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eigenständigen Organisationen, Einrichtungen und Gruppierungen der Wohlfahrtspflege, die soziale Arbeit für andere oder als Selbsthilfe leisten, vertritt. \r\n\r\nGetragen von der Idee der Parität, das heißt der Gleichheit aller in ihrem Ansehen und ihren Möglichkeiten, getragen von Prinzipien der Toleranz, Offenheit und Vielfalt, will der Paritätische Mittler sein zwischen Generationen und zwischen Weltanschauungen, zwischen Ansätzen und Methoden sozialer Arbeit, auch zwischen seinen Mitgliedsorganisationen. Der Paritätische ist der Idee sozialer Gerechtigkeit verpflichtet, verstanden als das Recht eines jeden Menschen auf gleiche Chancen zur Verwirklichung seines Lebens in Würde und der Entfaltung seiner Persönlichkeit. Der Paritätische fördert das soziale Engagement für den anderen und den Einsatz für die eigenen sozialen Belange. Er hilft den Betroffenen, ihre Interessen zu formulieren, vorzutragen und durchzusetzen.\r\n\r\nDer Paritätische vertritt mit seinen Mitgliedsorganisationen insbesondere die Belange der sozial Benachteiligten und der von Ungleichheit und Ausgrenzung Betroffenen oder Bedrohten. 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Leiharbeitskräfte sollen nicht mehr verdienen oder bessere Arbeitsbedingungen als Stammarbeitskräfte haben. Falsche Anreize zur Abwanderung in die Leiharbeit sollen vermieden werden. 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","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen","shortTitle":"WBVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wbvg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009710","title":"Klimaschutz in der Freien Wohlfahrtspflege finanzieren ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Angestrebt wird die verlässliche, planbare und dauerhafte Refinanzierung von Maßnahmen des Klimaschutzes in sozialen Einrichtungen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze","shortTitle":"SGB11ÄndG 1","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb11_ndg_1"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. 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B. durch ein bundesweites Finanzierungsprogramm für den ÖPNV sowie den Fuß- und Radverkehr und erhöhte Investitionen in den Schienenverkehr.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_PUBLIC_TRANSPORT","de":"Personenverkehr","en":"Public transportation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009718","title":"Änderungen und Ergänzungen im Pflegekompetenzgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz - PKG)","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},"description":"Bei dem Vorhaben geht es um Kompetenzerweiterungen für die Pflegefachberufe, sowie um die Weiterentwicklung alternativer Wohnformen sowie um Vereinfachungen und Beschleunigung von Vertrags- und Vergtütungsverhandlungen.  \r\n\r\nDer Paritätische fordert u. a.: Aufhebung der bisherigen Modellvorhaben und Verankerung der pflegerischen Befugnisse im Leistungsrecht, Erweiterung der Befugnisse in der häuslichen Krankenpflege, Geschäftsstelle zur Unterstützung der Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens, Änderungen in § 37 SGB V Häusliche Krankenpflege, Einführung der Zeitvergütung als Grundlage für die Vergütungsbemessung, keine Etablierung eines dritten Sektors bei Wohnformen für Pflegebedürftige.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Gesetz über die Pflegeberufe","shortTitle":"PflBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009721","title":"Anspruch auf Sprachmittlung im SGB V verankern ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Anspruch auf Sprachmittlung muss für alle Gesundheitsleistungen gelten, die im GKV-Leistungskatalog geführt werden. Auch Menschen, die Anspruch auf gesundheitliche Leistungen nach dem AsylbLG haben, benötigen einen gesicherten Anspruch auf Sprachmittlung in der gesundheitlichen Versorgung. Langfristig ist der Anspruch auf Sprachmittlung übergreifend im SGB I/ SGB X zu verankern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. 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Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","shortTitle":"SGB 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. 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Hierbei bestehende Umsetzungsspielräume im europäischen Recht sollen genutzt werden, um ein möglichst menschenrechtskonformes, faires und rechtsstaatliches Asylverfahren in Deutschland zu erhalten und menschenwürdige Aufnahmebedingungen zu schaffen, die auch die die Bedarfe von besonders schutzbedürftigen Asylsuchenden berücksichtigen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Asylgesetz","shortTitle":"AsylVfG 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992"},{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"},{"title":"Asylbewerberleistungsgesetz","shortTitle":"AsylbLG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009727","title":"Keine Auslagerung von Asylverfahren außerhalb der EU","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Bundesministerium des Innern und für Heimat prüft aktuell, „ob die Feststellung des Schutzstatus von Geflüchteten unter Achtung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention auch in Transit- oder Drittstaaten erfolgen kann.“ Der Paritätische Gesamtverband spricht sich gegen die Auslagerung von Asylverfahren für Schutzsuchende aus, die bereits in der EU bzw. Deutschland angekommen sind und fordert stattdessen größere internationale Solidarität bei der Aufnahme von Schutzsuchenden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Asylgesetz","shortTitle":"AsylVfG 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009728","title":"Transparente Ausgestaltung von Migrationsabkommen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesregierung hat das Amt eines Sonderbevollmächtigten für Migrationsabkommen geschaffen, um Migrationsabkommen mit wesentlichen Herkunftsstaaten zu vereinbaren. Ziel dabei soll sein, die irreguläre Migration zu reduzieren und reguläre Migration zu ermöglichen. Der Paritätische Gesamtverband setzt sich für eine transparente Ausgestaltung dieser Abkommen sowie die Beachtung der Interessen verschiedener Akteure, wie der paritätischen Mitgliedsorganisationen, der Migrant*innen selbst sowie der Herkunftsländer ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Aufenthaltsverordnung","shortTitle":"AufenthV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_DEVELOPMENT_POLICY","de":"Entwicklungspolitik","en":"Development policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009729","title":"Aufbau und Umsetzung des Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan (BAP)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Paritätische Gesamtverband begleitet den Aufbau und die Umsetzung des Programms seit Beginn an und setzt sich für eine möglichst faire und rechtsstaatliche Ausgestaltung ein. Dazu gehört auch die ausreichende Finanzierung für eine gute Programmumsetzung und Stabilisierung sowie der Ausbau weiterer legaler Zugangswege nach Deutschland und Europa.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009730","title":"Besserer Schutz von Betroffenen von Menschenhandel","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Paritätische Gesamtverband setzt sich dafür ein, dass gesetzliche Lücken geschlossen werden und wirkt auf gezielte Maßnahmen im Bereich der Betroffenenrechte ein. Insbesondere fordert er eine Änderung des § 25 Abs. 4a AufenthG, um den Betroffenen von Menschenhandel eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis unabhängig vom Strafverfahren zu ermöglichen.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009731","title":"Einführung eines Partizipationsgesetzes (PartG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Einführung eines Partizipationsgesetzes, institutionelle Förderung von Migrantenorganisationen und Unterstützung des Partizipationsrats, orientiert an der vorhandenen Regelung der Strukturförderung für Migrantenorganisationen.  ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009732","title":"Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Paritätische Gesamtverband setzt sich für eine gute Integration der Geflüchteten aus der Ukraine sowie ihrer mittel- und langfristigen Aufenthaltssicherung ein. Dies umfasst die Beibehaltung des aktuellen Rechtsstatus sowie eine die beruflichen Qualifikationen berücksichtigende nachhaltige Arbeitsmarktintegration. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"},{"title":"Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen","shortTitle":"UkraineAufenthÜV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ukraineaufenth_v"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009733","title":"Verankerung einer gesetzlichen Regelung für Opfer häuslicher oder partnerschaftlicher Gewalt im Aufenthaltsgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Verankerung einer gesetzlichen Regelung für Opfer häuslicher oder partnerschaftlicher Gewalt (u.a. § 31 Abs. 2 AufenthG, § 12a Abs. 5 AufenthG) mit dem Ziel eines eigenständigen Aufenthaltsrechts sowie der Streichung der Wohnsitzauflage für die Betroffenen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009734","title":"Einführung von Mindeststandards zum Gewaltschutz in Flüchtlingsunterkünften im Asylgesetz (AsylG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Änderung der gesetzlichen Regelungen in § 44 Abs. 2 a AsylG und § 53 Abs. 3 AsylG hinsichtlich einer Einführung der \"Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften\" als bundesweite Verbindlichkeit zum Gewaltschutz in Unterkünften für geflüchtete Menschen; Fortführung der Bundesinitiative „Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften“","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Asylgesetz","shortTitle":"AsylVfG 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009735","title":"Umsetzung des Aktionsplans \"Queer Leben\" hinsichtlich queerer Geflüchteter","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Umsetzung des Aktionsplans der Bundesregierung für Akzeptanz und Schutz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt \"Queer leben\" hinsichtlich queerer Geflüchteter","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Asylgesetz","shortTitle":"AsylVfG 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992"},{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009736","title":"Wohnsitzregelung gemäß § 12a AufenthG streichen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Abschaffung der bestehenden integrationshindernden rechtlichen Regelung des § 12a AufenthG, um die freie Wohnsitzwahl von anerkannten Schutzsuchenden zu ermöglichen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009737","title":"Aufhebung der Wohnverpflichtung in Erstaufnahmeeinrichtungen gem. § 47 AsylG für alle Asylsuchenden","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Aufhebung der Wohnverpflichtung in Erstaufnahmeeinrichtungen gem. § 47 AsylG für alle Asylsuchenden, Vorrang der dezentralen Unterbringung  in Wohnungen oder wohnungsähnlicher Form","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Asylgesetz","shortTitle":"AsylVfG 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009738","title":"Identifizierung und Versorgung von Geflüchteten mit besonderen Schutzbedarfen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Einführung einer rechtlichen Regelung zur bundesweiten systematischen, flächendeckenden und frühzeitigen Identifizierung besonderer Schutzbedarfe; des Weiteren Schließen von gesetzlichen Lücken und Einwirken auf gezielte Maßnahmen im Bereich der Betroffenenrechte ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Asylgesetz","shortTitle":"AsylVfG 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992"},{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009739","title":"Reform des Asylbewerberleistungsgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetz und Überführung in die regulären sozialen Sicherungssysteme; Überarbeitung der Regelungen zur Gewährleistung verfassungsgemäßer Leistungen; Abschaffung jeglicher \"Sonderbedarfsstufen\" für alleinstehende erwachsene Personen in Gemeinschaftsunterkünften; bundesweite Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte für AsylbLG-Bezieher*innen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Asylbewerberleistungsgesetz","shortTitle":"AsylbLG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009740","title":"Reform des Familiennachzugs","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wiedereinführung des Rechtsanspruchs auf Familiennachzug für subsidiär Geschützte und Streichung der Sonderregelung in § 36a AufenthG; Sicherstellung des Geschwisternachzugs zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen durch Erweiterung des § 36 Abs. 1 AufenthG","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009741","title":"Reform der Übermittlungspflicht nach § 87 AufenthG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ausweitung der in § 87 Abs. 1 S. 1 AufenthG enthaltenen Ausnahmen der Übermittlungspflicht auf den Sozial- und Gesundheitsbereich.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009742","title":"Reform der Identitätsklärung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Gesetzesänderung zur Ermöglichung einer Identitätsklärung durch Versicherung an Eides statt, falls eine sonstige Identitätsklärung nicht möglich oder zumutbar ist. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"},{"title":"Aufenthaltsverordnung","shortTitle":"AufenthV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009743","title":"Verhinderung weiterer Verschärfungen des Ausweisungs- und Abschiebungsrechts","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung sowie Verbesserung der bestehenden Regelungen im Hinblick auf die Wahrung der Grund- und Menschenrechte der betroffenen Personen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009744","title":"Einführung einer gesetzlichen Regelung zum Erlass eines bundesweiten Abschiebungsstopps ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Schaffung einer Rechtsgrundlage für den Erlass eines bundesweiten Abschiebestopps durch die zuständige oberste Bundesbehörde.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009745","title":"Streichung der Duldung nach § 60b AufenthG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Streichung der Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009746","title":"Reform des Kinder- und Jugendhilferechtes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz - IKJHG)","printingNumber":"20/14343","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/143/2014343.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-ausgestaltung-der-inklusiven-kinder-und-jugendhilfe-kinder-und/318124","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Geregelt werden soll die Herstellung der Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für junge Menschen mit und ohne Behinderungen unter dem Dach des SGB VIII. Die so genannte inklusive Lösung soll damit im Kontext der Kinder- und Jugendhilfe umgesetzt werden. Dies bedarf einer umfassenden Änderung von Regelungen im SGB VIII. Der Paritätische Gesamtverband begrüßt die inklusive Ausrichtung des SGB VIII und fordert eine weitgehendste inklusive Ausgestaltung der Regelung (z.B. Anpassung des Behinderungsbegriffes, Schaffung eines gemeinsamen Leistungstatbestandes, Anpassungen im Leistungs- und Leistungsvergütungsrecht etc.) ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)","shortTitle":"SGB 8","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009748","title":"Reform des Kindschaftsrechts: Modernisierung von Sorgerecht, Umgangsrecht und Adoptionsrecht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel des BMJ ist eine Modernisierung von sorgerechtlichen, umgangsrechtlichen Regelungen sowie Regelungen im Adoptionsrecht. Bisher liegen so genannte Eckpunkte des BMJ vor. Der Paritätische Gesamtverband bewertet die Aspekte folgender Regelungsvorhaben differenziert:\r\ndie rechtliche Vaterschaft des leiblichen Vaters – Anfechtungsrecht, \r\nEinführung der Mutterschaft einer weiteren Frau\r\nElternschaftsvereinbarung\r\nSorgevereinbarung im Jugendamt\r\nVereinfachung der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge\r\n„kleines Sorgerecht“: Vereinbarung der Eltern mit Dritten über sorgerechtliche Befugnisse\r\nVereinbarungen über Umgangsrechte Dritter\r\nVorrangige Beratung zum Wechselmodell \r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009749","title":"Reform des Abstammungsrechtes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel des BMJ ist die Modernisierung des Abstammungsrechtes. Der Paritätische Gesamtverband begrüßt die Einführung eines sog. Statusunabhängigen Feststellungsverfahrens. Mit diesem soll zukünftig auch die gerichtliche Feststellung der leiblichen Elternschaft eines mutmaßlich genetischen Elternteils (Vater oder Mutter) ermöglicht werden – ohne dass sich daraus Konsequenzen für die rechtliche Elternschaft ergeben. Das neue Verfahren soll an die Stelle des bisherigen Abstammungsklärungsanspruchs treten. Der gerichtliche Beschluss soll feststellen, ob die leibliche Abstammung besteht oder nicht. Es soll keine Frist für die Verfahrenseinleitung und keinen Vorrang oder Nachrang zu Statusverfahren (Anfechtung bzw. Feststellung der rechtlichen Elternschaft) geben. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009750","title":"Gesetz zur Sicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt","printingNumber":"20/14025","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/140/2014025.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-f%C3%BCr-ein-verl%C3%A4ssliches-hilfesystem-bei-geschlechtsspezifischer-und-h%C3%A4uslicher-gewalt/318243","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Paritätische Gesamtverband begrüßt die Eckpunkte des BMFSFJ für den Zugang zum und den notwendigen Ausbau hin zu einem bedarfsgerechten Hilfesystem. Das geplante Gewalthilfegesetz sollte außerhalb der Sozialgesetzgebung verortet werden, um Ausschlüsse von Personengruppen zu vermeiden. Außerdem ist eine einzelfallbezogene Abrechnung von Leistungen auszuschließen. \r\nWichtig ist zugleich, dass mit dem Gewalthilfegesetz die in Deutschland rechtsgültigen Anforderungen der Istanbul-Konvention an die Ausstattung des und den Zugang zum Hilfesystems für Betroffene von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt umgesetzt werden, dies gilt insbesondere für von Gewalt betroffene Frauen und Kinder. \r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_IS_VICTIM_PROTECTION","de":"Opferschutz","en":"Victim protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009752","title":"Neuregelungen zum Schwangerschaftsabbruch außerhalb des Strafgesetzbuches","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs","printingNumber":"20/13775","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/137/2013775.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-neuregelung-des-schwangerschaftsabbruchs/317619","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Nach Veröffentlichung des Berichtes der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin fordert der Paritätische Gesamtverband eine Gesetzesinitiative zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruches außerhalb des Strafgesetzbuches. Außerdem wird ein Recht auf freiwillige Beratung statt einer Pflichtberatung zum Schwangerschaftsabbruch gefordert. Beides wäre im derzeitigen Schwangerschaftskonfliktgesetz regelbar.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten","shortTitle":"BeratungsG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/beratungsg"},{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009755","title":"Fortschreibung der Regelbedarfe 2025 beim Bürgergeld","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mit der gesetzlichen Regelung in §28 SGB XII droht für das kommende Jahr 2025 eine Nullrunde bei den Leistungsberechtigten im Grundsicherungsbezug (SGB II, SGB XII, AsylbLG). Inhalt des Positionspapiers ist die Begründung, warum eine Nullrunde abzulehnen ist und welche Reform / kurzfristige Änderung des § 28 SGB XII geeignet ist, um einen Kaufkraftverlust der Leistungsberechtigten zu vermeiden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)","shortTitle":"SGB 12","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_BASIC","de":"Grundsicherung","en":"Basic security"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_SS_UNEMPLOYMENT","de":"Arbeitslosenversicherung","en":"Unemployment insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009756","title":"Ausgestaltung des BAföG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Neunundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG)","printingNumber":"20/11313","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/113/2011313.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/neunundzwanzigstes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-bundesausbildungsf%C3%B6rderungsgesetzes-29-baf%C3%B6g%C3%A4ndg/309829","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung","shortTitle":"BMBF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Zwar begrüßt der Paritätische eine Reihe der geplanten Maßnahmen, wie insbesondere die Studienstarthilfe, aber auch die Freibetragsanhebung und Anpassung von Sozialpauschalen, allerdings bleibt in der Gesamtbetrachtung die angekündigte BAföG-Reform deutlich hinter dem Handlungsbedarf zurück. Im Zentrum der Paritätischen Kritik steht ein nicht existenzsichernder Grundbedarf, eine nicht realitätskonforme Wohnkostenpauschale und die fehlende Automatisierung bei der Anpassung von Bedarfssätzen, Freibeträgen und Sozialpauschalen im BAföG.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung","shortTitle":"BAföG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Bildung und Erziehung\"","en":"Other in the field of \"Education and parenting\""},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009757","title":"Europäische Kohäsionspolitik, Strukturfonds, Europäischer Sozialfonds (ESF), ESF-Bundesprogramme","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Paritätische positioniert sich im Rahmen der Federführung in der BAGFW (2025/2026) zu inhaltlichen Bedarfen, Förderregionen, Interventionssätzen und Förderregularien.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009758","title":"Rentenniveau / Altersarmut","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Gesetzliche Rente stärken - Beitragseinnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung jetzt erhöhen, statt auf Aktienrente zu setzen","printingNumber":"20/10477","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/104/2010477.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetzliche-rente-st%C3%A4rken-beitragseinnahmen-der-gesetzlichen-rentenversicherung-jetzt-erh%C3%B6hen-statt/309340","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Paritätische Gesamtverband e.V. setzt sich für ein höheres Rentenniveau ein. Dieses soll mindestens 53 Prozent erreichen. Er fordert eine Mindestrente oberhalb der Armutsgrenze für Menschen, die langjährig beschäftigt waren. Die Ressourcen für eine steuerliche Förderung der Riester-Rente soll zugunsten besonders einkommensarmer Gruppen umgewidmet werden. Leistungen für Erwerbsgeminderte und auf Reha-Leistungen angewiesene Menschen sollen verbessert werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","shortTitle":"SGB 6","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011692","title":"Änderungen und Ergänzungen im Pflegefachassistenzausbildungsgesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung","printingNumber":"21/1493","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/014/2101493.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-die-einf%C3%BChrung-einer-bundeseinheitlichen-pflegefachassistenzausbildung-und-zur-%C3%A4nderung/324927","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMBFSFJ","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmfsfj.de/"},{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung","publicationDate":"2025-06-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMBFSFJ","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmfsfj.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/266802/2fc52ce5913aa8cfc4f7b2f80136328d/entwurf-eines-gesetzes-ueber-die-einfuehrung-einer-bundeseinheitlichen-pflegefachassistenzausbildung-data.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/service/gesetze/entwurf-eines-gesetzes-ueber-die-einfuehrung-einer-bundeseinheitlichen-pflegefachassistenzausbildung-242496"},{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/Pflegefachassistenzgesetz_RefE_LP-21.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/pflegefachassistenzeinfuehrungsgesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Mit dem Pflegeassistenzgesetz wird ein eigenständiges und einheitliches Berufsprofil für die Pflegefachassistenz als Heilberuf i.S.d. Art. 74 Absatz 1 Nr. 19 GG geschaffen. Der Entwurf sieht die Regelung eines Pflegefachassistenzgesetzes, die Umsetzung des dazugehörigen Finanzierungsverfahrens durch Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) sowie Folgeänderungen vor. Der Paritätische begrüßt eine bundeseinheitliche Regelung, mahnt aber praxisnahe Regelungen an, wie die Ausbildung in zwei statt drei Praxiseinsatzfeldern und eine vollständige Harmonisierung der Ausbildungsinhalte der Fachkraft- und Assisstenzausbildung in den ersten 1,5 Jahren. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Pflegeberufe","shortTitle":"PflBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"},{"title":"Berufsbildungsgesetz","shortTitle":"BBiG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005"},{"title":"Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen","shortTitle":"PflAFinV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflafinv"},{"title":"Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe","shortTitle":"PflAPrV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflaprv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012277","title":"Erhöhung der Regelbedarfe in den Grundsicherungssystemen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Verordnung zur Bestimmung der für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsätze sowie zur Ergänzung der Anlage zu §§ 28 und 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 - RBSFV 2025)","printingNumber":"453/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0453-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/verordnung-zur-bestimmung-der-f%C3%BCr-die-fortschreibung-der-regelbedarfsstufen-nach/315639","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Verordnung regelt die Fortschreibung der Regelbedarfe in den Grundsicherungssystemen (v.a. SGB II, SGB XII, AsylbLG). Aus der Verordnung ergibt sich 2025 eine Nullrunde bei den Leistungen, zugleich argumentiert die Verordnung, dass es bei den Grundleistungen nach §3a AsylbLG Kürzungen geben muss. Die Stellungnahme kritisiert die Nullrunde bei den Grundsicherungsleistungen. Bis Ende 2025 gibt es für die Berechtigten kein Ausgleich für Kaufkraftverluste aufgrund der Inflation. Ebenso kritisiert die Stellungnahme, dass es Kürzungen bei den Grundleistungen nach §3a AsylbLG geben soll. Eine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung bei der Fortschreibung findet sich nicht. Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel an einer rechtlichen Zulässigkeit der Ungleichbehandlung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Asylbewerberleistungsgesetz","shortTitle":"AsylbLG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_BASIC","de":"Grundsicherung","en":"Basic security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013050","title":"SGB III-Modernisierungsgesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung (SGB-III-Modernisierungsgesetz)","printingNumber":"20/12779","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012779.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-modernisierung-der-arbeitslosenversicherung-und-arbeitsf%C3%B6rderung-sgb-iii-modernisierungsgesetz/314980","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Kritik des Paritätischen Gesamtverbandes setzt nicht an den ursprünglich geplanten Regelungen des SGB III-Modernisierungsgesetzes an, sondern insbesondere an den Verschärfungen im Bürgergeld, die über Formulierungshilfen ins Verfahren eingespeist werden. Bezüglich des SGB III sollten der Ausbau der Maßnahmen und die Kooperation mit anderen Rechtskreisen die Situation junger Menschen verbessern. Die Erweiterung des Auftrags der BA darf nicht die bestehende Unterstützung junger Menschen durch die Jugendhilfe und Jobcenter ersetzen. Zugleich hat der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung aus der Perspektive der Träger von Jugendsozialarbeit und junger Menschen Stellung bezogen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)","shortTitle":"SGB 3","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","shortTitle":"SGB 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_SS_BASIC","de":"Grundsicherung","en":"Basic security"},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_SS_UNEMPLOYMENT","de":"Arbeitslosenversicherung","en":"Unemployment insurance"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014182","title":"Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn","printingNumber":"20/14238","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/142/2014238.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-der-regelungen-%C3%BCber-die-zul%C3%A4ssige-mieth%C3%B6he-bei/318837","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Verlängerung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (20. WP)","publicationDate":"2024-10-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Zulaessige_Miethoehe_Mietbeginn.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Zulaessige_Miethoehe_Mietbeginn.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der vorliegende Gesetzesentwurf bleibt aus Sicht des Paritätischen Gesamtverbands hinter den Erwartungen zurück und stellt lediglich eine Minimalversion dar. Eine stark verbesserte Mietpreisbremse, die offenkundige Regelungslücken schließt und den aktuellen Anspannungen am Mietmarkt Rechnung trägt, wäre notwendig und richtig gewesen. Vor dem Hintergrund des Regierungsbruchs und anstehenden Neuwahlen im Februar drängen wir eindringlich die politischen Kräfte im Bundestag dazu, die Mietpreisbremse vor den Neuwahlen auf den Weg zu bringen. Ansonsten drohen dramatische Folgen für die angespannten Wohnungsmärkte vieler Großstädte.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014183","title":"Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems","printingNumber":"20/12805","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/128/2012805.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-verbesserung-der-inneren-sicherheit-und-des-asylsystems/315332","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Paritätische spricht sich gegen die im Entwurf angestrebten Änderungen des AsylbLG, AsylG und AufenthG aus. Diese stehen teils nicht im Einklang mit geltendem Verfassungs- und Europarecht, widersprechen teilweise europa- und völkerrechtlicher Systematik oder haben keinen unmittelbar erkennbaren Bezug zu sicherheitspolitischen Aspekten. Insbesondere der geplante Leistungsausschluss von sogenannten \"Dublin-Fällen\" wird aufgrund seiner Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit und Inkaufnahme der Verelendung von Geflüchteten vom Paritätischen entschieden abgelehnt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Asylbewerberleistungsgesetz","shortTitle":"AsylbLG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg"},{"title":"Asylgesetz","shortTitle":"AsylVfG 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992"},{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014184","title":"Umsetzung der GEAS-Reform ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)","printingNumber":"20/13963","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/139/2013963.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-nationalen-rechts-an-die-reform-des/317498","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (20. WP)","publicationDate":"2024-10-11","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/MI4/RefE-geas_01.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/MI4/GEAS_01.html;jsessionid=6697A7CBAF57856B691ED04AF86D74EA.live861"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Verband setzt sich für eine menschenrechtskonforme und rechtsstaatliche Umsetzung der GEAS-Reform ein. Er kritisiert insbesondere die sehr restriktive Umsetzung der europäischen Normen. Gefordert werden u.a. die Streichung freiheitsbeschränkender Maßnahmen, eine Begrenzung der Grenzverfahren auf verpflichtende Fälle, die Streichung der Fiktion der Nicht-Einreise bei Binnengrenzkontrollen und die Stärkung der Rechte vulnerabler Gruppen durch vollständige Umsetzung der EU-Aufnahmerichtlinie. Zudem fordert der Verband Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung, die Aufhebung von Einschränkungen für Rechtsberater sowie die Streichung von Leistungsausschlüssen und Sanktionen im AsylbLG.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Asylgesetz","shortTitle":"AsylVfG 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992"},{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"},{"title":"Asylbewerberleistungsgesetz","shortTitle":"AsylbLG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"},{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014487","title":"Umsetzung und Weiterentwicklung Bundesteilhabegesetz ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mit dem Positionspapier „Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen stärken und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe realisieren – Positionierung für eine Umsetzung und Weiterentwicklung des Bundesteilhabegesetzes“ formuliert der Paritätische politische Forderungen für unterschiedliche Bereiche:\r\nBedarfsermittlung und individuelle Teilhabeplanung\r\nLückenlose regionale Versorgung\r\nPflegeleistungen und Leistungen der Eingliederungshilfe\r\nZugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe\r\nPersonal- und Fachkräftemangel\r\nVertragsverhandlungen\r\nWirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen\r\nSchiedsstellen\r\nInterdisziplinäre Frühförderung\r\nOffene Hilfen / Familienunterstützende Dienste\r\nInklusives Wohnen\r\nInkl. Arbeiten \r\nInkl. Bildung\r\nTeilhabeleist. zukunftsfähig weiterentwickeln","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen","shortTitle":"SGB9uaÄndG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb9ua_ndg"},{"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze","shortTitle":"SGB11ÄndG 1","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb11_ndg_1"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)","shortTitle":"SGB 8","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8"},{"title":"Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung","shortTitle":"EUTBV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eutbv"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_GU_LIVING_CONDITIONS","de":"Gewährleistung gleichwertiger Lebensverhältnisse","en":"Guarantee of equal living conditions"},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014734","title":"Entwurf der FDP-Fraktion eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern","printingNumber":"20/14259","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/142/2014259.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-neuregelung-der-vorm%C3%BCnder-und-betreuerverg%C3%BCtung-und-zur-entlastung/318787","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die FDP-Fraktion hat am 19. Dezember 2024 dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages einen „eigenen“ Entwurf zu diesem Gesetz zugeleitet. Zu diesem Entwurf haben die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) organisierten Verbände die hier abrufbare Stellungnahme abgegeben. Auch im Entwurf der FDP vermag der Paritätische und die BAGFW keine der notwendigen Weichenstellungen zu erkennen. Der FDP-Entwurf ist auch mit den leichten Verbesserungen einzelner Positionen in der Vergütungstabelle, die der tatsächlichen Inanspruchnahme der Betreuungsvereine und dem sich daraus ergebenden Fallmix besser Rechnung tragen sollten, weit entfernt von einer nachhaltig tragfähigen Vergütung im Betreuungswesen, wodurch Nachbesserungen eingefordert werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern","shortTitle":"VBVG 2023","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vbvg_2023"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018520","title":"Nichteinführung der Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag im Meldewesen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag im Meldewesen","customDate":"2025-06-11","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern","shortTitle":"BMI","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]},"description":"Durch eine Änderungsverordnung soll im Bereich des Meldewesens ermöglicht werden, bei Änderung des Vornamens und des Geschlechtseintrages nach SBGG, Daten zu Vornamen und Geschlechtseintrag so zu übermitteln, dass neben dem neuen Geschlechtseintrag auch der bisherige Geschlechtseintrag übermittelt und gespeichert wird. Dies soll der Nachvollziehbarkeit der Identität der betroffenen Personen z.B. für die Datenstelle der Rentenversicherung und Bundeszentralamt für Steuern, §§ 6 und 9 2. BMeldDÜV dienen. Die Stellungnahme macht deutlich, dass dies ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und die Intimsphäre der betroffenen Person bzw. Personen einer hoch vulnerablen und schutzbedürftigen Gruppe darstellt und unverhältnismäßig ist.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag","shortTitle":"SBGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sbgg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_SP_DIVERSITY","de":"Diversitätspolitik","en":"Diversity policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020480","title":"Haushaltskürzungen bei der Arbeitsmarktförderung benachteiligter Menschen im SGB II verhindern","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 (Haushaltsgesetz 2025 - HG 2025)","printingNumber":"21/500","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/005/2100500.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-die-feststellung-des-bundeshaushaltsplans-f%C3%BCr-das-haushaltsjahr-2025/322883","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Es drohen Haushaltskürzungen bei der Arbeitsmarktförderung benachteiligter Menschen im SGB II. Die entsprechenden Titel im aktuellen Haushaltsentwurf für 2025 konterkarieren das Vorhaben des Koalitionsvertrags, die Vermittlung in Arbeit zu stärken und sicherzustellen, dass die Jobcenter für die Eingliederung ausreichend Mittel zur Verfügung gestellt bekommen.\r\nDer Paritätische Gesamtverband sieht darin mit zahlreichen Mitgliedsorganisationen, die aktiv in der Arbeitsmarktförderung sind, ein falsches Signal. In einem Offenen Brief werden die Abgeordneten des Deutschen Bundestages aufgerufen, die drohenden Kürzungen zu verhindern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025","shortTitle":"HG 2025","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hg_2025"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_SS_BASIC","de":"Grundsicherung","en":"Basic security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020481","title":"Nachbesserung des Gesetzentwurfs zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz","printingNumber":"21/4082","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/040/2104082.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-einf%C3%BChrung-der-elektronischen-aufenthalts%C3%BCberwachung-und-der-t%C3%A4terarbeit-im/329548","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz","publicationDate":"2025-08-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Gewaltschutzgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Gewaltschutzgesetz.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Durch rechtliche Regelungen sollen Verbesserungen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Gewaltschutzes vorgenommen werden: Verankerung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) im Gewaltschutzgesetz, die Verpflichtung von Tätern zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen (Täterarbeit) sowie Anpassungen im Strafrecht und Familiengerichtsgesetz. In einer gemeinsamen Stellungnahme der Frauenhauskoordinierung (FHK) und Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) wird sich kritisch mit den Vorhaben auseinandergesetzt.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen","shortTitle":"GewSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewschg"},{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","shortTitle":"FamFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/famfg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_IS_VICTIM_PROTECTION","de":"Opferschutz","en":"Victim protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020482","title":"Konkretisierung des Rechtsanspruchs zur Ganztagsbetreuung im Grundschulalter im Gesetzentwurf zur Stärkung der Jugendarbeit ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien","customDate":"2025-10-01","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMBFSFJ","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmfsfj.de/"}]},"description":"Es soll § 24 Abs.4 S.3 SGB VIII dahingehend modifiziert werden, dass in den Schulferien der Rechtsanspruch zur Ganztagsbetreuung im Grundschulalter auch dann erfüllt ist, wenn ein Angebot der Jugendarbeit gemäß § 11 SGB VIII genutzt wird. In einer Stellungnahme setzen sich die Verbände der BAGFW mit diesem Vorhaben aus Sicht freier Träger der Jugendarbeit sowie von Ganztagsangeboten der Kinder- und Jugendhilfe kritisch auseinander.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)","shortTitle":"SGB 8","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020483","title":"Anpassung Gesetzentwurf zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Bedeutung der Halbleiterindustrie für Deutschlands wirtschaftliche und sicherheitspolitische Souveränität","printingNumber":"21/1997","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/019/2101997.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/bedeutung-der-halbleiterindustrie-f%C3%BCr-deutschlands-wirtschaftliche-und-sicherheitspolitische-souver%C3%A4nit%C3%A4t/326437","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung","publicationDate":"2025-07-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Vaterschaftsanfechtung.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Vaterschaftsanfechtung.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes (1 BvR 2017/21) soll eine Anpassung der Möglichkeit der Vaterschaftsanfechtung rechtlich vorgenommen werden. In der Stellungnahme wird angemerkt, dass insbesondere Familienkonstellationen, wie Patchworkfamilien und Regenbogenfamilien in einer Gesetzesänderung mitgedacht werden müssen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Personenstandsgesetz","shortTitle":"PStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pstg"},{"title":"Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes","shortTitle":"PStV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pstv"},{"title":"Verordnung über die Aufbewahrung und Speicherung von Justizakten","shortTitle":"JAktAV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/jaktav"},{"title":"Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","shortTitle":"FamFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/famfg"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)","shortTitle":"SGB 8","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020484","title":"Anpassung des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Wehrdienstes - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)","printingNumber":"21/1853","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101853.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-modernisierung-des-wehrdienstes-wehrdienst-modernisierungsgesetz-wdmodg/325558","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Verteidigung","shortTitle":"BMVg","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmvg.de/de"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)","publicationDate":"2025-08-06","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Verteidigung","shortTitle":"BMVg","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmvg.de/de","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmvg.de/resource/blob/5982718/cd94e6ab3eda25e69f18c056fd1b6793/dl-gesetzentwurf-wehrdienst-data.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmvg.de/de/service/gesetze-und-verordnungen/entwurf-gesetz-modernisierung-wehrdienst-5982716"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Das WDModG hat erhebliche Auswirkungen auf die Strukturen der Freiwilligendienste. In einer gemeinsamen Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) wird auf die Auswirkungen hingewiesen und deutlich gemacht, dass eine Anknüpfung an die alten Wehrdienstregelungen insbesondere aus Sicht junger Menschen nicht zielführend ist. Es droht außerdem eine massive Schwächung der Freiwilligendienststrukturen. Alternative Vorschläge werden unterbreitet.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Wehrpflichtgesetz","shortTitle":"WehrPflG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg"},{"title":"Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen","shortTitle":"KDVG 2003","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kdvg_2003"},{"title":"Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten","shortTitle":"SG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sg"},{"title":"Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst","shortTitle":"ArbPlSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/arbplschg"},{"title":"Wehrsoldgesetz","shortTitle":"WSG 2020","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wsg_2020"},{"title":"Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer","shortTitle":"ErsDiG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ersdig"},{"title":"Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung","shortTitle":"UkV 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ukv_2005"},{"title":"Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten","shortTitle":"BföV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bf_v"},{"title":"Bundesmeldegesetz","shortTitle":"BMG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bmg"},{"title":"Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung","shortTitle":"ASG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asg"},{"title":"Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes","shortTitle":"BMeldDÜV 2 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bmeldd_v_2_2015"},{"title":"Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden","shortTitle":"BMeldDÜV 1 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bmeldd_v_1_2015"},{"title":"Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen","shortTitle":"BMeldDigiV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bmelddigiv"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Bundesbesoldungsgesetz","shortTitle":"BBesG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbesg"},{"title":"Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden","shortTitle":"USG 2020","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/usg_2020"},{"title":"Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen","shortTitle":"SVG 2025","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/svg_2025"},{"title":"Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung","shortTitle":"IDNrG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/idnrg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021156","title":"Anpassung des Gesetzentwurfs 13. Änderungsgesetz Grundsicherung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze","customDate":"2025-11-10","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]},"description":"Ziel der Gesetzesinitiative ist die Umsetzung des Koalitionsauftrags zur Reform / Abwicklung der Bürgergeldreform. Die Vorschläge beinhalten in verschiedenen Aspekten Verschlechterungen für die Leistungsberechtigten – so sollen etwa Sanktionen verschärft, Schonvermögen reduziert und Wohnkosten gedeckelt werden. Der Paritätische kritisiert dieses Vorhaben.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","shortTitle":"SGB 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)","shortTitle":"SGB 3","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_SS_BASIC","de":"Grundsicherung","en":"Basic security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021157","title":"Reform der Eingliederungshilfe","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Gemeinsam mit dem DBR, der Liga Selbstvertretung und den Fachverbänden fordert die BAGFW:\r\nEGH-Leistungen weitergehend bedarfsgerecht und personenzentriert ausbauen\r\nPassgenaue Angebote für individuelle Bedarfe\r\nSelbstbestimmte Entscheidung über eigenen Wohnort ermöglichen\r\nGleichrang von Pflegeleistungen mit Leistungen der EGH\r\nVerfahrensvereinfachungen vorantreiben (Grundantrag, vereinfachte individuelle Bedarfsermittlung, Genehmigungsfiktion in der EGH etc.)\r\nVertragsgeschehen (SGB IX) effizienter gestalten","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen","shortTitle":"SGB9uaÄndG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb9ua_ndg"},{"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze","shortTitle":"SGB11ÄndG 1","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb11_ndg_1"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)","shortTitle":"SGB 12","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021158","title":"Reform Bundesteilhabegesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Paritätische fordert gemeinsam mit den anderen Spitzenverbänden unter dem Dach der BAGFW:\r\nBundesweite Angleichung und Vereinfachung der Bedarfsermittlung und personenzentrierten Bedarfsfeststellung\r\nFokussierung der Finanzmittel der EGH auf individuelle Teilhabe und lastengerechte finanzielle Ausstattung der Träger der EGH \r\nSelbstbestimmung bei der Wahl des Wohnorts stärken \r\nMöglichkeiten der Rechtsdurchsetzung für Menschen mit Behinderungen verbessern \r\nVereinbarungsprinzip im Vertragsrecht des SGB IX erhalten \r\nSchiedsstellen stärken\r\nQualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen als Qualitätsdialoge implementieren \r\nKlimaschutz und Nachhaltigkeit sozialrechtlich verankern\r\nSozialplanung inklusiv ausbauen ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen","shortTitle":"SGB9uaÄndG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb9ua_ndg"},{"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze","shortTitle":"SGB11ÄndG 1","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb11_ndg_1"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)","shortTitle":"SGB 12","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_GU_LIVING_CONDITIONS","de":"Gewährleistung gleichwertiger Lebensverhältnisse","en":"Guarantee of equal living conditions"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021159","title":"Gesetz zur Reform der Notfallversorgung (Notfallreform)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Reform der Notfallversorgung","publicationDate":"2025-11-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/N/RefE_Notfallreform.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/notfallreform.html"}]},"description":"Neben einer integrierten und interoperablen Leitstellenlandschaft mit bundesweit abgestimmten digitalisierten Schnittstellen und Qualitätsstandards soll auch eine verbindliche Integration europäischer NG112-Standards in das Notfallmanagement erreicht werden. Die Möglichkeiten der Digitalisierung sind umfassender zu nutzen. Zudem wird eine Verbesserung des Zugangs für Menschen in akuten psychischen Notlagen sowie von Menschen ohne Krankenversicherungsschutz im Kontext der Notfallversorgung gefordert.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)","shortTitle":"SGB 7","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)","shortTitle":"SGB 12","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12"},{"title":"Asylbewerberleistungsgesetz","shortTitle":"AsylbLG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg"},{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021494","title":"Nachbesserungen Schuldnerberatungsdienstegesetz ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)","printingNumber":"21/1847","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101847.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-den-zugang-zu-schuldnerberatungsdiensten-f%C3%BCr-verbraucher-schuldnerberatungsdienstegesetz-schuberdg/325563","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Mit dem Schuldnerberatungsdienstegesetz sollen Vorgaben der EU-Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt werden. Ziel ist es, sicherzustellen, dass Verbraucher*innen mit Zahlungsschwierigkeiten Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten haben. Die AG SBV begrüßt das Vorhaben und spricht sich insbesondere für eine Kostenfreiheit der Beratungsleistung sowie einen festen Personalschlüssel, die Zuständigkeit der Länder für die Umsetzung und die Unabhängigkeit der Anbieter aus, um diesen Zugang sicherzustellen. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021495","title":"Nicheinführung Rechtskreiswechsel durch das Leistungsrechtsanpassungsgesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben (Leistungsrechtsanpassungsgesetz)","printingNumber":"21/3539","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/035/2103539.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-der-gew%C3%A4hrung-von-leistungen-f%C3%BCr-personen-die/329468","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben (Leistungsrechtsanpassungsgesetz)","publicationDate":"2025-08-08","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/leistungsrechtsanpassungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/leistungsrechtsanpassungsgesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Ablehnung des Rechtskreiswechsels von aus der Ukraine geflüchteten Menschen vom SGB II in das AsylbLG. Forderung u.a. einer Überarbeitung hinsichtlich der Stichtagsregelung (Verschiebung auf Inkrafttreten), der Übergangsregelungen, des Abstellens auf die Einreise der Betroffenen, Verbesserungen beim Zugang zu Gesundheitsleistungen und wohlwollende und sensible Vermögensprüfung. Ablehnung der Abschaffung der obligatorischen Anschlussversicherung bei AsylbLG-Bezug, Forderung einer Regelung zum Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","shortTitle":"SGB 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)","shortTitle":"SGB 12","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12"},{"title":"Asylbewerberleistungsgesetz","shortTitle":"AsylbLG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_BASIC","de":"Grundsicherung","en":"Basic security"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_RPI_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Migration, Flüchtlingspolitik und Integration\"","en":"Other in the field of \"Migration, refugee policy and integration\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021496","title":"Anpassung Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie über Verbraucherkreditverträge","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge","printingNumber":"21/1851","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101851.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2023-2225-%C3%BCber-verbraucherkreditvertr%C3%A4ge/325529","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Verbraucherkreditrichtlinie hat das Ziel Verbraucher*innen durch frühzeitige – verpflichtende – Verweisung an unabhängige Schuldnerberatungsstellen vor einer kreditbasierten Überschuldung zu schützen. Die AG SBV unterstützt dieses Ziel. In ihrer Stellungnahme spricht sie sich dafür aus, die Verweisungsoption verbindlicher zu regeln, den expliziten Verweis auf Schuldnerberatungsstellen (vor Ablauf der 90 Tage Frist) aufzunehmen ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche","shortTitle":"BGBEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021497","title":"Umsetzung Barrierefreiheitsvorgaben UN-Behindertenrechtskonvention unter Berücksichtigung demografischer Veränderungen und Digitalisierung ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes","publicationDate":"2025-11-19","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/gesetzes-zur-aenderung-des-behindertengleichstellungsgesetzes.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/gesetzes-zur-aenderung-des-behindertengleichstellungsgesetzes.html#page-start"}]},"description":"Ziel der Interessenvertretung ist die Umsetzung der Vorgaben zur Barrierefreiheit der UN-Behindertenrechtskonvention vor dem Hintergrund einer alternden Gesellschaft und der zunehmenden Digitalisierung von Dienstleistungen. Die BAGFW unterstützt die Zielsetzung des Referentenentwurfs, den Zugang zu privaten Gütern und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen spürbar und nachhaltig zu verbessern sowie die bauliche und kommunikative Barrierefreiheit in Bundesbehörden und anderen öffentlichen Stellen des Bundes weiter zu verbessern, sieht sie aber durch die vorgesehenen rechtlichen Änderungen bei weitem nicht erreicht.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen","shortTitle":"BGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022305","title":"Einführung einer solidarischen Pflegevollversicherung als Systemwechsel","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Keine Leistungskürzungen in der Pflege","printingNumber":"21/2216","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/022/2102216.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/keine-leistungsk%C3%BCrzungen-in-der-pflege/326885","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundestagsfraktion Die Linke fordert in ihrem Antrag, Leistungskürzungen in der Pflegeversicherung auszuschließen, etwa durch (Teil-)Karenzzeiten, Verschlechterungen im Pflegegrad I oder höhere Schwellenwerte bei der Einstufung in Pflegegrade. Der Paritätische unterstützt die Zielrichtung des Antrags und warnt davor, dass Leistungskürzungen und steigende Kosten die Situation Pflegebedürftiger weiter verschärfen. Eine Pflegereform darf daher nicht zu Lasten der Pflegebedürftigen gehen. Stattdessen wird ein Systemwechsel hin zu einer solidarischen Pflegevollversicherung gefordert. Eine Überprüfung der Schwellenwerte erscheint nachvollziehbar, darf jedoch nicht zu einer Schlechterstellung führen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_SP_ELDERLY","de":"Seniorenpolitik","en":"Elderly/senior citizens policy"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022306","title":"Einführung einer bundeseinheitlichen Regelung der Pflegefachassistenz als Heilberuf mit praxisnahen Regelungen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung","printingNumber":"21/1493","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/014/2101493.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-die-einf%C3%BChrung-einer-bundeseinheitlichen-pflegefachassistenzausbildung-und-zur-%C3%A4nderung/324927","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMBFSFJ","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmfsfj.de/"},{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Mit dem Pflegeassistenzgesetz wird ein eigenständiges und einheitliches Berufsprofil für die Pflegefachassistenz als Heilberuf i.S.d. Art. 74 Absatz 1 Nr. 19 GG geschaffen. Der Entwurf sieht die Regelung eines Pflegefachassistenzgesetzes, die Umsetzung des dazugehörigen Finanzierungsverfahrens durch Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) sowie Folgeänderungen vor. Der Paritätische begrüßt eine bundeseinheitliche Regelung, mahnt aber praxisnahe Regelungen an, wie die Ausbildung in zwei statt drei Praxiseinsatzfeldern und eine vollständige Harmonisierung der Ausbildungsinhalte der Fachkraft- und Assistenzausbildung in den ersten 1,5 Jahren. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Pflegeberufe","shortTitle":"PflBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)","shortTitle":"SGB 3","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"},{"code":"FOI_SP_ELDERLY","de":"Seniorenpolitik","en":"Elderly/senior citizens policy"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022307","title":"Schaffung eines verpflichtenden Angebots an Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten in der Pflegefachassistenzausbildung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz (Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - PflFAssAPrV)","publicationDate":"2025-11-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/RefE_PflFAssAPrV.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/pflfassaprv.html"}]},"description":"Der Entwurf sieht die Regelung einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die einheitliche Pflegefachassistenzausbildung vor. Der Paritätische befürwortet eine bundesweit einheitliche und eigenständige Ausbildung für die Pflegefachassistenz. Er schlägt ein verpflichtendes Angebot an Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten vor, so dass die Pflegefachassistenzperson den hochkomplexen Kompetenzen und Aufgabenfeldern gerecht werden kann, um perspektivisch als Bindeglied zwischen Pflegefachperson und Pflegebedürftigen zu fungieren. Damit die Ziele erreicht werden, braucht es eine ausreichende Finanzierung, flexible Umsetzung, realistische Personal- und Strukturvorgaben sowie digitale Lernformen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Pflegeberufe","shortTitle":"PflBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg"},{"title":"Gesetz über den Pflegefachassistenzberuf","shortTitle":"PflFAssG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflfassg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_SP_ELDERLY","de":"Seniorenpolitik","en":"Elderly/senior citizens policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022308","title":"Nachbesserungsbedarfe im Gesetzentwurf zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege","printingNumber":"21/1511","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/015/2101511.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-befugniserweiterung-und-entb%C3%BCrokratisierung-in-der-pflege/324802","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Bei dem Vorhaben geht es um Kompetenzerweiterungen für die Pflegefachberufe und Maßnahmen zur Entbürokratisierung. Die BAGFW fordert u. a.: Aufhebung der bisherigen Modellvorhaben und Verankerung der pflegerischen Befugnisse im Leistungsrecht sowie Erweiterung der Befugnisse in der häuslichen Krankenpflege. Bei der Pflegeprozessteuerung werden Änderungen in § 37 SGB V gefordert sowie die Einführung der Zeitvergütung als Grundlage für die Vergütungsbemessung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. 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Die Schwierigkeit bei der Bestimmung bundeseinheitlicher Zielwerte besteht weiterhin bei der angemessenen Berücksichtigung aller Bundesländer, da sowohl die Ausgestaltung in den Landesrahmenverträgen als auch die Arbeitsmarktsituation, sowie die Ausbildungsbedingungen im Bereich der qualifizierten Pflegeassistenzkräfte sehr unterschiedlich ausgestaltet sind. Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege begrüßen, dass die Mindestpersonalausstattung weiterhin in den Landesrahmenverträgen verankert bleibt und die Fortschreibung der Zielwerte aus 2024.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_SP_ELDERLY","de":"Seniorenpolitik","en":"Elderly/senior citizens policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022310","title":"Forderung einer gesetzlichen Regelung zur Refinanzierung der neuen Aufgaben für Betreuungsvereine","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Erste Verordnung zur Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung","customDate":"2025-11-27","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]},"description":"Die bisherigen Regelungen zur automatischen Benachrichtigung von Bevollmächtigten (bisher in §§ 3 bis 5 VRegV) sollten beibehalten werden.\r\nDurch die geplanten Änderungen in der Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister ergeben sich für Betreuungsvereine - als institutionelle Nutzer des Zentralen Vorsorgeregisters - neue Aufgabenfelder, deren Refinanzierung ungeklärt ist. Eine entsprechende gesetzliche Verankerung dieser neuen Aufgabenfelder ist im BtOG (§ 15 BtOG) vorzunehmen, auch um eine Refinanzierung dieser Tätigkeiten für die Betreuungsvereine zu erreichen ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Betreuungsorganisationsgesetz","shortTitle":"BtOG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/btog"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_ELDERLY","de":"Seniorenpolitik","en":"Elderly/senior citizens policy"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022744","title":"Vermeidung von Verschlechterungen bei sozialen Rechtspositionen von Leistungsberechtigten in der Grundsicherung ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze","printingNumber":"21/3541","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/035/2103541.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/dreizehntes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-zweiten-buches-sozialgesetzbuch-und-anderer/329524","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Das Regelungsvorhaben nimmt vielfach Verbesserungen der Rechtsposition von SGB II-Leistungsberechtigten zurück. Diese reichen von einer restriktiveren Gestaltung bei der Definition von Hilfebedürftigkeit (etwa Karenzzeit Vermögen, Neuregelung Schonvernögen), über Restriktionen bei der Erstattung der Wohnkosten bis hin zu erheblich ausgeweiteten und verschärften Sanktionsmöglichkeiten. Diese werden vom Verband kritisiert.    ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","shortTitle":"SGB 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_UNEMPLOYMENT","de":"Arbeitslosenversicherung","en":"Unemployment insurance"},{"code":"FOI_SS_BASIC","de":"Grundsicherung","en":"Basic security"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022984","title":"Änderungsvorschläge zur Stärkung des Mieter*innenschutzes und Reduzierung von sozialen Risiken im Wohnbereich","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete","customDate":"2026-02-08","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]},"description":"Das Ziel der Interesseneinflussnahme besteht darin, den Mieter*innenschutz zu stärken und soziale Risiken im Wohnbereich zu reduzieren. Konkret soll erreicht werden, dass Schutzlücken im Mietrecht geschlossen und bestehende Umgehungsmöglichkeiten wirksam begrenzt werden, damit Mieter*innen verlässlicher vor steigenden Wohnkosten, Armut und Verdrängung geschützt sind. Gleichzeitig zielt die Interessenvertretung darauf ab, mehr Rechtssicherheit für Mieter*innen zu schaffen, um ihre Wohnsituation stabiler zu gestalten. Insgesamt soll dadurch Wohnungslosigkeit präventiv verhindert und der Zugang zu bezahlbarem, sicherem Wohnraum langfristig gesichert werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":39,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0009718","regulatoryProjectTitle":"Änderungen und Ergänzungen im Pflegekompetenzgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2f/ae/325029/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170104.pdf","pdfPageCount":23,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nStellungnahme der BAGFW zum zweiten Fachgespräch zu den Eck-punkten des BMG für ein Pflegekompetenzgesetz am 20.03.2024\r\nDen in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) kooperieren-den Verbänden geht es nicht nur um die Kompetenzerweiterung für die Pflegefachberufe, son-dern insbesondere auch um die Befähigung zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Durchführung der heilkundlichen Aufgaben und Tätigkeiten, die dem Heilberuf Pflege bereits heute schon innewohnen. Für die Pflegefachpersonen qua Ausbildung spezifische Qualifikati-onen sind z. B. Wundversorgung, Verbandswechsel, Therapiemonitoring, Dosisanpassung, Bolusgabe, Flüssigkeitssubstitution, Katheterismus, therapeutische Pflege, Gesundheitsedu-kation, Impfungen und Check-ups. Viele dieser Aufgaben und Tätigkeiten könnten nicht nur dazu beitragen, Engpässe und Arbeitsspitzen in der Gesundheitsversorgung zu überbrücken, sondern auch den Gesundheitsstatus, das Funktionsniveau, die Lebensqualität und das Wohl-befinden von chronisch kranken oder pflegebedürftigen Menschen zu stabilisieren oder zu ver-bessern.\r\nBei der Umsetzung muss allerdings berücksichtigt werden, dass zum Einsatz der vorhandenen und zukünftigen Kompetenzen von Pflegefachpersonen Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen, die es erlauben, dass Pflegekräfte mehr Zeit für diese Arbeitsabläufe haben und dass die Ausgestaltung des Leistungserbringungsrechts analog geändert und entspre-chend und angepasst wird. Angesichts des eklatanten Fachkräftemangels und der steigenden Zahl pflegebedürftiger Men-schen und Familien, die von Pflegebedürftigkeit betroffen sind, muss vor allem auch die Rolle der ambulanten Pflege im Gesundheitswesen überdacht werden. Aus unserer Sicht müssen die Potenziale der ambulanten Pflege in den Bereichen Beratung und Prävention neben der Versorgung von hilfe- und pflegebedürftigen Menschen stärker genutzt werden sollten. Ziel muss es sein,\r\n• Familien über Möglichkeiten regionaler Unterstützung und Entlastung bei Pflegebedürftig-keit zu informieren,\r\n• pflegende An- und Zugehörige vor Erschöpfung und Erkrankung sowie Pflegebedürftigkeit zu bewahren und soziale Isolation durch die Pflegetätigkeit zu vermeiden sowie\r\n• Pflegebedürftige in ihrer Selbständigkeit und Selbstpflegekompetenz zu stärken und eine Zunahme ihrer Pflegebedürftigkeit hinauszuzögern.\r\nIm Folgenden nun die Hinweise und Kommentare der in der BAGFW kooperierenden Ver-bände analog der Themenbereiche der drei Arbeitsgruppen des Fachgesprächs:\r\nAG 1: Leistungsrecht SGB V\r\nThemen:\r\n•\r\nAufhebung der bisherigen Modellvorhaben und Verankerung der pflegerischen Befugnisse im Leistungsrecht\r\n•\r\nErweiterung der Befugnisse in der häuslichen Krankenpflege\r\n•\r\nErweiterte Befugnisse im Krankenhaus – Ziele und Regelungsbedarf\r\n•\r\nGeschäftsstelle zur Unterstützung der Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens im Krankenhaus\r\n2\r\nPflegeprozessteuerung\r\nÄnderungen in § 37 SGB V: Häusliche Krankenpflege Die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs, die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses sowie die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwick-lung der Qualität der individuellen Pflege sind als eigenständige Leistungsansprüche des Versicherten neben der Grund- und Behandlungspflege bzw. der hauswirtschaftlichen Ver-sorgung in § 37 Absatz 1 SGB V (Krankenhausvermeidungspflege), § 37 Absatz 1a SGB V (Unterstützungspflege), § 37 Absatz 2 SGB V (Sicherungspflege/Behandlungspflege) sowie § 37 Absatz 2b SGB V (Ambulante Palliativversorgung) aufzunehmen. Konkret bedeutet dies, dass in § 37 Absatz 1, 1a, 2 und 2b SGB V Rechtsansprüche des Versicherten auf:\r\n• Erst- und Folgegespräche im Sinne der pflegefachlichen Prozesssteuerung,\r\n• Interdisziplinäre Fallbesprechungen ggf. unter Einbeziehung der An- und Zugehörigen, wenn dies der Versicherte wünscht, aufzunehmen sind.\r\n§ 37 Häusliche Krankenpflege (1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung gebo-ten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Die häusliche Kranken-pflege umfaßt die im Einzelfall erforderliche pflegefachliche Pflegeprozesssteuerung ein-schließlich Erst- und Folgegespräche, interdisziplinärer Fallbesprechungen ggf. unter Einbe-ziehung der An- und Zugehörigen, Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Aus-nahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeit-raum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst (§ 275) festgestellt hat, daß dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist. (1a) Versicherte erhalten an geeigneten Orten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Kran-kenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, die pflegefachliche Pflegeprozesssteuerung einschließlich Erst- und Folgegespräche, interdisziplinärer Fallbesprechungen ggf. unter Einbeziehung der An- und Zugehörigen, die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Ab-satz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege die pflegefachliche Pflegeprozesssteuerung einschließlich Erst- und Folgegespräche, interdiszip-\r\n3\r\nlinärer Fallbesprechungen ggf. unter Einbeziehung der An- und Zugehörigen Behandlungs-pflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. 2§ 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht für Ver-sicherte mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, die An-spruch auf Leistungen nach § 37c haben, soweit diese Leistungen tatsächlich erbracht wer-den. Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungs-pflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die Satzung kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach Satz 4 bestimmen. Leistungen nach den Sätzen 4 und 5 sind nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches nicht zulässig. Versicherte, die nicht auf Dauer in Einrichtungen nach §71Abs. 2 oder 4 des Elften Buches aufgenommen sind, erhalten Leistungen nach Satz 1 und den Sätzen 4 bis 6 auch dann, wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht und ihnen nur zur Durchführung der Behandlungspflege vorübergehender Aufenthalt in einer Einrichtung oder in einer anderen geeigneten Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. (2a) Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich an den Kosten der medizinischen Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen mit einem jährlichen Pauschalbe-trag in Höhe von 640 Millionen Euro, der an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversi-cherung zu leisten ist. Die Zahlung erfolgt anteilig quartalsweise. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erhebt hierzu von den Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil der Versicherten der Krankenkassen an der Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkas-sen. 4Das Nähere zum Umlageverfahren und zur Zahlung an die Pflegeversicherung be-stimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. (2b) Die häusliche Krankenpflege nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch die ambulante Palliativversorgung. Für Leistungen der ambulanten Palliativversorgung ist regelmäßig ein begründeter Ausnahmefall im Sinne von Absatz 1 Satz 5 anzunehmen. § 37b Absatz 4 gilt für die häusliche Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung entsprechend. …..\r\nHeilkundeübertragung\r\nNeuordnung der Heilkundemodule im PflBG infolge der Streichung der §§ 63 3c und 64d SGB V, Änderung des Berufsrechts\r\nGesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG):\r\n§ 1 Führen der Berufsbezeichnung\r\nErgänzung um Pflegefachpersonen mit Zusatzausbildung nach § 14 PflBG (neu):\r\nWer die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau oder Pflegefachmann führen will, bedarf der Er-laubnis. Personen mit einer Ausbildung nach Teil 3 führen die Berufsbezeichnung „Pflege-fachfrau“ oder „Pflegefachmann“ mit dem akademischen Grad. Personen mit einer Ausbil-dung nach § 14 (neu) führen die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ mit der Zusatzausbildung zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Ausübung von er-weiterten heilkundlichen Tätigkeiten.\r\n4\r\n§ 5 Ausbildungsziel\r\nErgänzung der Zusatzausbildung nach § 14 PflBG in die Ausbildungsziele. Nach Nummer 3 wird eine neue Nummer 4 eingefügt:\r\n4. Zusätzlich können die zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung von er-weiterten heilkundlichen Tätigkeiten erforderlichen fachlichen und personalen Kompe-tenzen vermittelt werden.\r\nNovellierung von § 14 PflBG infolge der Streichung der §§ 63 3c und 64d SGB V:\r\n§ 14 (alt) Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\n(1) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des nach diesem Gesetz geregelten Berufes im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Ab-satz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dienen, können über die in § 5 be-schriebenen Aufgaben hinausgehende erweiterte Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten vermittelt werden. Dabei darf die Erreichung des Ausbildungsziels nicht gefährdet sein.\r\n(2) Soweit die Ausbildung nach Absatz 1 über die in diesem Gesetz und die in der Ausbil-dungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1 geregelten Ausbildungsinhalte hinaus-geht, werden die Ausbildungsinhalte in gesonderten schulinternen Curricula der Pflegeschu-len und Ausbildungsplänen der Träger der praktischen Ausbildung festgelegt.\r\n(3) Die schulinternen Curricula und Ausbildungspläne nach Absatz 2 sind gemeinsam vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und vom Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen. Die Genehmigung setzt voraus, dass sich die erweiterte Ausbildung auf ein vereinbartes Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünf-ten Buches Sozialgesetzbuch bezieht und die Ausbildung geeignet ist, die zur Durchführung dieses Modellvorhabens erforderliche Qualifikation zu vermitteln.\r\n(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann die Fachkommission nach § 53 für die zusätzliche Ausbildung standardisierte Module entwickeln, die gemeinsam vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und vom Bundesministerium für Gesundheit auch ohne Vorliegen eines vereinbarten Modellvorhabens nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genehmigt werden können. Die Genehmigung der stan-dardisierten Module erfolgt einmalig; Änderungen bedürfen einer erneuten Genehmigung.\r\n(5) Die Ausbildungsdauer nach § 6 Absatz 1 Satz 1 ist nach Maßgabe der genehmigten schulinternen Curricula und Ausbildungspläne entsprechend zu verlängern.\r\n(6) Die staatliche Abschlussprüfung erstreckt sich auch auf die mit der zusätzlichen Ausbil-dung erworbenen erweiterten Kompetenzen.\r\n(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Personen, die bereits zur Führung der Be-rufsbezeichnung nach § 1 berechtigt sind. Die erworbenen erweiterten Kompetenzen werden zum Abschluss des Ausbildungsangebots staatlich geprüft.\r\n5\r\n§ 14 (neu) Zusatzausbildung zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Ausübung von erweiterten heilkundlichen Tätigkeiten\r\n(1)\r\nPersonen mit einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 PflBG kön-nen zusätzlich erweiterte Kompetenzen zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Durchführung heilkundlicher Tätigkeiten erwerben.\r\n(2)\r\nDie Vermittlung der erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen erfolgt durch die von der Fachkommission nach § 53 PflBG erarbeiteten standardisierten Heilkunde-module.\r\n(3)\r\nDie standardisierten Heilkundemodule nach Absatz 2 werden durch die Fachkommission nach § 53 PflBG in regelmäßigen Abständen, mindestens alle fünf Jahre, an den allge-mein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugs-wissenschaftlicher Erkenntnisse angepasst. Sie werden gemeinsam vom Bundesministe-rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und vom Bundesministerium für Gesund-heit genehmigt. Die Genehmigung der standardisierten Module erfolgt einmalig; Änderun-gen bedürfen einer erneuten Genehmigung.\r\n(4)\r\nDie Ausbildungsinhalte werden in gesonderten schulinternen Curricula der Pflegeschulen und Ausbildungsplänen der Träger der praktischen Ausbildung ausgewiesen.\r\n(5)\r\nDie erworbenen erweiterten Kompetenzen werden zum Abschluss der Zusatzausbildung staatlich geprüft.\r\n(6)\r\nAbweichend zu den Vorschriften in Abschnitt 1 kann die Vermittlung der erweiterten Kom-petenzen von Institutionen der Fort- und Weiterbildung erfolgen, sofern die Mindestanfor-derungen nach § 9 PflBG erfüllt werden. Die übrigen Vorschriften des PflBG gelten ent-sprechend.\r\n§ 29 Ausbildungsbudget, Grundsätze\r\nKeine Anpassung notwendig, wenn § 14 novelliert aber nicht gestrichen wird.\r\n§ 53 Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen\r\nVerankerung der Erarbeitung und Anpassung der Heilkundemodule als regelhafte Aufgabe der Fachkommission durch Ergänzung von Absatz 1\r\n(1)\r\nZur Erarbeitung eines Rahmenlehrplans und eines Rahmenausbildungsplans für die Pfle-geausbildung nach Teil 2 sowie zur Wahrnehmung der weiteren ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben wird eine Fachkommission eingerichtet. Hierzu gehört insbeson-dere die Erarbeitung und regelmäßige Anpassung der standardisierten Heilkundemodule für die Zusatzausbildung zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Durchführung von erweiterten heilkundlichen Tätigkeiten.\r\nDes Weiteren müssen Folgeänderungen in der PflAuPrV und der PflAuFinV geprüft und vor-genommen werden. Die Zusatzqualifikation nach § 14 muss über den Pflegeausbildungs-fonds refinanziert werden.\r\n6\r\nRegelung der Kostentragung PflAuFinV\r\nErgänzung des § 1 Absatz 7:\r\nAusbildungskosten im Sinne dieser Verordnung sind die Kosten der beruflichen Pflegeausbil-dung nach § 27 des Pflegeberufegesetzes sowie die Kosten des praktischen Teils der hoch-schulischen Pflegeausbildung nach § 39a des Pflegeberufegesetzes und die Kosten der be-ruflichen Pflegeausbildung nach § 14 (neu) des Pflegeberufegesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.\r\nRegelung der Ausbildungsvergütung\r\nErgänzung des § 19 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes\r\nDer Träger der praktischen Ausbildung hat der oder dem Auszubildenden für die gesamten Dauer der Ausbildung sowie für den Erwerb der Zusatzqualifikation nach § 14 neu eine ange-messene Ausbildungsvergütung zu zahlen.\r\nDie PflAuPrV ist um die Prüfung der Kompetenzen der Heilkundemodule 1 bis 8 zu erwei-tern.\r\nÄnderungen des Leistungsrechts und Leistungserbringungsrechts im SGB V\r\nErgänzung in den allgemeinen Vorschriften\r\n§ 15 Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte\r\nAbsatz 1 Satz 1 wird geändert:\r\n(1) Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht so-weit nicht in Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c etwas anderes bestimmt ist. Pflegefachkräfte mit Zusatzausbildung nach § 14 PflBG (ggfls. auch Pflegefachkräfte mit akademischen Grad) dürfen selbständig und eigenverantwortlich, die Ihnen übertragenen ärztlichen heilkundlichen Tätigkeiten erbringen. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur er-bracht werden, wenn sie vom Arzt (Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet werden.\r\nErgänzung der Leistungsart in § 27 SGB V Krankenbehandlung\r\nAbsatz 1 wird nach Nummer 4 um folgende Nummer x ergänzt:\r\n„pflegerische Versorgung als übertragene ärztliche Tätigkeiten zur Verhütung, Feststellung, Heilung oder Linderung menschlicher Krankheiten, Körperschäden oder Leiden“.\r\nErgänzung des Leistungsrechts um einen Leistungsanspruch des Versicherten\r\nNeuer § 39 SGB V\r\nVersicherte haben neben der ärztlichen Behandlung Anspruch auf pflegerische Versorgung zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ausübung von Heilkunde als übertragene ärztli-che Tätigkeiten zur Verhütung, Feststellung, Heilung oder Linderung menschlicher Krankhei-ten, Körperschäden oder Leiden. Diese umfassen die Tätigkeiten, die von der Fachkommis-sion nach § 53 PflBG in den standardisierten Modulen zum Erwerb erweiterter Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten gemäß § 14 Absatz 4 PflBG festgelegt wurden und entwickelt werden.\r\n7\r\nErforderlich sind korrespondierend Änderungen im Leistungserbringungsrecht: Neuer § 133 SGB V.\r\nZeitvergütung\r\nEinführung der Zeitvergütung als Grundlage für die Vergütungsbemessung\r\nDer neue Pflegebedürftigkeitsbegriff bedeutet eine Abkehr von einzelnen Verrichtungen und pflegebezogenen Tätigkeiten und setzt den Fokus auf pflegerische Aufgaben wie die Befähi-gung von Selbständigkeit, Prävention, Anleitung und Edukation von pflegenden An- und Zu-gehörigen. Eine pflegerische Grundkompetenz ist somit die Pflegeprozesssteuerung. Sie muss sich auch leistungsrechtlich und leistungserbringerrechtlich künftig besser abbilden. Das verrichtungsbezogene Modell einer Vergütung von Pflege nach Leistungskomplexen mit minutiösen Tätigkeitsaufzählungen muss endlich durch eine der ganzheitlichen pflegerischen Aufgabe entsprechenden Zeitvergütung Rechnung getragen werden. Dies gilt unserer Auf-fassung nach sowohl für die Pflegesachleistungen in der Pflegeversicherung als auch für die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach dem SGB V.\r\nAG 2: Schaffung einer berufsständischen Vertretung, Muster-Berufs- und Wei-terbildungsordnung\r\nThemen:\r\n•\r\nBerufsständische Organisation auf Bundesebene – Rolle, Aufgaben und Beteiligte\r\n•\r\nEntwicklung eines Muster-Scope of Practice\r\n•\r\nEntwicklung einer Muster-Weiterbildungsordnung\r\n•\r\nEntwicklung einer Muster-Berufsordnung\r\n•\r\nWeitere Themenbereiche\r\nMuster Scope of Practice, Muster-Weiterbildungs- und Muster-Berufsordnung\r\nDie Definition von pflegerischen Aufgaben und Tätigkeiten für die Pflege ist sinnvoll. Mangels Selbstverwaltungsstrukturen der Pflege, nicht nur auf der Bundesebene, ist nachvollziehbar das das BMG ersatzweise auf den Deutschen Pflegerat (DPR) rekurriert. Allerdings ist der DPR innerhalb der Berufsgruppe nicht demokratisch legitimiert für die gesamte Pflege zu sprechen, insbesondere die Alten- und Langzeitpflege ist im DPR unterrepräsentiert. Des-halb kann aus Sicht der BAGFW hier eine zwar leitenden, aber vor allem moderierende Rolle zu kommen, die Prozesse der Entwicklung eines Muster Scope of Practice, von Muster-Wei-terbildungs- und Muster-Berufsordnung steuern. Dabei sind zwingend weitere Akteure einzu-beziehen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der DPR weder auf Bundesebene und erst recht nicht auf Landesebene die entsprechenden Regelungskompetenzen und Durchset-zungskraft besitzt. Alle zu entwickelnden Instrumente können damit nur Empfehlungscharak-ter haben und nur eine breite Beteiligung zu breiter Akzeptanz führen kann. Für den Scope of Practice bspw. ist die die (Pflege-) Wissenschaft unabdingbar. Für Muster-Weiterbildungsver-ordnungen müssen die Landespflegekammern beteiligt werden und, da es in den meisten\r\n8\r\nLändern keine Kammern gibt auf längere Zeit auch nicht flächendeckend geben wird, die Länder, die die Regelungskompetenzen für die Weiterbildungsordnungen vor Ort haben.\r\nAuch ist die ausreichende Einbeziehung der Praxis einschließlich der Expertise von Pflege-schulen und andern Ausbildungsstätten in der Pflege zu berücksichtigen, damit die Instru-mente am Ende realistisch und umsetzbar sind. Insbesondere muss auf die Beteiligung der Alten- und Langzeitpflege sichergestellt sein, da dies mit abstand der größte Einsatzbereich der Pflege ist. In diesem Kontext ist klarzustellen, dass die berufsständischen Vertretungen nicht die Beteiligung der Leistungserbringerverbände in der Pflege ersetzen können. Dazu ist eine klare Abgrenzung der Aufgaben und Funktion der Verbände in der Selbstverwaltung zu formulieren, aber auch die Bereiche zu benennen, bei denen sie zusammenarbeiten sollen und müssen. Die Aufgaben, Funktion, Maßgeblichkeit und insbesondere auch Eigenständig-keit der Trägervereinigungen als Spitzenverbände im SGB XI und SGB V darf keinesfalls be-schnitten werden, insbesondere nicht, wenn es um die Entwicklung pflegerischer Versor-gungspfade geht.\r\nAG 3: Leistungsrecht SGB XI und weitere Regelungen\r\nThemen:\r\n•\r\nUmsetzung der Vorbehaltsaufgaben (Pflegeprozesssteuerung; Feststellung Pfle-gebedürftigkeit durch Pflegefachkräfte in der Versorgung)\r\n•\r\nBeteiligung an Gremien\r\n•\r\nHochschulische Pflegekräfte in der Langzeitpflege\r\n•\r\nStationsassistent*innen zur Entlastung\r\n•\r\nGeschäftsstelle zur Umsetzung § 113c SGB XI\r\nPflegeprozesssteuerung im SGB XI und zu § 45 SGB XI\r\nÄnderungen im SGB XI: Rechtsanspruch pflegebedürftiger Personen auf Beratung, Schulung, Anleitung und Prävention in der häuslichen Pflege sowie auf Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses Ebenso wie im SGB V sollte es im SGB XI einen Rechtsanspruch der Versicherten auf pfle-gefachliche Pflegeprozesssteuerung einschließlich Erst- und Folgegespräche, Interdiszipli-näre Fallbesprechungen ggf. unter Einbeziehung der An- und Zugehörigen, wenn dies der Versicherte wünscht, und zwar hier unabhängig vom Sachleistungsanspruch und ohne An-rechnung auf den Pflegesachleistungsanspruch, geben. Die ist vor allem zu Beginn der Pfle-gebedürftigkeit, bei jeder wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands und/oder Wech-sel der Pflegeperson, bei einer Veränderung des Pflegegrads, bei einer Änderung des Pfle-gesettings z.B. nach Krankenhausaufenthalt, Kurzzeitpflege erforderlich. Außerdem entspricht dieser Ansatz auch der Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbe-griffs, der der Förderung der Selbständigkeit und Selbstpflegekompetenz des pflegebedürfti-gen Menschen sowie der Anleitung, Schulung und Edukation der Pflegepersonen einen ex-pliziten Stellenwert zumisst.\r\n9\r\nVor dem Hintergrund der stark wachsenden Zahl von zu erwartenden Pflegebedürftigen ins-besondere in den Jahren 2035-2045 und dem sich seit Jahren verschärfenden Personalman-gel ist es von essenzieller Bedeutung, die Verhältnisprävention und Quartärprävention zu entwickeln. Zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen und zur gesundheitsförderlichen Gestaltung des Umfelds tragen auch die Beratungen in der häuslichen Umgebung von Pfle-gebedürftigen bei, insbesondere bei einem noch niedrigen Pflegegrad 1 oder 2.\r\nNeben den Beratungen gem. § 37 Abs. 3 SGB XI richten sich die Beratungen gem. § 45 SGB XI an pflegende Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen, die großen Einfluss auf die Lebensbedingungen der pflegebedürftigen Person haben. Aufgrund der Verortung der Leistungserbringung bei den Pflegekassen sind die Zugänge zu häuslichen Schulungen erschwert. Damit eine häusliche Schulung erfolgen kann, muss entweder die Pflegekasse des/der jeweiligen Versicherten solche Schulung in der Häuslichkeit direkt anbieten oder mit dem versorgenden Pflegedienst einen Vertrag nach § 45 SGB XI geschlossen haben.\r\nViele Pflegekassen schließen die Vereinbarungen nicht flächendeckend ab. Dadurch kann kein bedarfsdeckendes Unterstützungs- und Entlastungsangebot für die Pflegebedürftigen und die Pflegepersonen entstehen.\r\nDie Möglichkeit zur Teilnahme an einem Pflegekurs oder einer Schulung in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen darf für pflegende Angehörige nicht länger davon abhän-gen, ob die einzelne Pflegekasse einen Rahmenvertrag mit einzelnen Leistungserbringerver-bänden geschlossen hat. Die Vertragsregelung ist durch einen individuellen Rechtsanspruch zu ersetzen. Die Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interes-sierten Personen müssen einen qualifizierten Anbieter frei wählen können.Die Beseitigung des bestehenden Flickenteppichs und die Sicherstellung eines flächendeckenden nied-rigschwelligen Zugangs zum unterstützenden Leistungsangebots nach § 45 SGB XI ist mit-tels Vereinheitlichung vertraglicher Regelungen der Pflegekassen mit den Leistungserbrin-gern (inkl. Kontrahierungszwang der Pflegekassen bei vorliegenden qualitätsgesicherten An-geboten) erreichbar. Dies ermöglicht den ambulanten Diensten den Aufbau eines flächende-ckenden Angebotes an Schulungen im Rahmen von Pflegekursen und häuslichen Angebo-ten, die von allen Pflegekassen finanziert werden. Mit dieser Änderung ist zudem eine Entbü-rokratisierung verbunden, da Verhandlungen bzw. Bewerbungen auf Vergabeverfahren mit einzelnen Pflegekassen und Beitrittsverfahren sowie aufwendigen Listenführungen entfallen.\r\n§ 28 Leistungsarten, Grundsätze\r\n(1) Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen:\r\n1. Pflegesachleistung (§ 36),\r\n2. Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37),\r\n3. Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38),\r\n3a. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a),\r\n4. häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39),\r\n5. Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40),\r\n5a. ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 39a in Ver-bindung mit § 40b) und digitale Pflegeanwendungen (§ 40a in Verbindung mit § 40b),\r\n10\r\n6. Tagespflege und Nachtpflege (§ 41),\r\n7. Kurzzeitpflege (§ 42),\r\n7a. Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitations-leistungen durch die Pflegeperson (§ 42a),\r\n8. vollstationäre Pflege (§ 43),\r\n9. Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen (§ 43a),\r\n9a. Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 43b),\r\n10. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44),\r\n11. zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 44a),\r\n12. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45),\r\n12a. Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (§ 45a),\r\n13. Entlastungsbetrag (§ 45b),\r\n14. Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches gemäß § 35a,\r\n15. Leistung der pflegefachlichen Prozessteuerung, einschließlich Erstgespräch gemäß § 37a\r\n(1a) Versicherte haben gegenüber ihrer Pflegekasse oder ihrem Versicherungsunternehmen Anspruch auf Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b.\r\n(1b) Bis zum Erreichen des in § 45e Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkts haben Pflegebe-dürftige unter den Voraussetzungen des § 45e Absatz 1 Anspruch auf Anschubfinanzierung bei Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen.\r\n(2) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils zustehenden Leis-tungen zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen.\r\n(3) Die Pflegekassen und die Leistungserbringer haben sicherzustellen, daß die Leistungen nach Absatz 1 nach allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse erbracht werden.\r\n(4) Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein; Leistungen anderer Sozialleistungsträger blei-ben unberührt.\r\n§ 28a Leistungen bei Pflegegrad 1\r\nBei Vorliegen des Pflegegrades 1 gewährt die Pflegeversicherung folgende Leistungen:\r\n1. Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b,\r\n2. Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3,\r\n3. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen\r\ngemäß § 38a, ohne dass § 38a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sein muss,\r\n4. Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40,\r\n11\r\n5. finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsa-men Wohnumfelds gemäß § 40,\r\n6. Leistungen zur ergänzenden Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwen-dungen sowie zur Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen gemäß den §§ 39a, 40a und 40b,\r\n7. Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitations-leistungen durch die Pflegeperson gemäß § 42a,\r\n8. einen monatlichen Zuschuss bei vollstationärer Pflege gemäß § 43 Absatz 3,\r\n9. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b,\r\n10. zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung gemäß § 44a,\r\n11. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45,\r\n12. den Entlastungsbetrag gemäß § 45b,\r\n13. die Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 45e nach Maßgabe von § 28 Absatz 1,\r\n14. Leistung der pflegefachlichen Prozessteuerung, einschließlich Erstgespräch gemäß § 37a\r\n§ 37a Leistung der pflegefachlichen Prozessteuerung, einschließlich Erstgespräch\r\n(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 haben Anspruch auf eine pflegefachliche Pro-zessteuerung, einschließlich Erstgespräch ggf. unter Einbeziehung der An- und Zugehörigen zu Beginn der Pflegebedürftigkeit, bei jeder wesentlichen Änderung des Gesundheitszu-stands und/oder Wechsel der Pflegeperson, bei einer Veränderung des Pflegegrads, bei einer Änderung des Pflegesettings z. B. nach Krankenhausaufenthalt, Kurzzeitpflege. Die pflegefachliche Prozesssteuerung, einschließlich Erstgespräch beinhaltet\r\n- die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs,\r\n- die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses und\r\n- die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege.\r\n(2) Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 können die Leistung der pflegefachlichen Pro-zesssteuerung zusätzlich zu den Leistungen nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 und Num-mer 10 bis 14 bzw. zu den Leistungen nach § 28a Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und Nummer 10 bis 13 in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt. (3) Die Vergütung für Leistung der pflegefachlichen Prozessteuerung, einschließlich Erstge-spräch nach Absatz 1 ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechti-gung anteilig von dem zuständigen Beihilfeträger. Die Höhe der Vergütung für die Leistung der pflegefachlichen Prozessteuerung, einschließlich Erstgespräch durch einen zugelasse-nen Pflegedienst oder durch eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft vereinba-ren die Pflegekassen oder deren Arbeitsgemeinschaften in entsprechender Anwendung des § 89 Absatz 1 und 3 mit dem Träger des zugelassenen Pflegedienstes oder mit der von der\r\n12\r\nPflegekasse beauftragten Pflegefachkraft. Die Vergütung kann nach Pflegegraden gestaffelt werden.\r\n§ 45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen\r\n(1) Die Pflegekassen haben für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetä-tigkeit interessierte Personen haben Anspruch auf unentgeltlich Schulungskurse, die die Pflegekassen durchzuführen, um soziales Engagement im Bereich der Pflege zu fördern und zu stärken, Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu verbessern sowie pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen zu mindern und ihrer Entstehung vorzubeu-gen. Die Kurse sollen Fertigkeiten für eine eigenständige Durchführung der Pflege vermit-teln. Auf Wunsch der Pflegeperson und der pflegebedürftigen Person findet die Schulung auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen statt. § 114a Absatz 3a gilt entspre-chend. Die Pflegekassen sollen auch digitale Pflegekurse anbieten; die Pflicht der Pflegekas-sen zur Durchführung von Schulungskursen nach Satz 1 vor Ort bleibt unberührt.\r\n(2) Die Pflegekasse kann die Kurse entweder selbst oder gemeinsam mit anderen Pflege-kassen durchführen oder geeignete andere Einrichtungen mit der Durchführung beauftragen.\r\n(3) Über die einheitliche Durchführung sowie über die inhaltliche Ausgestaltung der Kurse und Schulung in der Häuslichkeit können haben die Bundes- oder Landesverbände der Pfle-gekassen Rahmenvereinbarungen mit den Vereinigungen der Trägern von Einrichtungen oder den Trägern der Einrichtungen zu schließen, die die Pflegekurse durchführen.\r\nPflegebegutachtung\r\nAusgestaltung der Modellprojekte zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit\r\nDie BAGFW-Verbände stehen Modellprojekten zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit nach § 18 SGB XI durch Pflegefachpersonen in der direkten Versorgung offen gegenüber, wenn dadurch die Versorgung von pflegebedürftigen Menschen verbessert werden kann. Aus un-seren Mitgliedseinrichtungen wird berichtet, dass die Verfahren zur Eingruppierung in einen höheren Pflegegrad (sogenannte „Höherstufung“) in der stationären Langzeitpflege mancher-orts bereits kooperativ zwischen Einrichtung und MD durchgeführt werden, und auf diese Weise deutlich beschleunigt werden können. Das gleiche hören wir über das Entlassungs-management im Krankenhaus. Aus unserer Sicht braucht es im Setting eines Höherstufungs-antrages in der stationären Langzeitpflege keine Modellprojekte, sondern dies kann sofort umgesetzt werden, auf Basis der Anwendung des NBA.\r\nGleichzeitig muss klar sein, dass die Übernahme dieser Zusatzaufgabe personell hinterlegt und finanziell honoriert werden muss, damit dadurch keine weitere Arbeitsverdichtung für die Pflegepraxis entsteht, der mit der Einführung der Personalbemessungsinstrumente (PPR 2.0 und PeBeM) gerade entgegengewirkt werden soll, um die Arbeitsbedingungen zu verbes-sern. Neben der Reliabilität der Begutachtungsergebnisse, wie auch der Arbeitsentlastung des MD, sollten daher auch die Mehrbelastungen für die Pflegefachpersonen in der Versor-gung, die Verfahrensdauer, sowie die Anzahl der abgelehnten Anträge in die Evaluation mit-eingeschlossen werden. Darüber hinaus sprechen wir uns für die Beauftragung einer unab-hängigen Institution mit der Durchführung der Evaluation aus.\r\n13\r\nFeststellung von Pflegebedürftigkeit als Bestandteil der Vorbehaltsaufgaben\r\nSollte die Feststellung von Pflegebedürftigkeit nach § 18 SGB XI zukünftig als ein fester Be-standteil der Vorbehaltsaufgaben nach § 4 PflBG definiert werden, gilt es die entsprechende Aufgabe in die Ausbildungsziele nach § 5 PflBG und § 37 PflBG aufzunehmen, sowie in die entsprechenden Kompetenzfelder der PflAuPrV und den darauf aufbauenden Rahmenlehr-plänen nach § 53 PflBG zu integrieren. Dies gilt insbesondere auch für die spezialisierten Ab-schlüsse in der Kinderkranken- und Altenpflege nach §§ 60 und 61 PflBG.\r\nAllerdings bestehen zur konkreten Ausgestaltung der Vorbehaltsaufgaben noch einige Un-klarheiten, etwa in Art und Umfang. Die Verbände der BAGFW sprechen sich dafür aus, dass die Vorbehaltsaufgaben nach § 4 PflBG von allen Pflegefachpersonen - vollumfänglich über-nommen werden können. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass sich die Methode des Pfle-geprozesses, als wesentlicher Bestandteil der Vorbehaltsaufgaben, nicht nach Versorgungs-bereichen unterscheidet, sondern von universeller Natur ist.\r\nFür die BAGFW-Verbände führen die „besonderen Abschlüsse“ nach §§ 60 und 61 PflBG da-her ausdrücklich zu keiner Binnendifferenzierung hinsichtlich einer Übernahme der Vorbe-haltsaufgaben nach § 4 PflBG. Die Fortgeltung der Berufsbezeichnung nach § 64 PflBG für alle nach den alten Berufsgesetzen ausgebildeten Pflegefachpersonen muss in jedem Fall zur vollumfänglichen Übernahme der Vorbehaltsaufgaben nach § 4 PflBG befähigen.\r\nZudem gilt es aus unserer Sicht klarzustellen, dass die Vorbehaltsaufgaben nach § 4 PflBG die Delegationsverantwortung und Fachaufsicht durch die Pflegefachperson beinhalten, da-mit klar wird, dass Pflegende unterhalb von QN 4 alleinig auf Anweisung- sowie unter Auf-sicht und Verantwortung der zuständigen (Bezugs-)Pflegefachpersonen tätig werden.\r\nFeststellung von Pflegebedürftigkeit als Teil des Versorgungsmanagements\r\nFür den ambulanten Bereich halten wir es für vorstellbar, dass die in Eckpunkt 4 beschrie-bene pflegegradunabhängige Pflegeprozesssteuerung durch Pflegefachpersonen (inklusive Erstgespräch) die Feststellung bzw. Veränderung von Pflegebedürftigkeit nach § 18 SGB XI beinhaltet. Der Pflegeprozesssteuerung im Sinne dieses Eckpunkts käme damit eine zent-rale Funktion für das Versorgungsmanagement in häuslichen Pflegesettings zu.\r\nPflegeberatung Rechtsanspruch pflegebedürftiger Personen auf Beratung, Schulung, Anleitung und Prävention in der häuslichen Pflege sowie auf Gestaltung und Steuerung des Pflege-prozesses Ebenso wie im SGB V sollte es im SGB XI einen Rechtsanspruch des Versicherten auf pfle-gefachliche Pflegeprozesssteuerung einschließlich Erst- und Folgegespräche, Interdiszipli-näre Fallbesprechungen ggf. unter Einbeziehung der An- und Zugehörigen, wenn dies der Versicherte wünscht, und zwar hier unabhängig vom Sachleistungsanspruch geben. Dies entspricht auch der Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, der der Förderung der Selbständigkeit und Selbstpflegekompetenz des pflegebedürftigen Menschen sowie der Anleitung, Schulung und Edukation der Pflegepersonen einen expliziten Stellenwert zumisst.\r\n14\r\nDaher sollte der Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI, der Pflegekurs/die Anleitung in der Häuslichkeit nach § 45 SGB XI und die Empfehlungen zu den Pflege-/Hilfsmitteln nach § 40 Absatz 6 SGB XI zu einer Komplexleistung von Beratung, Schulung und Anleitung so-wie auf Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses verbunden werden. Eine Anrech-nung auf das Pflegegeld darf nicht erfolgen.\r\nHilfsweise, falls kein neuer Rechtsanspruch formuliert werden soll, sind die Potenziale der flächendeckend vorhandenen, ambulanten Pflegedienste für Schulung, Anleitung und Bera-tung von pflegebedürftigen und Pflegende An- und Zugehörigen besser nutzen.\r\nPflegeberatung ist Aufgaben einer Pflegefachperson\r\nIn den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur einheitlichen Durchführung der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI vom 7. Mai 2018 (Pflegeberatungs-Richtlinien) ge-ändert durch Beschluss vom 19. Juni 2023 wird unter Punkt 4 Qualifikationen und Kompetenzen der Pflegeberater:innen ausgeführt: „Die Pflegeberatung hat von fach-lich entsprechend qualifizierten Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern zu erfolgen, so dass eine kompetente Beratung gewährleistet ist. Gemäß § 7a Absatz 3 Satz 2 SGB XI kommen als Pflegeberaterinnen und Pflegeberater insbesondere Pflegefach-personen, Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialarbeiter mit den jeweils er-forderlichen Zusatzqualifikationen in Frage.“\r\nEs ist demotivierend und nicht sachgerecht, wenn einerseits auch Sozialversiche-rungsangestellte Pflegeberatung machen können und andererseits bei den Bera-tungsbesuchen nach § 37 SGB XI durch die Pflegefachpersonen der Begriff Pflege-beratung nicht verwendet werden darf.\r\n15\r\nAnhang: Streichungsnotwendigkeiten bestehender gesetzlicher Regelungen, die der Intention des Pflegekompetenzgesetztes zuwider laufen\r\nAnerkennung von bereits in der Pflegeausbildung erworbenen Kompetenzen ohne „Wenn und Aber“: Streichung der Hürden bei der Empfehlung von Hilfs- und Pflege-hilfsmitteln sowie bei der sog. Blankoverordnung von HKP\r\nIm Kontext der Änderungsanträge zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsver-sorgung (GVWG) wurden 2021 Regelungen zur Kompetenzstärkung und zur Erweiterung der Kompetenzen der Pflegefachpersonen vorgenommen. Sowohl die sog. Blankoverord-nung in der Häuslichen Krankenpflege und als auch die Möglichkeit zur Verordnung von Hilfs- und Pflegehilfsmitteln nach § 40 Absatz 6 SGB XI durch Pflegefachpersonen haben ein starkes Potenzial, um die Attraktivität des Berufs zu steigern. Innerhalb dieser Regelungen bestehen jedoch noch zu viele gesetzliche Hürden, die eine Umsetzung in unnötiger und fachlich nicht gerechtfertigter Weise erschweren.\r\n•\r\nNach § 40 Absatz 6 SGB XI können Pflegefachpersonen im Rahmen ihrer Leistungser-bringung nach § 36 SGB XI nach den §§ 37 und 37c des Fünften Buches sowie der Be-ratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 des Elften Buches konkrete Empfehlungen zur Hilfs-mittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben. Wenn ein Pflegehilfsmittel von einer Pflegefachperson bei der Antragstellung empfohlen wird, wird in fachlich geeigneten Fäl-len die Notwendigkeit der Versorgung nach § 40 Absatz 1 Satz 2 SGB XI und die Erfor-derlichkeit der Versorgung nach § 33 Absatz 1 des Fünften Buches vermutet. Einer ärztli-chen Verordnung gemäß § 33 Absatz 5a des Fünften Buches bedarf es insofern nicht. Die Empfehlung der Pflegefachperson für ein Pflegehilfsmittel oder ein Hilfsmittel ist dann der Kranken- oder Pflegekasse zusammen mit dem Antrag des Versicherten in Textform zu übermitteln. Dies entspricht im Wesentlichen den Ausführungen in § 18b Absatz 3 SGB XI neu.\r\nEine unnötige bürokratische und fachlich nicht gerechtfertigte Hürde stellt dar, dass der GKV-Spitzenverband im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz nach § 40 Absatz 6 Satz 6 letzter Halbsatz SGB XI auch festzulegen hat, über welche Eignung die empfehlende Pflegefachperson verfügen soll. Da die Hilfs- und Pflegehilfsmittelversorgung bereits Be-standteil der Pflegeausbildung ist, können wir den Nachweis einer Eignung nicht nach-vollziehen, denn die Qualifizierung einer Pflegefachperson umfasst auch ihre Eignung für die jeweilige Leistungserbringung und durch die diesbezügliche Richtlinienkompetenz des GKV-SV wird das Ziel der Kompetenzstärkung torpediert.\r\n16\r\nÄnderungsvorschlag: § 40 Absatz 6 Satz 6 ist wie folgt zu ändern (6) Pflegefachkräfte können im Rahmen ihrer Leistungserbringung nach § 36, nach den §§ 37 und 37c des Fünften Buches sowie der Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 kon-krete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben. …. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, zugleich nach § 53 Satz 1 die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen wahrnehmend, legt bis zum 31. Dezember 2021 in Richtlinien fest, in welchen Fällen und für welche Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel nach Satz 2 die Erforderlichkeit oder Notwendigkeit der Versorgung vermutet wird; dabei ist auch fest-zulegen, über welche Eignung die empfehlende Pflegefachkraft verfügen soll.\r\n• Analog verhält es sich bei den sog. Blankoverordnungen. Der rechtliche Rahmen hierfür wurde ebenfalls mit dem GVWG in § 37 Absatz 8 neu i.V. mit § 132a Ab-satz 1 Satz 4 Nummer 7 SGB V geschaffen. Nach dieser Regelung können ent-sprechend qualifizierte Pflegefachpersonen innerhalb eines vertragsärztlich fest-gestellten Verordnungsrahmens für Leistungen der häuslichen Krankenpflege über die Häufigkeit und Dauer der Durchführung von der nach dem Leistungsver-zeichnis der Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 verordnungsfähigen Maßnahmen einschließlich der Information des Vertragsarztes und des Erforder-nisses eines erneuten Arztkontaktes bestimmen. Diesen Verordnungsrahmen hatte der G-BA festzulegen. Nach § 132a Absatz 1 Satz 7 SGB V haben nach Ab-schluss der geänderten Regelungen des G-BA die Rahmenempfehlungspartner Anforderungen an die Qualifikation der Pflegefachpersonen, die Blankoverord-nungen ausstellen, festzulegen. Es ist auch hier nicht nachvollziehbar, warum die geplante Kompetenzerweiterung nur entsprechend qualifizierten Pflegefachperso-nen vorbehalten werden sein soll und nicht zu den genuinen Aufgaben jeder Pfle-gefachperson gehört. Hinzu kommt, dass die Rahmenempfehlungspartner dies erst im Kontext eines Schiedsverfahrens Ende November 2023 klären konnten und die sog. Blankoverordnungen damit formal frühesten zum 01.02.2024 wirk-sam werden konnten, d. h. gut 2,5 Jahren nach Inkrafttreten des GVWG. Die Ver-antwortung für die verzögerte Umsetzung trägt der Gesetzgeber, da er den Rah-menempfehlungspartner die Aufgabe gab, Anforderungen an die Eignung der Pflegefachperson zu definieren. Änderungsvorschlag:\r\n§ 37 Absatz 8 SGB V ist wie folgt zu ändern Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in der Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Juli 2022 Rahmenvorga-ben zu einzelnen nach dem Leistungsverzeichnis der Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 verordnungsfähigen Maßnahmen, bei denen Pflegefachkräfte, die die in den Rah-menempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 7 geregelten Anforderungen erfül-\r\n17\r\nlen, innerhalb eines vertragsärztlich festgestellten Verordnungsrahmens selbst über die erfor-derliche Häufigkeit und Dauer bestimmen können, sowie Vorgaben zur Notwendigkeit eines erneuten Arztkontaktes und zur Information der Vertragsärztin oder des Vertragsarztes durch den Leistungserbringer über die erbrachten Maßnahmen.\r\n§ 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 7 ist wie folgt zu ändern In den Rahmenempfehlungen sind insbesondere zu regeln: 7. Anforderungen an die Eignung der Pflegefachkräfte, die Leistungen im Rahmen einer Ver-sorgung nach § 37 Absatz 8 erbringen, sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Wirt-schaftlichkeit der im Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 erbrachten Leistungen.\r\nUnserer Auffassung nach müssen ausgebildete Pflegefachpersonen die sog. Blankoverord-nungen und Hilfsmittelempfehlungen ohne weitere Voraussetzungen ausstellen dürfen, denn dies gehört zu ihren Kernkompetenzen. Beide stellen erste Schritt im Rahmen der überfälli-gen Kompetenzstärkung und der Kompetenzklarstellung der Pflegefachpersonen im Leis-tungserbringungsrecht dar, die der Gesetzgeber durch die Ausgestaltung der gesetzlichen Normen teilweise torpediert. Bereits während der Pflegeausbildungen werden „die selbstständige, umfassende und pro-zessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären so-wie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen einschließlich der zugrunde liegenden methodischen, sozialen, interkulturellen, digitalen und kommunikativen Kompetenzen und der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fä-higkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion“ vermittelt (s. PflBG, § 5, Abs.1 Satz 1). Pflegefachpersonen sind demnach in der Lage, „präventive, kurative, rehabilitative, palliative und sozialpflegerische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Wiedererlangung oder Ver-besserung der physischen und psychischen Situation der zu pflegenden Menschen, ihre Be-ratung sowie ihre Begleitung in allen Lebensphasen und die Begleitung Sterbender“ zu pla-nen, zu organisieren, durchzuführen und zu evaluieren (s. PflBG, § 5, Abs. 2, Satz 1).\r\nIn der Praxis sind Pflegefachpersonen aufgrund der o.g. gesetzliche Vorgaben jedoch deut-lich reglementiert, ihre umfassenden Kompetenzen zum Wohle der Patient:innen einsetzen zu können.\r\nKeine Zusätzlichen Hürden bei den Leistungen der Häuslichen Krankenpflege\r\nAuch bei den verschiedenen Leistungen der Häuslichen Krankenpflege wird vom Gesetzge-ber, von den Krankenkassen, vom G-BA oder von ärztlich dominierten Fachgesellschaft in Frage gestellt, dass die Qualifikation als Pflegefachperson an sich für die Leistungserbrin-gung ausreichend ist. Gerade am Beispiel Wundversorgung zeigt sich dies für den Bereich der ambulanten Pflege sehr anschaulich. Hier werden die bestehenden, grundlegenden Kompetenzen von Pflegefachpersonen durch zusätzliche Qualifikationsanforderungen prak-tisch ad absurdum geführt (und das in einem Delegationsmodell). Dies betrifft aber auch die häusliche Krankenpflege für psychisch kranke Menschen oder auch die Allgemeine Palliativ-versorgung (AAPV) im Rahmen der Häuslichen Krankenpflege und sowohl die unterschiedli-chen Selbstverwaltungsbereiche auf der Bundesebene aber auch die Landesrahmenver-träge.\r\n18\r\nA)\r\nDie Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege vom 10.12.2013 i. d. F. vom 18.12.2023 sind bis xxx wie folgt zu än-dern:\r\nIn § 2a sind die Überschrift und Absatz 1 wie folgt zu fassen:\r\n§ 2a Anforderungen an die Eignung der Pflegefachkräfte, die Leistungen im Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 SGB V erbringen, sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der im Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 SGB V er-brachten Leistungen\r\n1)\r\nDie Eignung für Verordnungen nach § 37 Abs. 8 SGB V i. V. m. § 5a der HKP-Richtli-nie werden Pflegefachpersonen nach § 1 des Pflegeberufsgesetzes erbracht. liegt vor, wenn die Pflegefachkraft über eine abgeschlossene Ausbildung als\r\na)\r\nPflegefachfrau bzw. Pflegefachmann (nach dem PflBRefG) oder\r\nb)\r\nGesundheits- und Krankenpfleger/-in (nach dem KrPflG) oder\r\nc)\r\nGesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in (nach dem KrPflG oder nach dem PflB-RefG) oder\r\nd)\r\nAltenpfleger/-in (nach dem Altenpflegegesetz vom 25.08.2003 oder nach dem PflB-RefG) oder\r\ne)\r\nAltenpfleger/-in mit einer dreijährigen Ausbildung nach Landesrecht verfügt\r\nsowie den Beruf nach a) – e) innerhalb der letzten acht Jahre mindestens zwölf Monate hauptberuflich ausgeübt hat, davon mindestens sechs Monate in der ambulanten Pflege.\r\nIn § 5 Psychiatrische häusliche Krankenpflege ist Absatz 5 wie folgt zu fassen:\r\n5)\r\nDer Pflegedienst verfügt für die Versorgung von psychisch erkrankten Versicherten nach Abs. 2 über eine sozialversicherungspflichtig beschäftigte verantwortliche Pflegefachkraft gemäß Absatz 4 Sätze 1, 3 und 4 (gemäß § 1 Abs. 8 ist eine Teilzeitbeschäftigung der ver-antwortlichen Pflegefachkraft im Mindestumfang von 50 % einer Vollzeittätigkeit grundsätz-lich möglich), die ausgehend von § 1 nachfolgende Voraussetzungen erfüllt:\r\nAbgeschlossene Ausbildung als\r\na)\r\nPflegefachfrau bzw. Pflegefachmann (nach dem PflBRefG) oder\r\nb)\r\nGesundheits- und Krankenpfleger/-in (nach dem KrPflG) oder\r\nc)\r\nGesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in (nach dem KrPflG oder nach dem PflB-RefG) oder\r\nd)\r\nAltenpfleger/-in (nach dem Altenpflegegesetz vom 25.08.2003 oder nach dem PflB-RefG) oder\r\ne)\r\nAltenpfleger/-in mit einer dreijährigen Ausbildung nach Landesrecht.\r\n19\r\nNeben der Weiterbildung nach § 1 Abs. 7 muss zusätzlich eine der folgenden Qualifikatio-nen nachgewiesen werden:\r\n1.\r\neine staatlich anerkannte/zertifizierte sozialpsychiatrische Zusatzausbildung oder\r\n2.\r\neine Weiterbildung zur/zum Fachkrankenschwester/-pfleger für Psychiatrie gemäß der\r\n•\r\nWeiterbildungsverordnung Psychiatrie oder\r\n•\r\nWeiterbildungsverordnung Gerontopsychiatrie oder\r\n•\r\nDKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung in den Fachgebieten Pflege in der Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie oder\r\n3.\r\neine Weiterbildung auf der Grundlage des Curriculums: „Ambulante und gemeinde-nahe Pflege psychisch kranker Menschen“ nach H. Haynert, Universität Witten-Herd-ecke, Dezember 2010, sofern neben dem Theorieteil des Curriculums ein verzahnter Praxisteil mindestens im Umfang von 120 Zeitstunden berufspraktischer Erfahrung mit Selbsterfahrung (ggf. in Kooperation) absolviert wird oder\r\n4.\r\nein staatlich anerkannter Studienabschluss mit dem Schwerpunkt psychiatrische Ver-sorgung\r\n5.\r\nund eine hauptberufliche Tätigkeit (mindestens 19,25 Wochenstunden) innerhalb der letzten 8 Jahre von mindestens 2 Jahren nach erteilter Erlaubnis in dem oben genann-ten Beruf in einem psychiatrischen Krankenhaus, in einer psychiatrischen Fachabtei-lung eines Krankenhauses oder einer sozialpsychiatrischen Einrichtung (z. B. psychi-atrischen Institutsambulanz, Wohnheim oder Betreutes Wohnen für psychisch kranke Menschen) sowie der ambulanten psychiatrischen häuslichen Krankenpflege.\r\nDie Absätze 6 – 9 sind ersatzlos zu streichen.\r\nIn § 6 Anforderungen an die Eignung von spezialisierten Leistungserbringern zur Versor-gung von chronischen und schwer heilenden Wunden ist Absatz 5 wie folgt zu fassen:\r\n5)\r\nDer spezialisierte Leistungserbringer verfügt für die Versorgung von Versicherten mit chro-nischen und schwer heilenden Wunden nach Abs. 1 über eine sozialversicherungspflichtig beschäftigte verantwortliche Pflegefachkraft gemäß Abs. 4 (gemäß § 1 Abs. 8 ist eine Teil-zeitbeschäftigung der verantwortlichen Pflegefachkraft im Mindestumfang von 50 % einer Vollzeittätigkeit grundsätzlich möglich), die ausgehend von § 1 nachfolgende Voraussetzun-gen erfüllt:\r\nAbgeschlossene Ausbildung als\r\na)\r\nPflegefachfrau bzw. Pflegefachmann (nach dem PflBRefG) oder\r\nb)\r\nGesundheits- und Krankenpfleger/-in (nach dem KrPflG) oder\r\nc)\r\nGesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in (nach dem KrPflG oder nach dem PflB-RefG) oder\r\nd)\r\nAltenpfleger/-in (nach dem Altenpflegegesetz vom 25.08.2003 oder nach dem PflB-RefG) oder\r\n20\r\ne)\r\nAltenpfleger/-in mit einer dreijährigen Ausbildung nach Landesrecht.\r\nNeben der Weiterbildung nach § 1 Abs. 7 muss zusätzlich eine spezifische Zusatzqualifika-tion zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden vorliegen. 3Die not-wendige Zusatzqualifikation umfasst mindestens 168 Unterrichtseinheiten (UE) à 45 Minu-ten. 4Die Inhalte der theoretischen Schulung (inklusive fachpraktischer Unterricht) orientie-ren sich curricular an Weiterbildungen, die folgende Mindestinhalte umfassen:\r\n•\r\nGrundlagen\r\no\r\nPhysiologie und Anatomie der Haut\r\no\r\nGefäßsystem\r\no\r\nWunde, Wundheilung\r\no\r\nMikrobiologie und Hygiene\r\n•\r\nKrankheitsbilder wie\r\no\r\nGefäßbedingte Erkrankungen\r\no\r\nChronische Venöse Insuffizienz (CVI) und Ulcus Cruris\r\no\r\nDifferentialdiagnosen des Ulcus Cruris\r\no\r\nPeriphere Arterielle Verschlusskrankheit (PAVK)\r\no\r\nLymphangiopathien\r\no\r\nDiabetisches Fußsyndrom (DFS)\r\no\r\nDekubitualulcus und Dekubitusprophylaxe\r\n•\r\nLokaltherapie: Behandlungsprozess/Management\r\no\r\nWundbehandlungsprozess\r\no\r\nDebridement\r\no\r\nWundbehandlungsmittel und deren Anwendungsmethoden\r\no\r\nVakuumversiegelung\r\no\r\nVerbandstechniken\r\no\r\nStagnierende Wunden\r\no\r\nPalliative Wundversorgung bei inoperablen (ex)ulzerierenden/entstellenden Hauttumoren, Metastasen, Sarkomen\r\no\r\nPlastisch-rekonstruktive Maßnahmen\r\no\r\nVerbrennung,\r\no\r\nVerbrennungswunde, Strahlenulcus und instabile Narben\r\n•\r\nAdjuvante (unterstützende) Maßnahmen\r\no\r\nKompressionstherapie\r\no\r\nSchmerzerfassung und –therapie\r\n21\r\no\r\nErnährung\r\no\r\nHeilmittel\r\no\r\nOrthopädietechnik und Hilfsmittel\r\no\r\nHyperbare Sauerstoff-Therapie (HBO)\r\n•\r\nRahmenbedingungen/ergänzende Themenbereiche\r\no\r\nDokumentation\r\no\r\nWunddokumentation\r\no\r\nergänzende Dokumentation in der Lymphologie\r\no\r\nQualitätssicherung in der Wundtherapie\r\no\r\nSchnittstellenmanagement (Organisation, Überleitungs- und Entlassungsma-nagement).\r\nDie Zusatzqualifikation wird mit einer erfolgreich bestandenen Prüfung abgeschlossen. Nach erfolgreichem Abschluss der Zusatzqualifikation wird ein Zertifikat ausgestellt, dass die Zusatzqualifikation entsprechend der vorgenannten Mindestinhalte und Mindestum-fänge absolviert wurde. 7Dabei sind die einzelnen Module mit den Umfängen im Zertifikat auszuweisen. 8Das Zertifikat ist der vertragsschließenden Krankenkasse vorzulegen.\r\nDie Absätze 6 bis 8 sind ersatzlos zu streichen.\r\nAbsatz 9 ist wie folgt zu fassen:\r\n1)\r\n1Soweit die verantwortliche Pflegefachkraft die Voraussetzungen nach Abs. 5 nicht erfüllt, kann der spezialisierte Leistungserbringer auch andere Pflegefachkräfte im Sinne einer Fachbereichsleitung benennen, welche die Voraussetzungen nach Abs. 5, mit Ausnahme der 460-stündigen Qualifikation zur verantwortlichen Pflegefachkraft gemäß § 1 Abs. 7, er-füllen müssen. Diese übernehmen intern die fachliche Verantwortung und Aufsicht für die in Abs. 1 beschriebenen Leistungen.\r\n2)\r\nSoweit bereits bestehende Pflegedienste keine verantwortliche Pflegefachkraft oder Fach-bereichsleitung mit einer Zusatzqualifikation nach Abs. 5 Sätze 2-8 vorhalten, sind die Vo-raussetzungen nach Abs. 5 oder 6 für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren seit In-krafttreten dieses Paragrafens auch erfüllt, wenn\r\na)\r\nsich bei dem Pflegedienst eine Pflegefachkraft in Weiterbildung nach Abs. 5 Sätze 2-8 befindet und\r\nb)\r\neine externe Fachkraft, die die Voraussetzungen des Abs. 5 erfüllt und mit der ein Ko-operationsvertrag besteht, hinzugezogen wird.\r\n3)\r\nIn Fällen der vorübergehenden Verhinderung der fachlichen Leitung übernimmt eine Pfle-gefachkraft die Vertretung, die die Voraussetzungen nach Abs. 9 erfüllt. Die vorüberge-hende Vertretung muss – entsprechend den getroffenen Regelungen in dem Vertrag nach § 132a Abs. 4 SGB V – gegenüber der vertragsschließenden Krankenkasse angezeigt werden. 