der Erstellung der Gesamtbankbilanz die Buchfüh-\r\nrungsergebnisse der ausländischen Betriebsstätten übernommen und an die deutschen Rechnungslegungsvor-\r\nschriften angepasst werden. Die erforderlichen Anpassungen beinhalten auch Kontenaufteilungen, die im Wider-\r\nspruch zur Regelung des § 3 Abs. 3 S. 2 DSFinVBV stehen.   \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 10 \r\nStellungnahme DSFinVBV vom 12.06.2026 \r\n \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: § 3 DSFinVBV sollte um eine Regelung erweitert werden, nach der § 3 Abs. 3 DSFinVBV sinngemäß \r\nanzuwenden ist auf Datenbereitstellungen eines durch einen Umwandlungsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 \r\nUmwG entstandenen Gesamtrechtsnachfolgers für Zeitabschnitte zwischen dem steuerlichen Umwandlungs-\r\nstichtag bis zum Zeitpunkt der Zusammenführung der Buchhaltungen (technischer Fusionsstichtag).   \r\n\r\n \r\n\r\n§ 3 Abs. 3 S. 2 DSFinVBV sollte entfallen. Bei einer Aufteilung von Konten aus einem System auf mehrere Kon-\r\nten im fortführenden System ist eine retrograde Prüfbarkeit der Geschäftsvorfälle durch ergänzende, verknüp-\r\nfende Informationen im Datensatz durch den Steuerpflichtigen sicherzustellen. Dies vorausgesetzt, ist kein \r\nsachlicher Grund für einen solchen Eingriff in das Buchungsverhalten der Steuerpflichtigen erkennbar.  \r\nDarüber hinaus verpflichtet § 3 Abs. 3 S. 2 DSFinVBV den Steuerpflichtigen zu einer bestimmten Art der Kon-\r\nten- und damit Buchführung. § 147b AO ist jedoch keine Ermächtigungsgrundlage zur Bestimmung von Grunds-\r\nätzen ordnungsgemäßer Buchführung. § 3 Abs. 3 S. 2 DSFinVBV sollte auch aus diesem Grund dringend gestri-\r\nchen werden. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 4 Abs. 2 DSFinBV-E: Fremdwährungskonten \r\n\r\n \r\n\r\nIm neugefassten § 4 Abs.2 DSFinVBV-E wird das Prinzip der Kontenentwicklung normiert. Aus den Buchungen \r\ndes laufenden Jahres muss sich ausgehend vom Anfangsbestand des jeweiligen Sach- oder Personenkontos der \r\nEndbestand entwickeln lassen.  \r\n\r\n \r\n\r\nKreditinstitute führen ihre Fremdwährungskonten jedoch in der jeweiligen Fremdwährung; eine Umrechnung in \r\nEuro erfolgt hierbei nicht. \r\n\r\n \r\n\r\nGeschäftsvorfälle auf in Fremdwährung geführten Kundenkonten (z. B. verzinsliches USD-Girokonto) werden \r\ninsofern auch nur in der jeweiligen Währung gebucht, so dass die oben beschriebene Kontenentwicklung nur in \r\nder jeweiligen Währung möglich ist.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Bewertung einer offenen Währungsposition (Gesamtheit aller Kunden- und Bankenforderungen und Ver-\r\nbindlichkeiten – einschließlich nicht bilanzwirksamer Positionen – in der jeweiligen Währung) erfolgt auf Ebene \r\nder Devisenposition und nicht auf Kontenebene [siehe hierzu auch die DK-Stellungnahme vom 01.12.2023] Das \r\nBewertungsergebnis (unrealisierter Währungsgewinn oder Verlust in einer Devisenposition) wird auf einem in \r\nEuro denominierten GuV-Konto erfasst. Dies gilt auch für die realisierten Geschäftserfolge (Differenz Kunden-\r\nkurs vs. Eindeckungskurs) aus Bestandsveränderungen von in Fremdwährung geführten Kundenkonten. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Datenstruktur der Tabellen zu § 4 - § 19 DSFinVBV-E basieren hingegen auf einer Buchführung in Euro, in \r\nder Geschäftsvorfälle in Fremdwährung (z. B. Wareneinkauf in Fremdwährung) sofort in Euro umzurechnen und \r\nin Euro gebucht werden sollen. Dieses, in der Industrie übliche Konzept, entspricht nicht der Systematik der \r\nFremdwährungsbuchführung bei Banken, bei dem die Währungsbewertung der Fremdwährungstransaktionen \r\nund die Währungsumrechnung der Bilanzpositionen getrennt erfolgt.  \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: Aus diesem Grund sollte § 4 Abs.2 DSFinVBV-E wie folgt ergänzt werden: „Aus der Differenz der Sal-\r\nden der Felder „SOLL“ (Absatz 12) und „HABEN“ (Absatz 13) muss sich unmittelbar die Zusammensetzung aller \r\nPositionen der Saldenliste gem. § 5 und § 6 dieser Verordnung in der jeweiligen Kontenwährung ableiten \r\nlassen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 10 \r\nStellungnahme DSFinVBV vom 12.06.2026 \r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 4 Abs. 3 und § 4 Abs. 10 DSFinVBV-E: Gegenkontonummer   \r\n\r\n \r\n\r\nIn § 4 Abs. 10 ist das Feld „GKTO_NR“ vorgesehen für die Nummer eines Sach- oder Personenkontos, das in \r\nder jeweiligen Buchung als Gegenkonto genutzt wurde, einschließlich etwaiger führender Nullen oder Präfixe.  \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: Es sollten im Feld „Gegenkontonummer“ bei mehreren Gegenkonten auch Splitbuchungen abgebildet \r\nwerden können.     \r\n\r\n \r\n\r\n   \r\nZu § 4 Abs. 15, § 12, § 20 Abs. 2 Nr. 2 DSFinVBV-E - Sammelbuchungen   \r\n\r\n \r\n\r\nBereits in unserer letzten Stellungnahme vom 11.04.2025 hatten wir diesen Punkt aufgegriffen und verweisen \r\nim Einzelnen ergänzend auf die dort gemachten Ausführungen (S. 6f). Sammelbuchungen treten bei Kreditinsti-\r\ntuten vor allem bei der Massenabrechnung von Kontoführungsentgelten, so insbesondere beim Rechnungsab-\r\nschluss von Kontokorrenten auf. Bei einer Sammelbuchung werden mehrere Geschäftsvorfälle in einem salden-\r\ngleichen Buchungssatz (mit vielen Buchungshalbsätzen) verarbeitet.   \r\n\r\n \r\n\r\nSammelbuchungen bedürfen zum Nachvollzug der einzelnen in der Buchung zusammengefassten Geschäftsvor-\r\nfälle einer gesonderten Belegung (z. B. Buchungs-ID, Primanota (PN), Textschlüssel (TEXTS) und Verdichtungs-\r\nID), die insbesondere auch durch die umsatzsteuerliche Einzelaufzeichnungspflicht und zur progressiven und \r\nretrograden Prüfbarkeit geboten ist. Ausweislich der Begründung zu § 4 Abs. 15 DSFinVBV-E1 ist die Zusam-\r\nmenfassung mehrerer Rechnungen in einer Journalnummer jedoch nicht mehr zulässig, entgegen der Zulassung \r\nüber die GoBD. Die voranstehend beschriebene Praxis der Sammelbuchung von Massenabrechnungssachverhal-\r\nten bei Kreditinstituten wäre dann nicht mehr möglich. Darin läge ein erheblicher Eingriff in das Buchungsver-\r\nhalten der Institute.   \r\n\r\n \r\n\r\nIn der Begründung wird weiterhin ausgeführt, dass eine Ausgangsrechnung als ein Geschäftsvorfall im Sinne \r\nder Verordnung anzusehen ist, dem daher auch nur eine Journalnummer - im Sinne einer Geschäftsvorfallkenn-\r\nzeichnung - zuzuordnen ist. Enthält eine Ausgangsrechnung einzelne Abrechnungsposten mit unterschiedlicher \r\numsatzsteuerrechtlicher Qualifikation (z. B. Steuersatz 7 % und 19 %) bleibt unklar, wie dieser Geschäftsvorfall \r\nim Umsatzsteuerjournal gem. § 12 DSFinVBV abzubilden ist.   \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: § 4 DSFinVBV sollte um eine klarstellende Regelung ergänzt werden. Denkbar wäre folgende Formu-\r\nlierung: „Werden mehrere Geschäftsvorfälle in einer Buchung zusammengefasst (Sammelbuchung) und liegt \r\nkein Fall des § 20 Abs. 2 Nr. 2 DSFinVBV vor, so ist durch eine gesonderte, nicht durch die Verordnung nor-\r\nmierte Belegung oder durch Datenkennzeichnung (Geschäftsvorfall-ID) sicherzustellen, dass die einzelnen Ge-\r\nschäftsvorfälle in ihrer Bildung und Entstehung nachvollzogen werden können.\"   \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 12 DSFinVBV sollte erläuternd klargestellt werden, dass, wenn ein Geschäftsvorfall (Ausgangsrechnung) \r\nmehrere umsatzsteuerliche Lieferungen oder Leistungen umfasst, denen unterschiedliche Umsatzsteuerschlüs-\r\nsel zuzuordnen sind, für jeden verwendeten Umsatzsteuerschlüssel eine Datenzeile zu befüllen ist. Diese Rege-\r\nlung sollte sinngemäß auch gelten, wenn mehrere Geschäftsvorfälle in einer Sammelbuchung zusammengefasst \r\nwerden.   \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n1 Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.04.2026, S. 40. \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 10 \r\nStellungnahme DSFinVBV vom 12.06.2026 \r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 4 Abs. 18 DSFinVBV-E - Saldenschlüssel \r\n\r\n \r\n\r\nIn der Kreditwirtschaft werden insbesondere für Personenkonten keine Schlussbilanzbuchungen durchgeführt. \r\nDiese Konten werden nicht auf 0,00 ausgebucht und zum Jahresende geschlossen und dann zu Beginn des \r\nnächsten Wirtschaftsjahres über neue Personenkonten eröffnet. Nach § 4 Abs. 18 DSFinVBV-E ist ein Salden-\r\nübertrag aus einem anderen DV-System zulässig - hier erfolgt ein Saldenübertrag aus demselben DV-System. \r\nEntsprechende Personenkonten werden mittels Saldenübertrag fortgeschrieben, um Kunden zu jedem Zeitpunkt \r\nstets den korrekten Saldo auszuweisen. Im Rahmen der Überarbeitung des 3. Diskussionsentwurfs der DSFin-\r\nVBV sollte demnach eine zusätzliche oder bestehende Auswahlmöglichkeit berücksichtigt werden, die diesen \r\nSachverhalt adressiert. \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: Es sollte eine alternative Ausprägung geschaffen werden, um den Saldenschlüssel in der Kreditwirt-\r\nschaft korrekt darzustellen. Denkbar wäre z.B. eine weitere Ausprägung \"3 - Bestandssaldo\". Alternativ wäre \r\neine Erweiterung der beschreibenden Auslegung der beiden Ausprägungen zur Klarstellung denkbar. Weiterhin \r\nwäre zumindest in der Begründung klarzustellen, ob keine Befüllung des Feldes nach § 22 Abs. 1 zulässig wäre. \r\nZusätzlich wäre ein konkretisierendes Beispiel zur korrekten Befüllung wünschenswert. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 8 und § 10 DSFinVBV-E - Veränderungsdaten von Sachkonten und Personenkonten \r\n\r\n \r\n\r\nDie Änderung im 3. Diskussionsentwurf zur Nachvollziehbarkeit von unterjährigen Datenfeldveränderungen er-\r\nfordert über den einzelnen Ausweis von Feldern in einem einzelnen Datensatz erheblichen Rechenaufwand und \r\nsteigert das Datenvolumen exponentiell und ist mit einem unverhältnismäßigen Zeit- und Kostenaufwand ver-\r\nbunden. \r\n\r\n \r\n\r\nBeispiel: \r\nEine Änderung der Anschrift (Feld \"Straße\", \"PLZ\", \"Ort\") am Personenstammdatensatz nach § 9 DSFinVBV-E \r\nverursacht mindestens drei Folgedatensätze nach § 10 DSFinVBV-E, um die Veränderungen zu übermitteln. \r\n\r\n \r\n\r\nWeitere Besonderheit aufgrund der Anforderungen aus § 9 DSFinVBV-E zum Datenfeld \"KONTO_NR\": \r\nDie Datenmenge erhöht sich zudem aufgrund des aktuellen Datensatzes nach § 9 DSFinVBV-E durch den Um-\r\nstand einer fehlenden Verknüpfung zwischen \"KONTO_NR\" und \"Personen_NR_ID\" (eine Person kann mehrere \r\nKonten haben) signifikant, da für jedes Konto die Änderungen vielfach ausgegeben werden. \r\n\r\n \r\n\r\nBeispiel:  \r\nEine Änderung der Anschrift (Feld \"Straße\", \"PLZ\", \"Ort\") am Personenstammdatensatz nach § 9 DSFinVBV-E, \r\nbei einem Kunden mit 10 Konten (z. B. aufgeteilt in Darlehen, Kontokorrent und Sparkonten), würde in den \r\nVeränderungsdatentabellen 30 zusätzliche Datensätze erzeugen, obwohl diese Informationen grundsätzlich in \r\neinem Datensatz gebündelt werden könnten. \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: In alter Logik gemäß des 2. Diskussionsentwurfs der DSFinVBV mit dem Datenfeld \"Gilt ab\" wäre eine \r\nausreichende Informationsübermittlung ohne zusätzliche Übermittlung von weiteren Datensätzen möglich. Wei-\r\nterhin möchten wir anmerken, dass kein zusätzlicher Nutzen erkennbar ist, der den erheblichen Rechenaufwand \r\nund die eine exponentielle Steigerung des Datenvolumen verbunden mit einem unverhältnismäßigen Zeit- und \r\nKostenaufwand rechtfertigen könnte. \r\n   \r\n\r\n\r\nSeite 6 von 10 \r\nStellungnahme DSFinVBV vom 12.06.2026 \r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 9 DSFinVBV-E – Stammdaten Personenkonten \r\n\r\n \r\n\r\nDer Datensatz der Personenkontenstammdaten nach § 9 DSFinVBV-E sieht aktuell nur die Angabe einer Konto-\r\nnummer über das Feld \"KONTO_NR\" vor. Dies bedingt, dass der Datensatz bei Personen mit mehreren Konten \r\nmehrfach und redundant übermittelt werden müsste. Dies führt zu einem erheblichen Rechenaufwand und stei-\r\ngert das Datenvolumen exponentiell und ist mit einem unverhältnismäßigen Zeit- und Kostenaufwand verbun-\r\nden, vgl. die vorhergehenden Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\nBeispiel:  \r\nEine Änderung der Anschrift (Feld \"Straße\", \"PLZ\", \"Ort\") am Personenstammdatensatz nach § 9 DSFinVBV-E, \r\nbei einem Kunden mit beispielsweise 10 Konten (z. B. aufgeteilt in Darlehen, Kontokorrent und Sparkonten), \r\nwürde in den Veränderungsdatentabellen 30 zusätzliche Datensätze erzeugen, obwohl diese Informationen \r\ngrundsätzlich in einem Datensatz gebündelt werden könnten. \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: In den Stammdaten der Personenkonten nach § 9 DSFinVBV-E sollte anstelle des Datenfeldes \r\n\"KONTO_NR\" ein Datenfeld \"PersonenID\" als eindeutiger Schlüssel und zur Verknüpfung der Salden und Perso-\r\nnenstammdaten aufgenommen werden. Dies bedingt in § 6 DSFinVBV-E ebenfalls die Aufnahme dieses Daten-\r\nfelds. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 9 und § 10 DSFinVBV-E: Personenstammdaten und DSGVO   \r\n\r\n \r\n\r\nWir möchten diesen Punkt aus unserer letzten Stellungnahme nochmals aufgreifen. Zeitpunkt und Umfang der \r\nvon den Unternehmen zu archivierenden und im Rahmen einer Betriebsprüfung vorzulegenden Daten richten \r\nsich auch zukünftig nach den Bestimmungen der §§ 93, 146, 147 und 194 AO. Hierbei sind auch die Vorschrif-\r\nten der DSGVO zu beachten.2 Auch die Verordnung muss sich bei der Definition der im Einzelfall geforderten \r\nDatenfelder hieran orientieren. Eine pauschale Sammlung und Verwertung der Daten von Bankkunden in der \r\ngeforderten Granularität wären rechtsfehlerhaft und unverhältnismäßig. Selbst für die Umsatzbesteuerung ist \r\nlediglich der Sitzstaat und die Qualifikation des Kontrahenten als Unternehmer oder Nichtunternehmer relevant.   \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: Vor diesem Hintergrund müssen vor allem die in § 9 und § 10 des Verordnungsentwurfes geforderten \r\nPflichtfeldangaben nochmals überprüft und angepasst werden. So erscheint ein Großteil der mit der DSFinVBV \r\nangeforderten Stammdaten von Kunden regelmäßig zur Durchführung der im Einzelfall angestrebten Prüf-\r\nschritte im Rahmen einer Betriebsprüfung eines Kreditinstituts als nicht erforderlich. Eine in dieser Form im Ent-\r\nwurf geforderte anlasslose und umfassende Datenherausgabe ginge deshalb über den im Rahmen der DSGVO \r\nzugelassenen Umfang der Datenweitergabe hinaus.    \r\n\r\n \r\n\r\n   \r\nZu § 12 und § 13 DSFinVBV-E - Bruttobuchungen, nachgelagerter Vorsteuerabzug und Umsatzsteu-\r\nerbelegung in Banksystemen   \r\n\r\n \r\n\r\nIn der Praxis der Kreditinstitute ist das Bruttobuchungsverfahren üblich (wegen der Einzelheiten verweisen wir \r\nauf unsere Stellungnahme vom 11.04.2025, S. 8ff). Neben den in der Buchhaltung zu führenden Aufzeichnun-\r\ngen bestehen bei Kreditinstituten weitere Aufzeichnungspflichten, die die Zuordnung von Vorsteuern zu solchen \r\nAusgangsumsätzen betreffen, die zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen, sowie hinsichtlich der Ermittlung \r\n \r\n2 BMF-Schreiben vom 13.01.2020, BStBl. I 2020, 143, insbesondere Rz. 2 \r\n\r\n\r\nSeite 7 von 10 \r\nStellungnahme DSFinVBV vom 12.06.2026 \r\n \r\n\r\n \r\n\r\nderjenigen Vorsteuer(-anteile), deren Abzugsfähigkeit sich aus § 15 Abs. 4 UStG ergibt (sog.  Bankenschlüs-\r\nsel)3. Diese weiteren Aufzeichnungspflichten werden in der Regel außerhalb der Buchführung geführt, da hier u. \r\na. Daten der Kosten- und Leistungsrechnung herangezogen werden. Der exakte Umfang des anteiligen Vorsteu-\r\nerabzugs nach § 15 Abs. 4 UStG kann nicht fallabschließend zum Buchungszeitpunkt, sondern erst zum Ende \r\ndes Wirtschaftsjahres erfolgen4.    \r\n\r\n \r\n\r\nDas Umsatzsteuerjournal nach § 12 und § 13 DSFinVBV differenziert nicht zwischen dem in Rechnung gestell-\r\nten, gebuchten Vorsteuerbetrag5 und dem abzugsfähigen bzw. nicht abzugsfähigen Anteil der Vorsteuer. Bei \r\nnur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigten Kreditinstituten hat dies zur Konsequenz, dass die Eintragungen \r\nin der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung nicht den Werten des Umsatzsteuerjournals \r\nentsprechen. Denn der in Feld 66 der Umsatzsteuer-Voranmeldung einzutragende Betrag der abzugsfähigen \r\nVorsteuer entspricht nicht dem Betrag der in Rechnung gestellten und gezahlten Vorsteuer. Es ist daher zwi-\r\nschen der (umsatzsteuerlichen) Belegung der Buchung und der Belegung der Eintragungen in die Umsatz-\r\nsteuer-Voranmeldungen zu differenzieren.    \r\n\r\n \r\n\r\n§ 13 DSFinVBV sollte daher, nicht als Umsatzsteuerjournal, sondern als Belegung der Einzelaufzeichnungsver-\r\npflichtung nach § 22 UStG (umsatzsteuerliche Belegung der Buchung) ausgestaltet werden. In diesem Zusam-\r\nmenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Funktionsumfang der meisten Kernbanksysteme - anders als bei \r\nIndustriebuchführungssystemen - die Erzeugung der Umsatzsteuer- Voranmeldungen nicht umfasst. Vielmehr \r\nmüssen die nach Steuerschlüsseln und Buchungsperiode voraggregierten Transaktionsdaten den Kennziffern \r\nder Umsatzsteuer-Voranmeldung außerhalb der Buchführung zugeordnet werden.   \r\n\r\n \r\n\r\nNach unserem Verständnis darf durch die DSFinVBV nicht in ein zulässiges Buchungsverhalten eingegriffen wer-\r\nden, wie in das nach § 63 Abs. 3 UStDV normierte Bruttobuchungsverfahren. Die Datenstruktur des Umsatz-\r\nsteuerjournals in § 13 Abs. 1 DSFinVBV geht jedoch davon aus, dass bei jeder Buchung die Nettobemessungs-\r\ngrundlage einzeln für jede die Vorsteuer auslösende Buchungsposition ermittelt wird. Bei Inanspruchnahme der \r\nErleichterungsregel des § 63 UStDV sind hier gleichwohl zusammengefasste Aufzeichnungen zu gestatten.   \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: § 13 DSFinVBV sollte gestatten, dass das Datenschema gem. § 13 Abs. 1 DSFinVBV nur eine umsatz-\r\nsteuerliche Buchungsbelegung beinhalten kann und keine Belegung der Eintragungen in die Umsatzsteuer-Vo-\r\nranmeldungen (Entfall der Datenfelder gem. § 13 Abs. 8 bis § 13 Abs. 11 und § 13 Abs. 13 DSFinVBV-E und \r\ntextliche Anpassung des § 13 Abs. 1 DSFinVBV).  \r\n\r\n \r\n\r\nZudem sollte in § 12 DSFinVBV-E eine Klarstellung aufgenommen werden, nach der die Datenfelder des § 13 \r\nAbs. 9-11 DSFinVBV-E nur insoweit bereitzustellen sind, als der gem. § 4 DSFinVBV-E zu erfassende Geschäfts-\r\nvorfall die vollständige buchhalterische Erfassung und umsatzsteuerliche Verarbeitung einer (oder mehrerer \r\numsatzsteuerlich gleich zu beurteilenden) erbrachten oder empfangenen Lieferung oder sonstigen Leistung im \r\nSinne des UStG betrifft. Dadurch könnte auf die sehr granularen, technischen Regelungen des § 12 Abs. 6-8 \r\nDSFinVBV-E verzichtet werden. Eine Beeinträchtigung der Prüfungsqualität ergibt sich dadurch nicht, da in den \r\ngenannten Fällen (Bruttobuchungsmethode, anteiliger Vorsteuerabzug etc.) in der Regel zum Nachvollzug wei-\r\ntere Daten benötigt werden, die unternehmensindividuell außerhalb des Mindeststandards bereitzustellen sind.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n3 BMF-Schreiben vom 09.12.2024 zum Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten (BStBl. 2024 I S. 1604) Rz. 16 \r\n4 BFH vom 24.04.2013, XI R 25/10 \r\n5 Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.04.2026, S. 56 \r\n\r\n\r\nSeite 8 von 10 \r\nStellungnahme DSFinVBV vom 12.06.2026 \r\n \r\n\r\n \r\n\r\nWir würden zudem eine Klarstellung begrüßen, dass die Ermittlung des anteiligen Vorsteuerabzugs bei nicht \r\nvollständig zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen nicht Gegenstand der DSFinVBV ist (Berechnung \r\ndes Bankenschlüssels). Die Felder „BMG\", „UST\" und „VOST\" können im Rahmen des oben beschriebenen Brut-\r\ntobuchungsverfahrens nicht isoliert geliefert werden und sollten daher nicht (uneingeschränkt) als Pflichtfelder \r\nausgewiesen werden. Da auf einem vorhandenen Vorsteuerkonto nur die nach § 15 UStG abzugsfähige Vor-\r\nsteuer gebucht wird, sollte die Definition in § 13 Abs. 6 DSFinVBV entsprechend präzisiert werden. Im Hinblick \r\nauf die nach § 63 UStDV zulässige Methode der Bruttobuchung und der nachgelagerten Vorsteuerbuchungen \r\nsollte § 13 DSFinVBV ergänzt werden, so dass das Feld nach § 13 Abs. 4 DSFinVBV auch ein errechneter Wert \r\nsein kann. Die Zusammenfassung mehrerer nachgelagerter, einen Geschäftsvorfall betreffende Buchungen \r\nsollte über die von der Journalnummer (Buchungsklammer) zu trennende Geschäftsvorfall-ID ermöglicht wer-\r\nden. Vor diesem Hintergrund sollte klargestellt werden, dass bei Steuerpflichtigen, die in den Anwendungsbe-\r\nreich von § 15 Abs. 4 UStG i. V. m. dem BMF-Schreiben vom 09.12.2024 zum Vorsteuerabzug bei Kreditinstitu-\r\nten (BStBl. 2024 I S. 1604) fallen, sich weder die Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch die Umsatzsteuer-Jah-\r\nreserklärung ohne Weiteres aus den über die Datenschnittstelle gelieferten Buchführungsdaten herleiten lassen \r\nkönnen. § 12 Abs. 2 S. 2 sollte umformuliert werden.  \r\n\r\n \r\n\r\n   \r\nZu § 16 DSFinVBV-E - E-Bilanz   \r\n\r\n \r\n\r\nMit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Pflicht zur Übermittlung von „unverdichteten Kontennachweisen \r\nmit Kontensalden\" im Rahmen des § 5b EStG eingeführt. Bei vielen Kreditinstituten wird die E-Bilanz mit \r\nDrittanbietersoftware auf Basis eines Datenimports aus dem Kernbanksystem erzeugt.   \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: § 16 DSFinVBV ist redundant zu § 5b EStG und sollte daher entfallen. Anderenfalls sollte präziser in  \r\n§ 16 Abs.1 DSFinVBV definiert werden, aus welchem System die Daten bereitzustellen sind.    \r\n\r\n \r\n\r\n   \r\nZu § 16 Abs. 1 und Abs. 2 DSFinVBV-E – Überleitung zur E-Bilanz \r\n\r\n \r\n\r\nAuch wenn in § 22 Abs. 1 DSFinVBV nun eine allgemeine Aussage zum Umgang mit Feldern getroffen wird, die \r\nletztendlich nicht befüllt werden können, ist die Auswirkung auf die § 16 Abs. 3 DSFinVBV genannten Felder un-\r\nklar. \r\n\r\n \r\n\r\nHinsichtlich der E-Bilanz verfolgt die Praxis heute den Ansatz, die Erfassung von Abweichungen der Steuerbilanz \r\nvon der Handelsbilanz sowie das Mapping auf die Bankentaxonomie nicht auf Ebene von Bilanzkonten, sondern \r\nauf Ebene der jeweiligen Bilanzposition vorzunehmen. Die jeweils zugehörigen Konten zur Bilanzposition können \r\nergänzend „im Hintergrund\" mitgeliefert werden.    \r\n\r\n \r\n\r\nZahlreiche größere Unternehmen folgen ebenfalls dieser Praxis. Hintergrund ist hier eine große Anzahl von \r\nSachkonten, die sich hinter einer Bilanzposition verbergen und eine Erfassung steuerlich abweichender Werte \r\nauf Einzelkontenebene zu einem sehr hohen Arbeitsaufwand führen würde.   \r\n\r\n \r\n\r\nBeispiele:  \r\n\r\n \r\n\r\nIn der E-Bilanz wird zwischen Pensionsrückstellungen, sonstigen Rückstellungen und Drohverlustrückstellungen \r\nunterschieden. Die Rückstellungen werden für die Steuerbilanz abweichend von der Handelsbilanz bewertet,  \r\nz. B. wegen unterschiedlicher Abzinsungsfaktoren. Müssten die steuerlichen Rückstellungen auf einzelnen \r\n\r\n\r\nSeite 9 von 10 \r\nStellungnahme DSFinVBV vom 12.06.2026 \r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSachkonten ausgewiesen werden, wäre damit ein großer zusätzlicher Aufwand verbunden bzw. wäre dies nur \r\nbei Führung einer separaten Steuerbuchhaltung möglich. Eine solche ist gem. § 60 Abs. 2 EStDV nicht ver-\r\npflichtend und kann auch über die DSFinVBV mangels entsprechender Ermächtigungsgrundlage nicht verpflich-\r\ntend werden.    \r\n\r\n \r\n\r\nEin vergleichbares Beispiel stellen die nach der sog. Vereinfachungsregelung gebildeten Einzelwertberichtigun-\r\ngen (EWB) auf Darlehensforderungen der Kreditinstitute dar.6 Der von der Handelsbilanz abweichenden steuer-\r\nlichen Größe liegt hier kein Geschäftsvorfall zugrunde. Deshalb kommt auch eine buchhalterische Abbildung in \r\neiner Buchung nicht in Betracht. Die Höhe der gebildeten EWB lasst sich durch eine getrennt zur Bilanzposition \r\nmitgelieferte Aufstellung hinreichend verfolgen und damit auch überprüfen.   \r\n\r\n \r\n\r\nEin weiteres Beispiel sind in der Steuerbilanz ausgewiesene, rein steuerliche Positionen (z. B. steuerliche Aus-\r\ngleichsposten für thesaurierende Fonds), für die es in der Handelsbilanz gar keine Geschäftsvorfälle und somit \r\nauch keine Konten gibt.   \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: In der Verordnung sollte klargestellt werden, dass in vergleichbaren Fällen für Prüfungszwecke die \r\nÜberlassung einer auswertbaren Datei mit der Zusammenstellung, z. B. der wertberichtigten Einzelforderungen, \r\nausreichend ist, wenn daraus die Zuordnung der insgesamt gebildeten Wertberichtigungen zu den Einzelforde-\r\nrungen ersichtlich ist.  \r\n\r\n \r\n\r\n  \r\n§ 18 DSFinVBV-E: Anlagevermögen \r\n\r\n \r\n\r\n§ 18 DSFinVBV-E steht im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 DSFinVBV-E i.V.m. § 5b EStG. Denn nach § 1 Abs. 3 \r\nDSFinVBV-E i.V.m. § 5b EStG ist die Übermittlung von Konten des Anlagevermögens im Wege der E-Bilanz aus-\r\nreichend.  \r\n\r\n \r\n\r\n§ 18 Abs. 21, Abs. 22 bewirken, dass der Steuerpflichtige einen Steuerledger führen muss. § 147b AO enthält \r\ndafür aber keine Ermächtigungsgrundlage.  \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: § 18 DSFinVBV sollte entfallen.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nWeitere Anmerkungen: \r\n\r\n \r\n\r\nKontoID \r\n\r\n \r\n\r\nIm 2. Diskussionsentwurf der DSFinVBV wurde bereits auf mögliche Datenqualitätsverbesserung unter Berück-\r\nsichtigung einer einheitlichen KontoID hingewiesen. Die Atruvia sieht mit der Angabe einer KontoID einen ho-\r\nhen Mehrwert hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit von Daten im Kontext von Verschmelzungen (z.B. Bankenfu-\r\nsionen). \r\nDie Übermittlung einer einheitlichen KontoID über ein entsprechendes Datenfeld wird von Seiten der Atruvia als \r\nsinnvolle Zusatzinformation angesehen, um Finanzbuchhaltungsdaten im Kontext von Verschmelzungen (Fusio-\r\nnen) nachvollziehbar darzulegen. Dies betrifft insbesondere den Übergang von Konten der Sender- und \r\n\r\n \r\n6 BMF-Schreiben vom 12.03.2024, IV C 6 – S 2171-b/19/10001:001, Tz. 47 ff.  \r\n\r\n\r\nSeite 10 von 10 \r\nStellungnahme DSFinVBV vom 12.06.2026 \r\n \r\n\r\n \r\n\r\nEmpfängerbank im Rahmen von Fusionen. Ein Datenfeld \"KontoID\" wurde bereits im 2. Diskussionsentwurf der \r\nDSFinVBV als Petitum adressiert, aber inhaltlich nicht in den 3. Diskussionsentwurf übernommen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nÜbermittlung von Testdaten \r\n\r\n \r\n\r\nWir begrüßen die Möglichkeit Testdaten zu übermitteln. Die technischen Dienstleister einiger Kreditinstitute \r\nbzw. auch einige Kreditinstitute würden dieses Angebot gerne annehmen und perspektivisch im 3. und 4. Quar-\r\ntal 2026 Testdaten übergeben. \r\n\r\n \r\n\r\nInsbesondere hinsichtlich folgender Fragen sind zum Verfahren aus unserer Sicht ergänzende Informationen \r\nnotwendig: \r\n\r\n \r\n\r\n• Wie können Testdaten übermittelt werden? \r\n• Welcher Zeithorizont ist einzuplanen? \r\n• In welchem Zeitfenster ist nach der Einreichung von Testdaten mit einem Feedback zum Erfüllungs-\r\nstand der DSFinVBV zu rechnen und in welcher Art und Weise ist dieses vorgesehen? \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-06-12"}]},{"statementNumber":"SG2406180174","regulatoryProjectNumber":"RV0005312","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines AGB-Anpassungsverfahrens (Zustimmungsfiktionslösung)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3b/23/310863/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180174.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. |  \r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin \r\n\r\nMitglieder des Rechtsausschusses und \r\ndes Finanzausschusses des Deutschen Bundestags \r\nPlatz der Republik 1 \r\n11011 Berlin \r\n\r\n \r\nUnsere Zeichen:  \r\nAZ DK: AGB \r\nAZ DSGV: 4221\r\n\r\nUnternehmen benötigen sehr zeitnah einen modernen und \r\nunbürokratischen AGB-Änderungsmechanismus \r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, \r\n\r\n\r\nseit dem BGH-Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) zur Änderung \r\nvon Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei Dauerschuldverhält-\r\nnissen ist die Situation bei in der Praxis immer wieder erforderlichen \r\nAGB-Anpassungen über die Kreditwirtschaft hinaus rechtsunsicher, bü-\r\nrokratisch, ressourcenintensiv und verbraucherunfreundlich. Nur der \r\nGesetzgeber kann schnelle Abhilfe schaffen, indem er einen rechtssi-\r\ncheren und ausgewogenen Rahmen für AGB-Änderungen setzt.  \r\n\r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt daher, dass das Bundesministe-\r\nrium der Justiz (BMJ) an einer praxisgerechten Lösung arbeitet. Der \r\nVorschlag des BMJ, über dessen Eckpunkte in den Medien bereits be-\r\nrichtet wurde (vgl. z. B. Handelsblatt vom 17. November 2023), ist \r\neine interessengerechte Kompromisslösung zur Schaffung von Rechts-\r\nsicherheit, die sowohl Unternehmen als auch Verbrauchern zugute-\r\nkäme. \r\n\r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft bittet Sie, die laufenden Arbeiten des \r\nBMJ zu unterstützen und der eindeutigen Protokollerklärung zum Zu-\r\nkunftsfinanzierungsgesetz (Seite 106 der Beschlussempfehlung des Fi-\r\nnanzausschusses zur Bundestagsdrucksache 20/9363 vom 15. Novem-\r\nber 2023) Rechnung zu tragen. Die Protokollerklärung unterstreicht die \r\nNotwendigkeit einer praxistauglichen Regelung und betont, dass das \r\nBMJ eine umfassende – für viele Dauerschuldverhältnisse geltende – \r\nLösung zum Umgang mit AGB-Änderungen erarbeitet.  \r\n\r\n \r\n\r\nFederführer: \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. \r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin \r\nTelefon: +49 30 20225-0 \r\nTelefax: +49 30 20225-250 \r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 2 \r\n\r\nDas Bürokratieentlastungsgesetz IV bietet einen geeigneten Anknüpfungspunkt und die Chance zur \r\nkurzfristigen Umsetzung. Der Regelungsbedarf besteht nicht nur in der gesamten Kreditwirtschaft, \r\nsondern auch in anderen Wirtschaftszweigen. Praxistaugliche AGB-Regelungen sind ein elementarer \r\nFaktor für die Attraktivität unseres Wirtschafts- und Finanzstandortes. Gerade in den aktuellen – wirt-\r\nschaftlich herausfordernden – Zeiten wäre eine entsprechende Regelung zum AGB-Änderungsmecha-\r\nnismus ein wichtiges Signal.  \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen \r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-15"}]},{"statementNumber":"SG2509180006","regulatoryProjectNumber":"RV0005312","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines AGB-Anpassungsverfahrens (Zustimmungsfiktionslösung)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6a/a9/615710/Stellungnahme-Gutachten-SG2509180006.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Ohne AGB und praxistaugliche Anpas-\r\nsungsmöglichkeiten wären Aufbau und \r\nPflege von dauerhaften Vertragsbeziehun-\r\ngen nicht möglich. Denn bei solchen Ver-\r\nträgen ändern sich die Rahmenbedingun-\r\ngen von Zeit zu Zeit. Dann müssen auch \r\nAGB angepasst werden.\r\nSo haben in den vergangenen Jahren zahl-\r\nreiche Innovationen das Bezahlen immer \r\neinfacher gemacht. Derartige Neuerungen \r\nmüssen millionenfach in die Kundenbezie-\r\nhungen eingebracht werden – und dies ge-\r\nschieht durch AGB-Aktualisierungen. Dafür \r\nhat der Gesetzgeber im Jahr 2007 in Para-\r\ngraf 675g BGB ein unkompliziertes Verfah-\r\nren vorgesehen. Danach mussten Kundin-\r\nnen und Kunden bei AGB-Anpassungen nur \r\ndann aktiv werden, wenn sie mit den Ände-\r\nrungen nicht einverstanden waren (sog. \r\nZustimmungsfiktion). \r\nDieses für beide Seiten bewährte Verfahren \r\nhat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil \r\nvom 27. April 2021 gekippt. Damit hat er \r\nden Einsatz von AGB enorm erschwert. Al-\r\nlein bei Sparkassen wurde dadurch die \r\nGrundlage für mehr als 50 Millionen Zah-\r\nlungskonten unsicher.\r\n\r\nBGH-Urteil ist nicht verbraucher-\r\nfreundlich \r\nDie aktuelle Lage bei AGB-Anpassungen ist \r\nnicht praxistauglich für Kreditinstitute und \r\nderen Kundschaft. Kundinnen und Kunden \r\nmüssen häufig drei- bis fünfmal kontaktiert \r\nwerden, bis sie reagieren. Dieses Verfahren \r\nist aufwendig und teuer und wird auch von \r\nder Kundschaft als nicht handhabbar emp-\r\nfunden. Das gilt nachweislich für Filial- wie \r\nDirektbanken gleichermaßen. Bleibt eine \r\nReaktion auf der Kundenseite aus, kom-\r\nmen die Menschen, meist ungewollt, in \r\n\r\neine Kündigungssituation. Es droht der \r\nKontoverlust, der mit erheblichen Nachtei-\r\nlen verbunden ist: Zahlungskarten funktio-\r\nnieren nicht mehr, Daueraufträge, etwa für \r\nLohn- und Mietzahlungen, werden nicht \r\nmehr ausgeführt. Die Menschen müssen \r\ndann bei einem anderen Kreditinstitut ein \r\nKonto eröffnen und dazu die dort gelten-\r\nden AGB und Preise akzeptieren, gewinnen \r\nalso nichts.\r\n\r\nFür den Gesetzgeber besteht  \r\nHandlungsbedarf \r\nBereits in der vergangenen Legislaturperi-\r\node war klar, dass etwas passieren muss. \r\nDas belegen folgende Ereignisse: \r\n\r\nBereits im Dezember 2022 forderte die da-\r\nmals größte Oppositionsfraktion im Deut-\r\nschen Bundestag in einem Plenarantrag \r\neine gesetzliche Regelung.\r\n\r\n• In einer öffentlichen Anhörung im Rechts- \r\n ausschuss des Bundestags hat ein Exper- \r\n tenkreis den gesetzgeberischen Hand- \r\n lungsbedarf bestätigt. \r\n\r\n• 30 Juraprofessorinnen und -professoren  \r\n haben sich 2023 in einem Fachartikel für \r\n eine Gesetzesregelung ausgesprochen. \r\n\r\n• Der Finanzausschuss des Bundestages  \r\n befürwortete im Zuge des Zukunftsfinan- \r\n zierungsgesetzes im November 2023 ein \r\n Handeln des Gesetzgebers. \r\n\r\n• Das Bundesjustizministerium hatte einen  \r\n Lösungsvorschlag erarbeitet mit dem Ziel, \r\n Dauerschuldverhältnisse bezogen auf un- \r\n wesentliche Änderungen ohne großen bü- \r\n rokratischen Aufwand anpassen zu können. \r\n\r\n er bei einem Kreditinstitut ein Konto eröffnet, möchte wissen und \r\nnachlesen können, was zum Vertrag gehört und welche Allgemei-\r\nnen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten. Wer wie die Sparkassen rund \r\n50 Millionen Verträge über Girokonten abgeschlossen hat, vereinbart \r\nden Vertragsinhalt standardisiert und gesammelt in AGB.\r\n\r\nW • Zwei Bundesratsbeschlüsse im September \r\n\r\n 2023 und April 2024 empfahlen eine \r\n praxisgerechte Lösung für den AGB-Än- \r\n derungsmechanismus.\r\n\r\n \r\n\r\nDa die Ampel-Koalition keinen der vorge-\r\nlegten Lösungsvorschläge mehr umsetzen \r\nkonnte, ist die aktuelle Bundesregierung ge- \r\nfordert, eine gesetzliche Lösung zu finden. \r\n\r\nKunden und Kreditwirtschaft brauchen dringend  \r\npraxistauglichen AGB-Änderungsmechanismus\r\n\r\nS Finanzgruppe \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband\r\n\r\nHerausgeber: Deutscher Sparkassen- und  \r\nGiroverband (DSGV),  Kommunikation und Medien,  \r\nCharlottenstraße 47, 10117 Berlin \r\n\r\n Das fordert der DSGV\r\n Zusammen mit der Deutschen Kre- \r\n ditwirtschaft fordern wir, den unsi- \r\n cheren Schwebezustand mit einer \r\n Klarstellung in Paragraf 675g BGB \r\n zu beenden.\r\n Eine Regelung, mit der unwesentli- \r\n che Vertragsanpassungen mit der \r\n Zustimmungsfiktion vorgenommen \r\n werden, wäre eine massive Bürokra- \r\n tieentlastung für Verbraucher und \r\n Wirtschaft.\r\n Die erstmalige Einführung von Prei- \r\n sen und die Änderung des Vertrags- \r\n charakters hingegen würden, wie \r\n bisher, nur mit ausdrücklicher Kun- \r\n denzustimmung vorgenommen \r\n werden dürfen. Diese verbraucher- \r\n freundliche und praxistaugliche Lö- \r\n sung würde auch den Anforderun- \r\n gen des BGH gerecht.\r\n\r\n      dsgv.de           @DSGV\r\n\r\nKontakt\r\nStabsstelle Politik und  \r\nRegierungsbeziehungen  \r\nE-Mail: politik@dsgv.de \r\n\r\nStand 08/2025  •  Seite 1/1\r\n\r\nFOKUSPAPIER"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-16"}]},{"statementNumber":"SG2606300375","regulatoryProjectNumber":"RV0005312","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines AGB-Anpassungsverfahrens (Zustimmungsfiktionslösung)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/84/5e/795690/Stellungnahme-Gutachten-SG2606300375.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\nBundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. |  \r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin \r\n\r\nFederführer: \r\nBundesverband der Deutschen  \r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V. \r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin \r\nTelefon: +49 30 2021-0 \r\nTelefax: +49 30 2021-1900 \r\nhttps://die-dk.de/ \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\nÄnderungen in Bankverträgen rechtssicher, kundenfreundlich und \r\nzeitgemäß gestalten \r\n\r\n \r\n\r\nSehr geehrte \r\n\r\n \r\n\r\nbekanntlich ist infolge des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021 \r\n(Az. XI ZR 26/20) zu Zustimmungsfiktionsklauseln in Allgemeinen \r\nGeschäftsbedingungen (AGB) bei der Anpassung von \r\nDauerschuldverhältnissen gesetzgeberischer Handlungsbedarf entstanden. \r\nFür alle Beteiligten wäre eine Zustimmungsfiktion in vielen Fällen eine \r\nbessere, weil deutlich praxisgerechtere und unbürokratische Lösung. \r\nKundinnen und Kunden empfinden es zu Recht als lästig, für unwesentliche \r\noder gesetzlich veranlasste Vertragsänderungen aktiv reagieren zu müssen. \r\nErfolgt eine solche Reaktion nicht, kann dies letztlich eine Kündigung der \r\nGeschäftsbeziehung auslösen. Und dies allein aus formalen Gründen. Für die \r\nInstitute bedeutet diese Praxis einen ebenso erheblichen wie unnötigen \r\nMehraufwand. Diese Konsequenzen sind nicht angemessen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt es daher sehr, dass Ihnen diese \r\nProblematik bewusst ist und Sie sich dementsprechend in einer zum AGB-Änderungsmechanismus dahingehend geäußert haben, in Ihrem Ministerium \r\nwerde gerade geprüft, „wie wir hier zu einer gerechten und ausgleichenden \r\nRegelung kommen können.“ \r\n\r\n \r\n\r\nUm schnellstmöglich zu so einer gerechten und ausgleichenden Regelung zu \r\nkommen, bitten wir Sie um ein zeitnahes Gespräch. In diesem Rahmen \r\nkönnten wir über inhaltliche Anforderungen sprechen und unter anderem \r\nnoch einmal deutlich herausarbeiten, dass die sog. EU-Klauselrichtlinie \r\n93/13/EWG wegen der Regelung in Nr. 2b, Buchstabe j) des Anhangs zu \r\nder besagten Richtlinie einer gesetzlichen Lösung keineswegs \r\nentgegensteht. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nAnton-Wilhelm-Amo-Straße 37 \r\n10117 Berlin \r\n\r\n \r\n\r\nPer E-Mail \r\n\r\n \r\n\r\nKontakt: \r\nTelefon: +49 30 2021- \r\nFax: +49 30 2021- \r\nE-Mail: @bvr.de \r\nUnsere Zeichen: \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n11. Juni 2026 \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nSeite 2 von 2 \r\n\r\nWir freuen uns, von Ihnen zu hören und verbleiben \r\n\r\n \r\n\r\nmit freundlichen Grüßen \r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft  \r\nBundesverband der Deutschen  \r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V. \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-06-11"}]},{"statementNumber":"SG2406110023","regulatoryProjectNumber":"RV0005314","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur ersten Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5c/04/310867/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110023.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\n\r\nStellungnahme\r\nzum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein „Erstes Ge-\r\nsetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes“ (BT-Drs.\r\n20/10859)\r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\n\r\nBerlin, 17. April 2024\r\n\r\n\r\nSeite 2 von 7\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein „Erstes Gesetz zur Änderung des\r\nBundesdatenschutzgesetzes“ (BT-Drs. 20/10859) vom 17. April 2024\r\n\r\nA. Allgemeine Bewertung\r\n\r\nMit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird den Ergebnissen aus der Evaluierung des Bun-\r\ndesdatenschutzgesetzes (BDSG) zumindest teilweise Rechnung getragen und eine Verbes-\r\nserung des Datenschutzrechts angestrebt. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt,\r\ndass mit der Gesetzesnovelle die nach der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wei-\r\nterhin möglichen Gestaltungsmöglichkeiten im nationalen Recht genutzt werden. Auch wird\r\neine Verbesserung der Kohärenz des Datenschutzes sehr unterstützt, um bürokratische\r\nHürden abzubauen, die Rahmenbedingungen für die Digitalisierung zu verbessern und\r\nRechtssicherheit zu gewährleisten.\r\n\r\nDes Weiteren ist positiv zu vermerken, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom\r\n7. Dezember 2023 (C-634/21 „SCHUFA Holding (Scoring)“) mit einen neuen § 37a BDSG\r\nzum Anlass genommen wird, Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch\r\nAuskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute zu gewährleisten.\r\n\r\nAllerdings halten wir die Streichung der bewährten Regelung zur Videoüberwachung für den\r\nnicht-öffentlichen Bereich (§ 4 BDSG) für die Praxis der Unternehmen nach wie vor nicht\r\nfür hilfreich. Auch bietet aus unserer Sicht das Gesetzesvorhaben die Chance, die Kohärenz\r\nin der Datenschutzaufsicht noch weiter als vorgesehen zu verbessern.\r\n\r\nB. Im Einzelnen\r\n\r\nIm Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen:\r\n\r\n1. § 37a BDSG-E: Schaffung von Rechtssicherheit für das Scoring von Auskunf-\r\nteien wird begrüßt\r\n\r\nWir begrüßen den Vorschlag der Bundesregierung, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs\r\nvom 7. Dezember 2023 (C-634/21 „SCHUFA Holding (Scoring)“) zum Anlass zu nehmen,\r\nRechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwen-\r\ndung dieser Werte durch Kreditinstitute zu gewährleisten. Hierbei wird zutreffend die Ge-\r\nstaltungsmöglichkeit des nationalen Gesetzgebers in Art. 22 Abs. 2 b DSGVO genutzt, um\r\ndas für die kreditgebende Wirtschaft wichtige Auskunftei-Scoring abzusichern und diesbe-\r\nzügliche Rahmenbedingungen für die hierbei verwendbaren Daten und die Transparenz ge-\r\ngenüber Betroffen zu schaffen.  Gleichwohl besteht Verbesserungsbedarf wie folgt:\r\n\r\n\r\nSeite 3 von 7\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein „Erstes Gesetz zur Änderung des\r\nBundesdatenschutzgesetzes“ (BT-Drs. 20/10859) vom 17. April 2024\r\n\r\n- Anwendungsbereich des § 37a BDSG\r\n\r\nGemäß der genannten EuGH-Rechtsprechung sollte der § 37a BDSG-E nur das Sco-\r\nring von Auskunfteien erfassen und dafür nach Art. 22 Abs. 2 b DSGVO eine geson-\r\nderte Grundlage schaffen. Für ein z.B. im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung nach\r\n§ 18a KWG erfolgendes bankinternes Scoring besteht kein Regelungsbedarf, weder\r\naufgrund der EuGH-Rechtsprechung noch aufgrund der DSGVO. Vielmehr ist das\r\nbankinterne Scoring EU-weit einheitlich bereits mit Art. 6 Abs. 1 b DSGVO i. V. m.\r\nArt. 22 Abs. 2 a DSGVO legitimiert. EU-rechtlich kann das bankinterne Scoring auch\r\nnicht in Bezug auf die hierfür nutzbaren Datenarten weiter eingeschränkt werden.\r\nDies würde dem Vollharmonisierungsansatz widersprechen, denn dann würden in\r\nDeutschland strengere Regelungen für das bankinterne Scoring gelten als in anderen\r\nEU-Mitgliedstaaten. Auch ein Konflikt mit bankaufsichtsrechtlichen Rahmen-\r\nbedingungen in § 10 Abs. 2 KWG würde auftreten. Denn § 10 Abs. 2 KWG\r\nkonkretisiert Art und Umfang des bankinternen Scorings, damit Kreditinstitute eine\r\nmöglichst treffsichere Bonitätsanalyse ihrer Kunden vornehmen und damit „Adress-\r\nausfallrisiken“ vermindern können. Etwaige Einschränkungen wären risikoerhöhend\r\nfür Kreditinstitute. Daher schlagen wir zur Klarstellung des Anwendungsbe-\r\nreichs der Vorschrift vor, bereits in der Überschrift zum Ausdruck zu brin-\r\ngen, dass § 37a BDSG-E nur für das Scoring von Auskunfteien Anwendung\r\nfindet.\r\n\r\n- Datenverwendungsverbote\r\n\r\nNach § 37a Abs. 2 Nr. 1 c) BDSG-E sollen „Informationen über Zahlungseingänge\r\nund -ausgänge auf und von Bankkonten“ nicht zum Zwecke des Scoring genutzt\r\nwerden dürfen. Wie oben bereits betont, sollte der § 37a BDSG insgesamt auf das\r\nScoring von Auskunfteien begrenzt werden. Denn für das bankinterne Scoring sind\r\ninsbesondere der Zahlungskontensaldo, auf dem Zahlungskonto in Anspruch genom-\r\nmene Überziehungskredite, die Zahl von auf dem Zahlungskonto mangels Deckung\r\nnicht eingelösten Lastschriften und etwaige Pfändungen in das Zahlungskonto wich-\r\ntige Risikoerkennungsmerkmale für die Bonitätsbewertung eines Kunden. Das er-\r\nkennt auch die bankaufsichtrechtliche Vorschrift des § 10 Abs. 2 KWG an, wonach\r\nvon Kreditinstituten im Rahmen der Bewertung von Ausfallrisiken u.a. das „Zah-\r\nlungsverhalten und (die) Vertragstreue der betroffenen Person“ und „Zwangsvollstre-\r\nckungsmaßnahmen“ einzubeziehen sind.\r\n\r\n- Zweckbindung\r\n\r\nAus Sicht von Auskunfteien und Auskunfteinutzern (z.B. Kreditinstitute) ist die in\r\n§ 37a Abs. 2 Nr. 3b BDSG-E vorgesehene Zweckbindung problematisch, da sie sich\r\n\r\n\r\nSeite 4 von 7\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein „Erstes Gesetz zur Änderung des\r\nBundesdatenschutzgesetzes“ (BT-Drs. 20/10859) vom 17. April 2024\r\n\r\nauf die Datengrundlage und nicht auf das Scoring-Ergebnis bezieht. Damit besteht\r\ndie Gefahr, dass eine Auskunftei keine Bonitätsauskunft (ohne Scoring) mehr geben\r\ndürfte, obwohl dies – allgemein anerkannt - der eigentliche Zweck von Kreditaus-\r\nkunfteien ist. Vermutlich liegt ein redaktionelles Versehen vor, denn der Bundesre-\r\ngierung geht es wohl eher darum, dass der Scorewert der Auskunftei nicht für an-\r\ndere als die beschriebenen Zwecke verwendet werden darf.  In der Stellungnahme\r\ndes Bundesrates vom 22. März 2024 wird dieser Aspekt auch angesprochen (vgl. BR-\r\nDrs. 72/24 Ziff. 5).\r\n\r\n- Remonstrationsrecht des Betroffenen\r\n\r\nDes Weiteren sollte der Anwendungsbereich von § 37a Abs. 6 BDSG-E auf solche\r\nEntscheidungen begrenzt werden, die sich im Sinne des EuGH-Urteils vom\r\n7. Dezember 2023 „maßgeblich“ auf den Scorewert einer Auskunftei stützen. Im Üb-\r\nrigen ist der Betroffene durch das allgemeine Remonstrationsrecht bei negativen\r\nvollautomatisierten Entscheidungen nach Art. 22 Abs. 3 DSGVO geschützt.\r\n\r\n- Umsetzungsfrist\r\n\r\nAuch wenn sich die Vorschrift richtigerweise nur auf Auskunfteien erstrecken sollte\r\n(s.o.), sind gleichwohl verfahrenstechnische Umsetzungsmaßnahmen bei Auskunf-\r\nteien und mittelbar bei den Nutzern von Auskunfteien (z.B. Kreditinstitute) zu be-\r\ndenken, die ihre Zeit brauchen. Es sollte daher eine Umsetzungsfrist von min-\r\ndestens 6 Monaten vorgesehen werden.\r\n\r\n2. Durchsetzung und Kohärenz des Datenschutzes: Weiterer Verbesserungsbe-\r\ndarf\r\n\r\nDer Regierungsentwurf schlägt vor, in Umsetzung der Vorgaben des Koalitionsvertrags der\r\nBundesregierung in § 16a, § 18, § 40a und § 27 Absatz 5 und § 40a Vorschriften „zur bes-\r\nseren Durchsetzung und Kohärenz“ zu treffen. Dieser Ansatz ist zu unterstützen, allerdings\r\nsind die Verbesserungen für die Wirtschaft nicht ausreichend. Mit § 40a BDSG wird zwar\r\neine als solche zu begrüßende Regelung für die federführende Aufsichtsbehörde im Falle\r\nder gemeinsamen Verantwortung etabliert. Klarstellend sollte für den Erhalt der Verwal-\r\ntungsvereinfachung auch aufgenommen werden, dass die Zuständigkeitsregel ebenfalls für\r\nden Fall der a) späteren Aufnahme eines weiteren Unternehmens mit größerem Umsatz, b)\r\ndas Ausscheiden der die Zuständigkeit begründenden Vertragspartei und c) für den Fall ei-\r\nner gemischt in Auftragsverarbeitung und gemeinsamer Verantwortung geführten Daten-\r\nverarbeitung gilt. Soweit bei gemischten Verträgen sowohl gemeinsame- als auch Auftrags-\r\ndatenverarbeitung wegen unterschiedlicher Datenverarbeitungszwecke vorkommen, drohen\r\n\r\n\r\nSeite 5 von 7\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein „Erstes Gesetz zur Änderung des\r\nBundesdatenschutzgesetzes“ (BT-Drs. 20/10859) vom 17. April 2024\r\n\r\nohne eine entsprechende Festlegung konkurrierende Zuständigkeiten. Derzeit sieht der\r\nEntwurf nur für den Fall veränderter Größenverhältnisse zwischen den Vertragsparteien\r\neine unveränderte Zuständigkeit vor.\r\nAllerdings spielt die gemeinsame Verantwortung nach Art. 26 DSGVO in der Kreditwirt-\r\nschaft bislang nur eine untergeordnete Rolle. Aus Sicht der Kreditwirtschaft besteht\r\naber allgemein ein Bedürfnis, dass die Datenschutzbehörden in ihrer Aufsichts-\r\npraxis mit einer Stimme sprechen. Die BDSG-Novelle könnte hierfür eine gute Chance\r\nbieten.\r\n\r\nDie teilweise unterschiedliche Verwaltungspraxis in verschiedenen Bundesländern stellt\r\nWirtschaft und betroffene Personen weiterhin vor erhebliche Probleme. Die bundesländer-\r\nspezifische Praxis von 16 Aufsichtsbehörden und deren Entwicklungen im Blick zu behalten,\r\nist ein wesentlicher Kosten- und Risikofaktor. Dies stellt sowohl bundesländerübergreifend\r\nals auch regional tätige Kreditinstitute vor große Herausforderungen und steht dem Grund-\r\nprinzip der DSGVO entgegen, wonach die Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten müssen,\r\num eine einheitliche Anwendung und Durchsetzung der DSGVO zu gewährleisten (vgl. Arti-\r\nkel 57 Absatz 1 g DSGVO, Erwägungsgründe (7), (8), (119) Satz 1 DSGVO). Während zur\r\nBeförderung des EU-Binnenmarkts nach Kapitel VII der DSGVO für EU-grenzüberschrei-\r\ntende  Sachverhalte eine Einheitlichkeit der Vorgaben der Datenschutzaufsicht das Ziel ist,\r\nerlaubt die der Zusammenarbeit dienende Satzung der Datenschutzkonferenz der Daten-\r\nschutzaufsichtsbehörden (DSK) eine unterschiedliche Verwaltungspraxis, indem selbst bei\r\neinheitlichen Beschlüssen der DSK eine unterschiedliche  Rechtsanwendung möglich bleibt.\r\nIm Vergleich zu anderen EU-Mitgliedsstaaten, die nur eine einzige nationale Aufsichtsbe-\r\nhörde haben, ist diese heterogene Situation ein Standortnachteil für Wirtschaftsunterneh-\r\nmen in Deutschland.\r\n\r\nDie Zuständigkeit für Datenschutz auf Länderebene muss für eine Verbesserung der Lage\r\nnicht grundsätzlich geändert werden. Es dürfte unseres Erachtens genügen, die Ver-\r\nfahrensprinzipien aus Kapitel VII der DSGVO auf die DSK zu übertragen und dort,\r\nwo vergleichbare Sachverhalte bei mehr als einer Aufsichtsbehörde vorliegen,\r\neine Pflicht zum Einvernehmen zu schaffen. Zwar muss gemäß Erwägungsgrund (138)\r\nder DSGVO eine einheitliche Rechtsanwendung als Zulässigkeitsvoraussetzung nur zwi-\r\nschen den betroffenen Aufsichtsbehörden stattfinden. Soweit jedoch ein Sachverhalt mit\r\nbundesweiter Relevanz vorliegt, sollte eine zersplitterte Rechtsanwendung je nach Auf-\r\nsichtsbehörde vermieden werden.\r\n\r\nFür einen Bürokratieabbau sollte der one-stop-shop Mechanismus des Artikel 56\r\nDSGVO auch bei Sachverhalten in Deutschland gelten. Wie bei EU-grenzüberschrei-\r\ntender Datenverarbeitung sollte eine federführende Aufsichtsbehörde als Ansprechpartner\r\nfür Betroffene und Verantwortliche dienen. Eine verbindliche Abstimmung einheitlicher\r\nRechtsanwendung sollte unter den Aufsichtsbehörden stattfinden. Die Kohärenzab-\r\n\r\n\r\nSeite 6 von 7\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein „Erstes Gesetz zur Änderung des\r\nBundesdatenschutzgesetzes“ (BT-Drs. 20/10859) vom 17. April 2024\r\n\r\nstimmung unter den Datenschutzbehörden innerhalb Deutschlands sollte der Abstimmungs-\r\nnotwendigkeit zwischen den EU-Mitgliedsstaaten entsprechen.\r\n\r\n3. § 4 BDSG - Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume: Regelung auch\r\nfür nicht-öffentlichen Bereich fortführen\r\n\r\n§ 4 BDSG zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume ist für Banken und Spar-\r\nkassen von erheblicher Bedeutung. Denn die Aufzeichnung von Bilddaten dient dem Schutz\r\nvon Kunden und Mitarbeitern, der Wahrnehmung des Hausrechts und dem Zweck der Be-\r\nweissicherung von Straftaten (beispielsweise an Geldautomaten, an Selbstbedienungster-\r\nminals und in den öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen).\r\n\r\nDer Gesetzentwurf begründet die in Art. 1 Ziffer 3 c) vorgesehene Beschränkung des § 4\r\nBDSG zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume auf den öffentlichen Bereich\r\nmit dem BVerwG-Urteil vom 27. März 2019 (Az. 6 C 2.18). Diese Einschränkung halten wir\r\nnicht für zwingend erforderlich, zumal der § 4 BDSG eine wichtige Hilfestellung für die Pra-\r\nxis der Videoüberwachung im nicht-öffentlichen Bereich bietet. Zudem würde der Wegfall\r\nder auf das Wesentliche fokussierten Hinweispflicht in § 4 Absatz 2 BDSG erheblichen An-\r\npassungsbedarf für die Videoüberwachungshinweisschilder zur Folge haben. Daraus resul-\r\ntieren erhebliche Kosten, die in der Wirtschaft vermutlich im zweistelligen Millionenbereich\r\nliegen dürften und in der Gesetzesfolgenabschätzung bislang fehlen. Wir plädieren daher\r\nfür die Beibehaltung der Vorschrift, um zusätzlichen – bürokratischen - Aufwand\r\nfür die Wirtschaft zu vermeiden.\r\n\r\nSollte gleichwohl an dem Ansatz des Gesetzentwurfs festgehalten werden, ist die Aussage\r\nin der Gesetzesbegründung wichtig, dass sich in der Praxis der Videoüberwachung im nicht-\r\nöffentlichen Bereich gegenüber der bisherigen Rechtslage wenig ändern würde, da auch\r\nnach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f DSGVO  die Rechtmäßigkeit der Video-\r\nüberwachung im nicht-öffentlichen Bereich weiterhin unter Beachtung der bisherigen Vo-\r\nraussetzungen fortbesteht.\r\n\r\n4. Weiterer Verbesserungsbedarf: Erhaltung des § 26 BDSG als kollektivrechtli-\r\nches Gestaltungsmittel\r\n\r\nMit EuGH-Urteil vom 30. März 2023 – C-34/21 wurde § 26 BDSG zum Beschäftigtendaten-\r\nschutz als unzureichend konkret für die Anforderungen des Artikels 88 Absatz 1 DSGVO an-\r\ngesehen. Kollektiv-arbeitsrechtliche Regelungen anstelle vieler Einzelregelungen stellen ge-\r\nrade im datenschutzrechtlich sensiblen Beschäftigtendatenschutz eine der Stärken des\r\nWirtschaftslebens in Deutschland dar. Erwägungsgrund (43) DSGVO hemmt umfassende\r\n\r\n\r\nSeite 7 von 7\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein „Erstes Gesetz zur Änderung des\r\nBundesdatenschutzgesetzes“ (BT-Drs. 20/10859) vom 17. April 2024\r\n\r\nRegelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wegen des Ungleichgewichts der Ver-\r\ntragsparteien. Wegen des auf lange Zeit angelegten Beschäftigungsverhältnisses können\r\ndie wesentlichen Regeln für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten nicht bei Abschluss\r\ndes Arbeitsvertrages ausgehandelt werden. Dagegen besteht bei den Parteien von Be-\r\ntriebs- und Tarifverträgen dieses Ungleichgewicht nicht und ermöglicht ausgewogene Rege-\r\nlungen im Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern.\r\n\r\nAuch im Hinblick auf ein von der Bundesregierung geplantes Beschäftigtendatenschutzge-\r\nsetz sollte § 26 BDSG zumindest vorläufig in der Weise angepasst werden, dass\r\nkollektivrechtliche Regelungen grundsätzlich weiter Anwendung im Datenschutz-\r\nrecht finden. Andernfalls könnte unter Umständen erheblicher Anpassungsauf-\r\nwand für Wirtschaftsunternehmen entstehen.\r\n\r\n5. § 34 Absatz 1 neuer Satz - Auskunftsrecht der betroffenen Person: Berücksich-\r\ntigung der Rechte Dritter wird unterstützt\r\n\r\nIm Gesetzentwurf ist in Artikel 1 Ziffer 10 a) bb) vorgesehen, unter Nutzung des Artikel 23\r\nAbsatz 1 Buchstabe i DSGVO eine ausdrückliche Ausnahme vom Auskunftsrecht für den Fall\r\nzu schaffen, dass das Interesse an der Geheimhaltung der Betriebs- und Geschäftsgeheim-\r\nnisse das Interesse der betroffenen Person an der Information überwiegt. Im Lichte der\r\nRechtsprechung des EuGH ist diese Einschränkung des Auskunftsrechts konsequent und\r\neine wichtige Hilfestellung für die Praxis bei der Bearbeitung von Auskunftsersuchen.\r\n\r\n***"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-17"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-16"}]},{"statementNumber":"SG2406110046","regulatoryProjectNumber":"RV0005315","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Ausgestaltung des digitalen Euro (VO-E EU-Kommission zum digitalen Euro)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a0/37/310869/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110046.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hat die \r\nInvestigationsphase der EZB zu einem digitalen Euro von Beginn an konstruktiv begleitet. \r\nDie Einführung des digitalen Euro wird eine signifikante Auswirkung auf Wirtschaft, \r\nGesellschaft, das Geldsystem und die Zahlungsindustrie haben. Daher ist es wichtig, die \r\nExpertise aller Beteiligten zu nutzen, um mit dem digitalen Euro einen echten Mehrwert zu \r\nschaffen und unbeabsichtigte negative Auswirkungen zu vermeiden. Der nun \r\nveröffentlichte Vorschlag der Europäischen Kommission hat in diesem Zusammenhang \r\nzahlreiche Bedenken der DK bestätigt und sogar weiter verstärkt. Mit dieser ersten \r\nStellungnahme möchte die DK auf die wesentlichen Inhalte des Legislativvorschlags \r\neingehen und dazu konstruktiv Stellung beziehen.   \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nKernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum digitalen Euro  \r\n\r\n \r\n\r\n(1) Der digitale Euro sollte als Pendant zum Bargeld ausgestaltet sein \r\n\r\n \r\n\r\nEin digitaler Euro kann zur Stärkung der europäischen Souveränität im \r\nZahlungsverkehr beitragen und wird von der Deutschen Kreditwirtschaft unterstützt, \r\nwenn er als digitales Pendant zum Bargeld gestaltet wird (insbesondere \r\nvergleichbare Anonymität wie Euro-Bargeld, Offlinefähigkeit, technische Sicherheit).  \r\n \r\n(2) Die EZB sollte den digitalen Euro als reines Zahlungsmittel emittieren, nicht \r\nals Zahlverfahren \r\n\r\n \r\n\r\nDie Ausgestaltung als digitales Pendant zum Bargeld heißt, dass der digitale Euro als \r\nZahlungsmittel entwickelt wird und nicht als Zahlverfahren. Die marktgerechte \r\nGestaltung von Zahlverfahren muss der Kreditwirtschaft überlassen bleiben. Die \r\nAusgestaltung des digitalen Euro als vollumfängliches Zahlverfahren durch die EZB \r\nhalten wir für nicht sachgerecht, da dieses kein zusätzliches Innovationpotential im \r\nVergleich zu den im Rahmen der SEPA-Standards möglichen Dienstleistungen \r\nerschließt. Vielmehr würden hierdurch bereits existierende und zukünftige europäische \r\nprivatwirtschaftliche Zahlverfahren benachteiligt und somit das Ziel des digitalen Euro, \r\ndie Souveränität Europas zu stärken, konterkariert. Dies gilt sowohl für den Status \r\nQuo bestehender privatwirtschaftlicher Zahlverfahren als auch für zukünftige \r\nInnovationen des Privatsektors im Zahlungsverkehr. Zudem ist fraglich, ob ein von der \r\n                                       \r\n1 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Einführung des \r\ndigitalen Euros vom 28.06.2023, COM(2023) 369 final. Parallel hierzu hat die KOM einen weiteren \r\nLegislativvorschlag veröffentlicht, der Regelungsvorschläge zum Euro-Bargeld beinhaltet (VO-Euro). Die \r\nDK geht auf diesen Legislativvorschlag in einer separaten Stellungnahme ein. \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 12 \r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nEZB geplanter digitaler Euro, der nicht Bargeld-gleich ausgestaltet und in ein neues \r\nEZB-Zahlverfahren integriert wird, über die legislativen Vorgaben des Art. 133 des \r\nVertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gerechtfertigt werden \r\nkann.  \r\n\r\n \r\n\r\nDarüber hinaus weist der Legislativvorschlag in seiner jetzigen Ausgestaltung eine \r\nhohe technische Komplexität in verschiedenen Bereichen auf, die zu zusätzlichen \r\nProblemen bei der Realisierung des digitalen Euro führen kann (z.B. Anzahl Wallets \r\npro Nutzer, Funding-Quelle bei anderem Intermediär als Wallet, Funding/Defunding \r\nbei Corporate-Zahlungen, Risiko- und Fraud-Management). \r\n\r\n \r\n\r\n(3) Der digitale Euro darf nicht der Wertaufbewahrung dienen \r\n\r\n \r\n\r\nZur Sicherung der Stabilität des europäischen Finanzsystems muss der digitale Euro \r\nauf seine Funktion als Zahlungsmittel beschränkt bleiben und darf nicht zur \r\nWertaufbewahrung spekulativ missbraucht werden können. Hierzu muss der \r\nGesetzgeber ein rechtssicheres, niedriges dreistelliges Haltelimit und ein \r\nVerzinsungsverbot vorgeben, um den übermäßigen Abfluss von Einlagen bei Banken \r\nund Sparkassen zu verhindern, denn dies könnte negative Auswirkungen auf \r\nKreditvergabekapazitäten und -kosten haben und somit der gesamten Wirtschaft \r\nschaden. In jedem Fall ist eine fundierte, ganzheitliche und transparente \r\nAuswirkungsanalyse zusammen mit der Wissenschaft und unter Beteiligung der \r\nKreditwirtschaft vorzunehmen, um belastbar abschätzen zu können, in welchem \r\nUmfang potenzielle Einlagenabflüsse für die Kreditwirtschaft und die gesamte \r\nVolkswirtschaft verkraftbar sind. Sollte es sinnvoll erscheinen, die konkrete \r\nAusgestaltung bestimmter Prozesse zur Realisierung des digitalen Euro auf die EZB zu \r\nübertragen, so müssen die gesetzlichen Leitlinien hierfür immer die Prinzipien der \r\nFinanzmarkstabilität, insbesondere die Beibehaltung der bewährten Rollenteilung \r\nzwischen Staat, Zentralbank und den einzelnen Finanzmarktakteuren widerspiegeln. \r\n\r\n \r\n\r\n(4) Digitaler Euro ist nur mit einem Transaktionslimit sicher und wirtschaftlich \r\nverantwortbar  \r\n\r\n \r\n\r\nBei der Verwendung des digitalen Euro muss die Höhe der Zahlbeträge durch den \r\nGesetzgeber nach oben begrenzt werden, da ansonsten eine Erosion der \r\nbestehenden und zukünftigen privaten Bezahlverfahren droht. Der digitale Euro \r\nist als Ergänzung und analog zum Bargeld gedacht, aber nicht als Ersatz für z.B. \r\nKartenzahlungen. Die Höhe des Transaktionslimits sollte sich am maximalen Haltelimit \r\norientieren, das das aktuelle Guthaben in der digitalen Wallet definiert. Ähnlich wie bei \r\neinem Portemonnaie, in dem sich Euro-Bargeld befindet, kann man auch der Wallet \r\nnicht mehr digitale Euro entnehmen, als sich aktuell darin befinden. Sollte kein \r\nTransaktionslimit vorliegen, könnten zudem erhebliche Betrugsrisiken entstehen, die \r\ndeutlich größer wären, als im heutigen Zahlungsverkehr.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 12 \r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n(5) Annahmeverpflichtung darf bestehende Zahlverfahren nicht benachteiligen \r\n\r\n \r\n\r\nDie vorgeschlagene Qualifizierung des digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel \r\nmit Annahmeverpflichtung kann den Erfolg des digitalen Euro unterstützen. Eine \r\nderartige Vorgabe muss jedoch verhältnismäßig sein und die Vertragsfreiheit der \r\nMarktakteure angemessen berücksichtigen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass \r\nbereits bestehende und zukünftige privatwirtschaftliche Bezahlverfahren im \r\nWettbewerb benachteiligt werden.  \r\n\r\n \r\n(6) Preise müssen sich im Markt bilden \r\n\r\n \r\n\r\nEine faire und marktorientierte Bepreisung für die Erbringung von \r\nDienstleistungen rund um den digitalen Euro muss zulässig sein. Diese Preise müssen \r\nsich im Markt bilden und dürfen nicht gesetzlich vorgegeben werden. Eine \r\ngesetzliche Preisvorgabe würde einen unzulässigen Eingriff in die Vertrags- und \r\nPreisgestaltungsfreiheit der beteiligten Akteure (Issuer, Acquirer) darstellen und wäre \r\nangesichts des funktionierenden Marktes und Wettbewerbs nicht sachgerecht.  \r\n\r\n \r\n\r\n(7) Der Privatsektor muss an Regelungen für Zahlverfahren angemessen beteiligt \r\nwerden  \r\n\r\n \r\n\r\nIm Interesse der europäischen Souveränität, der europäischen Unternehmen und auch \r\nder Bürgerinnen und Bürger muss die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen \r\nZahlungsverkehrs gestärkt werden. Dies kann vor allem durch eine \r\npartnerschaftliche Zusammenarbeit mit Banken und Sparkassen sowie \r\neuropäischen privatwirtschaftlichen Initiativen wie z.B. EPI erreicht werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nAktuell werden die detaillierten Maßnahmen, Vorschriften und Standards für den \r\ndigitalen Euro in Form eines Regelwerks von der EZB definiert. Der Privatsektor wird \r\nbisher nur unzureichend eingebunden. Daher fordern wir, dass alle Regelungen für \r\neinen digitalen Euro, die für einheitliche und interoperable Zahlverfahren relevant sind, \r\nvom Privatsektor selbst definiert werden. \r\n\r\n \r\n\r\n(8) Frontend-Dienste zur Nutzung des digitalen Euros unterliegen der \r\nWahlfreiheit \r\n\r\n \r\n\r\nDie Verpflichtung von Kreditinstituten zur Verteilung des digitalen Euro über den \r\nvon der EZB entwickelten Frontend-Dienst muss entfallen. Ansonsten würden \r\nBanken und Sparkassen dazu gezwungen werden, die Entwicklung eines eigenen \r\nFrontend-Dienstes zu de-priorisieren, um in erster Linie die gesetzlich vorgeschriebene \r\nAnbindung an den EZB-Dienst sicher zu stellen. Kreditinstitute müssen die Wahl haben, \r\neinen eigenen Frontend-Dienst oder den von der EZB anzubieten.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 12 \r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n(9) Akzeptanz beim Kunden muss durch Marktanalyse getestet werden \r\n\r\n \r\n\r\nZur Vermeidung von Reputationsschäden für das Eurosystem muss eine fundierte \r\nund unabhängige Marktanalyse durchführt werden. Diese Analyse soll klären, ob die \r\nGesellschaft und die Bürgerinnen und Bürger in ausreichendem Maße bereit sind, einen \r\ndigitalen Euro in der geplanten Form neben den bereits bestehenden Zahlverfahren zu \r\nnutzen. Heute konkurrieren schon zahlreiche Verfahren um die Gunst der Kunden,  \r\nz. B. bei Debit- und Kreditkarten, Mobile Payment, Bezahlverfahren im E-Commerce, \r\nIn-App-Payment, Überweisung, Lastschrift.  \r\n\r\n \r\n\r\nWesentliche Inhalte des Legislativvorschlages zum Digitalen Euro und erste \r\nBewertung durch die Deutsche Kreditwirtschaft \r\n\r\n \r\n\r\na. Digitaler Euro als gesetzliches Zahlungsmittel mit Annahmeverpflichtung darf \r\nbestehende Zahlverfahren nicht benachteiligen \r\nInhalt des Legislativvorschlags: Nach Art. 7 VO-DigE hat der digitale Euro neben \r\ndem Euro-Bargeld den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels (legal tender)2, \r\nwelches grundsätzlich vom Zahlungsempfänger zur Bezahlung akzeptiert werden \r\nmuss. Zuschläge für die Bezahlung von Verbindlichkeiten mit dem digitalen Euro sind \r\nverboten, Art. 7 Abs. 4 Satz 2 VO-DigE. Nach Art. 10 VO-DigE ist ein einseitiger \r\nAusschluss der Bezahlung mit dem digitalen Euro durch den Zahlungsempfänger \r\nausgeschlossen. Entsprechende Vertragsbedingungen oder Geschäftspraktiken sind \r\nfür den Zahler nicht verbindlich. Ausnahmen von der Annahmeverpflichtung gelten \r\nnach Art. 9 VO-DigE für Kleinstunternehmen und Non-Profit-Organisationen, sofern \r\ndiese keine weiteren digitalen Bezahlverfahren akzeptieren, und für Privatpersonen. \r\nZudem soll die KOM nach Art. 11 VO-DigE weitere Ausnahmen per delegiertem \r\nRechtsakt regeln dürfen. \r\n\r\n \r\n\r\nErstbewertung durch die DK:  \r\nDie vorgeschlagene Qualifizierung des digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel \r\nmit Annahmeverpflichtung kann den Erfolg des digitalen Euro unterstützen. Eine \r\nderartige Vorgabe muss jedoch verhältnismäßig sein und die Vertragsfreiheit der \r\nMarktakteure angemessen berücksichtigen. Die getroffenen Regelungen sollten in \r\njedem Fall Konsistenz aufweisen mit der Annahmeverpflichtung von Euro-Bargeld, \r\nwelche in einem separaten Gesetzesvorschlag behandelt wird.3 Eine Benachteiligung \r\nprivatwirtschaftlicher Verfahren, für die es keine gesetzliche Annahmeverpflichtung \r\ngibt, ist auszuschließen, um so ein Level Playing Field für alle Zahlverfahren im Markt \r\nzu gewährleisten.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Ausgestaltung des digitalen Euro als vollumfängliches Zahlverfahren in \r\nKombination mit der strengen Annahmeverpflichtung, wie es aktuell von der EZB \r\navisiert wird, halten wir in diesem Kontext für nicht sachgerecht, da es heute bereits \r\n                                       \r\n2 Der Digitale Euro stellt eine Forderung gegenüber der EZB dar.  \r\n3 Die DK veröffentlicht hierzu eine separate Stellungnahme. \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 12 \r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nexistierende und zukünftige, europäische privatwirtschaftliche Zahlverfahren (z. B. \r\nEPI, RTP, SEPA etc.) benachteiligt und somit dem Ziel des digitalen Euro, die \r\nSouveränität und Innovation Europas zu stärken, nicht zuträglich ist. Es wirkt sogar \r\nkontraproduktiv, weil die Gefahr besteht, dass sich die Auswahl an angebotenen \r\nBezahlverfahren für EU-Bürgerinnen und Bürger verringern wird, wenn diese nicht \r\nmehr ökonomisch attraktiv angeboten werden können. \r\n\r\n \r\n\r\nb. Vorgesehene Rollenverteilung zwischen Kreditinstituten, anderen \r\nZahlungsdienstleistern und EZB stellt eine Gefahr für die \r\nmarktwirtschaftliche Ordnung dar \r\nInhalt des Legislativvorschlags: Nach Art. 13 VO-DigE dürfen alle in der EU \r\nzugelassenen Zahlungsdienstleister auch Zahlungsdienste mit dem digitalen Euro \r\nerbringen. Eine vertragliche Beziehung zwischen dem Nutzer des digitalen Euros und \r\nder Europäischen Zentralbank ist allerdings gesetzlich ausgeschlossen. Kreditinstitute \r\nsind nach Art. 14 Abs. 1 VO-DigE i. V. m. Art. 17 Abs. 1 VO-DigE auf Wunsch ihrer \r\nKunden (natürliche Personen) verpflichtet, bestimmte – sehr umfangreiche – \r\ngrundlegende digitale Euro-Zahlungsdienste (hierzu zählen u.a.: Onboarding, \r\nKontoführung, Kontoinformationen, Aufladen/Entladen, Ausführung von \r\nTransaktionen, Bereitstellung eines Zahlungsinstruments) kostenlos anzubieten. \r\nLediglich darüberhinausgehende Dienstleistungen dürfen bepreist werden. Nach Art. \r\n17 Abs. 2 VO-DigE unterliegen alle Händler- oder Inter-PSP-Entgelte dem Grundsatz \r\nder Verhältnismäßigkeit und müssen sich u. a. an den Kosten orientieren. Nach Art. \r\n28 VO-DigE sind Zahlungsdienstleister in jedem Fall verpflichtet, ihren Nutzern neben \r\ndem eigenen Frontend-Dienst (z. B. Banking-App) auch den von der EZB entwickelten \r\nFrontend-Dienst anzubieten.  \r\n\r\n \r\n\r\nErstbewertung durch die DK:  \r\nEine breite Akzeptanz des digitalen Euro in der Gesellschaft und bei den Bürgerinnen \r\nund Bürgern setzt ein flächendeckendes Angebot auf Seiten der Kreditwirtschaft \r\nvoraus. Die diesbezüglichen Pflichten müssen jedoch verhältnismäßig gestaltet und \r\nverteilt werden. Eine Teilnahme am digitalen Euro darf nicht pauschal für alle Banken \r\nund Sparkassen verpflichtend sein, sondern muss kleine Institute und Spezialinstitute \r\nvon dieser Verpflichtung ausnehmen.  \r\n\r\n \r\n\r\nZudem muss, anders als im Gesetzesvorschlag vorgesehen, eine faire und \r\nmarktorientierte Bepreisung für die Erbringung von Dienstleistungen rund \r\num den digitalen Euro zulässig sein. Diese Preise müssen sich im Markt bilden und \r\ndürfen nicht gesetzlich vorgegeben werden. Eine gesetzliche Preisvorgabe würde einen \r\nunzulässigen Eingriff in die Vertrags- und Preisgestaltungsfreiheit der beteiligten \r\nAkteure (Issuer, Acquirer) darstellen und wäre angesichts des funktionierenden \r\nMarktes und Wettbewerbs nicht sachgerecht.  \r\n\r\n \r\n\r\nDarüber hinaus wird der Wettbewerb durch eine staatliche Festsetzung der Entgelte \r\nfür Händler erheblich verzerrt. Generell können die Ziele eines digitalen Euro nur \r\nerreicht werden, wenn das zugrundeliegende Regelwerk eine Teilnahme am digitalen \r\n\r\n\r\nSeite 6 von 12 \r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nEuro als Zahlungsmittel und Zahlverfahren für alle Parteien ökonomisch gleichermaßen \r\nattraktiv macht. Dazu müssen bei einer gesetzlich vorgegebenen Pflicht für kostenfreie \r\nKerndienstleistungen (core features), sowohl Umfang dieser \r\nKerndienstleistungen, als auch eine adäquate Kompensation für diese Leistungen \r\nmarktwirtschaftlich angemessen sein, damit der digitale Euro eine breite \r\nUnterstützung erfährt. \r\n\r\n \r\n\r\nZudem ist sicherzustellen, dass das Eurosystem durch Internalisierung eigener \r\nKosten gegenüber anderen Zahlmethoden keinen kompetitiven Kostenvorteil \r\nschafft, europäische Bezahllösungen substituiert und außereuropäischen Plattformen \r\nden Markteintritt durch die Bereitstellung von Infrastrukturen erleichtert. Das \r\nangestrebte Ziel der europäischen Souveränität im Zahlungsverkehr wäre durch ein \r\nsolches Vorgehen gefährdet.   \r\n\r\n \r\n\r\nSchließlich sollte es Kreditinstituten freigestellt sein, den Frontend-Dienst der \r\nEZB anzubieten oder einen eigenen zu entwickeln. Die Frontend-Dienste müssen \r\nsich allerdings auch im privatwirtschaftlichen Wettbewerb behaupten und dürfen nicht \r\nvon der EZB vorgegeben werden. Darüber hinaus wird in Art. 28 Abs. 2 VO-DigE \r\nklargestellt, dass es keine Vertragsbeziehung zwischen End-Usern und der EZB geben \r\nsoll. Die Frage der Haftung, z.B. im Falle eines Ausfalles des Frontends oder des EZB \r\nBackends wird nicht beantwortet, muss jedoch zwingend vor der Einführung eines \r\ndigitalen Euro geklärt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nc. Haltegrenzen und Verzinsungsverbot sind zur Sicherung der \r\nFinanzmarktstabilität unverzichtbar \r\nInhalt des Legislativvorschlags: Nach Art. 16 Abs. 8 VO-DigE darf der digitale Euro \r\nim Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht verzinst werden.4 Nach Art. 15 VO-\r\nDigE kann die Verwendung des digitalen Euro als Wertaufbewahrungsmittel zur \r\nGewährleistung der Stabilität des Finanzsystems eingeschränkt werden.5 Hierzu soll \r\ndie EZB-Instrumente entwickeln, um die Verwendung des digitalen Euro als \r\nWertaufbewahrungsmittel zu begrenzen, und über deren Parameter und Einsatz \r\nentscheiden. Art. 16 Abs. 2 VO-DigE definiert als Eckpunkte für die Entwicklung solcher \r\nInstrumente: \r\n\r\n \r\n\r\n• die Wahrung der Finanzstabilität, \r\n• die Gewährleistung der Verwendbarkeit und Akzeptanz des digitalen Euro als \r\ngesetzliches Zahlungsmittel, sowie \r\n• den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. \r\n\r\n \r\n\r\nNach Art. 40 Abs. 2 VO-DigE ist die EZB verpflichtet, dem Parlament, dem Rat, und \r\nder Kommission eine Analyse darüber vorzulegen, wie die Instrumente und ihre \r\nParameter das Ziel der Sicherung der Finanzstabilität erfüllen werden. \r\n                                       \r\n4 Siehe auch EG (37).  \r\n5 Siehe auch EG (31, 32ff.). \r\n\r\n\r\nSeite 7 von 12 \r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nErstbewertung durch die DK:  \r\nGrundsätzlich positiv zu bewerten ist die Regelung, wonach der digitale Euro nicht \r\nverzinst werden darf. Hierdurch wird eine wichtige Eigenschaft des Bargelds auf den \r\ndigitalen Euro übertragen. Jedoch lässt die gewählte Formulierung „im Rahmen dieser \r\nVerordnung“ ggf. Raum für Regelungen „außerhalb“ des Legislativvorschlags. Ein \r\nVerzinsungsverbot muss universell und für die Zukunft fest verankert gelten.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Einführung eines Haltelimits auf der Grundlage einer fundierten Analyse durch die \r\nEZB und unter Beteiligung u. a. des Parlaments und des Rates muss im \r\nGesetzesvorschlag von einer „kann“-Regelung zu einer bindenden Vorschrift geschärft \r\nwerden. Ein digitaler Euro stellt eine Forderung gegenüber der Zentralbank dar. \r\nInfolgedessen wird er auch in der Bilanz der EZB geführt. Verbraucher könnten also \r\nEinlagen von Banken und Sparkassen abziehen und diese in Zentralbankgeld \r\nverlagern. Die Auswirkungen dieser Verschiebung auf die Liquidität einzelner Institute \r\nhängt von deren Geschäftsmodell ab. Ohne ein angemessenes Haltelimit kann der \r\nAbfluss von Einlagen in den digitalen Euro die Kreditvergabefähigkeit der Banken und \r\nSparkassen erheblich einschränken. Kredite für Unternehmen und Verbraucher würden \r\nteurer, wodurch dringend benötigte und öffentlich diskutierte Investitionen im \r\nZusammenhang mit der ökologischen und digitalen Transformation eingeschränkt \r\nwerden. Damit diese Risiken effektiv begrenzt werden können, muss der \r\ndigitale Euro zwingend mit einem rechtssicheren Haltelimit versehen werden. \r\nDieses Haltelimit sollte in der Größenordnung der aktuellen Bargeldnutzung \r\nin der Eurozone und somit im niedrigen dreistelligen Euro-Bereich liegen. Die \r\ngrundlegenden Leitplanken für ein Haltelimit müssen aufgrund ihrer Bedeutung (vgl. \r\nArt. 290 AEUV) für die gesamte europäische Gesellschaft und Wirtschaft durch den \r\nGesetzgeber in einem demokratischen Prozess erarbeitet werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nBei der Übertragung der konkreten Ausgestaltung auf die EZB muss durch die \r\ngesetzlichen Leitplanken sichergestellt sein, dass der Grundgedanke mit Bedacht auf \r\ndie Finanzmarkstabilität sowie auf die Beibehaltung der bewährten Rollenteilung \r\nzwischen Staat, Zentralbank und den einzelnen Finanzmarktakteuren gewahrt bleibt. \r\n\r\n \r\n\r\nIn jedem Fall sind zuvor fundierte, ganzheitliche und transparente \r\nAuswirkungsanalysen vorzunehmen, um belastbar abschätzen zu können, in \r\nwelchem Umfang potenzielle Einlagenabflüsse für die Kreditwirtschaft und \r\ndie gesamte Volkswirtschaft verkraftbar sind. Die Durchführung derartiger \r\nAnalysen muss auch vor jeder zukünftigen Änderung des Haltelimits vorgeschrieben \r\nsein. Das Projekt der EZB hat sich mit solchen Analysen bislang nur unzureichend \r\nauseinandergesetzt.  \r\n\r\n \r\n\r\nJe nach Ausgestaltung des digitalen Euro könnte dessen Einführung auch zu \r\neiner signifikanten Vervielfachung der Transaktionen auf bestehenden \r\nInfrastrukturen des Eurosystems führen. Die sich daraus ergebenden Effekte, \r\n\r\n\r\nSeite 8 von 12 \r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nunter anderem hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Stabilität und Cybersicherheit, müssen \r\nim Detail weiter untersucht werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nOffen bleibt zudem, wie die Einhaltung eines etwaigen Haltelimits von den \r\nPSPs sichergestellt werden kann (Vgl. Art. 16 Abs. 1 („PSPs shall apply these \r\nlimits“). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch die Führung von \r\nGemeinschaftskonten ermöglicht werden soll und es darüber hinaus auch möglich sein \r\nsoll, mehrere Konten bei verschiedenen PSPs zu führen. Generell ist fraglich, ob \r\nderartig komplexe Ausgestaltungselemente bei der Ersteinführung eines digitalen Euro \r\nnotwendig und vorteilhaft für die Nutzer sind. \r\n\r\n \r\n\r\nd. Offlinefähigkeit, Privatsphäre und Anonymität müssen sicherstellt werden \r\nInhalt des Legislativvorschlags: Nach Art. 23 VO-DigE soll der digitale Euro online \r\nund offline einsetzbar sein. Während er in der Online-Version dieselben \r\nPrivatsphäreeigenschaften wie bestehende private Zahlverfahren ausweisen soll, soll \r\ner in der Offline-Variante Privatsphäre und Anonymität auf dem gleichen Niveau bieten, \r\nwie es derzeit durch Bargeld realisiert ist.  \r\n\r\n \r\n\r\nErstbewertung durch die DK:  \r\nJe mehr der digitale Euro die Eigenschaften bestehenden Bargelds in die \r\ndigitale Welt überträgt, desto höher ist vermutlich auch dessen Akzeptanz in \r\nder Bevölkerung. Verbraucher schätzen das bestehende Bargeld insbesondere \r\naufgrund seiner Einfachheit, Anonymität, der breiten Akzeptanz sowie der Möglichkeit, \r\nTransaktionen auch ohne Verbindung zum Internet abzuwickeln. Alle diese \r\nEigenschaften ließen sich mit einem entsprechenden Konzept zum digitalen Euro auch \r\nin die digitale Welt übertragen. Beschränkt auf bargeldähnliche Beträge sollten auch \r\nanonyme offline-Zahlungen im gesetzlichen Rahmen immer und überall z.B. per \r\nSmartphone ermöglicht werden.  Selbstverständlich müssen dabei geldwäsche- und \r\nsanktionsrechtliche Prüfungen möglich bleiben. Derzeit ist dem Gesetzentwurf keine \r\nPassage zu entnehmen, die für online-Zahlungen gegenüber Intermediären eine \r\nerhöhte Privatsphäre bis zu einer festgelegten Transaktionshöhe durch gesetzliche \r\nAusnahmen der Geldwäsche/Sanktionskontrollen ermöglichen würde.  \r\n\r\n \r\n\r\nEin Zahlungsmittel, das bei Online-Transaktionen dieselben Eigenschaften \r\naufweist wie bestehende und zukünftige privatwirtschaftliche Lösungen, \r\nbietet Verbrauchern keinen Mehrwert. Bestehende Lösungen behaupten sich seit \r\nJahren im Markt, wodurch eine breite Landschaft an innovativen Angeboten zu \r\nwettbewerbsfähigen Preisen für Wirtschaft und Gesellschaft entstanden ist.  \r\n\r\n \r\n\r\ne. Vereinbarkeit der geplanten Ausgestaltung des digitalen Euro mit dem \r\nVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist fraglich  \r\nInhalt des Legislativvorschlags: Die EU-Kommission stützt den Vorschlag auf Art. \r\n133 AEUV. Danach kann der europäische Gesetzgeber im Wege des ordentlichen \r\nGesetzgebungsverfahrens diejenigen Maßnahmen erlassen, die für die Verwendung \r\ndes Euro als einheitliche Währung erforderlich sind. Der Rechtsrahmen kann \r\n\r\n\r\nSeite 9 von 12 \r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\ngesetzgeberisch durch weitere delegierte Rechtsakte der KOM konkretisiert werden \r\n(Art. 38 VO-DigE, EG (10)). Weiterhin erhält die EZB weitreichende Befugnisse auf \r\nBasis von detaillierten Maßnahmen, Vorschriften und Standards für die Ausgestaltung \r\ndes digitalen Euros und somit seine Ausgabe durch Zahlungsdienstleister und die \r\nNutzung durch Wirtschaft und Bürger zu bestimmen (Art. 4, 5 (2), 38 VO-DigE, EG \r\n(10).  \r\n\r\n \r\n\r\nErstbewertung durch die DK:  \r\nDie Europäische Kommission verknüpft die politischen Ziele mit dem \r\nwährungspolitischen Mandat des Eurosystems. Dies unterstreicht die hohe politische \r\nBedeutung der Ankerfunktion des Zentralbankgeldes und einer stärkeren europäischen \r\nSouveränität im Zahlungsverkehr. Allerdings kann dies nur gelingen, wenn der \r\nrechtliche Rahmen eine, für diese Ziele angemessene Rollenverteilung ermöglicht. \r\nDaraus sollte eine klare Aufteilung der Aufgaben der EZB auf der einen und der \r\nKreditwirtschaft bzw. der Zahlungsverkehrsbranche auf der anderen Seite resultieren.  \r\nDies muss sich an den Kernkompetenzen der jeweiligen Parteien orientieren: \r\nWährend die EZB durch die Ausgabe des digitalen Euros seine \r\ngesamteuropäische Verfügbarkeit sicherstellen kann, muss für seine Nutzung \r\nauf die Innovationskraft und Marktexpertise von Banken und Sparkassen \r\ngesetzt werden. Der digitale Euro hat so die Chance, ein kritischer Erfolgsfaktor für \r\ndie Entstehung europäischer Bezahlverfahren zu werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nFür eine breite gesellschaftliche Akzeptanz und eine demokratische Legitimation des \r\ndigitalen Euro braucht es eine intensive Debatte. Zudem müssen wesentliche Aspekte \r\nder Ausgestaltung vom Gesetzgeber festgelegt werden (Wesentlichkeitsgrundsatz) \r\nund können nicht allein der EZB überlassen werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nUm das bewährte, zweistufige Finanzsystem zu erhalten und durch privaten \r\nWettbewerb in einem freien Markt zu stärken, fordert die DK, den digitalen Euro \r\nlediglich als digitales Zahlungsmittel auszugestalten. Leider favorisiert der \r\nLegislativvorschlag ein eigenständiges staatliches Zahlungsverfahren und setzt damit \r\nfalsche Akzente. Es entsteht die Gefahr, den Erfolg eines digitalen Euro zu verspielen, \r\nda er auf diese Weise nicht in die etablierten Strukturen der Finanz-, Realwirtschaft \r\nund der Bürger sowie die legislativen Vorgaben des Art. 133 AEUV eingebettet werden \r\nkann. Die möglichen Fehlinvestitionen in ein staatliches Zahlverfahren hemmen \r\nInnovation und können die Wettbewerbsfähigkeit und Souveränität europäischer \r\nprivatwirtschaftlicher Lösungen zukünftig beeinträchtigen. Damit kann auch das \r\nVertrauen in den Euro beschädigt werden. Wir plädieren dafür, diese grundlegenden \r\nStrukturen zur Entwicklung des digitalen Euros zu überdenken.  \r\n\r\n \r\n\r\nRegeln und Standards sind essenziell für das Bezahlverfahren des digitalen Euro und \r\nstellen die Interoperabilität in der Eurozone sicher. Dies ist auch der Fall bei \r\nbestehenden privatwirtschaftlichen Bezahlverfahren, wie z.B. bei den SEPA-\r\nZahlverfahren, beim spanischen BIZUM-Verfahren und auch bei dem künftigen \r\nAngebot der European Payment Initiative (EPI). Für die erfolgreiche Einführung \r\n\r\n\r\nSeite 10 von 12 \r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\ndes digitalen Euro ist es wichtig, dass diese Regeln und Standards am \r\nMarktbedarf orientiert sind und in enger Kooperation zwischen dem \r\nEurosystem und dem Privatsektor entwickelt werden. Das Mandat der EZB muss \r\nbei der Definition der Regeln und Standards auf die Rolle als Hüter des Geldsystems \r\nund Emittent eines neuen Zahlungsmittels beschränkt bleiben. Die Regeln und \r\nStandards, die das konkrete Zahlverfahren betreffen, müssen dagegen von den \r\nIntermediären übereinstimmend einheitlich festgelegt und kontinuierlich \r\nweiterentwickelt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nAus Sicht der Rechtspraxis stellen sich im Zusammenhang mit dem \r\nLegislativvorschlag zur Einführung eines digitalen Euro bereits jetzt \r\nrechtliche Anschlussfragen, die erhebliche praktische Auswirkungen haben können. \r\nInsbesondere die zivilrechtliche Behandlung eines digitalen Euro steht hierbei im Fokus \r\nder Überlegungen. Als problematisch könnte sich der Umstand erweisen, dass die \r\nAusgestaltung des Zivilrechts und folglich auch die zivilrechtliche Behandlung eines \r\ndigitalen Euro grundsätzlich den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten vorbehalten ist. \r\nInsbesondere vor dem Hintergrund (EU-) grenzüberschreitender Transaktionen mit \r\neinem digitalen Euro könnte der hieraus resultierende regulatorische Flickenteppich \r\neine erhebliche Herausforderung für den Erfolg des digitalen Euro darstellen. Zudem \r\nsind Haftungsfragen im Falle einer potenziellen Fälschung eines digitalen Euro \r\nzwingend gesetzlich zu regeln, wenn die Intermediäre, wie aktuell vorgesehen, \r\nverpflichtet werden, einen digitalen Euro auszugeben. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDigitaler Euro: Ein Blick nach vorn \r\n\r\n \r\n\r\nMit dieser Stellungnahme haben wir als Deutsche Kreditwirtschaft die, aus unserer Sicht \r\nwesentlichen Eckpunkte des Legislativvorschlags zum digitalen Euro initial eingeordnet. \r\nDoch der Weg zu einem „guten“ digitalen Euro ist noch lang. Viele Fragen sind bislang noch \r\noffen. Wir freuen uns, den Prozess zu einem neuen, zukunftsfähigen Geldsystem als \r\nDeutsche Kreditwirtschaft weiter aktiv begleiten und mitgestalten zu können.  \r\n\r\n \r\n\r\nDas Ziel dieser Bemühungen muss die Schaffung eines echten Mehrwerts für die \r\nBürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft sowie die gesamte Gesellschaft sein, um Europa \r\nauf dem Weg in eine neue Führungsposition in der digitalen Welt zu unterstützen. Das \r\nderzeitige Design eines digitalen Euro in Form eines vollumfänglichen Zahlsystems sowie \r\nder legislative Rahmen sind dafür nicht zielführend. Aus unserer Sicht kann ein digitaler \r\nEuro nur als digitales Pendant zum Bargeld, das heißt auch in Form eines Zahlungsmittels \r\nund nicht eines umfassenden Zahlungssystems, echten Mehrwert für Wirtschaft und \r\nGesellschaft liefern.  \r\n\r\n \r\n\r\nIn Anbetracht der zahlreichen Fragen rund um die Einführung eines digitalen Euro sollten \r\ndurch eine offene Diskussion klare Vorschläge zur Lösung der verschiedenen, oben \r\ndargestellten Fragestellungen und Kritikpunkte entwickelt werden, was die folgenden \r\nHerausforderungen umfasst: \r\n\r\n\r\nSeite 11 von 12 \r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n▪ Sicherstellung der Finanzmarktstabilität und der reibungslosen Finanzierung \r\nder Wirtschaft, \r\n\r\n \r\n\r\n▪ Schaffung von echten Mehrwerten für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und \r\nGesellschaft durch einen digitalen Euro als Zahlungsmittel, \r\n\r\n \r\n\r\n▪ sinnvolle Rollenverteilung zwischen Staat und Privatwirtschaft, \r\n\r\n \r\n\r\n▪ Schutz der Privatsphäre und größtmögliche Anonymität bei der Nutzung digitaler \r\nZahlungsmittel, \r\n\r\n \r\n\r\n▪ Gewährleistung der technischen Sicherheit, sowie \r\n\r\n \r\n\r\n▪ Einbezug des digitalen Euro (als Rohmaterial) in bestehende und zukünftige \r\nprivatwirtschaftliche Lösungen mit marktgerechten Preismodellen. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft stellt sich diesen Herausforderungen und wird zu deren \r\nLösung gerne weiter konstruktiv und aktiv beitragen. \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\nDie Einführung eines Digitalen Euros muss  \r\nrechtsstaatlichen Anforderungen genügen \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDie Europäische Kommission veröffentlichte am 28. Juni 2023 den Legislativvorschlag einer Verord-\r\nnung zum Digitalen Euro (VO-E)1 mit dem Ziel, diesen als vollwertiges gesetzliches Zahlungsmit-\r\ntel – neben dem traditionellen Bargeld – zu etablieren. Damit sollen die Akzeptanz des Digitalen Eu-\r\nros als alltägliches Zahlungsmittel gefördert und der (digitale) Binnenmarkt gestärkt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nDie EU-Kommission stützt ihren Verordnungsvorschlag auf Art. 133 des Vertrags über die Ar-\r\nbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wonach der europäische Gesetzgeber gemäß dem \r\nordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die für die Verwendung des Euros als ein-\r\nheitliche Währung erforderlich sind, erlassen darf. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung der \r\nEZB erlassen. \r\n\r\n \r\n\r\nVoraussetzung für einen erfolgreichen Digitalen Euro ist seine breite Akzeptanz bei den Bürgerin-\r\nnen und Bürgern in Europa und bei der europäischen Wirtschaft, die erhebliche Investitionen in \r\neinen Digitalen Euro tätigen muss. Vor diesem Hintergrund dürfen keine Zweifel aufkommen, dass \r\ndie Einführung des Digitalen Euros rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt, weil es an einer \r\nhinreichenden Rechtsgrundlage im europäischen Recht fehlt. \r\n\r\n \r\n\r\nRechtsgutachten der Deutschen Kreditwirtschaft \r\n\r\n \r\n\r\nUm den Digitalen Euro rechtssicher auszugestalten und damit die anstehenden, bedeutenden Inves-\r\ntitionen zu sichern und Reputationsschäden für das Eurosystem zu vermeiden, hat die Deutsche \r\nKreditwirtschaft bei Frau 2 ein Rechtsgutachten (Anlage) \r\nzum Legislativvorschlag der Europäischen Kommission zum Digitalen Euro in Auftrag gegeben, das \r\nsich mit signifikanten Problemstellen des Verordnungsvorschlags befasst und insbesondere unter-\r\nsucht, ob Art. 133 AEUV3 als taugliche Rechtsgrundlage die im VO-E zum Digitalen Euro zusammen-\r\ngefassten Regelungsziele und -zwecke sowie Funktionsmerkmale einer europäischen Digitalwährung \r\nabzudecken vermag.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Ergebnisse des Gutachtens lassen sich wie folgt zusammenfassen: \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n1 EU-Kommission, Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung des digitalen Euros, COM(2023) 369 final, 28. Juni 2023. \r\n2 \r\n3 Art. 133 AEUV lautet: Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Zentralbank erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß \r\ndem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforder-\r\nlich sind. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung der Europäischen Zentralbank erlassen.  \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nSeite 2 von 2 \r\n\r\n1. Der EU-Gesetzgeber darf grundsätzlich den Rechtsrahmen (Art. 133 AEUV) zur Ein-\r\nführung eines Digitalen Euros setzen, soweit dieser der Verwendung des Euros als \r\neinheitliche Währung dient. \r\n\r\n \r\n\r\n➢ Dazu gehört etwa die Anerkennung des Digitalen Euros als gesetzliches Zahlungsmittel. \r\n\r\n \r\n\r\n2. Der Digitale Euro muss frei von Rechtsrisiken sein. Dafür muss sich der angedachte \r\nRechtsrahmen innerhalb des Mandats des EU-Gesetzgebers bewegen (Art. 133 AEUV) \r\nund zugleich die grundrechtlich zugesicherte unternehmerische Freiheit (Art. 16 \r\nGRCh4) von Marktakteuren beachten. Deshalb… \r\n\r\n \r\n\r\n➢ müssen für alle Kerndienstleistungen des Digitalen Euros (Anhang II VO-E) Entgelte erho-\r\nben werden dürfen, \r\n➢ muss die Vielzahl der angedachten Use Cases reduziert werden (kein neues EZB-Massen-\r\nzahlungsverkehrssystem),  \r\n➢ darf kein legislativer Preisdeckel für Dienstleistungsentgelte eingeführt werden, \r\n➢ können Zahlungsdienstleister nicht dazu verpflichtet werden, die EZB-App anzubieten. \r\n\r\n \r\n\r\n3. Die Verwendung eines Digitalen Euros muss ohne Hindernisse überall in der EU mög-\r\nlich sein. Dazu muss… \r\n\r\n \r\n\r\n➢ die Rechtsnatur des Digitalen Euros als sachähnlicher (dinglicher) Vermögenswert (wie Bar-\r\ngeld) festgeschrieben werden, \r\n➢ der Digitale Euro sich in die zivilrechtlichen Rahmenbedingungen der Mitgliedstaaten integ-\r\nrieren lassen, \r\n➢ der Verordnungsvorschlag Regelungen treffen, die eine rechtssichere Übertragung des Digi-\r\ntalen Euros innerhalb der EU sicherstellen. \r\n\r\n \r\n\r\nDas bestehende Zahlungsdiensterecht (PSD) kommt nicht zur Anwendung, da es auf die Übertra-\r\ngung von Buchgeld, nicht aber auf dingliche Vermögenswerte, zugeschnitten ist. \r\n\r\n \r\n\r\nFrau zieht folgendes Fazit: \r\n\r\n \r\n\r\n„Das aktuell laufende Gesetzgebungsverfahren bietet die dringend zu nutzende Chance, den Verord-\r\nnungsentwurf entlang der aufgezeigten Punkte inhaltlich nochmals grundlegend zu überarbeiten, um \r\nsie im Sinne der vorstehenden Ausführungen rechtstechnisch zu optimieren.“ \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Art. 16 GRCh lautet: Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den \r\neinzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-19"}]},{"statementNumber":"SG2409200016","regulatoryProjectNumber":"RV0005315","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Ausgestaltung des digitalen Euro (VO-E EU-Kommission zum digitalen Euro)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9c/5a/355754/Stellungnahme-Gutachten-SG2409200016.pdf","pdfPageCount":75,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n  \r\n\r\nRECHTSGUTACHTEN \r\n\r\n  \r\n\r\n  \r\n\r\nzum Vorschlag der Europäischen Kommission  \r\nfür eine Verordnung des Europäischen Parlaments und \r\ndes Rates zur Einführung des digitalen Euro  \r\n[COM(2023) 369 final]  \r\n\r\n  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nerstattet im Auftrag von \r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK)  \r\nvon  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n, 4. Juli 2024 \r\n\r\n\r\n2 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nInhalt  \r\nA. WESENTLICHE ERGEBNISSE ..................................................................................................................... 4 \r\nB. EINLEITUNG ............................................................................................................................................ 6 \r\nC. GUTACHTENAUFTRAG ............................................................................................................................. 8 \r\nD. STAND DES GESETZGEBUNGSVERFAHRENS ZUM DIGITALEN EURO ......................................................... 9 \r\nI. ZENTRALE INHALTE DES VERORDNUNGSENTWURFS ZUM DIGITALEN EURO ...................................... 9 \r\nII. ÄNDERUNGSVORSCHLAG DES RATES ................................................................................................. 13 \r\nIII. STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ...................................................................... 14 \r\nE. AUSGEWÄHLTE PROBLEMFELDER DER EINFÜHRUNG DES DIGITALEN EURO ......................................... 15 \r\nI. AUSGANGSPUNKT: STRUKTURIERUNG DER RECHTSBEZIEHUNGEN BEI AUSGABE UND \r\nVERTEILUNG DES DIGITALEN EURO .................................................................................................... 15 \r\nII. ART. 133 S. 1 AEUV ALS TAUGLICHE RECHTSGRUNDLAGE DES VERORDNUNGSENTWURFS ............. 16 \r\n1. Reichweite der primärrechtlichen Rechtsetzungskompetenz ............................................................ 17 \r\na) Verbandskompetenz ...................................................................................................................................... 17 \r\nb) Organkompetenz ........................................................................................................................................... 18 \r\nc) Materielle Anforderungen ............................................................................................................................. 20 \r\n(a) Abgrenzung zwischen währungs- und geldschuldrechtlichen Regelungen .............................................. 20 \r\n(b) Erforderlichkeit i.S.d. Art. 133 S. 1 AEUV .................................................................................................. 22 \r\n2. Verhältnis zu weiteren Kompetenzbestimmungen ............................................................................ 24 \r\na) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV ............................................................................................................................... 24 \r\nb) Art. 352 Abs. 1 AEUV ...................................................................................................................................... 26 \r\n3. Grenze zu mitgliedstaatlichen Kompetenzen (Art. 345 AEUV) ........................................................... 27 \r\n4. Zwischenergebnis ............................................................................................................................... 28 \r\nIII. RECHTSNATUR DES DIGITALEN EURO ................................................................................................ 29 \r\n1. Merkmale des digitalen Euro als konstitutive Elemente seiner Rechtsnatur ..................................... 29 \r\n2. Nicht-physische Erscheinungsform .................................................................................................... 30 \r\na) Reichweite von Art. 128 AEUV ....................................................................................................................... 30 \r\nb) Münzgewinn .................................................................................................................................................. 32 \r\nc) Notwendigkeit einer Vertragsänderung? ....................................................................................................... 33 \r\nd) Zwischenergebnis .......................................................................................................................................... 33 \r\n3. Konkretisierung der Merkmale als gesetzliches Zahlungsmittel ........................................................ 33 \r\n4. Übertragbarkeit als Voraussetzung der Umlauffähigkeit ................................................................... 35 \r\na) Ausgangspunkt ............................................................................................................................................... 35 \r\nb) Ansatzpunkte für die Ausgestaltung der funktionalen Rechtsnatur: Zugang, Abwicklungsinfrastruktur oder \r\nÜbertragbarkeit? ...................................................................................................................................................... 37 \r\n(a) Hybrides Zugangsmodell durch Einschaltung von Intermediären ............................................................ 38 \r\n\r\n\r\n3 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\n(b) Einheitliche Abwicklungsinfrastruktur ...................................................................................................... 38 \r\n(c) Funktionale Ausgestaltung der Übertragung ............................................................................................ 39 \r\n(1) Online-Übertragbarkeit ....................................................................................................................... 41 \r\n(2) Offline-Übertragbarkeit ....................................................................................................................... 44 \r\nc) Befund: Notwendiger Änderungsbedarf hinsichtlich der Rechtsnatur .......................................................... 45 \r\n(a) Ziel: Funktionales Bargeldäquivalent ........................................................................................................ 45 \r\n(b) Postulat: Festschreibung als sachähnlicher Vermögenswert .................................................................... 48 \r\nd) Zwischenergebnis .......................................................................................................................................... 51 \r\nIV. DIGITALER EURO ALS MASSENZAHLUNGSVERKEHRSSYSTEM ............................................................ 52 \r\n1. Begriffliche Einordnung ...................................................................................................................... 52 \r\n2. Kompetenzrechtliche Aspekte............................................................................................................ 53 \r\na) Art. 114 AEUV ................................................................................................................................................ 53 \r\nb) Art. 133 AEUV und die Rolle von EZB und Eurosystem im Massenzahlungsverkehr...................................... 54 \r\n3. Grundrechtsrelevanz .......................................................................................................................... 58 \r\na) Eingriff in Schutzbereich ................................................................................................................................ 58 \r\nb) Rechtfertigung des Eingriffs ........................................................................................................................... 59 \r\nc) Zwischenergebnis .......................................................................................................................................... 61 \r\nV. LEGISLATIVER PREISDECKEL UND VERPFLICHTUNG ZUM KOSTENLOSEN ANGEBOT \r\nGRUNDLEGENDER ZAHLUNGSDIENSTE .............................................................................................. 62 \r\n1. Kompetenzrechtliche Aspekte............................................................................................................ 62 \r\na) Art. 133 S. 1 AEUV .......................................................................................................................................... 62 \r\nb) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV ............................................................................................................................... 64 \r\nc) Art. 352 Abs. 1 AEUV ...................................................................................................................................... 65 \r\nd) Zwischenergebnis .......................................................................................................................................... 65 \r\n2. Grundrechtsrelevanz .......................................................................................................................... 66 \r\nVI. VERPFLICHTUNG ZUR NUTZUNG DES EZB-FRONT-END, ART. 28 ABS. 1 S. 1 VOE .............................. 68 \r\n1. Kompetenzrechtliche Aspekte............................................................................................................ 68 \r\na) Art. 133 S. 1 AEUV .......................................................................................................................................... 68 \r\nb) Art. 127 AEUV ................................................................................................................................................ 69 \r\nc) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV ............................................................................................................................... 69 \r\nd) Art. 352 Abs. 1 AEUV ...................................................................................................................................... 70 \r\ne) Zwischenergebnis .......................................................................................................................................... 71 \r\n2. Grundrechtsrelevanz .......................................................................................................................... 71 \r\nF. ZUSAMMENFASSUNG ........................................................................................................................... 73 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n4 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nA. WESENTLICHE ERGEBNISSE \r\nDer Verordnungsentwurf zur Einführung des digitalen Euro (COM[2023] 369 final, \r\nnachfolgend: VOE) ist vom plausiblen Ziel geleitet, einen kohärenten Rechtsrahmen für die \r\nneue Erscheinungsform der Gemeinschaftswährung zu schaffen. An einzelnen, im Gutachten \r\nnäher beschriebenen Punkten weist der VOE indes gewisse systematische Inkonsistenzen auf. \r\n(1) Die für den VOE gewählte Rechtsgrundlage (Art. 133 S. 1 AEUV) ermächtigt prinzipiell den \r\nUnionsgesetzgeber, einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Einführung und Verwendung \r\neines digitalen Euro zu setzen. Wenngleich einige Vorschriften des VOE in einem gewissen \r\nSpannungsverhältnis zu anderen Kompetenz- und Aufgabenbestimmungen (insb. Art. 114 \r\nAbs. 1, Art. 128, Art. 352 AEUV) stehen, verfolgt der Legislativvorschlag überwiegend \r\nwährungspolitische Ziele, die auch erforderlich scheinen. \r\nIn Bezug auf einige Vorschriften bestehen jedoch kompetenzmäßige Bedenken. Die \r\nVerpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, \r\nII VOE), die Einführung eines legislativen Preisdeckels (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE), die \r\nVerpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste für den digitalen \r\nEuro (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) sowie die Verpflichtung zur Nutzung des EZB-\r\nFront-Ends (Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE) lassen sich schwerlich als währungspolitische Regelungen \r\neinordnen und damit nicht bzw. nicht ausschließlich auf Art. 133 S. 1 AEUV stützen.  \r\n(2) Die vorgesehene Statuszuweisung als „bargeldähnliches“ gesetzliches Zahlungsmittel \r\nbetrifft maßgeblich die Umlauffähigkeit des digitalen Euro, wofür indes klare, unionsrechtlich \r\nvorstrukturierte Regeln zur Übertragbarkeit des digitalen Euro notwendig sind, die durch die \r\nmitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen näher ausgestaltet werden müssen. Das bestehende \r\nEU-Zahlungsdiensterecht reicht insofern nicht aus. Entsprechender Nachbesserungsbedarf \r\nbesteht (i) bei der Erscheinungsform, die als „nicht-physisch“ zu definieren ist, vor allem aber \r\n(ii) in Bezug auf die funktionale Rechtsnatur des digitalen Euro, die als sachähnlicher \r\n(dinglicher) Vermögenswert auszugestalten ist. \r\n(3) Sowohl die Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste (Art. 14 Abs. 1 i. \r\nV. m. Anhang I, II VOE), der legislative Preisdeckel (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE), die \r\nVerpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste (Art. 17 Abs. 1 i. V. \r\nm. Anhang II VOE) als auch die Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-Ends (Art. 28 Abs. 1 \r\n\r\n\r\n5 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nS. 1 VOE) sind in ihrer derzeitigen Ausgestaltung unter grundrechtlichen Aspekten nicht \r\nunbedenklich. Die Notwendigkeit dieser Regelungen sollte nochmals überdacht werden.  \r\nDas aktuell laufende Gesetzgebungsverfahren bietet die dringend zu nutzende Chance, den \r\nVOE entlang der im nachfolgenden Gutachten aufgezeigten Punkte inhaltlich grundlegend zu \r\nüberarbeiten und damit rechtstechnisch zu optimieren. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n6 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nB. EINLEITUNG \r\nIn einem wirtschaftlichen Umfeld, das dynamischer denn je von der Digitalisierung beeinflusst \r\nwird, erscheint die Notwendigkeit von digitalen Zahlungsmitteln als praktisch unabdingbarer \r\nNachvollzug der technologisch, teils disruptiven Entwicklung; mindestens könnte Digitalgeld \r\nbestehende (gesetzliche) Zahlungsmittel sowie Bezahlverfahren sinnvoll ergänzen.  \r\nSo zwingend diese Logik aus Sicht der an Zahlungsvorgängen beteiligten \r\nWirtschaftsteilnehmer zu sein scheint, so komplex und divers sind die damit adressierten \r\nrechtlichen Aspekte. Diese betreffen die grundlegende Frage, inwieweit es sich bei digitalem \r\nGeld um eine hoheitliche Währung handeln soll (Central Bank Digital Currency, CBDC), die \r\ntraditionell durch Zentralbanken emittiert und überwacht wird, oder aber um privates \r\nDigitalgeld (decentralized finance), das gerade nicht durch eine zentrale Stelle \r\n(Währungsbehörde) gesteuert wird. Weiters ist zu klären, in welchem Währungsraum – \r\nnational, supranational, international – eine solche Digitalwährung als Zahlungsmittel \r\neingesetzt werden soll. Schließlich stellt sich die Frage nach den funktionalen Merkmalen, die \r\neine Digitalwährung charakteristischerweise besitzen soll, wobei die Erscheinungsform als \r\nentmaterialisiertes Zahlungsmittel augenfällig scheint. Hinzu treten die typischen \r\nEigenschaften, die einem wirtschaftsrechtlichen Geldbegriff immanent sind, allen voran als \r\nweitgehend akzeptiertes, weil gesetzliches Zahlungsmittel („Einlösevertrauen“), in dessen \r\nFolge eine Abgrenzung zu privaten Erscheinungsformen, wie Buch-/Giral-, E-Geld sowie \r\nKryptowerten notwendig scheint. Zu berücksichtigen sind schließlich auch die weiteren, \r\nherkömmlichen Geldfunktionen als Wertspeicher sowie als Preismesser.1 \r\nBereits der Umriss der verschiedenen Regelungsebenen, Akteure, Funktionsmerkmale und \r\nErscheinungsformen von Geld illustriert die Vielgestaltigkeit der Interessenlage, in der sich der \r\nRegelungsrahmen einer europäischen Digitalwährung bewähren muss. Dies erklärt ein Stück \r\nweit auch den derzeitigen Stand der Entwicklung, denn für die breite Öffentlichkeit ist bislang \r\nnur das von Zentralbanken ausgegebene physische Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel \r\nnutzbar.2 Allerdings ist gerade dessen alltägliche Nutzung durch das Publikum, nicht erst seit \r\n\r\n \r\n\r\n1 Vgl. zu den Funktionen von Geld grundlegend Hahn/Häde, Währungsrecht, 2. Aufl. 2010, § 34 Rn. 34 m. w. N.; \r\nManger-Nestler, in: Omlor/Link, Kryptowährungen und Token, 2. Aufl. 2023, 465, 481.  \r\n2 Für die Eurozone folgt die Eigenschaft der gemeinsamen Währung Euro als gesetzliches Zahlungsmittel für \r\nBanknoten aus Art. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV, für Münzen aus Art. 10 VO [EG] 974/98. Hingegen nutzt beispielsweise \r\nChina seit 2021 (stellenweise) digitales Zentralbankgeld (e-CNY) als gesetzliches Zahlungsmittel, s. Huang, RdZ \r\n2023, 210.  \r\n\r\n\r\n7 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nder COVID-19-Pandemie, spürbar rückläufig, während nicht physische, digitale \r\nBezahlmethoden (Kartenzahlung, PayPal, Google-/Apple-Pay etc.) Hochkonjunktur haben.3 \r\nSomit verlagert sich das tatsächliche Nutzungsverhalten weg vom Zentralbankbargeld hin zu \r\nprivaten Zahlungsmitteln (Buchgeld), die in privaten Zahlungsverkehrssystemen umlaufen.  \r\nNun könnte man diese Entwicklung von Seiten der Mitgliedstaaten, der Europäischen Union \r\n(EU)/Europäischen Zentralbank (EZB) und der Zivilgesellschaft dem „freien Spiel der \r\nMarktkräfte“ mit dem Argument überlassen, dass jeder (Geld-)Nutzer frei in der Wahl seines \r\nBezahlverhaltens sei. Regulatorisch wäre ein solches legislatives Untätigbleiben nur insoweit \r\nzu rechtfertigen, als technologisch innovative Bezahlmethoden oder private Zahlungsmittel \r\nkeine oder nur sehr begrenzte Risiken für die Marktteilnehmer, insb. die Finanzwirtschaft \r\nsowie die Gesellschaft (Endnutzer), mit sich bringen würden. Eine solche absolute Präferenz \r\nfür weitgehend unregulierte Märkte würde die Reichweite unterschätzen, die einer \r\nhoheitlichen Gewährleistungsverantwortung für die Rolle von unbedingt akzeptierten \r\ngesetzlichen Zahlungsmitteln zukommt; eine solche wäre nicht mehr hinreichend \r\ngewährleistet, wenn die existente Form von Zentralbankbargeld mangels Attraktivität im \r\ntäglichen Bezahlverhalten unter Bedeutungsverlust leidet und damit dem Risiko des \r\nMarktversagens ausgesetzt ist. Insofern ist nicht nur die Bereitstellung bzw. der Zugang zu \r\neinem gesetzlichen Zahlungsmittel Teil der (staatlichen) Daseinsvorsorge,4 sondern unterliegt \r\nvor allem auch die Bereitstellung einer nutzungsattraktiven und damit vom breiten Publikum \r\nakzeptierten Erscheinungsform der hoheitlichen Gewährleistungsverantwortung. Dazu zählt \r\nseit geraumer Zeit die von Zentralbanken weltweit sowie in Währungsverbünden aktiv \r\nbegleitete Entwicklung verschiedenster Modelle von digitalem Zentralbankgeld.5  \r\nAuch die EZB hat sich diesem Phänomen geöffnet und legte mit dem Report on a digital euro6 \r\nim Jahr 2020 ein eigenes Konzept vor, das zunächst zwei Szenarien zur Ausgestaltung von \r\n\r\n \r\n\r\n3 Laut einer Studie über Zahlungseinstellungen im Euroraum ist Bargeld zwar nach wie vor beliebtestes \r\nZahlungsmittel, der Trend ist jedoch deutlich rückläufig, siehe: ECB, Study on the payment attitudes of consumers \r\nin the euro area (SPACE), December 2020, S. 5 ff., abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024). \r\n4 Dies betont auch der Rat der Europäischen Union, Rat der Europäischen Union, Interinstitutionelle Dossiers, \r\n05.12.2023, 16192/23 (Fn. 18), S. 1 ff., 6; vgl. im Kontext eines „monetären Ankers“ Broemel, RdZ 2024, 13, 16 f. \r\n5 Bank for International Settlement, BIS Papers No 125, Gaining momentum – Results of the 2021 BIS survey on \r\ncentral bank digital currencies, May 2022, https://www.bis.org/publ/bppdf/bispap125.pdf. Eine Übersicht über \r\ndie Projekte zu CBDCs findet sich auf der Webseite der BIS, https://www.bis.org/about/bisih/topics/cbdc.htm \r\n(04.07.2024). \r\n6 ECB, Report on a digital euro, October 2020, abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024).  \r\n\r\n\r\n8 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nCBDC gegenüberstellte und als Nukleus des digitalen Euro, der digitalen Erscheinungsform der \r\ngemeinsamen Währung des Euroraums, bezeichnet werden kann.7  \r\nDie im Sommer 2023 von der EU-Kommission im Rahmen des Single Currency Package \r\nvorgeschlagene Einführung eines digitalen Euro bedeutet daher kaum weniger als ein \r\nMeilenstein in der europäischen Geldgeschichte, dessen eingehende Analyse unweigerlich \r\neine Vielzahl von Rechtsfragen auf den Plan treten lässt, mit denen regulatorische Vorhaben \r\nsolchen Ausmaßes regelmäßig konfrontiert sind.  \r\n\r\n \r\n\r\nC. GUTACHTENAUFTRAG \r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hat mich beauftragt, im Rahmen eines Rechtsgutachtens \r\nsignifikante Problemstellen des Verordnungsentwurfs zum digitalen Euro zu umreißen. Als \r\nAusgangspunkt und zugleich zentraler Querschnittsaspekt, auf den bei Einzelaspekten stets zu \r\nrekurrieren ist, steht die Frage im Raum, inwieweit Art. 133 S. 1 AEUV als taugliche \r\nRechtsgrundlage die im VOE zum digitalen Euro zusammengefassten Regelungsziele und -\r\nzwecke sowie Funktionsmerkmale einer europäischen Digitalwährung abzudecken vermag \r\n(s.u., Pkt. E. II.II). Bevor die einzelnen Aspekte einer gründlichen Analyse zugeführt werden, \r\nwerden ein Abriss der zentralen Inhalte des Verordnungsentwurfs (s. u., Pkt. D. I.) sowie der \r\nStand des europäischen Legislativprozesses (s. u., Pkt. D. II.) vorangestellt. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n7 Siehe zur Entwicklung; Kottmann/Shulman, NJW 2024, 267 f.; Manger-Nestler, ZBB 2023, 337, 338 f.; \r\nOmlor/Schneider, BKR 2023, 649, 649 f. \r\n\r\n\r\n9 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nD. STAND DES GESETZGEBUNGSVERFAHRENS ZUM DIGITALEN EURO \r\nI. Zentrale Inhalte des Verordnungsentwurfs zum digitalen Euro \r\nMit dem am 28. Juni 2023 als Teil des sog. Single Currency Package8 veröffentlichten, auf \r\nArt. 133 AEUV gestützten Verordnungsentwurf zum digitalen Euro (COM/2023/369 final, \r\nnachfolgend: VOE) 9 , setzte die EU-Kommission den unionalen Gesetzgebungsprozess zur \r\nEinführung eines digitalen Euro in Gang.  \r\nDer VOE10 umfasst insgesamt zehn Kapitel, wobei die zentralen inhaltlichen Aussagen in den \r\nKap. II – IX enthalten sind. In Kap. I, dem eigentlichen Regelungsinhalt vorangestellt, finden \r\nsich notwendige Begriffsbestimmungen. Der VOE dient dem Zweck, den Euro an den \r\ntechnologischen Wandel anzupassen und Vorschriften festzulegen, die seinen Status als \r\ngesetzliches Zahlungsmittel, seine Verbreitung und Verwendung sowie seine wesentlichen \r\ntechnischen Merkmale betreffen (Art. 1 VOE). Definiert wird der digitale Euro lapidar als \r\n„digitale Form der einheitlichen Währung, die natürlichen und juristischen Personen zur \r\nVerfügung steht“ (Art. 2 Nr. 1 VOE; EN: the digital form of the single currency available to \r\nnatural and legal persons, FR: «euro numérique», la forme numérique de la monnaie unique \r\naccessible aux personnes physiques et morales). \r\nKap. II enthält einige Bestimmungen zur Rechtsnatur des digitalen Euro (Art. 3 VOE), zur \r\nalleinigen Zuständigkeit des Eurosystems (EZB und nationale Zentralbanken der Eurozone) für \r\ndie Ausgabe (Art. 4 VOE) sowie zum anwendbaren Recht (Art. 5 VOE). Dabei wiederholt \r\nArt. 3 VOE die vermeintlich legaldefinitionsähnliche Beschreibung, wonach der digitale Euro \r\ndie digitale Form der einheitlichen Währung sein soll. Nach Art. 4 Abs. 1 VOE hat die EZB das \r\nausschließliche Recht die Ausgabe des digitalen Euro zu genehmigen; die EZB und die \r\nnationalen Zentralbanken (NZBen) des Eurosystems können den digitalen Euro ausgeben. In \r\nGestalt des digitalen Euro sollen die Endnutzer eine „direkte Verbindlichkeit“ gegenüber der \r\nEZB bzw. den NZBen (Art. 4 Abs. 2 VOE; EN: direct liability, FR: un passif direct) erhalten. Um \r\n\r\n \r\n\r\n8 Das Paket umfasst neben dem VO-Vorschlag zum digitalen Euro (s. Fn. 9) den VO-Vorschlag über den Status von \r\nEuro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel (COM/2023/364 final) sowie den \r\nVerordnungsvorschlag über die Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro durch EU-\r\nZahlungsdienstleister mit Sitz außerhalb der Eurozone (COM/2023/368 final).  \r\n9 VO-Vorschlag des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro, \r\nCOM/2023/369 final, 28.6.2023.  \r\n10 Vgl. zu ersten Analysen Gentzsch, EuZW 2023, 839; Manger-Nestler, MDR 2023, R245; Omlor/Schneider, BKR \r\n2023, 649. \r\n\r\n\r\n10 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\neinen Gleichlauf mit dem anwendbaren Recht (Art. 5 Abs. 3 und 5 VOE) für herkömmliches \r\nBargeld herzustellen, sollen Zahlungsvorgänge in digitalem Euro auch der \r\nZahlungsdiensterichtlinie (PSD2) 11 , für die die EU-Kommission ebenfalls Neuregelungen 12 \r\nvorgeschlagen hat, sowie grundsätzlich auch dem Unionsrechtsrahmen für Geldwäsche \r\n(AMLD 13 /GeldtransferVO 14 ) unterliegen. Hingegen wird die Anwendbarkeit des neuen \r\nRegulierungsrahmens für Kryptowerte (MiCA) direkt ausgeschlossen.15 \r\nRichtungsweisend in Kap. III ist die Statuszuweisung an den digitalen Euro als gesetzliches \r\nZahlungsmittel (Art. 7 VOE) und die daraus abgeleitete, rechtstechnisch als Regel-Ausnahme-\r\nVerhältnis ausgestaltete Annahmepflicht (Art. 9 ff. VOE) sowie die Konvertierbarkeit von \r\ndigitalem Euro in Euro-Bargeld (Art. 12 VOE). Nach Art. 7 Abs. 1 VOE wird dem digitalen Euro \r\nder Status als gesetzliches Zahlungsmittel (EN: legal tender status, FR: cours légal) zuerkannt. \r\nEs schließt sich in Abs. 2 eine Legaldefinition des gesetzlichen Zahlungsmittels \r\n([i] verpflichtende Annahme, [ii] zum vollen Nennwert, [iii] mit schuldbefreiender Wirkung) \r\nan. In den Absätzen 3-5 folgt sodann eine Erläuterung jedes der drei Wesensmerkmale des \r\ngesetzlichen Zahlungsmittels. Art. 8 VOE begrenzt den räumlichen Geltungsbereich der \r\nStatuszuweisung. In Art. 9-11 VOE sind die grundsätzliche Annahmeverpflichtung und deren \r\nAusnahmen geregelt. Der grundsätzlichen Verpflichtung zur Annahme stehen eine Reihe von \r\nAusnahmen (Art. 9 VOE) gegenüber; etwa das Recht für Kleinstunternehmen, den digitalen \r\nEuro nicht anzunehmen, es sei denn, sie akzeptieren vergleichbare digitale Zahlungsmittel \r\n(Art. 9 lit. a] VOE). Kein Annahmezwang soll auch für natürliche Personen bestehen, die im \r\nRahmen einer „rein persönlichen Tätigkeit“ handeln (Art. 9 lit. c] VOE). Unbenommen bleibt \r\ndie einzelvertragliche Vereinbarung eines anderen Zahlungsmittels, sofern der \r\n\r\n \r\n\r\n11 RL (EU) 2015/2366 v. 25.11.2015, ABl 2015, L 337/35. \r\n12 Vorschlag für eine Richtlinie über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt v. 28.6.2023, \r\nCOM(2023) 366 final (PSD3); Vorschlag für eine Verordnung über Zahlungsdienste im Binnenmarkt v. 28.6.2023, \r\nCOM(2023) 367 final (PSR). \r\n13 VO (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 31.5.2024 zur Verhinderung der Nutzung \r\ndes Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung v. 31.5.2024, ABl L, 2024/1624; \r\nRL (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.5.2024 über die von den Mitgliedstaaten \r\neinzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche \r\noder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung \r\nder Richtlinie (EU) 2015/849, ABl L, 2024/1640. Vgl. noch zu den Legislativvorschlägen Gentzsch, BKR 2022, 693. \r\n14 VO (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.5.2015 über die Übermittlung von \r\nAngaben bei Geldtransfers, ABl 2015, L 141/1. \r\n15 Siehe Art. 2 Abs. 2 lit. c) sowie Erw.-gr. 13 VO (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates v. \r\n31.5.2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der VO (EU) Nr. 1093/2010 und VO (EU) Nr. 1095/2010 \r\nsowie der RL 2013/36/EU und RL (EU) 2019/1937, ABl 2023, L 150/40. \r\n\r\n\r\n11 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nZahlungsempfänger ein solches mit dem Zahler ausdrücklich vor der Zahlung vereinbart hat \r\n(Art. 9 lit. d] VOE); Vertragsklauseln, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden, sollen nicht \r\nverwendet werden dürfen (Art. 10 i. V. m. Art. 9 lit. d] VOE). Vorgesehen sind zudem \r\nAusnahmen währungsrechtlicher Natur (Art. 11 VOE), die durch einen delegierten \r\nUnionsrechtsakt näher ausgestaltet werden. Unbeschadet davon bleibt das Recht der \r\nMitgliedstaaten zur Regelung von Ausnahmen vom Annahmezwang, wobei die Kriterien der \r\nEuGH-Rechtsprechung zu Barzahlungsbeschränkungen (Rs. C-422/19)16 aufgegriffen werden. \r\nVorgeschrieben wird schließlich eine Nennwertgarantie, d. h. die Konvertibilität von digitalen \r\nEuro in Euro-Bargeld und umgekehrt (Art. 12 VOE). Untermauert wird die Konvertibilität durch \r\ndas Recht des Zahlers, in Fällen, in denen ein Annahmezwang unionsrechtlich vorgeschrieben \r\nist (insb. Art. 7 – 11 VOE), zwischen der digitalen Euro- oder Barzahlung zu wählen.  \r\nKap. IV regelt, dass die Bereitstellung von digitalen Euro innerhalb des Euro-Währungsgebiets \r\ndurch Zahlungsdienstleister erfolgen soll (Art. 13, 14 VOE) und gestaltet damit den \r\nLebenszyklus des digitalen Euro und dessen Ökosystem (Digital euro ecosystem) als \r\nmehrpoliges Rechtsverhältnis aus. Um eine direkte Vertragsbeziehung zwischen EZB und \r\nEndnutzer ausdrücklich auszuschließen (Art. 26 Abs. 2 S. 1 1. HS sowie Erw.-gr. [6] VOE), den \r\ndigitalen Euro aber als direkte Verbindlichkeit gegen die EZB auszugestalten \r\n(Art. 4 Abs. 2 VOE), nutzt der VOE die Einbeziehung von Intermediären (Zahlungsdienstleister, \r\nKreditinstitute, die auf Grundlage der PSD2 zugelassen sind). Das somit entstehende \r\nmehrteilige Rechtsverhältnis – gedanklich eine Art „Haus“ mit „Dach“ und „Fundament“ – \r\nenthält zwei Regelungsebenen (EZB – Intermediäre sowie Intermediäre – Endnutzer; s.u. \r\nPkt. E. I.) mit entsprechenden Rechtsbeziehungen, die aufgrund jeweils unterschiedlicher \r\nRechtswirkungen, aus denen u. U. komplexe Haftungskonstellationen entstehen können, \r\ngetrennt voneinander zu betrachten sind.  \r\nKap. V legt zentrale Grundsätze der Nutzung des digitalen Euro als Wertaufbewahrungs- und \r\nZahlungsmittel fest; insb. wird der EZB das Recht eingeräumt, die \r\nWertaufbewahrungsfunktion zu beschränken (Art. 16 Abs. 1-7 VOE), und normiert, dass der \r\ndigitale Euro unverzinst sein soll (Art. 16 Abs. 8 VOE). Art. 17 Abs. 1 VOE verpflichtet \r\nZahlungsdienstleister, grundlegende Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen \r\n\r\n \r\n\r\n16 Gentzsch, EuZW 2023, 839, 843 f.; vgl. Manger-Nestler/Gramlich, WM 2021, 1257, 1260; Omlor/Schneider, \r\nBKR 2023, 649, 653 f; Brauneck, RdZ, 148, 152 f. \r\n\r\n\r\n12 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nEuro für natürliche Personen kostenlos zu erbringen. Darüber hinaus müssen die \r\nHändlerentgelte nach Art. 17 Abs. 2 VOE verhältnismäßig sein, wobei der EZB die \r\nausschließliche Befugnis eingeräumt werden soll, entsprechende Obergrenzen festzulegen \r\n(Art. 17 Abs. 2, 5 VOE).  \r\nIn Kap. VI enthalten sind Regelungen zur Bereitstellung des digitalen Euro außerhalb des Euro-\r\nWährungsgebietes, die davon abhängig sind, ob die betreffenden natürlichen und juristischen \r\nPersonen ihren Aufenthalt oder ihre Niederlassung in einem nicht dem Euro-Währungsgebiet \r\nangehörenden Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat haben. \r\nEs schließt sich Kap. VII an, das Regelungen zu technischen Merkmalen, insbesondere zu \r\nFunktionalitäten (Art. 22 ff. VOE) und Modalitäten der Bereitstellung des digitalen Euro \r\n(Art. 25 ff. VOE) enthält. Der digitale Euro soll ab seiner ersten Ausgabe sowohl für Offline- als \r\nauch für Online-Zahlungsvorgänge zur Verfügung stehen (Art. 23 Abs. 1 VOE), wobei Online- \r\nund Offline-Bestände (auf Antrag) untereinander zum Nennwert konvertierbar sind (Abs. 2). \r\nDie geplante Dichotomie der Übertragungsmöglichkeiten ist nur insoweit geregelt, als die \r\nOnline-Übertragung accountbasiert erfolgen soll, während der digitale Euro in der Offline-\r\nVariante wohl als inhaberbasierter Vermögenswert (bargeldähnlich?) transferiert werden soll. \r\nEine klare Zuweisung der Rechtsnatur, etwa als wert-/inhaberbasierter, zumindest \r\nsachähnlicher Vermögenswert, findet jedoch nicht statt. \r\nDer digitale Euro soll kein programmierbares Geld, etwa für den Kauf bestimmter Waren oder \r\nzeitlich befristet, sein, sondern als Digitalwährung vollständige Fungibilität besitzen \r\n(Art. 24 Abs. 2 VOE). Der Vorschlag enthält zudem Modalitäten zur Interoperabilität des \r\ndigitalen Euro mit den sog. EUDI-Wallets17 (EU Digital Identity Wallet, Art. 25 VOE) sowie mit \r\nden Standards für private digitale Zahlungsmittel (Art. 26 VOE). Front-End-Dienste sollen \r\nsowohl seitens der Zahlungsdienstleister bzw. Kreditinstitute als auch durch die EZB gestaltet \r\nwerden können, wobei dem Nutzer ein Wahlrecht eingeräumt werden soll \r\n(Art. 28 Abs. 1 VOE). Art. 30 VOE regelt sodann die Abwicklung von Zahlungsvorgängen in \r\n\r\n \r\n\r\n17 Die Änderung der eIDAS-Verordnung (VO [EU] Nr. 910/2014) durch die eIDAS-2-Verordnung wurden vom EU-\r\nParlament und Rat im Frühjahr 2024 beschlossen, wobei zum Zeitpunkt der Druckfassung noch keine \r\nDokumentennummer zugewiesen war. Im Zentrum der Änderung durch die eIDAS-2-Verordnung steht die \r\nEinführung der EUDI-Wallet, die viele Funktionen erhalten soll, die mit der digitalen Identität einer Person in \r\nZusammenhang stehen. S. dazu ausführlich Lange-Hausstein/Kremer, BKR 2024, 362 ff. \r\n\r\n\r\n13 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\ndigitalen Euro, wobei jede Zahlung nach Abs. 1 sofort abzuwickeln ist, indes zwischen Online-\r\nZahlungen (Abs. 2) und Offline-Zahlungen (Abs. 3) unterschieden wird.  \r\nRegelungen zum Schutz der Privatsphäre sowie zum Datenschutz finden sich in Kap. VIII, etwa \r\nin Gestalt von Pseudonymisierungspflichten für Zahlungsdienstleister (Art. 34 Abs. 4 VOE) \r\nsowie für EZB und Eurosystem (Art. 35 Abs. 4 VOE). Bei Offline-Zahlungen in digitalen Euro \r\nsollen EZB/Eurosystem ebenso wie Zahlungsdienstleister keinen Zugang zu \r\npersonenbezogenen Transaktionsdaten erhalten (Art. 34 Abs. 1 Unterabs. 2 VOE). Online-\r\nZahlungsvorgänge werden im Hinblick auf Geldwäsche wie private digitale Zahlungsmittel \r\nbehandelt werden, Offline-Zahlungsvorgänge hingegen separat geregelt (Art. 37 VOE).  \r\nDas letzte Kap. vor den Schlussbestimmungen widmet sich Aspekten der \r\nGeldwäschebekämpfung (Kap. IX). \r\nII. Änderungsvorschlag des Rates \r\nIm Rahmen der Tagung des Rates im Dezember 2023, anlässlich derer der VOE erstmals \r\ninnerhalb dieses EU-Organs diskutiert wurde,18 schlugen einige Mitgliedstaaten (Deutschland, \r\nFrankreich, Niederlande) erste Änderungsvorschläge inhaltlicher Natur zum VOE vor. \r\nErwähnenswert scheinen hierbei die Bestrebungen, die Rechtsnatur des digitalen Euro klarer \r\nzu regeln und diesen ausdrücklich als nicht physischen, dinglichen Vermögenswert (non-\r\nphysical in rem asset) zu qualifizieren, wobei sich dessen Regelung im Einzelnen nach dem \r\nPrivatrecht des jeweiligen Mitgliedstaates richten sollte.19  \r\nAuch der Begriff des Zahlungskontos für den digitalen Euro (Art. 2 Nr. 5 VOE) wurde kritisiert, \r\nda er nahelege, die Zahlungsdienstleister hätten eine (direkte schuldrechtliche) \r\nVerbindlichkeit gegenüber den Endnutzern (arg. ex Wortlaut Art. 4 Abs. 2 VOE). Die \r\nArbeitsgruppe schlug daher vor, die Formulierung zu ändern20 und zudem einen neutralen \r\nBegriff („digital euro holding“ oder „wallet“) zu verwenden. Ebenso sollte nach Ansicht der \r\n\r\n \r\n\r\n18 Rat der Europäischen Union, Interinstitutionelle Dossiers, 05.12.2023, 16192/23, abrufbar unter: \r\nhttps://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-16192-2023-INIT/de/pdf (04.07.2024). \r\n19 Erw.-gr. (9) könnte daher lauten: “Like euro banknotes and coins, the digital euro should be a liability item in \r\nthe balance sheet of the European Central Bank or of the national central banks of the Member States whose \r\ncurrency is the euro towards digital euro users. The digital euro shall be the property of digital euro users and \r\nnot of the payment services providers providing digital euro services. The nature of the digital euro shall be that \r\nof a non-physical in rem asset, as applicable pursuant to the private law of the respective member states […]“. \r\n20 Art. 4 Abs. 2 VOE sollte daher um folgenden Satz ergänzt werden: „The digital euro shall be the property of \r\ndigital euro users and not of the payment services providers providing digital euro services.“ \r\n\r\n\r\n14 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nGruppe von Mitgliedstaaten in die Verordnung ein Passus aufgenommen werden, der \r\nklarstellt, dass der digitale Euro als Passivposten in den Bilanzen der EZB bzw. NZBen („liability \r\nitem on the balance sheet of these entities“) abgebildet werden soll und als Zahlungsmittel \r\nim Eigentum der Endnutzer (nicht der Intermediäre/Zahlungsdienstleister) steht. 21 Der \r\nVorschlag, die Eigentumszuweisung zugunsten der Endnutzer des digitalen Euro als nicht-\r\nphysischen, dinglichen Vermögenswert auszugestalten, ist schon deshalb genauer zu \r\nuntersuchen (s.u., Pkt. E. III. 4. c]), weil er diametral zum VOE der EU-Kommission liegt, \r\nwonach der digitale Euro in der Online-Variante accountbasiert ausgestaltet sein soll, \r\nwährend die Offline-Übertragung sich eher an der wertbasierten Übertragung des physischen \r\nBargeldes orientieren will. \r\nIII. Stellungnahme des Europäischen Parlaments \r\nDas Europäische Parlament diskutiert den VOE zum digitalen Euro derzeit in erster Lesung und \r\nhat Anfang 2024 einige Stellungnahmen zum Stand der Beratungen (ECON-Ausschuss) \r\nveröffentlicht. Auch das EU-Parlament ist um eine Konkretisierung der Rechtsnatur bemüht, \r\nweshalb erste Standpunkte22 vorschlagen, den digitalen Euro nicht nur als digitale Form der \r\ngemeinsamen Währung (Art. 2 Nr. 1 VOE) zu definieren, sondern als „digitale Form von \r\nBanknoten und Münzen als Teil der einheitlichen Währung, die natürlichen und juristischen \r\nPersonen im Sinne von Artikel 128 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union \r\nzur Verfügung steht, von der Europäischen Zentralbank oder den nationalen Zentralbanken \r\nausgegeben wird und einen Passivposten in der Bilanz dieser Stellen darstellt“.23 Darüber \r\nhinaus wird auch von Mitgliedern des ECON-Ausschusses vorgeschlagen, den Begriff des \r\nZahlungskontos in Art. 2 Nr. 5 VOE durch den der „wallet“ und den Begriff „settlement“ \r\n(Abrechnung, Abwicklung) durch „transfer“ (Übertragung) zu ersetzen.24 Damit wird deutlich, \r\ndass auch das EU-Parlament die präzisere Festlegung der Rechtsnatur des digitalen Euro als \r\nnotwendig erachtet und dabei eine eindeutig(er)e Bargeldähnlichkeit präferiert.  \r\n\r\n \r\n\r\n21 Art. 2 Nr. 1 VOE könnte lauten: „digital euro’ means the digital form of the single currency available to natural \r\nand legal persons, issued by the ECB or the national central banks, constituting a liability item on the balance \r\nsheet of these entities […]”; dieselbe Änderung wäre auch in Art. 2 Nr. 11, Nr. 12 sowie Erw.-gr. (9) vorzunehmen. \r\n22 Informationen auf Grundlage des allgemein zugänglichen Standes des Gesetzgebungsverfahrens: https://eur-\r\nlex.europa.eu/advanced-search-form.html?action=update&qid=1709291777174 (04.07.2024). Zu den \r\nBeratungen des ECON-Ausschusses des EU-Parlaments s. insbesondere ECON, Draft Report, 09.02.2024, abrufbar \r\nunter: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/ECON-PR-758954_EN.pdf (04.07.2024). \r\n23 ECON, Draft Report (o. Fn. 22), S. 31 f. \r\n24 ECON, Draft Report (o. Fn. 22), S. 33 f.  \r\n\r\n\r\n15 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nE. AUSGEWÄHLTE PROBLEMFELDER DER EINFÜHRUNG DES DIGITALEN EURO \r\nEntsprechend des Gutachtenauftrags sollen nachfolgend ausgewählte Problemfelder genauer \r\nuntersucht werden, die bei der Analyse des Verordnungsentwurfs der EU-Kommission \r\naufgefallen sind. Schwerpunkte dabei bilden Überlegungen zur tauglichen \r\nKompetenzgrundlage (unter II.), zur Zuweisung der Rechtsnatur des digitalen Euro sowie zur \r\nrechtlichen Einordnung seiner Übertragungsvarianten (unter III.), zur Funktion des digitalen \r\nEuro als Massenzahlungsverkehrssystem (unter IV.), zum legislativen Preisdeckel und zu \r\nkostenlosen Diensten (unter V.) sowie zur „EZB-App“ (unter VI.).  \r\nI. Ausgangspunkt: Strukturierung der Rechtsbeziehungen bei Ausgabe und Verteilung \r\ndes digitalen Euro \r\nUm ein tieferes Verständnis für die genannten Einzelaspekte zu erzeugen, sollen vorab kurz \r\ndie Rechtsbeziehungen strukturiert werden, die bei der Ausgabe/Emission und Verteilung des \r\ndigitalen Euro von der EZB unter Einbeziehung von Intermediären an die Endnutzer entstehen \r\nund jeweils mitzudenken sind. \r\nDas durch den VOE vorgesehene multipolare Rechtsverhältnis, in dem mindestens drei \r\nAkteure (EZB, Intermediär(e), Endnutzer) auf zwei Ebenen interagieren, lässt sich sinnbildlich \r\nals ein Haus abbilden:  \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n16 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nDas Verhältnis zwischen EZB und Intermediären ist als eine Art „Dach“ vorstellbar, in dessen \r\nKompetenzbereich die Ausgabe bzw. Emission des digitalen Euro als nicht-physische Form der \r\ngemeinsamen Währung einzuordnen ist. Die in diesem Verhältnis existierenden \r\nRechtsbeziehungen sind daher überwiegend öffentlich- bzw. währungsrechtlicher Natur.  \r\nDas (Rechts-)Verhältnis zwischen Intermediären und Endnutzern lässt sich als eine Art \r\n„Fundament“ assoziieren, worauf überwiegend Rechtsnormen aus dem Bereich des \r\n(nationalen) Zivilrechts anwendbar sind. Gleichwohl besitzen die Intermediäre in diesem \r\nRechtsverhältnis eine Doppelstellung, denn sie fungieren (nicht nur datenschutzrechtlich) als \r\neine Art Gatekeeper25, also als notwendiges Scharnier zwischen EZB und Endnutzern, und sind \r\nsomit sowohl an der Rechtsbeziehung zur EZB als auch dem Rechtsverhältnis zu den \r\nEndnutzern beteiligt. Demnach strukturieren die aus der funktionalen Ausgestaltung des \r\ndigitalen Euro folgenden Rechtspflichten nicht nur das Verhältnis zwischen EZB und \r\nIntermediären („Dach“), sondern wirken sich maßgeblich auf die Ausgestaltung der \r\nRechtsbeziehung zwischen Intermediären und Endnutzern aus („Fundament“) und setzen \r\nsomit der privatautonomen Gestaltungsfreiheit dieser Rechtsbeziehung (unionsrechtliche) \r\nGrenzen. \r\nNicht nur sinnbildlich, sondern vor allem auch rechtlich sind daher zwei, voneinander \r\nunabhängige Betrachtungsebenen zu trennen: (i) die Emission/Ausgabe der digitalen Euro \r\ndurch die EZB an die Intermediäre (einschließlich der damit verbundenen Vorgaben für den \r\nMassenzahlungsverkehr) sowie (ii) die Verteilung der digitalen Euro durch die Intermediäre \r\nan die Endnutzer. Dabei ist jede der genannten Ebenen anhand der im VOE geplanten, \r\ngrundrechtsrelevanten Rechtspflichten daraufhin zu überprüfen, ob sie kompetenzmäßig \r\ndem Zuständigkeitsbereich des Unionsgesetzgebers zuzuordnen ist und damit auf \r\nArt. 133 S. 1 AEUV gestützt werden kann, sowie im Einklang mit den systemprägenden \r\nGrundsätzen der Währungsunion, insbesondere dem Prinzip der Einheitlichkeit der \r\ngemeinsamen Währung, steht. \r\nII. Art. 133 S. 1 AEUV als taugliche Rechtsgrundlage des Verordnungsentwurfs \r\nAusgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist die von der EU-Kommission für den VOE \r\ngewählte Primärrechtsgrundlage des Art. 133 S. 1 AEUV. Die Norm eröffnet dem \r\n\r\n \r\n\r\n25 Ebenso Sillaber/Eggen, RDi 2023, 501, 504.  \r\n\r\n\r\n17 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nUnionsgesetzgeber eine Rechtsetzungsbefugnis für solche (Unions-)Rechtsakte, „die für die \r\nVerwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind“. Mit Blick auf den VOE zum \r\ndigitalen Euro ist im Folgenden zunächst ganz generell die Reichweite von Art. 133 AEUV in \r\nkompetenzmäßig-organisationsrechtlicher sowie materieller Hinsicht auszuloten (s. u., Pkt. \r\n1.), bevor das Verhältnis zu anderen primärrechtlichen Kompetenzbestimmungen geklärt \r\nwerden soll (s. u., Pkt. 2.).  \r\n1. Reichweite der primärrechtlichen Rechtsetzungskompetenz \r\nBei der Frage der Kompetenz ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der Verbands- sowie \r\nder Organkompetenz.  \r\na) Verbandskompetenz \r\nDie Verbandskompetenz bestimmt, welche Ebene im unionalen Mehrebenensystem für den \r\nErlass des konkreten Rechtsaktes zuständig ist, wobei in Abhängigkeit vom jeweiligen \r\nPolitikbereich zwischen verschiedenen Zuständigkeitskategorien (Art. 2 – 6 AEUV) zu trennen \r\nist, die festlegen, in welchem Umfang und mit welcher Intensität die Union im Verhältnis zu \r\nden Mitgliedstaaten von einer ihr zugewiesenen Kompetenz Gebrauch machen darf.26 Für das \r\nPolitikfeld der gemeinsamen Währungspolitik haben bislang 20 (von insgesamt 27) EU-\r\nMitgliedstaaten die Zuständigkeit auf die Union übertragen. Art. 3 Abs. 1 lit. c) AEUV ist daher \r\nAusdruck der ausschließlichen währungspolitischen Verbandskompetenz27 der Union, die sich \r\nauf die Mitgliedstaaten der Eurozone erstreckt. Währungspolitik im Sinne dieser \r\nKompetenzzuweisungsnorm bezieht sich dabei nicht nur auf die Instrumente der \r\nWährungspolitik, sondern schließt auch das Zentralbankrecht sowie insbesondere auch \r\nBestimmungen darüber ein, wie die Mitgliedstaaten den Euro einführen können. Alle \r\ngesetzgeberischen Tätigkeiten in diesem Bereich obliegen der Union.28 Es bestehen daher \r\nkeine Zweifel, dass die Verbandskompetenz für den vorliegend zu beurteilenden VOE zum \r\ndigitalen Euro, der die Einführung und Ausgabe einer digitalen Form der gemeinsamen \r\nWährung zum Gegenstand hat, bei der Union anzusiedeln ist. Gestützt wird dieses Ergebnis \r\nauch durch den historischen Vergleich der Einführung des Euro als gemeinsame Währung \r\n\r\n \r\n\r\n26 Pache, in: Pechstein/Nowak/Häde EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 5 EUV, Rn. 33. \r\n27 Starski, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 138 AEUV, Rn. 1.  \r\n28 Ebenso Häde, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 3 AEUV, Rn. 8; Kriese, Central \r\nBank Digital Currency, 2023, S. 57; andere Auffassung vertreten offenbar Kottmann/Shulman, NJW 2024, 267, \r\n268 f. \r\n\r\n\r\n18 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\n(1999/2002), bei der die Mitgliedstaaten in dem Bewusstsein, dass zum damaligen Zeitpunkt \r\nnur physisches Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel existierte, die Regelungshoheit für eine \r\ngemeinsame Währung dem Gemeinschafts- bzw. heutigem Unionsgesetzgeber überantwortet \r\nhaben. Es bestehen in diesem Zusammenhang keine Anhaltpunkte, dass sie die Übertragung \r\nder Regelungshoheit auf die physische Darreichungsform des gesetzlichen Zahlungsmittels \r\nbeschränken wollten.29 Die tatsächliche Bezugnahme auf Bargeld ist schlicht dem Umstand \r\ngeschuldet, dass zum damaligen Zeitpunkt digitale Formen von Zentralbankgeld real nicht \r\nexistierten und – auch mit Blick auf den buchgeldbasierten Giralgeldverkehr zwischen \r\nGeschäftsbanken und Individuen (Private/Unternehmen) – nicht vorstellbar schienen. \r\nb) Organkompetenz \r\nDie Organkompetenz, wonach sich bestimmt, welches (Gesetzgebungs-)Organ zum Erlass des \r\nkonkreten Rechtsakts zuständig ist, lässt sich nicht so eindeutig klären, ist jedoch von \r\nerheblicher Relevanz für die Wahl der tauglichen Primärrechtsgrundlage.  \r\nUm die Frage nach der Organkompetenz für die Etablierung einer neuen Währungsform zu \r\nbeantworten, erscheint es zunächst sinnvoll, zwischen (i) der Einführung als solche und (ii) der \r\nAusgabe zu trennen. Dieses Verständnis liegt auch den Gründungsverträgen selbst zu Grunde, \r\nwie der historische Vergleich zur Situation der Einführung des Euro als gemeinsamer Währung \r\nzeigt. Im Zuge der Vertragsrevision von Maastricht wurde der gemeinsamen Währungspolitik \r\nein eigenes Kapitel (VIII) gewidmet, wobei die Befugnis zur Ausgabe von Bargeld (sog. \r\nNotenbankmonopol) dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB), genauer dem \r\nEurosystem (Art. 282 Abs. 1 S. 2 AEUV), übertragen wurde. 30 Die Dramaturgie der \r\nMaastrichter Vertragsbestimmungen sowie das unionsrechtliche Bestimmtheitsgebot 31 \r\nlassen keinen Zweifel daran, dass die Einführung einer neuartigen Erscheinungsform der \r\ngemeinsamen Währung durch den Unionsgesetzgeber selbst erfolgen muss,32 wohingegen bei \r\nder Ausgabe für das (physische) Euro-Bargeld zwischen der unionalen Ebene für Banknoten \r\n(Art. 128 Abs. 1 AEUV) sowie der mitgliedstaatlichen, unter Genehmigungsvorbehalt der EZB \r\n\r\n \r\n\r\n29 Zum historischen Ablauf der Euro-Einführung Hahn/Häde, Währungsrecht, 2. Aufl. 2010, § 14 Rn. 14 ff. \r\n30 S. ausführlich zur Dramaturgie der Währungsunion Manger-Nestler, in: Müller-Graff, EnzEuR, Bd. 4, 2. Aufl. \r\n2021, § 25, Rn. 18 ff. \r\n31 S. dazu Schröder, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 49 GRC, Rn. 10 f. \r\n32 So bereits Manger-Nestler/Gramlich, WM 2019, 1949, 1953; ebenso Rat der Europäischen Union, \r\nInterinstitutionelles Dossier (Fn. 18), S. 9. \r\n\r\n\r\n19 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nstehenden Ebene für Münzen (Art. 128 Abs. 2 AEUV) zu unterscheiden ist. Um dem Euro-\r\nBargeld den Status als gesetzliches Zahlungsmittel zuzuweisen und dabei dem Prinzip der \r\nEinheitlichkeit der gemeinsamen Währung 33 Rechnung zu tragen, findet sich in \r\nArt. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV die Statusgarantie für Banknoten, während Art. 10 Euro-\r\nEinführungsVO (EG) Nr. 974/98 34 dies für Euro-Münzen regelt (und Euro-Banknoten \r\nwiederholt) und sich dafür auf die primärrechtliche Rechtsetzungsermächtigung des \r\nArt. 109 Abs. 4 Satz 3 EGV und damit die Vorgängervorschrift von Art. 133 AEUV stützt. \r\nSichtbar wird damit die historische Parallelität zwischen dem VOE zum digitalen Euro und der \r\nEuro-EinführungsVO, die somit die Kontinuität der gemeinsamen Währung gewährleistet. \r\nEin entgegengesetztes Verständnis, das eine originäre Rechtsetzungsbefugnis (lediglich der \r\nEZB) aus Art. 128 AEUV herzuleiten versucht,35 scheint diese historische Auslegung ein Stück \r\nweit zu vernachlässigen. Zudem verkennt diese Auffassung die systematische Stellung von \r\nArt. 128 AEUV, der – als direkte Nachbarnorm zu Art. 127 AEUV und ebenso wie diese – seiner \r\nhistorisch-teleologischen Grundkonzeption nach nicht als Rechtsetzungsermächtigung an den \r\nUnionsgesetzgeber, sondern – wie bereits die Überschrift (Ziele und Aufgaben des ESZB) \r\nverdeutlicht – als funktionsbezogene Aufgabenverteilungs- bzw. Befugnisnorm36 für die EZB \r\n(und das Eurosystem) dienen soll. Die EZB besitzt infolge ihrer besonderen Rechtsstellung37 \r\nals Unionsorgan (Art. 13 Abs. 2 EUV) und funktional unabhängige (Art. 130, Art. 282 AEUV) \r\nWährungsbehörde im Gegensatz zu anderen Unionsorganen ein strukturelles \r\nLegitimationsdefizit, 38 das nicht dazu dienen kann, grundlegende währungspolitische \r\nEntscheidungen wie die Einführung einer vollkommen neuartigen Erscheinungsform eines \r\ngesetzlichen Zahlungsmittels hinreichend zu legitimieren. Eine andere Sichtweise stünde in \r\nklarem Widerspruch zur Bedeutung und Tragweite eines solchen Meilensteins europäischer \r\n\r\n \r\n\r\n33 Dazu ausführlich Manger-Nestler, in: Müller-Graff, EnzEuR, Bd. 4, 2. Aufl. 2021, § 25, Rn. 68 ff. \r\n34 VO (EG) Nr. 974/98 des Rates v. 3.5.1998 über die Einführung des Euro, ABl 1998, L 139/1, zuletzt geändert \r\ndurch VO (EU) 2022/1207 des Rates v. 12.7.2022 zur Änderung der VO (EG) Nr. 974/98 im Hinblick auf die \r\nEinführung des Euro in Kroatien, ABl 2022, L 187/16. \r\n35 Kottmann/Shulman, NJW 2024, 267, 268 f.; Grünewald/Zellweger-Gutknecht/Geva, CMLR, Vol. 58, 2021, 1029, \r\n1040 ff. \r\n36 Vgl. Rodi, in: Vedder/Heintschel von Heinegg, Europäisches Unionsrecht, 2. Aufl. 2018, Art. 127 AEUV, Rn. 1. \r\n16 Vgl. Rodi, in: Vedder/Heintschel von Heinegg, Europäisches Unionsrecht, 2. Aufl. 2018, Art. 127 AEUV, Rn. 2.  \r\n37 Becker, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 282 AEUV, Rn. 69; Manger-\r\nNestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 282 AEUV, Rn. 13; Streinz, in: Streinz, \r\nEUV/AEUV, 2. Aufl. 2018, Art. 13 EUV, Rn. 13. \r\n38 Vgl. zum strukturellen Legitimationsdefizit Manger-Nestler, in: Müller-Graff, EnzEuR, Bd. 4, 2. Aufl. 2021, § 25, \r\nRn. 82; Siekmann, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 15 ESZB-Satzung, \r\nRn. 3. \r\n\r\n\r\n20 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nGeldgeschichte. Ein Tätigwerden des kompetenziell wie demokratisch hinreichend \r\nlegitimierten Unionsgesetzgebers (Rat und Parlament auf Grundlage von Art. 289 AEUV) \r\nscheint daher in Bezug auf den grundsätzlichen Rechtsrahmen der neuen Erscheinungsform \r\nder einheitlichen Währung zwingend.  \r\nSpeziell das Verhältnis zwischen Art. 133 AEUV und Art. 128 AEUV ist daher \r\nkompetenzrechtlich dahingehend kaskadiert,39 dass allein der Unionsgesetzgeber befugt ist, \r\nden Rechtsrahmen und damit auch Erscheinungsformen sowie implizit auch die Rechtsnatur \r\n(s. u., Pkt. E. III.) der gemeinsamen Währung festzulegen. Sofern – und erst wenn – dies \r\ngegeben ist, kommt Art. 128 AEUV als Befugnisverteilungs- bzw. Aufgabenzuweisungsnorm \r\nins Spiel, wonach EZB und Eurosystem die Befugnis zur Banknoten“ausgabe“ besitzen;40 Art. 4 \r\nAbs. 1 VOE aktualisiert diese Funktion für den digitalen Euro mit dem Ziel, Regelungen \r\nvornehmlich zu technischen Details der Ausgabe der digitalen Erscheinungsform festlegen zu \r\nkönnen. Diese, aus dem institutionellen Gleichgewicht der Unionsorgane (Art. 13 Abs. 1 EUV) \r\nfolgende, gleichzeitig die besondere Rechtsstellung der EZB berücksichtigende Interpretation \r\nwird letztlich auch durch den Wortlaut von Art. 133 S. 1 AEUV gestützt, der expressis verbis \r\nauf die „Befugnisse“ der EZB rekurriert.  \r\nc) Materielle Anforderungen \r\nZudem müsste der VOE zum digitalen Euro insgesamt als „währungspolitische Regelung“ \r\neinzustufen sein, der die materiellen Voraussetzungen von Art. 133 S. 1 AEUV erfüllt.  \r\n(a) Abgrenzung zwischen währungs- und geldschuldrechtlichen Regelungen \r\nDem Wortlaut nach ermächtigt Art. 133 S. 1 AEUV, der systematisch dem Kapitel zur \r\nWährungsunion angehört, nur zu unmittelbar währungspolitischen Regelungen in Bezug auf \r\nden Euro. Nicht umfasst sind hingegen Regelungen, die etwa dem privaten Geldschuldrecht \r\nzuzuordnen sind; diese unterfallen der Kompetenz der Mitgliedstaaten (Prinzip der \r\n\r\n \r\n\r\n39 In diesem Sinne auch EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63, Rn. 50; Manger-Nestler, \r\nZBB 2023, 337, 345 ff.; dies./Gramlich, WM 2019, 1949, 1953; ähnlich Gentzsch, EuZW 2023, 839, 844 f.; \r\nSchäfer/Assakkali, EuZW 2023, 215, 219. Von einer umgekehrten Kaskadierung ausgehend wohl \r\nKottmann/Shulman, NJW 2024, 267, 270 f. \r\n40 Im Rahmen ihrer Aufgaben, hier speziell Art. 128 Abs. 1 AEUV, kann die EZB auf die in Art. 132 Abs. 1 AEUV \r\nvorgegebenen Rechtsakte, insbesondere Verordnungen (1. Sp.-str.) zurückgreifen. S. dazu Manger-Nestler, \r\nPechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 132, AEUV Rn. 5 ff. \r\n\r\n\r\n21 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nbegrenzten Einzelermächtigung, Art. 5 Abs. 3 EUV).41 Das systematische wie teleologische \r\nVerständnis von Art. 133 AEUV, das durch die Maastrichter Konzeption der Währungsunion \r\ngerahmt wird, legt indes nahe, auch währungsrechtliche Regelungen im weiteren Sinn42 \r\neinzuschließen. Darunter zu verstehen sind all diejenigen Rechtsakte, „die den Euro als \r\nWährung in seiner Einheitlichkeit und Integrität schützen und seine praktische Nutzung als \r\neinheitliche Währung im Wirtschaftsverkehr der Euro-Teilnehmerstaaten ermöglichen“.43  \r\nBei währungsrechtlichen Regelungen im weiteren Sinne, etwa solchen, die neben währungs- \r\nauch wirtschaftspolitische oder verbraucherschützende Zielsetzungen verfolgen,44 besteht \r\nregelmäßig ein Spannungsverhältnis zwischen (supranationalem) Währungsrecht und \r\n(wirtschaftspolitischen) Binnenmarktzielen, aber auch (mitgliedstaatlichem) Geldprivatrecht. \r\nBereits die Vielgestaltigkeit der dem VOE zum digitalen Euro vorangestellten, mit 85 durchaus \r\nzahlreichen Erwägungsgründe macht deutlich, dass die Setzung eines Rechtsrahmens für eine \r\neuropäische Digitalwährung ein ganzes Bündel von Zielsetzungen verfolgt, von denen \r\nwährungspolitische zwar vorrangig, aber eben nicht abschließend zu sein scheinen.  \r\nWelchem Bereich eine Einzelnorm bzw. der gesamte Rechtsakt zuzuordnen ist, lässt sich daher \r\nnicht generell, sondern nur abhängig vom jeweiligen Einzelfall beurteilen.45 Die Beurteilung ist \r\ndabei in erster Linie anhand des mit der Regelung verfolgten Ziels (Telos) der konkreten \r\n(Einzel-)Regelung vorzunehmen,46 die wiederum im Licht der systemprägenden Prinzipien47 \r\nzu betrachten ist, die den ordnungstheoretischen Rahmen der Währungsunion vorgeben. \r\nDabei ist der Einheitlichkeit der gemeinsamen Währung kontextbezogen die größte \r\nBedeutung zuzumessen. Nicht zuletzt der EuGH betonte, dass ein Rechtsakt, der die \r\nEigenschaft der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel regele, als Maßnahme, die für \r\ndie Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sei, auf Art. 133 AEUV gestützt \r\n\r\n \r\n\r\n41 Häde, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 133 AEUV, Rn. 2, 13, der festhält, dass für nur mittelbar \r\nwährungspolitisch wirkende Maßnahmen keine Kompetenz der EU besteht; Kempen, in: Streinz, EUV/AEUV, 2. \r\nAufl. 2018, Art. 133 AEUV, Rn. 2.  \r\n42 Manger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 133 AEUV, Rn. 1; Wutscher, \r\nin: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 2019, Art. 133 AEUV, Rn. 2.  \r\n43 Selmayr, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 133 AEUV, Rn. 7.  \r\n44 Zur Abgrenzungsproblematik bei sog. Wertsicherungsklauseln Häde, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. \r\n2022, Art. 133 Rn. 12 f.  \r\n45 Vgl. Khan/Richter, in: Geiger/Khan/Kotzur/Kirchmair, EUV/AEUV, 7. Aufl. 2023, Art. 133 AEUV, Rn. 2 f.  \r\n46 Häde, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 133 AEUV, Rn 1 ff., 4 ff.; EuGH, Rs. C-62/14 – Gauweiler, \r\nu.a., ECLI:EU:C:2015:400, Rn. 46; EuGH, Rs. C-370/12 – Pringle, ECLI:EU:C:2012:756, Rn. 53, 55 \r\n47 S. dazu insgesamt Manger-Nestler, in: Müller-Graff, EnzEuR, Bd. 4, 2. Aufl. 2021, § 25, Rn. 67 ff. \r\n\r\n\r\n22 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nwerden könne und daher auch insoweit von einer ausschließlichen Zuständigkeit der Union \r\nauszugehen sei.48  \r\nDer VOE zum digitalen Euro enthält eine ganze Reihe von Regelungen mit währungsrechtlicher \r\nZielrichtung, allen voran Art. 3 VOE (digitale Form der gemeinsamen Währung), Art. 4 VOE \r\n(Ausgabemonopol EZB/Eurosystem) sowie Art. 7 VOE, der die Eigenschaftszuweisung als \r\ngesetzliches Zahlungsmittel enthält, für die bereits der Generalanwalt explizit die \r\nwährungspolitische Kompetenz aus Art. 133 AEUV adressierte.49 Auch die Regelungen in Kap. \r\nIV und Kap. VI, die die Bereitstellung des digitalen Euro innerhalb wie außerhalb des Euro-\r\nWährungsgebiets regeln, sind insoweit währungspolitisch motiviert, als sie den räumlichen \r\nwie persönlichen Anwendungsbereich der neuen Erscheinungsform der Währung einheitlich \r\nregeln. Zweifel bestehen hingegen hinsichtlich der Standardsetzung für den Zahlungsverkehr \r\nmit digitalem Euro in Gestalt „grundlegender Zahlungsdienste“ (Art. 14 Abs. 1 VOE), denn der \r\nVOE spezifiziert derartige Zahlungsdienste in den Anhängen I und II genau und verpflichtet \r\nKreditinstitute, die Zahlungskonten anbieten (Erw.-gr. 28 VOE), zu deren Angebot. \r\nIn den Bestimmungen des Kap. V finden sich Regelungen zur Nutzung als Wertaufbewahrungs- \r\nund Zahlungsmittel, wobei zumindest die Rolle als Wertaufbewahrungsmittel (Art. 15-16 VOE) \r\nals währungspolitische Funktionszuweisung einzuordnen ist. Nicht ausschließlich \r\nwährungspolitisch motiviert scheint hingegen die Regelung in Art. 17 VOE, da im Hinblick auf \r\ndie Gebührenfreiheit für grundlegende Zahlungsdienste in digitalem Euro dort zumindest auch \r\nverbraucherschützende Bestimmungen bzw. wettbewerbsrechtliche Ziele mitverfolgt werden \r\n(s. u., Pkt. E. V.). Hingegen handelt es sich bei der Festlegung von technischen Merkmalen (Kap. \r\nVII, Art. 22-32 VOE) des digitalen Euro um Regelungen, die die Funktionsweise und \r\nUmlauffähigkeit der entmaterialisierten Erscheinungsform sowie die Konvertibilität zwischen \r\nphysischen und nicht-physischen Formen der einheitlichen Währung Euro betreffen.  \r\n(b) Erforderlichkeit i.S.d. Art. 133 S. 1 AEUV \r\nNeben dem Erfordernis einer währungspolitisch intendierten Regelung postuliert \r\nArt. 133 S. 1 AEUV mit dem Merkmal der Erforderlichkeit noch eine weitere Voraussetzung, \r\n\r\n \r\n\r\n48 EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63, Rn. 23.  \r\n49 Schlussanträge GA Pitruzella, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2020:756, Rn. 25. \r\n\r\n\r\n23 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\ndie ihrem Schutzzweck zufolge vor übermäßiger Regulierung schützen soll.50 Dieses Telos \r\nzugrunde legend, trifft den Unionsgesetzgeber keine strenge Darlegungslast im Sinne eines \r\nnach strikten Verhältnismäßigkeitserwägungen zu prüfenden Übermaßverbotes.51 Insofern ist \r\ndem Unionsgesetzgeber ein weiter legislativer Einschätzungsspielraum zuzugestehen, den die \r\nErforderlichkeit lediglich im Sinne einer tatsächlichen, nicht vollkommen realitätsfernen \r\nNotwendigkeit zu umschreiben sucht und somit einen transparent (i. S. v. Art. 10 Abs. 3 EUV)52 \r\nbegründeten und nachvollziehbaren Gesetzgebungsprozess garantiert. \r\nBezogen auf das Merkmal der Erforderlichkeit begegnen die zuvor beschriebenen, \r\nwährungspolitisch motivierten Vorschriften des VOE zum digitalen Euro keinen \r\ngrundsätzlichen Bedenken. Die dynamische Digitalisierung des Zahlungsverkehrs (private \r\nZahlungsdienste/-mittel, Krypto“währungen“) und die damit verbundene Rückläufigkeit der \r\nprivaten Bargeldnutzung lassen die Einführung eines digitalen Bargeldäquivalents geeignet \r\nund angemessen erscheinen.53 Auch beabsichtigt der Unionsgesetzgeber keine Einschränkung \r\n(oder gar Abschaffung, die kompetenziell von Art. 133 S. 1 AEUV nicht gedeckt wäre!) einer \r\nbestimmten Erscheinungsform gesetzlicher Zahlungsmittel, sondern will den physischen (Bar-\r\n)Zahlungsmitteln ein nicht-physisches Äquivalent („offline und bargeldgleich“) zur Seite \r\nstellen. Er erweitert damit den gestaltbaren Rechtsrahmen für die Endnutzer wie die (Finanz-\r\n)Wirtschaft, wodurch gesetzliche Zahlungsmittel „wirksam genutzt“ (Erw.-gr. 28 S. 1 VOE) \r\nwerden können und somit auch zukünftig attraktiv bleiben. Eben diese Erweiterung des \r\nindividuellen Handlungsspielraums der Endnutzer, die per se nicht grundrechtsverkürzend \r\nwirken kann, darf jedoch umgekehrt nicht zu einer Beschränkung von Grundrechtspositionen \r\nanderer Marktteilnehmer (insbesondere Kreditinstitute) führen. Dem Unionsgesetzgeber \r\nobliegt insoweit eine grundlegende Gestaltungsaufgabe, einen Ausgleich zu schaffen zwischen \r\nverschiedenen Grundrechten der beteiligten Akteure und der für die gesellschaftliche \r\nWohlfahrt notwendigen Verwendung der Informations- und Kommunikationstechnologie; \r\n\r\n \r\n\r\n50 Becker, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 133 AEUV; ähnlich auch \r\nManger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 133 AEUV, Rn. 4.  \r\n51 Vgl. Khan/Richter, in: Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV, Art. 133 AEUV Rn. 2; Becker, in: Siekmann, Kommentar \r\nzur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 133 AEUV. \r\n52 S. zum unionalen Transparenzgebot Heselhaus, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. \r\n10 EUV, Rn. 10. \r\n53 So auch Gentzsch, EuZW 2023, 839, 844 f.; Omlor/Schneider, BKR 2023, 649, 654. S. auch Erwägungsgründe (3) \r\nund (4) VOE, die auf „eine sich rasch digitalisierende Wirtschaft“ und das damit einhergehende geänderte \r\nGeldnutzungs- und Bezahlverhalten als Grund für die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit der Einführung einer \r\ndigitalen Variante des gesetzlichen Zahlungsmittels rekurrieren. \r\n\r\n\r\n24 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\ndabei müssen die grenzüberschreitende (europäische wie globale) Vernetzung der Akteure \r\nund Transaktionen bei der Ergebnisfindung angemessen einbezogen werden. \r\nDer währungspolitisch erforderliche Gestaltungsspielraum des Unionsgesetzgebers findet \r\nseine Grenzen daher dort, wo sich die Regelungen des VOE nicht mehr nur mit den \r\nFunktionsmerkmalen der digitalen Erscheinungsform in Bezug auf ihre „Verwendung […] als \r\nWährung“ beziehen (Ob), sondern die Art und Weise des „Vertriebs“ (Wie) standardisieren; \r\nbei „grundlegenden Zahlungsdiensten“ (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Anhänge I, II VOE) scheint diese \r\nGrenze erreicht, wenn nicht sogar überschritten, weshalb grundrechtsrelevante Aspekte noch \r\nnäher betrachtet werden (s. u., Pkt. E. V. 2.). \r\n2. Verhältnis zu weiteren Kompetenzbestimmungen \r\nWie bereits angerissen, steht die Rechtsetzungsermächtigung für währungspolitische \r\nMaßnahmen aus Art. 133 S. 1 AEUV in einem kompetenziellen Spannungsverhältnis zu \r\nanderen Primärrechtsgrundlagen, insbesondere zu Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV (Binnenmarkt) \r\nund Art. 352 Abs. 1 AEUV (Arrondierungskompetenz), weshalb im Folgenden eine klare \r\nGrenzziehung zu beiden genannten Bestimmungen vorzunehmen ist.  \r\na) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV \r\nDen Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV als Rechtsgrundlage heranzuziehen, hat offenbar auch die EU-\r\nKommission erwogen, denn sie stützt jedenfalls den parallelen Verordnungsentwurf über die \r\nErbringung von Diensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro durch EU-\r\nZahlungsdienstleister mit Sitz außerhalb der Eurozone (COM/2023/368 final) auf eben diese \r\nRechtsangleichungskompetenz. Inwieweit Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV auch für den VOE zum \r\ndigitalen Euro passfähig wäre, ist daher genauer zu untersuchen.  \r\nNach Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV wird der Unionsgesetzgeber ermächtigt, „Maßnahmen zur \r\nAngleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten [zu erlassen], \r\nwelche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben“. \r\nVoraussetzung hierfür ist zunächst die beabsichtigte Angleichung in Form einer \r\n„sachbezogene(n) Annäherung mitgliedstaatlicher Vorschriften an unionsrechtlich \r\nvorgegebene Standards mit denen nationale Rechtsunterschiede [...] beseitigt werden \r\n\r\n\r\n25 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nsollen“.54 Grundsätzlich muss daher der Sekundärrechtsakt, der auf Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV \r\ngestützt werden soll, nationales Recht modifizieren. Ist dies nicht der Fall, kann \r\nArt. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn qua Sekundärrecht neue \r\nStrukturen (wie etwa in der EU-Finanzaufsicht) geschaffen werden, die in einem engen \r\nsachlichen Zusammenhang zu einer Angleichungsmaßnahme stehen. 55 Gegenstand der \r\nAngleichung können Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten sein, wobei \r\ndieses Merkmal weit zu verstehen ist. 56 Eine Anpassung erfordert zudem keine \r\nUnterschiedlichkeit nationaler Regelungen, sondern kommt auch bei Gleichartigkeit derselben \r\noder sogar dann in Betracht, wenn keine nationalstaatlichen Regelungen existieren, solange \r\nin einem Mitgliedstaat eine angleichungsbedürftige Regelung besteht. Nach Ansicht des EuGH \r\nkann sogar eine sog. präventive Rechtsangleichung auf Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV gestützt \r\nwerden, wenn das Entstehen von Binnenmarkthemmnissen wahrscheinlich ist und die \r\nMaßnahme deren Vermeidung bezweckt.57 Letztlich muss die Regelung einen Binnenmarkt-\r\nbezug aufweisen, welcher dann vorliegt, wenn ohne die Rechtsangleichungsmaßnahme \r\nHemmnisse für den Binnenmarkt, etwa in Form von Wettbewerbsverfälschungen oder \r\nBeeinträchtigung von Grundfreiheiten, die Folge wären.58 \r\nAllerdings kommt Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV nur dann zum Tragen, wenn nicht eine speziellere \r\nRechtsgrundlage einschlägig ist. Denn Rechtsangleichung (und die entsprechende \r\nKompetenzgrundlage) ist für die Union nicht als Selbstzweck zu verstehen, sondern ihr kommt \r\nvielmehr stets eine dienende und integrationsbezogene Funktion im Kontext der \r\nVerwirklichung des Binnenmarktes zu. 59 Während etwa die Errichtung des Europäischen \r\nFinanzaufsichtssystems (2010) im Rahmen der ersten Säule der Bankenunion unter \r\norganisationsrechtlichen Gesichtspunkten noch auf Art. 114 AEUV gestützt werden konnte, \r\nwurde die Errichtung des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (2014) nicht mehr auf \r\nArt. 114 AEUV gegründet, sondern auf die sachlich näher liegende, wenn auch bis an ihre \r\nGrenzen gedehnte Kompetenzbestimmung des Art. 127 Abs. 6 AEUV. 60 Mit Blick auf \r\n\r\n \r\n\r\n54 Korte, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 2022, Art. 114 AEUV, Rn. 23 \r\n55 Korte, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 2022, Art. 114 AEUV, Rn. 24, der von einem „akzessorischen Charakter \r\n[...] zur eigentlichen Rechtsangleichung“ spricht.  \r\n56 Terhechte/Kübek, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 114 AEUV, Rn. 56 ff. \r\n57 EuGH, Rs. C-350/92, Slg. 1995, I-1985, Rn. 35 (Spanien/Rat).  \r\n58 Terhechte/Kübek, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 114 AEUV, Rn. 59 ff. \r\n59 Terhechte/Kübek, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 114 AEUV, Rn. 12. \r\n60 Manger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 127 AEUV, Rn. 54, 58 ff. \r\n\r\n\r\n26 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nArt. 127 Abs. 6 AEUV wird noch eine systematische Parallele sichtbar, da die Norm – ebenso \r\nwie Art. 133 S. 1 AEUV – organkompetenziell auf den Unionsgesetzgeber (Rat und Parlament \r\nim ordentlichen Gesetzgebungsverfahren) verweist.  \r\nWie bereits ausgeführt (s. o., Pkt. E. II. 1.), lassen sich weite Teile der Vorschriften des VOE zum \r\ndigitalen Euro auf die währungspolitische Rolle des neuen digitalen gesetzlichen \r\nZahlungsmittels stützen, weshalb die währungspolitische Rechtsetzungskompetenz \r\nschwerpunktmäßig als sachnäher einzustufen ist und Art. 133 S. 1 AEUV dem Grundsatz nach \r\nVorrang vor Art. 114 Abs. 1 AEUV genießt.  \r\nb) Art. 352 Abs. 1 AEUV \r\nZu prüfen ist schließlich, inwieweit Raum für die Arrondierungskompetenz aus \r\nArt. 352 Abs. 1 AEUV bestehen könnte, die jedoch nur dann einschlägig wäre, wenn sich \r\neinzelne Bestimmungen des VOE nicht auf speziellere Primärrechtsgrundlagen (insbesondere \r\nArt. 133 S. 1 AEUV) stützen lassen. Denn Art. 352 Abs. 1 AEUV wird unter strengen \r\nTatbestandsvoraussetzungen lediglich eine Lückenschließungsfunktion zugemessen, ohne die \r\nKompetenz der Union zu erweitern (keine Kompetenz-Kompetenz)61.  \r\nArt. 352 Abs. 1 AEUV ist anwendbar, sofern zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: (i) ein \r\nTätigwerden der Union im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereiche, welches \r\nzur Verwirklichung der Ziele der Verträge erforderlich ist, sowie (ii) das Fehlen der dazu \r\nnotwendigen Befugnis(se) in den Verträgen.  \r\nIm Rahmen der in Art. 3 EUV aufgeführten Ziele der Union nennt Absatz 4 als drittgereihtes \r\noperatives Hauptziel die Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion, deren \r\ngemeinsame Währung der Euro ist.62 Bei der Frage der Erforderlichkeit der Regelung als \r\nkompetenzbegründendes Tatbestandsmerkmal ist dem Unionsgesetzgeber ein weiter \r\nEntscheidungsspielraum einzuräumen, der aber judiziell (zumindest eingeschränkt) \r\nüberprüfbar ist. 63 Der Maßstab der Erforderlichkeit ist im Einzelnen jedoch strittig. 64 \r\nAllgemein wird eine Erforderlichkeit dann angenommen, wenn eine Diskrepanz zwischen dem \r\n\r\n \r\n\r\n61 Statt vieler Streinz, in: Streinz: EUV/AEUV, 2. Aufl. 2018, Art. 352 AEUV, Rn. 1.  \r\n62 Vgl. ausführlich Manger-Nestler, in: Müller-Graff, EnzEuR, Bd. 4, 2. Aufl. 2021, § 25, Rn. 59 ff. \r\n63 So die herrschende Ansicht: Frenz, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 352 AEUV, \r\nRn. 24; Rossi, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 352 AEUV, Rn. 51 ff.; Streinz, in: Streinz: \r\nEUV/AEUV, 2. Aufl. 2018, Art. 352 AEUV, Rn. 35. \r\n64 Streinz, in: Streinz: EUV/AEUV, 2. Aufl. 2018, Art. 352 AEUV, Rn. 37 ff.  \r\n\r\n\r\n27 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nZiel und dessen Verwirklichung besteht, wenngleich nicht jede noch so kleine Diskrepanz \r\nbereits eine Erforderlichkeit zu begründen vermag, denn zwischen einem Ziel und dessen \r\nVerwirklichung liegt denknotwendigerweise immer eine Diskrepanz, anderenfalls wäre das \r\nZiel bereits erreicht. Es bedarf daher einer Diskrepanz von einigem Gewicht zwischen dem \r\nunionalen Ziel und dessen Verwirklichung.65 \r\nMit Blick auf den VOE zum digitalen Euro lässt sich eine solche Diskrepanz grundsätzlich nicht \r\nfeststellen, jedenfalls nicht in erheblichem Ausmaß, weshalb Art. 352 AEUV als \r\nKompetenzgrundlage eher fernliegend scheint. \r\n3. Grenze zu mitgliedstaatlichen Kompetenzen (Art. 345 AEUV) \r\nNach Art. 345 AEUV lassen die Verträge die Eigentumsordnung der Mitgliedstaaten unberührt. \r\nDamit stellt die Vorschrift klar, dass die Union keine Kompetenz im Bereich der \r\nmitgliedstaatlichen Eigentumsordnung besitzt.66 Der Begriff der Eigentumsordnung ist dabei \r\nweit auszulegen und umfasst die Gesamtheit der mitgliedstaatlichen Vorschriften, die den \r\nBestand des Eigentums regeln.67 Auch der EuGH hat klargestellt, dass die ausschließliche \r\nRegelungsbefugnis der Union für die einheitliche Währung (Art. 3 Abs. 1 lit. c] i. V. m. \r\nArt. 133 AEUV) dort ihre Grenze findet, wo sie an die Regelungskompetenz der \r\nMitgliedstaaten für die Modalitäten der geld(schuld)rechtlichen Erfüllungswirkung \r\ngesetzlicher Zahlungsmittel stößt.68 Der Art. 345 AEUV statuiert damit ein Neutralitätsgebot \r\nder EU gegenüber den Eigentumsordnungen der Mitgliedstaaten.  \r\nDiese Grenze ist auch bei der Einführung eines digitalen Euro zu beachten. Stellen Regelungen \r\neiner Verordnung zum digitalen Euro einen solchen Eingriff in die mitgliedstaatlichen \r\nEigentumsordnungen dar, etwa durch die Zuweisung eigentumsrechtlich relevanter \r\nRechtspositionen, die nicht lediglich die grundsätzliche Rechtsnatur vorstrukturieren (s.u., Pkt. \r\nE. III.), wären diese grundsätzlich unzulässig (ultra-vires-Grenze).  \r\nOhne die detaillierte Prüfung vorwegzunehmen (s. u., Pkt. III. 4.), lässt sich überschlägig bereits \r\nhier vermerken, dass sich solche Regelungen im VOE nicht finden. Dies gilt vor allem auch für \r\ndie vorgesehene Abwicklung über die einheitliche EZB-Abwicklungsinfrastruktur (Art. 30 \r\n\r\n \r\n\r\n65 So wohl im Ergebnis auch Rossi, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 352 AEUV, Rn. 49.  \r\n66 Hatje, in: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 2019, Art. 345 AEUV, Rn. 1. \r\n67 Wernicke, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, EUV/AEUV, 80. EL 2023, 12 m.W.N.  \r\n68 EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63, Rz. 56; ebenso Gentzsch, EuZW 2023, 839, 845. \r\n\r\n\r\n28 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nVOE). Der Aspekt, über welche Infrastruktur Zahlungen mittels eines gesetzlichen \r\nZahlungsmittels abgewickelt werden, ist fraglos von großer Bedeutung; anderenfalls wäre das \r\nZahlungsmittel wenig praktikabel, weil als umlauffähige einheitliche Währung kaum nutzbar. \r\nAllerdings betrifft das im VOE gewählte Modell der Abwicklung von Digitale-Euro-Zahlungen \r\ndie technisch einheitliche Infrastruktur, woraus jedenfalls keine expliziten Vorgaben für die \r\njeweilige mitgliedstaatliche Zivilrechtsordnung folgen.  \r\nAuch eine unionsseitige, sekundärrechtliche Regelung, die den digitalen Euro als nicht-\r\nphysischen Vermögenswert vorprägt, an dem der Endnutzer eine sachähnliche \r\nRechtsposition erlangt, würde die Eigentumsordnungen der Mitgliedstaaten in ihrem \r\nsubstanziellen materiellen Reglungsgehalt nicht unzulässig (Neutralitätsgebot, Art. 345 AEUV) \r\nbeeinflussen. Vielmehr scheint eine derartige unionsrechtliche Vorstrukturierung der \r\nRechtsnatur – etwa als sachähnlicher Vermögenswert – samt Ausgestaltungspflicht durch die \r\nmitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen dringend geboten, da sie für Rechtsklarheit und \r\nSicherheit des Geschäftsverkehrs mit digitalen Euro sorgen und damit dem Grundsatz der \r\nEinheitlichkeit der gemeinsamen Währung Rechnung tragen würde.  \r\n4. Zwischenergebnis \r\nIn einem ersten Zwischenergebnis lässt sich feststellen, dass für die Einführung eines digitalen \r\nZentralbankgeldes in Form eines digitalen Euro an einigen Stellen ein Spannungsverhältnis \r\nzwischen verschiedenen Primärrechtsbestimmungen (insbesondere Art. 133 S. 1, \r\nArt. 128 Abs. 1 und Art. 345 AEUV) besteht. Auch wenn sich eine solche kompetenzielle \r\nGemengelage pauschal nur unzureichend beurteilen lässt, konnte die überschlägige Prüfung \r\nbereits zeigen, dass ein Großteil der Vorschriften des VOE zum digitalen Euro \r\nkompetenzrechtlich als währungspolitische Regelungen i. S. v. Art. 133 S. 1 AEUV einzuordnen \r\nsind, da sie schwerpunktmäßig währungspolitische Zielsetzungen verfolgen, die vom \r\nGrundsatz her auch erforderlich erscheinen. Trotz allem soll die Reichweite der in Betracht \r\nkommenden Kompetenznormen für ausgewählte Einzelregelungen des VOE nicht aus dem \r\nBlick geraten, sondern wird im Rahmen der Prüfung ausgewählter Einzelaspekte jeweils \r\ngesondert aufgegriffen (s. u., Pkt. III. – VI.). \r\n\r\n\r\n29 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nIII. Rechtsnatur des digitalen Euro \r\nBei der genauen Analyse des VOE zum digitalen Euro taucht immer wieder die Frage nach der \r\nrechtlichen Qualität der digitalen Währungs-/Werteinheiten, also nach der Rechtsnatur des \r\ndigitalen Euro auf. Der damit adressierte Aspekt, der für die Übertragbarkeit und \r\nUmlauffähigkeit zentral ist, lässt sich aus dem vorliegenden Entwurfstext der EU-Kommission \r\nnicht klar beantworten und ist auch Gegenstand der Beratungen von Rat und EU-Parlament; \r\ndie nachfolgende genauere Analyse ist daher elementar.  \r\n1. Merkmale des digitalen Euro als konstitutive Elemente seiner Rechtsnatur \r\nDer VOE definiert den digitalen Euro als digitale Form der einheitlichen Währung (Art. 2 Nr. 1, \r\nArt. 3 VOE) und verleiht ihm den Status als gesetzliches Zahlungsmittel69 mit grundsätzlicher \r\nAnnahmeverpflichtung zum vollen Nennwert und schuldbefreiender Wirkung \r\n(Art. 7 Abs. 2 VOE) 70 . Demnach soll der digitale Euro nicht lediglich ein neues, \r\ngiralgeldbasiertes Zahlungsverkehrssystem der Eurozone, sondern – parallel zum Euro-\r\nBargeld – eine weitere Erscheinungsform der gemeinsamen Währung etablieren, die eine \r\ndirekte Verbindlichkeit der EZB bzw. der nationalen Zentralbanken gegenüber den Endnutzern \r\nbegründen soll (Art. 4 Abs. 2 VOE). Damit scheint aus Sicht des Verordnungsentwurfs alles \r\ngesagt.  \r\nUnter währungsrechtlichen Gesichtspunkten mag man diesem Befund sogar ein Stück weit \r\nzustimmen können, wenngleich – erinnert sei an die Architektur des digitalen Euro als \r\nmultipolares Rechtsverhältnis („Haus“, s.o., Pkt. E. I.) – bereits Zweifel darüber aufkommen, \r\ndass eine rein währungsrechtliche Funktionszuweisung zu einseitig und überdies wenig \r\naussagekräftig im Hinblick auf die Dichotomie der Übertragungswege (online/offline) scheint. \r\nDabei ist zunächst zu betonen, dass die Verfügungsmöglichkeit on- wie offline an sich nicht zu \r\nkritisieren ist, bildet sie doch gerade die Bandbreite moderner Bezahlvorgänge und eröffnet \r\nsomit vielfältige Einsatzmöglichkeiten, was wiederum akzeptanzfördernd wirken sollte. Um \r\neben jene Akzeptanz zu gewährleisten, ist ein hohes Maß an Rechtssicherheit unerlässlich, die \r\n\r\n \r\n\r\n69 Ausweislich Art. 128 Abs. 1 AEUV i. V. m. Art. 10 VO Nr. 974/98 hat nur das Euro-Bargeld (Banknoten und \r\nMünzen) den Status als gesetzliches Zahlungsmittel; für Euro-Buch-/Giralgeld gilt dies nicht. Mit dem digitalen \r\nEuro würde das gesetzliche Zahlungsmittel um eine weitere (digitale) Ausprägungsform ergänzt.  \r\n70 Die drei Wesensmerkmale eines gesetzlichen Zahlungsmittels, welche bislang nur judikativ durch den EuGH \r\n(EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63) definiert und konkretisiert wurden, werden hier \r\ndurch Art. 7 Abs. 3-5 VOE erstmals legislativ definiert.  \r\n\r\n\r\n30 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nbei der Statuszuweisung als gesetzliches Zahlungsmittel nicht stehen bleiben darf. Vielmehr \r\nist die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel rechtstatsächlich untrennbar mit der Frage \r\nnach der Übertragbarkeit des digitalen Euro verbunden, also seiner rechtssicheren \r\nUmlauffähigkeit (s. u., Pkt. E. III. 4.). Dass in der Folge Anpassungen der derzeitigen \r\nRegelungsstruktur des VOE ebenso notwendig sind, wie der mitgliedstaatlichen (Zivil-)Rechts-\r\nordnungen, die von den nationalen Parlamenten entsprechend zu legitimieren wären, ist \r\nwahrscheinlich. Schließlich wird nicht klar, was mit dem Attribut „digital“ in Bezug auf die \r\nErscheinungsform tatsächlich gemeint ist. \r\nEs ist daher zu prüfen, inwieweit der VOE zum digitalen Euro die drei genannten Merkmale \r\n(Erscheinungsform, gesetzliches Zahlungsmittel, Übertragbarkeit) mit Blick auf die \r\nRechtsnatur des digitalen Euro hinreichend genau konstituiert. \r\n2. Nicht-physische Erscheinungsform \r\na) Reichweite von Art. 128 AEUV \r\nPrägendes Merkmal der digitalen Form der gemeinsamen Währung ist die nicht-physische und \r\ndamit entmaterialisierte, weil digitale Erscheinungsform.  \r\nEin solches technologisches Verständnis zugrunde gelegt, lassen sich (Primär-)Rechtsnormen, \r\nderen Wortlaut an eine materialisierte Form der gemeinsamen Währung anknüpft, allen voran \r\nArt. 128 Abs. 1 AEUV, nicht undifferenziert auf neuartige Erscheinungsformen digitaler \r\nWährungs-/Werteinheiten anwenden. Semantisch nimmt Art. 128 AEUV ausdrücklich auf \r\nphysische Banknoten (und i. V. m. VO 974/98 auf materialisiertes Münzgeld) Bezug, weshalb \r\nan einer, die Wortlautgrenze klar überschreitenden Anwendbarkeit auf eine entmaterialisierte \r\nForm der gemeinsamen Währung durchaus Zweifel bestehen. Auch eine analoge Anwendung \r\nscheint hier nicht möglich, da es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Nicht \r\nausgeschlossen ist jedoch, Art. 128 Abs. 1 AEUV teleologisch und insofern entwicklungsoffen \r\nzu interpretieren, dass neben physischem Bargeld auch nicht-physische Erscheinungsformen \r\nzumindest nicht von vornherein ausgeklammert werden. 71 Insofern steht \r\nArt. 128 Abs. 1 AEUV der Einführung einer entmaterialisierten Darreichungsform der \r\ngemeinsamen Währung als gesetzliches Zahlungsmittel nicht entgegen, ganz gleich, ob man \r\n\r\n \r\n\r\n71 In diesem Sinne, wenn auch ohne direkten Bezug zu Art. 128 AEUV Schlussanträge GA Pitruzella, Rs. C-422/19 \r\n- Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2020:756, Rn. 82. \r\n\r\n\r\n31 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nden digitalen Euro als Bargeldäquivalent, buchgeldähnlich oder als Zahlungsmittel sui generis \r\nbegreifen will.  \r\nDenn weder dem Wortlaut noch dem Telos von Art. 128 Abs. 1 AEUV lässt sich entnehmen, \r\ndass die Mitgliedstaaten bei der Maastrichter Vertragsrevision die Möglichkeit a priori \r\nausschließen wollten, nach gesetzgeberischem Ermessen eine neue, entmaterialisierte Form \r\nder gemeinsamen Währung zu schaffen und ihr den Status als gesetzliches Zahlungsmittel \r\nzuzuweisen. Auch der Satz 3 in Absatz 1 des Art. 128 AEUV, der bestimmt, dass die von der \r\nEZB ausgegebenen Banknoten die einzigen sind, die in der Union als gesetzliches \r\nZahlungsmittel gelten, widerspricht diesem Befund nicht, denn dieser Satz bezieht sich in \r\nsystematischer Zusammenschau mit den Sätzen 1 und 2 des ersten Absatzes von \r\nArt. 128 AEUV eben gerade nur auf materialisierte, nicht hingegen auf entmaterialisierte \r\nBanknoten bzw. digitale Währungs-/Werteinheiten. Telos der Regelung ist es, zu vermeiden, \r\ndass in einzelnen Mitgliedstaaten über das Euro-Bargeld hinaus, andere Währungsformen den \r\nStatus als gesetzliches Zahlungsmittel be- bzw. erhalten.72 Der Zuschnitt des Art. 128 AEUV auf \r\nein materialisiertes gesetzliches Zahlungsmittel ist daher vielmehr der Tatsache geschuldet, \r\ndass zu seinem Entstehungszeitpunkt73 entmaterialisiertes Zentralbankgeld weder existierte \r\nnoch gedanklich wie technisch vorstellbar schien. Das auf materialisiertes Bargeld (nicht \r\nBuchgeld!) gestützte Verständnis74 des Art. 128 AEUV schließt damit lediglich die direkte (und \r\nwohl auch mangels planwidriger Regelungslücke analoge) Anwendung des Art. 128 AEUV als \r\nPrimärrechtsgrundlage für einen entmaterialisierten (digitalen) Euro aus; nicht aber dessen \r\nEinführung durch einen Sekundärrechtsakt.  \r\n\r\n \r\n\r\n72 Konkreter Anlass war die in den Verhandlungen durch die Niederlande vertretene Ansicht, \r\nBanküberweisungen hätten in den Niederlanden den Status als gesetzliches Zahlungsmittel, siehe Freimuth, in: \r\nSiekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 128 AEUV, Rn. 1. Eine solche Zersplitterung \r\nin der Eurozone das gesetzliche Zahlungsmittel betreffend wollte man mit der Regelung des \r\nArt. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV verhindern, nicht indes andere Formen des gesetzlichen Zahlungsmittels, welche für \r\ndie gesamte Eurozone gelten und vom Unionsgesetzgeber eingeführt werden.  \r\n73 Siehe zur Entstehungsgeschichte Freimuth, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, \r\nArt. 128 AEUV, Rn. 1 ff.  \r\n74 S. dazu bereits oben, Fn. 29.  \r\n\r\n\r\n32 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nb) Münzgewinn \r\nFraglich erscheint, ob der VOE möglicherweise gegen die primärrechtliche Vorschrift des \r\nArt. 128 Abs. 2 AEUV verstößt, nach der der sog. Münzgewinn bei der Ausgabe von Euro-\r\nMünzen den Mitgliedstaaten zusteht.75 \r\nKompetenziell unterscheidet Art. 128 AEUV zwischen Banknoten und Münzen und bringt dies \r\nregelungstechnisch durch zwei getrennte Absätze zum Ausdruck. Während Absatz 176 für \r\nEuro-Banknoten das „ausschließliche Recht“ zur Ausgabe der EZB zuweist, verbleibt das Recht \r\nzur Emission von Euro-Münzen nach Absatz 2 bei den Mitgliedstaaten, steht aber unter \r\nGenehmigungsvorbehalt der EZB.77 \r\nIm VOE fehlt eine solche geteilte Zuständigkeit für die Ausgabe des digitalen Euro mit der \r\ngedanklichen Folge, dass der den Mitgliedstaaten verbleibende Münzgewinn durch die \r\nEinführung eines digitalen Euro (und dem weiteren Rückgang der Bargeldnutzung) \r\nperspektivisch zumindest geschmälert wird, währenddessen das digitale gesetzliche \r\nZahlungsmittel steten Zulauf erhalten könnte. Mit Blick auf die Regelung des \r\nArt. 128 Abs. 2 AEUV scheint eine solche tatsächliche Entwicklung jedoch unproblematisch.  \r\nZunächst dürfte der Münzgewinn durch den Rückgang der Bargeldnutzung auch unabhängig \r\nvon der Einführung eines digitalen Euro rückläufig sein, etwa weil sich das Nutzerverhalten \r\nstärker in den unbaren Zahlungsverkehr mit privaten Zahlungsdiensten/Kartenanbietern \r\nverlagert; es besteht insofern also kein adäquat-kausaler Zusammenhang zwischen Ursache \r\n(digitales Zentralbankgeld) und Wirkung (Münzgewinn).  \r\nDes Weiteren begründet Art. 128 Abs. 2 AEUV keinen Anspruch der Mitgliedstaaten auf einen \r\nMünzgewinn in dem Sinne, dass der Unionsgesetzgeber oder die EZB solche Maßnahmen \r\nunterlassen, die den Münzgewinn mittelbar tangieren oder gar bei rückläufigem Münzgewinn \r\naufgrund tatsächlicher Umstände aktiv Gegenmaßnahmen zum Schutz des Münzgewinns \r\nergreifen müssten. Ein solches Verständnis ist weder vereinbar mit dem Wortlaut noch dem \r\nTelos des Art. 128 Abs. 2 AEUV, der lediglich für den Fall, dass ein Münzgewinn aus der \r\nAusgabe von Euro-Münzen entsteht, diesen den Mitgliedstaaten zuordnet.  \r\n\r\n \r\n\r\n75 Siehe hierzu Freimuth, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 128 AEUV, Rn. \r\n88. \r\n76 Inhaltlich gleichlautend Art. 16 Abs. 1 ESZB-Satzung. Erwähnt wird das Recht zur Ausgabe von Banknoten auch \r\nin Art. 282 Abs. 3 Satz 2 AEUV. \r\n77 Dazu Manger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 128 AEUV, Rn. 8 f., 13. \r\n\r\n\r\n33 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nDer Art. 128 Abs. 2 AEUV steht damit der Einführung eines digitalen Euro nicht entgegen, auch \r\nwenn diese mittelbar zu einer Verringerung des Münzgewinns bei den Mitgliedstaaten führen \r\nkann.  \r\nc) Notwendigkeit einer Vertragsänderung? \r\nDer Vollständigkeit halber erwähnt sei, dass Art. 128 AEUV für den digitalen Euro um einen \r\nAbsatz 3 erweitert werden könnte, was ohne Zweifel klarstellenden Charakter besitzen würde. \r\nZwingend ist eine solche Vertragsrevision indes nicht, da Regelungen zur Einführung, Ausgabe \r\nund Verteilung eines digitalen Euro als währungspolitische Regelungen zulässigerweise auch \r\nper Sekundärrechtsakt, gestützt auf Art. 133 S. 1 AEUV, getroffen werden können. Dies scheint \r\nauch der legislativ einfacher gestaltbare Weg, denn eine Ergänzung von Art. 128 AEUV wäre \r\nnur im Rahmen des in der Regel langwierigen, politisch schwer abschätzbaren \r\nVertragsänderungsverfahrens (Art. 48 EUV) möglich. \r\nd) Zwischenergebnis \r\nAusdrücklich zu begrüßen sind daher die Änderungsvorschläge des Rates sowie des EU-\r\nParlaments, die die entmaterialisierte Erscheinungsform des digitalen Euro nicht – wie \r\nArt. 2 Nr. 1, Art. 3 VOE („der digitale Euro […] als digitale Form der einheitlichen Währung“) – \r\nmit der Bezeichnung desselben versuchen zu erklären, sondern ihn als nicht-physische Form \r\n(non-physical asset) vom physischen Bargeld abzugrenzen suchen und die digitalen Währungs- \r\nbzw. Werteinheiten damit klarer attribuieren. \r\n3. Konkretisierung der Merkmale als gesetzliches Zahlungsmittel \r\nMit der Zuweisung des Status als gesetzliches Zahlungsmittel wird ein wesentliches Merkmal \r\neiner öffentlichen Währung78 in Art. 7 Abs. 2 VOE ausdrücklich benannt und nachfolgend \r\ndurch Legaldefinition (Abs. 3-5) der drei Merkmale, die ein solches Zahlungsmittel \r\nkonstituieren (Annahmepflicht/-zwang, Nennwertgarantie, schuldbefreiende Wirkung), \r\nweiter ausgeformt, wobei die Charakteristika sowohl vom EuGH79 als auch im Schrifttum80 \r\n\r\n \r\n\r\n78 Diese Funktionszuschreibung wird auch vom Rat der Europäischen Union, Interinstitutionelles Dossier (Fn. 18), \r\nS. 6, begrüßt. Darauf verweisend auch bereits Schlussanträge GA Pitruzella, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, \r\nECLI:EU:C:2020:756, Rn. 69. \r\n79 EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63, Rn. 49 unter Bezugnahme auf Empfehlung der \r\nKommission v. 22.3.2010 über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und \r\n-Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel, EU ABl L 83, S. 7.  \r\n80 Broemel, RdZ 2024, 13, 17 ff.; Manger-Nestler/Gramlich, WM 2019, 1949, 1955. \r\n\r\n\r\n34 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nseit längerem als rechtsbegründend angesehen werden. Die nunmehr geplante \r\nsekundärrechtliche Festschreibung der Legaldefinition ist daher zu begrüßen, wenngleich sich \r\nnicht erschließt, warum eine solche zwingend im VOE zur digitalen Erscheinungsform der \r\neinheitlichen Währung, und nicht sinnvoller im VOE zum Bargeld81 – quasi als „Urform“ von \r\ngesetzlichen Zahlungsmitteln – verortet werden könnte und sollte.  \r\nWährend der in Art. 8 VOE geregelte räumliche Geltungsbereich auf das Territorium der Euro-\r\nMitgliedstaaten begrenzt wird und damit eine originär währungsrechtliche, auf \r\nArt. 133 S. 1 AEUV zu stützende Regelung darstellt, scheint dies bei den in Art. 9-11 VOE \r\ngeregelten Ausnahmen (insb. Art. 9 lit. d] i. V. m. Art. 10 VOE) von der grundsätzlichen \r\nAnnahmeverpflichtung nicht durchweg der Fall. Bereits der EuGH betonte, dass die \r\nStatuszuweisung als gesetzliches Zahlungsmittel „nicht etwa eine absolute, sondern nur eine \r\ngrundsätzliche“ Annahmepflicht erfordere; es sei auch nicht erforderlich, dass der \r\nUnionsgesetzgeber Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Verpflichtung erschöpfend und \r\neinheitlich festlege.82 Die weitreichende Regelung der Annahmepflicht im VOE (Art. 9 lit. d] i. \r\nV. m. Art. 10 VOE), die de facto einen Ausschluss der Verwendung von Allgemeinen \r\nGeschäftsbedingungen für einen Zahlungsausschluss mit digitalem Euro bedeutet, kann nicht \r\nohne Weiteres als währungsrechtliche Regelung eingestuft werden und ist ggf. zumindest \r\nteilweise auch dem privaten Geldschuldrecht zuzuordnen, für das der Unionsgesetzgeber \r\nzumindest nicht auf eine währungsrechtliche Kompetenzbestimmung (wie Art. 133 AEUV) \r\nzurückgreifen kann. 83 \r\nSelbst wenn man einen Zusammenhang mit währungspolitischen Zielsetzungen noch \r\nhineinzudeuten vermag und deshalb eine (Verbands-)Kompetenz der Europäischen Union \r\nannehmen will, ist eine derart weitgehende (absolute) Annahmeverpflichtung84 jedenfalls \r\n\r\n \r\n\r\n81 Art. 4 Abs. 1 und 2 VOE-Bargeld enthält zwar den Grundsatz der obligatorischen Annahme als zentrales \r\nWesenselement eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Gleichwohl folgen in den Art. 5 ff. VOE-Bargeld zahlreiche \r\nAusnahmen, die wohl auch einen AGB-Ausschluss zulassen. Somit ist der Annahmezwang für den digitalen Euro \r\nohne erkennbaren Grund deutlich weitgehender als der für das Euro-Bargeld. Ebenso Gentzsch, EuZW 2023, 839. \r\nS. zu den Grenzen des Annahmezwangs insgesamt Broemel, RdZ 2024, 13, 17 ff. \r\n82 EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63, Rn. 55. \r\n83 Ebenso Gentzsch, EuZW 2023, 839, 845 f.; a. A. Omlor/Schneider, BKR 2023, 649, 654 ff., die die Regelung \r\ndarüber hinaus sowohl für erforderlich i. S. d. Art. 133 S. 1 AEUV als auch für einen verhältnismäßigen und damit \r\ngerechtfertigten Grundrechtseingriff halten.  \r\n84 Gleichzeitig normiert Art. 9 lit. a) VOE eine Ausnahme von Annahmepflicht für Kleinstunternehmen, was \r\ninkonsistent scheint. Eine flächendeckende Verbreitung des digitalen Euro scheitert womöglich daran, dass der \r\ndigitale Euro eben gerade nicht ausnahmslos auf Händlerseite akzeptiert werden muss. \r\n\r\n\r\n35 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nnicht i. S. d. Art. 133 S. 1 AEUV erforderlich. Mit einer solchen Regelung überschreitet der \r\nUnionsgesetzgeber den Bereich des kompetenziell zulässigen gesetzgeberischen \r\nEntscheidungsspielraums und damit womöglich die Grenze zur Überregulierung. 85 Dieses \r\nErgebnis stützt auch der rechtsvergleichende Blick auf den ebenfalls im Single Currency \r\nPackage vorgelegten VOE-Bargeld. Wie der VOE zum digitalen Euro verfolgt auch der VOE-\r\nBargeld das Ziel, eine hinreichende und flächendeckende Versorgung mit und umfassende \r\nNutzungsmöglichkeit des gesetzlichen Zahlungsmittels sicherzustellen (vgl. Erw.-gr. [6] und [7] \r\nVOE-Bargeld); im Gegensatz zum VOE zum digitalen Euro enthält der VOE-Bargeld jedoch \r\nkeine derartig umfassende Regelung zur Annahmepflicht. Es wird lediglich der Grundsatz der \r\nobligatorischen Annahme in Art. 4 Abs. 2 VOE-Bargeld festgeschrieben, der sogleich in Art. 5 \r\nund 6 VOE-Bargeld zahlreichen Ausnahmen unterliegt. So ist der Grundsatz der \r\nobligatorischen Annahme beim Bargeld etwa gem. Art. 5 Abs. 1 lit. b) VOE-Bargeld bei sog. \r\neinseitigen ex-ante-Ausschlüssen (vgl. Erw.-gr. [6] VOE-Bargeld) suspendiert. Damit sind AGB-\r\nAusschlüsse beim Bargeld möglich, beim digitalen Euro ist dies hingegen gerade nicht möglich. \r\nEs besteht somit bei gleichem Regelungsziel ein Regelungsgefälle zwischen beiden \r\nVerordnungsentwürfen, für welches es augenscheinlich keinen tragbaren Sachgrund gibt und \r\nnicht zuletzt dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Währung widerstrebt.  \r\n4. Übertragbarkeit als Voraussetzung der Umlauffähigkeit \r\nNeben der währungsrechtlichen Einordnung als gesetzliches Zahlungsmittel in digitaler Form, \r\nsind Regelungen zur Umlauffähigkeit von entscheidender Bedeutung, da sie die \r\nÜbertragbarkeit des gesetzlichen Zahlungsmittels maßgeblich konstituieren. Der VOE trifft \r\ndazu en detail nur wenige, teils vage und vor allem inkonsistente Aussagen, weshalb an dieser \r\nStelle dringender Klarstellungsbedarf besteht.  \r\na) Ausgangspunkt \r\nAbstrakt-generelle Regelungen zur Übertragbarkeit sind zwingender Bestandteil eines jeden, \r\ninsbesondere auch gesetzlichen Zahlungsmittels, da anderenfalls die Umlauffähigkeit und \r\ndamit die praktische Nutzbarkeit des Zahlungsmittels nicht gewährleistet werden kann. Denn \r\nGeld ist ursprünglich kein „Geschöpf der Rechtsordnung“ 86 , sondern zunächst ein \r\n\r\n \r\n\r\n85 Für den Fall einer Annahmepflicht ebenso Schäfer/Assakkali, EuZW 2023, 215, 220. \r\n86 Grundlegend Knapp, Staatliche Theorie des Geldes, 1905, 1. \r\n\r\n\r\n36 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\ngesellschaftliches Phänomen, dem ein breites ökonomisches Nutzungsspektrum innewohnt. \r\nEben diese breite sozioökonomische Nutzbarkeit stellt daher gewisse Anforderungen an die \r\nFunktionen von Geld: Geld soll wertstabil, sicher, allgemein akzeptiert und effizient zu \r\ngebrauchen sein. Die Verknüpfung von ökonomischen Nutzungsmöglichkeiten mit einem \r\nhohen Maß an Rechtssicherheit ist damit eine maßgebliche, nicht aber die alleinige Bedingung \r\nfür Geldwert- und Währungsstabilität. Hinzutreten müssen – sozusagen als kollektive \r\nIntension – das Vertrauen in die Geldfunktionen und deren gegenwärtige wie zukünftige \r\nSicherung durch die kollektive Ordnung. 87 Formuliert sind damit funktionale „Sollens“-\r\nAnforderungen, auf deren Grundlage die jeweilige Rechtsordnung den Rahmen der \r\norganisatorisch-institutionellen Geldordnung legitimiert, Grenzen für Erscheinungsformen \r\nund Funktionen von Geld eingeschlossen.88 Die legislative Festlegung der Möglichkeit einer \r\n(zivilrechtlichen) Übertragbarkeit schafft daher Rechtssicherheit, die für jedes gesetzliche \r\nZahlungsmittel und gerade für eine neuartige Darreichungsform desselben essenziell ist. Dass \r\ngegenseitige und breite Akzeptanz das „Einlösungsvertrauen“89 abzusichern vermögen und \r\ndaher wichtig für den vitalen Bestand von Geld- und Währungsordnungen sind,90 ist keine \r\nneue Erkenntnis, wird aber dennoch vollkommen zu Recht von der EU-Kommission sowie der \r\nEZB im Kontext des Vorhabens zum digitalen Euro immer wieder betont. 91  \r\nNach derzeitigem Stand hat nur das Euro-Bargeld den Status eines gesetzlichen \r\nZahlungsmittels, was durch Art. 128 Abs. 1 AEUV i. V. m. Art. 10 VO Nr. 974/98 für Euro-\r\nBanknoten und -Münzen klargestellt wird.92 Buch- bzw. Giralgeld,93 eine „stofflose“ Geldform, \r\ndie als Zahlungsmittel nicht erst seit Digitalisierung und COVID-19-Pandemie einen wahren \r\nBoom verzeichnet, wird diese ausdrückliche Eigenschaftszuweisung als gesetzliches \r\nZahlungsmittel hingegen versagt, was e contrario aus dem Wortlaut der genannten \r\n\r\n \r\n\r\n87 Beckert, Imaginierte Zukunft, Fiktionale Erwartungen und die Dynamik des Kapitalismus, 1. Aufl. 2018, 165, \r\n181. \r\n88 Hahn/Häde, Währungsrecht, 2010, § 3, Rn. 1 ff. \r\n89 Auf den Begriff rekurrierte das BVerfG in seiner „Euro-Entscheidung“, BVerfGE 97, 350, 372. Vgl. auch Broemel, \r\nRdZ 2024, 13, 16. \r\n90 Vgl. etwa Eibl, Privatheit durch Bargeld, 2020, S. 43 f.; Ohler, JZ 2008, 317, 319. \r\n91 S. etwa Broemel, RdZ 2024, 13, 16 m. w. N. in Fn. 43. \r\n92 Manger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 128 AEUV, Rn. 1 f. \r\n93 Buchgeld umfasst Geldsummen, die in Büchern oder auf sonstigen Datenträgern verzeichnet und damit \r\nentmaterialisiert sind, vgl. zum Buchgeldbegriff Hahn/Häde, Währungsrecht, 2010, § 3, Rn. 23 ff.; Kirchhartz, in: \r\nClaussen/Erne, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2023, § 1, Rn. 11. \r\n\r\n\r\n37 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nUnionsrechtsbestimmungen folgt.94 Die Frage nach der (zivilrechtlichen) Übertragbarkeit von \r\ngesetzlichen Zahlungsmitteln wird jeweils durch die Rechts- und Eigentumsordnungen der \r\nMitgliedstaaten95 geregelt; im Ergebnis ist damit die Umlauffähigkeit als Wesensmerkmal \r\neines Zahlungsmittels rechtstechnisch abgesichert, aber nicht unionseinheitlich geregelt, was \r\nsich wiederum recht leicht mit der Entstehungsgeschichte der Geldzeichen und der parallelen \r\nAufnahme in nationale Rechtsordnungen begründen lässt und sich auch im unionsrechtlichen \r\nNeutralitätsgebot (Art. 345 AEUV) niederschlägt.  \r\nGleichzeitig bestätigt aber die Zusammenschau aus den unterschiedlichen \r\nErscheinungsformen und Rechtsnaturen einmal mehr die These, dass „Geld im Rechtssinne“96 \r\nerst als Ergebnis der ineinander verschränkten Rechtswirkungen verschiedener Rechtsgebiete \r\n(währungs-/öffentlich-rechtlich bzw. zivilrechtlich) sowie bei Währungsverbünden zudem \r\nRegelungsebenen (supra- bzw. national) entsteht. \r\nb) Ansatzpunkte für die Ausgestaltung der funktionalen Rechtsnatur: Zugang, \r\nAbwicklungsinfrastruktur oder Übertragbarkeit? \r\nWie bereits oben festgestellt (s.o., Pkt. E. III. 1.), folgt aus der Statuszuweisung als gesetzliches \r\nZahlungsmittel notwendigerweise die praktische Übertragbarkeit, deren rechtssichere \r\nEinhegung zwingend erforderlich ist. Denn es darf de iure keinen Unterschied machen bzw. \r\nwomöglich davon abhängig sein, mit welcher Technologie (zentrale oder dezentrale \r\nAbwicklung, online oder offline) der digitale Euro übertragen werden kann. Vielmehr gilt \r\ngerade mit Blick auf die demokratisch und rechtstaatlich abgesicherte Legitimation, dass die \r\ntechnische Ausgestaltung – sowohl in inhaltlicher wie zeitlicher Abfolge – der normativ-\r\nrechtlichen Vorprägung durch den Unionsgesetzgeber nachfolgen muss (nicht umgekehrt).97 \r\n\r\n \r\n\r\n94 Im Übrigen sind auch E-Geld sowie Krypto“währungen“ keine gesetzlichen Zahlungsmittel, s. Manger-Nestler, \r\nZBB 2023, 337, 342 sowie 344. Brauneck, RdZ 2023, 148, 151 f., weist allerdings darauf hin, dass MiCAR-regulierte \r\nAnbieter von Krypto-Dienstleistungen ebenfalls berechtigt sein sollen, den digitalen Euro zu vertreiben, wenn sie \r\ngleichzeitig kontoführende Zahlungsdienstleister gemäß PSD2 sind. \r\n95 Nach deutschem Zivilrecht wird Euro-Bargeld als Sache (nach § 90, §§ 929 ff. BGB) übereignet, wohingegen \r\n(Euro-)Buchgeld kein gesetzliches Zahlungsmittel ist, sondern als schuldrechtliche Forderung (nach §§ 398 ff. \r\ni. V. m. §§ 675f ff. BGB). Denn das deutsche Recht sieht, insofern parallel zum Unionsrecht, weder währungs- \r\nnoch geldschuldrechtliche Vorschriften vor, die Buchgeld ausdrücklich und damit neben den Geldzeichen als \r\ngesetzliche Zahlungsmittel anerkennen. Zu Gestaltungsvorschlägen de lege ferenda s. Birne, ZEuP 2024, 407, \r\n432 ff.; s. auch Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 100 ff. \r\n96 Grundlegend Knapp, Staatliche Theorie des Geldes, 1905. \r\n97 Diese Erkenntnis scheint sich im VOE nicht vollständig durchgeschlagen zu haben, wenngleich die EZB dies in \r\nihren Fortschrittsberichten immer wieder betonte, siehe etwa ECB, Progress on the investigation phase of a \r\ndigital euro – third report, 24.04.2023, S. 14, abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024).  \r\n\r\n\r\n38 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nAls rechtstechnische Ansatzpunkte in Betracht kommen drei verschiedene regulatorische \r\n„Stellschrauben“: (i) der Zugang (direkt/indirekt) des Endnutzers zur Digitalwährung, (ii) die \r\nAbwicklungsinfrastruktur (zentral/dezentral) sowie (iii) die funktionale (sachen-/zes-\r\nsionsrechtlich) Ausgestaltung der digitalen Währungseinheit.  \r\n(a) Hybrides Zugangsmodell durch Einschaltung von Intermediären \r\nFür Retail CBDC werden grundsätzlich ein direktes wie indirektes (hybrides) Zugangsmodell \r\ndiskutiert. 98 Während beim direkten Zugriff durch die Endnutzer diese ihre digitalen \r\nWährungseinheiten ohne Zwischenschaltung einer dritten Partei (Intermediär) verwalten, \r\nkann der Endnutzer beim indirekten Modell nur über Intermediäre auf die Währungseinheiten \r\nzugreifen. Auch wenn ein direkter Zugang zur Digitalwährung den Intermediären vorbehalten \r\nist, soll die Berechtigung an der jeweiligen digitalen Währungseinheit beim Endnutzer \r\nverbleiben, weshalb das intermediatisierte Zugangsmodell auch als Hybridlösung bezeichnet \r\nwird.99 \r\nDer VOE nutzt offensichtlich ein hybrides Zugangsmodell, da die berechtigten Endnutzer nicht \r\ndirekt mit der EZB kontrahieren (s. Art. 26 Abs. 2 S. 1 1. HS VOE), sondern sich zunächst \r\ngegenüber dem Intermediär identifizieren (und später diesen zu jeder Transaktion anweisen) \r\nmüssen, bevor sie über ihre digitalen Euro verfügen können. Aussagen zur Rechtsnatur der \r\ndigitalen Währungseinheit sind mit der Entscheidung über das Zugangsmodell jedoch noch \r\nnicht verbunden, sondern vielmehr von der funktionalen Ausgestaltung der \r\nÜbertragungsmöglichkeiten abhängig. \r\n(b) Einheitliche Abwicklungsinfrastruktur \r\nAuch aus der Ausgestaltung der Abwicklungs- bzw. Zahlungsinfrastruktur im VOE lassen sich \r\nnoch keine eindeutigen Aussagen zur Rechtsnatur des digitalen Euro ableiten.  \r\nGrundsätzlich kann die Infrastruktur zur Ausgabe und Übertragung von CBDC entweder als \r\nzentrales oder als dezentrales System ausgestaltet werden. Bei einer zentralen Infrastruktur \r\nwird diese von der Zentralbank bereitgestellt und betrieben, sodass alle Transaktionen über \r\ndie Zentralbank abgewickelt werden, wohingegen bei einer dezentralen Infrastruktur die \r\nEndnutzer oder die Intermediäre Transaktionen ausführen, ohne dass die Zentralbank \r\n\r\n \r\n\r\n98 Vgl. zu den verschiedenen Modellen Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 19 ff. \r\n99 S. dazu Birne/Sillaber/Eggen, Rdi 2022, 237, 238; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 21 f. \r\n\r\n\r\n39 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nzwischengeschaltet ist. 100 Sowohl bei einer zentralen wie dezentralen Ausgestaltung der \r\nZahlungs-/Abwicklungsinfrastruktur müssen die Transaktionen im Einklang mit technischen \r\nStandards und Sicherheitsanforderungen des jeweiligen Währungsgebietes stehen und \r\nbeispielsweise durch die Zentralbank festgelegt bzw. konkretisiert werden.  \r\nWie beschrieben, votiert der VOE für ein hybrides Zugangsmodell unter Einbeziehung von \r\nIntermediären und damit für ein multipolares Rechtsverhältnis (s.o., Pkt. E. I.). Gleichzeitig \r\nsieht der VOE vor, dass die Übertragung von digitalen Euro nach Art. 30 i. V. m. \r\nArt. 2 Nr. 19 VOE über eine einheitliche, vom Eurosystem bereitgestellte \r\nAbwicklungsinfrastruktur, also zentralisiert erfolgen soll. Diese Entscheidung ist mit Blick auf \r\ndie dadurch mögliche Nutzung bereits bestehender Zahlungsverkehrsinfrastruktur durchaus \r\nnachvollziehbar und auch insoweit zu begrüßen, als die EZB dadurch versucht, \r\nDisintermediationsrisiken101 zu Geschäftsbanken und Zahlungsdienstleistern auszuschließen. \r\nZudem verfügen Kreditinstitute (Intermediäre) über Konten mit Sichtguthaben bei der EZB, \r\nsodass die Beträge der digitalen Währungseinheiten von diesen Guthaben abgebucht und dem \r\ndigitale-Euro-Konto des Intermediärs gutgeschrieben werden.102  \r\nInwieweit mit einer einheitlichen Abwicklungsinfrastruktur gleichzeitig auch einheitliche \r\nRegelungen für den Massenzahlungsverkehr mit digitalen Euro sowie zugleich Standards für \r\nharmonisierte Bezahlverfahren verbunden sind, wird unter kompetenz- wie grundrechtlichen \r\nAspekten noch genauer zu prüfen sein (s. u., Pkt. E. IV. 2.). \r\n(c) Funktionale Ausgestaltung der Übertragung \r\nGrundsätzlich lässt sich die Übertragung digitaler Währungseinheiten als konten- oder \r\nwertbasiertes System ausgestalten, wobei es bei beiden Ausgestaltungsoptionen um den für \r\ndie Legitimationsprüfung heranzuziehenden Überprüfungsmechanismus geht. Die \r\nTerminologie, die bislang nirgend einheitlich festgelegt ist, orientiert sich am Herkömmlichen: \r\neinerseits an Bankkonten, wobei die Kontenführung und Legitimation beim kontoführenden \r\nInstitut erfolgt, sowie andererseits an Banknoten, deren Legitimation sich von der Echtheit der \r\nBanknote ableitet.103 Übereinstimmend mit der überwiegenden Literatur wird der Begriff des \r\n\r\n \r\n\r\n100 Birne/Sillaber/Eggen, Rdi 2022, 237, 238; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 33. \r\n101 Vgl. ECB, Progress on the investigation phase of a digital euro – second report, 19.12.2022, S. 2, abrufbar \r\nunter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024). \r\n102 Ebenso Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 244. \r\n103 ECB, Report on a digital euro (o. Fn. 6), S. 29 f.; Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 505. \r\n\r\n\r\n40 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nkontenbasierten Systems dahingehend verstanden, dass die Durchführung einer Zahlung von \r\nder Verifizierung der Identität des Zahlers durch eine zentrale Instanz abhängt,104 sodass bei \r\nkontenbasiertem digitalem Zentralbankgeld die Identität des zahlenden Endnutzers überprüft \r\nwird. Das kontenbasierte System ist jedoch nicht vollkommen gleichzusetzen mit der \r\nKontoführung im Kontext von privat geschöpftem Buch-/Giralgeld, bei dem lediglich \r\nschuldrechtliche Ansprüche auf gesetzliche Zahlungsmittel gegenüber der kontoführenden \r\nInstanz (Kreditinstitut/Zahlungsdienstleister) dargestellt werden. Hingegen sollen digitale \r\nZentralbankgeldkonten einem sauberen Modellverständnis nach105 nicht lediglich Ansprüche \r\nauf eine (supra-)nationale Währung abbilden, sondern die Berechtigung und Inhaberschaft \r\ndes Endnutzers an den verbuchten Werteinheiten.  \r\nWird hingegen ein wertbasiertes System genutzt, wird bei der Zahlung lediglich die Echtheit \r\ndes eingesetzten Wertes, nicht aber die Identität des zahlenden Nutzers überprüft.106 Wird \r\neine Währung wertbasiert ausgestaltet, werden konzeptionell grundsätzlich die einzelnen \r\ndigitalen Währungseinheiten (z. B. als tokenisierte Werteinheiten) auf die Parteien \r\nübertragen, wohingegen bei einer kontenbasierten Ausgestaltung die Transaktionen im \r\nZahlungssystem auf Nutzerkonten (wie bei einem traditionellen Bankkonto als Saldo) \r\naggregiert und nicht mehr einzeln ausgewiesen werden.107 \r\nDer VOE betont ausdrücklich, dass die Übertragung des digitalen Euro sowohl online als auch \r\noffline möglich sein soll (Art. 23 Abs. 1 VOE), wobei beide Übertragungsmodi rechtlich \r\ngleichgestellt zu sein scheinen, denn sie sollen nach Nennwert äquivalent getauscht werden \r\nkönnen (Art. 23 Abs. 2 VOE) und sofort abgewickelt werden (Art. 30 Abs. 1 VOE). \r\nWeitergehende Aussagen zur Ausgestaltung eines privatrechtlichen Ordnungsrahmens für die \r\nÜbertragung der digitalen Währungseinheiten lässt der VOE jedoch vermissen. Die \r\nvermeintliche Austauschbarkeit wird auch dadurch vermittelt, dass „vor der Auslösung eines \r\nZahlungsvorgangs in digitalen Euro im Rahmen einer Nahzahlung der Zahlungsempfänger und \r\nder Zahler darüber informiert [werden], ob der Zahlungsvorgang in digitalen Euro offline oder \r\nonline erfolgt“ (Art. 23 Abs. 3 VOE). Bei genauerer Analyse ergibt sich jedoch ein wesentlich \r\n\r\n \r\n\r\n104 ECB, Report on a digital euro (o. Fn. 6), S. 29 f.; Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 238 f. \r\n105 Birne, in: Omlor/Möslein, Blockchain und Recht, 2024, S. 49; dies./Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 239; vgl. \r\nauch Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 107. \r\n106 Birne, ZEuP 2024, 407, 413; Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 505. \r\n107 Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 505 f. \r\n\r\n\r\n41 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\ndifferenzierteres Bild, sowohl hinsichtlich der rechtlichen Qualität der Übertragungsmodi als \r\nauch ihrer Gewichtung zueinander.  \r\n(1) Online-Übertragbarkeit \r\nIm Rahmen der Online-Übertragbarkeit werden die Zahlungskonten für den digitalen Euro \r\ndurch die Intermediäre (Zahlungsdienstleister) erzeugt und verwaltet (Art. 30 Abs. 2 i. V. m. \r\nArt. 2 Nr. 5, 14, 19 VOE), wobei der VOE die weiteren Details der Implementierung offen \r\nlässt.108 Im Rahmen des hybriden Zugangsmodells ist die Online-Variante als kontenbasiertes \r\nSystem im traditionellen Sinne ausgestaltet. Die EZB soll dafür eine zentrale \r\nAbwicklungsinfrastruktur bzw. Settlementplattform (Digital Euro Settlement Platform, DESP) \r\nbereitstellen (Art. 30 Abs. 2 sowie Erw.gr. [64] VOE), durch die sich die Autorisierung zur \r\nÜbertragung von der Legitimation des Nutzers gegenüber dem Intermediär als \r\nZahlungsdienstleister (Payment Service Provider) ableitet.109 Durch die von den Intermediären \r\nbereitgestellten Anwendungen (z. B. Apps im Mobile- oder Online-Banking) sollen die \r\nEndnutzer Weisungen zur Umbuchung (sowie zum On-/Offboarding) erteilen können, was \r\ngrundsätzlich für eine Nähe zum traditionellen kontenbasierten Weisungsmodell spricht,110 \r\nauf dem die meisten herkömmlichen Zahlungssysteme beruhen. Da die für die Übertragung \r\nvon Buchgeld notwendige Umbuchung nicht vom Nutzer selbst ausgeführt werden kann, weist \r\ndieser regelmäßig das Kreditinstitut zur Ausführung von Zahlungsvorgängen an. Die damit \r\nverbundene Erbringung von Zahlungsdiensten wird durch das unionsweit harmonisierte \r\nZahlungsdiensterecht (PSD1/2) abgebildet; in Deutschland sind die entsprechenden \r\nUmsetzungsbestimmungen in den §§ 675c – 676c BGB sowie im \r\nZahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) enthalten.111  \r\nDabei scheint es zweifelhaft, ob das EU-Zahlungsdiensteregime überhaupt auf einen digitalen \r\n(Online-)Euro angewendet werden kann. Denn derzeit regelt die RL (EU) 2015/2366 (PSD2) \r\nnur die Übertragung von herkömmlichem, also privat geschöpftem Buchgeld. Zudem ist die \r\n\r\n \r\n\r\n108 Dies kritisiert auch Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 32; ähnlich Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, \r\n506, die auf die Diskussion von Prototypen verweisen, vgl. ECB, The Eurosystem’s technical onboarding package \r\nfor digital euro prototyping, Annex 1, Front-end prototype providers technical onboarding package, 7.12.2022, \r\nabrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024); ECB, Digital euro, Prototype summary and lessons \r\nlearned, Mai 2023, abrufbar ebenda. \r\n109 Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506. \r\n110 Ebenso Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506 f.; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 32. \r\n111 Zentrale Regelungen zum Zahlungsdienstevertrag finden sich in §§ 675f, 675j ff. BGB; s. zum Überblick \r\nBirne/Zellweger-Gutknecht, RdZ 2022, 42, 42 ff.; dies./Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 240. \r\n\r\n\r\n42 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nPSD2 auf EZB und nationale Zentralbanken nur dann anwendbar, „wenn sie nicht \r\n(Hervorhebung durch Verf.) in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder andere \r\nBehörden handeln“ (Art. 1 lit. e] RL (EU) 2015/2366), was bei der Ausgabe des digitalen Euro \r\njedoch gerade der Fall wäre. Somit geht der Verweis auf die PSD2 in Art. 5 Abs. 3 VOE – \r\nzumindest de lege lata – ins Leere. Daran würden auch die Änderungsvorschläge der \r\nKommission (PSR/PSD3) nur bedingt etwas ändern. Zwar definieren Art. 3 Nr. 30 i. V. m. Erw.-\r\ngr. 28 PSR-Entwurf (COM(2023) 367 final) sowie Art. 3 Nr. 23 i. V. m. Erw.-gr. 15 PSD3-Entwurf \r\n(COM(2023) 367 final) übereinstimmend den „Geld“begriff weit, indem darunter für den \r\nMassenzahlungsverkehr ausgegebenes Zentralbankgeld, Giralgeld und E-Geld gefasst wird; \r\ndas Zahlungsdiensterecht wäre formal damit auch für Digitalgeld anwendbar, wenngleich die \r\nmitgliedstaatlichen Ausführungsbestimmungen, insb. §§ 675f ff. BGB, derzeit damit nicht im \r\nEinklang stehen. Ein noch schwerwiegenderes Argument liefert Art. 2 Abs. 1 lit. d) PSR-\r\nEntwurf, wonach der Anwendungsbereich der PSR für EZB und nationale Zentralbanken des \r\nEurosystems explizit nicht eröffnet sein soll, wenn diese in ihrer Eigenschaft als \r\nWährungsbehörden oder als sonstige Behörden, z. B. bei der Beaufsichtigung von \r\nZahlungsdienstleistern (Art. 24 ff. PSD3-Entwurf), handeln. Insofern halten auch die \r\nReformvorschläge des Zahlungsdiensterechts gerade an der bisherigen Rollenverteilung \r\nzwischen privaten Zahlungsdienstleistern/Kreditinstituten und hoheitlicher Aufsicht fest; \r\ndiese funktionale Grenzziehung würde durch die Einbeziehung des digitalen Euro zumindest \r\naufgeweicht, was bei der Folgenabschätzung mitgedacht werden müsste und weitreichende \r\nhaftungsrechtliche Fragen nach sich ziehen dürfte. \r\nHingegen liegt der Reiz eines bargeldäquivalenten, digitalen Retailmodells gerade in der \r\ndirekten Berechtigung an der konkreten Währungseinheit. Heißt mit anderen Worten: Mit der \r\nÜbertragung sollen nicht lediglich Gutschriften erteilt und neue Forderungen begründet \r\nwerden, sondern gerade ein Inhaberwechsel an einer konkreten Digitalwährungseinheit, \r\nwofür das Zahlungsdiensterecht, de lege lata wie ferenda nicht ausgelegt ist.112 Insofern passt \r\ndie Regelung in Art. 4 Abs. 2 VOE nur auf den forderungsähnlich ausgestalteten Digitalen-\r\n\r\n \r\n\r\n112 Ebenso Birne, in: Omlor/Möslein, Blockchain und Recht, 2024, S. 49; Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 243 \r\n(Zahlungsdiensterecht scheint „nicht die Übertragungsordnung der ersten Wahl zu sein“); Kriese, Central Bank \r\nDigital Currency, 2023, S. 63. Für die (direkte) Anwendbarkeit der Regelungen zum Zahlungsdienstevertrag \r\nplädiert Omlor, ZBB 2023, 1, 5. \r\n\r\n\r\n43 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nOnline -Euro, stellt aber keine tragfähige Regelung für die inhaber-/wertbasierte Übertragung \r\n(offline) dar. \r\nLetztlich erschöpft sich auch ein zessionsrechtliches Modell, wonach die Übertragung der \r\ndigitalen Währungseinheiten wie eine Forderung (aber durch Verfügungsvertrag) erfolgt und \r\ndurch Regeln der Zahlungsinfrastruktur auszugestalten wäre, 113 im Abtretungsvertrag \r\nzwischen den Parteien; die dingliche Zuordnungsänderung müsste daher als zusätzliches \r\nElement des Verfügungsvertrags (Bedingung, Formvorschrift) hinzutreten, was abgesehen von \r\nweiteren Hürden für die Vertragsgestaltung nach wie vor keine Bargeldähnlichkeit darstellt.  \r\nEine Bargeldannäherung wird indes nur dadurch erzielt, wenn der rechtliche \r\nÜbertragungsvorgang der digitalen Währungseinheiten direkt zwischen den Nutzern \r\nstattfindet. Im Falle des hybriden Zugangsmodells findet die Transaktion unter Einschaltung \r\nvon Intermediären statt, wobei die Berechtigung an den digitalen Währungseinheiten \r\nausschließlich zwischen Endnutzern übertragen wird.114 Die Intermediäre werden somit nie \r\nBerechtigte, sondern verwahren lediglich die digitalen Währungseinheiten für die Endnutzer. \r\nDa eine Beteiligung der Zentralbank am Übertragungstatbestand, ähnlich wie beim Bargeld, \r\nausscheidet, steht die Ausgestaltung des digitalen Euro als direkte Verbindlichkeit \r\n(Art. 4 Abs. 2 VOE) auch in offenem Widerspruch zu einem zessionsrechtlichen Ansatz, der \r\nseinerseits allerdings auch weniger passfähig scheint als ein sachenrechtliches Modell. \r\nTeilweise wird in der Literatur vorgeschlagen, dass auch eine hybride Ausgestaltung – also \r\neine Kombination aus konten- und inhaberbasiertem Modell – denkbar wäre, bei welcher \r\ndigitales Zentralbankgeld zentralisiert nach dem Weisungsmodell verwaltet, aber (ähnlich der \r\nAbhebung am Geldautomaten) dem Inhabermodell entsprechend „entnommen“ werden \r\nkönnte; nach Abschluss der Transaktionskette würde wieder eine Rückführung in das \r\nweisungsbasierte System erfolgen.115 Allerdings müsste eine solche, rechtlich ohnehin sehr \r\nkomplexe Ausgestaltung vermeiden, dass durch die Einbeziehung von Intermediären an \r\nirgendeinen Punkt in der Transaktions-/Buchungskette der „Rückfall“ der digitalen \r\nWährungseinheiten in buchgeldähnliche Positionen erfolgt; 116 kann dieses Risiko, auch \r\ntechnisch, nicht vollkommen ausgeschlossen werden, droht der Verlust der Eigenschaft als \r\n\r\n \r\n\r\n113 S. dazu Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 243; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 119. \r\n114 Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 245; vgl. Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 21 f. \r\n115 Auf die damit verbundenen Herausforderungen verweisen Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 507, Fn. 66. \r\n116 Darauf verweisen auch Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 245. \r\n\r\n\r\n44 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\ninhaberbasierter und damit sachähnlicher Vermögenswert, weshalb dieser Ansatz jedenfalls \r\ndann nicht vorzugswürdig scheint, wenn die Bargeldäquivalenz ein zentrales Leitmotiv bildet. \r\n(2) Offline-Übertragbarkeit \r\nWenn die Bargeldäquivalenz das zentrale Leitmotiv bildet, dann kommt die Offline-\r\nÜbertragung von digitalem Euro dem Rechtlich dem Übertragungsvorgang von physischem \r\nBargeld rechtlich am nächsten.  \r\nAbstrakt kann bei der Offline-Übertragung durch bloße Inhaberschaft des Trägermediums (z. \r\nB. Smartphone) über den auf Trägermedien hinterlegten Wert verfügt werden. Die \r\nTrägermedien von Sender und Empfänger wickeln die Transaktion ab (decentralized finance), \r\nsobald Konsens zur Echtheit von Sender- und Empfängermedium besteht und die Transaktion \r\nentsprechend den Systemparametern (z. B. Betragsgrenzen/Limits) zulässig ist; eine zentrale \r\nStelle zur Validierung der Verfügungsbefugnis ist explizit nicht vorgesehen.117 Der VOE betont \r\nlediglich, dass der digitale Euro auch offline übertragbar sein soll (arg. ex Art. 30 Abs. 3 i. V. m. \r\nArt. 2 Nr. 15 VOE), lässt jedoch die konkrete Ausgestaltung der Übertragungsmodalitäten \r\nausdrücklich offen.118 Offensichtlich ist jedoch, dass die Offline-Übertragbarkeit (etwa durch \r\nVerknüpfung mit den EUDI-Wallets, Art. 25 ff. VOE sowie Erw.gr. [57] und [58]) weitgehend \r\nals wertbasiertes System ausgestaltet ist,119 wobei das Trägermedium durch die Registrierung \r\nbeim Herausgeber legitimiert ist, die Übertragung zwischen den Trägermedien jedoch \r\nausschließlich durch Validierung zwischen denselben funktioniert.  \r\nDie rechtliche Einordnung der Offline-Übertragbarkeit folgt dem Inhabermodell, wonach die \r\ndigitalen Werteinheiten ohne Mitwirkung eines Intermediärs übertragen werden können. Im \r\nGegensatz zum Weisungsmodell ermöglicht ein inhaberbasiertes Modell rein wertbasierte \r\nZahlungsoptionen.120 Vergleichbar mit der Übereignung von physischem Bargeld folgt das \r\nRecht am Wert der digitalen Euro der Inhaberschaft über den im Wertträger verkörperten \r\nVermögenswert. Auch wenn sachenrechtliche Grundsätze de lege lata nicht direkt auf nicht-\r\nphysische Vermögenswerte anwendbar sind, liefert ein an sachenrechtlichen Grundsätzen \r\n\r\n \r\n\r\n117 Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506. \r\n118 Auf eine Umsetzung gemäß der sog. vier AKID-Prinzipien verweisen Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506, Fn. 62. \r\n119 Ebenso Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506. \r\n120 Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 507. \r\n\r\n\r\n45 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\norientiertes Übertragungsmodell die größte Bargeldannäherung.121 Dies legt wiederum eine \r\nwertbasierte Ausgestaltung der digitalen Währungseinheiten nahe, die nach \r\nunionsrechtlicher Vorstrukturierung durch die nationalen Rechtsordnungen auszuformen \r\nwären.  \r\nIm Umkehrschluss folgt daraus aber auch, dass für den Transfer das harmonisierte \r\nZahlungsdiensterecht (PSD2 sowie auch das geltende deutsche Zahlungsdiensterecht, vgl. \r\n§ 675f Abs. 4 BGB) nicht anwendbar122 ist. Denn derzeit regelt die RL (EU) 2015/2366 nur die \r\nÜbertragung von Buchgeld, nicht hingegen von wertbasierten, dinglichen Vermögenswerten. \r\nWie bereits gezeigt, sind die PSD2 wie die PSR/PSD3 auf EZB und nationale Zentralbanken \r\nnicht anwendbar, wenn diese in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde \r\nhandeln, was bei der Ausgabe des digitalen Euro jedoch gerade der Fall wäre.123 \r\nc) Befund: Notwendiger Änderungsbedarf hinsichtlich der Rechtsnatur \r\n(a) Ziel: Funktionales Bargeldäquivalent \r\nNach dem Willen der EU-Kommission sollen die digitalen Wert-/Währungseinheiten \r\n„bargeldähnlich“ ausgestaltet sein; erwähnt wird diese zentrale Eigenschaft indes nur für \r\nOffline-Zahlungen (Erw.-gr. [75] VOE sowie Begründung des VOE, S. 1). Das wirft die ganz \r\nzentrale Frage auf, was genau mit „Bargeldähnlichkeit“ eigentlich gemeint ist bzw. sein soll, \r\nda diese funktional sowohl das gesetzliche Zahlungsmittel, die dezentrale Übertragbarkeit \r\nsowie dessen sachenrechtliche, wertbasierte Ausgestaltung betreffen kann.  \r\nDiese unzureichende Kontextualisierung, die – bewusst oder unbewusst – viel Raum für \r\nInterpretation lässt, wird etwas greifbarer, wenn der digitale Euro als nicht-physische \r\nAlternative zu herkömmlichen gesetzlichen Zahlungsmitteln – im Sinne einer „digital form of \r\ncash“ – entwickelt werden soll. Vice versa folgt daraus dann aber auch, dass ein digitaler Euro \r\nals funktionales Bargeldäquivalent und inhaberbasierter (und sachähnlicher) Wertträger nicht \r\ngleichzeitig eine direkte Verbindlichkeit gegenüber der EZB (Art. 2 Nr. 11, Art. 4 Abs. 2 VOE) \r\ndarstellen kann, sodass „die Insolvenz der Zahlungsdienstleister keine Auswirkungen auf die \r\n\r\n \r\n\r\n121 Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 243. Ähnlich, wenn auch mit deutlicher Kritik („extremely problematic“) \r\nauch Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 32. \r\n122 Ebenso Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 243; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 63. Hingegen \r\nfür die (direkte) Anwendbarkeit der Regelungen zum Zahlungsdienstevertrag wohl Omlor, ZBB 2023, 1, 5 m. w. \r\nN. \r\n123 S. dazu ausführlich m. w. N. oben, Pkt. (1). \r\n\r\n\r\n46 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nNutzer des digitalen Euro“ hätte (Erw.-gr. [9], letzter Satz VOE), da der Schuldner eines solchen \r\ninhaberbasierten digitalen Euro nicht der Zahlungsdienstleister, sondern die EZB sein soll.  \r\nDer VOE hat begrifflich mit „direkter Verbindlichkeit“ (Art. 4 Abs. 2 VOE) womöglich keine \r\nnach deutschem Rechtsverständnis schuldrechtlich zu interpretierende (Buchgeld-\r\n)Verbindlichkeit vor Augen, sondern eine Art hoheitliches „Einlöseversprechen/-\r\nverpflichtung“ (Gegenleistung) für den Annahmezwang, weshalb die Bestimmung das sog. \r\nEinlösevertrauen124 adressiert, also Mandat und Aufgabe der EZB, (auch) den digitalen Euro \r\nals gesetzliches Zahlungsmittel preisstabil (Art. 127 Abs. 1 S. 1, Art. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV) und \r\ndamit funktions-, weil breit umlauffähig zu halten. Trotz allem besteht hier unbedingter \r\nKlarstellungsbedarf. Denn zwischen EZB und Endnutzern soll gerade keine direkte \r\nVertragsbeziehung entstehen (arg. ex. Art. 13 Abs. 6 VOE), weshalb das komplexe Modell der \r\nZwischenschaltung von Intermediären („Haus“) erdacht worden ist, sodass mit dem digitalen \r\nEuro eine digitale Währungsform, aber kein Buchgeld im traditionellen Sinne125 (oder gar \r\n„Zentralbankgeld erster und zweiter Klasse“) geschaffen wird, mit dem die EZB und das \r\nEurosystem – direkt oder indirekt – mit den Endnutzern in vertragliche Beziehungen tritt. Dies \r\nsollte in Art. 4 Abs. 2 VOE auch entsprechend zum Ausdruck kommen, etwa, dass der digitale \r\nEuro – parallel zu Banknotenumlauf – als Passivposten in den Bilanzen von EZB und \r\nEurosystem ausgewiesen wird (Art. 26.3 ESZB-Satzung). Ohnehin begrenzt Art. 17 ESZB-\r\nSatzung den Kreis der de lege lata zugelassenen Geschäftspartner von EZB und Eurosystem \r\nauf „Kreditinstitute, öffentliche Stellen und andere Marktteilnehmer“126, worauf im Kontext \r\nder Reichweite der Standardisierung des Massenzahlungsverkehrs durch den VOE nochmals \r\ngesondert eingegangen wird (s. u., Pkt. E. IV.). \r\nAuch die weitere systematische Durchleuchtung des VOE vermag keine eindeutige Zuordnung \r\nder Rechtsnatur des digitalen Euro (als inhaberbasierter Wertträger oder accountbasierte \r\nForderung) zu vermitteln, sondern sorgt für systematische Inkonsistenzen. So verwendet \r\nArt. 2 Nr. 5, Art. 13 VOE den Begriff „Zahlungskonto“, der herkömmlicherweise mit \r\nbuchgeldbasierten, privaten Zahlungssystemen verknüpft ist; passfähiger wäre hingegen ein \r\n\r\n \r\n\r\n124 So bereits BVerfGE 97, 350, 372 – Euro. Ähnlich auch Birne, ZEuP 2024, 407, 423 f.; zur Rolle von \r\nWährungsvertrauen Broemel, RdZ 2024, 11, 16. \r\n125 Birne, in: Omlor/Möslein, Blockchain und Recht, 2024, S. 49. \r\n126 Keller, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 17 EZSB-Satzung, Rn. 12 ff.; \r\nWeenink, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 17 Satzung \r\nEZB/EZSB, Rn. 2 ff. \r\n\r\n\r\n47 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nneutraler Begriff, etwa „digital euro holding“ oder „wallet“, wobei letzteres zudem \r\nbegriffseinheitlich zur Verknüpfung mit den EUDI-Wallets (Art. 25 VOE) wäre. Auch die \r\nAbwicklung zwischen EZB und Intermediären soll für Online-Zahlungen über eine zentrale \r\nAbwicklungsinfrastruktur erfolgen, d. h. mit zentraler Abwicklungsplattform (DESP, arg. ex Art. \r\n30 Abs. 2 VOE) und entsprechendem -register, also in herkömmlichen, weil kontenbasierten \r\nStrukturen des unbaren Zahlungsverkehrs. Während die zentrale Abwicklungsplattform für \r\nOnline-Zahlungen als kontenbasiertes System geführt wird, erinnert die dezentrale \r\nÜbertragung der Offline-Zahlungen (Art. 30 Abs. 3 VOE), die lediglich das periphere System \r\n(etwa bei eingeschränkter Netzverbindung, „Flugmodus“) darstellt, 127 eher an \r\nbargeldähnliche Strukturen. Die Wortwahl des VOE deutet daraufhin, dass aktuell ein \r\nkontenbasiertes Modell bevorzugt wird, wobei unklar bleibt, ob die ubiquitäre Nutzung des \r\nBegriffs „Konto“ auf einen forderungsähnlichen digitalen Euro oder „nur“ auf eine \r\nkontenbasierte Ausgestaltung (eines sachähnlichen digitalen Euro) hindeuten soll. Der VOE \r\nlässt keine eindeutigen Rückschlüsse zu; ebenso fehlen derzeit Einzelheiten zur rechtlichen \r\nAusgestaltung der Offline-Variante, was einmal mehr für dringenden Klarstellungsbedarf \r\nspricht. Dabei ist die Spezifizierung des Rechtsrahmens Aufgabe des Unionsgesetzgebers und \r\ndarf mit Blick auf die unzureichende demokratische Legitimation für die Vorstrukturierung der \r\nRechtsnatur keinesfalls allein der EZB überlassen werden.  \r\nKlar scheint damit auch, dass aus der Entscheidung für ein hybrides Zugangsmodell sowie eine \r\nzentrale Abwicklungsinfrastruktur praktisch kaum Rückschlüsse auf die funktionale \r\nRechtsnatur der übertragenen digitalen Währungs-/Werteinheiten gezogen werden können. \r\nVielmehr ist es umgekehrt: Auch wenn die verschiedenen Übertragungsmodelle \r\n(online/offline) die typischen Eigenschaften einer wertbasierten (inhabergebunden nach \r\nsachen- bzw. wertpapierrechtlichen Grundsätzen) oder accountbasierten (Weisungsmodell) \r\nÜbertragung besser oder schlechter abzubilden vermögen, wird die funktionale Rechtsnatur \r\nder digitalen Währungseinheiten, die die Grundlage der rechtsgeschäftlichen Übertragung \r\nbildet, nicht abschließend und damit nicht hinreichend genau festgelegt.  \r\n\r\n \r\n\r\n127 Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 507. Zudem wurden Offline-Zahlungen in der politischen Diskussion erst im \r\nKontext des dritten Fortschrittsberichts der EZB aufgenommen, vgl. ECB, Third progress report (Fn. 97), 2023, \r\n10. \r\n\r\n\r\n48 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\n(b) Postulat: Festschreibung als sachähnlicher Vermögenswert \r\nAngesichts des soeben umrissenen, dringenden Nachbesserungsbedarfs stellt sich zunächst \r\ndie Frage, inwieweit die konkreten Änderungen der funktionalen Rechtsnatur des digitalen \r\nEuro von der währungsrechtlichen Rechtsetzungskompetenz des Unionsgesetzgebers \r\n(Art. 133 S. 1 AEUV) abgedeckt wären. Unter Heranziehung der allgemeinen Erwägungen zur \r\nKompetenzgrundlage (s. o., Pkt. E. II.) würde eine sekundärrechtliche Eigenschaftszuweisung, \r\ndie den digitalen Euro als nicht-physischer, aber sachähnlicher (wertbasierter) \r\nVermögenswert qualifiziert, unmittelbar an die währungsrechtliche Funktion als gesetzliches \r\nZahlungsmittel anknüpfen, da sie die Umlauffähigkeit eben dieses Zahlungsmittel rechtlich \r\nsicherstellt. Gleichzeitig greift eine derartige Funktionszuweisung an den digitalen Euro als \r\nsachähnlicher Vermögenswert, an dem der Endnutzer eine Eigentumsposition erlangt, nicht \r\nunzulässig in den substanziellen Regelungsgehalt der Eigentumsordnungen der \r\nMitgliedstaaten ein. Vielmehr wird dem Neutralitätsgebot (Art. 345 AEUV) gerade dadurch \r\nRechnung getragen, dass nur eine Vorstrukturierung qua Sekundärrecht erfolgt und dieses \r\nverknüpft wird mit der Ausgestaltungspflicht durch die jeweiligen nationalen Zivil-/ \r\nSachenrechtsordnungen. Erforderlich im Sinne von Art. 133 S. 1 AEUV ist also nicht lediglich \r\nein „28. Regime“ (bzw. 21. Regime für die Eurozone), das neben die existenten \r\nmitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen tritt und eine Wahlmöglichkeit eröffnet, sondern \r\nvielmehr ein Junktim aus sekundärrechtlicher Vorprägung (VOE) und mitgliedstaatlicher \r\nAusgestaltungspflicht. Ein solches scheint sogar dringend geboten, um die Rechtssicherheit \r\ndes Geschäftsverkehrs mit digitalen Euro sicherzustellen und damit dem Grundsatz der \r\nEinheitlichkeit der gemeinsamen Währung Rechnung zu tragen. \r\nAuch unter dem, im VOE immer wieder durchscheinenden Zweck eines bargeldäquivalenten \r\ndigitalen Euro ist eine vorstrukturierte Normierung der funktionalen Rechtsnatur im VOE \r\nzwingend. Denn historisch betrachtet, bezieht sich die währungsrechtliche \r\nFunktionszuweisung als gesetzliches Zahlungsmittel (Art. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV bzw. Euro-\r\nEinführungsVO) auf das physische Bargeld – und gerade nicht auf damals sehr wohl existentes \r\nund umfangreich genutztes Buch-/Giralgeld; der Unionsgesetzgeber hat insofern eine ganz \r\nbewusste Entscheidung zugunsten des (physischen) Zentralbankbargeldes getroffen, in deren \r\nkonsequenter Fortführung ihm nun auch die grundsätzliche Regelung der Rechtsnatur der \r\nnicht-physischen, aber bargeldäquivalenten Erscheinungsform („digitalen Bargeldzwilling“) \r\n\r\n\r\n49 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nobliegt. Inwiefern dieses Argument auch für ein nicht wertbasiertes, buchgeldähnliches \r\nModell digitaler Währungseinheiten fruchtbar gemacht werden könnte, scheint zumindest \r\nfraglich, wenn auch nicht vollkommen ausgeschlossen. Allerdings ist bislang der klare Wille \r\nder Euro-Mitgliedstaaten erkennbar, dem umlaufenden Buch-/Giralgeld jedenfalls nicht den \r\nStatus eines gesetzlichen Zahlungsmittels zuweisen zu wollen.  \r\nAuch wenn ein gewisses Regelungsgefälle hinsichtlich der technischen Übertragbarkeit \r\n(online/offline, zentral/dezentral) prima facie nicht zu beanstanden ist, darf ein solches \r\njedenfalls nicht so stark sein, dass die Rechtsnatur der digitalen Wert-/Währungseinheiten je \r\nnach Übertragungsweg, der external (Netzverbindung) oder vom Endnutzer („Flugmodus“ \r\neinschalten) determiniert wird, vollkommen unterschiedlich zu beurteilen ist. Vielmehr ist \r\nschon aus Gründen der Rechtssicherheit sowie des Gebots der Einheitlichkeit der \r\ngemeinsamen Währung 128 auch eine einheitliche funktionale Rechtsnatur durch den \r\nUnionsgesetzgeber festzulegen. Dafür bestehen zwei grundsätzlich unterschiedliche \r\nMöglichkeiten: entweder – wie derzeit offenbar im VOE geplant – die Ausgestaltung des \r\ndigitalen Euro als forderungsähnlicher oder als inhaberbasierter, dinglicher (sachähnlicher) \r\nVermögenswert; letzteres wird in den Vorschlägen des Rates und des EU-Parlaments \r\nfavorisiert (s.o., Pkt. D. III.).  \r\nAuch aus dem Gesichtspunkt einer demokratisch wie rechtsstaatlich solide abgesicherten \r\nLegitimationsgrundlage darf dabei nicht die Wahl der Übertragungstechnologie bzw. der \r\nAbwicklungsinfrastruktur oder das Datenschutzniveau129 die (zivilrechtliche) Rechtsnatur des \r\ndigitalen Euro determinieren, vielmehr ist die umgekehrte Reihenfolge geboten. Aus dem \r\nunionalen Bestimmtheitsgebot folgt, dass es Sache des (Unions-)Gesetzgebers – und nicht der \r\ndemokratisch schwächer legitimierten EZB bzw. des Eurosystems – ist, die rechtliche Qualität \r\nder digitalen Währungs-/Werteinheiten in Bezug auf deren Übertragbarkeit als Zahlungsmittel \r\nfestzulegen. Als Ausfluss der währungsrechtlichen Rechtsetzungskompetenz aus \r\nArt. 133 AEUV (s. o., Pkt. E. II.) ist es originäre Aufgabe des Unionsgesetzgebers, die aus der \r\nEigenschaft des digitalen Euro als nicht-physisches gesetzliches Zahlungsmittel folgende \r\nrechtliche Qualität seiner Übertragbarkeit zumindest dem Grunde nach zu regeln, d. h. im \r\nZuge des VOE zum digitalen Euro zumindest den Rechtsrahmen dafür – etwa in Gestalt eines \r\n\r\n \r\n\r\n128 S. dazu oben, Fn. 33. \r\n129 S. zu den Unterschieden bei Online-/Offline-Übertragung des digitalen Euro Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, \r\n508. \r\n\r\n\r\n50 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\ninhaberbasierten, dinglichen Vermögenswertes (in rem asset) – zu setzen. In der Folge einer \r\nsolchen klaren Rahmensetzung, die dringend anzumahnen ist, hätten die Mitgliedstaaten aus \r\ndem als Verbundprinzip 130 auszulegenden Grundsatz der Unionstreue (Art. 4 Abs. 3 EUV), \r\nentsprechende Anpassungen im nationalen Zivilrecht vorzunehmen.  \r\nDie vorstehenden Erwägungen haben zwei Dinge deutlich hervorgehoben: (i) es bedarf eines \r\nklaren unionsrechtlichen Rechtsrahmens, der die Rechtsnatur des digitalen Euro \r\nfunktionsbezogen vorstrukturiert, wobei die weitere Ausgestaltung den nationalen \r\nZivilrechtsordnungen obliegt, und (ii) die Kompetenz für die rechtlich-funktionale Gestaltung \r\ndes digitalen Euro liegt infolge von Art. 133 AEUV beim Unionsgesetzgeber, wohingegen der \r\nEZB die alleinige Zuständigkeit für die Ausformung der währungstechnischen Details (, nicht \r\naber der Rechtsnatur als solches!) im Rahmen von Art. 128 AEUV i. V. m. Art. 4 Abs. 1 VOE \r\nübertragen werden kann.  \r\nDie funktionale Ausgestaltung der Rechtsnatur eines sachähnlichen (inhaber-/wertbasierten) \r\ndigitalen Euro muss und sollte somit direkt im vorliegenden VOE erfolgen; das geltende EU-\r\nZahlungsdiensterecht ist als Rechtsrahmen für die Übertragung nicht anwendbar. Einschlägig \r\nsind hingegen vielmehr sachen- (oder zessions-)rechtliche Regelungen, wobei eine am \r\nSachenrecht orientierte Übertragungsordnung vorzugwürdig wäre, um die funktionale Nähe \r\nzu (physischem) Bargeld äquivalent auszudrücken. Der Vorzug des sachenrechtlichen Modells \r\nbesteht somit darin, dass die Existenz der digitalen Währungseinheiten hier unabhängig von \r\nderen Zuordnung zu einem bestimmten Nutzer existiert. Hingegen kann beim \r\nzessionsrechtlichen Modell die abzutretende digitale Währungseinheit nicht ohne Bezug zum \r\naktuellen Endnutzer bzw. dessen Vorgängern existieren. Denn wie physisches Bargeld soll \r\nauch der digitale Euro gerade unabhängig von einem etwaigen „Gläubiger“ existieren und \r\nübertragen werden können.131 Im Übrigen gewährt der inhaberbasierte Vermögenswert auch \r\nim Falle der Insolvenz des Intermediärs dem Endnutzer des digitalen Euro die bessere \r\nRechtsposition, da dieser nicht lediglich über eine Forderung gegen einen Intermediär als \r\nSchuldner, sondern über eine mit Bargeld vergleichbare Rechtsposition gegenüber der \r\nemittierenden Zentralbank (EZB) verfügt. Damit wäre ein digitaler Euro, ausgestaltet als \r\ninhaberbasierter Vermögenswert, im Insolvenzfall nicht der Insolvenzmasse des Intermediärs \r\nzuzuordnen, wodurch die vom EU-Gesetzgeber angestrebte Insolvenzfestigkeit sichergestellt \r\n\r\n \r\n\r\n130 Franzius, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 4 EUV, Rn. 91 ff. \r\n131 Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 245; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 101 f. \r\n\r\n\r\n51 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nwäre; unzweifelhaft ein „vertrauensbildender Mehrwert“ des digitalen Euro gegenüber \r\nherkömmlichem Buchgeld.  \r\nDie Ausgestaltung der am Sachenrecht orientierten Übertragungsordnung muss indes durch \r\ndie Mitgliedstaaten erfolgen und ist von diesen, zumindest mit Blick auf Deutschland, erst \r\nnoch zu schaffen.132 Derzeit sind sachenrechtliche Vorschriften, die für die Übertragung des \r\nEuro-Bargeldes Anwendung finden (§§ 90, 929 ff. BGB), zumindest für digitale Währungs-/ \r\nWerteinheiten nicht direkt anwendbar; eine analoge Anwendbarkeit für einen sachähnlichen \r\n(dinglichen) digitalen Euro ist ebenfalls zweifelhaft, da eine entmaterialisierte \r\nErscheinungsform dem geltenden zivilrechtlichen Sachbegriff (§ 90 BGB), der die \r\nKörperlichkeit voraussetzt, (zumindest de lege lata noch) fremd ist. Eine erste vorsichtige \r\nAusnahme gilt für das elektronische Wertpapier, das gemäß § 2 Abs. 3 eWpG als Sache (i. S. \r\nd. § 90 BGB) gilt. Eine derartige Regelung scheint auch für einen digitalen Euro durchaus \r\nbedenkenswert. Auf der anderen Seite ist auch die Ausgestaltung als forderungsähnlicher \r\nVermögenswert nicht unproblematisch, da die (analoge) Anwendung des Forderungsrechts \r\n(insb. §§ 398 ff. BGB, aber auch § 413 BGB „anderes Recht“) sich mangels schuldrechtlicher \r\nForderung (gegen die EZB) nicht ohne weiteres herleiten lässt. Schließlich sollten und müssten \r\ndie nationalen Rechtsordnungen auch den deliktsrechtlichen Schutz digitalen Euro regeln. \r\nd) Zwischenergebnis \r\nDie vorstehenden Ausführungen konnten zeigen, dass eine eindeutige(re) Festschreibung der \r\nRechtsnatur von entscheidender Bedeutung für die Umlauffähigkeit und somit die breite \r\nAkzeptanz der digitalen Wert-/Währungseinheit dringend notwendig ist. Die Klarstellung \r\nbetrifft dabei die (digitale) Erscheinungsform, vor allem aber die Präzisierung der an die Rolle \r\nals gesetzliches Zahlungsmittel geknüpften Übertragbarkeit, die als sachähnlicher (dinglicher) \r\nVermögenswert ähnlich dem physischen Bargeld ausgestaltet werden sollte, wobei die \r\ninhaltlich überzeugenden Vorschläge der Ratsarbeitsgruppe und des EU-Parlaments \r\neinbezogen werden sollten. \r\nDer VOE sollte daher wie folgt modifiziert werden: \r\n(1) Die digitale Erscheinungsform ist in Art. 2 Nr. 1, Art. 3 VOE als „nicht-physisch“ zu \r\ndefinieren. \r\n\r\n \r\n\r\n132 Darauf verweist auch Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 100 ff. \r\n\r\n\r\n52 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\n(2) Die Rechtsnatur des digitalen Euro ist in Art. 4 Abs. 2 VOE als sachähnlicher (dinglicher) \r\nVermögenswert („non-physical in rem asset“) zu definieren. Die nähere Ausgestaltung \r\nobliegt den Zivilrechtsordnungen der jeweiligen Mitgliedstaaten und muss von diesen \r\nzwingend (innerhalb einer bestimmten Frist) geregelt werden, da ein digitaler Euro sonst \r\nnicht rechtssicher von den Endnutzern verwendet werden kann. \r\n(3) Der digitale Euro darf nicht als direkte Verbindlichkeit gegen die EZB ausgestaltet sein. \r\nArt. 4 Abs. 2 VOE ist dahingehend anzupassen, dass der digitale Euro als Passivposten in \r\nden Bilanzen der EZB bzw. NZBen („liability item on the balance sheet of these entities“) \r\nausgewiesen wird (Art. 26.3 ESZB-Satzung). \r\n\r\n \r\n\r\nIV. Digitaler Euro als Massenzahlungsverkehrssystem \r\nAus den soeben umrissenen Anforderungen sowie dem Anpassungsbedarf an die funktionale \r\nRechtsnatur des digitalen Euro leitet sich die Frage ab, inwieweit die Verpflichtung zum \r\nAngebot „grundlegender Zahlungsdienste“ (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Anhang I, II VOE sowie Erw.-\r\ngr. 4 VOE) noch der „Verwendung als Währung“ dient oder aber die währungspolitische \r\nZielsetzung lediglich als Aufhänger genutzt wird, um eine neue Zahlungsverkehrsinfrastruktur \r\naufzubauen, die infolge vergleichbarer Funktionalitäten in Konkurrenz zu bestehenden \r\nprivatwirtschaftlichen Zahlungssystemen tritt. Betrachtet werden dabei zunächst \r\nkompetenzrechtliche und sodann grundrechtsrelevante Fragen aus Sicht der betroffenen \r\nKreditinstitute; die Endnutzer-/Verbraucherperspektive bleibt außen vor. \r\n1. Begriffliche Einordnung \r\nDabei verdeutlicht die aufgeworfene Frage, dass die Verwendung als Währung begrifflich \r\nbereits auf den ubiquitären Einsatz als (gesetzliches) Zahlungsmittel, also die Umlauffähigkeit \r\nabstellt. Unabhängig davon, ob private oder hoheitliche Zahlungsmittel genutzt werden, folgt \r\naus der breiten Akzeptanz als solches, dass der Verkehr mit diesen Zahlungsmitteln in \r\nbestimmten Zahlungs-/Bezahlverfahren sowie durch Zahlungs(verkehrs)systeme \r\nstandardisiert ist oder sein sollte; 133 alles andere wäre für „Massen“zahlungen nicht \r\npraktikabel. Die Reichweite möglicher Regulierungsmodelle kann dabei sowohl materiell wie \r\n\r\n \r\n\r\n133 Die verschiedenen, möglicherweise einschlägigen Regelungen zu Zahlungsdiensten diskutiert auch Birne, ZEuP \r\n2024, 407, 410 ff. \r\n\r\n\r\n53 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nkompetenziell unterschiedlich ausfallen und zwischen privatwirtschaftlicher Standardsetzung \r\n(etwa im Rahmen von SEPA bzw. European Payments Council, EPC) und hoheitlicher \r\nRegulierung mit verbindlicher Regelungswirkung (für gesetzliche Zahlungsmittel) oszillieren. \r\nDas EU-Zahlungsverkehrsrecht liegt genau im Schnittpunkt der genannten Ansätze, da \r\nsekundärrechtliche Regelungen (z. B. PSD2 sowie die Reformvorschläge, aber auch Instant \r\nPayment-VO) den unbaren, also unbaren, buchgeldbasierten (Massen-)Zahlungsverkehrs der \r\nEurozone, also des währungsrechtlichen Integrationsverbundes (20) innerhalb der EU (27) \r\nregeln und darüber hinaus bei einigen der gebräuchlichsten Zahlungsinstrumente \r\n(Lastschriften, Instant Payment) mit dem Europäischen Zahlungsraum (SEPA: 36 Staaten)134 \r\nregelungstechnisch verwoben sind. Diejenigen Regelungen des VOE, die Fragen des \r\nMassenzahlungsverkehrs betreffen, sind daher auch mit ebendieser Gemengelage \r\nkonfrontiert und können diese nicht ignorieren.  \r\n2. Kompetenzrechtliche Aspekte \r\nWie bereits angedeutet (s. o., Pkt. E. III. 4. ff.), lässt sich die Verpflichtung zum Angebot \r\ngrundlegender Zahlungsdienste mit digitalem Euro (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, II VOE) \r\nnicht zweifelsfrei allein auf währungsrechtliche Belange und damit Art. 133 AEUV stützen. \r\nVielmehr erstreckt der VOE relevante Inhalte der Zahlungskonten-Richtlinie (RL \r\n2014/92/EU),135 auf die der VOE an zwei anderen Stellen (Art. 2 Nr. 16, Art. 34 Abs. 1 lit. e] \r\nVOE) ausdrücklich Bezug nimmt, implizit auch auf Digitale-Euro-Zahlungskonten. \r\na) Art. 114 AEUV \r\nDie RL 2014/92/EU über Zahlungskonten wurde zulässigerweise auf die \r\nRechtsangleichungskompetenz (Art. 114 Abs. 1 AEUV) gestützt, da sie das Ziel verfolgt, die \r\nlückenlose Erbringung von Zahlungsdiensten im Binnenmarkt zu fördern (Erw.-gr. 3) und \r\ninsbesondere den Zugang zu Zahlungskonten (Basiskonto; Art. 15, 16), deren grundlegende \r\nFunktionen (Art. 17) sowie Entgelte (Art. 18) zu harmonisieren. Die Regelungen zu \r\nZahlungskonten geben jedoch nur einen kleinen Ausschnitt aus dem europäischen \r\n\r\n \r\n\r\n134 Zum SEPA-Raum zählen 36 Mitgliedstaaten, d. h. neben den 27 EU-Mitgliedstaaten alle EFTA-Mitgliedstaaten \r\n(Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) sowie das Vereinigte Königreich, Andorra, Monaco, San Marino und \r\nVatikanstadt. \r\n135 Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit \r\nvon Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit \r\ngrundlegenden Funktionen, ABl L 257/214. \r\n\r\n\r\n54 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nZahlungsmarkt (Gemengelage) wieder, dessen rechtliche wie tatsächliche Fragmentierung in \r\nZahlungssysteme, -verfahren und -instrumente sich in verschiedene sekundärrechtliche \r\nRegelungen (insb. PSD, Finalitätsrichtlinie (RL 98/26/EG) 136 aufteilt. In Bezug auf \r\nZahlungsinstrumente/-vorgänge (Überweisung, Lastschrift), -dienstleister und -nutzer \r\nharmonisierte die PSD1 (RL 2007/64/EG) den Massenzahlungsverkehr, mit der PSD2 (RL [EU] \r\n2015/2366) wurden auch Mobile- und Online-Bezahlverfahren sowie Echtzeitüberweisungen/ \r\nInstant Payment-Zahlungen (VO (EU) 2024/886137) einbezogen. Nicht unional harmonisiert \r\nsind grenzüberschreitende Debitkartenzahlungen, die weitgehend über internationale \r\nZahlungsdienstleister und Kreditkartenanbieter (Mastercard, Visa) abgewickelt werden. \r\nDen vorgenannten Sekundärrechtsakten gemein ist, dass sie jeweils auf die \r\nBinnenmarktkompetenz (Art. 114 AEUV) gestützt sind. Dies ist auch überzeugend, denn sie \r\nbeziehen sich auf unbaren, also buchgeldbasierten Massenzahlungsverkehr in der EU und \r\nsatteln zudem jeweils auf etablierte Zahlungssysteme und vorhandene Marktinfrastrukturen \r\nauf, präferiert insofern also den Systemwettbewerb innerhalb der Finanzwirtschaft. Erwähnt \r\nsei in dem Zusammenhang die finanzwirtschaftliche SEPA-Initiative des EPC, infolgedessen der \r\nEuro-Massenzahlungsverkehr in EU und EWR in Bezug auf Verfahren (Regeln für \r\nZahlungsinstrumente) und Infrastrukturen (Clearing und Abwicklung) standardisiert 138 und \r\nzuletzt u. a. mit Regeln zu Instant Payment-Zahlungen (VO (EU) 2024/886) verzahnt wurde. \r\nb) Art. 133 AEUV und die Rolle von EZB und Eurosystem im Massenzahlungsverkehr \r\nGestützt wird der wettbewerbsrechtliche Ansatz im Massenzahlungsverkehr auch durch die \r\nRolle, die Zentralbanken als „Hüter des Zahlungsverkehrs“139 traditionell übertragen ist.  \r\nKonkret für das Eurosystem findet sich diese Aufgabenzuweisung in Art. 127 Abs. 2, 4. Sp.-str. \r\nAEUV, demnach die EZB gemeinsam mit den nationalen Zentralbanken „das reibungslose \r\n\r\n \r\n\r\n136 Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von \r\nAbrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, ABl L 166/45. \r\n137 VO (EU) 2024/886 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13.3.2024 zur Änderung der Verordnungen \r\n(EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf \r\nEchtzeitüberweisungen in Euro, ABl L, 2024/886. \r\n138 Dabei tritt die Deutsche Bundesbank mit ihrem Angebot Elektronischer Massenzahlungsverkehr (EMZ) bzw. \r\ndem SEPA-Clearer selbst als Infrastrukturanbieter für nicht-eilbedürftige nationale und grenzüberschreitende \r\nEuro-Zahlungen auf, die gebündelt abgewickelt werden; s. dazu Rolker/Strauß, RdZ 2024, 21, 22 f. Hingegen \r\nwürden sich Digitale-Euro-Zahlungen auf ein gesetzliches Zahlungsmittel (nicht lediglich Buchgeld) beziehen, das \r\naufgrund der hier vorgeschlagenen sachähnlichen Rechtsnatur nicht im kontenbasierten Verrechnungsmodell \r\nübertragen werden kann. \r\n139 Rolker/Strauß, RdZ 2024, 21. \r\n\r\n\r\n55 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nFunktionieren der Zahlungssysteme“ fördern soll, wofür Art. 22 ESZB-Satzung das notwendige \r\nInstrumentarium und damit das Recht (aber keine Pflicht)140 einräumt, einheitliche, effiziente \r\nund zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme zur Verfügung zu stellen. Da EZB und \r\nnationale Zentralbanken im Rahmen der Geldpolitik nur mit einem begrenzten Kreis von \r\nGeschäftspartnern kontrahieren und die Abwicklung der geldpolitischen Geschäfte im \r\nunbaren Zahlungsverkehr, also kontenbasiert (und nur dort mittels Buchgeld!) erfolgt, \r\nbeschränkt Art. 17 ESZB-Satzung den Kreis der Geschäftspartner, für den EZB und nationale \r\nZentralbanken Konten führen, auf Kreditinstitute, öffentliche Stellen und andere \r\nMarktteilnehmer. Geschäfte mit dem Nichtbankensektor, sprich dem breiten Publikum bzw. \r\nVerbrauchern, sieht die genannte Norm ausdrücklich nicht vor,141 schließt sie aber umgekehrt \r\nvom Wortlaut her auch nicht aus. Vielmehr überlässt das Primärrecht dem EZB/Eurosystem, \r\nden Begriff des Marktteilnehmers näher zu bestimmen – und damit grundsätzlich auch zu \r\nverändern bzw. zu erweitern, was in der Praxis voraussetzungsvoll durch die Leitlinie142 der \r\nEZB zu TARGET2 und regelmäßig auf Kreditinstitute143 begrenzt ist.  \r\nMit der Entscheidung, die Ausgabe des digitalen Euro als ein hybrides Zugangsmodell \r\nauszugestalten (s. o., Pkt. E. III. 4. b]), macht der VOE deutlich, dass der Kreis der \r\nGeschäftspartner der EZB gerade nicht auf Endnutzer erweitert werden soll, denn eine direkte \r\nvertragliche Beziehung zum Endnutzer wird explizit ausgeschlossen (arg. \r\nArt. 13 Abs. 6 S. 2 VOE). Vertritt man die Auffassung, dass die EZB, etwa aufgrund einer \r\nmittelbaren Haftung „über das Dreieck“ für fehlerhafte Digitale-Euro-Zahlungen, direkt mit \r\ndem Endnutzer kontrahiert, wäre dafür eine Änderung der ESZB-Satzung notwendig. Diese \r\nsteht als integraler Bestandteil der Gründungsverträge (Protokoll Nr. 4) im Rang von \r\nPrimärrecht (Art. 51 EUV), wobei bestimmte Vorschriften der Satzung,144 insb. auch Art. 17 \r\nund Art. 22 ESZB-Satzung in einem vereinfachten Vertragsänderungsverfahren \r\n\r\n \r\n\r\n140 Waldhoff, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 127 AEUV, Rn. 57. \r\n141 Ebenso Weenink, von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 17 Satzung \r\nEZB/ESZB, Rn. 2. \r\n142 Leitlinie (EU) 2022/912 der EZB v. 24.2.2022 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-\r\nExpress-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation und zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2012/27 \r\n(EZB/2022/8), ABl L 163/84, konsolidiert durch Leitlinie (EU) 2023/2415 der EZB v. 7.9.2023 zur Änderung der \r\nLeitlinie (EU) 2022/912 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-\r\nZahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation (EZB/2022/8) (EZB/2023/22), ECB/2023/22, ABl L, \r\n2023/2415.  \r\n143 Gemäß Leitlinie (EU) 2022/912 (vorige Fn.) Art. 9 Abs. 2 lit. a) i. V. m. Anhang I Teil I Art. 4 Abs. 1 sind \r\nKreditinstitute als Teilnehmer zugelassen. \r\n144 Gemäß Art. 41.1 sind dies Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23, 24, 26, 32.2, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1.a), 36 \r\nESZB-Satzung. \r\n\r\n\r\n56 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\n(Art. 41.1 ESZB-Satzung),145 das aber jeweils der Zustimmung des Europäischen Parlaments \r\nbedarf, geändert werden könnten.  \r\nIm Gegensatz zu TARGET2 (und auch dem EMZ) geht es beim digitalen Euro um individuelle \r\nMassenzahlungen mittels gesetzlichem Zahlungsmittel, die zu jeder Zeit und in Echtzeit mit \r\neinem unbegrenzten Kreis von Vertragspartnern stattfinden sollen (s. Erw.-gr. 64 VOE).146 \r\nGleichzeitig folgt aus dem hybriden Zugangsmodell die Einbeziehung von Intermediären, \r\nderen Aufgabe in der Bereitstellung des digitalen Euro an die Endnutzer bestehen soll, wobei \r\neine „Einmischung in die Kundenbeziehungen der Zahlungsdienstleister und ihre Rolle bei der \r\nBereitstellung des digitalen Euro“ (Erw.-gr. 62 VOE) gerade vermieden werden soll. Ein \r\ndigitaler Euro als bargeldähnliches gesetzliches Zahlungsmittel lässt sich mit den \r\ngegenwärtigen Abwicklungsinfrastrukturen jedoch nur unzureichend abbilden, ist also ohne \r\ndie bestehenden Zahlungssysteme praktisch schwer vorstellbar. Die zwangsweise Parallelität \r\nvon digitalem Euro- und Geschäftsbankkonto, die durch Haltegrenze und Wasserfall-Modell \r\n(Art. 16, Art. 13 Abs. 4 VOE) induziert sind, führt durch die ständigen Konvertierungen zu \r\narbeits- und kostenintensiven Prozessen bei den Intermediären; hinzukommt eine \r\nzunehmende Komplexität im Falle mehrerer Zahlungskonten (Art. 16 Abs. 6, 7 VOE), die mit \r\nhohem Abstimmungsbedarf auf Seiten der Kreditinstitute verbunden ist.147 Die genannten \r\nVorschriften verdeutlichen, dass mit dem digitalen Euro ein weitgehend neues Zahlungs- und \r\nAbwicklungssystem neben den bestehenden Zahlungsinfrastrukturen geschaffen werden \r\nmuss. Diese Absicht widerspiegelt auch die Verknüpfung mit den EUDI-Wallets, denn geplant \r\nist eine tiefe Integration mit dem digitalem Euro, da die „Frontend-Lösung“ (digitale Euro-App) \r\ndie technischen Spezifikationen der EUDI-Wallet berücksichtigen soll (Art. 25 VOE; Erw.-gr. \r\n57VOE).148 Es steht zu vermuten, dass sich der quantifizierbare Gesamtnutzen der EUDI-\r\n\r\n \r\n\r\n145 Entweder mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der EZB nach Anhörung der Kommission oder \r\neinstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung der EZB; die Zustimmung des Europäischen Parlaments \r\nist dabei jeweils erforderlich. \r\n146 Rolker/Strauß, RdZ 2024, 21, 22, die zudem darauf hinweisen, dass nach Erw.-gr. 66 VOE die \r\nZahlungsdienstleister nicht an Zahlungsvorgängen in digitalen Euro zwischen zwei Nutzern beteiligt sind, weshalb \r\nbei ihnen keine Systemrisiken entstünden und es keiner Begrenzung auf den Teilnehmerkreis (nach der \r\nFinalitätsrichtlinie) bedürfe. Dies spreche dafür, dass jeder Nutzer über seine Schnittstelle direkt mit der \r\nAbwicklungsinfrastruktur kommunizieren und der Vorgang vollautomatisiert und in Echtzeit abgewickelt werden \r\nsoll. \r\n147 Rolker/Strauß, RdZ 2024, 21, 24. \r\n148 Zudem soll die EUDI-Wallet auch direkt zur Identifizierung der Nutzenden, zur Autorisierung von digitale-Euro-\r\nZahlungen und zum Aufbewahren von digitalen Euro bei Offline-Zahlung genutzt werden können (Erw.-gr. 57 f.), \r\nvgl. Lange-Hausstein/Kremer, BKR 362, 366. \r\n\r\n\r\n57 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nWallet als Massen(-zahlungsverkehrs-)system letztlich vor allem im Kontext von Zahlungen \r\nmit digitalen Euro messen lässt. \r\nDie Komplexität sowie Verwobenheit mit bestehenden Strukturen im Massenzahlungsverkehr \r\nwerden auch dadurch bestätigt, dass der VOE zum digitalen Euro rechtstechnisch nicht – wie \r\ndie PSD – in Gestalt einer Richtlinie zur stufenweisen, weil der Umsetzung durch die \r\nMitgliedstaaten (Art. 288 Abs. 3 AEUV) vorbehaltenen, Rechtsangleichung verfasst ist. \r\nVielmehr wird im Wege einer allgemein und unmittelbar geltenden Verordnung (Art. 288 Abs. \r\n2 AEUV) der unbare Massenzahlungsverkehr vollharmonisiert, wodurch vorhandene und \r\ngefestigte Marktstrukturen in wettbewerbsintensiven Prozessen neu geordnet, womöglich \r\nsogar parallele Zahlungsverkehrssysteme errichtet werden. Dies betrifft nicht mehr nur die \r\n„Verwendung“ der neuen digitalen Erscheinungsform „der gemeinsamen Währung“ (Art. 133 \r\nAEUV); es handelt sich vielmehr um eine regulierungspolitische Entscheidung, die den \r\nBinnenmarkt für Massenzahlungsverkehrssysteme betrifft und damit dem Unionsgesetzgeber \r\nim Rahmen von Art. 114 AEUV obliegt. Gestützt wird dieses Ergebnis auch durch einen \r\nVergleich der Rechtsgrundlage für den VOE zum digitalen Euro mit dem VOE für EU-\r\nZahlungsdienstleister außerhalb der Eurozone (COM/2023/368 final);149 letzterer wird, weil \r\nArt. 133 AEUV kompetenziell auf die Eurozone begrenzt ist, unmittelbar auf die \r\nBinnenmarktkompetenz gestützt, was aus Gründen der Einheit der unionalen Rechtsordnung \r\nauch ein gangbarer Weg für die Regelungen zu grundlegenden Zahlungsdiensten sein könnte.  \r\nSchließlich sei noch angemerkt, dass das auf die Geld- und Währungspolitik begrenzte Mandat \r\nder EZB jedenfalls keine tragfähige Legitimationsgrundlage für „grundlegende \r\nZahlungsdienste“ liefert, denn die Rechtssetzungsbefugnis ist funktional auf die Aufgabe der \r\nSorge um den Zahlungsverkehr im Eurosystem (Art. 127 Abs. 2, 4. Sp.-str. AEUV, d. h. nicht im \r\nBinnenmarkt!) begrenzt; nur in diesem Kontext kann die EZB die Systemvoraussetzungen, \r\netwa bei TARGET2/-Securities/TARGET Instant Payment Settlement (TIPS), regeln.  \r\nIm Ergebnis bestehen daher erhebliche kompetenzrechtliche Bedenken, wonach die Regelung \r\nzu grundlegenden Zahlungsdiensten (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, II VOE) vollumfänglich \r\nauf Art. 133 AEUV gestützt werden kann.  \r\n\r\n \r\n\r\n149 S. o., Fn. 8. \r\n\r\n\r\n58 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\n3. Grundrechtsrelevanz \r\nGenauer zu prüfen ist auch die Grundrechtsrelevanz der Regelung. Die Verpflichtung zum \r\nAngebot grundlegender Zahlungsdienste mit dem digitalen Euro anzubieten, könnte einen \r\nEingriff in die unternehmerische Freiheit gemäß Art. 16 GRCh darstellen, dessen \r\nRechtfertigung anhand des in Art. 52 Abs. 1 GRCh festgelegten Maßstabs zu beurteilen ist.  \r\na) Eingriff in Schutzbereich \r\nDie unternehmerische Freiheit schützt die freie Ausübung der Wirtschafts- und \r\nGeschäftstätigkeit, insbesondere auch die Modalitäten derselben.150 Darin eingeschlossen ist \r\nauch die Entscheidung, bestimmte Dienstleistungen nicht anzubieten. Die Intermediäre \r\nwerden jedoch zu umfangreichen, in Anhang II des VOE in sieben Untergruppen151 detailreich \r\naufgezählten Zahlungsdienstleistungen verpflichtet. Eine solche Verpflichtung greift in die \r\nfreie unternehmerische Entscheidung ein, das eigene Geschäftsmodell nach \r\nWirtschaftlichkeitsgesichtspunkten gestalten zu können, und tangiert den Schutzbereich von \r\nArt. 16 GRCh. Nicht vollkommen auszuschließen ist zudem, dass durch die Verpflichtung zum \r\n(kostenlosen) Angebot von Digitale-Euro-Zahlungsdiensten institutseigene bzw. im Verbund \r\nder Kreditwirtschaft, etwa auch im Rahmen des grenzüberschreitenden SEPA-\r\nZahlungsverkehrsraums entwickelte Zahlungsverkehrsprodukte (z. B. girocard, Kreditkarten, \r\nE-Commerce-Lösungen) verdrängt und womöglich auch schrittweise substituiert werden. Dies \r\nkönnte sich nicht zuletzt durch das geplante Digital Euro Rulebook152 verschärfen, mit dem \r\neinheitliche Standards und Verfahren für Zahlungen in digitalem Euro im gesamten Euroraum \r\nfestgelegt werden, da bestehende Zahlungsinfrastrukturlösungen diese Anforderungen \r\nbislang nur rudimentär oder gar nicht erfüllen dürften. Kombiniert mit der Pflicht zum \r\n\r\n \r\n\r\n150 Jarass, in: Jarass, GRCh, 2021, Art. 16, Rn. 10.  \r\n151 Grundlegende Zahlungsdienste nach Anhang II VOE sind: Eröffnung, Führung und Schließung eines \r\nZahlungskontos für den digitalen Euro (lit. a), Einsicht in Salden und Transaktionen (lit. b), nicht-automatisierte \r\nAufladung und Auszahlung von einem bzw. auf ein Zahlungskonto für den nicht-digitalen Euro (lit. c), Aufladung \r\nund Auszahlung von/in Bargeld (lit. d), Auslösung und Entgegennahme von Zahlungsvorgängen in digitalen Euro \r\nmittels eines elektronischen Zahlungsinstruments, unter Ausschluss anderer bedingter Zahlungsvorgänge in \r\ndigitalen Euro als Daueraufträge in den folgenden Anwendungsfällen: Zahlungsvorgänge in digitalen Euro von \r\nPersonen zu Personen, Zahlungsvorgänge in digitalen Euro am Interaktionspunkt, einschließlich Verkaufsstelle \r\nund elektronischer Geschäftsverkehr, Zahlungsvorgänge in digitalen Euro von Personen an Regierungen (lit. e), \r\nZahlungsvorgänge in digitalen Euro gemäß Art. 13 Absatz 4 (lit. f) und Bereitstellung mindestens eines \r\nelektronischen Zahlungsinstruments für die Ausführung von Zahlungsvorgängen in digitalen Euro im Sinne von \r\nBuchstabe e (lit. g).  \r\n152 Jüngst wurde das Digital Euro Rulebook prominent im aktuellen Fortschrittsbericht der EZB angekündigt, siehe \r\nECB, Progress of the preparation phase of a digital euro, First progress report, S. 6 ff., abrufbar unter: \r\nhttps://www.ecb.europa.eu (04.07.2024). \r\n\r\n\r\n59 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nkostenlosen Angebot (s. u., Pkt. V.) grundlegender Zahlungsdienste in digitalem Euro könnte \r\ndies zu einer schleichenden Ersetzung bestehender, kostenpflichtiger Produkte und \r\nDienstleistungen führen (Substitutionseffekt), was durchaus erhebliche wirtschaftliche \r\nAuswirkungen auf die Geschäftsmodelle 153 sowie die Wettbewerbsfähigkeit einzelner \r\nKreditinstitute oder Institutsgruppen, etwa Sparkassen, haben könnte. Unter dem \r\nGesichtspunkt der Wettbewerbsfreiheit (Art. 16 GRCh) könnte die Verpflichtung zudem zu \r\neiner Marktverzerrung führen, da Kreditinstitute gezwungen wären, Dienstleistungen ohne \r\nEntgelt anzubieten, während andere Marktteilnehmer möglicherweise nicht denselben \r\nVerpflichtungen unterliegen. \r\nb) Rechtfertigung des Eingriffs \r\nIm Weiteren ist daher zu prüfen, ob der Eingriff gerechtfertigt154 sein könnte, was entlang der \r\naus Art. 52 Abs. 1 GRCh abzuleitenden Punkte Bestimmtheitsgrundsatz, \r\nWesensgehaltsgarantie, Verhältnismäßigkeit erfolgen muss. \r\nDer Bestimmtheitsgrundsatz erfordert, dass die Verpflichtung in einer abstrakt-generellen \r\n(gesetzlichen) Regelung klar und präzise verankert ist. Dies wäre in Gestalt von Art. 14 Abs. 1 \r\ni. V. m. Anhang I, II VOE gegeben. Die Verpflichtung müsste in einem klaren und präzisen \r\nGesetz verankert sein. Der Wesensgehalt des Grundrechts darf nicht angetastet sein, sprich, \r\ndie Verpflichtung darf nicht so weit reichen, dass sie die wirtschaftliche Existenz der \r\nKreditinstitute bedroht. Wie dargestellt, kann eine gewisse existenzgefährdende Wirkung \r\nnicht vollkommen ausgeschlossen werden.  \r\nDie Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste müsste zudem \r\nverhältnismäßig sein, wofür ein legitimer Zweck notwendig ist; dieser müsste geeignet, \r\nerforderlich und angemessen sein. Der legitime Zweck könnte hier zunächst in der finanziellen \r\nInklusion erblickt werden, denn – wie Erw.-gr. 5 sowie Art. 14 Abs. 3 lit. b), Abs. 4 und Abs. 5 \r\nVOE ausdrücklich erwähnen – soll sichergestellt sein, dass alle Bürger Zugang zu \r\ngrundlegenden Zahlungsdiensten mit digitalem Euro haben, unabhängig von ihrer finanziellen \r\nLage. Zudem dient die Verpflichtung zum Angebot von (kostenlosen) Zahlungsdiensten in \r\ndigitalem Euro dem Schutz der Verbraucher, z. B. vor übermäßigen Gebühren, sowie der \r\n\r\n \r\n\r\n153 So auch Broemel, RdZ 2024, 13, 16 unter Verweis auf Adalid et al, Central bank digital currency and bank \r\nintermediation, ECB, Occasional Paper Series No 293, 15 ff., 35 ff. \r\n154 Jarass, in: Jarass, GRCh, 2021, Grundlagen und Bedeutung der Grundrechte, Rn. 40.  \r\n\r\n\r\n60 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nFörderung eines flächendeckenden digitalen Euro-Zahlungsverkehrs sowie eines fairen \r\nZugangs zu entsprechenden Zahlungsdiensten (Erw.-gr. 28 VOE). Es lassen sich daher mehrere \r\nlegitime Zwecke identifizieren, die durch die fragliche Verpflichtung jedoch verhältnismäßig \r\numgesetzt sein müssten. \r\nDie Maßnahme müsste zunächst geeignet, also grundsätzlich tauglich sein, das angestrebte \r\nZiel zu erreichen.155 Kostenlos angebotene Zahlungsdienste könnten die Nutzung des digitalen \r\nEuros fördern und die finanzielle Inklusion verbessern. Zudem müsste die Maßnahme \r\nerforderlich sein, es dürfte demnach keine weniger einschneidenden, also milderen \r\nMaßnahmen geben, mit denen der legitime Zweck ebenso erreicht werden kann (Prinzip des \r\ngeringstmöglichen Eingriffs). 156 In Betracht kommen könnten beispielsweise öffentliche \r\nAnschubfinanzierungen (Subventionen), um die erheblichen Erstinvestitionen für die \r\nAufnahme des Betriebs des digitale-Euro-Zahlungsverkehrs ein Stück weit abzufedern. Zu \r\nprüfen wäre zudem, inwieweit durch eine technische Verschränkung mit vorhandenen \r\nprivaten digitalen Zahlungslösungen und -plattformen, etwa unter Einbeziehung von SEPA-\r\nStandards, die fraglichen Zahlungsdienste ebenfalls angeboten werden könnten und es daher \r\nnicht zwingend den Vorgaben in Art. 14 Abs. 1 VOE bedarf. Dies gilt gerade vor dem \r\nHintergrund, dass der VOE mehrfach (Erw.-gr. 59 VOE) und ausdrücklich betont, dass die EZB \r\ndie Interoperabilität „mit den einschlägigen Standards für private digitale Zahlungsmittel“ zu \r\ngewährleisten hat (Art. 26 UAbs. 1 VOE).  \r\nSchließlich müsste die Verpflichtung angemessen sein, was bedeutet, dass der Nutzen der \r\nMaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu den Einschränkungen stehen oder anders \r\nformuliert, dass die durch sie „bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den \r\nangestrebten Zielen stehen“ müssen.157 Dies bedeutet, dass die finanziellen Belastungen und \r\ndie Einschränkung der unternehmerischen Freiheit der Kreditinstitute gegen die Vorteile für \r\ndie Allgemeinheit abgewogen werden müssten. Dabei steht außer Zweifel, dass die \r\nEinführung eines digitalen gesetzlichen Zahlungsmittels faktisch leerläuft, wenn die \r\nentsprechende Zahlungsinfrastruktur (als Teil der Daseinsvorsorge) nicht rechtlich \r\n\r\n \r\n\r\n155 EuGH, Rs. C-11/12 – Maatschap, NVwZ 2013, 134, Rn. 39; Rs. C-151/17 – Swedish Match, ECLI:EU:C:2018:938, \r\nRn. 35. \r\n156 EuGH, Rs. C-504/16 – Deister, ECLI:EU:C:2017:1009, Rn. 56; Rs. C-151/17 – Swedish Match, \r\nECLI:EU:C:2018:938, Rn. 35. \r\n157 EuGH, Rs. C-477/14 – Pillbox, ECLI:EU:C:2016:324, Rn. 48; Rs. C-62/14 – Gauweiler u. a., ECLI:EU:C:2015:400, \r\nRn. 67, 91; Rs. C-456/18 – Ungarn/Kommission, ECLI:EU:C:2020:421, Rn. 46. \r\n\r\n\r\n61 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nabgesichert und technisch gewährleistet ist, da ansonsten die Umlauffähigkeit nicht \r\ngewährleistet ist, was zu Lasten der breiten Akzeptanz und in der Folge zu \r\nWohlstandsverlusten führen wird. Entscheidet man sich für ein intermediatisiertes \r\nZugangsmodell (Hybridmodell) zur Digitalwährung, funktioniert dieses nur unter \r\nEinbeziehung von Intermediären, weshalb diese notwendigerweise Adressaten des \r\nInfrastrukturauftrages sind. Allerdings geht damit nicht zwingend ein weitreichender Eingriff \r\nin das Geschäftsmodell einher; vielmehr ist ein solcher umso problematischer, wenn die \r\nIntermediäre als notwendige Zwischenglieder für die Verteilung der Digitalwährung \r\neinbezogen werden. Sollte sie in Größenordnungen in wirtschaftliche Schieflage geraten, \r\nkönnte damit auch die Gewährleistung der Daseinsvorsorge zeitlich, örtlich oder bezogen auf \r\ngewisse Dienstleistungen mit digitalem Euro gefährdet sein, was durchaus systemrelevante \r\nRisiken („to[o] interconnected to fail“?) nach sich ziehen könnte. Auch die (Verfassungs-\r\n)Rechtsprechung sieht in Verpflichtungen, die einerseits der Daseinsvorsorge dienen, \r\ngleichzeitig aber kostenlos angeboten werden sollen, unverhältnismäßige Belastungen der \r\nbetroffenen Wirtschaftsteilnehmer.158 Der Eingriff ist daher unverhältnismäßig und lässt sich \r\ndamit nicht rechtfertigen. \r\nc) Zwischenergebnis \r\nIm Ergebnis scheint die Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste aus \r\ngrundrechtlicher Sicht problematisch. Dies gilt vor allem in Kombination mit der damit eng \r\nverwobenen Folgefrage, ob – wie im VOE vorgeschlagen – die Bereitstellung der Infrastruktur \r\nkostenlos erfolgen muss oder dafür entsprechende monetäre Gegenleistungen verlangt \r\nwerden können. Hinzutreten die beschriebenen Zweifel an der Tauglichkeit von Art. 133 S. 1 \r\nAEUV als Ermächtigungsgrundlage.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n158 BVerfG, Beschl. v. 16.9.2013, 1 BvR 2021/13, BeckRS 2013, 56588; EuGH, Rs. C-484/14 – Mc Fadden, \r\nECLI:EU:C:2016:689. \r\n\r\n\r\n62 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nV. Legislativer Preisdeckel und Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender \r\nZahlungsdienste  \r\nEiner genaueren Analyse zu unterziehen sind zudem die Regelungen des VOE, die eine \r\nVerpflichtung der Intermediäre zur kostenlosen Erbringung von grundlegenden \r\nZahlungsdiensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II \r\nVOE) sowie einen legislativen Preisdeckel dafür (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE) vorsehen. \r\nDabei soll der Schwerpunkt auf der kompetenz- wie grundrechtlichen Prüfung einer \r\nentsprechenden Verpflichtung der Intermediäre liegen, wohingegen die vice versa damit \r\nverbundenen Rechte der Endnutzer hier nicht weiter betrachtet werden. \r\nNach Art. 15 Abs. 2 VOE „wird die Höhe der Entgelte oder Gebühren, die von natürlichen \r\nPersonen oder Händlern an die Zahlungsdienstleister oder zwischen Zahlungsdienstleistern zu \r\nzahlen sind, begrenzt“. Maßstabsbildend dafür sind der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \r\n(Art. 17 Abs. 2 S. 1 VOE), die Kosten des kosteneffizientesten Zahlungsdienstleisters sowie die \r\nfür vergleichbare digitale Zahlungsmittel verlangten Gebühren (Art. 17 Abs. 2 S. 2 VOE), \r\nwobei die Erbringung von grundlegenden Zahlungsdiensten im Zusammenhang mit dem \r\ndigitalen Euro nach Anhang II VOE159 gegenüber bzw. für natürliche Personen kostenlos zu \r\nerfolgen hat (Art. 17 Abs. 1 VOE).  \r\nDie Obergrenzen legt die EZB nach einem Reporting nach bestimmten Parametern \r\n(Art. 17 Abs. 5 VOE) fest. Mitgliedstaatliche Behörden sollen die Einhaltung überwachen (Art. \r\n16 VOE).  \r\n1. Kompetenzrechtliche Aspekte \r\nAuch im Hinblick auf den legislativen Preisdeckel sowie die kostenlosen Zahlungsdienste mit \r\ndigitalem Euro ist nochmals auf kompetenzrechtliche Fragen einzugehen, da hier bereits \r\ngewisse Zweifel hinsichtlich der Tauglichkeit der gewählten Rechtsgrundlage \r\n(Art. 133 S. 1 AEUV) bestehen.  \r\na) Art. 133 S. 1 AEUV \r\nDie Vorschriften könnten zulässigerweise auf Art. 133 S. 1 AEUV gestützt werden, wenn die \r\nbereits ausbuchstabierten Voraussetzungen (währungspolitische Regelung, Erforderlichkeit) \r\nvorliegen.  \r\n\r\n \r\n\r\n159 S. o., Fn. 151.  \r\n\r\n\r\n63 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nFraglich ist auch hier zunächst, ob es sich jeweils um währungsrechtliche Regelungen handelt, \r\nda nur solche vom Anwendungsbereich des Art. 133 S. 1 AEUV erfasst sind. Ziel beider \r\nRegelungen (kostenlose Zahlungsdienste, Preisdeckel) ist es, „einen breiten Zugang zum und \r\neine Nutzung des digitalen Euro im Einklang mit seinem Status als gesetzliches Zahlungsmittel \r\nzu gewährleisten und seine Rolle als monetärer Anker im Euro-Währungsgebiet zu \r\nunterstützen“ (Erw.-gr. [40] VOE). Die EU-Kommission sucht damit einen Zusammenhang zum \r\nStatus als gesetzliches Zahlungsmittel sowie zur Daseinsvorsorge (flächendeckende \r\nVersorgung mit und Nutzungsmöglichkeit des gesetzlichen Zahlungsmittels) zu begründen, \r\nwas eine währungspolitische Zielsetzung nahezulegen scheint.  \r\nGegen eine vordergründig währungspolitische Intention spricht jedoch der Umstand, dass \r\nVereinbarungen von Entgelten für Zahlungsdienste mit Kunden, ob durch Allgemeine \r\nGeschäftsbedingungen oder in Form einer Individualabrede, nicht nur rechtstheoretisch, \r\nsondern auch rechtspraktisch dem Bereich des privaten Bankrechts160 zuzuordnen sind. Als \r\nsolche sind sie aufgrund der Relevanz von Zahlungsdiensten für die Kunden (Daseinsvorsorge, \r\nfinanzielle Inklusion) nicht der gesetzgeberischen und gerichtlichen Kontrolle entzogen. Der \r\ndeutsche Gesetzgeber hat, teils unionsrechtlich motiviert, u. a. in §§ 305 ff. BGB (AGB-\r\nKontrolle), durch § 134 und § 138 BGB sowie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz \r\n(AGG), 161 materielle Schranken statuiert; die Judikatur insbesondere des BGH 162 zu \r\nPreisklauseln bei Bankverträgen sei als richterrechtliche Grenzen zu erwähnen. Daher ist nicht \r\nersichtlich, worin der währungspolitische Mehrwert, etwa für die Einheitlichkeit der \r\ngemeinsamen Währung, durch zusätzliche Regelungen in Gestalt von Art. 15 Abs. 2 i. V. m. \r\nArt. 17 VOE liegen soll.  \r\nAuch die Erforderlichkeit i. S. d. Art. 133 S. 1 AEUV ist hier zumindest nicht klar erkennbar, da \r\ndie Zielsetzung bereits durch (mitgliedstaatliche) Instrumente (s. o., Pkt. E. IV. 2. b]) erreicht \r\nwird und auch für den digitalen Euro durch diese ein hinreichender Schutz besteht. Zudem ist \r\nauch nicht hinreichend begründet, inwiefern die Pflicht zur kostenlosen Bereitstellung für \r\n\r\n \r\n\r\n160 Ausführlich zum Begriff des privaten Bankrechts und der z.T. schwierigen Abgrenzung zum öffentlichen \r\nBankrecht Kirchhartz, in: Claussen/Erne, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2023, § 1, Rn. 25 ff. An dieser Zuordnung \r\nändert auch der Umstand, dass Entgelte für Girokonten etc. im Unterschied zu Entgelten im Digitale-Euro-\r\nZahlungsverkehr sich nicht auf ein gesetzliches Zahlungsmittel beziehen nichts.  \r\n161 Vgl. zu den legislativen Schranken von Entgeltregelungen der Banken für Konten van Look, in: Claussen/Erne, \r\nBank- und Kapitalmarktrecht, 2023, § 2, Rn. 74.  \r\n162 Vgl. zu den judikativen Schranken von Entgeltregelungen der Banken für Konten van Look, in: Claussen/Erne, \r\nBank- und Kapitalmarktrecht, 2023, § 2, Rn. 75. \r\n\r\n\r\n64 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nEndkunden sowie der Preisdeckel bei Händlern für die flächendeckende Akzeptanz eines \r\ninsoweit bargeldäquivalenten Zahlungsmittels erforderlich sein sollte. Eine entsprechende \r\nFolgenabschätzung müsste etwa auch betrachten, dass ein mit (Mehr-)Kosten für den \r\nEndnutzer verbundener digitaler Euro durchaus akzeptiert werden könnte, wenn die \r\nsonstigen Vorteile dieses Zahlungsmittels dies aufwiegen. Dies ist bislang jedoch nicht \r\nersichtlich, weshalb eine Regelungslücke, die eine unionale Regelung erforderlich macht, nicht \r\nbesteht.  \r\nIm Übrigen handelt es sich beim legislativen Preisdeckel (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE) \r\nsowie der Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste für \r\nPrivatpersonen (Art. 17 Abs. 1 i. V .m. Anhang II VOE) auch nicht ohne Weiteres um währungs- \r\ngeldpolitische Befugnisse der EZB (Art. 127 Abs. 2, insb. 1. Sp.-str. AEUV), deren „detaillierte \r\nMaßnahmen, Vorgaben und Standards“ die EZB auf Grundlage von Art. 5 Abs. 2 VOE (und \r\ndamit in den Rechtsformen des Art. 132 AEUV) regeln könnte. Selbst wenn man eine gewisse \r\nVerbindung zum Aufgabenbereich des (Interbanken-)Zahlungsverkehrs (Art. 127 Abs. 2, 4. Sp.-\r\nstr. AEUV, Art. 22 ESZB-Satzung) annehmen würde, wäre dann allein das Verhältnis zwischen \r\nEZB und Intermediären (als Geschäftspartner von EZB/Eurosystem, Art. 17 ESZB-Satzung) \r\nbetroffen; verbindliche Regelungen gegenüber privaten Endnutzern könnte (bzw. darf, arg. ex \r\nArt. 4 Abs. 2 VOE) nicht die EZB, sondern nur der Unionsgesetzgeber treffen.  \r\nb) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV \r\nZumindest angerissen werden soll die Überlegung, ob die Regelungen zum Preisdeckel sowie \r\nzu kostenlosen Zahlungsdiensten auf die Rechtsangleichungskompetenz im Binnenmarkt aus \r\nArt. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV gestützt werden könnten.  \r\nZweifelsohne würden beide Regelungen zu einer Angleichung der mitgliedstaatlichen \r\nRechtsordnungen in Bezug auf Händlerentgelte bei Digitalen-Euro-Zahlungen führen. \r\nProblematisch scheint jedoch die Feststellung eines Binnenmarkthemmnisses für den Fall, \r\ndass eine solche Angleichung nicht stattfindet. Für ein Binnenmarkthemmnis könnte \r\nsprechen, dass ein Preisgefälle zwischen den Intermediären eine Kundenkonzentration bei \r\ndem/den günstigsten Intermediär(en) hervorruft, was wiederum zu einer \r\nWettbewerbsverschiebung zugunsten dieser Intermediäre führen kann.  \r\nDieser Befund ist jedoch nicht als unzulässige Wettbewerbsverzerrung, die das Funktionieren \r\ndes Binnenmarktes beeinträchtigt, anzusehen; vielmehr ist er gerade Ausdruck eines \r\n\r\n\r\n65 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nfunktionsfähigen („normalen“) Wettbewerbs unter Intermediären, dessen Variable in erster \r\nLinie der über Marktmechanismen gesteuerte Preis ist. Auch die Argumentation, man wolle \r\nso die Akzeptanz für den digitalen Euro und dessen breitenwirksame Nutzung sicherstellen \r\n(s. Erw.gr. [5] und [40] VOE) trägt nicht, denn es kann nicht angenommen werden, dass sich \r\nder (ungehinderte) Preiswettbewerb (mit den entsprechenden legislativen und judikativen \r\nSchranken auf mitgliedstaatlicher Ebene, s. o. Pkt. E. IV. 2. a]) uneingeschränkt negativ für den \r\nEndnutzer auswirken würde. Einer zusätzlichen, weil regulatorisch festgeschriebenen \r\nAkzeptanzsteigerung bedarf es daher nicht notwendigerweise.  \r\nAndere Anhaltspunkte für ein Binnenmarkthemmnis sind zum derzeitigen Zeitpunkt ebenfalls \r\nnicht ersichtlich bzw. hat die EU-Kommission solche auch nicht angeführt. Die Regelungen \r\nzum Preisdeckel sowie kostenlosen Zahlungsdiensten lassen sich daher schwerlich auf \r\nArt. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV stützen.  \r\nc) Art. 352 Abs. 1 AEUV \r\nLetztlich könnte der legislative Preisdeckel und die Verpflichtung zum kostenlosen Angebot \r\ngrundlegender Zahlungsdienste auf Art. 352 Abs. 1 AEUV gestützt werden, sofern eine \r\nunionale Regelung zur Verwirklichung der Ziele der Union erforderlich ist. Die eng zu \r\ninterpretierende (s. o., Pkt. E. II. 2. b]) Abrundungskompetenz käme indes nur dann zum \r\nTragen, wenn eine Diskrepanz zwischen dem Ziel – hier die mit der Währungsunion \r\nverbundene gemeinsame Währung – und dessen Verwirklichung auszumachen wäre. Die \r\nIntention (Akzeptanzsteigerung, Verbraucherfreundlichkeit des „digitalen Bargeldzwillings“) \r\nder EU-Kommission mag nachvollziehbar sein, trägt indes aber nicht zur Verwirklichung der \r\nWährungsunion unmittelbar bei, sodass insoweit die kompetenzmäßige \r\nLückenschließungsfunktion von Art. 352 Abs. 1 AEUV hier zu verneinen ist.  \r\nd) Zwischenergebnis \r\nIm Ergebnis kann der legislative Preisdeckel (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE) und die \r\nVerpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste in Zusammenhang \r\nmit dem digitalen Euro (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) kompetenziell weder auf \r\nArt. 133 S. 1 AEUV noch auf weitere primärrechtliche Ermächtigungsnormen (insb. Art. 114, \r\nArt. 352 AEUV) gestützt werden.  \r\n\r\n\r\n66 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\n2. Grundrechtsrelevanz \r\nDiskussionswürdig ist schließlich, inwieweit mit den zu prüfenden Regelungen \r\ngrundrechtsrelevante Eingriffe verbunden sind, die als solche rechtfertigungsbedürftig wären.  \r\nDurch die Regelungen des Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE (legislativer Preisdeckel) und \r\nArt. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE (Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender \r\nZahlungsdienste) betroffen sein könnte insbesondere der Schutzbereich der \r\nunternehmerischen Freiheit (Art. 16 GRCh). Art. 16 GRCh schützt die unternehmerische \r\nBetätigung, also die Wirtschafts- und Geschäftstätigkeit des Unternehmens, unabhängig von \r\nder Art der konkreten Aktivität.163 Konkret erfasst sind die Aufnahme und Beendigung, aber \r\nauch die Modalitäten ihrer Durchführung;164 ebenfalls einbezogen ist die Preisgestaltung \r\ninnerhalb von vertraglichen Rechtsverhältnissen.165 \r\nDa hier der legislative Preisdeckel Obergrenzen für Entgelte bei Dienstleistungen in Bezug auf \r\nden digitalen Euro festlegt und die Regelung des Art. 17 Abs. 1 VOE für bestimmte \r\nKonstellationen die Erhebung eines Entgeltes als vertragliche Gegenleistung für \r\nZahlungsdienste gänzlich ausschließt, ist der Schutzbereich von Art. 16 GRCh tangiert.  \r\nDarüber hinaus müsste ein Eingriff vorliegen. Ein solcher liegt jedenfalls dann vor, wenn die \r\nRegelung eine Beschränkung der unternehmerischen Freiheit unmittelbar bezweckt \r\nund/oder bewirkt.166 Bei nur mittelbaren bzw. faktischen Auswirkungen ist ein Eingriff nur \r\ndann anzunehmen, wenn sie dem Grundrechtsverpflichteten (hier dem Unionsgesetzgeber) \r\nzuzurechnen sind.167 \r\nNach Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE dürfen Zahlungsdienstleister für grundlegende Digitale-\r\nEuro-Zahlungsdienstleistungen i. S. d. Anhang II keine Gebühren erheben. Darüber hinaus gilt \r\nein Preisdeckel, wodurch die freie Preisfestsetzung und damit die Wahl des ökonomisch \r\ntragfähigen Geschäftsmodells beschränkt bzw. aufgehoben ist. Mit der damit intendierten \r\nBeschränkung der freien Preisfestsetzung ist ein (unmittelbarer) Eingriff in die \r\nunternehmerische Freiheit nach Art. 16 GRCh verbunden.168 \r\n\r\n \r\n\r\n163 Jarass, in: Jarass, GRCh, 2021, Art. 16, Rn. 8 f.  \r\n164 Jarass, in: Jarass, GRCh, 2021, Art. 16, Rn. 10.  \r\n165 EuGH, Rs. C-283/11 – Sky Österreich, ECLI:EU:C:2013:28, Rn. 43. \r\n166 Jarass, in: Jarass, GRCh, Art. 16 GRCh, Rn. 13. \r\n167 Jarass, in: Jarass, GRCh, Art. 16 GRCh, Rn. 14. \r\n168 Vgl. Jarass, in: Jarass, GRCh, Art. 16 GRCh, Rn. 16 mit Verweis auf EuGH, Rs. C-363/01 − Deutsche Lufthansa, \r\nECLI:EU:C:2003:548, Rn. 32, 42 f. \r\n\r\n\r\n67 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nEine Rechtfertigung eines solchen Eingriffs scheint nicht ersichtlich. Insbesondere der \r\nvollständige Ausschluss einer monetären Gegenleistung für die Erbringung von \r\nZahlungsdiensten ist nicht ohne Weiteres angemessen. Dieses Ergebnis trägt auch nicht im \r\nVergleich mit der Entgeltregelung für Zahlungskonten, deren Funktionsumfang wiederum \r\nmaßgeblich sein soll für den digitalen Euro. Sowohl in Bezug auf die grundlegenden Dienste \r\nvon Zahlungskonten (sog. Basis-Konto) werden die Mitgliedstaaten lediglich verpflichtet, kein \r\n„höheres als das gegebenenfalls gemäß Artikel 18 festgesetzte angemessene Entgelt“ zu \r\nerheben (Art. 17 Abs. 5 ZahlungskontenRL169 ); zudem wird der von den Mitgliedstaaten \r\numzusetzende Grundsatz festgeschrieben, dass Kreditinstitute grundlegende Dienste von \r\nZahlungskonten „unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt“ anbieten müssen; eine \r\nVerpflichtung zum kostenlosen Angebot besteht gerade nicht und scheint auch aus \r\nVerbraucherschutzgründen nicht erforderlich. Auch ist das kostenlose Angebot nur als \r\nAlternative, nicht als obligatorisch vorgesehen. Es erschließt sich daher nicht, warum für \r\nbuchgeldbasierte Zahlungskonten zumindest die Möglichkeit eines angemessenen Entgelts \r\neingeräumt wird, während bei Digitalen-Euro-Zahlungen von vornherein keines erhoben \r\nwerden darf. Auch der Vergleich zum Bargeld dürfte keine andere Beurteilung gebieten, da \r\ndie Finanzinstitute dieses den Endnutzern auch nicht in jedem Fall entgeltfrei bereitstellen \r\nmüssen. Insofern ist die gewählte Methodik des „Deckels“, die auf vergleichbare \r\nZahlungsmittel Bezug nimmt, kritisch zu beurteilen, da sie nicht klar begründet, inwieweit \r\ndamit die Wirtschaftlichkeit der Erbringung von Digitale-Euro-Zahlungsdiensten sichergestellt \r\nwerden kann. Auffallend ist schließlich, dass der Unionsgesetzgeber es im Fall des Basis-\r\nKontos offensichtlich für ausreichend erachtet hat, den Preisdeckel durch eine Richtlinie \r\n(Art. 288 Abs. 3 AEUV) vorzugeben und damit den Mitgliedstaaten Spielräume bei der \r\nrechtsangleichenden Umsetzung zu eröffnen; genau diese Gesetzgebungstechnik besteht \r\naber bei Art. 15 Abs. 2 i. V. m. 17 i. V. m. Anhang II VOE gerade nicht, denn beabsichtigt ist die \r\nlegislative Vollharmonisierung qua Verordnung (Art. 288 Abs. 2 AEUV). Vorgenannte \r\nVergleiche sprechen daher zumindest für eine gewisse Inkonsistenz der Regelung und für \r\nschließungsbedürftige Begründungslücken, will man die Regelung dergestalt \r\naufrechterhalten.  \r\n\r\n \r\n\r\n169 RL 2014/92/EU, s. Fn. 135. \r\n\r\n\r\n68 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nIm Ergebnis scheinen daher sowohl der legislative Preisdeckel als auch die Verpflichtung zum \r\nkostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen \r\nEuro für Privatpersonen auch aus grundrechtlicher Sicht nicht unbedenklich. Die \r\nNotwendigkeit einer solchen Regelung im Zusammenhang mit dem vorliegenden \r\nVerordnungsentwurf sollte daher nochmals überdacht werden. \r\n\r\n \r\n\r\nVI. Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-End, Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE \r\nVor dem Hintergrund kompetenz- wie grundrechtlicher Schranken betrachtet werden soll \r\nschließlich die für die Intermediäre verpflichtende Nutzung und Bereitstellung des EZB-Front-\r\nEnds für die Endnutzer (Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE), gedanklich vorstellbar als eine Art „EZB-App“.  \r\nNach Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE müssen Zahlungsdienstleister dem Endnutzer die Wahl lassen \r\nzwischen der Nutzung von Front-End-Diensten, die von den Zahlungsdienstleitern selbst \r\nentwickelt wurden, und Front-End-Diensten, die von der EZB entwickelt wurden. Sofern ein \r\nZahlungsdienstleister keine eigenen Front-End-Dienste anbietet, ist er zur Nutzung des EZB-\r\nFront-Ends verpflichtet. \r\n1. Kompetenzrechtliche Aspekte \r\nAuch hier drängt sich zunächst die Frage nach einer tauglichen Primärrechtsgrundlage auf.  \r\na) Art. 133 S. 1 AEUV \r\nIn Betracht zu ziehen ist zunächst die unionsseitig gewählte Kompetenzgrundlage aus \r\nArt. 133 S. 1 AEUV.  \r\nEs erscheint zunächst sinnvoll und auch notwendig, mit der Einführung einer neuen, digitalen \r\nDarreichungsform der gemeinsamen Währung auch zu regeln, wie diese (technisch) nutzbar \r\nist. Damit einher geht auch die Notwendigkeit seitens der Währungsbehörde, also der EZB, \r\nein Front-End zur Verfügung zu stellen, sofern ein solch vorstrukturierter „Verteilungskanal“ \r\nfür die Nutzung des digitalen Zentralbankgeldes, etwa aus Gründen der Daseinsvorsorge (s. o., \r\nPkt. B.), zwingend notwendig scheint. Anderenfalls, also bei einer Einführung digitalen \r\nZentralbankgeldes ohne Bereitstellung eines nutzbaren Front-Ends, würde dies eine implizite \r\nVerpflichtung der Zahlungsdienstleister zur (kostenwirksamen) Entwicklung eigener Front-\r\nEnd-Lösungen darstellen. Eine Regelung, die die Zwecksetzung hat, die Bereitstellung eines \r\n\r\n\r\n69 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nwährungsbehördenseitigen Basis-Front-Ends zu gewährleisten ist daher als \r\nwährungspolitische Regelung einzuordnen.  \r\nEine solche stellt Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE aber gerade nicht dar, da die Norm kein Basis-Front-\r\nEnd gewährleistet, sondern lediglich dem Endnutzer die Wahl lässt, ob er das Front-End der \r\nEZB oder ein Front-End des Zahlungsdienstleisters nutzt. Die Regelung mag damit den Zweck \r\nverfolgen, dem Nutzer eine Wahlmöglichkeit zu geben und so die Akzeptanz des digitalen Euro \r\nzu steigern (vgl. Erw.-gr. [61]); überdehnt wird damit allerdings der von Art. 133 S. 1 AEUV \r\nintendierte Zweck, die Nutzbarkeit der digitalen Währung lediglich grundsätzlich \r\nsicherzustellen. In der derzeitigen Ausgestaltung ist Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE daher nicht als \r\nwährungspolitische Maßnahme einzuordnen. Auch eine Regelungslücke und damit die \r\nErforderlichkeit, eine derartige Wahlmöglichkeit für den Endnutzer legislativ festzuschreiben, \r\nist nicht ersichtlich.  \r\nb) Art. 127 AEUV \r\nDie Einführung einer „EZB-App“ als Basis-Front-End für den Digitaler-Euro-Zahlungsverkehr \r\nkönnte man als zahlungsverkehrsbezogene Maßnahme begreifen, die auf die \r\nAufgabenverteilung zugunsten der EZB aus Art. 127 Abs. 2, 4. Sp.-str. AEUV rekurriert. Indes \r\nzielt die Regelung, wie bereits analysiert, nicht auf die Bereitstellung eines Basis-Front-Ends, \r\nsondern auf die Schaffung einer Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Front-End für den \r\nEndnutzer für die Endnutzer und damit eher auf verbraucherakzeptanzsteigernde Ziele ab. \r\nEine solche Wahlmöglichkeit zu schaffen, intendiert damit nicht das reibungslose \r\nFunktionieren des Zahlungsverkehrs zwischen EZB und ihren Geschäftspartnern (s. o., Pkt. E. \r\nV. 1. a]) zur Abwicklung der Geldpolitik, was für Art. 127 Abs. 2, 4. Sp.-str. AEUV indes \r\nkonstitutiv ist.  \r\nc) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV \r\nJedoch könnte die Regelung des Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE, nach der das EZB-Front-End \r\nverpflichtend anzubieten ist, möglicherweise auf Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV als taugliche \r\nPrimärrechtsgrundlage gestützt werden.  \r\nAuch hier erscheint indes das Vorliegen eines Binnenmarkthemmnisses ohne die o. g. \r\nRegelung fraglich. Wie bereits analysiert, stellt die Vorschrift gerade nicht sicher, dass – \r\nunabhängig von selbst entwickelten Front-End-Angeboten der Intermediäre – ein \"Basis-\r\nFront-End\" zur Verfügung steht, damit der digitale Euro überhaupt nutzbar ist. Vielmehr will \r\n\r\n\r\n70 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\ndie Regelung dem Endnutzer ausdrücklich die „Wahl“ (Art. 28 Abs. 1 VOE) und damit einen \r\neigenen Entscheidungsspielraum darüber einräumen, um die Akzeptanz zu steigern und das \r\nNutzungserlebnis des digitalen Euro zu verbessern. Unabhängig davon, ob das Ziel sinnvoll \r\nund die entsprechende Pflicht aus Art. 28 Abs. 1 AEUV das verhältnismäßige Mittel dazu ist, \r\nverfolgt die Regelung doch gerade nicht den Abbau möglicher Binnenmarkthemmnisse \r\n(sondern zielt womöglich eher in die gegenteilige Richtung). Die gesetzgeberische Intention, \r\nauf die es für die Tauglichkeit des Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV entscheidend ankommt (s. o., Pkt. \r\nE. II. 2. a]), ist eine andere, eher verbraucherschützende.  \r\nDamit kommt Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV auch nicht als taugliche Primärrechtsgrundlage für die \r\nRegelung des Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE in Betracht.  \r\nd) Art. 352 Abs. 1 AEUV \r\nFraglich ist, ob die Regelung nicht auf Art. 352 Abs. 1 AEUV als Primärrechtsgrundlage gestützt \r\nwerden könnte. Das Bereitstellen eines Basis-Front-Ends für die Verwendung des digitalen \r\nEuro und die Verpflichtung, dieses zu verwenden, sofern kein eigenes geprüftes Front-End \r\nverwendet wird (s. o., Pkt. D. I.), sind dem digitalen Euro als digitale Form der gemeinsamen \r\nWährung systemimmanent.  \r\nFührt man eine neue Darreichungsform der gemeinsamen Währung ein, die nur mit einem \r\ntechnischen Front-End genutzt werden kann, muss seitens der Währungsbehörde sogleich ein \r\nBasis-Front-End zur Verfügung gestellt werden; anderenfalls wäre die neue Währungsform \r\npraktisch nicht nutzbar. Möchte man eine solche Regelung nicht bereits von Art. 133 S. 1 AEUV \r\nerfasst sehen (s. o., Pkt. E. V. 1. a)), wäre zumindest Art. 352 Abs. 1 AEUV eine taugliche \r\nPrimärrechtsgrundlage, da sie zur Zielverwirklichung erforderlich ist und die Kompetenz zur \r\nEinführung einer digitalen Darreichungsform der gemeinsamen Währung abrundet.  \r\nGleichsam zielt die Regelung gerade nicht auf oben Genanntes ab, sondern will dem Endnutzer \r\neine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Front-End belassen. Es geht also nicht um die \r\nSicherstellung einer Benutzbarkeit des digitalen Euro durch ein Basis-Front-End, sondern um \r\neine akzeptanzsteigernde, endnutzerfreundliche, unter Umständen auch \r\nverbraucherschützende Regelung. Als solche bezweckt die Regelung des \r\nArt. 28 Abs. 1 S. 1 VOE in ihrer derzeitigen Gestalt nicht die Überwindung von Diskrepanzen \r\n\r\n\r\n71 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nzur Verwirklichung der Währungsunion und ist damit nicht i. S. d. Art. 352 Abs. 1 AEUV \r\nerforderlich.  \r\nIn der Folge kann die Regelung des Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE ebenso nicht auf \r\nArt. 352 Abs. 1 AEUV gestützt werden.  \r\ne) Zwischenergebnis \r\nDie Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-Ends nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE findet keine \r\nkompetenzielle Entsprechung im unionalen Primärrecht.  \r\n2. Grundrechtsrelevanz \r\nGleichsam überdenkenswert scheint die Grundrechtsrelevanz der Regelung. \r\nDie Verpflichtung zum Angebot und zur Nutzung des EZB-Front-Ends tangiert ebenso wie der \r\nlegislative Preisdeckel (s. o., Pkt. E. V.) den Schutzbereich der unternehmerischen Freiheit aus \r\nArt. 16 GRCh, da sie die Durchführung der Vertragsbeziehung bzgl. der technischen \r\nAusgestaltung betrifft, die vom Schutzbereich des Art. 16 GRCh geschützt ist170.  \r\nDer Einsatz von digitaler Datenverarbeitungstechnologie, der immer auch deren exklusive \r\nKontrollmöglichkeit einschließt, bewirkt stets eine (unter Umständen erhebliche) \r\nMachtposition, die sich darin ausdrückt, dass sich das Gegenüber, d. h. der \r\nKommunikationspartner, den Restriktionen unterwerfen muss, die ihm der Inhaber der \r\nDigitaltechnologie einseitig auferlegen kann. 171 In diesem Fall übt die EZB durch die \r\nKonzeption ihres eigenen Front-Ends mit der rechtlichen Verpflichtung zur Nutzung eine \r\ngewisse „Vormachtstellung“ gegenüber den Zahlungsdienstleistern aus. Nicht geklärt ist etwa \r\nauch die Risikoverteilung zwischen EZB und Kreditinstituten, die als Intermediäre die „EZB-\r\nApp“ bereitstellen müssen und gleichzeitig das Risiko tragen, dass deren Verwendung auch \r\nmit dem nationalen Recht in Einklang steht. Sollte es, wie die EZB betont, lediglich um die \r\nWiedererkennbarkeit des digitalen Euro, also des Gegenstandes der Applikation, gehen, \r\nwären wohl auch andere (marketing-)technische Lösungen, etwa Branding, denk- und \r\numsetzbar. Auf die im Zusammenhang mit der Verpflichtung zum Angebot grundlegender \r\nZahlungsdienste mit digitalem Euro (s. o., Pkt. E. V. 2.) dargestellte, hier ebenso einschlägige \r\n\r\n \r\n\r\n170 Jarass, in: Jarass, GRCh, 2021, Art. 16 GRCh, Rn. 10.  \r\n171 Eichenhofer, RPhZ 2023, 333, 349. \r\n\r\n\r\n72 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nArgumentation sei verwiesen. Die Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-Ends ist daher ein \r\n(mittelbarer) Eingriff in die unternehmerische Freiheit. \r\nDer Eingriff erscheint auch nicht gerechtfertigt. Zwar ist die akzeptanzsteigernde und \r\nverbraucherschützende Zielsetzung grundsätzlich geeignet, auch Eingriffe in die \r\nunternehmerische Freiheit zu rechtfertigen. Vergleichbar mit der Regelung zum kostenlosen \r\nAngebot von grundlegenden Zahlungsdiensten (s.o., Pkt. E. V. 2.), ist aber nicht ersichtlich, \r\nweshalb der freie Wettbewerb hier nicht ebenso zu verbraucherfreundlichen (technischen) \r\nLösungen führen könnte.  \r\nIm Ergebnis ist daher auch die Regelung des Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE aus grundrechtlicher Sicht \r\nproblematisch. \r\n \r\n\r\n\r\n73 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nF. ZUSAMMENFASSUNG \r\nInsgesamt ist der vorliegende VOE für den digitalen Euro vom Ziel geleitet, eine angemessene \r\nBalance zwischen Innovationsoffenheit und -verantwortung in einen kohärenten \r\nRechtsrahmen zu gießen. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, denn eine künftige europäische \r\nDigitalgeldordnung muss rechtssicher eingefasst sein und gleichzeitig den Beteiligten, allen \r\nvoran den Intermediären, aber auch den Endnutzern, hinreichende Spielräume für individuelle \r\nPräferenzentscheidungen in Bezug auf die Ausgestaltung des Produktportfolios bzw. die Wahl \r\ndes Zahlungssystems/-mittels einräumen. \r\nAn mehreren, im Gutachten ausführlich beschriebenen Punkten weist der VOE jedoch \r\ndeutliche Schwachstellen sowie systematische Inkonsistenzen auf, weshalb ein konzeptionell \r\ngeschärfter Entwurf aus Gründen der notwendigen demokratisch-rechtstaatlichen \r\nLegitimation, aber auch mit Blick auf die Akzeptanz des „digitalen Bargeldzwilling“ durch die \r\nprivaten Endnutzer dringend einzufordern ist. Der Anpassungsbedarf betrifft vordergründig \r\ndie folgenden Punkte: \r\n(1) Die für den Verordnungsentwurf zum digitalen Euro (COM[2023] 369 final) gewählte \r\nRechtsgrundlage (Art. 133 S. 1 AEUV) ermächtigt prinzipiell den Unionsgesetzgeber \r\n(Verbands- wie Organkompetenz), einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Einführung und \r\nVerwendung eines digitalen Euro zu setzen. Wenngleich einige Vorschriften des VOE in einem \r\ngewissen Spannungsverhältnis zu anderen Kompetenzbestimmungen (insb. Art. 114 Abs. 1, \r\nArt. 352 AEUV) stehen bzw. kaskadierend auch Aufgabenbestimmungen der EZB (insb. Art. \r\n128 Abs. 1, Art. 127 AEUV) tangieren, verfolgt der VOE schwerpunktmäßig \r\nwährungspolitische Zielsetzungen, die vom Grundsatz her auch erforderlich scheinen. \r\nIn Bezug auf einige Vorschriften bestehen jedoch kompetenzmäßige Bedenken. Der legislative \r\nPreisdeckel (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE) und die Verpflichtung zum kostenlosen \r\nAngebot grundlegender Zahlungsdienste in Zusammenhang mit dem digitalen Euro (Art. 17 \r\nAbs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) lassen sich kompetenzmäßig weder auf Art. 133 S. 1 AEUV noch \r\nauf weitere primärrechtliche Ermächtigungsnormen (insb. Art. 114, Art. 352 AEUV) stützen. \r\nAuch die Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-Ends (Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE) lässt sich \r\nschwerlich als währungspolitische Regelung einordnen und findet im Übrigen auch keine \r\nkompetenzielle Entsprechung im Primärrecht. Die Verpflichtung zum Angebot grundlegender \r\nZahlungsdienste (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, II VOE) bezieht sich weitgehend auf die \r\n\r\n\r\n74 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nSchaffung rechtsvereinheitlichter Standards im Massenzahlungsverkehr, die sich \r\nkompetenziell nicht ausschließlich auf Art. 133 S. 1 AEUV stützen lassen.  \r\n(2) Die vorgesehene Statuszuweisung als gesetzliches Zahlungsmittel betrifft maßgeblich die \r\nUmlauffähigkeit und somit die universelle Akzeptanz der digitalen Wert-/Währungseinheit. \r\nDafür sind klare Bestimmungen zur funktionalen Rechtsnatur notwendig, die die \r\nEigenschaftszuweisung als „bargeldähnliches“ Zahlungsmittel regeln und die \r\nmitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen zu entsprechenden Anpassungen verpflichten. \r\nKlarstellungsbedarf besteht dabei bei der Definition der Erscheinungsform (Was heißt \r\n„digital“?), vor allem aber hinsichtlich der Präzisierung der funktionalen, weil an die Rolle als \r\ngesetzliches Zahlungsmittel geknüpften Rechtsnatur (Wie soll der digitale Euro übertragen \r\nwerden?); diese sollte als dinglicher Vermögenswert ähnlich dem physischen Bargeld \r\nausgestaltet werden. Der VOE sollte daher wie folgt modifiziert werden: \r\n(i) Die digitale Erscheinungsform ist in Art. 2 Nr. 1, Art. 3 VOE als „nicht-physisch“ zu \r\ndefinieren. \r\n(ii) Die Rechtsnatur des digitalen Euro ist in Art. 4 Abs. 2 VOE als sachähnlicher (dinglicher) \r\nVermögenswert („non-physical in rem asset“) zu definieren. Die nähere Ausgestaltung \r\nobliegt den Zivilrechtsordnungen der jeweiligen Mitgliedstaaten und muss von diesen \r\nzwingend (innerhalb einer bestimmten Frist) geregelt werden, da ein digitaler Euro sonst \r\nnicht rechtssicher von den Endnutzern verwendet werden kann. \r\n(iii) Der digitale Euro darf nicht als direkte Verbindlichkeit gegen die EZB ausgestaltet sein. Art. \r\n4 Abs. 2 VOE ist dahingehend anzupassen, dass der digitale Euro als Passivposten in den \r\nBilanzen der EZB bzw. NZBen („liability item on the balance sheet of these entities“) \r\nausgewiesen wird. \r\n(3) Unter grundrechtlichen Gesichtspunkten scheinen insbesondere sowohl die \r\nVerpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste mit digitalem Euro (Art. 14 Abs. \r\n1 i. V. m. Anhang I, II VOE), der legislative Preisdeckel (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE) als \r\nauch die Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste (Art. 17 \r\nAbs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) im Zusammenhang mit dem digitalen Euro für Privatpersonen \r\nin ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht unbedenklich. Die Notwendigkeit solcher Regelungen \r\nim Zusammenhang mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf sollte daher nochmals \r\nüberdacht werden. Ebenso verhält es sich mit der Verpflichtung zum Angebot und zur Nutzung \r\n\r\n\r\n75 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\ndes EZB-Front-Ends nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE, die in ihrer derzeitigen Ausgestaltung \r\nebenso einen nicht zu rechtfertigenden Grundrechtseingriff darstellt.  \r\n\r\n \r\n\r\nDas aktuell laufende Gesetzgebungsverfahren bietet die dringend zu nutzende Chance, den \r\nVOE entlang der aufgezeigten Punkte inhaltlich nochmals grundlegend zu überarbeiten, um \r\nsie im Sinne der vorstehenden Ausführungen rechtstechnisch zu optimieren. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n , 4. Juli 2024 "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-19"}]},{"statementNumber":"SG2501270002","regulatoryProjectNumber":"RV0005315","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Ausgestaltung des digitalen Euro (VO-E EU-Kommission zum digitalen Euro)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5e/53/449516/Stellungnahme-Gutachten-SG2501270002.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer: \r\nBundesverband deutscher Banken e. V. \r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin \r\nTelefon: +49 30 1663-0 \r\nhttps://die-dk.de \r\n\r\nStellungnahme \r\nKernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft \r\nzum Digitalen Euro\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\nKontakt: \r\n\r\nBerlin, 22. Januar 2025 \r\n\r\n\r\nFederführer: \r\nBundesverband deutscher Banken e. V. \r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin \r\nTelefon: +49 30 1663-0 \r\nhttps://die-dk.de \r\n\r\nKernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum Digitalen Euro \r\n\r\nMit der Einführung eines Digitalen Euros soll Europa unabhängiger, wettbewerbsfähiger und \r\nresilienter werden. Die Deutsche Kreditwirtschaft unterstützt diese Ziele. Wir sind davon \r\nüberzeugt, dass ein Digitaler Euro unter bestimmten Bedingungen die Souveränität und \r\nWettbewerbsfähigkeit Europas im Zahlungsverkehr stärkt. Dies setzt insbesondere voraus, dass \r\nder Digitale Euro nicht nur für Nutzer und Händler, sondern auch für Zahlungsdienstleister echte \r\nMehrwerte bietet und eine breite Akzeptanz am Markt findet.  \r\n\r\nIn der Erarbeitung und Umsetzung erfordert dies eine enge Zusammenarbeit zwischen der EZB \r\nund dem Privatsektor, um die jeweiligen Kompetenzen sinnvoll zu bündeln und diese Ziele zu \r\nerreichen. Zur Stärkung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit gilt es, die bereits bestehenden \r\nund bewährten europäischen Zahlungsverkehrsangebote zu erhalten sowie bestehende und neue \r\nVerfahren wie z.B. SEPA, Bizum und EPI/wero als Wegbereiter für einen Digitalen Euro zu \r\nfördern. Dies würde hohe Implementierungskosten vermeiden und privatwirtschaftliche \r\nInnovationsprojekte bis zum tatsächlichen Marktstart des Digitalen Euros stärken. \r\n\r\nEin Digitaler Euro muss so gestaltet werden, dass Kosten und Komplexität auf Basis \r\nmarktwirtschaftlicher Prinzipien minimiert werden. Bestehende und praxiserprobte \r\nInfrastrukturen sollten genutzt werden, um Planungssicherheit für Investitionen und \r\nInnovationen europäischer Zahlungsdiensteanbieter zu gewährleisten. Die angestrebte Stärkung \r\nder europäischen Souveränität im Zahlungsverkehr bedeutet auch, eine Balance zwischen \r\neuropäischen und außereuropäischen Anbietern herzustellen. \r\n\r\nAuf der Basis der derzeitigen Ausgestaltung des Projekts und des Produkts „Digitaler Euro“ lassen \r\nsich die angestrebten Ziele allerdings nicht erreichen. Daher sehen wir Verbesserungsbedarf: \r\nInsbesondere muss der Digitale Euro zweckmäßig und ausschließlich für das digitale Bezahlen \r\nkonzipiert werden sowie allen Beteiligten – Verbrauchern, Händlern, Unternehmen, Banken und \r\nSparkassen – echte Mehrwerte bieten. Nur dann ist auch mit einer breiten Akzeptanz am Markt \r\nzu rechnen. Zudem sind unbeabsichtigte Folgen zu vermeiden und ausgeglichene \r\nWettbewerbsbedingungen sowie Planungssicherheit für europäische Zahlungsverkehrsangebote \r\nzu schaffen. Schließlich ist ein rechtssicherer Rahmen die Voraussetzung für Vertrauen und \r\nAkzeptanz einer digitalen Währung. \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft wird diesen Prozess konstruktiv unterstützen und ihre umfassende \r\nExpertise einbringen, um den Digitalen Euro so erfolgreich zu machen, wie sein physisches \r\nPendant, das Euro-Bargeld. \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 6 \r\n\r\nStellungnahme, Kernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum Digitalen Euro, 22. \r\nJanuar 2025  \r\n\r\n1. Die bewährte Rollenverteilung zwischen Staat und Privatsektor sichert eine\r\nnachhaltige und marktfähige Lösung \r\n\r\nDie Entwicklung des Digitalen Euros muss in noch engerer Zusammenarbeit mit dem \r\nPrivatsektor erfolgen. Dies erschließt Innovationspotenziale und stellt sicher, dass die \r\nBedürfnisse der Nutzer noch besser verstanden werden.  \r\n\r\nDer Digitale Euro muss bestehende und zukünftige europäische privatwirtschaftliche \r\nZahlungsverkehrsangebote komplementieren oder innerhalb dieser nutzbar gemacht werden, \r\nanstatt diese vom Markt zu verdrängen. Dies erfordert eine ausgewogene und klare \r\nRollenteilung zwischen der EZB als ausgebende Institution des Digitalen Euros und der \r\nKreditwirtschaft: Banken und Sparkassen stellen ihren Kunden als Intermediäre den Digitalen \r\nEuro über ein Frontend ihrer Wahl zur Verfügung und schaffen innovative Mehrwerte für ihre \r\nKunden. Dies ermöglicht die Integration in Zahlungsverkehrsangebote unter Nutzung \r\netablierter Standardisierungsinitiativen und -organisationen der europäischen Kreditwirtschaft \r\n(z. B. European Payments Council).  \r\n\r\nDie Rolle der EZB sollte sich ausschließlich auf die Bereitstellung eines Digitalen Euro als \r\ngesetzliches Zahlungsmittel sowie auf die Zurverfügungstellung der Backend-Infrastruktur \r\nfokussieren.  \r\n\r\nNur durch eine klare Rollenverteilung können sonst drohende Interessenskonflikte der EZB \r\nvermieden werden, falls sie als Aufseher (z. B. im Rahmen des PISA-Framework) und als \r\nAnbieter von Zahlungsverkehrsangeboten agieren würde. \r\n\r\n2. Komplexität und Implementierungskosten deutlich reduzieren\r\n\r\nDie geplanten Anwendungsfälle und Funktionen eines Digitalen Euros sind derzeit \r\nausgesprochen umfangreich und wurden bisher keiner abschließenden Kosten-Nutzen-Analyse \r\nunterzogen. In der gegenwärtigen Ausgestaltung wird die Einführung des Digitalen Euros für \r\ndie Privatwirtschaft erhebliche Kosten verursachen und Ressourcen über mehrere Jahre binden. \r\nBereits heute ist abzusehen, dass diese Ressourcen anderen Innovationsprojekten jahrelang \r\nfehlen werden und damit die Wettbewerbsfähigkeit aller europäischen Zahlungsdienstleister \r\nlangfristig beeinträchtigt wird.  \r\n\r\nEs ist daher unerlässlich, dass sich die Ausgestaltung des Digitalen Euros klar an der \r\ntatsächlichen Nachfrage am Markt ausrichtet. Hierbei sollte der Digitale Euro Zentralbankgeld \r\ndort verfügbar machen, wo Bargeld als Zahlungsmittel nicht verwendet werden kann, \r\nvornehmlich im digitalen Raum, im Sinne „Digital Only“. Hierbei sollten bestehende Standards, \r\nInfrastrukturen und Zahlungsverkehrsangebote (bspw. SEPA, EPI/wero, etc.) genutzt werden, \r\ndenn diese werden bereits kontinuierlich entsprechend der Verbraucher- und \r\nHändlerbedürfnisse weiterentwickelt. Das Ziel, Sicherstellung einer hohen Privatsphäre, kann \r\nzudem nicht nur mithilfe einer Offline-Funktionalität erreicht werden, sondern auch durch eine \r\nWeiterentwicklung der bereits bestehenden Infrastruktur und des zugrundeliegenden \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 6 \r\n\r\nStellungnahme, Kernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum Digitalen Euro, 22. \r\nJanuar 2025  \r\n\r\nRechtsrahmens. Daher muss die Offline-Funktionalität nicht zwangsläufig gleichzeitig mit der \r\nOnline-Funktionalität umgesetzt werden. \r\n\r\n3. Souveränität stärken, unbeabsichtigte Folgen vermeiden\r\n\r\nEs ist für den europäischen Gesetzgeber von zentraler Bedeutung, dass der Digitale Euro zur \r\nStärkung der europäischen Souveränität, auch im Finanzsektor beiträgt. Der Digitale Euro soll \r\ndabei einer fortschreitenden Dominanz außereuropäischer Akteure beim laufenden Wettbewerb \r\num Bezahllösungen der Bürgerinnen und Bürger auf ihren Smartphones entgegenwirken. \r\nEuropäische Banken tun dies seit geraumer Zeit, indem Sie Angebote in Form nationaler Card \r\nSchemes schaffen und paneuropäische Initiativen vorantreiben (z. B. EPI/wero).  \r\n\r\nDer Digitalen Euro darf die europäische Souveränität im Finanzsektor nicht konterkarieren. \r\nDoch die aktuelle Ausgestaltung sorgt für eine unverhältnismäßig hohe Kostenbelastung auf \r\nSeiten der europäischen Sparkassen und Banken und bindet Ressourcen, die beim weiteren \r\nAusbau europäischer Angebote fehlen werden. Das wiederum führt dazu, dass im wachsenden \r\nMarkt von Wallet-Anbietern bereits bestehende Marktteilnehmer ihre Wettbewerbsvorteile und \r\nMarktanteile weiter ausbauen könnten, wenn sie den Digitalen Euro und die hierfür von Banken \r\nbereitgestellte Verbindung zu den Girokonten kostenfrei nutzen können. \r\n\r\n4. “Same business, same risk, same rules“ – angedachter Rechtsrahmen muss\r\nWettbewerbsverzerrungen vermeiden \r\n\r\nNach den derzeitigen Überlegungen der EZB und der Kommission soll sich das Bezahlen mit \r\ndem Digitalen Euro nach den Vorgaben des Zahlungsdiensterechts (PSD2, zukünftig PSR) \r\nrichten. In diesem Rahmen ist sicherzustellen, dass auch tatsächlich alle Regelungen des \r\nZahlungsdiensterechts (Haftung, Wertstellung, Informationspflichten), die auch für das \r\nBezahlen mit Giralgeld gelten, auf den Digitalen Euro zur Anwendung kommen. Eine \r\nBevorzugung des Digitalen Euros würde einen unverhältnismäßigen Markteingriff darstellen und \r\nzu Wettbewerbsverzerrungen führen. Ausgenommen hiervon ist die angedachte, gesetzlich \r\nnormierte Annahmeverpflichtung für einen Digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel, die \r\neinen wichtigen Bestandteil für den Erfolg des Digitalen Euros darstellt.  \r\n\r\n5. Der Digitale Euro muss Mehrwerte bieten\r\n\r\nDer Digitale Euro sollte nicht nur eine zusätzliche digitale Möglichkeit zur Zahlung mit \r\nZentralbankgeld in Ergänzung zum Bargeld darstellen, sondern muss für alle (Verbraucher, \r\nHändler, Staat, Banken und Sparkassen sowie Zahlungsdienstleister) attraktiv sein und \r\nMehrwerte bieten. In seiner Ausgestaltung muss er höchsten Sicherheits- sowie \r\nDatenschutzstandards genügen und über benutzerfreundliche Funktionen verfügen, die sich \r\nnahtlos in den Alltag der Menschen einfügen und dazu beitragen, den Zugang zu \r\nFinanzdienstleistungen noch weiter zu verbessern. Ansonsten wird er nicht die nötige \r\nAkzeptanz am Markt erreichen. \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 6 \r\n\r\nStellungnahme, Kernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum Digitalen Euro, 22. \r\nJanuar 2025  \r\n\r\n6. Angemessene Vergütungsmechanismen für alle Beteiligten ermöglichen\r\n\r\nBanken und Sparkassen werden den höchsten Anteil der Kosten bei der Implementierung und \r\ndem Betrieb des Digitalen Euros stemmen müssen, wie zum Beispiel die Bereitstellung der \r\nAufladungs- und Auszahlungs-Funktionalitäten auch gegenüber anderen \r\nZahlungsdienstleistern, die nur eine Wallet anbieten, so dass eine angemessene Kompensation \r\ndieser Kosten sichergestellt sein muss.  \r\n\r\nDarüber hinaus werden Banken und Sparkassen unverhältnismäßig in ihrer grundrechtlich \r\ngeschützten, unternehmerischen Freiheit eingeschränkt: Kreditinstitute werden gesetzlich \r\nverpflichtet, den Digitalen Euro anzubieten und zu vertreiben. Gleichzeitig müssen sie \r\nVerbraucherinnen und Verbrauchern umfangreiche Dienstleistungen entgeltlos bzw. zu \r\ngedeckelten Entgelten anbieten. Dieser Deckel orientiert sich an bereits etablierten \r\nZahlungssystemen. Allerdings bedarf der Digitale Euro neuer Infrastruktur für Zahlungsverkehr \r\nund Kontenführung in der Kreditwirtschaft. Diese Kosten werden aufgrund der vorgeschlagenen \r\ngesetzlichen Entgeltregelungen nicht angemessen kompensiert. Hier gilt es, im Interesse der \r\nMarktstabilität und der Gewährleistung eines verlässlichen und robusten Systems für den \r\nDigitalen Euro, angemessene, marktorientierte Vergütungsmodelle für alle Beteiligten zu \r\nfinden. \r\n\r\n7. Angemessene Halte- und Transaktionslimite zur Wahrung der\r\nFinanzmarktstabilität und zum Verbraucherschutz \r\n\r\nZur Sicherung der Finanzmarktstabilität ist ein angemessenes und rechtlich abgesichertes \r\nHaltelimit für den Digitalen Euro unerlässlich. Dieses Limit soll verhindern, dass Bankeinlagen \r\nin großem Umfang in den Digitalen Euro fließen, was die Liquidität der Banken und Sparkassen \r\nbeeinträchtigen und deren Fähigkeit zur Kreditvergabe schwächen könnte. Dies ist vor allem in \r\nKrisensituationen wichtig, um einen beschleunigten Einlagenabfluss aus dem Banksystem zu \r\nvermeiden.  \r\n\r\nWie grundsätzlich im Zahlungsverkehr sind Transaktionslimite vor allem zum Schutz des \r\nVerbrauchers und zur Bekämpfung von Betrug elementar. Ähnlich wie bei bestehenden \r\nGirokonten sollte dieses Limit flexibel bank- und kundenindividuell gestaltet werden können, \r\num auf die Bedürfnisse und Risikoprofile der jeweiligen Kunden einzugehen.  \r\n\r\n8. Der Digitale Euro muss rechtsstaatlichen Anforderungen genügen\r\n\r\nEin Digitaler Euro ist nur dann erfolgreich, wenn er von den Bürgern und der Wirtschaft \r\nEuropas akzeptiert wird. Dies setzt voraus, dass der Rechtsrahmen zur Einführung des \r\nDigitalen Euros rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, so dass Rechts- und \r\nPlanungssicherheit geschaffen wird. Die Ausgestaltung des Digitalen Euros muss sich innerhalb \r\ndes Mandats des EU-Gesetzgebers bewegen und zugleich die grundrechtlich zugesicherte \r\nunternehmerische Freiheit von Marktakteuren beachten. Es ist entscheidend, dass die \r\nrechtlichen Rahmenbedingungen klar festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf die \r\n\r\n\r\nSeite 6 von 6 \r\n\r\nStellungnahme, Kernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum Digitalen Euro, 22. \r\nJanuar 2025  \r\n\r\nAnwendung nationaler Vorschriften (u. a. zum Sachenrecht) bei der Übertragung des Digitalen \r\nEuros bzw. der Anwendung des EU-Zahlungsdiensterechts. \r\n\r\nExkurs: Zeitnahe Einführung einer Wholesale-Settlement-Lösung zur Stärkung des \r\neuropäischen Finanzmarkts \r\n\r\nDie internationale Entwicklung, wie bspw. die Aktivitäten der Bank für Internationalen \r\nZahlungsausgleich (BIS), zeigt eine Verlagerung der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten \r\nhin zu Wholesale-CBDC, dem digitalen Zentralbankgeld für den Interbanken- und Finanzmarkt. \r\nFinanzdienstleister und Unternehmen im Eurosystem zeigen sich interessiert an der Einführung \r\nvon Möglichkeiten, durch auf Distributed Ledger Technologie (DLT) initiierte Transaktionen in \r\nZentralbankgeld zu setteln. Diese sind die Grundlage für Innovationen in der automatisierten \r\nAbwicklung von Wertpapiergeschäften, Zahlungsverkehr und Sicherheiten. \r\n\r\nDie Nutzung neuer Technologien wie Tokenisierung und Smart Contracts auf DLT schafft in \r\ndiesen Bereichen Potenzial für Effizienzgewinne, beispielsweise durch eine Verringerung von \r\nAbwicklungskosten, -zeiten und Ausfallrisiken. Die durch das Eurosystem im Jahr 2024 \r\ngetesteten Wholesale-Settlement-Lösungen würden bei finaler Implementierung Innovationen \r\nfördern und die Wettbewerbsfähigkeit des Eurosystems stärken. Nun ist es an der Zeit, den \r\nnächsten Schritt zu gehen und eine zeitnahe Einführung in Kooperation mit dem Privatsektor \r\nzügig voranzutreiben. Wir schließen uns der Sichtweise von Piero Cipollone (Mitglied des \r\nDirektoriums der EZB, Vorsitzender der High-Level Taskforce des Eurosystems zum digitalen \r\nEuro) an, dass DLT eine Möglichkeit bereitstellt, die europäische Kapitalmarktunion durch \r\nzukunftsweisende Technologien voranzutreiben.  \r\n\r\nMit einer Lösung des Eurosystems gilt es die internationale Rolle des Euros, sowie die \r\nVorreiter-Rolle der europäischen DLT-basierten Kapitalmärkte weiter auszubauen. \r\nInsbesondere im asiatischen Raum sind Zentralbanken aktiv in der Entwicklung von Wholesale-\r\nSettlement-Lösungen involviert. Eine Wholesale-Settlement-Lösung würde Europas globale \r\nBedeutung und die des Euros stärken. 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Da die Nutzung von Bargeld \r\nzurückgeht, soll sich das Symbol der EZB \r\nkünftig wohl auch in Apps auf mobilen \r\nEndgeräten wiederfinden. \r\nAktuelle geopolitische Entwicklungen \r\nrücken den digitalen Zahlungsverkehr in \r\nden Fokus der Politik. Und tatsächlich: \r\nWürde der deutsche Bundeskanzler dem \r\nfranzösischen Staatspräsidenten in Paris \r\neinen Petit Café ausgeben, säße – im \r\nübertragenen Sinne – wahrscheinlich \r\nauch ein US-Amerikaner mit am Tisch. \r\nDenn der digitale Zahlungsverkehr im \r\nEuro-Raum wird derzeit stark von \r\nUS-amerikanischen Kartensystemen do-\r\n\r\nminiert. Diese verarbeiten mehr als \r\n60 Prozent des Zahlungsvolumens. Maß-\r\ngeblich von der Sparkassen-Finanzgrup-\r\npe vorangetriebene Initiativen zeigen \r\njedoch, dass nicht die Zentralbank euro-\r\npäische Souveränität im Zahlungsver-\r\nkehr bewirkt. Diese geht vielmehr im \r\nWettbewerb aus marktfähigen und pra-\r\nxistauglichen Innovationen hervor.\r\nBrauchen Bürgerinnen und Bürger \r\nden digitalen Euro? \r\nSEPA Instant garantiert schon heute se-\r\nkundenschnelle Überweisungen – kos-\r\ntenfrei, europaweit und rund um die Uhr. \r\nDie Integration von Zahlfunktionen in \r\neuropäische ID-Wallets wird diskutiert \r\nund wäre eine gewaltige Innovation. Hin-\r\nzu kommt der Fortschritt von EPI und \r\n\r\nWero. Ein leistungsfähiges Ökosystem \r\ndigitaler Zahlungen, das zunehmend \r\ngrenzüberschreitend funktioniert, befin-\r\ndet sich längst auf Wachstumskurs. Der \r\ndigitale Euro nach den Vorstellungen, \r\nwelche die EZB heute für innovativ hält, \r\nkönnte schon in wenigen Jahren völlig \r\nüberholt sein. \r\nZudem ist das Projekt der EZB technolo-\r\ngisch zwar extrem komplex, aber nicht \r\nzukunftsfest: Es ist kein auf einer Block-\r\nchain basierender Stablecoin – wie ihn \r\netwa privatwirtschaftliche Initiativen in \r\nden USA verfolgen –, sondern ein zentral \r\nverordnetes Zahlungssystem, so wie es \r\nheute privatwirtschaftliche Anbieter vor-\r\nhalten. \r\n\r\nDas Bezahlen von morgen – \r\nInnovation gelingt nur im Wettbewerb\r\n\r\nS Finanzgruppe \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband\r\n\r\ner digitale Zahlungsverkehr ist längst Teil unseres Alltags: Ob an \r\nder Supermarktkasse, online oder in der App – immer mehr Men-\r\nschen bezahlen digital. In kaum einer anderen Branche steckt so \r\nviel Dynamik und Innovationskraft wie im Zahlungsverkehr. Es ist ein si-\r\ncherheitsrelevanter Hightech-Sektor, in dem neue Verfahren laufend er-\r\nprobt und in den Markt gebracht werden: Zahlen per Karte, kontaktlos, \r\nper NFC, biometrisch, in der App oder per QR-Code – wie wir in Zukunft \r\nbezahlen, entscheidet sich im Wettbewerb.\r\n\r\nD\r\n\r\nFOKUSPAPIER\r\n\r\nStand 08/2025  •  Seite 1/2\r\n\r\nDie European Payment Initiative mit der Wero-App\r\nDer Zahlungsverkehr in Europa \r\nkooperiert mehr und mehr. Im Juni \r\n2025 haben sich weitere nationale \r\nSysteme (u. a. Bancomat, Bizum, \r\nMB WAY, Vipps MobilePay) mit der \r\nvon der Sparkassen-Finanzgruppe \r\nangeschobenen European Payments \r\nInitiative (EPI) zusammengeschlossen. \r\nDurch technische Interkonnektivität \r\nbestehender Lösungen werden \r\ngrenzüberschreitende Zahlungen \r\neuropaweit möglich – nahtlos, \r\nsicher und effizient. Diese \r\nAllianz repräsentiert bereits 15 \r\n\r\neuropäische Länder und erreicht \r\nmehr als 382 Millionen Menschen \r\n– das entspricht 84 Prozent der \r\nBevölkerung der Europäischen Union \r\nund Norwegens. Nutzerinnen und \r\nNutzer können damit ihre bevorzugten \r\ndigitalen Zahlungsmethoden sowohl \r\nim Inland als auch im europäischen \r\nAusland verwenden. Diese Plattform \r\nist auch für Länder ohne eigene \r\nZahlungsverkehrslösung nutzbar – \r\nweder dort noch mit dem digitalen \r\nEuro müssen also Doppelstrukturen \r\ngeschaffen werden. \r\n\r\nLaut einer Studie der deutschen \r\nWirtschaftsprüfungsgesellschaft \r\nPricewaterhouseCoopers (PwC) werden \r\nsich die Implementierungskosten \r\nfür die europäische Kreditwirtschaft \r\nauf 18 bis zu 30 Mrd. Euro belaufen. \r\nMittel, die an anderer Stelle – \r\netwa für die Weiterentwicklung \r\nmarktnaher Bezahllösungen, \r\nBetrugsprävention im Zahlungsverkehr \r\nund Service – dringend benötigt \r\nwerden. Das derzeitige Design \r\ndes digitalen Euros würde zudem \r\ngroßen außereuropäischen \r\nPlattformanbietern, wie Apple, \r\nAmazon, Google oder Temu, den \r\nroten Teppich ausrollen, indem es die \r\npassend skalierten Zugangspunkte \r\nzu Kundenschnittstellen schafft. Ein \r\ndigitaler Euro, der internationalen \r\nPlattformkonzernen privilegierte \r\nZugänge verschafft, ist kein \r\nSouveränitätsprojekt – sondern ein \r\nEinfallstor für digitale Abhängigkeit.\r\n\r\nPwC-Studie: Hohe Kosten für die \r\nImplementierung des digitalen Euros\r\n\r\n\r\nS Finanzgruppe \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband\r\n\r\nklar definierten Anwendungsfokus \r\nstarten. Reale Nachfrage besteht der- \r\nzeit ausschließlich im Interbanken- \r\nbereich (Wholesale). Gerade dort – \r\netwa im Zusammenhang mit Smart Con-\r\ntracts – ließen sich deutlich mehr wirt-\r\nschaftlicher Mehrwert und ein Standort-\r\nvorteil erzielen als durch ein auf \r\nEndkundennutzung ausgerichtetes Pro-\r\njekt. \r\nKritik ernst nehmen – Chancen rea-\r\nlistisch einschätzen\r\nNatürlich besteht in Politik und Wirt-\r\nschaft teils die Erwartung, ein digitaler \r\nEuro könne als Katalysator für Innovati-\r\non und digitale Souveränität wirken, \r\netwa durch Blockchain, offene Schnitt-\r\nstellen und Integration in digitale \r\nÖkosysteme. So könnten neue Finanz- \r\nund Handelsplattformen entstehen, Pro-\r\nzesse automatisiert und Abhängigkeiten \r\nreduziert werden.\r\n\r\nHerausgeber: Deutscher Sparkassen- und  \r\nGiroverband (DSGV),  Kommunikation und Medien,  \r\nCharlottenstraße 47, 10117 Berlin \r\n\r\n Eine Einführung des digitalen Eu- \r\n ros im Endkundengeschäft ist \r\n weder erforderlich noch zielfüh- \r\n rend – funktional gleichwertige \r\n oder sogar überlegene Lösungen \r\n entstehen im Wettbewerb. Die eu- \r\n ropäische Zahlungsverkehrspoli- \r\n tik sollte sich auf das konzentrie- \r\n ren, was wirklich trägt: nutzerori- \r\n entierte Lösungen, fairer Wettbe- \r\n werb und ein Ordnungsrahmen, \r\n der Innovation ermöglicht, nicht \r\n verhindert.\r\n Ein zentral verordnetes Zahlungs- \r\n verkehrssystem würde nicht nur \r\n unnötige Doppelstrukturen schaf- \r\n fen. Es würde durch negative Aus- \r\n wirkungen auf die Ausschüttun- \r\n gen der Zentralbanken an die Mit- \r\n gliedsstaaten auch erhebliche öf- \r\n fentliche Mittel und Wirtschafts- \r\n mittel binden. PwC schätzt allein \r\n\r\n      dsgv.de           @DSGV\r\n\r\nKontakt\r\nStabsstelle Politik  \r\nund Regierungsbeziehungen \r\nE-Mail: politik@dsgv.de \r\n\r\nFOKUSPAPIER\r\n\r\nStand 08/2025  •  Seite 2/2\r\n\r\nPolitik setzt den Rahmen – Technik \r\nsetzt sich im Wettbewerb durch \r\nEin solcher Top-down-Ansatz droht, un-\r\nternehmerische Innovationen bereits im \r\nKeim zu ersticken. Marktnahe Lösungen, \r\nderen intelligente Vernetzung ein Zah-\r\nlungserlebnis schaffen könnte, das Nut-\r\nzerinnen und Nutzer wirklich überzeugt, \r\nwären damit gefährdet, und die Entwick-\r\nlung eines lebendigen, europäischen \r\nZahlungsverkehrs würde nachhaltig aus-\r\ngebremst. Hinzu kommen die enormen \r\nKosten der Übertragung von Doppel-\r\nstrukturen in die Systeme der Kreditwirt-\r\nschaft, verbunden mit offenen Haftungs-\r\nfragen an einer hochsensiblen und \r\nsicherheitsrelevanten Kundenschnitt-\r\nstelle.   \r\nWholesale first – die tatsächlichen \r\nBedarfe der Wirtschaft aufgreifen \r\nEin digitaler Euro sollte – sofern er \r\nüberhaupt eingeführt wird – mit einem \r\n\r\n die Kosten der Privatwirtschaft auf \r\n 18 bis 30 Mrd. Euro, die für Innova- \r\n tion, Sicherheit und Service fehlen \r\n würden.\r\n Ein digitaler Euro sollte grundsätz- \r\n lich auf den Interbankenbereich \r\n (Wholesale) begrenzt bleiben, wo \r\n ein klarer Bedarf für zentrale Infra- \r\n strukturen besteht und eine aktive \r\n Stärkung des Standorts Europa be- \r\n wirkt würde.\r\n Der digitale Euro leidet schon heu- \r\n te unter Akzeptanz- und Verständ- \r\n nishürden. Auch für Bürgerinnen \r\n und Bürger ist der konkrete Mehr- \r\n wert bislang nicht überzeugend \r\n dargelegt. Dies könnte der Akzep- \r\n tanz europäischer Institutionen, die \r\n tatsächlich wichtiger denn je sind, \r\n erheblichen Schaden zufügen.\r\n\r\nDas fordert die Sparkassen-Finanzgruppe\r\n\r\nDas EZB-Projekt erfüllt diese Erwartun-\r\ngen bislang nicht. Der Verzicht auf tech-\r\nnologische Offenheit, die Beschränkung \r\nauf Kernfunktionen und das Fehlen einer \r\nAPI-Strategie begrenzen das Potenzial. \r\nStatt ein dynamisches Ökosystem zu för-\r\ndern, wird der Raum für neue Anwendun-\r\ngen klein gehalten – zum Vorteil außer-\r\neuropäischer Plattformen, die auf agilere \r\nWeise One-Size-fits-all-Angebote entwi-\r\nckeln und Nutzer frühzeitig durch \r\nLock-in-Effekte langfristig binden.\r\nAuch international mehren sich kritische \r\nStimmen. Andrew Bailey, Gouverneur der \r\nBank of England, erklärte jüngst mit Blick \r\nauf das Projekt eines digitalen Pfunds, \r\neine digitale Zentralbankwährung könne \r\nvielleicht auch für den Einzelhandel eine \r\nRolle spielen. Aber er frage sich nach wie \r\nvor, warum der nächste logische Schritt \r\ndarin bestehen sollte, eine neue Form \r\nvon Geld zu schaffen, anstatt digitale \r\nTechnologien in den Zahlungsverkehr im \r\nEinzelhandel und in Bankkonten zu inte-\r\ngrieren.\r\nDiese Einschätzung zeigt: Technologi-\r\nscher Wandel im Zahlungsverkehr \r\nbraucht kein neues staatliches Geldpro-\r\ndukt, sondern die konsequente Nutzung \r\nbereits vorhandener marktgetriebener \r\nLösungen. Der Zahlungsverkehr der Zu-\r\nkunft benötigt europäische, digitale Lö-\r\nsungen, die anschlussfähig, sicher und \r\nnutzerfreundlich sind und die mit den re-\r\nalen Innovationszyklen Schritt halten \r\nkönnen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-25"}]},{"statementNumber":"SG2510080014","regulatoryProjectNumber":"RV0005315","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Ausgestaltung des digitalen Euro (VO-E EU-Kommission zum digitalen Euro)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e1/30/626794/Stellungnahme-Gutachten-SG2510080014.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer: \r\nBundesverband deutscher Banken e. V. \r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin \r\nTelefon: +49 30 1663-0 \r\nhttps://die-dk.de \r\n\r\nStellungnahme \r\nÄnderungsvorschläge der Deutschen \r\nKreditwirtschaft zum Digitalen Euro\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\nKontakt: \r\n\r\nBerlin, 08. Oktober 2025 \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 6 \r\n\r\nStellungnahme, 08. Oktober 2025 \r\n\r\nMit der Einführung eines Digitalen Euro verfolgt Europa das Ziel, unabhängiger, \r\nwettbewerbsfähiger und widerstandsfähiger zu werden. Die Deutsche Kreditwirtschaft \r\nunterstützt diese Ambitionen ausdrücklich. Ende Juni 2023 hat die Europäische Kommission dazu \r\neinen Legislativvorschlag vorgelegt, der den rechtlichen Rahmen für einen möglichen Digitalen \r\nEuro schaffen soll. \r\n\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft lassen sich die angestrebten Ziele mit dem aktuellen \r\nVorschlag jedoch nicht vollumfänglich erreichen. Es bedarf wesentlicher Nachbesserungen – \r\ninsbesondere in Fragen zur Finanzstabilität, zur Komplexität, der Kostenkontrolle sowie der \r\nklaren Verteilung von Rollen zwischen Zentralbank, Zahlungsdienstleistern und privaten \r\nMarktteilnehmern. \r\n\r\nUnsere Kernpositionen lassen sich in folgende Forderungen einbetten: \r\n\r\n• Die bewährte Rollenverteilung zwischen Staat und Privatsektor sichert eine nachhaltige\r\nund marktfähige Lösung.\r\n• Marktorientierte Ergebnisse sicherstellen und verzerrende Effekte vermeiden - durch ein\r\nfaires Vergütungsmodell vermeiden.\r\n• Vermeidung unnötiger Komplexität, die zu unverhältnismäßigen Kosten und\r\nUmsetzungsrisiken führt.\r\n• Regelungen zur Kontoführung und zu Halteobergrenzen anstreben, die \r\nNutzerfreundlichkeit und Finanzstabilität in Einklang bringen. \r\n• Auf bereits bestehende privatwirtschaftliche Zahlverfahren aufsetzen.\r\n• Der Digitale Euro muss rechtsstaatlichen Anforderungen genügen.\r\n\r\nDie Empfehlungen dieses Dokuments verdeutlichen, wie durch eine klare Aufgabenteilung \r\nzwischen Eurosystem und Privatwirtschaft, eine schrittweise Einführung sowie eine \r\nzweckdienliche Reduzierung des momentan überbordenden Funktionsumfangs des geplanten \r\ndigitalen Euro die tatsächliche Implementierungskomplexität erheblich verringert werden kann. \r\nZiel ist es, die Resilienz und Zukunftsfähigkeit des europäischen Zahlungsverkehrs nachhaltig zu \r\nstärken – ein Anliegen, das Politik, Eurosystem und Kreditwirtschaft gleichermaßen teilen. \r\n\r\nSollte der Wunsch nach konkreten Änderungsvorschlägen zum Kommissionsvorschlag bestehen, \r\nstellt die Deutsche Kreditwirtschaft diese gerne zur Verfügung. \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 6 \r\n\r\nStellungnahme, 08. Oktober 2025 \r\n\r\n1. Die bewährte Rollenverteilung zwischen Staat und Privatsektor sichert eine\r\nnachhaltige und marktfähige Lösung \r\n\r\nDer aktuelle Kommissionsvorschlag sieht ein staatliches Bezahlverfahren vor, bei dem die EZB \r\nselbst sogar eigene Frontend-Lösungen anbietet und zugleich detaillierte Vorgaben für \r\nmarktseitige Lösungen macht. Dies schränkt Innovationspotenziale erheblich ein und erschwert \r\nes, die Bedürfnisse der Nutzer angemessen zu berücksichtigen. Zugleich übernimmt die EZB \r\nals Aufsichtsinstanz für den europäischen Zahlungsverkehr eine Doppelrolle, die in der \r\nvorgesehenen Rollenverteilung zu deutlichen Interessenkonflikten führen kann. \r\n\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft sollte sich die Rolle der EZB darauf beschränken, den \r\nDigitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel bereitzustellen und die notwendige Backend-\r\nInfrastruktur zu entwickeln. Banken und Sparkassen könnten ihren Kunden den Digitalen Euro \r\ndann über eigene Frontend-Lösungen anbieten, die echte Innovation und Mehrwert schaffen. \r\nVoraussetzung dafür ist, dass sich die Vorgaben der EZB nicht auf Detailregelungen erstrecken, \r\nsondern auf gemeinsam definierte Mindeststandards beschränkt bleiben – und zwar in allen \r\nBereichen, nicht nur beim Frontend. Um dies zu gewährleisten, sehen unsere \r\nÄnderungsvorschläge vor, im Kommissionsvorschlag ein „Governance-Gremium des Digital-\r\nEuro-Rulebooks“ zu verankern, in dem diese Standards im Sinne einer Public-Private-\r\nPartnerschaft festgelegt werden. \r\n\r\n2. Marktorientierte Ergebnisse sicherstellen und verzerrende Effekte vermeiden -\r\ndurch ein faires Vergütungsmodell vermeiden. \r\n\r\nBanken und Sparkassen werden den größten Teil der Kosten für die Einführung und den \r\nBetrieb des Digitalen Euro tragen müssen. Der aktuelle Kommissionsvorschlag stellt jedoch \r\nkeine angemessene Kompensation sicher. \r\n\r\nErstens: Nach dem Kommissionsentwurf sollen Verbraucherinnen und Verbraucher zahlreiche \r\nDienstleistungen kostenlos oder zu gedeckelten Gebühren erhalten. Wir schlagen dagegen vor, \r\nBanken und Sparkassen die Möglichkeit einzuräumen, angemessene Entgelte für grundlegende \r\nDigital-Euro-Dienstleistungen zu erheben. Angesichts des intensiven Wettbewerbs im \r\nPrivatkundengeschäft ist dies gerechtfertigt. \r\nZweitens: Im Kommissionsvorschlag ist vorgesehen, dass die Inter-PSP-Gebühr (zwischen \r\nZahler- und Empfängerbank) sowie die Merchant Service Charge (vom Händler an die Bank) \r\nsich an tatsächlichen Kosten zuzüglich einer angemessenen Marge (Inter-PSP-Fee) bzw. an \r\ndem preiswertesten eingesetzten Bezahlverfahren (Merchant-Service-Charge) orientieren \r\nsollten. Die eingesetzten Verfahren sind in Kosten und Komplexität kaum mit dem Digitalen \r\nEuro Verfahren vergleichbar.  \r\nWir schlagen daher vor, die Inter-PSP-Gebühr an Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) \r\n2015/751 zu koppeln und von einer strikten gesetzlichen Deckelung der Merchant-Service-\r\nCharge abzusehen. Letztere wäre nicht sachgerecht – nicht zuletzt aufgrund des \r\nfunktionierenden Wettbewerbs im europäischen Acquiring-Markt. \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 6 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 08. Oktober 2025  \r\n\r\nDrittens: Der Kommissionsvorschlag sieht vor, dass ein Digital-Euro-Konto auch dort eröffnet \r\nwerden kann, wo kein Girokonto geführt wird. Das girokontoführende Institut müsste jedoch \r\nbeispielsweise Einzahlungs- und Auszahlungsfunktionen bereitstellen, ohne hierfür entschädigt \r\nzu werden. Das begünstigt das Digital-Euro-Konto führende Institut und belastet die Girokonto-\r\nBank einseitig. Unsere Änderungsvorschläge sehen daher vor, dass ein Digitales-Euro-Konto \r\nnur dort eröffnet und geführt werden kann, wo auch das Girokonto liegt. Das reduziert sowohl \r\nKosten als auch Komplexität. \r\n\r\n \r\n\r\n3. Vermeidung unnötiger Komplexität, die zu unverhältnismäßigen Kosten und \r\nUmsetzungsrisiken führt \r\n\r\n \r\n\r\nIm aktuellen Kommissionsvorschlag ist der Digitale Euro in seiner maximalen Ausgestaltung \r\nvorgesehen: Er soll gleichzeitig online und offline verfügbar sein, direkt am Geldautomaten in \r\nBargeld umtauschbar sein und sogar über spezielle Geldkarten mit Display und Tasten genutzt \r\nwerden können. Mit dieser Vollumfänglichkeit gleich zum Start sollen alle Einsatzbereiche und \r\nAnwendungsfälle abgedeckt werden. Das führt jedoch zu immensen Kosten, erhöhten Risiken \r\nund erheblichen Verdrängungseffekten. \r\n\r\n \r\n\r\nDas aktuelle Rollenmodell ist fragmentiert sowie komplex und hat je nach Situation deutlich \r\nmehr Akteure als übliche Bezahlsysteme. Auch diese Komplexität gilt es zu reduzieren, um zu \r\neiner wirtschaftlichen Lösung zu kommen und das Risiko ungewünschter Effekte zu minimieren. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich für eine schrittweise Umsetzung des Digitalen Euro \r\naus. Vorrangig sollten die zentralen Anwendungsfälle und Kernfunktionen umgesetzt werden, \r\nwährend zusätzliche Features erst in späteren Phasen ergänzt werden. Dazu gehört \r\nbeispielsweise, Offline- und Online-Funktionalitäten nicht gleichzeitig zu Beginn einzuführen \r\noder Frontend-Dienste nach dem Prinzip „digital first“ zu gestalten. Demnach sollte die \r\nBereitstellung von Plastikkarten sowie die Integration von Lade- und Entlade-Mechanismen in \r\ndie Bargeldinfrastruktur lediglich als optionale Zusatzangebote erfolgen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Bargeldversorgung ist bereits heute durch den etablierten Bargeldkreislauf sichergestellt. \r\nKundinnen und Kunden erhalten jederzeit Zugang zu Bargeld über ihr klassisches \r\nZahlungskonto (Girokonto) bei Banken und Sparkassen. Eine zusätzliche Integration des \r\nDigitalen Euro in die Bargeldinfrastruktur ist daher entbehrlich. \r\n  \r\n4. Regelungen zur Kontoführung und zu Halteobergrenzen anstreben, die \r\nNutzerfreundlichkeit und Finanzstabilität in Einklang bringen \r\n\r\n \r\n\r\nZur Sicherung der Finanzmarktstabilität ist eine angemessene und rechtlich abgesicherte \r\nHalteobergrenze für den Digitalen Euro unerlässlich. Diese Grenze soll verhindern, dass \r\nBankeinlagen in großem Umfang in den Digitalen Euro fließen, was die Liquidität der Banken \r\nund Sparkassen beeinträchtigen und deren Fähigkeit zur Kreditvergabe schwächen könnte. \r\nDies ist vor allem in Krisensituationen wichtig, um einen beschleunigten Einlagenabfluss aus \r\ndem Banksystem zu vermeiden.  \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 6 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 08. Oktober 2025  \r\n\r\n \r\n\r\nDies Ausgestaltung dieser Halteobergrenzen ist eng mit dem Thema Kontoführung des \r\nDigitalen Euro verknüpft. Selbst wenn – wie in unserem Änderungsvorschlag vorgesehen – ein \r\nDigitales Euro-Konto nur im girokontoführenden Institut eröffnet werden kann, bleibt die Frage \r\nbestehen, wie viele solcher Konten Verbraucherinnen und Verbraucher insgesamt führen \r\ndürfen. Da viele Kunden Girokonten bei verschiedenen Instituten haben, könnten sie auch \r\nmehrere Digital-Euro-Konten eröffnen. Daraus ergibt sich unmittelbar die Frage nach der \r\nAnwendung der Halteobergrenze: Soll diese personenbezogen über alle Konten hinweg gelten \r\noder kontobezogen für jedes Konto einzeln? \r\n\r\n \r\n\r\nEine personenbezogene Halteobergrenze über mehrere Zahlungsdienstleister hinweg ist in der \r\nPraxis nicht umsetzbar: Sie würde laufende, komplexe und teure Abstimmungen zwischen den \r\nInstituten erfordern und Verbraucherinnen und Verbraucher zusätzlich mit dem Management \r\nihrer Halteobergrenzen zu überfordern. \r\n\r\n \r\n\r\nDiese Variante ließe sich durch zwei mögliche Lösungen vermeiden, die jeweils Vor- und \r\nNachteile mit sich bringen: \r\n• Variante A: Verbraucher dürfen Digitales Euro-Guthaben nur bei einem PSP halten. \r\nDieser PSP wendet die personenbezogene Halteobergrenze an, die z. B. von der EZB \r\noder dem Gesetzgeber festgelegt wird. Ein Abgleich mit anderen PSPs ist nicht \r\nerforderlich. \r\n• Variante B: Sollte der Gesetzgeber zwingend vorsehen, dass Verbraucher Digitale \r\nEuro-Guthaben bei mehreren PSPs halten dürfen, so würden die PSPs eigene \r\nHalteobergrenzen anwenden – idealerweise innerhalb eines von der EZB oder dem \r\nGesetzgeber vorgegebenen Rahmens. Verbraucher könnten so Dienste verschiedener \r\nPSPs nutzen. Nachteilig wäre, dass Einlagenabflüsse weniger kontrollierbar wären, was \r\neine robuste und verhältnismäßig niedrige Obergrenze dieses Rahmens umso wichtiger \r\nmacht. \r\n\r\n \r\n\r\nGemeinschaftskontenstrukturen sollten bei der Einführung des Digitalen Euro vermieden \r\nwerden, da sie die Anwendung von Halteobergrenzen unnötig verkomplizieren würden.  \r\nFür deren Festlegung ist in jedem Fall eine klare und robuste Governance erforderlich. Unserer \r\nAnsicht nach sollte die EZB einen Vorschlag für die Halteobergrenze entwickeln, die \r\nanschließend von der Europäischen Kommission angenommen werden muss. Das Europäische \r\nParlament und der Rat der Europäischen Union behalten dabei ein Vetorecht, sodass eine \r\nausgewogene Kontrolle und demokratische Legitimation gewährleistet bleibt. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 6 von 6 \r\n\r\nStellungnahme, 08. Oktober 2025 \r\n\r\n5. Auf bereits bestehende Verfahren aufsetzen\r\nDie DK spricht sich dafür aus, bestehende Standards, Infrastrukturen und \r\nZahlungsverkehrsangebote (bspw. SEPA, EPI/wero, etc.) stärker einzubinden - auch wenn \r\ndiesen bislang eine gesamteuropäische Reichweite noch fehlt. Durch gezielte Vernetzung \r\nkönnten solche Lösungen zur Stärkung der Resilienz Europas sowie der Souveränität im \r\neuropäischen Zahlungsverkehr beitragen, schneller umgesetzt werden und eine \r\nmarktwirtschaftliche Alternative zu einem staatlichen Bezahlverfahren bieten. Der Digitale Euro \r\nsollte bestehende Angebote ergänzen – nicht verdrängen. \r\n\r\nDamit würden die Investitionsrisiken und Komplexität des Digitalen Euros deutlich reduziert, \r\nder Rollenkonflikt der EZB als Aufseher und Anbieter eines Bezahlverfahrens und eine \r\nSchwächung der europäischen Banken und Sparkassen vermieden werden. \r\n\r\n6. Der Digitale Euro muss rechtsstaatlichen Anforderungen genügen\r\n\r\nEin Digitaler Euro ist nur dann erfolgreich, wenn er von den Bürgern und der Wirtschaft \r\nEuropas akzeptiert wird. Dies setzt voraus, dass der Rechtsrahmen zur Einführung des \r\nDigitalen Euros rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, so dass Rechts- und \r\nPlanungssicherheit geschaffen wird. Die Ausgestaltung des Digitalen Euros muss sich innerhalb \r\ndes Mandats des EU-Gesetzgebers bewegen und zugleich die grundrechtlich zugesicherte \r\nunternehmerische Freiheit von Marktakteuren beachten. Es ist entscheidend, dass die \r\nrechtlichen Rahmenbedingungen klar festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf die \r\nAnwendung nationaler Vorschriften (u. a. zum Sachenrecht) bei der Übertragung des Digitalen \r\nEuros bzw. der Anwendung des EU-Zahlungsdiensterechts. 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PAYMENT-SERVICE-PROVIDER ................................................................................................11 \r\n4. TOKEN/DISTRIBUTED LEDGER ..................................................................................................11 \r\nIII. DER VERORDNUNGSENTWURF DES DIGITALEN EURO ........................ 13 \r\n1. GRUNDKONZEPTION .................................................................................................................13 \r\n2. GESCHÄFTSBANKEN ALS INTERMEDIÄRE .................................................................................14 \r\n3. GEBÜHRENVERBOT UND GEBÜHRENBESCHRÄNKUNGEN ......................................................15 \r\n4. ONLINE- UND OFFLINE FUNKTIONALITÄT ..............................................................................16 \r\na) Offline-Zahlungen ..........................................................................................................16 \r\nb) Online Variante ...............................................................................................................17 \r\n5. SCHAFFUNG NEUER ZAHLUNGSINFRASTRUKTUR ...................................................................17 \r\na) Frontend-Integration .....................................................................................................18 \r\nb) Backend-Integration und Liquiditätsmanagement ............................................19 \r\nc) Einrichtung aufsichtsrelevanter interner Kontrollsysteme ...............................19 \r\nd) Geldautomaten und POS-Systeme ...........................................................................20 \r\ne) Compliancepflichten ......................................................................................................20 \r\nf) Offline-Euro ......................................................................................................................21 \r\n6. RECHTSNATUR DES ONLINE UND OFFLINE-EURO .................................................................21 \r\n7. IMPLEMENTIERUNGSKOSTEN FÜR DIE EUROPÄISCHE BANKENWIRTSCHAFT ........................23 \r\nIV. MÖGLICHE ALTERNATIVEN ZUM VERORDNUNGSENTWURF .................. 26 \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n3\r\n\r\n1. NAVARRETE-ENTWURF .............................................................................................................26 \r\na) Abgestuftes Modell mit Fokus auf offline-Funktionalität .................................26 \r\nb) Kompensation für Zahlungsdienstleister ................................................................28 \r\n2. COMMERCIAL BANK MONEY TOKEN ......................................................................................28 \r\n3. TRIGGER-SOLUTION (BUNDESBANK/DEUTSCHE BÖRSE) .....................................................30 \r\n4. PRIVATWIRTSCHAFTLICHE LÖSUNGEN: EPI/WERO ................................................................32 \r\n5. ZWISCHENERGEBNIS .................................................................................................................34 \r\nV. ZUSTÄNDIGKEITSFRAGEN ........................................................................... 35 \r\n1. EINFÜHRUNG UND AUSGABE ALS GESETZLICHES ZAHLUNGSMITTEL ...................................36 \r\na) Art. 127 AEUV ..................................................................................................................36 \r\nb) Art. 128 Abs. 1 AEUV .....................................................................................................38 \r\n(1) Funktionaler Banknotenbegriff ............................................................................................ 38 \r\n(2) Wortlaut und Systematik ........................................................................................................ 39 \r\n(3) Sperrwirkung von Art. 128 AEUV ........................................................................................ 41 \r\n(4) Entwicklungsgeschichte von Art. 128 AEUV .................................................................. 45 \r\nc) Art. 133 AEUV ..................................................................................................................47 \r\n(1) Bisherige Anwendung von Art. 133 AEUV in der Praxis ............................................ 49 \r\n(2) Weite Auslegung von Art. 133 AEUV ................................................................................ 49 \r\n(3) Rechtsprechung des EuGH „Hessischer Rundfunk“ / normative Dimension ... 50 \r\n(4) Verhältnis von Art. 128 zu Art. 133 AEUV ........................................................................ 52 \r\n(5) Sekundärrechtliche Einführung von Euro-Münzen ..................................................... 53 \r\n2. UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN ONLINE- UND OFFLINE-EURO ............................................53 \r\n3. ZWISCHENERGEBNIS .................................................................................................................54 \r\nVI. GRUNDRECHTSPRÜFUNG, ART. 16 UND 17 GRCH ............................... 56 \r\n1. ANWENDBARE GRUNDRECHTSORDNUNG ..............................................................................56 \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n4\r\n\r\n2. SCHUTZBEREICH ART. 16 GRCH .............................................................................................57 \r\na) Unternehmerische Freiheit im engeren Sinne ......................................................57 \r\nb) Vertragsfreiheit und freie Preissetzung ...................................................................58 \r\nc) Vertrauensschutz bei Investitionsentscheidungen? ............................................59 \r\n3. EINGRIFF IN ART. 16 GRCH .....................................................................................................64 \r\nd) Pflicht zum Aufbau eines neuen Zahlungssystems ............................................64 \r\ne) Kontrahierungszwang und Bereitstellungspflichten ..........................................65 \r\n4. SCHUTZBEREICH ART. 17 GRCH .............................................................................................66 \r\n5. EINGRIFF IN ART. 17 GRCH .....................................................................................................67 \r\n6. RECHTFERTIGUNG, ART. 52 ABS. 1 GRCH .............................................................................68 \r\na) Wesensgehalt ...................................................................................................................68 \r\nb) Legitimes Ziel ...................................................................................................................69 \r\nc) Geeignetheit .....................................................................................................................70 \r\nd) Erforderlichkeit .................................................................................................................73 \r\n(1) Fokus ausschließlich auf Wholesale CBDC...................................................................... 74 \r\n(2) Verzicht auf strenge Gebührenregulierung .................................................................... 74 \r\n(3) Navarrete-Entwurf als milderes Mittel.............................................................................. 75 \r\ne) Angemessenheitsprüfung.............................................................................................76 \r\n(1) Wertungen des Vertrauensschutzes .................................................................................. 77 \r\n(2) Einseitige Zuweisung des Akzeptanzrisikos ................................................................... 78 \r\n(3) Konkrete Pflichtendichte, damit verbundene Kosten und Refinanzierbarkeit . 79 \r\n(4) Differenzierung nach offline- und online Zahlfunktion ............................................ 82 \r\nf) Angemessenheitsprüfung nach einzelnen Rulebook-Pflichten ......................82 \r\n(1) Frontend-Aufbau und Onboarding ................................................................................... 82 \r\n(2) Backend-Integration und Liquiditätsmanagement ..................................................... 83 \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n5\r\n\r\n(3) Geldautomaten und POS-Systeme .................................................................................... 86 \r\n(4) Compliance-Pflichten .............................................................................................................. 88 \r\n(5) Zwischenergebnis...................................................................................................................... 91 \r\nVII. ZUSAMMENFASSUNG DER ERGEBNISSE IN THESEN ............................ 92 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n6\r\n\r\nI. Thema des Rechtsgutachtens \r\n\r\nDie EU-Kommission verfolgt das Ziel ein gemeinsames europäisches \r\ndigitales Bezahlsystem einzuführen. Dazu unterbreitete die \r\nEuropäische Kommission am 28. Juni 2023 den Entwurf einer \r\nVerordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur \r\nEinführung des digitalen Euro (DEVO-E)1. Berichtsentwürfe des \r\nParlaments und Vorschläge des Rates liegen vor, im Mai 2026 soll das \r\nTrilog-Verfahren zwischen den drei EU-Gesetzgebungsorganen \r\nbeginnen. Die Ausgabe des Digitalen Euro soll schon Ende des Jahres \r\n2027 erfolgen. Zum aktuellen Entwicklungsstand hat der Präsident der \r\nDeutschen Bundesbank Joachim Nagel sich im Januar 2026 wie folgt \r\ngeäußert: \r\n\r\n„Mit dem digitalen Euro wollen wir unsere gemeinsame \r\nWährung, den Euro, fit für die Zukunft machen. Unsere Vision \r\nist, eine einheitliche europäische Bezahllösung zu schaffen, die \r\ntechnisch auf der Höhe der Zeit ist, die Innovationen \r\nermöglicht, die Europa unabhängiger und resilienter macht, und \r\ndie vertrauenswürdig ist. In der aktuellen Projektphase bereiten \r\nwir uns darauf vor, den digitalen Euro im Laufe des Jahres 2029 \r\nausgeben zu können. Dabei gehen wir davon aus, dass das \r\nGesetz zum digitalen Euro bis Ende dieses Jahres steht. Diese \r\ngesetzliche Grundlage ist Voraussetzung dafür, dass das \r\nEurosystem die Ausgabe beginnen kann.“2 \r\n\r\n \r\n\r\n1 Europäische Kommission, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen \r\nParlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro, COM(2023) 369 \r\nfinal. \r\n2 https://www.bundesbank.de/de/presse/reden/digitaler-euro-eine-chance-\r\nfuer-europa--988524. \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n7\r\n\r\nMit dem europaweiten Bezahlsystem soll der Übermacht US-\r\namerikanischer Plattformen und Zahlungsdienstleister etwas \r\nentgegengesetzt werden. \r\n\r\n„Der digitale Euro bietet zudem die Chance, die starke \r\nFragmentierung des europäischen Zahlungsmarktes zu \r\nüberwinden. Derzeit gibt es keine europäische Bezahllösung, \r\ndie in allen Ländern des Euroraums akzeptiert wird. Außer \r\nBargeld. Stattdessen dominieren nicht-europäische Anbieter \r\nden Markt, insbesondere aus den USA. Diese erheben häufig \r\nhohe Gebühren von den Händlern, die wir als Konsumenten \r\nletztlich mitbezahlen.“3 \r\nKritische Stimmen fürchten indes eine Bedrohung oder Entwertung \r\netablierter Geschäftsmodelle des europäischen Finanzsystems wie das \r\nnoch im Aufbau befindliche, aber schon weit vorangeschrittene \r\nZahlsystem WERO der European Payments Initiative (EPI) oder sogar \r\nden verfolgten Zielen entgegenlaufende Effekte wie die Verfestigung \r\nvon Wettbewerbsvorteilen zugunsten von außereuropäischen \r\nZahlungsdienstleistern wie PayPal. Umstritten ist auch die Kompetenz \r\nder EU und die Frage, ob das gegenwärtig erkennbare Modell mit den \r\nGrundrechten der Europäischen Grundrechtecharta oder auch des \r\ndeutschen Grundgesetzes in Einklang steht. \r\n\r\nVon diesem Hintergrund haben mich der Deutsche Sparkassen- und \r\nGiroverband (DSGV) sowie der Bundesverband der Deutschen \r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) gebeten, die gegenwärtig \r\n\r\n \r\n\r\n3 https://www.bundesbank.de/de/presse/reden/digitaler-euro-eine-chance-\r\nfuer-europa--988524. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n8\r\n\r\nerkennbaren Bestrebungen zur Schaffung eines Digitalen Euros einer \r\nrechtsgutachterlichen Bewertung zu unterziehen. \r\n \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n9\r\n\r\n \r\n\r\nII. Grundlagen und Begriffsbestimmungen \r\n\r\nDie rechtliche Bewertung des digitalen Euro hängt zunächst von \r\ndessen konkreter regulatorischer und technischer Ausgestaltung \r\ndurch den Gesetzgeber ab. Diese ist zur Zeit noch im Fluss. Allerdings \r\nhat sich das Projekt insbesondere im Rulebook der Europäischen \r\nZentralbank bereits konkretisiert, so dass für eine Begutachtung zum \r\ngegenwärtigen Zeitpunkt eine hinreichend verlässliche \r\nBewertungsgrundlage besteht.  \r\n\r\nFür die technische Ausgestaltung wird hier vor allem der \r\nVerordnungsentwurf der Europäischen Kommission und die \r\nAusarbeitungen der Europäischen Zentralbank zugrunde gelegt. Im \r\nFolgenden werden daher zuerst die allgemeinen begrifflichen \r\nGrundlagen geklärt (I.), das spezifische Design des digitalen Euro (II.) \r\nund mögliche Alternativgestaltungen (III). Im Rahmen der rechtlichen \r\nBewertung wird auch der Frage nachzugehen sein, ob und wenn ja, \r\nwelche umsetzbaren Alternativen zum digitalen Euro in einer für die \r\nBankenwirtschaft weniger einschneidenden Form existieren.  \r\n\r\n \r\n\r\n1. Zentralbankgeld und Buchgeld \r\nMit dem digitalen Euro soll eine digitale Ausprägung des Euro \r\ngeschaffen werden, der von der Europäischen Zentralbank und den \r\nnationalen Zentralbanken ausgegeben wird (Artikel 4 DEVO-E). Die \r\ngenaue technologische Umsetzung ist noch offen. Für die Einordnung \r\nvon CBDC gilt es zunächst zu unterschieden zwischen Zentralbankgeld \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n10\r\n\r\nund Buch- bzw. Giralgeld. Bei Zentralbankgeld handelt es sich um \r\nausschließlich von den Zentralbanken geschaffenes Geld, entweder in \r\nForm von Bargeld (Art. 128 AEUV, Art. 16 ESZB/EZB-Satzung) oder in \r\nKontoguthaben (Einlagen), die die Geschäftsbanken bei der \r\nZentralbank halten.4 Das prägendste Merkmal von Zentralbankgeld ist, \r\ndass dieses eine direkte Verbindlichkeit gegenüber der Zentralbank \r\ndarstellt, es somit kein Ausfallrisiko gibt.  \r\n\r\nBei Bargeld handelt es sich um die aktuell einzige Form von \r\nZentralbankgeld, das Nicht-Banken zugänglich ist. Nach Art. 128 AEUV \r\nist Euro Bargeld das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. \r\nDas Bargeld zeichnet sich durch die freie Zugänglichkeit und dingliche \r\nÜbertragbarkeit für alle natürlichen und juristischen Personen aus.5  \r\n\r\nBei dem Buch- bzw. Giralgeld handelt es sich um eine bloße Forderung \r\ngegen die Geschäftsbank auf Auszahlung von Bargeld oder \r\nÜberweisung an Dritte. Im Gegensatz zum Zentralbankgeld unterliegt \r\ndas Buchgeld einem Ausfallrisiko: Wenn die Bank insolvent wird, so \r\nbesteht grundsätzlich ein – angesichts der bestehenden \r\nSicherungssysteme – geringes Risiko des Forderungsausfalls. Bei \r\nBuchgeld handelt es sich nicht um ein gesetzliches Zahlungsmittel, \r\naufgrund seiner Umwandelbarkeit in Bargeld wird dieses jedoch im \r\nWirtschaftsverkehr akzeptiert. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n4 Vgl. Deutsche Bundesbank, Geld und Geldpolitik, Stand Frühjahr 2024, S. 19.  \r\n5 Herresthal, in: Münchner Kommentar zum HGB, 5. Aufl. 2024, Bd. 6, A. Das \r\nGiroverhältnis Rn. 108.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n11 \r\n\r\n2. CBDC – Central Bank Digital Currency/Wholesale und \r\nRetail CBDC)  \r\nNeben diese zwei klassischen Geldformen ist in den letzten Jahren eine \r\nneue Geldform getreten, das sogenannte digitale Zentralbankgeld \r\n(Central Bank Digital Currency, CBDC). Hierbei handelt es sich um eine \r\nentmaterialisierte Form von Geld, die hoheitlich von den \r\nZentralbanken geschaffen und mit elektronischen Mitteln verwaltet \r\nwird.6 \r\n\r\nBei diesem digitalen Zentralbankgeld ist zwischen zwei Formen zu \r\nunterscheiden: Dem Geld für den Zahlungsverkehr der Banken \r\nuntereinander („wholesale CBDC“) und dem Zahlungsverkehr für \r\nBürger und Unternehmen miteinander („retail CBDC“).7  \r\n\r\n3. Payment-Service-Provider \r\n„Payment Service Provider“ (PSP) sind Zahlungsdienstleister, die u.a. \r\nOnlineshops (E-Commerce) die technische Anbindung für bargeldlose \r\nZahlungsverfahren bereitstellen. Beispiele hierfür sind PayPal oder \r\nWero. \r\n\r\n4. Token/Distributed Ledger \r\nMit dem Begriff des Tokens werden zusammenhängende Zeichen \r\nbeschrieben, die für beliebige Informationen stehen können, wie etwa \r\neinen Geldwert oder die Eigentümerstellung an einer Sache. Bei Token \r\n\r\n \r\n\r\n6 Manger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar \r\nEUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 128 AEUV Rn. 17.  \r\n7 Europäische Kommission, DEVO-E digitaler Euro, COM/2023/369 final (EN), \r\nS. 17.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n12\r\n\r\nhandelt es sich um reine Datenbankeinträge, sodass die Token-\r\nTransaktion keine Datenübertragung, sondern nur die Änderung der \r\nVerfügungsmöglichkeit bewirkt.8 \r\n\r\nBei der Distributed Ledger Technologie (englisch für „verteilte \r\nKassenbücher“) werden Daten wie z.B. Geldguthaben nicht wie beim \r\nklassischen Ansatz auf einem zentralen Datenspeicher angelegt und \r\nunterliegen keiner zentralen Kommunikationssteuerung. Vielmehr \r\nwerden Daten dezentral in einem Peer-To-Peer Netzwerk in mehreren \r\nLedgers („Büchern“) unterhalten. Durch technische Maßnahmen \r\n(Konsensmechanismus) wird bei der Vornahme einer Transaktion der \r\nLedger auch bei allen anderen Kopien aktualisiert, sodass es keine \r\nDoppelzahlungen geben kann.9  \r\n\r\nDiese Werteinheiten, die auf diesem Distributed Ledger basieren, \r\nwerden als „Coins“ oder „Token“ bezeichnet. Während es sich bei \r\n„Coins“ um Datensätze ohne Emittenten handelt (wie z.B. Bitcoin), so \r\nhandelt es sich bei Token um Abbildungen von Ansprüchen, die der \r\nEmittent ausgibt.10  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n8 Guggenberger, in: Leupold/Wiebe/Glossner, IT-Recht, 4. Auflage 2021, Teil \r\n14.2 Rn. 17.  \r\n9 BSI, Blockchain sicher gestalten - Konzepte, Anforderungen, Bewertungen, \r\nS. 9, \r\nhttps://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Krypto/Blockchain \r\n_Analyse.pdf?__blob=publicationFile&v=3.  \r\n10 Lösing/John: Die Regulierung von E-Geld Token, BKR 2023, 373 (374).  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n13\r\n\r\nIII. Der Verordnungsentwurf des digitalen Euro \r\n\r\n1. Grundkonzeption \r\nDer digitale Euro ist ausschließlich als Zahlungsmittel für den \r\nMassenzahlungsverkehr, also als Retail-CBDC konzipiert.11  \r\n\r\nWie beim klassischen Bargeld sollen beim digitalen Euro nach Art. 4 \r\nAbs. 1 DEVO-E nur die EZB und die nationalen Zentralanken Emittenten \r\nsein, die die Ausgabe des digitalen Euros kontrollieren. Art. 7 DEVO-E \r\nschreibt den Status des digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel \r\nfest (Abs. 1, 2), was durch die drei Elemente von der grundsätzlichen \r\nAnnahmeverpflichtung (Abs. 3, Ausnahmen in Art. 9 DEVO-E), der \r\nPflicht zur Annahme zum vollen Nennwert (Abs. 4) und der durch die \r\nAnnahme bewirkte Entlastung von der Zahlungsverpflichtung (Abs. 5) \r\ngekennzeichnet ist. Räumlich schreibt Art. 8 DEVO-E den \r\nGeltungsbereich für Offline- und Online-Zahlungen im gesamten \r\nEuro-Währungsgebiet fest.  \r\n\r\nNach Art. 4 Abs. 2 DEVO-E soll der digitale Euro eine direkte \r\nVerbindlichkeit der Zentralbanken gegenüber den Nutzern des \r\ndigitalen Euro begründen. Hier wird also die entscheidende \r\nEigenschaft von Zentralbankgeld festgelegt, nämlich das Fehlen eines \r\nAusfallrisikos.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n11 Europäische Kommission, DEVO-E digitaler Euro, COM/2023/369 final, S. \r\n21.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n14\r\n\r\nAllerdings soll nach Art. 13 Abs. 6 DEVO-E in keinem Fall eine \r\nVertragsbeziehung zwischen der EZB und Endnutzer des digitalen Euro \r\nentstehen.  \r\n\r\n2. Geschäftsbanken als Intermediäre \r\nUm dies sicherzustellen, sieht der Verordnungsentwurf ein abgestuftes \r\nModell vor, bei dem die Zahlungsdienstleister als Intermediäre \r\numfassend in die Verantwortung genommen werden sollen. Dieses \r\nModell stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:  \r\n\r\n1. Die europäische Zentralbank betreibt die Zentrale \r\nAbwicklungsstruktur des digitalen Euro, sie emittiert den \r\ndigitalen Euro und verbucht Transaktionen im eigenen \r\nBuchungssystem („Ledger“).12 \r\n2. Auf der zweiten Ebene stellen die Geschäftsbanken und andere \r\nregulierte Zahlungsdienstleister („Payment Service Providers - \r\nPSP“) ein Zahlungskonto für den digitalen Euro („Wallet“) \r\nbereit.13 Diese führen die Authentifizierung der Kunden durch \r\nund verwalten die Schlüssel zur Autorisierung von Zahlungen.14 \r\n\r\nDie Geschäftsbanken haben als kontoführende Zahlungsdienstleister \r\nnach Art. 13 DEVO-E eine ganze Reihe von Pflichten zur Verknüpfung \r\nvon normalem Kundenkonto mit dem Digitalen-Euro-Konto. Die \r\n\r\n \r\n\r\n12 European Central Bank, A stocktake on the digital euro, 18 October 2023, \r\nS. 27. \r\n13 Art. 13 des Verordnungsentwurfs, COM/2023/369 final, S. 53 f.. \r\n14 European Central Bank, A stocktake on the digital euro, 18 October 2023, \r\nS. 19 ff.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n15\r\n\r\nBanken sind nach Art. 13 Abs. 2 und 3 DEVO-E verpflichtet, den \r\nEndnutzern die Auf- und Entladung zwischen dem normalen \r\nZahlungskonto und dem Zahlungskonto für den digitalen Euro zu \r\nermöglichen. Darüber hinaus gilt nach Art. 13 Abs. 4 DEVO-E für die \r\nGeschäftsbanken das sogenannte Wasserfallprinzip, d.h. die Banken \r\nmüssen, wenn die Haltegrenze für den digitalen Euro überschritten \r\nwird, den Überschuss automatisch auf das normale Zahlungskonto \r\numbuchen, und Geld vom normalen Zahlungskonto in das digitale \r\nEuro Zahlungskonto buchen, wenn eine Online-Transaktion in \r\ndigitalen Euro den Bestand des Kunden an digitalen Euro übersteigt.  \r\n\r\n \r\n\r\n3. Gebührenverbot und Gebührenbeschränkungen \r\nDaneben wird auch in Art. 17 DEVO-E umfassend geregelt, inwiefern \r\ndie Zahlungsdienstleister überhaupt Gebühren für Zahlungsdienste \r\nbei der Handhabung des digitalen Euro erheben dürfen. Denn nach \r\nArt. 17 Abs. 1 DEVO-E müssen die Zahlungsdienstleister sogenannte \r\ngrundlegende Zahlungsdienste (wird in Anhang II DEVO-E spezifiziert) \r\nvollkommen kostenlos erbringen. Lediglich bei den Händlerentgelten, \r\nalso wenn Händler den digitalen Euro als Annahmeverpflichtete \r\nannehmen, dürfen Transaktionsgebühren erhoben werden.  \r\n\r\nDiese Händlerentgelte (Art. 15 Abs. 2 DEVO-E) müssen nach Art. 17 \r\nAbs. 2 DEVO-E jedoch „verhältnismäßig“ sein. Zur Bestimmung der \r\nkonkreten Höhe, was verhältnismäßig ist, ist nach Art. 17 Abs. 3 DEVO-\r\nE allerdings allein die EZB berufen. Zwar legt Art. 17 Abs. 5 DEVO-E \r\nParameter für diese Bestimmung fest, die Entwicklung der konkreten \r\nMethodik bleibt aber ausdrücklich der EZB überlassen. Im Dezember \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n16\r\n\r\n2025 hat sich der Rat der EU auf die Verhandlungsposition festgelegt, \r\ndass nunmehr die Kommission in einer Übergangsphase eine \r\nObergrenze für Händlerentgelte festlegt, die sich der Höhe nach an \r\nden Gebühren „vergleichbarer Zahlungsmittel“ orientieren soll.15 \r\n\r\n \r\n\r\n4. Online- und Offline Funktionalität \r\nDer Entwurf sieht nach Art. 8 DEVO-E zwei grundsätzliche \r\nNutzungsmöglichkeiten des digitalen Euro für den Endnutzer vor: \r\nOffline-Zahlungen (Abs. 1) und Online-Zahlungen (Abs. 2).  \r\n\r\na) Offline-Zahlungen \r\nNach der Vorstellung von Kommission und EZB soll der Offline-Euro \r\neine „tokenisierte“ Form des Bargelds sein und das digitale Äquivalent \r\nzum klassischen Bargeld darstellen. Technisch ist der Offline-Euro als \r\n„Peer-to-Peer“-Zahlungsmittel konzipiert, das Zahlungen in physischer \r\nNähe ohne Internetverbindung ermöglicht. Hierzu wird der digitale \r\nEuro in einem gesicherten Hardware-Modul auf dem Endgerät \r\ngespeichert, z. B. in Hardware-Wallets oder Smartphones. Die \r\nTransaktionsdaten verbleiben ausschließlich zwischen Zahler und \r\nZahlungsempfänger, ohne dass eine unmittelbare Validierung über das \r\n\r\n \r\n\r\n15 Council of the European Union, Proposal for a Regulation of the European \r\nPaliament and of the Council on the establishment of the digital euro \r\n(2023/0212 (COD)), S. 28 ff.; DATEV-Magazin, Rat der EU legt Standpunkt zum \r\ndigitalen Euro fest, https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-\r\nrecht/recht/digitaler-euro-rat-der-eu-legt-standpunkt-zum-digitalen-euro-\r\nfest-144137.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n17\r\n\r\nEurosystem stattfindet.16 Die Zahlungsdienstleister sind bei Offline-\r\nZahlungen somit nicht unmittelbar an der Transaktion beteiligt.17 \r\n\r\nb) Online Variante \r\nDie Online-Variante des digitalen Euro soll entsprechend zu \r\nherkömmlichen privaten digitalen Zahlungsmitteln ausgestaltet sein \r\nund für Einkäufe im Internet (E-Commerce) dienen.18 Zum \r\nTransaktionszeitpunkt wird also zwingend eine aktive \r\nInternetverbindung der beteiligten Endgeräte benötigt und gleicht \r\neinem Übertrag von einem Girokonto auf ein anderes - in diesem Fall \r\neinem Kontoübertrag zwischen zwei digitalen Euro Konten.  \r\n\r\n5. Schaffung neuer Zahlungsinfrastruktur \r\nEs kann festgehalten werden, dass es sich bei dem gegenwärtigen \r\nKommissionsentwurf nicht um ein digitales Bargeldäquivalent handelt. \r\nVielmehr soll mit dem digitalen Euro auch ein vollständiges, neues \r\nZahlungsverkehrssystem eingeführt werden. In dem \r\nVerordnungsentwurf findet sich hierzu nur die apodiktische \r\nFormulierung in Art. 2 Nr. 19, dass es sich bei der \r\nAbwicklungsinfrastruktur für den digitalen Euro um „die vom \r\n\r\n \r\n\r\n16 European Central Bank, Progress on the preparation phase of a digital euro \r\n– Closing progress report, S.  16.  \r\n17 European Central Bank, Digital Euro Scheme Rulebook Draft 0.9, S. 19, \r\nhttps://www.ecb.europa.eu/euro/digital_euro/timeline/profuse/shared/pdf/ \r\necb.derdgp250731_Draft_digital_euro_scheme_rulebook_v0.9.en.pdf.  \r\n18 Siehe etwa Europäische Kommission, DEVO-E digitaler Euro, \r\nCOM/2023/369 final, S. 10 f.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n18\r\n\r\nEurosystems eingerichtete Abwicklungsinfrastruktur für den digitalen \r\nEuro“ handele.  \r\n\r\nDieses neue Zahlungssystem wird nicht in dem Verordnungsentwurf \r\nselbst normiert, sondern soll in einem von dem Eurosystem \r\nherausgegebenen Regelwerk („Rulebook“) mit verbindlichen Regeln \r\ndefiniert werden. Die Fertigstellung des Rulebooks durch die EZB steht \r\nnoch aus, ein Entwurf für das Rulebook ist seit Juni 2025 \r\nveröffentlicht.19  \r\n\r\nDiese erste Version des Rulebooks ist bereits sehr umfangreich (fasst \r\nderzeit 152 Seiten) und lässt sich grob in folgende Kategorien von \r\nImplementierungspflichten unterteilen: \r\n\r\na) Frontend-Integration \r\nDie PSP müssen den digitalen Euro in bestehende Banking \r\nApplikationen integrieren oder eigenständige Wallets erstellen. \r\nDaneben enthält der Entwurf auch Mindestanforderungen an das \r\nNutzungserlebnis, d.h. die PSP müssen auch Regeln für \r\nKonfliktmanagement, die Anwendung der Marke digitaler Euro sowie \r\ndetaillierte Spezifikationen für die Umsetzung befolgen.20 \r\n\r\n \r\n\r\n19 European Central Bank, Digital Euro Scheme Rulebook Draft 0.9, \r\nhttps://www.ecb.europa.eu/euro/digital_euro/timeline/profuse/shared/pdf/ \r\necb.derdgp250731_Draft_digital_euro_scheme_rulebook_v0.9.en.pdf.  \r\n20 Europäische Zentralbank, Fortschrittsbericht zur Vorbereitungsphase für \r\nden digitalen Euro (Übersetzt durch die Deutsche Bundesbank), S. 2. \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n19\r\n\r\nb) Backend-Integration und Liquiditätsmanagement \r\nDie PSP müssen Schnittstellen für die Verbindung zur Digital Euro \r\nServices Plattform (DESP) entwickeln, über die die Abwicklung des \r\ndigitalen Euro läuft. In dem Rulebook werden Verfahren und Standards \r\nfür das Liquiditätsmanagement (Wasserfallprinzip, s.o.) sowie dem \r\nTransaktionsmanagement bei Zahlungen (dies umfasst die Initiierung, \r\nAuthentifizierung, Validierung, Abwicklung von Transaktionen mit dem \r\ndigitalen Euro sowie Aktivitäten nach der Abwicklung) festgelegt.21  \r\n\r\n \r\n\r\nc) Einrichtung aufsichtsrelevanter interner Kontrollsysteme \r\nDie operativen Pflichten der Zahlungsdienstleister unterliegen nach \r\nArt. 6 Abs. 2 DEVO-E der Aufsicht nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 \r\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 \r\nüber Zahlungsdienste im Binnenmarkt. Sollte in einem erforderlichen \r\ndeutschen Umsetzungsgesetz hier die Zuständigkeit der BaFin nach \r\ndem Muster von § 25 g Abs. 2 KWG eingerichtet werden, so müssten \r\ndie Kreditinstitute interne Verfahren und Kontrollsysteme vorhalten, \r\ndie die Einhaltung der Pflichten nach der DEVO gewährleisten.22 \r\n\r\n \r\n\r\n21 European Central Bank, Digital Euro Scheme Rulebook Draft 0.9, S. 19 f., \r\nhttps://www.ecb.europa.eu/euro/digital_euro/timeline/profuse/shared/pdf/ \r\necb.derdgp250731_Draft_digital_euro_scheme_rulebook_v0.9.en.pdf; \r\nEuropean Central Bank, Mandate of the digital euro scheme Rulebook \r\nDevelopment Group 22 September 2025, S. 1, \r\nhttps://www.ecb.europa.eu/euro/digital_euro/timeline/profuse/shared/pdf/ \r\necb.derdgpr260114_RDG_mandate.de.pdf. \r\n22 Görg, Gutachten v. 20.3.2026, S. 6. \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n20\r\n\r\nd) Geldautomaten und POS-Systeme \r\nEine empfindliche Stelle dürften auch die notwendigen \r\nImplementierungsmaßnahmen an den Geldautomaten (ATMs) und \r\nden Zahlungsterminals im Einzelhandel (Point of Sale, POS) darstellen. \r\nAn diesen Systemen werden nach aller Voraussicht aufwendige \r\nUmrüstungsarbeiten nötig. Das Rulebook sieht vor, dass die Nutzer ihr \r\ndigitales Euro Konto auch an Geldautomaten aufladen können müssen. \r\nFür den Offline-Euro verlangt das Rulebook ebenfalls die Möglichkeit \r\ndes Aufladens am Automaten, sodass Updates und womöglich NFC-\r\nNachrüstungen notwendig werden.23 \r\n\r\n \r\n\r\ne) Compliancepflichten \r\nDas Rulebook verlangt unter anderem den Aufbau eines komplett \r\nneuen Streitbeilegungssystems („dispute management“), für das im \r\nRulebook sehr detaillierte Vorgaben gemacht werden.24 Daneben \r\nmüssen auch etwa Prozesse gegen Geldwäsche oder für \r\nBetrugserkennung eingerichtet werden.25 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n23 European Central Bank, Digital Euro Scheme Rulebook Draft 0.9, S. 21, 51 \r\nff. \r\n24 European Central Bank, Digital Euro Scheme Rulebook Draft 0.9, S. 95 ff.  \r\n25 European Central Bank, Digital Euro Scheme Rulebook Draft 0.9, S. 136. \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n21\r\n\r\nf) Offline-Euro \r\nDer offline-Euro spielt im Rulebook nur eine untergeordnete Rolle, da \r\nes hier zu einer Zahlung direkt zwischen den Nutzern ohne Intermediär \r\nkommt (Peer to Peer). Für den offline-Euro bedarf es der Entwicklung \r\neiner eigenen technischen Architektur, unter anderem bedarf es \r\nsogenannter „Secure Elements“ im Smartphone. \r\n\r\n \r\n\r\n6. Rechtsnatur des Online und Offline-Euro \r\nIn dem Verordnungsentwurf lässt die Kommission die Frage nach der \r\nRechtsnatur des digitalen Euro unbeantwortet. Auch im Rulebook-\r\nEntwurf der EZB finden sich hierzu keine Hinweise. Es werden im \r\nWesentlichen zwei verschiedene Modelle diskutiert: Einerseits besteht \r\ndie Möglichkeit einer Ausgestaltung als Sache bzw. sachähnlicher \r\nVermögenswert, andererseits als Forderung bzw. forderungsähnlicher \r\nVermögensgegenstand.26 \r\n\r\nBeim wertbasierten/inhaberbasierten Modell wird der digitale Euro als \r\neigentumsähnliches Recht eingestuft, das auf einem Gerät lokal \r\ngespeichert wird. Dieser Ansatz weist eine Nähe zum klassischen Euro-\r\nBargeld auf, welches als körperlicher Gegenstand nach \r\nsachenrechtlichen Grundsätzen vom jeweiligen Träger des Mediums \r\nübertragen wird.  \r\n\r\n \r\n\r\n26 Manger-Nestler/Schneidenbach: WM 2025, Zahlungsverkehr und digitaler \r\nEuro - Unbarer Zahlungsverkehr mit gesetzlichen Zahlungsmitteln? - Teil II, \r\nWM 2025 2097 (2099).  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n22\r\n\r\nNach dem kontenbasierten Modell wäre der digitale Euro eine reine \r\nForderung (des Halters gegen die EZB), die über Zahlungsdienstleister \r\nals Intermediäre abgewickelt wird.27  \r\n\r\nDer Online-Euro soll nach derzeitigem Kenntnisstand über die zentrale \r\nInfrastruktur der EZB betrieben und über die Zahlungsdienstleister als \r\nIntermediäre abgewickelt werden. Diese Infrastruktur entspricht \r\nstrukturell der von Giralgeld und legt damit eine \r\nforderungsähnliche/schuldrechtliche Rechtsnatur nahe. Der Offline-\r\nEuro hingegen ähnelt mit der geplanten lokalen Speicherung auf \r\neinem Endgerät oder einer Karte und der direkten Übertragbarkeit \r\nzwischen zwei Endgeräten ohne Intermediäre der Übergabe von \r\nphysischem Bargeld. Die Schwierigkeit liegt darin, dass der \r\nVerordnungsentwurf Online- und Offline-Euro offenbar als ein \r\neinheitliches Konstrukt behandelt und nicht erläutert, ob und wie eine \r\nUmwandlung zwischen beiden Formen praktiziert werden soll.   \r\n\r\nFür die rechtliche Bewertung ist die konkrete Rechtsnatur des digitalen \r\nEuro vor allem bei der Frage nach der Rechtsgrundlage des \r\nVerordnungsentwurfs relevant. Insbesondere eine \r\nkontobasierte/schuldrechtliche Ausgestaltung wirft die Frage auf, ob \r\ndiese noch unter Art. 128 AEUV und den in Art. 133 AEUV verwendeten \r\nWährungsbegriff subsumiert werden kann (mehr dazu sogleich unter \r\nV.). Für die verfassungsrechtliche Beurteilung (Art. 16 und 17 GRCh) ist \r\ndiese Frage letztlich weniger relevant, da die Schwere des Eingriffs vom \r\n\r\n \r\n\r\n27 Ausführlich zu beiden Ansätzen Manger-Nestler, Rechtsgutachten zum \r\nVorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des \r\nEuropäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro \r\n2024, S. 39 ff.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n23\r\n\r\nkonkreten Pflichtenkatalog und weniger von der konkreten \r\nRechtsnatur des Instruments abhängt.  \r\n\r\n \r\n\r\n7. Implementierungskosten für die europäische \r\nBankenwirtschaft \r\nDie Einführung des digitalen Euros in der aktuellen Entwurfsfassung \r\nstellt die europäische Bankenindustrie vor technische, organisatorische \r\nund finanzielle Herausforderungen. Nach dem Kommissionsmodell \r\nsollen die Geschäftsbanken als Intermediäre für die Distribution die \r\nprimären Implementierungskosten (sog. „change costs“) tragen. Diese \r\nImplementierungskosten umfassen etwa Änderungen an IT-Systemen, \r\n(Kunden)Schnittstellen und Complianceanpassungen. Die Banken \r\nmüssen wesentliche Änderungen an den Banking-Apps, der \r\nBankautomateninfrastruktur, den physischen Zahlkarten vornehmen \r\nund zusätzliche Prozesse in den Geschäftsfilialen einführen.  \r\n\r\nDie Kommission selbst hat im Jahr 2023 in einem Impact Assessment \r\nzum Verordnungsvorschlag die Implementierungskosten auf bis zu 4,8 \r\nMilliarden Euro geschätzt.28 Die EZB schätzt die Umsetzungskosten der \r\neuropäischen Bankenindustrie für den digitalen Euro in einer aktuellen \r\nVeröffentlichung aus 2025 auf insgesamt 4 bis 5,8 Milliarden Euro über \r\neinen Zeitraum von vier Jahren.29 \r\n\r\n \r\n\r\n28 European Commission, Impact Assessment Report SWD(2023) 233 final, \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52023SC0233.  \r\n29 European Central Bank, Progress on the preparation phase of a digital euro \r\n– Closing progress report, S.  33.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n24\r\n\r\nEine von PwC breit angelegte Studie30 aus dem Jahr 2025, die zwischen \r\nAugust und Dezember 2024 durchgeführt wurde, kommt jedoch zu \r\ndeutlich höheren Implementierungskosten. Study Group dieser Studie \r\nwaren 19 verschiedene europäische Banken von unterschiedlicher \r\nGröße, Region und Geschäftsmodell. Die teilnehmenden Banken \r\nwurden mit der sogenannten „blackbox“-Methode ausgewählt, das \r\nbedeutet in einem vollkommen anonymisierten Auswahlverfahren. In \r\nder Studie wurden die möglichen Kosten für die Implementierung der \r\nOffline-Zahlungen, mehrere Accounts eines Endnutzers und \r\nÜbernahmekosten nicht berücksichtigt.31  \r\n\r\nAuf dieser Grundlage kommt die Studie zu dem Ergebnis, dass die \r\nImplementierungskosten über vier Jahre für den gesamten Euroraum \r\nca. 18 Milliarden Euro betragen.32 In einem zusätzlichen Szenario, in \r\ndem die Kosten für Offline-Implementation und noch weitere \r\nmögliche Faktoren einbezogen worden sind, werden sogar \r\nImplementierungskosten von bis zu 30 Milliarden Euro \r\nangenommen.33 Zudem haben die Angaben der Studienteilnehmer \r\nergeben, dass die Implementierungsphase im Durchschnitt 46% der \r\nentsprechend qualifizierten Mitarbeiter binden würde, die dann für \r\n\r\n \r\n\r\n30 PwC, Digital Euro Cost Study 2025, abrufbar unter \r\nhttps://www.pwc.de/de/finanzdienstleistungen/pwc-digital-euro-cost-\r\nstudy-2025.pdf.  \r\n31 PwC, Digital Euro Cost Study 2025, S. 4, 16 ff.  \r\n32 PwC, Digital Euro Cost Study 2025, S. 4, 21.  \r\n33 PwC, Digital Euro Cost Study 2025, S. 22, 34 f.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n25\r\n\r\nandere Innovationsprojekte im Zahlungsverkehr nicht zur Verfügung \r\nstünden.34  \r\n\r\nDie Schätzungen divergieren, weil die Kommission und die EZB die \r\nSynergie- und Mutualisierungseffekte innerhalb der Bankenbranche \r\ndeutlich optimistischer einschätzen. Allerdings ist hier ein vorsichtiger \r\nUmgang mit derartigen Kostenschätzungen geboten. Es kam in der \r\nVergangenheit schon häufiger vor, dass die Kommission die \r\nImplementierungskosten deutlich niedriger veranschlagt hat, als diese \r\ndann am Ende tatsächlich entstanden. Ein prominentes Beispiel im \r\nBereich der Finanzindustrie ist die Einführung der \r\nZahlungsdiensterichtlinie II (PSD2). Hier ging die Kommission in dem \r\nPSD2-Impact Assessment des Jahres 2013 von gar keinen relevanten \r\nKosten für die Bankindustrie aus, weil man unterstellte, dass keine \r\nrelevanten IT-Neuaufbauten nötig seien.35 Am Ende entstanden jedoch \r\nentgegen der optimistischen Annahme ganz erhebliche Kosten: Die \r\nKommission selbst gibt diese in einem Impact Assessment Report aus \r\ndem Jahr 2023 mit mindestens 7,2 Milliarden Euro an.36 \r\n\r\nDie tatsächlichen Implementierungskosten bei dem Projekt des \r\nDigitalen Euro hängen gerade auch von den genauen Anforderungen \r\nim Digital Euro Scheme Rulebook ab, welches sich aber bis zum \r\nAbschluss des Legislativverfahrens im Entwurfszustand befindet.  \r\n\r\n \r\n\r\n34 PwC, Digital Euro Cost Study 2025, S. 21.  \r\n35 European Commission, Impact Assessment SWD(2013) 0228 final, \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=swd:SWD_2013_0288.  \r\n36 European Commission, Impact Assessment Report SWD(2023) 231 final, \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex:52023SC0231.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n26\r\n\r\n \r\n\r\nIV. Mögliche Alternativen zum Verordnungsentwurf \r\n\r\n1. Navarrete-Entwurf \r\nEin mögliches Alternativmodell zum aktuellen Entwurf des digitalen \r\nEuros stellt der Vorschlag des spanischen Europaabgeordneten \r\nFernando Navarrete Rojas (EVP-Fraktion) dar.37 Navarrete ist der \r\nHauptberichterstatter für den digitalen Euro im Wirtschafts- und \r\nWährungsausschuss und legte seinen Entwurf als Gegenposition zum \r\ndeutlich weitergehenden Verordnungsvorschlag der Kommission vor.  \r\n\r\nDer Entwurf wird von folgenden zentralen Elementen getragen: \r\n\r\na) Abgestuftes Modell mit Fokus auf offline-Funktionalität \r\nMit dem Änderungsvorschlag wird ein abgestuftes Modell zur \r\nEinführung des digitalen Euros angestrebt, das klar zwischen dem in \r\nArt. 8 DEVO-E enthaltenen Offline- und Online-Design des digitalen \r\nEuro differenziert. Statt ein komplexes System für den Onlinehandel \r\nund Online-Zahlungsverkehr aufzubauen, schlägt Navarrete vor, den \r\ndigitalen Euro zunächst auf die Offline Variante zu beschränken.  \r\n\r\n \r\n\r\n37 Navarretes, DRAFT REPORT on the proposal for a regulation of the \r\nEuropean Parliament and of the \r\nCouncil on the establishment of the digital euro (COM(2023) 369 – C9-\r\n0219/2023 – \r\n2023/0212 (COD)) Committee on Economic and Monetary Affairs, 3.11.2025, \r\nhttps://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2024_2029/plmrep/COMMITTEE \r\nS/ECON/PR/2025/11-05/1331157EN.pdf.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n27\r\n\r\nDer Offline-Digitaleuro soll hierbei wie ein reiner Ersatz für Euro-\r\nBargeld fungieren („Token-Modell“), der ausschließlich über Device-to-\r\nDevice-Zahlungen funktioniert, so wie es im Verordnungsentwurf in \r\nArt. 8 Abs. 1 bereits angedacht ist.38 Durch die lokale Speicherung \r\ndirekt auf dem Mobilgerät kann dem Endnutzer ein mit traditionellem \r\nBargeld vergleichbarer Schutz der Privatsphäre bei Zahlungen geboten \r\nwerden, zudem ist ein Offline-Digitaleuro vor Netzwerkausfällen \r\ngesichert.39 \r\n\r\nDer Online-Digitaleuro (Art. 8 Abs. 2 DEVO-E) soll nicht von Beginn an \r\nmit dem Offline Euro eingeführt werden. Vielmehr soll dessen \r\nEinführung unter die aufschiebende Bedingung gestellt werden nur für \r\nden Fall, dass die europäischen Geschäftsbanken es nicht schaffen \r\nsollten, gemeinsam eine einheitliche Online-Zahlungslösung zu \r\nentwickeln. Der Navarrete-Entwurf sieht vor, dass die Einführung der \r\nOnline-Variante nur dann erfolgen würde, wenn die Kommission nach \r\nEinholung eines Berichts der EZB feststellen würde, dass keine \r\ngeeignete gemeinsame europäische Retail-Zahlungslösung besteht.40 \r\nDie Beweislast, ob es bereits adäquate private Lösungen gibt, läge \r\nsomit bei der Kommission.  \r\n\r\nDieses abgestufte Modell soll verhindern, dass durch ein neu \r\ngeschaffenes öffentliches Angebot der private Wettbewerb mit seinen \r\n\r\n \r\n\r\n38 Navarretes, DRAFT REPORT, S. 163.  \r\n39 Navarretes, DRAFT REPORT, S. 163. Auch bei dem bereits bestehenden \r\nNetzwerk kann der Übertrag von Gerät zu Gerät zusätzlich online erfolgen. In \r\ndiesem Fall geschieht dies ebenfalls ohne die Einbindung von Intermediären. \r\n40 Navarretes, DRAFT REPORT, S. 81 ff.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n28\r\n\r\nbereits funktionierenden Zahlungslösungen verzerrt oder gar \r\nverdrängt wird.41  \r\n\r\nb) Kompensation für Zahlungsdienstleister \r\nWährend der Kommissionsentwurf strenge Regeln in Bezug auf die \r\nGebühren festlegt (s.o.42), vor allem kostenlose Basisdienste für alle \r\nNutzer und nur von der EZB in der Höhe festzulegende \r\nHändlergebühren, sieht der Navarrete Entwurf die Möglichkeit eines \r\nfinanziellen Ausgleichs durch eine Interbankengebühr vor.43 \r\n\r\n \r\n\r\n2. Commercial Bank Money Token \r\nBei dem Giralgeld-Token („Commercial Bank Money Token“, kurz \r\n„CBMT“), handelt es sich um ein von der Deutschen Kreditwirtschaft \r\nentwickeltes Modell.44 Hierzu hat die deutsche Kreditwirtschaft bereits \r\nim Sommer 2021 ein erstes Whitepaper und dann im Sommer 2023 \r\n\r\n \r\n\r\n41 Navarretes, DRAFT REPORT, S. 164; Bankenverband, Digitaler Euro: \r\nNavarrete setzt auf stufenweisen Ansatz, 4.11.2025, \r\nhttps://bankenverband.de/die-deutsche-kreditwirtschaft/digitaler-euro-\r\nnavarrete-setzt-auf-stufenweisen-ansatz.  \r\n42 III. 3. \r\n43 Navarretes, DRAFT REPORT, S. 42, 100.  \r\n44 DK, Digitalisierung von Bankeinlagen: Deutsche Kreditwirtschaft \r\nveröffentlicht neue Version des Working Paper zum Commercial Bank Money \r\nToken, https://die-dk.de/themen/pressemitteilungen/digitalisierung-von-\r\nbankeinlagen-deutsche-kreditwirtschaft-veroffentlicht-neue-version-des-\r\nworking-paper-zum-commercial-bank-money-token/.   \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n29\r\n\r\nein ausführliches Konzept vorgestellt45, wobei die konkreten \r\ntechnischen Ausgestaltungen erst in einem  Reallabor gemeinsam mit \r\nGroßkunden erprobt werden sollen.46 Kernprinzip dieses Giralgeld-\r\nTokens ist es, die Kundeneinlage bei einer Geschäftsbank digital \r\nabzubilden (kontobasierter Ansatz) und auf einer dezentralen \r\nPlattform abzuspeichern.47 Der Token basiert auf der Distributed-\r\nLedger-Technologie (s.o48.) und ist damit für verschiedene \r\nAnwendungsfälle der „Wirtschaft 4.0“ gerüstet. Hierdurch werden neue \r\nEinsatzmöglichkeiten im B2B Bereich wie Lieferung gegen Zahlung \r\n(Delivery-vs-Payment), Bezahlen der tatsächlichen Nutzung (Pay-per-\r\nUse), Smart Contracts und fortlaufende, automatisierte Zahlungen \r\nermöglicht.49 Der maßgebliche Unterschied und Vorteil aus \r\nregulatorischer Sicht im Vergleich zu anderen Token und \r\n\r\n \r\n\r\n45 DK, Working Paper on Commercial Bank Money Token, 3.7.2023, \r\nhttps://die-\r\ndk.de/media/files/20230523_GBIC_Working_Paper_on_Commercial_Bank_M \r\noney_Token_V1.51.pdf.  \r\n46 DK, Digitalisierung von Bankeinlagen: Deutsche Kreditwirtschaft \r\nveröffentlicht neue Version des Working Paper zum Commercial Bank Money \r\nToken, https://die-dk.de/themen/pressemitteilungen/digitalisierung-von-\r\nbankeinlagen-deutsche-kreditwirtschaft-veroffentlicht-neue-version-des-\r\nworking-paper-zum-commercial-bank-money-token/.   \r\n47 VÖB, Der digitale Euro – eine Herausforderung für Europa, S. 8, \r\nhttps://www.DEVO-Eb.de/fileadmin/Dateien/Publikationen/DEVO-\r\nEB_Digital_Mai_2024.pdf.  \r\n48 II. 4. \r\n49 DK, Digitalisierung von Bankeinlagen: Deutsche Kreditwirtschaft \r\nveröffentlicht neue Version des Working Paper zum Commercial Bank Money \r\nToken, https://die-dk.de/themen/pressemitteilungen/digitalisierung-von-\r\nbankeinlagen-deutsche-kreditwirtschaft-veroffentlicht-neue-version-des-\r\nworking-paper-zum-commercial-bank-money-token/.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n30\r\n\r\nKryptowährungen ist, dass der CBMT sehr nah an dem rechtlichen \r\nRahmen des Giralgeldes gehalten wird, dies beinhaltet etwa die \r\nIdentifizierbarkeit der Akteure sowie die Einhaltung \r\ngeldwäscherechtlicher Vorschriften.50 \r\n\r\nDie Kreditwirtschaft begründet die Notwendigkeit von CBMT unter \r\nanderem mit den unterschiedlichen Blickwinkeln von CBMT und \r\ndigitalen Euro: Während der digitale Euro in seiner gegenwärtigen \r\nKonzeption vor allem auf Endkunden und Retail-Lösungen \r\n(Bargeldersatz) ausgerichtet ist, kann der CBMT auch die Bedürfnisse \r\neiner zunehmend digitalisierten Wirtschaft erfüllen.51  \r\n\r\n \r\n\r\n3. Trigger-Solution (Bundesbank/Deutsche Börse) \r\nEine Alternative könnte auch die von der Deutschen Bundesbank \r\ngemeinsam mit der Deutschen Börse entwickelte Brückenlösung \r\n(„Trigger Solution“) darstellen. Die Idee dahinter ist, dass es keiner \r\nneuer Währung in der Blockchain bedarf, sondern nur der Entwicklung \r\neiner technischen Brücke („Trigger“), die eine Blockchain Transaktion \r\n(hier der Aktien Kauf und Verkauf) mit dem konventionellen \r\nZahlungsverkehr (TARGET2-System) verbindet. Anders als bei CBDC-\r\n\r\n \r\n\r\n50 DK, Working Paper on Commercial Bank Money Token, 3.7.2023, S. 12, \r\nhttps://die-\r\ndk.de/media/files/20230523_GBIC_Working_Paper_on_Commercial_Bank_M \r\noney_Token_V1.51.pdf.  \r\n51 DK, Working Paper on Commercial Bank Money Token, 3.7.2023, S. 10, \r\nhttps://die-\r\ndk.de/media/files/20230523_GBIC_Working_Paper_on_Commercial_Bank_M \r\noney_Token_V1.51.pdf.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n31\r\n\r\nModellen, die eine Tokenisierung von Geld erfordern, basiert die von \r\nder Bundesbank bevorzugte Trigger-Lösung lediglich auf einer \r\ntechnischen Anbindung der DLT-Infrastruktur an das bestehende \r\nTARGET2-System. Dabei verbinden eine „Trigger Chain” und ein \r\nTransaktionskoordinator die beiden Welten. Eine Transaktion auf der \r\nBlockchain löst („triggert”) eine konventionelle Zahlung im \r\nZentralbankgeld-System aus. Dies ermöglicht eine risikofreie Zug-um-\r\nZug-Abwicklung (Delivery versus Payment), ohne dass die Liquidität \r\ndas sichere Bilanzsystem der Zentralbank verlassen muss.52  \r\n\r\nBei diesem Ansatz müsste kein neuer Token geschaffen werden, der in \r\nKonkurrenz zu den Bankeinlagen stehen würde.53 Es fließt nur \r\nnormales Zentralbankgeld von Geschäftsbank A zu Geschäftsbank B. \r\nDa es sich hierbei um eine normale Überweisung handelt, müsste die \r\nbestehende Regulatorik nicht angepasst werden. Zudem sind die \r\nGeschäftsbanken bereits an TARGET2 angeschlossen, sodass keine \r\nEinführung eines komplett neuen Systems notwendig würde.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n52 Deutsche Bundesbank, Abwicklung von DLT-basierten Wertpapieren in \r\nZentralbankgeld erfolgreich getestet, \r\nhttps://www.bundesbank.de/de/presse/pressenotizen/abwicklung-von-dlt-\r\nbasierten-wertpapieren-in-zentralbankgeld-erfolgreich-getestet-861438.  \r\n53 Deutsche Bundesbank, Abwicklung von DLT-basierten Wertpapieren in \r\nZentralbankgeld erfolgreich getestet, \r\nhttps://www.bundesbank.de/de/presse/pressenotizen/abwicklung-von-dlt-\r\nbasierten-wertpapieren-in-zentralbankgeld-erfolgreich-getestet-861438. \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n32\r\n\r\n4. Privatwirtschaftliche Lösungen: EPI/Wero \r\nIn dem europäischen Markt gibt es eine Vielzahl nationaler und \r\ninternationaler Anbieter. Im Bereich der Internetkäufe („E-Commerce“) \r\nist PayPal der führende Anbieter, dahinter die Zahlung per \r\nLastschrift/Bankeinzug und die Zahlung mit Kredit/Debitkarten.54 Um \r\ndieser Abhängigkeit von amerikanischen Zahlungsdienstleistern \r\nentgegenzutreten, gibt es Bestrebungen, ein eigenes, europäisches \r\nAngebot aufzubauen. Auch die Bundesregierung hat sich jüngst für die \r\nNutzung europäischer Zahlungssysteme zur Stärkung der Autonomie \r\nund Resilienz im Zahlungsverkehr ausdrücklich ausgesprochen.55 \r\n\r\nEine zentrale Initiative der europäischen Geschäftsbanken stellt Wero \r\n(Zusammensetzung aus „we“ und Euro) dar. Bei Wero handelt es sich \r\num eine digitale Wallet von der European Payments Initiative (EPI).  EPI \r\nist ein Konsortium aus 16 europäischen Banken und \r\nZahlungsdienstleistern, darunter auch die Sparkassen und die \r\nVolksbanken/Raiffeisenbanken, die sich mit dem gemeinsamen Ziel \r\nzusammengeschlossen haben, europäischen Verbrauchern und \r\nUnternehmen einen einheitlichen mobilen Zahlungsdienst („Wero“) \r\nbereitzustellen. Mit dem System lässt sich sowohl Geld von Nutzer zu \r\nNutzer in Echtzeit versenden als auch seit letztem Jahr im Online-\r\nHandel bezahlen. \r\n\r\n \r\n\r\n54 Retail-Institute, Paypal festigt Spitzenposition, \r\nhttps://www.ehi.org/presse/paypal-festigt-spitzenposition/.  \r\n55 Bankinformation (BI), Finanzministerium: Bürger brauchen europäische \r\nZahlungssysteme wie Wero, 30.01.2026, \r\nhttps://bankinformation.de/nachricht/finanzministerium-buerger-brauchen-\r\neuropaeische-zahlungssysteme-wie-wero/65511.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n33\r\n\r\nIm März 2026 verzeichnete Wero 52 Millionen Nutzer.56 Wero \r\nbefindet sich nach wie vor in einer Aufbau- und Wachstumsphase. \r\n„Wero“ für E-Commerce-Transaktionen ist in Deutschland seit Ende \r\ndes Jahres 2025 im Einsatz. Eine schrittweise Einführung in Frankreich \r\nund Belgien erfolgt im Laufe des Jahres 2026. Darüber hinaus sind \r\nwesentliche Migrationen vorgesehen, insbesondere der Dienst \r\n„Payconiq“ in Luxemburg (bis 2026) sowie „iDEAL“ in den Niederlanden \r\n(bis 2027). Es treten nach wie vor neue Zahlungsdienstleister dem \r\nSystem bei, wie etwa Revolut im Mai 2025 und N26 im Dezember 2025. \r\n\r\nDarüber hinaus arbeitet EPI mit Mitgliedern der „EuroPA Alliance“ aus \r\nweiteren europäischen Anbietern mobiler Bezahllösungen (u.a. \r\nBizum/Spanien, SIBS MBWay/Portugal, Bancomat/Italien und Vipps \r\nMobilePay/Norwegen) zusammen, um grenzüberschreitende \r\nZahlungen durch Interoperabilität zwischen den jeweiligen Lösungen \r\nzu ermöglichen .57 Diese Zusammenarbeit, die im Jahr 2026 zunächst \r\nden Bereich der P2P-Zahlungen erfasst und im Jahr 2027 auf den E-\r\nCommerce ausgeweitet werden soll, wird Lösungen miteinander \r\nverknüpfen, die insgesamt rund 130 Millionen Nutzer in Europa \r\nrepräsentieren. \r\n\r\nFür den Aufbau des Wero haben die europäischen Geschäftsbanken \r\nbereits erhebliche Mittel investiert, aktuell wird das derzeitige \r\n\r\n \r\n\r\n56 EPI Company, März 2026 \r\n57 EPI-Pressemeldung vom 02.02.2026, https://epicompany.eu/media-\r\ninsights/bancomat-bizum-epi-sibs-and-vipps-mobilepay-sign-mou-to-\r\naccelerate-the-rollout-of-sovereign-pan-european-payment-solutions \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n34\r\n\r\nGesamtinvestment auf 670 Millionen Euro geschätzt.58 Aufgrund \r\nnoch künftiger entstehender Kosten etwa für Anbindung, App-\r\nIntegration, Betrieb und Marketing werden die Gesamtkosten für Wero \r\nwohl noch deutlich höher liegen,59 im Jahr 2021 wurden die Kosten \r\nnoch auf ca. 1,5 Milliarden Euro geschätzt.60  \r\n\r\n5. Zwischenergebnis \r\nEs zeigt sich: Der von der Kommission vorgelegte Entwurf trifft im \r\neuropäischen Zahlungsdienstmarkt in keiner Weise auf ein technisches \r\noder infrastrukturelles Vakuum. Der Markt ist bereits von diversen \r\nAnbietern besetzt und das europäische Bankensystem befindet sich \r\nderzeit mit EPI/Wero in der Aufbauphase eines konkurrenzfähigen, \r\neuropäischen Produkts. \r\n\r\n \r\n\r\n58 Finanz Szene, Banken investieren weitere >200 Mio. € in Wero, \r\nhttps://finanz-szene.de/payments/banken-investieren-weitere-200-mio-e-\r\nin-wero-frust-ueber-payconiq-abschreibung/.  \r\n59 Finanz Szene, Banken investieren weitere >200 Mio. € in Wero, \r\nhttps://finanz-szene.de/payments/banken-investieren-weitere-200-mio-e-\r\nin-wero-frust-ueber-payconiq-abschreibung/. \r\n60 Handelsblatt, Wichtige Etappe für EPI: Sparkassen wollen 150 Millionen \r\nEuro in europäisches Bezahlsystem investieren, \r\nhttps://www.handelsblatt.com/finanzen/banken-\r\nversicherungen/banken/zahlungsverkehr-wichtige-etappe-fuer-epi-\r\nsparkassen-wollen-150-millionen-euro-in-europaeisches-bezahlsystem-\r\ninvestieren/27646884.html.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n35\r\n\r\nV. Zuständigkeitsfragen \r\n\r\nDie Verordnung zum digitalen Euro steht mit ihren diversen \r\nZielsetzungen in einem Überschneidungsverhältnis von \r\nWährungsrecht, der Verwirklichung von Binnenmarktzielen und dem \r\nGeldprivatrecht, das im vorbehaltenen Zuständigkeitsbereich der \r\nMitgliedsstaaten liegt.61 Die genaue Abgrenzung und Bestimmung ist \r\naufgrund des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung aus Art. 5 \r\nAbs. 1, 2 EUV zwingend geboten. Dabei geht es sowohl um die \r\nBestimmungen der Verbandskompetenz, also ob die Europäische \r\nUnion im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten zuständig ist, als auch um \r\ndie Organkompetenz, also um die Frage, ob innerhalb der \r\nEuropäischen Union die EZB oder der ordentliche Gesetzgeber, also \r\nParlament und Rat, zuständig sind.  \r\n\r\nDa mit dem Verordnungsentwurf mehrere Ziele und Regelungen \r\nverfolgt werden, ist bei der Bestimmung der Zuständigkeit jeweils auf \r\neinzelne Bestandteile des Verordnungsentwurfs abzustellen.62 \r\n\r\nDie Kommission stützt die Verbands- und die Organkompetenz für den \r\ndigitalen Euro für den gesamten Verordnungsentwurf ausschließlich \r\nauf Art. 133 AEUV.63 Nach dieser Vorschrift erlassen das Europäische \r\nParlament und der Rat gemäß dem ordentlichen \r\n\r\n \r\n\r\n61 Manger-Nestler, Rechtsgutachten zum Vorschlag der Europäischen \r\nKommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates \r\nzur Einführung des digitalen Euro 2024, S. 21.  \r\n62 Ebd.  \r\n63 Europäische Kommission, DEVO-E digitaler Euro, COM/2023/369 final, S. 5.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n36\r\n\r\nGesetzgebungsverfahren Maßnahmen, die für die Verwendung des \r\nEuro als einheitliche Währung erforderlich sind. Dass geschieht \r\n„unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Zentralbank“ und nach \r\nihrer Anhörung. \r\n\r\nMehrere Kernregelungen des Verordnungsentwurfs sind für die \r\nBestimmung der Zuständigkeit von Bedeutung.  \r\n\r\nZentraler Regelungsgegenstand der Verordnung ist es, den digitalen \r\nEuro als neue Währungsform einzuführen (also die Verleihung des \r\nStatus als gesetzliches Zahlungsmittel) und ihn anschließend \r\nauszugeben (Regelung von Ausgabemodalitäten).  \r\n\r\nZudem ist zu unterscheiden zwischen Offline- und Online-Euro, da sich \r\nder Online-Euro in seinem Design wesentlich vom Offline-Euro \r\nunterscheidet. Der Online-Euro enthält die Verpflichtung der \r\nZahlungsdienstleister als Intermediäre des digitalen Euro ein \r\nvollständig neues Zahlungssystem einzurichten (u.a. Vertriebs- und \r\nKontrahierungszwang, Gebührenverbot- und Zwang, s.o.64).   \r\n\r\n \r\n\r\n1. Einführung und Ausgabe als gesetzliches Zahlungsmittel \r\na) Art. 127 AEUV \r\nNach Art. 127 Abs. 2 AEUV liegt die Aufgabe, die Geldpolitik \r\nfestzulegen und auszuführen, bei dem ESZB. Konkrete Befugnisse \r\n(„Aufgaben und Operationen“) ergeben sich allerdings erst in \r\n\r\n \r\n\r\n64 III. 5. \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n37\r\n\r\nVerbindung mit Art. 17 ff. ESZB-Satzung. Art. 17 ESZB-Satzung erlaubt \r\nes der EZB derzeit nur, Konten für Kreditinstitute, öffentliche Stellen \r\nund andere Marktteilnehmer zu eröffnen, dies umfasst jedoch nicht die \r\nunmittelbaren Zugänge zur Öffentlichkeit; für die Ausgabe eines \r\ndigitalen Euro über Art. 127 Abs. 2 AEUV bedürfte es demnach einer \r\nÄnderung der ESZB-Satzung.65  \r\n\r\nAllerdings stellt die Ausgabe einer Währung keine Geldpolitik dar, da \r\ndie Währungsverfassung nach Art. 119 Abs. 2 AEUV distinktiv zwischen \r\ndrei Elementen unterscheidet:  \r\n\r\n• die einheitliche Währung, \r\n• die einheitliche Geldpolitik \r\n• sowie die einheitliche Wechselkurspolitik. \r\n\r\nEntsprechend verläuft die gesetzliche Unterscheidung zwischen der \r\nAusgabe und Ausgestaltung von Zahlungsmitteln (Art. 128, 133 AEUV) \r\nund der Festlegung und Durchführung der Geldpolitik (Art. 127 \r\nAEUV).66  \r\n\r\nDie in Art. 127 AEUV verankerten Instrumente der Geldpolitik \r\numfassen operative Instrumente zur Inflations- und \r\nGeldmengensteuerung, um das Mandat der EZB zur Wahrung der \r\nPreisstabilität zu gewährleisten.67 Die Einführung und Ausgabe eines \r\n\r\n \r\n\r\n65 Groß, Digitales Geld für alle? Zur rechtlichen Möglichkeit der Einführung \r\nvon digitalem Zentralbankgeld, HFSt 15 (2020), 67 (76).  \r\n66 Kottmann/Shulman: Kompetenzfragen an einen digitalen Euro, NJW 2024 \r\n267 (269).  \r\n67 Kempen, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 127 AEUV Rn. 9.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n38\r\n\r\ndigitalen Euro könnte zwar grundsätzlich auch Belange der \r\nGeldpolitik berühren, fällt aber kompetenziell in den von der \r\nGeldpolitik getrennten Bereich der Währungsmodalitäten nach Art. \r\n128 und 133 AEUV. \r\n\r\nb) Art. 128 Abs. 1 AEUV \r\nIn Art. 128 AEUV wird die Ausgabe von Euro-Banknoten und \r\nBankmünzen als gesetzliche Zahlungsmittel geregelt. Absatz 1 regelt \r\nden Umgang mit „Euro-Banknoten“, Absatz 2 den mit „Euro-Münzen“.  \r\n\r\nArt. 128 Abs. 1 statuiert ein Ausgabemonopol des ESZB für Euro-\r\nBanknoten, Euro-Münzen werden nach Art. 2 von den Mitgliedsstaaten \r\nunter Kontrolle der EZB ausgegeben. 68  \r\n\r\nAufgrund dieses Ausgabemonopols für Euro-Banknoten stellt sich \r\ndie Frage, wie diese zu definieren sind und ob der digitale Euro neben \r\nden bekannten physischen Banknoten ebenfalls eine „Euro-Banknote“ \r\nim Sinne des AEUV darstellen kann.  \r\n\r\n \r\n\r\n(1) Funktionaler Banknotenbegriff \r\nMan könnte den in Art. 128 Abs. 1 verwendeten Banknotenbegriff \r\nfunktional verstehen und argumentieren, dass der digitale Euro ein \r\ndigitales Äquivalent zur physischen Euro-Banknote darstellt, womit \r\nsich beide Erscheinungsformen unter denselben Begriff subsumieren \r\nließen. In diesem Fall bräuchte es nicht einmal einer \r\n\r\n \r\n\r\n68 Griller, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, 86. EL 2025, Art. 128 \r\nAEUV Rn. 1, 9.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n39\r\n\r\nsekundärrechtlichen Verleihung des Status als gesetzliches \r\nZahlungsmittel wie bei Euro-Bankmünzen. Ein solches Verständnis von \r\nArt. 128 Abs. 1 AEUV hat die EZB in ihrem Bericht zum digitalen Euro \r\nbereits im Oktober 2020 nahegelegt: Dort argumentiert die EZB, dass \r\ndas Recht der EZB zur Ausgabe von Euro-Banknoten auch so \r\nverstanden werden könne, dass dieses das Recht zur Festlegung des \r\nFormats oder des Mediums von Euro-Banknoten umfasse.69 Ein \r\nsolches funktionales Begriffsverständnis würde allerdings auch die \r\nAusgestaltungsmöglichkeiten des digitalen Euro insofern begrenzen, \r\nda dieser dann strikt auf die Erfüllung der Bargeldfunktion beschränkt \r\nsein müsste,70 was aber nur bei inhaberbasierten/token-basierten \r\nAusgestaltungen angenommen werden kann, die wie Euro-Bargeld \r\njederzeit anonym und ohne Intermediär übertragbar sind.   \r\n\r\n \r\n\r\n(2) Wortlaut und Systematik  \r\nUnter einer Banknote ist ein Geldschein (Papiergeld) zu verstehen, der \r\nvon einer Notenbank ausgegeben worden ist und auf den Betrag einer \r\nkonkreten Währungseinheit lautet.71 Dem Begriff der „Banknote“ ist \r\n\r\n \r\n\r\n69 Europäische Zentralbank, Report on a digital euro October 2020, \r\nhttps://www.ecb.europa.eu/pub/pdf/other/Report_on_a_digital_euro~4d726 \r\n8b458.en.pdf, S. 25.  \r\n70 Groß, Digitales Geld für alle? Zur rechtlichen Möglichkeit der Einführung \r\nvon digitalem Zentralbankgeld, HFSt 15 (2020), 67 (74).  \r\n71 Hakenberg, in: Weber Rechtswörterbuch, 34. Ed. 2025, „Banknote“.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n40\r\n\r\nsomit untrennbar das Merkmal der Körperlichkeit innewohnend.72 Die \r\nKonstruktion einer „digitalen Banknote“ wäre damit schon ein \r\nsprachlicher Widerspruch, da ein digitaler Euro als reiner Datensatz \r\nkeinerlei körperliche Eigenschaften hat. Auch ein Blick auf die \r\nfranzösische Fassung von Art. 128 Abs. 1 AEUV stützt diese Sichtweise, \r\ndort ist die Rede von billets de banque. Der Begriff billet lässt sich auf \r\ndeutsch mit „Eintrittskarte, Fahrschein, Ticket und Papiergeld“ \r\nübersetzen und weist somit auf eine sprachliche Fixierung auf die \r\nphysischen Eigenschaften eines kleinen, papierhaften Dokuments hin. \r\nDem Wortlaut von Art. 128 Abs. 1 AEUV ist kein Hinweis zu entnehmen, \r\ndass der Begriff der „Banknote“ offen gehalten sein sollte für andere \r\nWährungsformen außerhalb des physischen Banknotenbegriffes.73 \r\nAnsonsten hätte der Primärrechtsgeber ohne Probleme eine \r\nmedienneutrale, abstraktere Formulierung wählen können wie etwa \r\n„Zentralbankgeld“.  \r\n\r\nDieses Verständnis von dem Banknotenbegriff wird auch durch die \r\nSystematik von Art. 128 Abs. 1 AEUV im Verhältnis zu Abs. 2 belegt. In \r\nAbs. 1 ist die Behandlung von „Banknoten“ geregelt, in Abs. 2 die von \r\n„Euro-Münzen“. Diese Zweiteilung von Banknoten und Münzen baut \r\nauf deren unterschiedlichen physischen Eigenschaften auf (Banknoten \r\naus Papier oder papierähnlichem Material, Euro-Münzen rund und aus \r\nMetall). Wenn man den Banknotenbegriff nun ein rein funktionales \r\n\r\n \r\n\r\n72 In diese Richtung auch Muscheler/Hunt, Recent legal developments in the \r\narea of crypto-assets and a digital euro, ILF Working Papers WP164 (09/2021), \r\nS. 3; andere Ansicht etwa Birne, Das Allgemeine Privatrecht der Blockchain-\r\nToken, S. 227.  \r\n73 So auch Manger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter \r\nKommentar EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 128 AEUV Rn. 17. \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n41\r\n\r\nVerständnis zugrunde legte, und diesen Begriff damit \r\nentmaterialisieren würde, ergäbe die systematische Aufspaltung in Art. \r\n128 AEUV zwischen Banknoten und Euro-Münzen und die damit \r\neinhergehende Zuständigkeitsaufteilung zwischen EZB (Banknoten) \r\nund Mitgliedsstaaten (Münzen) keinen Sinn mehr.74 Eine systematische \r\nAbgrenzung zwischen einer „digital-Banknote“ und „digital-Münze“ \r\ndürfte kaum möglich sein.  \r\n\r\nDer digitale Euro stellt somit im Verhältnis zur Banknote eine Neuheit, \r\nein rechtliches aliud dar.75 \r\n\r\n \r\n\r\n(3) Sperrwirkung von Art. 128 AEUV \r\nEs zeigt sich, dass die Kompetenz zur Ausgabe eines digitalen Euros \r\nüber Art. 128 Abs. 1 AEUV nicht herzuleiten ist, ohne die \r\nWortlautgrenze und die Systematik der Norm zu überdehnen. Aus \r\ndiesem Grund wird vertreten, dass der Unionsgesetzgeber über Art. \r\n133 AEUV mit einem Sekundärrechtsakt dem digitalen Euro den Status \r\neines gesetzlichen Zahlungsmittels verleihen können soll.76  \r\n\r\n \r\n\r\n74 In diese Richtung auch Groß, Digitales Geld für alle? Zur rechtlichen \r\nMöglichkeit der Einführung von digitalem Zentralbankgeld, HFSt 15 (2020), \r\n67 (73).  \r\n75 Muscheler/Hunt, Recent legal developments in the area of crypto-assets \r\nand a digital euro, ILF Working Papers WP164 (09/2021), S. 4.  \r\n76 Vgl. Selmayr, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje/Terhechte, Europäisches \r\nUnionsrecht, 8. Aufl. 2025, Art. 133 AEUV Rn. 11.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n42\r\n\r\nBevor indes die Frage beantwortet werden kann, ob sich Art. 133 AEUV \r\nin materieller Hinsicht als Rechtsgrundlage für die Schaffung des \r\ndigitalen Euros als neue Währungsform eignet, muss die vorgelagerte \r\nFrage beantwortet werden, ob nicht Art. 128 AEUV eine Sperrwirkung \r\nfür die Schaffung neuer Währungsformen entfaltet.  \r\n\r\nIn der Literatur wird vertreten, dass von Art. 128 AEUV keine \r\nSperrwirkung für die Schaffung neuer Währungsformen ausgehe.77  \r\n\r\nDiese Ansicht vertritt insbesondere der Generalanwalt am EuGH \r\nGiovanni Pitruzzella in seinen Schlussanträgen im Verfahren Hessischer \r\nRundfunk. Pitruzzella vertritt den Standpunkt, dass sich aus Art. 128 \r\nAEUV (und auch nicht aus anderen Vorschriften) nicht ableiten lasse, \r\ndass das Primärrecht die Schaffung anderer (nicht notwendig \r\nkörperlicher Formen) gesetzlicher Zahlungsmittel neben Euro-\r\nBanknoten und Euro-Münzen ausschließe.78 Dies ergebe sich vor allem \r\naus einem Erfordernis der Flexibilität, über die das Unionsrecht \r\nverfügen müsse, um sich schnell ändernden technologischen und \r\nwirtschaftlichen Veränderungen anpassen zu können.79  \r\n\r\n \r\n\r\n77 So etwa Omlor/Birne, Digitales Zentralbankgeld im Euroraum, RDi 2020, 1 \r\n(4); Deutscher Bundestag Fachbereich Europa, Zum Vorschlag einer \r\nVerordnung zur Einführung eines digitalen Euro EU 6 – 3000 – 077/23, S. 8; \r\nKottmann/Shulman: Kompetenzfragen an einen digitalen Euro, NJW 2024 \r\n267 (268). \r\n78 Schlussanträge des Generalanwalts Giovanni Pitruzzella vom 29.9.2020, \r\nVerbundene Rechtssachen C-422/19 und C-423/19, S. 18.  \r\n79 Schlussanträge des Generalanwalts Giovanni Pitruzzella vom 29.9.2020, \r\nVerbundene Rechtssachen C-422/19 und C-423/19, S. 18 Fn. 53.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n43\r\n\r\nAls weiteres Argument gegen die Sperrwirkung wird vorgebracht, dass \r\nArt. 128 AEUV wie auch die anderen Normen des \r\nWährungsverfassungsrechts alle vor dem zentralen Ziel der \r\nPreisstabilität nach Art. 127 Abs. 1 AEUV zu sehen sein. Solange die \r\nSchaffung einer neuen Währungsform nicht den Bargeldverkehr und \r\ndamit nicht die Funktionsfähigkeit der Zahlungssysteme \r\nbeeinträchtige, stehe Art. 128 AEUV nicht entgegen.80 Zudem befinde \r\nsich im AEUV auch keine Regelung, die die Schaffung neuer \r\ngesetzlicher Zahlungsmittel ausdrücklich ausschließe.81 Sinn und \r\nZweck von Art. 128 AEUV sei lediglich die Sicherung der Einheitlichkeit \r\ndes Euro im Währungsgebiet.82 \r\n\r\nDem Argument, aus dem Schweigen des AEUV kein bestehendes \r\nVerbot zur Schaffung neuer gesetzlicher Zahlungsmittel zu folgern, \r\nsteht indes entgegnen, dass dies nicht mit dem Prinzip der begrenzten \r\nEinzelermächtigung nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 EUV vereinbar sein dürfte. \r\nNach Art. 5 Abs. S. 1 EUV bedarf es für jedes Tätigwerden des \r\nUnionsgesetzgebers einer ausdrücklichen Kompetenzzuweisung im \r\nPrimärrecht.  \r\n\r\nBereits im Maastricht-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht die \r\nstrikte Bindung an das die Zuständigkeit verleihende Primärrecht \r\nbetont und geurteilt, dass eine dynamisch verstandene Anwendung \r\nder Verträge dort ihre Grenzen findet, wo diese einer \r\n\r\n \r\n\r\n80 Omlor/Birne: Digitales Zentralbankgeld im Euroraum, RDi 2020, 1 (4).  \r\n81 Omlor/Birne: Digitales Zentralbankgeld im Euroraum, RDi 2020, 1 (4). \r\n82 Kottmann/Shulman: Kompetenzfragen an einen digitalen Euro, NJW 2024 \r\n267 (268). \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n44\r\n\r\nVertragserweiterung gleichkommen würde, indem von den \r\nMitgliedsstaaten nicht übertragende Befugnisse kreiert werden und \r\ndamit einen Ausbruch aus dem in Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG niedergelegten \r\nIntegrationsprogramms darstellen würde.83 Auch in der Lissabon-\r\nEntscheidung hat das Bundesverfassungsgericht der extensiv-\r\ndynamischen Auslegung der Verträge durch die Unionsorgane \r\nGrenzen aufgezeigt, die Auslegung des Unionsrechts dürfe nicht dazu \r\nführen, dass die Unionsorgane sich selbst eine Kompetenz-Kompetenz \r\naneignen.84  \r\n\r\n„Das europarechtliche Prinzip der begrenzten \r\nEinzelermächtigung und die europarechtliche Pflicht zur \r\nIdentitätsachtung sind insoweit vertraglicher Ausdruck der \r\nstaatsverfassungsrechtlichen Grundlegung der \r\nUnionsgewalt.“85 \r\nIm Währungsverfassungsrecht ist das Verfassungsgericht in seiner \r\nEntscheidung zum PSPP-Programm der EZB zu extensiv verstandenen \r\nAuslegungstendenzen der Verträge abermals entgegengetreten. Die \r\nFinalität des Integrationsprogramms dürfe „nicht dazu führen, dass das \r\nPrinzip der begrenzten Einzelermächtigung als eines der \r\nFundamentalprinzipien der Union faktisch außer Kraft gesetzt oder \r\nunterlaufen wird.“86  \r\n\r\n \r\n\r\n83 Vgl. BVerfGE 89, 155 (210) – Maastricht. \r\n84 Vgl. BVerfGE 123, 267 (352) – Lissabon.  \r\n85 BVerfGE 123, 267 (350) – Lissabon. \r\n86 BVerfGE 154, 17 (118 Rn. 158) – PSPP.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n45\r\n\r\nDer alleinige Umstand, dass Art. 128 AEUV die Schaffung anderer \r\n(nicht körperlicher) Währungsformen nicht ausdrücklich verbietet, \r\nkann aufgrund des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung keinen \r\nUmkehrschluss begründen, dass dies in den Verträgen somit \r\ngrundsätzlich vorgesehen wäre. Ein Schweigen des \r\nVertragsgesetzgebers kann keine positive Kompetenzzuweisung \r\nbegründen. Dies gilt umso mehr, wenn es sich nicht um ein \r\nwährungstechnisches Detail, sondern um eine grundlegende \r\nVeränderung der Währungsverwendung handelt. Hier stößt die weite \r\nAuslegung von Kompetenznormen gerade auch im Hinblick auf die \r\nOrgankompetenz der EZB auf Anforderungen des Demokratieprinzips, \r\nfür die autonom positionierte EZB eine restriktive Auslegung ihrer \r\nZuständigkeiten und Befugnisse erforderlich macht, weil insofern die \r\nparlamentarische Kontrolle ausgedünnt ist.87 \r\n\r\n \r\n\r\n(4) Entwicklungsgeschichte von Art. 128 AEUV \r\nDie Verankerung im Primärrecht geht auf den Art. 105a im Maastrichter \r\nVertrag (in Kraft getreten 01.11.1993) zurück und ist seitdem inhaltlich \r\nmit dem aktuellen Art. 128 AEUV im Wesentlichen unverändert \r\ngeblieben.88 Aus historischer Sicht lässt sich eindeutig sagen, dass die \r\nHerren des Maastrichter Vertrags bei der Schaffung der Norm beim \r\n\r\n \r\n\r\n87 So auch zutreffend Manger-Nestler, Rechtsgutachten zum Vorschlag der \r\nEuropäischen Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments \r\nund des Rates zur Einführung des digitalen Euro 2024, S. 19 f. \r\n88 Deutscher Bundestag Fachbereich Europa, Zur Möglichkeit der Einführung \r\neines digitalen Euro PE6 – 3000 – 118/18, S. 6.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n46\r\n\r\nBanknotenbegriff nur papier-basierte Geldscheine vor Augen hatten.89 \r\nHieraus kann noch nicht sicher gefolgert werden, ob das Primärrecht \r\noffen oder nicht offen für die Schaffung weiterer Währungsformen sein \r\nsollte. Allerdings gab es bereits Anfang der 1990er Jahre erste Formen \r\ndes digitalen Geldes, die den vertragsschließenden Staaten durch die \r\nArbeiten des Europäischen Währungsinstituts jedenfalls ab 1993 auch \r\nbekannt waren und unter regulatorischen Gesichtspunkten bereits \r\ndiskutiert wurden.90 Man mag hier einwenden, dass sich die \r\nEntwicklungen zu digitalem Geld noch in den Kinderschuhen befanden \r\nund die ab 1993 zunehmende regulatorische Debatte nicht in vollem \r\nUmfang in die Vertragsverhandlungen, die dort bereits abgeschlossen \r\nwar, eingeflossen sein können. Viel entscheidender ist allerdings der \r\nPunkt, dass auch durch den deutlich späteren Vertrag von Lissabon (in \r\nKraft getreten 01.12.2009) der Inhalt von Art. 105a materiell im neu \r\ngeschaffenen Art. 128 AEUV lediglich fortgeschrieben wurde, ohne \r\ndass der Verfassungsgeber die bis dahin ergangenen technischen \r\nEntwicklungen berücksichtigt hätte. Schließlich gab es bereits seit \r\nAnfang 2000 die E-Geld Richtlinie (RL 2000/46/EG), mit der die EU \r\nerstmalig einen Rechtsrahmen für die Verwendung elektronischer \r\nZahlungsmittel schuf. Auch wurde das Konzept des digitalen \r\nZentralbankgeldes früh diskutiert wie etwa 1998 durch die EZB selbst \r\n(„may have to define new policy conclusions, including, if necessary, the \r\n\r\n \r\n\r\n89 Muscheler/Hunt, Recent legal developments in the area of crypto-assets \r\nand a digital euro, ILF Working Papers WP164 (09/2021), S. 4. \r\n90 Erwähnt der Bericht der Europäischen Zentralbank, Report on Electronic \r\nMoney August 1998, S. 5, \r\nhttps://www.ecb.europa.eu/pub/pdf/other/emoneyen.pdf.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n47\r\n\r\nissuance of electronic money by the ESCB itself.“).91 Die internationale \r\nBank für Zahlungsausgleich (BIZ) hat sogar bereits im Jahr 1996 einen \r\nBericht veröffentlicht, in dem die Möglichkeit der Ausgabe von E-Geld \r\ndurch die Notenbanken selbst vorgestellt worden ist („One would be \r\nfor central banks to consider issuing e-money value themselves“).92 Im \r\nJahr 1996 waren unter den Mitgliedern der BIZ die Zentralbanken fast \r\naller damaligen EU-Staaten wie der deutschen Bundesbank und der \r\nfranzösischen Zentralbank, mit der Schaffung der EZB wurde auch \r\ndiese später BIZ-Mitglied. Den Mitgliedsstaaten war jedenfalls bei der \r\nVerhandlung des Vertrags von Lissabon das Konzept von \r\nelektronischem Zentralbankgeld lange bekannt. Man wird beim \r\nVertrag von Lissabon also im Gegensatz zu dem Anfangsstadium des \r\nE-Gelds beim Vertrag von Maastricht nicht argumentieren können, den \r\nHerren der Verträge sei das Phänomen nicht bewusst gewesen. Trotz \r\nder Kenntnis wurde beim Vertrag von Lissabon darauf verzichtet, den \r\nBegriff des gesetzlichen Zahlungsmittels auszuweiten oder einen \r\ndritten Absatz in Art. 128 AEUV einzufügen, der auch die Schaffung \r\nanderer, nichtkörperlicher Währungsformen ermöglicht. Vielmehr hielt \r\nman an dem herkömmlichen dualen System von Euro-Banknoten und \r\nEuro-Münzen fest.  \r\n\r\nc) Art. 133 AEUV \r\nDie Beantwortung der Frage der Sperrwirkung kann allerdings nur in \r\nder Gesamtschau der Befugnisnormen der Währungsverfassung \r\n\r\n \r\n\r\n91 Europäische Zentralbank, Report on Electronic Money August 1998, S. 3. \r\n92 Internationale Bank für Zahlungsausgleich, Implications for Central Banks \r\nof the Development of Electronic Money October 1996, S. 10, \r\nhttps://www.bis.org/publ/bisp01.pdf.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n48\r\n\r\nbeantwortet werden. Maßgeblich ist die Frage, ob Art. 133 AEUV die \r\nVerleihung des Status als gesetzliches Zahlungsmittel erlaubt, was eine \r\nSperrwirkung von Art. 128 AEUV ausschließen würde.  \r\n\r\nGemäß Art. 133 AEUV „erlassen das Europäische Parlament und der Rat \r\ngemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, \r\ndie für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich \r\nsind.“  \r\n\r\nBlickt man auf den Wortlaut des Art. 133 AEUV, so spricht dieser von \r\nRegelungen, die für die Verwendung des Euro erforderlich sind. \r\nHierunter kann einerseits der Euro als abstrakterer Begriff verstanden \r\nwerden, somit auch neue Euro-Währungsformen umfassen. Der \r\nWortlaut kann allerdings auch so verstanden werden, dass hierunter \r\nnur Regelungen fallen sollen, die den Euro in seiner bereits konkreten \r\nGestalt (Banknoten und Münzen) betreffen.  \r\n\r\nBei der Einführung des digitalen Euro handelt es sich nicht um die \r\nRegulierung bereits bestehender gesetzlicher Zahlungsmittel \r\n(Euro-Bargeld, Art. 128 AEUV), sondern um die erstmalige Kreierung \r\neiner neuen Erscheinungsform von Zentralbankgeld (CBDC) als \r\ngesetzliches Zahlungsmittel. Damit ist der Weg – wie die Kommission \r\noffenbar zutreffend annimmt – über Art. 128 AUEV als eine \r\nvertragsgesetzliche Ermächtigung für die EZB, den Digitalen Euro \r\neinzuführen, nicht eröffnet. \r\n\r\nEs steht demnach die Frage im Raum, ob der Schöpfungsakt einer \r\nneuen Währungsform von Art. 133 AEUV umfasst ist.  \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n49\r\n\r\n(1) Bisherige Anwendung von Art. 133 AEUV in der Praxis \r\nFür diese Lesart, dass Art. 133 AEUV nur die Maßnahmen für die \r\nVerwendung bereits bestehender Währungsformen erlaubt, spricht die \r\nbisherige Anwendung von Art. 133 AEUV in der europäischen Praxis. \r\nÜber Art. 133 AEUV wurden bisher vor allem Randfragen und \r\nflankierende Maßnahmen des klassischen Bargeldverkehrs geregelt, \r\nwie etwa Bestimmungen zur Echtheitsprüfung von Bargeldmünzen \r\noder die Ausgabe von Gedenk- und Sondermünzen.93 \r\n\r\n(2) Weite Auslegung von Art. 133 AEUV  \r\nEs wird vertreten, dass Art. 133 AEUV extensiv dahingehend \r\nauszulegen sei, dass dieser auch die Schaffung neuer gesetzlicher \r\nZahlungsmittel umfasse.94  \r\n\r\nVertreter dieser Ansicht verweisen unter anderem auf die \r\nKompetenzordnung des Primärrechts, dass der Union die \r\nausschließliche Zuständigkeit über die Währungspolitik zuweist (Art. 3 \r\nAbs. 1 lit. c AEUV). Nach der Rechtsprechung des EuGH umfasse die \r\nKompetenz für die Währungspolitik nach Art. 3 Abs. 1 lit. c AEUV auch \r\ndas Währungsrecht in seiner gesamten normativen Dimension, was \r\n\r\n \r\n\r\n93 Vgl. Kottmann/Shulman, Kompetenzfragen an einen digitalen Euro, NJW \r\n2024 267 (271); Khan/Richter, in: Geiger/Khan/Kotzur/Kirchmair, EUV/AEUV, \r\n7. Aufl. 2023, Art. 133 AEUV Rn. 2; Umfassende Übersicht gibt Selmayr, in: von \r\nder Groeben/Schwarze/Hatje/Terhechte, Europäisches Unionsrecht, 8. Aufl. \r\n2025, Art. 133 AEUV Rn. 26 ff.  \r\n94 Eine Übersicht hierzu gibt Deutscher Bundestag Fachbereich Europa, Zum \r\nVorschlag einer Verordnung zur Einführung eines digitalen Euro EU 6 – 3000 \r\n– 077/23, S. 6. \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n50\r\n\r\nauch die staatliche Bestimmung (neuer) gesetzlicher Zahlungsmittel \r\nerlaube.95  \r\n\r\nGegen den Verweis auf Art. 3 Abs. 1 lit. c AEUV ist einzuwenden, dass \r\nsich hieraus nur die Kompetenz im Verhältnis zur Union und den \r\nMitgliedsstaaten abgrenzen lässt, sich hieraus jedoch keine Aussagen \r\nüber die inhaltliche Dimension der Währungspolitik ableiten, dies ist \r\nvielmehr konkret an den einzelnen währungspolitischen \r\nKompetenznormen der europäischen Verträge zu bestimmen.96 \r\n\r\n(3) Rechtsprechung des EuGH „Hessischer Rundfunk“ / \r\nnormative Dimension \r\nGegenstand des zitierten Urteils des EuGH „Hessischer Rundfunk“ war \r\ndie Frage, ob Mitgliedsstaaten die Annahme von Euro-Bargeld trotz \r\nder Statuszuweisung von Art. 128 Abs. 1 AEUV von Euro Banknoten als \r\ngesetzliches Zahlungsmittel ausschließen dürfen. Der EuGH stellte fest, \r\ndass die Währungspolitik nicht nur eine operative Dimension umfasst \r\n(v.a. Leitzinsen und Geldmengensteuerung), sondern „auch eine \r\nnormative Dimension, die darauf abzielt, den Status des Euro als \r\neinheitliche Währung zu gewährleisten“.97 Aus dieser normativen \r\nDimension ergibt sich die ausschließliche Zuständigkeit des \r\n\r\n \r\n\r\n95 Deutscher Bundestag Fachbereich Europa, Zum Vorschlag einer \r\nVerordnung zur Einführung eines digitalen Euro EU 6 – 3000 – 077/23, S. 5 \r\nverweisend auf EuGH Urt. v. 26.1.2021 C‑422/19 und C‑423/19 (Hessischer \r\nRundfunk) Rn. 37 f.  \r\n96 Kerkemeyer: Die unionale Kompetenz zur sekundärrechtlichen Einführung \r\ndes digitalen Euro, EuR 2024 569 (575).  \r\n97 EuGH Urt. v. 26.1.2021 C‑422/19 und C‑423/19 (Hessischer Rundfunk) Rn. \r\n38.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n51\r\n\r\nUnionsgesetzgebers aus Art. 133 AEUV, die Rechtsfolgen des Status als \r\ngesetzliches Zahlungsmittel zu definieren, soweit sich dies für die \r\nVerwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich erweist.98 \r\n\r\nDas Urteil des EuGH wird allerdings in seinem Aussagegehalt gleich in \r\nmehrfacher Hinsicht überdehnt, wenn aus dieser „normativen \r\nDimension“ der Währungspolitik eine materielle Kompetenz zur \r\nSchaffung neuer Währungsformen abgeleitet werden soll.  \r\n\r\nDer EuGH hat in seiner Hessischer Rundfunk-Entscheidung dem \r\nUnionsgesetzgeber die Zuständigkeit zugesprochen, Regelungen auf \r\nder Rechtsfolgenseite für ein im Primärrecht bereits geschaffenes \r\ngesetzliches Zahlungsmittel zu erlassen. Die Befugnis für den Erlass \r\nvon Regelung zur Verwendung eines bereits im Primärrecht \r\nbestehenden Objekts (Euro-Bargeld) beinhaltet jedoch nicht die \r\nBefugnis, den Tatbestand selbst zu erweitern und völlig neue Objekte \r\n(digitales Zentralbankgeld) erst zu erschaffen.  \r\n\r\nDer EuGH spricht in den Entscheidungsgründen ausdrücklich davon, \r\ndass die normative Dimension der Währungspolitik darauf abzielt, den \r\nStatus des Euro als einheitliche Währung zu „gewährleisten“.99 Es ging \r\nfolglich ausschließlich um den Schutz des Status-quo des physischen \r\nEuro Bargelds, welches vor einer faktischen Abschaffung des Euro-\r\nBargelds durch mitgliedsstaatliche Bargeld-Annahmeverbote \r\ngeschützt werden sollte. Aus der Hessischer-Rundfunk Entscheidung \r\n\r\n \r\n\r\n98 EuGH Urt. v. 26.1.2021 C‑422/19 und C‑423/19 (Hessischer Rundfunk) Rn. \r\n51.  \r\n99 EuGH Urt. v. 26.1.2021 C‑422/19 und C‑423/19 (Hessischer Rundfunk) Rn. \r\n38. \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n52\r\n\r\ndes EuGH kann somit keine normative Dimension von Art. 133 AEUV \r\nentnommen werden, dass neben der in dem Urteil thematisierten \r\nGewährleistungskompetenz auch eine Schöpfungskompetenz \r\nbestehen würde.  \r\n\r\n \r\n\r\n(4) Verhältnis von Art. 128 zu Art. 133 AEUV \r\nArt. 128 AEUV stellt im Verhältnis zu Art. 133 AEUV die speziellere \r\nRegelung dar. Auf Art. 133 AEUV lassen sich also nur solche \r\nRegelungen stützen, die nicht von Art. 128 als lex specialis erfasst \r\nsind.100 \r\n\r\nIm Umkehrschluss kann der Unionsgesetzgeber dann aber nicht im \r\nallgemeineren Art. 133 AEUV die Ausgabe eines neuen \r\nZahlungsmittels in einer Art „versteckten Generalklausel“ regeln. Dies \r\nwäre zudem widersprüchlich: Wenn die EZB den digitalen Euro nicht \r\nüber Art. 128 AEUV ausgeben bzw. genehmigen kann, dann ist auch \r\ndie „Einführung“ des digitalen Euro durch den Gesetzgeber über Art. \r\n133 AEUV sinnlos. Wenn man andersherum entgegen dem Wortlaut \r\nvon Art. 128 AEUV die Ansicht verträte, dieser umfasse den digitalen \r\nEuro bereits, dann bedürfte es auch keiner sekundärrechtlichen \r\n„Einführung“ des digitalen Euro über Art. 133 AEUV mehr.101 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n100 Khan/Richter, in: Geiger/Khan/Kotzur/Kirchmair, EUV/AEUV, 7. Aufl. 2023, \r\nArt. 133 AEUV Rn. 2. \r\n101 Kottmann/Shulman: Kompetenzfragen an einen digitalen Euro, NJW 2024 \r\n267 (270). \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n53\r\n\r\n(5) Sekundärrechtliche Einführung von Euro-Münzen  \r\nEin auf den ersten Blick einleuchtender Einwand gegen dieses Ergebnis \r\ndürfte sein, dass der Unionsgesetzgeber Art. 133 AEUV bereits zur \r\nsekundärrechtlichen Verleihung des Status des gesetzlichen \r\nZahlungsmittels genutzt hat. Denn mit der „zweite Euro-Verordnung“ \r\n(EG) Nr. 974/98 (EuroVO II) wurden in Art. 11 S. 1 EuroVO II auch Euro-\r\nMünzen zum gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt. Die Rechtsgrundlage \r\nwar Art. 109 l Abs. 4 S. 3 des Mastrichter Vertrags, welcher letztlich in \r\ndie währungsrechtliche Verwendungsregelung des Art. 133 AEUV \r\nüberführt wurde und daher heute Art. 133 als Rechtsgrundlage für \r\nkünftige Änderungen oder Neufassungen der EuroVO heranzuziehen \r\nsein wird.102 Aus diesem sekundärrechtlichen Statusverleihungsakt \r\nkann allerdings keine umfassende Schöpfungskompetenz aus Art. 133 \r\nAEUV entnommen werden. Denn im Unterschied zum digitalen Euro \r\nals völlig neuer Währungsform sind die Euro-Münzen als \r\nWährungsform bereits mit dem mitgliedsstaatlichen Prägerecht für \r\nEuro-Münzen von den Herren der Verträge bereits ausdrücklich im \r\nPrimärrecht vorgesehen und damit legitimiert gewesen.  \r\n\r\n \r\n\r\n2. Unterscheidung zwischen Online- und Offline-Euro \r\n\r\nDer Offline-Euro und der Online-Euro weisen in ihren Designs \r\ndeutliche Unterschiede auf. Der Offline-Euro weist Merkmale auf, die \r\ndem von Bargeld ähneln. Denn dieser ist ohne direkte Intermediation \r\n\r\n \r\n\r\n102 Vgl. Selmayr, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje/Terhechte, \r\nEuropäisches Unionsrecht, 8. Aufl. 2025, Art. 133 AEUV Rn. 26.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n54\r\n\r\nvon Nutzer zu Nutzer jederzeit übertragbar und bietet nach \r\nderzeitigem Kenntnisstand auch die Möglichkeit anonymer \r\nTransaktionen. Aufgrund der funktionalen Ähnlichkeiten besteht nach \r\ndem funktionalen Verständnis von Art. 128 Abs. 1 AEUV die \r\nMöglichkeit diesen als gesetzliches Zahlungsmittel auszugeben und \r\nüber Art. 133 AEUV die konkrete Ausgestaltung des Offline-Euro auf \r\nsekundärrechtlicher Ebene zu normieren.  \r\n\r\nEine solche Möglichkeit besteht aufgrund des technischen Designs des \r\nOnline-Euro nicht, da dieser der vollständigen Intermediation durch \r\ndie Zahlungsdienstleister und dem damit verbundenen Aufbau eines \r\nZahlungssystems bedarf. Dies stellt kein funktionales Äquivalent des in \r\nArt. 128 Abs. 1 enthaltenen Banknotenbegriffes dar und kann somit \r\nnicht als gesetzliches Zahlungsmittel gelten. Die Schaffung einer \r\nkomplett neuen Währungsform („Online-Euro“) kann nicht mehr unter \r\nden Verwendungsbegriff des Art. 133 AEUV subsumiert werden, \r\nsondern stellt eine architektonische Änderung der in den Verträgen \r\nenthaltenen Währungsformen dar. \r\n\r\n \r\n\r\n3. Zwischenergebnis \r\n\r\nDemnach ist im Hinblick auf Regelungsmodalitäten der künftigen \r\nDEVO zu unterscheiden, ob eine gänzlich neue Währungsform \r\neingeführt wird, für die ein Primärrechtsvorbehalt gilt oder ob die \r\nAusgestaltung des Digitalen Euro nicht im Einzelnen doch nur eine \r\nbestimmte einheitliche Verwendungsart des Euro eröffnet und somit \r\nunter Art. 133 AEUV fällt oder auch Regelungen enthält, die \r\ngrundsätzlich dem mitgliedstaatlichen Geldprivatrecht unterfallen, \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n55\r\n\r\naber über die Binnenmarktzuständigkeit auch dem supranationalen \r\nZugriff nicht generell verschlossen wäre (vgl. Art. 114 Abs. 1 S. \r\n1AEUV).103 Insgesamt bewegt sich aber die Zuständigkeit für den \r\ndigitalen Euro auf keinem festen Boden, weil sowohl die \r\nGesamtkonzeption als auch einzelnen Regelungen nur dann sicher in \r\nden Zuständigkeitsbereich des Unionsgesetzgebers fallen, wenn sie in \r\ndie Währungspolitik vereinheitlichender Absicht erlassen werden. Dort, \r\nwo die Regelungen beginnen, den Banken und dem Finanzsektor, \r\nengmaschige Pflichten und Obliegenheiten hinsichtlich ihrer \r\nGeschäftstätigkeit aufzulegen, bewegen sie sich in der Zone des \r\nGeldprivatrechts mit einer für die Unionsgesetzgebung \r\nhinterfragbaren Zuständigkeit, die letztlich dann nur aus der \r\nBinnenmarktkompetenz gewonnen werden kann. Dem \r\nUnionsgesetzgeber wäre demnach bereits aus \r\nZuständigkeitserwägungen heraus zu raten, sich auf die engere \r\ntechnische Verwendung des digitalisierten Euro zu beschränken und \r\nden Finanzinstituten dabei möglichst viel Dispositionsfreiheit zu \r\nbelassen. Dieses Ergebnis könnte durch die nachfolgende \r\nGrundrechtsprüfung weiter untermauert werden. \r\n \r\n\r\n \r\n\r\n103 Siehe insoweit auch Manger-Nestler, Rechtsgutachten zum Vorschlag der \r\nEuropäischen Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments \r\nund des Rates zur Einführung des digitalen Euro 2024, S. 24. \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n56\r\n\r\nVI. Grundrechtsprüfung, Art. 16 und 17 GRCh \r\n\r\n1. Anwendbare Grundrechtsordnung \r\nEs handelt sich bei dem DEVO-E zum digitalen Euro um eine \r\nVerordnung im Sinne von Art. 288 Abs. 2 AEUV. Als Verordnung ist \r\ndiese in all ihren Teilen verbindlich, sie hat in jedem Mitgliedstaat \r\nunmittelbare Geltung und genießt Anwendungsvorrang vor \r\nmitgliedsstaatlichem Recht.104   \r\n\r\nDie Beurteilung der Grundrechtskonformität solcher Verordnungen \r\nrichtet sich grundsätzlich nicht nach den Bestimmungen des \r\nGrundgesetzes, sondern nach der Charta der Grundrechte der \r\neuropäischen Union (GRCh). Die Bindung der EU an die Vorgaben der \r\nEU-Grundrechtecharta ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 EUV und Art. 51 \r\nGRCh. Die Grundrechtecharta steht im gleichen Rang wie die \r\neuropäischen Verträge. Nach Art. 51 Abs. 1 S. 1 GRCh ist die Charta von \r\nallen Unionsstellen zu befolgen, von den Mitgliedsstaaten bei der \r\nDurchführung von Unionsrecht. Daneben tritt das Grundgesetz als \r\nPrüfungsmaßstab zurück. Dies folgt aus dem Prinzip des \r\nAnwendungsvorrangs des Unionsrechts. Dieses soll verhindern, dass \r\ndie einheitliche Geltung und Wirksamkeit des EU-Rechts durch \r\nabweichende nationale Verfassungsstandards fragmentiert wird. Eine \r\nAusnahme hiervon ist nach der Rechtsprechung des \r\nBundesverfassungsgerichts nur in den Grenzen einer Ultra-vires- oder \r\nIdentitätskontrolle denkbar.  \r\n\r\n \r\n\r\n104 Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Auflage 2022, Art. 288 AEUV Rn. \r\n21.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n57\r\n\r\n \r\n\r\n2. Schutzbereich Art. 16 GRCh \r\nDer persönliche Schutzbereich von Art. 16 GRCh umfasst sowohl \r\nnatürliche als auch juristische Personen.105 Der sachliche Schutzbereich \r\nist weit gefasst und umfasst nach ständiger Rechtsprechung des EuGH \r\n„die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die \r\nVertragsfreiheit und den freien Wettbewerb“.106  \r\n\r\na) Unternehmerische Freiheit im engeren Sinne \r\nUnter unternehmerischer Betätigung ist das Anbieten von Gütern oder \r\nDienstleistungen auf einem bestimmten Markt zu verstehen.107 \r\n\r\nDie unternehmerische Freiheit ist nicht auf die bloße laufende \r\noperative Tätigkeit beschränkt, sondern umfasst auch die Freiheit des \r\nUnternehmens, in den Grenzen der Verantwortlichkeit über das eigene \r\nHandeln frei über seine wirtschaftlichen, technischen und finanziellen \r\nRessourcen verfügen zu können.108  \r\n\r\nFür die unternehmerische Tätigkeit der Kreditinstitute bedeutet dies: In \r\nden Schutzbereich fällt das Recht, Zahlungsdienste anzubieten und \r\nhierfür gemeinsame Infrastrukturen aufzubauen sowie die Freiheit, \r\n\r\n \r\n\r\n105 Wollenschläger, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje/Terhechte, \r\nEuropäisches Unionsrecht, 8. Auflage 2025, Art. 16 GRCh Rn. 6.  \r\n106 EuGH Urt. v. 22.1.2013 C-283/11 (Sky Österreich) Rn. 42.  \r\n107 EuGH Urt. v. 11.7.2006 C-205/03; Wollenschläger, in: von der \r\nGroeben/Schwarze/Hatje/Terhechte, Europäisches Unionsrecht, Art. 16 GRC \r\nRn. 7 m.w.N.  \r\n108 EuGH Urt. v. 27.3.2014 C-314/12 (UPC Telekabel Wien) Rn. 49.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n58\r\n\r\npaneuropäische Infrastrukturen zu initiieren oder zu unterstützen, um \r\nWettbewerbsnachteile gegenüber globalen Drittanbietern \r\nauszugleichen. Auch die autonome Entscheidung über \r\nInvestitionsvolumina und -zeitpunkte in neue Zahlungssysteme fällt in \r\ndiesen Schutzbereich.  \r\n\r\nDie bereits getätigten Investitionen der deutschen und anderen \r\neuropäischen Kreditinstitute in die European Payments Initiative bzw. \r\ndas Wero System in Höhe von derzeit ca. 670 Millionen Euro stellen \r\neine Ausübung der unternehmerischen Freiheit nach Art. 16 GRCh dar. \r\nDie Banken haben im Rahmen ihrer unternehmerischen \r\nGestaltungsfreiheit die Entscheidung getroffen, ein privates, \r\nmarktgetriebenes Konkurrenzprodukt zu entwickeln, anstatt auf eine \r\nstaatliche Lösung zu warten. Diese Investitionsentscheidungen sind \r\nnicht allein vermögensrechtlich in den Blick zu nehmen (dazu Art. 17 \r\nGRCh), sondern sind auch Ausdruck unternehmerischer Planungs- und \r\nHandlungsfreiheit.  \r\n\r\n \r\n\r\nb) Vertragsfreiheit und freie Preissetzung \r\nEine zentrale Dimension von Art. 16 GRCh stellt die sogenannte \r\nVertragsfreiheit dar. Nach der Rechtsprechung des EuGH umfasst diese \r\ndie freie Wahl des Geschäftspartners sowie die Freiheit, den Preis für \r\neine Leistung festzulegen.109 Somit unterfällt das Recht der Banken, \r\nVerträge mit Händlern und Endkunden abzuschließen sowie Entgelte \r\n\r\n \r\n\r\n109 EuGH Urt. v. 22.1.2013 C-283/11 (Sky Österreich) Rn. 43.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n59\r\n\r\nfür diese Zahlungsdienstleistungen im Wettbewerb frei zu tarifieren, \r\ndem Schutz des Art. 16 GRCh.  \r\n\r\nc) Vertrauensschutz bei Investitionsentscheidungen? \r\nIn mehreren Entscheidungen zur unternehmerischen Freiheit nach Art. \r\n16 GRCh geht der EuGH auch auf den Grundsatz zur Wahrung des \r\nVertrauensschutzes ein,110 sodass es der Überlegung bedarf, ob der \r\nSchutzbereich dieses Vertrauensschutzes im vorliegenden Fall nicht \r\neröffnet sein könnte, indem die europäischen Banken in berechtigtem \r\nVertrauen Investitionen in Wero/EPI tätigten bzw. bis heute tätigen. \r\n\r\nZunächst einmal ist klarzustellen, dass es sich nach der \r\nRechtsprechung des EuGH nicht um eine spezielle Ausprägung von \r\nArt. 16 GRCh, sondern um einen eigenständigen Rechtsgrundsatz \r\nhandelt. In einer jüngeren Entscheidung hat der EuGH allerdings Art. \r\n16 und 17 GRCh in Verbindung mit den Grundsätzen der \r\nRechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gemeinsam \r\nangewandt.111 Der Vertrauensschutz ergibt sich aus dem Prinzip der \r\nRechtssicherheit und findet Anwendung, wenn durch eine gesetzliche \r\nRegelung, eine mitgliedsstaatliche Behörde oder ein \r\nGemeinschaftsorgan eine berechtigte Erwartung entstanden ist.112 \r\n\r\n \r\n\r\n110 EuGH Urt. v. 20.12.2017 – C-322/16 (Global Starnet Ltd/Italien); EuGH Urt. \r\nv. 15.4.2021 - C-798/18, C-799/18; Kühling/Drechsler, in: \r\nPechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. \r\n2023, Art. 16 GRCh Rn. 28.  \r\n111 EuGH Urt. v. 15.4.2021 - C-798/18, C-799/18.  \r\n112 EuGH Urt. v. 15.4.2021 - C-798/18, C-799/18 Rn. 41 ff; EuGH Urt. v. \r\n22.6.2006 verb. Rs. C-182/03 und C-217/03 Rn. 147.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n60\r\n\r\nEine gesetzliche Regelung, die ein solches berechtigtes Vertrauen \r\nerzeugt hätte haben können, ist hier nicht erkennbar.   \r\n\r\nAllerdings haben sowohl die Europäische Kommission als auch die EZB \r\ndie europäische Bankenwelt mehrfach und mit Nachdruck \r\naufgefordert, eine eigene, politische Zahlungslösung zu entwickeln.  \r\n\r\nSo haben sowohl die Kommission als auch die EZB noch am Tag der \r\ngemeinsamen Ankündigung von 16 europäischen Banken über den \r\nStart der Europäischen Zahlungsinitiative (EPI) eigene \r\nPressemitteilungen veröffentlicht, in denen Kommission und EZB die \r\nBemühungen der Banken zum Aufbau einer vereinheitlichten \r\nZahlungslösung ausdrücklich begrüßen.113 Wenig Später im \r\nSeptember 2020 veröffentlichte die Kommission ein \r\nKommunikationspapier („Retail Payments Strategy for the EU“), in dem \r\ndie Strategie der EU für die kommenden vier Jahre festgelegt worden \r\nist.114 In diesem Papier erklärte die Kommission den Aufbau von \r\neuropäischen Zahlungslösungen, um die finanzielle Souveränität \r\nEuropas zu stärken, zu einem der Hauptziele.  \r\n\r\nIn diesem Strategiepapier nahm die Kommission erneut ausdrücklich \r\nauf die European Payments Initiative Bezug und erklärte die politische \r\n\r\n \r\n\r\n113 Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 2. Juli 2020, \r\nhttps://finance.ec.europa.eu/news/european-payments-european-\r\ncommission-welcomes-initiative-group-16-banks-launch-european-\r\npayments-2020-07-02_en; EZB, Pressemitteilung vom 2. Juli 2020, \r\nhttps://www.ecb.europa.eu/press/pr/date/2020/html/ecb.pr200702~214c52 \r\nc76b.en.html.  \r\n114 Europäische Kommission, on a Retail Payments Strategy for the EU \r\nCOM(2020) 592 final, https://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/?uri=celex:52020DC0592.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n61\r\n\r\nUnterstützung des Projekts zur Fortführung des Aufbaus eines \r\npaneuropäischen Zahlungssystems.115  \r\n\r\nIm Jahr 2023 heißt es noch in einem Strategiepapier der EZB (hier auf \r\ndeutsch übersetzt):  \r\n\r\n„Das Eurosystem begrüßte die Europäische Zahlungsinitiative \r\n(EPI) – eine Marktinitiative, deren Ziel es ist, eine \r\nZahlungslösung für Verbraucher und Händler in ganz Europa zu \r\nentwickeln, die auf einer digitalen Geldbörse basiert und \r\nZahlungen im Geschäft, Online-Zahlungen und Zahlungen von \r\nPerson zu Person sowie Bargeldabhebungen abdeckt. Die EZB \r\nermutigt die EPI, ihr Ziel der Einbeziehung aller Märkte und \r\nweiterer Teilnehmer zu verfolgen, um ihr Ziel einer \r\npaneuropäischen Initiative zu erreichen.“116 \r\nAuch die Finanzminister mehrerer Mitgliedsstaaten, darunter \r\nDeutschland, haben in einem gemeinsamen Statement im November \r\n2021 Druck auf EPI aufgebaut, die Entwicklung eines paneuropäischen \r\nZahlungssystems voranzutreiben.117  \r\n\r\nAus der Rechtsprechung des EuGH lassen sich feste Voraussetzungen \r\nentnehmen, bei denen das Wecken von begründeten Erwartungen \r\n\r\n \r\n\r\n115 Europäische Kommission, on a Retail Payments Strategy for the EU \r\nCOM(2020) 592 final.   \r\n116 EZB, The Eurosystem’s retail payments strategy – priorities for 2024 and \r\nbeyond, \r\nhttps://www.ecb.europa.eu/pub/pdf/other/ecb.eurosystemretailpaymentsstr \r\nategy~5a74eb9ac1.en.pdf.  \r\n117 Bundesministerium der Finanzen, Joint Statement on the European \r\nPayments Initiative (EPI) vom 9.11.2021, \r\nhttps://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/F \r\ninanzpolitik/2021/11/2021-11-09-joint-statement-epi.html.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n62\r\n\r\neines Gemeinschaftsorgans angenommen werden, was einen \r\nVertrauensschutz beim Wirtschaftsteilnehmer entstehen lässt. \r\nZunächst muss ein Gemeinschaftsorgan eine konkrete Zusicherung \r\ngemacht haben.118 Diese Zusicherung setzt drei Elemente voraus: Sie \r\nmuss (1) übereinstimmend (2) präzise und (3) unbedingt sein.  \r\n\r\nDie Zusicherung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Mehrere, \r\nmiteinander übereinstimmende Auskünfte (d.h. sich nicht \r\nwidersprechende Auskünfte) können grundsätzlich eine solche \r\nErwartung wecken.119 Daneben muss die Auskunft unbedingt sein, d.h. \r\ndarf nicht an Bedingungen geknüpft sein.120 Zuletzt muss die Auskunft \r\npräzise sein, muss also einen konkreten Sachverhalt regeln.121  \r\n\r\nDas Entstehen eines berechtigten Vertrauens ist ausgeschlossen, wenn \r\nein „umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage ist, \r\nden Erlass einer Maßnahme der Union, die seine Interessen berühren \r\nkann, vorherzusehen“.122  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n118 EuGH Urt. v. 22.6.2006 verb. Rs. C-182/03 und C-217/03 Rn. 147. \r\n119 EuGH Urt. v. 14.3.2013 - C-545/11 (Agrargenossenschaftliche Neuzelle) Rn. \r\n25.  \r\n120 Ebd.  \r\n121 EuGH Urt. v. 14.3.2013 - C-545/11 (Agrargenossenschaftliche Neuzelle) Rn. \r\n25; EuGH Urt. v. 22.6.2006 verb. Rs. C-182/03 und C-217/03 Rn. 147. \r\n122 EuGH Urt. v. 14.3.2013 - C-545/11 (Agrargenossenschaftliche Neuzelle) Rn. \r\n26.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n63\r\n\r\nDie politischen Bekundungen gegenüber dem Bankensystems und der \r\nEuropean Payments Initiative waren in ihrer Zielsetzung \r\nunmissverständlich (Aufbau einer europäischen Retail-\r\nZahlungslösung), es handelt sich im Ergebnis jedoch um politische \r\nWillensbekundungen. Aus solchen Willensbekundungen lässt sich \r\nkaum eine nach den strengen Maßstäben des EuGH erforderliche \r\nrechtlich bindende, unbedingte Zusicherung herleiten in dem Sinne, \r\ndass der europäische Gesetzgeber in keinem Fall ein eigenes \r\nZahlungssystem normieren würde, dass dann in Konkurrenz zu \r\nprivaten Lösungen wie EPI/Wero tritt.  \r\n\r\nAuch wenn man einen isolierten Verstoß nach den Grundsätzen des \r\nVertrauensschutzes hier ablehnen sollte, bedeutet dies nicht, dass die \r\nÄußerungen von Kommission und EZB ohne Berücksichtigung für die \r\nweitere Prüfung von Art. 16 GRCh bleiben. Nach der ständigen \r\nRechtsprechung des EuGH handelt es sich bei dem Grundsatz des \r\nVertrauensschutzes um einen der tragenden Grundsätze des \r\nUnionsrechts123, sodass durch die grundlegenden Wertungen dieses \r\nPrinzips auch ein faktisch enttäuschtes Vertrauen im Rahmen der \r\nAngemessenheit zu berücksichtigen ist. Das Gewicht des Eingriffs in \r\nArt. 16 GRCh wird durch den Umstand erheblich verstärkt, dass die \r\nBanken ihre Investitionen nicht nur als Ausdruck ihrer \r\nunternehmerischen Freiheit und als Ergebnis eigener Marktanalysen \r\nbetrachten, sondern sich auch durch die wiederkehrenden \r\nAufforderungen und die erklärte Unterstützung von Kommission und \r\nEZB bestärkt fühlen durften. Wenn die Union nun mit einem eigenen \r\n\r\n \r\n\r\n123 EuGH Urt. v. 5.5.1981 – 112/80 (Dürbeck) Rn. 48; Urt. v. 14.3.2013 - C-\r\n545/11 (Agrargenossenschaftliche Neuzelle) Rn. 23.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n64\r\n\r\nstaatlichen Zahlungssystem als Wettbewerber auftritt und damit \r\nprivatwirtschaftliche Initiativen zurückdrängt, die sie selbst zuvor \r\neingefordert hat, verhält sie sich letztlich widersprüchlich (venire contra \r\nfactum prorprium). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit wird aufgrund \r\ndieser Verstärkung der Eingriffsintensität in der Abwägung zwischen \r\nGemeinwohlzielen und den Grundrechten der Banken die Union eine \r\nbesonders hohe Darlegungslast treffen, dass der Nutzen der \r\numfassenden Regelungen des Verordnungsentwurfs noch in einem \r\nangemessenen Verhältnis zu den bei den Banken ausgelösten \r\nBelastungen steht.  \r\n\r\n \r\n\r\n3. Eingriff in Art. 16 GRCh \r\nd) Pflicht zum Aufbau eines neuen Zahlungssystems \r\nDie Implementierung des digitalen Euro, insbesondere die Online \r\nZahlungsfunktion nach Art. 8 Abs. 2 DEVO-E, zwingt die Banken dazu, \r\nerhebliche finanzielle, personelle und technische Ressourcen in den \r\nAufbau einer neuen Infrastruktur zu investieren (s.o.124). Dies betrifft \r\nunmittelbar die freie Verfügungsgewalt der Kreditinstitute in ihre \r\neigenen Mittel. Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt ein Eingriff \r\nin Art. 16 GRCh immer dann vor, wenn ein Unternehmen verpflichtet \r\nwird, Maßnahmen zu ergreifen, die mit erheblichen Kosten verbunden \r\nsind, beträchtliche Auswirkungen auf die Ausgestaltung der \r\nunternehmerischen Tätigkeiten haben oder schwierige und komplexe \r\n\r\n \r\n\r\n124 III. 5. \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n65\r\n\r\nLösungen erfordern.125 Genau das ist hier der Fall: Auch wenn die \r\nSchätzungen zu den Implementierungskosten zwischen Kommission \r\nund Bankenindustrie erheblich divergieren, so ergibt sich bereits aus \r\ndem aktuellen Entwurf des Rulebook, dass z.B. technische \r\nSchnittstellen und Compliance-Systeme aufgebaut werden müssten. \r\nDies würde über den Implementierungszeitraum von mehreren Jahren \r\nhinweg finanzielle, sachliche und personelle Mittel binden. \r\n\r\ne) Kontrahierungszwang und Bereitstellungspflichten \r\nDer Verordnungsentwurf sieht vor, die Kreditinstitute zu verpflichten, \r\nihren Kunden Dienstleistungen rund um den digitalen Euro anzubieten \r\n(s.o.). Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt ein Eingriff in die \r\nVertragsfreiheit vor, wer die Vertragspartei nicht frei wählen kann.126 \r\nEbenso liegt ein Eingriff in die Preisgestaltungsfreiheit vor, wenn dieser \r\nnicht frei festgelegt werden kann.127 Die gesetzliche Verpflichtung, mit \r\nEndkunden Verträge über die Nutzung des digitalen Euro abschließen \r\nzu müssen, stellt einen unmittelbaren Eingriff in die Vertragsfreiheit \r\ndar. Ebenso stellen die Pflicht zur kostenlosen Bereitstellung von \r\nBasisdienstleistungen für Endkunden und die von der EU/EZB in der \r\nHöhe festgelegten Händlerentgelte einen Eingriff in die \r\nPreisgestaltungsfreiheit dar.  \r\n\r\n \r\n\r\n125 EuGH Urt. v. 27.3.2014 C-314/12 (UPC Telekabel Wien) Rn. 50.  \r\n126 EuGH Urt. v. 22.1.2013 C-283/11 (Sky Österreich) Rn. 44.  \r\n127 Ebd.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n66\r\n\r\n4. Schutzbereich Art. 17 GRCh \r\nAuf die Eigentumsfreiheit nach Art. 17 GRCh können sich sowohl \r\nnatürliche als auch juristische Personen des Privatrechts berufen.128 Die \r\neuropäischen Banken sowie die ggf. von ihnen getragenen juristischen \r\nPersonen wie EPI als Betreiberin von Wero können sich auf das \r\nEigentumsrecht berufen.  \r\n\r\nDer sachliche Schutzbereich von Art. 17 GRCh umfasst das Recht \r\n„rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu \r\nverfügen“. In der Leitentscheidung Sky Österreich hat der EuGH den \r\nEigentumsbegriff klar von der unternehmerischen Betätigung (Art. 16 \r\nGRCh) abgegrenzt. Hiernach fallen in den Schutzbereich alle \r\n„vermögenswerten Rechte, aus denen sich im Hinblick auf die \r\nRechtsordnung eine gesicherte Rechtsposition ergibt, die eine \r\nselbständige Ausübung dieser Rechte durch und zugunsten ihres \r\nInhabers ermöglicht.“129 Vom Schutzbereich nicht umfasst sind \r\nhingegen „nicht auf bloße kaufmännische Interessen oder Aussichten, \r\nderen Ungewissheit zum Wesen der wirtschaftlichen Tätigkeiten \r\ngehört“.130 Dies bedeutet im Hinblick auf die den Banken gehörenden \r\nVermögenswerten und die bisher getätigten Investitionen in EPI/Wero \r\nfolgendes: Alle von den Banken mitfinanzierten dinglichen und \r\nschuldrechtlichen Gegenstände, wie etwa Zahlungsinfrastrukturen, \r\nLizenzen, Verträge mit Händlern usw. stellen konkrete, von der \r\n\r\n \r\n\r\n128 Calliess, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV 6. Aufl. 2022, Art. 17 GRCh Rn. 5.  \r\n129 EuGH Urt. v. 22.1.2013 C-283/11 (Sky Österreich) Rn. 34.  \r\n130 Ebd.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n67\r\n\r\nRechtsordnung geschützte Vermögenswerte dar. Diese fallen als \r\nSubstanzwerte vollständig in den Schutzbereich des Eigentumsrechts.  \r\n\r\nAnders verhält es sich allerdings bei den künftigen \r\nGewinnerwartungen, die die Banken bei ihrem Geschäftsmodell und \r\nbei der Finanzierung von EPI/Wero haben. Diese stellen ein \r\nallgemeines Risiko des Wirtschaftslebens dar und sind zu ungewiss, als \r\nunter den Schutz des Eigentumsrechts zu fallen.  \r\n\r\n \r\n\r\n5. Eingriff in Art. 17 GRCh \r\nMan könnte sogar prüfen, ob der Aufbau eines staatlichen \r\nKonkurrenzprodukts wie mit der Online-Zahlfunktion des digitalen \r\nEuro nicht eine faktische Enteignung darstellen könnte, wenn \r\nhierdurch die investierten Vermögenswerte größtenteils oder gar \r\nvollkommen entwertet werden würden. Dies kommt indes dann nicht \r\nin Betracht, wenn selbst bei einer Verdrängung von Wero immer noch \r\neine substantielle reale werthaltige Nutzungsmöglichkeit der \r\nVermögenswerte bestünde, was sich zur Zeit nicht sicher abschätzen \r\nlässt.  \r\n\r\nEs kommt in jedem Fall aber eine Eigentumsnutzungsregelung nach \r\nArt. 17 Abs. 1 S. 3 GRCh in Betracht, was mit der deutschen Inhalts- \r\nund Schrankenbestimmung des Art. 14 GG vergleichbar ist.  \r\n\r\nDie Banken werden durch den Aufbau eines neuen Zahlungssystems \r\nerheblich in der freien Verfügung über ihre Eigentumswerte \r\nbeschränkt. Das betrifft die aufwendige Anpassung interner IT-\r\nVerfahren sowie die Umrüstung von Bankautomaten, was die \r\nNutzbarkeit des bereits entwickelten Systems einschränkt oder \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n68\r\n\r\nentwertet. Ein Eingriff lässt sich annehmen, wenn eine staatliche \r\nMaßnahme zu einer Nutzungs- Verwertungs- oder \r\nVerfügungsbeschränkung führt, eine Existenzgefährdung ist nicht \r\nzwingend erforderlich.131 \r\n\r\n6. Rechtfertigung, Art. 52 Abs. 1 GRCh \r\nInsbesondere die Zulässigkeit eines Eingriffes in Art. 16 GRCh richtet \r\nsich nach dem allgemeinen Vorbehalt des Art. 52 Abs. 1 GRCh.132 Nach \r\nArt. 52 Abs. 1 GRCh muss für die Rechtmäßigkeit eines Eingriffes in ein \r\nChartagrundrecht eine gesetzliche Grundlage vorliegen (hier der \r\nDEVO-E), der Wesensgehalt des Grundrechts geachtet und nach dem \r\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz erforderlich sein, d.h. wenn zur \r\nErreichung des Zieles keine den Grundrechtsträger schonendere \r\nMaßnahmen ersichtlich sind.  \r\n\r\na) Wesensgehalt \r\nBisher hat der EuGH für den Wesensgehalt keine allgemeingültige \r\nFormel gefunden. Die Rechtsprechung hierzu ist nach wie vor \r\nkasuistisch geprägt.133 Der Wesensgehalt eines Grundrechts ist nach \r\nder Rechtsprechung des EuGH jedenfalls dann angetastet, wenn die in \r\nFrage stehende Ausübung unternehmerischer Tätigkeit als solche \r\n\r\n \r\n\r\n131 Calliess, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 17 GRCh Rn. 14; \r\nKühling, in: Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, \r\n2. Aufl. 2023, Art. 17 GRCh Rn. 27. \r\n132 Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 16 GRCh Rn. 6.  \r\n133 Kühling/Drechsler, in: Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar \r\nEUV/GRC/AEUV, 2. Aufl.2023, Art. 16 GRCh Rn. 20.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n69\r\n\r\nunmöglich gemacht wird.134 Die Banken können trotz der sehr \r\nweitgehenden regulatorischen Pflichten, die ihnen in dem DEVO-E \r\nauferlegt werden, ihre gegenwärtigen Geschäftsmodelle auch \r\nweiterhin betreiben. Zudem sollen diese gerade auch als Intermediäre \r\neingesetzt werden, sodass die wirtschaftliche Betätigungsmöglichkeit \r\ngrundsätzlich erhalten bleibt. Bei der Freiheit zur Festsetzung eigener \r\nPreise, in die auch durch den DEVO-E eingegriffen wird, lehnt der EuGH \r\neine Berührung des Wesensgehalts mit der Begründung ab, dass das \r\nUnternehmen die Dienstleistung auch weiterhin erbringen könne.135 \r\nDer Wesensgehalt von Art. 16 GRCh ist durch den gegenwärtigen \r\nDEVO-E im Ergebnis nicht angetastet.  \r\n\r\nb) Legitimes Ziel \r\nNach Art. 52 Abs. 1 S. 2 GRCh müssen Einschränkungen von \r\nChartagrundrechten dem Gemeinwohl dienende Zielsetzungen oder \r\nder Schutz der Rechte anderer verfolgt werden.136 Diese \r\nGemeinwohlinteressen müssen im Primärrecht der EU (ggf. \r\nkonkretisiert im Sekundärrecht oder mitgliedsstaatlichen Recht) \r\nverankert sein und müssen auch tatsächlich verfolgt werden, \r\nallgemeine Behauptungen reichen hierzu nicht aus.137 Die Kommission \r\n\r\n \r\n\r\n134 EuGH Urt. v. 22.1.2013 C-283/11 (Sky Österreich) Rn. 49. \r\n135 EuGH Urt. v. 20.12.2017 - C-277/16 (Polkomtel) Rn. 52.  \r\n136 Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 4. Aufl. 2021, Art. 16 GRCh Rn. 23.  \r\n137 Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 4. Aufl. 2021, Art. 16 GRCh Rn. 31, \r\n33.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n70\r\n\r\nbegründet die Notwendigkeit der Verordnung mit folgenden \r\nPunkten138: \r\n\r\n(1) Der Sicherung von Zentralbankgeld mit Status als gesetzliches \r\nZahlungsmittel für die breite Öffentlichkeit auch in der digitalen \r\nÄra. \r\n(2) Daneben ist ein zentrales Ziel den europäischen \r\nZahlungsverkehrsmarkt „stärker, wettbewerbsfähiger, \r\nwirksamer und innovativer“ zu machen und dessen Resilienz zu \r\nverbessern.   \r\n(3) Gewährleistung des Datenschutzes bei Online-Zahlungen  \r\n(4) Der Aufrechterhaltung der Finanzstabilität  \r\n(5) Förderung finanzieller Barrierefreiheit/Inklusion  \r\n\r\n \r\n\r\nc) Geeignetheit \r\nDie vom Gesetzgeber eingesetzten Mittel müssen geeignet sein, „die \r\nmit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele zu \r\nerreichen“.139 Darüber hinaus ist eine Regelung nach der \r\nRechtsprechung des EuGH nur dann geeignet, wenn sie tatsächlich \r\ndem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise \r\nzu erreichen.140 Dies bedeutet, dass die ergriffenen Maßnahmen \r\nkonsequent auf die festgelegten unionsrechtlichen Ziele abgestimmt \r\n\r\n \r\n\r\n138 Europäische Kommission, COM/2023/369 final, S. 1 f.   \r\n139 EuGH Urt. v. 8.4.2014 – C-293/12, C-594/12 (Digital Rights) Rn. 46.  \r\n140 EuGH Urt. v. 10.03.2009 – C-169/07 (Hartlauer) Rn. 55; Jarass, Charta der \r\nGrundrechte der EU, 4. Aufl. 2021, Art. 52 Rn. 38 m.w.N.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n71\r\n\r\nsein müssen und miteinander in einem logischen, sich nicht \r\nwidersprechenden System zueinander stehen müssen.141 Der EuGH \r\nbetont bei komplexen Sachverhalten allerdings den weiten politischen \r\nGestaltungsspielraum des Gesetzgebers und beschränkt sich auf die \r\nPrüfung „offensichtlicher“ Ungeeignetheit.142 \r\n\r\nDas angestrebte Ziel der Sicherung des digitalen Euro als gesetzliches \r\nZahlungsmittel, indem dieser eine möglichst hohe Verbreitung erlangt, \r\nkann durch eine möglichst umfassende Verpflichtung der Banken zur \r\nBereitstellung des digitalen Euro – in Online wie Offline Funktion – \r\nerreicht werden.  \r\n\r\nDurch Gebührenverbote und Kontrahierungszwänge (Pflicht zum \r\nkostenlosen Bereitstellen von Basisdiensten) soll sichergestellt werden, \r\ndass möglichst viele Menschen unabhängig von ihrer finanziellen \r\nLeistungsfähigkeit Zugang zum digitalen Euro erhalten, dies ist somit \r\ngeeignet das Ziel der finanziellen Inklusion zu erreichen.  \r\n\r\nDie angestrebte Resilienz und Autonomie gegenüber nicht-\r\neuropäischen Anbietern kann durch den digitalen Euro in Form der \r\nEinrichtung eines innereuropäischen eigenen Zahlungssystems \r\ngrundsätzlich erreicht werden. Ein digitaler Euro in der offline Variante \r\nist durch die lokale Speicherung auf dem Gerät und die \r\nUnabhängigkeit von dauerhafter Internetverbindung zur \r\nZielerreichung der Resilienz geeignet.  \r\n\r\n \r\n\r\n141 Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 4. Aufl. 2021, Art. 52 Rn. 38.  \r\n142 EuGH Urt. v. 8.6.2010 - C-58/08 (Vodafone) Rn. 52; Kingreen in: \r\nCalliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 52 GRCh Rn. 68 m.w.N.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n72\r\n\r\nDie ergriffenen Maßnahmen des Verordnungsentwurfs müssen \r\nallerdings auch in Bezug auf die Zielsetzungen ineinander kohärent \r\nsein. Das von der Kommission verfolgte Gemeinwohlziel der Resilienz \r\nund Autonomie von nicht-europäischen Zahlungsdienstanbietern \r\nkönnte mit dem gegenwärtigen Verordnungsentwurf in einem \r\nZielkonflikt stehen. Die europäischen Finanzinstitute bauen derzeit mit \r\nEPI/Wero genau zur Erreichung dieses Zwecks ein privates \r\nZahlungssystem auf. Wenn der europäische Gesetzgeber nun mit \r\neinem eigenen Zahlungssystem (das in großen Teilen kostenlos sein \r\nsoll bzw. bei denen die EZB bzw. nach aktuellen Plänen die Kommission \r\nin einem fünf bis zehnjährigen Übergangszeitraum die zulässige \r\nObergrenze für Händlerentgelte festlegt) dafür sorgt, dass sich das \r\nGeschäftsmodell von europäischen Initiativen wie EPI/Wero nicht mehr \r\nrentiert bzw. dieses vom digitalen Euro (insbesondere: Online-\r\nFunktion) verdrängt wird, würde das die europäische Bankindustrie \r\nschwächen, da diese enormen Doppelbelastungen ausgesetzt wäre \r\n(hohe Investitionen in EPI und in den digitalen Euro zugleich).  \r\n\r\nZudem ist nicht ersichtlich, inwiefern der digitale Euro die Autonomie \r\ndes privaten europäischen Finanzsystems spezifisch gegenüber \r\ngroßen nicht-europäischen Anbietern stärken soll. Denn gerade \r\naufgrund des hohen Implementierungsaufwands der Online-\r\nZahlfunktion (s.o.) ist zu erwarten, dass die Funktionen des \r\ndigitalen Euro von den großen US-Finanzdienstleistern erheblich \r\nschneller in deren Zahlungslösungen im front-end integriert wird, \r\nwas sogar zu einer weiteren Festigung oder Stärkung deren \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n73\r\n\r\nMarktposition führen würde.143 Die Kommission hat nicht dargelegt, \r\ninwiefern das Design des digitalen Euro den europäischen \r\nFinanzunternehmen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen kann, \r\ngerade auch aus dem Grund, weil die bisher von den Finanzinstituten \r\nauf eigene Kosten entwickelten Lösungen nicht in den gegenwärtigen \r\nVerordnungsentwurf integriert worden sind. Damit fehlt einem \r\nwichtigen Verordnungsziel bislang der Nachweis der Eignung. \r\n\r\nDiese von der Kommission bisher nicht aufgelösten Widersprüche in \r\ndem Entwurf lassen sich zudem als Verstöße gegen das Kohärenzgebot \r\ndes EuGH werten.  \r\n\r\nd) Erforderlichkeit \r\nEinschränkungen der grundrechtlichen Freiheiten dürfen nach Art. 52 \r\nAbs. 1 S. 2 GRCh nur vorgenommen werden, soweit sie erforderlich \r\nsind. Hierfür darf bei mehreren geeigneten Maßnahmen kein milderes, \r\nd.h. den Grundrechtsträger weniger belastendes Mittel vorliegen, mit \r\ndem das verfolgte Ziel ebenso effektiv erreicht werden kann.144 \r\nAllerdings ist auch hier zu beachten, dass der EuGH dem Gesetzgeber \r\nabhängig von der Komplexität des Vorhabens ein weites Ermessen für \r\ndie Beurteilung der Erforderlichkeit zugesteht.145 Dies bedeutet \r\nallerdings nicht, dass der EuGH die Beurteilung weniger \r\neinschneidender Mittel dem Gesetzgeber überlassen würde. Bei \r\n\r\n \r\n\r\n143 Bofinger/Haas: Der Digitale Euro - Nutzen, Kosten und Risiken, Juli 2023, \r\nS. 44 f.; PwC, Digital Euro Cost Study 2025, S. 14.  \r\n144 EuGH Urt. v. 22.1.2013 C-283/11 (Sky Österreich) Rn. 50.   \r\n145 EuGH Urt. v. 8.6.2010 - C-58/08 (Vodafone) Rn. 52.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n74\r\n\r\nbesonders schwerwiegenden Grundrechtseingriffen, wie etwa bei der \r\nEntscheidung Sky Österreich, wo es ebenfalls um Eingriffe in die \r\nVertrags- und Preisgestaltungsfreiheit ging, stellt der EuGH hohe \r\nHürden auf und prüft intensiv weniger einschneidende Maßnahmen.146 \r\nAufgrund der umfangreichen Eingriffe in die unternehmerische \r\nFreiheit der Banken (s.o.) sind schonendere Mittel folglich besonders \r\nintensiv zu prüfen. \r\n\r\n(1) Fokus ausschließlich auf Wholesale CBDC \r\nEin milderes Mittel wäre es, wenn der digitale Euro ausschließlich als \r\nWholesale-CBDC, also als Zahlungsmittel zwischen Banken und \r\nZentralbanken eingeführt werden würde. Dies scheitert jedoch an der \r\ngleichen Wirksamkeit, da damit das Ziel der Schaffung eines digitalen \r\nBargeldäquivalents nicht erreicht werden könnte.  \r\n\r\n(2) Verzicht auf strenge Gebührenregulierung \r\nAuch der Verzicht auf das Gebührenverbot im Verordnungsentwurf \r\nstellt ein milderes Mittel dar, hierdurch ließe sich aber das Ziel der \r\nmöglichst breiten Zugänglichkeit aller Unionsbürger zu digitalem \r\nZentralbankgeld nicht erreichen, allerdings gäbe es hier hoheitlich \r\nverordnete Ausgleichsmittel wie eine den international agierenden \r\nZahlungsdienstleistern oder Plattformen auferlegte Abgabe- oder \r\nGebührenkonstruktion, die dazu bestimmt wäre, das Digitale-Euro-\r\nBezahlsystem für ihre Betreiber rentabel zu machen. \r\n\r\n \r\n\r\n146 EuGH Urt. v. 22.1.2013 C-283/11 (Sky Österreich) Rn. 54 ff.; Kingreen, in: \r\nCalliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 52 GRCh Rn. 69 m.w.N.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n75\r\n\r\n(3) Navarrete-Entwurf als milderes Mittel  \r\nEin deutlich milderes Mittel bestünde darin, den digitalen Euro \r\nausschließlich subsidiär zu bereits bestehenden europäischen \r\nZahlungsmöglichkeiten auszugestalten. Der Navarrete-Entwurf sieht \r\nhierfür eine deutliche Differenzierung zwischen Online- und Offline \r\nEuro (Art. 8 DEVO-E) vor.  \r\n\r\nDer Offline-Euro wird von Anfang an eingesetzt und stellt lediglich ein \r\ntokenisiertes Äquivalent von Bargeld dar. Der Online-Euro sollte \r\ngemäß dem ursprünglich angedachten Navarrete-Ansatz nur zum \r\nEinsatz kommen, wenn die europäische Bankenwirtschaft keine eigene \r\neinheitliche Lösung entwickelt. Dies stellt ein erheblich milderes Mittel \r\ndar, da es den privatwirtschaftlichen europäischen Alternativen die \r\nMöglichkeit zur Durchsetzung am Markt geben würde147 und teure \r\nDoppelstrukturen vermieden werden, da die Banken die Kosten für den \r\nAufbau zweier Zahlungssysteme allein tragen würden. \r\n\r\nDas Ziel der Schaffung eines digitalen Bargeldäquivalents würde \r\nhierdurch gleich wirksam erreicht werden, da die Offline-Funktion \r\nnicht beeinträchtigt wird. Zudem würde das Ziel der Autonomie von \r\nnicht-europäischen Zahlungsdienstleistern durch die Erhaltung bzw. \r\ndie Integration europäischer Initiativen wie EPI eher erreicht werden, \r\nals wenn US-Amerikanische Dienstleister die Online-Zahlfunktion des \r\n\r\n \r\n\r\n147 IW-Kurzbericht 25/2026: Schaffen Wero und der digitale Euro mehr \r\nWettbewerb im Zahlungssystem?, S. 3. \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n76\r\n\r\naktuellen DEVO-E in ihre Dienste integrieren würden, was eher zu einer \r\nStärkung der Dominanz dieser US-Finanzdienstleister führen würde.148  \r\n\r\nDie Kommission wird hier vermutlich argumentieren, dass das Ziel, \r\nZentralbankgeld möglichst flächendeckend allen Unionsbürgern \r\nzugänglich zu machen, nur mit einer Kombination aus Online- und \r\nOffline Funktion des digitalen Euro erreichbar sein wird. Da EPI/Wero \r\njedoch auf Giralgeld basiert, kann dieses aus Sicht von EZB und \r\nKommission nicht die systemstabilisierende Funktion erlangen, die sie \r\ndem Zentralbankgeld zuschreibt.  \r\n\r\n \r\n\r\ne) Angemessenheitsprüfung \r\nZentrales Element der Verhältnismäßigkeitsprüfung bildet die \r\nAngemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne). Die \r\nunternehmerische Freiheit wird nicht absolut gewährleistet, sondern \r\nmuss im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen \r\nwerden.149 Dies bedeutet, dass Grundrechtsträger ein gewisses Maß an \r\nregulatorischen Lasten hinnehmen müssen, allerdings nur bis zu der \r\nGrenze, ab der ein Eingriff sich als unverhältnismäßige und untragbare \r\nBeeinträchtigung darstellt, die den Wesensgehalt des Grundrechts \r\nantastet.150 Nach der Rechtsprechung des EuGH dürfen die durch die \r\nbelastenden Maßnahmen „verursachten Nachteile nicht außer \r\n\r\n \r\n\r\n148 Bofinger/Haas, Der Digitale Euro - Nutzen, Kosten und Risiken, Juli 2023, \r\nS. 45.  \r\n149 EuGH, Urt. v. 6.9.2012 - C-544/10 (Deutsches Weintor) Rn. 54.  \r\n150 Ebd.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n77\r\n\r\nVerhältnis zu den angestrebten Zielen stehen“.151 Im Gegensatz zu den \r\nausdifferenzierten Abwägungsgrundsätzen des \r\nBundesverfassungsgerichts bleibt die Rechtsprechung des EuGH bei \r\nArt. 16 GRCh stark kasuistisch geprägt. Das Vorbringen der Umstände \r\ndes konkreten Einzelfalls spielt bei der Bewertung und Gewichtung \r\nkonfligierender Rechtsgüter durch den EuGH eine enorme Rolle,152 \r\nsodass auf diese im Folgenden vertieft eingegangen werden muss. \r\n\r\n \r\n\r\n(1) Wertungen des Vertrauensschutzes   \r\nDie Kommission und die EZB haben die europäische Bankenwirtschaft \r\njahrelang dazu animiert, eine eigene europäische Zahlungslösung als \r\nKonkurrenz zu den marktbeherrschenden US-Finanzdienstleistern zu \r\nentwickeln und in EPI/Wero zu investieren. Auch sofern hierin keine \r\nZusicherung im Sinne der engen Vertrauensschutzgrundsätze des \r\nEuGH gegeben werden sollte, so muss dieses Verhalten der \r\nGemeinschaftsorgane als Umstand des konkreten Einzelfalls in die \r\nGüterabwägung miteinfließen. Die europäischen Banken haben die \r\nEuropean Payments Initiative (EPI) im Vertrauen auf diese \r\nwiederkehrende politische Unterstützung und das Fortbestehen eines \r\nmarktwirtschaftlich gestalteten Wettbewerbsrahmens gegründet und \r\nerhebliche Aufbaukosten hierfür in Kauf genommen (s.o.). Wenn die \r\nEU nun mit der Online-Funktionalität des digitalen Euros (Art. 8 Abs. 2 \r\nDEVO-E) ein staatlich initiiertes, verpflichtendes Konkurrenzprodukt in \r\n\r\n \r\n\r\n151 EuGH Urt. v. 22.1.2013 C-283/11 (Sky Österreich) Rn. 50.   \r\n152 Kühling/Drechsler, in: Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar \r\nEUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 16 GRCh Rn. 24 f.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n78\r\n\r\nden Markt bringt, wird ein legitimes, durch die EU selbst erzeugtes \r\nVertrauen enttäuscht.  \r\n\r\n(2) Einseitige Zuweisung des Akzeptanzrisikos  \r\nZugunsten der Banken muss auch der Umstand berücksichtigt werden, \r\ndass nach dem aktuellen Verordnungsentwurf das Akzeptanzrisiko des \r\ndigitalen Euros sowohl in offline- als auch online-Variante \r\nausschließlich den Banken zugewiesen soll. Es ist derzeit überhaupt \r\nnicht absehbar, ob und in welchem Umfang der digitale Euro, \r\ninsbesondere von den Bürgerinnen und Bürgern, überhaupt akzeptiert \r\nwird, da er keinen wirklichen Mehrwert im Vergleich zu bestehenden, \r\nbewährten Zahlverfahren hat. Kommission und EZB haben abseits des \r\nabstrakten Vorteils, den Zentralbankgeld gegenüber Buchgeld hat, \r\nbisher nicht überzeugend dargelegt, inwiefern der digitale Euro den \r\nUnionsbürgern in einem Umfeld von erprobten und leistungsfähigen \r\nprivaten Zahlungsdiensten einen Vorteil verschaffen soll. \r\nZentralbankgeld begründet zwar eine direkte Verbindlichkeit \r\ngegenüber der Zentralbank, dies dürfte den Unionsbürgern aber auch \r\naufgrund der Einlagensicherung bei Buchgeld nur schwer zu vermitteln \r\nsein.153 Bofinger/Haas resümieren in ihrem Gutachten von 2023, dass \r\ndas aus ihrer Sicht realistischste Szenario ein sehr teurer Aufbau eines \r\nletztlich kaum genutzten Systems sei.154  \r\n\r\nEin ähnliches Szenario hat sich auch bei der Umsetzung der \r\nZahlungsdiensterichtlinie (PSD2, RL EU 2015/2366) gezeigt: Hier waren \r\n\r\n \r\n\r\n153 Bofinger/Haas: Der Digitale Euro - Nutzen, Kosten und Risiken, Juli 2023, \r\nS. 49.  \r\n154 Ebd.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n79\r\n\r\ngrundsätzlich alle kontoführenden Zahlungsdienstleister verpflichtet, \r\nPSD2 Schnittstellen einzuführen, was mit erheblichen Kosten \r\nverbunden war (s.o.). Schon vor der Einführung war allerdings \r\nabsehbar, dass nur wenige Kunden diese Schnittstellen tatsächlich \r\nnutzen würden.155 Es ist jedoch kaum verhältnismäßig unter hohem \r\nKostenaufwand eine Infrastruktur vorhalten zu müssen, die letztlich \r\nkaum genutzt wird.156 \r\n\r\nWenn der digitale Euro von den Unionsbürgern nicht in dem \r\nerwarteten Maß angenommen wird, bleiben alleine die durch die \r\nDEVO verpflichteten Zahlungsdienstleister auf den enormen \r\nImplementierungskosten sitzen. Diese einseitige Abwälzung des \r\nAkzeptanzrisikos auf die Zahlungsdienstleister erzeugt eine \r\nDysbalance, die in der Güterabwägung zu deren Gunsten \r\nberücksichtigt werden muss.  \r\n\r\n \r\n\r\n(3) Konkrete Pflichtendichte, damit verbundene Kosten und \r\nRefinanzierbarkeit  \r\nIn materieller Hinsicht hängt die Bestimmung der Angemessenheit \r\nmaßgeblich von der konkreten Pflichtendichte ab, die den \r\nZahlungsdienstleistern auferlegt wird (mehr dazu sogleich bei der \r\nVerhältnismäßigkeit einzelner Rulebook-Pflichten). Nach den aktuellen \r\nPlänen des Verordnungsentwurfs und des Rulebook (s.o.) werden sie \r\n\r\n \r\n\r\n155 Izzo-Wagner/Otto/Schultess: Der Entwurf eines EU-Frameworks for \r\nFinancial Data Access, RDI 2024, 11 (S. 18 Rn. 55). \r\n156 Ebd.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n80\r\n\r\nverpflichtet, komplexe IT-Schnittstellen und Infrastruktur sowohl für \r\noffline- als auch online-Funktionalitäten aufzubauen, was für die \r\ngesamte europäische Finanzindustrie Implementierungskosten von 18 \r\nbis zu 30 Milliarden Euro nach sich ziehen könnte (s.o.). Es handelt sich \r\nnicht nur um leichte regulatorische Anpassungen, bei denen man auf \r\nbereits bestehende Systeme zurückgreifen könnte, sondern um \r\ntechnisch komplexe Maßnahmen.157  \r\n\r\nDiese hohen Implementierungskosten müssen im Rahmen der \r\nAngemessenheit in Verbindung mit den Gebührenverbot bzw. den von \r\nder EU in der Höhe festgelegten Händlerentgelten betrachtet werden. \r\nIn der Entscheidung zu Sky Österreich knüpft der EuGH für die \r\nBestimmung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs an die \r\nVoraussetzung an, ob das Unternehmen die Möglichkeit behält, seine \r\nDienstleistung anderweitig rentabel anzubieten und damit \r\nRefinanzierungsmöglichkeiten behält.158 E contrario ist eine \r\nMaßnahme also dann unverhältnismäßig, wenn staatlich \r\nkostenintensive Eingriffe nicht an anderer Stelle refinanzierbar sind.   \r\n\r\nAuch aus der Rechtsprechung des EuGH zur Pflicht von \r\nInternetprovidern zur Verpflichtung zum Aufbau komplexer \r\nFiltersysteme wird hier relevant. Der EuGH hatte hier in zwei \r\nEntscheidungen geurteilt, dass es einen unverhältnismäßigen Eingriff \r\nin Art. 16 GRCh darstellt, wenn ein Unternehmen zum Aufbau eines \r\n„kostspieligen, auf Dauer angelegten und allein auf seine Kosten \r\n\r\n \r\n\r\n157 Übersicht hierzu PwC, Digital Euro Cost Study 2025, S. 25 ff.  \r\n158 EuGH Urt. v. 22.1.2013 C-283/11 (Sky Österreich) Rn. 64.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n81\r\n\r\nbetriebenen Informatiksystems“ verpflichtet wird, ohne dass das \r\nErfordernis zur Wahrung eines angemessenen Gleichgewichts \r\nzwischen den schützenswerten Gütern und der unternehmerischen \r\nFreiheit auf der anderen Seite gewahrt worden ist.159 Wenn der EuGH \r\nprivate Provider davor schützt, teure Systeme ohne Kompensation mit \r\nverhältnismäßig geringem Nutzen errichten zu müssen, dann müssen \r\ndiese Grundsätze auch bei staatlich veranlasster, unkompensierter \r\nIndienstnahme gelten.  \r\n\r\nAuch das Bundesverfassungsgericht stellt bei in die Berufsfreiheit \r\neingreifenden Indienstnahmen im Rahmen der \r\nVerhältnismäßigkeitsprüfung vor allem auf die Frage ab, ob dem \r\nIndienstgenommenen die Möglichkeit verbleibt, die durch die mit \r\nseiner unternehmerischen Tätigkeit verbundene Pflichtenauferlegung \r\nim Markt oder über Marktpreise zu refinanzieren.160 \r\n\r\nDurch die Pflicht zur kostenlosen Basisdienste-Bereitstellung besteht \r\nan dieser Stelle keine Möglichkeit zur Refinanzierung. Die gesamten \r\nKosten müssten somit über die Händlerentgelte refinanziert werden. \r\nAber auch diese Möglichkeit kann nach dem aktuellen Entwurf gar \r\nnicht sichergestellt werden, da die Bestimmung der Höhe der Entgelte \r\nnicht in der Hand der Zahlungsdienstleister, sondern der EZB liegt (Art. \r\n17 Abs. 2, 5 DEVO-E).  \r\n\r\n \r\n\r\n159 EuGH Urt. v. 16.2.2012 C-360/10 (SABAM) Rn. 46 f.; EuGH Urt. v. 24.11.2011 \r\nC-70/10 (Scarlet Extended) Rn. 48 f.  \r\n160 BVerfGE 30, 292 (325 f.) – Erdölbevorratung; BVerfGE 125, 260 (361 f.) – \r\nVorratsdatenspeicherung. \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n82\r\n\r\nEine verhältnismäßige Regelung ließe sich nur sicherstellen, wenn \r\nder Verordnungsentwurf einen rechtssicheren und rentablen \r\nRefinanzierungsmechanismus vorsähe.  \r\n\r\n \r\n\r\n(4) Differenzierung nach offline- und online Zahlfunktion \r\nDie Beurteilung der Angemessenheit unterscheidet sich auch nach der \r\nBeurteilung nach der offline- und online-Zahlfunktion. Auch wenn die \r\nImplementierung des reinen offline-Euro nicht ganz unerheblich sind, \r\nso muss hierfür dennoch kein komplexes Zahlungssystem wie beim \r\nonline-Euro errichtet werden. Der online-Euro würde in direkte \r\nKonkurrenz zur Online-Zahlfunktion des Wero darstellen und die \r\nBanken dazu zwingen, mit sich selbst in einen ruinösen Wettbewerb \r\neinzutreten, während sie noch beide Systeme betreiben und \r\nfinanzieren müssten. Dies überschreitet die Schwelle eines \r\nuntragbaren Eingriffes161 in die unternehmerische Freiheit.  \r\n\r\n \r\n\r\nf) Angemessenheitsprüfung nach einzelnen Rulebook-\r\nPflichten  \r\n(1) Frontend-Aufbau und Onboarding \r\nDie nach dem Rulebook detailliert festgeschriebene nötig werdende \r\nEntwicklung eines Frontend sowie der „Onboarding-Prozess“ werden \r\nsowohl erhebliche Implementierungskosten verursachen, aber auch \r\n\r\n \r\n\r\n161 Vgl. EuGH, Urt. v. 6.9.2012 - C-544/10 (Deutsches Weintor) Rn. 54. \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n83\r\n\r\nlaufende Betriebskosten, da z.B. ein dauerhafter Customer-Support162 \r\nnötig sein wird. In der Rechtsgüterabwägung stellen sich auf der einen \r\nSeite die legitimen Ziele der Union (finanzielle Inklusion, \r\nflächendeckender Zugang zur Zentralbankgeld) und auf der anderen \r\nSeite die Rechte der Geschäftsbanken aus Art. 16 und 17 GRCh \r\ngegenüber. Die Gemeinwohlinteressen stehen hier unkompensierten \r\nImplementierungs- und Betriebskosten der Banken gegenüber. Noch \r\nschwerer wiegt beim Frontend-Ausbau allerdings, dass die \r\nGeschäftsbanken gezwungen werden, ein direktes Konkurrenzprodukt \r\ndes von ihnen aufwendig finanzierten EPI/Wero zu betreiben. Bei dem \r\nBetrieb der Kundenschnittstelle dieses Produkts werden die Banken \r\nletztlich zu rein ausführenden Organen eines bis ins Detail (Rulebook) \r\ndefinierten staatlichen Produkts. Erschwerend kommt hinzu, dass die \r\nBanken gegenüber ihren eigenen Kunden das volle Risko im Falle von \r\nStörungen für ein System tragen, dessen technische Ausgestaltung \r\nletztlich von der EZB kontrolliert wird.  \r\n\r\n(2) Backend-Integration und Liquiditätsmanagement  \r\nInsbesondere der im Verordnungsentwurf vorgesehene \r\nWasserfallmechanismus (s.o.) erfordert eine jederzeit funktionierende \r\nEchtzeitverarbeitung von Euro-Kleinstbeträgen (Verschieben von \r\nDigitalen Euro Wallet zu Geschäftsbankkonto und zurück), für die IT-\r\nSysteme umgestellt werden müssen. Diese neue Pflicht des \r\nLiquiditätsausgleichs zwischen digitalem Zentralbankgeld und \r\nprivatem Giralgeld stellt schon aufgrund des Umsetzungsaufwands \r\neinen schweren Eingriff in die unternehmerische Freiheit dar. Über die \r\n\r\n \r\n\r\n162 European Central Bank, Digital Euro Scheme Rulebook Draft 0.9, S. 122.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n84\r\n\r\nreinen Umsetzungskosten ist allerdings noch ein weiterer gewichtiger \r\nUmstand zulasten der Geschäftsbanken zu berücksichtigen: Im \r\nGegensatz zu vielen anderen (Rulebook-)Pflichten greift der \r\nWasserfallmechanismus nicht nur in Form von Umsetzungs- und \r\nBetriebskosten in die Rechte der Geschäftsbanken ein, sondern berührt \r\nmit dem sogenannten „Liquiditätsmanagement“ auch eines der \r\ngrundlegenden Geschäftsmodelle der Banken. Wenn ein Kunde sein \r\nDigitaler-Euro-Wallet aufladen möchte, muss die Geschäftsbank \r\nZentralbankreserven an die EZB überweisen. Wenn die Geschäftsbank \r\nnicht genügend Banknoten oder Reserven verfügt, muss sie sich \r\nentweder auf dem Interbankenmarkt oder bei der Zentralbank \r\nReserven beschaffen.163 \r\n\r\nHierzu stellt die internationale Bank für Zusammenarbeit (BIZ) in einem \r\nArbeitspapier vom Juli 2025 fest:  \r\n\r\n„CBDC competes with bank deposits in normal times, reducing \r\nthe liquidity premium obtainable by banks on their deposits. \r\nThis slow disintermediation shrinks the banking system (…).“164 \r\nDer digitale Euro erschwert also nicht nur ein planbares \r\nLiquiditätsmanagement der Geschäftsbanken, sondern nimmt auch \r\neinen Teil der günstigen Beschaffung von Liquidität über \r\nKundeneinlagen. Insgesamt droht also über langsame \r\nDisintermediation eine Schrumpfung des Geschäftsbankensystems.   \r\n\r\n \r\n\r\n163 Meller/Soons: Know your (holding) limits: CBDC, financial stability and \r\ncentral bank reliance, ECB Occasional Paper Series 326, S. 3.  \r\n164 Internationale Bank für Zahlungsausgleich, BIS Working Papers No 1280, \r\nCBDC and banks: disintermediating fast and slow, July 2025, S. 3.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n85\r\n\r\nDie durch den digitalen Euro entstehenden Risiken für ein sicheres \r\nLiquiditätsmanagement versucht die Kommission durch das derzeit \r\nvorgesehene Haltelimit pro Nutzer von 3.000 Euro zu adressieren. Dies \r\nkann die theoretisch unbegrenzt bestehenden Risiken, insbesondere \r\nim Falle eines „Bank-Runs“, also des massenhaften Abflusses von \r\nGiralgeldeinlagen in CBDC, begrenzen. Allerdings muss darauf \r\nhingewiesen werden, dass selbst bei einem Haltelimit von 3.000,- Euro \r\npro Nutzer dies im Extremfall einen Liquiditätsabfluss von ca. einer \r\nBillionen Euro für den gesamten Euro-Raum bedeuten würde.165 \r\n\r\nEine Schrumpfung von Giralgeldeinlagen hat aber auch zwangsläufig \r\nAuswirkungen auf die von den Banken zu erfüllenden Anforderungen \r\nan die Liquiditätsdeckung.166 In der „Capital Requirements Regulation“ \r\n(CRR) der EU finden sich umfangreiche Liquiditätsanforderungen für \r\ndie Finanzinstitute (Art. 411-428az CRR).167 Die \r\nLiquiditätsdeckungsquote (Art. 412 CRR) soll sicherstellen, dass die \r\nFinanzinstitute kurzfristig über ausreichende liquide Mittel verfügen, \r\num hohen Zahlungsabflüssen über einen Zeitraum von 30 Tagen \r\nstandhalten zu können.168 Hierbei gelten Privatkundeneinlagen nach \r\nArt. 24 und 25 delegierte Verordnung (EU) 2015/61 als vergleichsweise \r\n\r\n \r\n\r\n165 Meller/Soons: Know your (holding) limits: CBDC, financial stability and \r\ncentral bank reliance, ECB Occasional Paper Series 326, S. 5 f.  \r\n166 Bindseil, Tiered CBDC and the financial system, ECB Working Paper Series \r\nNo 2351/Januar 2020, S. 13.  \r\n167 Burgard/Heimann, in: Ludwigs, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 64. EL \r\nAugust 2025, § 21 Rn. 225. \r\n168 Burgard/Heimann, in: Ludwigs, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 64. EL \r\nAugust 2025, § 21 Rn. 226.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n86\r\n\r\nsichere Einlagen mit einer der niedrigsten „run-off“-Raten \r\n(grundsätzlich nur 5 bis 10%). Eine Verringerung dieser Einlagen durch \r\nden digitalen Euro würde es den Banken also prinzipiell erschweren, \r\ndie CRR-Anforderungen einzuhalten und damit weitere kostspielige \r\nAnpassungen nötig machen.169 Es wird ein systemischer \r\nWertungswiderspruch zwischen der europäischen CRR-Regulierung \r\nund der digitaler-Euro-VO ersichtlich: Der europäische \r\nVerordnungsgeber strebt mit der CRR-Regulierung eine möglichst \r\nkrisenfeste, resiliente Finanzindustrie an. Der europäische \r\nVerordnungsgeber privilegiert hierbei die Privatkundeneinlagen in Art. \r\n24 und 25 delegierte Verordnung (EU) 2015/61 als besonderen \r\nStabilitätsgarant mit besonders niedrigen „run-off“-Raten. Mit dem \r\nDEVO-E zum digitalen Euro forciert derselbe Verordnungsgeber nun \r\naber einen teilweisen Abfluss genau dieser Einlagen. Die \r\nGeschäftsbanken sollen somit letztlich verpflichtet werden, ein \r\nstaatliches Produkt zu finanzieren, dass die eigenen Möglichkeiten zur \r\nErfüllung europäischer Liquiditätsanforderungen erschwert.  \r\n\r\n \r\n\r\n(3) Geldautomaten und POS-Systeme  \r\nNach den Vorgaben des Rulebook müssen die Zahlungsdienstleister \r\ndie Möglichkeit schaffen, den digitalen Euro am Geldautomaten in \r\nBargeld umzutauschen und andersherum. In dem Rulebook heißt es \r\nhierzu:  \r\n\r\n \r\n\r\n169 Bindseil, Tiered CBDC and the financial system, ECB Working Paper Series \r\nNo 2351/Januar 2020, S. 13. \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n87\r\n\r\n„Funding/defunding shall also be possible from and to cash \r\nmanually via ATM“.170  \r\nDie Eingriffsintensität in die unternehmerische Freiheit bei der \r\nAnpassung interner IT und bei der Umrüstung von Geldautomaten und \r\nPOS-Systemen ist hoch. Reine Softwareupdates der Infrastruktur \r\nwerden auch nicht ausreichen, es werden auch physische Anpassungen \r\nnotwendig sein (z.B. NFC-Schnittstellen, Sicherheitsmodule).  \r\n\r\nIn Frage steht hier im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, ob die \r\nkumulative Last bei den Banken in einem angemessenen Verhältnis zu \r\ndem angestrebten Nutzen steht. Denn Zentralbankgeld in Form von \r\nBargeld ist durch die bestehende Geldautomateninfrastruktur bereits \r\nflächendeckend verfügbar, wodurch die finanzielle Inklusion gesichert \r\nist. Ein Auf- und Entladen des digitalen Euro über die App-Schnittstelle \r\nist für alle Nutzer jederzeit möglich. Es geht hier einzig und allein \r\ndarum, die direkte Umtauschbarkeit von Euro-Bargeld in den digitalen \r\nEuro zu gewährleisten, ohne den Umweg über das Giralgeld der \r\nGeschäftsbanken gehen zu müssen. Dies wäre also primär für Nutzer \r\nrelevant, die über kein eigenes Girokonto bei einer Bank verfügen. \r\nDagegen ist aber einzuwenden, dass in der EU für jeden Verbraucher \r\ngrundsätzlich ein Anspruch auf ein Girokonto mit Basisfunktionen \r\n(„Basiskonto“) nach der Zahlungskontenrichtlinie (RL 2014/92/EU) \r\nbesteht. \r\n\r\nDie Union verlagert die Kostentragungspflicht für das Anbieten eines \r\nöffentlichen Guts (digitaler Euro) allein auf die Geschäftsbanken. Diese \r\nsollen die aufwendige Umrüstung sowie die künftigen Betriebskosten \r\n\r\n \r\n\r\n170 European Central Bank, Digital Euro Scheme Rulebook Draft 0.9, S. 36.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n88\r\n\r\nder Geldautomaten in Bezug auf die Dienstleistungen rund um den \r\ndigitalen Euro tragen, während auf diesem Feld eine Refinanzierbarkeit \r\nauf null reduziert ist, da die Basisfunktionen rund um die \r\nGeldautomaten vollständig kostenlos sein müssen (Art. 17 Abs. 1 \r\nDEVO-E und Anhang II DEVO-E).  \r\n\r\nIm Hinblick auf die Rechtsprechungsgrundsätze des EuGH zur Scarlet \r\nExtended/SABAM (s.o.) liegt hier ein unverhältnismäßiger Eingriff in \r\nArt. 16 GRCh vor, da erhebliche technische Umsetzungspflichten auf \r\neinen geringen praktischen Nutzen treffen, weil das \r\nFunding/Defunding von digitalem-Euro Guthaben ebenso über das \r\nZahlungskonto mit Giralgeld vorgenommen werden kann, worauf \r\nnach der Zahlungskontenrichtlinie für alle Verbraucher ein Anspruch \r\nbesteht.  \r\n\r\n(4) Compliance-Pflichten  \r\nEs ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Bekämpfung von \r\nGeldwäsche und Finanzkriminalität hochrangige Allgemeinwohlziele \r\nder Union darstellen. Auch hier ist vorgesehen, dass die \r\nZahlungsdienstleister die gesamten Compliance-Kosten rund um den \r\ndigitalen Euro alleine tragen sollen, ohne dabei Kontoführungskosten \r\nerheben zu dürfen. Eine kompensationslose Indienstnahme führt zwar \r\nnicht grundsätzlich zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Grade \r\nim Bereich der Bankenregulierung ist es anerkannt, dass die Banken \r\nCompliance- und Überwachungspflichten bei dem Anbieten eigener \r\nZahlungsdienstleistungen übernehmen müssen. Die \r\nVerhältnismäßigkeit der Indienstnahme ergibt sich aus zwei \r\nmaßgeblichen Kriterien: Zum einen muss die Pflicht berufsbezogen \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n89\r\n\r\nsein, also keine schlechthin unternehmensfremde Tätigkeit sein.171 \r\nDaneben muss die Belastung zumutbar bleiben: Eine Belastung ist \r\ndann grundsätzlich zumutbar, wenn der Indienstgenommene eine \r\nGefahrquelle eröffnet und hierdurch im Rahmen seiner \r\nGeschäftstätigkeit davon profitiert.172 Das Bundesverfassungsgericht \r\nführt hierzu aus:  \r\n\r\n„So wie die Telekommunikationsunternehmen die neuen \r\nChancen der Telekommunikationstechnik zur Gewinnerzielung \r\nnutzen können, müssen sie auch die Kosten für die Einhegung \r\nder neuen Sicherheitsrisiken, die mit der Telekommunikation \r\nverbunden sind, übernehmen und in ihren Preisen \r\nverarbeiten.“173 \r\nDer Gesetzgeber muss hierbei nicht jede durch die Indienstnahme \r\nverursachte Rentabilitätsminderung auffangen, er darf die Möglichkeit \r\nder Refinanzierung der verursachten Aufwendungen aber in keinem \r\nFall durch Gesetz schlechthin unmöglich machen.174 \r\n\r\nDer zentrale Unterschied zwischen den Compliance-Pflichten von \r\ndigitalem Euro und denen bei Finanzdienstleistungen rund um \r\nGiralgeld ist, dass die Geschäftsbanken diejenigen mit Giralgeld aus \r\neigenem Entschluss zur Erzielung von Gewinnen betreiben, \r\nwohingegen das Anbieten von Leistungen rund um den digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n171 BVerfGE 22, 380 (385) – Kuponsteuer; BVerfGE 30, 292 (324 f.) – \r\nErdölbevorratung.  \r\n172 Vgl. BVerfGE 95, 173 (187) – Tabakwerbung; BVerfGE 125, 260 (361 f.) – \r\nVorratsdatenspeicherung.  \r\n173 BVerfGE 125, 260 (362) – Vorratsdatenspeicherung. \r\n174 BVerfGE 30, 292 (325) – Erdölbevorratung.  \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n90\r\n\r\nschon keine freie unternehmerische Entscheidung der \r\nGeschäftsbanken darstellt, sondern ihnen als gesetzliche Pflicht \r\nauferlegt wird. Der die Rechtsprechung bestimmende Leitgedanke, \r\ndass ein Unternehmen, das zur Gewinnerzielung an einem bestimmten \r\nMarkt teilnimmt, auch an Kosten von hierdurch entstehenden \r\nSicherheitsrisken beteiligt werden können muss, liegt hier somit gar \r\nnicht vor. Es handelt sich eben um keine freie \r\nMarkteintrittsentscheidung der Geschäftsbanken, sondern um ein \r\nstaatlich verordnetes Produkt. Die hierdurch entstehenden \r\n(Compliance-)Risiken können nach den o.g. \r\nRechtsprechungsgrundsätzen also nicht den Banken zugerechnet \r\nwerden.  \r\n\r\nZudem stellt sich der Refinanzierungsaspekt, der in jeder \r\nVerhältnismäßigkeitsprüfung der Indienstnahme zentral ist (s.o.), \r\ngänzlich anders als bei den Compliancepflichten von Dienstleistungen \r\nrund um Giralgeld dar. Die Möglichkeit der Kostenabwälzung ist nach \r\ndem Verordnungsentwurf beim Anbieten von Basisdienstleistungen \r\nvollständig ausgeschlossen. Eine adäquate Möglichkeit der \r\nRefinanzierung über Händlerentgelte ist schon deshalb nicht möglich, \r\nweil nach dem aktuellen Verordnungsentwurf die Banken die Höhe der \r\nEntgelte gar nicht frei bestimmen dürfen, sondern diese staatlich \r\nfestgesetzt werden (Art. 17 Abs. 2-6 DEVO-E, s.o.).  \r\n\r\nDarüber hinaus wird der digitale Euro voraussichtlich dafür sorgen, \r\ndass an anderer Stelle Händlerentgelte aus bisherigen \r\nZahlungslösungen der Geschäftsbanken wegfallen werden, da dieser \r\nin direkte Konkurrenz hierzu tritt. Die Geschäftsbanken müssen also \r\nkünftig Compliancepflichten für zwei verschiedene Systeme erfüllen, \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n91\r\n\r\nwährend nicht ersichtlich ist, inwiefern auch die Refinanzierungsbasis \r\nentsprechend steigen soll.  \r\n\r\n(5) Zwischenergebnis \r\nEs lässt sich festhalten, dass die derzeit nach dem Verordnungsentwurf \r\nkonzipierte Indienstnahme der Banken in der Summe der dargestellten \r\nBelastungen unverhältnismäßig in deren unternehmerische Freiheit \r\nnach Art. 16 GRCh eingreift. Eine deutlich schonendere Möglichkeit \r\nwäre die Beschränkung auf den offline-Euro, da dies nicht zu \r\nunzumutbaren Doppelbelastungen (Finanzierung zweier Online-\r\nZahlungssysteme) führen würde. Für den Fall, dass an der \r\nDoppelbelastung mit der Implementierung von offline- und online-\r\nEuro festgehalten werden würden, kann die Verhältnismäßigkeit über \r\neine finanzielle Kompensation erreicht werden. Da die Banken hier als \r\nverlängerter Arm der staatlichen Währungspolitik in Dienst genommen \r\nwerden und dennoch das volle Kosten- und Akzeptanzrisiko tragen \r\nsollen, ließe sich die Verhältnismäßigkeit des Eingriffes nur durch eine \r\nErstattung der Implementierungskosten oder einen rentablen \r\nRefinanzierungsmechanismus sicherstellen.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n92\r\n\r\nVII. Zusammenfassung der Ergebnisse in Thesen \r\n\r\n- Der digitale Euro ist in seiner gegenwärtigen Form de lege lata \r\nnicht von Art. 128 Abs. 1 AEUV umfasst. Art. 133 AEUV als Art. \r\n128 AEUV flankierende Regelung kommt daher als \r\nRechtsgrundlage für die Einführung eines digitalen Euro nicht \r\nin Betracht. In der geplanten Form handelt es sich bei dem \r\ndigitalen Euro auch nicht um ein bloßes technisches Update von \r\nEuro-Bargeld, sondern um eine tiefergehende Änderung der \r\nArchitektur der Währungsverfassung, sodass eine Änderung der \r\nVerträge nach dem Vertragsanpassungsverfahren nach Art. 48 \r\nEUV notwendig wäre. Etwas anderes wäre nur denkbar, wenn \r\nder digitale Euro funktional strikt als bloßes Bargeldäquivalent \r\nausgestaltet wäre, was derzeit nicht der Fall ist. Dem \r\nUnionsgesetzgeber wäre bereits aus \r\nZuständigkeitserwägungen heraus zu raten, sich auf die engere \r\ntechnische Verwendung des digitalisierten Euro zu beschränken \r\nund den Finanzinstituten dabei möglichst viel \r\nDispositionsfreiheit zu belassen. Dieses Ergebnis wurde durch \r\ndie nachfolgende Grundrechtsprüfung bestätigt. \r\n\r\n \r\n\r\n- In den von der Kommission ausgegebenen Zielen lassen sich \r\nerhebliche Widersprüche erkennen. Diese können einen \r\nVerstoß gegen das Kohärenzgebot der Geeignetheit \r\nbegründen. Die Kommission verfolgt keine kohärenten Ziele, \r\nwenn sie mit dem Aufbau eines Online-Zahlungssystems die \r\nAutonomie des europäischen Finanzsystems erreichen will, am \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n93\r\n\r\nEnde aber US-Zahlungsdienstleister weiter fördert und \r\neuropäische Initiativen wie EPI/Wero erheblich schwächt.  \r\n\r\n \r\n\r\n- Die europäische Bankenwirtschaft hat auch im Vertrauen auf die \r\nwiederholten politischen Äußerungen und Aufforderungen der \r\nKommission und der EZB erhebliche Investitionen in Initiativen \r\nwie EPI/Wero getätigt. Auch wenn diese Äußerungen keinen \r\nVertrauensschutz im engeren Sinne begründen, so sind sie im \r\nRahmen der Grundrechtsprüfung zugunsten der Banken zu \r\nberücksichtigen.  \r\n\r\n \r\n\r\n- Die EU plant, den Finanzdienstleistern das Akzeptanzrisiko des \r\ndigitalen Euro unter voller Kostentragungspflicht einseitig \r\naufzubürden. Dies ist dann unverhältnismäßig, wenn gar nicht \r\nvorhersehbar ist, dass die kostenintensiv aufzubauende \r\nInfrastruktur letztlich auch genutzt wird.  \r\n\r\n \r\n\r\n- Der EuGH und das Bundesverfassungsgericht knüpfen die \r\nVerhältnismäßigkeit von Eingriffen in Art. 16 GRCh auch an die \r\nRefinanzierungsmöglichkeit an. Die Möglichkeit der \r\nRefinanzierbarkeit der immensen Implementierungskosten wird \r\njedoch durch Gebührenverbote und -beschränkungen teilweise \r\nbis ganz unmöglich gemacht.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n- Im Gegensatz zu anderen Finanzdienstleistungen, die die \r\nBanken aufgrund freien unternehmerischen Entschlusses \r\nanbieten und daher auch hierdurch entstehende Kosten der \r\nRisikobegrenzung adäquat mittragen müssen, ist dies beim \r\n\r\n\r\n : Rechtsprobleme des Digitalen Euro \r\n\r\n \r\n\r\n94\r\n\r\ndigitalen Euro grade nicht der Fall. Es stellt einen \r\nunverhältnismäßigen Eingriff in die unternehmerische Freiheit \r\nder Banken dar, wenn diese die durch ein staatlich verordnetes \r\nProdukt entstehenden Risikokosten alleine tragen müssen.  \r\n\r\n \r\n\r\n- Der digitale Euro gefährdet auch das sichere \r\nLiquiditätsmanagement der Banken und droht dessen Kosten \r\nzu erhöhen. Der europäische Gesetzgeber verhält sich \r\nwidersprüchlich, wenn er einerseits mit dem \r\nWasserfallmechanismus für einen Abfluss von Giralgeldeinlagen \r\nsorgt und diese andererseits in der Bankenregulierung als \r\nbesonders sichere Einlagen mit stabilisierendem Effekt auf das \r\nFinanzsystem in Krisenzeiten gesetzlich privilegiert. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n, im April 2026 \r\n\r\n \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-06-19"}]},{"statementNumber":"SG2609300123","regulatoryProjectNumber":"RV0005315","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Ausgestaltung des digitalen Euro (VO-E EU-Kommission zum digitalen Euro)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f9/c7/852335/Stellungnahme-Gutachten-SG2609300123.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\nGBIC Priorities for Trilogue Negotiations: A Digital Euro Needs Practical Safeguards \r\n\r\n \r\n\r\nThe digital euro has the potential to reshape the European payment landscape for decades. It is intended to \r\nstrengthen European sovereignty and independence. This makes it even more important to establish a \r\nbalanced, legally sound and workable regulatory framework from the outset. Therefore, GBIC calls for a \r\nbalanced compromise, focused on four success factors: a targeted and phased design, proper consideration of \r\nexisting solutions and regulation, viable economic incentives, and a binding governance involving all relevant \r\nmarket participants – in order to avoid unnecessary complexity, unclear priorities and an unbalanced allocation \r\nof responsibilities, creating a parallel infrastructure with unclear legal consequences (for further details see the \r\nsubsequent sections). \r\n1. Focus on essential requirements and implement them step by step \r\nThe functional requirements under discussion go beyond what is needed for a successful launch, creating a \r\nsubstantial effort without a clear corresponding benefit for citizens, merchants, banks or the Eurosystem.  \r\nPolitical support for gradual implementation is not sufficient if the regulation itself triggers the full catalogue of \r\nobligations from day one. Therefore, the regulatory framework should enable the Eurosystem and market \r\nparticipants to implement the digital euro in clearly defined phases, taking due account of risk and market \r\nconsiderations. \r\n2. Build on existing payment procedures and European market solutions \r\nSuccessful national and European payment solutions such as wero and girocard already strengthen sovereignty, \r\nresilience and innovation. Building on existing ecosystems, infrastructures and standards is not a decision \r\nagainst the digital euro; it is a condition for a stronger and more competitive European payments landscape. \r\nNew market structures, like Open Funding, should be established through contractual agreements between \r\nparticipating institutions. \r\nThe same principle applies to the legal framework. The Digital Euro Regulation must be fully consistent with \r\nthe existing EU payments acquis and provide a clear allocation of rights, obligations and liability – for citizens, \r\nmerchants and the banking sector.  \r\n3. Secure sustainable economic incentives \r\nWithout viable business models, the digital euro will not be economically sustainable. Banks will bear a \r\nsubstantial share of the investment, distribution, compliance and operating costs. They must be able to recoup \r\nthese investments and provide services on an ongoing basis. Otherwise, the digital euro could weaken the \r\ncompetitiveness and innovative capacity of European providers rather than strengthen them. \r\nThe compensation model is therefore a decisive success factor. It must recognize the interests for banks and \r\nthe merchants, while avoiding long-term distortions to the detriment of privately operated European payment \r\nsolutions. Both the MSC and the Inter-PSP-Fee have to be better calibrated based on existing market \r\nconditions.  \r\n4. Involve the market through binding governance \r\nThe digital euro ecosystem will reshape payment landscape and business models for banks and merchants \r\nalike. Therefore, the thorough involvement of existing market participants is urgently needed to ensure \r\nsuccessful implementation and further development while minimizing risks. \r\nSetting a realistic holding limit is indispensable to prevent larger scale deposit outflows, especially under stress. \r\nWith waterfall mechanisms in place, a cash-orientated holding limit will not affect usability. Moreover, \r\nsustainable innovation requires joint decision-making, clear accountability and a balanced allocation of \r\nresponsibilities – not least with regard to the Digital Euro rulebook. Potential conflicts with the ECB’s \r\nsupervisory and oversight functions must be addressed.   \r\nConclusion: \r\nThe German Banking Industry Committee remains committed to constructive engagement with the European \r\ninstitutions and all participating stakeholders. The positions of the Co-Legislators and the proposed legal \r\nframework of the European Commission already reflect to some degree the outcome of the deliberations around \r\nthe digital Euro and embedded concerns and proposals of many stakeholders. The trilogue negotiations should \r\ntherefore focus on establishing a coherent, simple and transparent framework and prioritize compromises that \r\nprovide the foundation for the successful introduction of the digital euro. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nDETAILED SUGGESTIONS FOR THE TRILOGUE \r\n\r\n \r\n\r\nThe German Banking Industry supports the objective of strengthening Europe’s sovereignty, resilience and \r\ncompetitiveness in payments and remains committed to contributing constructively to the digital euro \r\nproject. \r\nThe final Regulation should combine the strongest elements of the institutional positions: Parliament’s \r\nsafeguards on operational readiness, governance, liability and PSP-controlled customer interfaces; the \r\nCouncil’s more proportionate approach to distribution, free basic services and compensation; and targeted \r\ntrilogue compromises on inclusion, cross-PSP funding and holding limits. \r\nThe tables below sets out GBIC’s preferred basis for a digital euro that is operationally feasible, attractive to \r\nusers and economically sustainable, without creating unnecessary parallel structures, unfunded obligations or \r\ndisadvantages for existing European payment solutions. \r\n\r\n \r\n\r\nTopic Preferred Basis for the Trilogue \r\nPhased introduction and operational readiness – Art. 4 European Parliament, complemented by an \r\nMVP approach \r\nCompensation – Art. 17 \r\n\r\nCouncil as the structural basis, \r\ncomplemented by targeted elements of the \r\nEuropean Parliament position \r\nGeneral distribution – Art. 14(1) Council \r\nAccess for consumers without an existing payment \r\naccount / financial inclusion – Art. 14(3) and (4) Modified Commission/EP approach \r\nFunding, defunding and cross-PSP services – Art. 13a \r\n\r\nCouncil baseline, complemented by the \r\nEuropean Parliament’s safeguard for \r\nvoluntary cross-PSP arrangements \r\nHolding limits – Arts. 15, 16 and 16a EP compromise: Combined political \r\naccountability with EP criteria \r\nApplicable law and governance – Arts. 3a and 5 European Parliament, complemented by \r\nnecessary extensions \r\nLiability – Art. 27 European Parliament, complemented by \r\nadditional safeguards \r\nFront-end services – Art. 28 European Parliament \r\nMandatory basic services – Annex II Council as the starting point, with targeted \r\namendments \r\n\r\n \r\n\r\nFurther Details:  \r\n\r\n \r\n\r\n1. A Phased Introduction of the Digital Euro Based on a Minimum Viable Product \r\nApproach \r\n\r\n \r\n\r\nPreferred basis for the trilogue: European Parliament position – further refinement required \r\nThe introduction of the digital euro will be one of the most complex infrastructure projects ever \r\nundertaken in the European payments market. Even a focused core product will require substantial \r\ninvestment and intensive coordination between the Eurosystem, payment service providers (PSPs), \r\nmerchants and technology providers. Requiring the simultaneous implementation of all online, offline, \r\nhardware-based and interoperability-related functionalities would significantly increase implementation \r\nrisks and could delay the delivery of a reliable core product. \r\nThe European Parliament’s position provides the preferable basis for the trilogue. In particular, Article 4 \r\nrequires important preparatory steps to be completed before the roll-out, including the finalisation of the \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nScheme Rulebook, the development and deployment of the necessary infrastructure, appropriate \r\ngovernance arrangements, pilot testing and clear liability rules. In addition, following authorisation of the \r\nissuance of the digital euro, Parliament provides for an implementation phase of at least 24 months. \r\nThese safeguards should be maintained and further developed into a genuine minimum viable product \r\n(MVP) and sequencing approach. \r\nGBIC proposal: \r\nArticle 4 should be retained on the basis of the European Parliament’s position and further strengthened to \r\nensure that: \r\n• the first stage of the digital euro is limited to a clearly defined core product; \r\n• implementation timelines for PSPs only start once the relevant rulebooks, technical specifications, \r\ninterfaces, liability rules and operational responsibilities have been finalised;  \r\n\r\n \r\n\r\n• additional functionalities only become mandatory after an assessment of, in particular: \r\no technical maturity; \r\no operational feasibility; \r\no proportionality; \r\no demonstrated demand from users and merchants; \r\no added value compared with existing solutions; and \r\no experience gained from pilot testing and the initial roll-out phase; \r\n• the results of the pilot phase are duly and mandatorily taken into account before subsequent \r\nstages of the roll-out are activated.  \r\nThe Regulation should explicitly allow different functionalities to become mandatory at different points in \r\ntime (EP item 141i) \r\n\"After the authorization of the issuance of the digital euro, the European Central Bank shall \r\nprovide for a roll-out phase of at least 24 months to ensure readiness for a secure, resilient \r\nand gradual adaptation by the Eurosystem, payment service providers and digital euro \r\nusers.\" \r\nJustification: \r\nPolitical support for a gradual roll-out is insufficient if the Regulation itself activates all implementation \r\nobligations from the outset. \r\nA phased approach would reduce implementation risks, allow practical experience to be incorporated and \r\navoid substantial investment in functionalities for which actual demand or technical maturity has not yet \r\nbeen demonstrated. \r\nThe success of the digital euro should be measured by the reliability and acceptance of its core \r\nproduct, not by the number of functionalities available on day one. \r\n\r\n2. Link Mandatory Distribution to Existing Customer Relationships and Target \r\nInclusion Obligations \r\nOn Article 14(1): Preferred basis for the trilogue: Council \r\nThe Council position provides the preferable basis for the general distribution obligation. Credit institutions \r\nshould be required to provide basic digital euro services only to consumers with whom they already have a \r\ncontractual relationship through a non-digital euro payment account. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nGBIC proposal: \r\n\r\n \r\n\r\nThe Council approach should be maintained: Mandatory distribution by credit institutions should be limited \r\nto existing payment account customers. \r\nJustification: \r\nCredit institutions should not be required to establish new customer relationships solely for the purpose of \r\nproviding access to the digital euro. The digital euro should be integrated into existing customer \r\nrelationships and distribution structures. Requiring credit institutions to establish additional relationships \r\nwith non-customers would unnecessarily duplicate onboarding, AML, customer service and compliance \r\nprocesses. \r\nOn Article 14(3) and (4): Access and financial inclusion \r\nPreferred basis for the trilogue: Modified Commission/Parliament approach \r\nA different approach is required for consumers without an existing payment account and for specific \r\nfinancial inclusion services. The Council approach should not be retained insofar as it could result in \r\nordinary credit institutions being designated as providers of last resort solely on the basis of their \r\ninstitutional status or legal form. \r\nGBIC proposal: \r\nAccess for consumers without an existing payment account relationship should primarily be ensured \r\nthrough specifically designated post office giro institutions. Private payment service providers should \r\nassume such obligations only: \r\n• on a voluntary basis; \r\n• following a transparent selection procedure; and \r\n• subject to full reimbursement of the costs incurred in providing these services. \r\nIn particular, the public-law status of a credit institution operating in a competitive market \r\nshould not, in itself, constitute sufficient grounds for designating that institution as a provider \r\nof last resort. \r\nSpecific in-person support services for older people, persons with disabilities or persons with limited digital \r\nskills should likewise primarily be assigned to the providers specifically designated under Article 14(3), \r\nrather than imposed on all credit institutions and branches. \r\nJustification: \r\nFinancial inclusion is a legitimate public policy objective. However, it should be achieved through a \r\ntargeted public-service mechanism rather than through an indiscriminate extension of the distribution \r\nobligations imposed on the banking sector. \r\n\r\n3. Use Existing European Infrastructure Before Creating New Parallel Structures \r\nPreferred approach: European Parliament as the basis, with further clarification \r\nOn Articles 26 and Article 24a, the European Parliament’s more detailed approach should form the basis \r\nfor the trilogue. It rightly recognises that the digital euro should, wherever possible, build on existing \r\nEuropean payment infrastructures, standards and interfaces rather than create new parallel structures. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nExisting European market solutions already contribute to European sovereignty, resilience and innovation. \r\nThe implementation of the digital euro should therefore make systematic use of existing infrastructure and \r\nmarket standards wherever they are capable of meeting the relevant legal, technical, security and \r\noperational requirements. \r\nGBIC proposal: \r\nThe more detailed provisions of the European Parliament should be retained and further strengthened by \r\nestablishing the following overarching principle: \r\nIn order to limit implementation costs, avoid unnecessary duplication and promote interoperability, the \r\ndigital euro should make use of existing European payment infrastructures, standards and interfaces \r\nwherever they are capable of adequately meeting the applicable legal, technical, security and operational \r\nrequirements. New parallel infrastructure should only be developed where its necessity and additional \r\nvalue have been demonstrated. \r\nThis principle should apply both to the interaction of the digital euro with successful European market \r\nsolutions such as Wero and to existing national payment infrastructures such as girocard. \r\nWhere the European Parliament provides more detailed requirements concerning the reuse of existing \r\ninfrastructure, technical standards, interfaces or market solutions, these provisions should generally be \r\npreserved as the basis for the trilogue rather than replaced by broader or less specific formulations. \r\nThe digital euro should complement existing European solutions, not displace them. It should therefore not \r\nbenefit from structural competitive advantages resulting from regulatory price-setting, mandatory free-of-\r\ncharge services or requirements that force PSPs to maintain duplicative infrastructure. \r\nJustification: \r\nA European sovereignty project should build on European capabilities that already exist. Requiring PSPs to \r\ndevelop and operate parallel infrastructures where suitable market infrastructure is already available \r\nwould increase costs, implementation risks and complexity without necessarily creating additional value for \r\nconsumers or merchants. \r\nMaking systematic use of existing European infrastructures would also facilitate interoperability, shorten \r\nimplementation timelines and preserve investment capacity for market-driven innovation. The creation \r\nof new digital euro-specific infrastructure should therefore be the exception, not the default. \r\n\r\n \r\n\r\n4. Avoid Mandatory and Unremunerated Cross-PSP (De-)Funding for Fair Competition \r\nPreferred Trilogue Baseline: The Council's approach should serve as the basis for the trilogue \r\nnegotiations, as it preserves flexibility for contractual solutions between payment service providers (PSPs). \r\nAt the same time, the Parliament's safeguard for reverse waterfall services, requiring a voluntary \r\nagreement between the participating PSPs, should be retained. \r\nGBIC Proposal:  \r\n\r\n \r\n\r\nThe final framework should clearly distinguish between same-PSP and cross-PSP scenarios. \r\nFor same-PSP arrangements, basic funding and defunding functionalities may be included within the \r\nmandatory digital euro service framework. The Parliament's one-to-one linkage between a digital euro \r\npayment account and a single designated non-digital euro payment account should also be preserved. \r\n\r\n \r\n\r\nFor cross-PSP arrangements, funding and defunding services should simply be based on voluntary \r\ncontractual agreements between the participating PSPs, outlining (1) appropriate remuneration, and (2) \r\nresponsibilities for authentication, compliance, and liability.  \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nThese agreements would be best suited also to permit centralised or group-wide service provision and \r\nshould only require reverse waterfall services where a voluntary agreement exists. \r\n\r\n \r\n\r\nAny provision in Annex II that would make automatic cross-provider funding or defunding a mandatory \r\nfree-of-charge service should therefore be deleted. \r\nJustification: \r\n\r\n \r\n\r\nFunding and defunding are not merely technical functionalities. They involve operational processes, \r\nauthentication, liquidity management, AML/CFT compliance, data exchange, liability allocation and dispute \r\nresolution. These requirements become significantly more complex when the digital euro account and the \r\nlinked commercial bank account are held with different PSPs. \r\nMandatory and unremunerated interoperability services between competing PSPs would require substantial \r\ntechnical and contractual infrastructure while providing limited additional value for the effective use of the \r\ndigital euro. Interoperability should be enabled, but it should not oblige one PSP to provide services to \r\nanother free of charge. Cross-PSP funding and defunding services should therefore remain voluntary, \r\ncontract-based and appropriately remunerated. \r\n\r\n \r\n\r\n5. Article 15, 16, 16a: Holding Limits Must Be Realistic, Predictable and Operationally \r\nManageable \r\nPreferred basis for the trilogue: Targeted compromise \r\nHolding limits constitute a fundamental safeguard within the digital euro framework. The digital euro \r\nshould primarily serve as a means of payment, rather than as a large-scale store of value. The design of \r\nholding limits should therefore take into account: financial stability, the funding base of credit institutions, \r\nthe ability of banks to provide financing to households and businesses, and the diversity of banking \r\nbusiness models, particularly smaller and predominantly deposit-funded institutions. \r\nNeither institutional position should be adopted in its entirety. The European Parliament provides a \r\nmore detailed and appropriate set of criteria for determining holding limits, particularly with regard to the \r\nimpact on financial stability and different deposit-funded business models. The Council position provides a \r\nsensible basis for ensuring stronger political accountability regarding the overall holding limit. \r\nHowever, both approaches should be reconsidered insofar as they rely on a person-based holding limit \r\nrequiring the aggregation of digital euro holdings across multiple payment service providers. \r\nGBIC proposal:  \r\nThe Regulation should explicitly clarify that holding limits should be calibrated to ensure that the digital \r\neuro is used primarily as a means of payment rather than as a store of value. The methodology should \r\ntherefore focus on payment behaviour rather than savings behaviour. \r\nWith regard to governance, the overall framework and the maximum holding limit should remain subject \r\nto political accountability. The Council approach, based on an implementing act adopted by the Council, \r\nmay provide the preferable basis, provided that: \r\n\r\n \r\n\r\n• the methodology is transparent; \r\n• relevant market participants, including payment service providers, are consulted; \r\n• the ECB provides the underlying technical assessment and recommendation; and \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n• no fallback mechanism exists that would allow the ECB to effectively determine the political \r\nholding limit in the absence of a political decision. \r\nIn addition, GBIC is convinced that both  \r\n• a person-based holding limit model requiring the aggregation of holdings across multiple payment \r\nservice providers and \r\n• the aggregation and allocation of holding limits in the case of joint accounts \r\nare, due to their complexity, convincing provisions from a PSP and customer perspective. Instead of \r\napplying and reconciliating a “person-based” holding limits, PSPs should be able to apply own holding \r\nlimits, preferably within a range set by the ECB or legislator. In this case, consumers could enjoy Digital \r\nEuro services from different PSPs.  \r\nJustification: \r\nWaterfall and reverse-waterfall mechanisms allow consumers to make and receive payments regardless of \r\nthe amount of digital euro held at any given moment. High holding limits are therefore not necessary to \r\nensure the practical usability of the digital euro. A realistic, predictable and payment-oriented holding limit \r\nwould reduce risks to financial stability while preserving the digital euro's functionality as a means of \r\npayment.  \r\n\r\n \r\n\r\n6. Simplify the Compensation Model While Ensuring Fair Remuneration and Merchant \r\nProtection \r\nPreferred basis for the trilogue: On Article 17, Council as the structural basis, complemented by \r\ntargeted elements of the European Parliament position \r\nThe compensation model for the digital euro should meet four core policy objectives: lower and \r\ntransparent payment costs for merchants, simple rules, effective supervision and a sustainable \r\ncompensation mechanism for payment service providers. In the current positioning, neither the \r\napproach of the European Parliament, nor the position of the Council can be effectively assed, given their \r\ncomplex, non-transparent and inconsistent provisions. Thus, a target compromise of the key principles of \r\nboth positions should be considered. \r\nAn EU-wide cap on merchant service charges would not achieve these objectives efficiently. Merchant \r\npricing differs across sectors and individual merchants because payment transactions involve different \r\nlevels of operational effort, servicing requirements and risk. A uniform EU-wide cap would disregard these \r\ndifferences and could result in unintended cross-subsidisation between merchant categories. \r\nThe trilogue should therefore use the Council approach as the structural basis, while incorporating the \r\nEuropean Parliament’s more targeted merchant-level approach and establishing a simple and predictable \r\ninter-PSP compensation mechanism. The merchant service charge and the inter-PSP compensation should \r\nbe designed as coherent elements of the same compensation framework. \r\nGBIC proposal: \r\nArticle 17 should be adjusted along the following principles: \r\n• Remove the EU-wide cap on merchant service charges (MSC). \r\n• Instead, foresee a merchant-level MSC cap based on the European Parliament’s \r\napproach in Article 17(2b). The merchant service charge for digital euro payments should not \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nexceed the average fee that the individual merchant already pays to its PSP for comparable digital \r\nmeans of payment. \r\no Comparable means of payment should include international and domestic consumer \r\ndebit card schemes that can be used at the point of sale and in e-commerce. \r\no When determining the relevant benchmark, (1) scheme fees and equivalent scheme-\r\nrelated charges should be excluded, as such costs do not arise in the same way for the \r\ndigital euro, and (2) the interchange component should remain part of the comparison. \r\no Introduce a fixed inter-PSP fee of 0.2% per transaction, aligned with the established \r\nbenchmark for consumer debit card transactions under the Interchange Fee Regulation. \r\n• Retain a review of the compensation model after five years, but do not prescribe in advance \r\na mandatory transition to a different or cost-based compensation model. Any subsequent \r\nadjustment should depend on actual market developments and reliable transaction and cost data. \r\nThe fixed inter-PSP fee is particularly important because the payer’s PSP and the payee’s PSP generally \r\nhave no bilateral contractual relationship. A uniform multilateral fee is therefore required to make the \r\ncompensation mechanism operationally scalable in a real-time, high-volume payment environment. \r\nJustification: \r\nA merchant-level cap achieves the policy objective of protecting merchants without imposing an artificial \r\none-size-fits-all price across highly heterogeneous merchant sectors. \r\nFor example, a low-value transaction at a coffee shop is generally completed immediately and entails \r\nlimited subsequent servicing risk. A travel transaction, by contrast, may involve cancellations, re-bookings, \r\nrefunds and additional servicing over a period of several months. Merchant sectors may also differ \r\nsignificantly in their exposure to fraud and financial-crime risks. An EU-wide cap would fail to reflect these \r\ndifferences and could lead to cross-subsidisation between merchant categories. \r\nUsing the individual merchant’s existing pricing for comparable payment methods as the benchmark is \r\nboth more proportionate and easier to supervise. It relies on existing commercial relationships, provides \r\nan objective reference point for the merchant concerned and ensures that digital euro acceptance does not \r\nleave that merchant worse off than under comparable existing payment solutions. \r\nAt the same time, a fixed 0.2% inter-PSP fee provides PSPs with a stable, transparent and operationally \r\nworkable compensation mechanism. It builds on an established EU regulatory benchmark and avoids the \r\ncomplexity of continuously recalibrating a cost-based fee across the euro area. \r\nFinally, the five-year review clause preserves the ability to adjust the model once sufficient experience and \r\nreliable cost data are available, without creating regulatory uncertainty from the outset by pre-determining \r\na future compensation model. \r\nThe digital euro compensation framework should be simple at launch, predictable for PSPs, protective of \r\nmerchants and sufficiently flexible to respond to actual market developments rather than theoretical cost \r\nassumptions. \r\n\r\n \r\n\r\n7. Articles 3a and 5: Ensure Consistent Applicable Law and Clear Future Governance \r\nPreferred Trilogue Baseline: European Parliament \r\nThe final Regulation should clearly define the relationship between the digital euro framework and existing \r\nEU legislation. Overlapping or conflicting legal regimes should be avoided. These considerations include:  \r\n• the Payment Services Regulation (PSR), \r\n• the Payment Services Directive (PSD), \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n• anti-money laundering legislation, \r\n• data protection legislation, \r\n• DORA, and \r\n• relevant national private law. \r\nGBIC Proposal:  \r\n\r\n \r\n\r\nThe European Parliament’s approach should be retained as it provides a clearer separation between the \r\nECB’s digital euro scheme activities and its monetary policy, supervisory and payment system oversight \r\nfunctions.  \r\nWe would strongly welcome a comprehensive legal review of the final regulation. The interaction with the \r\nexisting EU banking and payments acquis should be expressly and coherently defined, including which \r\nPSR/PSD rules apply to digital euro payment services, where digital-euro-specific rules prevail and how \r\nliability and conflict-of-law issues are allocated \r\nOn Article 5 of the European Parliaments Position: Establishment of the Advisory Platform \r\nGBIC Proposal:  \r\nThe European Parliament’s proposal for a Digital Euro Scheme Rulebook Advisory Platform should be \r\nmaintained and strengthened. Payment service providers, merchants and end-user representatives should \r\nbe consulted on: \r\n• interoperability, \r\n• amendments to the scheme rulebook, \r\n• infrastructure decisions, \r\n• usability, \r\n• technical standards, \r\n• additional mandatory functionalities, and \r\n• measures with significant cost implications or impacts on customer interfaces. \r\nWhere the Eurosystem departs materially from stakeholder recommendations, the reasons should be \r\npublished transparently. \r\nJustification: \r\nThe digital Euro ecosystem will reshape payment landscape and business models for banks and merchants \r\nalike. Therefore, the thorough involvement of existing market participants is urgently needed to ensure \r\nsuccessful implementation and further development while minimizing risks steaming from technical \r\nreadiness, fragmented implementation or unnecessary or unclear regulatory obligations. \r\n\r\n8. Ensure Liability Remains with the Party Controlling the Relevant Risk \r\nPreferred Trilogue Baseline: European Parliament, with targeted safeguards \r\nUnder Article 27, Payment service providers should remain liable for services under their control and for \r\ntheir customer relationships. Further liabilities, for technical devices, functionalities or user interfaces by \r\nthe ECB should be excluded by a clear legal framework. \r\nGBIC Proposal:  \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nThe European Parliament’s approach should serve as the trilogue baseline as it more clearly safeguards \r\nrights to indemnification and recourse where damages result from Eurosystem infrastructure or ECB-\r\nprovided interfaces. \r\nJustification: \r\nRisks arising from infrastructure, functionalities or user interfaces controlled by the ECB or national central \r\nbanks should not be transferred to distributing payment service providers. While we welcome further \r\nclarification on the ECB’s roles and mandates, any ECB dispute resolution function should be subject to \r\nappropriate independence and review mechanisms. \r\n\r\n \r\n\r\n9. Article 28: Preserve Payment Service Providers’ Control over Customer Interfaces \r\nPreferred Trilogue Outcome: European Parliament \r\nJustification: \r\nExisting payment service provider applications and customer interfaces should remain the primary access \r\nchannel for the digital euro. Payment service providers offering a compliant digital euro interface should \r\nnot be required to provide an additional ECB interface. A Eurosystem-provided interface may serve as an \r\noptional fallback solution, particularly for providers designated under Article 14(3), but should not displace \r\nexisting customer relationships. The contractual relationship with the customer and the associated legal \r\nresponsibilities should remain with the distributing payment service provider. \r\n\r\n \r\n\r\n10. Annex II: Focus the Catalogue of Free Mandatory Basic Services \r\nPreferred Trilogue Baseline: Council, with targeted amendments \r\nThe catalogue of free mandatory services should be limited to functionalities necessary for the ordinary \r\nuse of the digital euro. Additional services should not become mandatory and free of charge solely because \r\nthey are technically feasible. \r\nGBIC Proposal:  \r\n\r\n \r\n\r\nThe European Parliament’s proposed extensions should not automatically form part of the mandatory free \r\nbasic service catalogue. In detail, these relates to: \r\n• front-end services, \r\n• recurring ECB software updates, \r\n• switching services, and \r\n• complex cross-provider funding and defunding services \r\nLikewise, physical payment instruments, dedicated hardware solutions and direct cash conversion services \r\nshould not automatically have to be provided free of charge by all payment service providers. \r\nServices required for financial inclusion objectives should be assigned to specifically designated providers \r\nand supported through appropriate funding arrangements. \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-09-01"}]},{"statementNumber":"SG2406110048","regulatoryProjectNumber":"RV0005318","regulatoryProjectTitle":"Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d3/be/310873/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110048.