3Die fachliche Leitung ist spätestens zu Beginn des siebten Monats der Verhinde-rung durch eine entsprechend qualifizierte Pflegefachkraft gemäß Abs. 5 bzw. Abs. 6 si-\r\n22\r\ncherzustellen; sollte das nachweislich nicht möglich sein, verständigen sich der speziali-\r\nsierte Leistungserbringer und die vertragsschließende Krankenkasse auf eine geeignete Übergangsregelung.\r\n9)\r\nAlle Pflegefachkräfte, die eigenverantwortlich die fachpflegerische Versorgung bei Versi-cherten nach Abs. 1 übernehmen, müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:\r\na)\r\nPflegefachfrau bzw. Pflegefachmann (nach dem PflBRefG) oder\r\nb)\r\nGesundheits- und Krankenpfleger/-in (nach dem KrPflG) oder\r\nc)\r\nGesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in (nach dem KrPflG oder nach dem PflB-RefG) oder\r\nd)\r\nAltenpfleger/-in (nach dem Altenpflegegesetz vom 25.08.2003 oder nach dem PflB-RefG) oder\r\ne)\r\nAltenpfleger/-in mit einer dreijährigen Ausbildung nach Landesrecht\r\nZusätzlich muss eine spezifische Zusatzqualifikation zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden vorliegen. Die notwendige Zusatzqualifikation umfasst mindes-tens 84 Unterrichtseinheiten (UE) à 45 Minuten. Die Inhalte der theoretischen Schulung (inklusive fachpraktischer Unterricht) orientieren sich curricular an Weiterbildungen, die fol-gende Mindestinhalte umfassen:\r\n•\r\nGrundlagen\r\no\r\nPhysiologie und Anatomie der Haut\r\no\r\nGefäßsystem\r\no\r\nWunde, Wundheilung\r\no\r\nMikrobiologie und Hygiene\r\n•\r\nKrankheitsbilder wie\r\no\r\nGefäßbedingte Erkrankungen\r\no\r\nChronische venöse Insuffizienz und Ulcus Cruris\r\no\r\nPeriphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK)\r\no\r\nLymphangiopathien\r\no\r\nDiabetisches Fußsyndrom (DFS)\r\no\r\nDekubitualulcus und Dekubitusprophylaxe\r\n•\r\nLokaltherapie: Behandlungsprozess/Management\r\no\r\nWundbehandlungsprozess\r\n•\r\nAdjuvante (unterstützende) Maßnahmen\r\no\r\nKompressionstherapie\r\no\r\nSchmerzerfassung und –therapie\r\no\r\nErnährung\r\n23\r\n•\r\nRahmenbedingungen/ergänzende Themenbereiche\r\no\r\nWunddokumentation\r\no\r\nQualitätssicherung in der Wundtherapie und Schnittstellenmanagement\r\nDie Zusatzqualifikation wird mit einer erfolgreich bestandenen Prüfung abgeschlossen. Nach erfolgreichem Abschluss der Zusatzqualifikation wird ein Zertifikat ausgestellt, dass die Zusatzqualifikation entsprechend der vorgenannten Mindestinhalte und Mindestum-fänge absolviert wurde. Dabei sind die einzelnen Module mit den Umfängen im Zertifikat auszuweisen. Das Zertifikat ist der vertragsschließenden Krankenkasse vorzulegen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009718","regulatoryProjectTitle":"Änderungen und Ergänzungen im Pflegekompetenzgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2e/96/366952/Stellungnahme-Gutachten-SG2410220020.pdf","pdfPageCount":55,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 1 von 55\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der\r\nPflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz – PKG)\r\nvom 06.09.2024\r\nInhalt\r\nA. Einleitung und zusammenfassende Bewertung .............................................. 2\r\nB. Zu den Regelungen im Einzelnen ..................................................................... 7\r\nArtikel 1: Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ....................................... 7\r\nArtikel 3: Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch .................................. 41\r\nArtikel 5: Änderung des Pflegeberufegesetzes ..................................................... 47\r\nC. Weitere Änderungsbedarfe ............................................................................... 51\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 2 von 55\r\nA. Einleitung und zusammenfassende Bewertung\r\nDie in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zusam-mengeschlossenen Spitzenverbände bedanken sich für die Möglichkeit zum Referen-tenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz (Pflegekompetenzge-setz – PKG) Stellung nehmen zu können und geben dazu eine gemeinsame Stel-lungnahme ab.\r\nMit dem Gesetzentwurf ist es gelungen, wegweisende Schritte auf dem Weg hin zur Stärkung der eigenständigen Ausübung von Heilkunde durch Pflegefachpersonen einzuschlagen. Erstmals werden, ausgehend von den Vorbehaltstätigkeiten, heil-kundliche Aufgaben der Pflege im Leistungsrecht des SGB XI und SGB V verankert. Damit wird der Grundsatz anerkannt, dass Pflegefachpersonen per se heilkundliche Aufgaben ausüben. Sehr zu begrüßen ist, dass die Möglichkeit zur erweiterten Heil-kundeausübung die Modellvorhaben nach §§ 64d und 63 Absatz 3c mit ihren Web-fehlern mit Blick auf diagnose- und prozedurenbezogene Tätigkeiten obsolet macht. Künftig ist dabei darauf zu achten, dass Pflegefachpersonen mit erweiterten heil-kundlichen Kompetenzen nicht, wie in den Modellvorhaben vorgesehen, Aufgaben ausüben, die zum normalen Aufgabenspektrum beruflich qualifizierter Pflegeperso-nen gehören, wie z.B. in der Demenzversorgung. Mit der grundsätzlichen Ermögli-chung der Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten entfällt auch die Engfüh-rung auf hochschulisch primärqualifizierte Pflegefachpersonen, die diese Aufgaben im Rahmen von Modellvorhaben hätten ausführen können, zugunsten eines breite-ren Kreises von beruflich qualifizierten Pflegefachpersonen mit entsprechend erwor-benen Kompetenzen. Die BAGFW hat sich stets dafür eingesetzt, dass beruflich er-fahrene Pflegefachpersonen mit einer entsprechenden Weiterbildung erweiterte heil-kundliche Aufgaben ausüben können. Nur einem mit solchermaßen gestuften, modu-laren und durchlässigen Ansatz ist es möglich, den Pflegeberuf in Deutschland end-lich attraktiver zu gestalten. Folgerichtig ist es, in diesem Zusammenhang den Bogen zu einer wissenschaftlich fundierten Beschreibung pflegerischer Aufgaben in einem „Muster-Scope of practice“ zu spannen. Ein weiterer Meilenstein ist auch die gesetzli-che Verankerung der Pflegeprozesssteuerung, wie von der BAGFW seit langem ge-fordert. Die richtigen Weichen für eine Stärkung der Kompetenzen werden auch durch die Präventionsempfehlung, die Verordnung von Hilfsmitteln und die Ausstel-lung von Folgeverordnungen für die HKP gestellt.\r\nDas Pflegekompetenzgesetz wird auch genutzt, um zum Ende der 20. Legislaturperi-ode in einem Omnibus Weiterentwicklungsschritte des SGB XI in Richtung Leistungs-flexibilisierung vorzusehen. Des Weiteren werden Leitplanken für die dringend erfor-derliche Beschleunigung von Pflegesatzverhandlungen gesetzt. Die entsprechenden Regelungen gehen zwar in die richtige Richtung, aber nicht weit und nicht schnell ge-nug, um drohende Insolvenzen von Einrichtungen zu vermeiden. Die in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege konstatieren im Zu-sammenhang mit den Regelungen zum SGB XI ihre Besorgnis, dass erneut die drin-gend notwendige nachhaltige Finanzierung der Pflegeversicherung auf die lange Bank geschoben wird. Angesichts der desolaten finanziellen Lage der Pflegeversi-cherung, darf die für den Herbst angekündigte weitere Pflegereform nicht mehr auf die nächste Legislatur verschoben werden. Die notwendigen Konzepte und Gutach-ten liegen vor; es muss nun gesetzgeberisch gehandelt werden.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 3 von 55\r\nIn der nachfolgenden zusammenfassenden Bewertung sieht die BAGFW folgende Nachbesserungsbedarfe am Gesetzentwurf:\r\n1. Verankerung der Heilkundeausübung: Die BAGFW begrüßt die Kodifizierung des Pflegeberufs als Heilberuf nachdrücklich, sieht jedoch in der Legaldefinition nach § 15a SGB V das große Problem, dass Pflegeassistenzkräfte in der Langzeitpflege und Heilerziehungspflegende in Settings der Eingliederungshilfe auf dieser Grund-lage Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege nicht mehr erbringen dürf-ten; hier bedarf es einer Korrektur. Es fehlt überdies eine leistungsrechtliche Veran-kerung der erweiterten Heilkundeausübung in § 27 SGB V (Krankenbehandlung) und der Vorbehaltstätigkeiten der Pflegefachpersonen gemäß § 4 PflBG in § 28 SGB V i.S. einer Abgrenzung von den ärztlichen Tätigkeiten. Leistungserbringerrechtlich sind die erweiterten heilkundlichen Tätigkeiten einschließlich ihrer Vergütungsgrund-sätze nicht in § 132a SGB V (HKP) zu verorten, sondern in einem neuen § 132x, der auch den stationären Bereich mit umfassen muss. Einen Meilenstein stellt die Veran-kerung der selbständigen Heilkundeausübung im neuen § 4a PflBG dar. Es ist je-doch zu präzisieren, dass es um eigenverantwortliche und nicht um die selbständige Ausübung von Heilkunde geht. Zu ergänzen ist in § 4a auch dringend, dass die Kom-petenzen zur erweiterten Heilkundeausübung auch von Pflegefachpersonen während ihres Berufslebens durch Fort- und Weiterbildung erworben werden können. Nur so ist gewährleistet, dass erweiterte Heilkunde in die Fläche kommt. Des Weiteren setzt sich die BAGFW dafür ein, dass der Erwerb der erweiterten Kompetenzen im Wege einer Zusatzqualifikation mit Kostentragung aus dem Ausbildungsfonds und Rege-lung einer Ausbildungsvergütung nach PflAuFinV erfolgt. An der Definition des Mus-ter-Scope of Practice sind auch die Leistungserbringerverbände aufgrund ihrer Pra-xisexpertise zu beteiligen. Im Scope of Practice fehlen beruflich qualifizierte Pflege-fachkräfte mit einer Zusatzqualifikation. Es sollte zudem dringend überlegt werden, auch die Pflegeassistenzpersonen z.B. im Wege der Delegation einzubeziehen und die Sektoren Reha und Vorsorge und Eingliederungshilfe mit zu denken.\r\n2. Pflegeprozesssteuerung vergütungsrechtlich absichern und Leistungsan-spruch definieren: Die BAGFW hat sich seit langem für die gesetzliche Veranke-rung der Pflegeprozesssteuerung eingesetzt und begrüßt, dass der Gesetzgeber nunmehr diesen Schritt tut. Pflegeprozesssteuerung ist eine Vorbehaltstätigkeit nach § 4 PflBG - daher wird die Definition von Anforderungen an eine fachgerechte Pflege-prozesssteuerung in § 132a SGB V als im Widerspruch zu einer fachlichen Eigenver-antwortung von Pflegefachpersonen stehend von der BAGFW abgelehnt. In § 132a SGB V (und korrespondierend in § 89 SGB XI) fehlt es stattdessen an Grundsätzen der Vergütung für die im Rahmen der Pflegeprozesssteuerung erfolgenden Erst- und Folgegespräche sowie Fallbesprechungen. Auch reine Pflegegeldempfangende müs-sen einen Anspruch auf Pflegeprozesssteuerung erhalten, § 37 Absatz 3a ist daher entsprechend nachzubessern. Für alle Pflegebedürftigen soll der Anspruch auf Pfle-geprozesssteuerung bei jeder grundlegenden Änderung ihres Gesundheitszustands, Wechsel der Pflegeperson, bei Veränderung des Pflegegrades oder bei Änderung des Pflegesettings, z.B. nach Krankenhausaufenthalt bestehen.\r\n3. Entbürokratisierung der Hilfsmittelverordnung durch Pflegefachpersonen: Die Genehmigungsfiktion der Verordnung von Hilfs- und Pflegehilfsmitteln durch Pfle-gefachpersonen wird begrüßt, jedoch erneut die Streichung der Festlegung von Qua-lifikationsanforderungen in Richtlinien gefordert. Pflegefachpersonen sind dazu qua\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 4 von 55\r\nAusbildung ebenso befähigt wie zur Ausstellung einer Blankoverordnung. § 17a Ab-satz 1 Satz 1 Nr. 2 ist daher ebenso ersatzlos zu streichen wie § 132a Absatz 1 Satz 4 Nr. 7. Ausweislich der Begründung zur Hilfsmittelversorgung sind Pflegefachperso-nen grundsätzlich zur Inkontinenzversorgung befähigt. Daher ist dem Petitum der BAGFW nach Streichung des Präqualifizierungserfordernisses bei der Inkontinenz-versorgung in § 126 SGB V endlich Rechnung zu tragen.\r\n4. Verhältnisprävention in der Häuslichkeit stärken und Expertise der Pflege-fachperson nutzen: Die BAGFW hat seit langem gefordert, Prävention nicht auf den stationären Bereich und mithin auf die letzte Phase der Pflegebedürftigkeit zu kon-zentrieren, sondern bereits am Anfang der Pflegebedürftigkeit bei der Versorgung in der Häuslichkeit anzusetzen und begrüßt daher die Ausweitung von § 5 SGB XI auf das häusliche Setting. Für eine wirkliche Stärkung der Gesundheitsförderung – ganz entsprechend dem Pflegeverständnis des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs -muss Prävention jedoch weit über die jetzt vorgesehene Empfehlung von verhaltensbezo-genen Präventionskursen der Krankenkassen hinausgehen und vor allem bei der Verhältnisprävention ansetzen. Präventionsberatung im häuslichen Bereich muss da-her im Rahmen der Leistungserbringung nach § 36 oder eines Beratungsbesuchs nach § 37 Absatz 3 verankert werden und auch die Stärkung von Gesundheitskom-petenz klar als Aufgabe benennen.\r\n5. Pflegebegutachtung durch Pflegefachkräfte in der Einrichtung auf Höherstu-fung konzentrieren: Das Gesetz hebt zu Recht hervor, dass Pflegefachkräfte qua Ausbildung befähigt sind, den Pflegegrad eines Pflegebedürftigen festzustellen. Es ist leider zu konstatieren, dass diese Fähigkeiten nicht genutzt werden, um dem Be-arbeitungsstau bei Höherstufungsanträgen in der stationären Pflege von 6 bis 9 Mo-naten entgegenzuwirken. Die BAGFW setzt sich erneut dafür ein, dass Höherstu-fungsanträgen, die vom Medizinischen Dienst nach Aktenlage begutachtet werden, automatisch stattgegeben wird. Bei dem in § 18e SGB XI vorgesehenen Modellpro-jekt zur Erprobung der Begutachtung durch in Einrichtungen angestellte Pflegefach-personen gibt sie zu bedenken, dass Pflegefachpersonen für die Durchführung eines gesamten Begutachtungsprozesses einschließlich Erstellung eines Gutachtens nicht nur einer Schulung bedürften, sondern dass der dadurch entstehende Aufwand zu Lasten der kostbaren Ressource Pflegefachperson in Zeiten des Fachkräftemangels ginge. Ein Modellprojekt sollte sich daher auf die Erprobung machbarer Aspekte wie der Höherstufungsanträge beschränken.\r\n6. Leistungen flexibilisieren und Tagespflege stärken: Neben einer Erhöhung des Anteils der Pflegesachleistung nach § 36, die zugunsten der Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Alltag von 40 auf 50 Prozent erhöht wird, soll künftig auch der Anspruch auf Tagespflege zu 50 Prozent zugunsten einer Tagesbetreuung umgewidmet werden können. Diesem Bedarf an Tagesbetreuung soll entsprochen werden können. Gleichzeitig weist die BAGFW auf strukturelle Defizite in der Finan-zierung der Tagespflegeeinrichtungen hin, die zu Belegungsrückgängen dieser ge-rade für demenziell erkrankte Personen attraktiven Versorgungsform führt: So sind die nicht pflegebedingten Kosten der Tagespflege für viele Pflegebedürftige zu hoch, z.B. die Investitionskosten, die nicht von den Kommunen getragen werden oder auch Unterkunft und Verpflegung sowie Fahrtkosten. Zur Lösung dieser Probleme sollte in Anlehnung an die Möglichkeiten des Entlastungsbetrags nach § 45b SGB XI darüber nachgedacht werden, ob das Entlastungsbudget nach § 42a nicht für diese Kosten eingesetzt werden kann. Generell setzt sich die BAGFW dafür ein, im SGB XI künftig\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 5 von 55\r\nkonsequent und systematisch dem Budgetgedanken bei einer Weiterentwicklung des SGB XI zu folgen.\r\nÜberdies fordert die BAGFW seit langem, dass die unverhältnismäßig hohen Anfor-derungen an den Fahrdienst der Tagespflege, durch Änderung von § 1 der FrStllV des Personenbeförderungsgesetzes fallen sollten. Das würde die Kosten für den Fahrdienst deutlich senken.\r\nEine weitere Möglichkeit, niedrigschwellig Alltagsunterstützung zu erhalten, sind die mit dem Gesetz kodifizierten personengebunden anerkannten Einzelhelfenden. Für ihre anspruchsvolle Aufgabe benötigen sie jedoch auch entsprechende Unterstüt-zung: Die BAGFW spricht sich dafür aus, dass sie, wie auch die übrigen Alltagsbe-gleiter der Unterstützungsangebote, eine entsprechende Schulung erhalten, etwa im Umgang mit herausforderndem Verhalten oder im Erwerb von medizinisch-pflegeri-schem Wissen, auch im Notfall. Sie und die von ihnen Betreuten müssen auch An-spruch auf Begleitung erhalten. Des Weiteren dürfen sie keine finanziellen Risiken eingehen müssen; die erforderliche Haftpflicht- und Unfallversicherung muss von den Ländern, die sie als Angebote anerkennen und zulassen, getragen werden. Bezüg-lich der Förderung der innovativen Netzwerke nach § 45e SGB XI regt die BAGFW erneut an, die Förderung pro Netzwerk von 30.000 auf 45.000 Euro, entsprechend einer 0,75 VZ, zu erhöhen und dann regelhaft zu dynamisieren, damit die Netzwerke ins Laufen kommen.\r\n7. Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen/innovative Wohnformen er-proben: Die BAGFW unterstützt das Bestreben des Gesetzgebers, neue innovative Wohnformen zu erproben und einzuführen, uneingeschränkt. Der neue § 45j i.V. mit § 92c führt jedoch einen dritten Sektor ein, was wir ablehnen. Stattdessen sollten die bewährten, aber mittlerweile vielfach gefährdeten, ambulanten Wohngruppen (38a alt/jetzt 45h neu) besser gefördert werden durch Erhöhung des Wohngruppenzu-schlags von den jetzt unzureichenden 214 Euro bspw. auf die hier für das gemein-schaftliche Wohnen angesetzte Pauschale von 450 Euro. Sofern an § 45j SGB i.V. mit § 92c SGB XI festgehalten wird, spricht sich die BAGFW für die Erprobung im Rahmen eines Modellprojektes aus. Dabei sollte eine Erweiterung auf den stationä-ren Sektor erprobt werden. Im Rahmen eines solchen Modellprojektes sollte ermög-licht werden, ein ausdifferenziertes Angebot an pflegerischer Unterstützung anzubie-ten, aus dem die Pflegebedürftigen Leistungen auswählen können, und bestimmen können, welche Leistungen z.B. von ihren Angehörigen erbracht werden, sodass sich im Ergebnis die Kosten für die Versorgung deutlich reduzieren ließen.\r\n8. Vertrags- und Vergütungsverhandlungen wirksam beschleunigen: Die An-sätze des RefE zur Schaffung von Rahmenbedingungen für die dringend erforderli-che Beschleunigung der Pflegesatzverhandlungen gehen in die richtige Richtung, sind aber nicht weitreichend genug. Viele Pflegeeinrichtungen stehen mit bis zu sechsstelligen Minusbeträgen aufgrund nicht abgeschlossener Vergütungsverhand-lungen vor der Insolvenz. Die jetzt in § 86a SGB XI vorgesehenen Bundesempfeh-lungen enthalten zwar mit vereinfachten Verfahren zur pauschalen Anpassung und Nachweisverfahren für die zugrunde gelegten Kalkulationen richtige Ansätze, ihr Ab-schluss – jetzt 9 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, also frühestens und ohne die erwartbaren Verzögerungen bei solchen Verhandlungen Ende 2025 – würde das Aus für viele Einrichtungen bedeuten. Daher fordert die BAGFW zwei Sofortmaßnah-men, die direkt im Gesetz vorgegeben werden müssen: 1. Eine Genehmigungsfiktion\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 6 von 55\r\nvon beantragten Steigerungen, wenn 6 Wochen nach Antrag keine Verhandlungsauf-nahme durch die Kostenträger erfolgt ist, 2. Strafzahlungen bei Verfahrensverschlep-pungen oder Schadensersatzforderungen bei Missachtung gesetzlicher Vorschriften und Anforderungen durch die Kostenträger. Die vorgesehenen Empfehlungen nach § 86a dürfen nicht dazu führen, Verhandlungen auf der Länderebene zu blockieren oder zu verzögern, angesichts der großen Problemlagen. Das jetzt im Gesetz Verfah-ren für zeitnahe Nachweisforderungen sowie die Benennung einer verantwortlichen Ansprechperson bei den Kostenträgern geregelt werden, ist sachgerecht. Allerdings muss die Ansprechperson nicht nur für den Antrag, sondern für die ordnungsgemäße Durchführung des Gesamtverfahrens bis hin zur Unterschrift/Abschluss des Pflege-satzverfahrens verantwortlich sein. Die BAGFW zeigt in der nachfolgenden Stellung-nahme auf, an welchen Stellschrauben konkret Probleme bestehen, die in den Bun-desempfehlungen zu regeln sind (Plausibilisierungserfordernis bei Tarifsteigerungen, keine Anerkennung betriebsnotwendiger Personalaufwendungen, wie für betriebliche Gesundheitsförderung, fehlende Synchronisierung von SGB XI und V-Verhandlun-gen, Fehlen von Vergütungszuschläge für Wegstrecken in unterversorgten ländlichen Gebieten, Fehlen eines pauschalen Risikozuschlags). Ausdrücklich begrüßt wird die Neuregelung in § 73a, wonach bei absehbaren und schon eingetretenen Änderungen der Rahmenbedingungen Maßnahmen zur Sicherstellung der pflegerischen Versor-gung zu treffen sind. Diese Verstetigung der Corona-Regelungen hatte die BAGFW gefordert. Um Probleme aus der Coronazeit zu vermeiden, müssen jedoch verbindli-che Rückmeldungen der Pflegekassen sichergestellt werden. Die frühzeitige Anru-fung der Schiedsstelle nach § 85 Absatz 5 SGB XI, ist begrüßenswert - jedoch wird die Regelung ins Leere laufen, wenn Leistungserbringer und Kostenträger sie nur ge-meinsam anrufen können. Die BAGFW spricht sich überdies dafür aus, in § 85 pau-schale Kollektivverhandlungen zu ermöglichen. Des Weiteren macht sie nachfolgend konkrete Änderungsvorschläge zu der schon lange geforderten Verschlankung der Meldepflichten für tarifgebundene Einrichtungen.\r\n9. Digitale Pflegeanwendungen (DiPa) befördern: Die Erhöhung des Betrags für die Inanspruchnahme von DiPa von jetzt 50 auf 70 Euro sowie die Differenzierung nach den Kosten für die DiPa selbst und die Unterstützung bei der Anwendung wird nachdrücklich begrüßt. Eine vorläufige Aufnahme der DiPa ins Leistungsverzeichnis ohne vorherige Erprobung wird aus Gründen der Patientensicherheit abgelehnt.\r\n10. Qualitätsausschuss Pflege (QAP): Das in § 113b vorgesehene Recht des un-parteiischen Vorsitzenden des Qualitätsausschusses zur zweimaligen Anrufung des-selben und für ein Vorschlagsrecht zur Themensetzung wird als tiefgreifende struktu-relle Veränderung der im QAP bewährten Selbstverwaltung abgelehnt. Die Zusam-menfassung der Themen “Vorbehaltsaufgaben”, “Pflegedokumentation” und “bewoh-ner- und kompetenzorientierte Personal- und Organisationsentwicklung” wird nach-drücklich begrüßt. Es ist jedoch sachgerecht, mit ihrer Umsetzung die Geschäfts-stelle QAP zu beauftragen und nicht überflüssigerweise eine neue Institution zu schaffen. Um ein besseres Funktionieren der Springerpools zu ermöglichen, bedarf es einer Klarstellung bei der Personalbemessung nach § 113c, dass Personal für diese Zwecke verhandelbar ist, auch wenn die Personalanhaltszahlen noch nicht in allen Qualifikationsniveaus ausgeschöpft sind oder/und es noch keine Regelung im Landesrahmenvertrag gibt. Das Gleiche soll für akademisch qualifizierte Pflegefach-personen gelten.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 7 von 55\r\nB. Zu den Regelungen im Einzelnen\r\nArtikel 1: Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch\r\n§ 5 Absatz 1a (neu) i.V. mit § 20 Absatz 5 SGB V: Präventionsempfehlung\r\nDie BAGFW hat sich seit Jahren dafür eingesetzt, dass Prävention und Gesundheits-förderung von den Kranken- und Pflegekassen nicht erst gefördert werden, wenn pflegebedürftige Menschen in stationären Pflegeeinrichtungen versorgt werden, son-dern gerade am Anfang der Pflegebedürftigkeit, wenn sie noch in der eigenen Häus-lichkeit leben. Daher wird die Erweiterung des § 5 SGB XI auf die häusliche Pflege nachdrücklich begrüßt, auch wenn die Grundproblematik von § 5 SGB XI weiterge-führt wird und die Pflegekassen nicht gemeinsam und einheitlich handeln. Mit dem neuen Absatz 1a bleiben jedoch Gesundheitsförderung und Prävention im häusli-chen Bereich auf halbem Weg stecken, denn im Gegensatz zum stationären Bereich erbringen die Pflegekassen keine, über die ohnehin schon die Gesundheitsförderung und Prävention umfassende Beratung ihrer Versicherten nach den §§ 7a bis 7c hin-ausgehenden, eigenen Präventionsleistungen. Die Pflegekassen sollen künftig ledig-lich den Zugang zu den verhaltensbezogenen Präventionskursen der Krankenkassen erschließen. Auch die Präventionsempfehlung, die ambulante Pflegedienste bei ihrer Leistungserbringung nach § 36 oder im Rahmen des Beratungsbesuches nach § 37 Absatz 3 aussprechen können, bezieht sich nur auf die verhaltensbezogenen Prä-ventionskurse nach § 20 Absatz 5 SGB V. Dabei weist schon die Begründung zu Recht darauf hin, dass die meisten verhaltensbezogenen Präventionskurse der Kran-kenkassen die Bedarfe älterer und pflegebedürftiger Menschen bislang viel zu wenig im Blick haben. Abgesehen davon, muss der Fokus von Prävention und Gesund-heitsförderung generell gerade bei pflegebedürftigen Menschen vielmehr auf die Ver-hältnisprävention im lebensweltbezogenen Setting des Pflegehaushalts und seiner Umgebung konzentriert werden. Der Leitfaden Prävention des GKV-SV sollte viel stärker als bisher auch Maßnahmen der sozialen Teilhabe und Partizipation, die nachweislich gesundheitsfördernd wirken, berücksichtigen. In diesem Zusammen-hang erneuert die BAGFW ihre Forderung, im Rahmen der Altenhilfe nach § 71 SGB XII einen eigenen Anspruch auf einen präventiven Hausbesuch einzuführen.\r\nPflegefachpersonen, die im Haushalt des pflegebedürftigen Menschen versorgen, sind jedoch geradezu prädestiniert, Bedarfe für Prävention und Gesundheitsförde-rung zu erheben, Gesundheitskompetenzen zu fördern und für Gesundheitsförde-rung zu sensibilisieren, pflegebedürftige Menschen und ihre Pflegepersonen edukativ zu beraten und anzuleiten, fachlich zu Maßnahmen zu beraten, über bestehende An-gebote zu informieren und den Zugang zu Leistungen zu erschließen. Dabei ist eine Arbeitsteilung zwischen Pflegekassen und Pflegediensten sinnvoll. Bedarfserhebung, Edukation, Stärkung der Gesundheitskompetenzen sowie die fachliche Beratung zu Maßnahmen im Sinne einer Präventionsempfehlung sollte schwerpunktmäßig zu den ständigen Aufgaben der Pflegedienste gehören, während die Erschließung des Zugangs zu den Angeboten unter Beachtung der Präventionsempfehlung des Medi-zinischen Dienstes im Rahmen der Pflegebegutachtung Aufgabe der Pflegekassen sein sollte.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 8 von 55\r\nÄnderungsbedarf:\r\nAbsatz 1a ist wie folgt zu ändern:\r\n„Die Pflegekassen sollen gemeinsam und einheitlich Leistungen zur Gesundheitsför-derung und Prävention für Versicherte in häuslicher Pflege erbringen und den Zu-gang zu Leistungen der Krankenkassen zur Prävention nach § 20 Absatz 5 des Fünf-ten Buches für in der sozialen Pflegeversicherung versicherte Pflegebedürftige in häuslicher Pflege unterstützen, indem sie unter Beteiligung der Pflegebedürftigen so-wie, falls diese im Einzelfall an der Versorgung beteiligt sind, unter Beteiligung von ambulanten Pflegeeinrichtungen Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation, zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten sowie zur Stärkung von Teilhabe und Partizipation entwickeln und deren Umsetzung unterstüt-zen. Auf der Grundlage der Empfehlungen nach § 18b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sollen ambulante Pflegedienste im Rahmen einer Leistungserbringung nach § 36 oder eines Beratungsbesuches nach § 37 Absatz 3 eine Erhebung präventiver und gesundheitsfördernder Bedarfe vornehmen und daraus mögliche Maßnahmen ablei-ten. Darüber hinaus ist eine fachliche Beratung zur Information, Sensibilisierung so-wie Stärkung der Gesundheitskompetenz der Versicherten und ihrer Angehörigen so-wie Pflegepersonen bezüglich der Möglichkeiten vorzunehmen, die mittels Gesund-heitsförderung und Prävention zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation und zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten bestehen. Sie kön-nen auch eine Empfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 des Fünften Buches aussprechen….[weiter wie im Gesetzestext]“.\r\n§ 7a Absatz 8: Kassenartenübergreifende Organisation der Pflegeberatung\r\nDie Möglichkeiten der Pflegekassen, die Beratung nach § 7a gemeinsam und kas-senartenübergreifend in ihren räumlichen Einzugsbereichen organisieren zu können, stärkt die Beratung und ggf. die Möglichkeiten zur Spezialisierung auf bestimmte Ziel-gruppen und wird von der BAGFW unterstützt. Wünschenswert ist, annähernd ähnli-che Strukturen und Zugänge in allen Bundesländern für Pflegebedürftige, An- und Zugehörige und andere Ratsuchende zu schaffen. Die Nutzung der Vergabe der Be-ratungsaufgabe an Dritte kann hierbei eine hilfreiche Entwicklungsoption darstellen. Es sollte das Prinzip der gemeinsamen und einheitlichen Verträge vorherrschen. Eine Vergabe der Leistung durch “Mittler” wird von den in der BAGFW kooperieren-den Spitzenverbänden abgelehnt.\r\n§ 8 Absatz 3b Präzisierung zum Modellprojekt ambulante Pflege\r\nDas Modellprogramm wird zum einen kostenneutral bis Ende 2028 verlängert, um im ambulant-häuslichen Bereich fundierte Entscheidungsgrundlagen für eine systemati-sche Weiterentwicklung und Sicherstellung der Versorgung zu ermöglichen.. Zum an-deren wird der Auftrag der wissenschaftlich gestützten Weiterentwicklung der ambu-lanten Versorgung präzisiert und auf die Rahmenbedingungen der ambulanten Pflege angepasst. Beides ist zu begrüßen. Es muss jedoch gewährleistet werden, dass die Leistungserbringerverbände in der ambulanten Pflege ihre Expertise bei der Leistungsbeschreibung einbringen können und nicht der GKV-SV einseitig dies fest-legt, da ihm die Feldkompetenz in der ambulanten Pflege fehlt.\r\n§ 8 Absatz 3c: Scope of practice\r\nDie in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände begrüßen das Ansinnen der Bundesregierung, die Aufgaben in der beruflichen Pflege in einem „Scope of Prac-tice“ zu systematisieren und anhand von Kompetenzen (Skills) und Qualifikationen\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 9 von 55\r\n(Grades) für alle Versorgungssektoren auszuweisen. Eine kompetenz- und qualifika-tionsbezogene Beschreibung von pflegerischen Aufgaben stellt die Grundlage für ei-nen umfassenden „Skill- und Grade-Mix“ in der professionellen Pflege dar und ist ein wichtiger Schritt zur internationalen Anschlussfähigkeit der hiesigen Pflegeberufe.\r\nDie mit § 8 Absatz 3c SGB XI verbundenen Regelungsinhalte könnten nicht nur schlummernde Potentiale für die Effektivität und Effizienz des Personaleinsatzes in der Pflege heben, sondern auch die Qualität und Quantität der medizinisch-pflegeri-schen Versorgung steigern. Gerade im Hinblick auf die selbstständige Durchführung von erweiterter Heilkunde und die Anerkennung von im Ausland erworbenen Kompe-tenzen und Qualifikationen.\r\nDazu sind aus Sicht der in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbände aller-dings noch Nachschärfungen erforderlich:\r\n● Der im Gesetz beschriebene Förderzeitraum von 2025 bis 2030 lässt eine län-gere Entwicklungszeit vermuten. Der Muster Scope-of-Practice wird allerdings in vielen korrespondierenden Vorschriften als zentraler Referenzrahmen ange-geben (z.B. §§ 15a SGB V neu und 73d SGB V neu). Insofern stellt sich die Frage, ob hier nicht ein Nadelöhr geschaffen wird, das zunächst einmal Still-stand oder bürokratische Übergangsregelungen produziert.\r\n● Neben den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe gilt es, auch die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene in die Erarbeitung des „Scope of Practice“ mit einzubeziehen.\r\n● Um tatsächlich wirksam zu sein, und sowohl dem Leistungsrecht, dem Leis-tungserbringerrecht, als auch den untergesetzlichen Regelungen und Verein-barungen der Selbstverwaltungsorgane vorauszugehen, ist der Vorrang und die Verbindlichkeit des „Scope of Practice“ klarzustellen. Dies betrifft insbe-sondere die Empfehlungen für die Mindestinhalte von Weiterbildungen.\r\n● Die in dem „Scope of Practice“ beschriebenen Aufgaben müssen immer von den Anforderungen und Erfordernissen, sowie den Bedürfnissen und Bedarfen der zu pflegenden Menschen her gedacht werden. Bei der Entwicklung sollten daher weniger der Qualifikationslevel mit Aufgaben befüllt werden, als viel-mehr Aufgaben identifiziert und mit den dazu notwendigen Fähigkeiten und Kenntnissen bestückt werden.\r\n● Hierbei gilt es die gelebte Praxis ebenso anzuerkennen wie „bunte Berufsbio-grafien“ im Sinne eines lebenslangen Lernens. Aufgaben von beruflich ausge-bildeten und hochschulisch qualifizierten Pflegenden sollten sich vorrangig durch das Erfordernis (und den Grad) von wissenschaftlichen Problemlö-sungs- und Entscheidungsfähigkeiten unterscheiden. Ein zusätzlicher Ge-sichtspunkt ist die Komplexität der Pflegesituation.\r\n● Im Rahmen des Pflegeprozesses müssen Pflegefachpersonen die ihnen an-vertrauten Aufgaben grundsätzlich selbstständig und weisungsungebunden durchführen können, sofern sie die dafür notwendigen Fähigkeiten und Kennt-nisse erlangt haben. Ebenso gilt es, die intraprofessionelle Delegationsfähig-keit der jeweiligen Aufgaben einzubeziehen und zu beschreiben. Dies gilt ins-besondere für die selbstständige Heilkunde nach § 4a PflBG.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 10 von 55\r\n● Die pflegerischen Vorbehaltsaufgaben nach § 4 PflBG sind anzuerkennen und uneingeschränkt anzuwenden. Detaillierte Tätigkeitskataloge mit dazugehöri-gen Kompetenz- und Qualifikationsanforderungen, sowie starren und bürokra-tischen Regelwerken zur Umsetzung derselben gilt es dagegen abzulehnen. Aufgabenbeschreibungen und Tätigkeitsprofile können immer nur beispielhaft und nicht allgemeingültig definiert werden.\r\n● Neben dem SGB V und dem SGB XI sind auch weitere Sektoren zu beachten, in denen Pflegefachpersonen tätig werden. Beispielsweise sind Pflegefachper-sonen auch im Bereich der Rehabilitation oder der Eingliederungshilfe tätig.\r\n● Darüber hinaus sollten auch weitere Aufgabenfelder der Daseinsvorsorge, wie Public Health Nursing, Community Health Nursing, Emergency Nursing oder Disaster Nursing mitbedacht werden, die sich in der Logik der Sozialgesetzbü-cher bislang nicht wiederfinden.\r\n● In der Aufzählung des “scope of practice\" in der Gesetzesbegründung fehlen die Pflegefachpersonen mit einer beruflichen Ausbildung und einer Zusatzaus-bildung nach § 14 PflBG. Diese gilt es ebenso aufzunehmen. Generell bleibt es weitgehend unklar, in welchem Verhältnis die Heilkundemodule der Fach-kommission nach § 53 PflBG zu dem hier zu entwickelnden „Scope of Prac-tice“ stehen sollen (siehe auch zu § 14a PflBG).\r\n● Darüber hinaus sollten neben qualifizierten (Fach-)Weiterbildungen auch Be-rufserfahrungen in einschlägigen Versorgungsbereichen oder Fachgebieten anerkannt werden. Ebenso können auch Teile von augenscheinlich nicht für die Praxis konzipierten Pflegestudiengänge für die Pflegepraxis relevant sein, beispielsweise Edukation, Beratung, Care- und Case-Management oder Evi-denz-basiertes Handeln.\r\n● Ferner gilt es zu klären, inwieweit nicht auch die Pflegefachassistenz, oder ba-sisqualifizierte Pflegende im „Scope of Practice“ Berücksichtigung finden soll-ten, und sei es im Kontext von Delegation.\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 8 Absatz 3c ist wie folgt zu ändern, um die oben genannten Punkte abzubilden:\r\n„(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen fördert gemeinsam mit dem Spit-zenverband Bund der Krankenkassen wissenschaftliche Expertisen zur konkreten Ausgestaltung der Inhalte von pflegerischen und heilkundlichen Leistungen des Fünf-ten und Elften Buches, sowie weiteren relevanten Versorgungssektoren, die durch Pflegefachpersonen gestaffelt nach Qualifikationsniveau nach Maßgabe von § 15a des Fünften Buches erbracht werden können. Der Spitzenverband Bund der Pflege-kassen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen im Einverneh-men mit dem Bundesministerium für Gesundheit und unter Beteiligung des Bundes-ministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Anhörung der maßgeb-lichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene nach § 118a, wie auch die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen Bundesebene, die Dauer, Inhalte und Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1. Die Beauftragung der Erstellung wissenschaftlicher Expertisen erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit unter Beteiligung des Bundesministeriums für Familie, Senioren,\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 11 von 55\r\nFrauen und Jugend. Bei der Beauftragung der Erstellung wissenschaftlicher Experti-sen sowie ihrer Durchführung ist sicherzustellen, dass die Auftragnehmer die fachli-che Expertise der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene nach § 118a, sowie der Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bun-desebene, in geeigneter Art und Weise einbeziehen. Weitere geeignete Fachorgani-sationen können an der Erstellung der Expertisen beteiligt werden. Für die Umset-zung der Aufgaben nach Satz 1 bis 4 werden dem Spitzenverband Bund der Pflege-kassen aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung für die Jahre 2025 bis 2030 Fördermittel von insgesamt zehn Millionen Euro bereitgestellt. Die gesetzlichen Krankenkassen tragen an den Ausgaben für die Fördermittel einen Anteil von 50 Pro-zent; § 150 Absatz 4 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Das Nähere über das Ver-fahren zur Auszahlung der Mittel regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen sowie der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung durch Vereinbarung.“\r\n§ 8 Absatz 7: Förderung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf\r\nDie Maßnahmen zur betrieblichen Integration von Pflege- und Betreuungskräften aus dem Ausland sind von zentraler Bedeutung. Die diesbezügliche Ergänzung förderfä-higer Maßnahmen nach § 8 Absatz 7 SGB XI wird daher begrüßt. Die Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege stellen immer wieder fest, dass eine langfristige Bindung von internationalen Pflege- und Betreuungskräften oft an der mangelhaften Integra-tion in die deutsche Gesellschaft scheitert. Zwar ist betriebliche Integration nur ein Teil, aber ein wesentlicher Faktor für das Gelingen des Gesamtintegrationsprozes-ses.\r\nDes Weiteren macht die BAGFW darauf aufmerksam, dass die Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf insgesamt nur gelingen kann, wenn pflegende Angehörige mehr Unterstützung bei der Sorgetätigkeit erfahren und unterschiedliche Pflegearran-gements möglichst flexibel miteinander kombiniert werden können. Zudem verweist die die BAGFW auf das fehlende Zusammenführen von Pflegezeit- und Familienpfle-gezeitgesetz sowie die Einführung einer Lohnersatzleistung im Falle pflegebedingter Auszeiten, wie sie auch vom Unabhängigen Beirat für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf vorgeschlagen werden.\r\n§ 9: Stärkung der Rolle der Kommunen und Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Pflegekassen und Kommunen zur Sicherstellung der Versorgung\r\nDie BAGFW begrüßt das Ansinnen der Bundesregierung, Länder und Kommunen in ihrer Rolle und Verantwortung im Hinblick auf eine bedarfsgerechte und regional ab-gestimmte Versorgung pflegebedürftiger Menschen stärken zu wollen. Aus Sicht der BAGFW ist die Gewährleistung einer angemessenen und tatsächlich zugänglichen pflegerischen und gesundheitlichen Versorgung unter schwieriger werdenden Um-ständen – insbesondere in strukturschwachen Regionen – ohne Übernahme von mehr Verantwortung in der Koordination durch Länder und Kommunen mittelfristig nicht mehr möglich.\r\nDie BAGFW sieht die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung als Teil der staatli-chen Daseinsvorsorge. Länder und Kommunen sollten daher ihre Infrastrukturverant-wortung wahrnehmen und die Länder müssen die Kommunen finanziell in die Lage versetzen, dies tun zu können. Zur Ermöglichung dessen sind aus Sicht der BAGFW verbindliche Pflegestrukturplanungen als Instrument der Steuerung und Koordination auf kommunaler Ebene unerlässlich. Nur auf Grundlage einer soliden Datenlage über\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 12 von 55\r\ndie Versorgungssituation sowie den spezifischen regionalen Bedarfen sind kommu-nale Mitwirkungsmöglichkeiten möglich. Nach Auffassung der BAGFW ist eine ein-heitliche Praxis für eine flächendeckende Pflegestrukturplanung erforderlich. Es sollte eine Pflegestrukturplanung nach Landesrecht auf Basis wissenschaftlich fundierter Verfahren erfolgen. Sinnvollerweise wird hierzu ein Verfahren auf Bundesebene ent-wickelt und vom Bund finanziert.\r\nVor diesem Hintergrund ist daher grundsätzlich die Zusammenarbeit von Pflegekas-sen, Leistungserbringern und Kommunen zu intensivieren. Daher begrüßt die BAGFW sowohl die Stärkung verbindlicher Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Zulas-sung von Pflegeeinrichtungen als auch die verpflichtende Berücksichtigung der Empfehlungen der regionalen Pflegeausschüsse bzw. der Landespflegeausschüsse vor Abschluss eines Versorgungsvertrages. Es reicht nicht aus, den Ländern eine Kann-Bestimmung und die Unverbindlichkeit einer Pflegestrukturplanung vorzuge-ben.\r\n§ 10a (neu): Amt der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Pflege\r\nDie BAGFW begrüßt ausdrücklich, dass das Amt des oder der Pflegebeauftragten der Bundesregierung nunmehr gesetzlich befestigt wird, analog zum Amt des oder der Behindertenbeauftragten. Positiv zu bewerten ist auch, dass die Arbeit durch ei-nen Beirat zur Wahrnehmung der Interessen der Pflegebedürftigen und ihrer An- und Zugehörigen eingerichtet werden soll. Bei der Beteiligung der beruflich Pflegenden nach § 10a Absatz 2 Satz 3 ist darauf zu achten, dass auch die Leistungserbringer-verbände, deren Mitarbeitende beruflich pflegen, mit umfasst sind.\r\nDie Unabhängigkeit und Weisungsungebundenheit des oder der Pflegebeauftragten soll nicht nur in der Gesetzesbegründung, sondern direkt im Gesetzestext verankert werden.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n§ 10a Absatz 1: Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauf-tragten für Pflege. Die beauftragte Person ist unabhängig, weisungsungebunden und ressortübergreifend tätig. Der beauftragten Person ist die für die Erfüllung ihrer Auf-gabe notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.\r\n§ 11 Absatz 1 Satz 2 (neu): Steuerung des Pflegeprozesses\r\nDie BAGFW begrüßt, dass die Pflegeprozesssteuerung zentral in den allgemeinen Vorschriften des SGB XI verankert wird. Das trägt der Bedeutung des Pflegeprozes-ses angemessen Rechnung. Wir weisen jedoch darauf hin, dass die Pflegeprozess-steuerung auch leistungsrechtlich und leistungserbringerrechtlich zu verankern ist. So müssen alle Pflegebedürftigen, mithin auch diejenigen, die nur einen Beratungs-besuch nach § 37 Absatz 3 durch Pflegeeinrichtungen abrufen, Anspruch auf eine Pflegeprozesssteuerung haben, ohne dass sie in die Kombinationsleistung wechseln müssen. Dies ist entsprechend in § 37 Absatz 3a SGB XI zu verankern sowie in der Vergütung nach § 89 SGB XI zu berücksichtigen. (s. Kommentierung zu § 37 SGB XI).\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 13 von 55\r\n§ 11 Absatz 1a SGB XI (neu): Delegation von Aufgaben von Pflegefachperso-nen auf Pflegeassistenzpersonen sowie auf Pflegehilfskräfte\r\nGrundsätzlich gilt, dass der Träger dafür verantwortlich ist, dass die vorgehaltene Personalausstattung den Qualifikationsanforderungen zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen entspricht. Innerhalb des vertraglich vorgegebenen Rahmens (Rah-men- und Versorgungsverträge) ist die verantwortliche Pflegefachperson für die Pla-nung und den Einsatz der Pflege(fach)personen verantwortlich. Mit der gesetzlichen Verpflichtung zum Vorhalten von Delegationskonzepten wird daher ungerechtfertigt in die Organisation von Pflegeeinrichtungen eingegriffen. Zielführender ist es daher aus Sicht der in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände, die Einrichtungen bei Delegationsfragen und der Implementierung von Delegationsregelungen nach Be-darf zu unterstützen. Es bietet sich daher an, das Thema “Delegation” im Rahmen der Begleitung und Unterstützung einer fachlich fundierten Personal- und Organisati-onsentwicklung mitzudenken und entsprechende Unterstützungsleistungen anzubie-ten. (siehe hierzu die Ausführungen zu § 113c Absatz 9 (neu) dieser Stellungnahme)\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nErsatzlose Streichung des § 11 Absatz 1a in Verbindung mit der Ergänzung von “De-legation” bei den Unterstützungsleistungen der Institution zur Begleitung und Unter-stützung einer fachlich fundierten Personal- und Organisationsentwicklung nach § 113c Absatz 9 (neu).\r\n§ 12 Absatz 2 (neu) Evaluation der Versorgungsdaten\r\nDie geplante Evaluation der Versorgungsdaten durch die Pflegekassen und die Zur-verfügungstellung an die Kommunen für deren kommunale Pflegestrukturplanung wird begrüßt, Allerdings sollten bereits bei der Erarbeitung der Empfehlungen zu Um-fang, Struktur, Turnus und möglichen Indikatoren der entsprechenden Datensätze alle Beteiligten - also auch der Leistungserbringerverbände in der Pflege - miteinbe-zogen werden; dies auch, um weiteren bürokratischen Anforderungen an die Pflege-einrichtungen vorzubeugen.\r\nZum anderen sollte bei der Interpretation und Evaluation auf der Landesebene bzw. auf der regionalen Ebene die Praxiserfahrung der Einrichtungen und Träger aktiv in die Datenerhebung und -analyse eingebunden werden. Dies kann über die Landes-pflegeausschüsse oder die regionalen Pflegeausschüsse bzw. durch regelmäßige Konsultationen oder Einbeziehung in die Arbeitsgemeinschaften erfolgen.\r\n§ 15 Absatz 8: Bericht zu den Wirkungsweisen des Begutachtungsinstrumente nach dem Neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff\r\nDie BAGFW bewertet positiv, dass bis zum 31. Dezember 2025 ein Bericht zu den Erfahrungen und Wirkungsweisen des Begutachtungsinstruments des Neuen Pflege-bedürftigkeitsbegriffs dem BMG vorzulegen ist. Dabei sollen etwaige Probleme und Mängel aufgedeckt und daraus Handlungsnotwendigkeiten abgeleitet werden, etwa zur Frage der Gewichtung, zu den Schwellenwerten, aber auch bezüglich des Stel-lenwerts der Module 7 und 8. Die BAGFW hat z.B. Problemanzeigen vorliegen, dass es in Grenzfällen an den Modulen vermehrt zu Widerspruchsverfahren kommt. Ein sehr häufig genanntes Problem ist die Ablehnung von Pflegegraden bei Höherstu-fungsanträgen, die nach Aktenlage begutachtet werden. Des Weiteren wird ein Prob-lem zu Modul 3 benannt: Nicht-demente Pflegebedürftige, die aufgrund ihrer Nichtak-\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 14 von 55\r\nzeptanz von krankheitsbedingten Einschränkung psychisch auffällig werden und er-forderliche pflegerische Maßnahmen ablehnen, aber Aufmerksamkeit durch häufiges Rufen und Klingeln erzeugen, erhalten durch die Begutachtenden keine Punktwerte im Modul 3. Pflegerische Maßnahmen, die dann doch durchgeführt werden müssen, erfordern auch bei diesen Personen sehr viel Zeit. Aufgrund fehlender Punktwerte in Modul 3 überwinden diese Personen häufig nicht die Schwelle zwischen PG 3 und 4, sodass der beeinträchtigungsbedingte höhere Zeitaufwand nicht refinanziert wird.\r\nAusdrücklich zu begrüßen ist zudem, dass analysiert werden soll, warum die Anzahl der Pflegebedürftigen seit 2017 stetig über die Prognosen hinaus gestiegen ist. Aus methodischen Gründen sind die Überprüfung des NBA und die Klärung des überpor-tionalen Anstiegs der Pflegebedürftigen in getrennten wissenschaftlichen Studien zu untersuchen.\r\nDie Aufgabe der Berichterstellung wird dabei an den GKV-SV adressiert. Dies scheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine pragmatische Lösung zu sein. Perspekti-visch sehen die in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände das Thema “Pflege-bedürftigkeitsbegriff”jedoch im Qualitätsausschuss Pflege verankert.\r\n§ 17a: Richtlinien zur Empfehlung von Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln i.V.m. § 40 Absatz 6\r\nDie BAGFW begrüßt nach wie vor, dass die Empfehlung einer Pflegefachperson für erforderliche Hilfs- und Pflegehilfsmittel ohne Erfordernis einer ärztlichen Verordnung die Vermutung der Pflege- oder Krankenkasse eine Genehmigungsfiktion der jeweili-gen Kasse auslöst. Sie wiederholt jedoch auch ihre Kritik, dass in den Richtlinien nach § 17a festgelegt werden soll, über welches Qualifikationsniveau die Pflegefach-person jeweils verfügen muss. Dies ist eine überflüssige bürokratische Hürde, denn Pflegefachpersonen sind qua Ausbildung für die Empfehlung von Hilfs- oder Pflege-hilfsmitteln zur erforderlichen Versorgung qualifiziert. Analoges gilt auch für den neu-gefassten § 40 Absatz 6 Satz 5.\r\nSowohl § 17a als auch der neugefasste § 40 Absatz 6, intendieren, dass Pflegefach-personen aufgrund ihrer Nähe zum Pflegebedürftigen eine besondere Expertise in der Bedarfsfeststellung für Hilfsmittel haben. Der Gesetzgeber trifft hier selbst die Feststellung, dass die Hilfsmittelversorgung mit Inkontinenzmaterialien keiner beson-deren Qualifikationsnachweise bedarf. Die BAGFW fordert den Gesetzgeber daher erneut auf, endlich das Präqualifizierungserfordernis in § 126 Absatz 1a SGB V er-satzlos zu streichen. Dieser Schritt stellte auch einen wichtigen Beitrag zur dringend erforderlichen Entbürokratisierung der Pflege dar.\r\nDarüber hinaus sind auch die in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände bzw. die Leistungserbringerverbände mit ihrer Expertise die Richtlinienerarbeitung einzu-beziehen.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nStreichung von § 17a Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 (Feststellung des Qualifikationsniveaus der empfehlenden Pflegefachperson) und\r\nStreichung des Halbsatzes “über welches Qualifikationsniveaus die empfehlenden Pflegefachperson verfügen soll” in § 40 Absatz 6 Satz 5\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 15 von 55\r\n§ 18e: Modellprojekt zur Begutachtung durch in Pflegefachpersonen in Pflege-einrichtungen\r\nEs ist nicht länger tragbar, dass Pflegeeinrichtungen Monate lang auf eine Bescheid zur Höherstufung warten. Die BAGFW setzt sich schon seit längerem dafür ein, dass Höherstufungsanträgen von Pflegeeinrichtungen, die vom Medizinischen Dienst nach Aktenlage begutachtet werden, automatisch statt gegeben wird und die Höherstufung als genehmigt gilt, da Pflegefachpersonen aufgrund ihrer fachlichen Expertise im Rahmen der Pflegeplanung und Pflegeprozesssteuerung gesichert einschätzen kön-nen, ob ein höherer Pflegegrad als der gegenwärtig beantragte vorliegt. Bspw. erfolgt regelhaft die fast vollständige Erhebung der BI-Module seit 2019, im Rahmen der Da-tenerfassung zur Berechnung der Qualitätsindikatoren in der stationären Pflege. Eine gesonderte Begutachtung bei Bewohnenden mit bereits vorhandenem Pflegegrad ist somit nicht mehr nötig. Bei den Qualitätsprüfungen (i.d.R. einmal jährlich), kann die Einstufung durch den Medizinischen Dienst auf Richtigkeit überprüft werden.\r\nEs ist daher sachgerecht, dass Pflegefachpersonen die Kompetenz b der Höherstu-fung des Pflegegrades erhalten. Es muss dabei dringend sichergestellt sein, dass dies entsprechend für die Pflegeeinrichtungen auskömmlich finanziert wird.\r\nDer Ref-E bleibt jedoch dahinter zurück. Er sieht stattdessen ein Modellprojekt vor, nach dem Pflegefachpersonen in Pflegeeinrichtungen und Pflegediensten mit der Be-gutachtung beauftragt werden können. Sofern der Gesetzgeber sich für diese Rege-lung entscheidet, muss jedenfalls sichergestellt sein, dass die Beauftragung nur auf Wunsch der Pflegefachperson bzw. der Pflegeeinrichtung möglich sein soll. Es gilt zu bedenken, dass Pflegefachpersonen in Pflegeeinrichtungen vor dem Hintergrund des dauerhaften Fach- und Arbeitskräftemangels in der Pflege keine zusätzlichen Aufga-ben übernehmen können. Anders als bei Anträgen zur Höherstufung umfasst die Be-gutachtung auch die Erstellung des Gutachtens mit allen Details, wie z.B. Auswer-tung der Arztberichte etc. Sie setzt auch umfangreiche Schulungen voraus. Vor die-sem Hintergrund bezweifelt die BAGFW die Machbarkeit dieses Modellprojektes. So-fern der Gesetzgeber an der Regelung festhält, empfiehlt sie, statt einer vollständi-gen Begutachtung, zu erproben, inwieweit Anträge auf Höherstufungen aus Pflege-einrichtungen einer tatsächlichen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst vor Ort (nicht nach Aktenlage), entsprechen. Ein Modellprojekt muss auch berücksichti-gen, wie hoch der Mehraufwand und der Schulungsumfang ist.\r\nWeiterer Änderungsbedarf:\r\n§ 18a Abs. 2 SGB XI\r\n• Begutachtung nach Aktenlage im stationären Bereich, sofern diese eindeutig ist und es sich nicht um ein Widerspruchsverfahren handelt.\r\n• Begutachtungsfrist bei Höherstufungsanträgen in allen Versorgungsbereichen auf 25 Tage festsetzen, andernfalls Genehmigungsfiktion.\r\nIn § 18a Absatz 2 ist nach Satz 1 folgender Satz 2 einzufügen: „Der Versicherte ist in seinem Wohnbereich zu untersuchen. In stationären Einrichtungen besteht die Mög-lichkeit, dass eine Untersuchung im Wohnbereich bei Höherstufungsanträgen unter-bleibt, sofern die Aktenlage eindeutig ist und es sich nicht um ein Widerspruchsver-fahren handelt“.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 16 von 55\r\n§ 37 Absatz 3a (neu): Inhalte des Beratungsbesuches und weitere Änderungs-bedarfe bei den Beratungsbesuchen nach § 37 Absatz 3\r\nDie Inhalte der Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 werden um zwei Aspekte er-weitert: Künftig haben die Beratenden auch auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegekursen nach § 45 sowie auf sonstige, geeignete Beratungs- oder Hilfsan-gebote hinzuweisen. Dies wird begrüßt. Die BAGFW hat in den letzten Jahren wie-derholt die hohe Bedeutung der Pflegekurse nach § 45 SGB XI herausgehoben. Eine Information über die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegekursen nach § 45, auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen, kann jedoch nur dann ziel-führend erfolgen, wenn diese Ansprüche flächendeckend eingelöst werden können. Hierzu sehen wir einen dringenden gesetzlichen Regelungsbedarf bei § 45 SGB XI.\r\nZudem sollten alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5, auch diejenigen, die ohne Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt werden, einen Anspruch auf Pflegeprozesssteuerung einschließlich Erst- und Folgegespräche, ggf. unter Einbeziehung der An- und Zugehörigen, wenn dies der Versicherte wünscht, haben. Dies ist vor allem zu Beginn der Pflegebedürftigkeit, bei jeder wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands und/oder Wechsel der Pflegeperson, bei einer Veränderung des Pflegegrads, bei einer Änderung des Pflegesettings z. B. nach Krankenhausaufenthalt, Kurzzeitpflege erforderlich. Außerdem entspricht dieser An-satz auch der Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, der der Förderung der Selbständigkeit und Selbstpflegekompetenz des pflegebedürftigen Menschen so-wie der Anleitung, Schulung und Edukation der Pflegepersonen einen expliziten Stel-lenwert zumisst.\r\nAlle pflegebedürftigen Menschen, die Leistungen nach dem SGB XI erhalten, müs-sen somit Erst- und Folgegespräche sowie bei Bedarf interdisziplinäre Fallbespre-chungen als eigenständige Sachleistung, mithin ohne Anrechnung auf die Sachleis-tungen nach § 36 SGB XI erhalten können. Wichtig ist dabei im Hinblick auf die Pfle-geprozesssteuerung, dass diese nicht an die in § 37 Absatz 3 Satz 1 und 2 genann-ten Verpflichtungen zum Abrufen bzw. an die Rechtsansprüche auf einen Bera-tungsbesuche gebunden sind, sondern dass die Beratungsbesuche auch bedarfsbe-zogen häufiger erfolgen können.\r\nNach § 37 Absatz 5 beschließen die Vertragsparteien nach § 113 die Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche. Nach Absatz 4 stellen der Spitzenver-band und die privaten Versicherungsunternehmen für die Beratungsbesuche ein ein-heitliches Formular zur Dokumentation zur Verfügung. Beide beschließen auch die Richtlinien zur Aufbereitung, Bewertung und standardisierten Dokumentation der Er-kenntnisse sowie der Umsetzung der Empfehlungen nach Absatz 3a Satz 3 und 4 aus dem jeweiligen Beratungsbesuch durch die Pflegekasse oder das private Versi-cherungsunternehmen. Nach Auffassung der in der BAGFW kooperierenden Spitzen-verbände sind folgerichtig auch das Formular zur Dokumentation der Beratungsbesu-che nach Absatz 4 Satz 2 und die Richtlinie nach Absatz 5 durch die Vertragspar-teien nach § 113 SGB XI zu beschließen.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 17 von 55\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 37 Absatz 3 ist um den folgenden Satz 4 zu ergänzen:\r\n“Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person können die Beratungen auch häufiger als zu den in den Sätzen 1 bis 3 vorgesehenen Frequenzen/Zeiträumen erfolgen.“\r\n§ 37 Absatz 3a ist um folgende neue Nummer X zu ergänzen:\r\nX. „eine pflegefachliche Prozesssteuerung, einschließlich Erstgespräch ggf. unter Einbeziehung der An- und Zugehörigen zu Beginn der Pflegebedürftigkeit, bei jeder wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands und/oder Wechsel der Pflegeper-son, bei einer Veränderung des Pflegegrades, bei einer Änderung des Pflegesettings z. B.nach Krankenhausaufenthalt, Kurzzeitpflege.\r\n§ 37 Absatz 4 Satz 2 und § 37 Absatz 5a:\r\nHier sind die Worte “Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen stellt mit dem Ver-band der privaten Versicherungsunternehmen” und “Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband der privaten Krankenversicherung” durch “die Vertragsparteien nach § 113” zu ersetzen.\r\n§§ 39a, 40a, 40b, 78a: Digitale Pflegeanwendungen\r\nDie BAGFW befürwortet die Vereinfachung des Zulassungsverfahrens zur Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen. Die Klarstellung, dass digitalen Pflegeanwendun-gen zum Ziele der Entlastung pflegender Angehöriger oder sonstiger ehrenamtlich Pflegender auch ohne das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und ohne den Nachweis des pflegerischen Nutzens eingesetzt werden können, erweitert den Anwendungsbe-reich und beschleunigt den Zulassungsprozess, was die BAGFW begrüßt.\r\nBefürwortung findet auch der Wegfall einer allgemeinen Nachweispflicht über den pflegerischen Nutzen zugunsten eines konkretisierenden Nachweises, dass die digi-tale Pflegeanwendung geeignet ist, die häusliche Versorgungssituation des Pflege-bedürftigen zu stabilisieren oder pflegende Angehörige oder sonstige ehrenamtlich Pflegende zu entlasten.\r\nDie Erprobung der Wirksamkeit für einen festgelegten Zeitraum anstelle von vorab vorzulegenden Nachweisen würde ein Hindernis in der bisherigen Regelung aus dem Weg räumen. Allerdings profitieren zu Hause gepflegte Personen durch eine fun-dierte Einschätzung von digitalen Pflegeanwendungen durch das BfArM in einer her-ausfordernden Lebensphase mit einer häufig für Betroffene unübersichtlichen Infor-mationslage. Eine vorläufige Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwen-dungen lehnt die BAGFW daher ab.\r\nDie BAGFW hat in vorigen Stellungnahmen mehrfach darauf hingewiesen, dass 50 EUR für den Einsatz von digitalen Pflegeanwendungen nicht ausreichen werden und begrüßt daher die Anhebung der Gesamtsumme auf 70 EUR. Die Aufteilung des Leistungsbetrages schafft auch für die sich anschließenden Verhandlungen für die ergänzenden Unterstützungsleistungen hilfreiche Transparenz.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 18 von 55\r\n§ 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinde-rung und Artikel 4: Änderung des Pflegezeitgesetzes\r\nDie BAGFW begrüßt nachdrücklich, dass die bestehende Praxis einiger Pflegekas-sen, die Zuschüsse für die Angehörige zur Kranken- und Pflegeversicherung auch über die Dauer von 4 Wochen nach dem vorzeitigen Tod des Pflegebedürftigen hin-aus finanziert wird, nun auch gesetzlich verankert wird. Das gibt pflegenden An- und Zugehörigen Sicherheit in Bezug auf ihren Status in der Kranken- und Pflegeversi-cherung. Die Regelung trägt somit wesentlich zur Aufrechterhaltung der Pflegebereit-schaft bei.\r\nZukünftig können auch die Pflegefachpersonen die Bescheinigung nach § 2 Absatz 2 des Pflegezeitgesetzes ausstellen. Es ist mehr als sachgerecht und ein weiterer Bau-stein für die Anerkennung der hohen Kompetenzen von Pflegefachpersonen, wenn diese und nicht länger nur Ärzt*innen die Pflegebedürftigkeit eines An- oder Zugehö-rigen als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Pflegezeit oder kurzzeitiger Arbeitsverhinderung bescheinigen können.\r\n§ 45a: Angebote zur Unterstützung im Alltag\r\nDie in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege be-grüßen die Neuordnung des § 45a, die für die Versicherten mehr Transparenz schaf-fen soll. Positiv zu bewerten ist, dass die angemessene Schulung zur zielgruppen- und tätigkeitsgerechten Qualifikation sowie das Grund- und Notfallwissen der Helfen-den künftig auch modular und tätigkeitsbegleitend möglich sein soll, sofern das Lan-desrecht keine abweichenden Regelungen trifft. Kritisch sehen die in der BAGFW ko-operierenden Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege allerdings, dass die An-bieter von Unterstützungsangeboten im Alltag im Rahmen des Konzepts auch Anga-ben über die Verfügbarkeit machen sollen. Wie sollte im Einzelfall gewährleistet sein, dass die Nachfrage nicht höher ist als das Angebot an Betreuungspersonen?\r\nNicht neu, aber neu kodifiziert werden Angebote von personenbezogen anerkannten Einzelhelfenden nach § 45a Absatz 4. In verschiedenen Bundesländern gehören Ein-zelhelfende mit zu den nach Landesrecht anerkannten Angeboten sei es zur sozialen Betreuung, Haushaltsunterstützung oder Begleitung zu Arztbesuchen, ins Kino oder bei Spaziergängen. Die personenbezogen anerkannten Einzelhelfenden ergänzen sie nun das Versorgungsangebot. Bei der rechtlichen Normierung ist jedoch darauf zu achten, dass Einzelhelfende formal anerkannt sein müssen, ein Mindestmaß an Schulung haben müssen und dass ihnen stets ein klarer Ansprechpartner zur Verfü-gung stehen muss. Unbegleitete Einsätze nicht qualifizierter Einzelhelfender stellen sowohl für diese als vor allem auch für die pflegebedürftigen Menschen ein Risiko im Hinblick auf die körperliche und seelische Unversehrtheit sowie die Haftung bei Schadenseintritt dar. Auf diese Dimension weist der RefE immer wieder hin, wenn er fordert, dass das Wohl der Pflegebedürftigen durch das Angebot nicht gefährdet sein darf. Dies ist jedoch ein rechtlich unscharfer Begriff, der klarer Leitplanken bedarf. Statt einer lapidaren Befähigungs- und Eignungsprüfung nach Absatz 4 Satz 1 Num-mer 2 in Form eines persönlichen Gesprächs sollen auch personenbezogen aner-kannte Einzelhelfende eine Basisqualifizierung durchlaufen. Dies ist auch im Sinne der Einzelhelfenden selbst, die Sicherheit im Umgang mit herausforderndem Verhal-ten, psychischen Auffälligkeiten, Einsamkeit, Kommunikationsproblemen oder auch im Umgang mit hitzebedingten gesundheitlichen Problemen haben. Mitzudenken sind auch Einsätze in Familien mit Kindern mit Behinderung. Auch und gerade in die-sen Fällen in ein Basiswissen unerlässlich. Des Weiteren sollten personenbezogen\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 19 von 55\r\nanerkannte Einzelhelfende ausreichend gegen Personen- oder Sachschäden versi-chert sein. Für die Finanzierung eines ausreichenden Haftpflichtversicherungsschut-zes und Unfallversicherungsschutzes sollte das Land als anerkennende Instanz auf-kommen. Positiv zu bewerten ist, dass der RefE in Absatz 4 Satz 1 Nummer 3a die Festlegung von vom Land oder der Kommune zu benennenden niedrigschwelligen Anlaufstellen für die Einzelpflegenden sowie für die von ihnen betreuten Personen trifft. Ebenso positiv zu bewerten ist, dass die entsprechenden Verordnungen auf Landesebene nach dem neuen Absatz 6 auch die Einzelhelfenden umfassen und da-rin auch Leitplanken für die Höhe und die Form der Bezahlung (z.B. Aufwandsent-schädigung, stundenweise Vergütung) vorgesehen sind. Jedoch fehlen im RefE gänzlich Aussagen, ob es sich um einen Beschäftigungsstatus der personenbezogen anerkannten Einzelhelfenden handelt. Es darf hier nicht zu prekären Arbeitsverhält-nissen kommen. Insbesondere wenn angedacht ist, dass der Umwandlungsanspruch aus § 45f für personenbezogen anerkannten Einzelhelfende eingesetzt werden kann. Hier bedarf es einer klaren Regelung.\r\n§ 45j: Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflege-rischen Versorgung gemäß § 92c i.V. mit § 45h Zusätzliche Leistungen für Pfle-gebedürftige in ambulant betreuten Wohnformen\r\nDie §§ 45h und 45j werden hier aufgrund ihres argumentativen Gesamtzusammen-hangs gemeinsam kommentiert: Mit dem neuen § 45j schafft der Gesetzgeber eine neue ambulante Form des gemeinschaftlichen Wohnens, wie sie bislang in § 38a – jetzt nach neuer Systematik, aber inhaltlich unverändert – in § 45h verankert wurde. Die BAGFW begrüßt Ansätze zur Weiterentwicklung von neuen Wohnformen, seien sie ambulant oder stationär, grundsätzlich. Der Schaffung eines hybriden „dritten Sektors“, wie hier vorgesehen, steht sie jedoch kritisch gegenüber, denn die Rege-lung schafft statt mehr Flexibilisierung mehr Abgrenzungsfragen und ist hinsichtlich vertraglicher, finanzieller und ordnungsrechtlicher Folgen sowohl für Träger als auch Pflegebedürftige und deren Angehörige nicht einschätzbar. Durch die vorgesehenen Regelungen entstehen zahlreiche zusätzliche Regelungsbedarfe im Bereich der Qualitätssicherung, Vertragsgestaltung und anderen gesetzlichen Regelungen (Brandschutz, Hygiene, WBVG, HGBP etc. Die vorgesehene Regelung löst neue Re-gelungsbedarfe aus und kann zu Rechtsunsicherheit führen. Weiterhin müssen auch neue Abrechnungsmodelle entwickelt werden.\r\nInsoweit ist es aus Sicht der BAGFW nur ratsam die Ideen und mit dieser Regelung bezweckten Ziele im bestehenden System zu verfolgen: Insgesamt muss es dabei aus Sicht der BAGFW in der Langzeitpflege um eine Überwindung der Sektorengren-zen gehen, nicht um die Schaffung eines neuen Sektors. Stationären Pflegeeinrich-tungen könnte es ermöglicht werden, sich zu Orten weiterzuentwickeln, an denen ein sehr differenziertes Angebot an pflegerischer Unterstützung ermöglicht werden kann und Versicherte selbst entscheiden können, welche Leistungen sie in Anspruch neh-men wollen. Versicherten würde damit mehr Selbstbestimmung ermöglicht und der Einsatz bspw. von pflegenden Angehörigen könnte die Kosten für die Versicherten deutlich senken, ohne einen neuen Sektor zu eröffnen. Auch könnte zur Flexibilisie-rung im ambulanten Bereich eine Zeitvergütung beitragen, bei der pflegebedürftige Menschen ein inhaltliches Wunsch- und Wahlrecht erhalten, welche Leistung in der vereinbarten Zeit in Anspruch genommen werden. Außerdem könnte mehr Flexibili-sierung des ambulanten Vertragsrechts bspw. mit Blick auf angestrebte “Basispa-kete” erfolgen.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 20 von 55\r\nMit der angestrebten Regelung jedoch stellen sich viele Fragen, die zwingend vor ei-ner Einführung einer solchen neuen Leistung oder Versorgungsform oder “drittem Sektor” zu beantworten wären:\r\n● Warum wird der Anspruch auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege regle-mentiert, indem bestimmte Leistungen nur im Rahmen eines Basisbudgets in Anspruch genommen werden können?\r\n● Warum gibt es keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege als Entlastungsleistung für pflegende Angehörige, auf Verhinderungspflege sowie auf Reha- und Vorsor-geleistungen für pflegende Angehörige, wenn die Inanspruchnahme von Kom-binationsleistung vorgesehen ist?\r\n● Wie wird die Betreuung jenseits der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen si-chergestellt?\r\n● Warum gilt der neu eingeführte Anspruch auf Prävention und Gesundheitsför-derung nach § 5, der für die ambulante Versorgung geöffnet wird, nicht?\r\n● Wie funktioniert das Zusammenspiel nicht abwählbarer Leistungen (Basispa-ket) mit Wahlleistungen, bspw. hinsichtlich der Eigenanteile oder bei weiter steigenden Kosten? Wie soll die Abrechnung erfolgen, wenn bspw. die Basis-HKP von einem anderen ambulanten Pflegedienst erbracht wird?\r\n● Schließt der Pflegedienst mit den Pflegekassen für das Basispaket für jede „Wohngemeinschaft“ separat einen § 89-Vergütungsvertrag ab, der sich dann auf eine Wohnadresse der gemeinschaftlich Wohnenden bezieht?\r\n● Oder formuliert der Pflegedienst unterschiedliche Basispakete, die sich z. B. danach unterscheiden, ob es sich um ein Angebot für die Gruppengröße von 6 oder 8 oder 12 Versicherten handelt, mit der Folge, dass mit den Pflege- und Krankenkassen die Vergütung für jedes einzelne Basispakete verhandelt wer-den muss?\r\n● Wie sind die gravierenden leistungsrechtlichen Einbußen zur herkömmlichen Versorgung zu erklären?\r\n● Wie kann das Modell in Einklang mit dem neuen Pflegeverständnis gebracht und Person-zentrierung und individuelle Versorgung gewährleistet und geför-dert werden, wenn die Versorgung bspw. in sehr großen Wohngemeinschaf-ten/ Wohngemeinschaftskompexen stattfindet?\r\n● Wie soll das Mietverhältnis ausgestaltet werden, gibt es hier analog § 38a Re-gelungen?\r\n● Warum sollen die Grundsätze der Qualitätssicherung ohne theoretische und praktische Grundlage in einem ambitionierten Zeitraum definiert und erst im Nachgang wissenschaftliche Instrumente und Verfahren entwickelt werden?\r\nVor dem Hintergrund dieser vielen offenen Fragen stellt sich der BAGFW die Frage, warum der Referentenentwurf keine Weiterentwicklung der guten Ansätze der ambu-lant betreuten Wohngruppe nach § 45h vorsieht. Die BAGFW hat zuletzt im Rahmen des PUEG vorgeschlagen, den Leistungsbetrag für die Präsenzkraft von 214 Euro deutlich zu erhöhen. Er könnte beispielsweise auf die in § 45j vorgesehenen 450 Euro erhöht werden. Aus der Praxis liegen den Verbänden der Freien Wohlfahrts-pflege vielfältige Rückmeldungen vor, dass ihre Existenz gegenwärtig gefährdet ist.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 21 von 55\r\nUm mehr Versorgungssicherheit in den ambulant betreuten Wohngruppen zu schaf-fen, sollte es zudem ermöglicht werden, anstelle der Präsenzkraft eine Pflegefach-person zu beschäftigen und § 38a, jetzt § 45h (neu) Absatz 1 Nr 4 entsprechend zu öffnen, damit Menschen in dieser Wohnform die Versorgung erhalten können, die sie benötigen.\r\nDie Regelungen der ambulant betreuten Wohngruppen haben gegenüber den ambu-lanten gemeinschaftlichen Wohnformen den Vorteil, dass weder die Leistungen nach § 36 SGB XI noch nach § 37 SGB V eingeschränkt sind und trotzdem die Unterstüt-zung durch Angehörige möglich ist. Schon heute gibt es Möglichkeiten, im Rahmen von Gesamtversorgungsverträgen auch in stationären Einrichtungen Leistungen pfle-gender Angehörige einzubeziehen und dadurch den Eigenanteil zu reduzieren. Auch können sich stationäre Pflegeeinrichtungen bereits heute im Rahmen eines Gesamt-versorgungsvertrags ins Quartier öffnen. Die Möglichkeiten sollten jedoch dahinge-hend erweitert werden, dass stationäre Pflegeeinrichtungen im Rahmen eines Ge-samtversorgungsvertrags auch ambulante Leistungen erbringen können.\r\nAus den oben genannten Gründen, Bedenken, Fragen und den aufgezeigten Mög-lichkeiten der Weiterentwicklung bestehender Strukturen, sowie der unabsehbaren Konsequenzen eines dritten Sektor schlägt die BAGFW vor, Modellvorhaben für die ambulanten und stationären Wohnformen zu regeln und den § 45j als Modellvorha-ben insgesamt und für die Öffnung der stationären Wohnformen zu erproben, um dort Innovation voranzutreiben. Im Rahmen eines Modellprojektes sollten neue ge-meinschaftliche und auch sektorenüberwindende Modelle und Maßnahmen unter-sucht werden. § 8 Absatz 3 SGB XI ist entsprechend zu nutzen.\r\n§ 45c Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts\r\nNeben dem Auf- und Ausbau ist nun auch die beständige Unterstützung von Ange-boten zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a und die Förderung von Struktu-ren zur Unterstützung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a möglich. Damit werden auch die Möglichkeiten einer dauerhaften Förderung im Be-reich der Angebote zur Unterstützung im Alltag verbessert und eindeutiger als bisher geregelt. Dieser Ansatz ist zu begrüßen.\r\nDer Förderanteil der Pflegeversicherung wird von bisher 50 % auf 60 % erhöht, damit soll es den kommunalen Gebietskörperschaften erleichtert werden, sich an der För-derung zu beteiligen. Die nächsten Jahre werden zeigen, ob die Zielsetzung der stär-keren Beteiligung der kommunalen Gebietskörperschaften erreicht werden kann.\r\nBesonders hervorgehoben wird die Förderung der Tagesbetreuung. Diese kann ei-nen wichtigen Beitrag zur Versorgung Pflegebedürftiger, zur Unterstützung von pfle-genden An- und Zugehörigen und auch zur Aufrechterhaltung oder Neubildung sozi-aler Kontakte leisten. Allerdings stellt die Tagesbetreuung eine niedrigschwelliges be-treuerisches Angebot dar und unterscheidet sich deutlich von dem pflegefachlichen Angebot der zugelassenen Tagespflegeeinrichtungen, so dass in unseren Augen die Förderung der Tagesbetreuung nicht zu einer Schwächung der zugelassenen Tages-pflegeeinrichtungen führen darf.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 22 von 55\r\n§ 45d Förderung der Selbsthilfe\r\nDie BAGFW begrüßt die Stärkung der Selbsthilfe, die über die Erhöhung der Förder-mittel erfolgt. Jedoch werden aus unserer Sicht diese Beträge nicht dazu führen, dass mehr Selbsthilfegruppen entstehen, da die gemeinsame Finanzierung durch Land oder kommunale Gebietskörperschaft langwierige Verfahren mit sich bringen. Diese Regelung unterstützt nicht ehrenamtlich engagierte Menschen, sondern bremst ihre Motivation. Für den Antragsteller darf es nur die Pflegekasse als An-sprechpartner für die Finanzierung geben. Diese wiederum kann in einem nachgela-gerten Schritt die Kommune oder das Land für eine Mitfinanzierung ansprechen.\r\n§ 45e Förderung der Zusammenarbeit in Netzwerken\r\nIm neu eingefügten Paragrafen 45e sollen künftig regionale Netzwerke gefördert und ihre Zusammenarbeit gestärkt werden. Es wird dabei auf die Bedeutung der Vernet-zung von Akteuren für die pflegerische Versorgung hingewiesen. Zugleich soll die Rolle der kommunalen Ebene gestärkt werden.\r\nWir begrüßen, dass der Gesetzentwurf regelt, dass es mehrere Netzwerke im Kreis oder in der kreisfreien Stadt geben kann. Die maximale Fördersumme pro Netzwerk sollte von 30.000 auf 45.000 Euro erhöht werden, um einen Anteil von 0,75 VZÄ-Stelle von insgesamt 1 VZÄ-Stelle, die aus Sicht der Freien Wohlfahrtspflege für eine adäquate Koordination erforderlich ist, fördern zu können. Um Tarifsteigerungen Rechnung tragen zu können, sollte die Fördersumme jährlich dynamisiert werden.\r\nAuch hier würde sich fördernd auf die Etablierung von (neuen) Netzwerken auswir-ken, wenn der Antragsteller nur gegenüber der zuständigen Pflegekasse die Förde-rung beantragt und eine Mitfinanzierung der Kommunen eigenständig durch die Pfle-gekasse im Nachgang erfolgt.\r\n§ 45f und § 45g (neu): Anspruch auf Umwandlung des ambulanten und teilstati-onären Sachleistungsbetrags in Verbindung mit § 36 und § 41 SGB XI\r\nDie Regelungen zur Umwandlung der ambulanten und teilstationären Sachleistungen werden wegen ihres Sachzusammenhangs hier gemeinsam kommentiert. Grundsätz-lich ist es sinnvoll, dass Pflegebedürftige Leistungen aus dem SGB XI flexibler und individuell passgenauer abrufen können. Der Umwandlungsanspruch der Sachleis-tung kann einen Beitrag leisten, um Unterstützungsangebote im Alltag besser und entsprechend der individuellen Bedarfe in Anspruch nehmen zu können. Sinnvoll und einer Nachfrage entsprechend ist auch die Möglichkeit, Tagesbetreuung in Anspruch nehmen zu können. Gerade angesichts der Tatsache, dass es nicht überall Tages-pflegeeinrichtungen, entsprechend der Nachfrage gibt und dass pflegebedürftige Menschen in niedrigeren Pflegegraden auch Bedarf an einer über die stundenweise Unterstützung hinausgehenden Tagesbetreuung haben, ist die Etablierung dieses Angebots sinnvoll. Es stellt sich die Frage, ob für die Etablierung derartiger Angebote jedoch Grenzen hinsichtlich des Pflege- und Betreuungsbedarfs innerhalb der verein-barten mehrstündigen Betreuungszeit gesetzt werden müssen.\r\nAuf der anderen Seite berichten die Tagespflegeeinrichtungen in der Mitgliedschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege von deutlichen Auslastungsproble-men und freien Kapazitäten. Viele Pflegebedürftige/Pflegehaushalte nehmen eine Tagespflege nicht in Anspruch, da hohe Kosten für Unterkunft und Verpflegung so-wie Investitionskosten anfallen und der Leistungsbetrag nach § 41 SGB XI nur für die\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 23 von 55\r\npflegebedingten Aufwendungen eingesetzt werden kann. Im Gegensatz zur nied-rigschwelligen Tagesbetreuung in Gruppen haben zugelassene Tagespflegeeinrich-tungen einen pflegefachlichen Schwerpunkt. Angesichts des demografischen Wan-dels wird es zunehmend auch erforderlich sein, dass die pflegebedürftigen Men-schen auch in Gruppen versorgt werden. Auch vor diesem Hintergrund ist die Tages-pflege zu stärken und konzeptionell weiterzuentwickeln und nicht durch den Um-wandlungsanspruch zu schwächen.\r\nIn einzelnen Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte ist der Aufbau eines regulä-ren Tagespflegeangebots besonders erschwert, u.a. aufgrund der o.g. geringen Nachfrage und zu langen Fahrtzeiten der Beförderung. Um dem gesetzlichen An-spruch des Pflegebedürftigen auch in mit regulärer Tagespflege unterversorgten Re-gionen entsprechen zu können, soll aus unserer Sicht von den strukturellen Voraus-setzungen des Rahmenvertrages zur Tagespflege in der jeweils gültigen Fassung abgewichen werden können. Dies soll insbesondere durch Zweigstellen der Tages-pflegeeinrichtungen ermöglicht werden. Dadurch wird den Kommunen und Leistungs-anbietern ermöglicht, flexibel auf die individuellen Bedarfe bei der Inanspruchnahme abgestimmter Leistungsangebote einzugehen.\r\nEs könnte geprüft werden, § 41 durch eine zu § 43 Absatz 2 Satz 3 analoge Rege-lung zu ergänzen: “Abweichend von Satz 1 übernimmt die Pflegekasse auch Aufwen-dungen für Unterkunft und Verpflegung, soweit der nach Satz 2 gewährte Leistungs-betrag die in Satz 1 genannten Aufwendungen übersteigt.” Zudem sollte geprüft wer-den, ob das Entlastungsbudget nach § 42a auch für Kosten der Unterkunft und Ver-pflegung und Fahrtkosten geöffnet werden kann.\r\nAllerdings weisen wir darauf hin, dass das Problem der fehlenden Übersicht der Pfle-gebedürftigen über ihre Möglichkeiten, neben der jeweiligen Pflegesachleistung auch die Umwandlungsmöglichkeit tatsächlich in Anspruch nehmen zu können, weiterhin kompliziert bleibt. Daran ändert auch die jetzt in § 45f und § 45g genannte Regelung, dass der Pflegedienst bzw. die Tagespflege ihre Leistungen vorrangig abrechnen müssen, nichts. Denn die Kosten für die Unterstützungsangebote im Alltag bzw. die Tagesbetreuung werden erst im Folgemonat der Leistungserbringung in Rechnung gestellt und können frühestens dann im Wege der Kostenerstattung dem Betroffenen erstattet werden, während die Pflegesachleistung am Ende des laufenden Monats abgerechnet wird. Diese Ungleichzeitigkeit in der Abrechnung bei der erforderlichen Gleichzeitigkeit der Inanspruchnahme beider Leistungen im laufenden Monat führt dazu, dass Versicherte hierdurch leicht den Überblick verlieren. Auch gezielte Nach-fragen bei den Pflegekassen, ob sie ihr Budget im jeweiligen Monat nicht überschrei-ten und eventuelle Fehlbeträge selbst ausgleichen müssten, würden hier nicht weiter-helfen, denn auch der Pflegekasse liegen erst am Ende des Monats bzw. zu Beginn des nächsten Monats die Abrechnungsdaten vor. Somit bleibt auch nach dem vorlie-genden RefE das schon bekannte Transparenzdilemma erhalten. Als Anhaltspunkt kann dem Versicherten jedoch der Verweis auf den Pflegevertrag nach § 120 SGB XI in Bezug auf die Umwandlung der ambulanten Pflegesachleistung dienen, denn die-ser ist die Grundlage für die Leistungserbringung durch den ambulanten Pflege-dienst. Weitere und darüber hinausgehende Informationspflichten dürfen den Pflege-diensten nach Auffassung der BAGFW nicht entstehen.\r\nWir weisen darauf hin, dass in § 45g ein Webfehler enthalten ist: Nach Absatz 1 Satz 2 ist die Umwandlung nur möglich, sofern im laufenden Kalendermonat keine Tages-\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 24 von 55\r\noder Nachtpflege in Anspruch genommen wurde. Nach Absatz 2 Satz 3 sind jedoch die Leistungen für die Tagespflege, die nach Absatz 1 Satz 2 gar nicht in Anspruch genommen werden darf, vorrangig abzurechnen. Diese Regelung ist somit entbehr-lich und zu streichen.\r\nDie BAGFW weist darauf hin, dass bei der Tagesbetreuung auch die Kosten für ei-nen Fahrdienst in den Blick genommen werden müssen. Seit mehreren Jahren weist sie darauf hin, dass die Sicherstellung des Fahrdienstes auch in der Tagespflege im-mer schwieriger wird, zum einen aufgrund des Personalmangels, zum anderen auf-grund der gestiegenen Sachkosten in diesem Bereich. Ein Grund für den Personal-mangel ist, dass die Pflegeeinrichtungen für den Transport in und von der Tages-pflege unangemessen hohe Anforderungen zu erfüllen haben, die beispielsweise beim Transport von Kindern in Kitas oder Schulen oder von kranken Menschen zur ambulanten Behandlung nicht zu erfüllen sind. Die BAGFW fordert daher seit lan-gem, die Tagespflege in gleicher Weise von diesen Anforderungen freizustellen. Dazu ist in der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) § 1 um eine neue Nummer 8 ergänzt werden, die die Tagespflege von den Vorschriften frei-stellt.\r\nÄnderungsbedarf\r\nErgänzung des § 1 Nummer 4 g) FrStllgV:\r\nNach dem Wort „behinderten“ werden die Worte „pflegebedürftigen, kranken und ähnlich hilfsbedürftigen“ [Personen] und nach „Betreuung“ „oder Behandlung“ einge-fügt.\r\n§ 72 Abs. 1a (neu): Einbeziehung der Pflegestrukturplanung von Ländern und Kommunen vor Abschluss eines Versorgungsvertrags\r\nDie BAGFW begrüßt, dass der Gesetzentwurf weiterhin den Pflegeeinrichtungen er-möglicht, einen Versorgungsvertrag abzuschließen, sofern sie das wünschen. Gleich-zeitig bedarf es regional der Planung, Förderung und Steuerung durch alle beteiligten Akteure, um Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Daher wird begrüßt, dass beim Abschluss des Versorgungsvertrags die Empfehlungen des Landespflegeausschus-ses oder - soweit bestehend - des sektorübergreifenden Ausschusses nach Absatz 2 oder des regionalen Ausschusses nach Absatz 3 und die kommunale Pflegestruktur-planung zu beachten ist. Im Zuge dieser Neuregelung ist der in § 8a Absatz 5 ange-legte Einbezug der Ausschüsse nach § 8a Absätze 1 bis 3 zu beachten, wonach de-ren Empfehlungen künftig von den Beteiligten bei den Verträgen nach dem Siebten und Achten Kapitel zu beachten sind. Sofern dies alles einer (regionalen) Pfle-gestrukturplanung Vorschub leisten soll, sprechen wir uns dafür aus, Mittel und Wege zu prüfen, dies in § 9 SGB XI nach Landesrecht flächendeckend verpflichtend zu ma-chen, damit etwaige Blockaden in den Landespflegeausschüssen nicht zum Tragen kommen können.\r\n§ 72 Abs. 3b: Flexibilisierungen bei der Umsetzung der Tariftreueregelungen zum regional üblichen Entgeltniveaus\r\nPflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelun-gen gebunden sind, erhalten bei Änderungen bei Tarifverträgen oder kirchlichen Ar-beitsrechtsregelungen nach deren Veröffentlichung durch die Pflegekassen künftig drei statt zwei Monate für deren Umsetzung. Auch wurde die Umsetzungsfrist für Än-derungen des regional üblichen Entgeltniveaus der pflegetypischen Zuschläge vom\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 25 von 55\r\n1. Januar auf den 1. Februar des auf die Veröffentlichung folgenden Jahres verscho-ben.\r\n§ 72 Abs. 3e: Meldeverfahren der tarifgebundenen bzw. an kirchliche Arbeits-rechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtungen zukunftsgerecht ausgestal-ten, Einrichtungen entlasten, Fehlerquellen beseitigen\r\nDarüber hinaus sollte der Gesetzgeber das Pflegekompetenzgesetz nutzen, um die Bestimmungen in § 72 und § 82c SGB XI zur Ermittlung der regional üblichen Entloh-nungsniveaus neu zu regeln. Das Melde- und Berechnungsverfahren nach § 72 Ab-satz 3e SGB XI stellt eine bürokratische Belastung für tarifgebundene oder an kirchli-che Arbeitsrechtsregelungen gebundene Pflegeeinrichtungen dar, sodass Änderun-gen im Verfahren nach § 72 Abs 3e SGB XI in erster Linie auf eine Entlastung der meldepflichtigen Einrichtungen zielen, die mit der Meldepflicht in der Haupturlaubs-zeit nur eine Zusatzbelastung haben und keinen Nutzen. Darüber hinaus können Än-derungen im Verfahren auch auf die Beseitigung der potentiellen Fehlerquellen im Berechnungsverfahren abzielen.\r\nIm Einzelnen sollte:\r\n● die Nr. 5 in § 72 Absatz 3b Satz 2 SGB XI zur Vereinfachung des Melde- und Berechnungsverfahrens gestrichen werden;\r\n● die Meldefrist in § 72 Absatz 3e zukünftig bis zum Ablauf des 30. Juni jeden Jahres erfolgen und die Monatsfrist zur Meldung in § 72 Absatz 3e SGB XI zur Erleichterung der meldepflichtigen Einrichtungen (und Träger, siehe sogleich unten) um mindestens einen Monat verlängert werden; (die weiteren Fristen in den §§ 72 und 82c SGB XI sind entsprechend anzupassen);\r\n● in § 72 Absatz 3e SGB XI klargestellt werden, dass neben Einrichtungen auch Träger von Einrichtungen zur Abgabe der Meldungen nach § 72 Absatz 3e SGB XI berechtigt sind.\r\nDarüber hinaus sollte das regional übliche Entlohnungsniveau i.S.d. § 82c Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 SGB XI neu gestaltet werden. Eine mögliche Lösung für die Neugestal-tung ist die Ersetzung des regional üblichen Entlohnungsniveaus durch regional übli-che Ecklöhne für die drei in § 82c SGB XI aufgeführten Qualifikationsgruppen. Diese regional üblichen Ecklöhne könnten wie folgt ausgestaltet sein:\r\n● tarifgebundene oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundene Pflege-einrichtungen bzw. Träger melden alle 5 Jahre den Tarifvertrag oder die kirch-liche Arbeitsrechtsregelung, an die sie gebunden sind und\r\n● die Anzahl ihrer Pflege- und Betreuungskräfte nach den drei Qualifikations-gruppen (Fachkräfte, Assistenzkräfte, Hilfskräfte).\r\nGleichzeitig melden die Dienst- oder Arbeitgeberverbände die notwendigen Entloh-nungsparameter (Entgeltgruppen, Entgeltstufen, Zulagen, Zuschläge etc.).\r\nDer Gesetzgeber legt fest, dass für jede Qualifikationsgruppe eine bestimmte Ent-geltgruppe und Entgeltstufe eines Tarifvertrages oder einer kirchlichen Arbeitsrechts-regelungen einschlägig sein soll (z. B. untere Entgeltgruppe und Dienstaltersstufe\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 26 von 55\r\noberhalb der Einstiegsstufe). Aus diesen Meldungen und Vorgaben werden die in je-dem Bundesland einschlägigen Ecklöhne pro Tarifvertrag bzw. kirchlicher Arbeits-rechtsregelung gebildet, die anschließend nach Anzahl der Pflegekräfte, die unter die verschiedenen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen oder Tarifverträge fallen, pro Bundesland gewichtet wird (regional übliche Ecklöhne für die drei Qualifikationsgrup-pen, § 82c Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 SGB XI.\r\nIn den vier Jahren zwischen zwei Meldungen werden die regional üblichen Ecklöhne jedes Bundeslandes anhand der von den Dienst- oder Arbeitgeberverbänden zu mel-denden tariflichen Steigerungen erhöht.\r\nDas regional übliche Entlohnungsniveau i.S.d. § 82c Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 SGB XI wird als gewichteter Durchschnitt aus den regional üblichen Ecklöhnen gebildet.\r\n§ 73a: Sicherstellung der pflegerischen Versorgung\r\nDer BAGFW-Forderung nach einer Verstetigung der Möglichkeit, das Angebot der Pflegeeinrichtung bei zum Zeitpunkt der Pflegesatzverhandlungen unvorhersehbaren wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen, an die neuen Bedingungen an-passen zu können, wird mit dem neuen § 73a Rechnung getragen. Aufgrund von Personalmangel sind viele stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen schon seit längerem gezwungen, ihr Platzangebot bzw. ihre Angebote anzupassen und einzu-schränken. Es ist positiv zu bewerten, dass eine Anpassung sowohl bei absehbaren als auch bereits eingetretenen wesentlichen Änderungen erfolgen kann. Die Fehler während der COVID-Pandemie dürfen sich nicht wiederholen, daher ist zu berück-sichtigen, dass die Formulare auch auf die neue gesetzliche Regelung abstellen und mit Blick auf die Tatbestände der absehbaren und bereits eingetretenen wesentli-chen Änderungen angepasst werden. Außerdem sind auf viele “Meldungen” nach § 150 Absatz 1 SGB XI keine Reaktionen der Kostenträger erfolgt, so dass nach Auf-fassung der BAGFW eine verbindliche Rückmeldung eingeführt werden muss.\r\nPflegebedürftige dürfen durch die Neuregelung nicht verunsichert werden. Daher sollte die Informationspflicht der Einrichtungen gegenüber den betroffenen Pflegebe-dürftigen erst eintreten, wenn die Entscheidung der Kostenträger gefallen ist. Wir weisen darauf hin, dass sich eine solche Informationspflicht schon allein aus den Sorgfaltspflichten gemäß Heimvertrag ergibt.\r\nDie BAGFW begrüßt die in Absatz 3 vorgesehene Berichtspflicht des Spitzenver-bands Bund der Pflegekassen zur Anzahl der abgeschlossenen Versorgungsverträge und den zur Verfügung stehenden Pflegeplätzen. Der Begriff „Pflegeplatz“, der mit dem stationären Bereich assoziiert ist, sollte um den Begriff „Pflegeangebote“ erwei-tert werden, um auch rechtssicher den ambulanten Bereich zu erfassen. Der halb-jährliche Bericht des GKV-SV über die Anzahl der abgeschlossenen Versorgungsver-träge sowie die Pflegeplätze in den einzelnen Versorgungsbereichen, inklusive der Bewertungen der Pflegekassenverbände zur Versorgungssituation in den einzelnen Ländern muss allen Beteiligten zugänglich sein.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 27 von 55\r\nÄnderungsbedarf:\r\nAbsatz 1\r\nSatz 3 wird ergänzt und unter Absatz 2 gefasst, daher ist dieser in Absatz 1 zu strei-chen: “Die von der Pflegeeinrichtungen versorgten Pflegebedürftigen sind hierüber zu informieren”\r\nAbsatz 2\r\nIn Satz 1 ist nach dem Wort “Pflegekassen” das Wort “unverzüglich” zu ergänzen.\r\nSatz 4 (neu): “Die von der Pflegeeinrichtungen versorgten betroffenen Pflegebedürfti-gen sind hierüber zu informieren”\r\nAbsatz 3\r\nIn Satz 1 sind nach dem Wort „Pflegeplätze“ die Wörter „und Pflegeangebote“ zu er-gänzen.\r\nNach Satz 3 ist der folgende neue Satz einzufügen: “Der halbjährliche Bericht des GKV-SV über die Anzahl der abgeschlossenen Versorgungsverträge sowie die Pfle-geplätze in den einzelnen Versorgungsbereichen, inklusive der Bewertungen der Pflegekassenverbände zur Versorgungssituation in den einzelnen Ländern muss al-len Beteiligten zugänglich gemacht werden.”\r\n§ 85 Absatz 5 und 6: Schiedsstellenregelung\r\nIn § 85 Absatz 5 wird die Möglichkeit der Anrufung der Schiedsstelle auch vor Ablauf der sechs Wochen ermöglicht. Dies soll allerdings nur gelten, wenn die Vertragspar-teien gemeinsam dies beantragen. Damit wird diese sinnvolle Regelung wieder aus-gehebelt, denn in der Praxis wird nach unseren Erfahrungen eine solche Einigkeit mit Pflegekassen und Sozialhilfeträgern nicht hergestellt werden können.. Stattdessen kann es den Handlungsdruck auf Seiten der Kostenträger erhöhen, wenn der häufig in die Länge gezogenen Rückmeldung der Kostenträger oder das ebenso häufig in die Länge gezogene Anforderungsgebahren der Kostenträger von Nachweisen, mit einer früheren Anrufung der Schiedsstelle etwas entgegengesetzt werden kann und so das übliche Muster des Hinhaltens durchbrochen werden kann. Die gemeinsame Anrufung der Schiedsstelle in der verkürzten Frist ist wieder zu streichen.\r\nMit der Neufassung des § 85 Absatz 6 sollen Klarstellungen zum rückwirkenden In-krafttreten der Pflegevergütungen für den Fall, dass die Schiedsstelle als Zeitpunkt für das Wirksamwerden den Antragseingang festgestellt hat, vorgenommen werden. Mit dem Satz “Soweit in den Fällen des Satzes 2 während des Schiedsstellenverfah-rens der Antrag geändert wurde, ist auf den Tag abzustellen, an dem der geänderte Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist.”, sollte klargestellt werden, dass Ände-rungen in Anträgen, die nicht zu einer höheren Forderung führen (z.B. Plausibilisie-rungen), weiterhin rückwirkend zum Erstantrag Inkrafttreten. Der Begründung nach soll dies ein frühzeitiges Inkrafttreten der Vergütungsvereinbarung ermöglichen, „ohne dabei den Grundsatz der Prospektivität im Übrigen aufzuweichen. Nach dem neuen Satz 4 sind auch weiterhin darüber hinaus keine rückwirkenden Vereinbarun-gen für die Parteien zulässig. Damit soll der Regelung in § 77 SGB XII entsprochen werden. Letztlich läuft dies auf ein Verbot hinaus, den Laufzeitbeginn einer Vergü-tungsvereinbarung auf einen vor der Unterzeichnung der Vereinbarung durch alle\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 28 von 55\r\nVertragspartner liegenden Zeitpunkt festzulegen – auch wenn die Einrichtung früh-zeitig und begründet zu Vergütungsverhandlungen aufgefordert hat, um einen an den Ablauf der bisherigen Vereinbarung nahtlos anschließenden Laufzeitbeginn errei-chen zu können. Um dies zu umgehen, sollte der letzte Satz in Absatz 6 gestrichen werden.\r\nDer neue Satz 3 in § 85 Absatz 6 (Soweit in den Fällen des Satzes 2 während des Schiedsstellenverfahrens der Antrag geändert wurde, ist auf den Tag abzustellen, an dem der geänderte Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist.) kann dazu führen, dass jede Modifikation des Antrags oder Teileinigungen in der Schiedsstelle als eine Antragsänderung interpretiert wird. Damit wäre dann nicht mehr auf das ursprüngli-che Antragsdatum abzustellen, sondern auf das Datum der Teileinigung. Eine Redu-zierung der Forderungen darf jedoch nicht als Antragsänderung angesehen werden. Dies stünde im Widerspruch zu sämtlichen Verfahrensgrundsätzen. Dies würde zu einer Zurücksetzung des Schiedsstellenverfahrens auf den Anfang mit der Folge des späteren Laufzeitbeginns der Erhöhung zu Lasten der Einrichtungen und zu einer Verlängerung des Verfahrens führen.\r\nUm diesen Missverständnissen und Verzögerungen vorzubeugen, ist der neue Satz 3 wieder zu streichen. Sollte davon Abstand genommen werden, ist zumindest fol-gender neuer Satz 4 aufzunehmen: “Die Reduzierung der Forderung ist keine An-tragsänderung im Sinne des Satzes 3”.\r\nDes Weiteren spricht sich die BAGFW dafür aus, grundsätzlich pauschale Gruppen-verhandlungen (Kollektivverhandlungen) zu legitimieren (wie sie bspw. in § 86a Ab-satz 2 SGB X (neu) mit entsprechenden Empfehlungen für pauschale Anpassungs-verfahren für die Pflegevergütung durch Pflegesatzkommissionen oder vergleichbare Gremien im Land sowie den Vertragsparteien nach § 85 Absatz 2 umgesetzt werden können) und diese regulär schiedsstellenfähig zu machen.\r\nDarüber hinaus haben wir eine Änderungsbedarf zu § 84 SGB XI aufgrund aktueller Schiedsstellenentscheidungen (siehe Teil C. Weitere Änderungsbedarfe)\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 85 Absatz 5 Satz 1: Streichung von „der Antrag kann auch gemeinsam von den Vertragsparteien vor Ablauf der sechs Wochen gestellt werden.“ und ersetzen durch „der Antrag kann auch von einer Vertragspartei vor Ablauf der sechs Wochen gestellt werden.“\r\nIn § 85 Absatz 6 wird die ersatzlose Streichung der Sätze 3 und 4 (neu) vorgeschla-gen (Soweit in den Fällen des Satzes 2 während des Schiedsstellenverfahrens der Antrag geändert wurde, ist auf den Tag abzustellen, an dem der geänderte Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurückwir-kendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen ist nicht zulässig.)\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 29 von 55\r\nWeiterer Änderungsbedarf:\r\nKollektivverhandlungen gilt es grundsätzlich in §§ 85 und 89 gesetzlich zu normieren.\r\n§ 86a: Verfahrensleitlinien für die Vergütungsverhandlungen und -vereinbarun-gen\r\nDie vorgelegten Regelungen zur Beschleunigung der Pflegesatzverfahren weisen zwar in die richtige Richtung, gehen aber nicht weit genug.\r\nIn Absatz 1 ist zu begrüßen, dass die Kostenträger bei Aufforderung zu Pflegesatz-verhandlungen dem Träger der Pflegeeinrichtung unverzüglich einen Ansprechpart-ner benennen müssen und die Nachweisforderungen zeitnah nach Antragstellung zu stellen sind und vor allem auch zu bedienen. In der Gesetzesbegründung sollte klar-gestellt werden, dass die Aufforderung zu Pflegesatz- und/oder Vergütungsverhand-lung immer als Antrag zu werten ist (vgl. § 85 Absatz 5 SGB XI), um dieser bisheri-gen Praxis in den Ländern gerecht zu werden. Außerdem sollte in der Gesetzesbe-gründung auch klargestellt werden, dass sich dies sowohl auf die Vertreter der Pfle-gekassen als auch auf die Sozialhilfeträger bezieht, damit hier nicht unnötige Inter-pretationsprobleme entstehen.Der Begriff “rechtzeitig”, bezogen auf den Zeitraum, wann die Pflegesatzanträge zu stellen sind in Absatz 1 Satz 1, sollte präzisiert wer-den, z.B. auf “mindestens vier Wochen”.\r\nDes Weiteren muss in Absatz 1 ergänzt werden, dass der bevollmächtigte Ansprech-partner für die gesamte Verhandlung benannt ist und auch die Pflicht hat, unverzüg-lich das Unterschriftenverfahren nach abgeschlossenen Vergütungsverhandlungen einzuleiten und abzuschließen. Dies muss auch die Möglichkeit der elektroni-schen/digitalen Unterschrift von Vergütungsvereinbarungen umfassen, damit die Ziel-setzung, dass langwierige Verfahrens- und Postwege zur Einholung der Unterschrif-ten aller Vertragsparteien wegfallen und der Satz 3 wirklich zur Beschleunigung der Verhandlungen und zum Verhandlungsabschluss führt. Des Weiteren muss eine Ver-tretung der/des Bevollmächtigten durch die Kostenträger jederzeit sichergestellt sein.\r\nIn Absatz 2 ist zu begrüßen, dass Absatz 2 nunmehr pauschale Anpassungen in ver-einfachten Verfahren vorsieht.\r\nDie Absätze 3 bis 5 sind kritisch zu sehen. Das Erfordernis von Bundesempfehlun-gen nach § 75 Absatz 6 impliziert das Problem, dass der krisenhaften Situation, die schon die Jahre 2023 und 2024 geprägt hat, nicht gerecht werden kann. Denn die Erfahrung hat gezeigt, dass die Positionen von Kostenträgern und Leistungserbrin-gern i.d.R. soweit auseinander liegen, dass eine zügige Einigung keine Aussicht auf Erfolg hat. Daran ändert auch das in Absatz 4 vorgesehene Schiedsverfahren für die Bundesempfehlung bzw. Teile davon nichts.\r\nViele Pflegeeinrichtungen stehen aufgrund massiver Ausstände im sechs- und mehr-stelligen Bereich vor großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten bis hin zur Insolvenz. Benötigt wird daher eine schnelle und praktikable Lösung der Probleme. Die wirt-schaftlichen Schwierigkeiten der Träger sind auch auf ausbleibende Festlegung von Bescheiden und Zahlungen des Sozialhilfeträgers, weswegen es auch im SGB XII zwingender Klarstellungen bedarf. Der Gesetzgeber muss daher aus Sicht der\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 30 von 55\r\nBAGFW in einem neuen Absatz 3a unverzüglich folgende ad.hoc-Maßnahmen für die folgenden Probleme normieren:\r\n1. Die Pflegesatzverfahren und Vergütungsverfahren leiden daran, dass die Kos-tenträger sich ganz überwiegend folgenlos über die Regeln hinwegsetzen kön-nen. Gefordert wird ein automatisches Inkrafttreten/eine Genehmigungsfiktion von beantragten Steigerungen, wenn nach sechs Wochen keine echte Ver-handlungsaufnahme mit den Kostenträgern erfolgt ist, womit mehr gemeint ist, mehr als eine Eingangsbestätigung oder das bloße Anfordern von Nachweis-unterlagen. Das automatische Inkrafttreten/die Genehmigungsfiktion gilt dann bis zum Abschluss von Verhandlungen (ohne rückwirkenden Ausgleich oder Anpassung).\r\n2. Eine andere Art der ad hoc-Maßnahme, die nicht zu Lasten Dritter geht, kann darin bestehen, Kostenträgern Strafzahlungen bei Verfahrensverschleppun-gen oder Schadensersatzforderungen gesetzlich vorzuschreiben - wohlge-merkt bei Missachtung gesetzlicher Vorschriften und Anforderungen. Die Re-gelung könnte wie folgt ausgestaltet werden: “Halten Pflegekassen gesetzliche Vorschriften und Anforderungen zur Verhandlung von Vergütungsvereinbarun-gen in zeitlicher oder methodischer Hinsicht nicht ein bzw. kommt es nach-weisbar zu zeitlichem Verzug durch Ausbleiben von tatsächlichen Verhandlun-gen, zahlen sie auf die Differenz, die jeden Tag der Versorgung mit der neuen Vergütungsvereinbarung ab dem Tag der Antragstellung bis zum Abschluss Vergütungsvereinbarung entstanden ist, in Höhe von fünf vom Hundert über dem Basiszinssatz Schadensersatz an den Leistungserbringer.”\r\nGrundsätzlich gehen die in Absatz 3 genannten Parameter für ein vereinfachtes pau-schales Verfahren, das bürokratiearm ist, in die richtige Richtung. Wir sehen aber zum einen eine Vielzahl an Nachbesserungsbedarfen. Zum anderen darf § 86a nicht dazu führen, dass Verhandlungen auf der Länder-/Trägerebene blockiert oder verzö-gert werden, da angesichts der großen Probleme alle Lösungsansätze gebraucht werden. Es muss deshalb klargestellt werden, dass die Vertragspartner nach § 75 Absatz 1 in den Ländern sowie die Pflegesatzparteien in den Ländern vor, während und nach Abschluss der Bundesebene abweichende Vorgaben vereinbaren können.\r\nDie BAGFW sieht in folgenden Punkten Nachbesserungsbedarfe bzw. weist auf Spe-zifizierungen zu den Nummern 1-3 hin:\r\n- Nummer 1 muss in Bezug auf das Nachweisverfahren dahingehend ergänzt werden, dass auf Plausibilisierungserfordernisse grundsätzlich zu verzichten ist, wenn die geforderten Kostensteigerungen auf einer Tarifsteigerung beru-hen bzw. dieser entsprechen. Denn bei tarifgebundenen oder an kirchliche Ar-beitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtungen darf eine Bezahlung von Gehältern der Beschäftigten bis zur Höhe der aus dieser Bindung resultie-renden Vorgaben nach § 82c Absatz 1 nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden.\r\n- In Nummer 1 und 2 ist zu spezifizieren, dass betriebsnotwendige Personalauf-wendungen, die auch über die Landesrahmenverträge gedeckt sind, wie z.B. Stellen zur betrieblichen Gesundheitsförderung, andere Funktionsstellen, die Jahresnettoarbeitszeit, der vereinbarte Wagniszuschlag, IT-Pauschalen grund-sätzlich ohne weitere Plausibilisierung als anerkannt gelten müssen.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 31 von 55\r\n- Zudem sind in Nummer 1 in der Umsetzung Leitlinien zu etablieren, aus denen der Begründungsumfang einer substantiierten Rückmeldung abgelehnter For-derungen sowie von Vergütungsangeboten seitens der Kostenträger hervor-geht.\r\n- Gemeinsame SGB XI und SGB V-Verhandlungen ohne Abgrenzungen müs-sen bei den ambulanten Pflegediensten zum Standard gehören. Hierzu bedarf es Leitlinien in Bezug auf eine inhaltliche und zeitliche Synchronisierung der SGB XI- und SGB V- Verhandlungen.\r\n- Es sollten systematisch unter der Nummer 2 Vergütungszuschläge für Weg-strecken in unterversorgten ländlichen Regionen für Pflegedienste und für Fahrdienste der Versicherten zur Tagespflege, z. B. analog Taxipauschalen, etabliert werden.\r\n- Zudem bedarf es unter Nummer 2 einer angemessenen Berücksichtigung tat-sächlicher Auslastungsquoten und der Möglichkeit einer Neuverhandlung der Pflegesätze während des Pflegesatzzeitraums - sofern nicht über § 73a abge-deckt. Die Investitionskosten müssen auch entsprechend der Auslastung an-gepasst werden.\r\n- Erfolgen während der Laufzeit des Tarifvertrages wesentliche Erhöhungen der tariflichen Vergütung, muss der Pflegesatz ohne Verhandlungen bzw. im ver-einfachten Verfahren angepasst werden.\r\n- Die Höhe eines Risikozuschlages muss pauschal empfohlen werden können.\r\nDringend wird eine Lösung zu der wegen BGH-Urteil weggefallenen Option der „Re-servierungspauschale“ benötigt und zwar bei den von den Pflegeeinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen unverschuldeten Gründen (KH-Entlassung verschoben, Haushaltshilfe trifft vor Einzug ein und ist deshalb obsolet, Meldung 1 bis 2 Tage vor Antritt der Versorgung, dass Platz nicht mehr benötigt wird, anderer Platz wurde ge-funden, z.B. weil billiger oder in Wohnortnähe). Die gesetzliche Regelung in § 87a sollte daher auf den Vertragsbeginn abstellen. Zudem sollte der entstandene Ausfall wie ursprünglich eine Selbstzahler-Leistung sein.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nIn Absatz 1 wird nach Satz 2 ein neuer Satz 3 eingefügt: “Dieser leitet unverzüglich das Unterschriftenverfahren nach abgeschlossenen Vergütungsverhandlungen ein und schließt es ab.”\r\nIn Absatz 2 Satz 2 wird das Wort “können” ersetzt durch “müssen” und der Teilsatz angefügt “..., welche auf Verlangen einer bevollmächtigten Kostenträger- oder Trä-gervereinigung als Vertragspartei für pauschale Gruppenverhandlungen zur Anwen-dung kommen können.” Als neuer Satz 3 wird angefügt: “Einzelverhandlungen blei-ben davon unbenommen.”\r\nAbsatz 3 ist entsprechend der obigen Forderungen anzupassen.\r\nAbsatz 3a neu ist zur Regelungen von Sofortmaßnahmen (siehe oben) einzufügen\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 32 von 55\r\n§ 113b Absatz 3 Satz 9 und 10: Anrufung des erweiterten Qualitätsausschuss Pflege (eQAP) und Themenvorschlagsrecht durch unabhängige Vorsitzende eQAP\r\nMit den Änderungen in Absatz 3 soll dem*der unparteiische*n Vorsitzenden des er-weiterten Qualitätsausschuss Pflege das Recht zur zweimal jährlichen Anrufung des-selben sowie ein Vorschlagsrecht zur Themensetzung eingeräumt werden. Damit soll der großen Bedeutung des Qualitätsausschuss Pflege Rechnung getragen werden und dieser institutionell weiterentwickelt werden.\r\nDie in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände sehen in dieser Änderung je-doch keine maßvolle institutionelle Weiterentwicklung der gut funktionierenden Struk-turen und Abläufe des Qualitätsausschuss Pflege, wie es in der Begründung heißt, sondern eine tiefgreifend strukturelle Veränderung der Selbstverwaltung auf Bundes-ebene, die deren Gleichgewicht stört. Eine grundlegend strukturelle Veränderung des erweiterten Qualitätsausschuss Pflege in seiner Funktionsweise als Konfliktlösungs-mechanismus erfolgt, indem dieser durch regelmäßige Anrufung der unparteiischen Vorsitzenden und mit eigenen Themen betraut zu einem ständigen Exekutivorgan entwickelt wird. Diese Entwicklung jedoch stellt den Qualitätsausschuss Pflege in sei-ner eigenen Rolle vielmehr infrage, als dass diese die erfolgreiche, konstruktive Zu-sammenarbeit der Vertragspartner*innen auf Bundesebene würdigt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum der erweiterte Qualitätsausschuss Pflege anlasslos als „zweite Kammer“ neben den Qualitätsausschuss Pflege gestellt werden soll. Infrage steht dabei, ob die vorgesehene Doppelrolle sowohl des Gremiums (eQAP) als auch der*des unparteiischen Vorsitzenden funktionieren kann bzw. inwiefern die Unabhän-gigkeit der*des Vorsitzenden als Vermittler*in in Konfliktsituationen gewahrt bleibt und das Gremium seiner ursprünglichen Funktion als Konfliktlösungsmechanismus noch nachkommen kann. Die in der BAGFW zusammengeschlossenen Spitzenver-bände sehen zudem kein Regelungsdefizit bezüglich der Auftragserteilung an den Qualitätsausschuss Pflege. Das Bundesministerium für Gesundheit hat unbenommen die Möglichkeit, über die gesetzlichen Aufträge hinaus Themen zu setzen, was jüngst bei den „Bundeseinheitliche Empfehlung zum Einsatz von Hitzeschutzplänen in stati-onären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten“ hervorragend funktio-niert hat.\r\nMit dieser Regelung wird ein strukturelles Ungleichgewicht geschaffen, indem Einzel-personen exklusive Rechte zugestanden werden, wohingegen alle anderen Mitglie-der*innen über ein Antragsrecht verfügen. Der Qualitätsausschuss Pflege sieht daher insgesamt die Ausgewogenheit in der Selbstverwaltung, die Gleichbehandlung der Selbstverwaltungsparter*innen und damit die Grundlage der bislang erfolgreichen Zu-sammenarbeit gefährdet.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nErsatzlose Streichung § 113b Absatz 3 Satz 9 und 10 SGB XI.\r\n§ 113c Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 (neu): Sachliche Gründe für die Vereinbarung einer höheren personellen Ausstattung im Bereich der akademisch qualifizierten Pflegefachpersonen\r\nMit der neuen Nummer 3 wird Pflegeeinrichtungen ermöglicht, eine über die Perso-nalanhaltswerte hinausgehende personelle Ausstattung zu vereinbaren bezüglich akademisch qualifizierter Pflegefachpersonen nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes,\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 33 von 55\r\nwenn diese überwiegend in der direkten Pflege tätig sind. Es wird ein Anreiz geschaf-fen, den Qualifikationsmix nun auch im Bereich der Qualifikationsniveaus (QN) 4+ in der Praxis zu erweitern, sodass die akademisch qualifizierten Pflegefachpersonen als zusätzliche Stellen, die Aufgaben der Pflegefachpersonen mit beruflicher Ausbildung sinnvoll ergänzen können.\r\nDie in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände begrüßen daher die Intention zur Weiterentwicklung des Qualifikationsmix-Modells in der Pflege. Allerdings muss sichergestellt werden, dass die Regelung in der Praxis eine Einbindung von QN 4+ für alle Einrichtungen ermöglichen sollte. Dies steht jedoch infrage.\r\nBereits die unter Nummer 2 bestehende Regelung zusätzliches Personal für den Auf-bau sogenannter Springerpools oder vergleichbarer betrieblicher Ausfallkonzepte führte in der Praxis dazu, dass diese von den Verhandlungspartnern mit der Begrün-dung abgelehnt wurden, dass die Personalanhaltswerte nach Absatz 1 in allen Quali-fikationsniveaus nicht vollständig ausgeschöpft seien. So kann allein der flächende-ckende Mangel im Bereich des QN 3 dazu führen, dass die Einrichtungen derartige Konzepte nicht etablieren oder eben auch keine akademisch qualifizierten Pflege-fachpersonen involvieren können. Sowohl Springerpools als auch akademisierte Pfle-gefachpersonen tragen Weiterentwicklungspotential zur Verbesserung der Arbeitsbe-dingungen in der Pflege in sich und können zu einer höheren Versorgungssicherheit und -qualität beitragen. Es bedarf daher einer Klarstellung, dass Personal für diese Zwecke verhandelbar ist, gleichwohl die Personalanhaltswerte nach Absatz 1 noch nicht in allen Qualifikationsniveaus voll ausgeschöpft sind. Sachgerecht und um Missverständnisse zu vermeiden, sollten diese Regelungen daher klar abgegrenzt werden von den Regelungen zum Bestandsschutz aus Satz 1 Nummer 1 und 2 und in einem eigenen Satz 2 aufgehen.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nZur Abgrenzung von Bestandsschutzregelung: Streichung Absatz 2 Satz 1 Nummer 3:\r\n3. die Pflegeeinrichtung sachliche Gründe für die Überschreitung der personellen Ausstattung nach Absatz 1 darlegen kann.\r\nEntsprechende Umformulierung Absatz 2 Satz 2:\r\nAls sachlicher Grund nach Satz 1 Nummer 3 gilt unter anderem die Vereinbarung ei-ner personellen Ausstattung mit Pflege- und Betreuungspersonal, das\r\n§ 113c Absatz 2 Satz 2: Abweichend von Absatz 1 kann über die personelle Ausstat-tung nach Absatz 1 hinausgehendes Pflege- und Betreuungspersonal vereinbart wer-den, dass\r\n1. auf Grundlage eines entsprechenden betrieblichen Konzepts ganz oder teilweise in Personalpools oder im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Ausfallkonzepte tätig ist, mit denen die vertragliche vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Per-sonalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird, oder\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 34 von 55\r\n2. für die Zwecke des Modellprojekts nach § 8 Absatz 3b beschäftigt wird oder\r\n3. die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 des Pflegeberu-fegesetzes hat und überwiegend Leistungen der direkten Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringt.\r\n§ 113c Absatz 3 Satz 1 Nr. 1: Konzepte zur Personal- und Organisationsent-wicklung\r\nGemäß § 113c Absatz 3 Satz 1 soll die Pflegeeinrichtung bei Personalaufwuchs “ge-eignete Maßnahmen der Personal- und Organisationsentwicklung durchführen, die einen bewohner- und kompetenzorientierten Personaleinsatz im Sinne der Ziele des § 113c gewährleisten; dazu gehören auch solche Maßnahmen, die nach § 8 Absatz 3b entwickelt und erprobt wurden”. Die in der BAGFW kooperierenden Spitzenver-bände begrüßen die ausweislich in der Begründung vorgenommene Klarstellung, dass vorab veröffentlichte Instrumente oder Konzepte aus dem Modellprogramm frei-willig anzuwenden und nicht für Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen oder ord-nungsrechtliche Prüfungen geeignet sind. Dies schließt auch Teile dieser Konzepte ein, wie bspw. den Interventionskatalog.\r\nDer Interventionskatalog aus dem Vorbereitungskonzept zur kompetenz- und qualifi-kationsorientierten Arbeitsorganisation des Projekts nach § 8 Absatz 3b SGB XI, der ursprünglich in PeBeM als Erhebungsinstrument entwickelt wurde, steht im Kontext eines Planungsinstrumentes vermutlich nicht im Einklang mit den zentralen Weiter-entwicklungen in der Pflege. Das neue Pflegeverständnis mit dem Ansatz der Per-sonzentrierung steht für die Ablösung einer „verrichtungsorientierten“ Pflege. Es ist fraglich, ob durch die Aufspaltung von Pflege in einzelne Verrichtungen -basierend auf einem „Interventionskatalog“- diese Person-zentrierung verfolgt werden kann. Pflege würde auf reine Verrichtungen reduziert werden, anstatt „Aufgaben“ zu be-schreiben und die Wünsche und Bedürfnisse der pflegebedürftigen Person in den Mittelpunkt der Versorgung zu stellen und Aspekte der Selbstbestimmung kontinuier-lich in die Gestaltung des Pflegeprozesses einzubeziehen. Eine Planungsorganisa-tion über den Interventionskatalog erinnert an eine tayloristische Arbeitsorganisation. Daher empfehlen die in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbände, die Be-gründung tatsächlich dahingehend zu erweitern und neben den Konzepten auch Teile davon, wie bspw. den Interventionskatalog als “ungeeignet” zu deklarieren.\r\nDie Klarstellung beinhaltet schließlich, dass Maßnahmen auf Grundlage trägereige-ner fachlicher Konzepte verwendet werden können, welche die Ziele des § 113c in vergleichbarer Weise umsetzen. Die konkrete Eignung der Konzepte beinhaltet, dass abhängig vom Umfang der Mehrpersonalisierung auch abgestufte Konzepte umge-setzt werden können. Wir empfehlen, dass die Begründung dahingehend erweitert wird, dass diese Konzepte oder abgestufte Konzepte nicht “zustimmungspflichtig” sind und in jedem Fall geeignet sind, wenn Kompetenzen zugeschrieben werden und ersichtlich wird, wie der diesbezügliche Einsatz organisiert wird. Jedenfalls darf es nicht zu tribunalähnlichen Verhältnissen in den Ländern kommen, so dass sich Pfle-gekassen und Einrichtungsträger darüber streiten, was “geeignet” ist oder welche Form der Abstufung zulässig sei. Hierbei muss den Einrichtungen größtmögliche Fle-xibilität zugesprochen werden.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 35 von 55\r\n§ 113c Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 (neu): Andere “Assistenzberufe” als QN 3\r\nDie neue Nummer 2 des § 113c Absatz 3 Satz 1 sieht vor, dass Pflegeeinrichtungen über die Mindestpersonalbesetzung hinaus für die Stellenanteile für ausgebildete Pflegeassistenzkräfte, Personal vorhalten können, das über eine einjährige, medizini-sche, soziale, hauswirtschaftliche, kaufmännische oder betriebswirtschaftliche Qua-lifikation verfügt und entsprechend der Qualifikation administrative oder pflegerische Aufgaben zur Entlastung der Pflegefachkräfte erbringt. Die Regelung soll den Pflege-einrichtungen ermöglichen, andere Assistenzberufe bei den Personalanhaltswerten nach § 113 Absatz 1 Nummer 2 SGB XI zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund der weitgehend fehlenden ausgebildeten Pflegeassistenzkräfte wird damit ein Weg ge-schaffen, die Personalanhaltswerte durch Vorhaltung anderer Berufsgruppen auszu-schöpfen.\r\nGrundsätzlich begrüßen wir die Möglichkeit, für die Stellenanteile im QN 3 Bereich auch Personal vorhalten zu können, das eine anderweitige mindestens einjährige Qualifikation aufweist. Insbesondere Personen mit medizinischer, sozialer oder haus-wirtschaftlicher Qualifikation sind grundsätzlich geeignet, durch Übernahme von un-terstützenden Aufgaben die Pflegefachkräfte in der pflegerischen Versorgung zu ent-lasten. Hierbei muss aber nach dem jeweiligen Kompetenzprofil der substituierenden Personen differenziert werden. Eine angelernte Arzthelferin, die über einen soge-nannten “Spritzenschein” verfügt, sollte diese Befugnis grundsätzlich auch im Sektor der stationären Langzeitpflege aufrechterhalten können. Umgekehrt sind Personen mit einer sozialpflegerischen Helferausbildung weniger stark in die medizinische Be-handlungspflege einzubeziehen.\r\nGleichzeitig darf die Anerkennung von anderweitig relevanten Berufen für das QN 3 nicht dazu führen, dass der Fachkräftemangel in anderen Sektoren des Gemeinwe-sens verschärft wird. Analog zum WHO-Ethik-Kodex zur Anwerbung von Gesund-heitspersonal aus dem Ausland, sollten solche Überlegungen auch hinsichtlich etwai-ger Mangelberufe im Gesundheits- und Sozialwesen Anwendung finden.\r\nWir befürworten auch die Berücksichtigung von Stellenanteilen für Personal, das ad-ministrative Aufgaben in der pflegerischen Versorgung übernimmt. In der Gesetzes-begründung wird in diesem Zusammenhang auf das Berufsbild der Stationsassistenz hingewiesen, das sich bereits im Krankenhausbereich und auch in Teilen der statio-nären Langzeitpflege bewährt hat.\r\nAuch in Pflegeeinrichtungen können Stationsassistent:innen durch Übernahme von administrativen Aufgaben z.B. Pflegedienstleitungen oder Qualitätsmanagementbe-auftragte entlasten. Wir unterstützen daher ausdrücklich den Ansatz, refinanzierbare Stellenanteile für Stationsassistent:innen in Pflegeeinrichtungen zu schaffen. Aller-dings dürfen Stellenanteile für administrative Tätigkeiten, nicht auf die personelle Ausstattung für Pflege und Betreuung angerechnet werden, da damit die Bestrebun-gen zum Aufbau von Personalstellen mit ausgebildeten Pflegeassistenzkräften unter-laufen werden können.\r\nLaut der Gesetzesbegründung soll dieses Personal auch nur anrechenbar sein, wenn es in der direkten Pflege tätig ist. Personen mit rein administrativer oder be-triebswirtschaftlicher Qualifikation können jedoch ohne zusätzliche Qualifikation nicht in der direkten Pflege eingesetzt werden. Auch zur Unterstützung und Entlastung bei der Pflegedokumentation, wie dies in der Gesetzesbegründung angedeutet wird,\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 36 von 55\r\nkann dieses Personal nicht eingesetzt werden, da hierzu ein grundsätzliches und pflegefachliches Verständnis zur Anwendung des Pflegeprozesses als Instrument der individuellen und personenzentrierten Prozesssteuerung erforderlich ist. Die Anrech-nung von Personal mit rein kaufmännischer oder betriebswirtschaftlicher Qualifikation auf die Personalausstattung für Pflege und Betreuung halten wir, auch aufgrund der fehlenden pflegerischen Kompetenzen, daher für nicht zielführend und ist daher ab-zulehnen.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n2. kann die Pflegeeinrichtung für die Stellenanteile der personellen Ausstattung nach Absatz 1 Nummer 2, die über die mindestens zu vereinbarende personelle Ausstat-tung hinausgehen, auch Personal vorhalten, das über eine mindestens einjährige, medizinische, soziale, hauswirtschaftliche, kaufmännische oder betriebswirtschaftli-che Qualifikation verfügt und entsprechend der Qualifikation administrative oder pfle-gerische Aufgaben zur Entlastung des Fachkraftpersonals nach Absatz 1 Nummer 3 übernimmt, und\r\nAbsatz 5 ist wie folgt zu ergänzen:\r\n(5) 1Abweichend von § 75 Absatz 3 Satz 1 sind in den Rahmenverträgen nach § 75 Absatz 1 ab dem 1. Juli 2023 für die vollstationäre Pflege unter Berücksichtigung der Personalanhaltswerte nach Absatz 1 insbesondere zu regeln:\r\n2. besondere Personalbedarfe beispielsweise für die Pflegedienstleitung, für Quali-tätsbeauftragte für die Praxisanleitung oder administrative Aufgaben zur Entlastung der Pflegefachkräfte (Stationsassistenten), die zusätzlich zur\r\n§ 113c Absatz 5 Nummer 4 (neu) i.V.m Absatz 4: Erweiterung der Bundesrah-menempfehlungen um Aufgabenbereiche beim Einsatz von akademisch qualifi-zierten Pflegefachpersonen\r\nMit der neuen Nummer 3 wird Pflegeeinrichtungen ermöglicht, eine über die Perso-nalanhaltswerte hinausgehende personelle Ausstattung zu vereinbaren bezüglich akademisch qualifizierter Pflegefachpersonen nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes, wenn diese überwiegend in der direkten Pflege tätig sind. Es wird ein Anreiz geschaf-fen, den Qualifikationsmix nun auch im Bereich der Qualifikationsniveaus (QN) 4+ in der Praxis zu erweitern, sodass die akademisch qualifizierten Pflegefachpersonen als zusätzliche Stellen, die Aufgaben der Pflegefachpersonen mit beruflicher Ausbildung sinnvoll ergänzen können.\r\nDie in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände begrüßen daher die Intention zur Weiterentwicklung des Qualifikationsmix-Modells in der Pflege. Allerdings muss festgestellt werden, dass die Regelung in der Praxis eine Einbindung von QN 4+ für alle Einrichtungen ermöglichen sollte. Dies steht jedoch infrage.\r\nBereits die unter Nummer 2 bestehende Regelung zusätzliches Personal für den Auf-bau sogenannter Springerpools oder vergleichbarer betrieblicher Ausfallkonzepte führte in der Praxis dazu, dass diese von den Verhandlungspartnern mit der Begrün-dung abgelehnt wurden, dass die Personalanhaltswerte nach Absatz 1 in allen Quali-fikationsniveaus nicht vollständig ausgeschöpft seien. So kann allein der flächende-ckende Mangel im Bereich des QN 3 dazu führen, dass die Einrichtungen derartige\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 37 von 55\r\nKonzepte nicht etablieren oder eben auch keine akademisch qualifizierten Pflege-fachpersonen involvieren können. Sowohl Springerpools als auch akademisierte Pfle-gefachpersonen tragen Weiterentwicklungspotential zur Verbesserung der Arbeitsbe-dingungen in der Pflege in sich und können zu einer höheren Versorgungssicherheit und -qualität beitragen. Es bedarf daher einer Klarstellung, dass Personal für diese Zwecke verhandelbar ist, gleichwohl die Personalanhaltswerte nach Absatz 1 noch nicht in allen Qualifikationsniveaus voll ausgeschöpft sind. Sachgerecht und um Missverständnisse zu vermeiden, sollten diese Regelungen daher klar abgegrenzt werden von den Regelungen zum Bestandsschutz aus Satz 1 Nummer 1 und 2 und in einem eigenen Satz 2 aufgehen.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nZur Abgrenzung von Bestandsschutzregelung: Streichung Absatz 2 Satz 1 Nummer 3:\r\n3. die Pflegeeinrichtung sachliche Gründe für die Überschreitung der personellen Ausstattung nach Absatz 1 darlegen kann.\r\nEntsprechende Umformulierung Absatz 2 Satz 2:\r\nAls sachlicher Grund nach Satz 1 Nummer 3 gilt unter anderem die Vereinbarung ei-ner personellen Ausstattung mit Pflege- und Betreuungspersonal, das\r\n§ 113c Absatz 2 Satz 2: Abweichend von Absatz 1 kann über die personelle Ausstat-tung nach Absatz 1 hinausgehendes Pflege- und Betreuungspersonal vereinbart wer-den, das\r\n1. auf Grundlage eines entsprechenden betrieblichen Konzepts ganz oder teilweise in Personalpools oder im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Ausfallkonzepte tätig ist, mit denen die vertragliche vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Per-sonalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird, oder\r\n2. für die Zwecke des Modellprojekts nach § 8 Absatz 3b beschäftigt wird oder\r\n3. die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 des Pflegeberu-fegesetzes hat und überwiegend Leistungen der direkten Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringt.\r\n§ 113c Absatz 9 (neu): Geschäftsstelle zur Begleitung und Unterstützung einer fachlich fundierten Personal- und Organisationsentwicklung\r\nDie in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege be-grüßen die Intention die Themen “Vorbehaltsaufgaben”, “Pflegedokumentation” so-wie “bewohner- und kompetenzorientierte Personal- bzw. Organisationsentwicklung” künftig zusammen zu denken und deren Umsetzung in der Praxis aus einer Hand zu begleiten. Dies wäre schon bei der Entwicklung und Erprobung von Methoden und Instrumenten der Personal- und Organisationsentwicklung nach § 8 Absatz 3b SGB XI zur Umsetzung der Personalbemessung nach § 113c SGB XI sinnvoll und notwen-dig gewesen, um ein Auseinanderdriften verschiedener Umsetzungskonzepte zu ver-hindern. Durch die Zusammenfassung besteht nun die Chance, dieses Versäumnis\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 38 von 55\r\nnachträglich zu heilen. Im Gesamtkomplex wäre noch die übergeordnete Klammer dieser Bereiche, der Pflegebedürftigkeitsbegriff nach § 14 SGB XI und das daraus re-sultierende Pflegeverständnis einzubeziehen und auch hier Umsetzungshilfen für die Pflegepraxis zur Verfügung zu stellen. Folgerichtig sind aus Sicht der in der BAGFW kooperierenden Verbände daher auch die Vertragsparteien des SGB XI mit diesen Aufgaben zu betrauen und nicht einseitig einzelne Vertragspartner*innen.\r\nNicht nachvollziehbar ist daher nicht, dass hier eine neue Institution geschaffen wer-den soll, wo doch bereits mit dem Qualitätsausschuss Pflege (QAP) bewährte und gut funktionierende Strukturen existieren. Hinsichtlich der Umsetzung von Dokumen-tationskonzepten böte es sich darüber hinaus an, die bereits existierenden Struktu-ren des Projektbüros EinSTEP zu integrieren. Insbesondere von Vorteil wäre hier die Strukturen des Lenkungsgremiums auf Bundesebene und der Kooperationsgremien auf Länderebene einzubinden. Für die Etablierung von Multiplikator*innen für die o. g. Themen könnten diese Strukturen gut genutzt werden. So wäre bei der Umset-zung in die Praxis das Zusammenspiel zwischen Pflegeverständnis, Vorbehaltsauf-gaben, Dokumentation sowie Personal- und Organisationsentwicklung verankert und sichergestellt.\r\nDaher schlagen die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege vor, diese Aufga-ben nicht mit Hilfe einer neu zu etablierenden Organisation in die Umsetzung zu brin-gen, sondern den etablierten Qualitätsausschuss Pflege damit zu beauftragen.\r\nUngeachtet dessen bedarf es für die Pflegeeinrichtungen einer Unterstützung/Kom-pensation für den Personal- und Organisationsentwicklungsprozess.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nDer § 113c Absatz 9 wird gestrichen bzw. geht mit folgenden Ergänzungen in § 113b Absatz 6 auf:\r\nDie beauftragte Institution qualifizierte Geschäftststelle des Qualitätsausschusses soll insbesondere zudem die folgenden Zielgruppen und Maßnahmen unterstützen\r\n1. Pflegefachpersonen und Pflegeeinrichtungen sowie Pflegesatzverhandler und -verhandlerinnen bei der Umsetzung des Pflegeverständnisses entsprechend des geltenden Pflegebedürftigkeitsbegriffs nach § 14 SGB XI,\r\n2. Pflegefachpersonen und Pflegeeinrichtungen bei der Umsetzung der Wahrneh-mung der Vorbehaltsaufgaben nach § 4 des Pflegeberufegesetzes,\r\n3. Pflegefachpersonen und Pflegeeinrichtungen bei der Umsetzung von Pflegedoku-mentationskonzepten, die den Anforderungen des § 113 Absatz 1 Satz 2 bis 4 ent-sprechen unter Einbeziehung des Konzepts des Strukturmodells einer entbürokra-tisierten Pflegedokumentation sowie den Strukturen des „Projektbüros EinSTEP“,\r\n4. Vollstationäre, teilstationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen bei der Umset-zung von bewohner- und kompetenzorientierten Personal- und Organisationsent-wicklungsmaßnahmen unter Berücksichtigung von § 113c Absatz 3 Satz 1 Num-mer 1.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 39 von 55\r\nDie Unterstützung soll insbesondere erfolgen durch:\r\n1. die Entwicklung und Durchführung von Schulungsmaßnahmen zu den Nummern 1 bis 4, insbesondere für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, um entspre-chende Schulungsmaßnahmen bundesweit in geeigneter Dichte und Häufigkeit anbieten zu können,\r\n2. die Entwicklung und Bewertung fachlicher Informationen, Assessmentinstru-mente und Konzepte zum Kompetenzerwerb und zur Delegation für Pflegefach-personen und Leitungskräfte in der Pflege zu den Nummern 1 bis 4 zu sowie ihre öffentliche Bereitstellung im Internet.\r\nDem Medizinischen Dienst Bund und den maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behin-derten Menschen nach Maßgabe von § 118 ist vor dem Abschluss der Umsetzung der Maßnahmen nach den Punkten eins bis drei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Näheres zur Zusammensetzung und Arbeitsweise der qualifizierten Ge-schäftsstelle, insbesondere zur Auswahl und Qualifikation der Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, regeln die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bun-desebene nach § 118a und die Vertragsparteien nach § 113 in einer Geschäftsord-nung. Die Geschäftsstelle ist bis zum 31. Dezember 2030 befristet. Die Finanzierung der Geschäftsstelle erfolgt aus den Mitteln nach § 8 Absatz 7.\r\n§ 114 Absatz 1a (neu): Digitale Daten- und Kommunikationsplattform\r\nDa ab 01. Januar 2026 die Aufträge für Qualitätsprüfungen digital an die Prüfinstituti-onen gegeben werden sollen, soll der GKV Spitzenverband eine digitale Daten- und Kommunikationsplattform einrichten, insbesondere auch um die Transparenz im Be-reich der Qualitätsprüfungen in der Pflege zu verbessern. Eine zentrale Plattform er-möglicht es dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen, zeitnah aktuelle Datenaus-wertungen zur Durchführung von Qualitätsprüfungen abzurufen, soll aber zuvorderst die Kommunikation der beteiligten Akteure im Rahmen der Prüfbeauftragung verbes-sern. Besonders zu begrüßen ist dabei - und dies sollte unbedingt forciert werden - dass auf bereits bestehende, bürokratiearme und funktionierende Strukturen der Kommunikation und des Informationsaustauschs (gemeint ist die Daten Clearing Stelle [DCS]) aufgesetzt werden kann und eigentlich aufgesetzt werden muss. Ge-rade auch, um das Potenzial der Plattform weiterzudenken und auch in anderen Be-reichen zu einer Entbürokratisierung beizutragen, kann die Plattform zur zentralen Kommunikationsplattform für alle beteiligten Akteure rund um die Qualitätssicherung und -darstellung avancieren. Zuvorderst sollten auch die Prüfberichte und Feedback-berichte von den Einrichtungen auf der Plattform abgerufen werden können. Die Übermittlung von Prüfberichten erfolgt in der Praxis nach wie vor sehr unterschiedlich und sogar noch postalisch. Careproof hat mit dem Aufbau einer Plattform (QPR-Por-tal) zwar versucht die Qualitätsberichterstattung zu digitalisieren, dies ist jedoch nicht flächendeckend erfolgt. So dass vollstationäre Einrichtungen sich nur zu Zwecken der Qualitätssicherung auf dem Portal der DCS, der DAS und im QPR-Portal regist-rieren müssen und zusätzlich postalisch Berichte von Medizinischen Diensten und WTG-Behörden, sowie E-Mails oder gar ein FAX zur Prüfungsanmeldung am Vortag erhalten.\r\nEine zentrale Plattform, die alle Akteure und Informationen rund um die Qualitätssi-cherung zusammenbringt und damit eine einheitliche, sichere und bürokratiearme Kommunikation ermöglicht, ist daher aus Sicht der Praxis dringend notwendig und im\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 40 von 55\r\nSinne der Entbürokratisierung geboten. Eine Umsetzung über die DCS wäre dahin-gehend sachgerecht, da funktionsfähige Strukturen bestehen und bspw. die Zugänge von ambulanten, voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen bei der DCS bereits flä-chendeckend gegeben sind.\r\nDarüber hinaus sollte auch darüber nachgedacht werden, die WTG-Behörden einzu-binden, um auch die Kommunikation der Prüfinstitutionen auf den verschiedenen Ebenen entsprechend § 117 SGB XI zu verbessern und dem nach wie vor bestehen-den Problem von Doppelprüfungen zu begegnen. Perspektivisch können bspw. auch Vertragsänderungen und andere meldepflichtige Informationen integriert werden.\r\n§ 114c Absatz 3: GKV-Berichterstattung zu Indikatoren und Qualitätsprüfungen in allen Versorgungsbereichen\r\nDie Änderung bzw. Erweiterungen in Absatz 3 sind sachgerecht. Die in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände geben jedoch zu Satz 2 den eher redaktionellen Hinweis, dass dieser insofern gestrichen werden kann, als der Evaluationsauftrag zur Berichterstattung zum 31. März 2023 durch den Spitzenverband Bund der Pflegekas-sen erfolgt ist und die vorliegenden Ergebnisse im Einvernehmen der Vertragspar-teien nach § 113b SGB XI in den Evaluationsauftrag zum Indikatoren-gestützten Ver-fahren als Gesamtsystem entsprechend § 113b Absatz 4 Nr. 5 i.V.m. Absatz 4a SGB XI eingebunden wurden. Die gemeinsame Auftragsvergabe im Rahmen des Quali-tätsausschuss Pflege im Sinne einer Gesamtevaluation hat sich bewährt. Insofern hat sich gezeigt, dass die Bearbeitung einzelner Bereiche des Gesamtsystems im Rahmen wissenschaftlicher Einzelaufträge von einzelnen Vertragspartner*innen nicht geeignet sind, da der systemische Blick auf das Gesamtverfahren notwendig ist, um konsistente und umsetzbare, wissenschaftliche Empfehlungen zu generieren.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nAufgrund des abgeschlossenen Auftrages wird die ersatzlose Streichung des § 114c Absatz 3 Satz 2 vorgeschlagen.\r\n§ 125a: Modellvorhaben zur Telepflege\r\nDer geplante neue Absatz 3 erweitert das Modellvorhaben um eine langfristige Per-spektive, was die BAGFW begrüßt. In den Empfehlungen zur Umsetzung der Ergeb-nisse sollten verpflichtend die notwendigen technischen Rahmenbedingungen zur Umsetzung und die Möglichkeiten der Finanzierung von Telepflege mit aufgenom-men werden. Telepflegerische Leistungen dürfen nicht zu einer Mehrbelastung von Pflegebedürftigen und Pflegeeinrichtungen führen, sondern zu einer Entlastung.\r\n§ 125c: Modellvorhaben zur Erprobung digitaler Verhandlungen der Pflegever-gütung\r\nDigitale Pflegesatzverhandlungen sind geeignet, um die Pflegesatzverhandlungen zu beschleunigen. Sie werden teilweise regional schon durchgeführt. Die BAGFW be-grüßt das bundesweite Modellvorhaben, das in 2025 und 2026 durchgeführt werden, daher nachdrücklich. Zu überlegen wäre, ob das Programm gleich auf Rahmenver-tragsverhandlungen ausgeweitet wird.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 41 von 55\r\nArtikel 3: Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\n§ 15a: Heilkundliche Aufgaben in der Pflege\r\nDie BAGFW begrüßt mit Nachdruck, dass der Pflegeberuf als Heilberuf mit eigenen beruflichen Kompetenzen erstmals im SGB V kodifiziert werden soll und entspre-chend in Absatz 2 eine Legaldefinition der Pflegefachperson vorgenommen wird. Das hat zur Folge, dass Pflegefachpersonen, die eine Berufserlaubnis nach § 1 PfBG er-worben haben, grundsätzlich zur Heilkundeausübung sowie nach Erwerb einer Zu-satzqualifikation zur erweiterten Heilkundeausübung berechtigt sind.\r\nIm Detail sieht die BAGFW jedoch einigen Nachbesserungsbedarf:\r\n● Die BAGFW erachtet die vorgeschlagene Regelung in § 15a Satz 1 als proble-matisch. Denn nach dem Wortlaut der Regelung dürfte die Erbringung von Pflegeleistungen künftig ausschließlich durch Pflegefachpersonen erlaubt sein. Würde dies Gesetz werden, könnten eine Vielzahl an pflegerischen Leis-tungen, die bspw. die Erbringung von Pflege durch Pflegeassistenz oder Heil-erziehungspfleger*innen oder anderen Fachkräften in Pflegeeinrichtungen und in Settings der Eingliederungshilfe in Zukunft nicht mehr erbracht werden. Es sollte daher dringend im Gesetz und der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass Pflegeleistungen und einfachste bzw. einfache Maßnahmen der Behandlungspflege durch Pflegehilfskräfte und Heilerziehungspfleger:innen sowie andere qualifizierte Fachkräfte erbracht werden dürfen. Neben der Stär-kung der Kompetenzen von Pflegefachkräften ist auch eine Stärkung der Kompetenzen von Heilerziehungspfleger*innen bzw. deren Anerkennung als Pflegefachpersonen in der Eingliederungshilfe notwendig. Bislang kommen sie gem. § 71 Absatz 3 Satz 2 SGB XI nur in ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, als Pflegefachper-son in Betracht. Eine solche Differenzierung ist weder nachvollziehbar noch angemessen, vor allem in Zeiten des Fachkräftemangels. Um ausreichende Fachkenntnisse und Fähigkeiten von Fachkräften der Eingliederungshilfe für den Einsatz in der Pflege und Anerkennung als Pflegefachperson sicherzustel-len, sollten bundeseinheitliche Anforderungen formuliert werden, die direkt in der Ausbildung oder über zertifizierte Weiterbildungen erfüllt werden können.\r\n● § 15a, der zu Recht im allgemeinen Teil des Dritten Kapitels des SGB V in den Gemeinsamen Vorschriften platziert ist, sollte keine Leistungen, sondern Auf-gaben von Pflegefachpersonen kodifizieren. Der Begriff der „Leistung“ soll da-her durch den Begriff „Aufgaben“ ersetzt werden. Leistungen sind jedoch zu-sätzlich in den leistungsrechtlichen und leistungserbringerrechtlichen Teilen des SGB V zu kodifizieren. Für den Bereich der Krankenhausbehandlung er-folgt dies in der vorgesehenen Ergänzung des § 39 SGB V. Die heilkundlichen Leistungen in der Pflege müssen jedoch grundlegend in § 27 (Krankenbe-handlung) ergänzt werden, damit ein Leistungsanspruch für Patient*innen, seien sie häuslich oder in der stationären Pflege oder vergleichbaren beson-deren Wohnformen versorgt, entsteht.\r\n● Klarstellungsbedarf sehen die in der BAGFW kooperierenden Spitzenver-bände zu den im Gesetzestext zu § 15a Absatz 1 Satz 3 nicht näher definier-ten „gleichwertigen Qualifikationen“. Die Begründung nennt hier beispielhaft die Intensivpflege oder andere Fachweiterbildungen sowie im Ausland erwor-\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 42 von 55\r\nbene Qualifikationen. Dies ist zwar zu begrüßen, gleichzeitig weist die Begrün-dung jedoch aus, dass konkret benennbare Qualifikationen, wie die Kompe-tenzen für die (acht) standardisierten Module der Fachkommission nach § 53 PflBG für die Erbringung erweiterter heilkundlicher Leistungen, lediglich eine fachliche Orientierung zukomme, diese aber ausdrücklich nicht als verbindlich anzusehen seien. Dies ist nicht hinnehmbar, da in der Fachkommission die gebündelte Fachexpertise vertreten war und weiterhin ist. Die BAGFW fordert, eine Zusatzqualifikation in den acht standardisierten Modulen als verbindliche Qualifikation anzuerkennen. Vor dem Hintergrund dieser Wertung der Fachex-pertise der Fachkommission stellt sich umso mehr die Frage, welche Qualifi-kationen als gleichwertig anzusehen sind und wer die Gleichwertigkeit fest-stellt. Der Gesetzgeber muss hier verbindliche Leitplanken vorgeben. ● Gleichzeitig muss anerkannt werden, dass nicht nur die erweiterte Heilkunde, sondern auch die “gewöhnliche” Heilkunde zum Aufgabenportfolio von Pflege-fachpersonen gehört. Die in der BAGFW organisierten Verbände setzen sich mit Nachdruck dafür ein, dass die im Rahmen der Ausbildungen nach dem PflBG erworbenen Kompetenzen bedingungslos und ohne Zusatzqualifikation für die Leistungserbringung im jeweiligen Versorgungssetting berechtigt, bei-spielsweise im Hinblick auf die pflegerische Versorgung von Wunden, Men-schen mit Diabetes oder demenziell veränderten Personen. Eine Zusatzqualifi-kation ist unserer Ansicht nach ausschließlich für die erweiterte Heilkunde er-forderlich.\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 27 (Krankenbehandlung) ist wie folgt zu ergänzen:\r\nDie Krankenbehandlung muss auch die erweiterten heilkundlichen Tätigkeiten als übertragene ärztliche Tätigkeiten umfassen. Daher muss § 27 wie folgt ergänzt wer-den.\r\nAbsatz 1 wird nach Nummer 4 um folgende Nummer X ergänzt:\r\npflegerische Versorgung als übertragene ärztliche Tätigkeiten zur Verhütung, Fest-stellung, Heilung oder Linderung menschlicher Krankheiten, Körperschäden oder Lei-den.\r\nIm Leistungserbringungsrecht ist ein neuer § 133 entsprechend einzufügen.\r\n§§ 15, 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung\r\nDie praktische Implementierung der in § 4 Pflegeberufegesetz festgelegten Vorbe-haltsaufgaben der Pflege muss auch in SGB V nachvollzogen werden, um die Ar-beitsteilung zwischen Arzt und Pflege rechtssicher abzubilden sowie für eine klare Kompetenzabgrenzung zwischen Pflege und Medizin zu sorgen.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 43 von 55\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 15 Absatz 1 Satz 2 SGB V ist wie folgt zu ergänzen:\r\n„Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt (Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet werden; dies gilt nicht für Vorbehaltsaufgaben gemäß § 4 Pflegeberufegesetz”.\r\n§ 28 Absatz 1 Satz 2 ist wie folgt zu ergänzen:\r\n„Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist; die Regelungen zu pflege-fachlichen Vorbehaltsaufgaben in § 4 Pflegeberufegesetz bleiben unberührt.“\r\n§ 63 Absatz 3b (neu); § 64d Absatz 4 (neu): Überführung der Modellvorhaben in die Regelversorgung\r\nDie BAGFW begrüßt nachdrücklich, dass es keiner weiteren Modellvorhaben nach § 63 Absätzen 3b oder 3c sowie nach § 64d bedarf, um Pflegefachpersonen mit ent-sprechender Zusatzqualifikation zur erweiterten Heilkundeausübung zu ermächtigen. Gleichzeitig ergibt sich dadurch ein Anpassungsbedarf von § 14 PflBG, da die Pfle-geschulen ansonsten die Zusatzausbildung in den Heilkundemodulen im Rahmen der Pflegefachausbildung weiterhin nicht anbieten können. (siehe hierzu Anmerkun-gen zu § 14 PflBG)\r\n§ 73d Selbständige Erbringung von Leistungen durch Pflegefachpersonen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung, selbständige Verordnung häusli-cher Krankenpflege durch Pflegefachpersonen; Evaluation i.V.m. § 132a Absatz 1 Nummer 8 neu (Vergütung erweiterter heilkundlicher Leistungen)\r\nDie in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände begrüßen sehr, dass die selb-ständige Erbringung von heilkundlichen Leistungen in der Pflege im SGB V geregelt werden soll. Gleichzeitig wird sowohl durch die Verankerung in den §§ 73ff. SGB V, welche die vertragsärztliche Versorgung regeln, in grundsätzlicher Weise als auch durch § 73d Absatz 4 in spezifischer Weise deutlich, dass die Ausübung heilkundli-cher Tätigkeiten durch Pflegefachpersonen von der individuellen Übertragung durch Vertragsärzt*innen abhängig ist. Dies lehnen wir ausdrücklich ab. Die Stärkung von Kompetenzen der Pflegefachkräfte erfordert zwingend, dass ihre eigenständige Rolle im Versorgungssystem des SGB V und SGB XI strukturell verankert ist und nicht als reines Entlastungsinstrument für Ärzte und Ärztinnen fungiert. Pflegefach-personen mit entsprechender Zusatzqualifikation müssen daher automatisch berech-tigt sein, nach entsprechender ärztlicher Diagnose und Indikationsstellung selbstän-dig die erweiterten heilkundlichen Leistungen zu erbringen, ohne dass es einer weite-ren Ermächtigung im Einzelfall bedarf.\r\nDie Einbindung der stationären Pflegeeinrichtungen in die Vereinbarung nach § 132a (neu) ist unerlässlich und wird daher von uns befürwortet. Dies muss aber damit ein-hergehen, dass die Erweiterung der Kompetenzen auch im stationären Bereich über das SGB V abgesichert wird. Sonst drohen die Eigenanteile der Pflegebedürftige noch weiter massiv anzusteigen.\r\nDie selbständige Ausübung von erweiterter Heilkunde durch Pflegefachpersonen mit entsprechender Zusatzqualifikation sollte im Vierten Kapitel Achter Abschnitt des\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 44 von 55\r\nSGB V, z.B. in einem neuen § 132x geregelt werden. Dort und nicht, wie im RefE in § 132a Absatz 1 als neue Nummer 8, sind dann auch die Grundsätze der Vergütung für die erweiterten heilkundlichen Leistungen zu verorten.\r\nSachgerecht wiederum ist, wenn die Spitzenorganisationen nach § 132a SGB V und die KBV nach § 73d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einen Katalog von HKP-Leistungen vereinbaren, für die Pflegefachpersonen selbständig Folgeverordnungen einschließ-lich benötigter Hilfsmittel nach § 33 SGB V ausstellen können.\r\nIm Rahmenvertrag sollen nach Absatz 1 Sätze 2ff. die Qualifikationen der Pflege-fachpersonen, die erweiterte heilkundliche Leistungen erbringen sowie HKP-Folge-verordnungen ausstellen dürfen, zwischen den Vertragsparteien geregelt werden. Unbeschadet der eben ausgeführten Kritikpunkte an einer fehlenden Differenzierung zwischen erweiterten Heilkunde und HKP muss klar sein, dass die Vorbehaltstätig-keiten nach § 4 PflBG uneingeschränkt gelten und nicht nur, wie in Satz 2 vorgese-hen, „auch berücksichtigt werden müssen“. Die BAGFW setzt sich grundsätzlich da-für ein, dass Qualifikationen für die Erbringung erweiterter heilkundlicher Leistungen als Zusatzqualifikationen erworben und über den Ausbildungsfonds des Pflegeberu-fegesetzes finanziert werden. Weiterbildungen sind Ländersache und bundeseinheit-liche Weiterbildungsstandards der Länder sind bislang nicht bekannt und auch in der Praxis nicht zu erwarten. Sollte es zu solchen bundeseinheitliche Weiterbildungsstan-dards kommen, wäre allerdings ihre Anerkennung zu befürworten. Sehr positiv zu be-werten, ist, dass einschlägige Berufserfahrungen als vergleichbare Qualifikationen zu werten sind. Die BAGFW hat stets gefordert, dass gerade Pflegefachpersonen mit langjähriger Berufserfahrung zur Ausübung von selbständiger Heilkunde ermächtigt werden müssen. Dies hat auch die positive Konsequenz für die Praxis, dass entspre-chend qualifizierte Pflegefachpersonen für diese Tätigkeiten schneller zur Verfügung stehen können. Vor dem Hintergrund drohender Unterversorgungen, insbesondere in strukturschwachen ländlichen Regionen, ist dies dringend geboten. Wie bereits im Rahmenvertrag nach § 64d vorgesehen, sollen entsprechend qualifizierte Pflege-fachpersonen in Arztpraxen, MVZ sowie in ambulanten Pflegediensten und stationä-ren Pflegeeinrichtungen eingesetzt werden können; dies ist sachgerecht, bedarf aber der Ergänzung um weitere Einsatzgebiete in der Daseinsvorsorge, wie Public Health Nursing oder Community Health Nursing. Sachgerecht ist auch, dass Leistungen, die im Rahmenvertrag nach § 64d vereinbart wurden, sofort in die Regelversorgung überführt werden können. Die Leistungserbringung ist selbstverständlich zu evaluie-ren. Da die Regelung jedoch frühestens zum April 2025 in Kraft treten kann, ist eine eventuelle Anpassungen der Regelungen, die bis zum 31. Juli 2025 mit Umsetzung bis 30. September 2025 vorgesehen sind, unangemessen; eine solche Anpassung käme einer Operation im laufenden Betrieb gleich. In Absatz 2 ist eine Evaluierung mit Bericht an das BMG bis zum 31. Dezember 2027 vorgesehen. Abgesehen davon, dass die Evaluierung in einem eigenen Absatz verankert und nicht zusammen mit Schiedsregelungen bei Nichtzustandekommen des Rahmenvertrags normiert werden sollte, ist die vorgesehene Evaluierungsfrist sachgerecht. Die Anpassung bis Mitte 2025 ist daher aus Absatz 1 zu streichen.\r\nDie in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände setzen sich dafür ein, die erwei-terten Heilkundebefugnisse auch im Krankenhaus und in den Reha- und Vorsorge-einrichtungen zur Anwendung zu bringen. Zu diesem Zweck müssen auch DKG so-wie die maßgeblichen Vereinigungen der Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen bei der Erstellung der Kataloge nach Absatz 1 zur Stellungnahme berechtigt werden.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 45 von 55\r\nNach den bisher im Referentenentwurf vorgesehen Regelungen bleibt offen, wie das BMG unter Beteiligung des BMFSFJ die Leistungserbringung im Krankenhaus und in der Reha und Vorsorge evaluieren will, wenn keine Norm zur Ermächtigung der ent-sprechenden Einrichtungen für erweiterte heilkundliche Leistungen vorgesehen ist.\r\n§ 132a: Versorgung mit häuslicher Krankenpflege\r\nNach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nr. 2a SGB V neu sollen in den Rahmenempfehlungen zur häuslichen Krankenpflege auch Anforderungen an eine fachgerechte Pflege-prozesssteuerung, geregelt werden. Die vorgesehenen leistungserbringungsrechtli-chen Vorgaben zur Formulierung von Anforderungen an die Pflegeprozesssteuerung stehen im Widerspruch zur fachlichen Eigenverantwortung der Pflegefachpersonen und sind unserer Auffassung nach verzichtbar. Es fehlen jedoch Grundsätze zur Ver-gütung. In der Gesetzesbegründung wird zwar ausgeführt, dass zu den Aufwänden der Steuerung des Pflegeprozesses insbesondere vergütete Erst- und Folgegesprä-che sowie Aufwände für komplexe Fallsteuerungen, die beispielsweise als interdis-ziplinäre Fallbesprechungen, auf Wunsch des Versicherten auch unter Einbeziehung von An- und Zugehörigen, gehören können. Es fehlt jedoch ein Gesetzesbefehl, der die Grundsätze der Vergütung der Aufwände der Pflegeprozesssteuerung regelt.\r\nAnaloges gilt auch für die Anforderungen an die Eignung der Pflegefachkräfte, die Leistungen im Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 erbringen in Nummer 7.\r\nMit der neuen Nummer 8 in § 132a Absatz 1 Satz 4 SGB V erhalten die Rahmen-empfehlungspartner nach § 132a Absatz 1 den Auftrag, Grundsätze für die Vergü-tung erweiterter heilkundlicher Aufgaben nach § 73d Absatz 1 zu vereinbaren, soweit sie von Pflegediensten nach § 132a Absatz 4 erbracht werden. Dies ist zwar sachgerecht, aber nicht vollständig. Es fehlt der Bezug auf die in § 73d Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen, die Pflegefachpersonen, abhängig von den erwor-benen Kompetenzen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 37, selbstän-dig als Folgeverordnung veranlassen können, einschließlich der für diese Maßnah-men benötigten Hilfsmittel gemäß § 33, sowie das Nähere zu den Voraussetzungen, zum Verfahren und der Ausgestaltung der Folgeverordnungen. Auch für diese Leis-tungen sind Grundsätze der Vergütung nach § 132a Absatz 1 SGB V zu vereinbaren. Dies ist in die neue Nummer 8 aufzunehmen. Wie in unserer Kommentierung zu § 73d ausgeführt, werden erweiterte heilkundliche Aufgaben nicht nur von Leistungser-bringern in der häuslichen Krankenpflege erbracht. Wir schlagen deshalb vor, die Grundsätze für die Vergütung erweiterter heilkundlicher Aufgaben nach § 73d Absatz 1 Nummer 1 in einem eigenen § 132x zu statuieren und schlagen deshalb bei der Nummer 8 eine entsprechende Änderung vor. ·\r\nZeitbezogene Vergütung in der häuslichen Krankenpflege\r\nZur Stärkung der Pflegekompetenz gehört auch zwingend, dass die Pflegepersonen genügend Zeit zur Ausübung ihrer Tätigkeiten haben. Dazu gehört auch eine zeitbe-zogene Vergütung der Leistungen der häuslichen Krankenpflege, gestuft nach den Qualifikationen der Pflegefachpersonen und der Pflegekräfte. Eine zeitbezogene Ver-gütung dient einer Förderung der Fachlichkeit und einer Stärkung der Pflegekompe-tenz, sie erhöht die Arbeitszufriedenheit und trägt zu einer Verbesserung der wirt-schaftlichen Situation der ambulanten Pflegedienste bei. Den ambulanten Pflege-diensten sollte deshalb freigestellt werden, ob die Vergütung nach Pauschalen oder in Form einer zeitbezogenen Vergütung erfolgt. Die zeitbezogene Vergütung sollte\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 46 von 55\r\nsich sowohl auf die pflegerischen Aufgaben, die heilkundlichen Aufgaben und die er-weiterten heilkundlichen Aufgaben in der häuslichen Krankenpflege beziehen als auch auf die Pflegeprozesssteuerung.\r\nIn der Selbstverwaltung werden von den maßgeblichen Spitzenverbänden Rahmen-empfehlungen über die einheitliche und flächendeckende Versorgung mit häuslicher Krankenpflege gemäß § 132a Absatz 1 Satz 1 SGB V vereinbart. Im Jahre 2020 wur-den die Verhandlungen zu Regelungen zu den Grundsätzen der Vergütung und ihrer Strukturen einschließlich der Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen durch Schiedsspruch gem. § 132a Absatz 3 SGB V (Oktober 2020) beendet.\r\nIm (Schluß-)Schiedsspruch heißt es für die Bundesempfehlungen u.a. in Absatz 20:\r\nBei der Bewertung der Leistungen sind insbesondere zu berücksichtigen:\r\nb) der kalkulierte Zeitaufwand (inkl. Zeiten für Vor- und Nachbereitung einschließlich der notwendigen Abstimmung mit und Information der anderen an der Versorgung Beteiligten und ggf. Aufwände für die erforderliche Organisation der Leistungserbrin-gung) für die fachgerechte Leistungserbringung und vereinbarte Qualität der Leistun-gen,\r\nZu Buchstabe b) heißt es dann in dem Schiedsspruch:\r\nZur Ermöglichung einer Kostengrundkalkulation vereinbaren die Partner der Rah-menempfehlungen bis zum 31.12.2021 auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden empirischen Daten kalkulatorische Zeitaufwände für die Leistungen der häuslichen Krankenpflege, die nicht unmittelbar nach Zeit oder Zeiteinheiten vergütet werden, auf Bundesebene. Kommt eine Einigung nicht zustande, vereinbaren sie bis zum 30.06.2022 ein Verfahren zur Ermittlung der kalkulatorischen Zeitaufwände auf der Grundlage eines hälftig von den Vertragspartnern finanzierten Gutachtenspro-zesses, sofern keine Finanzierung von dritter Seite erfolgt.\r\nAls Rahmenempfehlungspartner haben wir sodann mit dem GKV-SV die zur Verfü-gung stehenden empirischen Daten ausgewertet und sind seinerzeit zum Ergebnis gekommen, dass es eines Gutachtens bedarf.Zur Prüfung der Vergabe eines Auftra-ges wurde ferner in einer Arbeitsgruppe der Entwurf für eine Leistungsbeschreibung erstellt, die nur noch wenige dissente Punkte enthält. Die Kostenschätzung des er-wartbaren Aufwands für einen Auftragnehmer liegt auf dieser Grundlage deutlich über 2 Mio. €. Aufgrund des im Schiedsspruch formulierten Aspekts, dass ein Gut-achtensprozess hälftig von jeder Partei zu finanzieren sei, es sei denn die Kosten werden von dritter Seite finanziert, wurde bereits im Jahre 2021 in einem gemeinsa-men Gespräch mit dem BMG artikuliert, dass den Leistungserbringerverbänden hier-bei Grenzen gesetzt sind. Die Leistungserbringerverbände müssen angesichts der Höhe der Kostenschätzung konstatieren, dass eine hälftige Beteiligung unmöglich ist und das Gutachten auf dieser Grundlage nicht angeschoben werden kann.\r\nDas Ausbleiben des Gutachten hat Folgen, etwa die mangelnde Umsetzbarkeit von Kostengrundkalkulationen und der damit verbundene Verhandlungsstau in den Län-dern. Um dieses aufzulösen, bedarf es einer Projektfinanzierung durch das BMG, die wir hiermit einfordern.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 47 von 55\r\nDer Ref-E sieht die Implementierung von gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c SGB XI in der Regelver-sorgung vor. Wir halten diesen Vorschlag noch nicht für umsetzungsreif und schla-gen stattdessen Modellvorhaben dazu vor. Folglich kann der neue Absatz 5 wieder gestrichen werden.\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 2a neu ist wie folgt zu fassen:\r\n„2a Grundsätze der Vergütung einer Anforderungen an eine fachgerechten Pflege-prozesssteuerung, insbesondere der Aufwände für vergütete Erst- und Folgegesprä-che sowie der Aufwände für komplexe Fallsteuerungen,\r\n§ 132a Absatz 4 Nummer 8 SGB V neu ist wie folgt zu fassen:\r\n8. Grundsätze der Vergütung erweiterter heilkundlicher Leistungen der Leistungen, die Pflegefachpersonen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 37, ab-hängig von den erworbenen Kompetenzen, selbständig als Folgeverordnung ver-anlassen können, einschließlich der für diese Maßnahmen benötigten Hilfsmittel gemäß § 33, sowie das Nähere zu den Voraussetzungen, zum Verfahren und der Ausgestaltung der Folgeverordnungen, nach § 73d Absatz 1 erstmals bis zum […][zwölf Monate nach Inkrafttreten].“\r\nIn § 132a Absatz 1 SGB V ist ein neuer Satz 5 aufzunehmen:\r\n„Die Grundsätze der Vergütung nach den Nummer 2a, 5 und 7 haben zu berücksich-tigen, dass die Vergütung in der häuslichen Krankenpflege sowohl in Form von Leis-tungspauschalen erfolgen kann als auch in Form einer Zeitvergütung nach Qualifika-tionen.“\r\n§ 132a Absatz 5 neu ist zu streichen.\r\n(5) Die Versorgung mit Leistungen der häuslichen Krankenpflege in gemeinschaftli-chen Wohnformen, die von dem Basispaket nach § 92c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Elften Buches erfasst sind, erfolgt nach Maßgabe der Verträge gemäß § 92c Ab-satz 1 des Elften Buches.“\r\nArtikel 5: Änderung des Pflegeberufegesetzes\r\n§ 4: Vorbehaltene Aufgaben\r\nDie Verbände der BAGFW begrüßen die Änderung der Überschrift zu § 4 PflBG, wodurch richtig gestellt wird, dass es sich bei den sogenannten Vorbehaltsaufgaben tatsächlich um Aufgaben und nicht um Tätigkeiten handelt. Gleichzeitig wird in § 4 Absatz 2 Nummer 1 präzisiert, dass auch die Planung der Pflege zu den vorbehalte-nen Aufgaben von Pflegefachpersonen gehört. Die Abwesenheit der Pflegeplanung in expressis verbis hat in der Vergangenheit zu Missverständnissen und Unklarheiten bei der Deutung der Vorschrift geführt, weshalb die in der BAGFW kooperierenden Verbände diese Ergänzung als sehr positiv bewerten, insbesondere zur trennschärfe-ren Abgrenzung im interdisziplinären Kontext.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 48 von 55\r\n§ 4a i.V.m. § 14a: Selbständige Heilkundeausübung, Standardisierte Module\r\nDie in der BAGFW organisierten Verbände würdigen die Aufnahme der selbständi-gen Heilkundeausübung in das PflBG ausdrücklich. Die Ausübung von Heilkunde soll jedoch nicht nur selbständig, sondern eigenverantwortlich erfolgen. Daher ist das Wort “selbständig” in der Überschrift durch “eigenverantwortlich” zu ersetzen. § 4a stellt einen Meilenstein in der Professionalisierung der Pflegeberufe dar. Positiv her-vorzuheben ist, dass alle Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 PflBG, also sowohl die beruflich ausgebildeten als auch die hochschulisch qualifizierten Pflegenden, un-ter diese Regelung fallen.\r\nAls Voraussetzung für die Erbringung von erweiterten heilkundlichen Leistungen gibt der Gesetzgeber vor, dass die dazu benötigten Kompetenzen vorliegen müssen, was soweit sachgerecht ist. Gleichzeitig wird jedoch darauf verwiesen, dass es sich hier-bei ausschließlich um Kompetenzen handelt, die im Rahmen des PflBG erworben wurden. Dies wird jedoch ausschließlich auf die Pflegefachpersonen mit einer hoch-schulischen Ausbildung und erweiterten heilkundlichen Kompetenzen nach § 37 Ab-satz 2 Satz 2 PflBG zutreffen, die sich zudem noch in der Ausbildung befinden. Zwar ist in dem vorliegenden RefE an vielen Stellen von der Anerkennung „gleichwertiger Qualifikationen“ die Rede (etwa im Begründungstext zu § 15a SGB V und in § 73d Absatz 1 SGB V), die auch Pflegefachpersonen mit einer entsprechenden Fachwei-terbildung zur Durchführung dieser Leistungen berechtigen würden. Da die genaue-ren Bestimmungen jedoch erst durch die Vereinbarungen nach § 73d SGB V bzw. den in Auftrag zu gebenden „Scope of Practice“ nach § 8 Absatz 3c SGB XI festge-legt werden sollen, und eine entsprechende korrespondierende Regelung im PflBG fehlt, würden aktuell 98% der Pflegefachpersonen durch das Raster fallen. Denn die hochschulisch qualifizierten Pflegenden machen nach aktuellen Erhebungen des BIBB lediglich rund 2 % der Pflegefachpersonen aus.\r\nDabei ist das Pflegekompetenzgesetz ursprünglich angetreten, um gerade die Kom-petenzen der beruflich qualifizierten Pflegenden zu stärken. Die gesetzlich bislang schon vorgesehene Zusatzausbildung in den Heilkundemodulen nach § 14 PflBG muss darüber hinaus von den Modellvorhaben nach §§ 63 Absatz 63c SGB V und 64d SGB V entkoppelt und als regelhafte Zusatzausbildung in das PflBG verankert werden. Denn § 4a (neu) weist dezidiert auf die “im Rahmen des PflBG erworbenen Kompetenzen” hin. Ohne die Möglichkeit, die benötigten Kompetenzen zur selbst-ständigen Ausübung von erweiterter Heilkunde im Rahmen einer an die Pflegefach-ausbildung anschließende Zusatzausbildung erwerben zu können, wird die medizi-nisch-pflegerische Versorgung nicht wirkungsvoll gestärkt werden können.\r\nUnd selbst wenn die Inhalte einzelner Fachweiterbildungen anerkannt werden wür-den, beispielsweise im Bereich der Wundversorgung, so sind diese doch sehr spezi-alisiert und weniger generalisiert ausgerichtet. Die Heilkundemodule sind hier deut-lich umfassender gestaltet und zudem bereits bundeseinheitlich standardisiert, wäh-rend der Weiterbildungsbereich in der Pflege völlig fragmentiert und heterogen ge-staltet ist.\r\nDarüber hinaus stellen die Heilkundemodule teilweise völlig neue Angebote dar, die wichtige Versorgungslücken schließen, da sie sich an einem medizinisch-pflegeri-schen Prozess im Sinne eines Disease Managements - und nicht an einzelnen Tätig-keiten orientieren. Insofern ist es richtig hier nach § 4a neu von selbstständiger Aus-\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 49 von 55\r\nübung erweiterter Heilkunde zu sprechen, denn gerade am Modul Demenz wird deut-lich, dass hier eben keine ärztliche Tätigkeit übertragen wird, sondern es sich hier um eine originäre Pflegeprozesssteuerung handelt, die um heilkundliche Befugnisse er-weitert wird.\r\nDie in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände setzen sich daher mit Nach-druck dafür ein, dass § 14 PflBG neu gefasst wird – und die Regelung zu § 14a PflBG mit eingeschlossen wird.\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 4a (Selbstständige Heilkundeausübung) ist wie folgt zu ändern:\r\n“Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 sind zur selbständigen Heilkundeausübung im Rahmen der nach diesem Gesetz erworbenen Kompetenzen befugt. Kompeten-zen, die von Personen nach § 1 während des Berufslebens, etwa durch Fort- und Weiterbildung erworben wurden, sind davon mitumfasst. Ruht die Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1, ruht auch die Befugnis zur selbständigen Heilkundeausübung.”\r\n§ 14 ist wie folgt zu ändern und § 14a (neu) entsprechend einzuschließen:\r\n§ 14 Zusatzausbildung zur eigenverantwortlichen Ausübung von erweiterten heilkundlichen Tätigkeiten\r\n(1) Personen mit einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 PflBG können zusätzlich erweiterte Kompetenzen zur selbstständigen Durchfüh-rung heilkundlicher Tätigkeiten erwerben.\r\n(2) Die Vermittlung der erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen erfolgt auf der Grundlage der von der Fachkommission nach § 53 PflBG erarbei-teten standardisierten Heilkundemodule.\r\n(3) Die standardisierten Heilkundemodule nach Absatz 2 werden durch die Fach-kommission nach § 53 PflBG in regelmäßigen Abständen, mindestens alle fünf Jahre, an den allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizini-scher und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse angepasst. Sie wer-den gemeinsam vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Ju-gend und vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt. Die Genehmigung der standardisierten Module erfolgt einmalig; Änderungen bedürfen einer erneu-ten Genehmigung.\r\n(4) Die Ausbildungsinhalte werden in gesonderten schulinternen Curricula der Pflegeschulen und Ausbildungsplänen der Träger der praktischen Ausbildung ausgewiesen.\r\n(5) Die erworbenen erweiterten Kompetenzen werden zum Abschluss der Zu-satzausbildung staatlich geprüft.\r\n(6) Abweichend zu den Vorschriften in Abschnitt 1 kann die Vermittlung der er-weiterten Kompetenzen von Institutionen der Fort- und Weiterbildung erfolgen, sofern die Mindestanforderungen nach § 9 PflBG erfüllt werden. Die übrigen Vor-schriften des PflBG gelten entsprechend.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 50 von 55\r\n§ 14a (neu) geht geht in § 14 auf und kann daher entfallen.\r\n§ 53: Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen\r\nDie in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände setzen sich mit Nachdruck für die Verankerung der Erarbeitung und Anpassung der Heilkundemodule als regelhafte Aufgabe der Fachkommission durch Ergänzung von Absatz 1 ein.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n(1) Zur Erarbeitung eines Rahmenlehrplans und eines Rahmenausbildungsplans für die Pflegeausbildung nach Teil 2 sowie zur Wahrnehmung der weiteren ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben wird eine Fachkommission ein-gerichtet. Hierzu gehört insbesondere die Erarbeitung und regelmäßige An-passung der standardisierten Heilkundemodule für die Zusatzausbildung zur selbstständigen Durchführung von erweiterten heilkundlichen Aufgaben.\r\nDes Weiteren müssen Folgeänderungen in der PflAuPrV und der PflAuFinV geprüft und vorgenommen werden. Die Zusatzqualifikation nach § 14 muss über den Pflege-ausbildungsfonds refinanziert werden.\r\nFolgeänderungen:\r\nRegelung der Kostentragung PflAuFinV\r\nErgänzung des § 1 Absatz 7:\r\nAusbildungskosten im Sinne dieser Verordnung sind die Kosten der beruflichen Pfle-geausbildung nach § 27 des Pflegeberufegesetzes sowie die Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 39a des Pflegeberufegesetzes und die Kosten der beruflichen Pflegeausbildung nach § 14 (neu) des Pflegeberufe-gesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.\r\nRegelung der Ausbildungsvergütung\r\nErgänzung des § 19 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes\r\nDer Träger der praktischen Ausbildung hat der oder dem Auszubildenden für die ge-samte Dauer der Ausbildung sowie für den Erwerb der Zusatzqualifikation nach § 14 (neu) eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen.\r\nDie PflAuPrV ist um die Prüfung der Kompetenzen der Heilkundemodule 1 bis 8 zu erweitern.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 51 von 55\r\nC. Weitere Änderungsbedarfe\r\n§ 45 SGB XI: Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen\r\nDie BAGFW hat in den letzten Jahren wiederholt auf die hohe Bedeutung der Pflege-kurse nach § 45 SGB XI hingewiesen und gefordert, dass Pflegekurse und Schulun-gen in der Häuslichkeit flächendeckend zur Verfügung stehen müssen und nicht län-ger davon abhängig sein dürfen, ob die einzelne Pflegekasse einen Rahmenvertrag mit dem jeweiligen Leistungserbringerverband oder Pflegedienst geschlossen hat. Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierten Per-sonen müssen einen qualifizierten Anbieter frei wählen können. Die Beseitigung des bestehenden Flickenteppichs und die Sicherstellung eines flächendeckenden nied-rigschwelligen Zugangs zum unterstützenden Leistungsangebots nach § 45 SGB XI mittels Vereinheitlichung vertraglicher Regelungen der Pflegekassen mit den Leis-tungserbringern (inkl. Kontrahierungszwang der Pflegekassen bei vorliegenden quali-tätsgesicherten Angeboten) ermöglicht den ambulanten Diensten den Aufbau eines flächendeckenden Angebotes an Schulungen im Rahmen von Pflegekursen und häuslichen Angeboten, die von allen Pflegekassen finanziert werden. Mit dieser Än-derung ist zudem eine Entbürokratisierung verbunden, da Verhandlungen bzw. Be-werbungen auf Vergabeverfahren mit einzelnen Pflegekassen und Beitrittsverfahren sowie aufwendige Listenführungen entfallen. Die BAGFW hat dazu mehrfach den un-ten beschriebenen Lösungsansatz vorgeschlagen, zuletzt auch im Rahmen von Stel-lungnahmen zu Eckpunkten zu diesem Gesetz und anlässlich von Fachgesprächen mit Herrn BM Lauterbach.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n§ 45 SGB XI ist wie folgt anzupassen:\r\n(1) Die Pflegekassen haben für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen haben Anspruch auf unentgeltliche Schulungs-kurse, die die Pflegekassen durchzuführen, um soziales Engagement im Bereich der Pflege zu fördern und zu stärken, Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu verbessern sowie pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen zu mindern und ihrer Entstehung vorzubeugen. Die Kurse sollen Fertigkeiten für eine eigenstän-dige Durchführung der Pflege vermitteln. Auf Wunsch der Pflegeperson und der pfle-gebedürftigen Person findet die Schulung auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen statt. § 114a Absatz 3a gilt entsprechend. Die Pflegekassen sollen auch digitale Pflegekurse anbieten; die Pflicht der Pflegekassen zur Durchführung von Schulungskursen nach Satz 1 vor Ort bleibt unberührt.\r\n(2) Die Pflegekasse kann die Kurse entweder selbst oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen durchführen oder geeignete andere Einrichtungen mit der Durchfüh-rung beauftragen.\r\n(3) Über die einheitliche Durchführung sowie über die inhaltliche Ausgestaltung der Kurse und Schulung in der Häuslichkeit können haben die Bundes- oder Landes-verbände der Pflegekassen gemeinsam und einheitlich Rahmenvereinbarungen mit den Vereinigungen der Träger von Einrichtungen oder den Trägern der Einrich-tungen zu schließen, die die Pflegekurse durchführen.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 52 von 55\r\n§ 84 SGB XI : Bemessungsgrundsätze, hier: Externer Vergleich\r\nAus Sicht der BAGFW ist die angemessene Vergütung des Unternehmerrisikos auf Basis der bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht sichergestellt, insbesondere weil die Einführung der Tariftreueregelungen und die Entwicklung der Bedeutung der als wirtschaftlich anzuerkennenden Gestehungskosten in diesem Bereich nicht nach-vollzogen wurden.\r\nAuf Basis des aktuellen und insoweit seit Jahren unveränderten Wortlauts von § 84 Absatz 2 und § 89 Absatz 1 SGB XI verlangt das BSG, die Pflegesätze und Entgelte, die sich aus den als wirtschaftlich anzuerkennenden Gestehungskosten und ein-schließlich eines angemessenen Wagniszuschlages ergeben, abschließend einem externen Vergleich zu unterziehen. Dies gefährdet unter heutigen Rahmenbedingun-gen die Wirtschaftlichkeit ausgerechnet derjenigen Einrichtungen, die der gesetzge-berisch vorgegebenen Zielsetzung, in der Pflege eine tarifliche Entlohnung zu zah-len, mit einer Entlohnung am oberen Rand der als wirtschaftlich anzuerkennenden Personalaufwendungen nachkommen.\r\nDie den Tariftreueregelungen folgende Bezahlung der Gehälter und Entlohnungen ist einzuhalten, gilt ohne weiteres als wirtschaftlich und kann insofern auch nicht einer Kürzung im Wege des externen Marktvergleiches unterliegen.\r\nUnter diesen Umständen ist es vollkommen unangemessen, einen externen Ver-gleich auf der Grundlage der gesamten Pflegesätze durchzuführen, die sich vor allem aus Personalkosten zusammensetzen. Im Wege des externen Vergleichs kommt da-mit im Wesentlichen nur eine Kappung der an sich für angemessen befundenen Ver-gütung des Unternehmerrisikos in Betracht. In der Folge sind davon, dann ausge-rechnet denjenigen Trägern, die weil sie tarifgebunden oder an kirchliche Arbeits-rechtsregelungen gebundenen und deshalb die höchsten Personalkosten und damit Pflegesätze haben, am stärksten von der Kappung des für angemessen befundenen Vergütung des Risikozuschlags in Betracht. Insofern ist eine Klarstellung geboten, dass sich die Wirtschaftlichkeitsprüfung durch externen Vergleich auf die „weiteren“ pflegesatzerheblichen Aufwendungen jenseits der Personalkosten beschränken muss. Darüber hinaus muss die Informationsasymmetrie zu Lasten der Pflegeeinrich-tungen aufgehoben werden, indem die Kostenträger die Datengrundlage für den kon-kreten externen Vergleich offenlegen.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n§ 84 Absatz 2 SGB XI (und entsprechende Änderung von § 89 Absatz 1 SGB XI), wie folgt:\r\n(2) Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. Sie sind nach dem Versorgungs-aufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, entsprechend den fünf Pflegegraden einzuteilen. Davon ausgehend sind bei vollstationärer Pflege nach § 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln; dies gilt auch bei Änderungen der Leistungsbeträge. Die Pflegesätze müssen einem dem jeweiligen Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebs-führung ermöglichen, unter Berücksichtigung auch der betrieblich-spezifischen Ein-zelwagnisse seine Aufwendungen nach § 82c Absatz 1 bis 3 und seine bei wirt-\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 53 von 55\r\nschaftlicher Betriebsführung entstehenden weiteren pflegesatzerheblichen Aufwen-dungen zu finanzieren, und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen und eine ange-messene Vergütung seines allgemeinen Unternehmerrisikos zu erzielen unter Be-rücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu beachten. Bei der Bemessung der Pfleges-ätze einer Pflegeeinrichtung können die weiteren pflegesatzerheblichen Aufwendun-gen nach Satz 4 Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach Art und Größe sowie hinsichtlich der in Absatz 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentlichen gleichartig sind, angemessen berücksichtigt werden; die Vertragspar-teien nach § 85 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 haben hierfür alle notwendigen Informati-onen zur Verfügung zu stellen. Zu den notwendigen Informationen seitens der Kos-tenträger zählen dabei insbesondere die konkreten Vergleichsdaten der gleichartigen Pflegeeinrichtungen.\r\n§ 87a Absatz 1 Satz 1 SGB XI\r\nIn § 87a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Tag der Aufnahme“ durch das Wort „Vertragsbeginn“ ersetzt. Absatz 1 wird als letzter Satz ergänzt: „Wird der Bewohner erst nach Vertragsbeginn aus Gründen, die nicht das Pflegeheim zu vertreten hat, aufgenommen, besteht für die Tage ab Vertragsbeginn bis zum Tag vor der Auf-nahme kein Leistungsanspruch gemäß § 42, und § 43 SGB XI.\r\n§ 113 Absatz 1 Satz 6 SGB XI: Betreuungskräftequalifizierung\r\nDie Leistungserbringung zwischen ambulanten Pflegediensten und ambulanten Be-treuungsdiensten unterscheidet sich sehr deutlich. Dazu hat nicht zuletzt Prof. Dr. Andreas Büscher im Erweiterungsbericht aufgrund eines Auftrags des Qualitätsaus-schusses Pflege zur Anpassung der Instrumente und Verfahren für Qualitätsprüfun-gen nach §§ 114 ff. SGB XI und die Qualitätsdarstellung nach § 115 Absatz 1a SGB XI in der ambulanten Pflege. Erweiterungsbericht, korrigierte Fassung Mai 2024”, hin-gewiesen. Zum Hintergrund des Erweiterungsberichtes: Der Qualitätsausschuss Pflege hatte mit Beschluss vom 24.10.2023 die Science to Business GmbH der Hochschule Osnabrück und das Institut für Pflegewissenschaft an der Universität Bielefeld ergänzend damit beauftragt, die Anwendbarkeit der angepassten Instru-mente und Verfahren auf die Qualitätssicherung ambulanter Betreuungsdienste zu prüfen. Der Erweiterungsbericht steht zum download unter: https://www.gs-qsa-pflege.de/wp-content/uploads/2024/08/Erweiterungsbericht-ambulante-Betreu-ungsdienste-Mai-2024.pdf\r\nBei den pflegerischen Betreuungsmaßnahmen handelt es sich um eine pflegerische Aufgabe, die in einem ambulanten Pflegedienst im Gegensatz zu einem ambulanten Betreuungsdienst unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflege-fachperson, der verantwortlichen Pflegefachperson, steht. Nach dem Verständnis des Pflegekompetenzgesetzes sollten Mitarbeitende durch eine materielle Qualifika-tion befähigt sein. Hierzu stellt die verantwortliche Pflegefachperson unter ihrer Ver-antwortungshoheit fest, ob Mitarbeitende für die Durchführung der pflegerischen Be-treuungsmaßnahmen geeignet sind und ob und wie eine qualifizierte Anleitung durch eine Pflegefachperson zu erfolgen hat bzw. wie die Qualifizierung der Mitarbeiten-den, die pflegerische Betreuungsmaßnahmen durchführen, sicherzustellen ist. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, warum die Mitarbeiterinnen und Mit-arbeiter von Ambulanten Pflegediensten, die pflegerische Betreuungsmaßnehmen, entsprechend den Richtlinie für nicht pflegefachlich geleitende und qualifizierte Be-treuungsdienste qualifiziert sein. müssen. Dies widerspricht jedem pflegefachlichen\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 54 von 55\r\nVerständnis und konterkariert die Zielsetzungen eines Pflegekompetenzgesetzes. Der Querverweis auf die Richtlinien nach § 112a SGB XI ist deshalb ersatzlos zu streichen.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nErsatzlose Streichung von § 113 Absatz 1 Satz 6:\r\nDarüber hinaus ist in den Vereinbarungen zu regeln, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten, die Betreuungsmaßnahmen erbringen, entsprechend den Richtlinien nach § 112a zu den Anforderungen an das Qualitäts-management und die Qualitätssicherung für ambulante Betreuungsdienste qualifiziert sein müssen.\r\n§ 114a Absatz 3 SGB XI: Durchführung der Qualitätsprüfung - Anforderungen an Pflegedokumentation\r\nSeit der Einführung und Implementierung des indikatorengestützten Qualitätssystems in der stationären Langzeitpflege begleiten und beobachten die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege die Umsetzung in der Praxis. Praxisrückmeldungen legen nahe, dass divergierende Auffassungen zur entbürokratisierten Pflegedokumentation nach dem Strukturmodell in Qualitätsprüfungen wiederkehrend zu Unstimmigkeiten führen. Einrichtungen äußern teilweise die bedenkliche Grundannahme, dass Qualitätsprü-fungen mehr/andere Anforderungen an die Pflegedokumentation stellten als das Strukturmodell vorgibt. Im Worst Case weichen immer mehr Einrichtungen von der entbürokratisierten Pflegedokumentation ab, um sich für zukünftige Qualitätsprüfun-gen abzusichern. Dies entspräche einer Situation, die es mit der Einführung des Strukturmodells zu überwinden galt. Um diese Errungenschaft nicht zu gefährden bzw. zumindest abzusichern, wird eine konkrete Festschreibung in § 114a Absatz 3 SGB XI vorgeschlagen.\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 114a Absatz 3 durch einen neuen Satz 3 ergänzen, wie folgt:\r\nAn die Pflegedokumentation sind von Seiten der Prüfinstitutionen keine Anforderun-gen zu stellen, die über die in § 113 Absatz 1 Satz 2 getroffenen Vereinbarungen an eine praxistaugliche, den Pflegeprozess unterstützende und die Pflegequalität för-dernde Pflegedokumentation hinausgehen.\r\nZeitvergütung in der ambulanten Pflege\r\nIm Pflegeverständnis des Pflegebedürftigkeitsbegriffs nach § 14 SGB XI gilt es die Selbstbestimmung und Selbstständigkeit von pflegebedürftigen Menschen zu erhal-ten und zu fördern. Dabei stehen individuelle Problemkonstellationen und deren Lö-sung im Vordergrund, was eine Abkehr vom Verrichtungsbezug in der Pflege bedeu-tet. In diesem Sinne stellt die Zeitvergütung in der ambulanten Pflege, bei der die zu erbringende Leistung im Rahmen des SGB XI zwischen Pflegebedürftigen und am-bulanten Dienst individuell hinsichtlich des Pflegebedarfs vereinbart wird, die dem Pflegebedürftigkeitsbegriff am besten entsprechende Vergütungsform dar.\r\nIn den §§ 89 und 120 sind daher die entsprechenden Weichen für diese Form der Zeitvergütung zu stellen und die Vergütungsform zu ermöglichen.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 55 von 55\r\n§ 126 Absatz 1a SGB V: Präqualifizierungserfordernis\r\nStationäre Einrichtungen müssen sich alle 5 Jahre durch eine akkreditierte Präqualifi-zierungsstelle für die Versorgung mit Inkontinenzmaterialien zertifizieren lassen. Das ist überflüssig, denn die Pflegefachkräfte sind qua Ausbildung für die Versorgung mit Inkontinenzmaterialien qualifiziert. Eine Zertifizierung stellt eine unnötige bürokrati-sche Hürde und zudem eine finanzielle Belastung dar.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nStreichung des Präqualifizierungserfordernisses in § 126 Absatz 1a SGB V\r\n§ 19 Absatz 6 SGB XII: Sonderrechtsnachfolge\r\nSeit Jahren weist die BAGFW auf das Problem hin, dass Pflegedienste, die pflegebedürftige Menschen, die einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt haben, weil sie die Leistungen dringend benötigten, auf den Kosten sit-zenbleiben, wenn der Sozialhilfeträger die Leistung erst nach ihrem Tod bewilligt. Pflegedienste bleiben häufig auf Kosten in bis zu fünfstelligen Beträgen sicher, weil der Gesetzgeber nicht rechtssicher geregelt hat, dass nicht nur stationäre Einrichtungen, sondern auch ambulante Dienste Anspruch auf Kostenerstattung haben. Daher fordert die BAGFW dringlich eine Änderung in § 19 Absatz 6 SGB XII.\r\n(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für stationäre Einrichtungen oder ambulante Dienste oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.\r\nBerlin, 30.09.2024\r\nBundesarbeitsgemeinschaft\r\nder Freien Wohlfahrtspflege e. V.\r\nEvelin Schulz\r\nGeschäftsführerin\r\nKontakt:\r\nCarolin Drößler, AWO (carolin.droessler@awo.org)\r\nDr. Elisabeth Fix, DCV (elisabeth.fix@caritas.de)\r\nErika Stempfle, Diakonie Deutschland (erika.stempfle@diakonie.de)\r\nThorsten Mittag, Der Paritätische (altenhilfe@paritaet.org)\r\nChristian Hener, DRK (c.hener@drk.de)\r\nPatrick Wollbold, ZWST(p.wollbold@jg-ffm.de)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BAGFW-Stellungnahme zum Referentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nStellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz – PKG)\r\nvom 14.07.2025\r\nInhalt\r\nA. Einleitung und zusammenfassende Bewertung .............................................. 2\r\nB. Zu den Regelungen im Einzelnen ..................................................................... 9\r\nArtikel 1: Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ....................................... 9\r\nArtikel 3: Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch .................................. 54\r\nArtikel 5: Änderung des Pflegeberufegesetzes ..................................................... 63\r\nC. Weitere Änderungsbedarfe ............................................................................... 68\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 2 von 72\r\nA. Einleitung und zusammenfassende Bewertung\r\nDie in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zusam-mengeschlossenen Spitzenverbände bedanken sich für die Möglichkeit zum Referen-tenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz (Pflegekompetenzge-setz – PKG) Stellung nehmen zu können und geben dazu eine gemeinsame Stel-lungnahme ab.\r\nMit dem Gesetzentwurf ist es gelungen, wegweisende Schritte auf dem Weg hin zur Stärkung der eigenständigen Ausübung von Heilkunde durch Pflegefachpersonen einzuschlagen. Erstmals werden, ausgehend von den vorbehaltenen Aufgaben, heil-kundliche Aufgaben der Pflege im Leistungsrecht des SGB XI und SGB V verankert. Damit wird der Grundsatz anerkannt, dass Pflegefachpersonen per se heilkundliche Aufgaben ausüben. Sehr zu begrüßen ist, dass die Möglichkeit zur erweiterten Heil-kundeausübung die Modellvorhaben nach §§ 64d und 63 Absatz 3c mit ihren Web-fehlern mit Blick auf diagnose- und prozedurenbezogene Tätigkeiten obsolet macht. Mit der grundsätzlichen Ermöglichung der Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätig-keiten als Behandlung durch Pflegefachpersonen kann ein breiterer Kreis von beruf-lich qualifizierten Pflegefachpersonen mit entsprechend erworbenen Kompetenzen diese Aufgabe ausfüllen. Die BAGFW hat sich stets dafür eingesetzt, dass beruflich erfahrene Pflegefachpersonen mit einer entsprechenden Weiterbildung erweiterte heilkundliche Aufgaben ausüben können, wie es der RefE nun vorsieht. Nur mit ei-nem solchermaßen gestuften, modularen und durchlässigen Ansatz ist es möglich, den Pflegeberuf in Deutschland endlich attraktiver zu gestalten. Folgerichtig ist es, in diesem Zusammenhang den Bogen zu einer wissenschaftlich fundierten Beschrei-bung pflegerischer Aufgaben in einem „Muster-Scope of practice“ zu spannen. Ein weiterer Meilenstein ist auch die gesetzliche Verankerung der Pflegeprozessverant-wortung, wie von der BAGFW seit langem gefordert. Die richtigen Weichen für eine Stärkung der Kompetenzen werden auch durch die Präventionsempfehlung, die Ver-ordnung von Pflegehilfs- und Hilfsmitteln und die Ausstellung von Folgeverordnungen für die HKP gestellt. Dabei ist klarzustellen, dass Folgeverordnungen der HKP sowie Verordnung von Hilfsmitteln in diesem Rahmen und die Verordnung von Pflegehilfs-mitteln von beruflich qualifizierten Pflegefachpersonen ausgestellt werden dürfen, ohne dass es des Erwerbs zusätzlicher fachlicher Kompetenzen bedarf.\r\nDas Pflegekompetenzgesetz setzt auch Leitplanken für die dringend erforderliche Beschleunigung von Pflegesatzverhandlungen,\r\nIn der nachfolgenden zusammenfassenden Bewertung sieht die BAGFW folgende Nachbesserungsbedarfe am Gesetzentwurf:\r\n1. Verankerung der Heilkundeausübung\r\nDie BAGFW begrüßt die Kodifizierung des Pflegeberufs als Heilberuf und die Über-tragung von ehemals rein ärztlichen Tätigkeiten nach § 73d Absatz 1 SGB V in die “Behandlung durch Pflegefachpersonen” nachdrücklich sieht jedoch folgenden Nach-besserungsbedarf:\r\n• Leistungsrechtliche Verankerung der “Behandlung durch Pflegefachpersonen” nach § 15a in § 27 SGB V (Krankenbehandlung).\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 3 von 72\r\n• Abgrenzung der “Behandlung durch Pflegefachpersonen” nach § 15a SGB V in § 28 SGB V (Ärztliche Leistungen).\r\n• Verankerung der Leistung “Behandlung durch Pflegefachpersonen” im Leis-tungserbringungsrecht, z.B. durch Einführung eines neuen § 132x, der auch den stationären Bereich des SGB XI umfassen muss.\r\n• Leistungserbringungsrechtliche Verankerung der Folgeverordnungen zur HKP gemäß § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in § 132a SGB V.\r\n• Streichung der Blanko-Verordnung nach § 37 Absatz 8 aufgrund der Normkol-lision mit § 73d Absatz 1 Nummer 2 i.V. mit § 15a Absatz 1 Nummer 2.\r\n• In den Leistungsarten nach § 28 SGB XI ist klarzustellen, dass die Erbringung heilkundlicher Leistungen nach § 15a SGB V aus dem SGB V finanziert wer-den muss. Einen möglichen Weg zur SGB V-Finanzierung der Leistungser-bringung in stationären Pflegeeinrichtungen sieht die BAGFW in einer Ergän-zung der 119b-Verträge um die Ermächtigung der Pflegeeinrichtungen zur An-stellung für Pflegefachpersonen, die zu Erbringung von Leistungen nach § 15a SGB V qualifiziert sind.\r\nEinen Meilenstein stellt die Verankerung der eigenverantwortlichen Heilkundeaus-übung in einem neuen § 4a PflBG dar. Allerdings ist dringend zu ergänzen, dass die Kompetenzen zur erweiterten Heilkundeausübung auch von Pflegefachpersonen während ihres Berufslebens durch Fort- und Weiterbildung erworben werden können. Nur so ist gewährleistet, dass erweiterte Heilkunde in die Fläche kommt. Die BAGFW setzt sich dafür ein, dass der Erwerb der erweiterten Kompetenzen im Wege einer Zusatzqualifikation mit Kostentragung aus dem Ausbildungsfonds und Regelung ei-ner Ausbildungsvergütung nach PflAuFinV erfolgt. Die Beauftragung und weitere Veranlassung zu dem “Muster Scope of Practice” sollte systemkonform durch den Qualitätsausschuss Pflege durchgeführt werden.\r\nPositiv zu würdigen ist, dass die Fachkommission die Aufgabe von standardisierten Kompetenzbeschreibungen für die eigenverantwortlich auszuübenden heilkundlichen Aufgaben erhält. Die zwar nicht abschließende, doch explizit angeführte Aufzählung der Anwendungsbereiche Diabetes, chronische Wunden und Demenz nach § 37 Ab-satz 2 Satz 2 stellt eine Engführung dar, die es mindestens auf die in den bisherigen acht Modulen abgebildeten Themen zu erweitern gilt. Positiv zu bewerten ist die Klar-stellung, dass die standardisierten Kompetenzbeschreibungen über die bereits in der beruflichen Pflegeausbildung erworbenen Kompetenzen hinausgehen müssen. Die BAGFW hatte in der Vergangenheit anlässlich der Modellvorhaben immer wieder kri-tisiert, dass die in den Modulen nach § 14 PflBG beschriebenen Kompetenzen nicht trennscharf von den Kompetenzen der grundständigen Ausbildung abgrenzbar wa-ren, etwa beim Modul Demenz.\r\nZu ergänzen ist in § 4a auch dringend, dass die Kompetenzen zur erweiterten Heil-kundeausübung auch von Pflegefachpersonen während ihres Berufslebens durch Fort- und Weiterbildung erworben werden können. Nur so ist gewährleistet, dass er-weiterte Heilkunde in die Fläche kommt. Des Weiteren setzt sich die BAGFW dafür ein, dass der Erwerb der erweiterten Kompetenzen im Wege einer Zusatzqualifika-tion mit Kostentragung aus dem Ausbildungsfonds und Regelung einer Ausbildungs-vergütung nach PflAuFinV erfolgt. Die Beauftragung und weitere Veranlassung zu dem “Muster Scope of Practice” sollte systemkonform durch den Qualitätsausschuss Pflege durchgeführt werden.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 4 von 72\r\n2. Pflegeprozessverantwortung vergütungsrechtlich absichern und Leistungs-anspruch definieren\r\nDie BAGFW hat sich seit langem für die gesetzliche Verankerung der Pflegeprozess-verantwortung eingesetzt und begrüßt, dass der Gesetzgeber nunmehr diesen Schritt durch Verankerung in den vorbehaltenen Aufgaben nach § 4 PflBG sowie in § 15a SGB V tut. Pflegeprozessverantwortung ist eine vorbehaltene Aufgabe nach § 4 PflBG - daher wird die Definition von Voraussetzungen für eine fachgerechte Pflege-prozessverantwortung in § 132a Absatz 1 Satz 4 Nr. 2a SGB V als im Widerspruch zu einer fachlichen Eigenverantwortung von Pflegefachpersonen stehend von der BAGFW abgelehnt. In § 132a SGB V (und korrespondierend in § 89 SGB XI) fehlt es stattdessen an Grundsätzen der Vergütung für die im Rahmen der Pflegeprozessver-antwortung erfolgenden Erst- und Folgegespräche sowie Fallbesprechungen. Auch reine Pflegegeldempfangende müssen einen Anspruch auf Pflegeprozesssteuerung erhalten, § 37 Absatz 3a SGB V ist daher entsprechend nachzubessern. Für alle Pflegebedürftigen soll der Anspruch auf Pflegeprozessverantwortung bei jeder grund-legenden Änderung ihres Gesundheitszustands, Wechsel der Pflegeperson, bei Ver-änderung des Pflegegrades oder bei Änderung des Pflegesettings, z.B. nach Kran-kenhausaufenthalt, bestehen.\r\n3. Entbürokratisierung der Hilfsmittelverordnung durch Pflegefachpersonen\r\nDie Genehmigungsfiktion der Verordnung von Hilfs- und Pflegehilfsmitteln durch Pfle-gefachpersonen wird begrüßt, jedoch erneut die Streichung der Festlegung von Qua-lifikationsanforderungen in Richtlinien gefordert. Pflegefachpersonen sind dazu qua Ausbildung ebenso befähigt, wie zur Ausstellung einer Blankoverordnung bzw. einer HKP-Verordnung nach § 73d Absatz 1 Nummer 2. § 17a Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V ist daher ebenso ersatzlos zu streichen wie § 132a Absatz 1 Satz 4 Nr. 7 SGB V. Ausweislich der Begründung zur Hilfsmittelversorgung sind Pflegefachpersonen grundsätzlich zur Inkontinenzversorgung befähigt. Daher ist dem Petitum der BAGFW nach Streichung des Präqualifizierungserfordernisses bei der Inkontinenz-versorgung in § 126 SGB V endlich Rechnung zu tragen.\r\n4. Verhältnisprävention in der Häuslichkeit stärken und Expertise der Pflege-fachperson für Prävention nutzen\r\nDie BAGFW hat seit langem gefordert, Prävention nicht auf den stationären Bereich und mithin auf die letzte Phase der Pflegebedürftigkeit zu konzentrieren, sondern be-reits am Anfang der Pflegebedürftigkeit bei der Versorgung in der Häuslichkeit anzu-setzen und begrüßt daher die Ausweitung von § 5 SGB XI auf das häusliche Setting. Für eine wirkliche Stärkung der Gesundheitsförderung – ganz entsprechend dem Pflegeverständnis des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs – muss Prävention jedoch weit über die jetzt vorgesehene Empfehlung von verhaltensbezogenen Präventions-kursen der Krankenkassen hinausgehen und vor allem bei der Verhältnisprävention ansetzen. Präventionsberatung im häuslichen Bereich muss daher im Rahmen der Leistungserbringung nach § 36 SGB XI oder eines Beratungsbesuchs nach § 37 Ab-satz 3 SGB XI verankert werden und auch die Stärkung von Gesundheitskompetenz klar als Aufgabe benennen. Pflegeberater*innen nach § 7a SGB XI sollen den Zu-gang zu Präventionsangeboten erschließen. Pflegekurse und Schulungen in der Häuslichkeit müssen flächendeckend zur Verfügung stehen müssen und dürfen nicht\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 5 von 72\r\nlänger davon abhängig sein dürfen, ob die einzelne Pflegekasse einen Rahmenver-trag mit dem jeweiligen Leistungserbringerverband oder Pflegedienst geschlossen hat.\r\n5. Pflegebegutachtung durch Pflegefachpersonen in der Einrichtung auf Höher-stufung konzentrieren\r\nDas Gesetz hebt zu Recht hervor, dass Pflegefachpersonen qua Ausbildung befähigt sind, den Pflegegrad eines Pflegebedürftigen festzustellen. Es ist leider zu konstatie-ren, dass diese Fähigkeiten nicht genutzt werden, um dem Bearbeitungsstau bei Hö-herstufungsanträgen in der stationären Pflege von 6 bis 9 Monaten entgegenzuwir-ken. Die BAGFW setzt sich erneut dafür ein, dass Höherstufungsanträgen, die vom Medizinischen Dienst nach Aktenlage begutachtet werden, automatisch stattgegeben wird. Bei dem in § 18e SGB XI vorgesehenen Modellprojekt zur Erprobung der Be-gutachtung durch in Einrichtungen angestellte Pflegefachpersonen gibt sie zu beden-ken, dass Pflegefachpersonen für die Durchführung eines gesamten Begutachtungs-prozesses einschließlich Erstellung eines Gutachtens nicht nur einer Schulung be-dürften, sondern dass der dadurch entstehende Aufwand zu Lasten der kostbaren Ressource Pflegefachperson in Zeiten des Fachkräftemangels ginge. Ein Modellpro-jekt sollte sich daher auf die Erprobung machbarer Aspekte wie der Höherstufungs-anträge beschränken.\r\n6. Tagespflege stärken und gesetzliche Rahmenbedingungen schaffen\r\nDie Neuregelung des § 72 Absatz 2a SGB XI lehnt die BAGFW als untaugliches und nur Bürokratie erzeugendes Instrument, das zu keinerlei Verbesserungen in der Ver-sorgung führen wird, ab. Es bedarf keiner gesonderten Regelung für die Tages-pflege, sondern einer für alle Akteure verpflichtenden und auf Augenhöhe durchzu-führenden regionalen Pflegestrukturplanung, in welcher auch der Bedarf an Tages- und Nachtpflege festgestellt und in die Schaffung von Versorgungsangeboten umge-setzt wird. Zugleich weist sie auf strukturelle Defizite in der Finanzierung der Tages-pflegeeinrichtungen hin, die zu Belegungsrückgängen dieser gerade für demenziell erkrankte Personen attraktiven Versorgungsform führt und regt folgende konkrete Vorschläge zur Verbesserung der Versorgungssituation an:\r\n• Nutzung des gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a SGB XI für die nicht pflegebedingten Kosten der Tagespflege (Investitionskosten, Unterkunft und Verpflegung, Fahrtkosten) wie z.B. für die Investitionskosten, die nicht von den Kommunen getragen werden, oder auch Unterkunft und Verpflegung sowie Fahrtkosten. Generell setzt sich die BAGFW dafür ein, im SGB XI künftig kon-sequent und systematisch dem Sachleistungsbudgetgedanken bei einer Wei-terentwicklung des SGB XI zu folgen.\r\n• Überdies fordert die BAGFW seit langem, dass die unverhältnismäßig hohen Anforderungen an den Fahrdienst der Tagespflege, durch Änderung von § 1 der FrStllV des Personenbeförderungsgesetzes fallen sollten. Das würde die Kosten für den Fahrdienst deutlich senken.\r\n• Flexibilisierung der Leistungen der Tagespflege: stundenweise Inanspruch-nahme, flexible Öffnungszeiten, Errichtung von Zweigstellen\r\n• Kombination von Tages- und Nachtpflege, um die dringend benötigte Nacht-pflege, die wirtschaftlich nicht tragfähig ist, etablieren zu können.\r\n• Gesamtversorgungsverträge für die Tagespflege gangbar machen\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 6 von 72\r\n• Schaffung bundeseinheitlicher Regelung für die Abwesenheitsvergütung und Freihalteregelungen in § 87a SGB XI\r\n7. Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen/innovative Wohnformen er-proben – sektorenübergreifende Ansätze jetzt ermöglichen\r\nDie BAGFW unterstützt das Bestreben des Gesetzgebers, neue innovative Wohnfor-men zu erproben und einzuführen, uneingeschränkt. Der neue § 45h SGB XI i.V. mit § 92c SGB XI führt jedoch einen dritten Sektor ein, was wir ablehnen. Stattdessen sollten die bewährten, aber mittlerweile vielfach gefährdeten, ambulanten Wohngrup-pen (§ 38a SGB XI alt/jetzt § 45f SGB XI neu) besser gefördert werden durch Erhö-hung des Wohngruppenzuschlags von den jetzt unzureichenden 224 Euro auf die hier für das gemeinschaftliche Wohnen angesetzte Pauschale von 450 Euro. Sofern an § 45h SGB I i.V. mit § 92c SGB XI festgehalten wird, spricht sich die BAGFW für die Erprobung im Rahmen eines Modellprojektes aus. Mit § 45h SGB XI bzw. § 92c SGB XI wird kein echter sektorenübergreifender Ansatz verfolgt. Dies ist mit der Ein-führung von § 125d SGB XI, mit der Modellvorhaben zur Erprobung der Flexibilisie-rung der Leistungserbringung stationärer Pflegeeinrichtungen eingeführt werden sol-len, anders. Aus unserer Sicht sollte bereits heute in der Regelversorgung verankert werden, das stationäre Träger ein ausdifferenziertes Angebot an pflegerischer Unter-stützung anbieten, aus dem die Pflegebedürftigen Leistungen auswählen können, und bestimmen können, welche Leistungen z.B. von ihren Angehörigen erbracht wer-den, sodass sich im Ergebnis die Kosten für die Versorgung deutlich reduzieren lie-ßen. Hierfür bedarf es keiner weiteren Modellprojekte. Die Möglichkeiten zur Erbrin-gung von pflegerischen Leistungen durch stationäre und teilstationäre Pflegeeinrich-tungen im Quartier (bspw. Häusliche Krankenpflege) sollten hingegen wie vorgese-hen modellhaft erprobt werden. Als ein wesentlicher Schritt zur Weiterentwicklung der pflegerischen Versorgung, sollte dies nicht losgelöst von den Modellvorhaben in § 8 Abs. 3c SGB XI erfolgen, sondern dort integriert werden. Maßgabe muss auch sein, dass in diesen Fällen das gesamte Quartier mitgedacht wird und sich diese Ver-sorgung nicht ausschließlich an wirtschaftlichen Kriterien ausrichtet.\r\n8. Vertrags- und Vergütungsverhandlungen wirksam beschleunigen\r\nDie Ansätze des RefE zur Schaffung von Rahmenbedingungen für die dringend er-forderliche Beschleunigung der Pflegesatzverhandlungen gehen in die richtige Rich-tung, sind aber nicht weitreichend genug. Viele Pflegeeinrichtungen stehen mit bis zu sechsstelligen Minusbeträgen aufgrund nicht abgeschlossener Vergütungsverhand-lungen vor der Insolvenz. Die jetzt in § 86a SGB XI vorgesehenen Bundesempfeh-lungen enthalten zwar mit vereinfachten Verfahren zur pauschalen Anpassung und Nachweisverfahren für die zugrunde gelegten Kalkulationen richtige Ansätze, ihr Ab-schluss – 9 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, also frühestens und ohne die erwartbaren Verzögerungen bei solchen Verhandlungen frühestens zum 3. oder 4. Quartal 2027 – würde das Aus für viele Einrichtungen bedeuten. Daher fordert die BAGFW zwei Sofortmaßnahmen, die direkt im Gesetz vorgegeben werden müssen: 1. Eine Genehmigungsfiktion von beantragten Steigerungen, wenn 6 Wochen nach Antrag keine Verhandlungsaufnahme durch die Kostenträger erfolgt ist, 2. Strafzah-lungen bei Verfahrensverschleppungen oder Schadensersatzforderungen bei Miss-achtung gesetzlicher Vorschriften und Anforderungen durch die Kostenträger wie Kranken- und Pflegekassen sowie Sozialhilfeträger. Die vorgesehenen Empfehlun-gen nach § 86a dürfen nicht dazu führen, Verhandlungen auf der Länderebene zu\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 7 von 72\r\nblockieren oder zu verzögern, angesichts der großen Problemlagen. Das jetzt im Ge-setz vorgesehene Verfahren für zeitnahe Nachweisforderungen sowie die Benen-nung einer verbindlichen Ansprechperson bei den Kostenträgern geregelt werden, ist sachgerecht. Die Ansprechperson muss allerdings, wie im alten RefE 2024 vorgese-hen “bevollmächtigt” sein. Zudem muss die Ansprechperson nicht nur für den Antrag, sondern für die ordnungsgemäße Durchführung des Gesamtverfahrens bis hin zur Unterschrift/Abschluss des Pflegesatzverfahrens verantwortlich sein. Das Unter-schriftenverfahren muss zwingend digital durchgeführt werden können; dafür müssen die Leistungsträger zur Einführung einer digitalen Unterschrift (QES) verpflichtet wer-den. Insgesamt bedarf es einer Verpflichtung zur Umstellung des Verhandlungspro-zesses auf digitale Portale (bspw. analog ELSTER), um die Pflegesatz- und Vergü-tungsverhandlungen substanziell zu beschleunigen. Eines Modellvorhabens dazu be-darf es nicht, dieses würde die flächendeckende Einführung der Digitalisierung der Verhandlungen nur um Jahre verzögern. Die BAGFW zeigt in der nachfolgenden Stellungnahme en detail auf, an welchen Stellschrauben konkret Probleme bestehen, die in den Bundesempfehlungen zu regeln sind und für die es in der Gesetzesbe-gründung ausdrücklich der Hinweise bedarf. (u.a. Plausibilisierungserfordernis bei Tarifsteigerungen, keine Anerkennung betriebsnotwendiger Personalaufwendungen, wie für betriebliche Gesundheitsförderung, fehlende Synchronisierung von SGB XI und V-Verhandlungen, Fehlen von Vergütungszuschläge für Wegstrecken in unter-versorgten ländlichen Gebieten, Fehlen eines pauschalen Risikozuschlags). Aus-drücklich begrüßt wird die Neuregelung in § 73a SGB XI, wonach bei absehbaren und schon eingetretenen Änderungen der Rahmenbedingungen Maßnahmen zur Si-cherstellung der pflegerischen Versorgung zu treffen sind. Diese Verstetigung der Corona-Regelungen hatte die BAGFW gefordert. Allerdings muss dies auch “kurzfris-tige” Abweichungen beinhalten, wie im alten RefE 2024 vorgesehen war. Und um schließlich Probleme aus der Coronazeit zu vermeiden, müssen verbindliche Rück-meldungen der Pflegekassen sichergestellt werden. Die frühzeitige Anrufung der Schiedsstelle nach § 85 Absatz 5 SGB XI, ist begrüßenswert - jedoch wird die Rege-lung ins Leere laufen, wenn Leistungserbringer und Kostenträger sie nur gemeinsam anrufen können. Die BAGFW spricht sich überdies dafür aus, in § 85 pauschale Kol-lektivverhandlungen zu ermöglichen. Des Weiteren macht sie nachfolgend konkrete Änderungsvorschläge zu der schon lange geforderten Verschlankung der Melde-pflichten für tarifgebundene Einrichtungen.\r\n9. Digitale Pflegeanwendungen (DiPa) befördern\r\nDie Erhöhung des Betrags für die Inanspruchnahme von DiPa von jetzt 50 auf 70 Euro sowie die Differenzierung nach den Kosten für die DiPa selbst und die Unter-stützung bei der Anwendung wird nachdrücklich begrüßt. Eine vorläufige Aufnahme der DiPa ins Leistungsverzeichnis ohne vorherige Erprobung wird aus Gründen der Patientensicherheit abgelehnt.\r\n10. Qualitätsausschuss Pflege (QAP)\r\nDas in § 113b SGB XI vorgesehene Recht des unparteiischen Vorsitzenden des Qualitätsausschusses zur zweimaligen Anrufung desselben und für ein Vorschlags-recht zur Themensetzung ist nicht sachgerecht, da es sich beim Erweiterten Quali-tätsausschuss und dessen unparteiischen Vorsitz um eine Schiedsorgan als Konflikt-lösungsmechanismus handelt. Die hier vorgeschlagene Aufgabenerweiterung läuft dieser Funktion zu wieder und wird systemfremd abgelehnt. Darüber hinaus hat sich\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 8 von 72\r\nder QAP in den letzten Jahren zu einem bewährten und effektiven Instrument der Selbstverwaltung im SGB XI entwickelt und es ist nicht nachvollziehbar, wo hier ein Problem vorliegt, dass durch diesen Vorschlag gelöst werden soll.\r\nAnstatt dessen ist der QAP weiterzuentwickeln, z. B. in dem die Berichtspflichten die bisher dem GKV SV zu Qualitätssicherung zugeordnet sind, künftig an den QAP zu übertragen, ebenso wie die Weiterentwicklung der Personalbemessung oder die Auf-gaben einer Geschäftsstelle nach § 113c. Einen übergeordneten Rahmen für die Themen “Vorbehaltsaufgaben”, “Pflegedokumentation”, “bewohner- und kompetenz-orientierte Personal- und Organisationsentwicklung” und “Pflegebedürftigkeitsbegriff” zu schaffen wird nachdrücklich begrüßt. Es ist jedoch sachgerecht, hierfür zusätzli-che und parallele Strukturen zu schaffen. Vielmehr sollte auf Vorhandenes aufgebaut werden, auch um Synergien zu nutzen. Daher sollte die Umsetzung einer “Ge-schäftsstelle § 113c SGB XI” eng an die Geschäftsstelle des QAP angekoppelt wer-den und weitere vorhanden Strukturen, z. B. des Projektbüros EinSTEP, mit einbezo-gen werden.\r\nUm ein besseres Funktionieren der Springerpools zu ermöglichen, bedarf es einer Klarstellung bei der Personalbemessung nach § 113c SGB XI, dass das Personal für diese Zwecke verhandelbar ist, auch wenn die Personalanhaltszahlen noch nicht in allen Qualifikationsniveaus ausgeschöpft sind oder/und es noch keine Regelung im Landesrahmenvertrag gibt. Das Gleiche soll für akademisch qualifizierte Pflegefach-personen gelten. Und um trägerübergreifende Springerpools flächendeckend zu er-möglichen, bedarf es der Aufnahme im Gesetz.\r\n11. Entbürokratisierung - Qualität, Gemeinsamer Jahresbetrag, Präqualifizie-rung, Reha pflegender Angehöriger\r\nMit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen unverzüglich folgende konkrete Vor-schläge zur dringend erforderlichen Entbürokratisierung in der Pflege umgesetzt wer-den:\r\n• Schaffung einer zentralen digitalen Plattform rund um die Qualitätssiche-rung und Meldepflichten: Die Übermittlung von Prüfberichten nach der exter-nen Qualitätsprüfung erfolgt in der Praxis nach wie vor sehr unterschiedlich über verschiedene Kommunikationswege und vielfach noch postalisch. Insge-samt müssen sich vollstationäre Einrichtungen aktuell nur zu Zwecken der Qualitätssicherung auf dem Portal der DCS-Pflege, der DAS Pflege und im QPR-Portal registrieren und erhalten dennoch zusätzlich postalisch Berichte von Medizinischen Diensten und WTG-Behörden, sowie E-Mails zur Verlänge-rung des Prüfrhythmus oder gar Faxe zur Prüfungsanmeldung am Vortag. Auf-wände, Risiken und die Fehleranfälligkeit, die mit Schnittstellen und uneinheit-lichen Verfahren einhergehen, sind dabei nicht zu unterschätzen. Für Pflege-einrichtungen sind die Aufwände, die ihnen durch derartige Strukturen entste-hen, nicht mehr nachvollziehbar. Eine zentrale Plattform, die alle Akteure und Informationen rund um die Qualitätssicherung zusammenbringt und damit eine einheitliche, sichere und bürokratiearme Kommunikation ermöglicht, ist aus Sicht der Praxis und ggf. auch anderer Beteiligter dringend notwendig und im Sinne der Entbürokratisierung und damit zur Entlastung der Pflege geboten. Auch eine komplett digitale Abwicklung des Zulassungsverfahren bei den\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 9 von 72\r\nKranken- und Pflegekassen und das Vertragsmanagement könnten hier per-spektivisch zur Vereinfachung der Verfahren beitragen und damit die dringend benötigte Entlastung bringen. • Ankündigungsfristen bei Regelprüfungen von 1 Tag auf 3 Werktage ver-längern: Die Durchführung der Qualitätsprüfung bindet in der Einrichtung viel Personal, das für diesen Zweck freigestellt werden muss und in Zeiten erhebli-cher Personalknappheit zu weiteren Engpässen führt.\r\n• Doppel- und Mehrfachprüfung: Verpflichtender Verzicht der Regelprüfung der Pflegekassen, sofern Prüfbehörden nach Landesrecht bereits in ihren Prü-fungen dieselben Prüftatbestände geprüft haben und Abschluss entsprechen-der Vereinbarungen zwischen Pflegekassen und Prüfbehörden nach Landes-recht. Vorbild sollte das Modell der Hamburger Vereinbarung sein.\r\n• Verlängerung des Prüfrhythmus bei hoher Ergebnisqualität: Erweiterung der bisher auf den vollstationären Bereich begrenzten Regelung auf alle Versor-gungsbereiche.\r\n• Anforderungen an die Pflegedokumentation bei Qualitätsprüfungen: Be-schränkung auf die Anforderungen, die zum Strukturmodell vereinbart wurden.\r\n• Wegfall des Präqualifizierungserfordernisses nach § 126 SGB V bei der In-kontinenzversorgung.\r\n• Gemeinsamer Jahresbetrag § 42a SGB XI: Versicherte müssen Transpa-renz über bereits verbrauchte Leistungsbeträge der Verhinderungs- und Kurz-zeitpflege haben. Da nur die Pflegekassen, jedoch nicht die Leistungserbrin-ger über diese Informationen verfügen, soll die Informationspflicht an die Ver-sicherten auf die Pflegekassen übergehen.\r\n• Reha- und Vorsorgeleistungen für pflegende Angehörige praxistauglich gestalten: Antrag auf und Kostentragung für die Unterbringung der zu versor-genden pflegebedürftigen Person sollen einheitlich für alle Fallkonstellationen durch den jeweils für die Reha oder Vorsorge zuständigen Kostenträger erfol-gen.\r\nB. Zu den Regelungen im Einzelnen\r\nArtikel 1: Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch\r\n§ 5 Absatz 1a (neu) i.V. mit § 20 Absatz 5 SGB V: Präventionsempfehlung\r\nDie BAGFW hat sich seit Jahren dafür eingesetzt, dass Prävention und Gesundheits-förderung von den Kranken- und Pflegekassen nicht erst gefördert werden, wenn pflegebedürftige Menschen in stationären Pflegeeinrichtungen versorgt werden, son-dern gerade am Anfang der Pflegebedürftigkeit, wenn sie noch in der eigenen Häus-lichkeit leben. Daher wird die Erweiterung des § 5 SGB XI auf die häusliche Pflege nachdrücklich begrüßt, auch wenn die Grundproblematik von § 5 SGB XI weiterge-führt wird und die Pflegekassen nicht gemeinsam und einheitlich handeln. Mit dem neuen Absatz 1a bleiben jedoch Gesundheitsförderung und Prävention im häusli-chen Bereich auf halbem Weg stecken, denn im Gegensatz zum stationären Bereich erbringen die Pflegekassen keine, über die ohnehin schon die Gesundheitsförderung und Prävention umfassende Beratung ihrer Versicherten nach den §§ 7a bis 7c hin-\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 10 von 72\r\nausgehenden, eigenen Präventionsleistungen. Die Pflegekassen sollen künftig ledig-lich den Zugang zu den verhaltensbezogenen Präventionskursen der Krankenkassen erschließen. Auch die Präventionsempfehlung, die ambulante Pflegedienste bei ihrer Leistungserbringung nach § 36 oder im Rahmen des Beratungsbesuches nach § 37 Absatz 3 aussprechen können, bezieht sich nur auf die verhaltensbezogenen Prä-ventionskurse nach § 20 Absatz 5 SGB V. Dabei weist schon die Begründung zu Recht darauf hin, dass der GKV-Spitzenverband seinen Leitfaden für die individuelle Bedarfserhebung und Beratung pflegebedürftiger Menschen zur Nutzung präventiver Angebote um spezifische Handlungsfelder und Kriterien für die Primärprävention für diese Zielgruppe ergänzen und weiterentwickeln müsse. Abgesehen davon, muss der Fokus von Prävention und Gesundheitsförderung generell gerade bei pflegebe-dürftigen Menschen vielmehr auf die Verhältnisprävention im lebensweltbezogenen Setting des Pflegehaushalts und seiner Umgebung konzentriert werden. Der Leitfa-den Prävention des GKV-SV sollte viel stärker als bisher auch Maßnahmen der sozi-alen Teilhabe und Partizipation, die nachweislich gesundheitsfördernd wirken, be-rücksichtigen. In diesem Zusammenhang erneuert die BAGFW ihre Forderung, im Rahmen der Altenhilfe nach § 71 SGB XII einen eigenen Anspruch auf einen präven-tiven Hausbesuch einzuführen.\r\nPflegefachpersonen, die im Haushalt des pflegebedürftigen Menschen versorgen, sind geradezu prädestiniert, Bedarfe für Prävention und Gesundheitsförderung zu er-heben, Gesundheitskompetenzen zu fördern und für Gesundheitsförderung zu sensi-bilisieren, pflegebedürftige Menschen und ihre Pflegepersonen edukativ zu beraten und anzuleiten, fachlich zu Maßnahmen zu beraten, über bestehende Angebote zu informieren und den Zugang zu Leistungen zu erschließen. Dabei ist eine Arbeitstei-lung zwischen Pflegekassen und Pflegediensten sinnvoll. Bedarfserhebung, Eduka-tion, Stärkung der Gesundheitskompetenzen sowie die fachliche Beratung zu Maß-nahmen im Sinne einer Präventionsempfehlung sollte schwerpunktmäßig zu den ständigen Aufgaben der ambulanten Pflegedienste gehören, während die Erschlie-ßung des Zugangs zu den Angeboten unter Beachtung der Präventionsempfehlung des Medizinischen Dienstes im Rahmen der Pflegebegutachtung Aufgabe der Pfle-gekassen sein sollte.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nAbsatz 1a ist wie folgt zu ändern:\r\n„Die Pflegekassen sollen gemeinsam und einheitlich den Zugang zu den § 20 Ab-satz 4 Nummer 1 des Fünften Buches genannten Leistungen der Krankenkassen zur Gesundheitsförderung und verhaltensbezogenen Prävention für in der sozialen Pfle-geversicherung versicherte Pflegebedürftige in häuslicher Pflege unterstützen, indem sie unter Beteiligung der Pflegebedürftigen sowie, falls diese im Einzelfall an der Ver-sorgung beteiligt sind, unter Beteiligung von ambulanten Pflegeeinrichtungen Vor-schläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation zur Stärkung der gesund-heitlichen Ressourcen und Fähigkeiten sowie zur Stärkung von Teilhabe und Par-tizipation entwickeln sowie die Umsetzung dieser Vorschläge unterstützen.\r\nAuf der Grundlage der Empfehlungen nach § 18b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sollen ambulante Pflegedienste im Rahmen einer Leistungserbringung nach §\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 11 von 72\r\n36 oder eines Beratungsbesuches nach § 37 Absatz 3 eine Erhebung präventi-ver und gesundheitsfördernder Bedarfe vornehmen und daraus mögliche Maß-nahmen ableiten.\r\nDies um eine Bedarfserhebung hinsichtlich präventiver und gesundheitsförder-licher Maßnahmen die Darüber hinaus ist eine fachliche Beratung zur Information und Sensibilisierung sowie eine Stärkung der Gesundheitskompetenz der Versi-cherten und ihrer Angehörigen sowie Pflegepersonen bezüglich der Möglichkeiten vorzunehmen, die mittels Gesundheitsförderung und Prävention zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation und zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten bestehen sowie eine Präventionsempfehlung durch Pflegefachper-sonen oder durch gemäß § 7a Absatz 3 Satz 2 qualifizierte Pflegeberaterinnen und Pflegeberater. Im Zusammenhang mit einer Beratung nach den §§ 7a und 7c mit ei-ner Leistungserbringung nach § 36 SGB XI oder mit einem Beratungsbesuch kann auch eine Empfehlung für die in § 20 Absatz 4 Nummer 1 des fünften Buchs genann-ten Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention ausgesprochen werden. Nach § 7a Absatz 3 Satz 2 qualifizierte Pflegeberaterinnen und Pflegeberater sollen den Zugang zu den in § 20 Absatz 4 Nummer 1 des Fünften Buches genannten Leistungen erschließen ….[weiter wie im Gesetzestext]“.\r\n§ 8 Absatz 3b Präzisierung und Erweiterung der Inhalte und Ziele des Modell-programms\r\nDa sich die Rahmenbedingungen der Versorgung und die Fachdiskussion seit Ein-führung des Modellprogramms gem. § 8 Abs. 3b verändert haben, wurden die Präzi-sierungen zum Modellprogramm im vorliegenden Referentenentwurf gegenüber der Fassung von September 2024 deutlich erweitert bzw. teilweise inhaltlich neu ausge-richtet. Die wissenschaftlich gestützte Weiterentwicklung im Rahmen des Modellpro-gramms umfasst jetzt die Erhebung der derzeitigen und zukünftigen Rahmenbedin-gungen der ambulant-häuslichen Versorgung und der stationären Versorgung. Auf Grundlage der Ergebnisse der Erhebung sollen Szenarien für die zukünftige Sicher-stellung der Versorgung, auch im Rahmen von sektorenübergreifenden Versorgungs-ansätzen, und die Durchführung von Modellvorhaben zur strukturellen Weiterentwick-lung der pflegerischen Versorgung erarbeitet werden. Diese Szenarien sollen eine Grundlage für fundierte gesetzgeberische Entscheidungen über eine strukturelle Wei-terentwicklung der pflegerischen Versorgung und der Pflegeversicherung bilden.\r\nGrundsätzlich begrüßen die in der BAGFW kooperierenden Verbände die vorgenom-menen Erweiterungen bzw. inhaltlichen Neuausrichtungen des Modellprogramms.\r\nAllerdings ist es aus unserer Sicht gerade wegen der neuen, umfassenden Zielset-zungen, Szenarien für die zukünftige Sicherstellung und Weiterentwicklung der pfle-gerischen Versorgung zu erarbeiten, zwingend erforderlich, dass die Leistungserbrin-gerverbände der Pflege vollumfänglich beteiligt werden. Die bisherigen Erfahrungen mit dem Begleitgremium nach § 8 Abs. 3b SGB XI haben gezeigt, dass hier eine gleichberechtigte Beteiligung auf Augenhöhe nicht funktioniert, weil bspw. kein voller\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 12 von 72\r\nZugang zu Informationen bei Ausschreibung besteht und kein Mitspracherecht bei Auftragsvergaben.\r\nDaher fordert die BAGFW das Modellprogramm als gemeinsame Aufgabe der Ver-tragsparteien nach § 113 SGB XI in die Aufgaben des Qualitätsausschuss Pflege in § 113b Absatz 4 SGB XI zu integrieren, wie seinerzeit die Entwicklung und Erprobung des Personalbemessungsinstruments nach § 113c SGB XI. Damit wäre auch eine Anbindung an die Aufgaben der Geschäftsstelle nach § 113c SGB XI gesichert; so-fern dem Vorschlag der BAGFW gefolgt wird diese ebenfalls in geeigneter Form an den QAP angesiedelt werden. Darüber hinaus ist dies vor allem auch notwendig, da die im Modellprogramm erarbeiteten Szenarien eine Grundlage für gesetzgeberische Entscheidungen über eine strukturelle Weiterentwicklung der pflegerischen Versor-gung bilden sollen und diese strukturellen Weiterentwicklungen der pflegerischen Versorgung in und von den Leistungserbringerverbänden der Pflege umgesetzt wer-den müssen. Ihre Expertise wird bei der Entwicklung von Szenarien für die zukünftige Sicherstellung der Versorgung, z. B. im Rahmen von Leistungsbeschreibungen für zukünftige Studien, Modellprojekten und wissenschaftlichen Expertisen, also zwin-gend benötigt.\r\nWir regen zudem an, dass bei der Erarbeitung von Szenarien für eine zukünftige Si-cherstellung der pflegerischen Versorgung eine enge Verzahnung mit den Arbeits-aufgaben der Bund-Länder-AG Zukunftspakt Pflege und hier insbesondere mit der AG Versorgung erfolgt. Doppelstrukturen, die sich hier ggf. aus der Arbeit in unter-schiedlichen Gremienzusammenhängen ergeben, sollten unbedingt vermieden wer-den.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nDieser Auftrag muss an die Vertragspartner nach § 113 SGB XI gegeben werden; daher ist der gesamte Modellansatz neu zu regeln in § 113b Absatz 4 SGB XI und mit entsprechenden und realistischen Fristen, ggf. Auch über das Jahr 2028 hinaus, zu versehen.\r\n§ 8 Absatz 3c: Scope of Practice\r\nDie in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände begrüßen, dass die Aufgaben in der beruflichen Pflege in einem „Muster Scope of Practice“ systematisiert und an-hand von Kompetenzen (Skills) und Qualifikationen (Grades) für alle Versorgungs-sektoren ausgewiesen werden sollen.\r\nEine kompetenz- und qualifikationsbezogene Beschreibung von pflegerischen Aufga-ben stellt die Grundlage für einen umfassenden „Skill- und Grade-Mix“ in der profes-sionellen Pflege dar und ist ein wichtiger Schritt zur internationalen Anschlussfähig-keit der Pflegeberufe in Deutschland.\r\nGleichzeitig ist unserer Ansicht nach, und auch der Logik des SGB XI folgend, der Qualitätsausschuss Pflege das zuständige Selbstverwaltungsorgan, um die in § 8\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 13 von 72\r\nAbsatz 3c SGB XI (neu) vorgesehenen Regelungsinhalte umzusetzen. Wir sprechen uns daher für die Beauftragung und weitere Veranlassung zur Entwicklung des “Mus-ter Scope of Practice” durch den Qualitätsausschuss Pflege aus. Die Umsetzung soll aus dem Haushalt des Qualitätsausschusses Pflege erfolgen.\r\nEine sektoren- und sozialversicherungsübergreifend ausgestaltete Muster-Aufgaben-beschreibung könnte nicht nur Effizienzreserven für den Personaleinsatz in der Pflege heben, sondern auch die Qualität der medizinisch-pflegerischen Versorgung steigern. Gerade im Hinblick auf die eigenverantwortliche und weisungsunabhängige Durchführung von Heilkunde und die Anerkennung von im Ausland erworbener Kom-petenzen und Qualifikationen.\r\nDazu sind aus Sicht der in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbände jedoch einige Aspekte bei der Umsetzung zu bedenken:\r\n● Angesichts dessen, dass der “Muster Scope of Practice“ in vielen korrespon-dierenden Vorschriften als zentraler Referenzrahmen angegeben wird (z.B. §§ 15a SGB V neu und 73d SGB V neu), erscheint die Entwicklungszeit von 2026 bis 2031 recht lange. Insofern stellt sich die Frage, ob hier nicht ein Nadelöhr geschaffen wird.\r\n● Um tatsächlich wirksam zu sein, ist der Vorrang und die Verbindlichkeit des „Muster Scope of Practice“ klarzustellen. Dies betrifft insbesondere die Emp-fehlungen für die Kompetenzanerkennung bei Weiterbildungen.\r\n● Die in dem „Muster Scope of Practice“ beschriebenen Aufgaben müssen von den Bedürfnissen und Bedarfen der zu pflegenden Menschen hergedacht wer-den. Bei der Entwicklung sollten weniger Qualifikationslevel mit Aufgaben be-füllt werden, als vielmehr Aufgaben aus den Bedürfnissen und Bedarfen identi-fiziert, und mit den dazu notwendigen Kompetenzen bestückt werden.\r\n● Hierbei gilt es die gelebte Praxis ebenso anzuerkennen wie „bunte Berufsbio-grafien“ im Sinne eines lebenslangen Lernens. Aufgaben von beruflich ausge-bildeten und hochschulisch qualifizierten Pflegenden sollten sich vorrangig durch das Erfordernis (und den Grad) von wissenschaftlichen Problemlö-sungs- und Entscheidungsfähigkeiten unterscheiden.\r\n● Im Rahmen des Pflegeprozesses müssen Pflegefachpersonen ihre Aufgaben grundsätzlich eigenverantwortlich, weisungsungebunden und fallabschließend durchführen können, sofern sie die dafür notwendigen Fähigkeiten und Kennt-nisse erlangt haben. Ebenso gilt es, die intraprofessionelle Delegationsfähig-keit von Aufgaben innerhalb der Pflegeberufe mitzudenken.\r\n● Detaillierte Tätigkeitskataloge mit dazugehörigen Kompetenz- und Qualifikati-onsanforderungen, sowie starren und bürokratischen Regelwerken gilt es ab-zulehnen. Aufgabenbeschreibungen und Tätigkeitsprofile können immer nur beispielhaft definiert und nicht abschließend aufgezählt werden.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 14 von 72\r\n● Neben dem SGB V und dem SGB XI sind auch weitere Sektoren zu beachten, in denen Pflegefachpersonen tätig werden. Beispielsweise sind Pflegefachper-sonen auch im Bereich der Vorsorge, Rehabilitation oder der Eingliederungs-hilfe tätig.\r\n● Darüber hinaus sollten sich hier zukünftig auch pflegerische Aufgabenfelder in der Daseinsvorsorge, wie Public Health Nursing, Community Health Nursing, School Health Nursing oder Disaster Nursing wiederfinden, die sich der Logik der Sozialgesetzbücher entziehen.\r\n● Neben qualifizierten (Fach-)Weiterbildungen sollten auch Berufserfahrungen in einschlägigen Versorgungs- oder Fachbereichen anerkannt werden. Ebenso können auch augenscheinlich nicht für die Praxis konzipierte Pflegestudien-gänge für die direkte Pflegepraxis relevant sein, beispielsweise in Form von Modulen zur Edukation, Beratung, Care- und Case-Management oder Evi-denz-basiertes Handeln.\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 8 Absatz 3c ist in § 113b Absatz 4 SGB XI als neue Nummer 7 zu überführen, um weitere relevante Versorgungssektoren zu ergänzen und wie folgt zu formulieren:\r\n„7. wissenschaftliche Expertisen zur konkreten Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Inhalte von Leistungen nach diesem und nach dem Fünften Buche, sowie weite-ren relevanten Versorgungssektoren, die durch Pflegefachpersonen jeweils ab-hängig von ihren Kompetenzen erbracht werden können, zu entwickeln.“\r\n§ 8 Absatz 7: Förderung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf\r\nDie Maßnahmen zur betrieblichen Integration von Pflege- und Betreuungskräften aus dem Ausland sind von zentraler Bedeutung. Die diesbezügliche Ergänzung förderfä-higer Maßnahmen nach § 8 Absatz 7 SGB XI wird daher begrüßt. Die Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege stellen immer wieder fest, dass eine langfristige Bindung von internationalen Pflege- und Betreuungskräften oft an der mangelhaften Integra-tion in die deutsche Gesellschaft scheitert. Zwar ist betriebliche Integration nur ein Teil, aber ein wesentlicher Faktor für das Gelingen des Gesamtintegrationsprozes-ses. Insgesamt ist das Fördervolumen für die Maßnahmen nach § 8 Absatz 7 zu er-höhen und als versicherungsfremde Leistung aus Steuermitteln zu finanzieren.\r\nKritisch zu bewerten bleibt der zu leistende Eigenanteil. Mit Blick auf die finanzielle Situation von Pflegeeinrichtungen und die mangelnde Möglichkeit von freigemeinnüt-zigen Trägern freie Mittel zu erwirtschaften, sollten daher die Förderquoten ange-passt werden. Wünschenswert wäre hier ein niedrigerer Eigenanteil von max. 10 %.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 15 von 72\r\n§ 9: Stärkung der Rolle der Kommunen und Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Pflegekassen und Kommunen zur Sicherstellung der Versorgung\r\nDie BAGFW begrüßt das Ansinnen der Bundesregierung, Länder und Kommunen in ihrer Rolle und Verantwortung im Hinblick auf eine bedarfsgerechte und regional ab-gestimmte Versorgung pflegebedürftiger Menschen stärken zu wollen. Aus Sicht der BAGFW ist die Gewährleistung einer angemessenen und tatsächlich zugänglichen pflegerischen und gesundheitlichen Versorgung unter schwieriger werdenden Um-ständen – insbesondere in strukturschwachen Regionen – ohne Übernahme von mehr Verantwortung in der Koordination durch Länder und Kommunen mittelfristig nicht mehr möglich. Insoweit ist die Aufnahme der kommunalen Pflegestrukturpla-nung in den bundesgesetzlichen Kanon der Aufgaben der Länder nach § 9 und ihre gleichzeitige Verknüpfung mit der Infrastrukturförderung ein folgerichtiger und wichti-ger Schritt.\r\nDie BAGFW sieht die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung als Teil der staatli-chen Daseinsvorsorge. Länder und Kommunen sollten daher ihre Infrastrukturverant-wortung wahrnehmen und die Länder müssen die Kommunen finanziell in die Lage versetzen, dies tun zu können. Zur Ermöglichung dessen sind aus Sicht der BAGFW verbindliche Pflegestrukturplanungen als Instrument der Steuerung und Koordination auf kommunaler Ebene unerlässlich. Nur auf Grundlage einer soliden Datenlage über die Versorgungssituation sowie den spezifischen regionalen Bedarfen sind kommu-nale Mitwirkungsmöglichkeiten möglich. Nach Auffassung der BAGFW ist eine ein-heitliche Praxis für eine flächendeckende Pflegestrukturplanung erforderlich. Es sollte eine Pflegestrukturplanung nach Landesrecht auf Basis wissenschaftlich fundierter Verfahren erfolgen. Sinnvollerweise wird hierzu ein Verfahren auf Bundesebene ent-wickelt und vom Bund finanziert.\r\nVor diesem Hintergrund ist grundsätzlich die Zusammenarbeit von Pflegekassen, Leistungserbringern und Kommunen zu intensivieren. Daher setzt sich die BAGFW sowohl für die Stärkung verbindlicher Mitwirkungsmöglichkeiten der Kommunen bei der Zulassung von Pflegeeinrichtungen als auch für die verpflichtende Berücksichti-gung der Empfehlungen der regionalen Pflegeausschüsse bzw. der Landespflege-ausschüsse vor Abschluss eines Versorgungsvertrages ein. Vor diesem Hintergrund sollte die “Kann”-Bestimmung einer Pflegestrukturplanung der Länder durch eine stärker verpflichtende “Soll-Bestimmung” ersetzt werden.\r\n§ 10a (neu): Amt der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Pflege\r\nDie BAGFW bedauert, dass die im ursprünglichen RefE und Kabinettsentwurf zu ei-nem PKG aus der letzten Legislaturperiode vorgesehene Befestigung des Amtes des oder der Pflegebeauftragten der Bundesregierung, analog zum Amt des oder der Be-hindertenbeauftragten, im vorliegenden Referentenentwurf nicht mehr enthalten ist und fordert die Bundesregierung auf, diese Maßgabe wieder in den Gesetzentwurf aufzunehmen. Pflegebedürftige Menschen brauchen in der Bundesregierung eine ebenso starke Stimme wie Menschen mit Behinderung.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 16 von 72\r\n§ 11 Absatz 1 Satz 2 (neu): Pflegeprozessverantwortung\r\nDie BAGFW begrüßt, dass die Pflegeprozessverantwortung zentral in den allgemei-nen Vorschriften des SGB XI verankert wird. Das trägt der Bedeutung der Planung, Steuerung und Durchführungsverantwortung für den Pflegeprozess durch Pflege-fachpersonen angemessen Rechnung. Wir weisen jedoch darauf hin, dass die Pfle-geprozessverantwortung auch leistungsrechtlich und leistungserbringerrechtlich zu verankern ist. So müssen alle Pflegebedürftigen, mithin auch diejenigen, die nur ei-nen Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 durch Pflegeeinrichtungen abrufen, An-spruch auf eine Pflegeprozesssteuerung im Rahmen der Pflegeprozessverantwor-tung erhalten, ohne dass sie in die Kombinationsleistung wechseln müssen. Dies ist entsprechend in § 37 Absatz 3a SGB XI zu verankern sowie in der Vergütung nach § 89 SGB XI zu berücksichtigen (s. Kommentierung zu § 37 SGB XI).\r\n§ 11 Absatz 1a SGB XI (neu): Delegation von Aufgaben von Pflegefachperso-nen auf Pflegeassistenzpersonen sowie auf Pflegehilfskräfte\r\nGrundsätzlich gilt, dass der Träger dafür verantwortlich ist, dass die vorgehaltene Personalausstattung den Qualifikationsanforderungen zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen entspricht. Innerhalb des vertraglich vorgegebenen Rahmens (Rah-men- und Versorgungsverträge) ist die verantwortliche Pflegefachperson für die Pla-nung und den Einsatz der Pflege(fach)personen verantwortlich. Mit der gesetzlichen Verpflichtung zum Vorhalten von Delegationskonzepten wird daher ungerechtfertigt und überflüssigerweise in die Organisation von Pflegeeinrichtungen eingegriffen. Die vorgesehene Maßnahme führt zu einer weiteren Bürokratisierung der Betriebsabläufe statt der dringend erforderlichen Entbürokratisierung. Zielführender ist es daher aus Sicht der in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände, die Einrichtungen bei De-legationsfragen und der Implementierung von Delegationsregelungen nach Bedarf zu unterstützen. Es bietet sich daher an, das Thema “Delegation” im Rahmen der Be-gleitung und Unterstützung einer fachlich fundierten Personal- und Organisationsent-wicklung mitzudenken und entsprechende Unterstützungsleistungen anzubieten (siehe hierzu die Ausführungen zu § 113c Absatz 9 (neu) dieser Stellungnahme).\r\nDie Verpflichtung zur Einbeziehung der betrieblichen Interessenvertretung ist nicht zielführend und im SGB XI nicht zu regeln. Inwieweit diese in die Organisationspro-zesse der Pflegeeinrichtungen einzubinden sind, ist Gegenstand des Arbeitsrechts und im Betriebsverfassungsrecht oder anderen Mitbestimmungsregelungen ausrei-chend geregelt, so dass es hier keiner zusätzlichen Vorgaben bedarf. Die Regelung kann daher nur klarstellenden Charakter haben. Der Begriff des “Einbeziehens” ist dem Betriebsverfassungsrecht fremd, so dass diese Klarstellung eher zu Unsicher-heiten und Unklarheiten führt. Sollte es bei der Regelung bleiben, ist sicherzustellen, dass der Rechtsbegriff der “Einbeziehung” der betrieblichen Interessenvertretung i.S. eines “Informations- und Beratungsrechts” auszugestalten ist.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 17 von 72\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nErsatzlose Streichung des § 11 Absatz 1a in Verbindung mit der Ergänzung von “De-legation” bei den Unterstützungsleistungen der Institution zur Begleitung und Unter-stützung einer fachlich fundierten Personal- und Organisationsentwicklung nach § 113c Absatz 9 (neu).\r\n§ 12 Absatz 2 (neu): Evaluation der Versorgungsdaten\r\nDie geplante Evaluation der Versorgungsdaten durch die Pflegekassen und die Erar-beitung von Empfehlungen zu Umfang, Struktur, Turnus und möglichen Indikatoren, Datenaufbereitung und Kostentragung der entsprechenden Datensätze wird begrüßt. Diese sollte allerdings regelmäßig erfolgen. Neben der BAGüS und den Trägern der Eingliederungshilfe sind alle Beteiligten – also auch die Leistungserbringerverbände in der Pflege - miteinzubeziehen; dies auch, um weiteren bürokratischen Anforderun-gen an die Pflegeeinrichtungen vorzubeugen.\r\nZum anderen sollte bei der Interpretation und Evaluation auf der Landesebene bzw. auf der regionalen Ebene die Praxiserfahrung der Einrichtungen und Träger aktiv in die Datenerhebung und -analyse eingebunden werden. Dies kann über die Landes-pflegeausschüsse oder die regionalen Pflegeausschüsse bzw. durch regelmäßige Konsultationen oder Einbeziehung in die Arbeitsgemeinschaften erfolgen.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nAbsatz 2 Satz 1 ist wie folgt zu ändern: „Die Pflegekassen evaluieren regelmäßig auf […]“.\r\n§ 15 Absatz 8: Bericht zu den Wirkungsweisen des Begutachtungsinstrumente nach dem Neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff\r\nDie BAGFW bewertet positiv, dass bis zum 30. Juni 2026 ein Bericht zu den Erfah-rungen und Wirkungsweisen des Begutachtungsinstruments des Neuen Pflegebe-dürftigkeitsbegriffs dem BMG vorzulegen ist. Dabei sollen etwaige Probleme und Mängel aufgedeckt und daraus Handlungsnotwendigkeiten abgeleitet werden, etwa zur Frage der Gewichtung, zu den Schwellenwerten, aber auch bezüglich des Stel-lenwerts der Module 7 und 8. Die BAGFW hat z.B. Problemanzeigen vorliegen, dass es in Grenzfällen an den Modulen vermehrt zu Widerspruchsverfahren kommt. Ein sehr häufig genanntes Problem ist die Ablehnung von Pflegegraden bei Höherstu-fungsanträgen, die nach Aktenlage begutachtet werden. Des Weiteren wird ein Prob-lem zu Modul 3 benannt: Nicht-demente Pflegebedürftige, die aufgrund ihrer Nichtak-zeptanz von krankheitsbedingten Einschränkungen psychisch auffällig werden und erforderliche pflegerische Maßnahmen ablehnen, aber Aufmerksamkeit durch häufi-ges Rufen und Klingeln erzeugen, erhalten durch die Begutachtenden keine Punkt-werte im Modul 3. Pflegerische Maßnahmen, die dann doch durchgeführt werden müssen, erfordern auch bei diesen Personen sehr viel Zeit. Aufgrund fehlender\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 18 von 72\r\nPunktwerte in Modul 3 überwinden diese Personen häufig nicht die Schwelle zwi-schen PG 3 und 4, sodass der beeinträchtigungsbedingte höhere Zeitaufwand nicht refinanziert wird.\r\nAusdrücklich zu begrüßen ist zudem, dass analysiert werden soll, warum die Anzahl der Pflegebedürftigen seit 2017 stetig über die Prognosen hinaus angestiegen ist. Aus methodischen Gründen sind die Überprüfung des NBA und die Klärung des überproportionalen Anstiegs der Pflegebedürftigen in getrennten wissenschaftlichen Studien zu untersuchen.\r\nDie Aufgabe der Berichterstellung wird dabei an den GKV-SV adressiert. Dies scheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine pragmatische Lösung zu sein. Perspekti-visch sehen die in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände das Thema “Pflege-bedürftigkeitsbegriff” jedoch im Qualitätsausschuss Pflege verankert.\r\n§ 17a: Richtlinien zur Empfehlung von Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln i. V. m. § 40 Absatz 6\r\nDie BAGFW begrüßt nach wie vor, dass die Empfehlung einer Pflegefachperson für erforderliche Hilfs- und Pflegehilfsmittel ohne Erfordernis einer ärztlichen Verordnung die Vermutung der Pflege- oder Krankenkasse eine Genehmigungsfiktion der jeweili-gen Kasse auslöst. Sie wiederholt jedoch auch ihre Kritik, dass in den Richtlinien nach § 17a festgelegt werden soll, über welches Qualifikationsniveau die Pflegefach-person jeweils verfügen muss. Dies ist eine überflüssige bürokratische Hürde, denn Pflegefachpersonen sind qua Ausbildung für die Empfehlung von Hilfs- oder Pflege-hilfsmitteln zur erforderlichen Versorgung qualifiziert. Analoges gilt auch für den neu-gefassten § 40 Absatz 6 Satz 5.\r\nSowohl § 17a als auch der neugefasste § 40 Absatz 6, intendieren, dass Pflegefach-personen aufgrund ihrer Nähe zum Pflegebedürftigen eine besondere Expertise in der Bedarfsfeststellung für Hilfsmittel haben. Der Gesetzgeber trifft hier selbst die Feststellung, dass die Hilfsmittelversorgung mit Inkontinenzmaterialien keiner beson-deren Qualifikationsnachweise bedarf. Die BAGFW fordert den Gesetzgeber daher erneut auf, endlich das Präqualifizierungserfordernis in § 126 Absatz 1a SGB V er-satzlos zu streichen. Dieser Schritt stellte auch einen wichtigen Beitrag zur dringend erforderlichen Entbürokratisierung der Pflege dar.\r\nDarüber hinaus sind auch die in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände bzw. die Leistungserbringerverbände mit ihrer Expertise die Richtlinienerarbeitung einzu-beziehen.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nStreichung der Wörter “je nach Qualifikationsniveau” in § 17a Absatz 1 Satz 1 Num-mer 1 und in § 40 Absatz 6 Satz 5.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 19 von 72\r\n§ 18e: Modellprojekt zur Begutachtung durch in Pflegefachpersonen in Pflege-einrichtungen\r\nEs ist nicht länger tragbar, dass Pflegeeinrichtungen Monate lang auf einen Bescheid zur Höhergraduierung warten. Die BAGFW setzt sich schon seit längerem dafür ein, dass Höherstufungsanträge von Pflegeeinrichtungen, die vom Medizinischen Dienst nach Aktenlage begutachtet werden, automatisch stattgegeben werden und die Hö-herstufung als genehmigt gilt, da Pflegefachpersonen aufgrund ihrer fachlichen Ex-pertise im Rahmen der Pflegeplanung und Pflegeprozessverantwortung gesichert einschätzen können, ob ein höherer Pflegegrad als der gegenwärtig beantragte vor-liegt. Anders als bei Anträgen zur Höherstufung umfasst die Begutachtung noch die Erstellung des Gutachtens mit allen Details, wie z.B. Auswertung der Arztberichte etc.\r\nIm Rahmen der Datenerfassung zur Berechnung der Qualitätsindikatoren in der stati-onären Pflege sowie der Pflegeplanung werden alle Daten erhoben. Eine gesonderte Begutachtung bei Bewohnenden mit bereits vorhandenem Pflegegrad ist somit nicht mehr nötig. Bei den Qualitätsprüfungen (i.d.R. einmal jährlich), kann die Einstufung durch den Medizinischen Dienst auf Richtigkeit überprüft werden.\r\nEs ist daher sachgerecht, dass Pflegefachpersonen die Kompetenz der Höherstu-fung des Pflegegrades perspektivisch erhalten. Aus Sicht der BAGFW sollten fol-gende Punkte im Modellprojekt Beachtung finden und Voraussetzung sein:\r\n• Integration des geplanten Modellprojektes nach §18e Abs. 6 SGB XI in das Mo-dellprogramm zur Personalbemessung (§ 8 Abs. 3b SGB XI) – dabei Berücksich-tigung der bereits erprobten Maßnahmen zur Personal- und Organisationsent-wicklung, z.B. Neudefinition von Rollen- und Aufgabenverteilungen, Kompe-tenzanalyse, Stellenprofile, Schulungen, Arbeitsabläufe etc. sowie Erprobung in Pflegeeinrichtungen, die bereits die Personalbemessung und somit das kompe-tenzorientierte Arbeiten eingeführt haben bzw. aktuell dabei sind, die Personalbe-messung einzuführen. Ziel: Es darf nicht zu einer Mehrbelastung für Pflegeein-richtung kommen. Bereits geschaffene Strukturen des kompetenzorientierten Ar-beitens sollten ressourcenorientiert genutzt werden.\r\n• Umfangreiche Schulungen für Pflegefachpersonen, z.B. Auswertung des Arztbe-richtes, Erstellung des Gutachtens.\r\n• Zusätzliche Erprobung der Begutachtung durch akademisch qualifizierte Pflege-fachpersonen in Pflegeeinrichtungen – Ziel: Aufgabenschärfung und -abgrenzung zwischen akademisch und beruflich qualifizierten Pflegefachperson.\r\n• Neben den Aspekten der Gewährleistung der Neutralität und Unabhängigkeit in der Begutachtung, sollten Grundsätze zwischen Medizinischem Dienst und Pfle-geeinrichtung geregelt werden, sodass die Höhergraduierung durch Pflegefach-personen vom Medizinischen Dienst anerkannt wird. Stichproben können im Rah-men der Qualitätsprüfung erfolgen. Ziel: Umgang mit knappen Ressourcen; dabei verhindern von unnötiger Doppelbegutachtung.\r\n• Nach erfolgreicher Erprobung Integration der Aufgabe der Höhergraduierung in die Scope of Practice, sodass die Finanzierung sichergestellt ist.\r\n• Aus dem Modellvorhaben ist die Begutachtung von besonders schutzbedürftigen Gruppen, wie z.B. Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung auszu-nehmen, da es hier einer speziellen Schulung bedürfte.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 20 von 72\r\nÄnderungsbedarf:\r\nIn § 18a Absatz 2 ist nach Satz 1 folgender Satz 2 einzufügen: „Der Versicherte ist in seinem Wohnbereich zu untersuchen. In stationären Einrichtungen besteht die Möglichkeit, dass eine Untersuchung im Wohnbereich bei Höherstufungs-anträgen unterbleibt, sofern die Aktenlage eindeutig ist und es sich nicht um ein Widerspruchsverfahren handelt“.\r\n§ 28 Absatz 5: Aufnahme der Behandlung durch Pflegefachpersonen, Pflege-prozessverantwortung in den Katalog der Leistungsarten des SGB XI\r\nDie Aufnahme der neuen Heilkundeausübung von bisher ärztlichen Leistungen durch Pflegefachpersonen und die Leistung der Pflegeprozessverantwortung in den Leis-tungskatalog des SGB XI ist folgelogisch und wird ausdrücklich begrüßt. Allerdings ist nicht nachvollziehbar, dass dies nur gilt, soweit die Leistungen nicht im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach dem SGB V erbracht werden, denn der § 15a SGB V regelt ausdrücklich die Heilkundeübertragung in den dafür vorgesehenen Fallkonstellationen.\r\nAußerdem darf dies nicht dazu führen, dass die Leistungen der Heilkundeübertra-gung durch das Teilleistungssystem des SGB XI finanziert werden sollen und die Fi-nanzverantwortung von der Krankenversicherung in die Pflegeversicherung verlagert werden.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nIn § 28 Absatz 5 werden die Wörter: “in § 15a Absatz 1” ergänzt durch “Satz 1 Num-mer 1”. Folgender Satz wird angefügt: “Leistungen anderer Sozialleistungsträger bleiben unberührt”.\r\n§ 34: Vereinheitlichung der Fristen für die Fortgewährung von Pflegegeld\r\nDie BAGFW begrüßt nachdrücklich, dass die Fristen für die Fortgewährung von Pfle-gegeld oder anteiligem Pflegegeld auf jeweils acht Wochen bei Krankenhausbehand-lung, einer häuslichen Krankenpflege vergleichbar den Leistungen nach § 36 oder während der Behandlung in einer medizinischen Vorsorge- oder Rehaeinrichtung vereinheitlicht werden und ausdrücklich auch die medizinische Vorsorge in die Leis-tung einbezogen wird. Die BAGFW wiederholt ihre alte Forderung, dass die Fortge-währung des Pflegegelds für Personen mit Persönlichem Budget über die acht Wo-chen hinaus nicht nur für das Arbeitgebermodell, sondern für alle derartigen Fallkons-tellationen gelten soll.\r\n§ 36: SGB XI Kooperationen von ambulanten Pflegediensten\r\nViele Pflegedienste haben aufgrund des Personalmangels Probleme, die hauswirt-schaftliche Versorgung anzubieten. Daher wird die Ergänzung der Möglichkeit zum\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 21 von 72\r\nAbschluss von Kooperationsverträgen mit Dienstleistungsunternehmen, die auf Hilfen bei der Haushaltsführung spezialisiert sind, unterstützt.\r\nEin großes Praxisproblem der Pflegedienste ist zudem, dass sie die Rufbereitschaft nicht mehr sicherstellen können, zu der sie für 24 Stunden an sieben Tagen die Wo-che verpflichtet sind. Dies führt dazu, dass ambulante Pflegedienste ihren Versor-gungsvertrag zurückgeben müssen bzw. keine neuen Angebote gegründet werden können. Wir schlagen vor, Synergien zu nutzen, indem eine angebots- und dienst-übergreifende Rufbereitschaftsdienst auch mit anderen Angeboten, wie z.B. SAPV oder AKI-Diensten miteinander zur Sicherstellung einer gemeinsamen Nachtpflege in einer Region gekoppelt werden könnten.\r\n§ 37 Absatz 3a (neu): Inhalte des Beratungsbesuches und weitere Änderungs-bedarfe bei den Beratungsbesuchen nach § 37 Absatz 3\r\nDie Inhalte der Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 werden um zwei Aspekte er-weitert: Künftig haben die Beratenden auch auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegekursen nach § 45 sowie auf sonstige, geeignete Beratungs- oder Hilfsan-gebote hinzuweisen. Dies wird begrüßt. Die BAGFW hat in den letzten Jahren wie-derholt die hohe Bedeutung der Pflegekurse nach § 45 SGB XI herausgehoben. Eine Information über die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegekursen nach § 45, auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen, kann jedoch nur dann ziel-führend erfolgen, wenn diese Ansprüche flächendeckend eingelöst werden können. Hierzu sehen wir einen dringenden gesetzlichen Regelungsbedarf bei § 45 SGB XI.\r\nDie Umwandlung der Verpflichtung von Pflegebedürftigen der PG 4 und 5, vierteljäh-rig einen Beratungsbesuch abzurufen in eine “Kann”-Regelung wird begrüßt, da sie die unterschiedlichen Bedarfe in den höheren Pflegegraden abbildet.\r\nZudem sollten alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5, auch diejenigen, die ohne Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt werden, einen Anspruch auf Pflegeprozessverantwortung einschließlich Erst- und Folgegespräche, ggf. unter Einbeziehung der An- und Zugehörigen, wenn dies der Versicherte wünscht, haben. Dies ist vor allem zu Beginn der Pflegebedürftigkeit, bei jeder we-sentlichen Änderung des Gesundheitszustands und/oder Wechsel der Pflegeperson, bei einer Veränderung des Pflegegrads, bei einer Änderung des Pflegesettings z. B. nach Krankenhausaufenthalt, Kurzzeitpflege erforderlich. Außerdem entspricht dieser Ansatz auch der Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, der der Förde-rung der Selbständigkeit und Selbstpflegekompetenz des pflegebedürftigen Men-schen sowie der Anleitung, Schulung und Edukation der Pflegepersonen einen expli-ziten Stellenwert zumisst.\r\nAlle pflegebedürftigen Menschen, die Leistungen nach dem SGB XI erhalten, müs-sen somit Erst- und Folgegespräche sowie bei Bedarf interdisziplinäre Fallbespre-chungen als eigenständige Sachleistung, mithin ohne Anrechnung auf die Sachleis-tungen nach § 36 SGB XI erhalten können. Wichtig ist dabei im Hinblick auf die Pfle-geprozessverantwortung, dass diese nicht an die in § 37 Absatz 3 Satz 1 und 2 ge-\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 22 von 72\r\nnannten Verpflichtungen zum Abrufen bzw. an die Rechtsansprüche auf einen Bera-tungsbesuch gebunden sind, sondern dass die Beratungsbesuche auch bedarfsbe-zogen häufiger erfolgen können.\r\nNach § 37 Absatz 5 beschließen die Vertragsparteien nach § 113 gemeinsam die Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche. Jedoch stellen nach § 37 Absatz 4 einseitig der GKV- Spitzenverband und die privaten Versicherungsunter-nehmen für die Beratungsbesuche ein einheitliches Formular zur Dokumentation zur Verfügung. Letztere beschließen auch einseitig die Richtlinien zur Aufbereitung, Be-wertung und standardisierten Dokumentation der Erkenntnisse sowie der Umsetzung der Empfehlungen nach Absatz 3a Satz 3 und 4 aus dem jeweiligen Beratungsbe-such durch die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen.\r\nNach dem neuen Satz 3 in Absatz 4 sollen nun die Pflegedienste und die anerkann-ten Beratungsstellen sowie die beauftragten Pflegefachpersonen das Nachweisfor-mular im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Da-tenträgern übermitteln. Das Nähere zum Verfahren der digitalen Übermittlung sollen der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und der Verband der privaten Kranken-versicherung e. V. im Einvernehmen mit den Verbänden der Leistungserbringer re-geln. Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege begrüßen die digitale Über-mittlung des Nachweisformulars und auch das Bemühen des Gesetzgebers, dass die digitale Übermittlung des Formulars im Einvernehmen mit den Verbänden der Leis-tungserbringer erfolgen soll. Wir halten dies jedoch nicht für ausreichend.\r\nNach Auffassung der in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände ist es nur fol-gerichtig, dass sowohl die Inhalte des Formulars zur Dokumentation der Beratungs-besuche nach Absatz 4 Satz 2 als auch deren digitale Übermittlung nach Absatz 4 Satz 3 neu und die Richtlinie nach Absatz 5 durch die gemeinsam Vertragsparteien nach § 113 SGB XI beschlossen werden.\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 37 Absatz 3a ist um folgende neue Nummer X zu ergänzen:\r\nX. „eine pflegefachliche Prozessverantwortung, einschließlich Erstgespräch ggf. unter Einbeziehung der An- und Zugehörigen zu Beginn der Pflegebedürf-tigkeit, bei jeder wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands und/oder Wechsel der Pflegeperson, bei einer Veränderung des Pflegegrades, bei einer Änderung des Pflegesettings z. B. nach Krankenhausaufenthalt, Kurzzeit-pflege.\r\n§ 37 Absatz 4 Satz 2 und § 37 Absatz 5a:\r\nHier sind die Worte “Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen stellt mit dem Ver-band der privaten Versicherungsunternehmen” und “Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband der privaten Krankenversicherung” durch “die Vertragsparteien nach § 113” zu ersetzen.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 23 von 72\r\nIn § 37 Absatz 4 Satz 3 ist im letzten Halbsatz zu formulieren: “dass das Nähere zum Verfahren die Vertragsparteien nach § 113 regeln und nicht der Spitzen-verband Bund der Pflegekassen und der Verband der privaten Krankenversi-cherung e. V. im Einvernehmen mit den Verbänden der Leistungserbringer.”\r\n§§ 39a, 40a, 40b, 78a: Digitale Pflegeanwendungen\r\nDie BAGFW befürwortet die Vereinfachung des Zulassungsverfahrens zur Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen. Die Klarstellung, dass digitale Pflegeanwendun-gen zum Ziele der Entlastung pflegender Angehöriger oder sonstiger ehrenamtlich Pflegender auch ohne das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und ohne den Nachweis des pflegerischen Nutzens eingesetzt werden können, erweitert den Anwendungsbe-reich und beschleunigt den Zulassungsprozess, was die BAGFW begrüßt.\r\nBefürwortung findet auch der Wegfall einer allgemeinen Nachweispflicht über den pflegerischen Nutzen zugunsten eines konkretisierenden Nachweises, dass die digi-tale Pflegeanwendung geeignet ist, die häusliche Versorgungssituation des Pflege-bedürftigen zu stabilisieren oder pflegende Angehörige oder sonstige ehrenamtlich Pflegende zu entlasten.\r\nDie Erprobung der Wirksamkeit für einen festgelegten Zeitraum anstelle von vorab vorzulegenden Nachweisen würde ein Hindernis in der bisherigen Regelung aus dem Weg räumen. Allerdings profitieren zu Hause gepflegte Personen durch eine fun-dierte Einschätzung von digitalen Pflegeanwendungen durch das BfArM in einer her-ausfordernden Lebensphase mit einer häufig für Betroffene unübersichtlichen Infor-mationslage. Eine vorläufige Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwen-dungen lehnt die BAGFW daher ab.\r\nDie BAGFW hat in vorigen Stellungnahmen mehrfach darauf hingewiesen, dass 50 Euro für den Einsatz von digitalen Pflegeanwendungen nicht ausreichen werden und begrüßt daher die Anhebung der Gesamtsumme auf 70 Euro. Die Aufteilung des Leistungsbetrages schafft auch für die sich anschließenden Verhandlungen für die ergänzenden Unterstützungsleistungen hilfreiche Transparenz.\r\n§ 45h: Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflege-rischen Versorgung gemäß § 92c i.V. mit § 45f Zusätzliche Leistungen für Pfle-gebedürftige in ambulant betreuten Wohnformen und Modellvorhaben zur Er-probung der Flexibilisierung der Leistungserbringung stationärer Pflegeein-richtungen gem. § 125d\r\nDie §§ 45h und 45f werden hier aufgrund ihres argumentativen Gesamtzusammen-hangs gemeinsam kommentiert: Mit dem neuen § 45h schafft der Gesetzgeber eine neue ambulante Form des gemeinschaftlichen Wohnens, wie sie bislang in § 38a – jetzt nach neuer Systematik, aber inhaltlich unverändert – in § 45f verankert wurde. Die BAGFW begrüßt Ansätze zur Weiterentwicklung von neuen Wohnformen, seien sie ambulant oder stationär, grundsätzlich. Der Schaffung eines hybriden „dritten Sektors“, wie hier vorgesehen, steht sie jedoch kritisch gegenüber, denn die Rege-lung schafft statt mehr Flexibilisierung mehr Abgrenzungsfragen und ist hinsichtlich vertraglicher, finanzieller und ordnungsrechtlicher Folgen sowohl für Träger als auch\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 24 von 72\r\nPflegebedürftige und deren Angehörige nicht einschätzbar. Durch die vorgesehenen Regelungen entstehen zahlreiche zusätzliche Regelungsbedarfe im Bereich der Qualitätssicherung, Vertragsgestaltung und anderen gesetzlichen Regelungen (Brandschutz, Hygiene, WBVG, HGBP etc.) Die vorgesehene Regelung löst neue Regelungsbedarfe aus und kann zu Rechtsunsicherheit führen. Weiterhin müssen auch neue Abrechnungsmodelle entwickelt werden. Auch könnte zur Flexibilisierung im ambulanten Bereich eine Zeitvergütung beitragen, bei der pflegebedürftige Men-schen ein inhaltliches Wunsch- und Wahlrecht erhalten, welche Leistung in der ver-einbarten Zeit in Anspruch genommen werden. Außerdem könnte mehr Flexibilisie-rung des ambulanten Vertragsrechts bspw. mit Blick auf angestrebte “Basispakete” erfolgen.\r\nInsoweit ist es aus Sicht der BAGFW nur ratsam, die Ideen und die mit dieser Rege-lung bezweckten Ziele im bestehenden System zu verfolgen: Insgesamt muss es da-bei aus Sicht der BAGFW in der Langzeitpflege um eine Überwindung der Sektoren-grenzen gehen, nicht um die Schaffung eines neuen Sektors. Stationären Pflegeein-richtungen muss es ermöglicht werden, sich zu Orten weiterzuentwickeln, an denen ein sehr differenziertes Angebot an pflegerischer Unterstützung ermöglicht und Versi-cherte selbst entscheiden können, welche Leistungen sie in Anspruch nehmen wol-len. Versicherten würde damit mehr Selbstbestimmung ermöglicht und der Einsatz bspw. von pflegenden Angehörigen könnte die Kosten für die Versicherten deutlich senken, ohne einen neuen Sektor zu eröffnen. § 125d (neu) ist diesbezüglich ein An-satz. Die dort in Nummer 2 vorgesehene Erprobung von Möglichkeiten zur Erbrin-gung von pflegerischen Leistungen durch stationäre und teilstationäre Pflegeeinrich-tungen im Quartier, ist für die Weiterentwicklung der stationären Pflegeeinrichtungen essenziell und wird daher begrüßt. Als ein wesentlicher Schritt zur Weiterentwicklung der pflegerischen Versorgung, sollte sie nicht losgelöst von den Modellvorhaben in § 8 Abs. 3b erprobt werden, sondern ist dort zu integrieren. Maßgabe muss auch sein, dass in diesen Fällen das gesamte Quartier mitgedacht wird und sich diese Versor-gung nicht ausschließlich an wirtschaftlichen Kriterien ausrichtet. Für die Erprobung des dauerhaften Einbezugs von Angehörigen in die stationäre Versorgung und die damit verbundenen Möglichkeiten professionelle Leistungen abzuwählen, wie sie in § 125d Nummer 1 vorgesehen ist, gibt es aus unserer Sicht allerdings keinen Bedarf. Zum einen wird diese bereits in § 92d mit dem Basis- und Wahlpaket vollzogen. Zum anderen wird die Einbindung der Angehörigen in der Praxis schon heute in der statio-nären Pflege zum Teil umsetzbar, wie z.B. im Hausgemeinschaftskonzept der Bene-Vit Holding GmbH (“stambulant”) oder im Krefelder Modell. Ein Bedarf an weiterer Er-probung besteht aus unserer Sicht nicht, auch weil im Weiteren die Möglichkeit zu Gesamtversorgungsverträgen besteht. Gleichwohl sollte die sich dann entwickelnde Versorgungslandschaft evaluiert werden. Die bereits gelebten Versorgungsmodelle können durch Anpassung der Landesrahmenverträge in die Regelversorgung über-führt werden, indem der Umfang der Abwahlmöglichkeiten und Vergütungsabschläge festgelegt werden kann. Dadurch würde auch schnell eine sektorübergreifende Ver-sorgung ermöglicht.\r\nAuf der anderen Seite wird mit der mit der angestrebten Regelung nach § 45h kein echter sektorenübergreifender Ansatz verfolgt und statt der Weiterentwicklung beste-hender ambulanter Wohngemeinschaften im großen Umfang Unsicherheit erzeugt. Hier stellen sich viele Fragen, die zwingend vor einer Einführung einer solchen neuen Leistung oder Versorgungsform oder “drittem Sektor” zu beantworten wären:\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 25 von 72\r\n● Warum wird der Anspruch auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege regle-mentiert, indem bestimmte Leistungen nur im Rahmen eines Basisbudgets in Anspruch genommen werden können?\r\n● Warum gibt es keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege (für Krisensituationen, Ur-laub etc. Inkl. der Möglichkeit zur Verwendung des Gesamtbudgets nach § 42a SGB XI), als Entlastungsleistung für pflegende Angehörige, auf Verhinde-rungspflege sowie auf Reha- und Vorsorgeleistungen für pflegende Angehö-rige, wenn die Inanspruchnahme von Kombinationsleistung vorgesehen ist, oder auch auf das Tagespflegesachleistungsbudget?\r\n● Wie wird die Betreuung jenseits der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen si-chergestellt?\r\n● Warum gilt der neu eingeführte Anspruch auf Prävention und Gesundheitsför-derung nach § 5, der für die ambulante Versorgung geöffnet wird, nicht?\r\n● Wie funktioniert das Zusammenspiel nicht abwählbarer Leistungen (Basispa-ket) mit Wahlleistungen, bspw. hinsichtlich der Eigenanteile oder bei weiter steigenden Kosten? Wie soll die Abrechnung erfolgen, wenn bspw. die Basis-HKP von einem anderen ambulanten Pflegedienst erbracht wird?\r\n● Schließt der Pflegedienst mit den Pflegekassen für das Basispaket für jede „Wohngemeinschaft“ separat einen § 89-Vergütungsvertrag ab, der sich dann auf eine Wohnadresse der gemeinschaftlich Wohnenden bezieht?\r\n● Oder formuliert der Pflegedienst unterschiedliche Basispakete, die sich z. B. danach unterscheiden, ob es sich um ein Angebot für die Gruppengröße von 6 oder 8 oder 12 Versicherten handelt, mit der Folge, dass mit den Pflege- und Krankenkassen die Vergütung für jedes einzelne Basispakete verhandelt wer-den muss?\r\n● Wie sind die gravierenden leistungsrechtlichen Einbußen zur herkömmlichen Versorgung zu erklären?\r\n● Wie kann das Modell in Einklang mit dem neuen Pflegeverständnis gebracht und Personzentrierung sowie individuelle Versorgung gewährleistet und geför-dert werden, wenn die Versorgung bspw. in sehr großen Wohngemeinschaf-ten/ Wohngemeinschaftskomplexen stattfindet?\r\n● Wie soll das Mietverhältnis ausgestaltet werden, gibt es hier analog § 45f (neu) Regelungen?\r\n● Warum sollen die Grundsätze der Qualitätssicherung ohne theoretische und praktische Grundlage in einem ambitionierten Zeitraum definiert und erst im Nachgang wissenschaftliche Instrumente und Verfahren entwickelt werden?\r\nVor dem Hintergrund dieser vielen offenen Fragen stellt sich der BAGFW nicht nur die Frage, warum der Referentenentwurf keine Weiterentwicklung der guten Ansätze der ambulant betreuten Wohngruppe nach § 45f vorsieht. Wesentliche Punkte zur Weiterentwicklung ambulanter Wohngemeinschaften liegen auf der Hand: Die BAGFW hat zuletzt im Rahmen des PUEG vorgeschlagen, den Leistungsbetrag für\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 26 von 72\r\ndie Präsenzkraft von 224 Euro deutlich zu erhöhen. Er könnte beispielsweise auf die in § 45h vorgesehenen 450 Euro erhöht werden. Aus der Praxis liegen den Verbän-den der Freien Wohlfahrtspflege vielfältige Rückmeldungen vor, dass ihre Existenz gegenwärtig gefährdet ist.\r\nUm mehr Versorgungssicherheit in den ambulant betreuten Wohngruppen zu schaf-fen, sollte es zudem ermöglicht werden, anstelle der Präsenzkraft eine Pflegefach-person zu beschäftigen und § 38a, jetzt § 45f (neu) Absatz 1 Nr. 4 entsprechend zu öffnen, damit Menschen in dieser Wohnform die Versorgung erhalten können, die sie benötigen.\r\nDie Regelungen der ambulant betreuten Wohngruppen haben gegenüber den ambu-lanten gemeinschaftlichen Wohnformen den Vorteil, dass weder die Leistungen nach § 36 SGB XI noch nach § 37 SGB V eingeschränkt sind und trotzdem die Unterstüt-zung durch Angehörige möglich ist. Schon heute gibt es Möglichkeiten, im Rahmen von Gesamtversorgungsverträgen auch in stationären Einrichtungen Leistungen pfle-gender Angehörige einzubeziehen und dadurch den Eigenanteil zu reduzieren. Auch können sich stationäre Pflegeeinrichtungen bereits heute im Rahmen eines Gesamt-versorgungsvertrags ins Quartier öffnen. Die Möglichkeiten sollten jedoch dahinge-hend erweitert werden, dass stationäre Pflegeeinrichtungen im Rahmen eines Ge-samtversorgungsvertrags auch ambulante Leistungen erbringen können.\r\nAus den oben genannten Gründen, Bedenken, Fragen und den aufgezeigten Mög-lichkeiten der Weiterentwicklung bestehender Strukturen, sowie der unabsehbaren Konsequenzen eines dritten Sektors schlägt die BAGFW vor, neue ambulante Wohn-formen und die Öffnung der stationären Wohnformen zu erproben, um dort Innova-tion voranzutreiben. Neue gemeinschaftliche und auch sektorenüberwindende Mo-delle und Maßnahmen sollten, statt im neuen § 125d SGB XI, im Rahmen der Mo-dellvorhaben nach § 8 Absatz 3b SGB XI untersucht werden.\r\n§ 45d: Förderung der Selbsthilfe\r\nDie BAGFW begrüßt die Stärkung der Selbsthilfe, die über die Erhöhung der Förder-mittel erfolgt. Jedoch werden aus unserer Sicht diese Beträge nicht dazu führen, dass mehr Selbsthilfegruppen entstehen, da die gemeinsame Finanzierung durch Land oder kommunale Gebietskörperschaft langwierige Verfahren mit sich bringen. Diese Regelung unterstützt nicht ehrenamtlich engagierte Menschen, sondern bremst ihre Motivation. Für den Antragsteller darf es nur die Pflegekasse als An-sprechpartner für die Finanzierung geben. Diese wiederum kann in einem nachgela-gerten Schritt die Kommune oder das Land für eine Mitfinanzierung ansprechen.\r\n§ 45e: Förderung der Zusammenarbeit in Netzwerken\r\nIm neu eingefügten Paragrafen 45e sollen künftig regionale Netzwerke gefördert und ihre Zusammenarbeit gestärkt werden. Es wird dabei auf die Bedeutung der Vernet-zung von Akteuren für die pflegerische Versorgung hingewiesen. Zugleich soll die Rolle der kommunalen Ebene gestärkt werden.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 27 von 72\r\nWir begrüßen, dass der Gesetzentwurf regelt, dass es mehrere Netzwerke im Kreis oder in der kreisfreien Stadt geben kann. Die maximale Fördersumme pro Netzwerk sollte von 30.000 auf 45.000 Euro erhöht werden, um einen Anteil von 0,75 VZÄ-Stelle von insgesamt 1 VZÄ-Stelle, die aus Sicht der Freien Wohlfahrtspflege für eine adäquate Koordination erforderlich ist, fördern zu können. Um Tarifsteigerungen Rechnung tragen zu können, sollte die Fördersumme jährlich dynamisiert werden.\r\nAuch hier würde sich fördernd auf die Etablierung von (neuen) Netzwerken auswir-ken, wenn der Antragsteller nur gegenüber der zuständigen Pflegekasse die Förde-rung beantragt und eine Mitfinanzierung der Kommunen eigenständig durch die Pfle-gekasse im Nachgang erfolgt.\r\n§ 69: Sicherstellungsauftrag: Berücksichtigung von Erkenntnissen aus der re-gionalen Pflegestrukturplanung, den Empfehlungen der Ausschüsse nach § 8a sowie der Anzeigen von Pflegeeinrichtungen zu Beeinträchtigungen bei Ver-sorgungsverträgen\r\nDie BAGFW begrüßt nachdrücklich, dass der Sicherstellungsauftrag der Pflegekas-sen auch die Erkenntnisse aus der regionalen Pflegestrukturplanung in Form der Empfehlungen der (sektorenübergreifenden) Landespflegeausschüsse sowie der re-gionalen Ausschüsse nach § 8a Absätze 1 bis 3, die Erkenntnisse aus der Evaluation der regionalen Versorgungsstruktur nach § 12 Absatz 2 sowie die Problemanzeigen der Pflegeeinrichtungen bei eingetretenen Versorgungsmängeln zwingend berück-sichtigen müssen. Eine gute regionale Pflegestrukturplanung kann nur gelingen, in-dem alle relevanten Akteure – Pflegekassen, Kommunen und Leistungserbringer – in einer Pflegekonferenz über die pflegerische Versorgungsstruktur vor Ort beraten und gemeinsam und auf Augenhöhe verbindliche Entscheidungen über die erforderliche Pflegeinfrastruktur treffen.\r\n§ 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag\r\nAbs. 1a (neu): Einbeziehung der Pflegestrukturplanung von Ländern und Kom-munen vor Abschluss eines Versorgungsvertrags\r\nDie BAGFW begrüßt, dass der Gesetzentwurf weiterhin den Pflegeeinrichtungen er-möglicht, einen Versorgungsvertrag abzuschließen, sofern sie dies wünschen. Gleichzeitig bedarf es regional der Planung, Förderung und Steuerung durch alle be-teiligten Akteure, um Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Daher wird begrüßt, dass beim Abschluss des Versorgungsvertrags die Empfehlungen des Landespflege-ausschusses oder - soweit bestehend - des sektorübergreifenden Ausschusses nach Absatz 2 oder des regionalen Ausschusses nach Absatz 3 und die kommunale Pfle-gestrukturplanung zu beachten ist. Im Zuge dieser Neuregelung ist der in § 8a Ab-satz 5 angelegte Einbezug der Ausschüsse nach § 8a Absätze 1 bis 3 zu beachten, wonach deren Empfehlungen künftig von den Beteiligten bei den Verträgen nach dem Siebten und Achten Kapitel zu beachten sind. Sofern dies alles einer (regiona-len) Pflegestrukturplanung Vorschub leisten soll, sprechen wir uns dafür aus, Mittel und Wege zu prüfen, dies in § 9 SGB XI nach Landesrecht flächendeckend verpflich-tend zu machen, damit etwaige Blockaden in den Landespflegeausschüssen nicht zum Tragen kommen können.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 28 von 72\r\nAbs. 2a: Prüfung der Notwendigkeit eines Versorgungsvertrags zur Tages- und Nachtpflege\r\nDie Intention des Gesetzgebers, die Tages- und Nachtpflege durch eine Erhöhung der Angebote zu steigern, wird von der BAGFW nachdrücklich unterstützt. Die hier vorgesehene Maßnahme führt jedoch nur zu neuer Bürokratie, ohne das intendierte Ziel zu erreichen. Denn schon heute prüfen die Träger von Pflegeeinrichtungen, ob sie entsprechend der wahrgenommenen Nachfrage eine Tagespflege eröffnen oder nicht. Fraglich ist überdies, wie Träger mit bestehenden ambulanten oder stationären Versorgungsverträgen den Nachweis des im neuen Satz 2 formulierten Prüfauftrags erfüllen könnten, was zu weiteren formalen Vorgaben seitens der Pflegekassen füh-ren wird und damit die Zulassungsverfahren eher verzögert. Auch wird dieser Prüf-auftrag dem Anliegen nicht gerecht, solitäre Tagespflegen zu stärken. Zudem wurde nicht festgelegt, anhand welcher Kriterien die Prüfung erfolgen soll. In der Summe der aufgeführten Argumente sollte dieser Prüfauftrag daher nicht verpflichtende ein-geführt werden, sondern Bestandteil unternehmerischer Freiheit bleiben.\r\nWie zu § 69 und § 72 Absatz 1a bereits kommentiert, bedarf es dagegen generell ei-ner konzertierten Pflegestrukturplanung, an der auch die Leistungserbringer auf Au-genhöhe beteiligt werden. Dort soll dann u. a. auch entschieden werden, ob und wie das Tages- und Nachtpflegeangebot in einer Region entsprechend den festgestellten Bedarfen ausgebaut werden soll.\r\nGesamtversorgungsverträge sind ein wichtiger Ansatz, um flexiblere Angebote schaf-fen zu können. Wie in der Gesetzbegründung ausgeführt, sind diese bereits seit Jah-ren möglich, werden jedoch in den Bundesländern, bis auf Baden-Württemberg, nicht umgesetzt. Eine gesetzliche Klarstellung halten, wie hier vorgesehen, wir daher für nicht ausreichend, um diese zu stärken. Träger von Pflegeeinrichtungen berichten, dass der Abschluss von Gesamtversorgungsverträgen an den Vorgaben der Pflege-kassen und Krankenkassen scheitert, die nicht erfüllt werden können.\r\nDer Ausbau von Tages- und Nachtpflegeangeboten scheitert derzeit nicht an der Be-reitschaft von Pflegeanbietern, sondern an den starren Zulassungsbedingungen so-wie dem zu geringen Leistungsbetrag nach § 41 SGB XI für die Tagespflege. Eine stundenweise Aufnahme in der Tagespflege, flexiblere Öffnungszeiten oder Zweig-stellen in ländlichen Regionen würden passgenauere Angebote ermöglichen, sind je-doch angesichts der Zulassungsvoraussetzungen der Pflegekassen nicht umsetzbar. Tagespflegeeinrichtungen sind aufgrund von räumlichen und personellen Vorgaben in der Regel erst ab 12 Pflegebedürftigen Personen (so die Rückmeldung aus Sach-sen-Anhalt) wirtschaftlich zu betrieben. In ländlichen Regionen sind diese oftmals schwer zu finden sind. Auch die Nachtpflege hat sich bisher nicht etabliert, da der Bedarf zu gering ist, um eine Nachtpflege rentabel anzubieten. Dem könnte z.B. durch eine Kombination aus Nacht- und Tagespflege begegnet werden.\r\nDie Tagespflegeeinrichtungen in der Mitgliedschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege berichten von deutlichen Auslastungsproblemen und freien Kapazi-täten. Viele Pflegebedürftige/Pflegehaushalte nehmen eine Tagespflege nicht in An-spruch, da hohe Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten an-fallen und der Leistungsbetrag nach § 41 SGB XI nur für die pflegebedingten Auf-wendungen eingesetzt werden kann.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 29 von 72\r\nKurzfristige Absagen der Pflegebedürftigen stellen ein hohes finanzielles Risiko für die Tagespflegeeinrichtungen dar, aufgrund fehlender oder unzureichender bundes-einheitlicher Regelungen im SGB XI zur Freihalteverpflichtung und Abwesenheitsver-gütung in der Tagespflege, wie sie in § 87a Absatz 1 Satz 5 ff. SGB XI für die vollsta-tionäre Pflege vorgesehen sind. Hierzu gibt es in den Bundesländern unterschiedli-che oder keine Regelunge. Auch der Absenkung der Auslastungsquoten, die den Gegebenheiten vor Ort gerecht werden würde, stimmen die Pflegekassen und Sozi-alhilfeträger nicht zu. Angesichts des demografischen Wandels wird es zunehmend auch erforderlich sein, dass die pflegebedürftigen Menschen auch in Gruppen pflege-risch versorgt werden müssen und nicht einzeln in einem Haushalt. Auch vor diesem Hintergrund ist die Tagespflege zu stärken, damit sie konzeptionell weiterentwickelt werden kann.\r\nIn einzelnen Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte ist der Aufbau eines regulä-ren Tagespflegeangebots besonders erschwert, u.a. aufgrund der o.g. geringen Nachfrage und zu langen Fahrtzeiten der Beförderung. Um dem gesetzlichen An-spruch des Pflegebedürftigen auch in mit regulärer Tagespflege unterversorgten Re-gionen entsprechen zu können, soll aus unserer Sicht von den strukturellen Voraus-setzungen des Rahmenvertrages zur Tagespflege in der jeweils gültigen Fassung abgewichen werden können. Dies soll insbesondere durch Zweigstellen der Tages-pflegeeinrichtungen ermöglicht werden. Dadurch wird den Kommunen und Leistungs-anbietern ermöglicht, flexibel auf die individuellen Bedarfe bei der Inanspruchnahme abgestimmter Leistungsangebote einzugehen.\r\nEs könnte geprüft werden, § 41 durch eine zu § 43 Absatz 2 Satz 3 analoge Rege-lung zu ergänzen: “Abweichend von Satz 1 übernimmt die Pflegekasse auch Aufwen-dungen für Unterkunft und Verpflegung, soweit der nach Satz 2 gewährte Leistungs-betrag die in Satz 1 genannten Aufwendungen übersteigt.” Zudem sollte geprüft wer-den, ob der Gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a auch für Kosten der Unterkunft und Verpflegung und Fahrtkosten geöffnet werden kann.\r\nDie BAGFW weist darauf hin, dass bei der Tagespflege auch die Kosten für einen Fahrdienst in den Blick genommen werden müssen. Seit mehreren Jahren weist sie darauf hin, dass die Sicherstellung des Fahrdienstes auch in der Tagespflege immer schwieriger wird, zum einen aufgrund des Personalmangels, zum anderen aufgrund der gestiegenen Sachkosten in diesem Bereich. Ein Grund für den Personalmangel ist, dass die Pflegeeinrichtungen für den Transport in und von der Tagespflege unan-gemessen hohe Anforderungen zu erfüllen haben, die beispielsweise beim Transport von Kindern in Kitas oder Schulen oder von kranken Menschen zur ambulanten Be-handlung nicht zu erfüllen sind. Die BAGFW fordert daher seit langem, die Tages-pflege in gleicher Weise von diesen Anforderungen freizustellen. Dazu ist in der Ver-ordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) § 1 um eine neue Num-mer 8 ergänzt werden, die die Tagespflege von den Vorschriften freistellt.\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 72 Absatz 2a i.d.F. RefE ist zu streichen und wie folgt zu ersetzen:\r\n“Die Landesverbände der Pflegekassen vereinbaren unter Beteiligung des Me-dizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 30 von 72\r\ne. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationä-ren Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich zu den Gesamt-versorgungsverträgen nach Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz Musterversor-gungsverträge, von denen die Pflegekassen nur in berechtigten Fällen abwei-chen können.”\r\n§ 1 Nummer 4 g) FrStllgV soll lauten:\r\n“g) von körperlich, geistig oder seelisch behinderten, pflegebedürftigen, kranken und ähnlich hilfsbedürftigen Personen mit Kraftfahrzeugen zu, durch und von Ein-richtungen, die der Betreuung, Pflege, Beschäftigung oder Behandlung dieser Perso-nenkreise dienen, […] es sei denn, dass von den Beförderten ein Entgelt zu entrich-ten ist; die Erhebung von Wegepauschalen, die in einer Vergütungsvereinba-rung mit einem Leistungsträger vereinbart oder von diesem anerkannt worden sind, ist als Wegstreckenentschädigung unschädlich.”\r\n§ 72 Abs. 3b: Flexibilisierungen bei der Umsetzung der Tariftreueregelungen zum regional üblichen Entgeltniveaus\r\nPflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelun-gen gebunden sind, erhalten bei Änderungen bei Tarifverträgen oder kirchlichen Ar-beitsrechtsregelungen nach deren Veröffentlichung durch die Pflegekassen künftig drei statt zwei Monate Zeit für deren Umsetzung. Diese Regelung wird abgelehnt, da sich aus der späteren Anpassung der Tarife durch die Tarifanlehner ein Wettbe-werbsnachteil für an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebun-denen Pflegeeinrichtungen gegenüber den nicht-tarifgebundenen Einrichtungen ergibt.\r\nDiese Regelung verursacht zudem in der Refinanzierung gestiegener Löhne in der Praxis Probleme. Die Kostenträger argumentieren, dass die Einrichtungen Lohnstei-gerungen erst nach dem im Gesetz genannten Zeitraum umsetzen müssen und ge-währen daher bspw. für den TVöD, der rückwirkend zum 01.04.2025 in Kraft getreten ist, nur eine Vergütungssteigerung, die eine Umsetzung ab dem 01.07.2025 berück-sichtigt (auch weil in diesem Fall dieses Datum in der Veröffentlichung nach § 82c Abs. 5 SGB XI vom 28. Mai 2025 aufgenommen ist). Damit erhalten die TVöD Anleh-ner geringere Vergütungssteigerung (es werden die ersten drei Monate der Tari-fumsetzung nicht anerkannt), unabhängig davon, ob sie die Gehälter - wie im eigent-lichen Tarifabschluss vorgesehen - bereits ab dem 01.04.2025 umgesetzt haben. Die Kostenträger argumentieren ferner, dass eine Bezahlung für einen rückwirkenden Zeitraum eine übertarifliche Bezahlung bedeute, die aus ihrer Sicht eine Gesetzesän-derung erforderlich mache. Ungeachtet der Tatsache, dass eine Tarifbindung weiter gefördert werden muss, wäre in der Gesetzesbegründung eine Klarstellung hilfreich, dass mit dieser Regelung das Vergütungsrecht nicht eingeschränkt oder ausgehebelt wird. Konkret sollte dort aufgenommen sein, dass es sich bei der Rege-lung im Sinne des Zulassungsrechts um den Zeitraum handelt, bis zu dessen Ende die Gehaltsanpassung erfolgt sein muss. Dies schließt nicht aus, dass die an einen Tarif angelehnten Pflegeeinrichtungen die Anpassung der Entgelte für ihre Mitarbei-terenden auch nach den gleichen Fristen vornehmen können, wie dies der Tarifver-\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 31 von 72\r\ntrag vorsieht und von tarifgebundenen Einrichtungen vorgenommen wird. Damit er-folgt zugleich keine übertarifliche Bezahlung und die gestiegenen Lohnkosten sind entsprechend bei den Vergütungsverhandlungen anzuerkennen.\r\nHilfreich wäre auch eine Klarstellung dahingehend, dass von den Pflegeeinrichtun-gen innerhalb der genannten Frist die Tarifsteigerungen vollständig umgesetzt wer-den müssen. Danach müssten sie die geänderten Entgelte analog der Tarifeinigung, im Falle eines rückwirkenden Inkrafttretens auch für den rückwirkenden Zeitraum, umsetzen.\r\n§ 72 Abs. 3e: Meldeverfahren der tarifgebundenen bzw. an kirchliche Arbeits-rechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtungen zukunftsgerecht ausgestal-ten, Einrichtungen entlasten, Fehlerquellen beseitigen\r\nDas grundsätzliche Ziel des Gesetzgebers das Meldeverfahren nach § 72 Absatz 3e SGB XI zu vereinfachen und zu entbürokratisieren wird geteilt. In der Begründung zu den Änderungen zu § 72 Absatz 3e wird angeführt, dass sich die gesetzlichen Ände-rungen auf Empfehlungen von Workshops, die im Jahr 2024 mit Tarif- und Branchen-expertinnen durchgeführt wurden, stützen. Diese sind Teil einer Evaluation nach § 72 Absatz 3f SGB XI, dessen Ergebnisse jedoch noch nicht öffentlich vorliegen. Eine ge-setzliche Änderung vor Veröffentlichung des Gesamtergebnisses sehen wir daher kri-tisch und lehnen diese zum jetzigen Zeitpunkt ab.\r\nGenerell sollte der Gesetzgeber das Pflegekompetenzgesetz nutzen, um die Bestim-mungen in § 72 und § 82c SGB XI zur Ermittlung der regional üblichen Entlohnungs-niveaus neu zu regeln.\r\nDas Melde- und Berechnungsverfahren nach § 72 Absatz 3e SGB XI stellt eine büro-kratische Belastung für tarifgebundene oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundene Pflegeeinrichtungen dar, sodass Änderungen im Verfahren nach § 72 Abs 3e SGB XI in erster Linie auf eine Entlastung der meldepflichtigen Einrichtungen zielen müssen, die mit der Meldepflicht in der Haupturlaubszeit nur eine Zusatzbelas-tung haben und keinen Nutzen. Darüber hinaus können Änderungen im Verfahren auch auf die Beseitigung der potenziellen Fehlerquellen im Berechnungsverfahren abzielen.\r\nDie BAGFW bewertet es deshalb sehr positiv, dass der Stichtag für den Melde-schluss vom 31. August auf den 31. Juli des Jahres vorgezogen wurde.\r\nDes Weiteren begrüßt die BAGFW die in der Gesetzesbegründung dargestellte Aus-weitung des Meldezeitraums auf drei Monate vom 1. Mai bis 31. Juli ausdrücklich. Dies gibt den Pflegeeinrichtungen deutlich mehr Zeit zur Erfassung der Daten, erhöht die Datenqualität und reduziert die Zusatzbelastungen der meldepflichtigen Pflege-einrichtungen auch etwas während der Haupturlaubszeit. Um Rechtssicherheit zu schaffen, schlagen wir vor, die Ausweitung des Meldezeitraums auf den Zeitraum vom 01. Mai bis zum 31.Juli eines Jahres ausdrücklich auch in den Gesetzestext auf-zunehmen. Außerdem ist der Stichtag für die zu meldenden kollektivvertraglichen Regelungen auf den 1. Mai eines Jahres vorzuverlegen, damit auch die Ausweitung des Meldezeitraums wirklich zur Anwendung kommen kann. In Absatz § 72 Absatz\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 32 von 72\r\n3e Nummer 1 ist deshalb der 1. Juli eines Jahres durch den 01.Mai eines Jahres zu ersetzen.\r\nDarüber hinaus sollte die Nr. 5 in § 72 Absatz 3b Satz 2 SGB XI zur Vereinfachung des Melde- und Berechnungsverfahrens gestrichen werden.\r\nAußerdem ist in § 72 Absatz 3e SGB XI klarzustellen, dass neben den Pflegeeinrich-tungen auch Träger von Einrichtungen zur Abgabe der Meldungen nach § 72 Absatz 3e SGB XI berechtigt sind.\r\nDie BAGFW bewertet sehr positiv, dass die Pflegeeinrichtungen die Möglichkeit erhalten, anstelle der bisher verpflichtenden Angabe mittels manueller Erfassung der gezahlten Entlohnung ihrer beschäftigten Pflege- und Betreuungskräfte aus Tarifver-trägen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen die Entlohnungsdaten ihrer beschäf-tigten Pflege- und Betreuungskräfte unmittelbar auf Grundlage von (pseudonymi-sierten) Daten aus der Lohnbuchhaltung zu melden (wie mit dem Ref-E vorgese-hen). Dies kann zu einer Entbürokratisierung beitragen. Ausweislich der Gesetzesbe-gründung sollen zukünftig die erforderlichen Daten auch in elektronischer Form aus der Lohnbuchhaltung genutzt und verarbeitet werden können, die zur Meldung an die Sozialversicherungsträger nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) bereits digital vorgehalten werden. Damit sollen auch potenzielle Fehlerquel-len reduziert und zugleich die Datenqualität weiter erhöht werden.\r\nDieses begrüßenswerte Vorhaben kann unserer Auffassung jedoch nicht direkt um-gesetzt werden, da die DEÜV-Meldung nur die Gesamtmeldung des sozialversiche-rungspflichtigen Bruttolohns an die Sozialversicherungsträger umfasst. Eine Unter-teilung auf Vollzeitäquivalente gegliedert nach den drei Beschäftigungsgruppen in der Pflege und Betreuung ist nicht vorgesehen. Für die Schnittstellen zur/durch Übermittlung strukturierter Datensätze ist es aus unserer Sicht erforderlich eine gesetzliche Grundlage analog den Regelungen im § 28b SGB IV mit dem PKG zu schaffen, damit diese Verfahrensvereinfachung zeitnah geschaffen werden kann, mit dann anonymisierten Daten.\r\nBei der Meldung der Daten aus der Lohnbuchhaltung muss darüber hinaus gewähr-leistet sein, dass die gemeldeten Daten weiterhin die geltenden Regelungen in vol-lem Umfang abbilden. Eine vereinfachte Datenerhebung darf nicht dazu führen, dass die kollektivvertraglichen Ansprüche der Beschäftigten in der jeweiligen Beschäftig-ten-/Qualifikationsgruppe verändert werden oder zu einer verkürzten Durchschnitts-betrachtung führen. Hierfür sollte zuerst eine praktische Umsetzbarkeit geprüft wer-den, welche transparent aufzeigt, wie die erhobenen Daten weiterverarbeitet werden.\r\nDie an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeein-richtungen würden mit der Meldung, die Basis für die Ermittlung des regionalüblichen Entgeltes liefern und die Durchschnittsanwender könnten auf dem gleichen Weg die Einhaltung der regionalüblichen Vergütung nachweisen.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 33 von 72\r\n§ 73a: Verfahren zu Beeinträchtigung bei Versorgungsverträgen\r\nDer BAGFW-Forderung nach einer Verstetigung der Möglichkeit, das Angebot der Pflegeeinrichtung bei zum Zeitpunkt der Pflegesatzverhandlungen unvorhersehbaren wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen, an die neuen Bedingungen an-passen zu können, wird mit dem neuen § 73a Rechnung getragen. Aufgrund von Personalmangel sind viele stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen schon seit längerem gezwungen, ihr Platzangebot bzw. ihre Angebote anzupassen und einzu-schränken. Es ist positiv zu bewerten, dass eine Anpassung sowohl bei absehbaren als auch bereits eingetretenen wesentlichen Änderungen erfolgen kann. Die noch im alten RefE enthaltene Erweiterung, dass dies auch “kurzfristige” Abweichungen bein-haltet, sollte beibehalten werden. Die während der COVID-Pandemie gemachten Fehler dürfen sich nicht wiederholen. Daher ist zu berücksichtigen, dass die Formu-lare auch auf die neue gesetzliche Regelung abstellen und mit Blick auf die Tatbe-stände der absehbaren und bereits eingetretenen wesentlichen Änderungen ange-passt werden. Außerdem waren auf viele “Meldungen” nach § 150 Absatz 1 SGB XI während der Pandemie keine Reaktionen der Kostenträger erfolgt, so dass nach Auf-fassung der BAGFW eine verbindliche Rückmeldung eingeführt werden muss.\r\nPflegebedürftige dürfen durch die Neuregelung nicht verunsichert werden. Daher sollte die Informationspflicht der Einrichtungen gegenüber den betroffenen Pflegebe-dürftigen erst eintreten, wenn die Entscheidung der Kostenträger gefallen ist und ge-eignete Maßnahmen zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung geprüft wur-den. Wir weisen darauf hin, dass sich eine Informationspflicht der Einrichtungen schon allein aus den Sorgfaltspflichten gemäß Heimvertrag ergibt.\r\nDie BAGFW begrüßt die in Absatz 3 vorgesehene Berichtspflicht des Spitzenver-bands Bund der Pflegekassen zur Anzahl der abgeschlossenen Versorgungsverträge und den zur Verfügung stehenden Pflegeplätzen. Der Begriff „Pflegeplatz“ und die mithin getroffene Beschränkung des RefE auf den stationären Versorgungsbereich greift zu kurz. Erfasst werden sollten alle Pflegeangebote, um auch den ambulanten Bereich zu erfassen, denn auch dort herrscht in Teilen längst Unterversorgung. Der halbjährliche Bericht des GKV-SV über die Anzahl der abgeschlossenen Versor-gungsverträge sowie die Pflegeplätze in den einzelnen Versorgungsbereichen, inklu-sive der Bewertungen der Pflegekassenverbände zur Versorgungssituation in den einzelnen Ländern muss allen Beteiligten zugänglich sein.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nAbsatz 1\r\nSatz 3 wird wie folgt ergänzt: “Die von der Pflegeeinrichtungen versorgten Pflegebe-dürftigen sind hierüber zu informieren, dass die Pflegekassen gemeinsam mit der Pflegeeinrichtung und den weiteren an der pflegerischen Versorgung vor Ort Beteiligten Maßnahmen zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung prü-fen.”\r\nAbsatz 2\r\nIn Satz 1 ist nach dem Wort “Pflegekassen” das Wort “unverzüglich” zu ergänzen.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 34 von 72\r\nSatz 4 (neu) ist wie folgt zu fassen: “Die von der Pflegeeinrichtungen versorgten betroffenen Pflegebedürftigen sind hierüber zu informieren”.\r\nSatz 3 ist wie folgt zu ergänzen: “Dabei können auch kurzfristige Abweichungen von zulassungsrechtlichen Vorgaben [...]”.\r\nAbsatz 3\r\nSatz 1 ist wie folgt zu ändern: “Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstmals zum Stichtag 1. März 2026 und danach halbjährlich über die An-zahl der abgeschlossenen Versorgungsverträge sowie der Pflegeplätze und Pflege-angebote in den einzelnen Versorgungsbereichen.”\r\nNach Satz 3 ist der folgende neue Satz einzufügen: “Der halbjährliche Bericht des GKV-SV über die Anzahl der abgeschlossenen Versorgungsverträge sowie die Pflegeplätze in den einzelnen Versorgungsbereichen, inklusive der Bewertun-gen der Pflegekassenverbände zur Versorgungssituation in den einzelnen Län-dern muss allen Beteiligten zugänglich gemacht werden.”\r\n§ 84 SGB XI: Bemessungsgrundsätze, hier: Externer Vergleich\r\nMit der geplanten Neufassung von § 84 Absatz 2 Satz 7 können bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung die Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtun-gen, die nach Art und Größe und Entlohnungsstruktur der Mitarbeitenden sowie hin-sichtlich der in Absatz 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentli-chen gleichartig sind, angemessen berücksichtigt werden, Vergleichsdaten sind transparent darzustellen.\r\nDamit soll dem BSG-Urteil Urteil vom 19. April 2023, Aktenzeichen B 3 P 6/22 R Rechnung getragen werden. Allerdings wird damit das Hauptproblem nicht aufgegrif-fen, was aus unserer Auffassung nach in der angemessenen Bemessung des Unter-nehmerrisikos besteht. Denn aus Sicht der BAGFW ist die angemessene Vergütung des Unternehmerrisikos auf Basis der bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht sichergestellt, insbesondere weil die Einführung der Tariftreueregelungen und die Entwicklung der Bedeutung der als wirtschaftlich anzuerkennenden Gestehungskos-ten in diesem Bereich nicht nachvollzogen wurden.\r\nAuf Basis des aktuellen und insoweit seit Jahren unveränderten Wortlauts von § 84 Absatz 2 und § 89 Absatz 1 SGB XI verlangt das BSG, die Pflegesätze und Entgelte, die sich aus den als wirtschaftlich anzuerkennenden Gestehungskosten und ein-schließlich eines angemessenen Wagniszuschlages ergeben, abschließend einem externen Vergleich zu unterziehen. Dies gefährdet unter heutigen Rahmenbedingun-gen die Wirtschaftlichkeit ausgerechnet derjenigen Einrichtungen, die der gesetzge-berisch vorgegebenen Zielsetzung, in der Pflege eine tarifliche Entlohnung zu zah-len, mit einer Entlohnung am oberen Rand der als wirtschaftlich anzuerkennenden Personalaufwendungen nachkommen.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 35 von 72\r\nDie den Tariftreueregelungen folgende Bezahlung der Gehälter und Entlohnungen ist einzuhalten, gilt ohne weiteres als wirtschaftlich und kann insofern auch nicht einer Kürzung im Wege des externen Marktvergleiches unterliegen.\r\nUnter diesen Umständen ist es vollkommen unangemessen, einen externen Ver-gleich auf der Grundlage der gesamten Pflegesätze durchzuführen, die sich vor allem aus Personalkosten zusammensetzen. Im Wege des externen Vergleichs kommt da-mit im Wesentlichen nur eine Kappung der an sich für angemessen befundenen Ver-gütung des Unternehmerrisikos in Betracht. In der Folge sind davon, dann ausge-rechnet denjenigen Trägern, die weil sie tarifgebunden oder an kirchliche Arbeits-rechtsregelungen gebundenen und deshalb die höchsten Personalkosten und damit Pflegesätze haben, am stärksten von der Kappung des für angemessen befundenen Vergütung des Risikozuschlags in Betracht. Insofern ist eine Klarstellung geboten, dass sich die Wirtschaftlichkeitsprüfung durch externen Vergleich auf die „weiteren“ pflegesatzerheblichen Aufwendungen jenseits der Personalkosten beschränken muss. Darüber hinaus muss die Informationsasymmetrie zu Lasten der Pflegeeinrich-tungen aufgehoben werden, indem die Kostenträger die Datengrundlage für den kon-kreten externen Vergleich offenlegen.\r\nWir halten die vorgeschlagene Gesetzesänderung in § 84 Absatz 2 Satz 7 SGB XI nicht für zielführend und ausreichend und schlagen vor § 84 Absatz 2 SGB XI um die von uns vorgetragenen Punkte zu ergänzen.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n§ 84 Absatz 2 SGB XI (und entsprechende Änderung von § 89 Absatz 1 SGB XI), wie folgt:\r\n“(2) Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. Sie sind nach dem Versorgungs-aufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, entsprechend den fünf Pflegegraden einzuteilen. Davon ausgehend sind bei vollstationärer Pflege nach § 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln; dies gilt auch bei Änderungen der Leistungsbeträge. Die Pflegesätze müssen einem dem jeweiligen Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebs-führung ermöglichen, unter Berücksichtigung auch der betrieblich-spezifischen Einzelwagnisse seine Aufwendungen nach § 82c Absatz 1 bis 3 und seine bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehenden weiteren pflegesatzerheblichen Aufwendungen zu finanzieren, und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen und eine angemessene Vergütung seines allgemeinen Unternehmerrisikos zu erzielen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisi-kos. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu beachten. Bei der Bemes-sung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung können die weiteren pflegesatzerheb-lichen Aufwendungen nach Satz 4 Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach Art und Größe sowie hinsichtlich der in Absatz 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentlichen gleichartig sind, angemessen berücksichtigt werden; die Vertragsparteien nach § 85 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 haben hierfür alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Zu den notwendigen Informationen seitens der Kostenträger zählen dabei insbesondere die konkre-ten Vergleichsdaten der gleichartigen Pflegeeinrichtungen.”\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 36 von 72\r\n§ 85 Absatz 5: Schiedsstellenregelung\r\nIn § 85 Absatz 5 wird die Möglichkeit der Anrufung der Schiedsstelle auch vor Ablauf der sechs Wochen ermöglicht. Dies soll allerdings nur gelten, wenn die Vertragspar-teien gemeinsam dies beantragen. Damit wird diese sinnvolle Regelung wieder aus-gehebelt, denn in der Praxis wird nach unseren Erfahrungen eine solche Einigkeit mit Pflegekassen und Sozialhilfeträgern nicht hergestellt werden können. Stattdessen kann es den Handlungsdruck auf Seiten der Kostenträger erhöhen, wenn der häufig in die Länge gezogenen Rückmeldung der Kostenträger oder die ebenso häufig in die Länge gezogenen Nachweisanforderungen der Kostenträger, mit einer früheren Anrufung der Schiedsstelle etwas entgegengesetzt werden kann und so das übliche Muster des Hinhaltens durchbrochen werden kann. Die gemeinsame Anrufung der Schiedsstelle in der verkürzten Frist ist wieder zu streichen.\r\nDes Weiteren spricht sich die BAGFW dafür aus, grundsätzlich pauschale Gruppen-verhandlungen (Kollektivverhandlungen) zu legitimieren (wie sie bspw. in § 86a Ab-satz 2 SGB X (neu) mit entsprechenden Empfehlungen für pauschale Anpassungs-verfahren für die Pflegevergütung durch Pflegesatzkommissionen oder vergleichbare Gremien im Land sowie den Vertragsparteien nach § 85 Absatz 2 umgesetzt werden können) und diese somit regulär schiedsstellenfähig zu machen.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nIn § 85 Absatz 5 Satz 1 der nachfolgende Satz zu streichen:\r\n„...; der Antrag kann auch gemeinsam von den Vertragsparteien vor Ablauf der sechs Wochen gestellt werden.“ und zu ersetzen durch „...; der Antrag kann auch von einer Vertragspartei vor Ablauf der sechs Wochen gestellt werden.“\r\nDarüber hinaus ist § 85 Absatz 5 Satz 1 ist wie folgt zu ergänzen:\r\n“Kommt eine Pflegesatzvereinbarung oder ein pauschales Anpassungsverfahren innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle nach § 76 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich, in der Regel binnen drei Monaten, fest;[...]”.\r\nWeiterer Änderungsbedarf:\r\nKollektivverhandlungen gilt es grundsätzlich in §§ 85 und 89 gesetzlich zu normieren.\r\nErgänzender Klarstellungsbedarf zur Schiedsstellenfähigkeit von Rahmenver-einbarungen zu § 86 Absatz 3 SGB XI\r\nAus der Praxis hat sich ergeben, dass die Kostenträger Rahmenvereinbarungen der Pflegesatzkommission, betreffend ihre Rechte und Pflichten, die Vorbereitung, den Beginn und das Verfahren der Pflegesatzverhandlungen sowie Art, Umfang und Zeit-punkt der vom Pflegeheim vorzulegenden Leistungsnachweise und sonstigen Ver-handlungsunterlagen gemäß § 86 Absatz 3 nicht als schiedsstellenfähig i.S. des § 76\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 37 von 72\r\nSGB XI anerkennen, da die Schiedsstelle keine zusätzlichen Aufgaben übernehmen dürfe, die nicht explizit durch das Gesetz übertragen seien. Gesetzlich übertragen sei zwar die Festsetzung von Pflegesätzen gemäß § 86 Absatz 1 SGB XI, jedoch nicht die Rahmenvereinbarungen nach § 86 Absatz 3. Die Verbände der BAGFW setzen sich daher für eine rechtliche Klarstellung ein.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nIn § 86 wird ein neuer Absatz 4 eingefügt oder dieser in Absatz 3 wie folgt ergänzt:\r\n„Kommt eine Rahmenvereinbarung gem. § 86 Abs.3 SGB XI nach mindestens zweimaliger Abstimmung der Pflegesatzkommission nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 76 SGB XI auf Antrag einer in der Pflegesatzkommission vertretenden Partei die Rahmenvereinbarung fest. Dies gilt auch für Rahmen-vereinbarungen, mit denen bestehende Rahmenvereinbarungen geändert oder durch neue Rahmenvereinbarungen abgelöst werden sollen.“\r\n§ 86a: Verfahrensleitlinien für die Vergütungsverhandlungen und –vereinbarun-gen in Verbindung mit § 125c Modellvorhaben zur Erprobung digitaler Verhand-lungen der Pflegevergütung\r\nDie vorgelegten Regelungen zur Beschleunigung der Pflegesatzverfahren weisen zwar in die richtige Richtung, gehen aber nicht weit genug. In Absatz 1 ist zu begrü-ßen, dass die Kostenträger bei Aufforderung zu Pflegesatzverhandlungen dem Trä-ger der Pflegeeinrichtung unverzüglich einen Ansprechpartner benennen müssen und die Nachweisforderungen zeitnah nach Antragstellung zu stellen sind und vor al-lem auch zu bedienen. In der Gesetzesbegründung sollte klargestellt werden, dass die Aufforderung zu Pflegesatz- und/oder Vergütungsverhandlung immer als Antrag zu werten ist (vgl. § 85 Absatz 5 SGB XI), um dieser bisherigen Praxis in den Län-dern gerecht zu werden. Außerdem sollte in der Gesetzesbegründung auch klarge-stellt werden, dass sich dies sowohl auf die Vertreter der Pflegekassen als auch auf die Sozialhilfeträger bezieht, damit hier nicht unnötige Interpretationsprobleme ent-stehen. Der Begriff “rechtzeitig”, bezogen auf den Zeitraum, wann die Pflegesatzan-träge zu stellen sind in Absatz 1 Satz 1, sollte präzisiert werden, z.B. auf “mindestens vier Wochen”.\r\na. Des Weiteren muss in Absatz 1 ergänzt werden, dass ein “bevollmächtigter” Ansprechpartner für die gesamte Verhandlung benannt ist und auch die Pflicht hat, unverzüglich das Unterschriftenverfahren nach abgeschlossenen Vergü-tungsverhandlungen einzuleiten und abzuschließen. Diesbezüglich gab es be-reits in der Kabinettsfassung der vorangegangenen Legislatur einen konkreten Wortlaut, der wieder aufzunehmen ist. Die Ansprechperson muss “bevoll-mächtigt” sein und nicht nur fakultativ befugt werden können, die schriftliche Vertragserklärung mit Wirkung für und gegen die beteiligten Kostenträger un-verzüglich nach der Einigung abzugeben. Dies muss auch die /Verpflichtung zur Umstellung des Verhandlungsprozesses auf digitale Portale (bspw. analog ELSTER) und der elektronischen/digitalen Unterschrift von Vergütungsver-\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 38 von 72\r\neinbarungen umfassen. Damit einerseits die Pflegesatz- und Vergütungsver-handlungen in ihrem gesamten Prozess wirklich beschleunigt werden und die Zielsetzung, dass langwierige Verfahrens- und Postwege zur Einholung der Unterschriften aller Vertragsparteien wegfallen und zur Beschleunigung Ver-handlungsabschluss führt. So müsste bspw. die Qualifizierte elektronische Signatur (QES) vorangebracht werden. Aber insbesondere die bundesweiten Pflegekassen fällt die Umsetzung schwer. Es sollte eine Verpflichtung für die Leistungsträger aufgenommen werden, die Möglichkeit der Qualifizierten Elektronische Signatur (QES) vorzuhalten. Dies hätte auch für die Einrichtun-gen einen starken Pull-Effekt und wäre eine massive Entlastung. Des Weite-ren muss eine Vertretung der/des Bevollmächtigten durch die Kostenträger je-derzeit sichergestellt sein.\r\nb. In Absatz 2 ist zu begrüßen, dass nunmehr pauschale Anpassungen in ver-einfachten Verfahren vorgesehen werden.\r\nc. Bei den Absätzen 3 bis 5 sehen wir erhebliche Nachbesserungsbedarfe:\r\n• Das Erfordernis von Bundesempfehlungen nach § 75 Absatz 6 impliziert das Problem, dass der krisenhaften Situation, die schon die Jahre 2023 und 2024 geprägt hat, nicht gerecht werden kann. Denn die Erfahrung hat gezeigt, dass die Positionen von Kostenträgern und Leistungserbringern i.d.R. so weit auseinander liegen, dass eine zügige Einigung keine Aus-sicht auf Erfolg hat. Daran ändert auch das in Absatz 4 vorgesehene Schiedsverfahren für die Bundesempfehlung bzw. Teile davon nichts. Der gegenüber dem RefE alt im neuen RefE eingefügte Satz 3 in Absatz 3 “In den Empfehlungen ist zu berücksichtigen, dass vereinbarte Pauschalen in Einzel- und Gruppenverfahren für jede Pflegeeinrichtung in einem ange-messenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe von Personal- und Sachauf-wendungen sowie von weiteren relevanten Positionen stehen müssen.” gibt Rätsel auf. Der Einschub wird auch nicht in der Begründung gesondert erläutert. Was ist das angemessene Verhältnis von Pauschalen zu tatsäch-lichen Aufwendungen und weiteren relevanten Positionen? Heißt dies, dass Pauschalen regelmäßig 20% unterhalb der tatsächlichen Aufwände liegen können, weil es nun mal Pauschalen sind? Diese unbestimmte For-mulierung ist nicht hilfreich und wird zu keinem adäquaten Ergebnis in den Bundesempfehlungen führen. Sie ist folglich wieder zu streichen. Insge-samt dürfen die Regelungen des § 86a nicht dazu führen, dass Verhand-lungen auf der Länder-/Trägerebene blockiert oder verzögert werden, da angesichts der großen Probleme alle Lösungsansätze gebraucht werden. Es muss deshalb klargestellt werden, dass die Vertragspartner nach § 75 Absatz 1 in den Ländern sowie die Pflegesatzparteien in den Ländern vor, während und nach Abschluss der Bundesempfehlungen abweichende Vor-gaben vereinbaren können.\r\n• Viele Pflegeeinrichtungen stehen aufgrund massiver Ausstände im sechs- und mehrstelligen Bereich vor großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten bis hin zur Insolvenz. Benötigt wird daher eine schnelle und praktikable Lö-sung der Probleme. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Träger sind auch auf ausbleibende Festlegung von Bescheiden und Zahlungen des\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 39 von 72\r\nSozialhilfeträgers, weswegen es auch im SGB XII zwingender Klarstellun-gen bedarf. Der Gesetzgeber muss daher aus Sicht der BAGFW in einem neuen Absatz 3a unverzüglich folgende ad hoc-Maßnahmen für die folgen-den Probleme normieren:\r\nVergütungsverhandlungen:\r\nd. Die Pflegesatzverfahren und Vergütungsverfahren leiden daran, dass die Kos-tenträger sich ganz überwiegend folgenlos über die Regeln hinwegsetzen kön-nen. Gefordert wird ein automatisches Inkrafttreten / eine Genehmigungsfik-tion die bundesgesetzlich festgeschrieben wird und ohne weiteren Verwal-tungsakt nach Zeitablauf qua Gesetz in Kraft tritt von beantragten Steigerun-gen, wenn nach sechs Wochen keine echte Verhandlungsaufnahme mit den Kostenträgern erfolgt ist, womit mehr gemeint ist als eine Eingangsbestätigung oder das bloße Anfordern von Nachweisunterlagen.\r\ne. Verpflichtende Umstellung des Verhandlungsprozesses auf digitale Portale (bspw. analog ELSTER) anstatt der Modellvorhaben nach § 125c SGB XI.\r\nf. Verpflichtung zur Nutzung der elektronischen/digitalen Möglichkeiten der Un-terschrift von Vergütungsvereinbarungen bzw. Abschaffung des Unterschrifter-fordernisses, um schneller eine gültige Vergütungsvereinbarung zu erhalten.\r\ng. Eine andere Art der ad hoc-Maßnahme, die nicht zu Lasten Dritter geht, kann darin bestehen, Pflegekassen und Sozialhilfeträgern Strafzahlungen bei Ver-zögerungen, Verfahrensverschleppungen oder Schadensersatzforderungen gesetzlich vorzuschreiben - wohlgemerkt bei Missachtung gesetzlicher Vor-schriften, Anforderungen und Fristen. Die Regelung könnte wie folgt ausge-staltet werden: “Halten Pflegekassen gesetzliche Vorschriften und Anforderun-gen zur Verhandlung von Vergütungsvereinbarungen in zeitlicher oder metho-discher Hinsicht nicht ein bzw. kommt es nachweisbar zu zeitlichem Verzug durch Ausbleiben von tatsächlichen Verhandlungen, zahlen sie auf die Diffe-renz, die jeden Tag der Versorgung mit der neuen Vergütungsvereinbarung ab dem Tag der Antragstellung bis zum Abschluss Vergütungsvereinbarung ent-standen ist, in Höhe von fünf vom Hundert über dem Basiszinssatz Schadens-ersatz an den Leistungserbringer.”\r\nAbrechnungsverfahren:\r\nh. Es sind angemessene Zahlungsfristen für alle Kostenträger (einschließlich der Sozialhilfeträger) gesetzlich zu regeln, die berücksichtigen, dass die Abrech-nung der Leistungen mittlerweile größtenteils automatisiert auf elektronischem Wege erfolgt und längere Zahlungsfristen nicht mehr erfordert.\r\ni. Gesetzlich ebenfalls klarzustellen ist, dass im Verzugsfalle Verzugszinsen zu zahlen sind.\r\nj. Liquiditätssicherung der Einrichtungen bei Neuaufnahmen bzw. Erhöhungen, die aufgrund von langwierigen Verhandlungen erst später umgesetzt werden können (Einrichtungen gehen in Vorleistung wg. Personalkostensteigerung\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 40 von 72\r\netc. können aber erst nach Vorliegen der Vergütungsvereinbarung rückwir-kend abrechnen).\r\nDie BAGFW sieht in folgenden Punkten zu Absatz 3 die folgenden konkreten Nach-besserungsbedarfe bzw. weist auf Spezifizierungen zu Absatz 3 Nummer 1-3 hin, die als Leitplanken für die Bundesempfehlung konkret in der Begründung benannt wer-den müssen.\r\n• Nachweisverfahren (Nummer 1): Es muss ergänzt werden, dass auf Plausibili-sierungserfordernisse grundsätzlich zu verzichten ist, wenn die geforderten Kos-tensteigerungen auf einer Tarifsteigerung beruhen bzw. dieser entsprechen. Denn bei tarifgebundenen oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunde-nen Pflegeeinrichtungen darf eine Bezahlung von Gehältern der Beschäftigten bis zur Höhe der aus dieser Bindung resultierenden Vorgaben nach § 82c Absatz 1 nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. Zudem sind in Nummer 1 in der Um-setzung Leitlinien zu etablieren, aus denen der Begründungsumfang einer sub-stantiierten Rückmeldung in Bezug auf abgelehnte Forderungen sowie von Ver-gütungsangeboten seitens der Kostenträger hervorgeht.\r\n• Kalkulationsgrundlagen für Pflegesatz- und Vergütungsvereinbarungen Nummer 2):\r\na) Vorgaben aus Landesrahmenverträgen: In Nummer 1 und 2 ist zu spezifizie-ren, dass betriebsnotwendige Personalaufwendungen, die auch über die Lan-desrahmenverträge gedeckt sind, wie z.B. Stellen zur betrieblichen Gesund-heitsförderung, andere Funktionsstellen, die Jahresnettoarbeitszeit, der ver-einbarte Wagniszuschlag, IT-Pauschalen grundsätzlich ohne weitere Plausibi-lisierung als anerkannt gelten müssen.\r\nb) Gemeinsame SGB XI und SGB V-Verhandlungen ohne Abgrenzungen müs-sen bei den ambulanten Pflegediensten zum Standard gehören. Hierzu bedarf es Leitlinien in Bezug auf eine inhaltliche und zeitliche Synchronisierung der SGB XI- und SGB V-Verhandlungen. Für Pflegedienste ist gesetzlich klarzu-stellen, dass der Vergütungsvereinbarung nach dem SGB XI zugrunde gelegte Personal- und Sachkosten sowie Kostensteigerungen auch im Rahmen der Vergütungsverhandlungen nach dem SGB V nicht als unwirtschaftlich abge-lehnt werden können.\r\nc) Vergütungszuschläge für Wegezeiten: Es sollten systematisch unter der Num-mer 2 Vergütungszuschläge für Wegstrecken in unterversorgten ländlichen Regionen für Pflegedienste und für Fahrdienste der Versicherten zur Tages-pflege, z. B. analog Taxipauschalen, etabliert werden.\r\nd) Auslastungsquoten: Zudem bedarf es unter Nummer 2 einer angemessenen Berücksichtigung tatsächlicher Auslastungsquoten und der Möglichkeit einer Neuverhandlung der Pflegesätze während des Pflegesatzzeitraums - sofern nicht über § 73a abgedeckt. Die Investitionskosten müssen auch entspre-chend der Auslastung angepasst werden. Darüber hinaus bedarf es für neu in Betrieb gehenden Einrichtungen ist die kalkulatorische Belegungsquote ein wichtiger Faktor bei der Ermittlung der Entgelte und somit für die Finanzierung\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 41 von 72\r\nder Einrichtung. Durch die angespannte Personalsituation dauert die vollstän-dige Belegung einer Einrichtung deutlich länger als in der Vergangenheit. Dem ist durch die Berücksichtigung einer anlaufbedingt eingeschränkten Bele-gungsquote auch im Bereich der Investitionskosten Rechnung zu tragen.\r\ne) Pauschale Anpassung bei Tariferhöhung: Erfolgen während der Laufzeit des Tarifvertrages wesentliche Erhöhungen der tariflichen Vergütung, muss der Pflegesatz ohne Verhandlungen bzw. im vereinfachten Verfahren angepasst werden.\r\nf) Risikozuschlag: Die Höhe eines Risikozuschlages muss pauschal empfohlen werden können.\r\n• Vereinfachte Anpassungsverfahren (Nummer 3): In Nummer 3 sollte die Bün-delung von Vergütungsverhandlungen auf Landesebene durch Stärkung der Rolle der Pflegesatzkommissionen berücksichtigt werden: In einzelnen Bundesländern werden bereits heute Vereinbarungen zwischen Kostenträgern und Verbänden der Leistungserbringer zur prozentualen Fortschreibung von Pflegesätzen und Vergütungen getroffen, auf deren Basis die Einrichtungen Anspruch auf Ab-schluss der Vergütungsvereinbarung haben. Ein weiterer Ansatz kann die Vergü-tungsfindung deutlich beschleunigen. Durch die Regelungen zur Tariftreue sind insbesondere die Personalkosten für Pflege und Betreuung zum maßgeblichen Faktor für die Vergütungsfindungen und damit konkrete Gruppen von Einrichtun-gen abgrenzbar geworden (nach den in der jeweiligen Region angewendeten Ta-rifverträgen und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, in Anlehnung an einen Tarif und nach dem regional üblichen Entlohnungsniveau). Insofern können auch Emp-fehlungen für gruppenspezifische einheitliche Entgelte auf Landesebene die Zahl der Einzelverhandlungen erheblich reduzieren. Hier kann unter anderem die Stär-kung der Rolle der Landespflegesatzkommissionen mit einer Sicherstellung der Ergebnisorientierung ihrer Verhandlungen mittels Schiedsstellenfähigkeit einen wesentlichen Beitrag leisten. Unabhängig davon bleibt der einzelnen Einrichtung das Recht, eine individuelle Verhandlung zu führen, unbenommen.\r\nErgänzend sei noch darauf hingewiesen, dass dringend eine Lösung zu der wegen BGH-Urteil weggefallenen Option der „Reservierungspauschale“ benötigt wird, und zwar bei den von den Pflegeeinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen unver-schuldeten Gründen (KH-Entlassung verschoben, Haushaltshilfe trifft vor Einzug ein, Meldung 1 bis 2 Tage vor Antritt der Versorgung, dass Platz nicht mehr benötigt wird, anderer Platz wurde gefunden, z.B. weil billiger oder in Wohnortnähe). Die gesetzli-che Regelung in § 87a sollte daher auf den Vertragsbeginn abstellen. Zudem sollte der entstandene Ausfall wie ursprünglich eine Selbstzahler-Leistung sein.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nAbsatz 1 ist wie folgt zu fassen:\r\n“Pflegesatzanträge sollen rechtzeitig innerhalb von vier Wochen vor Beginn des angestrebten Pflegesatzzeitraumes bei den Kostenträgern nach § 85 Absatz 2 Satz 1 eingereicht werden. Diese bestimmen umgehend eine bevollmächtigte Person als verbindliche Ansprechperson und teilen diese unverzüglich dem Träger der Pflege-\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 42 von 72\r\neinrichtung mit. Nachweisforderungen gemäß § 85 Absatz 3 zur Darlegung der pros-pektiven Aufwendungen sind zeitnah nach Antragseingang zu stellen und zu bedie-nen. Die bevollmächtigte Person als verbindliche Ansprechperson nach Satz 2 kann ist befugt werden, die schriftliche Vertragserklärung mit Wirkung für und gegen die beteiligten Kostenträger unverzüglich nach der Einigung abzugeben. Sie leitet unverzüglich das Unterschriftenverfahren nach abgeschlossenen Vergütungs-verhandlungen ein und schließt es ab. Das Unterschriftenverfahren sollte digi-tal mittels der Qualifizierten Elektronische Signatur (QES) erfolgen”\r\nIn Absatz 2 Satz 2 wird das Wort “können” ersetzt durch “haben zu (schließen)” und der Teilsatz angefügt “..., welche auf Verlangen eines bevollmächtigten Kosten-träges- oder einer bevollmächtigten Trägervereinigung als Vertragspartei für pauschale Gruppenverhandlungen zur Anwendung kommen können.” Als neuer Satz 3 wird angefügt: “Einzelverhandlungen bleiben davon unbenommen.”\r\nIn Absatz 3 ist Satz 3 (neu) ersatzlos zu streichen.\r\nFerner ist Absatz 3 in der Begründung entsprechend den obigen Forderungen um-fangreich anzupassen.\r\nAbsatz 3a neu ist zur Regelung von Sofortmaßnahmen (siehe oben) einzufügen.\r\nFolgender Absatz 6 ist neu aufzunehmen: “Zur Unterstützung der Pflegesatz- und Vergütungsverhandlungen erfolgt eine verpflichtende Umstellung des Ver-handlungsprozesses auf digitale Portale.\r\n§ 113b Absatz 3 Satz 9 und 10: Anrufung des erweiterten Qualitätsausschuss Pflege (eQAP) und Themenvorschlagsrecht durch unabhängige Vorsitzende eQAP\r\nMit den Änderungen in Absatz 3 soll dem*der unparteiische*n Vorsitzenden des er-weiterten Qualitätsausschuss Pflege das Recht zur zweimal jährlichen Anrufung des-selben sowie ein Vorschlagsrecht zur Themensetzung eingeräumt werden. Damit soll der großen Bedeutung des Qualitätsausschuss Pflege Rechnung getragen werden und dieser institutionell weiterentwickelt werden.\r\nDie in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände sehen in dieser Änderung je-doch keine maßvolle institutionelle Weiterentwicklung der gut funktionierenden Struk-turen und Abläufe des Qualitätsausschuss Pflege, wie es in der Begründung heißt, sondern eine tiefgreifend strukturelle Veränderung der Selbstverwaltung auf Bundes-ebene, die deren Gleichgewicht stört. Durch die Neuregelung wird eine grundlegend strukturelle Veränderung des erweiterten Qualitätsausschuss Pflege vorgenommen, indem seine bisherige Funktionsweise als Konfliktlösungsmechanismus durch die Möglichkeit einer regelmäßigen Anrufung und das Recht auf eigenständige Themen-setzung erweitert wird. Damit wird der “unparteiische Vorsitzende” zu einem ständi-gen Exekutivorgan weiterentwickelt. Diese Entwicklung jedoch stellt den Qualitäts-ausschuss Pflege in seiner eigenen Rolle vielmehr infrage, als dass diese die erfolg-reiche, konstruktive Zusammenarbeit der Vertragspartner*innen auf Bundesebene würdigt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum der erweiterte Qualitätsausschuss\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 43 von 72\r\nPflege anlasslos als „zweite Kammer“ neben den Qualitätsausschuss Pflege gestellt werden soll. Infrage steht dabei, ob die vorgesehene Doppelrolle sowohl des Gremi-ums (eQAP) als auch der*des unparteiischen Vorsitzenden funktionieren kann bzw. inwiefern die Unabhängigkeit der*des Vorsitzenden als Vermittler*in in Konfliktsituati-onen gewahrt bleibt und das Gremium seiner ursprünglichen Funktion als Konfliktlö-sungsmechanismus noch nachkommen kann. Die in der BAGFW zusammenge-schlossenen Spitzenverbände sehen zudem kein Regelungsdefizit bezüglich der Auf-tragserteilung an den Qualitätsausschuss Pflege. Die Bundesministerien für Gesund-heit sowie Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend haben unbenommen be-reits die Möglichkeit, über die gesetzlichen Aufträge hinaus Themen zu setzen, was jüngst bei den „Bundeseinheitliche Empfehlung zum Einsatz von Hitzeschutzplänen in stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten“ hervorragend funktioniert hat und von der gerade kürzlich nochmals für das Thema “Gewaltschutz” gebrauch gemacht wurde\r\nMit dieser Regelung wird ein strukturelles Ungleichgewicht geschaffen, indem Einzel-personen exklusive Rechte zugestanden werden, wohingegen alle anderen Mitglie-der*innen nur über ein Antragsrecht verfügen. Der Qualitätsausschuss Pflege sieht daher insgesamt die Ausgewogenheit in der Selbstverwaltung, die Gleichbehandlung der Selbstverwaltungspartner*innen und damit die Grundlage der bislang erfolgrei-chen Zusammenarbeit gefährdet.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nErsatzlose Streichung § 113b Absatz 3 Satz 9 und 10 SGB XI.\r\n§ 113c Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 (neu): Sachliche Gründe für die Vereinbarung einer höheren personellen Ausstattung im Bereich der akademisch qualifizierten Pflegefachpersonen. Sowie: § 113c Absatz 2 Satz 2 Nr. 1: Ermöglichung träger-übergreifender Springerpools.\r\nMit der neuen Nummer 3 wird Pflegeeinrichtungen ermöglicht, eine über die Perso-nalanhaltswerte hinausgehende personelle Ausstattung zu vereinbaren bezüglich akademisch qualifizierter Pflegefachpersonen nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes, wenn diese überwiegend Leistungen der unmittelbar bewohnerbezogenen Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen. Es wird ein Anreiz geschaffen, den Qualifikationsmix nun auch im Bereich der Qualifikationsniveaus (QN) 4+ in der Pra-xis zu erweitern, sodass die akademisch qualifizierten Pflegefachpersonen als zu-sätzliche Stellen, die Aufgaben der Pflegefachpersonen mit beruflicher Ausbildung sinnvoll ergänzen können.\r\nDie in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände begrüßen daher die Intention zur Weiterentwicklung des Qualifikationsmix-Modells in der Pflege. Allerdings muss sichergestellt werden, dass die Regelung in der Praxis eine Einbindung von QN 4+ für alle Einrichtungen ermöglichen sollte. Dies steht jedoch infrage.\r\nBereits die unter Nummer 2 bestehende Regelung zusätzliches Personal für den Auf-bau sogenannter Springerpools oder vergleichbarer betrieblicher Ausfallkonzepte führte in der Praxis dazu, dass diese von den Verhandlungspartnern mit der Begrün-dung abgelehnt wurden, dass die Personalanhaltswerte nach Absatz 1 in allen Quali-\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 44 von 72\r\nfikationsniveaus nicht vollständig ausgeschöpft seien. So kann allein der flächende-ckende Mangel im Bereich des QN 3 dazu führen, dass die Einrichtungen derartige Konzepte nicht etablieren oder eben auch keine akademisch qualifizierten Pflege-fachpersonen involvieren können. Ferner werden bei den Springerpools aufgrund der Formulierung der gesetzlichen Regelung immer wieder trägerübergreifende Springer-pools von Kostenträgern abgelehnt. Hier bedarf es einer entsprechenden Erweite-rung. Sowohl Springerpools als auch akademisierte Pflegefachpersonen tragen Wei-terentwicklungspotential zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Pflege in sich und können zu einer höheren Versorgungssicherheit und -qualität beitragen. Dies ist auch hinsichtlich akademisierter Pflegefachkräfte der Fall. Gem. der vorgese-henen Fassung kann noch eine weitere Einschränkung entstehen, weil sich die Er-weiterung entweder auf Personal für die Zwecke des Modellprojekts nach § 8 Absatz 3b bezieht oder auf akademisierte Pflegefachkräfte. Es bedarf daher einer Klarstel-lung, dass Personal für diese Zwecke verhandelbar ist, gleichwohl die Personalan-haltswerte nach Absatz 1 noch nicht in allen Qualifikationsniveaus voll ausgeschöpft sind. Sachgerecht und um Missverständnisse zu vermeiden, sollte daher klargestellt werden, dass ein sachlicher Grund nach Satz 1 Nummer 3 unabhängig von dieser Ausschöpfung vorliegen kann.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n§ 113c Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist wie folgt zu ändern: “1. auf Grundlage eines entsprechenden betrieblichen oder trägerübergreifenden Konzepts ganz oder teil-weise in Personalpools oder im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Ausfallkonzepte tätig ist, mit denen die vertragliche vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird, oder [...]”.\r\nEntsprechende Umformulierung Absatz 2 Satz 1 Nummer 3:\r\n„3. die Pflegeeinrichtung sächliche Gründe für die Überschreitung der personellen Ausstattung nach Absatz 1 darlegen kann, wobei in diesen Fällen die Personalan-haltswerte nach Absatz 1 nicht ausgeschöpft sein müssen.“\r\nIn Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ist am Ende des Satzes “oder” zu streichen.\r\nUm trägerübergreifende Springerpools zu ermöglichen, müssen in § 75 Absatz 3 Satz 4 nach den Wörtern “Personal bei demselben Einrichtungsträger” die Wörter “oder bei mehreren Einrichtungsträgern” ergänzt werden.\r\n§ 113c Absatz 3 Satz 1 Nr. 1: Konzepte zur Personal- und Organisationsent-wicklung\r\nGemäß § 113c Absatz 3 Satz 1 soll die Pflegeeinrichtung bei Personalaufwuchs “ge-eignete Maßnahmen der Personal- und Organisationsentwicklung durchführen, die einen personenzentrierten und kompetenzorientierten Personaleinsatz im Sinne der Ziele des § 113c gewährleisten; diese sollen sich an den fachlichen Zielen und der Konzeption der Maßnahmen, die nach § 8 Absatz 3b entwickelt und erprobt wurden, orientieren.”. Die Gesetzesbegründung macht zusätzlich deutlich, dass eine Abwei-chung von den Ergebnissen des Modellprojekt nur in begründeten Ausnahmefällen\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 45 von 72\r\nzulässig sein soll und dass die Konzepte einer Art Eignungsprüfung im Hinblick auf die Projektergebnisse unterliegen sollen:\r\n„Mit der Änderung wird klargestellt, dass hierfür nicht nur die im Rahmen des Modell-programms nach § 8 Absatz 3b bis zum Sommer 2025 zu entwickelnden und zu eva-luierenden Maßnahmen, sondern auch Maßnahmen auf Grundlage trägereigener fachlicher Konzepte verwendet werden können, die die Ziele des § 113c in vergleich-barer Weise umsetzen. Diese trägereigenen Konzepte sollen sich an den Zielen und der Konzeption der Maßnahmen, die nach § 8 Absatz 3b entwickelt und er-probt wurden, orientieren. Das bedeutet, dass sie sich an der Zielsetzung einer qualifikations- und kompetenzorientierten Bezugspflege orientieren sollen. Begrün-dete Abweichungen sind konzeptabhängig möglich. Perspektivisch sind hierbei auch die Ergebnisse der wissenschaftlichen Expertisen nach § 8 Absatz 3c zu be-rücksichtigen. Der sog. Interventionskatalog des Modellprojekts nach § 8 Abs. 3b stellt hingegen keine isolierte, schematisch anzuwendende Grundlage für Maßnah-men der Personal- und Organisationsentwicklung dar.\r\nAus unserer Sicht muss es genügen, sich an der Zielsetzung einer qualifikations- und kompetenzorientierten Bezugspflege zu orientieren. Der Interventionskatalog aus dem Vorbereitungskonzept zur kompetenz- und qualifikationsorientierten Arbeitsor-ganisation des Projekts nach § 8 Absatz 3b SGB XI, der ursprünglich in PeBeM als Erhebungsinstrument entwickelt wurde, steht im Kontext eines Planungsinstrumentes vermutlich nicht im Einklang mit den zentralen Weiterentwicklungen in der Pflege. Das neue Pflegeverständnis mit dem Ansatz der Person-zentrierung steht für die Ab-lösung einer „verrichtungsorientierten“ Pflege. Es ist fraglich, ob durch die Aufspal-tung von Pflege in einzelne Verrichtungen - basierend auf einem „Interventionskata-log“- diese Person-zentrierung verfolgt werden kann. Pflege würde wieder auf reine Verrichtungen reduziert werden, anstatt zukunftsorientiert „pflegerische Aufgaben“ zu beschreiben und die Wünsche und Bedürfnisse der pflegebedürftigen Person in den Mittelpunkt der Versorgung zu stellen sowie Aspekte der Selbstbestimmung kontinu-ierlich in die Gestaltung des Pflegeprozesses einzubeziehen. Eine Planungsorgani-sation über den Interventionskatalog erinnert an eine tayloristische Arbeitsorganisa-tion.\r\nDa die Ergebnisse der Modellprojekte nach § 8 Abs. 3b SGB XI noch nicht vorliegen, der § 113c aber bereits im letzten Jahr in Kraft getreten ist, haben darüber hinaus viele Verbände sowie deren Träger und Einrichtungen eigene Modellprojekte der Personal- und Organisationsentwicklung zur Umsetzung der Personalbemessung nach § 113c durchführt (s. bspw. https://www.bagfw.de/veroeffentlichungen/detail-seite-personalbemessung-nach-113c-sgb-xi) und auch Bundesländer wie Bayern ha-ben auf Landesebene eigene Modellprojekte aufgelegt. Diese Projekte kommen mitt-lerweile in der Summe auf ein Vielfaches an Modelleinrichtungen der Projekte nach § 8 Abs. 3b und sind diesen gegenüber daher als gleichwertig und gleichberechtigt.\r\nDie Pflicht zur Orientierung an den Ergebnissen der Modellprojekte nach § 8 Abs. 3b ist daher aus dem Gesetz und auch der Begründung zu streichen.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 46 von 72\r\n„1. Soll die Pflegeeinrichtung geeignete Maßnahmen der Personal- und Organisati-onsentwicklung durchführen, die einen Person-zentrierten und kompetenzorientierten Personaleinsatz im Sinne der Ziele des § 113c gewährleisten; diese sollen sich an den fachlichen Zielen und der Konzeption der Maßnahmen, die nach § 8 Absatz 3b entwickelt und erprobt wurden, orientieren,“\r\n§ 113c Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 (neu): Andere “Assistenzberufe” als QN 3\r\nDie neue Nummer 2 des § 113c Absatz 3 Satz 1 sieht vor, dass Pflegeeinrichtungen über die Mindestpersonalbesetzung hinaus für die Stellenanteile für ausgebildete Pflegeassistenzkräfte, Personal vorhalten können, das über eine einjährige, medizini-sche, soziale, hauswirtschaftliche, kaufmännische oder betriebswirtschaftliche Quali-fikation verfügt und entsprechend der Qualifikation administrative oder pflegerische Aufgaben zur Entlastung der Pflegefachkräfte erbringt. Die Regelung soll den Pflege-einrichtungen ermöglichen, andere Assistenzberufe bei den Personalanhaltswerten nach § 113 Absatz 1 Nummer 2 SGB XI zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund der weitgehend fehlenden ausgebildeten Pflegeassistenzkräfte wird damit ein Weg ge-schaffen, die Personalanhaltswerte durch Vorhaltung anderer Berufsgruppen auszu-schöpfen.\r\nGrundsätzlich begrüßen wir die Möglichkeit, für die Stellenanteile im QN 3 Bereich auch Personal vorhalten zu können, dass eine anderweitige mindestens einjährige Qualifikation aufweist. Insbesondere Personen mit medizinischer, sozialer oder haus-wirtschaftlicher Qualifikation sind grundsätzlich geeignet, durch Übernahme von un-terstützenden Aufgaben die Pflegefachkräfte in der pflegerischen Versorgung zu ent-lasten. Hierbei muss aber nach dem jeweiligen Kompetenzprofil der QN 3 substituie-renden Personen differenziert werden. Eine angelernte Arzthelferin, die über einen sogenannten “Spritzenschein” verfügt, sollte diese Befugnis grundsätzlich auch im Sektor der stationären Langzeitpflege aufrechterhalten können. Umgekehrt sind Per-sonen mit einer sozialpflegerischen Helferausbildung weniger stark in die medizini-sche Behandlungspflege einzubeziehen.\r\nGleichzeitig darf die Anerkennung von anderweitig relevanten Berufen für das QN 3 nicht dazu führen, dass der Fachkräftemangel in anderen Sektoren des Gemeinwe-sens verschärft wird. Analog zum WHO-Ethik-Kodex zur Anwerbung von Gesund-heitspersonal aus dem Ausland, sollten solche Überlegungen auch hinsichtlich etwai-ger Mangelberufe im Gesundheits- und Sozialwesen Anwendung finden.\r\nWir befürworten auch die Berücksichtigung von Stellenanteilen für Personal, das ad-ministrative Aufgaben in der pflegerischen Versorgung übernimmt. In der Gesetzes-begründung wird in diesem Zusammenhang auf das Berufsbild der Stationsassistenz hingewiesen, welches sich bereits im Krankenhausbereich und auch in Teilen der stationären Langzeitpflege bewährt hat.\r\nAuch in Pflegeeinrichtungen können Stationsassistent*innen durch Übernahme von administrativen Aufgaben z.B. Pflegedienstleitungen oder Qualitätsmanagementbe-auftragte entlasten. Wir unterstützen daher ausdrücklich den Ansatz, refinanzierbare Stellenanteile für Stationsassistent*innen in Pflegeeinrichtungen zu schaffen. Aller-dings dürfen Stellenanteile für administrative Tätigkeiten, nicht auf die personelle\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 47 von 72\r\nAusstattung für Pflege und Betreuung angerechnet werden, da damit die Bestrebun-gen zum Aufbau von Personalstellen mit ausgebildeten Pflegeassistenzkräften unter-laufen werden können.\r\nLaut der Gesetzesbegründung soll dieses Personal auch nur anrechenbar sein, wenn es in der direkten Pflege tätig ist. Personen mit rein administrativer oder be-triebswirtschaftlicher Qualifikation können jedoch ohne zusätzliche Qualifikation nicht in der direkten Pflege eingesetzt werden. Auch zur Unterstützung und Entlastung bei der Pflegedokumentation, wie dies in der Gesetzesbegründung angedeutet wird, kann dieses Personal nicht eingesetzt werden, da hierzu ein grundsätzliches und pflegefachliches Verständnis zur Anwendung des Pflegeprozesses als Instrument der individuellen und personenzentrierten Prozesssteuerung erforderlich ist. Die Anrech-nung von Personal mit rein kaufmännischer oder betriebswirtschaftlicher Qualifikation auf die Personalausstattung für Pflege und Betreuung halten wir, auch aufgrund der fehlenden pflegerischen Kompetenzen, daher für nicht zielführend und ist daher ab-zulehnen.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nAbsatz 3 Nummer 2 soll wie folgt geändert werden: “kann die Pflegeeinrichtung bis zum 31. Dezember 2026 für die Stellenanteile der personellen Ausstattung nach Ab-satz 1 Nummer 2, die über die mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung hinausgehen, auch Personal vorhalten, das über eine mindestens einjährige, medizi-nische, soziale, hauswirtschaftliche, kaufmännische oder betriebswirtschaftliche Qualifikation verfügt und entsprechend der Qualifikation administrative oder pflegeri-sche Aufgaben zur Entlastung des Fachkraftpersonals nach Absatz 1 Nummer 3 übernimmt, und [...]”.\r\nAbsatz 5 ist wie folgt zu ergänzen:\r\n“(5) Abweichend von § 75 Absatz 3 Satz 1 sind in den Rahmenverträgen nach § 75 Absatz 1 ab dem 1. Juli 2023 für die vollstationäre Pflege unter Berücksichtigung der Personalanhaltswerte nach Absatz 1 insbesondere zu regeln:”.\r\n“2. besondere Personalbedarfe beispielsweise für die Pflegedienstleitung, für Quali-tätsbeauftragte für die Praxisanleitung oder administrative Aufgaben zur Entlas-tung der Pflegefachkräfte (Stationsassistenten), die zusätzlich zur personellen Ausstattung nach Absatz 1 vereinbart werden können, [...]”.\r\n§ 113c Absatz 4: Erweiterung der Bundesrahmenempfehlungen um Aufgaben-bereiche beim Einsatz von akademisch qualifizierten Pflegefachpersonen\r\nDie in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände begrüßen die Intention zur Wei-terentwicklung des Qualifikationsmix-Modells in der Pflege auch in Bezug auf akade-misch qualifizierte Pflegefachpersonen. Ausweislich unserer Hinweise zu den mögli-chen Umsetzungsproblemen zu § 113c Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 (neu), ist es für die Pra-xis hilfreich, Empfehlungen zu den Aufgabenbereichen für dieses Personal abzuge-ben und auch die Berücksichtigung des Scope of Practice nach § 8 Absatz 3c SGB XI ist sachgemäß. Die Ergänzung wird daher begrüßt. Da keine Frist zur Abgabe der\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 48 von 72\r\nEmpfehlungen vorgesehen ist, ist jedoch fraglich, ob es hierbei zeitnah zu diesen Empfehlungen kommen wird.\r\n§ 113c Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Ergänzung der Rahmenverträge nach § 75 SGB XI um andere Fachkräfte aus dem Gesundheits- und Sozialbereich\r\nGegenüber der RefE Fassung der vorangegangenen Legislatur wurden zahlreiche Berufe, die unter Beachtung und Ausschluss der Übernahme von Vorbehaltsaufga-ben von Pflegefachkräften, anstatt Pflegefachkräften eingesetzt werden können nicht mehr in den Gesetzesentwurf aufgenommen. Gestrichen wurden Altentherapeuten, Erzieher, Fachhauswirtschafterinnen, Familienpfleger, Dorfhelfer, Heilpädagogen, Sozialarbeiter, Sozialpädagogen und Sozialtherapeuten. Ausweislich der Begrün-dung werden zwar mindestens dreijährige, bundeseinheitlich geregelte Ausbildungs-berufe, deren Absolventinnen und Absolventen bereits jetzt in vollstationären Pflege-einrichtungen tätig sein können, beispielhaft als Stellenbesetzungsmöglichkeiten er-gänzt und die Berücksichtigung weiterer Qualifikationen in den Landesrahmenverträ-gen ist weiterhin möglich. Allerdings würde die konkrete Wiederaufnahme der o. g. Abschlüsse weitere, zusätzliche Klarheit schaffen.\r\n§ 113c Absatz 9 (neu): Geschäftsstelle zur Begleitung und Unterstützung einer fachlich fundierten Personal- und Organisationsentwicklung\r\nDie in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege be-grüßen die Intention, die Themen “Vorbehaltsaufgaben”, “Pflegedokumentation”, “personenzentrierte und kompetenzorientierte Personal- und Organisationsentwick-lungsmaßnahmen”, sowie “Entwicklung und Umsetzung von führungs- und kompe-tenzorientierten Delegationskonzepten” künftig zusammen zu denken und deren Um-setzung in der Praxis aus einer Hand zu begleiten. Zudem ist positiv hervorzuheben, dass Pflegefachpersonen und Pflegeeinrichtungen bei der Umsetzung eines ganz-heitlichen, Person-zentrierten Pflegeverständnisses, das die Stärkung der Selbstän-digkeit und der Fähigkeiten der pflegebedürftigen Menschen in den Mittelpunkt stellt, extra aufgenommen wurden.\r\nInsgesamt konstatieren wir, dass diese Gesamtzusammenhänge schon bei der Ent-wicklung und Erprobung von Methoden und Instrumenten der Personal- und Organi-sationsentwicklung nach § 8 Absatz 3b SGB XI zur Umsetzung der Personalbemes-sung nach § 113c SGB XI sinnvoll und notwendig gewesen wären, um ein Auseinan-derdriften verschiedener Umsetzungskonzepte zu verhindern. Durch die Zusammen-fassung besteht nun die Chance, dieses Versäumnis nachträglich zu heilen. Im Ge-samtkomplex wäre noch die übergeordnete Klammer dieser Bereiche, der Pflegebe-dürftigkeitsbegriff nach § 14 SGB XI und das daraus resultierende Pflegeverständnis einzubeziehen und auch hier Umsetzungshilfen für die Pflegepraxis zur Verfügung zu stellen. Folgerichtig sind aus Sicht der in der BAGFW kooperierenden Verbände da-her auch die Vertragsparteien des SGB XI mit diesen Aufgaben zu betrauen und nicht einseitig einzelne Vertragspartner*innen.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 49 von 72\r\nNicht nachvollziehbar ist daher, dass hier eine neue Institution geschaffen werden soll, wo doch bereits mit dem Qualitätsausschuss Pflege (QAP) bewährte und gut funktionierende Strukturen existieren. Hinsichtlich der Umsetzung von Dokumentati-onskonzepten böte es sich darüber hinaus an, die bereits existierenden Strukturen des Projektbüros EinSTEP zu integrieren. Insbesondere von Vorteil wäre hier die Strukturen des Lenkungsgremiums auf Bundesebene und der Kooperationsgremien auf Länderebene einzubinden. Für die Etablierung von Multiplikator*innen für die o. g. Themen könnten diese Strukturen gut genutzt werden. So wäre bei der Umset-zung in die Praxis das Zusammenspiel zwischen Pflegeverständnis, Vorbehaltsauf-gaben, Dokumentation, Führungs- und kompetenzorientierten Delegationskonzepte sowie Personal- und Organisationsentwicklung verankert und sichergestellt.\r\nDaher schlagen die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege vor, diese Aufga-ben nicht mit Hilfe einer neu zu etablierenden Organisation in die Umsetzung zu brin-gen, sondern dies über eine Form der Anbindung an etablierten Qualitätsausschuss Pflege zu regeln, z. B. in dem dieser damit zu beauftragen ist.\r\nUngeachtet dessen bedarf es für die Pflegeeinrichtungen einer Unterstützung/Kom-pensation für den Personal- und Organisationsentwicklungsprozess.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nDer § 113c Absatz 9 wird gestrichen bzw. geht mit folgenden Ergänzungen in § 113b Absatz 6 auf:\r\n„Die beauftragte Institution qualifizierte Geschäftsstelle des Qualitätsausschusses soll insbesondere zudem die folgenden Zielgruppen und Maßnahmen unterstützen\r\n1. Pflegefachpersonen und Pflegeeinrichtungen sowie Pflegesatzverhand-ler und -verhandlerinnen bei der Umsetzung des Pflegeverständnisses entsprechend des geltenden Pflegebedürftigkeitsbegriffs nach § 14 SGB XI,\r\n2. Pflegefachpersonen und Pflegeeinrichtungen bei der fachgerechten Wahrneh-mung der Pflegeprozessverantwortung,\r\n3. Pflegefachpersonen und Pflegeeinrichtungen bei der Umsetzung von Pflege-dokumentationskonzepten, die den Anforderungen des § 113 Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechen unter Einbeziehung des Konzepts des Strukturmodells einer entbürokratisierten Pflegedokumentation sowie den Strukturen des „Projektbüros EinSTEP“,\r\n4. Vollstationäre, teilstationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen bei der Um-setzung von personenzentrierten und kompetenzorientierten Personal- und Organisationsentwicklungsmaßnahmen unter Berücksichtigung von § 113c Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.\r\n5. Pflegeeinrichtungen bei der Umsetzung pflegerischer Aufgaben auf der Grundlage der wissenschaftlichen Expertisen nach § 8 Absatz 3c sowie bei der Entwicklung und Umsetzung von Führungs- und Delegationskonzepten und\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 50 von 72\r\n6. Pflegefachpersonen und Pflegeeinrichtungen bei der Umsetzung eines ganz-heitlichen, personzentrierten Pflegeverständnisses, das die Stärkung der Selb-ständigkeit und der Fähigkeiten der pflegebedürftigen Menschen in den Mittel-punkt stellt.\r\nDie Unterstützung soll insbesondere erfolgen durch:\r\n1. die Entwicklung und Durchführung von Schulungsmaßnahmen zu den Nummern 1 bis 6, insbesondere für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, um entspre-chende Schulungsmaßnahmen bundesweit in geeigneter Dichte und Häufigkeit anbieten zu können,\r\n2. die Entwicklung und Bewertung fachlicher Informationen, Assessmentinstru-mente und Konzepte zum Kompetenzerwerb und zur Delegation für Pflegefach-personen und Leitungskräfte in der Pflege zu den Nummern 1 bis 6 zu sowie ihre öffentliche Bereitstellung im Internet.\r\nDer Medizinische Dienst Bund und die maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen nach Maßgabe von § 118 sowie weitere relevante Fach-organisationen sind bei der Entwicklung der Maßnahmen nach Satz 2 zu betei-ligen. Näheres zur Zusammensetzung und Arbeitsweise der Geschäftsstelle, insbesondere zur Auswahl und Qualifikation der Multiplikatorinnen und Multi-plikatoren, regeln die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bun-desebene und die Vertragsparteien nach § 113 Absatz 1 Satz 1 in einer Ge-schäftsordnung. Die Geschäftsstelle ist bis zum 31. Dezember 2031 befristet. Die Geschäftsstelle wird aus den Mitteln des Ausgleichsfonds finanziert.“\r\n§ 114 Absatz 1a (neu): Digitale Daten- und Kommunikationsplattform\r\nDa ab 01. Januar 2027 die Aufträge für Qualitätsprüfungen digital an die Prüfinstituti-onen gegeben werden sollen, soll der GKV-Spitzenverband eine digitale Daten- und Kommunikationsplattform einrichten, insbesondere auch um die Transparenz im Be-reich der Qualitätsprüfungen in der Pflege zu verbessern. Eine zentrale Plattform er-möglicht es dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen, zeitnah aktuelle Datenaus-wertungen zur Durchführung von Qualitätsprüfungen abzurufen, soll aber zuvorderst die Kommunikation der beteiligten Akteure im Rahmen der Prüfbeauftragung verbes-sern.\r\nBesonders zu begrüßen ist dabei - und dies sollte unbedingt forciert werden - dass auf bereits bestehende, bürokratiearme und funktionierende Strukturen der Kommu-nikation und des Informationsaustauschs (gemeint ist die Daten Clearing Stelle [DCS]) aufgesetzt werden kann und aus Sicht der BAGFW aufgesetzt werden muss. Gerade auch, um das Potenzial der Plattform weiterzudenken und auch in anderen Bereichen zu einer Entbürokratisierung beizutragen, kann die Plattform zur zentralen Kommunikationsplattform für alle beteiligten Akteure rund um die Qualitätssicherung und -darstellung avancieren. Zuvorderst sollten auch die Prüfberichte und Feedback-berichte von den Einrichtungen auf der Plattform abgerufen werden können. Die Übermittlung von Prüfberichten erfolgt in der Praxis nach wie vor sehr unterschiedlich\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 51 von 72\r\nund sogar noch postalisch. Careproof hat mit dem Aufbau einer Plattform (QPR-Por-tal) zwar versucht, die Qualitätsberichterstattung zu digitalisieren, dies ist jedoch nicht flächendeckend erfolgt. Dies hat zur Folge, dass vollstationäre Einrichtungen sich nur zu Zwecken der Qualitätssicherung auf dem Portal der DCS, der DAS und im QPR-Portal registrieren müssen, aber zusätzlich postalisch Berichte von Medizini-schen Diensten und WTG-Behörden, sowie E-Mails oder gar ein Fax zur Prüfungsan-meldung am Vortag erhalten.\r\nEine zentrale Plattform, die alle Akteure und Informationen rund um die Qualitätssi-cherung zusammenbringt und damit eine einheitliche, sichere und bürokratiearme Kommunikation ermöglicht, ist daher aus Sicht der Praxis dringend notwendig und im Sinne der Entbürokratisierung geboten. Eine Umsetzung über die DCS wäre dahin-gehend sachgerecht, da funktionsfähige Strukturen bestehen und bspw. die Zugänge von ambulanten, voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen bei der DCS bereits flä-chendeckend gegeben sind.\r\nDarüber hinaus sollte auch darüber nachgedacht werden, die WTG-Behörden einzu-binden, um auch die Kommunikation der Prüfinstitutionen auf den verschiedenen Ebenen entsprechend § 117 SGB XI zu verbessern und dem nach wie vor bestehen-den großen Problem von Doppel- und Mehrfachprüfungen zu begegnen. Perspekti-visch könnten bspw. auch Vertragsänderungen und andere meldepflichtige Informati-onen integriert werden. Über die DCS-Pflege werden bereits weitere Verfahren, wie etwa die Tarifmeldungen, organisiert. Folgerichtig wäre es daher diesen Bereich ebenfalls weiterauszubauen und auf alle Meldeverfahren auszudehnen, einschließ-lich einfacher Änderungsmeldungen bzgl. der Zulassung, wie Adressänderung etc. Auch eine komplett digitale Abwicklung des Zulassungsverfahren bei den Kranken- und Pflegekassen und das Vertragsmanagement könnten hier perspektivisch zur Vereinfachung der Verfahren beitragen und damit die dringend benötigte Entlastung bringen.\r\nDringenden Handlungsbedarf zum Bürokratieabbau sieht die BAGFW schon seit lan-gem in zwei Punkten:\r\n1. Ankündigungsfrist von Regelprüfungen.\r\n2. Verpflichtender Verzicht der Regelprüfung der Pflegekassen, sofern Prüfbe-hörden nach Landesrecht bereits in ihren Prüfungen dieselben Prüftatbe-stände geprüft haben und Abschluss entsprechender Vereinbarungen zwi-schen Pflegekassen und Prüfbehörden nach Landesrecht.\r\nAd 1. Ankündigungsfrist von Qualitätsprüfungen\r\nDie Durchführung der Qualitätsprüfung bindet in der Einrichtung viel Personal, das für diesen Zweck freigestellt werden muss und in Zeiten erheblicher Personalknapp-heit zu weiteren Engpässen führt. Die BAGFW fordert daher, dass die Qualitätsprü-fungen mindestens 2 Werktage im Vorhinein angekündigt werden.\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 114a Absatz 1 Satz 2 soll lauten:\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 52 von 72\r\n“Die Prüfungen sind grundsätzlich drei Werktage zuvor anzukündigen; Anlassprüfun-gen sollen unangemeldet erfolgen”.\r\nAd 2. Verpflichtende Vereinbarungen zwischen Pflegekassen und Prüfbehörden nach Landesrecht zum Verzicht auf Doppel- und Mehrfachprüfungen\r\nDoppel- und Mehrfachprüfungen derselben Prüfgegenstände durch die Pflegekassen und die zahlreichen Prüfinstanzen auf Landesebene, wie Heimaufsicht, Brandschutz-behörde, Gesundheitsamt etc. belasten durch die doppelten und mehrfach durchge-führten Prüfungen derselben Prüfgegenstände die Organisation der Pflegeeinrichtun-gen massiv und bannen Pflegepersonal, das dann für die pflegebedürftigen Men-schen nicht zur Verfügung steht. Daher sind verpflichtend Vereinbarungen wie z.B. vorbildhaft im Land Hamburg zu treffen, wonach Pflegekassen und Prüfbehörden auf Landesebene bei Prüfungen arbeitsteilig vorgehen.\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 114 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:\r\n“Die Landesverbände der Pflegekassen haben im Rahmen der Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden (§ 117) vor einer Regelprüfung insbesondere zu erfragen, ob Qualitätsanforderungen nach die-sem Buch und den auf seiner Grundlage abgeschlossenen vertraglichen Vereinba-rungen in einer Prüfung der nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Auf-sichtsbehörde oder in einem nach Landesrecht durchgeführten Prüfverfahren berück-sichtigt worden sind. Hierzu sollen die Landesverbände der Pflegekassen mit den auf Landesebene zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen und den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden sowie den für weitere Prüfverfahren zuständigen Aufsichtsbehörden Vereinbarungen treffen. Um Doppel-prüfungen zu vermeiden, haben die Landesverbände der Pflegekassen den Prüf-umfang der Regelprüfung um die bereits im Rahmen der Prüfungen der Behör-den nach Landesrecht gemäß Satz 2 geprüften Inhalte zu verringern, wenn\r\n1.die Prüfungen nicht länger als zwölf Monate zurückliegen,\r\n2. die Prüfergebnisse nach pflegefachlichen Kriterien den Ergebnissen einer Regel-prüfung gleichwertig sind und\r\n3.die Veröffentlichung der von den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität gemäß § 115 Absatz 1a gewährleistet ist.”\r\n§ 114c Absatz 3: GKV-Berichterstattung zu Indikatoren und Qualitätsprüfungen in allen Versorgungsbereichen\r\nDie Änderung bzw. Erweiterungen in Absatz 3 sind sachgerecht. Die in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände geben jedoch zu Satz 2 den eher redaktionellen Hinweis, dass dieser insofern gestrichen werden kann, als der Evaluationsauftrag zur\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 53 von 72\r\nBerichterstattung zum 31. März 2023 durch den Spitzenverband Bund der Pflegekas-sen erfolgt ist und die vorliegenden Ergebnisse im Einvernehmen der Vertragspar-teien nach § 113b SGB XI in den Evaluationsauftrag zum Indikatoren-gestützten Ver-fahren als Gesamtsystem entsprechend § 113b Absatz 4 Nr. 5 i.V.m. Absatz 4a SGB XI eingebunden wurden. Die gemeinsame Auftragsvergabe im Rahmen des Quali-tätsausschuss Pflege im Sinne einer Gesamtevaluation hat sich bewährt. Insofern hat sich gezeigt, dass die Bearbeitung einzelner Bereiche des Gesamtsystems im Rahmen wissenschaftlicher Einzelaufträge von einzelnen Vertragspartner*innen nicht geeignet ist, da der systemische Blick auf das Gesamtverfahren notwendig ist, um konsistente und umsetzbare, wissenschaftliche Empfehlungen zu generieren. Inso-fern regt die BAGFW an, hier nicht den Spitzenverband Bund der Pflegekassen mit der Berichterstattung zu beauftragen, sondern vielmehr der Qualitätsausschuss Pflege. Gerade die Erhebung und Ermittlung von indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität obliegt dem QAP über die von ihm beauftragte Datenauswertungsstelle.\r\nDie Verbände der BAGFW regen überdies an, den Prüfrhythmus bei Erreichen eines hohen Qualitätsniveaus nicht nur, wie bereits für die vollstationäre Pflege geregelt, auf höchstens zwei Jahre zu verlängern, sondern diese Regelung auf alle Versor-gungsbereiche auszudehnen. Das Nähere zur Feststellung, wann ein hohes Quali-tätsniveau z.B. bei einem Pflegedienst oder in einer Tagespflegeeinrichtung gegeben ist, soll aus den Qualitätsdarstellungen und den veröffentlichten Berichten in einer Richtlinie analog zu § 114c Absatz 1 festgelegt werden.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n§ 114c Absatz 3:\r\n“Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen Qualitätsausschuss Pflege berich-tet...”\r\n§ 125a: Modellvorhaben zur Telepflege\r\nDer geplante neue Absatz 3 erweitert das Modellvorhaben um eine langfristige Per-spektive, was die BAGFW begrüßt. In den Empfehlungen zur Umsetzung der Ergeb-nisse sollten verpflichtend die notwendigen technischen Rahmenbedingungen zur Umsetzung und die Möglichkeiten der Finanzierung von Telepflege mit aufgenom-men werden. Telepflegerische Leistungen dürfen nicht zu einer Mehrbelastung von Pflegebedürftigen und Pflegeeinrichtungen führen, sondern zu einer Entlastung.\r\n§ 125c: Modellvorhaben zur Erprobung digitaler Verhandlungen der Pflegever-gütung\r\nDigitale Pflegesatzverhandlungen sind geeignet, um die Pflegesatzverhandlungen zu beschleunigen. Sie werden teilweise regional schon durchgeführt. Das bundesweite Modellvorhaben, das in den Jahren 2026 und 2027 durchgeführt werden soll, kommt\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 54 von 72\r\nviel zu spät und verzögert die verpflichtende Umstellung auf digitale Verhandlungs-prozesse unnötig. Es muss jetzt eine Verpflichtung zur Umstellung des Verhand-lungsprozesses auf digitale Portale und die Anwendung der Qualifizierten elektroni-sche Signatur (QES) bei der Unterzeichnung der Vergütungs- bzw. Pflegesatzverein-barung geben. Das Modellvorhaben ist deshalb zu streichen, da es nicht mehr zeit-gemäß ist.\r\n§ 146a: Übergangsregelung zur Versorgung von pflegebedürftigen Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlichen Personen in ordens-interner Pflege\r\nAufgrund der besonderen Gegebenheiten Lebensweise in Ordensgemeinschaften und zum Schutz der pflegebedürftigen Ordensangehörigen soll die bisherige prakti-zierte Leistungserbringung rechtlich abgesichert und damit der Auftrag aus dem Koa-litionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode mit § 146a SGB XI umgesetzt werden. Die in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege begrüßen, dass durch die vorliegende Übergangsrege-lung Ordensgemeinschaften ausreichend Zeit für eine adäquate Umstellung der pfle-gerischen Versorgung zusammen mit den Pflegekassen erhalten und der eingeleitete Umstellungsprozess unterstützt wird.\r\nArtikel 3: Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\n§ 15: Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte\r\nDie BAGFW begrüßt ausdrücklich, dass die Erbringung von bestimmten Leistungen, die ursprünglich Ärzt*innen vorbehalten waren und die mit dem Referentenentwurf in § 15a SGB V definiert werden, auch durch Pflegefachpersonen erbracht werden kön-nen, sofern sie die erforderlichen Kompetenzen besitzen. Von eminenter Bedeutung ist zudem die gesetzliche Festlegung, dass die Pflegeprozessverantwortung berufs-rechtlich allein Pflegefachpersonen gemäß § 4 Pflegeberufsgesetz vorbehalten ist.\r\n§ 15a: Behandlung durch Pflegefachpersonen, Pflegeprozessverantwortung\r\nDie BAGFW begrüßt mit Nachdruck, dass der Pflegeberuf als Heilberuf mit eigenen beruflichen Kompetenzen erstmals im SGB V kodifiziert werden soll und entspre-chend in Absatz 3 eine Legaldefinition der Pflegefachperson für die Zwecke und Auf-gaben des SGB V vorgenommen wird. Danach ist Pflegefachperson, wer durch seine Qualifikation zur Pflegeprozessverantwortung nach § 4 Pflegeberufegesetz berech-tigt ist. Andere Berufsgruppen dürfen diese Aufgaben nicht ausüben und auch ent-sprechende Leistungen nicht erbringen. Die BAGFW begrüßt diese Präzisierung der vorbehaltenen Tätigkeiten als berufsrechtlichem Kern des Pflegefachberufs nach-drücklich.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 55 von 72\r\nSie begrüßt auch, dass nicht nur hochschulisch primärqualifizierte Pflegefachperso-nen, sondern auch Pflegefachpersonen im Wege der Weiterbildung oder einer nach Länderrecht anerkannten Kompetenzfeststellung einer der Weiterbildung vergleich-baren Berufserfahrung zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung berechtigt sein sollen. Die BAGFW setzt sich grundsätzlich dafür ein, dass Qualifikationen für die Er-bringung erweiterter heilkundlicher Leistungen als Zusatzqualifikationen erworben und über den Ausbildungsfonds des Pflegeberufegesetzes finanziert werden. Weiter-bildungen sind Ländersache und bundeseinheitliche Weiterbildungsstandards der Länder sind bislang nicht bekannt und auch in der Praxis nicht zu erwarten. Die BAGFW fordert die Bundesländer, die für die Weiterbildung zuständig sind, auf, im Rahmen der KMK und ASMK oder einer Bund-Länder-AG schnellstmöglich entspre-chende bundeseinheitliche Regelungen zu treffen, um die dringend gebotene Auf-wertung und Weiterentwicklung des Pflegeberufs für die Praxis lebbar zu machen. Sehr positiv zu bewerten, ist, dass einschlägige Berufserfahrungen als vergleichbare Qualifikationen zu werten sind. Die BAGFW hat stets gefordert, dass gerade Pflege-fachpersonen mit langjähriger Berufserfahrung zur Ausübung von selbständiger Heil-kunde ermächtigt werden müssen. Dies hat auch die positive Konsequenz für die Praxis, dass entsprechend qualifizierte Pflegefachpersonen für diese Tätigkeiten schneller zur Verfügung stehen können. Vor dem Hintergrund drohender Unterver-sorgungen, insbesondere in strukturschwachen ländlichen Regionen, ist dies drin-gend geboten. Wie bereits im Rahmenvertrag nach § 64d vorgesehen, sollen ent-sprechend qualifizierte Pflegefachpersonen in Arztpraxen, MVZ sowie in ambulanten Pflegediensten und stationären Pflegeeinrichtungen eingesetzt werden können; dies ist sachgerecht, bedarf aber der Ergänzung um weitere Einsatzgebiete in der Da-seinsvorsorge, wie Public Health Nursing oder Community Health Nursing.\r\nDie BAGFW begrüßt, dass die eigenverantwortliche Behandlung durch Pflegefach-personen gemäß Absatz 1 in definierten Leistungsbereichen der vertragsärztlichen Versorgung, sowie der Krankenhausbehandlung künftig im Rahmen der Regelversor-gung möglich sein soll. Dazu sollen die Vertragspartner nach dem neuen § 73d erfor-derliche Anpassungen des Rahmenvertrags nach § 64d Absatz 1 Satz 4 über die ei-genverantwortliche Behandlung nach erfolgter ärztlicher Diagnose und Indikations-stellung in den Bereichen chronische Wundversorgung, Demenz und Diabetes hin-aus prüfen und vornehmen. Da § 15a eine Grundsatznorm des SGB V ist und die Nummern 1 bis 3 des Absatzes 1 keine abschließende Aufzählung darstellen, kann Pflegefachpersonen eine Behandlung künftig auch in anderen Versorgungsbereichen möglich sein.\r\nUnklar ist jedoch der Status der eigenverantwortlichen Behandlung durch Pflegefach-personen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, wonach Pflegefachpersonen mit den erforderli-chen Kompetenzen nach ärztlicher Erstverordnung von HKP künftig Folgeverordnun-gen einschließlich der Verordnung der für diese Leistungen benötigten Hilfsmittel nach § 33 SGB V ausstellen können dürfen. Es ist klarzustellen, dass Folgeverord-nungen von HKP einschließlich der Verordnungen von in diesem Zusammenhang benötigten Hilfsmitteln weiterhin von Pflegefachpersonen i.S. des § 1 Absatz 1 PflBG – mithin ohne erweiterte fachliche Kompetenzen – ausgestellt werden können. Sol-che Verordnungen, für welche Pflegefachkräfte auch heute schon die Häufigkeit und Dauer der Verordnung eigenverantwortlich festlegen, fallen als sog. “Blanko-Verord-nung” bislang unter § 37 Absatz 8 SGB V; ihre Inhalte werden bislang vom Gemein-samen Bundesausschuss festgelegt. Nach der vorgesehenen neuen Regelung des\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 56 von 72\r\nPKG sollen die Festlegungen für die Anwendungsbereiche dieser Blanko-Verord-nung der HKP jedoch künftig durch die Vertragspartner nach § 73d Absatz 1 Satz 1 getroffen werden (KBV, GKV-Spitzenverband, maßgebliche Spitzenorganisationen für Pflegedienste und stationäre Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene). Diesen Wi-derspruch gilt es aufzulösen und das Verhältnis zwischen § 15a Absatz 1 Nr. 2 i.V. mit § 73d Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 einerseits und § 37 Absatz 8 SGB V andererseits gilt es zu klären. Die BAGFW spricht sich dafür aus, die Regelung zur Blanko-Verord-nung in § 37 Absatz 8 SGB V zu streichen und diese nur in § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 73d Absatz 1 Nummer 2 zu normieren.\r\nÜberdies fehlt eine leistungsrechtliche Verankerung der Behandlung durch Pflege-fachpersonen im Rahmen des nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Katalogs von Leistungen in § 27 SGB V, damit ein Leistungsanspruch für Patient*in-nen, seien sie häuslich oder in der stationären Pflege oder vergleichbaren besonde-ren Wohnformen versorgt, entsteht. In § 28 ist klarzustellen, dass die eigenverant-wortliche Behandlung durch Pflegefachpersonen im Rahmen der Pflegeprozessver-antwortung von den ärztlichen Leistungen unberührt bleibt. Beide Regelungen fehlen im vorliegenden Referentenentwurf und sind dringend nachzubessern, um die Heil-kundeausübung durch entsprechend qualifizierte Pflegefachpersonen in der Praxis gangbar zu machen.\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist wie folgt klarstellend zu ergänzen:\r\n“nach einer erstmaligen ärztlichen Verordnung die Verordnung durch Pflegefach-personen nach Absatz 3 der in dem nach § 73d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 verein-barten Katalog genannten Leistungen der häuslichen Krankenpflege, einschließlich der Verordnung der für diese Leistungen benötigten Hilfsmittel nach § 33,[...]”.\r\nStreichung des § 37 Absatz 8 SGB V (Blankoverordnung).\r\n§ 27 (Krankenbehandlung) ist wie folgt zu ergänzen:\r\n„Die Krankenbehandlung muss auch die Behandlung durch Pflegefachperso-nen als eigenverantwortliche Heilkundeausübung umfassen.“\r\nAbsatz 1 wird nach Nummer 4 um folgende Nummer X ergänzt:\r\nBehandlung durch Pflegefachpersonen\r\nIm Leistungserbringungsrecht ist ein neuer § 133 entsprechend einzufügen.\r\n§ 28 Absatz 1 Satz 2 ist wie folgt zu ergänzen:\r\n„Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist; § 15a Absatz 2 bleibt unbe-rührt.“\r\nErgänzender Änderungsbedarf:\r\nZu § 15a bzw. 73d:\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 57 von 72\r\nPflegefachpersonen werden zukünftig eigenverantwortlich Leistungen der ärztlichen Behandlung erbringen. In die Behandlung von Versicherten eingebundene Ärztinnen und Ärzte erhalten nach § 352 Satz 1 Nummer 1 SGB V verarbeitenden Zugriff auf die elektronische Patientenakte. Mit einer Ausdehnung der pflegerischen Kompeten-zen ist ebenfalls die Zugriffsart von Pflegefachpersonen auf die elektronische Patien-tenakte neu zu definieren und auch auf Schreibrechte auszudehnen, wo dies für die Behandlung notwendig.\r\nErgänzungsvorschlag für § 352 Satz 1 Nummern 9-11:\r\n“Pflegefachpersonen, die in die medizinische oder pflegerische Versorgung der Ver-sicherten eingebunden sind, mit einem Zugriff, der das Auslesen, die Speicherung und die Verwendung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 bis 11 sowie die Verarbeitung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 10, die sich aus der pfle-gerischen Versorgung ergeben, ermöglicht, soweit dies für die Versorgung der Versicherten erforderlich ist; sowie [Pflegefachpersonen], die in die medizini-sche oder pflegerische Behandlung der Versicherten entsprechend § 73d SGB V eingebunden sind; mit einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten nach § 341 Absatz 2 ermöglicht, soweit dies für die Versorgung der Versicherten erfor-derlich ist.”\r\n§ 20: Präventionsempfehlung und Entscheidung der Krankenkassen bei Leis-tungen zur verhaltensbezogenen Prävention\r\nUm den Präventionsempfehlungen durch Pflegefachpersonen im Rahmen des Pfle-geberatungsbesuchs nach § 37 Absatz 3 und der Erbringung der häuslichen Pflege-sachleistung entsprechend Gewicht zu verleihen, ist die Regelung, wonach Kranken-kassen bei ihrer Entscheidung über Präventionsangebote diese Empfehlungen be-rücksichtigen müssen, geboten; die Regelung wird begrüßt.\r\n§ 37 Häusliche Krankenpflege\r\nMit § 15a Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 73d Absatz 1 Nummer 2 findet im Rahmen der Kompetenzerweiterungen der Pflegefachkräfte eine sachlogische Wei-terentwicklung der gegenwärtigen Regelungen zur Blankoverordnung statt. § 37 Ab-satz 8 ist deshalb zu streichen.\r\n§ 37 Absatz 2b, der bisher geregelt hat, dass die HKP auch Leistungen der ambulan-ten Palliativversorgung umfassen kann, wird nach dem vorliegenden RefE um die “Behandlung von Pflegefachpersonen” im Rahmen eines zwischen den Vertragspart-nern nach § 73d vereinbarten Leistungskatalogs als eigenverantwortliche Heilkunde-ausübung gemäß § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erweitert. Diese Regelung wird aufs Schärfste abgelehnt, denn Leistungen der Häuslichen Krankenpflege, wie in § 37 SGB V normiert, sind grundsätzlich Delegationsleistungen. Mit dem neuen § 15a Absatz 1 Nummer 1 SGB V sollte jedoch als neue Leistungsart die Behandlung von Pflegefachpersonen zur eigenverantwortlichen Ausübung von Heilkunde grundgelegt werden. Diese Intention wird durch die beabsichtigte Neuregelung des § 37 Absatz\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 58 von 72\r\n2b torpediert. Die Neuregelung muss sich unserer Ansicht nach anstatt dessen auf § 15a Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 73d Absatz 1 Nummer 2 beziehen. (Be-züglich einer Kommentierung des § 37 Absatz 8 (Blankoverordnung) verweisen wir auf die Kommentierung zu § 15a SGB V.)\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 37 Absatz 2b ist wie folgt zu formulieren:\r\n„Die häusliche Krankenpflege nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch die ambu-lante Palliativversorgung sowie die nach § 15a Absatz 1 Nummer 1 2 in Verbindung mit § 73d Absatz 1 Nummer 2 von Pflegefachpersonen erbrachten Leistungen.“\r\n§ 37 Absatz 8 ist zu streichen.\r\n§ 63 Absatz 3b (neu); § 64d Absatz 4 (neu): Überführung der Modellvorhaben in die Regelversorgung\r\nDie BAGFW begrüßt nachdrücklich, dass es keiner weiteren Modellvorhaben nach § 63 Absätzen 3b oder 3c sowie nach § 64d bedarf, um Pflegefachpersonen mit ent-sprechender Zusatzqualifikation zur Behandlung durch Pflegefachpersonen zu er-mächtigen. Bereits begonnene Modellvorhaben können hingegen weitergeführt wer-den, was sachgerecht ist. Gleichzeitig ergibt sich dadurch ein Anpassungsbedarf von § 14 PflBG, da die Pflegeschulen ansonsten die Heilkundemodule nach § 14 Absatz 4 PflBG im Rahmen der Pflegefachausbildung weiterhin nicht anbieten können (siehe hierzu Anmerkungen zu § 14 PflBG).\r\n§ 73d: Eigenverantwortliche Erbringung von Leistungen durch Pflegefachper-sonen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung, eigenverantwortliche Verordnung häuslicher Krankenpflege durch Pflegefachpersonen; Evaluation i.V.m. § 132a Absatz 1 Nummer 8 neu (Vergütung erweiterter heilkundlicher Leistungen)\r\nDie in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände begrüßen sehr, dass die eigen-verantwortliche Erbringung von heilkundlichen Leistungen in der Pflege im SGB V geregelt werden soll. Gleichzeitig wird sowohl durch die Verankerung in den §§ 73ff. SGB V, welche die vertragsärztliche Versorgung regeln, in grundsätzlicher Weise als auch durch § 73d Absatz 4 in spezifischer Weise deutlich, dass die eigenverantwortli-che Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten durch Pflegefachpersonen im Rahmen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt. Das kann nur ein erster Schritt sein. Die Stärkung von Kompetenzen der Pflegefachkräfte erfordert zwingend, dass ihre eigenständige Rolle im Versorgungssystem des SGB V und SGB XI struk-turell verankert ist und nicht als reines Entlastungsinstrument für Ärzte und Ärztinnen fungiert. Pflegefachpersonen mit entsprechender Zusatzqualifikation müssen daher automatisch berechtigt sein, nach entsprechender ärztlicher Diagnose und Indikati-onsstellung eigenverantwortlich die heilkundlichen Behandlungsleistungen im Rah-men der Vorbehaltstätigkeiten nach § 4 PflBG fallabschließend zu erbringen und gleichberechtigt zur vertragsärztlichen Versorgung ihren Beitrag zur Krankenbehand-lung nach § 27 arbeitsteilig und auf Augenhöhe mit den Ärzt*innen zu leisten. Die\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 59 von 72\r\nEinbindung der stationären Pflegeeinrichtungen in die Vereinbarung nach § 73d(neu) ist unerlässlich und wird daher von uns befürwortet. Gleichzeitig fehlt es an einer Re-gelung, wonach Pflegefachkräfte mit den entsprechenden Konsequenzen die Aufga-ben nach § 73d auch in der stationären Regelversorgung ausüben dürfen. Dies war noch im RefE der 20. Legislaturperiode vorgesehen, ist aber im neuen § 73d Absatz 2 nicht mehr enthalten. Danach können entsprechend qualifizierte Pflegefachkräfte nur in Arztpraxen oder bei ambulanten Pflegediensten tätig sein. Dies ist weder be-rufsrechtlich hinnehmbar noch unter dem Aspekt der angesichts des Hausärzteman-gels zunehmend prekärer werdenden ärztlichen Versorgung in stationären Pflegeein-richtungen nachvollziehbar. Hier sieht die BAGFW dringenden Nachbesserungsbe-darf, gerade auch vor dem Hintergrund von sozialräumlich orientierten und sektoren-übergreifenden Versorgungsmodellen, die ein deutlich flexibleres Leistungsrecht be-nötigen, um zum Fliegen zu kommen. Zugleich geregelt werden muss, dass die Er-weiterung der Kompetenzen in stationären Pflegeeinrichtungen über das SGB V ab-gesichert wird. In den vorgesehenen Regelungen würde dies bislang nur ermöglicht, indem bei Vertragsärzt*innen angestellte Pflegefachpersonen mit erweiterten Kompe-tenzen im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen nach § 119b Hausbesuche in einer stationären Einrichtung machen, Die BAGFW setzt sich dafür ein, dass Pflege-einrichtungen nach § 119b Absatz 1 Satz 3 nicht nur zur Anstellung von eigenen Ärzt*innen ermächtigt werden können sollen, sondern auch zur Anstellung entspre-chend qualifizierter Pflegefachkräfte, die Leistungen nach § 73d Absatz 1 erbringen können. § 119b Absatz 1 Satz 3 soll entsprechend erweitert werden. Auf diesem Wege könnte - hilfsweise - eine Finanzierung der eigenverantwortlichen Behandlung durch Pflegefachkräfte in stationären Pflegeeinrichtungen aus dem SGB V erfolgen (Änderungsbedarf, s. nachfolgende Kommentierung zu § 119b). Die BAGFW betont in diesem Zusammenhang nochmals ihre alte Forderung, die medizinische Behand-lungspflege im stationären Bereich insgesamt systemkonform aus dem SGB V zu re-finanzieren. Dies muss in entsprechender Weise auch für Pflegefachpersonen, die in der stationären Pflegeeinrichtung bei entsprechender Qualifizierung Leistungen nach § 15a SGB V erbringen.\r\nGrundsätzlich sollte die eigenverantwortliche Ausübung von Heilkunde durch Pflege-fachpersonen mit entsprechender Zusatzqualifikation aber im Vierten Kapitel Achter Abschnitt des SGB V, z.B. in einem neuen § 132x geregelt werden. Dort sind dann auch die Grundsätze der Vergütung dieser heilkundlichen Leistungen zu verorten.\r\nIm Rahmenvertrag sollen nach Absatz 2 zwischen den Vertragsparteien geregelt werden, auf der Grundlage welcher Kompetenzen Pflegefachpersonen eigenverant-wortlich die jeweiligen Leistungen nach § 73d erbringen sowie HKP-Folgeverordnun-gen ausstellen dürfen. Unserer Auffassung nach muss dabei klargestellt werden sein, dass Vorbehaltstätigkeiten nach § 4 PflBG uneingeschränkt gelten und nicht nur, wie in Satz 1 vorgesehen, auch “beachtet” werden müssen. Sachgerecht ist auch, dass Leistungen, die im Rahmenvertrag nach § 64d vereinbart wurden, sofort in die Regel-versorgung überführt werden können. Die Leistungserbringung ist selbstverständlich zu evaluieren; ein Zeitraum von 4 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags nach § 73d ist hierfür angemessen. Die in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände setzen sich dafür ein, die Heilkundebefugnisse nach § 15a neu auch im Krankenhaus und in den Reha- und Vorsorgeeinrichtungen zur Anwendung zu bringen. Zu diesem Zweck müssen auch DKG sowie die maßgeblichen Vereinigungen der Rehabilitations- und\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 60 von 72\r\nVorsorgeeinrichtungen bei der Erstellung der Kataloge nach Absatz 1 zur Stellung-nahme berechtigt werden. Nach den bisher im Referentenentwurf vorgesehen Rege-lungen bleibt offen, wie das BMG unter Beteiligung des BMBFSFJ die Leistungser-bringung in der Reha und Vorsorge evaluieren will, wenn keine Norm zur Ermächti-gung dieser entsprechenden Einrichtungen für Behandlungsleistungen durch Pflege-fachpersonen vorgesehen ist.\r\n§ 119b: Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen\r\nDie Kooperationsverträge zur ärztlichen Versorgung in stationären Pflegeeinrichtun-gen haben sich bewährt. Auch in der Eingliederungshilfe wird die ärztliche Versor-gung von Menschen mit Behinderung, die in besonderen Wohnformen leben, zuneh-mend prekärer. Die BAGFW erachtet es als sinnvoll und erforderlich, dass auch Ein-richtungen der Eingliederungshilfe Kooperationsverträge zur ärztlichen und zahnärzt-lichen Versorgung schließen können.\r\nWie zu § 73d oben ausgeführt wurde, sieht die BAGFW in der Anstellung von ent-sprechend qualifizierten Pflegefachpersonen zur eigenverantwortlichen Heilkunde-ausübung im Rahmen der Ermächtigung der stationären Pflegeeinrichtungen nach § 119b Absatz 1 Satz 3 einen geeigneten Weg für eine Regelversorgung in der statio-nären Pflege, solange die medizinische Behandlungspflege und die Behandlung durch Pflegefachpersonen nach § 15a SGB V nicht aus dem SGB V refinanziert wer-den.\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 119b Absatz 1 ist nach Satz 3 um folgenden Satz 4 zu ergänzen:\r\n“Kommt ein Vertrag nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Zugang des Antrags der Pflegeeinrichtung zustande, ist die Pflegeeinrichtung vom Zulassungsausschuss zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der pfle-gebedürftigen Versicherten in der Pflegeeinrichtung mit angestellten Ärzten, die in das Arztregister eingetragen sind und geriatrisch fortgebildet sein sollen, zu ermächti-gen; die Anstellung bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Satz 3 erster Halbsatz gilt auch mit der Maßgabe, dass die Pflegeeinrichtung für die Erbringung der Leistungen nach § 15a entsprechend qualifizierte Pflegefach-personen anstellen kann.”\r\n§ 132a: Versorgung mit häuslicher Krankenpflege\r\nNach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nr. 2a SGB V neu sollen in den Rahmenempfehlungen zur häuslichen Krankenpflege auch Voraussetzungen für eine fachgerechte Wahr-nehmung der Pflegeprozessverantwortung, geregelt werden. Die vorgesehenen leistungserbringungsrechtlichen Vorgaben zur Formulierung der Voraussetzung zur Wahrnehmung der Pflegeprozessverantwortung stehen im Widerspruch zur fachli-chen Eigenverantwortung der Pflegefachpersonen und sind unserer Auffassung nach\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 61 von 72\r\nverzichtbar. Es fehlen jedoch Grundsätze zur Vergütung. In der Gesetzesbegrün-dung wird zwar ausgeführt, dass zu den Aufwänden der Wahrnehmung der Pflege-prozessverantwortung insbesondere vergütete Erst- und Folgegespräche sowie Auf-wände für komplexe Fallsteuerungen, die beispielsweise als interdisziplinäre Fallbe-sprechungen, auf Wunsch des Versicherten auch unter Einbeziehung von An- und Zugehörigen, gehören können. Es fehlt jedoch ein Gesetzesbefehl, der die Grunds-ätze der Vergütung der Aufwände für die Wahrnehmung der Pflegeprozessverant-wortung regelt.\r\nDer neue § 15a Absatz 1 Nummer 2 stellt in Verbindung mit § 73d Absatz1 Nummer 2 die Weiterentwicklung der sogenannten Blankoverordnung nach § 37 Absatz 8 dar. § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 7 ist deshalb zu streichen.\r\nMit der neuen Nummer 8 in § 132a Absatz 1 Satz 4 SGB V erhalten die Rahmenemp-fehlungspartner nach § 132a Absatz 1 den Auftrag, Grundsätze für die Vergütung von Verordnungen nach § 73d Absatz 1 Nummer 2 zu vereinbaren, soweit sie von Pflegediensten nach § 132a Absatz 4 erbracht werden. Dies ist sachgerecht und wird von uns begrüßt, allerdings halten wir das Datum 30.April 2028 für zu spät, da es da-nach noch Jahre dauern wird, bis die Regelungen zur Kompetenzerweiterung der Pfle-gefachpersonen ihre Wirkung entfalten können.\r\nZeitbezogene Vergütung in der häuslichen Krankenpflege\r\nZur Stärkung der Pflegekompetenz gehört auch zwingend, dass die Pflegepersonen genügend Zeit zur Ausübung ihrer Tätigkeiten haben. Dazu gehört auch eine zeitbe-zogene Vergütung der Leistungen der häuslichen Krankenpflege, gestuft nach den Qualifikationen der Pflegefachpersonen und der Pflegekräfte. Eine zeitbezogene Ver-gütung dient einer Förderung der Fachlichkeit und einer Stärkung der Pflegekompe-tenz, sie erhöht die Arbeitszufriedenheit und trägt zu einer Verbesserung der wirt-schaftlichen Situation der ambulanten Pflegedienste bei. Den ambulanten Pflege-diensten sollte deshalb freigestellt werden, ob die Vergütung nach Pauschalen oder in Form einer zeitbezogenen Vergütung erfolgt. Die zeitbezogene Vergütung sollte sich auf alle Leistungen in der häuslichen Krankenpflege einschließlich der Pflege-prozessverantwortung.\r\nZeitwerte in der Häuslichen Krankenpflege\r\nIn der Selbstverwaltung werden von den maßgeblichen Spitzenverbänden Rahmen-empfehlungen über die einheitliche und flächendeckende Versorgung mit häuslicher Krankenpflege gemäß § 132a Absatz 1 Satz 1 SGB V vereinbart. Im Jahre 2020 wur-den die Verhandlungen zu Regelungen zu den Grundsätzen der Vergütung und ihrer Strukturen einschließlich der Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen durch Schiedsspruch gem. § 132a Absatz 3 SGB V (Oktober 2020) beendet.\r\nIm (Schluß-)Schiedsspruch heißt es für die Bundesempfehlungen u.a. in Absatz 20:\r\nBei der Bewertung der Leistungen sind insbesondere zu berücksichtigen:\r\nb) der kalkulierte Zeitaufwand (inkl. Zeiten für Vor- und Nachbereitung einschließlich der notwendigen Abstimmung mit und Information der anderen an der Versorgung\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 62 von 72\r\nBeteiligten und ggf. Aufwände für die erforderliche Organisation der Leistungserbrin-gung) für die fachgerechte Leistungserbringung und vereinbarte Qualität der Leistun-gen,\r\nZu Buchstabe b) heißt es dann in dem Schiedsspruch:\r\nZur Ermöglichung einer Kostengrundkalkulation vereinbaren die Partner der Rah-menempfehlungen bis zum 31.12.2021 auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden empirischen Daten kalkulatorische Zeitaufwände für die Leistungen der häuslichen Krankenpflege, die nicht unmittelbar nach Zeit oder Zeiteinheiten vergütet werden, auf Bundesebene. Kommt eine Einigung nicht zustande, vereinbaren sie bis zum 30.06.2022 ein Verfahren zur Ermittlung der kalkulatorischen Zeitaufwände auf der Grundlage eines hälftig von den Vertragspartnern finanzierten Gutachtenspro-zesses, sofern keine Finanzierung von dritter Seite erfolgt.\r\nAls Rahmenempfehlungspartner haben wir sodann mit dem GKV-SV die zur Verfü-gung stehenden empirischen Daten ausgewertet und sind seinerzeit zum Ergebnis gekommen, dass es eines Gutachtens bedarf. Zur Prüfung der Vergabe eines Auftra-ges wurde ferner in einer Arbeitsgruppe der Entwurf für eine Leistungsbeschreibung erstellt, die nur noch wenige dissente Punkte enthält. Die Kostenschätzung des er-wartbaren Aufwands für einen Auftragnehmer liegt auf dieser Grundlage deutlich über 2 Mio. €. Aufgrund des im Schiedsspruch formulierten Aspekts, dass ein Gut-achtensprozess hälftig von jeder Partei zu finanzieren sei, es sei denn die Kosten werden von dritter Seite finanziert, wurde bereits im Jahre 2021 in einem gemeinsa-men Gespräch mit dem BMG artikuliert, dass den Leistungserbringerverbänden hier-bei Grenzen gesetzt sind. Die Leistungserbringerverbände müssen angesichts der Höhe der Kostenschätzung konstatieren, dass eine hälftige Beteiligung unmöglich ist und das Gutachten auf dieser Grundlage nicht angeschoben werden kann.\r\nDas Ausbleiben des Gutachtens hat Folgen, etwa die mangelnde Umsetzbarkeit von Kostengrundkalkulationen und der damit verbundene Verhandlungsstau in den Län-dern. Um dieses aufzulösen, bedarf es einer Projektfinanzierung durch das BMG, die wir hiermit einfordern, einer systematischen Verankerung im Qualitätsausschuss Pflege nach § 113b und eine neue Nummer 8 als Regelung in § 113b Absatz 4 SGB XI aufzunehmen und wie folgt zu formulieren : “8. wissenschaftliche Expertisen zur Entwicklung eines Verfahrens zur Ermitt-lung der kalkulatorischen Zeitaufwände in der häuslichen Krankenpflege.”\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 132a Absatz 1 Satz 4\r\nNummer 2a neu ist wie folgt zu fassen:\r\n„Grundsätze der Vergütung einer Voraussetzungen für eine fachgerechte Wahr-nehmung der fachgerechten Pflegeprozessverantwortung im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes, insbesondere der Aufwände für vergütete Erst- und Folgegespräche sowie der Aufwände für komplexe Fallsteuerungen,\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 63 von 72\r\nNummer 7 ist zu streichen:\r\n“Anforderungen an die Eignung der Pflegefachpersonen, die Leistungen im Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 erbringen, sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der im Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 erbrachten Leistungen und [...]”