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Oktober 2023 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\nMit dem Entwurf zum Framework for Financial Data Access (FIDA) zielt die EU-Kommission darauf ab, \r\nden Zugang zu Kundendaten für eine Vielzahl von Finanzdienstleistungen zu erleichtern. Damit soll \r\nder Datenaustausch zwischen Unternehmen im Finanzwesen insgesamt gefördert werden. FIDA setzt \r\nsomit den regulatorischen Rahmen für ein offenes Finanzwesen (Open Finance). \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) unterstützt grundsätzlich ein „Framework for Financial Data \r\nAccess“, das die Chancen der Datenökonomie für europäische Verbraucher, Unternehmen und die EU-\r\nVolkswirtschaft insgesamt nutzt. Die deutschen Banken und Sparkassen wollen eine aktive Rolle \r\neinnehmen: als Datenhalter, die Drittanbietern Zugang zu Kundendaten ermöglichen, und als Nutzer \r\nvon externen Daten, um ihren Kunden passgenaue Angebote zu machen. Oberste Priorität ist es daher, \r\ndass FIDA eine sichere Infrastruktur zum Teilen der Kundendaten schafft, den Kunden- und \r\nMarktbedürfnissen Rechnung trägt und einen fairen Wettbewerb für ein offenes Finanzwesen fördert. \r\nAnsonsten drohen Akzeptanzprobleme auf Seiten der unterschiedlichen Marktakteure und \r\nMarktverzerrungen, wie beispielsweise bei Zahlungskonten, die von FIDA ausgeschlossen sind. In \r\ndieser Hinsicht unterstützen wir, dass der FIDA-Entwurf Schemes eine zentrale Rolle zuweist. Jedoch \r\nist zu erwarten, dass ein paritätisches Governance-Modell zwischen Datenhaltern und Datennutzern, \r\nwie im FIDA-Entwurf vorgesehen, zu schwierigen Verhandlungen zwischen den Parteien führen wird \r\nmit der Folge langwieriger Entscheidungsprozesse. Insofern wären andere Formen der Schemes-\r\nGovernance in Erwägung zu ziehen, die effizientere Entscheidungsprozesse ermöglichen und dennoch \r\neine hinreichende Partizipation der Datennutzer sicherstellen. Letztlich liegt eine erfolgreiche \r\nEtablierung von Datenaustausch-Schemes im Interesse aller Stakeholder.  \r\n\r\n \r\n\r\nDer vorliegende Kommissionsentwurf für ein offenes Finanzwesen ist in Teilen zu ambitioniert, als \r\ndass er sich unter den formulierten regulatorischen Anforderungen und der vorgegebenen \r\nUmsetzungsfrist erfolgreich implementieren lässt. Die Erfahrungen aus der Zweiten \r\nZahlungsdiensterichtlinie (PSD2) zeigen, dass sich die Umsetzung der technischen \r\nRegulierungsstandards als komplex und zeitaufwändig darstellten. Da der Anwendungsbereich von \r\nFIDA deutlich über den Anwendungsbereich der PSD2 hinausgeht, ist damit zu rechnen, dass sich die \r\nUmsetzung komplexer darstellen wird. Wir befürworten deshalb ein stufenweises Vorgehen mit \r\nsukzessiver Ausdehnung des Geltungsbereichs der FIDA, der vor jeder weiteren Ausbaustufe einer \r\nBewertung und möglichen Adjustierung unterzogen werden sollte. Nur so lassen sich notwendige \r\nErfahrungen sammeln und Schwierigkeiten vermeiden, die dem Ansinnen des Gesetzgebers auf lange \r\nSicht im Wege stehen würden. Als Ansätze zur Beantwortung der Frage, wann welche Art von Stufen \r\noder Stufenfokus in welcher Reihenfolge bei der Einführung von FIDA zu wählen wäre, könnte \r\nbeispielsweise die Segmentierung nach einzelnen Kundengruppen die Grundlage bilden oder auch \r\nMachbarkeitsanalysen der betroffenen Stakeholder, die hierüber in einen offenen Dialog treten sollten.  \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 17 \r\nStellungnahme  \r\n vom 05. Oktober 2023 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nNachfolgend stellen wir unsere Einschätzung zu den aus unserer Sicht wesentlichen Punkten dar. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n1. Der Schutz von Kundendaten hat oberste Priorität \r\n\r\n \r\n\r\n• Positiv zu bewerten ist, dass Art. 5 vorsieht, dass Unternehmen, die Open Finance \r\nDienstleistungen erbringen wollen, die ausdrückliche Zustimmung des Kunden einholen \r\nmüssen. In einem Open-Finance-Ökosystem steht das Kundeninteresse im Mittelpunkt, denn \r\nletztlich entscheidet der Kunde, wem er seine Daten anvertrauen möchte. Dies ist aus unserer \r\nSicht ein ganz wesentlicher Erfolgsfaktor für die Kundenakzeptanz und Inanspruchnahme des \r\nFinanzdatenaustausches in der Praxis.  \r\n\r\n \r\n\r\n• Der Entwurf sieht zudem in Art. 5 und 8 vor, dass Datenhalter ihren Kunden Dashboards zur \r\nVerfügung stellen müssen. Dies ist grundsätzlich positiv zu bewerten, da es Kunden die \r\nMöglichkeit gibt, ihre Zustimmung einfach und wirksam zu verwalten. Informationen über den \r\ngenauen Verwendungszweck ergeben sich in der Regel aus zwischen Kunde und Datennutzer \r\nvereinbarten, zum Teil umfangreichen Datennutzungsbestimmungen, die dem Datenhalter \r\nnicht bekannt sind. Datenhalter können und sollten daher keinen weitergehenden Pflichten \r\nunterliegen, als dem Kunden den vom Datennutzer übermittelten Verwendungszweck \r\nanzuzeigen. \r\n\r\n \r\n\r\n• Art. 4 sieht vor, dass ein Datenhalter, auf Anfrage des Kunden, die in Art. 2.1 aufgeführten \r\nDaten unverzüglich, kostenlos, kontinuierlich und in Echtzeit zur Verfügung stellt. Ein \r\nsolcher Anspruch lässt sich nach unserer Einschätzung derzeit bereits ideal über das Online-\r\nBanking als etablierte elektronische Kundenschnittstelle realisieren. Wenn Kunden nicht am \r\nOnline-Banking teilnehmen (wollen), darf kein Anspruch auf Nutzung eines anderen \r\nelektronischen Kanals mangels gangbarer Alternativen bestehen. Dies sollte im klarstellenden \r\nSinne deutlich aus dem Gesetzestext hervorgehen. Unberührt davon bestehen die Regelungen \r\nder Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die bereits umfangreiche Datenauskunftsrechte \r\nsowie ein Recht auf Datenportabilität statuieren und horizontal, d.h. sektorübergreifend \r\neinheitliche Bedingungen schafft. Der Datenzugangsanspruch nach der FIDA-Verordnung kann \r\nnicht als Rahmen für die sektorspezifische Erfüllung von Anforderungen aus der DSGVO \r\nbetrachtet werden, da hiermit unterschiedliche Ziele verfolgt werden. Auch dies sollte eindeutig \r\naus dem Gesetzestext hervorgehen.  \r\n\r\n \r\n\r\n• Art. 5.3.(e) und Art. 6.4.(b) sehen zudem sowohl für Datenhalter als auch für Datennutzer \r\ndie Pflicht vor, die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen und Rechten an geistigem \r\nEigentum zu wahren, wenn auf Kundendaten gemäß Art. 5.1 zugegriffen wird. Eine Gewähr zur \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 17 \r\nStellungnahme  \r\n vom 05. Oktober 2023 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nWahrung von Geschäftsgeheimnissen bezogen auf die Kundendaten könnte jedoch weder der \r\nDatenhalter noch der Datennutzer geben, da ausschließlich der (Firmen-)Kunde weiß, ob der \r\nZugang zu bestimmten Daten seine Geschäftsgeheimnisse oder Rechte an geistigem Eigentum \r\nberührt. Eine derart gelagerte Prüfpflicht würde zudem in völlig unklarem Umfang ein großes \r\nHaftungspotential für die betreffenden Datenhalter und Datennutzer bedeuten. Ein \r\nSchutzbedürfnis für Geschäftsgeheimnisse sollte zudem vielmehr für den Datenhalter \r\nbestehen. Denn die Erfassung und Verarbeitung von Kundendaten in einem von dem \r\nDatenhalter individuell vorgegeben Umfang oder nach einer anbieterindividuellen Systematik \r\nkann ein Differenzierungsmerkmal im Wettbewerb sein und damit seine Geschäftsgeheimnisse \r\noder etwaige IP-Rechte tangieren. Wir empfehlen deshalb deutlich zu machen, dass die \r\neingangs genannten Absätze in Art. 5 und 6 dem Schutz des Datenhalters dienen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n2. Geltungsbereich von FIDA sollte mit Bedacht gesetzt werden. Ein \r\nabgestufter, evolutionärer Ansatz erhöht Chancen und begrenzt Risiken.  \r\n\r\n \r\nEin offenes Finanzwesen bietet Chancen für Kunden und Marktteilnehmer, geht aber auch mit Risiken \r\neinher1, die vom Gesetzgeber bedacht werden müssen. Der Umfang der in Art. 2 aufgelisteten \r\nDatenquellen, für die ein gesetzliches Datenzugangsrecht eingeführt werden soll, ist aus Sicht der DK \r\nzu groß gewählt, um die mit der Umsetzung verbundene hohe Komplexität zu bewältigen. Auch mit \r\nBlick auf die Kundenakzeptanz sollten neue Datenzugangsrechte in einem ersten Schritt dort etabliert \r\nwerden, wo der Kundennutzen unmittelbar erkennbar ist, und weitere Schritte unter Berücksichtigung \r\nder sukzessiv gewonnenen Erfahrungen vollzogen werden.  \r\n\r\n \r\n\r\n• Art. 2.1 definiert zwar die Datenkategorien, für die der Zugang durch den Kunden und dritte \r\nDatennutzer ermöglicht werden soll, jedoch ist nicht bei allen Kategorien klar, wer der \r\neigentliche Datenhalter ist und von dieser Verpflichtung konkret betroffen ist. Art. 2.2 nennt \r\nzwar die Finanzinstitute, die in den Anwendungsbereich der FIDA fallen, lässt aber eine klare \r\nZuordnung zwischen Datenhalter und Datenkategorien offen. Nach unserem Verständnis \r\nhandelt es sich dann um einen Datenhalter, wenn dieser das jeweilige Produkt oder die \r\nDienstleistung originär gegenüber dem Kunden bereitstellt. Nur durch eine solche \r\nKonkretisierung des Begriffs „Datenhalter“ kann gewährleisten werden, dass die Daten stets \r\naktuell sind und keine redundanten Zugangsansprüche bestehen, die zu widersprüchlichen \r\nKundendaten je nach Datenquelle führen mit negativen Auswirkungen auf die Datenqualität in \r\n\r\n \r\n1 Vgl. ESMA (2022): Final Report on the European Commission mandate on certain aspects relating to retail \r\ninvestor protection, S. 55 ff., Link: *esma35-42-\r\n1227_final_report_on_technical_advice_on_ec_retail_investments_strategy.pdf \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 17 \r\nStellungnahme  \r\n vom 05. Oktober 2023 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\ndem mit FIDA angestrebten Finanzdatenraum. Insofern bedarf es einer entsprechenden \r\nKlarstellung. \r\n\r\n \r\n\r\nFür einige der unter Art 2.1 genannten Datenkategorien ist diese eindeutige Zuordnung zu \r\neinem Datenhalter im Sinne der \"natürlichen Heimat“ der Daten nicht gegeben. Das betrifft \r\ninsbesondere Immobilien, die unter Art 2.1 (b) ausdrücklich einbezogen sind, allerdings kein \r\nFinanzvermögen, sondern Immobilienvermögen verkörpern. Anders als alle anderen dort \r\ngenannten Vermögensgüter lassen sich unmittelbare Immobilienvermögen einem \r\nFinanzinstitut nicht zurechnen, da sie kein Finanzprodukt darstellen und auch nicht von einem \r\nFinanzinstitut für den Kunden verwaltet werden. Anders verhält es sich mit Fondsanteilen an \r\nImmobilienvermögen, die als Finanzinstrument einzustufen sind. Daher sollten Immobilien, wie \r\nim Übrigen auch andere physische Vermögensgüter aus dem Anwendungsbereich der \r\nVerordnung ausgenommen sein. Die Tatsache, dass Immobilien regelmäßig als Sicherheit für \r\nderen Kreditfinanzierung herangezogen werden, darf nicht als Begründung gelten, von dem \r\nGrundsatz der unmittelbaren Zurechenbarkeit von Daten zu einem Datenhalter abzuweichen. \r\nDenn die Bewertung basiert auf einer Zeitpunktbetrachtung (i.d.R. beim Kreditabschluss) und \r\nsagt nichts über den aktuellen Marktwert aus. Naheliegender wäre es, einen entsprechenden \r\nZugangsanspruch gegenüber den betreffenden öffentlichen Stellen, dem Immobilienmakler \r\noder anderen auf die Schätzung des aktuellen Marktwertes spezialisierten Anbietern zu \r\nkonstituieren, die allerdings nicht vom Anwendungsbereich der FIDA erfasst sind. \r\n\r\n \r\n\r\n• Ferner lässt der Verordnungsentwurf offen, welche genauen Informationen durch \r\nDatenhalter bereitgestellt werden sollen. Diese sind von Datenkategorie zu Datenkategorie \r\nunterschiedlich und bedürfen einer weiteren Präzisierung. Während diese Informationen nach \r\nArt. 2.1 (a) für Konten und Kredite ausdrücklich Salden, Transaktionen und Konditionen \r\numfassen, ist dies für die weiteren Datenkategorien nicht näher bestimmt. Insbesondere die \r\nDetailtiefe der über FIDA zugänglich zu machenden Konditionen darf nicht über die ganz \r\nwesentlichen Eckpunkte des Produkts hinausgehen. Andernfalls besteht die Gefahr eines \r\nausufernden Anwendungsbereichs, der in keinem angemessenen Verhältnis zwischen dem zu \r\nerwartenden wirtschaftlichen Kundennutzen und dem Implementierungsaufwand bei den \r\nDatenhaltern steht. Denn es gilt zu bedenken, dass die Kosten der Umsetzung der technisch-\r\norganisatorischen Voraussetzungen an den Datenzugang je nach Datentiefe des \r\nDatenumfanges erheblich sein können, insbesondere wenn der Datenumfang über die bereits \r\nexistierende Online-Banking-Funktionalität deutlich hinaus geht. In diesem Zusammenhang ist \r\nzu berücksichtigen, dass der Datenhalter nicht zwingend mit einer angemessene Kompensation \r\nnach Art. 6 als Ausgleich rechnen kann. Denn eine Aussicht darauf besteht nur dann, wenn sich \r\neine Kundennachfrage nach entsprechenden Drittdienstleistungen einstellt, und zwar in \r\n\r\n\r\nSeite 6 von 17 \r\nStellungnahme  \r\n vom 05. Oktober 2023 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nsignifikantem Umfang, da ansonsten eine „im direkten Zusammenhang mit der Bereitstellung \r\nder Daten für den Datennutzer\" stehende angemessene Entschädigung die Umsetzungskosten \r\nkaum wird decken können. Zudem ist der Begriff \"conditions\" sehr weit gefasst und schließt \r\nmöglicherweise erweiterte Geschäftsbedingungen mit ein, die im Wesentlichen unstrukturierte \r\nDaten umfassen und für den vermeintlichen Zweck eines Produktvergleiches nicht verwendbar \r\nsind. Eine Vergleichbarkeit dieser Informationen ließe sich nur über eine \r\nProduktstandardisierung erreichen, was zu einer verminderten Angebotsvielfalt im Markt und \r\ngeringeren Auswahlmöglichkeiten für Kunden führen würde. Die Bereitstellung eines \r\nEchtzeitzugangs zu allen Bedingungen eines Produktvertrags scheint weder beabsichtigt noch \r\nwäre sie aus Aufwand/Kundennutzen-Gesichtspunkten vertretbar. Insofern sollten unter \r\n„Konditionen“ nur solche Daten verstanden werden, die einen unmittelbaren Vergleich zwischen \r\nProdukten verschiedener Anbieter zulassen. \r\n\r\n \r\n\r\nVor diesem Hintergrund sprechen wir uns dafür aus, die Kundendaten(kategorien) im \r\nAnwendungsbereich des Art. 2 der Verordnung entlang folgender Kriterien enger zu fassen:  \r\na) Der Zugangsanspruch ist auf Daten begrenzt, die keine Verringerung des \r\nProduktangebotes im Markt zur Folge haben, z.B. durch eine Standardisierung von \r\nProduktmerkmalen oder von institutsindividuellen Beratungs- oder \r\nEntscheidungsprozessen.  \r\nb) Der Zugangsanspruch ist auf solche Produkte oder Dienstleistungen beschränkt, die im \r\nMassengeschäft gegenüber Verbrauchern und Unternehmen angeboten werden. Konten \r\nvon anderen Finanzinstituten inkl. Zentralbanken, Konten von institutionellen Kunden \r\nsowie spezialisierte Produkte wie z.B. Konsortialkredite, sollten mangels erkennbaren \r\nKundennutzen aus dem Anwendungsbereich ausgenommen werden. \r\n\r\n \r\n\r\nDarüber hinaus sollten bei dem von uns vorgeschlagenen stufenweisen Vorgehen zur \r\nUmsetzung bzw. Ausweitung des Datenscopes folgende Kriterien herangezogen werden: \r\n1) Der zu erwartende Nutzen des Datenzugangs für den Kunden \r\n2) Der bestehende Standardisierungsgrad der betroffenen Daten \r\n\r\n \r\n\r\nFür die notwendige Konkretisierung des Datenscopes und Präzisierung der zugänglich zu \r\nmachenden Dateninhalte ist es aus Sicht der DK unbedingt anzuraten, die Expertise der \r\nMarktteilnehmer im Prozess zu berücksichtigen.  \r\n\r\n \r\n\r\n• Parallel zu der Notwendigkeit einer Konkretisierung und Präzisierung des Datenscopes nach Art \r\n2.1 halten wir eine Anpassung der Definition von „Kundendaten“ in Art. 3 (3) für \r\nzwingend geboten. Denn die aktuelle Definition geht in ihrem Umfang deutlich über das hinaus, \r\n\r\n\r\nSeite 7 von 17 \r\nStellungnahme  \r\n vom 05. Oktober 2023 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nwas sich aus Art 2 (1) als vermeintlicher Datenscope ergibt: ‘customer data’ means personal \r\nand non-personal data that is collected, stored and otherwise processed by a financial \r\ninstitution as part of their normal course of business with customers which covers both data \r\nprovided by a customer and data generated as a result of customer interaction with the financial \r\ninstitution.” Insbesondere Daten, die im Rahmen einer Interaktion zwischen Kunde und \r\nFinanzinstitut gewonnen werden, können in signifikantem Maße Fachwissen und Know-how des \r\nAnbieters bzw. Datenhalters beinhalten, das aus Wettbewerbsgründen nicht Gegenstand einer \r\nDatenaustauschpflicht mit Dritten unterliegen darf. Zudem ist der Umfang der Daten, die im \r\nRahmen der Geschäftstätigkeit mit einem Kunden erfasst, verarbeitet und gespeichert werden, \r\nausufernd und würde jedwede kundenbezogene Datenverarbeitung umfassen, was weit über \r\ndie vom Gesetzgeber genannte Zielsetzung eines Open-Finance-Frameworks hinausgeht. Wir \r\nregen daher an, in der Definition von „customer data“ einen Bezug auf den in Art 2 (1) näher \r\nfestgelegten Datenscope herzustellen und zudem mit der ausdrücklichen Einschränkung zu \r\nversehen, dass nur solche Daten als Kundendaten anzusehen sind, die keine \r\nGeschäftsgeheimnisse oder anderweitigen Rechte des Datenhalters betreffen. \r\n\r\n \r\n\r\nDarüber hinaus bedürfen aus Sicht der DK folgende Punkte einer näheren Chancen/Risiko-Abwägung:  \r\n\r\n \r\n\r\n• Kritisch zu hinterfragen ist der in Art. 2.1(b) definierte Umfang von Investmentdaten. \r\nInsbesondere lehnen wir die Einbeziehung der zum Zwecke der Eignungs- und \r\nAngemessenheitsprüfungen erhobenen Daten im Sinne der Art. 25(2) und Art. 25(3) der MiFID \r\nII ab. Aktuell bietet jede Bank und Sparkasse eine einzigartige Palette von Produkten und \r\nDienstleistungen an und verwendet unterschiedliche Methoden, um die Risikobereitschaft und \r\ndie sonstige Eignung des Produkts für den Kunden zu beurteilen. \r\n\r\n \r\n\r\nDabei handelt es sich überwiegend um interne Daten des Instituts, die auf die jeweiligen \r\nhauseigenen Prozesse zugeschnitten sind. Bei einem großen deutschen Anbieter sind dies z. B. \r\ndie Kundenrisikobereitschaft auf einer Skala von 1 bis 5, bei der gewünschten Anlagedauer: \r\nkurz-, mittel- und langfristig oder eine niedrige, mittlere oder hohe Investition in nachhaltige \r\nWirtschaftstätigkeiten. Ein anderer großer deutscher Anbieter nutzt eine Skala zur \r\nKundenrisikobereitschaft von 1 bis 7, einer Anlagedauer in konkreten Jahreszahlen und einer \r\nAngabe in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten in Prozent von 1-100. Diese internen Daten sind \r\nfür einen Dritten aufgrund der Individualität des internen Prozesses nicht nutzbar. Im \r\nGegenteil: Müssten diese Daten automatisiert bereitgestellt werden, würden Dritte dazu \r\nverleitet, sie einfach auf ihre eigenen Prozesse zu übertragen. Dadurch würde für die Kunden \r\neine enorme Gefahr von Falschberatungen bzw. falschen Investitionsentscheidungen \r\ngeschaffen.  \r\n\r\n\r\nSeite 8 von 17 \r\nStellungnahme  \r\n vom 05. Oktober 2023 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDarüber hinaus treibt die Fähigkeit jeder Vertriebsstelle, ihren eigenen Ansatz für die Kunden \r\nzu bestimmen, den Wettbewerb und die Innovation innerhalb der Branche voran. Die \r\nspezifischen Details der Bewertung sind somit ein Qualitätsmerkmal, ein \r\nUnterscheidungsmerkmal der Anlageberatung der einzelnen Institute. Eine vollständige \r\nStandardisierung dieser Prozesse könnte möglicherweise zu einem Qualitätsverlust bei der \r\nBewertung führen und die Bemühungen der Institute, die Qualität dieser Prozesse \r\nkontinuierlich zu verbessern, behindern oder sogar ganz verhindern.  Die Übertragung dieser \r\nDaten stünde daher im Gegensatz zu der Zielsetzung der Verordnung, den Nutzen und die \r\nPassgenauigkeit von Finanzdienstleistungen für den einzelnen Kunden zu erhöhen.  \r\n\r\n \r\n\r\nHierbei gilt es auch die Bedenken der Europäischen Wertpapier und Marktaufsichtsbehörde \r\n(ESMA), die in einem offenen Brief an die EU-Kommission geäußert wurden, bei der \r\nAusgestaltung des Gesetzesrahmens zu berücksichtigen. Die ESMA weist zurecht darauf hin, \r\ndass sich die Kunden aufgrund verschiedener Faktoren, einschließlich kultureller Faktoren, \r\nmangelndem Vertrauen und Angst vor Cyber-Risiken dagegen sträuben, persönliche \r\nInformationen wie Anlagehistorie/Transaktionsdaten und Eignungsprofile zu teilen und dass \r\ndiese Ängste berücksichtigt werden müssen.2  \r\n\r\n \r\n\r\nAuch müssten die Banken und Sparkassen die erhaltenen Daten verifizieren und daher den \r\nKunden erneut befragen. Denn auf Basis der Daten zur Kundenexploration werden \r\nProduktempfehlungen ausgesprochen. Aus Haftungsgründen im Rahmen der \r\nProduktempfehlung muss ausgeschlossen werden, dass die bezogenen Informationen vom \r\nKunden falsch interpretiert wurden oder fehlerhaft sind. Die erneute Verifizierung mit dem \r\nKunden nimmt den Vorteil, den die Übertragung von Daten gemäß dem Vorschlag zum \r\nFramework bieten soll. \r\n\r\n \r\n\r\nAus diesem Grund spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft auch dafür aus, auf die \r\nvorgeschlagene Pflicht in der Retail Investment Strategy, die im Zusammenhang mit dem \r\nOpen-Finance-Framework steht, zu verzichten (Art. 25 Abs. 1 UAbs. 3 bis 6 MiFID-E). Die \r\nPflicht besagt, dass dem Kunden sowohl bei der Anlageberatung als auch beim beratungsfreien \r\nGeschäft mit Angemessenheitsprüfung auf Verlangen ein Bericht in einem standardisierten \r\nFormat über die von ihm gemachten Kundenangaben zur Verfügung gestellt werden soll. Einen \r\nBedarf für eine solche Anforderung vermag die Deutsche Kreditwirtschaft nicht zu erkennen. \r\nGerade im Bereich der Anlageberatung erhält der Kunde bereits jetzt eine \r\n\r\n \r\n2 ESMA (2022): Ref: Consultation on options to enhance the suitability and appropriateness assessments, Link: \r\nesma35-43-3112_letter_to_ec_on_mifid_suitability_consultation.pdf (europa.eu). \r\n\r\n\r\nSeite 9 von 17 \r\nStellungnahme  \r\n vom 05. Oktober 2023 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nGeeignetheitserklärung, die auch detaillierte Angaben zum Kunden und Erläuterungen \r\ndahingehend enthält, wie die Beratung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des \r\nKleinanlegers abgestimmt wurde. \r\n\r\n \r\n\r\n• Unklar ist der Umfang der Daten nach Art. 2 (1)(f) bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit \r\neines Unternehmens für einen Kreditantrag oder bei einem Rating. Während der damit \r\nverbundene Kundennutzen allenfalls in Form von operativen Erleichterungen bei der \r\nBereitstellung von Daten an mehrere, potenzielle Kreditgeber bzw. Ratingagenturen besteht, \r\ndürften auch hier die herangezogenen Daten von Institut zu Institut im Detail verschieden sein, \r\nwas sich durch anbieterindividuelle Ratingsysteme und Inputvariablen erklären lässt. Denn die \r\nRisikobewertung von Kreditengagements ist eine Kernkompetenz der Kreditgeber und ein \r\nwichtiger Wettbewerbsfaktor im Markt, der im Übrigen auch erhalten bleiben muss, um eine \r\nbreite Kreditversorgung und Angebotsvielfalt zu gewährleisten. Ein Teilen von Inputdaten unter \r\nverschiedenen Kreditgebern würde nur bei gleicher Datenbasis für die \r\nKreditwürdigkeitsprüfung Sinn ergeben, was heute nicht der Fall ist und aus \r\nWettbewerbsgründen auch nicht beabsichtigt werden sollte.  \r\n\r\n \r\n\r\nDer Anwendungsbereich des Art. 2 (1)(f) könnte potenziell auch Daten von \r\nWirtschaftsauskunfteien betreffen, die auf vertraglicher Grundlage zwischen der Auskunftei und \r\ndem Kreditgeber ausgetauscht werden und zur Kreditwürdigkeitsprüfung und der Messung des \r\nKredit- und Gegenparteiausfallrisikos herangezogen werden. Diese Daten stellen das geistige \r\nEigentum und wesentliche Geschäftsgrundlage der Auskunfteien dar, die im Falle eines \r\nZugangsanspruches des Kunden verletzt bzw. in Frage gestellt würden, weshalb diese Daten \r\nexplizit vom Anwendungsbereich ausgenommen werden müssen. Ganz grundsätzlich gilt, dass \r\nder Kreditgeber über Daten, die an anderer Stelle als beim Kunden erhoben werden, in der \r\nRegel nicht frei verfügen kann, sondern an vertragliche Pflichten gegenüber dem \r\nDatenbereitsteller gebunden ist, die einem Datenzugang oder einer Datenweitergabe im Wege \r\nstehen können. \r\n\r\n \r\n\r\nSollte es dem Gesetzgeber vor allem um eine leichtere Portierbarkeit von Finanzdaten und \r\nUnternehmensnachweisen (wie z.B. Daten aus Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, \r\nbetriebswirtschaftliche Auswertungen oder Handelsregisterauszügen) des kreditanfragenden \r\nUnternehmens gehen, dann sollten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und ggfs. öffentliche \r\nRegister in den Kreis der von FIDA betroffenen Datenhalter aufgenommen werden, die diese \r\nDaten originär vorhalten.  \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 10 von 17 \r\nStellungnahme  \r\n vom 05. Oktober 2023 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nIm Übrigen darf die Anforderung, verfügbare Daten zugänglich zu machen, nicht dazu führen, \r\ndass Datenhalter dazu verpflichtet werden, Informationen, die heute nach gesetzlichen \r\nVorgaben, nach Verstreichen bestimmter Fristen oder Ablehnung eines Kreditantrages gelöscht \r\nwerden, für eine mögliche zukünftige Anfrage vorgehalten werden müssen.  \r\n\r\n \r\n\r\n• Zudem können aus dem Datenzugriffsrecht des Kunden insbesondere in den beiden zuvor \r\ngenannten Fällen auch Rechte des Datenhalters auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen \r\nbetroffen sein. Denn aus den erhobenen Daten lassen sich womöglich Rückschlüsse auf \r\nbankindividuell entwickelte Bewertungssystematiken ziehen, die ein wesentliches \r\nDifferenzierungsmerkmal im Wettbewerb der verschiedenen Anbieter darstellen. Insofern \r\nsprechen wir uns für eine ausdrückliche rechtliche Klarstellung in Art. 5.(e) und 6.4.(b) \r\nwie oben vorgeschlagen aus, der das Datenzugriffsrecht des Kunden bzw. des \r\nDatennutzers so limitiert, dass keine Geschäftsgeheimnisse des Datenhalters berührt \r\nwerden.  \r\n\r\n \r\n• Art. 7 sieht vor, dass EBA und EIOPA Leitlinien für Datenkategorien für Produkte und \r\nDienstleistungen im Zusammenhang mit der Bonitätsbewertung von Verbrauchern, respektive \r\nfür Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Risikobewertung und \r\nPreissetzung eines Verbrauchers im Fall von Lebens-, Kranken- und \r\nKrankenversicherungsprodukten, formulieren sollen. Wir bewerten Art. 7 aus mehreren \r\nGründen kritisch. Erstens werden die Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung bei \r\nVerbraucherdarlehen bereits umfassend in der Verbraucherkreditrichtlinie geregelt. Darüber \r\nhinaus gelten seit 30. Juni 2021 für Neukredite (und seit 30. Juni 2022 auch für \r\nBestandskredite) die EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06 \r\nGuidelines on loan origination and monitoring). Diese beinhalten bereits umfangreiche \r\nRegelungen zu Datenmanagement, Kreditvergabestandards und Kundenbeziehungen. Eine \r\nzusätzliche Notwendigkeit zur Mandatierung der EBA aus der FIDA-Verordnung erschließt sich \r\nuns daher nicht. Zweitens können Bonitätsprüfungen insgesamt an Qualität verlieren, wenn \r\nvom Gesetzgeber bzw. Regulator vorgegeben wird, welche Daten dazu herangezogen werden \r\nmüssen bzw. nicht herangezogen werden dürfen. Es muss in der Beurteilung des einzelnen \r\nKreditgebers liegen, welche Daten er für die Bonitätsprüfung für geeignet hält.  \r\n \r\nZusammenfassend sprechen wir uns dafür aus, die in den Zugangsanspruch nach Art. 2.1 \r\neinbezogenen Datenkategorien einer weiteren Kosten-Nutzen-Analyse zu unterziehen, um den Scope \r\nin einem ersten Schritt auf einen realisierbaren Datenumfang einzugrenzen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 11 von 17 \r\nStellungnahme  \r\n vom 05. Oktober 2023 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n3. Schemes spielen für den Erfolg von Open Finance eine zentrale Rolle \r\n\r\n \r\nDer Entwurf sieht vor, dass sogenannte Finanzdatenaustausch-Schemes eine zentrale Rolle der \r\nGovernance in einem offenen Finanzwesen einnehmen sollen. Dass der Datenzugriff auf Basis von \r\nSchemes stattfinden soll, wird als Bekenntnis des Gesetzgebers zu einem weitestmöglich \r\nmarktgetriebenen Ansatz verstanden, der innovative datenbasierte Geschäftsmodelle zulassen \r\nsoll. Jedoch kritisieren wir, dass Art. 10 ausschließlich ein paritätisches Governance-Modell für \r\nSchemes vorsieht, welches aus unserer Sicht die Gefahr ineffizienter Verhandlungen zwischen \r\nDatenhaltern und Datennutzern birgt. Deshalb plädieren wir dafür, dass FIDA Raum für alternative \r\nGovernance Modelle lässt, welche z.B. auch freie, bilaterale Vereinbarungen der Marktakteure über \r\nEntgelte zulassen. FIDA sollte die richtigen Anreize schaffen, damit sich Schemes im Markt \r\nherausbilden. Als DK sind wir der Überzeugung, dass zu strikte Vorgaben für das Governance Modell \r\ndiesem Ziel entgegenstehen und deshalb vermieden werden sollten.  \r\n\r\n \r\n\r\nAus Sicht der DK bestehen noch weitere offene Fragen bezüglich der genauen Rolle, Wirkweise und \r\nKonstruktion der Schemes. So bestehen Unklarheiten in Verbindung mit dem in Art. 5 formulierten \r\nDatenzugriffsrecht. Der Entwurf sieht vor, dass der Datenzugriff auf Basis von Schemes erfolgen soll. \r\nDatenhalter und Datennutzer werden in Art. 9.1 dazu verpflichtet, innerhalb von 18 Monaten nach \r\nInkrafttreten der Verordnung Mitglied in einem oder mehreren Schemes zu werden. Daraus leitet sich \r\nnach unserem Verständnis ab, dass Datennutzer nur dann ein Datenzugriffsrecht besitzen, wenn sie \r\nMitglied eines oder mehrerer Schemes sind, über das die Daten verfügbar gemacht werden. Dies wird \r\ndurch die von der Kommission formulierten Erwägungsgründe gestützt. So führt der Entwurf auf S. \r\n10 aus:  \r\n\r\n \r\n\r\n„Article 9 provides that the data falling within the scope of this Regulation must be made available \r\nonly to members of a financial data-sharing scheme, rendering the existence and membership to \r\nsuch schemes mandatory (FIDA 2023, S. 10).” \r\n\r\n \r\n\r\n• Art. 5.1. muss entlang des oben zitierten Erwägungsgrundes so angepasst werden, dass die \r\nMitgliedschaft in Schemes eine rechtliche Voraussetzung eines Datenzugriffsrechts für \r\nDatennutzer darstellt. Eine derartige Anpassung von Art. 5.1 ist notwendig, um \r\nRechtssicherheit herzustellen und um falsche Anreize im Markt zu verhindern. Sollte ein \r\nDatenzugriffsrecht nicht direkt an eine Mitgliedschaft in Schemes gekoppelt sein, könnte der \r\nText so interpretiert werden, dass Datennutzer automatisch einen kostenfreien Datenzugang \r\nerhalten und sie hätten damit keinen Anreiz mehr, sich am Aufbau von Schemes zu beteiligen. \r\nFür Datenhalter sind diese falschen Anreize ausgeschlossen, da die EU-Kommission ansonsten \r\nin einem „Delegated Act“ Regelungen für den Datenzugriff sowie auch zur Kompensation \r\n\r\n\r\nSeite 12 von 17 \r\nStellungnahme  \r\n vom 05. Oktober 2023 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nspezifizieren würde (Art. 11), sollten sich marktbasierte Schemes nicht rechtzeitig \r\nherausbilden. \r\n\r\n \r\n\r\n• Art. 5.2 sollte dementsprechend umformuliert werden, da er ansonsten auf einen Tatbestand \r\nBezug nimmt, der durch die verpflichtende Mitgliedschaft in Schemes (entweder \r\nmarktbasierten Schemes oder durch die Kommission mittels „Delegated Act“ vorgegebene \r\nRegelungen zur Kompensation) faktisch ausgeschlossen ist. Art. 5.2 sollte folgendermaßen \r\nformuliert werden: \r\n\r\n \r\n\r\n“A data holder may claim compensation from a data user for making customer data available \r\npursuant to paragraph 1 in accordance with the rules and modalities of a financial data sharing \r\nscheme, as provided in Articles 9 and 10, or if it is made available pursuant to Article 11.” \r\n\r\n \r\n\r\nWir teilen also die Intention der Kommission, mit der verpflichtenden Mitgliedschaft von Datenhaltern \r\nund Datennutzern in Schemes einen Ordnungsrahmen zu schaffen. Aus Sicht der DK greift der \r\nKommissionsentwurf aber an einigen Stellen in die Ausgestaltung bereits existierender oder \r\nzukünftiger Schemes ein, ohne dass dafür eine Notwendigkeit besteht. \r\n\r\n \r\n\r\n• Art. 10 schreibt konkrete Anforderungen vor, die Schemes zu erfüllen haben. Als DK \r\nbefürworten wir, dass FIDA bestimmte Mindeststandards vorgibt. Allerdings bewerten wir die \r\nEinschränkung des Art. 10.1 (d) als problematisch, die es den Schemes untersagt, zusätzliche \r\nBedingungen an die Gewährung des Datenzuganges zu stellen, die über die Vorgaben aus \r\ndieser Verordnung oder aus anderem EU-Recht hinausgehen. Diese pauschale Einschränkung \r\nwürde den Schemes die Möglichkeit nehmen, auf Erfordernisse im Sinne des Kundenschutzes \r\nund zur Abwehr von Risiken zu reagieren, die sich erst zu einem späteren Zeitpunkt z.B. im \r\noperativen Betrieb erkennen lassen. Damit wären später erforderlich werdende Anpassungen \r\nbeispielsweise hinsichtlich der geforderten Kundenauthentifizierung oder des Nachweises über \r\ndas Vorliegen der Kundenzustimmung faktisch ausgeschlossen.  \r\n\r\n \r\n\r\nZudem sollten die Anforderungen an die Schemes, einschließlich der Vorgaben an die \r\nGovernance, nur für die Kundedaten gelten, die auch von der Verordnung erfasst sind. \r\nSchemes, wie auch die einzelnen Datenhalter, sollten für anderen Daten frei festlegen können, \r\nunter welchen Bedingungen diese auf freiwilliger bzw. vertraglicher Basis mit dritten \r\nDatennutzern geteilt werden, vorausgesetzt dass sie damit keine Rechte ihrer Kunden \r\nverletzen. Andernfalls würde bereits bestehenden oder in der Entstehung befindlichen \r\nDatenaustausch-Schemes die Anreize genommen werden, sich für die Rolle als FIDA-Scheme \r\nzu öffnen, was deren zeitnahe Etablierung erschweren würde. Wir regen eine dahingehende \r\nKlarstellung in der Verordnung an. \r\n\r\n\r\nSeite 13 von 17 \r\nStellungnahme  \r\n vom 05. Oktober 2023 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n• Als Beispiele für marktgetriebene Open-Finance-Schemes nennt die Kommission unter \r\nanderem das API Framework der Berlin Group und das SEPA Payment Account Access (SPAA) \r\nScheme.3 Aus Sicht der DK ist wichtig, dass auch im nationalen Markt entwickelte Schemes in \r\nden Anwendungsbereich der FIDA fallen und als Regelwerke des Datenaustauschs zwischen \r\nDatenhaltern und Datennutzern herangezogen werden können. Art. 10.1(a)(i) sollte deshalb \r\nso interpretiert werden, dass auch national geprägte Schemes von der FIDA abgedeckt sind. \r\n\r\n \r\n\r\n• Art. 10 (1)(h)(v) sieht vor, dass sich die in Schemes festgelegte Kompensation für den \r\nDatenzugang am niedrigsten Marktlevel orientieren soll. Eine derartige Regelung würde die \r\nGestaltungshoheit der Schemes einschränken und damit den Anreiz für deren Entstehung \r\nnehmen. Denn in den Erwägungsgründen (7) und (24) wird zurecht die Bedeutung einer hohen \r\nQualität des Datenaustausches und der APIs betont, die sich auch in der Höhe der möglichen \r\nKompensation niederschlagen können sollte. Zudem ist die Formulierung des „niedrigsten \r\nMarktniveaus“ stark interpretationsfähig und könnte sich im Zweifel auch auf Angebote \r\neinzelnen Datenhalter außerhalb von Schemes beziehen, die damit die maximale \r\nKompensationshöhe im Markt einseitig, bewusst oder unbewusst, vorgeben könnten. Da \r\nmarktbasierte Schemes Datenhalter und Datennutzer zusammenbringen, sollte die \r\nBepreisung des Datenzugangs den in den Schemes organisierten Marktakteuren \r\nüberlassen sein.  \r\n\r\n  \r\n\r\n• Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen, die als Datennutzer auftreten, sollen gegen eine \r\nreduzierte Kompensation, die sich auf die reinen Kosten beschränkt, im Einklang mit Art. 9.2. \r\ndes Data Acts, Zugang zu Kundendaten erhalten (Art. 10 (h)(vi)). Gleichzeitig sieht die EU-\r\nKommission keinen gleichwertigen Schutz für entsprechende Datenhalter vor. Diese \r\nUngleichbehandlung schadet einem fairen Wettbewerb. Wir sprechen uns grundsätzlich \r\ngegen eine differenzierte, regulatorische Vorgabe für die Bepreisung des Datenaustauschs je \r\nnach Größe des Datennutzers aus, da dies dem Grundgedanken unseres marktwirtschaftlichen \r\nAnsatzes widerspricht. Ein gesonderter Schutz durch eine rein kostenbasierte Kompensation \r\nsollte sich, wenn überhaupt, auf Kleinstunternehmen beschränken. Der Gesetzgeber müsste \r\njedenfalls sicherstellen, dass etwaige Größenschwellen von Datennutzern nicht umgangen \r\nwerden können, z.B. über Tochtergesellschaften, um einen vergünstigten Datenzugang zu \r\nerhalten. Es ist fraglich, ob dies bereits durch Art. 6(4)(f) gewährleistet wird. Danach dürfen \r\nFISPs zwar keine Daten an den Mutterkonzern weiterleiten, sie könnten jedoch Sektor-fremde \r\n\r\n \r\n\r\n3 EU Commission (2023):  \r\n COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT IMPACT ASSESSMENT REPORT, S. 127., Link: COMMISSION STAFF \r\nWORKING DOCUMENT IMPACT ASSESSMENT Accompanying the Proposal for a Regulation of the European \r\nParliament and of the Council on a framework for Financial Data Access (europa.eu). \r\n\r\n\r\nSeite 14 von 17 \r\nStellungnahme  \r\n vom 05. Oktober 2023 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDaten des Mutterkonzerns erhalten und dadurch einen Wettbewerbsvorteil erlangen. Ein \r\nbesonderer Schutz in Form reduzierter Kompensation wäre in dem Fall nicht gerechtfertigt.     \r\n\r\n \r\n\r\n• Art. 36 sieht vor, dass sich Datenhalter und Datennutzer innerhalb von 18 Monaten nach \r\nInkrafttreten der Verordnung Schemes anschließen müssen und der Kunde seine \r\nZugangsrechte bereits nach 24 Monaten ausüben kann. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen \r\ndes im Verordnungsentwurf als Beispiel angeführten EPC SPAA Schemes, dass einen \r\nvergleichsweise viel geringeren Datenumfang hat, halten wir diese Umsetzungsfristen für \r\ndeutlich zu kurz. Stattdessen plädieren wir dafür, zunächst den Marktteilnehmern 18 Monate \r\nfür die Etablierung von Schemes einzuräumen plus weiteren 12 Monaten, um die Bedingungen \r\nfür den Datenaustausch zu verhandeln. Anschließend sollte allen Teilnehmern eines Schemes \r\nmindestens 12 Monate Vorlauf gewährt werden, um die Scheme-Regeln umzusetzen und die \r\nnotwendigen technischen, organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen hierfür zu \r\nschaffen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n4. FIDA verstärkt sektorübergreifende Asymmetrien \r\n\r\n \r\n\r\nDer FIDA-Entwurf verpflichtet regulierte Finanzinstitute dazu, sich gegenüber autorisierten \r\nUnternehmen (sogenannte Financial Services Information Providers, FISPs) zu öffnen. Dabei lässt die \r\nVerordnung offen, für welche Zwecke FISPs die Daten nutzen und ob sie daraus Vorteile ziehen, z.B. \r\nin der Kombination mit Daten aus anderem Branchenkontext, die für Finanzinstitute nicht zugänglich \r\nsind. Aus Sicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) muss Reziprozität aber ein \r\nzentrales Prinzip von FIDA sein, um einen fairen Wettbewerb zwischen Finanzinstituten und \r\nautorisierten Unternehmen zu garantieren und um Anreize für Investitionen in innovative Technologien \r\nzu schaffen.4   \r\n\r\n \r\n\r\nArt. 3.5 definiert den Begriff „customer data“ so, dass sich dieser nur auf Daten bezieht, die von \r\nFinanzinstituten nach Art. 3.8 gehalten werden.  Art. 2.2(a)-(n) definiert „Finanzinstitute“ und schließt \r\nexplizit FISPs aus.  Unternehmen, die kein Finanzinstitut nach Art. 2.2.(a)-(n) sind, jedoch eine FISP-\r\nLizenz besitzen, stellen somit rechtlich ausschließlich Datennutzer und keine Datenhalter dar. Dies \r\nbedeutet, dass Unternehmen aus anderen Sektoren (z.B. Energieunternehmen) mit einer FISP-Lizenz \r\nauf Bankdaten zugreifen dürfen, Banken und Sparkassen aber keinen rechtlichen Zugang zu Daten \r\ndieser Unternehmen haben. Die Kommission verweist in ihrem Impact Assessment Report darauf, \r\ndass Reziprozität durch den Digital Markets Act (DMA) hergestellt wird, da große Plattform-Gatekeeper \r\n\r\n \r\n4 Vgl. BaFin (2022): Paving the way towards open finance in the European Union, Link: BaFin - Expert Articles - \r\nPaving the way towards open finance in the European Union. \r\n\r\n\r\nSeite 15 von 17 \r\nStellungnahme  \r\n vom 05. Oktober 2023 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\ndazu verpflichtet werden, einen vereinfachten Zugang zu ihren Daten zu gewähren.5 Als DK betrachten \r\nwir den DMA als Meilenstein eines fairen Wettbewerbs einer europäischen Datenökonomie. Gleichzeitig \r\nreicht er aber nicht aus, um einen fairen Wettbewerb herzustellen. Die Verpflichtung des DMA gilt \r\naktuell ausschließlich für sieben Unternehmen (Amazon, Apple, Microsoft, Samsung, Alphabet, Meta \r\nund Bytedance). Es wird somit keine Reziprozität zu anderen Unternehmen hergestellt, die eine FISP-\r\nLizenz besitzen. Dadurch wird ein fairer Wettbewerb beschränkt, da Banken ihren Kunden deutlich \r\npassgenauere Produkte anbieten könnten, wenn sie Zugang zu Kundendaten in anderen Branchen \r\nhätten, wie Energie, Telekommunikation und Mobilität.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n5. Es braucht klare Regelungen über das Anwendungsverhältnis von FIDA und \r\nanderen EU-Rechtsakten \r\n\r\n \r\nAus Gründen der Rechtssicherheit braucht es klare Regelungen über das Anwendungsverhältnis von \r\nFIDA zu anderen EU-Rechtsakten. Die Verordnung weist aufgrund ihres weiten Anwendungsbereichs \r\neine Vielzahl von Berührungspunkten zu anderen bestehenden oder geplanten EU-Regelwerken auf, \r\ndie eigenständige Vorgaben für den professionellen Umgang mit Daten haben. Dabei bleibt im \r\nVerordnungsentwurf weitestgehend unklar, in welchem Anwendungsverhältnis die FIDA zu diesen \r\nRechtsakten steht. Denn mit Ausnahme der DSGVO, die in einigen Regelungsbereichen ausdrücklich \r\nErwähnung findet, lassen sich dem übrigen Verordnungstext – wenn überhaupt – nur einzelne vage \r\nformulierte Hinweise vor allem aus den Erwägungsgründen entnehmen. Diese Unklarheiten müssen \r\nbehoben werden. Ohne eine Klarstellung drohen insbesondere für den Datenhalter unüberschaubare \r\nHaftungsrisiken, die den Erfolg der Verordnung erheblich gefährden könnten.  \r\n\r\n \r\n\r\nHierzu im Einzelnen:  \r\n\r\n \r\n\r\nData Act  \r\n\r\n \r\n\r\nVon besonderer Bedeutung ist, in welchem Anwendungsverhältnis die FIDA zum geplanten Data Act \r\nsteht. Dabei ist insbesondere unklar, in welchem Umfang die einzelnen Regelungen des Data Acts zur \r\nKonkretisierung entsprechender Regelungen in der FIDA herangezogen werden können. \r\nErwägungsgrund (47) scheint hier nur bedingt zu helfen. Hiernach sollen beide Verordnungen im \r\nRegelungsbereich der gemeinsamen Datennutzung wechselseitig Anwendung finden. Dabei soll die \r\nFIDA zum einen die Vorschriften des geplanten Data Act ergänzen und präzisieren. Zum anderen sollen \r\ndie Bestimmungen des Data Acts wiederum die Vorgaben der FIDA im Verhältnis Dateninhaber und \r\nDatennutzer für bestimmte Regelungsbereiche abrunden. Zu diesen Bereichen zählen die \r\n \r\n5 EU Commission (2023): Impact Assessment Report on FIDA, S. 51., Link: COMMISSION STAFF WORKING \r\nDOCUMENT IMPACT ASSESSMENT Accompanying the Proposal for a Regulation of the European Parliament and \r\nof the Council on a framework for Financial Data Access (europa.eu). \r\n\r\n\r\nSeite 16 von 17 \r\nStellungnahme  \r\n vom 05. Oktober 2023 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nStreitschlichtung, die Kompensation, die Haftung, die technischen Schutzmaßnahmen sowie der \r\ninternationale Zugriff und die Übermittlung von Daten. Nicht eindeutig ist, ob diese Aufzählung hier \r\nals abschließend anzusehen ist. Denn der Data Act hat darüber hinaus noch konkrete Regelungen im \r\nBereich des Urheberrechtes (Art. 35) oder des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen (Art. 4(3) oder \r\nArt. 5(8), die die FIDA so nicht vorsieht. Dort heißt es lediglich, dass für die gemeinsamen \r\nDatennutzung die Vorgaben zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses und des Urheberrechts \r\nberücksichtigt werden sollen (Art. 5(3)(e) FIDA).  \r\n\r\n \r\n\r\nEU-Datenbankrichtlinie \r\n\r\n \r\n\r\nUnklar ist ebenso die Regelungssystematik der FIDA zur bestehenden EU-\r\nDatenbankschutzrichtlichtlinie 96/9/EG. Es kann zumindest nicht von Vorneherein ausgeschlossen \r\nwerden, dass die Sammlung und Aufbereitung der von der FIDA erfassten Daten durch den \r\nDatenhalter, die Voraussetzungen einer urheberrechtlich geschützten Datenbank i. S. d. Art. 1 Abs. 2 \r\nEU-Datenbankschutzrichtlichtlinie (§ 87a UrhG) erfüllt. Folglich würden die Leistungsschutzrechte §§ \r\n87 a-e UrhG Anwendung finden. Diese Schutzrechte sollen insbesondere den Datenbankhersteller vor \r\neiner unberechtigten Entnahme von Daten aus seiner erstellten Datenbank schützen, weil er für die \r\nErstellung erhebliche Investitionen getätigt hat. Um möglichen Friktionen mit der EU-\r\nDatenbankschutzrichtlichtlinie vorzubeugen, sieht beispielsweise der Data Act in Art. 35 bestimmte \r\nEinschränkungen dieser Richtlinie vor. \r\n\r\n \r\n\r\nEU-Geheimnisschutzrichtlinie \r\n\r\n \r\n\r\nEbenso unklar ist, ob und inwieweit der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf \r\nGrundlage der Geschäftsgeheimnisschutzrichtlinie (EU) 2016/943 (GeschGehG) im Rahmen der FIDA \r\nzu beachten ist. Es lassen sich der FIDA nur einige wenige Anhaltspunkte entnehmen, die Aufschluss \r\nüber das Verhältnis des Verordnungsentwurfes gegenüber dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen \r\ngeben. Dazu heißt es gleichlautend zum urheberrechtlichen Schutz, dass im Rahmen der \r\ngemeinsamen Datennutzung die Vorgaben zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses berücksichtigt \r\nwerden sollen. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen dürfte insbesondere bei den vom Datenhalter \r\nvorgenommenen Kreditwürdigkeitsprüfungen eine Rolle spielen, nämlich in welchem Umfang der \r\nSchutz des Geschäftsgeheimnisses im Hinblick auf die zur Ermittlung der Bonität genutzten Daten \r\ngreift. Problematisch könnte sich hierbei der Umstand erweisen, dass sich unter der Vielzahl von \r\nDaten, die für die Bonitätsbewertung genutzt werden, auch solche Daten befinden, die der \r\nAuskunfteien Dritter entstammen (z. B. der SCHUFA-Score) und möglicherweise wiederum selbst als \r\nGeschäftsgeheimnis des Dritten geschützt sind. Ohne klare Regelungen führt dies den Dateninhaber \r\nin ein Dilemma mit nicht unerheblichen Haftungsrisiken: Verletzt der Dateninhaber mit dem Zugang \r\n\r\n\r\nSeite 17 von 17 \r\nStellungnahme  \r\n vom 05. Oktober 2023 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nzu bestimmten Daten Geschäftsgeheimnisse Dritter ist der diesen zu Schadenersatz verpflichtet (§ 10 \r\nAbs. 1 GeschGehG). Überdies kann auch eine unterlassene oder verspätete Auskunft über Verletzung \r\ndes Geschäftsgeheimnisses gegenüber dem Dritten zu einer Schadensersatzverpflichtung des \r\nDatenhalters führen (§ 8 Abs. 2 GeschGehG). Ob die einschlägigen Regelungen des Data Act hier \r\nAnwendung finden, ist wiederum unklar. \r\n\r\n \r\n\r\nSonstige EU-Rechtsakte i. S. d. Erwägungsgrundes (50) FIDA  \r\n\r\n \r\n\r\nErwägungsgrund (50) FIDA enthält auf den ersten Blick einen umfangreichen Katalog mit weiteren \r\nEU-Rechtsakten, die – soweit sie einen Bezug zu einem Datenzugang oder einer gemeinsamen \r\nDatennutzung aufweisen – vom Anwendungsbereich der FIDA unberührt bleiben sollen. Ein zweiter \r\nBlick zeigt jedoch, dass die Verweise des Erwägungsgrundes (50) FIDA teils ungenau sind. \r\nBeispielsweise verweist der Erwägungsgrund auf bestimmte Regelungen in der Geldwäscherichtlinie \r\n(EU) 2018/843 („provisions on outsourcing and reliance“), die so in der Richtlinie nicht ohne Weiteres \r\nenthalten sind. Auch hier sollte es zu einer Klarstellung kommen. \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-31"}]},{"statementNumber":"SG2410170018","regulatoryProjectNumber":"RV0005318","regulatoryProjectTitle":"Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a2/8f/365744/Stellungnahme-Gutachten-SG2410170018.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\nDie deutsche Kredit- und Versicherungswirtschaft ist äußerst besorgt über die gegenwärtigen \r\nDiskussionen im Rat der Europäischen Union zu FiDA und die Absicht der ungarischen \r\nRatspräsidentschaft, trotz unbeantworteter grundsätzlicher Fragen kurzfristig zu einer \r\nallgemeinen Ausrichtung zu kommen. In der aktuellen Ausgestaltung wird FiDA zum \r\n„Bürokratie-Monster“ für den Finanzmarkt ohne die Aussicht auf einen signifikanten Nutzen für \r\ndie Kunden und die europäische Wirtschaft.  \r\nZwar werden aktuell wichtige Detailfragen besprochen, es sollte jedoch vielmehr die \r\nübergeordnete Frage im Vordergrund stehen, wie mit FiDA das Ziel datengestützter \r\nInnovationen und einer florierenden Datenökonomie im EU-Finanzmarkt überhaupt erreicht \r\nwerden kann. \r\nAnstatt Innovation und Wettbewerb zu beflügeln, haben wir die große Sorge, dass FiDA sich \r\nals schwerfälliges, ineffizientes und bürokratisches Regelwerk erweist, das die wirtschaftlichen \r\nChancen eher blockiert als fördert. Den Finanzunternehmen als Dateninhaber werden massive \r\nInvestitionen auferlegt, u. a. für den Aufbau von Systemen für den Austausch von Finanzdaten, \r\ndie Zurverfügungstellung von Kunden- und Drittanbieter-Schnittstellen, die Bereitstellung und \r\nStandardisierung von Daten und den Aufbau von Kundendashboards. Dies verursacht hohe \r\nKosten und schafft bürokratische Lasten für die datenhaltenden Institute. Damit werden die \r\nohnehin knappen Ressourcen in den Unternehmen gebunden, die an anderen Stellen der \r\ndigitalen Transformation fehlen werden.  \r\nZugleich ist es gegenwärtig unklar, ob und in welchem Umfang eine Nachfrage der Kunden \r\nüberhaupt besteht. Das Argument der Souveränität des Kunden über die Verwendung seiner \r\n„Kundendaten“ reicht nicht allein als Begründung für einen so breiten und unverhältnismäßigen \r\nwirtschaftlichen Eingriff aus. Solange noch nicht abzusehen ist, inwieweit tatsächliche \r\nKundenmehrwerte und erfolgversprechende Use Cases geschaffen werden, anhand derer \r\nsich die Datenökonomie sukzessive entwickeln kann und Vertrauen beim Kunden aufgebaut \r\nwird, drohen Investitionen zu verpuffen und FiDA zu scheitern. Die Komplexität und die Kosten \r\nfür die Umsetzung des vorgesehenen Datenaustauschrahmens, stehen in keinem Verhältnis \r\nzu dem aktuell erkennbaren Nutzen für die Kunden. Dies ist nicht akzeptabel. Der \r\nGesetzesrahmen muss verhältnismäßiger und flexibler gestaltet werden, um die Belastungen \r\nder Unternehmen sinnvoll zu kanalisieren, dass wirtschaftliche Chancen generiert werden \r\nkönnen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nPositionspapier \r\nFiDA droht Ziele zu verfehlen und gefährdet damit  \r\ndie Wettbewerbsfähigkeit Europas \r\n\r\n\r\nWir appellieren an den Gesetzgeber, hinreichende Sorgfalt an die Ausgestaltung des \r\nGesetzesrahmens zu legen und sich angesichts drohender Fehlentwicklungen die nötige Zeit \r\nfür eine zielgerichtete Anpassung zu nehmen.  \r\nInsbesondere sollte der Vorschlag zu FiDA die nachfolgenden Aspekte berücksichtigen:  \r\n• Die pauschale Einführung („Big Bang“-Ansatz) und der vorgesehene Zeitplan für die \r\nUmsetzung sind nicht realisierbar. Stattdessen ist ein Step-by-step-Approach \r\nzwingend erforderlich, der auf standardisierte Daten und Produkte fokussiert; nicht-\r\nstandardisierte Daten sollten ausgeschlossen werden, da sie keinen Mehrwert beim \r\nDatenteilen (z. B. Daten zur Angemessen- und Geeignetheitsprüfung, die auf Basis \r\ninstitutsindividueller Metriken erhoben werden) bieten.  \r\nEine stufenweise Umsetzung nach Produktkategorien ist vorzugswürdig, wobei der \r\nKomplexität angemessene Umsetzungsfristen vorzusehen sind und zwischen den \r\neinzelnen Phasen Überprüfungszeiträume mit einem „Stop-or-Go“-Mechanismus \r\neingeführt werden sollten.  \r\n• Sensible personenbezogene Daten sollten aus dem Anwendungsbereich \r\nausgeschlossen werden. Analog der Kranken- und Lebensversicherung sollte auch die \r\nUnfallversicherung ausgenommen werden. \r\n• Der Kundenbegriff sollte auf Verbraucher und Kleinstunternehmen beschränkt werden, \r\ndie am ehesten von einem standardisierten Datenaustausch profitieren würden. \r\nAndere Unternehmen sollten vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden.  \r\n• Die Datendefinition sollte weiter geschärft werden und insbesondere auf Rohdaten \r\nbeschränkt werden. Generierte Daten sind davon auszunehmen. Zudem ist \r\nsicherzustellen, dass die zu teilenden Daten keine Geschäftsgeheimnisse und auch \r\nkeine Daten Dritter enthalten.  \r\n• Die Real-time-Anforderung an das Datenteilen sollte nur bestehen, wo Vorteile für den \r\nKunden bzw. den Datennutzer erkennbar sind und die Umsetzung technisch möglich \r\nist. \r\n• Es ist sicherzustellen, dass der gesetzliche Datenzugang nur über die Systeme für den \r\nAustausch von Finanzdaten (FDSS) erfolgt, um Fehlanreize auszuschließen sowie \r\nTransparenz und Kontrolle zu gewährleisten. Ein Teilen von Daten auf freiwilliger Basis, \r\nz. B. im Rahmen bilateraler vertraglicher Vereinbarungen, sollte davon unberührt \r\nbleiben. \r\n• Darüber hinaus lassen die Regelungen zu den Systemen für den Austausch von \r\nFinanzdaten noch wichtige Fragen offen. Fragen der grundsätzlichen Gestaltung der \r\nSysteme, der Governance, der Kompensation und der zu teilenden Daten sind noch \r\nnicht zufriedenstellend geklärt. Ohne eine weitere, eingehende Befassung mit diesen \r\ngrundlegenden Fragen ist die praktische Umsetzung der Systeme kaum möglich. \r\nOhne Berücksichtigung dieser Punkte droht FiDA zum Misserfolg zu werden und Investitionen \r\nwirkungslos zu bleiben. Eine Fehlsteuerung von FiDA bremst die Wettbewerbsfähigkeit \r\neuropäischer Unternehmen und gefährdet die Entwicklung einer nachhaltigen, sicheren und \r\nsouveränen EU-Datenökonomie.  "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-14"}]},{"statementNumber":"SG2503270052","regulatoryProjectNumber":"RV0005318","regulatoryProjectTitle":"Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/16/ee/498136/Stellungnahme-Gutachten-SG2503270052.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer: \r\nBundesverband deutscher Banken e. V. \r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin \r\nTelefon: +49 30 1663-0 \r\nhttps://die-dk.de \r\n\r\nStellungnahme \r\nzu Trilogverhandlungen über einen Rahmen für \r\nden Zugang zu Finanzdaten (FiDA-Verordnung) \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\nBerlin, 19. März 2025 \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 10 \r\n\r\nDK-Stellungnahme zum FiDA-Trilog, 19.März 2025 \r\n\r\nBisheriger FiDA-Vorschlag muss grundlegend überprüft werden \r\n\r\nDas zentrale Anliegen der Verordnung über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten \r\n(FiDA) ist es, über einen leichteren Zugang zu Kundendaten Wettbewerb und Innovation im \r\neuropäischen Finanzmarkt zu befördern und die Potenziale einer Datenökonomie zu heben. Die \r\nDeutsche Kreditwirtschaft (DK) sieht diese Ziele auf Basis der aktuellen Entwürfe der Co-\r\nGesetzgeber jedoch stark gefährdet und fordert daher eine kritische Überprüfung und \r\nwesentliche Anpassungen.  \r\n\r\nIm Zentrum der Kritik steht die fehlende Berücksichtigung der Nachfrage nach Kundendaten, \r\nwas Finanzinstitute unverhältnismäßig belastet und kein tragfähiges Open-Finance-Ökosystem \r\nschafft. Anstatt sinnvolle Rahmenbedingungen für den Datenzugang und damit verbundene \r\nInnovationen zu setzen, die sich am Bedarf des Kunden und der Datennutzer orientieren, droht \r\nFiDA neue Bürokratie aufzubauen. Dies würde dem politischen Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit \r\nder EU zu stärken und regulatorische Lasten zu reduzieren, klar zuwiderlaufen.  \r\n\r\nAngesichts der aktuellen geopolitischen Unsicherheiten und wachsender Investitionsbedarfe \r\nbraucht Europa eine starke Kredit- und Finanzwirtschaft, die sich auf die Finanzierung der \r\nWirtschaft als Kernaufgabe sowie die marktgetriebene Entwicklung von Innovationen \r\nfokussieren kann. Desto wichtiger ist es, die Kosten und Nutzen der Regulierung ex-ante \r\nsorgfältig abzuwägen und einen maßvollen Ansatz zu wählen. Der aktuelle Vorschlag ist zu \r\nbreit und undifferenziert, was die erfassten Daten/-kategorien und Kundensegmente betrifft, \r\nals dass er den unterschiedlichen und sich noch entwickelnden Marktbedürfnissen angemessen \r\nRechnung tragen kann. Damit lassen sich keine sinnvollen Wettbewerbs- und \r\nWachstumsimpulse für eine europäische Datenökonomie setzen.  \r\n\r\nDarüber hinaus ist der Vorschlag an vielen Stellen unausgereift und es besteht noch deutlicher \r\nKlärungsbedarf angesichts zum Teil komplexer Fragestellungen. Ohne diese Fragen im Detail \r\nzu betrachten, droht die Umsetzung von FiDA zu scheitern oder zu einem europäischen \r\nFlickenteppich zu werden, der die gewünschten Ziele verfehlt. Daher braucht es ausreichend \r\nZeit sowohl im Gesetzgebungsprozess als auch für die anschließende Konkretisierung und \r\nUmsetzung durch die Marktteilnehmer. Ein stärker iteratives Vorgehen wäre zwingend \r\nanzustreben.  \r\n\r\nVor diesem Hintergrund halten wir es für unbedingt erforderlich, den aktuellen \r\nGesetzesvorschlag im Rahmen des Trilogs noch einmal grundlegend auf den Prüfstand zu \r\nstellen. Wenn FiDA kommt, muss es richtig gemacht sein und mit den übergeordneten Zielen \r\neiner starken und wettbewerbsfähigen EU übereinstimmen.  \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 10 \r\n\r\n \r\n\r\nDK-Stellungnahme zum FiDA-Trilog, 19.März 2025 \r\n\r\n \r\n\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft bedarf es einer Überarbeitung des \r\nGesetzesvorschlages mindestens in folgenden zentralen Punkten: \r\n\r\n \r\n\r\n1. Eingrenzung des Anwendungsbereiches unter Berücksichtigung von Nutzen und \r\nKosten \r\n\r\n \r\n\r\nEs bedarf eines deutlich zielgerichteteren Ansatzes von FiDA, der auf Basis-Daten fokussiert, \r\ndie bereits weitestgehend standardisiert sind und damit einen Nutzen für den Datenaustausch \r\nbieten. Allein der Zugang schafft noch keine Mehrwerte für Verbraucher und die Wirtschaft, \r\nsondern verursacht zunächst Kosten, die erst noch durch einen zukünftigen Kundennutzen und \r\nnachhaltige Geschäftsansätze kompensiert werden müssen.  \r\n\r\n \r\n\r\nOhne eine Begrenzung des Anwendungsbereiches wird Innovation und das Entstehen neuer \r\nDienstleistungs- und Produktangebote vielmehr erschwert anstatt gefördert. Denn jeder FiDA-\r\nAnwendungsfall benötigt eine fachliche Abstimmung und Aushandlung zu i) Datenumfang, ii) \r\nDatenstandards und iii) Datenaustauschinfrastruktur im Rahmen eines Datenaustausch-\r\nSchemes. Ein quasi unbegrenzter Daten-Pool würde den Erfolg dieser Abstimmungen unter \r\nTeilnehmern mit unterschiedlichen geschäftlichen Interessen signifikant behindern, zumal die \r\ngesetzlichen Verpflichtungen zunächst einseitig Datenhalter treffen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDes Weiteren muss FIDA ermöglichen, dass der Austausch zusätzlicher Daten – auf freiwilliger \r\nBasis - möglich bleibt, um Raum für sich weiterentwickelnde Kundenbedarfe und Fortschritte \r\nbei der industrieweiten Datenstandardisierung zuzulassen sowie bereits etablierte \r\nMarktstrukturen für den multilateralen Datenaustausch nicht in Frage zu stellen.  \r\n\r\n \r\n\r\n1.1 Ausnahme ungeeigneter Daten/-kategorien aus FiDA \r\n\r\n \r\n\r\nBei folgenden Daten/-kategorien ist eine Standardisierung nicht absehbar oder aber, es gelten \r\ngesetzliche Rahmenbedingungen, die die Datennutzer verpflichten, diese Daten direkt vom \r\nVerbraucher und nicht von Dritten zu erheben. Daher sollten diese Daten von einer \r\nDatenteilungspflicht ausgenommen werden: \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\na) Ausnahme von Daten, die zur Beurteilung der Geeignetheit und \r\nAngemessenheit gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) \r\nerhoben werden \r\n\r\n \r\n\r\nWir plädieren nachdrücklich für eine Streichung der Daten, die zum Zweck der \r\nGeeignetheits- und Angemessenheitsprüfung im Sinne von Art. 25(2) und Art. 25(3) der \r\nMiFID II erhoben werden, einschließlich der Daten zu den Nachhaltigkeits-Präferenzen. \r\nDiese Daten sind nicht standardisiert, sondern werden nach individuellen Systematiken \r\nder jeweiligen Datenhalter erhoben, weshalb sie für Datennutzer ohne den spezifischen \r\nKontext nicht brauchbar sind.  \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 10 \r\n\r\n \r\n\r\nDK-Stellungnahme zum FiDA-Trilog, 19.März 2025 \r\n\r\n \r\n\r\nEine Vergleichbarkeit dieser Informationen, als Voraussetzung für einen Mehrwert des \r\nDatenteilens, könnte nur durch eine künftige Standardisierung erreicht werden. Eine \r\nStandardisierung würde jedoch eine Überarbeitung aller Wertpapierprozesse von der \r\nProduktklassifizierung, über die Kundenexploration bis hin zur Dokumentation erfordern. \r\nDieser bürokratische Aufwand kann so nicht gewollt sein. Denn sie würde neben den \r\nerheblichen Umstrukturierungen der Wertpapierdienstleistungen auch den \r\nQualitätswettbewerb in der Beratung beeinträchtigen und letztlich die Angebotsvielfalt \r\nfür die Kunden reduzieren. \r\n\r\n \r\n\r\nEine Zweitverwertung dieser Daten birgt zudem das Risiko, dass es aufgrund fehlerhaft \r\ninterpretierten und unvollständigen Informationen der Kunden zu Falschberatung durch \r\nden Datennutzer und/oder einer falschen Anlageentscheidung des Kunden kommt. Da \r\nauf der Grundlage der Daten zur Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung \r\nAnlageempfehlungen ausgesprochen werden und/oder Kontrollmechanismen greifen, \r\nmüsste der Datennutzer daher die erhaltenen Daten verifizieren. Damit entfällt der \r\nNutzen der Übertragbarkeit.  \r\n\r\n \r\n\r\nDen Zugangsanspruch allein auf Rohdaten zu begrenzen, wie es der Rat in \r\nErwägungsgrund 9 des Ratskompromisstextes zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse \r\ndes Datenhalters vorschlägt, ändert nichts an dieser Bewertung. Denn bereits die auf \r\nAnfrage des Datenhalters vom Kunden bereitgestellten Inputdaten folgen der \r\nzugrundeliegenden Systematik des Datenhalters, in diesem Fall des \r\nWertpapierdienstleisters. Allein für diesen haben die Kundenangaben einen Nutzen, da \r\nsie nur in der anbieterindividuellen Bewertungssystematik zu einem aussagekräftigen \r\nBewertungsergebnis führen. Auch die Notwendigkeit einer Bereitstellung gegenüber \r\ndem Kunden in Echtzeit ist nicht erkennbar. \r\n\r\n \r\n\r\nEine Berichtspflicht, wie sie im Kommissionsvorschlag zur Retail Investment Strategy \r\n(RIS)-Richtlinie vorgesehen ist und gemäß dem Vorschlag des Rates (zur RIS-Richtlinie) \r\nkeiner Standardisierung unterworfen werden soll, würde dem Informationsbedürfnis des \r\nKunden hinreichend Rechnung tragen. \r\n\r\n \r\n\r\nDes Weiteren wäre ein Datennutzer, der diese Daten aus gesetzlicher Verpflichtung \r\nheraus erheben muss, trotzdem gezwungen, sie direkt beim Kunden zu erfragen, \r\nsolange es unter der MiFID II keinen rechtlich bindenden Charakter hat, wenn Daten \r\nvon einem anderen Anbieter bezogen werden. Die Pflicht zur Kundenexploration trifft \r\njedes Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Anlageberatung erbringt oder \r\nberatungsfreie Orders ausführt.  \r\n\r\n \r\n\r\nb) Ausnahme des Derivategeschäfts \r\n\r\n \r\n\r\nDer Vorschlag des Europäischen Parlaments, zu Absicherungszwecken dienende \r\nDerivate aus dem Anwendungsbereich des Art. 2, Abs. 1, Buchst. b) ausdrücklich \r\nauszunehmen, wäre eine wichtige Verbesserung im Sinne der Fokussierung auf \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 10 \r\n\r\n \r\n\r\nDK-Stellungnahme zum FiDA-Trilog, 19.März 2025 \r\n\r\n \r\n\r\nrelevante Kundendaten. Bei Over the Counter (OTC) gehandelten Derivatgeschäften \r\nhandelt es sich um bilaterale Produktverträge, die nicht standardisiert sind und die \r\ndurch hohe Komplexität sowie geringe Vergleichbarkeit gekennzeichnet sind, was den \r\npraktischen Nutzen des Teilens dieser Daten in Frage stellt. Allerdings müsste der vom \r\nEP vorgeschlagene Verweis auf Anhang I, Abschnitt C der MiFID II insoweit konkretisiert \r\nwerden, dass nur die Finanzinstrumente nach den Absätzen 1 bis 3 und 9 unter den \r\nAnwendungsbereich von FiDA fallen. Für Finanzinstrumente nach Absatz 4-8 und 10 bis \r\n11 gelten die gleichen Einschränkungen wie für die genannten Derivate zur \r\nRisikoabsicherung. Diese sollten daher in Art 2, Abs. 1 Buchst. b) ausdrücklich \r\naufgeführt und ausgenommen werden, zumal die Bewertung einer \"derivative \r\ntransaction used for risk management purposes\" rechtlich nicht definiert ist und einem \r\ndeutlichen subjektiven Beurteilungsspielraum unterliegt. So bestehen beispielsweise \r\nUnsicherheiten, ob hiermit ein Macro oder Micro Hedge gemeint ist und was diesen \r\nqualifiziert. \r\n\r\n \r\n\r\nc) Ausnahme von Immobilien und andere damit verbundene finanzielle \r\nVermögenswerte \r\n\r\n \r\n\r\nWir bekräftigen den Vorschlag des Rates, Immobilien aufgrund ihrer Sachfremdheit \r\nnicht in den Anwendungsbereich der Verordnung aufzunehmen. Im Gegensatz zu allen \r\nanderen aufgeführten Vermögenswerten können Immobilienwerte keinem Finanzinstitut \r\nals Dateninhaber zugeordnet werden, da sie weder ein Finanzprodukt darstellen noch \r\nvon einem Finanzinstitut für den Kunden verwaltet werden. Dies stellt im Übrigen auch \r\ndie Aktualität und Vollständigkeit der Daten und damit den Nutzen des Zuganges im \r\nRahmen von FiDA grundsätzlich in Frage, deren Pflege nicht im Verantwortungsbereich \r\ndes Finanzinstituts liegt.  \r\n\r\n \r\n\r\nd) Ausnahme von Daten, die zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit eines \r\nUnternehmens erhoben werden \r\n\r\n \r\n\r\nDie vermeintliche Erwartung des Gesetzgebers, mit Aufnahme dieser Datenkategorie in \r\nFiDA könne der Zugang zu Finanzmitteln insbesondere für kleine und mittlere \r\nUnternehmen verbessert werden, verkennt die eigentliche Ursache. Denn eine \r\nFinanzierung scheitert nicht an dem Aufwand, die notwendigen Unterlagen und \r\nInformationen beizubringen, sondern an der Bonität des kreditanfragenden \r\nUnternehmens. Mangels eines evidenten Zusammenhanges sollte Art. 2 (1)(f) ersatzlos \r\ngestrichen werden. Hinzu kommt, dass die zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit \r\ngenutzten Daten sich im Detail von Institut zu Institut unterscheiden, was sich durch \r\nanbieterspezifische Ratingsysteme und Inputvariablen erklären lässt. Eine gemeinsame \r\nNutzung von Eingabedaten zwischen verschiedenen Kreditgebern würde nur dann einen \r\nNutzen im Sinne der Prozessvereinfachung für den Kunden versprechen, wenn die \r\nDatengrundlage für die Bonitätsbeurteilung dieselbe wäre, was nicht zutrifft und auch \r\naus Gründen des Wettbewerbs nicht beabsichtigt sein kann. Vielmehr erhöhen sich die \r\nZugangschancen zu einem Kredit dadurch, dass Kreditgeber die Entscheidung auf \r\n\r\n\r\nSeite 6 von 10 \r\n\r\n \r\n\r\nDK-Stellungnahme zum FiDA-Trilog, 19.März 2025 \r\n\r\n \r\n\r\ninstitutsindividueller Bewertungsgrundlage treffen und damit systematische \r\nAusschlusseffekte vermieden werden. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine \r\nStandardisierung der Prozesse zu einer Verschlechterung der Kreditchancen für kleine \r\nund mittlere Unternehmen führen kann, da Banken die Ausfallrisiken nicht entlang ihrer \r\nbewährten internen Modelle bewerten könnten. \r\n\r\n \r\n\r\ne) Ausnahme von Daten, die von Dateninhabern zur Erfüllung der Anforderungen \r\nan die Kundenkenntnis (Know-Your-Customer) genutzt werden  \r\n\r\n \r\n\r\nWir halten den Vorschlag des Europäischen Parlamentes (unter Art. 2, Abs. 1, Buchst. \r\nfa) neu), im Zusammenhang mit der Erfüllung von KYC-Anforderungen für \r\nGeschäftskunden verwendete Daten in den Anwendungsbereich aufzunehmen, für \r\nfehlleitend. Hierunter fallen z.B. Daten zur Kundenidentität oder Daten aus Handels- \r\nsowie aus Transparenzregistern. Diese stammen aus anderen Primärquellen, deren \r\nBedeutung als zentrale Evidenzstelle durch einen dezentralen Datenaustausch \r\nunterlaufen werden würde. Neben dem Risiko einer Beeinträchtigung der Datenqualität \r\nund der Aktualität durch einen mittelbaren Zugriff im Wege des Datenteilens, anstelle \r\ndie originäre Datenquelle abzufragen, würden bestehende Geschäftsmodelle in Frage \r\ngestellt bzw. politische Projekte wie die EUDI-Wallet konterkariert werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nDarüber hinaus würde damit der Grundsatz gem. § 10 GwG, dass Daten im Rahmen der \r\nErfüllung der Allgemeinen Sorgfaltspflichten grundsätzlich beim Kunden direkt zu \r\nerheben sind, unterlaufen werden.  \r\n\r\n \r\n\r\n1.2 Einschränkung auf Retailprodukte bzw. -dienstleistungen für Verbraucher und \r\nKMUs  \r\n\r\n \r\n\r\nMit Blick auf eine aus datenökonomischen Gesichtspunkten angestrebte Standardisierung und \r\nSkalierung des Finanzdatenaustausches sollte der gesetzliche Zugangsanspruch auf Daten zu \r\nProdukten und Dienstleistungen beschränkt werden, die im Retail-Massengeschäft angeboten \r\nwerden. Dementsprechend sollte der Kundenbegriff ausschließlich Verbraucher sowie Kleinst-, \r\nkleine und mittlere Unternehmen umfassen, wie vom Europäischen Parlament vorgeschlagen. \r\nGrößere Unternehmen, einschließlich der im Competition Compass der EU-Kommission \r\nangekündigten neuen Kategorie der „small mid-caps“, sollten von Anwendungsbereich \r\nausgenommen sein.  \r\n\r\n \r\n\r\nDer pauschale Kundenbegriff des Kommissionsvorschlages würde ansonsten z.B. auch \r\nFinanzinstitute inkl. Zentralbanken, institutionellen Kunden, Konzernunternehmen sowie hoch-\r\nspezialisierte Produkte in diesen Kundensegmenten mitumfassen, was die Komplexität \r\nzusätzlich erhöhen und die Umsetzungsgeschwindigkeit deutlich bremsen würden. Bei diesem \r\nKundenkreis ist davon auszugehen, dass keine Asymmetrien im Verhältnis zwischen Kunde und \r\nFinanzanbieter vorliegen und bestehende Datenzugangsbedarfe weitgehend auf vertraglicher \r\nBasis abgedeckt werden können. Somit besteht keine gesetzliche Handlungsnotwendigkeit. \r\n\r\n\r\nSeite 7 von 10 \r\n\r\n \r\n\r\nDK-Stellungnahme zum FiDA-Trilog, 19.März 2025 \r\n\r\n \r\n\r\nGleichwohl dürften auch diese Kundenbeziehungen von einer FiDA-bedingten Standardisierung \r\nindirekt profitieren, auch ohne dass sie in den Anwendungsbereich einbezogen werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nSofern der Anwendungsbereich von FiDA nicht weiter eingeschränkt wird und Daten, die zur \r\nBeurteilung der Geeignetheit und Angemessenheit gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2014/65/EU \r\n(MiFID II) erhoben werden, sowie Daten zu gehaltenen Finanzinstrumenten (siehe oben unter \r\nAbschnitt 1.1, a und b) weiterhin erfasst bleiben, sollten der Kundenbegriff mit Blick auf diese \r\nDatenkategorien die von Finanzinstitut als \"Kleinanleger\" gemäß Art. 4 Abs. 1 Ziffer 11 \r\nRichtlinie 2014/65/EU (MiFID II) eingestufte Kunden aus den gleichen vorgenannten Gründen \r\nbeschränkt sein. \r\n\r\n \r\n\r\n1.3 Konkretisierung des Begriffs “Kundendaten” \r\n\r\n \r\n\r\nDie Änderungsvorschläge von Rat und EP zum Begriff der Kundendaten (Art. 3 Nr. 3) lassen \r\nweiterhin Unklarheiten bestehen. Dies betrifft die Frage, ob es für Daten zu ein und demselben \r\nProdukt bzw. ein und derselben Dienstleistung immer nur einen Datenhalter gibt, der den \r\nZugang nach FiDA zu gewähren hat. Alles andere würde zu redundanten Zugangsansprüchen \r\nzu denselben Kundendaten gegenüber verschiedenen Datenhaltern führen, was ein hohes \r\nRisiko für Inkonsistenzen oder die Nutzung veralteter Daten birgt. Der Zugangsanspruch sollte \r\nstets nur gegenüber dem originären Datenhalter bestehen und sich auf Rohdaten beschränken. \r\nDaten, die von Finanzinstituten angereichert werden oder die auf der Grundlage von Daten, die \r\nvom Kunden bereitgestellt wurden, erst erstellt werden, sollten klar vom Anwendungsbereich \r\nausgenommen werden. Beispiele hierfür sind risikobereinigte Performanceindizes, sensible \r\nSzenarioanalysen wie z. B. Stresstests.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n2. Schrittweise Einführung mit realisierbaren Umsetzungsfristen \r\n\r\n \r\n\r\nDie Einführung eines gesetzlichen Zugangs zu Finanzdaten zu einem einheitlichen Zeitpunkt \r\nlässt die Unterschiedlichkeit der Daten in Sinne einer „FiDA-Readiness“ außen vor. Damit wird \r\ndie Chance für ein agiles Vorgehen vergeben, das den Zeitpunkt des Datenzugangs an die \r\nbestehende Verfügbarkeit und Eignung der Daten für die zeitnahe Generierung von Mehrwerten \r\nknüpft, z.B. auf Grundlage bereits weit verbreiteter gemeinsamer Standards.  \r\n\r\n \r\n\r\nAuch die vom Europäischen Parlament und vom Rat vorgeschlagenen Umsetzungsfristen sind \r\nin der vorgesehenen Pauschalität und Anwendungsbreite zu kurz bemessen, als dass sie \r\npraktisch umsetzbar wären. Erfahrungen aus existierenden Beispielen in der EU, namentlich \r\ndem EPC SPAA und das DK giroAPI Scheme, zeigen, dass mindestens 3-5 Jahre für einen \r\nAufbau von erfolgversprechenden Schemes benötigt werden. Kürzere Fristen reduzieren die \r\nErfolgswahrscheinlichkeit, da erforderliche Kompetenzen begrenzt sind und die nötige Zeit für \r\neine bedarfsgerechte Ausgestaltung unter den beteiligten Stakeholdern sowie für die \r\nanschließende Implementierung fehlt. Damit würde die Belastungsgrenze der europäischen \r\nFinanzwirtschaft überschritten werden, die in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten bereits \r\nsignifikante Ressourcen für die Umsetzung parallel laufender Regulierungsvorhaben aufbringen \r\n\r\n\r\nSeite 8 von 10 \r\n\r\n \r\n\r\nDK-Stellungnahme zum FiDA-Trilog, 19.März 2025 \r\n\r\n \r\n\r\nmuss, während notwendige Investitionen in innovative Projekte auf der Strecke bleiben. Daher \r\nist zwingend ein schrittweises Vorgehen geboten.  \r\n\r\n \r\n\r\nEin Wirksamwerden der Verpflichtung zur Bereitstellung des Zugangs zu einem einzigen \r\nZeitpunkt („Big Bang“) birgt im Übrigen auch Risiken für den europäischen Finanzmarkt. FiDA \r\numfasst sensible Kundendaten, die es vor unberechtigtem Zugriff oder vor einer einseitigen \r\nVorteilnahme durch außereuropäische Akteure angemessen zu schützen gilt. Die Bereitstellung \r\ndes Zugangs zu einem einzigen Zeitpunkt steht dem entgegen. Ein stufenweises Vorgehen \r\nermöglicht es hingegen, sukzessive Erfahrungen zu sammeln und auf unbeabsichtigte \r\nFehlentwicklungen zu reagieren.  \r\n\r\n \r\n\r\nHinreichende Umsetzungsfristen sind auch deshalb geboten, damit sich die relevanten \r\nMarktteilnehmer untereinander vernetzen und eine sinnvolle sachliche und räumliche \r\nAbgrenzung bei der Scheme-Bildung abwägen können, was sich mittelfristig positiv auf die \r\nEffizienz der entstehenden Europäischen Scheme-Landschaft auswirken wird. Zudem muss \r\ndurch die Aufsichtsbehörden nach Inkrafttreten von FiDA zunächst der „signifikante \r\nMarktanteil“ definiert werden, die Schemes zu erfüllen haben, was die Umsetzungsfrist weiter \r\nverkürzt. \r\n\r\n \r\n\r\nWir erachten folgende Mindestumsetzungsfristen für erforderlich, sofern damit parallel eine \r\nstärkere Eingrenzung des Anwendungsbereiches einhergeht (siehe Abschnitt 1): \r\n\r\n \r\n\r\nDatenkategorien der Zeitraum bis Scheme-Beitritt (ab \r\nInkrafttreten der VO) \r\n\r\nMindestzeitraum bis \r\nWirksamwerden des \r\nDatenzugangs für Kunden und \r\nfür Datennutzer (ab \r\nInkrafttreten der VO) \r\nStufe 1 24 Monate 36 Monate \r\nStufe 2 33 Monate 45 Monate \r\nStufe 3 39 Monate 51 Monate \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n3. Zeitlicher Gleichlauf beim Datenzugang für Kunden und Datennutzer \r\n\r\n \r\n\r\nNeben der Festlegung differenzierter und realisierbarer Umsetzungsfristen für den \r\nDatenzugang ist es elementar, dass die Einführungszeitpunkte für Kunden (gemäß Art. 4) und \r\nfür Datennutzer (gemäß Art. 5) synchronisiert werden. Ein zeitliches Auseinanderfallen, wie \r\naktuell im Vorschlag des Rates und des Europäischen Parlaments vorgesehen, würde die \r\nErleichterungen einer schrittweisen Einführung zunichtemachen und mit hoher \r\nWahrscheinlichkeit sogar zu einer Zusatzbelastung der Datenhalter führen. Denn sie wären \r\nnicht nur verpflichtet, die Online-Kundenschnittstelle für alle gehaltenen Kundendaten/-\r\nkategorien bereits zum frühen Zeitpunkt bereitzuhalten, was einen mindestens ebenso großen \r\nIT-Aufwand und Planungsvorlauf wie die Implementierung der Datennutzer-Schnittstellen \r\nbedeuten würde. Hinzu kämen notwendige spätere Anpassungen dadurch, dass auf Scheme-\r\n\r\n\r\nSeite 9 von 10 \r\n\r\n \r\n\r\nDK-Stellungnahme zum FiDA-Trilog, 19.März 2025 \r\n\r\n \r\n\r\nEbene Festlegungen z.B. zu den konkret relevanten Datenfeldern getroffen werden, die an der \r\nKundenschnittstelle nachzuziehen wären, was den Gesamtaufwand weiter erhöhen würde. \r\nAbgesehen davon bestünde die Gefahr, dass die frühere Verfügbarkeit von Daten an der \r\nKundenschnittstelle Begehrlichkeiten bei den Datennutzern nach einem früheren und \r\nungeregelten Datenzugang über den Kunden und außerhalb der Schemes wecken könnte, was \r\ndie Zielsetzung der Verordnung, einen verbindlichen Rechtsrahmen zu schaffen, konterkarieren \r\nwürde. Daher muss ein zeitlicher Gleichlauf zwischen Einführungszeitpunkt des Kundenzugangs \r\nund des Datennutzerzugangs sichergestellt werden. \r\n\r\n \r\n\r\n4. Angemessene Rückwirkungsdauer des Datenzugangsrechts \r\n\r\n \r\n\r\nFiDA sieht den Zugang zu unterschiedlichen Arten von Kundendaten vor: Bestandsdaten, \r\nTransaktionsdaten und Daten aus der Interaktion zwischen Kunden und Datenhalter. Der \r\nKommissionsentwurf lässt offen, für welchen zurückliegenden Zeitraum die Daten \r\nbereitzustellen sind, was hohen Einfluss auf die Umsetzungskosten hat. Der Rat hat sich mit \r\ndieser Frage befasst und sieht keine zeitliche Begrenzung vor (vgl. Art. 2 Abs, 1b neu) und \r\ngewährt lediglich die Möglichkeit unter engen Voraussetzungen den Zeitraum auf Scheme-\r\nEbene auf zehn Jahre zu begrenzen.  \r\n\r\n \r\n\r\nEine solch weitgehende Rückwirkung des Datenzugangs wäre absolut unverhältnismäßig und \r\nverkennt den primären Zweck von FiDA, Kundendaten finanzinstitutsübergreifend für \r\nmehrwertstiftende Geschäftsvorfälle nutzbar zu machen. Eine Bereitstellung der historischen \r\nDatenhaushalte an der Kunden- bzw. Datennutzerschnittstelle wäre mit erheblichen Kosten \r\nverbunden bei höchst fraglichem Kundennutzen. Zudem fehlt es an einer differenzierten \r\nBetrachtung je nach Art der Kundendaten. \r\n\r\n \r\n\r\nAuch bei langlaufenden Verträgen dürften überwiegend aktuelle Bestandsdaten (Salden oder \r\nKonditionen) sowie gegebenenfalls Transaktionsdaten und Interaktionsdaten der jüngeren \r\nVergangenheit von Interesse sein. Das gilt gleichermaßen für den Kunden als auch für dritte \r\nDatennutzer. Einen Echtzeit-Zugang zu historischen Vertragsdaten analog oder sogar über \r\ngesetzliche Dokumentationsfristen hinaus zu schaffen, ist aus Kosten-Nutzen-Erwägung nicht \r\nvertretbar und würde weit über das eigentliche Ziel hinausschießen. Die Zeiträume für den \r\ngesetzlichen Zugangsanspruch nach FiDA müssen angemessen bleiben und sich an einem \r\nnachvollziehbaren Bedarf orientieren. Als Vorgabe halten wir den rückwirkenden Zugang zu \r\nTransaktions- und Interaktionsdaten für einen Zeitraum von maximal 13 Monaten für \r\nangemessen mit der Option auf Ebene der Datenaustausch-Scheme, bedarfsweise eine \r\nabweichende Dauer festzulegen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n5. Weitere wesentliche Punkte \r\n\r\n \r\n\r\nDarüber hinaus bewerten wir die nachfolgend ausgewählten Änderungsvorschläge seitens des \r\nRates bzw. des Europäischen Parlamentes (EP) wie folgt: \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 10 von 10 \r\n\r\n \r\n\r\nDK-Stellungnahme zum FiDA-Trilog, 19.März 2025 \r\n\r\n \r\n\r\n5.1 Datenzugang an Scheme-Teilnahme geknüpft (Art. 6, Abs. 1) \r\n\r\n \r\n\r\nWir begrüßen die Klarstellung des Rates, dass der gesetzlich verpflichtende Datenzugang nach \r\nFiDA gemäß den Regeln und Modalitäten eines Schemes oder entsprechend der Vorgaben eines \r\ndelegierten Rechtsaktes gem. Art. 11 zu erfolgen hat. Alles andere würde Rechtsunsicherheit \r\nschaffen und die Anreize bei Datenhaltern und Datennutzern senken, sich am Aufbau von \r\nSchemes zu beteiligen. Vereinbarungen zum Datenaustausch auf vertraglicher Grundlage \r\nsollten von dieser Anforderung unberührt bleiben.  \r\n\r\n \r\n\r\n5.2 „Follow-the-data-holder“-Prinzip (Art. 6, Abs. 2a neu) \r\n\r\n \r\n\r\nWir befürworten die ausdrückliche Klarstellung des Rates, dass der Datennutzer dem \r\nnotifizierten System für den Austausch von Finanzdaten beitreten muss, dem der Datenhalter \r\nangehört, sofern Datennutzer und Datenhalter nicht Mitglied desselben notifizierten Systems \r\nsind. \r\n\r\n \r\n\r\n5.3 Unverhältnismäßige persönliche Haftung von Fachexperten (Art. 20 Nr. 3) \r\n\r\n \r\n\r\nMit dem FIDA-Vorschlag führt die Europäische Kommission eine persönliche Haftung ein für \r\nVerstöße gegen FIDA eines jeden Mitarbeiters einer FIDA-regulierten Organisation. Dies ist \r\nbeispiellos und widerspricht vielen nationalen Arbeitsgesetzen in der EU. Es trägt auch dazu \r\nbei, den Fachkräftemangel im Finanzsektor, insbesondere in einem Bereich wie der \r\nDatenwirtschaft, zu verschärfen. Wenn diese Regelung beibehalten wird, wird es dem \r\npolitischen Ziel von FIDA aus personeller Sicht schaden, noch bevor es überhaupt in Angriff \r\ngenommen wird. Wir empfehlen daher, diese Bestimmungen zu streichen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-19"}]},{"statementNumber":"SG2604200022","regulatoryProjectNumber":"RV0005318","regulatoryProjectTitle":"Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4b/2c/724486/Stellungnahme-Gutachten-SG2604200022.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" Finanzgruppe \r\nDeutscher Sparkassen- \r\nund Giroverband \r\n\r\n \r\n\r\n \r\nDeutscher Sparkassen- \r\nund Giroverband e. V. \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin: \r\nCharlottenstraße 47 \r\n10117 Berlin \r\nTelefon +49 30 20225-0 \r\nTelefax +49 30 20225-250 \r\n\r\n Bundesverband der Deutschen \r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e. V.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSchellingstraße 4 \r\n10785 Berlin \r\nTelefon  +49 30 2021-0 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n C2 Interne Informationen \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 05. September 2025 \r\n\r\n \r\n\r\nFiDA-Verordnung \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSehr \r\n\r\n \r\n\r\nwir begrüßen die Absicht des BMF, die FiDA-Verordnung stärker an den Grundsätzen der Vereinfa-\r\nchung, Verhältnismäßigkeit und Wettbewerbsfähigkeit auszurichten. Insbesondere den Einsatz für \r\neine stufenweise Öffnung der Daten, den umfassenden Ausschluss von Gatekeepern aus dem FiDA-\r\nAnwendungsbereich sowie die Konzentration auf Privatkunden und KMU begrüßen und unterstützen \r\nwir sehr. \r\n\r\n \r\n\r\nSowohl die deutschen Genossenschaftsbanken als auch die Sparkassen bekennen sich klar zum Ziel \r\neiner europäischen Datenwirtschaft. Beide Institutsgruppen eint der Anspruch, ihre Kunden durch da-\r\ntengetriebene Innovationen zu unterstützen und ihnen Mehrwertdienste bereitzustellen, die auf siche-\r\nren und effizienten Datennutzungsstrukturen basieren. Damit leisten sie nicht nur einen Beitrag zur \r\ndigitalen Souveränität Europas, sondern stellen zugleich sicher, dass ihre Kundinnen und Kunden von \r\nden Chancen einer modernen, innovationsgetriebenen Finanzwirtschaft profitieren. \r\n\r\n \r\n\r\nGerade vor diesem Hintergrund bereitet uns der aktuelle Gesetzgebungsprozess zu FiDA große Sor-\r\ngen. Es zeichnet sich ab, dass die Diskussion in eine Richtung läuft, die das Risiko birgt, erneut ein \r\nbürokratisches Konstrukt zu schaffen, das den eigentlichen Zielen einer starken europäischen \r\n\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. \r\nPostfach 11 01 80   10831 Berlin \r\n \r\n\r\nBundesministerium der Finanzen \r\n11016 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nE-Mail: @bmf.bund.de \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nSeite 2 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n C2 Interne Informationen \r\n\r\nDatenwirtschaft entgegenwirkt. Anstatt Innovation und Investitionen zu fördern, droht FiDA in seiner \r\nderzeitigen Ausgestaltung die Umsetzung unnötig zu verkomplizieren und zu verteuern. Damit würde \r\nEuropa Gefahr laufen, wie bereits im Bereich Künstliche Intelligenz, im internationalen Wettbewerb \r\nins Hintertreffen zu geraten und seine strategische Handlungsfähigkeit zu schwächen. \r\n\r\n \r\n\r\n• Der Vorschlag des BMF, den historisch verfügbaren Zeitraum der Datenbereitstellung auf einen \r\nZeitraum von zwei Jahren mit der graduellen Erweiterung auf fünf Jahre geht gegenüber den bis-\r\nherigen Überlegungen von zehn Jahren in die richtige Richtung. Für eine praktikable und daten-\r\nsparsame Umsetzung ist dies jedoch noch nicht weitgehend genug. Es braucht eine Unterschei-\r\ndung zwischen Stammdaten und Transaktionsdaten. Stammdaten (auch wenn sie vor mehreren \r\nJahren angelegt wurden) sollten selbstverständlich jederzeit in der aktuellen Fassung geteilt wer-\r\nden können. Transaktionsdaten sollten jedoch nur für einen maximalen Zeitraum von 13 Monaten \r\nals Mindestumfang geteilt werden müssen. Dies sollte dann mit der Option verknüpft werden, auf \r\nScheme-Ebene, sofern produktbezogen sinnvoll, darüberhinausgehende längere Zeiträume für \r\nTransaktionsdaten zu vereinbaren.  \r\n• Wir sind dankbar, dass das BMF sich im Rat für eine Verlängerung der Umsetzungszeiträume ein-\r\nsetzt und unterstützen diesen Vorschlag nachdrücklich. Insbesondere in Anbetracht der Komple-\r\nxität der Umsetzungsfragen sowie Datenstandardisierung ist ein realistischer Implementierungs-\r\nzeitraum erforderlich.  \r\n• Auch der zeitliche Gleichlauf zwischen dem Datenzugang des Kunden sowie dem Datenzugang \r\ndes Nutzers ist eine wesentliche Voraussetzung, um zusätzliche Umsetzungsaufwände zu verhin-\r\ndern und ein Auseinanderfallen der Datenbereitstellung an Kunden- sowie Scheme-Schnittstelle \r\nzu verhindern. Dies könnte ansonsten sowohl zu Verwirrung bei Kunden aufgrund unterschiedli-\r\ncher Wahrnehmung der Kundenschnittstelle gegenüber dem bei Dritten verfügbaren Datenum-\r\nfang führen, als auch mögliche Umgehungs-Effekte zur Folge haben.  \r\n• Auch wenn der Rat sich bereits für die Regelung ausgesprochen hat, dass der gesetzlich ver-\r\npflichtende Datenzugang nach FiDA gemäß den Regeln und Modalitäten eines Schemes oder ent-\r\nsprechend der Vorgaben eines delegierten Rechtsaktes gem. Art. 11 zu erfolgen hat, möchten wir \r\nnochmal darauf hinweisen, dass diese Regelung von essentieller Wichtigkeit ist, um hinreichende \r\nAnreize zu setzen, dass Datenhalter und Datennutzer sich am Aufbau von Schemes beteiligen \r\nund so den Zielen von FiDA (Datenaustausch über marktgetriebene Standardisierung) Rechnung \r\nzu tragen. Wir würden es daher begrüßen, wenn dieser Aspekt im Rahmen der Trilog-Verhand-\r\nlungen weiter unterstützt werden würde.   \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nSeite 3 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n C2 Interne Informationen \r\n\r\n• Wir begrüßen, dass sich das BMF für einen Ausschluss von Gatekeepern aus FiDA einsetzt und \r\ndamit über die Position der Kommission hinausgeht. Diese marktbeherrschenden Akteure verfü-\r\ngen über umfangreiche Datenressourcen, erhebliche Marktmacht und einen Schwerpunkt der Da-\r\ntenverarbeitung außerhalb der Europäischen Union. Vor diesem Hintergrund könnte ihre Beteili-\r\ngung den Wettbewerb erheblich und irreversibel verzerren und die Datenhoheit europäischer Fi-\r\nnanzdienstleister gefährden. Aus unserer Sicht ist es entscheidend, dass die von der Bundesre-\r\ngierung vertretene Position im Gesetzgebungsprozess unverändert übernommen und nicht im \r\nRahmen einer Trilog-Kompromisslösung abgeschwächt wird. \r\n• FiDA muss sich auf die Daten fokussieren, die bereits hinreichend standardisiert sind und klar ei-\r\nnem Dateninhaber zugeordnet werden können, um einen Nutzen zu stiften. Daher sollten insbe-\r\nsondere Datenkategorien wie Immobilien – welche keinem Finanzinstitut als Dateninhaber zuge-\r\nordnet werden können – sowie Daten, für die Angemessen- und Geeignetheitsprüfung nach Mi-\r\nFID II – welche nach anbieterindividuellen Kriterien erhoben werden – ausgenommen werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nAbschließend lässt sich festhalten, dass die im vorliegenden Papier adressierten Punkte nicht nur \r\ntechnische Detailfragen darstellen, sondern den entscheidenden Hebel für den Erfolg von FiDA und \r\nden Aufbau einer funktionierenden europäischen Datenökonomie bilden. Sie bestimmen maßgeblich \r\ndie IT- und Umsetzungskosten und damit die Frage, ob Banken die notwendigen Ressourcen freiset-\r\nzen können, um ihre Investitionen auf datengetriebene Innovationen, Analytik und Künstliche Intelli-\r\ngenz zu fokussieren. Nur wenn diese Rahmenbedingungen klug ausgestaltet werden, ist es möglich, \r\ndie Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Finanzsektors im geopolitischen Umfeld nachhaltig zu si-\r\nchern. \r\n\r\n \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-09"}]},{"statementNumber":"SG2604200023","regulatoryProjectNumber":"RV0005318","regulatoryProjectTitle":"Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/91/12/724488/Stellungnahme-Gutachten-SG2604200023.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nFiDA - Rücknahme dringend erforderlich:  \r\nBürgerinnen und Bürger schützen, weniger Bürokratie und mehr Wettbe-\r\nwerbsfähigkeit für die europäische Finanzindustrie \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nAls Vertreter der Finanz- und Versicherungswirtschaft unterstützen die Bundesgeschäfts-\r\nstelle Landesbausparkassen, der Bundesverband der Deutschen Volks- und Raiffeisenban-\r\nken, der deutsche Fondsverband BVI, der Deutsche Sparkassen- und Giroverband, der Bun-\r\ndesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, der Verband der privaten Bausparkassen \r\nund der Verband der öffentlichen Versicherer das Ziel einer souveränen europäischen Da-\r\ntenwirtschaft.  \r\n\r\n \r\n\r\nUns eint der Anspruch, unsere Kunden durch datengetriebene Innovationen zu unterstützen, \r\ndie auf sicheren und effizienten Datennutzungsstrukturen basieren.  \r\n\r\n \r\n\r\nNach unserer Auffassung trägt der FiDA-Entwurf nicht zur Erreichung dieser Ziele bei. Viel-\r\nmehr gehen mit der derzeitigen Ausgestaltung erhebliche Risiken für die Europäische Union \r\nals Finanzstandort sowie drastische Belastungen für ihren Finanz- und Versicherungssektor \r\neinher.  \r\n\r\n \r\n\r\nMit FiDA drohen auf globaler Ebene massive Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der euro-\r\npäischen Finanzdienstleistungswirtschaft – und als Folge daraus eine Bedrohung für die Sou-\r\nveränität des Finanzstandortes sowie des europäischen Datenraums. Um dies zu verhindern, \r\ndürfen große Plattformunternehmen oder deren Tochterunternehmen, so genannte Gatekee-\r\nper, keinen Zugang zu standardisierten Finanzdaten erhalten. Gelingt dies nicht, könnten \r\ndiese Unternehmen ihre herausragende Marktmacht sowie die bereits bestehenden Kunden-\r\nbeziehungen aus anderen Wirtschaftsbereichen künftig auch für Finanzdienstleistungen aus-\r\nnutzen. Zudem bestünde die Möglichkeit, dass amerikanische Behörden über den Cloud Act \r\nZugriff auf umfassende Finanzdaten von europäischen Bürgerinnen und Bürgern erlangen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDurch FiDA wird zudem kein Mehrwert für die Verbraucher geschaffen. Im Gegenteil besteht \r\ndie Gefahr, dass aufwändige und teure Infrastrukturen für den Austausch von Daten entwi-\r\nckelt werden müssen, die gar nicht genutzt werden. So hat die EU-Kommission in einem \r\n\r\n\r\nPapier zur EU-Kleinanlegerstrategie selbst die Sicht geäußert, dass z.B. die Kundendaten aus \r\nder wertpapierrechtlichen Angemessenheits- und Geeignetheitsprüfung für Dritte keinen \r\nMehrwert haben.1  \r\n\r\n \r\n\r\nAuch die ernüchternden Erfahrungen mit der Einführung des „Consumer Data Right“ (CDR) in \r\nAustralien zeigen, dass dies weniger Konsumentennachfrage bei gleichzeitig höheren Kosten \r\nund Aufwänden für Unternehmen zur Folge hatte. Eine im Auftrag des Finanzministeriums \r\nerstellte Studie2 empfiehlt daher eine erhebliche Verkleinerung des Anwendungsbereiches \r\nunter Berücksichtigung des Kundennutzens.  \r\n\r\n \r\n\r\nZudem räumt die EU-Kommission in ihrer kürzlich veröffentlichten Neubewertung der Data \r\nUnion Strategy selbst ein, dass der zuvor geschaffene horizontale Rechtsrahmen bestehend \r\naus verschiedenen Initiativen (Data Act, Data Governance Act, Open Data Directive, etc.) \r\nnicht die erwarteten Ergebnisse bringt. Ein solcher Fehler sollte mit FiDA als danebenstehen-\r\ndem sektoralen Rechtsrahmen nicht wiederholt werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nDer FiDA-Entwurf enthält keine Lösungsvorschläge, um die dargestellten Risiken zu bewälti-\r\ngen. Vielmehr werden zusätzliche bürokratische Hürden aufgebaut, die den Standort Europa \r\nim globalen Wettbewerb schwächen und den Zielen einer wettbewerbsfähigen und innovati-\r\nven EU-Finanzindustrie entgegenwirken.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie aufgezeigten Probleme sind dem Verordnungsentwurf inhärent, sodass eine wirksame \r\nLösung hier nur in einem endgültigen Abrücken von diesem Vorhaben liegen kann. \r\n\r\n \r\n\r\n*** \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n1 EC services non-paper on possible simplification of the rules under the RIS, p. 8) “… which also seems less relevant given that normally any \r\nnew advisor would wish to have new updated information on their client and will not be able to rely on information that was submitted pre-\r\nviously.” \r\n2 Consumer Data Right Compliance Costs Review, Report for the Department of the Treasury (December 2023). "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-16"}]},{"statementNumber":"SG2406110051","regulatoryProjectNumber":"RV0005320","regulatoryProjectTitle":"Vermeidung eines Vorab-Prüfungsverfahrens für ausdrückliche Umweltaussagen in Green Claims-RL.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/89/98/310877/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110051.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\n6. Mai 2024 \r\n\r\nSehr geehrte Frau , \r\nSehr geehrte Frau , \r\nsehr geehrter Herr , \r\nim Zuge der laufenden Verhandlungen im Rat der EU möchten wir erneut auf die erheblichen Bedenken \r\nbezüglich der gegenwärtig diskutierten Vorschläge zur Richtlinie über Umweltaussagen (2023/0085/COD) \r\nhinweisen. Eine branchenübergreifende Initiative zahlreicher deutscher Wirtschaftsverbände spricht sich mit \r\nNachdruck gegen die Einführung eines Vorab-Prüfungsverfahrens für ausdrückliche Umweltaussagen aus. \r\nDie Weiterentwicklung des Binnenmarkts in eine moderne, ressourceneffiziente und wettbewerbsfähige \r\nWirtschaft ist für die Umsetzung des ökologischen Wandels und die Erreichung der Ziele des European \r\nGreen Deals von entscheidender Bedeutung. Im Rahmen dessen ist es unabdingbar, wahrheitsgemäße \r\nwerbliche Umweltangaben zu fördern und irreführenden Behauptungen zur ökologischen Nachhaltigkeit \r\nvorzubeugen. Die kürzlich verkündete Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel \r\n(RL 2024/825) sieht zu diesem Zweck bereits weitreichende Änderungen im Lauterkeitsrecht vor. Die \r\nRichtlinie über Umweltaussagen soll diese Bestrebungen ergänzen, um einerseits Verbraucherinnen und \r\nVerbraucher vor „Greenwashing“ zu schützen und andererseits gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle \r\nWirtschaftsteilnehmer auf dem europäischen Markt zu schaffen. \r\nAllerdings würde das vorgeschlagene Vorab-Prüfungsverfahren für ausdrückliche Umweltaussagen, wie es \r\nin beiden Fassungen des Europäischen Parlaments und des Rates der EU gegenwärtig vorgesehen ist, dieser \r\nrichtungsweisenden Zielsetzung entgegenwirken: Durch die verpflichtende Vorab-Prüfung wären \r\neuropäische Unternehmen einem unverhältnismäßig großen Zeit- und Kostenaufwand ausgesetzt, was \r\nzusätzlich zu den Verpflichtungen im Rahmen der noch umzusetzenden Richtlinie zur Stärkung der \r\nVerbraucher für den ökologischen Wandel zu einem drastisch erhöhten bürokratischen Aufwand für die \r\nWirtschaft führen würde. Ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt würde zudem die Innovationsanreize für \r\nökologisch engagierte Unternehmen schwächen, da sie Fortschritte in Bezug auf Nachhaltigkeit nur \r\nkommunizieren dürften, wenn sie sich ex-ante auf einen zeit- und kostenintensiven Zertifizierungsaufwand \r\neinlassen würden. Sollten Unternehmen gerade diesen Aufwand scheuen, fehlen Verbraucherinnen und \r\nVerbrauchern wichtige Informationen, um nachhaltige Entscheidungen zugunsten der Umwelt treffen zu \r\nkönnen. Dies könnte unter Umständen dazu führen, dass unternehmerisch angestoßene Klima- und \r\nUmweltschutzmaßnahmen vermehrt verschwiegen werden, was letztendlich die Wettbewerbsfähigkeit \r\nEuropas, den Verbraucherschutz, den Umweltschutz und die grundlegenden Ziele des European Green \r\nDeals beeinträchtigen könnte. \r\n\r\n\r\n           \r\n\r\n \r\n\r\n           \r\n\r\nDie unterzeichnenden Verbände sprechen sich daher gegen die Einführung eines Vorab-Prüfungsverfahrens \r\nfür Umweltaussagen aus. Eine sorgfältige und ausgewogene Umsetzung der Richtlinie zur Stärkung der \r\nVerbraucher für den ökologischen Wandel bietet bereits einen ausreichenden Schutz vor irreführenden \r\nUmweltaussagen und macht damit die Notwendigkeit einer ex-ante Prüfung überflüssig. Wir bitten Sie \r\ndaher, sich dafür einzusetzen, dass Deutschland im Rat der EU gegen das Vorab-Prüfungsverfahren votiert. \r\nWir würden uns freuen, Ihnen unsere Position in einem persönlichen Gespräch näher zu erläutern und \r\nstehen hierzu jederzeit gerne zur Verfügung. \r\nMit freundlichen Grüßen \r\n\r\nBundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. \r\n\r\nBundesverband der Deutschen Industrie e.V. \r\n\r\nBDEW Bundesverband der Energie-  \r\nund Wasserwirtschaft e.V. \r\n\r\nDeutsche Industrie- und Handelskammer DIHK \r\n\r\nGDV Gesamtverband der Versicherer e.V. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nICC Germany e. V. \r\n\r\nVerband der Privaten Bausparkassen e. V. \r\n\r\n \r\n\r\nWettbewerbs Frankfurt am Main e.V. \r\n\r\nZentralverband der deutschen  \r\nWerbewirtschaft e.V.  "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-06"}]},{"statementNumber":"SG2406110052","regulatoryProjectNumber":"RV0005321","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der Vorteile des dt. Insolvenzrechts i.R.d. europ. Regulierungen zur Kapitalmarktunion","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/06/64/310879/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110052.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nFederführer: \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. \r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin \r\nTelefon: +49 30 20225-0 \r\nTelefax: +49 30 20225-250 \r\n www.die-deutsche-kreditwirtschaft.de \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nPositionspapier \r\n\r\n \r\n\r\nzu den europäischen Bestrebungen zur \r\nHarmonisierung des Insolvenzrechts \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\nBerlin, 22. Februar 2024 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 3 \r\nPositionspapier zu den europäischen Bestrebungen zur Harmonisierung des Insolvenzrechts  \r\nvom 22. Februar 2024 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nAuf europäischer Ebene wird in unterschiedlichem Kontext über die Harmonisierung des Insolvenzrechts inner-\r\nhalb der Europäischen Union diskutiert. So wird aktuell im Rat und im Europäischen Parlament über den Kom-\r\nmissionsvorschlag für eine „Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts“ beraten. \r\nAußerdem gibt es Bestrebungen in der Eurogruppe, die Kapitalmarktunion durch die im Richtlinienvorschlag \r\nnicht vorgesehene Harmonisierung der Insolvenzgründe und der Rangfolgen von Forderungen voranzutreiben.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begleitet diese Diskussionen mit Sorge. Denn das gut austarierte bestehende \r\ndeutsche Insolvenzrecht ist ein wesentlicher Faktor für die gute Kreditversorgung der deutschen Wirtschaft und \r\ninsbesondere des gerade in Deutschland so ausgeprägten Mittelstandes sowie der kleineren und mittleren Un-\r\nternehmen. Diese Vorteile des deutschen Systems dürfen nicht aufgegeben werden. \r\n\r\n \r\n\r\nErhebliche Auswirkungen von nachteiligen Eingriffen in das Insolvenzrecht \r\n\r\n \r\n\r\nNach Auffassung der Weltbank gehört das aktuell geltende deutsche Insolvenzrecht zu den besten Insolvenzor-\r\ndnungen der Welt. Die Schuldner- und Gläubigerinteressen werden angemessen gegeneinander abgewogen, es \r\ngibt keine bevorzugten Gläubigergruppen (wie noch zuvor unter der Konkursordnung) und der Bestand der Kre-\r\nditsicherheiten ist auch in der Insolvenz gewährleistet.  \r\n\r\n \r\n\r\nWird die Stellung gesicherter Gläubiger beeinträchtigt, hat dies unmittelbare Auswirkungen auf den jeweiligen \r\nKreditmarkt und die Versorgung der Wirtschaft mit Fremdkapital. Das Vertrauen in die Kreditsicherheiten auch \r\nin der Insolvenz des Kreditnehmers macht die Kreditvergabe in vielen Fällen erst möglich und eröffnet die Mög-\r\nlichkeit niedrigerer Kreditzinsen. Das gilt zuvörderst für den Mittelstand bzw. für kleinere und mittlere Unter-\r\nnehmen, die sich vorrangig mit Krediten finanzieren.  \r\n\r\n \r\n\r\nUnzureichende Berücksichtigung der Wirtschafts- und Kreditmarktinteressen bei der europäischen \r\nGesetzgebung zum Insolvenzrecht  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Erfahrung mit europäischen Gesetzgebungsverfahren zum Insolvenzrecht hat aber wiederholt eine starke \r\nTendenz offenbart, Schuldnerinteressen bzw. die Interessen einzelner Schuldner deutlich über die Interessen \r\nder Wirtschaft und die Anforderungen der Kreditmärkte zu stellen. Dies entspricht auch den Insolvenzrechtsre-\r\ngimen in vielen Mitgliedstaaten. Während das deutsche Insolvenzrecht wesentlich an der Gläubigerbefriedigung \r\nausgerichtet ist und den Gläubigern relevante Mitwirkungsrechte einräumt, ist z. B. das französische Insolvenz-\r\nrecht sehr schuldnerfreundlich ausgestaltet, Gläubiger haben kaum Einfluss.  \r\n\r\n \r\n\r\nIm Kontext der Diskussionen zu Rangfolgen von Forderungen auf europäischer Ebene wird auch immer wieder \r\nder Umgang mit Kreditsicherheiten erörtert. Im Rahmen der Konsultation zum aktuellen Vorschlag der Kommis-\r\nsion für eine „Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts“ wurden z. B. Carve-outs \r\nerörtert, also konkret das Heraustrennen von Beträgen aus Kreditsicherheiten, um damit ungesicherte Gläubi-\r\nger zu befriedigen. Auch der Richtlinienvorschlag selbst ermöglicht z. B. unter bestimmten Voraussetzungen \r\nden Verkauf von Unternehmensteilen in der Insolvenz ohne Ablösung der darauf bezogenen Sicherungsrechte; \r\ndiese könnten ersatzlos entfallen. Auch die Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens zur 2019 verabschiede-\r\nten „Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz“ (Richtlinie (EU) 2019/1023) hat gezeigt, dass wesentliche \r\nFaktoren, wie die Reduzierung von Non – Performing Loans und der Schutz von Kreditsicherheiten, nur dank \r\nder nachdrücklichen Positionierung der deutschen Bundesregierung überhaupt – im Rahmen von Mitgliedstaa-\r\ntenoptionen (insoweit also gerade nicht harmonisiert) – Berücksichtigung fanden. Vor dem Hintergrund dieser \r\nErfahrungen erscheint eine im Ergebnis ausgewogene, auch an den Bedürfnissen der Wirtschaft und der Kredit-\r\nmärkte orientierte europäische Vorgabe für ein harmonisiertes Insolvenzrecht eher unwahrscheinlich. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 3 \r\nPositionspapier zu den europäischen Bestrebungen zur Harmonisierung des Insolvenzrechts  \r\nvom 22. Februar 2024 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nFehlen eines durchdachten Gesamtkonzepts \r\n\r\n \r\n\r\nSchon ganz grundlegend fehlt auf europäischer Ebene ein solides Fundament für eine Harmonisierung des In-\r\nsolvenzrechts. Es fehlt eine Diskussion und Übereinkunft über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Grund-\r\nprinzipien, denen ein europäisches Insolvenzrecht folgen soll. Bislang werden Entscheidungen ad hoc und zu \r\nEinzelthemen getroffen, ohne dabei einem insoweit aber dringend erforderlichen abgestimmten Gesamtkonzept \r\nzu folgen.  \r\n\r\n \r\n\r\nZu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass dem Insolvenzrecht aufgrund der vielen Be-\r\nrührungspunkte zu anderen Rechtsgebieten, wie z. B. dem Arbeits-, Gesellschafts- und Steuerrecht in beson-\r\nders hohem Maße eine wirtschaftsrechtliche Schnittstellenfunktion zukommt. Eine Harmonisierung des Insol-\r\nvenzrechts setzt deswegen auch inhaltlich eine Harmonisierung der entsprechenden rechtlichen Vorgaben in \r\ndiesen Rechtsgebieten voraus. Auch dies muss bei einer Gesamtkonzeption mitgedacht werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nEs ist – gerade für Deutschland und seinen Mittelstand aber auch im europäischen sowie internationalen Kon-\r\ntext – nichts gewonnen, wenn das Insolvenzrecht in Europa zwar harmonisiert ist, diese Harmonisierung aber \r\nwirtschafts- und investitionsfeindlich gerät.  \r\n\r\n \r\n\r\nHarmonisierung des Insolvenzrechts geht an den Bedürfnissen der Kapitalmärkte vorbei \r\n\r\n \r\n\r\nInsbesondere ist die Ausgestaltung von Insolvenzrechtsregimen kein Schlüsselfaktor für Entscheidungen über \r\ngrenzüberschreitende Investitionen. Entscheidend sind vielmehr Ertragschancen, Marktzugänge und bürokrati-\r\nsche sowie steuerliche Rahmenbedingungen. In rechtlicher Hinsicht wäre hier vorranging die europaweite Ver-\r\nbesserung der Gerichts- und Verwaltungsorganisationen und Verfahrensordnungen mit dem Ziel der Beschleuni-\r\ngung von Zivilrechts- sowie Verwaltungsverfahren voranzubringen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDer fehlende Zusammenhang zwischen den aktuellen Bestrebungen zur Harmonisierung des Insolvenzrechts \r\nund zur Schaffung der Kapitalmarktunion zeigt sich auch deutlich am Regelungsgehalt des aktuellen Vorschlags \r\nder Kommission für eine „Richtlinie zur weiteren Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts“, \r\nnach dem u. a. ein Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen eingeführt werden soll. Kleinstunternehmen \r\nnehmen regelmäßig aber gar nicht am Kapitalmarkt teil, so dass mit der vorgeschlagenen Regelung keine Aus-\r\nwirkungen für die Kapitalmarktunion verbunden sein werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nAnders als eine ungezielte weitere Harmonisierungen des Insolvenzrechts, würde eine planvolle Harmonisierung \r\nvon insolvenzbezogenen Aspekten des Kapitalmarktrechts tatsächlich Fortschritte für die Kapitalmarktunion mit \r\nsich führen, konkret sollten hier Nachbesserungen bei den in dieser Hinsicht dringend überarbeitungsbedürfti-\r\ngen Finanzsicherheiten- und Finalitätsrichtlinien vorangebracht werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nInsolvenzrecht als agiles Reaktionsmittel in Krisen \r\n\r\n \r\n\r\nDie COVID-19-Pandemie hat überdies gezeigt, wie wichtig ein auf die nationalen Volkswirtschaften abgestimm-\r\ntes Insolvenzrecht in Krisenzeiten ist. Nur so konnten die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen \r\nUnion die jeweils geeigneten Maßnahmen ergreifen, um noch größeren wirtschaftlichen Schaden in den Einzel-\r\nstaaten und damit in der Europäischen Union zu verhindern. Bei einem einheitlichen europäischen Insolvenz-\r\nrecht bestünde diese Möglichkeit nicht mehr.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n*** "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Juli 2024 \r\n\r\nVerbändeinitiative \r\nKeine Notwendigkeit einer umfassenden Harmonisierung des Insolvenzrechts zur \r\nFortentwicklung des EU-Kapitalmarkts \r\nZur Transformationsfinanzierung müssen sowohl die Kapitalmarktfinanzierung als auch die \r\nKreditfinanzierung gefördert werden \r\nIm Zusammenhang mit der Kapitalmarktunion wird immer wieder eine umfassende europäische \r\nVereinheitlichung des Insolvenzrechts gefordert. Diese Forderung wird im Wesentlichen damit \r\nbegründet, dass grenzüberschreitende Investitionen im und in den EU-Binnenmarkt unterblieben, \r\nweil Investoren aufgrund der Diversität der Insolvenzregime in den Mitgliedstaaten das Schicksal \r\nihrer Investitionen im Insolvenzfall nicht einschätzen könnten. Abgesehen davon, dass kein Investor – \r\nzumal kein Investor am Finanzmarkt – das Insolvenzrisiko in den Vordergrund seiner Entscheidung \r\nstellt, kann eine europäische Vereinheitlichung des Insolvenzrechts mit großen Nachteilen für den \r\nWirtschaftsstandort Deutschland verbunden sein, auf die wir im Folgenden hinweisen. Dabei geht es \r\nexplizit nicht um das Festhalten an Gewohntem, sondern um eine sachliche Auseinandersetzung mit \r\nden tatsächlichen Anforderungen der Kapitalmarktunion und der Transformationsfinanzierung.  \r\nI. Hintergrund \r\nAktuell gibt es Bestrebungen, Anreize für private Investitionen in die Transformation am \r\neuropäischen Kapitalmarkt zu schaffen, wozu eine Harmonisierung des Insolvenzrechts für \r\nerforderlich gehalten wird. 1 Damit soll für Investoren das Insolvenzrisiko beherrschbarer werden, \r\ndenn, so der Gedanke, uneinheitliche Regelungen beim Forderungsausfall in der Insolvenz halten \r\nFinanzinvestoren davon ab, sich bei der Transformationsfinanzierung zu beteiligen. Zugleich legen \r\nDiskussionen nahe, dass auch die im deutschen Recht bestehende Insolvenzfestigkeit der \r\nSicherheiten für Waren-, Bank- oder sonstige Kredite abgeschafft oder eingeschränkt werden soll, \r\ndamit im Fall der Insolvenz „mehr für alle“ bleibt. Die Insolvenzrechte anderer Mitgliedstaaten sehen \r\ndies zum Teil bereits jetzt vor.  \r\nII. Bewertung \r\n1. Auch ein vereinheitlichtes Insolvenzrecht wird das Insolvenzrisiko nicht ausschalten können.  \r\nAuch das beste Insolvenzrecht ändert nichts am Verlustrisiko in einer Insolvenz. Ob und inwieweit ein \r\neuropaweit vollharmonisiertes Insolvenzrecht das Insolvenzszenario im jeweiligen Einzelfall \r\n\r\n                                                             \r\n1 Vgl. Rede des Bundeskanzlers Olaf Scholz beim 23. Deutschen Bankentag am 23. April 2024 in Berlin (abrufbar unter: Rede \r\nvon Bundeskanzler Scholz beim 23. Deutschen Bankentag am 23. April 2024 in Berlin (bundesregierung.de). \r\n\r\n\r\nzumindest vorhersehbarer machen würde und ob davon ein positiver Effekt auf \r\nInvestitionsentscheidungen ausgehen könnte, ist höchst fraglich. In jedem Fall hängt das konkrete \r\nVerfahrensergebnis von der nationalen Rechtsanwendung ab.  \r\n2. Die umfassende Harmonisierung des Insolvenzrechts ist kein Erfordernis für den europäischen \r\nKapitalmarkt. \r\nDer europäische Kapitalmarkt bedarf keiner umfassenden Harmonisierung des Insolvenzrechts. Die \r\nPolitik sollte sich stattdessen auf die dafür wichtigen Themen fokussieren. Die Modernisierung \r\nbestimmter insolvenzbezogener Kapitalmarktregelungen im Rahmen der Finanzsicherheiten- und \r\nFinalitätsrichtlinie wäre deutlich relevanter zur Schaffung eines europäischen Kapitalmarkts. Auch für \r\nden Verbriefungsmarkt bedarf es keiner umfassenden Harmonisierung des Insolvenzrechts. Zu \r\nüberlegen wäre insoweit allenfalls, den Übergang der Forderungen (einschließlich der Sicherheiten) \r\ninsolvenzrechtlich abzusichern.  \r\n3. Eine Entwertung der Sicherheiten für Kredite im Insolvenzverfahren erschwert die Kreditvergabe \r\ndeutlich.  \r\nDie Kreditfinanzierung ist für die deutsche Wirtschaft und insbesondere den deutschen Mittelstand \r\nvon zentraler Bedeutung. Dies gilt nicht nur für möglichst günstige Kreditkonditionen, sondern vor \r\nallem für den ungehinderten Zugang zu der Kreditvergabe selbst. Schränkt man die Bestandskraft der \r\nKreditsicherheiten in der Insolvenz ein, geht das unmittelbar zulasten der Kreditversorgung der \r\nWirtschaft und insbesondere des Mittelstandes. Insolvenzfeste Kreditsicherheiten ermöglichen eine \r\nKreditvergabe in vielen Fällen erst oder sind Grundlage für niedrigere Kreditzinsen. \r\nAuch die in der Praxis sehr relevante Gewährung von Warenkrediten in laufenden \r\nGeschäftsbeziehungen würde durch die Schwächung der Rechte der gesicherten Gläubiger für diese \r\ndeutlich riskanter, was unmittelbar zu einer Einstellung oder jedenfalls Verteuerung dieser Kredite \r\nführen würde. Dies wiederum hätte eine faktische Zunahme von Insolvenzen zur Konsequenz.  \r\n4. Die Kapitalmarktfinanzierung ist kein Ersatz für die Kreditfinanzierung, sondern kann diese nur \r\nergänzen. \r\nKapitalmarktinstrumente sind in erster Linie für Großunternehmen geeignet, in Deutschland also \r\ninsbesondere für die ca. 1.000 Großunternehmen mit mehr als 2.000 Beschäftigten. Davon \r\nemittieren beispielsweise weniger als 250 Unternehmen Anleihen. Als Gründe werden die viel zu \r\nhohen Emissionsvolumina sowie Kosten-Nutzen-Aspekte angeführt. Für viele Unternehmen sind die \r\nFixkosten für den Kapitalmarktzugang und die Kosten für Ratings zu hoch. Diese Nachteile können ein \r\nbreiteres Publikum und der Zugang zu Retail-Investoren nicht ausgleichen. Eine Finanzierung am \r\nKapitalmarkt ist in der Struktur starr, in der Wert- bzw. Zinsentwicklung volatiler, stärker von einer \r\nFristigkeitsperspektive gelenkt und krisenanfälliger gegenüber dem Risiko der Anschlussfinanzierung.  \r\nKreditfinanzierungen sind demgegenüber regelmäßig auf langfristigere und stabile \r\nGeschäftsbeziehungen gerichtet. Es ist vor allem der Mittelstand (und damit ca. 3,2 Mio. \r\nUnternehmen in Deutschland), der sich in der Regel über Kredite finanziert. Der Kapitalmarkt gibt \r\nFinanzierungen für diese Größenordnung regelmäßig auch nicht her. Überdies werden \r\nKapitalmarkfinanzierungen i.d.R. als unbesicherte Kredite, sog. Senior Unsecured Notes, begeben, die \r\nkeinerlei Sicherheiten (Collateral) vorsehen. Sie sind damit letztlich teurer als ein zumindest in Teilen \r\nbesicherter Kredit, weil die Risikoprämie (Credit Spread) als Teil der Kreditkondition nur auf den \r\nrisikobehafteten Teil (rechnerischen Blankoanteil) berechnet wird. \r\nD.h., die Kreditfinanzierung bildet die bewährte Basisfinanzierung, die durch den Ausbau der \r\nFinanzierung über den Kapitalmarkt sinnvoll ergänzt werden kann. Deshalb kann es nicht der richtige \r\n\r\n\r\nWeg sein, die Finanzierung über den Kapitalmarkt zulasten der Kreditfinanzierung voran zu bringen. \r\nVielmehr müssen beide Finanzierungswege gleichermaßen gefördert werden. Beide Instrumente \r\nhaben ihre Berechtigung. Sie sind nebeneinander erforderlich und bedienen unterschiedliche \r\nZielgruppen und Bedürfnisse.  \r\nIII. Fazit  \r\nWill man die europäische Harmonisierung des Insolvenzrechts angehen, so sind dazu in jedem Fall \r\neine vorgeschaltete Diskussion und Übereinkunft über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und die \r\nPrinzipien, denen ein solches Recht folgen soll, erforderlich. Es ist weder für Deutschland und seine \r\nWirtschaft, allen voran den Mittelstand, noch im europäischen und internationalen Kontext etwas \r\ngewonnen, wenn das Insolvenzrecht in Europa zwar harmonisiert ist, diese Harmonisierung aber \r\nwirtschafts- und investitionsfeindlich gerät.  \r\nZur Vollendung eines europäischen Kapitalmarkts ist eine umfassende Harmonisierung des \r\nInsolvenzrechts nicht erforderlich. Während die zusätzlichen Anreize für Finanzinvestoren mehr als \r\nfraglich sind, sind die unmittelbaren Nachteile für die deutsche Wirtschaft bei einer Erschwerung der \r\nKreditfinanzierung greifbar nah.  \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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V. \r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin \r\nTelefon: +49 30 20225-0 \r\nTelefax: +49 30 20225-250 \r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 25.02.2021 \r\n \r\n\r\nStellungnahme \r\nzu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten \r\nfür gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups nutzen“ (Drs. \r\n19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus \r\nnachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs. 19/2578) im \r\nSchleswig-Holsteiner Landtag \r\n\r\nUnsere Zeichen \r\nAZ DK: ZA-AN \r\nAZ DSGV: 4220 \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nSeite 2 von 7 \r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups \r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs. \r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021 \r\n\r\nGerne nehmen wir die Gelegenheit wahr, als Deutsche Kreditwirtschaft (DK), die Interessenvertre-\r\ntung der fünf kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände (Bundesverband der Deutschen Volksbanken und \r\nRaiffeisenbanken, Bundesverband deutscher Banken, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband und Verband deutscher Pfandbriefbanken) im Rahmen der \r\nschriftliche Anhörung des Finanzausschusses des Landtages Schleswig-Holstein zum Thema „nachrichten-\r\nlose Bankkonten“ Stellung zu nehmen. \r\nAusgangslage \r\nAktuell beraten der Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss des Schleswig-Holsteiner Landtags \r\nüber zwei Anträge, die sich mit dem Thema „nachrichtenlose Konten“ befassen.  \r\nBeide Anträge fordern  \r\n• die Etablierung eines zentralen Registers für nachrichtenlose Konten, mit dessen Hilfe berechtigte \r\nPersonen ihr Vermögen leichter aufspüren können sollen (jeweils Nr. 1 der Anträge) und  \r\n• dass bei der Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten sichergestellt wird, dass die finanzi-\r\nellen Ansprüche der Kontoeigentümer bzw. deren Erben erhalten bleiben (jeweils Nr. 3).  \r\nDie Anträge unterscheiden sich lediglich im Hinblick auf die Frage der Verwendung der Mittel aus nach-\r\nrichtenlosen Konten (jeweils Nr. 2). Während der Antrag der Fraktionen von CDU, Bündnis 90/Die Grünen \r\nund FDP fordert, zwei durch die KfW verwaltete Fonds aufzulegen, auf die das Guthaben dieser Konten \r\nnach einer geeigneten Zeit der Nachrichtenlosigkeit jeweils hälftig transferiert wird, um daraus gleicher-\r\nmaßen gemeinnützige Zwecke zu unterstützen als auch deutschen Start-ups Risikokapital zur Verfügung \r\nzu stellen, fordert der Alternativantrag der Fraktion der SPD, eine öffentlich-rechtliche Stiftung zu grün-\r\nden, die nach Ablauf eines zu bestimmenden Zeitraums Gelder von nachrichtenlosen Konten für gemein-\r\nnützige Zwecke in Sozial-, Klimaschutz- und Umweltprojekte sowie Projekte der Erinnerungskultur an die \r\nOpfer und Gräueltaten des NS-Regimes einsetzt. \r\nI. Zusammenfassung \r\nDas Thema „nachrichtenlose Konten“ war wiederholt Gegenstand der politischen Diskussion. Die Bundes-\r\nregierung lässt aktuell bereits eine vertiefende Studie zum Thema „Nachrichtenlose Vermögenswerte“ \r\ndurchführen (vgl. dazu unter II.1). \r\nOb die Guthaben auf nachrichtenlosen Konten tatsächlich eine relevante Größe haben ist der DK nicht be-\r\nkannt (vgl. dazu unter II.2).  \r\nEs bedarf keines zentralen Registers für nachrichtenlose Konten. Überdies würde ein zentrales Register \r\nkeinen Nutzen bringen, sondern nur den Aufwand für alle Beteiligten erhöhen. Die Situation in anderen \r\nLändern lässt sich nicht auf Deutschland übertragen (vgl. dazu unter II.3).  \r\nGuthaben nachrichtenloser Konten fallen nicht nach 30 Jahren an das Kreditinstitut. Kunden und deren \r\nRechtsnachfolger haben grundsätzlich auch nach 30 Jahren einen Anspruch auf das Kontoguthaben (vgl. \r\ndazu unter II.4).  \r\nIn Deutschland existiert bereits eine gesetzliche Regelung zur Übertragung von Eigentum auf den Fiskus \r\n(§ 1936 BGB). Darüber hinaus gehende Regelungen müssten die Übertragung von Geldern ohne die Ein-\r\nwilligung des Kontoinhabers regeln. Dies erscheint problematisch und ist rechtlich und tatsächlich hoch \r\nkomplex (vgl. dazu unter II.5).  \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nSeite 3 von 7 \r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups \r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs. \r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021 \r\n\r\nII. Einzelanmerkungen \r\n1. Hintergründe \r\nAls „nachrichtenlos“ werden allgemein Konten verstanden, die über längere Zeiträume unbewegt sind und \r\nbei denen kein Kundenkontakt mehr besteht (die Post kommt beispielsweise als unzustellbar zurück).  \r\nAus steuerlichen Gründen müssen diese unbewegten Konten zwar spätestens nach 30 Jahren ausgebucht \r\nwerden. Der individuelle (zivilrechtliche) Kundenanspruch bleibt jedoch erhalten, d. h. der Berechtigte \r\nbekommt auch später noch sein Geld.  \r\nDas Thema war wiederholt Gegenstand der politischen Diskussion. Beispielsweise gab es 2016/2017 in \r\nNordrhein-Westfalen Überlegungen, als unbewegt bezeichnete Konten in eine Fiskalerbschaft zu überfüh-\r\nren. Dabei trat auch die nicht geringe Komplexität des Themas zu Tage. Nach intensiver Befassung wurde \r\ndie Thematik zunächst nicht weiterverfolgt.  \r\nAuch der Deutsche Bundestag hat sich bereits verschiedentlich mit dieser Thematik befasst. Auf eine \r\nschriftliche Frage der Abgeordneten Nicole Maisch zur Einrichtung eines Zentralregisters für nachrichten-\r\nlose Konten und Versicherungen (Bundestagsdrucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, Frage 17) ant-\r\nwortete die Bundesregierung wie folgt:  \r\n„Die BaFin hat die Einrichtung eines solchen Registers kritisch bewertet. Die alleinige Erfassung \r\nvon nachrichtenlosen Konten in einem Register zur Ermittlung von Nachlasskonten sei nicht ziel-\r\nführend, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass jedes Konto eines Verstorbenen zu-\r\ngleich als nachrichtenlos eingestuft werde. Umgekehrt liegt aber auch nicht bei jedem über einige \r\nZeit nachrichtenlosen Konto ein Erbfall vor. Insgesamt sind die Notwendigkeit und der Verwal-\r\ntungsaufwand für das Einrichten und Führen eines solchen Registers im Verhältnis zur Zwecker-\r\nreichung kritisch zu betrachten. Die gegenwärtige Rechtslage ermöglicht einen Umgang mit nach-\r\nrichtenlosen Konten, der die Interessen der betroffenen Akteure (mögliche Erben, Banken, Staat) \r\nangemessen berücksichtigt. Daneben bestehen datenschutzrechtliche und bankgeheimnisbezo-\r\ngene Bedenken gegen die Einrichtung eines Zentralregisters für nachrichtenlose Konten.“ \r\nAuch die kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Bundestagsdrucksache 18/13040 vom \r\n14. Juli 2017) drehte sich um die Frage der Einrichtung eines Zentralregisters für nachrichtenlose Konten. \r\nNach Bewertung der Fragesteller ist die bestehende Datenlage zu dünn, um tiefgreifende Maßnahmen \r\nwirklich ablehnen oder beschließen zu können.  \r\nZuletzt hat die Fraktion der FDP dazu zwei Anträge in den Deutschen Bundestag eingebracht (Bundes-\r\ntagsdrucksache 19/17708 und 19/18238). Auch hier wurde vorgeschlagen, ein zentrales Melderegister zu \r\nschaffen (vgl. bei den hiesigen Anträgen jeweils unter 1.)) und mit Mitteln aus nachrichtenlosen Assets, \r\ndie nicht zugeordnet werden können, Start-ups und soziale Entrepreneure zu finanzieren (vgl. bei den \r\nhiesigen Anträgen jeweils unter 3.)). Auf eine kleine Anfrage der Fraktion der FPD zu diesen Anträgen \r\nvom 21. Oktober 2020 (Drucksache 19/23154) führt die Bundesregierung in ihrer Antwort aus (Drucksa-\r\nche 19/23544), dass sie derzeit eine Studie zum Thema „Nachrichtenlose Vermögenswerte“ ausschreibe. \r\nAufgabe des Auftragnehmers werde es u. a. sein, eine rechtlich tragfähige Definition des Begriffs vorzu-\r\nschlagen, die Höhe der verfügbaren Mittel belastbar abzuschätzen sowie rechtliche und angrenzende \r\nSachverhaltsfragen zur möglichen Schaffung eines Melderegisters zu klären. Nach Erhalt der Studie \r\nwerde die Bundesregierung über mögliche weitere Schritte entscheiden. Ein Auftragnehmer ist bereits ge-\r\nfunden. Dieser führt aktuell Experteninterviews durch.  \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nSeite 4 von 7 \r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups \r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs. \r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021 \r\n\r\n2. Betroffene Volumina \r\nIn den Anträgen wird ausgeführt, dass nach Schätzungen bis zu neun Milliarden Euro auf nachrichtenlo-\r\nsen Konten liegen würden. Der Schätzung des (damaligen) nordrhein-westfälischen Finanzministers Wal-\r\nter-Borjans zu folge liegen rund zwei Milliarden Euro auf nachrichtenlosen Konten. Die Bundesregierung \r\nverweist insoweit (wohl zu Recht) darauf, dass es sich bei nachrichtenlosen Konten vorrangig um Spar-\r\nkonten mit geringem Guthaben handelt (Bundestagsdrucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, \r\nFrage 17). Um welches Gesamtvolumen es sich tatsächlich handelt, ist auch der DK nicht bekannt.  \r\n3. Zentrales Register für nachrichtenlose Konten \r\nEs bedarf keines zentralen Registers für nachrichtenlose Konten. Überdies würde ein zentrales Register \r\nkeinen Nutzen bringen, sondern nur den Aufwand für alle Beteiligten erhöhen.  \r\na) Funktionierende Nachforschungsverfahren/Kenntnis öffentlicher Stellen \r\nDer Überlegung der Schaffung eines zentralen Registers für nachrichtenlose Konten liegt die Behauptung \r\nzugrunde, Anspruchsberechtigte müssten viele Hindernisse überwinden, um ihr Vermögen aufzuspüren. \r\nSchon diese Prämisse ist unzutreffend.  \r\nZunächst ist festzuhalten, dass nicht alle nachrichtenlosen Konten einem Erbfall entspringen. Auch ist es \r\nkeinesfalls so, als wüssten die Anspruchsberechtigten bei nachrichtenlosen Konten zwingend nicht mehr \r\ndavon. Zum Teil besteht z. B. wegen eines geringen Guthabens nur wenig Interesse an dem Konto.  \r\nAber auch für den Fall, dass ein Angehöriger verstirbt und dessen Erben überprüfen wollen, ob der Ver-\r\nstorbene Spar- oder Girokonten oder Wertpapierdepots besaß, von denen die Erben bislang keine Kennt-\r\nnis haben, stehen gut funktionierende Verfahren der Kreditwirtschaft zur Verfügung. So können Konten-\r\nnachforschungsersuchen an die betroffenen Kreditinstitute, Regional- oder Bundesverbände gerichtet \r\nwerden. In allen Verbandsbereichen existieren gut funktionierende und unbürokratische Verfahren zur \r\nKontenermittlung – bei den privaten und genossenschaftlichen Kreditinstituten sowie den Sparkassen \r\n(insgesamt: 98,5 % der deutschen Kreditinstitute) auch über die Dachverbände. Eine Bearbeitung der \r\nErsuchen erfolgt dabei dann, wenn der Anfragende seine Legitimation zur Durchführung einer Konten-\r\nnachforschung nachweist (Datenschutz). Die Anfrage kann unkompliziert jeweils an den Dachverband \r\n(Deutscher Sparkassen- und Giroverband, Bundesverband deutscher Banken und Bundesverband der \r\nVolks- und Raiffeisenbanken) gerichtet werden; durch diese werden dann die weiteren Schritte veran-\r\nlasst. Für alle Nachforschungen der angesprochenen Dachverbände gilt, dass auch Nachforschungen au-\r\nßerhalb des Bundeslandes, in dem der Erblasser zuletzt gemeldet war, vorgenommen werden, wenn ent-\r\nsprechende Berührungspunkte vorliegen, wie z. B. ein Studium in einem anderen Bundesland. In diesem \r\nZusammenhang möchten wir auch auf die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zu dieser \r\nThematik hinweisen (Bundestagsdrucksache 19/14458). Hiernach liegen der Bundesregierung keine Er-\r\nkenntnisse darüber vor, dass die Nachforschungsverfahren der Kreditwirtschaft ineffektiv organisiert \r\nseien. Ferner weist sie darauf hin, dass der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht keine Be-\r\nschwerden zum Kontonachforschungsangebot der Verbände vorliegen. \r\nZudem sollte auch nicht aus den Augen verloren werden, dass solche Nachforschungen durch die Erben \r\ni. d. R. nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden müssen. Voraussetzung ist, dass der Kontoin-\r\nhaber seiner mit dem Institut vereinbarten Verpflichtung zur Information seines Kreditinstituts über \r\nAdress- und Namensänderungen nicht nachgekommen ist und Kontounterlagen sowie Kontoauszüge nicht \r\naufbewahrt hat. Die Situation ist also vergleichbar mit derjenigen bei Versicherungen. Bei Versicherungen \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nSeite 5 von 7 \r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups \r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs. \r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021 \r\n\r\ngeht man dann aber davon aus, dass es keiner Regelung bedarf: Selbst, wenn keine Versicherungsunter-\r\nlagen auffindbar seien, könnten Erben anhand von Kontoauszügen die bestehenden Versicherungspolicen \r\nleicht recherchieren (vgl. Bundestagsdrucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, Frage 17). Das trifft zu, \r\ngilt so aber eben auch für Konten bei Kreditinstituten.  \r\nNeben der Möglichkeit betroffener Anspruchsberechtigter, die Nachforschungsverfahren der Dachver-\r\nbände der DK zu nutzen, besteht auch von öffentlicher Seite kein weiterer Informationsbedarf. Den Prü-\r\nfungsfinanzämtern sind die über längere Zeit umsatzlosen Konten bekannt bzw. werden im Rahmen lau-\r\nfender Betriebsprüfungen bekannt. Zudem sind Kreditinstitute nach § 33 Absatz 1 ErbStG verpflichtet, \r\neine zeitnahe Erbfallmeldung an die zuständigen Finanzämter abzufassen.  \r\nb) Die Schaffung eines zentralen Registers erhöht den Nachforschungsaufwand \r\nEin zentrales Register, das Informationen über nachrichtenlose Konten enthält, also Konten, die seit 30 \r\nJahren unbewegt/nachrichtenlos sind, kann überdies auch keinen über die aktuellen Verfahren hinausge-\r\nhenden Nutzen bringen. Auch dort muss ein potentieller Berechtigter sich (schon aus datenschutzrechtli-\r\nchen Gründen) ausreichend legitimieren und kann dann auch nur Zugang zu den ihn betreffenden Daten \r\nerhalten, wie dies z. B. bei der Grundbucheinsicht erforderlich ist. Ein relevanter Mehrwert ist nicht er-\r\nkennbar. Tatsächlich würde das Verfahren für alle Beteiligten nur aufwändiger. Dies gilt auch für den An-\r\nspruchsberechtigten. Weil er regelmäßig nicht wissen kann, wann ein unbekanntes Konto eröffnet wurde \r\noder ab wann es „nachrichtenlos“ wurde, müsste er zukünftig sowohl bei den betroffenen Kreditinstituten \r\nrecherchieren als auch bei dem zentralen Register anfragen. Auch für die Kreditinstitute entstünde erheb-\r\nlicher, mit entsprechenden Kosten verbundener Verwaltungsaufwand. Daten müssten gesammelt, aufbe-\r\nreitet, dupliziert und an die Meldestelle übermittelt sowie aktualisiert werden. Es darf schon bezweifelt \r\nwerden, ob dies dem Grundsatz der Datensparsamkeit entspricht. Zudem erscheint es unangemessen, \r\nden Instituten in dieser Situation weitergehende Pflichten aufzuerlegen, deren Kosten verursacherunab-\r\nhängig letztlich in höheren Kontenentgelten resultieren dürften. Der Nachforschungsaufwand wird regel-\r\nmäßig entweder durch die Pflichtverletzung des Kunden verursacht (fehlende Adressaktualisierung) oder \r\ndie Nachforschung geht ins Leere, weil es das vermutete Konto nicht gibt. Nicht zuletzt ist es Sache der \r\nKontoinhaber und Erblasser, ihre Angelegenheiten zu ordnen. Unabhängig hiervon sind Kreditinstitute im \r\nInteresse ihrer Kunden bestrebt, Unterbrechungen der Geschäftsbeziehung zu ihren Kunden bzw. deren \r\nRechtsnachfolge zu beheben, z. B. durch Anfragen beim Einwohnermeldeamt.  \r\nc) Vergleiche mit anderen Ländern führen nicht weiter \r\nVergleiche mit anderen Ländern führen ebenfalls nicht weiter. So hat beispielsweise das in der Schweiz \r\ngeschaffene Register einen völlig anderen Hintergrund und ist nicht auf die deutsche Situation übertrag-\r\nbar. Anders als in Deutschland, wo Konten seit dem Jahr 1919 auf den Kontoinhaber geführt werden (vgl. \r\nauch § 154 Abgabenordnung), werden in der Schweiz auch Nummernkonten oder „anonyme“ Konten ge-\r\nführt. Hier hat nur ein sehr eingeschränkter Kreis von Personen überhaupt Kenntnis von dem Konto und \r\ndem Kontoinhaber, was das Auffinden erschwert. Darüber hinaus können in Deutschland schon historisch \r\ngesehen Guthabenbestände in Reichsmark seit 1976 und auf Mark der DDR lautende Bestände seit spä-\r\ntestens 1993 nicht mehr realisiert werden. Vergleichbare Währungsreformen gab es in der Schweiz dem-\r\ngegenüber nicht, so dass dort noch wesentlich ältere Guthaben auszuzahlen sind. Das Schweizer Register \r\ndient vor diesem Hintergrund auch insbesondere dazu, über entsprechende Meldefristen die Geltendma-\r\nchung von Ansprüchen aus Altguthaben durch die Berechtigten abzuschneiden und diese Mittel dem Bund \r\nzuzuführen.  \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nSeite 6 von 7 \r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups \r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs. \r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021 \r\n\r\nd) Hohe Sicherheitsanforderungen \r\nEin neues Verfahren müsste neben den von der BaFin adressierten rechtlichen Anforderungen auch hohen \r\ntechnischen Anforderungen genügen. Informationen über Konten dürfen nur unter erhöhten Sicherheits-\r\nanforderungen übermittelt werden, E-Mails u. ä. sind insoweit regelmäßig ausgeschlossen.  \r\n4. Guthaben nachrichtenloser Konten fallen nicht nach 30 Jahren an das jeweilige Kreditinsti-\r\ntut \r\nUnzutreffend ist auch die in den Anträgen enthaltene Vorstellung, dass die Guthaben aus unbewegten \r\nKonten nach einem gewissen Zeitraum (hier nach 30 Jahren) an die Kreditinstitute „fallen“ würden. Kre-\r\nditinstitute zahlen selbstverständlich immer (auch nach mehreren Jahrzehnten) das Guthaben eines Kon-\r\ntos an den Berechtigten (insbesondere: Kunden, Erben) aus, wenn dieser dies wünscht. Dieser Grundsatz \r\ngilt selbstverständlich auch für Anspruchsberechtigte an unbewegten bzw. nachrichtenlosen Konten.  \r\nDavon zu trennen, sind die von den Kreditinstituten einzuhaltenden steuerrechtlichen Vorgaben der Fi-\r\nnanzverwaltung im Hinblick auf unbewegte Konten, wobei es steuerbilanzrechtlich nicht darauf ankommt, \r\nob ein Kundenkontakt besteht. Diese Vorgaben verlangen, gestützt auf ein BFH-Urteil vom 27. März 1996 \r\n(BStBl. II 1996, S. 470), spätestens nach 30 Jahren eine Auflösung dieser unbewegten Konten in der \r\nSteuerbilanz. Diese Auflösung erfolgt als außerordentlicher Ertrag, der sofort den zu versteuernden Ge-\r\nwinn erhöht und in der Folge auch das Steuersubstrat. Der Fiskus profitiert also selbst von der Ausbu-\r\nchung der Verbindlichkeiten. Dies hat aber keinerlei Einfluss auf den zivilrechtlichen Auszahlungsanspruch \r\ndes Berechtigten. Daher werden selbstverständlich auch noch nach Auflösung in der Steuerbilanz Gutha-\r\nben an Kunden bzw. deren Erben ausgezahlt und eine erfolgte steuerpflichtige Auflösung der Konten \r\nrückgängig gemacht.  \r\n5. Erhalt der Ansprüche der Anspruchsberechtigten/Übertragung der Guthaben auf zwei \r\ndurch die KfW verwaltete Fonds/auf eine öffentlich-rechtliche Stiftung \r\nFür die beabsichtigte Nutzung der Gelder für öffentliche Zwecke dürften die Initiatoren insbesondere sol-\r\nche Konten im Blick haben, deren Kontoinhaber verstorben sind und für deren Nachlass keine Erben be-\r\nstehen oder bei denen die Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. Diese Fallgruppen sind aber in \r\nDeutschland bereits gesetzlich in § 1936 BGB geregelt:  \r\n„Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, \r\nerbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein sol-\r\ncher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.“ \r\nBei darüberhinausgehenden Fallgruppen müsste eine Übertragung der Gelder ohne die Einwilligung vor-\r\nhandener Berechtigter erfolgen. Schon dies erscheint problematisch. Überdies wäre eine Übertragung von \r\nKontoguthaben auf KfW-Fonds oder Stiftungen sowohl rechtlich als auch praktisch komplex, zumal unter-\r\nschiedliche Rechtspositionen zu berücksichtigen sind (siehe Bundestagsdrucksache 19/14458). So müss-\r\nten Kreditinstitute mit Auflösung des Kontos zur Übertragung des Kontoguthabens von dem Anspruch der \r\nKontoberechtigten sowie sonstiger (auch strafrechtlicher) Haftung freigestellt werden. In diesem Zusam-\r\nmenhang wirft u. a. auch die Frage der Datenspeicherung Probleme auf. Instituten ist es nicht zumutbar, \r\nKontendaten zeitlich unbeschränkt aufzubewahren. Gleichwohl würden Anspruchsberechtigte sich erst \r\neinmal an das betreffende Kreditinstitut wenden, um Auszahlungsansprüche geltend zu machen. Um sich \r\ngegen diese Ansprüche wehren zu können, müssten Kreditinstitute (ggf. noch Jahrzehnte später) aber \r\nnachweisen können, dass sie das Kontoguthaben rechtmäßig auf den KfW-Fonds/die Stiftung übertragen \r\nhaben. Auch hier wäre also eine Freistellung der Kreditinstitute – z. B. im Sinne einer Regelung, nach der \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nSeite 7 von 7 \r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups \r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs. \r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021 \r\n\r\ngrundsätzlich von einer Übertragung des Guthabens auf die Fonds/die Stiftung auszugehen ist - erforder-\r\nlich. Auch die Frage, wie und mit welchen Unterlagen der Anspruchsberechtigte seinen Anspruch gegen-\r\nüber den Fonds oder der Stiftung geltend machen kann, ist insoweit ungeklärt. Haben Kreditinstitute die \r\nKontoguthaben übertragen und die Konten entsprechend aufgelöst, müssten sie auch insoweit von einer \r\nMitwirkung befreit werden.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n******** \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. 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V. \r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin \r\nTelefon: +49 30 2021-0 \r\nTelefax: +49 30 2021-1900 \r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme \r\n\r\n \r\n\r\nzu den Legislativvorschlägen der Europäischen \r\n\r\n \r\n\r\nKommission vom 28. Juni 2023 zur \r\nÜberarbeitung der Zweiten \r\nZahlungsdiensterichtlinie \r\n \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n \r\nBerlin, 25. Oktober 2023 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 12 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023  \r\nzur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nVorbemerkung \r\n\r\n \r\n\r\nAm 28. Juni 2023 hat die Europäische Kommission zusammen mit dem geplanten „Framework \r\nfor Financial Data Access (FIDA)“ ihre Legislativvorschläge zur Überarbeitung der Zweiten \r\nZahlungsdiensterichtlinie (PSD2) vorgelegt, nämlich die Entwürfe einer dritten \r\nZahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive - PSD3-E) und einer neuen EU-\r\nZahlungsdiensteverordnung (Payment Services Regulation – PSR-E). Im Folgenden legt die \r\nDeutsche Kreditwirtschaft ihre bisherige Bewertung der aus ihrer Sicht wichtigsten Punkte in \r\ndiesen Legislativvorschlägen dar. Eine weitergehende Bewertung sowie ergänzende detaillierte \r\nÄnderungshinweise, auch zu gegebenenfalls weiteren Themenbereichen, werden sukzessive im \r\nweiteren Verlauf des Gesetzgebungsprozesses eingebracht. \r\n\r\n \r\n\r\nKomplette Überarbeitung des Zahlungsdiensterechts führt zu hoher \r\nKomplexität und beinhaltet potenziell ungewollte Wechselwirkungen  \r\n\r\n \r\n\r\nIm Sinne der mit der Ersten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD1) verfolgten Ziele ist es nun für die \r\nweitere Ausgestaltung des Zahlungsdiensterechts wichtig, den bestehenden Rechtsrahmen für \r\nZahlungsdienste entlang der Bedürfnisse von Verbrauchern, Unternehmen und \r\nZahlungsdienstleistern weiterzuentwickeln und dabei das Ziel der Stabilität und Kontinuität nicht \r\naus dem Auge zu verlieren. Eine erneute einseitige bzw. weiter erhöhte regulatorische \r\nBelastung von Banken und Sparkassen zugunsten einzelner Geschäftsmodelle bzw. \r\nMarktteilnehmer trägt weder dem Gedanken des Wettbewerbes noch der Schaffung \r\neuropäischer Souveränität im Zahlungsverkehr oder einer ausgewogenen Risikoverteilung \r\nRechnung. \r\n\r\n \r\n\r\nEntgegen der Ankündigung der EU-Kommission, mit ihren Regelungsvorschlägen nur eine \r\nWeiterentwicklung des Zahlungsdienstrechts anzustreben („no revolution / rather \r\nevolution“), sind nach erster Einschätzung der Kreditwirtschaft im Vergleich zu den bisherigen \r\nRegulierungstexten doch überraschend viele Änderungen im Detail festzustellen. Diese \r\nÄnderungen führen in Summe zu einer hohen Komplexität und potenziell ungewollten \r\nWechselwirkungen. Beispielhaft anzuführen sind erhebliche Änderungen bei den Definitionen in \r\nArtikel 2 PSD-E und Artikel 3 PSR-E und wichtigen Vorschriften zur Zahlungsausführung und \r\nHaftung in Artikel 49 ff. PSR-E. So wird in der Definition „Ausführung eines Zahlungsauftrags“ in \r\nArtikel 3 Abs. 8 PSR-E die bisherige Trennung der Pflichtenkreise von Zahlerbank und \r\nZahlungsempfängerbank nicht beachtet (vgl. dazu insbesondere Artikel 69 PSR-E). In Artikel 55 \r\nPSR-E wird der Begriff „authentifizieren“ durch „autorisieren“ ausgetauscht, was zu einer \r\ndeutlichen Veränderung der Beweissituation für den Zahlungsdienstleister führen kann. Folglich \r\nmüssen die geplanten Änderungen einer umfassenden und detaillierten Bewertung unterzogen \r\nwerden. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 12 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023  \r\nzur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\nZugleich ist es bedauerlich, dass eine eigentlich notwendige, bessere Differenzierung \r\nzwischen Angeboten für Verbraucher und Nicht-Verbraucher von der Europäischen \r\nKommission unberücksichtigt bleibt. Auch dieser Aspekt muss im weiteren Verlauf des \r\nGesetzgebungsverfahrens zielorientiert berücksichtigt werden. Allerdings begrüßen wir es, dass \r\ndie Legislativvorschläge kaum wesentliche neue Regelungskreise eröffnen und somit ein \r\ngewisses Maß an Stabilität für geschäftspolitische Entscheidungen ermöglichen. \r\n\r\n \r\n\r\nKonsequenzen des Wechsels von der Richtlinie zur Verordnung und der \r\nAufgliederung in zwei Rechtsakte bedenken \r\n\r\n \r\n\r\nNach den Vorstellungen der EU-Kommission sollen die Vorschriften der PSD2 als ein in sich \r\ngeschlossener Rechtsakt in zwei Rechtsakte aufgefächert werden, nämlich in die PSD3 mit \r\nvorrangig aufsichtsrechtlichen Vorgaben sowie in die PSR mit den wesentlichen zivilrechtlichen \r\nVorgaben. Wie schon an den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 PSD3-E und Artikel 3 PSR-E \r\ndeutlich wird, führt dies teilweise zu unnötigen Doppelungen und Abgrenzungsfragen. \r\n\r\n \r\n\r\nGerade der Wechsel von einer Richtlinie zur Verordnung muss bei den zivilrechtlichen \r\nVorschriften genau bedacht sein. Denn seit der Umsetzung der PSD1 vor über 15 Jahren haben \r\nwir gerade in Deutschland ein in das Bürgerliche Gesetzbuch gut integriertes \r\nZahlungsdienstezivilrecht, das auf das Auftrags- und Geschäftsbesorgungsrecht sowie den \r\nsonstigen zivilrechtlichen Grundsätzen (z. B. zur Haftung in § 280 BGB) aufbaut. Hierzu gibt es \r\nmittlerweile eine ausgereifte rechtswissenschaftliche Literatur und eine Vielzahl von \r\nhöchstrichterlicher Rechtsprechung. Aus Gründen der Rechtssicherheit darf nicht allein aus \r\ndem Wechsel in die EU-Verordnung und der daraus resultierenden weitgehenden Streichung der \r\nVorschriften in §§ 675c ff. BGB mit einem Federstrich rechtswissenschaftliche Literatur und \r\nRechtsprechung obsolet werden. Daher sollte die bisherige Systematik der Regelung mittels \r\neiner alle Themenbereiche umfassende EU-Richtlinie beibehalten werden. Zudem ist auch \r\nfraglich, ob das von der EU-Kommission bezweckte Ziel der EU-weiten Harmonisierung des \r\nRechts durch eine Verordnung maßgeblich erreicht werden könnte: Dies gilt insbesondere vor \r\ndem Hintergrund, dass der Verordnungsvorschlag weiterhin eine Vielzahl von nationalen \r\nAbweichungen in verschiedenen Regelungsbereichen ermöglicht. Ebenso wirkt es im Lichte des \r\nvorgeschlagenen Wechsels des Rechtsinstruments nicht plausibel, dass trotzdem eine hohe \r\nAnzahl von delegierten Rechtsakten vorgesehen wird: Denn die Erfahrungen aus der PSD2 \r\nhaben gezeigt, dass diese zu einer weiteren zeitlichen und geographischen Fragmentierung bei \r\nder Umsetzung führen und die Planungsunsicherheit erhöhen können. \r\n\r\n \r\n\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft sollten daher nur Änderungen vorgenommen werden, \r\nwo begründeter Anpassungsbedarf besteht. Ansonsten sollte das Zahlungsdiensterecht \r\nunverändert bleiben, um Rechtssicherheit, Stabilität und Kontinuität zu gewährleisten, den \r\nAnpassungsaufwand für Zahlungsdienstleister, wie Banken und Sparkassen und deren Nutzer \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 12 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023  \r\nzur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n(Kundinnen und Kunden), auf das Nötigste zu beschränken und die Funktionsfähigkeit des \r\netablierten Zahlungsverkehrsangebotes – insbesondere im Massenzahlungsverkehr (Einheitlicher \r\nEuro-Zahlungsraum, SEPA) – zu bewahren. Nur hierdurch wird dem Markt die notwendige \r\nregulatorische und innovationsfördernde Stabilität geboten. \r\n\r\n \r\n\r\nStabilität bei den technischen Vorgaben zur Nutzung von Drittdiensten nur \r\nteilweise gegeben \r\n\r\n \r\n\r\nZu begrüßen ist, dass der Zugriff auf Zahlungskonten der Kundinnen und Kunden mittels \r\nDrittdienstleistern zukünftig nur noch über die von der Kreditwirtschaft geschaffenen \r\ntechnischen Infrastrukturen und dedizierte Schnittstellen (APIs) erfolgen und die Vorgabe \r\nzur sogenannten „Fallback-Schnittstelle“ entfallen sollen (Artikel 35 Absatz 1 PSR-E). Dies \r\nerhöht die Transparenz und die Sicherheit auch für den Verbraucher. In diesem Zusammenhang \r\nist besonders die Orientierung an internationalen Industriestandards zu begrüßen, wie sie die \r\nDeutsche Kreditwirtschaft heute bereits mit der Berlin-Group-Schnittstelle umgesetzt hat. \r\nGleichwohl wird dies durch die Vorgaben zu alternativen Schnittstellen im Falle eines Ausfalls \r\nder dedizierten Schnittstelle gem. Artikel 38 Absatz 2 PSR-E konterkariert. Dies ist zudem vor \r\ndem Hintergrund damit verbundener potentieller Doppelinvestitionen nicht angemessen. \r\n\r\n \r\n\r\nFür Banken und Sparkassen hat der Schutz ihrer Kundinnen und Kunden und deren Daten \r\nhöchste Priorität. Hierfür kann die weitere Nutzung und der Ausbau von Übersichten, welche \r\nBerechtigungen erteilt wurden („Dashboards“), zu einer besseren Transparenz für das immer \r\nkomplexere Ökosystem für Zahlungsdienste führen (Artikel 43 PSR-E). Viele deutsche \r\nKreditinstitute bieten bereits heute eine solche Übersicht an. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Ausweitung der gegenüber Drittdiensten entgeltfrei zu unterstützenden Angebote wird \r\njedoch sehr kritisch gesehen. Damit wird erneut gesetzlich in die Produktgestaltungsfreiheit von \r\nKreditinstituten eingegriffen, ohne dass es dafür eine Notwendigkeit gibt. Denn die kostenlosen \r\nAngebote reduzieren die Motivation, die Angebote der Kreditinstitute zu optimieren und \r\nbehindern gleichzeitig deren Innovationsfähigkeit. Es sollen keinesfalls Services für Privatkunden \r\ngefordert werden, die diese nicht benötigen bzw. die heute noch nicht angeboten werden und \r\ndie wiederum ein unkalkulierbares Risiko für Kunden und Banken bedeuten, wie z. B. „multiple \r\nBeneficiaries“ oder die Anforderungen zu Lastschriften (Artikel 36 Absatz 4 PSR-E). Nicht zuletzt \r\nwürde durch eine solche Ausweitung die Entwicklung von und Teilnahme an marktwirtschaftlich \r\norientierten Verfahren weniger attraktiv gemacht. Dies widerspricht den erklärten Zielen des \r\nGesetzgebers. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 12 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023  \r\nzur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nBetrugsverhinderung verbessern ohne Fehlanreize zu Lasten von Kunden und \r\nKreditwirtschaft zu setzen  \r\n\r\n \r\n\r\nDie EU-Kommission möchte mit zusätzlichen Instrumenten bestimmten Betrugsszenarien im \r\nZusammenhang mit dem Zahlungsverkehr begegnen, um Verbraucher zu schützen. Vor dem \r\nHintergrund der wachsenden Bedeutung digitaler Angebote und dem notwendigen Vertrauen in \r\nihre Sicherheit ist dies zwar grundsätzlich zu begrüßen. Doch gilt es die Instrumente in ein \r\nvernünftiges Verhältnis zu bringen und einen stimmigen Ansatz zu finden. Insbesondere \r\nÜberlegungen zu weitreichenderen Vorgaben in Bezug auf Haftung und Rückerstattungsrechte, \r\ndie über die eigentliche Abwicklung von Zahlungen hinausgehen, bedürfen einer sorgfältigen \r\nAusbalancierung. Anderenfalls könnten Fehlanreize gesetzt werden, die effektiv zu einer \r\nZunahme von Betrugsfällen führen, anstatt diese einzudämmen.  \r\n\r\n \r\n\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft muss auf die nachfolgenden Aspekte besonderes \r\nAugenmerk gelegt werden: \r\n\r\n \r\n\r\nHaftungsrecht, insbesondere Artikel 56 Absatz 2 sowie Artikel 59 PSR-E:  \r\n\r\n \r\n\r\n• Die PSD2 beinhaltet bereits ein ausgewogenes Haftungsregime, das den Zahler im Falle \r\nvon ihm nicht autorisierten Zahlungen umfänglich schützt (vgl. nunmehr Art. 56 PSR-E). \r\nUnausgewogen sind hingegen die Vorschläge zu weitreichenderen Vorgaben in Bezug auf \r\nHaftung, die über die generelle Abwicklung von Zahlungen hinausgehen, wie bei der \r\nHaftung der Zahlerbank für aufgrund betrügerischer Manipulation des Zahlers („Social \r\nEngineering“) autorisierten Zahlungen nach Art. 59 PSR-E. Denn damit wird ein allein in \r\nder Sphäre des Kunden/Zahlers liegendes Risiko auf sein Kreditinstitut und damit auf alle \r\nanderen Kunden dieses Instituts verlagert (Sozialisierung von Betrugsschäden). \r\n• Für Banken und Sparkassen ist der Schutz der Kunden von jeher ein wesentliches \r\nAnliegen. Die entsprechenden Systeme werden daher regelmäßig den aktuellen \r\nRahmenbedingungen angepasst und die Aufklärung und Information der Kunden in \r\ndiesem Zusammenhang erfolgt bereits sehr umfangreich.  \r\n• Eine Ausdehnung der Haftung bei autorisierten Zahlungen durch „Social \r\nEngineering“ (Artikel 59 PSR-E) würde hingegen den Kreditinstituten weitere Risiken \r\naußerhalb ihres eigenen Verantwortungsbereiches aufbürden und falsche Anreize \r\nfür Kunden schaffen, weniger sorgfältig zu sein, da diese dann den Eindruck haben, das \r\nKreditinstitut hafte immer (Vollkasko-Mentalität). Dies ist auch mit Blick auf die \r\nvorgesehene Beweislastverteilung äußerst problematisch. Es ist unklar, wie hierdurch \r\neffektiv Betrug verhindert werden soll: Vielmehr besteht die Gefahr, dass Betrüger diese \r\nVorgaben ausnutzen und die diesbezüglichen Schäden – zu Lasten der Kreditwirtschaft \r\nund ihrer Kunden – zunehmen und zudem weitere Risiken, etwa im Bereich der \r\nGeldwäsche, verschärfen könnten.  \r\n\r\n\r\nSeite 6 von 12 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023  \r\nzur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n• Der ergänzende Vorschlag, zur Verhinderung von „Spoofing“ (Verschleierung der \r\nAnruferdaten) auch andere betroffene Akteure (Telekommunikationsunternehmen, siehe \r\nArtikel 59 Absatz 5 PSR-E) in die Betrugsverhinderung einzubeziehen, ist zwar \r\ngrundsätzlich begrüßenswert. Allerdings bleibt völlig unklar, wie dies in der Praxis \r\numgesetzt werden kann. Die konkreten Pflichten der Telekommunikationsunternehmen \r\nzur Kooperation mit Zahlungsdienstleistern müssen gesetzlich definiert werden. \r\n• Sollte der Gesetzgeber an dem problematischen Artikel 59 PSR-E festhalten, müssten \r\nunbedingt u. a. folgende Punkte berücksichtigt werden: \r\no Der Zahlerbank müsste in Artikel 65 PSR-E das Recht eingeräumt bekommen, \r\nZahlungsaufträge bei Verdacht auf betrügerische Manipulation des Zahlers \r\nentweder gar nicht oder erst nach eingehender Prüfung (z. B. durch Rückfrage \r\nbeim Zahler) auszuführen. Liegen der Zahlerbank Informationen vor, dass das \r\nvom Zahler angegebene Zahlungsempfängerkonto für betrügerische Zwecke \r\nbereits missbraucht worden ist, muss die Zahlerbank – wie beim Sanktions- und \r\nGlücksspielrecht - das Recht haben, alle Zahlungsaufträge zugunsten betrügerisch \r\ngenutzter Konten ablehnen zu können.  \r\no Kreditinstitute können keine unbegrenzten Haftungsrisiken außerhalb ihrer Sphäre \r\ntragen, zumal diese nicht versicherbar sind. Deshalb muss der Erstattungs-\r\nanspruch nach Artikel 59 PSR-E durch eine Obergrenze beschränkt werden. \r\no Wird der Kunde von seinem Kreditinstitut nach Artikel 84 PSR-E umfassend über \r\nVorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung von Betrug unterrichtet, muss sich der \r\nKunde hieran auch vertraglich messen lassen. Verstößt er gegen seine \r\nvertraglichen Sorgfaltspflichten, sollte dies in Artikel 59 PSR-E als grob fahrlässig \r\neingeordnet werden können. \r\no Auch die faktische Verkürzung der Prüfungs- und Bearbeitungszeit von \r\nunautorisierten Zahlungen bei einem begründeten Betrugsverdacht gegenüber \r\ndem Zahler selbst auf 10 Tage (Artikel 56 Absatz 2 PSR-E), wird den \r\nHerausforderungen in der Praxis wie z. B. der erforderlichen Ermittlung der \r\ntatsächlichen Sachlage durch den Zahlungsdienstleister nicht gerecht. \r\n\r\n \r\n\r\n„IBAN-Namens-Abgleich“ des Zahlungsempfängers,  \r\ninsbesondere Artikel 50, 57 PSR-E: \r\n• Eine vollständige Konsistenz hinsichtlich Funktionsweise und Haftungsregeln mit den \r\nparallelen Vorgaben für die SEPA-Echtzeitüberweisung (novellierte SEPA-Verordnung) ist \r\nzwingend notwendig. \r\n• Das Zusammenspiel mit den weiteren vorgeschlagenen Regelungen zur \r\nBetrugsbekämpfung soll gesetzlich klargestellt werden: So wäre es wünschenswert, dass \r\naus dem Abgleich resultierende Unstimmigkeiten für den Datenaustausch zwischen \r\nZahlungsdienstleistern gemäß Artikel 83 PSR-E genutzt werden können. Auch sollte die \r\nZahlerbank in die Lage versetzt werden, Erkenntnisse aus dem „IBAN-Namens-\r\n\r\n\r\nSeite 7 von 12 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023  \r\nzur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nAbgleich“ für die eigene Betrugsbekämpfung nutzen zu dürfen. Denn stellt sich heraus, \r\ndass bestimmte IBAN‘s von Zahlungsempfängern für betrügerische Zwecke genutzt \r\nwerden, sollte der Zahlerbank das Recht in Artikel 65 PSR-E eingeräumt werden, weitere \r\nZahlungsaufträge zugunsten einer solchen „Betrugs-IBAN“ insgesamt ablehnen zu \r\nkönnen. \r\n• Ebenso soll klargestellt werden, dass sich aus dem Angebot des Abgleichdienstes \r\nSorgfaltspflichten für Zahlungsdienstnutzer ergeben können, die auf Haftungsregeln \r\n(insbesondere Artikel 59 PSR-E) Einfluss haben können. \r\n• Die auch Folgeschäden umfassende Haftung in Artikel 57 PSR-E sollte analog den \r\nRegelungen zu Artikel 56 Absatz 6 PSR-E durch den nationalen Gesetzgeber gestaltet \r\nund begrenzt werden können. Ob ein Kreditinstitut für etwaige Folgeschäden haften \r\nsollte, ist eine Frage des Zurechnungszusammenhangs. Diese Frage könnte ein \r\nKreditinstitut nur beurteilen, wenn es sich bei jeder Überweisung nach ihrer \r\n„Schadensträchtigkeit“ erkundigen würde. Das ist aber bei dem Massengeschäft des \r\nZahlungsverkehrs nicht zu leisten. Die Kreditinstitute müssten sich deshalb \r\nzweckmäßigerweise gegen solche Risiken versichern, was aber die Kosten insgesamt \r\nerhöhen und letztlich zum Nachteil des Kunden gereichen würde. Dieser Nachteil lässt \r\nsich nur durch die Möglichkeit einer Haftungsbegrenzung für Folgeschäden vermeiden, \r\nwie im deutschen Zahlungsdienstrecht bereits seit über 15 Jahren kodifiziert (vgl. § 675 z \r\nBGB). \r\n\r\n \r\n\r\n„Fraud Data Sharing“ (Artikel 83 PSR-E): \r\n• Eine effektive und rechtssichere Möglichkeit zur Kommunikation von möglichen \r\nBetrugsfällen zwischen Zahlungsdienstleistern ist begrüßenswert. Allerdings ist fraglich, \r\nob der konkrete Regelungsvorschlag in Bezug auf die beiden folgenden Aspekte bereits \r\nausgereift ist und zu sinnvollen Ergebnissen führt. Dies gilt es im weiteren Verlauf des \r\nGesetzgebungsverfahren zu prüfen und zu schärfen. \r\n• Die Vorgaben müssen einen angemessenen Schutz der personenbezogenen Daten der \r\nKunden sicherstellen und zugleich eine effiziente EU-weite Umsetzung ermöglichen. \r\nEtwaige unterschiedliche nationale Auffassungen und Konsultationsvorgaben auf Ebene \r\nder Mitgliedsstaaten könnten dieses Ziel gefährden. Dies spricht dafür, die Vorgaben zur \r\nDatenschutzfolgeabschätzung an den Betreiber der multilateralen „Plattform“-Lösungen \r\nanzuknüpfen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein entsprechender \r\nInformationsaustausch nicht nur durch die im Regelungsvorschlag adressierten \r\nmultilateralen „Plattform“-Lösungen, sondern auch bilateral zwischen \r\nZahlungsdienstleistern erfolgen kann.  \r\n• Es muss klargestellt werden, dass die gegebenen Vorgaben zur \r\nDatenschutzfolgeabschätzung dies nicht erschweren dürfen und somit nur für \r\nmultilaterale Plattform-Lösungen gelten können. \r\n\r\n\r\nSeite 8 von 12 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023  \r\nzur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n• Zudem sollten die Handlungsoptionen für Banken, die sich aus dem \r\nInformationsaustausch ergeben können, bewertet und gegebenenfalls konkretisiert \r\nwerden. Ein Beispiel hierfür liegt darin, dass in der Praxis betrügerische Zahlungen \r\noftmals schnell „weitergeleitet“ oder anderweitig verfügt werden.  \r\n• Die Anforderungen an die Transaktionsüberwachung und den Informationsaustausch \r\nberücksichtigen nicht in letzter Konsequenz, dass aufgrund der eingesetzten \r\nMechanismen und/oder des Informationsaustausches, die rechtliche Möglichkeit einer \r\nVerzögerung oder Ablehnung der Transaktionsausführung ohne Pflichtverletzung sowohl \r\nauf Seiten des mit der Zahlung beauftragten Instituts als auch des empfangenden \r\nInstituts bestehen muss. Insoweit fehlt hier eine adäquate Regelung zur Umsetzung des \r\nRegelungszwecks, nämlich die mögliche Verhinderung des Schadenseintritts in \r\nBetrugsverdachtsfällen durch das Ergreifen geeigneter zusätzlicher Maßnahmen seitens \r\nder Kreditinstitute. Konkret heißt das: Es bedarf einer rechtssicheren Möglichkeit, bei \r\neinem Betrugsverdacht Zahlungsaufträge ablehnen und eingegangene Zahlungen \r\n„sperren“ zu können, um dem Betrug entgegenwirken zu können. Art. 56 PSR-E muss \r\ndaher um den Ablehnungsgrund Betrugsverdacht ergänzt werden, d.h. die Zahlerbank \r\nsollte berechtigt sein, bei Betrugsverdacht den Zahlungsauftrag des Zahlers \r\nzurückzuweisen. In Artikel 69 Abs. 2 und Artikel 73 PSR-E müsste die Gutschriftsperre \r\nbei Betrugsverdacht verankert werden. \r\n\r\n \r\n\r\nAufklärung von Kunden und Mitarbeitern (Artikel 84 PSR-E): \r\n• Die Sensibilisierung hinsichtlich der Gefahren aus Betrugsversuchen ist ein wichtiges \r\nInstrument und wird von Kreditinstituten bereits vielfach erbracht. \r\n• Die Vorschläge sind zu begrüßen. Gleichwohl gilt es auch hier, sie in Beziehung zu den \r\nanderen Vorschlägen zur Betrugsvermeidung (insbesondere der Haftungsregeln und \r\ndamit einhergehenden Sorgfaltspflichten für Kunden) zu setzen. Denn die dem Kunden \r\nerteilten Informationen und Warnhinweise bestimmen seine vertraglichen \r\nSorgfaltspflichten. In Schadensfällen muss er sich daran messen lassen, ob er seine \r\nvertraglichen Sorgfaltspflichten beachtet hat. \r\n\r\n \r\n\r\nÄnderungsvorschläge zur starken Kundenauthentifizierung entsprechen nicht \r\nden Marktbedürfnissen \r\n\r\n \r\n\r\nEs ist zu begrüßen, dass die EU-Kommission die Erfolge bei der Bekämpfung von Betrug durch \r\nden Einsatz der starken Kundenauthentifizierung anerkennt. Die vorgeschlagenen Änderungen \r\nbedürfen jedoch einer kritischen Bewertung: \r\n• Eine Kombination gleicher Authentifikationskategorien (Artikel 85 Absatz 12 PSR-E) \r\nbeeinflusst das Sicherheitsniveau und die bisherige Kundenkommunikation negativ.  \r\nDie Ausnahmen von den bisherigen Anforderungen müssen unter Berücksichtigung der \r\npotenziellen Risiken in einem zukünftigen RTS geregelt werden.  \r\n\r\n\r\nSeite 9 von 12 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023  \r\nzur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n• Der dem Artikel 88 PSR-E zugrundeliegende Gedanke der Inklusion begrüßen wir. \r\nAllerdings hat das Smartphone hohen Kundenkomfort, bietet hohe Sicherheit und eignet \r\nsich besonders, um die Anforderungen der Barrierefreiheitsrichtlinie zu erfüllen. Nur ein \r\ngeringer Teil der Kunden, die das Online-Banking nutzen, verfügen nicht über ein \r\nSmartphone bzw. möchten dieses für die Authentifizierung nicht nutzen. Wenn die PSR \r\ndie Bereitstellung alternativer, d. h. nicht-Smartphone-basierter Verfahren vorschreibt, \r\nmuss eine marktgerechte Bepreisung weiterhin möglich sein.  \r\n• Die Verlagerung der Zustimmung des Kunden zum Zugriff auf Kontodaten weg vom \r\nkontoführenden Kreditinstitut hin zum Drittdienst mittels dessen SCA (Artikel 86 Absatz 4 \r\nPSR-E) bewirkt, dass der Kunde keine klaren Regeln mehr für die SCA vom \r\nkontoführenden Institut erhalten kann. Auch die Haftungsfragen hierfür bleiben offen. \r\nDie Kreditinstitute sollen weiterhin die Möglichkeit haben, sich vom Willen des Kunden \r\nregelmäßig zu überzeugen. Das künftige Dashboard ist zwar eine sinnvolle Ergänzung, \r\nwird aber nicht als ausreichend gesehen, weil hier allein der Kunde aktiv werden muss. \r\nWenn die Kontoinformationsdienste (AISP) eine eigene SCA durchführen, müssen für \r\ndiese aus Verbraucherschutzgründen dieselben Pflichten und Anforderungen bezüglich \r\nder SCA-Verfahren wie für kontoführende Institute gelten. Die Verfahren müssen \r\nregelmäßig vom Regulator überprüft werden. \r\n• Die PSD3/PSR unterscheidet weiterhin nicht deutlich zwischen Verbrauchern und Nicht-\r\nVerbrauchern. Die mit der PSD2 getroffenen Vorgaben orientieren sich am \r\nSchutzbedürfnis und den technischen Ausgestaltungen im Privatkundenbereich. Im \r\nFirmenkundenbereich gängige Kommunikationsprotokolle und zukunftsweisende \r\nEntwicklungen, beispielsweise im Rahmen DLT-basierter Geschäftsprozesse und \r\nMaschine-an-Maschine-Zahlungen (M2M), sind hiermit nicht immer in Einklang zu \r\nbringen. Dieser innovationshemmenden Wirkung der Regulierung muss durch eine \r\nbessere Differenzierung begegnet werden: Der Firmenkundenbereich sollte von den \r\nstarren Vorgaben zur starken Kundenauthentifizierung ausgenommen werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nEinsatz eigener Endgeräte von Kunden im Rahmen der starken \r\nKundenauthentifizierung ist kein Fall des Outsourcings von \r\nBankdienstleistungen \r\n\r\n \r\n\r\nDie Formulierung des Artikel 87 PSR-E ist missverständlich, denn sie könnte den unzutreffenden \r\nSchluss zulassen, dass auch das vom Kunden im Rahmen der starken Kundenauthentifizierung \r\nverwendete, eigene Endgerät (zum Beispiel Smartphone) einen vom Kreditinstitut zu \r\nverantwortenden Auslagerungstatbestand begründen könnte. Es ist schon fraglich, ob das \r\nbankaufsichtsrechtliche Konstrukt der Auslagerungskontrolle vor dem Hintergrund bereits \r\nbestehender sicherheitstechnischer Möglichkeiten überhaupt einen effektiven Mehrwert bieten \r\nwürde. Zugleich besteht die Gefahr, dass signifikante Einschränkungen für Gerätehersteller, \r\nBanken und ihre Kunden entstehen könnten. \r\n\r\n\r\nSeite 10 von 12 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023  \r\nzur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nEin „Outsourcing“-Tatbestand sollte daher nur dann vorliegen, falls - wie heute üblich - die Bank \r\nden Dienstleister selber aussucht. Er liegt nicht vor, falls ein Endkunde sich für die Nutzung \r\neines Kundengeräts eines bestimmten Herstellers entscheidet. Die Nutzung eines Kundengeräts \r\nkann nicht als Dienstleistung eines Technischen Service Provider im Auftrag des Kreditinstituts \r\nbetrachtet werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nSollte die Forderung nach „Outsourcing Agreements“ für sämtliche Infrastruktur gelten, die für \r\ndurch die PSD3/PSR regulierte Angebote genutzt wird, wird besonders im Fall von \r\nKundengeräten das bisher bestehende Angebot wesentlich eingeschränkt. Dies hat vor allem \r\nAuswirkungen auf die Kundengeräte, die in der Regel beim Online-Banking von den Kunden \r\neingesetzt werden, sei es als Kundenterminal oder als Sicherheitsmedium mit entsprechenden \r\nApps (sog. Commercial-of-the-shelf - (COTS-) Geräten).  \r\n\r\n \r\n\r\nEs ist nämlich zu erwarten, dass das Kreditinstitut \r\n\r\n \r\n\r\na) nicht alle Hersteller/Provider überhaupt erreichen kann (zum Beispiel wegen sprachlicher \r\nBarrieren, unterschiedlicher Rechtsverständnisse in den Ländern der Provider oder \r\nmangelndem Kommunikationswillen ausländischer Hersteller) und  \r\nb) dass die Hersteller/Provider gar kein Interesse an vertraglichen Vereinbarungen mit \r\neinem (deutschen) Kreditinstitut haben, zu denen sie auch nicht verpflichtet sind. \r\n\r\n \r\n\r\nAus diesen Gründen ist es wahrscheinlich, dass nicht mit allen in Betracht kommenden \r\nDrittparteien vertragliche Vereinbarungen erzielt werden können, so dass die Kreditinstitute die \r\nNutzung der bei den Kunden möglichen Hard- und Software dieser Provider – sofern die Pflicht \r\ndurch die PSR-E etabliert würde – aktiv einschränken müssten. \r\n\r\n \r\n\r\nBeispielhaft würde dann die Unterstützung von Apple-/Google-Pay sowie die Nutzung von \r\nFinanzsoftware-Produkten auf dem eigenen PC/Tablet/Smartphone des Kunden nicht mehr \r\nmöglich sein, falls die Bank mit den entsprechenden technischen Herstellern/Anbietern kein \r\nOutsourcing-Agreement hat. \r\n\r\n \r\n\r\nRegelungen zu Drittstaatenzahlungen mangels Beeinflussbarkeit nicht \r\nerweitern  \r\n\r\n \r\n\r\nAufgrund der auf die EU-Mitgliedstaaten begrenzten Wirkung des EU-Zahlungsdiensterechts sind \r\nkonsequenterweise Regelungen für Zahlungen mit Drittstaatenbezug heute die Ausnahme. Eine \r\nvon der EU-Kommission beabsichtigte Erweiterung von Informationspflichten der Kreditinstitute \r\nbzgl. Ausführungszeiten und Währungskonversionen für Vorgänge, die vom jeweiligen Drittstaat \r\nentscheidend abhängen, ist nicht sachgerecht (Artikel 13 und 20 PSR). Denn ein Kreditinstitut \r\n\r\n\r\nSeite 11 von 12 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023  \r\nzur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\nkann mangels globaler Wirkung des EU-Zahlungsdiensterechts keine Informationen zu \r\nbestimmten Aspekten geben, die außerhalb seines kontrollierbaren Einflussbereichs liegen. \r\nEbenso würden hierbei diese weiteren Informationen zu möglichen Verwirrungen bei den \r\nKunden führen sowie derzeit sachgerechte Kundeninformationen in diesem Umfeld mit neuen \r\nInhalten überladen.  \r\n\r\n \r\n\r\nZugang zu Bargeld flexibilisieren ist der richtige Weg \r\n\r\n \r\n\r\nErgänzende Dienstleistungen, bei denen in Einzelhandelsgeschäften Bargeld ohne Waren- bzw. \r\nDienstleistungskauf bereitgestellt wird, sind generell sinnvoll, da dies die Möglichkeiten des \r\nZuganges zu Bargeld auf eine breitere Basis stellt und heutige Möglichkeiten ergänzt (Artikel 37 \r\nPSD3-E). Die Grundsätze eines gegebenen Level Playing Field sind hierbei generellen zu \r\nbeachten. \r\n\r\n \r\n\r\nRisikoadäquate Zugangsregelungen zu Zahlungssystemen beibehalten \r\n\r\n \r\n\r\nMit der mittels Settlement Finality Directive (SFD) geplanten Erweiterung des Teilnehmerkreises \r\nan Zahlungssystemen (Artikel 46 PSD3-E) sollten ein faires Wettbewerbsumfeld (Level \r\nPlaying Field) beibehalten und systemische Risiken durch adäquate Vorgaben der \r\nSystembetreiber verhindert werden. Ein solches „SFD-Zahlungssystem“ stellt hier das \r\nTARGET-System des Eurosystems dar. Dort dürfen bisher nur Kreditinstitute direkt teilnehmen. \r\nZahlungsinstitute können bisher nur indirekt, d. h. mittels eines beauftragten Kreditinstitutes, \r\nteilnehmen. Die unterschiedlichen aufsichtlichen Anforderungen an Kreditinstitute und \r\nZahlungsinstitute jenseits des Zahlungsdiensterechts können gleichwohl in unterschiedlichen \r\nRisikoprofilen mit entsprechender Auswirkung auf die Zahlungssysteme und ihre Teilnehmer \r\nresultieren. Betreiber von Zahlungssystemen müssen die Möglichkeit erhalten, dies durch \r\nergänzende Teilnahmeanforderungen oder -einschränkungen kompensieren zu können. \r\n\r\n \r\n\r\nRealistische Umsetzungsfristen erforderlich  \r\n\r\n \r\n\r\nHinsichtlich der Vorgaben für die geplanten Umsetzungsfristen (Artikel 112 PSR-E) sind aus \r\nSicht der Deutschen Kreditwirtschaft grundsätzlich sachgerechte Umsetzungsfristen \r\nnotwendig. Diese sollen sich an den Erfahrungen aus der Umsetzung der PSD2 orientieren und \r\ndaher generell mindesten 24 Monate statt 18 Monate betragen. Ergänzende Umsetzungen mit \r\numfassenden IT-Auswirkungen, wie zum Beispiel die angedachten Vorgaben nach Artikeln 50 \r\nbzw. 57 PSR-E, bedürfen unseres Erachtens mindestens einer Umsetzungsfrist von 36 Monaten. \r\n\r\n \r\n\r\nWeiterhin haben die Erfahrungen aus der Umsetzung der PSD2 gezeigt, dass vor allem auch für \r\ndie Umsetzung von sog. „Level-2-Regelungen“ frühzeitige Planungssicherheit notwendig ist. \r\nSofern entsprechende Standards bzw. ergänzende delegierte Vorgaben (zum Beispiel RTS) \r\nerforderlich sind, sind die entsprechenden Umsetzungsfristen an die Veröffentlichung der \r\n\r\n\r\nSeite 12 von 12 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023  \r\nzur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\nentsprechenden RTS-Standards zu koppeln. Auseinanderlaufende Umsetzungsfristen zu \r\nRegelungsbereichen, die Abhängigkeiten hinsichtlich ihrer technischen oder kundenvertraglichen \r\nImplementierung beinhalten, sind zu vermeiden, um im Sinne der Institute und ihrer \r\nKundinnen und Kunden eine effiziente Umsetzung zu ermöglichen. Dies betrifft insbesondere die \r\nRegelungsbereiche der Betrugsvermeidung, der starken Kundenauthentifizierung und des \r\nZugriffs auf Zahlungskonten mittels Drittdiensten und vor allem auch solche Themen, bei \r\nwelchen zusätzlich eine Änderung der Vertragsbedingungen im Kundenverhältnis erforderlich ist. \r\n\r\n \r\n\r\nPerspektivisches Verhältnis zwischen Zahlungsrecht und FIDA antizipieren \r\n\r\n \r\n\r\nNeben der Neufassung des Rechtsrahmens für Zahlungsdienste hat die EU-Kommission ein \r\n„Framework for Financial Data Access (FIDA)“ vorgeschlagen. Gegenüber den bestehenden \r\nVorgaben zur Nutzung von Daten aus Zahlungskonten nach der PSD2 sollen in der FIDA \r\nmarktgerechtere Regeln gelten. So soll unter FIDA beispielsweise die Möglichkeit bestehen, \r\nEntgelte für die Datenbereitstellung gegenüber Dienstleistern zu erheben. Mit der \r\nNovellierung des Rechtsrahmens für Zahlungsdienste muss ein Weg aufgezeigt werden, wie dies \r\nauf die Vorgaben zum Zusammenspiel mit Drittdiensten im Zahlungsverkehr übertragen werden \r\nkann. Schließlich bietet ein geeigneter Rechtsrahmen zur Nutzung von \r\nFinanzdienstleistungsdaten langfristig Vorteile für das gesamte Ökosystem Zahlungsverkehr. \r\n\r\n \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"EU-Zahlungsdiensteverordnung braucht effektive und \r\nausgewogene Regelungen zur Betrugsprävention und Haftung \r\n\r\nSehr geehrter Herr , \r\n\r\n \r\n\r\nwir wenden uns aus Anlass der derzeitigen Beratungen in der EU-Rats-\r\nArbeitsgruppe zum Legislativentwurf der EU-Kommission für eine EU- \r\nZahlungsdiensteverordnung („Payment Services Regulation“) an Sie.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie aktuelle Diskussion zur Betrugsprävention und dem damit ver-\r\nknüpften Haftungsregime gibt Anlass zur Sorge, dass rein verbraucher-\r\npolitisch getriebene, jedoch für die Betrugsbekämpfung kontraproduk-\r\ntive Regelungen geschaffen werden könnten. Sie würden zudem den \r\nKreditinstituten überbordende Schadensrisiken außerhalb ihres Verant-\r\nwortungsbereichs aufbürden.  \r\n\r\n \r\n\r\nZiel der Kreditinstitute ist es, Schäden durch Betrugsfälle gar nicht ent-\r\nstehen zu lassen. Wirksam sind Maßnahmen dann, wenn sie Anreize für \r\nBetrüger reduzieren oder im Betrugsfall das Schadensausmaß für das \r\nKreditinstitut und die Kundinnen und Kunden begrenzen. Hierzu gehö-\r\nren bereits heute u. a. eine adressatengerechte Kundenaufklärung oder \r\nder Einsatz von KI zur Betrugsmustererkennung. Der Gesetzgeber \r\nkann dies zum Beispiel unterstützen, indem er Kreditinstituten im Ver-\r\ndachtsfall das Anhalten verdächtiger Finanzströme ermöglicht oder den \r\nInformationsaustausch zwischen betroffenen Kreditinstituten erleich-\r\ntert. \r\n\r\n \r\n\r\nBetrug findet in einem komplexen Umfeld statt, das Kundinnen und \r\nKunden, Kreditinstitute, Telekommunikationsanbieter und Internet-\r\nplattformen (u. a. soziale Medien) umfasst. Der Großteil der betrügeri-\r\nschen Aktivitäten beginnt außerhalb der Kreditwirtschaft (z. B. \r\nPhishing, Call-ID-Spoofing, Smishing). Daher muss eine effektive Ge-\r\nsetzgebung alle Beteiligten in den Fokus nehmen. Ein Beispiel ist hier \r\ndie Weiterentwicklung der Vorgaben zur Unterbindung von Call-ID-\r\nSpoofing durch Telekommunikationsanbieter. \r\n\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. |  \r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin \r\n \r\nBundesministerium der Finanzen \r\n\r\nWilhelmstraße 97  \r\n10117 Berlin \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nKontakt:  \r\nTelefon: +49 30 20225-\r\nE-Mail: l@dsgv.de \r\nUnsere Zeichen:  \r\nAZ DK: ZA \r\nAZ DSGV: 4439/11 \r\n\r\n27. Juni 2024 \r\n\r\n  \r\n \r\n\r\n \r\n\r\nFederführer: \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. \r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin \r\nTelefon: +49 30 20225-0 \r\nTelefax: +49 30 20225-250 \r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 2 \r\n\r\nEine rein verbraucherpolitische Lösung, nach denen Kreditinstitute pauschal für Schäden haften, die \r\naußerhalb ihres Einflussbereichs liegen, sehen wir daher kritisch. Diese wirken kontraproduktiv und \r\nerhöhen die Anreize für Betrüger. Statt Betrug zu verhindern, wird Europa zu einem „attraktiven“ \r\nStandort für Cyberkriminelle und damit für organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung. Der \r\nAusschluss der Haftung durch Verbraucherinnen und Verbraucher kann bei diesen das notwendige Be-\r\nwusstsein für Risiken im Internet unterwandern – mit negativen Auswirkungen über den Zahlungsver-\r\nkehr hinaus und entgegen den Bemühungen die Resilienz gegenüber Betrug in der Bevölkerung zu er-\r\nhöhen1. Die Erhöhung der Risikokosten hätte im Zahlungsverkehr generelle Folgen für die Risikovor-\r\nsorge und damit negative Konsequenzen für die Kreditwirtschaft insgesamt. \r\n\r\n \r\n\r\nWir wissen, dass die Bundesregierung die möglichen rechtlichen und kreditwirtschaftlichen Auswirkun-\r\ngen im Blick hat und sind dankbar für die bisherige Unterstützung. Aber die aktuelle Zuspitzung der \r\nDiskussion in der Rats-Arbeitsgruppe macht es aus unserer Sicht erforderlich, nochmal deutlicher für \r\ndie verheerenden Auswirkungen solcher Regelungsansätze zu sensibilisieren. Diese unterminieren die \r\nBetrugsbekämpfung und stellen ein bisher ausgewogenes Haftungsregime auf den Kopf. Der politische \r\nFokus muss auf einem ausgewogenen und sachgerechten Verhältnis zwischen Verbraucherschutz und \r\nschlagkräftigen Maßnahmen zur Verhinderung von Finanzmarktkriminalität liegen. \r\n\r\n \r\n\r\nWir möchten Sie eindringlich darum bitten, dass sich Ihr Haus in den weiteren Beratungen im Rat in \r\ndiesem Sinne für eine faire und praxisgerechte Haftungsregelung einsetzt. Für ergänzende Erläuterun-\r\ngen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. \r\n\r\n \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen \r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. \r\n\r\n \r\n\r\n                                                \r\n1 Cybersicherheitsmonitor 2024 des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik: BSI - Cy-\r\nbersicherheitsmonitor- Befragung zur Cybersicherheit (bund.de) "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-27"}]},{"statementNumber":"SG2503200025","regulatoryProjectNumber":"RV0005326","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts (EU-Zahlungsdienste-Richtlinie und -VO)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/62/c9/493260/Stellungnahme-Gutachten-SG2503200025.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer: \r\nBundesverband deutscher Banken e. V. \r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin \r\nTelefon: +49 30 1663-0 \r\nhttps://die-dk.de \r\n\r\nStellungnahme \r\nzur regulatorischen Behandlung von E-Geld-\r\nToken unter den Legislativvorschlägen der \r\nEuropäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur \r\nÜberarbeitung der Zweiten \r\nZahlungsdiensterichtlinie   \r\n\r\n ister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\nBerlin, 14. März 2025 \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 17 \r\n\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den \r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der \r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025  \r\nZusammenfassung \r\n\r\nAufgrund der bestehenden Unsicherheit im Markt sollte der Unionsgesetzgeber die Gelegenheit \r\nnutzen, im Rahmen der Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdienstrichtlinie (PSD2) \r\nklarzustellen, dass E-Geld-Token nicht dem Anwendungsbereich der PSR-E/PSD3-E \r\nunterliegen. E-Geld-Token sollten ausschließlich im Anwendungsbereich der MiCAR verbleiben.  \r\n\r\nWir empfehlen eine gesetzliche Klarstellung, dass E-Geld-Token nicht unter den \r\nBegriff des „Geldes“ i.S.d. Art. 3 Nr. 30 PSR-E (Art. 2 Nr. 23 PSD3-E) fallen.  \r\n\r\n Umfassender MiCAR-Aufsichtsrahmen: Die MiCAR regelt die Emission, den Handel und\r\nden Vertrieb von E-Geld-Token umfassend. Aus Sicht des Verbraucher-, Anleger- und\r\nKundenschutzes besteht kein zusätzlicher Regelungsbedarf durch die PSR-E/PSD3-E.\r\n\r\n Rechtsunsicherheit und Haftungsrisiken: Eine Doppelregulierung könnte sich negativ\r\nauf den gesamten Markt auswirken, insbesondere auf Emittenten, Handelsplätze und\r\nKryptoverwahrer. Durch eine Doppelregulierung drohen unüberschaubare Haftungsrisiken\r\naus beiden Aufsichtsregimen, die die Entwicklung und den Einsatz der Distributed Ledger-\r\nTechnologie (DLT) als Schlüsseltechnologie im Finanzsektor hemmen und kundenspezifische\r\nDienstleistungen mit E-Geld-Token durch hochregulierte Marktteilnehmer wie Banken\r\nerschweren könnten.\r\n\r\n EU-Zahlungsdiensterecht als ungeeigneter Rechtsrahmen: Darüber hinaus ist fraglich,\r\ninwieweit das EU-Zahlungsdiensterecht überhaupt geeignet ist, Geschäftstätigkeiten mit\r\nE-Geld-Token angemessen zu regulieren. Dagegen sprechen insbesondere folgende\r\nAspekte:\r\n\r\n E-Geld-Token sind strukturell völlig neuartige Finanzprodukte. Im Gegensatz zur\r\nÜbertragung von Buchgeld und (kontogebundenem) E-Geld beschränkt sich der Transfer\r\nvon E-Geld-Token nicht auf die reine Übermittlung von Zahlungsinformationen, sondern\r\nermöglicht einen direkten Werttransfer ohne Zwischenschaltung von Intermediären. Sie\r\nsind aufgrund ihrer technischen Eigenschaften als „echter“ Wert zu begreifen.\r\n\r\n Eine Wallet ist nicht als „Zahlungskonto“ zu qualifizieren. Damit dürften sämtliche\r\nRegelungen, die ein „Zahlungskonto“ voraussetzen, auf E-Geld-Token ohnehin nicht\r\nanwendbar sein.\r\n\r\n Die Haftungs- und Erstattungsregelungen der PSD/PSR-E sind aufgrund der funktionalen\r\nVerschiedenheit von Kryptowerten und Buchgeld nicht auf die Nutzung von E-Geld-Token\r\nzugeschnitten.\r\n\r\n Regulatorische Ungleichbehandlung: Eine regulatorische Ungleichbehandlung von\r\nE-Geld-Token gegenüber vermögenswertereferenzierten Token wäre nicht sachgerecht.\r\n\r\n\r\nSeite 3 von 17 \r\n\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den \r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der \r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025  \r\nEinführung \r\n\r\nIm Markt besteht große Unsicherheit darüber, inwieweit die Emission, der Handel und der \r\nVertrieb mit E-Geld-Token neben den aufsichtsrechtlichen Regelungen der EU-Verordnung über \r\nMärkte für Kryptowerte (Markets in Crypto-Assets Regulation, MiCAR)1 auch den \r\nAnforderungen des unionalen Zahlungsdiensterechts unterliegen. \r\n\r\nDer Unionsgesetzgeber sollte daher die Gelegenheit nutzen, im Rahmen der Überarbeitung der \r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2)2 klarzustellen, dass E-Geld-Token nicht den \r\nAnwendungsbereichen der geplanten dritten Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services \r\nDirective, PSD3-E)3 und der flankierenden Zahlungsdiensteverordnung (Payment Services \r\nRegulation, PSR-E)4 unterliegen sollten. E-Geld-Token sollten ausschließlich im \r\nAnwendungsbereich der MiCAR verbleiben. \r\n\r\nWir empfehlen eine gesetzliche Klarstellung, dass E-Geld-Token nicht unter den \r\nBegriff des „Geldes“ i.S.d. Art. 3 Nr. 30 PSR-E (Art. 2 Nr. 23 PSD3-E) fallen. \r\n\r\nDie Überschneidung von MiCAR und EU-Zahlungsdiensterecht ergibt sich aus der Einbeziehung \r\nvon E-Geld-Token in den Begriff „Geldbetrag“ i.S.d. Art. 4 Nr. 25 PSD2. Dies folgt aus Art. 48 \r\nAbs. 2 MiCAR, dem zufolge „E-Geld-Token als E-Geld [gelten].“ Das derzeit geltende  \r\nEU-Zahlungsdiensterecht, insbesondere die PSD2, flankiert durch die Zweite E-Geld-Richtlinie \r\n(EMD2)5, erfasst damit grundsätzlich bestimmte Geschäftstätigkeiten mit E-Geld-Token. \r\nBetroffen sind insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von  \r\nE-Geld-Token. Diese Dienstleistungen sollen nach dem Willen des EU-Gesetzgebers\r\nausschließlich von Unternehmen erbracht werden dürfen, die nach der PSD2 als\r\n„Zahlungsdienstleister“ zugelassen sind (vgl. Erwägungsgrund 93 MiCAR). In Deutschland\r\nwurden die Vorgaben der beiden Sekundärrechtsakte im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)\r\nund im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 675c ff. BGB) umgesetzt.\r\n\r\nZugleich unterliegen E-Geld-Token jedoch auch dem Aufsichtsregime der MiCAR. Diese \r\nVerordnung, ergänzt um einige Regelungen aus der EMD II (vgl. Art. 48 Abs. 3 MiCAR), \r\n\r\n1 Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur \r\nÄnderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, \r\nABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40. \r\n2 Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im \r\nBinnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie \r\nzur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl. L 337 vom 23.12.2005, S. 35.  \r\n3 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt, \r\nzur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien (EU) 2015/2366 und 2009/110/EG, Brüssel, den 28.6.2023, \r\nCOM(2023) 366 final, 2023/0209 (COD). \r\n4 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung \r\nder Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Brüssel, den 28.6.2023, COM(2023) 367 final, 2023/0210 (COD). \r\n5 Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und \r\nBeaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung \r\nder Richtlinie 2000/46/EG, ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7. \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 17 \r\n\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den \r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der \r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025  \r\nreguliert die Emission, den Handel und den Vertrieb von E-Geld-Token umfassend (vgl. Art. 48 \r\nff. MiCAR, Art. 59 ff. MiCAR). Unternehmen, die Transferdienstleistungen mit E-Geld-Token \r\nanbieten, benötigen ebenfalls eine Erlaubnis unter der MiCAR. Es handelt sich hierbei um eine \r\nzulassungspflichtige Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 lit. j) MiCAR. \r\n\r\nDie Europäische Kommission hat am 28. Juni 2023 Legislativvorschläge (PSR-E/PSD3-E) zur \r\nÜberarbeitung der PSD2 vorgelegt. Dabei hält die Kommission an der Regelungssystematik \r\neiner Überschneidung mit der MiCAR fest, indem E-Geld-Token nunmehr unter den Begriff des \r\n„Geldes“ i.S.d. Art. 3 Nr. 30 PSR-E (Art. 2 Nr. 23 PSD3-E) subsumiert werden sollen (vgl. \r\nErwägungsgrund 16 PSD3-E). Diese Begriffsbestimmung soll die bisherige Definition des \r\n„Geldbetrages“ aus der PSD2 ablösen. Angesichts der raschen Entwicklung des \r\nMassenzahlungsmarkts und des Marktgeschehens hält es die Kommission ferner für \r\nerforderlich, auch die Definition des „Zahlungskontos“ anzupassen (vgl. Erwägungsgrund 8 \r\nPSD3-E). Die Definition des „Zahlungskontos“ ist auch für die rechtliche Behandlung von  \r\nE-Geld-Token von eminent praktischer Bedeutung.\r\n\r\nDas Europäische Parlament hat die Vorschläge der Kommission am 21./22. April 2024 in erster \r\nLesung angenommen.6 Dabei hat das Parlament jedoch hinsichtlich der regulatorischen \r\nBehandlung von E-Geld-Token Änderungen vorgenommen. Das Parlament schlägt vor, \r\nZahlungsvorgänge mit E-Geld-Token, die zur „Ausführung von Handels- oder \r\nAbwicklungsdienstleistungen“ verwendet werden, nicht dem Anwendungsbereich der PSR-E zu \r\nunterstellen (Art. 2 Nr. 2 lit. ha) PSR-E). Die Bestrebungen des Parlaments sind grundsätzlich \r\nzu begrüßen, allerdings hilft die vorgeschlagene Ausnahme nur bedingt weiter. Denn es bleibt \r\nunklar, ob Unternehmen, die Zahlungsvorgänge für ihre Kunden, z. B. zur Bezahlung von \r\nProdukten oder Dienstleistungen, durchführen, weiterhin sowohl den Anforderungen aus der \r\nMiCAR als auch aus der PSR-E/PSD3-E unterliegen. \r\n\r\nZuletzt ist auch die Generaldirektion für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und \r\nKapitalmarktunion (DG FISMA) mit einem ähnlichen Petitum an die Europäischen Europäische \r\nBankenaufsichtsbehörde (EBA) herangetreten und hat aufgrund der Abgrenzungsschwierig-\r\nkeiten zwischen MiCAR und PSD2 um Prüfung der Verlautbarung eines „no action letter“ \r\ngebeten.7  \r\n\r\nInsgesamt erschließt sich die gesetzgeberische Intention nicht, E-Geld-Token einer \r\nDoppelregulierung zu unterziehen, obwohl mit der MiCAR ein robuster und umfassender \r\nAufsichtsrahmen geschaffen wurde. Ein erhöhter Schutz für Verbraucher, Anleger und Kunden \r\nwird durch diese Doppelregulierung nicht bewirkt. Vielmehr führt die Überschneidung der \r\nbeiden Aufsichtsregime aufgrund von Abgrenzungsschwierigkeiten zu einer erheblichen \r\n\r\n6 Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt \r\nund zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vom 22.2.2024, (COM(2023)0367 – C9-0217/2023 – 2023/0210(COD)); \r\nBericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste \r\nim Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien (EU) 2015/2366 und 2009/110/EG \r\n21.2.2024 - (COM(2023)0366 – C9-0218/2023 – 2023/0209(COD)). \r\n7 DG FISMA, Interplay between MiCA and PSD2 – Possible “no action letter” by the EBA, Schreiben vom 06.12.20224. \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 17 \r\n\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den \r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der \r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025  \r\nRechtsunsicherheit für Banken und andere professionelle Marktteilnehmer, die \r\nGeschäftstätigkeiten mit E-Geld-Token ausüben. Es drohen unüberschaubare Haftungsrisiken \r\naus beiden Unionsrechtsakten, die die Entwicklung und den Einsatz der Distributed Ledger \r\nTechnologie (DLT) als Schlüsseltechnologie im Finanzsektor hemmen und kundenspezifische \r\nDienstleistungen mit E-Geld-Token durch hochregulierte Marktteilnehmer wie Banken \r\nerschweren würden.  \r\n\r\nEine Doppelregulierung verursacht Rechtsunsicherheit \r\n(ausgewählte Beispiele) \r\n\r\nEine Doppelregulierung könnte sich negativ auf den gesamten Markt auswirken, insbesondere \r\nauf Emittenten, Handelsplätze und Kryptoverwahrer. Hinter diesen Geschäftsaktivitäten stehen \r\noftmals hochregulierte Marktteilnehmer wie Banken oder deren Tochterunternehmen, die von \r\neiner Doppelregulierung betroffen wären. Zudem gibt es im Markt eine Vielzahl von \r\nKooperationen zwischen Banken und anderen (regulierten) Finanzdienstleistern, deren \r\nSynergieeffekte durch die Rechtsunsicherheit ebenfalls negativ beeinflusst werden könnten.  \r\n\r\nIm Folgenden werden beispielhaft einige Bereiche aufgezeigt, die aufgrund der Überschneidung \r\nvon MiCAR und PSR-E/PSD3-E mit Rechtsunsicherheiten behaftet sind. Diese Unsicherheiten \r\nkönnten durch unsere Empfehlung, E-Geld-Token nicht als „Geld“ i.S.d. Art. 3 Nr. 30 PSR-E \r\n(Art. 2 Nr. 23 PSD3-E) zu qualifizieren, von vornherein vermieden werden: \r\n\r\nKundengeldsicherung \r\n\r\nAbgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich bereits bei der Kundengeldsicherung. Diskutiert wird, \r\nob Banken als E-Geld-Token-Emittenten in ihrer Eigenschaft als CRR-Kreditinstitute nunmehr \r\nden gleichen Anforderungen an die Kundengeldsicherung unterliegen wie E-Geld-Institute. \r\n\r\nAusgangspunkt der Diskussion ist zunächst der Regelungsgehalt des Art. 54 MiCAR. Nach \r\ndieser Vorschrift müssen Geldbeträge, die Emittenten im Tausch gegen E-Geld-Token \r\nentgegengenommen haben und die gemäß Art. 7 Abs. 1 EMD2 besichert sind, folgende \r\nBedingungen erfüllen: (lit. a)) Mindestens 30 % der erhaltenen Geldbeträge müssen auf \r\ngesonderten Konten bei Kreditinstituten hinterlegt werden; (lit. b)) die übrigen Gelder müssen \r\nin sichere Aktiva mit niedrigem Risiko investiert werden.  \r\n\r\nFolglich räumt Art. 54 MiCAR dem E-Geld-Token-Emittenten eine gewisse Gestaltungsfreiheit \r\nein, indem er z.B. auf eine Investition in hochliquide Finanzinstrumente mit geringem \r\nMarktrisiko unter den Vorgaben des Art. 38 Abs. 1 MiCAR verzichten kann, wenn er sämtliche \r\nKundengelder auf gesonderten Konten hinterlegt. Die speziellere Regelung des Art. 54 MiCAR \r\ndürfte vorrangig anzuwenden sein, so dass die alternative Absicherung der Kundengelder durch \r\neine Versicherungspolice oder eine vergleichbare Garantie, die über die Verweiskette des \r\nArt.  8 Abs. 3 MiCAR, Art. 7 EMD2, Art. 10 Abs. 1 PSD2 (§ 17 Abs. 1 ZAG) hergeleitet werden \r\nkönnte, ausscheidet.   \r\n\r\n\r\nSeite 6 von 17 \r\n\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den \r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der \r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025  \r\n\r\nEs stellt sich jedoch die Anschlussfrage, ob CRR-Kreditinstitute taugliche Regelungsadressaten \r\ndes Art. 54 MiCAR sind. Denn die Vorschrift richtet sich an „Emittenten von E-Geld-Token“, zu \r\ndenen neben E-Geld-Instituten auch CRR-Kreditinstitute gehören (vgl. Art. 48 Abs. 1 lit. a) \r\nMiCAR). Dagegen spricht nach unserer Auffassung, dass der Wortlaut des Art. 54 MiCAR \r\nausdrücklich auf die Sicherung von Kundengeldern i.S.d. Art. 7 Abs. 1 EMD2 abstellt. Die \r\nVorgaben der allgemeinen Sicherungsanforderungen des Art. 7 Abs. 1 EMD2 i.V.m. Art. 10 \r\nAbs. 1 PSD2 gelten jedoch nicht für CRR-Kreditinstitute, sondern richten sich ausschließlich an \r\nE-Geld-Institute. Diese Privilegierung von CRR-Kreditinstituten gegenüber E-Geld-Instituten ist \r\nauch deshalb gerechtfertigt, weil CRR-Kreditinstitute den hohen Anforderungen der \r\nallgemeinen Liquiditätsaufsicht der Capital Requirements Regulation (CRR)8 unterliegen, die \r\nmindestens einen gleichwertigen Schutz gewährleistet. Es sind auch keine Anhaltspunkte in der \r\nMiCAR erkennbar, dass der Unionsgesetzgeber von diesen trennscharfen Schutzkonzepten mit \r\ndem Art. 54 MiCAR abweichen will.\r\n\r\nEs wäre denkbar, den Art. 10 Abs. 1 PSD2 systematisch über den „Umweg“ der \r\nVerweisungsregelung des Art. 48 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 EMD2 zur Anwendung zu bringen. \r\nGleichwohl bleibt jedoch aus unserer Sicht das vorstehende Auslegungsergebnis bestehen. \r\nArt. 7 Abs. 1 EMD2 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 PSD2 findet auf CRR-Kreditinstitute keine Anwendung. \r\n\r\nEine gewisse Rechtsunsicherheit verbleibt dennoch, wenn man die Verweisregelung des Art. 48 \r\nAbs. 3 MiCAR gegenteilig auslegen sollte, so dass CRR-Kreditinstitute als Regelungsadressaten \r\nder Kundengeldsicherung i.S.d. Art. 10 Abs. 1 PSD2 unterliegen.  \r\n\r\nIn diesem Fall stellt sich die erneut die Frage, ob CRR-Kreditinstitute künftig die Anforderungen \r\nder geplanten Sicherungsanforderungen in Art. 9 PSD 3-E erfüllen müssen, der den Art. 10 \r\nAbs. 1 PSD2 ersetzen soll, obwohl ein CRR-Kreditinstitut kein „Zahlungsinstitut“ i.S.d. Art. 2 \r\nNr. 4 PSD3-E ist. Materiell würden sich einige Unterschiede zu den bisherigen Anforderungen \r\naus der PSD2 ergeben: So sind Zahlungsinstitute nach Art. 9 Abs. 2 PSD3-E verpflichtet, nicht \r\nfür alle Kundengelder dieselbe Verwahrmethode zu verwenden, um Konzentrationsrisiken bei \r\nder Sicherung von Kundengeldern zu vermeiden. Art. 10 Abs. 1 PSD2 enthält keine \r\nvergleichbare Vorgabe.  \r\n\r\nEigenmittelberechnung \r\n\r\nIn engem Zusammenhang mit den Anforderungen an die Kundengeldsicherung steht die Frage \r\nder Eigenmittelberechnung. Wie aufgezeigt, gehen wir davon aus, dass  \r\nSicherungsanforderungen weder aus Art. 54 MiCAR noch aus der Art. 10 Abs. 1 PSD2 bzw. \r\nArt. 9 PSD3-E über die Verweisungsregelung des Art. 48 Abs. 3 MiCAR Anwendung finden. \r\nGleichwohl wäre eine Klarstellung zur Schaffung von Rechtssicherheit zu begrüßen.  \r\n\r\n8 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an \r\nKreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. L 176 vom 27/06/2013, S. 1. \r\n\r\n\r\nSeite 7 von 17 \r\n\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den \r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der \r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025  \r\nStarke Kundenauthentifizierung \r\n\r\nUnklar ist ferner, ob die Dienstleister, die den Transfer mit E-Geld-Token anbieten (z. B. \r\nKryptoverwahrer), bei einem Bezahlvorgang mit E-Geld-Token die Anforderungen an die starke \r\nKundenauthentifizierung erfüllen müssen (vgl. Art. 85 PSR-E). Es wäre jedoch nicht \r\nnachvollziehbar, warum Bezahlvorgänge mit E-Geld-Token zusätzlich den Anforderungen des \r\nArt. 85 PSR-E unterliegen sollen, während vermögenswertereferenzierte Token i.S.d. Art. 3 \r\nAbs. 1 Nr. 6 MiCAR, die auch zu Zahlungszwecken eingesetzt werden, im Anwendungsbereich \r\nder MiCAR verbleiben und damit angemessen reguliert sind. Dabei ist ebenso zu \r\nberücksichtigen, dass sich sowohl E-Geld-Token als auch vermögenswerterefernzierte Token in \r\nihrer Funktionsweise strukturell grundlegend von (kontogebundenem) E-Geld unterscheiden \r\n(siehe hierzu unten „3. Abgrenzung von E-Geld-Token und E-Geld“).     \r\n\r\nEine Doppelregulierung könnte außerdem zu Fehlanreizen insbesondere für Kryptoverwahrer \r\nführen, die sich negativ auf den Verbraucher-, Anleger- und Kundenschutz auswirken. Denn bei \r\nVerstößen gegen die starke Kundenauthentifizierung drohen nicht nur aufsichtsrechtliche \r\nSanktionen (u. a. Bußgeld nach Art. 97 PSR-E) und eine zivilrechtliche Haftung für \r\nunautorisierte Zahlungsvorgänge (vgl. Art. 56 PSR-E, Art. 60 Abs. 2 PSR-E), sondern auch die \r\nweitreichende Schadensersatzpflicht bei Verlusten kundenseitiger E-Geld-Token gemäß Art. 75 \r\nAbs. 8 MiCAR.  \r\n\r\nKryptoverwahrer, hinter denen häufig hochregulierte Banken stehen, könnten sich angesichts \r\ndieses unübersichtlichen Haftungsrisikos gezwungen sehen, Dienstleistungen mit E-Geld-Token \r\nfür Kunden nur sehr eingeschränkt zu erbringen. Dies könnte zur Folge haben, dass diese \r\nKunden auf andere, weniger regulierte und nicht ausreichend kapitalisierte Anbieter außerhalb \r\nder EU ausweichen. Dieser Entwicklung wollte der Unionsgesetzgeber jedoch gerade mit der \r\nEinführung der MiCAR entgegenwirken (vgl. Art. 61 Abs. 1 MiCAR).    \r\n\r\nDatenzugangsschnittstelle \r\n\r\nUnklar ist außerdem, ob ein Kryptoverwahrer, der E-Geld-Token für seine Kunden verwahrt \r\nund verwaltet, verpflichtet ist, eine Zugangsschnittstelle für den Datenaustausch mit \r\nKontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleistern einzurichten (vgl. Art. 35 ff. PSR-E). Die \r\nKlärung dieser Frage steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Frage, ob die vom \r\nKryptoverwahrer betriebene Wallet als „Zahlungskonto“ i.S.d. Art. 3 Nr. 15 PSR-E (Art. 2 \r\nNr. 13 PSD3-E) zu qualifizieren ist. Eine solche Qualifikation wäre jedoch kontraproduktiv. Eine \r\nWallet ist kein „Zahlungskonto“ (siehe hierzu unten „4. Eine Wallet ist kein Zahlungskonto“).    \r\n\r\nAbgrenzung von E-Geld-Token zu E-Geld \r\n\r\nE-Geld-Token stellen in rechtlicher Hinsicht den Archetypus von sogenannten Stablecoins dar,\r\ndie als digitalisierte Werteinheiten zu Zahlungszwecken verwendet werden.\r\n\r\n\r\nSeite 8 von 17 \r\n\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den \r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der \r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025  \r\nE-Geld-Token werden gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 MiCAR definiert als Kryptowerte, deren\r\n„Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden \r\nsoll“. Unmittelbar an den Tatbestand des Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 MiCAR knüpft ein \r\nRücktauschanspruch des Inhabers gegen den E-Geld-Emittenten an (Art. 49 Abs. 2, Abs. 4 \r\nMiCAR). Danach kann der Inhaber vom Emittenten jederzeit den Rücktausch seiner E-Geld-\r\nToken zum Nennwert verlangen. Dieser Rücktauschanspruch ist zwingend und obliegt nicht der \r\nParteidisposition. Legt man die Begriffsbestimmung von „E-Geld“9 daneben, kommt man im \r\nWege der Auslegung zum Ergebnis, dass beide Tatbestände weitgehend parallele \r\nVoraussetzungen haben.\r\n\r\nEin entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen E-Geld-Token und E-Geld ist \r\njedoch die zugrunde liegende Speichertechnologie.  \r\n\r\nE-Geld-Token setzen eine elektronische Speicherung und Übertragung „unter Verwendung der \r\nDistributed Ledger Technology [DLT] oder einer ähnlichen Technologie“ voraus. Denn die \r\nDefinition des Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 legt fest, dass es sich bei einem E-Geld-Token um einen\r\n„Kryptowert“ i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 MiCAR handelt. Unter einem Kryptowert versteht die \r\nMiCAR „eine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter \r\nVerwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch \r\nübertragen und gespeichert werden“ [Hervorhebung durch den Verfasser]. Bei der DLT handelt \r\nes sich um „einen Informationsspeicher, der Aufzeichnungen über Transaktionen enthält, die \r\nunter Verwendung eines Konsensmechanismus auf eine Reihe von DLT-Netzwerkknoten verteilt \r\nund zwischen ihnen synchronisiert werden“ (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 MiCAR).\r\n\r\nDer Hauptanwendungsfall der DLT ist die Blockchain. Die Blockchain ist ein dezentral geführtes \r\nRegister, in dem Datensätze konsensual in chronologischer Reihenfolge für alle \r\nNetzwerkteilnehmer nachvollziehbar in Datenblöcken gespeichert („Block“) und durch \r\nkryptografische Verschlüsselungsmechanismen unveränderbar miteinander verkettet werden \r\n(„Chain“).  \r\n\r\nDie Blockchain-Technologie ermöglicht strukturell völlig neue Finanzprodukte. Denn \r\ndiese Technologie ermöglicht den direkten Transfer von digitalen Werteinheiten \r\nzwischen den Netzwerkteilnehmern ohne die Zwischenschaltung von Intermediären. \r\n\r\nHierin liegt der grundlegende Unterschied zu kontogebundenen Zahlungsmitteln, die lediglich \r\nauf die reine Übermittlung von Zahlungsinformationen unter Einschaltung von Intermediären \r\nbeschränkt sind.  \r\n\r\nEntscheidend für die regulatorische Behandlung von E-Geld-Token ist aus unserer Sicht daher \r\ndas Verständnis der Funktionsweise von Blockchain-basierten Werteinheiten, die im \r\nallgemeinen Sprachgebrauch auch als „Token“ oder „Krypto-Token“ bezeichnet werden. \r\n\r\n9 E-Geld meint „einen elektronisch, auch magnetisch, gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem \r\nEmittenten, der bei Erhalt von Geld ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen, und der auch von anderen \r\nnatürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird“ (Art. 3 Nr. 34 PSR-E).  \r\n\r\n\r\nSeite 9 von 17 \r\n\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den \r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der \r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025  \r\n\r\nHierzu im Einzelnen: \r\n\r\nDie Übertragung von E-Geld Token ermöglicht einen direkten \r\nWerttransfer ohne die Zwischenschaltung von Intermediären \r\n\r\nTechnisch betrachtet sind E-Geld-Token zunächst nichts anderes als digitale Werteinheiten, \r\nnämlich Token, die als unveränderliche und eineindeutige Datensätze in einem Block einer \r\nBlockchain gespeichert sind. Token werden einem Netzwerkteilnehmer über seine eindeutige \r\nNutzeradresse zugeordnet.  \r\n\r\nBlockchain-Transaktion \r\nBei einer Transaktion werden Token als gespeicherte Dateneinträge in einem Blockchain-\r\nNetzwerk nicht selbst übertragen, sondern die Übertragung erfolgt dadurch, dass die \r\nZuordnung des Token zu seiner Nutzeradresse (Public Key) geändert wird. Diese \r\nZuordnungsänderung ist für alle Netzwerkteilnehmer öffentlich einsehbar und in der Blockchain \r\nnachvollziehbar dokumentiert. Jede Transaktion besitzt in der Regel eine eigene ID \r\n(sogenannte Transaction ID), über die die Transaktion öffentlich zurückverfolgt werden kann. \r\nDie Individualisierbarkeit jeder Transaktion ermöglicht daher regelmäßig auch die hinreichende \r\nIndividualisierbarkeit eines jeden Token aufgrund seiner Transaktionshistorie. \r\n\r\nKonkret erfolgt die Zuordnung der Token durch die Verwendung von kryptografischen \r\nSchlüsselpaaren, die in der Regel aus einem öffentlichen kryptografischen Schlüssel \r\n(sogenannten Public Key) und einem privaten kryptografischen Schlüssel (sogenannten Private \r\nKey) bestehen. Tatsächlich ist dieses Schlüsselpaar nichts anderes als eine feststehende \r\nalphanumerische Zeichenfolge.  \r\n\r\nDer Public Key fungiert als eindeutige Sender- und Empfängeradresse, die im Blockchain-\r\nNetzwerk öffentlich bekannt ist. Der Private Key ist mathematisch mit dem Public Key \r\nverknüpft. Nur mit dem Private Key kann der Inhaber über den Token verfügen. Mit dem \r\nPrivate Key kann der Sender seine Transaktion mit einer digitalen Signatur versehen, anhand \r\nderer die Teilnehmer des Blockchain-Netzwerks die Transaktion verifizieren können, ohne dass \r\nder Sender ihnen seinen Private Key offenlegen muss. Ohne den Private Key ist es nicht \r\nmöglich, eine Blockchain-Transaktion auszulösen. Der Verlust des Private Keys ist daher \r\nfaktisch gleichbedeutend mit dem Verlust der ihm zugehörigen Token.  \r\n\r\nDas kryptografische Schlüsselpaar wird in einer sogenannten „Wallet“ aufbewahrt. Die Wallet \r\nist als Anwendung zu verstehen, mit der private und öffentliche kryptografische Schlüssel \r\nerzeugt, verwaltet, gespeichert oder verwendet werden können. Am Markt haben sich seit \r\neiniger Zeit Geschäftsmodelle entwickelt, bei denen professionelle Dienstleister – darunter auch \r\nhochregulierte Banken – die Verwahrung von Token für ihre Kunden übernehmen. Dieses \r\nGeschäftsmodell wird auch als Kryptoverwahrgeschäft bezeichnet und ist eine von der MiCAR \r\nregulierte „Kryptowerte-Dienstleistung“ (Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 lit. a) MiCAR). Diese \r\n\r\n\r\nSeite 10 von 17 \r\n\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den \r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der \r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025  \r\nKryptoverwahrer verwahren die Token für ihre Kunden, indem sie die Private Keys zu den \r\nWallets des Kunden sichern und mit diesen Schlüsseln im Auftrag Transaktionen ausführen. \r\n\r\nDie dezentrale Validierung der Transaktionen und die Verkettung von Blöcken folgt den Regeln \r\ndes gewählten Konsensmechanismus, der dem Blockchain-Protokoll zugrunde liegt. Diese \r\nKonsensmechanismen stellen sicher, dass sich alle Teilnehmer im Netzwerk über den aktuellen \r\nStand der Blockchain einig sind. Insbesondere schützen sie das Netzwerk vor mehrfachen \r\nÜbertragungen desselben Token durch einen Teilnehmer (sogenanntes „double spending“) und \r\ngewährleisten so die Integrität der Blockchain. Mit dem Abschluss der Transaktion durch das \r\nUmschreiben der Blockchain auf den Public Key des Empfängers und der mehrheitlichen \r\nkonsensualen Annahme des neuen Blocks durch die Netzwerkteilnehmer kann dieser nun mit \r\nseinem Private Key über den Token verfügen. \r\n\r\nDer innerste technologische Zweck einer Blockchain ist es also, einen direkten, \r\nmanipulationssicheren und transparenten Werttransfer zu ermöglichen. \r\n\r\nWird ein E-Geld-Token auf einer Blockchain übertragen, um einen Bezahlvorgang \r\ndurchzuführen, erfolgt der Transfer also grundsätzlich ohne Intermediäre, weil der Übertrag \r\nder Werte direkt zwischen den Netzwerkteilnehmern stattfindet. \r\n\r\nAufgrund ihrer Unveränderlichkeit und Einzigartigkeit sind E-Geld-Token als „echter“ Wert zu \r\nbegreifen. Bei der Übertragung von E-Geld-Token handelt es sich daher um keine neue Form \r\nder Überweisung von einem Konto auf ein anderes Konto. Vielmehr ist der Transfer mit E-Geld-\r\nToken mit einem physischen Zahlungsvorgang vergleichbar, bei dem eine Münze von einer \r\nGeldbörse in eine andere Geldbörse wandert. Wie aus Erwägungsgrund 18 MiCAR hervorgeht, \r\nfolgt auch der Unionsgesetzgeber diesem Verständnis. Denn E-Geld-Token können als \r\n„elektronischer Ersatz für Münzen und Banknoten“ [Hervorhebung durch den Verfasser] dienen \r\nund für Zahlungen verwendet werden.  \r\n\r\nE-Geld-Token eignen sich deshalb für einen direkten Werttransfer, weil sie - im \r\nGegensatz zu reinen Zahlungsinformationen - den ihnen zugeordneten Wert \r\ntatsächlich enthalten.\r\n\r\nVergleich zur Übertragung von kontoungebundenem E-Geld \r\nWill man die Analogie zu E-Geld unbedingt ziehen, ist der Transfer von E-Geld-Token seinem \r\nWesen nach allenfalls mit dem Bezahlvorgang von kontoungebundenem (bzw. \r\nbesitzgebundenem) E-Geld (z. B. Geldkarte) vergleichbar.  \r\n\r\nDer Unterschied zum kontogebundenen E-Geld besteht im Wesentlichen darin, dass bei diesem \r\nE-Geld-Produkt tatsächlich ein Zahlungskonto für die Verbuchung des E-Geldes geführt wird \r\n(z. B. PayPal).\r\n\r\nDie „Geldkarte“ wurde als System zur bargeldlosen Bezahlung von Produkten und \r\nDienstleistungen eingeführt. Die Geldkarte als solche ist eine physische Zahlungskarte, die als \r\n\r\n\r\nSeite 11 von 17 \r\n\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den \r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der \r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025  \r\nInhaberinstrument konzipiert ist. Sie wird mit elektronischen Werteinheiten, die direkt auf dem \r\nChip der Zahlungskarte gespeichert sind, bis zu einem Höchstbetrag in Euro aufgeladen. Der \r\nindividuelle Bezahlvorgang des Karteninhabers erfolgt regelmäßig ohne Verbindung zu einem \r\nServer oder Rechner, der eine kontenmäßige Verbuchung vornehmen würde. An einem \r\nHändlerterminal wird die dort vom Karteninhaber vorgehaltene Zahlungskarte eingelesen und \r\nder angezeigte Rechnungsbetrag vom Karteninhaber bestätigt. Anschließend wird der Betrag \r\nüber ein Sicherheitsmodul im Händlerterminal auf die sogenannte „Händlerkarte“ gebucht und \r\ndie Werteinheiten auf der Geldkarte entsprechend dem Betrag reduziert. \r\n\r\nEs findet also - ähnlich wie beim Transfer mit E-Geld-Token - ein unmittelbarer Werttransfer \r\ndurch „Verschieben“ der auf der Geldkarte gespeicherten Werteinheiten direkt zwischen \r\nKarteninhaber und Händler statt, ohne dass ein Zahlungsinstitut unmittelbar in diesen Prozess \r\ninvolviert ist.  \r\n\r\nDer Bezahlvorgang ist dadurch gekennzeichnet, dass weder eine Geheimnummer (PIN) \r\neingegeben werden muss, noch eine Identitätsprüfung des Karteninhabers erfolgt. Der Verlust \r\nder Karte bedeutet regelmäßig auch den Verlust des darauf gespeicherten Geldes, da im \r\nRegelfall weder eine Sperrung der Karte noch eine Wiederherstellung der darauf gespeicherten \r\nWerteinheiten durch das kartenausgebende Institut möglich ist.  \r\n\r\nEine vergleichbare Situation liegt vor, wenn der in einer Wallet gespeicherte Private Key \r\nverloren geht. Ohne den Private Key ist eine Verfügung über die zugehörigen E-Geld-Token \r\nnicht möglich. Folglich ist der Verlust des Private Key faktisch mit dem Verlust der E-Geld-\r\nToken gleichzusetzen. \r\n\r\nUnterschied zur Übertragung von Buchgeld: Kein direkter Werttransfer \r\n\r\nBei Buchgeld handelt es sich um den Anspruch eines Kunden gegen seine Bank (oder gegen \r\nanderes kontoführendes Zahlungsinstitut) auf die Verschaffung von Zentralbankgeld in Form \r\nvon Bargeld. \r\n\r\nIm heutigen bargeldlosen Zahlungsverkehr werden bei der Übertragung von Buchgeld lediglich \r\nZahlungsinformationen elektronisch übermittelt, die entsprechende Buchungen auf den \r\nbeteiligten Konten auslösen. Während sich auf der einen Seite das Guthaben des Zahlenden \r\nverringert, erhöht sich auf der anderen Seite das Guthaben des Zahlungsempfängers. Dies \r\nsetzt voraus, dass die kontoführenden Institute miteinander kommunizieren können, um die in \r\nden Zahlungsdaten enthaltenen Informationen wechselseitig auf den beteiligten Konten zu \r\nverarbeiten. \r\n\r\nBei der Übertragung von Buchgeld findet somit nur eine Übertragung von \r\nZahlungsinformationen statt, jedoch kein direkter Wertübertrag. \r\n\r\n\r\nSeite 12 von 17 \r\n\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den \r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der \r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie , 14. März 2025  \r\nIn der Praxis folgt die Kommunikationsform zwischen den Banken im sogenannten \r\nInterbankenverhältnis hoch standardisierten und automatisierten Abwicklungsprozessen, die \r\neinheitlichen Regeln und Vorgaben unterliegen. \r\n\r\nUnterschied zur Übertragung von (kontogebundenem) E-Geld: Kein \r\ndirekter Werttransfer  \r\n\r\nDas (kontogebundene) E-Geld basiert ebenfalls auf einer zentralisierten, intermediärbezogenen \r\nInfrastruktur. Funktionell kommt es dem klassischen Überweisungsverkehr mit Buchgeld sehr \r\nnahe, weil das E-Geld von einem Konto auf ein anderes Konto umgebucht wird. Insofern kann \r\nkontogebundenes E-Geld als eine Sonderform des Buchgeldes verstanden werden. Wie beim \r\nBuchgeldtransfer werden jedoch lediglich Zahlungsinformationen übertragen, die auf die \r\nVeränderung der Salden der beteiligten (E-Geld-) Konten gerichtet sind.  \r\n\r\nEin direkter Wertübertrag findet bei (kontogebundenem) E-Geld nicht statt. \r\nDas kontogebundene E-Geld unterscheidet sich vom Buchgeld im Wesentlichen dadurch, dass \r\ndie E-Geld-Konten einen geschlossenen, inselartigen Kreislauf bilden, der von einem einzigen \r\nIntermediär verwaltet wird. Gleichzeitig stellt dieser Intermediär als Emittent seinen Kunden  \r\nE-Geld durch Ausgabe und Rücknahme zur Verfügung.\r\n\r\nEine Wallet ist kein „Zahlungskonto“\r\n\r\nEine Vielzahl von Regelungen des unionalen Zahlungsdiensterechts knüpft an den Begriff des \r\n„Zahlungskontos“ an. Neben den oben dargestellten Regelungsbereichen sind dies vor allem \r\ndie Vorschriften über die Erbringung von Zahlungsdiensten, die auf die Ausführung von \r\nZahlungsvorgängen gerichtet sind (Art. 3 Nr. 3 PSR-E i.V.m. Anhang I Nr. 2 zur PSR-E). Diese \r\nRegelungen sind in erster Linie und weit überwiegend auf die Übertragung von Buchgeld \r\nzugeschnitten. \r\n\r\nIm Mittelpunkt steht daher die Frage, ob die von einem Kryptoverwahrer betriebene Wallet, in \r\nder er die kryptografischen Schlüssel kundenseitiger E-Geld-Token sichert, als „Zahlungskonto“ \r\ni.S.d. Art. 3 Nr. 15 PSR-E (Art. 2 Nr. 13 PSD3-E) zu qualifizieren ist.\r\n\r\nEine Wallet ist aus den nachstehenden Gründen nicht als „Zahlungskonto“ zu qualifizieren. \r\n\r\nDer Betrieb einer Wallet ist mit der Führung eines Kontos nicht \r\nvergleichbar  \r\n\r\nArt. 3 Nr. 15 PSR-E definiert ein „Zahlungskonto“ als „ein von einem Zahlungsdienstleister im \r\nNamen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer geführtes Konto, das für die Ausführung \r\neines oder mehrerer Zahlungsvorgänge genutzt wird und es ermöglicht, Geld an Dritte zu \r\nsenden und von Dritten zu erhalten“.  \r\n\r\n\r\nSeite 13 von 17 \r\n\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den \r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der \r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025  \r\n\r\nDie Vorschrift setzt zunächst „ein von einem Zahlungsdienstleister […] geführtes Konto“ \r\nvoraus. Ein „Konto“ stellt die Forderungen und Verbindlichkeiten innerhalb der \r\nGeschäftsbeziehung buch- und rechnungsmäßig dar. Es bestimmt die jeweilige Forderung oder \r\nVerbindlichkeiten des Zahlungsdienstnutzers gegenüber dem Zahlungsdienstleister. Das \r\n„Konto“ wird somit zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer für die \r\nAusführung von Zahlungsvorgängen in laufender Rechnung geführt. \r\n\r\nDie Geschäftsvorfälle müssen für den Zahlungsdienstnutzer oder einen sachverständigen \r\nDritten nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (vgl. § 238 HGB) ersichtlich \r\nsein. Danach muss die Buchführung so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen \r\nDritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die \r\nLage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen in ihrer Entstehung und \r\nAbwicklung verfolgt werden können.  \r\n\r\nEine Wallet erfüllt die vorgenannten Merkmale eines „Kontos“ schon deshalb nicht, weil es sich \r\n- wie ausgeführt - bei einer Wallet um eine Anwendung handelt, mit der private und öffentliche \r\nkryptografische Schlüssel erzeugt, verwaltet, gespeichert oder verwendet werden können.\r\n\r\nEin Kryptoverwahrer „führt\" auch keine Konten für seine Kunden i.S.d Art. 3 Nr. 15 PSR-E. \r\n\r\nZur „Führung“ eines Kontos gehören neben der ordnungsgemäßen Verbuchung von \r\nZahlungsvorgängen typischerweise auch die Erstellung von Rechnungsabschlüssen (z.B. in \r\nForm von Kontoauszügen) sowie die Vornahme von Stornobuchungen oder \r\nBerichtigungsbuchungen und die damit verbundenen Kontroll- und Überwachungstätigkeiten. \r\n\r\nZwar mag es intuitiv nahe liegen, insbesondere die vom Kunden beauftragte Transaktion als \r\nTeil der ordnungsgemäßen Verbuchung von Zahlungsvorgängen durch den Kryptoverwahrer zu \r\nbegreifen. Die hierfür erforderliche Tätigkeit eines Kryptoverwahrers unterscheidet sich jedoch \r\ngrundlegend von der Tätigkeit eines kontoführenden Kredit- oder Zahlungsinstituts. Denn ein \r\nKryptoverwahrer bewahrt die Schlüssel in einem (digitalen) Schließfach auf. Veranlasst der \r\nKunde eine Transaktion, „öffnet“ der Kryptoverwahrer dieses Schließfach, führt die Transaktion \r\nmittels Signatur des darin aufbewahrten Private Key aus und „verschließt“ den Private Key \r\nanschließend wieder in diesem Schließfach. Der Kryptoverwahrer entscheidet dabei nicht über \r\nden Inhalt des Geldübertrags und führt auch keine zweckgebundene Überweisung durch.  \r\n\r\nDie Tätigkeit eines Kryptoverwahrers lässt sich damit viel eher mit einer Tresordienstleistung \r\nals mit der Führung eines Zahlungskontos vergleichen.  \r\n\r\nAußerdem ist bei der Zuordnung von Auszahlungsansprüchen im Zusammenhang mit E-Geld-\r\nToken auf die mögliche Personenverschiedenheit des Anspruchsgegners hinzuweisen, die der \r\nFührung eines Zahlungskontos (bzw. eines E-Geld-Kontos) fremd ist. Während bei Buchgeld \r\nder Kunde einen Auszahlungsanspruch gegen das kontoführende Institut hat, hat der Inhaber \r\nvon  \r\n\r\n\r\nSeite 14 von 17 \r\n\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den \r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der \r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025  \r\nE-Geld-Token einen Rücktauschanspruch gegen den E-Geld-Emittenten. Dieser ist jedoch \r\nregelmäßig nicht identisch mit dem Kryptoverwahrer, der die E-Geld-Token für den Inhaber \r\nverwahrt.\r\n\r\nDie namentliche Zuordnung der Kontoinhaberschaft im Zusammenhang \r\nmit einer Wallet begegnet Schwierigkeiten  \r\n\r\nFerner setzt Art. 3 Nr. 15 PSR-E voraus, dass ein Konto von einem Zahlungsdienstleister „im \r\nNamen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer“ geführt wird. Auch die Erfüllung dieser \r\nVoraussetzung stößt im Zusammenhang mit der professionellen Kryptoverwahrung auf \r\nSchwierigkeiten. Es ist bereits fraglich, woran die namentliche Zuordnung des Kunden als \r\n„Zahlungsdienstnutzer“ (i.S.d. Art. 3 Nr. 13 PSR-E) anknüpfen soll.  \r\n\r\nDie Wallet als solche dürfte als bloßer „Aufbewahrungsort“ nicht in Betracht kommen. \r\n\r\nSoweit auf den Public Key abgestellt wird, ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um eine \r\nalphanumerische Zeichenfolge handelt, aus der ein Dritter nicht ohne Weiteres auf eine \r\nnamentliche Zuordnung des Kunden schließen kann. Dies gilt umso mehr, wenn man \r\nberücksichtigt, dass in der Praxis Kryptoverwahrer die Token im Regelfall gebündelt in \r\nsogenannten Omnibus Wallets (Sammelbestand) für ihre Kunden verwahren. Diese Art der \r\nVerwahrung zeichnet sich üblicherweise dadurch aus, dass die verwahrten Token im \r\nAußenverhältnis auf der Blockchain dem Public Key des Kryptoverwahrers zugeordnet werden, \r\nwährend die Zuordnung zu den einzelnen Kunden im Innenverhältnis über ein internes \r\nBuchungs- bzw. Bestandssystem des Kryptoverwahrers erfolgt („internal settlement“).  \r\n\r\nDenkbar wäre auch die namentliche Zuordnung eines Kunden über sein Nutzerkonto. Denn \r\nKryptoverwahrer unterliegen den geldwäscherechtlichen Pflichten und müssen daher ihre \r\nKunden bei der Eröffnung ihres Nutzerkontos identifizieren. Die Einordnung eines Nutzerkontos \r\nals „Zahlungskonto“ dürfte jedoch regelmäßig daran scheitern, dass ein Nutzerkonto nicht per \r\nse der Ausführung von Zahlungsvorgängen i.S.d. Art. 3 Nr. 15 PSR-E dient.  \r\n\r\nDer Betrieb einer Wallet beschränkt sich nicht ausschließlich auf die \r\nAusführung von Zahlungsvorgängen  \r\n\r\nSchließlich bestimmt Art. 3 Nr. 15 PSR-E, dass ein Zahlungskonto „für die Ausführung eines \r\noder mehrerer Zahlungsvorgänge genutzt wird und es ermöglicht, Geld an Dritte zu senden \r\nund von Dritten zu erhalten“.  \r\n\r\nEin „Zahlungsvorgang“ wird definiert als „die Bereitstellung, den Transfer oder die Abhebung \r\nvon Geld auf der Grundlage eines Zahlungsauftrags, der unabhängig von etwaigen zugrunde \r\nliegenden Verpflichtungen zwischen Zahler und Zahlungsempfänger vom Zahler oder in dessen \r\nNamen oder vom Zahlungsempfänger oder in dessen Namen erteilt wurde“ (Art. 3 Nr. 5 PSR-\r\nE). Unter der „Ausführung eines Zahlungsvorgangs“ wird der „Vorgang, der unmittelbar nach \r\nAuslösung eines Zahlungsvorgangs beginnt und endet, sobald das bereitgestellte, abgehobene \r\n\r\n\r\nSeite 15 von 17 \r\n\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den \r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der \r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025  \r\noder transferierte Geld dem Zahlungsempfänger zur Verfügung steht“ (Art. 3 Nr. 6 PSR-E). Die \r\nDefinition des „Zahlungskontos“ wird jedoch dahingehend tatbestandlich eingegrenzt, dass \r\ndieses „ausschließlich“ auf die Ausführung von Zahlungsvorgängen mit „Geld“ i.S.d. Art. 3 \r\nNr. 30 PSR-E beschränkt ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 PSD3-E, Erwägungsgrund 34 PSD3-E). Denn \r\nein Zahlungskonto soll die Fähigkeit besitzen, tägliche Zahlungsvorgänge auszuführen \r\n(Erwägungsgrund 20 PSR-E).  \r\n\r\nEine Wallet ist jedoch nicht ausschließlich auf die Ausführung von Zahlungsvorgängen mit \r\nE-Geld-Token beschränkt. Im Regelfall verwahrt der Kryptoverwahrer die kryptografischen \r\nSchlüssel von verschiedenen Token-Arten in einer Wallet. Das Betreiben von Wallets für die \r\nVerwahrung und Ausführung von Transaktionen ausschließlich mit kundenseitigen E-Geld-\r\nToken ist eher unüblich. Zumal es für die Kryptoverwahrung unerheblich ist, ob ein Token \r\nrechtlich als E-Geld oder Wertpapier qualifiziert wird. Entscheidend ist allein die technische \r\nInteroperabilität zwischen Token und Wallet.\r\n\r\nSofern der Kryptoverwahrer für den Kauf oder Verkauf von E-Geld-Token seiner Kunden ein \r\n(internes) Verrechnungskonto nutzt, ist dieses Konto grundsätzlich ebenso wenig als \r\n„Zahlungskonto“ zu qualifizieren. Einem Verrechnungskonto fehlt es regelmäßig an der \r\nVoraussetzung „Geld an Dritte zu senden und von Dritten zu erhalten“, weil es nicht von \r\nDritten für einen Zahlungsvorgang „angesteuert“ werden kann. \r\n\r\nHaftungs- und Erstattungsregelungen der PSD/PSR-E nicht auf \r\nE-Geld-Token zugeschnitten\r\n\r\nEin wesentlicher Unterschied zwischen klassischen Zahlungsdienstleistungen und der \r\nÜbertragung von E-Geld-Token auf Basis der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) liegt in der \r\ntechnischen Struktur der Transaktionen. Während das traditionelle Zahlungsverkehrsrecht \r\nMechanismen zur Haftung und Erstattung vorsieht, die eine Rückbuchung oder Erstattung \r\nunautorisierter Zahlungen ermöglichen (z. B. § 675u Satz 2 BGB), greifen diese Mechanismen \r\nbei Kryptotransaktionen nicht. \r\n\r\nSofern beispielsweise ein E-Geld-Token durch betrügerisches Verhalten an einen anderen \r\nEmpfänger als ursprünglich vorgesehen übertragen wird, sind die Regelungen zur \r\nWiedergutschrift unautorisierter Zahlungen aus der PSD2 bzw. künftig der PSR nicht \r\nanwendbar. Im Gegensatz zu Buchgeldtransfers kann ein Kryptoverwahrer den \r\nfälschlicherweise transferierten individuellen Kryptotoken technisch nicht in die Wallet des \r\nursprünglichen Inhabers zurückübertragen. Eine Rückabwicklung nach den Vorgaben des \r\nZahlungsdiensterechts wäre somit unmöglich und würde zu einem Wertungswiderspruch \r\nführen. \r\n\r\nStattdessen kämen in solchen Fällen (wohl) allgemeine zivilrechtliche Regelungen zur \r\nAnwendung. So könnte eine Haftung des Kryptoverwahrers in Betracht kommen, wenn die \r\nFehlübertragung durch unzureichende Sicherheitsprotokolle oder anderweitiges \r\n\r\n\r\nSeite 16 von 17 \r\n\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den \r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der \r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025  \r\nOrganisationsverschulden begünstigt wurde. Alternativ wäre eine Rückforderung nach den \r\nGrundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) gegen den neuen \r\nEmpfänger des Tokens denkbar, sofern dieser identifiziert werden kann. \r\n\r\nDiese grundlegende Differenzierung unterstreicht, dass E-Geld-Token nicht mit klassischen \r\nZahlungsinstrumenten gleichgesetzt werden können. Derartige strukturelle Unterschiede \r\nmüssen bei der regulatorischen Einordnung berücksichtigt werden, um widersprüchliche oder in \r\nder Praxis nicht durchsetzbare Haftungs- und Erstattungsansprüche zu vermeiden. \r\n\r\nWeitere Überlegungen zur Einordnung einer Wallet \r\n\r\n Umfassender Schutz durch die MiCAR: Aus Sicht der Verbraucher, Anleger und Kunden\r\nsind keine ergänzenden Schutzzweckerwägungen heranzuziehen, die die Qualifizierung einer\r\nWallet als „Zahlungskonto“ rechtfertigen würden. Sollten hier Regelungslücken zum Nachteil\r\ndieser schutzwürdigen Marktteilnehmer bestanden haben, hat diese Regelungslücken die\r\nMiCAR mit der Einführung der Kryptowerte-Dienstleistungen der „Verwahrung und\r\nVerwaltung von Kryptowerten für Kunden“ i.S.d Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 MiCAR\r\n(Kryptoverwahrung) und der „Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden“ i.S.d.\r\nArt. 3 Abs. 1 Nr. 26 MiCAR geschlossen. Beide Kryptowerte-Dienstleistungen sind\r\nerlaubnispflichtig (vgl. Art. 59 ff. MiCAR) und ihre Erbringung unterliegt einem dichten\r\nPflichtenprogramm aus aufsichtsrechtlichen Anforderungen und einigen zivilrechtlichen\r\nRegelungen (vgl. Art. 66 ff. MiCAR, Art. 75 MiCAR, Art. 82 MiCAR).\r\n\r\n Kein Rückgriff auf das Finanztransfergeschäft: Wie oben aufgezeigt, dürften spätestens\r\nmit der Einführung der MiCAR keine offenkundigen Schutzlücken mehr bestehen. Somit wäre\r\nauch ein Rückgriff auf das subsidiäre Finanztransfergeschäft (i.S.d. Art. 3 Nr. 3 PSR-E i.V.m.\r\nAnhang I Nr. 5 zur PSR-E) aus unserer Sicht nicht erforderlich. Zumal sich die funktionellen\r\nEigenschaften eines E-Geld-Token nur schwerlich unter das Finanztransfergeschäft\r\nsubsumieren lassen.\r\n\r\nRegulatorische Ungleichbehandlung mit \r\nvermögenswertereferenzierten Token \r\n\r\nAbschließend leuchtet nicht ein, aus welchen Gründen vermögenswertereferenzierte Token \r\nregulatorisch anders behandelt werden als E-Geld-Token. Bei einem vermögenswerte-\r\nreferenzierten Token handelt es sich um „einen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und \r\ndessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder \r\neine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt \r\nwerden soll“ (Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 MiCAR).  \r\n\r\nMit diesem Tatbestand erfasst die MiCAR subsidiär solche Ausgestaltungen von Stablecoins, die \r\nnicht bereits von der Definition des E-Geld-Token i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 MiCAR erfasst sind. \r\nDenn vermögenswertereferenzierte Token müssen zwar nicht, können aber ebenso wie E-Geld-\r\n\r\n\r\nSeite 17 von 17 \r\n\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den \r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der \r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025  \r\nToken zu Zahlungszwecken verwendet werden (vgl. Art. 23 Abs. 1 MiCAR). Anders als E-Geld-\r\nToken beziehen sich vermögenswertereferenzierte Token zur Wertstabilisierung nicht \r\nausschließlich auf eine singuläre „amtliche Währung“ i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 MiCAR (z. B. auf \r\nden Euro).  \r\n\r\nEine vergleichbare Fiktionsregelung wie in Art. 48 Abs. 2 MiCAR sowie eine \r\nVerweisungsregelung in Art. 48 Abs. 3 MiCAR, die auf bestimmte Regelungsbereiche der EMD2 \r\nverweist, sieht die Verordnung für vermögenswertereferenzierte Token nicht vor. Wir gehen \r\ndeshalb davon aus, dass vermögenswertereferenzierte Token exklusiv und abschließend dem \r\nMiCAR-Anwendungsbereich (als lex specialis) unterliegen (Art. 16 ff. MiCAR). Die Regelungen \r\ndes PSR-E/PSD3-E dürften vor diesem Hintergrund auch dann nicht anwendbar sein, wenn man \r\neinen vermögenswertereferenzierten Token im Wege der Auslegung als E-Geld als E-Geld i.S.d. \r\nArt. 3 Nr. 34 PSR-E qualifizieren würde.  \r\n\r\n**** "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-20"}]},{"statementNumber":"SG2509020012","regulatoryProjectNumber":"RV0005326","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts (EU-Zahlungsdienste-Richtlinie und -VO)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b0/f6/609448/Stellungnahme-Gutachten-SG2509020012.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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These associations are the Bundesverband der \r\nDeutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR), for the \r\ncooperative banks, the Bundesverband deutscher Banken (BdB), for \r\nthe private commercial banks, the Bundesverband Öffentlicher \r\nBanken Deutschlands (VÖB), for the public banks, the Deutscher \r\nSparkassen- und Giroverband (DSGV),  \r\nfor the savings banks finance group, and the Verband deutscher \r\nPfandbriefbanken (vdp), for the Pfandbrief banks. Collectively, they \r\nrepresent approximately 1,700 banks. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nPayment Services \r\nRegulation \r\nComments on EP and Council mandates with a \r\nview on the upcoming trilogue   \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nLobby Register No R001459 \r\nEU Transparency Register No 52646912360-95 \r\n\r\n\r\nPage 2 of 19 \r\n\r\nContent \r\nI. Introductory Remarks ........................................................................................ 3 \r\nII. Fraud prevention and liability ............................................................................. 3 \r\n1. General remarks ............................................................................................... 3 \r\n2. Authorisation (Article 49) ................................................................................... 4 \r\n3. Discrepancies between the name and unique identifier of a payee in case of \r\ncredit transfers and related liability rules (Articles 50 and 57) ................................ 4 \r\n4. Limits and blocking of the use of the payment instrument (Article 51) ..................... 4 \r\n5. Obligations of the payment service provider in relation to payment \r\ninstruments (Article 53)..................................................................................... 5 \r\n6. Evidence on authorisation and execution of payment transactions (Article 55) .......... 5 \r\n7. Payment service provider’s liability for unauthorised payment transactions \r\n(Article 56) ...................................................................................................... 6 \r\n8. Payment service provider’s liability for impersonation fraud (Article 59)................... 6 \r\n9. Cross-sectoral cooperation for the purpose of fraud prevention and detection \r\n(Articles 59 and 59a within the Council mandate) ................................................. 7 \r\n10. Blocking of suspicious payments by the payer’s or payee’s PSP (Articles 65 and 69) . 7 \r\n11. Transaction monitoring mechanisms and fraud data sharing (Articles 83 and 83a) .... 8 \r\n12. Platform on combatting fraud (Article 83b of the Council mandate) ....................... 11 \r\nIII. Transparency on fees ....................................................................................... 12 \r\n1. Information requirements applicable to cash withdrawal services (Article 7) ........... 12 \r\n2. Charges for currency conversion (Articles 5, 13, 20 and 110a) ............................. 12 \r\nIV. Third-party providers ....................................................................................... 13 \r\n1. Requirements regarding dedicated data access interfaces (Article 36) ................... 13 \r\n2. Data access management by payment service users (Article 43) .......................... 13 \r\nV. Strong customer authentication ....................................................................... 13 \r\n1. General provisions on strong customer authentication (Articles 85, 85a and 86) ..... 13 \r\n2. Outsourcing agreements for the application of strong customer authentication \r\n(Article 87) .................................................................................................... 14 \r\n3. Accessibility requirements regarding strong customer authentication (Article 88) .... 14 \r\n4. Relation PSR to eIDAS ..................................................................................... 15 \r\nVI. Relation PSR to MiCAR ...................................................................................... 15 \r\nVII. Implementation feasibility and unintended consequences ............................... 16 \r\n1. Conditional refund for payment transactions (Articles 61 to 63) ............................ 16 \r\n2. Administrative sanctions and administrative measures (Article 96) ....................... 17 \r\n3. Provisions addressing the issuing of IBANs (Article 50a of the EP mandate \r\nand Articles 32a, 108 of the Council mandate) ................................................... 17 \r\n4. Provision by credit institutions of payment accounts to payment institutions \r\n(Article 32) .................................................................................................... 17 \r\n5. Unnecessary complexity due to high number of delegated acts ............................. 18 \r\n6. Implementation deadlines and related dependency on delegated acts ................... 19 \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nPage 3 of 19 \r\n\r\nI. Introductory Remarks \r\n\r\n \r\n\r\nThis document aims to contribute to the co-legislators’ efforts during the upcoming trilogue for \r\nthe Payment Services Regulation (PSR)1 under consideration of the EP mandate2 and Council \r\nmandate3, respectively.  \r\n\r\n \r\n\r\nIt addresses the following regulatory areas of the PSR: \r\n◼ Fraud prevention and liability \r\n◼ Transparency on fees \r\n◼ Third-party providers \r\n◼ Strong customer authentication \r\n◼ Relation to MiCAR \r\n◼ Implementation feasibility and unintended consequences \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nII. Fraud prevention and liability \r\n\r\n \r\n\r\n1. General remarks \r\n\r\n \r\n\r\nIf the PSR is to reasonably contribute to reducing fraudulent attacks on payment service users \r\nand the losses resulting from fraudulent attempts, it is crucial to ensure a fair balance between \r\ninstruments for fraud prevention and the liability regime in fraud cases.  \r\n\r\n \r\n\r\nTo place the subsequent observations on individual provisions in context, we assess the \r\nstarting position for the trilogue as follows: \r\n◼ We are very pleased to see that the EP mandate and the Council mandate, respectively, \r\nfurther improve provisions on instruments for fraud prevention (in particular Articles 51, \r\n65, 69, 83). However, we still see considerable need from improvement to facilitate \r\ntheir effectiveness.  \r\n◼ We continue to view the unilateral transfer of liability for impersonation fraud to the \r\npayer's PSP in Article 59 in a very critical light. This is because it places risks on PSPs \r\nthat they cannot control. The EP mandate’s proposed extension of the scope of \r\napplication of Article 59 PSR would tip the balance even further into an unsustainable \r\nsituation: banks would then become liable in cases where the underlying fraud takes \r\nplace outside the bank’s spheres of influence and detectability. Such a regime would not \r\nreduce fraud but merely shift its economic impact, disadvantaging payment products \r\nand all customers over time. Furthermore, fraudsters would exploit such chain of effects \r\nand in fact intensify fraudulent attacks on consumers with adverse implications far \r\nbeyond payments. \r\n\r\n \r\n1 Proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council on payment services in the internal market and amending \r\nRegulation (EU) No 1093/2010 (COM(2023) 367 final) \r\n2 European Parliament, Legislative resolution of 23 April 2024 on the proposal for a regulation of the European Parliament and of the \r\nCouncil on payment services in the internal market and amending Regulation (EU) No 1093/2010 (COM(2023)0367 – C9-0217/2023 – \r\n2023/0210(COD)) \r\n3 Council of the European Union, Payment Services Regulation (PSR) - Mandate for negotiations with the European Parliament of 18 \r\nJune 2025 (10268/25) \r\n\r\n\r\nPage 4 of 19 \r\n\r\n◼ The interplay between individual instruments for fraud prevention and liability in fraud \r\ncases should always follow principles of proportionality and accountability: effective and \r\nunambiguous provisions help banks to fulfil their obligations as well as to derive due \r\ndiligence obligations of payment services users.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n2. Authorisation (Article 49) \r\n\r\n \r\n\r\nWe welcome the fact that that the co-legislators maintain a high degree of consistency in the \r\nconcept and definition of “authorisation” compared to PSD2. To increase legal clarity, we \r\nsuggest adopting the Council’s wording, i.e. choose “give consent” instead of “give \r\npermission”.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n3. Discrepancies between the name and unique identifier of a payee in case of credit \r\ntransfers and related liability rules (Articles 50 and 57)  \r\n\r\n \r\n\r\nThe inclusion of any “verification of the payee” obligations in the PSR should be taken as an \r\nopportunity to correct weaknesses in the related provision in Article 5c of the SEPA regulation4.  \r\n\r\n \r\n\r\nIn light of this, both Council and EP mandates are still missing the following aspects: \r\n◼ The right of payers who are non-consumers to opt out from receiving the service is \r\ncurrently too narrowly defined, i.e. only in the case of bulk payments. Non-consumers \r\nshould have a general and unconditional opt out right to avoid unnecessary verification \r\nprocedures that impede their payment processing.  \r\n◼ Article 57 must exclude the payer’s PSP’s refund obligation in cases of fraud or gross \r\nnegligence on the part of its customer. This is necessary to account for specific \r\nmechanisms of “verification of the payee”-services and the customer’s ongoing due \r\ndiligence obligations. The Council’s proposal to delete paragraph 5 should therefore be \r\nreversed. \r\n\r\n \r\n\r\nFurthermore, it is crucial to limit the geographical scope of Article 50 to intra-EEA credit \r\ntransfers, as rightly provided for in the addition to Article 2(5) in the Council Mandate. An \r\nadditional clarification in Article 50 regarding the geographical scope could further increase \r\nclarity.   \r\n\r\n \r\n\r\nTo ensure regulatory clarity, co-legislators should consider withdrawing Article 5c of the SEPA \r\nregulation and regulate the verification of the payee issue completely and exclusively in the \r\nPSR. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n4. Limits and blocking of the use of the payment instrument (Article 51) \r\n\r\n \r\n\r\nLimits on and the option to block payment instruments are a key factor for preventing losses \r\nas a result of fraud. Therefore, we welcome the valuable considerations of the co-legislators \r\n\r\n \r\n4 Regulation (EU) 2024/886 of the European Parliament and of the Council of 13 March 2024 amending Regulations (EU) No 260/2012 \r\nand (EU) 2021/1230 and Directives 98/26/EC and (EU) 2015/2366 as regards instant credit transfers in euro \r\n\r\n\r\nPage 5 of 19 \r\n\r\ndesigned to further strengthen Article 51. In particular, the amendments proposed by the \r\nCouncil Mandate should be pursued, including the intended extension to “means of payments”.  \r\n\r\n \r\n\r\nHowever, the following aspects should be reconsidered: \r\n◼ Any increase of spending limits on the use of the payment instrument by the payment \r\nservice user has to rely on the consent of the bank. This enables the PSP to continue \r\nmanaging its risks. In each such case, the principle of agreement between the PSU and \r\nthe bank must not be undermined. \r\n◼ While a regulatory minimum delay period may be justified, the suggested maximum \r\nduration of 12 hours should be deleted (paragraphs 1 and 5 in accordance with the \r\nCouncil Mandate). 12 hours is not sufficient for maintaining the intended protective \r\nfunction in all cases. Furthermore, fraudsters could exploit a strict and uniform \r\nmaximum duration in their interaction with victims.  \r\n◼ The unilateral possibility for PSUs to opt out of the application of a delay period \r\ncontradicts the intended protective function and must be deleted (“The payment service \r\nuser shall have the right to adjust or opt out of the application of such a delay period.”, \r\nsee paragraphs 1a and 5 according to the Council Mandate).  \r\n◼ The suggested strict separation of channels for the activation of mobile devices would \r\nseverely impact customer convenience, in particular in the context of “mobile first” \r\naccount packages addressed to digitally savvy PSUs. The respective clause should be \r\ndeleted (“[…] and the use of different communication channels to activate the mobile \r\napplication on a new device […]”, see paragraph 5 in accordance with the Council \r\nMandate). \r\n◼ Given the comprehensive scope of Article 51 in the version of the Council Mandate, \r\nArticle 5a paragraph 6 SEPA regulation should be deleted to prevent inconsistencies.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n5. Obligations of the payment service provider in relation to payment instruments \r\n(Article 53)  \r\n\r\n \r\n\r\nArticle 53 paragraph 1 correctly stipulates that PSUs must be enabled to submit notifications \r\nleading to the blocking of payment instruments quickly and easily. However, the EP Mandate’s \r\nprovision that a “[…] communication channel allowing for human support […]” shall be present \r\nat all times is unduly strict and should be discarded: it underestimates the effectiveness of \r\ndigital forms of interaction, including AI-supported phone services, and would represent a \r\ndisproportionate burden for many PSPs with no clear countervailing benefit for PSUs.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n6. Evidence on authorisation and execution of payment transactions (Article 55) \r\n\r\n \r\n\r\nIn order to ensure legal certainty, we welcome the fact that the co-legislators maintain a high \r\ndegree of consistency as compared to PSD2. The amendments included in the Council Mandate \r\nappear suitable both to further increase clarity and to rectify those ambiguities in the \r\nCommission proposal that could have potentially detrimental effects (e.g. restoration of the \r\nterm “necessarily” in paragraph 2 to facilitate consistency with jurisprudence regarding prima \r\nfacie evidence). \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nPage 6 of 19 \r\n\r\n7. Payment service provider’s liability for unauthorised payment transactions \r\n(Article 56)  \r\n\r\n \r\n\r\nWe are strongly in favour of the co-legislators’ proposal to extend the period defined in \r\nparagraph 2 to 15 business days: this correctly reflects that the analysis of complex \r\ncircumstances requires a reasonable timeframe in order to reach conclusions that do justice to \r\nthe interests of both the customer and the PSP. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n8. Payment service provider’s liability for impersonation fraud (Article 59) \r\n\r\n \r\n\r\nFollowing on from the explanations under “General Remarks”, we continue to view the \r\nunilateral transfer of liability for impersonation fraud to the payer's PSP in Article 59 in a highly \r\ncritical light. This is because it places risks on PSPs that they cannot control. It creates false \r\nincentives for clients to be less diligent, as they then have the impression that the credit \r\ninstitution is always liable (“all-risks-insured mentality”).  \r\n\r\n \r\n\r\nExtending the scope to include all kinds of impersonation fraud as suggested by the EP \r\nmandate, in particular, must be rejected. Any assumption of liability for fraud cases outside the \r\nPSP’s sphere of influence inevitably leads to adverse effects on customers, banks and the \r\noverall target of fraud reduction.  \r\n\r\n \r\n\r\nAgainst this backdrop, we welcome that the Council at least aims at limiting such liability to the \r\ncase of “bank employee impersonation fraud”. The following additional aspects must be \r\nconsidered if outcomes are to be satisfactory:  \r\n◼ In order for this rule to work as a guiding mechanism and, ideally, reduce fraud, the \r\nPSP must be able to establish a concrete link to its own behaviour. In that regard, the \r\nCouncil’s proposed wording under paragraph 1 on the lines of communication allows for \r\na better alignment with the PSP’s concrete processes and how these could be improved: \r\nThe suggested wording “[…] communication channels attributed to the consumer’s PSP \r\n[…]” should therefore be adopted, whereas the more arbitrary listing “[…] the name or \r\ne-mail address or telephone number […]” should be dismissed.  \r\n◼ We welcome the EP’s amendment to exclude refund rights for the payer in the event \r\nthat the payer refuses to support the PSP’s investigation (Article 59 paragraph 3).  \r\n◼ Credit institutions cannot bear unlimited liability risks outside their sphere of influence, \r\nespecially since these are not insurable. Therefore, the total reimbursement claim under \r\nArticle 59 PSR must be capped. \r\n◼ If the customer is comprehensively informed by their credit institution regarding \r\nprecautionary measures to prevent fraud in accordance with Article 84, this must also \r\nfind expression in the civil law relationship. If the customer violates their contractual \r\nduty of care in that regard, this should be able to be classified as gross negligence and \r\nreflected in Article 59 PSR accordingly. \r\n◼ We welcome the Council’s suggested extension of the period mentioned in paragraph 2 \r\nto 15 business days which is also in line with the proposed amendments to Article 56.   \r\n◼ The Commission proposal and the co-legislators’ mandates correctly reflect that only \r\nconsumers should be covered by the protective purpose of dedicated liability rules, if at \r\nall. However, any intended consumer protection considerations should not lead to \r\nregulations that weaken consumers’ individual responsibility and vigilance: an adequate \r\n\r\n\r\nPage 7 of 19 \r\n\r\nliability cap is therefore essential, both to avoid excessive risks for account servicing \r\nPSPs and to ensure alignment with the legislation’s intended regulatory purpose.  \r\n\r\n \r\n\r\nPlease note the following section in regard to the inclusion of Electronic Communication Service \r\nProviders (ECSPs) in the proposed provisions. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n9. Cross-sectoral cooperation for the purpose of fraud prevention and detection \r\n(Articles 59 and 59a within the Council mandate)  \r\n\r\n \r\n\r\nWe welcome the approach to extend fraud prevention responsibilities to other sectors such as \r\ntelecommunications and platform providers (electronic communications service providers - \r\nECSPs).  \r\n\r\n \r\n\r\nThe different approaches for addressing ECSPs, as suggested by the Commission, the EP and \r\nthe Council, are a testament to the shared insight that effective fraud prevention cannot be \r\nlimited to banks’ efforts. Fraud originating the digital sphere is not limited to payments and its \r\nsocietal risks in terms of economic losses and impaired trust extend far beyond payments. \r\nHowever, we doubt that these approaches – and the scope of the PSR in general – will achieve \r\na sufficiently comprehensive outcome in this respect.  \r\n\r\n \r\n\r\nFor an effective implementation, however, sector-specific regulation needs to be adapted to \r\nclearly define the relevant obligations, ideally on the basis of harmonised European rules. Such \r\nprovisions must include more comprehensive prohibitions on, inter alia, caller ID spoofing, the \r\nexplicit authorisation to deploy SMS content firewalls, and the ability to exchange fraud-related \r\ninformation to detect and stop fraudulent transactions. \r\n\r\n \r\n\r\nWe therefore urge legislators to \r\n◼ … formulate obligations in the PSR specifically for ECSPs which are precise and \r\nuniformly applicable across the Union and directly aimed at raising customer awareness \r\nand their interaction with banks (e.g. dedicated communication channels and \r\nobligations resulting from the notification of fraudulent attempts). Here, complementing \r\nECSPs’ obligations with dedicated liability rules as suggested by the EP may be \r\nappropriate if the provisions allow for a meaningful attribution to fraud-induced losses. \r\n◼ … formulate provisions in the PSR addressed at ECSPs which clarify that the prevention \r\nof fraudulent attempts resulting in “push payment fraud” are inherently part of their \r\ngeneral obligations to prevent misuse of their services – as well as possible liability \r\nimplications.  \r\n◼ … assess legislative action and other suitable measures aimed at strengthening \r\nresilience against fraud across all relevant industries, public sectors and citizens (see \r\nour comments below regarding Article 83b of the Council mandate). \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n10. Blocking of suspicious payments by the payer’s or payee’s PSP (Articles 65 and \r\n69)  \r\n\r\n \r\n\r\nWe strongly welcome the fact that both the EP and Council have included provisions that \r\nincrease legal certainty when blocking the execution or crediting of suspicious payments. This \r\n\r\n\r\nPage 8 of 19 \r\n\r\nis a logical and beneficial complement to the provisions on blocking payment instruments \r\naccording to Article 51. Furthermore, establishing a reference to the provisions on the \r\ntransaction monitoring (Article 83) further strengthens the latter instrument’s effectiveness. \r\nLastly, the intended definition of subsequent steps to resolve a suspected case make it possible \r\nto outline a plausible mechanism of action. \r\n\r\n \r\n\r\nWe urge the co-legislators to assess, on the basis of the comprehensive version in the Council \r\nmandate, whether Articles 65 and 69 require further improvement in conjunction with Article \r\n83 in order to achieve the intended goals and to avoid conflicting provisions.  \r\n\r\n \r\n\r\nIn that regard, the version of the Council mandate should be adopted and supplemented by the \r\nfollowing amendments:  \r\n◼ The last sentence of Article 65 paragraph 1 should be dismissed, as its meaning is \r\nambiguous and could thus contradict PSPs’ efforts (“For the purpose of this Regulation, \r\nthe fact that a payment order is unusual shall not by itself constitute reasonable \r\ngrounds to suspect fraud.”). \r\n◼ Article 65 and the related Article 110c commendably provide for the special \r\ncircumstances of instant credit transfers from the perspective of a payer’s bank. By \r\ncontrast, Article 69 still lacks equivalent provisions for the payee’s bank: Article 69 \r\nparagraph 2a should be extended to clarify that in the case of instant credit transfers \r\nthe incoming payment shall be rejected by the payee’s bank. This avoids conflicts with \r\nthe provision of the SEPA regulation and the premises of SEPA instant credit transfers in \r\ngeneral.  \r\n◼ It is unclear why Article 69 paragraph 2a presumes that the payee’s bank “may” \r\npostpone making the funds available in cases of suspected fraud: in accordance with the \r\nanalogous provision in Article 65, the suspension of making funds available should be \r\nformulated as an obligation (i.e. “shall” instead of “may”).  \r\n  \r\n\r\n \r\n\r\n11. Transaction monitoring mechanisms and fraud data sharing (Articles 83 and 83a)  \r\n\r\n \r\n\r\nRemarks on provisions for transaction monitoring (Article 83): \r\n\r\n \r\n\r\nThe PSR will significantly strengthen the role of the transaction monitoring for fraud \r\nprevention, not least in conjunction with the provisions on stopping suspicious payment flows \r\n(see previous section on Articles 65 and 69).  \r\n\r\n \r\n\r\nIn light of this, we particularly appreciate the Council Mandate’s intention to further specify the \r\nparameters applicable for the payer’s bank and payee’s bank, respectively. Nevertheless, the \r\nfollowing improvements should be considered: \r\n\r\n \r\n\r\n◼ Liability and payer’s refund right (paragraph 1a of the Council mandate): \r\nNeither the EU Commission nor the EP has deemed separate liability regulations \r\nnecessary. The goal of Article 83 is to regulate the purpose and scope of transaction \r\nmonitoring as a fraud prevention measure in a uniform manner across the EU and to \r\ncreate legal certainty. A separate liability regime is not necessary for this purpose. It \r\ncarries the risk of giving rise to more legal disputes between PSUs and PSPs. The \r\nexisting liability regime for unauthorized payments already provides sufficient protection \r\n\r\n\r\nPage 9 of 19 \r\n\r\nfor PSUs. In addition, the burden of proof in liability cases proposed by the Council for \r\nPSPs would mean that in legal disputes PSPs would have to disclose the details of how \r\ntheir transaction monitoring mechanisms work. Such disclosure would be \r\ncounterproductive. Effective fraud prevention depends largely on the confidentiality of \r\nthe procedures used. Details should only have to be disclosed to banking supervisors \r\nand data protection authorities for supervisory purposes. \r\n\r\n \r\n\r\nIf, however, legislators were to follow the Council’s proposal to include a dedicated \r\nliability provision, the exclusion of the bank’s liability may not be limited to cases of \r\nfraud on the part of its own customer. It must also include instances of gross negligence \r\nby the PSU. This is necessary to account for their ongoing due diligence obligations, \r\nwhich cannot be substituted by the banks’ transaction monitoring. Furthermore, an \r\nappropriate time limit for the refund is essential yet still lacking: an alignment with the \r\ntime limit specified in Article 54 could be appropriate here.  \r\n\r\n \r\n\r\n◼ Data relevant for transaction monitoring of the payer’s bank (paragraph 2 of the Council \r\nmandate):  \r\nThe Commission, EP, and Council want to exhaustively regulate and limit the types of \r\ndata for transaction monitoring in paragraph 2, sentence 2 (Commission/Council = \r\n“limit”, EP = “include”). Based on the experience credit institutions have in current fraud \r\nprevention today, we know that this approach is not flexible enough. Fraud models can \r\nchange, particularly due to technological progress. PSPs must be able to respond \r\nappropriately to such developments when monitoring transactions. Consequently, the \r\nprovision must be flexible. The list of data types cannot, therefore, be exhaustive. \r\nGreater emphasis should also be placed on the fact that the purpose of fraud prevention \r\nis crucial in determining which types of data may be processed. Consideration should \r\nalso be given to how the expert knowledge gathered in the “Platform on combating \r\nfraud” (Art. 83b Council proposal) can be used to decide which data may be used in \r\ntransaction monitoring. \r\nFurthermore, the provision should recognise that not all data elements listed may be \r\navailable for every payment situation (in particular “environmental and behavioural \r\ncharacteristics” according to lit. (e)).  \r\nBoth aspects could be mitigated by the following clarification in sentence 2: \r\n\r\n \r\n\r\n“Processing by the payment service provider of the payer may include the non-\r\nexhaustive list of the following data, insofar as available to the payment service \r\nprovider and necessary to achieve the purposes referred to in paragraph 1”. \r\n  \r\n◼ Data relevant for transaction monitoring of the payee’s bank (paragraph 2 of the \r\nCouncil mandate): \r\nThe above change should also be made in the sentence preceding the list of data \r\nelements applicable by the payee’s bank. Furthermore, as regards lit (c), (d) and (e), it \r\nmust be clearly specified that these data shall refer to the payee and not to the payer: \r\nthe payee’s bank does not (and should not) possess such information on the payer, as a \r\ngeneral rule. One exception to this constitutes the name of the payer which can be \r\nknown to the payee’s bank in certain circumstances.   \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nPage 10 of 19 \r\n\r\nRemarks on provisions for fraud data sharing (Article 83 and Article 83a of the \r\nCouncil mandate, respectively): \r\n\r\n \r\n\r\nAs with transaction monitoring, adequate provisions on fraud data sharing have the potential to \r\nsignificantly increase the effectiveness of fraud prevention efforts. However, when contrasting \r\nthe Commission's proposal with the mandates of the Council and EP, it is questionable whether \r\na sufficient degree of maturity has already been achieved.  \r\n\r\n \r\n\r\nWe strongly urge the trilogue partners to assess the following aspects:  \r\n\r\n \r\n\r\n◼ Data exchange as an obligation or a right? \r\nFrom the perspective of the banking industry, it makes a lot of sense to create a \r\nuniform EU legal basis for the exchange of personal data for the purpose of combating \r\nfraud, This would create greater legal certainty, particularly with regard to data \r\nprotection. However, it is sufficient to authorise PSPs to exchange personal data and to \r\nregulate the scope of data transfer. It is not necessary to oblige all PSPs to exchange \r\nfraud-related personal data. This would represent an excessive infringement of \r\ncompanies’ freedom of action, especially in connection with the obligation to conclude \r\nan “information sharing agreement” with other PSPs. An obligation to exchange \r\npersonal data is also too far-reaching with a view on data protection. In addition, the \r\nscope of the provision should be limited to the exchange of personal data. This is \r\nbecause a legal basis under data protection law is necessary solely for reasons of data \r\nprotection and banking secrecy. The exchange of non-personal data (e.g., anonymised \r\ndata, information on fraud methods) is not subject to the restrictions of data protection \r\nlaw, meaning that there is no need for regulation. In order to express that PSPs may \r\n(but are not required to) exchange certain personal data, Article 83a(1) sentence 1 of \r\nthe Council's version could be worded as follows:  \r\n\r\n \r\n\r\n“Payment service providers are allowed to exchange personal data with other...”. \r\n\r\n \r\n\r\nHowever, if the legislators were instead to oblige all PSPs to exchange data, the \r\napproach favoured by the Commission and the Council so far is likely to be difficult to \r\nimplement in the foreseeable timeframe due to its high complexity. In that case, \r\nconsideration should be given to centralising the framework conditions for data \r\nexchange and the operation of the data exchange platform at the EBA, as already \r\nproposed by the EP. \r\n\r\n \r\n\r\n◼ Purpose of fraud data sharing and resulting obligations: \r\nArticle 83a paragraph 1 of the Council mandate lacks clarity as regards to the intended \r\naddressees of fraud cases submitted by a payer’s bank via a fraud data sharing \r\narrangement. We assume that it should be understood two-fold: the payee’s bank \r\nservicing a suspicious payment account should receive such information (to examine the \r\nsuspicious behaviour of its own customer), as should the other payers’ banks (to \r\npossibly prevent other payers falling victim to a fraudulent scheme and making \r\npayments to suspicious accounts). Both these intentions and the subsequent obligations \r\nof the involved banks must be clearly stated to avoid operational and legal \r\nuncertainties. A sole reference to the provisions on transaction monitoring in Article 83 \r\nis insufficient.  \r\n\r\n\r\nPage 11 of 19 \r\n\r\n \r\n\r\n◼ Data relevant for fraud data sharing: \r\nAn unambiguous specification of data elements is key to balance the effectiveness of \r\nfraud data sharing with the accompanying data protection considerations. A mere \r\nreference to the data elements mentioned in Article 83 (transaction monitoring), as \r\nsuggested by the Council mandate, is insufficient to strike this balance, as its scope of \r\ndata is too extensive. Data elements for the purpose of fraud data sharing should focus \r\non relevant information pointing to the suspected fraudster (payee) but may not include \r\npersonal data of the alleged victims (payer). Here, limiting the information to the \r\nunique identifier of the payee’s payment account, as proposed by the Commission, may \r\nbe too restrictive. It should be extended to include the payee’s name and the underlying \r\nmodus operandi, as suggested by the EP mandate. In regard to the modus operandi, \r\nthe submission of data on the specific device from which the transaction was initiated \r\ncould be helpful in cases where the payer’s bank has reasonable grounds to suspect \r\nthat the initiation has been performed by a fraudster with this specific tool. Pure device \r\ndata without additional information about individuals should be classified as anonymous \r\ndata and therefore be exchangeable without restrictions under data protection law. \r\n\r\n \r\n\r\n◼ Barriers to the establishment of fraud data sharing arrangements: \r\nAccording to the PSR, the basis for multilateral data exchange shall be an agreement \r\nbetween PSPs. For such an agreement to be successfully established, the framework \r\nconditions must not be too complicated or complex. As in the example of the model \r\nclauses for third-country data transfers in the GDPR, model contracts published by the \r\nEU Commission could be a useful aid here. It is important that such an agreement is \r\nsupported by the competent supervisory authorities for payment services and those for \r\ndata protection if this is to be successful. Coordination between supervisory authorities \r\nis of crucial importance. Given the tight implementation deadlines, the dependencies on \r\nthe requested data protection assessments (for example in accordance with Article 83a \r\nparagraph 3 of the Council mandate) must be respected. The PSR should clarify that the \r\nobligation to participate in such arrangements and the related legal and liability \r\nconsequences only arise once this process is complete.    \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n12. Platform on combatting fraud (Article 83b of the Council mandate)  \r\n\r\n \r\n\r\nWe are strongly in favour of the Council’s proposal to establish a dedicated platform on \r\ncombatting fraud. This is testament to the shared insight that effective fraud prevention cannot \r\nbe limited to the payments sector and its regulatory provisions. However, the Article should be \r\nextended to ensure  \r\n◼ the inclusion of the ECSP industry and its relevant regulatory bodies and \r\n◼ that the platform’s scope is, inter alia, aimed at facilitating legislative proposals to \r\nimprove fraud prevention measures of all affected industries and the public sector. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nPage 12 of 19 \r\n\r\nIII. Transparency on fees \r\n\r\n \r\n\r\n1. Information requirements applicable to cash withdrawal services (Article 7) \r\n\r\n \r\n\r\nThe Council mandate’s proposed extension of Article 7 to include making information available \r\non a durable medium contradicts the political goal of simplification: in many member states, \r\nATMs do not have a printer function, and replacement or retrofitting of existing ATMs would \r\nlead to high costs whilst lacking added value for the customer. This is exacerbated in the light \r\nof the fact that the recent implementation of requirements from the European Accessibility Act \r\nalready imposed significant costs on ATM providers. Experience shows that receipts are often \r\nforgotten by customers, posing a risk that criminals will use forgotten receipts to select their \r\nnext victim based on the amount withdrawn. Further, an additional mandatory printout would \r\nalso counteract interests of sustainability. Not only that, customers are already informed in \r\nadvance about possible ATM fees and receive additional information on their card or account \r\nstatement after the transaction has been processed. \r\n\r\n \r\n\r\nThus, the obligation to make any charges available to the payer on a durable medium should \r\nbe dismissed. However, if legislators were to uphold this proposal, a significantly longer \r\nimplementation period than outlined in Article 112 would be necessary. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n2. Charges for currency conversion (Articles 5, 13, 20 and 110a) \r\n\r\n \r\n\r\nThe suggested provisions lead to a disproportionately complex implementation needs, \r\nespecially given the already high degree of transparency provided by the current PSD2 and by \r\nRegulation (EU) 2021/12305.   \r\n\r\n \r\n\r\nTherefore, the provisions should either be discarded or at least mitigated according to the \r\nfollowing parameters:  \r\n◼ Information on the monetary amount for credit transfers shall only be necessary where \r\nthe payer initiates these “online directly, using the website or the mobile banking \r\napplication of the payment service provider” (consistency with the provisions in \r\nRegulation (EU) 2021/1230). This requires clarification in Articles 13 and 20. \r\n◼ The provisions regarding the estimation of conversion charges, based on a recent \r\naggregated mid-market exchange rate, are far too rigid. The envisaged maximum delay \r\nof ten minutes would require substantial changes to IT systems, and it remains unclear \r\nwhether this ambitious condition can even be met by relevant market administrators \r\nand for all currencies or currency pairs. We suggest instead following the current logic \r\nof Regulation (EU) 2021/1230, which does not impose such tight time limits. \r\n◼ A limitation to transactions made in a currency of a member state is necessary, not \r\nleast to overcome the issue that the term “the latest available applicable foreign \r\nexchange reference rate issued by the relevant central bank” as reference value is not \r\nspecific enough (especially in the case of rather illiquid currencies or currency pairs). \r\nThis requires respective amendments to Article 2 paragraphs 4 and 5 which define the \r\ngeographical scope of, inter alia, Title II.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n5 Regulation (EU) 2021/1230 of the European Parliament and of the Council of 14 July 2021 on cross-border payments in the Union \r\n\r\n\r\nPage 13 of 19 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nIV. Third-party providers \r\n\r\n \r\n\r\n1. Requirements regarding dedicated data access interfaces (Article 36) \r\n\r\n \r\n\r\nWe support the addition of the Council’s mandate of Article 36 paragraph 4 lit. (e), which \r\ncorrectly limits the mentioned interface functionality to instances where this functionality is \r\nalready available to the account holder via the ASPSP’s own interface – a basic principle \r\nestablished through PSD2. Consequently, the addition should be added to the previous \r\nfunctionalities as well (especially lit. (d) since this is not a regularly available standard feature \r\nin online banking). We also support the proposed deletion of the term “direct debit” in lit. (a). \r\nThe regulator should clearly highlight that credit institutions must retain the freedom to decide \r\nwhich products to offer to which customer segments, based on demand and risk \r\nconsiderations. A legal obligation to implement a fixed set of functions would force banks to \r\nbuild and maintain functions that customers neither need nor use. This creates unnecessary \r\ncosts which would ultimately be passed on to all customers, regardless of whether they benefit \r\nfrom the service.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n2. Data access management by payment service users (Article 43) \r\n\r\n \r\n\r\nThe implementation of “reactivation functionality” would be highly demanding for the ASPSP \r\nand PIS alike, both from a technical and legal perspective.  \r\n\r\n \r\n\r\nIf the payment services user allows a Third-Party Provider (TPP) to access the data interface, \r\nthey enter into a contractual relationship with the respective TTP – not just with the ASPSP. In \r\nturn, the ASPSP has no insight into whether the terms governing data access or payment \r\ninitiation agreed between the TPP and the payment service user are still in place once \r\npermissions are withdrawn. If a user withdraws permission, e.g. via the dashboard, any \r\nsubsequent re-establishment must take place directly via the TPP. Banks cannot be responsible \r\nfor managing access to services they do not control (e.g., if the TPP’s conditions may have \r\nchanged in the meantime).  \r\n\r\n \r\n\r\nTherefore, we strongly support the EP’s mandate to delete lit. (c) of paragraph 2. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nV. Strong customer authentication \r\n\r\n \r\n\r\n1. General provisions on strong customer authentication (Articles 85, 85a and 86) \r\n\r\n \r\n\r\nWe support strong customer authentication (SCA) as a tool to reduce fraud, but the current \r\nrules need to be both more practical and more future-proof. In essence, it should be the \r\ndecision of the issuing bank to apply SCA based on the actual risk of a transaction, not as a \r\none-size-fits-all rule.  \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nPage 14 of 19 \r\n\r\nWe are concerned about the new rule in Article 86 that shifts responsibility for re-\r\nauthentication after 180 days to third-party providers such as Account Information Service \r\nProviders (AISPs). This change creates legal uncertainty and could confuse consumers. AISPs \r\nshould follow the same rules and standards as banks when performing SCA. Finally, the \r\nregulation should better distinguish between consumer and business use cases, so that \r\ninnovation in areas like machine-to-machine payments is not held back by rigid rules. \r\n\r\n \r\n\r\nWe believe that Article 85a as proposed by the Council’s mandate introduces a superfluous \r\nregulatory layer that goes beyond what is required to ensure secure and efficient payment \r\nprocesses. The existing rules under Article 85 already provide sufficient flexibility to support \r\ninnovative payment models while maintaining high security standards. The proposed addition \r\nrepresents a niche business model, and the decision to apply this model must lie within the \r\nscope of each individual business. Embedding this formalised process into the regulatory \r\nframework risks overstepping the role of regulation by prescribing commercial models and \r\noperational practices that should remain within the discretion of market participants. Thus, \r\nArticle 85a should be deleted. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n2. Outsourcing agreements for the application of strong customer authentication \r\n(Article 87)  \r\n\r\n \r\n\r\nWe fully support the EP’s mandate to entirely delete the proposed outsourcing requirement \r\nunder Article 87 of the PSR. The provision risks obliging PSPs to enter into extensive \r\noutsourcing agreements with device manufacturers and other third parties, regardless of actual \r\nrisk or relevance. This approach is disproportionate, given that PSPs already assess the \r\nsecurity of authentication technologies based on international standards. Imposing blanket \r\ncontractual obligations would create legal uncertainty, hinder innovation, and raise barriers for \r\nsmaller market participants. Regulation should enable proportionate, risk-based decisions – not \r\nmandate formal outsourcing where there is no operational justification for doing so. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n3. Accessibility requirements regarding strong customer authentication (Article 88) \r\n\r\n \r\n\r\nWe acknowledge the intention of Article 88 to ensure inclusive access to strong customer \r\nauthentication (SCA) for all payment service users. However, the related provisions require a \r\nproportionate approach to ensure their intended targeted effect:  \r\n◼ We welcome the Council’s proposal to exempt payment account packages or business \r\nmodels catering to digitally savvy customer segments from the obligations in (2). \r\n◼ A strict prohibition of fees would contradict the causation principle, which would \r\ndisadvantage other customers: banks should be allowed to charge fees on a strictly \r\ncost-based basis for the provision of dedicated hardware-based solutions (e.g. TAN \r\ngenerators).  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nPage 15 of 19 \r\n\r\n4. Relation PSR to eIDAS \r\n\r\n \r\n\r\nWe are concerned about the unclear relation between the PSR and the European Digital \r\nIdentity Wallet (EUDIW) implemented under Regulation (EU) No 910/2014. This jeopardises \r\nthe acceptance of the EUDIW and its potential for European digital sovereignty. \r\n\r\n \r\n\r\nIn general, the payment service provider must decide which payment instruments and \r\nproducts they will integrate into the EUDIW (no mandatory usage). \r\n\r\n \r\n\r\nWhere payment service providers accept the EUDIW for the purpose of payments, the relation \r\nto the relevant PSR provisions has not yet been adequately defined. The acceptance of EUDIW \r\nin accordance with Art. 5f paragraph 2 of Regulation (EU) No 910/2014 poses an incalculable \r\nrisk for payment service providers in cases of unauthorised transactions or malfunctions within \r\nthe sphere of the EUDIW provider. The following key aspects must be regulated by the PSR: \r\n◼ Clarification that no contractual arrangements or outsourcing agreement towards the \r\nEUDI wallet operator are needed. \r\n◼ Clear definition and distinction between obligations for EUDIW providers and payment \r\nservice providers, e.g. in conjunction with Articles 51, 55 and 56 (as regards payment \r\ninstruments and strong customer authentication), and Article 83 (transaction \r\nmonitoring). \r\n◼ In particular, the authorization of a payment transaction shall be rebuttably presumed, \r\nif the payer has used the EUDIW for the purpose of authentication. \r\n◼ Furthermore, regulatory provisions need to be clear on how banks can reject a \r\nparticular EUDIW if security vulnerabilities are known. This requires, among other \r\nthings, that the technical parameters and the provider of the EUDIW used by the \r\npayment services user can be identified by the bank at all times. \r\n◼ Clear allocation of liability for EUDIW providers (in cases of unauthorised payments or \r\nwhere legitimate payments cannot be executed due to malfunctioning of the EUDIW). \r\n◼ Access to relevant evidence that PSPs may require in civil liability proceedings. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nVI. Relation PSR to MiCAR \r\n\r\n \r\n\r\nWe deem the PSR generally not the most appropriate framework for regulating crypto-assets, \r\nnamely electronic money tokens (EMTs). Their technical characteristics, market function, and \r\nrisk profile are fundamentally different from traditional payment instruments and are already \r\ncomprehensively addressed under MiCAR6. EMT-specific regulation should therefore remain \r\nwithin MiCAR’s scope. \r\n\r\n \r\n\r\nNonetheless we welcome the fact that the ongoing discussions for the PSR have placed greater \r\nemphasis on the interplay between EMTs and MiCAR and on which EBA has already elaborated \r\non.7 In this context, we consider the European Parliament’s approach more suitable for \r\nensuring a clear, proportionate, and technically coherent framework. This leads to an \r\ncorresponding delineation. The targeted exclusion in Article 2 for “payment transactions used \r\n\r\n \r\n6 Regulation (EU) 2023/1114 of the European Parliament and of the Council of 31 May 2023 on markets in crypto-assets \r\n7 cf. EBA Opinion of 10 June 2025 on the interplay of PSD and MiCAR in relation to CASPs that transact electronic money tokens, \r\nEBA/Op/2005/08 \r\n\r\n\r\nPage 16 of 19 \r\n\r\nfor the execution of trading and settlement services using EMTs where the payment service \r\nprovider has already been authorised as a crypto-asset service provider in a Member State for \r\nthose services under Title V of MiCAR” is a practical and effective tool to avoid duplicate \r\nregulations in areas already covered by MiCAR. By explicitly distinguishing between EMTs used \r\nfor investment/trading purposes and those used for payments, the Parliament’s proposal \r\ncorrectly reflects the significant operational and technical differences between EMTs and \r\ntraditional funds. \r\n\r\n \r\n\r\nBy contrast, the Council mandate amendments—although recognising EMTs in the PSR and \r\nacknowledging their specific characteristics—limits the exclusion in Article 2 to a narrower set \r\nof crypto-asset-services. In addition, its wording is – in our view - ambiguously and not very \r\nclear which may lead to questions as regards its scope. This approach risks subjecting a wide \r\nrange of EMT transactions, which MiCAR is designed to regulate, to unnecessary and duplicate \r\nPSR obligations. \r\n\r\n \r\n\r\nWe therefore urge co-legislators to ensure a clear and strict separation of regulatory \r\nresponsibilities. We believe that a clearly separated regulatory scope is a more suitable option. \r\nEMTs used solely for investment or trading purposes should be regulated exclusively under \r\nMiCAR, while PSD3/PSR should apply only to EMT transfers intended as payments—such as \r\nthose for goods and services.  \r\n\r\n \r\n\r\nFinally, we want to highlight the importance of ensuring that custodial wallets are not conflated \r\nwith payment accounts. Payment accounts involve reciprocal claims between the provider and \r\nthe client, recorded on the account and balanced at regular intervals. Custodial wallets, by \r\ncontrast, primarily serve as secure storage for crypto-assets or the keys granting access to \r\nthem. They are part of a tripartite relationship in which the token issuer is a separate \r\ncounterparty for redemption claims. As long as a custodial wallet cannot – either by contractual \r\nprovisions or technical design – be used for payment transactions, it should not be classified as \r\na payment account. Highlighting this distinction is important to ensure legal certainty and avoid \r\nany unintended extension of the PSR’s scope. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nVII. Implementation feasibility and unintended consequences  \r\n\r\n \r\n\r\n1. Conditional refund for payment transactions (Articles 61 to 63) \r\n\r\n \r\n\r\nWe welcome the clarification provided by the PSR which states that SCA is not required for \r\ntransactions initiated ‘by the payee only’. However, we are of the opinion that an unconditional \r\n(‘no questions asked’) refund right should not apply to merchant-initiated transactions (MIT), \r\nas these already ensure a very high level of consumer protection. Currently, consumers and \r\nmerchants both profit from the existing, strict mechanisms of scheme rules which are enacted \r\nto effectively settle disputes. A static legal requirement goes against the political goal of \r\nsimplification, undermines existing flexible products and would most likely lead to an increase \r\nin fraudulent behaviour.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nPage 17 of 19 \r\n\r\n2. Administrative sanctions and administrative measures (Article 96) \r\n\r\n \r\n\r\nThe proposed introduction of personal liability provisions for employees under Article 96(3) of \r\nthe PSR should be dismissed entirely. The provision implies the necessity of establishing \r\npersonal liability for employees. However, this approach is disproportionate and unwarranted, \r\ngiven the existence of effective supervisory and sanctioning mechanisms already applicable to \r\npayment service providers.  \r\n\r\n \r\n\r\nMoreover, in light of the ongoing shortage of qualified professionals in the financial sector, \r\nextending liability to employees without executive functions would send the wrong signal to the \r\nlabour market and ultimately undermine both legislative objectives and sound business \r\npractice. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n3. Provisions addressing the issuing of IBANs (Article 50a of the EP mandate and \r\nArticles 32a, 108 of the Council mandate) \r\n\r\n \r\n\r\nRegulatory, infrastructure and market practice factors influence and constrain the issuing of \r\nIBANs and comparable account identifiers. Any legal provisions affecting this relationship must \r\nbe carefully examined for against unintended consequences. \r\n\r\n \r\n\r\nAs regards the problem of “IBAN discrimination”, Article 50a as proposed by the EP mandate \r\nshould be discarded: it is redundant given the intended effects of established provisions (e.g. \r\nArticle 9 SEPA regulation). Furthermore, it could lead to unintended consequences in light of \r\nthe presumably contradictory relationship to the IBAN definition by ISO.  \r\n\r\n \r\n\r\nBy contrast, Article 32a and Article 108 paragraph 1a as proposed by the Council mandate \r\naddressing so-called “virtual IBANs” seems appropriate, as its goal is to gain a better \r\nunderstanding of business practices in the light of regulatory considerations.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n4. Provision by credit institutions of payment accounts to payment institutions \r\n(Article 32)  \r\n\r\n \r\n\r\nAdequate rules for the provisions of payment accounts to payment institutions are crucial to \r\nbalance market access and financial risk considerations. The EP mandate and Council mandate, \r\nrespectively, risk violating this balance by excessive tightening of the exclusion criteria in \r\nparagraph 2 as proposed by the Commission:  \r\n\r\n \r\n\r\n◼ The exclusion criteria in lit. (d) and (e) are necessary to ensure that CRR institutions \r\nmay accept or decline opening said accounts according to their own compliance \r\ncapacities. \r\n◼ This is not only crucial for CRR institutions, allowing them to avoid excessive risk \r\nexposures. It is also key to ensuring that credit institutions may effectively fulfil their \r\ncritical role as “gatekeepers” of payment systems, thereby preventing risks for all of the \r\nlatter’s participants and operators at a systemic level. \r\n◼ A close-ended list of refusal scenarios, in particular a too restrictive one, fails to account \r\nfor scenarios where these imperatives are jeopardised. \r\n\r\n\r\nPage 18 of 19 \r\n\r\n◼ For example, where the credit institution has serious grounds to suspect defective \r\nmoney laundering or terrorism financing controls by the applicant or illegal activities by \r\nthe applicant or its customers, this should constitute a distinct reason to refrain from \r\nopening or maintaining such accounts. The amendment proposed by the Council \r\nmandate in lit. (a) is therefore inadequate since, as a mere reference to the AML \r\nregulation may not be sufficiently specific. \r\n\r\n \r\n\r\nThe suggested deletions of lit. (d) and (e) of Article 32 paragraph 2 should be reversed. Lit. (a) \r\nshould continue to include the above-mentioned AML and CTF-related reasons, possibly \r\nalongside or in addition to a general reference to the AML regulation. \r\n\r\n \r\n\r\nFurthermore, legal and supervisory clarity to the benefit of both CRR institutions and payment \r\ninstitutions relies on a uniform understanding of the extent, rights and obligations as regards \r\n“the provision of payment accounts to payment institutions” and to unambiguously delineate it \r\nfrom other financial services. At the same time, this must be balanced with an adequate \r\ndegree of freedom to facilitate competition and innovation. Legislators could seek explicit \r\nfeedback of competent authorities whether this premise is already fulfilled or if further \r\nclarification at the level of the regulation might be helpful.   \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n5. Unnecessary complexity due to high number of delegated acts \r\n\r\n \r\n\r\nThe current legislative state envisages a significant number of delegated acts (level 2 \r\nlegislation). There is an urgent need to review this plan with a particular focus on the \r\ncomplexity of implementation and the suitability of this legal instrument for the intended \r\nregulatory purpose in each case. In particular, the following delegated acts should be \r\nreconsidered and removed:   \r\n\r\n \r\n\r\n◼ Article 16 paragraph 2 of the Council mandate (regarding the term “commercial trade \r\nname”):  \r\nThe Council’s proposal correctly reflects that no unionwide definition of the term exists. \r\nHowever, a uniform definition should be given at the level of the PSR (level 1) due to its \r\nsignificant implications from a civil law perspective. The Commission should be invited \r\nto develop a corresponding proposal for further consultation with the co-legislators.  \r\n◼ Article 89 paragraph 1 lit. (d) (regarding the outsourcing agreements pursuant to Article \r\n87): \r\nFollowing the EP’s suggestion to delete Article 87, which we welcome, the provision for \r\nthis delegated act becomes redundant (see also section V.2 of this document).  \r\n◼ Article 89 paragraph 1 lit. (a), (b) and (c) (regarding the general provisions on strong \r\ncustomer authentication pursuant to Article 85): \r\nThe PSR should expressly provide that this delegated act shall maintain a maximum of \r\nconsistency with the current delegated act (Commission Delegated Regulation (EU) \r\n2018/389). Any amendments may only be performed where necessary due to material \r\nchanges given by the PSR. This is necessary to maintain a high degree of stability \r\nregarding established customer procedures, avoid the risk of legal uncertainty and to \r\nprevent disproportionate implementation costs. \r\n◼ Article 85a of the Council mandate (regarding dedicated SCA provisions for credit \r\ntransfers):  \r\n\r\n\r\nPage 19 of 19 \r\n\r\nWe strongly suggest removing Article 85a entirely (see section V.1 of this document). \r\nHowever, if legislators were to maintain this Article, the relevant exemptions would \r\nhave to be defined at the level of the PSR (level 1) due to their significant implications \r\nfrom a civil law perspective.  \r\n◼ Article 82 paragraph 2 (regarding “fraud reporting”): \r\nThe current PSD2 fraud reporting regime – based on EBA guidelines – has been \r\nsuccessfully harmonised with the reporting obligations under the ECB payment \r\nstatistics. There is no need to apply a stricter legal instrument (delegated act). Besides \r\nmaintaining the current instrument (EBA guidelines), the PSR should expressly provide \r\nthat a maximum degree of consistency with the current fraud reporting regime shall be \r\nmaintained. This is necessary to prevent disproportionate implementation costs for \r\nPSPs, NCAs and NCBs.  \r\n◼ Article 15 paragraph 3 of the SEPA regulation (regarding reporting obligations for \r\ninstant credit transfers):  \r\nThe reporting requirements should be revoked entirely. They impose disproportionate \r\ncosts for PSPs without sufficient countervailing benefits for legislators with a view to \r\nfuture legislation on payment services. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n6. Implementation deadlines and related dependency on delegated acts \r\n\r\n \r\n\r\nSeveral provisions of the PSR will result in significant burdens in regard to implementation on \r\nthe part of PSPs. These will include highly complex interdependencies between infrastructure \r\ncomponents and far-reaching civil law requirements (especially in the area of fraud \r\nprevention). Against this backdrop, we welcome the fact that both the European Parliament \r\nand the Council envision later dates for the entry into force in Article 112 than that suggested \r\nby the Commission proposal.  \r\n\r\n \r\n\r\nNevertheless, the overall complexity of implementation, and in particular the dependency on \r\nthe significant number of delegated acts envisaged, continues to be underestimated. PSPs \r\nrequire at least 24 months after publication of all regulatory provisions to successfully \r\nimplement provisions in a risk-minimising way.  \r\n\r\n \r\n\r\nFurthermore, previous legislative procedures in the area of payments have shown that the \r\nenactment of delegated acts, or the provision of implementing technical standards, can be \r\nsubject to delays for a variety of reasons. If this does turn out to be the case, the regulation \r\nshould ensure that the entry into force of all affected provisions is also postponed. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-22"}]},{"statementNumber":"SG2509010014","regulatoryProjectNumber":"RV0005328","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag für ein Antragsverfahren bei der umsatzsteuerlichen Organschaft ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/87/cd/608879/Stellungnahme-Gutachten-SG2509010014.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\nBundesverband deutscher Banken e. V. | PF 040307 | 10062 Berlin \r\n\r\nFederführer: \r\nBundesverband deutscher Banken e. V. \r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin \r\nTelefon: +49 30 1663-0 \r\nhttps://die-dk.de/ \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\nReform der umsatzsteuerlichen Organschaft \r\nAnmerkungen zum vorläufigen Konzeptentwurf zur \r\nErgänzung der bestehenden Organschaftsregelung \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nsehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\n \r\n\r\nwir bedanken uns für die Vorstellung des vorläufigen Konzept-\r\nentwurfs zur Ergänzung der bestehenden Organschaftsregelung \r\nund für die Möglichkeit der Erörterung unserer Sichtweise mit der \r\nBund-Länder-Arbeitsgruppe am 23. Mai 2025. Die Reform der \r\numsatzsteuerlichen Organschaft ist seit langem ein wichtiges \r\nAnliegen der Kreditwirtschaft. \r\n\r\n \r\n\r\nDer bestehende Automatismus in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG, \r\nder die Rechtsfolgen der Organschaft eintreten oder wegfallen \r\nlässt, wenn die Voraussetzungen erfüllt bzw. nicht (mehr) erfüllt \r\nsind, sorgt in der Praxis für enorme Probleme. Dies besonders \r\ndann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Organschaft im \r\nVoraus nicht rechtssicher bestimmbar sind, insbesondere aufgrund \r\nvon Auslegungsschwierigkeiten der bestehenden strengen \r\nEingliederungsvoraussetzungen. \r\n\r\n \r\n\r\nVor diesem Hintergrund begrüßen wir Ihren Vorschlag, die Rechts-\r\nfolgen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zukünftig an eine \r\nzusätzliche Willenserklärung zu binden, als einen ersten Schritt in \r\ndie richtige Richtung. Durch Erklärung des Organträgers an die \r\nzuständige Finanzbehörde soll unter Angabe der beteiligten Organ-\r\ngesellschaften die Begründung der Organschaft mit Wirkung für \r\ndie Zukunft erfolgen und nur für die in der Erklärung benannten \r\n\r\n Kontakt: \r\n\r\n  \r\n  \r\n  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nTelefon: \r\nE-Mail: \r\n\r\n \r\n\r\nUnsere Zeichen: \r\nAz. DK: 611-10 \r\nAz. BdB: ST.11 \r\n\r\n27. August 2025 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nSeite 2 von 2 \r\n\r\nBeteiligten wirken (so genanntes Erklärungsverfahren). Die Erklärung soll allerdings – anders \r\nals bei einem Antragsverfahren – nicht gesondert beschieden werden. Damit bringt ein \r\nErklärungsverfahren nur Rechtssicherheit für die Fälle, in denen keine Organschaft gewollt ist. \r\nDenn wird keine Organschaft erklärt, tritt auch keine Organschaft ein, und zwar auch dann \r\nnicht, wenn die Eingliederungsvoraussetzungen für die Organschaft erfüllt sind. \r\n\r\n \r\n\r\nFür die in der Kreditwirtschaft besonders wichtigen Fälle, in denen Organschaften gewollt und \r\nwirtschaftlich notwendig sind, liefert der vorläufige Konzeptentwurf bedauerlicherweise keinen \r\nLösungsvorschlag, die bestehenden Rechtsunsicherheiten, ob die Eingliederungsvoraus-\r\nsetzungen erfüllt sind oder nicht, zu beseitigen. Wir können Ihre Argumente, die Sie gegen die \r\nEinführung eines von der Wirtschaft im Dezember 2016 vorgeschlagenen Antragsverfahrens \r\nvorgebracht haben, nachvollziehen. Gleichwohl besteht aber auch für die Fälle der \r\nbeabsichtigten Organschaften dringender Handlungsbedarf. \r\n\r\n \r\n\r\nEine Möglichkeit zur Herstellung größerer Rechtssicherheit auch für die Fälle, in denen eine \r\nOrganschaft gewollt ist, wäre die Lockerung der strengen und mit erheblichen Auslegungs-\r\nschwierigkeiten behafteten deutschen materiell-rechtlichen Eingliederungsvoraussetzungen. \r\nDies würde eine rechtssichere Bestimmbarkeit von Organschaften erheblich vereinfachen. \r\nOptimalerweise sollte eine Anpassung an das europäische Recht (Artikel 11 MwStSystRL) \r\nerfolgen. Aber auch das deutsche Recht ermöglicht jetzt schon Vereinfachungen. Denn nach \r\nAbschnitt 2.8. Abs. 1 UStAE ist es nicht erforderlich, dass alle drei Eingliederungsmerkmale \r\ngleichermaßen ausgeprägt sind. Organschaft könnte daher beispielsweise auch dann gegeben \r\nsein, wenn die organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung nicht vollständig, dafür aber \r\ndie finanzielle Eingliederung umso eindeutiger ist. Bei der Beurteilung, ob sich die Einglie-\r\nderung aus dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse ergibt, wäre es dementsprechend \r\neine Möglichkeit, primär auf die finanzielle Eingliederung abzustellen. Diesen Ansatz verfolgt \r\nunseres Wissens auch seit langem das Vereinigte Königreich. \r\n\r\n \r\n\r\nWir würden es daher sehr begrüßen, wenn wir insbesondere hinsichtlich der Eingliederungs-\r\nvoraussetzungen noch einmal tiefer mit Ihnen in die Erörterungen einsteigen könnten, um \r\ngemeinsam ein Konzept zu entwickeln, dass sowohl den Bedürfnissen der nicht beabsichtigten \r\nals auch denen der beabsichtigten Organschaften gerecht wird. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen \r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft \r\nBundesverband deutscher Banken \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n \r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-27"}]},{"statementNumber":"SG2406110082","regulatoryProjectNumber":"RV0005333","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage i.R.d. EU-VO-E COM(2023) 533 final","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e6/aa/310897/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110082.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\n\r\nVon:\r\nGesendet: Mittwoch, 20. März 2024 13:50\r\nAn: @bmj.bund.de\r\nCc:\r\nBetreff: AW: Kommissionsvorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung von\r\nZahlungsverzug im Geschäftsverkehr\r\n\r\nSehr geehrter Herr , sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nich erlaube mir, auf die unten angehangene Korrespondenz zurück zu kommen. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK)\r\nhat sich nun auch im Vorfeld der aktuell anstehenden IMCO – Abstimmung zum Berichtsentwurf positioniert.\r\nDarüber möchten wir Sie gerne informieren.\r\n\r\nWir wiederholen insoweit unsere Einschätzung, dass der Vorschlag nicht weiterverfolgt werden sollte. Die KMU und\r\nder Mittelstand, auf deren Stärkung die Initiative eigentlich zielt, bewerten den Verordnungsentwurf kritisch und\r\nlehnen ihn im Ergebnis ab.\r\n Dabei weist u.a. die AG Mittelstand zutreffend darauf hin, dass die neuen Regelungen die Vertragsfreiheit\r\nder Unternehmen in den Lieferketten unsachgerecht einschränken, effiziente und funktionierende\r\nGeschäftsbeziehungen in Frage stellen und so die Existenz erfolgreich wirtschaftender kleiner und\r\nmittelständischer Unternehmen gefährden.\r\n Die mit den geplanten Maßnahmen verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Kosten werden durch die\r\nFolgenabschätzung der EU-Kommission nicht ansatzweise abgebildet.\r\n Im B2B-Bereich sind die mit dem Verordnungsentwurf geplanten Regelungen im Kern ungeeignet,\r\npünktliche und vertragsgerechte Zahlungen zu gewährleisten und damit einen Beitrag zur Bekämpfung des\r\nZahlungsverzugs zu leisten.\r\n Der gewählte Ansatz, die Zahlungsmoral durch Gesetz verbessern zu wollen, ist insgesamt verfehlt.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft, die als Finanzierer des Mittelstands und der KMU von einer Verschlechterung deren\r\nWirtschaftsumfeldes reflexhaft betroffen wäre, unterstützt die Position der AG Mittelstand ausdrücklich. Wie die AG\r\nMittelstand meinen wir, dass der aktuelle Vorschlag insgesamt nicht zielführend ist und nicht weiterverfolgt werden\r\nsollte.\r\n\r\nUnsachgerechter Eingriff in die Privatautonomie\r\n\r\nInsbesondere greifen die Vorschläge der Kommission unsachgerecht in die Privatautonomie ein.\r\n Eine weitere Beschränkung zulässiger Zahlungsfristen - über das aktuell bereits geregelte Maß hinaus - ist\r\nunverhältnismäßig\r\n Auch der Zwang, Verzugszinsen zu fordern, ist unsachgerecht.\r\n U.U. würde ein solcher Zwang auch – noch unverhältnismäßiger - nach sich ziehen, dass Unternehmen nicht\r\nmehr auf Forderungen (als Grundlage für Verzugszinsen) verzichten dürfen.\r\n Darüber hinaus missachten diese Vorgaben auch die Usancen im gesamten B2B-Geschäftsverkehr. So\r\nkommt es z.B. häufiger vor, dass in (längerfristigen) Geschäftsbeziehungen zeitweilige finanzielle\r\nSchwierigkeiten eines Vertragspartners durch Stundung oder ggf. Forderungs(teil)verzichte abgefedert\r\nwerden. Dies kann ein wirksames Mittel sein, unnötige Insolvenzen zu verhindern. Zu Recht fordert auch die\r\nRestrukturierungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1023), dass Unternehmen möglichst frühzeitig - auch\r\nbereits außerhalb eines gesetzlich festgelegten Verfahrens - auf finanzielle Schwierigkeiten\r\nreagieren sollen. Auch vor diesem Hintergrund ist es kontraproduktiv, Unternehmen diesen sinnvollen Weg\r\ndurch die hiesige gesetzgeberische Maßnahme zu versperren.\r\n\r\nUnklarheiten des Anwendungsbereichs\r\n\r\n\r\n2\r\n\r\nAuch wenn der Verordnungsentwurf nicht darauf zielt, ist insbesondere der Anwendungsbereich so unklar gefasst,\r\ndass zumindest eine Klarstellung erforderlich wäre, dass z.B. Darlehensverträge oder das Factoring nicht erfasst sein\r\nsollen. Darlehensverträge sind das wesentliche Finanzierungsinstrument für den Mittelstand; die Regelungen des\r\nhiesigen Verordnungsentwurfes passen nicht auf diese Vertragsart und würden das Kreditgeschäft – bei ihrer\r\nAnwendbarkeit - erheblich beeinträchtigen und es im Ergebnis „auf den Kopf stellen“.\r\n\r\nUnnötige Schaffung neuer Bürokratie- und Verwaltungsaufwände\r\n\r\nNicht zuletzt ist es unnötig und kontraproduktiv, eine Verwaltungsbehörde, wie die Durchsetzungsbehörde, zu\r\nschaffen, die den Zivilrechtsverkehr kontrollieren soll. Das Zivilverfahrens- und das Zivilrecht verfügen über\r\nausreichende und effiziente Mechanismen; eine behördliche Ergänzung ist unnötig und löst nur weitere Bürokratie-\r\nund Verwaltungskosten (insbesondere zulasten des Mittelstandes) aus.\r\n\r\nWir stehen jederzeit gerne für einen Austausch oder Rückfragen zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nFür die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband\r\n\r\n____________________________________\r\n\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e.V.\r\nAbteilung Recht, Steuern und Verbraucherpolitik\r\n- Gruppe Zivilrecht I -\r\nCharlottenstraße 47\r\n10117 Berlin\r\nTelefon: (030) 2 02 25 \r\nTelefax: (030) 2 02 25 \r\nE-Mail: @dsgv.de\r\nwww.dsgv.de\r\n\r\nDer DSGV ist ein nach § 2 Abs. 1 LobbyRG im Lobbyregister mit der Registernummer R002090 eingetragener Verband\r\nder politischen Interessenvertretung. Den Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im\r\nRahmen des Lobbyregistergesetzes setzen wir vollständig um.\r\n\r\nVon: \r\nGesendet: Montag, 12. Februar 2024 14:40\r\nAn: @bmj.bund.de>\r\nCc: @dsgv.de>\r\nBetreff: Kommissionsvorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr\r\n\r\nSehr geehrter Herr , sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nwir erlauben uns, als diesjähriger Federführer der Deutschen Kreditwirtschaft (DK), in o.g. Angelegenheit auf Sie\r\nzuzukommen. Die DK ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und\r\nRaiffeisenbanken (BVR), des Bundesverbandes deutscher Banken (BdB), des Bundesverbandes Öffentlicher Banken\r\nDeutschlands (VÖB), des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV) und des Verbandes deutscher\r\nPfandbriefbanken (vdp) die Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände.\r\n\r\n\r\n3\r\n\r\nAnbei übermitteln wir Ihnen als Deutsche Kreditwirtschaft die Position der AG Mittelstand, der u.a. BVR und DSGV\r\nangehören, zum Kommissionsvorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im\r\nGeschäftsverkehr (Anlage). Die Deutsche Kreditwirtschaft unterstützt die Position der AG Mittelstand ausdrücklich.\r\n\r\nWie die AG Mittelstand meinen wir, dass der aktuelle Vorschlag insgesamt nicht zielführend ist und nach\r\nMöglichkeit nicht weiterverfolgt werden sollte.\r\n\r\n- Eine Beschränkung zulässiger Zahlungsfristen - über das in § 271a BGB bereits geregelte Maß hinaus - ist\r\nunverhältnismäßig.\r\n- Auch der Zwang, Verzugszinsen zu fordern, ist unsachgerecht.\r\n\r\nDie diesbezüglichen Vorschläge der Kommission greifen unsachgemäß in die Privatautonomie ein und missachten\r\ndie Usancen im gesamten B2B-Geschäftsverkehr. So kommt es z.B. häufiger vor, dass in (längerfristigen)\r\nGeschäftsbeziehungen zeitweilige finanzielle Schwierigkeiten eines Vertragspartners durch Stundung oder ggf.\r\nForderungs(teil)verzichte abgefedert werden. Dies kann ein wirksames Mittel sein, unnötige Insolvenzen zu\r\nverhindern. Zu Recht fordert auch die Restrukturierungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1023), dass Unternehmen\r\nmöglichst frühzeitig – auch bereits außerhalb eines gesetzlich festgelegten Verfahrens – auf finanzielle\r\nSchwierigkeiten reagieren sollen. Auch vor diesem Hintergrund ist es kontraproduktiv, Unternehmen diesen\r\nsinnvollen Weg durch die hiesige gesetzgeberische Maßnahme zu versperren.\r\n\r\nWir stehen jederzeit gerne für einen Austausch oder Rückfragen zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nFür die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband\r\n\r\n____________________________________\r\n\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e.V.\r\nAbteilung Recht, Steuern und Verbraucherpolitik\r\n- Gruppe Zivilrecht I -\r\nCharlottenstraße 47\r\n10117 Berlin\r\nTelefon: (030) 2 02 25 \r\nTelefax: (030) 2 02 25 \r\nE-Mail: @dsgv.de\r\nwww.dsgv.de\r\n\r\nDer DSGV ist ein nach § 2 Abs. 1 LobbyRG im Lobbyregister mit der Registernummer R002090 eingetragener Verband\r\nder politischen Interessenvertretung. Den Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im\r\nRahmen des Lobbyregistergesetzes setzen wir vollständig um."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-20"}]},{"statementNumber":"SG2407290001","regulatoryProjectNumber":"RV0005333","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage i.R.d. EU-VO-E COM(2023) 533 final","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/58/b8/338715/Stellungnahme-Gutachten-SG2407290001.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\nNovellierung der Zahlungsverzugsrichtlinie: \r\nDarlehen und besondere Finanzierungsformen klarstellend vom Anwendungsbereich \r\nausnehmen \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) befürwortet eine Klarstellung zum Anwendungsbereich der \r\navisierten EU-Regulierung zum Zahlungsverzug. Andernfalls laden sehr weite und daher \r\nmissverständliche Formulierungen der Regulierung dazu ein, die Normen der ZahlungsverzugsVO \r\nbzw. ZahlungsverzugsRL entgegen der eigentlichen Regelungsintention sinnwidrig auszudehnen. \r\nDas hätte mitunter negative Auswirkungen auf das Handlungsspektrum von Kreditinstituten sowie \r\nauf die Produktvielfalt und damit auf die Wirtschaft insgesamt. \r\n\r\n \r\n\r\nDarlehen im Verständnis von § 488 BGB allgemein \r\n\r\n \r\n\r\nDie avisierte Zahlungsverzugsregulierung bedarf einer (vollumfänglichen) Ausnahme für Darlehen \r\nim Sinne von § 488 BGB allgemein. Nach dem letzten Kompromissvorschlag der Belgischen \r\nRegierung zur Zahlungsverzugsregulierung als EU-Richtlinie unterfallen Entgeltforderungen (vgl. \r\nArt. 2 Abs. 1 neu: ‘commercial transactions’ sowie auch §§ 286 Abs. 3 S. 1, 288 Abs. 2 BGB) in \r\nvollem Umfang deren Anwendungsbereich. In der Konsequenz ist der \r\nDarlehensrückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 Fall 2 BGB vom Anwendungsbereich des \r\nRichtlinienentwurfs eindeutig nicht erfasst (vgl. auch BGH, Urt. v. 4. Mai 2023 – XI ZR 157/21, WM \r\n2023, 1218 Rn. 54). Das dürfte auch der eigentlichen Regelungsintention entsprechen, Darlehen zur \r\nVermeidung von nur kurzen Zahlungszielen und Fristen vom Anwendungsbereich auszunehmen. \r\nDies hätte auch den Vorteil, dass Kreditinstitute im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens mit breitem \r\nHandlungsspielraum auf die Bedürfnisse ihrer Darlehensnehmer reagieren können. \r\n\r\n \r\n\r\nProblematisch ist nun, dass der Zinsanspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 Fall 1 BGB in den \r\nAnwendungsbereich der Zahlungsverzugsregulierung fallen dürfte. Denn diese Pflicht steht im \r\nSynallagma (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, 83. Aufl. 2024, Vorb v § 488 Rn. 2) und ist in der \r\nKonsequenz Entgeltforderung im Verständnis des Richtlinienentwurfs. Ein enges Verständnis des \r\nVerbots des Verzichts oder der Beschränkung von Verzugszinsen (Art. 5 Nr. 3 Kompromissvorschlag \r\nder Belgischen Regierung zur Zahlungsverzugsregulierung als EU-Richtlinie) schränkte wegen der \r\nAkzessorietät der Verzugszinsforderung mitunter die Möglichkeit der Institute ein, bezogen auf den \r\naufgelaufenen Vertragszins ein Entgegenkommen zeigen zu können. Dies und der Verzug \r\nhinsichtlich des Zinsanspruchs könnten mitunter erst zu der Insolvenz eines Darlehensschuldners \r\nführen oder sie zumindest begünstigen.  \r\n\r\n \r\n\r\nAuch die Vertragsgestaltung bliebe mitunter eingeschränkt, wenn ohne Ausnahmemöglichkeiten \r\nZahlungszielvereinbarungen entsprechend Art. 3 des Richtlinienentwurfs eingeschränkt wären. Um \r\nder Kreditwirtschaft den erforderlichen Gestaltungsspielraum auch und gerade im Interesse \r\nunternehmerisch tätiger und staatlicher Darlehensnehmer zu belassen, sind Darlehen im weiteren \r\nSinne vom Anwendungsbereich der Richtlinie klarstellend auszunehmen. \r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSeite 2 von 2 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nBesondere Finanzierungsinstrumente, insbesondere in der Lieferkette \r\n\r\n \r\n\r\nDes Weiteren sind neben Darlehen im Verständnis von § 488 BGB auch besondere Produkte zur \r\nFinanzierung in der Lieferkette aus dem Anwendungsbereich der Regulierung auszunehmen. Gemäß \r\nder Grafik in der Anlage betrifft dies alle dort bezeichneten Produktgruppen einschließlich der \r\n„Related“ - Produkte (vgl. Grafik in der Anlage). Spezifische Finanzierungsformen in der Lieferkette \r\nwie etwa die Forfaitierung profitieren im besonderen Maße von der Vertragsfreiheit, teils in \r\nmehrseitigen Vertragsverhältnissen. Verdikte zur Vereinbarung von längeren Zahlungszielen \r\nkönnten mitunter die Produktvielfalt oder sogar gängige Produktformen, auch und gerade im \r\ninternationalen Handelsverkehr, ausschließen oder einschränken. Damit würde wiederum die \r\nRegelungsintention denaturiert. Denn damit bliebe mitunter das Potential für Unternehmen \r\nausgeschlossen oder beschränkt, ihren Waren- und Dienstleistungsvertrieb zeitnah mit Liquidität zu \r\nversorgen. Ihre Insolvenzrisken erhöhen sich nicht, da bei einem regresslosen Verkauf (true sale) \r\neiner existierenden, einrede- und aufrechnungsfreien Forderung aus Lieferungen und Leistungen \r\nkeine Regressverpflichtungen gegenüber dem Kreditinstitut bestehen. Finanzierungsformen der \r\nLieferkette sind dadurch gekennzeichnet, dass das produzierende Unternehmen bereits nach \r\nwenigen Tagen die Zahlung erhält. Das Risiko eines Zahlungsverzugs oder eines Schuldnerausfalls \r\n(zusammen: Zahlungsrisiko) geht auf das Kreditinstitut über. Für das Unternehmen ergeben sich \r\ndaraus zwei Vorteile: Einerseits profitiert es von der vorzeitigen Liquidität, andererseits vom \r\nZahlungsrisikoübergang auf das Kreditinstitut. \r\n\r\n \r\n\r\n***** \r\n\r\n\r\nAnlage\r\n\r\n\r\nFigure 2: Supply Chain Finance portfolio\r\n\r\nSource: The “Umbrella”, EBA Market Guide to Supply Chain Finance – 2014\r\n\r\nSupply Chain Finance\r\n\r\nAccounts Payable-centric Accounts Receivable-centric\r\n\r\n• Approved Payables Finance\r\n(also known as Reverse\r\nFactoring or Confirming\r\n• Dynamic Discounting\r\n\r\n• Receivables Finance\r\n• Receivables Purchase\r\n• Invoice Discounting\r\n• Factoring\r\n• Forfaiting\r\n\r\n“Other SCF”\r\n\r\n• Pre-shipment or Purchase\r\nOrder-based finance\r\n• Inventory Finance (including\r\nWarehouse Finance) “Related”\r\n• Documentary Trade Finance\r\n• Bank Payment Obligation\r\n• Asset-based Lending\r\n• Payments and Foreign Exchange\r\n\r\nSupply Chain Finance\r\n\r\nAccounts Payable-centric Accounts Receivable-centric\r\n\r\n\"Other SCF\"\r\n\r\n\"Related\""},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-22"}]},{"statementNumber":"SG2406110091","regulatoryProjectNumber":"RV0005334","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Umsetzung des CMDI-Reviews (SRMR, BRRD, DGSD)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/44/07/310899/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110091.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" Finanzgruppe \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nCMDI-Review und Institutssicherung \r\nDie Institutssicherung (IPS) ist das prägende Merkmal der Sparkassen und Genossenschafts-\r\nbanken in Deutschland. Sie ersetzt faktisch die Einlagensicherung, ist als solche anerkannt und \r\nwird daher aus Mitteln der Einlagensicherung finanziert. Das IPS dient der Finanzstabilität, \r\ndem Vertrauen der Menschen in das Finanzsystem und einer verlässlichen Kreditfinanzierung \r\ndes Handwerks sowie regionaler KMU. \r\nDie EU-KOM formuliert in der Änderung der Einlagensicherungsrichtlinie (DGSD) sehr hohe \r\nHürden als Voraussetzung zur Durchführung institutssichernder Maßnahmen. Zeitnahe und \r\npragmatische Stabilisierungsmaßnahmen wären künftig nicht mehr möglich. \r\nFür einen Erhalt der Institutssicherungssysteme sind im Wesentlichen drei Änderungen gegen-\r\nüber dem Entwurf der EU-KOM erforderlich: \r\n\r\n1)  Anerkennung präventiver IPS-Maßnahmen: Differenzierung zwischen (i) präventiven Maß-\r\nnahmen von Einlagensicherungssystemen im Allgemeinen und (ii) Maßnahmen von Insti-\r\ntutssicherungssystemen, die nach Art. 113(7) CRR aufsichtlich zertifiziert wurden. Letztere \r\nhaben bereits einen aufsichtlichen Zulassungsprozess durchlaufen, in dem ihre Prozesse für \r\ninstitutssichernde Maßnahmen geprüft worden sind. Der Regelungsumfang für institutssi-\r\nchernde Maßnahmen darf über den jetzigen Stand in der Einlagensicherungsrichtlinie nicht \r\nhinausgehen. Insbesondere ein standardisierter Least-Cost-Test stünde der Funktionsfähig-\r\nkeit des IPS entgegen. \r\n2)  Keine „Abwicklung für alle“: Abwicklung sollte ein Konzept für solche Institute sein, die \r\naufsichtlich als systemrelevant (d. h. global oder anderweitig systemrelevante Institute) ein-\r\ngeordnet sind. Eine Einstufung kleiner und mittelgroßer Institute als sog. Abwicklungsinsti-\r\ntute würde diese mit hohen administrativen Kosten belasten und stünde der Proportionali-\r\ntät entgegen. Abzulehnen ist daher der Ansatz der EU-KOM, wonach bereits eine regionale \r\nBedeutung eine kritische Funktion im Sinne der Abwicklung darstellen soll. \r\n3)  Vorrang Institutssicherung vor Abwicklung: Vorschläge der EU-KOM zur BRRD sehen einen \r\nfrüheren vorbereitenden Beginn von Abwicklungsmaßnahmen vor. Vor allem entscheidet die \r\nAbwicklungsbehörde über den Zeitrahmen, in dem andere Maßnahmen als die Abwicklung \r\neinen Ausfall des Instituts mutmaßlich noch abwenden können. Dies beeinflusst die Funkti-\r\nonsweise von IPS negativ, da es IPS zwingen würde, finanzielle Stützungsmaßnahmen für das \r\nbetroffene Institut einzuleiten, noch bevor es „likely to fail“ ist. Um einen Konflikt zu vermei-\r\nden, sollte in der BRRD klargestellt werden, dass institutssichernde Maßnahmen Vorrang vor \r\nAbwicklungsmaßnahmen haben. \r\n\r\n \r\n\r\n* * * \r\n\r\n28.09.2023 "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"statementNumber":"SG2507170003","regulatoryProjectNumber":"RV0005334","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Umsetzung des CMDI-Reviews (SRMR, BRRD, DGSD)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/82/9e/586564/Stellungnahme-Gutachten-SG2507170003.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\n\r\nVon:\r\nGesendet: Dienstag, 24. Juni 2025 14:57\r\nAn: @bmf.bund.de\r\nCc:\r\nBetreff: CMDI-Reform – Unterstützung der deutschen Position in den\r\nTrilogverhandlungen\r\n\r\nSehr geehrte Frau , \r\nliebe Frau , \r\n\r\nim Namen der deutschen Kreditwirtschaft möchten wir unsere Unterstützung für die Position des \r\nBundesministers der Finanzen bekräftigen, wie sie am Freitag, den 20. Juni 2025 im Rahmen des \r\nECOFIN-Rats zur CMDI-Reform vorgetragen wurde. Wir begrüßen ausdrücklich, dass zentrale \r\nMitgliedstaaten wie die Niederlande, Luxemburg, Österreich, Belgien, Slowenien, Tschechien und \r\nFinnland sich dieser Linie angeschlossen haben. \r\n\r\nDie im Rat erarbeitete Position stellt einen ausgewogenen Kompromiss dar, der die bewährten \r\nnationalen Systeme bewahrt und zugleich europäischen Fortschritt ermöglicht. Diese Balance darf im \r\nweiteren Prozess nicht leichtfertig geopfert werden. \r\n\r\nWir teilen die Einschätzung des Ministers: Nur durch den Erhalt und die Stärkung bewährter nationaler \r\nStrukturen und angemessene Schutzmechanismen für die Einlagen- und Institutssicherungssysteme \r\nkann das Vertrauen der Einleger gewahrt und ein wichtiger Beitrag zur weiteren Entwicklung der \r\nBankenunion geleistet werden. \r\nFür Ihre entschlossene Haltung in den Verhandlungen danken wir Ihnen ausdrücklich und stehen Ihnen \r\nweiterhin gerne unterstützend zur Verfügung. \r\n\r\nWir möchten unterstreichen, dass jedwede Zugeständnisse im Rahmen der anstehenden \r\nTrilogverhandlungen nicht dazu führen dürfen, dass die in der Ratsposition festgehaltenen \r\nSchutzmechanismen abgeschwächt oder unterlaufen werden. Insbesondere gilt dies für folgende \r\nKernpunkte: \r\n\r\nAbwicklungsmechanismus: \r\nDie finanzielle Belastung für kleine und mittelgroße Kreditinstitute darf nicht weiter ansteigen. Daher \r\nlehnen wir eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Abwicklungsmechanismus auf kleine und \r\nmittelgroße Kreditinstitute entschieden ab.  \r\n\r\nBridge-the-Gap (BtG): \r\nDer Einsatz dieses Instruments darf ausschließlich auf klar begrenzte Ausnahmefälle beschränkt \r\nbleiben. Eine breitere Anwendung würde die finanzielle Stabilität unserer bestehenden Systeme \r\ngefährden und zentrale Prinzipien der Verantwortlichkeit von Eigentümern und Gläubigern aushöhlen. \r\n\r\nInstitutssichernde Maßnahmen: \r\nDie Funktionsfähigkeit der Institutssicherungssysteme muss unter Wahrung fairer \r\nWettbewerbsbedingungen erhalten bleiben, damit die Vielfalt der europäischen Strukturen und somit \r\ndie Stärke Europas sich weiter entfalten kann. Institutssichernde Maßnahmen spiegeln diese Vielfalt \r\ndes Bankenmarktes wider und dürfen in ihrer Anwendung nicht weiter eingeschränkt werden.  \r\n\r\n\r\n2\r\n\r\n \r\n\r\nLeast-Cost Test (LCT): \r\nDie Hauptaufgabe der Einlagensicherung muss weiterhin in der Entschädigung gedeckter Einlagen im \r\nInsolvenzfall bestehen. Sofern das Sicherungssystem entsprechend mandatiert ist, kann dies auch die \r\nVermeidung von Insolvenzen durch präventive Maßnahmen oder die Sicherung des Zugangs zu \r\ngedeckten Einlagen durch alternative Maßnahmen im Insolvenzfall umfassen. Die Nutzung von \r\nEinlagensicherungsmitteln in der Abwicklung darf nur in streng definierten Ausnahmefällen und \r\nausschließlich unter Anwendung eines belastbaren Kostenvergleichstests (Least-Cost Test) erfolgen.  \r\n\r\n \r\n\r\nMREL: Ausnahme des Durchleitgeschäfts \r\nDer CMDI-Review sollte dazu genutzt werden, bei den Mindestanforderungen an Eigenmittel und \r\nberücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) – analog zur Bankenabgabe und Leverage Ratio – \r\neinen Ausschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen gesetzlich zu verankern, um die \r\nDurchleitfunktion im Fördergeschäft nicht weiter regulatorisch zu bestrafen. Andernfalls drohen eine \r\nVerknappung und Verteuerung der Mittel zur Finanzierung politisch wichtiger Vorhaben – gerade mit \r\nBlick auf die auf den Weg gebrachten Investitionsvorhaben, die nur mit einer wirksamen \r\nFörderinfrastruktur gelingen können. Ohne eine angemessene regulatorische Berücksichtigung in den \r\nBankbilanzen wird diese Förderinfrastruktur allerdings faktisch unmöglich gemacht. \r\n\r\n \r\n\r\nSuperpräferenz: \r\nDie in der bestehenden Gesetzgebung verankerte Superpriorität der Einlagensicherungssysteme im \r\nInsolvenzfall ist ein unverzichtbares Element um eine glaubwürdige ex-ante Finanzierung der \r\nEinlagensicherung aufrechtzuerhalten. Jegliche Abstriche an dieser Regelung könnten diese gefährden \r\nund damit das Vertrauen in die Einlagensicherung langfristig gefährden. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen \r\nIm Namen der Deutschen Kreditwirtschaft \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nBundesverband deutscher Banken e.V. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nTel: +49 30 1663 \r\nMobil: +49 171 \r\n@bdb.de \r\n\r\n \r\n\r\nBundesverband deutscher Banken e.V. / Association of German Banks \r\nBurgstraße 28, 10178 Berlin, Germany \r\n\r\n \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-24"}]},{"statementNumber":"SG2406230015","regulatoryProjectNumber":"RV0005335","regulatoryProjectTitle":"Ablehnung einer vergemeinschafteten europäischen Einlagensicherung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b8/1c/310901/Stellungnahme-Gutachten-SG2406230015.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" Finanzgruppe\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband\r\n\r\n1\r\n\r\nVorschlag EU-KOM für Verordnung zur Schaffung eines europäischen\r\nEinlagensicherungssystems (EDIS): Sachstand\r\nFebruar 2024\r\n\r\nI. Genese des EDIS-Vorschlags\r\n\r\n Bereits in den ersten Skizzen der EU-Kommission – nachfolgend zum Grundsatzbe-\r\nschluss der Euro-Staaten vom Juni 2012 zur Schaffung einer Bankenunion – wurde die\r\ngemeinsame Einlagensicherung aufgeführt. Seinerzeit stand indes die Schaffung der\r\nEZB-Aufsicht an erster Stelle.\r\n\r\n Obwohl Europäisches Parlament (EP) und Rat im Rahmen der Novellierung der EU-\r\nEinlagensicherungsrichtlinie vom April 2014 eine Vergemeinschaftung der Einlagensi-\r\ncherung oder ein verpflichtendes Rückversicherungssystem abgelehnt hatten, wurde\r\ndas Thema durch die EU-Kommission alsbald wieder auf die politische Bühne gehoben.\r\nIm Bericht „Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden“ (sog. Bericht der\r\nfünf Präsidenten: Jean-Claude Juncker, Donald Tusk, Jeroen Dijsselbloem, Mario Draghi,\r\nMartin Schulz) vom Juni 2015 wird als Ziel eine gemeinsame Einlagensicherung bis Ende\r\nJuni 2017 genannt.\r\n\r\n Nachfolgend zum „Bericht der fünf Präsidenten“ – und ungeachtet politischer Bedenken\r\nder Bundesrepublik Deutschland – hat die EU-KOM am 24. November 2015 einen Ver-\r\nordnungsvorschlag zur Schaffung eines europäischen Einlagensicherungssystems (Eu-\r\nropean Deposit Insurance Scheme [EDIS]) vorgelegt.\r\n\r\n EDIS soll über drei Phasen „Rückversicherung“, „Mitversicherung“, „Vollversicherung“\r\ngeschaffen werden. Anschließend wären die nationalen Einlagensicherungen nur noch\r\nAuszahlungsstelle, die auf Anweisung des SRB handelten. Der Verordnungsvorschlag zu\r\nEDIS (formal Änderung der SRMR) befindet sich seit 2015 im europäischen Gesetzge-\r\nbungsverfahren. Aufgrund des stockenden Gesetzgebungsprozesses veröffentlichte EU-\r\nKOM im Oktober 2017 eine Mitteilung (COM(2017) 592 final). Darin hält die EU-KOM am\r\nZiel der Vollvergemeinschaftung fest, gesteht indes zu, die Phasenübergänge an Schwel-\r\nlenwerte von Risikoindikatoren knüpfen zu können.\r\n\r\n Als langfristiges Ziel formulieren EZB, SRB und EU-KOM regelmäßig die Schaffung einer\r\nEU-FDIC nach US-amerikanischem Vorbild, d. h. die Zusammenführung des Abwicklungs-\r\nfonds SRF und des perspektivischen Einlagensicherungsfonds (Deposit Insurance Fund\r\n[DIF]) unter dem Dach des SRB, ggf. mit Aufsichtskompetenzen des SRB für kleinere /\r\nmittlere Institute.\r\n\r\n\r\n Finanzgruppe\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband\r\n\r\n2\r\n\r\n EU-KOM erwartet von EDIS / EU-FDIC: Herauslösung Risiken der Einlagensicherung aus\r\nnationalen Staatshaushalten sowie Erleichterungen bei grenzüberschreitenden Fusionen\r\n/ Großbankenexpansion (Zielbild europäische Champions mit globaler Bedeutung).\r\n\r\n DSGV lehnt European Deposit Insurance Scheme ab:\r\no Wahrscheinlichkeit eines Bank Run in Deutschland stiege infolge zahlreicher Zugriffs-\r\nrechte auf den DIF und seiner entsprechend geringen Glaubwürdigkeit.\r\no Dysfunktionalität wegen Fehlens eines fiskalischen Lenders of Last Resort; Zielkon-\r\nflikte mit Preisniveaustabilität, da EZB als Letztkreditgeber für DIF fungieren müsste.\r\no Zunahme grenzüberschreitender Ansteckungsgefahren (Interconnectedness)\r\no zwischenstaatliche Verteilungskonflikte bei ungleicher Befüllung / Nutzung des DIF\r\no Im Fall der Institutssicherungssysteme entstünde zudem das spezielle Problem von\r\nDoppelzahlungen, weil die DGS-Zielausstattung in den europäischen Fonds transfe-\r\nriert werden müsste, wodurch Institutssicherung über DGS-Mittel nicht mehr möglich\r\nwäre.\r\n\r\nII. Politischer Sachstand: EU-Parlament (EP)\r\n\r\n Berichterstatterin zur EDIS-VO: Esther de Lange (EVP, NL); ab 15.02.2024 Chief of Staff for\r\nEU Climate Commissioner Wopke Hoekstra\r\n\r\n Schattenberichterstatter\r\no Jonas Fernandez (S&D, ES)\r\no Kira Marie Peter-Hansen (Greens, DK)\r\no Johan van Overtveldt (ECR [European Conservatives and Reformists], BE)\r\no Dimitrios Papadimoulis (GUE [Group of European United Left/Nordic Green Left], EL)\r\no Billy Kelleher (RE [Renew Europe], IE)\r\no Gunnar Beck (ID, DE)\r\n Der Wirtschafts- und Währungsausschuss (ECON) konnte sich auf Basis des Berichtsent-\r\nwurfs der Berichterstatterin im November 2016 nicht auf eine gemeinsame Position ei-\r\nnigen. Nachfolgend ruhten die Arbeiten im ECON. Esther de Lange sah eine Priorisierung\r\nder Risikoteilung ohne hinreichende Risikoreduzierung sowie eine Vollvergemeinschaf-\r\ntung kritisch.\r\n\r\n Eine Mehrheit im EP bzw. ECON unterstützen EDIS. So wurden im Auftrag des ECON beim\r\nwissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments vier Studien zur regulatorischen\r\nBehandlung von Institutssicherungssystemen in Auftrag gegeben und im April 2022\r\nveröffentlicht. Eine der Studien wurde von vier Professoren der Universität Frankfurt ver-\r\nfasst (Proff. Haselmann, Krahnen, Tröger, Wahrenburg). Alle Studien sehen Institutssi-\r\n\r\n\r\n Finanzgruppe\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband\r\n\r\n3\r\n\r\ncherungssysteme, insb. das System der Sparkassen und ihrer Verbundinstitute, kritisch\r\nund stellen ihre derzeitige regulatorische Stellung sowohl bei der Anerkennung als Ein-\r\nlagensicherungssystem als auch bei Verbundgeschäften infrage. Die Studien sprechen\r\nsich für EDIS aus. Das Erscheinen der Studien im seinerzeitigen Vorfeld des CMDI-\r\nReviews war bewusst gewählt. Die starke Stellung der Sparkassen und Genossenschafts-\r\nbanken ist auch verschiedenen europäischen Großbanken ein Hindernis beim europäi-\r\nschen Expansionsstreben. Insofern dürfte eine Schwächung der beiden deutschen Fi-\r\nnanzverbünde im Interesse zahlreicher europäischer Akteure liegen.\r\n\r\n Die Vorsitzende des ECON-Ausschusses, Irène Tinagli (S&D, IT), sowie die Koordinatoren\r\nder sechs Fraktionen im ECON bedauerten in einem Schreiben vom 7. Dezember 2022 an\r\nEU-KOM und Rat, dass bisher keine Fortschritte bei der Schaffung eines EDIS erzielt wor-\r\nden sind. EU-KOM solle den EDIS-Vorschlag von 2015 nicht zurückziehen, sondern als\r\nGrundlage für eine Wiederaufnahme der Gespräche verwenden. Zudem könne das CMDI-\r\nReview nicht als Ersatz für ein EDIS angesehen werden. Der Rat wird aufgefordert, kon-\r\nstruktiv mit dem EP zusammenzuarbeiten, um eine Einigung über EDIS zu erzielen.\r\n\r\n Aktuell treiben verschiedene Abgeordnete (insb. S&D, RE und Greens) die Arbeiten an\r\neiner Position des Parlaments zum EDIS-Vorschlag noch in dieser Legislatur voran. Dor-\r\ntiges bisheriges Zielbild war eine Vergemeinschaftung von zunächst 50 % der Mittel, die\r\nbei Bedarf als Kredit oder Zuschuss (Loss Coverage) an nationale Sicherungssysteme\r\nausgereicht werden. Zusätzlich sollten die nationalen Systeme über ein System der ver-\r\npflichtenden Kreditvergabe verbunden werden.\r\n\r\n MdEP de Lange verlies nach dem 15.02.2024 das EP. Sie wurde Kabinettschefin des nie-\r\nderländischen Kommissars in der EU-KOM. Die Nachbesetzung des Berichterstatters ist\r\nnoch unklar (vermutlich EVP-Fraktion). Absehbar wird der Prozess der Nachbesetzung\r\neine Positionsfindung im ECON verzögern, aber nicht aufgehalten.\r\n\r\nIII. Politischer Sachstand: Rat\r\n\r\n Auf der Sitzung der EU-Finanzminister (ECOFIN) Anfang Dezember 2015 zeigten sich\r\nDeutschland, Österreich, Finnland und die Niederlande ablehnend gegenüber EDIS. In-\r\nzwischen konzentriert sich die Ablehnung primär auf Deutschland.\r\n\r\n Die Arbeiten waren auf die Arbeitsebene (temporär auch sog. High Level Working Group\r\nauf Staatssekretärsebene) delegiert worden. Die Arbeitsgruppen behandelten techni-\r\nsche Details eines EDIS und Maßnahmen zum Risikoabbau, ohne jedoch eine Einigung in\r\nden strittigen Punkten zu erzielen.\r\n\r\n\r\n Finanzgruppe\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband\r\n\r\n4\r\n\r\n Zuletzt unternahm Eurogruppen-Präsident Paschal Donohoe 2022 intensive Versuche,\r\nim Rat eine Allgemeine Ausrichtung zu EDIS herbeizuführen. Um die IPSs zu berücksich-\r\ntigen, stand ein Rabatt in der DGS-Zielausstattung im Raum, der vom DSGV wegen seiner\r\nzu geringen Höhe und Nichtdauerhaftigkeit zurückgewiesen wurde.\r\n\r\n Im Eurogruppen-Statement vom Juni 2022 tauchte EDIS als Zielbild des Rates nicht auf.\r\nStattdessen wurden die Leitlinien zum CMDI-Review definiert, die – auch nach Einschät-\r\nzung des BMF – im nachfolgenden Gesetzesentwurf von EU-KOM nicht hinreichend be-\r\nrücksichtigt wurden. Die Formulierung im Statement, wonach die Besonderheiten der na-\r\ntionalen Bankenmärkte und der Erhalt der Funktionsfähig der Institutssicherung beach-\r\ntet werden müssen, erzeugte seinerzeit eine gewisse Beruhigung bei den deutschen\r\nVerbundsystemen. Indes konzentrierte sich EU-KOM auf Passagen, wonach es ein Level\r\nPlaying Field geben müsse.\r\n\r\n Aktuell ist EDIS weder in Ratsgruppen auf Arbeitsebene noch im ECOFIN-Rat ein Thema.\r\nEine Allgemeine Ausrichtung des Rates ist nicht erkennbar. Damit wird es – selbst im Fal-\r\nle einer Positionierung des Parlamentes – absehbar keine Trilogberatungen geben.\r\n\r\n Bei den Konsultationen zwischen DK und FeBAF im Februar 2024 hat die italienische\r\nRegierungsseite bei internen Gesprächen bestätigt, dass man fest am Ziel eines “fully-\r\nfledged EDIS” festhalte. Zielbild müsse weiterhin eine EU-FDIC sein. Der kürzlich im\r\nECON andiskutierte Vorschlag zu einem EDIS-Bericht war aus italienischer Sicht unzu-\r\nreichend, da dort „nur“ ein „Liquiditäts-EDIS“ vorgesehen war.\r\n\r\nIV. Position des DSGV\r\n\r\n Kein Mitgliedsstaat darf mit EDIS schlechter gestellt werden. Die bestehenden Struktu-\r\nren der Bankenmärkte dürfen nicht untergraben oder regulatorisch geändert werden\r\n(Strukturneutralität der Regulierung).\r\n\r\nDie Institutssicherung wirkt als Einlagensicherung, weil sich präventiv Solvenz- und Li-\r\nquidität der Institute sichert und somit den Insolvenz- sowie Entschädigungsfall verhin-\r\ndert. Sie ist daher auch als Einlagensicherung behördlich anerkannt. Strukturell stellt die\r\nInstitutssicherung ein zentrales Element der Verbundorganisation der regionalen Spar-\r\nkassen und Genossenschaftsbanken dar, da sie die Nutzung einer gemeinsamen Marke\r\nermöglicht und regulatorische Basis der arbeitsteiligen Verbundzusammenarbeit ist.\r\n\r\nDie Institutssicherung ist nicht kompatibel mit EDIS, da sie vor dem Entschädigungsfall\r\nansetzt. Für jegliche Art der Ausgestaltung einer gemeinsamen europäischen Einlagen-\r\n\r\n\r\n Finanzgruppe\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband\r\n\r\n5\r\n\r\nsicherung müsste die spezifische Funktionsweise berücksichtigt und dürfte ihr eigen-\r\nständiges Handeln nicht eingeschränkt werden.\r\n\r\n Nach jetziger Rechtslage müssen die als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannten\r\ninstitutsbezogenen Sicherungssystemen nur 25 % der Zielausstattung, d. h. 0,2 % der\r\ngedeckten Einlagen, ausschließlich zum Zwecke der Einlagenentschädigung vorgehalten\r\n(sog. Bodensatz nach Art. 11 Abs. 5 b) DGSD). Müssten die Institutssicherungssysteme\r\njedoch wie im EDIS-Vorschlag der EU-KOM ihre Zielausstattung in Teilen oder in Gänze in\r\nein EDIS einbringen, wären die Sparkassen und ihre Verbundinstitute zu Doppelzahlun-\r\ngen im Milliardenbereich gezwungen.\r\n\r\n Der DSGV fordert daher eine strukturelle Ausnahme der als Einlagensicherungssystem\r\namtlich anerkannten institutsbezogenen Sicherungssysteme im Sinne des Art. 4(2) S. 2\r\nDGSD aus der Teilnahme an einer vergemeinschafteten europäischen Einlagen- oder Ein-\r\nlagenrückversicherung.\r\n\r\n Im Übrigen verweist der DSGV auf eine Rechtsgutachten von Prof. Dr. Dr. h.c. Herdegen –\r\nDirektor des Instituts für Öffentliches Recht und des Instituts für Völkerrecht an der\r\nRechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät der Rheinische Friedrich-Wilhelms-\r\nUniversität Bonn – aus dem Jahr 2016, wonach Art. 114 AEUV keine ausreichende\r\nRechtsgrundlage zur Implementierung eines European Deposit Insurance Scheme dar-\r\nstelle. Hierzu darf es als Rechtsgrundlage zumindest Art. 352 AEUV (einstimmige Ver-\r\ntragsergänzung) oder eines völkerrechtlichen Vertrags bzw. einer Änderung des AEUV\r\nselbst.\r\n\r\n********************************"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"statementNumber":"SG2406230016","regulatoryProjectNumber":"RV0005335","regulatoryProjectTitle":"Ablehnung einer vergemeinschafteten europäischen Einlagensicherung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/74/56/310903/Stellungnahme-Gutachten-SG2406230016.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Fünf Gründe gegen die vorschnelle \r\nEDIS-Abstimmung im ECON  \r\n\r\n15.04.2024 \r\n\r\nDie Genossenschaftliche FinanzGruppe und die Sparkassen  \r\nFinanzgruppe fordern den ECON-Ausschuss des Europäischen  \r\nParlaments dazu auf, die Abstimmung über die gemeinsame  \r\nEuropäische Einlagensicherung (EDIS) von der Agenda zu neh- \r\nmen, bis der derzeit laufende Review des Krisenmanagements  \r\nfür Banken (CMDI) abgeschlossen ist.    \r\n1. Die Bankenunion ist mehr als EDIS  \r\nDie Europäische Einlagensicherung mit der Vollendung der  \r\nBankenunion gleichzusetzen ist falsch. Die Bankenunion ver- \r\nfügt schon heute über ein dezentrales und funktionierendes  \r\nEinlagensicherungssystem. Denn der Schutz der Einlagen ist   \r\nin jedem Mitgliedstaat durch eine Mindestzielausstattung um- \r\nfassend gesichert. Safeguards im Fall der Insolvenz einer Bank  \r\nstellen sicher, dass es keinen Liquiditätsmangel im Entschädi- \r\ngungsfall gibt. Die Bankenunion hat viele Baustellen, die nicht  \r\nabgeschlossen sind. Ein übereilter EDIS-Beschluss des ECON   \r\nist kein konstruktiver Beitrag zur Gesamtdebatte.  \r\n2. EDIS passt nicht zu CMDI: Keinen zweiten vor dem   \r\nersten Schritt machen  \r\nUnser oberstes Ziel ist, Insolvenzen unter Banken zu verhin-  \r\ndern. Prävention und Sicherheit unserer Systeme sollen im  \r\nRahmen des CMDI Reviews – der Überarbeitung des Krisenma- \r\nnagements der Banken und Sparkassen – weiter geschärft wer- \r\nden, EDIS wiederum setzt Anreize für Insolvenz und Entschä- \r\ndigung. Und zwar dadurch, dass Mittel, die Institutsgruppen  \r\nselbst für Krisenmanagement ansparen, für Bankenabwicklung  \r\nin ganz Europa verteilt werden können. Die Behauptung, es  \r\nhandele sich beim vorgeschlagenen Hybridmodell nur um eine  \r\ntemporäre Liquiditätshilfe, trifft nicht zu. Ein Auseinanderfallen  \r\nvon Haftung und Kontrolle wäre unvermeidlich. Mit weitrei- \r\nchenden Folgen.   \r\n3. Keine Experimente: Finanzstabilität geht vor  \r\nDer unausgewogene Kompromissvorschlag im ECON gefährdet \r\ndie europäischen Institutssicherungssysteme massiv. Diese sind \r\nkein Fremdkörper, sondern fester Bestandteil der Finanzstabili- \r\ntät. Aufgrund einer verbundweiten gegenseitigen Absicherung  \r\nsind sämtliche Ansprüche der Einlegerinnen und Einleger  \r\ngeschützt. Wertvoll ist auch, dass die Institutssicherung Unter- \r\nbrechungen von Kreditlinien und Zahlungsverkehrsleistungen  \r\nfür Unternehmens- und Privatkunden bei Schieflagen einzelner \r\nInstitute ausschließt. Die Institutssicherung funktioniert gerade \r\ndeshalb so gut, weil sie bestehende Stärken und Besonder- \r\nheiten berücksichtigt. Nicht ohne Grund gibt es Institutssiche- \r\nrungssysteme unter anderem in Deutschland, Spanien, Polen,  \r\nItalien und Österreich. Vielfalt und Regionalität ist Garant für  \r\ndie Stabilität des Gesamtsystems und vermeidet unbeabsich- \r\ntigte Dominoeffekte.    \r\n4. Wegfall der Institutssicherung würde Wettbewerbs-  \r\nfähigkeit der Europäischen Union gefährden  \r\nIn Anbetracht multipler globaler Risiken muss die Europäische   \r\nUnion ihre eigene Wettbewerbsfähigkeit und Stabilität sichern. \r\nDie Genossenschaftliche FinanzGruppe sowie die Sparkassen  \r\nFinanzgruppe unterstützen eine stärkere europäische Inte- \r\ngration der Kapitalmärkte. Trotz aller Bemühungen werden  \r\nFortschritte bei der Kapitalmarktunion aber viele Jahre dauern, \r\nso dass Unternehmen auf absehbare Zeit unverändert auf die  \r\nFinanzierung durch Banken und Sparkassen angewiesen sind.  \r\nEine starke europäische Wirtschaft – insbesondere der Mittel- \r\nstand – braucht deshalb starke und verlässliche Banken. Eine  \r\ngemeinsame Europäische Einlagensicherung würde im Krisen- \r\nfall die Ansteckungsgefahr zwischen den Mitgliedstaaten  \r\nsteigern und nicht nur bankbasierte Finanzierungen, sondern  \r\ndie Finanzstabilität der gesamten Eurozone schwächen.  \r\n5. Hektische Entscheidungen untergraben Vertrauen in   \r\ndie EU-Politik  \r\nEs gibt keinen nachvollziehbaren Grund für ein Eilverfahren im   \r\nECON-Ausschuss. Im Europawahljahr muss Politik Vertrauen  \r\ngewinnen und Stabilität vermitteln. Ein Schnellschuss bei EDIS \r\nist ein Wahlgeschenk für Populisten. Angesichts der großen  \r\nHerausforderungen unserer Zeit braucht es einen ausgewo- \r\ngenen und zukunftsfesten Vorschlag, damit die Banken- und  \r\nKapitalmarktunion die Zukunftsfähigkeit Europas stärkt und  \r\nnicht hinterfragt. Dieser Herausforderung stellen sich die Ge- \r\nnossenschaftliche FinanzGruppe und die Sparkassen Finanz- \r\ngruppe aktiv im Rahmen des laufenden Reviews des Krisenma- \r\nnagements für Banken (CMDI). \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-15"}]},{"statementNumber":"SG2406130106","regulatoryProjectNumber":"RV0005336","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in der geltenden Fassung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1e/ae/310905/Stellungnahme-Gutachten-SG2406130106.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Position der AG Mittelstand \r\nZur Novelle des Allgemeinen \r\nGleichbehandlungsgesetzes (AGG) \r\n\r\n Stand: 19.03.2024 \r\n\r\n 2 \r\n\r\n\r\nI. Einleitung \r\n\r\nIm Koalitionsvertrag haben sich die Regierungsparteien darauf verständigt, \r\n„Schutzlücken“ im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu schließen, den \r\nRechtsschutz zu verbessern und den Anwendungsbereich des Gesetzes auszuweiten. \r\nHierzu hat die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) im Juli 2023 Vorschläge \r\nvorgelegt. Die SPD-Bundestagsfraktion hat sich ebenfalls bereits im vergangenen Jahr \r\ninoffiziell positioniert.  \r\n\r\nZahlreiche Vorschläge zur Änderung des AGG betreffen (auch) den Zivilrechtsverkehr \r\nund können nicht unerhebliche Auswirkungen für die Unternehmen der \r\nmittelständischen Wirtschaft haben, soweit diese in Vertragsbeziehungen zum \r\nVerbraucher stehen. Daneben werden auch Vorschläge diskutiert, die sich auf den \r\nBereich der Arbeitswelt auswirken. In Hinblick auf diese Vorschläge wird vorliegend auf \r\neine Positionierung verzichtet und auf die entsprechende Stellungnahme der \r\nBundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) verwiesen.  \r\n\r\nDie folgende Positionierung der mittelständischen Wirtschaft konzentriert sich auf \r\nmögliche Änderungen des AGG, die (auch) für den Zivilrechtsverkehr Bedeutung haben \r\nkönnen.  \r\n\r\nII. Grundsätzliches \r\n\r\nDie mittelständische Wirtschaft bekennt sich ausdrücklich zum verfassungsmäßigen \r\nGleichheitsgrundsatz und lehnt daher ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen im \r\nZivilrechtsverkehr ebenso wie Diskriminierungen entschieden ab. Sie unterstützt \r\nausdrücklich gesetzliche Maßnahmen, welche eine Durchsetzung des \r\nGleichheitsgrundsatzes unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit \r\ngewährleisten. Gleichzeitig darf eine gesetzlich vorgegebene Pflicht zur \r\nGleichbehandlung aber berechtigte und rechtlich zulässige Differenzierungen im \r\nZivilrechtsverkehr nicht ausschließen.  \r\n\r\nIm Hinblick auf die von der Regierungskoalition geplante Novelle des AGG ist zu \r\nbeachten, dass sich seit Inkrafttreten keine grundsätzlichen gesellschaftlichen \r\nVeränderungen eingestellt oder gesetzliche Defizite offenbart haben, die eine \r\numfassende Novelle des AGG notwendig erscheinen lassen. Dagegen hat sich in den \r\nletzten Jahren eine Rechtsprechung zum AGG etabliert, die ein gewisses Maß an \r\nRechtssicherheit im Umgang mit den Regelungen gewährleistet. Diese Rechtssicherheit \r\nwird durch eine Reihe der vorgesehenen Vorschriften gefährdet. \r\n\r\n 3 \r\n\r\nIII. Zu den einzelnen Vorschlägen \r\n\r\n1. Einführung neuer Diskriminierungsmerkmale (§ 1 AGG)  \r\n\r\nVon der ADS wird vorgeschlagen, den Katalog der Diskriminierungsmerkmale (§ 1 \r\nAGG) u. a. mit den Merkmalen „soziale Herkunft“, „Fürsorgeverantwortung“ und \r\n„Staatsangehörigkeit“ zu erweitern. Zu „Klarstellungszwecken“ sollen die Merkmale \r\naußerdem durch die Begriffe „Sprache“, „chronische Krankheit“ und \r\n„Geschlechtsidentität“ ergänzt und der Begriff „Alter“ durch den Begriff „Lebensalter“ \r\nersetzt werden.  \r\n\r\na) „Soziale Herkunft“ \r\n\r\nFür besonders problematisch halten wir die vorgeschlagene Ergänzung der \r\nDiskriminierungsmerkmale durch den Begriff „soziale Herkunft“. Dieser Begriff ist \r\nin der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie nicht vorgesehen, er ist uferlos und stellt \r\nein völlig unbestimmtes und damit nicht rechtssicher anzuwendendes \r\nDiskriminierungsmerkmal dar.  \r\n\r\nBesonders problematisch ist, dass ausweislich der Begründung der ADS auch \r\nBenachteiligungen wegen (geringerer) finanzieller Leistungsfähigkeit erfasst \r\nwerden sollen. Unmittelbare Benachteiligungen aufgrund eines in § 1 AGG \r\ngenannten Merkmals sind nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 AGG bei \r\nMassengeschäften immer unzulässig und können (anders als mittelbare \r\nDiskriminierungen) nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden. Weil \r\ngleichzeitig die Beschränkung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots auf \r\nMassengeschäfte gemäß § 19 AGG gestrichen werden soll (vgl. hierzu III.3.), \r\nwürde dies bedeuten, dass z. B. eine unterschiedliche Behandlung wegen der \r\nmangelnden oder deutlich schlechteren Solvenz eines Kunden nicht mehr \r\nmöglich wäre.  \r\n\r\nDie Überprüfung der Solvenz ist aber eine zwingende Voraussetzung, um im \r\nOnlinehandel den Kauf auf Rechnung und in der Kreditwirtschaft \r\nDarlehensverträge unter angemessenen Bedingungen anbieten zu können. \r\n\r\nSollte im Online-Handel eine differenzierte Behandlung der Kunden abhängig von \r\nihrer Bonität nicht mehr möglich sein, so würde der Verkäufer mit dem Risiko der \r\nmangelnden Zahlungsfähigkeit des Kunden belastet. Zur Vermeidung der damit \r\nverbundenen Kostenrisiken müsste der Händler darauf verzichten, den Kauf auf \r\nRechnung anzubieten. In der Praxis würde der Kauf auf Rechnung damit als \r\nZahlungsmethode faktisch ausfallen. Gerade der Kauf auf Rechnung wird aber \r\nvon vielen Kunden gewünscht, weil er eine sichere Zahlungsart darstellt, den \r\nKunden vor Betrug durch Fakeshops schützt und bei Ausübung des \r\nWiderrufsrechts eine Zahlung mit der Notwendigkeit einer nachfolgenden \r\nRückabwicklung vermieden werden kann. Ein Verbot der differenzierten \r\nBehandlung von Kunden abhängig von ihrer Solvenz wäre im Onlinehandel mithin \r\nfür alle Verbraucher mit Nachteilen verbunden, ohne denjenigen Konsumenten \r\nzu helfen, welchen aufgrund ihrer ungenügenden Solvenz heute der Kauf auf \r\nRechnung nicht angeboten werden kann.  \r\n\r\n 4 \r\n\r\nAuch in der Kreditwirtschaft hätten alle Verbraucher die Nachteile eines \r\nDifferenzierungsverbots zu tragen: Es liegt auf der Hand, dass die Risiken des \r\nZahlungsausfalls in die Kreditkosten eingepreist werden müssten. Weiterhin wäre \r\nallen Verbrauchern unabhängig von ihrer Zahlungsmoral ein einheitlicher \r\nZinssatz anzubieten, der sich am maximalen Ausfallrisiko orientieren müsste. \r\nDarlehen würden damit voraussichtlich für alle Verbraucher erheblich verteuert. \r\nDies gilt auch für Teilzahlungskäufe im Handel. \r\n\r\nAuf die Einführung eines neuen Diskriminierungsmerkmals der „sozialen \r\nHerkunft“ sollte daher verzichtet werden.  \r\n\r\nb) „Chronische Krankheit“ \r\n\r\n Auch die Einführung eines neuen Diskriminierungsmerkmals der „chronischen \r\nKrankheit“ stößt auf ernste Bedenken.  \r\n\r\n Die Einführung dieses Merkmals stellt nicht nur eine Klarstellung dar. Es geht \r\ndeutlich über das in der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie enthaltene Merkmal der \r\n„Behinderung“ hinaus. Während der Begriff der „Behinderung“ klar abgrenzbar \r\nist, gilt dies für das Merkmal der „chronischen Krankheit“ nicht.  \r\n\r\n\r\nDie Einführung eines entsprechenden Diskriminierungsmerkmals wäre daher mit \r\nerheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden und wird daher abgelehnt. \r\n\r\nc) Diskriminierungsmerkmale als Regelbeispiele \r\n\r\nDie SPD-Bundestagsfraktion plant, die geltenden Diskriminierungsmerkmale als \r\nRegelbeispiele zu gestalten. Dieses Vorhaben ist ebenfalls kritisch zu bewerten.  \r\n\r\nWährend die EU-Richtlinie wie das geltende nationale Recht abschließend \r\naufgezählte Diskriminierungsmerkmale benennt und damit für abgrenzbare \r\nSachverhalte Ungleichbehandlungen aufgrund dieser Merkmale verbietet, würde \r\neine Gestaltung des Katalogs der Diskriminierungsmerkmale als Regelbeispiele \r\ndas Diskriminierungsverbot unbestimmt und in derzeit nicht zu \r\nprognostizierendem Umfang erweitern. Letztlich bliebe es weitgehend der \r\nRechtsprechung überlassen, auf welche Fallkonstellationen das \r\nAntidiskriminierungsrecht anzuwenden wäre. Für die Unternehmen würde so auf \r\nunabsehbare Zeit ein untragbarer Zustand der Rechtsunsicherheit begründet. \r\nDies wäre auch deshalb inakzeptabel, weil ein Verstoß gegen die Vorgaben des \r\nAGG unabhängig von möglichen Schadensersatzansprüchen des Betroffenen \r\nmit erheblichen Reputationsverlusten für das Unternehmen verbunden ist. \r\n\r\nHinreichend bestimmte und rechtssicher anwendbare Regeln liegen \r\ninsbesondere im Interesse mittelständischer Unternehmen, die häufig über keine \r\neigene Rechtsabteilung verfügen und daher besonders auf klare und eindeutige \r\nVorgaben angewiesen sind. \r\n\r\n 5 \r\n\r\nAuf die Gestaltung der Diskriminierungsmerkmale als Regelbeispiele sollte daher \r\nunbedingt verzichtet werden, um der Wirtschaft gerade in dem sensiblen Bereich \r\ndes Antidiskriminierungsrechts eine sichere Rechtsanwendung zu ermöglichen.  \r\n \r\n\r\n2. Pflicht zur Herstellung „angemessener Vorkehrungen“ zur Gewährleistung der \r\nBarrierefreiheit \r\n\r\nDie Verweigerung „angemessener Vorkehrungen“ zur Herstellung der \r\nBarrierefreiheit im Zivilrechtsverkehr soll in § 3 AGG als Benachteiligung im Sinne \r\ndes AGG definiert werden. Damit wird das Ziel verfolgt, Menschen mit \r\nBehinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am Geschäftsverkehr zu \r\nermöglichen. Diese Zielsetzung ist grundsätzlich zu begrüßen. \r\n\r\nAllerdings ist zu beachten, dass die praktischen Auswirkungen eines solchen \r\nfaktischen Anspruchs auf „angemessene Vorkehrungen“ zur Herstellung der \r\nBarrierefreiheit für die Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft mit B2C-\r\nKontakten mit erheblichen und sogar existenzgefährdenden Kostenbelastungen \r\nverbunden sein könnten.  \r\n\r\nWegen der zahlreichen denkbaren Behinderungen sind die möglichen \r\nEinschränkungen behinderter Menschen im Geschäftsverkehr vielfältig. Da der \r\nBegriff der „Angemessenheit“ unbestimmt ist und sehr weit ausgelegt werden kann, \r\nist völlig offen, welche Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit im Einzelfall \r\ngetroffen werden müssten. Denkbar wäre z. B. eine Pflicht zur barrierefreien \r\nGestaltung von Bedientheken, der Waren- und Dienstleistungsangebote \r\neinschließlich der Preisauszeichnung sowie der Zugänge zu Geschäftslokalen. \r\n\r\nSollte ein entsprechender Anspruch normiert werden, wäre zuvor eine rechtssichere \r\nKlärung der Anspruchsvoraussetzungen zu gewährleisten. Hierzu wäre im Rahmen \r\neines Normungsverfahrens klarzustellen, welche konkreten Vorkehrungen zur \r\nHerstellung der Barrierefreiheit unter Berücksichtigung des \r\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes von den Unternehmen sicherzustellen sind. Nur \r\nunter diesen Voraussetzungen könnte ein entsprechender Anspruch von den \r\nUnternehmen unter Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands und \r\ngrundlegender Veränderungen der Waren- und Dienstleistungsangebote erfüllt \r\nwerden.  \r\n\r\nEine solche verbindliche Klärung muss zunächst erfolgen und abgeschlossen \r\nwerden. Unterschiedliche Auslegungen bei der Rechtsanwendung würden zu einem \r\ndifferenzierten Aufwand und unterschiedlichen wirtschaftlichen Belastungen im \r\nZusammenhang mit der Herstellung der Barrierefreiheit führen. Dies könnte \r\nerhebliche Wettbewerbsverzerrungen verursachen. \r\n\r\nZu berücksichtigen ist auch, dass aktuell Teilhaberechte durch neue Normen, \r\ninsbesondere das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), welches ab dem 28. \r\nJuni 2025 gilt, geschaffen werden. Dieses Gesetz hebt Barrierefreiheit für Produkte \r\nund Dienstleistungen auf eine ganz neue Stufe. Seine Auswirkungen sollten \r\nabgewartet werden. Die Begründung zu diesem Gesetz veranschlagt den jährlichen \r\n\r\n 6 \r\n\r\nErfüllungsaufwand für die Wirtschaft bei rund 61,9 Mio. Euro und den einmaligen \r\nAufwand bei 212,3 Mio. Euro (RegE, BT-Drs. 19/28653, S. 97). Die Wirtschaft ist \r\nalso derzeit mit der praktischen Umsetzung des BFSG bereits stark belastet. \r\n\r\nVon daher sollten die Auswirkungen des BFSG vor einer Nachsteuerung über das \r\nAGG abgewartet werden, um eine zusätzliche Belastung der Wirtschaft auch und \r\ngerade in Folge von Abgrenzungsproblemen im Zusammenhang mit der \r\n„Angemessenheit“ von Vorkehrungen zu vermeiden. \r\n\r\nDie Einführung eines gesetzlichen Anspruchs auf Herstellung „angemessener \r\nVorkehrungen“ zur Gewährleistung der Barrierefreiheit sollte jedenfalls bis zum \r\nvollständigen Abschluss eines klarstellenden Normungsverfahrens zurückgestellt \r\nwerden.  \r\n\r\n3. Keine Sondervorschriften zum Schutz vor Diskriminierung durch künstliche \r\nIntelligenz (KI) im AGG erforderlich \r\n\r\nSondervorschriften im AGG zum Schutz vor Diskriminierung durch KI sind nicht \r\nerforderlich. Bei automatisierten Entscheidungen haben betroffene Personen das \r\nRecht ein menschliches Eingreifen zu verlangen (Art. 22 DSGVO). Etwaige Fehler \r\nvon Systemen können dadurch korrigiert werden und sind nicht kausal für \r\nvermeintliche Diskriminierungen. Die bestehenden Vorschriften werden auch \r\nzunehmend bereichsspezifisch flankiert, etwa für die automatisierte Verarbeitung \r\npersonenbezogener Daten nach Art. 18 Abs. 8 und Abs. 9 der \r\nVerbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU. Darüber hinaus verbietet Art. 6 der \r\nVerbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU im Grundsatz jede nicht sachlich \r\ngerechtfertigte Diskriminierung bei der Kreditvergabe. \r\n\r\n\r\n4. Streichung der Beschränkung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots auf \r\nMassengeschäfte (§ 19 AGG) \r\n\r\nDie Beschränkung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots auf \r\nMassengeschäfte (§ 19 AGG) soll nach dem Vorschlag der ADS gestrichen werden. \r\n \r\nMassengeschäfte werden in § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG als zivilrechtliche \r\nSchuldverhältnisse definiert, die „typischerweise ohne Ansehen der Person zu \r\nvergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen“.  \r\n\r\nDie vorgeschlagene Änderung hat für den Zivilrechtsverkehr mittelständischer \r\nUnternehmen mit Verbrauchern vor allem Bedeutung, soweit dem Vertragsabschluss \r\neine individuelle Bonitätsprüfung vorangeht. In diesen Fällen kommt der Vertrag \r\nnämlich gerade nicht „ohne Ansehen der Person“, sondern im Gegenteil unter \r\nBerücksichtigung des konkreten Vertragspartners zustande. Dies ist zum Beispiel im \r\nOnlinehandel beim Kauf auf Rechnung oder bei Teilzahlungs- und \r\nRatenkreditverkäufen der Fall. Besonders relevant ist die geltende Beschränkung \r\ndes zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots auf Massengeschäfte für \r\nDarlehensverträge der Kreditwirtschaft, die bei einer Streichung dieser \r\n\r\n\r\n 7 \r\nBeschränkung in Zukunft vollständig von dem Benachteiligungsverbot erfasst \r\nwürden. \r\n\r\nProblematisch ist diese Erweiterung des Anwendungsbereichs im Zusammenspiel \r\nmit dem von der ADS vorgeschlagenen neuen Diskriminierungsmerkmal der \r\n„sozialen Herkunft“. Soweit unter dieses Diskriminierungsmerkmal tatsächlich auch \r\ndie individuelle Solvenz subsumiert würde, wären Differenzierungen beim Abschluss \r\ndieser Rechtsgeschäfte wegen mangelnder Solvenz des Vertragspartners nicht \r\nmehr möglich. Aus den unter Gliederungspunkt III.1. genannten Gründen würde dies \r\nzu erheblichen negativen Folgen für die Verbraucher führen. \r\n  \r\nZudem ist zu berücksichtigen, dass Geschäfte im Zivilrechtsverkehr häufig mit dem \r\nRisiko eines Zahlungsausfalls zu Lasten des Unternehmens verbunden sind. \r\nGläubiger sollten daher jenseits der Massengeschäfte das Recht und die Möglichkeit \r\nhaben, ihr Risiko individuell und ohne Zwang zur Rechtfertigung einzuschätzen und \r\nihr Geschäftsverhalten danach auszurichten. Anderenfalls wäre ein insgesamt \r\nrestriktiveres Marktverhalten der Unternehmen zu erwarten, welches zu tendenziell \r\nhöheren Preisen sowie einem reduzierten Angebot führen und damit den Interessen \r\nder Gesamtheit der Verbraucher widersprechen würde.  \r\n\r\nDas zivilrechtliche Benachteiligungsverbot sollte daher wie bisher ausschließlich auf \r\nMassengeschäfte i. S. d. § 19 AGG Anwendung finden. Dies gilt umso mehr, als die \r\nErweiterung darüber hinaus in einen Kontrahierungszwang münden würde, wenn \r\njeder (potentielle) Vertragsschluss im Privatrechtsverhältnis unter dem \r\n„Damoklesschwert“ einer vermeintlichen Diskriminierung stünde. Jeder Abbruch von \r\nVertragsverhandlungen ohne offengelegten Sachgrund hätte das Potential, als \r\nDiskriminierung verstanden zu werden. Mithin bedeutete der Wegfall dieser \r\nEinschränkung auf Massegeschäfte auch erheblichen „sozialen Sprengstoff“. \r\n\r\n\r\n5. Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen (§ 21 Abs. 5 AGG) \r\n\r\nDie Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verstoßes gegen die \r\nVorgaben des AGG soll von derzeit zwei Monate auf 12 Monate verlängert werden, \r\num die Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen zu verbessern. \r\n\r\nDie geltende Frist von zwei Monaten ist mit Blick auf die Interessenlage der \r\nUnternehmen und der möglichen Betroffenen angemessen und ausreichend. \r\nKeinesfalls darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass jeder \r\nDiskriminierungsvorwurf berechtigt ist. Im Gegenteil gilt auch hier grundsätzlich die \r\nUnschuldsvermutung. Gerade wegen der gleichwohl bestehenden \r\nBeweiserleichterungen (vgl. hierzu unter III.5.) muss der Unternehmer hinreichende \r\nMöglichkeiten haben, um die Berechtigung der Vorwürfe des Betroffenen prüfen und \r\nggf. entkräften zu können. Dies wird dem Unternehmer aber mit Zeitablauf immer \r\nschwerer fallen, weil mehrere Monate nach der behaupteten Diskriminierung \r\nBeweismittel wie z. B. Zeugen nicht mehr zur Verfügung stehen oder der konkrete \r\nSachverhalt sich nicht mehr rekonstruieren lässt.  \r\n\r\n Gerade im Zusammenspiel mit den Beweiserleichterungen ist daher die Frist von \r\n\r\n 8 \r\n\r\nzwei Monaten zur Geltendmachung der Ansprüche angemessen. Sie widerspricht \r\nauch nicht den Interessen der Betroffenen. Eine solche Frist bietet Betroffenen \r\nhinreichende Gelegenheit, die Rechtslage zu klären und rechtlichen Rat bei \r\nVerbänden oder Rechtsanwälten einzuholen. Gerade bei berechtigten Ansprüchen \r\nist davon auszugehen, dass die Betroffenen unverzüglich tätig werden und keine \r\nunnötige Zeit bis zur Kompensation des erlittenen Unrechts verstreichen lassen. \r\nWird aber ein Anspruch erst mehrere Monate nach der behaupteten Diskriminierung \r\ngeltend gemacht, besteht die Gefahr, dass spätere – mit der Diskriminierung nicht in \r\nZusammenhang stehende Ereignisse – die Geltendmachung des Anspruchs \r\nmotiviert haben. \r\n\r\n\r\nAuf eine Verlängerung der Frist in § 21 Abs. 5 AGG sollte daher verzichtet werden.  \r\n\r\n\r\n6. Erweiterung der Beweiserleichterungen für Betroffene (§ 22 AGG) \r\n\r\n \r\nZur Verbesserung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen werden \r\nBeweiserleichterungen vorgeschlagen. Während der Betroffene bereits heute \r\ngemäß § 22 AGG lediglich Indizien für das Vorliegen einer unzulässigen \r\nDiskriminierung darlegen muss, soll nach dem Vorschlag der ADS in Zukunft eine \r\n„Glaubhaftmachung“ ausreichen. Danach würde gemäß § 294 ZPO die \r\n„überwiegende Wahrscheinlichkeit“ einer unzulässigen Diskriminierung zur \r\nDurchsetzung der Ansprüche aus dem AGG genügen. In Form von Regelbeispielen \r\nsoll festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen eine „überwiegende \r\nWahrscheinlichkeit“ für eine unzulässige Diskriminierung besteht. Die SPD-\r\nBundestagsfraktion unterstützt die Einführung erweiterter Beweiserleichterungen. \r\n\r\nGrundsätzlich widerspricht bereits die geltende Regel des § 22 AGG dem \r\nzivilprozessrechtlichen Grundsatz, nach dem der Anspruchssteller das Vorliegen der \r\nAnspruchsvoraussetzungen nachweisen muss. Eine darüberhinausgehende \r\nBeweiserleichterung würde die Unternehmen in einer gerichtlichen \r\nAuseinandersetzung erheblich benachteiligen und die „Waffengleichheit“ der \r\nParteien empfindlich zugunsten des Anspruchsstellers beeinträchtigen, da dieser \r\nnoch nicht einmal Indizien für die behauptete Rechtsverletzung vorlegen müsste. \r\nSchon bei einer „überwiegend wahrscheinlichen“ Diskriminierung müsste der \r\nUnternehmer den kaum möglichen Gegenbeweis antreten. \r\n\r\nEine solche einseitig an den Interessen der Betroffenen orientierte Regelung wäre \r\nnur unter der Prämisse zu rechtfertigen, dass geltend gemachten Ansprüchen nach \r\ndem AGG immer eine diskriminierende Handlung des betroffenen Unternehmens zu \r\nGrunde liegt. Die Wirtschaft wäre gedanklich unter Generalverdacht gestellt.  \r\n\r\nDer Gesetzgeber sollte gegenüber den Marktteilnehmern neutral agieren, auf \r\neinseitige mittelbare Vorverurteilungen verzichten und daher allen Prozessparteien \r\nvergleichbare Chancen zur Verteidigung einräumen. Dabei ist in Rechnung zu \r\nstellen, dass auch missbräuchlich handelnde Verbraucher ohne Grund Ansprüche \r\nnach dem AGG geltend machen können. Gerade in einer zunehmend aufgeklärten \r\nund modernen Zivilgesellschaft gibt es zudem weder Grund noch Anlass, \r\nDiskriminierungen mittelbar über Beweiserleichterungen zu vermuten. \r\n\r\n 9 \r\n\r\n \r\nDie vorgeschlagene Erweiterung der bereits geltenden Beweiserleichterungen wäre \r\ndaher unverhältnismäßig. Sie ist auch abzulehnen, weil sie wegen der drohenden \r\nImageschäden, die mit einer ungerechtfertigten, aber durch die Beweiserleichterung \r\nunabwendbaren Verurteilung zu Lasten des Unternehmens verbunden wären, \r\nerhebliches Erpressungspotential für außergerichtliche Vergleichsverhandlungen \r\nschaffen würde. \r\n\r\n\r\n7. Gewährleistung „wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender“ \r\nSanktionen gemäß § 21 AGG \r\n\r\nIn § 21 AGG soll nach dem Vorschlag der ADS klargestellt werden, dass Sanktionen \r\nbei Diskriminierungen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. \r\nDamit sollen die gerichtlich durchsetzbaren Entschädigungen offensichtlich über das \r\nderzeit in der Rechtspraxis übliche Maß hinaus erhöht werden.  \r\n\r\n \r\nBei materiellen Schäden gilt derzeit der Grundsatz, dass durch den Schadenersatz \r\nder ohne das schädigende Ereignis bestehende Zustand wiederherzustellen ist. \r\nImmaterielle Schäden sind durch eine angemessene Geldzahlung auszugleichen.  \r\n\r\nNach dem Vorschlag der ADS soll dieser Zweck der bestehenden \r\nSchadensersatzansprüchen deutlich erweitert werden. Offensichtlich sollen die \r\nzivilrechtlichen Entschädigungsansprüche des § 21 Abs. 2 AGG in Zukunft auch den \r\nCharakter eines Strafschadensersatzes erhalten, um eine hinreichende \r\nPräventionswirkung zu entfalten.  \r\n\r\n\r\nDiese Zielsetzung verkennt den Zweck zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche. \r\nDiese dienen dem Ausgleich konkreter, erlittener Nachteile. Dies wird in der Praxis \r\nmeist durch eine Geldzahlung, bei immateriellen Schäden in angemessener Höhe, \r\ngewährleistet. Anders als Sanktionen im Strafrecht sind zivilrechtliche Ansprüche \r\naber nicht mit darüberhinausgehenden Präventionszielen verbunden. Ein \r\nentsprechender Ansatz würde den Grundsätzen des deutschen Zivilrechts \r\nwidersprechen und ist daher abzulehnen. \r\n\r\n\r\nDie Regelungen zum Schadenersatz in § 21 Abs. 2 AGG sollten daher unverändert \r\naufrechterhalten werden. \r\n\r\n\r\n8. Einführung eines Verbandsklagerechts \r\n\r\nVorgeschlagen wird weiterhin die Einführung eines Verbandsklagerechts und ein \r\n„altruistisches“ Klagerecht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Damit sollen \r\nKlagen auch ohne Nachweis einer individuellen Betroffenheit möglich werden. \r\nVerbände und die Behörde könnten gegen Unternehmen klagen, auch wenn sich \r\nkein Verbraucher durch das unternehmerische Verhalten diskriminiert fühlt.  \r\n\r\nVerbandsklagemöglichkeiten zur Durchsetzung von Leistungsansprüchen wie z. B. \r\nSchadenersatz bestehen in Deutschland erst seit Oktober 2023. Im Hinblick auf das \r\n\r\n 10 \r\n\r\ndamit verbundene Missbrauchspotential sind sie nur unter strengen \r\nprozessrechtlichen Voraussetzungen möglich. Hinreichende praktische Erfahrungen \r\nmit diesem neuen Instrumentarium liegen noch nicht vor. Eine nationale Evaluierung \r\nist für 2028 vorgesehen (§ 50 VDuG). Daher erscheint es geboten, zunächst die \r\npraktischen Erfahrungen mit dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) \r\nabzuwarten, bevor neue kollektive Klagemöglichkeiten mit weiteren \r\nMissbrauchsmöglichkeiten begründet werden.  \r\n\r\nUnabhängig davon zielt der Vorschlag, kollektive Klagen auch ohne individuelle \r\nBetroffenheit zu ermöglichen, deutlich über die im VdUG vorgesehenen \r\nMöglichkeiten hinaus. Nach § 4 Abs. 1 VDuG ist eine Verbandsklage nämlich nur \r\ndann zulässig, wenn die klageberechtigte Stelle nachvollziehbar darlegt, dass von \r\nder Klage die Ansprüche von mindestens 50 Verbrauchern betroffen sein können. \r\nDamit soll ein Missbrauch der neuen Klagemöglichkeiten ausgeschlossen und \r\nsichergestellt werden, dass keine Verbandsklagen mit lediglich individueller \r\nBedeutung angestrengt werden können. Nach dem Vorschlag der ADS müsste aber \r\nnoch nicht einmal eine konkrete individuelle Betroffenheit dargelegt werden. \r\nVerbände könnten Unternehmen damit zum Selbstzweck mit Klagen überziehen. Es \r\nliegt auf der Hand, dass sich dadurch die rechtlichen Risiken für die Unternehmen – \r\nauch im Hinblick auf mögliche Reputationsverluste – erheblich erhöhen würden. Eine \r\nsolche Möglichkeit würde zudem die Gerichte unverhältnismäßig belasten und einer \r\neffizienten Rechtsdurchsetzung im Interesse der Betroffenen entgegenstehen. \r\n\r\nÜberdies ist ein zusätzliches Verbandsklagerecht im AGG nicht erforderlich. \r\nVerbände haben mit §§ 32 f BFSG Verbandsklagerechte erhalten. Deren \r\nAuswirkungen müsste zunächst abgewartet werden. \r\n\r\n \r\nAuf die Einführung neuer Verbandsklagemöglichkeiten oder eines altruistischen \r\nKlagerechts der ADS ist daher zu verzichten. \r\n\r\n \r\n9. Pflicht für Unternehmen zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren \r\n\r\nDie ADS schlägt vor, Unternehmen auf Wunsch eines Betroffenen zu verpflichten, \r\nan einem Schlichtungsverfahren bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes \r\nteilzunehmen.  \r\n\r\n \r\nDie Durchführung eines Schlichtungsverfahrens setzt Freiwilligkeit voraus, damit das \r\nVerfahren effizient durchgeführt werden kann und die Entscheidung bei den Parteien \r\nAkzeptanz findet. Der Vorschlag, Unternehmen zur Beteiligung an \r\nSchlichtungsverfahren zu verpflichten, widerspricht damit den Grundsätzen der \r\nalternativen Streitbeilegung. Eine solche Pflicht stünde einer effizienten \r\nStreitbeilegung auch im Interesse des Betroffenen entgegen und würde \r\nvoraussichtlich die Dauer des Rechtstreits bis zur endgültigen (gerichtlichen) Klärung \r\ndes Streits lediglich verlängern. Es bestünde zudem die Gefahr, dass sich \r\nUnternehmen mit Rücksicht auf drohende Imageverluste den Schlichtungssprüchen \r\nunterwerfen könnten, auch wenn sie eigentlich von der Rechtmäßigkeit ihres \r\nHandels überzeugt sind.  \r\n\r\n 11 \r\n\r\nEine Verpflichtung von Unternehmen, an weiteren Schlichtungsverfahren neben § 34 \r\nBFSG teilzunehmen, wäre daher ineffizient und unangemessen. Sie dient nicht der \r\nRechtsfortbildung und leistet damit keinen Beitrag zur Rechtsklarheit. Die Einführung \r\neiner Pflicht zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren wird daher abgelehnt. \r\n\r\n\r\nIV. Zusammenfassung \r\n\r\nDie diskutierten Vorschläge zur Änderung des AGG sind insgesamt zu weitgehend. \r\nInsbesondere mittelständische Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilungen würden \r\ndurch die Neuregelungen und die damit verbundenen Rechtsunsicherheiten belastet. \r\nEine Novelle des AGG ist auch nicht erforderlich. Zu schließende „Schutzlücken“ sind \r\nbisher nicht überzeugend dargelegt worden.  \r\n\r\n\r\nDer Rechtsschutz der Betroffenen ist mit weitgehenden Beweiserleichterungen und \r\nangemessenen Fristen zur Geltendmachung bestehender Ansprüche bereits \r\nsachgerecht ausgestaltet. Darüberhinausgehende Maßnahmen würden die \r\nVerteidigungsmöglichkeiten der Unternehmen bei Rechtsstreitigkeiten nach dem AGG \r\nunverhältnismäßig beeinträchtigen und damit die „Waffengleichheit“ im Prozess \r\nernsthaft gefährden.  \r\n\r\n\r\nDie mittelständische Wirtschaft darf nicht durch weitere bürokratische Vorgaben belastet \r\nwerden. Dies gilt auch für eine mit erheblichen Kostenwirkungen verbundene \r\nVerpflichtung, angemessene Vorkehrungen zur Gewährleistung der Barrierefreiheit \r\nsicherzustellen. Entsprechende neue Vorgaben würden dem Ziel der Bundesregierung, \r\ndie Wirtschaft durch Entbürokratisierungsmaßnahmen zu entlasten, eklatant \r\nwidersprechen.  \r\n\r\n\r\nSchließlich ist eine europarechtlich nicht erforderliche Erweiterung des \r\nAnwendungsbereichs der Antidiskriminierungsregeln abzulehnen, da diese mit neuen \r\nRechtsunsicherheiten verbunden wäre, die bei der Umsetzung insbesondere \r\nmittelständische Betriebe, wegen ihrer praktischen Folgen aber auch die Gesamtheit der \r\nVerbraucher belasten würde. \r\n\r\n\r\nWenn der Gesetzgeber es aus politischen Gründen für unverzichtbar hält, das AGG zu \r\nnovellieren, sollte er sich auf klarstellende Regelungen beschränken und auf \r\nVerschärfungen des geltenden Rechts zu Lasten der Wirtschaft unbedingt verzichten. 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September 2024 \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der Deut-\r\nschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des Bundesver-\r\nbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des \r\nVerbandes deutscher Pfandbriefbanken die Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenver-\r\nbände. Die Deutsche Kreditwirtschaft steht für eine gemeinsame Meinungs- und Willensbildung der \r\nkreditwirtschaftlichen Verbände in Deutschland – in bankrechtlichen, bankpolitischen und bankprakti-\r\nschen Fragen. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Trilogverfahren zum \r\nVorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwir-\r\nkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht. \r\n\r\n \r\n\r\nIn dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die \r\nDrittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht wird unter Ziffer 28 lit. a vorgeschla-\r\ngen, dass auf die Forderungsabtretung aus Devisenkassageschäften anwendbare Recht nach dem ge-\r\nwöhnlichen Aufenthalt des Zedenten zu bestimmen. Damit würde die bislang in Art. 4 Nr. 2 lit. e in der \r\nFassung der „Allgemeinen Ausrichtung“ enthaltene Regelung wegfallen. Danach soll für die Drittwir-\r\nkung der Abtretung von Forderungen aus Devisengeschäften ebenfalls das Recht der abgetretenen \r\nForderung, hier aus Devisenkassageschäften gelten. \r\n\r\n \r\n\r\nNachfolgend wird allgemein auf die Funktionsweise des Devisenkassageschäftes eingegangen, um ein \r\ngemeinsames Verständnis herzustellen und anschließend auf die Position der DK zum Vorschlag des \r\nEuropäischen Parlamentes und des Rates eingegangen. \r\n\r\n \r\n\r\nI. Funktionsweise eines Devisenkassageschäftes \r\n\r\n \r\n\r\nEin Devisenkassageschäft ist ein Geschäft auf dem Devisenmarkt, bei dem zwei Parteien eine Wäh-\r\nrung gegen eine andere tauschen. Dieses Geschäft wird üblicherweise innerhalb von zwei Geschäftsta-\r\ngen nach Abschluss des Vertrags abgewickelt. Ein Devisenkassageschäft wird in der Regel wie folgt \r\nabgewickelt: \r\n\r\n \r\n\r\n1. Vertragsschluss \r\n\r\n \r\n\r\nZwei Parteien (zum Beispiel eine Bank und ein Unternehmen) vereinbaren, einen bestimmten Betrag \r\neiner Währung gegen eine andere zu einem festgelegten Wechselkurs zu tauschen. Dieser Wechsel-\r\nkurs wird im Moment des Vertragsabschlusses festgelegt. \r\n\r\n \r\n\r\n2. Valuta \r\n\r\n \r\n\r\nDas Geschäft wird normalerweise zwei Geschäftstage nach dem Abschluss durchgeführt, was als \"Va-\r\nluta\" bezeichnet wird. Es gibt Ausnahmen, zum Beispiel bei Geschäften, die den US-Dollar und den ka-\r\nnadischen Dollar betreffen; hier erfolgt die Abwicklung bereits einen Tag nach Vertragsabschluss. \r\n\r\n \r\n\r\n3. Lieferung \r\n\r\n \r\n\r\nAm Tag der Valuta liefern die Parteien die vereinbarten Währungsbeträge. Eine Partei überweist bei-\r\nspielsweise Euro, während die andere Partei den entsprechenden Betrag in US-Dollar überweist. \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 4 \r\nStellungnahme Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwirkung von \r\nForderungsübertragungen anzuwendende Recht vom 30. September 2024 \r\n\r\n \r\n\r\n4. Kein Kreditrisiko \r\n\r\n \r\n\r\nDa das Geschäft sehr kurzfristig abgewickelt wird, gibt es im Vergleich zu anderen Devisengeschäften, \r\nwie Forward-Geschäften, ein geringeres Ausfallrisiko. \r\n\r\n \r\n\r\nDevisenkassageschäfte werden in der Regel genutzt, um schnell auf Wechselkursschwankungen zu re-\r\nagieren oder um kurzfristigen Bedarf an einer bestimmten Währung zu decken. \r\n\r\n \r\n\r\nII. Potentielle Forderungsabtretungen aus Devisenkassageschäften \r\n\r\n \r\n\r\nBei der Forderungsabtretung aus einem Devisenkassageschäft wird in der Regel die Forderung auf die \r\nZahlung der gekauften Währung abgetreten. Das bedeutet, dass der Zedent seine Forderung gegen \r\ndie Gegenpartei auf Zahlung der Währung an den Zessionar überträgt. Der Zessionar übernimmt dann \r\ndie Rechte des Zedenten und kann die Erfüllung der Forderung gegenüber der Gegenpartei des ur-\r\nsprünglichen Geschäfts verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung der verkauften Währung bleibt beim \r\nursprünglichen Zedenten, es sei denn, es wird eine Vereinbarung getroffen, die auch diese Verpflich-\r\ntung betrifft (was allerdings eher untypisch wäre). \r\n\r\n \r\n\r\nIII. Üblichkeit von Forderungsabtretungen bei Devisenkassageschäften \r\n\r\n \r\n\r\nForderungsabtretungen dürften im Zusammenhang mit Devisenkassageschäften eher unüblich sein. \r\nDer Grund dafür liegt in der Abwicklung von Devisenkassageschäften:  \r\n\r\n \r\n\r\n1. Kurzfristige Natur der Geschäfte \r\n\r\n \r\n\r\nDevisenkassageschäfte werden typischerweise innerhalb von zwei Geschäftstagen abgewickelt. Auf-\r\ngrund dieser kurzen Abwicklungsfrist besteht normalerweise kein Bedarf an einer Abtretung der Forde-\r\nrungen, da die Zahlung und die Lieferung der Währungen sehr zeitnah erfolgen. \r\n\r\n \r\n\r\n2. Liquidität und Effizienz des Devisenmarktes \r\n\r\n \r\n\r\nDer Devisenmarkt ist extrem liquide und effizient, was bedeutet, dass die Marktteilnehmer in der Re-\r\ngel schnell auf ihre Forderungen zugreifen können. Das Bedürfnis, Forderungen abtreten zu müssen, \r\ndürfte daher gering sein. \r\n\r\n \r\n\r\n3. Gegenseitige Verrechnung der Forderungen \r\n\r\n \r\n\r\nOft erfolgt im Devisenhandel eine Verrechnung der Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den \r\nParteien (Netting), wodurch der tatsächliche Übertragungsbedarf minimiert wird. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 4 \r\nStellungnahme Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwirkung von \r\nForderungsübertragungen anzuwendende Recht vom 30. September 2024 \r\n\r\n \r\n\r\nIV. Ist die Forderungsabtretung aus Devisenkassageschäften ein financial instrument? \r\n\r\n \r\n\r\nBei der Forderungsabtretung aus einem Devisenkassageschäft dürfte es sich nicht um ein Finan-\r\nzinstrument im Sinne von Section C von Anhang I der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) handeln. Ge-\r\nmäß MiFID II umfasst die Definition von Finanzinstrumenten verschiedene Kategorien, wie beispiels-\r\nweise übertragbare Wertpapiere, und Geldmarktinstrumente. Zu den relevanten Finanzinstrumenten \r\ngehören unter anderem: \r\n- Termingeschäfte (Derivate) auf Währungen (z. B. Forwards, Futures) \r\n- Optionen, Swaps und andere derivative Instrumente auf Währungen \r\n\r\n \r\n\r\nEin Devisenkassageschäft fällt im Allgemeinen nicht unter diese Definition, da es sich um eine einfache \r\nWährungstransaktion handelt, die innerhalb der kurzen Frist von zwei Geschäftstagen abgewickelt \r\nwird. Diese kurzfristigen Geschäfte gelten in der Regel nicht als Finanzinstrumente im Sinne der Mi-\r\nFID II. Da eine Forderungsabtretung aus einem Devisenkassageschäft lediglich die Übertragung eines \r\nZahlungsanspruchs aus einem bestehenden Vertrag darstellt und kein neues Finanzinstrument be-\r\ngründet, dürfte diese Abtretung nicht unter die in MiFID II spezifizierten Finanzinstrumente fallen. \r\n\r\n \r\n\r\nV. Position der DK \r\n\r\n \r\n\r\nFolgende Argumente sprechen gegen die Änderung der bislang vorgeschlagenen Regelung (Forde-\r\nrungsstatut): \r\n\r\n \r\n\r\n Das Forderungsstatut (oder Systemstatut bei Abwicklung über ein System) ist bei solchen Ge-\r\nschäften (genau wie bei Finanzinstrumenten) der eindeutig sachgerechtere und naheliegen-\r\ndere Anknüpfungspunkt: Das den abgetretenen Forderungen zugrunde liegende Vertragsver-\r\nhältnis und daraus folgende anwendbare Recht ist, genau wie bei Finanzinstrumenten (insbe-\r\nsondere Derivate- und Wertpapierfinanzierungsgeschäften), auch für das Rechtsverhältnis zwi-\r\nschen Forderungsabtretenden und Forderungsempfänger von zentraler Bedeutung. Das rele-\r\nvante Forderungsstatut lässt sich auch regelmäßig leicht/eindeutig identifizieren. \r\n\r\n \r\n\r\n Der Gleichlauf mit Finanzinstrumenten in diesem Punkt ist ebenfalls wichtig, um Wertungswi-\r\ndersprüche und vor allem divergierende Ergebnisse bei Forderungsabtretungen von Forderun-\r\ngen unter einem einheitlichen Vertrag zu vermeiden: Denn Devisenkassageschäfte werden in \r\nder Praxis oft zusammen mit anderen, als Finanzinstrumente einzustufenden Geschäften unter \r\neinem einheitlichen Rahmenvertrag abgeschlossen und bilden mit diesen einen einheitlichen \r\nVertrag. Eine unterschiedliche Behandlung bei Forderungsabtretungen wäre hier sogar sinn-\r\nwidrig. \r\n\r\n \r\n\r\n Hinzu kommt, dass Devisenkassageschäfte (wie ja auch im BMJ-Schreiben richtigerweise an-\r\ngemerkt wird) nicht trennscharf von Finanzinstrumenten abgegrenzt werden können. \r\n\r\n \r\n\r\n Der Lösungsansatz, bei Devisenkassageschäften anders als bei Finanzinstrumenten auf das \r\nSitzstatut abzustellen, würde deshalb erhebliche und unnötige Rechtsunsicherheiten schaffen. \r\n\r\n \r\n\r\nDaher lehnen wir den Vorschlag des Europäischen Parlamentes und des Rates ab. Die bislang beste-\r\nhende Regelung, wonach auch für Devisenkassageschäfte das Forderungsstatut gelten würde sollte \r\nunbedingt beibehalten werden. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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V. \r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin \r\nTelefon: +49 30 20225-0 \r\nTelefax: +49 30 20225-250 \r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 22.10.2024 \r\n \r\n\r\nStellungnahme \r\nzum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung \r\ndes Anlegerschutzes bei Vermögensanlagen (AnlVerG) \r\nGZ B5 – WK 6100/24/10002 \r\nDOK 2024/0783572  \r\n\r\nUnsere Zeichen \r\nAZ DK: 763-VVM \r\nAZ DSGV: 4515 \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nSeite 2 von 4 \r\nStellungnahme DOK 2024/0783572 vom 22.10.2024 \r\n\r\nVorbemerkung \r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt das Vorhaben der Bundesregierung, den Anlegerschutz im Bereich \r\nder Vermögensanlagen weiter auszubauen. Auf die Notwendigkeit entsprechender Schritte haben wir seit \r\nJahren angesichts von Missständen und Fehlentwicklungen in dem Bereich hingewiesen.  \r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft ist auch weiterhin der Ansicht, dass es nicht ausreicht, die Vermögensanlagen \r\nnur von der Produktseite einer stärkeren Aufsicht der BaFin zu unterstellen. Vielmehr müssen auch die \r\nAkteure einer stärkeren Kontrolle unterworfen werden. Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher \r\ndafür aus, die aufsichtsrechtliche Ungleichbehandlung zwischen Finanzanlagenvermittlern und \r\nKreditinstituten zu beseitigen und die Finanzanlagenvermittler der Aufsicht der BaFin zu unterstellen. \r\nMit dem vorliegenden Entwurf sollen auch Regelungsbereiche geändert werden, die nicht das \r\nVermögensanlagengesetz betreffen. Die vorgeschlagenen Änderungen im WpHG und WpPG sind aus \r\nunserer Sicht nicht erforderlich.      \r\n\r\nIm Einzelnen \r\nArtikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) \r\nZu § 15 Absatz 4 WpHG-E: \r\nDie neue Befugnis der BaFin soll als Warnfunktion dienen, um Anlegerinnen und Anleger vor möglichen \r\nSchäden zu schützen, wenn eine Produktinterventionsprüfung noch nicht abgeschlossen ist, die \r\nentsprechenden Finanzinstrumente oder strukturierten Einlagen aber bereits vertrieben werden. \r\n\r\n \r\n\r\nWir halten die Einführung einer solch weitreichenden Ermächtigung – über die bereits bestehenden \r\nBefugnisse der BaFin hinaus – nicht für erforderlich und lehnen diese daher entschieden ab. \r\n\r\n \r\n\r\nEin entsprechendes Verwaltungsverfahren dient gerade dazu zu prüfen, ob die notwendigen \r\nVoraussetzungen vorliegen, um eine Produktintervention zu veranlassen und ob erste Bedenken für den \r\nAnlegerschutz auch wirklich stichhaltig und damit „erheblich“ im Sinne der Vorgaben sind. Es besteht die \r\ngroße Gefahr, dass bereits durch die Bekanntmachung des Verfahrens zur Prüfung einer \r\nProduktintervention das Ergebnis der Prüfung dadurch vorweggenommen wird. Denn eine entsprechende \r\nBekanntmachung würde faktisch einen Vermarktungs-, Verkaufs- oder Vertriebsstopp für das Produkt \r\nbedeuten, selbst wenn das eröffnete Verwaltungsverfahren nicht dazu führt, dass eine \r\nProduktinterventionsmaßnahme aus Sicht der BaFin verhängt werden muss. In den vergleichsweise \r\nwenigen Fällen bisheriger (auch geplanter) Produktinterventionsmaßnahmen der BaFin, aber auch der \r\nESMA, trat nach unserer Wahrnehmung bereits mit Beginn der öffentlichen Anhörung bzw. \r\nVeröffentlichung der beabsichtigten Maßnahme eine erhebliche „Stigmatisierung“ des in Rede stehenden \r\nFinanzinstruments ein, wobei auch in diesen Fällen nicht jede avisierte Maßnahme schlussendlich \r\nverhängt wurde. Mit § 15 Absatz 4 WpHG-E wird der Zeitpunkt aber weiter nach vorne verlagert und \r\nwürde nach unserer Einschätzung zu mehr (auch dann wohl mehr unkritischen) Anwendungsfällen \r\nführen, was wir aus den vorgenannten Gründen sehr bedenklich finden.  \r\n\r\n \r\n\r\nWeiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die bloße Bekanntmachung einer Prüfung noch nicht hinreichend \r\nbestimmt den sachlichen Anwendungsbereich der potentiellen Produktintervention umreißt und damit \r\nauch die Gefahr besteht, dass hier Fehlvorstellungen und dadurch unbeabsichtigte Effekte ausgelöst \r\nwerden. Auch einzelne bisher verhängte Produktinterventionsmaßnahmen führten sowohl im \r\nAnhörungsverfahren als auch nach Veröffentlichung bereits zu vielfältigen Auslegungsfragen. Beispielhaft \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nSeite 3 von 4 \r\nStellungnahme DOK 2024/0783572 vom 22.10.2024 \r\n\r\nsei hier die Maßnahme der ESMA zu „binary options“ im Jahr 2018 erwähnt, wo angesichts des weiten \r\nWortlauts länger im Markt unklar war, was aus Sicht der Behörde alles umfasst sein soll. Der zuvor \r\nerwähnte „faktische Stopp“ trat daher auch bei Produkten ein, auf die nicht abgezielt wurde. Diese Fälle \r\nkönnten zunehmen, wenn bereits die Einleitung des Verwaltungsverfahrens bekannt gemacht wird.  \r\n\r\n \r\n\r\nZudem handelt es sich bei den „erheblichen Bedenken des Anlegerschutzes“ um einen \r\nauslegungsbedürftigen Begriff, was angesichts der drohenden Konsequenzen aus der Bekanntmachung \r\nkritisch zu sehen ist.  \r\n\r\n \r\n\r\nEs bleibt festzuhalten, dass der Gesetzgeber sehr hohe Hürden für die Verhängung von \r\nProduktinterventionsmaßnahmen vorgesehen hat und diese aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nur \r\n„ultima ratio“ sein dürfen. Damit wäre aus unserer Sicht eine drohende Entwicklung in Richtung „naming \r\nand shaming“ durch den vorgelagerten Zeitpunkt nicht vereinbar. Die im Referentenentwurf betonte \r\nWarnfunktion, die die neue Befugnis erfüllen soll, kann auch anderweitig wahrgenommen werden. Sowohl \r\ndie BaFin als auch die ESMA können bereits „Warnungen“ zu Produkten oder Praktiken aussprechen und \r\nhaben davon in der Vergangenheit auch häufiger Gebrauch gemacht. Eine Regelungsnotwendigkeit \r\nerkennen wir daher nicht, vielmehr stellen diese bereits bestehenden Befugnisse aus unserer Sicht ein \r\nmilderes Mittel dar, das nicht gleich die geschilderten erheblichen Auswirkungen hat.  \r\n\r\n \r\n\r\nWir würden es daher sehr begrüßen, wenn § 15 Absatz 4 WpHG-E wieder gestrichen wird. \r\n\r\n \r\n\r\nArtikel 2 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG)  \r\nZu § 4 Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 WpPG-E:  \r\nWir sehen keine Notwendigkeit, die Pflichtangaben im Wertpapier-Informationsblatt um den \r\n„wirtschaftlich Berechtigten“ zu erweitern. Der Mehrwert der Information ist für den Anleger nicht \r\nersichtlich, zumal der wirtschaftlich Berechtigte nicht als Anspruchsgegner für etwaige Ansprüche \r\naufgrund eines fehlenden oder falschen Wertpapier-Informationsblatts in Betracht kommt. Trotz der \r\nVerpflichtung zur Aufnahme zusätzlicher Informationen verbliebe es zudem bei der Seitenzahlbegrenzung \r\nfür das Wertpapier-Informationsblatt. Die zusätzlichen Angaben würden somit den Platz für andere \r\nwesentliche Informationen über das Wertpapier (z. B. zur Funktionsweise des Wertpapiers, § 4 Abs. 3 Nr. \r\n2 WpPG) verknappen. \r\nFerner fehlt eine Definition des Begriffs „wirtschaftlich Berechtigter“. Sofern damit der wirtschaftlich \r\nBerechtigte gemäß § 3 GwG gemeint sein soll, ergibt sich die Information über den wirtschaftlich \r\nBerechtigten bereits aus dem eigens hierfür errichteten Transparenzregister.  \r\nZu § 4 Abs. 9 WpPG-E:  \r\nKritisch sehen wir auch die pauschale zeitliche Beschränkung der Gültigkeitsdauer eines Wertpapier-\r\nInformationsblattes (zwölf Monate ab Gestattung seiner Veröffentlichung). Bereits jetzt besteht eine \r\nAktualisierungspflicht für den Emittenten, sofern vor dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots \r\nein wichtiger neuer Umstand eintritt oder eine wesentliche Unrichtigkeit in Bezug auf die im Wertpapier-\r\nInformationsblatt enthaltenen Angaben festgestellt wird, die die Beurteilung des Wertpapiers beeinflussen \r\nkönnten (§ 4 Abs. 8 WpPG). Damit besteht schon keine Gefahr, dass Anlageentscheidungen aufgrund von \r\nveralteten Informationen getroffen werden. Die mit dem Referentenentwurf geplante zusätzliche \r\nBeschränkung der Gültigkeitsdauer führt zu erhöhtem Aufwand und Kosten auf Seiten der Emittenten als \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nSeite 4 von 4 \r\nStellungnahme DOK 2024/0783572 vom 22.10.2024 \r\n\r\nauch auf Seiten der BaFin (die ein öffentliches Angebot nach Ablauf der Gültigkeit zu untersagen hat,  \r\n§ 18 Abs. 4 Nr. 7 WpPG-E), ohne dass damit ein Mehrwert für den Anleger verbunden ist.  \r\nDarüber hinaus besteht die Gefahr, dass der Wortlaut der Entwurfsfassung nicht dem in der Begründung \r\nverfolgten Zweck entspricht. Nach der Begründung des Referentenentwurfs sollen alle Wertpapier-\r\nInformationsblätter von der Gültigkeitsbeschränkung erfasst werden. Dem Wortlaut folgend bezieht sich \r\ndie Gültigkeitsbeschränkung jedoch nur auf ein Wertpapier-Informationsblatt, „sofern es um etwaige \r\ngemäß Absatz 8 erforderliche Angaben aktualisiert wird“. Diese Formulierung könnte zu dem \r\nMissverständnis führen, dass nur aktualisierte Wertpapier-Informationsblätter der \r\nGültigkeitsbeschränkung unterliegen.  \r\nWird ein Wertpapier-Informationsblatt gem. § 4 Abs. 8 WpPG aktualisiert, so sollte dies zumindest dazu \r\nführen, dass die Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Aktualisierung neu zu laufen \r\nbeginnt. \r\nZu § 4 Abs. 10 WpPG-E: \r\nWir regen an, den in § 4 Abs. 10 WpPG-E verwendeten und „WpPG-fremden“ Begriff „Anhaltspunkt“ \r\ndurch den „WpPG-gerechten“ Begriff „hinreichend begründeter Verdacht“ – als Maßstab für die \r\nWahrnehmung der entsprechenden Befugnisse durch die Bundesanstalt – zu ersetzen.  \r\n\r\n \r\n\r\nLetzterer stellt den gängigen Maßstab zur Wahrnehmung der Befugnisse der Bundesanstalt nach § 18 \r\nWpPG dar. Eine entsprechende Anpassung wäre ggf. im gesamten WpPG vorzunehmen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Begriffe „Anhaltspunkte“ und „hinreichend begründeter Verdacht“ sind nicht gleichzusetzen  \r\n(vgl. Naumann in: Frankfurter Kommentar EU ProspektV und WpPG, 3. Aufl. 2024, § 18 WpPG Rz. 48; \r\nRitz in: Just/Voß/Ritz/Zeising, Wertpapierprospektrecht, 2. Auflage 2023, § 18 WpPG Rn. 35). Für einen \r\nhinreichenden Verdacht muss aufgrund des vorliegenden Sachverhalts die überwiegende \r\nWahrscheinlichkeit (d.h. mehr als 50 %) für einen Verstoß gegeben sein (Mayston in: Heidel, Aktienrecht \r\nund Kapitalmarktrecht, 6. Auflage 2024, § 18 WpPG Rn. 10). Damit entspricht der Maßstab des geltenden \r\nRechts jenem für den Eröffnungsbeschluss im Strafverfahren nach § 203 StPO (vgl. Schneider in: \r\nKarlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, § 203 Rz. 4; Wenske in: Münchener Kommentar zur \r\nStPO, 2. Auflage 2024, § 203 Rz. 13).  \r\n\r\n \r\n\r\nDagegen begründen tatsächliche Anhaltspunkte im Strafprozessrecht einen Anfangsverdacht, der für die \r\nEinleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 152 StPO, keinesfalls aber für eine Anklageerhebung oder \r\neinen Eröffnungsbeschluss ausreicht und von dem dafür erforderlichen hinreichenden Tatverdacht zu \r\nunterscheiden ist (Diemer in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, § 152 Rn. 6, 7; Peters \r\nin: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2024, § 152 StPO Rz. 36). \r\n\r\n \r\n\r\nDie wirtschaftlichen Folgen und die Reputationsschäden, die sich für den Emittenten und andere Beteiligte \r\nergeben können, wenn die BaFin bei Vorliegen bloßer „Anhaltspunkte“ verwaltungsrechtlich tätig wird \r\nbzw. werden muss, erscheinen unverhältnismäßig. Daher regen wir an, die Schwelle des \r\nVerdachtsmaßstabes nicht herabzusetzen bzw. bei „hinreichend begründetem Verdacht“ zu belassen. \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-22"}]},{"statementNumber":"SG2411280017","regulatoryProjectNumber":"RV0013091","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Entlastung des Mittelstands im Rahmen der europäischen und nationalen Gesetzgebung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/53/77/377055/Stellungnahme-Gutachten-SG2411280017.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stand 10/2024  •  Seite 1 / 4\r\n\r\nS Finanzgruppe \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband\r\n\r\nDie Europäische Kommission richtet den Fokus ihrer An-\r\nstrengungen in den bevorstehenden fünf Jahren auf die \r\nWettbewerbsfähigkeit Europas. Nach Jahrzehnten der Glo-\r\nbalisierung wächst der Protektionismus, und Souveränität \r\nimpliziert regional geschlossene Lieferketten. Insbeson-\r\ndere die robusten und oft stark spezialisierten mittelstän-\r\ndischen Wirtschaftsstrukturen in Deutschland, Österreich, \r\nNorditalien, den Niederlanden und den skandinavischen \r\nLändern tragen in diesen Zeiten des Wandels zu Europas \r\nStabilität und zur Innovationskraft bei.  \r\n\r\n \r\n\r\nIn Deutschland gibt es etwa 600 Großunternehmen mit mehr  \r\nals 2000 Beschäftigten. Dem stehen 3,2 Millionen kleine und  \r\nmittlere (KMU) sowie Kleinst-Unternehmen (im Folgenden  \r\nzusammen: „Mittelstand“) gegenüber. Dieses weite Mittel- \r\nstandsfeld prägt Deutschlands Wirtschaft mit seiner Dyna-\r\nmik, Anpassungsfähigkeit und Erneuerungskraft maßgeblich.  \r\nDoch dieser Mittelstand steht unter Druck. Als Hauptfinan-\r\nzierer mittelständischer Strukturen in Deutschland sehen \r\ndie Sparkassen und ihre Verbundpartner mit Sorge, dass \r\nEU-Kommission und -Parlament mit einer massiven Stei- \r\ngerung von detailliertesten Regularien für fast alle Lebens-\r\nbereiche schlichtweg für Überforderung sorgen. Das gilt \r\ninsbesondere für die Wirtschaft: DSGVO, Lieferkettenge-\r\nsetz, Verbraucherschutz, sektorbezogene Verordnungen \r\n\r\nund Richtlinien, der Vollzug zuständiger Aufsichtsbehör-\r\nden – die Anzahl mittelbar oder unmittelbar zu beachten-\r\nder Vorschriften wächst ungebremst. \r\nDabei muss die Wirtschaft auch die dringend erforderliche \r\nTransformation stemmen: Für den Wandel der Realwirtschaft  \r\nin Richtung Nachhaltigkeit prognostiziert der Deutsche \r\nSparkassen- und Giroverband (DSGV) allein bis 2030 einen \r\nInvestitionsbedarf von 1,1 Billionen Euro. Ungefähr die Hälfte \r\nwerden die kleinen und mittleren Unternehmen tragen \r\nmüssen. Während ein Teil aus Eigenmitteln erbracht werden \r\nkann, schätzt der Verband das Finanzierungsvolumen für \r\nKMU auf 290 Milliarden Euro, bei steigender Tendenz bis \r\nzur angestrebten Klimaneutralität. \r\nDie Sparkassen appellieren an die Entscheidungsträger, \r\nmittelständische Strukturen nicht preiszugeben. Anders  \r\nals Großkonzerne oder wirtschaftliche Monostrukturen  \r\nkann der Mittelstand keinen korporatistischen Interessen-\r\ndruck ausüben, mithin stehen ihm auch keine wirksamen \r\nStellhebel zur Verfügung. Die Folge ist: KMU und Kleinstun- \r\nternehmen treten schleichend und leise aus dem Markt aus. \r\nDie Ziele der EU mögen nachvollziehbar sein, die für den \r\nMittelstand unerfüllbaren bürokratischen Regulierungsauf-\r\nwände sind es nicht. Viele Mittelständler sind sozusagen \r\n\r\nHerausgeber: \r\nDeutscher Sparkassen-  \r\nund Giroverband (DSGV) \r\nCharlottenstraße 47 \r\n10117 Berlin\r\nTelefon +49 30 20225- \r\nTelefax +49 30 20225-\r\nwww.dsgv.de\r\n\r\nExecutive Summary  \r\nMittelständische Unternehmen sind ein bedeutender Pfeiler der europäischen Wirtschaft. Sie sorgen für Innovationskraft  \r\nund Beschäftigung. Doch während sie versuchen, sich in einer Welt des Wandels – Nachhaltigkeit, Digitalisierung und  \r\nFinanzierung – zu behaupten, treffen sie auf ein alles überwucherndes Netz aus Bürokratie und Regulierungen: DSGVO,  \r\nLieferkettengesetze, Nachhaltigkeitsberichte. Die Liste ist lang und wird immer komplexer. \r\nPolitischen Praktikern bietet dieses Papier des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands (DSGV) einen klaren Blick auf  \r\ndie Lage und verdeutlicht: Wenn wir nicht handeln, bricht das Rückgrat unserer Wirtschaft unter der Last der Vorschriften.  \r\nDie Botschaft ist ebenso simpel wie dringend: Weniger Bürokratie, mehr Freiraum. Das Argumentationspapier liefert praxis- \r\nnahe Vorschläge, wie der Mittelstand von der Politik entlastet werden kann – von vereinfachten Berichtspflichten bis hin  \r\nzu unterstützenden Finanzierungslösungen. \r\nWer sich politisch mit der Zukunft unserer Wirtschaft beschäftigt, sollte diesen Appell lesen, um konkrete Ansätze zu  \r\nverstehen, die dem Mittelstand den benötigten Freiraum geben – und damit auch die Zukunft Europas sichern.\r\n\r\nArgumente und Positionen\r\nMittelstand braucht Freiraum! Ein dringlicher Appell  \r\naus der Perspektive seiner Finanzierungspartner\r\n\r\n\r\nStand 10/2024  •  Seite 2 / 4\r\n\r\n„too small to comply“, und die zusätzlichen Regulierungs-\r\nkosten lähmen die Gesamtwirtschaft. \r\nWenn aber gerade diejenigen auf der Strecke bleiben, die \r\ndas Rückgrat von Wettbewerbs- und Innovationskraft bilden  \r\nund zugleich Wirtschaft und Finanzsystem stabilisieren, \r\nkann die Politik am Ende nur noch feststellen: Operation \r\ngelungen, Patient tot. Damit es nicht so weit kommt, möch-\r\nten die Sparkassen Lösungsansätze für drei wesentliche \r\nZukunftsbereiche vorschlagen: Nachhaltigkeit, Digitalisie-\r\nrung und Finanzierung. \r\nSoziale und ökologische Verantwortung\r\nDie gesamte Wirtschaft muss sich bekanntlich auf nach-\r\nhaltigere und sozialere Arten des Wirtschaftens einstellen. \r\nDer deutsche Mittelstand stellt sich tagtäglich seiner sozi-\r\nalen und ökologischen Verantwortung. Themen in diesem \r\nZusammenhang sind beispielsweise Dekarbonisierung, \r\nökologisches Bauen, nachhaltige Tierhaltung, regionale \r\nProdukte, Diversität und Arbeitsschutz. \r\nBeispiel Klassifizierungs- und Berichtsstandards: Ange-\r\nsichts der in Rede stehenden Volumina erscheint es umso \r\nwichtiger, den Transformationsfortschritt der deutschen \r\nWirtschaft transparenter zu machen. Ohne freiwillige und  \r\npragmatisch anwendbare Klassifizierungs- und Berichts-\r\nstandards fehlt es dem Mittelstand hier nicht nur an Orien- \r\ntierung, sondern vor allem auch an Möglichkeiten, den Fort- \r\nschritt zu dokumentieren und damit öffentlich zu machen.\r\nBeispiel Lieferkettenvorgaben: Vorgaben zur Nachverfol-\r\ngung von Lieferketten sollen den Schutz der Menschen-\r\nrechte verbessern, indem sie Unternehmen zur Einhaltung \r\nvon Menschenrechts- und Umweltstandards in ihrer ge-\r\nsamten Lieferkette verpflichten. Gemäß dem nationalen \r\nLieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) müssen Unter-\r\nnehmen mit Sitz in Deutschland jährlich einen Bericht über \r\ndie Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erstellen. \r\nDie neue EU-Lieferkettenrichtlinie geht in einigen Punkten  \r\nsogar über das deutsche LkSG hinaus und wird dieses weiter  \r\nverschärfen. Zwar fallen erst Unternehmen mit mehr als \r\n1000 Mitarbeitenden unter das LkSG. Dennoch ist der Mit-\r\ntelstand oftmals indirekt ebenso betroffen, weil er Teil der \r\nLieferkette von berichtspflichtigen Unternehmen ist (s. u.). \r\nDiese Anforderungen stellen Mittelständler zum Teil vor \r\nenorme bürokratische und finanzielle Herausforderungen. \r\nWenn Mittelständler ihren Zuliefererstatus behalten oder \r\nnicht von Ausschreibungen ausgeschlossen werden möch-\r\nten, müssen sie sich diesen Anforderungen vollumfänglich \r\nunterwerfen. \r\nUm den Mittelstand effektiv vor einer indirekten Anwen-\r\ndung der Vorgaben zur Nachverfolgung von Lieferketten \r\nzu bewahren, könnte beispielsweise eine Bagatellgrenze \r\n\r\neingeführt werden, ab der Zulieferbeziehungen von Mit-\r\ntelständlern von den Informationsanforderungen ausge-\r\nnommen sind. Auch die in der Wachstumsinitiative der \r\nBundesregierung avisierten verbindlichen Standards zur \r\nInformationsgewinnung bei Mittelständlern in der Liefer-\r\nkette könnten helfen, den Aufwand zu begrenzen. \r\nBeispiel Nachhaltigkeitsberichterstattung: Die Corporate \r\nSustainability Reporting Directive (CSRD) vereinheitlicht als  \r\nEU-Richtlinie die Pflichten in der Nachhaltigkeitsberichter-\r\nstattung für Unternehmen in der EU und weitet sie deutlich \r\naus. Die Richtlinie hat zum Ziel, einheitliche, vergleichbare \r\nund verlässliche Nachhaltigkeitsinformationen von Unterneh- \r\nmen zu erhalten, um Stakeholdern eine bessere Bewertung  \r\nvon Nachhaltigkeitsleistungen zu ermöglichen. Die verbind- \r\nlichen und komplexen Berichtsinhalte stellen alle Unterneh- \r\nmen vor erhebliche Herausforderungen, Mittelständler aber \r\nvor besonders große. \r\nUm den Mittelstand zu entlasten, sind nicht börsennotierte \r\nkleinste, kleine und mittlere Unternehmen zu Recht zwar von  \r\nder Berichtspflicht ausgenommen. In der Praxis fällt aber \r\nauch der Mittelstand unter eine indirekte Berichtspflicht, \r\ninsofern er oftmals Teil der Lieferkette berichtspflichtiger \r\nGroßunternehmen ist. CSRD-berichtspflichtige Unterneh- \r\nmen fordern beispielsweise Informationen über den CO2-\r\nFußabdruck ihrer mittelständischen Zulieferer, um ihre \r\neigene Treibhausgasbilanz aufstellen zu können. \r\nBei einer notwendigen Novellierung der CSRD sollte für den  \r\nMittelstand eine Begrenzung der relevanten Lieferkette \r\n(„Value Chain Cap“) festgelegt werden, um einen unkontrol-\r\nlierten Trickle-down-Effekt, der die Mittelständler überlas- \r\nten würde, zu verhindern und um Rechtssicherheit für die \r\nberichtspflichtigen Unternehmen zu schaffen.\r\nDigitalisierung meistern\r\nMittlerweile gibt es 113 europäische Gesetze, die den digi- \r\ntalen Sektor regulieren sollen. Die Mehrheit der Verordnun-\r\ngen, Richtlinien und Durchführungsbeschlüsse wurde in \r\nder vorigen Legislatur auf den Weg gebracht. Die Gesetze \r\ngreifen ineinander und befassen sich mit verschiedenen \r\nAspekten der digitalen Transformation, von Datenschutz \r\nund Cybersicherheit bis zu E-Commerce und künstlicher  \r\nIntelligenz (KI). Der Gesetzgeber verbindet mit der Vielzahl \r\nder Vorhaben das Ziel, Verbraucher und Bürger zu schützen,  \r\neinen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, Innovationen zu \r\nfördern sowie Kriminalität und Terrorismus zu bekämpfen. \r\nWer in dieser Vielfalt auch nur annähernd den Überblick \r\nbehalten will, benötigt enorme personelle und finanzielle \r\nRessourcen oder eine eigene Compliance-Abteilung. Ge-\r\nrade mittelständische Unternehmen verfügen i. d. R. über \r\nbeides nicht. Auch hier ist eine Anpassung der Vorgaben \r\nan das tatsächlich durch den Mittelstand Leistbare erfor-\r\nderlich. \r\n\r\nPositionspapier des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes\r\n\r\n\r\nStand 10/2024  •  Seite 3 / 4\r\n\r\nBeispiel KI-Verordnung: Entwickler und Betreiber von \r\nKI-Systemen werden mit regulatorischen Anforderungen \r\nkonfrontiert, die nur von großen Konzernen erfüllt werden \r\nkönnen. Konzerne sind grundsätzlich besser dafür gerüstet, \r\ndie KI-Verordnung einzuhalten. Deren Komplexität ist so \r\nenorm, dass Mittelständler davor zurückscheuen müssen, \r\nüberhaupt KI-Systeme zu nutzen. \r\nNeben einer einheitlichen, innovationsfreundlichen und \r\nrechtssicheren Umsetzung der neuen Vorgaben in der \r\ngesamten EU ist sicherzustellen, dass die Erfüllung gesetz-\r\nlicher Pflichten (z. B. Zertifizierung und Dokumentation) \r\nbeim Betrieb von KI-Systemen keine derart hohen Kosten \r\nverursacht, dass der Mittelstand Wettbewerbsnachteile \r\nerleidet. So ist bei den Leitlinien künftig darauf zu achten, \r\ndass nicht jedwede Art von Software unter die KI-Definition \r\nfällt. Allein ein differenzierterer Blick auf technische An-\r\nwendungen würde Mittelständler signifikant entlasten. \r\nBeispiel Data Act: Mit dem Data Act sollen die rechtlichen \r\nRahmenbedingungen des Datenzugangs und der Daten-\r\nnutzung in Wertschöpfungsketten neu geregelt werden. \r\nFür Mittelständler ist das Recht auf Datenzugang und auf \r\ndie Anwendung nutzergenerierter Daten von großer Be-\r\ndeutung. Viele Mittelständler verfügen aber nicht über die \r\nerforderliche Datenlogistik. Sie stoßen leicht an die Gren-\r\nzen des Datenzugangsrechts. Die Anforderungen dürfen \r\nnicht dazu führen, dass Geschäftsgeheimnisse preisgege-\r\nben werden. Offenheit des digitalen Transformationspro-\r\nzesses bedeutet, dass eine kleinteilige Regulierung die \r\nVielzahl innovativer Digitallösungen nicht schon im Keim \r\nersticken darf. Die Digitalregulierung darf die europäische \r\nWirtschaft nicht sogar schwächen, sondern muss einen \r\nBeitrag zur Stärkung des Wettbewerbs leisten. Das gilt vor \r\nallem für den Mittelstand.\r\nFinanzierung ermöglichen\r\nDer Transformationsdruck auf Unternehmen ist angesichts \r\nvon Klimawandel, Digitalisierung und Globalisierung \r\nvielfältig. Konzerne und große Unternehmen können bei \r\nTransformationsprojekten auf Kreditfinanzierungen und \r\nzusätzlich auf den Kapitalmarkt zurückgreifen. Dagegen \r\ngibt der Kapitalmarkt Finanzierungen in der vom Mittel-\r\nstand benötigten Größenordnung regelmäßig nicht her. \r\nDie Kreditfinanzierung wird auch weiterhin essenzieller \r\nPfeiler wirtschaftlicher Stabilität bleiben. Um diese Basis-\r\nfinanzierung nicht zu gefährden, sind negative (Neben-)\r\nEffekte der Gesetzgebung zu erkennen und zu vermeiden. \r\nEin schneller wie leichter Zugang zu Finanzierungsmitteln \r\nist Voraussetzung für eine erfolgreiche Transformation der \r\neuropäischen Wirtschaft. Erforderlich ist insoweit, dass sich \r\ndie Vorgaben zur Kreditvergabe nicht unnötig weiter ver-\r\nkomplizieren und verschärfen. Auch muss darauf geachtet \r\nwerden, dass die aufsichtsrechtlichen Vorgaben proportio-\r\nnal ausgestaltet werden.\r\n\r\nNeben der Regulierung des Kreditgeschäfts gilt die Anforde- \r\nrung der sorgfältigen Berücksichtigung von Auswirkungen \r\ngeplanter Gesetze auf die Kreditvergabe auch für mittelba-\r\nre Auswirkungen durch Regulierungen in anderen Themen-\r\nfeldern:\r\nBeispiel Bankenregulierung: Mittelständische Kreditinsti-\r\ntute wie Sparkassen unterliegen einer extrem hohen Regu-\r\nlierungs- und Bürokratiedichte. Da sie nicht über Strukturen \r\nwie internationale Großbanken verfügen, sind sie hierdurch \r\nhäufig stark belastet. Mögliche Folgen sind die Einschrän-\r\nkung von Dienstleistungen und Finanzierungsspielräumen \r\nbis hin zu Fusionen und immer größeren Einheiten. Dies \r\nbetrifft auch strukturverändernde Eingriffe wie bspw. die \r\nZentralisierung der europäischen Einlagensicherung (EDIS) \r\noder den CMDI-Review. Dabei gilt es, Strukturen, die die \r\nVersorgung des Mittelstands mit Finanzdienstleistungen \r\nund Finanzierungen in der Fläche sicherstellen, zu un-\r\nterstützen. Ziel muss daher auch hier sein, bürokratische \r\nLasten abzubauen und Regelungen proportional auszuge-\r\nstalten. Weniger ist hier in der Regel mehr.\r\nBeispiel Richtlinienvorschlag zum Insolvenzrecht: Der \r\naktuelle Richtlinienentwurf zur Harmonisierung bestimm-\r\nter Aspekte des Insolvenzrechts will u. a. ein einheitliches \r\nLiquidationsverfahren für Kleinstunternehmen und ein \r\nharmonisiertes sogenanntes Pre-Pack-Verfahren für den \r\nvereinfachten Verkauf von Unternehmensteilen in der In-\r\nsolvenz einführen. \r\nDoch diese Vorschläge für Liquidations- und Pre-Pack-\r\nVerfahren erschweren durch hohe Missbrauchsanfälligkeit \r\nwegen fehlender Kontrollinstanzen wie Insolvenzverwalter \r\nund Gläubigerbeteiligung sowie unzureichende Berück-\r\nsichtigung der Interessen gesicherter Gläubiger die Ver-\r\ngabe von Krediten und können darüber hinaus zu einem \r\nfrühzeitigen Rückzug aus Kreditengagements im Fall von \r\nZahlungsschwierigkeiten führen. Daher ist der Vorschlag \r\nzur Regulierung des Liquidationsverfahrens für Kleinstun-\r\nternehmen in vielen Mitgliedsstaaten auf große Bedenken \r\ngestoßen und sollte nicht fortgeführt werden. Doch auch \r\nder Vorschlag für das Pre-Pack-Verfahren muss im Hinblick \r\nauf die Ordnungsmäßigkeit des Insolvenzverfahrens, die \r\nBerücksichtigung der Gläubigerinteressen und die Insol-\r\nvenzfestigkeit von Kreditsicherheiten dringend nachge-\r\nbessert werden, denn dies sind wesentliche Faktoren für \r\nKreditengagements. \r\nBeispiel aufsichtsrechtlicher KMU-Begriff: Mit der Neu- \r\nfassung des Bankenpakets CRR III wird richtigerweise an \r\ndem bewährten Risikogewicht für Kredite an KMU festge-\r\nhalten. Allerdings ist der KMU-Begriff innerhalb der CRR \r\nund anderer aufsichtsrechtlicher Regulierungen nicht \r\neinheitlich definiert. Anstatt eine Definition allein an die \r\nHöhe des Jahresumsatzes von 50 Millionen Euro zu knüp-\r\nfen, sind teilweise weitere Kriterien heranzuziehen. Dies \r\n\r\nPositionspapier des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes\r\n\r\n\r\nStand 10/2024  •  Seite 4 / 4\r\n\r\nführt in der Praxis der Kreditinstitute zu hohem Aufwand. \r\nHilfreich wäre insofern eine einheitliche KMU-Definition \r\nfür aufsichtsrechtliche Zwecke, die allein auf die Höhe des \r\nJahresumsatzes von 50 Millionen Euro abstellt. Das würde \r\nzu einer erheblichen Entlastung aller Beteiligten beitragen, \r\nohne aufsichtsrechtlich zu schaden.\r\nFazit\r\nDer Mittelstand ist das Rückgrat der deutschen und der \r\neuropäischen Wirtschaft und unerlässlich für Innovation, \r\nBeschäftigung und sozialen Zusammenhalt. Doch trotz  \r\nder enormen Bedeutung des Mittelstands wird dieser \r\ndurch die wachsende Regulierungsdichte, insbesondere \r\nauf europäischer Ebene, zunehmend belastet. Ob durch  \r\ndie Anforderungen an Nachhaltigkeitsberichterstattung, \r\ndie KI-Verordnung oder den europäischen Data Act – die \r\nwachsende Detailregulierung narkotisiert die Wirtschaft \r\nund hemmt so die Wettbewerbsfähigkeit und Innovations-\r\nkraft des Mittelstands.\r\nDie europäische Wirtschaft benötigt mehr Pragmatismus \r\nund weniger Vorschriften, um die gesetzten Ziele wie wirt-\r\nschaftliches Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Innovati-\r\nonsförderung und ökologische Nachhaltigkeit zu erreichen. \r\nEin wesentliches Hindernis ist das fehlende Augenmaß des \r\neuropäischen Gesetzgebers bei regulatorischen Tätigkei-\r\nten. Die zunehmende Detailregulierung trägt nur wenig \r\ndazu bei, die ambitionierten wirtschaftlichen Ziele der EU \r\nzu erreichen. Vielmehr fördert sie eine Überbürokratisie-\r\nrung, die den Handlungsspielraum des Mittelstands ein-\r\nschränkt.\r\nDringend nötig ist daher eine Ex-post-Überprüfung von \r\nRichtlinien und Vorgaben auf ihre Auswirkungen auf den \r\nMittelstand. Dabei müssen Bagatellgrenzen und Schwellen-\r\n\r\nwerte festgelegt werden, um zu verhindern, dass der Mit-\r\ntelstand unverhältnismäßig belastet wird. Zudem müssen \r\nspezielle Vorgaben geschaffen werden, um Mittelständlern \r\nmehr Rechtssicherheit zu bieten, beispielsweise durch die \r\nEinführung von Regulierungs-Sandboxes, die Innovationen \r\nund neue Geschäftsmodelle unter gesicherten Rahmenbe-\r\ndingungen erproben lassen.\r\nDie Diversität der Unternehmenslandschaft ist eine zentra-\r\nle Stärke der deutschen und europäischen Wirtschaft und \r\nmacht sie krisenresistenter. Um diese Vielfalt zu bewahren, \r\nmuss der Fokus der Regulierung darauf liegen, Hindernisse \r\nabzubauen, anstatt neue zu schaffen. Insbesondere muss \r\nsichergestellt werden, dass die Kreditfinanzierung, auf die \r\nder Mittelstand in besonderer Weise angewiesen ist, nicht \r\ndurch regulatorische Vorgaben behindert wird. Mehr Prag-\r\nmatismus und weniger Vorschriften sind entscheidend, um \r\ndie wirtschaftlichen Ziele der EU zu erreichen und den Mit-\r\ntelstand zu stärken.\r\n\r\nPositionspapier des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes\r\n\r\nKontakt\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband\r\n\r\nTelefon: 030.20225 \r\n@dsgv.de\r\nwww.dsgv.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-20"}]},{"statementNumber":"SG2411180006","regulatoryProjectNumber":"RV0013268","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) und zur Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c8/c9/374436/Stellungnahme-Gutachten-SG2411180006.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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November 2024 \r\n\r\nZu Art. 1 (Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz) \r\n\r\n \r\n\r\nAllgemein \r\n\r\n \r\n\r\nBedauerlicherweise lässt sich das Gesetz nur bedingt gut lesen, da es u. a. viele Rechtsverweise bein-\r\nhaltet, so dass die Einbeziehung diverser anderer Gesetze und der Richtlinien von Nöten ist. \r\n\r\n \r\n\r\nTeilweise sind die Begriffsbestimmungen (insb. in § 6 KStTG) unpräzise und interpretationsbedürftig \r\noder erschließen sich nicht direkt aus dem Gesamtkontext der Regulatorik. Beispielsweise wird in § 6 \r\nAbs. 5 KStTG (und fortfolgende Absätze) ausgeführt: „Ein als natürliche Person agierender Krypto-\r\nwert-Nutzer ist ein Kryptowert-Nutzer, der eine natürliche Person ist“. Aus dieser Definition geht we-\r\nder der Sinn und Zweck der Regelung noch der abzubildende Lebenssachverhalt hervor. \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: Die Ausformulierung der Vorschriften sollte dahingehend überarbeitet werden, dass die Re-\r\ngelungen aus sich heraus erklärbar sind. \r\n\r\n \r\n\r\nBei der ersten Durchsicht wird deutlich, dass die Meldepflicht auf die Person abzustellen scheint, nicht \r\nauf das Konto, was eine grundsätzliche Unterscheidung zu den CRS/FATCA-Regelungen darstellt.  \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: Wir bitten, bei der Neuregelung und etwaigen Änderungen stets sicherzustellen, dass auf \r\neinen Gleichlauf der beiden Regime geachtet wird. Es ist für die Praxis essenziell, dass die KStTG-Vor-\r\nschriften in Anlehnung an die CRS-Regelungen festgelegt werden. Das sollte sowohl hinsichtlich der \r\nPflichten als auch der Konsequenzen gelten, wie beispielsweise der Bußgeldvorschrift gem. § 23 \r\nKStTG-E. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass selbst geringe Abweichungen enormen Aufwand und \r\nunnötige Rechtsunsicherheit auslösen.  \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 13  Plausibilität der Selbstauskunft –  \r\n\r\n \r\n\r\nGem. § 13 Abs. 1 KStTG-E hat zur Bestätigung der Plausibilität der Angaben der Selbstauskunft der \r\nAnbieter der Krypto-Dienstleistungen alle in seiner Verfügungsmacht stehenden oder öffentlich verfüg-\r\nbaren Informationen, einschließlich der nach den Verfahren zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegen-\r\nüber Kunden erhobenen und verwahrten Informationen, heranzuziehen. Es ist unklar, auf was sich die \r\nPrüfung genau bezieht. Die aktuelle Formulierung es sind „alle in der Verfügungsmacht oder öffentlich \r\nverfügbaren Informationen“ heranzuziehen führt in die Irre und geht dem Wortlaut nach zu weit.  \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: § 13 Abs. 1 KStTG sollte ersatzlos gestrichen werden. Die Prüfungsparameter sollten viel-\r\nmehr in Anlehnung an die Vorgaben zur CRS-Prüfung erfolgen. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 15 – Aussetzung für die Gültigkeit von Selbstauskünften \r\n\r\n \r\n\r\nIm geplanten § 15 Abs. 1 KStTG wird ausgeführt, dass eine Selbstauskunft nur dann gültig ist, wenn \r\nsie „unterzeichnet oder anderweitig ausdrücklich bestätigt wurde“.  \r\n\r\n \r\n\r\nNach dem FKAustG können Selbstauskünfte grundsätzlich formfrei erfolgen. Dies sollte auch im KStTG \r\nso weiter gehandhabt werden, da nur so eine medienbruchfreie Verarbeitung der Informationen bei \r\nden Instituten gewährleistet werden kann. Im Gesetzestext sollte daher eine Festlegung auf eine \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 5 \r\nStellungnahme Stellungnahme zum Referentenentwurf des DAC 8-Umsetzungsgesetzes vom 15. November 2024 \r\n\r\nunterzeichnete Selbstauskunft unterbleiben. Ebenso ist unklar, was mit einer „ausdrücklichen Bestäti-\r\ngung“ gemeint sein soll. \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: Die Formulierung in § 15 Abs 1 KStTG-E sollte nur darauf abstellen, dass eine Selbstaus-\r\nkunft abgegeben worden sein muss. Formfreie Selbstauskünfte sollten grundsätzlich möglich sein. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 22 – Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfristen \r\n\r\n \r\n\r\nIm geplanten § 22 Abs. 1 Nr. 1 wird gefordert, dass eine Beschreibung der Prozesse erstellt wird, ein-\r\nschließlich der automationstechnischen, operativen und organisatorischen Vorkehrungen, insbeson-\r\ndere der relevanten Geschäftsbeziehungen, Zuständigkeiten und Fristen, sowie aller Änderungen \r\nhierzu, die zur Erfüllung der in den Abschnitten 2 und 3 genannten Pflichten in Bezug auf einen Melde-\r\nzeitraum angewendet werden. \r\n\r\n \r\n\r\nDer Gesetzestext ist nicht konkret genug, damit die Verpflichteten das von ihnen Verlangte umsetzen \r\nkönnen. Auch die Gesetzesbegründung enthält keine näheren Ausführungen. So sollte z. B. erläutert \r\nwerden, inwieweit auf die einzelne „relevante Geschäftsbeziehung“ eingegangen werden muss. Der \r\nUmfang der festzuhaltenden Daten muss genau beschrieben und begrenzt werden. Denn es ist zu be-\r\nachten, dass Kryptowerte zwar jetzt noch vergleichsweise junge und neue Anlageinstrumente sind, \r\naber schon bald ein Massengeschäft darstellen könnten. Im Massengeschäft wäre jedoch ein weitest-\r\ngehend automatisiertes Verfahren notwendig und ein kundenindividuelles Eingehen auf jede einzelne \r\nGeschäftsbeziehung aus Ressourcengründen nicht darstellbar.  \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: Es sollte in der Gesetzesbegründung unter Beachtung bestehender Prozesse in der Praxis \r\nund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit klargestellt werden, welche Anforderungen an eine Pro-\r\nzessbeschreibung gestellt werden und wie sich die automationstechnischen, operativen und organisa-\r\ntorischen Vorkehrungen dazu verhalten und welche Beschreibungstiefe hinsichtlich der relevanten Ge-\r\nschäftsbeziehungen gefordert wird. Spätestens in einem Anwendungsschreiben zum KStTG muss dies \r\nerfolgen. \r\n\r\n \r\n\r\nZu Art. 3 (Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes) \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 1 Abs. 2a - neu  \r\n\r\n \r\n\r\nKünftig sollen auch Drittstaaten, die die mehrseitige Zusatzvereinbarung unterschrieben haben, in den \r\nAnwendungsbereich mit aufgenommen werden. Derzeit werden die finalen Staatenaustauschlisten im-\r\nmer erst zur Jahresmitte veröffentlicht. Es verbleibt für die Institute daher nur eine kurze Zeit bis zur \r\nAbgabe der Jahresmeldung.   \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: Den verpflichteten Finanzinstituten sollte eine einheitliche Liste mit den Staaten, in die die \r\nInformationen gemeldet werden müssen, am Anfang eines jeden Jahres zur Verfügung gestellt wer-\r\nden. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 2 Nr. 1 a) - neu \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 5 \r\nStellungnahme Stellungnahme zum Referentenentwurf des DAC 8-Umsetzungsgesetzes vom 15. November 2024 \r\n\r\nPetitum: Auch hier sollte statt der Formulierung „eine gültige Selbstauskunft vorgelegt“ besser die \r\nFormulierung „eine gültige Selbstauskunft abgegeben“ erfolgen, da Selbstauskünfte nicht zwingend \r\nkörperlich, d. h. in Schriftform abgegeben werden müssen (Begründung vgl. oben zum KStTG).  \r\n\r\n \r\n\r\nZudem sollte bereits an dieser Stelle kurz durch die Verwendung des Zusatzes “ausländische“ klarge-\r\nstellt werden, dass die Erfassung von Steueridentifikationsnummern nur dann erforderlich ist, wenn \r\ndie Kunden steuerlich im Ausland ansässig sind. Inländische Steueridentifikationsnummern werden \r\nnicht ausgetauscht und führen bei inländischen Rechtsträgern, an denen Personen mit steuerlicher An-\r\nsässigkeit im Ausland wirtschaftlich berechtigt sind, in der Regel zu dem Problem, dass für den inlän-\r\ndischen Rechtsträger keine Steueridentifikationsnummer angegeben werden kann, weil die Wirt-\r\nschafts-ID noch nicht ausgeteilt ist und Umsatzsteueridentifikationsnummern nicht in allen Fällen exis-\r\ntieren (insbesondere bei Rechtsträgern wie einer GbR oder Personenzusammenschlüssen, die nicht ge-\r\nwerblich tätig sind, aber als Rechtsträger zu qualifizieren sind).  \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 2 Nr. 1 b) - neu \r\n\r\n \r\n\r\nKünftig sollen die Funktion oder die Funktionen gemeldet werden, aufgrund derer ein bestimmter wirt-\r\nschaftlich Berechtigter gemeldet wird. Hierbei bleibt offen, wie der Begriff „Funktion oder Funktionen“ \r\ndefiniert ist. Die Finanzinstitute verfügen regelmäßig nicht über vollständige Informationen, warum \r\nund in welcher Funktion wirtschaftlich Berechtigte von den Kunden angegeben werden. Bei bereits be-\r\nstehenden Kontoverbindungen ist offen, ob es den Finanzinstituten gelingt, diese Informationen recht-\r\nzeitig beschaffen zu können (trotz der dankenswerterweise diesbezüglich gewährten Fristverlänge-\r\nrung). Denn über ein wirksames Druckmittel gegenüber den Kunden verfügen die Institute nicht. \r\n\r\n \r\n\r\nIm Übrigen ist es unseres Erachtens für das vom FKAustG verfolgte Ziel nicht entscheidend, ob und \r\naufgrund welcher Funktion oder Funktionen der wirtschaftlich Berechtigte gemeldet wird, da es ausrei-\r\nchend sein sollte, dass er gemeldet wird. Die weitergehenden Informationen sind für den Zweck des \r\nFKAustG nicht zwingend erforderlich und belasten die Institute mit zusätzlicher Bürokratie. Da Kredit-\r\ninstitute diese Information bisher nicht systematisch abfragen, werden sie vor Herausforderungen ge-\r\nstellt sein, die sich u. E. nicht rechtfertigen lassen. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 7  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Melde- und Sorgfaltspflichten dieses Gesetzes sollen hiernach nur insoweit gelten, wie meldende \r\nFinanzinstitute nicht auf Grundlage des KStTG Sorgfalts- und Meldepflichten unterliegen. Der Begrün-\r\ndung nach wird dies zwar dahingehend konkretisiert, dass soweit im KStTG bereits Regelungen enthal-\r\nten sind, die das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz zum lex specialis bestimmen, diese hier-\r\nvon unberührt bleiben. Jedoch ergibt sich dies nicht aus dem Gesetzestext selbst. \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: Wir bitten, § 7 FKAustG entsprechend der Gesetzesbegründung dahingehend zu spezifizie-\r\nren, dass von dem Vorrang des KStTGzum FKAustG die Regelungen unberührt bleiben, die Finanzinsti-\r\ntuten den Rückgriff im KStTG auf das FKAustG einräumen.   \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 8 Abs. 1 Satz 1 \r\n\r\n \r\n\r\nDurch Änderungen des § 8 FKAustG sollen die Meldepflichten der Institute um weitere zusätzliche An-\r\ngaben in Bezug auf meldepflichtige Konten erweitert werden, wie beispielsweise die Art des \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 5 \r\nStellungnahme Stellungnahme zum Referentenentwurf des DAC 8-Umsetzungsgesetzes vom 15. November 2024 \r\n\r\nFinanzkontos. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass diese verschärfenden Erweiterungen der Melde-\r\npflichten für die Kreditinstitute erheblichen Anpassungen/Erweiterungen der existierenden IT-Systeme \r\nnotwendig machen, die wiederum mit hohen Kosten verbunden sein werden. Zur Klärung der Verhält-\r\nnismäßigkeit bedarf es unseres Erachtens dringend einer Kosten-Nutzen-Abwägung. Schließlich brin-\r\ngen jegliche Bürokratieabbauvorhaben nichts, wenn bürokratieaufbauende Regelungen unkritisch ein-\r\ngeführt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: Wir empfehlen eine kritische Überprüfung der Tatbestandserweiterung unter Heranziehung \r\ndes Verhältnismäßigkeitsprinzips.  \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 19 Nr. 19 f) - neu \r\n\r\n \r\n\r\nKünftig soll ein Einlagenkonto, das E-Geld repräsentiert, gemeldet werden. Dazu wird der Begriff Ein-\r\nlagenkonto in § 19 Nr. 19 FKAustG entsprechend erweitert. Die für E-Geld geltende Erleichterungsre-\r\ngelung stellt dabei auf den US-Dollar als Referenzkurs ab. Wir verstehen dies so, dass innerhalb eines \r\ngleitenden Zeitraums von 90 Tagen der Gegenwert des E-Geldes an einem beliebigen Tag den Wert \r\nvon 10.000 US-Dollar nicht überschreiten darf.  \r\n\r\n \r\n\r\nBeispiel: Ein Kunde hat E-Geld im Gegenwert von 9.000 US-Dollar am 1. Tag des 90 Tage Zeitraums. \r\nDer Wert des E-Geldes steigt bis zum 85. Tag um 12 % und damit über 10.000 US-Dollar. Obwohl der \r\nGegenwert am 1. Tag deutlich unter der Aufgriffsgrenze lag, wird das Konto zu einem meldepflichtigen \r\nKonto, da es am 85. Tag die 10.000 US-Dollar-Grenze überschritt.  \r\n\r\n \r\n\r\nSollte die Regelung jedoch dahingehend zu verstehen sein, dass nur die einmalige Überschreitung der \r\n10.000 US-Dollar-Grenze an einem Tag gemeint ist, bedürfte es des 90 Tage-Zeitraums nicht. \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: Insgesamt erscheint die vorgesehene Gesetzesregelung mit einem Zeitraum von 90 Tagen \r\numsetzbar. Es ist jedoch nicht klar, was mit “einem anderen geeigneten Meldezeitraum“ gemeint sein \r\nsoll. Wir bitten daher um einen Hinweis in der Begründung des Regierungsentwurfs. \r\n\r\n \r\n\r\nEbenso begrüßen wir, dass die Vereinfachungsregelung dazu dienen soll, die Bürokratie bei betrags-\r\nmäßig geringen Auswirkungen einzudämmen. Es stellt sich jedoch die gleichheitsrechtliche Frage, \r\nwieso künftig Kontoinhaber von E-Geld, die unter der 10.000 US-Dollar-Nichtaufgriffsgrenze liegen, \r\nnicht gemeldet werden müssen und dadurch einen Vorteil gegenüber allen anderen Kontoinhabern ha-\r\nben, die ab dem ersten Euro gemeldet werden müssen. Denn bei allen anderen Währungen, die durch \r\nnatürliche Personen erworben werden, gibt es bekanntlich keine Nichtaufgriffsgrenze (und bei FATCA \r\nbeträgt sie sogar 50.000 US-Dollar). \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: Die Bundesrepublik Deutschland sollte sich dafür einsetzen, dass bei allen Finanzkonten \r\nkünftig nur noch dann gemeldet werden muss, wenn es sich um Beträge über 10.000 US-Dollar han-\r\ndelt. Dies wäre für die Institute eine Bürokratieentlastung, würde den Blick auf die wesentlichen Fälle \r\nschärfen und stünde dann auch in einem angemessenen Verhältnis zur durch das JStG 2024 vorge-\r\nnommenen betragsmäßigen Erhöhung der Bußgeldandrohungen. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-15"}]},{"statementNumber":"SG2505150006","regulatoryProjectNumber":"RV0013268","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) und zur Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ea/32/518074/Stellungnahme-Gutachten-SG2505150006.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer: \r\nBundesverband deutscher Banken e. V. \r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin \r\nTelefon: +49 30 1663-0 \r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\nMeldepflicht bei mehreren Anbietern von Krypto-Dienstleis-\r\ntungen bei einer meldepflichtigen Transaktion  \r\n\r\n \r\n\r\nnach § 4 KStTG-RefE ist jeder Anbieter von Krypto-Dienstleistungen \r\nmeldepflichtig. Als Krypto-Dienstleistungen gelten gemäß Artikel 3 \r\nAbs. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 folgende Tätigkeiten: \r\na) Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden,\r\nb) Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte,\r\nc) Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag,\r\nd) Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte,\r\ne) Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden,\r\nf) Platzierung von Kryptowerten,\r\ng) Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für\r\nKunden,\r\nh) Beratung zu Kryptowerten,\r\ni) Portfolioverwaltung von Kryptowerten,\r\nj) Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für\r\nKunden.\r\nEs können mehrere Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bei einer \r\nmeldepflichtigen Transaktion beteiligt sein. Allerdings werden nicht \r\nalle Anbieter über sämtliche meldepflichtigen Informationen i.S.v. \r\n§ 19 KStTG-RefE verfügen. Wenn z. B. lediglich eine allgemeine Be-\r\nratung zu Kryptowerten erfolgt, kann der Bezug zu einer konkreten\r\nTransaktion gänzlich fehlen.\r\n\r\nBundesverband deutscher Banken e. V. | PF 040307 | 10062 Berlin \r\nBundesministerium der Finanzen \r\n\r\n \r\n\r\nPer E-Mail:  \r\n\r\n14. Mai 2025\r\n\r\n\r\nSeite 2 von 2 \r\nEs kann vom Gesetzgeber nicht intendiert sein, dass mehrfache Meldungen über ein und dieselbe \r\nTransaktion von unterschiedlichen Anbietern abgegeben werden. Es sollte vielmehr derjenige zur \r\nAbgabe einer Meldung verpflichtet werden, der sowohl sämtliche kundenbezogenen Daten hat \r\n(Name, Anschrift, Steuer-ID etc.) als auch Angaben zur Transaktion machen kann (wie bspw. \r\nBezeichnung der Art des Kryptowertes, gezahlte und erhaltene Gesamtbruttobeträge, Anzahl der \r\nEinheiten und der meldepflichtigen Transaktionen, aggregierte beizulegende Marktwerte von Er-\r\nwerben und Verkäufen etc.). Zudem muss diese Person auch die Mitwirkungspflichten nach \r\n§ 17 KStTG-RefE gegenüber dem Nutzer durchsetzen können, um für die Abgabe der Meldung\r\nvollständige Informationen oder Unterlagen zu erlangen.\r\nUm den Verwaltungsaufwand und die Bürokratie für Finanzbehörden sowie Krypto-Dienstleister \r\neffizient zu gestalten, sollte die Meldepflicht dahingehend vereinfacht werden, dass jede Trans-\r\naktion nur einmal gemeldet und verarbeitet werden muss. Anderenfalls droht der Erfüllungsauf-\r\nwand für Wirtschaft und Verwaltung zur Umsetzung des geplanten Gesetzes unnötig in die Höhe \r\ngetrieben zu werden. Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist die vorgeschlagene verein-\r\nfachte Meldepflicht sinnvoll, um eine umfassende Entbürokratisierung zu erzielen. So wurde aus \r\ndiesem Grund auch für die Meldungen von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen vorgese-\r\nhen, dass nur ein Intermediär zur Mitteilung derselben Steuergestaltung verpflichtet ist und nicht \r\netwa alle potenziell betroffenen Intermediäre parallel zueinander Meldungen abgeben müssen \r\n(vgl. § 138f Abs. 9 AO). \r\nPetitum: Wir plädieren dafür, entweder in § 4 KStTG-RefE direkt oder in der Gesetzesbegrün-\r\ndung einen Passus aufzunehmen, der die Meldepflicht einem konkreten Krypto-Dienstleister zu-\r\nweist.  \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen \r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft \r\nBundesverband deutscher Banken "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-14"}]},{"statementNumber":"SG2507150016","regulatoryProjectNumber":"RV0013268","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) und zur Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/05/50/585050/Stellungnahme-Gutachten-SG2507150016.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"0BStellungnahme \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines \r\n1B\r\n\r\nGesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) \r\n2023/2226 \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\nBerlin, 14. Juli 2025 \r\n\r\nFederführer: \r\nBundesverband deutscher Banken e. V. \r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin \r\nTelefon: +49 30 1663-0 \r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 10 \r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025 \r\n\r\nI. Zum Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz – KStTG (Artikel 1)\r\n\r\nZu § 1 Abs. 2 und Abs. 9 KStTG [Begriffsbestimmung] - Verwahrer/Verwalter als Verpflich-\r\nteter \r\nNach dem Entwurf des KStTG sollen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verpflichtet werden, \r\nstaatlichen Stellen Daten über Kryptowerte zu liefern. Anbieter sollen nach § 1 Abs. 2 sowohl Krypto-\r\nwerte-Betreiber (§ 1 Abs. 9) als auch Kryptowerte-Dienstleister sein. Wer alles Kryptowerte-Betreiber \r\nbzw. Kryptowerte-Dienstleister ist, wird in Art. 3 Nr. 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 definiert:  \r\na) Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden;\r\nb) Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte;\r\nc) Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag;\r\nd) Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte;\r\ne) Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;\r\nf) Platzierung von Kryptowerten;\r\ng) Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;\r\nh) Beratung zu Kryptowerten;\r\ni) Portfolioverwaltung von Kryptowerten;\r\nj) Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden.\r\n\r\nFolglich kommen als Meldeverpflichtete u. U. viele unterschiedliche Parteien in Frage, die bei einem \r\ndurchgeführten Geschäft jeweils eine Meldung durchführen müssten. Dies bedeutet, dass es nach der \r\nvorliegenden Fassung des Gesetzes zu zig Mehrfachmeldungen kommen kann. Zudem entsteht das \r\nProblem, dass vielen der vorstehend benannten Dienstleister die geforderten Daten nicht komplett zur \r\nVerfügung stehen und sie diese mühsam beschaffen müssen. Wenn z. B. lediglich eine allgemeine Be-\r\nratung zu Kryptowerten erfolgt, kann der Bezug zu einer konkreten Transaktion gänzlich fehlen.  \r\nDarauf hatten wir mit der Mitte Mai versendeten Eingabe bereits hingewiesen. Es kann vom Gesetzge-\r\nber nicht intendiert sein, dass mehrfache Meldungen über ein und dieselbe Transaktion von unter-\r\nschiedlichen Anbietern abgegeben werden. Es sollte vielmehr derjenige zur Abgabe einer Meldung ver-\r\npflichtet werden, der sowohl sämtliche kundenbezogenen Daten hat (Name, Anschrift, Steuer-ID etc.) \r\nals auch Angaben zur Transaktion machen kann (wie bspw. Bezeichnung der Art des Kryptowertes, \r\ngezahlte und erhaltene Gesamtbruttobeträge, Anzahl der Einheiten und der meldepflichtigen Transak-\r\ntionen, aggregierte beizulegende Marktwerte von Erwerben und Verkäufen etc.).  \r\n\r\nUm den Verwaltungsaufwand und die Bürokratie für Finanzbehörden sowie Krypto-Dienstleister effi-\r\nzient zu gestalten, sollte die Meldepflicht dahingehend vereinfacht werden, dass jede Transaktion nur \r\neinmal gemeldet und verarbeitet werden muss. Anderenfalls droht der Erfüllungsaufwand für Wirt-\r\nschaft und Verwaltung zur Umsetzung des geplanten Gesetzes unnötig in die Höhe getrieben zu wer-\r\nden. Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist die einmalige Meldepflicht sinnvoll, um eine bürokra-\r\ntiearme Umsetzung zu erzielen. Aus diesem Grund wurde auch für die Meldungen von grenzüber-\r\nschreitenden Steuergestaltungen vorgesehen, dass nur ein Intermediär zur Mitteilung derselben Steu-\r\nergestaltung verpflichtet ist und nicht etwa alle potenziell betroffenen Intermediäre parallel zueinander \r\nMeldungen abgeben müssen (vgl. § 138f Abs. 9 AO). \r\nEbenso lässt der Gesetzesentwurf offen, was passiert, wenn die erforderlichen Daten dem Verpflichte-\r\nten – trotz erheblicher Bemühungen – nicht vollständig vorliegen.  \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 10 \r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025 \r\n\r\nPetitum:  Wir plädieren dafür, entweder in § 1 KStTG-RefE direkt oder in der Gesetzesbegründung \r\neinen Passus aufzunehmen, der die Meldepflicht einem konkreten Krypto-Dienstleister zuweist. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 1 Abs. 2 KStTG – Klarstellung zur Meldepflicht von Investmentfonds \r\nIn der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 2 KStTG wird im letzten Satz der Begriff „insoweit“ verwendet. \r\nDies kann zu Missverständnissen führen, da durch die Formulierung der Eindruck erweckt werden \r\nkönnte, dass ein Investmentfonds (insbesondere OGAW) nach dem Finanzkontenaustauschgesetz mel-\r\ndepflichtig wird. Dies wäre jedoch systematisch nicht korrekt, da Investmentfonds nach dem Finanz-\r\nkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) bereits als nicht meldende Finanzinstitute gelten und \r\nnicht in den Anwendungsbereich des KStTG fallen sollten. Wir gehen davon aus, dass die Definition \r\ndes Investmentunternehmens nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz durch die Formu-\r\nlierung in der Gesetzesbegründung zum KStTG nicht auf Investmentfonds ausgedehnt werden soll, \r\nwas durch folgende Gesetzesbegründung des zu Buchstabe c (§ 19 Nummer 6) FKAustG-E bestätigt \r\nwird: „Die Definition des Investmentunternehmens wird erweitert, um auch diejenigen Rechtsträger zu \r\nerfassen, die in Kryptowerte investieren. Im Übrigen werden redaktionelle Folgeänderungen vorge-\r\nnommen“. \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: Der Satz in der Gesetzesbegründung sollte gestrichen oder angepasst werden, um klarzu-\r\nstellen, dass Investmentfonds (insbesondere OGAW) nicht unter die Meldepflicht fallen.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 1 Abs. 3 KStTG – Aufnahme der nach dem FKAustG nicht meldepflichtigen Förderinsti-\r\ntute als ausgenommene Personen \r\nFörderinstitute des Bundes und der Länder erfüllen die Voraussetzungen des nicht meldenden Fi-\r\nnanzinstituts gem. § 19 Nr. 9c FKAustG (bzw. § 19 Nr. 15c FKAustG-E im KStTG-RefE) i.V.m. Ab-\r\nschnitt VIII Unterabschnitt B Nr. 1 lit. c des Anhangs I der Richtlinie 2011/16/EU (eingeführt mit RL \r\n2014/107/EU vom 09.12.2014), weil „bei … (ihr) ein geringes Risiko besteht, dass …. (sie) zur Steuer-\r\nhinterziehung missbraucht wird,….“. Dementsprechend haben sie keine Pflichten nach dem § 3 \r\ni.V.m. § 19 Nr. 1 FKAustG. \r\n\r\n \r\n\r\nDer § 19 Nr. 9 FKAustG wird durch Artikel 3 des „Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtli-\r\nnie (EU) 2023/2226 in den § 19 Nr. 15 FKAustG umgegliedert, anschließend jedoch nicht wie die Fol-\r\ngenummern 16 bis 18 des § 19 FKAustG in § 1 Abs. 3 KStTG-RefE vom Anwendungsbereich des Ent-\r\nwurfs ausgenommen. \r\n\r\n \r\n\r\nEs besteht Anlass anzunehmen, dass dies so nicht beabsichtigt ist, denn nach wie vor können För-\r\nderbanken nur mit geringem Risiko zur Steuerhinterziehung missbraucht werden.   \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: Wir schlagen daher vor, die bereits nach dem FKAustG nicht meldepflichtigen Förderinstitute \r\nkonsequenterweise über eine explizite Nennung von § 19 Nr. 15c FKAustG ebenfalls in dem § 1 Abs. 3 \r\nKStTG als ausgenommene Personen aufzunehmen.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 6 KStTG – Voraussetzung für die Gültigkeit von Selbstauskünften \r\nAnders als im Referentenentwurf vom Oktober 2024 (damals noch unter § 15 Abs. 1) vorgesehen, ist \r\nnun in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1e als zusätzliches Kriterium für die Gültigkeit von Selbstauskünften der \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 10 \r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025 \r\n\r\nGeburtsort hinzugekommen. Dies ist eine Erschwernis für Kryptodienstleister für die Beschaffung gülti-\r\nger Selbstauskünfte und aus mehreren Gründen abzulehnen. \r\n Die gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 zu meldenden Informationen beschränken sich auf die Angaben\r\nnach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2a bis d. Informationen nach Buchstabe e (Geburtsdatum und -ort)\r\nsind daher nicht meldepflichtig. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum diese Informationen Vo-\r\nraussetzung für die Gültigkeit der Selbstauskunft sein sollten.\r\n Nach DAC8 Annex VI Sec. III.C.1.(e) ist der Geburtsort keine Voraussetzung für die Gül-\r\ntigkeit der Selbstauskunft. Ein Hinausgehen über die Anforderungen der RL ist im konkreten\r\nFall weder erforderlich noch nachvollziehbar (gold plating).\r\n Auch nach § 8 Abs 4 FKAustG ist der Geburtsort nicht zu melden, es sei denn, er ist dem mel-\r\ndenden Institut bereits aus anderer Quelle (andere gesetzliche Bestimmungen, bestehende Daten-\r\nbankeinträge) bekannt. Dies ist auch insofern schlüssig, als die Sorgfaltspflichten betreffend Neu-\r\nkonten natürlicher Personen (§ 13 Abs 4 FKAustG) lediglich auf die Einholung des Geburtsdatums,\r\nnicht des Geburtsorts, abstellen.\r\nPetitum: § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1e KStTG sollte entsprechend gestrichen werden. Der Geburtsort sollte \r\nnicht Voraussetzung für die Gültigkeit der Selbstauskunft sein. \r\n\r\nZu § 7 KStTG – Klarstellung zur Vermeidung von Doppelmeldungen nach KStTG und \r\nFKAustG \r\nIm ursprünglichen Entwurf aus der letzten Legislaturperiode war in § 7 Satz 2 KStTG folgender ergän-\r\nzender Satz enthalten: „Die Melde- und Sorgfaltspflichten dieses Gesetzes gelten nur insoweit, wie \r\nmeldende Finanzinstitute nicht auf Grundlage des Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes Sorgfalts- \r\nund Meldepflichten unterliegen.“ Diese Regelung sollte sicherstellen, dass keine Doppelmeldungen \r\nnach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) und dem Kryptowerte-Steuertrans-\r\nparenzgesetz (KStTG) entstehen. Im aktuellen Referentenentwurf wurde dieser Satz jedoch ersatzlos \r\ngestrichen. \r\nZwar enthält § 8 Abs. 5 FKAustG nun eine optionale Ausnahme von der Meldepflicht für Bruttoerlöse \r\naus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, soweit diese auch nach dem Krypto-\r\nwerte-Steuertransparenzgesetz meldepflichtig sind und von dem meldepflichtigen Finanzinstitut auch \r\ntatsächlich entsprechend gemeldet werden. Diese Regelung ist jedoch nicht geeignet, eine systemati-\r\nsche Doppelmeldung zu vermeiden, da sie so verstanden werden könnte, dass ein aktives Tätigwerden \r\ndes meldenden Finanzinstituts vorausgesetzt wird. Sie begründet kein echtes Wahlrecht. Die nunmehr \r\nvorgesehene fakultative Ausnahme in § 8 Abs. 5 FKAustG schafft u. E. keine hinreichende Rechtssi-\r\ncherheit und führt zu zusätzlichem Umsetzungsaufwand bei den meldenden Instituten. \r\nPetitum: Zur rechtssicheren Entlastung der meldenden Institute sollte eine ausdrückliche Vorrangre-\r\ngelung in § 7 KStTG aufgenommen werden. Alternativ sollte ein klar geregeltes Wahlrecht vorgesehen \r\nwerden, das es meldenden Instituten ermöglicht, sich für eines der beiden Regime zu entscheiden, so-\r\nfern die relevanten Informationen vollständig und ordnungsgemäß gemeldet werden. \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 10 \r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025 \r\n\r\nZu § 7 Abs. 2 KStTG – Due-Diligence-Prozess für Bestandskunden \r\n§ 7 Abs. 2 KStTG-E verpflichtet Anbieter, für alle bis zum 31. Dezember 2025 bestehenden Geschäfts-\r\nbeziehungen die Sorgfaltspflichten nach §§ 4 bis 6 bis spätestens 1. Januar 2027 abzuschließen. Die \r\nFrist ist angesichts der Datenmengen und Komplexität der Prüfanforderungen äußerst ambitioniert. \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: Die Frist zur Durchführung der Due-Diligence-Prüfung sollte verlängert oder gestaffelt wer-\r\nden, z. B. risikoorientiert nach Kundengruppen bzw. Kundengruppen, die das Produkt erwerben oder \r\nbereits besitzen. Darüber hinaus sollte für Zwecke des KStTG auf die bereits bestehenden CRS-Klassi-\r\nfizierungen abgestellt werden können. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 8 Abs. 2 KStTG – Mahnprozess bei fehlender Selbstauskunft \r\n§ 8 Abs. 2 KStTG-E verpflichtet Anbieter, bei ausbleibender Reaktion der Kryptowerte-Nutzer auf eine \r\nErinnerung zur Vorlage von Informationen oder Unterlagen, insbesondere zur Vervollständigung einer \r\ngültigen Selbstauskunft, eine Mahnung auszusprechen. Bleibt auch die Mahnung ohne Erfolg, muss \r\nder Anbieter Kryptowerte-Nutzer an der Durchführung von zu meldenden Transaktionen über den An-\r\nbieter hindern. Diese neue Pflicht erfordert die Implementierung zusätzlicher Prozesse und Systeme. \r\nHierfür ist die aktuell noch vorgesehene Vorlaufzeit von weniger als einem Jahr bis zum 1. Januar \r\n2026 viel zu kurz.  \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: Für die Einführung des Mahnprozesses sollte eine größere Zeitspanne eingeräumt werden \r\noder die Durchsetzungsmaßnahmen, die über die Erinnerung hinaus gehen, sollten auf einen späteren \r\nZeitpunkt verschoben werden. Alternativ sollte eine Übergangsregelung mit reduzierten Anforderun-\r\ngen vorgesehen werden. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 10 KStTG –  \r\nEs bleibt unklar, ob der 31. Dezember eines Jahres auch als Stichtag für die Feststellung der Meldere-\r\nlevanz gilt. \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: Es sollte gesetzlich klargestellt werden, ob der 31. Dezember als einheitlicher Stichtag für \r\ndie Melderelevanz gilt. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 11 Abs. 1 Nr. 2b) bb) KStTG – Erwerbe als neue Meldeinhalte \r\nEs ist zu bedenken, dass es sich bei der Meldepflicht nicht um eine Erweiterung bestehenden Melde-\r\npflichten handelt, vielmehr sind auch Erwerbe von Kryptowerten erstmals meldepflichtig. Dies stellt \r\neine wesentliche Erweiterung des Meldeumfangs dar und erfordert zusätzliche Datenverarbeitungs-\r\nschritte, die sich nicht lediglich durch eine Erweiterung abbilden lassen. \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: Die Meldepflicht für Erwerbe von Kryptowerten sollte klar definiert und technisch präzise \r\nspezifiziert werden. Eine Übergangsregelung bis dahin wäre sinnvoll. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 6 von 10 \r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025 \r\n\r\nZu § 11 Abs. 1 Nr. 3 KStTG [Zu meldende Informationen], Funktionen der beherrschenden \r\nPersonen \r\nNach § 11 Abs. 1 Nr. 3 KStTG-E ist für jede zu meldende beherrschende Person die Funktion oder die \r\nFunktionen, aufgrund derer sie als beherrschende Person des Rechtsträgers anzusehen ist, zu melden. \r\nDiese Informationen liegen häufig nicht vollständig vor und sind in der Praxis schwer zu erheben. \r\nPetitum: Es sollte eine praxistaugliche Anpassung der Meldepflichten erfolgen. Dabei sollte insbeson-\r\ndere für unvollständige Datenbestände eine Regelung vorgesehen werden. \r\n\r\nZu § 12 KStTG [Meldeverfahren], Datenübermittlung und die technischen Modalitäten \r\n§ 12 KStTG-E sieht die Meldung an das BZSt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch\r\nim Wege der Datenfernübertragung über amtlich bestimmte Schnittstellen vor. Es ist fraglich, ob bei-\r\nspielsweise der amtlich vorgeschriebene Datensatz und die amtlich bestimmte Schnittstelle im Bun-\r\ndessteuerblatt rechtzeitig bekannt gegeben wird.\r\nPetitum: Die technischen Spezifikationen sollten frühzeitig veröffentlicht werden. Andernfalls raten \r\nwir dringend dazu, rechtzeitig eine Verlängerung und/oder Nichtbeanstandungsregelung bekannt zu \r\ngeben. \r\n\r\nZu § 13 KStTG [Information der zu meldenden Nutzer und der zu meldenden beherrschen-\r\nden Personen] \r\nGemäß § 13 KStTG-E müssen Anbieter, bevor die Information gemeldet wird, jeden zu meldenden \r\nNutzer und jede zu meldende beherrschende Person über die zu meldenden Informationen einschließ-\r\nlich der zuständigen Behörde informieren. Dabei muss die Mitteilung so zeitig erfolgen, dass die be-\r\ntroffene Person ihre Rechte wahrnehmen kann. Nach unserer Erfahrung kann dies zu Verwirrung füh-\r\nren, insbesondere im Vergleich zu CRS-Meldungen. Zudem liegen nicht immer alle Daten der beherr-\r\nschenden Personen vor, um diese (wie vom Gesetz gewollt) über die bevorstehende Meldung zu infor-\r\nmieren. \r\nPetitum: Es sollte eine abgestimmte allgemeine Kommunikationsstrategie entwickelt werden, um \r\nKunden grundsätzlich, transparent und verständlich über die Meldepflichten zu informieren. Es sollte \r\nsich hierbei an den CRS-Regelungen orientiert werden. \r\n\r\nZu § 14 KStTG [Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten] \r\nGem. § 14 KStTG-E müssen Anbieter sehr umfangreiche Aufzeichnungen zum Meldeprozess, den \r\nPflichten der zu meldenden Personen, zu den verarbeiteten Informationen sowie Inhalt und Zeitpunkt \r\nder Mitteilungen zu den jeweils definierten Zeitpunkten erstellen. Unseres Erachtens stellt diese um-\r\nfangreiche Dokumentationspflicht eine enorme bürokratische Belastung dar. In der Begründung auf \r\nSeite 45 wird hingegen ausgeführt, dass, „da diese Aufzeichnungen bereits aus den vorangegangenen \r\nPflichten vorliegen, ist die reine Erstellung der Aufzeichnungen kostenneutral zu betrachten. …, sodass \r\nzunächst davon ausgegangen wird, dass keine zusätzlichen Kosten durch die Erfüllung der weiteren \r\nVorgabe entstehen.“ Dabei handelt es sich hierbei um extrem umfangreiche Dokumentationsanforde-\r\nrungen für alle (automatisierten und manuellen) Prozesse, Systeme und Verfahren. Zu bedenken ist \r\n\r\n\r\nSeite 7 von 10 \r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025 \r\n\r\nhierbei, dass schon die bestehenden Anforderungen im FKAustG kaum zu erfüllen sind, ohne erhebli-\r\nche Investitionen. \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: Es sollte in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, welche Anforderungen an die Do-\r\nkumentation gestellt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Zudem sollte \r\nentsprechend der Äußerung in der Gesetzesbegrünung klargestellt werden, dass § 14 sich ausschließ-\r\nlich auf Informationen bezieht, die bereits aus den vorangegangenen Pflichten vorliegen und weder \r\nergänzt noch aufgearbeitet werden müssen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 20 KStTG – Erstmalige Anwendung des neuen Melderegimes ab 2027 für das Meldejahr \r\n2026 \r\nGemäß § 20 KStTG-E sind die neuen Pflichten erstmals für das Kalenderjahr 2026 zu erfüllen. Die erst-\r\nmalige Meldung hat somit bereits im Jahr 2027 zu erfolgen. Dies bedeutet, dass ein vollständig neues \r\nMelderegime innerhalb kürzester Zeit implementiert werden muss. Die Umsetzungsfrist zum 1. Januar \r\n2026 erscheint auch aufgrund der durch den Regierungswechsel eingetretene Verzögerung nicht mehr \r\nrealisierbar. \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: Die erstmalige Anwendung des KStTG sollte auf das Meldejahr 2027 verschoben werden. \r\nAlternativ sollte eine Nichtbeanstandungsregelung für das Meldejahr 2026 eingeführt werden. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 18 Abs. 5 KStTG – Durchbrechung des Steuergeheimnisses \r\nDie in § 18 Abs. 5 KStTG vorgesehene ausdrückliche Durchbrechung des Steuergeheimnisses gem. \r\n§ 30 AO zur Meldung von verhängten Bußgeldern an die Finanzdienstleistungsaufsicht ist überschie-\r\nßend und führt zu einer gezielten öffentlichen Bloßstellung von Kryptodienstleistern.  \r\n\r\n \r\n\r\nIm Gegensatz dazu sieht § 28 FKAustG (unverändert auch in der im Referentenentwurf vorgesehenen \r\nNeufassung) keine Meldepflicht an die Finanzdienstleistungsaufsicht vor, sofern Bußgelder für CRS-\r\nVerstöße gegen traditionelle Finanzdienstleister wie Banken oder Versicherungen verhängt werden. \r\nDie Bestimmung in § 18 Abs 5 ist daher abzulehnen, da sie Kryptodienstleister wesentlich härter sank-\r\ntioniert als andere vergleichbare traditionelle Marktteilnehmer und somit zu einer sachlich nicht ge-\r\nrechtfertigten Ungleichbehandlung von Kryptodienstleistern führt. \r\n\r\n \r\n\r\nZudem ist keine de-minimis-Schwelle vorgesehen. Auch geringfügige Bußgelder wären zu melden, was \r\nden Informationswert für die Aufsichtsbehörde infrage stellt und zu einer Meldeflut mit hohem Verwal-\r\ntungsaufwand führen könnte. \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: § 18 Abs. 5 KStTG sollte ersatzlos gestrichen werden. Eine Meldepflicht an die Aufsicht ist \r\nweder verhältnismäßig, noch systematisch konsistent mit dem FKAustG. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 8 von 10 \r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025 \r\n\r\nII. Zu den Änderungen im Finanzkonteninformationsaustauschgesetz – FKAustG\r\n(Artikel 3)\r\nZu §§ 2 und 8 FKAustG - Erweiterung des Meldeumfangs nach dem FKAustG \r\nNach § 2 und § 8 FKAustG-E soll künftig unter anderem gemeldet werden, ob der gemeldete Kunde \r\neine Selbsterklärung abgegeben hat, ob es sich um ein Gemeinschaftskonto handelt und wie viele Be-\r\nteiligte es gibt, sowie die Art des Kontos und ob es sich um ein bestehendes oder Neukonto handelt. \r\n\r\nDiese zusätzlichen Meldeverpflichtungen, die den Instituten auferlegt werden sollen, stehen im Wider-\r\nspruch zum Ziel des Bürokratieabbaus, das sich die Bundesregierung gesetzt hat. Das passt auch poli-\r\ntisch gesehen nicht in die Zeit: Die Erweiterung des Meldeumfangs führt zu erheblichen zusätzlichen \r\nKosten für die Institute, sowohl bei der technischen Umsetzung als auch bei der laufenden jährlichen \r\nMeldung. Der Common Reporting Standard (CRS) war und ist als Hinweisgeber auf mögliche Auslands-\r\neinkünfte konzipiert, nicht als umfassendes Informationssystem über Kundenbeziehungen. Das CRS-\r\nMeldesystem sollte dementsprechend in der Vergangenheit und soll auch in der Zukunft nach unserem \r\nDafürhalten nur ein System sein, das den teilnehmenden Staaten einen bloßen Hinweis auf mögliche \r\nAuslandseinkünfte ihrer Steuerpflichtigen gibt. Der CRS soll nicht dazu dienen, über den bloßen Hin-\r\nweis hinaus noch weiterreichende Informationen über Kunden zu gewinnen und der damit einherge-\r\nhenden Bürokratie Vorschub zu leisten. \r\nPetitum: Wir bitten darum, die Erweiterung des Meldeumfangs kritisch zu überdenken und entspre-\r\nchend zu reduzieren. \r\n\r\nZu § 2 Nr. 1b und § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b FKAustG – Meldung der Funktion der beherrschenden \r\nPersonen \r\n§§ 2 Nr. 1b und 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b FKAustG-E sehen vor, dass künftig die Funktionen gemeldet wer-\r\nden sollen, aufgrund derer eine meldepflichtige Person als beherrschende Person eines Rechtsträgers\r\ngilt. Nach der Gesetzesbegründung soll dies der ausländischen Steuerbehörde ermöglichen, eine Un-\r\nterscheidung zwischen beherrschenden Personen danach vorzunehmen, ob eine Beteiligung durch Ei-\r\ngentum, Kontrolle oder aufgrund einer Begünstigung besteht, in Abgrenzung zu denjenigen, die diesen\r\nStatus aufgrund der Ausübung einer leitenden Funktion innehaben (z. B. leitende Angestellte, Protek-\r\ntoren, Trustees) oder aufgrund ihrer Rolle als gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter\r\noder Partner des Vertragspartners als beherrschende Person gelten.\r\n\r\nMit der nunmehr gewählten Begründung wird zwar deutlich, dass fiktive wirtschaftlich Berechtigte ge-\r\nmeldet werden sollen (wobei immer noch unklar ist, wer gemeldet werden soll, wenn die Begünstigten \r\nnoch nicht bestimmt sind). Sollten künftig fiktive wirtschaftlich Berechtigte in jedem Fall gemeldet \r\nwerden müssen und zudem künftig mit der mitgemeldeten “Funktion“ als solche gekennzeichnet wer-\r\nden müssen, stellt dies ein nicht zu rechtfertigendes Übermaß an Bürokratie dar: Denn dies bedeutet, \r\ndass die Institute in einem ersten Schritt Informationen zu fiktiven wirtschaftlich Berechtigten zu lie-\r\nfern hätten, um im zweiten Schritt zu melden, dass diese Informationen für die steuerliche Einordnung \r\nnicht relevant sind. Beispielsweise wird der der Partner des Vertragspartners nach § 3 Abs. 2 S. 5 \r\nGWG nicht für die Steuern der Partnerschaftsgesellschaft aufkommen. Ebenso wird der Jahrgangs-\r\nbeste im obigen Beispiel ebenso wenig zur Besteuerung der Stiftung beitragen noch kann er mit Aus-\r\nsagen zu ihr zu einem Steuermehrergebnis beitragen. \r\n\r\n\r\nSeite 9 von 10 \r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025 \r\n\r\nIn der Praxis bedeutet die neu einzuführende Regelung, dass diese Institute erst aufwändig technisch \r\nprogrammieren müssen, dass künftig auch die fiktiven wirtschaftlich Berechtigten gemeldet werden, \r\num diese dann mit der ebenfalls noch zu programmierenden Umsetzung mit einer „Funktion“ zu kenn-\r\nzeichnen, die dem meldungsempfangenden Staat signalisiert, dass keine Steuerrelevanz vorliegt. \r\n\r\nWir lehnen daher diese bürokratischen Ausuferungen strikt ab, da sie – wenn überhaupt – nur zu ei-\r\nnem sehr überschaubaren Erkenntnisgewinn bei den teilnehmenden Staaten führen werden und aus \r\nSeiten der Institute zu einem dazu nicht in Relation stehenden überproportionalen Bürokratieaufwuchs \r\n– und dies, obwohl sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD\r\n(21. Legislaturperiode, Zeilen 1781-1783, 1965-1970, 1995-2001) dem Bürokratieabbau verschrieben\r\nhat.\r\nWir weisen darauf hin, dass die Informationen zumeist in den Registern der meldenden Staaten vor-\r\nhanden sind (z.B. wer Geschäftsführer ist), und dort von jedermann einschließlich anderen Staaten \r\nabgerufen werden können.  \r\nPetitum: Wir bitten darum, dass der Status quo erhalten bleibt und die Institute nicht noch zusätzlich \r\ndie Funktion bzw. die Funktionen der beherrschenden Personen melden müssen.  \r\n\r\nZu § 8 FKAustG – Erweiterung der zu meldenden Informationen je Kontoinhaber \r\nDie geplante Erweiterung der Meldeinhalte umfasst unter anderem die Angabe, ob eine gültige Selbst-\r\nauskunft vorliegt, sowie die Funktionen der beherrschenden Personen. Diese neuen Anforderungen \r\nsind mit erheblichen technischen und organisatorischen Aufwänden verbunden. \r\nDie Umsetzung erfordert umfangreiche Systemanpassungen und Investitionen, insbesondere zur Er-\r\nfassung und Verarbeitung der neuen Datenfelder. \r\nEs ist derzeit unklar, wie die neuen Angaben technisch im XML-Meldeformat abzubilden sind. Ohne \r\nfrühzeitige und detaillierte Vorgaben ist eine fristgerechte Umsetzung kaum möglich. \r\nPetitum: Die DK fordert eine frühzeitige Veröffentlichung der technischen Spezifikationen (insbeson-\r\ndere des XML-Schemas) sowie eine angemessene Übergangsfrist zur Umsetzung der neuen Meldein-\r\nhalte. \r\n\r\nZu § 19 Nr. 7 FKAustG – Erweiterung des Begriffs des Finanzvermögens \r\nDer Begriff des Finanzvermögens wird um zusätzliche Produktarten, wie Swaps und E-Geld erweitert. \r\nDiese Erweiterung ist in der Praxis mit erheblichen Herausforderungen verbunden. \r\nDie Anbindung neuer Produktsysteme erfordert lange Vorlaufzeiten und entsprechend komplexe tech-\r\nnische Umsetzungen. \r\nEs ist insbesondere fraglich, wie genau die Meldungen von Swaps auszusehen haben und welche Pro-\r\ndukte konkret in den Anwendungsbereich fallen. Zu berücksichtigen ist auch hierbei, dass für die Um-\r\nsetzung erhebliche Investitionen und Vorlaufzeit notwendig sein werden. \r\n\r\n\r\nSeite 10 von 10 \r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025 \r\n\r\nZu bedenken ist zudem, dass nicht börsengehandelte und verbriefte Papiere in vielen Systemen der-\r\nzeit nicht implementiert sind. Allgemein ist anzumerken, dass die Produktbegriffe im Detail noch un-\r\nklar sind und daher fraglich ist, welche Produkte wie zu melden sind. \r\nPetitum: Die DK fordert eine präzise Definition der betroffenen Produktarten sowie eine Übergangsre-\r\ngelung, um eine technisch und organisatorisch realisierbare Umsetzung zu ermöglichen. \r\n\r\nZu § 19 Nr. 7 FKAustG – Redaktionelle Anmerkung \r\nIm Zusammenhang mit der Neufassung des § 19 Nr. 7 FKAustG-E haben wir einen redaktionellen Hin-\r\nweis. In der neuen Fassung ist nach dem Wort „Optionen“ ein Komma eingefügt worden („… Optio-\r\nnen, …“). Dieses „Komma“ müsste u.E. gestrichen werden. Ein Komma an dieser Stelle unterbricht die \r\nStruktur der Aufzählung und könnte den Eindruck eines Einschubs erwecken, was grammatikalisch \r\nund inhaltlich nicht beabsichtigt ist. \r\nPetitum: Das Komma nach „Optionen“ müsste gestrichen werden. \r\n\r\nZu § 27 Abs. 2 FKAustG – Erstmalige Meldung in 2027 für das Jahr 2026 \r\nDie erstmalige Anwendung der neuen Meldepflichten ist für das Jahr 2026 vorgesehen, wobei die Mel-\r\ndung im Jahr 2027 erfolgen soll. Der Implementierungszeitraum ist äußerst knapp bemessen. Die pa-\r\nrallele Umsetzung mit den Anforderungen aus dem KStTG stellt eine zusätzliche Belastung dar. \r\nPetitum: Die DK fordert eine Verlängerung der Umsetzungsfrist oder alternativ eine Nichtbeanstan-\r\ndungsregelung für das Meldejahr 2026. \r\n\r\nZu Artikel 7 – Inkrafttreten der Änderungen im FKAustG \r\nHinsichtlich des Inkrafttretens der Änderungen im FKAustG (Artikel 3) verstehen wir die Änderungen \r\nso, dass diese zum 1. Januar 2026 in Kraft treten und somit erstmals für die CRS-Meldung im Jahr \r\n2027 (für das Jahr 2026) zu beachten sind (und nicht bereits für Meldungen im Jahr 2026 für das Jahr \r\n2025). Es ist jedoch absehbar, dass auch die erstmalige Meldung für das Jahr 2026 Schwächen auf-\r\nweisen wird, die bei einer praxisgerechten Umsetzung berücksichtigt werden sollten.  \r\nPetitum: Die Deutsche Kreditwirtschaft würde es sehr begrüßen, wenn eine Nichtbeanstandungsrege-\r\nlung über den 31. Dezember 2026 hinaus gewährt würde. Diesem vorangestellt sollte zudem eindeutig \r\ngesetzlich klargestellt werden, dass die neuen Anforderungen erstmals für den Meldezeitraum 2026 \r\ngelten und somit im Jahr 2027 zu erfüllen sind.  "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-14"}]},{"statementNumber":"SG2412130002","regulatoryProjectNumber":"RV0013676","regulatoryProjectTitle":"Unterstützung der Vorschläge des BMJ zur Digitalisierung des Vollzugs v. Immobilienverträgen & der gerichtl. Genehmigungen von notar. Rechtsgeschäften","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/64/2b/383975/Stellungnahme-Gutachten-SG2412130002.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nFederführer: \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. \r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin \r\nTelefon: +49 30 20225-0 \r\nTelefax: +49 30 20225-250 \r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de \r\n\r\n \r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung \r\ndes Vollzugs von Immobilienverträgen, der ge- \r\n\r\n \r\n\r\nrichtlichen Genehmigungen von notariellen \r\nRechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen \r\n\r\n \r\n\r\nder Notare \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n \r\n\r\nBerlin, 11.12.2024 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 2 \r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der Deutschen Volks-\r\nbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des Bundesverbandes Öffentlicher Ban-\r\nken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des Verbandes deutscher Pfandbriefban-\r\nken die Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände. \r\n\r\n \r\n\r\nDie DK dankt dem Bundesministerium der Justiz für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Ge-\r\nsetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notari-\r\nellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare. \r\n\r\n \r\n\r\n Förderung des digitalen Rechtsverkehrs: Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt die Gesetz-\r\ngebungsinitiative zur Einführung digitaler Abläufe bei Immobilienkäufen \r\n\r\n \r\n\r\nDerzeit werden Immobilienkäufe in der Regel analog abgeschlossen und vollzogen. Die Kommunikation zwi-\r\nschen Notaren, Gerichten und Behörden erfolgt größtenteils papiergebunden, was zu Verzögerungen, erhöhtem \r\nAufwand und Datenredundanz führt. Wichtige Daten und Dokumente müssen mehrfach erfasst werden, was \r\nfehleranfällig ist. Rückmeldungen an Gutachterausschüsse oder andere Institutionen erfolgen oft verspätet oder \r\nunvollständig. \r\n\r\n \r\n\r\nDer eingangs genannte Entwurf des Bundesministeriums der Justiz zielt auf die Digitalisierung von Abläufen bei \r\nder Abwicklung von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigung notarieller Rechtsgeschäfte und der \r\nsteuerlichen Anzeigepflichten durch Notare ab.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie DK begrüßt diese Gesetzgebungsinitiative, die eine zweckmäßige Ergänzung des Entwurfs eines Gesetzes \r\nzur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung darstellt, der inzwischen als Regierungsentwurf vor-\r\nliegt. \r\n\r\n \r\n\r\n Ziele des Gesetzes sind sinnvoll \r\n\r\n \r\n\r\nDie Ziele der Gesetzesinitiative sind praxisgerecht und sinnvoll. Exemplarisch genannt sei das Ziel der Einfüh-\r\nrung eines elektronischen Datenaustauschs zwischen den Beteiligten, um den Verwaltungsaufwand zu reduzie-\r\nren und Verfahren zu beschleunigen. Dadurch werden auch Medienbrüche und Redundanzen vermieden. Dies \r\nist auch im Sinne der Nachhaltigkeit. Ferner wird die geplante Nutzung strukturierter Datensätze (z. B. im XML-\r\nFormat), um Daten automatisiert weiterzuverarbeiten, einen enormen Mehrwert schaffen. \r\n\r\n \r\n\r\n Die angedachten Lösungen sind praxistauglich und vorteilhaft \r\n\r\n \r\n\r\nNicht nur die Ziele, sondern auch die geplanten Lösungen sind praxisgerecht. Dazu zählt zum Beispiel die \r\nschrittweise verbindliche Einführung des elektronischen Austauschs über bestehende Plattformen wie Elektroni-\r\nsches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder ELSTER für steuerliche Angelegenheiten. Genannt sei \r\nauch die geplante Pflicht zur digitalen Mitteilung durch Notare mit klarer Regelung der Informationspflichten. \r\n\r\n \r\n\r\nDie erwarteten Vorteile eines solchen Gesetzes liegen auf der Hand. Zum einen ist die Zeit- und Kostenerspar-\r\nnis für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung zu nennen. Zum anderen werden die Verfahren durch eine direkte \r\ndigitale Datenübertragung nicht nur vereinfacht, sondern deutlich weniger fehleranfällig. Digitale Verfahren tra-\r\ngen auch zur Bekämpfung von Geldwäsche bei. \r\n\r\n \r\n\r\n*** "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-11"}]},{"statementNumber":"SG2501280020","regulatoryProjectNumber":"RV0014483","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung der WPO im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der  Wirtschaftsprüfer","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b1/59/450282/Stellungnahme-Gutachten-SG2501280020.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Von: @dsgv.de\r\nGesendet: Dienstag, 28. Januar 2025 09:10\r\nAn: @bmwk.bund.de\r\nCc: @bmwk.bund.de\r\nBetreff: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer -\r\nRotationspflicht bei Prüfern der auftragsbegleitenden Qualitätssicherungsprüfung\r\nAnlagen: DSGV_Formulierungsvorschlag_Bundesrat_Ausnahme_§_43_Abs_7_Satz_3_WPO.pdf\r\n\r\nSehr geehrte Frau\r\n\r\nich wende mich mit einem Anliegen zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des\r\nBerufsrechts der Wirtschaftsprüfer an Sie, welcher am 18. Dezember 2024 durch das Bundeskabinett\r\nbeschlossen wurde und sich derzeit zu Beratungen im Bundesrat befindet (Bundesrats-Drucksache\r\n7/25).\r\n\r\nIm Regierungsentwurf wurde in § 43 Absatz 7 WPO-E (Rotationspflicht bei Prüfern der\r\nauftragsbegleitenden Qualitätssicherungsprüfung) ein Satz 3 ergänzt, welcher eine Ausnahme von\r\nder in § 43 Absatz 7 Satz 1 WPO-E vorgesehenen Rotationspflicht nur für \"gesetzlich vorgeschriebene\r\nAbschlussprüfungen durch genossenschaftliche Prüfungsverbände\" und damit folglich nicht für die\r\nPrüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände vorsieht. Im Referentenentwurf war diese\r\nAusnahme noch nicht enthalten. Es ist für uns auch nicht ersichtlich, vor welchem Hintergrund diese\r\nErgänzung vorgenommen wurde, da diese in den Stellungnahmen zum Referentenentwurf an keiner\r\nStelle gefordert wurde. Die Gesetzesbegründung verweist für die genannte Ausnahme auf das\r\nMitgliedstaatenwahlrecht nach Artikel 2 Absatz 2 (nach unserer Auffassung müsste es richtigerweise\r\nArtikel 2 Absatz 3 heißen) der europäischen Abschlussprüfer-Verordnung (EU) Nr. 537/2014, welches\r\nGrundlage für die Ausnahme von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden und Prüfungsstellen der\r\nSparkassen- und Giroverbände von der externen Prüfer-Rotation ist. Das Mitgliedstaatenwahlrecht\r\nist in Deutschland in § 340k HGB sowohl für genossenschaftliche Prüfungsverbände als auch\r\nPrüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände umgesetzt. Die rechtliche Gleichstellung der\r\ngenossenschaftlichen Prüfungsverbände und der Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände\r\nsowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene beruhen auf den vergleichbaren Strukturen\r\nder beiden Prüfungssysteme.\r\n\r\nIm Sinne der Gleichbehandlung halten wir es daher für angezeigt, die in § 43 Absatz 7 Satz 3 WPO-E\r\nvorgesehene Ausnahme sowohl für die genossenschaftlichen Prüfungsverbände als auch die\r\nPrüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände vorzusehen. Dazu ist es aus unserer Sicht\r\nsachgerecht, in Artikel 1 Ziffer 15 Buchstabe b des Regierungsentwurfs (Ergänzung des § 43 WPO um\r\neinen neuen Absatz 7) in Satz 3 nach den Worten „genossenschaftliche Prüfungsverbände“ die Worte\r\n„und Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände“ zu ergänzen.\r\nWir haben unser oben genanntes Anliegen nun in die Beratungen im Bundesrat eingebracht. Den\r\nentsprechenden Formulierungsvorschlag habe ich zur Information beigefügt. Wäre es aber ggf. auch\r\nmöglich – je nach weiterem Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens noch in der laufenden\r\nLegislaturperiode oder erst in der kommenden Legislaturperiode – den Regierungsentwurf eines\r\nGesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer von Ministeriumsseite noch vor\r\nEinbringung in den Deutschen Bundestag im Hinblick auf unser Anliegen anzupassen? Ansonsten\r\nwerden wir uns mit unserem Anliegen im Rahmen der Beratungen im Deutschen Bundestag an die\r\nentsprechenden Ausschüsse wenden.\r\n\r\nBei Fragen oder Anmerkungen stehe ich gerne zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\nInternationale Rechnungslegung und finanzielles Meldewesen\r\nAbteilung Sicherungssystem, Bankaufsicht & Grundsatzfragen\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47\r\n10117 Berlin\r\nTel.: +4930/20225\r\nFax: +4930/20225\r\n\r\n                    @dsgv.de\r\nwww.dsgv.de\r\n\r\nDer DSGV ist ein nach § 2 Abs. 1 LobbyRG im Lobbyregister mit der Registernummer R002090 eingetragener Verband der\r\npolitischen Interessenvertretung. Den Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im Rahmen\r\ndes Lobbyregistergesetzes setzen wir vollständig um.\r\n\r\n\r\nFormulierungsvorschlag des Deutschen Sparkassen- und Giroverband e.V. zur\r\nErgänzung des\r\nEntwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der\r\nWirtschaftsprüfer\r\nBundesrats-Drucksache 7/25\r\n\r\nDer Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, in Artikel 1, Ziffer 15, Buchstabe b (§ 43 Absatz 7\r\nWirtschaftsprüferordnung - WPO) folgende Ergänzungen vorzunehmen (vgl. Fettdruck):\r\n„(7) Ein Berufsangehöriger ist von der Teilnahme an der auftragsbegleitenden\r\nQualitätssicherungsprüfung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ausgeschlossen, wenn\r\ner sieben aufeinanderfolgende Jahre entweder verantwortlicher Prüfungspartner für die\r\nDurchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung bei dem Unternehmen von\r\nöffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs war oder bei dieser\r\nAbschlussprüfung die auftragsbegleitende Qualitätssicherungsprüfung durchgeführt hat. Ein\r\nAusschluss nach Satz 1 entfällt, wenn seit der letzten Teilnahme an der gesetzlich vorgeschriebenen\r\nAbschlussprüfung oder der letzten Durchführung der auftragsbegleitenden\r\nQualitätssicherungsprüfung bei dem Unternehmen von öffentlichem Interesse drei Jahre vergangen\r\nsind. Satz 1 gilt nicht für gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durch genossenschaftliche\r\nPrüfungsverbände und Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände.“\r\n\r\nBegründung:\r\nGenossenschaftliche Prüfungsverbände und die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände\r\nverfügen über eine vergleichbaren Struktur und sind beide unter Nutzung der Mitgliedstaatenoption\r\nnach Artikel 2 Absatz 3 (hier ist in der Gesetzesbegründung fehlerhaft Absatz 2 genannt) der\r\nVerordnung (EU) Nr. 537/2014 von den Rotationsvorgaben für gesetzliche Abschlussprüferinnen und\r\nAbschlussprüfer und verantwortliche Prüfungspartnerinnen und Partner ausgenommen. Im Sinne der\r\nGleichbehandlung ist es daher sachgerecht, die in § 43 Absatz 7 Satz 3 WPO vorgesehene Ausnahme\r\nsowohl für die genossenschaftlichen Prüfungsverbände als auch die Prüfungsstellen der Sparkassen-\r\nund Giroverbände vorzusehen.\r\n\r\nAnlage"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-28"}]},{"statementNumber":"SG2609290111","regulatoryProjectNumber":"RV0014483","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung der WPO im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der  Wirtschaftsprüfer","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2a/8e/850059/Stellungnahme-Gutachten-SG2609290111.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Betreff: WPO-Novelle – Formulierungsvorschläge des DSGV\r\nGesendet: 22.09.2026, 14:29:08\r\nVon: @dsgv.de>\r\nAn: @bundestag.de\r\nAnhänge: DSGV_Formulierungsvorschlag_Bundestag_aQS_§_57h_Abs_3_Satz_2_WPO.pdf\r\nDSGV_Formulierungsvorschlag_Bundestag_Ausnahme_§_43_Abs_7_Satz_3_WPO.pdf\r\n\r\n \r\n\r\nLiebe \r\nanlässlich der anstehenden ersten Beratung des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Berufsrechts der\r\nWirtschaftsprüfer (BT-Drs. 21/16) am 24. September möchte ich Ihnen gerne zwei Formulierungsvorschläge des\r\nDeutschen Sparkassen- und Giroverbandes für das weitere parlamentarische Verfahren zukommen lassen.\r\nUnsere Vorschläge betreffen zwei für die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände relevante Punkte:\r\ndie Anhebung des Schwellenwerts für die verpflichtende prüfungsbegleitende Qualitätssicherung bei der\r\nAbschlussprüfung von Sparkassen von 3 auf 5 Mrd. Euro Bilanzsumme (§ 57h Abs. 3 Satz 2 WPO) sowie\r\ndie Gleichbehandlung der Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände mit genossenschaftlichen\r\nPrüfungsverbänden bei der vorgesehenen Ausnahme von den Rotationsvorgaben für die auftragsbegleitende\r\nQualitätssicherungsprüfung (§ 43 Abs. 7 WPO).\r\nDie konkreten Formulierungsvorschläge einschließlich unserer Begründung finden Sie anbei.\r\nGerne würden wir Ihnen unsere Anliegen auch in einem kurzen persönlichen Gespräch näher erläutern und uns mit\r\nIhnen zu den vorgesehenen Änderungen der WPO austauschen. Wenn dies für Sie von Interesse ist, richten wir uns bei\r\nder Terminfindung selbstverständlich gerne nach Ihren zeitlichen Möglichkeiten.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nStabsstelle Politik und Regierungsbeziehungen\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e.V.\r\nCharlottenstraße 47\r\n10117 Berlin\r\n\r\nwww.dsgv.de\r\nNach § 2 Abs. 1 LobbyRG im Lobbyregister eingetragener Verband der politischen Interessenvertretung. Den Verhaltenskodex für\r\nInteressenvertreterinnen und Interessenvertreter im Rahmen des Lobbyregistergesetzes setzen wir vollständig um.\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nFormulierungsvorschlag des Deutschen Sparkassen- und Giroverband e.V. zur\r\nErgänzung des\r\nEntwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der\r\nWirtschaftsprüfer\r\nBundestags-Drucksache 21/16\r\n\r\nWir bitten, in Artikel 1, Ziffer 15, Buchstabe b (§ 43 Absatz 7 Wirtschaftsprüferordnung - WPO)\r\nfolgende Ergänzungen vorzunehmen (vgl. Fettdruck):\r\n„(7) Ein Berufsangehöriger ist von der Teilnahme an der auftragsbegleitenden\r\nQualitätssicherungsprüfung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ausgeschlossen, wenn\r\ner sieben aufeinanderfolgende Jahre entweder verantwortlicher Prüfungspartner für die\r\nDurchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung bei dem Unternehmen von\r\nöffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs war oder bei dieser\r\nAbschlussprüfung die auftragsbegleitende Qualitätssicherungsprüfung durchgeführt hat. Ein\r\nAusschluss nach Satz 1 entfällt, wenn seit der letzten Teilnahme an der gesetzlich vorgeschriebenen\r\nAbschlussprüfung oder der letzten Durchführung der auftragsbegleitenden\r\nQualitätssicherungsprüfung bei dem Unternehmen von öffentlichem Interesse drei Jahre vergangen\r\nsind. Satz 1 gilt nicht für gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durch genossenschaftliche\r\nPrüfungsverbände und Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände.“\r\n\r\nBegründung:\r\nGenossenschaftliche Prüfungsverbände und die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände\r\nverfügen über eine vergleichbaren Struktur und sind beide unter Nutzung der Mitgliedstaatenoption\r\nnach Artikel 2 Absatz 3 (hier ist in der Gesetzesbegründung fehlerhaft Absatz 2 genannt) der\r\nVerordnung (EU) Nr. 537/2014 von den Rotationsvorgaben für gesetzliche Abschlussprüferinnen und\r\nAbschlussprüfer und verantwortliche Prüfungspartnerinnen und Partner ausgenommen. Im Sinne der\r\nGleichbehandlung ist es daher sachgerecht, die in § 43 Absatz 7 Satz 3 WPO vorgesehene Ausnahme\r\nsowohl für die genossenschaftlichen Prüfungsverbände als auch die Prüfungsstellen der Sparkassen-\r\nund Giroverbände vorzusehen.\r\n\r\n\r\nFormulierungsvorschlag des Deutschen Sparkassen- und Giroverband e.V. zur \r\nÄnderung des \r\n\r\n \r\n\r\nEntwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der \r\nWirtschaftsprüfer \r\nBundestags-Drucksache 21/16 \r\n\r\n \r\n\r\nWir bitten, in § 57h Absatz 3 Satz 2 Wirtschaftsprüferordnung - WPO folgende Änderung \r\nvorzunehmen (vgl. Fettdruck): \r\n„(3) Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 findet keine Anwendung auf die Prüfungsstellen \r\nder Sparkassen- und Giroverbände, soweit Landesrecht nichts anderes vorsieht. Gehört die zu \r\nprüfende Sparkasse zu den in § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs genannten Unternehmen und \r\nhat sie eine Bilanzsumme von mehr als 5 Milliarden Euro, hat, soweit Landesrecht nichts anderes \r\nvorsieht, in entsprechender Anwendung des Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 eine \r\nprüfungsbegleitende Qualitätssicherung stattzufinden. Die prüfungsbegleitende Qualitätssicherung \r\ndarf nur von solchen fachlich und persönlich geeigneten Personen wahrgenommen werden, die an \r\nder Durchführung der Prüfung nicht beteiligt sind.“ \r\n\r\n \r\n\r\nBegründung: \r\nDie für die Qualifizierung als SNCI maßgebliche Bilanzsummen-Obergrenze sollte als Schwellenwert \r\nfür die verpflichtende prüfungsbegleitende Qualitätssicherung bei der Abschlussprüfung von \r\nSparkassen herangezogen werden. Dazu müsste der Schwellenwert gemäß § 57h Abs. 3 Satz 2 WPO \r\nvon 3 Mrd. Euro auf 5 Mrd. Euro Bilanzsumme angehoben werden. Eine maßvolle Erhöhung des \r\nSchwellenwertes ist sachgerecht. Die Bilanzsummen von kleineren Kreditinstituten sind in den \r\nzurückliegenden Jahren inflationsbedingt gestiegen, ohne dass dies in Änderungen des \r\nGeschäftsmodells und der Komplexität begründet war. Mit der Erhöhung des Schwellenwertes kann \r\nder inflationsbedingten Erosion der Entlastungswirkung der Regelung des § 57h Abs. 3 Satz 2 WPO \r\nentgegengesteuert werden.  \r\n\r\nDer Schwellenwert von 3 Mrd. Euro Bilanzsumme geht auf das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz \r\naus dem Jahr 2015 zurück und dient dazu, der geringeren Komplexität der Abschlussprüfung von \r\nkleineren Instituten Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber hat sich bei der Festlegung des \r\nSchwellenwertes seinerzeit an Regelungen orientiert, die auch in anderen Zusammenhängen der \r\nAbgrenzung von kleineren Instituten dient (z.B. Art. 11 der VO (EU) 2015/534 der EZB (FINREP)). Seit \r\n2020 dient in der Bankenregulierung indes die Möglichkeit der Qualifizierung als kleines und nicht \r\nkomplexes Institut im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR (small and non-complex institution - SNCI) \r\nals Grundlage für die administrative Entlastung von kleineren Instituten.  \r\n\r\nEine Anhebung des Schwellenwertes reduziert den Aufwand der Prüfungsstellen und folglich auch \r\ndie Prüfungskosten bei der Prüfung kleinerer Sparkassen. \r\n\r\nSollten die Länderaufsichten oder die externe Qualitätskontrolle bei den Prüfungsstellen Defizite in \r\nder Prüfungsqualität feststellen, wäre durch sie die Anordnung einer prüfungsbegleitenden \r\nQualitätssicherungsprüfung ungeachtet des Schwellenwertes gem. § 57h Abs. 3 Satz 2 WPO jederzeit \r\nmöglich.   "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-09-22"}]},{"statementNumber":"SG2502070017","regulatoryProjectNumber":"RV0014626","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Änderung des Mindeststeuergesetzes mit dem Ziel der Vermeidung von Bürokratieaufwand","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ba/b1/453912/Stellungnahme-Gutachten-SG2502070017.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer: \r\nBundesverband deutscher Banken e. V. \r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin \r\nTelefon: +49 30 1663-0 \r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\nBundesverband deutscher Banken e. V. | PF 040307 | 10062 Berlin \r\n\r\nBundesministerium der Finanzen \r\nWilhelmstraße 97  \r\n10117 Berlin \r\nPer E-Mail: \r\n\r\nStellungnahme der DK zum zweiten Diskussionsentwurf \r\nzum Mindeststeueranpassungsgesetz  \r\n\r\n \r\n\r\nwir danken Ihnen für die Gelegenheit, zum zweiten \r\nDiskussionsentwurf des Mindeststeueranpassungsgesetzes \r\n(MinStAnpG) Stellung zu nehmen. \r\nZunächst möchten wir vor dem Hintergrund, dass die USA \r\ndie Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung \r\naufgekündigt haben, unsere Bedenken hinsichtlich der \r\nweiteren Verfolgung des Mindeststeuergesetzes (MinStG) \r\näußern. Ohne die Beteiligung der USA, als eine der \r\ngrößten Volkswirtschaften der Welt, ist kaum damit zu \r\nrechnen, dass die gesteckten Erwartungen an das MinStG \r\nerfüllt werden können. Die globale Mindestbesteuerung \r\nverliert dadurch erheblich an Wirksamkeit und das \r\nFesthalten an dem Besteuerungsregime könnte zu \r\nWettbewerbsnachteilen für deutsche Unternehmen führen. \r\nWir halten es deshalb für notwendig, weitergehende Erleich-\r\nterungen für Unternehmen zu schaffen, um die \r\nWettbewerbsfähigkeit zu erhalten und unnötige Belastungen \r\nzu vermeiden. Positiv anzumerken ist, dass mit dem \r\nvorliegenden Entwurf bereits erste Erleichterungen im \r\nRahmen der weiteren steuerlichen Begleitmaßnahmen \r\nenthalten sind. \r\nAllerdings ist u. E., die Verfolgung des MinStG in der \r\naktuellen Form zu überdenken und es sind alternative \r\nMaßnahmen zu prüfen, die eine faire und effektive \r\nBesteuerung sicherstellen, ohne die deutsche Wirtschaft \r\nzu benachteiligen. Dies gilt \r\n\r\n31. Januar 2025\r\n\r\nAnlage 1\r\n\r\n\r\nSeite 2 von 3 \r\n\r\ninsbesondere für Institute, die bereits weitreichende Berichtspflichten unterliegen und \r\nfür überwiegend national tätige Unternehmen. \r\nZu den einzelnen Regelungen möchten wir uns wie folgt äußern: \r\nZu § 83 MinStG (Übergangsregelung bei untergeordneter internationaler \r\nTätigkeit)  \r\n§ 83 Abs. 1 regelt eine Befreiung von der Mindeststeuer für Unternehmensgruppen für\r\ndie ersten fünf Jahre, wenn sie nur eine untergeordnete internationale Tätigkeit im Sinne\r\ndes Absatzes 2 ausüben.\r\nPetitum: Die Übergangsregelung im § 83 MinStG sollte entfristet werden. \r\n\r\nZu § 84 MinStG (Verwendung länderbezogener Berichte multinationaler Un-\r\nternehmensgruppen (CbCR-Safe-Harbour)) \r\nDie CbCR-Safe-Harbour gemäß § 84 MinStG wurden als Übergangsregelung eingeführt, \r\num den administrativen Aufwand für multinationale Unternehmensgruppen bei der Im-\r\nplementierung zu verringern, indem für diese die Anforderungen an die Datenbereitstel-\r\nlung und -verarbeitung vereinfacht werden. Eine Entfristung würde sicherstellen, dass \r\nUnternehmen auch langfristig von diesen Erleichterungen profitieren ohne, dass die Ef-\r\nfizienz der Regelung darunter leiden würde. \r\nMit Blick auf die dringend notwendige Förderung der Wettbewerbsfähigkeit sollte den \r\nUnternehmen ermöglicht werden, durch die Entfristung der Übergangsregelung ihre \r\nRessourcen effizienter zu nutzen und sich stärker auf ihre Kernaktivitäten zu konzent-\r\nrieren.  \r\nPetitum: Die Befristung der CbCR-Safe-Harbour sollte aufgehoben werden. \r\n\r\nZu § 87 Abs. 1 S. 2 MinStG (Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour) \r\nNach § 87 Abs. 1 S. 2 MinStG-E soll, sofern die Anforderungen für den CbCR-Safe-\r\nHarbour für ein getestetes Steuerhoheitsgebiet nicht erfüllt oder erforderliche Anpas-\r\nsungen unterblieben sind, die Anwendung des § 84 MinStG für das jeweilige getestete \r\nSteuerhoheitsgebiet ungeachtet des Umstands ausscheiden, dass dies im Ergebnis kei-\r\nnen Einfluss auf die Erfüllung der in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 MinStG genannten \r\nTests hätte. \r\nDiese - ohne Notwendigkeit weitreichende Einschränkung - erschließt sich uns nicht. \r\nDer Erleichterungsgedanke sollte im Vordergrund stehen. Jegliche Einschränkungen lau-\r\nfen dem Ziel der CbCR-Safe-Harbour Regelungen zuwider. Insbesondere in der Über-\r\ngangszeit muss jedoch das Ziel der Safe-Harbour Regelungen stärker gewichtet werden. \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 3 \r\n\r\nDenn die Erleichterung der temporären Safe-Harbour Regelungen wurde eingeführt, um \r\nUnternehmen in der Übergangsphase zu entlasten und administrative Hürden zu redu-\r\nzieren. Diese Einschränkungen würden den Erleichterungsgedanken konterkarieren und \r\nzu zusätzlichem Aufwand führen. Die Nutzbarkeit der Entlastungsregelung muss in \r\nFrage gestellt werden, wenn selbst eine versehentlich fehlerhaft ermittelte Anpassung \r\nnach MinStG schädlich sein soll, auch wenn sie im Ergebnis keinen Einfluss auf die Er-\r\nfüllung eines CbCR-Safe-Harbour-Tests hat. Eine derart weitreichende Einschränkung \r\nergibt auch nicht aus den OECD-Vorgaben.  \r\nSollte den vorliegenden Ausführungen nicht für alle Unternehmen entsprochen werden, \r\nwäre es zumindest für Kreditinstitute, die dem CbCR gemäß § 26a KWG (öffentliches \r\n„CRD IV“ CbCR) unterliegen, eine Erleichterung, wenn diese Daten oder die diesem \r\nCbCR zugrundeliegenden Daten/Berichtspakete für die Ermittlung der Safe-Harbour-Re-\r\ngeln ohne weitere Anpassungen herangezogen werden können.  \r\nPetitum: § 87 Abs. 1 S. 2 MinStG-E sollte dahingehend geändert werden, dass die \r\nInanspruchnahme des Safe Harbours nicht untersagt wird, wenn die unterbliebenen An-\r\npassungen ohne Auswirkung auf die Erfüllung der in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 \r\nMinStG genannten Tests sind. Zumindest für Kreditinstitute, die dem CbCR gemäß § 26a \r\nKWG (öffentliches „CRD IV“ CbCR) unterliegen, sollte die Möglichkeit eröffnet werden, \r\ndiese Daten oder die diesem CbCR zugrundeliegenden Daten/Berichtspakete für die Er-\r\nmittlung der Safe-Harbour-Regeln heranzuziehen. \r\n\r\nZu § 87 Abs. 2 Nr. 3 MinStG u.a. \r\nUm Missverständnisse zu vermeiden, sollte der Begriff „Jahresabschluss“ im gesamten \r\nEntwurf dahingehend angepasst werden, dass auf die Datenquellen zurückgegriffen \r\nwerden kann, die für das CbCR verwendet werden und damit auch Rechnungslegung, \r\ndie für regulatorische Zwecke oder interne Managementberichte verwendet werden, \r\nherangezogen werden können.  \r\nPetitum: Der Begriff „Jahresabschluss“ sollte im gesamten Entwurf, einschließlich in \r\n§ 87 Abs. 2 Nr. 3 MinStG, entsprechend angepasst werden.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen \r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft \r\nBundesverband deutscher Banken "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-31"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. 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V. | PF 040307 | 10062 Berlin \r\n\r\nBundesministerium der Finanzen \r\nWilhelmstraße 97  \r\n10117 Berlin \r\nPer E-Mail: \r\n\r\nStellungnahme der DK zum zweiten Diskussionsentwurf \r\nzum Mindeststeueranpassungsgesetz  \r\n\r\n \r\n\r\nwir danken Ihnen für die Gelegenheit, zum zweiten \r\nDiskussionsentwurf des Mindeststeueranpassungsgesetzes \r\n(MinStAnpG) Stellung zu nehmen. \r\nZunächst möchten wir vor dem Hintergrund, dass die USA \r\ndie Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung \r\naufgekündigt haben, unsere Bedenken hinsichtlich der \r\nweiteren Verfolgung des Mindeststeuergesetzes (MinStG) \r\näußern. Ohne die Beteiligung der USA, als eine der \r\ngrößten Volkswirtschaften der Welt, ist kaum damit zu \r\nrechnen, dass die gesteckten Erwartungen an das MinStG \r\nerfüllt werden können. Die globale Mindestbesteuerung \r\nverliert dadurch erheblich an Wirksamkeit und das \r\nFesthalten an dem Besteuerungsregime könnte zu \r\nWettbewerbsnachteilen für deutsche Unternehmen führen. \r\nWir halten es deshalb für notwendig, weitergehende Erleich-\r\nterungen für Unternehmen zu schaffen, um die \r\nWettbewerbsfähigkeit zu erhalten und unnötige Belastungen \r\nzu vermeiden. Positiv anzumerken ist, dass mit dem \r\nvorliegenden Entwurf bereits erste Erleichterungen im \r\nRahmen der weiteren steuerlichen Begleitmaßnahmen \r\nenthalten sind. \r\nAllerdings ist u. E., die Verfolgung des MinStG in der \r\naktuellen Form zu überdenken und es sind alternative \r\nMaßnahmen zu prüfen, die eine faire und effektive \r\nBesteuerung sicherstellen, ohne die deutsche Wirtschaft \r\nzu benachteiligen. Dies gilt \r\n\r\n31. Januar 2025\r\n\r\nAnlage 1\r\n\r\n\r\nSeite 2 von 3 \r\n\r\ninsbesondere für Institute, die bereits weitreichende Berichtspflichten unterliegen und \r\nfür überwiegend national tätige Unternehmen. \r\nZu den einzelnen Regelungen möchten wir uns wie folgt äußern: \r\nZu § 83 MinStG (Übergangsregelung bei untergeordneter internationaler \r\nTätigkeit)  \r\n§ 83 Abs. 1 regelt eine Befreiung von der Mindeststeuer für Unternehmensgruppen für\r\ndie ersten fünf Jahre, wenn sie nur eine untergeordnete internationale Tätigkeit im Sinne\r\ndes Absatzes 2 ausüben.\r\nPetitum: Die Übergangsregelung im § 83 MinStG sollte entfristet werden. \r\n\r\nZu § 84 MinStG (Verwendung länderbezogener Berichte multinationaler Un-\r\nternehmensgruppen (CbCR-Safe-Harbour)) \r\nDie CbCR-Safe-Harbour gemäß § 84 MinStG wurden als Übergangsregelung eingeführt, \r\num den administrativen Aufwand für multinationale Unternehmensgruppen bei der Im-\r\nplementierung zu verringern, indem für diese die Anforderungen an die Datenbereitstel-\r\nlung und -verarbeitung vereinfacht werden. 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Jegliche Einschränkungen lau-\r\nfen dem Ziel der CbCR-Safe-Harbour Regelungen zuwider. Insbesondere in der Über-\r\ngangszeit muss jedoch das Ziel der Safe-Harbour Regelungen stärker gewichtet werden. \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 3 \r\n\r\nDenn die Erleichterung der temporären Safe-Harbour Regelungen wurde eingeführt, um \r\nUnternehmen in der Übergangsphase zu entlasten und administrative Hürden zu redu-\r\nzieren. Diese Einschränkungen würden den Erleichterungsgedanken konterkarieren und \r\nzu zusätzlichem Aufwand führen. Die Nutzbarkeit der Entlastungsregelung muss in \r\nFrage gestellt werden, wenn selbst eine versehentlich fehlerhaft ermittelte Anpassung \r\nnach MinStG schädlich sein soll, auch wenn sie im Ergebnis keinen Einfluss auf die Er-\r\nfüllung eines CbCR-Safe-Harbour-Tests hat. Eine derart weitreichende Einschränkung \r\nergibt auch nicht aus den OECD-Vorgaben.  \r\nSollte den vorliegenden Ausführungen nicht für alle Unternehmen entsprochen werden, \r\nwäre es zumindest für Kreditinstitute, die dem CbCR gemäß § 26a KWG (öffentliches \r\n„CRD IV“ CbCR) unterliegen, eine Erleichterung, wenn diese Daten oder die diesem \r\nCbCR zugrundeliegenden Daten/Berichtspakete für die Ermittlung der Safe-Harbour-Re-\r\ngeln ohne weitere Anpassungen herangezogen werden können.  \r\nPetitum: § 87 Abs. 1 S. 2 MinStG-E sollte dahingehend geändert werden, dass die \r\nInanspruchnahme des Safe Harbours nicht untersagt wird, wenn die unterbliebenen An-\r\npassungen ohne Auswirkung auf die Erfüllung der in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 \r\nMinStG genannten Tests sind. Zumindest für Kreditinstitute, die dem CbCR gemäß § 26a \r\nKWG (öffentliches „CRD IV“ CbCR) unterliegen, sollte die Möglichkeit eröffnet werden, \r\ndiese Daten oder die diesem CbCR zugrundeliegenden Daten/Berichtspakete für die Er-\r\nmittlung der Safe-Harbour-Regeln heranzuziehen. \r\n\r\nZu § 87 Abs. 2 Nr. 3 MinStG u.a. \r\nUm Missverständnisse zu vermeiden, sollte der Begriff „Jahresabschluss“ im gesamten \r\nEntwurf dahingehend angepasst werden, dass auf die Datenquellen zurückgegriffen \r\nwerden kann, die für das CbCR verwendet werden und damit auch Rechnungslegung, \r\ndie für regulatorische Zwecke oder interne Managementberichte verwendet werden, \r\nherangezogen werden können.  \r\nPetitum: Der Begriff „Jahresabschluss“ sollte im gesamten Entwurf, einschließlich in \r\n§ 87 Abs. 2 Nr. 3 MinStG, entsprechend angepasst werden.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen \r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft \r\nBundesverband deutscher Banken "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. 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V. | PF 040307 | 10062 Berlin \r\n\r\nPer E-Mail: \r\n\r\nAussetzung des Mindeststeuergesetzes \r\n\r\n \r\n\r\nin Anbetracht der wirtschaftlichen Herausforderungen, denen \r\nKreditinstitute angesichts der geopolitischen Lage gegenüber-\r\nstehen und der Tatsache, dass die USA die Umsetzung der \r\nglobalen Mindestbesteuerung aufgekündigt haben, möchten wir \r\neindringlich darum bitten, die Anwendung des Mindeststeuer-\r\ngesetzes (MinStG) auszusetzen, bis auf OECD- und EU-Ebene \r\nlangfristig zielführende und zeitgemäße Regelungen gefunden \r\nsind. \r\nDie Umsetzung des Mindeststeuergesetzes verursacht bei den \r\nKreditinstituten erheblichen bürokratischen Aufwand. Die \r\nsteuerlichen Befolgungskosten ergeben sich nicht nur aus neu \r\nzu implementierenden Prozessen, die aufgrund kontinuierlicher \r\nÄnderungen noch andauern, sondern auch in der laufenden \r\nUmsetzung. Hoch komplexe steuerrechtliche Regelungen, die \r\nzudem unter enormem Zeitdruck technisch und administrativ \r\numgesetzt werden müssen, stellen die Kreditinstitute vor \r\nerhebliche Herausforderungen und binden personelle sowie \r\nfinanzielle Kapazitäten, die dringend für Investitionen benötigt \r\nwerden.  \r\nDabei sind Kreditinstitute durch umfangreiche regulatorische \r\nAnforderungen und hohe Melde- und Dokumentationspflichten \r\nohnehin bereits stark belastet.  \r\n\r\n31. März 2025\r\n\r\n\r\nSeite 2 von 2 \r\n\r\nZudem ist ohne die Beteiligung der USA kaum damit zu rechnen, dass die gesteckten \r\nErwartungen an das MinStG erfüllt werden können. Die globale Mindestbesteuerung verliert \r\ndadurch erheblich an Wirksamkeit, und das Festhalten an diesem Besteuerungsregime könnte \r\nzu erheblichen Wettbewerbsnachteilen für deutsche Unternehmen führen. \r\nEs ist daher notwendig, langfristig weitergehende Erleichterungen für Unternehmen zu \r\nschaffen, um die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und unnötige Belastungen zu vermeiden. \r\nDies gilt insbesondere für Unternehmen, die im Grunde nicht im Fokus der Regelung sind, \r\nentweder da deren Steuerquote ohnehin weit über 15% liegt oder da es sich bei diesen um rein \r\nnational tätige Unternehmen handelt. \r\nPetitum:  \r\nBis nach gründlicher Prüfung alternative Maßnahmen gefunden werden, die eine faire und \r\neffektive Besteuerung sicherstellen, ohne die deutsche Wirtschaft zu benachteiligen, sollte die \r\nUmsetzung des Mindeststeuergesetzes ausgesetzt werden.  \r\nEin gleichlautendes Schreiben haben wir dem Bundeskanzleramt, dem BMWK, der Ständigen \r\nVertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union sowie dem Hessischen \r\nFinanzministerium übersandt. \r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. \r\nMit freundlichen Grüßen \r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft \r\nBundesverband deutscher Banken "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. 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V. | PF 040307 | 10062 Berlin \r\nPer E-Mail: \r\nBundesministerium der Finanzen \r\n\r\nWilhelmstraße 97 \r\n10117 Berlin \r\n\r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des \r\nMindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer \r\nMaßnahmen  \r\n\r\nSehr geehrte\r\nwir bedanken uns für die Übersendung des Referentenentwurfs \r\neines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur \r\nUmsetzung weiterer Maßnahmen.  \r\nWir halten weiterhin an unserer Forderung fest, dass sich die \r\nBundesregierung auf EU-Ebene für eine Aussetzung der Mindest-\r\nsteuer-Richtlinie einsetzt. Die globale Mindeststeuer führt zu \r\nmassiven Wettbewerbsnachteilen der deutschen und europäischen \r\nWirtschaft. \r\nAufgrund der enormen Bedeutung dieses Vorhabens hätten wir \r\ngerne die Gelegenheit genutzt, zu diesem für unsere Mitglieder \r\nund die deutsche Wirtschaft wichtigen Gesetz eine umfassende \r\nStellungnahme abzugeben. Wegen der äußerst kurzen Stellung-\r\nnahmefrist von drei Werktagen mitten in der Sommerferienzeit \r\nwar uns eine Abstimmung mit unseren Mitgliedern sowie eine \r\nausführliche Befassung mit dem Entwurf leider nicht möglich. \r\nEs ist bedauerlich, dass den Verbänden keine angemessene Frist \r\nzur Befassung eingeräumt wurde, zumal dies der Vereinbarung im \r\nKoalitionsvertrag unter der Überschrift „Gute Gesetzgebung“ \r\n(Rn. 1865 ff.) widerspricht. Denn dort ist festgeschrieben, dass \r\nden Verbänden als Betroffene in der Regel eine vierwöchige \r\nStellungnahmefrist einzuräumen ist. \r\n\r\n11. August 2025\r\n\r\n\r\nSeite 2 von 2 \r\n\r\nWir behalten uns vor, im weiteren Verfahren zu dem Gesetzgebungsvorhaben Stellung zu \r\nnehmen. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen \r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft \r\nBundesverband deutscher Banken "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-11"}]},{"statementNumber":"SG2502130019","regulatoryProjectNumber":"RV0014705","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Effizienzsteigerung und Vereinfachung der Nachhaltigkeitsregulatorik im Rahmen der Omnibus-Initiative","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bc/1b/481688/Stellungnahme-Gutachten-SG2502130019.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nPosition paper \r\nOmnibus initiative to simplify sustainability \r\nrelated requirements for businesses (EC \r\nsimplification package on ESG reporting)  \r\n\r\nLobby Register No R001459 \r\nEU Transparency Register No 52646912360-95 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 12. February 2025 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nCoordinator: \r\nAssociation of German Banks \r\nBurgstraße 28 10178 Berlin | Germany \r\nTelephone: +49 30 20225-0 \r\nhttps://die-dk.de \r\n\r\n\r\nPage 2 of 16 \r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG \r\nreporting) 12. February 2025 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nExecutive summary \r\n\r\nAt the latest during implementation it became clear that the current sustainability regulations are, in \r\npart, excessively detailed and lead to a massive increase in the level of bureaucracy for companies. At \r\nthe same time, the rise in the number of climate-related events – also in Europe – has emphasised \r\nhow urgent the transformation of the economy has become. The German Banking Industry Committee \r\ntherefore welcomes the European Commission’s initiative to simplify the current sustainable finance \r\nframework via an omnibus package.  \r\n\r\n \r\n\r\nThe benchmark for this simplification package should be that requirements and information are more \r\nmanageable and more decision-useful. The steering effect of the regulatory requirements should be \r\nstrengthened without compromising the high level of ambition of climate change mitigation goals. \r\nSustainability reporting should offer added value to support the required sustainability transformation \r\nand not exist purely for their own ends. In this light, we support the letter of Germany’s federal \r\ngovernment from 17. December 2024 on simplifying sustainability-related regulation through the \r\nOmnibus-Initiative. \r\n\r\n \r\n\r\nIn GBIC’s opinion, the following solutions would meet this ambition. \r\n\r\n \r\n\r\nCorporate Sustainability Reporting Directive \r\n1. Overhaul existing requirements in CSRD and ESRS in the short term by streamlining reporting \r\nstandards and associated processes, limiting goldplating and preventing level 3 legislation which \r\ngoes beyond the law as well as creating a harmonised reporting architecture with no \r\nredundancies. \r\n2. Evaluate reporting obligations before introducing further rules and avoiding new disclosure \r\nrequirements in the meantime. \r\n3. Focus on clarifications that are relevant in practice instead of developing additional reporting \r\nrequirements for selected sectors. \r\n\r\n \r\n\r\nTaxonomy regulation \r\n1. Improve the taxonomy’s functionality through simplified assessment of DNSH criteria and options \r\nto differentiate assessments based on risk \r\n2. Reevaluate taxonomy reporting obligations and, as a bare minimum, comprehensively revise the \r\nunderlying methodology by eliminating the asymmetry within the Green Asset Ratio (GAR) \r\n3. Abstain from increasing the taxonomy’s complex requirements through “soft law”. \r\n\r\n \r\n\r\nCorporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) \r\n1. Refrain from introducing additional due diligence for financial undertakings \r\n2. Limit due diligence obligations to direct business partners in the supply chain \r\n3. Amend rules on liability and sanctions \r\n4. Revise the transition plan requirements \r\n\r\n \r\n\r\nIn addition, it must be ensured that simplifications for non-financial undertakings are also foreseen for \r\nfinancial undertakings in a proper way. Otherwise, credit institutions would have to collect additional \r\ndata from their customers that does not need to be reported. This applies all the more in the context of \r\ndisclosure and upcoming reporting obligations on ESG risks (as per CRR). \r\n \r\n\r\n\r\nPage 3 of 16 \r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG \r\nreporting) 12. February 2025 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nIntroduction \r\n\r\nThe above average temperature rise globally, and particularly in Europe, as well as the severe climate \r\nevents, such as flooding in parts of Europe, make one thing clear: The need to combat climate change \r\nwith effective measures and to decarbonise the economy through the transformation has not changed. \r\nOn the contrary, the physical risks are becoming more frequent and more intensive, and not only in \r\nEurope. The EU has already adopted numerous measures in recent years to mitigate against and \r\nadapt to climate change. These include over 1,800 pages of extensive ESG regulation. The ESG \r\nrulebook is comprehensive, complex, in parts inconsistent and requires interpretation, which, among \r\nother things, has led to more than 10,000 detailed requirements for preparing the reporting. The \r\nregulation has, in recent times, lost sight of the original key goals of steering capital towards \r\nsustainable business, managing risk, promoting transparency and long-term thinking. Instead, ESG is \r\nfrequently associated with bureaucracy. This is regrettable. \r\n\r\n \r\n\r\nFrom the German Banking Industry Committee’s point of view, we cannot afford to let up in our \r\nefforts to transform society and the economy. The goals of the Paris Climate Agreement and of the EU \r\nto reduce greenhouse gas emissions to net zero by 2050 are still correct and important. However, \r\ncompanies need reliability and predictability to implement the transformation. CO2 pricing as a market \r\ninstrument is very helpful in doing this because it promotes innovation. Furthermore, EU and member \r\nstate promotional policy instruments are important for supporting the transformation. \r\n\r\n \r\n\r\nNevertheless, policymakers need to give businesses a clear signal: the acknowledgement that, in \r\nparts, the sustainable finance framework goes beyond these goals, but now is not the time to question \r\nthem, now is the time to consider the most efficient way of achieving them. The focus should be not \r\nonly on effectiveness but on consistency, international comparability, competitiveness and \r\npracticability as well. Greater attention must also be paid to the proportionality principle for regulation \r\nand implementation, and its application must also be simplified. We therefore welcome the \r\n“simplification revolution” envisaged in Measure 4 of the Budapest Declaration on the New European \r\nCompetitiveness Deal. The Omnibus simplification package on ESG obligations for companies \r\nannounced for February 2025 is a step in the right direction.  \r\n\r\n \r\n\r\nWe welcome the Omnibus simplification package to change and harmonise several thematically \r\nconnected regulations at the same time. The current sustainability regulation framework is excessively \r\ncomplex and has led to a massive increase in administrative burden for businesses without being \r\naccompanied by a direct steering effect. The extent of reported information should be manageable and \r\nrelevant for decision-making. Sustainability reports must offer additional value to support the \r\nsustainability transformation. Reporting must not be just for the sake of reporting itself. Adapting the \r\nrequirements, in particular focusing on the most important information, is therefore urgently required. \r\n\r\n \r\n\r\nIn the opinion of the German Banking Industry Committee, the following points need to be considered \r\nfor the three directives and regulations – the Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), \r\nTaxonomy Regulation and Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) – to be included \r\nin the Omnibus simplification package. \r\n\r\n\r\nPage 4 of 16 \r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG \r\nreporting) 12. February 2025 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nCorporate Sustainability Reporting Directive (CSRD, EU 2022/2464) /  \r\nEuropean Sustainability Reporting Standards (ESRS, Delegated Regulation \r\nEU 2023/2772) \r\n\r\nThe guiding principle must be: “Evaluation before introducing further regulation” with the \r\naim of streamlining existing reporting standards (ESRS) in the short term and, for now, \r\nstopping the addition of further reporting requirements. \r\n\r\n \r\n\r\nThe purpose of the Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) and the development of \r\nEuropean Sustainability Reporting Standards (ESRS) was to put businesses in the position of being able \r\nto transparently and comparably disclose their sustainability performance and their effects on \r\nsustainability.  \r\n\r\n \r\n\r\nThe current and planned future requirements create considerable challenges for reporting companies. \r\nThe implementation of sector-agnostic ESRS (Set 1) already ties up considerable resources and will also \r\nrequire significant effort in the coming years. In addition, from the point of view of the users of CSRD \r\nreports – such as investors and credit institutions– not all disclosure data points are (equally) relevant \r\nfor making decisions. The growing complexity and escalating extent of the requirements are increasingly \r\nhaving negative effects on the quality, comparability and meaningfulness of the data and therefore also \r\nthe basis for investment decisions. Nevertheless, the work on developing additional reporting \r\nrequirements like sector-specific ESRS goes on.  \r\n\r\n \r\n\r\nWe expressly support the letter of the German federal government from 17. December 2024 calling for \r\na simplification of sustainability reporting obligations. To ensure that these measures are impactful and \r\nthat a trickle-down-effect is limited, bank-specific reporting obligations (Pillar 3 disclosures, ESG in \r\nsupervisory reporting) and data requirements related to risk management (ECB-Guide, national \r\nMinimum Requirements for Risk Management (MaRisk), EBA Guidelines on the Management of ESG-\r\nrisks) need to be adapted in parallel. Additionally, entities subject to reporting obligations must be \r\noffered practical solutions to ensure that they do not require data from corporates that are not directly \r\nsubject to reporting requirements. Otherwise corporates and credit institutions will have to rely on \r\nindividual, non-standardised data collection. Simplifications for one part of the economy, must not lead \r\nto additional bureaucracy and data challenges for the other side. \r\n  \r\nIn general, in order to ensure proper implementation, any new reporting obligation should be \r\nimplemented with sufficient time and long-term reliability.  \r\n\r\n \r\n\r\nOverall, the CSRD revision should focus on lean, consistent and auditable requirements for all \r\nsustainability laws that regulate similar or identical topics from different regulatory perspectives, \r\nincluding EBA Guidelines and Standards. \r\n\r\n \r\n\r\nIn order to make sustainability reporting more efficient and targeted, we would like to make the \r\nfollowing proposals:  \r\n \r\n\r\n\r\nPage 5 of 16 \r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG \r\nreporting) 12. February 2025 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n1. Significant short-term streamlining of existing requirements in CSRD and ESRS  \r\n\r\n \r\n\r\nThe delays in transposing the CSRD into national law in a number of member states are a clear sign \r\nthat length and granularity of the ESRS have failed to implement the goals of the CSRD legislators in a \r\nbalanced way. The EU Commission should therefore streamline the reporting requirements significantly \r\nand within a short term. As part of the swift development, proposal and adoption of the Omnibus \r\nSimplification Package, the complexity and extent of reporting obligations should be reduced compared \r\nto the current ESRS (Set 1) through deletions, simplifications and a clear focussing on data and topics \r\nrelevant for decision-making. The goal should be to make a tangible and short-term reduction in the \r\namount of administrative burden for companies and credit institutions by up to 25% at least.  \r\n\r\n \r\n\r\nShould EFRAG be involved, it must be given a clear mandate to streamline the content and processes \r\nof the sector-agnostic ESRS and not merely formally reduce the number of disclosure requirements by \r\nsimple merging several data points together.  \r\n\r\n \r\n\r\nIn the context of current CSRD and ESRS requirements, we propose the following concrete \r\nsteps: \r\n\r\n \r\n\r\n• ESRS quick fix with extended phase-in rules and reducing full ESRS to the size of LSME \r\nstandard:  \r\nThe first step would be to expand the ESRS’s transitional provisions to significantly more data \r\npoints. To make implementation easier, certain disclosure requirements could be reduced in a \r\ntargeted manner and be implemented step by step during the first three years of ESRS \r\napplication. A further timeline extension could be considered for existing phase-ins. This would \r\nensure that the legal consequences of the Omnibus Package can be implemented in a timely and \r\npractical manner for all companies preparing sustainability reports for the first time. To achieve \r\nthis, the quick fix would need to be adopted in the first half of 2025. \r\nThe ESRS should be overhauled and simplified substantially in order to streamline the disclosure \r\nobligations. Overall, the focus should be on achieving a reasonable number of meaningful and \r\nmanageable disclosure requirements. \r\nInsofar as the objective of the Omnibus initiative is to streamline the ESRS in a particularly fast \r\nmanner, the LSME standard could serve as the core reference point for downsizing ESRS. During \r\nthe LSME standard development according to Article 19a Paragraph 6 Accounting Directive and it’s \r\nconsultation with a broad stakeholder engagement identified main data points that are considered \r\nparticularly relevant. The results of this analysis should be the basis for the overhaul of ESRS Set \r\n1 (Full-ESRS). To introduce simplifications quickly, 1) the content of the Full-ESRS could be limited \r\nto the LSME standard size, and 2) the extent of the LSME standard should be closely linked to the \r\ncontent of the currently voluntary VSME-standard (including both Basic and Comprehensive \r\nModules). The simplified ESRS must be based on the structure, definitions and KPI-methodologies \r\nof the Full-ESRS in order to limit the gap between reduced and full reporting, to make easier the \r\nmove from the reduced to full reporting when a company grows and to allow for an effective \r\nimplementation of the changes from the Omnibus simplification package. \r\nData points contained in the sector-agnostic ESRS, that are in practice sector-specific, should be \r\ndeleted in order to ensure that the sector-agnostic ESRS meet their intention. Furthermore, \r\n“may”-Disclosure Requirements within the ESRS should be removed due to their voluntary nature \r\n(voluntary disclosure on the entity specific material topics should not be limited thereby). \r\n\r\n\r\nPage 6 of 16 \r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG \r\nreporting) 12. February 2025 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nIn streamlining the data points, a comparison could be made with, among others, international \r\nstandards (ISSB in particular) to identify starting points for simplifications. Current guidance on \r\nthe interoperability of ESRS and ISSB standards is not detailed enough. The target should be a \r\nrelease of a granular data point mapping with ISSB requirements for companies reporting \r\naccording to ESRS so that they can check it easily and declare their compliance with ISSB \r\nstandards (reporting entities should not have to perform analyses on the general compatibility of \r\nESRS and ISSB standards at the level of individual data points on their own).  \r\nThe omnibus simplifications should not lead to additional burdens on companies that were already \r\nsubject to reporting requirements on 31 December 2024. It is important to also consider that \r\nchanges to the Full-ESRS will cause additional implementation steps within credit institutions. \r\n• Simplification of materiality analysis: In addition to reducing the reporting content, the \r\nprocesses must also be simplified, particular with regard to assessments based on the double \r\nmateriality perspective. At the very least, a cycle of three years (valid for 3 financial years) should \r\nbe allowed for the double materiality analysis.  \r\nIn addition, comprehensive descriptions as to how the materiality analysis was implemented are \r\nnot essential for the addressees of the report – not least because the materiality analysis is \r\nsubject to audit. Simplifications should be made here too. Furthermore, the mandatory \r\ninvolvement of employee representatives could be limited to ESRS S1 content only. \r\nThe comprehensive concept of double materiality deviates so much from the ISSB approach that it \r\nmakes an international comparison particularly difficult.  \r\nFurthermore, the CSRD requirements for the materiality analysis should be aligned with those of \r\nthe CSDDD risk assessment. Both obligations should be consistent in order to allow for a \r\nharmonised reporting of the outcomes of CSDDD risk analyses in CSRD reports. \r\n• Limit disclosure requirements on the value chain within the CSRD: Even though non-listed \r\nSMEs are directly not subject to CSRD, they are often faced with indirect obligations as part of a \r\nlarger corporate’s or credit institution’s value chain (incl. the supply chain). Limiting value chain \r\nperspective in general and within the double-materiality assessment to direct business partners \r\nwould help to solve the issue of an uncontrolled trickle-down-effect. Moreover, the concept of \r\noperational control should be suspended due to its impractical nature. Furthermore, the definition \r\nof the value chain should be harmonised across different regulatory frameworks on the basis of \r\nthe least common denominator. \r\n• Exempt subsidiaries from separate reporting obligations: The CSRD currently stipulates that \r\nlisted subsidiaries that exceed the thresholds for large companies cannot make use of group \r\nexemption rules. This means that individual national entities of European groups need to prepare \r\nseveral sustainability reports for different countries. However, policies and actions are usually \r\ndetermined at group level. As a result, reports on the subsidiary level offer hardly any additional \r\ninformative value. Furthermore, the reports that are of primary interest to stakeholders are likely \r\nto be those prepared at the group level. We therefore recommend removing this restriction on \r\ngroup exemption for listed subsidiaries. One report at the group level should suffice. Article 29a \r\nNo. 4 of the CSRD (and any associated pronouncements) should be deleted. \r\n• Postponing the evaluation of the feasibility of an audit with reasonable assurance: An \r\nassessment whether reasonable assurance is feasible for auditors and undertakings should only be \r\nperformed following an evaluation of two financial years after the last SMEs are required to \r\nprepare reports following the end of the opt-out (i.e. at the earliest after the 2030 financial year). \r\n\r\n\r\nPage 7 of 16 \r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG \r\nreporting) 12. February 2025 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nAuditing experiences with the SMEs reporting should be included into the evaluation (Article 26a of \r\nthe Statutory Audit Directive). The high cost factor should also be considered since CSRD \r\nreporting and solutions for taxonomy calculations already create very high financial burdens. \r\n• Prevent excessive processes and gold-plating in the context of auditing: In future EU \r\nauditing standards, it should be clearly regulated that the scope of the audit is only compliance \r\nwith CSRD and ESRS, but not (additional) EFRAG publications or other interpretation guidances, \r\nsuch as FAQs. Any interpretations by the EU Commission should be consulted on. It must be \r\nensured that these do not exceed existing legal requirements. Furthermore, the main body of the \r\nESRS and application requirements should be aligned and balanced. \r\n• Make it easy to build on existing ESG regulation: A centralised 1:1 mapping table of ESRS \r\nrequirements with current obligations in other European ESG legislation could simplify decisions on \r\ninterpretation considerably.  \r\n\r\n \r\n\r\nWe also propose the following overarching points: \r\n• Reporting architecture with no overlapping or redundancies: Streamlined and standardised \r\nrequirements are important for sustainability regulation framework as a whole. Streamlining and \r\nreducing redundancies should also be a part of the European Banking Authority’s (EBA) mandate \r\nto further develop ESG disclosure in the supervisory Pillar 3 reports. The principle ‘reporting only \r\nonce’ should be implemented in the regulatory practice. For example, the EU taxonomy templates \r\nshould be disclosed in only one of the reports; existing hurdles for referencing options should be \r\nremoved. Similarly, redundancies within the ESRS should be deleted. \r\nInconsistencies between requirements from different supervisory authorities/standard setters on \r\nthe same topics must be resolved through further standardisation. In terms of improving \r\ncomprehensibility and legibility, it should, in general, be sufficient for individual and consolidated \r\nfinancial statements, including (group) management reports, to summarise ESG risk disclosures in \r\none place and not to report on them in the risk report, CSRD report and in the notes or to have to \r\ninclude references in many sections of the same report. \r\nThe basic principles of the Omnibus package and the absence of overlaps should also be taken into \r\naccount in the development of further frameworks. This applies, in particular, to the prudential \r\nreporting and disclosure requirements contained in the CRR. They should be limited to a bare \r\nminimum from the outset. Before they are developed, it should also be evaluated, taking into \r\naccount the CSRD/ESRS whether there really is a need for further data requirements or not. In the \r\ninterests of materiality, it should also be permitted to only prepare an overarching, summarised \r\npresentation of ESG risk management and strategies without detailed explanations of individual \r\ntopics/aspects. Furthermore, in this regard, we would urge accelerating the establishment of the \r\nEuropean Single Access Point (ESAP). As things currently stand, the first financial reports with \r\nsustainability data from issuers will not be available via the ESAP until mid-2027 – and reports \r\nfrom other companies even later. \r\n• Simplifications must apply consistently to all frameworks both for non-financial and \r\nfinancial undertakings equally: Easements and simplifications which are part of the Omnibus \r\npackage must be implemented to the same extent in the reporting and disclosure obligations \r\nunder CRR.  If the requirements are only amended for non-financial undertakings (e.g. via the \r\nCSRD), without bank-specific reporting and disclosure requirements being amended to the same \r\nextent in a proper way, then banks would have to gather these data from undertakings bilaterally. \r\n\r\n\r\nPage 8 of 16 \r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG \r\nreporting) 12. February 2025 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nThis would lead to considerable confusion and disgruntlement among undertakings and would \r\nundermine the simplification efforts. \r\nWith regard to ESG disclosure, in the interests of materiality, it should be permitted to only \r\nprepare an overarching, summarised presentation of ESG risk management and strategies without \r\ndetailed explanations of individual topics/aspects.  \r\n\r\n \r\n\r\n2. Evaluation of reporting obligations before introducing further regulation to avoid \r\nadditional bureaucracy and new disclosure obligations in the meantime. \r\n\r\n \r\n\r\nSustainability reports should create added value to support the sustainability transformation. The \r\nenormous complexity of the CSRD/ESRS reports, despite materiality assessments, is likely to \r\nhinder rather than support efficient analysis and decision-making. Reporting must not be the end in \r\nitself. \r\n\r\n \r\n\r\nIn the coming years, the focus must be on evaluating the existing reporting requirements. Before \r\nnew reporting obligations are developed, the existing regulations must be reviewed to ensure they \r\nare effective and appropriate. Ineffective or excessive reporting obligations must be deleted or \r\nrepealed.  \r\n\r\n \r\n\r\nWe also propose to start with the evaluation of the reports in accordance with sector-agnostic \r\nESRS. Only after this evaluation could it be identified, which sectors actually require additional, \r\nbinding sector-specific ESRS. Other sectors would need only simplified reporting standards or no \r\nadditional sectoral requirements.  \r\n\r\n \r\n\r\nAn evaluation phase of this kind would ensure that the development of sector-specific ESRS is \r\nbased on actual needs and would avoid unnecessary reporting requirements. The Omnibus \r\nSimplification Package should suspend the development of sector-specific ESRS through an \r\namendment of the CSRD. A decision on the need for sector ESRS should be postponed.  \r\n\r\n \r\n\r\nShould the evaluation ultimately determine that additional information is needed for certain sectors \r\nthen these additional data points should focus on sector-specific data. Cross-sectoral topics that \r\nwere not included in ESRS Set 1 should not be shifted to sector-specific standards (e.g. \r\ncybersecurity). \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n3. Focus on clarifications with practical relevance rather than developing additional reporting \r\nrequirements for selected sectors \r\n\r\n \r\n\r\nPrior to the evaluation of the need for sector-specific ESRS, there should be a greater focus on \r\nproviding clarifications for the existing reporting requirements within the sector-agnostic ESRS. \r\nUnclear requirements not only lead to an inefficient and lengthy reporting process, but they also \r\nlimit the meaningfulness of the sustainability reports. Many undertakings are already facing \r\nsignificant challenges with the technical and practical implementation of sector-agnostic ESRS (Set \r\n1).  \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nPage 9 of 16 \r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG \r\nreporting) 12. February 2025 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSo, for example, a standardised definition of due diligence obligations in the frameworks such as \r\nCSRD and CSDDD would be very important for credit institutions. It would ensure the coherence of \r\nregulatory requirements and create the necessary legal clarity for the efficient implementation of \r\nhuman rights and environmental obligations along the value chain.  \r\n\r\n \r\n\r\nRapid support is therefore needed in the form of concretisation and/or practice-oriented \r\ninterpretations taking feasibility aspects into account. The guidance should be as clear and concise \r\nas possible – unlike the current EFRAG IG. EFRAG should therefore be given a clear mandate by \r\nthe EU Commission. The published EFRAG IG should be streamlined so that undertakings with \r\nlimited resources can also benefit from these supporting documents. \r\n\r\n\r\nPage 10 of 16 \r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG \r\nreporting) 12. February 2025 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nThe Taxonomy Regulation (EU 2020/852) \r\n\r\nThe German Banking Industry Committee continues to support the basic idea behind the EU \r\nTaxonomy – to create a standardised classification of sustainable economic activities.  \r\n\r\n \r\n\r\nHowever, the EU Taxonomy has not yet been able to fulfil this goal. Applying detailed and highly \r\ncomplex technical assessment criteria, which in part require knowledge of technical experts, is a \r\nchallenge – not only due to the considerable difficulties in obtaining the data and required evidence. It \r\nis often not possible to classify an economic activity as taxonomy-aligned just because of the missing \r\nreliable evidence of the compliance with the DNSH or MSS criteria – and not because of the absence of \r\nsustainable character of the activity or its significant contribution to one of the environmental \r\nobjectives. Accordingly, taxonomy alignment ratios are very low in most sectors, including among \r\nfinancial companies. Only a few industries have comparatively high ratios, which is due to the \r\ntaxonomy’s coverage in the energy and transportation sectors. However, this means that taxonomy \r\nalignment ratios differ considerably depending on the sectoral focus (and not necessarily due to their \r\nsustainability performance), which makes it impossible to compare the indicators across sectors and \r\ncompany types, and limits their factual significance.  \r\n\r\n \r\n\r\nSimilarly, a structuring of financing is often decisive as to whether an exposure can be included in the \r\ntaxonomy KPIs of a credit institution – not the actual sustainability profile of financed activity. For \r\nexample, special purpose vehicle companies (as is common market practice for wind or solar farms \r\nand for commercial real estate financing) are often not included in the numerator of the taxonomy \r\nKPIs in Germany, since such corporates are not subject to a reporting obligation. Nevertheless, these \r\nexposures remain in the denominator, thus distorting the KPIs. As a result, the taxonomy KPIs \r\ncurrently provide hardly any steering-relevant impulses for many non-financial undertakings or credit \r\ninstitutions. Up to now, there have been considerable gaps in the taxonomy, even among progressive \r\nfinancial market participants. Products with ESG features only achieve low taxonomy rates due to the \r\nlow level of coverage. The effort and benefits of data collection/assessment and reporting are \r\ncurrently disproportionate. \r\n\r\n \r\n\r\nConsidering these challenges, we propose that the evaluation of taxonomy-alignment is \r\nsimplified substantially. Due to the low steering-relevance and its various methodological \r\nshortcomings, we propose to reevaluate the reporting obligation of the Taxonomy \r\nRegulation’s Article 8. At the very least, the reporting methodology should be adapted in \r\naccordance with the proposals set out in Chapter 2 below.  \r\n\r\n \r\n\r\nCurrently, the taxonomy is only following a binary approach. Intermediate steps towards sustainability \r\nfollowing the idea of a transition are barely reflected in the current framework. Instead, the focus \r\nshould be moved to transition finance and voluntary, harmonised guidance for reliable transition \r\nplans.  \r\n\r\n \r\n\r\nFurther detailed adjustments are required.  \r\n \r\n\r\n\r\nPage 11 of 16 \r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG \r\nreporting) 12. February 2025 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n1. Simplifying the conditions for assessing taxonomy alignment \r\n\r\n \r\n\r\nIn general, the criteria for environmentally sustainable economic activities under Article 3 of the \r\nTaxonomy Regulation for determining taxonomy alignment (substantial contribution and DNSH) \r\nshould be fundamentally simplified and, above all, reduced. Too many environmental and social \r\nobjectives are pursued simultaneously in many economic activities. Some recommendations made by \r\nthe Platform for Sustainable Finance on 8 January 2025 to amend the climate-related delegated act \r\nare a step in the right direction. \r\n\r\n \r\n\r\n• Simplification of DNSH: We propose to streamline the number of DNSH-requirements, their \r\ncertification and their documentation for use of proceeds financings (e. g. project finance or real \r\nestate). Rather than requiring an additional evaluation of DNSH-criteria (aside from the DNSH-\r\ncriteria on climate change adaptation), it should be permitted to rely on suitable evidence of the \r\nborrower that clarify compliance with the DNSH-criteria (e.g. BREEAM, LEED, compliance with ISO \r\nnorms). \r\nEuropean credit institutions that are subject to the EU’s strict ESG risk management framework \r\n(CRD VI in connection with EBA Guidelines on the Management of ESG risks, ECB Guide on \r\nclimate-related risks), should be exempted from the taxonomy’s DNSH-requirement to evaluate \r\nthe physical risk of individual loans. These credit institutions already evaluate climate-related \r\nphysical risks on the portfolio level and during the loan origination process. An additional \r\nevaluation necessitated by the taxonomy appears redundant. \r\nDNSH should also be simplified for economic activities of corporates headquartered or located in  \r\nthe EU. An evaluation of taxonomy-alignment could be limited to an analysis, whether the activity \r\nprovides a substantial contribution to the taxonomy’s objectives, insofar as the credit institution is \r\nnot aware of any violations by the counterparty. \r\n• Minimum social safeguards: The criterion for checking minimum safeguards in accordance with \r\nArticle 3(c) Taxonomy Regulation should either be deleted or, if there are no known indications of \r\nviolations by the counterparty, generally considered to have been met. Additional analysis is not \r\nnecessary, as the intended minimum social safeguards are already guaranteed in full by other EU \r\nregulations (assessment of taxonomy alignment only for non-EU companies). \r\n• Differentiating the analysis’s scope according to risk: The scope of the taxonomy \r\nassessment should also be determined depending on risk.  \r\nFor the low-risk residential real estate financing (new construction, renovation, acquisition & \r\nownership), a significant simplification could be to completely waive the DNSH criteria for retail \r\nloans. Complex and cost-intensive analysis of small-scale transactions are not conducive to \r\nhelping the transformation. The considerable additional costs undermine national and European \r\nefforts to reduce construction and renovation costs and thereby to provide more affordable \r\nhousing. A recommendation in the draft report of the Platform for Sustainable Finance from 8 \r\nJanuary 2025 also suggests simplifying fulfilment obligations for renovating residential properties. \r\nIn the case of retail loans for electric cars (economic activity 6.5), only the substantial contribution \r\nto environmental objective 1 should have to be assessed, not the requirements for external rolling \r\nnoise or the rolling resistance coefficient of the tyres.  \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nPage 12 of 16 \r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG \r\nreporting) 12. February 2025 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n2. At a minimum, reporting requirements pursuant to Article 8 Taxonomy Regulation must \r\nbe revised \r\n\r\n \r\n\r\nMost stakeholders were not adequately involved in discussions on reporting requirements as part of \r\nthe introduction of the Taxonomy Regulation. For example, the EBA did not hold a stakeholder \r\nconsultation on the initial recommendations to the European Commission on templates for credit \r\ninstitutions. In contrast, EIOPA and ESMA held consultations. Experience so far clearly demonstrates \r\nthat in terms of reports from credit institutions, at least, current requirements pertaining to \r\ndetermining the Green Asset Ratio, including the delegated acts, are neither consistent nor expedient. \r\nThe cost-benefit analysis simply does not add up, for the real economy or the banking industry. In \r\naddition, both the overall reporting requirements and the GAR in their current forms distort the \r\nsustainability profiles of the banks. \r\n\r\n \r\n\r\nIf reporting pursuant to Article 8 Taxonomy Regulation is maintained, the calculation methodology \r\nused must be fundamentally revised and streamlined. Considering the complexity and level of detail of \r\ntaxonomy templates, it will also be important to assess, critically, whether or not it makes sense to \r\ninclude taxonomy templates in the management report. We call for the following measures in the \r\nreview process: \r\n\r\n \r\n\r\n• Aligning the GAR denominator with the numerator: Positions subject to a blanket exclusion \r\nfrom the GAR numerator (such as exposures toward undertakings not in the CSRD scope, or those \r\ntoward non-EU businesses) should, in turn, be excluded from the KPI’s denominator. This will \r\nsolve the problem of distortions currently inherent in the KPI, focusing it on those directly affected \r\nby the Taxonomy Regulation. \r\n• Reducing the granularity and extent of reporting: The number of templates should be \r\nreduced. At least sector reporting (Template 2 GAR Sector Information) and templates with the \r\nfirst disclosure in 2026 should be removed. Sector-specific data are not relevant for the GAR, new \r\ndisclosures on trading, fee and commissions KPI are of even less added value as GAR. In addition, \r\nquantitative reporting requirements on activities relating to nuclear and gas should be removed as \r\nthe ratio is included in the GAR.  \r\n• Introduction of materiality thresholds: Financial undertakings should be allowed to voluntarily \r\napply materiality thresholds within the framework of the taxonomy assessment. These could be \r\nset per institute and based on the materiality in the portfolio. Here are some examples: \r\no For the purchase of residential real estate by private households, granted after the Taxonomy \r\nRegulation has come into effect and that, for example, exceed a loan amount of three hundred \r\nthousand euros. \r\no Pertaining to assets in the form of own real estate and energy generation plants, provided that \r\nthese were purchased after the Taxonomy Regulation came into effect and that, for example, \r\nexceeded a gross carrying amount of five hundred thousand euros at the time of purchase. \r\no For loans to local governments, granted after the Taxonomy Regulation came into effect and \r\nthat, at the time they were granted, exceeded a loan amount of at least one million euros and \r\nfor which the use of proceeds is known. \r\n• Simplifying the reporting assessment process: For exposures towards undertakings in the \r\nCSRD scope, the exposures with use of proceeds known should be treated equally to the \r\nexposures with use of proceeds unknown, so that the taxonomy information communicated by \r\n\r\n\r\nPage 13 of 16 \r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG \r\nreporting) 12. February 2025 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\ncounterparties can be taken over by the bank without the need for an additional assessment. This \r\nwill prevent costly duplicate assessments, once by the counterparty and then a second time by the \r\nfinancial undertaking.  \r\nCredit institutions should be granted an option to voluntarily use a counterparty’s general \r\ntaxonomy KPIs even for exposures with use of proceeds known. This would allow credit \r\ninstitutions to follow a simplified alternative approach without requiring institutions with already \r\nimplemented processes on the basis of the current rules to change their methodology. \r\n• General simplification of templates: The taxonomy reporting templates require a granular \r\nbreakdown based on the type of counterparty. Banks are then required, in addition, to separately \r\ndisclose their figures for each type of counterparty into different types of exposures (loans and \r\nadvances, debt securities, equity instruments). This breakdown does not provide any material \r\nadded value and should be removed.  \r\nIn addition, sample templates that can be filled out in Excel should be provided for the current \r\nformat and as soon as possible after every change of requirements. \r\n• Providing reporting support for institutions: Whether or not undertakings are included in \r\ntaxonomy KPIs is largely dependent on whether or not they are subject to a reporting obligation \r\npursuant to the CSRD. A register of undertakings in the CSRD scope should be created and made \r\npublicly available on the EU level. This will simplify implementation of taxonomy reporting \r\nrequirements. If this register cannot be created in a timely manner across the EU, national \r\nsolutions should be put in place.  \r\nQuite apart from revising the relevant methodology, it is clear that the GAR, now and in the future, is \r\nnot a suitable instrument for managing banks. This is due to both the low coverage offered by the \r\ntaxonomy and its binary nature, in which intermediate steps towards sustainable economic activity are \r\nonly taken into account nominally if at all. \r\n\r\n \r\n\r\n3. Complex requirements should not be further tightened via “soft law” \r\n\r\n \r\n\r\nThe European Commission regularly publishes FAQs designed to support undertakings as they \r\ninterpret European regulations. The goal is to use the Taxonomy FAQs to improve the usability and \r\ncomparability of the reported data. The FAQs are “soft law”, and as such not legally binding. However, \r\nthey are, in practical terms, usually adopted in full by statutory auditors during audits. This means \r\nthat the FAQs are, de facto, binding for undertakings. This becomes a problem when the FAQs \r\ninterpret regulations to be more restrictive than intended by the primary sources (Level 3 goes above \r\nand beyond Level 2). Implementation supporting tools become quickly implementation obstacles. \r\n\r\n \r\n\r\nIn light of this, we call for FAQs and other recommendations to also be the subject of public \r\nconsultations. In addition, implementation deadlines must be sufficient and be set for a time after the \r\nfinal version, including consultation, is complete. Because there are usually technical and data \r\nrequirements – particularly when implementation involves contracting with external IT service \r\nproviders – it is often impossible to implement changes immediately. This results in significant \r\ncompliance and audit risks, which consequently also result in barriers to investment. Not only that, \r\nregional and institution-specific differences in the interpretation of the reporting requirements are \r\nalready making an appearance. This could mean that reported KPIs may not be adequately \r\ncomparable. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nPage 14 of 16 \r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG \r\nreporting) 12. February 2025 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nThe following FAQs, as an example, represent a serious practical burden for undertakings.  \r\n\r\n \r\n\r\n• Requirement to review counterparty taxonomy data: the alignment assessment provided \r\nby the counterparty, including verification or assurance, should be sufficient. A duplicate \r\nassessment, once by the counterparty and then a second time by the financial undertaking, is \r\nunnecessary  (see FAQ 33 from December 2023, published in the Official Journal of the EU on \r\n8 November 2024, C/2024/6691). \r\n• Annual review of taxonomy-alignment of exposures: the mandatory annual review \r\n(which, considering the supervisory disclosure requirements pursuant to Article 449a CRR, \r\nmay even have to take place more than once annually) is excessive and should be removed \r\n(see FAQ 34 from December 2023, published in the Official Journal of the EU on 8 November \r\n2024, C/2024/6691). \r\n• Assessment obligation for (use of proceeds) financing for subsidiaries: the obligation \r\nto assess financing for subsidiaries of those undertakings subject to reporting requirements \r\ncan also apply to very small subsidiaries. In addition, a requirement to include subsidiaries \r\nwith no reporting obligations in the event that their parent company has reporting obligations \r\ncontradicts and exceeds the provisions in Article 7(3) Taxonomy Regulation. Undertakings not \r\nrequired to publish reports must not meet data quality requirements as laid out in the EU \r\nTaxonomy Regulation. Using this data would be akin to using estimated data. Not only that, it \r\nwould significantly increase the burden on financial undertakings, as every counterparty would \r\nhave to be assessed. We recommend removing this provision (see FAQ 13 from December \r\n2023, published in the Official Journal of the EU on 8 November 2024, C/2024/6691). \r\n• Compliance with minimum safeguards: requiring that goods’ manufacturers and service \r\nproviders obtain “adequate documentary evidence” for exposures to households regarding \r\ncompliance with minimum safeguards represents not just an enormous burden, it also exceeds \r\nthe requirements in Article 18 Taxonomy Regulation (EU) 2020/852 (see the Final Report from \r\nthe Platform on Sustainable Finance from October 2022 and FAQ 37 from December 2023, \r\npublished in the Official Journal of the EU on 8 November 2024 C/2024/6691). We therefore \r\nrecommend removing this requirement. \r\nCurrently, several separate FAQ lists on the taxonomy exist. A consolidation of those FAQ-lists \r\nwould improve the usability and decrease the number of relevant documents significantly.  \r\n \r\n\r\n\r\nPage 15 of 16 \r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG \r\nreporting) 12. February 2025 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nCorporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD, EU 2024/1760) \r\n\r\nThe financial industry is working intensely to fight against climate change, as well as other \r\nsustainability issues. Of course, this also includes social issues and corporate governance. We are \r\ntherefore in favour of the CSDDD’s due diligence goals.  \r\n\r\n \r\n\r\nHowever, banks are already required to publish a large amount of information on their strategies, \r\ntargets and actions as pertaining to sustainability. They are already the subject of comprehensive and \r\ncomplex regulatory frameworks, as well as expectations from the European Central Bank (ECB) and \r\nnational supervisory authorities. For example, the EBA Guidelines on loan origination require ESG \r\nissues to be taken into account throughout the entire credit and risk management process. The \r\nbanking package (CRRIII and CRDVI) creates additional obligations for managing, reporting and \r\ndisclosing ESG risks. In each case, these obligations go above and beyond simple environmental \r\ngoals.  \r\n\r\n \r\n\r\nIn light of this, we believe that leaving the CSDDD requirements for financial undertakings in their \r\ncurrent state would be adequate for the most part. The complexity of the system and the \r\ninterconnected nature of the obligations mean that implementation already requires significant \r\nresources, to the extent that it could even slow the economic transition’s positive momentum.  \r\n\r\n \r\n\r\nFurther specification of due diligence requirements for financial undertakings could force banks to \r\nremove themselves entirely from sectors that may potentially have higher social risks, which would, in \r\nturn, deny these sectors important financing options. This has already, in similar situations and in \r\nmultiple instances, caused the risks the CSDDD is designed to mitigate to rise, as other, less regulated \r\ninstitutions step in to fill the financing gap. In addition, it would increase the complexity of the existing \r\nregulatory framework and lead to duplicate regulations.  \r\n\r\n \r\n\r\nWe simply do not believe that additional due diligence requirements for financial \r\nundertakings are expedient. The mandate for the European Commission to publish a report \r\nand, if appropriate, a legislative proposal by 26 July 2026 pursuant to Article 36 CSDDD \r\nshould be removed, in order to avoid overlaps and the undermining of existing supervisory \r\nstructures. \r\n\r\n \r\n\r\nInstead, the rule outlined in Recital 26 – which already clarifies that the downstream value chain of \r\nfinancial corporates does not fall into the CSDDD’s scope – should be integrated into the definition of \r\nthe ‘chain of activities’. \r\n\r\n \r\n\r\nTo combat climate change, companies are required to adopt transition plans pursuant to Article 22 \r\nCSDDD. However, this requirement already exists for all credit institutions pursuant to requirements \r\nlisted in Article 76(2) CRD VI. While these transition plans have different objectives, it is important \r\nthat they are compatible long-term. The CSDDD outlines an initial step in this direction, by freeing \r\ncorporates that report on a transition plan within their CSRD report from the CSDDD’s obligation. \r\nFurthermore it is necessary to clarify that the requirements and methods of the different frameworks \r\nare compatible. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nPage 16 of 16 \r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG \r\nreporting) 12. February 2025 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nAdditionally it must be recognised, that transition plans can outline a corporate’s ambitions and plans \r\nwith regards to its transition. Achieving them does however also depend on external factors. \r\n\r\n \r\n\r\nIn addition, we call for the following simplifications within the framework of the CSDDD:  \r\n\r\n \r\n\r\n• Refining due diligence requirements: the CSDDD requirements should be limited to suppliers \r\nwith which a credit institution has a direct contractual relationship. This is the only relationship in \r\nwhich there is any realistic possibility of influencing the actions of the supplier in question. \r\nIn addition, not all industries have similar due diligence risk profiles. As such, due diligence should \r\nfocus on specific industries with higher risks (e.g. fossil fuels, mining or textiles). For low-risk \r\nindustries, the option should be available – at a minimum – to make simplified disclosures or \r\nblanket risk assessments. \r\n• Amending liability and sanctions rules: to date, the CSDDD contains regulations on civil \r\nliability. These regulations significantly increase legal risks for European businesses and have a \r\nnegative effect on their ability to compete globally. In addition, the due diligence requirements can \r\nhave adverse effects on business relationships, as business partners might withdraw from a \r\nbusiness relationship due to concerns about the due diligence requirements and associated liability \r\nregulations. The sanction regulations, which are also part of the CSDDD, should be enough to \r\nensure compliance with the regulations and/or to ensure that non-compliance is addressed. \r\nAt the same time, the sanction regulations should be based on the existing due diligence laws. For \r\nexample, the German Supply Chain Act has a corresponding rule on sanctions, but limits it to a \r\nmaximum of 3% of annual turnover. The CSDDD should take a similar approach, in order to \r\nensure the laws are comparable.  \r\n• Transition plans: should a separate requirement to develop a transition plan remain despite the \r\nfact that it would do so in addition to requirements pursuant to those in the CRDVI, then uniform \r\nrequirements should (at least at first) be kept to a minimum. For example, the transition plan \r\nshould only have to be updated every 36 months, not every 12. This reflects market practice. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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V. \r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin \r\nTelefon: +49 30 1663-0 \r\nhttps://die-dk.de \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDK-Positionierung \r\nOmnibus-Initiative: Notwendige parallele \r\nbankaufsichtliche Anpassungen (Fokus: Säule 3, \r\nESG-Meldewesen und EBA-Leitlinien zu ESG-\r\nRisiken) \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\n \r\n\r\nKontakt: \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 24. März 2025 \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 3 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme Omnibus-Initiative: Notwendige parallele bankaufsichtliche Anpassungen ,  \r\n24. März 2025  \r\n\r\n◼ Die mit der CRR III (Capital Requirements Regulation) vorgesehenen ESG-Offenlegungs-\r\nanforderungen für alle Institute sowie das neue ESG-Meldewesen sollten im Omnibus-\r\nKontext jetzt auf den Prüfstand gestellt werden, damit Unternehmen wirksam von \r\nbürokratischen Lasten befreit sowie unnötige Aufwände für viele deutsche Institute und \r\nmittelbar für Unternehmen bereits vor Beginn der Erstanwendung verhindert werden \r\nkönnen. \r\n◼ Durch die Reduzierung der Zahl der zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten \r\nUnternehmen entsteht eine Datenlücke. Damit Entlastungen für Unternehmen tatsächlich \r\ngreifen und ein Trickle-Down-Effekt vermieden wird, ist es unerlässlich, dass bankspezifische \r\nBerichtspflichten (Säule-3-Offenlegung) parallel angepasst werden.  \r\n◼ Die Ausgestaltung der neuen Anforderungen zum ESG-Meldewesen sollte zunächst \r\nzurückgestellt werden. Grundsätzlich halten wir die Berücksichtigung von relevanten ESG-\r\nRisiken im Rahmen der Säule 2 für ausreichend. Weiterführende Meldeanforderungen nach \r\nArt. 430 lit. h CRR sind nicht erforderlich. \r\n◼ Mindestens sollte der Anwendungsbereich für die Säule 3-ESG-Offenlegung (Art. \r\n449a CRR) mit dem der CSRD in Einklang gebracht werden. Einerseits sollten \r\nInstitute, die nicht der CSRD unterliegen, auch explizit aus dem Anwendungsbereich des Art. \r\n449a CRR (und ESG-Meldewesen, Art. 430 lit. h CRR) ausgenommen werden, andererseits \r\nsollten sich die granularen Vorgaben des EBA ITS – insbesondere in den quantitativen \r\nTemplates – ausschließlich auf die Risikopositionen gegenüber den Geschäftspartnern \r\nbeziehen, die selbst CSRD-berichtspflichtig sind.  \r\n◼ Um schnell Klarheit zu schaffen und unnötige Doppelarbeiten zu vermeiden, sollte die \r\ngeplante Anpassung des EBA ITS zu Art. 449a CRR bis auf weiteres ausgesetzt \r\nwerden. Gleichzeitig sollte die deutsche Aufsicht deutlich kommunizieren, dass Institute, \r\ndie bislang nicht dem Anwendungsbereich des Art. 449a CRR unterlagen, in Ermangelung \r\neines angepassten delegierten Rechtsaktes (EBA ITS) von einer Offenlegung zu ESG b. a. w. \r\nabsehen können („no action letter“).  \r\n◼ Institute ohne TaxonomieVO-Berichtspflicht sollten Taxonomie-Angaben auch weder \r\noffenlegen noch melden müssen. Dies sollte von vornherein in den EBA ITS berücksichtigt \r\nwerden. \r\n◼ Darüber hinaus sollen Taxonomie-Templates schnellstmöglich aus den aktuellen Vorgaben \r\nfür die Säule-3-Offenlegung der großen Institute gestrichen werden. Im Sinne des \r\n„reporting only once“-Prinzips sollten diese Templates ausschließlich im CSRD-Bericht und \r\nnicht im Säule-3-Bericht offengelegt werden müssen. Die EBA hat ihre Green Asset Ratio-\r\nTemplates an die Taxonomie-Änderungen aus 2023 nicht angepasst. Nunmehr werden im \r\nRahmen des Have-your-say neue Anpassungen konsultiert. Wenn die Mehrfachoffenlegung \r\nbleibt, sind die Institute mit Doppelarbeiten und aufgrund der Verzögerungen bei der \r\nEBA/EU-Kommission mit abweichenden Vorgaben verschiedener Behörden/Rechtsakte \r\nkonfrontiert. \r\n◼ Die im Zuge der Omnibus-Initiative vorgesehenen bzw. geplanten Anpassungen haben \r\nAuswirkungen auf die Datenverfügbarkeit im Risikomanagement. Die EBA Guidelines on the \r\nManagement of ESG risks sollten Änderungen aus der Omnibus-Initiative berücksichtigen. \r\nAus diesem Grund sollte der Anwendungsbeginn der EBA-Leitlinien verschoben \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 3 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme Omnibus-Initiative: Notwendige parallele bankaufsichtliche Anpassungen ,  \r\n24. März 2025  \r\n\r\nwerden, bis Klarheit über die mit den Guidelines korrespondierenden Regelwerke herrscht. \r\nDem sollten ausreichend lange Fristen für die Umsetzung folgen. \r\n\r\n \r\n\r\nBegründung:  \r\nDerzeit sind nur große Institute verpflichtet, ESG-Informationen im Rahmen von Säule 3 \r\noffenzulegen. Mit der geänderten CRR wird der Anwendungsbereich auf alle Institute, \r\nunabhängig von ihrer Größe, ausgeweitet. Zudem wird für alle CRR-Kreditinstitute ein ESG-\r\nMeldewesen eingeführt. Damit kommen neue Anforderungen auf alle Institute zu, auch solche, \r\ndie außerhalb des CSRD-Anwendungsbereichs sind bzw. sein werden. Dies sollte verhindert \r\nwerden. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Offenlegung im Rahmen der Säule 3 umfasst Informationen zur Taxonomie und \r\nInformationen, die auch Teil der CSRD-Berichterstattung sind. Wenn der Anwendungsbereich \r\nder CSRD (und damit der Taxonomie) angepasst wird, sollte sichergestellt werden, dass die \r\nBerichtspflichten nicht durch die Hintertür über die Säule 3 bzw. ESG-Meldewesen eingeführt \r\nwerden oder bestehen bleiben. Sonst würden Institute Daten von Geschäftspartnern benötigen, \r\ndie selbst nicht CSRD-berichtspflichtig sind. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der \r\nSäule-3-Offenlegung und Einführung eines ESG-Meldewesens (welches lt. EBA-Aussagen auf \r\nden derzeitigen Säule-3-Anforderungen beruhen soll) verschärft die Situation. \r\n\r\n \r\n\r\nAufgrund von Anforderungen an das Risikomanagement (EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe \r\nund -überwachung, umgesetzt in den MaRisk) ist es für Banken und Sparkassen erforderlich, \r\nDaten bei KMU anzufordern, um potenzielle, mit der Kreditvergabe verbundene, ESG-Risiken \r\neinschätzen zu können. Derzeit ist unklar, ob der von der KOM noch zu entwickelnde Standard \r\nfür eine freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung (Value Chain Cap) ausreichend sein wird, \r\nauch die Datenanforderung für das Risikomanagement abzudecken.  \r\n\r\n \r\n\r\nWürden diese Aspekte zum Meldewesen, Offenlegung und Risikomanagement nicht \r\nberücksichtigt, würde der Trickle-Down-Effekt nicht verringert, da die meldenden Institute  \r\nnur aufgrund dessen Einzelkundendaten von ihren Firmenkunden, auch außerhalb des CSRD-\r\nScopes, erheben müssten. Für KMU würden die Datenanforderungen vermutlich sogar steigen, \r\nda alle Institute – auch die nicht CSRD-pflichtigen – Daten auch fürs ESG-Meldewesen \r\nbenötigen würden.  \r\n\r\n \r\n\r\nSchätzungen können zwar (mit Ausnahme der Taxonomie) grundsätzlich herangezogen \r\nwerden, diese sind jedoch ohne eine hinreichend große Datenbasis ebenfalls nicht möglich  \r\nbzw. werden im Rahmen von Prüfungen angezweifelt. Zudem dürfte die Aussagekraft eines \r\nESG-Meldewesens, welches weitgehend auf Annahmen beruht, nur sehr eingeschränkt sein.  \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-24"}]},{"statementNumber":"SG2505070003","regulatoryProjectNumber":"RV0014705","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Effizienzsteigerung und Vereinfachung der Nachhaltigkeitsregulatorik im Rahmen der Omnibus-Initiative","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/17/1a/515116/Stellungnahme-Gutachten-SG2505070003.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Finanzgruppe\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband\r\n\r\nWesentliche Positionen zum inhaltlichen Vorschlag der\r\nOmnibus-Initiative (2025/81/COM)\r\n\r\nKurzfristigen nationalen Handlungsbedarf entlastend berücksichtigen:\r\n1. Keine alleinige Umsetzung der „alten CSRD“ und schnelle Entlastung per HGB-Quick-fix\r\n2. CSDDD per nationalem LkSG-Quick-fix schnell harmonisieren\r\n\r\nFehlende Ergänzungen auf EU-Ebene zur bürokratischen Entlastung nachholen:\r\n3. Fehlende Folgeänderung beim immateriellen CSRD-Bericht aufnehmen\r\n4. Klarheit schaffen: Konsolidierungskreis entsprechend der Finanzberichterstattung\r\n\r\n1. Keine Umsetzung der „alten CSRD“ in Deutschland und Zwischenlösung per HGB-\r\nQuick-fix (auf Basis einer geeigneten EU-Rechtsgrundlage)\r\n\r\nProblem: Auf Basis der Omnibus-Initiative wären Unternehmen mit 500 bis 1.000\r\nMitarbeitenden perspektivisch nicht mehr berichtspflichtig. Ohne Zwischenlösung bzw.\r\nHGB-Quick-fix würden diese Unternehmen weiterhin berichten müssen, obwohl ihre\r\nBerichtspflicht bald entfällt. Das verursacht unnötigen bürokratischen Aufwand.\r\n\r\nLösung HGB-Quick-fix: Sobald die finale Bilanz-Richtlinie in der Fassung der Omnibus-\r\nRichtlinie bekannt ist, sollte Deutschland zügig die Schwellenwerte in § 289b Abs. 1 Nr. 3\r\nund § 340a Abs. 1a HGB anpassen. Konkret: Anhebung lediglich der Mitarbeitergrenze von\r\n500 auf 1.000 Beschäftigte bei der nicht-finanziellen Berichtspflicht. Das kann auch\r\nrückwirkend erfolgen. Dies sollte vor einer umfassenden und möglicherweise langwierigen\r\nUmsetzung der CSRD (Bilanz-Richtlinie in neuer Fassung) geschehen.\r\n\r\nEuropäische Rechtsgrundlage schaffen!  Unternehmen mit weniger als 1.000\r\nBeschäftigten schnellstmöglich von Berichtspflichten befreien, die perspektivisch\r\nwegfallen.\r\n\r\n“Article 3 in 2025/81/COM; Art. 5 Directive 2022/2464 /EU is amended as follows:\r\nA fifth subparagraph is inserted: ‘By way of derogation of the first subparagraph and\r\nthird subparagraph, undertakings which do not exceed the average number of 1000 employees, (on a\r\nconsolidated basis, where applicable,) during the financial year are exempted from the coordination\r\nmeasures prescribed by Articles 19 (1), subparagraph 4, 19a, 19b, 29a, 29aa, 29d, 30 and 33, Article\r\n34(1), second subparagraph, point (aa), Article 34(2) and (3), and Article 51 of Directive 2013/34/EU\r\nfor financial year starting between 1 January 2025 and 31 December 2026. ‘”\r\n\r\n\r\nSeite 2\r\nWesentliche Positionen zum inhaltlichen Vorschlag der\r\nOmnibus-Initiative (2025/81/COM)\r\n\r\nHintergrund: Die Vorschläge der EU-Kommission zielen auf eine Rechtslage ab, die in\r\nDeutschland nicht existiert. Die CSRD1 wurde in Deutschland nicht umgesetzt. Deswegen\r\nsind weiterhin kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen\r\nmit mehr als 500 Beschäftigten nicht-finanziell berichtspflichtig. Eine Umsetzung der „alten\r\nCSRD“ mit einer umfassenden Nachhaltigkeitsberichterstattung würde damit eine\r\nkurzfristige, zusätzliche Belastung für Unternehmen bedeuten – ohne dauerhafte Relevanz.\r\nEin gezielter HGB-Quick-Fix kann Unternehmen mit weniger als 1.001 Beschäftigten schnell\r\nund wirksam entlasten, bis die Omnibus-Initiative 2025/81/COM vollständig umgesetzt ist.\r\nLiegt die EU-Richtlinie wie derzeit geplant bereits Ende 2025 oder Anfang 2026 final vor,\r\nwäre schnelle Rechtsklarheit für deutsche Unternehmen wichtig, ob sie noch einen nicht-\r\nfinanziellen Bericht für 2025 aufstellen müssen.\r\n\r\n2. Anwendungsbereich des Lieferkettengesetzes\r\nschnellstmöglich mit dem der CSDDD harmonisieren per LkSG-Quick-fix\r\n\r\nProblem: Die CSDDD2 gilt künftig grundsätzlich für Unternehmen mit mehr als 1.000\r\nMitarbeitenden und 450 Mio. EUR Umsatz. Perspektivisch sind damit nach der CSDDD\r\nUnternehmen mit weniger als 450 Mio. EUR Umsatz von der direkten Einhaltung der LkSG-\r\nSorgfaltspflichten befreit. Es würde eine deutliche bürokratische Entlastung bedeuten,\r\nwenn die Anwendungsbereiche des LkSG und der CSDDD schnellstmöglich harmonisiert\r\nwerden würden. Der Anwendungsbereich der CSDDD soll derzeit durch die Omnibus-\r\nInitiative nicht geändert werden.\r\n\r\nLösung LkSG-Quick-fix: Deutschland sollte schnellstmöglich den Schwellenwert in\r\n§ 1 Abs. 1 LkSG anpassen. Konkret: Berücksichtigung des Umsatz-Schwellenwerts von\r\n450 Mio. EUR aus Art. 2 Abs. 1 CSDDD. Dies sollte vor einer umfassenden und\r\nmöglicherweise langwierigen Umsetzung der CSDDD erfolgen.\r\n\r\nHintergrund: Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode\r\nwird avisiert, dass das nationale Lieferkettengesetz durch ein Gesetz zur Umsetzung der\r\nCSDDD ersetzt wird. Sorgfaltspflichten sollen bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes\r\ngrundsätzlich nicht sanktioniert werden. Trotz dieser Absichtserklärungen sind die\r\nAnforderungen des LkSG weiterhin umzusetzen und einzuhalten. Eine schnelle Anpassung\r\ndes Anwendungsbereichs des LkSG könnte ohne großen Aufwand zu einem\r\nBürokratieabbau beitragen.\r\n\r\n1 Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022.\r\n2 Richtlinie (EU) 2024/1760 vom 13. Juni 2024.\r\n\r\n\r\nSeite 3\r\nWesentliche Positionen zum inhaltlichen Vorschlag der\r\nOmnibus-Initiative (2025/81/COM)\r\n\r\n3. Fehlende Folgeänderung zum immateriellen CSRD-Bericht nachholen\r\n\r\nProblem: In der Omnibus-Richtlinie 2025/81/COM wurde vergessen, den neuen\r\nAnwendungsbereich – mehr als 1.000 Mitarbeiter – in Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 4\r\nder Bilanz-Richtlinie 2013/34/EU in Bezug auf Informationen über wichtige immaterielle\r\nRessourcen umzusetzen.\r\n\r\nLösung: Die fehlende Änderung der Bilanz-Richtlinie wird ergänzt.\r\n\r\nArticle 2 in 2025/81/COM; Art. 19 Directive 2013/34/EU is amended as follows:\r\nparagraph 1, subparagraph 4, is replaced by the following: ‘Large undertakings, and small and\r\nmedium-sized undertakings, except micro undertakings, which are public-interest entities as defined\r\nin point (a) of point (1) of Article 2 Large undertakings which, on their balance sheet dates, exceed\r\nthe average number of 1000 employees during the financial year shall report information on the\r\nkey intangible resources and explain how the business model of the undertaking fundamentally\r\ndepends on such resources and how such resources are a source of value creation for the\r\nundertaking.‘\r\n\r\n4. Klarstellung: Einheitlicher Konsolidierungskreis entsprechend der\r\nFinanzberichterstattung — Für mehr Transparenz sowie Vergleichbarkeit und\r\nweniger Bürokratie\r\n\r\nProblem: Leider gibt es in der Praxis teils Fehlinterpretationen, wonach der\r\nKonsolidierungskreis für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vom Finanzbericht\r\nabweichen könnte.\r\nRechtsgrundlage: Gemäß der Richtlinie 2013/34/EU sind die konsolidierten\r\nNachhaltigkeitsberichte integraler Bestandteil des konsolidierten Lageberichts (Artikel 29\r\nund 29a). In den Artikeln 22 und 23 der Richtlinie sind die in den Konsolidierungskreis\r\neinzubeziehenden Unternehmen festgelegt, ohne dass zwischen Finanz- und\r\nNachhaltigkeitsberichterstattung unterschieden wird. Die CSRD baut auf dieser\r\nRechtsstruktur auf und ändert nichts an der Konsolidierungslogik.\r\nLösung: Es sollte klargestellt werden, dass der Konsolidierungskreis für die\r\nNachhaltigkeitsberichterstattung dem Konsolidierungskreis für die Finanzberichterstattung\r\ngemäß der Richtlinie 2013/34/EU entspricht. Der finanzielle Konsolidierungskreis ist\r\nmaßgeblich, wie es auch in der FAQ der EU-KOM vom 7. August 2024 dargestellt ist.3\r\n\r\n3 KOM (7 August 2024) Frequently asked questions on the implementation of the EU corporate sustainability\r\nreporting rules (Answer 10): „if a parent undertaking of a large group is exempted from preparing and\r\npublishing consolidated financial statements based on Article 23(10) of the Accounting Directive (i.e. because it\r\n\r\n\r\nSeite 4\r\nWesentliche Positionen zum inhaltlichen Vorschlag der\r\nOmnibus-Initiative (2025/81/COM)\r\n\r\nEin abweichender Ansatz würde nicht nur den Bestimmungen der\r\nRechnungslegungsrichtlinie widersprechen, sondern auch die Kohärenz, Vergleichbarkeit\r\nund Rechtssicherheit beeinträchtigen.\r\nBegründung:\r\n Rechtliche Kohärenz: Die Bilanz-Richtlinie definiert, wer berichten muss. Die ESRS\r\ndefinieren, was berichtet werden muss. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten muss\r\nklar und verbindlich bleiben.\r\n Operative Effizienz: Ein einheitlicher Konsolidierungskreis vermeidet Doppelarbeit\r\nund gewährleistet die Konsistenz zwischen den verschiedenen Berichtsströmen.\r\n Vertrauen der Stakeholder: Harmonisierte Informationen unterstützen eine\r\nzuverlässige Entscheidungsfindung für Investoren, Gläubiger und\r\nRegulierungsbehörden.\r\n Risikokonsistenz: Finanzielle und Nachhaltigkeitsrisiken betreffen dieselben\r\nRechtsträger – daher müssen sie innerhalb desselben Konsolidierungskreises\r\nberichtet werden.\r\n\r\nonly has subsidiary undertakings which are immaterial, both individually and collectively, or because all its\r\nsubsidiary undertakings can be excluded from consolidation by virtue of Article 23(9) of the Accounting\r\nDirective), that parent undertaking is not required to prepare and publish a consolidated sustainability\r\nstatement.“ https://finance.ec.europa.eu/publications/frequently-asked-questions-implementation-eu-\r\ncorporate-sustainability-reporting-rules_en"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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Juli 2025 \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 5 \r\n\r\nEU Omnibus-Initiative: Gedanken zur deutschen Ebene, Stellungnahme vom 08. Juli 2025. \r\n\r\n C2 Interne Informationen \r\n\r\nWesentliche Positionen der Deutschen Kreditwirtschaft zum inhaltlichen Vorschlag \r\nder Omnibus-Initiative (2025/81/COM) \r\nÜber die Omnibus-Initiative plant die Europäische Union das regulatorische Rahmenwerk zu \r\nSustainable Finance zu überarbeiten. In diesem Kontext sollen umfassende Anpassungen an \r\nmehreren Rahmenwerken vorgenommen werden. Konkret angepasst werden: \r\n• Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)\r\n• Taxonomie-Verordnung\r\n• Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CS3D)\r\nBereits kurzfristig ergeben sich aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft im Zuge dieser \r\nEntwicklungen Handlungsfelder auf deutscher Ebene. Diese haben wir im Folgenden \r\nzusammengefasst. \r\n\r\nKeine Umsetzung der “alten CSRD“ in Deutschland und Zwischenlösung per HGB-\r\nQuick-Fix auf Basis einer geeigneten EU-Rechtsgrundlage \r\nProblem: Auf Basis der Omnibus-Initiative wären Unternehmen mit 500 bis 1.000 \r\nMitarbeitenden perspektivisch nicht mehr berichtspflichtig. Auch ohne deutsche CSRD-\r\nUmsetzung haben sich einige Unternehmen und Kreditinstitute bereits für das Geschäftsjahr \r\n2024 entschlossen, ihre Berichterstattung freiwillig an die CSRD anzulehnen oder ihre \r\nAnforderungen komplett umzusetzen. Dabei haben sich auch diverse „Zwischenlösungen“ am \r\nMarkt etabliert, die zum Beispiel auf eine Nutzung der CSRD-Berichtsstandards im Rahmen der \r\nNFRD basieren.  \r\nDiese Praxis nutzten auch einige Kreditinstitute mit 500 bis 1.000 Mitarbeitenden, die \r\nperspektivisch nicht mehr berichtspflichtig sein dürften. Ohne Zwischenlösung bzw. HGB-Quick-\r\nfix sind diese Unternehmen weiterhin mit der faktischen Existenz der CSRD bzw. de facto \r\nUmsetzungspflicht konfrontiert. Das verursacht unnötigen bürokratischen Aufwand bei \r\nUnternehmen, die zeitnah mit einer bürokratischen Entlastung rechnen können. \r\nLösung Beibehaltung der aktuellen Rechtslage & HGB-Quick-fix: \r\nUm zu verhindern, dass Kreditinstitute und Unternehmen für maximal 2 Berichtsjahre einen \r\nCSRD-Bericht anfertigen müssen und dadurch kurzfristig mit erheblichem Umsetzungsaufwand \r\ndurch eine nationale Umsetzung der „alten CSRD“ konfrontiert werden, der anschließend sofort \r\nwieder angepasst werden muss, sollte auf eine nationale Umsetzung vorerst verzichtet werden. \r\nStattdessen sollte die aktuelle Rechtslage zur Erstellung eines nichtfinanziellen Berichts \r\nbeibehalten werden, bis die Überarbeitung der CSRD durch die Omnibus-Initiative vollständig \r\nabgeschlossen wurde. Anschließend kann die „neue CSRD“ ganzheitlich in nationales Recht \r\numgesetzt werden. Hier sollte aus Gründen der Planungssicherheit möglichst schnell durch die \r\nBundesregierung für Klarheit zum weiteren Vorgehen gesorgt werden.  \r\nZudem sollte Deutschland, sobald die finale Bilanz-Richtlinie in der Fassung der Omnibus-\r\nRichtlinie bekannt ist, zügig die Schwellenwerte in § 289b Abs. 1 Nr. 3, § 340a Abs. 1a und \r\n§ 340i Abs. 5 HGB anpassen. Konkret: Anhebung lediglich der Mitarbeitergrenze von 500 auf\r\n1.000 Beschäftigte bei der nicht-finanziellen Berichtspflicht. Das kann auch rückwirkend \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 5 \r\n\r\n \r\n\r\nEU Omnibus-Initiative: Gedanken zur deutschen Ebene, Stellungnahme vom 08. Juli 2025. \r\n\r\n \r\n\r\n C2 Interne Informationen  \r\n\r\nerfolgen. Dies sollte vor einer umfassenden und möglicherweise langwierigen Umsetzung der \r\nCSRD (Bilanz-Richtlinie in neuer Fassung) geschehen.    \r\nIm Rahmen der CSRD-Umsetzung sollte auch nach Finalisierung der Omnibus-Initiative der \r\nPlanungs- und Rechtssicherheit erneut besonderes Gewicht zugeteilt werden. In diesem Sinne \r\nUnternehmen ausreichend Zeit für die Umsetzung der CSRD eingeräumt werden. Im Falle einer \r\nFinalisierung der CSRD auf EU-Ebene in der zweiten Jahreshälfte, sollte auf eine Umsetzung in \r\nnationales Recht zum Folgejahr verzichtet werden. Die Unternehmen sollten mind. 1 Jahr vor \r\nder ersten Berichtsperiode (Geschäftsjahr) zur Umsetzung der CSRD-Anforderungen erhalten. \r\nEuropäische Rechtsgrundlage schaffen! Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten \r\nunverzüglich von Berichtspflichten befreien, die perspektivisch wegfallen.  \r\n“Article 3 in 2025/81/COM; Art. 5(2) Directive 2022/2464 /EU is amended as follows:   \r\nA fifth subparagraph is inserted: ‘By way of derogation of the first subparagraph and  \r\nthird subparagraph, undertakings which do not exceed the average number of 1000 \r\nemployees, (on a consolidated basis, where applicable,) during the financial year are exempted \r\nfrom the coordination measures prescribed by Articles 19 (1), subparagraph 4, 19a, 19b, 29a, \r\n29aa, 29d, 30 and 33, Article 34(1), second subparagraph, point (aa), Article 34(2) and (3), \r\nand Article 51 of Directive 2013/34/EU for financial year starting between 1 January 2025 and \r\n31 December 2026. ‘” \r\nHintergrund: Die Vorschläge der EU-Kommission zielen auf eine Rechtslage ab, die in \r\nDeutschland nicht existiert. Die CSRD wurde in Deutschland nicht umgesetzt. Deswegen sind \r\nweiterhin kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen mit mehr \r\nals 500 Beschäftigten nicht-finanziell berichtspflichtig. Eine Umsetzung der „alten CSRD“ mit \r\neiner umfassenden Nachhaltigkeitsberichterstattung würde damit eine kurzfristige, \r\nunverhältnismäßige Belastung für Unternehmen bedeuten – für maximal 2 Berichtsjahre. Ein \r\ngezielter HGB-Quick-Fix kann Unternehmen mit weniger als 1.001 Beschäftigten schnell und \r\nwirksam entlasten, Planungssicherheit schaffen als auch eine Harmonisierung zur geplanten \r\nOmnibus-Initiative 2025/81/COM sicherstellen, bis diese vollständig umgesetzt ist. Liegt die \r\nEU-Richtlinie wie derzeit geplant bereits Ende 2025 oder Anfang 2026 final vor, wäre schnelle \r\nRechtsklarheit für deutsche Unternehmen wichtig, ob sie noch einen nicht-finanziellen Bericht \r\nfür 2025 aufstellen müssen.   \r\n\r\nAnwendungsbereich der Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) \r\nschnellstmöglich mit der CS3D harmonisieren per LkSG Quick-Fix \r\nProblem: Die CSDDD gilt künftig grundsätzlich für Unternehmen mit mehr als 1.000 \r\nMitarbeitenden und 450 Mio. EUR Umsatz. Perspektivisch sind damit nach der CSDDD \r\nUnternehmen mit weniger als 450 Mio. EUR Umsatz von der direkten Einhaltung der LkSG-\r\nSorgfaltspflichten befreit. Es würde eine deutliche bürokratische Entlastung bedeuten, wenn die \r\nAnwendungsbereiche des LkSG und der CSDDD schnellstmöglich harmonisiert werden würden.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 5 \r\n\r\nEU Omnibus-Initiative: Gedanken zur deutschen Ebene, Stellungnahme vom 08. Juli 2025. \r\n\r\n C2 Interne Informationen \r\n\r\nLösung LkSG-Quick-fix: Deutschland sollte schnellstmöglich den Schwellenwert in § 1 Abs. 1 \r\nLkSG anpassen. Konkret: Berücksichtigung des Umsatz-Schwellenwerts von 450 Mio. EUR aus \r\nArt. 2 Abs. 1 CSDDD. Dies sollte vor einer umfassenden und möglicherweise langwierigen \r\nUmsetzung der CSDDD erfolgen. \r\nHintergrund: Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode \r\nwird avisiert, dass das nationale Lieferkettengesetz durch ein Gesetz zur Umsetzung der \r\nCSDDD ersetzt wird. Sorgfaltspflichten sollen bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes mit \r\ngewissen Ausnahmen nicht sanktioniert werden. Trotz dieser Absichtserklärungen sind die \r\nAnforderungen des LkSG weiterhin umzusetzen und einzuhalten. Eine schnelle Anpassung des \r\nAnwendungsbereichs des LkSG könnte ohne großen Aufwand zu einem Bürokratieabbau \r\nbeitragen. \r\n\r\nFehlende Folgeänderung zum immateriellen CSRD-Bericht nachholen \r\nProblem: In der Omnibus-Richtlinie 2025/81/COM wurde vergessen, den neuen \r\nAnwendungsbereich – mehr als 1.000 Mitarbeiter – in Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 4 \r\nder Bilanz-Richtlinie 2013/34/EU in Bezug auf Informationen über wichtige immaterielle \r\nRessourcen umzusetzen. \r\nLösung: Die fehlende Änderung der Bilanz-Richtlinie wird ergänzt. \r\nArticle 2 in 2025/81/COM; Art. 19 Directive 2013/34/EU is amended as follows:   \r\nparagraph 1, subparagraph 4, is replaced by the following: ‘Large undertakings, and small and \r\nmedium-sized undertakings, except micro undertakings, which are public-interest entities as \r\ndefined in point (a) of point (1) of Article 2 Large undertakings which, on their balance sheet \r\ndates, exceed the average number of 1000 employees during the financial year shall report \r\ninformation on the key intangible resources and explain how the business model of the \r\nundertaking fundamentally depends on such resources and how such resources are a source of \r\nvalue creation for the undertaking.‘ \r\n\r\nKlarstellung: Einheitlicher Konsolidierungskreis entsprechend der \r\nFinanzberichterstattung – Für mehr Transparenz sowie Vergleichbarkeit und weniger \r\nBürokratie \r\nProblem: Leider gibt es in der Praxis teils Fehlinterpretationen, wonach der \r\nKonsolidierungskreis für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vom Finanzbericht abweichen \r\nkönnte.  \r\nRechtsgrundlage: Gemäß der Richtlinie 2013/34/EU sind die konsolidierten \r\nNachhaltigkeitsberichte integraler Bestandteil des konsolidierten Lageberichts (Artikel 29 und \r\n29a). In den Artikeln 22 und 23 der Richtlinie sind die in den Konsolidierungskreis \r\neinzubeziehenden Unternehmen festgelegt, ohne dass zwischen Finanz- und \r\nNachhaltigkeitsberichterstattung unterschieden wird. Die CSRD baut auf dieser Rechtsstruktur \r\nauf und ändert nichts an der Konsolidierungslogik.  \r\nLösung: Es sollte klargestellt werden, dass der Konsolidierungskreis für die \r\nNachhaltigkeitsberichterstattung dem Konsolidierungskreis für die Finanzberichterstattung \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 5 \r\n\r\n \r\n\r\nEU Omnibus-Initiative: Gedanken zur deutschen Ebene, Stellungnahme vom 08. Juli 2025. \r\n\r\n \r\n\r\n C2 Interne Informationen  \r\n\r\ngemäß der Richtlinie 2013/34/EU entspricht. Der finanzielle Konsolidierungskreis ist \r\nmaßgeblich, wie es auch in der FAQ der EU-KOM vom 7. August 2024 dargestellt ist.   \r\nEin abweichender Ansatz würde nicht nur den Bestimmungen der Rechnungslegungsrichtlinie \r\nwidersprechen, sondern auch die Kohärenz, Vergleichbarkeit und Rechtssicherheit \r\nbeeinträchtigen. \r\nBegründung: \r\n• Rechtliche Kohärenz: Die Bilanz-Richtlinie definiert, wer berichten muss. Die ESRS \r\ndefinieren, was berichtet werden muss. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten muss klar \r\nund verbindlich bleiben. \r\n• Operative Effizienz: Ein einheitlicher Konsolidierungskreis vermeidet Doppelarbeit und \r\ngewährleistet die Konsistenz zwischen den verschiedenen Berichtsströmen. \r\n• Vertrauen der Stakeholder: Harmonisierte Informationen unterstützen eine zuverlässige \r\nEntscheidungsfindung für Investoren, Gläubiger und Regulierungsbehörden. \r\n• Risikokonsistenz: Finanzielle und Nachhaltigkeitsrisiken betreffen dieselben Rechtsträger \r\n– daher müssen sie innerhalb desselben Konsolidierungskreises berichtet werden. \r\n\r\n \r\n\r\nTochterunternehmen von eigenständiger Berichtspflicht befreien \r\nProblem: Die CSRD sieht bislang vor, dass Tochterunternehmen, die selbst die Schwellenwerte für \r\nGroßunternehmen überschreiten und kapitalmarktorientiert sind, nicht die Regeln der Konzernbefreiung \r\nnutzen können. Dies führt dazu, dass einzelne nationale Einheiten europäischer Konzerne mehrere \r\nNachhaltigkeitsberichte für unterschiedliche Länder erstellen müssen. \r\nLösung: Im Sinne der Fokussierung sollte die Beschränkung der Konzernbefreiung für bestimmte \r\nTochterunternehmen aufgehoben werden. Ein Bericht auf Gruppenebene sollte genügen. Strategien und \r\nMaßnahmen werden ohnehin meist auf Gruppenebene festgelegt. Berichte auf Ebene der \r\nTochterunternehmen bieten somit kaum informativen Mehrwert. Zudem dürften für Stakeholder primär \r\ndie Berichte der Konzernebene interessant sein. \r\nDezidierte Nachhaltigkeitserklärungen auf Ebene der Tochterunternehmen verursachen hingegen \r\nzusätzliche Kosten (interne Ressourcen und Prüfungshonorare) und Komplexität. Besonders kritisch ist \r\ndies bei einer engen Abstimmung von Veröffentlichungsprozessen für Teilkonzerne in unterschiedlichen \r\nLändern.   "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-08"}]},{"statementNumber":"SG2603170008","regulatoryProjectNumber":"RV0014705","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Effizienzsteigerung und Vereinfachung der Nachhaltigkeitsregulatorik im Rahmen der Omnibus-Initiative","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/54/bb/707504/Stellungnahme-Gutachten-SG2603170008.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nFederführer: \r\nBundesverband der Deutschen  \r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V. \r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin \r\nTelefon: +49 30 2021-0 \r\nTelefax: +49 30 2021-1900 \r\nhttps://die-dk.de/ \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\nHGB-Quick-Fix: Sofortige Entlastung und Rechtssicherheit für die nach \r\nOmnibus I nicht mehr berichtspflichtigen Unternehmen – einschließlich der \r\nbetroffenen Unternehmen der ersten CSRD-Welle \r\n\r\n \r\n\r\nZiel: Für das Berichtsjahr 2026 sollten kurzfristig Rechtssicherheit und Entlastung \r\ngewährleistet werden. Unternehmen, die infolge von Omnibus I künftig nicht mehr \r\nberichtspflichtig sind, sollten umgehend von fortbestehenden Unsicherheiten und \r\nadministrativen Belastungen befreit werden. \r\n\r\n \r\n\r\nAppell: Deutschland sollte zügig die neuen Schwellenwerte von 1.000 \r\nBeschäftigten und 450 Mio. EUR Umsatz gesetzlich verankern. Konkret \r\nbedeutet dies, dass die beiden neuen Schwellenwerte im Handelsgesetzbuch1 \r\nschnellstmöglich berücksichtigt werden. Mit der Veröffentlichung der Omnibus I-\r\nÄnderungen im EU-Amtsblatt sind die Bilanzrichtlinie bzw. die CSRD in der Fassung \r\nvon 2022 und 2025 politisch und rechtlich überholt. Umso dringlicher ist eine sofortige \r\nEntlastung der Unternehmen von unnötiger Bürokratie. Das Mitgliedstaatenwahlrecht \r\nnach Art. 5 CSRD kann und soll ausgeübt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nEilbedürftigkeit: Besondere Dringlichkeit besteht, wenn sich die Umsetzung der \r\nCSRD in der Fassung des Omnibus I über das Frühjahr 2026 hinaus verzögert und \r\ninsbesondere dann, wenn dies außerhalb des aktuell fortgeschrittenen \r\nparlamentarischen Verfahrens zum CSRD-Umsetzungsgesetz erfolgen sollte. Da \r\nUnternehmen bereits im laufenden Berichtsjahr erhebliche Ressourcen in die \r\nVorbereitung der Berichterstattung investieren, ist spätestens bis Ende des zweiten \r\nQuartals 2026 verbindliche Rechtsklarheit erforderlich. \r\n\r\n \r\n\r\nUnmittelbarer Entlastungseffekt: Unternehmen, die aktuell noch den \r\nnichtfinanziellen Bericht aufstellen und die Angaben nach Art. 8 Taxonomie-VO \r\nveröffentlichen müssen, können mit einer sofortigen Integration der Schwellenwerte - \r\n„HGB-Quick-Fix“ - sofort vollständig von den politisch nicht mehr gewollten \r\nbürokratischen Bürden befreit werden. Das betrifft auch sogenannte Erste-Welle-\r\nUnternehmen mit 500 bis 1.000 Beschäftigten (und weniger \r\nals 450 Mio. EUR Umsatz).  \r\n\r\n \r\n\r\n1 §§ 289b, 315b, 340a, 340i HGB "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-02-27"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-05"}]},{"statementNumber":"SG2503120001","regulatoryProjectNumber":"RV0014896","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge für die im Rahmen der Savings- and Investmentunion (SIU) zu ergreifenden Maßnahmen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/10/96/489500/Stellungnahme-Gutachten-SG2503120001.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" Finanzgruppe \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nEuropean Commission’s Call for Evidence on the \r\nEuropean Savings and Investments Union \r\n\r\n \r\n\r\nThe SIU should build upon the current discussions for simplification and the reduction of bureau-\r\ncracy. The customer journey needs to be less burdensome to realize the benefits of capital markets \r\nfor wealth creation and retirement planning. We need bold measures to reduce unnecessary regu-\r\nlatory requirements that make investments burdensome and time-consuming. For example, 69.1 \r\npercent of clients surveyed in a 2019 study by Ruhr University Bochum stated that they felt the \r\ntime required to carry out their securities transactions was too high. This puts many clients off tak-\r\ning the step towards the capital market. Another problem is the information overload. Many clients \r\nfeel overwhelmed by the amount of information. The choice between commission-based and fee-\r\nbased advice models must be maintained. Especially young and unexperienced persons need sup-\r\nport by advisors. A ban on certain types of investment advice would contradict the idea to attract \r\nmore people to capital market investments. A simplified advisory process for basic investment \r\nproducts could also help retail investors. We strongly oppose cost benchmarks in RIS, which pose a \r\nrisk of price regulation. Not only the costs but also qualitative aspects such as capital guarantees \r\nor sustainability features must be considered. Most of the RIS proposals run counter the objectives \r\nof SIU as they would make investment much more bureaucratic. The Commission needs to reflect \r\nhow to proceed with RIS.  \r\nOnly through the demand-oriented allocation of loans and financing resources, as well as their \r\nsubsequent transformation into investment products - including, if necessary, the separation of \r\ncapital flows and the risks associated with lending - makes a participation of broad sections of the \r\npopulation in financing the European economy possible. Banks have to serve all financing forms, \r\npreventing an unbalanced shift toward capital market financing that would bypass the needs of Eu-\r\nropean SMEs. \r\nBanks provide financing to businesses locally, in a demand-driven and sustainable manner. This \r\nproofs the share of bank financing in a European corporate landscape dominated by SMEs. In order \r\nnot to jeopardise this financing, the enforceability of loan collateral in the event of insolvency must \r\nnot be impaired by legislation at the European level, as this would have a negative impact on the \r\ncredits’ supply. Insolvency-proof loan collateral is often a prerequisite for granting credit in the \r\nfirst place or the basis for lower interest rates on loans.  \r\nDirect borrowing from capital markets would overwhelm the vast majority of companies. Only a mix \r\nof financing instruments enables a risk-appropriate, tiered product range that aligns with the indi-\r\nvidual savings and investment preferences of EU citizens. Since bank financing and financing via \r\nthe capital market serve different target groups and needs, both must be equally promoted. \r\nCurrent tendencies at European level to further expand ESMA's powers in the context of SIU should \r\nbe examined very carefully. Supervision in principle needs to remain the responsibility of NCAs. \r\nGood supervision must be close to national markets.  \r\nThe SIU does not require a broad harmonisation of insolvency law or of the ranking of claims, as \r\nthis would do little to make the insolvency scenario much more predictable or have a positive \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\neffect on investment decisions. The real key factors are earnings opportunities, market access, tax-\r\nation and bureaucracy. Furthermore, insolvency law is closely intertwined with national economic, \r\nlabour and tax law. Therefore, a broad harmonisation would be complex and would require prior \r\nharmonisation of the respective areas of law. However, the modernisation of insolvency-related \r\ncapital market regulations under the directives “on financial collateral arrangements” and “on set-\r\ntlement finality in payment and securities settlement systems” (together: “rules for financial collat-\r\neral and settlement”) would be much more relevant for advancing the SIU. \r\n*** "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-05"}]},{"statementNumber":"SG2503060016","regulatoryProjectNumber":"RV0014933","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag der KOM für Quickfix CSDR zur Verkürzung des Abwicklungs-Zeitraums auf T + 1","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2b/ed/488122/Stellungnahme-Gutachten-SG2503060016.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer: \r\nBundesverband deutscher Banken e. V. \r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin \r\nTelefon: +49 30 1663-0 \r\nhttps://die-dk.de \r\n\r\nStellungnahme \r\nzum Vorschlag der Europäischen Kommission für \r\nÄnderungen der CSDR zur Verkürzung des \r\nAbwicklungszeitraums auf T + 1  \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\nKontakt: \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 6. März 2025 \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 2 \r\nStellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission für Änderungen der zum \r\nVorschlag der Europäischen Kommission für Änderungen der CSDR zur Verkürzung des \r\nAbwicklungszeitraums auf T + 1, 6. März 2025 2025 \r\n1. Verkürzung des Abwicklungszeitraums auf T + 1 (Art. 5 Abs. 2 CSDR)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission, durch \r\neine Anpassung von Art. 5 Abs. 2 CSDR die Verkürzung des Abwicklungszeitraums auf \r\nT + 1 einheitlich und rechtssicher zu gestalten. \r\n2. Zeitpunkt des Inkrafttretens am 11. Oktober 2027\r\nWir befürworten ausdrücklich, dass als Umstellungstag der 11. Oktober 2027 festgelegt \r\nwurde. Ein konkretes Zieldatum ist unverzichtbar für die Projekt- und Umsetzungsplanung \r\naller Marktteilnehmer. Zudem wurde damit dem Wunsch des Marktes Rechnung getragen, \r\neinen Gleichlauf mit der Umstellung in UK und der Schweiz zu gewährleisten. \r\n3. Wertpapier-Finanzierungsgeschäfte aus dem Anwendungsbereich von T + 1\r\nausnehmen\r\nWir unterstützen zudem das Vorgehen der Europäischen Kommission, die Anpassung der \r\nCSDR auf die Verkürzung des Abwicklungszeitraums zu beschränken, um das Verfahren zur \r\nÄnderung des CSDR möglichst zeitnah abzuschließen. Der Europäische Markt braucht \r\nbaldmöglichst Rechtssicherheit über die Verkürzung des Settlement-Zyklus auf T + 1 und \r\nden Termin der Umstellung, um die erforderlichen umfangreichen Anpassungen in den \r\nAbläufen und in den Systemen vornehmen zu können. \r\nGleichwohl möchten wir uns der Initiative des Vorsitzenden \r\n                                                    anschließen und anregen, Wertpapier-\r\nFinanzierungsgeschäfte (SFTs) aus dem Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 2 CSDR und \r\ndamit aus dem Settlement-Zyklus T + 1 auszunehmen. Wegen des konkreten \r\nWortlautvorschlags und der Begründung dieser Initiative verweisen wir auf das Schreiben \r\nvon                              in seiner Funktion als Chair des EU T + 1 Industry Committee vom \r\n8. Februar 2025 an ESMA (                  ), EU-Kommission (                   ) und EZB (   \r\n                       ) (Anlage)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-06"}]},{"statementNumber":"SG2503260052","regulatoryProjectNumber":"RV0015284","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zum Cyber Resilience Act","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d9/37/496344/Stellungnahme-Gutachten-SG2503260052.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Coordinator: \r\nBundesverband deutscher Banken e. V. \r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin | Germany \r\nTelephone: +49 30 1663-0 \r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de \r\nwww.german-banking-industry.org \r\n\r\nBerlin, 24 March 2025 \r\n\r\nThe German Banking Industry Committee is the joint \r\ncommittee operated by the central associations of the German \r\nbanking industry. These associations are the Bundesverband der \r\nDeutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR), for the \r\ncooperative banks, the Bundesverband deutscher Banken (BdB), for \r\nthe private commercial banks, the Bundesverband Öffentlicher \r\nBanken Deutschlands (VÖB), for the public banks, the Deutscher \r\nSparkassen- und Giroverband (DSGV),  \r\nfor the savings banks finance group, and the Verband deutscher \r\nPfandbriefbanken (vdp), for the Pfandbrief banks. Collectively, they \r\nrepresent approximately 1,700 banks. \r\n\r\nComments \r\n EU-Cyber Resilience Act \r\n\r\nLobby Register No R001459 \r\nEU Transparency Register No 52646912360-95 \r\n\r\n\r\nPage 2 of 19 \r\n\r\nComments EU-Cyber Resilience Act \r\n\r\nThe German private banks fully recognize that the Cyber Resilience Act will enhance \r\ncybersecurity standards of products that contain a digital component, requiring manufacturers \r\nand retailers to ensure cybersecurity throughout the lifecycle of their products from 2027 \r\nonward.  \r\n\r\nTherefore, we welcome rules for the making available on the market of products with digital \r\nelements to ensure the cybersecurity of such products using essential cybersecurity \r\nrequirements for the design, development and production of products with digital elements, \r\nand by establishing obligations for economic operators in relation to those products with \r\nrespect to foster cybersecurity. \r\n\r\nThe scope of the Cyber Resilience Act applies to all products connected directly or indirectly to \r\nanother device or network except for specified exclusions such as certain open-source software \r\nor services products that are already covered by existing rules. \r\n\r\nThis means that the Cyber Resilience Act as horizontal product-regulation rightfully recognizes \r\nthat it co-exists in a broader landscape of cybersecurity policies and that cybersecurity may \r\nalready be regulated by sector-based policies or product-specific rules, e.g. by NIS 2 or by the \r\nDigital Operational Resilience Act (DORA) as lex specialis to NIS 2.  \r\n\r\nToday the Cyber Resilience Act contains five explicit exemptions in Article 2 (2) to 2 (4). Those \r\nexemptions apply today to products with digital elements that are subject to specific legal acts \r\n(e.g. for medical devices) or to certified products.  \r\n\r\nTo ensure that the CRA remains future-proof and does not create additional bureaucratic \r\nburden, Article 2 (5) also contains an opening clause that would allow for a limitation or an \r\nexclusion for products “covered by other Union rules laying down requirements that address all \r\nor some of the risks covered by the essential cybersecurity requirements set out in Annex I” \r\nwhen (i) such limitation or exclusion is consistent with the overall regulatory framework that \r\napplies to those products; and (ii) the sectoral rules achieve the same or a higher level of \r\nprotection as that provided for by this Regulation.  \r\n\r\nWe are of the opinion that EU-wide by Financial Sector distributed digitalized financial products \r\n(e.g. mobile payment applications, payment cards, banking apps for servicing payment \r\naccounts, Automated Teller Machines for making cash disbursements and Point-of-Sale-\r\nterminals for accepting card payments) are eligible for such a limitation or exclusion given in \r\nArticle 2 (5). \r\n\r\nThis paper outlines how the Digital Operational Resilience Act (DORA) as the overarching \r\nframework for the Financial Sector fulfils the requirement of the opening clause and would \r\nqualify for a respective Delegated Act by the European Commission. \r\n\r\no Even though DORA is not product-specific regulation, it requires financial institutions to\r\nestablish an end-to-end framework for Information and Communication Technology (ICT) \r\nsystems and assets.  \r\n\r\n\r\nPage 3 of 19 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nComments EU-Cyber Resilience Act \r\n\r\n \r\n\r\no Applicable requirements cover the whole lifecycle of those ICT systems, from \r\ndevelopment, to implementation, ongoing application/ use and decommissioning. Throughout \r\nthe whole lifecycle, DORA mandates – in a risk-based manner – documentation, monitoring, \r\nVulnerability and patch management, incident identification, handling and reporting, as well as \r\ntesting. Also, it sets more broadly requirements around the governance of ICT risk \r\nmanagement and strategy.  \r\n\r\n \r\n\r\no Despite the fact that DORA is not product-specific, the customer focus is addressed, too \r\nand is equally protected by DORA. DORA’s overarching perspective goes way beyond the \r\nprocess of bringing a new product to market, as internal processes and systems are strictly \r\nscrutinized by supervisors to reduce and mitigate risks for the financial institution, customer \r\nassets and financial stability. Communication strategies for incidents are an integral part of the \r\nframework overall and create awaren ess with customers as appropriate and necessary. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nPage 4 of 19 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nComments EU-Cyber Resilience Act \r\n\r\n \r\nCRA Requirement DORA \r\nANNEX I \r\nESSENTIAL CYBERSECURITY REQUIREMENTS \r\nPart I Cybersecurity requirements relating to the \r\nproperties of products with digital elements \r\n(1) \r\nProducts with digital elements shall be designed, \r\ndeveloped and produced in such a way that they \r\nensure an appropriate level of cybersecurity \r\nbased on the risks. \r\n\r\n \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16 \r\nArt. 16 subparagraph 1 and 2 RTS Risk Management:  \r\n1. As part of the safeguards to preserve the availability, authenticity, integrity, \r\nand confidentiality of data, financial entities shall develop, document and \r\nimplement a policy governing the acquisition, development, and maintenance \r\nof ICT systems. That policy shall: […] \r\n2. Financial entities shall develop, document, and implement an ICT systems’ \r\nacquisition, development, and maintenance procedure for the testing and \r\napproval of all ICT systems prior to their use and after maintenance, in \r\naccordance with Article 8(2), point (b), points (v), (vi) and (vii). The level of \r\ntesting shall be commensurate to the criticality of the business procedures and \r\nICT assets concerned. The testing shall be designed to verify that new ICT \r\nsystems are adequate to perform as intended, including the quality of the \r\nsoftware developed internally. […]  \r\n3. […] - 9. […] \r\n\r\n \r\n\r\n(2) \r\nOn the basis of the cybersecurity risk \r\nassessment referred to in Article 13(2) and \r\nwhere applicable, products with digital elements \r\nshall: \r\n(a) be made available on the market without \r\nknown exploitable vulnerabilities; \r\n\r\n \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_10 \r\nArt. 10 subparagraph 2 RTS Risk Management: \r\n2. The vulnerability management procedures referred to in paragraph 1 shall \r\n[…] \r\n(d) track the usage of: \r\n(i) third-party libraries, including open-source libraries, used by ICT services \r\nsupporting critical or important functions; \r\n(ii) ICT services developed by the financial entity itself or specifically customised \r\nor developed for the financial entity by an ICT third-party service provider; \r\n\r\n \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16 \r\nArt. 16 subparagraph 3 and 8 RTS Risk Management: \r\n3. The procedure referred to in paragraph 2 shall contain the performance of \r\nsource code reviews covering both static and dynamic testing. That testing shall \r\ncontain security testing for internet-exposed systems and applications in \r\naccordance with Article 8(2), point (b), points (v), (vi) and (vii). Financial entities \r\nshall: \r\n(a) identify and analyse vulnerabilities and anomalies in the source code; \r\n(b) adopt an action plan to address those vulnerabilities and anomalies; \r\n(c) monitor the implementation of that action plan. […] \r\n8. The procedure referred to in paragraph 2 shall provide that proprietary \r\nsoftware and, where feasible, the source code provided by ICT third-party \r\nservice providers or coming from open-source projects, are to be analysed and \r\ntested in accordance with paragraph 3 prior to their deployment in the \r\nproduction environment. \r\n\r\n(2) \r\nOn the basis of the cybersecurity risk \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_8 \r\nArt. 8 subparagraph 1 and 2 RTS Risk Management: \r\n\r\n\r\nPage 5 of 19 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nComments EU-Cyber Resilience Act \r\n\r\nassessment referred to in Article 13(2) and \r\nwhere applicable, products with digital elements \r\nshall: \r\n(b) \r\nbe made available on the market with a secure \r\nby default configuration, unless otherwise \r\nagreed between manufacturer and business \r\nuser in relation to a tailor-made product with \r\ndigital elements, including the possibility to \r\nreset the product to its original state; \r\n\r\n1. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred \r\nto in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, \r\ndocument, and implement policies and procedures to manage the ICT \r\noperations. Those policies and procedures shall specify how financial entities \r\noperate, monitor, control, and restore their ICT assets, including the \r\ndocumentation of ICT operations. \r\n2. The policies and procedures for ICT operations referred to in paragraph 1 \r\nshall contain all of the following: \r\n(a) an ICT assets description, including all of the following: \r\n(i) requirements regarding secure installation, maintenance, configuration, and \r\ndeinstallation of an ICT system; […] \r\n\r\n \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_11 \r\nArt. 11 subparagraph 1 and 2 RTS Risk Management: \r\n1. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred \r\nto in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, \r\ndocument, and implement a data and system security procedure. \r\n2. The data and system security procedure referred to in paragraph 1 shall \r\ncontain all of the following elements related to data and ICT system security, in \r\naccordance with the classification established in accordance with Article 8(1) of \r\nRegulation (EU) 2022/2554: \r\n(a) the access restrictions referred to in Article 21 of this Regulation, supporting \r\nthe protection requirements for each level of classification; \r\n(b) the identification of a secure configuration baseline for ICT assets that \r\nminimise exposure of those ICT assets to cyber threats and measures to verify \r\nregularly that those baselines are effectively deployed; \r\n(c) the identification of security measures to ensure that only authorised \r\nsoftware is installed in ICT systems and endpoint devices; \r\n[…] \r\nFor the purposes of point (b), the secure configuration baseline referred to in \r\nthat point shall take into account leading practices and appropriate techniques \r\nlaid down in the standards defined in Article 2, point (1), of Regulation (EU) No \r\n1025/2012. \r\n\r\n \r\n\r\n(2) \r\nOn the basis of the cybersecurity risk \r\nassessment referred to in Article 13(2) and \r\nwhere applicable, products with digital elements \r\nshall: \r\n(c) \r\nensure that vulnerabilities can be addressed \r\nthrough security updates, including, where \r\napplicable, through automatic security updates \r\nthat are installed within an appropriate \r\ntimeframe enabled as a default setting, with a \r\nclear and easy-to-use opt-out mechanism, \r\nthrough the notification of available updates to \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_17 \r\nArt. 17 subparagraph 3 DORA Regulation: \r\n[…]  \r\n3. The ICT-related incident management process referred to in paragraph 1 \r\nshall: \r\n[…] \r\n(d) set out plans for communication to staff, external stakeholders and media in \r\naccordance with Article 14 and for notification to clients, for internal escalation \r\nprocedures, including ICT-related customer complaints, as well as for the \r\nprovision of information to financial entities that act as counterparts, as \r\nappropriate; […] \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nPage 6 of 19 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nComments EU-Cyber Resilience Act \r\n\r\nusers, and the option to temporarily postpone \r\nthem; \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19 \r\nArt. 19 subparagraph 1 and 3 DORA: \r\n1. Financial entities shall report major ICT-related incidents to the relevant \r\ncompetent authority as referred to in Article 46 in accordance with paragraph 4 \r\nof this Article. […] \r\n3. Where a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial \r\ninterests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they \r\nbecome aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident \r\nand about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of \r\nsuch incident. \r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where \r\napplicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate \r\nprotection measures which the latter may consider taking. \r\n\r\n \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_10 \r\nArt. 10 subparagraph 2,3 and 4 RTS Risk Management: \r\n2. (f) prioritise the deployment of patches and other mitigation measures to \r\naddress the vulnerabilities identified; \r\n3. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred \r\nto in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, \r\ndocument and implement patch management procedures. \r\n4. The patch management procedures referred to in paragraph 3 shall: \r\n(a) to the extent possible identify and evaluate available software and hardware \r\npatches and updates using automated tools; \r\nb) identify emergency procedures for the patching and updating of ICT assets; \r\nd) set deadlines for the installation of software and hardware patches and \r\nupdates and escalation procedures in case those deadlines cannot be met. \r\n\r\n \r\n\r\n(2) \r\nOn the basis of the cybersecurity risk \r\nassessment referred to in Article 13(2) and \r\nwhere applicable, products with digital elements \r\nshall: \r\n(d) \r\nensure protection from unauthorised access by \r\nappropriate control mechanisms, including but \r\nnot limited to authentication, identity or access \r\nmanagement systems, and report on possible \r\nunauthorised access; \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_17 \r\nArt. 17 subparagraph 3 DORA Regulation: \r\n[…]  \r\n3. The ICT-related incident management process referred to in paragraph 1 \r\nshall: \r\n[…] \r\n(d) set out plans for communication to staff, external stakeholders and media in \r\naccordance with Article 14 and for notification to clients, for internal escalation \r\nprocedures, including ICT-related customer complaints, as well as for the \r\nprovision of information to financial entities that act as counterparts, as \r\nappropriate; […] \r\n\r\n \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19 \r\nArt. 19 subparagraph 1 and 3 DORA: \r\n1. Financial entities shall report major ICT-related incidents to the relevant \r\ncompetent authority as referred to in Article 46 in accordance with paragraph 4 \r\n\r\n\r\nPage 7 of 19 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nComments EU-Cyber Resilience Act \r\n\r\nof this Article. […] \r\n3. Where a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial \r\ninterests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they \r\nbecome aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident \r\nand about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of \r\nsuch incident. \r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where \r\napplicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate \r\nprotection measures which the latter may consider taking. \r\n\r\n \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_20 \r\nArt.20 subparagraph 1 RTS Risk Management: \r\n1. As part of their control of access management rights, financial entities shall \r\ndevelop, document, and implement identity management policies and \r\nprocedures that ensure the unique identification and authentication of natural \r\npersons and systems accessing the financial entities’ information to enable \r\nassignment of user access rights in accordance with Article 21. \r\n\r\n \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_21 \r\nArt. 21 RTS Risk Management: \r\nAs part of their control of access management rights, financial entities shall \r\ndevelop, document, and implement a policy that contains all of the following: \r\n[…] d) a provision on restrictions of access to ICT assets, setting out controls and \r\ntools to prevent unauthorised access; […]  \r\n(f) authentication methods, including all of the following: […] \r\n\r\n \r\n\r\n(2) \r\nOn the basis of the cybersecurity risk \r\nassessment referred to in Article 13(2) and \r\nwhere applicable, products with digital elements \r\nshall: \r\n(e) \r\nprotect the confidentiality of stored, transmitted \r\nor otherwise processed data, personal or other, \r\nsuch as by encrypting relevant data at rest or in \r\ntransit by state of the art mechanisms, and by \r\nusing other technical means; \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_6 \r\nArt. 6 subparagraph 2 RTS Risk Management: \r\nFinancial entities shall design the policy on encryption and cryptographic \r\ncontrols referred to in paragraph 1 on the basis of the results of an approved \r\ndata classification and ICT risk assessment. That policy shall contain rules for all \r\nof the following:  \r\n(a) the encryption of data at rest and in transit; […] \r\n\r\n(2) On the basis of the cybersecurity risk \r\nassessment referred to in Article 13(2) and \r\nwhere applicable, products with digital elements \r\nshall: \r\n(f) \r\nprotect the integrity of stored, transmitted or \r\notherwise processed data, personal or other, \r\ncommands, programs and configuration against \r\nany manipulation or modification not authorised \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_17 \r\nArt. 17 subparagraph 3 DORA Regulation: \r\n[…]  \r\n3. The ICT-related incident management process referred to in paragraph 1 \r\nshall: \r\n[…] \r\n(d) set out plans for communication to staff, external stakeholders and media in \r\naccordance with Article 14 and for notification to clients, for internal escalation \r\n\r\n\r\nPage 8 of 19 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nComments EU-Cyber Resilience Act \r\n\r\nby the user, and report on corruptions; procedures, including ICT-related customer complaints, as well as for the \r\nprovision of information to financial entities that act as counterparts, as \r\nappropriate; […] \r\n\r\n \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19 \r\nArt. 19 subparagraph 1 and 3 DORA: \r\n1. Financial entities shall report major ICT-related incidents to the relevant \r\ncompetent authority as referred to in Article 46 in accordance with paragraph 4 \r\nof this Article. […] \r\n3. Where a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial \r\ninterests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they \r\nbecome aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident \r\nand about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of \r\nsuch incident. \r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where \r\napplicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate \r\nprotection measures which the latter may consider taking. \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_6 \r\nArt. 6 subparagraph 2 RTS Risk Management: \r\n2. Financial entities shall design the policy on encryption and cryptographic \r\ncontrols referred to in paragraph 1 on the basis of the results of an approved \r\ndata classification and ICT risk assessment. That policy shall contain rules for all \r\nof the following: \r\n(a) the encryption of data at rest and in transit; \r\n(b) the encryption of data in use, where necessary; \r\n(c) the encryption of internal network connections and  \r\n(d) the cryptographic key management referred to in Article 7, laying down \r\nrules on the correct use, protection, and lifecycle of cryptographic keys. \r\n\r\n \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16 \r\nArt. 16 subparagraph 1 (c) RTS Risk Management: \r\n1. As part of the safeguards to preserve the availability, authenticity, integrity, \r\nand confidentiality of data, financial entities shall develop, document and \r\nimplement a policy governing the acquisition, development, and maintenance \r\nof ICT systems. That policy shall: […]  \r\n(c) specify measures to mitigate the risk of unintentional alteration or \r\nintentional manipulation of the ICT systems during the development, \r\nmaintenance, and deployment of those ICT systems in the production \r\nenvironment. \r\n\r\n \r\n\r\n(2) \r\nOn the basis of the cybersecurity risk \r\nassessment referred to in Article 13(2) and \r\nwhere applicable, products with digital elements \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#rct_26 \r\nRecital (26) RTS Risk Management: \r\n(26) The requirements for financial entities that are subject to the simplified ICT \r\n\r\n\r\nPage 9 of 19 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nComments EU-Cyber Resilience Act \r\n\r\nshall: \r\n(g) \r\nprocess only data, personal or other, that are \r\nadequate, relevant and limited to what is \r\nnecessary in relation to the intended purpose of \r\nthe product with digital elements (data \r\nminimisation); \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nrisk management framework referred to in Article 16 of Regulation (EU) \r\n2022/2554 should be focused on those essential areas and elements that, in \r\nlight of the scale, risk, size, and complexity of those financial entities, are as a \r\nminimum necessary to ensure the confidentiality, integrity, availability, and \r\nauthenticity of the data and services of those financial entities. In that context, \r\nthose financial entities should have in place an internal governance and control \r\nframework with clear responsibilities to enable an effective and sound risk \r\nmanagement framework. Furthermore, to reduce the administrative and \r\noperational burden, those financial entities should develop and document only \r\none policy, that is an information security policy, that specifies the high-level \r\nprinciples and rules necessary to protect the confidentiality, integrity, \r\navailability, and authenticity of data and of the services of those financial \r\nentities. \r\n\r\n \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#rct_30 \r\nRecital (30) RTS Risk Management: \r\n(30) To the extent to which processing of personal data is required to comply \r\nwith the obligations set out in this Act, Regulations (EU) 2016/679 ( 9 ) and (EU) \r\n2018/1725 ( 10) of the European Parliament and of the Council should fully \r\napply. For instance, the data minimisation principle should be complied with \r\nwhere personal data are collected to ensure an appropriate incident detection. \r\nThe European Data Protection Supervisor has also been consulted on the draft \r\ntext of this Act. \r\n\r\n \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_8 \r\nArt. 8 subparagraph 1 DORA: \r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), \r\nfinancial entities shall identify, classify and adequately document all ICT \r\nsupported business functions, roles and responsibilities, the information assets \r\nand ICT assets supporting those functions, and their roles and dependencies in \r\nrelation to ICT risk. Financial entities shall review as needed, and at least yearly, \r\nthe adequacy of this classification and of any relevant documentation. \r\n\r\n \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_29 \r\nArt. 29 subparagraph 2 DORA: \r\n2. […] Where contractual arrangements on the use of ICT services supporting \r\ncritical or important functions are concluded with an ICT third-party service \r\nprovider established in a third country, financial entities shall, in addition to the \r\nconsiderations referred to in the second subparagraph, also consider the \r\ncompliance with Union data protection rules and the effective enforcement of \r\nthe law in that third country. […] \r\n\r\n \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_30 \r\nArt. 30 subparagraph 2 DORA: \r\n\r\n\r\nPage 10 of 19 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nComments EU-Cyber Resilience Act \r\n\r\nThe contractual arrangements on the use of ICT services shall include at least \r\nthe following elements: […] \r\n(d) provisions on ensuring access, recovery and return in an easily accessible \r\nformat of personal and non-personal data processed by the financial entity in \r\nthe event of the insolvency, resolution or discontinuation of the business \r\noperations of the ICT third-party service provider, or in the event of the \r\ntermination of the contractual arrangements; \r\n\r\n \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_11 \r\nArt. 11 subparagraph 2 RTS Risk Management: \r\nThe data and system security procedure referred to in paragraph 1 shall contain \r\nall of the following elements related to data and ICT system security, in \r\naccordance with the classification established in accordance with Article 8(1) of \r\nRegulation (EU) 2022/2554: […] \r\n(i) the identification and implementation of security measures to prevent data \r\nloss and leakage for systems and endpoint devices; […] \r\n(k) for ICT assets or services operated by an ICT third-party service provider, the \r\nidentification and implementation of requirements to maintain digital \r\noperational resilience, in accordance with the results of the data classification \r\nand ICT risk assessment. \r\n\r\n \r\n\r\n(2) \r\nOn the basis of the cybersecurity risk \r\nassessment referred to in Article 13(2) and \r\nwhere applicable, products with digital elements \r\nshall: \r\n(h) \r\nprotect the availability of essential and basic \r\nfunctions, also after an incident, including \r\nthrough resilience and mitigation measures \r\nagainst denial-of-service attacks; \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9 \r\nArt. 9 subparagraph 4 DORA: \r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), \r\nfinancial entities shall: \r\n(a) develop and document an information security policy defining rules to \r\nprotect the availability, authenticity, integrity and confidentiality of data, \r\ninformation assets and ICT assets, including those of their customers, where \r\napplicable; \r\n\r\n \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_12 \r\nArt. 12 subparagraph 2 DORA: \r\nFinancial entities shall set up backup systems that can be activated in \r\naccordance with the backup policies and procedures, as well as restoration and \r\nrecovery procedures and methods. The activation of backup systems shall not \r\njeopardise the security of the network and information systems or the \r\navailability, authenticity, integrity or confidentiality of data. Testing of the \r\nbackup procedures and restoration and recovery procedures and methods shall \r\nbe undertaken periodically. \r\n\r\n \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_13 \r\nArt. 13 DORA: \r\n[…] \r\n4. Financial entities shall monitor the effectiveness of the implementation of \r\n\r\n\r\nPage 11 of 19 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nComments EU-Cyber Resilience Act \r\n\r\ntheir digital operational resilience strategy set out in Article 6(8). They shall map \r\nthe evolution of ICT risk over time, analyse the frequency, types, magnitude and \r\nevolution of ICT-related incidents, in particular cyber-attacks and their patterns, \r\nwith a view to understanding the level of ICT risk exposure, in particular in \r\nrelation to critical or important functions, and enhance the cyber maturity and \r\npreparedness of the financial entity. […] \r\n7. Financial entities, […], shall monitor relevant technological developments on \r\na continuous basis, also with a view to understanding the possible impact of the \r\ndeployment of such new technologies on ICT security requirements and digital \r\noperational resilience. They shall keep up-to-date with the latest ICT risk \r\nmanagement processes, in order to effectively combat current or new forms of \r\ncyber-attacks. \r\n\r\n \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_17 \r\nArt. 17 subparagraph 3 DORA \r\nThe ICT-related incident management process referred to in paragraph 1 shall: \r\n[…] \r\n(f) establish ICT-related incident response procedures to mitigate impacts and \r\nensure that services become operational and secure in a timely manner. \r\n\r\n \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19 \r\nArt. 19 subparagraph 3 DORA: \r\n3.[…] In the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where \r\napplicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate \r\nprotection measures which the latter may consider taking. \r\n\r\n \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_26 \r\nArt. 26 subparagraph 2 DORA: \r\nEach threat-led penetration test shall cover several or all critical or important \r\nfunctions of a financial entity, and shall be performed on live production \r\nsystems supporting such functions. \r\nFinancial entities shall identify all relevant underlying ICT systems, processes \r\nand technologies supporting critical or important functions and ICT services, \r\nincluding those supporting the critical or important functions which have been \r\noutsourced or contracted to ICT third-party service providers. […] \r\n\r\n \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_13 \r\nArt. 13 subparagraph (f) RTS Risk Management: \r\nFinancial entities shall, as part of the safeguards ensuring the security of \r\nnetworks against intrusions and data misuse, develop, document, and \r\nimplement policies, procedures, protocols, and tools on network security \r\nmanagement, including all of the following: […] \r\n(f) the design of networks in line with the ICT security requirements established \r\nby the financial entity, taking into account leading practices to ensure the \r\n\r\n\r\nPage 12 of 19 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nComments EU-Cyber Resilience Act \r\n\r\nconfidentiality, integrity, and availability of the network; \r\n\r\n \r\n\r\n(2) \r\nOn the basis of the cybersecurity risk \r\nassessment referred to in Article 13(2) and \r\nwhere applicable, products with digital elements \r\nshall: \r\n(i) \r\nminimise the negative impact by the products \r\nthemselves or connected devices on the \r\navailability of services provided by other devices \r\nor networks; \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9 \r\nArt. 9 subparagraph 2 DORA:  \r\nFinancial entities shall design, procure and implement ICT security policies, \r\nprocedures, protocols and tools that aim to ensure the resilience, continuity \r\nand availability of ICT systems, in particular for those supporting critical or \r\nimportant functions, and to maintain high standards of availability, authenticity, \r\nintegrity and confidentiality of data, whether at rest, in use or in transit. \r\n\r\n \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_15 \r\nArt. 15 DORA:   \r\nThe ESAs shall, through the Joint Committee, in consultation with the European \r\nUnion Agency on Cybersecurity (ENISA), develop common draft regulatory \r\ntechnical standards in order to: \r\n(a ) specify further elements to be included in the ICT security policies, \r\nprocedures, protocols and tools referred to in Article 9(2), with a view to \r\nensuring the security of networks, enable adequate safeguards against \r\nintrusions and data misuse, preserve the availability, authenticity, integrity and \r\nconfidentiality of data, including cryptographic techniques, and guarantee an \r\naccurate and prompt data transmission without major disruptions and undue \r\ndelays; \r\n(b) develop further components of the controls of access management rights \r\nreferred to in Article 9(4), point (c), and associated human resource policy \r\nspecifying access rights, procedures for granting and revoking rights, monitoring \r\nanomalous behaviour in relation to ICT risk through appropriate indicators, \r\nincluding for network use patterns, hours, IT activity and unknown devices; […] \r\n\r\n \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_16 \r\nArt. 16 subparagraph 1 DORA:  \r\n[…] Without prejudice to the first subparagraph, the entities listed in the first \r\nsubparagraph shall: […] \r\n(c) minimise the impact of ICT risk through the use of sound, resilient and \r\nupdated ICT systems, protocols and tools which are appropriate to support the \r\nperformance of their activities and the provision of services and adequately \r\nprotect availability, authenticity, integrity and confidentiality of data in the \r\nnetwork and information systems; […] \r\n\r\n \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_2 \r\nArt. 2 subparagraph 1 RTS Risk Management:  \r\nFinancial entities shall ensure that their ICT security policies, information \r\nsecurity, and related procedures, protocols, and tools as referred to in Article \r\n9(2) of Regulation (EU) 2022/2554 are embedded in their ICT risk management \r\nframework. Financial entities shall establish the ICT security policies, \r\nprocedures, protocols, and tools laid down in this Chapter that: \r\n\r\n\r\nPage 13 of 19 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nComments EU-Cyber Resilience Act \r\n\r\n(a) ensure the security of networks; […] \r\n\r\n \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_11 \r\nArt. 11 subparagraph 2 RTS Risk Management: \r\nThe data and system security procedure referred to in paragraph 1 shall contain \r\nall of the following elements related to data and ICT system security, in \r\naccordance with the classification established in accordance with Article 8(1) of \r\nRegulation (EU) 2022/2554: […] \r\n(b) the identification of a secure configuration baseline for ICT assets that \r\nminimise exposure of those ICT assets to cyber threats and measures to verify \r\nregularly that those baselines are effectively deployed; \r\n(c) the identification of security measures to ensure that only authorised \r\nsoftware is installed in ICT systems and endpoint devices; \r\n(d) the identification of security measures against malicious codes; \r\n(e) the identification of security measures to ensure that only authorised data \r\nstorage media, systems, and endpoint devices are used to transfer and store \r\ndata of the financial entity; […] \r\n\r\n \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_13 \r\nArt. 13 subparagraph (k) RTS Risk Management: \r\nFinancial entities shall, as part of the safeguards ensuring the security of \r\nnetworks against intrusions and data misuse, develop, document, and \r\nimplement policies, procedures, protocols, and tools on network security \r\nmanagement, including all of the following: […] \r\n(k) the implementation of a secure configuration baseline of all network \r\ncomponents, and the hardening of the network and of network devices in line \r\nwith any vendor instructions, where applicable standards, as defined in Article \r\n2, point (1), of Regulation (EU) No 1025/2012, and leading practices; […] \r\n\r\n \r\n\r\n(2) \r\nOn the basis of the cybersecurity risk \r\nassessment referred to in Article 13(2) and \r\nwhere applicable, products with digital elements \r\nshall: \r\n(j) \r\nbe designed, developed and produced to limit \r\nattack surfaces, including external interfaces; \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9 \r\nArt. 9 subparagraph 4 DORA: \r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), \r\nfinancial entities shall: […] \r\n(c) implement policies that limit the physical or logical access to information \r\nassets and ICT assets to what is required for legitimate and approved functions \r\nand activities only, and establish to that end a set of policies, procedures and \r\ncontrols that address access rights and ensure a sound administration thereof; \r\n\r\n \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16 \r\nArt. 16 subparagraph 1 (a) RTS Risk Management:  \r\nAs part of the safeguards to preserve the availability, authenticity, integrity, and \r\nconfidentiality of data, financial entities shall develop, document and \r\nimplement a policy governing the acquisition, development, and maintenance \r\nof ICT systems. That policy shall: \r\n\r\n\r\nPage 14 of 19 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nComments EU-Cyber Resilience Act \r\n\r\n(a) identify security practices and methodologies relating to the acquisition, \r\ndevelopment, and maintenance of ICT systems; […] \r\n\r\n \r\n\r\n(2) \r\nOn the basis of the cybersecurity risk \r\nassessment referred to in Article 13(2) and \r\nwhere applicable, products with digital elements \r\nshall: \r\n(k) \r\nbe designed, developed and produced to reduce \r\nthe impact of an incident using appropriate \r\nexploitation mitigation mechanisms and \r\ntechniques; \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_3 \r\nArt. 3 DORA: \r\nFinancial entities shall develop, document, and implement ICT risk management \r\npolicies and procedures that shall contain all of the following: […] \r\n(b) a procedure and a methodology to conduct the ICT risk assessment, \r\nidentifying: \r\n(i) vulnerabilities and threats that affect or may affect the supported business \r\nfunctions, the ICT systems and ICT assets supporting those functions; \r\n(ii) the quantitative or qualitative indicators to measure the impact and \r\nlikelihood of the vulnerabilities and threats referred to in point (i); \r\n(c) the procedure to identify, implement, and document ICT risk treatment \r\nmeasures for the ICT risks identified and assessed, including the determination \r\nof ICT risk treatment measures necessary to bring ICT risk within the risk \r\ntolerance level referred to in point (a); \r\n(d) for the residual ICT risks that are still present following the implementation \r\nof the ICT risk treatment measures referred to in point (c): \r\n(i) provisions on the identification of those residual ICT risks; \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9 \r\nArt. 9 subparagraph 1 DORA:  \r\n1. For the purposes of adequately protecting ICT systems and with a view to \r\norganising response measures, financial entities shall continuously monitor and \r\ncontrol the security and functioning of ICT systems and tools and shall minimise \r\nthe impact of ICT risk on ICT systems through the deployment of appropriate \r\nICT security tools, policies and procedures. \r\n\r\n \r\n\r\n(2) \r\nOn the basis of the cybersecurity risk \r\nassessment referred to in Article 13(2) and \r\nwhere applicable, products with digital elements \r\nshall: \r\n(l) \r\nprovide security related information by \r\nrecording and monitoring relevant internal \r\nactivity, including the access to or modification \r\nof data, services or functions, with an opt-out \r\nmechanism for the user; \r\n\r\nSame as Part I (2)(k) \r\n\r\n(2) \r\nOn the basis of the cybersecurity risk \r\nassessment referred to in Article 13(2) and \r\nwhere applicable, products with digital elements \r\nshall: \r\n(m) \r\nprovide the possibility for users to securely and \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_8 \r\nArt. 8 RTS Risk Management: \r\n1. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred \r\nto in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, \r\ndocument, and implement policies and procedures to manage the ICT \r\noperations. Those policies and procedures shall specify how financial entities \r\noperate, monitor, control, and restore their ICT assets, including the \r\n\r\n\r\nPage 15 of 19 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nComments EU-Cyber Resilience Act \r\n\r\neasily remove on a permanent basis all data and \r\nsettings and, where such data can be transferred \r\nto other products or systems, ensure that this is \r\ndone in a secure manner. \r\n\r\ndocumentation of ICT operations. \r\n2. The policies and procedures for ICT operations referred to in paragraph 1 \r\nshall contain all of the following: \r\n(a) an ICT assets description, including all of the following: \r\n(i) requirements regarding secure installation, maintenance, configuration, and \r\ndeinstallation of an ICT system; \r\n(ii) requirements regarding the management of information assets used by ICT \r\nassets, including their processing and handling, both automated and manual; \r\n(iii) requirements regarding the identification and control of legacy ICT systems; \r\n(b) controls and monitoring of ICT systems, including all of the following: \r\n(i) backup and restore requirements of ICT systems; […] \r\n(c) error handling concerning ICT systems, including all of the following: \r\n(i) procedures and protocols for handling errors; \r\n(ii) support and escalation contacts, including external support contacts in case \r\nof unexpected operational or technical issues; \r\n(iii) ICT system restart, rollback, and recovery procedures for use in the event of \r\nICT system disruption. \r\nFor the purposes of point (b)(v), the separation shall consider all of the \r\ncomponents of the environment, including accounts, data or connections, as \r\nrequired by Article 13, first subparagraph, point (a). \r\n\r\n \r\n\r\nPart II Vulnerability handling requirements \r\nManufacturers of products with digital \r\nelements shall: \r\n(1)  \r\nidentify and document vulnerabilities and \r\ncomponents contained in products with digital \r\nelements, including by drawing up a software \r\nbill of materials in a commonly used and \r\nmachine-readable format covering at the very \r\nleast the top-level dependencies of the \r\nproducts;  \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_8 \r\nArt. 8 subparagraph 2 DORA: \r\nFinancial entities shall, on a continuous basis, identify all sources of ICT risk, in \r\nparticular the risk exposure to and from other financial entities, and assess \r\ncyber threats and ICT vulnerabilities relevant to their ICT supported business \r\nfunctions, information assets and ICT assets. Financial entities shall review on a \r\nregular basis, and at least yearly, the risk scenarios impacting them. \r\n\r\n \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_10 \r\nArt. 10 RTS Risk Management, Vulnerability and patch management \r\n\r\n \r\n\r\nPart II Vulnerability handling requirements \r\nManufacturers of products with digital \r\nelements shall: \r\n(2)  \r\nin relation to the risks posed to products with \r\ndigital elements, address and remediate \r\nvulnerabilities without delay, including by \r\nproviding security updates; where technically \r\nfeasible, new security updates shall be provided \r\nseparately from functionality updates; \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_7 \r\nArt. 7 DORA:  \r\nIn order to address and manage ICT risk, financial entities shall use and maintain \r\nupdated ICT systems, protocols and tools that are: […] \r\n(b) reliable; […] \r\n(d) technologically resilient in order to adequately deal with additional \r\ninformation processing needs as required under stressed market conditions or \r\nother adverse situations. \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9  \r\nArt. 9 DORA: \r\n[…]  \r\n\r\n\r\nPage 16 of 19 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nComments EU-Cyber Resilience Act \r\n\r\n2. Financial entities shall design, procure and implement ICT security policies, \r\nprocedures, protocols and tools that aim to ensure the resilience, continuity \r\nand availability of ICT systems, in particular for those supporting critical or \r\nimportant functions, and to maintain high standards of availability, authenticity, \r\nintegrity and confidentiality of data, whether at rest, in use or in transit. […] \r\n4. As part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), \r\nfinancial entities shall: […] \r\n(e) implement documented policies, procedures and controls for ICT change \r\nmanagement, including changes to software, hardware, firmware components, \r\nsystems or security parameters, that are based on a risk assessment approach \r\nand are an integral part of the financial entity’s overall change management \r\nprocess, in order to ensure that all changes to ICT systems are recorded, tested, \r\nassessed, approved, implemented and verified in a controlled manner; \r\n(f) have appropriate and comprehensive documented policies for patches and \r\nupdates. \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_25 \r\nArt. 25 subparagraph 1 and 2 DORA: \r\n1.   The digital operational resilience testing programme referred to in Article 24 \r\nshall provide, in accordance with the criteria set out in Article 4(2), for the \r\nexecution of appropriate tests, such as vulnerability assessments and scans, \r\nopen source analyses, network security assessments, gap analyses, physical \r\nsecurity reviews, questionnaires and scanning software solutions, source code \r\nreviews where feasible, scenario-based tests, compatibility testing, \r\nperformance testing, end-to-end testing and penetration testing. \r\n2.   Central securities depositories and central counterparties shall perform \r\nvulnerability assessments before any deployment or redeployment of new or \r\nexisting applications and infrastructure components, and ICT services \r\nsupporting critical or important functions of the financial entity. […] \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_10 \r\nArt. 10 RTS Risk Management: \r\n1. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred \r\nto in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, \r\ndocument, and implement vulnerability management procedures. \r\n2. The vulnerability management procedures referred to in paragraph 1 shall: \r\n(a) identify and update relevant and trustworthy information resources to build \r\nand maintain awareness about vulnerabilities; \r\n(b) ensure the performance of automated vulnerability scanning and \r\nassessments on ICT assets, whereby the frequency and scope of those activities \r\nshall be commensurate to the classification established in accordance with \r\nArticle 8(1) of Regulation (EU) 2022/2554 and the overall risk profile of the ICT \r\nasset;  \r\n(c) verify whether: \r\n(i) ICT third-party service providers handle vulnerabilities related to the ICT \r\nservices provided to the financial entity; \r\n\r\n\r\nPage 17 of 19 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nComments EU-Cyber Resilience Act \r\n\r\n(ii) whether those service providers report to the financial entity at least the \r\ncritical vulnerabilities and statistics and trends in a timely manner; \r\n(d) track the usage of: \r\n(i) third-party libraries, including open-source libraries, used by ICT services \r\nsupporting critical or important functions; \r\n(ii) ICT services developed by the financial entity itself or specifically customised \r\nor developed for the financial entity by an ICT third-party service provider; \r\n(e) establish procedures for the responsible disclosure of vulnerabilities to \r\nclients, counterparties, and to the public; \r\n(f) prioritise the deployment of patches and other mitigation measures to \r\naddress the vulnerabilities identified; \r\n(g) monitor and verify the remediation of vulnerabilities; \r\n(h) require the recording of any detected vulnerabilities affecting ICT systems \r\nand the monitoring of their resolution. \r\nFor the purposes of point (b), financial entities shall perform the automated \r\nvulnerability scanning and assessments on ICT assets for the ICT assets \r\nsupporting critical or important functions on at least a weekly basis. \r\n[…] \r\n4. The patch management procedures referred to in paragraph 3 shall: \r\n(a) to the extent possible identify and evaluate available software and hardware \r\npatches and updates using automated tools; \r\n(b) identify emergency procedures for the patching and updating of ICT assets; \r\n(c) test and deploy the software and hardware patches and the updates \r\nreferred to in Article 8(2), points (b)(v), (vi) and (vii); \r\n(d) set deadlines for the installation of software and hardware patches and \r\nupdates and escalation procedures in case those deadlines cannot be met. \r\n\r\n \r\n\r\nPart II Vulnerability handling requirements \r\nManufacturers of products with digital \r\nelements shall: \r\n(3) \r\napply effective and regular tests and reviews of \r\nthe security of the product with digital elements; \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_24 \r\nArt. 24, Art. 25, Art. 26 DORA:  \r\n1. For the purpose of assessing preparedness for handling ICT-related incidents, \r\nof identifying weaknesses, deficiencies and gaps in digital operational resilience, \r\nand of promptly implementing corrective measures, financial entities, other \r\nthan microenterprises, shall, taking into account the criteria set out in Article \r\n4(2), establish, maintain and review a sound and comprehensive digital \r\noperational resilience testing programme as an integral part of the ICT risk-\r\nmanagement framework referred to in Article 6. \r\n2. The digital operational resilience testing programme shall include a range of \r\nassessments, tests, methodologies, practices and tools to be applied in \r\naccordance with Articles 25 and 26. […] \r\n\r\n \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16 \r\nArt. 16 subparagraph 3 RTS Risk Management \r\n[…] \r\n3. The procedure referred to in paragraph 2 shall contain the performance of \r\nsource code reviews covering both static and dynamic testing. That testing shall \r\ncontain security testing for internet-exposed systems and applications in \r\n\r\n\r\nPage 18 of 19 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nComments EU-Cyber Resilience Act \r\n\r\naccordance with Article 8(2), point (b), points (v), (vi) and (vii). Financial entities \r\nshall: \r\n(a) identify and analyse vulnerabilities and anomalies in the source code; \r\n(b) adopt an action plan to address those vulnerabilities and anomalies; \r\n(c) monitor the implementation of that action plan. \r\n4. […] \r\n\r\n \r\n\r\nPart II Vulnerability handling requirements \r\nManufacturers of products with digital \r\nelements shall: \r\n(4) \r\nonce a security update has been made available, \r\nshare and publicly disclose information about \r\nfixed vulnerabilities, including a description of \r\nthe vulnerabilities, information allowing users to \r\nidentify the product with digital elements \r\naffected, the impacts of the vulnerabilities, their \r\nseverity and clear and accessible information \r\nhelping users to remediate the vulnerabilities; in \r\nduly justified cases, where manufacturers \r\nconsider the security risks of publication to \r\noutweigh the security benefits, they may delay \r\nmaking public information regarding a fixed \r\nvulnerability until after users have been given \r\nthe possibility to apply the relevant patch; \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19  \r\nArt. 19 subparagraph 3 DORA: \r\nWhere a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial \r\ninterests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they \r\nbecome aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident \r\nand about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of \r\nsuch incident. \r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where \r\napplicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate \r\nprotection measures which the latter may consider taking. \r\n\r\n \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_10 \r\nArt. 10 subparagraph 2 RTS Risk Management \r\nThe vulnerability management procedures referred to in paragraph 1 shall: […] \r\n(e) establish procedures for the responsible disclosure of vulnerabilities to \r\nclients, counterparties, and to the public; […] \r\n\r\n \r\n\r\nPart II Vulnerability handling requirements \r\nManufacturers of products with digital \r\nelements shall: \r\n(5) \r\nput in place and enforce a policy on coordinated \r\nvulnerability disclosure; \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_14  \r\nArt. 14 paragraph 1 DORA: \r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), \r\nfinancial entities shall have in place crisis communication plans enabling a \r\nresponsible disclosure of, at least, major ICT-related incidents or vulnerabilities \r\nto clients and counterparts as well as to the public, as appropriate. \r\n\r\n \r\n\r\nPart II Vulnerability handling requirements \r\nManufacturers of products with digital \r\nelements shall: \r\n(6) \r\ntake measures to facilitate the sharing of \r\ninformation about potential vulnerabilities in \r\ntheir product with digital elements as well as in \r\nthird-party components contained in that \r\nproduct, including by providing a contact \r\naddress for the reporting of the vulnerabilities \r\ndiscovered in the product with digital elements; \r\n\r\n https://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_14  \r\nArt. 14 paragraph 1 DORA: \r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), \r\nfinancial entities shall have in place crisis communication plans enabling a \r\nresponsible disclosure of, at least, major ICT-related incidents or vulnerabilities \r\nto clients and counterparts as well as to the public, as appropriate. \r\n\r\n \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_8 \r\nArt. 8 subparagraph 2 (c) RTS Risk Management \r\n2. The policies and procedures for ICT operations referred to in paragraph 1 \r\nshall contain all of the following: […] \r\n(c) error handling concerning ICT systems, including all of the following: \r\n\r\n\r\nPage 19 of 19 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nComments EU-Cyber Resilience Act \r\n\r\n(i) procedures and protocols for handling errors; \r\n(ii) support and escalation contacts, including external support contacts in case \r\nof unexpected operational or technical issues; \r\n\r\n \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_10 \r\nArt. 10 RTS Risk Management, Vulnerability and patch management \r\n\r\n \r\n\r\nPart II Vulnerability handling requirements \r\nManufacturers of products with digital \r\nelements shall: \r\n(7) \r\nprovide for mechanisms to securely distribute \r\nupdates for products with digital elements to \r\nensure that vulnerabilities are fixed or mitigated \r\nin a timely manner and, where applicable for \r\nsecurity updates, in an automatic manner; \r\n\r\n \r\n\r\nSame as Part II (2) \r\n\r\nPart II Vulnerability handling requirements \r\nManufacturers of products with digital \r\nelements shall: \r\n(8) \r\nensure that, where security updates are \r\navailable to address identified security issues, \r\nthey are disseminated without delay and, unless \r\notherwise agreed between a manufacturer and \r\na business user in relation to a tailor-made \r\nproduct with digital elements, free of charge, \r\naccompanied by advisory messages providing \r\nusers with the relevant information, including on \r\npotential action to be taken.  \r\n\r\n Same as Part II (2) \r\n\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\r\ncontent/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19  \r\nArt. 19 subparagraph 3 DORA: \r\nWhere a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial \r\ninterests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they \r\nbecome aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident \r\nand about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of \r\nsuch incident. \r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where \r\napplicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate \r\nprotection measures which the latter may consider taking. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-26"}]},{"statementNumber":"SG2503260076","regulatoryProjectNumber":"RV0015298","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge für die Überarbeitung der Sustainable Finance Disclosure Regulation","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0e/75/496492/Stellungnahme-Gutachten-SG2503260076.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nFederführer: \r\nBundesverband deutscher Banken e. V. \r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin \r\nTelefon: +49 30 1663-0 \r\nhttps://die-dk.de \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nAnmerkungen \r\nZum technischen Diskussionspapier zu möglichen \r\nAnsätzen zur Einführung eines Kategoriensystems \r\nfür Finanzprodukte in der SFDR \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 25. März 2025 \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 5 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zur Überarbeitung der SFDR, 25. März 2025  \r\n\r\nDie Europäische Kommission überarbeitet zurzeit die Sustainable Finance Disclosure Regulation \r\n(SFDR). Laut ihrem Arbeitsprogramm plant die EU-Kommission ihren Vorschlag im vierten \r\nQuartal 2025 vorzulegen. Wir danken dem Bundesministerium der Finanzen für die \r\nGelegenheit, einige Überlegungen zur Überarbeitung der SFDR zu kommentieren.  \r\n\r\n \r\n\r\nWir halten es für sinnvoll und notwendig, die SFDR grundsätzlich zu vereinfachen und Produkte \r\nkünftig zu kategorisieren. Die neuen Regeln sollten insbesondere darauf abzielen, dass mehr \r\nKapital in nachhaltige Investitionen fließt. Wir haben uns daher unter den Aspekten \r\nPraxistauglichkeit und Kundennutzen intensiv mit der Überarbeitung der SFDR \r\nauseinandergesetzt. \r\n\r\n \r\n\r\nIm Diskussionspapier werden drei verschiedene Systeme zur Etablierung eines \r\nKategoriensystems vorgestellt: \r\n\r\n \r\n\r\n System 1: Festlegung von konkreten Kriterien/Schwellenwerten durch den Gesetzgeber \r\n System 2: Second Party Verification \r\n System 3: Lizensierung auf Produktanbieterebene \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich für System 1 und gegen die Systeme 2 und \r\n3 aus.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie gesetzlichen Rahmenbedingungen für nachhaltige Finanzprodukte entscheiden über \r\nAngebot und Nachfrage. Wir benötigen daher einen attraktiven und konsistenten Rahmen, der \r\nein breites Angebot und eine starke Nachfrage ermöglicht. Zu hohe Kosten sowie unnötiger \r\nbürokratischer Aufwand für Anbieter und Anleger müssen vermieden werden. Wir begrüßen \r\ndaher auch, dass die EU-Kommission generell das Thema Bürokratieabbau bzw. Vermeidung \r\nzusätzlicher Bürokratie in den Blick genommen hat. \r\n\r\n \r\n\r\nDiese Gründe sprechen für System 1: \r\n\r\n \r\n\r\n System 1 ist ein einheitliches System für alle Finanzprodukte mit Nachhaltigkeitsmerkmalen. \r\nEs gewährleistet eine konsistente und transparente Regulierung für alle Marktteilnehmer und \r\nalle Finanzprodukte im Anwendungsbereich der SFDR.  \r\n Der Gesetzgeber legt Mindestkriterien und ggf. Schwellenwerte fest. Dies schafft klare und \r\nverbindliche Rahmenbedingungen für alle Marktteilnehmer und erhöht die Transparenz \r\nsowie Vergleichbarkeit für die Anleger. Ein prinzipienbasierter Ansatz mit einigen \r\nregelbasierten Vorgaben, wie einem einheitlichen Berechnungsstandard für nachhaltige \r\nInvestitionen, erscheint sinnvoll.  \r\n Die Vorgaben müssen so ausgestaltet sein, dass Finanzmarktteilnehmer im vorgegebenen \r\nRahmen weiterhin eigene Methoden für nachhaltige Investments nutzen können. So wird \r\ngewährleistet, dass am Markt weiterhin ausreichend Produkte mit Nachhaltigkeitsmerkmalen \r\nangeboten werden können.  \r\n Es erscheint sachgerecht, sich bei den Mindestkriterien an bereits bestehenden \r\nAnforderungen wie z. B. den „ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen, die ESG- oder \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 5 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zur Überarbeitung der SFDR, 25. März 2025  \r\n\r\nnachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden“, zu orientieren. Es sollten nicht mehrere \r\nKlassifizierungsschemata parallel etabliert werden. Entsprechend wäre es auch sinnvoll, auf \r\nMindestkriterien aufzusetzen, die bereits heute gemäß SFDR bzw. den ESMA-\r\nNamensleitlinien angewendet werden (z.B. PAI-Kriterien, PAB/CTB-Ausschlusskriterien) und \r\nsomit in den ESG-Datenuniversen der Finanzmarktteilnehmer vorhanden sind. \r\n System 1 bietet verbindliche Kriterien und gleichzeitig ausreichend Flexibilität, um \r\nverschiedene Nachhaltigkeitskonzepte, Finanzprodukte, Assetklassen und \r\nInvestmenthorizonte abzudecken. Dieses System fördert eine breite Anwendung und \r\nInnovationen im Bereich nachhaltiger Finanzprodukte. \r\n Die Vorgabe präziser Mindestkriterien für die jeweiligen Produktkategorien kann das Risiko \r\nvon Greenwashing erheblich reduzieren. Weitere Mechanismen sind nicht erforderlich. So \r\nsollte auch von einer überbordenden (und ggf. nachgelagerten) Detailregelung abgesehen \r\nwerden.  \r\n Das System 1 vermeidet insbesondere im Vergleich zu den Systemen 2 und 3 den Aufbau \r\nunnötiger Bürokratie. \r\n\r\n \r\n\r\nDiese Gründe sprechen gegen die Systeme 2 und 3: \r\n\r\n \r\n\r\nSystem 2 \r\n\r\n \r\n\r\n Mit System 2 würden Aufwand und Kosten für die Finanzmarktteilnehmer erheblich erhöht. \r\nDer Vorschlag widerspricht aus unserer Sicht dem geforderten Bürokratieabbau.  \r\n Das Verfahren der Prüfung durch Dritte (Second Party Verification) ist für Finanzprodukte – \r\ninsbesondere die individuelle Vermögensverwaltung – nicht geeignet.  \r\n Der Vermögensverwalter investiert Gelder in verschiedene Finanzinstrumente und passt die \r\nAllokation regelmäßig an. Es erscheint faktisch unmöglich, geeignete und einheitliche \r\nKriterien für die Drittprüfung von Finanzprodukten zu erstellen, auch selbst dann nicht, \r\nwenn die Drittprüfung auf die Einhaltung der gesetzlichen Mindestvorgaben des \r\nKategoriensystems beschränkt bliebe.  \r\n Kreditinstitute bieten zudem nicht nur standardisierte, sondern auch individuell \r\nzugeschnittene Vermögensverwaltungen an. Das heißt zum Beispiel, dass \r\nNachhaltigkeitsmerkmale individuell auf Kundenbedürfnisse zugeschnitten werden. \r\nVermögensverwaltungen unterscheiden sich daher von Institut zu Institut und von Kunde zu \r\nKunde. \r\n Auch die Vielzahl der europaweit zu prüfenden Finanzprodukte spricht gegen das Verfahren \r\nder Prüfung durch Dritte: Im Gegensatz zu Green Bonds gibt es tausende Fonds und \r\nVermögensverwaltungen mit Nachhaltigkeitsmerkmalen. Eine kurzfristige bzw. regelmäßige \r\nÜberprüfung durch einen zentralen Verifizierer oder andere Prüfgesellschaften lässt sich in \r\nder Praxis nicht darstellen. \r\n\r\n \r\n\r\nSystem 3 \r\n\r\n \r\n\r\n Auch eine zusätzliche Lizenzierung der Anbieter von (nachhaltigen) Finanzprodukten würde \r\nlediglich unnötig Bürokratie aufbauen und Kosten verursachen. Zusätzliche Kosten wirken \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 5 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zur Überarbeitung der SFDR, 25. März 2025  \r\n\r\nsich jedoch negativ auf die Rendite aus. Dies führte dazu, dass eine nachhaltige \r\nAnlagelösung für den Anleger unattraktiv wird. \r\n Bereits heute bedarf die Erbringung der Wertpapierdienstleistung \r\n„Finanzportfolioverwaltung“ der Erlaubnis durch die BaFin. Die Erlaubnis zur Verwaltung und \r\nzum Vertrieb von Investmentvermögens ist ebenfalls gesetzlich geregelt. Eine Verdoppelung \r\ndes Prozesses ist nicht erforderlich.  \r\n Kreditinstitute setzen zahlreiche Methoden ein, um Risiken und die Einhaltung gesetzlicher \r\nVorgaben zu kontrollieren. Compliance- und Revisionsabteilungen überprüfen diese \r\nzusätzlich zu den strikten Vorgaben im Vertrieb. Dies schließt auch die einschlägigen \r\nVorgaben zur Nachhaltigkeit ein. Regelmäßige Überprüfungen durch Wirtschaftsprüfer \r\nstellen sicher, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden. Eine zusätzliche \r\nLizenzierung von Anbietern ist daher nicht erforderlich. \r\n\r\n \r\n\r\nNeben der Etablierung eines markttauglichen Kategoriensystems wird es entscheidend darauf \r\nankommen, die einzelnen Produktkategorien sinnvoll auszugestalten. Die Deutsche \r\nKreditwirtschaft merkt dazu Folgendes an: \r\n\r\n \r\n\r\nProduktkategorien sollten möglichst einfach zu verstehen und wenig komplex sein. Zudem \r\nsollte Innovation weiterhin möglich sein und unterschiedliche Nachhaltigkeitsansätze und -ziele \r\nabgebildet werden können. Die Produktkategorien müssen so ausgestaltet sein, dass \r\nGreenwashing-Risiken vermieden werden. Der Gesetzgeber sollte für die Produktkategorien \r\nklare, eher prinzipienbasierte und weniger regelbasierte Vorgaben machen. \r\n\r\n \r\n\r\nEine neue Produktklassifizierung sollte vor der Einführung einem Verbrauchertest unterzogen \r\nwerden; die Praktikabilität sollte auch auf Anbieterseite geprüft werden. Auf diese Weise kann \r\nfestgestellt werden, ob Finanzprodukte in allen vorgesehenen Kategorien angeboten werden \r\nkönnen. \r\n\r\n \r\n\r\nWährend die richtigen Kriterien für nachhaltige Produktkategorien von zentraler Bedeutung \r\nsind, müssen auch die Anforderungen an die diesbezügliche Offenlegung von Informationen \r\nbedacht werden, um den Anleger nicht zu überlasten. Viele Kleinanleger beklagen sich über \r\nausufernde, zu komplexe und unwichtige Informationen (sog. Information Overload). Diese \r\nSituation hemmt sie, bewusste und informierte Entscheidungen über eine nachhaltige \r\nGeldanlage zu treffen. Hier brauchen wir Entlastung. Anleger benötigen nur Informationen, die \r\nfür sie wirklich notwendig sind.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie SFDR sollte – in Übereinstimmung mit ihrem ursprünglichen Regelungszweck – kohärente \r\nRegelungen mit Blick auf Informationen über solche Finanzprodukte festlegen, die nachhaltige \r\nInvestitionen zum Gegenstand haben. Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher dafür \r\naus, dass Finanzmarktteilnehmer Nachhaltigkeitskriterien nur für nachhaltige Finanzprodukte \r\noder solche, die bestimmte Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigen, offenlegen müssen. Die \r\nAusweitung von Informationsplichten zur Nachhaltigkeit auf nachhaltigkeitsneutrale \r\nFinanzprodukte würde zu einem Information Overload führen und den Anleger eher verwirren. \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 5 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zur Überarbeitung der SFDR, 25. März 2025  \r\n\r\nDer Implementierungsaufwand auf Seiten der Institute stünde in keinem Verhältnis zum Sinn \r\nund Zweck bzw. Nutzen für den Anleger.  \r\n\r\n \r\n\r\nBei allen berechtigten Überlegungen zur Reform der SFDR ist schließlich zu berücksichtigen, \r\ndass die betroffenen Marktteilnehmer unter Hochdruck und großem Aufwand an der \r\n(technischen) Umsetzung der EU-Anforderungen gearbeitet haben. Etwaige Anpassungen, die \r\naus dem Review der SFDR folgen, müssten ohne großen Aufwand und mit einer ausreichend \r\nbemessenen Übergangs- bzw. Umsetzungsfrist umgesetzt werden können.  \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-26"}]},{"statementNumber":"SG2604230021","regulatoryProjectNumber":"RV0015298","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge für die Überarbeitung der Sustainable Finance Disclosure Regulation","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0e/8d/726758/Stellungnahme-Gutachten-SG2604230021.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\nCall for Evidence zur SFDR, Positionierung der Deutsche Kreditwirtschaft \r\n28. Mai 2025 \r\nExecutive Summary \r\nDie Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) ist ein wichtiges Instrument im Kampf gegen \r\nden Klimawandel. Durch Transparenz sollen Kapitalströme in nachhaltige Investitionen gelenkt und \r\nGreenwashing verhindert werden. Der aktuelle Review der SFDR sollte genutzt werden, um die \r\nTransparenz und Verständlichkeit für Anleger durch gezielte Anpassungen zu verbessern. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Ausgangslage \r\nAktuell setzt die SFDR auf harmonisierte Offenlegungsstandards in der EU, die es Anlegern \r\nerleichtern sollen, nachhaltige Finanzprodukte zu vergleichen und deren Nachhaltigkeitsrisiken zu \r\nverstehen. Diese Standards sind auch künftig notwendig, um Transparenz zu schaffen und das \r\nVertrauen der Anleger zu gewinnen. Dennoch gibt es Verbesserungspotenzial, insbesondere mit \r\nBlick auf Umfang, Verständlichkeit und Nutzerfreundlichkeit der Informationen. \r\n\r\n \r\n\r\nDas Ziel \r\nDamit die SFDR effektiv wirken kann, müssen insbesondere Kleinanleger klare, prägnante und \r\nrelevante Informationen erhalten. Ein Ansatz, der auf Einfachheit und Klarheit setzt, ist daher \r\nentscheidend. Es ist wichtig, unnötige Bürokratie und zusätzliche Komplexität zu vermeiden. Nur so \r\nkann die SFDR ihr Ziel erreichen: nachhaltige Investitionen fördern und Anlegern fundierte \r\nEntscheidungen ermöglichen. \r\n\r\n \r\n\r\nDer Weg \r\nDie SFDR sollte aus der Perspektive des Kleinanlegers überarbeitet werden, um sie \r\nnutzerfreundlicher zu gestalten. Unnötige Informationen und Vorgaben, welche die Komplexität \r\nerhöhen, sollten vermieden werden. Schließlich benötigen Anleger nur relevante Informationen, um \r\nfundierte Entscheidungen treffen zu können. Dies gelingt unter anderem durch drei klare und \r\nverständliche Produktkategorien sowie eine Reduktion und Vereinfachung der Offenlegungspflichten.  \r\n\r\n \r\n\r\nDos \r\n\r\n \r\n\r\n Drei Produktkategorien einführen: \r\n Sustainable: Für bereits nachhaltige Finanzprodukte, die entweder taxonomiekonforme \r\nInvestments oder \"Sustainable Investments\" umfassen. \r\n Transition: Für Finanzprodukte, die Transition ermöglichen und in Unternehmen investieren, \r\ndie sich nachweislich in Transition befinden. \r\n ESG-Basis: Für Finanzprodukte mit Nachhaltigkeitsmerkmalen, die nicht den Kategorien \r\n\"Sustainable\" oder \"Transition\" zugeordnet werden können. \r\n Informationen für Anleger vereinfachen: \r\n PAI-Statement abschaffen: Das PAI-Statement ist für Anleger ungeeignet und sollte \r\nabgeschafft werden. PAIs sollten nur noch produktbezogen für Finanzprodukte mit \r\nNachhaltigkeitsmerkmalen offengelegt werden müssen. \r\n Anzahl der PAIs reduzieren: Die Anzahl der PAIs sollte reduziert und mit der \r\nBerichterstattung der Unternehmen gemäß CSRD verzahnt werden. PAIs sollten künftig nur für \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nSeite 2 von 2 \r\n\r\nFinanzprodukte mit Nachhaltigkeitsmerkmalen verwendet werden. Für die Offenlegung sollten \r\nzudem nur die für die Anlagestrategie relevanten PAIs maßgeblich sein.  \r\n Offenlegungspflichten für Finanzprodukte auf das Wesentliche \r\nbeschränken: Nachhaltigkeitskriterien sollten nur für nachhaltige Finanzprodukte oder solche, \r\ndie bestimmte Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigen, offengelegt werden.  \r\n ESG-Templates im nachgelagerten Review auf Level II kürzen und vereinfachen: Die \r\naktuellen ESG-Templates sind zu umfangreich und überfordern Anleger. Sie sollten deutlich \r\ngekürzt und vereinfacht werden. \r\n Website-Offenlegung für Finanzprodukte streichen (Art. 10 SFDR): Die \r\nVeröffentlichungspflichten auf der Webseite sollten entfallen, da Anleger die entsprechenden \r\nInformationen bereits vor dem Abschluss einer Vermögensverwaltung bzw. dem Erwerb eines \r\nFonds erhalten. \r\n\r\n \r\n\r\nDont’s \r\n Nachhaltigkeitsskala: \r\nKeine Nachhaltigkeitsskala einführen: Eine Skala vereinfacht zu stark und kann Anleger \r\nirreführen, da Nachhaltigkeit mehrdimensional und komplex ist. \r\n Anwendungsbereich: \r\nAusweitung des Anwendungsbereichs kritisch hinterfragen: Der aktuelle \r\nAnwendungsbereich der SFDR ist grundsätzlich ausreichend. Eine Ausweitung würde die \r\nKomplexität erhöhen. Es muss allerdings auch weiterhin möglich sein, Anlegern mit \r\nNachhaltigkeitspräferenzen Nicht-SFDR-Produkte mit Nachhaltigkeitsmerkmalen anzubieten.  \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-28"}]},{"statementNumber":"SG2604230022","regulatoryProjectNumber":"RV0015298","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge für die Überarbeitung der Sustainable Finance Disclosure Regulation","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/12/45/726760/Stellungnahme-Gutachten-SG2604230022.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nFederführer: \r\nBundesverband deutscher Banken e. V. \r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin \r\nTelefon: +49 30 1663-0 \r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme \r\nzur Überarbeitung der SFDR - \r\nDer Weg zu einer besseren Verordnung \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\n \r\n\r\nKontakt: \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 28. Mai 2025 \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 12 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme  \r\nzur Überarbeitung der SFDR , 28. Mai 2025  \r\n\r\n \r\n\r\nInhaltsverzeichnis \r\nStellungnahme zur Überarbeitung der SFDR - Der Weg zu einer besseren Verordnung \r\n .............................................................................................................................. 1 \r\nExecutive Summary .................................................................................................... 3 \r\nDie Ausgangslage ...................................................................................................... 3 \r\nDas Ziel .................................................................................................................... 3 \r\nDer Weg ................................................................................................................... 3 \r\nDos ............................................................................................................................. 4 \r\nDrei Produktkategorien einführen ................................................................................ 4 \r\nSustainable ....................................................................................................... 5 \r\nTransition ......................................................................................................... 6 \r\nESG-Basis ......................................................................................................... 7 \r\nKundeninformationen vereinfachen und auf das Wesentliche begrenzen ........................... 8 \r\nPAI-Statement auf Unternehmensebene abschaffen ............................................... 8 \r\nPAIs reduzieren ................................................................................................. 9 \r\nESG-Templates vereinfachen ............................................................................... 9 \r\nProduktinformationen auf kategorisierte Finanzprodukte mit \r\nNachhaltigkeitsmerkmalen beschränken ..................................................... 9 \r\nWebsite-Offenlegung für Finanzprodukte streichen ............................................... 10 \r\nDont’s ....................................................................................................................... 10 \r\nNachhaltigkeitsskala: Keine Nachhaltigkeitsskala einführen ........................................... 11 \r\nAnwendungsbereich: Ausweitung des Anwendungsbereichs kritisch hinterfragen ............. 11 \r\nWeitere wichtige Aspekte ......................................................................................... 12 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 12 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme  \r\nzur Überarbeitung der SFDR , 28. Mai 2025  \r\n\r\n \r\n\r\nExecutive Summary  \r\nDie Ausgangslage \r\n\r\n \r\n\r\nDas Ziel der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) ist es, Kapitalflüsse in \r\nnachhaltige Anlagen zu lenken und Greenwashing zu verhindern, indem Transparenz für \r\nAnleger geschaffen wird.  \r\n\r\n \r\n\r\nIn der EU gelten daher harmonisierte Offenlegungsstandards, die Anlegern insbesondere \r\nVergleiche zwischen verschiedenen Finanzprodukten erleichtern sollen. Transparenz darüber zu \r\nschaffen, wie nachhaltig Finanzprodukte sind und wie Finanzmarktteilnehmer mit \r\nNachhaltigkeitsrisken umgehen, war richtig und bleibt richtig. Der im September 2023 von der \r\nEU-Kommission angestoßene Review muss genutzt werden, diesen Leitgedanken besser in der \r\nSFDR umzusetzen und gleichzeitig die Rolle der EU als „global leader in sustainable finance“ zu \r\nstärken. \r\nDas Ziel \r\nAnleger – insbesondere Kleinanleger - müssen klar im Zentrum der SFDR-Offenlegungen \r\nstehen: Sie müssen fundierte Entscheidungen über eine nachhaltige Geldanlage treffen \r\nkönnen, ohne von übermäßigen Informationen überlastet zu werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nHeute beklagen sich gerade viele Kleinanleger über ausufernde, zu komplexe und irrelevante \r\nInformationen (sog. Information Overload). Diese Situation hemmt sie, bewusste und \r\ninformierte Entscheidungen über nachhaltige Geldanlagen zu treffen. Hier brauchen wir \r\nEntlastung. \r\nDer Weg \r\nUm erfolgreich die Transformation der Wirtschaft zu mehr Nachhaltigkeit zu unterstützen, sind \r\nauch private Gelder notwendig. Daher ist es wichtig, die Überarbeitung der SFDR aus der \r\nPerspektive des Kleinanlegers vorzunehmen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie SFDR sollte weniger komplex und nutzerfreundlicher gestaltet werden: Durch klare und \r\nverständliche Produktkategorien sowie eine Reduktion und Vereinfachung der \r\nOffenlegungspflichten kann dieses Ziel erreicht werden. Gleichzeitig darf die Überarbeitung \r\nnicht verhindern, dass Finanzmarktteilnehmer Innovationen im Bereich der Nachhaltigkeit \r\nvorantreiben können. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher bei der Überarbeitung für die nachfolgenden \r\nDos and Don’ts aus:  \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 12 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme  \r\nzur Überarbeitung der SFDR , 28. Mai 2025  \r\n\r\n \r\n\r\nDos: \r\n Drei klare, nebeneinanderstehende Produktkategorien schaffen: \r\n Sustainable \r\n Transition \r\n ESG-Basis \r\n Informationen für Anleger vereinfachen: \r\n ESG-Templates deutlich kürzen und vereinfachen, \r\n PAI-Statement abschaffen, \r\n die 64 Pflichtindikatoren (PAIs) deutlich reduzieren und nur - sofern relevant - für \r\nkategorisierte Finanzprodukte mit Nachhaltigkeitsmerkmalen nutzen, \r\n Website-Pflichten für Finanzprodukte streichen oder vereinfachen, \r\n Informationen zu Nachhaltigkeitsfaktoren nur bei kategorisierten Finanzprodukten mit \r\nNachhaltigkeitsmerkmalen offenlegen. \r\n\r\n \r\n\r\nDon’ts: \r\n Nachhaltigkeitsskala: Keine Nachhaltigkeitsskala einführen, \r\n Anwendungsbereich: Ausweitung des Anwendungsbereichs auf weitere Finanzinstrumente \r\nkritisch hinterfragen,    \r\n die Änderungsvorschläge der ESAs zum RTS-Review (Final Report vom 04. Dezember 2023) \r\nzurückstellen. \r\n\r\n \r\n\r\nIm Einzelnen bedeutet dies Folgendes: \r\nDos \r\nBei der Überarbeitung der SFDR sollte der Gesetzgeber auf die nachfolgenden Punkte achten, \r\num Anlegern einen echten Mehrwert zu bieten. Diese Maßnahmen tragen dazu bei, die \r\nTransparenz und Verständlichkeit von nachhaltigen Finanzprodukten zu erhöhen und die \r\nEntscheidungsfindung der Anleger zu erleichtern. \r\nDrei Produktkategorien einführen \r\nUm sämtliche relevanten Ansätze bzw. Anlagestrategien zu berücksichtigen, sollten drei \r\nProduktkategorien eingeführt werden: Sustainable, Transition und ESG-Basis. Wesentlich sollte \r\nsein, dass diese Produktkategorien von Anlegern als untereinander gleichwertig und in keinem \r\nFall hierarchisch wahrgenommen werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Produktkategorien sollten möglichst verständlich und wenig komplex gestaltet sein. \r\nInnovation sollte weiterhin möglich sein, sodass verschiedene Nachhaltigkeitsansätze und -ziele \r\nberücksichtigt werden können. Die Produktkategorien müssen so konzipiert sein, dass \r\nGreenwashing-Risiken vermieden werden. Der Gesetzgeber sollte klare, prinzipienbasierte und \r\nweniger regelbasierte Vorgaben für die Produktkategorien festlegen. Hierfür könnten \r\nbestimmte Vorgaben der ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen eine Anregung bieten, wie zum \r\nBeispiel die Ausschlüsse der CTBs und PABs.   \r\n  \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 12 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme  \r\nzur Überarbeitung der SFDR , 28. Mai 2025  \r\n\r\n \r\n\r\nEine neue Produktklassifizierung sollte vor ihrer Einführung einem Verbrauchertest unterzogen \r\nwerden; auch die Praktikabilität auf Anbieterseite sollte geprüft werden. So kann sichergestellt \r\nwerden, dass nachhaltige Finanzprodukte in allen vorgesehenen Kategorien angeboten werden \r\nkönnen. \r\nSustainable \r\nFür bereits nachhaltige Finanzprodukte sollte die Kategorie „Sustainable“ eingeführt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nNeben der Taxonomie muss diese Kategorie alternativ auch auf ein weiteres Kriterium setzen \r\nkönnen: die in der SFDR angelegte Definition eines „sustainable investment“. Das heißt, \r\nFinanzprodukte dieser Kategorie sollten sich wahlweise auf die Taxonomie oder ein \r\n„Sustainable Investment“ beziehen können.  \r\n\r\n \r\n\r\nFinanzprodukte dieser Kategorie sollten entsprechend einen Mindestanteil entweder: \r\n an taxonomiekonformen Investments oder \r\n an „Sustainable Investments“ aufweisen. (Ausnahme: Hedging- und Liquiditätsinstrumente). \r\n\r\n \r\n\r\nDer Mindestanteil dieser Investments sollte klug festgelegt werden. Ein zu hoher Mindestanteil \r\nbirgt - insbesondere bei ausschließlichem Fokus auf die Taxonomie - die Gefahr, dass es keine \r\noder nur sehr wenige nachhaltige Produkte geben wird. Der Grund: In der EU sind aktuell nur \r\netwa 30 Prozent aller Wirtschaftsaktivitäten überhaupt taxonomiefähig.1 Folglich ist auch der \r\nAnteil taxonomiekonformer Unternehmen limitiert.2 Wir erwarten, dass weder die \r\nTaxonomiefähigkeit noch die Taxonomiekonformität zeitnah signifikant steigen werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nAnstelle eines Mindestanteils ausschließlich taxonomiekonformer Investments - wie in der ESAs \r\nJoint Opinion vom 18. Juni 2024 vorgeschlagen - sollte für ein „sustainable product“ alternativ \r\nauch eine weit gefasste Definition des Begriffs „sustainable investment“ in Betracht kommen. \r\nNur so können beispielsweise auch Investments außerhalb der EU und soziale Kriterien als \r\nnachhaltig berücksichtigt werden. Denn die Taxonomie ist sehr restriktiv, definiert nur sechs \r\nUmweltziele und aktuell einen kleineren Teil der Wirtschaftsaktivitäten als nachhaltig. Fakt ist \r\naber, dass unter anderem auch andere Wirtschaftsaktivitäten nachhaltig im Sinne der 17 \r\nSustainable Development Goals (SDGs) sein können, die nicht dem Anwendungsbereich der \r\nTaxonomie-Verordnung unterliegen bzw. die strengen Kriterien der Taxonomie erfüllen.  \r\n\r\n \r\n\r\nFür die künftige Definition des Begriffes „Sustainable Investment“ im Rahmen der \r\nProduktkategorie „Sustainable“ sind folgende Punkte entscheidend: \r\n\r\n \r\n\r\n Ein einheitlicher Berechnungsstandard zur Bestimmung eines „Sustainable Investment“ ist \r\nnotwendig,  \r\n Finanzmarktteilnehmer entwickeln weiterhin eine eigene, auf das jeweilige \r\nNachhaltigkeitsziel ausgerichtete Methodik, \r\n\r\n \r\n1 Siehe auch „Studie Taxonomieprofil der Industrie in Umsätzern“ des Bankenverbandes vom 04.09.2023 \r\n2 Siehe auch Platform on Sustainable Finance: Categorisation of Products under the SFDR, S. 17. \r\n\r\n\r\nSeite 6 von 12 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme  \r\nzur Überarbeitung der SFDR , 28. Mai 2025  \r\n\r\n \r\n\r\n Ein ökologisches Ziel bezieht sich auf ein Umweltziel der Taxonomie, \r\n Ein soziales Ziel wird vom Finanzmarktteilnehmer selbst bestimmt, \r\n In beiden Fällen ist ein aktiver, positiver Beitrag zu diesem Ziel erforderlich, \r\n DNSH-Kriterien müssen sektorspezifisch und regional angepasst sein, \r\n DNSH-Kriterien sollten auf aktivitätenbasierten PAIs beruhen, \r\n PAIs für schädliche Aktivitäten sollten immer verwendet werden. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Ausschlusskriterien der PAB sollten nur für ökologisch nachhaltige Produkte als \r\nMindestausschlüsse gelten. Der verbleibende Anteil des Investments darf das \r\nNachhaltigkeitsziel nicht schädigen. \r\nTransition \r\nDie Kategorie „Transition“ sollte für Finanzprodukte eingeführt werden, die zu einem \r\nMindestanteil in Unternehmen investieren, welche sich nachweislich in Transition befinden. \r\nDieser Anteil sollte auf Einzel-Investmentebene bestimmt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nFinanzprodukte dieser Kategorie sollten zudem eine Verbesserung der PAI-Indikatoren \r\naufweisen. \r\n\r\n \r\n\r\nFür Finanzprodukte dieser Kategorie muss das DNSH-Prinzip für soziale Kriterien gelten. \r\nAndernfalls besteht das Risiko, dass beispielsweise Arbeitnehmerrechte nicht beachtet werden \r\noder Kinderarbeit nicht ausgeschlossen wird. \r\n\r\n \r\n\r\nInvestitionen dieser Kategorie erfüllen eines oder mehrere der folgenden Kriterien: \r\n streben eine ökologische bzw. soziale Transition an oder \r\n werden in Portfolios getätigt, die CTBs oder PABs als Referenzwert nutzen oder \r\n erfolgen in Gebäude bzw. Infrastruktur, die auf Einzelinvestmentebene einen glaubhaften \r\nTransitionsplan aufweisen oder   \r\n erfolgen in Staatsanleihen, die basierend auf national festgelegten Ausgaben Klimaschutz, \r\nAnpassung, Transition oder andere Umweltziele verfolgen oder  \r\n erfolgen in Unternehmen, die eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllen: \r\n einen glaubwürdigen Transitionsplan aufweisen. \r\n taxonomiekonforme Investitionsausgaben bzw. transitionsrelevante Einnahmen bzw. \r\nAusgaben aufweisen. \r\n regulatorische Vorgaben, wie beispielsweise eine Dekarbonisierung gem. Benchmark-VO \r\neinhalten. \r\n Sofern sie dem zugrundeliegenden Transitionsziel nicht widersprechen, können \r\nInvestitionen, die den Anforderungen der Kategorie „Sustainable“ entsprechen, beigemischt \r\nwerden. \r\n Für sämtliche Investitionen sollten die CTB-Mindestausschlüsse gelten. \r\n\r\n \r\n\r\nZudem ist es wichtig, dass Kriterien dieser Kategorie nicht abschließend aufgeführt werden, da \r\nsich diese Kategorie noch in Entwicklung befindet. \r\n\r\n\r\nSeite 7 von 12 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme  \r\nzur Überarbeitung der SFDR , 28. Mai 2025  \r\n\r\n \r\n\r\nESG-Basis \r\nDie Kategorie „ESG-Basis“ sollte für Finanzprodukte eingeführt werden, die ESG-Faktoren \r\nberücksichtigen, jedoch nicht den Kategorien „Sustainable“ bzw. „Transition“ zugeordnet \r\nwerden können.  \r\n\r\n \r\n\r\nEin großer Anteil der heute angebotenen Finanzprodukte legt die Nachhaltigkeitskriterien \r\ngemäß Artikel 8 SFDR offen. Diese Finanzprodukte wenden größtenteils Ausschlusskriterien \r\nbzw. Best-in-Class-Ansätze an. \r\n\r\n \r\n\r\nUm eine ausreichende weltweite Diversifizierung - insbesondere für Kleinanleger mit geringen \r\nAnlagebeträgen - zu ermöglichen, ist eine Kategorie erforderlich, die diese Kriterien \r\nberücksichtigt. Denn Finanzprodukte der Kategorien „transition product“ und „sustainable \r\nproduct“ decken nur einen kleinen Teil aller Investitionsmöglichkeiten im Bereich der \r\nNachhaltigkeit ab.  \r\n\r\n \r\n\r\nZudem ist Nachhaltigkeit facettenreich. Anleger denken nicht schwarz-weiß. Sie interessieren \r\nsich nicht ausschließlich für bereits nachhaltige Anlagelösungen oder solche, die eine „explizite“ \r\nNachhaltigkeitswirkung anstreben. Viele Anleger mit einer Nachhaltigkeitspräferenz möchten \r\nbewusst „nur“ unter Berücksichtigung genereller ESG-Faktoren investieren. Dies erfordert - \r\nauch um das weitgefasste Anlegerverständnis zu berücksichtigen und vorhandenes \r\nAnlegervertrauen zu erhalten - eine separate Kategorie „ESG-Basis“. \r\n\r\n \r\n\r\nDiese Finanzprodukte sollten ökologische bzw. soziale Merkmale fördern oder ein Umweltziel \r\nanstreben. Die Förderung eines bestimmten ökologischen bzw. sozialen Umweltziels steht aber \r\nnicht im Vordergrund der Investition. \r\n\r\n \r\n\r\nFür Finanzprodukte der Kategorie „ESG-Basis“ sollten die entsprechenden Mindestkriterien \r\ngelten: \r\n sie sollten schädliche Aktivitäten vermeiden und \r\n ein Mindestanteil der Investitionen sollte mindestens ein Umweltziel verfolgen oder \r\nökologische bzw. soziale Merkmale fördern. \r\n Im Investmentprozess sollten qualitative ESG-Faktoren berücksichtigt werden, wie \r\nbeispielsweise Best-in-Class-Ansätze. \r\n \r\nDie Materialität kann zudem durch eines oder wahlweise mehrere der folgenden Kriterien \r\nbestimmt werden: \r\n Das Finanzprodukt weist eine bessere ESG-Performance als ein Vergleichsmaßstab auf. \r\n Das Finanzprodukt investiert in Unternehmen, deren Transitionsplan nicht für die Aufnahme \r\nin die Kategorie „Transition“ geeignet ist. \r\n Das Investmentuniversum wird effektiv reduziert, um zu gewährleisten, dass das Produkt \r\nder angestrebten ESG-Strategie entspricht.  \r\n Sofern sie der zugrundeliegenden Anlagestrategie nicht widersprechen, können \r\nInvestitionen, die den Anforderungen der Kategorien „Sustainable“ bzw. „Transition“ \r\nentsprechen, beigemischt werden. \r\n\r\n\r\nSeite 8 von 12 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme  \r\nzur Überarbeitung der SFDR , 28. Mai 2025  \r\n\r\n \r\n\r\n Für sämtliche Investitionen sollten die CTB-Mindestausschlüsse gelten. \r\nKundeninformationen vereinfachen und auf das Wesentliche begrenzen \r\nAnleger benötigen relevante Informationen, damit sie fundierte Entscheidungen treffen können. \r\nMehr Informationen sind jedoch nicht besser, sondern kontraproduktiv. Für künftige \r\nKundeninformationen sollte daher das Leitmotiv „Qualität vor Quantität“ gelten.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Überarbeitung der SFDR sollte genutzt werden, um Anleger künftig nur mit solchen \r\nInformationen zu versorgen, die sie benötigen. Der Aufbau neuer und zusätzlicher \r\nInformationen und damit ein „Information Overload“ sollte dringend vermieden werden. In der \r\nderzeitigen SFDR gibt es diverse Beispiele, die entsprechend überarbeitet werden sollten. Im \r\nEinzelnen ist dabei Folgendes wichtig:   \r\nPAI-Statement auf Unternehmensebene abschaffen \r\nDie Transparenz über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsaspekten auf Ebene der \r\nFinanzmarktteilnehmer bzw. Finanzberater ist grundsätzlich eine wichtige Informationsquelle \r\nfür Anleger. Gleichwohl sollte der Mehrwert dieser Informationen für Kleinanleger nicht \r\nüberschätzt werden. So sind die Inhalte des PAI-Statements auf Unternehmensebene für \r\nAnleger ungeeignet, um sich für eine nachhaltige Anlage zu entscheiden: Anleger interessieren \r\nsich konkret für die Nachhaltigkeitsmerkmale ihres gewünschten Produktes, jedoch nicht für \r\ndie Summe aller wesentlichen nachteiligen Investitionsentscheidungen aller Finanzprodukte des \r\nAnbieters.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Lösung: Das PAI-Statement auf Unternehmensebene abschaffen und nur noch \r\naktivitätenbasierte PAIs für kategorisierte Finanzprodukte mit Nachhaltigkeitsmerkmalen \r\nnutzen. \r\n\r\n \r\n\r\nSofern die PAI-Erklärung auf Unternehmensebene beibehalten werden sollte, käme die \r\nfolgende Alternative in Betracht:  \r\n­ Verzahnung der PAI-Offenlegung auf Unternehmensebene mit der CSRD-\r\nBerichterstattung – die unternehmensbezogene Berichtspflicht sollte nur „an einem Ort“ \r\nund im Rahmen der CSRD erfolgen, sofern der Finanzmarktteilnehmer auch CSRD-\r\nberichtspflichtig ist. \r\n­ Wenn der Finanzmarktteilnehmer kein CSRD-berichtspflichtiges Unternehmen ist, \r\nkönnte eine freiwillige Berichterstattung in Betracht kommen, dann aber mit einem \r\nreduzierten Set an PAI. Dabei muss der Umfang der SFDR-Berichterstattung auch mit \r\nden freiwilligen Standards für die Berichterstattung für kleinere Unternehmen \r\nabgestimmt werden. \r\n­ Auf jeden Fall müssen die vorgeschlagenen Maßnahmen zu einer Vereinfachung und \r\nKonsistenz der Berichterstattung führen.  \r\n\r\n\r\nSeite 9 von 12 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme  \r\nzur Überarbeitung der SFDR , 28. Mai 2025  \r\n\r\n \r\n\r\nPAIs reduzieren \r\nEs ist sinnvoll, relevante Daten für betroffene kategorisierte Finanzprodukte mit \r\nNachhaltigkeitsmerkmalen offenzulegen. Die aktuelle Anzahl der PAIs ist jedoch insgesamt - \r\nauch für die Produktebene - zu groß. Der Gesetzgeber sollte die Anzahl der PAIs reduzieren.  \r\n\r\n \r\n\r\nKünftig sollten zudem nur noch kategorisierte Finanzprodukte mit Nachhaltigkeitsmerkmalen \r\ndie für sie relevanten PAIs offenlegen müssen. Wichtig ist, dass die zu verwendenden PAIs der \r\nAnlagestrategie des jeweiligen Finanzproduktes entsprechen sollten.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Lösung: Nur noch die verpflichtenden PAIs aus Anhang I, Tabelle 1 DelVO SFDR, und zwar \r\nnur produktspezifisch für kategorisierte Finanzprodukte mit Nachhaltigkeitsmerkmalen nutzen.  \r\nESG-Templates vereinfachen \r\nDie aktuellen ESG-Templates für die produktbezogenen Informationen sind zu umfangreich und \r\nüberfordern die Anleger. Überbordende Informationen schrecken Kleinanleger regelmäßig ab. \r\nSie brauchen vielmehr leicht verständliche Informationen, die das Wesentliche enthalten.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Lösung:  \r\n\r\n \r\n\r\nDem Vereinfachungsgedanken des Dashboards aus dem Final Report zur Überarbeitung der \r\nDelVO SFDR der ESAs vom 04. Dezember 2023 folgend, sollten sich die ESG-Anhänge auf die \r\nwesentlichen Punkte der Nachhaltigkeitsmerkmale des Produktes beschränken und dem \r\nAnleger dadurch eine kurze und prägnante Zusammenfassung bieten. \r\nDie bisherigen vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichte sollten auf Basis \r\neines Dashboards vereinfacht und verkürzt werden. Die Pflichtinformationen sollten sich nur \r\nauf das Wesentliche fokussieren. \r\n\r\n \r\n\r\nFür die Produktinformationen (aktuell gemäß den Artikeln 8, 9 und 11 SFDR) würde dies \r\nbedeuten, dass ein sehr kurzer Überblick über die wichtigsten Informationen als Teil der \r\nregulären sektoralen Informationsdokumente bereitgestellt werden sollte.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie in den ESG-Anhängen (aktuell gemäß Artikel 8, 9 und 11 SFDR) bereitgestellten \r\nSchlüsselinformationen sollten zudem mit den gemäß MiFID II/IDD festgelegten Informationen \r\nzur Nachhaltigkeit (Definition der Nachhaltigkeitspräferenzen) übereinstimmen. Die dafür \r\nnotwendigen Anpassungen sollten auch in zeitlicher Hinsicht aufeinander abgestimmt werden. \r\nProduktinformationen auf kategorisierte Finanzprodukte mit \r\nNachhaltigkeitsmerkmalen beschränken \r\nAnleger benötigen relevante produktspezifische Informationen, um fundierte Entscheidungen \r\ntreffen zu können. Daher sollten Finanzmarktteilnehmer Nachhaltigkeitskriterien ausschließlich \r\nfür nachhaltige Finanzprodukte oder solche, die bestimmte Nachhaltigkeitskriterien \r\nberücksichtigen, offenlegen müssen. Die SFDR sollte auch weiterhin kohärente Vorschriften für \r\nInformationen über Finanzprodukte mit Nachhaltigkeitsmerkmalen festlegen.  \r\n\r\n\r\nSeite 10 von 12 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme  \r\nzur Überarbeitung der SFDR , 28. Mai 2025  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nAnleger, die sich bewusst gegen ein nachhaltiges Finanzprodukt entschieden haben, werden \r\nihre Entscheidung nicht dadurch überdenken, indem ihnen gewisse Nachhaltigkeitsfaktoren für \r\nein nicht-nachhaltiges Finanzprodukt mitgeteilt werden. Die Einführung neuer \r\nInformationsplichten zur Nachhaltigkeit auf nachhaltigkeitsneutrale Finanzprodukte führt zu \r\neinem vermeidbaren „Information Overload“ und verwirrt schlimmstenfalls den Anleger.  \r\n\r\n \r\n\r\nDer Implementierungsaufwand für die Finanzmarktteilnehmer stünde zudem in keinem \r\nVerhältnis zum Nutzen für den Anleger. In der Regel treffen Finanzmarktteilnehmer ihre \r\nInvestitionsentscheidungen bei nicht-nachhaltigen Finanzprodukten nicht dezidiert nach \r\nNachhaltigkeitskriterien. Die verpflichtende Offenlegung von Nachhaltigkeitsmerkmalen ist mit \r\nzusätzlichem Aufwand verbunden. Dieser unnötige Bürokratieaufbau sollte vermieden werden. \r\nWebsite-Offenlegung für Finanzprodukte streichen \r\nDie produktbezogenen Veröffentlichungspflichten auf der Webseite sollten ersatzlos entfallen \r\n(siehe Art. 10 SFDR i. V. m. Art. 23 ff. DelVO SFDR).  \r\n\r\n \r\n\r\nDenn Anleger erhalten die entsprechenden Informationen bereits vor dem Abschluss einer \r\nVermögensverwaltung mittels vorvertraglicher Informationen oder vor dem Erwerb eines Fonds \r\nmittels des Verkaufsprospektes der Kapitalverwaltungsgesellschaft. \r\n\r\n \r\n\r\nAndernfalls sollte zumindest klargestellt werden, dass sich die Offenlegungspflicht gemäß SFDR \r\nnicht auf Finanzprodukte bezieht, die maßgeschneidert nach individuellen Vorgaben für \r\neinzelnen Investoren konzipiert wurden. Hierunter fallen beispielsweise individuell konzipierte \r\nVermögensverwaltungen oder für einzelne Kunden aufgelegte Spezialfonds. Denn nur Kunden, \r\nfür die diese Finanzprodukte aufgelegt wurden, können diese Finanzprodukte erwerben. Eine \r\nInformation über solche Finanzprodukte bringt der Allgemeinheit keinen Mehrwert.  \r\n\r\n \r\n\r\nZudem sind die Regelungen in Art. 10 Abs. 1 lit. c und d SFDR nicht erforderlich. Die \r\nUmsetzung dieser Anforderungen ist für (meist kundenindividuelle) \r\nVermögensverwaltungsprodukte besonders problematisch: Denn diese Informationen sind – \r\nanders als bei Fonds – nicht bereits Bestandteil der auf der Webseite veröffentlichten \r\nVerkaufsprospekte und Jahresberichte, sondern müssen extra für die Art. 10- Veröffentlichung \r\nauf der Website aufbereitet werden. Dies ist im Hinblick auf Vermögensverwaltungsmandate, \r\nselbst wenn man die Informationen in standardisierter Form auf Basis von Musterportfolios \r\nerstellen darf, nicht praktikabel und sehr aufwendig. Zudem besteht kein Informationsbedürfnis \r\nder Anleger, die die entsprechenden ESG-Informationen kundenindividuell im Rahmen der \r\nvorvertraglichen ESG-Informationen und mit dem regelmäßigen Bericht ohnehin erhalten. \r\n\r\n \r\n\r\nDont’s \r\nBei der Überarbeitung der SFDR sollten folgende Punkte vermieden werden, um Anlegern einen \r\nechten Mehrwert zu bieten. Diese Maßnahmen verhindern, dass Anleger durch übermäßige \r\n\r\n\r\nSeite 11 von 12 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme  \r\nzur Überarbeitung der SFDR , 28. Mai 2025  \r\n\r\n \r\n\r\nKomplexität und irrelevante Informationen verwirrt werden und stellen sicher, dass die SFDR \r\neffektiv und zielgerichtet bleibt. \r\nNachhaltigkeitsskala: \r\nKeine Nachhaltigkeitsskala einführen \r\n\r\n \r\n\r\nAus hiesiger Sicht ist eine Skala für das Thema Nachhaltigkeit nicht geeignet: Zwar scheint \r\neine Nachhaltigkeitsskala auf den ersten Blick eine gute Lösung, Anleger unkompliziert die \r\nNachhaltigkeit von Finanzprodukten aufzuzeigen. Jedoch funktioniert eine Skala für \r\nNachhaltigkeit auf den zweiten Blick nicht wie erhofft: Sie vereinfacht zu stark und kann \r\nAnleger sogar irreführen. \r\n\r\n \r\n\r\nNachhaltigkeit ist mehrdimensional und sehr komplex, so dass sie nicht ohne weiteres in einer \r\nvereinfachenden Skala abgebildet werden kann. Eine Skala funktioniert nur, wenn es klare \r\nMesskriterien gibt. Dies gelingt beispielsweise bei dem Risikoindikator in der PRIIPs-VO oder \r\ndem Energieausweis von Gebäuden. Solche klaren Messkriterien existieren jedoch nicht für die \r\nNachhaltigkeit. Auch eine „reduzierte“ Skala ist nicht zu empfehlen, da Nachhaltigkeit nicht in \r\nGänze erfasst wird.  \r\n\r\n \r\n\r\nEine Skala könnte zudem Anleger in die Irre führen. Jede Skala hat eine Bewertungsfunktion \r\ninne. Wichtig ist jedoch, dass die künftigen nachhaltigen Produktkategorien gleichwertig \r\nnebeneinander stehen. Bei Verwendung einer Skala bestände die Gefahr, dass Anleger \r\nregelmäßig nur Finanzprodukte der Kategorie „Sustainable“ als besonders nachhaltig erachten \r\nund abgeschreckt werden könnten, sich für Finanzprodukte anderer Kategorien zu entscheiden. \r\nZudem unterscheidet sich das Nachhaltigkeitsverständnis von Anleger zu Anleger. Eine \r\nNachhaltigkeitsskala könnte Anlegern suggerieren, dass ein Finanzprodukt nachhaltiger oder \r\nweniger nachhaltig ist, als der Anleger auf den ersten Blick vermutet.  \r\n\r\n \r\n\r\nBesser wäre es, anstelle einer Skala sinnvolle und miteinander vergleichbare nachhaltige \r\nProduktkategorien zu schaffen. Damit erhalten Anleger die Leitplanken, die sie wirklich \r\nbenötigen.  \r\nAnwendungsbereich: \r\nAusweitung des Anwendungsbereichs kritisch hinterfragen    \r\nDen Anwendungsbereich der SFDR auf andere Finanzinstrumente, die bislang nicht unter die \r\nSFDR fallen, auszuweiten, sehen wir kritisch. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund der \r\nbegrüßenswerten aktuellen Bestrebungen der EU-Kommission, die Regulierungslast in der EU \r\nzu reduzieren. Daher sollte auch im Zusammenhang mit der SFDR der Pflichtenkanon \r\nverringert und nicht ausgedehnt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nInsbesondere folgende Gründe sprechen gegen eine SFDR-Ausweitung auf Finanzinstrumente:  \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 12 von 12 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme  \r\nzur Überarbeitung der SFDR , 28. Mai 2025  \r\n\r\n \r\n\r\n Der Anwendungsbereich der SFDR erfasst derzeit nur Finanzprodukte i.S.d. SFDR und \r\ngerade nicht alle Finanzinstrumente i.S.d. MiFID II. Die Offenlegungsanforderungen sind \r\nkonkret auf Finanzprodukte i.S.d. SFDR zugeschnitten.  \r\n Die SFDR-Transparenzpflichten sind nicht direkt auf andere Anlageprodukte übertragbar, \r\nz.B. wegen spezifischer Produkteigenschaften oder bestehender sektoraler \r\nOffenlegungsvorgaben.  \r\n Eine Ausweitung würde daher eine umfassende und sehr differenzierte Überarbeitung der \r\nbisherigen Offenlegungspflichten erforderlich machen.  \r\n Dies wiederum würde die Komplexität der SFDR erhöhen und die Umsetzung erschweren. \r\n\r\n \r\n\r\nÜber die SFDR hinaus gibt es gemäß MiFID II und den nachgelagerten ESMA-Leitlinien zur \r\nProduct Governance und Geeignetheit Vorgaben zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeits-\r\nfaktoren. Diese gelten auch für Finanzinstrumente mit Nachhaltigkeitsmerkmalen, die nicht \r\nunter die SFDR fallen. Daran sollte unbedingt festgehalten werden, wobei eine bessere \r\nVerzahnung von SFDR und MiFID II grundsätzlich wichtig ist, um den Markt für nachhaltige \r\nGeldanlagen zu stimulieren. Es muss auch weiterhin möglich sein, Anlegern mit \r\nNachhaltigkeitspräferenzen Nicht-SFDR-Produkte mit Nachhaltigkeitsmerkmalen anzubieten. \r\nInsofern könnte eine entsprechende Klarstellung im Rahmen des Reviews sinnvoll sein. \r\n\r\n \r\n\r\nWeitere wichtige Aspekte \r\n\r\n \r\n\r\n Verbraucher- und Praxistests: \r\nUm künftige Produktkategorien möglichst praxistauglich auszugestalten, sollten \r\nVerbraucher- und Praxistests mit Marktteilnehmern durchgeführt werden. \r\n Umsetzungsfrist: \r\nFür die SFDR sollte eine ausreichende Umsetzungsfrist für die erforderlichen umfangreichen \r\nÄnderungen vorgesehen werden. Diese sollte mindestens 18 Monate umfassen.  \r\n Level II-Anpassungen: \r\nDer angedachte Level II-Review sollte auf der dann zugrundeliegenden Level I-\r\nGesetzgebung aufsetzen. Um unnötige Bürokratie zu vermeiden, sollte die EU-Kommission \r\ndaher wie bislang davon absehen, die Änderungsvorschläge der ESAs zum SFDR RTS Review \r\n(Final Report vom 04. Dezember 2023) anzunehmen.   "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-28"}]},{"statementNumber":"SG2604230025","regulatoryProjectNumber":"RV0015298","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge für die Überarbeitung der Sustainable Finance Disclosure Regulation","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9e/1f/726762/Stellungnahme-Gutachten-SG2604230025.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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April 2026 \r\n\r\n\r\nPage 2 of 10 \r\n\r\n \r\n\r\nComments on the legislative proposal for SFDR 2.0 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nTable of contents \r\n\r\n \r\n\r\nExecutive summary 3 \r\nPositive elements 4 \r\nRequired amendments and clarifications 4 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nPage 3 of 10 \r\n\r\n \r\n\r\nComments on the legislative proposal for SFDR 2.0 \r\n\r\n \r\n\r\nExecutive summary \r\n\r\n \r\n\r\nThe German Banking Industry Committee (GBIC) welcomes the Commission’s legislative \r\nproposal on revising the SFDR. The proposal addresses the relevant areas of action, in \r\nparticular, reducing the complexity associated with sustainability-related disclosure \r\nrequirements. Clear sustainability-related product categories, together with transparent and \r\ncomprehensible information, could help mobilise more private investment for the transition to a \r\nmore sustainable economy and the fight against climate change, and boost the \r\ncompetitiveness of the EU financial market. This also contributes to the Savings and \r\nInvestment Union. In addition, the proposal lays the groundwork for making sustainable \r\nfinancial products simpler, more understandable and more reliable. This increases client \r\nconfidence and client protection, reduces risks from greenwashing and improves capital \r\nallocation in line with European sustainability and competitiveness goals. \r\n\r\n \r\n\r\nParticularly noteworthy are the introduction of the three product categories (‘sustainable’, \r\n‘transition’ and ‘ESG basics’), the removal of entity-level reporting requirements, such as the \r\nPAI statement, the planned simplification of product-related ESG templates and the reduction \r\nin the number of PAI indicators. These measures, together with the removal of financial \r\nadvisers and investment firms/credit institutions which provide portfolio management from the \r\nscope of application – whilst the scope of the legislation remains otherwise unchanged – will \r\nsignificantly ease the burden on providers and bring about a noticeable improvement for retail \r\ninvestors. \r\n\r\n \r\n\r\nNevertheless, there is a need for improvements in certain areas to ensure a practical and \r\nmarket-oriented application of the SFDR:  \r\n\r\n \r\n\r\nThe draft does not specify how financial instruments with sustainability factors that fall outside \r\nthe scope of the SFDR will be coherently integrated into the process for determining client \r\nsustainability preferences under MiFID II in future. Ensuring a level playing field therefore \r\nrequires a comprehensive review of this process in accordance with Delegated Regulation (EU) \r\n2017/565 and Delegated Directive (EU) 2017/593 and it must also include financial \r\ninstruments that do not fall within the scope of the SFDR.  \r\n\r\n \r\n\r\nIt is also important that non-SFDR financial products which are a PRIIP can continue to include \r\nsustainability disclosures in the KID, ideally in the same section – similar to SFDR financial \r\nproducts. \r\n\r\n \r\n\r\nFurthermore, the requirement to specify the planned relative share of eligible investments in \r\nthe pre-contractual information undermines efficient portfolio management and diversification. \r\nThis is not in the interests of the investor. Also, the blanket exclusion of general-purpose \r\nsovereign bonds from the ‘sustainable’ and ‘transition’ categories is not justified. In addition, \r\nthe product categories require further clarification, for example regarding minimum exclusions \r\nin the transition category, so companies that can demonstrate they are decarbonising can also \r\nbe taken into account. \r\n\r\n\r\nPage 4 of 10 \r\n\r\n \r\n\r\nComments on the legislative proposal for SFDR 2.0 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nFinally, the planned removal of financial advisers and investment firms/credit institutions which \r\nprovide portfolio management from the scope of the SFDR should take effect as soon as the \r\nSFDR review comes into force. It does not seem reasonable that the planned relief measures \r\nfor the financial institutions concerned should only come into effect after the new requirements \r\ncome into force. The same should apply to the entity-specific reporting requirements that are \r\nto be removed. This applies in particular to the annual PAI statement. \r\nPositive elements \r\nThe proposed amendments to the SFDR will help provide investors with clearer and more easily \r\nunderstandable information on sustainability-related financial products, enabling them to make \r\nmore informed decisions. At the same time, the disclosure requirements for providers of \r\nfinancial products are to be simplified, which will ease the burden on them. Furthermore, the \r\nproposals are conducive to mobilising more (private) capital in the fight against climate \r\nchange. \r\n\r\n \r\n\r\nThe following points are positive: \r\n\r\n \r\n\r\n◼ the introduction and designation of the three proposed product categories, \r\n◼ the removal of financial advisers and investment firms/credit institutions which provide \r\nportfolio management from the scope, \r\n◼ the removal of the term portfolio management from the definition of a financial product, \r\n◼ the removal of disclosure requirements at entity level (e.g. PAI statement), \r\n◼ no introduction of an ESG scale, \r\n◼ limiting disclosure requirements for sustainability information to categorised financial \r\nproducts, \r\n◼ the commencement of \r\no reducing the number of PAIs, \r\no simplifying and shortening the ESG templates. \r\nIt is right to retain and not to expand the scope of application with regard to financial products \r\nas set out the Commission’s proposals. The disclosure requirements in SFDR 2.0 are tailored to \r\nthe content and structure of financial products. This basic concept was also not altered by the \r\nCommission’s proposals. This is particularly true given the current welcome efforts to further \r\nreduce the regulatory burden in the EU. As a result, the plethora of requirements contained in \r\nthe SFDR should be reduced and not expanded. \r\nRequired amendments and clarifications \r\n\r\n \r\n\r\nThough, the following points require further amendment during the legislative process: \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nPage 5 of 10 \r\n\r\n \r\n\r\nComments on the legislative proposal for SFDR 2.0 \r\n\r\n \r\n\r\n◼ Advisory and portfolio management services require immediate and clear relief \r\nmeasures \r\n\r\n \r\n\r\nAs the scope of the SFDR will no longer cover financial advisers and investment firms/credit \r\ninstitutions which provide portfolio management in future, the associated disclosure \r\nrequirements – such as website obligations and publication of the PAI statement – should \r\nalso cease to apply from the date the revised SFDR enters into force, rather than only from \r\nthe later date of application. This enables the legislator to take steps to reduce bureaucracy \r\nat an early stage. \r\n\r\n \r\n\r\n◼ Investors need clarity about the entire market for sustainable financial \r\ninstruments \r\n\r\n \r\n\r\nThe proposal to revise the SFDR provides for the scope to be amended in specific areas \r\n(removal of financial advisers and investment firms/credit institutions which provide \r\nportfolio management without otherwise changing the scope, see above) and for the \r\nintroduction of a new system of categorising sustainability-related financial products. \r\nHowever, this should not give the false impression that only financial products classified \r\nunder the SFDR can adequately take sustainability factors into account and be \r\nrecommended to investors with corresponding preferences. This would unnecessarily limit \r\nthe current range of offers on the market. Limiting the range to financial products within the \r\nmeaning of the SFDR would also be to the detriment of investors and would unnecessarily \r\nhinder competition. \r\n\r\n \r\n\r\nThe legislators should therefore make it clear in the recitals that the SFDR is not the sole \r\nbasis for sustainable investment solutions. Financial instruments and services covered by \r\nMiFID II – such as structured securities, bonds or individual portfolio management – may \r\nalso align with clients’ sustainability preferences, provided they take comparable \r\nsustainability factors into account. This aspect must also be considered within the planned \r\namendments to the rules regarding sustainability preferences under Delegated Regulation \r\n(EU) 2017/565 and the product governance requirements for the consideration of \r\nsustainability factors under Delegated Directive (EU) 2017/593. \r\n\r\n \r\n\r\nA coherent regulatory approach also ensures that all suitable financial instruments – \r\nregardless of their SFDR classification – remain available to clients with sustainability \r\npreferences – both in advisory and non-advisory business. This increases the range of \r\noptions available to clients and, at the same time, creates a reliable basis for advisory \r\npractice. \r\n\r\n \r\n\r\nAlongside the SFDR - the planned amendments to the MiFID/IDD and PRIIPs regulation \r\nmust be coordinated in terms of both timing and content. Only a well-coordinated regulatory \r\nframework will continue to enable clients – beyond SFDR financial products – to access \r\nfinancial instruments and investment services with sustainability factors that meet \r\ncomparable requirements. \r\n\r\n\r\nPage 6 of 10 \r\n\r\n \r\n\r\nComments on the legislative proposal for SFDR 2.0 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n◼ No extension of the pre-contractual product information set out in Articles 7 to 9, \r\nparagraph 3(c)(ii) SFDR draft to include details of the relative share of eligible \r\ninvestments  \r\n\r\n \r\n\r\nThe SFDR draft includes a new requirement in relation to pre-contractual disclosures. In \r\nfuture, the relative share of eligible investments for the relevant category must be specified \r\nin advance in pre-contractual disclosures. This requirement does not align with the current \r\nsystem of active portfolio management. Categories of suitable assets are generally defined \r\nas the investable universe. The actual composition of the portfolio is then determined \r\ndynamically based on other criteria, such as risk, expected return or sector allocation, in \r\norder to ensure appropriate diversification. Rigid minimum commitments in the form of fixed \r\npercentage proportions would make efficient portfolio management and diversification \r\nconsiderably more difficult and cannot therefore be in the investor’s best interests. \r\n\r\n \r\n\r\n◼ Eligibility of general-purpose sovereign bonds (Article 7(1) and Article 9(1) SFDR \r\ndraft) \r\n\r\n \r\n\r\nThe inclusion of general-purpose sovereign bonds, which may be held in a categorised \r\nportfolio based on certain methods, should be permitted in the numerator not only for \r\nArticle 8 products, but also for Article 7 and 9 products. In our view, the proposed general \r\nexclusion of general-purpose sovereign bonds under Article 7(1) and Article 9(1) of the \r\nSFDR draft falls short if only European Green Bonds or use of proceeds instruments are \r\npermitted to be included within the ‘transition’ and ‘sustainable’ categories. Governments \r\nplay a key role in the sustainable transition through international agreements, national \r\nclimate targets, regulation and support measures. As such, the Commission also recognises \r\nnational climate plans as the public-sector equivalent of corporate transition plans.  \r\n\r\n \r\n\r\nIncluding suitable general-purpose sovereign bonds in the 70 percent threshold would also \r\nimprove portfolio diversification, particularly as the proportion of green bonds issued by EU \r\ngovernments is currently very low (at around 4.2 percent of market volume as of July \r\n2025).1  \r\n\r\n \r\n\r\nThe legislators should recognise the use of established market standards for the assessment \r\nof general-purpose sovereign bonds and clarify their application as part of the SFDR review. \r\nTo support the assessment of general-purpose sovereign bonds, it is possible to draw on \r\nestablished industry standards widely used today, such as ASCOR, the Net Zero Investment \r\nFramework for Sovereigns or the Climate Change Performance Index.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n1 EEA, Figure 1. Green bonds as a percentage of total bonds issued by corporations, by governments, and by both corporations and \r\ngovernments in the EU-27, published 1 July 2025; Green bonds in Europe | Indicators | European Environment Agency (EEA) \r\n\r\n\r\nPage 7 of 10 \r\n\r\n \r\n\r\nComments on the legislative proposal for SFDR 2.0 \r\n\r\n \r\n\r\nIf the exclusion of general-purpose sovereign bonds in Article 7(1) and Article 9(1) is to be \r\nretained, the appropriate solution would be to exclude these debt instruments from both the \r\nnumerator and the denominator. \r\n\r\n \r\n\r\n◼ Minimum exclusion of coal in the ‘transition’ category (Article 7(1) SFDR draft) \r\n\r\n \r\n\r\nThe Commission’s objectives can only be achieved if ‘transition’ is designed as a practicable \r\nand effectively implementable concept. The exclusion of companies that invest in coal \r\n(Article 7(1)(b) of the SFDR draft) in conjunction with Article 12(1)(d) of Delegated \r\nRegulation (EU) 2020/1818 runs counter to the idea of supporting companies worldwide on \r\ntheir path to transition. For investors, this would mean that sectors which are demonstrably \r\nin transition (because the companies have a credible transition plan or science-based \r\ntargets) would no longer be investable in the transition category. A reference to the \r\nexemptions listed in Article 12(1)(a) to (c) of Delegated Regulation 2020/1818 seems \r\nappropriate within the context of the ‘transition’ category. \r\n\r\n \r\n\r\n◼ Indicators on measuring a positive contribution (Articles 7(1) and 9(1) SFDR draft, \r\nrecital 14)  \r\n\r\n \r\n\r\nIn order to specify the positive contribution to a sustainability goal or to transition, there is \r\nno need for a rigid, prescriptive list of sustainability indicators. This hampers innovation. The \r\nSFDR proposal deliberately refrains from setting out specific criteria or procedures and does \r\nnot establish a binding, uniform set of assessment criteria. This approach ensures the \r\nnecessary flexibility for financial market participants to employ their preferred methods and \r\nthus should be retained.  \r\n\r\n \r\n\r\nOverly prescriptive regulation could undermine the effectiveness and further development of \r\nan evolving sustainability framework. Given the variety of sustainability-related strategies, \r\nassets and objectives in the market, flexible solutions are required. Furthermore, market \r\npractice shows that competition and transparency have already established an appropriate \r\nselection of relevant indicators. A closed list of sustainability indicators prescribed by \r\nregulation is therefore unnecessary. \r\n\r\n \r\n\r\n◼ Indicators for Principle Adverse Impacts (Article 7(1)(d), Article 9 (1)(d) SFDR \r\ndraft) \r\n\r\n \r\n\r\nHowever, a conclusive list of PAI indicators would seem appropriate. From this mandatory \r\nlist, financial market participants could select the indicators that are most relevant to their \r\nproducts and investment strategy. Such a closed list makes it possible to use sector and \r\nthematic-specific PAIs in a targeted manner, in line with the investment strategy. The list \r\nshould only contain those PAIs that can be identified from CSRD/ESRS reporting \r\nrequirements and that are meaningful and understandable to clients. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nPage 8 of 10 \r\n\r\n \r\n\r\nComments on the legislative proposal for SFDR 2.0 \r\n\r\n \r\n\r\n◼ Possible safe harbours (taxonomy-alignment proportion, Articles 7(1) and 9(1) \r\nSFDR draft) \r\n\r\n \r\n\r\nThat the Commission has taken the Taxonomy Regulation into account within the framework \r\nof the SFDR 2.0 and, in the case of financial products within the meaning of Articles 7 and 9, \r\nallows, as an alternative, a certain proportion of investments to be made in taxonomy-\r\naligned economic activities, is generally to be welcomed. \r\n\r\n \r\n\r\nThe proposed minimum proportion of 15 percent for taxonomy-aligned investments appears \r\ndifficult to achieve under current market conditions. Taxonomy-aligned economic activities \r\nare currently limited, depending on the sector. The taxonomy-alignment proportions \r\ncurrently achievable in the market are often significantly lower than the proportion \r\nmentioned. Since taxonomy-alignment proportions are changing in parallel with the \r\ntransformation of the economy, the proposed review of the threshold after 36 months \r\nmakes sense. Regular reviews also make it possible to continuously adapt the threshold to \r\nnew findings and developments.  \r\n\r\n \r\n\r\nIt is also unnecessary to impose additional requirements on the portion of the portfolio that \r\nis not taxonomy-aligned. Any further requirements beyond the exclusions mentioned \r\nunnecessarily restrict investment strategies and make using the ‘safe harbour’ rather \r\nunattractive. In addition, binding exclusion criteria ensure that minimum standards are met.  \r\n\r\n \r\n\r\n◼ Marketing communications and naming rules (Article 13 SFDR draft) \r\n\r\n \r\n\r\nIt should be clarified (e.g. in a recital) how individual portfolio management with \r\nsustainability features (currently in the scope of the SFDR) can make use of ESG-related \r\nterms in pre-contractual documents, periodic reports and marketing communications in the \r\nfuture. These claims should also be consistent with the notion of 'environmental claims' \r\nunder Directive 2005/29/EC68 (Unfair Commercial Practices Directive, as amended by \r\nDirective (EU) 2024/825 as regards empowering consumers for the green transition).  \r\n\r\n \r\n\r\n◼ Application period \r\n\r\n \r\n\r\nEven though we fundamentally support the new product requirements, the new \r\nrequirements once again mean considerable effort for financial market participants such as \r\nfund managers to make adjustments, in particular strategic review of the product range: It \r\nis necessary to analyse which existing funds will meet the new thresholds and exclusion \r\ncriteria in the future and where adjustments are needed. The new categories and \r\napproaches must be communicated clearly and comprehensibly in order to create \r\ntransparency and trust among investors. Financial market participants must also prepare for \r\nthe new, but streamlined, disclosure requirements and impact measurement requirements. \r\n\r\n \r\n\r\nWe therefore advocate for an appropriate sequencing between Level 1 and Level 2 measures \r\n(including MiFID II and IDD) and sufficient implementation time. We consider that a \r\n\r\n\r\nPage 9 of 10 \r\n\r\n \r\n\r\nComments on the legislative proposal for SFDR 2.0 \r\n\r\n \r\n\r\nsufficiently long application period will be essential, in any case no shorter than 18 months, \r\nonce all Level 2 measures have been published in the Official Journal. \r\n\r\n \r\n\r\nThe corresponding Level 2 proposals should be published promptly in order to provide clarity \r\non all requirements at an early stage. \r\n\r\n \r\n\r\n◼ Better coordination of the SFRD review with ESAP requirements (Article 18a SFDR \r\ndraft) \r\n\r\n \r\n\r\nUnder the Commission’s legislative proposal on the SFDR, ESAP reporting requirements are \r\nto be scrapped for financial advisers and investment firms/credit institutions which provide \r\nportfolio management.  \r\n\r\n \r\n\r\nIn future, financial market participants are only to report disclosures in accordance with \r\nArticles 3 and 10 of the SFDR on the ESAP. The Commission’s proposal therefore logically \r\nalso provides for an amendment to the ESAP Regulation, which currently refers to the \r\napplicable SFDR requirements. However, according to the Commission’s proposal, the \r\namendments to the ESAP Regulation are not due to take effect until 18 months after the \r\nentry into force of SFDR 2.0.  \r\n\r\n \r\n\r\nFinancial advisers and investment firms/credit institutions which provide portfolio \r\nmanagement should be exempt from the ESAP obligations as soon as SFDR 2.0 comes into \r\nforce, in order to avoid unnecessary bureaucracy.  \r\n\r\n \r\n\r\nFurthermore, there should be an exemption for submitting disclosures (e.g. the PAI \r\nstatement) that are due to be scrapped as a result of the SFDR review. It does not seem \r\nappropriate to submit SFDR disclosures – which are due to be phased out anyway – to the \r\nnational collection bodies from 10 January 2028 for a transitional period until SFDR 2.0 \r\ncomes into force. A clear exemption or transitional arrangement is therefore necessary to \r\navoid unnecessary reporting costs and burdens on institutions. \r\n\r\n \r\n\r\n◼ Amendments to Regulation (EU) No 1286/2014 (PRIIPs) \r\n\r\n \r\n\r\nThe Commission proposes introducing a new section on sustainability into the KID, replacing \r\nthe existing information on sustainability in a section titled ‘What is this product?’.  \r\n\r\n \r\n\r\nWe generally welcome the fact that the Commission is proposing to continue addressing the \r\nissue of sustainability in the KIDs. Nevertheless, the proposals to amend the PRIIPs \r\nRegulation should be reconsidered. They are not appropriate and, furthermore, alignment \r\nwith Delegated Regulation (EU) 2017/565 and Delegated Regulation (EU) 2017/593 – which \r\nare yet to be amended – is absolutely essential:  \r\n\r\n \r\n\r\nUntil now, manufacturers of non-SFDR financial products (such as structured securities) \r\nhave also been required, in line with the objectives of the PRIIP Regulation – provided the \r\n\r\n\r\nPage 10 of 10 \r\n\r\n \r\n\r\nComments on the legislative proposal for SFDR 2.0 \r\n\r\n \r\n\r\nproduct pursues specific environmental or social objectives – to include a description of \r\nthese in the KID in accordance with Article 8(3)(c)(ii) of the PRIIP Regulation. The \r\nCommission’s new proposal, however, limits this requirement – and therefore the possibility \r\nof providing sustainability disclosures – to manufacturers of financial products as defined by \r\nthe SFDR. This is not appropriate. For the same reasons that support retaining the option to \r\nrecommend other financial instruments to clients that take sustainability factors into \r\naccount, it should remain both mandatory and possible for manufacturers of non-SFDR \r\nfinancial products to inform clients of this in the KID. \r\n\r\n \r\n\r\nIn addition, the Commission’s proposal (Article 2 of the SFDR proposal – new Article \r\n8(3)(ca) of the PRIIPs Regulation proposal) is too vague. It remains unclear how much \r\ninformation will be required in future. This is not appropriate, as the limit on the maximum \r\nnumber of pages (3 pages, see Article 6(4) of the PRIIPs Regulation) has been retained.  \r\n\r\n \r\n\r\nFurthermore, in the planned amendment to the PRIIPs Regulation, care must be taken to \r\nensure that the disclosures contained in the KIDs are aligned with future MiFID II and IDD \r\nrequirements on sustainability. Clients would find it difficult to understand if there were \r\nother aspects that were relevant aside from those in the KIDs. This is another reason for the \r\namendment to the PRIIPs Regulation to be postponed until the amendments to the MiFID II \r\nand IDD requirements on sustainability have been finalised. Furthermore, only the \r\nrequirements of MiFID and the PRIIPs Regulation play a direct role in investment advice, \r\nwhilst the SFDR plays only an indirect role. We therefore advocate initially retaining Article \r\n8(3)(c)(ii) of the PRIIPs Regulation. \r\n\r\n \r\n\r\nInstead, a recital within the SFDR should clarify that the PRIIPs Regulation must be \r\nreviewed with regard to sustainability disclosures once the amendments to the MiFID II/IDD \r\nsustainability requirements have been finalised. It must also be ensured that manufacturers \r\nof non-SFDR financial products (such as structured securities) continue to be required and \r\nare able to include sustainability information in the KID where applicable. Additionally, given \r\nthat a further section (‘product at a glance’) is to be included as a result of the RIS, \r\nconsideration should be given as to whether the current limit of three pages for the KID can \r\nbe retained or whether it needs to be increased. \r\n\r\n \r\n\r\nShould the legislators, contrary to our view, proceed with amendments to the PRIIPs \r\nRegulation as part of the SFDR review, the proposed addition to the KID must not apply \r\nsolely to certain PRIIPs covered by the SFDR (such as investment funds and insurance-\r\nbased investment products). In any case, it must still be possible – as has been the case to \r\ndate – for PRIIPs that do not fall within the scope of the SFDR (such as structured \r\nsecurities) to include sustainability disclosures in their KIDs. Ideally, this information should \r\nbe provided in the same section designated for SFDR financial products. This is the only way \r\nto ensure that sustainability-related products can be compared with one another and that a \r\nconsistent market standard is guaranteed. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-04-02"}]},{"statementNumber":"SG2504110006","regulatoryProjectNumber":"RV0015350","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge im Rahmen der Initiative der Europäischen Kommission zur Vereinfachung und Entbürokratisierung der Rechtsvorschriften","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/39/02/507682/Stellungnahme-Gutachten-SG2504110006.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Coordinator: \r\nBundesverband deutscher Banken e. V. \r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin | Germany \r\nTelephone: +49 30 1663-0 \r\nhttps://die-dk.de \r\nwww.german-banking-industry.org \r\n\r\nBerlin, 27 March 2025 \r\n\r\nThe German Banking Industry Committee is the joint \r\ncommittee operated by the central associations of the German \r\nbanking industry. These associations are the Bundesverband der \r\nDeutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR), for the \r\ncooperative banks, the Bundesverband deutscher Banken (BdB), for \r\nthe private commercial banks, the Bundesverband Öffentlicher \r\nBanken Deutschlands (VÖB), for the public banks, the Deutscher \r\nSparkassen- und Giroverband (DSGV),  \r\nfor the savings banks finance group, and the Verband deutscher \r\nPfandbriefbanken (vdp), for the Pfandbrief banks. Collectively, they \r\nrepresent approximately 1,700 banks. \r\n\r\nSimplifying Legislation \r\nLobby Register No R001459 \r\nEU Transparency Register No 52646912360-95 \r\n\r\n\r\nPage 2 of 9 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSimplifying Legislation \r\n\r\nSIMPLIFYING LEGISLATION \r\n\r\n \r\n\r\nThe 2025 Commission work program has a stronger focus on simplification than ever before. We fully \r\nsupport the Commission's approach of simplifying and de-bureaucratizing legislation.  \r\n\r\n \r\n\r\nAt the same time, we see further opportunities to ensure that regulatory efficiency continues to support \r\neconomic growth and competitiveness. With the following suggestions, we hope to contribute constructively \r\nto this discussion. \r\n\r\n \r\n\r\nIn this context, we believe that systematic, sustainable, and effective measures to reduce bureaucracy at the \r\nEU level are essential considering a significantly changing environment. Strengthening economic \r\ndevelopment requires a concerted effort to simplify legislation while maintaining high standards of legal \r\ncertainty and competitiveness. \r\n\r\n \r\n\r\nA key element in this regard is the establishment of a systematic horizontal approach, ideally within the \r\nframework of impact assessments, that places greater emphasis on legal comparison. Strengthening this \r\naspect could contribute to a more coherent regulatory landscape across Member States and ultimately \r\nenhance the Union’s competitiveness. \r\n\r\n \r\n\r\nWe acknowledge that existing initiatives, such as impact assessments and the REFIT program, are already \r\nin place as part of the Better Regulation Policy. Nevertheless, recent EU legislative proposals indicate that \r\nbusinesses, including the financial sector, continue to face substantial bureaucratic burdens. A key driver of \r\nthis development is the proliferation of delegated and implementing acts, along with additional regulatory \r\nrequirements imposed by authorities.  \r\n\r\n \r\n\r\nAgainst this backdrop, we see merit in systematically reviewing current EU-level measures for reducing \r\nbureaucracy and addressing any identified weaknesses. A more structured and coherent approach, \r\nparticularly within the framework of impact assessments, could strengthen legal comparability across \r\nMember States and enhance the Union’s overall competitiveness. In this context, a key element of such \r\nrestructured impact assessments should be a systematic analysis of how other global benchmark \r\njurisdictions regulate comparable issues. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nPage 3 of 9 \r\n\r\nSimplifying Legislation \r\n\r\nA. Considerations and proposals for European legislation\r\n\r\nThe following suggestions refer to legislation which is considered by the Commission or where the \r\nCommission has already presented proposals. \r\n\r\nI. Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL harmonising\r\ncertain aspects of insolvency law (COM(2022) 702 final) \r\n\r\nThe current draft directive on harmonising certain aspects of insolvency law aims to introduce, among other \r\nthings, a winding-up proceedings for microenterprises and a pre-pack procedure for the simplified sale of \r\nparts of companies in insolvency.  \r\n\r\n1. Suggestions for improvement\r\n\r\nThe current proposals for winding-up proceedings for microenterprises and pre-pack procedures for company \r\nsales would make the granting of loans more difficult due to its high susceptibility to abuse. This derives from \r\nthe lack of involvement of insolvency administrators and creditor participation, as well as insufficient \r\nconsideration of the interests of secured creditors. This could also lead to premature withdrawal from loan \r\ncommitments in the event of payment difficulties.  \r\n\r\na. Winding-up proceedings for microenterprises\r\n\r\nFor this reason, the proposal to regulate the winding-up proceedings for micro-enterprises has been met with \r\ngreat concern in many member states and should not be pursued.  \r\n\r\nb. Pre-Pack procedure\r\n\r\nHowever, the proposal for the pre-pack procedure also urgently needs to be improved with regard to the \r\nfollowing aspects:  \r\n- the regularity of proceedings,\r\n- the consideration of creditors' interests and\r\n- the protection of loan collaterals in the event of insolvency,\r\n\r\nThe mentioned aspects are key factors for credit commitments. \r\n\r\n\r\nPage 4 of 9 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSimplifying Legislation \r\n\r\n2. Background  \r\n\r\n \r\n\r\na. Regularity of proceedings and consideration of creditors' interests \r\n\r\n \r\n\r\nOnly a properly organised insolvency procedure that largely excludes the possibility of abuse is suitable to \r\nmaintain the trust of the parties involved in the proceedings in a fair procedure. If this trust is lacking, \r\nbusiness relationships in case of payment difficulties are likely to be terminated prematurely in order to avoid \r\nthe procedure. This may finally lead to an increase in unnecessary insolvencies. Furthermore, adequate \r\nconsideration of creditors' interests is not only necessary to ensure a fair procedure, but is also crucial in the \r\ncase of pre-pack proceedings, as these proceedings are unlikely to be successful without the participation of \r\ncreditors, who are needed to support the approach. \r\n\r\n \r\n\r\nb. Enforceability of loan collaterals in the event of insolvency \r\n\r\n \r\n\r\nThe purpose of loan collaterals is to protect the lender, especially in the event of the borrower's insolvency.  \r\nIn order not to jeopardise bank financing, the enforceability of loan collaterals in the event of insolvency must \r\nnot be impaired by legislation at the European level. Credit financing is of central importance for the \r\nEuropean economy and for SMEs in particular. If the validity of loan collaterals were restricted in insolvency, \r\nthis would be directly detrimental to the supply of credit to the economy and SMEs in particular. In many \r\ncases only collaterals that are valid in case of insolvency make lending possible in the first place or form the \r\nbasis for lower lending rates. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nII. Considerations regarding the further harmonisation of insolvency law as part of SIU \r\n\r\n \r\n\r\nThe Commission has announced their strategy for a Savings and Investment Union which also includes \r\nconsiderations about further harmonisation of insolvency law. \r\n\r\n \r\n\r\nHowever, the advancement of the European Savings and Investment Union and the European capital market \r\ndoes not require a broad harmonisation of insolvency law or with regard to the ranking of claims. It is highly \r\nquestionable whether and to what extent a harmonised insolvency law across Europe would actually make \r\nthe insolvency scenario more predictable in individual cases and whether this could have a positive effect on \r\ninvestment decisions. The real key factors for investment decisions are much more likely to be earnings \r\nopportunities, market access and the tax and bureaucratic environment. Furthermore, as insolvency law is \r\nclosely intertwined with national corporate, labour, tax and civil law, comprehensive harmonisation would be \r\nboth complex and lengthy and would require the prior harmonisation of the relevant legal provisions in these \r\nareas of law.  \r\n\r\n \r\n\r\nTherefore, policymakers should focus on the important issues. The modernisation of insolvency-related \r\ncapital market regulations under the directive 2002/47/EC of 6 June 2002 on financial collateral \r\narrangements and the directive 98/26/EC of 19 May 1998 on settlement finality in payment and securities \r\nsettlement systems (together: “rules for financial collateral and settlement”) would be much more relevant to \r\nthe creation of a European capital market. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nPage 5 of 9 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSimplifying Legislation \r\n\r\nIII. 28th Regime \r\n\r\n \r\n\r\nCurrently, there is only little clarity regarding the aimed regulatory content of a so called “28th regime”. \r\nInsofar as the goal is to establish an additional legal system, further increase in the costs and bureaucracy \r\nfor market participants and a weakening of legal certainty might be a consequence. However, this should be \r\navoided. Before a 28th regime is pursued further, it should be specified in more detail and the advantages \r\nand consequences need to be thoroughly evaluated. Furthermore, the stakeholders have to be involved.  \r\n\r\n \r\n\r\nIV. Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the \r\nlegal tender of euro banknotes and coins - COM/2023/364 final \r\n\r\n \r\n\r\nThe ECON draft report suggested the following addition in Art. 8 (1a) to the proposal regarding access to \r\ncash: \r\n\r\n \r\n\r\n29.1.2024 Draft report (ECON) \r\nAmendmend 113 \r\n1a.        ATM providers and payment service providers who intend to close a bank branch \r\nor an ATM shall perform a detailed impact assessment based on the common indicators to \r\nensure that sufficient and effective access to cash is still guaranteed after the closure of \r\nthe bank branch or ATM. They shall notify their findings to the national competent \r\nauthority in writing. Where gaps in the access to cash appear, the provider responsible for \r\nthe closure shall take remedial measures to maintain efficient access to cash. \r\n\r\n \r\n\r\nWe advocate for deletion of the proposed amendment for the following reasons: \r\n\r\n \r\n\r\n• The result of the proposed impact assessment and any necessary remedial measures are prioritised \r\nover the business policy of the respective institutions.  \r\n• This leads to distortions of competition and disadvantages for groups of institutions - and contradicts \r\nthe basic principles of a market economy while creating bureaucracy.    \r\n• For banks and savings banks, the proposed amendment to Art. 8 would mean that, despite a \r\ndemand-driven cash supply, they would have to comply with undifferentiated and currently \r\nunforeseeable remedial measures when optimising their cash infrastructure, which may be against \r\ntheir business strategy.  \r\n• Banks and savings banks would also be called upon to fulfil quasi-sovereign tasks without taking \r\nbasic market economy principles into account. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nPage 6 of 9 \r\n\r\nSimplifying Legislation \r\n\r\nB. Legislation already in force\r\n\r\nThe following suggestions refer to legislation which is already in force. \r\n\r\nI. DIRECTIVE (EU) 2023/2673 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 22\r\nNovember 2023 amending as regards financial services contracts concluded at a distance and \r\nrepealing Directive 2002/65/EC  \r\n\r\n1. In order to provide legal certainty with regard to the right of withdrawal, the Directive 2011/83/EU as\r\nregards financial services contracts concluded at a distance could benefit from including a standard form \r\ncontaining information about the right of withdrawal and an explanation of how to exercise this right as it is \r\nforeseen for non-financial services in annex I. Alternatively, it would increase legal certainty for traders if \r\nmember states were allowed to create such standard forms. \r\n\r\n2. In order to provide legal certainty with regard to the right of withdrawal, the Directive 2011/83/EU as\r\nregards financial services contracts concluded at a distance should also benefit from a provision such as Art. \r\n6 (4), which clarifies, in which way information requirements are presumed to met. Alternatively, it would \r\nincrease legal certainty for traders if member states were allowed to create such a provision. \r\n\r\n3. Harmonisation of the rules on the expiry of the right of withdrawal for financial and non-financial service\r\ncontracts: The right of withdrawal should uniformly expire at the latest after one year and 14 days after the \r\ncontract is concluded, without exceptions, see Art. 10 in contrast to Art. 16b (1) subparagraph 2 sentence 3. \r\n\r\n4. No application of the product-specific explanatory regime of the EU Mortgage Credit Directive to financial\r\nservices that are marketed at a distance but not regulated under EU law. \r\n\r\n5. Deletion of Art. 11a and Art. 3 (1b): The limited benefit of a withdrawal function for consumers (who have\r\nalways been able to exercise their right of withdrawal with no formalities and are informed of this in detail \r\neach time they enter into a contract) is disproportionate to the costs incurred by traders for the \r\nimplementation and administration of the (additional) ‘withdrawal function’, including the expected additional \r\ncosts due to an increase in the number of incorrect or unauthorised withdrawals. Consumers will also have to \r\nbear at least part of the costs for this, but the button will not provide them with any real added value. \r\n\r\n6. Deletion of the pre-contractual information requirement regarding the social and environmental factors of\r\nan investment strategy from Article 16a (1) (o) of the Directive, as it is too vague; alternatively, the start of the \r\nwithdrawal period should not depend on whether or not the consumer has been informed about this unclear \r\npoint, contrary to Article 16b (1) subparagraph 2 sentence 1. \r\n\r\n7. Deletion of the requirement to remind the customer of the right of withdrawal if less than one day has\r\npassed between the provision of pre-contractual information and the conclusion of the contract, Art. 16a (5); \r\nno real added value for the consumer compared to the considerable bureaucratic burden for the trader. \r\n\r\n\r\nPage 7 of 9 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSimplifying Legislation \r\n\r\nII. DIRECTIVE 2014/17/EU OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 4 February \r\n2014 on credit agreements for consumers relating to residential immovable property and amending \r\nDirectives 2008/48/EC and 2013/36/EU and Regulation (EU) No 1093/2010 \r\n\r\n \r\n\r\n1. Removal of the information that must always be provided to consumers regarding the estimated value of \r\nthe property and maximum available loan amount relative to the value of the property in the European \r\nStandardised Information Sheet = ESIS = Annex II, Part A, Section 3, since according to Art. 18 (3) both \r\nvalues may not be used (predominantly) for the creditworthiness assessment anyway. \r\n\r\n \r\n\r\n2. Restore the no longer functional link to FIN-NET in the ESIS = Annex II, Part B, Section 12, paragraph 3. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nIII. DIRECTIVE (EU) 2023/2225 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of \r\n18 October 2023 on credit agreements for consumers and repealing Directive 2008/48/EC \r\n\r\n \r\n\r\n1. In order to provide legal certainty with regard to the right of withdrawal, the Directive (EU) 2023/2225 \r\nshould benefit from a standard form containing information about the right of withdrawal and an explanation \r\nof how to exercise this right e.g. as foreseen for non-financial services in annex I of Directive 2011/83/EU as \r\nregards financial services contracts concluded at a distance. Alternatively, legal certainty could be increased \r\nfor both consumers and creditors if member states were allowed to create such standard forms. \r\n\r\n \r\n\r\n2. In order to provide legal certainty with regard to the right of withdrawal, Directive (EU) 2023/2225 should \r\nalso benefit from a provision as stipulated in Art. 6 (4) Directive 2011/83/EU clarifying, in which way \r\ninformation requirements are presumed to be met. Alternatively, legal certainty could be increased for both \r\nconsumers and creditors if member states were allowed to create such a provision. \r\n\r\n \r\n\r\n3. Deletion of the requirement to send a reminder to the consumer of the possibility to withdraw from the \r\ncredit agreement and of the procedure to follow for withdrawing included in Art. 10(2) in the case the pre-\r\ncontractual information is provided less than one day before the consumer is bound by the credit agreement. \r\nThere is very limited consumer protection benefit compared to the disproportionate expected costs incurred \r\nfor the implementation and administration of this new requirement. \r\n\r\n \r\n\r\n4. In order to reduce bureaucratic burdens, deletion of the newly inserted choice of the consumer to be \r\nprovided with information by creditors, at all times on paper or on another durable medium (Artt. 9 (1), 10 (2), \r\n16 (2), Art 22, Art. 23) and reintroduction of legal situation as provided by Directive 2008/48/EC, i.e. choice of \r\ncreditor. Alternatively, inclusion of limited enumeration of common durable media in Art. 3 Nr. 11 (definition of \r\n“durable medium”) ensuring that creditors know which media must be provided and consumers do not \r\nchoose any uncommon medium. \r\n\r\n \r\n\r\n5. In order to enhance legal certainty, clarification in Art. 6 (Non-Discrimination) that there is no entitlement to \r\nconclude a credit contract, and credit institutions only need to adhere to national law. There should also be \r\nno obligation to offer credit in areas in which they do not conduct business. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nPage 8 of 9 \r\n\r\nSimplifying Legislation \r\n\r\n6. Art 18(8): regarding a consumer’s right to request a clear explanation of the credit worthiness assessment,\r\nexisting regulations in § 15 (1) lit. h) of the GDPR (Right to Information in Automated Decision-Making) and \r\nthe limitation of the request for information based on trade secrets under § 29 (1) S. 2 BDSG should be \r\nreflected accordingly. \r\n\r\n7. With a view to a harmonized European market, deletion of Art. 20 (2) allowing Member States to impose or\r\nmaintain stricter formal requirements as provided for in 20 (1), which may lead to competitive distortions and \r\ncounteraction of the digitalization objective of the Directive. This is especially true in the case where printed \r\ncontract documents were required, producing excessive paper contrary to sustainability principles and \r\nenvironmental concerns. \r\n\r\n8. Art. 26(1) should only depend on the customer having received information about their right of withdrawal\r\nand not on whether this information is entirely correct in order to effectively implement the Directive’s \r\nobjective as set out in Recital (64), i.e. expiration of the withdrawal period 12 months and 14 days after the \r\nconclusion of the credit agreement. \r\n\r\nIV. DIRECTIVE (EU) 2013/36 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 26 June\r\n2013 on access to the activity of credit institutions and the prudential supervision of credit \r\ninstitutions and investment firms, amending Directive 2002/87/EC and repealing Directives \r\n2006/48/EC and 2006/49/EC Text with EEA relevance \r\n\r\nWe demand the removal of Article 91a CRD: There should be no suitability assessment of Key Function \r\nHolders (KFH) by the competent authority. The responsibility for KFH should remain with the institution. \r\nArticle 91a CRD VI includes KFH in the fit and proper regime for members of the management body. But \r\nKFH are not members of management bodies, but employees of the institutions.  Applying suitability \r\nstandards comparable to those for managing directors to KFH is disproportionate. The requirements and \r\nprofiles designated in the institutions for recruitment to such positions are sufficient. In addition, the \r\nassessment by the competent authority causes a considerable effort for all affected institutions. \r\n\r\nExemption for SNCIs from remuneration rules Article 92 - 94 CRD: The referred remuneration rules are \r\nnot suitable for small and non-complex institutions (SNCIs). However, such small variable remuneration does \r\nnot provide an incentive to take disproportionate risks and therefore has no potential to effectively influence \r\nmanagement. Therefore, SNCIs should be completely exempted to relieve them from the administrative \r\nburden of remuneration rules. \r\n\r\n\r\nPage 9 of 9 \r\n\r\nSimplifying Legislation \r\n\r\nV. REGULATION (EU) 2024/886 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 13\r\nMarch 2024 amending Regulations (EU) No 260/2012 and (EU) 2021/1230 and Directives 98/26/EC and \r\n(EU) 2015/2366 as regards instant credit transfers in euro \r\n\r\nImproved coordination of reporting obligations under Art. 15 (3) of the new SEPA Regulation for \r\ninstant credit transfers \r\nPursuant to Art. 15 (3) of the new SEPA Regulation, payment service providers are obliged to report annually \r\nto the competent authority (in Germany, the BaFin): \r\n• the level of charges for credit transfers, instant credit transfers and payment accounts;\r\n• the share of rejections, separately for national and cross-border payment transactions, due to the\r\napplication of targeted financial restrictive measures.\r\nIt would be a significant relief in the reporting system of the credit institutions if these new reporting \r\nobligations were to be lifted again as soon as SEPA instant credit transfers have become well established. \r\nIt would also avoid double reporting in the payment sector.  \r\n\r\n********************** "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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V. \r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin \r\nTelefon: +49 30 1663-0 \r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\nDialog mit der Deutschen Kreditwirtschaft zu Umsetzungs- \r\nund Auslegungsfragen des neuen EU-Geldwäschepakets \r\n\r\n \r\n\r\ndas Gesetzespaket vom 10. Juli 2024 stellt zweifellos den bislang \r\nweitreichendsten und zugleich ehrgeizigsten Ansatz zur \r\nHarmonisierung der Prävention von Geldwäsche und \r\nTerrorismusfinanzierung in der Europäischen Union dar. Die \r\nDeutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt diese Entwicklung, zumal \r\nsie unter den Verpflichteten weiterhin den wichtigsten Beitrag zur \r\nErreichung der vom Gesetzgeber gesetzten Ziele leisten dürfte. \r\n\r\nHarmonisierung und Verstärkung der Regelungen haben allerdings \r\nauch einen Preis: Angesichts des Umfangs der Neuerungen ist mit \r\numfangreichen Anpassungen von internen Monitoring- und \r\nReviewsystemen und -prozessen, zahlreichen Anforderungen an \r\ndie Informationstechnik sowie mit Strukturänderungen in \r\nCompliance-Abteilungen zu rechnen. Der für die notwendigen \r\nMaßnahmen zur Verfügung stehende Zeitraum bis zum 10. Juli \r\n2027 ist vor diesem Hintergrund – insbesondere mit Blick auf \r\n\r\nBundesverband deutscher Banken e. V. | PF 040307 | 10062 Berlin \r\n\r\nBundesministerium der Finanzen \r\nWilhelmstraße 97 \r\n10117 Berlin \r\n\r\nPer E-Mail: \r\n\r\n21. März 2025\r\n\r\n\r\nSeite 2 von 5 \r\n\r\nnotwendige Anpassungen der IT – eher zu kurz bemessen. Daher darf bei der Erstellung von \r\nUmsetzungskonzepten keine weitere Zeit verloren werden. \r\n\r\nDabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzeswortlaut der EU-Verordnung 2024/1624  \r\n(AML-VO) wichtige praxisrelevante Bereiche keineswegs eindeutig regelt. Vielmehr stellen sich \r\nden Verpflichteten erhebliche Auslegungsfragen. Bestimmte Vorschriften sind angesichts \r\nnationaler Gegebenheiten sogar praktisch kaum umsetzbar. In anderen Bereichen ist der \r\nnationale Gesetzgeber explizit gefordert, wie beispielsweise beim Informationsaustausch \r\nzwischen Behörden und Verpflichteten (Art. 75 AML-VO) sowie bei der Umsetzung der sechsten \r\nAnti-Geldwäscherichtlinie in Bezug auf das Transparenzregister oder das \r\nKontodatenabrufverfahren.  \r\n\r\nDie DK hat im Rahmen einer ausführlichen Gap-Analyse unter anderem zahlreiche Regelungen \r\nidentifiziert, für deren Konkretisierung eine Ermächtigung zum Erlass von Regulierungs- \r\nund/oder Durchführungsstandards oder Leitlinien etc. nicht vorgesehen ist. In diesen Fällen \r\nkann die neue EU-Anti-Geldwäschebehörde (AMLA) selbst bei einem erkannten \r\nRegulierungsbedarf keine ergänzenden Vorgaben schaffen. Zwar mögen nationale Behörden \r\nkeine umfassende Auslegungshoheit über europäisches Recht haben. Jedoch trifft spätestens \r\nmit unmittelbarer Geltung der AML-VO 2027 sowohl die Verpflichteten als auch die nationale \r\nAufsicht die Pflicht zur Anwendung der EU-rechtlichen Vorschriften. Das ist umso bedeutsamer, \r\nals der weit überwiegende Teil der Verpflichteten des deutschen Finanzsektors in der \r\nZuständigkeit der nationalen Aufsichtsbehörden verbleiben wird.  \r\n\r\nEine möglichst reibungslose und effektive Anwendung der neuen Bestimmungen lässt sich ohne \r\neinheitliches Verständnis auf Seiten der Aufsicht wie der Verpflichteten nicht erreichen. Die DK \r\nwird weiterhin und soweit wie möglich bestrebt sein, Klärungen mit den zuständigen Stellen auf \r\nEU-Ebene herbeizuführen. Im Rahmen unserer Analysen ist jedoch rasch klar geworden, dass \r\nsich die notwendigen Konkretisierungen ohne einen Austausch auf nationaler Ebene nicht \r\nergeben werden. Beispielhaft und nicht abschließend seien hierzu die nachfolgenden fünf \r\nThemen skizziert. \r\n\r\nI. Durchführung von Kundensorgfaltspflichten\r\n\r\nVon erheblicher Bedeutung für die Kreditinstitute ist der Zeitpunkt der Anwendung neuer \r\nKundensorgfaltspflichten. Mit der AML-VO treten, wie auch bereits in Punkt 5.5.2 der BaFin-\r\nAuA AT antizipiert, zum Teil deutlich kürzere Aktualisierungsfristen in Kraft. Darüber hinaus \r\nführt die Verordnung neu zu berücksichtigende Sorgfaltspflichten ein, wie beispielsweise die \r\nErhebung zusätzlicher Datenpunkte oder eine neue Methode zur Ermittlung des wirtschaftlichen \r\nEigentümers. Damit kommt der Frage nach dem Anwendungszeitpunkt der neuen Pflichten \r\nunter den kürzeren Aktualisierungsfristen erhebliche praktische Bedeutung zu. Die European \r\nBanking Authority (EBA) hat kürzlich einen ersten Entwurf technischer Regulierungsstandards \r\n(RTS) zu Art. 28 AMLR veröffentlicht, der auch Regelungen zum Durchführungszeitpunkt \r\nenthält. Dieser gibt jedoch keine Antworten auf alle klärungsbedürftigen Fragen. Vielmehr ist \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 5 \r\n\r\nbereits die Verweisungsvorschrift auf die AML-VO (Art. 32 des RTS-Entwurfs) nicht geeignet, \r\nden Umfang der zu aktualisierenden Daten eindeutig zu bestimmen. Die DK wird sich \r\nselbstverständlich an der RTS-Konsultation beteiligen und gegenüber der EBA für eine \r\neindeutige und praxistaugliche Lösung plädieren. Dies vermag jedoch einen Austausch auf \r\nnationaler Ebene nicht zu ersetzen, zumal die Konsultation einen längeren Zeitraum in \r\nAnspruch nimmt und manche Vorbereitungsarbeiten der Institute hierauf nicht warten können. \r\n\r\nII. Inanspruchnahme anderer Verpflichteter/Outsourcing\r\n\r\nDie AML-VO schränkt die bisher z. B. bei der Fernidentifizierung vorhandene Möglichkeit der \r\nZuhilfenahme anderer Verpflichteter zur Durchführung von Sorgfaltspflichten erheblich ein. Art. \r\n48 Abs. 1 AML-VO erlaubt die Inanspruchnahme Dritter dem Wortlaut nach abschließend in den \r\nFällen von Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden oder wirtschaftlichen Eigentümer \r\ngemäß Art. 20 Abs. 1 lit. a) bis c) AML-VO. Zieht man einen Umkehrschluss, ist die \r\nIdentifizierung anderer Personen, die nicht Kunde oder wirtschaftlicher Eigentümer sind \r\n(beispielsweise die auftretende Person bzw. der Veranlasser einer Transaktion oder Beteiligte in \r\nTreuhandkonstellationen) nicht erfasst. Die Möglichkeit der Fernidentifikation entfallen zu \r\nlassen, würde einen erheblichen Einschnitt in das gesamte Geschäft der Institute bedeuten. \r\nZusätzlich darf die Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich \r\nBerechtigten um eine politisch exponierte Person, um ein Familienmitglied oder um eine \r\nbekanntermaßen nahestehende Person handelt, laut Wortlaut der AML-VO künftig ebenfalls \r\nnicht mehr durch Dritte ausgeführt werden. Wir gehen davon aus, dass es sich hier um eine \r\nversehentliche Auslassung handelt. Die Regelung ist in dieser Form nicht handhabbar. \r\n\r\nIn diesem Zusammenhang erlaubt Art. 50 AML-VO zwar eine weitere Konkretisierung durch \r\nLeitlinien der AMLA, eine Regelung der gegenständlichen Fragen ist jedoch nicht zu erwarten. \r\nDie Rechtsgrundlage sieht nämlich nur eine Regelung der Modalitäten der Inanspruchnahme \r\nvor, nicht jedoch die Bestimmung des umfassten Personenkreises. \r\n\r\nIm Übrigen ist es für kleine und mittelgroße Institute von essenzieller Bedeutung, dass Rolle \r\nund Funktion des Geldwäschebeauftragten auch insgesamt ausgelagert werden können. \r\nDeutschland hat mit dieser Art der Übertragung der Aufgaben auf spezialisierte und \r\nkompetente Auslagerungsunternehmen in voller Verantwortung des auslagernden \r\nKreditinstituts sowie in Kenntnis der Aufsichtsbehörde sehr gute Erfahrungen gemacht. Hieran \r\nsollte im allseitigen Interesse festgehalten werden. Zwar sieht die Verordnung die Erstellung \r\nvon AMLA-Leitlinien zu Auslagerungsverhältnissen vor. Ein Erlass ist jedoch bis auf Weiteres \r\nnicht in Sicht und könnte frühestens erst zum 10. Juli 2027 erfolgen. Es ist Verpflichteten, die \r\nauf die Gesamtauslagerung der Funktion des Geldwäschebeauftragten angewiesen sind, nicht \r\nzuzumuten, mit der Klärung der einschlägigen Fragen bis zur Geltung der Verordnung zu \r\nwarten.  \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 5 \r\n\r\nIII. Sammlung von Daten zur Risikobewertung gemäß Art. 40 EU-Richtlinie\r\n2024/1640 (AML-RL 6)\r\n\r\nDen Mitgliedstaaten obliegt es zukünftig zum Zwecke einer risikoorientierten Aufsicht, Daten zu \r\n(inter)nationalen Risiken im Zusammenhang mit Kunden, Produkten und Dienstleistungen der \r\nVerpflichteten zu sammeln und zu bewerten. Eine solche Datensammlung darf das Ziel einer \r\neffektiveren Prävention und Bekämpfung jedoch nicht durch einen übermäßigen bürokratischen \r\nAufwand gefährden. Angesichts erster Erfahrungen mit testweise übermittelten \r\nFragenkatalogen besteht unter den Verpflichteten zu Recht die Befürchtung, dass die geplante \r\nDatenerhebung über ihr Ziel hinausschießen wird. Wir plädieren daher für eine frühzeitige \r\nVereinheitlichung und Straffung der Abfragen unter Verwendung geeigneter technischer \r\nApplikationen und der Berücksichtigung des Proportionalitätsprinzips, sodass kleinere und \r\nspezialisierte Institute nicht überfordert werden. Ein übermäßiger Aufwand muss vermieden \r\nwerden, sodass die Institute in der Lage sind, ihre Kapazitäten in diejenigen Maßnahmen \r\nfließen zu lassen, die unmittelbar der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung \r\ndienen.  \r\n\r\nIV. Bestimmung natürlicher Personen und Erfassung im Transparenzregister und\r\nder Kontodatenabrufdatei\r\n\r\nDas EU-Geldwäschepaket beinhaltet Vorschriften, die in nationales Recht umzusetzen sind und \r\nzugleich mit der unmittelbar anwendbaren AML-VO korrespondieren. Beispielhaft seien die \r\nBegriffe des „senior managing officials“ und der „person purporting to act on behalf of the \r\ncustomer“ genannt. Diese Termini sind aufgrund der AML-VO zur Bestimmung der zu \r\nerhebenden Datensätze auszulegen. Zugleich sind sie durch den nationalen Gesetzgeber \r\naufgrund der AMLD6 im Rahmen der Einrichtung des Transparenzregisters und des \r\nKontenabrufverfahrens in nationales Recht umzusetzen. Es wäre aus unserer Sicht \r\nkontraproduktiv, hier separate Ansätze zu verfolgen. Vielmehr sollte eine einheitliche nach \r\nnationalen Gegebenheiten mögliche und zugleich den europäischen Anforderungen \r\nentsprechende Umsetzung getroffen werden.  \r\n\r\nDaneben hat die DK einige weitere Auslegungsfragen im Zusammenhang mit \r\nKundensorgfaltspflichten, wie beispielsweise bezüglich der Ermittlung der wirtschaftlich \r\nBerechtigten identifiziert. Eine einheitliche Klärung dieser in das Register bzw. die \r\nKontenabrufdatei einzutragenden Informationen ist angesichts einer Prüfpflicht des \r\nTransparenzregisters auf Richtigkeit der eingetragenen Daten gemäß Art. 10 AML-RL 6 wichtig. \r\nSollte hieraus eine materielle Prüfplicht des Registers folgen, ist eine rechtzeitige Einigkeit \r\nzwischen Verpflichteten und nationalen Stellen über einzutragende Parameter von Bedeutung. \r\n\r\nV. Art. 75 AML-VO\r\n\r\nIm Zusammenhang mit Art. 75 AMLR-VO, der grundlegend neue Formen des \r\nInformationsaustauschs vorsieht, möchten wir darauf hinweisen, dass ein ausreichender und \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 5 \r\n\r\neffektiver Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden und Verpflichteten ohne \r\nkonkretisierende Regelungen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht möglich ist, wie schon aus \r\nArt. 75 AML-VO selbst hervorgeht. Wir sind der Auffassung, dass baldmöglichst an einer mit \r\ndeutschen und europäischen Regelungen konformen Lösung gearbeitet werden sollte.  \r\n\r\nDie voranstehenden Beispiele sind nur ein Ausschnitt der Schlussfolgerungen, die wir aus der \r\noben erwähnten Gap-Analyse gezogen haben. Die hieraus resultierenden Fragen lassen sich \r\nohne einen Dialog mit den zuständigen nationalen Stellen – aus unserer Sicht vorwiegend mit \r\ndem Bundesministerium der Finanzen und der BaFin (partiell auch der FIU) – über sinnvolle \r\nAuslegungen der neuen Bestimmungen nicht beantworten. Dabei geht es uns um eine \r\nBegleitung der Diskussion in der Kreditwirtschaft über ein Umsetzungskonzept, das den \r\nInstituten eine hinreichende Rechtssicherheit bietet und Fehlinvestitionen vermeidet. Als gutes \r\nBeispiel für einen solchen Dialog kann aus unserer Sicht der wichtige Austausch zur Verkürzung \r\nder Wertpapierabwicklungsfrist auf T+1 gelten. Im Übrigen sehen Finanzsektoren anderer \r\nMitgliedstaaten diese Notwendigkeit ganz entsprechend und sind – beispielsweise in Frankreich \r\nund in den Niederlanden – bereits in einen Austausch mit der nationalen Aufsicht eingetreten.  \r\n\r\nWir würden uns über die Mitteilung freuen, dass Sie diese Einladung annehmen. Die Details zur \r\nAufnahme des Dialogs würden wir anschließend mit Ihnen abstimmen. \r\n\r\nEin gleichlautendes Schreiben haben wir\r\n\r\n \r\n\r\nzukommen lassen.  \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen \r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft \r\nBundesverband deutscher Banken "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-21"}]},{"statementNumber":"SG2603310021","regulatoryProjectNumber":"RV0016379","regulatoryProjectTitle":"Umsetzungs - und Auslegungsfragen der EU-Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/de/39/717053/Stellungnahme-Gutachten-SG2603310021.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Für die Verpflichteten wäre es hilfreich, wenn im Rahmen einer Berichtigung (oder \r\ngegebenenfalls durch Änderung) diesbezüglich kurzfristig eine Klärung erreicht werden könnte. \r\n\r\n \r\n\r\nVollauslagerung der Funktion des Geldwäschebeauftragten \r\nDer Wortlaut von Art. 18 AMLR verbietet eine Vollauslagerung nicht ausdrücklich. Das deutsche \r\nRecht lässt in § 6 Abs. 7 GwG die Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen zu. Dazu \r\ngehört auch die Auslagerung der Funktion des/der GWB oder dessen/deren Stellvertretung (BaFin \r\nAuA-AT, Ziff. 3.10). Eine Vollauslagerung kann im Vergleich zur Auslagerung einzelner Tätigkeiten \r\neine effektivere Prävention ermöglichen, da dann die Prozesse einheitlich gesteuert werden \r\nkönnen. Beispielsweise liegen dann alle Kundeninformationen bei dem Dienstleister, der auch die \r\nÜberwachung der Geschäftsbeziehungen durchführt. So ließe sich auch Art. 18 AMLR derart \r\nverstehen, dass zwar hinsichtlich der genannten einzelnen Tätigkeiten Auslagerungsverbote \r\nbestehen, sich diese aber weitgehend auf die formalen Entscheidungsbefugnisse beschränken und \r\nnicht auch das operative Doing umfassen. So ist nach unserem Verständnis beispielsweise dem \r\nWortlaut von Art. 18 Abs. 3 lit. a) AMLR entsprechend die operative Erarbeitung der Risikoanalyse \r\ndurch Externe weiterhin möglich, sofern sie von dem zuständigen Mitglied des Leitungsorgans \r\ngegenüber dem (Gesamt-)Leitungsorgan vorgeschlagen und durch dieses gebilligt wird. Der \r\nVollauslagerung stehen somit insbesondere formale Anforderungen im Wege, die nicht praktisch \r\nauf die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzahlen. Vielmehr kann gerade \r\ndie Vollauslagerung an einen spezialisierten Dienstleister die Wirksamkeit der \r\nGeldwäscheprävention erhöhen. \r\n\r\n \r\n\r\n• Gerade kleinere, dezentral organisierte Institute wie Sparkassen und Genossenschaftsbanken \r\nbedienen sich häufig einer Auslagerung der Funktion des Geldwäschebeauftragten (GwB) an \r\nDienstleister in gruppenähnlichen Strukturen (wie z. B. SIZ in der Sparkassen-Finanzgruppe \r\noder DZ CompliancePartner GmbH der Genossenschaftlichen Finanzgruppe). Es handelt sich \r\nhier um langjährig etablierte, professionell gesteuerte Auslagerungen im Inland. Aber auch in \r\nKonzernstrukturen wird von der Gesamtauslagerung sinnvollerweise Gebrauch gemacht. \r\n• Eine zu enge Auslegung von Art. 18 AML-VO im Sinne eines faktischen Auslagerungsverbots \r\nhätte gravierende Folgen. Es besteht das Risiko, dass kleine und mittlere Institute die \r\nAnforderungen personell wie organisatorisch kaum erfüllen können. Dies würde die \r\nGeldwäscheprävention letztlich unterminieren – und damit das Gegenteil dessen bewirken, was \r\nder EU-Gesetzgeber mit dem AML-Paket eigentlich anstrebt.   \r\n• Im Rahmen des bevorstehenden Korrigendums der AML-VO wäre eine klarstellende Regelung \r\nzur Auslagerung der GwB-Funktion innerhalb von Gruppen und gruppenähnlichen Verbünden \r\nwünschenswert. \r\n\r\n \r\n\r\nGeburtsurkunde als zulässiges Verifizierungsdokument Minderjähriger gem. Art. 22 (6) \r\nAMLR \r\nAnalog zu dem durch Art. 52 des Standortförderungsgesetzes soeben geänderten § 12 Abs. 1 Nr. 5 \r\nGwG, wonach zur Identifizierung einer minderjährigen Person eine elektronisch oder auf dem \r\nPostweg übersandte einfache Kopie der Geburtsurkunde dieser Person ausreicht, bitten wir um eine \r\nKlarstellung im RTS zu Art. 28 AMLR, dass dies auch unter der Geltung der AMLR der Fall ist. Ohne \r\neine solche Regelung würde die Eröffnung von Konten für Minderjährige, die noch nicht über einen \r\nPersonalausweis verfügen, erheblich erschwert, obwohl auch die Originalgeburtsurkunde keinerlei \r\nSicherheitsmerkmale zur Überprüfung deren Echtheit enthält. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\nPage 3 of 6 \r\n\r\n \r\n\r\nFragen zum Wortlaut und der Auslegung der AMLR \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nBeschränkung der Inanspruchnahme anderer Verpflichteter \r\nGemäß Art. 48 AMLR können Verpflichtete zur Erfüllung von Kundensorgfaltspflichten auf andere \r\nVerpflichtete zurückgreifen. Allerdings nimmt Art. 48 Abs. 1 AMLR nur auf die Fälle in Art. 20 a) – \r\nc) AMLR Bezug. Insbesondere nicht enthalten sind die Buchstaben g) – Abklärung der PeP-\r\nEigenschaft (inklusive Familienangehörige oder bekanntermaßen nahestehende Person) des \r\nKunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden oder der Person, in deren Namen oder \r\nzu deren Nutzen eine Transaktion oder Tätigkeit durchgeführt wird, und h) die Identifizierung der \r\nnatürlichen Personen, wenn eine Transaktion oder Tätigkeit im Namen oder zum Nutzen anderer \r\nnatürlicher Personen als des Kunden durchgeführt wird, sowie i) jede Person, die vorgibt, im \r\nNamen des Kunden zu handeln (zum besseren Verständnis hier auftretende Person genannt). \r\n\r\n \r\n\r\nEs ist jedoch kein Grund ersichtlich, aus dem gerade die Abklärung der PeP-Eigenschaft oder die \r\nIdentifizierung der auftretenden Personen nicht nach Maßgabe des Art. 48 AMLR durch einen \r\nanderen Verpflichteten durchgeführt werden können sollte. Daher gehen wir davon aus, dass es \r\nsich um ein Redaktionsversehen handelt. Hierfür spricht auch die Systematik des Gesetzes: \r\nWährend Art. 48 die Inanspruchnahme wie oben dargestellt einschränkt, führt Art. 49 Abs. 2 lit. b), \r\nder ebenfalls die Inanspruchnahme anderer Verpflichteter regelt, die auftretende Person \r\nausdrücklich auf. Grund für das Redaktionsversehen könnte die historische Entwicklung der EU-\r\nAML-Verordnung sein. So war in der Entwurfsfassung1 die Identifizierung der auftretenden Person \r\nnoch in den Art. 20 a) – c) enthalten, ist jedoch in der Endfassung separat in Art. 20 lit. i) \r\naufgenommen worden. Die Anpassung in Art. 48 scheint versäumt worden zu sein. \r\n\r\n \r\n\r\nAm Beispiel der Konsortialfinanzierung zeigt sich, dass ein anderes Verständnis lediglich zu \r\nüberbordender Bürokratie führen würde. So könnte der Konsortialführer die auftretenden Personen \r\naller Beteiligten (Konsorten, Kreditnehmer etc.), falls dies nicht bereits zuvor bei Beginn der \r\nGeschäftsbeziehung geschehen ist, nur im Rahmen einer anzeigepflichtigen Auslagerung \r\nidentifizieren. Gleiches gilt für die PeP-Abklärung. Entsprechend würden bei einer Vielzahl von \r\nFällen arbeitsteiliger Leistungserbringung von Verpflichteten Anzeigen an die BaFin erforderlich. \r\nAußerdem dürfte auch der Abschluss etwaiger Auslagerungsvereinbarungen im Sinne von Art. 18 \r\nAMLR deutlich zeitaufwändiger sein als der einer Vereinbarung über die Inanspruchnahme Dritter. \r\nKurzfristige Geschäfte könnten nicht mehr abgeschlossen werden. Dies würde die \r\nWettbewerbsfähigkeit europäischer Banken sehr einschränken. \r\n\r\n \r\n\r\nVor diesem Hintergrund wäre eine Klarstellung hilfreich, dass die Identifizierung der „auftretenden \r\nPerson“ sowie die Abklärung der PeP-Eigenschaft durch einen anderen Verpflichteten im Rahmen \r\ndes Art. 48 AMLR durchgeführt werden können. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n1 Vorschlag der EU-Kommission für ein AMLR von 20.07.2021 (COM (2021) 420 final). Art. 38(1) des KOM-\r\nEntwurfs von 2021 (Allgemeine Bestimmungen zur Inanspruchnahme anderer Verpflichteter) bezieht sich auf \r\nArt. 16(1) Buchstaben a), b) und c). Buchstabe a) bezieht sich auf die Identität des „Kunden“, Buchstabe b) auf \r\ndie Ermittlung des wE und c) auf die Bewertung von Sinn und Zweck der Geschäftsbeziehung. Unterabsatz 2 \r\nbesagt, wenn die Verpflichteten die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Maßnahmen treffen, \r\nmüssen sie sich zudem vergewissern, dass jede Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln, dazu \r\nauch berechtigt ist, und die Identität dieser Person gemäß Artikel 18 feststellen und überprüfen.  \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\nPage 4 of 6 \r\n\r\n \r\n\r\nFragen zum Wortlaut und der Auslegung der AMLR \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nFehlende ausdrückliche Regelung zum Verzicht der Erhebung der wirtschaftlichen \r\nEigentümer/senior managing officials bei öffentlich-rechtlichen Einrichtungen \r\nNach Art. 65 AMLR sind die Art. 63 und 64 AMLR nicht auf Einrichtungen des öffentlichen Rechts2 \r\nanzuwenden. Öffentliche Einrichtungen müssen danach keine Informationen zum wirtschaftlichen \r\nEigentümer einholen und vorhalten und auch nicht an das Transparenzregister übermitteln. Sie \r\nmüssen den Verpflichteten, sofern kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelbar ist, was bei \r\nEinrichtungen des öffentlichen Rechts regelmäßig der Fall sein dürfte, auch keine Informationen \r\nüber senior managing officials (SMOs) liefern. Andererseits enthalten die Vorgaben für Verpflichtete \r\ngem. Art. 19 ff. AMLR keine ausdrückliche Ausnahme, bei öffentlichen Einrichtungen auf die \r\nErmittlung des wirtschaftlichen Eigentümers bzw. der SMOs zu verzichten. Würde man hier eine \r\nentsprechende Verpflichtung der Verpflichteten annehmen, würde den Verpflichteten eine im \r\nGrunde unmöglich zu erfüllende Pflicht aufgebürdet. Darüber hinaus würde jegliches Geschäft mit \r\nöffentlichen Einrichtungen im Vergleich zu dem mit privaten Unternehmen erheblich erschwert. \r\n\r\n \r\n\r\nDaher wäre eine Klarstellung dahingehend zu begrüßen, dass Verpflichtete keine Informationen \r\nüber wirtschaftliche Eigentümer oder SMOs bei öffentlichen Einrichtungen erheben müssen. \r\n\r\n \r\n\r\nTipping-off Verbot gegenüber Zivilgerichten und anderen staatlichen Stellen \r\nArt. 73 Abs. 2 AMLR nimmt die Weitergabe von Informationen an zuständige Behörden und \r\nSelbstverwaltungseinrichtungen in deren Aufsichtsfunktion oder die Weitergabe für Zwecke der \r\nUntersuchung und Verfolgung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstiger kriminellen \r\nTätigkeiten von dem Verbot der Weitergabe von Informationen im Zusammenhang mit einer \r\nmöglichen Verdachtsanzeige aus. Es stellt sich die Frage, inwieweit auch die Weitergabe von \r\nInformationen an Zivilgerichte von dem Verbot befreit ist. Haben Institute die Geschäftsbeziehung \r\nzu einem Kunden wegen des Verdachts von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beendet, \r\nkönnen sie dies dem Kunden nicht mitteilen. Sollte der Kunde Klage vor einem Zivilgericht gegen \r\ndie Kündigung erheben, könnte das Institut die Begründung für die Kündigung nicht im Prozess \r\nvortragen, wenn diesbezüglich das Verbot der Informationsweitergabe bestünde. In der Folge wäre \r\nes möglich, dass das Zivilgericht das Institut zu Schadensersatz infolge der Kündigung verurteilt, \r\nobwohl das Institut nach dem Geldwäscherecht zur Kündigung verpflichtet wäre. \r\n\r\n \r\n\r\nErschwerend wirkt, dass keine Freigabemöglichkeit (beispielsweise durch die FIU) oder Befristung \r\nhinsichtlich des Tipping-Off Verbots besteht. Die Einräumung einer zeitlichen Befristung und/oder \r\nFreigabemöglichkeit durch die FIU ist für die Praxis jedoch sehr wichtig, damit das Verbot der \r\nWeitergabe nicht in allen Fällen dauerhaft gilt. Z.B. wäre mit Blick auf das Basiskonto die \r\nBeendigung einer Geschäftsbeziehung in der Praxis dauerhaft nicht möglich, selbst wenn der \r\nVerpflichtete davon ausgeht, dass das Konto für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung \r\nverwendet wird. § 42 Abs. 4 Nr.1 ZKG liefe leer. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n2 Art. 2(1) RL 2014/24/EU: „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ Einrichtungen mit sämtlichen der folgenden \r\nMerkmale: a) Sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht \r\ngewerblicher Art zu erfüllen, b) sie besitzen Rechtspersönlichkeit und c) sie werden überwiegend vom Staat, \r\nvon Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder unterstehen \r\nhinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Gebietskörperschaften oder Einrichtungen, oder sie haben ein \r\nVerwaltungs-, Leitungs- beziehungsweise Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom \r\nStaat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden \r\nsind;… \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\nPage 5 of 6 \r\n\r\n \r\n\r\nFragen zum Wortlaut und der Auslegung der AMLR \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nAuch Auskunftsersuchen von Datenschutzbehörden fallen dem Wortlaut nach nicht unter den \r\nAusnahmetatbestand des Art. 73 Abs. 2. Hierfür wäre eine Befreiung notwendig. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nFragen zur nationalen Umsetzung europäischer Vorgaben des EU-AML-Pakets \r\nDes Weiteren stellen sich Fragen zum nationalen Verständnis einiger künftiger europäischer \r\nRegelungen und deren Umsetzung. \r\n\r\n \r\n\r\nTransparenzregister und Kontenabrufdatei \r\nKünftig obliegt den Transparenzregistern nach Art. 10 Abs. 7 AMLD6 eine Prüfpflicht. Dieser liegen \r\ndie komplexen Regelungen der Artt. 51 ff. AMLR zugrunde. Diesbezüglich sind EU-weit einheitliche \r\nAuffassungen erforderlich. Sollten bei diesen auslegungsbedürftigen Regelungen unterschiedliche \r\nAuffassungen zwischen registerführender Stelle, Aufsichtsbehörden und den Verpflichteten \r\nbestehen, ist mit einem Anstieg an Unstimmigkeitsmeldungen sowie erheblicher Rechtsunsicherheit \r\nbei den Adressaten der Regelung zu rechnen. \r\n\r\n \r\n\r\nAls Beispiel für die Auslegungsbedürftigkeit dienen die gemeinsam zu lesenden Fallgruppen \r\n„significant influence and impose relevant decisions“ gem. Art. 53 Abs. 2 lit. a) AMLR und „veto \r\nrights“ gem. Art. 53 Abs. 3 lit. c) AMLR. Ein solches Vetorecht kann nach unserem Verständnis nur \r\ndann ausreichen, wenn es eine mit einer gesellschaftsrechtlichen Kontrolle (= 50 % + 1) \r\nvergleichbare Stellung vermittelt. Dies wäre beispielsweise der Fall bei einem \r\nMinderheitsgesellschafter, der einen Anteil von über 25 % hält, dessen Beteiligung jedoch deutlich \r\ngrößer ist als die Anteile der übrigen Anteilseigner. Nur dann reicht das Vetorecht aus, die hohen \r\nAnforderungen des Grundtatbestands „significant influence and impose relevant decisions“ zu \r\nerfüllen. \r\n\r\n \r\n\r\nNach § 24c Abs. 1 Nr. 2 KWG sind Vor- und Nachname und, soweit erhoben, die Anschrift eines \r\nabweichend wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des § 3 des Geldwäschegesetzes durch das \r\nKreditinstitut zu erheben. Hier müsste mit Anwendbarkeit der AMLR ein Gleichlauf des Begriffs des \r\nwirtschaftlichen Eigentümers in § 24c KWG mit der AMLR erreicht werden. Dies betrifft auch die \r\nUmsetzung der oben genannten „auftretenden Person“. \r\n\r\n \r\n\r\nKein All-Crime-Ansatz bei der Meldeverpflichtung unter der AMLR \r\nDie Pflicht zur Verdachtsmeldung in Art. 69 AMLR knüpft an „kriminelle Aktivitäten“ an. Dies sind \r\nnach Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 AMLR \r\n\r\n \r\n\r\n• kriminelle Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1673 \r\n• sowie Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU im Sinne von Art. 3 Nr. 2 der \r\nRichtlinie (EU) 2017/1371, \r\n• Bestechlichkeit und Bestechung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2017/1371 und \r\n• Missbräuchliche Verwendung im Sinne von Ar. 4 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) \r\n2017/1371. \r\n\r\n \r\n\r\nArt. 2 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1673 nennt eine Reihe von Straftaten und bezieht auch solche \r\nStraftaten ein, die gemäß dem nationalen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentzug \r\nim Höchstmaß von mehr als einem Jahr oder mit Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit \r\nbeschränkenden Maßnahme im Mindestmaß von mehr als sechs Monaten geahndet werden können. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\nPage 6 of 6 \r\n\r\n \r\n\r\nFragen zum Wortlaut und der Auslegung der AMLR \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nWir begrüßen die Einschränkung der Verdachtsmeldepflicht – unabhängig von einer etwaigen \r\nStrafbarkeit – auf die genannten Straftaten. Der aktuell in Deutschland geltende All-Crime-Ansatz \r\nführt zu einer Masse von Meldungen von Transaktionen mit Klein- und Kleinstbeträgen. Dazu \r\ngehören auch solche aus mutmaßlich illegalem Glücksspiel, die dem Vernehmen nach regelmäßig \r\nnicht weiter verfolgt werden. Dadurch werden Ressourcen bei den Verpflichteten, aber auch bei der \r\nFIU und gegebenenfalls den Ermittlungsbehörden gebunden. Diese Ressourcen könnten sinnvoller \r\nfür eine effektivere Prävention eingesetzt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nVor diesem Hintergrund möchten wir nochmals nachdrücklich dafür werben, noch vor \r\nAnwendbarkeit der AMLR, Gewinngutschriften aus unerlaubtem Glücksspiel nach § 285 StGB im \r\n“Eckpunktepapier zur Bestimmung solcher Sachverhalte, die grundsätzlich nicht die Meldepflicht \r\ndes § 43 Abs. 1 GwG auslösen“ der FIU als nicht meldepflichtig zu definieren.  \r\n\r\n \r\n\r\nGeldwäscheprävention und Sanktionscompliance – Aufsichtszuständigkeiten im Hinblick \r\nauf EBA GL 2024/14 und das künftige EU-Geldwäschepaket \r\nGern würden wir auf einen weiteren Aspekt der AMLR eingehen. Hier werden Fragen der \r\nSanktionscompliance mit der Geldwäscheprävention verwoben. Diese Tendenz ist bereits in den \r\nEBA-GL zur Sanktionscompliance ersichtlich. Bei den Instituten – allen voran bei EZB-\r\nbeaufsichtigten Instituten – besteht aktuell große Unsicherheit u.a. vor dem Hintergrund, dass die \r\nDeutsche Bundesbank mitgeteilt hat, dass sie sich durch diese nicht gebunden sieht. Die BaFin \r\nhingegen verweist trotz partiellem „Comply“ darauf, dass sie sich inhaltlich nicht zuständig sieht \r\nund in Deutschland die Deutsche Bundesbank für die Einhaltung von Finanzsanktionen zuständig \r\nist. Für die Verpflichteten aus dem Bankensektor wäre es sehr hilfreich, wenn das künftige \r\nZusammenspiel von AMLA, BaFin und der Deutschen Bundesbank deutlich würde und sichergestellt \r\nwird, dass die Prüfungsdichte aufgrund mehrerer involvierter Behörden nicht weiter zunimmt und \r\nderselbe Sachverhalt nicht von unterschiedlichen Behörden geprüft wird. Schließlich wären für die \r\nZukunft auch konfligierende Regelungen zu überprüfen. Beispielsweise wird im inländischen \r\nZahlungsverkehr auf das Transaktionsscreening im Hinblick auf Sanktionen verzichtet. Die EBA-\r\nLeitlinien wollen dieses aber EU-weit vorschreiben. In der Folge der Einführung der Pflicht zum \r\ntäglichen Screening des gesamten Kundenbestands für jeden Zahlungsdienstleister durch die \r\nEchtzeitverordnung stellt sich gegebenenfalls die Frage nach der Sinnhaftigkeit eines \r\nTransaktionsscreenings im SEPA-Raum. \r\n\r\n \r\n\r\n* * * "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-16"}]},{"statementNumber":"SG2506240001","regulatoryProjectNumber":"RV0017142","regulatoryProjectTitle":"Absenkung der Definitivbelastung für von der Körperschaftssteuer befreite Förderinstitute","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a8/00/547022/Stellungnahme-Gutachten-SG2506240001.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer: \r\nBundesverband deutscher Banken e. V. \r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin \r\nTelefon: +49 30 1663-0 \r\nhttps://die-dk.de/ \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\nStellungnahme zu dem „Entwurf eines Gesetzes für ein \r\nsteuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des \r\nWirtschaftsstandorts Deutschland“ der Fraktionen \r\nCDU/CSU und SPD (BT-Drs. 21/323) \r\n\r\nwir begrüßen die Initiative der Bundesregierung sowie der \r\nregierungstragenden Fraktionen, steuerliche Entlastungen für die \r\nUnternehmen in Deutschland nun zügig zu beschließen und in \r\nKraft zu setzen.  \r\nDie im Gesetzesentwurf vorgesehene schrittweise Senkung des \r\nKörperschaftsteuersatzes ab 2028 von derzeit 15 % bis auf 10 % \r\nab 2032 ist ein wichtiger und richtiger Schritt hin zu einer wett-\r\nbewerbsfähigen Unternehmensbesteuerung. Denn derzeit ist \r\nDeutschland mit einer Gesamtsteuerbelastung von Körperschaften \r\nunter Berücksichtigung der zusätzlichen Gewerbesteuer in Höhe \r\nvon insgesamt rd. 30 % im internationalen Vergleich Hochsteuer-\r\nland. Eine zügigere Reduzierung des Körperschaftsteuersatzes \r\nwäre daher wünschenswert gewesen, um der deutschen Wirtschaft \r\neinen rasch wirkenden Wachstumsimpuls zu geben. \r\nAuch die Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA \r\nfür die kommenden zweieinhalb Jahre ist ein positives Signal für \r\ndie deutsche Wirtschaft, das insbesondere für mittelständische \r\nUnternehmen einen wichtigen Investitionsimpuls setzen kann. \r\n\r\n19. Juni 2025\r\n\r\n\r\nSeite 2 von 2 \r\n\r\nFür steuerbefreite Förderkreditinstitute nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG bedarf es im Gesetz jedoch \r\nnoch einer Klarstellung, um eine etwaige steuerliche Ungleichbehandlung zu verhindern. \r\nFür diese Kreditinstitute sollte parallel zu der schrittweisen Senkung des Körperschaftsteuer-\r\nsatzes die sogenannte Definitivbelastung ebenfalls von 15 % auf 10 % reduziert und dies in \r\n§ 44a Abs. 8 EStG auch ausdrücklich festgeschrieben werden. In der Vergangenheit bestand\r\nund derzeit besteht ein „Gleichlauf“ zwischen dem geltenden Körperschaftsteuersatz und dem\r\nSteuersatz für ermäßigt zu besteuernde Kapitalerträge.\r\nAus der Fußnote 3 auf Seite 17 des Gesetzesentwurfs könnte man diese Folgewirkung zwar \r\nbereits herauslesen. Die Absenkung der Definitivbelastung sollte sich jedoch im Gesetzes-\r\nwortlaut wiederfinden, um in dieser wichtigen Frage Rechtssicherheit herzustellen. \r\nPetitum:  \r\nDer Gleichlauf der Definitivbelastung steuerbefreiter Förderinstitute mit der Absenkung des \r\nKörperschaftsteuersatzes sollte ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen werden. \r\nZudem sollte geprüft werden, welche zusätzlichen Auswirkungen sich in weiteren Vorschriften \r\naufgrund der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes ergeben, etwa in § 36a EStG oder § 44a \r\nAbs. 8, 9 und 10 EStG. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen \r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft \r\nBundesverband deutscher Banken "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-19"}]},{"statementNumber":"SG2506270027","regulatoryProjectNumber":"RV0017387","regulatoryProjectTitle":"Entlastungsvorschläge bei Vorgaben zur Prüfung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten (PrüfbV, KWG, WpHG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/21/2d/556438/Stellungnahme-Gutachten-SG2506270027.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\n\r\nKlassifizierung: Intern\r\n\r\nStand: 23.06.2025\r\n\r\nArbeitsgruppe PrüfbV\r\nWeniger ist mehr\r\n\r\n\r\nEigenkapitalvorschriften\r\n\r\nRegulierungssystematik vs. Prüfungssystematik\r\nam Beispiel Eigenkapitalvorschriften - vereinfachte Darstellung -\r\nPrüfungsvorschriften\r\n\r\nArt 25-386 CRR\r\nca. 100 RTS und ITS der EU Kom\r\nRegulatory Technical Standards supplementing Regulation \r\nImplementing Technical Standards supplementing Regulation\r\n\r\n§§ 10 bis 10i KWG\r\nSolvabilitäts VO\r\nEBA Q&A (ca. 177 Auslegungen)\r\n\r\n§ 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a und d KWG\r\n§§ 18 bis 21 PrüfbV\r\nIDW PS 526 RN 50 bis A76\r\n\r\nEin Bürokratierückbau für Banken führt regelmäßig auch zu einer Reduzierung des Prüfungsumfangs\r\n\r\n\r\nWeniger ist mehr -\r\nmethodische Herangehensweise zur Identifikation von \r\nVereinfachungspotentialen mit dem Fokus auf § 29 KWG bzw. § 89 WpHG\r\nErsteinschätzung der Relevanz / Materialität der Prüfungsanforderungen\r\n\r\nIdentifikation von Themen, die für eine mehrjährige Prüfung in Frage kommen\r\n\r\nIdentifikation von Themen, deren Prüfungsumfang stärker risikoorientiert bestimmt werden sollte \r\n\r\nDie nachfolgenden Vorschläge sind durch Beispiele veranschaulicht. Bitte beachten Sie, dass die im Rahmen der \r\nPräsentation vorgestellten Vorschläge und Beispiele nicht als abschließend zu betrachten sind. Gerne bringen wir uns \r\nim weiteren Verfahren konstruktiv ein.\r\n\r\n1\r\n\r\n2\r\n\r\n3\r\n\r\n\r\nArbeitsgruppe Weniger ist mehr – PrüfbV\r\nerste Rückmeldung aus Prüfersicht\r\n\r\nErsteinschätzung der Relevanz (Beispiele)\r\n\r\n- Themen mit fehlender materieller Relevanz: Prüfungsvorschriften ersatzlos streichen, da diese Erkenntnisse nicht zur \r\nPrüfungssicherheit im Rahmen eines risikoorientierten Prüfungsansatzes, in welchem andere Themengebiete im \r\nVordergrund stehen sollten, beitragen.\r\n• jährliche Prüfung der Organisation und Meldevorschriften nach VO (EU) Nr. 236/2012 (Leerverkaufs-VO)\r\n• Prüfung der Vorschriften zur Verwendung und Beauftragung von Ratings nach VO (EG) Nr. 1060/2009 (Rating-VO)\r\n• Prüfung insbesondere der Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten nach § 18a KWG \r\n\r\n- Besonderheiten für verbandsgeprüfte Institute: zentrale Prüfungen beim Dienstleister/Verbundpartner für \r\nThemengebiete, die zentral sichergestellt bzw. abgewickelt werden\r\n• Prüfung der Verpflichtungen nach der VO (EU) 2021/1230 (EU-Preisverordnung)\r\n• Prüfung der Einhaltung der Pflichten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)\r\n\r\n1\r\n\r\n2\r\n\r\n\r\nArbeitsgruppe Weniger ist mehr – PrüfbV\r\nerste Rückmeldung aus Prüfersicht\r\n\r\nIdentifikation von Themen, die für eine mehrjährige Prüfung in Frage kommen (Beispiele)\r\n\r\n• mehrjähriger Prüfungsturnus\r\n• Prüfung der Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten\r\n• Prüfung der Meldung nach Teil 7 der VO (EU) Nr. 575/2013 (CRR)\r\n• Prüfung der Offenlegung nach Teil 8 der VO (EU) Nr. 575/2013 CRR\r\n\r\nwenn Prüfung im Turnus erforderlich ist, nur Prüfung des aktuellen Zeitraums \r\n(nicht über den gesamten mehrjährigen Turnus), sofern keine gesonderte Anweisung BaFin \r\n\r\n1\r\n\r\n2\r\n\r\n\r\nArbeitsgruppe Weniger ist mehr – PrüfbV\r\nerste Rückmeldung aus Prüfersicht\r\n\r\nPrüfungsumfang/Risikoorientierung (Beispiele)\r\n\r\n- § 25a KWG/Organisationsprüfung: Grundgedanke des IDW PS 526 (Risikoorientierung) sollte in PrüfbV / gesetzlich \r\nverankert werden (inklusive Erleichterungen in der Berichterstattungspflicht) \r\n• Dreijahresplan bei Wirksamkeitsprüfungen\r\n• für SNCIs ohne besondere Auffälligkeiten Prüfungen alternierend verteilen, bspw. in einem Jahr Kreditgeschäft und im \r\nfolgenden Jahr Risikomanagement prüfen oder Prüfung der Themengebiete bspw. des Kreditgeschäfts / \r\nRisikomanagements auf mehrere Jahre verteilen\r\n\r\n- Risikoorientierte Vorgehensweise auch bei GWG-Prüfungen ermöglichen (vergleichbar IDW PS 526)\r\n\r\n1\r\n\r\n2\r\n\r\n\r\nArbeitsgruppe Weniger ist mehr – PrüfbV\r\n\r\nWeitere Hinweise WpHG:\r\n\r\n- § 84 WpHG bei prüfungsbefreiten Instituten kann entfallen\r\n\r\n- risikoorientierte Vorgehensweise ermöglichen \r\n(vergleichbar IDW PS 526)\r\n\r\n- Auflösung von Redundanzen zur gesetzlichen Prüfung durch eindeutige Zuordnung des Prüfungsgebietes u. a.:\r\n- Vergütung\r\n- DORA\r\n- Beschwerdemanagement\r\n- Krypto\r\n- Offenlegungs-VO\r\n\r\n1\r\n2\r\n\r\n3\r\n\r\n\r\n8\r\n\r\nKlassifizierung: Intern\r\n\r\nVielen Dank für die \r\nAufmerksamkeit!"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-23"}]},{"statementNumber":"SG2507220025","regulatoryProjectNumber":"RV0018476","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge und Verbesserungspotenziale zum Umsetzungsgesetz für die europäische eIDAS-Verordnung \"Digitale Identitäten-Gesetz\" vom 26.03.2026","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6f/43/588888/Stellungnahme-Gutachten-SG2507220025.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nJuli 2025 \r\n\r\n \r\n\r\nDie Zeit läuft: Fünf politische Weichenstellungen für ein erfolgreiches eIDAS-\r\nÖkosystem \r\n\r\n \r\n\r\nStaat, Zivilgesellschaft und Wirtschaft betrachten die Einführung der EUDI-Wallet und den Ausbau des \r\neIDAS-Ökosystems aus unterschiedlichen Perspektiven – zugleich besteht in vielen Bereichen ein \r\nbreites Verständnis dafür, dass diese Entwicklungen das Potenzial haben, unsere digitale Gesellschaft \r\nmaßgeblich zu prägen. Zudem leistet die EUDI-Wallet als interoperables Interface einen essenziellen \r\nBeitrag zur Umsetzung der digitalen Souveränitätsziele der EU und der Bundesregierung. Damit dieses \r\nÖkosystem erfolgreich wird, muss es einen Mehrwert für Bürger:innen/Verbraucher:innen, Verwaltung \r\nund die Wirtschaft bieten. Der Mehrwert ergibt sich durch die Anzahl der staatlichen und \r\nprivatwirtschaftlichen Nachweise und der Akzeptanzstellen. Daher muss das Ökosystem \r\nvertrauenswürdig, breit akzeptiert und die Ausstellung und Nutzung von Nachweisen einfach sein.  \r\nDie Gestaltung des Ökosystems ist ein gesellschaftlicher Auftrag, und dabei muss die eIDAS-\r\nVerordnung als die alleinige Grundlage für die Regelung digitaler Nachweise und Identitäten in ganz \r\nEuropa gelten. Daher erfordert es eine enge Zusammenarbeit zwischen Politik, Wirtschaft und \r\nGesellschaft – denn nur durch einen inklusiven, praxistauglichen Ansatz kann das eIDAS-Ökosystem \r\nsein volles Potenzial entfalten. Das Interesse in der Bevölkerung ist vorhanden: 55 % der Bürger:innen \r\nwürden sich gerne zukünftig über das Smartphone mit ihrem Personalausweis ausweisen1. Die neue \r\nBundesregierung steht vor der großen Herausforderung, in den kommenden 18 Monaten bzw. bis Ende \r\n2026 die Weichen für eine zukunftsfähige Umsetzung zu stellen. Dabei sind zentrale Weichenstellungen \r\nnötig, um Deutschland als starken Akteur im europäischen Identitätsökosystem zu positionieren. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n1 eGovernment MONITOR 2024 \r\n\r\n\r\n2 \r\n\r\n \r\n\r\nUm dieses Ziel zu erreichen, braucht es neben dem politischen Willen klare politische Leitlinien und \r\neine enge Verzahnung aller relevanten Akteure. Vor diesem Hintergrund möchten wir fünf zentrale \r\nForderungen formulieren, die essenziell für den Erfolg des eIDAS-Ökosystems sind. \r\n\r\n \r\n\r\n1) Digitalkompetenz erhöhen \r\nOft wird im Zusammenhang mit der Digitalkompetenz nur auf die Endnutzenden, also die Bürger:innen \r\nabgezielt. Und in der Tat müssen diese Gruppen inhaltlich auf ihrem jeweiligen Wissensstand abgeholt \r\nwerden. Digitale Brieftaschen mit ihren digitalen Nachweisen und die selbstverständliche Nutzung des \r\ndigitalen Personalausweises (eID) und des elektronischen Führerscheins müssen fester Bestandteil des \r\ndigitalen und analogen Alltags werden und die Menschen müssen befähigt werden, diese \r\nselbstbestimmt und sicher einsetzen zu können. Aber ohne eine moderne Gesetzgebung und einer \r\nzukunftsgewandten Verwaltung geht es nicht: daher plädieren wir dafür, Digitalkompetenzen \r\ninsbesondere im Bereich digitaler Identitäten und Vertrauensdienste in den Ministerien, \r\nAufsichtsbehörden und Verwaltung – also im gesamten Staatsapparat – aufzubauen. Ziel ist es, das \r\nBewusstsein für das eIDAS-Ökosystem und die EUDI-Wallet deutlich zu erhöhen, deren Funktionen \r\nverständlich zu machen und die flächendeckende Nutzung sowohl innerhalb der Verwaltung als auch \r\nbei Bürger:innen zu fördern. Ein mahnendes Beispiel ist die Einführung des elektronischen \r\nPersonalausweises (eID), der bis 2024 nur von 22 % der Bürger:innen genutzt wird2. Wir brauchen \r\neinen echten Transformationsprozess – weg von althergebrachten Denkmustern und analogen \r\nProzessen hin zu einem digitalen Mindset. Dazu gehört auch, wieder die Interessen der Bürger:innen \r\nin das Zentrum zu rücken und anzuerkennen, dass laut einer Bitkom-Umfrage aus dem Jahr 2025 \r\nbereits 82 % der Deutschen ab 16 Jahren ein Smartphone nutzen3.  \r\n\r\n \r\n\r\n2) Vertrauen stärken \r\nDigitale Identitäten und digitale Nachweise müssen Vertrauen im digitalen Raum fördern und nicht das \r\nMisstrauen stärken. Daher ist es essenziell, dass die drei zentralen Akteure – also Holder, Issuer und \r\nRelying Parties – sich untereinander vertrauen können. Voraussetzung dafür ist, dass jeder weiß, wer \r\nder andere ist. Daher braucht jeder Akteur eine eigene digitale Identität. Gleiches gilt für die digitalen \r\nNachweise. Die Echtheit digitaler Nachweise muss sichergestellt werden. Wir fordern daher einen \r\nflächendeckenden Einsatz von Vertrauensdiensten wie dem elektronischen Siegel, der elektronischen \r\nSignatur und anderen eIDAS-Tools, um Echtheit und Seriosität digital prüfen zu können. Die eIDAS-\r\nVerordnung muss die alleinige Grundlage für die Regelung digitaler Nachweise und Identitäten sein und \r\nals verbindliche Referenz in allen nationalen Rechtsvorschriften dienen, die diese Themen betreffen. \r\nDer Staat sollte den Schwerpunkt klar auf die EUDI-Wallet setzen, und dabei bestehende, \r\nfunktionierende IT-Komponenten und Bestandslösungen aktiv einbinden, um unnötige \r\nDoppelstrukturen und Insellösungen zu vermeiden und die Effizienz und Akzeptanz digitaler \r\nVerwaltungsanwendungen zu steigern. \r\n\r\n \r\n\r\n3) Verbraucher schützen \r\nVertrauenswürdige Daten wecken Begehrlichkeiten. Verbraucher:innen müssen daher vor \r\nÜberwachung, Missbrauch und Betrug geschützt werden. Es braucht einen effektiven Schutz, am \r\nbesten durch technische Maßnahmen, die eine „Überidentifizierung“ verhindern, aber gleichzeitig eine \r\nbürokratiearme Integration in Anwendungsfälle sicherstellen. Gleichzeitig müssen Verbraucher:innen \r\nbefähigt werden, entscheiden zu können, wer warum welche Nachweise aus der Wallet erhält. Dafür ist \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n2 eGovernment MONITOR 2024 \r\n3 Bitkom 2025, „Mehr als 40 Mrd. Euro Umsatz – Smartphones“ \r\n\r\n\r\n3 \r\n\r\nein kluges Verbraucherschutzkonzept erforderlich, das Verbraucher:innen schützt und gleichzeitig \r\nbefähigt, selbstbestimmt Entscheidungen treffen zu können.  Wir fordern daher, den Verbraucherschutz \r\ntechnisch in der Wallet – u. a. durch die ausreichende Identifizierung und Überprüfung der Relying \r\nParties inkl. Zugriffsrechte – zu verankern, ein Marketingkonzept zur Aufklärung über Risiken und den \r\nvertrauensvollen Umgang mit der Wallet zu entwickeln und Datenschutzanforderungen konsequent zu \r\nberücksichtigen. Eine zentrale Stelle sollte zudem sicherstellen, dass die Registrierung von Relying \r\nParties unter Einhaltung der eIDAS-Vorgaben erfolgt. Bei der Übermittlung von Daten an Relying Parties \r\nist das Prinzip der Datenminimierung zu beachten. Zudem sollte es für Nutzer:innen möglich sein, ein \r\nPseudonym in der Wallet zu hinterlegen, welches als Standardeinstellung ausgewählt ist. Sensible \r\nAusweisdaten sollten nur auf Grundlage gesetzlicher Anforderungen mit Dienstanbietern geteilt werden. \r\nDeshalb plädieren wir für eine klare Trennung zwischen Anwendungsfällen, die auf einer gesetzlichen \r\nIdentifikationspflicht beruhen, und solchen, bei denen die Identifikation lediglich auf Grundlage von AGB \r\nerfolgt. Optional sollte in der EUDI-Wallet die Einstellung möglich sein, dass man den Personalausweis \r\nmit der eID-Funktion für (sicherheits)kritische Vorgänge immer wieder neu anhalten und eine PIN \r\neingeben können sollte. Der User kann so selbst entscheiden, ob er seinem Smartphone vertraut, oder \r\nob er bestimmte Vorgänge noch einmal durch das Anhalten der eID haptisch absichern möchte. \r\n\r\n4) Bestehende Strukturen nutzen und effizienter gestalten\r\nDie Entwicklung eines eIDAS-Ökosystems benötigt Kontinuität. In der Politik muss an die bisherigen \r\nStrukturen bestehend aus Ministerien und SPRIN-D angeknüpft werden, wobei vertikale Themen künftig \r\nim Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS) liegen und verantwortet \r\nwerden müssen. Wir fordern einen zentralen Ansprechpartner, der auch nach innen ins Ministerium das \r\nThema vorantreibt und andere Referate, die indirekt damit zu tun haben, aufklärt. Im Hinblick auf die \r\nVerbreitung und zunehmende Einführung der eIDAS-Regeln in der deutschen Digitalumgebung bedarf \r\nes einer zentralen Stelle, die die Organisation, Überwachung und Weiterentwicklung des EUDI-\r\nÖkosystems verantwortet. Unter dem Dach des BMDS sollten themenspezifische Expertengremien \r\neingerichtet werden, um regelmäßig zu evaluieren, welche digitalen Nachweise (Credentials) in \r\nverschiedenen Anwendungsbereichen von Relying Parties verlangt werden – mit dem Ziel, diese \r\nbedarfsgerecht zu gestalten und das eIDAS-Ökosystem effizient weiterzuentwickeln. Zudem sollten \r\nkünftige regulatorische Gesetzesvorhaben grundsätzlich einem Digital-Check unterzogen werden – mit \r\ndem Ziel, die Potenziale des eIDAS-Ökosystems systematisch zu berücksichtigen und, wo möglich, \r\naktiv zu integrieren.  