\r\nNummer 8 ist wie folgt zu fassen:\r\n“Grundsätze der Vergütung von Verordnungen von in dem nach § 73d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vereinbarten Katalog genannten Leistungen, soweit sie von Leistungs-erbringern nach Absatz 4 erbracht werden, erstmals bis zum 30. April 2027.“\r\nIn § 132a Absatz 1 SGB V ist ein neuer Satz 5 aufzunehmen:\r\n„Die Grundsätze der Vergütung nach den Nummer 2a, 5 und 7 haben zu be-rücksichtigen, dass die Vergütung in der häuslichen Krankenpflege sowohl in Form von Leistungspauschalen erfolgen kann als auch in Form einer Zeitver-gütung nach Qualifikationen.“\r\nArtikel 3: Änderung des Pflegezeitgesetzes\r\n§ 2 Absatz 2: Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehö-rigen durch Pflegefachpersonen\r\nDie BAGFW begrüßt, dass künftig Pflegefachpersonen, die für die Inanspruchnahme der Pflegezeit erforderliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen ausstellen können und dies nicht länger Ärzt*innen vorbehalten ist. Ärzt*innen verfügen im Unterschied zu Pflegefachpersonen über keine grundständi-gen Kompetenzen zur Feststellung des Vorliegens einer Pflegebedürftigkeit.\r\nArtikel 4: Änderung des Pflegeberufegesetzes\r\n§ 4: Vorbehaltene Aufgaben\r\nDie Verbände der BAGFW begrüßen die Änderung der Überschrift zu § 4 PflBG, wodurch richtiggestellt wird, dass es sich bei den sogenannten Vorbehaltsaufgaben tatsächlich um Aufgaben und nicht um Tätigkeiten handelt. Gleichzeitig wird in § 4 Absatz 2 Nummer 1 präzisiert, dass auch die Planung der Pflege zu den vorbehalte-nen Aufgaben von Pflegefachpersonen gehört. Dafür hat sich die BAGFW seit lan-gem eingesetzt. Ein Meilenstein ist ebenfalls, dass die Pflegefachpersonen vorbehal-tenen pflegerischen Aufgaben nach dem neuen Absatz 1 Satz 1 mit dem Wort “Pfle-geprozessverantwortung” beschrieben werden. Die BAGFW regt an, in der Über-schrift des § 4 das Wort “Pflegeprozessverantwortung” zu verankern.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nÄnderung der Überschrift des § 4 wie folgt:\r\n“Vorbehaltenen Aufgaben, Prozessverantwortung”\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 64 von 72\r\n§ 4a i.V.m. § 14a: Eigenverantwortliche Heilkundeausübung, Standardisierte Kompetenzbeschreibungen für heilkundliche Aufgaben.\r\nDie in der BAGFW organisierten Verbände würdigen die Aufnahme der eigenverant-wortliche Heilkundeausübung in das PflBG ausdrücklich. § 4a stellt einen Meilenstein in der Professionalisierung der Pflegeberufe dar. Positiv hervorzuheben ist, dass alle Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 PflBG, also sowohl die beruflich ausgebildeten als auch die hochschulisch qualifizierten Pflegenden, unter diese Regelung fallen.\r\nAuch die Klarstellung in der Gesetzesbegründung, dass es sich bei der Regelung nach § 4a PflBG neu um eine Spezialregelung (Lex specialis) gegenüber § 1 des HeilPrG handelt, soll ausdrücklich gewürdigt werden. Dies trägt dem fachlichen Ver-ständnis der Pflegeprofession Rechnung, wonach Pflege ein Heilberuf ist, dem be-reits heilkundliche Elemente immanent sind, was im Diskurs um die “Heilkundeüber-tragung” zu Irritationen führte, denn wie kann etwas übertragen werden, das dem Pflegeberuf bereits secundum essentiam innewohnt. Zielführender ist die in dem RefE verwendete Formulierung: “Aufgaben die zuvor Ärztinnen und Ärzten vorbehal-ten waren”. Ausschlaggebend für die Frage: “Wer darf was mit welcher Qualifika-tion?” soll künftig nicht mehr die Unterscheidung pflegerisch oder heilkundlich sein, sondern ausschließlich die während der Berufsbiografie erworbenen Kompetenzen. Aus professionswissenschaftlicher Sicht ist diese Präzisierung des gesetzgeberi-schen Willens ein Puzzleteil, das in der Diskussion um die eigenständige Durchfüh-rung von Heilkunde durch Pflegefachpersonen bislang fehlte.\r\nAls Voraussetzung für die Leistungen nach § 15a i.V. mit § 73d SGB V neu gibt der Gesetzgeber vor, dass die dazu benötigten Kompetenzen vorliegen müssen, was so weit sachgerecht ist. Gleichzeitig wird jedoch darauf verwiesen, dass es sich hierbei ausschließlich um Kompetenzbeschreibungen handeln soll, die im Rahmen des PflBG erworben wurden. Da dies nach § 14a Satz 2 (neu) “insbesondere” standardi-sierte Beschreibungen der nach § 37 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 bis 9 handelt, werden davon faktisch jedoch ausschließlich Pflegefachpersonen mit einer hochschulischen Ausbildung erfasst, die sich zudem noch in der Ausbildung befinden. Zwar ist in dem vorliegenden RefE an vielen Stellen von der Anerkennung „gleichwertiger Qualifikationen“ die Rede (etwa im Begründungstext zu § 15a SGB V und in § 73d Absatz 1 SGB V), die auch Pflegefachpersonen mit einer entsprechen-den Fachweiterbildung zur Durchführung dieser Leistungen berechtigen würden. Da die genaueren Bestimmungen jedoch erst durch die Vereinbarungen nach § 73d SGB V bzw. den in Auftrag zu gebenden „Scope of Practice“ nach § 8 Absatz 3c SGB XI festgelegt werden sollen, und eine entsprechende korrespondierende Rege-lung im PflBG fehlt, würden aktuell 98% der Pflegefachpersonen durch das Raster fallen. Denn die hochschulisch qualifizierten Pflegenden machen nach aktuellen Er-hebungen des BIBB lediglich rund 2 % der Pflegefachpersonen aus.\r\nDabei ist das Pflegekompetenzgesetz ursprünglich angetreten, um gerade die Kom-petenzen der beruflich qualifizierten Pflegenden zu stärken. Die gesetzlich bislang schon vorgesehene Zusatzausbildung in den Heilkundemodulen nach § 14 PflBG muss darüber hinaus von den Modellvorhaben nach §§ 63 Absatz 63c SGB V und 64d SGB V entkoppelt und als regelhafte Zusatzausbildung in das PflBG verankert werden. Denn § 4a (neu) weist dezidiert auf die “im Rahmen des PflBG erworbenen\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 65 von 72\r\nKompetenzen zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung” hin, die mithin allen Pflegefachpersonen zustehen müssen, seien sie rein beruflich oder primärqualifizie-rend hochschulisch nach dem PflBG qualifiziert. Ohne die Möglichkeit, die benötigten Kompetenzen zur selbstständigen Ausübung von erweiterter Heilkunde im Rahmen einer an die Pflegefachausbildung anschließende Zusatzausbildung erwerben zu können, wird die medizinisch-pflegerische Versorgung nicht wirkungsvoll gestärkt werden können.\r\nUnd selbst wenn die Inhalte einzelner Fachweiterbildungen anerkannt werden wür-den, beispielsweise im Bereich der Wundversorgung, so sind diese doch sehr spezi-alisiert und weniger generalisiert ausgerichtet. Die Heilkundemodule sind hier deut-lich umfassender gestaltet und zudem bereits bundeseinheitlich standardisiert, wäh-rend der Weiterbildungsbereich in der Pflege völlig fragmentiert und heterogen ge-staltet ist.\r\nDarüber hinaus stellen die Heilkundemodule teilweise völlig neue Angebote dar, die wichtige Versorgungslücken schließen, da sie sich an einem medizinisch-pflegeri-schen Prozess im Sinne eines Disease Managements - und nicht an einzelnen Tätig-keiten orientieren. Insofern ist es richtig hier nach § 4a neu von eigenverantwortlicher Ausübung von Heilkunde zu sprechen, denn gerade am Modul Demenz wird deut-lich, dass hier eben keine ärztliche Tätigkeit übertragen wird, sondern es sich hier um eine originäre Pflegeprozesssteuerung handelt, die um heilkundliche Befugnisse er-weitert wird.\r\nDie in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände setzen sich daher mit Nach-druck dafür ein, dass § 14 PflBG neu gefasst wird – und die Regelung zu § 14a PflBG miteingeschlossen wird.\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 4a (Eigenverantwortliche Heilkundeausübung) ist wie folgt zu ändern:\r\n“Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 sind zur eigenverantwortlichen Heilkundeaus-übung im Rahmen der nach diesem Gesetz erworbenen Kompetenzen befugt. Kom-petenzen, die von Personen nach § 1 während des Berufslebens, etwa durch Fort- und Weiterbildung erworben wurden, sind davon mitumfasst.”\r\n§ 14 ist neu zu fassen:\r\n§ 14 Zusatzausbildung zur eigenverantwortlichen Ausübung von erweiterten heilkundlichen Tätigkeiten\r\n(1) Personen mit einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 PflBG können zusätzlich Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchfüh-rung weiterer heilkundlicher Aufgaben erwerben.\r\n(2) Die Vermittlung der erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen erfolgt auf der Grundlage der von der Fachkommission nach § 53 PflBG erar-beiteten standardisierten Beschreibungen für die erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Ausübung von heilkundli-chen Aufgaben (standardisierte Kompetenzbeschreibungen), soweit diese\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 66 von 72\r\nKompetenzen nicht bereits im Rahmen der Ausbildung nach § 5 vermittelt wer-den.\r\n(3) Die standardisierten Kompetenzbeschreibungen nach Absatz 2 werden durch die Fachkommission nach § 53 PflBG in regelmäßigen Abständen, min-destens alle fünf Jahre, an den allgemein anerkannten Stand pflegewissen-schaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkennt-nisse angepasst. Sie werden gemeinsam vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und vom Bundesministerium für Ge-sundheit genehmigt. Die Genehmigung der standardisierten Module erfolgt ein-malig; Änderungen bedürfen einer erneuten Genehmigung.\r\n(4) Die Ausbildungsinhalte werden in gesonderten schulinternen Curricula der Pflegeschulen und Ausbildungsplänen der Träger der praktischen Ausbildung ausgewiesen.\r\n(5) Die erworbenen Kompetenzen für weitere heilkundliche Aufgaben werden zum Abschluss der Zusatzausbildung staatlich geprüft.\r\n(6) Abweichend zu den Vorschriften in Abschnitt 1 kann die Vermittlung der Kompetenzen für weitere heilkundliche Aufgaben von Institutionen der Fort- und Weiterbildung erfolgen, sofern die Mindestanforderungen nach § 9 PflBG erfüllt werden. Die übrigen Vorschriften des PflBG gelten entsprechend.\r\n§ 14a (neu) geht in § 14 auf und kann daher entfallen.\r\n§ 53: Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen\r\nDie in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände setzen sich mit Nachdruck für die Verankerung der Erarbeitung und Anpassung der Heilkundemodule als regelhafte Aufgabe der Fachkommission durch Ergänzung von Absatz 1 ein.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n„(1) Zur Erarbeitung eines Rahmenlehrplans und eines Rahmenausbildungsplans für die Pflegeausbildung nach Teil 2 sowie zur Wahrnehmung der weiteren ihr nach die-sem Gesetz zugewiesenen Aufgaben wird eine Fachkommission eingerichtet. Hierzu gehört insbesondere die Erarbeitung und regelmäßige Anpassung der standar-disierten Kompetenzbeschreibungen für die Zusatzausbildung zur eigenverant-wortlichen Durchführung von heilkundlichen Aufgaben.“\r\nDes Weiteren müssen Folgeänderungen in der PflAuPrV und der PflAuFinV geprüft und vorgenommen werden. Die Zusatzqualifikation nach § 14 muss über den Pflege-ausbildungsfonds refinanziert werden.\r\nFolgeänderungen:\r\nRegelung der Kostentragung PflAuFinV\r\nErgänzung des § 1 Absatz 7:\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 67 von 72\r\n„Ausbildungskosten im Sinne dieser Verordnung sind die Kosten der beruflichen Pfle-geausbildung nach § 27 des Pflegeberufegesetzes sowie die Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 39a des Pflegeberufegesetzes und die Kosten der beruflichen Pflegeausbildung nach § 14 (neu) des Pflegebe-rufegesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.“\r\nRegelung der Ausbildungsvergütung\r\nErgänzung des § 19 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes:\r\n„Der Träger der praktischen Ausbildung hat der oder dem Auszubildenden für die ge-samte Dauer der Ausbildung sowie für den Erwerb der Zusatzqualifikation nach § 14 (neu) eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen.“\r\nDie PflAuPrV ist um die Prüfung der standardisierten Kompetenzbeschreibungen zu erweitern.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 68 von 72\r\nC. Weitere Änderungsbedarfe\r\n§ 8 Absatz 8 SGB XI: Anschubfinanzierung zur Digitalisierung\r\nBislang ist nur eine einmalige Förderung nach § 8 Absatz 8 SGB XI in Höhe von 12.000 Euro möglich und der Eigenanteil der Pflegeeinrichtung ist mit 60 Prozent der Fördermaßnahme zu hoch bemessen, er sollte auf 20 % verringert werden. Die För-dermittel von bis zu 12.000 Euro sollten maximal ausgeschöpft werden, deshalb ist das einmalig zu streichen. Überdies sollen auch die digitalen Kompetenzen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung förderfähig sein.\r\n§ 42a: Gemeinsamer Jahresbetrag\r\n§ 42a Absatz 1 und 2 SGB XI sehen Informationspflichten für die Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste gegenüber den Pflegekassen und den Pflegebedürftigen vor.\r\nDas Ziel wird nicht erreicht, weil die Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste die Versi-cherten nur über die bei ihnen in Anspruch genommen Leistungen informieren könn-ten, jedoch keine Informationen vorliegen haben bei welchen anderen Leistungser-bringern, die Pflegebedürftigen Leistungen abgerufen haben.\r\nDies bedeutet, dass das mit der Regelung intendierte Ziel des Gesetzgebers nicht er-reicht werden kann, dass der Pflegebedürftige zu jedem Zeitpunkt eine Transparenz und genaue Informationen über die bereits in Anspruch genommen Leistungen er-hält.\r\nDie BAGFW erachtet die Informationsübermittlung an den pflegebedürftigen Men-schen für obligat, damit diese den Jahresbetrag sinnvoll einsetzen können. Dies ist jedoch eine Aufgabe der jeweiligen Pflegekasse, bei der der Pflegebedürftige versi-chert ist\r\n§ 45 SGB XI: Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen\r\nKünftig sind im Rahmen der Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 Beratende ange-halten, auch auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegekursen nach § 45 sowie auf sonstige, geeignete Beratungs- oder Hilfsangebote hinzuweisen. Wie be-reits zu \"§ 37 Absatz 3a (neu): Inhalte des Beratungsbesuches und weitere Ände-rungsbedarfe bei den Beratungsbesuchen nach § 37 Absatz 3“ erwähnt und hinge-wiesen, ist eine Information über die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflege-kursen nach § 45, auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen, nur dann zielführend, wenn diese Ansprüche flächendeckend eingelöst werden können. Hierzu sehen wir einen dringenden gesetzlichen Regelungsbedarf bei § 45 SGB XI.\r\nDie BAGFW hat in den letzten Jahren wiederholt auf die hohe Bedeutung der Pflege-kurse nach § 45 SGB XI hingewiesen und gefordert, dass Pflegekurse und Schulun-gen in der Häuslichkeit flächendeckend zur Verfügung stehen müssen und nicht län-ger davon abhängig sein dürfen, ob die einzelne Pflegekasse einen Rahmenvertrag\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 69 von 72\r\nmit dem jeweiligen Leistungserbringerverband oder Pflegedienst geschlossen hat. Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierten Per-sonen müssen einen qualifizierten Anbieter frei wählen können. Die Beseitigung des bestehenden Flickenteppichs und die Sicherstellung eines flächendeckenden nied-rigschwelligen Zugangs zum unterstützenden Leistungsangebots nach § 45 SGB XI mittels Vereinheitlichung vertraglicher Regelungen der Pflegekassen mit den Leis-tungserbringern (inkl. Kontrahierungszwang der Pflegekassen bei vorliegenden quali-tätsgesicherten Angeboten) ermöglicht den ambulanten Diensten den Aufbau eines flächendeckenden Angebotes an Schulungen im Rahmen von Pflegekursen und häuslichen Angeboten, die von allen Pflegekassen finanziert werden. Mit dieser Än-derung ist zudem eine Entbürokratisierung verbunden, da Verhandlungen bzw. Be-werbungen auf Vergabeverfahren mit einzelnen Pflegekassen und Beitrittsverfahren sowie aufwendige Listenführungen entfallen. Die BAGFW hat dazu mehrfach den un-ten beschriebenen Lösungsansatz vorgeschlagen.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n§ 45 SGB XI ist wie folgt anzupassen:\r\n„(1) Die Pflegekassen haben für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen haben Anspruch auf unentgeltliche Schu-lungskurse, die die Pflegekassen durchzuführen, um soziales Engagement im Be-reich der Pflege zu fördern und zu stärken, Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu verbessern sowie pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen zu min-dern und ihrer Entstehung vorzubeugen. Die Kurse sollen Fertigkeiten für eine eigen-ständige Durchführung der Pflege vermitteln. Auf Wunsch der Pflegeperson und der pflegebedürftigen Person findet die Schulung auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen statt. § 114a Absatz 3a gilt entsprechend. Die Pflegekassen sollen auch digitale Pflegekurse anbieten; die Pflicht der Pflegekassen zur Durchführung von Schulungskursen nach Satz 1 vor Ort bleibt unberührt.\r\n(2) Die Pflegekasse kann die Kurse entweder selbst oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen durchführen oder geeignete andere Einrichtungen mit der Durchfüh-rung beauftragen.\r\n(3) Über die einheitliche Durchführung sowie über die inhaltliche Ausgestaltung der Kurse und Schulung in der Häuslichkeit können haben die Bundes- oder Landes-verbände der Pflegekassen gemeinsam und einheitlich Rahmenvereinbarungen mit den Vereinigungen der Träger von Einrichtungen oder den Trägern der Ein-richtungen zu schließen, die die Pflegekurse durchführen.“\r\n§ 87a Absatz 1 Satz 1 SGB XI Freihaltepauschalen\r\nIn § 87a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Tag der Aufnahme“ durch das Wort „Vertragsbeginn“ ersetzt. In Absatz 1 wird als letzter Satz ergänzt: „Wird der Be-wohner erst nach Vertragsbeginn aus Gründen, die nicht das Pflegeheim zu vertreten hat, aufgenommen, besteht für die Tage ab Vertragsbeginn bis zum Tag vor der Aufnahme kein Leistungsanspruch gemäß § 42, und § 43 SGB XI.“\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 70 von 72\r\n§ 113 Absatz 1 Satz 6 SGB XI: Betreuungskräftequalifizierung\r\nDie Leistungserbringung zwischen ambulanten Pflegediensten und ambulanten Be-treuungsdiensten unterscheidet sich sehr deutlich. Dazu hat u.a. Prof. Dr. Andreas Büscher im Erweiterungsbericht aufgrund eines Auftrags des Qualitätsausschusses Pflege zur Anpassung der Instrumente und Verfahren für Qualitätsprüfungen nach §§ 114 ff. SGB XI und die Qualitätsdarstellung nach § 115 Absatz 1a SGB XI in der am-bulanten Pflege. Erweiterungsbericht, korrigierte Fassung Mai 2024”, hingewiesen. Zum Hintergrund des Erweiterungsberichtes: Der Qualitätsausschuss Pflege hatte mit Beschluss vom 24.10.2023 die Science to Business GmbH der Hochschule Osn-abrück und das Institut für Pflegewissenschaft an der Universität Bielefeld ergänzend damit beauftragt, die Anwendbarkeit der angepassten Instrumente und Verfahren auf die Qualitätssicherung ambulanter Betreuungsdienste zu prüfen. Der Erweiterungs-bericht steht zum Download unter: Erweiterungsbericht-ambulante-Betreuungs-dienste-Mai-2024.pdf.\r\nBei den pflegerischen Betreuungsmaßnahmen handelt es sich um eine pflegerische Aufgabe, die in einem ambulanten Pflegedienst im Gegensatz zu einem ambulanten Betreuungsdienst unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflege-fachperson, der verantwortlichen Pflegefachperson, steht. Nach dem Verständnis des Pflegekompetenzgesetzes sollten Mitarbeitende durch eine materielle Qualifika-tion befähigt sein. Hierzu stellt die verantwortliche Pflegefachperson unter ihrer Ver-antwortungshoheit fest, ob Mitarbeitende für die Durchführung der pflegerischen Be-treuungsmaßnahmen geeignet sind und ob und wie eine qualifizierte Anleitung durch eine Pflegefachperson zu erfolgen hat bzw. wie die Qualifizierung der Mitarbeiten-den, die pflegerische Betreuungsmaßnahmen durchführen, sicherzustellen ist. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, warum die Mitarbeiterinnen und Mit-arbeiter von Ambulanten Pflegediensten, die pflegerische Betreuungsmaßnahmen, entsprechend den Richtlinien für nicht pflegefachlich geleitende und qualifizierte Be-treuungsdienste qualifiziert sein. müssen. Dies widerspricht jedem pflegefachlichen Verständnis und konterkariert die Zielsetzungen eines Pflegekompetenzgesetzes. Der Querverweis auf die Richtlinien nach § 112a SGB XI ist deshalb ersatzlos zu streichen.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nErsatzlose Streichung von § 113 Absatz 1 Satz 6:\r\n“Darüber hinaus ist in den Vereinbarungen zu regeln, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten, die Betreuungsmaßnahmen erbringen, entsprechend den Richtlinien nach § 112a zu den Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung für ambulante Betreu-ungsdienste qualifiziert sein müssen.”\r\n§ 114a Absatz 3 SGB XI: Durchführung der Qualitätsprüfung - Anforderungen an Pflegedokumentation\r\nSeit der Einführung und Implementierung des indikatorengestützten Qualitätssystems in der stationären Langzeitpflege begleiten und beobachten die Verbände der Freien\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 71 von 72\r\nWohlfahrtspflege die Umsetzung in der Praxis. Praxisrückmeldungen legen nahe, dass divergierende Auffassungen zur entbürokratisierten Pflegedokumentation nach dem Strukturmodell in Qualitätsprüfungen wiederkehrend zu Unstimmigkeiten führen. Einrichtungen äußern teilweise die bedenkliche Grundannahme, dass Qualitätsprü-fungen mehr/andere Anforderungen an die Pflegedokumentation stellten als das Strukturmodell vorgibt. Im Worst Case weichen immer mehr Einrichtungen von der entbürokratisierten Pflegedokumentation ab, um sich für zukünftige Qualitätsprüfun-gen abzusichern. Dies entspräche einer Situation, die es mit der Einführung des Strukturmodells zu überwinden galt. Um diese Errungenschaft nicht zu gefährden bzw. zumindest abzusichern, wird eine konkrete Festschreibung in § 114a Absatz 3 SGB XI vorgeschlagen.\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 114a Absatz 3 durch einen neuen Satz 3 ergänzen, wie folgt:\r\n“An die Pflegedokumentation sind von Seiten der Prüfinstitutionen keine An-forderungen zu stellen, die über die in § 113 Absatz 1 Satz 2 getroffenen Ver-einbarungen an eine praxistaugliche, den Pflegeprozess unterstützende und die Pflegequalität fördernde Pflegedokumentation hinausgehen.”\r\nZeitvergütung in der ambulanten Pflege\r\nIm Pflegeverständnis des Pflegebedürftigkeitsbegriffs nach § 14 SGB XI gilt es die Selbstbestimmung und Selbstständigkeit von pflegebedürftigen Menschen zu erhal-ten und zu fördern. Dabei stehen individuelle Problemkonstellationen und deren Lö-sung im Vordergrund, was eine Abkehr vom Verrichtungsbezug in der Pflege bedeu-tet. In diesem Sinne stellt die Zeitvergütung in der ambulanten Pflege, bei der die zu erbringende Leistung im Rahmen des SGB XI zwischen Pflegebedürftigen und am-bulanten Dienst individuell hinsichtlich des Pflegebedarfs vereinbart wird, die dem Pflegebedürftigkeitsbegriff am besten entsprechende Vergütungsform dar.\r\nIn den §§ 89 und 120 SGB XI sind daher die entsprechenden Weichen für diese Form der Zeitvergütung zu stellen und die Vergütungsform zu ermöglichen.\r\n§ 19 Absatz 6 SGB XII: Sonderrechtsnachfolge\r\nSeit Jahren weist die BAGFW auf das Problem hin, dass Pflegedienste, die pflegebe-dürftige Menschen, die einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt haben, weil sie die Leis-tungen dringend benötigten, auf den Kosten sitzenbleiben, wenn der Sozialhilfeträger die Leistung erst nach ihrem Tod bewilligt. Pflegedienste bleiben häufig auf Kosten in bis zu fünfstelligen Beträgen sicher, weil der Gesetzgeber nicht rechtssicher geregelt hat, dass nicht nur stationäre Einrichtungen, sondern auch ambulante Dienste An-spruch auf Kostenerstattung haben. Daher fordert die BAGFW dringlich eine Ände-rung in § 19 Absatz 6 SGB XII.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 14.07.2025 Seite 72 von 72\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 19 Absatz 6 wird wie folgt geändert:\r\n„(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für stationäre Einrichtungen oder ambulante Dienste oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009725","regulatoryProjectTitle":"Reform der Werkstätten für behinderte Menschen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e3/62/325033/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210111.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kommentar der BAGFW zum Aktionsplan des BMAS\r\nfür Übergänge aus den Werkstätten für behinderte Menschen auf einen inklusiven Arbeitsmarkt\r\nSeite 1 von 5\r\nKommentar der\r\nBundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zum Aktionsplan des BMAS für Übergänge aus den Werkstätten für behinderte Menschen auf einen inklusiven Arbeitsmarkt\r\nDie Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege bedanken sich für die Zusendung des „Aktionsplanes für Übergänge aus den Werkstätten für behinderte Menschen auf einen inklusiven Arbeitsmarkt”. Zu den Zielen des Aktionsplanes gehören die Verbes-serung der individuellen Förderung, mehr Durchlässigkeit von der Werkstatt für Men-schen mit Behinderungen (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, mehr Transpa-renz bei der Entlohnung sowie eine höhere Entlohnung.\r\nZusammenfassende Bewertung:\r\nDas Recht auf Arbeit ist ein grundlegendes soziales Menschenrecht, welches in meh-reren internationalen Völkerrechtskonventionen anerkannt wird. Dieses Recht auf Ar-beit gilt für jeden Menschen; unabhängig von einer Behinderung. Beides, der UN-So-zialpakt (Art. 6-8) wie auch die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) wurden durch die Bundesrepublik Deutschland ratifiziert und sind umzusetzen. Art. 27 der UN-BRK konkretisiert das Recht auf Arbeit und Beschäftigung für Menschen mit Be-hinderungen. Neben den Empfehlungen, die der UN-Fachausschuss im Rahmen der 2. und 3. Staatenberichtsprüfung Deutschlands zur Umsetzung der Konvention aus-gesprochen hat, leitet er in seinen Allgemeinen Bemerkungen Nr. 8 Handlungsemp-fehlungen zur Umsetzung des Rechts auf Arbeit und Beschäftigung ab.\r\nDie BAGFW begrüßt grundsätzlich die Ausrichtung der im Aktionsplan vorgestellten Vorhaben. Um den völkerrechtlichen Vorgaben zu entsprechen, empfiehlt die BAGFW der Bundesregierung darüber hinaus Maßnahmen zu ergreifen, um den Arbeitsmarkt insgesamt inklusiver zu gestalten. Denn bisher enden alle Ver-suche, dieses Ziel zu erreichen, mit der Einführung weiterer Instrumente zur Teilhabe am Arbeitsleben, die für bestimmte Zielgruppen ihre Berechtigung haben, jedoch die auf dem Arbeitsmarkt wirkenden Barrieren weder adressieren noch lösen. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen grundsätzlich so ausgestaltet werden, dass sie den Menschen mit Behinderung zum Ausgangspunkt nehmen.\r\nAuch dem vorliegenden Aktionsplan fehlt es zum einen an einem Gesamtkonzept und einer Gesamtstrategie für einen offenen, inklusiven und zugänglichen Ausbil-dungs- und Arbeitsmarkt. Zum anderen enthält der Aktionsplan keine konkreten Maß-nahmen, die Menschen mit Behinderungen und komplexem Unterstützungsbedarf konkret in die Lage versetzen würden, ihr Recht auf Bildung und Arbeit einzulösen. Die UN-BRK sieht keine Unterscheidung zwischen leistungsfähigen und weniger leis-tungsfähigen Menschen mit Behinderungen und keinen Ausschluss von der Teilhabe\r\nKommentar der BAGFW zum Aktionsplan des BMAS\r\nfür Übergänge aus den Werkstätten für behinderte Menschen auf einen inklusiven Arbeitsmarkt\r\nSeite 2 von 5\r\nam Arbeitsleben für bestimmte Personengruppen vor. Die Diskriminierung von Men-schen mit Behinderungen und komplexem Unterstützungsbedarf muss beendet wer-den.\r\nDamit alle Menschen mit Behinderungen ihre Rechte auf Bildung, Arbeit und Be-schäftigung gleichberechtigt, selbstbestimmt und barrierefrei in Anspruch neh-men/einlösen, muss sich der allgemeine Arbeitsmarkt verändern. Der Ausbau digita-ler und physischer Barrierefreiheit ist von ebenso großer Bedeutung, wie der Abbau von Vorbehalten bei Arbeitgebenden und die Sicherstellung individuell passender Nachteilsausgleiche, die flexibel anpassbar und wenn nötig auf Dauer angelegt sind. Nachteilsausgleiche müssen fest und dauerhaft an die Person mit ihren individuellen und spezifischen Fähigkeiten und Bedürfnissen angepasst und abrufbar sein. Sie dürfen nicht vom Ort der Teilhabe am Arbeitsleben abhängig sein.\r\nIn diesem Sinne fordert die BAGFW:\r\n\r\n• Die Entwicklung einer Gesamtstrategie zur Schaffung eines offenen, inklusi-ven und zugänglichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes. Unter Mitarbeit von Menschen mit Behinderungen und ihren Verbänden, von Vertreter*innen inklu-sionserfahrener Organisationen aus der Praxis, Unternehmen des allgemei-nen Arbeitsmarkts, den Gewerkschaften, Werkstätten für Menschen mit Behin-derungen, Wohlfahrtsverbänden sowie Schwerbehinderten-vertreter*innen und Werkstatträt*innen muss erarbeitet werden, wie sich der in weiten Teilen exklusive Arbeitsmarkt zu einem offenen, inklusiven Arbeitsmarkt mit gleich-wertigen Zugangsmöglichkeiten für alle Menschen entwickeln kann.\r\n\r\n• Im Rahmen der zu entwickelnden Gesamtstrategie ist die Schaffung speziel-ler, zielgruppenspezifischer Arbeitsmarkt- und Förderprogramme zur Beschäf-tigung von Menschen mit Behinderungen und zur Schaffung inklusiver Arbeits-plätze zu integrieren.\r\n1. Aktionsfeld „Förderung von Übergängen auf den allgemeinen Arbeits-markt“\r\nIn dem Aktionsfeld „Förderung von Übergängen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt“ schlägt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verschiedene Maßnahmen vor, die die BAGFW wie folgt kommentiert:\r\n\r\n• Ausweitung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 162 Num-mer 2 und 2a SGB VI auf Menschen mit Behinderungen auf das Budget für Arbeit\r\nIm Budget für Arbeit bleiben Budgetnehmer*innen dauerhaft voll erwerbsgemindert und daher Rehabilitand*innen im Sinne der Eingliederungshilfe. Dies bedeutet, dass sie ein uneingeschränktes Rückkehrrecht in die WfbM besitzen. Dieses Rückkehr-recht kann de facto zur Rückkehrpflicht werden, denn die Budgetnehmer*innen sind zwar in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung, aber nicht in der gesetzlichen Arbeitslosen-versicherung versicherungspflichtig.\r\nKommentar der BAGFW zum Aktionsplan des BMAS\r\nfür Übergänge aus den Werkstätten für behinderte Menschen auf einen inklusiven Arbeitsmarkt\r\nSeite 3 von 5\r\nDer Gedanke des Gesetzgebers war, dass Menschen mit Behinderung im Falle des Scheiterns ein Rückkehrrecht in die WfbM haben und daher nicht auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung angewiesen seien. Dies führt aber in der Praxis zu ei-ner Rückkehrpflicht von Menschen mit Behinderung, die auf dem Arbeitsmarkt inte-griert waren und aufgrund der normalen Schwankungen und Risiken am Arbeitsmarkt arbeitslos werden. Dies ist im Hinblick auf § 27 UN-BRK kaum begründbar und sollte bei einem Gesetzesvorhaben berücksichtigt werden.\r\nDaneben regt die BAGFW an, im Hinblick auf das Budget für Arbeit bestehende Probleme in der Anwendungspraxis zu lösen, um das Instrument insgesamt zu beför-dern. Die Umsetzung erfolgt von den Trägern der Eingliederungshilfe höchst unter-schiedlich. Beispielsweise wird der Spielraum bei der Förderhöhe des Lohnkostenzu-schusses bis zu 75 Prozent in manchen Bundesländern nicht ausgeschöpft. Ein nied-rigerer Förderzuschuss führt jedoch zu verringerter Inanspruchnahme des Instru-ments. Hier wäre die gesetzliche Klarstellung einer individuell passgenauen För-derhöhe notwendig.\r\nUm die Zahl sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsmöglichkeiten für Werk-stattbeschäftigte auf dem Arbeitsmarkt kurzfristig signifikant zu erhöhen, schlägt die BAGFW vor, die Wirkung des Budgets für Arbeit durch eine modellhafte Erhö-hung des Lohnkostenzuschusses auf 100 % des Mindestlohns bzw. des jeweils tariflich vereinbarten Lohns zu verstärken. Die Aufstockung des Lohnkostenzu-schusses könnte aus Mitteln des Ausgleichsfonds bereitgestellt werden. Als Vorbild verweisen wir auf die erfolgreiche Umsetzung entsprechender Förderung von lang-zeitarbeitslosen Leistungsberechtigten nach § 16i SGB II. In den fünf Jahren seit der Einführung des Instrumentes „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ im Januar 2019 wurden ins-gesamt 89.500 Förderungen begonnen. Im März 2024 standen mehr als 30.000 Menschen in einem geförderten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsver-hältnis. Demgegenüber erhielten 2.950 Personen zum Stichtag 31.12.2022 ein Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX).\r\nZukünftiger Wegfall der Anrechnungsmöglichkeit von Werkstattaufträgen auf die Ausgleichsabgabe, damit Arbeitgeber*innen ihre Beschäftigungspflicht im Unternehmen erfüllen und nicht indirekt über Aufträge an eine WfbM abgelten\r\nDie wegfallende Anrechnungsmöglichkeit könne nach Auffassung des Ministeriums kompensiert werden, indem Arbeitgeber*innen Werkstattbeschäftigte übernehmen, die bisher bei ihnen auf ausgelagerten Werkstattplätzen tätig waren oder Menschen mit einem Budget für Arbeit einstellen.\r\nZweck der Regelung in § 223 SGB IX zur Anrechnung von Werkstattaufträgen auf die Ausgleichabgabe ist, dass für Arbeitgeber*innen ein Anreiz geschaffen wird, Aufträge an Werkstätten für Menschen mit Behinderung zu erteilen. Dadurch sollen Wettbe-werbsnachteile der WfbM (reduzierte Produktivität bei hohem Aufwand) ausgeglichen werden und die Auftragslage der Werkstätten und die Beschäftigung der dort be-schäftigten Menschen mit Behinderungen wesentlich gefördert werden (…).1\r\n1 BT-Drucksache 18/9954, S. 71\r\nKommentar der BAGFW zum Aktionsplan des BMAS\r\nfür Übergänge aus den Werkstätten für behinderte Menschen auf einen inklusiven Arbeitsmarkt\r\nSeite 4 von 5\r\nMit der Streichung verbindet das Ministerium die Vorstellung, dass Arbeitgeber*innen in Zukunft Werkstattbeschäftigte übernehmen, die bei ihnen auf ausgelagerten Werk-stattplätzen tätig sind oder Menschen mit einem Budget für Arbeit einstellen. Be-triebsintergierte Arbeitsplätze sind generell ein mögliches Sprungbrett in eine regu-läre Beschäftigung. Dass betroffene Unternehmen Werkstattbeschäftigte allein auf-grund des erzeugten finanziellen Drucks einstellen werden, ist äußerst fraglich. Ge-lingende Übergänge aus Werkstätten in Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt setzen ein strukturiertes und refinanziertes Übergangsmanagement, barriere- und diskriminierungsfreie Personalgewinnungsprozesse sowie ein ebensol-ches Arbeitsumfeld auf Seiten der Arbeitgeber*innen voraus.\r\nDie „Studie zu einem transparenten, nachhaltigen und zukunftsfähigen Entgeltsystem für Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen und deren Perspektiven auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt“ (Entgeltstudie) benennt diese Maß-nahme nicht und auch aus Sicht der BAGFW ist sie im bestehenden System nicht zielführend. Vielmehr ist zu befürchten, dass bei einem Wegfall der Anrech-nung auf die Ausgleichsabgabe Aufträge an Werkstätten zurückgehen werden. In je-dem Fall werden Werkstätten bei Rückgang von Aufträgen einen stärkeren Fokus auf die Akquise von Aufträgen legen müssen. Diese Ressourcen wären sinnvoller im Übergangsmanagement investiert. Sollte das Arbeitsergebnis der Werkstätten durch eine geringere Zahl an Aufträgen sinken, ergäben sich ohne weitere Maßnahmen zu-dem negative Effekte für die daran gekoppelte Entlohnung der Beschäftigten.\r\n\r\n• Mobilität in den Blick nehmen\r\nNotwendig ist aus Sicht der BAGFW zudem die Förderung der Mobilität. Die Entgelt-studie benennt in den Handlungsempfehlungen deutlich, dass fehlende eigene Mobi-lität die Aufnahme einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erschwert, insbe-sondere im ländlichen Raum. Neben einem Ausbau eines barrierefreien ÖPNV sollten weitere Maßnahmen zur Förderung der Mobilität umgesetzt werden.\r\n2. Aktionsfeld „Verbesserung der Qualität der beruflichen Bildung“\r\nDie BAGFW teilt das Ziel des BMAS, das Wunsch- und Wahlrecht behinderter Men-schen zu stärken. Hier sind gerade in der beruflichen Bildung deutliche Schritte not-wendig: Das Berufsbildungssystem ist bisher nicht darauf ausgerichtet, allen jungen Menschen, die eine Ausbildung anstreben, eine solche Ausbildung auch zu ermögli-chen. Es zeichnet sich vielmehr durch exkludierende Strukturen aus, die nicht nur Menschen mit Behinderungen diskriminieren.\r\nDie BAGFW, deren Verbände Träger vielfältiger Angebote zur beruflichen Bildung von Menschen mit Behinderungen sind, beteiligt sich gern an dem vom BMAS in Aussicht gestellten Austausch. Sie weist darauf hin, dass die Diskussion mit Blick auf das gesamte System der beruflichen Bildung geführt werden muss. Ein isolierter Blick auf den zu transformierenden Berufsbildungsbereich wird nicht zu einem gleich-berechtigten und selbstbestimmten Zugang zu beruflicher Bildung für Menschen mit Behinderungen führen. Vielmehr sollte bereits bekannte gute Praxis in der Weise ge-stärkt werden, dass sich das System der beruflichen Bildung auf längere Sicht zu ei-nem inklusiveren System transformiert.\r\nKommentar der BAGFW zum Aktionsplan des BMAS\r\nfür Übergänge aus den Werkstätten für behinderte Menschen auf einen inklusiven Arbeitsmarkt\r\nSeite 5 von 5\r\n3. Aktionsfeld „Entlohnung in den WfbM“\r\nAusgangspunkt des Werkstattreformprozesses war die Notwendigkeit, das von den WfbM gezahlte Entgelt so zu gestalten, dass sich die Einkommenssituation der Werkstattbeschäftigten verbessert und das System transparenter wird. Es ist enttäu-schend, dass gerade in diesem zentralen Anliegen keine erkennbare Änderung statt-finden wird. Nach Auffassung der BAGFW sollte in dieser Legislaturperiode min-destens ein erster Schritt in Richtung einer besseren Entlohnung der Beschäf-tigten unternommen werden.\r\n4. Aktionsfeld „Weiterentwicklung der Teilhabemöglichkeiten für Men-schen in der Tagesförderung“\r\nErnüchternd sind die Aussagen im Aktionsplan des BMAS zur Teilhabe von Men-schen mit komplexen Behinderungen. Die BAGFW hatte im Rahmen des Verbände-dialogs, der im Vorfeld des nun vorliegenden Aktionsplans geführt wurde, die Berück-sichtigung dieses Personenkreises im Reformprozess als positive Entwicklung wahr-genommen. Die BAGFW hat das Vorhaben des BMAS, eine Studie zu Teilhabebe-darfen der Personengruppe in Auftrag zu geben, grundsätzlich begrüßt. Aus Sicht der BAGFW muss der Zugang von Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf zu Bildung und Arbeit zeitnah erfolgen und kann auch schon vor noch zu be-auftragender Forschung geschaffen werden. Die nun im Aktionsplan gewählte Formulierung ist unklar und legt nahe, dass der Fokus nun voreilig auf Teilhabemög-lichkeiten in Tagesförderstätten begrenzt werden könnte. Dies wäre aus Sicht der BAGFW fatal. Das Recht auf berufliche Bildung und auf Teilhabe an Arbeit für diesen Personenkreis muss endlich zeitnah umgesetzt werden.\r\nBerlin, 15.05.2024\r\nBundesarbeitsgemeinschaft\r\nder Freien Wohlfahrtspflege e. V.\r\nEvelin Schulz\r\nGeschäftsführerin\r\nKontakt:\r\nCordula Schuh (cordula.schuh@awo.org)\r\nIman Sakkaki (iman.sakkaki@awo.org)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009746","regulatoryProjectTitle":"Reform des Kinder- und Jugendhilferechtes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c2/e1/494822/Stellungnahme-Gutachten-SG2503250025.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der BAGFW zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung\r\nder Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG)\r\nSeite 1 von 17\r\nStellungnahme der\r\nBundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der\r\nInklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG)\r\nA. Einleitung\r\nDie BAGFW dankt für die Möglichkeit, zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG) Stellung zu nehmen.\r\nDie BAGFW erkennt das Vorgehen des BMFSFJ an, die Einschätzungen aus dem Beteiligungsprozess „Gemeinsam zum Ziel“ und aus den vorausgegangenen jahrelangen Fachdiskussionen zu berücksichtigen und in den Entwurf zu integrieren. Bereits seit vielen Jahren unterstützt und begleitet die BAGFW die inklusive Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe.\r\nAus unserer Sicht stellt dieser Gesetzesentwurf zur Zusammenführung/Gesamt-zuständigkeit den derzeit möglichen Kompromiss dar, um den notwendigen weiteren Schritt auf dem Weg zu einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe gesetzlich zu regeln. Die BAGFW begrüßt, dass die Bundesregierung somit ihr Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umsetzen will. Die grundlegenden Weichenstellungen des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes von 2021 hin zur inklusiven Kinder- und Jugendhilfe werden befolgt.\r\nPolitischer Konsens ist, dass es im Rahmen dieser Reform nicht zu Verschlech-terungen für Kinder mit Behinderungen und ihren Eltern bzw. Sorgeberechtigten kommen darf. Die BAGFW stellt jedoch fest, dass der vorliegende Referentenentwurf einzelne Regelungen enthält, die Verschlechterungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und deren Personensorgeberechtigten nach sich ziehen. Deswegen fordert die BAGFW nachdrücklich, dass es hier zu Nachbesserungen kommt.\r\nZugleich unterstreicht die BAGFW, dass weitere – auch gesetzgeberische – Anstrengungen notwendig sind, um eine zukunftsfähige inklusive Kinder- und Jugendhilfe wirkungsvoll zu gestalten (z.B. Kindertagesbetreuung, Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Familienbildung) und um die zentralen Schnittstellen zu anderen Systemen (z.B. Pflege) zu bearbeiten.\r\nDer durch das KJSG angestoßene Prozess ist längst noch nicht abgeschlossen.\r\nDie BAGFW weist eindringlich darauf hin, dass das Gelingen einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe von der Auflösung des aus ihrer Sicht zentralen Zielkonflikts abhängt. Der Paradigmenwechsel zur inklusiven Kinder- und Jugendhilfe ist unter\r\nStellungnahme der BAGFW zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung\r\nder Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG)\r\nSeite 2 von 17\r\nden Vorzeichen des in § 108 SGB VIII gesetzten Vorbehaltes der Beibehaltung des Status Quo nicht realisierbar: Einerseits soll die inklusive Kinder- und Jugendhilfe weiterentwickelt werden und zugleich am gegenwärtigen Zustand, insbesondere an der Nichtausweitung des Kreises der Leistungsberechtigten und der Ausgestaltung der Leistungen, festgehalten werden.\r\nAus Sicht der BAGFW bedarf es Nachbesserungen zu folgenden Punkten:\r\n• Regelungen, die zur Leistungsbeschränkung führen können, sind zu streichen.\r\n• Auf den Bezug auf das Wesentlichkeitskriterium im Kontext der Eingliederungshilfeleistung ist zu verzichten.\r\n• Regelungen, die eine Schlechterstellung der Leistungserbringer der Eingliederungshilfe mit sich bringen, sind zu korrigieren.\r\n• Die Schiedsstellenfähigkeit ist für ambulante Hilfen/Leistungen zu ermöglichen.\r\n• Die Fristenregelung zur Überprüfung des Hilfe- und Leistungsplans und Regelungen zur schriftlichen Ermittlung des Sachverhalts im Rahmen der Hilfe- und Leistungsplankonferenz sind nachzubessern.\r\n• Die Neuregelung der Kostenheranziehung ist zu überarbeiten.\r\nStellungnahme der BAGFW zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung\r\nder Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG)\r\nSeite 3 von 17\r\nB. Im Einzelnen\r\nDie folgenden Bewertungen begründen unsere Einschätzungen im Detail und geben darüber hinaus weitere Anregungen zur Qualifizierung des Gesetzesentwurfs aus Sicht der BAGFW:\r\nArtikel 1 Änderung des SGB VIII\r\nzu 3.: § 5 Abs. 3\r\nIn Anlehnung an § 104 Abs. 3 SGB IX wird in § 5 Abs. 3 SGB VIII-E das Kriterium der Zumutbarkeit eingeführt. Die BAGFW begrüßt, dass die Berücksichtigung der Wünsche der Leistungsberechtigten bei der Leistungsgestaltung damit gestärkt werden, insbesondere die Berücksichtigung der gewünschten Wohnform. Bei Unzumutbarkeit möglicher anderer Leistungsgestaltungen findet kein Kostenvergleich mehr statt. Insgesamt wird somit das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten gestärkt. Durch die Ergänzung in § 5 Abs. 3 SGB VIII-E wird sichergestellt, dass die individuell bedarfsgerechte Leistungsgewährung im Vordergrund steht.\r\nzu 5.: § 10b\r\nDie im Koalitionsvertrag angekündigte Verstetigung der Verfahrenslots:innen wird von der BAGFW begrüßt. Durch die Beratungs- und Vermittlungsfunktion wird die Zugangsmöglichkeit der Leistungsberechtigten gestärkt. Da davon auszugehen ist, dass Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien auch nach dem Übergang der vorrangigen Zuständigkeit auf den öffentlichen Jugendhilfeträger mit komplexen Schnittstellen zu anderen Leistungs- (SGB V, SGB XI) und Beratungssystemen (insbesondere Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung - EuTB) sowie Schule und Kita konfrontiert sein werden, wird die Funktion auch nach erfolgreicher Übergangsphase nicht obsolet. Die geplante Mitwirkung der Verfahrenslots: innen bei der Jugendhilfeplanung wird ausdrücklich begrüßt.\r\nDie bisherigen Erfahrungen mit dem Institut der Verfahrenslots:innen zeigen, dass die Aufgabe unterschiedlich interpretiert wird und eine unterschiedliche tarifliche Eingruppierung der Tätigkeit erfolgt. Damit die Verfahrenslots: innen ihren gesetzlichen Auftrag bundesweit vergleichbar wahrnehmen können, ist die Schärfung des Aufgabenprofils erforderlich. Dies würde auch zur transparenteren Möglichkeit der Inanspruchnahme durch Leistungsberechtigte beitragen.\r\nzu 8.: § 27\r\nDie BAGFW erkennt nachdrücklich die Intention an, bedarfsgerechte Hilfen und Leistungen für junge Menschen mit und ohne Behinderung im SGB VIII zu gewährleisten.\r\nzu § 27 Abs. 1\r\nDurch die Regelung von Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe in § 27 Abs. 1 SGB VIII-E wird erstmals ein gemeinsames „Dach“ für die Hilfen zur Erziehung und die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche geschaffen. Fraglich ist dabei mitunter, wie der neu eingeführte Begriff der „Leistungen zur Entwicklung“ zu verstehen ist. Der Begriff ist mit Blick auf die daraus\r\nStellungnahme der BAGFW zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung\r\nder Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG)\r\nSeite 4 von 17\r\nfolgenden Regelungen nicht definiert und konkretisiert. Die BAGFW macht darauf aufmerksam, dass dadurch Schwierigkeiten in der Auslegung, mithin bezogen auf die praktische Umsetzung, entstehen könnten und die Konkretisierung der Begrifflichkeit für die zukünftige Weiterentwicklung an dieser Stelle bedeutsam ist.\r\nDie in § 27 Abs. 1 SGB VIII-E formulierte Zielbestimmung soll vor die Klammer gezogen verdeutlichen, dass Hilfen zur Erziehung sowie auch die Eingliederungshilfe der übergeordneten Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen dienen. Die BAGFW gibt hier zu bedenken, dass die formulierte Intention eine Wiederholung der Programmatik darstellt, die sich bereits in § 1 SGB VIII wiederfindet. Dabei besteht kein Spezifikum bezogen auf das Leistungsrecht. Vielmehr gilt die in § 1 SGB VIII benannte Programmatik für das gesamte SGB VIII und nicht nur oder vornehmlich für das Leistungsrecht.\r\nDie BAGFW weist darauf hin, dass mit Blick auf die Umsetzung in der Praxis die mögliche Wertung zu vermeiden ist, dass Personensorgeberechtigte bzw. Eltern von Kindern mit Behinderungen regelhaft einen Bedarf an Unterstützung im Bereich der Hilfen zur Erziehung haben. Die BAGFW macht an dieser Stelle darauf aufmerksam, dass nach den Leitprinzipien der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Eingliederungshilfe stets die Beurteilung des Einzelfalls entscheidend ist.\r\nzu § 27 Abs. 2\r\nDie BAGFW erkennt die Zielrichtung der Stärkung der Rechtsposition Jugendlicher an, die mit der veränderten Regelung in § 27 Abs. 2 SGB VIII-E einen eigenen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung erhalten, wenn diese außerhalb des Elternhauses erbracht wird. Jugendlich im Sinne des SGB VIII ist, wer 14 Jahre aber noch nicht 18 Jahre alt ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). Problematisch ist, dass Handlungsfähigkeit gemäß § 36 Abs. 1 SGB I erst besteht, wenn das 15. Lebensjahr vollendet ist. Damit stimmt die Anspruchsberechtigung nach § 27 Abs. 2 SGB VIII-E nicht mit der Handlungsfähigkeit nach § 36 Abs. 1 SGB I überein. Hier besteht ggf. Anpassungsbedarf. Die BAGFW macht darauf aufmerksam, dass die Anspruchsberechtigung Jugendlicher im Streitfall mit dem elterlichen Sorgerecht kollidiert (vgl. den Rechtsgedanken aus § 36 Abs. 2 SGB I) und hinsichtlich der Ausübung der elterlichen Sorge gegen deren Willen schwer durchsetzbar ist. Etwaige Konflikte im Beziehungsverhältnis von Kindern und ihren Eltern können kaum auf der Ebene der Anspruchsberechtigung behandelt werden können. Die BAGFW bittet um Klärung, ob mit der Formulierung „außerhalb des Elternhauses“ ausschließlich stationäre Hilfen zur Erziehung gemeint sind oder ob es sich auch um teilstationäre oder sogar ambulante Hilfen handelt.\r\nzu § 27 Abs. 3\r\nDie BAGFW erkennt bei § 27 Abs.3 SGB VIII-E und dessen Gesetzesbegründung Überarbeitungsbedarf.\r\nDas aus der Kinder- und Jugendhilfe bekannte Kriterium der Geeignetheit und Notwendigkeit wird in § 27 Abs. 3 SGB VIII-E auf Leistungen der Eingliederungshilfe übertragen.\r\nStellungnahme der BAGFW zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung\r\nder Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG)\r\nSeite 5 von 17\r\nDie BAGFW befürchtet, dass diese Formulierung den Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe im Vergleich zum § 99 SGB IX einschränkt. Die BAGFW schlägt daher vor, die Formulierung aus § 99 Abs.1 SGB IX beizubehalten und in den § 27 Abs. 3 SGB VIII-E zu überführen. Die Leistungsgewährung erfolgt demnach, „wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht“, den jungen Menschen eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördert (§ 99 Abs.1 i.V.m. § 90 SGB IX).\r\nZum Antragserfordernis (§ 27 Abs. 3 bis 3b SGB VIII-E): Die BAGFW begrüßt, dass Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche ohne förmliches Antragsverfahren in Anspruch genommen werden können. Eine bloße Willensbekundung wird dann wie bei den Hilfen zur Erziehung ausreichend sein, um ein Verfahren der Leistungsgewährung auszulösen. Dies erleichtert den Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe deutlich, fördert die Inanspruchnahme und stellt eine Entlastung der Leistungsberechtigten dar.\r\nIm § 27 Abs. 3a SGB VIII-E ist als anspruchsauslösendes Kriterium formuliert, dass die „Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt“ sein muss. Zwar ist aus dem vorgeschlagenen Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, dass die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft wesentlich eingeschränkt sein muss, zugleich wird jedoch im Rahmen der Begründung zu § 27 Abs. 3, 3a, 3b SGB VIII-E ausgeführt, dass das Wesentlichkeitskriterium des § 99 Abs. 1 Teil 2 SGB IX als Zugangskriterium gelten soll (S. 52, 53). Die Diskrepanz zwischen dem Referentenentwurf und der Begründung ist nicht vertretbar.\r\nDie BAGFW gibt zu bedenken, dass das Kriterium der Wesentlichkeit als Steuerungsinstrument, entgegen § 108 Abs. 2 SGB VIII, zu einer Einschränkung des leistungsberechtigten Personenkreises führt.\r\nKinder mit Behinderungen in der Altersspanne von null bis sechs Jahren erhalten nach geltender Rechtslage uneingeschränkt, d.h. ohne Geltung des Wesentlichkeits-prinzips, Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX (vgl. § 46 SGB IX – Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen der Komplexleistung Früherkennung und Frühförderung). Weiter gilt das Kriterium der Wesentlichkeit bislang nicht im Bereich des § 35a SGB VIII hinsichtlich junger Menschen mit seelischer Behinderung. Maßgeblich ist hier jeweils die Berücksichtigung der besonderen Situation im Kindes- und Jugendalter und speziell der präventiven Ausrichtung von Hilfen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe. Die Übernahme des Kriteriums der Wesentlichkeit führt somit zu einer Verschlechterung der Rechtsposition von Kindern und Jugendlichen mit seelischer Behinderung. Ebenso verschlechtert dies die Rechtsposition von Kindern mit Behinderung im Alter von null bis sechs Jahren. Fachlich geboten ist jedoch die frühestmögliche Intervention bei jungen Menschen vor Erreichen einer Wesentlichkeitsschwelle.\r\nHinsichtlich der in § 27 Abs. 3b SGB VIII-E geregelten drohenden Behinderung enthält die Begründung ebenfalls eine Bezugnahme auf das vorgenannte Prinzip der Wesentlichkeit.\r\nStellungnahme der BAGFW zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung\r\nder Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG)\r\nSeite 6 von 17\r\nDie BAGFW lehnt die Übernahme des Kriteriums der Wesentlichkeit bei den Leistungsvoraussetzungen für die Eingliederungshilfe ab und fordert die klarstellende Überarbeitung der Begründung zu § 27 Abs. 3 SGB VIII-E unter ausdrücklichem Verzicht auf das Tatbestandsmerkmal der Wesentlichkeit.\r\nzu § 27 Abs. 4\r\nGemäß § 27 Abs. 4 SGB VIII-E wird der Bundesregierung in Abstimmung mit dem Bundesrat die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung übertragen, durch welche die Regelungen zur Leistungsberechtigung in den Absätzen 2, 3, 3a und 3b konkretisiert werden können. Eine solche Ermächtigung entspricht laut Gesetzesbegründung (S. 52, zu Absatz 4) dem § 99 Abs. 4 SGB IX.\r\nDie BAGFW weist darauf hin, dass sich § 99 Abs. 4 SGB IX als Ermächtigungs-grundlage für eine Rechtsverordnung ausschließlich auf die Eingliederungshilfe beziehen kann. Die nun vorgeschlagene Regelung in § 27 Abs. 4 SGB VIII-E würde jedoch auch hinsichtlich der Hilfen zur Erziehung gelten.\r\nDie Leistungsberechtigungen bundeseinheitlich zu konkretisieren, kann nach Auffassung der BAGFW dazu führen, dass es zu Leistungsverengungen kommt, indem die Umsetzung der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe zeitlich und inhaltlich auf eine Rechtsverordnung verschoben wird. Aus den vorgenannten Gründen lehnt die BAGFW die Schaffung einer Rechtsverordnungsermächtigung hinsichtlich der Leistungsberechtigungen in Absatz 2, 3, 3a und 3b ab.\r\nDie BAGFW fordert daher, auf die in Absatz 4 des Entwurfs formulierte Ermächtigung zu verzichten.\r\nzu 9.: § 27a Abs. 4\r\nMinderjährige Väter sollten ebenso wie minderjährige Mütter im Kontext der Hilfen zur Erziehung berücksichtigt werden. Die BAGFW weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Assistenzleistungen bei betreuten Wohnformen notwendig werden können, d.h. Leistungen über die Erziehungshilfe hinaus. Die BAGFW macht darauf, aufmerksam, dass die Problematik der Unterstützung/Begleitung von Eltern(-teilen) mit Behinderung und Erziehungshilfebedarf mit Blick auf § 27a Abs. 4 SGB VIII-E Berücksichtigung finden sollte.\r\nzu 10.: § 34\r\nDie BAGFW begrüßt die geplante Streichung des Begriffes Heimerziehung im SGB VIII-E ausdrücklich, da dies zur Entstigmatisierung junger Menschen in stationären Einrichtungen beitragen kann.\r\nzu 12. und 13.:\r\nzu § 35a\r\nDie Erweiterung des Behinderungsbegriffs wird begrüßt. Es fehlen aus Sicht der BAGFW jedoch gesonderte Regelungen an wichtigen Schnittstellen, z.B. zur Pflegeversicherung und zur Heilmittelerbringung. Pflegebedürftige Kinder mit Behinderungen könnten aufgrund des Vorrangs der Pflege keinen Zugang zu\r\nStellungnahme der BAGFW zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung\r\nder Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG)\r\nSeite 7 von 17\r\nLeistungen der Eingliederungshilfe erhalten, da die Regelung des § 103 SGB IX im vorliegenden Gesetzesentwurf nicht übernommen wurde.\r\nDes Weiteren weist die BAGFW erneut darauf hin, dass es weitere Schnittstellen zu anderen Leistungsbereichen geben wird, deren Zusammenspiel geklärt werden muss, um Probleme in der bedarfsgerechten Leistungsgewährung sowie eine Verschlechterung für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen zu vermeiden. Aus Sicht der BAGFW gilt es, die Schnittstellen zur Kita, zur Teilhabe an Bildung, zur Hilfsmittelgewährung und zur Pflege genauer zu definieren.\r\nzu § 35a Abs. 6\r\n§ 35a Abs. 6 SGB VIII-E bedeutet eine Engführung der bisherigen Regelung, wenn die Leistungen der Eingliederungshilfe auch als „Teil eines Persönlichen Budgets“ ausgeführt werden können. Demnach wäre ein persönliches Budget nur im Rahmen von trägerübergreifenden Budgets möglich. Unter Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts kann es geboten sein, nur die Eingliederungshilfeleistungen zu budgetieren. Es wird vorgeschlagen, Absatz 6 wie folgt zu fassen:\r\n„(6) Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden auf Antrag auch als Persönliches Budgets ausgeführt. Die Betroffenen sind entsprechend zu beraten. § 29 des Neunten Buches ist anzuwenden.“\r\nzu § 35b\r\nNach § 40 Abs. 3 Satz 1 SGB V bestimmt die Krankenkasse Art, Umfang und Dauer der Leistungen in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Danach besteht bezogen auf diese Leistungen keine „freie Wahl“. Daher ist § 35b Abs. 3 SGB VIII-E zu korrigieren und könnte etwa wie folgt gefasst werden:\r\n„Leistungsberechtigte haben entsprechend den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung die freie Wahl unter den Ärztinnen oder Ärzten und Zahnärztinnen oder Zahnärzten sowie unter den Krankenhäusern. Für Leistungen in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen findet das Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 des neunten Buches i. V. m. § 40 Abs. 3 Satz 1 des fünften Buches Anwendung.“\r\nzu § 35c\r\nZur Klarstellung wird vorgeschlagen, den Satz aus der Gesetzesbegründung „An die Stelle der Hilfe- und Leistungsplanung und des Hilfe- und Leistungsplans nach den §§ 36 bis 38d tritt der Förder- und Behandlungsplan nach § 7 der Frühverordnung“ (S. 55/56) in den Gesetzestext § 35c Abs. 3 SGBV III-E aufzunehmen.\r\nzu § 35d\r\nEs ist nicht verständlich, weshalb in Absatz 1 Satz 2 weiterhin eine Einschränkung in Bezug auf bestimmte Ganztagsangebote erfolgt. Es wäre sinnvoll und notwendig, jede Form der schulischen Ganztagsbetreuung den Leistungen zur Teilhabe an Bildung zuzuordnen, da Leistungsangebote, wie zum Beispiel Hausaufgabenbetreuung, auch im Rahmen der Ganztagbetreuung stattfinden. Die BAGFW spricht sich dafür aus, die außerschulischen Bildungsangebote im Geltungsbereich der Leistungen zur Teilhabe an Bildung in § 35d SGB VIII-E zu erfassen.\r\nStellungnahme der BAGFW zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung\r\nder Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG)\r\nSeite 8 von 17\r\nDie BAGFW merkt an, dass es nicht sinnvoll ist, in jedem Fall die Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 durch die Jugendämter zu erbringen. Wird ein Studium z. B. kurz vor dem Erreichen der Volljährigkeit aufgenommen (schon 17-Jährige können das Abitur ablegen) und ist die jugendliche leistungsberechtigte Person bereits so selbstständig, dass sie allein in einem Studierendenwohnheim lebt, wäre es unzweckmäßig, Studienassistenz aufgrund von Behinderung noch durch das Jugendamt zu erbringen und zwei Monate später schon den Leistungserbringer hin zum Träger der Eingliederungshilfe wechseln zu müssen. Gerade zu Beginn des Studiums müssen notwendige Assistenzleistungen schnell zur Verfügung stehen, um den Studienerfolg nicht zu gefährden. Das zeigen die Erfahrungen aus der Praxis. Ein Zuständigkeitswechsel innerhalb kurzer Zeit wäre für den Menschen mit Behinderung mit großen Belastungen verbunden. In diesen Fällen sollte es unbedingt die Möglichkeit geben, den Zuständigkeitswechsel ins SGB IX schon vor dem Erreichen des 18. Lebensjahres zu organisieren.\r\nzu § 35e\r\nKinder und Jugendliche mit Behinderung können entwicklungs- und/oder behinderungsbedingt nicht in der Lage sein, notwendige Hilfsmittel ohne Assistenz zu bedienen. Daher ist § 35e Abs. 2 SGB VIII-E wie folgt zu ergänzen: „Voraussetzung ist, dass der Leistungsberechtigte oder seine Assistenzperson das Hilfsmittel bedienen kann.“\r\nzu § 35f\r\nIn § 35 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII-E werden explizit Leistungen für Wohnraum als Regelbeispiel von Leistungen zur Sozialen Teilhabe genannt. Eine Trennung der Existenz-, Teilhabe- und Betreuungsleistungen lehnt die BAGFW ausdrücklich ab.\r\nzu 15.: § 36\r\nEine Vereinheitlichung der Hilfe- und Leistungsplanung im Kontext der Zielstellung einer inklusiven Ausrichtung der Kinder- Jugendhilfe ist aus Sicht der BAGFW grundsätzlich zu begrüßen.\r\nDie Beteiligung des Kindes oder Jugendlichen und der Personensorgeberechtigten in allen Verfahrensschritten wird positiv bewertet. Insbesondere Partizipation, Transparenz und trägerübergreifende Kooperation sowie die Dokumentation der Wünsche der Leistungsberechtigten sind Verbesserungen im Sinne der Kinder, Jugendlichen und Personensorgeberechtigten und können Schnittstellenprobleme verringern. Die Qualifikation der Fachkräfte des Jugendamtes ist dementsprechend anzupassen, so dass auf erziehungshilfespezifische und/oder teilhabespezifische Bedarfe eingegangen werden kann.\r\nzu 16.: § 36a und § 36b\r\nDer Referentenentwurf sieht vor, dass gemäß § 36a Abs. 2 S. 2 SGB VIII-E der Hilfe- und Leistungsplan regelmäßig, spätestens aber nach zwei Jahren überprüft und fortgeschrieben werden soll.\r\nStellungnahme der BAGFW zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung\r\nder Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG)\r\nSeite 9 von 17\r\nGrundsätzlich sind die Abstände zur Überprüfung der Hilfe und Leistung Teil der Steuerungsverantwortung des öffentlichen Jugendhilfeträgers und damit abhängig von einer sozialpädagogischen Einschätzung des individuellen Bedarfs, der nicht detailliert normierbar ist. Mit dem Wortlaut „spätestens aber nach zwei Jahren“ wird die Regelung aus dem SGB IX übernommen und auf die Hilfeplanung für Hilfen zur Erziehung und hilfeplananaloge Leistungen ausgeweitet. Es besteht Sorge, dass die Fristenregelung dazu führen könnte, dass die 2-Jahres-Frist regelhaft – entgegen den derzeit gültigen Fachstandards in der Kinder- und Jugendhilfe – von den zuständigen Jugendämtern ausgereizt wird und damit die individuell bedarfsgerechte Hilfeplanung unterläuft. Vor diesem Hintergrund spricht sich die BAGFW dafür aus, die Formulierung „spätestens aber nach zwei Jahren“ zu entfernen.\r\nZudem wird die Bestimmung des Hilfe- und Leistungsplans als Instrument der Steuerung und Wirkungskontrolle (§ 36a Abs. 2 SGB VIII-E) kritisch gesehen, da die Wirkungen von Hilfen und Leistungen im Kontext der Entwicklung eines jungen Menschen nicht objektivierbar und damit messbar sind und somit in diesem Sinne auch nicht kontrolliert werden können. Nichtsdestotrotz ist die Überprüfung mit Blick auf die festgelegten Ziele notwendig.\r\nIm Referentenentwurf wird in § 36b Abs. 1 S. 3 SGB VIII-E vorgeschlagen, dass der öffentliche Jugendhilfeträger die Durchführung einer Hilfe- und Leistungsplan-konferenz ablehnen kann, wenn der maßgebliche Sachverhalt schriftlich ermittelt werden kann.\r\nUm dem partizipativen Charakter der Hilfe- und Leistungsplanung gerecht zu werden, sollte die Hilfe- und Leistungsplanung grundsätzlich in einem persönlichen Gespräch erfolgen. Die BAGFW fordert daher, die Sätze § 36b Abs. 1 S.2 und 3 SGB VIII-E zu streichen. Die BAGFW befürchtet, dass es mit der Übernahme des Vorrangs eines rein schriftlichen Verfahrens und der intendierten Verwaltungsentlastung zu einer Verschlechterung der Partizipationsmöglichkeiten insbesondere für Kinder, Jugendliche und ihre Eltern kommt.\r\nzu 23.: §§ 38 bis 38d\r\nzu § 38a\r\nDie erleichterten Zugangsvoraussetzungen und erweiterten Ermessensspielräume der Leistungsträger in Bezug auf die Erforderlichkeit der Erstellung eines Gutachtens werden begrüßt. Die BAGFW verspricht sich von dieser Flexibilisierung eine Entlastung der Leistungsberechtigten. Mehrfachuntersuchungen und -begutachtungen wird damit entgegengewirkt. Auch zyklisch wiederkehrende Begutachtungen in unstrittigen Fällen – die von den Leistungsberechtigten teilweise als entwürdigend empfunden werden, weil der Unterstützungsbedarf offenkundig (weiterhin) besteht – können dadurch vermieden werden.\r\nzu § 38b\r\nDie Übernahme der ICF-CY (International Classification of Functioning – Children and Youth) als Instrument zur Bedarfsermittlung wird unterstützt. Allerdings fehlt es\r\nStellungnahme der BAGFW zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung\r\nder Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG)\r\nSeite 10 von 17\r\nim Bereich der Kinder- und Jugendhilfe an Praxiserfahrung, und es besteht ein erheblicher Schulungsbedarf, um eine flächendeckende Anwendung sicherzustellen.\r\nzu 39.: § 85\r\nDie in § 85 Abs. 5 SGB VIII-E formulierte Länderöffnungsklausel wurde für diejenigen Bundesländer aufgenommen, bei denen eine aufwendigere Umstellung der etablierten Verwaltungsstrukturen zu erwarten ist. Die BAGFW erkennt besondere Herausforderungen bei der Anpassung der Behördenstruktur in den davon betroffenen Bundesländern an. Im Abschlussbericht zum Beteiligungsprozess „Gemeinsam zum Ziel“ werden im zweiten Teil zu § 108 SGB VIII die Bundesländer Bayern und Nordrhein-Westfalen explizit benannt,1 die auch im Beteiligungsprozess auf eine Ausnahmeregelung über den 01.01.2028 hinaus hingewirkt haben.\r\nAllerdings umfasst aus Sicht der BAGFW die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen auch die für junge Menschen vorgehaltenen Strukturen. Deshalb wird die Zielsetzung der Schaffung bundesweit einheitlicher Strukturen in der Kinder- und Jugendhilfe von der BAGFW grundsätzlich befürwortet und damit einhergehend die zügige Anpassung der Verwaltungsstrukturen in allen Bundesländern gefordert.\r\nAuch wenn Bundesländer, die die Klausel in Anspruch nehmen, verpflichtet werden, „eine ortsnahe Beratung, Aufklärung, Antragstellung sowie Hilfe- und Leistungsplanung für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und ihre Familien sicher[zu]stellen, ganzheitliche Hilfeansätze im Rahmen der Leistungserbringung [zu] ermöglichen und eng mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe [zu] kooperieren“, bezweifelt die BAGFW, dass dies im Sinne der Adressat:innen gelingt.\r\nEs ist in einem solch provisorischen Szenario zudem zu befürchten, dass für die Leistungsanbieter, die überregional Kinder und Jugendliche mit Behinderung aufnehmen, übergangsweise noch mehr Variationen der Kostenträger in Betracht kommen.\r\nAus Sicht der BAGFW scheint es mit Blick auf das Drängen der Länder nach einer Länderöffnungsklausel im weiteren Gesetzgebungsverfahren geboten, § 10b Abs. 2 SGB VIII-E (Verfahrenslots:innen) von der Regelung in § 85 Abs. 5 SGB VIII-E auszunehmen.\r\nzu 44c.: § 91 Abs.3\r\nDie BAGFW begrüßt ausdrücklich, dass für ambulante Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe kein Kostenbeitrag erhoben werden soll. Das bedeutet für viele Familien eine Entlastung, und zwar nicht nur in finanzieller Hinsicht. Vor allem wird ein hohes Maß an Bürokratie für die Familien entfallen. Andererseits stellen die geplanten Neuregelungen im SGB VIII zur Kostenheranziehung eine Verschärfung der bisherigen Regel in § 138 SGB IX dar und führen zu Nachteilen für betroffene Familien. Während das SGB IX für viele Teilhabeleistungen eine Beitragsfreiheit vorsieht, wird im neuen § 91 Abs. 3 SGB VIII-E nur ein sehr eingeschränkter Teil dieser Leistungen kostenfrei gestellt, nämlich Leistungen zur Teilhabe am\r\n1BMFSFJ 2024, Abschlussbericht Teil 2: Ergebnis der Untersuchung nach § 108 Abs. 2 SGB VIII, S. 233\r\nStellungnahme der BAGFW zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung\r\nder Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG)\r\nSeite 11 von 17\r\nArbeitsleben und zur Vorbereitung darauf. Dies bedeutet, dass andere wesentliche Teilhabeleistungen kostenpflichtig würden, was eine Verschlechterung im Vergleich zu bestehenden Regelungen darstellt und damit im Widerspruch zu § 108 SGB VIII steht.\r\nZu 47: § 94\r\nDarüber hinaus sieht § 94 SGB VIII-E vor, dass das Kindergeld bei stationären Leistungen angerechnet wird. Zusätzlich wird ein pauschaler Kostenbeitrag für teilstationäre und stationäre Leistungen erhoben, der sich nach den Regelsätzen richtet und je nach finanzieller Situation der Eltern bemessen wird. Diese pauschale Heranziehung der Eltern führt zu erheblichen finanziellen Belastungen, die nicht immer im Einklang mit den tatsächlichen Einsparungen im Haushalt stehen.\r\nDie fehlende Begrenzung der Kostenheranziehung auf die häusliche Ersparnis, wie sie im SGB IX vorgesehen ist, bedeutet, dass Familien auch dann zur Zahlung verpflichtet sind, wenn sie weiterhin signifikante Ausgaben haben, wie etwa das Vorhalten eines Zimmers für das Kind während Wochenenden oder Ferien. Diese Situation betrifft insbesondere Eltern von Kindern mit Behinderungen, die in speziellen Internaten oder Förderschulen untergebracht sind, stärker als Eltern von Kindern, die in stationären Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe leben.\r\nEine Anpassung der Regelungen ist nach Auffassung der BAGFW dringend erforderlich. Es sollte eine klare Begrenzung der Kostenbeitragspflicht auf die tatsächlichen häuslichen Ersparnisse erfolgen, ähnlich wie in § 142 SGB IX. Zudem muss gewährleistet werden, dass Eltern von volljährigen Leistungsempfängern nicht mehr für Teilhabeleistungen herangezogen werden, da die Verantwortung für die Finanzierung dieser Leistungen dann auf den Staat übergeht. Diese Maßnahmen sind entscheidend, um eine gerechte und angemessene Kostenheranziehung sicherzustellen und die Belastung der Familien zu begrenzen.\r\nDie BAGFW spricht sich dafür aus, den gesamten Katalog des § 138 Abs. 1 SGB IX in § 91 SGB VIII-E zu übernehmen.\r\nzu 52.: § 108\r\nDie BAGFW betrachtet das Evaluationsvorhaben unter Beteiligung der Länder als dringend notwendig. Die Evaluation soll demnach die Wirkungen und finanziellen Auswirkungen auf Länder und Kommunen aller drei Reformstufen umfassen, die im KJSG angelegt sind. Dies umfasst laut Gesetzesbegründung auch die Wirkungen des IKJHG (vgl. Seite 70). Aus Sicht der BAGFW sind jedoch sowohl die Inhalte der Überprüfung zu konkretisieren als auch ein fester Zeitraum zu definieren. Ferner sind auch die Leistungsberechtigten und die Leistungserbringer zu beteiligen.\r\nzu 53.: § 109\r\n§ 109 SGB VIII-E enthält Übergangsregelungen für die Geltung und Neuverhandlung von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen. Ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe, wie z. B. die Schulassistenz, sind in einigen Bundesländern über Rahmenverträge im SGB IX geregelt. Für diese Rahmenverträge bedarf es einer verbindlichen Fortgeltung im Rahmen der Übergangsregelungen von § 109 SGB VIII-\r\nStellungnahme der BAGFW zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung\r\nder Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG)\r\nSeite 12 von 17\r\nE. Der Referentenentwurf sieht hierzu bisher keine Regelungen vor. Die BAGFW fordert, eine entsprechende Regelung an dieser Stelle aufzunehmen.\r\nArtikel 3 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes\r\nDurch eine Einfügung in § 51 Abs.1 SGG-E sollen laut Referentenentwurf Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, soweit sie Leistungen der Eingliederungshilfe betreffen, der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen werden. Somit wären für Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich aller Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen, also auch die mit seelischer Behinderung (bisher über § 35a SGB VIII der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugeordnet), einheitlich die Sozialgerichte zuständig. Für alle anderen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, also auch für die Hilfen zur Erziehung, bliebe die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig. Mit Blick auf die Adressat:innen wäre es wünschenswert, die Gerichtsbarkeit klarer und praktikabler zu regeln.\r\nStellungnahme der BAGFW zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung\r\nder Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG)\r\nSeite 13 von 17\r\nC. Zusätzliche Ergänzungsvorschläge der BAGFW\r\nErgänzung des § 1 SGB VIII\r\nDie BAGFW regt an, den § 1 SGB VIII zu ändern, um das neben der Entwicklung und Erziehung stehende Recht auf volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe behinderter junger Menschen explizit in der Programmatik des SGB VIII zu verankern. Der Handlungsauftrag einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe sollte alle Aspekte dieses Auftrages – abgeleitet aus der VN-KRK und der VN-BRK – beinhalten. Er sollte sich weder auf einen Teilauftrag beschränken oder etwa ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis der verschiedenen Teilaufgaben voranstellen. Bislang beschränkt sich § 1 SGB VIII auf die „…Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu…“.\r\nDie volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderun-gen ist aber nicht nur im Rahmen von Erziehung oder Entwicklung zu gewährleisten, sondern muss umfassend in allen Bereichen des Lebens verankert werden, um dem grundrechtlich garantierten Benachteiligungsverbot von Menschen mit Behinderun-gen und der UN-BRK umfassend Rechnung tragen zu können.\r\nDie BAGWFW regt insofern an, in § 1 Abs. 1 SGB VIII aufzunehmen, dass jeder junge Mensch mit Behinderung oder einer drohenden Behinderung das Recht zur Förderung seiner Selbstbestimmung, seiner vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie zur Vermeidung und Beseitigung von Benachteiligungen hat.\r\nErgänzung des § 13 SGB VIII\r\nDie Zielgruppe der Jugendsozialarbeit gemäß § 13 SGB VIII umfasst dem Gesetzeswortlaut nach „junge Menschen mit individueller Beeinträchtigung“ mit dem Ziel, zu einer Überwindung dieser Einschränkung und zu sozialer Teilhabe beizutragen. Es ist aber nicht rückzuschließen, dass damit alle jungen Menschen mit ihren individuellen Bedarfslagen, z. B. auch junge Menschen mit körperlichen und geistigen Behinderungen, angesprochen sind und dass strukturelle Behinderungen der Teilhabe mit den Angeboten der Jugendsozialarbeit explizit bearbeitet werden sollen.\r\nVor diesem Hintergrund empfiehlt die BAGFW, in den § 13 SGB VIII eine\r\nFormulierung aufzunehmen, ähnlich, wie sie auch bereits in § 11 Abs. 1 S. 3 SGB VIII die inklusive Ausrichtung der Jugendarbeit unterstrichen hat:\r\n„Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden. Beeinträchtigungen im Sinne des § 2 SGB IX gelten als individuelle Beeinträchtigungen nach Satz 1.“\r\nIn diesem Verständnis wären die rechtlichen Voraussetzungen gegeben, um die\r\nJugendsozialarbeit inklusiv ausgestalten zu können, wozu aus Sicht des BAGFW sich z. B. folgende Anpassungen in der Gesetzeslogik des SGB VIII sowie des Leistungskatalogs im § 13 SGB VIII anschließen würden:\r\nStellungnahme der BAGFW zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung\r\nder Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG)\r\nSeite 14 von 17\r\n• Inklusive, barrierefreie Ausrichtung und Ausbau der Angebote nach § 13 SGB VIII\r\n• Finanzielle Absicherung der Jugendsozialarbeit in der sozialen Infrastruktur\r\n• Inklusive Jugendsozialarbeit als Teil der kommunalen Jugendhilfeplanung\r\n• Träger einer inklusiven Jugendsozialarbeit als Anbieter:in von Leaving Care-\r\nKonzepten einbinden\r\n• Inklusive Jugendsozialarbeit als Koordinationsaufgabe gemäß §13 Abs. 4 SGB VIII: Zusammenarbeit und Steuerungsaufgaben bei der Begleitung während Schule/Ausbildung und im Übergang\r\n• Ausbau inklusiver Wohnangebote gemäß §13 SGB VIII\r\n• Förderung von innovativen Wohnkonzepten zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit bei jungen Menschen\r\nDie vorgeschlagene Ergänzung des § 13 SGB VIII setzt voraus, dass den betroffenen Einrichtungen entsprechende zusätzliche staatlich finanzierte Mittel für den inklusiven Ausbau zur Verfügung gestellt werden.\r\nErgänzung des § 41 SGB VIII\r\nHilfe nach § 41 Abs. 1 S. 1 SGB VIII erhalten junge Volljährige, „wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet“ ist. Dabei wird auf die individuelle Situation bzw. auf das Vorliegen individueller und sozialer Beeinträchtigungen des jungen Menschen abgestellt, die durch Einschränkungen in der Persönlichkeits-entwicklung und in der Fähigkeit, ein eigenständiges Leben zu führen, gekennzeichnet sind. Autonomie, Selbständigkeit und Persönlichkeit sind noch nicht so weit ausgeprägt, wie es der formalen Altersgrenze von 18 Jahren in Bezug auf die Selbständigkeit entspricht.\r\nGemäß § 41 Abs. 1 S. 2 SGB VIII wird der Anspruch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 S. 1 SGB VIII bis zur Altersgrenze von 21 Jahren regelhaft gewährt (sog. Regelrechtsanspruch). Eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe sollte den Bedarf von jungen Volljährigen nicht allein im Hinblick auf die Persönlichkeitsentwicklung erfassen. Teilhabebeeinträchtigungen sind vielfältig und haben nicht per se Einfluss auf die Persönlichkeitsentwicklung.\r\nNachschärfungen zum Leistungserbringungsrecht\r\nAus Sicht der BAGFW bedarf es erheblicher Nachschärfungen zum Leistungserbringungsrecht im Gesetzesentwurf.\r\nDas SGB IX regelt im Rahmen des Vertragsrechts in §§ 123 ff. SGB IX allgemeine Grundsätze und Fragen der Vergütung, wie die tarifliche Vergütung. Darüber hinaus werden konkrete Anforderungen in § 124 Abs. 2 SGB IX an das Personal formuliert, wie „die Fähigkeit zur Kommunikation mit den Leistungsberechtigten in einer für den Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form“ und „nach ihrer Persönlichkeit geeignet sein“. Das Leistungserbringungsrecht im IKJHG muss aus Sicht der\r\nStellungnahme der BAGFW zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung\r\nder Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG)\r\nSeite 15 von 17\r\nBAGFW analog den Vorgaben im SGB IX ausgestaltet sein. Die Qualitätsmerkmale im SGB IX müssen verpflichtend auch für das IKJHG gelten.\r\nDie fachlichen Qualitätsstandards der Eingliederungshilfe müssen erhalten und weiterentwickelt werden. Um die Leistungsqualität zu sichern, sollten diese Standards in die inklusive Kinder- und Jugendhilfe integriert werden. Damit alle Kinder und Jugendlichen weiterhin umfassend auf spezialisierte Angebote der Eingliederungshilfe im Rahmen des SGB VIII zugreifen können, sind mehrere Änderungen notwendig.\r\nDie Förderung freier Träger – Subventionierung der Leistungsanbieter – wird begrüßt als konsequente Fortführung der inklusiven Ausrichtung aller Angebote nach SGB VIII. Dies darf aber nicht dazu führen, dass spezialisierte Einrichtungen bzw. Träger im Wettbewerb benachteiligt werden.\r\nEin zentraler Kritikpunkt am aktuell vorliegenden Referentenentwurf ist die erhebliche Schlechterstellung der Leistungserbringer der Eingliederungshilfe. Die Übernahme bestehender Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach SGB IX ist unerlässlich, da sie die Kontinuität der Versorgung für Kinder und Jugendliche mit Behinderung sicherstellt.\r\nUm Rechtssicherheit in Bezug auf das erforderliche und bedarfsgerechte Leistungsangebot für Teilhabeleistungen an Menschen mit Behinderungen herzustellen, müssen die Leistungen mit verbindlichen Regelungen im Leistungs-erbringungsrecht verknüpft werden. Dafür muss der Rechtsanspruch der Leistungs-erbringer auf Abschluss einer Vereinbarung, wie er in §§ 123 ff. SGB IX geregelt ist, auch im SGB VIII verankert werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ambulante, teilstationäre oder stationäre Leistungen handelt. Das ist bislang nicht der Fall. Damit droht eine wesentliche Verschlechterung und zwar nicht nur in rechtlicher Hinsicht, sondern auch in Bezug auf die tatsächlichen Folgen. Es droht ganz konkret, dass Bedarfe behinderter Kinder und Jugendlicher nicht gedeckt werden, wenn bedarfsgerechte Leistungsangebote zum Erreichen der Teilhabeziele nicht zur Verfügung stehen, weil es keine Leistungserbringer gibt.\r\nDarüber hinaus ist aus dem Referentenentwurf keinerlei Regelung ablesbar, wie künftig Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen sowie Rahmenverträge zu schließen sind. Gerade im Leistungs- und Vergütungssystem bestehen zwischen der Kinder- und Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe eklatant unterschiedliche Logiken. In der Praxis wird befürchtet, dass ohne allgemeingültige Regelungen und Rahmenbedingungen für die Neuverhandlungen, diese zu einem ähnlichen Zustand führen könnten, der sich seit Jahren in der Umsetzung des BTHG abbildet: jahrelange Verhandlungen ohne Ergebnisse, die die Ziele des Gesetzes in der Umsetzung abbilden.\r\nDie Praxis ist es leid und müde, sich auf derartige zeit- und energieraubende Prozesse erneut einzulassen. Es bedarf dringend klarer Regelungen, wie sich ein inklusives SGB VIII in den Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen bzw.\r\nStellungnahme der BAGFW zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung\r\nder Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG)\r\nSeite 16 von 17\r\nRahmenverträgen abbilden lässt. Dazu gehört auch, die Schiedsstellenfähigkeit für alle Vereinbarungen zu gewährleisten - also stationär, teilstationär und ambulant.\r\nBesonders kritisch ist das Fehlen einer gesetzlichen Anerkennung der Tarifbindung der Leistungserbringer, wie sie bisher im SGB IX verankert ist. Ebenso fehlt ein unmittelbarer Zahlungsanspruch, was die Position der Leistungserbringer deutlich schwächt. Darüber hinaus wird die Schiedsstellenfähigkeit für ambulante Leistungen nicht übernommen, was als inakzeptabel angesehen wird. Diese Regelungslücken gefährden nicht nur die Rechte der Leistungserbringer, sondern können auch zu einer Verschlechterung der Versorgungsqualität für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen führen.\r\nDie im SGB IX verankerten Qualitätsmerkmale der Eingliederungshilfe (z.B. interdisziplinäre Leistungserbringung und Fähigkeit zur Kommunikation mit den Leistungsberechtigten in einer für diese wahrnehmbaren Form) werden ebenfalls nicht übernommen, was die weitere Qualitätsentwicklung der Leistungen nach §§ 35a bis 35i SGB VIII-E gefährdet. Es werden auch keine Geeignetheitsanfor-derungen aus dem SGB IX in das SGB VIII übertragen, die eine bedarfsgerechte Leistungserbringung für Kinder und Jugendliche mit Behinderung sicherstellen.\r\nDie BAGFW fordert:\r\n− einen klaren Rechtsanspruch auf den Abschluss von schriftlichen Vereinbarungen für alle Leistungen der Eingliederungshilfe sowie die Anerkennung der Tarifbindung gemäß § 124 Abs. 1 S. 6 SGB IX.\r\n− die Schiedsstellenfähigkeit für ambulante Leistungen.\r\n− eine Anerkennung der Tarifbindung in § 78b Abs. 2 SGB VIII-E statt diese zum Wettbewerbsnachteil auswachsen zu lassen, so dass die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe der aus Tarif- bzw. Kirchentarif folgenden Bindung nicht als unwirtschaftlich abzulehnen ist.\r\n− Im zweiten Teil des SGB IX sind ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe schiedsstellenfähig. Der RefE-IKJG lässt dies entfallen. Die BAGFW fordert die Eröffnung des Zugangs zu den Schiedsstellenverfahren für ambulante Leistungen. Eine entsprechende Regelung könnte über § 77 oder in § 78g SGB VIII erfolgen.\r\nStellungnahme der BAGFW zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung\r\nder Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG)\r\nSeite 17 von 17\r\nErgänzung des § 72 Abs. 1 SGB VIII\r\nDie BAGFW regt an, das Fachkräftegebot des § 72 Abs. 1 SGB VIII hinsichtlich der im Sinne der Gesamtzuständigkeit erweiterten Aufgaben zu fassen. Insbesondere sollte die Notwendigkeit zur adäquaten Kommunikation mit den Leistungsberechtigten gesetzlich verankert werden. Die BAGFW schlägt daher vor, in §72 Abs. 1 SGB VIII zur Qualifikation von Fachkräften ergänzend als neuen Satz 2aufzunehmen:\r\n„Sie müssen über die Fähigkeit zur Kommunikation mit den Leistungsberechtigten in einer für die Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form verfügen.“ Berlin, 02.10.2024 Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. Evelin Schulz Geschäftsführerin"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009750","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Sicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d8/44/484928/Stellungnahme-Gutachten-SG2502200017.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbandes zum Entwurf eines Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt (Gewalthilfegesetz-Entwurf – GewHG-E)\r\nDer Paritätische Gesamtverband begrüßt den Entwurf eines Gewalthilfegesetzes zur Stärkung des Hilfesystems bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt ausdrücklich. Der Paritätische fordert bereits seit Jahren die vollständige und zeitnahe Umsetzung der Gewaltschutzkonvention des Europarats (sog. Istanbul-Konvention) für alle von häuslicher und/oder geschlechtsspezifischer Gewalt betroffenen Menschen, insbesondere Frauen und Kinder.1 Zentrales Element ist für den Verband die bundeseinheitliche, bedarfsgerechte und einzelfallunabhängige Finanzierung des Gewaltschutzsystems in Form eines Bundesgesetzes, verbunden mit einem Rechtsanspruch auf Schutz und Hilfe bei geschlechtsbezogener und/oder häuslicher Gewalt. Generell möchte der Paritätische darauf verweisen, dass die Rechte vor Schutz und Gewalt für alle Betroffenen uneingeschränkt gelten müssen. Besonders vulnerable Gruppen müssen explizit auch geschützt werden. Gewaltschutz ist Menschenrecht.\r\nIn den Paritätischen Strukturen befinden sich 134 Frauenhäuser und 202 Frauenberatungsstellen (Stand: Februar 2024). Die Finanzierung von Frauenhäusern und Beratungsstellen variiert von Bundesland zu Bundesland und ist häufig prekär sowie nicht bedarfsgerecht. Aktuell fehlen ca. 14.000 Plätze allein in Frauenhäusern gemessen am Ausmaß der Gewalt gegen Frauen. Viele von Gewalt betroffene und gefährdete Menschen finden in Deutschland keine selbstbestimmt gewählten oder erreichbaren Schutzmöglichkeiten und Beratungsangebote. Das muss aus Sicht des Verbandes aufgrund der fortlaufend steigenden Zahlen von gewaltbetroffenen Menschen ein Ende finden. Der Verband nimmt zum vorliegenden Gesetzesentwurf Stellung. Dabei möchte der Paritätische die nachfolgenden Punkte betonen:\r\n1 Besonders von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sind für den Paritätischen Frauen und LSBTIQA*-Personen (und ggf. jeweils ihre Kinder). Cis-geschlechtliche heterosexuelle Männer sind nicht in gleichem Maße von geschlechtsspezifischer und/oder häuslicher Gewalt betroffen. Gute Ausführungen hierzu finden sich u.a. im Themenpapier des Deutschen Juristinnenbundes „Istanbul-Konvention: Umsetzungsdefizite bei Frauenschutzhäusern und Schutzunterkünften“, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st19-25#_ftn9, (abgerufen am 20. November 2024): „Männliche Gewalt gegen Frauen ist häufiger, ritueller, schwerwiegender und mit weitaus ernsteren Konsequenzen verbunden als häusliche Gewalt von Frauen.“ Diese Feststellung bedeutet nicht, dass sie überhaupt keine Schutzwohnungen oder Beratungsstellen benötigen. Auch sie können Opfer häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt werden und auch für sie müssen Schutzwohnungen vorgehalten werden. Aus den oben genannten Gründen wird der Bedarf jedoch deutlich geringer ausfallen als der Bedarf an Unterkünften für Frauen und sonstigen besonders von geschlechtsspezifischer und/oder häuslicher Gewalt betroffenen Menschen.\r\nZeitschiene des Gesetzes\r\nDie Anforderungen an das System des Gewaltschutzes zur Umsetzung der Istanbul-Konvention sind hinlänglich bekannt und werden seit Jahren, wenn nicht Jahrzehnten, eingefordert, transparent dargestellt und sind mittlerweile durch Studien und Praxis etc. belegt. Falls das Gesetz 2025 in Kraft treten sollte, greifen die Rechtsansprüche der betroffenen Personen aber auch die der Träger erst ab dem Jahr 2030 gemäß Artikel 6 Absatz 2 GewHG-E. Aus Erfahrung ist das zeitliche Hinausschieben von Rechtsansprüchen mit entsprechender zeitlicher Umsetzungsverschiebung vor Ort verbunden. Dies hilft den von Gewalt betroffenen Person und dem Auf- und Ausbau der Strukturen jetzt nichts. Umgekehrt können geltende Rechtsansprüche die Umsetzung enorm beschleunigen und kommen den Zielgruppen des Gesetzes schnell zu Gute. Die im Gesetz formulierten Rechtsansprüche sollten mit in Kraft treten des Gesetzes greifen und nicht nach hinten verschoben werden.\r\nIndividuelle Rechtsansprüche auf Schutz und fachliche Beratung\r\nDer Paritätische begrüßt die Einführung individueller Rechtsansprüche in § 3 GewHG-E auf Schutz und fachliche Beratung ausdrücklich. In § 3 Abs.1 GewHG-E wird als Anspruchsvoraussetzung auf eine “gegenwärtige Gewaltgefährdung” verwiesen. In der entsprechenden Gesetzesbegründung wird ausgeführt: “Eine gegenwärtige Gewaltgefährdung ist insbesondere gegeben, wenn Gefahr für Leib oder Leben besteht.” Der Paritätische empfiehlt, an dieser Stelle klar auf die Begriffsdefinitionen von § 2 GewHG-E zu verweisen, in der unterschiedliche und umfassende Formen von Gewalt dem Gesetz zu Grunde gelegt werden. Eine Beweislegung der Gewalterfahrung ist nicht notwendig. Laut Begründung kann sich die erforderliche bestehende Gefährdungslage aus dem Vortrag der gewaltbetroffenen Person oder aus den Umständen ergeben. Der Begriff der “Gegenwärtigkeit” dagegen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und lässt Interpretationen zu, die möglicherweise in der Auslegung Unsicherheiten hervorrufen. Dies darf nicht zu Lasten beratungs- und schutzsuchender Personen gehen, im Zweifel ist der Begriff „Gegenwärtigkeit“ zu streichen.\r\nKostenfreiheit für betroffene Personen und Sicherstellung der Angebote durch die Länder\r\nAus Sicht des Paritätischen ist es besonders wichtig, dass beratung- und schutzsuchende Personen sich nicht an den Kosten des Angebotes beteiligen müssen. Dies setzt eine bedarfsgerechte und sichere Finanzierung der Angebote vor Ort voraus.\r\nDer Paritätische begrüßt daher ausdrücklich § 4 Abs. 5 GewHG-E, der die Kostenheranziehung der von Gewalt betroffenen Personen ausschließt.\r\nGrundsätzlich zu begrüßen ist auch, dass die Bundesländer in § 5 GewaltHG-E zur Gewährleistung der Ansprüche verpflichtet werden, ein Netz an ausreichenden, niedrigschwelligen, fachlichen sowie bedarfsgerechten Schutz- und Beratungsangeboten sicherzustellen. Diese Angebote können\r\nbundeslandübergreifend und wohnortunabhängig in Anspruch genommen werden. Damit kommt der Gesetzesentwurf der langjährigen Forderung des Paritätischen nach, einen niedrigschwelligen und bundeslandübergreifenden Zugang zu Hilfe und Unterstützung zu gewährleisten. Beratung und Unterstützung an einem anderen Ort als dem Heimatort fühlt sich für viele sicherer und tatsächlich anonym an. Besonders in Hochrisikofällen benötigen Frauen zu ihrem Schutz die freie Ortswahl. Schutzhäuser und Beratungsstellen sind für den Paritätischen Einrichtungen mit überregionalem Charakter.\r\nDas Gesetz legt in § 5 Abs. 3 GewHG-E fest, dass die Träger Anspruch auf eine angemessene öffentliche kostendeckende Finanzierung haben. Diese muss so auskömmlich sein, dass die Träger die in § 6 GewHG-E benannten Anforderungen qualitativ umsetzen können. Der Bund beteiligt sich durch Verzicht auf Steuereinnahmen zugunsten der Länder an der Finanzierung zumindest bis zum Jahr 2036. Auch dies begrüßt der Paritätische. Allerdings obliegt die Ausgestaltung der Finanzierung den Ländern und es werden keine weiteren Vorgaben zur Ausgestaltung gemacht. Zwar sollte, laut Gesetzesbegründung, eine Objektförderung als infrastruktursichernde Finanzierung vorgesehen werden. Es bleibt jedoch zu befürchten, dass diese sehr offene Regelung zu sehr unterschiedlichen Finanzierungsmodellen in den Ländern und somit nicht zu gleichwertigen Angeboten bundesweit führt. Diese Situation ist auch jetzt schon gegeben und gilt als unbefriedigend. Der Paritätische fordert dringend, dass die Angebote vor Ort so finanziert werden, dass sie bundesweit sicher, kostendeckend sowie gleichwertig qualitativ ausgestaltet und somit den betroffenen Personen Beratung und Schutz zielgerichtet angeboten werden können.\r\nSynchronisierung zwischen dem GewHG und Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen\r\nUnklar im Gesetzesentwurf bleibt die rechtliche Anknüpfung des Kindeswohls und des Kinderschutzes. Zwischen den Rechtsansprüchen und dem Schutzauftrag des GewHG und denen des SGB VIII in Bezug auf mitbetroffene Kinder und Jugendliche müssen klare und synchrone Regelungen geschaffen werden. Unklarheiten gehen häufig zu Lasten der Kinder und Jugendlichen, was in diesen Situationen unbedingt zu vermeiden ist.\r\nRechtsanspruch auf Beratung und Schutz uneingeschränkt für alle Personen?\r\nLaut Zielbeschreibung des Gesetzentwurfs sollen alle Betroffenen von Gewalt Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen erhalten – unabhängig vom Wohnort oder Aufenthaltsstatus. Doch die geplanten Regelungen reichen nicht aus, um bestehende Zugangshindernisse aufgrund asyl- und aufenthaltsrechtlicher Vorschriften abzubauen und Versorgungslücken zu schließen.\r\nAuf zwei Probleme soll hier besonders eingegangen werden: Wohnsitzverpflichtungen können dem Schutz vor Gewalt immens entgegenstehen. So ist hinreichend bekannt,\r\ndass die Hürden für die Aufhebung von Wohnsitzverpflichtungen gem. § 12a Abs. 5 Nr. 2 AufenthG in Gewaltschutzfällen zu hoch sind. Im Ergebnis bietet die Härtefallregelung Betroffenen keinen hinreichenden schnellen und effektiven Schutz.2 Es ist daher dringend geboten, bestehende Wohnsitzverpflichtungen oder -zuweisungen in Gewaltschutzfällen bürokratiearm und ohne erhöhte Nachweiserfordernis aufzuheben.\r\nDes Weiteren erfolgt bei einem Verstoß gegen die Teilnahmepflicht an einem Integrationskurs in der Regel eine Anspruchseinschränkung nach § 5b i.V.m. 1a AsylbLG. Dabei wird jedoch nicht berücksichtigt, dass Gewalterfahrungen den Deutscherwerb erschweren und die allgemeine Teilnahmebereitschaft an und das Verbleiben in Integrationsmaßnahmen wie dem Integrationskurs reduzieren können.3 Die Pflicht zur Teilnahme an Integrationskursen muss daher zwingend ausgesetzt werden, damit keine Anspruchseinschränkung nach § 5b i.V.m. § 1a AsylbLG erfolgt.\r\nDarüber hinaus sieht der Verband die in § 10 GewaltHG-E aufgeworfene Thematik der Datenerhebung als problematisch an. Besonders bei geflüchteten Personen ohne Aufenthaltstitel kann dies erhebliche Konsequenzen (z.B. drohende Abschiebung) haben. Datenschutz und Anonymität muss zwingend eingehalten werden, das schließt insbesondere das Aussetzen der Pflicht zur Übermittlung von Daten an die Ausländerbehörde gem. § 87 Abs. 1 AufenthG mit ein.\r\nAbschließende Bemerkung\r\nDer Paritätische würdigt die Anstrengungen der Bundesregierung trotz der aktuell besonderen politischen Lage, das Gesetz nun noch auf den Weg zu bringen. Es darf angesichts der aktuell belegt steigenden Zahlen der zumeist weiblichen Opfer von Gewalt keine Zeit mehr verloren werden, Beratung und Schutz im Sinne der Istanbul-Konvention endlich mit einem Bundesgesetz zu verankern. Angesichts der äußerst kurzen Stellungnahmefrist beschränkt sich der Paritätische zunächst auf die Bewertung der benannten Punkte und sieht den Entwurf als gute Grundlage, den Gewaltschutz grundlegend zu verbessern. Allerdings gibt es auch noch Verbesserungsbedarfe. Der Paritätische appelliert daher an alle an dem Gesetz beteiligten Akteure, die Weiterentwicklung des Gesetzes gemessen an den Bedarfen\r\n2 Dies bestätigt eine vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) herausgegebene Studie zur Evaluierung der Wohnsitzregelung aus dem Jahr 2023: Baba, L., Schmandt, M., Tielkes, C., Weinhardt, F. & Wilbert, K. (2024). Evaluation der Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG. Nürnberg. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) sowie Veröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes: Aktuelle Problemanzeigen im Zusammenhang mit der Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG und dem Schutz vor Gewalt und Die Wohnsitzregelung gem. § 12a AufenthG - Aktuelle Problemanzeigen und Handlungsbedarf. (abgerufen am 20. November 2024).\r\n3 Vgl. Tissot, Anna (2021): Hürden beim Zugang zum Integrationskurs. Alltagserfahrungen geflüchteter Frauen mit Kleinkindern, in: BAMF-Kurzanalyse, Ausgabe 03|2021. https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Forschung/Kurzanalysen/kurzanalyse3-2021-zugang-integrationskurs-huerden.pdf (abgerufen am 20. November 2024).\r\nder betroffenen Personen, insbesondere Frauen und Kinder, aktiv im Blick zu behalten und dies in der nächsten Legislatur mit aller Kraft weiterzuverfolgen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009750","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Sicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c6/99/494824/Stellungnahme-Gutachten-SG2503250027.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Umgekehrt können geltende Rechtsansprüche die Umsetzung enorm beschleunigen und kommen den Zielgruppen des Gesetzes schnell zu Gute. Die im Gesetz formulierten Rechtsansprüche sollten mit in Kraft treten des Gesetzes greifen und nicht nach hinten verschoben werden.\r\nIndividuelle Rechtsansprüche auf Schutz und fachliche Beratung\r\nDer Paritätische begrüßt die Einführung individueller Rechtsansprüche in § 3 GewHG-E auf Schutz und fachliche Beratung ausdrücklich. In § 3 Abs.1 GewHG-E wird als Anspruchsvoraussetzung auf eine “gegenwärtige Gewaltgefährdung” verwiesen. In der entsprechenden Gesetzesbegründung wird ausgeführt: “Eine gegenwärtige Gewaltgefährdung ist insbesondere gegeben, wenn Gefahr für Leib oder Leben besteht.” Der Paritätische empfiehlt, an dieser Stelle klar auf die Begriffsdefinitionen von § 2 GewHG-E zu verweisen, in der unterschiedliche und umfassende Formen von Gewalt dem Gesetz zu Grunde gelegt werden. Eine Beweislegung der Gewalterfahrung ist nicht notwendig. 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Alltagserfahrungen geflüchteter Frauen mit Kleinkindern, in: BAMF-Kurzanalyse, Ausgabe 03|2021. https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Forschung/Kurzanalysen/kurzanalyse3-2021-zugang-integrationskurs-huerden.pdf (abgerufen am 20. November 2024).\r\nder betroffenen Personen, insbesondere Frauen und Kinder, aktiv im Blick zu behalten und dies in der nächsten Legislatur mit aller Kraft weiterzuverfolgen.\r\nBerlin, 20.11.2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. 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Neben der grundsätzlichen Kritik an dem Ermittlungsverfahren erscheint mit Blick auf die Anpassung 2025 der durch die Bürgergeldreform eingeführte Fortschreibeme-chanismus als kurzfristig reformbedürftig.\r\nWährend der Corona-Krise wurden gestiegene Kosten kaum, in der Inflation aufgrund der Energiepreissteigerungen im Kontext des Ukraine-Krieges zunächst nicht ausgeglichen. Eine Verbesserung stellte zunächst der mit dem Bürgergeldgesetz geänderte Fortschreibungsme-chanismus dar: Die Regelsätze wurden nominell deutlich angehoben. Allerdings wurden mit der Anpassung 2023 Kaufkraftverluste noch nicht vermieden; dies wurde erst mit der weite-ren Anpassung zum 1.1.2024 erreicht. Gleichwohl konnten die kumulierten Kaufkraftverluste der Vergangenheit nicht ausgeglichen werden (vgl. Becker 2024).\r\nDer gesetzliche festgelegte Fortschreibemechanismus führt in Zeiten, in denen die Preisent-wicklung gegenüber dem Vorjahr deutlich zurückgeht, zu einer Dämpfung der Fortschrei-bung, bis hin zu Nullrunden. Die tatsächlichen aktuellen Kostensteigerungen werden nicht abgebildet. Es droht aktuell eine Nullrunde, d.h. eine Absenkung der Kaufkraft, die die Re-gelsätze ermöglichen. Die Unterzeichnenden befürchten, dass aufgrund dieser Fehlentwick-lung der verfassungsmäßig gebotene Werterhalt des menschenwürdigen Existenzminimums nicht gewährleistet werden kann. Darum ist dringende Abhilfe geboten. Der Text macht hier-für fachliche Vorschläge für eine kurzfristige Gesetzesinitiative zur Abhilfe:\r\n•\r\nKurzfristige Reform der Fortschreibungsregel: Ausgangspunkt der Fortschreibung 2025 muss der geltende Regelbedarf sein und nicht eine fiktive Rechengröße; im Ge-genzug kann bis zu einer grundlegenden Reform der Fortschreibungsregel auf die sog. ergänzende Fortschreibung verzichtet werden.\r\nFür eine grundlegende Reform sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:\r\n•\r\nFestlegung des 12-Monats-Zeitraums zur Ermittlung des Preisindexes möglichst nah am Jahresende\r\n•\r\nKontrollbetrachtung im Vergleich zum Vorjahr, Festlegung einer entsprechenden Un-tergrenze\r\n•\r\nPrüfung, ob die Regelsatzfortschreibung im Vorjahr die zuletzt ermittelte Realkosten-steigerung auch tatsächlich ausgeglichen hat; ggf. ergänzender Ausgleich durch Ein-malzahlung\r\n•\r\nAlternative: Prognoseberechnungen zur weiteren Preisentwicklung\r\n2\r\nDas Gesetz schließt Kürzungen der Regelsätze aus. Diese Schutzklausel dürfte für die An-passung 2025 einschlägig werden. Das ist zu begrüßen. Allerdings fehlt eine analoge Be-standsschutzklausel bei den Schulbedarfen. Dies könnte schon kurzfristig zur Senkung der Leistungen für Bildung und Teilhabe führen. Daher ist hier ebenfalls dringlicher Handlungsbe-darf gegeben. Umgehend muss auch hier als erster Schritt eine Bestandsschutzklausel ver-wirklicht werden, die noch den o.g. unbedingt nötigen Korrekturen vorangehen muss.\r\nIm Detail:\r\nBei der turnusmäßig im Herbst anstehenden Fortschreibung der Regelsätze zum 1.1.2025 droht eine Nullrunde. Die unterzeichnenden Verbände verweisen auf bestehende Mangel- und Unterversorgungslagen bei den Grundsicherungsbeziehenden und appellieren an den Gesetzgeber, neuerliche Kaufkraftverluste zu verhindern.\r\nDie Anpassung der Regelbedarfe an die Lohn- und Preisentwicklung wurde mit der Einfüh-rung des Bürgergelds überarbeitet. Die Neuregelung brachte zwar den substanziellen Vorteil, dass die extremen Preissteigerungen der Jahre 2022 und 2023 besser berücksichtigt wurden als nach der alten Rechtslage. Der neue Mechanismus stellt aber noch immer nicht systema-tisch sicher, dass Preissteigerungen vollständig kompensiert werden - erst recht nicht zeit-nah.1\r\nDurch die turnusmäßig im Herbst anstehende Fortschreibung der Regelsätze zum 1.1.2025 droht eine solche Situation einzutreten. Denn nach dem neuen, mit dem Bürgergeldgesetz eingeführten Anpassungsmechanismus (§ 28a SGB XII) ergibt sich mit an Sicherheit gren-zender Wahrscheinlichkeit ein rechnerischer Regelsatz für 2025, der unter dem geltenden Regelsatz2 in Höhe von 563 Euro liegt. Nach den Regeln müsste die Fortschreibung für 2025 über 10 Prozent liegen, um den aktuellen Wert von 563 Euro zu erreichen. Dies ist ange-sichts der rückläufigen Preisentwicklung nicht zu erwarten. Da eine Absenkung gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 28a Abs. 5 SGB XII), wird der Regelsatz für 2025 – ohne gesetzgebe-risches Handeln – unverändert bei 563 Euro verbleiben.\r\nFür die Fortschreibung des Betrags für den persönlichen Schulbedarf (§ 34a Abs. 3a SGB XII) besteht keine solche Bestandsschutzregelung. Ohne gesetzgeberische Korrektur wird der Betrag abgesenkt.\r\nDie regelsatzrelevanten Preise sind seit der letzten Anpassung des Regelsatzes auf 563 Euro zum 1.1.2024 weiter gestiegen und werden auch im Jahresverlauf 2025 weiter steigen. Ohne Korrektur des gesetzlichen Fortschreibungsmechanismus kommt es somit zu Kauf-kraftverlusten für Bezieher*innen von Grundsicherungsleistungen. Von einer Nullrunde wären viele Millionen Bezieher*innen von Bürgergeld betroffen, aber genauso Menschen, die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehen.\r\nAus Sicht der Unterzeichnenden führt das Verfahren zur Herleitung der Regelsätze ohnehin zu einer systematischen Unterschätzung von tatsächlichen Bedarfen. Trotz jahrelanger Kritik aus Zivilgesellschaft, Wissenschaft und von Betroffenen wurden mit der Einführung des Bür-gergelds die systematischen Defizite bei der Ermittlung der Regelbedarfe in der Grundsiche-rung nicht behoben. Mangel- und Unterversorgungslagen bei den Grundsicherungsbeziehen-den sind die Folge.\r\nDie Unterzeichnenden fordern daher weiterhin eine realitätsgerechtere Ermittlung der Re-gelsätze. Notwendig ist eine Abkehr von der unreflektierten Gleichsetzung des menschen-\r\n1 Vgl. dazu: Irene Becker (a.a.O.) und dies. (2024): Regelbedarfsfortschreibungen – ein Vergleich mit faktischen Preisentwicklungen, in: Sozialer Fortschritt 2/2024\r\n2 Regelbedarfsstufe 1 für Alleinstehende und Alleinerziehende\r\n3\r\nwürdigen Existenzminimums mit den Konsumausgaben der Ärmsten der Armen (einschließ-lich verdeckter Armut) und ein Verzicht auf willkürliche, nicht sachlich begründbare Streichun-gen einzelner Ausgaben als nicht regelsatzrelevant.\r\nIn der öffentlichen Wahrnehmung kursiert – auch befeuert durch entsprechende Behauptun-gen von Teilen der Politik – die Auffassung, die letzte Erhöhung der Regelsätze sei zu üppig ausgefallen und weit über das Ziel eines Inflationsausgleichs hinausgegangen. Auch wenn die Anpassungen 2023 und 2024 nominell spürbare Verbesserungen gebracht und die sozi-ale Lage der Leistungsberechtigten verbessert haben, waren sie keineswegs sonderlich ge-nerös. Die Behauptung einer zu „großzügigen“ Anpassung ist nachweislich falsch: der Fort-schreibungsmechanismus ist stark vergangenheitsbezogen und Preissteigerungen werden erst im Nachhinein mit erheblichem Zeitverzug - und nur teilweise - ausgeglichen.\r\nNach aktuellen Berechnungen der Sozialwissenschaftlerin Dr. Irene Becker3 mussten er-werbslose Grundsicherungsbeziehende (Singles) seit 2021 bis Ende 2023 kumuliert Kauf-kraftverluste von zusammen 1.012 Euro hinnehmen. Erst mit der zweiten spürbaren Erhö-hung zum 1.1.2024 gelang eine Trendwende. Doch die Regelsatzzahlungen des Jahres 2024 werden die Kaufkraftverluste der Vergangenheit nur zu einem kleinen Teil – in Höhe von 145 Euro bzw. 15 Prozent – ausgleichen.\r\nFaktisch beziehen viele Leistungsberechtigte für längere Zeiträume Leistungen aus der Grundsicherung. Zuletzt betrug die Verweildauer bei mehr als 45 Prozent der Regelleistungs-berechtigten im SGB II mindestens drei Jahre.4 Eine Nullrunde lässt sich daher keineswegs durch die Anhebung der Regelsätze zu Beginn des laufenden Jahres rechtfertigen.\r\nKaufkraftverluste sind aus Sicht der Unterzeichnenden sozialpolitisch nicht akzeptabel: Eine weitere Verschärfung von Mangel- und Unterversorgungslagen – selbst bei Grundbedürfnis-sen – sowie weitere Einschränkungen bei der sozialen Teilhabe darf es nicht geben! Vor al-lem für Familien mit Kindern ist das fatal und führt nicht nur zu weniger Teilhabemöglichkei-ten im Alltag, sondern wirkt sich auch negativ auf Bildungsbiografien der betroffenen Kinder und Jugendlichen aus. Hinzu kommt: Der Gesetzgeber muss der Verfassungsvorgabe nach-kommen, dass das soziokulturelle Existenzminimum auch im Falle von Preissteigerungen je-derzeit gedeckt sein muss.5 Angesichts dessen, dass das sozio-kulturelle Existenzminimum ohnehin schon sehr knapp bemessen ist, birgt eine Nullrunde im Fall einer gerichtlichen Überprüfung zudem auch erhebliche Risiken für den Gesetzgeber.\r\nDie Unterzeichnenden appellieren an den Gesetzgeber, neuerliche Kaufkraftverluste unbe-dingt zu verhindern. Neben einer grundsätzlichen Reform der Regelbedarfsermittlung bedarf es daher auch einer Überarbeitung der Regeln zur Fortschreibung der Regelbedarfe. Es gilt die verfassungsrechtliche Vorgabe umzusetzen, dass der Realwert der Regelsätze er-halten wird und das Existenzminimum nicht durch Preissteigerungen unterlaufen wird. Der Erhalt der Kaufkraft der gesetzlich festgelegten Regelbedarfe ist aus der Perspektive der Un-terzeichnenden eine zwingende Notwendigkeit und Minimalanforderung an eine Neufassung des Fortschreibemechanismus.\r\nVorschläge für eine Reform des Fortschreibemechanismus\r\nUrsächlich für die drohende Nullrunde ist die gesetzliche Vorgabe, dass für die Anpassung zu 2025 nicht der aktuelle Regelbedarf aus 2024 die Grundlage bildet, sondern der Wert, der sich mit der alten Fortschreibung für 2024 ergeben hätte. Allgemein gilt, dass der mit dem Bürgergeld eingeführte neue Fortschreibemechanismus systematisch nicht überzeugen\r\n3 Vgl. Irene Becker: Bürgergeld: Erhöhungen gleichen Kaufkraftverluste in früheren Jahren nicht aus. Kurzexpertise im Auftrag des Paritätischen Gesamtverbands, April 2024, siehe https://www.der-pari-taetische.de/alle-meldungen/kaufkraftverlust-der-grundsicherungsleistungen-expertise-dr-becker/\r\n4 Vgl. Bundesagentur für Arbeit Statistik: Verweildauern im SGB II (Monatszahlen), Stand: Dezember 2023.\r\n5 Vgl. z.B. BVerfG 137, 4, Rn. 85, 144.\r\n4\r\nkann, da er zu stark vergangenheitsbezogen ist und unterjährige Preisschwankungen nicht ausgleichen kann. Diese Defizite gilt es umgehend zu korrigieren, damit in Zukunft die aktu-elle Preisentwicklung besser berücksichtigt wird und keine Kaufkraftverluste eintreten.\r\nAls Umsetzungsoption schlagen die Unterzeichnenden eine Modifizierung des bis 2022 geltenden Fortschreibungsmechanismus vor. Dies könnte konkret wie folgt aussehen:\r\n•\r\nAusgangspunkt der Fortschreibung 2025 muss der geltende Regelbedarf sein und nicht eine fiktive Rechengröße. Im Gegenzug kann bis zu einer weitergehenden Re-form der Fortschreibungsregel auf die sog. ergänzende Fortschreibung verzichtet werden.\r\n•\r\nBei der eingehenden Entwicklung des regelbedarfsrelevanten Preisindex (rbr PI) sollte der maßgebliche Zwölfmonatszeitraum – soweit es die vom Statistischen Bun-desamt vorgelegten Daten erlauben – bis zum aktuellen Rand „nach hinten“ verscho-ben werden.\r\n•\r\nFür die Berücksichtigung der Preisentwicklung sollte eine Kontrollbetrachtung und eine Untergrenze eingeführt werden. Es wird mindestens die Preisentwicklung be-rücksichtigt, die sich aus dem rbr PI des letzten Monats, für den das Statistische Bun-desamt über Daten verfügt, in Relation zum entsprechenden Vorjahresmonat ergibt.\r\n•\r\nBei der Fortschreibung im Folgejahr wird zunächst rückblickend geprüft, ob der fakti-sche Regelsatz die regelsatzrelevante Preisentwicklung vollständig kompensiert hat. Ergibt sich ein über einer Bagatellgrenze liegendes Defizit, wird die Lücke durch eine Einmalzahlung zum Jahresende nachträglich ausgeglichen und mit dem bereinigten Wert fortgeschrieben. Rückforderungen bei Überzahlung sind auszuschließen.\r\nAlternativ könnte der Erhalt der Kaufkraft auch realisiert werden, indem von der vergangen-heitsbezogenen Betrachtung der Preisentwicklung auf eine Prognose der regelbedarfsrele-vanten Preisentwicklung im kommenden Jahr umgestellt wird. Dazu könnte die Bundesre-gierung das Statistische Bundesamt oder Wirtschaftsforschungsinstitute beauftragen. Hilfs- und annährungsweise könnte auch auf die jeweils im Herbst vorliegende Prognose des Ver-braucherpreisindex in der Gemeinschaftsdiagnose der Institute abgestellt werden. Auch die Prognose-Variante sollte mit einer rückblickenden Kontrollbetrachtung und ggf. einer Einmal-zahlung zum Ausgleich von Kaufkraftverlusten kombiniert werden.\r\nUnterzeichnende Organisationen\r\nAWO Bundesverband e.V.\r\nDeutscher Gewerkschaftsbund DGB\r\nDeutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e.V.\r\nDiakonie Deutschland\r\nKoordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS)\r\nSozialverband Deutschland e.V.\r\nSozialverband VdK Deutschland e.V.\r\nZukunftsforum Familie e.V.\r\n5\r\nAnhang – Weitere Erläuterung des Sachverhalts:\r\nMit dem Bürgergeldgesetz wurde der Anpassungsmechanismus reformiert: Der bisher gel-tende Anpassungsmechanismus (Mischindex aus 70 Prozent Preis- und 30 Prozent Lohnent-wicklung) wurde in dem neuen Verfahren zu einem ersten Anpassungsschritt („Basisfort-schreibung“). Darauf setzt in einem zweiten Schritt eine ergänzende Fortschreibung auf, die der Veränderungsrate des regelsatzrelevanten Preisniveaus des 2. Quartals des laufenden Jahres zum Vorjahreszeitraum entspricht. Diese Neuregelung brachte den substanziellen Vorteil, dass die extremen Preissteigerungen der Jahre 2022 und 2023 besser berücksichtigt wurden als nach der alten Rechtslage. Der neue Mechanismus stellt aber nicht systematisch sicher, dass Preissteigerungen immer vollständig kompensiert werden – erst recht nicht zeit-nah.6\r\nDer Konstruktionsfehler besteht darin, dass die beiden Fortschreibungsschritte nicht am gel-tenden Regelsatz in Höhe von 563 Euro aufsetzen, sondern auf den Zwischenwert der letz-ten Fortschreibung, dem Ergebnis nach der Basisfortschreibung (= 512 Euro). Die Problema-tik ist im Schaubild auf der nächsten Seite dargestellt.\r\nWenn die Inflationsraten sinken – nicht jedoch die Preise! – kann die Konstellation eintreten, dass die nicht zu berücksichtigende ergänzende Fortschreibung aus dem Vorjahr höher aus-fällt als die Summe aus der bevorstehenden Basisfortschreibung und der ergänzenden Fort-schreibung. Diese Konstellation ist angesichts aktuell sinkender Inflationsraten für die Anpas-sung 2025 zu erwarten. Die ergänzende Fortschreibung betrug 2024 9,9 Prozent.\r\nBeispielrechnung: Unterstellt man eine gegenüber dem Vorjahr unveränderte Lohnentwick-lung in Höhe von 5,5 Prozent und einen Anstieg des regelbedarfsrelevanten Preisindexes in ersten Halbjahr 2024 von 3 Prozent, so ergibt sich für Basisfortschreibung voraussichtlich nur ein Plus von 4,66 Prozent und eine ergänzende Fortschreibung von (maximal) 3 Prozent, zusammen also nur 7,66 Prozent. Rechnerisch ergibt sich daraus ein reduzierter Regelsatz.\r\n6 Vgl. dazu: Irene Becker (a.a.O.) und dies. (2024): Regelbedarfsfortschreibungen – ein Vergleich mit faktischen Preisentwicklungen, in: Sozialer Fortschritt 2/2024\r\n6\r\nAnpassung 1.1.2024\r\nAusgangswert:\r\n470 €\r\nZwischenwert:\r\n512 €\r\nRegelsatz 2024:\r\n563 €\r\nAnpassung 1.1.2025 (Prognose*)\r\nZwischenwert:\r\n536 €\r\nRegelsatz 2025\r\n552 €\r\n* Annahmen: Veränderungsrate Löhne unverändert wie beim letzten Mal (+ 5,5 %), Anstieg der regelbedarfsrelevanten Preise in 2024 um 3,0 Pro-zent (aktuell verfügbare Daten für Dez. 2023: 3,1 %).\r\nBasisfortschreibung\r\nBasisfortschrei-bung\r\nErgänzende Fort-schreibung\r\nErgänzende Fort-schreibung\r\nplus\r\n9,07 %\r\nplus\r\n9,9 %\r\nplus\r\n3,0 %\r\nplus\r\n4,66 %"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009756","regulatoryProjectTitle":"Ausgestaltung des BAföG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f3/2f/325041/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270101.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Paritätischer Gesamtverband\r\nOranienburger Straße 13-14, 10178 Berlin, Tel: 030 24636-0, Fax: 030 24636-110\r\nEmail: info@paritaet.org, Internet: http://www.paritaet.org\r\nStellungnahme des Paritätischen Gesamtverbandes zum Entwurf eines Neunundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundes-ausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG)\r\nVorbemerkung:\r\nDer Paritätische Gesamtverband dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Neunundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbil-dungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG). Im Paritätischen sind mehr als 10.000 gemeinnützige Organisationen aus allen Bereichen der sozialen Arbeit organisiert. Sie beschäftigen insgesamt mehr als 500.000 hauptamtliche Mitarbeiter*innen.\r\nDie Reformschritte im Neunundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesaus-bildungsförderungsgesetzes weisen grundsätzlich in die richtige Richtung und stellen leichte Verbesserungen für Studierende dar. Zu begrüßen sind insbesondere die Stu-dienstarthilfe, aber auch die Freibetragsanhebung und Anpassung von Sozialpau-schalen. In der Gesamtbetrachtung bleibt jedoch die von der Bundesregierung ange-kündigte BAföG-Reform und die Regelungen nach dem 29. BAföGÄndG deutlich hin-ter dem Handlungsbedarf zurück. Die Armut von Studierenden ist mit insgesamt 37,9 Prozent (2021) hoch, bei alleinlebenden Studierenden oder solchen, die mit anderen Studierenden zusammenleben, beträgt die Armutsquote sogar 76,1 Prozent.1 Das BAföG muss Studierenden ein existenzsicherndes Leben ermöglichen und die At-traktivität des BAföG - nach einer über Jahre sinkenden Gefördertenquote - wieder erhöht werden. Beide Ziele werden verfehlt. 2022 lag die Gefördertenquote bei 14,9\r\n1 Statistisches Bundesamt, siehe: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilun-gen/2022/11/PD22_N066_63.html, zuletzt geöffnet am 30.05.2024.\r\n2\r\nProzent und stellt einen historischen Tiefstand dar.2 Bei der monetären Ausstattung von Studierenden hat es bei Betrachtung realer Werte keine Verbesserungen gege-ben, vielmehr müssen Studierende Kaufkraftverluste hinnehmen. Sie haben faktisch mit jedem Jahr weniger Geld zur Verfügung. Ein BAföG, das weder den tatsächlichen Grundbedarf bzw. das Existenzminimum von Studierenden sichert, noch realitätskon-forme Wohnkosten abbildet, setzt Studierende aus Familien mit geringem Einkom-men hohem Stress, finanzieller Unsicherheit, Entbehrungen sowie einem Mangel an Teilhabe aus. So werden Studienabschlüsse und -erfolge unnötig gefährdet. Der mit dem BAföG intendierte Effekt der Beförderung von Chancen- und Bildungsgleichheit leidet darunter erheblich und lässt die Ungleichheitslücke beim Bildungserfolg weiter auseinanderklaffen. Junge Menschen müssen ihre Bildungsentscheidungen nach ei-genen Fähigkeiten und Berufswünschen treffen können. Deshalb soll ein Studium unabhängig von der sozialen Herkunft und ohne Risiko finanzierbar sein. Das BAföG muss das Grundrecht auf die freie Wahl von Beruf und Ausbildungsstätte gewährleis-ten. Doch nicht allein aus sozialer Perspektive sind die im 29. BAföGÄndG geplanten und vorangegangenen Maßnahmen der Bundesregierung enttäuschend. Der Fach-kräftemangel grassiert in vielen Bereichen und lähmt die Wirtschaft. In dieser Lage kann sich die Gesellschaft solch verhaltene Bildungsinvestitionen sowie unnötig dezi-mierte Grundbedarfe für die Fachkräfte von morgen nicht leisten. Die BAföG-Reform ist daher ökonomisch wie sozial kurzsichtig und den aktuellen Problemen nicht ge-wachsen.\r\nFür eine echte Strukturreform des BAföG müssen aus Sicht des Paritätischen fol-gende Maßnahmen umgesetzt werden:\r\n• BAföG muss die Kosten für Lebenshaltung und Ausbildung decken:\r\nDie Bedarfssätze für den Lebensunterhalt sind nicht existenzsichernd und bedarfsge-recht ausgestaltet. Solange Studierende systematisch von der Grundsicherung\r\n2 Eine Dekade zuvor (2012) wurden noch 28 Prozent der dem Grunde nach anspruchsberechtigten Studierenden gefördert. Quelle: Dreiundzwanzigster Bericht nach § 35 des Bundesausbildungsförde-rungsgesetzes zur Überprüfung der Bedarfssätze, Freibeträge sowie Vomhundertsätze und Höchstbe-träge nach § 21 Absatz 2, online unter: https://dip.bundestag.de/vorgang/dreiundzwanzigster-bericht-nach-35-des-bundesausbildungsf%C3%B6rderungsgesetzes-zur-%C3%BCberpr%C3%BCfung-der/307190, zuletzt geöffnet am 29.05.2024.\r\n3\r\nausgeschlossen sind, muss die Existenzsicherung im vorgelagerten BAföG-System gewährleistet werden. Eine laut Gesetzesbegründung von 2022 beabsichtigte Stär-kung des „unverzichtbare[n] Vertrauen[s] in eine dauerhaft verlässlich breitenwirk-same staatliche Ausbildungsförderung“3 wird so nicht eingelöst. Mit dem Einfrieren der Bedarfssätze von 2022 (452 Euro) liegt der BAföG-Grundbedarf zum einen mehr als 100 Euro unterhalb der Grundsicherung im Bürgergeld. Zum anderen wurde der Grundbedarf 2022 um lediglich 5,8 Prozent angehoben, demgegenüber stehen Infla-tionsraten bei den Verbraucherpreisen von 7,9 Prozent (2022) und 5,9 Prozent (2023).4 Im Zeitraum 2020 bis 2023 ist der BAföG-Grundbedarf um insgesamt 25 Euro (jene 5,8 Prozent) gestiegen, während der Verbraucherpreisindex in der glei-chen Zeitspanne um insgesamt 16,7 Prozent5 zunahm. Die Kaufkraftverluste werden nach vorliegendem Gesetzesentwurf weiter fortgeschrieben, insofern ist eine Null-runde beim BAföG nicht hinnehmbar. Darüber hinaus berücksichtigt dies hier ge-nannte Finanzlücke im Grundbedarf noch nicht die im BAföG-Grundbedarf zusätzlich zu deckenden Ausbildungskosten.\r\n• Wohnkosten müssen angemessen berücksichtigt werden:\r\nDie Wohnkostenpauschale muss Mieten und Mietnebenkosten – gerade auch in Uni-versitätsstädten - realitätskonform abbilden. Der Betrag ist deshalb von aktuell maxi-mal 360 Euro auf mindestens 410 Euro im Monat zu erhöhen und (grundsätzlich) in Einklang mit der Düsseldorfer Tabelle zu bringen. Bereits 2021 haben 36 Prozent der Studierenden mehr als 400 Euro für das Wohnen ausgeben müssen, 16 Prozent so-gar mehr als 500 Euro6, eine Entwicklung, die sich in den letzten drei Jahren auf-grund explodierender Mietpreise noch verschärft haben wird. Die Unterdeckung der tatsächlichen Wohnkosten führt in der Praxis zur Annahme unwürdiger Mietangebote oder vielfach zu „Umschichtungen“, d. h. der ohnehin schon nicht existenzsichernde Grundbedarf wird zusätzlich für den Kostenfaktor Wohnen verwendet.\r\n3 siehe Stellungnahme DSW zum 27.BAföGÄndG vom 23.03.2022\r\n8 https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/03/PD22_137_611.html\r\n4 Siehe dazu: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2023/01/PD23_022_611.html und https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2024/01/PD24_020_611.html\r\n5 Siehe Daten zu Verbraucherpreisindex von 2020 bis 2023 vom Statistischen Bundesamt.\r\n6 Bundesministerium für Bildung und Forschung, 2023: „Die Studierendenbefragung in Deutschland: 22. Sozialerhebung. Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in Deutschland 2021“.\r\n4\r\nEbenfalls ist die Wohnkostenpauschale für geförderte „Elternwohner*innen“ zu erhö-hen. Der aktuelle Betrag von 59 Euro pro Monat ist in keiner Weise ausreichend. So sind „Elternwohner*innen“ auf eine SGB II-Aufstockung bei einem anderen Leis-tungsträger angewiesen. Es ist ein Skandal, dass der BAföG-Unterkunftsbedarf nicht innerhalb des BAföG bedarfsdeckend ist. Der Paritätische fordert, den BAföG-Unter-kunftsbedarf für Elternwohner*innen ausschließlich innerhalb des BAföG bedarfsde-ckend zu regeln.\r\n• Automatisierte Anpassung der Bedarfssätze, Freibeträge und Sozialpau-schalen:\r\nDie Bedarfssätze, Freibeträge und Sozialpauschalen im BAföG müssen jährlich und automatisch angepasst werden, anstatt wiederkehrend gesetzlichen Änderungen zu bedürfen. Eine solche automatisierte Verstetigung ist dringend notwendig, um das BAföG an maßgeblichen Entwicklungen wie der Lohnentwicklung systematisch zu orientieren und Studierenden Planungssicherheit zu bieten.\r\n• Reduktion des BAföG-Darlehensanteils:\r\nVerschuldungsängste schrecken vor allem diejenigen Studierenden ab, die am meis-ten von einer BAföG-Förderung profitieren sollen. Der Darlehensanteil muss – wie im Koalitionsvertrag versprochen - reduziert werden und nicht, wie aktuell geplant, durch die Erhöhung der Rückzahlungssumme sogar noch ausgeweitet werden.\r\n• Haushaltsmittel vollumfänglich ausschöpfen:\r\nDie für eine BAföG-Reform ab dem Wintersemester 2024/2025 bereitgestellten Haushaltsmittel sollen vollumfänglich ausgeschöpft werden, indem alle im Koalitions-vertrag formulierten Reformmaßnahmen auch tatsächlich umgesetzt werden.\r\nErste unmittelbare Schritte zur Novellierung des BAföG sind bereits 2022 in Kraft ge-treten (27. und 28. BAföGÄndG). Weitere Änderungen liegen mit dem 29. BA-föGÄndG vor. In Anlehnung an das Deutsche Studierendenwerk kommentiert der Pa-ritätische die einzelnen Maßnahmen wie folgt:\r\n5\r\n1. Einführung eines Flexibilitätssemesters\r\nZusätzliche Flexibilität für Studierende und damit eine Anpassung an tatsächliche Studienverläufe ist zu begrüßen. Die Implementierung eines zusätzlichen „Flexibili-tätssemesters“ reicht nach Einschätzung des Paritätischen aber nicht aus und geht an der Realität vieler Studierender weiterhin vorbei. Daraus ergibt sich zum einen eine Ungleichbehandlung von Master- gegenüber Bachelor-Studierenden. Denn wer sein „Flexibilitätssemester“ im BA-Studium verbraucht hat, geht im MA-Studium leer aus. Zum anderen schafft die derzeitige Regelung unnötige Dokumentationspflichten und Verwaltungsaufwand. Deshalb fordern wir, die Regelstudienzeit plus zwei Zu-satzsemester allen BAföG-Empfangenden unbürokratisch zu ermöglichen.\r\n2. Verschiebung der Frist für die förderungsunschädliche Vornahme eines Fach-richtungswechsels aus wichtigem Grund und Erweiterung der Regelvermutung für das Vorliegen eines wichtigen Grundes um jeweils ein Semester\r\nDie Neuregelung verschafft zwar ein Semester Spielraum, ist aber in der Gesetzes-formulierung umständlich und in ihrer praktischen Anwendung ungeeignet. Hier ist eine Verwaltungsvereinfachung zu empfehlen, die sich am Wortlaut des Gesetzes von 1971 orientiert. Zudem kollidiert die Neuregelung mit dem BAföG-Leistungsnach-weis zum fünften Fachsemester. Wir empfehlen den „BAföG-Leistungsnachweis“ (§ 48 BAföG) ersatzlos zu streichen.\r\n3. Einführung einer Studienstarthilfe\r\nDer geplante Zuschuss für Studierende aus einkommensschwachen Haushalten be-grüßt der Paritätische als zielgerichtete Maßnahme zur Reduzierung von Bildungsun-gleichheiten ausdrücklich. Allerdings ist die Umsetzung der Studienstarthilfe nicht zu-friedenstellend. Die maßgeblichen Kosten fallen für Studienanfänger*innen in den drei Monaten vor der Immatrikulation an – wie in Form von Mietkaution, Fahrt- und Übernachtungskosten wegen Auswahlgesprächen oder -tests und Semesterbeiträ-gen). Deshalb müssen diese Kosten bürokratiearm und zeitnah gezahlt werden. An-derenfalls ist die Studienstarthilfe zwar eine notwendige Refinanzierung für die beim Studienstart entstandenen Kosten, hilft aber denjenigen Studierenden nicht, die fi-nanzielle Probleme zu Beginn des Studiums haben und auf kein Elternhaus\r\n6\r\nzurückgreifen können, die entsprechende Kosten vorschießen. Darüber hinaus soll-ten sowohl alle Studierende mit BAföG-Anspruch (im ersten Semester) Studienstart-hilfe erhalten können, als auch diejenigen mit Familienangehörigen, bei denen be-reits BAföG-Bedürftigkeit festgestellt wurde.\r\n4. Anhebung der monatlichen BAföG-Rückzahlungsrate von 130 auf 150 Euro\r\nEine Anhebung der monatlichen BAföG-Rückzahlungsrate lehnt der Paritätische auf-grund seiner abschreckenden Wirkung ab. In Konsequenz führt die Regelung dazu, dass einerseits die Jahrestilgung von Ex-BAföG-Empfänger*innen auf 1.800 € (von den Nettoeinkünften) steigt und andererseits die maximale Rückzahlung bei der Restschuldbefreiung nach 77 Monaten von 10.010 € auf 11.550 € – also um über 15 Prozent zunimmt. Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung wurde die Senkung der Darlehensbelastung als Ziel formuliert. Nun zielt der jetzige Gesetzesentwurf auf sein Gegenteil. So wird das BAföG als Instrument für mehr Bildungsgerechtigkeit zusätz-lich geschwächt.\r\n5. Erhöhung der Freibeträge\r\nDie Freibeträge im Zusammenhang mit dem BAföG werden an verschiedenen Stel-len erhöht. Um 5 Prozent werden die Freibeträge der Eltern sowie des Darlehensan-teils angehoben. Der Freibetrag für eigenes Einkommen wird bis zum Umfang eines sogenannten Minijobs erhöht. Damit können Studierende anrechnungsfrei einer aus-bildungsbegleitenden Nebentätigkeit nachgehen. Der Paritätische befürwortet diese Erhöhungen zum Einbehalt, mahnt aber dessen systematische Verstetigung an.\r\n6. Änderung des Vorausleistungsverfahrens\r\nAuszubildenden Personen sollen künftig genauso viele Mittel als Vorausleistung für die Ausbildung zur Verfügung gestellt werden, wie es im Rahmen der Regelförde-rung der Fall wäre. Eine solche Antragsbeschleunigung ist zu begrüßen.\r\n7. Anhebung der Sozialpauschalen für Kranken- und Pflegeversicherungszu-schüsse\r\n7\r\nDer Paritätische begrüßt die Anpassung an Veränderungen der Beitragssätze und der Bemessungsgrundlagen. Allerdings ist auch hierbei eine automatisierte Versteti-gung geboten.\r\n8. Verwaltungsvereinfachung bei Beantragung durch Verfahren zur Anpassung der Formblätter für die BAföG-Beantragung\r\nZwar ist die Abschaffung der Zustimmung des Bundesrates bei der BAföG-Formblatt-Verwaltungsvorschrift richtig, allerdings sind weitere substanzielle Verwaltungsver-einfachungen wünschenswert und angemessen. Studierende sollten stärker von ho-hen Anforderungen bei der Beantragung und Nachweiserbringung entlastet werden.\r\nFazit:\r\nDie Bundesregierung erklärt in ihrem Koalitionsvertrag, das BAföG mit einer Reihe an Maßnahmen reformieren und elternunabhängiger gestalten zu wollen. Dieses Ziel teilt der Paritätische vollumfänglich, gerade in Anbetracht der hohen Armutsbetroffen-heit von Studierenden sowie steigender Lebenshaltungs- und Wohnkosten. Der Pari-tätische hat aufgrund des hohen Handlungsbedarfs eine schnelle Umsetzung ange-mahnt. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf und auch unter Berücksichtigung der zurückliegenden Änderungen vom BAföGÄndG sind erste Verbesserungen im Ver-gleich zum Status quo feststellbar. In der Gesamtbetrachtung der Maßnahmen bleibt aber die im Koalitionsvertrag angekündigte grundlegende Reform aus und wichtige Ziele, wie insbesondere die finanzielle Absicherung von Studierenden und deren Bil-dungs- und Berufschancen, sind gefährdet.\r\nBerlin, 30. Mai 2024\r\nJoachim Hagelskamp\r\nStellv. Hauptgeschäftsführer\r\nKontakt\r\nGreta Schabram\r\nforschung@paritaet.org\r\n030 24636-313"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011692","regulatoryProjectTitle":"Änderungen und Ergänzungen im Pflegefachassistenzausbildungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fd/2f/345768/Stellungnahme-Gutachten-SG2408210009.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1 von 7\r\nBerlin, 05. August 2024\r\nStellungnahme des Paritätischen Gesamtverbandes zum Entwurf eines Gesetzes\r\nüber die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung\r\n(Pflegeassistenzeinführungsgesetz – PflAssEinfG)\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des\r\nBundesministeriums für Gesundheit vom 16. Juli 2024\r\nVorbemerkung\r\nDer Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V. vertritt als einer der sechs\r\nSpitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege die Interessen von ca. 40.000 Einrichtungen und\r\nDiensten von über 10.800 rechtlich eigenständigen Mitgliedsorganisationen, die in allen Feldern\r\ndes Sozial- und Gesundheitswesens tätig sind. Dazu gehören u.a. zahlreiche stationäre und\r\nambulante Pflegeeinrichtungen, Wohngruppen für Senior*innen wie auch berufsständische\r\nInteressenvertretungen. Dabei stehen für den Paritätischen gute Arbeitsbedingungen, die\r\nVersorgungsqualität sowie gleichermaßen der Schutz und die Selbstbestimmung von\r\nPflegebdürftigen im Fokus.\r\nVor diesem Hintergrund bedanken wir uns für die Möglichkeit zur Beteiligung und nehmen im\r\nFolgenden zu ausgewählten Aspekten des vorliegenden Referentenentwurfs Stellung.\r\nA. Einleitung und Zusammenfassung\r\nDer Entwurf sieht die Regelung eines Pflegeassistenzgesetzes, die Umsetzung des dazugehörigen\r\nFinanzierungsverfahrens durch Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung\r\n(PflAFinV) sowie Folgeänderungen vor.\r\nDer Paritätische begrüßt ausdrücklich, dass mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben eine\r\nbundesweit einheitliche und eigenständige Ausbildung für die Pflegeassistenz geschaffen werden\r\nsoll. Der Ansatz einer sektorübergreifenden Ausrichtung, mit der die Hoffnung verbunden ist,\r\nweitere dringend benötigte Personen für die Pflege zu gewinnen und die bundesweite Mobilität\r\nund Flexibilität für ausgebildete Pflegeassistent*innen verspricht, wird befürwortet. Die\r\nEinordnung in einen generalistischen Kontext analog des Pflegeberufegesetz (PflBG) sieht der\r\nParitätische allerdings kritisch.\r\nBereits im Gesetzgebungsverfahren zum PflBG hat sich der Paritätische für eine bundeseinheitlich\r\ngeregelte Pflegehilfskraftausbildung (wie sie seinerzeit bezeichnet wurde) ausgesprochen.\r\nSeite 2 von 7\r\nAllerdings halten wir die Einordnung in einen generalsitischen Kontext analog PflBG vor allem mit\r\nBlick auf die unterschiedlichen Praxiseinsatzfelder für nicht richtig und zeitlich nicht umsetzbar.\r\nZiel dieser Ausbildung muss die Vermittlung eines fundierten Basiswissens sein, welches die\r\nPflegeassisten*innen befähigt, in allen Bereichen (unter Anleitung von Fachpersonen) eingesetzt\r\nwerden zu können. Dies kann nach Ansicht des Paritätischen mit maximal zwei\r\nPraxiseinsatzfeldern umgesetzt werden.\r\nDer Paritätische unterstreicht die Dringlichkeit der Vereinheitlichung der Ausbildung insbesondere\r\nvor dem Hintergrund der Umsetzung von § 113c SGB XI und der Etablierung eines\r\nQualifikationsniveaus 3 in der Praxis. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Inhalte der\r\nAusbildung an den Themenfeldern Prävention, Rehabilitation und Sozialraum orientieren müssen.\r\nFerner weisen wir darauf hin, dass die Evaluation des PflBG zu zentralen Fragen, wie z.B. zur\r\nFinanzierung, bis zum Jahr 2025 vorgesehen ist und dass die Erkenntnisse in die\r\nPflegeassistenzausbildung einfließen müssen. Dies muss aus Paritätischer Sicht auch über die im\r\nGesetz genannten Evaluationsthemen hinausgehen und beispielsweise auch die Strukturen der\r\nPraxiseinsätze betreffen.\r\nB. Besonderer Teil - Stellungnahme zu ausgewählten Regelungen des Referentenentwurfs\r\nZu Artikel 1 – Gesetz über die bundeseinheitliche Pflegeassistenzausbildung (PflAssG):\r\n§ 1 Führen der Berufsbezeichnung\r\nBezüglich der Unterscheidung bei den Arbeitsbezeichnungen „Pflegefachassistentin“,\r\n„Pflegefachassistent“, „Pflegefachassistenzperson“ bzw. „Pflegehelferin“, „Pflegehelfer“ oder\r\n„Pflegehilfeperson“ spricht sich der Paritätische im Sinne der Einheitlichkeit klar für die\r\nVerwendung des Begriffs „Assistent“ aus, um die Begrifflichkeiten aus § 113c aufzugreifen.\r\n§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis\r\nGrundsätzlich sollte darauf geachtet werden, dass die sprachlichen Grundvoraussetzungen\r\nvorhanden sind und beim Erwerb der notwendigen Sprachkenntnisse durch die zuständigen\r\nStellen bestmöglich unterstützt wird. Das Vorhandensein eines Sprachniveau unterhalb von B2 ist\r\naus unserer Sicht nicht ausreichend. Insofern begrüßen wir das in der Begründung aufgeführte,\r\nerforderliche Kompetenzprofil von B2. Ausweislich der Begründung in Bezug auf § 10 erscheint es\r\njedoch fraglich, dass die für die Ausbildung geforderten Sprachkenntnisse auf einem niedrigeren\r\nNiveau anzusetzen sind, als die für die Ausübung des Berufs nach § 2 Nummer 4 geforderten\r\nKenntnisse.\r\n§ 4 Ausbildungsziel\r\nZu Absatz 3\r\nDer Paritätische begrüßt, dass bildungsinhaltlich nicht zwischen 18- und 12-monatiger Ausbildung\r\nunterschieden wird und das Erlernen einfacher medizinisch-diagnostischer Maßnahmen in jedem\r\nFall vorgesehen sein soll. Allerdings gibt der Referentenentwurf nicht wieder, inwieweit dies\r\nSeite 3 von 7\r\nbereits inhaltlich mit dem Niveau QN 3 übereinstimmt. Hier besteht aus unserer Sicht insofern\r\nNachbesserungsbedarf.\r\n§ 5 Dauer und Struktur der Ausbildung\r\nZu Absatz 1\r\nAuch innerhalb des Paritätischen gibt es unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der\r\nfestzulegenden Dauer der Ausbildung. Grundsätzlich muss es nach unserer Einschätzung einen\r\nsignifikanten Unterschied zur Pflegefachkraftausbildung geben. Daher kann eine einjährige\r\nAusbildung als Mindestvorgabe sinnvoll sein. Begrüßt wird jedoch, dass beide derzeit diskutierten\r\nAusbildungsverläufe im Entwurf berücksichtigt und ausgeführt werden, um die Argumente des\r\n„Für und Widers“ im fachlichen Diskurs abzuwägen. Dies trägt den besonderen Umständen als\r\nKompromiss bis zur abschließenden Entscheidungsfindung Rechnung.\r\nDie Übernahme von Behandlungspflege durch Pflegeassistenz ist aus unserer Sicht sinnvoll und\r\nwird befürwortet. Dies darf allerdings nicht dazu führen, dass sich die Ausbildungsdauer auf zwei\r\nDrittel der Fachkraftausbildung annähert. Höchstenfalls darf die neu zu schaffende Ausbildung zur\r\nPflegeassistenz aus unserer Sicht daher 1,5 Jahre dauern.\r\nZu Absatz 3\r\nDer Paritätische befürwortet eine bundeseinheitliche Pflegeassistenzausbildung, ebenso den\r\nAnsatz einer sektorübergreifenden Ausrichtung (im Sinne einer allg. Pflegehelfer-Grundausbildung,\r\ndie praktisch überall stattfinden kann, was mit dem erworbenen Wissen auch möglich ist).\r\nAllerdings ist die Einordnung in einen generalistischen Kontext analog PflBG aus unserer Sicht\r\nunpassend. Die generalistische Ausrichtung kann, so wie derzeit z.B. mit mehreren\r\nPraxiseinsatzfeldern vorgesehen, nicht abgebildet werden. Es sollte insofern nicht der Eindruck\r\nerweckt werden, dass „Minifachkräfte“ in der zur Verfügung stehenden Zeit so weit differenziert\r\nausgebildet werden könnten, die über spezifische Kenntnisse aller Bereiche verfügen. Dies kann\r\nund sollte auch nicht das Ziel sein. Ein fundiert vermitteltes Basiswissen ist nach unserer\r\nEinschätzung ausreichend, um in allen Bereichen (unter Anleitung von Fachpersonen usw.)\r\neingesetzt werden zu können.\r\nIn diesem Sinne spricht sich der Paritätische für max. zwei Praxiseinsatzfelder aus, einer davon\r\nsollte ein Schwerpunkteinsatzbereich beim Träger der praktischen Ausbildung sein.\r\nIn Satz 3 muss für die Weiterbildung der Praxisanleitungungen aus unserer Sicht eine\r\nÜbergangszeit von 15 Jahren geregelt werden und bis dahin die Anleitung durch eine\r\nPflegefachkraft ausreichend sein. In NRW ist beispielsweise die Anleitung durch eine\r\nPflegefachkraft ausreichend, aber als Prüfer*in muss man zwei qualifizierte Praxisanleiter*innen\r\nbenennen können, das heißt in diesem Kontext müssen auch die Prüfungsbedingungen\r\nberücksichtigt werden. Deshalb ist bei Einbettung dieses Gesetzes in das PflBG und den\r\nentsprechenden Verordnungen darauf zu achten, dass die Weiterbildungsvorschriften für\r\nPraxisanleitung von Auszubildenden der Pflegeassisstenz abweichende sind.\r\nSeite 4 von 7\r\n§ 6 Durchführung der praktischen Ausbildung\r\nDie Komplexität des PflBG darf aus Sicht des Paritätischen nicht übernommen werden\r\n(Evaluationsaspekt, s.o.). Der Paritätische schlägt vor, dass im Sinne der Vermittlung von\r\nKenntnissen im Rahmen einer Pflegehelfer*innen- bzw. Pflegeassistenz-Grundausbildung in der\r\npraktischen Ausbildung maximal zwei Einsatzstellen besucht werden müssen, wobei der\r\nSchwerpunkt an Einsatzzeit beim Träger der praktischen Ausbildung liegen muss. Leider geht aus\r\ndem Referentenentwurf nicht hervor, wie die Aufteilung konkret angestrebt wird. Dies ist zur\r\nMeinungsbildung nicht ausreichend.\r\n§ 8 Mindestanforderungen an Pflegeschulen\r\nSchulen muss es ermöglicht werden, Auszubildende der Fachkraftausbildung und der\r\nPflegeassistenzausbildung gemeinsam zu unterrichten, weswegen die Inhalte beider\r\nAusbildungsstränge über das erste Jahr bzw. die ersten 1,5 Jahre zukünftig gleich sein sollten.\r\nDamit wird eine größtmögliche Anschlussfähigkeit an die Fachkraftausbildung erreicht. Der\r\nParitätische fordert darüber hinaus, dass die Länder verpflichtet werden, den Bedarf an Fach- und\r\nAssistenzkräften zu eruieren und Schulen so auszustatten, dass genügend Ausbildungsplätze zur\r\nVerfügung gestellt werden können.\r\n§ 10 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung\r\nZu Absatz 1\r\nDie Maßgaben der Voraussetzung eines Hauptschulabschlusses oder gleichwertigen Abschlusses,\r\ndie aus § 10 hervorgehen, werden begrüßt. In jedem Fall ist zu berücksichtigen, dass Menschen\r\nohne Schulabschluss, bei Eignung der Person und unter Berücksichtigung von Schulsozialarbeit\r\nund allgemeinbildender Angebote (s.u.) ebenfalls den Zugang erhalten müssen.\r\nZu Absatz 2\r\nMit Blick auf die Anerkennung praktischer Tätigkeiten in Pflegeeinrichtungen sollte grundsätzlich\r\nergänzt werden, dass die Prognose für eine abweichende Zugangsvoraussetzung auch vom Träger\r\nder praktischen Ausbildung abgegeben werden kann. Im Übrigen sollten die Prognosen auch bei\r\neiner etwaigen 12-monatigen Ausbildung eine Rolle spielen.\r\n§ 11 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen und Berufserfahrung\r\nDie Berücksichtigung von Tätigkeiten in Pflegeeinrichtungen als Verkürzung der Ausbildung wird\r\nbegrüßt. Es stellt sich allerdings die Frage, weshalb diese Tätigkeiten nicht grundsätzlich als\r\nZulassungsvoraussetzung gewertet werden können.\r\nDie Externenprüfung oder „Schulfremdenprüfung“ zur Anerkennung von langjähriger praktischer\r\nErfahrung im Pflegebetrieb als „Pflegehelfer*in“ (s.a. Pflegeunterstützungs- und -\r\nentlastungsgesetz - PUEG) muss in allen Ländern festgeschrieben und ermöglicht werden.\r\nSeite 5 von 7\r\n§ 17 Ausbildungsvergütung\r\nDie Ausbildungsvergütung muss analog der Vergütung einer Fachkraftausbildung ausgestaltet\r\nwerden. Die Annahme, dass die Vergütung der Pflegehilfe- bzw. Pflegeassistenzausbildung im\r\nVerhältnis zur Vergütung einer Fachkraftausbildung - gemessen an den jeweils unterschiedlich\r\nhohen Einstiegsgehältern - entsprechend geringer ausfallen soll, ist aus unserer Sicht nicht richtig\r\nund nicht zielführend. Das postulierte Ergebnis von einer Ausbildungsvergütung von 11.590 Euro\r\npro Jahr für eine Pflegehilfe- oder Pflegeassistenzausbildung sollte so aus unserer Sicht nicht\r\nformuliert werden.\r\n§ 24 Finanzierung\r\nDie hier formulierte Regelung, dass die Kosten der Ausbildungsvergütung an die Stelle der\r\nMehrkosten der Ausbildungsvergütung treten, ist nicht nachvollziehbar. Die Finanzierung darf\r\nnicht von der Höhe der Fachkraftausbildung abweichen, da ansonsten bei Mangel an Ressourcen\r\ninsbesondere der Schulen, das Ausbildungsangebot zu Gunsten der Fachkraftausbildung priorisiert\r\nwird.\r\nUnbedingt muss die Herausnahme der Ausbildungskostenumlage aus den Eigenanteilen\r\nPflegebedürftiger erfolgen, wie sie im Koalitionsvertrag für die Pflegefachkraftausbildung\r\nversprochen wurde. Zudem muss das Schulgeld aus Sicht des Paritätischen entfallen.\r\nDer Paritätische stimmt der Feststellung im Referentenentwurf zu, dass die Kosten für den\r\ntheoretischen und praktischen Unterricht sowie für den praktischen Teil der Ausbildung die Kosten\r\nder Pflegefachkraftausbildung nicht überschreiten dürfen. Das durchschnittliche Pauschalbudget\r\nvon rund 8.600 Euro für die praktische Ausbildung und 8.800 Euro für den Unterricht reichen\r\ndennoch überwiegend nicht aus. Daher sollte eine Evaluation Erkenntnisse über die\r\nNeuberechnung der Budgets bringen (PflBG). Dies muss in das Gesetz über die Einführung einer\r\nbundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung einfließen.\r\n§ 47 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen\r\nZu Absatz 3\r\nEs ist im RefE vorgesehen, dass das Verfahren der Ausbildungsbudgets einschließlich der\r\nVereinbarung der Pauschalen und Individualbudgets entsprechend der §§ 29 bis 31 PflBG sowie\r\nder Möglichkeit von Schätzungen durch die zuständige Stelle erfolgen soll. Dies sehen wir unter\r\ndem bereits genannten Evaluationsvorbehalt und daher kritisch.\r\n§ 52 Übergangsvorschriften für landesrechtliche Ausbildungen\r\nAusdrücklich begrüßt werden die vorgesehenen Übergangsvorschriften, mit denen sichergestellt\r\nwerden soll, dass eine am 31. Dezember 2025 auf landesrechtlicher Grundlage begonnene\r\nPflegehilfe- oder Pflegeassistenzausbildung auch auf dieser Grundlage abgeschlossen werden\r\nkann. Den Ländern soll zudem ermöglicht werden, gesetzlich vorzusehen, dass landesrechtliche\r\nPflegehilfe- oder Pflegeassistenzausbildungen noch bis zum 31. Dezember 2028 auf Grundlage der\r\nlandesrechtlichen Regelungen begonnen und bis zum 31. Dezember 2031 auf dieser Grundlage\r\nSeite 6 von 7\r\nabgeschlossen werden können, sofern dies zur Sicherstellung der notwendigen\r\nAusbildungskapazitäten erforderlich ist.\r\nZu Artikel 3 – Änderung des Pflegeberufegesetzes:\r\nDie Pflegeassistenzausbildung sollte anschlussfähig an die Fachkraftausbildung sein, damit ein\r\nunkomplizierter Übergang bzw. Einstieg möglich ist. Die Ausbildungsinhalte müssen mit den\r\nAusbildungsinhalten der Fachkraftausbildung harmonisiert werden. Und auch die Anrechnung auf\r\ndie Fachkraftausbildung ist einheitlich sicherzustellen. Die Anerkennung einer abgebrochenen\r\nFachkraftausbildung nach der Zwischenprüfung muss unmittelbar zur Anerkennung in der\r\nPflegeassistenz führen.\r\nDie Ausbildungsinhalte und Reihenfolge der Lehre in der Fachkraftausbildung sind\r\ndemensprechend anzupassen und die dort vorgesehene Zwischenprüfung vorzuziehen. Sie ist\r\nkünftig gleichbedeutend mit dem Examen Pflegeassistenz. Künftig muss demnach eine\r\nZwischenprüfung / Abschlussprüfung auch tatsächlich eine Prüfung sein, die über das Bestehen\r\noder Nichtbestehen entscheidet.\r\nZu Artikel 10 – Inkrafttreten:\r\nNach Inkrafttreten des Gesetzes ist eine Übergangszeit von 3 Jahren zur Vorbereitung in den\r\nLändern vorzusehen. Die aufgeführten Inkrafttretensregelungen sind dahingehend anzupassen.\r\nBis dahin sollen geeignete Pflegehelfer*innen mittels Externenprüfung in die Assistenz überführt\r\nwerden und Schulplätze mit Anschubfinanzierung und geregelter Investitionskostenübernahme\r\nbereitgestellt werden können.\r\nC. Sonstiger Regelungsbedarf\r\nHarmonisierung bestehender Regelungen und Maßgaben\r\nMit Blick auf die landesrechtlichen Ausbildungen, die berufs- und leistungsrechtlichen Regelungen\r\nsowie die ordnungsrechtlichen und untergesetzlichen Vorschriften in den verschiedenen\r\nVersorgungssettings (bspw. häuslicher Krankenpflege im ambulanten Bereich) sowie die\r\ninhaltlichen Maßgaben aus der Personalbemessung (PeBeM) regen wir ein Gesetz aus einem Guss\r\nan, welches die Harmonisierung aller Aspekte über einen längeren Zeitraum vorsieht und\r\nermöglicht. Leistungserbringungsrechtliche Regelungen müssen Maßgaben der\r\nAssistenzausbildung nachvollziehen, indem bspw. jährliche Fortbildungen zur Erbringung von\r\nBehandlungspflege (ambulant) entfallen.\r\nUnterstützung des speziellen Förderbedarfs\r\nZur Förderung der Chancengerechtigkeit insbesondere von Auszubildenden mit\r\nMigrationsgeschichte und damit einhergehenden Anforderungen (wie z.B. Sprachbarrieren,\r\nfehlende Systemkenntnisse) ist aus unserer Sicht die regelhafte Etablierung und Finanzierung von\r\nAngeboten analog der Schulsozialarbeit zur individuellen Begleitung und Beratung entsprechend\r\ndes Förderbedarfs auch in Ausbildungsstätten erforderlich.\r\nSeite 7 von 7\r\nBerlin, 05. August 2024\r\nKontakt:\r\naltenhilfe@paritaet.org"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. 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Dabei stehen für den Paritätischen gute Arbeitsbedingungen, die\r\nVersorgungsqualität sowie gleichermaßen der Schutz und die Selbstbestimmung von\r\nPflegebdürftigen im Fokus.\r\nVor diesem Hintergrund nehmen wir im Folgenden zu ausgewählten Aspekten des\r\nvorliegenden Referentenentwurfs Stellung.\r\nA. Einleitung und Zusammenfassung\r\nDer Entwurf sieht die Regelung eines Pflegefachassistenzgesetzes, die Umsetzung des\r\ndazugehörigen Finanzierungsverfahrens durch Änderung der Pflegeberufe-\r\nAusbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) sowie Folgeänderungen vor.\r\nDer Paritätische begrüßt ausdrücklich, dass mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben\r\neine bundesweit einheitliche und eigenständige Ausbildung für die Pflegefachassistenz\r\ngeschaffen werden soll. Der Ansatz einer sektorübergreifenden Ausrichtung, mit der die\r\nHoffnung verbunden ist, weitere dringend benötigte Personen für die Pflege zu gewinnen\r\nund die bundesweite Mobilität und Flexibilität für ausgebildete Pflegefachassistent*innen\r\nSeite 2 von 10\r\nverspricht, wird befürwortet. Die Einordnung in einen generalistischen Kontext analog des\r\nPflegeberufegesetz (PflBG) sieht der Paritätische allerdings kritisch.\r\nBereits im Gesetzgebungsverfahren zum PflBG hat sich der Paritätische für eine\r\nbundeseinheitlich geregelte Pflegehilfskraftausbildung (wie sie seinerzeit bezeichnet\r\nwurde) ausgesprochen. Allerdings halten wir die Einordnung in einen generalistischen\r\nKontext analog PflBG vor allem mit Blick auf die unterschiedlichen Praxiseinsatzfelder für\r\nnicht richtig und zeitlich nicht umsetzbar. Ziel dieser Ausbildung muss die Vermittlung\r\neines fundierten Basiswissens sein, welches die Pflegefachassisten*innen befähigt, in allen\r\nBereichen (unter Anleitung von Fachpersonen) eingesetzt werden zu können. Dies kann\r\nnach Ansicht des Paritätischen mit maximal zwei Praxiseinsatzfeldern umgesetzt werden.\r\nDer Paritätische unterstreicht die Dringlichkeit der Vereinheitlichung der Ausbildung\r\ninsbesondere vor dem Hintergrund der Umsetzung von § 113c SGB XI und der Etablierung\r\neines Qualifikationsniveaus 3 in der Praxis. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich\r\ndie Inhalte der Ausbildung an den Themenfeldern Prävention, Rehabilitation und\r\nSozialraum orientieren müssen. Ferner erlauben wir uns den dringenden Hinweis, dass\r\nweitere Berufe angrenzender Bereiche, wie die Eingliederungshilfe, in denen es häufig\r\nauch zu einer Durchmischung des Personaleinsatzes kommt, mit bedacht werden müssen.\r\nSo benötigt bspw. die Heilerziehungspflege ebenfalls eine bundeseinheitlich organisierte\r\nWeiterentwicklung der Ausbildung.\r\nDesweiteren weisen wir darauf hin, dass die Evaluation des PflBG zu zentralen Fragen, wie\r\nz.B. zur Finanzierung und Umsetzung der Kostenweiterleitung sowie zu Kooperationen, bis\r\naussteht und dass die Erkenntnisse in die Pflegefachassistenz-ausbildung einfließen\r\nmüssen. Dies muss aus Paritätischer Sicht auch über die im Gesetz genannten\r\nEvaluationsthemen hinausgehen und beispielsweise auch die Strukturen der Praxiseinsätze\r\nbetreffen.\r\nB. Besonderer Teil - Stellungnahme zu ausgewählten Regelungen des\r\nReferentenentwurfs\r\nZu Artikel 1 – Gesetz über den Pflegefachassistenzberuf (Pflegefachassistenzgesetz – Pfl-\r\nFAssG)):\r\n§ 1 Führen der Berufsbezeichnung\r\nBezüglich der Unterscheidung bei den noch im Referentenentwurf (2024) der\r\nvorangegangenen Legislatur vorgesehenen Arbeitsbezeichnungen „Pflegefachassistentin“,\r\n„Pflegefachassistent“, „Pflegefachassistenzperson“ bzw. „Pflegehelferin“, „Pflegehelfer“\r\noder „Pflegehilfeperson“ sprach sich der Paritätische im Sinne der Einheitlichkeit klar für\r\ndie Verwendung des Begriffs „Assistenz“ aus, um die Begrifflichkeiten aus § 113c\r\naufzugreifen. Zur nun im aktualisierten Referentenentwurf vorgenommene Bezeichnung\r\nPflegefachassistent“ oder „Pflegefachassistenzperson“ muss dringend eine\r\nSeite 3 von 10\r\nVereinheitlichung der in den Folgeprojekten des § 113c SGB XI und in § 113c SGB XI\r\nselber genutzten Begrifflichkeiten angestrebt werden.\r\n§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis\r\nGrundsätzlich sollte darauf geachtet werden, dass die sprachlichen Grundvoraussetzungen\r\nvorhanden sind und beim Erwerb der notwendigen Sprachkenntnisse durch die\r\nzuständigen Stellen bestmöglich unterstützt wird. Das Vorhandensein eines Sprachniveau\r\nunterhalb von B2 ist aus unserer Sicht möglich, wenn die Pflegeeinrichtung bzw. die\r\nverantwortliche Pflegefachkraft oder Praxisanleitung nach eigenem Ermessen die\r\nSprachkenntnisse so einschätzt, dass sie einer Ausbildungsaufnahme nicht\r\nentgegenstehen und das Sprachniveau B2 in diesen Fällen während der Ausbildung\r\nschnellstmöglich erworben und nachgewiesen wird. Insofern begrüßen wir die in der\r\nBegründung aufgeführte Orientierung am Kompetenzprofil von B2, aber es muss ebenfalls\r\nauf das o.g. Ermessen der Pflegeeinrichtungen verwiesen werden. Ausweislich der\r\nBegründung in Bezug auf § 10 erscheint es zudem vertretbar, dass die für die Ausbildung\r\ngeforderten Sprachkenntnisse auf einem niedrigeren Niveau anzusetzen sind.\r\n§ 4 Ausbildungsziel\r\nZu Absatz 3\r\nDer Paritätische merkt an, dass bildungsinhaltlich derzeit nicht nachvollziehbar ist,\r\ninwieweit dies mit dem Niveau QN 3 übereinstimmt. Gegenüber dem Referentenentwurf\r\nder vorangegangenen Legislatur (2024) wurde die alternative Formulierung des Erlernens\r\n„einfacher“ medizinisch-diagnostischer Maßnahmen zugunsten der Übertragung\r\ngeeigneter Maßnahmen gestrichen. Dies gibt Anlass zur Kritik, denn es muss auch einen\r\nsemantischen Unterschied in der Bezeichnung dieser Maßnahmen gegenüber der\r\nAusübung dieser Maßnahmen durch ausgebildete Pflegefachkräfte geben. Hier besteht\r\naus unserer Sicht insofern Nachbesserungsbedarf.\r\n§ 5 Dauer und Struktur der Ausbildung\r\nZu Absatz 1\r\nInnerhalb des Paritätischen gibt es unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der\r\nfestzulegenden Dauer der Ausbildung. Grundsätzlich muss es nach unserer Einschätzung\r\neinen signifikanten Unterschied zur Pflegefachkraftausbildung geben. Daher hätte eine\r\neinjährige Ausbildung als Mindestvorgabe sinnvoll sein können. Mit der Übernahme von\r\nBehandlungspflegemaßnahmen durch die Pflegefachassistenz (die aus unserer Sicht im\r\nSinne von „einfachen“ Behandlungspflegemaßnahmen gerechtfertigt ist und die\r\nbefürwortet wird) eine Ausbildungsdauer von zwei Drittel der Fachkraftausbildung zu\r\nbegründen, wie dies zweitweise im Raum stand, wäre mit Blick auf einen angemessenen\r\nAbstand zur Fachkraftausbildung und angesichts des hohen Bedarfs dieser Kräfte, die\r\nschnell ausgebildet werden müssen, nicht vertretbar gewesen. Die nun festgelegte Dauer\r\nSeite 4 von 10\r\nvon 1,5 Jahren stellt im Sinne einer salomonischen Lösung daher aus unserer Sicht einen\r\ntragfähigen Kompromiss dar, zumal gemäß § 11 (Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen\r\nund Berufserfahrung) Möglichkeiten der Verkürzung auf ein Jahr bestehen, sofern\r\nentsprechende Nachweise in Ausbildung oder praktischer Tätigkeit nachgewiesen werden\r\nkönnen und die zuständige Behörde dies festlegt.\r\nZu Absatz 3\r\nDer Paritätische befürwortet eine bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung,\r\nebenso den Ansatz einer sektorübergreifenden Ausrichtung (im Sinne einer allg.\r\nPflegehelfer-Grundausbildung, die praktisch überall stattfinden kann, was mit dem\r\nerworbenen Wissen auch möglich ist). Allerdings ist die Einordnung in einen\r\ngeneralistischen Kontext analog PflBG aus unserer Sicht nicht passend. Die\r\ngeneralistische Ausrichtung kann, so wie derzeit z.B. mit mehreren Praxiseinsatzfeldern\r\nvorgesehen, nicht abgebildet werden. Es sollte insofern nicht der Eindruck erweckt werden,\r\ndass „Minifachkräfte“ in der zur Verfügung stehenden Zeit so weit differenziert ausgebildet\r\nwerden könnten, dass sie über spezifische Kenntnisse aller Bereiche verfügen. Dies kann\r\nund sollte auch nicht das Ziel sein. Ein fundiert vermitteltes Basiswissen ist nach unserer\r\nEinschätzung ausreichend, um in allen Bereichen (unter Anleitung von Fachpersonen usw.)\r\neingesetzt werden zu können.\r\nIn diesem Sinne spricht sich der Paritätische, statt der vorgegebenen drei Pflichteinsätze,\r\nfür max. zwei Praxiseinsatzfelder aus, einer davon sollte ein Schwerpunkteinsatzbereich\r\nbeim Träger der praktischen Ausbildung sein.\r\nIn Satz 3 muss aus unserer Sicht eine geeignete Übergangszeit geregelt werden und bis\r\ndahin die Anleitung durch eine Pflegefachkraft ausreichend sein, um für die Weiterbildung\r\nder Praxisanleitungungen ausreichend Zeit einzuräumen. In NRW ist beispielsweise die\r\nAnleitung durch eine Pflegefachkraft ausreichend, aber als Prüfer*in muss man zwei\r\nqualifizierte Praxisanleiter*innen benennen können, das heißt in diesem Kontext müssen\r\nauch die Prüfungsbedingungen berücksichtigt werden. Deshalb ist bei Einbettung dieses\r\nGesetzes in das PflBG und den entsprechenden Verordnungen darauf zu achten, dass die\r\nWeiterbildungsvorschriften für Praxisanleitung von Auszubildenden der\r\nPflegefachassisstenz abweichende sind.\r\n§ 6 Durchführung der praktischen Ausbildung\r\nDie Komplexität des PflBG darf aus Sicht des Paritätischen nicht ohne Weiteres\r\nübernommen werden (Evaluationsaspekt, s.o.). Der Paritätische schlägt vor, dass im Sinne\r\nder Vermittlung von Kenntnissen im Rahmen einer Pflegehelfer*innen- bzw.\r\nPflegefachassistenz-Grundausbildung in der praktischen Ausbildung maximal zwei\r\nEinsatzstellen besucht werden müssen, wobei der Schwerpunkt an Einsatzzeit beim Träger\r\nder praktischen Ausbildung liegen muss. Leider geht aus dem Referentenentwurf nicht\r\nhervor, wie die Aufteilung konkret angestrebt wird. Dies ist zur Meinungsbildung nicht\r\nausreichend.\r\nSeite 5 von 10\r\n§ 7 Träger der praktischen Ausbildung\r\nZur Sicherstellung einer flächendeckenden und qualitativ hochwertigen praktischen\r\nAusbildung in der Pflegeassistenz, aber auch in der Pflegfachkraftausbildung ist eine\r\nbundesweit einheitlich geregelte Finanzierung von Koordinierungsstellen für\r\nPraxiseinsätze erforderlich. Nach § 7 PflAssEinfG obliegt den Trägern der praktischen\r\nAusbildung die Organisation der Praxiseinsätze. In vielen Bundesländern existieren zwar\r\nbereits Koordinierungsstellen, deren Finanzierung jedoch auf freiwilliger Förderung erfolgt.\r\nBereits jetzt bestehen Engpässe bei der Vergabe von Praxiseinsatzstellen – ein Zustand,\r\nder sich durch den zusätzlichen Koordinierungsaufwand im Rahmen der\r\nPflegeassistenzausbildung weiter verschärfen wird. Ein Wegfall bestehender Förderungen\r\ngefährdet den Fortbestand dieser zentralen Strukturen. Um Planungssicherheit und eine\r\nnachhaltige Ausbildungsorganisation zu gewährleisten, ist daher eine verbindliche\r\nFinanzierung der Koordinierungsstellen auf Bundesebene unerlässlich.\r\n§ 8 Mindestanforderungen an Pflegeschulen\r\nSchulen muss es ermöglicht werden, Auszubildende der Fachkraftausbildung und der\r\nPflegefachassistenzausbildung gemeinsam zu unterrichten, weswegen die Inhalte beider\r\nAusbildungsstränge über 1,5 Jahre zukünftig gleich sein sollten. Damit wird eine\r\ngrößtmögliche Anschlussfähigkeit an die Fachkraftausbildung erreicht und es werden\r\nzahlreiche Synergien gehoben. Der Paritätische fordert darüber hinaus, dass die Länder\r\nverpflichtet werden, den Bedarf an Fach- und Fachassistenzkräften systematisch zu\r\neruieren und Schulen so auszustatten, dass genügend Ausbildungsplätze zur Verfügung\r\ngestellt werden können.\r\n§ 10 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung\r\nZu Absatz 1\r\nDie Maßgaben der Voraussetzung eines Hauptschulabschlusses oder gleichwertigen\r\nAbschlusses oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung die aus § 10 hervorgehen,\r\nwerden begrüßt. In jedem Fall ist zu berücksichtigen, dass Menschen ohne Schulabschluss,\r\nbei Eignung der Person und unter Berücksichtigung von Schulsozialarbeit und\r\nallgemeinbildender Angebote (s.u.) ebenfalls den Zugang erhalten müssen.\r\nZu Absatz 2\r\nMit Blick auf die Anerkennung praktischer Tätigkeiten in Pflegeeinrichtungen sollte\r\ngrundsätzlich ergänzt werden, dass die Prognose für eine abweichende\r\nZugangsvoraussetzung auch vom Träger der praktischen Ausbildung abgegeben werden\r\nkann.\r\nSeite 6 von 10\r\n§ 11 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen und Berufserfahrung\r\nDie Berücksichtigung von Tätigkeiten in Pflegeeinrichtungen als Verkürzung der\r\nAusbildung bis hin zur Reduktion auf einen Vorbereitungskurs von 320 Std. wird begrüßt.\r\nEine in § 54 vorgesehene Evaluation bis Ende 2031 ist sachgerecht.\r\nHilfsweise muss die Externenprüfung oder „Schulfremdenprüfung“ zur Anerkennung von\r\nlangjähriger praktischer Erfahrung im Pflegebetrieb als „Pflegehelfer*in“ (s.a.\r\nPflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz - PUEG) in allen Ländern festgeschrieben\r\nund ermöglicht werden.\r\nDie Anerkennung einer abgebrochenen Pflegefachkraftausbildung (nach der Hälfte der\r\nAusbildungsdauer) ist eine zusätzliche Variante in der Unterscheidung zwischen Absatz 2\r\nSatz 1 Nummer 1 einerseits und dem neuen Absatz 3 andererseits. Dies ist zweckgemäß.\r\nAnzumerken ist allerdings, dass das Bestehen der Zwischenprüfung nach § 6 Absatz 5 des\r\nPflegeberufegesetzes bisher zwar schon nicht über das Weiterkommen in der Fachkraftausbildung\r\nentscheidet und nun (theoretisch) eher noch weiter entwertet wird, weil sie\r\nnicht mal mehr quasi einen Punkt für die Anrechnung auf eine Fachassistenz-ausbildung\r\nbildet oder bilden kann. Gem. unserer Ausführungen zu Artikel 3 – Änderungen des\r\nPflegeberufegesetzes sollte der Absatz 3 entsprechend gefasst werden \"Eine bestandene\r\nZwischenprüfung im Zuge einer Ausbildung zur Pflegefachperson gemäß Pflegeberufegesetz\r\nführt automatisch zum Erwerb der Berufsbezeichnung Pflegefachassistenzperson.\".\r\n§ 17 Ausbildungsvergütung\r\nDie Ausbildungsvergütung muss analog der Vergütung einer Fachkraftausbildung\r\nausgestaltet werden. Die Annahme, dass die Vergütung der Pflegefachassistenzausbildung\r\nim Verhältnis zur Vergütung einer Fachkraftausbildung - gemessen an den jeweils\r\nunterschiedlich hohen Einstiegsgehältern - entsprechend geringer ausfallen soll, ist aus\r\nunserer Sicht nicht richtig und nicht zielführend. Das postulierte Ergebnis von einer\r\nAusbildungsvergütung von 14.400 Euro pro Jahr für eine Pflegehilfe- oder\r\nPflegeassistenzausbildung sollte so aus unserer Sicht nicht formuliert werden. Da der\r\nParitätische ohnehin die gleiche Gliederung der Fachkraft- und\r\nFachassistenzkraftausbildung vorschlägt, wäre eine Unterscheidung bei den\r\nAuszubildendenvergütungen in den ersten 1,5 Jahren nicht zu rechtfertigen.\r\n§ 24 Finanzierung\r\nDie Finanzierung darf nicht von der Höhe der Fachkraftausbildung abweichen, da\r\nansonsten bei Mangel an Ressourcen insbesondere der Schulen, das Ausbildungsangebot\r\nzu Gunsten der Fachkraftausbildung priorisiert wird.\r\nUnbedingt muss die Herausnahme der Ausbildungskostenumlage aus den Eigenanteilen\r\nPflegebedürftiger erfolgen, wie sie im Koalitionsvertrag der Bundesregierung der 20.\r\nSeite 7 von 10\r\nLegislatur für die Pflegefachkraftausbildung versprochen wurde. Zudem muss das\r\nSchulgeld aus Sicht des Paritätischen entfallen.\r\nDer Paritätische stimmt der Feststellung im Referentenentwurf zu, dass die Kosten für den\r\ntheoretischen und praktischen Unterricht sowie für den praktischen Teil der Ausbildung die\r\nKosten der Pflegefachkraftausbildung nicht überschreiten dürfen. Das durchschnittliche\r\nPauschalbudget von rund 8.600 Euro für die praktische Ausbildung und 8.800 Euro für\r\nden Unterricht reichen dennoch heute überwiegend nicht aus. Daher sollte eine Evaluation\r\nErkenntnisse über die Neuberechnung der Budgets bringen (PflBG). Dies muss in das\r\nGesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung\r\neinfließen.\r\n§ 47 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung;\r\nVerordnungsermächtigungen\r\nZu Absatz 3\r\nEs ist im Referentenentwurf vorgesehen, dass das Verfahren der Ausbildungsbudgets\r\neinschließlich der Vereinbarung der Pauschalen und Individualbudgets entsprechend der\r\n§§ 29 bis 31 PflBG sowie der Möglichkeit von Schätzungen durch die zuständige Stelle\r\nerfolgen soll. Dies sehen wir unter dem bereits genannten Evaluationsvorbehalt und daher\r\nkritisch.\r\n§ 52 Übergangsvorschriften für landesrechtliche Ausbildungen\r\nAusdrücklich begrüßt werden die vorgesehenen Übergangsvorschriften, mit denen\r\nsichergestellt werden soll, dass eine vor Ablauf des 31. Dezember 2026 auf\r\nlandesrechtlicher Grundlage begonnene Helfer- oder Assistenzausbildung auch auf dieser\r\nGrundlage abgeschlossen werden kann. Den Ländern soll zudem ermöglicht werden,\r\ngesetzlich vorzusehen, dass landesrechtliche Pflegehilfe- oder Pflegeassistenzausbildungen\r\nnoch bis zum 31. Dezember 2027 auf Grundlage der landesrechtlichen\r\nRegelungen begonnen und bis zum 31. Dezember 2030 auf dieser Grundlage\r\nabgeschlossen werden können, sofern dies zur Sicherstellung der notwendigen\r\nAusbildungskapazitäten erforderlich ist.\r\nZu Artikel 3 – Änderung des Pflegeberufegesetzes:\r\nDie Pflegefachassistenzausbildung sollte anschlussfähig an die Fachkraftausbildung sein,\r\ndamit ein unkomplizierter Übergang bzw. Einstieg möglich ist. Die Ausbildungsinhalte\r\nmüssen mit den Ausbildungsinhalten der Fachkraftausbildung harmonisiert werden. Und\r\nauch die Anrechnung auf die Fachkraftausbildung ist einheitlich sicherzustellen. Die\r\nAnerkennung einer abgebrochenen Fachkraftausbildung nach der Zwischenprüfung muss\r\nanalog § 11 unmittelbar zur Anerkennung in der Pflegefachassistenz führen.\r\nDie Ausbildungsinhalte und Reihenfolge der Lehre in der Fachkraftausbildung sind\r\ndemensprechend anzupassen und die dort vorgesehene Zwischenprüfung vorzuziehen und\r\nzwar nach 1,5 Jahren. Sie ist künftig gleichbedeutend mit dem Examen\r\nSeite 8 von 10\r\nPflegefachassistenz. Künftig muss demnach die Zwischenprüfung gem. PflBG auch\r\ntatsächlich eine Prüfung sein, die über das Bestehen oder Nichtbestehen entscheidet und\r\ngesetzlich so geregelt sein, dass sie aus theoretischen, mündlichen und praktischen\r\nKomponenten besteht.\r\nEin Problem stellt heute in einigen Ländern die Durchlässigkeit für Absolventen der\r\nPflegehilfskraftausbildung (und ohne Änderungen auch für Absolventen der\r\nPflegefachassistenzausbildung) zur Pflegefachkraftausbildung dar, wenn kein\r\nHauptschulabschluss vorliegt. § 11 Abs. 1 Nr. 2b PflBG ist dahingehend zu ändern, dass\r\nPersonen, die die Pflegefachassistenzausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, auch\r\nohne Hauptschulabschluss unmittelbar Zugang zur Pflegefachkraftausbildung erhalten. Die\r\naktuelle Regelung im PflBG stellt eine Hürde für Personen mit positiver Eignungsprognose\r\ndar, die keinen Hauptschulabschluss vorweisen können. In mehreren Bundesländern (z. B.\r\nThüringen, Bayern) wird ihnen der Zugang zur Pflegefachkraftausbildung aufgrund der\r\nVorgaben des PflBG verwehrt – trotz erfolgreich absolvierter Pflegehelferausbildung. Das\r\nwiderspricht dem Ziel der beruflichen Durchlässigkeit. Alternativ muss der Hauptschulabschluss\r\nwährend der Pflegeassistenzausbildung ermöglicht werden (siehe sonstiger\r\nRegelungsbedarf unten).\r\nZu Artikel 5 – Änderung Dritten Buches Sozialgesetzbuch:\r\nDa es sich bei der Ausbildung zur Pflegefachassistenz nunmehr um eine quasi duale\r\nBerufsausbildung handelt, wird diese in § 57 SGB III einbezogen, soweit sie betrieblich\r\ndurchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen\r\nworden ist. Dadurch werden die Fördermaßnahmen „Assistierte Berufsausbildung,\r\nBerufsausbildungsbeihilfe und Mobilitätszuschuss“ nach dem SGB III für die Ausbildung\r\nzur Pflegefachassistenz geöffnet. Durch die Einfügung der Pflegefachassistenzausbildung\r\nin § 54a SGB III wird zudem eine Förderung von Einstiegsqualifizierungen ermöglicht.\r\nMaßgeschneiderte Lernunterstützung müssen allerdings erhalten werden, ASA flex reicht\r\nfür die Bedarfe nicht aus undausbildungsbegleitende Unterstützungsmaßnahmen dürfen\r\nnicht ausschließlich darüber abgedeckt werden. Ergänzende, zielgruppengerechte\r\nFörderprogramme wie bspw. qualizierungsbegleitende Hilfen (qbH) müssen dauerhaft\r\nermöglicht und finanziert werden. Die Praxis zeigt (z. B. in Thüringen), dass ASA flex die\r\nspezifischen Bedarfe von Auszubildenden in der Pflege nicht ausreichend abdeckt. Die\r\nVerfügbarkeit alternativer Modelle wie z.B. qbH (in Thüringen) ist entscheidend, um\r\nAusbildungsabbrüche wirksam zu verhindern und chancengerechte Teilhabe zu\r\nermöglichen.\r\nZu Artikel 12 – Inkrafttreten:\r\nNach Inkrafttreten des Gesetzes ist eine Übergangszeit von 3 Jahren zur Vorbereitung in\r\nden Ländern vorzusehen. Die aufgeführten Inkrafttretensregelungen sind dahingehend\r\nanzupassen.\r\nSeite 9 von 10\r\nBis dahin sollen geeignete Pflegehelfer*innen mittels Externenprüfung in die Assistenz\r\nüberführt werden und Schulplätze mit Anschubfinanzierung und geregelter\r\nInvestitionskostenübernahme bereitgestellt werden können.\r\nC. Sonstiger Regelungsbedarf\r\nHarmonisierung bestehender Regelungen und Maßgaben\r\nMit Blick auf die landesrechtlichen Ausbildungen, die berufs- und leistungsrechtlichen\r\nRegelungen sowie die ordnungsrechtlichen und untergesetzlichen Vorschriften in den\r\nverschiedenen Versorgungssettings (bspw. häuslicher Krankenpflege im ambulanten\r\nBereich) sowie die inhaltlichen Maßgaben aus der Personalbemessung (PeBeM) regen wir\r\nein Gesetz aus einem Guss an, welches die Harmonisierung aller Aspekte über einen\r\nlängeren Zeitraum vorsieht und ermöglicht. Leistungserbringungsrechtliche Regelungen\r\nmüssen Maßgaben der Fachassistenzausbildung nachvollziehen, indem bspw. jährliche\r\nFortbildungen zur Erbringung von Behandlungspflege (ambulant) entfallen.\r\nUnterstützung des speziellen Förderbedarfs\r\nZur Förderung der Chancengerechtigkeit insbesondere von Auszubildenden mit\r\nMigrationshintergrund und damit einhergehenden Anforderungen (wie z.B.\r\nSprachbarrieren, fehlende Systemkenntnisse) ist aus unserer Sicht die regelhafte\r\nEtablierung und Finanzierung von Angeboten analog der Schulsozialarbeit zur individuellen\r\nBegleitung und Beratung entsprechend des Förderbedarfs auch in Ausbildungsstätten\r\nerforderlich.\r\nStreichung der Frist 2028 zur Differenzierung der Pauschalen\r\nDie Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung sieht in § 4 Absatz 2 vor, dass eine\r\nDifferenzierung der Pauschalen für einen Kostentatbestand bis 2028 möglich ist, wenn die\r\nDifferenzierung nach sachgerechten, allgemeinen, objektiven und für alle Träger der\r\npraktischen Ausbildung oder für alle Pflegeschulen gleichen Kriterien erfolgt. Unzulässig\r\nist jedoch insbesondere eine Differenzierung nach Versorgungsbereichen oder\r\nTrägerstrukturen ohne einen sachlichen Grund. Der Paritätische sieht die Notwendigkeit,\r\ndas Differenzierungsverbot nach pflegerischen Sektoren aufzuheben. Eine Differenzierung\r\nder Pauschalen hat sich bewährt, um auf strukturelle Herausforderungen angemessen\r\nreagieren zu können. So haben ambulante Pflegedienste zumeist weniger Praxisanleitende\r\nals Krankenhäuser und benötigen deshalb kürzere Abschreibungszeiten beim\r\nWeiterbildungsaufwand zur Qualifizierung der Praxisanleitenden. Auf diese Weise können\r\nsie schneller auf Ausfälle oder Personalwechsel reagieren und ihrer Verantwortung als\r\nPraxiseinsatzstellen besser gerecht werden. Zudem sollte die Regelung, die bislang auf\r\n2028 begrenzt ist, entfristet werden. § 4 Absatz 2 soll wie folgt geändert werden: „Eine\r\nDifferenzierung der Pauschalen für einen Kostentatbestand ist zulässig, wenn die\r\nDifferenzierung nach sachgerechten, allgemeinen, objektiven und für alle Träger der\r\npraktischen Ausbildung oder für alle Pflegeschulen nach gleichen Kriterien erfolgt.\r\nSeite 10 von 10\r\nUnzulässig ist insbesondere eine Differenzierung nach Trägerstrukturen ohne einen\r\nsachlichen Grund.\r\nWertschöpfungsanteil\r\nDie Anrechnung eines Anteils an Wertschöpfung von Auszubildenden im zweiten und\r\ndritten Lehrjahr der Fachkraftausbildung in stationären oder ambulanten\r\nAltenpflegeeinrichtungen beeinträchtigt die Ausbildungsbereitschaft und widerspricht dem\r\nAusbildungscharakter. Eine Übertragung auf die Pflegefachassistenzausbildung repliziert\r\ndas Problem. Der Paritätische hat sich auch hierbei schon immer gegen eine Anrechnung\r\nausgesprochen. Bei diesem Wertschöpfungsanteil handelt es sich um einen für die Träger\r\nder praktischen Ausbildung nicht refinanzierten Anteil der Ausbildungskosten. Eine\r\nvollstationäre Einrichtung mit fünf Auszubildenden im 2. und 3. Lehrjahr wird bspw. pro\r\nJahr über 25.000 € weniger aus dem Ausbildungsfond erhalten. Mangels eindeutiger\r\nRegelungen im PflBG erfolgt im stationären Bereich eine Anrechnung auf Pflegekräfte und\r\nteilweise sogar alleinig auf Pflegefachkräfte. D. h., es kommt zum Abbau von\r\nPflegepersonal einerseits und andererseits erfolgt im gleichen Umfang der Einsatz der\r\nAuszubildenden als normale Pflegekräfte. Dies ist ein irriger Weg. Im ambulanten Bereich\r\nist diese Form der Anrechnung viel schwerer bis gar nicht möglich. In erster Linie wäre\r\neine leistungsgerechte Erhöhung des in die Ausbildungsfonds einzubringenden\r\nFinanzierungsvolumens der sozialen Pflegeversicherung denkbar, um den\r\nWertschöpfungsanteil der Auszubildenden zu refinanzieren. Dies käme einer Abschaffung\r\ndes Wertschöpfungsanteils in der Langzeitpflege gleich. Entscheidend ist, dass es zu\r\ndiesem Punkt eine kurzfristige Lösung gibt.\r\nHauptschulabschluss während der Pflegeassistenzausbildung ermöglichen\r\nPflegeassistenzauszubildenden ohne Hauptschulabschluss muss verbindlich die\r\nMöglichkeit geboten werden, den Hauptschulabschluss innerhalb der Ausbildung zu\r\nerwerben. Nur so ist nach aktueller Rechtslage ein Zugang zur Pflegefachkraftausbildung\r\nüberhaupt möglich. Der Erwerb des Hauptschulabschlusses darf nicht dem Zufall oder\r\nregionalen Initiativen überlassen bleiben, sondern muss integraler Bestandteil der\r\nAusbildungsgestaltung sein."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)","shortTitle":"BMBFSFJ","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012277","regulatoryProjectTitle":"Erhöhung der Regelbedarfe in den Grundsicherungssystemen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/74/4b/357595/Stellungnahme-Gutachten-SG2409260014.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Paritätischer Gesamtverband\r\nOranienburger Straße 13-14, 10178 Berlin, Tel: 030 24636-0, Fax: 030 24636-110\r\nEmail: info@paritaet.org, Internet: http://www.paritaet.org\r\nStellungnahme des Paritätischen Gesamtverbandes zum\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales\r\nVerordnung zur Bestimmung der für die Fortschreibung der\r\nRegebedarfsstufen nach §28a und für die Fortschreibung des\r\nTeilbetrags nach §34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches\r\nSozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsätze sowie zur Ergänzung\r\nder Anlagen zu §§ 28 und 34 des Zwölften Buches\r\nSozialgesetzbuch für das Jahr 2025\r\n(Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 – RBSFV\r\n2025)\r\nDer Paritätische Gesamtverband bedankt sich für die Überlassung des Entwurfs der\r\nRegelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 und für die Gelegenheit zur\r\nStellungnahme. Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass die – erst nachträglich\r\nausgesprochene – Gelegenheit zur Stellungnahme mit einer Frist von zwei\r\nArbeitstagen sehr knapp bemessen ist.\r\nDie RBSFV 2025 setzt die gesetzliche Verpflichtung zur Fortschreibung der\r\nRegelbedarfe nach den §§ 28a Absatz 1 und 34 SGB XII zum 01.01.2025 um. Das\r\nSGB XII ist das Referenzsystem für das SGB II, für die Leistungen des\r\nAsylbewerberleistungsgesetzes und die Leistungen der Sozialen Entschädigung\r\nnach dem SGB XIV. Die Fortschreibung betrifft damit die Leistungen für etwa 7,2\r\nMio. Leistungsberechtigte der genannten Grundsicherungssysteme (Jahresendwert\r\nvon 2022 der Sozialberichterstattung des Bundes und der Länder).1 Dies entspricht\r\n1 Vgl. dazu: https://www.statistikportal.de/de/sbe/ergebnisse/mindestsicherung\r\nzum Jahresende 2022 einem Anteil von 8,5 Prozent der Gesamtbevölkerung in\r\nDeutschland.\r\nDie Grundlage der RBSFV 2025 ist gesetzlich festgelegt und zuletzt durch das\r\nBürgergeldgesetz reformiert worden, um der Inflationsentwicklung besser und v.a.\r\nzeitnäher Rechnung zu tragen. Die modifizierte Regelung sieht nunmehr ein\r\nzweistufiges Fortschreibungsverfahren (geregelt in §28a SGB XII) vor:\r\nDie bisherige Fortschreibung der Regelbedarfe mit dem Mischindex aus\r\nregelbedarfsrelevanter Preisentwicklung (70 Prozent) und Lohnentwicklung (30\r\nProzent) bleibt bestehen und bildet nunmehr die erste Stufe der Fortschreibung\r\n(“Basisfortschreibung”, § 28a SGB XII Absatz 3). Der zweite Schritt berücksichtigt\r\nzusätzlich die aktuelle Entwicklung des regelbedarfsrelevanten Preisindexes im\r\nzweiten Quartal des laufenden Jahres gegenüber dem entsprechenden\r\nVorjahreszeitraum (“ergänzende Fortschreibung”, § 28a SGB XII Absatz 4). Nach der\r\nerstmaligen Fortschreibung nach dieser Formel greift zudem die Regel, dass der\r\nAusgangspunkt der weiteren Fortschreibung nicht der aktuelle Regelbedarf ist,\r\nsondern eine fiktive rechnerische Größe, die sich aus der Fortschreibung des\r\nvergangenen Jahres ohne Betrachtung der ergänzenden Fortschreibung ergeben\r\nhätte. Dies ist der zentrale Konstruktionsfehler des neuen Verfahrens, da auf diese\r\nWeise keine sachgerechte Fortschreibung garantiert ist – wie die vorliegende\r\nVerordnung dokumentiert. Trotz weiter steigender Preise und Löhne soll es keine\r\nAnpassung der Regelbedarfe geben. Um das Problem anhand einer alleinlebenden\r\nerwachsenen Leistungsberechtigten zu verdeutlichen: Anstatt in der\r\nRegelbedarfsstufe 1 den aktuellen Regelbedarf von 563 Euro zugrunde zu legen,\r\nwird die vergangene Fortschreibung um die ergänzende Fortschreibung reduziert.\r\nDer Ausgangswert für die Fortschreibung liegt so gerechnet bei 512 Euro statt 563\r\nEuro und damit etwa 10 Prozent unterhalb des aktuellen Niveaus.\r\nIm Ergebnis errechnen sich nach diesem Verfahren Regelbedarfe unterhalb des\r\nStatus quo.\r\nTab. Rechnerisches Ergebnis vs. aktuelle Regelbedarfe\r\nRechnerischer\r\nRegelbedarf 2025\r\nRegelbedarfe 2024\r\nRegelbedarfsstufe 1 539 563\r\nRegelbedarfsstufe 2 485 506\r\nRegelbedarfsstufe 3 432 451\r\nRegelbedarfsstufe 4 452 471\r\nRegelbedarfsstufe 5 374 390\r\n3\r\nRegelbedarfsstufe 6 342 357\r\nImmerhin hat der Gesetzgeber für den Fall, dass die Fortschreibung zu einem\r\nnegativen Ergebnis führt, im § 28a Abs. 5 SGB XII eine Bestandschutzklausel\r\neingeführt. Danach gelten die aktuellen Regelbedarfe weiter, bis die Fortschreibung\r\nhöhere Werte ergibt oder eine Neuermittlung stattfindet.\r\nDer Bestandschutz bezieht sich nach dem Referentenentwurf des BMAS auf die\r\nLeistungen nach dem SGB II (Bürgergeld), dem SGB XII, dem\r\nAsylbewerberleistungsgesetz sowie die Schulbedarfe. Ohne nachvollziehbare\r\nBegründung sind die Grundleistungen nach § 3a AsylbLG von dem Bestandsschutz\r\nausgenommen. Diese Leistungen sollen nach der Rechtsauffassung des BMAS\r\ngekürzt werden. In der Summe sollen Leistungen in Höhe von 87 Mio. Euro gekürzt\r\nwerden.\r\nIm Ergebnis der Fortschreibung bleiben die Regelbedarfe bis Ende 2025 auf dem\r\nNiveau von Anfang 2024. Die vergangene Entwicklung der regelbedarfsrelevanten\r\nPreise und Löhne finden damit keine weitere Berücksichtigung – obwohl in dem\r\nzugrunde gelegten Zeitraum für die Fortschreibung die regelbedarfsrelevanten Preise\r\num 3,2 Prozent und die Nettolöhne um 7,88 Prozent gestiegen sind. Nach der\r\nFortschreibungsregel vor der Bürgergeldreform hätte der Regelbedarf mit dem\r\nMischindex um 4,6 Prozent angehoben werden müssen.\r\nEin Bündnis aus verschiedenen Akteuren aus Gewerkschaften, Sozial- und\r\nWohlfahrtsverbänden (AWO, DGB, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband –\r\nGesamtverband, Diakonie Deutschland, die Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher\r\nArbeitslosengruppen, Sozialverband Deutschland, Sozialverband VdK sowie das\r\nZukunftsforum Familie) hat sich bereits Anfang Juni 2024 an das Bundesministerium\r\nfür Arbeit und Soziales gewandt mit einer ausführlichen Darlegung des Sachverhalts\r\nund der Forderung gesetzgeberisch tätig zu werden, um die absehbare Nullrunde für\r\ndie Grundsicherungsbeziehenden abzuwenden.2 Die inhaltlichen Ausführungen sind\r\nweiterhin einschlägig:\r\n- Während der Corona-Krise wurden gestiegene Kosten kaum, in der Inflation\r\naufgrund der Energiepreissteigerungen im Kontext des Ukraine-Krieges\r\nzunächst nicht ausgeglichen. Eine Verbesserung stellte zunächst der mit dem\r\nBürgergeldgesetz geänderte Fortschreibungsmechanismus dar: Die\r\nRegelsätze wurden nominell deutlich angehoben. Allerdings wurden mit der\r\nAnpassung 2023 Kaufkraftverluste noch nicht vermieden; dies wurde erst mit\r\n2 Vgl. online: https://www.derparitaetische.\r\nde/fileadmin/user_upload/Seiten/Presse/docs/Positionspapier_-\r\n_Drohende_Nullrunde_bei_den_Regels%C3%A4tzen_abwehren.pdf\r\nder weiteren Anpassung zum 1.1.2024 erreicht.\r\nNach aktuellen Berechnungen der Sozialwissenschaftlerin Dr. Irene Becker\r\nmussten erwerbslose Grundsicherungsbeziehende (Singles) seit 2021 bis\r\nEnde 2023 kumuliert Kaufkraftverluste von zusammen 1.012 Euro\r\nhinnehmen.3 Erst mit der zweiten spürbaren Erhöhung zum 1.1.2024 gelang\r\neine Trendwende. Doch die Regelsatzzahlungen des Jahres 2024 werden die\r\nKaufkraftverluste der Vergangenheit nur zu einem kleinen Teil ausgleichen.\r\n- Kaufkraftverluste sind aus Sicht der Unterzeichnenden sozialpolitisch nicht\r\nakzeptabel: Eine weitere Verschärfung von Mangel- und\r\nUnterversorgungslagen – selbst bei Grundbedürfnissen – sowie weitere\r\nEinschränkungen bei der sozialen Teilhabe darf es nicht geben!\r\n- Hinzu kommt: Der Gesetzgeber muss der Verfassungsvorgabe nachkommen,\r\ndass das soziokulturelle Existenzminimum auch im Falle von\r\nPreissteigerungen jederzeit gedeckt sein muss.4 Angesichts dessen, dass das\r\nsozio-kulturelle Existenzminimum ohnehin schon sehr knapp bemessen ist,\r\nbirgt eine Nullrunde im Fall einer gerichtlichen Überprüfung zudem auch\r\nerhebliche Risiken für den Gesetzgeber.\r\n- Der gesetzliche festgelegte Fortschreibemechanismus führt in Zeiten, in denen die\r\nPreisentwicklung gegenüber dem Vorjahr deutlich zurückgeht, zu einer Dämpfung der\r\nFortschreibung, bis hin zu Nullrunden. Die tatsächlichen aktuellen\r\nKostensteigerungen werden nicht abgebildet. Es droht aktuell eine Nullrunde, d.h.\r\neine Absenkung der Kaufkraft, die die Regelsätze ermöglichen. Die\r\nUnterzeichnenden befürchten, dass aufgrund dieser Fehlentwicklung der\r\nverfassungsmäßig gebotene Werterhalt des menschenwürdigen Existenzminimums\r\nnicht gewährleistet werden kann.\r\nDie Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung bestätigt die Befürchtung des\r\nBündnisses: angekündigt wird eine Nullrunde der Leistungen bis Ende 2025. Es\r\ndrohen damit neuerliche Kaufkraftverluste für die Grundsicherungsbeziehenden.\r\nDas Bündnis hatte daher eine kurzfristige Gesetzesinitiative zur Vermeidung einer\r\nNullrunde gefordert:\r\n- „Kurzfristige Reform der Fortschreibungsregel: Ausgangspunkt der\r\nFortschreibung 2025 muss der geltende Regelbedarf sein und nicht eine\r\nfiktive Rechengröße; im Gegenzug kann bis zu einer grundlegenden Reform\r\nder Fortschreibungsregel auf die sog. ergänzende Fortschreibung verzichtet\r\nwerden.“\r\n3 Vgl. Irene Becker: Bürgergeld: Erhöhungen gleichen Kaufkraftverluste in früheren Jahren nicht aus.\r\nKurzexpertise im Auftrag des Paritätischen Gesamtverbands, April 2024, siehe https://www.der-paritaetische.\r\nde/alle-meldungen/kaufkraftverlust-der-grundsicherungsleistungen-expertise-dr-becker/\r\n4 Vgl. z.B. BVerfG 137, 4, Rn. 85, 144.\r\n5\r\nDieser Aufforderung ist die Regierung nicht nachgekommen. Die Bundesregierung\r\nhat die Nullrunde durch Nicht-Handeln in Kauf genommen und zuletzt sogar als\r\nangemessen bewertet.\r\nNeben der Kritik an den drohenden Kaufkraftverlusten gibt es erhebliche\r\nsystematische Probleme des durch die Bürgergeldreform modifizierten\r\nAnpassungsmechanismus. Die Vorgehensweise sei – so Irene Becker pointiert –\r\n„unsystematisch, freihändig gegriffen, das Resultat ist eher zufällig“.5 Entgegen der\r\nAnkündigung ist das modifizierte Verfahren keineswegs „zeitnah“; die Fortschreibung\r\nbleibt rückwärtsgerichtet und berücksichtigt zudem lediglich Entwicklungen bis zur\r\nMitte des Jahres. Eine inflationäre Dynamik am aktuellen Rand wird weiter ignoriert.\r\nDies gilt gleichermaßen für den etablierten Mischindex wie für die neu eingeführte\r\nergänzende Fortschreibung nach dem Bürgergeldgesetz. Vergangene Zeiträume\r\nwerden betrachtet und entsprechende Anpassungen vorgenommen. In Zeiten\r\ngeringer Inflation ist ein derartiges Vorgehen akzeptabel. In Zeiten steigender\r\nInflation leidet dieses Verfahren an der Vergangenheitsorientierung und den\r\nfehlenden Möglichkeiten und Mechanismen, um aufgelaufene Kaufkraftverluste zu\r\nvermeiden bzw. ggf. zu kompensieren. Zudem ist die doppelte Betrachtung des\r\nzweiten Quartals im Vergleich zum Vorjahreszeitraum nicht systematisch begründet,\r\nsondern eher freihändig gegriffen. Es sei daher im Ergebnis eher zufällig, ob die\r\nAnpassungshöhe in etwa der aktuellen Preisentwicklung entspreche. Auch die\r\nmodifizierte Fortschreibungsformel kann systematisch nicht überzeugen.\r\nEs braucht daher eine grundlegende Reform der Fortschreibung, die etwa folgende\r\nAspekte integrieren sollte:\r\n- Festlegung des 12-Monats-Zeitraums zur Ermittlung des Preisindexes\r\nmöglichst nah am Jahresende;\r\n- Kontrollbetrachtung im Vergleich zum Vorjahr, Festlegung einer\r\nentsprechenden Untergrenze;\r\n- Prüfung, ob die Regelsatzfortschreibung im Vorjahr die zuletzt ermittelte\r\nRealkostensteigerung auch tatsächlich ausgeglichen hat; ggf. ergänzender\r\nAusgleich durch Einmalzahlung.\r\nZusammenfassend:\r\n Der Paritätische kritisiert eine Nullrunde bei den Regelleistungen in der\r\nGrundsicherung als nicht sachgerecht. Die bisherigen Regelbedarfe decken\r\nden Bedarf nicht hinreichend. Eine Fortschreibung, die bis Ende 2025 keine\r\nSicherstellung der Kaufkraft der existenzsichernden Leistungen garantiert, ist\r\nabzulehnen. Kurzfristig wäre es – unabhängig von einer strukturellen\r\nNeuermittlung der Regelbedarfe – notwendig gewesen, bei der aktuellen\r\n5 Insbesondere: Irene Becker (2024): Bürgergeld: Erhöhungen gleichen Kaufkraftverluste in früheren\r\nJahren nicht aus, Kurzexpertise im Auftrag des Paritätischen Gesamtverbands. Online:\r\nhttps://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Becker2024_Buergergeld_Inflation_2021-\r\n2024.pdf sowie dies,: 2022:\r\nFortschreibung von den bestehenden Regelbedarfen und nicht von deutlich\r\ngeringeren fiktiven Rechengrößen auszugehen.\r\n Die Auffassung, dass der Bestandschutz sich nicht auf die Grundleistungen\r\ndes AsylbLG bezieht, kann der Paritätische nicht nachvollziehen. Der\r\nBestandschutz muss sich zur Vermeidung einer nicht begründbaren\r\nUngleichbehandlung auch auf die Grundleistungen nach dem AsylbLG\r\nbeziehen.\r\nAuch das aktuelle Fortschreibeverfahren kann nicht überzeugen. Es braucht eine\r\ngrundsätzliche Debatte über Ziele und konkrete Verfahren der Fortschreibung der\r\nRegelbedarfe in der Zeit zwischen den Ermittlungen der Regelbedarfe auf der\r\nGrundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe.\r\nDer Paritätische regt einen konstruktiven Austausch über die Ziele und Verfahren der\r\nFortschreibung zwischen Wohlfahrt und Bundesregierung an.\r\nBerlin, 09. September 2024\r\nDr. Joachim Rock, Hauptgeschäftsführer\r\nKontakt\r\nDr. Andreas Aust\r\nMail: sozpol@paritaet.org"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013050","regulatoryProjectTitle":"SGB III-Modernisierungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f9/60/369405/Stellungnahme-Gutachten-SG2410290020.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DER PARITÄTISCHE Gesamtverband\r\nStellungnahme des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes - Gesamtverband\r\ne. V. zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung\r\nund Arbeitsförderung (5GB III-Modernisierungsgesetz, Drucksache 29/12779} sowie\r\nden geplanten Verschärfungen beim Bürgergeld im Zuge des Omnibus-Gesetzverfahrens\r\nDie zentrale Kritik des Paritätischen Gesamtverbandes setzt nicht an den ursprünglich geplanten\r\nRegelungen des SGB III-Modernisierungsgesetzes an, sondern insbesondere an\r\nden Verschärfungen im Bürgergeld, die über Formulierungshilfen, die in Änderungsanträge\r\nder Regierungsfraktionen münden sollen, ins Verfahren eingespeist worden:\r\n• Als zumutbar gelten Jobangebote mit Pendelzeiten von insgesamt drei Stunden. Sie\r\nmüssen angenommen werden.\r\n• Auch Umzüge können zur Aufnahme einer - auch vorübergehenden oder nicht bedarfsdeckenden\r\n- sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung verlangt werden.\r\n• Die Karenzzeit für Vermögensfreigrenzen wird von einem Jahr auf ein halbes Jahr reduziert.\r\n• Bei Meldeversäumnissen wird die Sanktion, die Kürzung der Regelleistung, von bisher\r\nzehn Prozent auf 36'1 Prozent für einen Monat erhöht.\r\n• Das bisher abgestufte Sanktionssystem bei Pflichtverletzungen (bei ersten 16'1 Prozent,\r\nbeim zweiten 26'1 Prozent, bei dritten 36'1 Prozent) wird durch eine sofortige Kürzung um\r\n36'1 Prozent ersetzt.\r\n• Die Dauer der Minderung (Kürzung der Sozialleistung um 36'1 Prozent) wird pauschal\r\nauf drei Monate ausgeweitet (davor abgestuft von einem Monat bei der ersten Pflichtverletzung,\r\nzwei Monate bei der zweiten und drei Monate beim dritten Verstoß).\r\nDiese Veränderungen stellen einen Rückfall in die sanktionierende Hartz-IV-Logik dar.\r\nGenerelle Bewertung:\r\nDer Paritätische Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V. bedankt sich für die Gelegenheit\r\nzur Stellungnahme zu dem vorliegenden Gesetzentwurf und den durch die Bundesregierung\r\nvorgeschlagenen weiteren Änderungen zum Bürgergeld, die in das Gesetz einbezogen werden\r\nsollen.\r\nDer Paritätische Gesamtverband bewertet die beiden Elemente des Gesetzentwurfs wie\r\nfolgt:\r\nSGB III-Modernisierungsgesetz\r\nDer Gesetzentwurf zum SGB III-Modernisierungsgesetz (SGB III GE) nimmt wichtige Weichenstellungen\r\nvor: Sie betreffen eine wirksame Unterstützung und Beratung junger Menschen\r\nim Übergang von der Schule in Ausbildung und Beruf sowie eine starke Kooperation\r\nder Rechtskreise in den Jugendberufsagenturen. Der Ausbau der Maßnahmen und die Kooperation\r\nmit anderen Rechtskreisen (SGB II, SGB VIII, SGB XI) sollten die Situation junger\r\nMenschen insgesamt verbessern. Die grundsätzliche Erweiterung des Auftrags der Bundesagentur\r\nfür Arbeit und infolgedessen der Agenturen für Arbeit darf jedoch nicht die bestehende\r\nBeratung, Betreuung und Unterstützung junger Menschen durch die Jugendhilfe und\r\nJobcenter ersetzen oder die Verdrängung dieser anderen Rechtskreise befördern.1\r\nFormulierungshilfe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)\r\nAm 27. September 2t924 hat das BMAS den Verbänden eine Formulierungshilfe für einen\r\nÄnderungsantrag zum vorliegenden Gesetz zur Stellungnahme übermittelt. Die Frist für die\r\nStellungnahme war von Freitagnachmittag bis Montag, 16 Uhr, und damit so knapp bemessen,\r\ndass eine sachgerechte Befassung mit den Änderungsvorschlägen nicht möglich war.\r\nAktuell liegt noch kein Änderungsantrag der Regierungsfraktionen vor. Daher orientiert sich\r\ndie vorliegende Stellungnahme an der Formulierungshilfe und bewertet diese. Mögliche Änderungen\r\ndurch die Regierungsfraktionen werden daher nicht berücksichtigt.\r\nDie Formulierungshilfe setzt im Kern Vorhaben aus der sog. Wachstumsinitiative um. Unter\r\nder Überschrift \"Wachstumsinitiative - neue wirtschaftliche Dynamik für Deutschland\" wurden\r\nmassive Einschränkungen für Bürgergeld-Beziehende angekündigt. Wesentliche Anliegen\r\nder Bürgergeldreform - ein vertrauensvoller Umgang mit den Leistungsberechtigten sowie\r\neine Stärkung der Förderung und Qualifizierung für eine nachhaltige Integration in Erwerbsarbeit\r\n- werden wieder zurückgenommen. Insbesondere werden Sanktionen wieder\r\ndeutlich verschärft, die Zumutbarkeit in Bezug auf Pendelzeiten und die Verpflichtung zu\r\neinem Umzug erhöht und die Karenzzeiten beim Schonvermögen von zwölf auf sechs Monate\r\nverkürzt. Dadurch solle ,,( ... ) das Prinzip der Gegenleistung wieder [gestärkt werden]\" 2,\r\nso die Ansage in der Wachstumsinitiative.\r\nDie Bundesregierung setzt mit den Maßnahmen wieder vorrangig auf mehr Druck auf die\r\nLeistungsberechtigten und kehrt damit zu den alten Rezepten von Hartz IV zurück. Sanktionsverschärfungen,\r\nVerschärfungen der Meldeverpflichtungen3 und ein ausgeprägtes Misstrauen\r\ngegenüber den Leistungsberechtigten prägen den Inhalt der Formulierungshilfe.\r\nDiese Politik geht an den tatsächlichen Problemen der Langzeiterwerbslosen und den Notwendigkeiten\r\nfür eine gelingende soziale und berufliche Integration weitgehend vorbei. Auf\r\ndie konkrete soziale Situation der Leistungsberechtigten wird nicht eingegangen; es werden\r\n1 Zur Bewertung des SGB III-Modernisierungsgesetzes wird in Teilen auf die Stellungnahme des Kooperationsverbundes\r\nJugendsozialarbeit (KV JSA) Bezug genommen: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/\r\nDE/Gesetze/Stellunqnahmen/SGB-3-Modernisierunqsgesetz/sgb-3-modernisierunqsgesetz-kooperationsverbund-\r\njuqendsozialarbeit.pdf? blob=publicationFile&v=2\r\n2 Informationen zur Einigung auf den Regierungsentwurf für den Haushalt 2l925 und die Wachstumsinitiative,\r\nS. 15, https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Oeffentliche-Finanzen/Bundeshaushalt/\r\nbundeshaushalt-2l925-und-wachstumsinitiative.pdf? blob=publicationFile&v=3\r\n3 Die Formulierungshilfe zu den Meldeauflagen wurde vom BMAS am 7. Oktober 2l924 mit einer Beratungsfrist\r\nvon weniger als einem Tag separat und ohne Benennung eines Trägergesetzes zur Stellungnahme an die Verbände\r\nverschickt. Es wird in dieser Stellungnahme aufgrund des sachlichen Zusammenhangs mit den anderen\r\nÄnderungen ebenfalls behandelt.\r\nkeine Maßnahmen vorgelegt, die konkrete \"Vermittlungshemmnisse\" individuell oder strukturell\r\nabbauen könnten. Auch die Strukturen und Angebote der Arbeitsförderung werden\r\nnicht verbessert. Im Gegenteil: Es werden Ausgaben für die Arbeitsförderung der Jobcenter\r\nparallel gekürzt.\r\nDer Paritätische Gesamtverband kritisiert den politischen Kurswechsel mit Nachdruck. Mit\r\ndem begleitenden Diskurs und den Maßnahmen wird die Verantwortung für eine unzureichende\r\nErwerbsintegration den betroffenen Erwerbslosen zugeschoben. Die Opfer des\r\nArbeitsmarktes werden zu Tätern umgedeutet (\"blaming the victim\").\r\nIm Einzelnen:\r\nAnmerkungen zum 5GB III-Modernisierungsgesetz\r\nFörderung junger Menschen in rechtskreisübergreifenden Kooperationen, § 19 5GB\r\nIII GE\r\nInhalt:\r\nDie Agenturen für Arbeit sollen für eine umfassende Förderung junger Menschen auf die\r\nEntstehung oder Fortführung einer rechtskreisübergreifenden Kooperation (Jugendberufsagentur)\r\nam Übergang Schule-Beruf mit Akteuren des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinwirken.\r\nDie Agenturen werden aufgefordert, dafür aktiv auf die in § 9b SGB III GE nicht\r\nabschließend genannten Akteure zuzugehen. In der rechtskreisübergreifenden Kooperation\r\nsoll eine Zielgruppe junger Menschen und ein abgestimmtes Leistungsangebot festgelegt\r\nwerden. Die Agenturen können innerhalb der Jugendberufsagentur koordinierende Tätigkeiten\r\nübernehmen.\r\nBewertung:\r\nZunächst ist positiv zu bewerten, wenn alle mitwirkenden Akteure in Jugendberufsagenturen\r\ndurch Gesetzesgrundlagen zur Kooperation berechtigt und verpflichtet werden. Allerdings\r\nkönnte sich durch die im § 1l9 SGB III GE vergleichsweise starke Rechtsgrundlage ein Ungleichgewicht\r\nzwischen Jobcentern, Jugendhilfe und Arbeitsagenturen ergeben. Dies droht\r\numso mehr, weil die Arbeitsagenturen nach § 1l9 Abs. 1 SGB III GE künftig auf die Entstehung\r\nund die Fortführung einer rechtskreisübergreifenden Kooperation hinwirken sollen.\r\nDie Expertise der öffentlichen Träger in der kommunalen Jugendhilfe und die der freien\r\nTräger der Jugendberufshilfe durch die Zusammenarbeit auf Grundlage des § 4 SGB VIII\r\ndarf durch eine mögliche Dominanz der Agenturen für Arbeit in der Kooperation nicht in den\r\nHintergrund gedrängt werden. Weil die Agenturen für Arbeit zugleich weitreichende Befugnisse\r\nfür Aufgaben und Zielgruppen im § 28b SGB III GE erhalten sollen, die bisher in Zuständigkeit\r\nder Jobcenter oder der kommunalen Jugendhilfe liegen, muss das Miteinander\r\nauf Augenhöhe festgeschrieben werden.\r\nEs wird deshalb folgende Änderung für§ 1l9 Abs. 2 SGB III GE vorgeschlagen:\r\n„In der rechtskreisübergreifenden Kooperation legen die Agenturen für Arbeit gemeinsam\r\ngleichberechtigt und nach Zustimmung mit den Beteiligten eine Zielgruppe sowie im\r\nRahmen der jeweiligen Zuständigkeiten aufeinander abgestimmte Leistungsangebote für\r\njunge Menschen mit unterschiedlichen Bedarfslagen fest und entwickeln das Angebotsspektrum\r\nkontinuierlich weiter.\"\r\nIm § 11Sl Abs. 2 SGB III GE ist der Begriff der Zielgruppe unklar. Der Begriff darf nicht als\r\neine Verengung einer Zielgruppe innerhalb junger Menschen verstanden werden. Als globales\r\nZiel des Gesetzes ist formuliert, dass „möglichst alle jungen Menschen im erwerbsfähigen\r\nAlter, ungeachtet der Komplexität ihrer persönlichen Lebenslagen, unterstützt werden\r\nsollen und sich ermutigt sehen, berufliche Kompetenzen aufzubauen.\" Bei der Förderung\r\njunger Menschen in rechtskreisübergreifenden Kooperationen kommt es unbedingt darauf\r\nan, dass diese allen jungen Menschen offensteht, die einen Bedarf nach Unterstützung und\r\nBeratung haben. Es müssen individuell geeignete Leistungsangebote bereitgestellt werden.\r\nUmfassende Beratung, § 28b SGB III GE\r\nInhalt:\r\nDie Agenturen für Arbeit sollen junge Menschen \"umfassend und nachhaltig\" beraten. Ziel\r\nist dabei die Heranführung, Aufnahme, Beibehaltung oder Ausweitung einer Ausbildung oder\r\nArbeit. Dabei ist auch über die Inanspruchnahme der Leistungen anderer Leistungsträger\r\nzu informieren. Unter Berücksichtigung der individuellen Lebensumstände soll eine \"ganzheitliche\r\nBeratung und Betreuung\" erfolgen, wenn junge Menschen besonderen Unterstützungsbedarf\r\naufweisen. Die Unterstützung durch die Agenturen für Arbeit kann aufsuchend\r\nund im Rahmen eines Fallmanagements erfolgen. Die Agenturen sollen zudem u. a. mit den\r\nKommunen zusammenarbeiten, damit junge Menschen die kommunalen Eingliederungsleistungen\r\nnach § 16a SGB II erhalten.\r\nBewertung:\r\nDer Auftrag der Agenturen für Arbeit wird durch § 28b SGB III GE deutlich erweitert. Umfassende\r\nund ganzheitliche Beratung und Betreuung sowie die Anwendung eines Fallmanagements\r\nsind bislang Aufgabe der öffentlichen und in deren Auftrag der freien Träger im\r\nSGB VIII; sie beraten zu Leistungen im SGB II und SGB III, halten entsprechende Angebote\r\nfür junge Menschen vor und betreuen sie.\r\nDiese Erweiterung des Auftrags der Bundesagentur für Arbeit und infolgedessen der Agenturen\r\nfür Arbeit vor Ort im § 28b SGB III GE darf nicht die bestehende Beratung, Betreuung\r\nund Unterstützung junger Menschen durch andere Rechtskreise und Träger ersetzen. Sie\r\nmuss als Ergänzung formuliert werden.\r\nTräger der Jugendsozialarbeit haben jahrzehntelange Erfahrung in der Sozialen Arbeit mit\r\njungen Menschen. Künftig sollen die Agenturen für Arbeit offensichtlich wesentliche Aufgaben\r\nder Jugendsozialarbeit, insbesondere der Jugendberufshilfe nach§ 13 SGB VIII, wahrnehmen.\r\nDas Vorhaben eröffnet weitreichenden Zugriff auf Zuständigkeiten der Jugendhilfe. Im Referentenentwurf\r\nwurde dazu noch kein direkter Bezug zum SGB VIII hergestellt. Es ist deshalb\r\nzu begrüßen, dass nunmehr im Gesetzestext in § 28b GE sowie in der Begründung die\r\nTräger der Jugendhilfe und deren Leistungen explizit erwähnt werden.\r\nEs besteht zudem die Sorge, dass die Agenturen für Arbeit kaum oder keine Erfahrungen in\r\nganzheitlicher Beratung und Betreuung, im Fallmanagement und in aufsuchender Arbeit haben.\r\nAuf Wissen und Erkenntnisse aus den anderen Rechtskreisen soll zurückgegriffen werden.\r\nEs ist jedoch fraglich, ob die Agenturen dieser herausfordernden Aufgabe im Sinne der\r\njungen Menschen gerecht werden.\r\nEs wird empfohlen, auf die umfangreiche Expertise der Träger von Jugendsozialarbeit zu\r\nsetzen und im Sinne des § 9b und § 161 SGB III GE im Rahmen der Jugendberufsagenturen\r\ndie Aufgaben untereinander nach der jeweiligen Kompetenz zu koordinieren. Folgende Änderung\r\nwird deshalb vorgeschlagen:\r\n§ 28b Abs. 2 SGB III GE:\r\n(2) Bei jungen Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf erbringt koordiniert die\r\nAgentur für Arbeit gemeinsam mit den Akteuren der anderen beteiligten Rechtskreise\r\neine ganzheitliche Beratung und Betreuung, wenn dies für die Erreichung der Ziele des Absatzes\r\n1 erforderlich ist. Dabei sind alle Lebensumstände des jungen Menschen zu berücksichtigen.\r\nDie Leistungsgewährung kann auch aufsuchend erfolgen. Sie kann zur Koordinierung\r\nund intensiven Begleitung der Unterstützung im Rahmen eines Fallmanagements umgesetzt\r\nwerden.\"\r\nFörderung schwer zu erreichender junger Menschen, § 31 b SGB III GE\r\nInhalt:\r\nMit der Neuregelung steht die Förderung junger Menschen in schwierigen, komplexen Lebenslagen\r\nim Fokus (bspw. Schulabstinente, junge Menschen ohne festen Wohnsitz), die\r\nkeinen Anspruch auf Bürgergeld und keinen Kontakt zu den Agenturen haben. Die Agenturen\r\nkönnen Leistungen mit dem Ziel erbringen, die individuellen Schwierigkeiten zu überwinden,\r\ndie einer schulischen, ausbildungsbezogenen oder beruflichen Qualifikation entgegenstehen\r\nund um sie an die weiteren Leistungen des SGB III heranzuführen. Ziel ist die Arbeitsmarktintegration.\r\nDer Begründung ist zu entnehmen, dass ein solches Angebot bspw. ein\r\nJugend-Cafe als erste Begegnungsstätte sein kann. Eine Antragstellung des jungen Menschen\r\nist nicht nötig. Die Maßnahmen sollen in Abstimmung mit der Jugendhilfe sowie dem\r\nJobcenter geplant und umgesetzt werden.\r\nBewertung:\r\nMit dem § 31b SGB III GE wird eine analoge Förderung zum § 16h SGB II geschaffen. Ein\r\nvergleichbares Instrument fehlt im SGB III bislang. Diese Ergänzung wird grundsätzlich unterstützt.\r\nZugleich greift das geplante Instrument stark in das Handlungsfeld des SGB VIII\r\nein, wenn künftig auch die Agenturen für Arbeit bei Schulabstinenz oder junge wohnungslose\r\nMenschen beraten und betreuen können (siehe dazu Begründung Nummer 13 in den Ausführungen\r\nzum SGB III GE). Die Aufgaben- und Zielgruppenzuständigkeit muss bei der Jugendhilfe\r\nbleiben. Weil es um aufsuchende, individualisierte Unterstützungs- und Beratungsangebote\r\ngeht, sind Träger in den Netzwerken der Jugendhilfe, im Gesundheitswesen und\r\nim Sozialraum gefragt.\r\nAusdrücklich wird die Verbindung mit dem Zuwendungsrecht in § 31b Abs. 4 SGB III GE\r\nbegrüßt.\r\nFormulierungshilfe des BMAS:\r\nMaßnahmen zur Erprobung einer Beschäftigungsperspektive, § 45a SGB III\r\nInhalt:\r\nMit den Maßnahmen zur Erprobung einer Beschäftigungsperspektive ist geplant, dass die\r\nAgenturen für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen die Erprobung eines Übergangs\r\nvon Beschäftigten aus einem laufenden Arbeitsverhältnis heraus in ein Arbeitsverhältnis bei\r\neinem anderen Arbeitgeber zu unterstützen hat (Job-to-Job-Erprobung). Zu den Voraussetzungen\r\nzählen, dass Beschäftigte und der erprobende Arbeitgeber dieser Maßnahme zugestimmt\r\nhaben, der Arbeitgeber das Entgelt fortzahlt und die Betriebsräte beider Arbeitgeber\r\nunterrichtet sind. Sind die Voraussetzungen erfüllt, hat die Agentur kein Ermessen. Die Maßnahmen\r\ndienen einer umfassenden betrieblichen Erprobung, mit dem Ziel, den Beschäftigten\r\nmit einem anderen Arbeitgeber zur Prüfung eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses\r\nzusammenzuführen. Die Leistung der Agenturen umfasst die Beratung der Arbeitnehmenden\r\noder der Arbeitgeber. Die Maßnahmen darf maximal 4 Wochen andauern und\r\neine erneute Erprobung des Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber ist unzulässig. Die\r\nErprobung begründet kein Arbeitsverhältnis und ist auch keine Arbeitnehmerüberlassung.\r\nEs handelt sich um ein Rechtsverhältnis sui generis, bei dem kein Lohnanspruch gegenüber\r\ndem erprobenden Arbeitgeber besteht. Damit soll u. a. dem Risiko der Arbeitslosigkeit vorgebeugt\r\nwerden. Die Agentur trägt keine Kosten, die für die Durchführung der Maßnahme\r\nanfallen.\r\nBewertung:\r\nDie Maßnahmen zur Erprobung einer Beschäftigungsperspektive sind grundsätzlich zu begrüßen,\r\num Arbeitslosigkeit zu reduzieren. Bei der Umsetzung der Maßnahmen sollte darauf\r\ngeachtet werden, dass es zu keiner Kostenerstattung durch die Beschäftigten (bspw. Mobilitätskosten)\r\nkommt.\r\nFörderung bei berufsbegleitenden Berufssprachkursen,§ 134 5GB III GE\r\nInhalt:\r\nMit der Regelung können Arbeitgeber Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie Arbeitnehmer*\r\ninnen in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zur Teilnahme\r\nan einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthaltG freistellen. Für\r\ndie Zeit, in der die Arbeitgeber keine Arbeitsleistung erhalten, kann der Zuschuss bezogen\r\nwerden. Beschäftigte sollen einen Anreiz erhalten, ihren Spracherwerb zu befördern. Die Zuschüsse\r\nan die Arbeitgeber sind nach Betriebsgröße gestaffelt. Hintergrund ist, dass gerade\r\nfür kleinere Betriebe die Freistellung ihrer Arbeitnehmer*innen von der Arbeit finanziell herausfordernd\r\nist. Zugleich ist es für die Arbeitnehmer*innen herausfordernd bzw. teils nicht\r\nmöglich, die Kurse durch eine Senkung der Arbeitszeit zu besuchen, da dies mit einem geringeren\r\nEinkommen einhergeht oder an Wochenenden stattfindet.\r\nBewertung:\r\nDas Vorhaben wird begrüßt. Es wird ebenso begrüßt, dass anerkannt wird, dass es für die\r\nArbeitgeber und die betroffenen Arbeitnehmer*innen Herausforderungen mit sich bringt,\r\nwenn sich diese berufsbegleitend weiterqualifizieren. Aus der Beratungspraxis erhalten wir\r\ndie Rückmeldung, dass das Nachgehen einer Erwerbstätigkeit und ein anschließender Besuch\r\nvon Sprachkursen nach Ende des Arbeitstages für die Beschäftigten sehr belastend\r\nund nur schwer miteinander vereinbar sind (bspw. aufgrund von familiären Verpflichtungen,\r\nWahrnehmen von behördlichen Terminen, Entfernung zum Wohnort, Zeiten der Kinderbetreuung).\r\nEs ist deshalb zu befürworten, dass der berufsbegleitende Spracherwerb und das\r\nNachgehen einer Beschäftigung besser miteinander vereinbart werden sollen und die Möglichkeit\r\nzur Freistellung der Beschäftigten sowie eines Zuschusses für Arbeitgeber geschaffen\r\nwird, der zudem nach der Größe des Betriebs gestaffelt ist. Für die arbeitgebenden Betriebe\r\nund Einrichtungen bleibt jedoch u. a. die Frage offen, wie die ausfallende Arbeitsleistung\r\nan sich ersetzt werden soll.\r\nZumutbarkeit, § 10 Absatz 2 SGB II GE\r\nInhalt:\r\nDie Zumutbarkeit bei der Aufnahme von Erwerbsarbeit wird verschärft und angeblich „zeitgemäß\r\nüberarbeitet\".4 Bei der Pendelzeit soll zukünftig ein längerer Weg als zumutbar gelten.\r\nSo gelten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden drei Stunden als angemessen.\r\nFür die Arbeitsvermittlung soll ein Radius von 561 km Entfernung bis zum potenziellen\r\nArbeitsort angemessen sein.\r\nEs soll zudem gesetzlich geregelt werden, dass ein Umzug zum Zweck der Arbeitsaufnahme\r\nzumutbar und dabei zu erwarten ist, dass die Annahme einer sozialversicherungspflichtigen\r\nBeschäftigung \"perspektivisch\" zur Überwindung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit\r\nbeiträgt. Innerhalb der ersten drei Monate seit Beginn des erstmaligen Leistungsbezugs ist\r\ninsbesondere die Aufnahme einer Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs\r\nzumutbar.\r\nBewertung:\r\nDer Paritätische Gesamtverband lehnt die Verschärfungen der Zumutbarkeitsauflagen ab.\r\nWährend bislang die Zumutbarkeitsregeln in Bezug auf die Pendelzeiten im SGB II und SGB\r\nIII parallel geregelt waren, werden nunmehr die Bedingungen für SGB II-Beziehende verschärft.\r\nDie zulässige Pendelzeit wird jeweils um eine halbe Stunde verlängert. Während die\r\ngeltenden Fachlichen Hinweise der BA noch auf die \"üblichen Pendelzeiten\" von vergleichbar\r\nBeschäftigten abstellen, werden nunmehr ohne hinreichende sachliche Begründung die\r\nBürgergeld-Beziehenden schlechter gestellt.\r\nDramatisch sind die neuen Regelungen zum Umzug. In§ 161 Abs. 2 SGB II soll eine zusätzliche\r\nNr. 6 eingeführt werden, nach der ein Umzug für Leistungsberechtigte ohne Kinder\r\nnicht mehr als unzumutbar gilt. Bislang hat zwar § 1461 Abs. 4 SGB III einen Umzug zur\r\nAufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ab dem vierten\r\nMonat Arbeitslosigkeit als zumutbar eingeschätzt, nach den Fachlichen Hinweisen der BA\r\nzum § 161 SGB II galt dagegen ein Umzug berechtigterweise als Ausdruck einer \"freie(n)\r\nLebensentscheidung\" und beruhte auf Freiwilligkeit. Ein Bürger darf wohnen, wo er will. \"Das\r\nGesetz erlaubt kein allgemeines Umzugsverlangen durch die Jobcenter.\"5 Diese Grundsätze\r\nwill das neue Gesetz aufheben und auch einen Umzug zur Beschäftigungsaufnahme verlangen\r\nkönnen. Dies ist eine erhebliche Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit\r\nund damit der Grundrechte der betroffenen Menschen. Bürgergeld-Beziehende werden aus\r\nihrer gewohnten sozialen Umgebung herausgelöst. Damit drohen auch bestehende soziale\r\nNetzwerke und Beziehungen verloren zu gehen. Die Anforderungen an die neue Beschäfti-\r\n4 Wachstumsinitiative - neue wirtschaftliche Dynamik für Deutschland. 5. Juli 2l'il24.\r\n5 vgl. Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Hinweise zu§ 1l'il SGB II, online: https://www.arbeitsagentur.de/datei/FW-SGB-II-10_ba015846.pdf\r\ngung sind dabei ausgesprochen gering: Vorausgesetzt wird lediglich eine sozialversicherungspflichtige\r\nBeschäftigung. Die Verpflichtung zum Umzug wird nicht einmal an die Bedingung\r\ngeknüpft, dass mit der neuen Beschäftigung der Leistungsbezug beendet wird. Es\r\nreicht bereits, wenn \"perspektivisch\" die Hilfebedürftigkeit überwunden oder auch nur reduziert\r\nwerden kann. Damit ist ein Umzug im Grundsatz bereits zumutbar für alle Beschäftigungsverhältnisse\r\njenseits der Geringfügigkeit.\r\nKarenzzeit für Vermögen,§ 12 5GB II GE\r\nInhalt:\r\nDurch die Bürgergeldreform wurde das Schonvermögen besser geschützt. Die unter CoronaBedingungen\r\neingeführte Karenzzeit für Schonvermögen wurde durch das Gesetz bestätigt.\r\nDiese Regelung bot eine Erleichterung für die Menschen, die Leistungen bislang aus unterschiedlichen\r\nGründen nicht in Anspruch genommen haben. Denn die Angst vor dem Verlust\r\nangesparter Rücklagen hat neben dem Stigma der Bedürftigkeit und den administrativen\r\nHürden der Inanspruchnahme dazu beigetragen, dass Menschen bestehende Ansprüche\r\nnicht wahrgenommen haben. Nunmehr soll diese Karenzzeit auf sechs Monate verkürzt werden.\r\nBewertung:\r\nDie Karenzzeit für die Schonvermögen wurde in der Corona-Zeit eingeführt, um die Grundsicherungsleistungen\r\nin Krisenzeiten für einen weiteren Personenkreis zugänglich zu gestalten.\r\nDiese Regelung hat sich bewährt und wurde daher in das Gesetz dauerhaft aufgenommen.\r\nDer Paritätische hat diesen Aspekt der Bürgergeldreform unterstützt und lehnt die Verkürzung\r\nder Karenzzeit ab. Es ist auch aus Gründen der Arbeitsförderung sinnvoll, wenn erwerbslose\r\nMenschen ohne hinreichendes Einkommen temporär trotz Vermögens einen Zugang\r\nzu den Beratungs- und Vermittlungsangeboten der Jobcenter bekommen. Der Zugang\r\nerhöht die Aussichten auf eine schnelle und nachhaltige Vermittlung in Erwerbsarbeit. Immerhin\r\nwaren fast die Hälfte aller Abgänge aus dem Bürgergeld (44,7 Prozent aller Abgänge)\r\nkürzer als ein Jahr im Leistungsbezug.6 Für diese Gruppe konnte auf die Vermögensprüfung\r\nverzichtet werden. Eine Verkürzung der Karenzzeit bedeutet daher auch einen erhöhten bürokratischen\r\nAufwand, weil die Vermögensverhältnisse systematisch sechs Monate früher\r\ngeprüft werden müssen.\r\nMeldepflicht,§ 15 5GB II GE\r\nInhalt:\r\nDie Meldeverpflichtungen werden zudem dahingehend verschärft, dass Leistungsbeziehende,\r\ndie dem Arbeitsmarkt kurzfristig zur Verfügung stehen, sich monatlich in Präsenz\r\nbeim Jobcenter melden sollen. In Frage dafür kommen nach der Begründung in der Formulierungshilfe\r\ninsbesondere Arbeitslose in den ersten zwölf Monaten des Leistungsbezugs,\r\num Personen mit hohem Verbleibsrisiko in der Grundsicherung für Arbeitsuchende möglichst\r\nschnell zu identifizieren und einen längerfristigen Leistungsbezug zu vermeiden.\r\nEbenso werden Absolvent*innen von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie von Integ-\r\n6 vg 1. htt ps:/ /statisti k.a rbeitsagentu r.de/Statistikdaten/Detail/21Sl2 41Sl6/ii ia 71 dauern/ dauern-dwolk-1Sl-21Sl 2 41Sl 6-\r\nxlsm.xlsm? blob=publicationFile&v=1\r\nrations- oder Berufssprachkursen als Zielgruppe erwähnt. Darüber hinaus erscheint eine monatliche\r\nGesprächsdichte bei Jugendlichen oder Personen mit komplexeren Problemlagen\r\ndenkbar.\r\nBewertung:\r\nFür Leistungsberechtigte im SGB II gilt nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 3~9 SGB III\r\neine allgemeine Meldepflicht. Danach haben Leistungsberechtigte persönlich zu erscheinen,\r\nwenn sie von der Behörde dazu aufgefordert werden und der Meldetermin mit einem bestimmten\r\nZweck verbunden ist. Insofern gibt es eine hinreichende rechtliche Grundlage, um\r\nLeistungsberechtigte bei Bedarf persönlich einzuladen. Die Einführung einer schematischen\r\nmonatlichen Einladung erscheint vor diesem Hintergrund sachlich nicht begründbar.\r\nDie Einführung einer monatlichen Meldeauflage erscheint insbesondere in Kombination mit\r\nder Erhöhung der Leistungsminderung auf 3~ Prozent des Regelbedarfs als vollkommen\r\nüberzogen und letztlich als Schikane.\r\nEine anlasslose pauschale Vorladung würde zu einem erheblichen Mehraufwand für alle Beteiligten\r\nführen. Ein monatlicher Termin für aktuell etwa 1,7 Millionen erwerbslose Leistungsberechtigte\r\nwürde zu einem deutlich höheren Personalbedarf und entsprechend höheren\r\nAusgaben führen. Die Erhöhung der Kontaktdichte ist auch nicht kompatibel mit den zu geringen\r\nVerwaltungskosten in der Finanzplanung des Bundes. Zusätzliche erhebliche Ausgaben\r\nergäben sich zudem durch die notwendige Erstattung von anfallenden Reisekosten für\r\ndie Leistungsberechtigten. Die Fachlichen Hinweise der BA zu § 59 SGB II weisen ausdrücklich\r\nhin, dass die notwendigen Reisekosten auf Antrag der Leistungsberechtigten übernommen\r\nwerden können und dass nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Grundsicherungsbeziehenden\r\ndie Erstattung der notwendigen Kosten i.d.R. nicht versagt werden dürfen.\r\n7\r\nBewirtschaftung von Bundesmitteln, § 44f 5GB II\r\nInhalt:\r\nMit dem § 44f Absatz 6 SGB II GE wird die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, passive\r\nLeistungen für die Arbeitsförderung einzusetzen (sog. \"Passiv-Aktiv-Transfer\"). Zudem wird\r\ndiese Möglichkeit auf weitere Instrumente ausgeweitet. Bisher war der Passiv-Aktiv-Transfer\r\nlediglich auf der Grundlage eines Haushaltsvermerks bei dem Instrument \"Teilhabe am Arbeitsmarkt\"\r\n(§ 16i SGB II) möglich.\r\nZukünftig sollen bestimmte Maßnahmen der Arbeitsförderung bis zu max. 5~ Prozent aus\r\neingesparten Mitteln des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie aus den\r\nMehrbedarfen (§§ 2~ und 21 SGB II) eingesetzt werden können. Damit können gefördert\r\nwerden: die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 16 Abs. 1 S. 2\r\nNr. 5 und § 16b SGB II) sowie die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen (§ 16e) und die\r\nTeilhabe am Arbeitsmarkt (§ 16i SGB II). Diese Umwidmung der Mittel ist bis zu einer Gesamthöhe\r\nvon max. 7~~ Mio. Euro pro Jahr möglich. Die Nutzung des PAT durch die Jobcenter\r\nist freiwillig.\r\n7 vgl. Bundesagentur für Arbeit (21Sl23): § 59 SGB II. Meldepflichten. Fachliche Weisungen. hier: Rn. 59.11 mit\r\nBezug zu BSG vom 6.12.21Sl1Sl7 - Az B 14/7b AS 51Sl/1Sl6 R.\r\nSeite 9 von 16\r\n§]\r\nPARITÄT\r\nBewertung:\r\nDie gesetzliche Verankerung des Passiv-Aktiv-Transfers (PAT) ist grundsätzlich zu begrüßen\r\nund entspricht einer Forderung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege\r\n(BAGFW). Zudem ist die Ausweitung auf die weiteren Instrumente zu begrüßen. Bisher war\r\nder PAT nur über einen Haushaltsvermerk organisiert und bedurfte einer jährlichen Bestätigung\r\nin den Haushaltsberatungen des Deutschen Bundestages. Um das Finanzierungspotenzial\r\ndes PAT jedoch umfänglich auszuschöpfen, sollte die Intensität zur Nutzung des PAT\r\nnicht in jedem Einzelfall ins Belieben der Jobcenter gestellt werden, sondern dessen verbindliche\r\nNutzung im SGB II geregelt werden. Eine Beschränkung der PAT-Pauschale auf\r\n56l Prozent der eingesparten Mittel zum Lebensunterhalt erscheint übertrieben restriktiv. Es\r\nist nicht nachvollziehbar, warum nicht ein höherer Anteil eingesparter Mittel zur Arbeitsförderung\r\neingesetzt werden soll - zudem fallen auch weitere Ausgaben, wie Versicherungsbeiträge\r\nbei der Aufnahme sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, weg. Das Prinzip \"Arbeit\r\nstatt Arbeitsförderung fördern\" kann mutiger umgesetzt werden. Zudem sollten die PATPauschalen\r\njährlich dynamisiert, zumindest jedoch überprüft und angepasst werden. Durch\r\ndie Schaffung von öffentlich geförderter sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung sinkt\r\nin vielen Fällen auch der Anteil, den die Kommunen für die Finanzierung der Unterkunftskosten\r\naufwenden müssen. Das Grundprinzip des PAT ist daher auch auf kommunaler Ebene\r\numsetzbar. Die Potenziale eines kommunalen PAT - Umwidmung eingesparter Kosten für\r\nUnterkunft und Heizung für die Arbeitsförderung - sollten genutzt werden.\r\nEinstiegsgeld und Anschubfinanzierung, § 16b 5GB II GE\r\nInhalt:\r\nLangzeiterwerbslose Leistungsberechtigte, die insgesamt einer zwölfmonatigen sozialversicherungspflichtigen\r\nBeschäftigung nachgehen, sollen einmalig 1.6l6l6l Euro erhalten, wenn in\r\nden letzten sechs Monaten kein Bürgergeld bezogen wurde. Sollten sich nach dem Ausscheiden\r\naus dem Leistungsbezug des SGB II möglicherweise andere und vorrangige Leistungen\r\n(Kindergrundsicherung, Wohngeld) anschließen, ist die Anschubfinanzierung nicht als Einkommen\r\nanzurechnen. Das Instrument soll einen Beitrag zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen,\r\nbedarfsdeckenden, nachhaltigen Beschäftigung und Arbeitskräftesicherung\r\nleisten. Das Instrument soll nach zwei Jahren evaluiert werden.\r\nBewertung:\r\nDamit die Förderinstrumente des SGB II einen Beitrag zur Arbeitskräftesicherung leisten\r\nkönnen, braucht es eine finanziell ausreichende Ausstattung des Eingliederungstitels und\r\nder Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Im\r\nBundeshaushalt 26l25 sind für das sog. Gesamtbudget der Jobcenter erhebliche Kürzungen\r\nvorgesehen, die eine adäquate Begleitung und Beratung, psycho-soziale Unterstützung sowie\r\neine Heranführung an den Arbeitsmarkt vor grundlegende Herausforderungen stellt und\r\ndiese teils nicht mehr möglich macht. Zudem werden die sozialen Träger und Organisationen,\r\ndie Projekte bspw. für die Betreuung und Qualifizierung von langzeitarbeitslosen Menschen\r\numsetzen, und damit die soziale Infrastruktur in ihrem Bestand erheblich gefährdet.\r\nDie Träger von Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen vor Ort beobachten bereits\r\neinen Rückbau der wirksamen Förderung.\r\nIn dem Haushaltsentwurf 26l25 sind die Verwaltungskosten für die Jobcenter bei weitem\r\nnicht kostendeckend eingeplant. So liegt der Ansatz für 26l25 mit 5,25 Mrd. Euro über eine\r\nMilliarde Euro unterhalb der tatsächlichen Ausgaben in 2(923. In 2(923 wurden Mittel aus der\r\nArbeitsförderung zur Deckung der Verwaltungskosten auf rund 6,3 Mrd. Euro umgeschichtet.\r\nDa der Eingliederungstitel und der Titel für die Verwaltungskosten gegenseitig deckungsfähig\r\nsind und laufende Kosten in dem letzteren Titel nicht sinnvoll reduzierbar erscheinen,\r\nsind bereits jetzt Umschichtungen aus dem Eingliederungstitel in einem massiven Umfang\r\nabsehbar.\r\nIn 2(924 ist die Unterdeckung bei den Verwaltungskosten durch die Möglichkeit, Ausgabereste\r\n(zu Lasten aller Einzelpläne) umfangreich zu nutzen, zumindest abgefedert worden. Für\r\n2(924 wurde diese Möglichkeit einmalig in Höhe von 1,35 Mrd. Euro durch den Haushaltsausschuss\r\ndes Deutschen Bundestags beschlossen. Für 2(925 soll diese Option nun erheblich\r\nauf 35(9 Mio. Euro reduziert werden.\r\nDer Haushaltsansatz für die Arbeitsförderung ist im laufe der letzten Jahre deutlich gekürzt\r\nworden. Wurden in 2(92(9 und 2(921 noch etwa 5 Mrd. Euro für die Arbeitsförderung in den\r\nHaushalt eingestellt, so waren es 2(924 nur noch 4,15 Mrd. Euro. Bei dem Eingliederungstitel\r\n2(925 findet sich eine weitere deutliche Reduktion gegenüber dem Soll 2(924 auf 3,7 Mrd.\r\nEuro (minus 45(9 Mio. Euro). Für die ursprünglich geplante Ausrichtung des Bürgergeldes auf\r\neine Stärkung von Qualifizierung und Weiterbildung ist in der aktuellen Haushaltsplanung\r\nnichts zu erkennen. Statt eines Aufwuchses ist ein Abbau der Arbeitsförderung vorgesehen.\r\nDieser Kürzung der sozialen Infrastruktur steht hingegen eine unverändert hohe Zahl von\r\nlangzeiterwerbslosen Personen gegenüber. Im September 2(924 ist ein Bestand an langzeiterwerbslosen\r\nPersonen von 978.97(9 zu verzeichnen. Damit liegt der Bestand im Vergleich\r\nzum Vorjahresmonat September 2(923 (926.64~) in diesem Jahr um 52.33~ Personen höher.\r\n8 Bezüglich der Dauer der Langzeiterwerbslosigkeit zeigt sich, dass im Jahr 2(923\r\n386.~(9~ der insgesamt 9~6.(9~(9 langzeiterwerbslosen Menschen zwischen einem und zwei\r\nJahren und 162.~(9(9 zwischen zwei und drei Jahren erwerbslos waren. 13~.~(9~ waren zwischen\r\ndrei und vier Jahren und 225.(9(9(9 waren vier Jahre und länger auf der Suche nach\r\neiner Beschäftigung.9 Beim Abgang aus der Langzeiterwerbslosigkeit zeigt sich, dass von\r\nden insgesamt 1,~3 Millionen Langzeiterwerbslosen, die ihre Erwerbslosigkeit beendeten, 13\r\nProzent eine Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt (einschließlich Selbstständigkeit) und\r\nknapp zwei Prozent am zweiten Arbeitsmarkt aufnahmen. 23 Prozent haben eine Berufsausbildung\r\nbegonnen oder traten in eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme ein. Der größte Anteil\r\nvon 5~ Prozent beendete die Langzeiterwerbslosigkeit jedoch durch eine Abmeldung in\r\ndie Nichterwerbstätigkeit, z. B. aufgrund des Renteneintritts oder Erkrankungen.rn\r\nZudem zeigt sich, dass neben dem höheren Alter insbesondere das eher niedrige Qualifikationsniveau\r\nvon Langzeiterwerbslosen ein bedeutendes sog. \"Vermittlungshemmnis\" ist. Daneben\r\ngibt es weitere \"vermittlungshemmende\" Merkmale, die allerdings nicht in den Statistiken\r\nder Bundesagentur für Arbeit enthalten sind. Dazu gehören beispielsweise die Betreuung\r\neines Kindes unter drei Jahren, wovon Frauen in einem besonderen Maße betroffen\r\nsind oder gesundheitliche Einschränkungen. Diese Merkmale treten teils auch kombiniert\r\n8 Bundesagentur für Arbeit. Oktober 26l24. https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Navigation/Statistiken/Interaktive-\r\nStatistiken/Langzeitarbeitslosiqkeit/Langzeitarbeitslosigkeit-Nav.html?Thema%3DZeitreihe%\r\n26DR Gebietsstruktur%3Dd%26Gebiete Region%3DDeutschland%26DR Region%3Dd%26DR Region\r\nd%3Dd%26DR RK%3Dinsqesamt%26mapHadSelection%3Dfalse\r\n9 Bundesagentur für Arbeit. Juli 2l'il24. Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt. Arbeitsmarktsituation von langzeitarbeitslosen\r\nMenschen.\r\n1l'il Bundesagentur für Arbeit. Juli 26l24. Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt. Arbeitsmarktsituation von langzeitarbeitslosen\r\nMenschen.\r\nauf und erschweren eine Integration auf dem Arbeitsmarkt zusätzlich.11 Dies zeigt die Komplexität\r\nbei der Bekämpfung von Langzeiterwerbsarbeitslosigkeit.\r\nEin Debattenbeitrag im !AB-Forum {26)24) beschäftigte sich jüngst mit der Frage, wie Anschubhilfen\r\nausgestaltet werden können, um Erwerbsanreize zu stärken. Bezogen auf eine\r\nAnschubhilfe in Form einer Prämie wird dort jedoch resümiert: \"Eine Prämienzahlung nach\r\nbeispielsweise sechs und zwölf Monaten würde zwar nachhaltige Jobaufnahmen belohnen,\r\nallerdings bei der Vielzahl von Jobs mit kürzerer oder noch nicht absehbarer Dauer keine\r\nAnreize setzen. { ... )\".12 Auch angesichts dessen, ist fraglich, welchen nachhaltigen Effekt und\r\nwelche Treffsicherheit dieses geplante Instrument der Anschubfinanzierung zur Bekämpfung\r\nvon Langzeitarbeitslosigkeit leisten kann.\r\nIntegrationspraktikum, § 16j 5GB II GE\r\nInhalt:\r\nMit dem Integrationspraktikum soll ein neues Förderinstrument eingeführt werden, welches\r\nsich an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit einem Aufenthaltsstatus nach Kapitel 2 Abschnitt\r\n5 des Aufenthaltsgesetzes richtet. Die betroffenen Personen können zur Teilnahme\r\nan dem Integrationspraktikum bei einem Arbeitgeber verpflichtet werden, wenn sie u. a. innerhalb\r\nvon sechs Monaten nach Beendigung der Teilnahme am Integrationskurs nicht in\r\nAusbildung oder Arbeit vermittelt werden konnten. Ziel der Maßnahme ist die Förderung der\r\nIntegration auf den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt und die Überwindung von Hemmnissen\r\nder Leistungsberechtigten. Zielgruppe des Förderinstruments sind Geflüchtete im Leistungsbezugs\r\ndes SGB II, bei denen der Zugang zum Arbeitsmarkt mit erschwerten Bedingungen\r\nverbunden ist.\r\nDie Umsetzung kann durch direkte Zuweisung des Jobcenters oder per Gutschein zur eigenständigen\r\nSuche nach einem Arbeitgeber erfolgen. Das Instrument wird durch Verwaltungsakt\r\nmit Rechtsfolgenbelehrung umgesetzt. Vor Umsetzung dieser Maßnahme sollen\r\ndie Jobcenter bereits zuvor tätig geworden sein, bspw. durch Prüfung der Nutzung einer\r\nMaßnahme nach § 16k SGB II oder Beratung durch Integrationsfachkräfte. Bei dem Integrationspraktikum\r\nhandelt es sich nicht um ein mindestlohnpflichtiges Arbeitsverhältnis oder\r\num ein Praktikum im Sinne des § 22 I Abs. 3 Mindestlohngesetz. Die Dauer des Integrationspraktikums\r\nsoll zwischen mindestens vier und maximal zwölf Wochen dauern. Bei einem\r\nerschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt kann diese auf 16 Wochen verlängert werden.\r\nBewertung:\r\nZunächst ist es positiv zu bewerten, dass Menschen mit einer Fluchtgeschichte die Möglichkeit\r\nerhalten können, ein Integrationspraktikum wahrzunehmen. Dieses vorgeschlagene Förderinstrument\r\nreiht sich ein in die Maßnahmen, welche im Kontext des Job-Turbos von der\r\nBundesregierung, dem BMAS und der Bundesagentur betrachtet werden, um die Arbeitsmarktintegration\r\nvon Geflüchteten mit grundständigen Deutschkenntnissen zu verbessern.\r\nWir begrüßen, dass Arbeitgeber sich im Rahmen des Job-Turbos dazu bereit erklärt haben,\r\n11 Bundesagentur für Arbeit. Juli 2l'i124. Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt. Arbeitsmarktsituation von langzeitarbeitslosen\r\nMenschen.\r\n12 Weber, Enzo (2l'i)24): Eine Anschubhilfe im Bürgergeld könnte die Erwerbsanreize erheblich stärken, In: IABForum\r\n26. Juni 2l'i)24, https://www.iab-forum.de/eine-anschubhilfe-im-buergergeld-koennte-die-erwerbsanreize-\r\nerheblich-staerken/, Abrufdatum: 22. Oktober 2l'i)24\r\nSeite 12 von 16\r\n§]\r\nPARITÄT\r\nmit dem Anbieten von Ausbildung, Praktika und Arbeit, die Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten\r\nzu unterstützen, auch wenn diese noch nicht über gute Deutschkenntnisse verfügen.\r\nDie Teilhabe am Arbeitsleben gilt als integrationsfördernd und hilft beim Ausbau von\r\nSpracherwerb und Arbeitserfahrung. Auch der Paritätische Gesamtverband ist grundsätzlich\r\nder Auffassung, dass dies ein wichtiger Baustein für die Integration darstellt. Bei allen Maßnahmen,\r\ndie der Arbeitsmarktintegration in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen\r\ndienen sollen, gilt es aber darauf zu achten, dass diese qualifikationsgerecht, nachhaltig und\r\nlangfristig geschieht. Dafür ist es essenziell, dass Qualifikationsanerkennungen, berufsbegleitende\r\nQualifizierungsmöglichkeiten und Spracherwerb ermöglicht werden und die Interessen\r\nund Bedarfe von Geflüchteten berücksichtigt werden.\r\nDamit Integrationspraktika als Förderinstrument erfolgreich sein können, setzt es aus Sicht\r\ndes Paritätischen Gesamtverbandes voraus, dass Jobcenter und Integrationsfachkräfte genügend\r\nRessourcen für adäquate Beratung und Einschätzung von individuellen Situationen\r\nhaben. Hier zeichnen sich schon bei der Umsetzung des Job-Turbos deutliche Schwierigkeiten\r\nab. Bei einer nicht adäquaten Beratung könnten Geflüchtete sich gezwungen sehen,\r\nIntegrationspraktika in unpassenden und qualifikationsfernen Bereichen anzunehmen. Dies\r\nwürde dem Ziel einer nachhaltigen Arbeitsmarktintegration widersprechen. Die Förderung\r\nder Integrationspraktika soll zudem nur dann erfolgen, wenn eine Anschlussbeschäftigung\r\ngrundsätzlich möglich ist. Dies unterliegt der Logik der nachhaltigen und langfristigen Arbeitsmarktintegration,\r\nmacht aber erneut deutlich, wie wichtig eine passende Zuteilung von\r\nPraktika ist.\r\nZur erfolgreichen Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten gehören auch andere Faktoren.\r\nSo hakt es an ausreichenden Kinderbetreuungsangeboten und bisher passgenauen und berufsbegleitenden\r\nDeutschkursen, welche realistisch im Alltag absolviert werden können. Zudem\r\nkönnen Traumata und psychische Belastungen den beschleunigten Einstieg in Arbeit\r\nverhindern, v. a. da die erforderliche psychosoziale Unterstützung nicht in ausreichendem\r\nUmfang zur Verfügung steht. So gibt es längst nicht überall in Deutschland Psychosoziale\r\nZentren für Geflüchtete und dort, wo es sie gibt, sind die Wartelisten lang und die Finanzierung\r\nunzureichend. Als kritisch zu betrachten ist in diesem Kontext auch die Möglichkeit der\r\nAusweitung der Integrationspraktika auf 16 Wochen, wenn sich ein erschwerter Arbeitsmarktzugang\r\naufgrund psychosozialer Probleme erweist, wie in der Begründung aufgeführt.\r\nProblematisch ist aus Sicht des Paritätischen Gesamtverbandes insbesondere, dass für die\r\nIntegrationspraktika die Rechtsfolgenbelehrung des SGB II mit der Möglichkeit der Verhängung\r\neiner Leistungsminderung Anwendung findet. Diese unterliegt der Auslegung, was als\r\nzumutbare Maßnahme zur Arbeitseingliederung gilt sowie dem individuellen Ermessen,\r\nwann ein verpflichtendes Förderinstrument gewinnbringend wäre. Die Aussicht auf eine\r\nmögliche Sanktionierung würde zusätzlichen Druck auf Geflüchtete ausüben und die Annahme\r\nvon Angeboten forcieren.\r\nWir begrüßen die Möglichkeit eines Integrationspraktikums als ein Instrument der Arbeitsmarktintegration,\r\nsehen es aber kritisch an, dass dies als verpflichtende Maßnahme vereinbart\r\nwerden kann. Wir lehnen daher die Verpflichtung mit möglicher Leistungsminderung ab\r\nund empfehlen, dass die Integrationspraktika auf freiwilliger Basis angeboten werden.\r\nPflichtverletzung,§ 31 SGB II und Folgen bei Pflichtverletzung,§ 31a SGB II\r\nInhalt:\r\nBei den Leistungsminderungen genannten Sanktionen für sog. Pflichtverletzungen, z. B. das\r\nAufgeben oder Nichtantreten einer Erwerbsarbeit, Ausbildung oder Eingliederungsmaßnahme\r\nohne triftigen Grund, wird das Rad zurückgedreht. Sofern das Jobcenter meint, eine\r\nPflichtverletzung erkannt zu haben, werden wieder drei Monate lang Kürzungen der Regelleistungen\r\nin Höhe von 3l9 Prozent des Regelbedarfs vorgeschrieben. Es droht sogar eine\r\nVerschärfung gegenüber dem Standard von Hartz IV mit Blick auf Meldeversäumnisse. Diese\r\nwerden bislang mit Kürzungen in Höhe von zehn Prozent des Regelbedarfs sanktioniert.\r\nNach den Regelungen in der Formulierungshilfe sollen zukünftig auch 3l9 Prozent für einen\r\nMonat des Regelbedarfs gekürzt werden können, wenn ein Meldetermin nicht wahrgenommen\r\nwird.\r\nVerschärfungen gibt es auch unter der Überschrift \"Schwarzarbeit\". Sofern ein*e Leistungsberechtigte*\r\nr eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat im Zusammenhang mit Schwarzarbeit\r\nbegangen hat, so gilt dieser Sachverhalt künftig zusätzlich als Pflichtverletzung im SGB II\r\nmit den entsprechenden Leistungsminderungen. Zudem wird das Verfahren verändert: Zukünftig\r\nsoll die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls zuständig sein.\r\nBewertung:\r\nDer Paritätische setzt sich für die vollständige Aussetzung der Sanktionen im SGB II ein.\r\nSanktionen führen regelmäßig zu weitreichenden Kürzungen des Existenzminimums, die\r\nnicht zu rechtfertigen sind, insbesondere wenn im Haushalt Kinder leben, die faktisch auch\r\nsanktioniert werden. Dies gilt auch und insbesondere für Leistungsminderungen in Höhe von\r\n3l9 Prozent des Regelbedarfs. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zu den\r\nSanktionsregeln 2l919 ausgeführt, dass auch eine Kürzung um 3l9 Prozent eine \"außerordentliche\r\nBelastung\" darstellt, denn: \"Eine Minderung ( ... ) führt unweigerlich dazu, dass der\r\neiner bedürftigen Person tatsächlich gezahlte Betrag nicht dem entspricht, was zur Gewährleistung\r\nder einheitlichen, physischen und soziokulturellen Bedarfe umfassenden menschenwürdigen\r\nExistenzminimums benötigt wird\". (Rn 156)13 Die Abschaffung der Sanktionen\r\nin der Grundsicherung ist ein sozialpolitisch notwendiger Schritt, um tiefgreifende Einschnitte\r\nin das soziokulturelle Existenzminimum der Leistungsberechtigten abzuwenden.14\r\nDer Paritätische zweifelt zudem an der Geeignetheit von Leistungsminderungen als Mittel\r\nder Integration in den Arbeitsmarkt. Empirische Studien15 zeigen, dass die Erwerbsneigung\r\nund die sogenannte Konzessionsbereitschaft bei den meisten Leistungsberechtigten stark\r\nausgeprägt sind: Leistungsberechtigte wollen sich einbringen. Ein Großteil der Leistungsberechtigten\r\nist bereits in der einen oder anderen Weise aktiv. Auch mit Blick auf die Erwerbslosen\r\nist nicht belegt, dass Sanktionen in der gewünschten Weise wirken. Die Androhung\r\nund Verhängung von Sanktionen zielt auf die Änderung der individuellen Arbeitssuche und\r\n13 Bundesverfassungsgericht (2l919): Urteil vom 5. November 2l919 - 1 Bvl 7/16 - Sanktionen im Sozialrecht,\r\nhttps://www.bverfg.de/e/ls2l91911l95 1bvll'iH'iH'il716.html In Randnummer 16l9 führt das Bundesverfassungsgericht\r\nBerechnungen auf, die die \"harte Belastung\" einer Leistungskürzung von 3l9 Prozent veranschaulichen:\r\n\" ... nach anderen Berechnungen verbleibt neben den Posten für Nahrung, Kleidung und Energie über drei Monate\r\nhinweg ein Tagesbudget von 1 Euro.\"\r\n14 ausführlich: Der Paritätische (2l922): Stellungnahme zum Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des\r\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch (Sanktionsmoratorium), Deutscher Bundestag, Ausschussdrucksache\r\n2l9(11)223.\r\n15 Dörre, K., Scherschel, K., Booth, M. u.a. (2l913). Bewährungsproben für die Unterschicht - Soziale Folgen\r\naktivierender Arbeitsmarktpolitik. Campus Verlag Frankfurt am Main. und Beste, Jonas; Trappmann, Mark: Analysen\r\nzu Stellenbesetzungsproblemen: Konzessionsbereitschaft, Reservationslohn und Suchwege von Arbeitsuchenden,\r\nIAB-Forum vom 13. Juli 2l917, Nürnberg: IAB, https://www.iab-forum.de/analysen-zu-stellenbesetzungsproblemen-\r\nkonzessionsbe-reitschaft-reservationslohn-und-suchwege-in-pass/,\r\nsieht in der Androhung von Kürzungen einen geeigneten Weg, um die Integration in Arbeit\r\nzu erreichen. Es wird suggeriert, dass der individuelle Wille der betreffenden Personen maßgeblich\r\nund entscheidend wäre. Dieser Ansatz reduziert den komplexen Vorgang der beruflichen\r\nIntegration in Arbeit auf eine dramatische Art und Weise und stellt ihn verzerrt dar.\r\nInsbesondere werden die sozialen Voraussetzungen der Menschen, die in Beschäftigung\r\ngebracht werden sollen, ignoriert. Fast alle Leistungsberechtigten im Bürgergeld leiden unter\r\nmindestens einem \"Vermittlungshemmnis\". Dazu zählen vor allem Langzeitleistungsbezug,\r\ngesundheitliche Einschränkungen, ein fehlender Schul- oder Berufsabschluss, hohes\r\nAlter und insbesondere bei Müttern die Verantwortung für Kinder im Haushalt. Lediglich 5\r\nProzent der Männer und nur 2 Prozent der Frauen weisen keinerlei Hemmnis auf. Die Wissenschaftler\r\ndes IAB ziehen daraus den Schluss, dass der \"Abbau von Hemmnissen eine\r\nwesentliche Aufgabe der Grundsicherungsträger\" sein muss.16 Notwendig sind daher unterstützende\r\nMaßnahmen, die Hemmnisse abbauen, Angebote der Arbeitsförderung und Entlastungen\r\nbei familiären Pflege- und Erziehungsaufgaben. Sanktionen setzen unter diesen\r\nBedingungen Leistungsberechtigte zusätzlich unter Druck und helfen bei der Arbeitsintegration\r\nnicht.\r\nInsbesondere das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu den Sanktionen hat belegt,\r\ndass es an überzeugenden Belegen fehlt, dass Sanktionen in irgendeiner Form notwendig\r\nwären, um die gesetzlichen Ziele umzusetzen. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung\r\n(IAB) der Bundesagentur für Arbeit hat im Juni 26l21 nachgewiesen, dass die Beschäftigungswahrscheinlichkeit\r\nvon Sanktionierten langfristig geringer ist: ,,Vier Jahre nach\r\nder Sanktion liegt sie für Männer um 3,5 Prozent und für Frauen um 5 Prozent niedriger. ( ... )\r\nÜber die untersuchten fünf Jahre gesehen, fällt die Gesamtdauer in Beschäftigung für die\r\nSanktionierten sogar etwas geringer aus als für die Nicht-Sanktionierten. ( ... ) Eine mögliche\r\nErklärung für diese langfristig negativen Auswirkungen ist, dass Sanktionierte infolge der\r\nSanktion eine schlechter bezahlte und weniger stabile Beschäftigung ausüben.\"17 Der Paritätische\r\nGesamtverband weist deshalb darauf hin, dass diese Effekte der Sanktionen dem\r\nerklärten Ziel der Bundesregierung widersprechen, höherwertige und stabile Beschäftigungsverhältnisse\r\nzu fördern. Sanktionen konterkarieren eine nachhaltige und bedarfsdeckende\r\nArbeitsmarktintegration.\r\nSchließlich sind die zahlreichen nicht-intendierten sozialen Folgekosten von Sanktionen\r\nnicht zu rechtfertigen. Leistungsminderungen führen zu erheblichen Bedarfsunterdeckungen,\r\nzu gesundheitlichen Problemen, zu massiven Beeinträchtigungen bei der sozialen Teilhabe\r\nbis hin zu sozialer Isolation und Verschuldung. Teilweise haben Sanktionen auch kontraproduktive\r\nEffekte für die Arbeitsmarktintegration, wenn Leistungsberechtigte infolge der\r\nSanktion den Kontakt mit den Jobcentern aufgeben und für Angebote der Arbeitsförderung\r\nnicht mehr erreichbar sind.18\r\n16 Jonas Beste, Mustafa Coban und Mark Trappmann (2~23): Zahlreiche Faktoren verringern die Erfolgsaussichten\r\nvon Grundsicherungsbeziehenden, in: Wirtschaftsdienst rn3(2) 123-129.\r\n17 Wolf, Markus 2~21: Schneller ist nicht immer besser. In: !AB-Forum vom 24.~2.2~21, im Internet:\r\nhttps://www.iab-forum.de/schneller-ist-nicht-immer-besser-sanktionen-koennen-sich-laengerfristig-auf-diebeschaeftigungsqualitaet-\r\nauswirken/,\r\n18 Vgl. hierzu insbesondere: ISG (2~13): Unabhängige wissenschaftliche Untersuchung zur Erforschung der\r\nUrsachen und Auswirkungen von Sanktionen nach § 31 SGG II und nach dem SGB III in NRW. Im Auftrag des\r\nMinisteriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Endbericht. Insbesondere\r\ns. 26 ff.\r\nSchließlich hat das Institut für empirische Sozial- und Wirtschaftsforschung (INES) in einer\r\nempirischen Studie mit Leistungsberechtigten belegt: ,,Die stärkste Wirkung, die von Sanktionen\r\nausgeht, ist Einschüchterung und Stigmatisierung. Die Menschen fühlen sich kontrolliert\r\nund bestraft. Bereits die Androhung von Sanktionen verstärkt bei den Betroffenen das\r\nGefühl von Ausweglosigkeit und Isolation und kann sogar Krankheiten verursachen und verstärken.\r\n\"19\r\nDer Paritätische Gesamtverband hält damit zusammenfassend Leistungsminderungen weder\r\nfür ein geeignetes noch für ein legitimes Instrument, um Menschen in Erwerbsarbeit zu\r\nbringen. Die Verschärfung bei den Verstößen gegen Meldeauflagen ist mit 36) Prozent des\r\nRegelbedarfs schlicht unverhältnismäßig. Die Aufnahme von \"Schwarzarbeit\" als zusätzlicher\r\nTatbestand einer Pflichtverletzung erscheint unnötig. Bereits im geltenden Recht sind\r\nRückforderungsansprüche des Jobcenters, Aufrechnungen und Strafen normiert. Insofern\r\ngibt es keine Regelungslücke, sondern höchstens eine Lücke bei der Kontrolle der Regelungen\r\nin Folge einer personellen Unterausstattung der zuständigen Stellen beim Zoll.\"\r\nBerlin, 29. Oktober 26)24\r\nDr. Joachim Rock, Hauptgeschäftsführer\r\nKontakt\r\nDr. Andreas Aust\r\nMail: sozpol@paritaet.org\r\nJennifer Puls\r\nMail: arbeitsmarkt@paritaet.org\r\n19 INES Berlin (21Sl22): Hartz plus. Die Auswirkungen von Hartz-IV-Sanktionen, Eine Studie im Auftrag von Sanktionsfrei\r\ne.V., online: https://sanktionsfrei.de/assets/Hartzplus-Studie_Endbericht.pdf\r\nSeite 16 von 16"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014182","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/65/3c/392545/Stellungnahme-Gutachten-SG2501030005.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbandes zum Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Regelungen über die zuläs-sige Miethöhe bei Mietbeginn\r\nVorbemerkung:\r\nDer Paritätische Gesamtverband dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Regelungen über die zulässige Miet-höhe bei Mietbeginn. Im Paritätischen sind mehr als 10.000 gemeinnützige Organisa-tionen aus allen Bereichen der sozialen Arbeit organisiert. Sie beschäftigen insge-samt mehr als 500.000 hauptamtliche Mitarbeiter*innen.\r\nZusammenfassung\r\nDer vorliegende Gesetzesentwurf bleibt aus Sicht des Paritätischen Gesamtverbands hinter den Erwartungen zurück und stellt lediglich eine Minimalversion dar. Eine stark verbesserte Mietpreisbremse, die offenkundige Regelungslücken schließt und den aktuellen Anspannungen am Mietmarkt Rechnung trägt, wäre notwendig und richtig gewesen. Vor dem Hintergrund des Regierungsbruchs und anstehenden Neuwahlen im Februar drängen wir eindringlich die politischen Kräfte im Bundestag dazu, die Mietpreisbremse vor den Neuwahlen auf den Weg zu bringen. Ansonsten drohen dramatische Folgen für die angespannten Wohnungsmärkte vieler Großstädte. Ge-rade bei neu abgeschlossenen Mietverträgen müssen Mieter*innen mit extrem hohen Wohnkosten rechnen. Deshalb gehören Menschen, die sich hinsichtlich ihrer Woh-nung verändern (müssen) vielfach zu den Verlierer*innen am Wohnungsmarkt. Wer aufgrund von Ausbildung, Umzug oder Familiengründung eine neue Wohnung su-chen muss oder (altersbedingt) auf eine barrierefreie Wohnung angewiesen ist, steht\r\n2\r\nnicht nur vor der Schwierigkeit eine neue Wohnung zu finden, sondern vor allem diese bezahlen zu können. Die Angebotsmieten in Berlin sind 2023 um 27 Prozent gestiegen und auch in ländlichen Gebieten zeigen sich starke Mietsteigerungen. Die dynamischen Veränderungen zeigen sich zuletzt auch an den Mietspiegeln - so in München um 21 Prozent. Einkommensschwache Menschen müssen einen großen Anteil ihres Einkommens allein fürs Wohnen aufbringen und sind vielfach mit ihren Wohnkosten überlastet. Als Wohlfahrtsverband sehen wir diese Entwicklungen mit großer Sorge, da insbesondere Klient*innen der sozialen Arbeit, Armutsbetroffene und solche, die am Wohnungsmarkt diskriminiert werden, in besonderem Maße unter dem Wohnraummangel leiden wie z. B. Care-Leaver, Haftentlassene, Frauen mit Kindern, die aus gewaltvollen Zusammenhängen Schutz und einen neuen Wohnort suchen. Einrichtungen der Sozialen Arbeit können oftmals keine neuen Nutzer*innen aufnehmen, obwohl der Unterstützungsbedarf steigt. Das Kernanliegen sozialer Ar-beit, Menschen aus individuellen Krisen zu befreien läuft immer öfter ins Leere, da ihnen eine Wohnung fehlt, oder sie in ungünstigen Wohn- und Lebensumständen verharren müssen.\r\nGrundsätzlich muss die Mietpreisbremse dringend verschärft und nachgebessert werden, weshalb der Paritätische eine bundesweite und zeitlich entfristete Mietpreis-bremse fordert. Die Ausnahmen und Schlupflöcher führen zu einer weitreichenden Aushebelung. Das meint insbesondere die seit Jahren bekannten Umgehungen durch Kurzzeitvermietung, d.h. es wird systematisch genutzt, dass zeitlich befristete Vermietungen zum vorübergehenden Gebrauch von möblierten Wohnungen nicht unter die Mietpreisbindung fallen. Solche Wohnraumangebote fordern nicht nur unzu-lässige Miethöhen, sondern entziehen dem Markt auch in weitreichender Weise Wohnungen für den langfristigen Gebrauch. Mietenden bieten solche Wohnungen keine Perspektive, sind jedoch aufgrund der Notlage durchaus „gezwungen“ sich auf solche Verhältnisse einzulassen, aus Mangel an Alternativen. Es ist geboten, dass bei der nun vorliegenden gesetzlichen Bestimmung der Mietpreisbremse diese Schlupflöcher wirksam beseitigt werden. Der Bundesrat hat 2023 zur Ausweisung und Begrenzung des Möblierungszuschlags und zur Regulierung der Kurzzeitvermie-tung sinnvolle Regelungen gefasst und in den Bundestag eingebracht. Diese\r\n3\r\nRegelungsvorschläge hätten in dem nun vorliegenden Gesetzesentwurf aufgegriffen werden müssen.\r\nEbenso hätte die Stichtagsregelung einer Neuerung bedurft. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Mietpreisbremse weiterhin nicht für Wohnungen gilt, die nach 1.10.2014 gebaut wurden oder erstmals vermietet sind. Damit fallen bei Inkrafttreten der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen alle Wohnungen aus der Mietpreis-bremse, die rund 10 Jahre alt sind und insofern auch nicht mehr als Neubau zu zäh-len sind. Faktisch werden damit dem Wohnungsmarkt weiter Wohnungen entzogen, für die die Mietpreisbremse Anwendung findet. Der Paritätische fordert den Stichtag fortzuschreiben, wie bei der Einführung, d.h. den Stichtag auf das Jahr 2024 zu ver-legen.\r\nDie erheblichen Regulierungslücken konterkarieren eine effektive Eindämmung von rasanten Mietpreissteigerungen insbesondere in den Groß-, Universitätsstädten und Ballungsgebieten. Der Mangel an bezahlbarem Wohnraum führt zu einer zunehmen-den Verdrängung von Menschen unterer und mittlerer Einkommensgruppen sowie zu einer sozialen Segregation in den Städten. Die fehlende Chancengleichheit auf dem Wohnungsmarkt, die bis in die Mitte der Gesellschaft reicht, gefährdet den sozialen Frieden und Zusammenhalt. Vor diesem Hintergrund müssen Maßnahmen in dem Bereich des Wohnens auf eine soziale Wohnungspolitik ausgerichtet sein, die allen Menschen einen ihren individuellen Bedürfnissen angemessenen Wohnraum zur Verfügung stellt. Die Mietpreisbremse löst das Problem der Wohnraumknappheit ins-besondere in Ballungsgebieten und des Mangels an bezahlbarem Neubau nicht. Dennoch kann sie bei konsequenter Ausgestaltung im Sinne einer sozial orientierten Wohnungspolitik ein geeignetes Instrument darstellen, um den Anstieg von Mieten einzudämmen. Deshalb fordert der Paritätische neben der Abschaffung von Schlupf-löchern und Umgehungen die politischen Kräfte dazu auf, weitere Mieterschutzrege-lungen umzusetzen, wie:\r\n1) die Absenkung der Kappungsgrenzen für Mieterhöhungen in angespannten Woh-nungsmärkten,\r\n2) die Verlängerung des Betrachtungszeitraums bei der Erstellung von Mietspiegeln und der Einbezug des gesamten Wohnungsmarktes,\r\n3) die Verbesserung des Kündigungsschutzes bei Schonfristzahlungen\r\n4\r\n4) Ausschluss von Indexmietverträgen bei Neu- und Wiedervermietung und Umset-zung einer Kappungsgrenze für bestehende Indexmietverträge\r\nZu den einzelnen Bestandteilen:\r\n1.