Die Nutzung der EUDI-Wallet im Zahlungsverkehr darf beispielsweise nur erfolgen, \r\nwenn eine adäquate Berücksichtigung in der sektorspezifischen Regulierung erfolgt ist. Diese muss \r\nsowohl die technischen (Sicherheits-)Anforderungen als auch das Haftungsregime konsistent regeln, \r\nbei dem eine klare Trennung der Verantwortlichkeiten von Wallet-Anbietern und (Finanz-)Dienstleistern \r\nsichergestellt ist, um Rechtssicherheit und Stabilität im Finanzsektor zu gewährleisten. \r\n\r\n5) Anwendungsfälle fördern\r\nDass Digitale Identitäten unter dem Henne-Ei-Problem leiden und die Förderung von Anwendungsfällen \r\nin der Verwaltung und Privatwirtschaft essenziell für ihren weiteren Erfolg sind, ist seit 2010 bekannt. \r\nDie EUDI-Wallet sollte jedoch in einem ersten Schritt auf ihre Kernfunktion – die digitale Identifizierung \r\nund Authentifizierung, insbesondere im Rahmen von KYC-Prozessen – fokussieren. Das BMDS sollte \r\nzusätzlich auf einige wenige Schlüssel-Anwendungsfälle als Zusatzleistung konzentrieren, die einen \r\nSchneeballeffekt hervorrufen können. Hier sehen wir besonders die folgenden Bereiche als elementar \r\nan: Die Förderung von Organisationsidentitäten (z.B. European Business Wallet), die Ausstellung des \r\ndigitalen Führerscheins, digitale Reiseunterlagen, die Bereitstellung des Organspendeausweises als \r\ndigitalen Nachweis, eine Lösung zur anonymen oder pseudonymen Altersverifikation sowie die \r\nKombination aus physischen und digitalen Hochschulzeugnissen und Immatrikulationsnachweisen. \r\n\r\n\r\n4 \r\n\r\nEntscheidend für den Erfolg ist dabei die frühzeitige und breite Einbindung sowie Akzeptanz durch die \r\nRelying Parties. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-17"}]},{"statementNumber":"SG2606300097","regulatoryProjectNumber":"RV0018476","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge und Verbesserungspotenziale zum Umsetzungsgesetz für die europäische eIDAS-Verordnung \"Digitale Identitäten-Gesetz\" vom 26.03.2026","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/96/18/789110/Stellungnahme-Gutachten-SG2606300097.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\nFederführer: \r\nBundesverband der Deutschen  \r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V. \r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin \r\nTelefon: +49 30 2021-0 \r\nTelefax: +49 30 2021-1900 \r\nhttps://die-dk.de/ \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\nStellungnahme \r\nzum Referentenentwurf des Gesetzes über die \r\nEuropäische Brieftasche für die Digitale Identität \r\nund zur Änderung anderer Rechtsvorschriften \r\n(Digitale Identitätengesetz – DIdG) \r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 15. April 2026 \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 5 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Gesetzes über die Europäische Brieftasche für die \r\nDigitale Identität und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz – DIdG) \r\n\r\n \r\n\r\n1. Grundsätzliches \r\n\r\n \r\n\r\nDer Referentenentwurf des Gesetzes über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität und zur \r\nÄnderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz-Entwurf (DIdG-E)) schafft die notwendigen \r\nnationalen Rechtsgrundlagen für die EUDI-Wallet mit dem Ziel, das elektronische Identifizieren, Signieren, \r\nSiegeln und die Verwendung von digitalen Nachweisen für alle Bürger zu ermöglichen und zu vereinfachen. \r\nDabei enthält der Entwurf jedoch zahlreiche (Quer-)Verweise auf unterschiedliche Gesetzestexte aus dem In- \r\nund Ausland. Das erschwert es wesentlich, die relevanten Regelungen auszulegen und notwendige \r\nProzessanpassungen rechtssicher abzuleiten. Hierdurch besteht das Risiko, dass Unternehmen Pflichten \r\nfehlerhaft umsetzen und ungewollt Sanktionen bzw. Geldbußen auslösen. \r\n\r\n \r\n\r\n2. Einführung der Wallet (§ 1 Abs. 2 EBDIG-E) \r\n\r\n \r\n\r\nZiel der Einführung sollte es sein, zum Stichtag alle drei Kernfunktionen, (1) elektronisches Identifizierungs-\r\nmittel, (2) Speicher für elektronische Attributbescheinigungen sowie (3) Mittel zum qualifizierten elektronischen \r\nSignieren bzw. Siegeln, bereitzustellen. Bevölkerung und Unternehmen müssen den Mehrwert der digitalen \r\nIdentität/Wallet von Anfang an erkennen und nutzen können. Eine Einführung nur mit einem Teil der Kern-\r\nfunktionen birgt das Risiko, dass Unternehmen zunächst abwarten, ob sie die Nutzung einer Europäischen \r\nBrieftasche (EUDI-Wallet) einführen. Dies gilt insbesondere, falls es im öffentlichen und privaten Sektor keine \r\nAnnahmeverpflichtung geben sollte. Dies könnte zu wenigen Anwendungsmöglichkeiten führen und die \r\nVerbreitung/Nutzung der Wallets verlangsamen. \r\n\r\n \r\n\r\nIm Zweifel ist es aber aus Sicht der DK wichtiger, den Bürgerinnen und Bürgern möglichst frühzeitig eine EUDI-\r\nWallet zur Verfügung zu stellen, auch wenn diese noch nicht alle geplanten Funktionen enthält. \r\n\r\n \r\n\r\n3. Art der Bereitstellung von EUDI Wallets (§ 3 EBDIG E) \r\n\r\n \r\n\r\nDie Vorgabe, dass grundsätzlich alle drei unionsrechtlich vorgesehenen Arten der Bereitstellung einer EUDI-\r\nWallet (staatlich, im Auftrag oder anerkannt) möglich sind, bewerten wir als klare und sachgerechte Umsetzung \r\ndes europäischen Rahmens. \r\n\r\n \r\n\r\nGleichzeitig führt jedoch die im Gesetzentwurf vorgesehene Entscheidungshoheit des Bundesministeriums für \r\nDigitales und Staatsmodernisierung (BMDS) über Art und Umfang der Bereitstellung zu Unsicherheiten für \r\nMarktteilnehmer, die eine EUDI-Wallet bereitstellen möchten.  \r\n\r\n \r\n\r\nDa das BMDS seine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen später anpassen oder neu ausrichten kann, \r\nbesteht das Risiko, dass private Anbieter trotz getätigter Investitionen künftig vom Markt ausgeschlossen oder \r\nin ihrem Handlungsspielraum eingeschränkt werden. Dies stellt ein erhebliches Planungs- und Investitionsrisiko \r\ndar und kann die Bereitschaft privater Akteure zur Beteiligung am EUDIW-Ökosystem beeinträchtigen. Vielmehr \r\nsollte von Anfang an eine Gleichrangigkeit staatlicher und privatwirtschaftlicher Wallets im Sinne eines Level-\r\nPlaying-Field bestehen. \r\n\r\n \r\n\r\nUm privaten Akteuren die nicht unerheblichen Investitionen in die Bereitstellung und den Betrieb einer EUDI-\r\nWallet zu erlauben, sollte diese Möglichkeit nicht lediglich in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt \r\nwerden, sondern direkt im DIdG erlaubt werden. Ebenso sollte es einen angemessenen Bestandsschutz für \r\nrechtmäßig betriebene EUDI-Wallets geben. Schließlich wäre es für die nötigen Investitionen privater Anbieter \r\nauch erforderlich, den Zeitrahmen für die mögliche Bereitstellung zu kennen. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 5 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Gesetzes über die Europäische Brieftasche für die \r\nDigitale Identität und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz – DIdG) \r\n\r\n \r\n\r\n4. Rolle und wirtschaftliche Tragfähigkeit privater Wallet-Anbieter (§ 6 EBDIG-E) \r\n\r\n \r\n\r\nPositiv ist, dass der Entwurf grundsätzlich auch die Bereitstellung von EUDI Wallets durch private Anbieter \r\nermöglicht.  \r\n\r\n \r\n\r\nOhne eine verlässliche wirtschaftliche Grundlage im zulässigen eIDAS 2.0-Rahmen besteht die Gefahr, dass \r\nprivate Wallet-Anbieter dauerhaft keine tragfähige Rolle im Ökosystem übernehmen können. Dies würde dem \r\nZiel eines wettbewerblichen und pluralen Wallet-Ökosystems entgegenstehen. Eine Klarstellung der Rahmen-\r\nbedingungen für eine wirtschaftlich tragfähige Beteiligung privater Anbieter erscheint daher notwendig. \r\n\r\n \r\n\r\n5. Registrierung vertrauender Beteiligter (§ 10 EBDIG‑E) \r\n\r\n \r\n\r\nDer Registrierungsprozess für vertrauende Beteiligte (Relying Parties) bleibt im Gesetzentwurf bisher sehr \r\nunkonkret und ist mit Unsicherheiten verbunden. \r\n\r\n \r\n\r\nAngesichts der mit einer Registrierung verbundenen organisatorischen, technischen und rechtlichen Aufwände \r\nbesteht Bedarf an klareren Vorgaben zu Ablauf, Kriterien und Rechtsfolgen der Registrierung. \r\n\r\n \r\n\r\nZudem fehlen klare Regelungen zum Umgang mit möglichen Intermediären, was insbesondere im deutschen \r\nFinanzsektor von hoher praktischer Relevanz ist.  \r\n\r\n \r\n\r\n6. Interoperabilität mit OZG-Nutzerkonten und NOOTS (§ 12 EBDIG-E) \r\n\r\n \r\n\r\nPositiv zu bewerten ist, dass Maßnahmen zur Herstellung der Interoperabilität mit OZG-Nutzerkonten und \r\nNOOTS ermöglicht werden. Die damit verbundene Vielfalt an Nutzerszenarien steigert das Vertrauen und die \r\nAkzeptanz in der Bevölkerung. \r\n\r\n \r\n\r\nAus Sicht der Kreditwirtschaft sollten die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen \r\nVoraussetzungen unverzüglich geschaffen werden, um einen breiten Einsatz der EUDI-Wallet im Alltag der \r\nBürgerinnen und Bürger zu ermöglichen. \r\n\r\n \r\n\r\n7. Elektronische Attributsbescheinigungen (§§ 12, 16 EBDIG-E) \r\n\r\n \r\n\r\nDer Wegfall der Schriftform – insbesondere, dass eine elektronische Attributbescheinigung einer in Schriftform \r\nausgestellten Bescheinigung grundsätzlich gleichstehen soll – ist sehr zu begrüßen. \r\n\r\n \r\n\r\nFür die praktische Umsetzung ist entscheidend, dass das zugrunde gelegte Vertrauensniveau klar geregelt ist \r\nund sich an den unionsrechtlich vorgesehenen Qualitätsstufen orientiert. \r\n\r\n \r\n\r\nZudem sollte sichergestellt werden, dass elektronische Nachweise systematisch in die bestehenden \r\nverwaltungsrechtlichen Prozesse eingebettet werden und für die rechtsanwendenden Stellen leicht auffindbar \r\nund handhabbar sind. Eine breite Anerkennung – auch von privat ausgestellten (qualifizierten) Attribut-\r\nbescheinigungen – ist hierbei von zentraler Bedeutung. \r\n\r\n \r\n\r\n8. Elektronische Identifizierungsmittel (§ 15, Art. 6 EBDIG-E)  \r\n\r\n \r\n\r\nIn § 15 Abs. 2 werden bestimmte Regelungen zur eID für auf die EUDI-Wallet anwendbar erklärt. Für die \r\nKreditwirtschaft wäre dies insbesondere in Bezug auf § 12 Abs. 1 GwG von Bedeutung. Gerade hier besteht \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 5 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Gesetzes über die Europäische Brieftasche für die \r\nDigitale Identität und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz – DIdG) \r\n\r\n \r\n\r\naber keine Notwendigkeit für diese Anpassung, da die Nutzung der EUDI-Wallet zur geldwäscherechtlichen \r\nIdentifizierung schon nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 GwG möglich ist, so dass es des Rückgriffs auf § 12 Abs. 1 Nr. 2 \r\nGwG nicht bedarf. \r\n\r\n \r\n\r\nDies sollte im Weiteren, zumindest mit Blick auf die EUDI-Wallet, auch die Regelung in Art. 6 überflüssig \r\nmachen, da die Speicherung des dienste- und kartenspezifischen Kennzeichens nur bei Nutzung der eID nach \r\n§ 12 Abs. 1 Nr. 2, nicht aber bei der Nutzung eines notifizierten elektronischen Identifizierungssystems nach \r\n§ 12 Abs. 1 Nr. 4 vorgeschrieben ist. \r\n\r\n \r\n\r\n9. Einbindung von Ländern und Kommunen (§ 16 EBDIG E) \r\n\r\n \r\n\r\nZentrale Anwendungsfälle der digitalen Identität – etwa in den Bereichen Fahrzeugzulassung, Sozialleistungen, \r\nBaugenehmigungen oder Gewerbeanmeldungen – liegen auf der Ebene der Länder und Kommunen. Eine \r\nfrühzeitige Einbindung und Unterstützung der subnationalen Ebene halten wir für eine wesentliche Voraus-\r\nsetzung, dass der praktische Nutzen der EUDI-Wallet im Verwaltungsalltag ankommt. Ein abgestimmter \r\nUmsetzungsansatz einschließlich realistischer Einschätzung des erforderlichen Aufwands erscheint daher \r\nerforderlich. \r\n\r\n \r\n\r\n10. Elektronische Zahlung (§ 17 EBDIG-E) \r\n\r\n \r\n\r\nDie Möglichkeit der Einbindung und Verwendung bestehender Zahlungsmittel in die EUDI-Wallet ist positiv zu \r\nbewerten. Für eine hohe Alltagstauglichkeit sollten auch typische Vertretungs- und Nutzungsszenarien \r\nberücksichtigt werden, etwa Zahlungen im Auftrag Dritter oder im beruflichen Kontext. \r\n\r\n \r\n\r\n11. Experimentierklausel (§ 21 EBDIG E) \r\n\r\n \r\n\r\nDie Experimentierklausel ist ein zentrales Instrument zur Weiterentwicklung der digitalen Identität und der \r\nEUDI-Wallet und wird ausdrücklich begrüßt. Um Erkenntnisse für die Praxis zu gewinnen, sollte ihr \r\nAnwendungsbereich hinreichend breit ausgestaltet sein. Dies betrifft insbesondere die Erprobung neuer \r\nNutzungsszenarien, Sicherheitsarchitekturen sowie den Einsatz der Wallet für unterschiedliche Nutzergruppen, \r\neinschließlich Minderjähriger.  \r\n\r\n \r\n\r\nZur Sicherstellung von Praxisnähe und Akzeptanz sollte eine frühzeitige Einbindung von Marktteilnehmern – \r\ninsbesondere von Finanzinstituten – bereits bei der Entwicklung und Erprobung neuer Anwendungsfälle \r\nvorgesehen werden. \r\n\r\n \r\n\r\n12. Regelungsvorschlag: Sperren von EUDI-Wallets / Sperrkonzept \r\n\r\n \r\n\r\nIm Referentenentwurf wird ausgeführt, dass dieselbe Sperrhotline bzw. derselbe Sperrprozess gelten soll wie \r\nbei der eID. Auf Basis bisheriger Erfahrungen mit dem eID-Sperrprozess wird folgende Verbesserung angeregt: \r\nZum Zweck der Betrugsbekämpfung sollte es eine zentrale (europäische) Stelle geben, die den Sperrprozess \r\nfachlich und organisatorisch verantwortet. Im bisherigen eID-Sperrprozess sollen die Banken gegen eine \r\nnationale Liste prüfen können, ob eine eID gesperrt ist. Die Institute haben derzeit allerdings keine Möglichkeit, \r\nauffällige eIDs oder sonstige Unstimmigkeiten zu melden, die im Rahmen ihrer Onboarding-Prozesse festgestellt \r\nwerden.  \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 5 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Gesetzes über die Europäische Brieftasche für die \r\nDigitale Identität und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz – DIdG) \r\n\r\n \r\n\r\n13. Änderung des Vertrauensdienstegesetzes (Art. 4 DIdG-E, § 16 Abs. 3 Vertrauensdienstegesetz-\r\nEntwurf) \r\n\r\n \r\n\r\nEine Anhebung bzw. Festlegung von Geldbußen stärkt das Vertrauen in das Ökosystem und ist daher zu \r\nbefürworten. \r\n\r\n \r\n\r\n14. Änderung des Geldwäschegesetzes (Art. 6 DIdG-E, § 8 Abs. 2 Geldwäschegesetz-Entwurf) \r\n\r\n \r\n\r\nMit Blick auf die geplante Streichung in § 8 Abs. 2 Geldwäschegesetz erscheint unklar, ob es für die \r\nDokumentation der geldwäscherechtlichen Identifizierung zukünftig genügen wird, dass der Kunde die \r\nPersonenidentifizierungsdaten (PID) über die EUDI-Wallet präsentiert. Eine diesbezügliche Klarstellung scheint \r\nerforderlich. \r\n◼ "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-04-15"}]},{"statementNumber":"SG2609300141","regulatoryProjectNumber":"RV0018476","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge und Verbesserungspotenziale zum Umsetzungsgesetz für die europäische eIDAS-Verordnung \"Digitale Identitäten-Gesetz\" vom 26.03.2026","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6c/15/852337/Stellungnahme-Gutachten-SG2609300141.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\nFederführer: \r\nBundesverband der Deutschen  \r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V. \r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin \r\nTelefon: +49 30 2021-0 \r\nTelefax: +49 30 2021-1900 \r\nhttps://die-dk.de/ \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\nStellungnahme\r\nzum Regierungsentwurf des Gesetzes über die \r\nEuropäische Brieftasche für die Digitale Identität \r\nsowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften \r\n(Digitale Identitätengesetz – DIdG), \r\nBundestagsdrucksache 21/7408 vom 29.07.2026\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 17. August 2026 \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 8 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des Gesetzes über die Europäische Brieftasche für die \r\nDigitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz – \r\nDIdG), Bundestagsdrucksache 21/7408 vom 29.07.2026 \r\n\r\n \r\n\r\n1. Grundsätzliches \r\n\r\n \r\n\r\nDer Regierungsentwurf des Gesetzes über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität und zur \r\nÄnderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz-Entwurf - DIdG-E) schafft die notwendigen \r\nnationalen Rechtsgrundlagen für die EUDI-Wallet mit dem Ziel, das elektronische Identifizieren, Signieren, \r\nSiegeln und die Verwendung von digitalen Nachweisen für alle Bürger zu ermöglichen und zu vereinfachen. \r\nDabei enthält der Entwurf zahlreiche (Quer-)Verweise auf unterschiedliche Gesetzestexte aus dem In- und \r\nAusland. Das erschwert es wesentlich, alle relevanten Regelungen auszulegen und notwendige Prozess-\r\nanpassungen rechtssicher abzuleiten. Hierdurch besteht das Risiko, dass Unternehmen Pflichten fehlerhaft \r\numsetzen und ungewollt Sanktionen bzw. Geldbußen auslösen. \r\n\r\n \r\n\r\nFür die Kreditwirtschaft sind besonders die Auswirkungen des Gesetzes auf den Zahlungsverkehr von \r\npraktischer Bedeutung. Die Begründung zu § 15 Abs. 1 (vgl. Seite 81) stellt einerseits einen ausdrücklichen \r\nBezug zur starken Kundenauthentifizierung nach § 55 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) her, andererseits \r\nwird zum Ausdruck gebracht, dass die Vorgaben zum Zahlungsdiensterecht unberührt bleiben. Damit bleibt das \r\nVerhältnis zum Zahlungsdiensterecht unklar. Es stellen sich Fragen der Reichweite einer Akzeptanzpflicht, die \r\nAbgrenzung zwischen Identifizierung, Authentifizierung und Autorisierung, die Anforderungen an die \r\ndynamische Verknüpfung, die Betrugsprävention, die Beweislast, die Haftung sowie mögliche Auslagerungs- \r\nund Vertragsfragen im Verhältnis zwischen Zahlungsdienstleistern und Wallet-Anbietern. Diese Fragen müssen \r\nvor einem flächendeckenden Einsatz der EUDI-Wallet in Zahlungsprozessen rechtssicher geklärt werden. \r\nAndernfalls besteht das Risiko, dass Zahlungsdienstleister zur Akzeptanz fremder Authentifizierungsinstrumente \r\nverpflichtet werden, ohne dabei über die hierfür erforderlichen technischen Nachweise, Risikosignale, \r\nvertraglichen Steuerungsmöglichkeiten und haftungsrechtlichen Absicherungen zu verfügen. \r\n\r\n \r\n\r\n2. Einführung der Wallet (§ 1 Abs. 2 EBDIG-E) \r\n\r\n \r\n\r\nZiel der Einführung sollte es sein, zum Stichtag alle drei Kernfunktionen, (1) elektronisches Identifizierungs-\r\nmittel, (2) Speicher für elektronische Attributbescheinigungen sowie (3) Mittel zum qualifizierten elektronischen \r\nSignieren bzw. Siegeln, bereitzustellen. Bevölkerung und Unternehmen müssen den Mehrwert der digitalen \r\nIdentität/Wallet von Anfang an erkennen und nutzen können. Eine Einführung nur mit einem Teil der Kern-\r\nfunktionen birgt das Risiko, dass Unternehmen zunächst abwarten, ob sie die Nutzung einer Europäischen \r\nBrieftasche (EUDI-Wallet) einführen. Dies gilt insbesondere, falls es im öffentlichen und privaten Sektor keine \r\nAnnahmeverpflichtung geben sollte. Dies könnte zu wenigen Anwendungsmöglichkeiten führen und die \r\nVerbreitung/Nutzung der Wallets verlangsamen. \r\n\r\n \r\n\r\nIm Zweifel ist es aber aus Sicht der DK wichtiger, den Bürgerinnen und Bürgern möglichst frühzeitig eine EUDI-\r\nWallet zur Verfügung zu stellen, auch wenn diese noch nicht alle geplanten Funktionen enthält. \r\n\r\n \r\n\r\n3. Art der Bereitstellung von EUDI Wallets (§ 3 EBDIG E) \r\n\r\n \r\n\r\nDie Vorgabe, dass grundsätzlich alle drei unionsrechtlich vorgesehenen Arten der Bereitstellung einer EUDI-\r\nWallet (staatlich, im Auftrag oder anerkannt) möglich sind, bewerten wir als klare und sachgerechte Umsetzung \r\ndes europäischen Rahmens. \r\n\r\n \r\n\r\nGleichzeitig führt jedoch die im Gesetzentwurf vorgesehene Entscheidungshoheit des Bundesministeriums für \r\nDigitales und Staatsmodernisierung (BMDS) über Art und Umfang der Bereitstellung zu Unsicherheiten für \r\nMarktteilnehmer, die eine EUDI-Wallet bereitstellen möchten.  \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 8 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des Gesetzes über die Europäische Brieftasche für die \r\nDigitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz – \r\nDIdG), Bundestagsdrucksache 21/7408 vom 29.07.2026 \r\n\r\n \r\n\r\nDa das BMDS seine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen später anpassen oder neu ausrichten kann, \r\nbesteht das Risiko, dass private Anbieter trotz getätigter Investitionen künftig vom Markt ausgeschlossen oder \r\nin ihrem Handlungsspielraum eingeschränkt werden. Dies stellt ein erhebliches Planungs- und Investitionsrisiko \r\ndar und kann die Bereitschaft privater Akteure zur Beteiligung am EUDIW-Ökosystem beeinträchtigen. Vielmehr \r\nsollte von Anfang an eine Gleichrangigkeit staatlicher und privatwirtschaftlicher Wallets im Sinne eines Level-\r\nPlaying-Field bestehen. \r\n\r\n \r\n\r\nUm privaten Akteuren die nicht unerheblichen Investitionen in die Bereitstellung und den Betrieb einer EUDI-\r\nWallet zu erlauben, sollte diese Möglichkeit nicht allein in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt \r\nwerden, sondern direkt im DIdG erlaubt werden. Ebenso sollte es einen angemessenen Bestandsschutz für \r\nrechtmäßig betriebene EUDI-Wallets geben. Schließlich wäre es für die nötigen Investitionen privater Anbieter \r\nauch erforderlich, den Zeitrahmen für die mögliche Bereitstellung zu kennen. \r\n\r\n \r\n\r\n4. Rolle und wirtschaftliche Tragfähigkeit privater Wallet-Anbieter (§ 6 EBDIG-E) \r\n\r\n \r\n\r\nPositiv ist, dass der Entwurf grundsätzlich die Bereitstellung von EUDI Wallets durch private Anbieter gestattet.  \r\n\r\n \r\n\r\nOhne eine verlässliche wirtschaftliche Grundlage im zulässigen eIDAS 2.0-Rahmen besteht jedoch die Gefahr, \r\ndass private Wallet-Anbieter keine dauerhaft tragfähige Rolle im Ökosystem übernehmen können. Dies würde \r\ndem Ziel eines wettbewerblichen und pluralen Wallet-Ökosystems entgegenstehen. Eine Klarstellung der \r\nRahmenbedingungen für eine wirtschaftlich tragfähige Beteiligung privater Anbieter erscheint daher notwendig. \r\n\r\n \r\n\r\n5. Registrierung vertrauender Beteiligter (§ 10 EBDIG‑E) \r\n\r\n \r\n\r\nDer Registrierungsprozess für vertrauende Beteiligte (Relying Parties) bleibt im Gesetzentwurf bisher sehr \r\nunkonkret und ist mit Unsicherheiten verbunden. \r\n\r\n \r\n\r\nAngesichts der mit einer Registrierung verbundenen organisatorischen, technischen und rechtlichen Aufwände \r\nbesteht Bedarf an klareren Vorgaben zu Ablauf, Kriterien und Rechtsfolgen der Registrierung. \r\n\r\n \r\n\r\nZudem fehlen klare Regelungen zum Umgang mit möglichen Intermediären, was insbesondere im deutschen \r\nFinanzsektor für die Finanzgruppen von hoher praktischer Relevanz ist.  \r\n\r\n \r\n\r\n6. Interoperabilität mit OZG-Nutzerkonten und NOOTS (§ 12 EBDIG-E) \r\n\r\n \r\n\r\nPositiv zu bewerten ist, dass Maßnahmen zur Herstellung der Interoperabilität mit OZG-Nutzerkonten und \r\nNOOTS ermöglicht werden. Die damit verbundene Vielfalt an Nutzerszenarien steigert das Vertrauen und die \r\nAkzeptanz in der Bevölkerung. \r\n\r\n \r\n\r\nAus Sicht der Kreditwirtschaft sollten hierfür die erforderlichen technischen und organisatorischen \r\nVoraussetzungen unverzüglich geschaffen werden, um einen breiten Einsatz der EUDI-Wallet im Alltag der \r\nBürgerinnen und Bürger zu ermöglichen. \r\n\r\n \r\n\r\n7. Elektronische Attributsbescheinigungen (§§ 12, 16 EBDIG-E) \r\n\r\n \r\n\r\nDer Wegfall der Schriftform – insbesondere, dass eine elektronische Attributbescheinigung einer in Schriftform \r\nausgestellten Bescheinigung grundsätzlich gleichstehen soll – ist sehr zu begrüßen. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 8 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des Gesetzes über die Europäische Brieftasche für die \r\nDigitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz – \r\nDIdG), Bundestagsdrucksache 21/7408 vom 29.07.2026 \r\n\r\n \r\n\r\nFür die praktische Umsetzung ist entscheidend, dass das zugrunde gelegte Vertrauensniveau klar geregelt ist \r\nund sich an den unionsrechtlich vorgesehenen Qualitätsstufen orientiert. \r\n\r\n \r\n\r\nZudem sollte sichergestellt werden, dass elektronische Nachweise systematisch in die bestehenden \r\nverwaltungsrechtlichen Prozesse eingebettet werden und für die rechtsanwendenden Stellen leicht auffindbar \r\nund handhabbar sind. Eine breite Anerkennung – auch von privat ausgestellten (qualifizierten) Attribut-\r\nbescheinigungen – ist hierbei von zentraler Bedeutung. \r\n\r\n \r\n\r\n8. Elektronische Identifizierungsmittel und starke Authentifizierung im Zahlungsverkehr (§ 15 \r\nEBDIG-E)  \r\n\r\n \r\n\r\nDie in § 15 Absatz 1 vorgesehene Anwendung von Artikel 5f Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 \r\nauf inländische Sachverhalte ist grundsätzlich nachvollziehbar, weil sie eine einheitliche Nutzung der EUDI-\r\nWallet auch ohne grenzüberschreitenden Bezug ermöglicht. Aus Sicht der Kreditwirtschaft bedarf die Regelung \r\njedoch einer weitergehenden Klarstellung hinsichtlich ihrer Reichweite im Zahlungsverkehr. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Begründung zu § 15 führt aus, dass private vertrauende Beteiligte ihre bestehenden Systeme \r\nflächendeckend so anpassen müssen, dass sowohl die Identifizierung als auch die starke Authentifizierung mit \r\nEuropäischen Brieftaschen für die Digitale Identität möglich ist. Als Beispiel hierfür wird ausdrücklich die starke \r\nKundenauthentifizierung nach § 55 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz genannt. Damit erhält § 15 für den \r\nZahlungsverkehr erhebliche praktische Bedeutung. Die EUDI-Wallet wird in diesem Zusammenhang nicht \r\nlediglich als Identifizierungsmittel, sondern zugleich als mögliches Authentifizierungsinstrument in \r\nZahlungsprozessen adressiert. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft unterstützt grundsätzlich das Ziel, die EUDI-Wallet auch im Zahlungsverkehr \r\nnutzbar zu machen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Anwendungsbereich eindeutig abgegrenzt und kohärent \r\nmit dem Zahlungsdiensterecht ausgestaltet wird. Die Klarstellung in der Begründung, dass die Vorgaben des \r\nZahlungsdiensterechts unberührt bleiben, ist insoweit zu begrüßen, reicht aber allein nicht aus. \r\n\r\n \r\n\r\nInsbesondere sollte klargestellt werden, dass § 15 keine eigenständige zahlungsdiensterechtliche Pflicht zur \r\nEinführung neuer Zahlungsauslöse-, Autorisierungs- oder Zahlungsfunktionen über die EUDI-Wallet begründet. \r\nDie Akzeptanz der EUDI-Wallet im Zahlungsverkehr kann sich nur auf Fälle beziehen, in denen nach Zahlungs-\r\ndiensterecht eine starke Kundenauthentifizierung erforderlich ist und die EUDI-Wallet sämtliche hierfür \r\ngeltenden Anforderungen vollständig erfüllt. Dazu gehören bei der Auslösung elektronischer Zahlungsvorgänge \r\ninsbesondere die Anforderungen an die dynamische Verknüpfung mit Betrag und Zahlungsempfänger sowie die \r\nsichere Erzeugung, Übermittlung, Protokollierung und Nachweisbarkeit des Authentifizierungsvorgangs. \r\n\r\n \r\n\r\nFür Zahlungsvorgänge ist zwischen Authentifizierung (§ 55 ZAG) und Autorisierung (§ 675j Abs. 1 Satz 1 BGB) \r\nzu unterscheiden. Die EUDI-Wallet kann ein Mittel zur Durchführung der starken Kundenauthentifizierung sein. \r\nDaraus folgt jedoch nicht automatisch, dass Zahlungsdienstleister verpflichtet wären, die EUDI-Wallet als \r\nvollständiges Autorisierungsinstrument, als Zahlungsauslösekanal oder als Zahlungsinstrument zu unterstützen. \r\nDie Autorisierung eines Zahlungsvorgangs richtet sich weiterhin nach dem Zahlungsdiensterecht und den \r\nzwischen Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister vereinbarten Verfahren. Die bestehende Wahlfreiheit \r\nder Zahlungsdienstleister bei der Ausgestaltung ihrer Zahlungsinstrumente und Sicherheitsverfahren darf durch \r\n§ 15 nicht unterlaufen werden. \r\n\r\n \r\n\r\nZudem sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren klargestellt werden, dass § 15 keine nationale Erweiterung \r\nder Akzeptanzpflicht auf reine Präsenz- oder Proximity-Sachverhalte begründet. Insbesondere Kartenzahlungen \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 8 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des Gesetzes über die Europäische Brieftasche für die \r\nDigitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz – \r\nDIdG), Bundestagsdrucksache 21/7408 vom 29.07.2026 \r\n\r\n \r\n\r\nam Point of Sale, girocard-Zahlungen an der Ladenkasse sowie Bargeldabhebungen an Geldautomaten dürfen \r\nnicht ohne ausdrückliche zahlungsverkehrsspezifische Regelung einer Akzeptanzpflicht für die EUDI-Wallet \r\nunterworfen werden. Andernfalls würden bestehende, hochstandardisierte und sichere Zahlverfahren im \r\nPräsenzgeschäft mit erheblichem technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Aufwand grundlegend \r\numgestaltet. \r\n\r\n \r\n\r\nErforderlich ist außerdem eine klare haftungs- und beweisrechtliche Zuordnung. Zahlungsdienstleister dürfen \r\nnicht für technische Fehler, Sicherheitsmängel oder Dokumentationsdefizite einer fremden, von ihnen nicht \r\nbereitgestellten und nicht kontrollierten EUDI-Wallet einstehen müssen. Wird die EUDI-Wallet für eine starke \r\nKundenauthentifizierung im Zahlungsverkehr genutzt, muss der Wallet-Anbieter innerhalb seines Verantwor-\r\ntungsbereichs nachweisen, dass die Authentifizierung ordnungsgemäß erfolgt, korrekt aufgezeichnet und nicht \r\ndurch eine technische Störung oder einen sonstigen Mangel der Wallet beeinträchtigt wurde. Zugleich muss der \r\nZahlungsdienstleister einen gesetzlichen Auskunfts- und Nachweisanspruch gegenüber dem Wallet-Anbieter \r\nerhalten, soweit diese Informationen zur Prüfung von Erstattungs-, Haftungs- oder Missbrauchsfällen \r\nerforderlich sind. \r\n\r\n \r\n\r\nEbenso sollte geklärt werden, dass die bloße gesetzlich angeordnete Akzeptanz einer EUDI-Wallet für Zwecke \r\nder starken Kundenauthentifizierung keine Auslagerung durch den Zahlungsdienstleister begründet und keine \r\nPflicht auslöst, mit sämtlichen in der Europäischen Union zertifizierten Wallet-Anbietern Auslagerungsvereinba-\r\nrungen oder sonstige bilaterale Verträge abzuschließen. Soweit Wallet-Anbieter eigene SCA-Elemente \r\nbereitstellen oder verifizieren, müssen die hierfür geltenden Anforderungen unionsrechtlich eindeutig, \r\npraktikabel und ohne flächendeckende bilaterale Vertragsabschlusspflichten geregelt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nSchließlich muss sichergestellt werden, dass Zahlungsdienstleister auch bei Nutzung der EUDI-Wallet ihre \r\ngesetzlichen Pflichten zur Betrugsprävention, Transaktionsüberwachung, Risikosteuerung und Missbrauchs-\r\nerkennung erfüllen können. Wallet-basierte Authentifizierungen müssen daher die hierfür erforderlichen \r\ntechnischen Informationen, Protokolle, Transaktionsdaten, Identifikationsmerkmale des Wallet-Anbieters und \r\nRisikosignale in standardisierter, prüfbarer und datenschutzkonformer Weise bereitstellen. Zudem muss ein \r\nZahlungsdienstleister eine EUDI-Wallet ablehnen oder vorübergehend ausschließen können, wenn konkrete \r\nSicherheitslücken, Zertifizierungsprobleme oder sonstige schwerwiegende Risiken derselben bekannt sind. \r\n\r\n \r\n\r\n9. Einbindung von Ländern und Kommunen (§ 16 EBDIG E) \r\n\r\n \r\n\r\nZentrale Anwendungsfälle der digitalen Identität – etwa in den Bereichen Fahrzeugzulassung, Sozialleistungen, \r\nBaugenehmigungen oder Gewerbeanmeldungen – liegen auf der Ebene der Länder und Kommunen. Eine \r\nfrühzeitige Einbindung und Unterstützung der subnationalen Ebene halten wir für eine wesentliche Voraus-\r\nsetzung, dass der praktische Nutzen der EUDI-Wallet im Verwaltungsalltag ankommt. Ein abgestimmter \r\nUmsetzungsansatz einschließlich realistischer Einschätzung des erforderlichen Aufwands erscheint daher \r\nerforderlich. \r\n\r\n \r\n\r\n10. Elektronische Zahlung (§ 17 EBDIG-E) \r\n\r\n \r\n\r\nDie Möglichkeit, bestehende Zahlungsmittel in eine EUDI-Wallet einzubinden und hierüber zu verwenden, wird \r\ndem Grunde nach begrüßt. Eine nutzerfreundliche Verbindung von digitaler Identität, Authentifizierung und \r\nZahlung kann einen wichtigen Beitrag zur Alltagstauglichkeit der EUDI-Wallet leisten. Positiv ist insbesondere, \r\ndass § 17 an bestehende Zahlungsmittel des Nutzers anknüpft, die von einem zugelassenen Zahlungsdienst-\r\nleister bereitgestellt werden. Dadurch wird klargestellt, dass die EUDI-Wallet selbst kein neues Zahlungsmittel \r\nerzeugt und keine eigenständige Zahlungsdienstleistung außerhalb des Zahlungsdiensterechts schafft. \r\n\r\n\r\nSeite 6 von 8 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des Gesetzes über die Europäische Brieftasche für die \r\nDigitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz – \r\nDIdG), Bundestagsdrucksache 21/7408 vom 29.07.2026 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZugleich bedarf § 17 einer klaren Abgrenzung. Die Vorschrift darf nicht als Grundlage für eine Pflicht der \r\nZahlungsdienstleister verstanden werden, ihre bestehenden Zahlungsinstrumente, Kartensysteme, Online-\r\nBanking-Verfahren oder sonstigen Zahlungsprodukte in jede EUDI-Wallet integrieren zu müssen. Die \r\nBegründung stellt zutreffend klar, dass eine Pflicht zur Integration nicht besteht und auch kein Anspruch auf \r\neine solche Integration begründet wird. Diese Aussage sollte im Gesetzestext weiter präzisiert werden. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Einbindung eines Zahlungsmittels in eine EUDI-Wallet muss eine freiwillige Entscheidung des jeweiligen \r\nZahlungsdienstleisters bzw. des Rechtsträgers des Zahlungsmittels bleiben. Sie setzt eine vorherige \r\nvertragliche Vereinbarung zwischen dem Wallet-Anbieter und dem Zahlungsdienstleister voraus. Diese \r\nVereinbarung muss insbesondere technische Schnittstellen, Sicherheitsanforderungen, Datenschutz, Betrugs-\r\nprävention, Transaktionsmonitoring, Incident-Management, Nachweis- und Auskunftspflichten, Kundensupport, \r\nKosten, Haftung und Beendigungsmöglichkeiten regeln. Ohne eine solche Vereinbarung sollte eine produktive \r\nEinbindung bestehender Zahlungsmittel in eine EUDI-Wallet nicht zulässig sein. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Regelung sollte zudem klarstellen, dass bestehende Regelwerke und vertragliche Vorgaben der jeweiligen \r\nZahlungssysteme unberührt bleiben. Dies betrifft insbesondere Kartenregelwerke, girocard-Vorgaben, \r\nTokenisierungs- und Wallet-Regelungen, Risikosteuerungsmechanismen, Limitsteuerung, Sperrprozesse, \r\nBetrugsprävention, Vorgaben zur starken Kundenauthentifizierung sowie aufsichtsrechtliche Anforderungen \r\nnach ZAG, KWG, GwG, DORA und künftig PSR/PSD3. § 17 darf nicht dazu führen, dass bestehende Sicherheits- \r\nund Governance-Strukturen des Zahlungsverkehrs durch ein allgemeines Integrationsverlangen gegenüber \r\nWallet-Anbietern überlagert werden. \r\n\r\n \r\n\r\nSoweit § 22 Absatz 2 Nummer 4 Anforderungen für einen fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden \r\nZugang ermöglicht, sollte klargestellt werden, dass hierdurch keine allgemeine Zugangs- oder Kontrahierungs-\r\npflicht der Zahlungsdienstleister begründet wird. Ein fairer Zugang kann nur innerhalb eines vom jeweiligen \r\nZahlungsdienstleister freiwillig eröffneten Integrationsmodells gelten. Sachliche Differenzierungen aufgrund von \r\nSicherheit, Betrugsrisiken, technischer Leistungsfähigkeit, Kosten, Haftungsrisiken, regulatorischen \r\nAnforderungen oder fehlender Interoperabilität müssen zulässig bleiben. \r\n\r\n \r\n\r\nBesondere Bedeutung hat dies für girocard- und Kartenzahlungen im Präsenzgeschäft. § 17 sollte nicht als \r\nEinfallstor für eine mittelbare Verpflichtung verstanden werden, girocard, Debit- oder Kreditkartenprodukte \r\nflächendeckend in EUDI-Wallets für POS-Zahlungen zu integrieren. Eine solche Verpflichtung würde tief in \r\nbestehende Zahlverfahren, Terminalinfrastrukturen, Kartenregelwerke, Scheme-Governance, Risiko- und \r\nHaftungsmodelle sowie in die Beziehungen zwischen Issuern, Acquirern, Netzbetreibern, Wallet-Anbietern und \r\nHändlern eingreifen. Derartige Eingriffe bedürften einer eigenständigen, zahlungsverkehrsspezifischen Regelung \r\nund können nicht über § 17 DIdG angeordnet werden. \r\n\r\n \r\n\r\nFür eine hohe Alltagstauglichkeit sollten typische Vertretungs- und Nutzungsszenarien berücksichtigt werden, \r\netwa Zahlungen im Auftrag Dritter oder im beruflichen Kontext. Dies kann jedoch nur gelten, soweit der Nutzer \r\nzur Verwendung des jeweiligen Zahlungsmittels berechtigt ist und die einschlägigen Vorgaben des Zahlungs-\r\ndienstleisters sowie des jeweiligen Zahlungssystems eingehalten werden. Die EUDI-Wallet darf keine Nutzung \r\nvon Zahlungsmitteln Dritter ermöglichen, für die keine ausdrückliche Verfügungsberechtigung besteht. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 7 von 8 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des Gesetzes über die Europäische Brieftasche für die \r\nDigitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz – \r\nDIdG), Bundestagsdrucksache 21/7408 vom 29.07.2026 \r\n\r\n \r\n\r\n11. Experimentierklausel (§ 21 EBDIG E) \r\n\r\n \r\n\r\nDie Experimentierklausel ist ein zentrales Instrument zur Weiterentwicklung der digitalen Identität und der \r\nEUDI-Wallet und wird ausdrücklich begrüßt. Um Erkenntnisse für die Praxis zu gewinnen, sollte ihr \r\nAnwendungsbereich hinreichend breit ausgestaltet sein. Dies betrifft insbesondere die Erprobung neuer \r\nNutzungsszenarien, Sicherheitsarchitekturen sowie den Einsatz der Wallet für unterschiedliche Nutzergruppen, \r\neinschließlich Minderjähriger.  \r\n\r\n \r\n\r\nZur Sicherstellung von Praxisnähe und Akzeptanz sollte eine frühzeitige Einbindung von Marktteilnehmern – \r\ninsbesondere von Finanzinstituten – bereits bei der Entwicklung und Erprobung neuer Anwendungsfälle \r\nvorgesehen werden. \r\n\r\n \r\n\r\n12. Regelungsvorschlag: Sperren von EUDI-Wallets / Sperrkonzept \r\n\r\n \r\n\r\nIm Referentenentwurf wird ausgeführt, dass dieselbe Sperrhotline bzw. derselbe Sperrprozess gelten soll wie \r\nbei der eID. Auf Basis bisheriger Erfahrungen mit dem eID-Sperrprozess wird folgende Verbesserung angeregt: \r\nZum Zweck der Betrugsbekämpfung sollte es eine zentrale (europäische) Stelle geben, die den Sperrprozess \r\nfachlich und organisatorisch verantwortet. Im bisherigen eID-Sperrprozess sollen die Banken gegen eine \r\nnationale Liste prüfen können, ob eine eID gesperrt ist. Die Institute haben derzeit allerdings keine Möglichkeit, \r\nauffällige eIDs oder sonstige Unstimmigkeiten zu melden, die im Rahmen ihrer Onboarding-Prozesse festgestellt \r\nwerden.  \r\n\r\n \r\n\r\n13. Änderung des Vertrauensdienstegesetzes (Art. 4 DIdG-E, § 16 Abs. 3 Vertrauensdienstegesetz-\r\nEntwurf) \r\n\r\n \r\n\r\nEine Anhebung bzw. Festlegung von Geldbußen stärkt das Vertrauen in das Ökosystem und ist daher zu \r\nbefürworten. \r\n\r\n \r\n\r\n14. Änderung des Geldwäschegesetzes geldwäscherechtliche Identifizierung mit der EUDI-Wallet \r\n(Art. 6 DIdG-E; § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a GwG-E) \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt, dass der Regierungsentwurf die Nutzung der Europäischen Brieftasche \r\nfür die Digitale Identität nunmehr eigenständig im Geldwäschegesetz abbildet. Mit der Aufnahme einer neuen \r\nNummer 4a in § 12 Abs. 1 Satz 1 GwG-E wird klargestellt, dass die EUDI-Wallet als eigenständiges Mittel zur \r\ngeldwäscherechtlichen Identifizierung genutzt werden kann. Damit wird der im Referentenentwurf noch \r\nangelegte Rückgriff auf für die Online-Ausweisfunktion entwickelte Regelungen vermieden. Dies ist sachgerecht, \r\nweil die EUDI-Wallet auf einem eigenständigen unionsrechtlichen Rechtsrahmen beruht und technisch nicht mit \r\nder Online-Ausweisfunktion gleichgesetzt werden sollte. \r\n\r\n \r\n\r\nEbenfalls positiv ist, dass § 8 Abs. 2 GwG-E nunmehr eine eigenständige Dokumentationsregelung für die \r\nIdentifizierung anhand der EUDI-Wallet vorsieht. Der Regierungsentwurf bestimmt, dass bei der Überprüfung \r\nder Identität anhand einer EUDI-Wallet abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 GwG die elektronischen Daten über \r\ndie Durchführung des Verfahrens zur Authentifizierung und Validierung von Personenidentifizierungsdaten \r\ngemäß Artikel 5b Absatz 9 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aufzuzeichnen sind. Die Begründung stellt \r\nzudem klar, dass die neue Regelung die Dokumentationsanforderungen bei Nutzung der EUDI-Wallet erfassen \r\nsoll und dass die neue Nummer 4a die Wallet-Nutzung für geldwäscherechtliche Kundenidentifizierungen bereits \r\nvor Anwendung des neuen europäischen AML-Regimes ermöglichen soll. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 8 von 8 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des Gesetzes über die Europäische Brieftasche für die \r\nDigitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz – \r\nDIdG), Bundestagsdrucksache 21/7408 vom 29.07.2026 \r\n\r\n \r\n\r\nFür die praktische Umsetzung sollte jedoch weiter klargestellt werden, welche elektronischen Daten \r\nVerpflichtete konkret aufzuzeichnen und aufzubewahren haben. Die Dokumentation der Identifizierung mittels \r\nEUDI-Wallet sollte sich auf die aus der Wallet übernommenen geldwäscherechtlich erforderlichen \r\nIdentifizierungsdaten sowie auf die elektronischen Nachweise über die Durchführung der Authentifizierung und \r\nValidierung der Personenidentifizierungsdaten beschränken. \r\n\r\n \r\n\r\nNicht erforderlich und im Wallet-Verfahren regelmäßig auch nicht möglich ist demgegenüber eine Ausweiskopie \r\noder eine optisch digitalisierte Erfassung eines Ausweisdokuments. Ebenso sollten die besonderen Dokumenta-\r\ntionsanforderungen für die Online-Ausweisfunktion, insbesondere das dienste- und kartenspezifische \r\nKennzeichen, nicht auf die EUDI-Wallet übertragen werden, soweit ein solches Kennzeichen bei der Wallet-\r\nNutzung nicht anfällt. \r\n\r\n \r\n\r\nEs sollte daher klargestellt werden, dass Verpflichtete ihre Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bei \r\neiner Wallet-basierten Identifizierung durch die Speicherung der im Verfahren tatsächlich verfügbaren \r\nelektronischen Identifizierungs-, Authentifizierungs- und Validierungsdaten erfüllen können. Andernfalls besteht \r\ndas Risiko, dass Verpflichtete aus Vorsichtsgründen zusätzliche Ersatzdokumentationen schaffen oder \r\nüberobligatorische Daten speichern. Dies würde die mit der EUDI-Wallet angestrebte medienbruchfreie, \r\ndatensparsame Identifizierung unnötig erschweren. \r\n◼ "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-08-20"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-09-15"}]},{"statementNumber":"SG2509080011","regulatoryProjectNumber":"RV0019484","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Betrugsprävention im Rahmen der TKG-Novelle","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/25/55/612492/Stellungnahme-Gutachten-SG2509080011.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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August 2025 \r\n\r\nRechtliche Grundlagen für eine wirksame \r\nBetrugsprävention schaffen \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt die vom Bundesministerium für Digitales und \r\nStaatsmodernisierung (BMDS) vorgelegten Eckpunkte zur Novellierung des \r\nTelekommunikationsgesetzes1, die in erster Linie den dringend notwendigen Netzausbau \r\nadressieren. Gleichzeitig möchten wir auf eine weitere ebenso dringende Herausforderung \r\naufmerksam machen, die im aktuellen Gesetzgebungsprozess mitbehandelt werden muss: den \r\nSchutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie von Unternehmen vor den immer \r\nraffinierter werdenden Betrugsformen des Social Engineerings und Manipulation im Online-\r\nKontext. \r\n\r\n \r\n\r\nSocial Engineering ist mittlerweile die am weitesten verbreitete Form des digitalen Betrugs. \r\nKriminelle geben sich als vertrauenswürdige Institutionen aus, manipulieren Bankkundinnen \r\nund Bankkunden und verschaffen sich so Zugang zu sensiblen Daten oder veranlassen \r\nbetrügerische Transaktionen.  \r\n\r\n \r\n\r\nBei Social Engineering werden besonders häufig Telekommunikationskanäle genutzt – sei es \r\ndurch manipulierte Anruferkennungen („Call-ID-Spoofing“) oder durch täuschend echt \r\nwirkende Phishing-SMS. Diese Täuschungsversuche sind oft der Beginn komplexer \r\nBetrugsketten. In der Folge verursachen sie gravierende Schäden für die Betroffenen, das \r\nBankensystem und letztlich die gesamte Volkswirtschaft. \r\n\r\n \r\n\r\nTelekommunikationsunternehmen verfügen über technische Möglichkeiten, um Spoofing-Anrufe \r\nund Phishing-SMS wirksam zu erkennen und vor der Weiterleitung an Kunden zu blockieren \r\noder mit Warnungen zu versehen. Damit diese wirksamen Maßnahmen zur Eindämmung von \r\nSocial Engineering konsequent eingesetzt werden können, ist die notwendige rechtliche \r\nGrundlage zu schaffen. Denn das derzeitige Verbot des sogenannten Call-ID-Spoofings greift zu \r\nkurz, da es weiterhin möglich ist, gespoofte Anrufe über deutsche Telekommunikationsanlagen \r\ndurchzustellen. Ein effektiver Schutz kann erst dann gewährleistet werden, wenn auch solche \r\nAnrufe erfasst und, mit Ausnahme berechtigter Nutzer wie seriöser Call-Center, blockiert \r\nwerden dürfen. Eine bloße Anonymisierung reicht nicht aus. \r\n\r\n \r\n\r\nEbenso dringend erforderlich ist die Möglichkeit für Telekommunikationsunternehmen, \r\nsogenannte SMS-Content-Firewalls einzusetzen. Nur so können massenhaft versendete \r\nPhishing-SMS automatisiert gefiltert, blockiert oder mit klaren Warnhinweisen versehen \r\nwerden.  \r\n\r\n \r\n\r\nDarüber hinaus muss es erlaubt sein, dass Telekommunikationsanbieter mit Banken und \r\nanderen relevanten Akteuren betrugsrelevante Daten, auch auf Basis von Verkehrsdaten, \r\naustauschen, um verdächtige Muster schneller zu erkennen und betrügerische Transaktionen \r\n\r\n \r\n1 https://bmds.bund.de/aktuelles/pressemitteilungen/17072025-bmds-legt-eckpunkte-mit-aenderungsvorschlaegen-fuer-tk-gesetz-vor \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 3 \r\n\r\n \r\n\r\nErgänzungsvorschläge zur TKG-Novelle, 29. August 2025 \r\n\r\nzu verhindern. Derartige Mechanismen sind bereits in dem Entwurf der EU-\r\nZahlungsdiensteverordnung2 vorgesehen. Ohne die notwendigen Anpassungen im nationalen \r\nRecht – konkret im TKG und im TDDDG – können diese Maßnahmen in Deutschland nicht \r\numgesetzt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Kriminalität im Bereich des Social Engineerings entwickelt sich dynamisch, ist \r\nhochprofessionell und international vernetzt. Präventionsmaßnahmen müssen mit dieser \r\nEntwicklung Schritt halten und dürfen nicht durch fehlende gesetzliche Grundlagen \r\nausgebremst werden. Daher appelliert die Deutsche Kreditwirtschaft eindringlich an den \r\nGesetzgeber, die aktuellen Änderungen des Telekommunikationsgesetzes und des \r\nTelekommunikationsdienste-Datenschutzgesetzes zu nutzen, um klare Befugnisse für \r\nTelekommunikationsunternehmen zur Betrugsprävention zu ergänzen. Jede Verzögerung führt \r\ndazu, dass Kriminelle weiterhin ungehindert ihre Methoden perfektionieren und noch mehr \r\nBürgerinnen und Bürger Opfer von Betrug werden sowie betrügerisch erlangte Gelder in \r\ninternationale kriminelle Strukturen sowie ggf. sogar Terrorismusfinanzierung abfließen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Chance, im Zuge der aktuellen TKG-Novelle jetzt die erforderlichen rechtlichen Grundlagen \r\nzu schaffen, darf nicht ungenutzt bleiben. Nur durch ein entschlossenes Handeln können wir \r\ndie Kommunikationswege sicherer machen, das Vertrauen der Verbraucherinnen und \r\nVerbraucher stärken und die Integrität unseres Finanzsystems nachhaltig schützen. \r\n\r\n \r\n2 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52023PC0367 "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"}]},{"statementNumber":"SG2509160010","regulatoryProjectNumber":"RV0019484","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Betrugsprävention im Rahmen der TKG-Novelle","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/72/eb/615101/Stellungnahme-Gutachten-SG2509160010.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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August 2025 \r\n\r\nRechtliche Grundlagen für eine wirksame \r\nBetrugsprävention schaffen \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt die vom Bundesministerium für Digitales und \r\nStaatsmodernisierung (BMDS) vorgelegten Eckpunkte zur Novellierung des \r\nTelekommunikationsgesetzes1, die in erster Linie den dringend notwendigen Netzausbau \r\nadressieren. Gleichzeitig möchten wir auf eine weitere ebenso dringende Herausforderung \r\naufmerksam machen, die im aktuellen Gesetzgebungsprozess mitbehandelt werden muss: den \r\nSchutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie von Unternehmen vor den immer \r\nraffinierter werdenden Betrugsformen des Social Engineerings und Manipulation im Online-\r\nKontext. \r\n\r\n \r\n\r\nSocial Engineering ist mittlerweile die am weitesten verbreitete Form des digitalen Betrugs. \r\nKriminelle geben sich als vertrauenswürdige Institutionen aus, manipulieren Bankkundinnen \r\nund Bankkunden und verschaffen sich so Zugang zu sensiblen Daten oder veranlassen \r\nbetrügerische Transaktionen.  \r\n\r\n \r\n\r\nBei Social Engineering werden besonders häufig Telekommunikationskanäle genutzt – sei es \r\ndurch manipulierte Anruferkennungen („Call-ID-Spoofing“) oder durch täuschend echt \r\nwirkende Phishing-SMS. Diese Täuschungsversuche sind oft der Beginn komplexer \r\nBetrugsketten. In der Folge verursachen sie gravierende Schäden für die Betroffenen, das \r\nBankensystem und letztlich die gesamte Volkswirtschaft. \r\n\r\n \r\n\r\nTelekommunikationsunternehmen verfügen über technische Möglichkeiten, um Spoofing-Anrufe \r\nund Phishing-SMS wirksam zu erkennen und vor der Weiterleitung an Kunden zu blockieren \r\noder mit Warnungen zu versehen. Damit diese wirksamen Maßnahmen zur Eindämmung von \r\nSocial Engineering konsequent eingesetzt werden können, ist die notwendige rechtliche \r\nGrundlage zu schaffen. Denn das derzeitige Verbot des sogenannten Call-ID-Spoofings greift zu \r\nkurz, da es weiterhin möglich ist, gespoofte Anrufe über deutsche Telekommunikationsanlagen \r\ndurchzustellen. Ein effektiver Schutz kann erst dann gewährleistet werden, wenn auch solche \r\nAnrufe erfasst und, mit Ausnahme berechtigter Nutzer wie seriöser Call-Center, blockiert \r\nwerden dürfen. Eine bloße Anonymisierung reicht nicht aus. \r\n\r\n \r\n\r\nEbenso dringend erforderlich ist die Möglichkeit für Telekommunikationsunternehmen, \r\nsogenannte SMS-Content-Firewalls einzusetzen. Nur so können massenhaft versendete \r\nPhishing-SMS automatisiert gefiltert, blockiert oder mit klaren Warnhinweisen versehen \r\nwerden.  \r\n\r\n \r\n\r\nDarüber hinaus muss es erlaubt sein, dass Telekommunikationsanbieter mit Banken und \r\nanderen relevanten Akteuren betrugsrelevante Daten, auch auf Basis von Verkehrsdaten, \r\naustauschen, um verdächtige Muster schneller zu erkennen und betrügerische Transaktionen \r\n\r\n \r\n1 https://bmds.bund.de/aktuelles/pressemitteilungen/17072025-bmds-legt-eckpunkte-mit-aenderungsvorschlaegen-fuer-tk-gesetz-vor \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 3 \r\n\r\n \r\n\r\nErgänzungsvorschläge zur TKG-Novelle, 29. August 2025 \r\n\r\nzu verhindern. Derartige Mechanismen sind bereits in dem Entwurf der EU-\r\nZahlungsdiensteverordnung2 vorgesehen. Ohne die notwendigen Anpassungen im nationalen \r\nRecht – konkret im TKG und im TDDDG – können diese Maßnahmen in Deutschland nicht \r\numgesetzt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Kriminalität im Bereich des Social Engineerings entwickelt sich dynamisch, ist \r\nhochprofessionell und international vernetzt. Präventionsmaßnahmen müssen mit dieser \r\nEntwicklung Schritt halten und dürfen nicht durch fehlende gesetzliche Grundlagen \r\nausgebremst werden. Daher appelliert die Deutsche Kreditwirtschaft eindringlich an den \r\nGesetzgeber, die aktuellen Änderungen des Telekommunikationsgesetzes und des \r\nTelekommunikationsdienste-Datenschutzgesetzes zu nutzen, um klare Befugnisse für \r\nTelekommunikationsunternehmen zur Betrugsprävention zu ergänzen. Jede Verzögerung führt \r\ndazu, dass Kriminelle weiterhin ungehindert ihre Methoden perfektionieren und noch mehr \r\nBürgerinnen und Bürger Opfer von Betrug werden sowie betrügerisch erlangte Gelder in \r\ninternationale kriminelle Strukturen sowie ggf. sogar Terrorismusfinanzierung abfließen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Chance, im Zuge der aktuellen TKG-Novelle jetzt die erforderlichen rechtlichen Grundlagen \r\nzu schaffen, darf nicht ungenutzt bleiben. Nur durch ein entschlossenes Handeln können wir \r\ndie Kommunikationswege sicherer machen, das Vertrauen der Verbraucherinnen und \r\nVerbraucher stärken und die Integrität unseres Finanzsystems nachhaltig schützen. \r\n\r\n \r\n2 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52023PC0367 "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-12"}]},{"statementNumber":"SG2609300146","regulatoryProjectNumber":"RV0019484","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Betrugsprävention im Rahmen der TKG-Novelle","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b5/8e/852339/Stellungnahme-Gutachten-SG2609300146.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Juli 2026 \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 3 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Telekommunikationsgesetz vom März 2026 und zu Rufnummern-Spoofing \r\n\r\n \r\n\r\nDas Telekommunikationsgesetz (TKG) dient der Förderung leistungsfähiger Telekommunikationsnetze und soll \r\nVerbraucher schützen, indem es ihnen klare Rechte bei Entschädigung und Transparenz gibt und Anbieter \r\ngleichzeitig zu fairen zuverlässigen Leistungen verpflichtet. Zuletzt wurde es durch das Gesetz vom 11.03.2026 \r\n(BGBl. I S. 66) m.W.v. 17.03.2026 geändert.  \r\n \r\nDas Telekommunikationsgesetz gibt zwar auch einen rechtlichen Rahmen gegen Telefonbetrug, schützt \r\nVerbraucher jedoch bisher nicht ausreichend effektiv davor. So werden zum Beispiel weiterhin nur \r\nunzureichende Maßnahmen gegen das sogenannte Rufnummern‑Spoofing vorgeschrieben.  \r\n\r\n \r\n\r\nWas ist Anrufer-ID-Spoofing \r\n\r\n \r\n\r\nSpoofing ist ein essentieller Bestandteil von Social-Engineering-Angriffen, die für den weit überwiegenden Teil \r\nder Schäden durch Betrug im Zahlungsverkehr ursächlich sind und durch die allein im Jahr 2025 europaweit ca. \r\nvier Milliarden Euro an Schäden entstanden sind (EBA/ECB 2025 Report on Payment Fraud). \r\n  \r\nBeim Anrufer-ID-Spoofing fälscht der Anrufer die Informationen, die dem Angerufenen im Display übermittelt \r\nwerden, um seine Identität zu verschleiern. So sieht es aus, als käme ein eingehender Anruf von der Nummer \r\neines lokalen vertrauenswürdigen Unternehmens oder einer Behörde, die das Opfer bereits kennt. Studien zu \r\nBetrugsanrufen zeigen, dass über 80 Prozent aller betrügerischen Anrufer eine bekannte Telefonnummer \r\nverwendeten, entweder mit einer bekannten Vorwahl oder einem bekannten Firmennamen, um das Zielopfer \r\nzum Annehmen des Anrufs zu verleiten (firstorion.com 2026).  \r\n\r\n \r\n\r\nZwar gibt es bereits seit Ende 2022 die Anforderung, dass bei Anrufen aus ausländischen Netzen deutsche \r\nRufnummern unterdrückt werden, Betrüger im Ausland können dies jedoch leicht durch die Nutzung von VPN \r\numgehen, so dass die Anrufe quasi aus dem Inland erfolgen. Der Schutz bleibt so fragmentarisch und belässt \r\ndas Risiko weiterhin bei den Verbrauchern. \r\n\r\n \r\n\r\nDie technischen Schutzmaßnahmen im TKG sind begrenzt \r\n\r\n \r\n\r\nDas TKG legt zwar in § 120 fest, dass die Verbraucher vor Spoofing geschützt werden sollten und gibt den \r\nVerbrauchern Beschwerde- und Schutzrechte gegen Täuschung und Missbrauch. Auch ist es ausdrücklich \r\nverboten, Notrufnummern wie 110, 112 und andere Servicenummern als Absender anzuzeigen. Außerdem \r\nmuss bei Anrufen aus dem Ausland die Rufnummernanzeige unterdrückt werden, wenn sie eine deutsche \r\nNummer enthält.  \r\n\r\n \r\n\r\nTrotz des gesetzlichen Verbots ist Spoofing weiterhin technisch relativ leicht möglich. Denn das Gesetz setzt \r\nstark auf nationale Regulierung. Über die simple Nutzung von VPN können betrügerische Anrufe aus dem \r\nAusland durch Routing zu inländischen Anrufen geändert werden und unterliegen so nicht mehr dem Schutz des \r\nTKG. Die Folge: Spoofing wird so nicht verhindert, sondern nur teilweise eingeschränkt.  Die Pflicht zur \r\nUnterdrückung führt lediglich dazu, dass Verbraucher häufiger „anonyme“ Anrufe sehen. Letztlich können \r\nVerbraucher legitime und betrügerische Anrufe schlechter unterscheiden. \r\n\r\n \r\n\r\nAktive Schutzrechte für Verbraucher fehlen im TKG \r\n\r\n \r\n\r\nDas TKG setzt zwar auf Pflichten der Anbieter, bietet aber für die betroffenen Verbraucher nur begrenzte \r\nSchutzinstrumente und gravierende Probleme bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Verbraucher können sich zwar \r\n(z. B. bei der Bundesnetzagentur) beschweren und Anzeige (in der Regel gegen Unbekannt) erstatten, aber sie \r\nhaben keinen Anspruch auf vollständige Unterbindung von Spoofing-Anrufen, keine effektiven Instrumente zur \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 3 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Telekommunikationsgesetz vom März 2026 und zu Rufnummern-Spoofing \r\n\r\n \r\n\r\nEchtzeit‑Erkennung und keine unmittelbare Kontrolle über eingehende Manipulationen. Die Täter sitzen jedoch \r\noft im Ausland und können ihre Identität hier verschleiern. Dabei sind die Zuständigkeiten der Strafverfolgungs-\r\nbehörden oft unklar mit der Folge, dass das Risiko für Täter gering ist.  \r\n\r\n \r\n\r\nBesonders kritisch ist, dass das TKG immer noch keine flächendeckende Einführung moderner Authentifi-\r\nzierungsverfahren nach dem Stand der Technik vorschreibt. Dadurch haben die Verbraucher kaum Abwehr-\r\nmöglichkeiten gegen Täuschungsrisiken, weil das Gesetz das Risiko auf sie verlagert, obwohl sie strukturell \r\nunterlegen sind. So hinkt das TKG dem Stand der Technik und auch den regulatorischen Vorgaben anderer \r\neuropäischer Staaten hinterher. \r\n\r\n \r\n\r\nUm den Verbraucher zu entlasten, wird stattdessen durch andere Regulierungsvorhaben, wie die Zahlungs-\r\ndienstrichtlinie (PSR Art. 59 Nr. 1) das Risiko betrügerischer Anrufe nun auf Finanzinstitute, die gar keine \r\nEinflussmöglichkeiten haben, verlagert, was nicht angemessen oder zweckgerecht ist. \r\n\r\n \r\n\r\nModerne Authentifizierungsmechanismen vorschreiben \r\n\r\n \r\n\r\nDer europäische Gesetzgeber hat, im Gegensatz dazu, die Notwendigkeit für stringente Maßnahmen bereits \r\nerkannt. Art. 59a Nr. 5 der PSR verpflichtet Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, geeignete \r\norganisatorische und technische Maßnahmen zur Erkennung und Verhinderung von Identitätsbetrug \r\nbeziehungsweise Anrufer-Spoofing zu treffen. Hierdurch wird ausdrücklich anerkannt, dass eine wirksame \r\nBetrugsprävention bereits auf Ebene der Telekommunikationsinfrastruktur ansetzen muss und nicht \r\nausschließlich Verbrauchern oder gar Zahlungsdienstleistern überlassen werden darf. \r\n\r\n \r\n\r\nGeeignete technische Standards stehen hierfür bereits zur Verfügung, wie z. B. die sogenannte STIR/ \r\nSHAKEN‑Technik, die die digitale Signierung der Anruferidentität und deren Prüfung in Telefonnetzen definiert. \r\nDieses Framework ist vor allem in den USA und Kanada im Einsatz, wo es von den Aufsichtsbehörden wie der \r\nFCC für Telefonnetzbetreiber bereits vorgeschrieben ist. Auch in Frankreich sind Netzanbieter verpflichtet, die \r\nIdentität von Anrufern auf technisch ähnliche Weise zu zertifizieren. In Deutschland ist dagegen die \r\nImplementierung von STIR/SHAKEN im Festnetz oder Mobilfunk bisher noch nicht verpflichtend verankert. \r\n\r\n \r\n\r\nVor diesem Hintergrund sollte auch das deutsche Telekommunikationsrecht weiterentwickelt werden. \r\nTelekommunikationsanbieter sollten verpflichtet und rechtlich in die Lage versetzt werden, moderne \r\nAuthentifizierungs- und Erkennungsverfahren flächendeckend einzusetzen. In diesem Zusammenhang ist auch \r\nzu prüfen, ob die datenschutzrechtlichen Regelungen – insbesondere im Telekommunikation-Digitale-Dienste-\r\nDatenschutz-Gesetz (TDDDG) – eine hinreichende Rechtssicherheit für die Verarbeitung der Verkehrs- und \r\nSignalisierungsdaten zur Betrugsprävention bieten und der datenschutzrechtliche Rahmen ist gegebenenfalls \r\nanzupassen. \r\n◼ \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-08-20"}]},{"statementNumber":"SG2509160009","regulatoryProjectNumber":"RV0019612","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Klarstellung der Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a8/16/615103/Stellungnahme-Gutachten-SG2509160009.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Entsprechend begrüßen wir das Ziel der \r\nEU-Entwaldungsverordnung (EUDR, Verordnung (EU) 2023/1115), Entwaldung und Waldschä-\r\ndigung wirksam zu bekämpfen und sicherzustellen, dass auf dem EU-Binnenmarkt nur entwal-\r\ndungsfreie Produkte in Verkehr gebracht werden. Zugleich sollten Rechtsunsicherheiten besei-\r\ntigt und unnötige Bürokratie vermieden werden, um die Wirksamkeit der Verordnung zu si-\r\nchern, Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, Verwaltungsaufwand zu vermeiden und somit die Ak-\r\nzeptanz in Wirtschaft und Gesellschaft zu fördern.  \r\nDie DK erachtet es als richtig, dass Sorgfaltspflichten für führende Marktteilnehmer oder Händ-\r\nler gelten, die erstmalig relevante Rohstoffe und Produkte in den EU-Markt bringen. Nachgela-\r\ngerte Akteure, einschließlich Finanzinstitute, sollten auf die Sorgfaltserklärungen dieser führen-\r\nden Marktteilnehmer vertrauen können.  \r\nEs zeigt sich jedoch, dass die praktische Umsetzung der EUDR für den Finanzsektor Fragen auf-\r\nwirft, die einer Klärung bedürfen, um Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleis-\r\nten.  \r\nDie DK fordert daher \r\n• eine ausdrückliche Klarstellung, dass papiergebundene Unterlagen im Bankkundengeschäft\r\n(z. B. Vertragsunterlagen, Prospekte, AGBs) nicht als Inverkehrbringen oder Bereitstellen\r\nauf dem Markt im Sinne der EUDR zu verstehen sind;\r\n eine Streichung des Impact Assessments zu Finanzinstituten gemäß Art. 34 Abs. 4 EUDR;\r\n• die Verankerung eines Materialitäts- und Proportionalitätsprinzips, um Mehrfachprüfungen\r\nund unverhältnismäßige Belastungen ohne ökologischen Mehrwert zu vermeiden.\r\nDie genannten Klarstellungen und Präzisierungen sollten schnellstmöglich in FAQs aufgenom-\r\nmen werden, um Rechtsklarheit zu schaffen und übermäßige bürokratische Belastungen zu \r\nverhindern. Sollte die EU-Kommission die EUDR im Rahmen eines möglichen Environmental \r\nOmnibus aufgreifen, sollten entsprechende Änderungen auch im Gesetzestext verankert wer-\r\nden. \r\nDie vorgeschlagenen Nachschärfungen stärken die Wirksamkeit der EUDR, erhöhen die Rechts-\r\nsicherheit und vermeiden eine Ausweitung auf Dienstleistungssektoren, die keine Einwirkungs-\r\nmöglichkeiten auf entwaldungsrelevante Lieferketten besitzen. \r\n\r\nII. Erläuterungen\r\nDie EU-Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Produkte (EUDR) ist seit Juni 2023 \r\nin Kraft und gilt für große Unternehmen ab Ende 2025. Ziel der Verordnung ist es, das Inver-\r\nkehrbringen und die Bereitstellung auf dem EU-Markt von bestimmten Rohstoffen und Erzeug-\r\nnissen (u. a. Holz, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja, Rinder) nur noch dann zuzulassen, wenn nach-\r\ngewiesen werden kann, dass entwaldungsfrei und rechtskonform im Erzeugerland produziert \r\nwurde. \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 7 \r\n\r\n \r\n\r\nPosition zur Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung, Stellungnahme vom 10. September 2025 \r\n\r\n \r\n\r\nDie Verordnung fokussiert sich gemäß Artikel 1 Abs. 1 auf „das Inverkehrbringen und die Be-\r\nreitstellung auf dem Unionsmarkt sowie die Ausfuhr aus der Union“ von relevanten Rohstoffen \r\nbzw. relevanten Erzeugnissen, die diese Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung her-\r\ngestellt werden. Anhang 1 benennt die für die Verordnung relevanten Rohstoffe und Erzeug-\r\nnisse.  \r\nWesentliche Vorgaben der Entwaldungsverordnung konzentrieren sich auf Marktteilnehmer. So \r\nsieht Artikel 4 vor, dass diese Akteure die Sorgfaltspflicht des Artikel 8 erfüllen müssen, bevor \r\nsie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen dürfen. Gemäß Artikel 2 Absatz 15 \r\nder Verordnung sind Marktteilnehmer „jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen \r\neiner gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt“. Absatz 16 \r\nstellt weiterführend klar, dass das Inverkehrbringen nur „die erstmalige Bereitstellung eines re-\r\nlevanten Rohstoffs oder relevanten Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt“ umfasst. Aus den Defi-\r\nnitionen geht eindeutig hervor, dass Finanzinstitute nicht Zielgruppe der Verordnung sind und \r\nentsprechend ihren Aktivitäten nicht von den Sorgfaltspflichten betroffen sein dürften.  \r\nArt. 2 Nr. 18 EUDR definiert „Bereitstellen auf dem Markt“ als jede entgeltliche oder unentgelt-\r\nliche Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im \r\nRahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Hinzu kommt, dass wie Ziffer 2.5 der FAQ der EU-Kom-\r\nmission zeigen, für die Einordnung der relevanten Erzeugnisse das Hautprodukt von nicht unter \r\ndie EUDR fallenden Nebenerzeugnissen abgegrenzt werden muss. Die Papierunterlagen, die in \r\nder Bankenbranche auf dem Markt bereitgestellt werden, sind entsprechend dem in Ziffer 2.5 \r\nder FAQ genannten Verpackungsmaterial nicht unter die EUDR fallende Nebenprodukte des \r\nBankgeschäfts oder unterliegen als Korrespondenz der Ausnahme nach Ziffer 2.13 der FAQ. \r\nFür das Bankkundengeschäft folgt hieraus grundsätzlich keine Betroffenheit: Finanzinstitute \r\nbringen keine EUDR relevanten Rohstoffe in Verkehr und handeln nicht mit diesen; papierge-\r\nbundene Unterlagen sind Informationsträger, nicht EUDR-Produkte. Einzelne Auslegungshin-\r\nweise (FAQ der Kommission (April 2025) / Handreichungen der deutschen Bundesanstalt für \r\nLandwirtschaft und Ernährung (März 2025) als deutsche Übersetzung der EUDR Compliance \r\nGuidance der Kommission) zeigen jedoch Interpretationsspielräume, die zur Vermeidung von \r\nMissverständnissen geschlossen werden sollten. Umso wichtiger erscheint uns die Klarstellung, \r\ndie am Ende der Ziffer 2.5 der Kommissions-FAQ bereits angesprochen wird: „In einem von der \r\nKommission vorgelegten Entwurf eines delegierten Rechtsakts wird vorgeschlagen, dass Benut-\r\nzerhandbücher, Informationsbroschüren, Kataloge, Marketingmaterialien sowie Etiketten, die \r\nanderen Erzeugnissen beiliegen, ebenfalls unter diese Ausnahme fallen, es sei denn, sie wer-\r\nden eigenständig in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt.“ \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) fordert: \r\n1. Betroffenheit von Finanzinstituten bei Papiererzeugnissen (Prospekte, AGBs, \r\nDruckerzeugnisse) im Kundenbetrieb ausschließen \r\nFür die typischen Vorgänge im Bankbetrieb mit seinen papiergebundenen Unterlagen (z. B. \r\nVertragsdokumente, Prospekte, AGBs) sollte durch die EUDR keine Betroffenheit verbunden \r\nsein. Aufgrund der genannten FAQs und Handreichungen jedoch ergeben sich Unklarheiten in \r\nder Betroffenheit für Finanzinstitute bei der Einordnung von alltäglichen Vorgängen als \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 7 \r\n\r\nPosition zur Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung, Stellungnahme vom 10. September 2025 \r\n\r\n„Inverkehrbringen“ bzw. „Bereitstellen auf dem Markt“ zu interpretieren sind. Dies beträfe ins-\r\nbesondere: \r\n den Ausdruck und die Weitergabe von Vertragsunterlagen/Aufklärungsbögen während der\r\nKundenberatung\r\n die Verteilung und Versand von Werbemittel/Flyer/Marketingmaterial\r\n Versand von AGBs und regulatorisch erforderlichen Dokumenten\r\n Ausstattung bei Events, Kundenveranstaltung, Messen (z.B. Pappaufsteller, Plakat)\r\nDie Weitergabe dieser Papiererzeugnisse kann durch Mitarbeiter von Finanzinstituten in der Fili-\r\nale direkt dem Kunden ausgehändigt werden, aber ebenso über interne oder externe Druck-\r\ndienstleister erstellt und direkt oder über die Filiale an Kunden versendet werden.  \r\nIn den FAQ und Handreichungen werden Beispiele angeführt, die eine weite Auslegung der \r\nEUDR nahelegen könnten (z. B. Betroffenheit von Verlagen, die Zeitungen drucken und damit \r\nein EUDR-relevantes Erzeugnis in ein anderes relevantes Erzeugnis umwandeln und die Zeitung \r\nerstmals auf den EU-Markt bringen).  \r\nZudem grenzt die Kommission in ihren FAQ nicht eindeutig ab, wo die Ausnahme der EUDR-\r\nAnwendung für die Verwendung relevanter Erzeugnisse im eigenen Unternehmen und durch \r\nMitarbeiter endet bzw. beginnt (EU KOM FAQ 1.4, Frage 2.10). Unklarheiten ergeben sich bei-\r\nspielsweise auch im Postversand: Während die persönliche Korrespondenz (z. B. Rechnungen, \r\nSteuerbescheide, Depotübersichten) nicht unter die EUDR fällt, sind nicht-persönliche Korres-\r\npondenz (z. B. Produktbroschüren, u.ä.) EUDR-relevant. Unklar ist auch im Kundenservice, wie \r\npersönliche bzw. individualisierte Schreiben (z. B. Glückwunschkarten, Einladungen) einzuord-\r\nnen sind und ob eine persönliche Ansprache für die Einstufung als persönliche Korrespondenz \r\ngenügt. \r\nEine solche weitreichende Interpretation der EUDR in der Serviceerbringung für Kunden hätte \r\nzur Folge, dass Banken und Sparkassen umfangreichen Sorgfalts-, Dokumentations-, Prüf- und \r\nBerichtspflichten unterlägen. So müsste zunächst für jedes einzelne Produkt die Zolltarifnum-\r\nmer/ der HS-Code dokumentiert werden muss, um eine EUDR-Betroffenheit abzuleiten. Diese \r\ninitiale Dokumentation ist schon mit erheblichen Aufwänden verbunden, ohne einen erkennba-\r\nren Nutzen abzuleiten.  \r\nFür Nicht-KMU ist nach Art. 4 Abs. 9 EUDR zudem vorgesehen, dass ein bloßer Verweis auf be-\r\nstehende Sorgfaltserklärungen nur zulässig ist, wenn zuvor festgestellt wurde, dass die Sorg-\r\nfaltspflichten erfüllt wurden. Dies würde Finanzinstitute faktisch zwingen, Prüfungen in vorgela-\r\ngerte Lieferketten vorzunehmen, ohne Einflussmöglichkeiten zu haben. \r\nEbenso könnten Banken und Sparkassen bei einer weitreichenden Betroffenheit Sanktionen von \r\nmindestens 4 % des Jahresumsatzes (Art. 24 EUDR) ausgesetzt sein. \r\nAuch im Gesetzestext finden sich uneindeutige Formulierungen, die zu einer weitreichenden \r\nAuslegung führen könnten, die sicher nicht in der Intention des Gesetzgebers waren. Beispiele \r\ndiese Formulierungen sind Artikel 8 („Sorgfaltspflicht gilt neben dem Inverkehrbringen auch für \r\ndas „auf dem Markt bereitstellen““), Artikel 2 Nr. 18 (Bereitstellung auf dem Markt = „jede ent-\r\ngeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch \r\noder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit“) und  \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 7 \r\n\r\n \r\n\r\nPosition zur Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung, Stellungnahme vom 10. September 2025 \r\n\r\n \r\n\r\nArt. 2 Nr. 19 (gewerbliche Tätigkeit = „zum Zweck der Verarbeitung, zum Vertrieb an gewerbli-\r\nche oder nichtgewerbliche Verbraucher oder zur Verwendung im Unternehmen des Marktteil-\r\nnehmers selbst“).  \r\nHieraus könnte gefolgert werden, dass alle Unternehmen der Sorgfaltspflicht des Artikel 8 un-\r\nterliegen, so sie bloß mit den relevanten Rohstoffen in Berührung kommen.  \r\nAus Sicht der DK entspricht dies eindeutig nicht der Intention des Gesetzes.  \r\nDie Verordnung richtet sich an Marktteilnehmer und Händler, die relevante Rohstoffe und Er-\r\nzeugnisse in Verkehr bringen oder mit ihnen handeln. Die Nutzung von Papier für Prospekte, \r\nAGBs oder interne Zwecke stellt lediglich eine Begleiterscheinung der Geschäftstätigkeit von \r\nBanken und Sparkassen dar und war nicht vom Gesetzgeber als Anwendungsbereich der EUDR \r\nintendiert. \r\nEntwaldung ist ein Problem, das am Beginn der Wertschöpfungskette entsteht. Daher sollte es \r\neben durch die Akteure adressiert werden, die hierauf effektive Einwirkungsmöglichkeiten ha-\r\nben. Dies sind die Unternehmen, die entsprechende Rohstoffe und Erzeugnisse erzeugen und / \r\noder nach Europa importieren. Unternehmen an späteren Stellen der Wertschöpfungsketten \r\nhaben nahezu keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten. Artikel 4 und 5 folgen diesem Ansatz bereits \r\nund etablieren für Pflichten speziell für Marktteilnehmer und Händler. Dieser Ansatz sollte bei-\r\nbehalten werden. \r\nAuch das Konzept des Händlers schließt Finanzinstitute nicht mit ein. Laut Artikel 2 Nr. 17 um-\r\nfasst es „jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers, die im Rahmen \r\neiner gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt“. Zwar erfolgt der \r\nErwerb von Papier und die Ausgabe von Papiererzeugnissen im Rahmen einer gewerblichen Tä-\r\ntigkeit, allerdings ist dies eindeutig nicht die Haupttätigkeit von Banken und Sparkassen. Viel-\r\nmehr handelt es sich um Begleiterscheinungen ihrer Geschäftsaktivitäten, die für die Bereitstel-\r\nlung von Finanzierungen und Finanzdienstleistungen eindeutig entbehrlich wären. Dies wird be-\r\nstätigt durch Absatz 1 des Artikel 8, der ausschließlich Marktteilnehmer als Adressaten der Vor-\r\nschrift erwähnt. \r\nDie DK fordert daher dringend eine rechtliche Klarstellung, dass Finanzinstitute bei der Weiter-\r\ngabe von Papierprodukten in ihrer Beratungs- und Serviceerbringung nicht in den Anwen-\r\ndungsbereich fallen.  \r\nEs sollte zumindest ein Materialitäts- bzw. Proportionalitätsprinzip eingeführt werden. Diese \r\nAnpassung sollte schnellstmöglich in Rahmen der FAQs geschehen. Falls die EU-Kommission \r\nsich zu Anpassungen der EUDR selbst im Rahmen eines Environmental Omnibus entschließt, \r\ndann ist eine Anpassung direkt im Text der EUDR anzuraten.  \r\nAls Mindestlösung sollten die in den FAQ vorgesehenen KMU-Erleichterungen auf größere \r\nDienstleister ausgeweitet werden, damit auch für Nicht-KMU in der nachgelagerten Lieferkette \r\nentsprechende Erleichterungen vorgesehen sind und so eine die Risiken nicht reflektierende \r\nVervielfachung der Sorgfaltspflichten vermieden wird.  \r\nIm Rahmen der Anpassungen und Konkretisierung sollte auch klargestellt werden, dass der An-\r\nwendungsbereich der EUDR auch nicht durch sonstige Begleiterscheinungen wie z.B. bei Wer-\r\nbegeschenken aus Schokolade und Kaffee im Kundengespräch eröffnet wird. \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 6 von 7 \r\n\r\n \r\n\r\nPosition zur Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung, Stellungnahme vom 10. September 2025 \r\n\r\n \r\n\r\n2. Rolle von Finanzinstituten im Rahmen des Impact Assessment streichen \r\nNach Art. 34 Abs. 4 EUDR ist die Europäische Kommission verpflichtet, die Rolle von Finanzinsti-\r\ntuten bei der Verhinderung von Finanzflüssen, die Entwaldung fördern könnten, zu evaluieren \r\nund gegebenenfalls entsprechende rechtliche Verpflichtungen vorzuschlagen.  \r\nEine allgemeine Ausweitung der EUDR‑Pflichten auf Finanzinstitute wäre nicht sachgerecht, da \r\nkeine direkte Beziehung zu den relevanten Rohstoffen/Erzeugnissen besteht und keine Eingriffs-\r\nrechte in Lieferketten ihrer Kunden vorliegen. Im Kern würden eine Ausweitung die Institute \r\ndazu verpflichten zu kontrollieren, ob ihre Unternehmenskunden die Entwaldungsverordnung \r\neinhalten. Finanzinstitute oder Finanzdienstleister haben jedoch keinerlei direkte Verbindung \r\nzum Markteintritt der von der Entwaldungsverordnung erfassten Rohstoffe oder Produkte. Im \r\nGegensatz dazu verfügen andere Dienstleister – etwa Transportunternehmen dieser Rohstoffe \r\noder Produkte – über eine wesentlich engere Verbindung zu den betreffenden Waren, unterliegen \r\naber keinerlei Anforderungen nach der Entwaldungsverordnung.  \r\nAllein die Tatsache, dass Banken und Sparkassen Finanzdienstleistungen für Unternehmen er-\r\nbringen, die von der EUDR erfassten Rohstoffe oder Produkte herstellen, rechtfertigt nicht eine \r\nmögliche Anforderung, eine derartige Aufsichtsrolle zu übernehmen. Die umfassendere Einhal-\r\ntung rechtlicher Vorgaben wird zu Recht durch staatliche Stellen oder Aufsichtsbehörden gewähr-\r\nleistet. \r\nWir empfehlen, das Evaluierungsmandat nach Art. 34 Abs. 4 zu streichen, sofern die EU-Kom-\r\nmission sich entscheidet, grundsätzlich Anpassungen an der EUDR vorzunehmen.  \r\n3. Bezug zum Omnibusverfahren  \r\nAuf EU-Ebene wird derzeit im Rahmen des Omnibusverfahrens geprüft, wie unnötige Bürokratie \r\nund Aufwände für die Wirtschaft reduziert werden können. So wird über Entlastungen durch \r\nhöhere Anwenderkriterien und Verschiebung der Anwendung bei der CSRD, EU-Taxonomie und \r\nCSDDD diskutiert – die EUDR ist davon unberührt. Als Konsequenz fielen deutlich mehr Unter-\r\nnehmen unter die EUDR als unter die CSRD oder CSDDD. Zudem gilt bspw. bei der CSRD der \r\nWesentlichkeitsgrundsatz, während die EUDR uneingeschränkt für alle Branchen gilt und weder \r\nMengenschwellen bzw. Risikoansatz vorsieht. Vor diesem Hintergrund wäre es denkbar, dass im \r\nRahmen künftiger Diskussionen auch für die EUDR-Fragen der Angemessenheit und Proportio-\r\nnalität betrachtet werden. \r\nSollte die EU-Kommission künftig einen Environmental Omnibus auflegen und die EUDR dort \r\ngeöffnet werden, wäre es aus DK-Sicht sinnvoll in diesem Rahmen, die vorgeschlagenen Klar-\r\nstellungen und Ergänzungen aufzunehmen. Sie erhöhen die Rechtssicherheit, reduzieren unnö-\r\ntige Bürokratie und fokussieren die Compliance‑Ressourcen auf die tatsächlich wirksamen Hebel \r\nder Entwaldungsbekämpfung.  \r\n\r\n \r\n\r\nIII. Fazit \r\nBanken und Sparkassen unterstützen die Ziele der EUDR uneingeschränkt, weil der Schutz der \r\nWälder für Klima, Biodiversität und nachhaltige Wertschöpfung zentral ist. Ihre Wirksamkeit ent-\r\nfaltet die Verordnung jedoch vor allem dort, wo sie direkt an den relevanten Rohstoffen und \r\nWertschöpfungsketten ansetzt. Um eine zielgenaue und verhältnismäßige Anwendung sicherzu-\r\nstellen, sollten Interpretationsspielräume geschlossen und die Rolle von Finanzinstituten präzise \r\nabgegrenzt werden. Die Klarstellung zur Nicht‑Erfassung papiergebundener Bankunterlagen, die \r\n\r\n\r\nSeite 7 von 7 \r\n\r\nPosition zur Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung, Stellungnahme vom 10. September 2025 \r\n\r\nStreichung des Impact Assessments und die Aufnahme entsprechender Präzisierungen sichern \r\nWirksamkeit, Akzeptanz und Vollzugstauglichkeit der Verordnung. 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Entsprechend begrüßen wir das Ziel der \r\nEU-Entwaldungsverordnung (EUDR, Verordnung (EU) 2023/1115), Entwaldung und Waldschä-\r\ndigung wirksam zu bekämpfen und sicherzustellen, dass auf dem EU-Binnenmarkt nur entwal-\r\ndungsfreie Produkte in Verkehr gebracht werden. Zugleich sollten Rechtsunsicherheiten besei-\r\ntigt und unnötige Bürokratie vermieden werden, um die Wirksamkeit der Verordnung zu si-\r\nchern, Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, Verwaltungsaufwand zu vermeiden und somit die Ak-\r\nzeptanz in Wirtschaft und Gesellschaft zu fördern.  \r\nDie DK erachtet es als richtig, dass Sorgfaltspflichten für führende Marktteilnehmer oder Händ-\r\nler gelten, die erstmalig relevante Rohstoffe und Produkte in den EU-Markt bringen. Nachgela-\r\ngerte Akteure, einschließlich Finanzinstitute, sollten auf die Sorgfaltserklärungen dieser führen-\r\nden Marktteilnehmer vertrauen können.  \r\nEs zeigt sich jedoch, dass die praktische Umsetzung der EUDR für den Finanzsektor Fragen auf-\r\nwirft, die einer Klärung bedürfen, um Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleis-\r\nten.  \r\nDie DK fordert daher \r\n• eine ausdrückliche Klarstellung, dass papiergebundene Unterlagen im Bankkundengeschäft\r\n(z. B. Vertragsunterlagen, Prospekte, AGBs) nicht als Inverkehrbringen oder Bereitstellen\r\nauf dem Markt im Sinne der EUDR zu verstehen sind;\r\n eine Streichung des Impact Assessments zu Finanzinstituten gemäß Art. 34 Abs. 4 EUDR;\r\n• die Verankerung eines Materialitäts- und Proportionalitätsprinzips, um Mehrfachprüfungen\r\nund unverhältnismäßige Belastungen ohne ökologischen Mehrwert zu vermeiden.\r\nDie genannten Klarstellungen und Präzisierungen sollten schnellstmöglich in FAQs aufgenom-\r\nmen werden, um Rechtsklarheit zu schaffen und übermäßige bürokratische Belastungen zu \r\nverhindern. Sollte die EU-Kommission die EUDR im Rahmen eines möglichen Environmental \r\nOmnibus aufgreifen, sollten entsprechende Änderungen auch im Gesetzestext verankert wer-\r\nden. \r\nDie vorgeschlagenen Nachschärfungen stärken die Wirksamkeit der EUDR, erhöhen die Rechts-\r\nsicherheit und vermeiden eine Ausweitung auf Dienstleistungssektoren, die keine Einwirkungs-\r\nmöglichkeiten auf entwaldungsrelevante Lieferketten besitzen. \r\n\r\nII. Erläuterungen\r\nDie EU-Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Produkte (EUDR) ist seit Juni 2023 \r\nin Kraft und gilt für große Unternehmen ab Ende 2025. Ziel der Verordnung ist es, das Inver-\r\nkehrbringen und die Bereitstellung auf dem EU-Markt von bestimmten Rohstoffen und Erzeug-\r\nnissen (u. a. Holz, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja, Rinder) nur noch dann zuzulassen, wenn nach-\r\ngewiesen werden kann, dass entwaldungsfrei und rechtskonform im Erzeugerland produziert \r\nwurde. \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 7 \r\n\r\n \r\n\r\nPosition zur Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung, Stellungnahme vom 10. September 2025 \r\n\r\n \r\n\r\nDie Verordnung fokussiert sich gemäß Artikel 1 Abs. 1 auf „das Inverkehrbringen und die Be-\r\nreitstellung auf dem Unionsmarkt sowie die Ausfuhr aus der Union“ von relevanten Rohstoffen \r\nbzw. relevanten Erzeugnissen, die diese Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung her-\r\ngestellt werden. Anhang 1 benennt die für die Verordnung relevanten Rohstoffe und Erzeug-\r\nnisse.  \r\nWesentliche Vorgaben der Entwaldungsverordnung konzentrieren sich auf Marktteilnehmer. So \r\nsieht Artikel 4 vor, dass diese Akteure die Sorgfaltspflicht des Artikel 8 erfüllen müssen, bevor \r\nsie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen dürfen. Gemäß Artikel 2 Absatz 15 \r\nder Verordnung sind Marktteilnehmer „jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen \r\neiner gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt“. Absatz 16 \r\nstellt weiterführend klar, dass das Inverkehrbringen nur „die erstmalige Bereitstellung eines re-\r\nlevanten Rohstoffs oder relevanten Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt“ umfasst. Aus den Defi-\r\nnitionen geht eindeutig hervor, dass Finanzinstitute nicht Zielgruppe der Verordnung sind und \r\nentsprechend ihren Aktivitäten nicht von den Sorgfaltspflichten betroffen sein dürften.  \r\nArt. 2 Nr. 18 EUDR definiert „Bereitstellen auf dem Markt“ als jede entgeltliche oder unentgelt-\r\nliche Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im \r\nRahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Hinzu kommt, dass wie Ziffer 2.5 der FAQ der EU-Kom-\r\nmission zeigen, für die Einordnung der relevanten Erzeugnisse das Hautprodukt von nicht unter \r\ndie EUDR fallenden Nebenerzeugnissen abgegrenzt werden muss. Die Papierunterlagen, die in \r\nder Bankenbranche auf dem Markt bereitgestellt werden, sind entsprechend dem in Ziffer 2.5 \r\nder FAQ genannten Verpackungsmaterial nicht unter die EUDR fallende Nebenprodukte des \r\nBankgeschäfts oder unterliegen als Korrespondenz der Ausnahme nach Ziffer 2.13 der FAQ. \r\nFür das Bankkundengeschäft folgt hieraus grundsätzlich keine Betroffenheit: Finanzinstitute \r\nbringen keine EUDR relevanten Rohstoffe in Verkehr und handeln nicht mit diesen; papierge-\r\nbundene Unterlagen sind Informationsträger, nicht EUDR-Produkte. Einzelne Auslegungshin-\r\nweise (FAQ der Kommission (April 2025) / Handreichungen der deutschen Bundesanstalt für \r\nLandwirtschaft und Ernährung (März 2025) als deutsche Übersetzung der EUDR Compliance \r\nGuidance der Kommission) zeigen jedoch Interpretationsspielräume, die zur Vermeidung von \r\nMissverständnissen geschlossen werden sollten. Umso wichtiger erscheint uns die Klarstellung, \r\ndie am Ende der Ziffer 2.5 der Kommissions-FAQ bereits angesprochen wird: „In einem von der \r\nKommission vorgelegten Entwurf eines delegierten Rechtsakts wird vorgeschlagen, dass Benut-\r\nzerhandbücher, Informationsbroschüren, Kataloge, Marketingmaterialien sowie Etiketten, die \r\nanderen Erzeugnissen beiliegen, ebenfalls unter diese Ausnahme fallen, es sei denn, sie wer-\r\nden eigenständig in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt.“ \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) fordert: \r\n1. Betroffenheit von Finanzinstituten bei Papiererzeugnissen (Prospekte, AGBs, \r\nDruckerzeugnisse) im Kundenbetrieb ausschließen \r\nFür die typischen Vorgänge im Bankbetrieb mit seinen papiergebundenen Unterlagen (z. B. \r\nVertragsdokumente, Prospekte, AGBs) sollte durch die EUDR keine Betroffenheit verbunden \r\nsein. Aufgrund der genannten FAQs und Handreichungen jedoch ergeben sich Unklarheiten in \r\nder Betroffenheit für Finanzinstitute bei der Einordnung von alltäglichen Vorgängen als \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 7 \r\n\r\nPosition zur Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung, Stellungnahme vom 10. September 2025 \r\n\r\n„Inverkehrbringen“ bzw. „Bereitstellen auf dem Markt“ zu interpretieren sind. Dies beträfe ins-\r\nbesondere: \r\n den Ausdruck und die Weitergabe von Vertragsunterlagen/Aufklärungsbögen während der\r\nKundenberatung\r\n die Verteilung und Versand von Werbemittel/Flyer/Marketingmaterial\r\n Versand von AGBs und regulatorisch erforderlichen Dokumenten\r\n Ausstattung bei Events, Kundenveranstaltung, Messen (z.B. Pappaufsteller, Plakat)\r\nDie Weitergabe dieser Papiererzeugnisse kann durch Mitarbeiter von Finanzinstituten in der Fili-\r\nale direkt dem Kunden ausgehändigt werden, aber ebenso über interne oder externe Druck-\r\ndienstleister erstellt und direkt oder über die Filiale an Kunden versendet werden.  \r\nIn den FAQ und Handreichungen werden Beispiele angeführt, die eine weite Auslegung der \r\nEUDR nahelegen könnten (z. B. Betroffenheit von Verlagen, die Zeitungen drucken und damit \r\nein EUDR-relevantes Erzeugnis in ein anderes relevantes Erzeugnis umwandeln und die Zeitung \r\nerstmals auf den EU-Markt bringen).  \r\nZudem grenzt die Kommission in ihren FAQ nicht eindeutig ab, wo die Ausnahme der EUDR-\r\nAnwendung für die Verwendung relevanter Erzeugnisse im eigenen Unternehmen und durch \r\nMitarbeiter endet bzw. beginnt (EU KOM FAQ 1.4, Frage 2.10). Unklarheiten ergeben sich bei-\r\nspielsweise auch im Postversand: Während die persönliche Korrespondenz (z. B. Rechnungen, \r\nSteuerbescheide, Depotübersichten) nicht unter die EUDR fällt, sind nicht-persönliche Korres-\r\npondenz (z. B. Produktbroschüren, u.ä.) EUDR-relevant. Unklar ist auch im Kundenservice, wie \r\npersönliche bzw. individualisierte Schreiben (z. B. Glückwunschkarten, Einladungen) einzuord-\r\nnen sind und ob eine persönliche Ansprache für die Einstufung als persönliche Korrespondenz \r\ngenügt. \r\nEine solche weitreichende Interpretation der EUDR in der Serviceerbringung für Kunden hätte \r\nzur Folge, dass Banken und Sparkassen umfangreichen Sorgfalts-, Dokumentations-, Prüf- und \r\nBerichtspflichten unterlägen. So müsste zunächst für jedes einzelne Produkt die Zolltarifnum-\r\nmer/ der HS-Code dokumentiert werden muss, um eine EUDR-Betroffenheit abzuleiten. Diese \r\ninitiale Dokumentation ist schon mit erheblichen Aufwänden verbunden, ohne einen erkennba-\r\nren Nutzen abzuleiten.  \r\nFür Nicht-KMU ist nach Art. 4 Abs. 9 EUDR zudem vorgesehen, dass ein bloßer Verweis auf be-\r\nstehende Sorgfaltserklärungen nur zulässig ist, wenn zuvor festgestellt wurde, dass die Sorg-\r\nfaltspflichten erfüllt wurden. Dies würde Finanzinstitute faktisch zwingen, Prüfungen in vorgela-\r\ngerte Lieferketten vorzunehmen, ohne Einflussmöglichkeiten zu haben. \r\nEbenso könnten Banken und Sparkassen bei einer weitreichenden Betroffenheit Sanktionen von \r\nmindestens 4 % des Jahresumsatzes (Art. 24 EUDR) ausgesetzt sein. \r\nAuch im Gesetzestext finden sich uneindeutige Formulierungen, die zu einer weitreichenden \r\nAuslegung führen könnten, die sicher nicht in der Intention des Gesetzgebers waren. Beispiele \r\ndiese Formulierungen sind Artikel 8 („Sorgfaltspflicht gilt neben dem Inverkehrbringen auch für \r\ndas „auf dem Markt bereitstellen““), Artikel 2 Nr. 18 (Bereitstellung auf dem Markt = „jede ent-\r\ngeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch \r\noder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit“) und  \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 7 \r\n\r\n \r\n\r\nPosition zur Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung, Stellungnahme vom 10. September 2025 \r\n\r\n \r\n\r\nArt. 2 Nr. 19 (gewerbliche Tätigkeit = „zum Zweck der Verarbeitung, zum Vertrieb an gewerbli-\r\nche oder nichtgewerbliche Verbraucher oder zur Verwendung im Unternehmen des Marktteil-\r\nnehmers selbst“).  \r\nHieraus könnte gefolgert werden, dass alle Unternehmen der Sorgfaltspflicht des Artikel 8 un-\r\nterliegen, so sie bloß mit den relevanten Rohstoffen in Berührung kommen.  \r\nAus Sicht der DK entspricht dies eindeutig nicht der Intention des Gesetzes.  \r\nDie Verordnung richtet sich an Marktteilnehmer und Händler, die relevante Rohstoffe und Er-\r\nzeugnisse in Verkehr bringen oder mit ihnen handeln. Die Nutzung von Papier für Prospekte, \r\nAGBs oder interne Zwecke stellt lediglich eine Begleiterscheinung der Geschäftstätigkeit von \r\nBanken und Sparkassen dar und war nicht vom Gesetzgeber als Anwendungsbereich der EUDR \r\nintendiert. \r\nEntwaldung ist ein Problem, das am Beginn der Wertschöpfungskette entsteht. Daher sollte es \r\neben durch die Akteure adressiert werden, die hierauf effektive Einwirkungsmöglichkeiten ha-\r\nben. Dies sind die Unternehmen, die entsprechende Rohstoffe und Erzeugnisse erzeugen und / \r\noder nach Europa importieren. Unternehmen an späteren Stellen der Wertschöpfungsketten \r\nhaben nahezu keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten. Artikel 4 und 5 folgen diesem Ansatz bereits \r\nund etablieren für Pflichten speziell für Marktteilnehmer und Händler. Dieser Ansatz sollte bei-\r\nbehalten werden. \r\nAuch das Konzept des Händlers schließt Finanzinstitute nicht mit ein. Laut Artikel 2 Nr. 17 um-\r\nfasst es „jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers, die im Rahmen \r\neiner gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt“. Zwar erfolgt der \r\nErwerb von Papier und die Ausgabe von Papiererzeugnissen im Rahmen einer gewerblichen Tä-\r\ntigkeit, allerdings ist dies eindeutig nicht die Haupttätigkeit von Banken und Sparkassen. Viel-\r\nmehr handelt es sich um Begleiterscheinungen ihrer Geschäftsaktivitäten, die für die Bereitstel-\r\nlung von Finanzierungen und Finanzdienstleistungen eindeutig entbehrlich wären. Dies wird be-\r\nstätigt durch Absatz 1 des Artikel 8, der ausschließlich Marktteilnehmer als Adressaten der Vor-\r\nschrift erwähnt. \r\nDie DK fordert daher dringend eine rechtliche Klarstellung, dass Finanzinstitute bei der Weiter-\r\ngabe von Papierprodukten in ihrer Beratungs- und Serviceerbringung nicht in den Anwen-\r\ndungsbereich fallen.  \r\nEs sollte zumindest ein Materialitäts- bzw. Proportionalitätsprinzip eingeführt werden. Diese \r\nAnpassung sollte schnellstmöglich in Rahmen der FAQs geschehen. Falls die EU-Kommission \r\nsich zu Anpassungen der EUDR selbst im Rahmen eines Environmental Omnibus entschließt, \r\ndann ist eine Anpassung direkt im Text der EUDR anzuraten.  \r\nAls Mindestlösung sollten die in den FAQ vorgesehenen KMU-Erleichterungen auf größere \r\nDienstleister ausgeweitet werden, damit auch für Nicht-KMU in der nachgelagerten Lieferkette \r\nentsprechende Erleichterungen vorgesehen sind und so eine die Risiken nicht reflektierende \r\nVervielfachung der Sorgfaltspflichten vermieden wird.  \r\nIm Rahmen der Anpassungen und Konkretisierung sollte auch klargestellt werden, dass der An-\r\nwendungsbereich der EUDR auch nicht durch sonstige Begleiterscheinungen wie z.B. bei Wer-\r\nbegeschenken aus Schokolade und Kaffee im Kundengespräch eröffnet wird. \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 6 von 7 \r\n\r\n \r\n\r\nPosition zur Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung, Stellungnahme vom 10. September 2025 \r\n\r\n \r\n\r\n2. Rolle von Finanzinstituten im Rahmen des Impact Assessment streichen \r\nNach Art. 34 Abs. 4 EUDR ist die Europäische Kommission verpflichtet, die Rolle von Finanzinsti-\r\ntuten bei der Verhinderung von Finanzflüssen, die Entwaldung fördern könnten, zu evaluieren \r\nund gegebenenfalls entsprechende rechtliche Verpflichtungen vorzuschlagen.  \r\nEine allgemeine Ausweitung der EUDR‑Pflichten auf Finanzinstitute wäre nicht sachgerecht, da \r\nkeine direkte Beziehung zu den relevanten Rohstoffen/Erzeugnissen besteht und keine Eingriffs-\r\nrechte in Lieferketten ihrer Kunden vorliegen. Im Kern würden eine Ausweitung die Institute \r\ndazu verpflichten zu kontrollieren, ob ihre Unternehmenskunden die Entwaldungsverordnung \r\neinhalten. Finanzinstitute oder Finanzdienstleister haben jedoch keinerlei direkte Verbindung \r\nzum Markteintritt der von der Entwaldungsverordnung erfassten Rohstoffe oder Produkte. Im \r\nGegensatz dazu verfügen andere Dienstleister – etwa Transportunternehmen dieser Rohstoffe \r\noder Produkte – über eine wesentlich engere Verbindung zu den betreffenden Waren, unterliegen \r\naber keinerlei Anforderungen nach der Entwaldungsverordnung.  \r\nAllein die Tatsache, dass Banken und Sparkassen Finanzdienstleistungen für Unternehmen er-\r\nbringen, die von der EUDR erfassten Rohstoffe oder Produkte herstellen, rechtfertigt nicht eine \r\nmögliche Anforderung, eine derartige Aufsichtsrolle zu übernehmen. Die umfassendere Einhal-\r\ntung rechtlicher Vorgaben wird zu Recht durch staatliche Stellen oder Aufsichtsbehörden gewähr-\r\nleistet. \r\nWir empfehlen, das Evaluierungsmandat nach Art. 34 Abs. 4 zu streichen, sofern die EU-Kom-\r\nmission sich entscheidet, grundsätzlich Anpassungen an der EUDR vorzunehmen.  \r\n3. Bezug zum Omnibusverfahren  \r\nAuf EU-Ebene wird derzeit im Rahmen des Omnibusverfahrens geprüft, wie unnötige Bürokratie \r\nund Aufwände für die Wirtschaft reduziert werden können. So wird über Entlastungen durch \r\nhöhere Anwenderkriterien und Verschiebung der Anwendung bei der CSRD, EU-Taxonomie und \r\nCSDDD diskutiert – die EUDR ist davon unberührt. Als Konsequenz fielen deutlich mehr Unter-\r\nnehmen unter die EUDR als unter die CSRD oder CSDDD. Zudem gilt bspw. bei der CSRD der \r\nWesentlichkeitsgrundsatz, während die EUDR uneingeschränkt für alle Branchen gilt und weder \r\nMengenschwellen bzw. Risikoansatz vorsieht. Vor diesem Hintergrund wäre es denkbar, dass im \r\nRahmen künftiger Diskussionen auch für die EUDR-Fragen der Angemessenheit und Proportio-\r\nnalität betrachtet werden. \r\nSollte die EU-Kommission künftig einen Environmental Omnibus auflegen und die EUDR dort \r\ngeöffnet werden, wäre es aus DK-Sicht sinnvoll in diesem Rahmen, die vorgeschlagenen Klar-\r\nstellungen und Ergänzungen aufzunehmen. Sie erhöhen die Rechtssicherheit, reduzieren unnö-\r\ntige Bürokratie und fokussieren die Compliance‑Ressourcen auf die tatsächlich wirksamen Hebel \r\nder Entwaldungsbekämpfung.  \r\n\r\n \r\n\r\nIII. Fazit \r\nBanken und Sparkassen unterstützen die Ziele der EUDR uneingeschränkt, weil der Schutz der \r\nWälder für Klima, Biodiversität und nachhaltige Wertschöpfung zentral ist. Ihre Wirksamkeit ent-\r\nfaltet die Verordnung jedoch vor allem dort, wo sie direkt an den relevanten Rohstoffen und \r\nWertschöpfungsketten ansetzt. Um eine zielgenaue und verhältnismäßige Anwendung sicherzu-\r\nstellen, sollten Interpretationsspielräume geschlossen und die Rolle von Finanzinstituten präzise \r\nabgegrenzt werden. Die Klarstellung zur Nicht‑Erfassung papiergebundener Bankunterlagen, die \r\n\r\n\r\nSeite 7 von 7 \r\n\r\nPosition zur Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung, Stellungnahme vom 10. September 2025 \r\n\r\nStreichung des Impact Assessments und die Aufnahme entsprechender Präzisierungen sichern \r\nWirksamkeit, Akzeptanz und Vollzugstauglichkeit der Verordnung. 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V. \r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin \r\nTelefon: +49 30 1663-0 \r\nhttps://die-dk.de \r\n\r\nKurzpapier \r\nEmpfehlungen der Deutschen Kreditwirtschaft \r\nzur Neuausrichtung der wohnwirtschaftlichen \r\nKfW-Förderung  \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\nKontakt: Bundesverband deutscher Banken e.V. \r\n\r\nBerlin, 15. September 2025 \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 3 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n C2 Interne Informationen  \r\n\r\n▪ Die Bundesregierung hat sich die Schaffung bezahlbaren Wohnraums zur \r\nAufgabe gemacht. Um den vom Bund prognostizierten Bedarf von 320.000 \r\nneuen Wohnungen pro Jahr bis 2030 zu decken, braucht es neue Impulse  \r\nim Markt.  \r\n▪ Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) befürwortet, dass die KfW-Förderung dem \r\nKoalitionsvertrag entsprechend neu ausgerichtet wird. \r\n▪ Die DK leistet aus Finanzierungsperspektive einen konstruktiven Beitrag zur \r\nlaufenden Diskussion. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZur Neuordnung der wohnwirtschaftlichen KfW-Förderung  \r\n\r\n \r\n\r\nDie KfW-Förderung sollte neu geordnet und strategisch ausgerichtet werden. Durch  \r\neine Vereinfachung und Verstetigung des Angebots kann das verloren gegangene \r\nVertrauen im Markt wiederhergestellt und eine höhere Fördereffizienz erzielt werden. \r\nDie durch externe Nachweise entstehenden Zusatzkosten mindern häufig den \r\nFördermehrwert und schwächen den Anreizcharakter. Eine ausgewogene Balance \r\nzwischen Kontrolle und Vertrauen mit schlanken Nachweisanforderungen ist \r\nerforderlich. \r\n\r\n \r\n\r\nUmsetzung der Zwei-Programmwelt \r\n\r\n \r\n\r\nWir unterstützen nachdrücklich das Vorhaben der Bundesregierung, in der \r\nwohnwirtschaftlichen Förderung auf eine Zwei-Programmwelt abzustellen (siehe \r\nKoalitionsvertrag 2025, Zeile 738-740). Zusätzliche Förderschwerpunkte sollten \r\nausschließlich durch On-Top-Anreize auf die Basisförderung, mit denen nur ein \r\nFörderziel adressiert wird, gesetzt werden. Die Basisprogramme sollten dauerhaft und \r\nverlässlich zur Verfügung stehen sowie – analog zum KfW-Wohneigentumsprogramm – \r\nkeine speziellen energetischen Anforderungen beinhalten. Die Bonusvarianten würden je \r\nnach politischer Schwerpunktsetzung der Bundesregierung aus separaten Budgets \r\ngespeist. \r\n\r\n \r\n\r\nFörderziele separieren \r\n\r\n \r\n\r\nWir empfehlen, die Förderziele „Wohnraum“ und „Klima“ klarer zu trennen und  \r\nin der Basisförderung auf ein primäres Förderziel abzustellen. Die DK erkennt das \r\ndringende Ziel an, nachhaltig zu bauen und Bestände zu sanieren. Die Anforderungen \r\nin den Förderprogrammen müssen aber auch im unteren Einkommenssegment \r\nrealistisch und einfach gehalten sein. Sonst kommt eine Förderkreditfinanzierung in der \r\nRegel nicht zustande. Folglich sollten bei der Förderung junger Familien, die meist \r\nweniger vermögend sind, erreichbare Zielvorgaben an die Wohngebäudeenergieeffizienz \r\nund den Sanierungsgrad gestellt werden. So bleiben die Sanierungskosten für diese \r\nZielgruppe darstellbar und diese bleibt in der Lage, ihren Kapitaldienst zu erbringen. \r\nAnalog sollten erreichbare Anforderungen im Neubau gelten. Die Vermischung \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 3 \r\n\r\n C2 Interne Informationen \r\n\r\nunterschiedlicher Förderziele gepaart mit hohen Anforderungen innerhalb eines \r\nFörderprodukts hat in der Vergangenheit zu einer geringen Marktakzeptanz geführt \r\nund die Produkte haben entsprechend geringe Stückzahlen verzeichnet (Jung kauft Alt, \r\nKlimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment).  \r\n\r\nEffizienzhaus-Standard (EH) durch CO2- oder Treibhausgas-Emissionsziele \r\nersetzen  \r\n\r\nMit Einführung der Zwei-Programmwelt sollte die CO2-Einsparung als zentrale \r\nSteuerungsgröße an die Stelle der bisherigen KfW-Effizienzhausstandards treten \r\n(siehe Koalitionsvertrag 2025, Zeile 754-756). Bis dahin sind schnelle Impulse für den \r\nImmobilienmarkt dringend erforderlich. Deshalb sollte die im Koalitionsvertrag \r\nvorgesehene zeitlich befristete Wiederherstellung der Förderfähigkeit des EH 55-\r\nStandards im Wohnungsneubau noch in diesem Jahr erfolgen. Wir empfehlen, bis zur \r\nEinführung der Zwei-Programmwelt auch neue Anträge in die Förderfähigkeit des EH \r\n55-Standards einzubeziehen.\r\n\r\nVorhabenbeginnregelung vereinheitlichen \r\n\r\nWir empfehlen eine einheitliche und digital umsetzbare Vorhabenbeginnregelung \r\nfür alle wohnwirtschaftlichen Förderprogramme. \r\n\r\nDer Markt reagiert zunehmend mit Zurückhaltung auf die Komplexität der Beratungs-, \r\nAntrags- und Bearbeitungsprozesse, die auf eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen \r\nzum Vorhabenbeginn in den wohnwirtschaftlichen KfW-Programmen zurückgeht. \r\nRückabwicklungen von Darlehensverträgen aufgrund von Verständnis- und Formfehlern \r\nhaben zu teils dramatischem Vertrauensverlust auf der Kundenseite geführt \r\n(Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), Jung kauft Alt).  "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-18"}]},{"statementNumber":"SG2510210024","regulatoryProjectNumber":"RV0020348","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag zur Änderung von § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG im Hinblick auf die geplante Verkürzung des Settlement-Zyklus auf T + 1 zum 11. Oktober 2027","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/46/5d/631204/Stellungnahme-Gutachten-SG2510210024.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer: \r\nBundesverband deutscher Banken e. V. \r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin \r\nTelefon: +49 30 1663-0 \r\nhttps://die-dk.de \r\n\r\nStellungnahme \r\nAnpassung § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG \r\nzum 11. Oktober 2027 (Umstellung des \r\nAbwicklungszyklus auf T + 1)  \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\nBerlin, 2. Oktober 2025 \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 4 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme Anpassung § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG, 2. Oktober 2025  \r\n\r\nDie Verkürzung des Abwicklungszyklus auf T + 1 zum 11. Oktober 2027 erfordert \r\neine gesetzliche Anpassung des Fälligkeitstermins des Dividendenanspruchs in § 58 \r\nAbs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG). \r\n\r\n \r\n\r\nVerkürzung des Abwicklungszyklus in der Europäischen Union auf T + 1 \r\n\r\n \r\n\r\nAm 18. November 2024 hat die Europäische Marktaufsichtsbehörde ESMA ihren \r\nAbschlussbericht zur Konsultation zur Verkürzung des Abwicklungszyklus in der Europäischen \r\nUnion veröffentlicht und dort empfohlen, den Abwicklungszyklus zum 11. Oktober 2027 auf T + \r\n1 umzustellen. Diesen Vorschlag hat die Europäische Kommission aufgegriffen und Anfang \r\nFebruar 2025 einen entsprechenden Legislativvorschlag für einen CSDR-Quickfix veröffentlicht, \r\nmit dem die Einführung von T + 1 durch eine Anpassung der CSDR ebenfalls für den 11. \r\nOktober 2027 vorgeschlagen wird. Das Europäische Parlament und der Rat haben sich im Trilog \r\nebenfalls für eine Verkürzung des Abwicklungszeitraum auf T + 1 zum 11. Oktober 2027 \r\nausgesprochen. Auch wenn die Veröffentlichung im Official Journal noch aussteht, ist daher mit \r\nder Umstellung auf T + 1 zum 11. Oktober 2027 zu rechnen. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Verkürzung des Abwicklungszyklus wird in einem von der ESMA gemeinsam mit der \r\nEuropäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) aufgesetzten Projekt \r\nvorbereitet. In diesem Projekt arbeiten zahlreiche Marktteilnehmer aus Europa in mehr als \r\nzehn Technical Workstreams an Fragestellungen aus unterschiedlichen Bereichen mit. Die unter \r\nder Advisory Group on Market Infrastructures for Securities and Collateral (AMI-SeCo) \r\norganisierte Corporate Events Group (CEG) bildet den Workstream ab, der sich mit den \r\nAuswirkungen der Verkürzung des Abwicklungszyklus auf die Prozessierung von \r\nUnternehmensereignissen (Corporate Actions) und auf die Market Standards for Corporate \r\nActions1 befasst. \r\n\r\n \r\n\r\nHarmonisierung der Wertpapierabwicklung durch die Marktstandards für Corporate \r\nActions  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Marktstandards für Corporate Actions wurden seinerzeit entwickelt, um die Barriere 3 aus \r\ndem sogenannten Giovannini Bericht2 zu beseitigen. Der Giovannini Bericht hatte die \r\nunterschiedlichen (gesetzlichen) Regelungen für die Abwicklung von Kapitalmaßnahmen in den \r\nMitgliedstaaten als Barriere 3 identifiziert. Die Barriere 3 stand einer harmonisierten \r\ngrenzüberschreitenden Wertpapierabwicklung mit dem Ziel der Effizienzsteigerung und \r\nKostenreduktion im Weg, da die unterschiedlichen Regelungen in den Mitgliedstaaten zu \r\nunterschiedlichen Prozessen bei der Abwicklung von Kapitalmaßnahmen unter Beachtung \r\n\r\n \r\n1 Market Standards for Corporate Actions Processing, zu finden unter folgendem Link: \r\nhttps://www.ecb.europa.eu/paym/target/t2s/governance/pdf/casg/ecb.targetseccasg120606 MarketStandardsForCorporateActionsPro\r\ncessingCAJWGStandardsRevised2012Updated2015.en.pdf?5a5c8308c24a6618ed600daf627df86c \r\n2 The Giovannini Group, Second Report on EU Clearing and Settlement Arrangements, Brussels, April 2003, zu finden unter folgendem \r\nLink:  \r\nhttps://finance.ec.europa.eu/document/download/bb2c0b0d-d59f-488d-93b0-\r\n27e7d9b0a659 en?filename=second giovannini report en.pdf \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 4 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme Anpassung § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG, 2. Oktober 2025  \r\n\r\nverschiedenster Fristen führten. Die Corporate Action Standards versuchen diese Barriere \r\nabzubauen, indem sie eine jeweils einheitliche Buchungsabfolge für unterschiedliche \r\nKapitalmaßnahmen vorschreibt. Für Barausschüttungen (distribution) ist nach dem \r\nMarktstandard folgender Buchungsablauf vorgesehen: \r\n\r\n \r\n\r\nDer Geschäftstag nach der Hauptversammlung wird als Ex-Tag bezeichnet. D.h. an diesem Tag \r\nwird das Wertpapier ohne Recht auf Teilnahme an der Kapitalmaßnahme gehandelt. Der Ex-\r\nTag liegt einen Geschäftstag vor dem sogenannten Record-Tag. Der Record-Tag ist der Tag, an \r\ndem die technische Abwicklung erfolgt. An diesem Tag werden alle abgewickelten Positionen \r\neines Wertpapiers in den Büchern des Zentralverwahrers als Basis für die Abwicklung der \r\nKapitalmaßnahme ermittelt. Am darauffolgenden Tag liegt der Payment-Tag. D.h. erst am \r\nPayment-Tag ist die Dividendenzahlung fällig. \r\n\r\n \r\n\r\nIn Deutschland wurde dieser Marktstandard mit der Aktienrechtsnovelle 20163 eingeführt. \r\nDazu war eine aktiengesetzliche Änderung erforderlich, da die Dividende nach den allgemeinen \r\nzivilrechtlichen Regelungen am Tag der Hauptversammlung fällig (§ 271 Abs. 1 BGB) war. Um \r\ndie durch den europäischen Marktstandard für Corporate Actions vorgegeben Buchungsabfolge \r\n(Ex-Tag, Record-Tag, Payment-Tag) abzubilden, musste die Fälligkeit der Dividende auf den \r\ndritten Geschäftstag nach der Hauptversammlung verschoben werden. Dies erfolgte durch eine \r\nentsprechende gesetzliche Regelung in § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG. In der Gesetzesbegründung \r\nzur Aktienrechtsnovelle 2016 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit der \r\neuropäische Marktstandard umgesetzt werden soll, um eine harmonisierte \r\nWertpapierabwicklung zu ermöglichen.4  \r\n\r\n \r\n\r\nAuswirkungen der Verkürzung des Abwicklungszyklus in der Europäischen Union auf \r\nT + 1 auf die Corporate Action Standards und das Aktiengesetz, insbesondere bei \r\nBarausschüttungen \r\n\r\n \r\n\r\nDie eben geschilderte Buchungslogik der Marktstandards setzt auf einem Abwicklungszyklus \r\nvon T + 2 auf, weshalb die Umstellung auf T + 1 nicht ohne Auswirkungen auf die \r\nMarktstandards bleiben wird. Wenig überraschend war eine der ersten grundlegenden \r\nFeststellungen der CEG im Workstream zu Corporate Actions, dass die Umstellung auf T + 1 \r\ndie Stichtage (key dates) der Corporate Events Standards verändern wird. Die gegenwärtige \r\nBuchungslogik (unter T + 2) sieht für Auszahlungen (distributions), wie z.B. \r\nDividendenzahlungen, vor, dass der Record-Tag einen Geschäftstag nach dem Ex-Tag liegt. \r\nWird der Abwicklungszyklusyklus auf T + 1 verkürzt, fallen Ex-Tag und Record-Tag auf \r\ndenselben Tag.  \r\n \r\n\r\n \r\n\r\n3 BGBl. 2015 I, 2565 ff. \r\n4 BT-Drs. 18/4349, 19 f. \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 4 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme Anpassung § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG, 2. Oktober 2025  \r\n\r\n \r\n\r\nDas folgende Schaubild veranschaulicht diese Feststellung. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\nQuelle: AMI-SeCo 28/4/2025 \r\n \r\nDiese Änderung bleibt nicht ohne Auswirkungen auf die Fälligkeit der Bardividende nach dem \r\ndeutschen Aktiengesetz. Fallen Ex-Tag und Record-Tag auf ein und denselben Tag, liegt der \r\nPayment-Tag auf dem zweiten Geschäftstag nach der Hauptversammlung. Daher müsste § 58 \r\nAbs. 4 Satz 2 AktG erneut geändert werden, sobald die Marktstandards an T + 1 angepasst \r\nwurden und wie folgt lauten: \r\n\r\n \r\n\r\n§ 58 Aktiengesetz/Verwendung des Jahresüberschusses \r\n\r\n \r\n\r\n„(4) Die Aktionäre haben Anspruch auf den Bilanzgewinn, soweit er nicht nach Gesetz \r\noder Satzung, durch Hauptversammlungsbeschluss nach Absatz 3 oder als zusätzlicher \r\nAufwand auf Grund des Gewinnverwendungsbeschlusses von der Verteilung unter die \r\nAktionäre ausgeschlossen ist. Der Anspruch ist am dritten zweiten auf den \r\nHauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. In dem \r\nHauptversammlungsbeschluss oder in der Satzung kann eine spätere Fälligkeit \r\nfestgelegt werden.“ \r\n\r\n \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-20"}]},{"statementNumber":"SG2510210006","regulatoryProjectNumber":"RV0020349","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Änderung des Referentenentwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/99/f0/630984/Stellungnahme-Gutachten-SG2510210006.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\nBundesverband deutscher Banken e. V. | PF 040307 | 10062 Berlin \r\n\r\nFederführer: \r\nBundesverband deutscher Banken e. V. \r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin \r\nTelefon: +49 30 1663-0 \r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Neunten \r\nGesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes \r\nhier: Ihr Schreiben vom 18. August 2025, GZ: IV D 2 - S \r\n0800/00090/004/001, DOK: COO.7005.100.4.12513284 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nwir bedanken uns für die Übersendung des Entwurfs, zu dem wir \r\nwie folgt Stellung nehmen.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nI. Zu Artikel 1, Nr. 4 (§ 4e StBerG-E, Nebenleistungen) \r\n\r\n \r\n\r\n1. Beantragung von Ansässigkeitsbescheinigungen \r\n\r\n \r\n\r\nWir begrüßen, dass laut Entwurfsbegründung (S. 65) Kredit-\r\ninstitute nach § 4e StBerG-E („Nebenleistungen“) grundsätzlich \r\nbefugt sein sollen, „Ansässigkeitsbescheinigungen für ihre Kunden \r\nzu beantragen“. Dies greift im Grundsatz eine Forderung der \r\nDeutschen Kreditwirtschaft auf. \r\n\r\n \r\n\r\nUnter der Formulierung „für ihre Kunden“ ist aber wohl nur eine \r\ndirekte Kundenbeziehung zu verstehen, nicht jedoch eine \r\nKundenbeziehung über eine mehrstufige Verwahrkette. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n \r\n \r\n \r\n\r\n \r\n\r\n  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n  \r\n\r\n 18. September 2025 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSeite 2 von 4 \r\n\r\n \r\n\r\nBeispiel: \r\nEin deutscher Privatanleger hat eine Kundenbeziehung zu einer luxemburgischen Bank. In \r\nseinem Depot hält der Kunde französische Aktien. Die luxemburgische Bank lässt die \r\nfranzösischen Aktien bei einer deutschen Bank unterverwahren. Die luxemburgische Bank \r\nbevollmächtigt die deutsche Bank, für deren Kunden (= deutscher Privatanleger) einen \r\nErstattungsantrag in Frankreich zu stellen. Hierfür wird eine Ansässigkeitsbescheinigung des \r\ndeutschen Privatanlegers benötigt. \r\n\r\n \r\n\r\nDa der deutsche Privatanleger nicht direkter Kunde der deutschen Bank ist, dürfte die deutsche \r\nBank für ihn nach dem aktuellen Wortlaut der Entwurfsbegründung keine Ansässigkeits-\r\nbescheinigung beantragen. \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: \r\nAuch im Falle der mehrstufigen Verwahrung sollte es zulässig sein, dass ein deutsches \r\nKreditinstitut eine Ansässigkeitsbescheinigung für den deutschen Endkunden eines anderen \r\nKreditinstituts beantragt, sofern das Kreditinstitut in die Verwahrkette eingebunden ist und die \r\nErstattungsanträge im Ausland für den deutschen Endkunden stellt. Die Gesetzesbegründung \r\ndes § 4e StBerG-E sollte entsprechend angepasst werden. \r\n\r\n2. Erstattungsanträge nach § 50c EStG \r\n\r\n \r\n\r\na) Gemäß Entwurfsbegründung (S. 65) soll das Kreditinstitut auch befugt sein, „Anträge auf \r\nErstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44a Abs. 9 oder § 50c EStG zu stellen, soweit \r\nsie in Vertretung ihrer Kunden handeln oder in die Verwahrstruktur unmittelbar \r\neingebunden sind.“ Weiter heißt es: „Die reine Vertretung in den genannten Verfahren \r\nbegründet dabei noch keine Kundenbeziehung. Vielmehr muss diese unabhängig davon \r\nbestehen, insbesondere in Form der Verwahrung und Verwaltung der Wertpapiere des \r\nGläubigers der Kapitalerträge […]“. \r\n\r\n \r\n\r\nDurch diese Formulierung bleibt unklar, ob auch in den klassischen B-Depot-Fällen die \r\nKreditinstitute für den Beneficial Owner (= Kunden ihres Kunden) Erstattungsanträge \r\nstellen dürfen. Es bleibt offen, ob eine Einbindung in die unmittelbare Verwahrstruktur nur \r\ngegeben ist, wenn derjenige, für den der Erstattungsantrag gestellt wird, eine direkte \r\nKundenbeziehung zu dem Kreditinstitut unterhält. \r\n\r\n \r\n\r\nBeispiel: \r\nEin luxemburgischer Kunde hat eine Kundenbeziehung zu einer luxemburgischen Bank. In \r\nseinem Depot hält der Kunde deutsche Aktien. Die luxemburgische Bank lässt die \r\ndeutschen Aktien bei einer deutschen Bank unterverwahren (luxemburgische Bank ist \r\nKunde der deutschen Bank), so dass die deutsche Bank den Kapitalertragsteuer-Abzug auf \r\ndie inländischen Dividenden vornimmt. Die luxemburgische Bank beauftragt die deutsche \r\nBank, für deren Kunden einen Erstattungsantrag beim BZSt zu stellen.  \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSeite 3 von 4 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: \r\nDie Entwurfsbegründung sollte wie folgt geändert werden: \r\n„…Anträge auf Erstattung Kapitalertragsteuer nach § 44a Abs. 9 oder § 50c EStG zu \r\nstellen, soweit sie in Vertretung ihrer Kunden handeln oder in die Verwahrstruktur \r\nunmittelbar eingebunden sind. \r\n\r\n \r\n\r\nAlternativ könnte auch in einem BMF-Schreiben bestätigt werden, dass auch im Falle von \r\nB-Depots das Kreditinstitut ein Erstattungsantrag beim BZSt stellen darf. \r\n\r\n \r\n\r\nb) Darüber hinaus verstehen wir die Entwurfsbegründung dahingehend, dass es nicht zulässig \r\nsein soll, für diejenigen Beneficial Owner Erstattungsanträge einzureichen, für die die \r\nAktien nicht bei einem inländischen Kreditinstitut (unter-)verwahrt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nBeispiel: \r\nEin luxemburgischer Kunde hat eine Kundenbeziehung zu einer luxemburgischen Bank. In \r\nseinem Depot hält der Kunde deutsche Aktien. Die luxemburgische Bank lässt die \r\ndeutschen Aktien beim Zentralverwahrer in Deutschland (CBF) verwahren. Darüber hinaus \r\nunterhält der luxemburgische Kunde noch zusätzlich eine Depotverbindung zu einer \r\ndeutschen Bank A. \r\n\r\n \r\n\r\nEs wäre nach aktueller Lesart der Entwurfsbegründung wohl nicht zulässig, wenn der \r\nluxemburgische Kunde die deutsche Bank A bevollmächtigt, einen Erstattungsantrag beim \r\nBZSt für die inländischen Dividenden zu stellen, die über die Verwahrkette CBF -> \r\nluxemburgische Bank ihm in seinem luxemburgischen Depot gutgeschrieben wurden.  \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: \r\nEs sollte entweder in der Begründung oder in einem BMF-Schreiben eindeutig geregelt \r\nwerden, in welchen Fällen es einer inländischen Bank gestattet ist, Erstattungsanträge \r\nbeim BZSt zu stellen. Im letzten Beispiel könnte man anderenfalls auch argumentieren, \r\ndass das Stellen eines Erstattungsantrags eine Nebenleistung für ihre Haupttätigkeit \r\n(„Verwahren und Verwalten von Wertpapieren“) ist. Es sollte klar festgelegt werden, dass \r\nzwingende Voraussetzung für das Stellen eines Erstattungsantrages ist, dass die \r\ninländische Bank, die den Erstattungsantrag stellt, in die Verwahrkette eingebunden ist. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nII. Zu Artikel 7 (Inkrafttreten) \r\n\r\n \r\n\r\nNach Artikel 7 soll das Gesetz am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden \r\nKalendermonats in Kraft treten. Laut Entwurfsbegründung (S. 109) solle das Gesetz einerseits \r\nzügig in Kraft treten, andererseits sei für die Praxis ein gewisser zeitlicher Vorlauf erforderlich, \r\num sich auf die geänderte Rechtslage einstellen zu können. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSeite 4 von 4 \r\n\r\n \r\n\r\nAus der Praxis wurde an uns adressiert, dass die Befugnis von Kreditinstituten zur Beantragung \r\nvon Ansässigkeitsbescheinigungen für ihre Kunden sehr zeitnah in Kraft treten soll und ein \r\nAbwarten von sechs Monaten eher hinderlich wäre. Daher sollte die Regelung so schnell wie \r\nmöglich anwendbar sein. \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum:  \r\nWir bitten, dass die Neuregelung des § 4e StBerG (Befugnis von Kreditinstituten zur \r\nBeantragung von Ansässigkeitsbescheinigungen für ihre Kunden) abweichend möglichst bereits \r\nam Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Sollte ein abweichendes Inkrafttreten aufgrund der \r\nGesamtkonstruktion der Neuregelung des § 4e StBerG nicht möglich sein, käme alternativ auch \r\nein Vorgriff der Anwendbarkeit durch ein BMF-Schreiben in Betracht. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nFür Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen \r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft \r\nBundesverband deutscher Banken \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-18"}]},{"statementNumber":"SG2510230016","regulatoryProjectNumber":"RV0020385","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Ermöglichung einer schnellen, zielgerichteten und wirksamen Verwendung des Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaneutralität","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/10/65/631906/Stellungnahme-Gutachten-SG2510230016.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stand 08/2025  •  Seite 1 / 3\r\n\r\nS Finanzgruppe \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband\r\n\r\nBei der Kreditbereitstellung an Unternehmen, Kommunen \r\nund Privatpersonen spielt die Sparkassen-Finanzgruppe \r\nmit einem Kreditvolumen von 1.496 Mrd. Euro eine Schlüs- \r\nselrolle in Deutschland. Die Sparkassen-Finanzgruppe \r\nbegleitet ihre Kunden bei aktuellen Herausforderungen als \r\nMarktführer mit einem Marktanteil von fast 40 Prozent bei \r\nUnternehmenskrediten inkl. gewerblicher Wohnungsbau, \r\n39 Prozent bei privaten Wohnungsbaukrediten und mehr \r\nals 40 Prozent bei Krediten für öffentliche Haushalte. \r\nDie Landesbanken im Sparkassenverbund stellen neben  \r\nder Fremdkapitalfinanzierung auch den Zugang zu den  \r\ninternationalen Kapitalmärkten sicher. Die enormen An- \r\nstrengungen im Kontext der Transformationsfinanzierung \r\nwerden nur durch die Generierung von Eigenkapital für \r\nbesonders wachstumsstarke und innovative Unternehmen \r\nerfolgreich sein können. Dies bietet gleichzeitig auch den \r\nprivaten Anlegern die Möglichkeit, direkt durch den Erwerb \r\nvon Aktien oder indirekt via Investmentfonds an den Unter-\r\nnehmenserfolgen zu partizipieren.\r\nEine wichtige Finanzierungskomponente stellen auch markt-  \r\nund bankfähige öffentliche Fördermittel dar. Im ersten Halb- \r\njahr 2025 umfasste das Förderkreditvolumen der Kreditan-\r\nstalt für Wiederaufbau (KfW) rund 16 Mrd. Euro, von denen \r\nder bedeutendste Anteil von knapp 39 Prozent über die \r\nSparkassen-Finanzgruppe vergeben wurde. Die Kommunen \r\nbzw. kommunalen Unternehmen sind aufgrund der bereits \r\nvorhandenen Verschuldungssituation häufig nicht in der \r\nLage, notwendige Investitionen in die Infrastruktur zu \r\ntätigen. Die Einrichtung von Länderfonds, welche je nach \r\nZielstellung evtl. verschiedene Finanzierungsbestandteile \r\n\r\nDie Sparkassen-Finanzgruppe begrüßt den Schritt der Bundesregierung, durch ein Sondervermögen zusätzliche kreditfinan-\r\nzierte Investitionen in öffentliche Infrastruktur und zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 bereitzustellen. \r\nDas Sondervermögen umfasst insgesamt 500 Milliarden Euro, aufgeteilt in 100 Milliarden Euro für den Klima- und Transfor-\r\nmationsfonds, 100 Milliarden Euro direkt an Länder und Kommunen und 300 Milliarden Euro für zusätzliche Bundesinvesti- \r\ntionen, u.a. in Energie und Digitalisierung. Laut Kabinettvorlage sollen in diesem Jahr noch 48,9 Milliarden Euro abfließen, \r\ndavon 21,3 Milliarden Euro in Verkehrsinvestitionen und 8,5 Milliarden Euro in Digitalisierung. Im kommenden Jahr sind vier \r\nMilliarden Euro für den sozialen Wohnungsbau und eine Milliarde Euro für die Städtebauförderung vorgesehen. \r\n\r\nwie Risikoübernahmen, Zweckbindungen oder Zinsverbil-\r\nligungen aufweisen, können diese Engpässe zumindest in \r\nTeilen beseitigen.\r\nAnreize für Wirkungen an den richtigen Stellen: \r\nSondervermögen erfordert Strukturreformen\r\nDeutschland hat einen enormen Investitionsbedarf bei der \r\nModernisierung von Infrastruktur. Die mit dem Sonderver- \r\nmögen bereitgestellten öffentlichen Mittel sind zwar wichtig, \r\nsie allein lösen den Investitionsstau aber nicht auf. Sie müs-\r\nsen zwingend durch Strukturreformen begleitet werden.\r\nIm Jahr 2024 hat die Landesbank Hessen-Thüringen (He-\r\nlaba) mit dem Projekt „Wende in der Energieversorgung“ \r\n(WIDE) in einer breit angelegten Studie die transformati-\r\nonsbedingte Zusatzbelastung allein der kommunalen En-\r\nergieversorger mit 140 Mrd. bis 160 Mrd. Euro bis zum Jahr \r\n2030 beziffert. Die aktuelle Bonitätslage dieser Unterneh-\r\nmen erlaubt aber nach Schätzungen der Helaba nur noch \r\nzusätzliche Kredite in Höhe von 30 bis 55 Mrd. Euro. \r\nWeil das Sondervermögen explizit Transformation, und In-\r\nfrastruktur allgemein adressiert, müssen die 100 Mrd. Euro \r\nnicht nur dem Bedarf der kommunalen Versorger, sondern \r\nauch dem von der KfW ermittelten Investitionsstau in den \r\nKommunen in Höhe von 215,7 Mrd. Euro gegenübergestellt \r\nwerden. Damit wird klar, dass die kommunale Ebene ohne \r\nweitere Bundes- und Landeshilfen ihre Aufgaben nicht \r\nmehr erfüllen kann. Das Sondervermögen ist eine große \r\nBelastung für die Schuldentragfähigkeit des Staates. Daher \r\nist die zielgerichtete und wirksame Verwendung der Mittel \r\nso entscheidend. Vor allem muss auch der kommunalen \r\n\r\nArgumente und Positionen\r\nSparkassen-Finanzgruppe unterstützt bei dem Einsatz des \r\nSondervermögens für Infrastruktur und Klimaneutralität\r\n\r\nHerausgeber: \r\nDeutscher Sparkassen-  \r\nund Giroverband (DSGV) \r\nCharlottenstraße 47 \r\n10117 Berlin\r\nTelefon +49 30 20225- \r\nTelefax +49 30 20225-\r\nwww.dsgv.de\r\n\r\n\r\nStand 08/2025  •  Seite 2 / 3\r\n\r\nEbene ein substanzieller Betrag zugesichert werden, weil \r\nkommunale Investitionen erhöht werden müssen. Das ge-\r\nlingt nur mit einer angemessenen öffentlichen Finanzaus-\r\nstattung. \r\nDie Mittel müssen zeitnah, zielgerichtet und wirtschaftlich \r\ninvestiert werden. Es gilt, die Kapazitäten sukzessive aus-\r\nzuweiten, beispielsweise in der Bauwirtschaft und der öf-\r\nfentlichen Verwaltung. Eine Verausgabung der Mittel ohne \r\nhinreichende Umsetzungskapazitäten erzeugt nicht nur \r\nsteigende Preise, sondern auch ungewünschte Mitnahme-\r\neffekte, die es zu verhindern gilt. Für eine Transformation \r\nbedarf es klarer und langfristiger Zielstellungen. Nur so \r\nkönnen durch Planungssicherheit strategische Investitio-\r\nnen gewagt, die Dekarbonisierung vorangetrieben und \r\nhohe Investitionsrückstände abgebaut werden. Nachhal-\r\ntigkeitskriterien bei Förderkrediten müssen klar, realistisch \r\nund ressourcenschonend anwendbar sein. Statt zusätzli-\r\ncher Bürokratie bedarf es vereinfachter Nachweisformate \r\nund eine sinnvolle Integration in bestehende Haushalts- \r\nund Investitionsprozesse. \r\nVereinfachungen schaffen Planungssicherheit\r\nFür die Transformation zu einer nachhaltigen Wirtschaft \r\nund Gesellschaft sind in den nächsten Jahren sehr hohe \r\nInvestitionen zu leisten, die in maßgeblicher Weise auch \r\nder private Sektor erbringen muss. Das politische Ziel da-\r\nbei muss sein, Investitionen in die Transformation zu be-\r\nfördern und zu stärken. Finanzierungen können mit Fremd-\r\nkapital, oder mit Eigenkapitalbereitstellungen erfolgen, \r\nwie beispielsweise bei der TransnetBW-Finanzierung eines \r\nBeteiligungsmodells als eigenkapitalähnliches Nachrang-\r\ndarlehen, oder durch Etablierung von zusätzlichen Förder- \r\nprogrammen mit angepassten Haftungsfreistellungen. Ein \r\nwichtiger Hebel zur Umsetzung des Sondervermögens \r\n\r\nam Markt ist außerdem die gezielte Einbindung institu-\r\ntioneller Investoren. Um privates Kapital in ausreichender \r\nGrößenordnung zu mobilisieren, sind tragfähige Finan-\r\nzierungsstrukturen mit verlässlicher Risikoabschätzung \r\nerforderlich.\r\nDigitalisierung ist unverzichtbar\r\nFür die Förderung von Infrastruktur- und Projektfinanzie-\r\nrungen im Rahmen der Transformation sollten jedoch auch \r\ngezielte Anpassungen der CRR-Regelungen angestrebt \r\nwerden, um grundsätzlich mehr Klarheit bei der Unterstüt-\r\nzung der Transformation zu sorgen. Gezielte Vereinfachun-\r\ngen der Kriterien für Eigen- und Fremdkapitalfinanzierun-\r\ngen sollten Anreize schaffen, die insbesondere regionalen \r\nProjekten zugutekommen.\r\nZur Beschleunigung von Planungs- und Umsetzungspro-\r\nzessen im Infrastrukturbereich ist eine durchgängige Di-\r\ngitalisierung von Genehmigungsverfahren und laufenden \r\nBerichtspflichten unerlässlich. Digitalisierung würde zu \r\neiner Erhöhung der Transparenz, Senkung von Transakti-\r\nonskosten und effizienteren Risikoabwägung bei Finan-\r\nzierungen führen. Anfangsverluste und Innovationsrisiken \r\nbremsen und verhindern oft notwendige Investitionen. \r\nDurch gezielte Tilgungszuschüsse sowie Risikoabsiche- \r\nrungen und -übernahmen, beispielsweise in Form von \r\nFirst-Loss-Tranchen, können Finanzierungsmittel neue  \r\nTechnologien und Transformationsprojekte überhaupt erst  \r\nfinanzierbar machen sowie private und institutionelle  \r\nAnleger zu Investitionen ermutigen. \r\nUm der Wohnraumkrise schnellstmöglich entgegenwirken \r\nzu können, braucht es leicht zugängliche Förderkredite für \r\neinen breiten Kreis von Antragstellern sowie einen spürba-\r\nren Abbau von Bürokratie und Nachweispflichten. Gleich-\r\n\r\nExkurs I: Sparkassen realisieren in Baden-Württemberg Finanzierungsmodell für Kommunen und Stadtwerke\r\nDie rund 50 Sparkassen in Baden-Württemberg sind \r\nstark verwurzelt in den mehr als 1000 Städten und Ge-\r\nmeinden des Landes. Als Finanzierer vor Ort begleiten \r\ndie Sparkassen auch die Stadtwerke bei herausfordern-\r\nden Transformationsprojekten und haben bereits mehr \r\nals 550 ihrer Beraterinnen und Berater zum Thema \r\nTransformationsfinanzierungen geschult. \r\nUm auf die Bedürfnisse von Kommunen und Stadtwerken \r\nspeziell eingehen zu können, entwickelt die LBBW mit \r\ndem Sparkassenverband Baden-Württemberg und dem \r\nRheinischen Sparkassen- und Giroverband zurzeit ein \r\neigenes bundesweites Finanzierungsmodell (ZuFi). Im \r\nFokus steht die Unterstützung durch Finanzprodukte mit \r\nEigenkapitalcharakter, die mit einer sicheren Rendite, \r\n\r\naber ohne aktive Einflussnahme und mit Abschreibungs-\r\nmöglichkeiten zwischen 30 bis 40 Jahren ausgestattet \r\nsein sollen.\r\nWichtig ist dies insbesondere deshalb, weil Kommunen \r\nihre Investitionen zurzeit zu nur etwa 20 Prozent aus \r\nFremdkapital und den restlichen Anteil aus Eigenkapital \r\nfinanzieren. Mit Blick auf die anstehende kommunale \r\nTransformation ist hier eine Risikodiversifizierung und \r\nHebelung notwendig, um die Investitionen bewältigen zu \r\nkönnen. Für den Erfolg des neuen Finanzierungsmodells \r\nwerden verlässliche politische und regulatorische Rah-\r\nmenbedingen mit Finanzinstrumenten wie Eigenkapital-\r\nhilfen, Förderkrediten, Garantien und Förderzuschüssen \r\nbenötigt.\r\n\r\nS Finanzgruppe \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband\r\n\r\n\r\nStand 08/2025  •  Seite 3 / 3\r\n\r\nDer Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD sieht vor, die \r\nsogenannten Altmittel aus der früheren Bankenabgabe \r\nin Höhe von ca. zwei Milliarden Euro gemeinsam mit der \r\ndeutschen Kreditwirtschaft in einen Mittelstandfonds \r\neinzubringen. Dieser Fonds soll Eigen- und Fremdkapital \r\nfür die digitale und klimaneutrale Transformation großer \r\ndeutscher Mittelständler mit begrenztem Zugang zum \r\nKapitalmarkt bereitstellen. Wegen des hohen Investiti-\r\nonsbedarfs erscheint die Initiierung eines Fonds mit Fo-\r\nkus auf transformatorische Investitionen im Mittelstand \r\nbesonders sinnvoll. Neben dem Fokus auf die Klimatrans-\r\nformation stellt das Transformationsfeld Digitalisierung \r\n\r\nzeitig ist der Gebäudesektor mit seinem hohen Anteil am \r\nGesamtenergiebedarf und den Treibhausgasemissionen in \r\nDeutschland ein zentraler Hebel für den Klimaschutz. Daher \r\nsollte die Förderung nicht nur entlasten, sondern gezielt \r\nAnreize setzen, um Investitionen in nachhaltiges und ener-\r\ngieeffizientes Bauen zu stärken.\r\nHausbanken erhöhen passgenaue Kreditwirkung\r\nFörderkredite müssen sich stärker an den tatsächlichen \r\nAmortisations- und Transformationszeiten orientieren. \r\nLängere Laufzeiten und tilgungsfreie Anlaufjahre schaffen \r\nmehr Planungssicherheit und ermöglichen es, Zukunftsin-\r\nvestitionen in Infrastruktur oder Klimaschutz nachhaltig  \r\nfinanzierbar zu machen. Insbesondere die Rolle der Förder- \r\ninstitute auf Landes- und Bundesebene ist für die Umset-\r\nzung der ambitionierten Investitionsvorhaben unverzicht-\r\nbar. Dank der Förderbanken bestehen etablierte Wege, die \r\nbereitgestellten Finanzierungsmittel ziel- und vorhaben-\r\ngerecht einzusetzen, u.a. im Durchleitungs- und Gemein-\r\nschaftsgeschäft. Gerade für Projekte mit langen Laufzeiten \r\nund begrenztem Eigenkapitalbedarf sind die Förderstruk-\r\nturen entscheidend. Die Kombination aus Fördermitteln, \r\ninstitutionellem Netzwerk im Sparkassensektor und hoher \r\nEnergie-, Strukturierungs- und Kapitalmarktexpertise bie-\r\ntet ideale Voraussetzungen, um Projekte u.a. des Sonder-\r\nvermögens zielgerichtet zu finanzieren. \r\nDas Hausbanksystem verbindet regionale Nähe mit fach-\r\nkundiger Beratung und sorgt somit für eine passgenaue \r\nKreditvergabe. Es beschleunigt die Antragstellung, verbes-\r\nsert die Risikoeinschätzung und erhöht die Reichweite öf-\r\nfentlicher Fördermittel insbesondere für Mittelstand, Kom-\r\nmunen und private Haushalte. Bei den Investitionen sollten \r\ndie deutschen Klimaziele und Anpassungen an die Folgen \r\ndes Klimawandels mitbedacht werden, um in den Regionen \r\nlangfristig Wirtschaftsstärke und Lebensqualität zu sichern \r\nsowie künftig teure Nachbesserungen zu vermeiden. Die \r\nLandesbanken spielen dabei eine zentrale Rolle bei der \r\n\r\nfinanziellen Unterstützung, auch im überregionalen und \r\ninternationalen Kontext. Sie ergänzen das Hausbankprin-\r\nzip und sind insbesondere in Kommunen ein verlässlicher \r\nPartner bei der Bereitstellung langfristiger Finanzierungen \r\nfür Investitionen in Infrastruktur, Bildung, Daseinsvorsorge \r\nund Klimaschutzprojekte. Im Projekt „Transformationsfi-\r\nnanzierung Deutschland“ (TraDe) hat beispielsweise die \r\nBayernLB den Investitionsbedarf in der kommunalen Infra-\r\nstrukturfinanzierung in Bayern analysiert. Derzeit entwik-\r\nkelt die Landesbank Produkt- und Beratungslösungen für \r\ndie kommunale Infrastrukturfinanzierung.\r\nMit dem Caplantic Infrastructure Debt Europe (CIDE) Fonds \r\nhat die NORD/LB im Jahr 2024 einen Beitrag zur Mobilisie-\r\nrung institutionellen Kapitals für nachhaltige Infrastruk-\r\nturprojekte geleistet. Über ihre Fondplattform bietet die \r\nNORD/LB auch maßgeschneiderte Spezialfonds an und \r\nentwickelt diese kontinuierlich weiter. Besonderes Augen-\r\nmerk liegt auf Eigenkapitallösungen zur Finanzierung der \r\nkommunalen Energie- und Wärmewende sowie strategi-\r\nscher Vorhaben des Sondervermögens. Diese Instrumente \r\nermöglichen es, staatliche Investitionen durch privates \r\nKapital zu hebeln und attraktive Risikoprofile für unter-\r\nschiedliche Anlegergruppen zu schaffen. \r\n\r\nKontakt\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband\r\n\r\nTelefon: 030.20225 \r\n@dsgv.de\r\nwww.dsgv.de\r\n\r\neine sinnvolle Erweiterung dar, insbesondere weil damit \r\nden Klimaneutralität und Digitalisierung umfassenden \r\nNachhaltigkeitsanforderungen der dualen Transforma-\r\ntion aktiv Rechnung getragen wird. Die Bündelung der \r\nExpertise am deutschen Finanzmarktstandort durch ein \r\ngemeinsames Investment in einen Mittelstandsfonds \r\nbietet den optimalen Katalysator für zukunftsfähige \r\nGeschäftsmodelle in Transformationsprozessen. Diese \r\nZukunftsinvestition leistet einen direkten Beitrag zur \r\nkünftigen Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Wirt-\r\nschaftsstandorts. \r\n\r\nS Finanzgruppe \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband\r\n\r\nExkurs II: Überlegungen zu einem Mittelstandsfonds Deutschland"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-02"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-17"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-24"}]},{"statementNumber":"SG2511060010","regulatoryProjectNumber":"RV0020564","regulatoryProjectTitle":"Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2b/da/637002/Stellungnahme-Gutachten-SG2511060010.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer: \r\nBundesverband deutscher Banken e. V. \r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin \r\nTelefon: +49 30 1663-0 \r\nhttps://die-dk.de \r\n\r\nPositionspapier \r\nÜberlegungen zur  \r\nVerbesserung und Vereinfachung der  \r\nEU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)\r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\nKontakt: \r\n\r\nBerlin, 29. Oktober 2025 \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 12 \r\n\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrund-\r\nverordnung (DSGVO), 29. Oktober 2025  \r\n\r\n2 \r\n\r\nInhalt \r\nA. Allgemein .............................................................................................................. 3 \r\nI. Evaluierung der DSGVO griff bisher zu kurz .................................................... 3 \r\nII. Bürokratieentlastung als Ziel .......................................................................... 3 \r\nB. Auswahl verbesserungsbedürftiger Regelungen .................................................... 4 \r\nI. Allgemein ........................................................................................................ 4 \r\n1. Erweiterung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der\r\nRisikoorientierung ................................................................................ 4 \r\n2. Rolle der Datenschutzaufsicht bei der Umsetzung der DSGVO .............. 4 \r\nII. Weiterentwicklung der DSGVO im Hinblick auf den Einsatz von Instrumenten\r\nder Künstlichen Intelligenz (KI) ..................................................................... 5 \r\n1. Allgemein ............................................................................................. 5 \r\n2. Art. 6 DSGVO – Mehr Rechtssicherheit für die Verarbeitung\r\npersonenbezogener Daten durch KI-Systeme ....................................... 5 \r\n3. Art. 15 DSGVO – Betroffenenrechte anpassen ...................................... 6 \r\n4. Art. 22 DSGVO – Konzept des Verbots automatisierter\r\nEntscheidungsfindungen im Lichte der KI-Verordnung überdenken ..... 6 \r\n5. Art. 35 DSGVO - Datenschutzfolgenabschätzung nach DSGVO und\r\nGrundrechtsfolgenabschätzung nach KI-Verordnung synchronisieren.. 7\r\nIII. Verarbeitung personenbezogener Daten ......................................................... 7 \r\n1. Art. 4 DSGVO – Rechtssicherheit bei Anonymisierung und\r\nPseudonymisierung schaffen ................................................................ 7 \r\n2. Art. 5 Abs. 2 DSGVO - Nachweispflichten nach dem\r\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz aussteuern .......................................... 8 \r\n3. Art. 6 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 und 3 DSGVO – DSGVO sollte Vorrang von\r\nSpezialgesetzen mit Datenschutzrelevanz deutlicher akzeptieren ........ 8 \r\n4. Art. 9 DSGVO - Anwendungsbereich besser abgrenzen und Vertrag als\r\nErlaubnistatbestand ergänzen .............................................................. 8 \r\nIV. Rechte der Betroffenen ................................................................................... 9 \r\n1. Art. 13 und 14 DSGVO - Zweistufenansatz bei Informationspflichten\r\neinführen .............................................................................................. 9 \r\n2. Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht auf seinen Zweck zurückführen und\r\nAuskunftserteilung erleichtern ........................................................... 10 \r\n3. Art. 17 DSGVO - Sperrung von Daten als Alternative zur Löschung bei\r\nverfahrenstechnischen Grenzen ......................................................... 10 \r\nV. Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter .................................................... 11 \r\n1. Art. 25 DSGVO – Einbeziehung von Herstellern .................................. 11 \r\n2. Art. 26 DSGVO – Ansatz der gemeinsamen Verantwortung bedarf\r\nÜberarbeitung .................................................................................... 12 \r\n3. Art. 33 und 34 DSGVO – Meldepflichten bei Datenpannen vereinfachen\r\n ........................................................................................................... 12 \r\nVI. Art. 44 ff. DSGVO – Drittstaatendatentransfer rechtssicher gestalten .......... 12 \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 12 \r\n\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrund-\r\nverordnung (DSGVO), 29. Oktober 2025  \r\n\r\n3 \r\n\r\nA. Allgemein\r\n\r\nI. Evaluierung der DSGVO griff bisher zu kurz\r\n\r\nDie EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt seit dem 25. Mai 2018 unverändert. Sie \r\nbietet einen EU-weit geltenden einheitlichen Rechtsrahmen und gewährleistet ein hohes Daten-\r\nschutzniveau. Auch aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) ist die DSGVO grundsätzlich \r\nein Meilenstein in der EU-Datenschutzgesetzgebung. \r\n\r\nDie EU-Kommission hat die DSGVO zweimal evaluiert, zuletzt im Jahr 2024. Beide Male kam \r\ndie EU-Kommission zu dem Schluss, dass kaum Verbesserungsbedarf bestehe und allenfalls \r\nVollzugsdefizite festzustellen seien, obwohl u.a. aus der Wirtschaft ein solcher Bedarf geltend \r\ngemacht wurde.  \r\n\r\nII. Bürokratieentlastung als Ziel\r\n\r\nEine Kehrtwende hat die EU-Kommission nunmehr im Mai 2025 mit ihrem „vierten Omnibus-\r\nPaket“ eingeleitet, um kleine und mittlere Unternehmen von Bürokratiekosten zu entlasten. Im \r\nBereich des Datenschutzes schlägt die EU-Kommission insbesondere eine Änderung von Art. 30 \r\nDSGVO zur Führung eines „Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten“ durch verantwortliche \r\nStellen vor.  \r\n\r\nWir begrüßen das übergeordnete Ziel der EU-Kommission, den Verwaltungsaufwand zu verrin-\r\ngern und die regulatorische Kohärenz für EU-Unternehmen, einschließlich Kreditinstitute, zu \r\noptimieren. Der Vorschlag des Omnibus-IV-Pakets, Organisationen mit weniger als 750 Mitar-\r\nbeitern von den Aufzeichnungspflichten gemäß Art. 30 Abs. 5 DSGVO zu befreien, ist ein \r\nSchritt in die richtige Richtung. Allerdings sollten sich die datenschutzrechtlichen Dokumentati-\r\nonspflichten auch an Art, Umfang und Risiko der Datenverarbeitung orientieren und nicht nur \r\nan Unternehmensgrößen. Im Rahmen der Risikogewichtung muss der Aspekt der Informations-\r\nsicherheit stärker beachtet werden. Datentransfers innerhalb besonders gesicherter Systeme \r\nstellen für Betroffene ein deutlich geringeres Risiko dar. Soweit IT-Systeme bereits in anderen \r\nBereichen als ausreichend sicher gegen bestimmte Risiken wie Cyberattacken gesehen werden, \r\nmuss diese Wertung beachtet werden.     \r\n\r\nAuch reicht die Initiative der EU-Kommission zur Bürokratieentlastung nicht aus. Die DSGVO \r\nließe sich noch in anderen Punkten vereinfachen und modernisieren. Die Akzeptanz des Daten-\r\nschutzes bei Bürgern und Unternehmen würde gefördert, wenn die DSGVO von unverhältnis-\r\nmäßigem bürokratischem Aufwand befreit und das Datenschutzrecht in der Anwendung verein-\r\nfacht und der Fokus stärker auf risikoreichere Verarbeitungen gerichtet würde. Fraglich ist \r\nauch, ob aufgrund des Fortschreitens der technischen Entwicklungen (z. B. cloud-basierte An-\r\nwendungen, KI-gestützte Instrumente) die DSGVO hierfür noch die richtigen Antworten hat \r\nbzw. wie die Anforderungen der DSGVO hiermit in Einklang zu bringen sind. \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 12 \r\n\r\n \r\n\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrund-\r\nverordnung (DSGVO), 29. Oktober 2025  \r\n\r\n4 \r\n\r\n \r\n\r\nB. Auswahl verbesserungsbedürftiger Regelungen \r\n\r\n \r\n\r\nDie Kreditinstitute in Deutschland haben erhebliche Anstrengungen unternommen, die DSGVO \r\nsachgerecht umzusetzen. Aufgrund der inzwischen gesammelten Erfahrungen ist insbesondere \r\nder folgende Handlungsbedarf festzustellen: \r\n\r\n \r\n\r\nI. Allgemein \r\n\r\n \r\n\r\n1. Erweiterung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Risikoorientierung \r\n\r\n \r\n\r\nDas Verhältnismäßigkeitsprinzip findet sich bereits in Art. 24 DSGVO. Auch die spezielleren \r\nArt. 25, 32 und 35 DSGVO eröffnen dem Verantwortlichen Abwägungsspielräume. Jedoch sollte \r\nsich die Umsetzung des Datenschutzes insgesamt am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientie-\r\nren. Daher ist die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen am jeweiligen Risiko der Datenverar-\r\nbeitung auszurichten. Ebenso sollten Einwilligungs- und Zweckbindungsanforderungen einer \r\npraxisnahen Überprüfung unterzogen werden, insbesondere mit Blick auf neue, innovative Nut-\r\nzungen (z. B. KI-Trainingsdaten). Für nicht sensible Bereiche könnten flexiblere Widerspruchs-\r\nlösungen (Opt-out) geprüft werden. Zudem sollte eine unionsweit einheitliche Definition für  \r\n„risikoarme“ Verarbeitungen geschaffen und mit Positiv- bzw. Whitelists (z. B. für DSFA) unter-\r\nlegt werden, um den Unternehmen mehr Rechtssicherheit zu geben. Soweit ein KI-Training \r\ndurch einen sicheren IT-Rahmen und den Ausschluss der Datenextraktion von Trainingsdaten \r\naus dem KI-Modell kein relevantes Risiko für Betroffene darstellt, sollte auch diese Art der Pro-\r\nzessoptimierung zulässig sein.  \r\n\r\n \r\n\r\n2. Rolle der Datenschutzaufsicht bei der Umsetzung der DSGVO \r\n\r\n \r\n\r\nBei der Umsetzung der DSGVO ist auch die Datenschutzaufsicht gefragt, die hierbei aber nicht \r\ndie Rolle eines Ersatzgesetzgebers einnehmen darf. So können von der Datenschutzaufsicht \r\nentwickelte praxistaugliche Musterdokumente, aktuelle Checklisten und regelmäßig überarbei-\r\ntete Orientierungshilfen eine wertvolle Hilfestellung nicht nur für kleinere Unternehmen sein. \r\nDabei sollten die Aufsichtsbehörden aber ebenso den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz berück-\r\nsichtigen und nicht durch eine zu extensive Auslegung der DSGVO deren Anforderungen noch \r\nweiter nach oben schrauben. Hohe Umsetzungskosten durch immer neue Anforderungen ver-\r\nletzen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Gleichwohl sollte die einheitliche europäische Ausle-\r\ngung und Durchsetzung der DSGVO gestärkt werden. Unterschiedliche nationale Vollzugspra-\r\nxen führen zu Fragmentierung und Wettbewerbsnachteilen. Kohärenz und Rechtsklarheit soll-\r\nten in der gesamten EU gewährleistet sein. \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 12 \r\n\r\n \r\n\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrund-\r\nverordnung (DSGVO), 29. Oktober 2025  \r\n\r\n5 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nII. Weiterentwicklung der DSGVO im Hinblick auf den Einsatz von Instrumenten der \r\nKünstlichen Intelligenz (KI) \r\n\r\n \r\n\r\n1. Allgemein \r\n\r\n \r\n\r\nDie zunehmende Verbreitung und Relevanz von KI-Technologien stellt das bestehende Daten-\r\nschutzrecht vor strukturelle und normative Herausforderungen. Die DSGVO bietet zwar einen \r\neuropaweit einheitlichen Rahmen für den Schutz personenbezogener Daten, ist jedoch auf-\r\ngrund ihrer Entstehung vor einem Jahrzehnt bislang nicht in allen Aspekten auf die besonderen \r\ntechnischen und funktionalen Eigenheiten von KI-Systemen ausgerichtet. Im Zusammenspiel \r\nmit der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni \r\n2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) \r\nstellen sich in der Praxis eine Vielzahl von Einzelfragen, insbesondere zur Anonymisierung und \r\nPseudonymisierung von Daten, zu einschlägigen Rechtsgrundlagen, zu Zweckänderungsge-\r\nsichtspunkten, zur Verarbeitung von sensiblen personenbezogenen Daten und zur automati-\r\nsierten Entscheidungsfindung mit Hilfe von KI. Es besteht daher ein erhöhter Bedarf an klar-\r\nstellenden Regelungen und an einer kohärenten Verzahnung der datenschutzrechtlichen Anfor-\r\nderungen mit den regulatorischen Vorgaben der KI-Verordnung. \r\n\r\n \r\n\r\nZiel muss es sein, einerseits den effektiven Schutz personenbezogener Daten sowie die Siche-\r\nrung der Grundrechte auch im Kontext datengetriebener KI-Anwendungen uneingeschränkt zu \r\ngewährleisten. Gleichzeitig gilt es, innovationsfreundliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die \r\ndie technologische Wettbewerbsfähigkeit und die Entwicklung vertrauenswürdiger KI-Systeme \r\nsowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene nachhaltig fördern. Eine präzisierende \r\nFortentwicklung der DSGVO in zentralen Anwendungsfeldern erscheint daher erforderlich, um \r\nregulatorische Klarheit zu schaffen und rechtssichere sowie verantwortungsvolle KI-Anwendun-\r\ngen zu ermöglichen. Zwar versuchen die Datenschutzaufsichtsbehörden bereits Unterstützung \r\nzu Auslegungsfragen zu geben1, doch besteht hier weiterer Unterstützungs- und Klärungsbe-\r\ndarf durch den Gesetzgeber und die nach der KI-Verordnung und DSGVO zuständigen Auf-\r\nsichtsbehörden. Sowohl die gesetzlichen Vorgaben als auch die Aufsichtspraxis sollten einen \r\nwiderspruchsfreien Handlungsrahmen bilden. \r\n\r\n \r\n\r\n2. Art. 6 DSGVO – Mehr Rechtssicherheit für die Verarbeitung personenbezogener \r\nDaten durch KI-Systeme \r\n\r\n \r\n\r\nIm Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten durch KI-Systeme hält es der EU-Daten-\r\nschutzausschuss für erforderlich, für jede Phase des Lebenszyklus des KI-Systems/-Modells \r\neine geeignete Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zu ermitteln, wobei unter bestimmten Be-\r\ndingungen, die einer spezifischen Abwägungsprüfung unterliegen, die Verwendung des berech-\r\ntigten Interesses bevorzugt wird.2 Dieser Ansatz ist übermäßig komplex, zumal die \r\n\r\n \r\n1 Vgl. u.a. https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20240506_DSK_Orientierungshilfe_KI_und_Datenschutz.pdf \r\n2 Vgl. https://www.edpb.europa.eu/system/files/2025-05/edpb_opinion_202428_ai-models_de.pdf  \r\n\r\n\r\nSeite 6 von 12 \r\n\r\n \r\n\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrund-\r\nverordnung (DSGVO), 29. Oktober 2025  \r\n\r\n6 \r\n\r\n \r\n\r\nInteressenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO individuell vorzunehmen ist. Um mehr \r\nRechtssicherheit für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch KI-Systeme zu errei-\r\nchen, sollte erwogen werden, Art. 6 DSGVO diesbezüglich zu überarbeiten. So könnte z. B. die \r\nVerarbeitung personenbezogener Daten im KI-Zusammenhang in der Trainingsphase von  \r\nModellen sowie der Anwendung von KI-Modellen auf eine rechtssichere Grundlage gestellt wer-\r\nden, ohne dass auf das berechtigte Interesse zurückgegriffen werden muss. Auch könnten spe-\r\nzielle Rahmenbedingungen für General Purpose AI (GPAI) geschaffen werden, d. h. in Fällen, in \r\ndenen die Zwecke des Modells vielfältig und nicht vorab festgelegt sein können, da es sich um \r\nein Modell für allgemeine Zwecke handelt. \r\n\r\n \r\n\r\n3. Art. 15 DSGVO – Betroffenenrechte anpassen \r\n\r\n \r\n\r\nIm Kontext automatisierter Trainingsprozesse innerhalb von KI-Systemen stellt sich die Frage, \r\ninwieweit klassische Betroffenenrechte – etwa auf Auskunft oder Löschung gemäß Art. 15 ff. \r\nDSGVO – von der verantwortlichen Stelle überhaupt sinnvoll und verhältnismäßig umgesetzt \r\nwerden können. Denn KI-Modelle verarbeiten Trainingsdaten in der Regel nicht in einer Weise, \r\ndie eine nachträgliche personenbezogene Rückverfolgbarkeit ohne erhebliche Zusatzinformatio-\r\nnen ermöglicht oder bei denen eine nachträgliche Löschung oder Auskunftserteilung über per-\r\nsonenbezogene Daten technisch überhaupt möglich ist. In Konstellationen, in denen ein Rück-\r\nschluss auf identifizierbare Personen für andere Verantwortliche als die Inhaber der Trainings-\r\ndaten praktisch ausgeschlossen ist, sollte geprüft werden, inwieweit sich Betroffenenrechte \r\nsachgerecht anpassen lassen, um eine funktionale Umsetzung von KI-Anwendungen nicht un-\r\nverhältnismäßig zu erschweren. \r\n\r\n \r\n\r\n4. Art. 22 DSGVO – Konzept des Verbots automatisierter Entscheidungsfindungen \r\nim Lichte der KI-Verordnung überdenken \r\n\r\n \r\n\r\nDie Digitalisierung und der Einsatz von KI werden zu einer stärkeren Automatisierung der Ent-\r\nscheidungsfindung führen. Art. 22 DSGVO sieht das Recht vor, keiner automatisierten individu-\r\nellen Entscheidungsfindung unterworfen zu werden. Der EuGH interpretiert dies in seiner \r\nRechtsprechung (Urteil vom 7. Dezember 2023 – Rs. C-634/21) als „grundsätzliches Verbot“ \r\nund erweitert mit dem Merkmal der „Maßgeblichkeit“ sogar den Anwendungsbereich der Vor-\r\nschrift, die eigentlich nur für ausschließlich automatisierte Entscheidungen gilt. Dies dürfte je-\r\ndoch im Widerspruch zum Ziel der Europäischen Kommission stehen, den Einsatz und die Ent-\r\nwicklung neuer Technologien zu fördern, die zu einer genaueren Entscheidungsfindung beitra-\r\ngen können. Ein solcher Ansatz erscheint nicht nur anachronistisch, sondern untergräbt auch \r\ndie Richtung, die die EU mit ihrer digitalen Gesetzgebung einschlägt, insbesondere die Stär-\r\nkung ihrer digitalen Strategie und Datenwirtschaft. Eine Überarbeitung von Art. 22 DSGVO \r\nwäre daher zu begrüßen, um eine ausgewogene Lösung zur Wahrung von Datenschutzrechten \r\nder Betroffenen einerseits und dem rechtssicheren Einsatz von KI-Instrumenten andererseits \r\nzu erreichen. Um mehr Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Gesetzgeber zudem die Trans-\r\nparenzanforderungen in der DSGVO (u. a. Art. 15 Abs. 1h) und der KI-Verordnung (u. a. \r\nArt. 86) synchronisieren. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 7 von 12 \r\n\r\n \r\n\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrund-\r\nverordnung (DSGVO), 29. Oktober 2025  \r\n\r\n7 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n5. Art. 35 DSGVO - Datenschutzfolgenabschätzung nach DSGVO und Grundrechts-\r\nfolgenabschätzung nach KI-Verordnung synchronisieren \r\n\r\n \r\n\r\nDie Datenschutzfolgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO sowie die Grundrechtsfolgenabschät-\r\nzung für Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 27 KI-Verordnung verfolgen übereinstimmend das \r\nZiel, potenzielle Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Vorfeld techni-\r\nscher Systementwicklungen systematisch zu identifizieren, zu bewerten und – soweit möglich – \r\nzu minimieren. Beide Instrumente beruhen auf dem präventiven Risikomanagementansatz des \r\neuropäischen Grundrechtsschutzes, sind bislang jedoch weder inhaltlich noch methodisch auf-\r\neinander abgestimmt. \r\n\r\n \r\n\r\nVor diesem Hintergrund erscheint eine systematische Koordinierung beider Prüfregime gebo-\r\nten. Die gegenwärtige Parallelität der Anforderungen birgt das Risiko redundanter Prüfprozesse \r\nauch in ggf. unterschiedlichen Fachbereichen aufgrund Zuständigkeitsverteilungen sowie po-\r\ntenziell widersprüchlicher Wertungen in Bezug auf die Schutzbedürftigkeit betroffener Rechts-\r\ngüter. Zur Vermeidung doppelten Verwaltungsaufwands und zur Steigerung der rechtsprakti-\r\nschen Kohärenz ist eine stärkere inhaltliche und strukturelle Verzahnung von Datenschutzfol-\r\ngenabschätzung und Grundrechtsfolgenabschätzung erforderlich. \r\n\r\n \r\n\r\nIII. Verarbeitung personenbezogener Daten \r\n\r\n \r\n\r\n1. Art. 4 DSGVO – Rechtssicherheit bei Anonymisierung und Pseudonymisierung \r\nschaffen \r\n\r\n \r\n\r\nEine verstärkte innovative und zugleich verantwortungsvolle Datennutzung erfordert  \r\neinheitliche und rechtssichere Standards für eine wirksame Anonymisierung personenbezoge-\r\nner Daten. Die rechtssichere Anonymisierung personenbezogener Daten ist eine Kernvoraus-\r\nsetzung für datengetriebene Geschäftsmodelle (u. a. bei KI-Anwendungen) und für die Verfüg-\r\nbarkeit qualitativ hochwertiger Daten. Zugleich werden hierdurch ein hohes Datenschutzniveau \r\nund das Vertrauen der Betroffenen in den Schutz ihrer personenbezogenen Daten gewährleis-\r\ntet. In der Praxis stehen die Kreditinstitute jedoch vor der Herausforderung, dass weder klare \r\nrechtliche Vorgaben noch einheitliche technische Standards und Methoden für eine De-Persona-\r\nlisierung von Daten existieren. Die DSGVO enthält weder eine Legaldefinition von „Anonymisie-\r\nrung“ noch einen Mindeststandard, ab wann die Identifizierbarkeit einer Person ausgeschlossen \r\nist. Ebenso fehlen praxistaugliche Vorgaben für eine dauerhafte Pseudonymisierung – insbe-\r\nsondere bei älteren Bestandsdaten, für die keine Einwilligung nach heutigen Standards vorliegt. \r\nDies erschwert nicht nur die Nutzung bestehender Datenbestände (u. a. bei KI-Anwendungen), \r\nsondern auch die vertragliche Ausgestaltung von Auftragsverarbeitungen. Erforderlich sind \r\nklare Regelungen, wann eine Anonymisierung vorliegt. Auch sollte gesetzlich unterstrichen \r\nwerden, dass sowohl die Anonymisierung als auch die Pseudonymisierung von Daten durch die \r\nverantwortliche Stelle in der Regel zulässig ist und eine gesonderte Erfüllung der Erlaubnistat-\r\nbestände nach Art. 6 DSGVO nicht erforderlich ist. Dies ließe sich beispielsweise systematisch \r\numsetzen, indem man Art. 6 Abs. 4 DSGVO zur Zweckänderung dahingehend erweitert, dass \r\n\r\n\r\nSeite 8 von 12 \r\n\r\n \r\n\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrund-\r\nverordnung (DSGVO), 29. Oktober 2025  \r\n\r\n8 \r\n\r\n \r\n\r\nAnonymisierung und Pseudonymisierung als ausdrücklich erlaubte Weiterverarbeitungen stets \r\nvon der Rechtsgrundlage der ursprünglichen Verarbeitung gedeckt sind. \r\n\r\n \r\n\r\n2. Art. 5 Abs. 2 DSGVO - Nachweispflichten nach dem Verhältnismäßigkeitsgrund-\r\nsatz aussteuern \r\n\r\n \r\n\r\nDie sehr allgemein und abstrakt gefasste Nachweispflicht (accountability) in Art. 5 Abs. 2 \r\nDSGVO in Kombination mit dem übermäßigen Sanktionsregime in Art. 83 DSGVO hat zu einer \r\nenormen Bürokratisierung der unternehmensinternen Datenschutzkontrolle und zu einem ge-\r\nwaltigen Ausufern der Dokumentationspflichten in den Unternehmen geführt.  \r\n\r\n \r\n\r\nGewiss ist eine ordnungsgemäße Dokumentation der Umsetzung der DSGVO sinnvoll, doch \r\nsollte diese sich auf das Erforderliche beschränken. Auch der Grad der Datenschutzrisiken sollte \r\nausschlaggebend für den Umfang von Nachweispflichten sein. Eine automatische Verknüpfung \r\neines etwaigen Dokumentationsdefizits mit dem strengen Sanktionsregime ist unverhältnismä-\r\nßig. Hier sollte ein stärker risikobasierter Ansatz betont werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nWünschenswert wäre außerdem die Möglichkeit der Bezugnahme auf und der gegenseitigen \r\nAnerkennung von gesetzlich geforderten Dokumentationen (DSGVO, bankaufsichtsrechtlichen \r\nRegelungen zur Risikosteuerung [MaRisk], Digital Operational Resilience Act [DORA], bankauf-\r\nsichtlichen Anforderungen an die IT [BAIT], gemeinsames Cybersicherheitsniveau [NIS2], ISO-\r\nStandards). \r\n\r\n \r\n\r\n3. Art. 6 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 und 3 DSGVO – DSGVO sollte Vorrang von Spezialge-\r\nsetzen mit Datenschutzrelevanz deutlicher akzeptieren \r\n\r\n \r\n\r\nDas Verhältnis der DSGVO zu anderen Rechtsvorschriften bereitet immer wieder Probleme in \r\nder Praxis. Gerade Kreditinstitute unterliegen vielen spezialgesetzlichen und bankaufsichtsbe-\r\nhördlichen Anforderungen zur Datenverarbeitung (in Deutschland z. B. MaRisk, BAIT, DORA). \r\nDiese spezialgesetzlichen Regelungen müssen die Leitlinie bilden und auch die damit verbun-\r\ndene Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigen. Ein Unternehmen wäre völlig über-\r\nfordert, die Kompatibilität der spezialgesetzlichen Regelungen mit der DSGVO eigenständig zu \r\nüberprüfen. Dies ist allein Aufgabe des Gesetzgebers. Die DSGVO sollte daher deutlicher den \r\nsektorspezifischen Regelungen nachgeordnet werden, um Widersprüche zu vermeiden.   \r\n\r\n \r\n\r\n4. Art. 9 DSGVO - Anwendungsbereich besser abgrenzen und Vertrag als Erlaubnis-\r\ntatbestand ergänzen \r\n\r\n \r\n\r\nDer Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 1 DSGVO wird vom EuGH regelmäßig sehr weit ausge-\r\nlegt, was zur Folge hat, dass auch Daten, aus denen lediglich mittelbar Rückschlüsse auf sen-\r\nsible personenbezogene Daten gezogen werden können, als Daten i. S. v. Art. 9 Abs. 1 DSGVO \r\nbetrachtet werden. Im Zahlungsverkehr betrifft dies häufig Umsatzdaten, die als sog. Mischda-\r\ntensätze aufgrund ihres Empfängers oder Verwendungszwecks Rückschlüsse zulassen auf z. B. \r\nden Gesundheitszustand oder die Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit des Zahlenden. Dies \r\n\r\n\r\nSeite 9 von 12 \r\n\r\n \r\n\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrund-\r\nverordnung (DSGVO), 29. Oktober 2025  \r\n\r\n9 \r\n\r\n \r\n\r\nhat zur Folge, dass Datenverarbeitungen sich regelmäßig an den strengeren Anforderungen \r\nvon Art. 9 DSGVO messen lassen müssen und viele Rechtsgrundlagen aus Art. 6 DSGVO unan-\r\nwendbar sind. Wir regen daher an, Art. 9 Abs. 1 DSGVO sachgerecht einzuschränken. Bei \r\nMischdatensätzen, die lediglich mittelbar Rückschlüsse auf sensible personenbezogene Daten \r\nzulassen, die nicht den Schwerpunkt der Verarbeitungstätigkeit bilden, ist eine kontextabhän-\r\ngige Betrachtung erforderlich, welche sich (wie vielfach in der Literatur vertreten) an der Aus-\r\nwertungsabsicht des Verantwortlichen oder an einem Zu-Nutze-Machen des sensiblen Informa-\r\ntionsgehalts durch den Verantwortlichen orientieren sollte.  \r\n\r\n \r\n\r\nIn den täglichen Geschäftsbeziehungen zwischen Kunde und Bank kommt es zudem immer \r\nwieder vor, dass sensible personenbezogene Daten vom Betroffenen unaufgefordert an das \r\nKreditinstitut übermittelt werden („aufgedrängte Daten“). Da Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO jedoch \r\nkeine konkludente Einwilligung gelten lässt und die Daten aufgrund des begrenzten Empfänger-\r\nkreises auch nicht „offensichtlich öffentlich gemacht“ wurden, dürfen sie nach derzeitiger \r\nRechtslage nicht verarbeitet werden. Um den Kundeninteressen in solchen Fällen stärker Rech-\r\nnung zu tragen, wird angeregt, die in Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO normierte Verbotsausnahme \r\ntatbestandlich um personenbezogene Daten zu erweitern, die von der betroffenen Person frei-\r\nwillig bereitgestellt wurden, ohne dass der Verantwortliche zu deren Bereitstellung aufgefordert \r\nhat. \r\n\r\n \r\n\r\nDes Weiteren sollte in Art. 9 Abs. 2 DSGVO als neuer Erlaubnistatbestand die für den Abschluss \r\nund die Erfüllung eines Vertrags erforderlichen Verarbeitung sensibler Daten aufgenommen \r\nwerden. Denn ist die Verarbeitung sensibler Daten für die Vertragsanbahnung und -erfüllung \r\nerforderlich, bedarf es nicht einer gesonderten Einwilligung des Betroffenen. Vielmehr ist dann \r\nder jeweilige Vertrag zugleich Rechtsgrundlage als auch Verbotsausnahme. Als Beispiel aus der \r\nPraxis ist die Verarbeitung von biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer na-\r\ntürlichen Person zu nennen. Nach der EU-Zahlungsdiensterichtlinie (2015/2366) ist für Online-\r\nTransaktionen eine starke Kundenauthentifizierung vorzusehen, bei der auch biometrische  \r\nDaten eingesetzt werden können. Haben Kunde und Kreditinstitut sich auf die Authentifizierung \r\nmittels biometrischer Daten vertraglich geeinigt, sollte dies sogleich auch nach Art. 9 DSGVO \r\nlegitimiert sein.   \r\n\r\n \r\n\r\nIV. Rechte der Betroffenen \r\n\r\n \r\n\r\n1. Art. 13 und 14 DSGVO - Zweistufenansatz bei Informationspflichten einführen \r\n\r\n \r\n\r\nDie Informationspflichten für die verantwortliche Stelle in Art. 13 und 14 DSGVO sind zu detail-\r\nliert und übermäßig. Sie sollten auf ein vernünftiges Maß beschränkt werden, um Betroffene \r\nnicht mit Informationen zu überfluten – weniger ist mehr. Vorzugswürdig wäre ein zweistufiger \r\nAnsatz, d. h. ein Überblick über wesentliche Aspekte der Datenverarbeitung bei der verant-\r\nwortlichen Stelle auf erster Stufe und Detailinformationen zum Abruf/auf Nachfrage des Be-\r\ntroffenen auf zweiter Stufe. Dies würde Unternehmen und Betroffene entlasten und im Ergeb-\r\nnis für mehr Transparenz gegenüber den Betroffenen sorgen, da hinsichtlich wirklich relevanter \r\nInformationen fokussiert informiert würde. Auch ist es unverhältnismäßig, dass bereits ein \r\n\r\n\r\nSeite 10 von 12 \r\n\r\n \r\n\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrund-\r\nverordnung (DSGVO), 29. Oktober 2025  \r\n\r\n10 \r\n\r\n \r\n\r\nvergleichsweise kleines Informationsdefizit zu Sanktionen führen oder als Wettbewerbsverstoß \r\neingeordnet werden kann (vgl. die zu weite Auslegung im Urteil des BGH v. 27. März 2025 – \r\nAz. I ZR 186/17). \r\n  \r\n2. Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht auf seinen Zweck zurückführen und Aus-\r\nkunftserteilung erleichtern \r\n\r\n \r\n\r\nDas Auskunftsrecht des Betroffenen nach Art. 15 DSGVO ist ein Grundpfeiler des Datenschutz-\r\nrechts, wie auch die Rechtsprechung des EuGH belegt. Doch zeigen die Praxis und die Recht-\r\nsprechung (vgl. EuGH, Urt. v. 26. Oktober 2023 – Rs. C-307/22, BGH, Urt. vom 5. März 2024 – \r\nAz. VI ZR 330/21), dass dieses Recht teilweise für datenschutzfremde Zwecke exzessiv instru-\r\nmentalisiert wird (z. B. in arbeitsrechtlichen Beendigungsstreitigkeiten im Rahmen von Ver-\r\nhandlungen über Abfindungen). Deshalb sollte im Sinne des EG 63 S. 1 DSGVO klargestellt \r\nwerden, dass das Auskunftsrecht ausschließlich dazu dienen darf, dass der Betroffene damit \r\nseine Datenschutzrechte und keine anderweitigen Zwecke verfolgt. Außerdem wäre wün-\r\nschenswert, entweder in den Erwägungsgründen oder – bestenfalls – tatbestandlich klarer zu \r\ndefinieren, wann von einem offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufi-\r\nger Wiederholung – exzessiven Antrag ausgegangen werden kann, um den Verantwortlichen \r\nzur Verweigerung der Auskunftserteilung zu berechtigen (vgl. Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO). \r\n\r\n \r\n\r\nDie Bearbeitung von Auskunftsersuchen durch die verantwortliche Stelle sollte dahingehend er-\r\nleichtert werden, dass der Betroffene grundsätzlich darlegen sollte, auf welche konkreten Be-\r\nreiche sich sein Auskunftsersuchen erstreckt. Insofern sollte EG 63 S. 7 DSGVO tatbestandlich \r\nNiederschlag finden.  \r\n\r\n \r\n\r\nVom Auskunftsrecht sollten solche Daten ausgenommen sein, die der Verantwortliche dem Be-\r\ntroffenen in der Vergangenheit nachweislich bereits zur Verfügung gestellt hat oder die lediglich \r\nzur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten vorgehalten werden, also nur noch zu  \r\nArchivzwecken gespeichert sind.  \r\n\r\n \r\n\r\nDer Begriff der Kopie in Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO sollte klarer definiert werden. Zudem wäre \r\nes zu begrüßen, wenn deutlicher als bisher dargestellt würde, dass das Recht auf Erhalt einer \r\nKopie Betroffenen kein Wahlrecht hinsichtlich der Form der Datenwiedergabe gewährt. \r\n\r\n \r\n\r\n3. Art. 17 DSGVO - Sperrung von Daten als Alternative zur Löschung bei verfah-\r\nrenstechnischen Grenzen \r\n\r\n \r\n\r\nDas Löschen von Daten kann technisch anspruchsvoll bis faktisch oder rechtlich unmöglich \r\nsein, was zum Teil von den verantwortlichen Stellen gar nicht hinreichend beeinflussbar ist \r\n(Stichwort Wettbewerbsmacht einzelner Anbieter). Ist die verantwortliche Stelle auf einen  \r\nexternen Anbieter angewiesen, sollte dieser im Sinne einer „Anbieterhaftung“ in die Pflicht  \r\ngenommen werden können (siehe auch Stellungnahme zu Art. 25 DSGVO).  \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 11 von 12 \r\n\r\n \r\n\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrund-\r\nverordnung (DSGVO), 29. Oktober 2025  \r\n\r\n11 \r\n\r\n \r\n\r\nZudem sollte erwogen werden, die bestehenden hohen Löschanforderungen zu qualifizieren \r\noder zu begrenzen, insbesondere durch eine stärkere Betonung der technischen Durchführbar-\r\nkeit bei der Umsetzung von Löschungsanfragen und die Ermöglichung alternativer Schutzmaß-\r\nnahmen in Fällen fehlender technischer Durchführbarkeit (z. B. Sperren der betroffenen Daten \r\noder Zugriffseinschränkungen auf archivierte Daten). Überdies sollte anerkannt werden, dass \r\nein Löschbegehren nach Art. 17 DSGVO auch stets durch Anonymisierung der Daten erfüllt \r\nwerden kann. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Gleichbehandlung aller personenbezogenen Daten, unabhängig von ihrer Art, stellt insbe-\r\nsondere bei der Löschung von geschäftsbezogenen Dokumenten mit personenbezogenen Daten \r\neine Herausforderung dar. Im B2B-Bereich sowie für Soloselbstständige und kleine Unterneh-\r\nmen sollten gezielte Vereinfachungen in Betracht gezogen werden, um unnötige Bürokratie ab-\r\nzubauen und den Schutz auf tatsächlich risikobehaftete Verarbeitungen zu konzentrieren. \r\n\r\n \r\n\r\nDas Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit in Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO sollte konkretisiert \r\nwerden. Nach derzeitiger Auslegungspraxis der Aufsichtsbehörden kann sich auf diese Rege-\r\nlung nur berufen, wer die konkrete Gefahr eines Rechtsstreites darlegen kann. Dies führte in \r\nder Vergangenheit wiederholt zur Löschung von Daten, die in einem späteren Rechtsstreit be-\r\nnötigt wurden. Hier sollte eine Datensperrung ausreichen. \r\n\r\n \r\n\r\nV. Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter \r\n\r\n \r\n\r\n1. Art. 25 DSGVO – Einbeziehung von Herstellern \r\n\r\n \r\n\r\nDer Adressatenkreis von Art. 25 DSGVO zum Datenschutz durch Technikgestaltung und durch \r\ndatenschutzfreundliche Voreinstellungen sollte auf Hersteller von Datenverarbeitungsprodukten \r\nausgedehnt werden, denn diese sind die Produktverantwortlichen. Derzeit sind die Produktan-\r\nwender gezwungen, von Herstellern erworbene Produkte vor deren Einsatz auf Datenschutz-\r\nschwachstellen zu prüfen, was erheblichen Aufwand verursacht und bei der Nutzung komplexer \r\nSoftware wie bspw. KI-Anwendungen (technisch) nicht zu leisten ist. Auch lassen sich Produkte \r\nvom Anwender oft nicht anpassen. Die laufende Debatte über die datenschutzkonforme Nut-\r\nzung von Microsoft 365-Produkten verdeutlicht dieses Problem. Hersteller sollten verpflichtet \r\nsein, datenschutzrechtliche Vorgaben bereits in der Produktentwicklung zu berücksichtigen und \r\nsich am Stand der Technik zu orientieren, um den Verantwortlichen bei Einsatz des Produkts \r\ndie Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu ermöglichen. Da Hersteller von Diensten, Produkten und \r\nAnwendungen gerade in Zeiten immer schnellerer technologischer Weiterentwicklung eine \r\nSchlüsselfunktion sowohl für Datenschutz als auch Datensicherheit einnehmen, sollte ihnen un-\r\nter der DSGVO eine gesonderte Rolle (bspw. „produktverantwortliche Stelle“) mit eigenständi-\r\ngen Pflichten (und Sanktionierungsmöglichkeiten) zugewiesen werden. Insbesondere sollten \r\nHersteller in die Pflicht genommen werden, die Datenschutzkonformität ihrer Produkte entspre-\r\nchend der Einsatzzwecke zu gewährleisten, wozu auch eine datenschutzkonforme Grundeinstel-\r\nlung für die öffentlich beworbene Standardnutzung gehören sollte.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 12 von 12 \r\n\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrund-\r\nverordnung (DSGVO), 29. Oktober 2025  \r\n\r\n12 \r\n\r\n2. Art. 26 DSGVO – Ansatz der gemeinsamen Verantwortung bedarf Überarbeitung\r\n\r\nDas Merkmal der „gemeinsamen Bestimmung über die Mittel und Zwecke“ zur Einstufung als \r\n„gemeinsame Verantwortung“ in Art. 26 DSGVO ist sehr generisch. Es wird daher vorgeschla-\r\ngen, die Fallgruppen der gemeinsamen Verarbeitung klarer zu definieren, indem man über das \r\nallgemeine Merkmal der gemeinsamen Bestimmung über die Mittel und Zwecke hinausgeht. \r\nDer Aufwand für die Ausgestaltung der gemeinsamen Verarbeitung im horizontalen Verhältnis \r\nzwischen den Verarbeitern und im vertikalen Verhältnis zu den Betroffenen steht in vielen  \r\nFällen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum datenschutzrechtlichen Mehrwert für die \r\nBetroffenen. Die gesamtschuldnerische Haftung ist in der Praxis oft unverhältnismäßig, selbst \r\nunter Berücksichtigung des Einblicks und der Einflussnahme auf die Datenverarbeitung der je-\r\nweils anderen Partei. Daher wird eine angemessene Begrenzung der gemeinsamen Haftung im \r\nAußenverhältnis empfohlen. Außerdem sollte allein die sachnächste Aufsichtsbehörde zuständig \r\nsein, um widersprüchliche aufsichtsbehördliche Entscheidungen zu vermeiden. \r\n\r\n3. Art. 33 und 34 DSGVO – Meldepflichten bei Datenpannen vereinfachen\r\n\r\nZur Meldung von Datenschutzvorfällen wünschen wir uns einfachere Verfahren. Die Melde-\r\npflicht sollte nur gelten, wenn von der verantwortlichen Stelle ein voraussichtlich hohes Risiko \r\nfür die Rechte und Freiheiten festgestellt worden ist. Der aktuelle Zeitrahmen für Meldungen \r\nerscheint zu knapp, insbesondere bei Vorfällen vor Feiertagen oder an Freitagen. Wochenenden \r\nund Feiertage sollten bei der Fristberechnung ausgeschlossen sein, um den rechtlichen Anfor-\r\nderungen gerecht zu werden und die Fallbearbeitung auch qualitativ gut bewältigen zu können. \r\nZum Teil nehmen die Sachverhaltsermittlung und nötige Aufklärungen mehr Zeit in Anspruch, \r\nwas an Freitagen oder vor Feiertagen in der Praxis oft zu Schwierigkeiten und ggf. zu unvoll-\r\nständigen oder unbegründeten Meldungen führt, nur um die 72-Stunden-Frist einhalten zu \r\nkönnen. Als Lösung bietet sich in Anlehnung an den Arbeitstagesansatz in Art. 3 Abs. 3 und 5 \r\nder Verordnung Nr. 1182/71 des Rates zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und \r\nTermine an, die Fristbemessung in Art. 33 Abs. 1 S. 2 DSGVO von „72 Stunden“ auf „drei  \r\nArbeitstage“ umzustellen.  \r\n\r\nVI. Art. 44 ff. DSGVO – Drittstaatendatentransfer rechtssicher gestalten\r\n\r\nUm den Drittstaatendatentransfer sicherer und einheitlicher zu gestalten, schlagen wir vor, \r\ndass die EU-Kommission kontinuierlich Kriterien für ein Transfer Impact Assessment (TIA) \r\nüberprüft. Diese Kriterien sollten nicht nur bestimmte Datenempfänger, sondern auch den all-\r\ngemeinen rechtlichen Rahmen und Datenschutzstandards in diesen Ländern berücksichtigen. \r\nDarüber hinaus sollten Transfer Impact Assessments für Übertragungen in Drittländer öffentlich \r\nüber Datenschutzaufsichtsbehörden zugänglich sein, um Unternehmen bei individuellen Bewer-\r\ntungen zu unterstützen, Transparenz zu fördern und Ressourcen zu sparen.  "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-29"}]},{"statementNumber":"SG2512050003","regulatoryProjectNumber":"RV0020983","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Neuregelung der Eröffnung von Konten für Minderjährige","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ee/d2/649283/Stellungnahme-Gutachten-SG2512050003.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer: \r\nBundesverband deutscher Banken e. V. \r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin \r\nTelefon: +49 30 1663-0 \r\nhttps://die-dk.de \r\n\r\nStellungnahme \r\nBeschluss des Bundesrates  \r\n„Entschließung des Bundesrates zur Regelung \r\neiner Alleineröffnungsbefugnis für \r\nTaschengeldkonten bei gemeinsamem \r\nSorgerecht“ BR-Drs. 304/25 (B) \r\n\r\nBerlin, 1. Dezember 2025 \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 4 \r\nStellungnahme zum Beschluss des Bundesrates „Entschließung des Bundesrates zur Regelung \r\neiner Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht“ \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) unterstützt das vom Bundesrat mit der Entschließung \r\nverfolgte Anliegen ausdrücklich, finanzielle Bildung schon früh zu fördern und Kinder an einen \r\nverantwortungsbewussten Umgang mit Geld zu gewöhnen. Dazu gehört insbesondere, Kinder \r\nmit der Kontoführung vertraut zu machen und dies unabhängig von deren familiärer Situation.  \r\n\r\n \r\n\r\nZu dem vom Bundesrat vorgeschlagenen Ansatz, dem zufolge bei einem gemeinsamen \r\nSorgerecht der Eltern eine Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten für den Elternteil, \r\nbei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat (Obhutselternteil), eingeführt werden soll, \r\nmöchten wir Folgendes anmerken:  \r\n\r\n \r\n\r\nI. Grundsätzliche Alleineröffnungsbefugnis eines Elternteils \r\n\r\n \r\n\r\n1. Die vom Bundesrat vorgesehene Anknüpfung der Alleineröffnungsbefugnis an den \r\nObhutselternteil erscheint ungeeignet. Obhut inne hat derjenige Elternteil, der sich tatsächlich \r\num das Wohl des Kindes kümmert und dessen elementare Bedürfnisse nach Pflege, \r\nVerköstigung, Kleidung, einer strukturierten Tagesgestaltung sowie ständiger emotionaler \r\nZuwendung vorrangig befriedigt (siehe hierzu z. B. BeckOK BGB/Veit/Schmidt, BGB § 1629, \r\nRn. 81). In der Praxis dürfte es für den betreffenden Elternteil kaum möglich sein, \r\ngegenüber einem Kreditinstitut den erforderlichen Nachweis zu erbringen, dass es \r\ndie Obhut innehat. Ein Institut wird den Betreuungsschwerpunkt nicht ermitteln oder die \r\nAngaben überprüfen können. Hinzu kommt, dass die Anknüpfung an das Obhutselternteil nicht \r\nalle Fallkonstellationen bei getrenntlebenden Elternteilen erfasst, beispielsweise ein \r\nWechselmodell mit ungefähr gleich langen Betreuungsphasen. \r\n\r\n \r\n\r\nVor diesem Hintergrund, und da eine Kontoeröffnung für Minderjährige unter Beteiligung beider \r\nElternteile auch im Übrigen sehr aufwändig ist, sollte eine Kontoeröffnung für \r\nMinderjährige grundsätzlich nur durch einen Elternteil ermöglicht werden.  \r\n\r\n \r\n\r\n2. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten sollte bei der Alleineröffnungsbefugnis nicht \r\nauf die Begriffe „Kinderkonten“ oder „Taschengeldkonten“ abgestellt werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nBei einem Girokonto für Minderjährige – auch wenn es auf Guthabenbasis geführt wird – \r\nhandelt es sich um ein Zahlungskonto, also um ein auf den Namen eines Zahlungsdienst-\r\nnutzers lautendes und der Ausführung von Zahlungsvorgängen dienendes Konto, das für die \r\nAusführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird (siehe hierzu BeckOK BGB/Schmalenbach \r\nBGB § 675f Rn. 9). Daher sollte bei der Statuierung einer gesetzlichen Allein-\r\neröffnungsbefugnis der – auch im BGB bereits verwendete – Begriff des \r\nZahlungskontos genutzt werden.  \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 4 \r\nStellungnahme zum Beschluss des Bundesrates „Entschließung des Bundesrates zur Regelung \r\neiner Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht“ \r\n\r\nII. Ausdehnung auf unmittelbar verbundene Rechtsgeschäfte \r\n\r\n \r\n\r\n1. Zu klären wären auch im Zuge der Schaffung einer Alleineröffnungsbefugnis \r\nweitergehende Themenfelder, wie beispielsweise, dass hiervon sinnvollerweise auch die \r\nEinwilligung zu Verfügungen des Minderjährigen über das Kontoguthaben (z. B. per \r\nÜberweisung) erfasst sein sollte. Damit würde auch ein bislang bereits in der Praxis \r\nbestehendes Problem bei Konten für Ausbildungsvergütungen von Minderjährigen abgemildert \r\nwerden können. Denn hier kann der Minderjährige zwar ohne (weitere) Zustimmung der Eltern \r\nein Girokonto für die Entgegennahme der Ausbildungsvergütung eröffnen und Barabhebungen \r\nvornehmen, soweit die Eltern der Eingehung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses \r\nzugestimmt haben. Gleichwohl kann der Minderjährige nicht am Zahlungsverkehr (z. B. \r\nÜberweisungen) teilnehmen (vgl. Grüneberg/Ellenberger BGB § 113 Rn. 4). Zur Erweiterung \r\ndieser Befugnisse ist aktuell die Zustimmung beider Elternteile erforderlich. \r\n\r\n \r\n\r\n2. Darüber hinaus wäre es zweckmäßig, die Alleineröffnungsbefugnis zu ergänzen um die \r\nEinwilligung zu weiteren mit der Kontoführung verbundenen Geschäften, wie u. a. \r\nNutzung des Online-Banking durch den Minderjährigen oder die Beantragung und Nutzung \r\neiner Debit-Card sowie Vertragsänderungen und Kündigungen.  \r\n\r\n \r\n\r\n3. Dabei sollte dem allein eröffnenden Elternteil auch die Möglichkeit eingeräumt werden, \r\nallein über das Konto des Minderjährigen zu verfügen, Online-Banking für sich zu beantragen \r\noder alleine zu kündigen und Vertragsänderungen zuzustimmen.  \r\n\r\n \r\n\r\n4. Ebenfalls sinnvoll wäre eine Ausdehnung auf den alleinigen Erhalt von mit der \r\nKontoeröffnung und -führung verbundenen Informationen, wie vorvertragliche \r\nInformationen oder Kontoauszüge, sowie die Erteilung von Einwilligungen (z. B. in die \r\nVerarbeitung von personenbezogenen Daten).  \r\n\r\n \r\n\r\nIII. Ausdehnung auf weitere Kontoarten \r\n\r\n \r\n\r\n1. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Einführung einer Alleineröffnungsbefugnis würde \r\nsich auf Zahlungskonten beschränken. Für Spar-, Tagesgeld- und Depotprodukte wäre \r\nweiterhin die Zustimmung beider Erziehungsberechtigte erforderlich. Eine solche selektive \r\nErleichterung wäre für Erziehungsberechtigte schwer nachvollziehbar. Schließlich gehört zur \r\nfinanziellen Bildung nicht nur das Ausgeben, sondern auch das „Zur-Seite-Legen“ \r\nund Sparen. Auch die Führung von Spar- und Tagesgeldkonten dient der Vermögensbildung \r\nbei Minderjährigen. \r\n\r\n \r\n\r\n2. Zudem dürfte eine Ausweitung der Alleineröffnungsbefugnis, unter anderem auf Depots, \r\ndie zum 1. Januar 2026 startende Frühstartrente positiv beeinflussen. Danach zahlt der \r\nStaat monatlich 10 EUR für jedes Kind zwischen 6 und 18 Jahren zur Anlage in ein \r\nprivatwirtschaftlich organisiertes Depot. Erklärtes Ziel der Frühstartrente ist es, möglichst allen \r\nKindern eine frühzeitige Teilhabe am Kapitalmarkt zu ermöglichen und einen Kapitalstock für \r\ndas Rentenalter aufzubauen. Die Hürden für die Depoteröffnung zum Erhalt der Frühstartrente \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 4 \r\nStellungnahme zum Beschluss des Bundesrates „Entschließung des Bundesrates zur Regelung \r\neiner Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht“ \r\n\r\nmüssen daher denkbar niedrigschwellig sein, damit gerade auch die Kinder von der Frühstart-\r\nrente partizipieren, deren Eltern privat noch nicht vorsorgen.  \r\n\r\n \r\n\r\n3. Entsprechend wäre auch zu überlegen, die Alleineröffnungsbefugnis um Verfügungen \r\nüber das Depot (Kauf- und Verkauf von Wertpapieren, Depotauflösung) zu ergänzen (vgl. \r\nhierzu auch unsere Ausführungen zu den mit der Kontoführung verbundenen Geschäften im \r\nÜbrigen unter Ziffer II.). \r\n\r\n \r\n\r\nIV. Anpassung bereits bestehender Regularien \r\n\r\n \r\n\r\nUnabhängig vom Anwendungsbereich einer Neuregelung der elterlichen Sorge wäre es darüber \r\nhinaus unabdingbar, eine entsprechende Regelung für alle Beteiligten eindeutig und rechts-\r\nsicher zu gestalten. Neben einer Anpassung der Regelungen zur elterlichen Sorge im BGB \r\nwären dann auch sämtliche weiteren betroffenen Vorgaben, wie beispielsweise § 24c KWG/         \r\n§ 93b AO (automatisierter Abruf von Kontoinformationen), § 154 AO (Voraussetzungen zur \r\nLegitimationserleichterung bei Eltern als gesetzliche Vertreter) und den diesbezüglichen \r\nAnwendungserlass des BMF, der Freistellungsauftrag, die Abgabe der steuerlichen Selbstaus-\r\nkunft nach § 13 Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz oder die BaFin-Verlautbarung zu \r\nBankgeschäften mit Minderjährigen, entsprechend zu ändern. Zu klären wäre auch die Frage, \r\nwie die auch bei der Eröffnung eines Kontos für einen Minderjährigen gesetzlich geforderte \r\nAbklärung, ob dem nicht eröffnenden Elternteil der Status einer politisch exponierten Person \r\nzukommt, erfolgen kann (vgl. § 10 Absatz 1 Nr. 4 i.V.m. § 1 Absatz 13 Nr. 2 GwG).  \r\n\r\n \r\n\r\nV. Digitale Teilhabe von Minderjährigen nicht nur mit Blick auf Kontoeröffnungen \r\nermöglichen \r\n\r\n \r\n\r\nBei der Eröffnung des Zugangs zu Bankprodukten für Minderjährige spielt Papier nach wie vor \r\neine große Rolle. Neben der Geburtsurkunde müssen Kreditinstitute zur Prüfung der \r\nErziehungsberechtigung häufig weitere Nachweise anfordern, die nur in Papierform vorliegen, \r\nwie Heirats- oder Namensänderungsurkunden oder Vormundschaftsnachweise. Dieses Problem \r\nbetrifft nicht nur die Finanzbranche, sondern alle Lebensbereiche, in denen Kinder und \r\nSorgeberechtigte identifiziert oder Willenserklärungen abgegeben werden müssen. Daher \r\nmöchten wir dringend darauf hinweisen, dass für die digitale Teilhabe von Kindern und deren \r\nErziehungsberechtigten eine European Digital Identity Wallet-kompatible digitale \r\nIdentität für Minderjährige sowie ein digitaler Sorgerechtsnachweis erforderlich sind. \r\nMit Blick auf die aktuell geführte Debatte rund um ein Mindestalter für soziale Medien könnte \r\neine solche Lösung zudem eine rechtssichere Altersprüfung in digitalen Umgebungen, \r\ninsbesondere in sozialen Netzwerken, ermöglichen und damit einen wichtigen Beitrag zum \r\nJugendmedienschutz leisten. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n*  *  *  *  *  *  * \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-01"}]},{"statementNumber":"SG2512100005","regulatoryProjectNumber":"RV0021130","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu einem Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b5/4e/652553/Stellungnahme-Gutachten-SG2512100005.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer: \r\nBundesverband deutscher Banken e. V. \r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin \r\nTelefon: +49 30 1663-0 \r\nhttps://die-dk.de \r\n\r\nStellungnahme \r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung \r\ndes Behindertengleichstellungsgesetzes \r\n(BGGÄndG) vom 19. November 2025 \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\nKontakt: \r\n\r\nBerlin, 8. Dezember 2025 \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 3 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des \r\nBehindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG), 8. Dezember 2025  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft ist die Interessenvertretung der fünf kreditwirtschaftlichen \r\nSpitzenverbände, des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, des \r\nBundesverbandes deutscher Banken, des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, \r\ndes Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des Verbandes deutscher Pfandbrief-\r\nbanken. \r\n\r\n \r\n\r\nWir danken für die Möglichkeit, unsere Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Konsultation \r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes \r\n(BGGÄndG) vom 19. November 2025 abgeben zu können. Eine gleichberechtigte Teilhabe von \r\nMenschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen ist auch ein besonderes Anliegen der \r\nDeutschen Kreditwirtschaft. \r\n\r\n \r\n\r\nBanken und Sparkassen stellen einen einfachen Zugang zu ihren angebotenen Produkten und \r\nDienstleistungen sicher - insbesondere durch die Umsetzung des im Juni 2025 in Kraft \r\ngetretenen Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG). Die Kreditinstitute haben die Barriere-\r\nfreiheit ihrer Angebote seitdem spürbar verbessert, etwa bei Banking-Apps, im Online-Banking, \r\nbei SB-Terminals, Geldautomaten und Informationsmaterialien (z. B. zur Beschreibung der \r\nFunktionsweise von verschiedenen Dienstleistungen, die maximal dem Sprachniveau B2 des \r\nGemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entspricht). Die Deutsche \r\nKreditwirtschaft plädiert daher für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den erforderlichen \r\nAufwendungen und dem Nutzen von künftigen Barrierefreiheitsvorgaben. \r\n\r\n \r\n\r\nDie im BGGÄndG formulierten Anforderungen sind dem Grunde nach interessengerecht und \r\ntragen diesem Gedanken Rechnung. Problematisch erscheint indessen die unzureichende \r\nSpezifizierung der Anforderungen. Unsere Einschätzung soll im Folgenden dargelegt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nGemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 S. 1 BGGÄndG liegt eine Benachteiligung vor, wenn Unternehmen \r\nMenschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen versagen, die für den Verpflichteten \r\nkeine unverhältnismäßige und unbillige Belastung darstellen. Diese „angemessenen \r\nVorkehrungen“ erachten wir mit dem BFSG als bereits umgesetzt. Wir begrüßen ausdrücklich, \r\ndass nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 S. 2 BGGÄndG alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an \r\nGütern und Dienstleistungen für Unternehmen als unverhältnismäßige und unbillige Belastung \r\ngelten. Dies entspricht auch der Intention des deutschen Gesetzgebers: Im Rahmen der \r\nUmsetzung des BFSG – das auf die EU-Richtlinie (EU) 2019/882 über \r\nBarrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen zurückgeht – wurde das \r\nbauliche Umfeld ausdrücklich vom Regelungsumfang ausgenommen. Bauliche Veränderungen \r\nsind üblicherweise tiefgreifend und erfordern hohe Investitionen. Änderungen an Geräten (= \r\nGütern; gemäß BFSG „Produkten“) und Dienstleistungen greifen erheblich in die \r\ngeschäftspolitische Freiheit von Banken und Sparkassen ein. Zudem sind die Institute bereits \r\ndurch das BFSG verpflichtet, ihre Geräte und Dienstleistungen barrierefrei auszugestalten.  \r\n\r\n \r\n\r\nErgänzend möchten wir anmerken, dass der Begriff „bauliche Veränderungen” aus unserer \r\nSicht in dem ansonsten sehr positiven Vorschlag zu § 7 Abs. 3 Nr. 3 S. 2 BGGÄndG nicht \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 3 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des \r\nBehindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG), 8. Dezember 2025  \r\n\r\n \r\n\r\nhinreichend bestimmt ist. Um die Rechtsklarheit zu erhöhen, sollte klargelegt werden, dass \r\ndarunter alle baulichen Maßnahmen, einschließlich Neubaumaßnahmen, fallen. \r\n\r\n \r\n\r\nProblematisch könnte indessen die in § 7 Abs. 4 BGGÄndG geregelte Einforderung der \r\nBeseitigung einer Benachteiligung werden. Diese erfolgt nach dem subjektiven Empfinden des \r\nBetroffenen. So kann es durchaus dazu kommen, dass Menschen mit einer vergleichbaren \r\nBehinderung unterschiedliche Maßnahmen zu deren Beseitigung verlangen. Das könnte auch \r\nfür die Maßnahmen gelten, die die Institute bspw. nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz \r\neingeführt haben, nun aber von einzelnen Betroffenen als für sie unzureichend erachtet \r\nwerden. Auch vor diesem Hintergrund würden wir es begrüßen, wenn der Gesetzgeber \r\nzunächst die Auswirkungen dieses Gesetzes evaluiert, bevor weitere Regulierungen erfolgen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft teilt die Auffassung, dass die Aufgaben der Bundesfachstelle für \r\nBarrierefreiheit gemäß § 13 Abs. 2 BGGÄndG erweitert werden sollten. Im Rahmen der Um-\r\nsetzung des BFSG konnte die Bundesfachstelle bereits wertvolle Hinweise an Verbände und \r\neinzelne Institute geben. Dies ist ein sinnvoller Ansatz, um Unternehmen bei ihren Aktivitäten \r\nzu unterstützen. \r\n\r\n \r\n\r\nBanken und Sparkassen begrüßen insgesamt die Zielsetzungen gesetzlicher Barrierefreiheits-\r\nanforderungen, denn Barrierefreiheit ist ein zentraler Aspekt für die Inklusion in der Gesell-\r\nschaft. Mit der Änderung des BGG einhergehende neue Anforderungen sollten jedoch zu \r\nbisherigen Regelungen, wie dem BFSG, konsistent und die Umsetzbarkeit verhältnismäßig sein.  \r\nEs erscheint sinnvoll, zusätzliche Anforderungen an die Kreditwirtschaft – sofern überhaupt \r\nerforderlich – innerhalb der bestehenden Gesetzessystematik umzusetzen, insbesondere durch \r\nAnpassungen des BFSG. Dies auch deshalb, weil das BGG primär an öffentliche Stellen \r\ngerichtet ist. Eine Doppelregulierung in BGG und BFSG würde einer klaren und transparenten \r\nGesetzesanwendung sowie dem erklärten Ziel des Bürokratieabbaus entgegenstehen. Darüber \r\nhinaus sollte die Überprüfung der Regelungen im Einklang mit den 5‑Jahres‑Evaluierungszyklen \r\nder EU-Kommission erfolgen (vgl. Artikel 33 der EU-Richtlinie). \r\n\r\n \r\n\r\n******************** "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-08"}]},{"statementNumber":"SG2603240004","regulatoryProjectNumber":"RV0021130","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu einem Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d1/e5/711935/Stellungnahme-Gutachten-SG2603240004.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\nFederführer: \r\nBundesverband der Deutschen  \r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V. \r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin \r\nTelefon: +49 30 2021-0 \r\nTelefax: +49 30 2021-1900 \r\nhttps://die-dk.de/ \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\nStellungnahme \r\nzum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur \r\nÄnderung des Behindertengleichstellungs-\r\ngesetzes (BGGÄndG), vom Bundeskabinett am \r\n11. Februar 2026 beschlossen \r\n\r\n \r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\nKontakt: \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 6. März 2026 \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 4 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des \r\nBehindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG) \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft ist die Interessenvertretung der fünf kreditwirtschaftlichen  \r\nSpitzenverbände, des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken,  \r\ndes Bundesverbandes deutscher Banken, des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, \r\ndes Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken. \r\n\r\n \r\n\r\nWir danken für die Möglichkeit, unsere Stellungnahme im weiteren Gesetzgebungsprozess zum \r\nRegierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes \r\n(BGGÄndG), den das Bundeskabinett am 11. Februar 2026 beschlossen hat, abgeben zu können.  \r\n\r\n \r\n\r\nEine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen ist auch ein \r\nbesonderes Anliegen der Deutschen Kreditwirtschaft. Banken und Sparkassen stellen einen \r\neinfachen Zugang zu ihren angebotenen Produkten und Dienstleistungen sicher - insbesondere \r\ndurch die Umsetzung des im Juni 2025 in Kraft getretenen Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes \r\n(BFSG). Die Kreditinstitute haben die Barrierefreiheit ihrer Angebote seitdem spürbar verbessert, \r\netwa bei Banking-Apps, im Online-Banking, bei SB-Terminals, Geldautomaten und \r\nInformationsmaterialien (z. B. zur Beschreibung der Funktionsweise von verschiedenen \r\nDienstleistungen, die maximal dem Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen \r\nReferenzrahmens für Sprachen entspricht). Die Deutsche Kreditwirtschaft plädiert daher für ein \r\nausgewogenes Verhältnis zwischen den erforderlichen Aufwendungen und dem Nutzen von künftigen \r\nBarrierefreiheitsvorgaben. \r\n\r\n \r\n\r\nDie im BGGÄndG formulierten Anforderungen sind dem Grunde nach interessengerecht und tragen \r\ndiesem Gedanken Rechnung. Jedoch erscheint es fraglich, ob es sinnvoll und zielführend ist, \r\nVorschriften immer weiter zu verschärfen, wenn selbst öffentliche Stellen mit den bisherigen \r\nVorschriften überfordert scheinen \r\n(https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2025/bericht-periodische-ueberwachung-\r\nbarrierefreiheitsanforderungen-websites.html). Problematisch erscheint indessen zudem die \r\nunzureichende Spezifizierung der Anforderungen, auch und gerade in Abgrenzung zum parallel \r\nanwendbaren BFSG, insbesondere sofern am Markt tätige Unternehmen in ihrer Eigenschaft als \r\njuristische Personen des öffentlichen Rechts erfasst werden (vgl. Art. 3 Nr. 1 EU-Richtlinie (EU) \r\n2016/2102 über barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen). Im Folgenden legen wir \r\nunsere Einschätzung detailliert dar: \r\n\r\n \r\n\r\n1. Ausweitung des Benachteiligungsverbots auf private Anbieter \r\n(§ 7 Abs. 2 BGGÄndG) \r\n\r\n \r\n\r\nDer Entwurf sieht vor, dass private Anbieter künftig verpflichtet werden, Menschen mit \r\nBehinderungen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen nicht zu benachteiligen, wie es einer \r\nEmpfehlung der UN-Behindertenrechtskonvention entspricht. Dies begrüßen wir grundsätzlich, \r\nallerdings bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich der Rechtsklarheit und der wirtschaftlichen \r\nFolgen. Insbesondere unbestimmte Rechtsbegriffe wie „angemessene Vorkehrungen“ und \r\n„unverhältnismäßige Belastung“ eröffnen Auslegungsspielräume und bergen daher erhebliche \r\nRechtsunsicherheit. Gleiches gilt für unbestimmte Rechtsbegriffe wie „volle, wirksame“ Teilhabe am \r\nLeben in der Gesellschaft im offenbaren Gegensatz zur gleichberechtigten (§ 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 4 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des \r\nBehindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG) \r\n\r\nNr. 2 BGGÄndG). Auf politische Begrifflichkeiten, die keinen Mehrwert für die Auslegung haben oder \r\nlediglich Auslegungserschwernisse mit sich bringen, sollte im Gesetzestext verzichtet werden. \r\n\r\n \r\n\r\n2. Klarstellung „angemessener Vorkehrungen“ insbesondere im baulichen Bereich \r\n(§ 7 Abs. 3 BGGÄndG)  \r\n\r\n \r\n\r\nGemäß § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGGÄndG liegt eine Benachteiligung vor, wenn Unternehmen Menschen \r\nmit Behinderungen angemessene Vorkehrungen versagen, die für den Verpflichteten keine \r\nunverhältnismäßige und unbillige Belastung darstellen. Diese „angemessenen Vorkehrungen“ \r\nerachten wir mit der Umsetzung des BFSG für Produkte und Dienstleistungen die Kreditwirtschaft \r\nbetreffend als bereits erfüllt. Wir begrüßen ausdrücklich, dass nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Hs. 2 BGGÄndG \r\nalle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen für Unternehmen \r\nals unverhältnismäßige und unbillige Belastung gelten. Dies entspricht auch der Intention des \r\ndeutschen Gesetzgebers: Im Rahmen der Umsetzung des BFSG – das auf die EU-Richtlinie (EU) \r\n2019/882 über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen zurückgeht – \r\nwurde das bauliche Umfeld ausdrücklich vom Regelungsumfang ausgenommen. Bauliche \r\nVeränderungen sind üblicherweise tiefgreifend und erfordern hohe Investitionen. Änderungen an \r\nGeräten (= Gütern; gemäß BFSG „Produkten“) und Dienstleistungen greifen erheblich in die \r\ngeschäftspolitische Freiheit von Banken und Sparkassen ein. Zudem sind die Institute bereits durch \r\ndas BFSG verpflichtet, ihre Geräte und Dienstleistungen barrierefrei auszugestalten.  \r\n\r\n \r\n\r\nErgänzend möchten wir anmerken, dass der Begriff „bauliche Veränderungen” aus unserer Sicht in \r\ndem ansonsten sehr positiven Vorschlag zu § 7 Abs. 3 Nr. 3 Hs. 2 BGGÄndG nicht hinreichend \r\nbestimmt ist. Um die Rechtsklarheit zu erhöhen, sollte klargelegt werden, dass darunter alle \r\nbaulichen Maßnahmen, einschließlich Neubaumaßnahmen, fallen. \r\n\r\n \r\n\r\n3. Einforderung der Beseitigung einer Benachteiligung problematisch \r\n(§ 7b Abs. 1 BGGÄndG) \r\n\r\n \r\n\r\nProblematisch könnte indessen die in § 7b Abs. 1 BGGÄndG geregelte Einforderung der Beseitigung \r\neiner Benachteiligung werden. Diese erfolgt nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen.  \r\nSo kann es durchaus dazu kommen, dass Menschen mit einer vergleichbaren Behinderung \r\nunterschiedliche Maßnahmen zu deren Beseitigung verlangen. Das könnte auch für die Maßnahmen \r\ngelten, die die Institute bspw. nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz eingeführt haben, nun \r\naber von einzelnen Betroffenen als für sie unzureichend erachtet werden. Auch vor diesem \r\nHintergrund würden wir es begrüßen, wenn der Gesetzgeber zunächst die Auswirkungen dieses \r\nGesetzes evaluiert, bevor weitere Regulierungen erfolgen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 4 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des \r\nBehindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG) \r\n\r\n4. Aufgabenausweitung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit wird begrüßt \r\n(§ 13 Abs. 2 BGGÄndG) \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft teilt die Auffassung, dass die Aufgaben der Bundesfachstelle für \r\nBarrierefreiheit gemäß § 13 Abs. 2 BGGÄndG erweitert werden sollten. Im Rahmen der Umsetzung \r\ndes BFSG konnte die Bundesfachstelle bereits wertvolle Hinweise an Verbände und einzelne Institute \r\ngeben. Dies ist ein sinnvoller Ansatz, um Unternehmen bei ihren Aktivitäten zu unterstützen.  \r\n\r\n \r\n\r\n5. Konsistente und verhältnismäßige Umsetzung im Bereich Barrierefreiheit \r\n\r\n \r\n\r\nBanken und Sparkassen begrüßen insgesamt die Zielsetzungen gesetzlicher Barrierefreiheits-\r\nanforderungen, denn Barrierefreiheit ist ein zentraler Aspekt für die Inklusion in der Gesellschaft.  \r\nMit der Änderung des BGG einhergehende neue Anforderungen sollten jedoch zu bisherigen \r\nRegelungen, wie dem BFSG, konsistent und die Umsetzbarkeit verhältnismäßig sein. \r\n\r\n \r\n\r\nEs erscheint sinnvoll, zusätzliche Anforderungen an die Kreditwirtschaft – sofern überhaupt \r\nerforderlich – innerhalb der bestehenden Gesetzessystematik umzusetzen, insbesondere durch \r\nAnpassungen des BFSG. Dies auch deshalb, weil das BGG primär an öffentliche Stellen gerichtet ist. \r\nEine Doppelregulierung in BGG und BFSG würde einer klaren und transparenten Gesetzesanwendung \r\nsowie dem erklärten Ziel des Bürokratieabbaus entgegenstehen. Darüber hinaus sollte die \r\nÜberprüfung der Regelungen im Einklang mit den 5-Jahres-Evaluierungszyklen der EU-Kommission \r\nerfolgen (vgl. Artikel 33 der EU-Richtlinie (EU) 2019/882). \r\n\r\n \r\n\r\n6. Zivilrechtsweg \r\n\r\n \r\n\r\nFür Streitfälle im Zusammenhang mit einer etwaigen neuen Rechtspflicht sollte die ordentliche \r\nZivilgerichtsbarkeit zuständig sein. Die Zivilgerichte sind auch für Rechtsstreitigkeiten im \r\nZusammenhang mit dem AGG zuständig und haben hier bereits entsprechende Erfahrung. Weiterhin \r\nist den Zivilrichtern die bei der Feststellung einer etwaigen Rechtspflicht zwingend erforderliche \r\nAbwägung zwischen den Rechtsgütern des betroffenen behinderten Menschen und den ggf. \r\nverpflichteten Unternehmen aus dem Zivilrecht (anders z. B. als den Richtern am Sozialgericht) \r\nbekannt, sodass sie damit – die Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigend – \r\numgehen können. \r\n\r\n \r\n\r\n7. Legistisches \r\n\r\n \r\n\r\nIn der Gesetzesbegründung zu § 7a Abs. 4 BGGÄndG (S. 44) wird die jüngste Verbraucherkredit-\r\nrichtlinie (EU) 2023/2225 fehlerhaft als „2023/255“ bezeichnet. Wir regen zwecks Rechtsklarheit \r\neine Korrektur an. \r\n\r\n \r\n\r\n**************************** "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-03-06"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-16"}]},{"statementNumber":"SG2512100007","regulatoryProjectNumber":"RV0021131","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Finanzierung der Schuldnerberatung in Deutschland","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d7/9c/652555/Stellungnahme-Gutachten-SG2512100007.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer: \r\nBundesverband deutscher Banken e. V. \r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin \r\nTelefon: +49 30 1663-0 \r\nhttps://die-dk.de \r\n\r\nStellungnahme \r\nEntschließung des Deutschen Bundestages vom \r\n14. November 2025 bezüglich der Finanzierung\r\nder Schuldnerberatung in Deutschland (BT-Drs.\r\n21/2774)\r\n\r\nBeschluss des Bundesrates \r\n\r\nKontakt: \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 8. Dezember 2025 \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 4 \r\nStellungnahme zur Entschließung des Deutschen Bundestages vom 14. November 2025 bezüglich der Finanzierung der \r\nSchuldnerberatung in Deutschland (BT-Drs. 21/2774) \r\n\r\nNach dem Entschließungsantrag des Deutschen Bundestages soll die Finanzierung der \r\nSchuldnerberatung in Deutschland generell auf eine breitere Grundlage gestellt werden, was \r\neine mögliche Beteiligung privater Gläubiger einschließe. Die Bundesregierung wird insbe-\r\nsondere aufgefordert, gemeinsam mit den Ländern im Rahmen der finanzverfassungs-\r\nrechtlichen Vorgaben einen Vorschlag zu entwickeln, der im Ergebnis dazu führt, eine \r\nauskömmliche Finanzierung und damit die Zukunftsfähigkeit der Schuldnerberatung in \r\nDeutschland zu sichern. Die Entwicklung dieses Vorschlages soll die gründliche Prüfung einer \r\nverpflichtenden Beteiligung privater Gläubiger an der Finanzierung der Schuldnerberatung \r\neinschließen. Der Bundesrat will in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf für ein \r\nGesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten dabei auf das „Veranlasserprinzip“ \r\nabstellen und bittet außerdem darum, die Beteiligung von Darlehensgebern und Inkasso-\r\nunternehmen ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Die Bundesregierung verweist dazu zu Recht \r\ndarauf, dass mit dem Gesetzgebungsverfahren ausschließlich der vollharmonisierende Artikel \r\n36 Absatz 1 und 4 Satz 2 der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/2225 \r\nüber Verbraucherkreditverträge - VKR) eins zu eins umgesetzt wird und insoweit kein \r\nAnpassungsbedarf besteht (BT-Drs. 21/2458). \r\n\r\n1. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) steht außer Frage, dass Verbraucher-\r\ninnen und Verbraucher bei Schwierigkeiten mit der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen \r\nZugang zu einer unabhängige Schuldnerberatung erhalten sollen. Dies setzt auch voraus, dass \r\ndie Schuldnerberatung angemessen finanziert wird.  \r\n\r\n2. Die Finanzierung der Schuldnerberatung ist eine öffentliche Aufgabe. Wie die\r\nBundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf \r\neines Schuldnerberatungsdienstegesetzes bereits hinweist, tragen nach dem in Artikel 104a \r\nAbs. 1 GG verankerten Konnexitätsgrundsatz die Länder die Ausgaben, die sich aus der \r\nWahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, grundsätzlich selbst.1  \r\n\r\n3. Auch der Auftrag aus der VKR 2023 zur Errichtung von Schuldnerberatungs-\r\ndiensten richtet sich eindeutig an die Mitgliedsstaaten, nicht an die Gläubiger/ \r\n(Kredit-)Wirtschaft. Die VKR 2023 ist vollharmonisierend; durch eine Mitfinanzierung der \r\nSchuldnerberatungsdienste durch die Gläubiger würde von Art. 36 Abs. 1 VKR 2023 („Die \r\nMitgliedsstaaten stellen sicher…“) abgewichen. Hätte die VKR 2023 auch an dieser Stelle \r\nGläubigern oder den Kreditgebern eine Aufgabe zuweisen wollen, hätte sie dies getan.  \r\n\r\n4. Eine verpflichtende Beteiligung der Gläubiger oder der Wirtschaft, insbeson-\r\ndere der Kreditwirtschaft, an der Finanzierung der Schuldnerberatung, wie in der \r\nEntschließung des Deutschen Bundestages und der Stellungnahme des Bundesrates \r\nangedacht, wäre der falsche Ansatz. Es steht außer Frage, dass Schuldner ihre \r\nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit überschätzen oder durch persönliche Schicksalsschläge wie \r\nKrankheit, Arbeitslosigkeit und Scheidung in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Es wäre \r\njedoch sachlich und wirtschaftlich verfehlt, die Verantwortung für solche Notsituationen der \r\n\r\n1 BT-Drs. 21/2458, S. 4. \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 4 \r\nStellungnahme zur Entschließung des Deutschen Bundestages vom 14. November 2025 bezüglich der Finanzierung der \r\nSchuldnerberatung in Deutschland (BT-Drs. 21/2774) \r\n\r\nKreditwirtschaft zuzuweisen, wie es in der Stellungnahme des Bundesrats anklingt. Eine \r\nKontoverbindung spiegelt lediglich die Vermögenssituation des Kunden wider. Die \r\nUrsachen der Verschuldung liegen empirisch belegbar überwiegend in der Privat-\r\nsphäre der Verbraucher und sind in der Regel nicht ihrem Verhältnis zu ihrem \r\nKreditinstitut anzulasten. \r\n\r\n5. Gegen eine Finanzierungs(mit-)verantwortung der Kreditwirtschaft spricht\r\ninsbesondere die Überschuldungsstatistik, die Informationen zu den sozioökonomischen \r\nStrukturen überschuldeter Personen sowie zu den Auslösern ihrer finanziellen Notlage und zur \r\nArt und Zahl der Hauptgläubiger bereitstellt. Laut dem Statistischen Bundesamt (Destatis) \r\nhatten 29 % der Personen, die im Jahr 2024 Hilfe bei einer Schuldnerberatungsstelle suchten, \r\nSchulden bei Online- und Versandhändlern. Am häufigsten waren die Überschuldeten bei \r\nsonstigen öffentlichen Gläubigern (57%), zum Beispiel den Sozialkassen, sowie bei \r\nTelekommunikationsunternehmen (48 %) verschuldet.2 Destatis weist als Hauptauslöser \r\neiner Überschuldung an erster Stelle Umstände im persönlichen Umfeld oder verhaltens-\r\nbedingte Ursachen aus (u. a. Arbeitslosigkeit, Trennung, Scheidung, Tod des Partners/der \r\nPartnerin, Erkrankung, Sucht, Unfall und unwirtschaftliche Haushaltsführung). Mit deutlichem \r\nAbstand zu den zuvor genannten Merkmalen einer Überschuldung rangieren an letzter Stelle \r\n„Gescheiterte Immobilienfinanzierung“ (mit 1,1%) und „Unzureichende Kredit- oder \r\nBürgschaftsberatung“ (mit 1,4%). Auch im Sozialbericht 20243, der von der Bundes-\r\nzentrale für politische Bildung in Kooperation mit dem Statistischen Bundesamt, dem \r\nWissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung und dem Bundesinstitut für Bevölkerungs-\r\nforschung herausgegeben wurde, waren „Auslöser der Misere [..] bei über einem Viertel (30%) \r\nder überschuldeten Personen, die im Jahr 2022 die Hilfe einer Beratungsstelle in Anspruch \r\ngenommen hatten, kritische Lebensereignisse wie eine Scheidung, der Tod der Partnerin oder \r\ndes Partners, eine Krankheit oder ein Unfall. […] Zahlungsschwierigkeiten wegen unwirt-\r\nschaftlicher Haushaltsführung oder gescheiterter Selbstständigkeit waren bei knapp 24% der \r\nberatenen Personen ausschlaggebend für die Inanspruchnahme der Hilfe einer \r\nBeratungsstelle.“ \r\n\r\n6. Zu berücksichtigen ist auch, dass die VKR 2023 neben dem Schutz der Verbraucher vor\r\nÜberschuldung gerade sicherstellen möchte, dass die Verbraucher die aus ihrer Sicht \r\nnotwendigen Kredite und Finanzmittel erhalten (so z.B. durch das Diskriminierungsverbot nach \r\nArt. 6 VKR 2023). Auch vor diesem Hintergrund wäre es unsachgerecht, aus der Vergabe \r\neben dieser Kredite eine Mitverantwortung für eine spätere finanzielle Schieflage des \r\nVerbrauchers herzuleiten.  \r\n\r\n2 Statistische Bundesamt (Destatis), Pressemitteilung Nr. N066 vom 17. November 2025. \r\n3 Abrufbar unter https://www.bpb.de/system/files/dokument_pdf/05_sozialbericht_24_bf.pdf. \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 4 \r\nStellungnahme zur Entschließung des Deutschen Bundestages vom 14. November 2025 bezüglich der Finanzierung der \r\nSchuldnerberatung in Deutschland (BT-Drs. 21/2774) \r\n\r\nZudem tragen Kreditinstitute (anders als bspw. die Gläubiger des finanzierten Geschäfts) nicht \r\nnur das Ausfallrisiko des Kreditnehmers, sondern infolge der erweiterten verbraucher-\r\nschützenden Vorschriften rund um die Kreditvergabe auch bereits weitere Aufgaben zum \r\nSchutz der Verbraucher vor Überschuldung, insbesondere durch die \r\n• verschärften Anforderungen an die vorvertraglichen Informationen, die Erläuterungen\r\nund die Beratung der Kreditnehmer,\r\n• strengeren Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung (Angleichung an die\r\nAnforderungen für Immobiliar-Verbraucherdarlehen) sowie die\r\n• Pflicht zu Nachsichtsmaßnahmen vor Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens.\r\n7. Die in der Bundesrats-Stellungnahme und Bundestagsentschließung angedachte\r\nMitfinanzierung der Schuldnerberatung durch die Wirtschaft, insbesondere durch die \r\nKreditwirtschaft, wäre überdies verfassungsrechtlich nicht zulässig. Eine Beteiligung \r\nder Kreditwirtschaft an der Finanzierung der Schuldnerberatung dürfte aus finanzverfassungs-\r\nrechtlicher Sicht als Sonderabgabe zu qualifizieren sein. Dabei handelt es sich um eine neben \r\nden Steuern und den Vorzugslasten stehende Form einer zweckgebundenen Abgabe, die an \r\neine besondere Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen anknüpft. Als Sonderabgabe \r\nmit Finanzierungsfunktion müsste eine solche Abgabe den besonders strengen Anforderungen \r\ngerecht werden, die sich aus der Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung \r\nergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts4 ist eine Sonderabgabe mit \r\nFinanzierungsfunktion verfassungsrechtlich unter anderem nur zulässig, wenn sich der \r\nGesetzgeber der Abgabe zur Verfolgung eines Sachzwecks bedient, der über die bloße \r\nMittelbeschaffung hinausgeht. Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe \r\nbelegt werden, die zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck in einer \r\nspezifischen Beziehung (Sachnähe) steht und der deshalb eine besondere \r\nFinanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann. Das Abgabenaufkommen muss \r\ngruppennützig verwendet werden. Zentrale Bedeutung kommt insbesondere der Anforderung \r\nan eine besondere Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen zu. Wie die Empirie \r\nzeigt (siehe Ziffer 5), kommt der Kreditwirtschaft keine besondere Sachnähe und \r\nFinanzierungsverantwortung für das mit der Abgabe verfolgten Ziel der Mitfinanzierung der \r\nSchuldnerberatung zu.  \r\n\r\n8. Aus Sicht der DK ist in der Diskussion um eine etwaige Änderung der Finanzierung der\r\nSchuldnerberatung die Prävention ins Hintertreffen geraten ist. Es ist wichtig, nicht nur die \r\nSymptome zu bekämpfen, sondern auch die Ursachen. Junge Menschen sollten daher in \r\nder Schule verstärkt lernen, wirtschaftliche Zusammenhänge zu begreifen, um so den \r\nÜberblick über ihre Finanzen zu behalten. \r\n\r\n* * * * * * *\r\n\r\n4 Zu den vom BVerfG für Sonderabgaben entwickelten Rechtmäßigkeitsanforderungen siehe BVerfGE 55, 274 (304 ff.); BVerfGE \r\n67, 256 (275 ff.); BVerfGE 136, 194 (242 f.); BVerfGE 113, 128 (149 f.)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-08"}]},{"statementNumber":"SG2602020007","regulatoryProjectNumber":"RV0021131","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Finanzierung der Schuldnerberatung in Deutschland","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f8/40/688755/Stellungnahme-Gutachten-SG2602020007.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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November 2025 hat der Bundestag die Bundesregierung \r\naufgefordert, gemeinsam mit den Ländern einen Vorschlag zu entwickeln, der eine \r\nauskömmliche Finanzierung der Schuldnerberatung sicherstellt, was die gründliche \r\nPrüfung einer verpflichtenden Beteiligung privater Gläubiger an der Finanzierung der \r\nSchuldnerberatung einschließen soll. Auch der Bundesrat hatte eine entsprechende \r\nPrüfung in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf für dieses Gesetz angeregt \r\nund dabei auf das „Veranlasserprinzip“ abgestellt (BR-Drs. 436/25). \r\n\r\n \r\n\r\nDie AG Mittelstand unterstützt das Ziel, dass Verbraucherinnen und Verbraucher bei \r\nSchwierigkeiten mit der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen Zugang zu einer \r\nunabhängige Schuldnerberatung erhalten und dass diese angemessen finanziert wird. \r\n\r\n \r\n\r\nDabei ist jedoch zu beachten, dass die Finanzierung der Schuldnerberatung eine \r\nstaatliche Aufgabe ist. Nach dem in Artikel 104a Abs. 1 GG verankerten \r\nKonnexitätsgrundsatz haben Bund und Länder die Ausgaben für die Wahrnehmung ihrer \r\nAufgaben selbst zu tragen (vgl. so auch die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung \r\nzur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 21/2458). \r\n\r\n \r\n\r\nGemäß Art. 36 der Verbraucherkreditrichtlinie haben die Mitgliedstaaten und nicht private \r\nGläubiger sicherzustellen, dass den Verbrauchern, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung \r\nihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten, unabhängige \r\nSchuldnerberatungsdienste, für die nur begrenzte Entgelte zu entrichten sind, zur \r\nVerfügung gestellt werden. Erwägungsgrund 81 der Verbraucherkreditrichtlinie stellt klar, \r\ndass damit die Unterstützung von professionellen Akteuren gemeint ist, \"die keine \r\nKreditgeber, Kreditvermittler, Anbieter von Schwarmfinanzierungs-\r\nKreditdienstleistungen, Kreditkäufer oder Kreditdienstleister sind und von diesen \r\nunabhängig sind\". Hieraus ergibt sich, dass eine Mitwirkung von Kreditgebern an der \r\nFinanzierung der Beratungstätigkeit weder insgesamt noch bei konkreten Einzelfällen \r\ndem europarechtlichen Leitbild entspricht.  \r\n\r\n \r\n\r\nEine Beteiligung der Wirtschaft an den Kosten der Schuldnerberatung lehnen die in der \r\nAG Mittelstand zusammengeschlossenen Verbände daher ab. \r\n\r\n \r\n\r\nEine Beteiligung der Gläubiger bzw. der Wirtschaft wäre auch nicht sachgerecht, denn \r\ndie Ursache der Überschuldung der Verbraucher liegt nicht bei deren Gläubigern. \r\nHauptauslöser einer Überschuldung sind laut dem statistischen Bundesamt vielmehr \r\nUmstände im persönlichen Umfeld oder verhaltensbedingte Ursachen. Am häufigsten \r\nwaren die Überschuldeten im Übrigen bei sonstigen öffentlichen Gläubigern (57%), zum \r\nBeispiel den Sozialkassen, verschuldet (https://www.destatis.de/DE/Presse/ \r\nPressemitteilungen/2025/11/PD25_N066_63511.html). \r\n\r\n \r\n\r\nFür eine ausnahmsweise Beteiligung Dritter an der Finanzierung der Schuldnerberatung \r\nliegen auch die Voraussetzungen nicht vor. So darf nach der Sonderabgaben-\r\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 55, 274 (304 ff.); \r\nBVerfGE 67, 256 (275 ff.); BVerfGE 136, 194 (242 f.); BVerfGE 113, 128 (149 f.)) nur \r\neine homogene Gruppe, die in spezifischer Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der \r\nAbgabenerhebung verfolgten Zweck steht und deshalb eine besondere  \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n3 \r\n\r\n \r\n\r\nFinanzierungsverantwortung hat, mit einer Sonderabgabe belegt werden. Hier fehlt es \r\nbereits an einer „spezifischen Sachnähe“, denn die Ursachen der Überschuldung liegen \r\nnicht in der Gläubigersphäre, sondern sind in Umständen aus dem persönlichen Umfeld \r\ndes Verbrauchers zu finden oder verhaltensbedingt (hierzu auch eine vergleichbare \r\nPrüfung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages zum sogenannten \r\n„Bescheid-Euro“(https://www.bundestag.de/resource/blob/929412/WD-4-110-22-\r\npdf.pdf).  \r\n\r\n \r\n\r\nNicht zuletzt wäre damit zusätzlich zu der finanziellen Belastung der Wirtschaft – anders \r\nals bei der grundgesetzlich vorgegebenen staatlichen Finanzierung – auch weiterer \r\nbürokratischer Mehraufwand (u.a. durch Beteiligungsberechnungs- und \r\nBelastungsvorgaben und -vorgänge) für alle Beteiligten verbunden.   \r\n\r\n \r\n\r\nInsgesamt würde ein solches Vorhaben mithin sowohl den Plänen der Bundesregierung, \r\ndie Wirtschaft zu entlasten als auch dem Ziel, Bürokratie abzubauen und EU-Recht \r\nmöglichst bürokratie- und belastungsarm umzusetzen, entgegenstehen.  \r\n\r\n \r\n\r\nAbschließend bleibt festzuhalten, dass die Finanzierung der Schuldnerberatung eine \r\nstaatliche Aufgabe ist und eine Beteiligung der Gläubiger weder sachgerecht noch \r\nverfassungsrechtlich zulässig wäre.  \r\n\r\n \r\n\r\n*** \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n4 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-23"}]},{"statementNumber":"SG2512230001","regulatoryProjectNumber":"RV0021696","regulatoryProjectTitle":"Anregung zur Anpassung des Wortlauts von § 27 KStG an die OGAW IV-Regelungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/27/d6/666545/Stellungnahme-Gutachten-SG2512230001.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband deutscher Banken e. V. | PF 040307 | 10062 Berlin \r\n\r\nFederführer: \r\nBundesverband deutscher Banken e. V. \r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin \r\nTelefon: +49 30 1663-0 \r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\nFehlende Anpassung des Wortlauts von § 27 KStG an die \r\nOGAW IV-Regelungen \r\nhier: - Sitzung DK/BMF am 12. Dezember 2025 \r\n- Schreiben der Deutschen Kreditwirtschaft vom\r\n2. Dezember 2025\r\n- Ihr Schreiben vom 25. September 2025, GZ: IV C 2 - S\r\n2836/00014/008/021, DOK: COO.7005.100.3.12222496 \r\n- Schreiben der Deutschen Kreditwirtschaft vom\r\n18. Juli 2023\r\n\r\nsehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nwir bedanken uns für den Austausch am 12. Dezember 2025 \r\nbezüglich unserer Eingabe vom 2. Dezember 2025 und nehmen \r\nBezug auf die weiteren o.g. Eingaben/Schreiben. \r\n\r\nWie bereits in unserer Eingabe vom 28. Juli 2023 und 2. Dezember \r\n2025 ausgeführt, wurde der Wortlaut des § 27 KStG nicht an die \r\nOGAW IV-Regelungen, die seit 2012 gelten, angepasst. Der \r\nWortlaut ist u.E. nach wie vor zutreffend für solche Gesellschaften, \r\ndie noch immer den Kapitalertragsteuerabzug für ihre \r\nDividendenausschüttungen selbst vornehmen und damit auch die \r\nentsprechenden Steuerbescheinigungen (in diesem Fall nach \r\nMuster II des BMF-Schreibens zur Ausstellung von \r\nSteuerbescheinigungen vom 16. Mai 2025) selbst ausstellen \r\n(bspw. GmbH).  \r\n\r\nBundesministerium der Finanzen \r\nReferat IV C 2 \r\n\r\nWilhelmstraße 97 \r\n10117 Berlin \r\nNur per E-Mail: \r\n\r\n19. Dezember 2025\r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSeite 2 von 3 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nFür Unternehmen, deren Aktien sich in Girosammelverwahrung befinden und daher der \r\nKapitalertragsteuerabzug auf die inländischen Dividenden i. S. d § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG \r\nauf die auszahlenden Stellen verlagert wurde, passen jedenfalls die Vorgaben zum Ausstellen \r\neiner Bescheinigung (§ 27 Abs. 3 bis 5 KStG) jedoch nicht und können so nicht vollumfänglich \r\nbeim Kapitalertragsteuerabzugsverfahren angewandt werden. Aus Sicht der auszahlenden \r\nStellen ist es wichtig, einen einheitlichen Abrechnungs- und Korrekturprozess zu haben. So \r\nkönnen auszahlende Stellen z.B. nicht dahingehend unterscheiden, ob zum Zeitpunkt der \r\nAusstellung einer Steuerbescheinigung bereits eine Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung \r\ni. S. d. § 27 Abs. 2 KStG erfolgt ist und im Korrekturprozess nicht dahingehend eine \r\nUnterscheidung treffen, ob einzelne Anleger bereits eine Steuerbescheinigung erhalten haben \r\noder nicht. Vielmehr wird aus Sicht der auszahlenden Stelle eine Gattung abgerechnet, d.h. \r\nman nimmt den Abrechnungs- und Korrekturprozess für alle Kunden vor, die in der Gattung \r\ninvestiert waren. \r\n\r\n \r\n\r\nDurch Ihr Schreiben vom 25. September 2025 wurde diese grundlegende Frage nicht gelöst, \r\nsondern durch die vorgeschriebene Bindung an § 27 Abs. 5 Satz 1 – 3 KStG verschärft: Wie \r\ndargestellt, können Bescheinigungen, die die formalen Kriterien des § 27 Abs. 3 KStG erfüllen, \r\nnur von der Gesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter im Rahmen des \r\nSteuerbescheinigungsmusters II erteilt werden. Wurde eine solche Bescheinigung nicht bis zum \r\nTag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos \r\nvorgenommen, gilt das steuerliche Einlagekonto als mit Null Euro bescheinigt. In der Praxis \r\nbescheinigen die Kreditinstitute bislang Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto \r\ngemäß den Steuerbescheinigungs-Mustern I und III durch Ankreuzen der Aussage, dass eine \r\nAusschüttung aus dem steuerlichen Einlagenkonto erfolgt ist. Für entsprechende \r\nAusschüttungen, über die die Kreditinstitute regelmäßig über WM-Daten informiert werden, \r\nerfolgt gemäß Rz. 92 des BMF-Schreibens zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer vom 14. Mai \r\n2025 (BStBl I 2025, S. 1330) kein Kapitalertragsteuereinbehalt.   \r\n\r\n \r\n\r\nErgänzend weisen wir auf folgendes hin: Die noch aus der Zeit „vor OGAW-IV“ stammende \r\nVorschrift des § 27 Abs. 4 KStG verlagerte lediglich die Bescheinigungspflicht von der \r\nKapitalgesellschaft auf das Kreditinstitut, dem der Dividendenschein zur Einlösung vorgelegt \r\nwurde. Diese Vorschrift setzt das Bestehen des Emittentenprinzips – und damit die \r\nVerantwortlichkeit der ausschüttenden Gesellschaft für die Vornahme oder Nichtvornahme des \r\nKapitalertragsteuereinbehalts in Abhängigkeit von der auf Ebene der Kapitalgesellschaft zu \r\nbeurteilenden Verwendung des steuerlichen Einlagekontos – voraus und betrifft damit gerade \r\nnicht (mehr) die Fälle der girosammelverwahrten Aktien.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSeite 3 von 3 \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum:  \r\n\r\n \r\n\r\n§ 27 KStG muss an die OGAW IV-Regelungen angepasst werden. Die Änderungen \r\nsollten angesichts der anstehenden Dividendensaison durch ein (Vorgriffs-)BMF-\r\nSchreiben bestenfalls schon vor einer Gesetzesänderung anwendbar sein. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nFür Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen \r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft \r\nBundesverband deutscher Banken \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-19"}]},{"statementNumber":"SG2601220005","regulatoryProjectNumber":"RV0022088","regulatoryProjectTitle":" Delegierte Verordnung zu den Standards der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/99/9a/684646/Stellungnahme-Gutachten-SG2601220005.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\nCoordinator: \r\nNational Association of German \r\nCooperative Banks \r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin | Germany \r\nTelephone:  +49 30 2021-0 \r\nTelefax: +49 30 2021-1900 \r\nhttps://die-dk.de/ \r\n\r\n \r\n\r\nLobby Register No R001459 \r\nEU Transparency Register No 52646912360-95 \r\n\r\nThe German Banking Industry Committee is the joint committee \r\noperated by the central associations of the German banking industry. \r\nThese associations are the Bundesverband der Deutschen Volksbanken \r\nund Raiffeisenbanken (BVR), for the cooperative banks, the \r\nBundesverband deutscher Banken (BdB), for the private commercial \r\nbanks, the Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB), \r\nfor the public-sector banks, the Deutscher Sparkassen- und \r\nGiroverband (DSGV), for the savings banks finance group, and the \r\nVerband deutscher Pfandbriefbanken (vdp), for the Pfandbrief banks.  \r\n\r\nComments \r\nInput on a revised Delegated Act concerning \r\nstandards for sustainability reporting under the \r\nCorporate Sustainability Reporting Directive \r\n(CSRD) \r\nLobby Register No R001459 \r\nEU Transparency Register No 52646912360-95 \r\n\r\nContact:\r\n\r\nTelephone: +49 30 2021-0 \r\nTelefax: +49 30 2021-1900 \r\nE-mail: \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 15 January 2026 \r\n\r\n\r\nPage 2 of 5 \r\n\r\n \r\n\r\nCommentsFehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. \r\n\r\nGeneral Comments \r\n\r\n \r\n\r\nWe acknowledge and welcome EFRAG’s efforts to simplify the European Sustainability Reporting \r\nStandards (ESRS), in particular through the introduction of transitional provisions, phase-in mechanisms \r\nand reliefs for first-time reporters. The intention to enhance proportionality and feasibility, especially for \r\ncomplex value-chain-based disclosures, is clearly recognisable and appreciated. \r\n\r\n \r\n\r\nHowever, from the perspective of the German Banking Industry Committee (GBIC), the Draft Amended \r\nESRS does not yet deliver genuine simplification in practice. In several areas, the amendments primarily \r\nresult in terminological adjustments, re-labelling of concepts or relocation of requirements, rather than a \r\nsubstantive reduction in reporting scope or operational burden. Against this background, we would like to \r\nraise the following specific points. \r\n\r\n \r\n\r\nRelevance and materiality assessment – scope, addressees and interpretability \r\n\r\n \r\n\r\nThe revised requirements on relevance and materiality assessment set out in ESRS 1 paragraphs 3, 4, \r\n19–21, 23–24 and 94–96, as well as in the related application requirements and stakeholder annex, \r\ncontinue to pose significant practical challenges. Despite the intention to enhance clarity, the framework \r\nstill allows for considerable discretion, resulting in high implementation effort and legal uncertainty for \r\nundertakings. \r\nIn particular, ESRS 1 paragraphs 4 and 23 define information as material if its omission, misstatement \r\nor concealment could influence decisions of both primary users of general-purpose financial reports and \r\nother users of general-purpose sustainability statements. This broad definition of addressees’ risks \r\ndiluting the focus of disclosures and expanding reporting requirements beyond what can be anticipated \r\nand operationalised in practice. \r\nMany ESRS metrics are complex and require a high level of expertise to collect, interpret and assess. As \r\nin financial reporting, sustainability reporting presupposes a minimum level of expertise on the part of \r\nusers, which is difficult to assume for an overly broad audience. Where information is addressed to a very \r\nbroad audience, there is an increased risk of misinterpretation, including allegations of “greenwashing” or \r\n“social washing”, even where disclosures are comprehensive and made in good faith. In practice, \r\nundertakings may disclose extensively and still face allegations that material information was ‘obscured’. \r\nThis risk is further amplified by the requirement that aggregation or disaggregation must not obscure \r\nmaterial information, significantly increasing demands on structuring, prioritisation and cross-referencing. \r\nMoreover, the criterion that information “could reasonably be expected” to influence decisions is typically \r\nassessed ex post by auditors, supervisory authorities, media or other stakeholders. This incentivises \r\nextensive and defensive documentation of materiality assessments and shifts the focus from reporting to \r\nrecord and report justifications, increasing complexity and the potential for disputes. \r\nRecommendation: \r\nTo address these challenges, we recommend narrowing the user group relevant for the materiality \r\nassessment to ensure that disclosure requirements remain focused, comparable and feasible in practice. \r\nThe concept of materiality should be further limited through clearer and more precise definitions, in order \r\nto reduce the risk of ex-post interpretation and enforcement. In addition, a robust and documented \r\nmateriality assessment process should be explicitly recognised as the primary safeguard, with process \r\ncompliance taking precedence over outcome-based disputes. Proportionality and prioritisation should be \r\nembedded more clearly by confirming that undertakings may – and in some cases must – prioritise core \r\ninformation without this being construed as “obscuring”. Finally, expectations regarding interpretability \r\n\r\n\r\nPage 3 of 5 \r\n\r\n \r\n\r\nCommentsFehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. \r\n\r\nand potential “washing” allegations should be anchored to the perspective of a reasonable and informed \r\nuser, rather than any conceivable user of the information. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nTransitional provision related to comparative information  \r\n(ESRS 1 paragraphs 123 and 124) \r\n\r\n \r\n\r\nParagraph 123 defines “wave-one undertakings” as those that were required to report sustainability \r\ninformation for financial year 2024 under the CSRD for the first time, regardless of whether the \r\nrespective Member State had transposed the Directive. Paragraph 124 clarifies that these undertakings \r\nare not required to disclose comparative information for financial year 2024. Paragraph 124 further states \r\nthat other than wave-one undertakings are not required to disclose comparative information as required \r\nby Chapter 7.1 for their first reporting period. \r\nTaken together, these provisions create a non-advantageous and potentially unintended effect for \r\nGerman undertakings and undermines the legislative power of the Member States: \r\n\r\n \r\n\r\n• The exemption from comparative information applies only to financial year 2024. \r\n• For all subsequent reporting periods, comparative information is required, regardless of whether \r\nan undertaking has been previously reported under CSRD. \r\n• Consequently, wave one undertakings legally required to report for the first time on financial year \r\n2026 would be obliged to disclose comparative figures for financial year 2025, despite the \r\nabsence of a CSRD transposition and reporting obligation in Germany for that year. \r\n\r\n \r\n\r\nThis leads to a de facto obligation to retrospectively collect sustainability data for 2025, which was \r\nneither legally required and foreseeable nor is retrospectively feasible for many German companies. \r\nRecommendation \r\nWe strongly recommend clarifying that the exemption from comparative information under paragraphs \r\n123 and 124 (former 136) applies to the first mandatory ESRS reporting period of the undertaking, \r\nirrespective of the first reporting year according to the original CSRD and regardless the first year of the \r\nvoluntarily reporting. It should be clear that undertakings are not required to retrospectively collect data \r\nfor years in which they were not subject to CSRD reporting obligations according to the national law. \r\nSuch clarification is essential to ensure legal certainty and proportionality across Member States with \r\ndelayed CSRD transposition. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nUndue cost or effort – reassessment and supervisory practice \r\n\r\n \r\n\r\nWhile the Draft Amended ESRS 1 refers to the principle that information may be omitted where it is not \r\navailable without undue cost or effort, it does not clarify whether undertakings may rely on an \r\nassessment made in a prior reporting period or whether reassessment is required for each reporting \r\nperiod. \r\nAlthough this issue is not reflected as a separate item in the comparative table, the absence of an explicit \r\nclarification has significant practical implications. In supervisory practice, including audit and \r\nenforcement, undertakings will be required to demonstrate for each reporting period why the information \r\nin question continues to be unavailable without undue cost or effort. In the absence of an explicit rule, \r\nauditors cannot rely on a prior-year assessment. \r\n\r\n\r\nPage 4 of 5 \r\n\r\n \r\n\r\nCommentsFehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. \r\n\r\nAs a result, undertakings will be required to repeatedly reassess, document and justify the same data \r\ngaps year after year, even where underlying data availability has not materially changed. This creates \r\nrecurring compliance, documentation and audit costs and risks undermining the stated objective of \r\nsimplification and proportionality pursued by the amended ESRS. \r\nRecommendation: \r\nTo ensure that the undue cost or effort principle delivers effective relief in practice, we recommend \r\nclarifying that undertakings may rely on a prior-period assessment unless there is evidence of material \r\nchanges in business activities, value chains or data availability that would reasonably require \r\nreassessment. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nLong-term use of estimates \r\n\r\n \r\n\r\nThe Draft Amended ESRS 1 allows the use of estimates where actual data are not available, in line with \r\nthe general ESRS approach of relying on reasonable and supportable information. However, the \r\nstandards do not clarify whether such estimates may be retained and reused across multiple reporting \r\nperiods, or whether they are expected to be recalculated or replaced on an annual basis. \r\nIn the absence of an explicit clarification, supervisory and audit practice is likely to interpret the use of \r\nestimates as a period-specific determination. This implies that undertakings may be required to revisit, \r\nupdate or justify estimates in each reporting period, even where underlying assumptions, methodologies \r\nand data availability have not materially changed. \r\nThis creates legal uncertainty and operational inefficiencies, particularly for complex disclosures such as \r\nvalue chain metrics, forward-looking impacts or portfolio-based indicators, where estimates are \r\ninherently model-based and resource-intensive to produce. Requiring frequent re-estimation without a \r\nchange in underlying conditions risks generating artificial volatility in reported information while offering \r\nlimited informational benefit to users. \r\nRecommendation: \r\nTo enhance legal certainty and ensure proportionality, we recommend clarifying in ESRS 1 that estimates \r\nmay be carried forward across reporting periods, provided that the underlying assumptions, \r\nmethodologies and data availability remain unchanged, and that estimates are reviewed and updated \r\nonly where there is evidence of material change or improved data availability. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nComments on application guidance related to materiality assessment \r\nAR 12(b) \r\n\r\n \r\n\r\n“AR 12 (b) if the undertaking provides financial loans to an undertaking for business activities that, in \r\nbreach of agreed environmental standards, result in the contamination of water and land surrounding the \r\noperations, this negative impact is connected with the undertaking through its relationship with the \r\nundertaking it provides the loans to.” The example illustrating how negative environmental impacts \r\ncaused by a borrower may be connected to a financial institution through the provision of loans may be \r\nmisleading. While banks may in individual cases become aware of environmental breaches by \r\ncounterparties, the ESRS materiality assessment does not require comprehensive case-by-case \r\ninvestigations of all borrowers. In practice, financial institutions identify and assess impacts using risk-\r\nbased, sectoral and portfolio-level approaches. Without clarification, the example could be interpreted as \r\nimplying an obligation to assess environmental breaches at individual counterparty level, which would go \r\n\r\n\r\nPage 5 of 5 \r\n\r\n \r\n\r\nCommentsFehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. \r\n\r\nbeyond what is operationally feasible and proportionate. \r\nRecommendation:  \r\nClarify that the example is illustrative only and does not imply an obligation to identify or assess \r\nenvironmental breaches at individual borrower level. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nAR 23 (in relation to paragraph 43) \r\n\r\n \r\n\r\nThe newly introduced wording provides that management shall inform workers’ representatives and \r\ndiscuss with them the relevant sustainability information and the means of obtaining and verifying such \r\ninformation. While dialogue with workers’ representatives is generally welcomed, this wording could be \r\ninterpreted as requiring their involvement in decisions on how sustainability information is sourced and \r\nverified. Such an interpretation may complicate the materiality assessment process, in particular for \r\nfinancial institutions that rely on external data providers and portfolio-based methodologies. \r\nRecommendation: Clarify that this provision aims to promote transparency and dialogue, without \r\nintroducing additional procedural or co-determination requirements regarding data sourcing and \r\nverification. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nESRS 2 SBM-3 Interaction of material IRO with strategy and business model, and financial \r\neffects (Par. 27 ff. incl. AR 17 ff. and also requirements in topical standards) \r\n\r\n \r\n\r\nIn general, we welcome EFRAG addressing the need for reliefs on anticipated financial effects (AFE). \r\nHowever, the proposed simplifications and transitional provisions are not sufficient to resolve the issues \r\nraised by the preparers. We still consider it very challenging to report quantitative information related to \r\nAFE, particularly regarding but not limited to opportunities.  \r\nMoreover, the documentation of the conditions mentioned in ESRS 2 par. 28 and 29 and the explanations \r\nrequired in ESRS 2 Par. 31 would be matter of annual audit and could be burdensome.  \r\nRecommendation: Only qualitative information on AFE should be required. Quantitative information \r\ncould be voluntarily provided, e.g. if an internationally active undertaking aims to comply also with the \r\nISSB standards. \r\nA quantitative disclosure requirement could be assessed when the quantification methodologies – \r\nincluding for financial undertakings – are developed and proven in voluntary disclosure practice.  \r\nIf the requirement for quantitative information for reporting purposes is retained, there should be at least \r\nless restrictive explanation requirements, reduced data points (cf. ESRS E1 Par. 38 – 39, AR 29) and no \r\nlimitations on which models/methods are used in order not to undermine internally developed models or \r\nspecified by other regulations methods. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nESRS E1 AR 13 for Par. 23 \r\n\r\n \r\n\r\nUnder certain conditions in ESRS E1 AR 13, financial institutions are exempted from disclosing absolute \r\nvalues for their scope 3, category 15 emission intensity targets. We strongly support this exemption for \r\nfinancial institutions.  \r\nRecommendation: The exemption of financial institutions from disclosing absolute values for their scope \r\n3, category 15 emission intensity targets should be part of the simplified ESRS.  \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-15"}]},{"statementNumber":"SG2603190016","regulatoryProjectNumber":"RV0022132","regulatoryProjectTitle":"Anregung, § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG ersatzlos zu streichen.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2e/1f/707991/Stellungnahme-Gutachten-SG2603190016.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\nBundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. |  \r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin \r\n\r\nFederführer: \r\nBundesverband der Deutschen  \r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V. \r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin \r\nTelefon: +49 30 2021-0 \r\nTelefax: +49 30 2021-1900 \r\nhttps://die-dk.de/ \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\nAbgeltungsteuer \r\nhier:  Folgerungen aus der jüngsten BFH-Rechtsprechung zu § 20 \r\nAbs. 4a Satz 3 EStG \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSehr geehrte Frau \r\nsehr geehrte Damen und Herren,  \r\n\r\n \r\n\r\nwie in unserer Videokonferenz am 20. November 2025 angekündigt, möchten \r\nwir auf die Auswirkungen der jüngsten BFH-Rechtsprechung (u. a. Urteil vom \r\n3. Juni 2025, VIII R 9/22) zum Erfordernis eines aktiv auszuübenden Wahl-\r\nrechts bei § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG eingehen. Da sich unsere Eingabe mit \r\ndem Entwurf des BMF-Schreibens vom 21. Januar 2026 zur Änderung des \r\nBMF-Schreibens vom 14. Mai 2025 zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer über-\r\nschnitten hat, werten Sie unsere Eingabe bitte auch gleichzeitig als Stellung-\r\nnahme zu der geplanten Änderung der Rz. 104 (Eingaben zu den übrigen \r\nPunkten behalten sich DK und BSW vor). \r\n\r\n \r\n\r\nWie wir nachstehend darlegen, betrifft das Urteil eine große Zahl von Anwen-\r\ndungsfällen. Zudem steht das Urteil aus unserer Sicht im Widerspruch zur ge-\r\nsetzlichen Entstehungsgeschichte, zu den bisherigen Verwaltungsanweisun-\r\ngen und der sich daraus ableitenden - einheitlichen - Praxis der Kreditinstitute \r\nin Aktien-Andienungsfällen. Mit der aktuellen Rechtsprechung stellt sich die \r\nFrage nach dem Nutzen des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG. Vor diesem Hinter-\r\ngrund plädieren wir für eine möglichst zeitnahe Aufhebung der Norm. Die von \r\nIhnen geplante Änderung der Rz. 104 des o.g. BMF-Schreibens, nach der auf \r\neine Wahlrechtsausübung abgestellt werden soll, ist in einem Massenver-\r\nfahren nicht umsetzbar und führt überdies zu möglicherweise nicht ge-\r\nwünschtem Gestaltungspotential. Es fehlt außerdem eine Übergangsrege-\r\nlung. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nBundesministerium der Finanzen \r\nReferat IV C 1 \r\nWilhelmstraße 97 \r\n10117 Berlin \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nNur per E-Mail: IVC1@bmf.bund.de \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nKontakt: \r\nTelefon: +49 30 2021- \r\nFax: +49 30 2021-1900 \r\nE-Mail: @bvr.de \r\nUnsere Zeichen: \r\n\r\n \r\n\r\nAZ DK: 611-3 \r\nAZ BVR: AbgSt \r\n\r\n23. Januar 2026 \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSeite 2 von 6 \r\n\r\nIm Einzelnen:  \r\n\r\n \r\n\r\n1. Aktuelle Ausgangslage/Massenfälle \r\n\r\n \r\n\r\nNach derzeitiger Praxis der Kreditinstitute wird die Rechtsfolge des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG auch in Fäl-\r\nlen angewendet, in denen das Andienungsszenario bereits in den Emissionsbedingungen vorgegeben \r\nwurde. Die aktive Ausübung eines Wahlrechts durch den Emittenten oder den Anleger ist nach Einschät-\r\nzung der Praxis im Bereich der Zertifikate völlig unüblich. Da es sich – wie die nachstehende Auswertung \r\nvon WM Datenservice für die Jahre 2023-2025 zeigt - um Massenfälle handelt, ist eine Einzelfallüberprü-\r\nfung für den Datenprovider (WM Datenservice) auf Grundlage der jeweiligen Emissionsbedingungen nicht \r\nmöglich. \r\n\r\n \r\n\r\nSo wurden beispielsweise im Jahr 2023 151.692 Zertifikate-Gattungen emittiert, die in Abhängigkeit von \r\nder Marktentwicklung eine Tilgung in Form von Aktienzuteilungen vorsahen. Dabei ist es in dem Jahr bei \r\n13.347 Zertifikate-Gattungen zur Andienung – und zwar ausschließlich im Verlustfall – gekommen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZur Erläuterung der Auswertung: \r\n\r\n \r\n\r\n• Enthalten sind in den Spalten „Potentielle Erfüllung/Stammdaten“ alle Emissionen sortiert nach \r\ndem Emissionsjahr. In der Spalte „tatsächliche Andienung“ sind die Gattungen enthalten, die ab \r\n2023 in dem jeweiligen Jahr in Stücken getilgt wurden. \r\n• Nach Aussage von WM Datenservice wurden bislang nur Finanzinstrumente emittiert, die bei ne-\r\ngativer Entwicklung ggfs. zu einer Andienung führen. Die positive Entwicklung wird über die ver-\r\neinbarten Auszahlungshöchstbeträge an den Anleger weitergegeben. Eine Andienung bei positiver \r\nEntwicklung des Underlyings ist ein theoretischer Fall. \r\n\r\n \r\n\r\n2. Gesetzesentwicklung \r\n\r\n \r\n\r\nDie bisherige Praxis kann sich nach unserer Einschätzung auch auf die Entstehungsgeschichte der Norm \r\nsowie die Vorgaben des BMF-Schreibens „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ stützen: \r\nDer Anwendungsbereich des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG wurde durch das JStG 2010 auf Vollrisikozertifikate \r\nausgeweitet. Der ursprüngliche Wortlaut (Abstellen auf Kapitalforderungen mit Nominalbetrag) hatte sich \r\nals zu eng herausgestellt.  \r\n\r\n \r\n\r\nVgl. dazu zunächst die Ausführungen im BMF-Antwortschreiben vom 15.06.2009, Abschn. IV.1: \r\n\r\n \r\n\r\n„IV.1 Anwendbarkeit des § 20 Absatz 4a Satz 3 EStG auf Vollrisikozertifikate mit \r\nAndienungsrecht \r\nWird bei Fälligkeit einer sonstigen Kapitalforderung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG an-\r\nstelle der Rückzahlung des Nominalbetrags eine vorher festgelegte Anzahl von Wertpapieren \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSeite 3 von 6 \r\n\r\ngeliefert, fingiert § 20 Absatz 4a Satz 3 EStG das Entgelt für den Erwerb der Kapitalforderung als \r\nVeräußerungspreis der Kapitalforderung. Zugleich ist das Entgelt für den Forderungserwerb als An-\r\nschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen. \r\nIch bin gefragt worden, ob diese Regelung auf Vollrisikozertifikate mit Andienungsrecht Anwendung \r\nfindet. \r\nBMF: \r\nDies ist aus folgenden Gründen zu verneinen: \r\nVollrisikozertifikate sind Schuldverschreibungen, bei denen die Wertentwicklung von der Entwick-\r\nlung eines Basiswerts, z. B. eines Indexes oder eines Aktienkorbs, abhängig ist und bei denen so-\r\nwohl die Rückzahlung des Kapitals als auch die Erzielung von Erträgen unsicher sind. \r\nUnabhängig davon, ob bei derartigen Kapitalanlagen bereits der Tatbestand der Lieferung einer \r\n„vorher festgelegten Anzahl von Wertpapieren“ erfüllt ist, ist jedenfalls der Tatbestand „anstelle der \r\nRückzahlung des Nominalbetrags“ nicht erfüllt. Denn die Rückzahlung oder Andienung von Wertpa-\r\npieren ist abhängig von der Entwicklung des Basiswertes.“ \r\n\r\n \r\n\r\nDurch das Jahressteuergesetz 2010 wurde eine wesentliche Erweiterung des Anwendungsbereichs der \r\nNorm des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG vollzogen: \r\n\r\n \r\n\r\nAusdrücklich sollten auch (Vollrisiko-)Zertifikate, d.h. Kapitalforderungen ohne festen Nennwert in den \r\nAnwendungsbereich einbezogen werden. Explizit wird darauf abgestellt, dass die Rückzahlung oder Andie-\r\nnung bei diesen Produkten von der Entwicklung eines Basiswertes abhängig ist.  \r\n\r\n \r\n\r\nKonkret heißt es in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs 17/2249, S. 53):  \r\n\r\n \r\n\r\n„Durch die Änderung wird der Anwendungsbereich ausgeweitet, so dass insbesondere auch Vollrisi-\r\nkozertifikate mit Andienungsrecht, sofern die Regelungen zur Abgeltungsteuer bei ihnen Anwen-\r\ndung finden, erfasst werden. Vollrisikozertifikate sind Schuldverschreibungen, bei denen die Wert-\r\nentwicklung von der Entwicklung eines Basiswerts, z. B. eines Indexes oder eines Aktienkorbs, ab-\r\nhängig ist und bei denen sowohl die Rückzahlung des Kapitals als auch die Erzielung von Erträgen \r\nunsicher sind. Die Voraussetzungen des bisherigen Satzes 3 für eine Steuerneutralität waren in die-\r\nsen Fällen bisher nicht gegeben bzw. nicht eindeutig. Bei derartigen Kapitalanlagen ist bereits der \r\nTatbestand der Lieferung einer „vorher festgelegten Anzahl von Wertpapieren“ fraglich, und der \r\nTatbestand „anstelle der Rückzahlung des Nominalbetrags“ ist nicht erfüllt. Denn die Rückzahlung \r\noder Andienung von Wertpapieren ist abhängig von der Entwicklung des Basiswertes.“ \r\n\r\n \r\n\r\nOffenbar wurde vom Gesetzgeber des Jahressteuergesetz 2010 als maßgebliches Kriterium für die Einbe-\r\nziehung eines Finanzproduktes in den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG dessen Abhän-\r\ngigkeit von der Entwicklung des Basiswertes (bzw. eines Indexes o.ä.) angesehen. Wenn Rückzahlung \r\noder Andienung von einer Marktentwicklung abhängig sind, erscheint das Beharren auf der expliziten Aus-\r\nübung eines Andienungsrechtes allerdings als ein bloßer Formalismus. Leider hat sich der BFH mit diesen \r\nAspekten der Entstehungsgeschichte der Norm nicht auseinandergesetzt. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSeite 4 von 6 \r\n\r\n3. Aussagen der Finanzverwaltung \r\n\r\n \r\n\r\nDie aktive Ausübung von Umtausch-, Wandlungs- oder Andienungsrechten wird in den Erläuterungen der \r\nFinanzverwaltung zu § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG in den Randziffern 103ff. nicht vorausgesetzt.  \r\n\r\n \r\n\r\n• Rz. 104 formuliert neutral: „Wird bei Fälligkeit einer sonstigen Kapitalforderung im Sinne des § 20 \r\nAbsatz 1 Nummer 7 EStG anstelle der Rückzahlung des Nominalbetrags eine vorher festgelegte \r\nAnzahl von Wertpapieren geliefert,...“. Hier wird nicht auf ein aktiv auszuübendes Wahlrecht ab-\r\ngestellt. \r\n• Neben den klassischen Anleihetypen (Wandelanleihe, Aktien- bzw. Hochzinsanleihe oder Um-\r\ntauschanleihe) ist die Norm auch auf den – in der Praxis viel häufigeren Fall - der Vollrisikozertifi-\r\nkate anzuwenden. In Rz. 105 heißt es: „Vollrisikozertifikate sind Schuldverschreibungen, bei de-\r\nnen die Wertentwicklung von der Entwicklung eines Basiswerts, z. B. eines Indexes oder eines Ak-\r\ntienkorbs, abhängig ist und bei denen sowohl die Rückzahlung des Kapitals als auch die Erzielung \r\nvon Erträgen unsicher sind.“ Das spricht dafür, dass Anlageprodukte, deren Performance von der \r\nWertentwicklung eines Basiswertes abhängig ist, unter § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG fällt. Eine zu-\r\nsätzliche Bedingung (explizit auszuübendes Gestaltungsrecht o.ä.) findet sich hier nicht. \r\n• Explizit wird in Rz. 106 und 107 auf die Emissionsbedingungen verwiesen. Auf dieser Grundlage \r\nwurden damit auch Zertifikate, die nach den Emissionsbedingungen in Abhängigkeit von den \r\nMarktverhältnissen eine Tilgung in bar oder in Aktien vorsehen, unter die Norm des § 20 Abs. 4a \r\nSatz 3 EStG subsumiert. \r\n\r\n \r\n\r\n4. Folgewirkungen der geänderten Sichtweise auf bereits erfolgte Andienungen von Aktien \r\n– keine rückwirkende Änderungen \r\n\r\n \r\n\r\nEine geänderte steuerliche Behandlung der Andienungen von Aktien, die bereits von unseren Mitgliedsin-\r\nstituten abgewickelt wurden, hat Folgewirkungen bei der späteren Veräußerung der angedienten Aktien \r\ndurch den Anleger. Schon aus diesem Grund wäre es dringend erforderlich, die bislang steuerneutral ab-\r\ngewickelten Andienungs- oder Zuteilungsfälle jedenfalls im Steuerabzugsverfahren unverändert zu lassen, \r\nda dieser Behandlung die gespeicherten Anschaffungskosten der angedienten Aktien entsprechen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDa die Aktienandienungen – wie die Auswertung von WM Datenservice bestätigt - praktisch ausschließlich \r\nim „Verlustfall“ erfolgen, würde eine rückwirkende Anwendung der Rechtsprechung auf bereits abgewi-\r\nckelte Aktienandienungen zu einer Erhöhung des Veräußerungsergebnisses der angedienten Aktien führen \r\n(in Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglichen Anschaffungswert des Zertifikats und dem Wert der \r\nAktien im Zeitpunkt der Andienung derselben).  \r\n\r\n \r\n\r\nBeispiel: \r\nErwerb Zertifikat zu 100 Euro \r\nAndienung von Aktien 1:1 zum Wert von 50 Euro \r\nVerkauf der Aktien zum Wert von 50 Euro \r\n\r\n \r\n\r\nNach derzeitiger Verfahrensweise werden die 100 Euro Anschaffungskosten des Zertifikats in den ange-\r\ndienten Aktien fortgeführt. Bei Veräußerung der Aktie ergibt sich ein Veräußerungsverlust von \r\n(50./.100=) -50 Euro. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSeite 5 von 6 \r\n\r\nNach Maßgabe der BFH-Rechtsprechung würde sich bereits bei Andienung der Aktien ein allgemein verre-\r\nchenbarer Verlust aus dem Zertifikat ergeben (50./.100=) -50 Euro. In den Aktien würden die neuen \r\nniedrigen Anschaffungskosten von 50 Euro fortgeführt. Das Veräußerungsergebnis der Aktien wäre in die-\r\nsem Fall (50 Euro – 50 Euro=) 0. \r\n\r\n \r\n\r\nDiese Zusammenhänge müssten von der Finanzverwaltung auch im Hinblick auf Anträge der Anleger auf \r\nBerücksichtigung der BFH-Rechtsprechung im Veranlagungswege berücksichtigt werden. Hier besteht das \r\nRisiko der doppelten Verlustberücksichtigung: einmal zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Zertifikates auf \r\nVeranlagungsebene und ein weiteres Mal zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien mit den auf Depot-\r\nebene fortgeführten Anschaffungskosten im Rahmen des KESt-Abzugs. Die Aktienveräußerung kann weit \r\nin der Zukunft liegen, so dass das Erfordernis einer Korrektur im Rahmen der Veranlagung gem. § 32d \r\nAbs. 3 EStG von dem Steuerpflichtigen oder gar seinem Erben leicht übersehen werden könnte. \r\nDies spricht zudem dafür, die Umstellung für alle nach einem einheitlichen in der Zukunft liegenden Stich-\r\ntag stattfindenden Andienungsvorgänge vorzunehmen und bestehende Emissionen dabei einzubeziehen. \r\n\r\n \r\n\r\n5. Schlussfolgerungen und Petiten \r\n\r\n \r\n\r\nFür eine Anpassung des Steuerabzugsverfahrens an die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung bedarf es \r\nzwingend eines ausreichenden zeitlichen Vorlaufs.  \r\n\r\n \r\n\r\nNach Rücksprache mit WM Datenservice könnte von dortiger Seite folgende Verfahrensweise erfolgen: \r\n\r\n \r\n\r\n• WM Datenservice könnte keine Überprüfung der Emissionsbedingungen vornehmen, sondern \r\nwürde sämtliche Aktienandienungen als steuerpflichtigen Tausch melden, es sei denn der Emittent \r\nteilt mit, dass es sich um einen Fall handelt, der unter das BFH-Urteil fällt.  \r\n• WM könnte nur eine generelle Umschlüsselung der betroffenen Produkte für zukünftige Fälligkei-\r\nten ab einem bestimmten Stichtag vornehmen - unabhängig vom Emissionszeitpunkt des zugrun-\r\ndeliegenden Finanzprodukts.  \r\n\r\n \r\n\r\nFür die zuletzt erwähnte generelle Umschlüsselung aller bestehenden Produkte und eine damit verbun-\r\ndene Anpassung in den Programmen wird von WM Datenservice mit einer Umsetzungsdauer von etwa ei-\r\nnem Quartal gerechnet. Die Anpassung würde stichtagsbezogen für alle zukünftigen Andienungen gelten. \r\n\r\n \r\n\r\nUm hingegen den erstgenannten Fall, dass der Emittent eine Vorgabe macht, abzudecken, würde WM Da-\r\ntenservice einen erheblich längeren zeitlichen Vorlauf benötigen, da hierzu erst ein neues Stammdaten-\r\nFeld in den WM-Daten geschaffen werden müsste. Mit einem Einsatz in der Praxis könnte frühestens im \r\nHerbst gerechnet werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nGenerell gilt: Es würden keine rückwirkenden Korrekturen für bereits in der Vergangenheit ab-\r\ngerechnete Aktienandienungen erfolgen; diese Korrekturen müssten vielmehr über die Veran-\r\nlagung erfolgen. \r\n\r\n \r\n\r\nEntsprechend regen wir - flankierend zur Überarbeitung der Rz. 103-107a - eine solche stich-\r\ntagsbezogene Übergangsregelung im Wege eines BMF-Schreibens an. Die vorgeschlagene Än-\r\nderung der Rz. 104 ist aus den vorstehenden Gründen nicht praktikabel; eine Übergangsrege-\r\nlung fehlt im BMF-Entwurf vom 21. Januar 2026 vollständig.  \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSeite 6 von 6 \r\n\r\nDarüber hinaus sprechen wir uns aus folgenden Gründen für eine möglichst zeitnahe Aufhe-\r\nbung der Gesetzesvorschrift des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG aus: \r\n\r\n \r\n\r\n• Die Rechtsprechung des BFH wirkt sich de facto auf das gesamte Produktuniversum der Finanzin-\r\nstrumente mit Tilgungsvarianten bar/Stücke aus. \r\n• Ein Nutzen der Regelung im Steuerabzugsverfahren wäre nur gegeben, wenn hierdurch die KESt-\r\nErhebung bei unbaren Vorgängen vermieden werden könnte; im (regelmäßig gegebenen!) Ver-\r\nlustfall spielt das dagegen keine Rolle. Daher könnten auf die Aktienandienungs- oder -zuteilungs-\r\nfälle (künftig) auch die Tauschgrundsätze angewendet werden.  \r\n• Für den Großteil der Anleger hätte das den Vorteil, dass bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit des \r\nZertifikates ein allgemein verrechenbarer Zertifikateverlust steuerlich berücksichtigt werden kann. \r\n• Eine generelle steuerliche Realisierung im Fälligkeitszeitpunkt des Ausgangsproduktes würde \r\nschwierig zu entscheidende praktische Abgrenzungsfragen (wann liegt ein Wahlrecht vor?) erspa-\r\nren.  \r\n• Die Fälligkeitsereignisse würden steuerlich nach einheitlichen Grundsätzen abgewickelt werden. \r\nDamit sollten auch Gestaltungsfälle, die mit der Sichtweise der Rechtsprechung verbunden sind, \r\nweitgehend unterbunden werden können. So könnten Emittenten in Fällen, in denen eine Andie-\r\nnung nur im „Verlustfall“ vorgesehen ist, dies ohne Wahlrecht ausgestalten (damit der Verlust \r\nnach Tauschgrundsätzen steuerlich im Zeitpunkt der Andienung realisiert wird).  In Fällen, in de-\r\nnen eine Andienung im „Gewinnfall“ vorgesehen ist, könnte hingegen ein Wahlrecht eingeräumt \r\nwerden (damit der Gewinn nach § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG nicht realisiert würde). Das kann nicht \r\nim Interesse der Finanzverwaltung sein.  \r\n\r\n \r\n\r\nIm Vorgriff auf eine Gesetzesänderung sollte im Rahmen eines BMF-Schreibens geregelt werden, \r\ndass Finanzprodukte, die im Fälligkeitszeitpunkt unterschiedliche Tilgungsmöglichkeiten vorsehen, ab ei-\r\nnem festzulegenden Stichtag (siehe oben) im Steuerabzugsverfahren generell im Zeitpunkt deren Fällig-\r\nkeit unter Anwendung des Realisationsprinzips (d.h. nach Tauschgrundsätzen) zu behandeln sind.  \r\nDamit könnte eine einheitliche Schlüsselung der Vielzahl von Finanzprodukten – ohne Prüfung der Emissi-\r\nonsbedingungen im Einzelnen – erfolgen und diese bei Fälligkeit rechtssicher steuerlich nach einheitlichen \r\nGrundsätzen abgewickelt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nGerne stehen wir Ihnen für einen weiteren Austausch zur Verfügung. \r\n\r\n \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen \r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft  \r\nBundesverband der Deutschen  \r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V. \r\n\r\n \r\n\r\nfür den Bundesverband für strukturierte Wertpapiere \r\n\r\n \r\n\r\ni. V.  \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-23"}]},{"statementNumber":"SG2603300027","regulatoryProjectNumber":"RV0022483","regulatoryProjectTitle":"Konkrete Vorschläge, an welchen Stellen Verbesserungspotenziale bei der Einführung einer European Business Wallet liegen.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/12/e1/714733/Stellungnahme-Gutachten-SG2603300027.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer: \r\nBundesverband der Deutschen \r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V. \r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin \r\nTelefon: +49 30 2021-0 \r\nTelefax: +49 30 2021-1900 \r\nhttps://die-dk.de/ \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\nStellungnahme \r\nVerordnungsvorschlag „Digitaler Omnibus“ der \r\nEU-Kommission vom 19.11.2025 – Vorläufige \r\nBewertung des Verordnungsvorschlags zur \r\nEinführung einer European Business Wallet \r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\nKontakt: \r\n\r\nBerlin, 19. Januar 2026 \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 3 \r\n\r\nVorläufige Bewertung des Verordnungsvorschlags zur Einführung einer European Business Wallet \r\n\r\nAngestrebtes Ziel des Regulierungsvorschlags \r\n\r\nDer Verordnungsvorschlag zur Einführung einer digitalen Identitätswallet für Organisationen1 zielt \r\ndarauf ab, europäischen Unternehmen und öffentlichen Stellen ein digitales Instrument zur \r\nVerfügung zu stellen, mit dem sie Vorgänge und Interaktionen einheitlich digitalisieren können. \r\nUnternehmen können Dokumente digital signieren und mit einem Zeitstempel versehen. Sie können \r\nso authentifizierte Dokumente speichern und austauschen und authentisch mit anderen Unter-\r\nnehmen oder öffentlichen Verwaltungen in ihren eigenen und den anderen 26 Mitgliedstaaten \r\nkommunizieren. Eine breite Akzeptanz der europäischen Business Wallets kann es europäischen \r\nUnternehmen ermöglichen, Verwaltungsprozesse einfacher zu durchlaufen und effizienter zu \r\ngestallten. \r\n\r\nChancen des Regulierungsvorschlags \r\n\r\nDie European Business Wallet eröffnet Unternehmen und Finanzinstituten neues Digitalisierungs-\r\npotenzial. Sie schafft eine einheitliche digitale Identität für Organisationen in allen EU-Mitglied-\r\nstaaten. Für Institute der Finanzbranche, die vergleichsweise hohen regulatorischen Vorgaben \r\nunterliegen und wo Vertrauen sowie Sicherheit eine besondere Rolle spielen, sind mit dem Entwurf \r\nfür ein Business Wallet Ökosystem insbesondere in der Kommunikation mit Dritten wichtige Chancen \r\nverbunden, beispielweise beim Einsatz in KYC-Prozessen, Informationen zu Unternehmensstruk-\r\nturen, Nachweistransfer und -aktualisierung. Hinzu birgt ein etabliertes Wallet Ökosystem die \r\nChance, bankeninterne Prozesse schlanker zu gestalten, zum Beispiel das Einholen und Aktualisieren \r\nvon Informationen, die Erfüllung von Prüfpflichten und Abläufe in tagtäglichen Geschäftsprozessen. \r\nSo können Unternehmen über die Wallet verifizierte Attribute, Eigentümer-Informationen und \r\nVertretungsbefugnisse direkt bereitstellen. Banken profitieren von deutlich effizienteren Kunden-\r\nPrüfungen. Banken können auch selbst entsprechende Nachweise ausstellen, beispielsweise zur \r\nKontoinhaberschaft. Dadurch werden redundante Prüfungen reduziert, Risiken gesenkt und \r\nOnboarding-Prozesse beschleunigt. Unternehmen können mit der Business Wallet ihre Behörden-\r\nkommunikation und Steuerprozesse beschleunigen und grenzüberschreitende Kommunikation \r\nleichter abwickeln. So kann die Europäische Business Wallet die digitale Interoperabilität stärken und \r\ndie europäische Digitalwirtschaft fördern. \r\n\r\nPrämissen für den EU-Binnenmarkt aus Sicht der Finanzbranche \r\n\r\nDie Einführung und eine hohe Adaptionsrate der Business Wallet stehen jedoch vor verschiedenen \r\nHerausforderungen und unterliegen relevanten Prämissen. Qualifizierte Attestierungsstellen und \r\nRegisterdaten müssen die automatisierte und prüfungssichere Identifizierung ermöglichen. Bevor \r\nBanken ihre Systeme und Prozesse auf Unternehmen hin anpassen, sollte das Ökosystem um die \r\nEuropäischen Digital Identity Wallets (EUDIW) für natürliche Personen erfolgreich gestartet sein. Die \r\nSchaffung eines Standards birgt unter Abhängigkeit von Registern, Vertrauensdiensten und \r\nImplementing Acts wesentliche Abhängigkeiten von Behörden und Verwaltungen, resultierend in \r\nUmsetzungsrisiken für Banken während der Transformation. Die komplexen Strukturen einer Cloud-\r\n\r\n1 https://germany.representation.ec.europa.eu/news/vereinfachung-der-digitalgesetzgebung-kommission-legt-\r\npaket-vor-2025-11-19_de sowie \r\nhttps://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/proposal-regulation-establishment-european-business-wallets \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 3 \r\n\r\nVorläufige Bewertung des Verordnungsvorschlags zur Einführung einer European Business Wallet \r\n\r\nbasierten Business Wallet können neue Fehlerquellen schaffen, wenn Prozesse nicht sauber \r\nmodelliert werden. Besonders die Banken sehen sich nicht nur mit hohen Aufwänden für die \r\nUmsetzung, sondern auch für die Klärung der möglichen Haftungsrisiken für Sicherheitslücken und \r\nfür die hohe Verfügbarkeit der Prozesse konfrontiert. Wenn Banken selbst als Attestierungsstellen \r\nauftreten, steigen ihre Sicherheitsanforderungen, die Prüfpflichten und die Haftungsrisiken weiter.  \r\n\r\nDie European Business Wallet kann deshalb erst funktionieren, wenn eine stabile technische \r\nInfrastruktur sowie Governance vorhanden sind. Ausgereifte Standards, verlässliche Schnittstellen \r\nund klare Registrierungsprozesse bilden das Fundament. Weiterhin sind klare Regeln und eine \r\nverlässliche juristische Bewertung der Verantwortung aller Betreiber der Wallet-Infrastruktur \r\nerforderlich. Ohne diese Basis bleibt eine breite Akzeptanz der Business Wallet im europäischen \r\nMarkt unrealistisch. Die European Business Wallet wird ihr volles Potenzial entfalten können, wenn \r\nein verlässlicher, realistischer Umsetzungszeitplan vorliegt und das Haftungsregime eindeutig \r\ngeregelt ist, die Investitionssicherheit schaffen und eine koordinierte Umsetzung ermöglichen. Um \r\nder hohen Bedeutung der Europäischen Business Wallet gerecht zu werden und die aufgezählten \r\nAnforderungen erfüllen zu können, sollten Verbesserungspotentiale die während der Erarbeitung von \r\nImplementing Acts und Standards (ARF) bspw. in den Large Scale Pilot im Rahmen der Standard-\r\nentwicklung der EUDI-Wallet für natürliche Personen erkannt wurden, unbedingt für die Phase der \r\nSchaffung von Standards für die Business Wallets berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere \r\ndie frühzeitige Konkretisierung hinsichtlich Verantwortlichkeiten und Haftungsregimes. Gleichzeitigt \r\nsollte das inzwischen etablierte Vorgehen in Form von Large Scale Pilot auch für die Entwicklung und \r\nUmsetzung der European Business Wallet genutzt werden. Damit schafft die EU den Rahmen für ein \r\nerfolgreiches Digitalisierungspotenzial im Kontext digitaler Geschäftsdokumente und Nachweise. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-19"}]},{"statementNumber":"SG2606300018","regulatoryProjectNumber":"RV0022483","regulatoryProjectTitle":"Konkrete Vorschläge, an welchen Stellen Verbesserungspotenziale bei der Einführung einer European Business Wallet liegen.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2b/cd/789112/Stellungnahme-Gutachten-SG2606300018.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\nFederführer: \r\nBundesverband der Deutschen  \r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V. \r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin \r\nTelefon: +49 30 2021-0 \r\nTelefax: +49 30 2021-1900 \r\nhttps://die-dk.de/ \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme \r\nzum Verordnungsvorschlag zur Einführung einer \r\nEuropean Business Wallet vom 19.11.2025 \r\n\r\n \r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 6. Mai 2026 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 6 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Verordnungsvorschlag zur Einführung einer European Business Wallet  \r\n\r\n \r\n\r\n1 Angestrebtes Ziel des Regulierungsvorschlags \r\n\r\n Der Verordnungsvorschlag zur Einführung einer digitalen Identitätswallet für Organisationen1 zielt darauf ab, \r\neuropäischen Unternehmen und öffentlichen Stellen ein digitales Instrument zur Verfügung zu stellen, mit dem \r\nsie Vorgänge und Interaktionen einheitlich digitalisieren können. Unternehmen können Dokumente digital \r\nsignieren und mit einem Zeitstempel versehen. Sie können so authentifizierte Dokumente speichern und \r\naustauschen und authentisch mit anderen Unternehmen oder öffentlichen Verwaltungen in ihren eigenen und \r\nden anderen 26 Mitgliedstaaten kommunizieren. Eine breite Akzeptanz der europäischen Business Wallets \r\n(EBW) kann es europäischen Unternehmen ermöglichen, Verwaltungsprozesse einfacher zu durchlaufen und \r\neffizienter zu gestallten. \r\nDer Verordnungsvorschlag überträgt der Kommission dabei weitreichende Durchführungs- und \r\nDelegationsbefugnisse (Art. 5(5), 9(4), 10(6), 18), ohne eine verbindliche Frist für deren Annahme vorzusehen. \r\nDie Erfahrung mit den eIDAS-2.0-Durchführungsrechtsakten, die durch erhebliche Verzögerungen \r\ngekennzeichnet war, unterstreicht die Dringlichkeit einer festen Frist. Wir empfehlen die Einfügung einer \r\nVerpflichtung zur Annahme aller wesentlichen Durchführungsrechtsakte innerhalb von sechs Monaten nach \r\nInkrafttreten der Verordnung. \r\n\r\n \r\n\r\n2 Chancen des Regulierungsvorschlags \r\n\r\n Die EBW eröffnet Unternehmen und Finanzinstituten neues Digitalisierungspotenzial. Sie schafft eine \r\neinheitliche digitale Identität für Organisationen in allen EU-Mitgliedstaaten. Für Institute der Finanzbranche, \r\ndie vergleichsweise hohen regulatorischen Vorgaben unterliegen und wo Vertrauen sowie Sicherheit eine \r\nbesondere Rolle spielen, sind mit dem Entwurf für ein Business Wallet Ökosystem – insbesondere in der \r\nKommunikation mit Dritten – wichtige Chancen verbunden. So beispielweise beim Einsatz in KYC-Prozessen, \r\nInformationen zu Unternehmensstrukturen, Nachweistransfer und -aktualisierung. Hinzu birgt ein etabliertes \r\nWallet-Ökosystem die Chance, bankeninterne Prozesse schlanker zu gestalten, zum Beispiel das Einholen und \r\nAktualisieren von Informationen, die Erfüllung von Prüfpflichten und Abläufe in tagtäglichen \r\nGeschäftsprozessen. So können Unternehmen über die Wallet verifizierte Attribute, Eigentümer-Informationen \r\nund Vertretungsbefugnisse direkt bereitstellen. Banken profitieren von deutlich effizienteren Kundenprüfungen. \r\nBanken können auch selbst entsprechende Nachweise ausstellen, beispielsweise zur Kontoinhaberschaft. \r\nDadurch werden redundante Prüfungen reduziert, Risiken gesenkt und Onboarding-Prozesse beschleunigt. \r\nUnternehmen können mit der Business Wallet ihre Behördenkommunikation und Steuerprozesse beschleunigen \r\nund grenzüberschreitende Kommunikation leichter abwickeln. So kann die Europäische Business Wallet die \r\ndigitale Interoperabilität stärken und die europäische Digitalwirtschaft fördern. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n1 https://germany.representation.ec.europa.eu/news/vereinfachung-der-digitalgesetzgebung-kommission-\r\nlegtpaket-vor-2025-11-19_de sowie  \r\nhttps://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/proposal-regulation-establishment-european-business-wallets  \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 6 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Verordnungsvorschlag zur Einführung einer European Business Wallet  \r\n\r\n \r\n\r\n3 Prämissen für den EU-Binnenmarkt aus Sicht der Finanzbranche \r\n\r\nDie Einführung und eine hohe Adaptionsrate der Business Wallet stehen jedoch vor verschiedenen \r\nHerausforderungen und unterliegen relevanten Prämissen. Bevor Banken ihre Systeme und Prozesse auf \r\nUnternehmen hin anpassen, sollte das Ökosystem um die Europäischen Digital Identity Wallets (EUDIW) für \r\nnatürliche Personen erfolgreich gestartet sein. Daneben müssen qualifizierte Attestierungsstellen und \r\nRegisterdaten automatisierte und prüfungssichere Identifizierungen ermöglichen. Dies erfordert u. a. die \r\nVerfügbarkeit von Handelsregisterauszug, Transparenzregisterauszug, Gesellschaftsregisterauszug und \r\nGenossenschaftsregisterauszug als digitale Nachweise. \r\n\r\n Vertrauenswürdige verifizierte Attributs-Nachweise \r\nDie Wirksamkeit der EBW hängt von der Qualität, Vollständigkeit und digitalen Zugänglichkeit nationaler \r\nRegister ab. Wir empfehlen hierzu: (a) Mindestanforderungen an die digitale Reife authentischer Quellen vor \r\nAblauf der Akzeptanzfrist gemäß Artikel 16; (b) explizite Verankerung des Once-Only Technical System (OOTS) \r\ngemäß Verordnung (EU) 2018/1724 als primäre Infrastrukturschicht; (c) Haftungsbegrenzung für EBW-Anbieter \r\nbei Fehlern aus externen Datenquellen; (d) Übergangshilfen aus dem Digital Europe Programme. \r\nBezogen auf die Anforderungen der Anti-Money-Laundering (AML) Verordnung und den KYC-Prozess oder das \r\nUpdate von KYC-Informationen von Firmenkunden ist es essenziell, dass die digitalen Nachweise auf Basis der \r\nnationalen Register alle Vorgaben für vertrauenswürdige Informationsquellen erfüllen. Erst dies ermöglicht es \r\nFinanzinstituten, auf die verifizierten Attributs-Nachweise vertrauen zu können, ohne weitere Prüfungen \r\nvornehmen zu müssen.  \r\nDie Schaffung eines Standards birgt unter Abhängigkeit von Registern, Vertrauensdiensten und Implementing \r\nActs wesentliche Abhängigkeiten von Behörden und Verwaltungen, resultierend in Umsetzungsrisiken für \r\nBanken während der Transformation. Die komplexen Strukturen einer Cloud-basierten Business Wallet können \r\nneue Fehlerquellen schaffen, wenn Prozesse nicht sauber modelliert werden. Besonders die Banken sehen sich \r\nnicht nur mit hohen Aufwänden für die Umsetzung, sondern auch für die Klärung der möglichen Haftungsrisiken \r\nfür Sicherheitslücken und für die hohe Verfügbarkeit der Prozesse konfrontiert. \r\n\r\n Keine Auslagerung aufgrund von Datennutzung der EBW \r\nAus Sicht des Finanzsektors besteht zudem Klärungsbedarf hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Einordnung von \r\nEuropean-Business-Wallet-Providern. Insbesondere ist unklar, ob und unter welchen Voraussetzungen die \r\nNutzung standardisierter EBW-Schnittstellen – etwa zur Abfrage und Verifikation von Credentials – als \r\nAuslagerung im Sinne des Finanzaufsichtsrechts zu qualifizieren ist. \r\nNach dem bisherigen Stand des Verordnungsvorschlags ist nicht von einer vertraglichen Beziehung zwischen \r\nRelying Parties und EBW-Providern auszugehen. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer klaren regulatorischen \r\nEinordnung, um Rechtssicherheit für Institute zu schaffen. Eine bloße Nutzung standardisierter, allgemein \r\nverfügbarer Schnittstellen ohne individualvertragliche Einfluss- oder Steuerungsmöglichkeit sollte dabei nicht \r\nals Auslagerung qualifiziert werden. Eine explizite Klarstellung auf europäischer Ebene ist erforderlich, um \r\nFragmentierung in der aufsichtsrechtlichen Praxis der Mitgliedstaaten zu verhindern. \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 6 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Verordnungsvorschlag zur Einführung einer European Business Wallet  \r\n\r\n \r\n\r\n Klares Haftungsregime nötig \r\nUnter der Annahme, dass Banken in der Rolle als Relying Party keine Vertragsbeziehung mit EBW‑Providern \r\neingehen, ergeben sich darüber hinaus ungeklärte Haftungsfragen. Eine direkte Übertragung der derzeit \r\ndiskutierten Haftungsmechanismen aus dem EUDI‑Wallet‑Ökosystem ist bislang nicht möglich, da auch dort \r\nzentrale Haftungsfragen noch offen sind. \r\nZudem unterscheiden sich die regulatorischen Voraussetzungen beider Systeme maßgeblich: Während für \r\nEUDI‑Wallets ein vergleichsweise strenger Governance‑, Konformitäts‑ und Zertifizierungsrahmen vorgesehen \r\nist, beschränkt sich der Verordnungsvorschlag für European Business Wallets derzeit auf eine Notifizierung der \r\nAnbieter ohne vorgelagerte Zertifizierung. Gleichzeitig wird die Entwicklung und der Betrieb der EBW \r\nweitgehend dem Markt überlassen. Diese Unterschiede müssen bei der Ausgestaltung eines kohärenten \r\nHaftungsrahmens berücksichtigt werden. \r\nDie im Verordnungsvorschlag vorgesehene Regulierung der European Business Wallets erscheint im Vergleich \r\nzu den EUDI‑Wallets insgesamt schwächer ausgestaltet, da lediglich eine Notifizierung der Wallet‑Provider \r\nvorgesehen ist, ohne eine vorherige Zertifizierung oder Konformitätsbewertung. Die Aufsicht soll überwiegend \r\nex‑post erfolgen. \r\nFür zentrale bankaufsichtsrelevante Anwendungsfälle – insbesondere KYC‑Prozesse beim Beginn oder während \r\neiner Geschäftsbeziehung – ist jedoch ein hohes Maß an Datenqualität, Verlässlichkeit sowie Vertrauen in die \r\nzugrunde liegende Infrastruktur erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist derzeit unklar, ob die vorgesehenen \r\nMechanismen der bloßen Notifizierung und einer primär ex‑post‑orientierten Aufsicht dieses notwendige \r\nVertrauen gewährleisten können. \r\nEine belastbare Einschätzung ist auch deshalb nicht möglich, weil wesentliche Ausgestaltungsfragen, \r\ninsbesondere zu Haftung, Aufsichtspraxis sowie die einschlägigen Implementing Acts, bislang offen sind. Diese \r\nAspekte sollten bei der weiteren Ausgestaltung der European Business Wallet ausdrücklich berücksichtigt \r\nwerden. \r\n\r\n \r\n\r\n4 Prämissen für ein erfolgreiches Business Wallet Ökosystem \r\n\r\nDie European Business Wallet kann erst funktionieren, wenn eine stabile technische Infrastruktur sowie \r\nGovernance vorhanden sind. Ausgereifte Standards, verlässliche Schnittstellen und klare \r\nRegistrierungsprozesse bilden das Fundament. Weiterhin sind klare Regeln und eine verlässliche juristische \r\nBewertung der Verantwortung aller Betreiber der Wallet-Infrastruktur erforderlich. Ohne diese Basis bleibt eine \r\nbreite Akzeptanz der Business Wallet im europäischen Markt unrealistisch. \r\nArtikel 7 erlegt EBW-Anbietern umfangreiche Pflichten auf, ohne einen harmonisierten Haftungsrahmen zu \r\nschaffen. Die Wechselwirkungen mit NIS2, DSGVO und eIDAS sind nicht geregelt. Wir empfehlen: (a) klare, \r\nharmonisierte Haftungsverteilung zwischen Anbietern, Betreibern authentischer Quellen, \r\nBescheinigungsausstellern und öffentlichen Stellen; (b) ausdrückliche Begrenzung der Anbieterhaftung auf \r\nAngelegenheiten innerhalb der operativen Kontrolle; (c) Harmonisierung des Sanktionsrahmens auf \r\nUnionsebene statt Delegation an die Mitgliedstaaten (Art. 13). \r\nArtikel 9 überlässt den Zuweisungsmechanismus weitgehend den Durchführungsrechtsakten. Wir empfehlen \r\nfolgende Ergänzungen im Verordnungsvorschlag: (a) automatische, kostenfreie Zuweisung bei \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 6 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Verordnungsvorschlag zur Einführung einer European Business Wallet  \r\n\r\n \r\n\r\nUnternehmensregistrierung; (b) Zuweisung an alle bestehenden Unternehmen innerhalb von sechs Monaten \r\nnach Inkrafttreten; (c) Verknüpfung mit bestehenden nationalen Register-Identifikatoren; (d) natürliche \r\nPersonen in geschäftlicher Eigenschaft sind nicht verpflichtet, einen Identifier zu erhalten. \r\nWährend der Vorschlag darauf abzielt, KMU zu entlasten, können die Kosten für Erwerb und Betrieb einer EBW \r\nfür Kleinstunternehmen und Einzelunternehmer unverhältnismäßig sein. Wir empfehlen daher: (a) \r\nMitgliedstaaten sollten finanzielle Anreize oder Subventionsmechanismen für KMU schaffen; (b) EBW-Anbietern \r\nsollte die Anwendung gestaffelter Preismodelle gestattet werden; (c) der Rechtsstatus der EUDI-Wallet-\r\nAlternative für Einzelunternehmer ist klarzustellen. \r\nErwägungsgrund 13 verweist auf das „künftige 28. Regime“, ohne den EU-Inc.-Vorschlag konkret zu benennen \r\noder die operative Verknüpfung zu konkretisieren. Erwägungsgrund 13 ist so zu ändern, dass die \r\nInteroperabilität der EBW mit digitaler Gründung, Registrierung, Vertretung, Governance und \r\ngrenzüberschreitendem Geschäftsbetrieb explizit sichergestellt wird. \r\nDer Vorschlag zum „Digitalen Produktpass“ (DPP) adressiert nicht die Beziehung zwischen EBW und Digitalen \r\nProduktpässen gemäß Verordnung (EU) 2024/1781. Wir empfehlen die Einfügung eines neuen \r\nErwägungsgrundes 21a, der die EBW-DPP-Interoperabilität auf Basis gemeinsamer Schnittstellen und \r\nstandardisierter technischer Protokolle sicherstellt. \r\nArtikel 17 und 18 ermächtigen die Kommission zur Anerkennung von Drittstaaten-Wallet-Systemen, ohne \r\nKriterien oder Fristen festzulegen. Wir empfehlen: (a) transparente Äquivalenzkriterien gleichzeitig mit den \r\nDurchführungsrechtsakten; (b) vorrangige Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich, der Schweiz und \r\nden EWR/EFTA-Staaten; (c) Festlegung einer Höchstfrist für die Bearbeitung von Äquivalenzanträgen. \r\nDie Kommission hat keine separate regulatorische Folgenabschätzung durchgeführt, sondern sich auf das \r\nArbeitspapier SWD (2025) 837 gestützt. Nicht systematisch bewertet wurden: Gesamtkostenbelastung für \r\nAnbieter, Bereitschaft nationaler Register, Wechselwirkungen mit EUDI-Wallet und SDG/OOTS sowie kumulative \r\nRegulierungslast für KMU. Wir empfehlen, dass das EP eine ergänzende Folgenabschätzung in der ersten \r\nLesung anfordert. \r\nArtikel 7(2) verlangt, dass EBW-Anbieter nicht der „Kontrolle“ durch Drittstaaten unterliegen. Die aktuelle \r\nFormulierung ist unpräzise und könnte Anbieter mit ausländischen Minderheitsbeteiligungen ausschließen. Wir \r\nschlagen daher vor, „Kontrolle“ durch „operative Kontrolle“ zu ersetzen, definiert als die Fähigkeit, \r\nentscheidenden Einfluss auf wesentliche Management- oder operative Entscheidungen auszuüben. Bloße \r\nausländische Investitionen oder Minderheitsbeteiligungen stellen für sich genommen keine operative Kontrolle \r\ndar. \r\nDer Vorschlag verlangt nicht ausdrücklich, dass EBW-Daten auf in der Union ansässiger Infrastruktur \r\ngespeichert und verarbeitet werden. Wir empfehlen daher einen neuen Erwägungsgrund 15a: Die Speicherung \r\nund Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Europäischen Business Wallets sollte auf Infrastruktur \r\nerfolgen, die sich in der Union befindet, ausschließlich dem Unionsrecht unterliegt und nicht zusätzlich \r\nRechtsordnungen von Drittstaaten unterfällt. Nur so kann die digitale Souveränität der Union gewahrt und der \r\nEinfluss konkurrierender außereuropäischer Rechtsregimes auf besonders schützenswerte Daten vermieden \r\nwerden. \r\nDas in Artikel 15 verankerte Prinzip „Business-Wallet-by-Default“ enthält keine zeitliche Begrenzung, \r\nÜberprüfungsklausel oder Sunset-Mechanismus. Dies birgt das Risiko regulatorischer Erstarrung. Wir empfehlen \r\n\r\n\r\nSeite 6 von 6 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Verordnungsvorschlag zur Einführung einer European Business Wallet  \r\n\r\n \r\n\r\ndie Einfügung einer Überprüfungsklausel, die die Kommission verpflichtet, spätestens fünf Jahre nach \r\nInkrafttreten zu bewerten, ob die fortgesetzte Anwendung des Prinzips verhältnismäßig und gerechtfertigt \r\nbleibt. \r\nDer Anhang zum Verordnungsvorschlag schreibt umfangreiche technische Anforderungen vor, ohne das \r\nKonformitätsbewertungsverfahren zu definieren. Wir empfehlen: (a) Veröffentlichung des Bewertungsrahmens \r\ngleichzeitig mit den Durchführungsrechtsakten; (b) risikobasierte und verhältnismäßige Bewertungsmethodik; \r\n(c) gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen zwischen Mitgliedstaaten. \r\n\r\n \r\n\r\n5 Umsetzungssteuerung und Roadmap \r\n\r\nFür eine erfolgreiche Einführung der European Business Wallet ist neben der regulatorischen Ausgestaltung eine \r\ntransparente Umsetzungssteuerung entscheidend. Die Entwicklung einer europäischen \r\nImplementierungs‑Roadmap mit klaren Meilensteinen, priorisierten Anwendungsfällen (B2G, G2B, B2B) sowie \r\neiner realistischen zeitlichen Sequenzierung würde wesentlich zur Planungs‑ und Investitionssicherheit der \r\nMarktteilnehmer beitragen und die praktische Nutzbarkeit der EBW frühzeitig fördern. \r\nDie European Business Wallet wird ihr volles Potenzial entfalten können, wenn ein verlässlicher, realistischer \r\nUmsetzungszeitplan vorliegt und das Haftungsregime eindeutig geregelt ist, die Investitionssicherheit schaffen \r\nund eine koordinierte Umsetzung ermöglichen. Die vorgesehenen Akzeptanzfristen sind zu konservativ. Wir \r\nunterstützen die verkürzten Fristen: (a) Allgemeine Akzeptanzfrist des öffentlichen Sektors: 18 Monate nach \r\nInkrafttreten der relevanten Durchführungsrechtsakte; (b) QERDS-Übergangsfrist: 24 Monate; (c) Verknüpfung \r\naller Fristen mit dem Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte, nicht der Verordnung selbst. \r\nUm der hohen Bedeutung der Europäischen Business Wallet gerecht zu werden und die aufgezählten \r\nAnforderungen erfüllen zu können, sollten Verbesserungspotentiale, die während der Erarbeitung von \r\nImplementing Acts und Standards (ARF) bspw. in den Large Scale Pilot im Rahmen der Standardentwicklung \r\nder EUDI-Wallet für natürliche Personen erkannt wurden, unbedingt für die Phase der Schaffung von Standards \r\nfür die Business Wallets berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere die frühzeitige Konkretisierung \r\nhinsichtlich Verantwortlichkeiten und Haftungsregimes. Gleichzeitigt sollte das inzwischen etablierte Vorgehen \r\nin Form von Large Scale Pilot auch für die Entwicklung und Umsetzung der European Business Wallet genutzt \r\nwerden. Damit schafft die EU den Rahmen für ein erfolgreiches Digitalisierungspotenzial im Kontext digitaler \r\nGeschäftsdokumente und Nachweise. \r\n■ \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-05-06"}]},{"statementNumber":"SG2603240006","regulatoryProjectNumber":"RV0022526","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung harmonisierter Vorschriften zur künstlichen Intelligenz (Digital Omnibus on AI)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/73/b3/711937/Stellungnahme-Gutachten-SG2603240006.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\nCoordinator: \r\nNational Association of German \r\nCooperative Banks \r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin | Germany \r\nTelephone:  +49 30 2021-0 \r\nTelefax: +49 30 2021-1900 \r\nhttps://die-dk.de/ \r\n\r\n \r\n\r\nLobby Register No R001459 \r\nEU Transparency Register No 52646912360-95 \r\n\r\nThe German Banking Industry Committee is the joint committee \r\noperated by the central associations of the German banking industry. \r\nThese associations are the Bundesverband der Deutschen Volksbanken \r\nund Raiffeisenbanken (BVR), for the cooperative banks, the \r\nBundesverband deutscher Banken (BdB), for the private commercial \r\nbanks, the Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB), \r\nfor the public-sector banks, the Deutscher Sparkassen- und \r\nGiroverband (DSGV), for the savings banks finance group, and the \r\nVerband deutscher Pfandbriefbanken (vdp), for the Pfandbrief banks.  \r\n\r\nComments \r\non the European Commission’s proposal from  \r\n19 November 2025 for a Regulation of the European \r\nParliament and of the Council amending Regulations \r\n(EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 as regards the \r\nsimplification of the implementation of harmonised \r\nrules on artificial intelligence (Digital Omnibus on AI) – \r\nCOM(2025) 836 final \r\n \r\nLobby Register No R001459 \r\nEU Transparency Register No 52646912360-95 \r\n\r\nContact: \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 23 February 2026 \r\n\r\n\r\nPage 2 of 11 \r\n\r\n \r\n\r\nComments on the European Commission’s proposal from 19 November 2025 for a Regulation of the European \r\nParliament and of the Council amending Regulations (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 as regards the \r\nsimplification of the implementation of harmonised rules on artificial intelligence (Digital Omnibus on AI) – \r\nCOM(2025) 836 final \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nTABLE OF CONTENTS Page \r\n\r\n \r\n\r\nI. General ............................................................................................................................. 3 \r\n\r\n \r\n\r\nII.  On the amendments proposed by the European Commission  ......................................... 3 \r\n1. Reorganisation of application and grace periods, Articles 111 and 113 of the AI Act; \r\ngreater flexibility regarding the entry into force of requirements for high-risk AI  \r\n(amendments in particular to Article 6, Article 50, Chapter III of the AI Act) .......................... 3 \r\n2. Reorganisation of AI literacy requirements (Article 4 of the AI Act) ....................................... 5 \r\n3. Extended use of sensitive personal data for bias management \r\n(new Article 4a of the AI Act; amending Article 10(5) of the AI Act)  ..................................... 5 \r\n4. Streamlining registration requirements through self-assessment \r\nof certain high-risk AI systems (Article 6(3) and Article 49 AI Act) ........................................ 6 \r\n5. Flexibility in post-market monitoring (amendments to Article 72 ff. AI Act) ............................ 7 \r\n6. Powers of the authorities to protect fundamental rights and fostering cooperation \r\nwith market surveillance authorities (amendments to Article 77 of the AI Act) ........................ 7 \r\n\r\n \r\n\r\nIII. Further need for improvement \r\n1. Lack of clarification on the definition of AI systems and need for unified interpretation  \r\n(Article 3 No. 1, Article 2, Recitals 12 AI Act)  .................................................................... 8  \r\n2. Lack of clear distinction between high-risk AI systems; clarification on exclusion of fraud \r\nprevention systems (Article 6, Annex III lit. 5, Article 7 AI Act).  .......................................... 9  \r\n3. Clarification of roles in the AI value added chain (Article 3 lit. 4-13, Articles 16-29,  \r\nArticles 52-55, Annex XII AI Act)  ..................................................................................... 9  \r\n4. Relationship between the requirements in the AI Act and existing, legal regulatory \r\nrequirements; use of established reporting channels and harmonisation of supervisory  \r\npractices (Article 9, Article 17, Article 62 et seq AI Act) ..................................................... 10 \r\n5. Explicit interaction of DPIA (Article 35 GDPR) and FRIA (Article 27 AI Act)  .......................... 11 \r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nPage 3 of 11 \r\n\r\n \r\n\r\nComments on the European Commission’s proposal from 19 November 2025 for a Regulation of the European \r\nParliament and of the Council amending Regulations (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 as regards the \r\nsimplification of the implementation of harmonised rules on artificial intelligence (Digital Omnibus on AI) – \r\nCOM(2025) 836 final \r\n\r\n \r\n\r\nI. General \r\n\r\n \r\n\r\nThe German Banking Industry Committee (GBIC) hereby submits its comments on the European \r\nCommission's proposal COM(2025)836 (Digital Omnibus on AI). The aim of the proposal is to simplify the \r\napplication of the AI Regulation (EU) 2024/1689 in practice, to reduce administrative burdens and thereby \r\nstrengthen innovation and Europe’s ability to compete on the global stage. The GBIC expressly supports \r\nthese aims. In the following, you will find our comments on the current status of the proposal, which are \r\nnot yet final, as we reserve the right to make further comments by the end of the consultation period. \r\n\r\n \r\n\r\nIn terms of timing, it should be noted that the applicability of the provisions – particularly for \r\nhigh-risk AI systems – is imminent (2 August 2026). To secure long-term planning capabilities, \r\nit is therefore imperative that the Digital Omnibus on AI or any postponement of the deadline be \r\nadopted sufficiently in advance of 2 August 2026. \r\n\r\n \r\n\r\nNevertheless, the practical feasibility of the AI Regulation depends largely on clear operational guidelines \r\nthat are appropriate for the target audience, as well as realistic transition and implementation periods. \r\nParticularly in the case of complex sets of requirements (especially for high-risk AI systems), there is a need \r\nfor reliable scheduling, since institutions have to organise implementation in multi-stage projects and \r\napproval processes and must anticipate specific requirements in terms of both content and timing. While it \r\ndoes make sense that the Digital Omnibus on AI is linked to the availability of “adequate measures in support \r\nof compliance” (standards, common specifications, guidelines), the regulation must be designed in such a \r\nway that it does not lead to new legal uncertainty and an inability to plan long-term. \r\n\r\n \r\n\r\nIn addition, the term “adequate measures in support of compliance” remains too vague. This lack of clarity \r\nfurther compounds the inability to plan over the long-term. Legal clarification as to which measures are to \r\nbe considered “adequate” therefore seems to be essential. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nII. On the amendments proposed by the European Commission \r\n\r\n \r\n\r\n1. Amended application and transition periods, Articles 111 and 113 of the AI Act; greater \r\nflexibility regarding the entry into force of obligations for high-risk AI (amendments in \r\nparticular to Article 6, Article 50, Chapter III of the AI Act) \r\n\r\n \r\n\r\nThe Digital Omnibus on AI provides for a reorganisation of the application and transition periods for key \r\nobligations under the AI Act. For obligations under Chapter III (high-risk AI systems), entry into force is \r\npartly linked to the presence of “adequate measures in support of compliance” (in particular harmonised \r\nstandards, common specifications and guidelines). In addition, Article 113 of the AI Regulation provides for \r\nbackstop dates to ensure the latest date of application.  \r\n \r\n\r\n\r\nPage 4 of 11 \r\n\r\n \r\n\r\nComments on the European Commission’s proposal from 19 November 2025 for a Regulation of the European \r\nParliament and of the Council amending Regulations (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 as regards the \r\nsimplification of the implementation of harmonised rules on artificial intelligence (Digital Omnibus on AI) – \r\nCOM(2025) 836 final \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nThe objective is appropriate and we welcome it in principle. This approach recognises that implementing \r\ncomplex requirements requires robust guidance.  \r\n\r\n \r\n\r\n• Need for clarification and amendments \r\n\r\n \r\n\r\nIn the current proposal, the conditional approach, however, creates considerable legal uncertainty and an \r\ninability to plan long-term. The point in time at which the Commission determines that “adequate measures \r\nin support of compliance” are in place cannot be predicted by the obligated parties, neither in terms of timing \r\nnor content. Against this background, the associated grace period of only six months for high-risk AI systems \r\npursuant to Article 6(2) in conjunction with Annex III of the AI Act is clearly too short. \r\nThis short grace period is practically impossible to implement, especially for financial institutions in the credit \r\nindustry. The implementation of the extensive obligations under Chapter III of the AI Act requires early and \r\nreliable planning, particularly with regard to governance structures, internal control mechanisms, IT \r\nadjustments, documentation and the integration of existing risk and compliance processes. It is not possible \r\nto carry out reliable resource and project planning when neither the specific date of application nor the \r\ncontent of the relevant guidelines and standards have been determined. Financial institutions cannot \r\nregularly reserve capacity for future requirements whose content is still undefined. There is therefore a \r\nconsiderable risk of placing an excessive burden on obligated parties.  \r\n\r\n \r\n\r\n• Backstop dates and static postponement \r\n\r\n \r\n\r\nThe backstop dates provided for in Article 113 of the AI Act are generally welcome as a contribution to legal \r\ncertainty, as they set an absolute latest date of application. However, in the opinion of the GBIC, this should \r\nnot merely serve as a backstop. Instead, it would be appropriate to postpone application of the obligations \r\nfor high-risk AI systems under Annex III of the AI Act further into the future. A fixed application date from \r\nDecember 2027 for all high- risk AI would better reflect the actual implementation cycles, the complexity of \r\nthe requirements and close links with existing regulatory requirements. \r\n\r\n \r\n\r\n• Guideline quality \r\n\r\n \r\n\r\nIn addition, there is a need for clear requirements when formulating the promised guidelines. They should \r\nbe formulated in a manner that is more closely tailored to their target audience and is more relevant in \r\npractice. Clear and specific guidelines are required, geared to practical implementation, for example in the \r\nform of question-and-answer catalogues or standardised application scenarios for financial practice. This \r\nwould increase legal certainty, avoid regulatory duplication and support the effective and appropriate \r\nimplementation of the AI Act in the banking sector. \r\n\r\n \r\n\r\nThe grace period for existing systems provided for in Article 111(2) of the AI Act should also clearly define \r\nthe conditions under which it can be assumed that systems “are subject to significant changes in their \r\ndesigns” after they have been placed on the market or put into service. This is because it largely determines \r\nwhether and to what extent the grace period actually provides grandfathering protection in practice.   \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nPage 5 of 11 \r\n\r\n \r\n\r\nComments on the European Commission’s proposal from 19 November 2025 for a Regulation of the European \r\nParliament and of the Council amending Regulations (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 as regards the \r\nsimplification of the implementation of harmonised rules on artificial intelligence (Digital Omnibus on AI) – \r\nCOM(2025) 836 final \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n2. Amended AI literacy requirements (Article 4 AI Act) \r\n\r\n \r\n\r\nThe revised version of Article 4 of the AI Act stipulates that a general obligation to ensure AI literacy within \r\na business will no longer be addressed to the same extent as before.  Instead, measures to promote general \r\nAI literacy are to be supported by the Commission and the member states. Specific training and literacy \r\nrequirements in the context of the use of high-risk AI systems remain unaffected by this. \r\n\r\n \r\n\r\nThe departure from a potentially narrow or formalistic interpretation of Article 4 of the AI Act is generally to \r\nbe welcomed, as it dispenses with a rigid, normatively over-regulated training obligation and thus – as \r\npreviously implied by the AI Office – no narrow or formalistic interpretation of the literacy requirements are \r\nto be applied.  \r\n\r\n \r\n\r\nRegardless of this, however, there is already a structural need for training and qualification in banking \r\npractice, which arises indirectly from regulatory requirements (including Article 13 DORA on governance). \r\nDeleting or removing Article 4 would not therefore lead to any actual relief measures, but would require clear \r\ncontextualisation and consistency with financial supervisory law.  \r\n\r\n \r\n\r\nIn order to prevent fragmentation and new uncertainties, member states’ initiatives to promote AI literacy \r\nshould be harmonised to the greatest extent possible. Central coordination and binding EU-wide guidelines \r\nfrom the Commission are needed to ensure that providers and deployers are not confronted with differing \r\nnational requirements and expectations. \r\n\r\n \r\n\r\n3. Extended use of sensitive personal data for bias management (new Article 4a AI Act; \r\namending Article 10(5) AI Act) \r\n\r\n \r\n\r\nThe AI Omnibus restructures the legal base for using special categories of personal data for bias detection \r\nand correction. Article 10 (5) of the AI Act is to be deleted and its underlying approach is to be moved to a \r\nnew Article 4a. In substance, the approach previously limited to high-risk AI, is to be broadened to cover all \r\nAI systems and GPAI models (Article 4a (2)).  \r\n\r\n \r\n\r\nThe GBIC welcomes this approach, as it establishes for the first time a clear European legal framework for \r\nbias management involving the use of special categories of personal data within the meaning of the GDPR. \r\nThis is consistent with proposals to adapt the GDPR as part of the Digital Omnibus (COM(2025) 837).1 \r\nThe fact that the new Article 4a of the AI Act links the legality of such data processing to strict and appropriate \r\nsafeguards is especially positive. This includes, in particular, the requirement that effective bias detection or \r\ncorrection cannot be achieved by less intrusive means (such as anonymised or synthetic data). This approach \r\ncomplies with the requirements of the GDPR and at the same time creates a robust basis for effective bias \r\nmanagement in practice. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n1 See, in particular, the assessment in GBIC comments on Article 3 of the European Commission’s proposed ‘Digital Omnibus’ Regulation of 19 \r\nNovember 2025 amending the GDPR of February 2026. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nPage 6 of 11 \r\n\r\n \r\n\r\nComments on the European Commission’s proposal from 19 November 2025 for a Regulation of the European \r\nParliament and of the Council amending Regulations (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 as regards the \r\nsimplification of the implementation of harmonised rules on artificial intelligence (Digital Omnibus on AI) – \r\nCOM(2025) 836 final \r\n\r\n \r\n\r\nExtending this framework beyond high-risk AI systems to all AI systems and GPAI models is also appropriate. \r\nIt reflects the practical reality that fairness, non-discrimination and model validation are not issues confined \r\nto high-risk applications. Overall, these clarifications strengthen the data basis for quality and risk \r\nassessments and increase legal certainty when using special categories of data in AI-enabled processes. \r\n\r\n \r\n\r\n• Need for clarification and adjustment (consistency between AI Act↔GDPR) \r\n\r\n \r\n\r\nIn order to avoid inconsistency between the AI Act and the GDPR and to ensure legal certainty, Article 4a of \r\nthe AI Act should establish a robust and directly applicable legal basis for the processing of sensitive data \r\nfor bias management in the situations covered. At present, there is a structural inconsistency between the \r\nRecital 6, which point to a broader application (beyond high-risk AI deployers), and Article 4a(1), which still \r\nrefers only to high-risk AI systems. In addition, Article 4a(2) appears to extend the approach, but the wording \r\n“may apply” is ambiguous and risks divergent interpretations, particularly as regards the conditions of \r\nnecessity and proportionality. This ambiguity may lead to additional legal uncertainty under Article 9 GDPR \r\nrather than providing the intended clarification. \r\n\r\n \r\n\r\nWe therefore recommend integrating the substance of Article 4a(2) into Article 4a(1), so that the scope and \r\nlegal effect are clearly extended to all AI systems and GPAI models (and, where relevant, AI models more \r\ngenerally), in line with the recitals. \r\n\r\n \r\n\r\nFurthermore, the relaxing of requirements for bias management should not be undermined by additional \r\nsecondary obligations that are practically impossible to fulfil. In particular, obligations to check or remove \r\ndata from the database should not be designed in such a way that they either come to nothing or create new \r\nlegal uncertainty. In addition, the wording of the provision must take into account that the broad scope of \r\nArticle 9(1) GDPR can also cover “mixed data sets”, thereby unnecessarily complicating fairness and bias \r\nanalyses. In this regard, we refer to comments in the GBIC position paper on the Digital Omnibus. \r\n\r\n \r\n\r\n4. Streamlining of registration requirements through self-assessment of certain high-risk AI \r\nsystems (Article 6(3, 4) and Article 49 AI Act) \r\n\r\n \r\n\r\nUnder Article 6(3) of the AI Act, providers may already self-asses, under the conditions set out therein, that \r\ncertain AI systems listed in Annex III as not high-risk. The Omnibus amendment does not alter this self-\r\nassessment mechanism as such. Rather, it amends Article 6 (4) in conjunction with Article 49(2) AI Act to \r\nremove the obligation to register those systems in the EU database where the provider has concluded, on \r\nthe basis of Article 6(3), that the system is not high-risk. The self-assessment is to be documented pursuant \r\nto Article 6(4) AI Act and made available to the competent authorities upon request.  The remaining material \r\nrequirements of the AI Act, in particular those pursuant to Article 50 et seq. AI Act, remain unaffected. \r\n  \r\nIn principle, the removal of the registration requirement can be considered a pragmatic measure to reduce \r\nadministrative burdens, particularly for AI systems developed and used internally. However, the practical \r\nimpact may remain limited if the scope and consequences of incorrect self-assessment are not clearly \r\nregulated and the remaining obligations under the AI Act remain unchanged. This This may result in legal \r\nand liability uncertainty and could diminish the practical effectiveness of the intended relief. \r\n\r\n\r\nPage 7 of 11 \r\n\r\n \r\n\r\nComments on the European Commission’s proposal from 19 November 2025 for a Regulation of the European \r\nParliament and of the Council amending Regulations (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 as regards the \r\nsimplification of the implementation of harmonised rules on artificial intelligence (Digital Omnibus on AI) – \r\nCOM(2025) 836 final \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n• Need for clarification and adjustment (consistency between AI Act↔GDPR) \r\n\r\n \r\n\r\nFrom a data protection perspective, additional clarification is needed, particularly for externally sourced AI \r\nsystems. Where Annex III systems are exempted from registration in the EU database following a provider \r\nself-assessment under Article 6(3), downstream users may no longer be able to readily verify the basis on \r\nwhich a system is considered “not high-risk”. For deployers, this lack of transparency is not merely a \r\ncompliance issue under the AI Act; it directly affects their ability to meet GDPR accountability requirements \r\nwhen integrating third-party AI into processing operations. In practice, uncertainty as to whether a “non-\r\nhigh-risk” qualification is based on an official conformity assessment or on a provider’s self-assessment \r\ncomplicates vendor due diligence, the allocation of roles and responsibilities (e.g. controller/processor \r\narrangements), and the assessment of appropriate safeguards, including the need for a DPIA. \r\n\r\n \r\n\r\nTo preserve transparency without reinstating the full registration burden, targeted provider-to-deployer \r\ndisclosure obligations should be introduced. Providers placing AI systems on the market should be required \r\nto clearly indicate whether the “non-high-risk” qualification relies on a self-assessment under Article 6(3), \r\nand to provide a concise summary of the key reasons and underlying assumptions relevant for deployers’ \r\ngovernance and data protection compliance. This would support GDPR-compliant third-party risk \r\nmanagement, facilitate integration into existing control frameworks, and increase legal certainty overall. \r\n\r\n \r\n\r\n5. Flexibility in post-market monitoring (amendments to Article 72 et seq. AI Act) \r\n\r\n \r\n\r\nWe welcome, in principle, the planned relaxation of post-market monitoring by removing the requirement \r\nfor a mandatory, rigid monitoring plan. The focus on flexible, risk-based guidelines by the Commission opens \r\nup the possibility of aligning post-market monitoring more closely with the actual use case, the specific risk \r\nprofile and existing internal control and monitoring processes. \r\n\r\n \r\n\r\nHowever, in practice, the added value of this new regulation depends largely on the specific wording of the \r\npromised guidelines. These must be geared towards implementation, tailored to the target audience and \r\nsufficiently specific so as to enable institutions to implement post-market obligations consistently and \r\nefficiently. Clear guidance is needed that points to possible solutions rather than merely describing known \r\nproblem areas in abstract terms. A structured presentation, for example in the form of question-and-answer \r\ncatalogues or standardised application scenarios, would increase legal certainty and greatly simplify effective \r\nimplementation of post-market obligations. \r\n\r\n \r\n\r\n6. Powers of the authorities to protect fundamental rights and fostering cooperation with \r\nmarket surveillance authorities (amendments to Article 77 of the AI Act) \r\n\r\n \r\n\r\nWe generally welcome the consolidation of regulatory powers provided for in Article 77 of the AI Act and the \r\ninvolvement of market surveillance authorities in the exchange of information between authorities. \r\nCentralised coordination of requests for information and documentation appears to be an appropriate way of \r\navoiding multiple requests, streamlining procedures and reducing the administrative burden on businesses. \r\n\r\n\r\nPage 8 of 11 \r\n\r\n \r\n\r\nComments on the European Commission’s proposal from 19 November 2025 for a Regulation of the European \r\nParliament and of the Council amending Regulations (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 as regards the \r\nsimplification of the implementation of harmonised rules on artificial intelligence (Digital Omnibus on AI) – \r\nCOM(2025) 836 final \r\n\r\n \r\n\r\nHowever, this assessment depends on certain requirements: consolidation should therefore be accompanied \r\nby a strict transparency requirement. Although requests from other authorities are to be channelled through \r\nthe market surveillance authorities, the current regulation does not provide for affected market participants \r\nto be informed that information is being requested, when this is happening, or at whose instigation. For \r\nbusinesses, this leaves unanswered the question of when and in what context – possibly involving \r\ninfringements of fundamental rights – access to, in particular, sensitive, confidential or business-critical data \r\nis granted. \r\n\r\n \r\n\r\nIn the opinion of the banking industry, it is absolutely essential that the coordinating body has an obligation \r\nto provide such information. Market participants must at least be informed about which authority initiated a \r\nquery, for what purpose and in what legal context the requested information is to be used.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nIII. Further need for improvement \r\n\r\n \r\n\r\n1. Lack of clarification on the definition of AI systems and need for unified interpretation \r\n(Article 3 No. 1, Article 2, Recitals 12 AI Act) \r\n\r\n \r\n\r\nDespite individual improvements, the Digital Omnibus on AI has failed to address key interpretation problems \r\nfound within the AI Act. The definition of AI systems in accordance with Article 3, in particular, remains \r\nunclear and is interpreted heterogeneously in practice. The Omnibus does not address this structural \r\nbottleneck, even though it specifically cites existing delimitation issues. \r\n\r\n \r\n\r\nThe definition remains broad and does not focus on a specific technology, leading to a lack of legal certainty. \r\nFinancial institutions require a clear distinction between classic software and AI systems in order to ensure \r\nthey appropriately meet their obligations. The Omnibus on AI does not reduce confusion regarding definitions \r\n– in particular, it does not clarify whether statistical processes such as logistic regression will, in the future, \r\nbe considered subject to relevant prudential AI obligations. This despite the fact that such regressions only \r\nhave a limited ability to learn and have a completely different risk profile to that of advanced AI systems. \r\n\r\n \r\n\r\nThe European Commission’s guidelines from February 2025 also do not provide unambiguous clarity. They \r\ndo clarify that models such as linear or logistic regressions represent “basic data processing” and are \r\ntherefore not included in the definition of AI. However, it remains unclear where exactly the border between \r\nbasic and complex data processing lies. It is also unclear whether or not this categorisation applies only to \r\nthe optimisation of traditional processes, or also to applications such as classification, forecasts or scoring. \r\n\r\n \r\n\r\nThere is additional uncertainty regarding the criteria of many years of use as an indication of “basic data \r\nprocessing”.2 There is no definition of many years, the criteria is not practical and it also contradicts the AI \r\nAct’s approach of not focusing on a specific technology, as the classification depends on historic use and not \r\non function or risk. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n2 According to the EC guidelines: “An indication that a system does not transcend basic data processing could be that it has been used in \r\nconsolidated manner for many years.” \r\n\r\n\r\nPage 9 of 11 \r\n\r\n \r\n\r\nComments on the European Commission’s proposal from 19 November 2025 for a Regulation of the European \r\nParliament and of the Council amending Regulations (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 as regards the \r\nsimplification of the implementation of harmonised rules on artificial intelligence (Digital Omnibus on AI) – \r\nCOM(2025) 836 final \r\n\r\n \r\n\r\nOverall, the guidelines do no provide adequate operationalisable criteria. Financial institutions are therefore \r\nunable to reliably determine whether or not software is to be categorised as an AI system. This room for \r\ninterpretation increases the risk that national supervisory authorities will diverge in their interpretations as \r\nto the definition of an AI system. The GBIC is therefore calling for a unified, consistent and harmonised \r\napplication of the definition of AI in order to guarantee legal certainty and a level playing field. \r\n \r\n2. Lack of clear distinction between high-risk AI systems; clarification on exclusion of fraud \r\nprevention systems (Article 6, Annex III lit. 5, Article 7 AI Act). \r\n\r\n \r\n\r\nThe Digital Omnibus on AI still has not solved the underlying question as to what, exactly, counts as a high-\r\nrisk AI system and what does not. The European Commission has announced, in their communication from \r\n4 December 2025, that they would be publishing additional guidelines on the application of Article 6 and \r\nAnnex III. However, the proposed amendments currently do not contain any concrete tightening of the \r\ndefinitions. These clarifications, however, are necessary and should be included in the guidelines in order to \r\nremove the existing legal uncertainty and difficulties with interpretation.  \r\n\r\n \r\n\r\nThe GBIC calls, in particular, for clarification that in contrast to AI supported systems for performing credit \r\nchecks on natural persons, AI systems designed to prevent fraud are not subject to high-risk regimes. This \r\nincludes, in particular, AI systems that provide support for preventing money laundering and financing \r\nterrorism, screening for sanctions or to identifying fraudulent payment transactions. This explicit exception \r\nis key to risk and resource planning, as fraud prevention systems are a significant component of compliance \r\narchitecture. Without clear confirmation from the European Commission, however, there is a risk that \r\nnational interpretations will differ, leading to a fragmented application of the AI Act. \r\n\r\n \r\n\r\nThere is thus an urgent need for guidelines to be published as soon as possible. These guidelines should (1) \r\nset out clear criteria for determining which applications are high-risk, (2) provide practical application \r\nexamples and (3) clearly confirm that fraud prevention systems are not included in this category. Considering \r\nthe significant effect they will have on planning for projects, resources and compliance, these guidelines \r\nmust be published much earlier than originally planned, so that institutions can integrate requirements from \r\nthe AI Act efficiently and consistently into existing governance and monitoring processes. \r\n \r\n3. Clarification of roles in the AI value added chain (Article 3 lit. 4-13, Articles 16-29, \r\nArticles 52-55, Annex XII AI Act) \r\n\r\n \r\n\r\nThe distinction between the roles of provider and deployer remains unclear – in particular for AI systems \r\nbased on GPAI models. While the Digital Omnibus on AI does expand the AI Office’s supervisory role to \r\nspecific GPAI supported systems, the responsibilities along the value-added chain remain imprecise and in \r\nneed of clear definitions. In the financial sector, in particular, in which AI models are embedded within \r\ncomplex technical and organisational structures, there is uncertainty regarding which deployers are \r\nresponsible for conformity, monitoring and reporting obligations. This is particularly true in the case of fine \r\ntuning, significant changes or integration into proprietary systems. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nPage 10 of 11 \r\n\r\n \r\n\r\nComments on the European Commission’s proposal from 19 November 2025 for a Regulation of the European \r\nParliament and of the Council amending Regulations (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 as regards the \r\nsimplification of the implementation of harmonised rules on artificial intelligence (Digital Omnibus on AI) – \r\nCOM(2025) 836 final \r\n\r\n \r\n\r\nIn addition, typical situations within the banking industry create further uncertainty in regard to roles, for \r\nexample in the case of AI systems that are used by multiple institutions within a group, or models that are \r\ndeveloped jointly with third-party providers. In these cases, where technical responsibility, training and \r\ngovernance are shared, the distinction between the roles of provider and deployer becomes blurred.  \r\n\r\n \r\n\r\nA clear and binding distinction between roles defined by the AI office would reduce these structural \r\nuncertainties and make it significantly easier to integrate complex, GPAI based models into existing \r\nstructures within the banks.  \r\n \r\n4. Relationship between the requirements in the AI Act and existing bank regulatory \r\nrequirements; use of established reporting channels and harmonisation of supervisory \r\npractices (Article 9, Article 17, Article 62 et seq. AI Act) \r\n\r\n \r\n\r\nThe AI Act acknowledges that the financial sector already practices especially comprehensive risk and quality \r\nmanagement. The existing, comprehensive rules for bank supervision apply regardless of the technology in \r\nuse, and necessarily also include AI systems. As such, many of the requirements within the AI Act are already \r\ncovered. In light of this, in a resolution from November 2025, the EU parliament determined that the existing \r\nsector-specific regulations are fundamentally suitable to also address the risks posed by AI. Key requirements \r\nfrom the AI Act are already covered by existing prudential frameworks, such as CRR/CRD IV, DORA, CCD, \r\nMCD and PSD. The EBA’s gap analysis from November 2025 came to the same conclusion, stating that there \r\nare significant overlaps in the contents of these regulations and that financial supervisory law already \r\nencompasses requirements put forward by the AI Act to a great extent. \r\n\r\n \r\n\r\nAt the same time, the AI Act currently reflects the financial services regulatory framework only in a limited \r\nand largely non-systematic manner. While the Act contains certain integration points (including the quality \r\nmanagement-related mechanism in Article 17(4) and further sector-relevant linkages, Art. 26 sec. 5 UAbs. 2, \r\nArt. 26 sec. 6 UAbs. 2, Art. 18 sec. 3 und Art. 19 Abs. 3 AI-Act),  the requirements under Articles 9 to 15 of \r\nthe AI Act, in particular, contain extensive requirements for risk management, data governance, technical \r\ndocumentation, human oversight and cyber and IT security.This creates a practical challenge for financial \r\ninstitutions. They must implement these obligations without any concrete guidelines on how they interact \r\nwith other supervisory structures, leading to legal uncertainty as well as parallel and in some cases redundant \r\ngovernance and compliance structures. \r\n\r\n \r\n\r\nTo strengthen regulatory coherence, avoid duplicate regulations and increase legal certainty, it would make \r\nsense to systematically expand the integrative mechanism proposed in Article 17(4) AI Act to other \r\noverlapping obligations. This would reduce regulatory burdens without reducing the level of protection, by \r\nensuring that tried and tested supervisory control and monitoring structures are used when implementing \r\nobligations related to AI. \r\n\r\n \r\n\r\nIn addition, the GBIC is calling for market surveillance duties to be placed, to the extent possible, in the \r\nhands of experienced financial supervisory authorities. Such coordination makes it easier to use established \r\naudit practices and knowledge on the risks, business models and monitoring structures within the banking \r\nsector. \r\n\r\n\r\nPage 11 of 11 \r\n\r\n \r\n\r\nComments on the European Commission’s proposal from 19 November 2025 for a Regulation of the European \r\nParliament and of the Council amending Regulations (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 as regards the \r\nsimplification of the implementation of harmonised rules on artificial intelligence (Digital Omnibus on AI) – \r\nCOM(2025) 836 final \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nExisting systems should also be used for reporting obligations in the case of a serious incident. Institutions \r\nhave access to well established processes using the MVP Portal (the BaFin’s reporting and publishing portal), \r\nwhich is used for PSD, DORA and other obligations. Use of this infrastructure would guarantee efficient, \r\nproportional reporting processes and avoid additional burdens. In order to promote legal clarity, the crime \r\nof “the infringement of obligations under Union law intended to protect fundamental rights” \r\n(Article 3 No. 49 lit. c AI Act) should be specified further in order to prevent duplicate reporting and to \r\ncoherently embed requirements within the existing supervisory framework. \r\n \r\n5. Explicit interaction of DPIA (Article 35 GDPR) and FRIA (Article 27 AI Act) \r\n\r\n \r\n\r\nThe data protection impact assessment detailed in Article 35 GDPR, as well as the fundamental rights impact \r\nassessment for high-risk AI systems in accordance with Article 27 AI Act both have the same goal, which is \r\nto systematically identify, evaluate and minimise – if possible – potential risks and freedoms to natural \r\npersons before technical systems are developed. Both instruments are based on the preventative risk \r\nmanagement approach found in the European Charter of Fundamental Rights. However, at present they are \r\nnot in alignment with one another in terms or either content or methods. As the goal in each instance is the \r\nsame, systematic coordination of both assessments seems logical. At present, the requirements run in \r\nparallel, so that there is a risk of redundant assessment processes, potentially in different departments due \r\nto distributed responsibilities, as well as potentially contradictory judgements as to which legally protected \r\nrights are affected. We call for the data protection impact assessment and fundamental rights impact \r\nassessment to be more closely coordinated, both structurally and in terms of content, in order to avoid \r\nduplicate bureaucratic burdens and increase the practical, legal coherence of these assessments. \r\n\r\n \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-23"}]},{"statementNumber":"SG2603160003","regulatoryProjectNumber":"RV0022592","regulatoryProjectTitle":"Verbesserungsanregungen zum Vorschlag für eine Digital-Omnibus-Verordnung zur Änderung der DSGVO und Meldepflichten von Cybersicherheitsvorfällen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bb/78/706217/Stellungnahme-Gutachten-SG2603160003.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\nKontakt: \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 23. Februar 2026 \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 14 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“ \r\n\r\nInhaltsverzeichnis  \r\n \r\nStellungnahme ................................................................................................................................... 1 \r\nI. Allgemein .................................................................................................................................... 3 \r\nII. Zu den DSGVO-Änderungsvorschlägen der EU-Kommission in Art. 3 ........................................... 4 \r\n1. Präzisierung des Anwendungsbereichs des Datenschutzrechts in Bezug auf die \r\nPersonenbezogenheit von Daten ................................................................................................. 4 \r\na. Allgemein ................................................................................................................................... 4 \r\nb. Art. 3 Nr. 1 des Verordnungsvorschlags - Ergänzung der Definition „personenbezogene Daten“ in Art. 4 \r\nDSGVO ........................................................................................................................................ 4 \r\nc. Art. 3 Nr. 10 des Verordnungsvorschlags - Ermächtigung der EU-Kommission zur Konkretisierung der \r\nAbgrenzung zwischen personenbezogenen und nicht-personenbezogenen Daten (Art. 41a DSGVO-neu) .. 6 \r\n2. Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Entwicklung und -Betrieb von Technologien der \r\nKünstliche Intelligenz (KI) .......................................................................................................... 6 \r\na. Allgemein .................................................................................................................................. 6 \r\nb. Art. 3 Nr. 15 des Verordnungsvorschlags - Spezifische Zulässigkeitsregelung für KI-Entwicklung und -\r\nBetrieb in Art. 88c DSGVO-neu ..................................................................................................... 6 \r\nc. Art. 3 Nr. 3 des Verordnungsvorschlags - Nutzung besonderer Kategorien personenbezogener Daten \r\nnach Art. 9 DSGVO für KI-Entwicklung und -Betrieb (Art. 9 Abs. 2 (k) und Abs. 5 DSGVO-neu) ............ 7 \r\n3. Art. 3 Nr. 3 des Verordnungsvorschlags - Verarbeitung biometrischer Daten zur Identifizierung \r\ndes Betroffenen (Art. 9 Abs. 2 (l) DSGVO-neu) ........................................................................... 7 \r\n4. Beschränkung von Informations- und Auskunftspflichten ........................................................... 9 \r\n5. Art. 3 Nr. 7 des Verordnungsvorschlags - Vereinfachung der Zulässigkeit automatisierter \r\nEinzelentscheidungen (Art. 22 DSGVO-neu) .............................................................................. 10 \r\n6. Art. 3 Nr. 8 des Verordnungsvorschlags - Erleichterungen bei der Meldung von \r\nDatenschutzverletzungen (Art. 33 Abs. 1 DSGVO) .................................................................... 10 \r\n7. Art. 3 Nr. 9 des Verordnungsvorschlags - Erleichterung der Datenschutzfolgenabschätzung \r\n(Art. 35 Abs. 4 ff. DSGVO-neu) .................................................................................................. 11 \r\n8. Art. 3 Nr. 10 des Verordnungsvorschlags - Modernisierung der „Cookie-Vorschriften“ (Art. 88a \r\nund Art. 88b DSGVO-neu) ......................................................................................................... 11 \r\n9. Zusätzlicher Verbesserungsbedarf in der DSGVO ...................................................................... 12 \r\na. Art. 5 Abs. 2 DSGVO - Nachweispflichten nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aussteuern........... 12 \r\nb. Art. 6 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 und 3 DSGVO – DSGVO sollte Vorrang von Spezialgesetzen mit \r\nDatenschutzrelevanz deutlicher akzeptieren ................................................................................... 12 \r\nc.  Art. 25 DSGVO – Einbeziehung von Herstellern ............................................................................. 13 \r\nd. Art. 26 DSGVO – Ansatz der gemeinsamen Verantwortung bedarf Überarbeitung .............................. 13 \r\nIII. „Single-entry point for incident reporting“ in Art. 6 und 8 ........................................................ 13 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 14 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“ \r\n\r\n \r\n\r\nI. Allgemein \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) nimmt die Gelegenheit wahr, zu dem am 19. November 2025 von der \r\nEuropäischen Kommission (EU-Kommission) veröffentlichten Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-\r\nVerordnung“1 Stellung zu nehmen. Dabei fokussieren sich die Anmerkungen der DK auf die Vorschläge \r\n\r\n \r\n\r\n- zur Änderung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Art. 3 (siehe Abschnitt II der \r\nStellungnahme) und \r\n- zur Zusammenfassung der Meldepflichten von Cybersicherheitsvorfällen in einem einheitlichen \r\nMeldemechanismus (siehe Abschnitt III. der Stellungnahme).  \r\n\r\n \r\n\r\nAllgemein unterstützt die DK den Ansatz der EU-Kommission den EU-Digitalrechtsrahmen zu \r\nmodernisieren, kohärenter zu gestalten und zu vereinfachen, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU \r\nzu fördern und übermäßige bürokratische Lasten abzubauen:  \r\n\r\n \r\n\r\n- Wir begrüßen das Ziel der EU-Kommission, mit Art. 3 des Verordnungsvorschlags durch \r\nÄnderung der DSGVO einen „innovationsfreundlichen Datenschutzrahmen“ zu fördern. Denn \r\ndie DSGVO ist mittlerweile über 9 Jahre alt und aufgrund der fortschreitenden technischen \r\nEntwicklungen und der bislang in der Praxis gesammelten Erfahrungen verbesserungsbedürftig. Die \r\nVorschläge der EU-Kommission zur Änderung der DSGVO können ein wichtiger Beitrag zur Schaffung \r\nvon mehr Rechtssicherheit und zur Entbürokratisierung sein. Gleichwohl besteht bei einigen \r\nVorschlägen der EU-Kommission noch Klärungs- und Verbesserungsbedarf (siehe Abschnitt \r\nII.1 bis II.8). Überdies sollten auch weitere Punkte in der DSGVO verbessert und vereinfacht \r\nwerden (siehe Abschnitt II.9).  \r\n\r\n \r\n\r\n- Wir begrüßen die Zielsetzung des Digital-Omnibus, das Vorfallsmeldewesen effizienter und \r\nkonsistenter zu gestalten. Eine Harmonisierung von Reporting-Anforderungen kann Unternehmen \r\nentlasten und Prozesse vereinfachen. Dieses Ziel teilen wir ausdrücklich. Entscheidend ist jedoch, \r\ndass Vereinfachung tatsächlich erreicht wird und nicht durch zusätzliche Komplexität \r\nunterlaufen wird (siehe Abschnitt III.). \r\n\r\n \r\n\r\nZu den ebenfalls am 19. November 2025 von der EU-Kommission vorgeschlagenen  \r\n\r\n \r\n\r\n- Änderungen der Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz2 und \r\n- Verordnung für die europäischen Unternehmensbrieftaschen3 \r\n\r\n \r\n\r\nnimmt die DK gesondert Stellung. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n1 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2018/1724, \r\n(EU) 2018/1725, (EU) 2023/2854 und der Richtlinien 2002/58/EG, (EU) 2022/2555 und (EU) 2022/2557 hinsichtlich der Vereinfachung des \r\ndigitalen Rechtsrahmens und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1807, (EU) 2019/1150, (EU) 2022/868 und der Richtlinie (EU) \r\n2019/1024 (Digital-Omnibus-Verordnung) \r\n2 Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689 und \r\n(EU) 2018/1139 im Hinblick auf die Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digital-Omnibus-\r\nVerordnung zur KI) COM/2025/836 final \r\n3 Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einrichtung europäischer \r\nUnternehmensbrieftaschen COM/2025/838 final \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 14 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“ \r\n\r\n \r\n\r\nII. Zu den DSGVO-Änderungsvorschlägen der EU-Kommission in Art. 3 \r\n\r\n1. Präzisierung des Anwendungsbereichs des Datenschutzrechts in Bezug auf die \r\nPersonenbezogenheit von Daten \r\n\r\n \r\n\r\na. Allgemein \r\n\r\nEine verstärkte innovative und zugleich verantwortungsvolle Datennutzung erfordert einheitliche und \r\nrechtssichere Standards für eine wirksame Anonymisierung personenbezogener Daten. Die rechtssichere \r\nAnonymisierung personenbezogener Daten ist eine Kernvoraussetzung für datengetriebene Geschäftsmodelle \r\n(u.a. bei KI-Anwendungen) und für die Verfügbarkeit qualitativ hochwertiger Daten. Zugleich werden hierdurch \r\nein hohes Datenschutzniveau und das Vertrauen der Betroffenen in den Schutz ihrer personenbezogenen Daten \r\ngewährleistet. In der Praxis stehen die Kreditinstitute jedoch vor der Herausforderung, dass weder klare \r\nrechtliche Vorgaben noch einheitliche technische Standards und Methoden für eine De-Personalisierung von \r\nDaten existieren. Die DSGVO enthält weder eine Legaldefinition von „Anonymisierung“ noch einen \r\nMindeststandard, ab wann die Identifizierbarkeit einer Person ausgeschlossen ist. Ebenso fehlen praxistaugliche \r\nVorgaben für eine dauerhafte Pseudonymisierung, insbesondere bei älteren Bestandsdaten, für die keine \r\nEinwilligung nach heutigen Standards vorliegt. Dies erschwert nicht nur die Nutzung bestehender \r\nDatenbestände (u.a. bei KI-Anwendungen), sondern auch die vertragliche Ausgestaltung von \r\nAuftragsverarbeitungen. Erforderlich sind klare Regelungen, wann eine Anonymisierung vorliegt. Auch sollte \r\ngesetzlich unterstrichen werden, dass sowohl die Anonymisierung als auch die Pseudonymisierung von Daten \r\ndurch die verantwortliche Stelle in der Regel zulässig ist und eine gesonderte Erfüllung der Erlaubnistatbestände \r\nnach Art. 6 DSGVO nicht erforderlich ist. Dies ließe sich beispielsweise systematisch umsetzen, indem man \r\nArt. 6 Abs. 4 DSGVO zur Zweckänderung dahingehend erweitert, dass Anonymisierung und Pseudonymisierung \r\nals ausdrücklich erlaubte Weiterverarbeitung stets von der Rechtsgrundlage der ursprünglichen Verarbeitung \r\ngedeckt sind. \r\n\r\n \r\n\r\nb. Art. 3 Nr. 1 des Verordnungsvorschlags - Ergänzung der Definition \r\n„personenbezogene Daten“ in Art. 4 DSGVO  \r\n\r\n \r\nDie EU-Kommission schlägt vor, vor allem aufgrund des EuGH-Urteils vom 4. September 2025 in der \r\nRechtssache C-413/23 P (EDSB / SRB), den Begriff „personenbezogene Daten“ als zentralen Anknüpfungspunkt \r\nfür den Anwendungsbereich der DSGVO zu präzisieren. Die vorgeschlagene Ergänzung zu Art. 4 Nr. 1 DSGVO \r\nregelt, dass pseudonymisierte Daten für den Datenempfänger nicht allein deshalb personenbezogen sind, weil \r\nsie für den Verantwortlichen Personenbezug haben. Entscheidend soll ausschließlich sein, ob der konkrete \r\nDateninhaber über Mittel verfügt, die „vernünftigerweise wahrscheinlich“ zu einer Identifikation führen würden. \r\nErwägungsgrund 27 des Verordnungsvorschlags unterstreicht, dass das Vorhandensein zusätzlicher \r\nInformationen bei Dritten die Daten nicht automatisch für alle Beteiligten zu personenbezogenen Daten macht. \r\n\r\n \r\n\r\nDer Vorschlag der EU-Kommission ist zu unterstützen, da damit der Begriff „personenbezogene Daten“ unter \r\nBerücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung im Gesetzestext der DSGVO selbst genauer gefasst wird. Zudem \r\ngeht damit für die Datenschutzpraxis eine deutliche Stärkung pseudonymisierter und kontextabhängiger \r\n(identifikationsarmer) Datenverarbeitung einher. Denn hat der Empfänger von pseudonymisierten Daten selbst \r\nkeine realistische Möglichkeit zur Re-Identifizierung, fällt die Überlassung von pseudonymisierten Daten an den \r\nEmpfänger grundsätzlich nicht mehr unter die DSGVO (vgl. auch Erwägungsgrund 27). Dies kann auch die \r\nRahmenbedingungen für KI-Anwendungen vereinfachen. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 14 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“ \r\n\r\n \r\n\r\nKlarstellungsbedarf in Bezug auf Auftragsdatenverarbeitungen \r\n\r\n \r\n\r\nAllerdings besteht bei Auftragsdatenverarbeitungen zu folgenden Punkten noch weiterer Klarstellungsbedarf: \r\n\r\n \r\n\r\n• Entscheidungsrecht der verantwortlichen Stelle als Auftraggeber wahren \r\nIn der Praxis ist bereits zu beobachten, dass Dienstleister mit Hinweis auf das o.g. EuGH-Urteil den \r\nAbschluss eines Vertrags zur Auftragsdatenverarbeitung mit der Begründung ablehnen, dass er als \r\nDienstleister keine personenbezogenen Daten empfange. Deshalb sollte in geeigneter Weise klargestellt \r\nwerden, dass allein der verantwortlichen Stelle die Bewertung und Entscheidung obliegt, ob die \r\nBereitstellung von pseudonymisierten Daten an einen Dienstleister eines Vertrages zur \r\nAuftragsdatenverarbeitung nach Art. 28 DSGVO bedarf oder nicht. Denn letztendlich trägt der \r\nAuftraggeber die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Daten, die aufgrund seines Wissens für \r\nihn personenbezogen sind. Ist er sich nicht sicher, ob der Dienstleister aufgrund seines aktuellen oder \r\nspäteren Zusatzwissens die zur Verfügung gestellten Daten einer natürlichen Person zuordnen könnte, \r\ndann muss er die Möglichkeit haben, auf den Abschluss eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrages \r\nbestehen zu können. Dies würde auch eine vertragliche Regelung erlauben, wonach der \r\nDienstleister/Auftragnehmer Mitteilungspflichten hat, wenn er später über Zusatzwissen verfügt, das \r\neinen Personenbezug der pseudonymisierten Daten ermöglicht.  \r\n\r\n \r\n\r\n• Verfügungs- und Weisungsrechte des Auftraggebers wahren \r\nStellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung \r\npseudonymisierte Daten zur Verfügung, sollte der Vorschlag der EU-Kommission nicht dazu führen, \r\ndass der Auftragnehmer die Daten entgegen der Vorgaben des Auftragsdatenverarbeitungsvertrages für \r\neigene Zwecke nutzen kann, weil dieser meint, es handele sich nicht um personenbezogene Daten. Es \r\nmuss weiter das Prinzip in der Auftragsdatenverarbeitung gelten, dass der Auftragnehmer an den ihm \r\nzur Verfügung gestellten Daten keine eigenen Rechte erhält, sondern in Bezug auf die ihm überlassenen \r\nDaten in jedem Fall den Weisungen des Auftraggebers unterliegt. Dies würde sich im Bereich der \r\nKreditwirtschaft auch mit bankaufsichtsrechtlichen Grundsätzen decken, wonach bei der Auslagerung \r\neiner Tätigkeit in jedem Fall die Weisungsrechte des Kreditinstituts (Outsourcing-Geber) gegenüber \r\ndem Dienstleister (Outsourcing-Nehmer) gelten müssen. \r\n\r\n \r\n\r\nKlarstellungsbedarf für den Fall des späteren Zusatzwissens beim Datenempfänger \r\n\r\n \r\n\r\nEs stellt sich die Frage, wie mit solchen Fällen zu verfahren ist, in denen der Empfänger bei zunächst nicht auf \r\neine bestimmte Person beziehbare pseudonyme Daten später ein Zusatzwissen erhält, mit dem die Daten \r\nwieder als personenbezogen gelten würden. Eine Pflicht der verantwortlichen Stelle, die Datenempfänger \r\ndiesbezüglich regelmäßig zu prüfen, wäre nicht praktikabel. Vielmehr müsste dann der Datenempfänger die \r\ndatenschutzrechtliche Verantwortung übernehmen. Sollte ein Auftragsdatenverarbeitungsvertrag nach \r\nArt. 28 DSGVO abgeschlossen worden sein, könnten dort Meldepflichten des Auftragnehmers an den \r\nAuftraggeber bei späterer Personenbeziehbarkeit geregelt werden (s.o.). \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 6 von 14 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“ \r\n\r\nc. Art. 3 Nr. 10 des Verordnungsvorschlags - Ermächtigung der EU-Kommission zur \r\nKonkretisierung der Abgrenzung zwischen personenbezogenen und nicht-\r\npersonenbezogenen Daten (Art. 41a DSGVO-neu) \r\n\r\n \r\n\r\nErgänzend zur Änderung in Art. 4 Nr. 1 DSGVO soll ein neuer Art. 41a DSGVO die EU-Kommission ermächtigen, \r\ntechnische Standards zu definieren, die die Wiederherstellung des Personenbezugs so weit wie möglich \r\nausschließen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDieser Vorschlag wird unterstützt, da damit für die Datenschutzpraxis eine wichtige Hilfestellung gegeben \r\nwerden kann, in welchen Fällen die DSGVO aufgrund Personenbezugs der Daten gilt und in welchen Fällen \r\naufgrund fehlenden Personenbezugs der Daten die DSGVO nicht relevant ist (vgl. dazu auch die Ausführungen \r\noben unter Abschnitt II.1.a). Dies dürfte die Rechtssicherheit bei der Abgrenzung erhöhen. \r\n\r\n \r\n\r\n2. Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Entwicklung und -Betrieb von \r\nTechnologien der Künstliche Intelligenz (KI)  \r\n\r\n \r\n\r\na. Allgemein \r\n\r\n \r\n\r\nDie zunehmende Verbreitung und Relevanz von Technologien der Künstlichen Intelligenz (KI) stellt das \r\nbestehende Datenschutzrecht vor strukturelle und normative Herausforderungen. Die DSGVO bietet zwar einen \r\neuropaweit einheitlichen Rahmen für den Schutz personenbezogener Daten, ist jedoch aufgrund ihrer \r\nEntstehung vor einem Jahrzehnt bislang nicht in allen Aspekten auf die besonderen technischen und \r\nfunktionalen Eigenheiten von KI-Systemen ausgerichtet. Im Zusammenspiel mit der Verordnung (EU) \r\n2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter \r\nVorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) stellen sich in der Praxis eine Vielzahl von Einzelfragen, \r\ninsbesondere zur Anonymisierung und Pseudonymisierung von Daten, zu einschlägigen Rechtsgrundlagen, zu \r\nZweckänderungsgesichtspunkten, zur Verarbeitung von sensiblen personenbezogenen Daten und zur \r\nautomatisierten Entscheidungsfindung mit Hilfe von KI. Es besteht daher ein erhöhter Bedarf an klarstellenden \r\nRegelungen und an einer kohärenten Verzahnung der datenschutzrechtlichen Anforderungen mit den \r\nregulatorischen Vorgaben der KI-Verordnung. \r\n\r\n \r\n\r\nb. Art. 3 Nr. 15 des Verordnungsvorschlags - Spezifische Zulässigkeitsregelung für KI-\r\nEntwicklung und -Betrieb in Art. 88c DSGVO-neu \r\n\r\n \r\nIn den Erwägungsgründen 30 und 31 des Verordnungsvorschlags und mit einem neuen Art. 88c DSGVO-neu \r\nstellt die EU-Kommission klar, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Entwicklung und den \r\nBetrieb von KI-Systemen oder von KI-Modellen auf das berechtigte Interesse der verantwortlichen Stelle \r\ngestützt werden kann, sofern kein Gesetz eine Einwilligung verlangt und die Interessen oder Grundrechte der \r\nBetroffenen nicht überwiegen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDieser Ansatz ist zu begrüßen, da damit die wirtschaftliche und technische Bedeutung von KI-Technologien für \r\ndie Allgemeinheit auch im Datenschutzrecht ausdrücklich anerkannt und damit ein wichtiges Signal gesetzt \r\nwird. Mit Art. 88c Abs. 1 DSGVO-neu wird unterstrichen, dass der Erlaubnistatbestand der Interessenabwägung \r\nin Art. 6 Abs. 1 f DSGVO regelmäßig für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der KI-\r\nEntwicklung und des KI-Betriebs herangezogen werden kann. Damit dürfte mehr Rechtssicherheit geschaffen \r\nwerden. Für die Datenschutzpraxis könnte ein Leitfaden mit Beispielsfällen zur Interessenabwägung hilfreich \r\nsein. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 7 von 14 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“ \r\n\r\nAllerdings erscheinen die dann folgenden Anforderungen in Art. 88c Abs. 2 DSGVO-neu als zu restriktiv:  \r\n\r\n \r\n\r\n• Zum einen werden Prinzipien aus der DSGVO (z.B. in Art. 5 DSGVO) wiederholt, die allgemein gelten. \r\nDies führt nur zu unnötigen rechtlichen Diskussionen, ob damit diese Prinzipien eine andere Bedeutung \r\nbekommen sollen.  \r\n• Zudem stellt sich die Frage, was mit „enhanced transparency to data subjects“ gemeint ist. Besser wäre \r\nes, bei den Informationspflichten die Anforderungen in der DSGVO einerseits und in der KI-VO \r\nandererseits kohärent zu gestalten. Zusätzlicher Informationspflichten bedarf es nicht.  \r\n• Abzulehnen ist das am Ende von Art. 88c Abs. 2 DSGVO vorgesehene unbedingte Widerspruchsrecht \r\ndes Betroffenen. Denn dieser Ansatz ist deutlich strenger als Art. 21 Abs. 1 DSGVO, wonach die \r\nBegründetheit des Widerspruchs im Einzelfall zu prüfen ist, aber der Widerspruch nicht automatisch \r\ngreift. Auch wird verkannt, dass eine aus dem Widerspruch folgende Löschung von personenbezogenen \r\nDaten in KI-Modellen - wenn überhaupt - nur mit einem enorm hohen Aufwand möglich wäre.  \r\n• Um die mit Art. 88c Abs. 1 DSGVO-neu bezweckte Rechtssicherheit tatsächlich für alle betroffenen \r\nVerantwortlichen zu gewährleisten, sollte klargestellt werden, dass die Vorschrift sektorübergreifend \r\nund ohne Regelungslücken anwendbar ist. Dies kann beispielsweise dadurch erreicht werden, dass für \r\nöffentliche Stellen bei Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse ausdrücklich eine Stützung \r\nauf Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO vorgesehen wird und Art. 6 Abs. 1 UA 1 Satz 2 DSGVO insoweit einer \r\nAnwendung von Art. 88c DSGVO-neu nicht entgegensteht. \r\n\r\n \r\n\r\nInsgesamt wäre es besser, in der DSGVO zusätzlich eine spezifische Zulässigkeitsregelung für KI-Entwicklung \r\nund -Betrieb aufzustellen, bei der es nicht auf eine Interessenabwägung durch die verantwortliche Stelle \r\nankommt. \r\n\r\n \r\n\r\nc. Art. 3 Nr. 3 des Verordnungsvorschlags - Nutzung besonderer Kategorien \r\npersonenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO für KI-Entwicklung und -Betrieb \r\n(Art. 9 Abs. 2 (k) und Abs. 5 DSGVO-neu) \r\n\r\n \r\n\r\nArt. 9 DSGVO soll in Abs. 2 mit einem neuen Unterabsatz (k) um eine Ausnahme vom Verarbeitungsverbot \r\nergänzt werden, wenn besondere Kategorien personenbezogener Daten für die Entwicklung und den Betrieb \r\neines KI-Systems genutzt werden sollen. Zusätzlich verpflichtet der neue Art. 9 Abs. 5 Verantwortliche, \r\nbesonders sensible und persönliche Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 in KI-Datensätzen möglichst zu \r\nverhindern bzw. nachträglich zu entfernen oder zumindest wirksam vor Nutzung und Weitergabe zu schützen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDer neue Ausnahmebestand für KI-Anwendungen in Art. 9 Abs. 2 (k) DSGVO ist grundsätzlich zu begrüßen, da \r\ndieser für mehr Rechtssicherheit bei Nutzung sensiblen Daten in KI-Anwendungen sorgen dürfte. Allerdings sind \r\ndie zusätzlichen Anforderungen in Art. 9 Abs. 5 DSGVO zur Prüfungs- und Entfernungspflicht in Bezug auf \r\nsensible Daten nicht ganz verständlich. Wenn in der KI-Anwendung tatsächlich die sensiblen Daten \r\nherausgefiltert werden könnten, dann wäre Art. 9 DSGVO eigentlich nicht mehr relevant. Lassen sich sensible \r\nDaten nicht herausfiltern, dann dürfte eigentlich nur die Schutzvorkehrung im letzten Satz von Art. 9 Abs. 5 \r\nBedeutung haben.  \r\n\r\n \r\n\r\n3. Art. 3 Nr. 3 des Verordnungsvorschlags - Verarbeitung biometrischer Daten zur \r\nIdentifizierung des Betroffenen (Art. 9 Abs. 2 (l) DSGVO-neu) \r\n\r\n \r\nArt. 9 DSGVO soll in Abs. 2 mit einem neuen Unterabsatz (l) um eine Ausnahme vom Verarbeitungsverbot für \r\nbiometrische Identitätsbestätigung unter alleiniger Kontrolle der betroffenen Person ergänzt werden. Auch diese \r\n\r\n\r\nSeite 8 von 14 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“ \r\n\r\nÄnderung ist grundsätzlich zu unterstützen, da sie für mehr Rechtssicherheit bei Identifizierungsvorgängen \r\nsorgen kann.  \r\n\r\n \r\n\r\nWeitergehender Verbesserungsbedarf in Art. 9 DSGVO: \r\n\r\n \r\n\r\n• Verarbeitung zur Erfüllung vertraglicher Pflichten \r\n\r\n \r\n\r\nZusätzlich sollte in Art. 9 Abs. 2 DSGVO als neuen Erlaubnistatbestand die für den Abschluss und die Erfüllung \r\neines Vertrags erforderlichen Verarbeitungen sensibler Daten aufgenommen werden. Denn ist die Verarbeitung \r\nsensibler Daten für die Vertragsanbahnung und -erfüllung erforderlich, bedarf es nicht einer gesonderten \r\nEinwilligung des Betroffenen. Vielmehr ist dann der jeweilige Vertrag zugleich Rechtsgrundlage als auch \r\nVerbotsausnahme. Als Beispiel aus der Praxis ist die Verarbeitung von biometrischen Daten zur eindeutigen \r\nIdentifizierung einer natürlichen Person zu nennen. Nach der EU-Zahlungsdiensterichtlinie (2015/2366) ist für \r\nOnline-Transaktionen eine starke Kundenauthentifizierung vorzusehen, bei der auch biometrische Daten \r\neingesetzt werden können. Haben Kunde und Kreditinstitut sich auf die Authentifizierung mittels biometrischer \r\nDaten vertraglich geeinigt, sollte dies sogleich auch nach Art. 9 DSGVO legitimiert sein.  \r\n\r\n \r\n\r\n• Mischdatensätze \r\n\r\n \r\n\r\nDer Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 1 DSGVO wird vom EuGH regelmäßig sehr weit ausgelegt, was zur \r\nFolge hat, dass auch Daten, aus denen lediglich mittelbar Rückschlüsse auf sensible personenbezogene Daten \r\ngezogen werden können, als Daten i. S. v. Art. 9 Abs. 1 DSGVO betrachtet werden. Im Zahlungsverkehr betrifft \r\ndies häufig Umsatzdaten, die als sog. Mischdatensätze aufgrund ihres Empfängers oder Verwendungszwecks \r\nRückschlüsse zulassen auf z. B. den Gesundheitszustand oder die Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit des \r\nZahlenden. Dies hat zur Folge, dass Datenverarbeitungen sich regelmäßig an den strengeren Anforderungen \r\nvon Art. 9 DSGVO messen lassen müssen und viele Rechtsgrundlagen aus Art. 6 DSGVO unanwendbar sind. Wir \r\nregen daher an, Art. 9 Abs. 1 DSGVO sachgerecht einzuschränken. Bei Mischdatensätzen, die lediglich mittelbar \r\nRückschlüsse auf sensible personenbezogene Daten zulassen, die nicht den Schwerpunkt der \r\nVerarbeitungstätigkeit bilden, ist eine kontextabhängige Betrachtung erforderlich, welche sich (wie vielfach in \r\nder datenschutzrechtlichen Literatur vertreten) an der Auswertungsabsicht des Verantwortlichen oder an einem \r\nZu-Nutze-Machen des sensiblen Informationsgehalts durch den Verantwortlichen orientieren sollte. \r\n\r\n \r\n\r\n• Unaufgefordert zur Verfügung gestellte Daten \r\n\r\n \r\n\r\nIn den täglichen Geschäftsbeziehungen zwischen Kunde und Bank kommt es zudem immer wieder vor, dass \r\nsensible personenbezogene Daten vom Betroffenen unaufgefordert an das Kreditinstitut übermittelt werden \r\n(„aufgedrängte Daten“). Da Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO jedoch keine konkludente Einwilligung gelten lässt und \r\ndie Daten aufgrund des begrenzten Empfängerkreises auch nicht „offensichtlich öffentlich gemacht“ wurden, \r\ndürfen sie nach derzeitiger Rechtslage nicht verarbeitet werden. Um den Kundeninteressen in solchen Fällen \r\nstärker Rechnung zu tragen, wird angeregt, die in Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO normierte Verbotsausnahme \r\ntatbestandlich um personenbezogene Daten zu erweitern, die von der betroffenen Person unaufgefordert \r\nbereitgestellt wurde. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 9 von 14 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“ \r\n\r\n4. Beschränkung von Informations- und Auskunftspflichten \r\n\r\n \r\n\r\na. Art. 3 Nr. 4 des Verordnungsvorschlags - Rechte der betroffenen Person (Art. 12 Abs. \r\n5 DSGVO-neu)  \r\n\r\n \r\n\r\nDurch die Neufassung von Art. 12 Abs. 5 DSGVO soll die verantwortliche Stelle die Möglichkeit haben, bei \r\noffensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anfragen sowie bei missbräuchlichen Auskunftsersuchen nach \r\nArt. 15 DSGVO, eine angemessene Gebühr zu verlangen oder den Antrag abzulehnen. Diese Änderung ist sehr \r\nzu begrüßen, da sie helfen kann, exzessive oder missbräuchliche Auskunftsersuchen zu beschränken.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nWeitergehender Verbesserungsbedarf in Art. 15 DSGVO: \r\n\r\n \r\n\r\nDie Regelung zum Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO bedarf noch weiterer Verbesserungen:  \r\n\r\n \r\n\r\n• Zweckbegrenzung \r\n\r\n \r\n\r\nDas Auskunftsrecht des Betroffenen nach Art. 15 DSGVO ist ein Grundpfeiler des Datenschutzrechts, wie auch \r\ndie Rechtsprechung des EuGH belegt. Doch zeigen die Praxis und die Rechtsprechung (vgl. EuGH, Urt. v. 26. \r\nOktober 2023 - C 307/22, BGH, Urt. vom 5. März 2024 - VI ZR 330/21), dass dieses Recht auch für \r\ndatenschutzfremde Zwecke zum Teil auch sehr exzessiv instrumentalisiert wird (z. B. in arbeitsrechtlichen \r\nBeendigungsstreitigkeiten im Rahmen von Verhandlungen über Abfindungen). Deshalb sollte in Art. 15 DSGVO \r\nselbst im Sinne des Erwägungsgrundes 63 S. 1 DSGVO klargestellt werden, dass das Auskunftsrecht \r\nausschließlich dazu dienen darf, dass der Betroffene damit seine Datenschutzrechte und keine anderweitigen \r\nZwecke verfolgt.  \r\n\r\n \r\n\r\n• Konkretisierung des Auskunftsersuchens \r\n\r\n \r\n\r\nDie Bearbeitung von Auskunftsersuchen durch die verantwortliche Stelle sollte dahin gehend erleichtert werden, \r\ndass der Betroffene grundsätzlich darlegen sollte, auf welche konkreten Bereiche sich sein Auskunftsersuchen \r\nerstreckt. Dies wird zwar in Erwägungsgrund 35 des Verordnungsvorschlags bereits berücksichtigt, jedoch sollte \r\ndieser Erwägungsgrund aus dem Verordnungsvorschlag und dem Erwägungsgrund 63 S. 7 DSGVO in der \r\nVorschrift des Art. 15 DSGVO selbst berücksichtigt werden.  \r\n\r\n \r\n\r\n• Bereits erfolgte Auskünfte und Archivdaten \r\n\r\n \r\n\r\nVom Auskunftsrecht sollten solche Daten ausgenommen sein, die der Verantwortliche dem Betroffenen in der \r\nVergangenheit nachweislich bereits zur Verfügung gestellt hat oder die lediglich zur Erfüllung gesetzlicher \r\nAufbewahrungspflichten vorgehalten werden, also nur noch zu Archivzwecken gespeichert sind.  \r\n\r\n \r\n\r\n• Begriff der Kopie \r\n\r\n \r\n\r\nDer Begriff der Kopie in Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO sollte klarer definiert werden. Zudem wäre es gut, wenn \r\ndeutlicher als bisher dargestellt würde, dass das Recht auf Erhalt einer Kopie Betroffenen kein Wahlrecht \r\nhinsichtlich der Form der Datenwiedergabe gewährt. \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 10 von 14 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“ \r\n\r\nb. Art. 3 Nr. 5 des Verordnungsvorschlags – Beschränkung von Informationspflichten \r\n(Art. 13 Abs. 4 DSGVO-neu) \r\n\r\n \r\n\r\nDurch den neugefassten Abs. 4 in Art. 13 DSGVO sollen die Informationspflichten des Verantwortlichen bei \r\n„geringer Datenintensität“ eingeschränkt werden, wenn Daten in einer „klaren und beschriebenen Beziehung \r\nzwischen betroffener Person und einem Verantwortlichen“ erhoben werden und davon auszugehen ist, dass die \r\nbetroffene Person bereits allgemein informiert ist. Ausgenommen von dieser Erleichterung der \r\nInformationspflicht: Bei Weitergabe der Daten, Transfer der Daten in Drittstaaten, automatisierten \r\nEntscheidungen oder hohem Risiko der Datenverarbeitung.  \r\n\r\n \r\n\r\nGrundsätzlich ist dieser Ansatz zu unterstützen, da bei Datenverarbeitungen mit geringem Umfang eine \r\nInformationsüberflutung des Betroffenen vermieden werden kann und weniger Aufwand bei der \r\nverantwortlichen Stelle anfällt. \r\n\r\n \r\n\r\nZusätzliche Möglichkeit der Vermeidung einer Informationsüberflutung  \r\n\r\n \r\n\r\nAus Sicht der Kreditwirtschaft besteht zusätzlicher Verbesserungsbedarf: Die Informationspflichten für die \r\nverantwortliche Stelle in Art. 13 und 14 DSGVO sind zu detailliert und überbordend. Sie sollten auf ein \r\nvernünftiges Maß beschränkt werden, um Betroffene nicht mit Informationen zu überfluten – weniger ist mehr. \r\nVorzugswürdig wäre ein zweistufiger Ansatz, d.h. ein Überblick über wesentliche Aspekte der Datenverarbeitung \r\nbei der verantwortlichen Stelle auf erster Stufe und Detailinformationen zum Abruf/auf Nachfrage des \r\nBetroffenen auf zweiter Stufe. Dies würde Unternehmen und Betroffene entlasten und im Ergebnis für mehr \r\nTransparenz gegenüber den Betroffenen sorgen, da hinsichtlich wirklich relevanter Informationen fokussiert \r\ninformiert werden würde. Auch ist es unverhältnismäßig, dass bereits ein vergleichsweise kleines \r\nInformationsdefizit zu Sanktionen führen oder als Wettbewerbsverstoß eingeordnet werden kann (vgl. die zu \r\nweite Auslegung im Urteil des BGH v. 27.3.2025 – I ZR 186/17). \r\n\r\n \r\n\r\n5. Art. 3 Nr. 7 des Verordnungsvorschlags - Vereinfachung der Zulässigkeit \r\nautomatisierter Einzelentscheidungen (Art. 22 DSGVO-neu) \r\n\r\n \r\n\r\nBislang sind automatisierte Einzelentscheidungen mit negativen Folgen für den Betroffenen verboten, außer es \r\ngreift einer der Ausnahmegründe in Art. 22 Abs. 2 DSGVO. Durch die von der EU-Kommission vorgeschlagene \r\nNeuformulierung des Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO wird das Verbot gestrichen und es werden nur noch die \r\nBedingungen definiert, die erfüllt sein müssen, damit eine automatisierte Einzelentscheidung zulässig ist. Dabei \r\nwird mit Abs. 1 (a) die Zulässigkeit einer automatisierten Einzelentscheidung zur Begründung und \r\nDurchführung eines Vertrages erweitert, weil es für die Erforderlichkeit nicht darauf ankommen soll, dass \r\nalternativ eine nicht-automatisierte Entscheidung möglich wäre. \r\n\r\n \r\n\r\nDer Änderungsvorschlag ist zu unterstützen. Zum einen wird die Vorschrift vereinfacht und verständlicher. \r\nZudem wird klargestellt, dass die Nutzung automatisierter Einzelentscheidungen in Vertragssituationen auch \r\nzulässig ist, wenn es die Alternative einer nicht-automatisierten Entscheidung geben würde. \r\n\r\n \r\n\r\n6. Art. 3 Nr. 8 des Verordnungsvorschlags - Erleichterungen bei der Meldung von \r\nDatenschutzverletzungen (Art. 33 Abs. 1 DSGVO)  \r\n\r\n \r\n\r\nDie von der EU-Kommission vorgeschlagene Beschränkung der Meldepflicht in Art. 33 Abs. 1 DSGVO-neu auf \r\nFälle mit hohen Risiken ist als organisatorische Erleichterung zu begrüßen und trägt dem Grundsatz der \r\nVerhältnismäßigkeit Rechnung.  \r\n\r\n\r\nSeite 11 von 14 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“ \r\n\r\n \r\n\r\nAuch die Erweiterung der Meldefrist von 72 auf 96 Stunden ist zu begrüßen, um der verantwortlichen Stelle \r\nmehr Zeit zur Prüfung des Vorfalls einzuräumen. Der aktuelle Zeitrahmen für Meldungen ist zu knapp, \r\ninsbesondere bei Vorfällen vor Feiertagen oder an Freitagen. Zum Teil nehmen die Sachverhaltsermittlung und \r\nnötige Aufklärungen mehr Zeit in Anspruch, was an Freitagen oder vor Feiertagen in der Praxis oft zu \r\nSchwierigkeiten und ggf. zu unvollständigen oder voreiligen Meldungen führt, nur um die 72-Stunden-Frist \r\neinhalten zu können. Zudem sollten bei der Fristberechnung Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht \r\nmitzählen, da dann grundsätzlich weder die Unternehmen noch die Datenschutzbehörden aktiv sind. Als Lösung \r\nbietet sich in Anlehnung an den „Arbeitstag“-Ansatz in Art. 3 Abs. 3 und 5 der „Verordnung Nr. 1182/71 des \r\nRates zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine“ an, die Fristbemessung in \r\nArt. 33 Abs. 1 S. 2 DSGVO statt der von der EU-Kommission vorgeschlagenen 96 Stunden auf „vier \r\nArbeitstage“ umzustellen. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Entwicklung eines einheitliches Meldeformulars durch den EU-Datenschutzausschuss ist zu unterstützen. Ein \r\nsolcher Standard dürfte für organisatorische Erleichterungen sorgen. Gleichwohl wird darauf zu achten sein, \r\ndass das Standardmeldeformular praxistauglich ausgestaltet wird und sich auf das Wesentliche beschränkt. \r\n\r\n \r\n\r\n7. Art. 3 Nr. 9 des Verordnungsvorschlags - Erleichterung der \r\nDatenschutzfolgenabschätzung (Art. 35 Abs. 4 ff. DSGVO-neu) \r\n\r\n \r\n\r\nDie EU-Kommission schlägt vor, dass der EU-Datenschutzausschuss eine Liste von Fällen veröffentlicht, in \r\ndenen eine Datenschutzfolgenabschätzung erforderlich ist. Bisher ist dies eine Aufgabe der nationalen \r\nDatenschutzaufsichtsbehörden. Eine EU-weite Einheitlichkeit der Liste wird positiv bewertet. \r\n\r\n \r\n\r\nDatenschutzfolgenabschätzung nach DSGVO und Grundrechtsfolgenabschätzung nach KI-\r\nVerordnung synchronisieren \r\n\r\n \r\n\r\nDie Datenschutzfolgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO sowie die Grundrechtsfolgenabschätzung für \r\nHochrisiko-KI-Systeme nach Art. 27 KI-Verordnung verfolgen übereinstimmend das Ziel, potenzielle Risiken für \r\ndie Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Vorfeld technischer Systementwicklungen systematisch zu \r\nidentifizieren, zu bewerten und – soweit möglich – zu minimieren. Beide Instrumente beruhen auf dem \r\npräventiven Risikomanagementansatz des europäischen Grundrechtsschutzes, sind bislang jedoch weder \r\ninhaltlich noch methodisch aufeinander abgestimmt. \r\n\r\n \r\n\r\nVor diesem Hintergrund erscheint eine systematische Koordinierung beider Prüfregime geboten. Die \r\ngegenwärtige Parallelität der Anforderungen birgt das Risiko redundanter Prüfprozesse auch in ggf. \r\nunterschiedlichen Fachbereichen aufgrund Zuständigkeitsverteilungen sowie potenziell widersprüchlicher \r\nWertungen in Bezug auf die Schutzbedürftigkeit betroffener Rechtsgüter. Zur Vermeidung doppelten \r\nVerwaltungsaufwands und zur Steigerung der rechtspraktischen Kohärenz ist eine stärkere inhaltliche und \r\nstrukturelle Verzahnung von Datenschutzfolgenabschätzung und Grundrechtsfolgenabschätzung erforderlich. \r\n\r\n \r\n\r\n8. Art. 3 Nr. 10 des Verordnungsvorschlags - Modernisierung der „Cookie-Vorschriften“ \r\n(Art. 88a und Art. 88b DSGVO-neu) \r\n\r\n \r\n\r\nEine Überarbeitung der bislang in der ePrivacy-Richtlinie (Richtlinie 2002/58/EG in der Fassung der Richtlinie \r\n2009/136/EG) verorteten „Cookie-Regeln“ ist zu begrüßen, um der Ermüdung durch „Cookie-Banner“ („cookie-\r\nfatigue“) zu begegnen. Jedoch sollten folgende Punkte berücksichtigt werden: \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 12 von 14 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“ \r\n\r\n• Mit Schaffung spezieller „Cookie-Vorschriften“ in der DSGVO müsste die Regelung in \r\nArt. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie insgesamt gestrichen werden, um Doppelregulierungen zu vermeiden. \r\nNach Art. 5 Nr. 2 des Verordnungsvorschlags soll zwar der Anwendungsbereich von \r\nArt. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie auf Fälle beschränkt werden, in denen keine personenbezogenen Daten \r\nverarbeitet werden. Doch ist nicht klar, warum es überhaupt noch dieser Regelung in der ePrivacy-\r\nRichtlinie bedarf, wenn der Datenschutz durch die neue Art. 88a und 88b DSGVO gewahrt werden soll.  \r\n\r\n \r\n\r\n• In dem Ausnahmetatbestand des Art. 88c Abs. 3 (d) DSGVO-neu, wonach keine Zustimmung des \r\nBetroffenen erforderlich ist, wenn der „Cookie“ der Wahrung der Verarbeitungssicherheit dient, sollte \r\nzusätzlich auch der Zweck der Vermeidung von missbräuchlicher Nutzung des Online-Dienstes \r\naufgenommen werden („(d) maintaining or restoring the security or misuse of a service….“). Denn \r\nauch bei der Missbrauchs- und Betrugsabwehr kann der Einsatz von „Cookies“ ein wichtiges Instrument \r\nsein. Der Einsatz dieser technischen Verfahren zur Missbrauchs- und Betrugsprävention sollte weiter \r\nohne Einwilligung möglich sein.  \r\n\r\n \r\n\r\n• Das sechsmonatige Wiederholungsverbot einer Einwilligungsanfrage in Art. 88 Abs. 4 (c) DSGVO-neu ist \r\nnicht sachgerecht. Denn es müssten bei der verantwortlichen Stelle hierfür spezielle technische \r\nRahmenbedingungen geschaffen werden, um personenbezogen die Einhaltung der Frist kontrollieren \r\nund steuern zu können. Damit würde eine Menge von personenbezogener Daten gespeichert, was im \r\nWiderspruch zum Grundsatz der Datenminimierung steht. \r\n\r\n \r\n\r\n9. Zusätzlicher Verbesserungsbedarf in der DSGVO \r\n\r\n \r\n\r\na. Art. 5 Abs. 2 DSGVO - Nachweispflichten nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz \r\naussteuern \r\n\r\nDie sehr allgemein und abstrakt gefasste Nachweispflicht (accountability) in Art. 5 Abs. 2 DSGVO in \r\nKombination mit dem übermäßigen Sanktionsregime in Art. 83 DSGVO hat zu einer enormen Bürokratisierung \r\nder unternehmensinternen Datenschutzkontrolle und zu einem gewaltigen Ausufern der \r\nDokumentationspflichten in den Unternehmen geführt. Gewiss ist eine ordnungsgemäße Dokumentation der \r\nUmsetzung der DSGVO sinnvoll, doch sollte diese sich auf das Erforderliche beschränken. Auch der Grad der \r\nDatenschutzrisiken sollte ausschlaggebend für den Umfang von Nachweispflichten sein. Eine automatische \r\nVerknüpfung eines etwaigen Dokumentationsdefizits mit dem strengen Sanktionsregime ist unverhältnismäßig. \r\nEs sollte hier ein stärkerer risikobasierter Ansatz betont werden. Wünschenswert wäre außerdem die \r\nMöglichkeit der Bezugnahme auf und der gegenseitigen Anerkennung von gesetzlich geforderten \r\nDokumentationen (DSGVO, bankaufsichtsrechtlichen Regelungen zur Risikosteuerung [MaRisk], Digital \r\nOperational Resilience Act [DORA], bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT [BAIT], gemeinsames \r\nCybersicherheitsniveau [NIS2], ISO-Standards). \r\n\r\n \r\n\r\nb. Art. 6 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 und 3 DSGVO – DSGVO sollte Vorrang von Spezialgesetzen \r\nmit Datenschutzrelevanz deutlicher akzeptieren \r\n\r\nDas Verhältnis der DSGVO zu anderen Rechtsvorschriften bereitet immer wieder Probleme in der Praxis. Gerade \r\nKreditinstitute unterliegen vielen spezialgesetzlichen und bankaufsichtsbehördlichen Anforderungen zur \r\nDatenverarbeitung (in Deutschland z.B. MaRisk, BAIT, DORA). Diese spezialgesetzlichen Regelungen müssen \r\ndie Leitlinie bilden und auch die damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigen. Ein \r\nUnternehmen wäre völlig überfordert, die Kompatibilität der spezialgesetzlichen Regelungen mit der DSGVO \r\n\r\n\r\nSeite 13 von 14 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“ \r\n\r\neigenständig überprüfen zu müssen. Dies ist allein Aufgabe des Gesetzgebers. Die DSGVO sollte daher \r\ndeutlicher den sektorspezifischen Regelungen nachgeordnet werden, um Widersprüche zu vermeiden.   \r\n\r\n \r\n\r\nc. Art. 25 DSGVO – Einbeziehung von Herstellern \r\n\r\nDer Adressatenkreis von Art. 25 DSGVO zum Datenschutz durch Technikgestaltung und durch \r\ndatenschutzfreundliche Voreinstellungen sollte auf Hersteller von Datenverarbeitungsprodukten ausgedehnt \r\nwerden, denn diese sind die Produktverantwortlichen. Derzeit sind die Produktanwender gezwungen, von \r\nHerstellern erworbene Produkte vor deren Einsatz auf Datenschutzschwachstellen zu prüfen, was erheblichen \r\nAufwand verursacht und bei der Nutzung komplexer Software wie bspw. KI-Anwendungen (technisch) nicht zu \r\nleisten ist. Auch lassen sich Produkte vom Anwender oft nicht anpassen. Die laufende Debatte über die \r\ndatenschutzkonforme Nutzung von Microsoft 365-Produkten verdeutlicht dieses Problem. Hersteller sollten \r\nverpflichtet sein, datenschutzrechtliche Vorgaben bereits in der Produktentwicklung zu berücksichtigen und sich \r\nam Stand der Technik zu orientieren, um den Verantwortlichen bei Einsatz des Produkts die Erfüllung ihrer \r\nVerpflichtungen zu ermöglichen. Da Hersteller von Diensten, Produkten und Anwendungen gerade in Zeiten \r\nimmer schnellerer technologischer Weiterentwicklung eine Schlüsselfunktion sowohl für Datenschutz als auch \r\nDatensicherheit einnehmen, sollte ihnen unter der DSGVO eine gesonderte Rolle (bspw. \r\n„produktverantwortliche Stelle“) mit eigenständigen Pflichten (und Sanktionierungsmöglichkeiten) zugewiesen \r\nwerden. Insbesondere sollten Hersteller in die Pflicht genommen werden, die Datenschutzkonformität ihrer \r\nProdukte entsprechend der Einsatzzwecke zu gewährleisten, wozu auch eine datenschutzkonforme \r\nGrundeinstellung für die öffentlich beworbene Standardnutzung gehören sollte. \r\n\r\n \r\n\r\nd. Art. 26 DSGVO – Ansatz der gemeinsamen Verantwortung bedarf Überarbeitung \r\n\r\nDas Merkmal der „gemeinsamen Bestimmung über die Mittel und Zwecke“ zur Einstufung als „gemeinsame \r\nVerantwortung“ in Art. 26 DSGVO ist sehr generisch. Es wird daher vorgeschlagen, die Fallgruppen der \r\ngemeinsamen Verarbeitung klarer zu definieren, indem man über das allgemeine Merkmal der gemeinsamen \r\nBestimmung über die Mittel und Zwecke hinausgeht. Der Aufwand für die Ausgestaltung der gemeinsamen \r\nVerarbeitung im horizontalen Verhältnis zwischen den Verarbeitern und im vertikalen Verhältnis zu den \r\nBetroffenen steht in vielen Fällen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum datenschutzrechtlichen \r\nMehrwert für die Betroffenen. Die gesamtschuldnerische Haftung ist in der Praxis oft unverhältnismäßig, selbst \r\nunter Berücksichtigung des Einblicks und der Einflussnahme auf die Datenverarbeitung der jeweils anderen \r\nPartei. Daher wird eine angemessene Begrenzung der gemeinsamen Haftung im Außenverhältnis empfohlen. \r\nAußerdem sollte allein die sachnächste Aufsichtsbehörde zuständig sein, um widersprüchliche \r\naufsichtsbehördliche Entscheidungen zu vermeiden. \r\n\r\n \r\n\r\nIII. „Single-entry point for incident reporting“ in Art. 6 und 8 \r\n\r\nWir begrüßen die Zielsetzung in Art. 6 und 8 der Digital-Omnibus-Verordnung, das Vorfallsmeldewesen \r\neffizienter und konsistenter zu gestalten. Eine Harmonisierung von Reporting-Anforderungen kann \r\nUnternehmen entlasten und Prozesse vereinfachen. Dieses Ziel teilen wir ausdrücklich. Entscheidend ist jedoch, \r\ndass Vereinfachung tatsächlich erreicht wird und nicht durch zusätzliche Komplexität unterlaufen wird. \r\n\r\n \r\n\r\nEin Single-Entry-Point kann für Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten oder nach mehreren Rechtsakten \r\nmeldepflichtig sind, grundsätzlich Vorteile haben. Gleichzeitig birgt ein zentraler Meldeweg erhebliche Risiken. \r\nEr schafft eine Abhängigkeit von einer einzigen Infrastruktur. Fällt diese aus oder weist sie Sicherheitslücken \r\nauf, sind sämtliche Meldungen betroffen. Eine zentrale Plattform wird zudem zu einem besonders attraktiven \r\n\r\n\r\nSeite 14 von 14 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“ \r\n\r\nAngriffsziel. Diese Risiken müssen bei der Bewertung des erwartbaren Nutzens angemessen berücksichtigt \r\nwerden. \r\n\r\n \r\n\r\nIm Finanzsektor besteht bereits heute eine weitgehende Harmonisierung des Vorfallsmeldewesens. Meldungen \r\nerfolgen einheitlich nach DORA. DORA gilt als lex specialis gegenüber NIS2 und CER. Die zuständigen \r\nBehörden-strukturen sind etabliert. Meldungen werden zentral entgegengenommen und an relevante nationale \r\nund europäische Stellen weitergeleitet. Ein ersetzender Single-Entry-Point würde diese funktionierenden \r\nStrukturen aufbrechen, erhebliche Transformationskosten verursachen und klare Zuständigkeiten verwischen. \r\nEr würde neue Koordinationsbedarfe schaffen, ohne einen erkennbaren Mehrwert zu liefern. Aus Sicht der \r\nempfangenden Behörden kann eine weitere inhaltliche Harmonisierung der bestehenden Meldungen nach DORA \r\nund NIS2 jedoch sinnvoll sein. \r\n\r\n \r\n\r\nVorfallsmeldungen nach DSGVO und KI-Verordnung unterscheiden sich hingegen deutlich in Zielrichtung, Inhalt \r\nund Systematik, sowohl untereinander als auch im Vergleich zu Meldungen nach DORA, NIS2 und CER. Eine \r\ninhaltliche Harmonisierung ist hier nur eingeschränkt möglich. \r\n\r\n \r\n\r\nBesondere Risiken sehen wir zudem bei Verantwortlichkeiten und Haftungsfragen. Bei einem zentralen \r\nMeldeweg ist unklar, wer für Entgegennahme, Bearbeitung und fristgerechte Weiterleitung verantwortlich ist. Es \r\nbesteht das Risiko, dass Meldungen verzögert werden oder Rückfragen ungeklärt bleiben. Haftungsfragen bei \r\ntechnischen Störungen oder Fristversäumnissen sind bislang nicht eindeutig geregelt. Unterschiedliche \r\nnationale Zusatzanfor-derungen und Fristen erhöhen dieses Risiko weiter. Ein komplexes Meldeformular, das \r\nalle Fallkonstellationen abbilden soll, würde die Fehleranfälligkeit zusätzlich steigern. \r\n\r\n \r\n\r\nHinzu kommt, dass der interne Abstimmungsaufwand in den Unternehmen bestehen bleibt. Die Frage, wer \r\nwelchen Sachverhalt meldet und welche Frist gilt, lässt sich nicht allein durch ein Portal lösen. Ohne \r\nausreichend bemesse-ne Übergangsfristen und klare technische Vorgaben drohen erhebliche \r\nUmsetzungsprobleme. Die Kosten für An-passungen von Prozessen, IKT-Systemen und Schulungen sind \r\nerheblich und müssen realistisch berücksichtigt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nVor diesem Hintergrund sprechen wir uns für einen differenzierten Ansatz aus. Das etablierte Meldewesen nach \r\nDORA sollte beibehalten werden. Aufgrund der inhaltlichen Nähe kann geprüft werden, DORA- und CRA-\r\nMeldungen stärker zu verzahnen und Meldefristen zu harmonisieren. Meldungen nach DSGVO und KI-\r\nVerordnung sollten weiterhin separat erfolgen, um ihrer jeweiligen Zielrichtung und Praxis gerecht zu werden. \r\nVorrangig sollte die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Meldeanforderungen selbst verfolgt werden, etwa \r\ndurch praxisgerechtere Daten-felder und Schwellen, einheitliche Definitionen und abgestimmte Fristen. \r\n\r\n \r\n\r\nDaher sollte auf die Ersetzung funktionierender sektoraler Meldewege durch einen zentralen Meldeweg \r\nverzichtet werden. Erforderlich sind klare Zuständigkeiten, eindeutige Haftungsregelungen und hohe \r\nSicherheitsstandards, bevor weitere Zentralisierungsschritte erfolgen. Ebenso notwendig sind ausreichend lange \r\nÜbergangsfristen und frühzeitige Transparenz zur Architektur und technischer Umsetzung. Harmonisierung \r\nsollte vorrangig bei den Inhalten ansetzen und nicht allein bei der technischen Plattform. Nur so kann der \r\nDigital-Omnibus sein Ziel erreichen, das Vorfallsmeldewesen tatsächlich einfacher, sicherer und effizienter zu \r\ngestalten. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n*** "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-23"}]},{"statementNumber":"SG2603300029","regulatoryProjectNumber":"RV0022593","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen für elektronische Wertpapiere","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f0/46/714735/Stellungnahme-Gutachten-SG2603300029.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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März 2026 \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 11 \r\n\r\nEvaluierung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) \r\n\r\n1 Vorbemerkung \r\nDas Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundesministerium der \r\nFinanzen (BMF) führen die in der Gesetzesbegründung zum Gesetz über elektronische Wertpapiere \r\neWpG vorgesehene Evaluierung, die eine Konsultation der betroffenen Wirtschaftskreise und Nutzer \r\nelektronischer Wertpapiere einschließt, gemeinsam durch. Die Ministerien bitten um Stellungnahme \r\nzu folgenden Fragen. \r\n\r\n2 Stellungnahme \r\n\r\nFrage 1 \r\nHaben Sie bzw. ggf. Ihre Mitglieder bereits Kryptowertpapiere begeben oder erworben? Wenn nein, \r\nwas waren die Gründe dafür? Wenn ja, was waren die Erfahrungen? \r\n\r\nUnsere Mitgliedsinstitute haben in den vergangenen Jahren bereits umfangreiche Erfahrungen mit \r\nder Begebung und dem Erwerb von Kryptowertpapieren gesammelt. Die Aktivitäten erstrecken sich \r\nüber die gesamte Wertschöpfungskette, wobei die Institute in diversen Funktionen als Emittenten, \r\nInvestoren, Registerführer sowie als Verwahrer für Eigen- und Fremdbestände tätig waren. Das \r\nSpektrum der begebenen Instrumente reicht dabei von Kryptowertpapieren in Form von Inhaber-\r\nschuldverschreibungen und Commercial Papers bis hin zu Hypothekenpfandbriefen. Zudem beteili-\r\ngen sich unsere Mitgliedsinstitute aktiv an den aktuellen Erprobungsphasen des Eurosystems für \r\ndie Abwicklung in Zentralbankgeld, etwa im Rahmen der EZB-Trials für Wholesale Settlement. \r\nDie technischen Erfahrungen mit der zugrundeliegenden Distributed-Ledger-Infrastruktur und den \r\nneu etablierten Prozessen zur Registerführung waren hierbei überwiegend positiv und bestätigen \r\ndie grundsätzliche Funktionsfähigkeit des eWpG-Rahmens. Aus Sicht der Praxis bestehen erheb-\r\nliche Effizienzpotenziale durch den Einsatz von DLT, etwa durch eine schnellere Abwicklung und \r\neine Reduktion von Abstimmungsfehlern. Dennoch zeigt die Marktrealität, dass Kryptowertpapiere \r\nderzeit noch nicht die Skalierung erreichen, die technisch möglich wäre. Ein wesentlicher Hemm-\r\nschuh ist die Zurückhaltung institutioneller Investoren, die maßgeblich auf die noch fehlende Liqui-\r\ndität im Sekundärmarkt zurückzuführen ist. Da Kryptowertpapiere im Sinne des eWpG rechtlich \r\n(noch) nicht börsen- und effektengirofähig sind, bleiben sie gegenüber traditionellen Globalurkun-\r\nden und Zentralregisterwertpapieren strukturell benachteiligt. Artikel 3 Abs. 2 CSDR setzt für die \r\nBörsenfähigkeit die Effektengirofähigkeit voraus. Da die Effektengirofähigkeit, die bei Zentral-\r\nregisterwertpapieren in § 12 Abs. 3 eWpG geregelt ist, für Kryptowertpapiere weder vorgesehen \r\nnoch normiert ist, besteht aus unserer Sicht gesetzgeberischer Handlungsbedarf. \r\nEin besonders gravierender Nachteil zeigt sich zudem in der Refinanzierung: Ab Ende März werden \r\nausschließlich CSD-verwahrte DLT-Wertpapiere, nicht aber Kryptowertpapiere, die gemäß den \r\nRegelungen des eWpG begeben wurden, als Sicherheit bei der Europäischen Zentralbank (EZB-\r\nCollateral) akzeptiert (siehe Mitteilung der EZB vom 27. Januar 2026). Emittenten von Kryptowert-\r\npapieren, müssen im Vergleich zu Emittenten von Anleihen, die als elektronische Wertpapiere oder \r\nals herkömmliche Wertpapiere in den Effektengiroverkehr einbezogen sind, häufig Risikoaufschläge \r\nzahlen, um Investoren zu gewinnen. Interne Prozesse für neue Produkte stellen auf Investorenseite \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 11 \r\n\r\n \r\n\r\nEvaluierung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) \r\n\r\n \r\n\r\noft zusätzliche Hürden dar. Solange diese strukturellen Nachteile bei Handelsfähigkeit und Noten-\r\nbankfähigkeit bestehen, verharrt der Markt trotz erfolgreicher technischer Pilotierungen in einem \r\nfrühen Entwicklungsstadium. \r\nGleichzeitig zeigen sich zentrale operative Hürden. Hervorzuheben sind zunächst aufsichtsrechtliche \r\nUnsicherheiten, insbesondere im Hinblick auf die Kapitalunterlegungspflichten unterschiedlicher \r\ntechnologischer Setups (z. B. permissioned vs. permissionless). \r\n\r\nFrage 2 \r\nWie beurteilen Sie Effizienz und Praktikabilität der Regelungen zur Begebung von Zentralregister-\r\nwertpapieren und Kryptowertpapieren? \r\n\r\nDie rechtliche Grundkonstruktion des eWpG ermöglicht eine verlässliche Abwicklung von Emis-\r\nsions-, Register- und Verwahrprozessen und bietet eine geeignete Basis für Innovationen. Gleich-\r\nwohl zeigen die Erfahrungen unserer Mitglieder, dass die beabsichtigten Effizienzgewinne der Digi-\r\ntalisierung aufgrund struktureller und ökonomischer Hindernisse im aktuellen Marktumfeld noch \r\nnicht vollständig realisiert werden können. \r\nÖkonomische Aspekte \r\nBei den Zentralregisterwertpapieren beobachten wir den Effekt, dass die theoretischen Kostenvor-\r\nteile einer digitalen Begebung durch strukturelle Preisanpassungen der Zentralverwahrer (CSD) in \r\nder Praxis teilweise neutralisiert werden. Dies führt zu einer faktischen Konservierung bestehender \r\nMarktstrukturen, da Emittenten ökonomisch dazu gedrängt werden, elektronische Wertpapiere \r\nweiterhin primär über die etablierten Systeme der Zentralverwahrer zu begeben, anstatt das Inno-\r\nvationspotenzial alternativer Registerführungsmodelle zu nutzen. Eine fundierte Beurteilung in \r\nBezug auf Pfandbriefe ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, da diese bisher immer noch \r\nnicht im Zentralregister (D7) implementiert wurden. \r\nRegulatorische Komplexität und administrativer Aufwand \r\n\r\nHinsichtlich der Kryptowertpapiere sehen wir uns zudem mit bürokratischen Anforderungen kon-\r\nfrontiert, die im Vergleich zu traditionellen Wertpapieren eine Hürde darstellen. So erzeugt bei-\r\nspielsweise die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Emissionsbedingungen gemäß \r\n§ 5 Abs. 1 eWpG einen administrativen Mehraufwand, der in dieser Form für Emissionen im \r\nEffektengiroverkehr nicht vorgesehen ist.  \r\nStandardisierung von Prozessen und Schnittstellen \r\nZudem fehlt es für eine Skalierung noch an der notwendigen Standardisierung von Prozessen und \r\nSchnittstellen, um eine nahtlose Integration in die bestehende Bankenlandschaft ohne aufwändige \r\nEinzellösungen zu gewährleisten. \r\nEinbettung in eine liquide Marktinfrastruktur \r\nDas gravierendste Hemmnis für die praktische Effizienz liegt in der fehlenden Einbettung in liquide \r\nMarktinfrastrukturen. Einerseits sind Kryptowertpapiere derzeit faktisch schlechter gestellt als klas-\r\n\r\n\r\nSeite 4 von 11 \r\n\r\n \r\n\r\nEvaluierung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) \r\n\r\n \r\n\r\nsische Globalurkunden, da ihnen kurzfristig die interoperable Anbindung an die tiefe Liquidität des \r\netablierten Effektengiroverkehrs fehlt. \r\nAndererseits können auch die prozessualen Geschwindigkeitsvorteile der DLT-Abwicklung und das \r\nEntwicklungspotential neuer, CSD-unabhängiger DLT-Marktinfrastrukturen ihren ökonomischen \r\nNutzen noch nicht entfalten. Dies liegt an einer fehlenden gesicherten Notenbankfähigkeit sowie \r\neiner limitierten Handelbarkeit, da außerhalb des DLT-Pilot-Regimes ein Handel auf klassischen \r\nMiFID-Handelssystemen faktisch nicht abbildbar ist. Echte Effizienzsprünge erwarten wir erst, wenn \r\nsowohl die Interoperabilität zur klassischen Welt hergestellt ist, als auch rechtliche Möglichkeiten \r\nfür native Emissions- und Verwahrungsmodelle geschaffen werden, die ohne zwingende Beteiligung \r\netablierter Zentralverwahrer eine volle Kapitalmarktfähigkeit erreichen. \r\nEinbeziehung von Zentralregisterwertpapieren in die Girosammelverwahrung ohne CSD-Register-\r\nführung \r\n§ 12 Abs. 3 eWpG wird als Quelle struktureller Hürden gesehen: Girosammelverwahrung von \r\nZentralregisterwertpapieren ist danach nur möglich, wenn das Register durch einen CSD geführt \r\nwird. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die CSD-Tätigkeit nach der CSDR keine inhaltliche \r\nVerbindung zur Registerführung aufweist. Als Lösungsansatz wird daher vorgeschlagen, die Einbe-\r\nziehung in die Girosammelverwahrung auch ohne Registerführung durch einen CSD zu ermög-\r\nlichen, um mehr Wettbewerb zu eröffnen, ohne einen Bruch der bestehenden Infrastruktur herbei-\r\nzuführen. \r\nVergabe/ Angabe von ISIN/ WKN \r\nAus der Praxis wird zudem berichtet, dass insbesondere bei Kleinemissionen (häufig im Rahmen \r\nsog. Club Deals) Inhaberschuldverschreibungen begeben werden, ohne dass hierfür zwingend eine \r\nISIN erforderlich ist. Die Erfordernisse rund um die Vergabe/Angabe einer ISIN bzw. WKN sind da-\r\nbei nicht nur kostenrelevant, sondern können auch einen Zeitfaktor darstellen und damit die Prakti-\r\nkabilität und Geschwindigkeit der Emission beeinträchtigen. \r\nGerade für Kleinemissionen und innovative, IT-lastige Geschäftsmodelle wird das Kryptowertpapier \r\nals besonders geeignet eingeschätzt. Aus Sicht der Praxis besteht jedoch die Sorge, dass eine \r\n(faktische) ISIN/ WKN-Pflicht als bürokratische Hürde das elektronische Wertpapier und insbeson-\r\ndere das Kryptowertpapier ausbremst. \r\n\r\nFrage 3 \r\nWie schätzen Sie den gesetzlichen Anwendungsbereich ein? Sehen Sie die Erweiterung um Aktien \r\npositiv? Halten Sie die Einbeziehung von weiteren Assetklassen für wünschenswert? \r\n\r\nWir erachten den gesetzlichen Anwendungsbereich des eWpG als solide Basis, die es grundsätzlich \r\nermöglicht hat, digitale Wertpapiere rechtssicher abzubilden.  \r\nErweiterung auf Aktien – auch für Inhaberaktien \r\nDie durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz erfolgte Erweiterung auf Aktien begrüßen wir ausdrück-\r\nlich, da sie einen wichtigen Schritt zur Modernisierung des Finanzplatzes markiert. Allerdings darf \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 11 \r\n\r\n \r\n\r\nEvaluierung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) \r\n\r\n \r\n\r\ndie Digitalisierung in diesem Segment nicht auf Namensaktien beschränkt bleiben. Um unnötige \r\nStrukturbrüche zu vermeiden und die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, halten wir \r\neine gesetzliche Öffnung auch für Inhaberaktien für erforderlich, wie dies in anderen Jurisdiktionen \r\nbereits praktiziert wird. \r\nDie Dringlichkeit einer solchen Erweiterung verdeutlicht auch die aktuelle Marktpraxis. Aufgrund \r\nder bestehenden Lücken im Anwendungsbereich des eWpG weichen Marktteilnehmer vermehrt auf \r\nalternative Gestaltungen aus. In der Praxis ist hierbei strikt zwischen echten, nativ begebenen \r\nKryptowertpapieren und bloßen Ausweichlösungen zu differenzieren. Vielfach werden aktuell noch \r\nsogenannte tokenisierte Wertpapiere genutzt. Hierbei handelt es sich um klassisch durch (Global-) \r\nVerbriefung emittierte Wertpapiere, für die nachträglich ein Token kreiert wird, so dass der Token \r\nden digitalen Zwilling des Wertpapiers darstellt. Auf diese Weise kann das Recht aus dem Wert-\r\npapier auf der Blockchain gehandelt werden. Diese Wertpapiere werden aufsichtsrechtlich häufig \r\nals „Wertpapiere sui generis” eingeordnet und fallen nicht in den Anwendungsbereich des eWpG. \r\nDiese Entwicklung führt zu einer regulatorischen Fragmentierung und vermeidbaren Rechtsun-\r\nsicherheiten insbesondere hinsichtlich der bankaufsichtsrechtlichen Behandlung dieser Instru-\r\nmente. Es sollte das Ziel des Gesetzgebers sein, das eWpG als den zentralen, rechtssicheren \r\nStandard für alle digitalen Kapitalmarktinstrumente zu etablieren, um solche regulatorischen Aus-\r\nweichbewegungen unnötig zu machen und einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. \r\nErweiterung auf weitere Assetklassen \r\nÜber Aktien hinaus plädieren wir für eine konsequente Technologieoffenheit des Gesetzes. Es ist \r\nwünschenswert, den Anwendungsbereich perspektivisch auf weitere Assetklassen auszudehnen, um \r\nzusätzliche Anwendungsfälle zu ermöglichen und die Liquidität in DLT-basierten Marktsegmenten \r\nzu erhöhen. Es sollte das Ziel verfolgt werden, dass Begebung, Übertragung und Verwahrung aller \r\ngängigen und in einem Depot verbuchbaren Kapitalmarktprodukte elektronisch abgebildet werden \r\nkönnen.  \r\nErweiterung des Anwendungsbereiches der KryptoFAV \r\nAus unserer Sicht ist die mit der KryptoFAV geschaffene Möglichkeit zur Abbildung von Fonds-\r\nanteilen als Kryptowertpapiere ein wichtiger Schritt, bleibt jedoch in ihrem Anwendungsbereich \r\nderzeit zu eng gefasst. Insbesondere die Beschränkung auf inländische Sondervermögen führt zu \r\neiner strukturellen Benachteiligung des Standorts Deutschland im europäischen Wettbewerb, da ein \r\nerheblicher Teil des Fondsmarktes über ausländische Vehikel, insbesondere aus Luxemburg und \r\nIrland, strukturiert ist. Vor diesem Hintergrund regen wir an, den Anwendungsbereich dahingehend \r\nzu erweitern, dass auch Anteile an ausländischen Fondsvehikeln unter einem klar definierten regu-\r\nlatorischen Rahmen in Deutschland als Kryptowertpapiere begeben bzw. in ein Kryptowertpapier-\r\nregister eingetragen werden können. Eine solche Öffnung würde nicht nur die Attraktivität des \r\ndeutschen Rechtsrahmens für internationale Asset Manager deutlich erhöhen, sondern auch zur \r\nEtablierung einheitlicher digitaler Marktstandards innerhalb der EU beitragen. Gleichzeitig sollte ge-\r\nprüft werden, ob die Beschränkung auf Sondervermögen insgesamt gelockert werden kann, um \r\nauch weitere fondsähnliche Strukturen und Vehikel abzubilden, sofern ein gleichwertiges Anleger-\r\nschutzniveau gewährleistet ist. \r\n\r\n\r\nSeite 6 von 11 \r\n\r\n \r\n\r\nEvaluierung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) \r\n\r\n \r\n\r\nFrage 4 \r\nWie bewerten Sie Rechtssicherheit und Verständlichkeit der gesetzlichen Regelungen? \r\n\r\nDas eWpG bietet eine verständliche Systematik und hat eine belastbare rechtliche Grundkonstruk-\r\ntion für die Begebung, Verwahrung und Übertragung elektronischer Wertpapiere geschaffen. Positiv \r\nhervorgehoben werden insbesondere die sachenrechtliche Fiktion, die Eigentumsvermutung, die \r\nRegelungen zum Gutglaubenserwerb sowie das Registergeheimnis. Ungeachtet dieses positiven Be-\r\nfundes haben sich in der praktischen Anwendung jedoch Auslegungsunsicherheiten gezeigt, die \r\neiner gesetzgeberischen Klarstellung bedürfen, um die Rechtssicherheit für alle Marktakteure zu \r\nerhöhen und eine Skalierung des Marktes zu ermöglichen. \r\nGleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass in der praktischen Anwendung erhebliche Komplexität \r\nentsteht. Diese resultiert zum einen aus sehr detaillierten Ausführungsregelungen, insbesondere in \r\nder eWpRV und der KryptoFAV. Solche detaillierten Ausführungsregelungen sind in anderen \r\nLändern nicht üblich. Cross-Border Aktivitäten werden dadurch unnötig erschwert. \r\nKlarstellung bei Sammeleintragung – Mehrzahl von Verwahrern \r\nEin vordringlicher Anpassungsbedarf besteht unseres Erachtens hinsichtlich der Eintragungs-\r\nmöglichkeiten im Register. Der Wortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 1 eWpG führt derzeit zu Unsicherheiten \r\ndarüber, ob eine Mehrzahl von Verwahrern als Inhaber in Sammeleintragung eingetragen werden \r\nkann. Da dies insbesondere für die Abbildung von Fondsstrukturen und Miteigentumsanteilen \r\nessenziell ist und depotrechtlich bereits gelebt wird, bitten wir um eine explizite Klarstellung, dass \r\n„ein oder mehrere Verwahrer“ eingetragen werden können.  \r\nVerwahrer – Institute unter europäischem Pass \r\nEbenso herrscht im Markt Unsicherheit darüber, inwieweit Institute, die unter dem europäischen \r\nPass (MiFID II / CRD) in Deutschland tätig sind, als Verwahrer im Sinne des eWpG fungieren \r\ndürfen. Hier regen wir eine Ergänzung des § 4 Abs. 6 eWpG an, die rechtssicher stellt, dass auch \r\nZweigniederlassungen von CRR-Kreditinstituten mit entsprechender EU-Erlaubnis den Status als \r\nVerwahrer innehaben.  \r\nZulassung zum Effektengiroverkehr für Kryptowertpapiere  \r\nEin vordringliches Anliegen der Praxis ist zunächst die Schaffung einer gesetzlichen Lösung zur Her-\r\nstellung der generellen Effektengiroverkehrsfähigkeit von elektronischen Wertpapieren im Sinne \r\ndes eWpG. Kryptowertpapiere sind derzeit strukturell benachteiligt, da ihnen der direkte Zugang \r\nzum etablierten Abwicklungs- und Liquiditätspool des Effektengiroverkehrs fehlt. Hier muss der \r\nGesetzgeber Wege eröffnen, diese Marktfähigkeit herzustellen.  \r\nRegisterführung nicht auf Wertpapiersammelbank beschränken \r\nZudem sollte im Sinne des Wettbewerbs und der Interoperabilität § 12 Abs. 3 eWpG dahingehend \r\nangepasst werden, dass Zentralregisterwertpapiere auch dann zur Abwicklung im Effektengiro zu-\r\ngelassen werden können, wenn das Register nicht von einer Wertpapiersammelbank geführt wird. \r\n\r\n\r\nSeite 7 von 11 \r\n\r\n \r\n\r\nEvaluierung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) \r\n\r\n \r\n\r\nWeitere technische Anwendungsfragen \r\nÜber diese grundlegenden Strukturfragen hinaus haben sich in der Praxis weitere technische An-\r\nwendungsfragen ergeben.  \r\nSo ist das Verhältnis der Pflichten der registerführenden Stelle zur Gewährleistung der technischen \r\nIntegrität gemäß § 7 eWpG zu den Organisationspflichten des Emittenten nach § 21 eWpG nicht \r\neindeutig geklärt. Wir gehen hier von einem gestuften Verantwortlichkeitsverhältnis aus, bei dem \r\nder Emittent primär für die Auswahl und Überwachung haftet, was gesetzlich präzisiert werden \r\nsollte.  \r\nDes Weiteren bestehen Diskrepanzen bei den Zustimmungserfordernissen für einen Wechsel der \r\nregisterführenden Stelle nach § 16 eWpG und einen Wechsel des Registers nach § 22 eWpG, ob-\r\nwohl diese Vorgänge in der Praxis regelmäßig zusammenfallen. Schließlich bedarf das Einsichts-\r\nrecht gemäß § 10 Abs. 3 eWpG einer Konkretisierung. Der unbestimmte Rechtsbegriff des „be-\r\nsonderen berechtigten Interesses“ führt zu Rechtsunsicherheit darüber, welcher Personenkreis über \r\nden Inhaber hinaus Einsicht nehmen darf. Eine Klarstellung ist hier notwendig, um den Schutz \r\nsensibler Daten und Geschäftsgeheimnisse der Beteiligten, etwa von Treuhändern, sicherzustellen. \r\nZusätzlich führen Unklarheiten über die zivilrechtliche Anerkennung im internationalen Kontext \r\ndazu, dass eWpG-Papiere unter der kommenden CRR3 (Basel Standards) sowie einschlägigen Aus-\r\nlegungen bzw. Anforderungen von EBA und BaFin potenziell mit sehr hohen Eigenkapital-\r\nanforderungen belegt werden, was die Attraktivität des Standorts massiv gefährdet. \r\nEinsichtsrecht in das Register – Datenschutz  \r\nFür die Gewährleistung der Marktintegrität sehen wir in der Praxis noch punktuellen Klarstellungs-\r\nbedarf, insbesondere im Spannungsfeld zwischen Transparenz und Datenschutz. Konkret betrifft \r\ndies das Einsichtsrecht in das Register gemäß § 10 Abs. 3 eWpG. Die derzeitige Regelung lässt \r\noffen, wer genau anspruchsberechtigt ist und wie das geforderte „besondere berechtigte Interesse“ \r\nzu definieren ist. In der Praxis führt dies zu Unsicherheiten, da beispielsweise Treuhänder legitime \r\nInteressen am Schutz ihrer Daten und Geschäftsgeheimnisse haben, die mit einem zu weit ge-\r\nfassten öffentlichen Einsichtsrecht kollidieren könnten. Eine präzisere gesetzliche Abgrenzung wäre \r\nhier notwendig, um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen. \r\nNetzwerkentgelte \r\nPraktische Fragen ergeben sich im Zusammenhang mit der Abwicklung von Transaktionen, etwa \r\nhinsichtlich der Bereitstellung und Verwendung von Netzwerkentgelte (sog. Gas Fees) für Transfers \r\nvon Kryptowertpapieren, da hierfür regelmäßig native Token in derselben Wallet erforderlich sind, \r\nderen regulatorische Einordnung und Handhabung bislang nicht abschließend geklärt ist. Vor \r\ndiesem Hintergrund besteht Bedarf an einer klarstellenden regulatorischen Harmonisierung bzw. \r\nKonkretisierung. \r\n\r\n\r\nSeite 8 von 11 \r\n\r\n \r\n\r\nEvaluierung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) \r\n\r\n \r\n\r\nFrage 5 \r\nSehen Sie über den o.g. bereits erfolgten Bürokratieabbau Potenzial für weiteren Bürokratieabbau? \r\n\r\nGrundsätzlich begrüßen wir die bisherigen Erleichterungen, insbesondere den Verzicht auf die \r\nphysische Urkunde und den kürzlich im Rahmen des Standortfördergesetzes (StoFöG) erfolgten \r\nWegfall der Meldepflichten an den Bundesanzeiger nach § 20 eWpG. Dennoch besteht in der \r\noperativen Praxis weiterhin erheblicher Optimierungsbedarf, um die Effizienzvorteile der \r\nDigitalisierung voll ausschöpfen zu können. \r\nOffenlegung des Quellcodes \r\nDarüber hinaus sehen wir kritisches Potenzial im Bereich der technischen Anforderungen, wo natio-\r\nnale Vorgaben teilweise über europäische Standards hinausgehen („Gold-plating“). Dies betrifft ins-\r\nbesondere die Pflicht zur Offenlegung des Quellcodes gemäß der Verordnung über Anforderungen \r\nan elektronische Wertpapierregister (eWpRV). Gemäß § 14 Abs. 1 eWpRV muss die register-\r\nführende Stelle der Aufsichtsbehörde auf Verlangen unverzüglich den vollständigen Quellcode des \r\nAufzeichnungssystems (inkl. Smart Contracts) sowie dessen technische Beschreibung zur Ver-\r\nfügung stellen. Diese weitreichende Offenlegungspflicht geht unseres Erachtens über das euro-\r\npäische Mindestmaß hinaus, wie es beispielsweise im Digital Operational Resilience Act (DORA) \r\ndefiniert ist. Wir regen an, diese nationale „Übererfüllung“ anzugleichen, um deutsche Register-\r\nführer im europäischen Wettbewerb nicht durch unverhältnismäßige Dokumentations- und Offen-\r\nlegungspflichten zu benachteiligen. \r\nStandardisierung \r\nDaneben wird eine weitergehende Standardisierung angeregt. In Anlehnung an die Entwicklungen \r\nim WpPG (Gleichstellung Englisch und Deutsch) könnten eWpG-relevante Dokumente stärker \r\nsprachlich und zugleich technisch harmonisiert werden, um die praktische Handhabung zu verein-\r\nfachen.  \r\nProportionalität und Entlastung kleinerer Institute \r\nSchließlich wird vorgeschlagen, die aus dem Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieent-\r\nlastungsgesetz (BRUBEG) bekannte Logik – insbesondere Proportionalität und eine gezielte Ent-\r\nlastung kleinerer Institute – auf eWpG-bezogene Melde- und Anzeigepflichten zu übertragen, um \r\ndie operative Belastung insgesamt zu reduzieren. \r\n\r\nFrage 6 \r\nWie bewerten Sie den Schutz der Anleger im Vergleich zu Anlagen in traditionelle Wertpapiere? Ist \r\naus Ihrer Sicht in Bezug auf Anlegerschutz und Marktintegrität das bisherige Schutzniveau mindes-\r\ntens erhalten worden? \r\n\r\nVergleichbares Schutzniveau \r\nWir sind der Überzeugung, dass das Schutzniveau für Anleger bei elektronischen Wertpapieren im \r\nVergleich zu traditionellen, urkundlich verbrieften Wertpapieren vollständig erhalten geblieben ist. \r\nDie Sachfiktion (§ 2 Abs. 3 eWpG) stellt sicher, dass der gutgläubige Erwerb (§§ 932 ff. BGB) mög-\r\n\r\n\r\nSeite 9 von 11 \r\n\r\n \r\n\r\nEvaluierung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) \r\n\r\n \r\n\r\nlich ist, was für die Verkehrsfähigkeit essenziell ist. Die Transparenz der Blockchain bietet zudem \r\nVorteile bei der Nachverfolgung von Eigentumsketten.  \r\nAufsichtsrecht \r\nGewährleistet wird das Schutzniveau auch durch die Einbettung der neuen Instrumente in das be-\r\nstehende Aufsichtsrecht. Da eine Führung von Kryptowertpapierregistern als erlaubnispflichtige \r\nFinanzdienstleistung ausgestaltet ist, unterliegen die beteiligten Akteure der Aufsicht durch die \r\nBaFin sowie strengen Organisationspflichten, die denen des klassischen Depotgeschäfts ent-\r\nsprechen. Zudem finden einschlägige kapitalmarktrechtliche Vorschriften wie die MiFID II oder die \r\nProspektverordnung uneingeschränkt auch auf elektronische Wertpapiere Anwendung, sodass \r\nAnleger von denselben Informationsrechten profitieren wie bei klassischen Emissionen. \r\n\r\nFrage 7 \r\nWie beurteilen Sie die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Regulierung im Vergleich zu Regelungs-\r\nregimen anderer Länder? \r\n\r\nDie Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Regulierungsrahmens beurteilen wir derzeit noch als \r\nhoch, da der nationale Gesetzgeber mit der Einführung des eWpG in vielerlei Hinsicht Rechtssicher-\r\nheit geschaffen hat.  \r\nDennoch darf nicht verkannt werden, dass der Standort Deutschland in einem direkten und inten-\r\nsiven Wettbewerb mit anderen Jurisdiktionen wie Frankreich, Luxemburg oder der Schweiz steht, \r\ndie ebenfalls über sehr progressive Regime verfügen und bereits aktiv von internationalen Institu-\r\nten genutzt werden. Die Schwächen werden vor allem in der aufsichtsrechtlichen Behandlung – ins-\r\nbesondere im Hinblick auf Kapitalanforderungen – sowie in einer im Vergleich zu Luxemburg und \r\nder Schweiz weniger vollständig harmonisierten Gesamtarchitektur gesehen. \r\nFür den Erhalt der künftigen Wettbewerbsfähigkeit ist entscheidend, dass sich die Regulatorik der \r\nMitgliedsstaaten möglichst reibungslos in die technologieneutrale Kapitalmarktharmonisierung der \r\nEuropäischen Union einfügt und somit überschießende aufsichtsrechtliche Hürden auf nationaler \r\nEbene beseitigt werden. Die maßgeblichen Impulse kommen derzeit von der europäischen Gesetz-\r\ngebung, insbesondere durch das DLT Pilot Regime und das zurzeit konsultierte Marktintegrations-\r\npaket (MISP). Der MISP-Entwurf bricht bisherige Strukturen auf und öffnet klassische Zentral-\r\nverwahreraufgaben für neue DLT-basierte Marktinfrastrukturen (DLT notary, DLT account keeper). \r\nDies ermöglicht neue Handels- und Abwicklungsmodelle, die für die dringend benötigte Börsen-\r\nfähigkeit und Liquidität von Kryptowertpapieren im Sekundärmarkt sorgen können – Modelle, die \r\ndas aktuelle eWpG in dieser Form noch nicht abbildet. Die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen \r\nFinanzplatzes wird daher künftig maßgeblich davon abhängen, ob es gelingt, Überregulierung in \r\nder sich fortentwickelnden europäischen Marktarchitektur zu vermeiden und von überschießenden \r\nAnforderungen wie rein nationalen Erlaubnistatbeständen abzusehen. \r\nKonkrete Unwägbarkeiten bestehen beispielsweise hinsichtlich der Verwahrung und Schlüssel-\r\nsicherung einer unbestimmten Restmenge an Finanzinstrumenten im Sinne der MiFID II, sofern die \r\nTätigkeit zugleich das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft berührt und es sich um verwahrfähige \r\n\r\n\r\nSeite 10 von 11 \r\n\r\n \r\n\r\nEvaluierung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) \r\n\r\n \r\n\r\nVermögensgenstände im Sinne des KAGB handelt. Um Nachteile für den hiesigen Fondsstandort zu \r\nvermeiden, sollte die Verwahrstelle eines inländischen Investmentvermögens auch solche Ver-\r\nmögensgegenstände ohne zusätzliche Erlaubnis für das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft ver-\r\nwahren und die zugehörigen privaten kryptografischen Schlüssel sichern dürfen. Das gleiche Ergeb-\r\nnis sollte generell mit Blick auf (sonstige) CRR-Kreditinstitute gelten, die Finanzinstrumente über \r\neine Zweigniederlassung im Sinne des § 53b Abs. 1 KWG aufgrund des Europäischen Passes für \r\nandere verwahren und die zugehörigen privaten kryptografischen Schlüssel sichern.   \r\nAus Sicht der Industrie ergeben sich daraus wiederkehrende zentrale Forderungen: Der Rechts-\r\nrahmen sollte strikt technologieneutral ausgestaltet sein, Gold-Plating vermieden werden, Propor-\r\ntionalität – insbesondere mit Blick auf kleinere Marktteilnehmer – stärker berücksichtigt werden \r\nund Zulassungsverfahren insgesamt vereinfacht werden. \r\n\r\nFrage 8 \r\nWie beurteilen Sie eine mögliche EU-Harmonisierung der Regelungen zur Begebung elektronischer \r\nWertpapiere? Welches Regelungskonzept sollte bei einer möglichen Harmonisierung verfolgt \r\nwerden, halten Sie z.B. statt einer Harmonisierung des jeweiligen nationalen Kryptowertpapier-\r\nrechts einen zusätzlichen (vom Emittenten statt des nationalen Rechts wählbaren) supranationalen \r\nRechtsrahmen („28. Regime“) für vorzugswürdig? \r\n\r\nWir unterstützen das Ziel eines harmonisierten europäischen Kapitalmarktes ausdrücklich, um \r\nFragmentierungen zu überwinden und grenzüberschreitende Skaleneffekte zu ermöglichen. Bei der \r\nkonkreten Ausgestaltung einer solchen Harmonisierung plädieren wir jedoch für einen Ansatz, der \r\npragmatisch an die Marktrealitäten anknüpft. \r\nDringlich erscheint uns die kohärente Verzahnung des deutschen eWpG mit den dynamischen regu-\r\nlatorischen Entwicklungen auf europäischer Ebene, namentlich dem im Rahmen des „Market \r\nIntegration Package“ (MISP) geänderten DLT Pilot Regime, aber auch paralleler Regelungsregime \r\nwie MiCAR und der CSDR. Das eWpG hat sich vor allem in zivilrechtlicher Hinsicht bewährt, droht \r\njedoch mittlerweile von der europäischen Gesetzgebung überholt zu werden. Um die Wettbewerbs-\r\nfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland zu erhalten, sollte der nationale Gesetzgeber das eWpG so \r\nfortentwickeln, dass es kompatibel zu den kommenden europäischen Standards wird.  \r\nDie angestrebte Harmonisierung sollte nach unserer Einschätzung drei Ebenen adressieren: erstens \r\nzivilrechtliche Fragen, insbesondere die Zuordnung und Ausgestaltung von Eigentum; zweitens auf-\r\nsichtsrechtliche Aspekte, einschließlich der Kohärenz zwischen MiCAR, MiFID, CRD und nationalen \r\nRegelwerken wie dem KWG und WpIG; und drittens Fragen der Marktinfrastruktur, insbesondere \r\nSettlement, die Verzahnung mit der CSDR und die Ausgestaltung der Registerführung. \r\nAbschließend weisen wir darauf hin, dass jede aufsichtsrechtliche Harmonisierung ins Leere läuft, \r\nsolange die notenbankfähige Verwendbarkeit der Instrumente nicht europäisch geklärt ist. Eine \r\nwirksame EU-Strategie muss daher zwingend sicherstellen, dass nationale elektronische Wert-\r\npapiere dauerhaft als Sicherheiten (Collateral) anerkannt und im Settlement gleichberechtigt be-\r\nhandelt werden. Ohne dieses „Level Playing Field“ wird auch ein harmonisierter Rechtsrahmen nicht \r\nzur gewünschten Marktliquidität führen. \r\n\r\n\r\nSeite 11 von 11 \r\n\r\nEvaluierung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) \r\n\r\nEs wird eine hohe Notwendigkeit zur europäischen Harmonisierung gesehen, insbesondere vor dem \r\nHintergrund der MiFID II und paralleler Regelungsregime wie MiCAR, dem DLT-Pilotregime und der \r\nCSDR. Aus Sicht der Praxis bestehen derzeit strukturelle Inkonsistenzen, die eine kohärente Um-\r\nsetzung erschweren. So ist etwa das Rollenbild des eWpG-Registerführers im DLT-Pilotregime nicht \r\nvorgesehen, wodurch die jeweiligen Rollenmodelle als nicht kompatibel beschrieben werden. Zu-\r\ndem werden CSDR-Regeln als nicht hinreichend auf elektronische Wertpapiere abgestimmt wahr-\r\ngenommen. Auch die Behandlung der qualifizierten Kryptoverwahrung wird als nicht harmonisiert \r\nkritisiert, insbesondere im Zusammenspiel von MiFID II, MiCAR und KWG (etwa bei der Frage der \r\nSchlüsselaufbewahrung). Schließlich wird darauf hingewiesen, dass nationale Zusatzanforderungen \r\nWettbewerbsnachteile erzeugen können. \r\n***** "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-13"}]},{"statementNumber":"SG2603050007","regulatoryProjectNumber":"RV0022827","regulatoryProjectTitle":"Ausgewogene Gestaltung des Marktinfrastrukturpaketes (Market Integration and Supervisory Package - MISP)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/be/61/701971/Stellungnahme-Gutachten-SG2603050007.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Objective and General Assessment \r\nThe German Banking Industry Committee (GBIC) welcomes the European Commission’s plan to ensure that \r\nEurope can continue to compete on the global stage with a powerful, deep capital market. The Market \r\nIntegration and Supervision Package (MISP) presented in December 2025 is the first step in the right direction, \r\nmaking space within various frameworks to foster competitive advantages. \r\nGBIC is particularly interested in the proposals that affect post-trade infrastructure and its offerings. \r\nComparison with the US market shows that infrastructure providers in Europe are too complex and costly. The \r\nEuropean Commission recognises this and has introduced a variety of options for promoting competition in the \r\nRegulation on Central Securities Depositories. Here, the banks believe a significant provision is missing. Central \r\nsecurities depositories should be required to disclose their prices and services in a standardised, transparent \r\nmanner. Only a clear and unified cost structure will allow clients – the banks – to compare offers and choose \r\nthe most cost-effective option. This provision is necessary, among other things, because only one CSD is active \r\nin each member state. In contrast, banks that offer post-trade services are always in competition with other \r\nbanks. Therefore, the proposal on price transparency for banks that offer settlement internalisation should \r\napply only vis-à-vis their clients, not to the market. Banks are not market infrastructure.  \r\nPromotion of modern technologies, such as DLT, can create decentralised market structures and affect the \r\nbanks’ role as intermediaries. These proposals are also very welcome, as they create a European framework \r\nthat opens up many different possibilities. The market can decide if and when it wants to make use of more \r\nmodern options.  \r\nWe are also in favour of the amendments to MiCAR. However, these amendments do need adjusting to ensure \r\nthat supervisory competencies, prudential and incident reporting are clearly and consistently assigned to the \r\nsupervisory bodies with the correct expertise. We also welcome the proposals for trading venues, which create \r\nthe regulatory framework required to allow for market-driven consolidation. \r\n\r\n \r\n\r\nGBIC generally supports the EU depositary passport, but only if it is legally secure, consistent in terms of \r\nsupervision, operationally robust, and protects investors across borders. \r\n\r\n \r\n\r\nThe specific European Commission proposals on market integration are accompanied by potential plans to, in \r\nsome cases, bundle market supervision activities under the ESMA. In principle, we support the further \r\ndevelopment of European supervision, provided that it is limited to pan-European issues with cross-border \r\nrelevance and geared to the necessities laid down in the MISP with respect to market infrastructures. The key \r\nhere is to strike a balance between European and national supervision and to clearly assign responsibilities. \r\n\r\n \r\n\r\nCentralisation of supervisory activities is, from the point of view of GBIC, not an end in and of itself, but rather \r\nthe result of market driven consolidation and deepening of the markets. Prudential questions could therefore \r\nhave been answered in a second step, and should not, at this point in time, drown out the debate on the \r\nspecific proposals. The suggested approach, in which a European supervisory authority would be given \r\njurisdiction over infrastructure such as CCPs and CSDs, is definitely an option, provided that the following is \r\ntaken into account: \r\n\r\n \r\n\r\n- Centralisation of supervisory activities cannot lead to increased complexity. \r\n- If European supervision increases in these areas, national supervision must decrease. \r\n\r\n  \r\n\r\n\r\nPage 3 of 12 \r\n\r\n \r\n\r\nComments  \r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision \r\nPackage, MISP) \r\n\r\nCompletely independent of details on and assessment of the proposed European supervisory authority, the \r\nESMA should be strengthened and modernised with respect to pan-European market infrastructure issues via \r\nthe following measures: \r\n1. The ability of the European markets to compete on the global stage should be codified as a key guiding \r\nprinciple of the ESMA’s supervisory tasks. \r\n2. The ESMA must be able to take action, e.g. via the introduction of a “real” no-action letter (for \r\nexceptional circumstances). \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n2. CSDR \r\n\r\nThe GBIC welcomes the revision of the CSDR towards an increasingly harmonised European capital market. We \r\nbelieve that many of the amendments can contribute to the further integration of markets and a simplification \r\nof trading. In particular we welcome the opening of the CSDR to modern technologies such as DLT, as this \r\noffers potential along the entire value chain – from the issuer to the custodian. However, it also introduces new \r\ncompetitors into the intermediaries In particular we support practical steps toward CSD consolidation, including \r\nharmonised, simplified and transparent CSD fee scheldules, consistent CSDR supervision and effective \r\nimplementation of the CSD hub model.  \r\nFor the GBIC, it is essential that all market participants are subject to the same regulatory requirements in \r\norder to ensure fair competitive conditions – same business, same rules!  \r\nIn the following we would like to comment on certain key-topics. \r\n\r\n \r\n\r\n2.1 Settlement internalisers \r\nAs pointed out before: Where there is the same business, the same rules should apply. But on the other hand: \r\nWhere there is a business that can’t be compared – different rules should apply. This is the case with \r\nsettlement internalisers.  \r\nThe GBIC takes a critical view of the newly proposed obligations for settlement internalisers to disclose their \r\ncosts. These would create additional bureaucratic burdens for banks without delivering any discernible added \r\nvalue for the customers or the market.   \r\nThe proposed public fee disclosure requirements similar to that of financial market infrastructures (FMIs) do not \r\nreflect the distinct role of custodian banks acting as settlement internalisers. Banks are not a market \r\ninfrastructure operator and do not offer core CSD services as CSDs, of which there is only one in each Member \r\nState. Banks are competitors against other banks in the open market. Therefore, customers can choose \r\nbetween many different banks competing with each other in the market. Furthermore, customers can already \r\ncompare competitors costs of settlement internalisation, as banks naturally disclose their costs to customers. In \r\npractice, this is done as follows:  \r\nInstitutional clients submit a so called requests for proposal (rfp). This is a customised request for specific \r\nservices they require and the associated costs. \r\nFor retail-clients costs are already disclosed in a standardised matter in public, for example on the web-site of \r\nthe bank. \r\nA general disclosure requirement would therefore not provide any additional benefit and is not justified from a \r\nsystemic perspective. On the contrary: disclosure of costs would impair competition. \r\nThe new transparency requirements under Article 34 Paragraph 9 of the draft CSDR are viewed therefore \r\ncritically and should be deleted. From the GBIC’s perspective, standardisation is not appropriate, as client \r\nrequests in the context of so called rfps (requests for proposal) are usually highly individual. Banks offer \r\ndiffering scopes of services and product ranges. Institutional clients in particular have individual needs.  \r\n\r\n\r\nPage 4 of 12 \r\n\r\n \r\n\r\nComments  \r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision \r\nPackage, MISP) \r\n\r\nHowever, the situation is different for public institutional service providers such as CSDs. The GBIC advocates \r\nintroducing comparable transparency requirements for CSDs, as structural necessity exists only there, due to \r\nthe lack of competition. \r\n\r\n \r\n\r\n2.2 CSD costs and fee structures \r\nA central demand of the GBIC is the establishment of cost transparency for CSDs at the European level. \r\nHowever, the current proposed amendments to the CSDR do not address this issue. \r\nThe GBIC considers it essential that CSDs should be required to publish uniform and comprehensible fee \r\nschedules. In addition, cost comparability between CSDs must be ensured so that overall costs can be reduced \r\nand the competitiveness of the European market can be strengthened. \r\nA report published by AFME in 2025 clearly shows that there are significant differences in the services and fees \r\nof European CSDs, and that European CSDs, in particular, generate substantially higher costs compared with, \r\nfor example, U.S. CSDs. \r\nLink: https://www.afme.eu/publications/reports/analysis-of-csd-fees-in-major-european-markets/ \r\nThe GBIC therefore advocates reducing these discrepancies and making fee structures transparent and \r\ncomparable to create more competitiveness between CSDs. \r\n\r\n \r\n\r\n2.3 Reports of settlement internalisers Art. 9 of the draft CSDR \r\nThe new reporting requirements under Article 9 of the draft CSDR should be removed. From the GBIS’s \r\nperspective, this requirement is based on incorrect assumptions regarding the activities and volumes of \r\nsettlement internalisers. The numbers of volume came from a report published by ESMA last year (TRV Risk \r\nMonitor; ESMA50 1949966494 3846). AFME and EBF have reviewed this report and conclude, in the attached \r\nletter, that ESMA has conducted an incorrect risk assessment. Therefore, the risk presented in the report does \r\nnot exist. We therefore advocate taking a closer look at the figures once again and critically reassessing the \r\nissue in this light. The collection, processing and publication of data means incurring administrative costs which \r\nhave to be carefully weighed against possible knowledge gains on the part of the supervisory authorities. This is \r\nparticularly true in light of the European debate on reducing bureaucracy.   \r\nThe envisaged ESMA single report on CSD settlement and internalised settlement by end of 2026 should be \r\ncarefully prepared and interpreted to ensure correctness of data and to avoid any misinterpretations. This \r\nwould then inform changes to the proposed settlement internaliser rules in Article 34 CSDR. \r\n\r\n \r\n\r\n2.4 Definitions - Art. 3 CSDR \r\nWe support updating the definitions of \"book entry\" and \"securities account\" (Art. 2 (4a) and (28) of the draft \r\nCSDR) to explicitly include both centralized and decentralized (DLT-based) electronic records alike. This \r\nsupports technology-neutrality and contributes to legal certainty for tokenised securities. \r\nHowever, these definitional changes alone do not remove the structural barriers for trading-venue transactions, \r\nas Art. 3(2) CSDR continues to link compliance to the settlement process in securities settlement systems \r\noperated under the full CSDR framework. Therefore, we specifically call for a durable “post-pilot” pathway \r\nthat permanently integrates \"DLT Notaries\" into the CSDR framework. To provide legal certainty and \r\navoid \"cliff-edge\" risks after the Pilot Regime expires, the following adjustments are necessary: \r\n• Establishment of a permanent authorisation category: A permanent authorisation category for \r\nDLT-based notary and central maintenance services should be anchored within the CSDR (Title III). \r\nSince DLT Notaries perform core CSD functions (notary/maintenance) but do not necessarily operate \r\nthe settlement system itself, they are not 100% comparable to traditional CSDs. Consequently, they \r\nshould be subject to a proportionate supervisory regime that focuses on relevant core safeguards (asset \r\nprotection, governance, IT resilience) without imposing full CSD requirements where these are not \r\napplicable. \r\n\r\n\r\nPage 5 of 12 \r\n\r\n \r\n\r\nComments  \r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision \r\nPackage, MISP) \r\n\r\n• Clarification of Art. 3(2) CSDR compliance: It must be clarified that the requirement of Art. 3(2) \r\nCSDR, ensuring transferability via book-entry, is fulfilled by recording the securities with such an \r\nauthorised DLT Notary. This acknowledges the functional separation between the recording layer \r\n(Notary) and the settlement layer, allowing for valid constitution of securities even if the subsequent \r\nsettlement occurs in a separate, albeit authorised, infrastructure. \r\n• Recognition of national regimes: We strongly advocate for a streamlined recognition or fast-track \r\nprocedure for existing national registrar regimes, such as the German Electronic Securities Act (eWpG). \r\nRegistrars demonstrating compliance with CSDR-equivalent safeguards should be exempt from \r\nduplicate authorisation procedures to prevent high market entry barriers. \r\n \r\nFor example, DLT notaries could be included in the CSDR and Article 3(2) CSDR could also be fulfilled in the \r\n“normal” world by booking with them. In addition, there must be an integration of the DLT PR with national \r\nlegal systems, some of which have had well-functioning systems for issuing DLT financial instruments for years \r\n(in Germany, for example, the eWpG). Consideration could, for example, be given to treating crypto securities \r\nregistrars or comparable other national registrars as automatically equivalent to DLT account keepers or \r\nnotaries and recognition. Or at least there should be a simplified (“fast-track”) recognition or authorisation path \r\nto DLT notary and account keeper, avoiding duplicative authorization requirements. \r\n  \r\n2.5 Penalties \r\nArt. 7(2) shall be amended as follows: \r\n“Thee cash penalties shall not be configured as a revenue source for the CSD or its participants. Cash penalties \r\nshall be paid in cash or in e-money tokens.\" \r\nWith regard to the prohibition of cash penalties serving as a revenue source, a key issue is the lack of clarity \r\nabout the legal - especially tax - nature of these penalties. Furthermore, the question of whether penalties are \r\npassed on depends on the custody structure. In some cases, penalties accrue to the participant; in others, they \r\nhave to be forwarded. This practice has been implemented without issue for years. \r\nIn our view, the proposed change will create unnecessary bureaucracy, as it will require case-by-case \r\njustification for why penalties accruing to the participant may remain there without constituting a source of \r\nrevenue. At a minimum, it should be clarified that penalties legally accruing to the participant may remain with \r\nthe participant.  \r\n\r\n \r\n\r\n2.6 Centralised supervision is a first step \r\nProposed centralised supervision of significant CSDs (and CCPs) is a welcome first step to drive consolidation \r\nfrom the top down, but this must be accompanied by further bottom-up changes in the post-trade framework, \r\nwhich are currently not sufficiently captured in the MISP. See under 1.6. \r\n\r\n \r\n\r\n2.7 AMI-SeCo barrier-report – reducing barriers of post-trade environment \r\nFinally, we would like to draw attention to the report published in September 2025 by the AMI SeCo SEG, \r\nentitled ‘Remaining barriers to integration in securities post trade services – issues and recommendations’. \r\nLink: \r\nhttps://www.ecb.europa.eu/press/intro/publications/pdf/ecb.amiseco202509_barriersmarketintegration.en.pdf \r\nThis report identifies barriers that hinder the creation of a harmonised European capital market. For each of \r\nthese barriers, it also sets out the corresponding European legislative acts that would need to be amended in \r\norder to remove them. For several of these barriers, this also applies to the CSDR.  \r\nOne example is barrier 4, the free choice of location of issuance. This barrier is defined as highly important and \r\nalso highly difficult. It says that the lack of harmonisation of national securities and corporate laws hinders the \r\nfree choice of a issuer CSD. This problem could be addressed by amending Article 49 of the CSDR. \r\n\r\n\r\nPage 6 of 12 \r\n\r\n \r\n\r\nComments  \r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision \r\nPackage, MISP) \r\n\r\nAs just shown, the revision of the CSDR would have been a good opportunity to eliminate some of the barriers \r\nhighlighted in the report. The GBIC urges that this be taken up and addressed in the ongoing process. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n3. DLT Pilot Regime \r\n\r\n3.1 General Remarks \r\nThe European Union stands at a critical juncture in the global race for digital assets such as tokenized \r\nsecurities. However, a lengthy legislative process can be expected for the MISP – since while the proposed \r\nreview of the DLT PR is ambitious and widely supported, parts of the MIP remain more controversial. As a \r\nresult, the intended future-proof DLT regulation may not enter into application before the 2030s - by that time \r\nthe United States, backed by proactive regulatory initiatives, will have set global standards for tokenized \r\nsecurities. Hence, the welcomed changes to the DLT Pilot Regime as regards thresholds and limits as listed \r\nbelow as well as the removal of the licence limit should apply as soon as possible, i.e. immediately upon entry \r\ninto force. \r\nNevertheless, the MISP should be negotiated as a singular package to ensure the proposals have maximum \r\nimpact. Separating discussions on the DLT Pilot Regime would only risk losing focus on the broader MISP and \r\nSIU objectives, and delaying progress on other proposals which are complementary to the success of the DLT \r\nPilot Regime (e.g. CSDR and MiFIR changes). \r\nThe GBIC welcomes the revision of the DLT Pilot Regime Regulation. The DLT Pilot Regime is to be amended in \r\nsuch a way that, in particular, the scope is significantly expanded by now including all MiFID financial \r\ninstruments. In addition, the upper limit for participation in the sandbox will be raised from 6 billion euros to \r\n100 billion euros. The GBIC welcomes these changes and considers them absolutely necessary to make the \r\nthus far little used pilot regime more practical. However, certain thresholds, participation constraints, and \r\nlimited optionality for settlement assets would still present restrictions that could the commercial viability of \r\nsome projects. \r\nThe EU could risk diminishing its competitive advantage over international peers in the development of \r\ndigitalised financial markets if DLT infrastructures cannot effectively scale and transition into permanent, fully-\r\nfunctional business models. Further clarity and flexibility is needed to ensure that investment firms/credit \r\ninstitutions are not unnecessarily disincentivised from exploring innovations in trading market structure. These \r\nadditional improvements and clarification are essential to ensure that the DLT PR evolves into a framework that \r\nsupports innovation by both Financial Market Infrastructures and market participants. \r\nWe therefore recommend: \r\n- Clarification on CSDR credit restrictions for credit institutions: We seek clarification that the strict \r\nprohibition on providing 'clean credits' (unrelated to CSD services under the CSDR) does not apply to \r\ncredit institutions operating a DLT-TSS or providing individual CSD services under the new Article 10a \r\nDLTPR (DLT notary and central maintenance services). An explicit carve-out is necessary to ensure that \r\nuniversal banks are not inadvertently excluded from adopting these new DLT roles. \r\n- Allow for settlement in DLT-based cash solutions beyond central bank money such as tokenised \r\ndeposits and authorised e-money tokens (EMTs). \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nPage 7 of 12 \r\n\r\n \r\n\r\nComments  \r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision \r\nPackage, MISP) \r\n\r\nIt is of great importance to the GBIC that companies which outgrow the Pilot Regime transition into a fully \r\nregulated environment. Existing rules already apply, namely those under the CSDR. Here too, the principle \r\nmust hold: those engaged in the same business must adhere to the same rules. \r\n\r\n3.2 DLT notary and DLT account keeper \r\nWe welcome the introduction of the new roles of the \"DLT notary\" and the \"DLT account keeper\" to provide the \r\ncore CSD services of \"notary service\" and \"central maintenance service\" for DLT financial instruments (Art. 10a \r\nof the draft DLTPR). Allowing regulated markets, CSDs, investment firms, credit institutions, or CASPs to fulfill \r\nthese functions offers necessary flexibility. \r\nWhile we acknowledge the alignment with CSDR Title III requirements (Art. 10a, 10b of the draft DLT PR in \r\nconjunction with Title III of the CSDR), the regime should avoid duplicative or overlapping requirements where \r\nrisks are already addressed at the level of the DLT market infrastructure operator. \r\nCrucially, for issuers whose DLT financial instruments are traded on trading venues, the requirement under Art. \r\n3(1) CSDR is considered fulfilled if the initial recording is done by a DLT notary (Art. 10b draft DLTPR). \r\nDeviating from Art. 3(2) CSDR, transactions in DLT-based securities can be recorded by a DLT notary, DLT SS, \r\na DLT-TSS, or a traditional CSD (Art. 10b of the draft DLT PR). This allows DLT-based financial instruments to \r\nbe traded on a trading venue if recorded in a market infrastructure. This framework preserves the functional \r\nseparation between recording and maintenance (notary/account keeper) and settlement in an EU-authorised \r\nsettlement infrastructure. \r\nHowever, the lack of a defined transition from the Pilot Regime to the “regular” regime poses a \r\nsignificant risk. To avoid \"cliff-edge\" risks for issuers and investors once derogations expire, a durable legal \r\nframework within the CSDR is required (see detailed comments under following Section IV.1). The proposed \r\napproach may facilitate an EU-wide operational model for the trading and lifecycle management of DLT financial \r\ninstruments within the Pilot Regime, which could also be relevant for national frameworks such as crypto \r\nsecurities under the German Electronic Securities Act (eWpG). \r\n\r\n \r\n\r\n4. MiCAR \r\n4.1 General Remarks \r\nWe welcome the general objective of the proposed amendments to MiCAR, as it aims to strengthen supervisory \r\nconvergence and market integrity at Union level. We explicitly support the proposal not to transfer supervisory \r\npowers to ESMA where the CASP is a credit institution. Given the already centralised and harmonised banking \r\nsupervision framework, establishing a parallel layer of centralised supervision for the crypto‑asset activities of \r\ncredit institutions would be unjustified. Moreover, NCAs have already developed substantial expertise in \r\nsupervising crypto‑asset activities since MiCAR entered into force.  \r\n\r\n \r\n\r\nWhile the overall approach is welcome, the proposed amendments raise questions regarding consistency and \r\nproportionality, particularly where reporting and notification obligations are shifted to ESMA while supervisory \r\ncompetence remains with NCAs. Several amendments impact provisions of Title V, Chapter 2 of MiCAR beyond \r\nthe exemption for credit institutions under Article 60(10). We therefore consider that a clearer and more \r\nconsistent alignment between supervisory responsibilities and reporting obligations is necessary, ensuring that \r\nreporting channels reflect actual supervisory competence. Without such alignment, the reform risks creating \r\nadditional administrative burdens, fragmented reporting structures, legal uncertainty, thereby increasing \r\nregulatory complexity and hindering competitiveness of the European banking industry. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nPage 8 of 12 \r\n\r\n \r\n\r\nComments  \r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision \r\nPackage, MISP) \r\n\r\n4.2 Specific Comments \r\n• Article 60 MiCAR – Notification regime and annual turnover reporting \r\nThe amendments in the newly inserted Art. 60 (6a) MiCAR introduce an obligation for in scope entities referred \r\nto in Article 60(2) to (6) MiCAR, therefore also covering investment firms and central securities depositories, to \r\nsubmit the data to both their competent authority and ESMA. \r\nThis creates redundant data flows, potentially with overlapping data formats and timelines, creating \r\nunnecessary administrative burden and compliance costs. \r\nAdditionally, the redirection seems structurally inconsistent where supervision continues to lie with NCAs and \r\nrisks fragmentation of oversight. Without clear guidance on how the two authorities will coordinate, there is a \r\nrisk of duplication, inefficiency, and legal uncertainty, as it is unclear which authority has responsibility for \r\nacting on the reported information. \r\n\r\n \r\n\r\n• Article 69 MiCAR – Notification of changes in the management body \r\nThe shift to notify ESMA (rather than NCAs) of management changes conflicts with existing supervisory \r\nallocation, especially for credit institutions who remain under national supervision. This appears inconsistent \r\nwith the existing allocation of supervisory responsibilities. \r\n\r\n \r\n\r\nWe would therefore welcome it if Article 69 MiCAR would be amended to read: ‘Crypto-asset service providers \r\nshall notify ESMA or their competent authority, if different from ESMA, […]’ for reasons of legal clarity and to \r\nensure that notifications continue to be made to the authority responsible for supervising the entity in question, \r\nin line with the principle of proportionality and existing supervisory allocation. \r\n\r\n \r\n\r\n• Article 73 MiCAR – Outsourcing arrangements \r\nThe amendments to Article 73(1)(d) and (4) MiCAR, which now refer exclusively to ESMA for the oversight of \r\noutsourcing arrangements, suggests a general ESMA supervisory competence. This contradicts the established \r\nsupervisory framework for entities subject to national supervision, in particular credit institutions. The provision \r\nshould therefore clarify that ESMA’s role applies only where it is the competent authority, while the relevant \r\nNCA retains supervisory responsibility in all other cases. A clear delineation of competences is essential to \r\nensure coherent supervision, proportionate reporting obligations, and legal certainty \r\n• Article 92 MiCAR – Market abuse reporting \r\nRedirecting market abuse notifications under Article 92 MiCAR to ESMA, rather than the competent NCAs, raises \r\nsignificant practical and structural concerns. This change affects all entities subject to the market abuse regime, \r\nincluding credit institutions, regardless of whether ESMA exercises direct supervisory competence. \r\nThe amendment risks creating parallel reporting channels, delays in notification processing, and duplication of \r\nefforts, as ESMA would receive information that NCAs continue to supervise and act upon. This is likely to \r\nincrease administrative burdens for both supervised entities and authorities and may undermine the efficiency \r\nof existing supervisory arrangements. Furthermore, the transfer of reporting mandates without corresponding \r\nsupervisory responsibilities could create legal uncertainty regarding which authority holds ultimate responsibility \r\nfor follow-up, enforcement, and supervisory action. \r\n\r\n \r\n\r\n• Multi-issuer stablecoins \r\nIn addition to the proposed amendments to MiCAR, we call for regulations for multi-issuer stablecoins. These \r\ninstruments should be clearly regulated in order to ensure the stability of the European financial market and \r\navoid legal uncertainties. One possible option, for example, would be to require equivalent regulation in third \r\n\r\n\r\nPage 9 of 12 \r\n\r\n \r\n\r\nComments  \r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision \r\nPackage, MISP) \r\n\r\ncountries for their admissibility, if a complete ban is not being considered. This way abusive market practices \r\nthat exploit regulatory differences can be prevented. \r\n5. EU asset management \r\nNational competent authorities (NCAs) are most familiar with the fund products and legal provisions in their \r\nrespective markets. Against this background, we welcome that the Commission has not proposed a transfer of \r\nasset management supervision to the EU level. \r\n\r\n \r\n\r\nHowever, we are concerned about the expanded ESMA competencies (Art. 110b-c UCITS-Directive, Art. 47a-b \r\nAIFMD, Art. 14c-e CBFDR) and particularly the plan for ESMA to conduct annual reviews of certain asset \r\nmanagers. As a result of these reviews, ESMA could require NCAs to change their supervisory practices in areas \r\nsuch as governance, risk management, and delegation by a deadline (\"corrective measures\"). Beyond this \r\nreview framework, ESMA could, on an ongoing basis, identify deficiencies in product supervision and \r\nsubsequently initiate an escalation process, ranging from delays due to mandatory ESMA consultations to a full \r\nban on passporting (Art. 14c para. 4 UCITS-Directive). \r\nA dual structure scrutinizing NCAs' actions down to individual supervised entities, probing for \"divergent\" or \r\n\"deficient\" practices, would be inefficient. ESMA's regulatory expansion would create additional costs that would \r\nbe borne by asset managers in the form of increased supervisory fees, and, ultimately, also by the investors. \r\nThe additional reviews are also unnecessary, as ESMA can achieve a sufficient level of supervisory convergence \r\nwith its existing powers. \r\n\r\n \r\n\r\nThe dilution of the NCA's role as the primary regulator would lead to more complexity as any statement or \r\nguidance provided by the NCA could be subject to ex-post approval by ESMA. NCAs could either pre-consult \r\nwith ESMA on certain decisions or revoke decisions provided to an asset manager due to differing assessments \r\nfrom ESMA. In the former case, market participants would wait longer for feedback from the NCA; in the latter, \r\nthey would still lack the required regulatory certainty to implement consequential changes despite having \r\nreceived guidance by the NCA. Thus, there is no basis for the claim that charging fees for ESMA reviews is \r\njustified by the benefits asset managers would reap from them (Recital 15).  \r\nNotably, the proposals to facilitate internal outsourcing (see Section 3) and to conduct annual ESMA reviews \r\nboth refer to the same EU group definition (Art. 2(1)(v) UCITS-Directive, Art. 4(1)(av) AIFMD). Apparently, the \r\nCommission views the expanded ESMA powers as a counterbalance to a supposedly less stringent regulation of \r\nintra-group arrangements. Therefore, we stress that the drawbacks of an additional supervisory layer clearly \r\noutweigh any benefits of an alleviation for intra-group arrangements — even if the latter provisions were to be \r\nimproved. If these two proposals can only be approved as a package, we recommend rejecting both. \r\n\r\n \r\n\r\n6. Depositary Passport \r\n\r\n \r\n\r\nThe EU Depositary Passport is a central proposal by the European Commission as part of the Savings and \r\nInvestments Union (SIU), aimed at facilitating cross-border capital market activities and further deepening the \r\nintegration of the single market.  \r\n\r\n \r\n\r\nThe German Banking Industry welcomes this initiative in principle and is available as a point of contact for \r\nfurther discussions and the development of detailed concepts. In this context, it emphasizes that the \r\nintroduction of a depositary passport alone is not sufficient: comprehensive legal adjustments are required \r\nbeforehand, as the depositary acts as a structural protection mechanism for investors and is closely linked to \r\nnational civil, insolvency and custody law frameworks. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nPage 10 of 12 \r\n\r\n \r\n\r\nComments  \r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision \r\nPackage, MISP) \r\n\r\nThe passport can provide fund providers with access to a broader range of depositaries, which is particularly \r\nbeneficial for smaller markets. With an expanded selection, fund providers could compare services more \r\npurposefully and achieve economic advantages. However, this expanded access must under no circumstances \r\nlower the existing high protection levels. Furthermore, clear supervisory responsibilities of the authorities \r\ninvolved are necessary, especially if funds and depositaries will no longer necessarily operate within the same \r\nlegal and supervisory environment. \r\n\r\n \r\n\r\nLocal legal and operational requirements must continue to be met even when operating under the depositary \r\npassport, as Union-wide regulations cannot eliminate the existing differences in regulatory protection levels. \r\nThere is still a lack of clear conflict-of-law rules, particularly regarding transfers of ownership and securities \r\nlending, which can lead to legal uncertainties in cases of dispute or insolvency which might constitute a barrier \r\nto accepting the passport.  \r\n\r\n \r\n\r\n7. ESMA Regulation \r\nThe package not only provides for substantive adjustments to existing regulations, but also for far-reaching \r\nchanges to the European supervisory architecture, particularly with regard to the role, powers and governance \r\nof ESMA.  \r\n\r\n \r\n\r\nIn principle, we support the further development of European supervision, provided that it is limited to pan-\r\nEuropean issues with cross-border relevance and geared to the necessities laid down in the MISP with respect \r\nto market infrastructures. The key here is to strike a balance between European and national supervision and to \r\nclearly assign responsibilities. \r\n\r\n \r\n\r\nIn general, any expansion of ESMA’s powers must be clearly defined, predictable, and provide legal certainty. \r\nCompetencies should be formally set out in the ESMA Regulation and relevant Level 1 legal acts. Regional \r\nmarket practices and national specificities must be systematically respected when only national markets are \r\naffected, leveraging the expertise of national authorities. These national issues should not be part of any \r\nexpansion of European supervision as the national supervisory authorities (NCAs) already have the respective \r\nexperience and proximity to the market practice and daily functioning of their national capital markets. Thus, \r\ninteraction with the NCAs is of utmost importance. In addition, cooperative models, such as Joint Supervisory \r\nTeams, can support to ensure that national competent authorities remain substantially involved in decision-\r\nmaking. \r\n\r\n \r\n\r\nFinally, when fulfilling its duties, ESMA should explicitly be required to consider the competitiveness of \r\nEuropean capital markets alongside investor protection and financial stability. International examples \r\ndemonstrate that stable and efficient markets are legitimate supervisory objectives, and oversight practices \r\nshould take into account economic consequences. \r\n\r\n \r\n\r\n7.1 Governance Implications and Institutional Balance \r\nThe proposed further development of ESMA goes beyond targeted adjustments and introduces governance-\r\nrelated changes that extend well beyond the regulation of cross-border market infrastructures. It affects both \r\nthe scope and configuration of supervisory powers as well as the authority’s institutional governance .  \r\n\r\n \r\n\r\nThe envisaged investigative and intervention powers create a disconnect between ESMA’s decision-making \r\nauthority and the accountability of national supervisors. While ESMA decides on the initiation, scope, and \r\nintensity of measures, national authorities bear the burden of implementation, market proximity, and political \r\naccountability. This mismatch weakens the legitimacy of supervision and heightens the risk of conflicting \r\nobjectives. Several of the proposed instruments (notably Arts. 17aa and 17aaa draft ESMA-Regulation) allow \r\n\r\n\r\nPage 11 of 12 \r\n\r\n \r\n\r\nComments  \r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision \r\nPackage, MISP) \r\n\r\nESMA to exert significant influence over national supervisory decisions. This creates a risk of de facto direct \r\nsupervision and a gradual shift of decision-making powers. Supervisory convergence must not result in opaque \r\nor informal competence shifts. \r\n\r\n \r\n\r\nSuch a shift of competence should be avoided as it would unduly expand ESMA’s supervision of market \r\nparticipants (who do not fall under ESMA’s direct control) and cause legal uncertainty. Moreover, at least from a \r\nGerman perspective it is unclear what “granting approval to financial products” means, as there is no granting \r\nto financial products besides prospectuses and Investment terms  on the German market. \r\n\r\n \r\n\r\nWe are skeptical about the proposed Executive Board, composed of a chair and five independent full-time \r\nmembers, which will centralize operational control and decision-making, including key interventions like \r\nsuspending cross-border distribution. This structure risks marginalizing the Board of Supervisors - and thus \r\nnational authorities - since the latter would only retain a right of objection. Concentrating power in the hands of \r\na few independent members could undermine the pluralistic legitimacy and balanced governance of ESMA. \r\n\r\n \r\n\r\nThe extension of ESMA’s mandate to a “common supervisory and enforcement culture” (Art. 29 draft ESMA \r\nRegulation) significantly broadens its role beyond supervision. Such a shift requires clear political justification \r\nand strict limits. \r\n\r\n \r\n\r\n7.2 Competitiveness as a secondary objective of ESMA’s work \r\nInternational competitiveness of EU firms and EU capital markets should be a guiding principle and manifested \r\nas ESMA’s secondary objective (as it is for FCA1). ESMA should always consider how its work affects the EU \r\nCommission’s objective to foster EU’s economy (including the financial sector) and its growth and attractiveness \r\nfor businesses, consumers and investors (EU-wide and globally) in the medium to long-term. This guiding \r\nprinciple should shape ESMA’s primary objectives and could help to avoid building new barriers or unduly \r\nbureaucratic burdens when exercising its supervision or establishing new rules and guidelines.  \r\nBesides a cost/benefit analysis an EU competitiveness test should be systematic and mandatory for each new \r\nrule (irrespective of whether it is on Level 2 or 3). The test should cover at least the following aspects: \r\n\r\n \r\n\r\n• competitiveness of EU firms and EU capital markets in the EU and globally, \r\n• simplification of new rules to avoid excessive and unnecessary burdens on market participants and their \r\nclients and favor regulatory certainty, \r\n• consider international standards which are developed and adopted by recognized standard-setting \r\nbodies (i.e. IOSCO or BIS), \r\n• consider regulatory approaches adopted in other competitor jurisdictions such as the UK and US. \r\n\r\n \r\n\r\n7.3 Costs and bureaucratic burdens \r\nHowever, it must be ensured that the proposed approach by the MISP does not lead to an overall increase in \r\nregulatory costs (either directly for the supervised entities or indirectly for their clients) and creates \r\ndisproportionate burden on market participants and investors. Supervision under ESMA should be based on \r\nexisting supervisory frameworks (i.e. reporting and data requirements). If there is no added value for financial \r\nstability, market integrity or investor protection any additional IT, compliance or operational adjustments must \r\nbe avoided. \r\n\r\n \r\n1 Financial Conduct Authority, https://www.fca.org.uk/about/what-we-do/secondary-objective. \r\n\r\n\r\nPage 12 of 12 \r\n\r\n \r\n\r\nComments  \r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision \r\nPackage, MISP) \r\n\r\n7.4 Regulatory stability \r\nThe Lamfalussy process has led to increased volumes of detailed regulatory rule-making in Level 2, which is \r\nbecoming more and more prescriptive2 and binding firms’ resources and costs in a constant state of review and \r\nimplementation. A stable and predictable regulatory environment will support integration efforts and improve \r\nthe EU’s attractiveness for international investors and capital flows.  \r\n\r\n \r\n\r\nTherefore, the co-legislators should ensure that the ESMA regulation and the respective Level 1 texts set clear \r\nboundaries for ESMA’s mandate. ESMA must avoid gold plating and develop its Level 2 or 3 proposals by \r\nfollowing the principle of competitiveness and proportionality.  \r\n\r\n \r\n\r\nTo avoid legal inconsistency and foster legal certainty, it needs to be ensured that every Level 1 text which \r\ncontains mandates for ESMA to issue Level 2 requirements only starts to apply once all Level 2 requirements \r\nare finalized. \r\n\r\n \r\n\r\nNCAs are important for the local financial ecosystem due to their proximity and expertise of the local market \r\ndynamics, regulatory environment and specific challenges faced by these entities. It is therefore necessary to \r\nprovide a clear definition of ESMA’s mandate in relation to the mandate of the NCA’s.  \r\n\r\n \r\n\r\nAny changes in terms of ESMA’s powers should consider: \r\n• sufficiently-resourced supervision and increase of expertise in the individual regulatory areas, \r\n• implementing a “real” no-action letter power (in exceptional circumstances and in close cooperation \r\nwith the EU Commission) to prevent detrimental impacts from regulatory requirements, \r\n• communication with ESMA must be as easy as communication with NCAs has been to date, \r\n• decision-making by ESMA has to be clear and transparent in the relationship between ESMA and market \r\nparticipants, ESMA and NCA’s and ESMA and EU Commission as well, \r\n• early engagement with the industry on regulatory standards, making industry secondments the norm \r\nand allowing for knowledge exchanges with the industry, \r\n• the idiosyncrasies of individual institutions in its supervision (i.e. business models, governance \r\nstructures and geographic footprints), \r\n• to avoid imbalanced supervisory processes (uncoordinated horizontal supervision vs. JSTs), \r\n• to have simple documentation and reporting requirements. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n**** \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n2 European Banking Institute, Report on simplification of EU financial law, January 2026, p. 44 ff., available: https://ebi-europa.eu/wp-\r\ncontent/uploads/2026/01/the-EBI-SIMPLIFICATION-REPORT-16-January-2026-FINAL.pdf. 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Eine Unterzeichnung führt \r\nregelmäßig dazu, dass gegen die von dem Schuldanerkenntnis \r\numfassten Forderungen keine Einwendungen mehr geltend gemacht \r\nwerden können. Es besteht die Gefahr, dass Verbraucherinnen und \r\nVerbraucher das Schuldanerkenntnis nur deswegen abgeben, weil sie \r\nfinanziell auf eine Ratenzahlungsvereinbarung angewiesen sind. Die \r\naktuellen Informationspflichten in § 13a Absatz 4 RDG dürften diese \r\nSituation nicht wesentlich ändern. Daher bittet der Bundesrat, zu \r\nprüfen, ob ein Kopplungsverbot zwischen Ratenzahlungsvereinbarung \r\nund Schuldanerkenntnis eingeführt werden kann. \r\n\r\n \r\n\r\nGemäß § 13a Abs. 4 Satz 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) hat der \r\nInkassodienstleister eine Privatperson (Schuldner), die er zur Abgabe eines \r\nSchuldanerkenntnisses auffordert, in Textform darauf hinzuweisen, dass sie \r\ndurch das Schuldanerkenntnis in der Regel die Möglichkeit verliert, solche \r\nEinwendungen und Einreden gegen die anerkannte Forderung geltend zu \r\nmachen, die zum Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses \r\nbegründet waren. Der Hinweis muss gemäß § 13a Abs. 4 Satz 2 RDG \r\n1. deutlich machen, welche Teile der Forderung vom Schuldanerkenntnis \r\nerfasst werden, und \r\n2. typische Beispiele von Einwendungen und Einreden benennen, die nicht \r\nmehr geltend gemacht werden können, wie das Nichtbestehen, die \r\nErfüllung oder die Verjährung der anerkannten Forderung. \r\n\r\nDeutscher Bundestag \r\nAusschuss für Recht und Verbraucherschutz \r\n\r\n \r\n\r\nPlatz der Republik 1 \r\n11011 Berlin \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nKontakt:  \r\nTelefon: \r\nFax: \r\nE-Mail: \r\nUnsere Zeichen:  \r\n\r\n \r\n\r\nAZ DK: \r\nAZ BVR: \r\n\r\n4. März 2026 \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nSeite 2 von 2 \r\n\r\nEin über die Informationspflicht nach § 13 Abs. 4 RDG hinausgehendes Kopplungsverbot zwischen \r\nRatenzahlungsvereinbarung und Schuldanerkenntnis, birgt verschiedene Nachteile für den Schuldner.  \r\n\r\n \r\n\r\nReduziert die Bereitschaft zur Ratenzahlungsvereinbarung \r\nZunächst könnte ein solches Verbot dazu führen, dass Gläubiger außergerichtlich weniger bereit sind, \r\nRatenzahlungen zu gewähren. Ohne die Sicherheit eines Schuldanerkenntnisses steigt für sie das Risiko, \r\ndass der Streit nur zeitlich in die Zukunft verlagert wird, indem der Schuldner erst später Einwendungen \r\nerheben oder die Forderung bestreiten wird. Trotz einer Ratenzahlungsvereinbarung könnte der Gläubiger \r\ndazu gedrängt werden, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen, um einen Titel gegen den Schuldner \r\nzu erlangen. Bei einem Kopplungsverbot – wie vom Bundesrat angeregt – könnten Gläubiger auch mit \r\nBlick auf etwaige Verjährungsrisiken eher dazu geneigt sein, bereits aus Vorsichtsgründen keine \r\naußergerichtliche Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner zu treffen, sondern gleich den \r\ngerichtlichen Weg einzuschlagen. Dies könnte letztlich dazu führen, dass Verbraucherinnen und \r\nVerbraucher seltener außergerichtlich die Möglichkeit erhalten, ihre Verbindlichkeiten in Raten zu \r\nbegleichen – gerade für finanziell schwächere Personen wäre das eine erhebliche Verschlechterung. \r\n\r\n \r\n\r\nReduziert Bereitschaft zur einvernehmlichen Lösung \r\nZudem hat das Schuldanerkenntnis eine wichtige Funktion bei der außergerichtlichen Streitbeilegung. Es \r\nschafft Rechtssicherheit für beide Parteien und erleichtert die Abwicklung von Ansprüchen, ohne dass ein \r\naufwendiges Gerichtsverfahren notwendig wird. Ein Kopplungsverbot vermag nur auf den ersten Blick die \r\nPosition des Schuldners zu stärken. Dieser Blickwinkel berücksichtigt jedoch nicht, dass mit der \r\nBereitschaft des Schuldners ein Schuldanerkenntnis abzugeben, die Bereitschaft des Gläubigers \r\neinhergehen kann, Nachlässe auf seine Forderung zu gewähren. Hingegen dürfte die Einführung eines \r\nKopplungsverbotes die Motivation der Gläubiger schwächen, überhaupt auf eine einvernehmliche Lösung \r\nmit dem Schuldner außergerichtlich hinzuarbeiten. \r\n\r\n \r\n\r\nErhöht die Anzahl gerichtlicher Streitigkeiten \r\nEin weiteres Argument gegen das Kopplungsverbot ist die Gefahr, dass dadurch die Zahl der gerichtlichen \r\nStreitigkeiten signifikant zunimmt. Wenn Gläubiger nicht mehr auf ein Schuldanerkenntnis bestehen \r\nkönnen, könnten sie häufiger direkt den Rechtsweg beschreiten, um ihre Forderungen durchzusetzen. \r\nDies würde die Justiz belasten und für alle Beteiligten höhere Kosten und längere Verfahren bedeuten. \r\n\r\n \r\n\r\nInsgesamt betrachtet, dürften die Nachteile, welche aus einem vom Bundesrat angeregten \r\nKopplungsverbot herrühren können, für den Schuldner überwiegen. Durch die Informationspflichten nach \r\n§ 13a Abs. 4 RDG ist der Schuldner ausreichend vor einer voreiligen Abgabe eines Schuldanerkenntnisses \r\ngeschützt. Die Einführung eines Kopplungsverbotes bedarf es daher nicht. Lediglich informationshalber \r\ngeben wir Ihnen abschließend zur Kenntnis, dass die Bundesregierung vorstehenden Standpunkt teilt \r\n(Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucksache 21/4298 – Vorabfassung, S. 329). \r\n\r\n \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen \r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft  \r\nBundesverband der Deutschen  \r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V. 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Ares(2026)1561886 - 11/02/2026 \r\n- Ref. Ares(2026)1561886 - 11/02/2026 \r\n \r\nLobby Register No R001459 \r\nEU Transparency Register No 52646912360-95 \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 11 March 2026 \r\n\r\n\r\nPage 2 of 5 \r\n\r\n \r\n\r\nComments on amending Delegated Regulation (EU) 2019/980  \r\n(EU COM – HYS – Public Consultation) \r\n\r\nWe thank you for the opportunity to provide comments and welcome the objective of revising Commission \r\nDelegated Regulation (EU) 2019/980 (the Delegated Regulation) to simplify prospectus requirements, \r\nstreamline their content and further standardise their format and structure in order to make their preparation \r\nand scrutiny more efficient. \r\n\r\n \r\n\r\nWe also welcome the intention to reduce administrative burdens and costs for issuers, improve comparability \r\nand comprehensibility for investors, and facilitate companies’ access to EU capital markets while enhancing \r\ntheir attractiveness. \r\n\r\n \r\n\r\nAgainst this background, we kindly ask that the following aspects be taken into account in the further legislative \r\nprocess concerning the amending regulation (the “Amending Regulation”). \r\n\r\n \r\n\r\n1. Transitional periods \r\nAs the delegated regulation amending the Delegated Regulation is still under consultation, it remains unclear \r\nwhen it will enter into force. It cannot be excluded that the Amending Regulation will apply only after 5 June \r\n2026, i.e. after several amendments introduced by the EU Listing Act to Regulation (EU) 2017/1129 (the \r\n“EU Prospectus Regulation”) become applicable. If this were to occur, a regulatory gap would arise for the \r\nperiod between 5 June 2026 and the entry into force of the Amending Regulation, which would need to \r\nbe addressed urgently. \r\n\r\n \r\n\r\nESMA has already considered this issue and proposed different approaches: \r\n\r\n \r\n\r\n• In its Q&A, ESMA clarified that the provisions introduced by the Listing Act would only take full effect \r\nonce the corresponding implementing provisions in Delegated Regulation (EU) 2019/980 have entered \r\ninto force (see ESMA_QA_2454). \r\n• In its public statement of 18 February 2026 (ESMA32-753890202-3066), ESMA further clarified that, \r\nwith regard to the requirements in Articles 14a and 15a of the EU Prospectus Regulation, the \r\nsequencing requirements in Annex IV or V and VII or VIII should be followed. ESMA also recommends \r\nthat market participants take into account the Delegated Regulation that has not yet entered into force. \r\n\r\n \r\n\r\nIn our view, both approaches are unsatisfactory as they fail to take into account that a prospectus constitutes a \r\nliability document. Prospectus preparers are liable for the accuracy and completeness of the prospectus under \r\nthe applicable Prospectus Regulation and Delegated Regulations. It must therefore be clearly defined by law \r\nwhich provisions apply at which point in time.  \r\n\r\n \r\n\r\nMoreover, the changes relating to format, structure and content will require significant adjustments to IT \r\nsystems, templates and operational processes. Such projects cannot be implemented within only a few months. \r\nProspectus preparers and service providers will require at least 18 months following publication of the final legal \r\nacts to adapt systems, update templates and carry out the necessary testing. A transition period must therefore \r\nstrictly be linked to the final availability of the Level 2 texts. \r\n\r\n \r\n\r\nWe therefore request that the current implementation deadlines under the EU Listing Act – in \r\nparticular Article 4(3) of Regulation (EU) 2024/2809 – be extended, and that a transition period of \r\nat least 18 months following publication of all relevant Level 2 measures be provided. \r\nThe planned Omnibus IV package (COM(2025)501) or any other suitable legislative vehicle appears \r\nto provide an appropriate legislative vehicle to introduce the necessary adjustments. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nPage 3 of 5 \r\n\r\n \r\n\r\nComments on amending Delegated Regulation (EU) 2019/980  \r\n(EU COM – HYS – Public Consultation) \r\n\r\n2. ESG disclosure requirements for non-equity securities \r\n(Article 23a Delegated Regulation; Article 1(12) Amending Regulation) \r\nThe introduction of ESG disclosure requirements for non-equity securities that take ESG factors into \r\naccount or pursue ESG objectives is generally welcome. \r\n\r\n \r\n\r\nHowever, the precise definition of “ESG factors” and “ESG objectives” remains unclear, which creates legal \r\nuncertainty regarding the scope of application of the new Annex 22a. \r\n\r\n \r\n\r\nFrom the perspective of issuers, it is important that sufficient scope remains for financial product \r\ninnovation. We would therefore favour a broad and non-exhaustive interpretation of these concepts, with \r\nthe final determination resting with the issuer, which ultimately decides how its securities are marketed. A \r\nclarification in the recitals would therefore be helpful. \r\nIssuers also face practical challenges when issuing sustainability-linked products, as their specific features are \r\noften determined only later in the issuance process. Requiring these details to be disclosed already at the stage \r\nof updating the base prospectus is therefore not practical. The same applies to product-specific \r\nsupplements. \r\n\r\n \r\n\r\nWe therefore support greater flexibility regarding ESG disclosures in prospectuses. In particular, ESG-related \r\ndisclosures should be allocated to Category C, allowing them to be specified in the final terms. Specifically, \r\nthe detailed allocation of proceeds (e.g., the percentage allocated to taxonomy-compliant activities under Items \r\n1.1.1 and 1.1.2) must be classified as Category C information. At the time of the approval of a base prospectus, \r\nexact allocations are often unknown and the precise ESG allocation may be subject to change over the lifetime \r\nof a product. Classifying this as Category A would trigger frequent and highly burdensome prospectus \r\nsupplements. \r\n\r\n \r\n\r\nIn addition, it should be clarified that: \r\n\r\n \r\n\r\n• ESG-related disclosures regarding underlying assets for certificates (Annex 22a, item 4) should not \r\nbe required to go beyond publicly available information. The approach should conceptually follow \r\nthe existing Annex 17 in respect of underlyings. Accordingly, the categorisation of the required \r\ninformation in relation to underlyings must always be Category C; \r\n• the reference to “sustainability features” (Annex 22a, item 4.1.3) is not sufficiently clear. Issuers should \r\nonly be required to describe their product policy. Given the still developing legal frameworks and the \r\nabsence of a unified product classification system, no mandatory positive ESG statements should be \r\nrequired in prospectuses; and \r\n• links to post-issuance information may refer to a main webpage rather than deep links, which \r\nare often not yet finalised at the time of prospectus updates. \r\n\r\n \r\n\r\n3. Additional disclosure requirements \r\n(Article 23b Delegated Regulation; Article 1(13) Amending Regulation) \r\nThe proposed new Article 23b may create legal uncertainty for issuers. Under this provision, it is no longer \r\npossible to determine solely on the basis of the legal provisions whether a prospectus fulfils all disclosure \r\nrequirements under the EU Prospectus Regulation. Instead, the outcome of discussions between the issuer and \r\nthe competent authority must also be taken into account. \r\n\r\n \r\n\r\nIt should therefore be clarified that a prospectus is deemed complete once the disclosure requirements \r\nagreed with the competent authority have been fulfilled. \r\n\r\n\r\nPage 4 of 5 \r\n\r\n \r\n\r\nComments on amending Delegated Regulation (EU) 2019/980  \r\n(EU COM – HYS – Public Consultation) \r\n\r\n4. Format requirements for single and base prospectuses (non-equity securities) \r\n(Article 24a, 25 Delegated Regulation; Article 1(14), (15) Amending Regulation) \r\nWe explicitly welcome the Commission’s approach to maintain vital exemptions regarding the sequence of \r\ninformation for base prospectuses. By granting this flexibility, the Commission strikes an appropriate balance \r\nfor programmatic issuances. \r\n\r\n \r\n\r\nHowever, we remain concerned about the strict format requirements introduced for single prospectuses \r\n(Article 24a(1a)). Mandating a rigid sequence of both the overarching elements and the specific sections within \r\nthe annexes disrupts established, globally recognised market practices (e.g. ICMA standards). It forces issuers \r\nto fundamentally restructure their documentation without providing added value for investor protection. We \r\ntherefore urge the Commission to grant greater structural flexibility for single prospectuses as well, ensuring \r\nthat issuers can maintain established documentation formats as long as the comprehensibility of the prospectus \r\nis ensured. \r\n\r\n \r\n\r\n5. Timelines for prospectus approval and deadlines for issuers \r\n(Article 45a Delegated Regulation; Article 1(2) Amending Regulation) \r\nThe proposed minimum period of 10 working days for issuers to respond to comments from the competent \r\nauthority is, in our view, insufficient, particularly in complex cases such as new products. The necessary \r\ninternal and external coordination often cannot be completed within such a short timeframe. We therefore \r\nstrongly request to explicitly stipulate that the deadline may be extended in an appropriate manner upon \r\nrequest of the issuer. \r\n\r\n \r\n\r\nWe also oppose the automatic refusal of prospectus approval once the overall review period of the \r\ncompetent authority has expired, particularly where delays arise due to factors outside the issuer’s control \r\n(e.g. auditors). This would be impractical for complex products and could unduly hinder innovation. \r\n\r\n \r\n\r\nFurthermore, Article 45a(1), second subparagraph, second sentence refers only to the issuer, but not to \r\nthe offeror or the person asking for admission to trading on a regulated market. This appears to be a \r\ndrafting oversight and these parties should be included. \r\n\r\n \r\n\r\nWe therefore propose following amendment to Article 45a(1), second subparagraph: \r\n\r\n \r\n\r\n“When the issuer, the offeror or the person asking for admission to trading on a regulated market has \r\nnot submitted an updated draft prospectus within that deadline and has not submitted a request for an \r\nextension of that deadline, the competent authority may refuse approval of the prospectus.'\" \r\n\r\n \r\n\r\n6. Combination of retail and wholesale information for non-equity securities \r\n(Articles 7a(1)(a), (b) and 15a(1)(a), (b) Delegated Regulation; Article 1(4) and (9) Amending Regulation) \r\nThe draft amendment consolidates the previously separate annexes for retail and wholesale non-equity \r\nsecurities. However, the wording “either of the following” with regard to wholesale-specific or retail-specific \r\ninformation leaves unclear whether both categories may be combined within a single base prospectus. \r\nWe understand the provision to allow wholesale-specific and retail-specific information to be combined \r\nwithin the same document (Article 25(3) Delegated Regulation). We would welcome clarification in this \r\nrespect. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nPage 5 of 5 \r\n\r\n \r\n\r\nComments on amending Delegated Regulation (EU) 2019/980  \r\n(EU COM – HYS – Public Consultation) \r\n\r\nFor issuers that regularly prepare base prospectuses addressed to both investor categories, it is essential \r\nthat the possibility remains to include both wholesale and retail information within a single prospectus. \r\n\r\n \r\n\r\nIn practice, the information already included in base prospectuses typically covers all items required under \r\nAnnex 7a. However, with respect to Category C disclosures, in particular under Annex 15a, which only \r\nbecome part of the prospectus through the final terms, a flexible approach is required. \r\n\r\n \r\n\r\nIssuers should retain flexibility when structuring the final terms. In particular: \r\n\r\n \r\n\r\n• final terms containing retail-specific annex information should only need to include those items; and \r\n• final terms for wholesale issuances should likewise only contain the relevant wholesale information. \r\n\r\n \r\n\r\nCombination prospectuses should therefore not be subject to rigid sets of final terms requiring both retail \r\nand wholesale disclosures in separate information blocks where one of those blocks is not relevant for the \r\nrespective issuance. \r\n\r\n \r\n\r\nCarrying retail disclosures into wholesale sections would unnecessarily increase the length and complexity of \r\ndocumentation and could reduce readability for institutional investors. \r\n\r\n \r\n\r\nWe therefore recommend clarifying that the combination of annex disclosures for both investor \r\ncategories within a single prospectus remains permissible, while maintaining flexibility for issuers with \r\nregard to the presentation of information in the final terms. \r\n\r\n \r\n\r\nTherefore, we propose a minor textual amendment to the introductory sentences of Articles 7a(1) and 15a(1). \r\nThe wording should be amended to explicitly include combination prospectuses as follows: \r\n\r\n \r\n\r\n“[…] shall be referred to as either of the following or a combination of the two: (a) wholesale-specific... (b) \r\nretail-specific […].\" \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n***** "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-13"}]},{"statementNumber":"SG2603160007","regulatoryProjectNumber":"RV0023002","regulatoryProjectTitle":"Verlängerung der Umsetzungsfristen nach der Prospektverordnung (EU (VO) 2017/1129)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/40/81/706223/Stellungnahme-Gutachten-SG2603160007.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Ares(2026)1561886 - 11/02/2026 \r\n- Ref. Ares(2026)1561886 - 11/02/2026 \r\n \r\nLobby Register No R001459 \r\nEU Transparency Register No 52646912360-95 \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 11 March 2026 \r\n\r\n\r\nPage 2 of 5 \r\n\r\n \r\n\r\nComments on amending Delegated Regulation (EU) 2019/980  \r\n(EU COM – HYS – Public Consultation) \r\n\r\nWe thank you for the opportunity to provide comments and welcome the objective of revising Commission \r\nDelegated Regulation (EU) 2019/980 (the Delegated Regulation) to simplify prospectus requirements, \r\nstreamline their content and further standardise their format and structure in order to make their preparation \r\nand scrutiny more efficient. \r\n\r\n \r\n\r\nWe also welcome the intention to reduce administrative burdens and costs for issuers, improve comparability \r\nand comprehensibility for investors, and facilitate companies’ access to EU capital markets while enhancing \r\ntheir attractiveness. \r\n\r\n \r\n\r\nAgainst this background, we kindly ask that the following aspects be taken into account in the further legislative \r\nprocess concerning the amending regulation (the “Amending Regulation”). \r\n\r\n \r\n\r\n1. Transitional periods \r\nAs the delegated regulation amending the Delegated Regulation is still under consultation, it remains unclear \r\nwhen it will enter into force. It cannot be excluded that the Amending Regulation will apply only after 5 June \r\n2026, i.e. after several amendments introduced by the EU Listing Act to Regulation (EU) 2017/1129 (the \r\n“EU Prospectus Regulation”) become applicable. If this were to occur, a regulatory gap would arise for the \r\nperiod between 5 June 2026 and the entry into force of the Amending Regulation, which would need to \r\nbe addressed urgently. \r\n\r\n \r\n\r\nESMA has already considered this issue and proposed different approaches: \r\n\r\n \r\n\r\n• In its Q&A, ESMA clarified that the provisions introduced by the Listing Act would only take full effect \r\nonce the corresponding implementing provisions in Delegated Regulation (EU) 2019/980 have entered \r\ninto force (see ESMA_QA_2454). \r\n• In its public statement of 18 February 2026 (ESMA32-753890202-3066), ESMA further clarified that, \r\nwith regard to the requirements in Articles 14a and 15a of the EU Prospectus Regulation, the \r\nsequencing requirements in Annex IV or V and VII or VIII should be followed. ESMA also recommends \r\nthat market participants take into account the Delegated Regulation that has not yet entered into force. \r\n\r\n \r\n\r\nIn our view, both approaches are unsatisfactory as they fail to take into account that a prospectus constitutes a \r\nliability document. Prospectus preparers are liable for the accuracy and completeness of the prospectus under \r\nthe applicable Prospectus Regulation and Delegated Regulations. It must therefore be clearly defined by law \r\nwhich provisions apply at which point in time.  \r\n\r\n \r\n\r\nMoreover, the changes relating to format, structure and content will require significant adjustments to IT \r\nsystems, templates and operational processes. Such projects cannot be implemented within only a few months. \r\nProspectus preparers and service providers will require at least 18 months following publication of the final legal \r\nacts to adapt systems, update templates and carry out the necessary testing. A transition period must therefore \r\nstrictly be linked to the final availability of the Level 2 texts. \r\n\r\n \r\n\r\nWe therefore request that the current implementation deadlines under the EU Listing Act – in \r\nparticular Article 4(3) of Regulation (EU) 2024/2809 – be extended, and that a transition period of \r\nat least 18 months following publication of all relevant Level 2 measures be provided. \r\nThe planned Omnibus IV package (COM(2025)501) or any other suitable legislative vehicle appears \r\nto provide an appropriate legislative vehicle to introduce the necessary adjustments. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nPage 3 of 5 \r\n\r\n \r\n\r\nComments on amending Delegated Regulation (EU) 2019/980  \r\n(EU COM – HYS – Public Consultation) \r\n\r\n2. ESG disclosure requirements for non-equity securities \r\n(Article 23a Delegated Regulation; Article 1(12) Amending Regulation) \r\nThe introduction of ESG disclosure requirements for non-equity securities that take ESG factors into \r\naccount or pursue ESG objectives is generally welcome. \r\n\r\n \r\n\r\nHowever, the precise definition of “ESG factors” and “ESG objectives” remains unclear, which creates legal \r\nuncertainty regarding the scope of application of the new Annex 22a. \r\n\r\n \r\n\r\nFrom the perspective of issuers, it is important that sufficient scope remains for financial product \r\ninnovation. We would therefore favour a broad and non-exhaustive interpretation of these concepts, with \r\nthe final determination resting with the issuer, which ultimately decides how its securities are marketed. A \r\nclarification in the recitals would therefore be helpful. \r\nIssuers also face practical challenges when issuing sustainability-linked products, as their specific features are \r\noften determined only later in the issuance process. Requiring these details to be disclosed already at the stage \r\nof updating the base prospectus is therefore not practical. The same applies to product-specific \r\nsupplements. \r\n\r\n \r\n\r\nWe therefore support greater flexibility regarding ESG disclosures in prospectuses. In particular, ESG-related \r\ndisclosures should be allocated to Category C, allowing them to be specified in the final terms. Specifically, \r\nthe detailed allocation of proceeds (e.g., the percentage allocated to taxonomy-compliant activities under Items \r\n1.1.1 and 1.1.2) must be classified as Category C information. At the time of the approval of a base prospectus, \r\nexact allocations are often unknown and the precise ESG allocation may be subject to change over the lifetime \r\nof a product. Classifying this as Category A would trigger frequent and highly burdensome prospectus \r\nsupplements. \r\n\r\n \r\n\r\nIn addition, it should be clarified that: \r\n\r\n \r\n\r\n• ESG-related disclosures regarding underlying assets for certificates (Annex 22a, item 4) should not \r\nbe required to go beyond publicly available information. The approach should conceptually follow \r\nthe existing Annex 17 in respect of underlyings. Accordingly, the categorisation of the required \r\ninformation in relation to underlyings must always be Category C; \r\n• the reference to “sustainability features” (Annex 22a, item 4.1.3) is not sufficiently clear. Issuers should \r\nonly be required to describe their product policy. Given the still developing legal frameworks and the \r\nabsence of a unified product classification system, no mandatory positive ESG statements should be \r\nrequired in prospectuses; and \r\n• links to post-issuance information may refer to a main webpage rather than deep links, which \r\nare often not yet finalised at the time of prospectus updates. \r\n\r\n \r\n\r\n3. Additional disclosure requirements \r\n(Article 23b Delegated Regulation; Article 1(13) Amending Regulation) \r\nThe proposed new Article 23b may create legal uncertainty for issuers. Under this provision, it is no longer \r\npossible to determine solely on the basis of the legal provisions whether a prospectus fulfils all disclosure \r\nrequirements under the EU Prospectus Regulation. Instead, the outcome of discussions between the issuer and \r\nthe competent authority must also be taken into account. \r\n\r\n \r\n\r\nIt should therefore be clarified that a prospectus is deemed complete once the disclosure requirements \r\nagreed with the competent authority have been fulfilled. \r\n\r\n\r\nPage 4 of 5 \r\n\r\n \r\n\r\nComments on amending Delegated Regulation (EU) 2019/980  \r\n(EU COM – HYS – Public Consultation) \r\n\r\n4. Format requirements for single and base prospectuses (non-equity securities) \r\n(Article 24a, 25 Delegated Regulation; Article 1(14), (15) Amending Regulation) \r\nWe explicitly welcome the Commission’s approach to maintain vital exemptions regarding the sequence of \r\ninformation for base prospectuses. By granting this flexibility, the Commission strikes an appropriate balance \r\nfor programmatic issuances. \r\n\r\n \r\n\r\nHowever, we remain concerned about the strict format requirements introduced for single prospectuses \r\n(Article 24a(1a)). Mandating a rigid sequence of both the overarching elements and the specific sections within \r\nthe annexes disrupts established, globally recognised market practices (e.g. ICMA standards). It forces issuers \r\nto fundamentally restructure their documentation without providing added value for investor protection. We \r\ntherefore urge the Commission to grant greater structural flexibility for single prospectuses as well, ensuring \r\nthat issuers can maintain established documentation formats as long as the comprehensibility of the prospectus \r\nis ensured. \r\n\r\n \r\n\r\n5. Timelines for prospectus approval and deadlines for issuers \r\n(Article 45a Delegated Regulation; Article 1(2) Amending Regulation) \r\nThe proposed minimum period of 10 working days for issuers to respond to comments from the competent \r\nauthority is, in our view, insufficient, particularly in complex cases such as new products. The necessary \r\ninternal and external coordination often cannot be completed within such a short timeframe. We therefore \r\nstrongly request to explicitly stipulate that the deadline may be extended in an appropriate manner upon \r\nrequest of the issuer. \r\n\r\n \r\n\r\nWe also oppose the automatic refusal of prospectus approval once the overall review period of the \r\ncompetent authority has expired, particularly where delays arise due to factors outside the issuer’s control \r\n(e.g. auditors). This would be impractical for complex products and could unduly hinder innovation. \r\n\r\n \r\n\r\nFurthermore, Article 45a(1), second subparagraph, second sentence refers only to the issuer, but not to \r\nthe offeror or the person asking for admission to trading on a regulated market. This appears to be a \r\ndrafting oversight and these parties should be included. \r\n\r\n \r\n\r\nWe therefore propose following amendment to Article 45a(1), second subparagraph: \r\n\r\n \r\n\r\n“When the issuer, the offeror or the person asking for admission to trading on a regulated market has \r\nnot submitted an updated draft prospectus within that deadline and has not submitted a request for an \r\nextension of that deadline, the competent authority may refuse approval of the prospectus.'\" \r\n\r\n \r\n\r\n6. Combination of retail and wholesale information for non-equity securities \r\n(Articles 7a(1)(a), (b) and 15a(1)(a), (b) Delegated Regulation; Article 1(4) and (9) Amending Regulation) \r\nThe draft amendment consolidates the previously separate annexes for retail and wholesale non-equity \r\nsecurities. However, the wording “either of the following” with regard to wholesale-specific or retail-specific \r\ninformation leaves unclear whether both categories may be combined within a single base prospectus. \r\nWe understand the provision to allow wholesale-specific and retail-specific information to be combined \r\nwithin the same document (Article 25(3) Delegated Regulation). We would welcome clarification in this \r\nrespect. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nPage 5 of 5 \r\n\r\n \r\n\r\nComments on amending Delegated Regulation (EU) 2019/980  \r\n(EU COM – HYS – Public Consultation) \r\n\r\nFor issuers that regularly prepare base prospectuses addressed to both investor categories, it is essential \r\nthat the possibility remains to include both wholesale and retail information within a single prospectus. \r\n\r\n \r\n\r\nIn practice, the information already included in base prospectuses typically covers all items required under \r\nAnnex 7a. However, with respect to Category C disclosures, in particular under Annex 15a, which only \r\nbecome part of the prospectus through the final terms, a flexible approach is required. \r\n\r\n \r\n\r\nIssuers should retain flexibility when structuring the final terms. In particular: \r\n\r\n \r\n\r\n• final terms containing retail-specific annex information should only need to include those items; and \r\n• final terms for wholesale issuances should likewise only contain the relevant wholesale information. \r\n\r\n \r\n\r\nCombination prospectuses should therefore not be subject to rigid sets of final terms requiring both retail \r\nand wholesale disclosures in separate information blocks where one of those blocks is not relevant for the \r\nrespective issuance. \r\n\r\n \r\n\r\nCarrying retail disclosures into wholesale sections would unnecessarily increase the length and complexity of \r\ndocumentation and could reduce readability for institutional investors. \r\n\r\n \r\n\r\nWe therefore recommend clarifying that the combination of annex disclosures for both investor \r\ncategories within a single prospectus remains permissible, while maintaining flexibility for issuers with \r\nregard to the presentation of information in the final terms. \r\n\r\n \r\n\r\nTherefore, we propose a minor textual amendment to the introductory sentences of Articles 7a(1) and 15a(1). \r\nThe wording should be amended to explicitly include combination prospectuses as follows: \r\n\r\n \r\n\r\n“[…] shall be referred to as either of the following or a combination of the two: (a) wholesale-specific... (b) \r\nretail-specific […].\" \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n***** "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-13"}]},{"statementNumber":"SG2603310013","regulatoryProjectNumber":"RV0023508","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung von Regelungen des GwG und KWG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b5/4d/717055/Stellungnahme-Gutachten-SG2603310013.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\nFederführer: \r\nBundesverband der Deutschen  \r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V. \r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin \r\nTelefon: +49 30 2021-0 \r\nTelefax: +49 30 2021-1900 \r\nhttps://die-dk.de/ \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\nStellungnahme \r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes für mehr \r\nGerechtigkeit durch die Stärkung der \r\nZollverwaltung und die Bekämpfung der \r\nFinanzkriminalität  \r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 27. März 2026 \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\nPage 2 of 5 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die \r\nStärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nMit Schreiben vom 3. März 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen den Entwurf eines Gesetzes \r\nfür mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der \r\nFinanzkriminalität vorgelegt. Der Entwurf greift Vorgaben des Koalitionsvertrags zur Steigerung der \r\nEffizienz der Bundesverwaltung und Verwaltungskonsolidierung, zur Stärkung der inneren Sicherheit, \r\nzur Bekämpfung von Geldwäsche und Finanzkriminalität, zur Schaffung eines administrativen, \r\nverfassungskonformen Vermögensermittlungsverfahrens sowie maßgebliche Punkte des am \r\n25. Februar 2026 im Kabinett verabschiedeten Aktionsplans gegen Organisierte Kriminalität auf.  \r\n\r\n \r\n\r\nGenerell ist von übergeordneter Wichtigkeit, dass sämtliche nationale Regelungsvorhaben bereits \r\njetzt mit den Vorgaben des EU-Legislativpakets zur Geldwäscheverhinderung, das bis zum 10. Juli \r\n2027 umzusetzen ist, sowie den noch ausstehenden Level 2 und 3-Rechtstexten der AMLA \r\nharmonisiert sind. Inkonsistenzen führen zwangsläufig zu einem erheblichen und unnötigen Aufwand \r\nbei Verpflichteten und zuständigen Behörden. \r\n\r\n \r\n\r\nZu einzelnen Regelungen des Entwurfs nehmen wir nachfolgend gern die Gelegenheit wahr, \r\ninsbesondere mit Blick auf die Gewährleistung rechtssicherer und effektiver Vorgaben zur \r\nVerhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Stellung zu nehmen. \r\n\r\n \r\n\r\nArt. 19 Nr. 6: Einfügung eines § 25n KWG – „Unterstützung verdeckter Ermittlungen und \r\ndes Zeugenschutzes“ \r\n§ 25n KWG-E soll Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute verpflichten, „zur Durchführung \r\nvon Maßnahmen nach § 110a der Strafprozessordnung und nach § 5 des \r\nZeugenschutzharmonisierungsgesetzes […] unterstützende Handlungen für die Polizeien des Bundes \r\nund der Länder vorzunehmen“. Hierzu zählen insbesondere „das Eröffnen und der Betrieb von Konten \r\noder Depots auf Legendendaten, die Weiterleitung von Zahlungen unter Legendendaten in das Inland \r\nund Ausland und das Blockieren eingehender oder ausgehender Zahlungen aus dem Inland und \r\nAusland“. Begründet wird dies mit dem Argument, dass im Rahmen von verdeckten Ermittlungen \r\nsowie des Zeugenschutzes die Möglichkeit zum Einsatz dieser taktischen Mittel bisher verschlossen \r\nblieben. Grund dafür sei nicht der mangelnde Kooperationswillen der Kreditinstitute, sondern die \r\nAngst vor einem Reputationsverlust gegenüber deren Kunden und in der Öffentlichkeit.  \r\n\r\n \r\n\r\nEiner solchen Verpflichtung bedarf es nicht nur nicht, sie wäre im Ergebnis sogar kontraproduktiv: \r\nsowohl § 110a StPO als auch § 5 ZSHG enthalten eine Ermächtigungsgrundlage für die jeweiligen \r\nDienststellen, Urkunden oder sonstige Dokumente für einen verdeckten Ermittler oder eine zu \r\nschützende Person herzustellen, zu verändern und zu gebrauchen. Liegen entsprechende \r\nIdentifikationsdokumente gem. § 12 GwG vor, bedarf es keiner Offenlegung mehr gegenüber dem \r\nKreditinstitut, dass es sich um eine verdeckte Ermittlung oder eine Zeugenschutzmaßnahme handelt. \r\nIn diesem Falle würde sowohl Ermittlern als auch Zeugen der höchstmögliche Schutz und eine \r\ngrößtmögliche Unterstützung der Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen des geltenden Rechts gewährt. \r\n\r\n \r\n\r\nLiegen solche Identifikationsdokumente nicht vor, ist mit Blick auf § 25n KWG-E fraglich, inwieweit \r\ndieser die europarechtlichen Vorgaben zur Identifikation von Kunden und § 12 GwG aushebelt. Die \r\ngeplante Vorschrift regelt weder, anhand welcher Dokumente ein verdeckter Ermittler oder Zeuge \r\nanstelle der Vorgaben des § 12 GwG identifiziert werden kann, noch anhand welcher Dokumente die \r\njeweilige Dienststelle ihre Berechtigung zur Anweisung von Unterstützungshandlungen glaubhaft \r\nmachen muss, noch welche Grenzen derartigen Unterstützungshandlungen unterliegen. Denkbar \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\nPage 3 of 5 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die \r\nStärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nwäre somit auch die Durchführung von Transaktionen von oder an sanktionierte Personen oder unter \r\nVerstoß anderer gesetzlicher Vorgaben. \r\n\r\n \r\n\r\n§ 25n KWG-E enthält somit eine vorbehaltslose Verpflichtung zur grenzenlosen Unterstützung von \r\nDienststellen im Rahmen verdeckter Ermittlungen und des Zeugenschutzes, ohne Voraussetzungen \r\nund Grenzen für die Inanspruchnahme von Kreditinstituten konkret zu regeln. Die Regelung \r\nunterliegt somit nicht nur erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken, sondern könnte auch von \r\nKriminellen dazu missbraucht werden, Kreditinstitute unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu \r\nunerlaubten Handlungen anzuhalten. \r\n\r\n \r\n\r\nWir fordern daher nachdrücklich, auf eine solche Regelung zu verzichten. \r\n\r\n \r\n\r\nArt. 22 Nr. 8: Ergänzung von § 19 Abs. 2 Nr. 2 GwG – Angaben zum wirtschaftlich \r\nBerechtigten \r\nDurch die Änderung von § 19 Abs. 2 Nr. 2 GwG werden die in das Transparenzregister \r\neintragungspflichtigen Daten um die – bis zum 9. Juli 2027 freiwillige – Angabe des Geburtsorts \r\nergänzt. Dies soll der Tatsache Rechnung tragen, dass zur eindeutigen Identifikation einer Person \r\ninsbesondere die im Lebensverlauf unveränderlichen Angaben wie Geburtsort und Geburtsdatum \r\nnötig sind. Ein einzelnes dieser beiden Daten genüge oftmals nicht zur eindeutigen Abgrenzung von \r\nnamensgleichen Personen. Des Weiteren wird die Ergänzung der Angabe des Geburtsorts damit \r\nbegründet, sie erfolge bereits im Hinblick auf Artikel 62 der Verordnung (EU) 2024/1624 (EU-\r\nGeldwäsche-Verordnung – AMLR), der die Angabe des Geburtsorts künftig erforderlich macht. Durch \r\ndie frühzeitige Erfassung dieses Merkmals sollen zusätzliche Änderungsmitteilungen nach \r\nAnwendbarkeit der genannten Verordnung ab 10. Juli 2027 vermieden werden. \r\n\r\n \r\n\r\nGleichzeitig führt die verpflichtende Angabe des Geburtsorts von wirtschaftlich Berechtigten im \r\nTransparenzregister durch eintragungspflichtige Vereinigungen und Rechtsgestaltungen zu einer \r\nInkonsistenz zu Art. 4 des aktuellen Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel \r\n28 Absatz 1 der AMLR, wonach die Angaben zum Geburtsort mindestens den Ländernamen umfassen \r\nmüssen und nur im Fall, dass das Identifizierungsdokument des Kunden zusätzliche Angaben \r\nenthalten, diese zu erfassen sind. \r\n\r\n \r\n\r\nDas Transparenzregister würde demnach mit dem Geburtsort eine Angabe enthalten, die nur dann \r\nvon den Verpflichteten zu erfassen ist, wenn diese auch im Identifikationspapier enthalten ist. \r\nDagegen wäre das Geburtsland als von der Verordnung gefordertes Datum nicht im \r\nTransparenzregister enthalten. \r\n\r\n \r\n\r\nWir fordern daher sicherzustellen, dass die Datenanforderungen zum Transparenzregister mit den \r\nAnforderungen an Verpflichtete zur Feststellung von Daten zu wirtschaftlich Berechtigten nach den \r\nkünftigen EU-Vorgaben harmonisiert werden. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\nPage 4 of 5 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die \r\nStärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nArt. 22 Nr. 12 Buchst. a: Änderung von § 23 Abs. 2 Satz 4 GwG – Einsichtnahme in das \r\nTransparenzregister \r\nDurch die geplante Änderung von § 23 Abs. 2 Satz 4 GwG-E soll eine auf Antrag des wirtschaftlich \r\nBerechtigten erfolgte Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister aufgrund \r\nschutzwürdiger Interessen gem. § 23 Abs. 2 GwG auch für Verpflichtete des Geldwäschegesetzes, \r\nwie Kreditinstitute, gelten. Diese benötigen die Transparenzregisterdaten indes zur Erfüllung ihrer \r\ngesetzlichen Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz, nicht zuletzt, um von § 12 Abs. 3 Satz \r\n3 GwG Gebrauch machen zu können. Danach müssen Verpflichtete keine über die Einsicht in das \r\nTransparenzregister hinausgehenden Maßnahmen zur Überprüfung der Angaben zu wirtschaftlich \r\nBerechtigten ergreifen, wenn die beim Vertragspartner oder der für diesen auftretenden Person \r\nerhobenen Angaben mit den Eintragungen im Transparenzregister zu den wirtschaftlich Berechtigten \r\nübereinstimmen. \r\n\r\n \r\n\r\nSomit würde die geplante Änderung des § 23 Abs. 2 Satz 4 GwG dazu führen, dass die Verpflichteten \r\ndes Geldwäschegesetzes bei Begründung einer Geschäftsbeziehung ausgerechnet bei denjenigen \r\nRechtsvereinigungen und Rechtsgestaltungen umfängliche Dokumente zum Nachweis der \r\nwirtschaftlich Berechtigten anfordern müssten, bei denen gewichtige schutzwürdige Interessen eine \r\nBeschränkung der Einsichtnahme der Allgemeinheit in Transparenzregister Daten rechtfertigen. \r\n\r\n \r\n\r\nNicht zuletzt mit Blick auf den berechtigten Schutz der Transparenzregisterdaten dieser Personen \r\nerscheint die geplante Änderung des § 23 Abs. 2 Satz 4 GwG nicht zielführend. \r\n\r\n \r\n\r\nArt. 22 Nr. 30 Buchst. a: Änderung von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GwG: Meldepflicht von \r\nVerpflichteten \r\nDie Überarbeitung des § 43 GwG ist zwar nur redaktioneller Art. Wir möchten jedoch vorsichtshalber \r\ndarauf hinweisen, dass sofern der deutsche Gesetzgeber noch vor Geltung der AMLR den § 261 StGB \r\nändert, diese Änderung auch auf die Meldeverpflichtung gem. § 43 GwG durchschlägt. Eine \r\nErweiterung der Meldepflicht vor unmittelbarer Geltung der AMLR am 10. Juli 2027 halten wir jedoch \r\nfür nicht zielführend. Denn die Pflicht zur Verdachtsmeldung gem. Art. 69 AMLR knüpft an „kriminelle \r\nAktivitäten“ an, die in Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 AMLR abschließend definiert werden. Der bisherige „All-\r\nCrimes“-Ansatz wird im Verdachtsmeldewesen somit wieder auf den „Serious-Crimes“-Ansatz \r\nreduziert.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Bundesregierung hat in ihrem Aktionsplan „Neuausrichtung der Bekämpfung Organisierter \r\nKriminalität sowie Finanz- und Rauschgiftkriminalität“ vom 25. Februar 2026 verkündet, eine \r\nErweiterung des § 261 StGB auf „ersparte Aufwendungen“ vorzunehmen, um insbesondere \r\nSteuerdelikte zu erfassen. Eine kurzfristige Erweiterung der Verdachtsmeldepflicht über die \r\nAnforderungen des EU-AML-Pakets hinaus hätte lediglich einen massiven administrativen Aufwand \r\nzur Folge, der mit Geltung der AMLR keinen Mehrwert mehr hat. \r\n\r\n \r\n\r\nArt. 19 Nr. 9 Buchst. a, Art. 22 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und Nr. 32 Buchst. a: §§ 29 \r\nAbs. 2a KWG, §§ 2 Abs. 2a, 50 Satz 1 Nr. 1 Buchst. j) GwG: Finanzholding-Gesellschaften \r\nund gemischte Finanzholding-Gesellschaften \r\nDie genannten Regelungen für Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-\r\nGesellschaften sollen die Regelung des § 25l KWG, die bislang den Kreis der geldwäscherechtlich \r\nverpflichteten Finanzholdings regelt, ablösen. Danach soll eine Beschränkung der \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\nPage 5 of 5 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die \r\nStärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nVerpflichteteneigenschaft nur auf bestimmte Finanzholding-Gesellschaften, wie sie § 25l KWG \r\nvorsieht, nicht mehr bestehen. Ausweislich der Begründung sei eine Unterscheidung zwischen nach \r\n§ 2f KWG zugelassenen Finanzholding-Gesellschaften sowie sonstigen Finanzholding-Gesellschaften, \r\nwie sie das KWG vorsieht, unter einer geldwäscherechtlichen Risikobetrachtung nicht angemessen.  \r\n\r\n \r\n\r\nUnbeschadet einer umfänglichen geldwäscherechtlichen Verpflichtung von Finanzholding-\r\nGesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften durch die künftig anzuwendende EU-\r\nGeldwäsche-Verordnung würde die ab 1. Januar 2027 geplante Änderung von KWG und GwG dazu \r\nführen, dass bislang nicht nach dem GwG verpflichtete Gesellschaften für die Dauer von 6 Monaten \r\nund 9 Tagen die nationalen Vorgabe zur Geldwäscheverhinderung umsetzen müssten, die bereits am \r\n10. Juli 2027 durch die EU-Geldwäsche-Verordnung abgelöst werden. Dies würde seitens der \r\nGesellschaften, aber auch bei der BaFin, einen immensen vermeidbaren Aufwand erzeugen. \r\nStattdessen sollte den betroffenen Gesellschaften – wie auch der BaFin – dieser Aufwand erspart \r\nwerden, damit diese sich fristgerecht auf die neuen Anforderungen des EU-Geldwäsche-Regimes \r\nvorbereiten können. \r\n\r\n \r\n\r\nAuch der vorgesehene Wechsel der Aufsichtszuständigkeit über bereits verpflichtete \r\nFinanzholdinggesellschaften auf die BaFin noch vor Anwendbarkeit der AMLR ist ungünstig. § 50 \r\nAbs. 1 Buchst. j) GwG–E greift insoweit vor. Ein Zuständigkeitswechsel bereits zum 1. Januar 2027 \r\nwürde gegebenenfalls andere Anforderungen im Verhältnis zur Aufsicht mit sich bringen, als sie das \r\nEU-Geldwäschepaket ab Juli 2027 vorsieht. Verpflichtete sollten die Zeit effektiver mit der \r\nVorbereitung auf die harmonisierten Regeln nutzen können.   \r\n\r\n \r\n\r\nWir fordern daher nachdrücklich, auf die geplante Verpflichtung von bislang nicht nach dem \r\nGeldwäschegesetz verpflichteten Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-\r\nGesellschaften zu verzichten. Ab 10. Juli 2027 gelten ohnehin die einheitlichen europäischen \r\nRegelungen, sodass es einer Interimslösung für die erste Jahreshälfte 2027 nicht bedarf. \r\n\r\n \r\n\r\n  \r\n\r\n* * * "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-27"}]},{"statementNumber":"SG2605050020","regulatoryProjectNumber":"RV0023975","regulatoryProjectTitle":"Verzicht auf insolvenzrechtliche Regelungen in der EU-Verordnung über den 28. Rechtsrahmen - 'EU INC.'","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/62/10/732023/Stellungnahme-Gutachten-SG2605050020.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\nFederführer: \r\nBundesverband der Deutschen  \r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V. \r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin \r\nTelefon: +49 30 2021-0 \r\nTelefax: +49 30 2021-1900 \r\nhttps://die-dk.de/ \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\nStellungnahme \r\nzum Insolvenzrechtsteil des Vorschlags (Kapitel \r\nX.) für eine Verordnung der EU-Kommission über \r\nden 28. Rechtsrahmen für Unternehmen – „EU \r\nINC.“  \r\n\r\n \r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 23. April 2026 \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 5 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Insolvenzrechtsteil (Kapitel X.) Vorschlag für eine Verordnung der EU-\r\nKommission über den 28. Rechtsrahmen für Unternehmen – „EU INC.“  \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der Deutschen \r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des Bundesverbandes \r\nÖffentlicher Banken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des Verbandes \r\ndeutscher Pfandbriefbanken die Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände. Die DK \r\nsteht für eine gemeinsame Meinungs- und Willensbildung der kreditwirtschaftlichen Verbände in \r\nDeutschland – in bankrechtlichen, bankpolitischen und bankpraktischen Fragen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem von der EU-\r\nKommission am 18. März 2026 veröffentlichten Vorschlag über den 28. Rechtsrahmen für Unternehmen – \r\n„EU INC.“ Die hiesige Stellungnahme ist beschränkt auf die insolvenzrechtlichen Aspekte des Vorschlags \r\n(Kapitel X.).  \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme: \r\n\r\n \r\n\r\nDie Aufnahme von Insolvenzrechtsregeln als Kapitel X in die Verordnung zum 28. Regime hält die Deutsche \r\nKreditwirtschaft weder für sinnvoll noch erforderlich. \r\n\r\n \r\n\r\nHierbei handelt es sich im Wesentlichen um Regelungen, die dem Vorschlag der Kommission für ein \r\n„Insolvenzverfahren für Kleinstunternehmen“ im Rahmen der „Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter \r\nAspekte des Insolvenzrechts“ (Harmonisierungsrichtlinie) entnommen sind. Dieses vorgeschlagene Sonder-\r\nInsolvenzverfahren wurde bereits in dem Gesetzgebungsverfahren zur Harmonisierungsrichtlinie aus guten \r\nGründen von Parlament und Rat – sowie von dem Großteil der Stakeholder - abgelehnt und ist deswegen nicht \r\nin die Richtlinie aufgenommen worden. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Neuplatzierung dieses Vorschlags – nun im Rahmen des Vorschlags zum 28. Regime – ändert nichts an der \r\ngrundlegenden Bewertung, nach der die Regelungen für das Sonder-Insolvenzverfahren (hier für innovative \r\nStart-Ups) investitionshemmend und missbrauchsanfällig sind und damit auch im vorliegenden \r\nGesetzgebungsverfahren nicht geeignet sind, das angestrebte Ziel – die Finanzierungsbedingungen zugunsten \r\ninnovativer Start-Ups zu verbessern – zu erreichen. Das vorgeschlagene Sonderinsolvenzverfahren orientiert \r\nsich allein an vermeintlichen Vereinfachungs-Interessen zugunsten des insolventen Schuldners und lässt die \r\nGläubigerinteressen sowie das Finanzierungsinteresse der innovativen Start-Ups weitgehend unberücksichtigt.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Liquidation eines zahlungsunfähigen Unternehmens ist nicht zeitkritisch, wie es beispielsweise die Gründung \r\nsein mag, und bedarf daher – anders als der Verordnungsvorschlag es unterstellt – keiner besonderen \r\nBeschleunigung. Wichtiger ist, dass diese Liquidationen mit Blick auf die bestmögliche Befriedigung der \r\nGläubiger durchgeführt werden; dabei geht es darum, ein ordnungsgemäßes Verfahren zu gewährleisten, das in \r\nder Lage ist, Gläubigern und Finanzierern hinreichendes Vertrauen in die Wahrung ihrer Interessen zu \r\nvermitteln. Diese Ziele können die vorliegenden Vorschläge für Insolvenzrechtsregelungen nicht erreichen.  \r\n\r\n \r\n\r\nVor diesem Hintergrund halten wir es für angezeigt, auf die Regelungen des X. Kapitels (Art. 88 bis 102) zu \r\nverzichten. Es fehlt bereits an einem Bedarf für derartige Sonderregelungen, da die Mitgliedstaaten gut \r\nfunktionierende Insolvenzverfahren haben. Überdies würden sie durch ihre Fehlausrichtung ohne \r\nBerücksichtigung berechtigter Finanzierer- und Gläubigerinteressen investitionshemmend wirken und zu \r\nerheblicher Rechtsunsicherheit führen.   \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 5 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Insolvenzrechtsteil (Kapitel X.) Vorschlag für eine Verordnung der EU-\r\nKommission über den 28. Rechtsrahmen für Unternehmen – „EU INC.“  \r\n\r\nExemplarisch hervorzuheben sind folgende problematische Regelungen: \r\n\r\n \r\n\r\nVerzicht auf den Insolvenzverwalter (Artikel 90) \r\n\r\n \r\n\r\nGemäß Artikel 90 soll zwar in der Regel ein Insolvenzverwalter bestellt werden. Auf Antrag des Schuldners oder \r\neines Gläubigers oder mehrerer Gläubiger kann auf einen Insolvenzverwalter aber verzichtet werden (Artikel 90 \r\nAbs. 2). Die alleinige, vom Gericht zu prüfende Bedingung ist dann, dass die Buchführung einigermaßen aktuell \r\nist (aktuelle Bilanz, letzter Jahresabschluss eingereicht). Diese Verzichtsmöglichkeit ist missbrauchsanfällig und \r\nnicht praxisgerecht.  \r\n\r\n \r\n\r\nAus der Praxis ist bekannt, dass nur einer Minderheit der Schuldner die ordnungsgemäße Führung eines \r\nInsolvenzverfahrens unter der erforderlichen Berücksichtigung der Belange aller Beteiligter möglich ist; die \r\ngroße Mehrzahl der Schuldner ist damit überfordert. Schon deswegen, aber auch um Missbräuchen \r\nvorzubeugen, bedarf es in Insolvenzverfahren eines unabhängigen Insolvenzverwalters, der die Insolvenzmasse \r\nsichert, verwaltet und verwertet, um die Gläubiger bestmöglich zu befriedigen und sicherzustellen, dass u.a. \r\nSicherheiten ordnungsgemäß aus- und abgesondert werden, sowie unzulässige Vermögensverschiebungen \r\nrückgängig macht (Insolvenzanfechtung) und dem Insolvenzgericht und den Gläubigern über die wirtschaftliche \r\nLage des Unternehmens Bericht erstattet. Auch in den seltenen Fällen, in denen Schuldner sich für ein \r\nEigenverwaltungsverfahren qualifizieren, wenn nachhaltig festgestellt werden konnte, dass sie Gewähr dafür \r\nbieten, eine ordnungsgemäße und im Gläubigerinteresse liegende Abwicklung durchzuführen, bedarf es \r\nzumindest eines Sachwalters, der die Geschäftsführung überwacht und die Gläubigerinteressen wahrt. \r\n\r\n \r\n\r\nEine solche ordnungsgemäße Abwicklung ist auch für Finanzierer von erheblicher Bedeutung. Fehlt Finanzierern \r\ndas diesbezügliche Vertrauen, erschwert oder verteuert das bereits die Gewährung von Finanzierungen und \r\nkann zu einem frühzeitigen Rückzug im Fall von sich anbahnenden finanziellen Schwierigkeiten des \r\nUnternehmens führen. Insofern steht die Regelung der Möglichkeit eines Verzichts auf einen Insolvenzverwalter \r\ndem Ziel der Verbesserung von Finanzierungsbedingungen diametral entgegen.  \r\n\r\n \r\n\r\nFehlende Mitwirkungspflichten des Schuldners und Entscheidung über die Eröffnung des \r\nInsolvenzverfahrens (Artikel 92, 93) \r\n\r\n \r\n\r\nArtikel 92 regelt die Modalitäten der Beantragung eines vereinfachten Insolvenzverfahrens durch den \r\nSchuldner. Dazu soll der Schuldner ein Standardformular, für das einige wenige Mindestangaben vorgegeben \r\nwerden (s. Artikel 92 Abs. 3), verwenden. Weitergehende Verpflichtungen, z.B. zutreffende und vollständige \r\nAngaben zu machen und dies zuzusichern oder anderweitig mitzuwirken, sind aber nicht geregelt. Überdies \r\nfehlen in dem Standardformular Angaben z.B. zu persönlichen Sicherheiten oder Forderungsabtretungen. \r\n\r\n \r\n\r\nTrotz fehlender Mitwirkungspflicht des Schuldners und dem Fehlen eines Insolvenzeröffnungsverfahrens, in dem \r\nu.a. geprüft wird, ob die Insolvenzgründe vorliegen, soll das Insolvenzgericht unverzüglich über den Antrag auf \r\nEröffnung des vereinfachten Verfahrens (Artikel 92) und den Antrag, keinen Insolvenzverwalter zu bestellen \r\n(Artikel 90), entscheiden. Dies erscheint problematisch, weil dem Insolvenzgericht dazu keine hinreichenden \r\nInformationen vorliegen; eine fundierte und sachgerechte Entscheidung ist dem Gericht auf der ihm dann \r\nvorliegenden Grundlage kaum möglich.  \r\n\r\n \r\n\r\nAussetzung der Vollstreckung/Stay (Artikel 94) \r\n\r\n \r\n\r\nAuch die vorgesehene generelle Aussetzung der Vollstreckung („Stay“) ist unausgewogen und berücksichtigt \r\nnicht die berechtigten Interessen der Gläubiger: Zunächst fehlt es an den in anderen Abwicklungsregimen mit \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 5 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Insolvenzrechtsteil (Kapitel X.) Vorschlag für eine Verordnung der EU-\r\nKommission über den 28. Rechtsrahmen für Unternehmen – „EU INC.“  \r\n\r\n„Stays“ und ähnlichen Eingriffsrechten (z.B. SAG und StaRUG) vorgesehenen angemessenen Schutzregelungen \r\nfür die Gläubiger im Hinblick auf gestellte Sicherheiten und deren zeitnahe Verwertung, aber auch für \r\nvergleichbare, der Minderung der Ausfallrisiken dienende Vereinbarungen, wie etwa Nettingvereinbarungen. \r\nOhne angemessenen Schutzregelungen für Sicherheiten und vergleichbare Vereinbarungen zur Minderung der \r\nAusfallrisiken werden Finanzierungen erheblich erschwert. Zudem wäre eine diesem Sonderinsolvenzrecht \r\nunterliegenden EU Inc. von vorherein von bestimmten Marktaktivitäten bzw. Geschäftstätigkeiten (insbesondere \r\nHeding/Absicherungsgeschäfte und Teilnahme am Finanzmarkt) ausgeschlossen. \r\n\r\n \r\n\r\nEinschränkung der Möglichkeit zur Geltendmachung von Insolvenzforderungen (Artikel 95) \r\n\r\n \r\n\r\nEine weitere erhebliche Gläubigerbeeinträchtigung ist die Beschränkung der Möglichkeit zur Geltendmachung \r\nvon Insolvenzforderungen oder Einwänden auf einen Zeitraum von maximal 30 Tagen ab  \r\n- individueller Mitteilung (falls der Schuldner den Gläubiger trotz fehlender Mitwirkungspflicht (s.o. zu \r\nArtikel 92) benannt hat) oder \r\n- Veröffentlichung der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens im Insolvenzregister. \r\n\r\n \r\n\r\nSowohl die deutlich zu kurz bemessene Frist als auch die Verlagerung der Verantwortung auf die Gläubigerseite \r\n(mit Finanzierern, Verbrauchern und Unternehmen), die sich angesichts des möglichen Fristbeginns mit \r\nVeröffentlichung im Insolvenzregister immerwährend im Insolvenzregister der Solvenz des innovativen Start-\r\nUps vergewissern müssen, ist unangemessen.  \r\n\r\n \r\n\r\nAuch die weiteren Regelungen des Artikel 95 Absatz 5, nach denen das Gericht unverzüglich über die \r\nbestrittenen Forderungen entscheidet und beschließen kann, dass das vereinfachte Liquidationsverfahren nur in \r\nBezug auf die unbestrittenen Forderungen fortgesetzt wird, werfen Fragen auf. Soll den Beteiligten bei der \r\nunverzüglichen Entscheidung kein weitergehendes Recht auf Gehör gewährt werden? Woraus sollen zunächst \r\n(zu Unrecht vom Schuldner) bestrittene Forderungen, die sich später als rechtmäßig erweisen, beglichen \r\nwerden, wenn das Verfahren im Übrigen bereits fortgesetzt und der Erlös verteilt wurde? \r\n\r\n \r\n\r\nErhebliche Unklarheiten zur Reichweite der Verordnung \r\n\r\n \r\n\r\nNeben den bereits erwähnten aus Sicht der Kreditwirtschaft problematischen Regelungen, die in den Vorschlag \r\naufgenommen wurden, ergeben sich auch weitere Unklarheiten im Hinblick auf Regelungen, die nicht adressiert \r\nwerden. So stellt sich z.B. angesichts der Regelung des Artikel 92, nach der der Schuldner einen Antrag auf \r\nEröffnung eines vereinfachten Verfahrens stellen kann, die Frage, ob insoweit auch eine Insolvenzantragspflicht \r\n(wie sie gerade zutreffend in der Harmonisierungsrichtlinie beschlossen wurde) bestehen kann, oder ob diese \r\nverdrängt wird. Dasselbe gilt z.B. angesichts der Regelungen zur Eigenverwaltung des Schuldners (Artikel 90) \r\nauch für die Frage der (u.E. zwingend erforderlichen) Verfügungsbeschränkung des Schuldners auf den \r\nnormalen Geschäftsbetrieb oder angesichts der Regelung zu Verwertung und Erlösverteilung (Artikel 96) auch \r\nfür (u.E. zwingend erforderliche) nationale Regelungen zur Verwertung, Aus- und Absonderung oder \r\nErlösverteilung. Ist die Insolvenzanfechtung bewusst ausgelassen worden, weil sie in diesem Verfahren nicht \r\nzur Anwendung kommen soll? Oder soll hier (richtigerweise) das (noch umzusetzende) Anfechtungsrecht gemäß \r\nder Harmonisierungsrichtlinie gelten? Insgesamt fehlen ganz grundlegende Klarstellungen, was sich weiterhin \r\nnach nationalem Recht richtet und wo die Verordnung nicht eingreift.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 5 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Insolvenzrechtsteil (Kapitel X.) Vorschlag für eine Verordnung der EU-\r\nKommission über den 28. Rechtsrahmen für Unternehmen – „EU INC.“  \r\n\r\nInsolvenzrechtlicher Bezug zu den Regelungen zur beschleunigten Liquidation (Artikel 83 – 87) \r\n\r\n \r\n\r\nIn diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass auch die Regelungen für eine beschleunigte \r\nLiquidation (vermeintlich) zahlungsfähiger EU-Incs mit ihrer zu kurzen 30-tägigen Widerspruchsfrist für \r\nGläubiger (vgl. Artikel 85) und der damit verbundenen Obliegenheit, sich fortlaufend im Handelsregister zu \r\nvergewissern, dass das innovative Start-Up nicht liquidiert wird, sowie der eingeschränkten Haftung der \r\nGeschäftsführer (Artikel 83) mit erheblichen Risiken für Gläubiger insbesondere auch für Finanzierer und \r\nInvestoren, die die Kommission eigentlich mit diesen Regelungen umwerben möchte, verbunden sind.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n*** "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-04-23"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-05-05"}]},{"statementNumber":"SG2606300023","regulatoryProjectNumber":"RV0023975","regulatoryProjectTitle":"Verzicht auf insolvenzrechtliche Regelungen in der EU-Verordnung über den 28. 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Regime)  \r\n\r\n \r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\n \r\n\r\nwir wenden uns als Fachverbände mit einem dringenden Appell an die Bundesregierung:  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Europäische Kommission hat am 18. März 2026 ihren Verordnungsvorschlag für einen \r\ngesellschaftsrechtlichen Rahmen eines sog. 28. Regimes – \"EU Inc.\" – vorgelegt (COM \r\n(2026) 321 final). Kapitel 10 dieses Entwurfs regelt insolvenzrechtliche \r\nAbwicklungsverfahren. Diese Regelungen sind in ihrer gegenwärtigen Fassung nicht \r\numsetzungsreif und drohen, das gesamte Projekt ernsthaft zu gefährden. Dies umso \r\nmehr, als dieser Regelungskomplex gerade erst mit nahezu gleichem Inhalt in der \r\nHarmonisierungsrichtlinie als Titel VI im Trilogverfahren aus grundsätzlichen Überlegungen \r\nheraus ersatzlos gestrichen wurde. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n3 \r\n\r\n \r\n\r\nDas Konzept des 28. Regimes ist grundsätzlich begrüßenswert und bietet Chancen der \r\nrechtlichen Harmonisierung. Wenn das Konzept aber erfolgreich sein und nicht der \r\npraktischen Irrelevanz oder einem umgehenden Reputationsverlust anheimfallen soll, ist es \r\ngeboten, dass der europäische Gesetzgeber sich die Zeit nimmt, ein umfassendes und in \r\nallen Teilen fundiertes Regime zu erarbeiten, wozu er selbst das Insolvenzrecht zählt. \r\nPraxisuntaugliche und lückenhafte Regelungen konterkarieren das Ziel, Anreize und \r\nPlanungssicherheit für (grenzüberschreitende) Investitionen zu schaffen.   \r\n\r\n \r\n\r\nWir fordern die Bundesregierung auf, sich im Rat der Europäischen Union dafür \r\neinzusetzen, dass Kapitel 10 des Verordnungsvorschlags entweder vollständig gestrichen \r\noder grundlegend überarbeitet wird, bevor eine Einigung angestrebt wird. \r\n\r\n \r\n\r\nI. Zum Anliegen des Verordnungsvorschlags und seiner grundsätzlichen Einordnung \r\nDas Ziel, innovativen Start-ups mit der Rechtsform der EU Inc. ein europaweit einheitliches, \r\neffizientes und kostengünstiges Abwicklungsverfahren zur Verfügung zu stellen, ist \r\ngrundsätzlich begrüßenswert. Ein funktionierendes 28. Regime kann einen wichtigen \r\nBeitrag zur Stärkung des europäischen Binnenmarkts und zur Schaffung verlässlicher \r\nRahmenbedingungen für grenzüberschreitende Investitionen leisten. \r\nEin europäisches Regelwerk, das diesen Ansprüchen nicht gerecht wird, schadet jedoch \r\nmehr, als es nützt. Praxisuntaugliche und lückenhafte Regelungen gefährden das \r\nVertrauen von Finanzierern und Gläubigern, konterkarieren die mit dem Projekt angestrebte \r\nPlanungssicherheit und setzen das gesamte Vorhaben dem Risiko umgehenden \r\nReputationsverlusts aus – wie das Scheitern früherer Ansätze zur Schaffung europäischer \r\nGesellschaftsformen zeigt. \r\n\r\n \r\n\r\nKapitel 10 des Entwurfs greift – ohne konzeptionellen Neuansatz – Versatzstücke des zu \r\nRecht gestrichenen Titels VI der Harmonisierungsrichtlinie auf. Dieser Teil des Entwurfs der \r\nHarmonisierungsrichtlinie war für (weitgehend) vermögenslose Kleinstunternehmen \r\nvorgesehen, während Kapitel 10 des Vorschlags für ein 28. Regime Unternehmen mit bis \r\nzu 10 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme und bis zu 99 Arbeitnehmern erfassen soll. Das ist \r\nweder in sich stimmig noch praxistauglich. Hinzu kommt, dass Kapitel 10 nun Teil eines \r\nVerordnungsvorschlags ist. Damit haben die Mitgliedstaaten hier – anders als bei der \r\nHarmonisierungsrichtlinie – keine Möglichkeit, die europäischen Vorgaben an – in der Regel \r\nbewährte – bestehende nationale Regelungen anzupassen bzw. in diese systematisch \r\neinzufügen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n4 \r\n\r\n \r\n\r\nII. Wesentliche Kritikpunkte an Kapitel 10 \r\nDie vorgeschlagenen Regelungen begegnen insbesondere folgenden rechtlichen und \r\npraktischen Bedenken: \r\n\r\n \r\n\r\n1. Fehlende Gesamtkonzeption \r\nZur Regelung eines stimmigen und praxistauglichen Abwicklungsverfahrens bedarf es \r\nzwingend der Ausrichtung an Grundprinzipien, denen ein solches Recht folgen soll. \r\nKernpunkte sollten dabei die Ordnungsgemäßheit des Verfahrens, Rechtssicherheit, die \r\nangemessene Berücksichtigung von Gläubigerinteressen sowie die Erleichterung der \r\nGeschäftstätigkeit und der Finanzierung der Start-ups sein. Die aktuellen Regelungen des \r\n10. Kapitels erfüllen diese Anforderungen nicht.  \r\n\r\n \r\n\r\n2. Unklare Zugangsdefinitionen und fehlende Überprüfungsmechanismen \r\nDas “vereinfachte Abwicklungsverfahren” des 10. Kapitels ist auf EU Inc.-Gesellschaften \r\nbeschränkt, die als \"innovative Start-ups\" einzustufen sind. Die hierzu vorgeschlagenen \r\nDefinitionen sind komplex und mit diversen unbestimmten Rechtsbegriffen – u.a. \r\n\"Wesentlichkeit von Verbesserungen\", \"Gefahr des technischen oder industriellen \r\nMisserfolgs\" – abgrenzungsunscharf. Kapitel 10 sieht gleichwohl keinerlei Mechanismus \r\nzur gerichtlichen oder behördlichen Überprüfung der Zugangsvoraussetzungen vor. Eine \r\nharmonisierende Konkretisierung stünde damit noch nicht einmal im Wege richterlicher \r\nRechtsfortbildung in Aussicht. \r\n\r\n \r\n\r\n3. Strukturell unzureichende Regelung zur Insolvenzverwalterbestellung \r\nDer Vorschlag sieht zwar die Bestellung eines Insolvenzverwalters als Regelfall vor, lässt \r\njedoch auf Antrag deren Unterlassen zu, sofern der Schuldner eine aktuelle Bilanz vorlegt. \r\nDiese einfache Möglichkeit zum Verzicht auf den Insolvenzverwalter birgt das Risiko, dass \r\njedenfalls dann, wenn Schuldnern ein Verwalter unbequem werden könnte, das \r\nverwalterlose Verfahren zum faktischen Regelfall wird. Die bloße Vorlage von \r\nUnterlagen ohne externe Prüfung ihrer Richtigkeit ist kein taugliches Kriterium zur \r\nBeurteilung, ob ein Schuldner für eine eigenständige Verfahrensabwicklung hinreichend \r\nredlich und qualifiziert ist. Die Beteiligung eines fachkundigen, neutralen \r\nInsolvenzverwalters ist zur Wahrung von Gläubiger- und öffentlichen Interessen \r\nunerlässlich – sie beschleunigt das Verfahren, vermeidet Fehler und stärkt das Vertrauen \r\nin eine ordnungsgemäße Abwicklung. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n5 \r\n\r\n \r\n\r\n4. Überforderung von Schuldnern und Gläubigern durch das Standardformular \r\nDer Verordnungsvorschlag sieht eine Insolvenzantragstellung mittels Standardformular vor. \r\nSchon die Mindestangaben – zu Vermögensverzeichnis, Gläubigerdaten, \r\nForderungsverzeichnis sowie dinglichen Sicherheiten – dürften viele Schuldner und erst \r\nrecht Gläubiger, die den Antrag stellen wollen, regelmäßig überfordern. Das Formular lässt \r\nzudem aber wesentliche Angaben offen, darunter die Voraussetzungen für die \r\nQualifizierung als \"innovatives Start-up\". Überdies fehlt eine Verpflichtung des Schuldners \r\nzu vollständigen und richtigen Angaben und zur Mitwirkung.  \r\n\r\n \r\n\r\n5. Unrealistische Vorgaben an Gerichte \r\nDie geforderte unverzügliche gerichtliche Entscheidung über Verfahrenseröffnung und \r\nVerwalterbestellung ist ohne Möglichkeit zur Verifikation der Antragsangaben und ohne \r\nAuskunftspflichten des Schuldners in der Praxis kaum leistbar. Regelungen zu \r\nunvollständigen Anträgen, Nachbesserungsmöglichkeiten und Rechtsmitteln fehlen \r\nvollständig. \r\n\r\n \r\n\r\n6. Unzureichendes Verfahren zur Forderungsanmeldung und -feststellung \r\nBleibt eine vom Schuldner erstellte Gläubigerliste unwidersprochen, sollen die Forderungen \r\nals angemeldet gelten und festzustellen sein. Diese Anmeldefiktion ist nicht praxistauglich: \r\nSchuldner erfassen Gläubiger und deren Forderungen erfahrungsgemäß nicht vollständig \r\nund richtig. Gläubigern steht für Einwendungen und Nachmeldungen eine unangemessen \r\nkurze 30-Tage-Frist zu. Zudem bleiben der Adressat von Nachmeldungen, Rechtsfolgen \r\nverspäteter Meldungen sowie der Umgang mit bestrittenen und vergessenen Forderungen \r\nungeklärt. \r\n\r\n \r\n\r\n7. Mängel bei Masseerfassung und Verwertung \r\nDie Feststellung der Insolvenzmasse soll im verwalterlosen Verfahren durch den Schuldner \r\nselbst erfolgen. Das ist offenkundig fehler- und missbrauchsanfällig. Der Entwurf sieht \r\nweder Rechtsmittel noch Haftungsregelungen für fehlerhafte Angaben vor.  \r\nDie Mitgliedstaaten sollen verpflichtet werden, vernetzte elektronische Auktionsplattformen \r\neinzurichten und zu unterhalten, über die standardmäßig die Vermögensgegenstände \r\ninsolventer Unternehmen, aber auch laufende (Teil-)Betriebe zu verwerten sind. \r\nAbgesehen vom Kosten- und Personalaufwand für eine solche Parallelstruktur zu \r\nexistierenden privatwirtschaftlichen Angeboten haben Internet-Auktionen auch nur einen \r\neingeschränkten Anwendungsbereich: So entziehen sich z.B. immaterielle Vermögen von \r\nStart-ups – Schutzrechte, Lizenzen, Entwicklungsleistungen – einer standardisierten \r\nelektronischen Auktion und erfordern individuelle Verwertungsstrategien. Entsprechendes \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n6 \r\n\r\n \r\n\r\ngilt für laufende Betriebe. Die Einrichtung staatlicher Auktionsplattformen wäre \r\nunverhältnismäßig aufwendig und löst zudem die praktischen Verwertungsanforderungen \r\nstrukturell nicht. \r\n\r\n \r\n\r\n8. Unzureichender Gläubigerschutz als Finanzierungshindernis \r\nGläubigerrechte werden allenfalls rudimentär adressiert. Neben einem ordnungsgemäßen \r\nVerfahren fehlen Einbindung in verfahrenswesentliche Entscheidungen, \r\nKontrollmöglichkeiten und Rechtsmittel sowie hinreichende Vorgaben zur \r\nGeschäftsleiterhaftung. Dies dürfte die angestrebte Finanzierung und die Geschäftstätigkeit \r\ninnovativer Start-ups eher erschweren. Das Insolvenzverfahren dient national und auch auf \r\neuropäischer Ebene primär der bestmöglichen Befriedigung der Gläubigerinteressen, diese \r\nzu schützen und auch zu stärken muss auch Ziel des 28. Regimes sein.  \r\nBeispielhaft kann hier auch die vorgesehene generelle Aussetzung der Vollstreckung \r\nverwiesen werden, bei der es an in anderen Abwicklungsregimen vorgesehenen \r\nangemessenen Schutzregelungen für die Gläubiger im Hinblick auf gestellte Sicherheiten \r\nund deren zeitnahe Verwertung und für Nettingvereinbarungen fehlt. Dies hätte wiederum \r\nden Ausschluss von bestimmten Marktaktivitäten zur Folge, wie z.B. \r\nHedging/Absicherungsgeschäfte und die Teilnahme am Finanzmarkt.  \r\n\r\n \r\n\r\n9. Unklares Verhältnis zum nationalen Recht \r\nDas “vereinfachte Abwicklungsverfahren” weist erhebliche Regelungslücken auf und es ist \r\nunklar, ob und ggf. wo nationales Recht ergänzend zur Anwendung kommen soll. Dies führt \r\nzu Rechtsunsicherheit und konterkariert das Ziel einer einheitlichen europäischen Lösung. \r\n\r\n \r\n\r\nWir appellieren an die Bundesregierung: \r\n\r\n \r\n\r\n1. Kapitel 10 des Verordnungsvorschlags COM (2026) 321 final im Rat der EU \r\nabzulehnen und auf dessen vollständiger Streichung aus dem Verordnungstext zu \r\nbestehen, solange kein tragfähiges, in sich stimmiges und praxistaugliches \r\ninsolvenzrechtliches Konzept für die EU Inc. vorliegt. Dies auch im Sinne einer \r\nkonsequenten und stringenten Haltung der Bundesregierung, die erfolgreich die \r\nnahezu inhaltsgleiche Regelung des Kapitel VI der Harmonisierungsrichtlinie hat im \r\nTrilogverfahren streichen lassen. \r\n\r\n \r\n\r\n2. Alternativ: auf eine grundlegende Überarbeitung hinzuwirken, die an den \r\ngrundlegenden Prinzipien der Ordnungsgemäßheit des Verfahrens, der \r\nRechtssicherheit und der Erleichterung der Geschäftstätigkeit und Finanzierung von \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n7 \r\n\r\n \r\n\r\nStart-ups orientiert ist und dabei die obligatorische Bestellung eines \r\nInsolvenzverwalters normiert, Gläubiger- und Finanzierungsinteressen ausreichend \r\nberücksichtigt, praktikable Verfahrensregeln für Gerichte und Verfahrensbeteiligte \r\nschafft sowie das Verhältnis zum nationalen Recht klar regelt. \r\n\r\n \r\n\r\n3. Die Einbeziehung der Fachverbände der Insolvenz- und \r\nRestrukturierungspraxis in die weitere Erarbeitung eines insolvenzrechtlichen \r\nKapitels sicherzustellen. Praxisnähe und Rechtstauglichkeit eines solchen Regimes \r\nsetzen den kontinuierlichen Dialog mit denjenigen voraus, die es anwenden sollen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nWir stehen für weiterführende Gespräche, fachliche Beratung und die Übermittlung einer \r\nausführlichen Stellungnahme jederzeit zur Verfügung. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n                                      \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n8 \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-06-22"}]},{"statementNumber":"SG2608100014","regulatoryProjectNumber":"RV0023975","regulatoryProjectTitle":"Verzicht auf insolvenzrechtliche Regelungen in der EU-Verordnung über den 28. 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R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\nKontakt: \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 9. Juli 2026 \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 5 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Insolvenzrechtsteil (Kapitel X.) des Berichtsentwurf des Rechtsausschusses des \r\nEuropäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung über den 28. Rechtsrahmen für Unternehmen \r\n– „EU Inc.“ \r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der Deutschen \r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des Bundesverbandes Öffentlicher \r\nBanken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des Verbandes deutscher \r\nPfandbriefbanken die Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände. Die DK steht für eine \r\ngemeinsame Meinungs- und Willensbildung der kreditwirtschaftlichen Verbände in Deutschland – in \r\nbankrechtlichen, bankpolitischen und bankpraktischen Fragen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Berichtsentwurf des \r\nRechtsausschusses des Europäischen Parlaments vom 30. Juni zum Vorschlag für eine Verordnung des \r\nEuropäischen Parlaments und des Rates über den 28. Rechtsrahmen für Unternehmen – „EU Inc.“. \r\n\r\n \r\n\r\nDiese Stellungnahme ist beschränkt auf die insolvenzrechtlichen Aspekte des Vorschlags der Verordnung in \r\nihrem Kapitel X. \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme: \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft lehnt den Vorschlag der Aufnahme eines Kapitel X und damit die Aufnahme von \r\ninsolvenzrechtlichen Sonderregelungen in die Verordnung zum 28.Regimes ab, da diese weder für sinnvoll noch \r\nfür erforderlich erachtet werden, insbesondere auch nicht, um das angestrebte Ziel der Vertiefung der \r\nKapitalmarktunion zu erreichen. Die Regelungen für ein vereinfachtes Liquidationsverfahren für Startups sind in \r\nerheblichem Maße missbrauchsanfällig, nicht praxistauglich, schützen die Gläubiger nicht ausreichend und \r\ndürften negative Auswirkungen auf die Kreditvergabe, Gläubigerkooperation (u.a. mit Kreditierungen und \r\nVorleistungen) sowie die Finanzierung von Startups haben. 