\r\nVerlängerungszeitraum der Mietpreisbremse bis längstens 31.12.2028 (§ 556d Absatz 2 Satz 4 BGB)\r\nDie Verlängerung der Mietpreisbremse ist aus Sicht des Paritätischen ein notwendi-ges (wenn auch kein hinreichendes) Mittel, um exorbitant steigende Mieten bei Neu-vermietung oder Wiedervermietung zu verhindern. Es ist in keiner Weise nachvoll-ziehbar, warum die Verlängerung lediglich bis Ende 2028 datiert wird und nicht so wie im Koalitionsvertrag enthalten, zumindest eine Verlängerung bis Ende 2029 vor-genommen wird. Im Einzelfall sollte es Sache der jeweiligen Landesregierung sein, eine ggfs. kürzere Laufzeit vorzusehen. Grundsätzlich schlägt der Paritätische vor, die Mietpreisbremse zeitlich zu entfristen. Es ist keine Entspannung am Wohnungs-markt in Sicht, die eine Befristung rechtfertigt, vielmehr haben sich vielerorts Mieten trotz Mietpreisbremse deutlich erhöht und ihren Niederschlag in Mietspiegeln gefun-den. Zudem brauchen die Kommunen und Länder langfristige Planungssicherheit und genug Zeit zur eigenen Umsetzung. Ein kurzer Zeitraum vermehrt das Verwal-tungshandeln und senkt die Verwaltungseffizienz.\r\n2.\r\nErhöhte Begründungsanforderungen bei wiederholter Bestimmung eines Ge-bietes (§ 556d Absatz 2 Satz 8 BGB)\r\nDer Paritätische hält die erhöhten Begründungsanforderungen in der Verordnungs-begründung für nicht zweckgemäß, da diese Auflagen lediglich zu mehr Bürokratie bei den Ämtern führen und Auseinandersetzungen darüber befördert, ob die Begrün-dung für die Mietpreisbremse ausreichend ist. Zudem ist diese Regelung Ausdruck von Misstrauen, dass Kommunen voreilig die Mietpreisbremse verlängern ohne an-dere getroffenen Maßnahmen in den Blick zu nehmen. Aus Paritätischer Sicht braucht der Mietmarkt verschiedene Instrumente der staatlichen Regulierung, um ge-gen das Verschwinden von bezahlbarem Wohnraum im Sinne exorbitant steigender\r\nMieten vorzugehen. Insofern erscheint eine Kombination von Abhilfemaßnahmen un-ter den bestehenden Bedingungen vielmehr zweckdienlich und notwendig zu sein."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014183","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/db/0d/392568/Stellungnahme-Gutachten-SG2501030006.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbandes zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 09.09.2024, BT-Drs. 20/12805)\r\nMit dem vorliegenden Gesetzesentwurf reagiert die Bundesregierung auf das schreckliche Terrorattentat von Solingen vom 23.08.2024. Es enthält neben Verschärfungen des Waffenrechts insbesondere asyl- und aufenthaltsrechtliche Verschärfungen.\r\nDer Paritätische Gesamtverband kritisiert die geplanten asyl- und aufenthaltsrechtlichen Änderungen scharf und lehnt diese ab:\r\n• Der Ausschluss von sogenannten „Dublin-Fällen“ von jeglichen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nimmt die Obdachlosigkeit und Verelendung potentiell tausender Menschen zur Erreichung migrationspolitischer Ziele in Kauf. Er verstößt zudem gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie europarechtliche Vorgaben.\r\n• Die Verschärfungen bei der Aberkennung des Flüchtlingsstatus widersprechen in Teilen der Rechtsprechung des EuGH und konterkarieren durch den verstärkten Einbezug von Straftaten nach dem Jugendstrafrecht den präventiven und erzieherischen Zweck dieser besonderen Form des Strafrechts.\r\n• Die Verschärfungen bei Reisen in das Herkunftsland widersprechen der etablierten und in völker- sowie europarechtlichen Dokumenten verankerten Systematik zum Widerruf der Flüchtlingseigenschaft.\r\nDurch die angestrebten Maßnahmen wie auch die Debatte um Zurückweisungen Geflüchteter an den deutschen Binnengrenzen wird die Anwesenheit Schutzsuchender delegitimiert und der Eindruck erweckt, ihnen könne die in unserer Verfassung verbürgte Menschenwürde abgesprochen werden. All das wirkt sich auch auf diejenigen aus, die als Schutzsuchende wahrgenommen werden. Somit drohen vermehrt Verunsicherung und Spaltung unserer vielfältigen Gesellschaft und bereits mühsam erreichte Integrationserfolge werden zunichte gemacht. Letztlich spielt all das jenen politischen Kräften in die Hände, die an der Abschaffung unserer liberal-demokratischen Institutionen arbeiten.\r\nSeite 2 von 8\r\nDer Paritätische Gesamtverband mahnt eindringlich, statt mit immer größerer Härte gegen Schutzsuchende vorzugehen, für Aufnahmebereitschaft in Deutschland und Europa einzustehen. Hierzu gehören ein effektiver europäischer Solidaritätsmechanismus genauso wie die Gestaltung einer Aufnahmegesellschaft, die mit der Anerkennung globaler Fluchtbewegungen die Weichen für die kommenden Jahrzehnte stellt. Hierzu bedarf es einer mutigen Politik, die den Reichtum einer der größten Volkswirtschaften der Welt nutzt, um die tiefgreifenden strukturellen Probleme anzugehen, die nicht durch Einwanderung, sondern jahrzehntelange Verfehlungen unter anderem in den Bereichen Wohnungsbau, Kitabetreuung und Schulwesen verursacht werden. Ein Bekenntnis zur Aufnahmebereitschaft würde dabei auch eine auskömmliche und nachhaltige Finanzierung der vielfältigen Beratungs- und Integrationsangebote für Geflüchtete umfassen, die durch ihre erfolgreiche Arbeit letztlich auch Radikalisierungen jeglicher Couleur entgegenwirken können.\r\nStatt unsere Verfassung und die in ihr verbürgten Grund- und Menschenrechte, unsere europa- und völkerrechtlichen Verpflichtungen sowie eine unabhängige Rechtsprechung für bestimmte Personengruppen in Frage zu stellen, sollten diese Errungenschaften als Gestaltungsauftrag für eine lebenswerte Zukunft für alle verstanden werden. Es ist an der Zeit, in diesem Sinne zu handeln, wenn Zuversicht und Vertrauen in unsere politischen Institutionen erhalten bleiben sollen.\r\nIn der gegenwärtigen Situation wäre zudem ein ruhiges und besonnenes Gesetzgebungsverfahren nötig. Das derzeit zu beobachtende beschleunigte Gesetzgebungsverfahren unterläuft hingegen bewährte demokratische Praxis, insbesondere die Beteiligung von Verbänden und Zivilgesellschaft. Damit schließt sich dieses Gesetzgebungsverfahren einer Reihe von asyl- und aufenthaltsrechtlicher Gesetzgebungsverfahren an, die eine solche Beteiligung entweder durch enorm kurze Stellungnahmefristen oder das Einbringen von Änderungen außerhalb eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens, wie bspw. anhand von Formulierungshilfen, erschweren oder gar unmöglich machen. Es ist auffallend, dass dieses Vorgehen insbesondere bei rechtlichen Änderungen der Fall ist, die zulasten der Betroffenen gehen.\r\nDer Paritätische Gesamtverband betrachtet diese Entwicklung mit größter Sorge. Zum einen wird durch ein solches Vorgehen eine Vielzahl der für das Zusammenleben und den Zusammenhalt einer vielfältigen Gesellschaft zentralen Akteure aus dem Gesetzgebungsverfahren und somit einem zentralen Element unserer demokratischen Ordnung effektiv ausgeschlossen. Gemeinsam mit diesen Akteuren werden zudem oftmals direkt und indirekt auch die von den gesetzlichen Änderungen Betroffenen ausgeschlossen. Zum anderen geht durch den mangelnden Einbezug der zivilgesellschaftlichen Perspektive wertvolles Wissen hinsichtlich der praktischen Konsequenzen gesetzlicher Maßnahmen verloren. Letztlich drohen also mit einem solchen Vorgehen fachlich wie auch demokratisch mangelhafte Gesetze.\r\nIn Anbetracht dieses beschleunigten Gesetzgebungsverfahrens kann der Paritätische Gesamtverband nur zu ausgewählten der asyl- und aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen Stellung nehmen.\r\nSeite 3 von 8\r\nZu den Regelungen im Einzelnen:\r\n1. § 1 Abs. 4 AsylbKG-E\r\nMit den angestrebten Änderungen wird der bisher für in anderen Mitgliedsstaaten anerkannte Asylsuchende bestehende Leistungsausschluss erweitert. Nun sollen auch vollziehbar ausreisepflichtige Personen, deren Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG abgelehnt wurde und gegen die eine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 zweite Alternative AsylG erlassen wurde (sog. „Dublin-Fälle“), gemäß § 1 Abs. 4 AsylbLG-E von den Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes ausgeschlossen werden. Dies gilt ab dem Zeitpunkt der Abschiebungsanordnung, auch wenn diese noch nicht unanfechtbar ist. Bis zur Ausreise und für höchstens zwei Wochen sollen lediglich sogenannte Überbrückungsleistungen geleistet werden. Diese umfassen den Bedarf an Ernährung und Unterkunft sowie Körper- und Gesundheitspflege (§ 1a Abs. 1 S. 2 AsylbLG), in Ausnahmefällen können Kleidung sowie Haushaltsgüter zur Verfügung gestellt werden (§ 1a Abs. 1 S. 3 AsylbLG i.v.M. § 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG).\r\nDamit wird mit den Überbrückungsleistungen maximal der notwendige Bedarf (physisches Existenzminimum), nicht jedoch der notwendige persönliche Bedarf gewährleistet (soziokulturelles Existenzminimum). Die ohnehin im AsylbLG bereits stark eingeschränkte gesundheitliche Versorgung wird im Rahmen der Überbrückungsleistungen noch weiter auf ein Minimum reduziert und nur bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen oder für die Bedarfe Schwangerer und Wöchnerinnen gewährt (§ 4 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 AsylbLG).\r\nEine Abweichung vom Umfang der Überbrückungsleistungen sowie dem zweiwöchigen Zeitraum ihrer Gewährleistung ist nur in Härtefällen vorgesehen. Dabei verschärft der Gesetzesentwurf die bereits bestehenden Härtefallregelungen: In Zukunft muss eine „außergewöhnliche“ statt eine „besondere“ Härte vorliegen, um (a) erweiterte Leistungen nach § 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG sowie die gesamten Gesundheitsleistungen nach § 4 AsylbLG zu erhalten und/oder (b) diese Leistungen über den Zeitraum von 2 Wochen hinaus beziehen zu können. Die Bedürfnisse von Kindern werden in außergewöhnlichen Härtefällen gesondert berücksichtigt.\r\nDer Paritätische Gesamtverband lehnt diese Änderungen ab.\r\nDie Änderungen begegnen erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. So sieht das Dublin-Verfahren in der Regel keine freiwillige Ausreise der Betroffenen vor. Dies vor allem, da es den Betroffenen – anders als in anderen Mitgliedsstaaten anerkannte Geflüchtete oder EU-Bürger*innen – mangels eines Rechts auf Einreise in den für ihren Asylantrag zuständigen Staat regelmäßig nicht möglich ist, selbständig in den zuständigen Mitgliedsstaat zu reisen.1 Um eine freiwillige Ausreise zu ermöglichen, müssten erst in einem behördlichen Verfahren die Bedingungen für eine Ausreise geschaffen werden, bspw. die Ausstellung von Reisepapieren oder eine Erlaubnis zur Durchreise angrenzender EU-Staaten. Hinzu käme, dass nach der Zustimmung des Mitgliedsstaats auch eine Übernahme durch den zuständigen Staat stattfinden muss, was bspw. derzeit im Falle\r\n1 BVerwG, Urteil vom 17. September 2015; 1 C 26/14, Rn. 21.\r\nSeite 4 von 8\r\nItaliens nicht zutrifft. Derzeit ist eine freiwillige Ausreise in Dublin-Fällen zudem „aus Sicherheitsgründen“ in der Regel nicht vorgesehen.2 Folglich haben es die betroffenen Personen regelmäßig nicht selbst in der Hand, Deutschland zu verlassen und es kann dementsprechend keine „Selbsthilfeobliegenheit“ konstruiert werden, weshalb die Leistungsstreichungen rein repressiven Charakter hätten und damit verfassungswidrig wären.3\r\nDarüber hinaus muss laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu jeder Zeit das physische wie auch das soziokulturelle Existenzminimum gesichert sein.4 Die geplanten Änderungen würden die Gewährleistung des physischen Existenzminimums jedoch vom Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte abhängig machen. Die „außergewöhnliche Härte“ stellt die schärfste Härtefallregelung im Asyl- und Aufenthaltsrecht dar. Für eine solche Härte müssen Personen nachweisen, dass die Verweigerung von Leistungen menschenrechtlich unvertretbar ist und sie im Vergleich zu Personen in ähnlicher Lebenslage deutlich benachteiligt sind. Allerdings wäre selbst in Härtefällen laut den vorgesehenen Änderungen die Gewährleistung des soziokulturellen Existenzminimums in Form des „notwendigen persönlichen Bedarfs“ ausgeschlossen, da Leistungen nach § 3 Abs. 1 S. 2 AsylbLG nicht gewährt werden dürfen. Eine verfassungskonforme Auslegung, die es erlaubte, in Härtefällen auch Leistungen des notwendigen persönlichen Bedarfs zu gewähren, wäre somit nicht mehr möglich. Damit wäre die Regelung nicht verfassungskonform.\r\nDie Änderungen begegnen aus unserer Sicht auch europarechtlichen Bedenken. So sind gemäß Art. 20 Abs. 5 S. 2 der aktuellen Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) pauschale Leistungskürzungen für Personen im Asylverfahren ausgeschlossen, da stets eine Einzelfallentscheidung unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit getroffen werden muss. Selbst im Falle solcher Sanktionen ist jedoch gemäß Art. 20 Abs. 5 S. 3 RL 2013/33/EU stets ein „würdiger Lebensstandard“ sowie der Zugang zu medizinischen Leistungen gemäß Art. 19 RL 2013/33/EU zu gewährleisten. Der vollständige Leistungsausschluss mit drohender Obdachlosigkeit und Verelendung verstößt offensichtlich gegen die Garantie eines „würdigen Lebensstandards“. Allerdings ist auch fraglich, ob die bloße Gewährleistung des physischen Existenzminimums in Härtefällen einen solchen Lebensstandard ermöglicht und die vorgesehenen Regelungen somit europarechtskonform ausgelegt werden können.\r\nLaut Art. 19 RL 2013/33/EU umfassen die medizinischen Leistungen die „unbedingt erforderliche Behandlung“ sowie bei Personen mit besonderen Bedürfnissen die „erforderliche medizinische und sonstige Hilfe“. Durch die vorgesehenen Änderungen sind jedoch selbst in den genannten Härtefällen die sonstigen Leistungen nach § 6 AsylbLG ausgeschlossen, die u.a. die Gewährung besonderer Teilhabebedarfe von Menschen mit\r\n2 BAMF Dienstanweisung Dublin, S. 168.\r\n3 BVerfG, Urteil vom 5. November 2019; 1 BvL 7/16 sowie BSG, Urteil vom 29. März 2022; B 4 AS 2/21. Siehe auch LSG München, Urteil v. 31.05.2023; L 8 AY 7/23, Rn. 47 zur Notwendigkeit eines pflichtwidrigen Verhaltens für Leistungskürzungen gem. § 1a Abs. 7 AsylbLG.\r\n4 BVerfG, Urteil vom 12. Mai 2021; 1 BvR 2682/17.\r\nSeite 5 von 8\r\nBehinderungen gewährleisten. Damit wird zukünftig ausgeschlossen sein, dass einer Person mit Behinderung ein Rollstuhl oder einer blinden Person ein Blindenstock zur Verfügung gestellt wird. Auch die Behandlung chronischer Erkrankungen sind ausgeschlossen, auch gibt es über die medizinischen Bedarfe hinaus keine Zusatzbedarfe für Schwangere.\r\nDie vorgesehenen Änderungen verstoßen unserer Auffassung nach darüber hinaus auch gegen die neue Aufnahmerichtlinie (EU) 2024/1346. Zwar sieht diese in Art. 21 vor, dass ab Zustellung der Überstellungsentscheidung kein Anspruch mehr auf bestimmte Leistungen im unzuständigen Mitgliedsstaat besteht. Allerdings muss dabei gemäß Art. 21 S. 2 ein „Lebensstandard im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta und internationalen Verpflichtungen“ sichergestellt werden. Laut Rechtsprechung des EuGH umfassen die Garantien der Grundrechtecharta die Befriedigung elementarster Bedürfnisse und die Pflicht, einen Zustand zu vermeiden, in dem den betroffenen Personen Verelendung droht oder aber ihre physische und psychische Gesundheit beeinträchtigt werden könnte.5 Die vollständigen Leistungsausschlüsse verstoßen gegen diese Regelung.\r\nAuch bleibt selbst bei Verlust des Anspruchs auf bestimmte Leistungen aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Anspruch auf eine Gesundheitsversorgung gemäß Art. 22 (EU) 2024/1346 erhalten. Diese kann zwar auf eine Notversorgung reduziert werden, allerdings sind solche Einschränkungen für Minderjährige und Personen mit besonderen Bedarfen ausgeschlossen. Der pauschale Ausschluss von Leistungen nach § 6 AsylbLG, auch bei Härtefällen, verstößt gegen diese Regelung.\r\nAbgesehen von der rechtlichen Unvereinbarkeit ist der Paritätische Gesamtverband zutiefst darüber besorgt, dass durch den vorliegenden Gesetzesentwurf Hunger, Obdachlosigkeit und Verelendung tausender Menschen zur Erreichung migrationspolitischer Ziele in Kauf genommen werden. Von den vorgesehenen Änderungen sind potentiell zehntausende Menschen betroffen. Im Jahr 2023 ergingen insgesamt ca. 32.000 Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, bis zum 30.04.2024 ca. 16.000 solcher Ablehnungen.6 Selbst Familien mit Kindern oder vulnerable Personen wie bspw. Menschen mit Behinderungen oder traumatisierte Personen, könnten von einem kompletten Leistungsausschluss betroffen sein, wenn ihre Situation nicht als außergewöhnliche Härte eingestuft würde.\r\nDie vorgesehenen Änderungen und insbesondere die sie begleitende öffentliche Debatte wirken sich auch jetzt schon auf die potentiell Betroffenen aus. So erhalten wir aus unseren Mitgliedsorganisationen die Rückmeldung, dass vermehrt Personen, deren Asylantrag als unzulässig aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaats entschieden wurde, Beratung aufsuchen und durch die derzeit herrschende Debatte zutiefst verunsichert sind. Die Ankündigungen der Bundesregierung sorgen somit für eine weitere psychische\r\n5 EuGH, u.a. Urteil vom 19. März 2019; C-163/17.\r\n6 BT-Drucksache 20/12228, S. 7. Nicht in allen diesen Fällen droht allerdings unmittelbar ein Leistungsausschluss, denn wird bspw. eine Duldung erteilt, finden die Ausschlüsse keine Anwendung.\r\nSeite 6 von 8\r\nBelastung Schutzsuchender und belasten die bereits stark beanspruchten Beratungs- und Integrationsstrukturen.\r\n2. § 60 Abs. 8 bis 8b AufenthG-E\r\nLaut dem Gesetzesentwurf sollen zudem die Gründe für den Ausschluss von der Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft bzw. dem Absehen von dem mit diesen Schutztiteln verbundenen Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG ausgeweitet werden. Dies geschieht über die Schaffung neuer Tatbestände in den §§ 60 Abs. 8 bis 8b AufenthG-E.\r\nZu diesem Zweck wird in § 60 Abs. 8 AufenthG-E der zusätzliche Tatbestand einer Jugendstrafe von mindestens 3 Jahren normiert. Liegt eine solche Strafe vor und bedeutet die Person eine Gefahr für die Allgemeinheit, treten die oben benannten Rechtsfolgen zwingend ein. Gem. § 24 Abs. 2 AufenthG betrifft diese Regelung auch die knapp eine Millionen Geflüchteten aus der Ukraine, die in diesem Falle vom Schutz ausgeschlossen werden und denen die Erteilung der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis versagt wird.\r\nZusätzlich sollen die bereits jetzt darüber hinaus bestehenden Tatbestände in den neuen Paragraphen § 60 Abs. 8a und 8b AufenthG-E erweitert werden. Zukünftig sollen die genannten Rechtsfolgen auch dann eintreten können, wenn die Person eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, da sie zu bestimmten vorsätzlichen Straftaten verurteilt wurde und diese mit „Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List“ begangen hat oder „im Rahmen des Urteils ein antisemitischer, rassistischer, fremdenfeindlicher, geschlechtsspezifischer, gegen die sexuelle Orientierung gerichteter oder sonstiger menschenverachtender Beweggrund im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches ausdrücklich festgestellt wurde“. Insofern das Strafmaß für eine oder mehrere dieser Taten eine Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren ist, soll der Ausschluss oder Widerruf erfolgen. Beläuft sich das Strafmaß auf mindestens ein Jahr Freiheits- oder Jugendstrafe, kann der Ausschluss oder Widerruf vorgenommen werden.\r\nDer Paritätische Gesamtverband empfiehlt, von den Regelungen abzusehen, da sie der Rechtsprechung des EuGH zuwiderlaufen und dem Zweck des Jugendstrafrechts widersprechen.\r\nDie Einführung eines gebundenen Ermessens in § 60 Abs. 8a AufenthG widerspricht der Rechtsprechung des EuGH, wonach der Ausschluss von einem Schutzstatus stets eine Einzelfallprüfung voraussetzt.7 Somit wäre die Regelung in § 60 Abs. 8a AufenthG-E unionsrechtswidrig.\r\nDie Regelung eines zwingenden Ausschlusses bzw. Absehen vom Abschiebungsverbot auch bei Strafen nach dem Jugendstrafrecht (§ 60 Abs. 8 AufenthG-E) läuft zudem dem Zweck des Jugendstrafrechts entgegen. Dieses dient gemäß § 2 Abs. 1 JGG vor allem der Tatprävention, zudem hat der Gesetzgeber den Erziehungsgedanken als maßgeblich für\r\n7 EuGH, Urteil vom 13.09.2018 – C-369/17, Rn. 49.\r\nSeite 7 von 8\r\ndie jugendstrafrechtliche Sanktionierung formuliert. Die nun drohenden Rechtsfolgen drohen diesem Zweck zuwider zu laufen.\r\n3. § 73 Abs. 1 AsylG-E\r\nLaut des Gesetzentwurfs soll bei der Widerrufsprüfung der Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft zukünftig eine Reise in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit die betroffene Person hat, regelmäßig die Vermutung begründen, dass sich diese Person erneut unter den Schutz des Staates gestellt hat.\r\nLaut der Gesetzesbegründung ist in der Regel von einer Unterschutzstellung bei einer Reise in den Verfolgerstaat auszugehen, „da dieses Verhalten im offensichtlichen Widerspruch dazu steht, dass […] dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Heimreisen lassen regelmäßig darauf schließen, dass eine Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich jedenfalls nicht mehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit besteht“.8 Diese Vermutung ist laut der Begründung widerlegbar, wenn die Reise sittlich zwingend geboten war.\r\nDer Paritätische Gesamtverband empfiehlt, von den Regelungen abzusehen, da sie im Widerspruch zur bestehenden, europa- und völkerrechtlich fundierten Systematik der Widerrufsgründe stehen.\r\nEs ist davon auszugehen, dass der Gesetzentwurf die einfache Heimreise in den Verfolgerstaat als gesetzliche Vermutung für eine Aberkennung aufgrund einer Unterschutzstellung gemäß § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG normieren soll. Allerdings ist bereits jetzt in § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 die freiwillige Rückkehr und Niederlassung in das Land, das aus Furcht vor Verfolgung verlassen wurde oder außerhalb dessen sich die betroffene Person befindet, als Widerrufsgrund normiert. Diese Regelung fußt auf Art. 1 C Nr. 4 der Genfer Flüchtlingskonvention sowie Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Anerkennungs-Richtlinie. Beide Normen setzen die Niederlassung in dem jeweiligen Staat voraus und sind bereits als eine besondere Form der Unterschutzstellung zu verstehen.9 Die bloße Reise in den Herkunftsstaat reicht für die Aberkennung des Schutzstatus daher gerade nicht aus. Dies gilt bereits jetzt auch für Reisen, die der Erfüllung einer sittlichen Pflicht dienen, da diese nicht als freiwillig zu werten sind und somit den Tatbestand nicht erfüllen.10\r\nDie Unterschutzstellung ist in § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG als Widerrufsgrund normiert, betrifft aber aufgrund der Spezialregelung in § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AsylG gerade nicht die bloße Rückkehr in das Heimatland. Sie umfasst insbesondere die Inanspruchnahme konsularischen oder diplomatischen Schutzes.11\r\nDie Vermutung, einfache Reisen in das Land, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, würden eine Unterschutzstellung bedeuten, widersprechen somit den völker- und\r\n8 BT-Drucksache 20/12805, S. 24.\r\n9 BeckOK AuslR/Fleuß, 42. Ed. 1.7.2024, AsylG § 73 Rn. 37, beck-online.\r\n10 BeckOK AuslR/Fleuß, 42. Ed. 1.7.2024, AsylG § 73 Rn. 41, beck-online.\r\n11 BeckOK AuslR/Fleuß, 42. Ed. 1.7.2024, AsylG § 73 Rn. 16, beck-online\r\n\r\neuroparechtlich geregelten Tatbeständen für den Widerruf eines Schutzstatus infolge einer Reise in den Herkunftsstaat."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014184","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung der GEAS-Reform ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7e/19/392570/Stellungnahme-Gutachten-SG2501030007.pdf","pdfPageCount":26,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbandes\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 11.10.2024) und\r\ndem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 18.09.2024)\r\nDie vorliegenden Referentenentwürfe beinhalten die größte Änderung der deutschen Asylgesetzgebung seit dem Asylkompromiss 1993. Die im Juni 2024 verabschiedete Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), die ab dem Sommer 2026 in Anwendung sein wird, wurde vom Paritätischen Gesamtverband und weiteren zivilgesellschaftlichen Organisationen mehrfach als erhebliche Verschärfung des europäischen Asylrechts kritisiert, die den Schutz fliehender Menschen in der EU gefährdet. Wie bereits in einer gemeinsamen zivilgesellschaftlichen Stellungnahme von Juli 2024 gefordert, muss bei der nationalen Umsetzung der Reform sichergestellt werden, dass Menschenrechte bestmöglich geachtet und rechtsstaatliche Standards in der EU eingehalten werden. Dies ist aus unserer Sicht mit dem vorliegenden Entwurf nicht (hinreichend) passiert.\r\nBereits im Vorfeld hatte der Paritätische Gesamtverband gemeinsam mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen eine angemessene Beteiligungsfrist von mindestens zwei Wochen gefordert. Auch wenn wir begrüßen, zu dem vorliegenden Referentenentwurf Stellung nehmen zu können, müssen wir darauf hinweisen, dass eine Beteiligungsfrist von gerade einmal etwas mehr als 5 Werktagen der Bedeutung und Tragweite, aber auch der Komplexität der Reform nicht gerecht wird und absehbar auch die Qualität der getroffenen Regelungen mindern wird.\r\nInsgesamt lässt sich festhalten, dass die Neuregelungen schon allein deshalb problematisch sind, weil sie extrem unübersichtlich gestaltet sind und das schon jetzt äußerst komplexe Rechtsgebiet noch weiter verkomplizieren werden. Die Rechtsklarheit und -sicherheit wird hierunter massiv leiden, Verwaltungsverfahren werden sich verzögern und die Zahl der Gerichtsverfahren steigen. Selbst für Expert*innen ist mit dem vorliegenden Entwurf nur schwer erkennbar, durch welche konkreten Normen aus den insgesamt zehn (!) EU-Verordnungen die bislang geltenden Regelungen des deutschen Rechts ab 2026 abgelöst werden. Eine übersichtlichere Regelung ist aus diesem Grund unabdingbar und stellt auch nicht zwingend einen Verstoß gegen das sogenannte Wiederholungsverbot des EU-Rechts dar, wonach Vorschriften aus EU-Verordnungen im\r\nSeite 2 von 26\r\nnationalen Recht nicht wiederholt werden sollen. So weicht der Gesetzgeber bereits jetzt an verschiedenen Stellen des Referentenentwurfs bewusst vom durch den EuGH geforderten Wiederholungsverbot ab, was ihm nach geltender Rechtsprechung auch gestattet ist, um einen inneren Zusammenhang und eine Verständlichkeit für die Adressat*innen des Gesetzes - also Asylsuchende, Rechtsberater*innen und -vertreter*innen sowie die Rechtsanwender*innen der verschiedenen Behörden - sicherzustellen und somit u.a. eine “klare und transparente Lage” zu schaffen, so dass die Adressat*innen die Rechtslage in vollem Umfang erkennen kann (vgl. Referentenentwurf zum GEAS-Anpassungsgesetz, S. 56).\r\nBesonders kritisch ist aus Sicht des Paritätischen Gesamtverbands, dass der Gesetzgeber bestehende Umsetzungsspielräume häufig restriktiv ausgelegt und auch nicht verpflichtende Regelungen umgesetzt hat, wenn diese die Rechte von Schutzsuchenden einschränken, wie z.B. bei der Einführung von Asylverfahrenshaft und weiteren freiheitsbeschränkenden Maßnahmen.\r\nHinzu kommt, dass auch diese Reform die schon lange überfällige vollumfängliche Umsetzung der EU-Aufnahme-Richtlinie in deutsches Recht nur unzureichend adressiert. So werden wichtige Garantien, welche insbesondere die Rechte vulnerabler Asylantragstellender schützen, nicht hinreichend im deutschen Gesetz verankert. Hier weist der Gesetzentwurf noch massive Lücken auf; es herrscht daher noch erheblicher Regelungsbedarf.\r\nFür ein vollständiges Bild der Belange vulnerabler Schutzsuchender wird darüber hinaus auf die spezialisierten Stellungnahmen verwiesen, wie z.B. die des Bundesfachverbands unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge (BumF), Kindernothilfe und Terre des Hommes, der Bundesweiten Arbeitsgemeinschaft der psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer (BAfF) und Handicap International.\r\nDer Paritätische Gesamtverband empfiehlt insbesondere die folgenden Gesetzesänderungen:\r\n●\r\nStreichung aller fakultativen Inhaftierungsmöglichkeiten und freiheitsbeschränkender Maßnahmen für Asylantragstellende, wie der “Asylverfahrenshaft” oder der “Überprüfungshaft” im Screening-Verfahren, §§ 68ff. AsylG-E, §§ 14a, 15a AufenthG-E\r\n●\r\nBeschränkung der Anwendung des Grenzverfahrens auf verpflichtende Fälle, § 18a Abs.1 AsylG-E\r\n●\r\nStreichung der Fiktion der Nicht-Einreise bei Überprüfungen im Inland im Rahmen vorübergehend eingeführter Binnengrenzkontrollen, § 14b S. 2 AufenthG-E\r\n●\r\nVollumfängliche Umsetzung der Aufnahme-Richtlinie insbesondere auf die Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse vulnerabler Gruppen\r\n●\r\nSicherstellung der Rechtsauskunft durch das Bundesprogramm der behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung, § 12b AufenthG-E\r\nSeite 3 von 26\r\n●\r\nAufhebung der Zugangsbeschränkungen für Rechtsberatende, §§ 12c, 70 Abs. 3 AsylG-E und §§ 14a Abs. 4, 15a Abs. 5 AufenthG-E\r\n●\r\nStreichung der beabsichtigen Leistungsausschlüsse, Sanktionen und Sachleistungszwänge im Asylbewerberleistungsgesetz, §§ 1 Abs. 4, 1a Abs. 6a, § 2 Abs. 2a, § 3 Abs. 3a AsylbLG\r\nZu ausgewählten Regelungen im Einzelnen:\r\nÄnderungen des Asylgesetz (AsylG)\r\n§ 12b AsylG-E - Rechtsauskunft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge\r\nRegelungsgehalt\r\nNach der Neu-Regelung des § 12b Absatz 1 AsylG-E wird einem Asylantragsteller auf sein Ersuchen hin im Asylverfahren und im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen EU-Mitgliedstaates für die Durchführung des Asylverfahrens unentgeltliche Rechtsauskunft gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrens-VO) und Artikel 21 der Verordnung (EU) 2024/1351 (Asylmanagement-VO) erteilt. Die Regelung bestimmt, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) künftig die Behörde sein soll, die die unentgeltliche Rechtsauskunft im Verwaltungsverfahren in diesen Fällen erteilt.\r\nBewertung\r\nDie in § 12b Absatz 1 AsylG-E vorgenommenen Regelungen sind nicht erforderlich. Die Vorgaben der genannten EU-Verordnungen werden bereits durch das in § 12a AsylG-E gemäß dem Koalitionsvertrag geförderte Bundesprogramm behördenunabhängige Asylverfahrensberatung gewährleistet. Die Möglichkeit der Erbringung unentgeltlicher Rechtsauskunft und -beratung durch Nichtregierungsorganisationen ist in Art. 19 Absatz 1 Asylverfahrens-VO explizit vorgesehen. Inhaltlich umfasst die Beratung im Bundesprogramm Auskünfte zum Verfahren und kann nach Maßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen zum Gegenstand haben. Die im Bundesprogramm geförderte Beratung erfolgt behördenunabhängig, ergebnisoffen, unentgeltlich, individuell und freiwillig und erstreckt sich über das gesamte Asylverfahren bis zu dessen unanfechtbaren Abschluss. Sie wird durch erfahrene Träger gewährleistet, die ihre Zuverlässigkeit, die ordnungsgemäße und gewissenhafte Durchführung der Beratung sowie Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung nachgewiesen haben. In verschiedenen Studien wurde der zusätzliche Wert einer solchen behördenunabhängigen Rechtsauskunft und -beratung für die Fairness, Qualität und Effizienz von Asylverfahren nachgewiesen.\r\nSollte § 12b Absatz 1 AsylG-E aufrechterhalten werden, so sollte zumindest in § 12b Absatz 1 AsylG-E geregelt werden, dass die unentgeltliche Rechtsauskunft gemäß Artikel 16 Asylverfahrens-VO und Artikel 21 Asylmanagement-VO auch durch die im Bundesprogramm behördenunabhängige Asylverfahrensberatung nach § 12a AsylG-E geförderten Beratungsstellen gewährt wird. Andernfalls würde die unentgeltliche Rechtsauskunft ausweislich der Gesetzesbegründung ausschließlich durch das BAMF gewährt. Die im Gesetzentwurf vorgenommene rechtliche Einschränkung im § 12b Absatz 1\r\nSeite 4 von 26\r\nAsylG-E verstieße zum einen gegen das Subsidiaritätsprinzip. Zum anderen würden die Vorteile einer behördenunabhängigen und individuellen Rechtsauskunft für die Fairness, Qualität und Effizienz der Asylverfahren nicht realisiert werden können. Von der im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelung in § 12b Absatz 1 AsylG-E sollte daher abgesehen werden.\r\n§ 12c AsylG-E sowie § 70 Abs. 3 AsylG-E sowie §§ 14a Abs. 4, 15a Abs. 5 AufenthG-E - Zugangsbeschränkungen für Rechtsauskunft Leistende und Rechtsberater*innen\r\nRegelungsgehalt\r\nMit den neu eingeführten Normen soll der Zugang für Personen oder Organisationen, die Asylsuchenden Beratung oder Rechtsauskunft gewähren, im Grenzverfahren, Haftzentren oder sonstigen abgeschlossenen Einrichtungen beschränkt werden können. Dies soll dann gelten, wenn es für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, oder die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des abgeschlossenen Bereichs, der Hafteinrichtung oder der Grenzübergangsstelle objektiv erforderlich ist und der Zugang dadurch nicht wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird.\r\nBewertung:\r\nDer Paritätische Gesamtverband lehnt die Einschränkung des Zugangs von Personen oder Organisationen, die Rechtsauskunft oder -beratung gewähren, zu Asylsuchenden in abgeschlossenen Bereichen, Hafteinrichtungen und Grenzübergangsstellen ab. Gerade in solchen Situationen, in denen Asylantragstellende in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind und nicht ohne weiteres Beratungsstellen oder Rechtsanwält*innen aufsuchen können, ist es essentiell, dass der Zugang zu den Asylantragstellenden gewährt wird, um das Recht auf Rechtsauskunft und -beratung sowie effektiven Rechtsschutz sicherzustellen.\r\nDiese Einschränkung des Zugangs sind zudem nicht zwingend, sondern “dürfen” von den Mitgliedstaaten angewandt werden. Daher sind die Einschränkungen in §§ 12c, 70 Abs. 3 AsylG-E sowie §§ 14a Abs. 4, 15a Abs. 5 AufenthG-E ersatzlos zu streichen.\r\nAus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass es regelmäßig unter Verweis auf den Betrieb der Hafteinrichtung zu Einschränkungen des Zugangs insbesondere für Nichtregierungsorganisationen kommen kann. Für den Fall der Beibehaltung der jeweiligen Normen sollte daher möglichst konkret gesetzlich geregelt werden, in welchen Fällen der Betrieb bzw. die Verwaltung der jeweiligen Einrichtung Einschränkungen der Kontaktaufnahme für die jeweils genannten Personen und Organisationen begründen kann, um Rechtsunsicherheit und Willkür vorzubeugen.\r\n§ 18a AsylG-E - Asylverfahren an der Grenze\r\nRegelungsgehalt\r\nDer neu gefasste § 18a AsylG-E regelt ein “Asylverfahren an der Grenze” (Asylgrenzverfahren) und ersetzt die bisherigen Regelungen zum Flughafenverfahren. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines solchen Asylgrenzverfahrens ergeben sich laut Normtext aus den Artikeln 43 bis 54 der Asylverfahrens-VO. Eine Entscheidung erfolgt\r\nSeite 5 von 26\r\ninnerhalb von 8 Wochen nach der Registrierung des Antrags, eine Verlängerung auf maximal 12 Wochen ist möglich. Die Frist für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird von 3 Tagen auf eine Woche erhöht. Bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung wird die Frist auf 3 Monate begrenzt. Eine Entscheidung durch das Gericht muss innerhalb von 2 Wochen erfolgen. Die bisher geltenden Bedingungen für die Erlaubnis der Einreise vor unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens im Rahmen des bislang geltenden Flughafenverfahrens werden aufgehoben.\r\nBewertung\r\nDer Paritätische Gesamtverband lehnt generell das Konzept, aber auch die geplante Ausgestaltung der Asylgrenzverfahren in Deutschland ab. Hierbei handelt es sich um Verfahren, in denen bestimmte Asylantragstellende aufgrund der Fiktion der Nicht-Einreise weitgehend abgeschottet von der Außenwelt ihr Asylverfahren innerhalb von 12 Wochen durchlaufen. Dies geht mit tiefgreifenden Rechtseingriffen einher, v.a. hinsichtlich der Freiheits- und Verfahrensrechte der Betroffenen. Ihre Anwendung ist daher auf das vorgegebene Mindestmaß zu reduzieren.\r\nDie Durchführung von Grenzverfahren sollte daher auf die in Artikel 45 Absatz 1 der Asylverfahrens-VO normierten Fälle begrenzt werden, in denen diese Verfahren verpflichtend durchzuführen sind. Bisher verweist der Normtext generell für die Durchführung von Grenzverfahren auf die Artikel 43 bis 54 der Asylverfahrens-VO. Allerdings ist die Durchführung von Grenzverfahren über die in Artikel 45 Abs. 1 geregelten Fälle hinaus fakultativ, der Mitgliedstaat “kann” sie gem. Artikel 43 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrens-VO durchführen, muss aber nicht. Der Gesetzgeber sollte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen und klarstellend regeln, dass allein in verpflichtenden Fällen von der Durchführung von Grenzverfahren Gebrauch gemacht wird.\r\nSofern der Gesetzgeber die Durchführung von Grenzverfahren nicht auf die in Artikel 45 Absatz 1 Asylverfahrens-VO beschränkt, muss zumindest gesetzlich normiert werden, wie die Entscheidung über die Durchführung von Grenzverfahren in den Fällen ihrer optionalen Anwendung zu treffen ist, um Rechtsunsicherheit und -willkür effektiv vorzubeugen.\r\nDer Paritätische begrüßt, dass die Rechtsmittelfrist zur Gewährleistung einheitlicher Fristen im Rechtsverkehr auf eine Woche festgelegt wurde und somit über dem Mindestmaß von 5 Tagen liegt. Allerdings sollte in diesem Sinne auch keine Abweichung von den üblichen Vorgaben der Verwaltungsgerichtsordnung bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung erfolgen, entsprechend sollte die Änderung in Nummer 19 e) bb) aufgehoben werden. Gleiches gilt für die Regelung Nr. 43 d) bb) betreffend § 36 Abs. 2 AsylG-E (Verfahren bei Unzulässigkeit und offensichtlicher Unbegründetheit) und Nr. 80 a) betreffend § 74 AsylG-E (Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Verhandlung durch den abgelehnten Richter).\r\n§ 26 AsylG - Familienasyl\r\nRegelungsgehalt\r\nDer § 26 AsylG, in dem bisher das Familienasyl geregelt war, soll entfallen.\r\nSeite 6 von 26\r\nBewertung\r\nDer Paritätische Gesamtverband spricht sich dafür aus, das in der deutschen Praxis bewährte Instrument des Familienasyls beizubehalten. Eine Streichung würde sich nicht nur negativ auf den Schutz von Familienangehörigen auswirken, sondern auch einen erheblichen Mehraufwand für das BAMF bedeuten, da für jeden Familienangehörigen ein eigenes individuelles Asylverfahren durchgeführt werden müsste.\r\nDas Familienasyl dient vorrangig der Verfahrensvereinfachung, indem es eine gesonderte Schutzprüfung für Familienangehörige überflüssig macht, wenn ein Familienmitglied bereits Schutz erhalten hat. Dabei umfasst der Begriff \"Familie\" gemäß der Asylverfahrens-VO und der Qualifikationsverordnung Ehepartner, minderjährige Kinder sowie in bestimmten Fällen auch andere abhängige Verwandte, wie ältere oder behinderte Angehörige, die mit dem Familienmitglied mit Schutzstatus in einem Haushalt leben. Die Regelung des § 26 AsylG orientiert sich an dieser Definition, um sicherzustellen, dass insbesondere schutzbedürftige Familienmitglieder durch den Schutzstatus eines Familienangehörigen ebenfalls geschützt werden können.\r\nDer als Begründung für eine Streichung herangezogene Art 23. Abs. 2 Qualifikations-VO sieht dieses Instrument zwar nicht ausdrücklich vor, verbietet eine Beibehaltung des deutschen Familienasyls aber auch nicht.\r\nAuch wenn durch Art. 23 der Verordnung (EU) 2024/1347 (Qualifikations-VO) sowie den darauf beruhenden Neuregelungen in § 25 AufenthG-E aufenthaltsrechtliche Auffanglösungen vorgesehen sind, so dass auch Familienangehörige von Schutzberechtigten, die nach Prüfung ihres Schutzgesuchs keinen Schutztitel erhalten haben, einen Aufenthaltstitel erhalten können, stellen sich durch die Streichung Folgeprobleme in der Praxis. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Passbeschaffung, da aufgrund eines Aufenthaltstitels aus familiären Gründen kein Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention besteht. Auch für Familienangehörige von Schutzberechtigten ist es jedoch in der Regel unzumutbar, zum Zwecke der Passbeschaffung die Botschaft ihres Herkunftslandes zu besuchen, da ein solcher Besuch bspw. ihre Familienangehörigen im Herkunftsland gefährden könnte.\r\nSollte es tatsächlich zu einer Streichung des Familienasyls kommen, so muss zumindest geregelt werden, dass Familienangehörigen von Schutzberechtigten mit einem Reiseausweis für Flüchtlinge in der Regel ein Reisepass für Ausländer auszustellen ist.\r\n§ 27 AsylG-E - Sichere Drittstaaten, 29b AsylG-E - Sichere Herkunftsstaaten\r\nRegelungsgehalt\r\n§ 27 AsylG-E regelt, dass die Bundesregierung zukünftig per Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats sichere Drittstaaten (§ 27 AsylG-E) bzw. sichere Herkunftsstaaten (§ 29b AsylG-E) i.S.v. Art. 64 der Asylverfahrens-VO bestimmen kann. Neben dieser Ausweitung von sicheren Staatenkonzepten auf nationaler Ebene können gemäß Art. 60 und Art. 61 Asylverfahrens-VO auch auf europäischer Ebene sog. “sichere Dritt- und Herkunftsstaaten\" bestimmt werden.\r\nSeite 7 von 26\r\nBewertung\r\nDer Paritätische Gesamtverband lehnt die Konzepte sicherer Drittstaaten sowie sicherer Herkunftsstaaten ab und hat sich wiederholt gegen eine Ausweitung dieser Konzepte ausgesprochen. Im Fall der „sicheren Herkunftsstaaten“, da sie das individuelle Asylverfahren und durch erheblich verkürzte Fristen den Zugang zum effektiven Rechtsschutz gefährden, im Fall der „sicheren Drittstaaten“, weil bei dessen Anwendung auf einen angeblichen Schutz in einem Drittstaat verwiesen wird und in der Folge der Zugang zu Flüchtlingsschutz in der EU versperrt wird.\r\nDie Regelungen sind optional, gem. Art. 64 Abs. 1 der Asylverfahrens-VO können die Mitgliedstaaten zusätzlich sichere Dritt- bzw. Herkunftsstaaten bestimmen, sind dazu jedoch nicht verpflichtet. Auch die Ausgestaltung des Verfahrens steht ihnen offen. Bereits jetzt sind beide Konzepte in Art. 16a GG verankert, wobei diese höhere Standards für die Einstufung als sicherer Dritt- bzw. Herkunftsstaaten vorgeben und in beiden Fällen nur per Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates als „sicher“ eingestuft werden (Art. 16a Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 1 GG) können.\r\nDurch die Regelung wird die bisher für die Bestimmung sicherer Dritt- und Herkunftsstaaten benötigte Zustimmung des Bundestags sowie Mitbestimmung des Bundesrats umgangen. Damit wird die Frage der Bestimmung sicherer Dritt- und Herkunftsstaaten auch der - in der Vergangenheit durchaus kontroversen - politischen Debatte entzogen. Angesichts der teils gravierenden rechtlichen Folgen für die Betroffenen, darf diese Entscheidung jedoch nicht ohne Beteiligung der demokratischen Öffentlichkeit und insbesondere der Zivilgesellschaft erfolgen.\r\nDa mit dieser Regelung die Liste sicherer Dritt- bzw. Herkunftsstaaten für Anträge auf Asyl gem. Art. 16a GG und solche auf internationalen Schutz unterschiedlich ausfallen könnten, könnte es in der Folge dazu kommen, dass im Rahmen des Asylverfahrens ein Herkunftsstaat als “nicht sicher” im Hinblick auf die Gewährung des Grundrechts auf Asyl im Sinne des Art. 16a GG gilt, aber als ”sicher” im Hinblick auf die Prüfung des internationalen Schutzes - in der Folge würden auch unterschiedliche Rechtsmittelfristen und Verfahrensnormen Anwendung finden. Das widerspricht der eigentlichen Logik des Umsetzungsgesetzes, das laut § 2 Abs. 1 AsylG-E gerade vorsieht, dass es einheitliche Verfahren geben soll, indem die Regeln u.a. der Asylverfahrens-VO und der Qualifikations-VO auch für Verfahren zur Anerkennung der Asylberechtigung angewendet werden sollen.\r\nDarüber hinaus könnten noch Listen „sicherer Herkunftsstaaten“ (Art. 62 AVVO) und „sicherer Drittstaaten“ (Art. 60 AVVO) auf EU-Ebene dazu kommen.\r\nDer Paritätische Gesamtverband fordert daher, von einer Einführung der Regelungen abzusehen.\r\n§ 30 AsylG-E - Ablehnung als “offensichtlich unbegründet”\r\nRegelungsgehalt\r\nWie bisher regelt § 30 AsylG die Fälle, in denen ein Asylantrag als “offensichtlich unbegründet” abgelehnt wird. Dies ist gemäß der neuen Regelung der Fall, wenn zum\r\nSeite 8 von 26\r\nZeitpunkt der Entscheidung einer der in Artikel 42 Abs. 1 oder 3 der Asylverfahrens-VO genannten Umstände vorliegt.\r\nBewertung\r\nDer Paritätische lehnt das Konzept von “offensichtlich unbegründeten” Asylanträgen ab, da sie mit Einschränkungen bei den Verfahrensrechten sowie dem Zugang zum Arbeitsmarkt einhergehen. Gemäß Artikel 39 Abs. 4 Asylverfahrens-VO sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Möglichkeit einer Ablehnung als “offensichtlich unbegründet” zu regeln. Die Regelung sollte entsprechend gestrichen werden.\r\nDarüber hinaus sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, in all den in Artikel 39 Abs. 4 Asylverfahrens-VO genannten Fällen einen Antrag als “offensichtlich unbegründet” abzulehnen. Sollte die Möglichkeit einer Ablehnung als “offensichtlich unbegründet” weiter bestehen, sollten daher die einzelnen Gründe, die für eine solche Entscheidung zugrunde gelegt werden, erneut intensiv geprüft werden. So ist beispielsweise nicht ersichtlich, weshalb ein Antrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn die unionsweite durchschnittliche Schutzquote von Antragstellern mit gleicher Staatsangehörigkeit unter 20 % liegt.\r\n§ 44 Abs. 2 AsylG-E Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen, hier: Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse\r\nRegelungsgehalt\r\nNach dem neu gefassten § 44 Abs. 2 AsylG-E sollen die Länder geeignete Maßnahmen treffen, um bei der Unterbringung besondere Bedürfnisse der Ausländer bei der Aufnahme zu berücksichtigen. Gem. § 53 Abs. 3 AsylG-E gilt dies auch entsprechend für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften. Durch die gesetzliche Anpassung wurde Artikel 24 der Richtlinie (EU) Nr. 2024/1346 (Aufnahme-Richtlinie), der die Pflicht zur Berücksichtigung der speziellen Situation von vulnerablen Personen bei der Aufnahme regelt, in deutsches Recht überführt – zumindest in Bezug auf den Kontext der Unterbringung.\r\nBewertung\r\nDer Paritätische begrüßt die Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse von vulnerablen Personen bei der Aufnahme. Mit der Verankerung im AsylG ist nun der Grundstein gelegt, die besonderen Bedarfe bei der Unterbringung von vulnerablen Menschen von vornherein mitzudenken. Um eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten und den Bezug der Regelung auf europäische Vorgaben zu verdeutlichen, sollte Art. 24 der Aufnahme-Richtlinie im Wortlaut von § 44 Abs. 2 AsylG-E auch explizit benannt werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass der Begriff der „besonderen Bedürfnisse“ richtlinienkonform auszulegen ist und alle Personengruppen umfasst, die in Artikel 24 aufgelistet sind.\r\nDie neue Regelung ersetzt die derzeit geltende Fassung des § 44 Abs. 2a AsylG, nachdem die Länder „geeignete Maßnahmen treffen, um bei der Unterbringung Asylbegehrender (…) den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten“. Der Begriff “Schutz” wird demnach nicht mehr explizit im Gesetzeswortlaut erfasst. Der Verweis auf\r\nSeite 9 von 26\r\nArtikel 24 der Aufnahme-Richtlinie in der Gesetzesbegründung legt jedoch nahe, dass alle Garantien für Menschen mit besonderen Aufnahmebedarfen umfasst sind, was den Schutz vor Gewalt mit einschließen muss. Auch deshalb sollte zwingend explizit im Gesetzeswortlaut auf Artikel 24 der Aufnahme-Richtlinie verwiesen werden. Um der Verpflichtung zum Schutz vor Gewalt bei der Unterbringung gerecht zu werden – so wie in Artikel 20 Abs. 4 der Aufnahme-Richtlinie vorgegeben -, fordert der Paritätische, die ursprüngliche Regelung in § 44 Abs. 2a AsylG zusätzlich wieder in den neuen Gesetzeswortlaut mit aufzunehmen. Darüber hinaus braucht es an dieser Stelle eine gesetzliche Verankerung der Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften des BMFSFJ, die Leitlinien zur Entwicklung, Umsetzung und dem Monitoring von unterkunftsspezifischen Schutzkonzepten enthalten.\r\n§ 46 Abs. 2 AsylG-E Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung, hier: Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse bei der Aufnahme\r\nRegelungsgehalt\r\nGem. § 46 Abs. 2 AsylG-E müssen künftig besondere Bedürfnisse bei der bundesweiten Verteilung bzw. Zuweisung zu Aufnahmeeinrichtungen berücksichtigt werden. Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 7 Abs. 3 der Aufnahme-Richtlinie.\r\nBewertung:\r\nDer Paritätische begrüßt die Verankerung der Berücksichtigung spezifischer Bedarfe vulnerabler Gruppen bei der bundesweiten Verteilung. Wurde bisher lediglich nach Königsteiner Schlüssel verteilt, so ermöglicht die Anpassung in § 46 Abs. 2 AsylG-E nun die besonderen Bedarfe von Geflüchteten im EASY-Verteilungssystem tatsächlich zu vermerken und zu berücksichtigen.\r\nDarüber hinaus muss insgesamt eine gemeinsame Pflicht zur Identifizierung besonderer Bedarfe im Asyl- und Aufnahmeverfahren durch Bund und Länder formuliert und gesetzlich verankert werden. Nur so sind Versorgungsansprüche von Schutzsuchenden mit Vulnerabilitäten, inklusive der Bereitstellung entsprechender Unterstützungsleistungen, gesichert.\r\n§ 49 Abs. 2 AsylG-E Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung, hier: Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse\r\nRegelungsgehalt\r\nIn der derzeit geltenden Fassung regelt § 49 AsylG, wann die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet. Nach § 49 Abs. 2 AsylG kann diese Verpflichtung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, Sicherheit oder Ordnung, zur Sicherstellung der Unterbringung und Verteilung oder aus anderen zwingenden Gründen beendet werden. In der Neufassung wird in § 49 Abs. 2 S. 1 AsylG-E ergänzt, dass eine Entlassung in der Regel erst nach Durchführung der Anhörung erfolgt.\r\nSeite 10 von 26\r\nBewertung\r\nDie neu hinzugefügte Einschränkung ist im Lichte der Aufnahme-Richtlinie unzulässig. Bei nicht bedarfsgerechter Unterbringung muss eine Entlassung unabhängig vom Zeitpunkt erfolgen, um die Rechte der Schutzsuchenden zu wahren. Dies ist auch praktisch notwendig, da bedarfsgerechte Unterbringung oft die Voraussetzung für eine faire und effektive Nutzung der Anhörung darstellt. Der Paritätische fordert daher die Streichung von § 49 Abs. 2 S. 1 AsylG-E.\r\n§ 49 Abs. 2 AsylG-E ist darüber hinaus entsprechend § 44 Abs. 2 AsylG-E i.V.m. Art. 24 Aufnahme-RL als Anspruch zu formulieren für die Fälle, in denen bedarfsgerechte Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung nicht gewährleistet ist (siehe analog Anspruch aus Art. 53 Abs. 2 AVVO auf Entlassung aus dem Grenzverfahren).\r\n§ 61 AsylG-E - Arbeitserlaubnis\r\nRegelungsgehalt\r\nAsylsuchenden ist 6 Monate nach der Registrierung ihres Antrags auf internationalen Schutz die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben. Dies gilt nicht, wenn das BAMF zuvor bereits eine Entscheidung getroffen hat oder die antragstellende Person die Verzögerung der Entscheidung über ihren Antrag selbst zu verantworten hat. Sofern ein beschleunigtes Verfahren gem. § 42 Abs. 1 Buchstaben a) bis f) der Asylverfahrens-VO durchgeführt wird, wird die Erlaubnis widerrufen oder entzogen.\r\nBewertung\r\nDie Regelung dient der Umsetzung von Art. 17 der Aufnahme-Richtlinie.\r\nIn der Richtlinie wird geregelt, dass der Arbeitsmarktzugang “spätestens” nach 6 Monaten ermöglicht werden muss. Der Paritätische Gesamtverband spricht sich gegen jegliche Arbeitsverbote aus und fordert daher, § 61 AsylG-E so auszugestalten, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt sowohl für Personen mit Aufenthaltsgestattung (§ 61 Abs. 1 S. 2 AsylG) wie auch einer Duldung (§ 61 Abs. 1 S. 3 AsylG) ohne Wartezeiten möglich ist. Im Einklang mit Erwägungsgrund 51 der Aufnahme-Richtlinie sollte auch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden.\r\nIm Normtext sollte zudem klargestellt werden, dass auch während eines Rechtsbehelfsverfahrens eine Arbeitserlaubnis möglich ist. Bisher konnte die Arbeitserlaubnis grundsätzlich bis zum unanfechtbaren Abschluss des Aslyverfahrens erteilt werden (§ 61 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG). Im nun vorliegenden Gesetzesentwurf wird geregelt, dass eine Arbeitserlaubnis erteilt werden kann, wenn das BAMF noch keine Entscheidung getroffen hat. Die Behörden könnten nun mitunter in der Praxis bereits erteilte Arbeitserlaubnisse nach der Entscheidung des BAMF wieder entziehen, auch wenn die betroffene Person gegen die Entscheidung Klage eingelegt hat. Dies würde jedoch Art. 17 Abs. 9 der Aufnahme-Richtlinie widersprechen: Demnach darf der Zugang zur Arbeitserlaubnis nicht während eines Rechtsbehelfsverfahrens entzogen werden, bei dem die antragstellende Person bis zur Zustellung der Gerichtsentscheidung im Inland verbleiben darf. Die Regelung in § 61 AsylG-E ist daher entsprechend klarstellend so\r\nSeite 11 von 26\r\nanzupassen, dass auch Personen im Rechtsbehelfsverfahren, die Arbeitserlaubnis erteilt werden kann bzw. nicht entzogen werden darf.\r\n§§ 68ff. AsylG-E, §§ 14a, 15a AufenthG-E - Massive Ausweitung der Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung von Schutzsuchenden\r\nSowohl der GEAS-Reform als auch der deutschen Umsetzung liegt eine massive Ausweitung der Möglichkeiten zugrunde, Schutzsuchende in ihrer Bewegungsfreiheit zu beschränken oder ihnen diese sogar durch Haft zu entziehen. Dabei sollte Haft stets das letzte Mittel (ultima ratio) sein, muss verhältnismäßig sein und darf nicht nur deswegen angewendet werden, weil die Person Schutz sucht.\r\nDie Praxis der letzten Jahre in unterschiedlichen EU-Ländern hat gezeigt, dass unter solchen Umständen keine fairen Asylverfahren möglich sind und die Betroffenen unter einem hohen psychischen Druck stehen. Haft führt zu (Re-)Traumatisierungen und Krankheit und steigert die Suizidalität.\r\nMit dem Referentenentwurf für ein GEAS-Umsetzungsgesetz wird eine möglichst weitgehende Anwendung von Freiheitsbeschränkung und -entziehung umgesetzt. Hierzu gehören verschiedene Regeln im Rahmen des Screenings (u.a. eine neue „Überprüfungshaft“, §§ 14a, 15a AufenthG), ein neuer Artikel zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit (§ 68 AsylG-E), die Einführung einer Asylverfahrenshaft (§ 69 Abs. 1 AsylG-E), eine vorläufige Ingewahrsamnahme (§ 69 Abs. 4 AsylG-E) und sowohl eine Haft als auch eine Ingewahrsamnahme im Rückführungsverfahren an der Grenze (§ 70b Abs. 1 und Abs. 3 AsylG-E).\r\nDer Paritätische Gesamtverband lehnt diese massiven Ausweitungen von Haft und haftähnlichen Maßnahmen für Schutzsuchende entschieden ab. Im Rahmen der Umsetzung der Aufnahme-Richtlinie, die nicht unmittelbar in Deutschland Anwendung findet, kann die Bundesregierung für die Schutzsuchenden günstigere Regelungen treffen. Hiervon muss sie Gebrauch machen.\r\nIm Falle ihrer Beibehaltung fordert der Paritätische Gesamtverband, die Sicherstellung unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung für jegliche Form von Haft und Freiheitseinschränkung im Rahmen des Screening-, Asyl- und Rückführungsverfahrens. Das heißt einerseits, dass der Zugang zur behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung gemäß § 12a AsylG in allen Einrichtungen sichergestellt werden muss. Angesichts der gravierenden Grundrechtseinschränkungen sollte darüber hinaus in Haft- und haftähnlichen Situationen eine Pflichtbeiordnung auf Wunsch der Person, ähnlich wie sie im Zuge des „Rückführungsverbesserungsgesetzes“ mit § 62d AufenthG geregelt wurde, eingeführt werden.\r\n§ 68 AsylG-E Beschränkung der Bewegungsfreiheit\r\nRegelungsgehalt\r\nDie Regelung besagt, dass sich eine Person auf Anordnung der Behörden nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, der zur Unterbringung geeignet ist. Zulässig ist die Anordnung, wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen oder\r\nSeite 12 von 26\r\nFluchtgefahr besteht und diese durch die Beschränkung der Bewegungsfreiheit wirksam verhindert werden kann. Fluchtgefahr wird widerleglich vermutet bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten oder dem Vorliegen von Gründen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens. Ein vorübergehendes Verlassen des Aufenthaltsortes kann aus zwingenden Gründen erlaubt werden. Die Anordnung einer Meldepflicht ist möglich. Es bedarf für die Anordnung keiner Anhörung, den besonderen Bedürfnissen der Person ist jedoch Rechnung zu tragen. Die Gewährung von Leistungen kann vom tatsächlichen Aufenthalt der Person an dem betreffenden Ort abhängig gemacht werden.\r\nBewertung\r\nWie bereits oben dargelegt, lehnt der Paritätische Gesamtverband jegliche Einschränkung der Bewegungsfreiheit zur Durchführung des Asylverfahrens ab.\r\n§ 68 AsylG-E dient der Umsetzung von Artikel 9 Abs. 1 Aufnahme-Richtlinie. Dieser stellt es den Mitgliedstaaten frei, den Aufenthalt an einem bestimmten Ort anzuordnen. Entsprechend ist die Umsetzung in § 68 AsylG-E nicht verpflichtend. Die Regelung ist daher zu streichen; zumindest muss sie in ihrem Anwendungsbereich massiv eingeschränkt werden und Ausnahmen für vulnerable Personen eingeführt werden.\r\nDie neue Möglichkeit der Einschränkung der Bewegungsfreiheit auf einen Ort (z.B. Unterbringungseinrichtungen oder Wohnungen, siehe Erwägungsgrund 19 der Aufnahme-Richtlinie) durch die Landesbehörden im § 68 AsylG-E könnte in Deutschland zu bisher so nicht vorhandenen geschlossenen Zentren führen, in denen einer Vielzahl von Personen das Verlassen der Einrichtung – außer ggfs. für bestimmte Termine – verboten wird.\r\nDabei stellt sich zunächst die Frage, ob eine solche Regelung überhaupt dem Willen des europäischen Gesetzgebers entspricht. Denn die englische und die französische Sprachfassung der Aufnahme-Richtlinie verwenden den Begriff „to reside“/“résider“, was im Deutschen eigentlich mit „wohnen“ übersetzt wird und nicht mit „aufhalten“. Damit ergibt sich jedoch ein anderes Verständnis der Regelung, die dann primär auf eine Wohnverpflichtung hinausliefe.\r\nDie optionale Umsetzung der Regelung in nationales Recht schießt darüber hinaus noch über die Richtlinie hinaus, indem der Begriff der Fluchtgefahr äußerst weit definiert wird, womit fast alle in Deutschland asylsuchenden Personen in diese Kategorie fallen können. So ist bspw. nicht ersichtlich, weshalb alle der in Artikel 42 Abs. 1 oder 3 der Asylverfahrens-VO Gründe eine widerlegbare Vermutung einer Fluchtgefahr darstellen sollen. Beispielhaft sei hier die Schlussfolgerung genannt, dass eine Fluchtgefahr bei jeder Person vorliegt, die die Staatsangehörigkeit eines Herkunftsstaates besitzt, dessen EU-weite Anerkennungsquote unter 20% liegt. Ein solcher Grund dürfte mitunter auch gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen. Widerleglich soll eine Fluchtgefahr auch bei der Stellung eines Asylfolgeantrags angenommen werden. Die Liste der Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr ist somit zu verringern.\r\nDarüber hinaus geht die Regelung in § 68 Abs. 3 AsylG-E insofern über die Richtlinie hinaus, dass ein vorübergehendes Verlassen des festgelegten Ortes nur in zwingenden Gründen erlaubt werden kann. Diese zwingenden Gründe sind zum einen weder in der\r\nSeite 13 von 26\r\nNorm noch der Gesetzesbegründung weiter ausgeführt, was zu Rechtsunsicherheit führt. Sie ist auch restriktiver als die Richtlinie, die die Möglichkeit der Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen an keinerlei Voraussetzungen knüpft.\r\nVulnerable Gruppen werden vom Anwendungsbereich der Regelung dabei nicht explizit ausgenommen. Die Beschränkung der Bewegungsfreiheit nach § 68 AsylG-E stellt einen ungerechtfertigten Eingriff in die Rechte schutzsuchender Menschen dar, der insbesondere für vulnerable Menschen ins Gewicht fällt. Kinder, kranke Menschen, Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt oder Menschen mit Behinderungen stehen ohnehin vor erheblichen bürokratischen, rechtlichen und finanziellen Hürden. Es ihnen in derart schwierigen Lebenssituationen über einen längeren Zeitraum zu erschweren, sich außerhalb der Einrichtung bei (Fach)Ärzt*innen, Beratungsstellen und sozialen Kontakte Hilfe zu suchen, verschärft ihre Lebenssituation weiter und entzieht ihnen die Möglichkeit, ihre Rechte durchzusetzen.\r\nIn § 68 Abs. 5 AsylG-E wird lediglich darauf verwiesen, dass besonderen Bedürfnissen bei der Anordnung eines Verlassensverbots eventuell Rechnung zu tragen ist. Klare Anweisungen, in Fällen von Vulnerabilität grundsätzlich von einem Verlassensverbot abzusehen, fehlen hier. In der Begründung wird hierbei auf die Umsetzung von Artikel 9 Abs. 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2024/1346 verwiesen (in der Gesetzesbegründung wird auf Artikel 9 Abs. 2 Bezug genommen, wobei es sich hier allerdings wohl um ein redaktionelles Versehen handelt und auf Abs. 4 abzustellen ist). Die Aufnahme-Richtlinie gibt vor, dass die Anordnung verhältnismäßig sein muss und immer die individuelle Situation des Antragstellers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, berücksichtigt werden muss (Art. 9 Abs. 4 AufnahmeRL).\r\nHinsichtlich der Forderung der Gewährleistung von unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung siehe oben die allgemeinen Ausführungen zur Haft im Screening- und Asylverfahren.\r\nDer Paritätische fordert daher die Streichung des § 68 AsylG-E. Im Falle seiner Beibehaltung sollten die dargestellten Probleme einer intensiven Prüfung unterzogen werden.\r\n§ 69 AsylG-E - Asylverfahrenshaft\r\nRegelungsgehalt\r\nMit dem neuen § 69 AsylG-E wird eine bisher so im deutschen Recht nicht bekannte “Asylverfahrenshaft” in Umsetzung von Art. 10 Aufnahme-Richtlinie eingeführt. Er normiert u.a. die Voraussetzungen, unter denen eine schutzsuchende Person unter richterlichem Vorbehalt in “Asylverfahrenshaft” genommen werden darf (§ 69 Abs. 1 AsylG-E), die Unzulässigkeit der Haft bei der Verfügbarkeit milderer Mittel, insbesondere einer Sicherheitsleistung (§ 69 Abs. 2 AsylG-E), und das vorübergehende Festhalten und Ingewahrsam-Nehmen ohne richterliche Anordnung (§ 69 Abs. 4 AsylG-E).\r\nSeite 14 von 26\r\nBewertung\r\nWie bereits oben dargelegt, lehnt der Paritätische Gesamtverband jegliche Einschränkung der Bewegungsfreiheit zur Durchführung des Asylverfahrens ab.\r\n§ 69 AsylG-E dient der Umsetzung von Artikel 10 Abs. 2 der Aufnahme-Richtlinie, wonach Mitgliedstaaten Asylsuchende in Haft nehmen “dürfen”. Es besteht keine europarechtliche Verpflichtung zur Umsetzung der in § 69 AsylG-E geregelten Asylverfahrenshaft. Die Regelung ist entsprechend zu streichen.\r\nSollte § 69 AsylG-E nicht gestrichen werden, muss er zumindest umfassend korrigiert werden:\r\nZunächst bedarf es einer Umsetzung der in Art. 10 Abs. 1 Aufnahme-RL verankerten Garantien, wonach die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen dürfen, weil sie ein Antragsteller ist oder eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzt. Haft darf nur aus einem oder mehreren der in Absatz 4 genannten Haftgründe angeordnet werden. Die Haft darf keinen Strafcharakter haben.\r\nDie Haftgründe sind zu unbestimmt und zu weit gefasst und umfassen beispielsweise die Überprüfung der Identität oder Staatsangehörigkeit (Nr. 1) oder die Sicherung von Beweismitteln, insbesondere bei Fluchtgefahr (Nr. 2) und das Ziel der Durchführung des Grenzverfahrens (Nr. 4), ohne die entsprechenden Begriffe klar zu definieren oder weitere Voraussetzungen zu normieren. Wie schon für § 68 AsylG-E bemerkt, ist die Normierung der Voraussetzungen für die Annahme einer Fluchtgefahr viel zu umfassend geregelt. Da in § 69 Abs. 1 S. 2 AsylG-E direkt Bezug auf die Regelung in § 68 Abs. 2 AsylG-E genommen wird, gelten die dort genannten Beispiele entsprechend.\r\nAuch die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist unzureichend geregelt. In § 69 Abs. 2 AsylG-E sollte ein umfassenderer Katalog an zu prüfenden milderen Mitteln aufgenommen werden. Die alleinige Nennung der Möglichkeit einer Sicherheitsleistung ist angesichts der Tatsache, dass Asylsuchende in der Regel - insbesondere angesichts der unterhalb des Existenzminimums liegenden Leistungssätze des AsylbLG - nur über äußerst geringe finanzielle Mittel verfügen, nicht ausreichend.\r\nHinsichtlich der Forderung der Gewährleistung von unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung siehe oben die allgemeinen Ausführungen zur Haft im Screening- und Asylverfahren.\r\nGemäß Erwägungsgrund 27 der Aufnahme-Richtlinie ist eine “akzeptable Höchstdauer” für die Überprüfung der Haft festzulegen. Eine solche Festlegung ist in den Normtext aufzunehmen.\r\n§ 70 AsylG-E - Vollzug der Asylverfahrenshaft\r\nRegelungsgehalt\r\nIn § 70 AsylG-E wird der Vollzug der in § 69 AsylG-E normierten Asylverfahrenshaft geregelt. Demnach müssen die betroffenen Personen in speziellen Hafteinrichtungen untergebracht werden, sofern dies nicht möglich ist wird deren getrennte Unterbringung\r\nSeite 15 von 26\r\nvon Strafgefangenen und Personen, die keinen Asylantrag gestellt haben, geregelt (§ 70 Abs. 1 AsylG-E). In § 70 Abs. 2 und 3 AsylG-E wird der Zugang zu den Hafteinrichtungen für internationale Organisationen, Familienangehörige, Rechtsbeistand, Rechtsberater und Mitarbeiter*innen von “anerkannten, einschlägig tätigen Nichtregierungsorganisationen” geregelt.\r\nBewertung\r\nWie bereits oben dargelegt, lehnt der Paritätische Gesamtverband jegliche Einschränkung der Bewegungsfreiheit zur Durchführung des Asylverfahrens ab.\r\n§ 70 AsylG-E dient der Umsetzung von Artikel 12 der Aufnahme-Richtlinie und schließt an die optionale Einführung der in § 69 AsylG-E normierten Asylverfahrenshaft an. Es besteht keine europarechtliche Verpflichtung zur Umsetzung der Asylverfahrenshaft, die Regelung des § 69 AsylG-E ist entsprechend zu streichen.\r\nFür den Fall der Einführung der Asylverfahrenshaft (§69 AsylG-E) müssen im Rahmen der Regelung des § 70 Asyl-GE die folgenden Punkte beachtet werden:\r\nDie Formulierung in § 70 Abs. 2, 3 AsylG-E, wonach der Zugang zu in Haft genommenen Personen und Organisationen gewährt werden “soll”, entspricht nicht den Vorgaben der Aufnahme-Richtlinie. Ausweislich Art. 12 Abs. 3, 4 der Aufnahme-Richtlinie ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren, wenn nicht bestimmte Ausnahmegründe vorliegen. Daher sollte geregelt werden, dass der Besuch und die Kontaktaufnahme der genannten Personen und Organisationen mit der in Haft genommenen Person “sicherzustellen ist”.\r\nWie bereits weiter oben ausgeführt, fordert der Paritätische Gesamtverband die Streichung des § 70 Abs. 3 AsylG-E. Für den Fall der Beibehaltung gelten ebenfalls die weiter oben vorgebrachten allgemeinen Forderungen für den Zugang zu Hafteinrichtungen. Darüber hinaus gilt für den Fall der Beibehaltung, dass im Einklang mit dem Richtlinien-Text in § 70 Abs. 3 AsylG-E der Schutz der Privatsphäre explizit in der Norm zu verankern ist.\r\nAusgehend von Erwägungsgrund 34 der Aufnahme-Richtlinie sollte in § 70 Abs. 4 AsylG-E nicht allein die Information über die Möglichkeit (unentgeltlicher) Rechtsberatung und -vertretung normiert werden, sondern auch, dass über Organisationen und Personengruppen informiert werden muss, die Rechtsberatung leisten.\r\nDie in § 70 Abs. 4 AsylG-E erwähnte Möglichkeit zu unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung für die Asylverfahrenshaft ist gesetzlich zu verankern. Im Übrigen gelten diesbezüglich die weiter oben allgemein zur Haft angestellten Ausführungen.\r\n§ 70a AsylG-E - Inhaftnahme von Asylsuchenden mit besonderen Bedürfnissen\r\nRegelungsgehalt\r\nDie neue Norm regelt die Inhaftnahme von Asylantragstellenden mit besonderen Bedürfnissen. Laut Abs. 1 AsylG-E sind hierbei jegliche sichtbare Merkmale, Äußerungen oder Verhaltensweisen zu berücksichtigen, die auf besondere Aufnahmebedürfnisse hinweisen. Abs. 2 AsylG-E schließt eine Inhaftnahme aus, sofern diese die körperliche oder psychische Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Abs. 3 AsylG-E schließt die\r\nSeite 16 von 26\r\nInhaftnahme von Minderjährigen nicht vollumfänglich aus, d.h. in Ausnahmefällen können Minderjährige in Haft genommen werden.\r\nBewertung\r\nBesonders vulnerable Schutzsuchende sollten grundsätzlich nicht inhaftiert werden oder haftähnlichen Bedingungen ausgesetzt werden. Der Paritätische fordert daher die Streichung des § 70a AsylG-E. Stattdessen ist eine Klarstellung aufzunehmen, dass die Inhaftierung Schutzsuchender mit besonderen Bedürfnissen stets unzulässig ist.\r\nBesonders gravierend ist, dass der Referentenentwurf unter bestimmten Voraussetzungen selbst die Inhaftierung von Kindern vorsieht. Dabei hatte sich die Bundesregierung selbst in den GEAS-Verhandlungen dafür eingesetzt, dass keine Kinder im Grenzverfahren inhaftiert werden dürfen. Minderjährige dürfen gemäß § 70a Abs. 3 AsylG-E gemeinsam mit ihren Eltern oder primärer Betreuungsperson oder wenn sie unbegleitet sind, wenn die Haft sie schützt, in „Ausnahmefällen als letztes Mittel“ und nachdem eine Prüfung ergeben hat, dass die Inhaftnahme ihrem Wohl dient, in Haft genommen werden.\r\nZunächst einmal ist festzuhalten, dass Haft niemals dem Kindeswohl dienen kann. Im Kontext von Strafhaft kann das Kindeswohl ausnahmsweise hinter die staatlichen Interessen an der Anordnung von Haft zurücktreten. Bei Migrationshaft ist das niemals der Fall. Die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) verbietet diese eindeutig und ohne Ausnahme – egal ob bei Ein- oder Ausreise (Committee on the Rights of the Child, General Comment 23, Rn. 10.ff.) Es ist bekannt, wie gravierend die Auswirkungen von Abschiebungshaft auf die Psyche und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sein können – selbst bei wenigen Tagen oder Wochen (European Network of Ombudspersons for Children (ENOC) Position, Statement on “Ending detention of children for immigration purposes” (2019)). Der UN-Kinderrechtsausschuss hat die Bundesregierung erst letztes Jahr aufgefordert, Migrationshaft von Kindern und Jugendlichen in Deutschland ausnahmslos zu verbieten (Committee on the Rights of the Child, Concluding Observations Germany (2022), CRC/C/DEU/CO/5-6, para. 40 (e)).\r\n§ 70b AsylG-E - Haft im Rückführungsverfahren an der Grenze\r\nRegelungsgehalt\r\nDie Einführung des § 70b AsylG-E regelt die neu geschaffene Haft im Rückführungsverfahren an der Grenze. Hierzu werden u.a. die Voraussetzungen für die Vermutung bzw. das Vorliegen objektiver Anhaltspunkte einer Fluchtgefahr geregelt (§ 70b Abs. 1 AsylG-E) und festgelegt, wann eine Person festgehalten und vorübergehend in Gewahrsam genommen werden darf (§ 70b Abs. 2 AsylG-E).\r\nBewertung\r\nWie bereits oben dargelegt, lehnt der Paritätische Gesamtverband jegliche Einschränkung der Bewegungsfreiheit zur Durchführung des Asylverfahrens ab.\r\n§ 70b AsylG-E dient der Umsetzung von Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1349 (Grenzrückführungs-VO), wonach Mitgliedstaaten die von der Regelung erfassten Personen\r\nSeite 17 von 26\r\nin Haft nehmen “können”. Es besteht keine europarechtliche Verpflichtung zur Umsetzung der in §70b AsylG-E geregelten Haft, die Regelung ist entsprechend zu streichen.\r\nFür den Fall ihrer Beibehaltung sollten die folgenden Punkte beachtet werden:\r\nDie Prüfung milderer Mittel sollte explizit im Normtext geregelt und auf die in Art. 5 Abs. 5 der Grenzrückführungspapier genannten Leitlinien der Asylagentur der Europäischen Union sowie entweder im Gesetzestext oder der Begründung weitere mildere MIttel verwiesen werden.\r\nDie Höchstdauer der Haft ist im Gesetz zu benennen. Hieran zeigt sich exemplarisch die Bedeutung von den Normtext konkretisierenden Abweichungen vom Wiederholungsverbot (Referentenentwurf zum GEAS-Anpassungsgesetz, S. 56). Für die in Haft genommene Person ist die gesetzlich festgelegte Höchstdauer von entscheidender Bedeutung. Diese ist jedoch nur in Artikel 5 der Grenzrückführungs-VO geregelt. Da dieser wiederum auf Artikel 4 Abs. 2 der Grenzrückführungs-VO verweist, ist die Regelung für die Betroffenen nicht klar und transparent. Entsprechend sollte die Regelung in diesem Sinne geprüft und überarbeitet werden.\r\nÄnderungen des Aufenthaltsgesetz (AufenthG)\r\n§ 14a AufenthG-E - Überprüfung an der Außengrenze\r\nRegelungsgehalt\r\nDer § 14a AufenthG-E regelt das Screening-Verfahren an der Außengrenze und dient der Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1356 (Screening-VO). Zu diesem Zweck wird geregelt, dass die Person an einen für die Durchführung des Verfahrens geeigneten Ort gebracht werden soll (§ 14a Abs. 1 AufenthG-E). Darüber hinaus wird die “Überprüfungshaft” eingeführt und geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Person für die Durchführung des Screening-Verfahrens an der Außengrenze in Haft genommen werden darf (§ 14a Abs. 2 AufenthG-E) Im Falle erschöpfter Kapazitäten für die Unterbringung bzw. Inhaftnahme der Person findet § 15a AsylG-E, der das Screening-Verfahren im Inland regelt, Anwendung (§ 14a Abs. 3 AufenthG-E). In § 14a Abs. 4 AufenthG-E wird die Beschränkung des Zugangs zu Orten geregelt, an denen das Screening-Verfahren gem. § 14a Abs. 1 AufenthG-E durchgeführt wird.\r\nBewertung\r\nWie bereits oben dargelegt, lehnt der Paritätische Gesamtverband jegliche Einschränkung der Bewegungsfreiheit zur Durchführung des Asylverfahrens ab.\r\n§ 14a Abs. 2 AufenthG-E soll sicherstellen, dass die betroffene Person an dem für das Screening-Verfahren vorgesehenen Ort verbleiben. Es besteht keine europarechtliche Verpflichtung dies mit dem Mittel der Haft umzusetzen. Die Regelung in § 14b Abs. 2 AufenthG-E ist entsprechend zu streichen.\r\nFür den Fall ihrer Beibehaltung sollten die folgenden Punkte beachtet werden:\r\nDie Tatbestände für das Vorliegen einer Fluchtgefahr sind zu ungenau gefasst, sie umfassen allein und nicht abschließend die “Bedrohung für die innere Sicherheit” und\r\nSeite 18 von 26\r\n“Gefahren für die öffentliche Gesundheit”. Es fehlt entsprechend die Festlegung objektiver und gesetzlich geregelter Kriterien, wie sie in anderen Haftvorschriften im Asylgesetz vorgenommen wurden. Insbesondere der Tatbestand einer “Gefahr für die öffentliche Gesundheit” bedarf der Klarstellung.\r\nDie Prüfung milderer Mittel sollte explizit im Normtext geregelt und auf die in Art. 5 Abs. 5 der Grenzrückführungs-VO genannten Leitlinien der Asylagentur der Europäischen Union sowie entweder im Gesetzestext oder der Begründung weitere mildere MIttel verwiesen werden.\r\nAufgrund der Verbringung an einen Ort, an dem die Wiederausreise nicht möglich ist, dürfte jeder Anwendungsfall von § 14a Abs. 3 AufenthG-E de facto ein Fall von Haft sein. Dies ist insbesondere daher anzunehmen, da ausweislich der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen wird, dass die in § 15a Abs. 4 S. 2 AufenthG-E genannte Residenzpflicht nicht ausreichend ist. Entsprechend ist die Anwendung von § 14a Abs. 3 AufenthG-E unter Richtervorbehalt zu stellen. Zudem ist klarzustellen, welche die Haft regelnden Vorschriften in diesem Falle zur Anwendung kommen, da diese in § 14a und 15a AufenthG-E nicht gleichlaufen.\r\nHinsichtlich der Einschränkungen beim Zugang zu den Einrichtungen in § 14a Abs. 4 AufenthG siehe die obigen Ausführungen zu Zugangsbeschränkungen allgemein.\r\nHinsichtlich der Forderung der Gewährleistung von unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung siehe oben die allgemeinen Ausführungen zur Haft im Screening- und Asylverfahren.\r\n§ 14b AufenthG-E - Überprüfung an der Binnengrenze\r\nRegelungsgehalt\r\nIn § 14b AufenthG-E wird das Screening-Verfahren im Inland geregelt. In Satz 1 wird für die Durchführung auf § 15a AufenthG-E verwiesen. Satz 2 regelt, dass für den Fall einer im Rahmen wiedereingeführter Binnengrenzkontrollen vorgenommenen Kontrolle oder Feststellung die Fiktion der Nicht-Einreise gilt.\r\nBewertung\r\nDie Regelung einer Fiktion der Nicht-Einreise auch bei Überprüfungen an den Binnengrenzen widerspricht der Screening-VO. Dort wird in Erwägungsgrund 21 explizit benannt, dass im Falle wiedereingeführter und noch nicht wieder aufgehobener Binnengrenzkontrollen die Regelungen zum Verfahren an der Außengrenze nicht zur Anwendung kommen sollen. Die Fiktion der Nicht-Einreise ist jedoch in der Screening-VO allein für das Außengrenzverfahren, nicht aber für Verfahren im Inland normiert (Art. 6, 7 der Screening-VO). § 14b S. 2 AufenthG-E ist aus Sicht des Paritätischen Gesamtverbands daher europarechtswidrig und zu streichen.\r\nIm Falle der Durchführung der Überprüfung im Rahmen von wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen dürfte das Überprüfungsverfahren nach § 15a AufenthG-E aufgrund der Fiktion der Nicht-Einreise de facto Haft darstellen. In § 15a AufenthG-E finden sich jedoch keine Regelungen für den Fall, dass das Verfahren unter der Fiktion der Nicht-\r\nSeite 19 von 26\r\nEinreise durchgeführt wird. Dies ist bei Beibehaltung des § 14 S. 2 AufenthG-E entsprechend zu ändern.\r\n§ 15a AufenthG-E - Überprüfung im Bundesgebiet\r\nRegelungsgehalt\r\nIn § 15a AufenthG-E wird das Screening-Verfahren im Inland geregelt. Hierzu werden u.a. die Voraussetzungen normiert, unter denen eine Person im Screening-Verfahren in sogenannten “Überprüfungshaft” genommen werden darf (§ 15a Abs. 2 AufenthG-E) und wann diese beendet werden kann (§ 15a Abs. 3 AufenthG-E). In § 15a Abs. 4 AufenthG-E wird festgelegt, dass die betroffene Person sich weiterhin für die Behörden verfügbar halten muss und den Behörden die Möglichkeit gegeben, die Person zu verpflichten in einer bestimmten Unterkunft zu wohnen und sich ausschließlich im Gebiet einer bestimmten Kommune aufzuhalten.\r\nBewertung\r\nWie bereits oben dargelegt, lehnt der Paritätische Gesamtverband jegliche Einschränkung der Bewegungsfreiheit zur Durchführung des Asylverfahrens ab.\r\n§ 15a Abs. 2 AufenthG-E soll dazu dienen, dass die betroffene Person an dem für das Screening-Verfahren vorgesehenen Ort verbleibt. Es besteht keine europarechtliche Verpflichtung dies mit dem Mittel der Haft umzusetzen. Die Regelung in § 15a Abs. 2 AufenthG-E ist entsprechend zu streichen.\r\nFür den Fall ihrer Beibehaltung sollten die folgenden Punkte beachtet werden:\r\nDie Tatbestände für das Vorliegen einer Fluchtgefahr sind zu ungenau gefasst, sie umfassen allein und nicht abschließend die “Bedrohung für die innere Sicherheit”. Es fehlt entsprechend die Festlegung objektiver und gesetzlich geregelter Kriterien, wie sie in anderen Haftvorschriften im Asylgesetz vorgenommen wurden.\r\nDie Prüfung milderer Mittel sollte explizit im Normtext geregelt und auf die in Art. 5 Abs. 5 der Grenzrückführungs-VO genannten Leitlinien der Asylagentur der Europäischen Union sowie entweder im Gesetzestext oder der Begründung weitere mildere MIttel verwiesen werden.\r\nHinsichtlich der Einschränkungen beim Zugang zu den Einrichtungen in § 15a Abs. 5 AufenthG siehe die obigen Ausführungen zu Zugangsbeschränkungen allgemein.\r\nHinsichtlich der Forderung der Gewährleistung von untengeltlicher Rechtsberatung und -vertretung siehe oben die allgemeinen Ausführungen zur Haft im Screening- und Asylverfaren.\r\n§ 60a Abs. 6 AufenthG-E - Arbeitsverbote\r\nRegelungsgehalt\r\nGemäß der Änderung darf zukünftig ein Arbeitsverbot für Personen aus sicheren Herkunftsländern nicht erteilt werden, wenn diese ihren Asylantrag nach einer Beratung gem. § 12b AsylG-E (im Gesetzesentwurf wohl versehentlich: § 12c AsylG-E)\r\nSeite 20 von 26\r\nzurückgenommen haben. Zuvor wurde im § 60a Abs. 6 AufenthG auf § 24 Abs. 1 AsylG verwiesen.\r\nBewertung\r\nDie Regelung verweist auf eine Beratungsleistung, allerdings ist in § 12b AsylG-E nur eine “Rechtsauskunft” normiert, die gerade keine Beratungsleistungen umfasst. Entsprechend sollte an dieser Stelle auch auf das Beratungsangebot der behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung gem. § 12a AsylG verwiesen werden, die neben einer Rechtsauskunft im Gegensatz zu der durch das BAMF zu erbringenden Rechtsauskunft auch eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes umfassen kann. Zudem sollte für das Bundesprogramm behördenunabhängige Asylverfahrensberatung in diesem Zusammenhang untergesetzlich eine Möglichkeit der Dokumentation der Inanspruchnahme der Beratung geschaffen werden.\r\n§ 60 Abs. 8 AufenthG-E - Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft\r\nRegelungsgehalt\r\nIn § 60 Abs. 8 AufenthG-E werden die Voraussetzungen, unter denen vom Abschiebungsverbot für nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge abgesehen werden kann, geregelt. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist darüber hinaus im Asylverfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzusehen.\r\nBewertung\r\nMit dem jüngst verabschiedeten Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems hat der Gesetzgeber bereits eine Neuregelung des § 60 Abs. 8 AufenthG vorgenommen. Der Paritätische Gesamtverband hat sich zu dieser Änderung bereits in einer Stellungnahme kritisch geäußert. Die nun geplanten Änderungen stellen eine weitere Verschärfung dar. Die Tatbestände, die nach neuer Rechtslage zum Absehen von § 60 Abs. 1 AufenthG führen “können”, werden als “ist”-Formulierung nun als gebundene Entscheidung normiert. Dies ist nach der hier maßgeblichen Qualifikations-VO nicht vorgeschrieben, der Tatbestand wie auch die vorgenommene Änderung sind mithin optional.\r\nEine Aberkennung des Schutzstatus bzw. ein Absehen des damit einhergehenden Abschiebungsverbots ist zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für eine Abschiebung, denn andere Abschiebungsverbote, insbesondere auf Basis der EMRK, gelten weiterhin. Die Ausweitung respektive Verschärfung der Tatbestände in § 60 Abs. 8 AufenthG-E kann somit vermehrt zu prekären Aufenthaltsverhältnissen führen, die weder im Sinne der Betroffenen noch der Aufnahmegesellschaft sind, da sie gleichberechtigter Teilhabe entgegenstehen.\r\nDie Regelung eines zwingenden Ausschlusses bzw. Absehen vom Abschiebungsverbot auch bei Strafen nach dem Jugendstrafrecht von nur einem Jahr läuft zudem dem Zweck des Jugendstrafrechts entgegen. Dieses dient gemäß § 2 Abs. 1 JGG vor allem der Tatprävention, zudem hat der Gesetzgeber den Erziehungsgedanken als maßgeblich für\r\nSeite 21 von 26\r\ndie jugendstrafrechtliche Sanktionierung formuliert. Die nun drohenden Rechtsfolgen drohen diesem Zweck zuwider zu laufen.\r\nDer Paritätische Gesamtverband fordert daher, diese Verschärfung zu streichen.\r\n§ 71 Abs. 3 Nr. 9 und Abs. 4a AufenthG-E - Zuständigkeit im Screeningverfahren/ Vulnerabilitätsprüfungen\r\nRegelungsgehalt\r\nDie Vorschriften gem. § 71 Abs. 3 Nr. 9 und Abs. 4a AufenthG-E setzen den Regelungsauftrag aus Artikel 8 Abs. 9 S. 1 der Screening-VO um und benennen die zuständigen Überprüfungsbehörden im Screeningverfahren. Zuständig für die Überprüfung an den Außengrenzen bzw. bei grenzüberschreitendem Verkehr (§ 71 Abs. 3 Nr. 9 AufenthG-E) sind die Bundespolizei, der Zoll sowie einzelne Landespolizeien. Sie sollen für die Durchführung der in der Screening-VO beschriebenen Prozesse zuständig sein - mit Ausnahme der vorläufigen Gesundheitskontrolle, die von Landesgesundheitsbehörden übernommen wird. Die Vulnerabilitätsprüfung wird hier hingegen nicht ausgeschlossen.\r\nFür das Screeningverfahren im Inland (§ 71 Abs. 4a AufenthG-E) sollen Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie andere nach Landesrecht zu bestimmende Behörden zuständig sein. Die Öffnungsklausel ermöglicht es den Ländern hier explizit im Gesetzeswortlaut, die Zuständigkeiten festzulegen und auf bestimmte Behörden zu begrenzen.\r\nBewertung\r\nDie Zuständigkeit für die nach Art. 12 Abs. 3 Screening-VO vorgeschriebene Vulnerabilitätsprüfung im Screeningverfahren sollte bei den für das Asyl- und Aufnahmeverfahren verantwortlichen Behörden (BAMF und den aufnehmenden Landesbehörden) liegen, keinesfalls jedoch bei der Polizei. Artikel 2 Nr. 10 der Screening-VO sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, Behörden als „Überprüfungsbehörden“ für einzelne Aufgaben des Screenings, wie die Vulnerabilitätsprüfung, zu benennen. Von dieser Möglichkeit ist Gebrauch zu machen, so dass nicht mehr die Polizeibehörden für die Vulnerabilitätsprüfung zuständig sind. Zusätzlich sollte explizit darauf verwiesen werden, dass für die Vulnerabilitätsprüfung entsprechende fachliche Stellen einbezogen werden (siehe Artikel 8 Abs. 9 S. 3 der Screening-VO).\r\nÄnderungen des Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)\r\nFür den Paritätischen Gesamtverband ist das auf der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip begründete Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum unteilbar. Es muss entsprechend für alle sich in Deutschland aufhaltenden Menschen gleichermaßen gewährleistet werden. Aus Sicht des Paritätischen Gesamtverbands kann das AsylbLG mit seinen unterhalb der regulären Sozialleistungssystemen angesiedelten Leistungen kein menschenwürdiges Existenzminimum garantieren. Das AsylbLG sollte daher abgeschafft werden.\r\n§ 1 Abs. 4 S. 1 AsylbLG-E - Leistungsausschluss\r\nSeite 22 von 26\r\nRegelungsgehalt\r\nIn § 1 Abs. 4 AsylbLG wird eine zusätzliche Gruppe normiert, für die unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausschluss von Leistungen nach dem AsylbLG gilt. Bei dieser Gruppe handelt es sich um Personen, die im Rahmen des Solidaritätsmechanismus an andere Mitgliedstaaten überstellt werden sollen. Für sie soll ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Überstellungsentscheidung über zweiwöchige Überbrückungsleistungen hinaus kein Anspruch mehr auf Leistungen nach dem AsylbLG bestehen. In Härtefällen kann vom Leistungsausschluss abgewichen werden.\r\nBewertung\r\nDem hier normierten Leistungsausschluss stehen ähnliche europa- und verfassungsrechtliche Bedenken wie den jüngsten im Rahmen des sogenannten “Sicherheitspakets” normierten Leistungsausschlüssen entgegen.\r\nDie Änderungen begegnen erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. So ist von einer Überstellungsentscheidung die Rede, eine selbstinitiierte Ausreise der Betroffenen ist jedoch nicht vorgesehen. Um eine solche Ausreise zu ermöglichen, müssten erst in einem behördlichen Verfahren die Bedingungen für eine Ausreise geschaffen werden, bspw. die Ausstellung von Reisepapieren oder eine Erlaubnis zur Durchreise angrenzender EU-Staaten. Folglich haben es die betroffenen Personen regelmäßig nicht selbst in der Hand, Deutschland zu verlassen und es kann dementsprechend keine „Selbsthilfeobliegenheit“ konstruiert werden, weshalb die Leistungsstreichungen rein repressiven Charakter hätten und damit verfassungswidrig wären (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019; 1 BvL 7/16 sowie BSG, Urteil vom 29. März 2022; B 4 AS 2/21. Siehe auch LSG München, Urteil v. 31.05.2023; L 8 AY 7/23, Rn. 47 zur Notwendigkeit eines pflichtwidrigen Verhaltens für Leistungskürzungen gem. § 1a Abs. 7 AsylbLG).\r\nDarüber hinaus muss laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu jeder Zeit das physische wie auch das soziokulturelle Existenzminimum gesichert sein (BVerfG, Urteil vom 12. Mai 2021; 1 BvR 2682/17). Die geplanten Änderungen würden die Gewährleistung des physischen Existenzminimums nach den zweiwöchigen Überbrückungsleistungen vom Vorliegen einer besonderen Härte abhängig machen. Allerdings wäre selbst in Härtefällen die Gewährleistung des soziokulturellen Existenzminimums in Form des „notwendigen persönlichen Bedarfs“ ausgeschlossen, da Leistungen nach § 3 Abs. 1 S. 2 AsylbLG nicht gewährt werden dürfen. Eine verfassungskonforme Auslegung, die es erlaubte, in Härtefällen auch Leistungen des notwendigen persönlichen Bedarfs zu gewähren, wäre somit nicht mehr möglich. Damit wäre die Regelung nicht verfassungskonform.\r\nDie Änderungen begegnen aus unserer Sicht auch europarechtlichen Bedenken. Ausweislich der Gesetzesbegründung dient die Regelung der Umsetzung von Art. 67 Abs. 10 in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 1 der Asylmanagement-VO. Allerdings verstößt der vollständige Leistungsausschluss gegen Artikel 18 Abs. 1 UAbs. 2, in dem explizit festgehalten ist, dass trotz Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ein „Lebensstandard im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta und internationalen Verpflichtungen“ sichergestellt werden muss. Laut Rechtsprechung des\r\nSeite 23 von 26\r\nEuGH umfassen die Garantien der Grundrechtecharta die Befriedigung elementarster Bedürfnisse und die Pflicht, einen Zustand zu vermeiden, in dem den betroffenen Personen Verelendung droht oder aber ihre physische und psychische Gesundheit beeinträchtigt werden könnte (EuGH, u.a. Urteil vom 19. März 2019; C-163/17). Der vollständige Ausschluss von Leistungen verstößt somit gegen die Verordnung.\r\nAuch bleibt gem. Art. 18 Abs. 1 UAbs. 1 der Anspruch auf eine Gesundheitsversorgung gemäß Art. 22 der Aufnahme-Richtlinie erhalten. Diese kann zwar auf eine Notversorgung reduziert werden, allerdings sind solche Einschränkungen für Minderjährige und Personen mit besonderen Bedarfen ausgeschlossen. Der in § 1 Abs. 4 AsylbLG normierte pauschale Ausschluss von Leistungen nach § 6 AsylbLG, auch bei Härtefällen, verstößt gegen diese Regelung.\r\n§ 1a Abs. 6a AsylbLG-E - Sanktionen bei Verstoß gegen Hausordnung, bedrohlichem oder gewalttätigem Verhalten\r\nRegelungsgehalt\r\nDie Regelung des neu eingeführten Absatzes besagt, dass die Leistungen von Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 AsylbLG auf das Niveau der Leistungen nach § 1a Abs. 1 AsylbLG gekürzt werden, wenn sie grob oder wiederholt gegen die Vorschriften des Unterbringungszentrums verstoßen oder sich dort gewalttätig verhalten oder Personen bedroht haben. Die Kürzungen müssen dabei hinreichend begründet und verhältnismäßig sein.\r\nBewertung\r\nDer Absatz dient der Umsetzung von Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe e) der Richtlinie (EU) Nr. 2024/1346 (Aufnahme-Richtlinie).\r\nDie Regelung schießt dabei durch den Verweis auf § 1 Abs. 1 AsylbLG über den Anwendungsbereich der Richtlinie hinaus, in der Leistungskürzungen und -entziehungen nur für Asylsuchende gem. der AMM-VO vorgesehen sind. In der vorliegenden Regelung werden u.a. auch Personen einbezogen, die über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder 25 Abs. 5 AufenthG verfügen, ebenso wie Menschen mit einer Duldung nach § 60a AufenthG.\r\nAus Sicht des Verbandes verstößt die Regelung gegen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht zur Rechtmäßigkeit von Sanktionen im Leistungsbezug, da sie rein repressiver Natur sind. Dies ist der Fall, da sie sich auf Fehlverhalten in der Vergangenheit beziehen („verstoßen […] verhalten oder […] bedroht hat“) und nicht normiert wird, durch welches zumutbare Verhalten die Sanktionen abgewendet werden könnten (BVerfG, Urteil vom 05. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, Rn. 131; zur Anwendbarkeit auf Sanktionen im AsylbLG siehe Siefert/Siefert, 2. Aufl. 2020, AsylbLG § 5 Rn. 38).\r\nUnbeachtlich der ohnehin umstrittenen Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Sanktionen nach § 1a AsylbLG, steht die Regelung auch der bisherigen Systematik des Sanktionsregimes im AsylbLG entgegen. Deren Zweck besteht zum einen in der Beendigung von Rechtsmissbrauch sowie der Einhaltung des Asyl- und Migrationsrechts,\r\nSeite 24 von 26\r\ninsbesondere hinsichtlich der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen (BeckOK AuslR/Spitzlei, 42. Ed. 1.7.2024, AsylbLG § 1a Rn. 9; Siefert/Siefert, 2. Aufl. 2020, AsylbLG § 1a Rn. 3). Die genannten Tatbestände des Verstoßes gegen eine Hausordnung sowie gewalttätiges Verhalten oder Bedrohung knüpfen jedoch in keiner Weise an den aufenthaltsrechtlichen Status der Person oder damit verbundene Maßnahmen an. Zum anderen knüpft das Sanktionsregime im AsylbLG an den Nachranggrundsatz staatlicher Leistungen an (BeckOK AuslR/Spitzlei, 42. Ed. 1.7.2024, AsylbLG § 1a Rn. 9). Die vorgesehene Sanktion stehen allerdings in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit der Überwindung der eigenen Hilfebedürftigkeit. Das Bundesverfassungsgericht sieht dies jedoch als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Leistungskürzung an (BVerfG, Urteil vom 05. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, Rn. 126 und 127). Zudem hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der Anspruch auf Sicherstellung des physischen und sozialen Existenzminimums “selbst durch vermeintlich ,unwürdiges‘ Verhalten nicht verloren” gehe; dieser könne “selbst denjenigen nicht abgesprochen werden, denen schwerste Verfehlungen vorzuwerfen sind” (BVerfG, Urteil vom 05. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, Rn. 120). Entsprechend sieht das Bundesverfassungsgericht die Durchsetzung von Mitwirkungspflichten als rechtswidrig an, wenn diese “ auf eine staatliche Bevormundung oder Versuche der ,Besserung‘ gerichtet sind” (BVerfG, Urteil vom 05. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, Rn. 127).\r\nDie Regelung sollte entsprechend gestrichen werden. Da es sich hierbei um die Umsetzung einer Richtlinie handelt, verstieße eine Streichung auch nicht gegen EU-Recht.\r\n§ 2 Abs. 2a und § 3 Abs. 3a AsylbLG-E - Sachleistungszwang im Rahmen der Einschränkung der Bewegungsfreiheit\r\nRegelungsgehalt\r\nBei einer Unterbringung nach § 68 AsylG (Einschränkung der Bewegungsfreiheit) sind die Leistungen gem. § 2 sowie § 3 AsylbLG ausschließlich als Sachleistungen zu erbringen.\r\nBewertung\r\nDie Gewährung ausschließlich über Sachleistungen soll ausweislich der Gesetzesbegründung dazu dienen, dass die betroffene Person den ihr zugewiesenen Ort der Unterbringung nicht verlässt und flüchtig wird.\r\nDer Paritätische spricht sich grundsätzlich gegen das Sachleistungsprinzip und somit auch dessen Erweiterung aus.\r\nFür die ausschließliche Gewährung als Sachleistungen gibt es keinen zwingenden Grund. Auf eine entsprechende Regelung in der Aufnahme-Richtlinie wird nicht verwiesen. Es wird zudem nicht dargestellt, inwiefern die Erbringung von Sachleistungen die Person am Verlassen des zugewiesenen Orts der Unterbringung hindern würde. Auch bei einer ausschließlichen Leistungsgewährung in Form von Sachleistungen muss zudem stets das gesamte physische und soziale Existenzminimum sichergestellt sein. Es ist nicht erkennbar, dass dies bei einer ausschließlichen Sachleistungserbringung gewährleistet wäre.\r\nSeite 25 von 26\r\nDem Wortlaut des Gesetzes nach handelt es sich um eine Pflicht zur Erbringung in Form von Sachleistungen und nicht um einen Vorrang, von dem abgewichen werden kann. Damit wird absehbar ein erheblicher Verwaltungsaufwand verbunden sein. Bereits in der Vergangenheit wurde von Leistungsbehörden von einer ausschließlichen Erbringung von Sachleistungen aus diesem Grund abgesehen.\r\n§ 4 Abs. 4 AsylbLG-E - Gesundheitsleistungen für Minderjährige\r\nRegelungsgehalt\r\nMit der Gesetzesänderung werden minderjährigen Leistungsberechtigten abweichend von § 4 Abs. 1 bis 3 AsylbLG Zugang zu den Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung nach §§ 47 bis 52 SGB XII gewährt. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen werden übernommen. Bei Eintritt der Volljährigkeit werden bereits begonnene medizinische Maßnahmen weiter gewährt. Dies gilt auch für Personen, die vor Eintritt der Volljährigkeit Leistungen gem. § 40 SGB VIII erhalten haben. Die Regelung normiert allerdings Ausnahmen für Minderjährige, die von einem Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AsylbLG, bestimmten Kürzungstatbeständen nach § 1a AsylbLG betroffen sind oder für die gem. § 11 Abs. 2a noch kein Ankunftsnachweis ausgestellt wurde.\r\nBewertung\r\nAusweislich der Gesetzesbegründung dient die Regelung der Umsetzung von Art. 22 Abs. 2 der Aufnahme-Richtlinie.\r\nDer Paritätische begrüßt die Gewährleistung einer regulären Gesundheitsversorgung im Umfang der Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung für minderjährige Antragsteller*innen, weist jedoch darauf hin, dass besonders bei geflüchteten Kindern mit Behinderung auch gewährleistet werden muss, dass sie vollumfänglichen Zugang zu demselben Katalog von Gesundheits- und behinderungsbedingten Teilhabe- und Pflegeleistungen haben, der allen anderen Kindern zusteht (Art. 22 Abs. 2 Aufnahme-Richtlinie i.V.m. Art. 23 UN-KRK, 24 UN-KRK, Art. 7 UN-BRK).\r\nDarüber hinaus fordert der Paritätische Gesamtverband die Ausweitung dieser Angleichung an die reguläre Gesundheitsversorgung für alle Personen im AsylbLG unabhängig von ihrem Alter.\r\nZu streichen sind jedenfalls die in § 4 Abs. 4 S. 2 AsylbLG-E normierten Ausnahmetatbestände. In der Richtlinie findet sich keine Grundlage für die Ausnahme bestimmter Gruppen von Minderjährigen, vielmehr sind die Leistungen ausnahmslos zu gewähren.\r\nAuch werden die Ausnahmetatbestände in der Gesetzesbegründung nicht erwähnt und sind somit unbegründet. Tatsächlich scheint sich die Gesetzesbegründung auf einen Normtext ohne Ausnahmetatbestände zu beziehen, da fälschlicherweise die Regelung zur Übernahme von Eigenbeteiligungen und Zuzahlungen als in § 4 Abs. 4 S. 2 AsylbLG-E normiert beschrieben wird, wohingegen im Normtext dort die Ausnahmetatbestände normiert sind.\r\nSeite 26 von 26\r\nDie Ausnahmetatbestände knüpfen darüber hinaus an Sanktionstatbestände an, allerdings dürften Sanktionen für Kinder im AsylbLG allgemein verfassungswidrig sein (BSG, Urteil vom 28.05.205 - B 7 AY 1/14 R). Eine Anknüpfung an die Sanktionstatbestände in § 1a AsylbLG, die regelmäßig ein pflichtwidriges Verhalten zugrunde legen, ist somit nicht haltbar. Denn Kinder dürfen sozialrechtlich nicht für ein mögliches “Fehlverhalten” ihrer Eltern in Haftung genommen werden. Ebenso ist davon auszugehen, dass der Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AsylbLG ein solches pflichtwidriges Verhalten voraussetzt, somit gilt auch hier, dass der Verweis zu streichen ist. Ebenso unbegründet erscheint die eingeschränkte Gesundheitsversorgung und damit Ungleichbehandlung im Falle der fehlenden Ausstellung eines Ankunftsnachweises, wobei hier zudem zu beachten ist, dass durch den Verweis allein auf § 11 Abs. 2a S. 1 AsylbLG die in § 11 Abs. 2a S. 2, 3 AsylbLG geregelten Ausnahmen der in § 11 Abs. 2a S. 1 AsylbLG normierten Kürzungen nicht erfasst werden, die wiederum dazu führen sollten, dass auch die Ausnahme in § 4 Abs. 4 AsylbLG-E nicht wirksam sein sollten. Sofern die fehlende Ausstellung des Ankunftsnachweises auf das Verhalten der Eltern zurückzuführen ist, gelten im Übrigen auch die vorgenannten Gründe.\r\nDie Einschränkungen stehen auch in Widerspruch zu Art. 3 und Art. 24 der UN-Kinderrechtskonvention. Nach Art. 3 ist bei allen behördlichen Entscheidungen das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Art. 24 der UN-Kinderrechtskonvention sieht einen Anspruch jedes Kindes auf das erreichbare “Höchstmaß” an Gesundheit und die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen vor. Es gibt keinen ausländerrechtlichen Vorbehalt zur Geltung der UN-Kinderrechtskonvention."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. 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Gleichzeitig hat er in großer Deutlichkeit viele Aspekte herausgestellt, in denen Deutschland die menschenrechtlichen Vorgaben noch nicht erfüllt. Diese umfassen unter anderem die Schwierigkeiten, die Menschen mit Behinderungen noch immer haben, ihren Wohnort und ihre Unterstützungsleistungen individuell und nach eigenen Präferenzen zu wählen und die unzureichende Verwirklichung der inklusiven Bildung im gesamten Bildungssystem. Der Ausschuss äußerte sich auch besorgt über „(…) die ungewissen langfristigen Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes im Hinblick auf die Schaffung effizienter Rehabilitationssysteme zum Abbau von Segregation (…)“.1\r\nAuch aus Sicht des Paritätischen lässt sich fast fünf Jahre nach Inkrafttreten der dritten Reformstufe des Gesetzes feststellen, dass die Zielsetzung einer verbesserten Selbstbestimmung nicht in zufriedenstellendem Maße erreicht wurde – obwohl verschiedene Akteure sich dem Ziel verpflichtet fühlen und sich auch Paritätische Träger für mehr Selbstbestimmung und individualisierte Leistungen einsetzen. Der menschenrechtlich garantierte Anspruch auf Teilhabe wird Menschen mit Behinderungen vorenthalten, geltendes Recht wird von den Leistungsträgern teilweise ignoriert. Das ist nicht zu rechtfertigen.\r\nDie öffentlichen Klagen über steigende Kosten in der Eingliederungshilfe werden immer lauter, ohne dass sich die Situation der Leistungsberechtigten spürbar verbessert. Die schleppende Umsetzung ist auch dem Zielkonflikt des BTHG geschuldet, der sich aus der Verknüpfung einer inhaltlich fachlichen Weiterentwicklung mit der Begrenzung der Kostendynamik in der Eingliederungshilfe ergibt. Die Umsetzung ausgewählter Vorgaben des\r\n1 Abschließende Bemerkungen zum kombinierten zweiten und dritten periodischen Bericht Deutschlands, Nr. 59 (CRPD/C/DEU/CO/2-3 vom 3. Oktober 2023)\r\n2\r\nBTHG werden regelmäßig über den Teilhabeverfahrensbericht untersucht. Zusätzlich bieten die Ergebnisse der Begleitforschung zum BTHG Einblicke in die Probleme der Umsetzung. Bund und Länder sind gefragt, aus den Ergebnissen der Untersuchungen Konsequenzen zu ziehen und ihrer Aufsichtsfunktion gerecht zu werden.\r\nErschwerend kommt hinzu, dass sich die Rahmenbedingungen zur Verbesserung der menschenrechtlich garantierten Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in den letzten Jahren verschlechtert haben: Menschen mit Behinderungen, die Leistungen im Arbeitgebermodell erhalten und Leistungserbringer sind mit einem erheblichen Personal- und Fachkräftemangel konfrontiert. Gleichzeitig steht scheinbar immer weniger Geld zur Verfügung, um Teilhabeleistungen tatsächlich orientiert am individuellen Bedarf zu erbringen. Leistungsberechtigte und Leistungserbringer berichten von der Zunahme bürokratischer Verpflichtungen, die sich nicht in einem erkennbaren Gewinn an Selbstbestimmung und Teilhabe auf Seiten der Leistungsberechtigten niederschlagen. Hinzu kommt der Mangel an bezahlbarem und barrierefreiem Wohnraum vor allem in Großstädten, der Menschen mit Behinderungen betrifft, die außerhalb von Einrichtungen leben möchten. Der allgemeine Mangel an Wohnraum betrifft auch Fach- und Arbeitskräfte, die Teilhabeleistungen erbringen, was die Fachkraftproblematik verstärkt. Auch Defizite im Schiedswesen und fehlende Abschlüsse von Leistungsvereinbarungen durch schwierige Verhandlungen zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern verzögern die Umsetzung im Sinne der Leistungsberechtigten.\r\nNachstehend werden einige Punkte aufgeführt und begründet, die aus Sicht des Paritätischen mit Blick auf eine Weiterentwicklung des Bundesteilhabegesetzes zentral sind. Es handelt sich dabei nicht um eine abschließende Liste. Der Paritätische möchte vielmehr in Erweiterung von in der Vergangenheit bereits geäußerten Positionen – wie etwa der Forderung, die Leistungen der Eingliederungshilfe unabhängig von der Heranziehung von Einkommen und Vermögen zu gewähren – einen Beitrag zu einer dringend notwendigen Debatte leisten, die unter breiter Beteiligung insbesondere von Menschen mit Behinderungen als Expert*innen in eigener Sache geführt werden muss. Dabei ist auch zu klären, auf welche Weise die notwendigen personellen und finanziellen Ressourcen generiert werden können. Denn menschenrechtliche Verpflichtungen bestehen grundsätzlich und sind nicht abhängig von Finanzierungsvorbehalten.\r\nBedarfsermittlung und individuelle Teilhabeplanung\r\nIm Recht der Eingliederungshilfe kommt dem Gesamtplanverfahren und insbesondere der Bedarfsermittlung als Bestandteil dessen eine entscheidende Rolle für die personenzentrierte Bedarfserfassung und -deckung zu. Vor diesem Hintergrund wurden in den Bundesländern auf Grundlage der Vorgaben des BTHG zur Durchführung des Gesamtplanverfahrens eine große Zahl an unterschiedlichen Bedarfsermittlungsinstrumenten entwickelt, die sehr umfangreich sind und eine hohe Komplexität aufweisen. Es ist an dieser Stelle zunächst festzuhalten, dass dadurch in Deutschland keine einheitlichen Lebensbedingungen gewährleistet sind. Weiterhin ergeben sich durch die Komplexität neue Hürden insbesondere für Personen, die kaum in der Lage sind, am entsprechend komplexen und zeitaufwändigen Prozess mitzuwirken. Teilweise stellt sich heraus, dass auch diejenigen, die Bedarfsermittlungsverfahren auf Seiten der Leistungsträger durchführen, nicht hinreichend zum Umgang mit den neuen Instrumenten geschult sind.\r\n3\r\nDamit Menschen mit Behinderungen in den Lebensbereichen und in dem Ausmaß Unterstützung erhalten, wie von ihnen gewünscht und individuell notwendig, müssen ihre Bedarfe auch weiterhin individuell erhoben werden. Die gegenwärtig zur Verfügung stehenden Instrumente und Verfahren sind aus Sicht des Paritätischen so weiterzuentwickeln, dass sie für alle Beteiligten mit geringerem Aufwand zu nutzen und durchzuführen sind. In einigen Bundesländern wird an einer solchen Vereinfachung bereits gearbeitet. Es ist unbedingt anzustreben, im Zuge der Bemühungen um ihre Vereinfachung, auch einer bundeseinheitlichen Angleichung der Bedarfsermittlungsinstrumente näher zu kommen.\r\nUnabhängig davon, ob die Bedarfsermittlung von Leistungsträgern oder Leistungserbringern durchgeführt wird bzw. wurde – es kann nicht sichergestellt werden, dass dieser Prozess losgelöst von eigenen Interessen erfolgt. Der Paritätische empfiehlt daher, den Prozess der Gesamtplanung so anzupassen, dass die Rolle der Leistungsberechtigten gestärkt wird. Die Bedarfsermittlung ist auf die konkreten Lebensumstände zu fokussieren und muss das Selbstbestimmungsrecht der Leistungsberechtigten, auch in Bezug auf die konkret einzubeziehenden Lebensbereiche, achten. Dies gilt auch für die Ermittlung von Bedarfen, die sich ggf. erst perspektivisch ergeben. Übergeordnetes Ziel muss sein, dass in einem kooperativen Prozess zwischen Leistungsberechtigten, Leistungsträgern und Leistungserbringern die individuellen Bedarfe und Ziele ermittelt werden. Bei unterschiedlichen Vorstellungen der Leistungsträger, Leistungserbringer und Menschen mit Behinderungen über die konkret vorzusehenden Leistungen ist Transparenz über die verschiedenen Positionen herzustellen. Damit dies gelingt, sollte in § 117 SGB IX eine entsprechende Klarstellung erfolgen. Nur so haben Leistungsberechtigte die Möglichkeit, ihre individuellen Rechtsansprüche ggf. auch gerichtlich einzufordern.\r\nIm Prozess der Bedarfsermittlung müssen Leistungsberechtigte sowie ihre An- und Zugehörigen gestärkt werden. In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass die Teilnahme am Bedarfsermittlungsverfahren sehr voraussetzungsvoll ist. Dies ist z.B. für Personen mit psychischer Erkrankung und für Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung ein Problem, betrifft aber auch Leistungsberechtigte, deren Ressourcen aus sozioökonomischen Gründen begrenzt sind. Eine nennenswerte Zahl von Personen ist im Rahmen des Gesamtplanverfahrens auf Assistenz angewiesen, um ihre Gestaltungsmöglichkeinen auch wahrnehmen zu können. Auch wenn für den Leistungserbringer das Risiko bleibt, dass eine Übernahme der Kosten einer Assistenz im Bedarfsermittlungsverfahren nur dann erfolgt, wenn der Leistungsanspruch durch den Kostenträger nach Abschluss des Verfahrens auch anerkannt wird, sollte die Assistenz im Rahmen der Bedarfsermittlung Teil der Leistung sein. Insbesondere bei trägerübergreifenden Konstellationen sollte ein individuelles Fallmanagement vorgesehen werden, das dem Leistungsberechtigten verpflichtet ist. Darüber hinaus ist eine Stärkung sowie bessere Verzahnung der bestehenden Beratungs- und Unterstützungsstrukturen dringend notwendig: Das Angebot der EUTB (ergänzende unabhängige Teilhabeberatungsstellen nach § 32 SGB IX) sollte enger mit den unterstützend tätigen Verfahrenslotsen (§ 10b Abs 1 SGB VIII) verknüpft werden. Das Angebot der Verfahrenslotsen muss über das Jahr 2028 hinaus verstetigt werden, darüber hinaus sollten sie in § 34 Abs 2 SGB IX ergänzt werden. Die Tätigkeit der EUTB muss finanziell besser abgesichert werden, damit sowohl entsprechend qualifiziertes Personal dauerhaft beschäftigt als auch die nötige sächliche Ausstattung finanziert werden können. Schließlich\r\n4\r\nsollte die Pflicht der Träger der Eingliederungshilfe, Leistungsberechtigte zu beraten und zu unterstützen (§ 106 SGB IX) in dem Sinne weiterentwickelt werden, dass die Nichterfüllung dieser Aufgabe Konsequenzen nach sich zieht.\r\nEntscheidet der leistende Rehabilitationsträger nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Antragseingang über einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe, ohne dies zu begründen, haben Leistungsberechtigte das Recht auf Erstattung der Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen, sofern ein Anspruch auf diese Leistungen bestanden hätte (§ 18 SGB IX). Dies gilt nicht, wenn der Träger der Eingliederungshilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe leistender Rehabilitationsträger ist. Die leistungsberechtigte Person benötigt in der Regel zeitnah die entsprechend beantragte Leistung – unabhängig davon, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist. Aus lebenspraktischer Perspektive ist diese Ausnahme für bestimmte Rehabilitationsträger insofern nicht nachvollziehbar. § 18 Abs. 7 SGB IX ist daher zu streichen. Selbst wenn aufgrund unbestimmter noch zu ermittelnder Bedarfe die Genehmigungsfiktion nicht immer wird greifen können, würde sie jedenfalls bei Einzelleistungen, wie z.B. Assistenzleistungen oder Hilfsmitten den Leistungsberechtigten zur Durchsetzung ihrer Leistungsansprüche verhelfen.\r\nDamit Teilhabeleistungen nahtlos ineinandergreifen, auch wenn Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind, ist der leistende Rehabilitationsträger entsprechend § 19 SGB IX im Benehmen mit den beteiligten Rehabilitationsträgern und in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten zur Erstellung eines Teilhabeplans verpflichtet. Insbesondere in Fällen, in denen zwischen den Rehabilitationsträgern keine Einvernehmlichkeit hergestellt werden kann, kann das Verfahren für Leistungsberechtigte sehr intransparent sein. Die Datenerhebung im Rahmen der Teilhabeverfahrensberichterstattung zeigt, dass die Zahl der Anträge, bei denen eine trägerübergreifende Teilhabeplanung durchgeführt wurde, noch überschaubar ist. Hier sind deutliche Entwicklungen notwendig. Der im Rahmen eines Projektes der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in Entwicklung befindliche „Gemeinsame Grundantrag für Reha- und Teilhabeleistungen“ birgt aus Sicht des Paritätischen großes Potential, die trägerübergreifende Zusammenarbeit zu verbessern. Es ist darauf hinzuwirken, dass der Gemeinsame Grundantrag nach der Erprobungsphase auch von allen Rehabilitationsträgern genutzt wird. Der Paritätische fordert darüber hinaus, dass in § 19 Abs 2 Satz 2 Nr. 7 SGB IX klargestellt wird, dass dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten entsprochen werden muss.\r\nLückenlose regionale Versorgung\r\nDie Länder haben entsprechend § 94 Abs. 3 SGB IX die Leistungsträger in Erfüllung ihres Sicherstellungsauftrags (§ 95 SGB IX) zu unterstützen. Dies umfasst neben der Förderung der Qualitätssicherung und Wirksamkeit der Leistungserbringung auch die Verhinderung von Vollzugsdefiziten und Differenzen in der Erbringung von Leistungen. Dies ist bislang jedoch nicht gelungen.\r\nDamit Teilhabeleistungen in Anspruch genommen werden können, müssen die entsprechenden Angebote zur Verfügung stehen, idealerweise gut miteinander vernetzt, den Leistungsberechtigten bekannt sein und an sich verändernde Bedarfslagen angepasst werden können. Zur Erfüllung seines Sicherstellungsauftrags benötigt der Leistungsträger insofern sowohl Informationen zu den (perspektivischen) Bedarfen der Leistungsberechtigten als auch zu den verfügbaren Leistungen einer Region. Diese Daten liegen in den Bundesländern in sehr heterogener Weise vor, auch sozialplanerische\r\n5\r\nAktivitäten finden in unterschiedlicher Form und Intensität statt. Gleichzeitig steigt die Bedeutung regionaler Sozialplanung und Vernetzung mit der Umstellung auf stärker personenzentrierte Leistungen, die zunehmend nicht mehr gesammelt an einem Ort bzw. in einer Einrichtung, sondern inklusiv im Sozialraum erbracht werden sollen. Aus Sicht des Paritätischen sind bundesweit verbindliche Vorgaben zu entwickeln, auf Grundlage welcher Daten welche Akteure auf flächendeckende, bedarfsdeckende, gut vernetzte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungserbringern hinwirken. Denkbar wäre dies z.B. durch eine Konkretisierung von § 94 Abs. 3 SGB IX oder durch eine entsprechende Weiterentwicklung des Aufgabenspektrums der Arbeitsgemeinschaften nach § 94 Abs. 4 SGB IX. Darüber hinaus empfiehlt der Paritätische, die Interessenverbände der freien Wohlfahrtspflege in § 94 Abs. 4 SGB IX zu ergänzen. Sinnvollerweise sollten die Verbände behinderter Menschen, die Verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie die Verbände der Leistungserbringer in den Erfahrungsaustausch nach § 94 Abs 5 SGB IX regelhaft einbezogen werden. Es bedarf der Perspektive all dieser Akteure, um die Strukturen der Eingliederungshilfe zu fördern und weiterzuentwickeln.\r\nGemeindepsychiatrische Verbünde mit der regionalen Versorgungsverpflichtung und Psychosoziale Arbeitsgemeinschaften verbessern durch Vernetzung und Zusammenarbeit die Versorgung seelisch behinderter und psychisch erkrankter Menschen. Die Gemeindepsychiatrische Verbünde als Zusammenschlüsse von Leistungserbringern sind zu stärken. Die Teilnahme von regional tätigen Vertreter*innen der Leistungsträger in diesen Verbünden würde die Kenntnis der Leistungsträger über die vor Ort verfügbaren Leistungen sicherstellen und zudem der Qualitätssicherung dienen. Für Menschen mit körperlicher oder kognitiver Beeinträchtigung gibt es vergleichbare Netzwerke bisher kaum, ein Ausbau solcher Netzwerke in diesem Bereich erscheint sinnvoll.\r\nAus Sicht des Paritätischen ist die regionale Vernetzung von Selbstvertreter*innen, Leistungsträgern, Leistungserbringern und Verbänden von Menschen mit Behinderungen zur Sicherung einer bedarfsgerechten und menschenrechtlich orientierten Versorgungsstruktur auszubauen und zu stärken.\r\nPflegeleistungen und Leistungen der Eingliederungshilfe\r\nImmer mehr Menschen mit Behinderungen sind auf Pflegeleistungen angewiesen, viele von ihnen in steigendem Umfang. Um die selbstbestimmte Teilhabe pflegebedürftiger behinderter Menschen sicherzustellen, müssen die Rahmenbedingungen so gestaltet werden, dass Pflegeleistungen als integrierter Teil der Eingliederungshilfe entsprechend den individuellen Bedarfen an den Orten erbracht werden können, an denen die leistungsberechtigte Person lebt, lernt, arbeitet oder ihre Freizeit verbringt. Der Umfang der Finanzierung von Eingliederungshilfeleistungen und integrierten pflegerischen Leistungen muss sich am individuellen Bedarf orientieren. Es ist darüber hinaus zentral, mit Blick auf die Kompetenzbereiche der unterschiedlichen Berufsgruppen (Pflegefachkräfte, Heilerziehungspflegende, Assistenzkräfte, etc.) pragmatische und über den Einzelfall hinaus verbindliche Lösungen zu finden, die eine integrierte Leistungserbringung ermöglichen.\r\nDie Regelung in § 103 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IX, mit der eine gemeinsame Entscheidungsfindung der Pflegekassen sowie der Träger und der Leistungserbringer der Eingliederungshilfe zur Festlegung eines „anderen Ortes\" der Leistungserbringung möglich wird, wenn die Pflege nicht sichergestellt werden kann, muss abgeschafft werden, weil sie den Leistungsberechtigten selbst bei der Entscheidungsfindung ausschließt. Darüber hinaus muss die Bedarfsermittlung die integrierten pflegerischen Bedarfe neben den\r\n6\r\nTeilhabebedarfen lückenlos erfassen, soweit sie Teil der Eingliederungshilfeleistungen gem. § 103 SGB IX sind. Denn die Praxis hat gezeigt, dass den pflegerischen Bedarfen neben den Leistungen an der Teilhabe insbesondere in besonderen Wohnformen nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Durch eine Ergänzung des § 125 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX, die die pflegerischen Bedarfe als wesentliches Leistungsmerkmal in der Leistungsvereinbarung aufzeigt, könnte der derzeit bestehenden Unterversorgung entgegengewirkt werden.\r\nLeistungen der Eingliederungshilfe umfassen in bestimmten Settings auch Leistungen der Pflege. Eine Begrenzung der Höhe dieser Leistungen, wie sie nach § 43a SGB XI gegenwärtig gilt, ist der Situation allerdings nicht angemessen. Eine rechtliche Änderung, die darauf zielt, dass Leistungen der Pflegeversicherung gegenüber Leistungen der Eingliederungshilfe vorrangig erbracht werden, lehnt der Paritätische ab.\r\nMenschen mit Behinderungen, die in Pflegeeinrichtungen leben und Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe hätten, erhalten diese Leistungen (teilweise) mit Verweis auf die Teilhabeorientierung von Pflegeleistungen nicht - ganz unabhängig davon, welche konkreten Teilhabeangebote die entsprechende Pflegeeinrichtung macht. Dies betrifft auch Menschen mit hohem Pflegebedarf, die das Rentenalter noch nicht erreicht haben, aber in Pflegeeinrichtungen leben, weil auf andere Weise ihr Pflegebedarf nicht gedeckt werden kann. Diese Ungleichbehandlung gilt es abzuschaffen.\r\nAn- und Zugehörige leisten einen wesentlichen Beitrag bei der Pflege und Betreuung pflegebedürftiger Menschen. Die Förder- und Unterstützungsleistungen für pflegende An- und Zugehörige müssen verbessert werden. Unabhängige individuelle Beratungsleistungen müssen flächendeckend zur Verfügung stehen und bekannt gemacht werden. Darüber hinaus muss die soziale Sicherung und finanzielle Absicherung bei der Inanspruchnahme von Pflegezeit analog zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz verbessert werden. Um dem Engagement von An- und Zugehörigen Rechnung zu tragen und dieses Aufrechtzuerhalten ist ferner eine bezahlte Auszeit für Menschen, die Angehörige, Freund*innen oder Nachbar*innen pflegen erforderlich – nach dem Vorbild von Elternzeit und Elterngeld.\r\nZugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe\r\n§ 100 Abs. 1 Satz 1 SGB IX beschränkt den Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe für Ausländer*innen, die sich in Deutschland aufhalten: Sie können Leistungen erhalten, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Nur wer eine Niederlassungserlaubnis oder einen befristeten Aufenthaltstitel hat und sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhält, hat Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 100 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Der Paritätische hält es für grundsätzlich sachlich nicht nachvollziehbar, dass über § 100 SGB IX der Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe abhängig vom Aufenthaltsstatus unterschiedlich geregelt ist. § 100 SGB IX ist vollständig und ersatzlos zu streichen.\r\nPersonal- und Fachkräftemangel\r\nUm Teilhabeleistungen weiterhin in der gebotenen Qualität erbringen zu können, müssen dringend konzertierte Maßnahmen mit Blick auf die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Fach- und Hilfskräfte ergriffen werden, die in diesem Bereich tätig sind. Dafür bedarf es unter anderem einer Angleichung der Ausbildungsrahmenbedingungen auf Bundesebene, sowie einer bundesweiten Schulgeldfreiheit und einer Ausbildungsvergütung auch für schulische Ausbildungen.\r\n7\r\nImmer weniger Menschen entscheiden sich dafür, Heilerziehungspflegende zu werden. Schon der Name des Berufsbilds kann sich als Hürde darstellen, da er kaum eine realistische Vorstellung von der konkreten Tätigkeit vermittelt. Der Bekanntheitsgrad des Berufsbilds ist insofern zu steigern. Wer eine Ausbildung in der Heilerziehungspflege absolviert hat, muss darüber hinaus bundesweit als Heilerziehungspfleger*in tätig werden können. In der Entwicklung von Fort- und Weiterbildung und den Kriterien zur Anerkennung der entsprechenden Abschlüsse sollte eine verstärkte bundesweite Abstimmung erfolgen.\r\nDer Paritätische spricht sich dafür aus, gemeinsam auf Bundesebene Anforderungen an den Einsatz von Fach- bzw. Hilfskräften zu formulieren. In der Praxis wurden mit (trägerübergreifenden) Springer-Pools zur Vermeidung personeller Engpässe bereits gute Erfahrungen gemacht. Die Beschäftigung von Expert*innen mit Erfahrungswissen bzw. EX-IN Genesungsbegleiter*innen ist zu stärken – hier sind (sofern nicht bereits vorhanden) entsprechende Konzepte zu entwickeln – auch mit Blick auf ihre angemessene Vergütung.\r\nDarüber hinaus könnte eine Personalakquise aus dem Ausland den Fach- und Personalmangel abmildern. Für eine Personalakquise aus dem Ausland bedarf es aber dringend einer Vereinfachung der Anerkennungsverfahren. Die personal- und kostenintensive Akquise aus dem Ausland sollte zentral auf Landes- oder Bundesebene erfolgen, sie darf nicht allein Aufgabe der Leistungserbringer sein.\r\nVertragsverhandlungen\r\nDer Gesetzgeber hat die Träger der Eingliederungshilfe dazu verpflichtet, mit den Vereinigungen der Leistungserbringer und unter Mitwirkung der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen auf Landesebene Rahmenverträge zu verhandeln. Die Beteiligung der verschiedenen Akteure ist sinnvoll, da der Sicherstellungsauftrag der Leistungsträger durch die Leistungserbringer umgesetzt wird und seine Ausgestaltung spätestens mit der UN-Behindertenrechtskonvention nicht ohne die Mitwirkung von Menschen mit Behinderungen erfolgen kann. Inhalte der Landesrahmenverträge durch Rechtsverordnung zu regeln, ist unter bestimmten Bedingungen zwar möglich, bietet aber weniger Chancen, die teilweise unterschiedlichen Interessen der Beteiligten miteinander in Einklang zu bringen und ist aus Sicht der Paritätischen daher nicht anzustreben. Zur Erleichterung der Zusammenarbeit empfiehlt der Paritätische, § 126 Abs 1 Satz 1 SGB IX so anzupassen, dass die Aufforderung zu Verhandlungen nicht nur schriftlich, sondern auch in Textform erfolgen darf.\r\nDie Verhandlungen der Landesrahmenverträge haben viel Zeit in Anspruch genommen, in vielen Bundesländern wurden Übergangsvereinbarungen mehrfach verlängert. Für leistungsberechtigte Menschen mit Behinderungen hat sich mit Blick auf ihre Leistungen insofern noch kaum etwas verändert. Teilweise werden nun sogar bereits getroffene Vereinbarungen wieder in Frage gestellt oder gekündigt. Tragfähige Vereinbarungen werden getroffen, wenn Verhandlungen auf Augenhöhe stattfinden. Im Rahmen der Verhandlungen hat sich vielfach gezeigt, dass die Mitwirkung der Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen für die Verhandlungen sehr gewinnbringend und wichtig, die Teilnahme allerdings äußerst voraussetzungsvoll ist. Der Paritätische empfiehlt in diesem Sinne, die Interessenvertretungen rechtlich, finanziell und organisatorisch zu stärken. Sie sind mit einem gleichberechtigten Mitverhandlungs- und Mitbestimmungsrecht auszustatten, § 131 Absatz 2 SGB IX ist entsprechend neu zu formulieren.\r\n8\r\nWirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen\r\nDer Träger der Eingliederungshilfe oder ein von ihm beauftragter Dritter kann die Wirtschaftlichkeit, Qualität und Wirksamkeit der Leistungen ohne vorherige Ankündigung überprüfen, sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen und gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt (§ 128 SGB IX). In vielen Bundesländern sind auch anlasslose Prüfungen möglich. Es ist gut und richtig, dass diese Möglichkeiten bestehen. Für Leistungsberechtigte sind Ergebnisse von Wirtschaftlichkeits- oder Qualitätsprüfungen allerdings oft intransparent. Im Sinne einer guten Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten wäre es sinnvoll, auch mit Blick auf die Prüfkriterien mehr Transparenz und Einheitlichkeit zu schaffen.