1  \r\n\r\n \r\n\r\nDie nun vorgeschlagenen Änderungsanträge im Berichtsentwurf des Rechtsauschusses des Europäischen \r\nParlaments führen zu keiner anderen Bewertung, da zwar einige Änderungen gewisse Verbesserungen \r\ndarstellen, jedoch insgesamt auch der Berichtsentwurf entscheidende Schwachstellen nicht auflösen kann und \r\nüberdies neue Problemfelder eröffnet.  \r\n\r\n \r\n\r\nIm Einzelnen: \r\n\r\n \r\n\r\nZunächst bleibt es auch unter Berücksichtigung des Berichtsentwurfs dabei, dass die Regelungen für ein \r\nSonderinsolvenzverfahren investitionshemmend und missbrauchsanfällig sind und damit nicht geeignet sind, \r\ndas angestrebte Ziel – die Gläubigerkooperation und Finanzierungsbedingungen zugunsten von Start-Ups zu \r\nverbessern – zu erreichen. \r\n\r\n \r\n\r\nInsoweit ist zu kritisieren, dass das vorgeschlagene Sonderinsolvenzverfahren sich vor allem an vermeintlichen \r\nVereinfachungen im Interesse des insolventen Schuldners orientiert, und das Finanzierungs- und \r\nKreditinteresse des innovativen Start-Ups sowie die Gläubigerinteressen weitgehend unberücksichtigt lässt. Die \r\nim Berichtsentwurf vorgeschlagenen Änderungen können insoweit keine Abhilfe schaffen, da diese \r\nhauptsächlich den Arbeitnehmer- und Fiskusschutz adressieren. Schutzregelungen zugunsten der anderen \r\nGläubiger fehlen hingegen weitestgehend.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n1 Siehe hierzu ausführlich die Stellungnahme der deutschen Kreditwirtschaft zum Insolvenzrechtsteil des Vorschlags (Kapitel \r\nX.) für eine Verordnung der EU-Kommission über den 28. Rechtsrahmen für Unternehmen – „EU INC.“ vom 23.April 2026 \r\n(Anhang zu dieser Stellungnahme) \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 5 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Insolvenzrechtsteil (Kapitel X.) des Berichtsentwurf des Rechtsausschusses des \r\nEuropäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung über den 28. Rechtsrahmen für Unternehmen \r\n– „EU Inc.“ \r\n \r\n\r\n \r\n\r\nHinzu kommt, dass das Kapitel X Teil eines Verordnungsvorschlags ist. Damit haben die Mitgliedstaaten hier – \r\nanders als bei einer Richtlinie– keine Möglichkeit, die europäischen Vorgaben an die – in der Regel bewährten – \r\nbereits bestehenden nationalen Regelungen anzupassen bzw. in diese systematisch einzufügen. \r\n\r\n \r\n\r\nVerhältnis zum nationalen Insolvenzrecht \r\n\r\n \r\n\r\nDarüber hinaus sind die Regelungen des Kapitel X praxisuntauglich und regeln (mit Artikel 4 des \r\nKommissionsvorschlags) nur unzureichend, in welchem Verhältnis sie zu den nationalen Rechten stehen. Die \r\nEinbindung des nationalen Rechts ist angesichts der auf einige Einzelaspekte eines Insolvenzverfahrens \r\nbeschränkten Vorgaben des Kapitels X aber zwingend notwendig. Das Fehlen dezidierter Vorgaben, inwieweit \r\nwelche Regelungskomplexe des nationalen Insolvenzrechts (sowie der ergänzend heranzuziehenden weiteren \r\nnationalen Rechte, z. B. Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht) Anwendung finden, würde erhebliche \r\nRechtsunsicherheit nach sich ziehen. Dieser erhebliche Schwachpunkt des Verordnungsvorschlags wird durch \r\nden Berichtsentwurf mit der Ersetzung des Artikels 4 durch einen neuen Artikel 1a weiter verschärft. So fehlt \r\nnunmehr – wegen der Beschränkung des neuen Artikel 1a auf die Anwendung von nationalem oder Unions-\r\nArbeitsrecht, -Mitbestimmungsrecht, -Mindestlohnschutz und -Gesellschaftsrecht – für die Frage, ob und \r\ninwieweit das nationale Insolvenzrecht Anwendung findet, jegliche Vorgabe. Die Anwendung des nationalen \r\nInsolvenzrechts ist wegen des sehr beschränkten Regelungsbereichs der Verordnungsvorgaben des Kapitels X \r\naber zwingend. Entgegen dem Ziel, einen mehrdeutigen Anwendungsbereich zu vermeiden, stellt sich mit dem \r\nWegfall jeglichen Verweises in das nationale Insolvenzrecht nun aber umso mehr für jedes insolvenzrechtliche \r\nRechtsinstitut (z.B. Insolvenzanfechtung, Verwertung, Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis des \r\nSchuldners auf den normalen Geschäftsbetrieb, Erlösverteilung, Insolvenzantragspflicht, Aussonderung, \r\nAbsonderung, Geschäftsleiterhaftung) die Frage, ob überhaupt und wenn ja, inwieweit das nationale \r\nInsolvenzrecht Anwendung findet.  \r\n\r\n \r\n\r\nVerzicht auf den Insolvenzverwalter  \r\n\r\n \r\n\r\nDer Vorschlag sieht in Artikel 90 zwar die Bestellung eines Insolvenzverwalters als Regelfall vor, lässt jedoch \r\nauf Antrag des Schuldners, eines Gläubigers oder mehrerer Gläubiger einen einfachen Verzicht auf einen \r\nInsolvenzverwalter zu. Diese Verzichtsmöglichkeit ist missbrauchsanfällig und nicht praxisgerecht. Der \r\nBerichtsentwurf versucht mit der Erhöhung der Anforderungen an eine Eigenverwaltung (Änderungsanträge 196 \r\nund 197) eine Verbesserung herbeizuführen, erreicht aber jedenfalls mit der ergänzten Anforderung, nach der \r\ndie EU Inc. alle Löhne, Gehälter, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben muss, insbesondere \r\neine unsachgerechte Bevorzugung des Fiskus und der Arbeitnehmer vor allen anderen Gläubigern. Darüber \r\nhinaus fehlt immer noch ein Sachwalter im Rahmen der Eigenverwaltung, der die Geschäftsführung des \r\nSchuldners überwacht und die Gläubigerinteressen schützt.  \r\n\r\n \r\n\r\nAussetzung der Vollstreckung/Stay \r\n\r\n \r\n\r\nAuch die bereits im Verordnungsvorschlag mit Blick auf den Gläubigerschutz unzureichende Regelung zur \r\nAussetzung der Vollstreckung (Artikel 94) ist im Berichtsentwurf nur zugunsten der Arbeitnehmer verbessert \r\nworden (Änderungsantrag 217). Die in anderen Abwicklungsregimen mit Stays und ähnlichen Eingriffsrechten \r\n(z.B. SAG und StaRUG) vorgesehenen angemessenen Schutzregelungen für die Gläubiger im Hinblick auf \r\ngestellte Sicherheiten und deren zeitnahe Verwertung, aber auch für vergleichbare, der Minderung der \r\nAusfallrisiken dienende Vereinbarungen, wie etwa Nettingvereinbarungen, fehlen weiterhin. Ohne angemessene \r\nSchutzregelungen für Sicherheiten und vergleichbare Vereinbarungen zur Minderung der Ausfallrisiken werden \r\nFinanzierungen erheblich erschwert. Zudem wäre Start-Ups in der Rechtsform der EU Inc. von vorherein von \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 5 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Insolvenzrechtsteil (Kapitel X.) des Berichtsentwurf des Rechtsausschusses des \r\nEuropäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung über den 28. Rechtsrahmen für Unternehmen \r\n– „EU Inc.“ \r\n \r\n\r\n \r\n\r\nbestimmten Marktaktivitäten bzw. Geschäftstätigkeiten (insbesondere Hedging/Absicherungsgeschäfte und \r\nTeilnahme am Finanzmarkt) ausgeschlossen.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nEinschränkung der Möglichkeit zur Geltendmachung von Insolvenzforderungen \r\n\r\n \r\n\r\nAuch wenn mit Änderungsantrag 220 die Beschränkung der Möglichkeit zur Geltendmachung von \r\nInsolvenzforderungen oder Einwänden auf einen Zeitraum von maximal 60 Tagen erhöht wurde, müssen \r\nGläubiger (einschließlich Verbraucher) immer noch turnusmäßig (mindestens alle 1,5 Monate) überwachen, ob \r\nder jeweilige Geschäftspartner in der Rechtsform der EU Inc. Insolvenz angemeldet hat, um ggf. eine Forderung \r\ngeltend machen zu können. Auch diese Verlagerung von Verantwortlichkeiten zulasten der Gläubiger ist \r\nunsachgerecht und nicht geeignet, die Kreditierung oder Vorleistungen durch Geschäftspartner zu begünstigen.  \r\n\r\n \r\n\r\nNeue Probleme aufgrund der Vorschläge des Berichtsentwurfs: \r\n\r\n \r\n\r\nErweiterung des Anwendungsbereichs  \r\n\r\n \r\n\r\nÄnderungsantrag 193 legt die Anwendung des Sonderinsolvenzverfahrens nun auf Startups mit weniger als 20 \r\nGläubigern fest. Aus der Praxis ist bekannt, dass Schuldner häufig zu Beginn des Insolvenzverfahrens keine \r\nabschließende Auskunft über ihre Gläubiger geben können; insofern ist die Geeignetheit des neuen Kriteriums \r\nzumindest unklar. Darüber hinaus ist für die Vertragspartner eines Start-Ups dessen Gläubigerzahl nicht \r\nerkennbar und unterliegt in der Regel auch Schwankungen. Deswegen dürften sich nachteilige Auswirkungen \r\naus den investitionshemmenden Insolvenzvorgaben dieser Verordnung auf Gläubigerkooperation und \r\nFinanzierung regelmäßig auf alle Start-Ups erstrecken. \r\n\r\n \r\n\r\nAnspruch auf Durchführung eines vereinfachten Liquidationsverfahrens bei Masselosigkeit \r\n\r\n \r\n\r\nDer neu vorgeschlagene Ausschluss einer Einstellung des Verfahrens mangels Masse (Änderungsanträge 195 \r\nund 198) verursacht erhebliche Kosten, ohne dass dem ein entsprechender Nutzen gegenübersteht. In \r\nDeutschland beispielsweise werden solche Gesellschaften aus dem Register von Amts wegen gelöscht. Soweit \r\nes zu einer Folge-Privatinsolvenz z.B. des Geschäftsführers kommt, kann dieser bei unzureichendem Vermögen \r\neine Verfahrenskostenstundung beantragen und so eine Entschuldung erreichen. Die Anwendung des nationalen \r\nRechts dürfte hier in derartigen Fällen mithin kostengünstiger und sachgerechter sein.  \r\n\r\n \r\n\r\nFazit: \r\nIn den Mitgliedstaaten existieren gut funktionierende Insolvenzverfahren, die auch für kleine und innovative \r\nUnternehmen einschließlich der Start-Ups angemessene Lösungen finden. Die sowohl im Kommissionsvorschlag \r\nwie auch nun im Berichtsentwurf vorgeschlagenen Regelungen für ein Sonderinsolvenzverfahren sind nicht \r\numsetzungsreif und drohen, das gesamte Projekt ernsthaft zu gefährden. \r\n\r\n \r\n\r\nDas vorgeschlagene Sonderinsolvenzverfahren orientiert sich - auch unter Berücksichtigung der \r\nÄnderungsvorschläge des Berichtsentwurfs - allein an vermeintlichen Vereinfachungsinteressen zugunsten des \r\ninsolventen Schuldners und lässt die Gläubigerinteressen sowie das Finanzierungsinteresse der Start-Ups und \r\ndie notwendige Rechtssicherheit weitgehend unberücksichtigt. Das angestrebte Ziel – die Gläubigerkooperation \r\nund Finanzierungsbedingungen zugunsten von Start-Ups zu verbessern – kann so nicht erreicht werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nEtwaige Arbeiten an einem Insolvenzrechtsregime bedürfen gründlicher Vorarbeiten unter Einbeziehung von \r\nMitgliedsaaten und Fachverbänden sowie der Praxis. Aus diesem Grund sollte das EU-Inc.-Vorhaben nicht mit \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 5 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Insolvenzrechtsteil (Kapitel X.) des Berichtsentwurf des Rechtsausschusses des \r\nEuropäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung über den 28. Rechtsrahmen für Unternehmen \r\n– „EU Inc.“ \r\n \r\n\r\n \r\n\r\nden Schwierigkeiten und Herausforderungen belastet werden, die mit der Schaffung eines tragfähigen \r\nInsolvenzrechtsregimes verbunden sind.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n*** "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-07-10"}]},{"statementNumber":"SG2605130019","regulatoryProjectNumber":"RV0024173","regulatoryProjectTitle":"Klarstellung, dass Regressionsmodelle und vergleichbare statistische Verfahren kein KI-System im Sinne von Art. 3 Nr. 1 KI-Verordnung sind","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b6/8b/736100/Stellungnahme-Gutachten-SG2605130019.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nCoordinator: \r\nNational Association of German \r\nCooperative Banks \r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin | Germany \r\nTelephone:  +49 30 2021-0 \r\nTelefax: +49 30 2021-1900 \r\nhttps://die-dk.de/ \r\n\r\n \r\n\r\nLobby Register No R001459 \r\nEU Transparency Register No 52646912360-95 \r\n\r\nThe German Banking Industry Committee is the joint committee \r\noperated by the central associations of the German banking industry. \r\nThese associations are the Bundesverband der Deutschen Volksbanken \r\nund Raiffeisenbanken (BVR), for the cooperative banks, the \r\nBundesverband deutscher Banken (BdB), for the private commercial \r\nbanks, the Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB), \r\nfor the public-sector banks, the Deutscher Sparkassen- und \r\nGiroverband (DSGV), for the savings banks finance group, and the \r\nVerband deutscher Pfandbriefbanken (vdp), for the Pfandbrief banks.  \r\n\r\nPosition Paper  \r\nKey Considerations for the  \r\nImplementation of the AI Act with regard to \r\nthe Definition of an AI System under Article \r\n3(1) AI Act by the German Financial and \r\nInsurance Industry  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\nLobby Register No R001459 \r\nEU Transparency Register No 52646912360-95 \r\nContact: \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 23 April 2026 \r\n\r\n\r\nPage 2 of 6 \r\n\r\n \r\n\r\nKey Considerations for the  \r\nImplementation of the AI Act with regard to the Definition of an AI System under \r\nArticle 3(1) AI Act by the German Financial and \r\nInsurance Industry  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n C2 Internal Information \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nOn behalf of the German financial and insurance industry, which represents around 2,500 companies \r\nfrom the traditional financial sector, we are reaching out on a matter that is critical for the \r\nimplementation of the EU AI Act. We are concerned by indications that, at this critical stage, the EU \r\nAI Office may be reconsidering its previous interpretation of the definition of an “AI system” and may \r\npossibly extend it to common statistical methods. Such a reinterpretation would run counter to the \r\nregulatory purpose and the overall structure of the AI Act, significantly impair legal certainty and \r\nweaken regulatory credibility. As a result, there is a risk of significant disadvantages for the \r\ncompetitiveness of the European financial and insurance market. \r\n\r\n \r\n\r\nEspecially at a time when the Commission is explicitly prioritizing competitiveness, simplification and \r\nthe reduction of regulatory burdens, such a reinterpretation would directly run counter to these \r\ncentral objectives and at the same time send a negative signal to investors and market participants. \r\n\r\n \r\n\r\nWe therefore advocate a reliable and coherent digital regulatory framework that strengthens \r\ninnovation and trust in equal measure. Clear legal frameworks are required for the safe use of AI in \r\nthe financial and insurance sector, as well as a consistent focus on simplification and better regulation \r\nin order to ensure the proportionality and practical applicability of EU rules on a lasting basis. \r\n\r\n \r\n\r\nDistinguishing AI Systems from Conventional Software Systems \r\n\r\n \r\n\r\nThe definition of AI set out in Article 3(1) will be of decisive importance for the future scope of the \r\nAI Act. The German insurance and banking industries therefore welcomed the fact that the guidelines \r\non the definition of an AI system presented by the European Commission in February 2025 explicitly \r\nclarified that a number of well-established methods and systems (including linear and logistic \r\nregression methods) do not fall under the AI definition and are therefore excluded from the scope of \r\nthe AI Act. The Commission's guidelines make clear that such methods, for example linear and \r\nlogistic regression, do not constitute inference going beyond “basic data processing”, but are to be \r\nunderstood as mathematical optimization methods that are explicitly “out of scope”. \r\nThe current uncertainties do not concern the interpretation set out in the guidelines as such, but \r\nrather the question of its continuing validity and practical reliability. \r\n\r\n \r\n\r\nIn light of the recent uncertainties and interpretative difficulties of some national supervisory \r\nauthorities, further clarification is required. The decisive factor for classification as an AI system \r\nshould not be the use of individual mathematical or statistical methods, but solely the way a system \r\nfunctions as a whole. What matters is whether the decision-shaping logic of a system is materially \r\ninfluenced—and not merely supported or prepared—by adaptive, data-driven or not fully traceable \r\nmechanisms.  \r\n\r\n \r\n\r\nStand-alone Regression Models Are Not AI Systems \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nPage 3 of 6 \r\n\r\n \r\n\r\nKey Considerations for the  \r\nImplementation of the AI Act with regard to the Definition of an AI System under \r\nArticle 3(1) AI Act by the German Financial and \r\nInsurance Industry  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n C2 Internal Information \r\n\r\nStand-alone regression models should generally not be classified as AI systems within the meaning \r\nof the AI Act, since they lack the features relevant to the AI definition (in particular adaptive, data-\r\ndriven or not fully traceable inference mechanisms): The model structure is fully specified, the effect \r\nof individual variables can be determined parametrically and unambiguously, and the results are fully \r\ntraceable and reproducible. Decision-making takes place within a framework defined by human \r\nmodelling. Regression models therefore exhibit neither the opacity nor the functional complexity or \r\nadaptive self-dynamics that are characteristic of AI systems. \r\n\r\n \r\n\r\nThis not only creates a clear distinction from simple and conventional software systems and \r\nprogramming approaches that are based exclusively on rules defined by natural persons for the \r\nautomatic execution of operations. It also underscores the need for a differentiated classification \r\nbetween rule-based software, statistical methods and genuinely AI-based systems.   \r\n\r\n \r\n\r\nThe following examples of software systems or programming approaches from the insurance and \r\nbanking sectors exemplify transparent, non-adaptive methods that accordingly do not fall under the \r\nAI definition: \r\n\r\n \r\n\r\n- Classical expert systems that may, for example, be used in health insurance. These are \r\nessentially rule sets that assess a specific case. The results are always the same in \r\naccordance with the predefined rules. The system does not undergo any automatic further \r\ndevelopment.  \r\n- Generalized Linear Models (GLMs), which differ from AI in terms of their complexity and \r\nautonomy. These require human intervention in data selection, model selection and the \r\ninterpretation of results. Moreover, these models are not so-called “black boxes”, since the \r\ninfluence of the features on the model outcome can be determined transparently on the basis \r\nof the model parameters.   \r\n- Logistic regression as a special case of generalized linear models. It is likewise characterized \r\nby low complexity and, at the same time, high interpretability. As a result, with logistic \r\nregression the risk of unexpected behaviour is significantly lower than, for example, in neural \r\nnetworks.   \r\n- Traditional credit-scoring and rating models in the banking sector that are based on logistic \r\nregression approaches or comparable statistical methods: These models are based on \r\nprofessionally curated, stable features (e.g. income, debt ratio, payment history), are \r\nstructured in a linear-additive manner and are designed for consistency and long-term \r\ncomparability. They serve as a transparent mapping mechanism for deriving probabilities of \r\ndefault and are fully traceable and auditable. \r\n\r\n \r\n\r\nThese methods are also embedded in comprehensive model-governance and validation frameworks. \r\nBanks and insurance companies implement standardized processes throughout the entire model life \r\ncycle, from model development through independent validation and approval to ongoing monitoring, \r\nchange control and regular revalidation.  \r\n\r\n \r\n\r\nThese frameworks include, in particular: \r\n\r\n\r\nPage 4 of 6 \r\n\r\n \r\n\r\nKey Considerations for the  \r\nImplementation of the AI Act with regard to the Definition of an AI System under \r\nArticle 3(1) AI Act by the German Financial and \r\nInsurance Industry  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n C2 Internal Information \r\n\r\n \r\n\r\n• an independent review of model design, data basis and performance, \r\n• documented model assumptions and specifications, \r\n• versioning and change processes (change management), \r\n• regular back testing and stability analyses, and \r\n• full traceability of model decisions (audit trail). \r\n\r\n \r\n\r\nThis ensures that logistic regression models are at all times reproducible, explainable and capable of \r\nsupervisory review. These properties stand in clear contrast to the typical characteristics of complex \r\nAI systems. \r\nAn extension of the AI definition to established statistical methods would, moreover, lead to \r\nsignificant overlaps with existing European supervisory frameworks, in particular the requirements \r\non governance, risk management, documentation, validation and operational resilience applicable in \r\nthe financial and insurance sectors, including Digital Operational Resilience Act. To the extent that \r\ntransparent, stand-alone logistic regression models are already embedded in such control and \r\ngovernance frameworks, their parallel inclusion under the AI ACT would result in duplicate regulation \r\nand increased regulatory complexity, without necessarily providing a corresponding risk-based added \r\nvalue. \r\n\r\n \r\n\r\nThis differentiated treatment is also supported by the scientific literature, which consistently treats \r\nlogistic regression as an inherently interpretable benchmark model, in contrast to more complex \r\nmachine-learning techniques that raise additional explainability concerns.1 \r\n\r\n \r\n\r\nRegression Models in Multi-stage System Architectures \r\n\r\n \r\n\r\nAt the same time, statistical methods—including logistic regression—can be used in different \r\noperational contexts, for example as part of more complex data and model architectures (e.g. as a \r\nfinal estimator within a model pipeline). In such cases, a differentiated function-based assessment \r\nis required: \r\n  \r\nLogistic regression can play a dual role in this context. Its mathematical structure remains unchanged \r\nin both cases. The difference lies in the systemic embedding: In classical use cases, especially in \r\nbanking and insurance, logistic regression is part of a fixed risk logic based on stable variables, is \r\ntraceable and involves no autonomous adjustment. In data-driven architectures, by contrast, it can \r\nform part of a learning risk logic in which models are regularly retrained, features are dynamically \r\ngenerated or transformed, and additional methods shape the decision-making process. In such cases, \r\nthe regression model is part of an adaptive overall system. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n1 See, Alonso and Carbó, Accuracy of Explanations of Machine Learning Models for Credit Decisions (Banco de España Working \r\nPaper No. 2222, 2022); Majumdar, The Accuracy-Interpretability Dilemma (2025); Schwartz, Wang and Fang, Enhancing ML \r\nInterpretability for Credit Scoring (2025); Bussmann et al., Explainable Machine Learning in Credit Risk Management (2021); \r\nMolnar, Interpretable Machine Learning (2019/2022 ed.); Rida, Machine and Deep Learning for Credit Scoring: A compliant \r\napproach (2019); Yeo et al., A comprehensive review on financial explainable AI (2025). \r\n\r\n\r\nPage 5 of 6 \r\n\r\n \r\n\r\nKey Considerations for the  \r\nImplementation of the AI Act with regard to the Definition of an AI System under \r\nArticle 3(1) AI Act by the German Financial and \r\nInsurance Industry  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n C2 Internal Information \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nThe decisive difference therefore lies not in the method (“regression”) as such, but in whether the \r\nmodel is part of a stable, traceable decision logic or embedded in a dynamic, data-driven system \r\narchitecture that materially shapes decision-making. “Decision-shaping logic” exists in particular \r\nwhere methods \r\n\r\n \r\n\r\n- influence the selection or generation of features in a way that is material to the model \r\ndecision and is not fully determined by fixed, predefined rules, \r\n- dynamically or data-drivenly alter the weighting, transformation or combination of variables \r\nand thereby shape the model’s behaviour, or \r\n- use adaptive, non-deterministic or continuously learning mechanisms that modify the \r\ndecision logic over time.  \r\n\r\n \r\n\r\nConversely, no decision-shaping function exists where methods merely perform supporting or \r\npreparatory tasks without materially influencing the final decision logic and where their effect remains \r\nfully traceable and reproducible.  \r\n\r\n \r\n\r\nAgainst this backdrop, the mere integration of a transparent statistical method into a multi-stage \r\nprocessing chain does not in itself justify classification as an AI system. What is decisive is an overall \r\nfunctional assessment of the system architecture and, in particular, whether upstream or \r\ndownstream components substantially shape the decision logic of the overall system. Accordingly, \r\nclassification as an AI system should only be considered where such methods are embedded in a \r\nsystem context in which other components materially shape the decision logic, in particular through \r\nadaptive or not fully deterministic mechanisms.  \r\n\r\n \r\n\r\nEconomic Impacts as well as Scaling and Broad-based Effects of the Interpretation \r\n\r\n \r\n\r\nIncluding logistic regressions and other established statistical methods within the scope of the AI Act \r\nwould not only have significant negative effects on the competitiveness of the European banking and \r\ninsurance sector, but would also have structural effects on costs and market structure. For decades, \r\nthese methods have formed the basis of stable, transparent and well-understood business models \r\nand are central to efficient and reliable processes.  \r\n\r\n \r\n\r\nThe economic effects of an overly broad AI definition arise in particular from the threatened blanket \r\ncapture of low-risk standard methods, the regulation of which would be neither proportionate nor \r\nappropriate.  \r\n\r\n \r\n\r\nInvestment, development and compliance decisions in the European banking and insurance sector \r\nhave so far been based on the interpretation of the AI definition in accordance with the Commission’s \r\nguidelines of February 2025. A subsequent extension of the scope of application to established \r\nstatistical methods would substantially alter these planning assumptions, impair investment and legal \r\ncertainty, and weaken companies’ ability to implement innovations efficiently. \r\n\r\n\r\nPage 6 of 6 \r\n\r\n \r\n\r\nKey Considerations for the  \r\nImplementation of the AI Act with regard to the Definition of an AI System under \r\nArticle 3(1) AI Act by the German Financial and \r\nInsurance Industry  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n C2 Internal Information \r\n\r\n \r\n\r\nGiven the widespread and standard use of statistical methods, the interpretation of the AI definition \r\nhas considerable scaling and broad-based effects. An undifferentiated inclusion would direct \r\nimplementation and supervisory resources toward applications without specific AI risk while \r\nsimultaneously diverting resources away from AI systems that are actually risk-relevant—with \r\ncorresponding adverse consequences for the EU’s competitiveness. \r\n\r\n \r\n\r\nOur Request \r\n\r\n \r\n\r\nTo avoid room for conflicting interpretations, the Commission should clarify the following:   \r\n\r\n \r\n\r\nThe use of traditional statistical methods in stand-alone applications does not result in classification \r\nas artificial intelligence within the meaning of the AI definition under Article 3(1) AI Act. This applies \r\nin particular to methods that do not exhibit any form of machine learning or self-optimization. This \r\nincludes, especially, linear models, Generalized Linear Models (GLMs), logistic regression and \r\ncomparable established statistical methods, provided they are used as stand-alone models and their \r\ndecision logic is fully traceable and reproducible.  \r\n\r\n \r\n\r\nOnly a precise, consistent and feasible interpretation ensures that the AI Act is applied in a targeted \r\nmanner to systems that are actually risk-relevant, without at the same time subjecting proven, \r\ntransparent and fully controllable methods to disproportionate regulation. \r\nAgainst this background, a timely and transparently comprehensible confirmation of the previous \r\ninterpretation is required, according to which long-established statistical methods continue not to fall \r\nwithin the scope of the AI Act. Such a stable, predictable and proportionate regulatory framework is \r\nessential both for the effective implementation of the AI Act and for fostering investment and \r\ninnovation in Europe. \r\n\r\n \r\n\r\n*** "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-04-30"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-05-05"}]},{"statementNumber":"SG2606240001","regulatoryProjectNumber":"RV0024295","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der Vorschriften zur Auslagerungsfähigkeit von AML-Aufgaben in Art. 18 AML-Verordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6c/c8/771160/Stellungnahme-Gutachten-SG2606240001.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\nMai 2026 ∙ Seite 1 / 2 \r\n\r\n Finanzgruppe \r\n Deutscher Sparkassen- und Giroverband \r\n\r\nEU-MOMENTUM\r\n\r\nSingle Rulebook gemeinsam \r\ngestalten  \r\nDie EU-weite Harmonisierung des \r\nAML-Regimes ist ein Meilenstein: Sie \r\nerleichtert die grenzüberschreitende \r\nVerfolgung von Geldwäsche und \r\nschafft einheitliche Wettbewerbsbe-\r\ndingungen ohne nationales Gold-Pla-\r\nting. Zunächst gilt es für AMLA, das Sin-\r\ngle Rulebook mit realisierbaren Umset-\r\nzungsfristen parallel zum eigenen Be-\r\nhördenaufbau zu entwickeln und dabei \r\nder betonten Bedeutung von Stake-\r\nholder-Eingaben für eine gute und so-\r\nlide Regulatorik gerecht zu werden:  \r\n→ Um angesichts der ambitionierten \r\nZeitplanung bis Juli 2027 eine von \r\nvornherein fehljustierte neue AML-\r\nOrdnung zu vermeiden, sollte die \r\nKommission die Verschiebung \r\ndes Inkrafttretens der AML-VO um \r\nmindestens ein Jahr prüfen. \r\n→ Die zentrale Harmonisierung lässt \r\nsich schwer allein von der noch im \r\nAufbau befindlichen AMLA stem-\r\nmen – hier sind Kooperationen \r\nmit der EBA und nationalen Auf-\r\nsichtsbehörden sowie koordi-\r\nnierte Arbeitsgruppen mit Bran-\r\nchenvertretern sinnvoll. \r\n→ AMLA hat den direkten Stakehol-\r\nder-Dialog über virtuelle Anhörun-\r\ngen hinaus derzeit zurückgefah-\r\nren. Gerade in der Phase, in der die \r\ntragenden RTS entstehen, sollte \r\nAMLA zur Sicherung von Pra-\r\nxistauglichkeit und bewährten An-\r\nsätzen die Stakeholder-Einbin-\r\ndung wieder stärker priorisieren.  \r\n\r\n \r\n\r\n1 https://www.fincen.gov/news/news-releases/fincen-proposes-rule-fundamentally-reform-financial-institution-programs \r\n\r\n→ Das neue AML-Regime bringt eine \r\ngroße Anzahl einzelner Änderun-\r\ngen mit sich, die die Institute in \r\nsämtliche AML-Verfahren und -An-\r\nweisungen umsetzen müssen. Da-\r\nfür benötigen sie angemessene \r\nUmsetzungsfristen, die Zeitauf-\r\nwände für die Anpassung von kom-\r\nplexen Monitoring-Systemen und \r\nSchulungsbedarf berücksichtigen. \r\nAMLA und BaFin sollten durch Auf-\r\nsicht mit Augenmaß sicherstellen, \r\ndass Verspätungen nicht zu Lasten \r\nder Verpflichteten gehen.  \r\nVerbundsysteme und \r\nProportionalität berücksichtigen \r\nAuch in einem harmonisierten AML-Re-\r\ngime sollten spezifische Markt- und \r\nStrukturgegebenheiten und natio-\r\nnale Besonderheiten wie die regio-\r\nnale Ausrichtung der unterschiedlich \r\ngroßen, unabhängigen Institute der \r\ndeutschen Sparkassen-Finanzgruppe \r\nund ihre Organisation im Verbund-\r\nsystem mit zentralen Dienstleistern \r\nBerücksichtigung finden:  \r\n→ Proportionalität ist auch im Ver-\r\nhältnis von großen grenzüber-\r\nschreitend tätigen Finanzinstitu-\r\nten und kleineren Sparkassen \r\ndurch differenzierte Regelungen \r\nzur Risikobewertung zu gewähr-\r\nleisten, die nicht schon pauschal \r\nalle Kreditinstitute mit Barzah-\r\nlungsverkehr pauschal der höchs-\r\nten Risikokategorie zuordnen.  \r\n→ Zur Erfüllung der Anforderungen \r\nan die AML-Funktion stehen in der \r\nSparkassen-Finanzgruppe zent-\r\nrale Dienstleister zur Verfügung, \r\n\r\ndie diese Aufgaben ganz oder teil-\r\nweise übernehmen und so insbe-\r\nsondere kleinen Instituten in \r\nstrukturschwachen Regionen ohne \r\nhinreichende Fachkräfte eine pro-\r\nfessionelle Organisation der \r\nAML-Funktion ermöglichen. Die \r\nOption der qualitätsverbessern-\r\nden Vollauslagerung wird jedoch \r\ndurch die AML-VO in Frage gestellt: \r\n–  Kleine Institute könnten zum An-\r\ngriffsziel für Kriminelle werden, \r\nwenn ihre AML-Funktion durch \r\nerzwungenes In-Sourcing an Ef-\r\nfektivität verliert, weil auf weni-\r\nger versierte Fachkräfte zurück-\r\ngegriffen werden muss. Eine ent-\r\nsprechende Anpassung oder \r\nAuslegung der AMLA-Verord-\r\nnung sollte daher sicherstellen, \r\ndass die risikoreduzierende \r\nAuslagerung der AML-Funktion \r\nan Verbunddienstleister auch \r\nnach Inkrafttreten der AML-Ver-\r\nordnung möglich bleibt.   \r\n–  Dieses sollte zumindest für Insti-\r\ntute mit relativ niedrigem AML-\r\nRisiko und ohne relevante Ge-\r\nschäftstätigkeit in weiteren Mit-\r\ngliedstaaten gelten. \r\n→ Die nationalen Aufsichtsbehör-\r\nden bleiben wichtige Ansprech-\r\npartner für regional tätige Insti-\r\ntute und sollten als nationale Auf-\r\nsicht in der jeweiligen Landesspra-\r\nche auch bei Auslegungsfragen zur \r\nVerfügung stehen.  \r\nRisikobasierte Aufsicht statt \r\nDatenkrake \r\nWir begrüßen den Ansatz einheitlicher \r\nRisikostandards im neuen AML-Re-\r\ngime. Zusätzliche Dynamik schafft der \r\nvon FinCEN kürzlich vorgelegte Entwurf \r\nfür eine grundlegende Reform der US-\r\nAML-Regulierung1: Weg von formeller \r\n„Check-the-box-Compliance“, hin zu ei-\r\nner wirksamkeits- und risikobasier-\r\nten Aufsicht, die Ressourcen konse-\r\nquent auf Hochrisikobereiche kon-\r\nzentriert. Im Interesse der Wettbe-\r\nwerbsfähigkeit sollte die EU dieses \r\n\r\nWirksam, proportional, wettbewerbsfähig  \r\n— für ein AML-Regime, das Maßstäbe setzt \r\n\r\nEin wirksames AML-Regime konzentriert Ressourcen auf \r\ntatsächliche Risiken statt auf Formalismus. Die US-\r\nFinanzaufsicht hat mit ihrem AML-Reformentwurf genau \r\ndiesen Kurswechsel eingeläutet – die EU hat jetzt die \r\nChance, ihren eigenen Anspruch im AML-Regime um-\r\nzusetzen. Stakeholder-Einbindung, realistische Fristen, \r\nProportionalität und  Fokus auf Wirksamkeit sind Voraus-\r\nsetzungen für ein Regime, das international Maßstäbe \r\nsetzt und die Wettbewerbsfähigkeit stärkt. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nAutor: Deutscher Sparkassen- und Giroverband (DSGV), Charlottenstraße 47, 10117 Berlin                                                                                           Mai 2026 ∙ Seite 2 / 2 \r\n\r\n Finanzgruppe \r\n Deutscher Sparkassen- und Giroverband \r\n\r\nEU-MOMENTUM\r\n\r\ntransatlantische Momentum nutzen, \r\num ebenfalls Aufwände für Verpflich-\r\ntete zu reduzieren und Effizienzge-\r\nwinne bei der Geldwäschebekämpfung \r\nzu erzielen:   \r\n→ Grundsätzlich gilt es, die Umstel-\r\nlung so zu gestalten, dass sie die \r\nVerpflichteten mit dem geringsten \r\nAufwand belastet.  \r\n→ Eine Fehlallokation von Ressour-\r\ncen für rein formale Prüfungen re-\r\nsultiert in Engpässen bei der Bear-\r\nbeitung von Hochrisikofällen sowie \r\nunnötigen Verzögerungen bei der \r\nKundenannahme. Das europäische \r\nAML-Regime sollte daher auf Büro-\r\nkratieabbau ausgerichtet und risi-\r\nkobasiert ausgestaltet werden, \r\num mehr Kapazitäten für hohe \r\nGeldwäscherisiken freizusetzen. \r\nAnstelle der Abarbeitung von Com-\r\npliance-Programmen sollten Wirk-\r\nsamkeit und Effizienz der Geldwä-\r\nscheprävention sowie gute Ergeb-\r\nnisse für Strafverfolgung und FIUs \r\nim Vordergrund stehen.  \r\n→ Ein wirksames AML-Regime erfor-\r\ndert eine effiziente und risikoba-\r\nsierte AML-Aufsicht, die ihre Ka-\r\npazitäten auf wesentliche oder \r\nsystemische Mängel fokussiert so-\r\nwie eine enge und effizient aus-\r\ngestaltete Zusammenarbeit der \r\nAufsichtsbehörden untereinander. \r\nAnzeige- und Beratungspflichten \r\nkönnen ein ausgewogenes Ver-\r\nhältnis zwischen eigenständiger \r\nGestaltung durch nationale Auf-\r\nsichtsbehörden und hinreichender \r\nAbstimmung mit AMLA schaffen.  \r\n→ Um Hinweise und Geldwäschetat-\r\nbestände effizient auszuwerten \r\nund wirksam zu verfolgen sind gut \r\nausgestattete Strafverfolgungs-\r\nbehörden und FIUs erforderlich. \r\n→ Konkretes Negativbeispiel für feh-\r\nlende Effizienz war die vollumfäng-\r\nliche Anforderung des umfassen-\r\nden Datenkatalogs zur Auswahl \r\nder nur ca. 40 direkt zu beaufsich-\r\ntigenden Institute auch von klei-\r\nnen Sparkassen. Um keine Res-\r\nsourcen für die Bereitstellung und \r\nAuswertung nicht benötigter Da-\r\nten zu verschwenden, sollte sich \r\nAMLA zukünftig auf potentiell di-\r\nrekt aufsichtspflichtige Institute \r\nbeschränken und zum Beispiel re-\r\n\r\ngional tätige Banken ohne rele-\r\nvante Tätigkeit in anderen Mit-\r\ngliedstaaten ausnehmen.  \r\nDatennutzen schaffen statt nur \r\nDatenlast  \r\nNachdem EBA mit der Vereinfachung \r\ndes Meldewesen-Rahmenwerks beim \r\nBürokratieabbau vorlegt und Daten-\r\nanforderungen sowie Reporting-Kos-\r\nten reduziert, sollten Datenanforde-\r\nrungen durch AMLA und nationale Be-\r\nhörden von vornherein die geringst-\r\nmögliche Belastung für Verpflichtete \r\nmit dem größtmöglichen Nutzen für \r\nalle Beteiligten verbinden:  \r\n→ Institute verwenden große Kapazi-\r\ntäten, um zum Teil dieselben Daten \r\nfür verschiedene aufsichtliche Mel-\r\ndeformate und -adressaten be-\r\nreitzustellen. Datenanforderungen \r\nvon AMLA und nationalen Behör-\r\nden sollten nach dem „Need-to-\r\nKnow-Prinzip“ nur Informationen \r\nabfragen, die nicht bereits in öf-\r\nfentlichen Registern vorliegen. \r\n→ Verpflichtete sollten bei ihren Kun-\r\nden nur fehlende Daten erheben \r\nmüssen, um die Kundenannahme \r\nnicht unnötig durch Kundensorg-\r\nfaltspflichten zu verzögern.  \r\n→ Durch konsequentes Data Sharing \r\nund den Ausbau öffentlich zu-\r\ngänglicher Register sollten erho-\r\nbene Daten für die Geldwäscheprä-\r\nvention und die Erfüllung der Kun-\r\ndensorgfaltspflichten nutzbar ge-\r\nmacht werden. \r\n→ Insbesondere haben Verpflichtete \r\nProbleme, Angaben zu wirtschaft-\r\nlich Berechtigten durch unabhän-\r\ngige Quellen zu überprüfen. Daher \r\nsollten die europäischen Transpa-\r\nrenzregister bis zum Inkrafttreten \r\nder neuen AML-Ordnung als zuver-\r\nlässige, unabhängige und für Ver-\r\npflichtete zugängliche Quelle aus-\r\ngebaut werden.  \r\nKlare Rahmenbedingungen für \r\ndigitale Compliance-\r\nInfrastruktur festlegen \r\nTechnische Systeme und KI sind für die \r\nErkennung von Geldwäschemustern \r\nunverzichtbar. Das setzt angemessene \r\nrechtliche und technische Rahmenbe-\r\ndingungen insbesondere zum Einsatz \r\nvon KI voraus:  \r\n\r\n→ Um KI pragmatisch zur Verbesse-\r\nrung des AML-Monitorings nutzbar \r\nzu machen, sollte die Kommission \r\nim Rahmen der Geldwäscheprä-\r\nvention eingesetzte Monitoring-\r\nSysteme aus der Hochrisikodefi-\r\nnition des AI-Acts ausnehmen.  \r\n→ AMLA sollte die weiteren rechtli-\r\nchen und technischen Rahmen-\r\nbedingungen für die Compliance \r\nInfrastruktur im Rahmen eines \r\n„RegTech-Kompasses“ festlegen. \r\n→ Zentrale Datenbanken sollten über \r\nstandardisierte API-Schnittstel-\r\nlen verfügen, um unverhältnismä-\r\nßigen IT-Umsetzungsaufwand zu \r\nvermeiden.  \r\n\r\n \r\n\r\nSieben Vorschläge für ein \r\nausgewogenes AML-Regime:  \r\n1. Risiken fokussieren – Belastun-\r\ngen auf tatsächliche AML-Risi-\r\nken begrenzen \r\n2. Proportional differenzieren – \r\nRisikobewertung nach Größe \r\nund Struktur ausgestalten \r\n3. Verbundauslagerung ermögli-\r\nchen – Kleine Institute vor er-\r\nhöhten Risiken schützen \r\n4. Datenanforderungen begren-\r\nzen – AMLA-Datenkatalog auf \r\npotenziell direkt beaufsichtigte \r\nInstitute beschränken \r\n5. Daten besser nutzen – Mehr-\r\nwert durch Register- und Daten-\r\nnutzung schaffen \r\n6. Digitale Compliance absichern \r\n– Klare Regeln für KI-gestütztes \r\nMonitoring setzen \r\n7. Umsetzung praktikabel ge-\r\nstalten – Angemessene Fristen \r\nund verhältnismäßige Aufsicht \r\nsichern \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-06-05"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-07-02"}]},{"statementNumber":"SG2605180027","regulatoryProjectNumber":"RV0024360","regulatoryProjectTitle":"Verzicht auf weitergehende Eingriffe in die Preisgestaltung bei Basiskonten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/88/b8/738513/Stellungnahme-Gutachten-SG2605180027.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Betreff: DK: Basiskonten - Zur Kenntnisnahme ein DK-Schreiben an die EU-\r\nKommission\r\n\r\nVon:\r\nGesendet: Mittwoch, 13. Mai 2026\r\nAn: BMJV\r\nCc: BMF; BKAmt\r\nBetreff: DK: Basiskonten - Zur Kenntnisnahme ein DK-Schreiben an die EU-Kommission\r\n\r\nSehr geehrte ..., \r\nanbei übersenden \r\n\r\nwir Ihnen zur Kenntnisnahme \r\n\r\nunser DK-Schreiben \r\n\r\nvom 13. April 2026 an die EU-Kommission, DG\r\n\r\nFISMA \r\n\r\n(siehe Anlage). Mit diesem Schreiben haben wir darauf hinweisen, dass die aktuelle Darstellung der FSUG \r\nzur Bepreisung von Basiskonten in Deutschland aus unserer Sicht \r\n\r\nfehlerhaft ist. Insbesondere möchten wir in diesem \r\nZusammenhang aber auch betonen, dass die bisherige Praxis in Deutschland einen verantwortungsvollen und \r\nmaßvollen Umgang mit den Entgelten für Basiskonten zeigt, sodass aus unserer Sicht kein weiterer \r\nRegulierungsbedarf besteht.\r\nDie DK \r\n\r\nwürde \r\n\r\nsich sehr \r\n\r\nfreuen, die Thematik in einem persönlichen \r\n\r\nGespräch mit Ihnen \r\n\r\nvertiefen zu können. \r\n\r\nZudem\r\n\r\nmöchten wir Sie darüber \r\n\r\ninformieren, dass das DK-Schreiben \r\n\r\nebenfalls zur Kenntnisnahme \r\n\r\nan das\r\n\r\nBundesministerium der Finanzen sowie das Bundeskanzleramt weitergeleitet wurde.\r\nFür Rückfragen oder einen Terminvorschlag stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung und freuen uns auf den \r\nweiteren Austausch.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft \r\nBundesverband der Deutschen \r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V. \r\ni.V.\r\nBVR\r\nBundesverband der Deutschen \r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V \r\nSchellingstraße4 110785 Berlin\r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nNational Association of German Cooperative Banks | Schellingstraße 4 |  \r\n10785 Berlin | Germany \r\n\r\nCoordinator: \r\nNational Association of German \r\nCooperative Banks \r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin | Germany \r\nTelephone:  +49 30 2021-0 \r\nTelefax: +49 30 2021-1900 \r\nhttps://die-dk.de/ \r\n\r\n \r\n\r\nLobby Register No R001459 \r\nEU Transparency Register No 52646912360-95 \r\n\r\nReference to the incorrectness of the FSUG Opinion on the EU \r\nPayment Accounts Directive (PAD) \r\n\r\n \r\n\r\nDear …, \r\n\r\n \r\n\r\nwe would like to politely point out that the comments made by the Financial \r\nServices User Group (FSUG) in the FSUG Opinion “FSUG suggestions on \r\nrevising the Payment Accounts Directive (PAD)”, published on 16 March 2026, \r\nregarding the pricing of basic bank accounts in Germany are incorrect. \r\nOn page 2, the FSUG states the following: “In Germany, for example, basic \r\npayment accounts are quite expensive, with fees across financial institutions \r\nranging from 58.80€/year and 143.40€/year.” \r\nThe price range mentioned by the FSUG for basic bank accounts in Germany \r\n(marked above) is not correct. Via the comparison website for payment \r\naccounts in Germany, which is state-operated by the German supervisory \r\nauthority, the Federal Financial Supervisory Authority (BaFin) (Link: \r\nhttps://kontenvergleich.bafin.de/de), offers for basic bank accounts can \r\nbe found that are available to consumers free of charge (=> \r\n0.00€/year). The conclusions drawn from this incorrect assertion are, \r\nconsequently, also incorrect. In Germany, “cost/provisions of the law is” not \r\n“currently hindering vulnerable consumers from being able to access a basic \r\npayment account”. We would like to ask you to take this in mind in your \r\nfuture activities in this matter. \r\nWe would be delighted to provide further details at any time during a virtual \r\nmeeting. \r\nYours sincerely, \r\non behalf of the German Banking Industry Committee \r\nNational Association of German Cooperative Banks \r\n\r\n \r\n\r\nby proxy by proxy \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDG FISMA \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDelivery by e-mail only: \r\n\r\nContact: \r\nTelephone:  \r\nFax: \r\nE-mail: \r\nOur ref: \r\n\r\n \r\n\r\nRef. DK: \r\nRef. BVR: \r\n\r\n13. April 2026 "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-05-13"}]},{"statementNumber":"SG2605130022","regulatoryProjectNumber":"RV0024361","regulatoryProjectTitle":"Streichung der Regelungen in § 7 Abs. 5 Satz 3 und 4 InvStG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a1/22/736102/Stellungnahme-Gutachten-SG2605130022.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\nFederführer: \r\nBundesverband der Deutschen  \r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V. \r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin \r\nTelefon: +49 30 2021-0 \r\nTelefax: +49 30 2021-1900 \r\nhttps://die-dk.de/ \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\nStellungnahme \r\nInvestmentsteuergesetz \r\nAnwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz \r\nin der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung \r\n\r\n \r\n\r\nGZ: IV C 1 – S 1980/00206/033/001 \r\nDOK: COO.7005.100.2.14430704 \r\n \r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\nKontakt: \r\n\r\n \r\n\r\nTelefon: +49 30 2021-\r\nTelefax: +49 30 2021-1900 \r\nE-Mail: \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 22. April 2026 \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 8 \r\n\r\n \r\n\r\nInvestmentsteuergesetz; Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar \r\n2018 geltenden Fassung \r\n\r\nRz. 7.15: \r\n\r\n \r\n\r\nEs fehlt die Anpassung an das Standortfördergesetz und die Verlängerung der Gültigkeit der Statusbescheini-\r\ngung auf 5 Jahre: \r\n\r\n \r\n\r\n„Statusbescheinigungen sind von der für die Besteuerung des Investmentfonds nach § 4 InvStG zuständigen \r\nFinanzbehörde auf Antrag mit einer Gültigkeit von maximal drei Jahren auszustellen.“ \r\n\r\n \r\n\r\nFormulierungsvorschlag:  \r\n„Statusbescheinigungen sind von der für die Besteuerung des Investmentfonds nach § 4 InvStG zuständigen \r\nFinanzbehörde auf Antrag bei erstmaliger Erteilung mit einer Gültigkeit von maximal drei Jahren auszustellen. \r\nBei Folgebescheinigungen kann die Gültigkeit bis zu fünf Jahre betragen.“ \r\n\r\n \r\n\r\nRz. 7.16: \r\n\r\n \r\n\r\nNach der markierten Passage dürfen weder Kopien von Statusbescheinigungen mit „echtem“ Dienstsiegel (tra-\r\nditioneller Stempel) noch Kopien von Statusbescheinigungen mit elektronischem Dienstsiegel (= gedrucktes \r\nDienstsiegel) für steuerliche Zwecke anerkannt werden.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nWarum das Vorhandensein eines Dienstsiegels über die Zulässigkeit von Kopien von Statusbescheinigungen im \r\nRahmen des Kapitalertragsteuerabzugs entscheiden soll, erschließt sich uns nicht. Bei den mit der Statusbe-\r\nscheinigung vergleichbaren NV-Bescheinigungen/Bescheiden wird eine solche Unterscheidung nicht getroffen, \r\nobwohl bei Vorlage einer entsprechenden NV-Bescheinigung sogar in voller Höhe Abstand vom Kapitalertrag-\r\nsteuerabzug genommen werden darf, wohingegen der Kapitalertragsteuerabzug (und auch nur auf inländische \r\nBeteiligungseinnahmen gem. § 6 Abs. 2 InvStG) auf minimal 15% einschließlich Solidaritätszuschlag beschränkt \r\nist, vgl. BMF-Schreiben „ Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ v. 14.5.2025, Rz. 256, 303, 304:  \r\n\r\n \r\n\r\n  \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 8 \r\n\r\n \r\n\r\nInvestmentsteuergesetz; Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar \r\n2018 geltenden Fassung \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSoweit ersichtlich tragen sowohl die durch das Finanzamt Frankfurt am Main als auch die durch das BZSt aus-\r\ngestellten Statusbescheinigungen flächendeckend ein Dienstsiegel. Daher würde die vorstehend grün markierte \r\n„Erleichterungsregelung“ in Rz. 7.16., dass die Entrichtungspflichtigen (i.d.R. die Verwahrstellen) Kopien der \r\nStatusbescheinigungen akzeptieren dürfen, ins Leere laufen. \r\n\r\n \r\n\r\nIm Zuge einer weitergehenden Entbürokratisierung sprechen wir uns daher für eine uneingeschränkte Akzep-\r\ntanz von Kopien/Scans von Statusbescheinigungen im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs aus.  \r\n\r\n \r\n\r\nRz. 7.17: \r\n\r\n \r\n\r\nDie Randziffer sehen wir kritisch, da sie nicht analog zur Regelung im BMF-Schreiben „Einzelfragen zur Abgel-\r\ntungsteuer“ formuliert ist, sondern darüber hinaus geht. Das Abgeltungsteuerschreiben sieht lediglich den Fall \r\nder Bestätigung durch das Kreditinstitut vor, wenn das Original bei der Archivierung vernichtet wurde. Das Ori-\r\nginal kann daher nicht mehr zurückgegeben werden und wird durch eine Bestätigung des Kreditinstitutes er-\r\nsetzt. Vgl. BMF-Schreiben „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“, Rz. 256: \r\n\r\n \r\n\r\nAbgeltungsteuer BMF-Schreiben: \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 8 \r\n\r\n \r\n\r\nInvestmentsteuergesetz; Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar \r\n2018 geltenden Fassung \r\n\r\nDer neue Entwurf sieht aber eine weitergehende Bestätigung durch die Kreditinstitute vor, und zwar auch dann, \r\nwenn eine Kopie statt eines Originals eingereicht wurde: \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDies ist nicht sinnvoll: Wenn das Original nicht zurückgegeben werden kann, da es vernichtet wurde, macht die \r\nBestätigung Sinn. Aber warum sollte bei Vorlage einer Kopie eine Bestätigung eingeholt werden? Das Finanzamt \r\nkann die Originale vom Kunden auch ohne Bestätigung zurückerhalten. Außerdem besteht keine Kenntnis des \r\nFinanzamtes darüber, ob eine Kopie oder das Original bei der Verwahrstelle vorgelegt wurde. \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum:  \r\n\r\n \r\n\r\nBitte um Angleichung des Wortlautet an das Abgeltungsteuer-BMF-Schreiben wie folgt: \r\n\r\n \r\n\r\nFormulierungsvorschlag: \r\n\r\n \r\n\r\n„Die zuständige Finanzbehörde kann gemäß § 7 Absatz 4 Satz 5 InvStG die Statusbescheinigung jederzeit zu-\r\nrückfordern. Fordert die zuständige Finanzbehörde die Statusbescheinigung zurück, so ist gemäß § 7 Absatz 4 \r\nSatz 6 InvStG die Statusbescheinigung unverzüglich zurückzugeben. Wird die Statusbescheinigung vom Finanz-\r\namt zurückgefordert und hatte der Entrichtungspflichtige das Original der Statusbescheinigung zuvor einge-\r\nscannt und anschließend vernichtet oder wurde dem Entrichtungspflichtigen von vornherein nur eine Kopie der \r\nStatusbescheinigung vorgelegt, ist es ausreichend, wenn die Löschung der Statusbescheinigung vom Entrich-\r\ntungspflichtigen bestätigt wird.“ \r\n\r\n \r\n\r\nRz. 8.33: \r\n\r\n \r\n\r\nWir hatten in unserer Eingabe vom 30.4.2025 (siehe nachstehend) eine Ergänzung der (seinerzeitigen) Rz. 8.28 \r\ngefordert, die bislang nicht aufgenommen worden ist. Wir bitten diesen Punkt in der neuen Rz. 8.33 zu berück-\r\nsichtigen und diese entsprechend unserem Petitum aus der Eingabe vom 30.04.2025 wie folgt zu fassen: \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 8 \r\n\r\n \r\n\r\nInvestmentsteuergesetz; Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar \r\n2018 geltenden Fassung \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nWir bitten darum, wie in unserer Eingabe vom 30.4.2025 gefordert, auf eine Erklärung des Anlegers vertrauen \r\nzu dürfen. \r\n\r\n \r\n\r\nRz. 9.1 ff.: \r\n\r\n \r\n\r\nFolgende Randziffern aus dem aktuellen BMF-Schreiben zum Investmentsteuergesetz sind durch das BMF-\r\nSchreiben „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ überholt: \r\n\r\n \r\n\r\n9.1. Bescheinigungen und Nachweise (§ 9 Absatz 1 InvStG) \r\na. Bescheinigung nach § 44a Absatz 7 Satz 2 EStG (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 InvStG)  \r\n\r\n \r\n\r\n9.2 Bei gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Anlegern ist eine NV-Bescheinigung nach § 44a Ab-\r\nsatz 7 Satz 2 EStG erforderlich (NV-Art 03). Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn dem Entrichtungs-\r\npflichtigen statt der NV-Art 03-Bescheinigung einer der folgenden Nachweise überlassen wird: \r\n- amtlich beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides, der für einen nicht länger als \r\ndrei Jahre zurückliegenden Veranlagungszeitraum vor dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses der \r\nKapitalerträge erteilt worden ist oder \r\n- amtlich beglaubigte Kopie eines Körperschaftsteuerbescheides nebst dessen Anlage, in der die Steuer-\r\nbefreiung für den steuerbegünstigten Bereich bescheinigt wird und der für einen nicht länger als drei \r\n\r\n\r\nSeite 6 von 8 \r\n\r\n \r\n\r\nInvestmentsteuergesetz; Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar \r\n2018 geltenden Fassung \r\n\r\nJahre zurückliegenden Veranlagungszeitraum vor dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapi-\r\ntalerträge erteilt worden ist. \r\n\r\n \r\n\r\n9.3 Darüber hinaus sind auch nicht amtlich beglaubigte Kopien anzuerkennen, wenn durch einen Mitar-\r\nbeiter des Investmentfonds oder der Verwahrstelle des Investmentfonds oder der depotführenden Stelle \r\ndes Anlegers hierauf vermerkt wird, dass das Original der Bescheinigung oder des Bescheides vorgelegen \r\nhat. Weiterhin sind Bescheinigungen oder Bescheide in elektronischer Form anzuerkennen, die elektro-\r\nnisch dem Entrichtungspflichtigen mit dem Hinweis übermittelt werden, dass das Original der Bescheini-\r\ngung oder des Bescheides vorgelegen hat. \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum:  \r\nWir bitten daher um Anpassung der Randziffern analog dem BMF-Schreiben „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ \r\nvom 14. Mai 2025, Rz. 256: \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nFormulierungsvorschlag: \r\n\r\n \r\n\r\nDarüber hinaus sind auch nicht amtlich beglaubigte Kopien anzuerkennen, wenn durch einen Mitarbeiter des \r\nInvestmentfonds oder der Verwahrstelle des Investmentfonds oder der depotführenden Stelle des Anlegers hie-\r\nrauf vermerkt wird, dass das Original der Bescheinigung oder des Bescheides vorgelegen hat. Weiterhin sind \r\nBescheinigungen oder Bescheide in elektronischer Form anzuerkennen, die elektronisch dem Entrichtungspflich-\r\ntigen mit dem Hinweis übermittelt werden, dass das Original der Bescheinigung oder des Bescheides vorgele-\r\ngen hat. \r\n\r\n \r\n\r\nRz. 20.4a ff.: \r\n\r\n \r\n\r\n• Wir begrüßen, dass die Schlussfolgerungen aus den BFH-Urteilen zur Teilfreistellung nur in der Veranla-\r\ngung gezogen werden sollen.  \r\n\r\n \r\n\r\n• Unklar bleibt, welche Auswirkungen aus dem Vorschlag in Rz. 20.4b-E zu erwarten sind, nach der die \r\nUrteilsgrundätze nicht anwendbar sein sollen, soweit ein die fiktiven Anschaffungskosten unterschrei-\r\ntender Veräußerungserlös nicht auf Wertminderungen des Fondsvermögens, sondern auf Ausschüttun-\r\ngen zurückzuführen ist. Zum einen erscheint es nicht sachgerecht eine Kürzung auch für „ordentliche“ \r\nAusschüttungen vorzunehmen, also soweit eine Ausschüttung laufender Erträge erfolgt. Zum anderen \r\nstellt sich die Frage, wie der Regelfall in Satz 2 der Rz. 20.4b-E definiert wird, d.h. in welchen Ausnah-\r\nmefällen es bei Privatanlegern doch zu einer Berücksichtigung von Ausschüttungen und Vorabpauscha-\r\nlen kommen soll.  \r\n\r\n \r\n\r\n• In Einzelfällen kann eine Vergleichbarkeit der Urteilsgrundsätze zwischen Privat- und betrieblichen Anle-\r\ngern gegeben sein, z.B. bei einem Fonds der u.a. in Aktien (in DBA-Immobilien) investiert ist. Hierzu \r\nfolgender Beispielfall:  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 7 von 8 \r\n\r\n \r\n\r\nInvestmentsteuergesetz; Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar \r\n2018 geltenden Fassung \r\n\r\nEin betrieblicher körperschaftsteuerpflichtiger Anleger hat im Jahr 2015 einen Investmentanteil für 100 \r\n€ erworben. Im Zeitpunkt des Erwerbs beträgt der Fonds-Aktiengewinn (-Immobiliengewinn) je Anteil 5 \r\n€. Der Wert des Investmentanteils steigt bis zum 31.12.2017 auf 125 €; der Fonds-Aktiengewinn \r\n(Fonds-Immobiliengewinn) je Anteil beträgt 10 €. Zum 31.12.2017 ermittelt der Anleger einen steuerbi-\r\nlanziellen fiktiven Exitgewinn von 25 €. Die außerbilanzielle Kürzung nach § 8 InvStG 2004 i.V.m. § 8b \r\nKStG (§ 4 InvStG 2004/DBA) in Form des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinnes (-Immobilienge-\r\nwinnes) beträgt 5 € (vor n. abz. BA). Der nach § 56 Abs. 3 InvStG 2018 steuerpflichtige Anteil des fikti-\r\nven Exit-Gewinn beträgt danach 20 €. \r\n\r\n \r\n\r\nIn 2020 wird der Investmentanteil für 100 € verkauft. Insgesamt hat der Anleger keinen steuerbilanzi-\r\nellen Gewinn erzielt (dem in 2020 realisierten Verlust von 25 € steht ein fiktiver Gewinn zum \r\n31.12.2017 von 25 € gegenüber). Ertragsteuerlich kommt es zwar zu einer Freistellung des fiktiven Ge-\r\nwinns durch außerbilanzielle Kürzung von 5 € nach InvStG 2004, dem steht aber ein Verlust von 25 € \r\ngegenüber, der zu 80 %, d.h. mit 20 € (bzw. zu 60 %, d.h. mit 15 €) nicht abziehbar ist (bzw. nach 20 \r\nAbs. 5 InvStG gewerbesteuerlich nur zur Hälfte abziehbar ist). Danach ergäbe sich ein Einkommen von \r\n15 € oder 10 € und Gewerbeertrag von 5 € / 2,5 €. \r\n\r\n \r\n\r\nIn solchen Einzelfällen kann es auch außerhalb des Handelsbestandes durch § 56 InvStG zu einer Be-\r\nsteuerung kommen, obwohl keine entsprechenden wirtschaftlichen Gewinne erzielt wurden, mithin zu \r\nder Besteuerung eines rein fiktiven Ergebnisses. Bei entsprechender Nachweisführung sollte die Recht-\r\nsprechung auch auf solche Fälle angewendet werden können. \r\n\r\n \r\n\r\nAuch der Verweis auf den positiven Aktiengewinn im letzten Satz der Rz. 20.4d-E trägt u.E. damit nicht \r\nvollständig. Der erhöhte RNP kann auch auf andere Gründe als eine Werterhöhung im Aktienbestand \r\nzurückzuführen sein (vgl. obiges Beispiel). \r\n\r\n \r\n\r\nAus den vorgenannten Gründen bitten wir darum, in der Rz. 20.4c bei entsprechenden Einzelfällen auch \r\ndie Nachweisführung einer Vergleichbarkeit mit den Urteilsgrundsätzen des BFH bei betrieblichen Anle-\r\ngern auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 20 Abs. 1 Satz 4 zuzulassen und dies in den Aus-\r\nführungen in der Rz. 20.4d zu ergänzen. \r\n\r\n \r\n\r\n• Wir bitten um Klarstellung, dass die Ausführungen in der Rz. 20.4e sowohl für private wie auch für be-\r\ntriebliche Anleger gelten. Ferner bitten wir aus den bereits oben genannten Gründen darum, das Wort \r\n„wenn“ im Satz 1 der Rz. durch das Wort „soweit“ zu ersetzen.  \r\n\r\n \r\n\r\n• Die Urteilsgrundsätze müssten sich nach unserer Einschätzung in den oben genannten Einzelfällen auch \r\nauf entsprechende Zielfonds-Anlagen, die über Spezial-Investmentfonds gehalten werden, beziehen. \r\nWir bitten um entsprechende Klarstellung. \r\n\r\n \r\n\r\nWeitere Punkte: \r\n\r\n \r\n\r\n1. In § 7 Abs. 5 Satz 3 und 4 InvStG ist noch eine Rückforderungsverpflichtung von Steuerbescheinigungen, \r\ndie für Investmentfonds ausgestellt wurde, enthalten, sofern der Fonds seine Statusbescheinigung innerhalb \r\nvon 18 Monaten einreicht: \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 8 von 8 \r\n\r\n \r\n\r\nInvestmentsteuergesetz; Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar \r\n2018 geltenden Fassung \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nAus unserer Sicht sollten die Sätze 3 und 4 gestrichen werden. \r\n\r\n \r\n\r\nZudem sollte im Vorgriff auf die angeregte gesetzliche Streichung eine Klarstellung im BMF-Schreiben erfol-\r\ngen.  \r\n\r\n \r\n\r\nHintergrund ist, dass auch diese Fälle im Rahmen der Meldung der berichtigten Steuerbescheinigung an die \r\nFinanzverwaltung gemeldet werden (sog. BSB-Meldung, § 45a Abs. 5 EStG), so dass aus unserer Sicht für \r\neine gesetzlich normierte Rückgabepflicht für die betreffenden Steuerbescheinigungen kein Anlass mehr be-\r\nsteht. Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung bzw. die Vorgriffsregelung könnten die Prozesse inner-\r\nhalb der Kreditinstitute vereinfacht werden, da ein Gleichlauf in der Behandlung von Berichtigungen zwi-\r\nschen Investmentfonds und Nicht-Investmentfonds geschaffen wird. Wird bspw. bei einem betrieblichen \r\nKunden eines Kreditinstituts ein Kapitalertrag korrigiert, muss vor Durchführung der Korrektur auch nicht \r\nzuerst die ursprünglich ausgestellte Steuerbescheinigung zurückgefordert werden, sondern die Kreditinsti-\r\ntute dürfen direkt die Korrektur vornehmen, müssen dann allerdings die berichtigte Steuerbescheinigung \r\ngem. § 45a Abs. 5 EStG melden. Dieser Prozess sollte einheitlich auch für Korrekturen von Erträgen, die ei-\r\nnem Investmentfonds zufließen, Anwendung finden.  \r\n\r\n \r\n\r\n2. Das Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz vom 21. Mai 2019 hat seit seiner Veröffentlichung \r\neine Reihe von Änderungen und Ergänzungen erfahren. Wir regen zur Konsolidierung eine Neufassung des \r\nSchreibens an, wobei wir vorschlagen, die Randziffern zur besseren Vergleichbarkeit nicht zu ändern. \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-04-22"}]},{"statementNumber":"SG2606260101","regulatoryProjectNumber":"RV0025010","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung des Verschuldenserfordernisses bei der Vorteilabschöpfung nach § 34 GWB","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/19/31/789116/Stellungnahme-Gutachten-SG2606260101.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\nFederführer: \r\nBundesverband der Deutschen  \r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V. \r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin \r\nTelefon: +49 30 2021-0 \r\nTelefax: +49 30 2021-1900 \r\nhttps://die-dk.de/ \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\nStellungnahme \r\ngegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und \r\nEnergie zum Referentenentwurf eines Zwölften Gesetzes \r\nzur Änderung des Gesetzes gegen \r\nWettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle)  \r\n \r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 17. Juni 2026 \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 3 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum Referentenentwurf eines \r\nZwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle) \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der Deutschen \r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des Bundesverbandes Öffentlicher \r\nBanken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des Verbandes deutscher \r\nPfandbriefbanken die Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände. Die DK steht für eine \r\ngemeinsame Meinungs- und Willensbildung der kreditwirtschaftlichen Verbände in Deutschland in \r\nbankrechtlichen, bankpolitischen und bankpraktischen Fragen. \r\n\r\n \r\n\r\nWir bedanken uns für die Gelegenheit, zum Referentenentwurf eines Zwölften Gesetz zur Änderung des \r\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle) Stellung nehmen zu können. \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme \r\n\r\n \r\n\r\nDiese Stellungnahme beschränkt sich auf die vorgeschlagene Änderung des § 34 GWB, die für die deutsche \r\nWirtschaft im Allgemeinen gravierende negative Folgen haben könnte und daher insgesamt abzulehnen ist.  \r\n\r\n \r\n\r\n§ 34 GWB-E (Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde)  \r\n\r\n \r\n\r\nEs wird vorgeschlagen, bei der kartellrechtlichen Vorteilsabschöpfung nach § 34 GWB das \r\nVerschuldenserfordernis zu streichen. Nach diesem Vorschlag würde ein Verschulden (Vorsatz oder \r\nFahrlässigkeit) der betroffenen Unternehmen für eine Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde künftig \r\nnicht mehr erforderlich sein.  \r\n\r\n \r\n\r\nAus Sicht der deutschen Kreditwirtschaft ist das Wegfallen des Verschuldens als Voraussetzung für \r\ndie Vorteilsabschöpfung abzulehnen. \r\nNeben dem Allgemeininteresse an einem unverfälschten Wettbewerb sind auch die Interessen des betroffenen \r\nUnternehmens zu berücksichtigen, das im Einzelfall erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen aufgrund der \r\nVermögensabschöpfung zu tragen hat, die auch Auswirkungen auf Mitarbeiter und Geschäftspartner des \r\nUnternehmens haben können. Das Verschuldensprinzip ist unseres Erachtens geeignet, diesen Ausgleich der \r\nInteressenlagen sicherzustellen.  \r\n\r\n \r\n\r\nGerade bei komplexen Fällen und ungeklärten Rechtsfragen, in denen streitig ist, ob der Vorteil tatsächlich auf \r\neinem erkennbaren Rechtsverstoß beruht, erscheint es problematisch, wenn selbst sorgfältig handelnde \r\nUnternehmen den gesamten wirtschaftlichen Vorteil verlieren können. Mit anderen Worten: Dort, wo die \r\nRechtsordnung rechtmäßiges Verhalten durch komplexe und teilweise offene Normen steuert, sollte sie \r\nVermögensentziehungen nicht vollständig von der Vorwerfbarkeit von Verstößen lösen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDarüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass mit dem System der Legalausnahme für die Unternehmen ohnehin \r\nschon nicht unerhebliche Rechtsanwendungsrisiken verbunden sind. Diese Risiken würden noch einmal \r\nerheblich verstärkt, wenn nun trotz fehlendem vorwerfbaren Verhalten eine Vorteilsabschöpfung droht. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 3 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum Referentenentwurf eines \r\nZwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle) \r\n\r\n \r\n\r\nWeiterhin ist zu beachten, dass der Vorteilsabschöpfung faktisch Sanktionscharakter zukommt, was gleichfalls \r\ndafür spricht, insoweit zumindest einen fahrlässigen Kartellrechtsverstoß zu verlangen. Ein \r\nVerschuldenserfordernis gilt darüber hinaus auch im Bußgeldverfahren, in dessen Rahmen ebenfalls eine \r\nAbschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils nach § 81 Abs. 5 GWB erfolgen kann.  \r\n\r\n \r\n\r\nUnd schließlich spricht auch ein Blick ins Lauterkeitsrecht für eine Beibehaltung des Verschuldenserfordernisses \r\nin § 34 GWB. So setzt § 10 UWG, der die Möglichkeit einer Gewinnabschöpfung bei unlauterem Verhalten \r\nvorsieht, gleichfalls Verschulden und insoweit sogar nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit voraus (die einfache \r\nFahrlässigkeit reicht nach UWG nicht aus). Die Streichung des Verschuldenserfordernisses in § 34 GWB würde \r\ndamit zu einem Wertungswiderspruch innerhalb des Wettbewerbsrechts führen. Entsprechend sollte am \r\nVerschuldenserfordernis in § 34 GWB festgehalten werden. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n***** "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-06-17"}]},{"statementNumber":"SG2606230070","regulatoryProjectNumber":"RV0025526","regulatoryProjectTitle":"Harmonisierung des Rechtsrahmens der Finalitätsrichtlinie durch eine direkt anwendbare EU-Verordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5f/73/770931/Stellungnahme-Gutachten-SG2606230070.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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These associations are the Bundesverband \r\nder Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR), for \r\nthe cooperative banks, the Bundesverband deutscher Banken \r\n(BdB), for the private commercial banks, the Bundesverband \r\nÖffentlicher Banken Deutschlands (VÖB), for the public-sector \r\nbanks, the Deutscher Sparkassen- und Giroverband (DSGV), for \r\nthe savings banks finance group, and the Verband deutscher \r\nPfandbriefbanken (vdp), for the Pfandbrief banks.  \r\n\r\nComments \r\non the Savings and Investments Union: \r\nEU rules on settlement finality  \r\n\r\n \r\nLobby Register No R001459 \r\nEU Transparency Register No 52646912360-95 \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 2 April 2026 \r\n\r\n\r\nPage 2 of 6 \r\n\r\n \r\n\r\nComments on the Savings and Investments Union: EU rules on settlement finality  \r\n\r\n \r\n\r\n2 \r\n\r\nContent \r\n\r\n \r\n\r\nI. SFR .................................................................................................................................. 3 \r\nA. General Remarks ............................................................................................................ 3 \r\nB. Specific comments ......................................................................................................... 3 \r\n1. Art. 1 (2) SFR - Object and scope .............................................................................. 3 \r\n2. Art. 2 (1) and (2) SFR - Definitions ............................................................................ 3 \r\n3. Art. 5 (1) (l) SFR - Conditions for designation of DLT-systems ........................................ 4 \r\n4. Art. 7 SFR - Participants in designated system ............................................................. 4 \r\n5. Art. 12 SFR - Registration of third-country systems ...................................................... 4 \r\n6. Art. 14 SFR - Conditions for registration ...................................................................... 4 \r\n7. Art. 18 SFR - Moment of entry of a transfer order ........................................................ 4 \r\n8. Art. 19 SFR – Use of funds and financial instruments .................................................... 4 \r\n9. Art. 20 - The moment of irrevocability of transfer orders ............................................... 4 \r\n10. Art. 21 (1) SFR - Final settlement ........................................................................... 5 \r\n11. Art. 21 (3) (a) to (c) SFR - Possibility for specifications through delegated acts ............ 5 \r\n12. Art. 22 SFR - The moment of the opening of insolvency proceedings ........................... 5 \r\n13. Art. 24 SFR - Law governing the rights and obligations of participants ......................... 5 \r\n14. Art. 25 SFR – Collateral Security ............................................................................. 5 \r\n15. Recovery and resolutions regimes for 3rd country system .......................................... 5 \r\nII. FCD: Need for fundamental reforms and inconsistencies with SFR-definitions/concepts .............. 6 \r\nA. Need for fundamental modernisation of FCD ...................................................................... 6 \r\nB. Alignment with SFR ........................................................................................................ 6 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nPage 3 of 6 \r\n\r\n \r\n\r\nComments on the Savings and Investments Union: EU rules on settlement finality  \r\n\r\n \r\n\r\n3 \r\n\r\nI. SFR \r\nA. General Remarks \r\nWe support the EU-Commission’s objective to harmonize the existing framework of the Settlement Finality \r\nDirective by means of a directly applicable regulation and to specifically adapt it to new technologies (Article 30 \r\nSFR-E).  \r\nHowever, we are concerned that the Financial Collateral Directive (FCD) is not addressed at the same time in a \r\nsimilar manner: The SFD and FCD are essential elements of the EU capital markets legal framework for financial \r\ntransactions and are deeply interlinked. The proposed limited FCD-adjustments are insufficient and fail address \r\nthe fragmentation of the EU legal framework in the key area of financial collateral and netting agreements. \r\nIn detail, we would like to address the following key points: \r\n\r\n \r\n\r\nB. Specific comments \r\n1. Art. 1 (2) SFR - Object and scope \r\nThe registration requirement for 3rd country systems currently requiring registrations in all relevant member \r\nstates should be replaced by a single EU registration process: Access to 3rd country systems is vital for the \r\ninternational competitiveness of EU institutions. Requiring individual member state registrations would result in \r\na patchwork of differing protections under the SFR for 3rd country systems. This causes legal uncertainties for \r\nEU participants and their transactions via such systems with 3rd country and EU participants. See also \r\ncomments on Art. 12. \r\n2. Art. 2 (1) and (2) SFR - Definitions \r\nWe support the newly introduced and modernised existing definitions, in particular the following: \r\n \r\nSystem – Art. 2 (1) (1) \r\nWe agree with the definition of system. However, to avoid uncertainties whether it covers CCP clearing, it needs \r\nto be clarified that it applies to clearing of transactions by a system. Under the current wording, as “clearing” is \r\nmentioned directly after “settlement”, the definition can be misunderstood to mean clearing of transfer orders.  \r\nTransfer order – Art. 2 (1) (20) and Art 2 (2)(a): \r\nWe agree with the definition in point (20) and we particularly welcome the empowerment to adjust the \r\ndefinition of “transfer order” (Article 2(2)(a) SFR-E) by way of delegated acts ensuring that new asset-types \r\n(digital assets/commodities) can be covered by the protections provided by the SFR. However, this possibility to \r\nextend the protections should be strictly limited to assets used in a regulated environment (e.g., MiCAR, DLT \r\nPilot Regime). \r\nFunds – Art. 2 (1) (21): \r\nWe support the expansion of the definition of funds to include assets covered by the MiCAR (e-money, EMT and \r\nstablecoins). However, this expansion needs to be mirrored in the FCD to ensure legal consistency (see below). \r\nBook Entry - Article 2(1) (22):  \r\nWe expressly welcome the fact that the definition of “book-entry” is now to include electronic records using \r\nDLT. This is a crucial step toward achieving technological neutrality. To avoid undermining the efficiency \r\nbenefits of DLT, however, clarification is needed that a “book-entry” on a DLT does not require additional \r\nmirroring in a central register. In other words, the constitutive nature of the record on the DLT needs to be \r\nensured. \r\n\r\n\r\nPage 4 of 6 \r\n\r\n \r\n\r\nComments on the Savings and Investments Union: EU rules on settlement finality  \r\n\r\n \r\n\r\n4 \r\n\r\n3. Art. 5 (1) (l) SFR - Conditions for designation of DLT-systems \r\nThe provision currently demands a single/central legally accountable entity in case of a DLT-system: In \r\npractice, this means that DLT systems must always establish a single liable company as the main addressee. \r\nThis approach is not suitable for fully decentralized models. While a legal anchor for insolvency protection is \r\nnecessary, the RTS should allow for flexible governance structures. \r\n4. Art. 7 SFR - Participants in designated system \r\nWe fundamentally disagree with the proposal leaving the decision to include indirect participants to member \r\nstates and treating this as an exception and not the norm: Indirect system access is vital for significant sections \r\nof EU financial market, especially for CCP-clearing of derivatives and indirect participants require the same \r\nprotections as direct participant. Leaving the determination of the level of protections to member states \r\nmaintains the current status quo with legal fragmentation and uncertainties. \r\n5. Art. 12 SFR - Registration of third-country systems \r\nIn the interest of EU participants, the proposed member state-level registration needs to be replaced by a \r\nsingle EU-wide registration – see already above. In addition, the requirement that the “member” needs to be an \r\ninstitution should be deleted as such restriction is not necessary and also conflicts with the definition of \r\nparticipant in Art. 2 (1) (15). \r\n6. Art. 14 SFR - Conditions for registration \r\nThe procedures and techniques used by systems to determine the entry of orders, irrevocability and finality \r\nmay differ in detail: The focus of the registration process should therefore be on the material/functional \r\nequivalence and not on formal compliance with Art. 18, 20 and 21 and any further specifications in delegated \r\nacts. \r\n7. Art. 18 SFR - Moment of entry of a transfer order \r\nWe agree with maintaining the SFD-approach concerning the moment of entry of transfer orders – this being \r\nthe moment designated by the system. \r\nThis provision – together with Art. 19 (subject to the clarification mentioned below), 20 and 21 – is essential to \r\nmake sure that the irrevocability of transfer order is recognized across all members states. This ensures legal \r\ncertainty and equal treatment of all participants regardless of where they access the system from and also \r\nprevents that insolvency laws applicable to participants (including indirect participants) override the system’s \r\ndetermination of these moments to the detriment of all other participants. \r\n8. Art. 19 SFR – Use of funds and financial instruments \r\nWe agree with the proposed Art. 19 (taking the place of Art. 4 of the SFD). This provision addresses the need \r\nto insulate collateral provided into the system from the effects of an insolvency of participants or system \r\noperators of an interoperable system. In this connection, we also agree with the proposed broad understanding \r\nof collateral and the manner in which it may be provided (as further clarified by Recital 18). However, to ensure \r\nthe necessary full protection against interferences with collateral, it also needs to be expressly clarified that \r\ninsolvency proceedings of member states can also not prevent, postpone or otherwise impede the realisation or \r\nother use of such collateral within and by the system. \r\n9. Art. 20 - The moment of irrevocability of transfer orders \r\nWe agree with the proposed Art. 20 as this provision (together with Art. 18, 19 and 21) is essential to ensure \r\nthat the irrevocability of transfer order is recognized across all members states. See also our comments on Art. \r\n18. \r\n\r\n\r\nPage 5 of 6 \r\n\r\n \r\n\r\nComments on the Savings and Investments Union: EU rules on settlement finality  \r\n\r\n \r\n\r\n5 \r\n\r\n10. Art. 21 (1) SFR - Final settlement \r\nWe support the introduction of the provision clarifying that the moment the finality of settlements is the one \r\ndetermined by the system’s rules. \r\nThis rule supports and complements Art. 18, 19, and 20 and thus further ensures that insolvency laws \r\napplicable to participants (including indirect participants) do not override the system’s determination to the \r\ndetriment of all other participants.  \r\n\r\n \r\n\r\nA further step would be to have the SFR define a uniform point in time for all systems, regardless of national \r\nlegal systems. Transposing the SFD into a regulation could be seen as an opportunity to take a first step \r\ntowards real standardisation, as there would no longer be a need to review the legal system of each member \r\nstate to determine the moment of finality applicable to a system in such member state. \r\nThe qualification in respect DLT-systems requiring “deterministic” finality moments should, however be \r\nreviewed as the term is insufficiently clear and could be interpreted restrictively and thus may not cover \r\nexisting or future models providing equivalent certainty. \r\n11. Art. 21 (3) (a) to (c) SFR - Possibility for specifications through delegated acts \r\nSince Articles 21(3) and (4) provide that ESMA and EBA are to define, by means of delegated acts, how entry, \r\nirrevocability, and final settlement (including for probabilistic or layered models) can be legally framed, a \r\nsignificant part of the legal certainty for DLT-based infrastructures thus depends on future level 2 details.  \r\nWhile we generally support a flexible approach that can adapt to technological innovation, it is crucial that the \r\nmandate for the delegated act is sufficiently broad. Therefore, the delegated act must be drafted to ensure true \r\ntechnological neutrality. Specifically, they should focus on the outcome (certainty of settlement) rather than \r\nprescribing a specific technical process, to avoid inadvertently excluding established DLT governance models. \r\n12. Art. 22 SFR - The moment of the opening of insolvency proceedings \r\nWe also generally support maintaining the SFD- understanding of the moment of insolvency. We, however, see \r\nthe need to replace or at least clarify the term “handed down” as this an unclear concept: The relevant moment \r\nshould be the point in time where the decision on the opening of insolvency proceedings takes legal effect and \r\nbecomes public under and in the manner prescribed by the applicable relevant insolvency law. \r\n13. Art. 24 SFR - Law governing the rights and obligations of participants \r\nThe definition of participants currently only covers EU participants and should be expanded to include 3rd \r\ncountry participants in order to avoid legal uncertainties for all participants. \r\n14. Art. 25 SFR – Collateral Security \r\nThe provision on the applicable law under in Art. 25 (2) second sub-paragraph currently only addresses the \r\nregistered office of a register, account or deposit but not branches: In case of branches, the law applicable to \r\nsuch branch would the more appropriate governing law. This should be clarified. \r\n15. Recovery and resolutions regimes for 3rd country system \r\nThere are currently no provisions addressing the protections for 3rd country systems in view of BRRD/SRM \r\nmeasures. Adequate protections are in the interest of all participants (including indirect participants) since \r\nresolution measures would affect their transactions via and any assets held for them by such system. \r\n\r\n\r\nPage 6 of 6 \r\n\r\n \r\n\r\nComments on the Savings and Investments Union: EU rules on settlement finality  \r\n\r\n \r\n\r\n6 \r\n\r\nII. FCD: Need for fundamental reforms and \r\ninconsistencies with SFR-definitions/concepts \r\nA. Need for fundamental modernisation of FCD \r\nAs already stated above the proposed limited FCD-adjustments are insufficient in view of the importance of the \r\nFCD as a central element of EU legal framework for capital market transactions and the fact that the FCD in its \r\ncurrent form fails to ensure a truly uniform EU framework for contractual financial collateral agreements and \r\nnetting agreements. Market participants are still forced to review the effectiveness financial collateral and/or \r\nnetting agreements in respect of each member state separately and continue to be exposed to considerable \r\nlegal uncertainties. Key issues are that the FCD does not protect netting agreements independently (only in \r\ncombination with financial collateral arrangements) and the significant differences and uncertainties regarding \r\nthe varying personal and material scope of the FCD protections in member states. \r\n\r\n \r\n\r\nB. Alignment with SFR \r\nThe modernisation of SFR-definitions needs to be reflected in the FCD definitions and concepts as far as \r\npossible to ensure consistency, particularly regarding the SFR-definitions of “funds” and the FCD-definition of \r\n“cash financial and instruments” (FCD). While the definition of “funds” in the SFR-E includes e-money and e-\r\nmoney tokens (EMT) or stablecoins within the meaning of MiCAR, the FCD continues to refer to “cash”. Hence, \r\nother than in the SFR-E not all, but only some stablecoins may be covered by the FCD. This leads to legal \r\nuncertainty and unequal treatment in collateralization outside of systems. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n**** "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-04-09"}]},{"statementNumber":"SG2606300026","regulatoryProjectNumber":"RV0026177","regulatoryProjectTitle":"Forderung einer bundesgesetzlichen Klarstellung im Hinblick auf die drohende Vergesellschaftung von Wohnimmobilienportfolios in Berlin","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/74/88/789118/Stellungnahme-Gutachten-SG2606300026.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\nBundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. |  \r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin \r\n\r\nFederführer: \r\nBundesverband der Deutschen  \r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V. \r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin \r\nTelefon: +49 30 2021-0 \r\nTelefax: +49 30 2021-1900 \r\nhttps://die-dk.de/ \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\nDrohende Vergesellschaftung von Wohnimmobilienportfolios in Berlin –  \r\nBundesgesetzgebung zur Schadensabwendung geboten \r\n\r\n \r\n\r\nSehr geehrter Herr XXX, \r\n\r\n \r\n\r\ndie Diskussion um die Vergesellschaftung großer Wohnungsbestände in Berlin \r\nhat inzwischen eine Dimension erreicht, die weit über die Landesebene und \r\nden Berliner Wohnungsmarkt hinausreicht. Sie berührt grundlegende Fragen \r\ndes Eigentumsschutzes, der Investitions- und Finanzierungssicherheit sowie \r\nder Verlässlichkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland. \r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft besteht die Gefahr eines Paradig-\r\nmenwechsels im Umgang mit privatem Eigentum. Der vorliegende Gesetz-\r\nentwurf der Initiative „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ würde die Über-\r\nführung von rund 220.000 Wohnungen großer Wohnungs-Bestandshalter in \r\nBerlin in öffentliches Eigentum vorsehen, eine deutlich unterhalb des Ver-\r\nkehrswerts liegende Entschädigung ermöglichen und bestehende Grund-\r\npfandrechte beseitigen. Die Gefahr seines Inkrafttretens ist real. Unabhängig \r\nvon der letztendlichen verfassungsrechtlichen Bewertung hätte die Umset-\r\nzung eines solchen Vorhabens erhebliche Auswirkungen auf Investitionsent-\r\nscheidungen, die Kreditvergabe und die Refinanzierung des Wohnungsbaus. \r\nAllein die Debatte über den Gesetzentwurf wirkt sich bereits heute belastend \r\naus: Politische und rechtliche Unsicherheit führen zu einer zurückhaltenderen \r\nKreditvergabe, höheren Risikoprämien und einer geringeren Investitionsbe-\r\nreitschaft. Langfristig drohen ein weiterer Rückgang privater Investitionen in \r\nden Wohnungsbau sowie ein nachhaltiger Vertrauensverlust in die Rechtssi-\r\ncherheit Deutschlands insgesamt als Investitionsstandort, der auch Investiti-\r\nonen in andere Bereiche wie Infrastruktur und Transformation massiv treffen \r\nwürde. Ein Berliner Präzedenzfall könnte zudem ähnliche, bereits existierende \r\nInitiativen in anderen Bundesländern ermuntern, dem Berliner Beispiel zu \r\nfolgen. \r\nVor diesem Hintergrund bitten wir Sie, sich – jenseits der Initiative aus eini-\r\ngen unionsgeführten Bundesländern und des jüngst ergangenen Beschlusses \r\nder Bauministerkonferenz, die wir begrüßen - bereits jetzt für eine Bundes-\r\ngesetzgebung einzusetzen, die Rechtssicherheit schafft und eine landesge-\r\nsetzliche Regelung zur Vergesellschaftung von Wohnimmobilien obsolet \r\nmacht. Art. 15 GG ist der konkurrierenden Gesetzgebung zugeordnet. Eine \r\nbundesgesetzliche Regelung würde daher eine eigenständige Landesgesetz-\r\ngebung in diesem Bereich ausschließen und zugleich Klarheit für Eigentümer, \r\n\r\n \r\n\r\nKontakt: \r\nTelefon: \r\nFax: \r\nE-Mail: \r\nUnsere Zeichen:  \r\n\r\n \r\n\r\nAZ DK: CRR \r\nAZ BVR: CRR-123 \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSeite 2 von 2 \r\n\r\nInvestoren, Kreditgeber und Mieter schaffen. Naheliegend ist eine gesetzliche Regelung, die Art. 15 GG konkre-\r\ntisiert und dabei der Vergesellschaftung enge rechtliche Grenzen setzt. \r\nVoraussetzung für private Investitionen sind seit jeher verlässliche Rahmenbedingungen, ein wirksamer Schutz \r\ndes Eigentums und stabile Finanzierungssysteme. Der vorliegende Gesetzentwurf der Initiative „Deutsche Woh-\r\nnen & Co enteignen“ setzt das, wofür der Investitionsstandort Deutschland international steht und anerkannt \r\nist, leichtfertig aufs Spiel. Vergesellschaftung schafft keinen zusätzlichen Wohnraum; notwendig sind mehr Neu-\r\nbau, schnellere Genehmigungen und ein allgemein investitionsfreundliches Umfeld. \r\nWir würden es sehr begrüßen, wenn die Bundesregierung die Möglichkeit einer bundesgesetzlichen Klarstellung \r\nzeitnah prüfen und entsprechende Schritte einleitet. Für ein Gespräch hierzu stehen wir gerne zur Verfügung. \r\n\r\n \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-06-26"}]},{"statementNumber":"SG2606300164","regulatoryProjectNumber":"RV0026237","regulatoryProjectTitle":"Unterbreitung von Vorschlägen zu Regelungen des bzw. im Jahressteuergesetz 2026","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5d/4c/791007/Stellungnahme-Gutachten-SG2606300164.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Juni 2026 \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 7 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZu Art. 4 Nr. 2: Dauerhafte Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG) \r\n\r\n \r\n\r\nDie Verkürzung des Zeitraums erhöht den administrativen Aufwand für Arbeitgeber erheblich. Die Notwendig-\r\nkeit einer Neubewertung und Anpassung der lohnsteuerlichen Behandlung von Mitarbeitern nach bereits 24 Mo-\r\nnaten führt zu Mehraufwand in den Personal- und Lohnabrechnungssystemen. Zudem würde es bei bereits be-\r\nstehenden Auswärtstätigkeiten zu zusätzlichem Aufwand und ungeplanten Auswirkungen führen. \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: \r\nDie geplante Verkürzung des Zeitraums für die dauerhafte Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte von 48 auf 24 \r\nMonate sollte nicht umgesetzt werden. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZu Art. 5 Nr. 1 a) bb) eee): Erweiterte Meldepflichten für die elektronische Lohnsteuerbescheini-\r\ngung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 bis 18 EStG - Neu) \r\n\r\n \r\n\r\nDie Ausweitung des Bescheinigungskatalogs um detaillierte Angaben zu Lohnersatzleistungen, steuerfreien Rei-\r\nsekosten, Dienstwagenüberlassung und Kinderbetreuungsleistungen bedeutet einen massiven Mehraufwand für \r\ndie Datenerfassung, -verwaltung und -übermittlung. Die geforderte Aufschlüsselung nach Leistungszeitraum \r\nund Kostenarten erfordert tiefgreifende Anpassungen in den Systemen. Dies bindet erhebliche personelle und \r\nfinanzielle Ressourcen in den Unternehmen und führt zu administrativem Aufwand auch aufseiten der Finanz-\r\nverwaltung. Ein Mehrwert aufgrund der Bescheinigung ist nicht zu erkennen, da die Informationen auch jetzt \r\nschon vorhanden sind und durch die Finanzverwaltung geprüft werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum:  \r\nDie geplanten erweiterten Meldepflichten für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung sollten nicht eingeführt \r\nwerden. Alternativ sollte der Umfang deutlich reduziert werden und zumindest für die Reisekosten keine zusätz-\r\nliche Bescheinigungsverpflichtung eingeführt werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: \r\nZudem sollte der Einführungszeitpunkt verschoben werden. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nWeiterer Regelungsbedarf im Einkommensteuergesetz \r\n\r\n \r\n\r\nRücknahme der Haftungsverschärfung und Wiedereinführung der Exkulpationsmöglichkeit bei Steu-\r\nerbescheinigungen (§ 45a Abs. 6 EStG):  \r\n\r\n \r\n\r\nDie in § 45a Abs. 6 EStG geregelte verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Ausstellers einer Steuer-\r\nbescheinigung für verkürzte Steuern oder zu Unrecht gewährte Steuervorteile, die auf eine unvollständige oder \r\nfehlerhafte Steuerbescheinigung zurückzuführen sind, muss zurückgenommen und eine Exkulpationsmöglichkeit \r\ndes Ausstellers wieder eingeführt werden (§ 45a Abs. 7 Satz 3 EStG a.F. vor AbzStEntModG). Denn ohne Exkul-\r\npationsmöglichkeit muss eine Haftung auch für die Richtigkeit fremder Informationen übernommen werden, \r\nund zwar selbst dann, wenn kein Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Aussteller der Steuerbe-\r\nscheinigung besteht. Damit werden nicht nur die über die Datenmeldungen nach §§ 45b EStG weitergeleiteten \r\noriginär staatlichen Aufklärungspflichten, sondern auch das Risiko eines Steuerausfalls pauschal auf die für den \r\nSteuerabzug in Dienst genommenen Finanzinstitute verlagert. Diese Gefährdungshaftung ist unverhältnismäßig \r\nund unangemessen.  \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 7 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass ein zentraler Meldeinhalt, nämlich die Verbundenheit von Aktien-\r\nbeständen mit sogenannten Finanzvereinbarungen, begrifflich nicht abschließend vom Gesetzgeber definiert \r\nwurde, die „Verbundenheit“ ein subjektives Element in sich trägt, welches nur vom Anleger selbst beurteilt wer-\r\nden kann und auch nur der Anleger über die vollständige Information verfügt, ob er Finanzvereinbarungen (mit \r\nDritten) abgeschlossen hat.    \r\n\r\n \r\n\r\nEbenfalls unverhältnismäßig ist die verschuldensunabhängige Haftung in Bezug auf Datenmeldungen, die von \r\nZwischenverwahrern über eine Verwahrkette angelieferte Daten betreffen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Vorgaben sind nicht nur nach nationalem Recht unverhältnismäßig, sondern überschreiten auch die Grenzen \r\ndes Artikel 18 der FASTER-RL, der eine Haftung von einer Pflichtverletzung abhängig macht. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZu Art. 14 Nr. 3 und 4 sowie Art. 16 Nr. 3: Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt das Vorhaben, die umsatzsteuerliche Organschaft für die beteiligten Un-\r\nternehmen, aber auch für die Finanzverwaltung rechtssicherer und handhabbarer zu machen. Der jetzigen ge-\r\nsetzgeberischen Initiative ist ein langjähriger Diskussionsprozess der gesamten Wirtschaft mit der Finanzver-\r\nwaltung vorausgegangen, der auch durch die Unwägbarkeiten der Rechtsprechung auf nationaler und EU-Ebene \r\nimmer wieder verzögert wurde. Auch wenn ein Antragsverfahren zur Begründung und Feststellung einer um-\r\nsatzsteuerlichen Organschaft aus unserer Sicht Vorteile gegenüber einem Erklärungsverfahren hat, sehen wir \r\ndie Einführung eines Erklärungsverfahrens als wichtigen Schritt in die richtige Richtung. Allerdings geht der Ge-\r\nsetzesvorschlag aus unserer Sicht noch nicht weit genug. Das vorgeschlagene Erklärungsverfahren bringt nur \r\nRechtssicherheit für die Fälle, in denen keine Organschaft gewollt ist. Für die in der Kreditwirtschaft besonders \r\nwichtigen Fälle, in denen Organschaften gewollt und vor allem auch wirtschaftlich notwendig sind, liefert der \r\nGesetzesvorschlag noch keinen ausreichend rechtssicheren Lösungsvorschlag. Im Folgenden möchten wir daher \r\nnoch einmal auf einige wesentliche Aspekte eingehen und verweisen auch auf die Stellungnahme der Deutschen \r\nKreditwirtschaft vom 27. August 2025 und die gemeinsame Stellungnahme der kreditwirtschaftlichen Spitzen-\r\nverbände vom 23. März 2026. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 2c Abs. 1 bis 3 UStG-E \r\n\r\n \r\n\r\nBekanntlich sorgt der bestehende Automatismus in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG, der die Rechtsfolgen der Org-\r\nanschaft eintreten und wegfallen lässt, wenn die Voraussetzungen erfüllt bzw. nicht (mehr) erfüllt sind, in der \r\nPraxis für gravierende Probleme. Dies besonders dann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Organschaft \r\nim Voraus nicht rechtssicher bestimmbar sind. Für Unternehmen besteht dadurch das Risiko, dass im Rahmen \r\neiner Betriebsprüfung eine tatsächlich bestehende, aber nicht gelebte Organschaft festgestellt oder eine ange-\r\nnommene Organschaft verworfen wird. Dies kann zu erheblichen Folgen wie Steuernachforderungen, Zinsen \r\nund hohem administrativen Aufwand führen. Auch wenn die beschriebenen Gefahren für nicht gewollte und un-\r\nerkannt gebliebene Organschaften zukünftig nicht mehr bestehen würden, bleiben sie durch die offenbare Bei-\r\nbehaltung der bisherigen Eingliederungsvoraussetzungen (§ 2c Abs. 1 Satz 1 UStG-E) für die von den beteilig-\r\nten Unternehmen angestrebten Organschaften erhalten. Darüber hinaus werden durch den Gesetzesvorschlag \r\nneue Fragen aufgeworfen. So sollen zukünftig auch allgemein Personengesellschaften als Organgesellschaften \r\nin Frage kommen, wenn sie die Eingliederungsvoraussetzungen erfüllen. Wann und ob eine Personengesell-\r\nschaft (OHG, KG, GmbH & Co. KG etc) die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, wird aber weder im Geset-\r\nzestext noch in der Gesetzesbegründung ausreichend erläutert. Dies allein schafft schon eine Reihe von neuen \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 7 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nAnwendungsfragen, die auch mit einem Erläuterungsschreiben des Bundesfinanzministeriums nicht ausreichend \r\nrechtssicher zu klären sind. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft hatte daher bereits in dem eingangs bezeichneten Schreiben vom 27. August \r\n2025 angeregt, die Einführung des Erklärungsverfahrens mit einer Lockerung der strengen und mit erheblichen \r\nAuslegungsschwierigkeiten behafteten deutschen materiell-rechtlichen Eingliederungsvoraussetzungen zu ver-\r\nbinden. Dies würde eine rechtssichere Bestimmbarkeit von Organschaften erheblich vereinfachen. Optimaler-\r\nweise sollte eine Anpassung an das europäische Recht (Artikel 11 MwStSystRL) erfolgen. Aber auch das deut-\r\nsche Recht ermöglicht jetzt schon Vereinfachungen. Denn nach Abschnitt 2.8. Abs. 1 UStAE ist es nicht erfor-\r\nderlich, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen ausgeprägt sind, sondern es ist auf das Gesamt-\r\nbild der tatsächlichen Verhältnisse abzustellen.  \r\n\r\n \r\n\r\nVor diesem Hintergrund schlagen wir vor, das Erklärungsverfahren um die nachfolgenden Regelungen zu ergän-\r\nzen (vgl. hierzu auch die gemeinsame Stellungnahme der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände vom 23. März \r\n2026). Diese Vorschläge wurden Ihnen bereits von der Bundessteuerberaterkammer mit Schreiben vom 23. \r\nFebruar 2026 unterbreitet und werden nicht nur von den kreditwirtschaftlichen Spitzenverbänden ausdrücklich \r\nunterstützt, sondern auch von den Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft (vgl. Schreiben vom 27. April \r\n2026). \r\n\r\n \r\n\r\nVereinfachung des Merkmals der organisatorischen Eingliederung \r\n\r\n \r\n\r\nDurch das Festhalten an der bisherigen, restriktiven Auslegung der drei Eingliederungsmerkmale bleiben insbe-\r\nsondere auch bei der organisatorischen Eingliederung erhebliche Praxisprobleme bestehen – vor allem wegen \r\nstrenger Anforderungen an die Personalunion und tatsächlicher Schwierigkeiten (z. B. Personalwechsel, unvor-\r\nhergesehene Ausfälle).  \r\n\r\n \r\n\r\nMit Einführung eines Erklärungsverfahrens ist diese restriktive Rechtsauffassung jedoch nicht mehr sachge-\r\nrecht. Die bisherigen hohen Anforderungen dienten dem Schutz des Organträgers vor einer ungewollten Haf-\r\ntung. Wenn der Organträger die Organschaft künftig bewusst durch Erklärung herbeiführt, entfällt dieses \r\nSchutzbedürfnis. Eine weniger strenge Auslegung ist unionsrechtlich zulässig, da lediglich eine „enge organisa-\r\ntorische Verbundenheit“ verlangt wird, jedoch kein umfassender Durchgriff.  \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: \r\nDie organisatorische Eingliederung sollte als erfüllt gelten, wenn Organträger und Organgesellschaft die Organ-\r\nschaft gemeinsam erklären. Die Erklärung muss gegenseitige Informationspflichten sowie den Ausgleich von \r\nZahllasten regeln. Damit wird eine unionsrechtskonforme organisatorische Verbundenheit rechtssicher begrün-\r\ndet – ohne zusätzliche Bürokratie. \r\n\r\n \r\n\r\nGesondertes Feststellungsverfahren und verkürzte Festsetzungsverjährung \r\n\r\n \r\n\r\nSoweit ersichtlich knüpft das Entstehen bzw. die Veränderung einer umsatzsteuerlichen Organschaft nach der \r\nvorgeschlagenen Regelung nur an das Vorliegen einer formal ordnungsgemäßen Erklärung (§ 1 UStDV-E) des \r\nOrganträgers an. Eine materielle Prüfung der Erklärung durch die zuständige Finanzbehörde ist dem Wortlaut \r\nnach nicht vorgesehen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Erklärung materiell nicht zutreffend war, weil \r\nz. B. die Eingliederungsvoraussetzungen bei allen oder einzelnen Organgesellschaften nicht vorlagen, werden \r\nder Finanzverwaltung weitgehende Kompetenzen eingeräumt, die richtigen steuerlichen Folgen zu ziehen, in-\r\ndem die Steuerfestsetzungen aufgehoben oder geändert werden bzw. erstmalig eine Steuer festgesetzt wird. \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 7 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nEine fehlerhaft angenommene Organschaft kann so unter bestimmten Voraussetzungen sogar nach Ablauf der \r\neigentlichen Festsetzungsfrist rückabgewickelt werden (§ 2c Abs. 2 Satz 3 UStG-E). \r\n\r\n \r\n\r\nDie in § 2c Abs. 3 UStG-E formulierte Ausnahmeregelung für eine eigentlich notwendige Rückabwicklung ist in \r\nder Kreditwirtschaft regelmäßig nicht anwendbar, da Kreditinstitute nur zum teilweisen Vorsteuerabzug berech-\r\ntigt sind (gleiches gilt z. B. auch im Gesundheits- und Gemeinnützigkeitssektor). Die bei einer Rückabwicklung \r\neiner Organschaft entstehende Umsatzsteuer wäre also tatsächlich und aus fiskalischer Sicht nicht neutral, wo-\r\nmit Organschaften in der Kreditwirtschaft in besonderem Maße risikobehaftet sind. Aus unserer Sicht wird die-\r\nses Risiko des Nichtbestehens einer erklärten Organschaft insgesamt einseitig den beteiligten Unternehmen \r\naufgebürdet, obwohl die Finanzverwaltung mit vertretbarem Aufwand in der Lage wäre, dieses Risiko zumindest \r\nzu verringern.  \r\n\r\n \r\n\r\nDas Bestehen einer Organschaft sollte daher als eigenständige Rechtsfrage in einem gesonderten Feststellungs-\r\nverfahren geklärt werden, das mit der regulären Umsatzsteuerveranlagung verbunden bleibt. Dadurch entsteht \r\nnur ein geringfügiger Mehraufwand, da die erforderlichen Angaben in die Umsatzsteuererklärung integriert und \r\nauf das notwendige Maß beschränkt werden können. Ziel ist eine ressourcenschonende und einfache Prüfung \r\nanhand klarer Kriterien. Die Organgesellschaften sollten die Erklärung mitunterzeichnen und zur Mitwirkung \r\nverpflichtet werden. So entsteht höhere Rechtssicherheit für alle Beteiligten, ohne zusätzliche Prüfpflichten für \r\nden Fiskus. Als Folge der vereinfachten und frühzeitigen Prüfung sollte die Festsetzungsverjährung für die Fest-\r\nstellung der Organschaft auf ein Jahr (statt vier Jahre) verkürzt werden. Dies schafft Rechtssicherheit, reduziert \r\nRückabwicklungsrisiken und vermeidet insbesondere in Insolvenzfällen langjährige Belastungen.  \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum:  \r\nEinführung eines gesonderten, in die Umsatzsteuerveranlagung integrierten Feststellungsverfahrens für die Or-\r\nganschaft sowie Verkürzung der Festsetzungsverjährung auf ein Jahr. \r\n\r\n \r\n\r\nWegfall der Organschaft nur „ex nunc“ \r\n\r\n \r\n\r\nDie langen Verjährungsfristen führen zu erheblichen finanziellen Risiken für Fiskus und Unternehmen. Auch \r\nwenn fehlerhaft angenommene Organschaften teils „per Saldo“ ohne steuerliche Auswirkungen bleiben, ist dies \r\nregelmäßig nur nach aufwendiger Prüfung feststellbar. Besonders risikobehaftet sind – wie oben ausgeführt – \r\nFälle mit eingeschränktem Vorsteuerabzug. Ein bloßer Verzicht auf Korrekturen in saldoneutralen Fällen schafft \r\nkeine ausreichende Rechtssicherheit.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie vorgeschlagenen Ergänzungen (Vereinfachung der organisatorischen Eingliederung, gesondertes Feststel-\r\nlungsverfahren, verkürzte Verjährung) würden Risiken bereits deutlich reduzieren. Für verbleibende Fälle sollte \r\nder Wegfall der Organschaft nur ex nunc wirken. Wird das Nichtbestehen der Eingliederungsmerkmale festge-\r\nstellt, scheidet die Organgesellschaft erst zum nächsten Veranlagungszeitraum aus. Ein automatisches rückwir-\r\nkendes Ende sollte es nur im Insolvenzfall geben. Dies ist unionsrechtlich zulässig und erhöht die Rechtssicher-\r\nheit erheblich. \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: \r\nDer Entfall der Organschaft sollte grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen, ein automatisches \r\nEnde ausschließlich bei Insolvenzeröffnung. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 6 von 7 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 1 Abs. 4 UStDV-E: \r\n\r\n \r\n\r\nIn § 1 Abs. 4 UStDV-E wird bestimmt, dass der Organträger der zuständigen Finanzbehörde gegenüber „unver-\r\nzüglich“ Veränderungen hinsichtlich des Vorliegens einer Organschaft zu erklären hat. Was unter dem Tatbe-\r\nstandsmerkmal unverzüglich zu verstehen ist, wird aber weder in § 1 UStDV-E noch in der Gesetzesbegründung \r\nerläutert. Dies schafft Rechtsunsicherheit, denn es bleibt auch unklar, ob sich die Unverzüglichkeit auf den Ein-\r\ntritt der Veränderung oder die Kenntnis durch den Organträger bezieht. \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum:  \r\nEs sollte eine klare Frist für die Erklärung durch den Organträger formuliert werden \r\n\r\n \r\n\r\nZiel des Gesetzesvorschlags sollte ein modernes, rechtssicheres und bürokratiearmes umsatzsteuerliches Or-\r\nganschaftsrecht sein, dass sowohl den Bedürfnissen der nicht beabsichtigten als auch denen der beabsichtigten \r\nOrganschaften gerecht wird. Gerne würden wir daher im weiteren Verfahren die vorgeschlagenen Ergänzungen \r\nzum Erklärungsverfahren mit Ihnen persönlich erörtern. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZu Art. 18 Nr. 6: Steuergeheimnis, § 30 Absatz 4 Nr. 3 AO – neu  \r\n\r\n \r\n\r\nDie vorgesehene Klarstellung ist gesetzessystematisch an unzutreffender Stelle verortet. Erst aus der Begrün-\r\ndung zur neu eingefügten Norm (S. 130) erschließt sich, dass klargestellt werden soll, dass es der Zustimmung \r\ndes Betroffenen nicht bedarf, sofern eine bundesgesetzliche Vorschrift die Offenbarung zulässt. \r\n\r\n \r\n\r\nGerade im Kontext der Nummer 3, wonach eine Offenbarung zulässig ist, wenn der Betroffene ihr zustimmt, \r\nführt der eingefügte Zusatz jedoch zu neuer Unklarheit. Der notwendige systematische Zusammenhang – näm-\r\nlich, dass bei Vorliegen einer gesetzlichen Offenbarungsbefugnis eine Zustimmung entbehrlich ist – findet im \r\nGesetzestext selbst keinen Niederschlag. \r\n\r\n \r\n\r\nSollte beabsichtigt sein, ausdrücklich festzustellen, dass bei Vorliegen einer entsprechenden Erlaubnisnorm \r\nkeine Zustimmung der betroffenen Person erforderlich ist, wäre dies konsequenterweise unmittelbar bei der je-\r\nweiligen Erlaubnisnorm zu regeln. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass dieser Grundsatz bereits allgemein in \r\n§ 30 Abs. 2 Nr. 2 AO angelegt ist, wonach Amtsträger Informationen nur dann offenbaren dürfen, wenn dies \r\nnicht unbefugt geschieht. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZu Art. 18 Nr. 18 und Art. 20 Nr. 2:  Einführung der elektronischen Pfändung bei Kreditinstituten  \r\n\r\n \r\n\r\nDer Referentenentwurf führt mit § 309a AO die Möglichkeit der elektronischen Pfändung bei Kreditinstituten ein. \r\nDie Pfändungsverfügung sowie die weitere Kommunikation sollen künftig über standardisierte elektronische \r\nSchnittstellen und sichere Verfahren erfolgen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt die geplante Umsetzung von elektronischen Pfändungsverfügungen öf-\r\nfentlich-rechtlicher Forderungen bei Kreditinstituten und damit einer weiteren Digitalisierung im Zwangsvollstre-\r\nckungsverkehr ausdrücklich. Da es sich bei Pfändungsprozessen um ein hochstandardisiertes Massengeschäft \r\nhandelt, würde eine durchgehende elektronische Pfändungsbearbeitung einen strukturell bedeutenden Effizienz-\r\ngewinn für bankeninterne Prozesse darstellen. Die bislang überwiegend papiergebundenen Verfahren verursa-\r\nchen erhebliche Bearbeitungsaufwände, die elektronische Pfändung mittels eines strukturierten Datensatzes \r\n\r\n\r\nSeite 7 von 7 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nund ohne manuelle Erfassung oder Medienbrüche ermöglicht eine durchgängige Automatisierung dieser Pro-\r\nzesse sowie ein beschleunigtes Verfahren bei den Kreditinstituten. Ein weiterer wesentlicher positiver Aspekt \r\nder Regelung ist die in § 309a AO vorgesehene Flexibilität für die Kreditinstitute bei den zulässigen elektroni-\r\nschen Postfachlösungen.  \r\n\r\n \r\n\r\nAnwendungsregelung gemäß §17 f EGAO-E: \r\n\r\n \r\n\r\nFür die Umsetzung der technischen Voraussetzungen insbesondere der IT-Implementierung, Anpassung inter-\r\nner Prozesse und Schulung von Mitarbeitenden benötigen die Kreditinstitute eine ausreichende Umsetzungsfrist. \r\n§ 17 f sieht zwar vor, die Anwendung von § 309 a AO mit dem Tag zu eröffnen, an dem das BMF im Bundesge-\r\nsetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die elektronische Pfändung bei einem Kredit-\r\ninstitut vorliegen.  \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: \r\nFür eine verlässliche Planungssicherheit der Kreditinstitute wäre es hilfreich, wenn in der Gesetzesbegründung \r\nfestgehalten würde, dass die technischen Voraussetzungen und der Zeitpunkt deren Vorliegens mit der Kredit-\r\nwirtschaft abgestimmt wird.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZu Art. 28: Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes, § 8 Abs. 2 S. 4 FKAustG \r\n\r\n \r\n\r\nDie vorgesehene Korrektur der überschießenden Nachholpflicht ist ausdrücklich zu begrüßen, da sie eine sach-\r\nlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung der Institute, die sich bisher gesetzestreu verhalten haben, besei-\r\ntigt. \r\n\r\n \r\n\r\nFerner ist die in der Begründung enthaltene Klarstellung zur Reichweite der Verpflichtung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 \r\nNr. 2 FKAustG ausdrücklich zu begrüßen. Sie trägt maßgeblich zur Rechts- und Anwendungssicherheit bei, in-\r\ndem sie verdeutlicht, dass die Verpflichtung zur Beschaffung der erforderlichen Informationen zwar zeitlich un-\r\nbeschränkt fortbesteht, dies jedoch nicht mit einer starren Pflicht zu jährlich wiederkehrenden Kontaktaufnah-\r\nmen gleichzusetzen ist. \r\n\r\n \r\n\r\nBesonders hervorzuheben ist, dass die Begründung einen praxisgerechten Gleichlauf mit den geldwäscherechtli-\r\nchen Aktualisierungszyklen herstellt. Die Anknüpfung an etablierte, risikobasierte Überprüfungs- und Aktualisie-\r\nrungsprozesse vermeidet unnötigen bürokratischen Aufwand und stellt sicher, dass die gebotenen „angemesse-\r\nnen Anstrengungen“ im Sinne einer verhältnismäßigen und zugleich wirksamen Umsetzung ausgestaltet wer-\r\nden. \r\n\r\n \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-06-12"}]},{"statementNumber":"SG2608100015","regulatoryProjectNumber":"RV0027146","regulatoryProjectTitle":"Forderung nach Harmonisierung des NDRefG mit dem EU-AML-Rahmen und nach rechtssicheren, praktikablen und effizienten Geldwäschevorgaben","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6f/9c/828789/Stellungnahme-Gutachten-SG2608100015.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Der Entwurf greift Vorgaben des Koalitionsvertrags unter dem \r\nLeitmotiv der Stärkung der operativen Fähigkeiten unserer Nachrichtendienste auf und enthält hierzu auch \r\neinzelne Regelungen zum Geldwäscherecht.  \r\n\r\n \r\n\r\nGenerell ist von übergeordneter Wichtigkeit, dass sämtliche nationale Regelungsvorhaben bereits jetzt mit den \r\nVorgaben des EU-Legislativpakets zur Geldwäscheverhinderung, das bis zum 10. Juli 2027 umzusetzen ist, sowie \r\nden noch ausstehenden Level 2 und 3-Rechtstexten der AMLA harmonisiert sind. Inkonsistenzen führen \r\nzwangsläufig zu einem erheblichen und unnötigen Aufwand bei Verpflichteten und zuständigen Behörden. \r\n\r\n \r\n\r\nZu einzelnen Regelungen des Entwurfs nehmen wir nachfolgend gern die Gelegenheit wahr, insbesondere mit \r\nBlick auf die Gewährleistung rechtssicherer und effektiver Vorgaben zur Verhinderung von Geldwäsche und \r\nTerrorismusfinanzierung Stellung zu nehmen. \r\n\r\n \r\n\r\nArt. 17 Nr. 1: Ergänzung von § 8 Abs. 1 GwG – „Ausnahme von der Pflicht zur Aufzeichnung oder \r\nAufbewahrung von Identifizierungsdaten des Vertragspartners“ \r\nDie Ergänzung von § 8 Abs. 1 GwG enthält eine Teilausnahme von der Pflicht zur Aufzeichnung oder Aufbewahrung \r\nder Informationen über den Vertragspartner bei überwiegenden entgegenstehenden öffentlichen \r\nSicherheitsinteressen. Nach der Gesetzesbegründung findet eine Entlohnung menschlicher \r\nnachrichtendienstlicher Quellen häufig in Form von Kryptowerten statt. Um in solchen Fällen für den \r\nkooperierenden Finanzdienstleister Rechtssicherheit zu schaffen, soll dieser aufgrund der Gesetzesänderung einen \r\nanderen Namen als den des Vertragspartners speichern dürfen. Während die Gesetzesbegründung ausschließlich \r\nauf Transaktionen mit Kryptowährungen zur Entlohnung von menschlichen Quellen abstellt, enthält die geplante \r\nEinfügung von § 8 Abs. 1 Satz 3 keine Einschränkung auf Kryptowertetransfers. In der Praxis dürften vermutlich \r\nauch „normale“ Bankkonten hierfür genutzt werden. Auch diese fallen unmissverständlich unter die geplante \r\nRegelung. Daher bedarf es in jedem Fall noch Folgeänderungen hierzu in § 24c KWG sowie in §§ 93b und 154 AO. \r\nAuch dort ist zu verankern, dass unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 3 GwG die Aufzeichnung und \r\nAufbewahrung von Daten zum Vertragspartner auch ohne eindeutige Identifizierung möglich ist. Geschieht dies \r\nnicht, liefe die neue Regelung wegen der genannten korrespondierenden Vorgaben leer. \r\n\r\n \r\n\r\nZur Vermeidung von potenziellen Missbrauchsversuchen sollte die geplante Vorschrift darüber hinaus um \r\nkonkrete Regelungen ergänzt werden, anhand welcher Dokumente die jeweilige Dienststelle ihre Berechtigung \r\nzum Ersuchen der Identitätsverschleierung glaubhaft macht. Auch sonst bleibt völlig unklar, welche Stelle das \r\nVorliegen eines “überwiegenden Sicherheitsinteresses” im Einzelfall feststellt. Die Verantwortung für solch \r\ngewichtige Beurteilungen sollte bei der zuständigen Behörde liegen, nicht bei den GwG-Verpflichteten.  \r\n\r\n \r\n\r\nUnabhängig davon würde die geplante Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht gem. § 8 GwG allein jedoch nicht \r\ndas anvisierte Ziel der Rechtssicherheit herstellen. Es bedarf vielmehr auch ergänzenden Regelungen bei den \r\nIdentifizierungspflichten gem. § 10 ff. GwG. Ansonsten wäre der Kunde unter richtigem Namen zu identifizieren \r\nund diese Angaben entsprechend zu verifizieren.  \r\n\r\n \r\n\r\nErgänzend ist zu überprüfen, ob die geplante Regelung mit den Vorgaben des EU-Legislativpakets zur \r\nGeldwäscheverhinderung, das bis zum 10. Juli 2027 umzusetzen ist, im Einklang steht. Insbesondere regelt \r\nArt. 77 der Verordnung (EU) 2024/1624 (EU-AML-VO) die Aufzeichnungspflichten künftig direkt und unmittelbar.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 3 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts \r\n\r\nArt. 1 zu § 9 Abs. 3 Nr. 1 BVerfSchG und Art. 2 zu § 8 BNDG: Verbot gesetzlicher Verdachtsmeldungen \r\nAuch wenn es sich bei den geplanten Änderungen ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich um \r\nUmplatzierungen und Umformulierungen bestehender Vorschriften handelt, sollte die Gesetzesänderung genutzt \r\nwerden, bereits bestehende Unklarheiten in Bezug auf diese Regelungen zu beseitigen. So bestehen aktuell \r\nRechtsunsicherheiten, ob Verdachtsmeldungen gem. § 43 GwG abgegeben werden müssen, wenn sich \r\nVerdachtsmomente ergeben, die außerhalb des im Auskunftsersuchen angefragten Zeitraums liegen oder \r\nsonstige neue Informationen vorliegen. Hier sollte der Gesetzeswortlaut klar inkludieren oder exkludieren.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n* * * \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-07-14"}]},{"statementNumber":"SG2607230016","regulatoryProjectNumber":"RV0027356","regulatoryProjectTitle":"Nationale Umsetzung der Zahlungswahlfreiheit: Bargeld erhalten, digitale Zahlungsoption anbieten und europäische Zahlverfahren berücksichtigen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3b/83/818767/Stellungnahme-Gutachten-SG2607230016.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Die Umsetzung der Zahlungswahlfreiheit sollte daher nicht nur \r\nVerbraucherinteressen berücksichtigen, sondern auch Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz \r\nund europäische Souveränität stärken. \r\n\r\n \r\n\r\nDer Koalitionsvertrag enthält mit dem Bekenntnis zu echter Wahlfreiheit im \r\nZahlungsverkehr einen wichtigen politischen Auftrag: Bargeld soll als gängige \r\nZahlungsform erhalten bleiben; zugleich soll grundsätzlich mindestens eine digitale \r\nZahlungsoption schrittweise angeboten werden. Der Deutsche Sparkassen- und \r\nGiroverband unterstützt dieses Ziel ausdrücklich. Bürgerinnen und Bürger sollen auch \r\nkünftig selbst entscheiden können, wie sie bei Geschäften des Alltags bezahlen. \r\n\r\n \r\n\r\nAus Sicht des DSGV sollte dieser Auftrag zeitnah und praxistauglich umgesetzt werden, noch \r\nvor einem möglichen Roll-out des Digitalen Euro. Ein nationaler Übergangsrahmen, etwa im \r\nZuge der Umsetzung bzw. Flankierung des PSD3/PSR-Pakets, könnte die im \r\nKoalitionsvertrag vorgesehene Zahlungswahlfreiheit frühzeitig mit Leben füllen und \r\nzugleich anschlussfähig an spätere europäische Regelungen bleiben. Eine nationale \r\nUmsetzung darf nicht dazu führen, dass der politische Auftrag zur Zahlungswahlfreiheit \r\nunbeabsichtigt bestehende Abhängigkeiten von außereuropäischen \r\nZahlungsinfrastrukturen verfestigt. \r\n\r\n \r\n\r\nEntscheidend ist dabei die Definition der digitalen Zahlungsoption. Eine Regelung, die \r\nlediglich formal das Angebot einer digitalen Bezahlmöglichkeit verlangt, würde dem \r\nAnspruch echter Wahlfreiheit nur unzureichend gerecht. Sie könnte in der Praxis vor allem \r\ndie bereits dominierenden außereuropäischen Karten- und Plattformanbieter stärken. Die \r\nnationale Umsetzung sollte deshalb so angelegt werden, dass sie nicht nur digitale \r\nAkzeptanz beim Bezahlen schafft, sondern dabei auch nationale und europäische \r\nZahlverfahren wirksam einbezieht. \r\n\r\n \r\n\r\nDie digitale Zahlungsoption sollte funktional, technologieoffen und wettbewerblich \r\ndefiniert werden. Sie darf nicht auf einzelne Anbieter oder Marken festgelegt werden. \r\nZugleich sollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass regulierte, praxistaugliche und \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nSeite 2 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\neuropäisch verankerte Zahlverfahren strukturell berücksichtigt werden. Dazu zählen \r\ninsbesondere instant- und kontobasierte Verfahren, etablierte europäische Debitkarten-\r\nVerfahren, sowie weitere privatwirtschaftliche europäische Zahlungsangebote. \r\n\r\n \r\n\r\nMaßgeblich sollte sein, dass entsprechende Lösungen innerhalb des europäischen Rechts- \r\nund Aufsichtsrahmens betrieben werden, auf europäischen oder SEPA-kompatiblen \r\nStandards beruhen, Zahlungen für Verbraucherinnen und Verbraucher im Alltag \r\nermöglichen und nicht unter beherrschendem Einfluss außereuropäischer Eigentümer \r\nstehen. So ließe sich die europäische Souveränitätsdimension über objektive Kriterien wie \r\nGovernance, Infrastruktur und Standards abbilden, ohne einzelne Zahlverfahren im \r\nGesetzestext privilegieren zu müssen. \r\n\r\n \r\n\r\nEin solcher Rahmen würde die Wahlfreiheit der Verbraucherinnen und Verbraucher stärken, \r\nBargeld erhalten und digitale Akzeptanz ausbauen. Zugleich würde verhindert, dass die \r\nnationale Umsetzung des Koalitionsvertrags unbeabsichtigt bestehende Abhängigkeiten \r\nim deutschen und europäischen Zahlungsverkehrsmarkt vertieft. Deutschland könnte damit \r\neinen kurzfristig wirksamen Beitrag zur europäischen Handlungsfähigkeit im \r\nZahlungsverkehr leisten, ohne die spätere Ausgestaltung des Digitalen Euro \r\nvorwegzunehmen. \r\n\r\n \r\n\r\nDer DSGV regt daher an, die digitale Zahlungsoption im nationalen Rechtsrahmen \r\ntechnologieoffen, verhältnismäßig und mittelstandsfreundlich auszugestalten, zugleich \r\naber nationale und europäische Zahlverfahren ausdrücklich und wirksam zu \r\nberücksichtigen. Künftige europäische Vorgaben zur Bargeldannahme oder zum Digitalen \r\nEuro sollten durch geeignete Überleitungs- und Vorrangregelungen berücksichtigt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nSo kann die nationale Umsetzung der Zahlungswahlfreiheit einen Beitrag zu mehr \r\nWahlfreiheit, einem fairen Wettbewerb und einer stärkeren europäischen Souveränität im \r\nZahlungsverkehr leisten. \r\n\r\n \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen \r\n\r\n \r\n\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-07-07"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-09-18"}]},{"statementNumber":"SG2608190010","regulatoryProjectNumber":"RV0027620","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Weiterentwicklung des europäischen Verbraucherrechts im Zuge der Ausgestaltung und Umsetzung der Verbraucheragenda 2025 - 2030","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2c/05/832591/Stellungnahme-Gutachten-SG2608190010.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nPositionspapier \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nEU-Verbraucheragenda 2030 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nStand: 23. Juli 2026\r\n\r\n\r\n1. Ausgangslage \r\n\r\n \r\n\r\nDie Europäische Union verfolgt mit der Verbraucheragenda 2030 das Ziel, den Verbraucherschutz zu \r\nstärken, das Vertrauen in den Binnenmarkt zu erhöhen und digitale sowie nachhaltige \r\nGeschäftsmodelle zu regulieren. Die Verbraucheragenda 2030 bildet zunächst den strategischen \r\nPolitikrahmen der Europäischen Kommission für die nächsten fünf Jahre. Die laufenden und damit \r\nangekündigten Initiativen – unter anderem im Bereich digitale Fairness, Produkthaftung, \r\nNachhaltigkeitsinformationen und Durchsetzung – haben erhebliche Auswirkungen auf kleine und \r\nmittlere Unternehmen (KMU) sowie den Mittelstand insgesamt. \r\n\r\n \r\n\r\nDer Mittelstand ist Rückgrat der europäischen Wirtschaft. Eine ausgewogene Verbraucherpolitik \r\nmuss daher angemessenen Schutz gewährleisten, ohne Innovationsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit \r\nund Umsetzbarkeit für mittelständische Unternehmen zu gefährden. Ein solcher Verbraucherschutz \r\nsetzt funktionierende Märkte voraus. \r\n\r\n \r\n\r\n2. Grundsätzliche Position der AG Mittelstand \r\n\r\n \r\n\r\nDie AG Mittelstand unterstützt grundsätzlich das Ziel eines angemessenen \r\nVerbraucherschutzniveaus in der EU insbesondere auch mittels langfristiger Planung. Wir sehen in \r\neinem gut funktionierenden Verbraucherschutz einen wichtigen Rahmen für fairen Wettbewerb. \r\nVoraussetzung für dessen generelle Akzeptanz und Wirksamkeit ist jedoch eine praxisnahe, \r\nverhältnismäßige und kohärente Ausgestaltung der Regulierung. Verbraucherschutzregelungen \r\nmüssen verhältnismäßig ausgestaltet sein und die Belange von Wettbewerb, Innovation und \r\nunternehmerischer Freiheit angemessen berücksichtigen. Verbraucherpolitik darf also nicht isoliert \r\nbetrachtet werden, sondern muss wirtschaftliche Realität, unternehmerische Leistungsfähigkeit, \r\nAuswirkungen auf die Wettbewerbsprozesse und die bereits bestehenden \r\nRechtsrahmenbedingungen berücksichtigen. Eine weitere Erhöhung von Komplexität und Reichweite \r\nim Verbraucherschutz ist aus Sicht des Mittelstands unbedingt zu vermeiden. Wir warnen \r\nausdrücklich vor Regulierungsansätzen, die KMU unverhältnismäßig stark belasten, ohne den \r\nVerbraucherschutz substanziell zu verbessern. Neue Verbraucherschutzbestimmungen können nur \r\nin Betracht kommen, soweit im bestehenden System praxisrelevante und nicht auf Einzelfälle \r\nbeschränkte Defizite bestehen. \r\n\r\n \r\n\r\n3. Ausgangslage und Bewertung der Agenda \r\n\r\n \r\n\r\nMit der Verbraucheragenda 2030 setzt die Europäische Kommission auf eine ambitionierte \r\nWeiterentwicklung des europäischen Verbraucherschutzes. Die vier Kernprioritäten der Agenda sind:  \r\n\r\n \r\n\r\n• Vollendung des Binnenmarkts für Verbraucher: Senkung von Kosten, Förderung \r\ngrenzüberschreitender Dienste und Abbau von Zahlungs- und Lieferbeschränkungen  \r\n• Digitale Fairness: Geplanter Digital Fairness Act (DFA) für 2026 zum Schutz von Verbrauchern \r\nim digitalen Umfeld, insbesondere von Kindern und Jugendlichen \r\n\r\n\r\n 3 \r\n\r\n \r\n\r\n• Nachhaltiger Konsum: \"Green by Design\"-Ansatz, Förderung langlebiger und reparabler \r\nProdukte, Bekämpfung von Greenwashing  \r\n• Stärkere Rechtsdurchsetzung: Reform der Verbraucherschutz-Kooperationsverordnung. \r\nZusätzlich kündigt die Kommission einen Aktionsplan zur Vollendung des \r\nVerbraucherbinnenmarkts an und plant, bestehende Regeln durch digitale Tools zu vereinfachen. \r\n\r\n \r\n\r\nDie gesetzten Prioritäten sind richtig und werden grundsätzlich unterstützt. Die Erforderlichkeit, \r\nGeeignetheit und Angemessenheit der konkret geplanten Maßnahmen müssen allerdings kritisch \r\nhinterfragt werden. Doppelregulierungen sind zu vermeiden. Sie führen zu mehr Bürokratie und \r\nRessourcenaufwand und belasten Unternehmen daher nachhaltig, ohne den Verbraucherschutz in \r\nder Praxis zu verbessern. Die EU verfügt bereits über ein hohes Verbraucherschutzniveau. Statt die \r\nZahl der Vorschriften weiter zu erhöhen, sollten die bestehenden Regelungen vereinfacht werden. \r\nInsgesamt ist eine verhältnismäßige und mittelstandsgerechte Umsetzung erforderlich. Weitere \r\nIntegrationsschritte sollten sich am tatsächlichen Bedarf orientieren und den Grundsatz der \r\nSubsidiarität wahren. Europäische Harmonisierung ist insbesondere dort sinnvoll, wo sie zu mehr \r\nRechtsklarheit und geringeren bürokratischen Belastungen führt. \r\n\r\n \r\n\r\n4. Zentrale Leitlinien unserer Positionen \r\n\r\n \r\n\r\nWährend die AG Mittelstand das Ziel eines angemessenen Verbraucherschutzniveaus unterstützt, \r\nteilen wir auch die Sorge, dass gut gemeinte Regulierungsvorhaben in der Praxis die \r\nBürokratielawine weiter anwachsen lassen, die vor allem den Mittelstand trifft. Große Konzerne \r\nverfügen über Rechts- und Compliance-Abteilungen; für KMU bedeutet jede neue Berichtspflicht, \r\njede zusätzliche Dokumentationsanforderung und jede neue Haftungsregel unmittelbaren \r\nRessourcenaufwand, der vom jeweiligen Kerngeschäft und von Innovation abzieht. \r\n\r\n \r\n\r\nUnsere Bewertung ist daher differenziert: Grundsätzlich ja zur Verbraucheragenda 2030 – aber mit \r\nder klaren Forderung nach Verhältnismäßigkeit, KMU-Verträglichkeit und praxistauglicher \r\nUmsetzung. \r\n\r\n \r\n\r\na) Verhältnismäßigkeit und Mittelstandsverträglichkeit. Neue verbraucherrechtliche Vorgaben \r\nmüssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen. Insbesondere dürfen KMU nicht durch \r\nübermäßige Informations-, Dokumentations- oder Haftungspflichten belastet werden. \r\nMittelstandstauglichkeit sollte systematisch im Rahmen von Folgenabschätzungen geprüft \r\nwerden. \r\n\r\n \r\n\r\nb) Rechtssicherheit und Kohärenz. Die hohe Dichte und Geschwindigkeit europäischer \r\nVerbraucherregulierung führen zu Rechtsunsicherheit. Überschneidungen mit bereits \r\nbestehenden Regelwerken (z. B. Datenschutz, Produktsicherheit, digitale Regulierung) sind \r\nunbedingt zu vermeiden. Erforderlich sind klare Abgrenzungen, konsistente, \r\nregelungsübergreifende Begriffsdefinitionen und ausreichend lange Umsetzungsfristen. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n 4 \r\n\r\n \r\n\r\nc) Praktikabilität und Umsetzbarkeit. Regelungen müssen für Unternehmen vor allen Dingen auch \r\npraktisch umsetzbar sein. Informationspflichten sollten verständlich, zielgerichtet und digitalfähig \r\nausgestaltet werden. Eine weitere Überfrachtung von Verbraucherinformationen konterkariert \r\nden eigentlichen Schutzzweck. \r\n\r\n \r\n\r\nd) Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit. Verbraucherschutz darf weder Innovationen behindern \r\nnoch die Wettbewerbsfähigkeit dämpfen. Gerade im digitalen Umfeld sind flexible, \r\ntechnologieoffene Regelungen notwendig. Ein intensiver Wettbewerb gewährleistet \r\nVerbraucherwohlfahrt und Wachstum. Europäische Unternehmen dürfen im internationalen \r\nWettbewerb nicht durch einseitige regulatorische Belastungen benachteiligt werden. \r\nNachhaltigkeitsziele sollten so ausgestaltet werden, dass sie Innovation fördern und die \r\nWettbewerbsfähigkeit mittelständischer Unternehmen nicht beeinträchtigen. \r\n\r\n \r\n\r\ne) Effektive, aber maßvolle Durchsetzung. Eine effektive Durchsetzung des Verbraucherrechts ist \r\nwichtig, muss jedoch verhältnismäßig erfolgen. Bei der behördlichen Rechtsdurchsetzung sollten \r\nsich Sanktionen an Schwere, Vorsatz und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit orientieren. \r\nBewährte zivil- und wettbewerbsrechtliche Instrumente der Rechtsdurchsetzung sollten bei der \r\nWeiterentwicklung des Verbraucherrechts berücksichtigt werden. Parallele \r\nDurchsetzungsstrukturen, widersprüchliche Zuständigkeiten und unnötige zusätzliche \r\nBelastungen sind zu vermeiden. Kollektive Rechtsdurchsetzungsinstrumente sollten nur unter \r\nklaren Voraussetzungen eingesetzt werden, um missbräuchliche Inanspruchnahme zu \r\nverhindern und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Alternative Streitbeilegungsmechanismen \r\nkönnen eine sinnvolle Ergänzung darstellen, sollten jedoch auf freiwilliger Basis erfolgen. \r\n\r\nf) Finanzielle Bildung. Finanzielle Bildung ist ein wesentlicher Baustein für nachhaltigen \r\nVerbraucherschutz. Sie darf jedoch nicht zu einer Verschiebung der Verantwortung \r\nausschließlich auf Anbieter führen. Finanzielle Bildung ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, \r\ndie staatliche Bildungsinstitutionen, Verbraucherorganisationen und Marktakteure gleichermaßen \r\neinbeziehen sollte. \r\n\r\ng) Klarheit des Verbraucherleitbilds. Das europäische Verbraucherrecht basiert auf dem Leitbild \r\neines informierten, aufmerksamen und verantwortungsbewussten Durchschnittsverbrauchers. \r\nEine gegebenenfalls Ausweitung auf unklare oder pauschale Kategorien besonders \r\nschutzbedürftiger Verbraucher sollte sorgfältig geprüft werden, um Rechtsunsicherheit zu \r\nvermeiden. Für ein verhältnismäßiges Verbraucherschutzniveau sollte an dem Leitbild des \r\nDurchschnittsverbrauchers grundsätzlich festgehalten werden. Verbraucherschutz sollte \r\nEigenverantwortung stärken und Verbraucher in die Lage versetzen, informierte Entscheidungen \r\nzu treffen. \r\n\r\n\r\n 5 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n5. Konkrete Forderungen der AG Mittelstand \r\n\r\n• Frühzeitige Einbindung der mittelständischen Wirtschaft in Gesetzgebungsverfahren. \r\n• Verpflichtende Mittelstands- und KMU-Checks bei neuen verbraucherrechtlichen Initiativen. \r\n• Grundsätzlich abschließende Harmonisierung im EU-Verbraucherrecht; soweit \r\nUmsetzungsspielräume bestehen, Vermeidung zusätzlicher nationaler Verschärfungen (Gold-\r\nPlating). \r\n• Ausreichende und sachgerechte Übergangsfristen und praxisnahe Leitlinien für die Umsetzung \r\nneuer Vorgaben. \r\n• Bessere Abstimmung zwischen Verbraucher-, Digital-, Wettbewerbs- und Nachhaltigkeitspolitik. \r\n• Einführung und Nutzung digitaler Werkzeuge zur vereinfachten und möglichst einmaligen \r\nErfüllung von Dokumentations-, Nachweis- und Informationspflichten im Bereich der \r\nProduktregulierung. \r\n• Grundsätzlich sollte die Ausweitung verbraucherschutzrechtlicher Regelungen auf Verträge \r\nzwischen Unternehmen (B2B) vermieden werden. Diese unterscheiden sich strukturell vom \r\nEndkundengeschäft und erfordern eigenständige regulatorische Ansätze. \r\n• Konsequenter Abbau bestehender Bürokratie bei gleichzeitiger Einführung neuer Regelungen (z. \r\nB. „One in – two out“). \r\n\r\n \r\n\r\n6. Schlussbemerkung \r\n\r\n \r\n\r\nEin angemessenes Verbraucherschutzniveau und ein starker Mittelstand sind keine Gegensätze. \r\nVoraussetzung ist jedoch eine ausgewogene, kohärente und realitätsnahe EU-Verbraucherpolitik. \r\nDie AG Mittelstand steht für einen konstruktiven Dialog mit den europäischen Institutionen, um eine \r\nUmsetzung der Verbraucheragenda 2030 zu gestalten, die Schutz, Vertrauen und wirtschaftliche \r\nLeistungsfähigkeit gleichermaßen stärkt. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n***** "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-08-18"}]},{"statementNumber":"SG2608190011","regulatoryProjectNumber":"RV0027872","regulatoryProjectTitle":"Zustimmung zur Ausnahme von der Kassenpflicht für Kreditinstitute und Verbesserungsvorschlag zur Änderung der zulässigen Aufbewahrungsform § 147 AO","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/35/f6/832593/Stellungnahme-Gutachten-SG2608190011.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\nBundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. |  \r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin \r\n\r\nFederführer: \r\nBundesverband der Deutschen  \r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V. \r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin \r\nTelefon: +49 30 2021-0 \r\nTelefax: +49 30 2021-1900 \r\nhttps://die-dk.de/ \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Be-\r\nkämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung \r\ndes Steuerrechts \r\nGZ: IV D 2 - S 1910/01661/003/001  \r\nDOK: COO.7005.100.2.14507896  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSehr geehrte xxx, \r\n\r\n \r\n\r\nvielen Dank für die Zusendung des o. g. Referentenentwurfs sowie des \r\nDiskussionsentwurfs einer ergänzenden Kassenpflicht-Ausnahmeverord-\r\nnung und die Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese nehmen wir gerne \r\nwahr. Wir möchten uns hierbei auf zwei inhaltliche Aspekte beschränken: \r\n\r\n \r\n\r\nZu Art. 1 Nr. 5: § 146b Abs. 5 AO-E  \r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt ausdrücklich, dass im Rahmen der \r\nVerordnungsermächtigung in § 146b Abs. 5 AO-E in § 1 Abs. 1 des Dis-\r\nkussionsentwurfs der Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung Kreditinstitute \r\nnach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die einer Erlaubnis \r\nnach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes bedürfen, von der Kassen-\r\npflicht nach § 146b Absatz 1 der Abgabenordnung befreit werden. Die vor-\r\ngesehene Regelung vermeidet unnützen Umsetzungsaufwand und führt \r\nkonsequent die schon bestehende Anwendungsregelung in Abschnitt 1.2. \r\ndes AEAO zu § 146a AO fort. \r\n\r\n \r\n\r\nZu Art. 1 Nr. 7: § 147 Abs. 2 AO-E \r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt ebenfalls die vorgesehene Änderung \r\ndes § 147 Abs. 2 AO, durch die zukünftig auch Jahresabschlüsse und Eröff-\r\nnungsbilanzen digital aufbewahrt werden können, als Beitrag zur Verein-\r\nheitlichung und Modernisierung der Aufbewahrungsvorschriften. Wir möch-\r\nten aber darauf hinweisen, dass das Ziel einer weitergehenden Digitalisie-\r\nrung nur erreicht werden kann, wenn parallel zu § 147 Abs. 2 AO auch die \r\nhandelsrechtliche Vorschrift zur zulässigen Aufbewahrungsform von \r\n\r\nBundesministerium der Finanzen \r\nxxx \r\nxxx \r\nWilhelmstraße 97 \r\n10117 Berlin \r\n\r\n \r\n\r\nPer E-Mail: IVD2@bmf.bund.de \r\n\r\nAnlagen  \r\nKeine Anlage \r\n\r\nKontakt: XXX \r\nTelefon: +49 30 2021-x \r\nFax: +49 30 2021-X \r\nE-Mail: XXX \r\nUnsere Zeichen:  \r\n\r\n \r\n\r\nAZ DK: KassG \r\nAZ BVR: KassG \r\n\r\n18. August 2026 \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSeite 2 von 2 \r\n\r\nJahresabschlüssen und Eröffnungsbilanzen in § 257 Abs. 3 HGB angepasst wird. Dies ist im Gesetzentwurf \r\nbislang nicht enthalten. Solange dies nicht geschieht, würde die vorgesehene Neuregelung unseres Erach-\r\ntens weitgehend wirkungslos bleiben.  \r\n\r\n \r\n\r\nFür eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen \r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft  \r\nBundesverband der Deutschen  \r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V. \r\n\r\n \r\n\r\ni. V. i. V. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nxxx xxx \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-08-13"}]},{"statementNumber":"SG2609300149","regulatoryProjectNumber":"RV0027987","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Ausgestaltung des EU Cloud and AI Development Act (CADA)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ba/f3/852341/Stellungnahme-Gutachten-SG2609300149.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband der Deutschen\r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V.\r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin\r\nTelefon: +49 30 2021-0\r\nTelefax: +49 30 2021-1900\r\nhttps://die-dk.de/\r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\n\r\nStellungnahme\r\nCloud and AI Development Act (CADA)\r\n08/2026\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\n\r\nBerlin, 31. August 2026\r\n\r\n\r\nSeite 2 von 5\r\n\r\nStellungnahme Cloud and AI Development Act (CADA)\r\n08/2026\r\n\r\nI. Allgemeine Anmerkungen\r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt das Ziel der Europäischen Kommission, die europäischen Cloud-,\r\nKI- und Rechenzentrumskapazitäten zu stärken und strategische Abhängigkeiten in zentralen digitalen\r\nInfrastrukturen zu verringern. Leistungsfähige, sichere und resiliente digitale Infrastrukturen sind für\r\nKreditinstitute eine wesentliche Voraussetzung für Wettbewerbsfähigkeit, operationelle Resilienz, Kundenschutz\r\nund Innovationsfähigkeit.\r\n\r\nDer Vorschlag adressiert damit ein reales Problem: Europa ist in wesentlichen Teilen der digitalen\r\nWertschöpfungskette auf außereuropäische Anbieter angewiesen. Zugleich darf digitale Souveränität nicht mit\r\ntechnologischer Autarkie verwechselt werden. Souveränität bedeutet aus Sicht der DK strategische\r\nHandlungsfähigkeit: Abhängigkeiten müssen bekannt, steuerbar und diversifizierbar sein; Daten, Prozesse und\r\nkritische Funktionen müssen wirksam kontrolliert werden können; und Institute müssen auch in\r\nKrisensituationen handlungsfähig bleiben.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund unterstützt die DK insbesondere die Elemente des Vorschlags, die auf den Aufbau\r\nwettbewerbsfähiger europäischer Angebote, Forschung, Skalierung, Interoperabilität,\r\nRechenzentrumskapazitäten und offene Standards gerichtet sind. Europäische Alternativen müssen durch\r\nLeistungsfähigkeit, Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Integrationsfähigkeit überzeugen. Sie sollten nicht durch\r\ndirekte oder indirekte Nutzungspflichten erzwungen werden.\r\n\r\nFür den Bankensektor ist entscheidend, dass CADA technologieoffen, risikobasiert und kohärent mit\r\nbestehenden Finanzmarktregelungen ausgestaltet wird. Kreditinstitute unterliegen mit DORA bereits einem\r\numfassenden Rechtsrahmen für IKT-Risikomanagement, Drittparteiensteuerung, Auslagerungen,\r\nKonzentrationsrisiken, Vorfallmanagement, Geschäftsfortführung und Exit-Strategien. CADA darf daneben keine\r\nzweite, parallele Compliance-Ebene schaffen. Erforderlich ist eine ausdrückliche Vorrangregelung zugunsten des\r\nDORA-Rahmens.\r\n\r\nBesonders sensibel sind in diesem Zusammenhang die Regelungen des Titels IV zum Souveränitätsrahmen,\r\ninsbesondere die Artikel 29 bis 31. Risikobewertungen, Beschaffungsvorgaben und eine mögliche Ausweitung\r\nauf private Unternehmen müssen eng begrenzt, verhältnismäßig und auf tatsächlich öffentliche\r\nbeziehungsweise ordnungsrelevante Anwendungsfälle zugeschnitten bleiben. Eine Erfassung von Banken würde\r\nTechnologie- und Anbieterwahl einschränken, zusätzliche Kosten verursachen und Innovationsfähigkeit\r\nschwächen, ohne zwingend einen entsprechenden oder wesentlichen Resilienzgewinn zu bewirken.\r\n\r\nII. Ergänzende Anmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft\r\n\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft sind im weiteren Gesetzgebungsverfahren insbesondere die folgenden\r\nAspekte zu berücksichtigen:\r\n\r\n1. Kohärenz mit DORA sicherstellen\r\nDORA sollte für Kreditinstitute der maßgebliche Rahmen für IKT-Risiken, Drittparteiensteuerung,\r\nAuslagerungen, Konzentrationsrisiken und Exit-Strategien bleiben. CADA darf bestehende\r\nfinanzaufsichtliche Prozesse weder überlagern noch duplizieren. Erforderlich ist eine ausdrückliche\r\nVorrangregelung zugunsten des DORA-Rahmens.\r\n\r\n2. Kohärenz mit bestehenden Finanzmarktregelungen wahren\r\nUm Doppelregulierung, zusätzlichen bürokratischen Aufwand und daraus resultierende\r\nWettbewerbsnachteile zu vermeiden, fordert die DK die vollständige Streichung von Artikel 31 („Impact\r\nAssessments“).\r\n\r\n3. Digitale Souveränität als De-Risking verstehen\r\nDigitale Souveränität sollte als De-Risking und nicht als De-Coupling verstanden werden. Ziel sollte die\r\nbewusste Steuerung und Diversifizierung von Abhängigkeiten sein, nicht die Abschottung des europäischen\r\nMarktes oder die pauschale Verdrängung außereuropäischer Anbieter.\r\n\r\n\r\nSeite 3 von 5\r\n\r\nStellungnahme Cloud and AI Development Act (CADA)\r\n08/2026\r\n\r\n4. Technologieoffenheit und Anbieterwahlfreiheit sicherstellen\r\nDie Technologie- und Anbieterwahlfreiheit der Institute sollte gewahrt bleiben. Banken müssen Cloud- und\r\nKI-Dienste nach Leistungsfähigkeit, Sicherheit, Resilienz, regulatorischer Eignung und Kundenbedarf\r\nauswählen können. Dies umfasst auch den Zugang zu leistungsfähigen internationalen Cloud-, KI- und\r\nModellökosystemen.\r\n\r\n5. Aufbau wettbewerbsfähiger europäischer Cloud- und KI-Angebote fördern\r\nCADA sollte den Aufbau leistungsfähiger europäischer Cloud- und KI-Alternativen unterstützen.\r\nEntscheidend sind Investitionen, Skalierung, Interoperabilität, Portabilität, Cybersicherheit,\r\nPraxistauglichkeit und Anschlussfähigkeit an bestehende Unternehmensarchitekturen.\r\n\r\n6. Cloudsouveränitätsrahmen risikobasiert ausgestalten\r\nDer Cloudsouveränitätsrahmen sollte Transparenz und wiederverwendbare Nachweise auf Anbieterebene\r\nschaffen. Souveränitätslevel dürfen jedoch nicht zu faktischen Nutzungsvorgaben für Finanzinstitute\r\nwerden.\r\n\r\n7. Open Source als Enabler fördern\r\nOpen Source sollte als wichtiges Instrument für Transparenz, Portabilität und Innovationsfähigkeit gefördert\r\nwerden. Es sollte jedoch keine pauschale Open-Source-Pflicht geben; kritische Bankanwendungen\r\nbenötigen Verlässlichkeit, Wartung, Haftung, Sicherheitspatches und professionellen Support.\r\n\r\nIII. Anmerkungen zu ausgewählten Bestimmungen des CADA\r\n\r\n1. Cloud- und KI-Leitinitiativen sowie Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten\r\n\r\nDie in den Artikeln 3 bis 9 vorgesehenen Maßnahmen zur Stärkung europäischer Cloud-, KI- und\r\nSoftwarekapazitäten sind grundsätzlich zu begrüßen. Sie können einen Beitrag leisten, wenn sie nicht nur\r\ntechnologische Forschung, sondern auch industrielle Nutzbarkeit und praktische Skalierung in den Mittelpunkt\r\nstellen.\r\n\r\nFür Banken ist entscheidend, dass geförderte Technologien produktionsreif, sicher, supportfähig, interoperabel\r\nund wirtschaftlich tragfähig sind. Forschungs- und Förderprogramme sollten daher frühzeitig regulierte\r\nAnwenderbranchen einbeziehen und Anforderungen an Cybersicherheit, Portabilität, Auditierbarkeit,\r\nregulatorische Kompatibilität und Integration in bestehende IT-Architekturen berücksichtigen.\r\n\r\n2. Unionsrahmen für Cloudsouveränität\r\n\r\nEin gemeinsamer europäischer Rahmen zur Bewertung von Clouddiensten kann für Nutzer hilfreich sein, wenn\r\ner Transparenz schafft und die Vergleichbarkeit von Angeboten verbessert. Positiv ist insbesondere, dass\r\nSouveränität als graduelles Konzept ausgestaltet werden kann und nicht binär als 'souverän' oder 'nicht\r\nsouverän' verstanden werden muss.\r\n\r\nGleichzeitig muss klargestellt werden, dass Souveränitätslevel Informations- und Absicherungsinstrumente\r\nsind. Sie dürfen für Finanzinstitute nicht zu automatischen Beschaffungsvorgaben, Zulassungsvoraussetzungen\r\noder faktischen Nutzungspflichten werden. Entscheidend sollte nicht allein die Herkunft eines Anbieters sein,\r\nsondern ob eine konkrete Dienstekonfiguration steuerbar, auditierbar, resilient, interoperabel und substituierbar\r\nist.\r\n\r\nDer Rahmen sollte bestehende Standards, Zertifizierungen und Nachweise anerkennen, soweit sie sachlich\r\ngleichwertig sind. Dies sollte verbindlich im Verordnungstext verankert werden. Nachweise sollten zudem so\r\nausgestaltet werden, dass sie auf Anbieterebene erbracht und von mehreren Nutzern wiederverwendet werden\r\nkönnen. Andernfalls droht eine zusätzliche Auditschicht ohne echten Risikonutzen.\r\n\r\n\r\nSeite 4 von 5\r\n\r\nStellungnahme Cloud and AI Development Act (CADA)\r\n08/2026\r\n\r\n3. Drittstaatenzugang und Technologieoffenheit\r\n\r\nDie DK hält einen offenen, regelbasierten und diskriminierungsfreien Zugang vertrauenswürdiger\r\nDrittstaatenanbieter für erforderlich. Der europäische Cloud- und KI-Markt ist auf Innovation, Wettbewerb und\r\ninternationale Anschlussfähigkeit angewiesen. Gerade Banken müssen Zugang zu leistungsfähigen globalen\r\nTechnologien behalten, solange europäische Alternativen noch nicht in allen Bereichen gleichwertig verfügbar\r\nsind.\r\n\r\nDies gilt insbesondere für leistungsfähige KI-Modelle, Foundation Models und KI-Plattformen, die für Innovation,\r\nWettbewerbsfähigkeit und die Entwicklung neuer Anwendungsfälle zunehmend von Bedeutung sind.\r\nRegulatorische Anforderungen sollten daher den Zugang zu leistungsfähigen internationalen KI-Ökosystemen\r\nnicht unnötig einschränken, sofern angemessene Governance-, Kontroll- und Risikomanagementmaßnahmen\r\ngewährleistet sind.\r\n\r\nDie Voraussetzungen für die Beteiligung von Anbietern aus assoziierten Drittstaaten sollten daher transparent,\r\nobjektiv und vorhersehbar sein. Formale Offenheit darf nicht durch faktisch prohibitive Anforderungen\r\nunterlaufen werden.\r\n\r\n4. Risikobewertungen und öffentliche Beschaffung\r\n\r\nDie Artikel 29 („Risk Assessment“) und 30 („Public Procurement“) sollten eng auf öffentliche beziehungsweise\r\ntatsächlich ordnungsrelevante Anwendungsfälle begrenzt bleiben. Eine Risikobewertung für öffentliche Stellen\r\nkann sinnvoll sein, wenn sie auf konkrete Schutzbedarfe, Datensensibilität, operative Kritikalität und realistische\r\nBedrohungsszenarien abstellt.\r\n\r\nDie Einstufung einer Tätigkeit als kritisch oder wesentlich nach der NIS2-Richtlinie darf nicht automatisch zu\r\neiner Einordnung als Beitrag zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikels 29 führen.\r\nAndernfalls würden auch regulierte Finanzdienstleistungen erfasst, obwohl sie nicht den Charakter staatlicher\r\nKernfunktionen aufweisen.\r\n\r\nBankdienstleistungen sind zwar wirtschaftlich bedeutsam und in einzelnen Fällen systemrelevant, stehen jedoch\r\nnicht auf einer Ebene mit staatlichen Kernfunktionen wie Verteidigung, Strafverfolgung, öffentlicher Sicherheit\r\noder Rechtspflege und sollten daher nicht als öffentliche Ordnungsfunktionen behandelt werden. Auch\r\nBeschaffungsvorgaben für den öffentlichen Sektor dürfen nicht indirekt auf Finanzinstitute ausstrahlen,\r\ninsbesondere wenn anerkannte Alternativen nicht verfügbar, technisch ungeeignet oder wirtschaftlich\r\nunverhältnismäßig sind.\r\n\r\n5. Kohärenz mit bestehenden Finanzmarktregelungen\r\n\r\nArtikel 31 stellt aus Sicht der DK die für den Bankensektor kritischste Bestimmung dar. Die Möglichkeit,\r\nprivaten Unternehmen in hochkritischen Sektoren zusätzliche Folgenabschätzungen und\r\nRisikominderungsmaßnahmen aufzuerlegen, droht, ein zu DORA paralleles Compliance-Regime zu produzieren.\r\nDaher sollte Artikel 31 aus Sicht der DK vollständig gestrichen werden.\r\n\r\nMit DORA besteht für Kreditinstitute bereits ein umfassender und unmittelbar anwendbarer Rahmen für digitale\r\noperationelle Resilienz. Die Verordnung enthält Anforderungen an IKT-Risikomanagement,\r\nDrittparteiensteuerung, Auslagerungen, Konzentrationsrisiken, Vorfallmanagement, Business Continuity und\r\nExit-Strategien. Zusätzliche CADA-bezogene Risikoanalysen oder Nutzungserwartungen würden\r\nDoppelregulierung, Rechtsunsicherheit und zusätzlichen bürokratischen Aufwand verursachen, ohne einen\r\nentsprechenden Mehrwert für die Resilienz zu schaffen. Eine Ausweitung auf Finanzinstitute wäre daher nicht\r\nverhältnismäßig.\r\n\r\n6. Kriterien für Unionsmehrwert, gemeinsame Beschaffung und EuroCloud Federation\r\n\r\nKriterien für einen europäischen Mehrwert können Innovation und Resilienz unterstützen, wenn sie auf\r\nVersorgungssicherheit, Interoperabilität, offene Standards, Cybersicherheit und Skalierbarkeit ausgerichtet\r\n\r\n\r\nSeite 5 von 5\r\n\r\nStellungnahme Cloud and AI Development Act (CADA)\r\n08/2026\r\n\r\nsind. Reine Herkunftskriterien bergen dagegen das Risiko protektionistischer Effekte und können die Qualität\r\nund Verfügbarkeit geeigneter Dienste beeinträchtigen.\r\n\r\nGemeinsame Beschaffung und eine EuroCloud Federation können für den öffentlichen Sektor sinnvoll sein,\r\nsofern sie freiwillig, transparent und wettbewerblich ausgestaltet werden. Sie dürfen jedoch nicht zum\r\nReferenzmodell für private Pflichten werden und keine direkten oder indirekten Nutzungserwartungen für\r\nBanken begründen.\r\n\r\n7. Open Source\r\n\r\nDie DK begrüßt die Förderung offener digitaler Ökosysteme. Open Source kann Transparenz, Prüfbarkeit,\r\nPortabilität und Innovationsfähigkeit stärken und Lock-in-Risiken reduzieren. Gleichwohl ist Open Source nicht\r\nautomatisch sicher, souverän oder für jeden kritischen Einsatz geeignet.\r\n\r\nGerade im Bankensektor kommt es auf belastbare Sicherheitsprozesse, langfristige Wartung, schnelle\r\nSchwachstellenbehebung, klare Verantwortlichkeiten, Haftung, Service Levels und professionellen Support an.\r\nCADA sollte Open Source daher fördern, aber nicht verordnen. Entscheidend ist ein risikobasierter Einsatz, der\r\nSicherheit und operationelle Resilienz gewährleistet. CADA sollte für Open Source also lediglich ein Enabler sein.\r\n\r\nIV. Schlussbemerkungen\r\n\r\nCADA kann einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der europäischen digitalen Souveränität leisten, wenn der\r\nVorschlag als befähigender Industrie- und Ordnungsrahmen ausgestaltet wird. Die DK unterstützt den Aufbau\r\nwettbewerbsfähiger europäischer Cloud-, KI- und Rechenzentrumskapazitäten, mehr Anbieterdiversität und\r\nbessere Transparenz über Souveränitätsmerkmale von Diensten.\r\n\r\nEntscheidend ist jedoch, dass digitale Souveränität nicht in Abschottung, Nutzungspflichten oder\r\nDoppelregulierung übersetzt wird. Für Banken müssen Technologieoffenheit, Anbieterwahlfreiheit und DORA-\r\nKohärenz gewahrt bleiben. Europäische Alternativen sollten durch Qualität, Sicherheit, Leistung und\r\nWirtschaftlichkeit überzeugen, nicht durch direkten oder indirekten Zwang.\r\n\r\nDie DK wird den weiteren Gesetzgebungsprozess konstruktiv begleiten und setzt sich für eine Ausgestaltung\r\nein, die digitale Resilienz und strategische Handlungsfähigkeit stärkt, ohne Wettbewerbsfähigkeit, Innovation\r\nund praxistaugliche Finanzmarktregulierung zu beeinträchtigen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-08-31"}]},{"statementNumber":"SG2609210010","regulatoryProjectNumber":"RV0028360","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Sicherung der Bargeldversorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/62/ad/844123/Stellungnahme-Gutachten-SG2609210010.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stand 07/2026  •  Seite 1/2\r\n\r\nS Finanzgruppe \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband\r\n\r\nDie Sparkassen-Finanzgruppe betreibt rund 20.000 Cash-\r\nGeräte und entwickelt ihre Bargeldinfrastruktur seit Jahr-\r\nzehnten nachfragegerecht weiter. Dazu gehören Standort-\r\noptimierungen, innovative und barrierefreie Funktionen \r\nsowie Verbund- und Kooperationsmodelle innerhalb der \r\nSparkassen-Finanzgruppe und mit anderen Instituten.  \r\nAllein im Jahr 2025 wurden an Sparkassen-Geldautomaten \r\nrund 770 Millionen Bargeldauszahlungen mit einem Ge-\r\nsamtvolumen von rund 184 Milliarden Euro vorgenommen. \r\nDies entspricht durchschnittlich mehr als zwei Millionen \r\nBargeldauszahlungen und einem Auszahlungsvolumen \r\nvon über 500 Millionen Euro – an jedem einzelnen Tag. Das \r\nzeigt: Bargeld bleibt für viele Bürgerinnen und Bürger so-\r\nwie Unternehmen ein wichtiger Bestandteil des Zahlungs-\r\nverkehrs.\r\nGleichzeitig stehen die bestehenden Infrastrukturen unter \r\nDruck: sinkende Bargeldnutzung, rückläufige Transaktions-\r\nzahlen, steigende Betriebs-, Logistik-, Versicherungs- und \r\nSicherheitskosten sowie zusätzliche regulatorische An-\r\nforderungen belasten die Wirtschaftlichkeit zunehmend. \r\nDie Bargeldversorgung erfordert einen erheblichen per-\r\nsonellen, technischen und logistischen Aufwand – von der \r\nBargeldlogistik über Wartung und Befüllung der Geldauto-\r\nmaten bis hin zu umfangreichen Sicherheitsmaßnahmen. \r\nZusätzliche regulatorische Anforderungen verschärfen \r\ndiese Entwicklung weiter.\r\nZentrale Herausforderungen an die Bargeldversorgung:\r\n• Politische Zielkonflikte: Die Politik fördert digitale  \r\n Zahlungsformen und verfolgt mit dem digitalen Euro die \r\n Einführung eines zusätzlichen digitalen Zahlungsmittels, \r\n während mit der Bargeldverordnung gleichzeitig der \r\n Zugang zu Bargeld regulatorisch abgesichert werden soll. \r\n\r\nDie Bargeldversorgung befindet sich in einem tiefgreifenden strukturellen Wandel. Während digitale Zahlverfahren, Wallet- \r\nLösungen und regulatorische Initiativen wie der digitale Euro die Digitalisierung des Zahlungsverkehrs vorantreiben, be-\r\nkennt sich die Politik gleichzeitig zum Erhalt einer leistungsfähigen Bargeldversorgung. Sparkassen und Genossenschafts-\r\nbanken stellen gemeinsam den überwiegenden Teil der Bargeldinfrastruktur in Deutschland bereit.\r\n\r\n• Trittbrettfahrertum: Durch die von internationalen Karten- \r\n systemen vorgegebenen Scheme-Regeln können Direkt- \r\n und Neobanken von bestehenden Netzen profitieren, \r\n ohne selbst in vergleichbarem Umfang zur Vorhaltung \r\n dieser Infrastruktur beizutragen. \r\n• Cherry-picking: Andere Geldautomatenbetreiber konzen- \r\n trieren sich auf wirtschaftlich attraktive Standorte und \r\n leisten keinen Beitrag zu einer flächendeckenden Bargeld- \r\n versorgung. \r\n• Kumulative regulatorische Belastungen: Institute, die  \r\n bereits heute eine umfangreiche Bargeldinfrastruktur \r\n betreiben, müssen gleichzeitig erhebliche Investitionen in \r\n digitale Zahlungsverkehrsinfrastrukturen leisten. Mit dem \r\n digitalen Euro sowie weiteren europäischen Zahlungsver- \r\n kehrsvorhaben entstehen zusätzliche Anforderungen an \r\n technische Infrastruktur, Kundenprozesse, Resilienz und \r\n Betriebssicherheit. So könnten beispielsweise Anforderun- \r\n gen des digitalen Euros künftig Anpassungen oder techni- \r\n sche Nachrüstungen an der bestehenden Geldautomaten- \r\n infrastruktur erforderlich machen. Wer Bargeldzugang, \r\n digitale Souveränität und Resilienz gleichermaßen stärken \r\n will, muss diese kumulativen Belastungen berücksichtigen \r\n und für eine faire sowie wettbewerbsneutrale Lastenver- \r\n teilung sorgen.\r\nMit zunehmender Digitalisierung des Zahlungsverkehrs \r\nwerden diese Entwicklungen weiter an Bedeutung gewin-\r\nnen. Eine einseitige Belastung der bestehenden Infra-\r\nstrukturbetreiber würde die wirtschaftliche Tragfähigkeit \r\nder Bargeldversorgung schwächen und mittel- bis lang-\r\nfristig gerade jene Infrastruktur gefährden, deren Erhalt \r\npolitisch gewünscht ist.\r\n\r\nArgumente und Positionen\r\nBargeldversorgung sichern – faire und wettbewerbsneutrale \r\nRahmenbedingungen schaffen\r\n\r\nHerausgeber: \r\nDeutscher Sparkassen-  \r\nund Giroverband (DSGV) \r\nNewsroom der Sparkassen- \r\nFinanzgruppe / Kommunikation  \r\nund Medien\r\nCharlottenstraße 47 \r\n10117 Berlin\r\n\r\n\r\nStand 07/2026  •  Seite 2/2\r\n\r\nDie Sicherstellung einer leistungsfähigen Bargeldver- \r\nsorgung ist eine gemeinsame Aufgabe von Europa, Bund \r\nund Ländern in Kooperation mit der Kreditwirtschaft.  \r\nDie jeweiligen Herausforderungen und Handlungsoptionen \r\nunterscheiden sich dabei je nach politischer Ebene.\r\nUnsere Position\r\nDie Sicherstellung der Bargeldversorgung ist eine gesamt-\r\ngesellschaftliche Aufgabe. Bargeld bleibt auch künftig \r\nein wichtiger Bestandteil eines resilienten und inklusiven \r\nZahlungssystems. Vor diesem Hintergrund sollte die Bar-\r\ngeldversorgung als kritische Infrastruktur anerkannt und \r\nbei regulatorischen Entscheidungen entsprechend berück-\r\nsichtigt werden.\r\nGleichzeitig bedarf es einer fairen Verantwortungsver-\r\nteilung. Die Finanzierung und Vorhaltung der Bargeldin-\r\nfrastruktur darf nicht dauerhaft allein bei denjenigen \r\nInstituten liegen, die heute den Großteil der Versorgung \r\nsicherstellen. Vielmehr sollten alle Marktteilnehmer, die \r\nZahlungskonten anbieten oder vom bestehenden Bar-\r\ngeldnetz profitieren, einen angemessenen Beitrag zur \r\nSicherung der Infrastruktur leisten. Darüber hinaus sollten \r\nregulatorische Rahmenbedingungen so ausgestaltet wer-\r\nden, dass sie bestehende Wettbewerbsverzerrungen nicht \r\nweiter verstärken. Trittbrettfahrertum und Cherry-picking \r\ndürfen nicht zulasten derjenigen Marktteilnehmer gehen, \r\ndie bereits heute Verantwortung für eine flächendeckende \r\nBargeldversorgung übernehmen.\r\n\r\nSchließlich muss die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Bar-\r\ngeldversorgung langfristig gewährleistet bleiben. Zusätz-\r\nliche regulatorische Anforderungen dürfen bestehende \r\nInfrastrukturbetreiber nicht einseitig belasten. Vielmehr \r\nbraucht es Rahmenbedingungen, die Investitionen in die \r\nBargeldversorgung ermöglichen und deren nachhaltige \r\nFinanzierung sicherstellen.\r\nDie Sparkassen-Finanzgruppe wird ihrer gesellschaftlichen \r\nVerantwortung auch künftig gerecht werden und sich wei-\r\nterhin dafür einsetzen, ihren Kundinnen und Kunden einen \r\neinfachen, flächendeckenden und verlässlichen Zugang zu \r\nBargeld zu ermöglichen.\r\n\r\n Bargeldversorgung als resilienzrelevante  \r\n Infrastruktur anerkennen\r\n Faire Verantwortungsverteilung zwischen allen  \r\n Marktteilnehmern schaffen\r\n Trittbrettfahrertum und Cherry-picking vermeiden\r\n Wirtschaftliche Tragfähigkeit der Bargeldversor- \r\n gung sichern\r\n\r\nKernforderungen auf einen Blick\r\n\r\nKontakt im DSGV:\r\nStabsstelle Politik und Regierungsbeziehungen\r\nTelefon: +49 30 20225-\r\npolitik@dsgv.de\r\n      dsgv.de          @DSGV\r\n\r\n EU-Ebene \r\n\r\n Bargeldzugang sichern\r\n\r\nVermeidung regulatorischer Doppel-\r\nbelastungen (Bargeld-VO + digitaler Euro)\r\nWettbewerbsneutralität und Resilienz des \r\neuropäischen Zahlungssystems stärken\r\n\r\n Länderebene\r\n\r\nVersorgung in der Fläche erhalten\r\n\r\nRegionale Besonderheiten  \r\nberücksichtigen\r\nFlexible und bedarfsgerechte  \r\nLösungen ermöglichen\r\n\r\n Bundesebene\r\n\r\nKosten fair verteilen\r\n\r\nFaire Beteiligung aller \r\nMarktteilnehmer an der  \r\nBargeldversorgung\r\n\r\nS Finanzgruppe \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-09-14"}]},{"statementNumber":"SG2609300156","regulatoryProjectNumber":"RV0028361","regulatoryProjectTitle":"EU-Verordnung zum gesetzlichen Zahlungsmittel Bargeld (Legal Tender/Single Currency Package) und Sicherung der Bargeldversorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/10/af/852343/Stellungnahme-Gutachten-SG2609300156.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n Berlin, 31st August 2026 \r\nGBIC priorities for trilogue negotiations: Legal Tender - protect \r\ncash without disproportionate infrastructure obligations or costs  \r\n\r\n \r\nThe German Banking Industry Committee supports the objective of preserving cash as legal tender and \r\nensuring effective access to cash for citizens throughout the euro area. However, the legal framework must \r\nremain proportionate and respect economic realities. The trilogue negotiations should therefore focus on a \r\nbalanced compromise that combines the Council's proportionate architecture with targeted safeguards from \r\nthe European Parliament while avoiding regulatory measures that effectively impose branch, ATM or cash \r\ninfrastructure mandates on private market participants. Such an outcome should be based on four success \r\nfactors: \r\n\r\n \r\n\r\n1. Demand-based and proportionate access to cash \r\n2. Technology-neutral and market-oriented solutions \r\n3. Protection against disproportionate and uncompensated infrastructure costs \r\n4. Clear allocation of responsibilities between public authorities and market participants \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n1. Focus on outcomes, not infrastructure \r\nThe Legal Tender Regulation should ensure that citizens can continue to access and use cash. It should not \r\nprescribe how private market participants organise branch networks, ATM infrastructure or cash distribution \r\nmodels. Sufficient and effective access to cash should be assessed in line with citizens' demand and on a \r\nfunctional basis, taking account of the different channels through which cash can be accessed. \r\n\r\n \r\n\r\n2. Build on market-based cash access solutions \r\nCitizens need access to cash. Regulators should not determine how private institutions organise branches, \r\nATMs or cash networks. Measures should not impose excessive financial or operational burdens on market \r\nparticipants. Cash access should be supported through a broad range of market-based solutions, including \r\nshared infrastructure, ATM pooling, cashback, cash-in services and other cooperative arrangements, on a \r\nvoluntary basis. \r\n\r\n \r\n\r\n3. Protect market participants from disproportionate infrastructure costs \r\nRemedial measures should not impose excessive financial or operational costs on market participants. The \r\nEuropean Parliament safeguard in Article 9(4) should therefore be maintained and strengthened. Where \r\npublic authorities require additional infrastructure or services beyond what is economically sustainable in \r\nlight of prevailing market demand, the resulting additional costs should be appropriately compensated or \r\notherwise allocated so as not to place an excessive burden on individual market participants. \r\n\r\n \r\n\r\n4. Avoid infrastructure benchmarks in cash access regulation \r\nAccess to cash should not be measured by mandatory ATM density, branch numbers or distance \r\nrequirements. The Regulation should remain outcome-based and technology-neutral. Any monitoring and \r\nreporting requirements should rely on existing data sources and avoid unnecessary administrative burdens. \r\n\r\n \r\n\r\n5. Support dialogue-based solutions instead of regulatory intervention \r\nMonitoring and remedial measures should support Member States in achieving cash access objectives without \r\ncreating unnecessary regulatory intervention or detailed infrastructure planning. The Council approach \r\nensures that responsibility for assessing cash access remains primarily at national level and prevents \r\nunnecessary centralisation of decisions on cash infrastructure. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n6. Prepare for disruptions through sustainable resilience measures \r\nCash resilience is an important public-policy objective. Resilience planning should therefore be based on clear \r\nresponsibilities, effective coordination and proportionate measures that reflect the respective roles of public \r\nauthorities, central banks and market participants. Any additional obligations for market participants should \r\nbe operationally feasible and accompanied by a clear and proportionate allocation of responsibilities and \r\ncosts. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nConclusion: \r\nThe German Banking Industry Committee remains committed to supporting the objective of safeguarding \r\ncash as legal tender and ensuring demand-oriented, effective access to cash across the euro area. The \r\npositions of the co-legislators already provide valuable elements for a balanced compromise. In particular, \r\nthe Council’s approach offers an appropriate framework by focusing on structural rather than isolated market \r\ndevelopments, preserving national flexibility and avoiding disproportionate intervention in cash \r\ninfrastructure. At the same time, selected safeguards proposed by the European Parliament, notably with \r\nregard to technology-neutral access solutions, operational efficiency and protection against excessive \r\nfinancial and operational costs, could further strengthen the final framework.  \r\nThe trilogue negotiations should therefore focus on maintaining a proportionate and outcome-based Legal \r\nTender Regulation that protects citizens’ ability to access and use cash without introducing de facto ATM or \r\nbranch quotas, excessive reporting requirements or disproportionate infrastructure obligations or costs. \r\nRemedial measures should remain proportionate, technology-neutral and cost-efficient and should not \r\nimpose excessive burdens on market participants. Access to cash should be assessed on a functional basis \r\nand in line with citizens’ demand, taking into account the diversity of delivery channels. Monitoring indicators \r\nshould support policy assessment and must not become quantitative infrastructure benchmarks. Public \r\nauthorities, central banks and market participants each have an important role to play, but responsibilities \r\nand costs must remain clearly allocated and proportionate. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDETAILED PRIORITIES FOR THE TRILOGUE: \r\nFor the detailed trilogue positions below, the German Banking Industry Committee recommends using the \r\nCouncil’s proportionate and flexible architecture as the structural basis, complemented by targeted \r\nsafeguards from the European Parliament on operational efficiency, technology-neutral access and protection \r\nagainst excessive financial and operational costs. The final framework should safeguard cash while avoiding \r\ndisproportionate regulatory intervention or distortions to established market structures. \r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nOverview:  \r\n\r\nTopic Preferred Basis for the Trilogue \r\nIntervene only where there is a genuine structural \r\nproblem (Art. 7) \r\n\r\nCouncil \r\nFocus on access outcomes, not infrastructure (Art. 8) Council, complemented by targeted safeguards \r\nPreserve market-based cash access solutions (Art. \r\n8(3a)) \r\n\r\nEuropean Parliament \r\n\r\nPrepare for disruptions through sustainable resilience \r\nmeasures (Art. 8a) \r\n\r\nCouncil, complemented by targeted safeguards \r\n\r\nKeep monitoring indicators as assessment tools, not \r\ninfrastructure targets (Art. 9(2)) \r\n\r\nEuropean Parliament guideline approach; \r\nalternatively Council with explicit safeguards \r\n\r\nProtect market participants from disproportionate \r\ninfrastructure costs (Art. 9(4)) \r\n\r\nEuropean Parliament, to be strengthened \r\n\r\nSupport dialogue-based solutions instead of regulatory \r\nintervention (Art. 9(5)) \r\n\r\nCouncil \r\n\r\nAvoid infrastructure benchmarks in cash access \r\nregulation (Recital 7) \r\n\r\nCouncil \r\n\r\n \r\n\r\nFurther Details:  \r\n\r\nIntervene only where there is a genuine structural problem \r\nPreferred basis for the trilogue: Council (Article 7) \r\nThe Council's approach appropriately limits intervention measures to situations involving widespread and \r\nstructural refusals of cash. Monitoring and potential remedies should remain focused on systemic \r\ndevelopments rather than isolated cases or individual business decisions. This ensures a proportionate \r\napproach while preserving cash as legal tender. \r\n\r\nFocus on outcomes, not infrastructure \r\nPreferred basis for the trilogue: Council, complemented by targeted safeguards (Article 8) \r\nThe Regulation should ensure effective access to cash without prescribing how access must be delivered. \r\nCash access can be provided through a variety of channels and business models. Sufficient and effective \r\naccess should be assessed in line with citizens’ demand and on a functional basis. Regulatory measures \r\nshould therefore focus on outcomes rather than on preserving specific ATM, branch or cash infrastructure. \r\n\r\nBuild on market-based cash access solutions \r\nPreferred basis for the trilogue: European Parliament Article 8 (3a) \r\nSustainable access to cash requires flexibility and recognition of existing market solutions. Shared \r\ninfrastructure, ATM pooling, cashback, cash-in services and other cooperative arrangements should be \r\ntreated on a voluntary basis as valid means of ensuring access to cash. Such approaches can improve \r\nefficiency while supporting the overall objective of maintaining access to cash across the euro area. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nPrepare for disruptions through sustainable resilience measures \r\nPreferred basis for the trilogue: Council, complemented by targeted safeguards (Article 8a) \r\nCash plays an important role in crisis situations and periods of disruption affecting digital payments. \r\nResilience planning should therefore be supported as a public-policy objective. At the same time, \r\nresponsibilities should remain clearly allocated between public authorities, central banks and market \r\nparticipants. Any additional obligations for market participants should remain proportionate and \r\noperationally feasible, with a clear and proportionate allocation of responsibilities and costs. \r\n\r\nKeep monitoring indicators as assessment tools, not infrastructure targets \r\nPreferred basis for the trilogue: European Parliament guideline approach; alternatively, Council \r\nwith explicit safeguards (Article 9(2)) \r\nMonitoring indicators under Article 9(2) should support policy assessment only. They must not establish, \r\ndirectly or indirectly, quantitative minimum requirements concerning ATM density, branch numbers, \r\nmaximum distances or pricing of cash services. If binding common indicators are retained, the Regulation \r\nshould include an explicit safeguard against their use as infrastructure benchmarks. Monitoring and \r\nreporting should rely to the greatest extent possible on existing data sources and avoid duplicative \r\nreporting obligations. \r\n\r\nProtect market participants from disproportionate infrastructure costs \r\nPreferred basis for the trilogue: European Parliament Article 9(4), to be strengthened \r\nThe European Parliament safeguard that remedial measures must not impose excessive financial or \r\noperational costs on market participants should be maintained. Where public authorities require additional \r\ninfrastructure or services beyond what is economically sustainable in light of prevailing market demand, \r\nthe resulting additional costs should be appropriately compensated or otherwise allocated so as not to \r\nplace an excessive burden on individual market participants. \r\n\r\nSupport dialogue-based solutions instead of regulatory intervention \r\nPreferred basis for the trilogue: Council (Article 9(5)) \r\nThe Council's approach provides an appropriate balance between European coordination and national \r\nresponsibility. Dialogue between the Commission, the ECB and Member States should remain the preferred \r\nmechanism for addressing potential shortcomings in cash access or acceptance, rather than binding \r\nintervention measures that could disregard national market structures and circumstances. \r\n\r\nAvoid infrastructure benchmarks in cash access regulation \r\nPreferred basis for the trilogue: Council, with amendments to Recital 7 \r\nReferences to a \"sufficient number of branch offices\" or a \"sufficient density of ATMs\" risk creating de facto \r\ninfrastructure benchmarks. The Regulation should remain technology-neutral and avoid quantitative \r\nrequirements regarding ATM density, branch numbers or geographical coverage. Any monitoring \r\nframework should support policy assessment rather than become a mechanism for infrastructure planning. \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-09-08"}]},{"statementNumber":"SG2609300174","regulatoryProjectNumber":"RV0028362","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reform der Datenschutzaufsicht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8f/00/852345/Stellungnahme-Gutachten-SG2609300174.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\nFederführer: \r\nBundesverband der Deutschen  \r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V. \r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin \r\nTelefon: +49 30 2021-0 \r\nTelefax: +49 30 2021-1900 \r\nhttps://die-dk.de/ \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\nStellungnahme \r\nzu den „Stuttgarter Impulsen zur Modernisierung \r\ndes Datenschutzes“ der unabhängigen \r\nDatenschutzaufsichtsbehörden der Länder vom \r\n19. Juni 2026 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\nKontakt: \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 10. September 2026 \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 4 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zu den Stuttgarter Impulsen der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder \r\n\r\nDie unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder haben am 19. Juni 2026 das Eckpunktepapier \r\n„Stuttgarter Impulse zur Modernisierung des Datenschutzes - Eckpunkte aus Sicht der Aufsichtspraxis“ \r\nveröffentlicht. Vor dem Hintergrund der im Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung vereinbarten \r\nBündelung der Datenschutzaufsicht über Wirtschaftsunternehmen bei der/dem Bundesbeauftragten für den \r\nDatenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) werden dort Vorschläge für eine Reform der \r\nDatenschutzaufsicht unter Erhalt der föderalistischen Struktur gemacht. \r\n\r\n \r\n\r\nZunächst ist es zu begrüßen, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden selbst Vorschläge für die Verbesserung \r\nder Kohärenz der Datenschutzaufsicht machen. Insofern sind die „Impulse“ ein wichtiger Beitrag für die weitere \r\nDiskussion. Jedoch wird in den „Impulsen“ zu dem seit Jahren von Unternehmen aufgezeigten Problem einer \r\nuneinheitlichen Auslegung und Anwendung des Datenschutzrechts durch die Aufsichtsbehörden des Bundes und \r\nder Länder eingangs ausgeführt, dass es sich um einen „Mythos“ handele, welcher ungeprüft zum Anlass einer \r\nModernisierung der Datenschutzaufsicht herangezogen werde.  \r\n\r\n \r\n\r\nAls Vertreter der Kreditwirtschaft, die seit Jahren die Kosten, Verzögerung und Rechtsunsicherheit bei einer \r\nuneinheitlichen und inkohärenten Rechtsanwendung und -auslegung des Datenschutzrechts tragen muss, \r\nkönnen wir diese Ausführungen nicht unerwidert lassen. Wir sagen nicht, dass die Aufsicht generell \r\nuneinheitlich ist. Aber in etlichen Fällen ist eine Uneinheitlichkeit der Datenschutzaufsichten zu verzeichnen – \r\nsomit ist fehlende Kohärenz kein Mythos, sondern eine dokumentierte Realität mit spürbaren realen, \r\npraktischen und wirtschaftlichen Folgen. \r\n\r\n \r\n\r\nFür konkrete Belege genügt ein Blick in die Veröffentlichungen der Konferenz der unabhängigen \r\nDatenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) selbst. Daraus gehen zahlreiche Fälle nicht einheitlich \r\nzustande gekommener Beschlüsse, Anwendungshinweise, Orientierungshilfen und Entschließungen hervor, z.B. \r\n\r\n \r\n\r\n- Orientierungshilfe für Online-Lernplattformen v. 26.04.20181 (eine Gegenstimme), \r\n- Entschließung zur Haftung von Datenschutzverstößen durch Beschäftigte v. 03.04.20192 (zwei \r\nGegenstimmen), \r\n- Beschluss zu datenschutzrechtlichen Aspekten bei sog. Asset-Deals v. 24.05.20193 (zwei \r\nGegenstimmen), \r\n- Datenschutzrechtliche Bewertung der Auftragsverarbeitung bei Microsoft Office 365, Beschluss v. \r\n29.09.20204 (acht Gegenstimmen), \r\n- Orientierungshilfe zu Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten bei der Übermittlung per E-\r\nMail v. 27.05.20215 (eine Gegenstimme), \r\n- Beschluss zur Möglichkeit der Nichtanwendung von TOMs auf Wunsch der betroffenen Person v. \r\n24.11.20216 (zwei Gegenstimmen), \r\n- Beschluss zur Task Force Facebook-Fanpages v. 23.03.20227 (eine Gegenstimme), \r\n- Anwendungshinweis zum EU-US Data Privacy Framework v. 10.07.20238 (eine Gegenstimme), \r\n- Entschließung zur Sicherstellung menschenzentrierter Digitalisierung in der Daseinsvorsorge v. \r\n19.12.20249 (zwei Gegenstimmen). \r\n \r\n1 https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20180426_oh_online_lernplattformen.pdf.  \r\n2 https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/en/20190405_Entschliessung_Unternehmenshaftung.pdf  \r\n3 https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/20190524_dskb_asset_deal.pdf  \r\n4 https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/pr/20201030_protokoll_3_zwischenkonferenz.pdf  \r\n5 https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20210616_orientierungshilfe_e_mail_verschluesselung.pdf.  \r\n6 https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/20211124_TOP_7_Beschluss_Verzicht_auf_TOMs.pdf  \r\n7 https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/DSK_Beschluss_Facebook_Fanpages.pdf  \r\n8 https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/ah/230904_DSK_Ah_EU_US.pdf  \r\n9 https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/en/2024-12-19_DSK-Entschliessung_Menschenzentrierte-\r\nDigitalisierung.pdf.  \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 4 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zu den Stuttgarter Impulsen der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder \r\n\r\n \r\n\r\nDaneben existieren Pressemitteilungen einzelner Landesdatenschutzbehörden, in denen diese sich explizit von \r\nDSK-Positionen distanzieren: \r\n\r\n \r\n\r\n- Gemeinsame Presseerklärung des LfDI BaWü, HBDI, UDZ Saarland, BayLDA, BayLfD v. 01.10.202010, \r\n- Pressemitteilungen des TlfDI zum EU – US Data privacy framework v. 05.09.202311. \r\n\r\n \r\n\r\nEin weiteres Beispiel für praxisrelevante Unterschiede bei der Rechtsauslegung sind die unterschiedlichen \r\nAnforderungen der Aufsichtsbehörden an die Meldung von Datenschutzverletzungen nach Art. 33 DSGVO im \r\nZusammenhang mit den sog. Hafnium Hack-Angriffen auf Microsoft-Exchange-Server.  \r\n\r\n \r\n\r\nSchließlich finden sich auch in den Tätigkeitsberichten der Aufsichtsbehörden nicht miteinander in Einklang zu \r\nbringende rechtliche Einschätzungen zu identischen Sachverhalten. So führt bspw. das LDI NRW in seinem 30. \r\nTätigkeitsbericht aus, dass sich die Volksbanken und Raiffeisenbanken bei der Durchführung sog. Smart Data \r\nVerfahren auf der Grundlage einer entsprechenden Einwilligungserklärung „an alle Regeln halten12“, während \r\ndas LfD Niedersachsen dieselbe Einwilligung in seinem 29. Tätigkeitsbericht als „problematisch“ einstuft13. \r\nDaher mussten unter enormem Aufwand trotz langwieriger Abstimmungen in der DSK zwei unterschiedliche \r\nEinwilligungserklärungen für identische Verfahren ausgerollt werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie vorstehenden Beispiele stammen nicht aus anekdotischen Einzelbeobachtungen, sondern aus \r\nVeröffentlichungen der Datenschutzaufsichtsbehörden selbst. Die tatsächlich auftretenden Unterschiede dürften \r\nvielfältiger sein. Denn die Mehrzahl der aufsichtsbehördlichen Abstimmungen erfolgt im Rahmen informeller \r\nKonsultationen, Beratungen oder laufender Verfahren, ohne dass die Öffentlichkeit davon Kenntnis erlangt.  \r\n\r\n \r\n\r\nNicht nur bei der Rechtslauslegung, sondern auch bei der Erfüllung von Meldepflichten bestehen Unterschiede \r\nzwischen den Aufsichtsbehörden, die einen hohen administrativen Aufwand für Unternehmen verursachen. Ein \r\nBeispiel hierfür sind die Anforderungen an die Meldungen von Datenschutzbeauftragten. Hier bestehen \r\nunterschiedliche Vorgaben in Bezug auf die meldebefugte(n) Person(en) im Unternehmen und die Zulässigkeit \r\nvon Sammelmeldungen.  \r\n\r\n \r\n\r\nAuch die Formulare der Behörden zur Meldung von Datenschutzverletzungen fallen unterschiedlich aus. Bei \r\nMeldungen für mehrere Gesellschaften sind die Anforderungen unterschiedlich: Teilweise wird ein ausgefülltes \r\nFormular pro Gesellschaft verlangt, teilweise reicht – was mit deutlich weniger Aufwand verbunden ist – ein \r\neinziges Formular mit einer beigefügten Liste aller betroffenen Gesellschaften aus.  \r\n\r\n \r\n\r\nDies zeigt: die Uneinheitlichkeit der Datenschutzaufsicht in etlichen Fällen lässt sich nicht wegdiskutieren. Die \r\nFolgen für die Wirtschaft sind erheblich. Werden identische Sachverhalte von verschiedenen Aufsichtsbehörden \r\nunterschiedlich bewertet, entsteht Rechtsunsicherheit. Dies führt zu mehrfachen Abstimmungsschleifen mit \r\nunterschiedlichen Datenschutzbehörden, aufwendigen Anpassungen von Prozessen und Dokumentationen, \r\nerhöhten Compliance-Kosten, Verzögerung bei Projekten und Wettbewerbsnachteilen gegenüber international \r\ntätigen Unternehmen in stärker harmonisierten Rechtsräumen. Unternehmensgruppen mit mehreren rechtlich \r\nselbstständigen Standorten sehen sich teilweise gezwungen, unterschiedliche Lösungen für denselben \r\nSachverhalt vorzuhalten, um regionalen Anforderungen Rechnung zu tragen.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n10 https://www.datenschutz-bayern.de/presse/20201002_365.pdf.  \r\n11 https://tlfdi.de/fileadmin/tlfdi/presse/Pressemitteilungen_2023/230904_PM_DPF.pdf.  \r\n12 https://www.ldi.nrw.de/system/files/media/document/file/30.-bericht.pdf, siehe dort S. 113. \r\n13 https://www.lfd.niedersachsen.de/2023, siehe dort S. 73.  \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 4 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zu den Stuttgarter Impulsen der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder \r\n\r\nÜber geeignete Lösungsansätze zur Verbesserung der Einheitlichkeit der Datenschutzaufsicht kann man \r\nunterschiedlicher Auffassung sein. Sowohl für eine Zentralisierung als auch für die Beibehaltung der \r\nföderalistischen Struktur der Datenschutzaufsicht gibt es nachvollziehbare Argumente. Die aufgezeigte \r\nInkohärenz in der Aufsichtspraxis sollte dabei einbezogen werden, um eine sachgerechte Lösung zu finden.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n*** "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-09-22"}]},{"statementNumber":"SG2609300176","regulatoryProjectNumber":"RV0028525","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Umsetzung der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (RL-Vorschlag COM(2022) 702 und 2026/799)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/04/73/852347/Stellungnahme-Gutachten-SG2609300176.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\nFederführer: \r\nBundesverband der Deutschen  \r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V. \r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin \r\nTelefon: +49 30 2021-0 \r\nTelefax: +49 30 2021-1900 \r\nhttps://die-dk.de/ \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\nStellungnahme \r\nzu der nationalen Umsetzung der Richtlinie zur \r\nHarmonisierung bestimmter Aspekte des \r\nInsolvenzrechts \r\n\r\n \r\n\r\n \r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\nKontakt: \r\n\r\nBerlin, 24. September 2026 \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 15 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zu der nationalen Umsetzung der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des \r\nInsolvenzrechts  \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der Deutschen \r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des Bundesverbandes Öffentlicher \r\nBanken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des Verbandes deutscher \r\nPfandbriefbanken die Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände. Die DK steht für eine \r\ngemeinsame Meinungs- und Willensbildung der kreditwirtschaftlichen Verbände in Deutschland in \r\nbankrechtlichen, bankpolitischen und bankpraktischen Fragen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Umsetzung der Richtlinie zur \r\nHarmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts in das nationale Recht.  \r\n\r\n \r\n\r\nI. Umsetzungsfrist \r\n\r\nFür die am 1. April 2026 veröffentlichte Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts \r\nhat der europäische Gesetzgeber für die nationale Umsetzung einen Zeitraum bis zum 22. Januar 2029 \r\neingeräumt. Die Deutsche Kreditwirtschaft hält es für erforderlich, dass dieser Zeitraum ausgenutzt wird, \r\nzugleich aber das nationale Gesetz deutlich vor dem letztmöglichen Zeitpunkt finalisiert wird, um den \r\nStakeholdern ausreichend Zeit zu geben, ihrerseits die ggf. notwendigen Umsetzungsschritte (IT-Anpassungen, \r\nFormularänderungen, Leitlinien etc.) vorzunehmen. \r\n\r\n \r\n\r\nII. Insolvenzanfechtung \r\n\r\nDie Richtlinie regelt harmonisierende Vorgaben für die Insolvenzanfechtung (Titel II). Die Mitgliedstaaten \r\nkönnen gem. Artikel 4 Absatz 1 grundsätzlich Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, die die Gesamtheit \r\nder Gläubiger besser schützen als die Bestimmungen des Titel II. Von dieser Möglichkeit sollte – wie im \r\nFolgenden dargelegt – Gebrauch gemacht werden.  \r\n\r\n \r\n\r\n1. Rechtshandlung \r\n\r\n \r\n\r\na) Unterlassen \r\nNach Artikel 2 Absatz 1f definiert die Richtlinie eine anfechtbare Rechtshandlung als jedes bewusste \r\nmenschliche Verhalten, das eine rechtliche Wirkung entfaltet. Der Gesetzgeber sollte von der durch \r\nErwägungsgrund 7 gegebenen Option, dass der Begriff „Rechtshandlung“ über die Definition in \r\nArtikel 2 Absatz 1f hinaus auch Unterlassungen umfasst, Gebrauch machen, damit es bei dem diesbezüglichen \r\naktuellen Verständnis der Rechtshandlung (vgl. § 129 Absatz 2 InsO) bleiben kann. \r\n\r\n \r\n\r\nb) Beibehaltung des § 140 Absatz 2 InsO \r\nErwägungsgrund 6 legt fest, dass bei Rechtswirkungen, die nach nationalem Recht von der Eintragung in ein \r\nöffentliches Register abhängig sind, die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass die Rechtshandlung als vollendet \r\nerachtet wird, sobald alle anderen Anforderungen für ihre Wirksamkeit erfüllt sind. Diese Option sollte genutzt \r\nund die Regelung § 140 Absatz 2 InsO beibehalten werden.  \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 15 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zu der nationalen Umsetzung der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des \r\nInsolvenzrechts  \r\n\r\n \r\n\r\nc) Beibehaltung des § 140 Absatz 3 InsO \r\nAuch § 140 Absatz 3 InsO sollte beibehalten werden; insofern besteht Praxisbedarf insbesondere mit Blick auf \r\ndie Besicherung von künftigen Forderungen (auch in Form von Margensicherheiten), beim Forderungskauf und \r\nbei Sanierungsfällen. Im Ergebnis steht der Beibehaltung auch nichts entgegen. So handelt es sich bei der \r\nRegelung des § 140 Absatz 3 InsO lediglich um eine verfahrenstechnische Klarstellung; der Gläubiger muss \r\nbereits eine gesicherte Rechtsposition erlangt haben (Andres/Leithaus/Leithaus InsO § 140 Rn. 15; BeckOK \r\nInsR/Schoon InsO § 140 Rn. 26).  \r\n\r\n \r\n\r\n2. Nahestehende Person \r\n\r\n \r\n\r\nDie in der Richtlinie enthaltene Definition der „dem Schuldner nahestehenden Person“ ist auslegungsbedürftig \r\ngeraten; sie bedarf der Konkretisierung.  \r\n\r\n \r\n\r\nZur Vermeidung von Missverständnissen und Friktionen sollte daher – entsprechend der Gesetzessystematik \r\nder Richtlinie - der Begriff „Personen“ aus der Richtlinie in das deutsche Recht als „natürliche Personen“ \r\nübertragen werden. \r\n\r\n \r\n\r\nAuch die Regelungen des Artikel 3 Absatz 1b der Richtlinie – wenn der Schuldner eine juristische Person ist – \r\nbedürfen nach der Vorgabe des Erwägungsgrundes 18 einer sachgerechten Konkretisierung. So gibt \r\nErwägungsgrund 18 zutreffend vor, dass nahestehende Personen (insbesondere bei einem Schuldner, der eine \r\njuristische Person ist) (nur) solche Personen sind, die in Beziehung zu dem Schuldner Entscheidungsfunktionen \r\ninnehaben. \r\n\r\n \r\n\r\nDementsprechend muss mit Blick auf den Begriff der „Kontrolle der Geschäfte des Schuldners“ sowie auf die \r\nBegriffe der „ähnlichen Aufgaben“ „wie Mitglieder der Geschäftsführung“ durch eine Definition oder eine \r\nKlarstellung sichergestellt werden, dass nicht schon geringfügige Einflussmöglichkeiten als „Kontrolle“ oder \r\ngeschäftsführungsähnliche Aufgabenwahrnehmung gewertet werden. Dazu kann auf die Rechtsprechung des \r\nBundesgerichtshofs zur „faktischen Geschäftsführung“ zurückgegriffen werden. Sicherzustellen wäre in diesem \r\nZusammenhang auch, dass in Finanzierungsverträgen vereinbarte Covenants nicht zu einer „Kontrolle“ führen. \r\n\r\n \r\n\r\nAuch der Begriff des „Verwaltungsorgans“ ist vor diesem Hintergrund zu unbestimmt und ausufernd und muss \r\nkonkretisiert werden. So gelten beispielsweise auch (optional einzusetzende) Beiräte als Verwaltungsorgane, \r\ndie individuell festgelegte Beratungs-, Überwachungs- oder Ausgleichsfunktionen, wie die Beratung oder \r\nUnterstützung mit Know-How in Spezialthemen, wahrnehmen. Die Mitgliedschaft in einem solchen Organ dürfte \r\nindes regelmäßig nicht ausreichen, um eine Einordnung als „nahestehende Partei“ zu rechtfertigen. Um der \r\nAnforderung des Erwägungsgrundes 18 zu genügen und eine sachgerechte Ausgestaltung zu erreichen, könnte \r\nin einer Definition des Verwaltungsorgans auf das Erfordernis einer Entscheidungsfunktion hingewiesen werden.  \r\n\r\n \r\n\r\n3. Anfechtung bei kongruenter und inkongruenter Deckung \r\n\r\n \r\n\r\nDie inkongruente Deckung gem. Artikel 7 Absatz 1 soll nach Erwägungsgrund 11 u.a. die nachträgliche \r\nBesicherung einer zuvor nicht besicherten Forderung, die nicht in der ursprünglichen Schuldvereinbarung \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 15 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zu der nationalen Umsetzung der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des \r\nInsolvenzrechts  \r\n\r\nvereinbart war, umfassen. Hier muss jedenfalls in der Gesetzesbegründung vorsorglich eine Klarstellung \r\nerfolgen. Zum Beispiel gelten für Drittsicherheiten oder im Rahmen der Sanierung insoweit andere Grundsätze. \r\nSo ist der Wunsch des Kreditgebers, als Gegenleistung für den Sanierungskredit bei ausreichenden Sicherheiten \r\ndie Altkredite (nachrangig zum Sanierungskredit) nachzubesichern, nicht anstößig, wenn der Kreditgeber die \r\nSanierung des Unternehmens beabsichtigt und dessen Sanierungsfähigkeit bestätigt wurde. Bei \r\nDrittsicherheiten fehlt es bereits an einer Nachteiligkeit. \r\n\r\n \r\n\r\nIn diesem Zusammenhang sollte auch die Gelegenheit genutzt werden, die seit langem bestehende \r\nRechtsunsicherheit im Hinblick auf § 131 InsO im Zusammenhang mit Margensicherheiten zu beheben. Auslöser \r\nder Unsicherheiten ist, dass § 131 InsO – im Gegensatz zu § 130 InsO – keine Regelung zu Margensicherheiten \r\nenthält. Über eine Klarstellung in § 131 InsO, etwa dahingehend, dass § 130 Absatz 1 Satz 2 InsO \r\nentsprechend gilt, würden insbesondere Rechtsunsicherheiten darüber beseitigt, ob die aufsichtsrechtlich \r\ngeforderte Stellung so genannter Einschusszahlungen (Initial Margin), die bei Ausfall der Gegenpartei \r\nWertschwankungen zwischen dem Zeitpunkt der letzten Anpassung der Variation Margin (dient zur Absicherung \r\ndes aktuellen Marktwertes) und dem Zeitpunkt des Abschlusses von Ersatzgeschäften bzw. der Glattstellung der \r\nGeschäfte abdecken sollen, im Insolvenzfall anfechtbar sein könnten. Eine solche Anfechtungsmöglichkeit würde \r\nnicht nur die aufsichtsrechtlichen Pflichten zur Besicherung konterkarieren. Sie stände auch im Widerspruch zur \r\nFinanzsicherheiten-Richtlinie. \r\n\r\n \r\n\r\n4. Bargeschäft \r\n\r\n \r\n\r\nÜberdies sollte in der Gesetzesbegründung – zur Beibehaltung der aktuellen Rechtslage – beispielhaft für ein \r\nBargeschäft auch die Zahlung (z. B. von Waren für den täglichen Betrieb des Schuldners) auch per Überweisung \r\noder Lastschrift und die Bestellung von Sicherheiten gegen oder im engen zeitlichen Zusammenhang mit der \r\nVergabe oder Auszahlung des Darlehens oder während der Fortführung des Darlehens angeführt werden. \r\n\r\n \r\n\r\n5. Option zur Ausnahme zugunsten der Sozialversicherungsträger von der kongruenten und \r\ninkongruenten Anfechtung \r\n\r\n \r\n\r\nVon dieser Option sollte kein Gebrauch gemacht werden. \r\n\r\n \r\n\r\n6. Unentgeltliche Leistung/Vorsatzanfechtung \r\n\r\n \r\n\r\nBezüglich der Regelungen zu unentgeltlichen Leistungen sollte es bei dem Regelungsumfang des § 134 InsO \r\nbleiben. Allerdings sollte hier im Rahmen der Richtlinienvorgabe die Anfechtungsfrist von 4 Jahre auf 12 Monate \r\nverkürzt werden. Denn für Vorgänge, die länger zurückliegen, gibt es ohnehin in der Praxis bei den \r\nInsolvenzverwaltern regelmäßig Darlegungsprobleme. Sofern hier eine generelle 12-mMonatige Frist für zu kurz \r\ngehalten wird, bietet sich hier ein differenzierter Ansatz an: 4 Jahre bei Grundstücksübertragungen sowie bei \r\nÜbertragungen des wesentlichen Vermögens und 12 Monate in den anderen Fällen. Denn gerade bei der \r\nBestellung von Drittsicherheiten können Sicherheitennehmer die wirtschaftliche Entwicklung des \r\nDrittsicherungsgebers bzw. Schuldners für die nächsten 12 Monate häufig ganz gut abschätzen; für die \r\ndarüberhinausgehenden Zeiträume ist eine Einschätzung vorab aber oft schwierig. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 15 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zu der nationalen Umsetzung der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des \r\nInsolvenzrechts  \r\n\r\nAuch die nationale Vorschrift des § 133 InsO sollte beibehalten werden. Es sollte allerdings die Anfechtungsfrist \r\nim Rahmen der Richtlinienvorgaben verkürzt werden. Gerade in Fällen der Vorsatzanfechtung und deren \r\ndiversen subjektiven Komponenten fällt es in der Praxis schwer, weit rückwirkend nachzuvollziehen, welche \r\nKenntnisse oder Motive vorlagen. \r\n\r\n \r\n\r\n7. Verjährung \r\n\r\n \r\n\r\nFür den Beginn der Verjährung von anfechtbaren Rechtshandlungen sollte für den Fristbeginn nicht auf den in \r\nder Richtlinie vorgesehenen Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgestellt werden, sondern die sich aus \r\nArtikel 10 Absatz 3 ergebende Option genutzt werden, um – in Angleichung an das deutsche Verjährungsrecht \r\n– auf die Kenntnis des Insolvenzverwalters von den Umständen abzustellen, die die Forderung gegen die \r\nandere Partei begründen. \r\n\r\n \r\n\r\n8. Rechtsfolgen \r\n\r\n \r\n\r\nDa Erwägungsgrund 16 den Mitgliedsstaaten zutreffend weitgehend die Entscheidung über die Rechtsfolgen \r\neiner anfechtbaren Rechtshandlung überlässt, sollten der deutsche Gesetzgeber es bei den entsprechenden \r\naktuellen Regelungen belassen. \r\n\r\n \r\n\r\nIII. Pre-Pack-Verfahren \r\n\r\n1. Ziel des Pre-Pack-Verfahrens \r\n\r\nIm Rahmen der nationalen Regelungen zum Pre-Pack-Verfahren sollte ganz grundlegend an dem in \r\nErwägungsgrund 32 festgehaltene Ziel, die Gläubigergemeinschaft so gut wie möglich zu befriedigen, \r\nfestgehalten werden. Dies fügt sich gut ein in die bereits in § 1 InsO festgelegte Zielvorgabe und den in \r\nErwägungsgrund 30 angesprochenen Grundsatz der Anpassung der Richtlinienstandards an das bestehende \r\nnationale Insolvenzrecht. \r\n\r\n \r\n\r\n2. Anwendungsbereich \r\n\r\nNach Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie gilt das Pre-Pack-Verfahren nur für Schuldner, die juristische Personen \r\nsind. Wir halten es für sinnvoll, dass von Erwägungsgrund 36, der die Möglichkeit einer Ausdehnung des \r\nAnwendungsbereichs durch die Mitgliedsstaaten auf natürliche Personen, bei denen es sich um Unternehmer \r\nhandelt, regelt, Gebrauch gemacht wird. \r\n\r\n \r\n\r\n3. Klarstellung bzw. Ausnahmeregelung zur Absicherung der Wirksamkeit von \r\nNettingvereinbarungen  \r\n\r\nIm Hinblick auf die Wirkung des Pre-Pack Verfahrens und hier ggf. vorgesehene etwaige zeitweise Aussetzung \r\nvon Beendigungsrechten oder Besicherungspflichten (z.B. Nachschusspflichten) müsste in geeigneter Weise \r\nklargestellt werden, dass dies nicht für Nettingvereinbarungen und den hier bestehenden \r\nBeendigungsmechanismus (close-out netting) gilt. Die durch die Beendigung entstehende einheitliche \r\n\r\n\r\nSeite 6 von 15 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zu der nationalen Umsetzung der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des \r\nInsolvenzrechts  \r\n\r\nAusgleichsforderung (Forderung wegen Nichterfüllung) bliebe unberührt und wäre Gegenstand des Pre-Pack-\r\nVerfahrens. Ferner müsste sichergestellt werden, dass die Einheitlichkeit des Vertrags bei \r\nNettingvereinbarungen zu keinem Zeitpunkt durch das Pre-Pack-Verfahren beeinträchtigt werden kann. \r\n\r\n \r\n\r\nZur Sicherung der Funktionsweise von Nettingvereinbarungen im Zusammenhang mit Pre-Pack-Verfahren sind \r\nmehrere Ansätze denkbar: \r\n\r\n \r\n\r\nEs könnte geregelt werden, dass das Pre-Pack-Verfahren erst nach Antragstellung einsetzt und damit die mit \r\nAntragstellung erfolgende Beendigung von vertraglichen Nettingvereinbarungen und aller darunter zu einem \r\neinheitlichen Vertrag zusammengefassten Forderungen insgesamt nicht von den Wirkungen des Pre-Pack-\r\nVerfahrens betroffen sind.  Alternativ könnten Nettingvereinbarungen von den Wirkungen des Pre-Pack-\r\nVerfahrens insgesamt ausdrücklich ausgenommen werden. \r\n\r\n \r\n\r\n4. Regelungsbereich des Pre-Pack-Verfahrens \r\n\r\nDas Pre-Pack-Verfahren steht nach Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 Schuldnern offen, die drohend zahlungsunfähig \r\nsind. Zugleich besteht die Mitgliedstaatenoption, (nach nationalem Recht) zahlungsunfähige Schuldner von dem \r\nVerfahren auszuschließen (Artikel 21 Absatz 1 Satz 2). Von dieser Option sollte Gebrauch gemacht werden; \r\ndabei sollte das Insolvenzgericht das Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen prüfen. Im Pre-Pack-Verfahren \r\nbestehen umfangreiche Möglichkeiten zur Einschränkung von Gläubigerrechten; außerdem ist eine \r\ngrundlegende Eigenverwaltung des Schuldners vorgesehen. Dies erscheint nur im Fall eines noch \r\nzahlungsfähigen Schuldners angemessen. So ist es im Übrigen auch beim Schutzschirmverfahren. Dieses steht \r\nauch nur drohend zahlungsunfähigen (und darüber hinaus zudem überschuldeten) Schuldnern offen. \r\n\r\n \r\n\r\n5. Vorbereitungsphase \r\n\r\na) Bestellung eines Sachwalters \r\nNach Artikel 23 muss der Sachwalter mindestens vom Schuldner und von allen dem Schuldner nahestehenden \r\nPersonen unabhängig sein. Unseres Erachtens sollte von der weitergehenden Option, die \r\nUnabhängigkeitsanforderung des Sachwalters auf die Gläubiger auszudehnen, kein Gebrauch gemacht werden. \r\nVielmehr erscheint sinnvoll, die Zustimmung der Gläubiger zur Sachwalter-Ernennung zu regeln. Es bietet sich \r\nan, dies entsprechend den allgemeinen Regeln der Insolvenzordnung zu handhaben. Dann wäre über § 274 iVm \r\n§ 56 f. InsO die Mitwirkung der Gläubiger sichergestellt. \r\n\r\n \r\n\r\nb) Aufschub der Eröffnung der Liquidationsphase \r\nDemgegenüber sollte von der sinnvollen Mitgliedstaatenoption des Artikel 26, die Eröffnung der \r\nLiquidationsphase aufzuschieben, wenn ein Gläubiger während der Vorbereitungsphase einen Insolvenzantrag \r\neinreicht und es unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nicht im allgemeinen Interesse der Gläubiger \r\nwäre, die Liquidationsphase zu eröffnen, Gebrauch gemacht werden.  \r\n\r\n\r\nSeite 7 von 15 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zu der nationalen Umsetzung der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des \r\nInsolvenzrechts  \r\n\r\n \r\n\r\nc) Beendigung der Vorbereitungsphase \r\nÜberdies sind die Mitgliedsaatenoptionen des Artikel 27 Absatz 2, nach denen die Vorbereitungsphase beendet \r\nwerden kann, wenn  \r\n\r\n \r\n\r\n- der Schuldner die erforderliche Unterstützung gemäß Artikel 24 Absatz 2 nicht leistet, \r\n- der Schuldner während der Vorbereitungsphase nicht mit der gebotenen Sorgfalt handelt oder \r\n- die Vorbereitungsphase keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat/ das Ziel des Pre-Pack-Verfahrens \r\nnicht erreicht werden kann (vgl. auch Erwägungsgrund 39) ebenfalls sinnvoll und erforderlich und \r\nsollten ins nationale Recht umgesetzt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nd) Vorbereitungsphase als vorläufige Eigenverwaltung \r\nWir halten es für sinnvoll, das Pre-Pack-Verfahren in das Eigenverwaltungsverfahren einzuordnen \r\n(§ 270b InsO). Dafür spricht auch, dass viele Elemente bereits vorhanden sind. Eine Regelung als zusätzliches \r\nVerfahren würde demgegenüber die Komplexität erhöhen. \r\n\r\n \r\n\r\nBei einer Regelung im Rahmen der §§ 270 ff. InsO könnte die Vorbereitungsphase als vorläufiges \r\nEigenverwaltungsverfahren ausgestaltet werden und die sinnvollen Leitplanken der \r\n§§ 270i. V. m. 274, 275 InsO und der §§ 270a und 270b InsO auch für das Pre-Pack-Verfahren gelten. \r\n\r\n \r\n\r\nAuch die Vorgaben der §§ 276, 277 InsO sollten für das Pre-Pack-Verfahren beibehalten werden; ein \r\nAnsatzpunkt dafür dürfte sich insoweit aus Artikel 21 Absatz 4 ergeben, nach dem für die Art, den Umfang und \r\ndie Form der Gläubigerbeteiligung das nationale Recht gilt. \r\n\r\n \r\n\r\nUm die sinnvollen Regelungen zur Aufhebung der (vorläufigen) Eigenverwaltung nach §§ 270e, 272 InsO \r\nmöglichst umfassend auch für das Pre-Pack-Verfahren im Rahmen der nationalen Umsetzung vorzusehen, sollte \r\nbei der nationalen Umsetzung auch von den Mitgliedstaatenoptionen der Artikel 26 und 27 zum Aufschub der \r\nEröffnung der Liquidationsphase (vgl. oben unter b) und zur Beendigung der Vorbereitungsphase (vgl. oben \r\nunter c) in Verbindung mit der Möglichkeit zur Beibehaltung von nationalen Vorschriften zur \r\nGläubigerbeteiligung (Artikel 21 Absatz 4) Gebrauch gemacht werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nAuch die Mitgliedstaatenoption des Erwägungsgrundes 39, der eine Fortsetzung der Vorbereitungsphase unter \r\nEinschränkung der Schuldnerrechte (insb. zur Eigenverwaltung) trotz Beendigungs- und Aufschub-Gründen \r\nermöglicht, wenn dies im allgemeinen Interesse der Gläubiger liegt, sollte genutzt werden. \r\n\r\n \r\n\r\ne) Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen (Moratorium) \r\nNach Artikel 25 sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ein drohend zahlungsunfähiger (oder insolventer) \r\nSchuldner  \r\n\r\n \r\n\r\n- während der Vorbereitungsphase des Pre-Pack-Verfahrens oder \r\n- in einer anderen Art von Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung und Möglichkeit zum Verkauf eines \r\nUnternehmens(teils) ein Moratorium (nach Artikel 6 und 7 der Restrukturierungsrichtlinie) in Anspruch \r\nnehmen kann.  \r\n\r\n\r\nSeite 8 von 15 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zu der nationalen Umsetzung der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des \r\nInsolvenzrechts  \r\n\r\n \r\n\r\nWir halten die Beschränkung des Pre-Pack-Verfahrens auf drohend zahlungsunfähige Schuldner für zwingend \r\nerforderlich; zahlungsunfähige Schuldner sollten dementsprechend von dem Verfahren ausgeschlossen sein \r\n(vgl. oben unter 4.).  \r\n\r\n \r\n\r\nFür ein Pre-Pack-Verfahren, das zutreffenderweise nur drohend zahlungsfähigen Schuldnern offensteht, gibt es \r\nallenfalls einen sehr geringen Anwendungsbereich für ein Moratorium, denn grundsätzlich dürfte in diesen \r\nFällen regelmäßig keine Vollstreckung oder Verwertung drohen. Unter dieser Voraussetzung und bei einer \r\nUmsetzung im Rahmen der (vorläufigen) Eigenverwaltung könnte bei der nationalen Richtlinienumsetzung \r\ndarüber nachgedacht werden, insoweit die für die Eigenverwaltung bereits bestehenden Regelungen des § 270d \r\nAbsatz 3 i. V. m § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 InsO ausreichen zu lassen. Allerdings sollte dann bei Pre-Pack-\r\nVerfahren das Recht zur Auswahl des Sachwalters – anders als beim Schutzschirmverfahren – nicht beim \r\nSchuldner liegen.  \r\n\r\n \r\n\r\nSoweit eine eigenständige Regelung als erforderlich erachtet wird, die dann § 270d Absatz 2 i. V. m \r\n§ 21 Absatz 2 Nr. 3 InsO ergänzt, sollte der Schuldner im Rahmen seines Antrags für ein solches Moratorium \r\nzumindest die Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses (dessen Bestellung im Rahmen des Pre-Pack-\r\nVerfahrens in §§ 22a InsO zu diesem Zweck ergänzend anzuordnen wäre) (und ggf. ein Votum des vom Gericht \r\nbestellten Sachwalters) zu dieser Maßnahme nachweisen müssen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDies erscheint insbesondere stimmig, wenn das Pre-Pack-Verfahren – wie alleine sachgerecht – beendet werden \r\nkann, wenn die Vorbereitungsphase keine hinreichende Erfolgsaussicht hat bzw. das Ziel des Pre-Pack-\r\nVerfahrens nicht erreicht werden kann (vgl. oben unter d), Erwägungsgrund 39). Bei einem Verkauf, der \r\nzutreffend an die Genehmigung der Gläubiger gekoppelt ist (vgl. dazu unten unter i), wäre dies immer dann der \r\nFall, wenn der Verkauf erkennbar keine Gläubigerzustimmung erreichen kann. Können die Gläubiger mithin \r\nzutreffend bereits das Verfahren insgesamt beenden, sollten der vorläufige Gläubigerausschuss auch in die \r\ngläubigerbelastende Entscheidung über ein Moratorium eingebunden sein. \r\n\r\n \r\n\r\nDer vorläufige Gläubigerausschuss hat sich dabei – wie auch sonst – an dem Interesse aller Gläubiger an einem \r\nbestmöglichen Ausgang des Verfahrens auszurichten und kann durch seine Einbindung einer möglichen \r\nmissbräuchlichen Anwendung durch den Schuldner Einhalt gebieten. Dem möglichen Ziel, Akkordstörer an einer \r\nVollstreckung oder Verwertung zu hindern, steht die Einbeziehung des vorläufigen Gläubigerausschusses mithin \r\nnicht entgegenstehen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDa davon auszugehen ist, dass ein Moratorium im Rahmen eines Verfahrens, das zahlungsunfähige Schuldner \r\nausschließt, allenfalls zum Ende der Vorbereitungsphase relevant werden könnte, würde mit der Einbindung des \r\nvorläufigen Gläubigerausschusses auch keine nachteilige Öffentlichkeit entstehen. Nicht zuletzt ließe sich damit \r\nein bürokratiearmes, kostengünstiges und schlüssiges Verfahren für die Anordnung eines Moratoriums \r\netablieren.      \r\n\r\n \r\n\r\nSoweit nicht eine generelle Ausnahmeregelung für Nettingvereinbarungen aufgenommen wird (siehe oben, \r\nZiff. 3) müssten eine Ausnahme für Nettingvereinbarungen im Hinblick auf Moratorien aufgenommen werden.  \r\n\r\n\r\nSeite 9 von 15 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zu der nationalen Umsetzung der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des \r\nInsolvenzrechts  \r\n\r\n \r\n\r\nf) Verkaufsprozess \r\nUnseres Erachtens sollte die nationale Umsetzung sich auf die Vorbereitung des Kaufs durch den Sachwalter \r\n(siehe unten unter g)) und die Genehmigung durch die Gläubiger (siehe unten i) – in Anlehnung an die aktuelle \r\nPraxis der übertragenden Sanierung – fokussieren, s. auch §§ 158 ff. InsO.  \r\n\r\n \r\n\r\ng) Vorbereitung des Kaufs durch den Sachwalter (Artikel 29 Absatz 1a, Absätze 3 und 4 Satz 1, \r\nArtikel 24 Absatz 3 i.V.m. Absatz 2 Satz 1b und c, Sätze 2-4) \r\n\r\n \r\n\r\naa) Kriterium des Gläubigerinteresses \r\n\r\n \r\n\r\nWir halten es mit Blick auf das Kriterium des Gläubigerinteresses für erforderlich, dass  \r\n• sowohl die Mitgliedstaatenoption, nach der der Sachwalter nicht nur beurteilt und erklärt, sondern auch \r\nbegründet (Artikel 24 Absatz 2c), dass das Kriterium des Gläubigerinteresses durch das beste Gebot \r\nerfüllt wurde,  \r\n• als auch die Mitgliedstaatenoption zur Ergänzung der Definition des Begriffs um den sachgerechten \r\nAbgleich mit dem nächstbesten Alternativszenario (Artikel 2 Absatz 1h)  \r\n- auch zur Angleichung an die Begriffsbestimmung im StaRUG - im Rahmen der nationalen Umsetzung genutzt \r\nwerden.  \r\n\r\n \r\n\r\nbb) Auswahl des besten Gebots \r\n\r\n \r\n\r\nArtikel 33 regelt für die Auswahl des besten Gebots nach Artikel 24 Absatz 2b, dass die Mitgliedstaaten die \r\nentsprechenden Kriterien festlegen, wobei sichergestellt sein soll, dass diese Kriterien den Kriterien für die Wahl \r\nzwischen konkurrierenden Geboten in Insolvenzverfahren entsprechen. Auch soll es den Mitgliedstaaten nach \r\nErwägungsgrund 38 möglich sein, den Sachwalter zu verpflichten, andere Aspekte als den Preis zu \r\nberücksichtigen, darunter das öffentliche Interesse oder die Lebensfähigkeit eines Unternehmens. Unseres \r\nErachtens muss die bestmögliche Gläubigerbefriedigung das alleinige Kriterium für die Auswahl des besten \r\nGebots darstellen; für alternative Kriterien besteht kein Bedarf. Dieser Ansatz würde auch einen Bruch mit der \r\nZielsetzung des § 1 InsO vermeiden. Diese Regelung wäre ja maßgeblich, wenn das neue Pre-pack-Verfahren in \r\nder InsO verortet wird, was sachgerecht ist. \r\n\r\n \r\n\r\nh) Auswahl des Käufers in einer öffentlichen Auktion \r\nDie mit Artikel 24 Absatz 3 Satz 1 eröffnete Möglichkeit, den Käufer in einer öffentlichen Auktion auszuwählen, \r\nsollte nicht genutzt werden. Schwierig erscheinen in diesem Rahmen auf den ersten Blick bereits die \r\nerforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen (Due-Diligence, Verhandlung über die Fortführung von Verträgen mit \r\nLieferanten u. ä.). \r\n\r\n\r\nSeite 10 von 15 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zu der nationalen Umsetzung der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des \r\nInsolvenzrechts  \r\n\r\n \r\n\r\ni) Genehmigung des Verkaufs durch die Gläubiger (Artikel 29 Absatz 1c, Absatz 2, Absatz 4 \r\nSatz 1 und 2, Artikel 24 Absatz 4) \r\nEin Verkaufsprozess, der vom Sachwalter organsiert wird und für den er sich auch verantwortlich zeichnet (also \r\nunter Anwendung der Vorgaben des Artikel 24 Absatz 1 und 2, siehe oben unter g) und bei dem die Gläubiger \r\nden Verkauf genehmigen müssen, ist vorzugswürdig. Das würde auch im Einklang mit der Wertung des § 160 \r\nInsO stehen.  \r\n\r\n \r\n\r\nj) Überprüfung/Korrektur durch Bewertung als fortgeführtes Unternehmen \r\nAußerdem sollte der nationale Gesetzgeber von den Mitgliedstaatenoptionen des Artikel 29 Absatz 4 Satz 1 \r\nGebrauch machen, nach dem das Gericht unter Berufung darauf, dass das beste Gebot nicht dem Kriterium des \r\nGläubigerinteresses entsprechen könnte, entscheiden kann, dass eine Bewertung als fortgeführtes \r\nUnternehmen vorgenommen wird. \r\n\r\n \r\n\r\n6. Liquidationsphase \r\n\r\na) Übergang oder Beendigung noch zu erfüllender Verträge \r\nArtikel 30 Absatz 1 regelt, das bestimmte „noch zu erfüllende Verträge“ grundsätzlich ohne Zustimmung der \r\nGegenpartei des Schuldners auf den Käufer übergehen (es sei denn, der Käufer ist ein Wettbewerber der \r\nGegenpartei). Die Vorgabe des Artikel 30 Absatz 1 untergräbt die – von der Vertragsfreiheit gestützte - \r\nGrundregel des deutschen Rechts, nach der eine Vertragsübernahme nur unter Zustimmung aller Beteiligten \r\nerfolgen kann. Vor diesem Hintergrund halten wir es für erforderlich, dass die deutsche Umsetzung insoweit auf \r\ndas zwingende Minimum beschränkt wird. Für den so eingeschränkten Anwendungsbereich ist weiter die strikte \r\nWahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und eine valide Rechtfertigung erforderlich.  \r\n\r\n \r\n\r\naa) Bankverträge unterfallen bereits nicht dem Anwendungsbereich des Artikel 30 Absatz 1 \r\n\r\n \r\n\r\nNach Artikel 30 Absatz 1 soll die Übertragung schon grundsätzlich auf diejenigen „noch zu erfüllenden Verträge“ \r\nbegrenzt sein, die für die Weiterführung des (verkauften) Unternehmens erforderlich sind und deren \r\nAussetzung die Geschäftstätigkeit zum Erliegen brächte.  \r\n\r\n \r\n\r\nWir halten es für zwingend erforderlich und sachgerecht, dass bereits mit Blick auf die Definition des Begriffs \r\ndes „noch zu erfüllenden Vertrages“ klargestellt wird, dass Bankverträge (also alle Verträge mit Kreditinstituten, \r\nwie z.B.  Giroverträge, Darlehensverträge, darlehensähnliche Verträge, wie Aval-Verträge, Stundungen oder \r\nsonstige Finanzierungshilfen und Sicherungsverträge, einschließlich der nach § 1 KWG erlaubnispflichtigen \r\nBankgeschäfte) schon nicht unter diese Definition fallen können. Denn sie sind für die Weiterführung des \r\n(verkauften) Unternehmens nicht erforderlich. So ist nicht vorstellbar, dass ein Käufer ohne eigene \r\nBankverbindung und Finanzierung auftritt, vielmehr sind eine eigene Bankverbindung mit eigenen \r\nBankverträgen und einer Finanzierung zwingende Voraussetzung für den Unternehmens(teil)kauf.  \r\n\r\n \r\n\r\nBankverträge sind insoweit vom europäischen Gesetzgeber auch nicht gemeint; vielmehr ging es ihm hier z.B. \r\num für die Geschäftstätigkeit zwingend notwendige Lizenzen oder Kooperationen.  \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 11 von 15 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zu der nationalen Umsetzung der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des \r\nInsolvenzrechts  \r\n\r\nbb) Jedenfalls sind Bankverträge von der Definition der „noch zu erfüllenden Verträge“ als \r\n„Finanzkontrakte“ ausgeschlossen \r\n\r\n \r\n\r\nNur vorsorglich, soweit Bankverträge nicht bereits angesichts der Anforderungen des Artikel 30 Absatz 1 vom \r\nAnwendungsbereich ausgenommen werden sollten (vgl. oben unter aa)), sind sie jedenfalls nach der Definition \r\ndes Begriffs „noch zu erfüllender Vertrag“ nach Artikel 2g als Finanzkontrakt auszuschließen. \r\n\r\n \r\n\r\nNach Artikel 2 g sind unter „noch zu erfüllenden Verträgen“ Verträge zwischen einem Schuldner und einer oder \r\nmehreren Gegenparteien zu verstehen, nach denen die Parteien zum Zeitpunkt der Eröffnung eines \r\nInsolvenzverfahrens (in der Liquidationsphase) noch Verpflichtungen zu erfüllen haben. Ausdrücklich \r\nausgenommen sind „Finanzkontrakte“.  \r\n\r\n \r\n\r\nHier sollte der Begriff des „Finanzkontrakts“ im Rahmen der nationalen Umsetzung - soweit Bankverträge nicht \r\nbereits vom Anwendungsbereich nach Artikel 30 Absatz 1 ausgenommen worden sein sollten (vgl. oben aa),- \r\ninsoweit klargestellt werden, dass Bankverträge (s.o.) jedenfalls von dem Begriff des „Finanzkontrakts“ umfasst \r\nsind, denn Bankverträge sind in ihrem Kern immer Finanzverträge.  \r\n\r\n \r\n\r\ncc) Ausnahme von Bankverträgen nach Artikel 30 Absatz 2 \r\n\r\n \r\n\r\nÜberdies können die Mitgliedstaaten nach Artikel 30 Absatz 2 vorsehen, dass - je nach Art des Vertrags, Art der \r\nParteien oder Interessen des Unternehmens - die Zustimmung der Gegenpartei oder Gegenparteien des \r\nSchuldners gleichwohl erforderlich ist. Von dieser Mitgliedstaatenoption sollte bei der nationalen Umsetzung \r\nGebrauch gemacht werden.  \r\n\r\n \r\n\r\n▪ Bankverträge \r\n\r\n \r\n\r\nVorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass Bankverträge jedenfalls nach ihrer Vertragsart gemäß \r\nArtikel 30 Absatz 2 von einem zustimmungsfreien Übergang ausgeschlossen werden müssen.  \r\n\r\n \r\n\r\nKreditinstitute sind bei Bankverträgen zu geldwäscherechtlichen Prüfungen und zur Einhaltung von \r\ngeldwäscherechtlichen Kundensorgfaltspflichten, sog. „Know-Your-Customer“-Vorgabe (vgl. auch § 154 AO) \r\nverpflichtet, was bei einem zustimmungsfreien Vertragsübergang nicht befolgt werden kann. \r\n\r\n \r\n\r\n▪ Insbesondere: Kreditgeschäft (Darlehen, Avale, darlehensähnliche Verträge wie Stundungen \r\noder sonstige Finanzierungshilfen und Sicherheitsvereinbarungen) \r\n\r\n \r\n\r\nFür das Kreditgeschäft treten überdies weitere bankaufsichtsrechtliche Vorgaben hinzu. Eine zustimmungsfreie \r\nÜbertragung von Kreditverträgen auf einen anderen Schuldner würde zu Verstößen der Kreditinstitute gegen \r\nprudenzielle Anforderungen führen. \r\n\r\n \r\n\r\nSo sind Kreditinstitute im Kreditgeschäft zur Festlegung und Einhaltung von Geschäfts- und Risikostrategien \r\nsowie Kreditvergabestandards, einer risikoadäquaten Bepreisung, zur Kreditwürdigkeitsprüfung und \r\nRisikoklassifizierung anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers verpflichtet. \r\nEntsprechende Anforderungen sind auf europäischer Ebene in der CRD, den EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe \r\nund Überwachung (EBA/GL/2020/06) sowie die EBA-Leitlinien zum Management notleidender und gestundeter \r\n\r\n\r\nSeite 12 von 15 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zu der nationalen Umsetzung der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des \r\nInsolvenzrechts  \r\n\r\nRisikopositionen (EBA/GL/2018/06) geregelt, auf nationaler Ebene i.W. im KWG und dem Bafin-Rundschreiben \r\nzu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk). Nach der Klassifizierung des Kreditnehmers \r\nbzw. der einzelnen Positionen und ggf. Sicherheitenbestellung richtet sich auch die erforderliche \r\nEigenkapitalunterlegung gemäß CRR. Fehlende Einflussmöglichkeiten auf den Eintritt eines anderen Schuldners \r\n(dessen wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse dem Institut häufig nicht bekannt sein werden) in \r\nbestehende Verträge würden zu Verstößen oder zumindest massiven Problemen bei der Einhaltung \r\naufsichtsrechtlicher Anforderungen führen, bspw. durch fehlende Informationen für die \r\nKreditwürdigkeitsprüfung und Risikoklassifizierung, Nichteinhaltung strategischer Vorgaben, Kreditvergabe- \r\nund/oder Pricing-Standards des Instituts, unklare Einordnung in die Risikopositionsklassen/-gewichte gemäß \r\nCRR.  \r\n\r\n \r\n\r\nDiese bankaufsichtsrechtlichen Verpflichtungen laufen einem zustimmungsfreien Übergang von \r\nnotwendigerweise auf einen Darlehensnehmer abgestimmten Kreditverträgen und -konditionen auf einen \r\nanderen somit diametral entgegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch ein Girokontovertrag als \r\ntypengemischter Vertrag regelmäßig Finanzierungsfunktionen z.B. in Gestalt eines Dispokreditvertrages mit sich \r\nbringt. \r\n\r\n \r\n\r\ndd) Ausnahme für Nettingvereinbarungen nach Artikel 2g \r\n\r\n \r\n\r\nZutreffend nimmt Artikel 2g bereits bei der Definition des noch zu erfüllenden Vertrages auch \r\n„Nettingmechanismen, einschließlich Close-out-Nettingmechanismen, auf Finanzmärkten, Energiemärkten oder \r\nRohstoffmärkten, wenn solche Vereinbarungen nach nationalem Insolvenzrecht durchsetzbar sind“ zwingend \r\naus. Diese Ausnahme ist wichtig, um sicher zu stellen, dass Nettingvereinbarungen vertragsgemäß beendet \r\nwerden können und – ohne Zustimmung der anderen Vertragspartei - nicht Gegenstand einer Übertragung, \r\n(insbesondere keiner Teil-Übertragung) sein können. \r\n\r\n \r\n\r\nee) Sonderkündigungsrecht nach Artikel 30 Absatz 3 \r\n\r\n \r\n\r\nAuch von der Mitgliedstaatenoption zur Regelung eines Sonderkündigungsrechts (Artikel 30 Absatz 3), das \r\nimmer nur der letzte „Notnagel“ ist, sollte bei der nationalen Umsetzung zwingend Gebrauch gemacht werden. \r\nDabei sollte die von der Richtlinie vorgegebenen Mindestfrist von drei Monaten nicht verlängert werden, um \r\nauch insoweit die im deutschen Recht einzuhaltende Verhältnismäßigkeit (s.o.) zu wahren.  \r\n\r\n \r\n\r\nVor diesem Hintergrund sollte auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, den Schuldner/Käufer zu \r\nverpflichten, zu beweisen, dass der Übergang die Gegenpartei nicht in unangemessener Weise beeinträchtigen \r\nwürde.  \r\n\r\n \r\n\r\nb) Schutzmaßnahmen bei Verkauf an nahestehende Person \r\nAuch von der Mitgliedstaatenoption in Artikel 35 Absatz 2 zur Regelung weiterer Schutzmaßnahmen für die \r\nGenehmigung und Ausführung des Verkaufs des Unternehmens durch eine dem Schuldner nahestehende \r\nPerson sollte Gebrauch gemacht werden.  \r\n\r\n\r\nSeite 13 von 15 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zu der nationalen Umsetzung der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des \r\nInsolvenzrechts  \r\n\r\n \r\n\r\nc) Zwischenfinanzierung \r\nDie Privilegierung der Zwischenfinanzierung im Rahmen eines Pre-Pack-Verfahrens sollte entsprechend der \r\nRegelung im Rahmen des StaRUG (§§ 12, 89) gestaltet werden. Wichtig ist dabei, dass neben dem \r\nZwischenkredit auch die Sicherheiten von der Privilegierung erfasst sind. \r\n\r\n \r\n\r\nFür das Pre-Pack-Verfahren wäre es überdies sinnvoll, wenn der Gesetzgeber klarstellt, dass hier nicht das \r\nErfordernis eines Sanierungskonzepts besteht.  \r\n\r\n \r\n\r\nArt. 36 Abs. 2 der Richtlinie erlaubt zwar einen Vorrang für Zwischenfinanzierungen. Beim StaRUG wurde das \r\nmit Bedacht nicht umgesetzt, um die Altkreditgeber zu schützen; dies sollte auch im Rahmen des Pre-Pack-\r\nVerfahrens beibehalten werden. Nach unserer Erwartung würden Kreditinstitute mit unechten Massedarlehen \r\nzur Verfügung stehen und über Masseverbindlichkeiten geschützt sein.  \r\n\r\n \r\n\r\nEbenfalls abzulehnen ist die gesetzliche Regelung einer Privilegierung über Sicherungsrechte des \r\nZwischenfinanzierers am Verkaufserlös (Art. 36 Abs. 3 lit. b) der Richtlinie). Denn das würde wohl zu einer \r\nendgültigen Entwertung der Forderungen der Altkreditgeber führen.  \r\n\r\n \r\n\r\nd) Freigabe von Sicherungsrechten \r\nVon der Mitgliedstaatenoption, nach der eine Zustimmung der Inhaber gesicherter Forderungen für die Freigabe \r\nvon Sicherungsrechten nicht erforderlich ist, (Artikel 38, Erwägungsgrund 51) sollte kein Gebrauch gemacht \r\nwerden. Damit wäre ein ungerechtfertigter Eingriff in Vermögenspositionen der Sicherungsgeber verbunden.  \r\n\r\n \r\n\r\nEs sollte aber für die Verwertungshandlungen an Absonderungsrechten, die in den Händen der Gläubiger selbst \r\nliegen, ein Gleichlauf mit den für das normale Insolvenzverfahren geltenden Regelungen nach §§ 165 InsO \r\nhergestellt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nIV. Pflicht der Geschäftsleiter, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen \r\nund zivilrechtliche Haftung  \r\n\r\n1. Insolvenzantragspflicht \r\n\r\n \r\n\r\nWir sprechen uns dafür aus, die bewährten und sachgerechten Fristen des § 15a InsO beizuhalten. \r\n\r\n \r\n\r\n2. Zivilrechtliche Haftung der Geschäftsleiter \r\n\r\n \r\n\r\nDer deutsche Gesetzgeber sollte die aktuell bestehende sachgerechte, zivilrechtliche Haftung der \r\nGeschäftsleiter beibehalten. \r\n\r\n \r\n\r\nV. Gläubigerausschüsse \r\n\r\nEs sollte bei dem aktuellen Anwendungsbereich der Regelungen zu Gläubigerausschüssen im Regelverfahren \r\n(§§ 67 ff.) und zum Gläubigerbeirat (§ 93 StaRUG) bleiben. Der deutsche Gesetzgeber sollte, soweit dies zur \r\n\r\n\r\nSeite 14 von 15 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zu der nationalen Umsetzung der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des \r\nInsolvenzrechts  \r\n\r\nBeibehaltung der aktuellen Regelungen zu Gläubigerausschüssen erforderlich ist, von der Option des \r\nArtikel 4 Absatz 2 Gebrauch machen.  \r\n\r\n \r\n\r\nAußerdem sollten die Regelungen zu Gläubigerausschüssen nicht weiter verdichtet werden, da ansonsten \r\ninsbesondere Gläubigerausschüsse in kleineren Verfahren noch weiter zurückgehen würden, als das ohnehin \r\nbereits der Fall ist. Die Umsetzung der Richtlinie sollte nicht dazu genutzt werden, die bisher knappen \r\nRegelungen der §§ 67 InsO zum Gläubigerausschuss weiter aufzustocken.  \r\n\r\n \r\n\r\n1. Einsetzung von Gläubigerausschüssen \r\n\r\n \r\n\r\nDas Umsetzungsgesetz sollte – unter Nutzung der Mitgliedstaatenoptionen – an den bestehenden Regelungen \r\nzur Einsetzung der (vorläufigen) Gläubigerausschüsse (§§ 21 Absatz 2 Nr. 1a, 22a, 67 ff. InsO) festhalten.  \r\n\r\n \r\n\r\n2. Ernennung, Abberufung und Aufgaben der (Mitglieder der) Gläubigerausschüsse \r\n\r\n \r\n\r\nWir sprechen uns weiter dafür aus, dass im Rahmen der Richtlinien-Umsetzung die bestehenden Regelungen \r\nder §§ 67, 68, 22a, 21 Absatz 2 Nr. 1a InsO zur Ernennung und Auswahl der Gläubigerausschussmitglieder \r\nbeibehalten werden. Zudem sollten §§ 69, 70 und 72 InsO beibehalten werden.  \r\n\r\n \r\n\r\n3. Aufgabe, Rechte und Pflichten der Gläubigerausschüsse \r\n\r\n \r\n\r\nVon der Mitgliedstaatenoption des Artikel 48 Absatz 3, nach der Gläubigerausschüssen die Befugnis übertragen \r\nwerden kann, bestimmte Entscheidungen oder Rechtshandlungen zu genehmigen, sollte zumindest insoweit \r\nGebrauch gemacht werden, als das eine solche Genehmigung für alle Entscheidungen erforderlich ist, die für \r\ndas Verfahren von besonderer Bedeutung sind (vgl. § 160 InsO).  \r\n\r\n \r\n\r\n4. Kosten und Vergütung \r\n\r\n \r\n\r\nDie Kosten, die durch die Wahrnehmung der Aufgaben der Gläubigerausschüsse (Artikel 48) entstehen, sollten \r\n– wie es Artikel 49 Absatz 1 ermöglicht - von der Insolvenzmasse getragen werden und § 73 InsO i. V. m. \r\n§§ 17, 18 InsVV im Rahmen der Richtlinienumsetzung beibehalten wird. \r\n\r\n \r\n\r\n5. Haftung \r\n\r\n \r\n\r\nAn der Regelung zur Haftung der Mitglieder der Gläubigerausschüsse nach § 71 InsO sollte festgehalten \r\nwerden. In jedem Fall ist sicher zu stellen, dass den Mitgliedern der Gläubigerausschüsse ausreichend \r\nFlexibilität für wirtschaftliche Entscheidungen bleibt.  \r\n\r\n \r\n\r\n6. Auflösung der Gläubigerausschüsse \r\n\r\n \r\n\r\nErgänzend sollte eine Regelung für die Auflösung des Gläubigerausschusses insgesamt geschaffen werden. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 15 von 15 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zu der nationalen Umsetzung der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des \r\nInsolvenzrechts  \r\n\r\nVI. Notfallmaßnahmen \r\n\r\nDie Regelung von Notfallmaßnahmen nach Artikel 52 erscheint insgesamt sinnvoll. Insbesondere die \r\nAbweichungsmöglichkeiten von den Vorgaben zur Insolvenzanfechtung und zur Insolvenzantragspflicht dürften \r\nangesichts der Erfahrungen im Rahmen der Corona-Pandemie grundsätzlich sinnvoll sein. Gleichwohl sollten \r\nderen Voraussetzungen eng ausgestaltet werden, um dem Ausnahmecharakter ausreichend Rechnung zu \r\ntragen. \r\n\r\n \r\n\r\nVII. Aufspüren von Vermögenswerten, die zur Insolvenzmasse gehören \r\n\r\nWir sprechen uns aus Effizienzgründen für die Zentralisierung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem \r\nAufspüren von zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögenswerten auf ein Gericht pro OLG-Bezirk aus.  \r\n\r\n \r\n\r\nGegen einen Zugriff der Insolvenzverwalter auf Bankkontoregister spricht u.E. die Sensibilität dieser Daten, die \r\neinen auf Gerichte beschränkten Zugriff vorzugswürdig erscheinen lässt. Umgekehrt wurde ein direkter Zugriff \r\nder Insolvenzverwalter das Aufspüren von relevanten Vermögenswerten deutlich beschleunigen, woran gerade \r\nzum Schutz der Insolvenzmasse zugunsten der Gesamtgläubigerschaft ein besonderes Interesse besteht. \r\nDementsprechend kommt ein direkter Zugriff der Insolvenzverwalter angesichts des besonderen Interesses an \r\nBeschleunigung allenfalls in Betracht, wenn alle erforderlichen Schutzmaßnahmen vorgegeben werden und \r\nderen Einhaltung überwacht wird; konkret also die Überprüfung des Vorliegens eines berechtigten Interesses \r\n(vgl. Artikel 15 Absätze 1, 3, 4) sowie der Einhaltung der Datenschutzvorgaben (Artikel 15 Absatz 5), der \r\nSicherstellung des vertraulichen Umgangs mit den erhaltenen Daten (Artikel 15 Absatz 6) sowie der \r\nProtokollführung über jede Abfrage sowie deren regelmäßige Überprüfung (Artikel 17). \r\n\r\n \r\n\r\n*** \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-09-24"}]},{"statementNumber":"SG2610190011","regulatoryProjectNumber":"RV0029148","regulatoryProjectTitle":"Anpassungsvorschläge zum geplanten Gesetz zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/94/f1/863107/Stellungnahme-Gutachten-SG2610190011.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Oktober 2026 \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 8 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im \r\nPrivatvermögen \r\n\r\n \r\n\r\nVorbemerkungen \r\n\r\n \r\n\r\nDer vorliegende Referentenentwurf zielt darauf, Einkünfte aus der Nutzung und Veräußerung von \r\nTauschkryptowerten des Privatvermögens in die Besteuerung von Kapitaleinkünften nach § 20 EStG \r\neinzubeziehen. \r\n\r\n \r\n\r\nIn grundsätzlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob die Einbeziehung von Tauschkryptowerten in die \r\nEinkunftsart des § 20 EStG sachlich hinreichend begründet werden kann. Diese Frage stellt sich mit Blick auf \r\nandere Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die demnach weiterhin in § 23 EStG verbleiben (sachlicher \r\nGrund für die unterschiedliche Behandlung?), mögliche sich ergebende Abgrenzungsschwierigkeiten in dem sich \r\ndynamisch entwickelnden Gebiet der Kryptotechnologien und allgemein die Gefahr, dass § 20 EStG konturenlos \r\nwerden könnte.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Regelungen sollen materiellrechtlich zum 01.01.2027 und in Bezug auf das \r\nKapitalertragsteuerabzugsverfahren ab 01.01.2028 anzuwenden sein. Diese Übergangsregelung erscheint aus \r\nmehreren Gründen unrealistisch: \r\n\r\n \r\n\r\n• Der Gesetzentwurf selbst enthält in zentralen materiellrechtlichen Fragestellungen Leerstellen, die durch \r\nden Verordnungsgeber erst „mit Leben gefüllt“ werden müssten. Dazu zählen zentrale Fragen der \r\nBemessungsgrundlage für die Besteuerung.  \r\n\r\n \r\n\r\n• Eine Übergangsdauer von einem Jahr zur Implementierung des Steuerabzugsverfahrens erscheint \r\nangesichts des vielfachen steuerlichen „Neulands“, das mit der Einbeziehung von Kryptowerten in die \r\nBesteuerung von Kapitaleinkünften betreten wird, unrealistisch.  \r\n\r\n \r\n\r\n• Zugleich ergeben sich durch ein Auseinanderfallen von materiellen Besteuerungsregeln und \r\nSteuerabzugsverfahren Lücken in Bezug auf die Sicherstellung des Besteuerungsvollzugs, Stichwort: \r\nstrukturelles Vollzugsdefizit. \r\n\r\n \r\n\r\nVor diesem Hintergrund halten wir einen Gleichklang von materiellrechtlicher Änderung und \r\nSteuerabzugsverfahren für geboten, beides jedoch realistischerweise frühestens zum 01.01.2029. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Stellungnahmefrist von nicht einmal einer Woche für die Einführung eines neuen Besteuerungsverfahrens \r\nfür Tauschkryptowerte ist unzureichend und eine konstruktive lösungsorientierte Befassung mit der Materie \r\nnicht möglich. Dass bei der Erstellung des Gesetzentwurfes der Zeitdruck offenbar so hoch war, dass noch nicht \r\neinmal der Erfüllungsaufwand beziffert werden kann, spricht für sich. Insgesamt kann der Entwurf angesichts \r\nder in zentralen Fragen vorgesehenen Platzhalter derzeit daher nicht abschließend bewertet werden. Unsere \r\nnachfolgenden Anmerkungen zu dem vorliegenden Referentenentwurf können somit nur als vorläufig \r\nangesehen werden. \r\n\r\n \r\n\r\nGesamtbewertung des Regelungsvorhabens und Zusammenfassung \r\n\r\n \r\n\r\nDie Einbeziehung von Tauschkryptowerten in das System der Kapitaleinkünfte ist nur folgerichtig, wenn die für \r\nden Steuerabzug erforderlichen Daten in vergleichbarer Qualität wie im Wertpapiergeschäft verfügbar sind. \r\nDaran fehlt es. Bestände können aus selbstverwahrten Wallets, ausländischen Plattformen, dezentralen \r\nProtokollen oder Protokollereignissen stammen. Die Blockchain dokumentiert Transfers, nicht aber verlässlich \r\nden steuerlichen Rechtsträger, den Erwerbsgrund oder die steuerlichen Anschaffungskosten. Auch das BMF-\r\nSchreiben vom 6. März 2025 zu Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 8 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im \r\nPrivatvermögen \r\n\r\n \r\n\r\n(nachfolgend BMF-Schreiben vom 6. März 2025) weist auf veränderbare oder unvollständige Plattformdaten und \r\nEingabedaten bei abhängigen Steuerreports hin (Rn. 29a, 29b und 90). \r\n\r\n \r\n\r\nDer Entwurf verlagert diese Ermittlungsunsicherheit in das Massenverfahren der auszahlenden Stellen. Zugleich \r\nbleibt es bei der Haftung nach § 44 Absatz 5 EStG, während nach der Begründung nur ein Steuerabzug in \r\nzutreffender Höhe Abgeltungswirkung entfalten soll. Damit entstehen gegenläufige Risiken: Das Institut muss \r\nKundenangaben verwenden, darf sie bei entgegenstehenden Daten aber nicht verwenden und haftet für \r\nPflichtverletzungen. Der Kunde kann sich gleichwohl nicht sicher auf die Abgeltungswirkung verlassen. Diese \r\nKonstruktion bedarf einer gesetzlichen Risikozuweisung. Dabei ist zu beachten, dass die Prüfung steuerlicher \r\nSachverhalte ausschließlich der Finanzverwaltung und nicht der Wirtschaft obliegt, und zwar auch nicht bei \r\neiner staatlichen Inpflichtnahme.  \r\n\r\n \r\n\r\nHinzu kommt eine Wettbewerbsasymmetrie. Inländische Anbieter müssen das Abzugsverfahren finanzieren und \r\nadministrieren, während Geschäfte über ausländische Anbieter ohne inländische Zweigstelle oder über \r\ndezentrale Protokolle regelmäßig im Veranlagungsverfahren verbleiben. Die Transparenzvorgaben des KStTG \r\nund der DAC8 beseitigen diese unterschiedliche Vollzugsbelastung nicht. Der Gesetzgeber sollte deshalb \r\ndarlegen, wie ein wettbewerbsneutraler Vollzug erreicht werden soll. \r\n\r\n \r\n\r\nNach dem Gesetzentwurf werden Ermittlungs- und Bewertungsrisiken auf ein Massenverfahren übertragen, \r\nohne den Verantwortlichen eine verlässliche Klassifikation der betroffenen Kryptowerte, standardisierte \r\nAnschaffungsdaten oder eine eindeutige Zuweisung der Abzugsverantwortung bereitzustellen. Wesentliche \r\nParameter sollen erst durch Rechtsverordnung festgelegt werden, die Besteuerung u. U. bereits greifen, bevor \r\ndie entsprechenden Verordnungen verabschiedet sind.  \r\n\r\n \r\n\r\nFolgende Punkte sind aus unserer Sicht besonders wichtig: \r\n\r\n \r\n\r\n• Zentrales Tatbestandsmerkmal des Tauschkryptowertes klarer fassen und automatisierbar \r\nmachen. Das Tatbestandsmerkmal des Kryptowertes ist zu unbestimmt. Die dynamische Einordnung als \r\n„Tauschkryptowert“ darf nicht von einer institutsindividuellen Prüfung der tatsächlichen Akzeptanz als \r\nTauschmittel abhängen. Erforderlich für die Einordnung als Tauschkryptowert ist eine amtliche Positiv- und \r\nNegativliste. Zudem stellt sich die Frage nach dem Verhältnis dieser gesetzlichen Definition zu den nicht in \r\nBezug genommenen Ausnahmen in Artikel 2 der Verordnung (EU)2023/1114. Zum Beispiel ist darauf \r\nhinzuweisen, dass es Finanzinstrumente gibt, die Kryptowerte im Sinne der Definition des Artikels 3 Abs. 1 \r\nNr. 5 der Verordnung sein könnten, jedoch gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung von der Anwendung \r\nausgenommen sind (z.B. tokenisierte Geldmarktfondsanteile). Zu klären wäre auch, ob \r\nSchuldverschreibungen (Zertifikate u.a.) auf Tauschkryptowerte unter den neuen Tatbestand fallen. \r\n\r\n \r\n\r\n• Umsetzungsfrist neu bestimmen. Für die Umsetzung muss dringend mehr Zeit eingeplant und der \r\nStarttermin für eine abgeltende Besteuerung nicht vor dem 1. Januar 2029 gesetzt werden. Der zeitliche \r\nVorlauf von einem Jahr für den Steuerabzug ist angesichts des zu erwartenden Umsetzungsaufwands und \r\nder wesentlichen Grundlagen, die noch durch Verordnung geregelt werden sollen, nicht realistisch. In \r\ndiesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ohne die Rechtsverordnung und das diesbezügliche \r\nBMF-Anwendungsschreiben eine Umsetzung nicht begonnen werden kann.  \r\n \r\n• Keine Haftung für Kundenangaben. Kundenangaben zu Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten \r\ndürfen nur nach einem standardisierten Datensatz verarbeitet werden. Die Prüfungspflicht der Institute \r\nmuss auf formale Vollständigkeit begrenzt und mit einer gesetzlichen Haftungsfreistellung verbunden \r\nwerden. \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 8 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im \r\nPrivatvermögen \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n• Abzugsverantwortung eindeutig zuweisen. Das Gesetz muss für jede Transaktion genau einen \r\nAbzugsverpflichteten anhand der tatsächlichen Abwicklungs- und Verfügungsmacht bestimmen. Bloße \r\nVerwahrung, technische Mitwirkung oder Kontoführung dürfen keine parallele Steuerabzugspflicht auslösen. \r\n\r\n \r\n\r\n• Unentgeltliche Erwerbe sachgerecht behandeln. § 20 Absatz 4b EStG-E erfasst seinem Wortlaut nach \r\nauch Schenkungen und Erbfälle und kann bei bereits als Einnahme besteuerten Leistungen zu einer zweiten \r\nBesteuerung desselben Werts führen. \r\n\r\n \r\n\r\n• Ersatzbemessung reduzieren. Die Besteuerung von 50% des Veräußerungserlöses ist unverhältnismäßig \r\nund weicht ohne tragfähige Begründung von der bestehenden 30%-Ersatzbemessung des § 43a Absatz 2 \r\nSatz 7 EStG ab. Sie sollte höchstens 30% betragen und keine Abgeltungswirkung entfalten. \r\n\r\n \r\n\r\n• Bewertung gesetzlich vorzeichnen. Transaktionspreis, Bewertungszeitpunkt, Kursquelle, Zeitzone, \r\nGebühren und Verbrauchsfolge müssen vor Beginn der technischen Umsetzung feststehen. Spätere \r\nÄnderungen benötigen Bestandsschutz und Vorlauf. \r\n\r\n \r\n\r\n• Verzahnung mit KStTG und DAC8 gewährleisten. Identifikations-, Bewertungs- und Transaktionsdaten \r\nsollten soweit rechtlich zulässig aus denselben Datenmodellen gespeist werden. Doppelabfragen, \r\nabweichende Tokenbegriffe und widersprüchliche Bewertungsregeln sind zu vermeiden. \r\n\r\n \r\n\r\n• Übergangsregelung für Altverluste vorsehen. Es bedarf einer Übergangsregelung für die Nutzung von \r\nVerlusten aus Tauschkryptowährungen, die vor dem Beginn einer Steuerpflicht nach § 20 EStG angeschafft \r\nund innerhalb der Spekulationsfrist verlustbringend veräußert wurden. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nUnsere Anmerkungen zu einzelnen Regelungen: \r\n\r\n \r\n\r\nZu Art. 1 Nr. 1 a) - Definition der Tauschkryptowerte: \r\n\r\n \r\n\r\nDas Merkmal „als Tauschmittel akzeptiert“ in § 20 Absatz 1 Nummer 12 EStG-E ist für den automatisierten \r\nSteuerabzug nicht hinreichend bestimmt. Seine Anwendung kann von einer veränderlichen tatsächlichen \r\nNutzung abhängen. Das ist besonders problematisch bei Utility-, Governance- und hybriden Token sowie bei \r\nvermögenswertereferenzierten Token, die zugleich Tauschfunktionen erfüllen können. Eine institutsindividuelle \r\nFunktionsprüfung würde zu unterschiedlichen Klassifikationen desselben Tokens führen. \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: \r\nWir regen eine amtliche, maschinenlesbare Klassifikationsliste mit Zukunftswirkung und Vertrauensschutz an. \r\nVerwendet ein Institut die amtliche Einordnung, muss eine Haftung für deren Unrichtigkeit ausgeschlossen sein. \r\nFür nicht gelistete Werte sollte bis zur amtlichen Entscheidung kein Steuerabzug ausgelöst werden. Zudem \r\nsollte geklärt werden, welche E-Geld-Token genau ausgenommen sind. Die Entwurfsbegründung (auf S. 13 zu § \r\n20 Abs. 1 Nr. 11 und 12 EStG – neu –) drückt sich hier ungenau aus; demnach soll „dies (...) nur einige wenige \r\nder im allgemeinen Sprachgebrauch als Stablecoins bezeichneten Kryptowerte“ umfassen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 8 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im \r\nPrivatvermögen \r\n\r\n \r\n\r\nZu Art. 1 Nr. 1 c): \r\n\r\n \r\n\r\nDer Entwurf sieht einen ergänzenden § 20 Abs. 4b EStG-E vor: \r\n\r\n \r\n\r\n„Gehen Tauschkryptowerte unentgeltlich oder für nicht von Absatz 1 Nummer 12 erfasste Leistungen zu, sind \r\nihre Anschaffungskosten mit 0 Euro anzusetzen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung \r\nmit Zustimmung des Bundesrates weitere Vorgaben zur Bewertung und zur Veräußerungsreihenfolge von \r\nTauschkryptowerten festzulegen.“ \r\n\r\n \r\n\r\nDiese Regelung mutet in mehrfacher Hinsicht befremdlich an: \r\n\r\n \r\n\r\nSatz 1:  \r\nEine unentgeltliche Erlangung von Tauschkryptowerten kann nicht generell mit 0 Euro (mit materiellrechtlicher \r\nWirkung!) gesetzlich fingiert werden. Sollte das auch für „klassische“ Fälle gelten, bei denen heute \r\nAnschaffungskosten des Rechtsvorgängers bei Schenkungen oder in Erbfällen zugewiesen werden? Gemeint \r\nsind wohl andere Fälle, wie sich aus der Entwurfsbegründung (Airdrops...) entnehmen lässt. Der Wortlaut \r\nschießt gleichwohl weit über diese Anwendungsfälle hinaus. Damit droht die Rechtsnachfolge in die \r\nAnschaffungskosten (Fußstapfentheorie) verdrängt zu werden und bei späterer Veräußerung würde der \r\ngesamte Erlös als Gewinn behandelt, obwohl der Rechtsvorgänger Anschaffungskosten getragen hat. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Formulierung „... oder für nicht von Absatz 1 Nummer 12 erfasste Leistungen...“ hätte zudem bei strenger \r\nAuslegung zur Folge, dass Tauschkryptowerte, für deren Erlangung eine Gegenleistung erbracht wurde (z.B. im \r\nRahmen von Tauschvorgängen mit anderen – ggf. auch physischen - Wirtschaftsgütern) ohne \r\nAnschaffungskosten angesetzt werden müssten. Dies würde ersichtlich zu einer Übermaßbesteuerung führen. \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: \r\n§ 20 Abs. 4b Satz 1 EStG-E muss auf die in der Gesetzesbegründung geschilderten besonderen Ausnahmefälle \r\nbeschränkt werden. Bei einer unentgeltlichen Rechtsnachfolge muss die Fußstapfentheorie gelten. Im Erbfall \r\ngehen wir davon aus, dass die verwahrten Tauschkryptowerte gem. § 33 ErbStG anzuzeigen wären. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSatz 2: \r\n§ 20 Absatz 4b Satz 2 EStG-E und § 43a Absatz 2 Satz 19 EStG-E ermächtigen die Bundesregierung, \r\nBewertung, Veräußerungsreihenfolge, Marktkurs und Voraussetzungen für Kundenangaben durch \r\nRechtsverordnung zu konkretisieren (RefE S. 3 und 5). Damit bleiben gerade diejenigen Parameter gesetzlich \r\noffen, die Grundlagen für einen maschinellen Steuerabzug ausmachen. Die Verordnungsermächtigungen sollten \r\nInhalt, Zweck und Ausmaß der delegierten Regelungen genauer bestimmen. Bewertung und Verbrauchsfolge \r\nbeeinflussen unmittelbar die steuerliche Bemessungsgrundlage. Die tragenden Grundentscheidungen gehören \r\ndaher in das Gesetz. Die Rechtsverordnung sollte technische Einzelheiten konkretisieren und Änderungen nur \r\nmit angemessenem Vorlauf für noch nicht abgewickelte Transaktionen zulassen. \r\n\r\n \r\n\r\nDas BMF-Schreiben vom 6. März 2025 lässt derzeit den Kurs einer Handelsplattform oder webbasierte Listen zu \r\nund beanstandet unter Voraussetzungen auch Tageskurse nicht; für die Verbrauchsfolge gilt grundsätzlich \r\nEinzelbetrachtung, ersatzweise wallet-bezogene FIFO- oder Durchschnittsbetrachtung (Rz. 43, 61 und 90 f.). \r\nEin Quellenwahlrecht des Steuerpflichtigen kann jedoch nicht unverändert in ein institutsübergreifendes \r\nAbzugsverfahren übernommen werden. Anderenfalls entstehen bei Transfers und Anbieterwechseln \r\nunterschiedliche Buchwerte für denselben Bestand. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 6 von 8 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im \r\nPrivatvermögen \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: \r\nSteuertatbestände müssen als Eingriffsnorm hinreichend bestimmt sein. Die wesentlichen Parameter für die \r\nBewertung und die Fifo-Verbrauchsreihenfolge müssen daher gesetzlich geregelt werden. Soweit weitere \r\nEinzelheiten in einer Verordnung geregelt werden sollen, muss eine ausreichende Umsetzungsfrist nach Erlass \r\nbzw. Änderung beachtet werden. \r\n\r\n \r\n\r\nZu Art. 1 Nr. 3 b) bb):  \r\n\r\n \r\n\r\nDer Entwurf sieht in § 43a Abs. 2 Satz 16 bis 19 -neu - EStG-E folgende Regelungen vor: \r\n\r\n \r\n\r\n„Für Tauschkryptowerte sind die Sätze 8 bis 13 mit der Maßgabe des Ansatzes des Marktkurses anzuwenden. \r\nAbweichend von den Sätzen 2, 6 und 7 sind die Anschaffungskosten und der Anschaffungszeitpunkt von \r\nTauschkryptowerten auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen anzusetzen, soweit die \r\nAnschaffungskosten und der Anschaffungszeitpunkt der auszahlenden Stelle nicht bekannt sind und ihr keine \r\nentgegenstehenden Daten vorliegen. Werden nicht die Angaben des Steuerpflichtigen angesetzt, ist von einer \r\nAnschaffung nach dem 31. Dezember 2026 auszugehen und bemisst sich der Steuerabzug nach 50 Prozent der \r\nEinnahmen aus der Veräußerung der Tauschkryptowerte. Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit \r\nZustimmung des Bundesrates mittels Verordnung weitere Voraussetzungen für den anzusetzenden Marktkurs \r\nund den Ansatz auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen festzulegen, insbesondere Anforderungen an \r\nden Inhalt und die Überprüfung der Angaben.“ \r\n\r\n \r\n\r\nDie Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage auf Basis von Kundenangaben (Satz 16) wäre eine \r\nbemerkenswerte Abweichung von den althergebrachten Grundsätzen im Steuerabzugsverfahren, die bis dato \r\nnur eine Berücksichtigung von Anschaffungsdaten erlauben, die bankseitig verifiziert werden können. Die Höhe \r\nder in Ermangelung von Angaben des Steuerpflichtigen anzusetzenden Ersatzbemessungsgrundlage von 50 \r\nProzent der Einnahmen aus der Veräußerung der Tauschkryptowerte weicht erheblich von der für andere \r\nKapitalerträge bestehenden Regelung in § 43a Abs. 2 Satz 7 EStG ab (dort 30 Prozent der Einnahmen aus der \r\nVeräußerung). Vermutlich soll damit ein „Druckmittel“ für die freiwillige Offenlegung von Anschaffungskosten \r\ngegenüber der steuerabzugspflichtigen Stelle geschaffen werden, denn die Pauschale kann den Gewinn deutlich \r\nübersteigen. Eine Sanktion für unzureichende Unterlagen ist keine geeignete Funktion einer \r\nErsatzbemessungsgrundlage. Auch das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 stellt klar, dass eine Schätzung nicht \r\nder Sanktionierung dienen darf (Rz. 92).  \r\n\r\n \r\n\r\nDer Kunde muss zudem Liquidität für eine Steuer aufbringen, die materiell nicht entstanden ist. Bei Krypto-zu-\r\nKrypto-Geschäften verschärft sich das Problem, weil keine Eurozahlung zufließt. Die Verwertung weiterer \r\nKryptowerte zur Steuerdeckung erzeugt zusätzliche Transaktionskosten und kann ihrerseits einen \r\nVeräußerungsvorgang auslösen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDer Begriff „entgegenstehende Daten“ ist zudem zu unbestimmt. Unklar ist, ob bereits ein abweichender \r\nZeitstempel, ein Transfer aus einer unbekannten Wallet, ein KStTG-Datensatz oder eine unvollständige Historie \r\ngenügt. \r\n\r\n \r\n\r\nDas Abstellen auf Angaben des Kunden sehen wir äußerst kritisch. Solche Angaben können schlicht nicht von \r\nder auszahlenden Stelle überprüft werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nZudem sind Konflikte mit dem Kunden vorprogrammiert, wenn in Zweifelsfällen stattdessen die „besondere“ \r\nErsatzbemessungsgrundlage angesetzt wird. Ebenso erscheint es bemerkenswert, dass Satz 19 zur \r\nKonkretisierung des anzusetzenden Marktkurses sowie des Ansatzes auf Grundlage von Angaben des \r\n\r\n\r\nSeite 7 von 8 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im \r\nPrivatvermögen \r\n\r\n \r\n\r\nSteuerpflichtigen doch wieder auf den Verordnungsgeber verweist. Dies legt nahe, dass wesentliche \r\nEinzelheiten der Regelung erst auf Verordnungsebene festgelegt werden sollen, was wir – wie oben geschildert \r\n– kritisch sehen. \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: \r\nDer Nachweis von Anschaffungsdaten durch den Steuerpflichtigen im KapESt-Verfahren ist nicht praktikabel \r\numsetzbar. Im Fall fehlender Daten sollte stets die Ersatzbemessungsgrundlage greifen. Die \r\nErsatzbemessungsgrundlage sollte höchstens 30% der Einnahmen betragen. Sie darf keine Abgeltungswirkung \r\nentfalten. Der Steuerpflichtige muss im Veranlagungsverfahren die tatsächlichen Anschaffungskosten und einen \r\nVerlust nachweisen können. \r\n\r\n \r\n\r\nSollte an dem geplanten Vorgehen des Nachweises allerdings festgehalten werden, darf die Prüfung der \r\nKundenangaben allenfalls hinsichtlich Vollständigkeit und Format zu den beim Institut vorhandenen eigenen \r\nTransaktionsdaten verlangt werden. Weitere Prüfungsanforderungen sind ausdrücklich auszuschließen. Schlägt \r\ndiese Prüfung fehl, ist die Ersatzbemessungsgrundlage anzuwenden. Eine Pflicht zur Blockchain-Forensik, zur \r\nPrüfung fremder Steuerreports oder zur Rekonstruktion externer Wallet-Historien ist auszuschließen. Bei \r\nordnungsgemäßer Anwendung des Verfahrens muss das Institut von der Haftung nach § 44 Absatz 5 EStG \r\nfreigestellt sein.  \r\n\r\n \r\n\r\nZu Art. 1 Nr. 4 - Kreis der Abzugsverpflichteten \r\n\r\n \r\n\r\nNach § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1a EStG-E soll der inländische Kryptowerte-Dienstleister oder Kryptowerte-\r\nBetreiber, der bestimmte MiCAR-Dienstleistungen erbringt und die Erträge auszahlt oder gutschreibt, \r\nauszahlende Stelle sein. Erfasst werden außerdem inländische Zweigstellen oder Betriebsstätten ausländischer \r\nAnbieter. \r\n\r\n \r\n\r\nDer Verweis auf Artikel 3 Absatz 1 Nummern 18 bis 23 MiCAR erfasst nach der Nummerierung einzelne \r\nTätigkeitsdefinitionen vom Betrieb einer Handelsplattform bis zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen. \r\nDie allgemeine Definition der Kryptowerte-Dienstleistungen steht dagegen in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16, die \r\nVerwahrung in Nummer 17 und weitere Dienste in Nummern 24 bis 26. Der Entwurf muss klarstellen, ob die \r\nAuswahl bewusst abschließend ist. Insbesondere ist offen, wann ein bloßer Verwahrer, Transferdienstleister \r\noder kontoführendes Institut durch eine „Auszahlung oder Gutschrift“ abzugsverpflichtet wird. \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: \r\nEine eindeutige Zuweisung der Verantwortung zum Steuerabzug ist erforderlich. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nVerhältnis zum KStTG  \r\n\r\n \r\n\r\nMit Einführung eines Kapitalertragsteuerabzugs für Einkünfte aus Kryptowerten sollte geprüft werden, inwieweit \r\ndie Meldepflichten nach dem KStTG für in Deutschland steuerlich ansässige Kunden noch erforderlich sind. \r\nSoweit die betreffenden Einkünfte bereits dem inländischen Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, besteht für \r\neine zusätzliche Meldung derselben Sachverhalte kein entsprechendes steuerliches Kontrollbedürfnis. Denn \r\ndiese Meldungen rechtfertigen sich nur im Hinblick auf dem Deklarationsprinzip unterliegende Transaktionen i. \r\nS. des § 23 EStG. Die parallele Anwendung beider Systeme würde vielmehr zu vermeidbarem administrativem \r\nAufwand bei den Verpflichteten führen. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 8 von 8 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im \r\nPrivatvermögen \r\n\r\n \r\n\r\nWir regen daher an, die KStTG-Meldepflichten für in Deutschland steuerlich ansässige Kunden hinsichtlich der \r\ndem Kapitalertragsteuerabzug unterliegenden Vorgänge mit Beginn des Kapitalertragsteuerabzugverfahrens – \r\nsoweit unionsrechtlich zulässig – entfallen zu lassen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nÜbergangsregelung für Altverluste \r\n\r\n \r\n\r\nVeräußerungsverluste aus Kryptowerten, die innerhalb der Spekulationsfrist entstehen, können aktuell nach     \r\n§ 23 Abs. 3 mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden bzw. für eine \r\nentsprechende Verrechnung zurück- und vorgetragen werden, § 23 Abs. 3 Sätze 7, 8 EStG. Ohne \r\nÜbergangsregelung drohen Totalverluste. \r\n\r\n \r\n\r\nBei Einführung der Abgeltungsteuer hatte der damalige Gesetzgeber durch die Verlustverrechnungsmöglichkeit \r\ndes § 20 Abs. 6 Satz 1 i.V.m § 23 Abs. 3 S. 9 EStG idF des UntStRefG 2008 der Gefahr entgegengewirkt, dass \r\naus Geschäften mit Wertpapieren, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden, Totalverluste entstehen. \r\nAltverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften konnten für eine Übergangszeit von fünf Jahren (§ 52a Abs. \r\n11 S. 11 EStG idF des UntStRefG 2008) sowohl mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften iSd § 23 \r\nEStG idF des UntStRefG 2008 als auch mit Erträgen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen verrechnet \r\nwerden, die nach der Einführung der Abgeltungsteuer nicht mehr von § 23 EStG erfasst wurden. Bedacht hatte \r\nder damalige Gesetzgeber auch, dass es nicht möglich ist, Altverluste bereits im Abgeltungsteuerverfahren zu \r\nberücksichtigen. Diese waren in der Veranlagung geltend zu machen (vgl. auch BT-DrS. 16/4841, S. 58). Daher \r\nerfolgte die Verlustverrechnung gem. § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG im Rahmen des Verlustverrechnungstopfes vor \r\nder Verrechnung mit den Altverlusten. \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: \r\nZur Vermeidung von Totalverlusten bedarf es einer Übergangsregelung für Altverluste aus der Veräußerung von \r\nTauschkryptowerten, wie sie auch bei Einführung der Abgeltungsteuer für Altverluste aus privaten \r\nVeräußerungsgeschäften von Wertpapieren vorgesehen wurde. \r\n\r\n \r\n\r\nErfüllungsaufwand \r\n\r\n \r\n\r\nNach dem Entwurf werden aus der Reform bei voller Jahreswirkung Steuermehreinnahmen von insgesamt 350 \r\nMio. Euro erwartet. Demgegenüber sind der einmalige und laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft sowie \r\ndie weiteren Kosten nicht beziffert. Damit fehlt eine tragfähige Grundlage für die Verhältnismäßigkeitsprüfung. \r\nVor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens sind insbesondere die Aufwände für Tokenklassifikation, \r\nSteuerlogik, historische Anschaffungsdaten, Schnittstellen, Kursversorgung, Kundenkommunikation, \r\nKorrekturverfahren, Compliance und technische Kontrollen realistisch zu quantifizieren. \r\n\r\n \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-10-06"}]},{"statementNumber":"SG2610220031","regulatoryProjectNumber":"RV0029233","regulatoryProjectTitle":"Verlängerung der Übergangsregelung für die obligatorische Einführung der E-Rechnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e8/3b/864557/Stellungnahme-Gutachten-SG2610220031.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Einführung einer Nichtbeanstandungsregelung \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSehr geehrte …, \r\n\r\n \r\n\r\ndie Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung (E-Rechnung) für \r\nim Inland erbrachte, umsatzsteuerpflichtige Leistungen eines Unternehmers \r\nan einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen (B2B) stellt eine der \r\ngrößten Fortentwicklungen in diesem Bereich in den letzten Jahrzehnten dar. \r\nWir unterstützen als Kreditwirtschaft das Ziel einer digitalen, effizienten und \r\nrechtssicheren Rechnungsstellung im Interesse unserer Kunden und Mit-\r\ngliedsbanken ausdrücklich. Für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vor-\r\njahresumsatz ist derzeit der 1. Januar 2027 als Stichtag für die Pflicht zur \r\nNutzung der E-Rechnung vorgesehen. Technische Grundlage ist die europäi-\r\nsche CEN-Norm EN 16931, die ursprünglich für Rechnungen an die Verwal-\r\ntung (B2G) konzipiert wurde und nun an die besonderen Anforderungen an \r\nUmsätze zwischen Unternehmen (B2B) angepasst wird. \r\nEntscheidend ist jedoch, dass die verpflichtende Einführung auf einer tragfä-\r\nhigen technischen Grundlage erfolgt. Aus unserer Sicht ist der Zeitplan für die \r\nUmsetzung und Implementierung der neuen Anforderungen nicht realistisch. \r\nWir bitten Sie daher, sich für eine Verschiebung der E-Rechnungspflicht für \r\nUnternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz vom 1. Januar \r\n2027 auf den 1. Januar 2028 einzusetzen und so größenunabhängig für alle \r\nUnternehmen einen ausreichenden Übergangszeitraum zu schaffen. \r\n\r\n \r\n\r\n1. Aktuelle Probleme in der Praxis \r\nWährend im Bereich der Genossenschaftsbanken und der Sparkassen mit \r\nden jeweiligen Rechenzentralen ein zentraler Dienstleister für die Umset-\r\nzung der E-Rechnung zur Verfügung steht, müssen viele andere Kreditinsti-\r\ntute sich individuell um die Erfüllung der neuen Anforderungen kümmern. \r\nUnabhängig hiervon treten übergreifend dieselben Probleme auf.  \r\n\r\n… \r\nBundesministerium der Finanzen \r\nWilhelmstraße 97, 10117 Berlin \r\n\r\n \r\n\r\nPer E-Mail: … \r\n\r\nAnlagen  \r\nkeine \r\n\r\nKontakt: ... \r\nTelefon: +49 30 2021- \r\nFax: +49 30 2021- \r\nE-Mail: … \r\nUnsere Zeichen:  \r\n\r\n \r\n\r\nAZ DK: UStG-14 \r\nAZ BVR: UStG-14 \r\n\r\n8. Oktober 2026 \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSeite 2 von 3 \r\n\r\nTypische Schwierigkeiten sind fehlerhafte E-Rechnungen, unterschiedliche Prüfergebnisse bei Sender und \r\nEmpfänger, Probleme beim Auslesen der Rechnungsangaben sowie Abweichungen zwischen Datensatz \r\nund PDF-Datei bei hybriden Rechnungen. Problematisch ist auch die Tatsache, dass bisher eine nennens-\r\nwerte Anzahl von Firmenkunden den Dokumentenaustausch mit ihrem Kreditinstitut noch nicht digitali-\r\nsiert hat. Da der konkrete technische Übermittlungsweg für E-Rechnungen zwischen dem Aussteller und \r\ndem Empfänger nach zivilrechtlichen Grundsätzen abgestimmt werden muss (FAQ des BMF zur E-Rech-\r\nnung vom 23.03.2026 Nr. 8), kann das Kreditinstitut z. B. die Einrichtung eines E-Postfachs den Kunden \r\nnicht einfach vorschreiben. Diese müssen einzeln angesprochen und ggf. auch überzeugt werden. Dies \r\nbenötigt Zeit und Geduld. \r\n\r\n \r\n\r\n2. Technische Grundlagen stehen noch nicht fest \r\nDas der E-Rechnung zugrunde liegende semantische Datenmodell EN 16931-1 wurde zwischenzeitlich mit \r\nerheblicher Verzögerung – ursprünglich wurde eine Veröffentlichung in 2025 avisiert – in der überarbeite-\r\nten Fassung (EN 16931-1_2026) publiziert. Die Umsetzung in die Syntaxen steht derzeit noch aus. Diese \r\nwurde im Sommer 2026 ebenso wie die nachgelagerte Anpassung der CIUS XRechnung und ZUGFeRD für \r\ndie zweite Jahreshälfte 2026 in Aussicht gestellt. \r\nMit der grundsätzlich zu begrüßenden Anpassung der EN 16931 an die Anforderungen der B2B-Rech-\r\nnungsstellung gehen neue Business Terms sowie Änderungen der Geschäftsregeln einher. Diese Anpas-\r\nsungen treffen auf eine Unternehmenspraxis, die infolge der verzögerten Überarbeitung der Norm die E-\r\nRechnung auf Grundlage der EN 16931_2020 implementiert. Gleichzeitig gelten die beiden Fassungen der \r\nEN 16931 aus 2020 und 2026 für einen bis ins Jahr 2029 andauernden Übergangszeitraum parallel, was \r\ndazu führt, dass Rechnungen mit sich widersprechender Logik je nach angewendeter EN 16931-Fassung \r\nmit der Norm konform sein können und im Eingangsrechnungsworkflow prozessiert werden müssen. \r\n\r\n \r\n\r\nDas zeitliche Zusammenfallen der aufgrund der verzögerten Veröffentlichung der EN 16931_2026 anzu-\r\npassenden Eingangsrechnungsprozesse mit der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Verpflichtung zur Er-\r\nstellung von E-Rechnungen führt zu weiterer Komplexität und zusätzlichem Umsetzungsaufwand aufseiten \r\nder Softwareanbieter und Unternehmen. Rechenzentren, andere Dienstleister und Kreditinstitute können \r\ndiese Umstellung aufgrund des erst für die zweite Jahreshälfte 2026 in Aussicht gestellten Updates der \r\nCIUS nicht rechtssicher vorbereiten, testen und in ihre bestehenden Abläufe integrieren. Damit reicht die \r\nZeit bis zum 1. Januar 2027 realistisch nicht aus, um eine stabile, rechtssichere und flächendeckende Ein-\r\nführung der E-Rechnung für die Kreditwirtschaft sicherzustellen. \r\n\r\n \r\n\r\n3. Eine Verschiebung auf den 1. Januar 2028 ist sinnvoll und notwendig \r\nDie Kreditwirtschaft unterstützt die Einführung der E-Rechnung als wichtigen Schritt zur weiteren Digitali-\r\nsierung. Gerade deshalb muss dieses wichtige Projekt auf einer belastbaren technischen Grundlage star-\r\nten. Andernfalls entstehen für unsere Kreditinstitute, aber auch für unsere Kunden rechtliche und finanzi-\r\nelle Risiken, obwohl die Ursache nicht in fehlender Umstellungsbereitschaft, sondern in noch nicht ab-\r\nschließend geklärten technischen und rechtlichen Vorgaben liegt. Nicht zuletzt legen die Erfahrungen aus \r\nanderen EU-Mitgliedstaaten nahe, dass die erfolgreiche Einführung neuer elektronischer Rechnungs- und \r\nMeldepflichten maßgeblich von einer praxisgerechten, sanktionsbefreiten Transitionsphase flankiert wird. \r\nEine punktuelle Verschiebung der E-Rechnungspflicht für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vor-\r\njahresumsatz vom 1. Januar 2027 auf den 1. Januar 2028 ist daher sinnvoll und notwendig und würde \r\n\r\n \r\n\r\n• unseren Kreditinstituten und ihren Dienstleistern genügend Zeit geben, die neuen Vorschriften \r\nkorrekt umzusetzen, \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSeite 3 von 3 \r\n\r\n• allen Beteiligten eine realistische Umstellungs- und Testphase ermöglichen, damit nach Ablauf der \r\nÜbergangsfrist der Vorsteuerabzug nicht gefährdet ist und \r\n• den Weg zu einem funktionierenden Meldesystem ab dem 1. Juli 2030 auf einer tragfähigen tech-\r\nnischen Grundlage ebnen. \r\n\r\n \r\n\r\nDiese begrenzte Verschiebung schützt die Betriebe vor vermeidbaren Risiken, ohne das Ziel der elektroni-\r\nschen Rechnungsstellung infrage zu stellen. \r\n\r\n \r\n\r\n4. Zumindest eine Nichtbeanstandungsregelung ist hilfsweise unbedingt erforderlich \r\nSollte eine gesetzliche Anpassung von § 27 Abs. 38 UStG nicht mehr realisiert werden können, ist zumin-\r\ndest eine untergesetzliche Abfederung des Übergangs auf das neue Recht erforderlich. Eine Nichtbean-\r\nstandungsregelung im Rahmen eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums würde helfen, die mit Si-\r\ncherheit auftretenden Fehler und Unsicherheiten bei der Anwendung des neuen Rechts zu entschärfen. So \r\nkönnte für eine Übergangszeit die unzutreffende Ausstellung einer sonstigen Rechnung an Stelle einer ei-\r\ngentlich erforderlichen E-Rechnung nicht zur Versagung des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger \r\nführen, wenn dies aus technischen Gründen bzw. aus einer Fehlbeurteilung der Verpflichtung zur Erstel-\r\nlung einer E-Rechnung heraus geschehen ist.  \r\n\r\n \r\n\r\nWir bitten Sie daher nachdrücklich, sich im parlamentarischen Verfahren und gegenüber der Bundesregie-\r\nrung für eine entsprechende gesetzliche Anpassung einzusetzen bzw. hilfsweise auf untergesetzlicher \r\nEbene durch ein Verwaltungsschreiben den Übergang auf das neue Recht für die Unternehmen handhab-\r\nbar zu machen. \r\n\r\n \r\n\r\nFür eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. \r\n\r\n \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen \r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft  \r\nBundesverband der Deutschen  \r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V. \r\n\r\n \r\n\r\ni. V. i. V. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n… … \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-10-08"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}