\r\nAus Sicht des Paritätischen ist die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität von Leistungen insbesondere dann erfolgreich, wenn Leistungsberechtigte, Leistungsträger und Leistungserbringer gemeinsam, konstruktiv und kontinuierlich daran arbeiten. Eine solche Zusammenarbeit bietet gegenüber Prüfungen den Vorteil, dass Problemlagen früher erkannt und partnerschaftlicher behoben werden können. Partizipative Qualitätsentwicklungsverfahren sollten stärker genutzt werden. Zu diesem Zweck müssen u.a. die dafür notwendigen Informationen allen Beteiligten in für sie wahrnehmbarer Form zur Verfügung stehen.\r\nSchiedsstellen\r\nSchiedsstellen nach § 133 SGB IX ermöglichen in strittigen Fällen Einigungen zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern, ohne dass eine gerichtliche Entscheidung nötig wird. Es ist hierbei essenziell, dass sowohl Leistungs- als auch Vergütungsvereinbarungen Gegenstand von Schiedsverfahren sein können, da beide in einem sachlichen Zusammenhang miteinander stehen.\r\nIn der Praxis hat sich gezeigt, dass es nicht immer einfach ist, den Vorsitz einer Schiedsstelle mit einer ehrenamtlich tätigen Person zu besetzen. Im Sinne der Stärkung der Schiedsstellen sollten Vorsitzende von Schiedsstellen dort auch hauptamtlich tätig sein dürfen.\r\nZugunsten der Verfahrensbeschleunigung sind ferner die Verfahrensvorgaben so auszugestalten, dass das Schiedsverfahren geeignet ist, Vereinbarungen schnell und effektiv herbeizuführen. Obwohl § 126 Abs. 2 Satz 2 SGB IX eine unverzügliche Entscheidung der Schiedsstelle über die strittigen Punkte vorsieht, dauert es oft länger, bis es zu Entscheidungen kommt. Es könnte hilfreich sein, angelehnt an § 89 SGB V (Regelungen im Vertrags-(zahn)arztrecht) auch im Schiedswesen des SGB IX eine konkrete Frist zu verankern. § 89 Abs. 3 Satz 1 SGB V sieht die Festsetzung des Vertragsinhalts durch die Schiedsstelle binnen drei Monaten vor.\r\nAuch im Prozessrecht sind Änderungen notwendig, insbesondere in Bezug auf den zwingend vorgeschalteten Schiedsspruch vor Anrufung des Landessozialgerichts (LSG). Es ist sinnvoll, hier die Anrufung des LSG dann auch ohne Schiedsspruch zu ermöglichen, wenn keine oder keine ordnungsgemäß besetzte Schiedsstelle besteht. Ebenso sollte dies möglich sein, wenn die Schiedsstelle nicht innerhalb von drei Monaten (analog § 89 SGB V) entschieden hat. Dies erfordert dann entsprechende Änderungen der Aufgaben des LSG im Prozessrecht, welches in diesen Fällen die Aufgabe der Schiedsstelle (Ersetzung vertraglicher Vereinbarungen)\r\n9\r\nübernehmen müsste.\r\nDarüber hinaus muss geregelt sein, dass Klagen gegen Schiedssprüche keine aufschiebende Wirkung haben.\r\nDer Paritätische hat sich in der Diskussion um die Weiterentwicklung der interdisziplinären Frühförderung vor und im Rahmen der BTHG-Reform für die Etablierung einer Schiedsstelle zur Konfliktregulierung eingesetzt. Dieses Problemfeld wurde nicht aufgegriffen. Der Paritätische bekräftigt seine Forderung nach einer Schiedsstellenregelung im ersten Teil des SGB IX Teil 1, um zwei- oder dreiseitige Probleme zwischen Leistungserbringern und Rehabilitationsträgern (auch bei rehaträgerübergreifenden Themen) und damit Handlungsblockaden bei Streitigkeiten institutionell zu bearbeiten. Unabhängig von der Frage, ob auch andere rehabilitative Leistungsbereiche einbezogen werden sollten – ein Anliegen, für das sich der Paritätische einsetzt –, können in der Schiedsstelle alle strittigen Sachverhalte verhandelt werden, die sich auf § 38 SGB IX (Verträge mit Leistungserbringern) beziehen.\r\nInterdisziplinäre Frühförderung\r\nDie Frühförderstellen sind eine der wichtigsten ersten Anlaufstellen für Familien mit behinderten Kindern. Die gebündelten Kompetenzen der interdisziplinären Frühförderstellen sollten stärker nutzbar gemacht werden.\r\nZur Komplexleistung Frühförderung gehören auch weitere Leistungen zur Sicherstellung der Interdisziplinarität, wie die Abstimmung und der Austausch mit anderen Institutionen und das offene Beratungsangebot. In den Bundesländern treten bei der Finanzierung dieser Leistungen gemäß § 6a Frühförderungsverordnung immer wieder Probleme auf. Diese Leistungen, insbesondere das offene Beratungsangebot und die Leistungen zur Sicherstellung der Interdisziplinarität gehören unstrittig zur Frühförderung und sind durch die Reha-Träger zu finanzieren – auch wenn therapeutische Leistungen auf dem Wege der Kooperation eingebunden werden müssen.\r\nIn der Praxis wird die Frühförderung (einschließlich der heilpädagogischen Leistungen) ausschließlich für Kinder erbracht, die noch nicht eingeschult sind. Die Beschränkung auf den Kreis der noch nicht eingeschulten Kinder ist aus mehreren Gründen fachlich problematisch: Ein Teil der Kinder erhält erst nach längerer Wartezeit Leistungen, ihr Teilhabebedarf wird damit nicht frühzeitig erkannt (vgl. dagegen die Verpflichtung der Rehabilitationsträger nach § 12 SGB IX). Förderbedarfe werden teilweise erst bei der Untersuchung zur Einschulung bemerkt, somit steht nur noch ein sehr kurzer Förderzeitraum zur Verfügung. Vor allem der Übergang in die Schule kann nicht in der Frühförderung bearbeitet werden. Stattdessen müssen Kinder abrupt auf Frühförderleistungen verzichten. Eine klare und für alle Beteiligten nachvollziehbare Lösung besteht darin, die Begrenzung des Personenkreises auf noch nicht eingeschulte Kinder in § 79 SGB IX, in § 46 Abs.3 SGB IX und in der Frühförderungsverordnung zeitlich um ein Jahr zu verschieben, um den Übergang in die Schule und die Herausforderungen durch die Schule in der Frühförderung bearbeiten zu können.\r\nOffene Hilfen / Familienunterstützende Dienste\r\nOffene Hilfen / Familienunterstützende Dienste stellen wichtige Angebote zur gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dar, insbesondere in Kultur und\r\n10\r\nFreizeit. Gleichzeitig erbringen sie für Familien mit Angehörigen mit Behinderungen wichtige Unterstützungsleistungen. In der Praxis der Bedarfserhebung und Bescheidung ist hier darauf zu achten, dass der erhebliche Wert gelingender Teilhabe in der Freizeit für die gesamtheitliche Teilhabe gesehen und geschätzt wird. Teilhabeleistungen im Lebensbereich Freizeit sind nicht optional, sondern ermöglichen ein selbstbestimmtes Leben in allen Lebensbereichen.\r\nSobald ein ermittelter individueller Unterstützungsbedarf im Freizeitbereich in konkrete Leistungen „übersetzt“ werden muss, entstehen in der Praxis Herausforderungen – von Seiten der Leistungsträger besteht teilweise der Wunsch, prospektiv die Gestaltung der Freizeit auch langfristig festzulegen. Der Paritätische fordert, den Leistungsberechtigten ein größtmögliches Maß an selbstbestimmter Lebensgestaltung zu ermöglichen und sich auf pragmatische Lösungen zu verständigen. Bedarfe sollten terminunabhängig, pragmatisch und abstrakt erfasst und z.B. als zeitbasierte Pauschale oder auch als pauschale Geldleistung nach §116 SGB Absatz 1 Nr. 1 SGB IX beschieden werden.\r\nInklusives Wohnen\r\nIn Artikel 19 UN-BRK ist das Recht von Menschen mit Behinderungen formuliert, selbst zu entscheiden, wo, wie und mit wem sie leben wollen. Menschen mit Behinderungen muss daher die reale Möglichkeit offenstehen, außerhalb einer besonderen Wohnform zu leben.\r\nDamit dieses Recht auch eingelöst werden kann, muss ausreichend barrierefreier und bezahlbarer Wohnraum außerhalb besonderer Wohnformen geschaffen werden. Dabei sollte das Augenmerk auch auf die besonderen Belange von Menschen mit psychischen Erkrankungen gerichtet werden. Es lässt sich z.B. beobachten, dass Menschen auch dann noch in psychiatrischen Krankenhäusern verbleiben, wenn hierfür keine medizinische Indikation mehr besteht, nur weil sie außerhalb keinen Wohnraum finden. Die Unterstützung durch Vertrauensperson(en) zum Erhalt von Wohnraum oder bei der Erschließung von Wohnmöglichkeiten kann hier enorm gewinnbringend sein.\r\nGrundsätzlich fordert der Paritätische umfassende Regelungen zur Herstellung von Barrierefreiheit im Bereich des Wohnens, die eine gesetzliche Verpflichtung, einschließlich einer verbindlichen Frist bzw. eines verbindlichen Stufenplans zur Umsetzung der Barrierefreiheit für den privatwirtschaftlichen und öffentlich-rechtlichen Bereich beinhaltet. Insbesondere dort, wo öffentliche Förderungen bestehen, muss eine Auflage zur Schaffung von barrierefreiem Wohnraum bestehen. Der Paritätische fordert darüber hinaus zusätzliche öffentliche Investitionen, um den weiteren Schwund an Sozialmietwohnungen zu stoppen. Er hat seine Forderungen in einem „Positionspapier für eine soziale Wohnungspolitik“ weiter ausgeführt, auf das an dieser Stelle verwiesen wird.\r\nWohnraum wird insbesondere in Großstädten und Ballungsgebieten zunehmend knapp und teuer. Steigende Unterkunftskosten wirken sich auch auf die Kostenentwicklung in der Eingliederungshilfe aus: In besonderen Wohnformen werden Kosten für Unterkunft und Heizung nur bis zu einem Betrag von 125% der durchschnittlichen angemessenen Warmmiete eines Einpersonenhaushalts als existenzsichernde Leistung finanziert, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Der Paritätische hält es nicht für sachgerecht, übersteigende Wohnkosten als Fachleistungen der Eingliederungshilfe zu finanzieren, da es sich hierbei nicht um eine fachliche Leistung handelt. Die Trennung von Fachleistung und existenzsichernden Leistungen muss an dieser Stelle konsequent zu Ende gedacht werden,\r\n11\r\nda ansonsten unnötige Auseinandersetzungen um die Zuständigkeit in der Praxis zum Stillstand in der Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum für Menschen mit Behinderungen führen.\r\nInklusives Arbeiten\r\nMit dem Bundesteilhabegesetz wurden neue Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eingeführt, die für bestimmte Personengruppen neue Möglichkeiten eröffnet haben. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind allerdings noch immer nicht so ausgerichtet, dass sie den Menschen mit Behinderungen zum Ausgangspunkt nehmen. Darüber hinaus sind Menschen mit sehr hohem Unterstützungsbedarf weiterhin von der Teilhabe am Arbeitsleben sowie einer rentenrechtlichen Absicherung ausgeschlossen. Dies muss sich ändern. Der Paritätische hat im Positionspapier „Inklusives Arbeiten für alle möglich machen“ seine diesbezüglichen Forderungen ausführlich dargelegt.\r\nInklusive Bildung\r\nDas Bildungssystem in Deutschland ist nicht inklusiv. Dies betrifft die schulische, (fach-)hochschulische wie die berufliche Bildung. Ein koordinierter Prozess, der ein inklusives Bildungssystem für alle in hoher Qualität anstrebt, ist nicht erkennbar. Dies widerspricht dem Recht auf gleichberechtigten diskriminierungsfreien Zugang zu einem hochwertigen inklusiven Bildungssystem gem. Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention sowie einem Recht auf eine inklusive Berufsbildung, welches sich in Verbindung mit Art. 27 UN-BRK ergibt. Das (Hoch-)Schulsystem sowie das Berufsbildungssystem sind gefordert, inklusive und verlässliche Strukturen zu schaffen, die eine barrierefreie Bildung für alle Kinder, Jugendlichen und Studierenden ermöglicht. Der Paritätische hat im Positionspapier „Inklusives Arbeiten für alle möglich machen“ u.a. Forderungen zur Gestaltung eines inklusiven Berufsbildungssystems dargestellt.\r\nSystematisch ist die Finanzierung von Schulassistenz und anderer für den Regelschulbesuch behinderungsbedingt notwendiger Leistungen aus Mitteln der Eingliederungshilfe auf Dauer gesehen möglicherweise zu hinterfragen. Ein Rückzug der Eingliederungshilfe aus der Finanzierung dieser Leistungen, ohne dass die Schulträger finanzielle Verantwortung übernehmen und sich das Bildungssystem erkennbar so weiterentwickelt hat, dass es allen Kindern und Jugendlichen offensteht und deren individuelle Rechtsansprüche auf notwendige Bildungs-Teilhabeleistungen garantiert, wird abgelehnt, da es zu dramatischen Verschlechterungen auf Kosten der betroffenen Kinder und Jugendlichen führen würde.\r\nTeilhabeleistungen zukunftsfähig weiterentwickeln\r\nMit der Umsetzung des BTHG müssen viele Bereiche teilweise im Detail neu vereinbart, reguliert und überprüft werden. Anforderungen an die Dokumentation von Leistungen, auch mit Blick auf die Zuordnung zu verschiedenen Leistungsbereichen oder die Unterscheidung von qualifizierter und unterstützender Assistenz, sind gestiegen. Diese neuen Anforderungen binden Ressourcen, die in der konkreten Unterstützung der Leistungsberechtigten fehlen. Gerade in Situationen, in denen zeitnah konkrete Lösungen gefunden werden müssen, wie es etwa in der Unterstützung von Menschen in psychischen Krisen der Fall sein kann, hemmen zusätzlich bürokratische Anforderungen die Arbeit im Sinne der leistungsberechtigten Personen. Zusätzlich stellen z.B. unterjährige Zielüberprüfungen auch die Leistungsberechtigten selbst vor Herausforderungen, die im schlechtesten Fall zum Abbruch der Inanspruchnahme einer eigentlich hilfreichen Unterstützungsleistung führen.\r\n12\r\nRessourcen, die für die oben beschriebenen Anforderungen eingesetzt werden müssen, fehlen auch mit Blick auf dringend notwendige Weiterentwicklungen z.B. in den Bereichen Nachhaltigkeit, Partizipation, Sozialraumorientierung und Vernetzung von Angeboten sowie der Förderung der Selbstbestimmung der leistungsberechtigten Personen. Hier sind bereits erfolgreiche Schritte gegangen worden, weitere sind nötig.\r\nGute Unterstützung braucht Zeit. Es ist insofern sinnvoll, die Chancen der Digitalisierung und Nutzung Künstlicher Intelligenz mit Blick auf Bedarfsermittlung, Abrechnung, Dokumentation von Leistungen intensiv zu eruieren. Mit KI-gestützter Sprachdokumentation werden in der Pflege erste positive Erfahrungen gemacht – Pflegekräfte haben mehr Zeit für die pflegebedürftige Person. Auch mit der Vereinheitlichung von Verfahren (z.B. Kalkulationsschemata) oder Vergütungssystemen, die die Nutzung von Zeit- oder Geldbudgets zur individuellen Verwendung ermöglichen, sind Vereinfachungen zu erwarten. Darüber hinaus sollte intensiv geprüft werden, ob geltende bürokratische Anforderungen tatsächlich zu verbesserten Leistungen führen. Auch im Bereich der Hilfsmittel und digitalen Assistenzsysteme können und sollten Potentiale, die sich im Zuge der Digitalisierung ergeben, stärker in den Blick genommen und genutzt werden.\r\nIm Rahmen seiner abschließenden Bemerkungen hat der UN-Fachausschuss im Herbst 2023 zahlreiche Empfehlungen abgegeben, in welchen Bereichen Deutschland als Vertragsstaat der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen die menschenrechtliche Situation behinderter Menschen verbessern muss. Die Umsetzung dieser Empfehlungen muss Leitschnur für weitere politische wie praktische Entwicklungen sein.\r\nBerlin, 17. 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Diese rund 600 Betreuungsvereine\r\nnehmen seit vielen Jahren mit hohem Engagement und hohem fachlichen Niveau\r\nkomplizierte Betreuungsmandate wahr und unterstützen im Rahmen ihrer Querschnittsarbeit\r\nehrenamtliche Betreuer. Diese Arbeit ist nun aber durch die Entwicklung\r\nder Betreuervergütung gefährdet. Die durch die systematisch unzureichende\r\nVergütung der Betreuungsarbeit entstandenen langjährigen strukturellen Defizite und\r\nder von dieser Vergütung ebenfalls verursachte Nachwuchsmangel haben bereits\r\nBetreuungsvereine zum Aufgeben veranlasst. Es ist absehbar, dass dies erst der Anfang\r\neiner dramatischen Entwicklung ist, die die Infrastruktur der zivilgesellschaftlich\r\nverankerten Betreuungsarbeit bedroht.\r\nDer im September vorgelegte Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz\r\nhat trotz klarer Rückmeldungen aus der Praxis keine weiterführenden Verbesserungen\r\ngebracht. Auch im nunmehr vorgelegten Entwurf der FDP vermag die BAGFW\r\nkeine der notwendigen Weichenstellungen zu erkennen.\r\nVor diesem Hintergrund begrüßen wir die mit dem Entwurf verbundene Absicht, auch\r\nüber das ursprünglich vorgesehene Fristenende eine Verbesserung der Vergütung\r\nüber 2025 hinaus sicherzustellen. Insofern begrüßen wir die Anpassungen einzelner\r\nPositionen in der Vergütungstabelle. Mit diesen Anpassungen trägt der Entwurf der\r\ntatsächlichen Inanspruchnahme der Betreuungsvereine und dem sich daraus ergebenden\r\nFallmix besser Rechnung. Demgegenüber hätten der Referentenentwurf des\r\nBMJ vom 16.09.2024 und die ihm zugrunde liegenden Annahmen für ca. 23% unserer\r\nBetreuungsvereine Mindereinahmen bedeutet.\r\nGleichwohl ist auch der vorliegende Entwurf mit den nun vorgesehenen Verbesserungen\r\nweit entfernt von einer nachhaltig tragfähigen Vergütung im Betreuungswesen.\r\nEs besteht immer noch grundlegender Reformbedarf, den die Bundesregierung\r\nund der Bundestag der 21. Legislaturperiode angehen und den die Bundesländer im\r\nBundesrat mittragen müssen. Ohne eine solch langfristig tragfähige Finanzierungsregelung\r\nwird es keine nachhaltige Basis für die in der Zivilgesellschaft verankerte Betreuungslandschaft\r\ngeben.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf der FDP-Fraktion eines zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung\r\nund zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern (BT Dr. 20/14259)\r\nSeite 2 von 4\r\nDenn die §§ 3 und 8 VBVG-E bessern zwar die Pauschalen nach. Sie berücksichtigen\r\naber nicht den Mehraufwand in der Betreuungsführung, der durch die Umsetzung\r\nder Betreuungsrechtsreform gesetzlich geforderte und verankerte Beteiligung\r\nder Betreuten entstanden ist. Der betreuungsrechtliche Paradigmenwechsel hin zur\r\nunterstützten Entscheidungsfindung setzt voraus, dass die Betreuer*innen bei jeder\r\nzu treffenden Entscheidung die Wünsche ihrer Klient*innen ermitteln, beachten und\r\nsoweit erforderlich mit dem Schutzauftrag des Staates ausbalancieren. Insofern genügt\r\nes zur Umsetzung des Artikel 12 UN BRK nicht, allein im materiellen Betreuungsrecht\r\nAnsprüche an das Betreuerhandeln zu formulieren. Bund und Länder\r\nmüssen auch Rahmenbedingungen schaffen, die die Umsetzung dieser Ansprüche in\r\nder praktischen Arbeit ermöglichen. Zu diesen Rahmenbedingungen gehört auch das\r\nVergütungssystem, das den höheren Zeitaufwand für die einzelnen Mandate angemessen\r\nhonoriert.\r\nDieser Notwendigkeit trägt der vorgelegte Entwurf nicht angemessen Rechnung.\r\nVielmehr bleibt die strukturelle Unterfinanzierung der Betreuungsvereine auch\r\nmit dem vorgelegten Entwurf bestehen. Vor diesem Hintergrund möchten wir mit\r\nNachdruck auf die folgenden zentralen Forderungen hinweisen:\r\n1. Angleichen der Finanzierungsgrundlage an die tatsächlichen Kosten der\r\nBetreuungsvereine\r\nDie Vergütung der Betreuungsvereine muss auf Grundlage realistischer und aktueller\r\nKostenberechnungen erfolgen. Ein solches Beispiel sind das von der Kommunalen\r\nGemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) erstellte Berechnungsmodell\r\nfür die Arbeitsplatzkosten dar. Dieses orientiert sich an den Werten des TVöD -\r\nSozial- und Erziehungsdienst und seiner Entgeltgruppe S12. Diese ist grundsätzlich\r\nvergleichbar mit den in Betreuungsvereinen üblicherweise gezahlten Löhnen nach\r\nTVöD SuE, Entgeltgruppe S12, Stufe 4. Ebenso wie in der öffentlichen Verwaltung\r\nfallen in den Betreuungsvereinen Sachkosten und Verwaltungsgemeinkosten an, die\r\nin der Berechnung einer kostendeckenden Vergütung daher auch Berücksichtigung\r\nfinden müssen.\r\nNach den aktuellen KGSt-Werten 2024 betragen die Kosten eines Arbeitsplatzes in\r\nder genannten Vergütungsgruppe 112.420,00 €. Demgegenüber veranschlagt der\r\nEntwurf lediglich 93.109,09 €. Dieser Betrag weist eine Abweichung von 20,75 % von\r\ndem plausibel berechneten KGSt-Modell auf. Ebenso lässt der im Gesetzentwurf zugrunde\r\ngelegte Ansatz für 2025 anstehende und absehbare Tarifsteigerungen unberücksichtigt.\r\nDie im Entwurf vorgesehene Vergütungssteigerung von durchschnittlich\r\n12,7 % ist erkennbar unzureichend, um bestehende und absehbare Kosten zu decken.\r\nVielmehr besteht jetzt bereits eine Finanzierungslücke von 8,05 %. Die vorgeschlagene\r\nErhöhung deckt damit nicht einmal das bestehende Finanzierungsdefizit\r\nab. Zudem stehen die nächsten Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst an, deren\r\nErgebnisse in die Tarifverträge der Wohlfahrtsverbände übernommen werden. Das\r\nbestehende strukturelle Defizit in der Vergütung der Rechtlichen Betreuung wird damit\r\nnoch vor Inkrafttreten des Gesetzes vergrößert.\r\nDie BAGFW fordert deshalb, dass der Gesetzentwurf die künftige Betreuervergütung\r\nan einer kostendeckenden Berechnungsgrundlage ausrichtet und diese\r\nkontinuierlich anpasst. Modell hierfür sind die aktuellen KGSt-Werte. Nur so\r\nlässt sich Arbeitsfähigkeit der Betreuungsvereine sicherstellen und sowohl\r\nihre Existenz als auch der fachliche Nachwuchs langfristig sichern.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf der FDP-Fraktion eines zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung\r\nund zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern (BT Dr. 20/14259)\r\nSeite 3 von 4\r\n2. Fehlende Dynamisierung\r\nDie BAGFW hat bereits 2019 und erneut im Zusammenhang mit dem Referentenentwurf\r\ndes BMJ vom 16.9.2024 unterstrichen, dass eine Dynamisierung der Betreuervergütung\r\nunabdingbar ist. Nur sie stellt die bedarfsgerechte Refinanzierung der den\r\nBetreuungsvereinen entstehenden Personal- und Sachkosten sicher. Die der\r\nBAGFW angeschlossenen Betreuungsvereine vergüten ihre Mitarbeitenden tarifgebunden.\r\nEine Dynamisierung der VBVG-Vergütung in Anlehnung an die Entwicklung\r\ndes TVöD würde die Länder auch nicht übermäßig belasten, sondern entspräche\r\ndem, was zu leisten wäre, wenn Betreuungsbehörden Amtsbetreuung zu leisten hätten.\r\nDie Ablehnung einer Dynamisierung ist vor diesem Hintergrund ein Systembruch. Indem\r\nsich das VBVG an der dynamischen Vergütung des TVöD anlehnt, muss es\r\nauch deren regelmäßige Aktualisierung im Wege von Tarifverhandlungen akzeptieren.\r\nDie verweigerte Dynamisierung vergrößert kontinuierlich und mit jeder nicht mitvollzogenen\r\nTarifsteigerung das Defizit der Betreuungsvereine. Denn zusammen mit der\r\nDifferenz zwischen der aktuellen und von den Betreuungsvereinen zu leistenden Vergütung\r\nund der Refinanzierung wächst auch die strukturelle Unterfinanzierung jährlich\r\nweiter. Die tragfähige Zukunftsfähigkeit der Betreuungsvereine ist weiterhin\r\ngefährdet.\r\nDie BAGFW fordert deshalb eine gesetzlich verankerte Dynamisierung der Vergütung\r\nnach dem VBVG und deren Ausrichtung an den jährlich angepassten\r\nKGSt-Werten. Nur so lässt sich ein zukunftsfähiges Vergütungssystem gestalten.\r\nStreichen der Evaluationsfrist von zwei Jahren\r\nIm vorliegenden Gesetzentwurf fehlt die noch im Referentenentwurf enthaltene Überprüfungsfrist\r\nvon zwei Jahren. Diese Streichung halten wir für eine Fehlentscheidung.\r\nDer Gesetzentwurf führt eine grundsätzlich veränderte Vergütungssystematik ein. In\r\ndiese sind Rückmeldungen aus verschiedenen Perspektiven der Praxis eingeflossen;\r\nandere Perspektiven sind hingegen zurückgestellt worden. Es ist wichtig zu überprüfen,\r\nob sich die Annahmen des Gesetzgebers bestätigt haben oder ob es Korrekturbedarf\r\ngibt. Eine verbindlich vorgesehene, zeitnahe Evaluierung stellt sicher, dass\r\nFehlentwicklungen erfasst und korrigiert werden können. Gesetzliche Fehleinschätzungen\r\nbei der Vergütungsbemessung gehen nicht nur zu Lasten der zivilgesellschaftlichen\r\nInfrastruktur, die zurzeit unter besonderem Druck steht und\r\ngesetzgeberische Fehleinschätzungen nicht mehr auffangen kann. Sie trifft diejenigen,\r\ndie auf die professionelle Unterstützung durch das Unterstützungsinstrument\r\nder Rechtlichen Betreuung dringend angewiesen sind.\r\nRechtliche Betreuung ist eine Unterstützungsleistung, die Menschen mit körperlichen,\r\ngeistigen oder seelischen Behinderungen hilft, ihre Angelegenheiten mit Hilfe,\r\nder für sie bestellten Betreuer*in sicher und in ihrem eigenen Sinn zu regeln. Um die\r\nForderungen der UN-Behindertenrechtskonvention zu erfüllen, ist eine verlässliche\r\nund existenzsichernde Finanzierung der Rechtlichen Betreuung absolut\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf der FDP-Fraktion eines zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung\r\nund zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern (BT Dr. 20/14259)\r\nSeite 4 von 4\r\nentscheidend. Aktuell droht ein massiver Abbau im gesamten System der rechtlichen\r\nBetreuung. Betreuungsvereine, Betreuungsbüros und Berufsbetreuer:innen geben\r\nauf. Das kann nur gestoppt werden, wenn die Vergütung zeitnah spürbar verbessert\r\nwird!\r\nDie BAGFW fordert, die Verpflichtung zur Evaluation des Gesetzes im VBVG zu\r\nverankern. Nur so lässt sich, eine zeitnahe und praxisnahe Überprüfung der neuen\r\nVergütungssystematik sicherstellen.\r\nBerlin, 24.01.2025\r\nBundesarbeitsgemeinschaft\r\nder Freien Wohlfahrtspflege e. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018520","regulatoryProjectTitle":"Nichteinführung der Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag im Meldewesen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/74/62/589566/Stellungnahme-Gutachten-SG2507230015.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbandes zum Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern: Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag im Meldewesen\r\nDer Paritätische Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V. bedankt sich, zum Referentenentwurf der Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag im Meldewesen Stellung nehmen zu können.\r\n1. Sachstand\r\nDer von der Bundesregierung eingebrachte Vorschlag sieht vor, dass in den Datensatz für das Meldewesen drei neue Datenblätter zum früheren Geschlechtseintrag aufgenommen werden. Diese sollen die Speicherung des Geschlechtseintrags vor der Änderung nach § 2 SBGG (Datenblatt 0702), das Datum der Änderung des Geschlechtseintrags (Datenblatt 0703) sowie die Behörde, die die Änderung des Geschlechtseintrags vorgenommen hat und das Aktenzeichen (Datenblatt 0704) festlegen. Diese Datenblätter sollen auch in die Rechtsverordnungen zum Bundesmeldegesetz aufgenommen werden. Laut der Bundesregierung soll qualitativer Nutzen der Änderung sein, dass Personen, die ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen geändert haben, in verschiedenen amtlichen Registern und amtlichen Informationssystemen weiterhin identifiziert werden können und ihre Identität nachvollziehbar ist. Als Beispiele werden insbesondere das Bundeszentralamt für Steuern und die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung aufgeführt. Alles in allem soll durch diese Initiative des Bundesgesetzgebers eine Ausweitung der Weitergabe der Datenfelder zu den früheren Vornamen erfolgen.\r\nDas Tätigwerden der Bundesregierung in dieser Sache ist im Zusammenhang mit der entsprechenden Passage im Koalitionsvertrag zu sehen, bei der es um die bessere Nachverfolgbarkeit aller Personen bei berechtigtem öffentlichem Interesse bei Namensänderungen geht (S. 104).\r\n2. Bewertung\r\nDer Paritätische Gesamtverband steht dem Vorhaben der Bundesregierung kritisch gegenüber. Diese Regelung ist nicht verhältnismäßig. Die vorliegende Regelung betrifft den Bereich der grundrechtlich geschützten Intimsphäre. Besonders trans* Personen sind in den letzten Jahren in hohem Maße mit Hasskriminalität konfrontiert. Das Offenlegen dieser sensiblen Informationen und deren Speicherung an verschiedenen behördlichen Stellen darf nur unter engen Voraussetzungen geschehen.\r\nAus Sicht des Paritätischen ist diese Regelung in Bezug auf die Information des Geschlechtseintrages zu weitgehend und für den Zweck der Nachverfolgbarkeit nicht notwendig. Die Regelung wird von der Bundesregierung v.a. damit begründet, dass mit Blick auf Namens- und Geschlechtseintragsänderungen eine bessere Nachverfolgbarkeit bei berechtigtem Interesse bestünde. Ein solches Interesse ist aber, v.a. was die mehrfach zitierten Datenübertragungen an das Zentralamt für Steuern oder die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung anbelangt, äußerst fraglich. Hier ist das berechtigte Interesse gerade nicht ersichtlich. Es ist völlig unklar, weshalb etwa das Zentralamt für Steuern oder die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung Angaben zum früheren Geschlechtseintrag, also äußerst sensible Daten, für ihre Aufgabenerfüllung benötigen sollten. Es könnte sogar argumentiert werden, warum die Angabe des Geschlechtes für Steuerbehörde und Rentenversicherung überhaupt zwingend notwendig ist. Die einmalige Änderung des Vornamens und der Geschlechtsangabe zur Verknüpfung mit der beispielsweise steuerlichen Identifikationsnummer oder Rentenversicherungsnummer ist ausreichend. Eine rückwirkende Nachvollziehbarkeit auf Basis des Geschlechtseintrages erschließt sich nicht. Außerdem wird der Eingriff in die Grundrechte der einzelnen Person auf Grundlage einer Verordnung aus Paritätischer Sicht kritisch bewertet. Der dadurch erfolgende Grundrechtseingriff wäre sehr hoch und mittels einer Verordnung mit dem Zwecke der Nachverfolgbarkeit nur schwer zu rechtfertigen. Der Verband sieht in diesem Vorgehen ebenfalls einen Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung. Besorgt zeigt er sich auch hinsichtlich der Problematik, dass nicht mitgeregelt wird, wie eine diesbezügliche Auskunftssperre erwirkt werden kann und noch unklar ist, inwiefern die neuen Datenblätter wiederum bei Datenabfragen herausgegeben werden können. Alles in allem sieht der Paritätische Gesamtverband den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020480","regulatoryProjectTitle":"Haushaltskürzungen bei der Arbeitsmarktförderung benachteiligter Menschen im SGB II verhindern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a9/7c/635288/Stellungnahme-Gutachten-SG2510070014.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Offener Brief an den Deutschen Bundestag\r\nGeringe Ausstattung der Arbeitsförderung und vorherige Kürzungen bedrohen gemeinnützige\r\nBeschäftigungsträger im SGB II in ihrer Existenz\r\nSehr geehrte Abgeordnete des Deutschen Bundestages,\r\nfür eine nachhaltige Integration auf den Arbeitsmarkt sind Qualifizierungen und Förderungen essenziell.\r\nIm Koalitionsvertrag ist das Anliegen formuliert, die Vermittlung in Arbeit zu stärken. Es\r\nsoll zudem sichergestellt werden, dass die Jobcenter für die Eingliederung ausreichend Mittel zur\r\nVerfügung gestellt bekommen (Z. 502-504). Mit dem aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung\r\nzum Bundeshaushalt 2025 (Drucksache 21/500) ist jedoch ein weiterer Rückgang in den Maßnahmen\r\nzur Eingliederung in Arbeit im SGB II zu befürchten, worauf wir Sie aufmerksam machen\r\nmöchten.\r\nDer Haushaltsansatz für die Arbeitsförderung im SGB II ist im Laufe der letzten Jahre deutlich\r\ngekürzt worden. Wurden im Jahr 2020 und 2021 noch etwa 5 Mrd. Euro für die Arbeitsförderung in\r\nden Haushalt eingestellt, so waren es 2024 nur noch 4,15 Mrd. Euro. Im Jahr 2025 steht mit dem\r\naktuellen Gesetzentwurf für den Bundeshaushalt für die Eingliederung in Arbeit mit 4,1 Milliarden\r\nEuro nominell so viel Geld wie im Haushalt 2024 zur Verfügung. Damit verbunden ist ein unverändert\r\nzentrales Problem des Haushaltes: die massive Unterdeckung bei den Verwaltungskosten im\r\nSGB II, die sich aufgrund der wechselseitigen Deckungsfähigkeit („Gesamtbudget“) erheblich auf\r\ndas Eingliederungsbudget und damit auf die Arbeitsförderung auswirkt. Eine Anpassung des Verwaltungskostenbudgets\r\nauf ein bedarfsdeckendes Niveau ist nicht erfolgt: für 2025 wird ein Soll\r\nvon 5,25 Milliarden Euro angesetzt, während die Ist-Ausgaben laut Gesetzentwurf bereits 2023 bei\r\nüber 6,3 Milliarden Euro lagen. Umschichtungen aus dem Eingliederungstitel in das Verwaltungsbudget\r\nsind daher in einem massiven Umfang absehbar. Eine weitere Ausdünnung der Arbeitsförderung\r\nist vorprogrammiert.\r\nIm Jahr 2024 ist die Unterdeckung bei den Verwaltungskosten durch die Möglichkeit, umfangreiche\r\nAusgabereste zu nutzen, etwas aufgefangen worden. Für 2024 wurde diese Möglichkeit einmalig in\r\nHöhe von 1,35 Mrd. Euro durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags beschlossen.\r\nFür 2025 soll diese Option nun massiv auf 350 Mio. Euro reduziert werden.\r\nUm die Arbeitsförderung der Jobcenter finanziell zu entlasten, wurde die Verantwortung für die\r\nberufliche Weiterbildung (FbW) und die berufliche Reha für die Bürgergeldbeziehenden zum Januar\r\n2025 auf die Agenturen für Arbeit verlagert. Damit sollte der Eingliederungstitel im SGB II um etwa\r\n900 Millionen Euro entlastet werden. Die Übertragung der Aufgabe erhöht aktuell das Defizit der\r\nBundesagentur für Arbeit.\r\nIn der Folge schränken Jobcenter vielerorts die Maßnahmen zur Arbeitsförderung wesentlich ein\r\noder geben diese teils nicht mehr aus. So finden beispielsweise wesentlich weniger Arbeitsgelegenheiten\r\nstatt. Die Teilnehmendenzahl bei dem kürzlich erst durch das IAB als positiv evaluierte\r\nInstrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt” nach § 16i SGB II (Achatz, Juliane et al., 2024: Evaluation\r\ndes Teilhabechancengesetzes – Abschlussbericht, IAB-Forschungsbericht Nr. 4) ist erheblich zurückgegangen.\r\nDadurch werden SGB-II-Leistungsberechtigte weniger gefördert und qualifiziert.\r\nDurch diese Entwicklungen droht der sozialen Infrastruktur, die u. a. mit öffentlich geförderter Beschäftigung\r\norganisiert wird (bspw. Sozialkaufhäuser, Tafeln, Einrichtungen zur Essensausgabe, in\r\nder Regel für Menschen mit geringen Einkommen), und den gemeinnützigen Trägern, die soziale\r\nProjekte für die Betreuung und Qualifizierung von langzeitarbeitslosen Menschen umsetzen, ein\r\nnachhaltiger Schaden.\r\nInfolgedessen können qualifizierte Fachkräfte nicht weiter beschäftigt werden. Vielfach stehen die\r\ngemeinnützigen Einrichtungen auch vor der Herausforderung, Aufträge (Catering etc.) pünktlich\r\nfertigzustellen oder Dienstleistungen qualitativ zufriedenstellend auszuführen, da leistungsberechtigte\r\nPersonen, die über öffentliche Beschäftigung in den Einrichtungen gefördert werden, schlicht\r\nfehlen. Zudem drohen Schadensersatzansprüche und Image-Einbußen, die spätere Auftragsakquisen\r\nerschweren. Gemeinnützige Einrichtungen bangen um ihre Existenz. Infolgedessen könnte\r\ndie soziale Infrastruktur, die zentral für die Umsetzung von Eingliederungsmaßnahmen und als Einsatzfeld\r\nfür Arbeitsmarktmaßnahmen unverzichtbar ist, nachhaltig geschädigt werden.\r\nUm Menschen zu qualifizieren und in Arbeit zu bringen, braucht es eine gute Arbeitsförderung, die\r\ndurch Planbarkeit und Angebote für eine nachhaltige Qualifizierung, Förderung und Weiterbildung\r\nder Leistungsberechtigten gekennzeichnet ist. Deshalb werben wir bei Ihnen darum, den Eingliederungstitel\r\nim SGB II ausreichend auszustatten sowie die Möglichkeit der gegenseitigen Deckungsfähigkeit\r\nzwischen den Verwaltungskosten im SGB II und den Leistungen zur Eingliederung in\r\nArbeit im SGB II abzuschaffen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-08-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020481","regulatoryProjectTitle":"Nachbesserung des Gesetzentwurfs zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/61/8d/635290/Stellungnahme-Gutachten-SG2510080015.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege und Frauenhauskoordinierung e. V. zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz:\r\n„Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufent-haltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz“\r\nvom 22.08.2025\r\nVorbemerkung\r\nDie Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) ist der Zu-sammenschluss der sechs Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Deutsch-land. Sie vertritt deren gemeinsame Interessen gegenüber Politik, Verwaltung und Öf-fentlichkeit. Ziel der BAGFW ist es, soziale Arbeit zu fördern, Rahmenbedingungen für soziale Dienstleistungen zu verbessern und gesellschaftliche Teilhabe für alle Men-schen zu stärken.\r\nFrauenhauskoordinierung e. V. (FHK)1 wurde auf Initiative der Wohlfahrtsverbände (AWO Bundesverband e. V., Diakonie Deutschland, Paritätischer Gesamtverband e. V., Sozialdienst katholischer Frauen Gesamtverein e. V./Deutscher Caritasverband e. V.) gegründet, um sich im Auftrag der Mitglieder für den Abbau von Gewalt gegen Frauen und für die Verbesserung der Hilfen für betroffene Frauen und deren Kinder einzuset-zen. FHK koordiniert, vernetzt und unterstützt das Hilfesystem, fördert die fachliche Zu-sammenarbeit und bündelt Praxiserfahrungen, um sie in politische Entscheidungspro-zesse sowie in fachpolitische Diskurse zu transportieren. Zusammen vertreten wir die gesamte wohlfahrtliche gebundene Infrastruktur im Bereich des Frauengewaltschutzes.\r\nWir bedanken uns für die Gelegenheit einer Stellungnahme. Wir äußern uns aus der Perspektive zweier Organisation, die sich für ein verbessertes und auskömmlich finan-ziertes Hilfesystems bei geschlechtsspezifischer und Partnerschaftsgewalt einsetzen. Der Fokus liegt dabei auf unterstützenden gesetzlichen und gesellschaftlichen Maßnah-men für gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder.\r\nDiese Initiative des Justizministeriums und für Verbraucherschutz gegen Gewalt an Frauen ist ein erster Ansatz, reicht jedoch noch nicht aus. Sie muss grundlegend nach-gebessert und sollte in ein umfassendes Gesamtkonzept eingebettet werden. Dafür sind mehr personelle und technische Mittel erforderlich. Eine Reform des Familien-rechts ist darüberhinaus dringend notwendig. Zudem ist eine regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit des möglichen neuen Gesetzes anzustreben.\r\n1 Siehe auch www.frauenhauskoordinierung.de\r\nSeite 2 von 9\r\nEinleitung\r\nIm Jahr 2023 gab es 331 Mordversuche an Frauen, davon 155 vollendete Mord-/Tot-schlagsfälle allein in Partnerschaften. Laut Bundeslagebild geschlechtsspezifischer Ge-walt2 - wenn nicht nur Partnerschaftsgewalt betrachtet wird – waren es sogar 360 voll-endete Femizide an Frauen und Mädchen. Alle vier Minuten kommt es in Deutschland zu Partnerschaftsgewalt von einem Mann gegenüber einer Frau (132.966 Fälle von Partnerschaftsgewalt gegenüber weiblichen Opfern).\r\nDaher ist es richtig, gesetzliche Verbesserungen anzustreben, um lebensbedrohlicher Gewalt entgegenzuwirken. Die Erweiterung des Spektrums von Schutzmaßnahmen ist ein guter Anfang.\r\nDer Schwerpunkt des Gesetzesentwurfs liegt auf der Einführung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ/kurz „Fußfessel“) sowie der Anordnungsmöglichkeit ei-nes sozialen Trainingskurses.\r\nBeide Maßnahmen stellen grundsätzlich eine Möglichkeit dar, gewaltbetroffene Frauen zu schützen und bei den Tätern eine Verhaltensänderung zu befördern.\r\nDie elektronische Aufenthaltsüberwachung im Gesetzentwurf\r\nDie Fußfessel ist laut Gesetzesbegründung ausdrücklich für Hochrisikofälle vorgesehen unter Verweis auf das so genannte „spanische Modell“. Allerdings fehlt die Vergleich-barkeit insoweit, als dass das spanische Gewaltschutzgesetz (Ley Orgánica) ein kom-plexes System des Schutzes vor Gewalt und Tötung aufweist. Darin wird zudem Gewalt an Frauen als strukturelles, und damit als gesamtgesellschaftliches Problem betrachtet, was ein anderes Klima der Rechtsanwendung schafft. Das Anlegen einer Fußfessel stellt darin nur ein Element umfassenden Schutzes dar, was der höchsten Stufe von fünf Risikolevels entspricht.\r\nIn Spanien gibt es ein ausdifferenziertes System der Risikoanalyse und -bewertung, durch das festgestellt wird, wie gefährdet eine Frau ist. Für die Beurteilung der Gefah-rensituation wird ein algorithmusbasiertes Analyseinstrument namens VioGén genutzt. Sucht eine Frau Hilfe bei Beratungsstellen oder erstattet Anzeige bei der Polizei, wird sie über einen Fragebogen danach gefragt, ob der Mann sie zum Beispiel gewürgt hat, wie die Vorgeschichte und Muster der Gewalt sowie die persönlichen Umstände von ge-waltbetroffener Frau und Täter aussehen, ob ihr Partner oder Ex-Partner selbst als Kind misshandelt wurde, in der Vergangenheit Tiere gequält oder mit Selbstmord gedroht hat. Auch zurückliegende und aktuelle Gewaltvorfälle fließen unter Zuhilfenahme einer nationalen überörtlichen Datenbank ein. Basierend auf den Antworten werden die Be-drohungslage ermittelt und Schutzmaßnahmen vorgeschlagen. Sie reichen von einfa-chen Empfehlungen, die gewaltbetroffene Frau regelmäßig anzurufen und sie nach ih-rer Situation zu fragen, über Kontaktsperren bis zum 24-Stunden-Polizeischutz. Dabei wird regelmäßig die jeweilige Risikobewertung aktualisiert. Bei einem hohem Risiko legt das System beispielsweise Patrouillen um den Wohn- oder Arbeitsort der Frau fest. Da-ran sind ein multiprofessionelles Hilfesystem und verschiedene staatliche Institutionen beteiligt, die auf die Thematik spezialisiert sind und eine besondere Schulung erhalten haben. Die Entscheidung über zu ergreifende gerichtliche Maßnahmen, insbesondere\r\n2 Bundeskriminalamt: Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten (2023): https://www.bka.de/DE/Aktu-elleInformationen/StatistikenLagebilder/Lagebilder/StraftatengegenFrauen/StraftatengegenFrauen_node.html\r\nSeite 3 von 9\r\ndas Anlegen einer Fußfessel, wird in extra eingerichteten, auf häusliche Gewalt spezia-lisierten Gerichten getroffen.\r\nVon einem solchen System ist Deutschland weit entfernt. Die Verabschiedung des Ge-walthilfegesetzes zur Absicherung eines verlässlichen Hilfesystems hat gezeigt, wie nö-tig flächendeckende und intersektionale Hilfeangebote sind. Die gerade anlaufenden Bestandsanalysen lassen erahnen, was hier alles noch fehlt, während gleichzeitig in Haushaltsdebatten auf Landesebene über den Abbau von Unterstützungseinrichtungen diskutiert oder sogar befunden wird. Wenn Frauen wochenlang auf einen Termin in ei-ner Beratungsstelle warten müssen, so es überhaupt eine in erreichbarer Nähe gibt, scheitert schon die Ersteinschätzung ihrer Situation. Hinweise auf eine Beweissiche-rung wären dann durch Zeitablauf bzw. verheilte körperliche Wunden obsolet.\r\nDie im Gesetzentwurf in der Begründung beschriebenen Szenarien einer Sachaufklä-rung, bei der Akten und Stellungnahmen anderer Stellen eingeholt werden, entsprechen der aktuellen Behandlung solcher Fälle in keiner Weise. Aus der Frauenhauspraxis3 vernehmen wir, dass die gängigen Risikoinstrumente wie „Odara“ und „DA“ keine ver-lässlichen Ergebnisse produzieren. Beispielsweise wird die Einschätzung einer Tö-tungsprognose mit einem Punkt bewertet, eine bestehende Arbeitslosigkeit mit vier Punkten. Konzepte zur Einbeziehung der Beobachtungen und Beurteilungen durch Mit-arbeiter*innen von Frauenhäusern und Beratungsstellen existieren nicht oder hängen von individuellem Engagement behördlicher Institutionen ab. Auch werden die jeweili-gen Wahrnehmungen als parteilich angesehen und/oder nicht ernst genommen. Eine Einbeziehung des Frauenhilfesystems in interdisziplinäre Fallkonferenzen, wenn es die-ses Instrument überhaupt vor Ort gibt, wird unter Hinweis auf fehlenden „Behördensta-tus“ und Datenschutzvorgaben amtlicher Beteiligter abgelehnt. Umgekehrt werden Frauenhäuser oder die Frauen selbst seitens der Polizei und Behörden kaum mit Infor-mationen versorgt, was die Erstellung von Sicherheitsplänen erschwert.\r\nZu begrüßen ist grundsätzlich, dass der Gesetzentwurf das Zweikomponentenmodell vorsieht, bei dem auch die gewaltbetroffene Frau – optional - ein elektronisches GPS-Gerät trägt. Sie hat jedoch nur die Steuerungsmöglichkeit des Einverständnisses mit dieser Maßnahme. Selbst beantragen kann sie es nicht.\r\nPositiv ist zu vermerken, dass durch den Gesetzentwurf Ansätze systematischen Risi-komanagements diskutiert und initiiert werden. Die Schaffung klarer gesetzlicher Grund-lagen müsste mit der beabsichtigten Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwa-chung verbunden werden. Die Schnittstelle zwischen bundesgesetzlicher einheitlicher Regelung und Ausführung auf Landesebene muss geklärt werden.\r\nSchon jetzt ist es schwierig, bei einem Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz die Ge-richte dazu zu bewegen, eigene Erkundigungen vorzunehmen. Uns wurde berichtet, dass hier seitens der Polizei mit Datenschutzhindernissen oder laufenden Ermittlungen argumentiert wird.\r\nÜber allem steht, dass es sich in der Praxis um ein Eilverfahren handelt, bei dem für all diese Ermittlungen und Erkundigungen keine ausreichende Zeit vorhanden ist bezie-hungsweise der schnelle Schutz im Vordergrund stehen muss. In diesen Verfahren wird der jeweilige Vortrag häufig durch Glaubhaftmachung belegt. Um nicht falsch verstan-den zu werden: Das Mittel der Glaubhaftmachung ist gut und richtig – und häufig\r\n3 Länderberichte anlässlich des Frauenhausvernetzungstreffens „Werkstattgespräch“ im September 2025\r\nSeite 4 von 9\r\ngerade aufgrund der Eilbedürftigkeit die einzige Möglichkeit, zu einer Schutzanordnung zu gelangen. In einem solchen Rahmen dann jedoch eine „Unerlässlichkeitsprüfung“ nach § 1 a GewSchG-E durchzuführen und eine derart grundrechtsrelevante Maß-nahme einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung zu erlassen, erscheint nicht durchführbar. Vorstellbar sind maximal Fälle, in denen der Täter schon im Gerichtssaal laut ruft, er werde sich sowieso an nichts halten, oder sich durch vorangegangene Äu-ßerungen und Todesdrohungen entsprechende Annahmen rechtfertigen.\r\nEs erscheint in der Praxis schwer vorstellbar, dass es der Antragstellerin unter diesen Voraussetzungen gelingen wird, im ersten Anlauf sämtliche Tatsachen und Belege bei-bringen zu können. Ob das Gericht – und die Anordnung einer Fußfessel selbst hängt ja nicht von einem Antrag der Antragstellerin ab – daraus dann die richtigen Schlussfolge-rungen zieht und dessen Ermessensprüfung zu dem eindeutigen Ergebnis einer „Uner-lässlichkeit“ der Anordnung kommen wird, bleibt fraglich.\r\nDie Feststellung, dass der Täter all diese Voraussetzungen für die Pflicht zum Tragen einer Fußfessel erfüllt, kann nur auf einen Mehrfachtäter bezogen sein, gegen den schon in der Vergangenheit ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz angestrengt werden musste. Bei einer erstmaligen Anrufung des Gerichts werden die Voraussetzun-gen vermutlich nicht feststellbar sein. Aus den Erfahrungen mit der geltenden Rechts-lage hören wir immer wieder, dass der Hinweis auf Morddrohungen nicht ernst genom-men wird, dass die in der Gesetzesbegründung als Anhaltspunkte genannten Merk-male, wie zum Beispiel Würgemale oder sonstige schwere Verletzungen, häufig in den Polizeiprotokollen nicht sauber dokumentiert sind beziehungsweise entsprechende ärzt-liche Atteste nicht zeitnah eingeholt werden konnten. Der Monitorbericht der Berichter-stattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt beim Deutschen Institut für Menschen-rechte stellt fest, dass die Polizei häufig zögert, Eilschutzanordnungen gegen Täter häuslicher Gewalt zu erlassen. Dies könne sowohl mit den fehlenden praxistauglichen Vorgaben in den Polizeigesetzen und Dienstanweisungen als auch mit den hohen rechtlichen Anforderungen für den Erlass solcher Maßnahmen zusammenhängen.4\r\nNach der Statistik der Frauenhaus-Bewohner*innen nehmen nur etwa 10 % der gewalt-betroffenen Frauen – und bei denjenigen, die Schutz in einem Frauenhaus suchen, ist regelmäßig von einer erheblichen Gefährdung auszugehen – das Gewaltschutzgesetz in Anspruch. Die Gründe hierfür sind vielfältig, unter anderem, dass ihnen schon in der Rechtsantragstelle gesagt wird, durch die Aufnahme im Frauenhaus geschützt zu sein. Maßgeblich ist auch vielfach ein fehlendes Vertrauen in die polizeilichen und justiziellen Maßnahmen.\r\nDie Justizstatistik weist einen Trichter zwischen Eingangszahlen der Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und tatsächlich ergangenen positiven Anordnungen von etwa 10 % aus: Laut dem Bundesamt für Statistik gab es 2021 (gesamt) 44.832 Verfah-renseingänge, davon: Schutz vor Gewalt und Nachstellung (§ 1) 36.787 und Woh-nungsüberlassung (§ 2) 8.045.5 Davon sind durch Beschluss mit einer Maßnahme nach dem Gewaltschutzgesetz 4.213, davon 3.646 Schutzanordnungen und 567 Wohnungs-überlassungen, zu Ende gegangen.6 In der Statistik werden die durch Vergleich\r\n4 Deutsches Institut für Menschenrechte (2024): Monitor Gewalt gegen Frauen. Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland. Erster Periodischer Bericht. Berlin; S. 292 f mit weiteren Nachweisen\r\n5 Geschäftsanfall und -erledigung der Familiensachen vor den Amts- und Oberlandgerichten, Fachserie 10 Reihe 2.2 - 2021; https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Gerichte/familienge-richte-2100220217004.pdf?__blob=publicationFile&v=5\r\n6 ebenda\r\nSeite 5 von 9\r\nerledigten Verfahren nicht einzeln aufgeschlüsselt. Da viele Verfahren so beendet wer-den, ist hier keine genaue Feststellung zu treffen: Das bedeutet, dass zumindest die streitig entschiedenen Verfahren zu weniger als 10 % „erfolgreich“ waren.\r\nSollte das Gericht tatsächlich nach allen Prüfungen zu der Erkenntnis kommen, dass hier sofort eine Fußfessel anzuordnen sei, fehlt es an einem Reflex, automatisch auch die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs anzuordnen. Denn nach Ablauf der sechsmonatigen (bzw. danach verlängerter) Frist des Tragens dieser Fußfessel treffen Täter und gewaltbetroffene Frau wieder aufeinander. Dabei ist dann zu befürchten, dass hier noch ein höheres Aggressionslevel vorliegt. Zudem ist ohne Einwirken auf ge-walttätige Verhaltensmuster des Täters davon auszugehen, dass eine ggf. neue Partne-rin wieder Opfer häuslicher Gewalt wird.\r\nDie in der Gesetzesbegründung angeführten regelmäßigen Überprüfungen – sowohl dahingehend, ob die Anordnung der Fußfessel aufzuheben ist oder auf Antrag zu ver-längern – sind dem Familienverfahrensrecht fremd. Ein durch Beschluss beendetes Verfahren unterliegt keinem laufenden Monitoring. Eine entsprechende Vorschrift (viel-leicht § 1696 BGB in Verbindung mit § 166 FamFG nachgebildet) findet sich in dem Ge-setzentwurf nicht.\r\nDie Verortung der Anordnung einer Fußfessel im Gewaltschutzgesetz und im Familien-recht birgt lediglich den Vorteil einer bundesgesetzlichen Regelung. Die materiell rechtli-chen und verfahrensrechtlichen Regelungen des Familienrechts sind sonst aber nicht auf quasi-strafrechtliche Ermittlungen und Sanktionen ausgerichtet. Die Errungenschaft des Gewaltschutzgesetzes liegt in der Selbstbestimmtheit der Verfahrensführung, bei dem die Betroffenen die für sie passenden Maßnahmen beantragen und im Rahmen des Familienverfahrensrechts selbst gestalten können. Die vorgesehene richterliche An-ordnung ohne eigene Beantragung und Steuerung verfehlt den zivilrechtlichen Ansatz zur Selbstbestimmung.\r\nAußerdem trägt auch die Übertragung der für die Führungsaufsicht entwickelten Grundsätze auf Fälle des Gewaltschutzgesetzes nicht. Ob Personen, die gegen das Gewaltschutzgesetz verstoßen, ein Entdeckungsrisiko fürchten oder sich von Verstößen abhalten lassen, darf bezweifelt werden: Gewalttätige Männer, die ihre (Ex-)Partnerin-nen angreifen, streben nach Aufrechterhaltung ihrer Kontrolle über die Partnerschaft und sind von Besitzdenken geprägt. In dieser Motivation fühlen sie sich nicht selten be-rechtigt bzw. gerechtfertigt.\r\nLaut Gesetzesbegründung geht es um die Überwachung der Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz. Eine Formulierung, Femizide verhindern zu wollen, würde ein stär-keres Bekenntnis zum staatlichen Schutzauftrag vermitteln. Bei der strafrechtliche Ahn-dung von Verstößen gegen das Gewaltschutzgesetz weist die vom Statistischen Bun-desamt jährlich herausgegebene Strafverfolgungsstatistik (Fachserie 10, Reihe 3) 6.483 männliche Tatverdächtige von Straftaten nach § 4 GewSchG aus, von denen 796 männliche Täter verurteilt wurden.7 Das bedeutet eine Quote von nur etwa 12 %. Setzt man die prognostizierten Anwendungsfälle von etwa 160 Fußfesseln an, würde sich diese Quote auf bis zu 15 % erhöhen, wenn alle Fußfesselträger gegen die Anordnun-gen nach § 1 GewSchG verstoßen würden und nicht bereits in der Zahl der verurteilten 796 Täter enthalten wären.\r\n7 Destatis-Statistisches Bundesamt: Strafverfolgung - Fachserie 10 Reihe 3 – 2021 (Letzte Ausgabe - berichtsweise eingestellt): https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Strafverfolgung-Strafvollzug/strafverfolgung-2100300217004.html\r\nSeite 6 von 9\r\nDie Vollstreckung der Fußfessel selbst ist durch eine Anordnungsmöglichkeit von Ord-nungsgeld und Ordnungshaft vorgesehen. Das entsprechende Verfahren ist neu durch § 94a Abs. 3 FamFG mit einem Vorrang- und Beschleunigungsgebot versehen. Das stellt eine Verbesserung gegenüber der aktuellen Regelung bei Verstößen gegen § 1 GewSchG dar, die im regulären Verfahren wenig Durchschlagkraft entfaltet. Ein solches Verfahren verlangt erneut die Vorlage von Beweisen über Verstöße und wird ohne be-sondere Eilbedürftigkeit bearbeitet. Wir hören aus der Praxis, dass die Durchsetzung der Schutzanordnungen mit familiengerichtlichen Ordnungsmitteln (nicht durch die Poli-zei, wie die Begründung des Entwurfs anführt!) äußerst schwerfällig ist. Es ist aber nicht erkennbar, dass bei einem Alarm, der bei der Gemeinsamen elektronischen Überwa-chungsstelle (GÜL) eingeht, unmittelbar eine Sanktion einsetzt. Laut § 1b Abs. 1 Satz 2 a.E. GewSchG-E „überwacht sie die Einhaltung der Anordnung durch den Täter“. Ledig-lich in der Begründung findet sich die Übermittlung der Daten an die Polizei, deren Ein-satzbereitschaft angenommen wird.\r\nDie datenschutzrechtlichen Regelungen gegenüber dem Täter sind zunächst gut aus-buchstabiert, die Sicherungselemente jedoch nicht deutlich zu erkennen. Auch die Trä-gerin des Gegengeräts unterliegt ja entsprechenden Einschränkungen und es bestehen Gefahren der Datenauslesung von Bewegungsprotokollen, deren Verwendung für an-dere Bereiche gesperrt sein müsste. Auch hier fehlt es an deutlichen Abgrenzungskrite-rien.\r\nAus der Forschung deutet sich an, dass nur etwa 10 % der Fälle für eine Fußfessel ge-eignet wären.8 Auch hatte nur ein geringer Anteil der ermordeten Frauen im Vorfeld überhaupt Kontakt zum Hilfesystem bzw. der Polizei. Auch in Spanien kommt es weiter-hin zu Morden an Frauen. Als Ursache wird auf eine fehlerhafte Risikoeinschätzung ver-wiesen und darauf, dass nur etwa 25 % der Betroffenen im Vorfeld Kontakt zur Polizei9, also überhaupt erst die Chance auf eine entsprechende Wahrnehmung und Versor-gung, hatten.\r\nDie Gesetzesbegründung weist eine zu erwartende Zahl von jährlich 160 Fußfesseln aus, ausgehend von der jetzigen Rechtslage (nach Polizei- und Ordnungsrecht) und solcher, die dem Gesetzentwurf folgend prognostiziert werden. Dem stehen in Spanien etwa 4.600 Fälle nach häuslicher Gewalt gegenüber10 bei einer Gesamtbevölkerung von 48,6 Mio. Einwohner*innen gegenüber 83,4 Mio. in Deutschland11. Schon dieser Vergleich zeigt, dass dort ein anderer Ansatz und eine abweichende tatsächliche Be-handlung der Fälle vorzuliegen scheint. Die isolierte Anordnung einer Fußfessel ohne entsprechende begleitende Maßnahmen erscheint auch angesichts der zu erwartenden Kosten ineffizient bzw. nicht verhältnismäßig. Die Prognosen für die Anwendungszahlen und die zu erwartenden Kosten vermitteln den Eindruck, dass der Gesetzgeber selbst nicht von einer breiten Anwendung dieses Instruments ausgeht.\r\n8 Vorabpräsentation der Studie des Instituts für Kriminologie der Universität Tübingen: Femizide in Deutschland - Eine empirisch-kriminologische Untersuchung zur Tötung an Frauen – Studienautor Florian Rebmann; https://uni-tuebingen.de/fakultaeten/juristische-fakultaet/forschung/institute-und-forschungsstellen/institut-fuer-kriminologie/for-schung/gewaltkriminalitaet/femizide-in-deutschland/\r\n9 Arenas in The Journal of Offender Monitoring: GPS Monitoring in Domestic Violence: The Spanish Experience (2020)\r\n10 WDR Frau tv vom 04.09.2025, ab Minute 5:25; https://www.ardmediathek.de/video/frau-tv/fussfesseln-die-rettung-gegen-gewalt-an-frauen/wdr/Y3JpZDovL3dkci5kZS9CZWl0cmFnLXNvcGhvcmEtMzA3NzQ4MTctZ-jRkYS00MzE1LWI5M2YtY2MxOTI5NmE3OGM4\r\n11 Statistisches Bundesamt/destatis, Europa in Zahlen, Spanien (2024); https://www.destatis.de/Europa/DE/Staat/EU-Staaten/Spanien.html\r\nSeite 7 von 9\r\nSo lautet das Fazit des Studienleiters der Femizidstudie, Prof. Kinzig: „Zusammenge-fasst kann das spanische Modell Partnerinnentötungen verhindern, wenn die Maß-nahme an den richtigen Mann gebracht wird. Auch bei häuslicher Gewalt ist die EAÜ aber kein Allheilmittel. Zu beachten ist überdies, dass die Einführung einer opfer-zentrierten EAÜ mit einem massiven Verwaltungsaufwand einhergeht. In Spanien exis-tiert hierfür auch jenseits der spezialisierten Gerichte ein ausgeklügeltes System ver-schiedener interdisziplinär besetzter Behörden. Es ist unklar, ob die personellen und fi-nanziellen Ressourcen, die für die praktische Umsetzung des spanischen Modells in Deutschland erforderlich sind, derzeit vorhanden sind. Sollte dies nicht der Fall sein und würde die EAÜ gleichwohl „ins Blaue hinein“ eingeführt, wäre die „Fußfessel“ eher ein Placebo als ein effektiver Baustein im Kampf gegen häusliche Gewalt.“12\r\nAnordnung einer Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs\r\nDie Anordnung von Täterkursen erscheint grundsätzlich richtig. Wie die Begründung selbst aufzeigt, wäre eine solche Maßnahme bereits im Kontext der Kindschaftsverfah-ren nach §§ 1666 und 1666a BGB möglich. Es fehlt jedoch an einer ausdrücklichen ge-setzlichen Regelung, was es den Gerichten häufig schwer macht, hier diese verfas-sungsrechtlich hoch angesetzte Maßnahme ohne ausdrückliche rechtliche Grundlage anzuordnen.\r\nWie jedoch schon bei der Fußfessel ausgeführt, knüpft auch diese Maßnahme an das Vorliegen des Tatbestands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 GewSchG mit den be-reits aufgezeigten Schwierigkeiten und Hindernissen an.\r\nDiese Maßnahme ist zunächst zu begrüßen, zeigt sich doch die sog. Täterarbeit als wirksames Mittel, auf den Täter einzuwirken und dessen Verantwortungsübernahme für sein Verhalten und seine Taten einzufordern.\r\nDoch auch hier handelt es sich nicht um einen eigenbestimmten Antrag der Betroffe-nen, sondern eine richterliche am Einzelfall orientierte Ermessensentscheidung. Ein Veto-Recht der Betroffenen ist nicht vorgesehen.\r\nFür die Beurteilung der „Erforderlichkeit“ braucht es Kriterien, die sich aus dem Gesetz-entwurf nicht abzeichnen. Nach unseren Erfahrungen wissen Familienrichter*innen zu wenig über Existenz und Wirkweise der entsprechenden Angebote. Sie kennen auch Täterstrategien nicht, um einzuschätzen, welchen Einfluss richterliche Anordnungen ha-ben können oder müssen.\r\nDie in der Vorschrift vorgegebene Anmeldefrist ist unrealistisch. Aktuell gibt es nur 91 nach den Standards der BAG-Täterarbeit arbeitende Einrichtungen.13 Derzeit ist zu be-obachten, dass gerade die genannten Begleitmaßnahmen wie Täterarbeit/soziale Trai-ningskurse oder Beratungsangebote finanziellen Kürzungen unterliegen. Auch wenn das Gesetz hier keine oder gerade, weil das Gesetz hier keine Anforderungen an die Qualität der Täterarbeit setzt, ist hier ebenfalls mit Defiziten zu rechnen.\r\nEs ist keine Regelung vorgesehen, die Betroffene über den Fortgang der Anmeldung und Teilnahme zu informieren. Lediglich bei nicht vorgelegten Nachweisen erfolgt eine Mitteilung. Es wird nicht deutlich, welche Sanktionen bei Nichtbefolgung der Anordnung\r\n12 Aus Umdruck 20/4448 des Schleswig-Holsteinischen Landtags vom 11.02.2025; https://www.landtag.ltsh.de/info-thek/wahl20/umdrucke/04400/umdruck-20-04448.pdf\r\n13 BAG Täterarbeit „Über uns“: https://www.bag-taeterarbeit.de/ueber-uns/\r\nSeite 8 von 9\r\nergehen. Es steht lediglich eine Sanktionierung über Ordnungsmittel nach dem FamFG zur Verfügung. Unter die Strafvorschrift des § 4 GewSchG wird ein Verstoß nicht ge-fasst.\r\nDie Anordnung eines sozialen Trainingskurses ist nicht mit den Regelungen des Kind-schaftsrechts synchronisiert. Häufig ist es gerade in Sorge- und Umgangsrechtsfällen wichtig, dass als Voraussetzung für den Kontakt zum Kind „Täterarbeit“ erfolgt. Wie schon gezeigt, nutzen die Gerichte die jetzt schon bestehenden Rechtsgrundlagen aus den §§ 1666 und 1666 a BGB für entsprechende Anordnungen nicht oder nicht ausrei-chend. Nach der nun vorgesehenen rechtlichen Regelung müsste also zeitgleich ein Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz gestellt werden in der Hoffnung, dass das Ge-richt die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs anordnet. Es liegen aber nicht zwingend notwendig entsprechende Voraussetzungen oder der Bedarf nach Regelun-gen des Gewaltschutzgesetzes vor, wenn es „nur“ um Regelungen im Kindschaftsrecht geht.\r\nAnordnung von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzverfahren beim Umgangs-recht\r\nDie Einführung des § 1684 Abs. 5 und 6 BGB, um darüber eine Fußfessel im Rahmen eines Umgangsverfahrens anzuordnen, erscheint systemwidrig und in sich widersprüch-lich. Das Gewaltschutzgesetz wird gemäß § 3 grundsätzlich nicht gegenüber Kindern angewendet, die unter elterliche Sorge der tatbegehenden Person stehen. § 1684 BGB im Gesetzentwurf will nun aber gerade die Anordnungen im Sinne des Gewaltschutzge-setz zu Gunsten der Kinder einführen. Voraussetzung ist eine bereits bestehende Um-gangsregelung in Form der Beschränkung oder eines Ausschlusses des Umgangs. Das Kindschaftsrecht ist weiterhin nicht reformiert und wird derzeit bei Partnerschaftsgewalt nicht im Sinne der gewaltbetroffenen Mutter angewendet.\r\nAuch ist vorgesehen, den Kindern selbst ein GPS-Gerät (das Gegengerät zur Fußfes-sel) anzulegen, andererseits aber wiederum nicht, wenn der Sorgeberechtigte (vermut-lich der Täter) damit nicht einverstanden ist. Diese Herangehensweise dreht sich im Kreis. Auch wird an dieser Stelle wieder der abzuändernde Ansatz gefahren, dass es sich um Gewalt „nur“ gegenüber dem Kind handeln soll. Entscheidend ist jedoch, dass auch die Gewaltausübung gegenüber dem betreuenden Elternteil beziehungsweise der Mutter ein Ausschlagkriterium sein muss. Dazu ist auf Art. 31 der Istanbul Konvention hinzuweisen.\r\nEs fehlt also auch hier an einer sinnvollen Synchronisierung der Maßnahmen der Auf-enthaltsüberwachung zugunsten des gewaltbetroffenen Elternteils mit Regelungen im Umgangsrecht.\r\nDie Regelungsvorschläge sind in dieser Form abzulehnen.\r\nSeite 9 von 9\r\nÄnderung des Waffenregistergesetzes\r\nDie Erweiterung der Erkenntnisgewinne durch Auskünfte aus dem Waffenregistergesetz ist eine sinnvolle Idee, deckt jedoch nur einen geringen Anteil des Spektrums der Re-cherche und Analysemöglichkeiten ab. Wie bereits oben hinsichtlich der datenschutz-rechtlichen Beschränkungen ausgeführt, wären hier wesentlich mehr deutliche Maßnah-men und Befugnisse einzubeziehen, um aus Polizeieinsätzen, Jugendamtsarbeit und des Frauenunterstützungssystems entsprechende Erkenntnisse einholen und verwerten zu können.\r\nInsgesamt ist die Initiative des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucher-schutz ein erster Ansatz zur Verbesserung der Rechtslage zur Eindämmung von Gewalt an Frauen, muss jedoch grundlegend nachgebessert und in ein Gesamtkonzept gestellt werden. Dazu gehört auch eine umfassende Reform des Familienrechts im Hinblick auf die Berücksichtigung von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt, in die die jetzt vorgelegten Vorschläge eingebunden und mit den verschiedenen Regelungsbereichen synchronisiert werden. Personelle und technische Ressourcen müssen zu einer gelin-genden Umsetzung der genannten Maßnahmen aufgestockt werden. Zudem sollte die neue gesetzliche Regelung umfassend auf ihre Wirksamkeit hin evaluiert werden.\r\nMit einer Veröffentlichung der Stellungnahme erklären wir uns einverstanden.\r\nFrauenhauskoordinierung e. V. (FHK)\r\nBundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. (BAGFW)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020482","regulatoryProjectTitle":"Konkretisierung des Rechtsanspruchs zur Ganztagsbetreuung im Grundschulalter im Gesetzentwurf zur Stärkung der Jugendarbeit ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b5/c2/635292/Stellungnahme-Gutachten-SG2510080020.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1 von 5\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote\r\nder Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien - Entwurf\r\nStellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zum „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien“\r\nA Einleitung und Zusammenfassung\r\nDie in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbände bedanken sich für die Einladung zur Stellungnahme und nehmen gerne die Gelegenheit wahr, ihre Positionen zu dem oben genannten Referentenentwurf in das Beteiligungsverfahren einzubringen.\r\nDer Referentenentwurf sieht mit der Ergänzung im § 24 SGB VIII die Einbeziehung der nach § 11 SGB VIII anerkannten Angebote der Jugendarbeit in den Schulferien im Rahmen der Ganztagsförderung als unmittelbar rechtsanspruchserfüllend vor.\r\nGrundsätzlich begrüßt die BAGFW die Gesetzesinitiative des BMBFSFJ zur Stärkung von Bildungs- und Teilhabechancen durch die rechtsanspruchserfüllende Einbeziehung der Jugendarbeit in den Schulferien. Allerdings besteht aus Sicht der BAGFW noch ein erheblicher Klärungs- und Konkretisierungsbedarf bezüglich der rechtsanspruchs-erfüllenden Umsetzung.\r\nZudem sieht die BAGFW einige Punkte, insbesondere in der Gesetzesbegründung, sehr kritisch und weist darauf hin, dass die regionale Heterogenität in der Angebotsstruktur bei der Umsetzung berücksichtigt werden muss. Die Rahmenbedingungen und spezifischen Herausforderungen für das Vorhaben sind sehr unterschiedlich, etablierte, qualitativ hochwertige Angebote dürfen nicht gefährdet oder dequalifiziert werden. Des Weiteren ist das Subsidiaritätsprinzip zu wahren.\r\nDie in der BAGFW zusammengeschlossenen Wohlfahrtsverbände sind wichtige Angebotsträger sowohl im Bereich der Ganztagsförderung als auch der Kinder- und Jugendarbeit und haben ein großes Interesse daran, dass durch die praxistaugliche Umsetzung des Gesetzes zur „Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien“ die Bildungs- und Teilhabechancen aller Kinder verbessert werden.\r\nSeite 2 von 5\r\nB Bewertung des vorliegenden Referentenentwurfs\r\nEin System, das alle Kinder berücksichtigt\r\nVorrangig ist aus Sicht der BAGFW, dass alle Kinder in den Schulferien ein bedarfsgerechtes,\r\nqualitativ hochwertiges und inklusives Angebot wahrnehmen können.\r\nDies impliziert, dass allen Kindern, unabhängig vom Einkommen ihrer Familien oder ihrem\r\nWohnort (z. B. im ländlichen Raum), Zugang zu einem entsprechenden Angebot ermöglicht\r\nwerden muss.\r\nWünschenswert ist, dass auf Basis einer freiwilligen Entscheidung ein Wunsch- und Wahlrecht in\r\nAnspruch genommen werden kann. (siehe Gesetzesbegründung unter A I, Seite 5 „Im Interesse der\r\nKinder ist ein vielfältiges Ganztagsangebot zu ermöglichen.“)\r\nNiedrigschwellige Anmeldeverfahren stellen sicher, dass alle Kinder profitieren und kein\r\nAusschluss aufgrund bürokratischer Hürden stattfindet.\r\nWesentlich für die Angebote ist, dass sie von den Bedarfen und Entwicklungs-erfordernissen der\r\nKinder im Grundschulalter ausgehend entwickelt werden. Dies beinhaltet Aspekte einer der\r\nAltersgruppe angemessenen pädagogischen Beziehungsarbeit ebenso wie eine entsprechende\r\nBereitstellung und Ausgestaltung von genutzten Räumen und Freiflächen.\r\nSicherung und Stärkung der Angebote der Kinder- und Jugendhilfe\r\nDie im Referentenentwurf formulierte Regelung kann aus Sicht der BAGFW zur Stärkung der\r\nAngebote der Kinder- und Jugendhilfe führen, wenn\r\n− eine ausreichende Ausstattung finanzieller, räumlicher und personeller Ressourcen\r\ngewährleistet ist.\r\nAus Sicht der BAGFW müssen die Kapazitäten sowohl im Bereich Ganztagsförderung als\r\nauch im Arbeitsfeld der Jugendarbeit an die mit dem Rechtsanspruch verbundenen\r\nAnforderungen angepasst werden. Dies beinhaltet beispielsweise eine erforderliche\r\nGewinnung und Qualifizierung von Fachkräften (siehe Gesetzesbegründung unter 6.\r\nWeitere Gesetzesfolgen, Seite 7: „Zudem unterstützt es die Fachkräftegewinnung.“), aber\r\nauch von Honorarkräften und Ehrenamtlichen ebenso wie das Vorhalten von Kapazitäten\r\nfür die Organisation der Ferienangebote. Dies setzt u. a. langfristig gesicherte\r\nhauptamtliche Stellenanteile bei den Trägern der Jugendarbeit voraus.\r\n− die Prinzipien der Jugendarbeit (Freiwilligkeit, Selbstbestimmtheit, Unabhängigkeit etc.)\r\nBestand haben.\r\nNur dann sind aus Sicht der BAGFW die in der Gesetzesbegründung betonten Aspekte\r\nerfüllt, dass „...die Freizeitgestaltung, die Erholung und Selbstverwirklichung der Kinder im\r\nMittelpunkt stehen und die Angebote der Jugendarbeit hierfür einen besonders wertvollen\r\nund erprobten Beitrag leisten. Die Ferienzeit schafft für Kinder Raum für Selbstorganisation\r\nund kann nach den individuellen Bedarfen und Wünschen der Kinder gestaltet werden.“\r\n(Gesetzesbegründung Seite 2. 2. Absatz)\r\nSeite 3 von 5\r\nKlargestellt werden muss: Es darf in der Kooperation mit der Jugendarbeit nicht um\r\nZuweisungen von Kindern oder konkreten Schulstandorten gehen. Die Reduzierung des\r\nAngebots auf einen reinen Betreuungsauftrag oder starre inhaltliche Vorgaben, die dem\r\neigenständigen Profil des Angebotsträgers widersprechen, gilt es zu vermeiden.\r\nHandlungsleitend ist die in der Gesetzesbegründung genannte „Stärkung der Jugendarbeit\r\nim Ganztag […, die] demokratische, gesellschaftliche sowie kulturelle Teilhabe der Kinder\r\n[gewährleistet], indem sie Raum für Erholung und Selbstorganisation schafft.“ (siehe\r\nGesetzesbegründung unter 6. Weitere Gesetzesfolgen, Seite 7)\r\n− adäquate Ressourcen für Koordinierung, Sicherstellung und, u.a., Informationsaufbereitung\r\nzur Verfügung gestellt werden.\r\nFür die rechtsanspruchssichernde Organisation der Ferienangebote (Anmeldung,\r\nErfassung, Zuweisung, Abrechnung usw.), aber z. B. auch die Prüfung der Angebote auf\r\npädagogische Qualität und die Erfüllung von Anforderungen an Kinderschutz, sind\r\nentsprechende Kapazitäten beim Öffentlichen und Freien Träger zu schaffen und\r\nkontinuierlich vorzuhalten. Diese Aufgaben dürfen nicht kostenneutral den\r\nAngebotsträgern übertragen werden.\r\nDie in der Gesetzesbegründung auf Seite 8, 2. Absatz betonte „Interaktion zwischen\r\nBehörden und Bürgerinnen und Bürgern“, für die „in den Kommunen bereits digitale\r\nLösungen erarbeitet“ wurden, ist aus Sicht der BAGFW bisher nicht flächendeckend\r\nvorhanden.\r\nKein Abbau von vorhandenen Strukturen\r\nUm dem im Gesetzesentwurf formulierten Rechtsanspruch gerecht zu werden und die\r\npädagogische Qualität nachhaltig zu gewährleisten, ist ein differenzierter Blick auf die\r\nunterschiedlichen Strukturen in den verschiedenen Bundesländern (z. B. Betreuung durch Horte in\r\nden neuen Bundesländern oder qualitative und quantitative Ausbauanforderungen in einzelnen\r\nBundesländern) notwendig.\r\nDie Einbeziehung der Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII in den Schulferien als\r\nunmittelbar rechtsanspruchserfüllend darf etablierte Strukturen der Ganztagsförderung, z. B. in\r\nHorten, nicht gefährden und keine Abbaumechanismen auslösen.\r\nDie Gesetzesfolgen dürfen sich nicht negativ auf die Attraktivität der Beschäftigungs-verhältnisse\r\nim Bereich der Ganztagsförderung auswirken, z. B. über den Abbau vorhandener Kapazitäten, u. a.\r\nin Horten oder anderen vorhandenen Strukturen, in denen einschlägig qualifizierte Fachkräfte\r\ntätig sind.\r\nEinschlägig qualifizierte Fachkräfte in der Ganztagsförderung können insbesondere in den\r\nSchulferien wertvolle Beziehungsarbeit mit den Kindern leisten und ihnen Kontinuität und\r\nSicherheit vermitteln. Für eine erfolgreiche pädagogische Arbeit mit Kindern im Grundschulalter\r\nsind verlässliche Beziehungen zwischen Pädagog*innen und Kindern ausschlaggebend.\r\nKonkurrenzsituationen zwischen etablierten, qualitativ hochwertigen pädagogischen Angeboten\r\nder Ganztagsförderung und Ferienangeboten der Jugendarbeit sind auszuschließen.\r\nSeite 4 von 5\r\nUm einen niedrigschwelligen Zugang zu sichern, dürfen durch die Ferienangebote keine\r\nzusätzlichen Kosten für die Familien entstehen.\r\nVerknüpfung der Systeme\r\nDie Kooperation zwischen Schulen und Freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der\r\nGanztagsförderung in den Schulferien bietet erhebliche Potentiale und Synergieeffekte.\r\nEine Einbindung von Angeboten der Jugendarbeit mit ihren vielfältigen methodischen Ansätzen,\r\nlebensweltorientierten Zugängen sowie Kompetenzen in der Gestaltung von Freizeitangeboten\r\nund Demokratiebildung kann den Kindern zusätzlich wertvolle Erfahrungsräume bieten. Hierfür\r\nsind nachhaltige Kooperationen, in denen eine enge Anbindung an die Lern- und\r\nEntwicklungsprozesse der Kinder mitgedacht werden, gewinnbringend.\r\nDurch eine systematische Verknüpfung dieser Kompetenzen können auch über die Schulferien\r\nhinaus qualitativ hochwertige Angebote entstehen, die die Möglichkeiten gesellschaftlicher\r\nTeilhabe der Kinder erweitern, deren soziale Kompetenzen und individuelle Interessen stärken und\r\nsie in der Aneignung ihres Sozialraumes über die Schule hinaus fördern.\r\nBund, Länder und Kommunen sind gefordert, kontinuierlich und koordiniert zusammenzuarbeiten,\r\num diese Potentiale und Synergieeffekte zielgerichtet und effektiv im Sinne eines guten Ganztags\r\nzu erreichen. Es gilt hierbei des Weiteren, § 4 Abs. 2 SGB VIII (Subsidiaritätsprinzip) zu wahren.\r\nC Fazit\r\nDie BAGFW ist der Ansicht, dass der Gesetzesentwurf nur dann seiner Zielstellung gerecht wird,\r\nwenn entsprechende Rahmenbedingungen geschaffen werden.\r\nBund, Länder und Kommunen müssen die notwendigen finanziellen Mittel bereitstellen, um die\r\nbenötigten verlässlichen Strukturen – sowohl in der Ganztagsförderung als auch der Jugendarbeit\r\n– zu sichern und auszubauen.\r\nNur so kann gewährleistet werden, dass alle Kinder Zugang zu qualitativ hochwertigen Bildungsund\r\nBetreuungsangeboten erhalten und bewährte Angebote gefestigt werden.\r\nFür die Sicherung des Kindeswohls, die Überwachung und Einhaltung von fachlichen und\r\nqualitativen Standards, aber auch die Beratung der Träger sind aus Perspektive der BAGFW vom\r\nGesetzgeber bei der Einbeziehung der Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII in den\r\nSchulferien als unmittelbar rechtsanspruchserfüllend Fragen der Aufsicht dringend zu klären. Die\r\nEigenständigkeit der Angebote gemäß §11 SGB VIII in Abgrenzung zum Schulsystem ist zu wahren.\r\nDamit das im Referentenentwurf genannte Ziel erreicht werden kann, sieht die BAGFW weiteren\r\ndringenden Klärungsbedarf in Fragen zum Ausbau der Kapazitäten bei Öffentlichen und/oder\r\nFreien Trägern für die komplexen Aufgaben der Koordinierung und in den Angeboten der\r\nJugendarbeit selbst, sowie zu Themen wie Aufsichtspflichten, Versicherungen, Elternbeiträgen und\r\nder Erreichbarkeit."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)","shortTitle":"BMBFSFJ","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020483","regulatoryProjectTitle":"Anpassung Gesetzentwurf zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e0/9c/635294/Stellungnahme-Gutachten-SG2510100006.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbandes zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz:\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung\r\nDer Paritätische Gesamtverband mahnt bereits seit mehreren Jahren eine Reform des Kindschafts- und Abstammungsrecht an. Die letzte große Familienrechtsreform fand im Jahr 1998 statt und liegt mehr als 25 Jahre zurück. In dieser Zeit hat sich die Art und Weise, wie Eltern-Kind- und Familienbeziehungen allgemein gelebt werden können, strukturell verändert. Eine Reform ist aufgrund der nachfolgenden Trends längst überfällig:1\r\n1. Die Zahl der Alleinerziehenden nahm zu.\r\n2. Die Zahl der Ehen nahm ab.\r\n3. Die Zahl der Lebensgemeinschaften (gemischtgeschlechtliche oder gleichgeschlechtliche Partnerschaften) mit Kindern nahm über das Doppelte zu.\r\nDie rechtlichen Grundlagen für das Familienleben müssen aus Sicht des Paritätischen diese Entwicklungen berücksichtigen. Denn das Familienleben ist heute vielfältiger als noch vor 25 Jahren. Dies gilt ganz besonders mit Blick auf die sogenannten Patchwork- oder Regenbogenfamilien und die Situation der vielen Alleinerziehenden und ihren Kindern.\r\nEine Vaterschaftsanfechtung betrifft diese Fallkonstellationen ganz besonders. Der vorliegende Referentenentwurf nimmt die dringend erforderlichen familienrechtlichen Reformen in Teilen vorneweg und setzt einen Rahmen, der für sie in vielen Konstellationen Rechtsunsicherheit bedeutet.\r\nDie Bedeutung der Kenntnis der eigenen Abstammung\r\nIn den vergangenen Jahren wurde bereits immer wieder die Idee eines sogenannten Feststellungsverfahrens im politischen Raum diskutiert, denn die eigene Abstammung zu\r\n1 Lange Reihe für Familien und Familienformen, https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Haushalte-Familien/Tabellen/2-4-lr-familien.html?nn=209096 (abgerufen am 28. Juli 2025).\r\nSeite 2 von 5\r\nkennen, ist ein menschliches Bedürfnis. In solch einem Verfahren könnten Kinder Wissen über die leibliche Elternschaft erlangen ohne wie bislang zwingend die aktuelle Elternschaft in Frage zu stellen. Der Paritätische hat sich bereits 2020 für eine Erweiterung der Abstammungserklärung des Kindes ausgesprochen, ohne dabei die Rechtsstellung der rechtlichen Eltern infrage stellen zu müssen. Zusätzlich zu dem Klärungsinteresse des Kindes spricht sich der Paritätische aber auch für die Erweiterung des Klärungsinteresses eines mutmaßlichen Elternteils aus.\r\nDem mutmaßlichen leiblichen Elternteil ist aus Sicht des Verbandes der Umweg über eine Anfechtung der Elternschaft oder ein Umgangs- und Auskunftsrecht nach § 1686a BGB zu ersparen und ein Klärungsanspruch einzuräumen. Eine Lösung könnte hier die Einräumung eines Klärungsinteresses „externer“ oder „dritter“ Personen sein, wenn das Klärungsinteresse nicht den Schutzinteressen der Familie und der rechtlichen Eltern zuwiderläuft.\r\nDenn das grundrechtliche geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG umfasst das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ebenso wie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), ausdrücklich wird es in Art. 7 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) genannt. Hier muss aus Paritätischer Sicht eine gute Balance gefunden werden. Die Kenntnis und das Wissen um die eigene Abstammung dürfen aus Paritätischer Sicht nicht zwingend die Durchsetzung rechtlicher Ansprüche voraussetzen und die bestehende rechtliche Elternschaft gefährden. Der vorliegende Gesetzesentwurf weist hingegen grundsätzlich in eine andere Richtung.\r\nPositiv ist allerdings zu bewerten, dass die Eintragung von „Sperrvätern“ nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf verhindert werden kann, also dass laut § 1594 Abs. 5 BGB-E während einer gerichtlich anhängigen Vaterschaftsfeststellung die Anerkennung eines anderen Mannes nicht wirksam ist. Ebenfalls erfreulich ist aus Paritätischer Sicht die Regelung, dass zukünftig nach § 1595 a BGB-E Familien, die sich darüber einig sind, künftig ohne gerichtliches Verfahren die rechtliche Vaterschaft auf den leiblichen Vater umschreiben lassen können. Das hilft Familien in sensiblen Situationen Stress zu minimieren und das Wohl des Kindes nicht durch eine unnötige juristische Auseinandersetzung zu belasten.\r\nBewertung der Situation der sogenannten Regenbogenfamilien gemäß dem Referentenentwurf:\r\nMit Blick auf die Situation von Regenbogenfamilien sind insbesondere folgende Regelungen und Passagen aus der Begründung des Referentenentwurfs relevant:\r\nS. 34: „Inhaltlich entspricht § 1600 Absatz 1 Satz 1 BGB-E dem bisherigen § 1600 Absatz 1 BGB. Hinsichtlich des mutmaßlich leiblichen Vaters des Kindes soll künftig aber ausdrücklich klargestellt werden, dass nicht nur der Mann, der geschlechtlich mit der Mutter verkehrt hat (Buchstabe a), sondern auch der private Samenspender (Buchstabe b) zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt sind.“\r\nSeite 3 von 5\r\nS. 35: „Stellt der mutmaßlich leibliche Vater den Anfechtungsantrag bevor das Kind den sechsten Lebensmonat vollendet hat, hat seine Anfechtung -vorbehaltlich der Einhaltung der allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen – stets Erfolg.“\r\nS. 38: „Weil Säuglinge nach der Bindungstheorie und dem Vier-Phasen-Modell ihre Signale erst zwischen dem dritten und dem sechsten Lebensmonat zunehmend an eine oder mehrere Fürsorgepersonen richten und sich erst ab der zweiten Hälfte des ersten Lebensjahres eines Kindes allmählich eindeutige, stabile Bindungen zu Bezugspersonen entfalten (…), kann im ersten Lebenshalbjahr des Kindes noch keine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater entstanden sein, die es zu schützen gilt. Während der ersten sechs Lebensmonate des Kindes setzt sich bei typisierender Betrachtung daher stets das Anfechtungsinteresse des leiblichen Vaters gegenüber dem Erhaltungsinteresse des rechtlichen Vaters durch.“\r\nDer Paritätische schätzt diese Passagen insbesondere in Bezug auf Zwei-Mütter-Familien äußerst kritisch ein. Der Gesetzgeber verpasst damit die Chance, Zwei-Mütter-Familien das längst überfällige Erfordernis der Rechtssicherheit zu gewähren. Trotz Öffnung der Ehe für Paare jeden Geschlechts sind Familien, in denen ein Kind geboren wird und der zweite Elternteil nicht männlich ist, weiterhin auf die Stiefkindadoption angewiesen. Ein Verfahren, dass sich oft über eine lange Zeitspanne erstreckt.\r\nDer vorliegende Gesetzesentwurf konterkariert das verbandliche Ziel, diesen Familien von Beginn an Rechtssicherheit zu schaffen, indem er dem leiblichen Vater bei der Anfechtung -vorbehaltlich der Einhaltung der allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen – in den ersten sechs Monaten stets Erfolg zubilligt. Er nimmt durch die im Gesetz niedergeschriebene Regelung der Vaterschaftsanfechtung – selbst bei privaten Samenspenden/Becherspenden - den Status Quo hin und schreibt ihn fort. Damit wird aus Sicht des Paritätischen die längst überfällige abstammungsrechtliche Reform, dass eine zweite Frau oder nicht-binäre Person rechtssicher bei Geburt als Elternteil eingetragen werden kann, erneut in ferne Zukunft verschoben. Gleichermaßen trägt der Regelungsentwurf den dringend erforderlichen familienrechtlichen Reformbedarfen im Hinblick auf geschlechtliche Vielfalt oder auch die Situation von Zwei-Väter-Familien keine Rechnung.\r\nParitätische Bewertung neuer Anfechtungsoptionen nach § 1600 BGB-E\r\nDer vorliegende Referentenentwurf sieht vor, dass die Anfechtung grundsätzlich ausgeschlossen sein soll, wenn sie später als sechs Monate nach der Geburt des Kindes erklärt wird, wenn zwischen dem minderjährigen Kind und seinem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht.\r\nIn § 1600 BGB-E werden jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz formuliert, wenn:\r\n1. zwischen dem Kind und dem Anfechtungsberechtigten ebenfalls eine sozial-familiäre Beziehung besteht,\r\n2. zwischen dem Kind und dem Anfechtungsberechtigen früher eine sozial-familiäre Beziehung bestanden hat, die aus von dem Anfechtungsberechtigten nicht zu vertretenden Gründen nicht mehr andauert,\r\nSeite 4 von 5\r\n3. der Anfechtungsberechtigte sich ernsthaft um eine sozial-familiäre Beziehung mit dem Kind bemüht hat, damit aber aus von dem Anfechtungsberechtigten nicht zu vertretenden Gründen keinen Erfolg hatte oder\r\n4. der Ausschluss der Anfechtung aus anderen Gründen, die der Anfechtungsberechtigte nicht zu vertreten hat, grob unbillig wäre.\r\nDer Paritätische Gesamtverband erachtet diese Neuregelung als fachlich sinnvoll und begrüßt dabei insbesondere, dass eine Kindeswohlprüfung vorgenommen werden muss, wenn eine der genannten Fallgruppen erfüllt ist. Das Kindeswohl muss aus Paritätischer Sicht bei der Abwägung maßgeblich sein und nicht nur ein Faktor von vielen. Allerdings ist die Kindeswohlprüfung eine Aufgabe des Jugendamtes und würde für die zuständigen Behörden eine zusätzliche Tätigkeit bedeuten.\r\nZudem werden hier unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, die eine einheitliche Rechtsprechung verkomplizieren. Die Definition einer „sozial-familiären Beziehung“ bleibt zum Beispiel unklar und der Bezug zu einer häuslichen Gemeinschaft (§ 1600 BGB-E, Absatz 4) ist unzureichend. Menschen wohnen derzeit, oftmals allein aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes, auch nach Trennungen und in Konfliktsituationen noch zusammen. Deshalb kann in einer häuslichen Gemeinschaft nicht automatisch von einer funktionierenden und stabilen „sozial-familiären Beziehung“ ausgegangen werden.\r\nOption der zweiten Chance nach §185 FamFG\r\nDer Referentenentwurf sieht eine „zweite Chance“ vor, wonach dem leiblichen Vater – nach Wegfall der bislang der Anfechtung entgegenstehenden sozial-familiären Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater – erneut die Möglichkeit zur Anfechtung eingeräumt werden soll. Zu diesem Zweck soll § 185 Absatz 2 FamFG-E die Wiederaufnahme bereits rechtskräftig abgeschlossener Anfechtungsverfahren ermöglichen.\r\nDer Paritätische Gesamtverband lehnt die Einführung der Option einer „zweiten Chance“ trotz verfassungsrechtlichen Regelungsauftrag ab, weil aus Sicht des Kindes die Wiederaufnahme der Verfahren eine ständige Rechtsunsicherheit bedeutet. Die Möglichkeit einer Neuzuordnung der rechtlichen Vaterschaft ohne erneute Kindeswohlprüfung ist nicht förderlich für das emotionale Sicherheitsbefinden von Kindern und Jugendlichen. Hinzu kommt, dass die Bewertung des dauerhaften „Wegfalls der sozial-familiären Beziehung” objektiv kaum messbar wäre bzw. an klar überprüfbare Fakten geknüpft werden müsste.\r\nKinderrechte im Verfahren (§ 1595 Abs. 2, 1596 Abs. 4 BGB-E, § 175 Abs. 2 FamFG-E und § 1600 Abs. 2 BGB-E)\r\nDer vorliegende Referentenentwurf zielt ebenfalls darauf ab, die Stellung des Kindes zu stärken. Dies soll insbesondere dadurch erreicht werden, dass künftig in allen Fällen einer Anerkennung die Zustimmung des Kindes erforderlich ist und diese ab dem 14. Lebensjahr ausschließlich vom Kind selbst erteilt werden kann (§ 1595 Abs. 2, 1596 Abs. 4 BGB-E). Außerdem sieht der Entwurf vor, dass in familiengerichtlichen Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft sowohl die Eltern als auch das Kind persönlich angehört werden (§ 175 Abs.\r\nSeite 5 von 5\r\n2 FamFG-E). Im Rahmen der Anfechtung wird zudem die Bedeutung des Widerspruchs eines volljährigen Kindes berücksichtigt (§ 1600 Abs. 2 BGB-E, s. u.).\r\nDer Paritätische Gesamtverband bewertet die Stärkung der rechtlichen Stellung des Kindes in den Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft als grundsätzlich positiv, da sie Art. 12 UN-KRK entsprechen, demzufolge junge Menschen bei allen sie betreffenden Angelegenheiten ihre Meinung frei äußern und diese dem Alter angemessen zu berücksichtigen ist. Mitsprache, Beteiligung und Entscheidungsmacht führen zu einer Stärkung der Eigenverantwortung und Selbstwirksamkeit von Kindern und Jugendlichen und die Perspektive der betroffenen Minderjährigen erfährt ein bedeutsameres Gewicht in den Verfahren im Rahmen der Vaterschaftsanerkennung.\r\nDamit die Neuregelungen zur Stärkung der Rolle des Kindes auch wirksam in der Praxis umgesetzt werden können, bedarf es verbesserter Rahmenbedingungen in den familiengerichtlichen Verfahren und Nachschärfungen in den Ausformulierungen, um am Ende kindgerechte Entscheidungen herbeizuführen. Zum Beispiel sollte im § 1595 Absatz 2 BGB-E eine Formulierung gewählt werden, die sicherstellt, dass die persönliche Anhörung des Kindes kindeswohlgerecht und altersangemessen erfolgt. Nach Ansicht des Paritätischen Gesamtverbandes sind grundsätzlich altersgerechte Verfahren und Abläufe einzurichten, die eine reale Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ermöglichen. Dafür bedarf es zum Beispiel verpflichtende Fortbildungen für Familienrichter*innen zu Partizipationsmodellen und entwicklungspsychologischen Prozessen von Kindern.\r\nFazit\r\nDer Paritätische Gesamtverband begrüßt einzelne Aspekte des Referentenentwurfs zur Vaterschaftsanfechtung, insbesondere die vorgesehenen Verbesserungen der Beteiligungsrechte von Kindern und die auf das Kindeswohl ausgerichtete Möglichkeit, in einvernehmlichen Fällen die rechtliche Vaterschaft auf den leiblichen Vater zu übertragen. Dennoch bleibt der Entwurf in zentralen Punkten hinter den dringend notwendigen Reformen des Kindschafts- und Abstammungsrechts zurück. Insbesondere wird versäumt, für die Patchwork- und Regenbogenfamilien von Beginn an Rechtssicherheit zu schaffen. Kritisch bewertet werden zudem die Regelung für die Anfechtung im Zeitraum von sechs Monaten nach Geburt und die Einführung einer „zweiten Chance“, da sie zu fortwährender Rechtsunsicherheit und fehlender Kindeswohlprüfung führen können. Der Verband fordert, die gesetzlichen Regelungen so auszugestalten, dass sie den vielfältigen heutigen Familienformen gerecht werden, die Kenntnis der eigenen Abstammung ermöglichen, ohne bestehende rechtliche Elternschaften zu gefährden, und das Kindeswohl als vorrangigen Maßstab in allen Verfahren sicherstellen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020484","regulatoryProjectTitle":"Anpassung des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Wehrdienstes - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c2/e5/635296/Stellungnahme-Gutachten-SG2510100009.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der BAGFW\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes\r\n– Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) Seite 1 von 3\r\nStellungnahme der\r\nBundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes – Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)\r\nDie Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) möchte, als Zusammenschluss der Spitzenverbände der Wohlfahrtspflege zum vorliegenden Re-ferentenentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes – Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) –Stellung nehmen. In der vorliegenden gemein-samen Stellungnahme äußert sich die BAGFW ausschließlich zur Stärkung der Frei-willigendienste und zur Ausgestaltung eines möglichen Wehrersatzdienstes.\r\nI.\r\nEinleitung\r\nBis zur Aussetzung des Wehr- und damit auch des Zivildienstes im Jahr 2011 waren in zahlreichen Einrichtungen der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege junge Män-ner tätig, die als anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihren Dienst in Form des Zivil-dienstes oder eines Freiwilligen Sozialen Jahres als Ersatz für den Wehrdienst ab-leisteten. Eine mögliche Wiedereinsetzung der Wehrpflicht würde die BAGFW in zweifacher Hinsicht unmittelbar betreffen: Zum einen als Wohlfahrtsverbände mit zahlreichen Dienststellen für einen potenziellen neuen Zivildienst, zum anderen als Trägerorganisationen der bestehenden Freiwilligendienste, auf die eine Rückkehr zu Wehr- und Ersatzdiensten deutliche Auswirkungen hätte. So waren allein im Jahr 2023/2024 in der Wohlfahrtspflege knapp 60.000 zumeist junge Menschen in einem Freiwilligendienst aktiv.\r\nDer vorliegende Referentenentwurf legt den Schwerpunkt auf die Stärkung eines (zu-nächst) freiwilligen Wehrdienstes. Nach Auffassung der BAGFW drückt sich Wehr-haftigkeit jedoch nicht allein in militärischer Stärke aus, sondern ebenso in gesell-schaftlicher Resilienz und Demokratiefähigkeit. Die BAGFW spricht sich deshalb da-für aus, die zivilen Dienste bereits bei der Neuausrichtung des Wehrdienstes von An-fang an mitzudenken und den Rechtsanspruch auf einen Freiwilligendienst parallel zur Ausweitung des Wehrdienstes gesetzlich zu verankern.\r\nII.\r\nZu den Regelungen im Einzelnen\r\na.\r\nInformation und Bereitschaftserklärung\r\nIm Referentenentwurf ist vorgesehen, dass alle jungen Menschen vor ihrem 18. Ge-burtstag angeschrieben werden, um sie über einen möglichen Dienst bei der Bun-deswehr zu informieren. Wehrpflichtige Männer ab dem Jahrgang 2008 müssen, Frauen können den Online-Fragebogen zur Wehrerfassung ausfüllen. Andere\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes\r\n– Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) Seite 2 von 3\r\nStaatsangehörige sowie Männer ab dem Jahrgang 2001 können den Fragebogen freiwillig zurücksenden.\r\nVor diesem Hintergrund spricht sich die BAGFW dafür aus, das Anschreiben so zu gestalten, dass es sowohl über den freiwilligen Wehrdienst als auch über die etablier-ten Freiwilligendienste und Dienste im Zivil- und Katastrophenschutz gleichwertig in-formiert. Dabei sollte auf die verbandsübergreifende Webseite freiwillig-ja.de verwie-sen werden, die eine Stellenbörse für Freiwilligendienste bietet.\r\nb.\r\nMögliche Wiedereinsetzung der Wehrpflicht und Zivildienst\r\nDer Referentenentwurf erlaubt der Bundesregierung auch außerhalb des Span-nungs- oder Verteidigungsfalls die Wehrpflicht wieder einzusetzen, sollte der neue freiwillige Wehrdienst die erforderlichen Personenzahlen nicht erreichen. Ab dem 1. Juli 2027 ist zudem eine verpflichtende Musterung potenzieller Wehrpflichtiger vorge-sehen. Parallel sollen das Kriegsdienstverweigerungs- und Zivildienstgesetz ange-passt werden, um bei Anerkennung der Kriegsdienstverweigerung einen Ersatzdienst sicherzustellen.\r\nSollte ein Wehrersatzdienst erforderlich werden, fordert die BAGFW eine sorgfältige und kritische Auswertung der Erfahrungen mit dem früheren Zivildienst, um positive Aspekte zu erhalten und negative Effekte zu vermeiden. Dabei sollten die langjähri-gen positiven Erfahrungen vor allem in der pädagogischen Begleitung in den beste-henden Freiwilligendiensten handlungsleitend sein. Insbesondere folgende Punkte sind dabei zentral:\r\n•\r\nDie Interessen der jungen Menschen, die einen Dienst leisten, müssen ange-messen berücksichtigt werden.\r\n•\r\nDie Wiedereinsetzung eines Ersatzdienstes darf nicht zur Verdrängung beste-hender Freiwilligendienste führen oder deren Vielfalt und Qualität beeinträchti-gen.\r\n•\r\nDie Option für Kriegsdienstverweigerer, statt eines Wehrersatzdienstes einen Freiwilligendienst zu leisten, sollte auf alle gesetzlich geregelten Freiwilligen-dienste ausgeweitet werden.\r\n•\r\nDie stark bürokratisch geprägte und zentralisierte Verwaltung des Zivildienstes sollte vermieden werden.\r\n•\r\nNeben möglichen zentralen Lehrgängen empfiehlt sich eine praxisnahe Vorbe-reitung und pädagogische Begleitung vor Ort, wie sie aus den Freiwilligen-diensten, aber auch den Jahren um die Jahrtausendwende mit einem “Zivil-dienst als Lerndienst” bekannt und bewährt ist.\r\nInsgesamt plädiert die BAGFW dafür, die Wiedereinsetzung des Wehrersatzdienstes nicht als bloße Reaktivierung früherer Strukturen zu verstehen. Vielmehr gilt es die Chance zu nutzen, die Vision 2030 „Recht auf einen Freiwilligendienst“ mit einem Gesetz zur Stärkung der Freiwilligendienste einzuführen und damit die zivilen Freiwil-ligendienste analog auszubauen und zu stärken. Die Vision 2030 umfasst:\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes\r\n– Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) Seite 3 von 3\r\n▪\r\nEinen Rechtsanspruch auf Förderung eines Freiwilligendienstes, da wo sich junge und lebensältere Menschen, Einsatzstellen und Träger auf den Ab-schluss einer Freiwilligendienstvereinbarung einigen.\r\n▪\r\nEin vom Bund finanziertes Freiwilligengeld, dessen Höhe sich am BAföG-Höchstsatz orientiert. Damit wird allen Interessierten ein Freiwilligendienst er-möglicht.\r\n▪\r\nEine individuelle Einladung und Einzelberatung für alle jungen Menschen.\r\nIII.\r\nAttraktivitätssteigerung\r\nDer Referentenentwurf betont die Notwendigkeit, die Attraktivität und Wertschätzung des Wehrdienstes zu erhöhen, damit sich mehr Menschen freiwillig für die Bundes-wehr entscheiden.\r\nAus Sicht der BAGFW ist es unerlässlich, parallel zum freiwilligen Wehrdienst auch die bestehenden Freiwilligendienste attraktiver zu gestalten und damit zu stärken. Ziel muss es sein, allen jungen Menschen den Zugang zu einem Freiwilligendienst zu ermöglichen – frei von regionalen Unterschieden, begrenzten Plätzen oder Wartezei-ten – wie es auch in der „Vision 2030“ mit einem Rechtsanspruch auf Förderung ei-nes Freiwilligendienstes formuliert ist.\r\nLangfristig kann dies zu einer Kultur der selbstverständlichen Freiwilligkeit führen, in der gesellschaftliches Engagement als fester Bestandteil des Aufwachsens gilt. Da-mit erhalten junge und lebensältere Menschen die Chance, neben der Verantwortung im Zuge eines Militärdienstes auch durch zivile Freiwilligendienste gesellschaftliche Verantwortung und Selbstwirksamkeit zu erfahren. Aus Sicht der BAGFW ist auch dies ein wichtiger Beitrag zur Demokratie- und Friedenssicherung.\r\nIV.\r\nSchlussbemerkungen\r\nBei den Überlegungen zu einer möglichen Wiedereinsetzung eines Ersatzdienstes sind die zivilgesellschaftlichen Akteure (BAGFW, BAK FSJ und Zentralstellen) unbe-dingt mit einzubeziehen. Sie haben die Expertise, wie ein Ersatzdienst bestmöglich ausgestaltet werden kann und wie sich negative Effekte vermeiden lassen.\r\nDie BAGFW bedankt sich für die Möglichkeit, in dieser Sache Stellung nehmen zu können. Die Stellungnahmen der Mitgliedsverbände beleuchten zusätzliche Aspekte und runden das Bild des von den Wohlfahrtsverbänden wahrgenommenen Anpas-sungsbedarfs beim WDModG ab. Für weitere Gespräche stehen wir gerne zur Verfü-gung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)","shortTitle":"BMVg","url":"https://www.bmvg.de/de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020484","regulatoryProjectTitle":"Anpassung des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Wehrdienstes - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4a/bc/635876/Stellungnahme-Gutachten-SG2511030004.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1 von 4\r\nFreiwilligkeit statt Pflicht: Positionierung des Paritätischen Gesamtverbandes zur möglichen Wiedereinführung der Wehrpflicht und des Zivildienstes\r\nAbstract\r\nDer Paritätische Gesamtverband positioniert sich gegen einen zivilen Pflichtdienst. Gesellschaftliche Verantwortung soll freiwillig, selbstbestimmt und partizipativ erlebt werden. Freiwilligendienste werden als zentrales Instrument betrachtet, um junge Menschen in Engagement und demokratisches Handeln einzubinden. Die mögliche Wiedereinsetzung eines Zivildienstes bzw. Wehrersatzdienstes darf die bestehenden Freiwilligendienste weder verdrängen noch in Qualität oder Struktur beeinträchtigen.\r\nDie zentralen Forderungen des Paritätischen sind:\r\n•\r\nEinführung eines Gesetzes zur Stärkung der Freiwilligendienste.\r\n•\r\nSicherstellung, dass alle Menschen, die einen Freiwilligendienst leisten bzw. geleistet haben, von einem verpflichtenden Wehrdienst bzw. Zivildienst/ Wehrersatzdienst ausgenommen sind.\r\n•\r\nEinbeziehung zivilgesellschaftlicher Akteure im Falle der Wiedereinsetzung eines Zivildienstes/Wehrersatzdienstes, um Erfahrungen aus dem früheren Zivildienst kritisch auszuwerten und die bewährte Praxis der Freiwilligendienste zu berücksichtigen.\r\n1. Unsere Grundhaltung: Freiwilligkeit statt Pflicht\r\nDer Paritätische Gesamtverband lehnt einen verpflichtenden zivilen Dienst grundsätzlich ab. Wehrhaftigkeit bemisst sich nicht allein an militärischer Stärke, sondern ebenso an gesellschaftlicher Resilienz und gelebter Demokratiefähigkeit. Gesellschaftliche Verantwortung darf nicht erzwungen werden – sie erwächst aus intrinsischer Motivation, dem Erleben von Selbstwirksamkeit und freiwilligem Engagement. Der Ansatz der Freiwilligkeit ist aus Sicht des Paritätischen erst dann vollständig erfüllt, wenn junge Menschen im Falle einer Wehrpflicht nicht nur zwischen Dienstformen entscheiden müssen, sondern sich gegen eine jegliche Verpflichtung aussprechen können. Dies ermöglicht jederzeit trotzdem freiwillig einen Freiwilligendienst bzw. einen Wehrdienst zu leisten.\r\nSeite 2 von 4\r\n2. Stärkung und Ausbau der Freiwilligendienste – Vision 2030\r\nDer Paritätische Gesamtverband betrachtet die aktuelle Debatte um die mögliche Wiedereinsetzung der Wehrpflicht und einen Zivildienst/Wehrersatzdienst als Chance, die verbändeübergreifende Vision 2030 „Recht auf einen Freiwilligendienst“ konsequent umzusetzen. Die zentralen Forderungen der Vision sind:\r\n•\r\nEinen Rechtsanspruch auf einen Freiwilligendienst, da wo sich (junge) Menschen, Einsatzstellen und Träger auf den Abschluss einer Freiwilligendienstvereinbarung einigen.\r\n•\r\nEin vom Bund finanziertes Freiwilligengeld, dessen Höhe sich am BAföG-Höchstsatz orientiert. Damit wird allen Interessierten ein Freiwilligendienst ermöglicht.\r\n•\r\nEine individuelle Einladung und Einzelberatung für alle jungen Menschen.\r\nZur Umsetzung dieser Vision fordert der Paritätische Gesamtverband die Einführung eines Gesetzes zur Stärkung der Freiwilligendienste, um die zivilen Freiwilligendienste systematisch auszubauen und dauerhaft zu stärken.\r\n3. Partizipation junger Menschen\r\nDer Paritätische Gesamtverband setzt sich dafür ein, dass junge Menschen aktiv und wirkungsvoll an politischen Debatten beteiligt werden. Insbesondere Themen, die sie direkt betreffen. Er fordert daher, bei der möglichen Wiedereinführung der Wehrpflicht und eines Zivildienstes/Wehrersatzdienstes eine echte Beteiligung junger Menschen sicherzustellen und die Stimmen der jungen Generation explizit zu berücksichtigen. Ihre Perspektiven müssen ernst genommen und ihnen echte Mitgestaltungsmöglichkeiten eröffnet werden. Es darf nicht dazu kommen, dass die Jugend Verantwortung für politische Entscheidungen übernehmen muss, ohne zuvor Gehör gefunden zu haben. Nur durch konsequente Beteiligung kann gesellschaftliche Verantwortung freiwillig und sinnvoll erlebt werden, statt erzwungen zu werden.\r\n4. Mögliche Wiedereinsetzung der Wehrpflicht und Zivildienst\r\nDer Paritätische Gesamtverband ist der Auffassung, dass ein neuer Zivildienst grundsätzlich nicht erforderlich ist. Sollte jedoch ein verpflichtender Wehrdienst sowie ein Zivildienst/ Wehrersatzdienst eingeführt werden, fordert er, dass Personen, die bereits einen Freiwilligendienst im In- oder Ausland geleistet haben bzw. einen Freiwilligendienst leisten, automatisch von dem Wehrdienst bzw. Zivildienst/Wehrersatzdienst freigestellt werden, ohne dass eine Kriegsdienstverweigerung erforderlich ist. Denn auch ein Freiwilligendienst stärkt die Demokratie- und Resilienzfähigkeit sowohl des/der Einzelnen als auch der Gesellschaft.\r\nDarüber hinaus muss aus Sicht des Paritätischen Gesamtverbandes verhindert werden, dass die Einführung früherer Strukturen des Wehr- und Zivildienstes/Wehrersatzdienstes zu systematischen Schlechterstellungen von Strukturen und Personengruppen (Frauen*, Menschen mit Behinderungen, “ausgemusterten” junge Menschen) führen. Die\r\nSeite 3 von 4\r\nWiedereinführung früherer Strukturen wird voraussichtlich den Effekt haben, dass für Menschen, die keinen Wehrdienst leisten möchten oder können lediglich Strukturen für freiwilliges Engagement zur Verfügung stehen, die sehr viel schlechtere Rahmenbedingungen aufweisen als der Wehrdienst. Gesellschaftliches Engagement wird damit ungleich anerkannt sowie wertgeschätzt und alte Muster in Bezug auf Personengruppen bedient. Eine Hierarchisierung gesellschaftlichen Engagements muss vermieden werden. Die Freiwilligendienste müssen dementsprechend ausgestattet sein und Engagement unter vergleichbaren Rahmenbedingungen angeboten werden. Künftige Regelungen sollten von Anfang an Geschlechtergerechtigkeit, Diversität und Inklusion fest verankern.\r\nZudem plädiert der Gesamtverband für eine sorgfältige und kritische Auswertung der Erfahrungen mit dem früheren Zivildienst, um positive Aspekte zu erhalten und negative Effekte zu vermeiden. Handlungsleitend sollten hier insbesondere die langjährigen positiven Erfahrungen vor allem in der pädagogischen Begleitung in den bestehenden Freiwilligendiensten sein. Insbesondere folgende Punkte sind dabei zentral:\r\n•\r\nDie Interessen der jungen Menschen, die einen Dienst leisten, müssen berücksichtigt werden. Wahlfreiheit bei der Einsatzstelle ist unabdingbar.\r\n•\r\nDie Wiedereinsetzung eines Zivildienstes darf nicht zur Verdrängung bestehender Freiwilligendienste führen oder deren Vielfalt und Qualität beeinträchtigen. Das heißt: Gleiche Rahmenbedingungen für Freiwilligendienste und Zivildienst müssen u. a. beim Taschengeld, der Unterstützung der Einsatzstellen und Träger und Dauer der Dienste gewährleistet sein.\r\n•\r\nDas Trägerprinzip muss erhalten bleiben.\r\n•\r\nFreiwilligendienste, die als Wehrersatzdienst geleistet werden, dürfen nicht sanktioniert oder verpflichtend umgestaltet werden.\r\n•\r\nDie Option für Kriegsdienstverweigerer, statt eines Zivildienstes/Wehrersatzdienstes einen freiwilligen Dienst zu leisten, sollte auf den Bundesfreiwilligendienst erweitert werden.\r\n•\r\nDie damals stark bürokratisch geprägte und zentralisierte Verwaltung des Zivildienstes sollte vermieden werden.\r\n•\r\nStatt zentraler Lehrgänge empfiehlt sich eine praxisnahe Vorbereitung und pädagogische Begleitung vor Ort, wie sie aus den Freiwilligendiensten bekannt und bewährt sind (mindestens 25 Tage bei 12-monatigem Dienst).\r\nDer Paritätische Gesamtverband setzt sich nachdrücklich dafür ein, dass die Wiedereinsetzung des Zivildienstes bzw. eines Wehrersatzdienstes nicht als bloße Reaktivierung früherer Strukturen verstanden wird, sondern unter Berücksichtigung heutiger gesellschaftlicher Anforderungen und bewährter Freiwilligendienst-Praktiken gestaltet wird.\r\nDer Paritätische Gesamtverband steht entschieden für eine freiwillige, chancengerechte und qualitativ hochwertige Gestaltung gesellschaftlichen Engagements. Zivile Pflichtdienste sind kein Ersatz für gelebte Verantwortung und Beteiligung junger Menschen. Nur durch Freiwilligkeit, Mitbestimmung und eine Stärkung der bestehenden Freiwilligendienste kann\r\nSeite 4 von 4\r\ngesellschaftliche Verantwortung authentisch und wirksam erlebt werden – ein Prinzip, das auch in Zukunft den Kern unserer Arbeit bilden wird.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-10-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021156","regulatoryProjectTitle":"Anpassung des Gesetzentwurfs 13. Änderungsgesetz Grundsicherung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a8/9d/652109/Stellungnahme-Gutachten-SG2512030011.pdf","pdfPageCount":34,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1 von 34\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze\r\nVorbemerkung / Gesamtbewertung\r\nDer Paritätische Gesamtverband bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Paritätische erkennt und kritisiert im vorliegenden Gesetzesentwurf massive Verschärfungen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II. Der vorliegende Entwurf versteht sich als Abschaffung der Bürgergeldreform. Dies wird durch die Namensänderungen symbolisch zum Ausdruck gebracht\r\nDie Bürgergeldreform hat im Grundsatz die richtigen Ziele verfolgt. Respekt im Umgang und eine Kooperation auf Augenhöhe mit den Leistungsberechtigten durch die Jobcenter sowie die Ausrichtung der Arbeitsförderung auf eine nachhaltige Qualifizierung und Integration in Erwerbsarbeit sind unverändert sinnvolle Perspektiven. Der Paritätische Gesamtverband hat die Bürgergeldreform kritisiert, weil die Änderungen noch nicht ausreichend waren, um diesem Anspruch gerecht zu werden. Insbesondere fehlte eine finanzielle Untersetzung bei der Arbeitsförderung und eine strukturelle Anpassung bei den Regelleistungen.\r\nDie vorgelegte Reform nimmt die Fortschritte der Bürgergeldreform zurück. Im Kern fokussiert der Gesetzesentwurf auf die Erhöhung von Druck und Auflagen für die Leistungsberechtigten. Damit geht auch eine Schuldzuweisung an die Betroffenen einher. Die gesellschaftliche Wirkung ist eine verschärfte Stigmatisierung der Leistungsberechtigten. Eine Perspektive für mehr Unterstützung und nachhaltige Beschäftigungspolitik fehlt hingegen.\r\nDer Paritätische Gesamtverband kritisiert am Entwurf insbesondere:\r\n•\r\nDie Abschaffung der Karenzzeit und Reduktion der Freibeträge bei Vermögen und\r\n•\r\ndie Verschärfungen der Sanktionen bei Meldeauflagen und Pflichtverletzungen: Zwar ist die Stärkung der Mitwirkung ein geteiltes Ziel, die vorgeschlagenen Maßnahmen bestehen aber im Kern aus einer massiven Verschärfung von Sanktionen und Möglichkeiten der kompletten Leistungseinstellung. Diese Änderungen nehmen erhebliche soziale Verwerfungen bis hin zu Wohnungslosigkeit in Kauf. Dies ist völlig unverhältnismäßig, normativ nicht zu rechtfertigen und – wie im Folgenden ausführlich begründet – auch funktional nicht zielführend.\r\n•\r\nEin dogmatisches Verständnis von Vermittlungsvorrang: Die vorgesehene schnelle Vermittlung in irgendeine Arbeit um jeden Preis wird zu Lasten der nachhaltigen Arbeitsförderung durch Qualifizierung und Weiterbildung gehen.\r\nSeite 2 von 34\r\n•\r\nVerschlechterungen bei den Kosten der Unterkunft: Das strukturelle Marktversagen beim Grundrecht auf Wohnen wird durch die Vorschläge auf die Leistungsberechtigten abgewälzt. Es bedarf der Begrenzungen der Mietpreise und des Einsatzes gegen Mietwucher für alle Mieter*innen statt Begrenzung der Mietkostenerstattungen allein für SGB II-Leistungsberechtigte. Die vorgeschlagenen Instrumente in dem Referentenentwurf schwächen im Ergebnis die Marktposition der Betroffenen. Sie werden zukünftig noch schlechtere Chancen auf dem Wohnungsmarkt haben und noch häufiger Wohnkosten aus dem Regelbedarf begleichen müssen. Infolgedessen drohen Mietschuldenspiralen, Zwangsräumungen und Wohnungslosigkeit.\r\n•\r\nDie Änderung der Zumutbarkeitskriterien: Die neuen Zumutbarkeitsregeln fügen sich in das allgemeine Bild der Verschärfung der Auflagen für die Leistungsberechtigten. Insbesondere die regelhafte Absenkung der Erwerbsobliegenheit für Erziehende nach Vollendung des ersten Lebensjahrs des Kindes ist abzulehnen.\r\nDie Reform begrenzt soziale Rechte und belastet einseitig die Leistungsberechtigten. Die Bundesregierung scheint zudem selbst keine positiven Beschäftigungseffekte zu erwarten. In den Abschnitten zu den fiskalischen Auswirkungen fehlen jegliche Hinweise auf Einsparungen durch eine verbesserte Vermittlung in Arbeit. Bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden für 2028 insgesamt Minderausgaben in Höhe von 193 Millionen Euro erwartet, die sich wie folgt zusammensetzen: 75 Millionen Euro aufgrund der restriktiveren Regelungen zu den Vermögen sowie jeweils ca. 60 Millionen an Einsparungen aufgrund von Sanktionen und bei den Wohnkosten. Den Einsparungen bei den Wohnkosten stehen 33 Millionen Euro Mehrausgaben für die Administrationen der Wohnkosten gegenüber. Somit wird hier mit Einsparungen bei den Leistungsberechtigten der Aufbau eines bürokratischen Kontrollapparates finanziert.\r\nAllein die Namensänderung kostet den öffentlichen Haushalt 5 Millionen Euro. In der Summe sind es minimale Einsparungen in den Jahren 2026 und 2027 (zweistellige Millionenträge), die in den Folgejahren noch geringer veranschlagt werden.\r\nVorbemerkung zu den Änderungen im SGB III:\r\nDer vorliegende Referentenentwurf nimmt mehrere Weichenstellungen vor: Sie betreffen eine wirksame Unterstützung und Beratung junger Menschen im Übergang von der Schule in Ausbildung und Beruf sowie eine starke Kooperation der Rechtskreise in den Jugendberufsagenturen. Der Ausbau der Maßnahmen und die Kooperation mit anderen Rechtskreisen sollten die Situation junger Menschen insgesamt verbessern. Dabei ist wichtig zu bekräftigen, dass die grundsätzliche Erweiterung des Auftrags der Bundesagentur für Arbeit und infolgedessen der Agenturen für Arbeit nicht die bestehende Beratung, Betreuung und Unterstützung junger Menschen durch andere Rechtskreise verdrängen oder ersetzen darf. Sie ist als Ergänzung zu verstehen.\r\nSeite 3 von 34\r\nStellungnahme im Einzelnen\r\nArtikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\r\nNr. 1: Namensänderung\r\nSachverhalt:\r\nDer Namen des Gesetzes wird geändert. Der Name Bürgergeld wird sowohl als Name des Gesetzes als auch der Leistung gestrichen. Das Gesetz heißt nun wieder „Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende“. Die Leistung heißt zukünftig „Grundsicherungsgeld“.\r\nBewertung:\r\nMit der Namensänderung wird das Bürgergeld symbolisch abgeschafft. Die grundlegende Bewertung dieses Vorgehens findet sich in der allgemeinen Vorbemerkung. Der Name Bürgergeld war nachvollziehbar gewählt worden, um ein grundlegendes Anliegen der Bürgergeldreform – Respekt gegenüber den Leistungsberechtigten durch die Betonung des Bürgerstatus – zum Ausdruck zu bringen. Die Rückabwicklung ist insofern bedauerlich. Der Name „Grundsicherungsgeld“ erscheint unnötig sperrig.\r\nNr. 3: Bedarfsdeckende Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 2 Satz 2 SGB II-E)\r\nSachverhalt:\r\nEs wird klargestellt, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Arbeitskraft in dem Umfang einsetzen müssen, dass die Bedarfe der gesamten Bedarfsgemeinschaft gedeckt sind. Sofern erforderlich und individuell zumutbar, kann dies auch Vollzeitbeschäftigung bedeuten.\r\nBewertung:\r\nDie Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine nachrangige Leistung. Dieser Grundsatz ist auch durch die Bürgergeldreform nicht in Zweifel gezogen worden. Damit sind die Leistungsberechtigten gehalten ihre Arbeitskraft einzusetzen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu überwinden oder zu reduzieren. Der neu eingefügte Satz ist insofern eine Klarstellung bereits bestehenden Rechts.\r\nGleichwohl geht eine generelle Orientierung an einer Vollzeitbeschäftigung an der Lebenswirklichkeit vieler Leistungsberechtigter vorbei, etwa weil diese körperlich und/oder psychisch belastet sind und daher z. B. stundenweise arbeiten können oder Care-Arbeit in der Familie (Erziehung, Pflege) leisten. Letzteres gilt insbesondere für Alleinerziehende und kinderreiche Familien. Zudem leisten auch Menschen in der Grundsicherung wertvolle ehrenamtliche Arbeit. In der Praxis werden die Jobcenter prüfen müssen, ob die individuellen Voraussetzungen für eine Vollzeitstelle tatsächlich gegeben sind.\r\nNr. 5: Vorrang der Vermittlung (§ 3a SGB II-E)\r\nSachverhalt:\r\nSeite 4 von 34\r\nMit dem neuen § 3a SGB II-E wird der Vorrang der Vermittlung in Arbeit und Ausbildung betont. Demnach besteht ein Vorrang der Vermittlung in Arbeit und Ausbildung vor den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und vor den aktiven Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn eine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit für die dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben erfolgversprechender ist als eine unmittelbare Vermittlung. Dies gilt „insbesondere“ für Personen unter 30 Jahren.\r\nBewertung:\r\nMit der Regelung wird die übergeordnete Bedeutung des Vorrangs der Vermittlung in Arbeit und Ausbildung deutlich hervorgehoben.\r\nZunächst ist zu begrüßen, dass junge Menschen als Ausnahme vom Vermittlungsvorrang erwähnt werden. Nach dem Datenreport zum Berufsbildungsbericht 2025 verfügen 19 Prozent der jungen Erwachsenen zwischen 20 bis 34 Jahren über keinen formalen Berufsabschluss. Das entspricht 2,86 Mio. jungen Menschen.1 Diese Personengruppe trägt dauerhaft ein erhöhtes Arbeitslosigkeitsrisiko. So verfügen 2024 etwa drei Viertel der arbeitslosen jungen Erwachsenen über keinen Berufsabschluss. Insofern ist es positiv, dass für junge Menschen Qualifizierungen und das Erlangen eines Berufsabschlusses Vorrang vor der unmittelbaren Integration in das Erwerbsleben haben, um sie nachhaltig auf den Arbeitsmarkt zu integrieren.\r\nKritisch ist allerdings anzumerken, dass dieser Vorrang möglicher Qualifizierungen im Ermessen der Jobcenter steht. Um junge Menschen nachhaltig auf den Arbeitsmarkt zu integrieren und ihre Erwerbschancen zu fördern, dürfen individuelle Maßnahmen zur Qualifizierung und Förderung keine Ermessensleistung sein.\r\nDa in dem Entwurf des Gesetzestextes und in dessen Begründung die Ausnahme vom Vermittlungsvorrang „insbesondere bei Personen, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“ formuliert wird, werden ältere Personengruppen von dem Vermittlungsvorrang betroffen sein. Es ist zu befürchten, dass den Qualifizierungsbedarfen dieser Personen nicht nachgekommen wird und sie in niedrig entlohnte und nicht nachhaltige Jobs vermittelt werden. Schnelle Vermittlung in eine – insbesondere prekäre – Beschäftigung führt vielfach nicht zu einer dauerhaften Integration in Erwerbsarbeit, sondern zu einem Drehtüreffekt: Die Berechtigten sind schnell wieder im Leistungsbezug.2 Dabei ist zu konstatieren, dass rund 70 Prozent der arbeitslosen Personen im SGB II 35 Jahre und älter sind (47,6 Prozent 35 bis unter 55 Jahre, 22 Prozent 55 Jahre und älter).3 Für eine Integration benötigt es nachhaltige Maßnahmen zur Qualifizierung und Weiterbildung und eine individuelle Förderung.\r\n1 Bundesinstitut für Berufsbildung (Hrsg.): Datenreport zum Berufsbildungsbericht 2025. Informationen und Analysen zur Entwicklung der beruflichen Bildung. Bonn 2025. https://www.bibb.de/dienst/publikationen/de/20621 . S. 10. Dieser und alle folgenden Links Abruf November 2025.\r\n2 Etwa 27 Prozent der ca. 2 Mio. Zugänge ins Bürgergeld im Jahr 2024 war schon in den vergangenen drei Monaten und weitere 39 Prozent früher bereits im Leistungsbezug, vgl. BA-Statistik (2025): Analyse Arbeitsmarkt. Grundsicherung für Arbeitsuchende (Juli 2025).\r\n3 Bundesagentur für Arbeit, Statistik/Arbeitsmarktberichterstattung,\r\nBerichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt – Grundsicherung für Arbeitsuchende in Zahlen, Nürnberg, Juli 2025. S. 27\r\nSeite 5 von 34\r\nNr. 9: Änderungen bei der Zumutbarkeit von Arbeit (§ 10 SGB II-E)\r\nSachverhalt:\r\nDie Zumutbarkeit von Arbeit wird in verschiedenen Aspekten verändert:\r\nZukünftig soll bereits bei Kindern ab dem vollendeten ersten (bisher: dritten) Lebensjahr als Regel unterstellt werden, dass die Ausübung einer Arbeit die Erziehung des Kindes nicht gefährdet, soweit die Betreuung sichergestellt ist.\r\nBei Selbstständigen soll nach einem Jahr geprüft werden, ob ein Verweis auf eine andere Beschäftigung zumutbar ist.\r\nDer neue Absatz 3 erweitert die Zumutbarkeitsregeln neben der Vermittlung in Arbeit und Maßnahmen der Arbeitsförderung auch auf Integrationskurse und berufsbezogene Deutschsprachförderung.\r\nBewertung:\r\nEiner gesetzlichen Veränderung der Zumutbarkeitsregeln bedarf es nicht. Die Kriterien in § 10 SGB II definieren, was an Selbsthilfe für Leistungsberechtigte zumutbar ist. Verstöße gegen die Zumutbarkeit können regelmäßig zu Sanktionen führen. Der Paritätische hält eine Verschärfung der Zumutbarkeitskriterien mit der Konsequenz weiterer Sanktionen nicht für zielführend.\r\nAd 1) Der Paritätische teilt das in der Begründung genannte Ziel, langfristigen Leistungsbezug zu vermeiden und Erziehende im SGB II Bezug frühzeitig zu beraten und zu fördern, um perspektiv besser und dauerhaft in Arbeit integriert zu werden. Aktuell gibt es nach der BA-Statistik 264.000 Bedarfsgemeinschaften mit einem Kind unter drei Jahren (Juni 2025). In den vergangenen Jahren ist die Anzahl um ein Viertel gesunken. Im Juni 2020 gab es noch 348.000 Bedarfsgemeinschaften mit Kind unter drei Jahren. An der (weiteren) Verbesserung von Beratung und Förderung von Eltern(teilen) mit Kleinkindern hindert die geltende Gesetzeslage die Jobcenter nicht. Bereits jetzt kann eine Arbeitsaufnahme zumutbar sein, wenn die Erziehung tatsächlich nicht gefährdet ist und keine anderen Gründe entgegenstehen.4\r\nNach der Begründung soll die Änderung aber bewirken, dass den „leistungsbeziehenden Erziehendenden […] bereits zwei Jahre früher regelhaft zugemutet werden kann, eine Erwerbsarbeit aufzunehmen, oder an einer arbeitsmarkpolitischen Maßnahme oder einem Integrationskurs teilzunehmen.“ (Hervorhebung Paritätischer) Eine derartige Zumutbarkeitsverschärfung geht mit der Androhung und Umsetzung von Leistungsminderungen einher. Dies ist aus der Perspektive des Paritätischen abzulehnen. Den Eltern steht darüber hinaus die grundgesetzlich (Art. 6 Abs. 2 GG) verbürgte Entscheidungsfreiheit darüber zu, ob sie öffentliche Betreuungsangebote nutzen wollen oder nicht. So ist es aktuell auch in der Fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit geregelt: „Die Betreuung durch eine Tageseinrichtung oder Tagespflege ist stets eine freiwillige Entscheidung der Erziehungsberechtigten. Sofern diese eine Betreuung […] kündigen oder\r\n4 Vgl. BSG vom 15.12.2010, B 14 AS 92/09 R) und darauf aufbauend: Fachliche Weisung der BA zu § 10 SGB II, Rn 10.18 (seit 2021).\r\nSeite 6 von 34\r\nwiderrufen, ist dies ohne weiteres möglich.“ Die Entscheidungsfreiheit sollte nicht durch den drohenden Entzug von Grundsicherungsleistungen konterkariert werden.\r\nDie Norm einer Wahlfreiheit für zumindest drei Jahre entspricht auch den Regelungen in anderen Rechtsbereichen. Die Elternzeit kann für drei Jahre pro Kind und Elternteil in Anspruch genommen werden (§15 BEEG). Im Unterhaltsrecht kann ein geschiedener Ehegatte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen (§ 1570 BGB). Eine Schlechterstellung von Grundsicherungsbeziehenden ist sachlich nicht nachvollziehbar.\r\nDer Paritätische kritisiert soziale Selektivitäten beim Zugang und der Nutzung von Einrichtungen der frühkindlichen Bildung.5 Eine Ausweitung und die qualitative Verbesserung der Betreuungsangebote für unter 3-jährige wären ebenso wie die Erleichterung des Zugangs für SGB II beziehende Familien hilfreiche Maßnahmen – sowohl für die Entwicklung der Kinder als auch die Ermöglichung von Erwerbsarbeit für die Eltern(teile). Auch die Ausweitung von Angeboten der Beratung und Arbeitsförderung für junge Eltern – insbesondere für (vielfach: alleinerziehende) Mütter – im Leistungsbezug wären sinnvoll.6 So begrüßt der Paritätische die angekündigten Mehrausgaben für zusätzliche Förderungen (2028: plus 60 Mio. Euro). Eine sanktionsbewehrte Verschärfung der Zumutbarkeitsbestimmungen braucht es dafür nicht.\r\nAd 2 und 3) Der Paritätische begrüßt, wenn die Jobcenter Leistungsberechtigte beraten, unterstützen und fördern. Eine regelmäßige Prüfung der Tragfähigkeit einer selbstständigen Tätigkeit und die kooperativen Erörterungen biografischer Optionen – Aus- und Weiterbildung, andere Beschäftigungen - ist zu begrüßen. Eine derartige Praxis kann auch mit den geltenden Regeln umgesetzt werden. Eine sanktionsbewehrte Verschärfung der Zumutbarkeitskriterien braucht es nicht. Selbstständige Leistungsberechtigte kommen der Aufforderung ihre Hilfebedürftigkeit zu reduzieren bereits jetzt nach: sie sind erwerbstätig. Ein sanktionsbewehrter Verweis auf eine andere Beschäftigung scheint unverhältnismäßig.\r\nEbenso ist die Einschätzung bezüglich der Erweiterung auf Integrations- und Deutschsprachkurse. Entsprechende Angebote sind für eine erfolgreiche Integration in Gesellschaft sowie Arbeitsmarkt unabdingbar und müssen bedarfsgerecht ausgebaut und weiterentwickelt werden. Der Paritätische lehnt aber die Ausweitung der Sanktionsmöglichkeiten über die Änderung der Zumutbarkeitskriterien ab. Die Integrationskursverordnung wurde im Dezember 2024 umfassend reformiert (u. a. mit dem Wegfall der Wiederholmöglichkeiten, der Abschaffung der Frauen-, Eltern- und Jugendkurse, der Einführung neuer Kursarten sowie Einschränkungen bei der Fahrtkostenübernahme). Diese Veränderungen beeinflussen die praktische Umsetzbarkeit der Teilnahme bei den Betroffenen.\r\n5 Niels Espenhorst u.a. (2025): Ungleichheit von Anfang an. Bericht zu Armut und Kita-Betreuung. Online: https://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Schwerpunkte/Armutsbericht/doc/Bericht_zu_Armut_und_Kita-Betreuung_2025.pdf\r\n6 Zu weiteren Hinweisen für sinnvolle Unterstützungsmaßnahmen mit Blick auf die Situation von Alleinerziehenden: Deutscher Verein (2025): Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. zur Unterstützung von Alleinerziehenden im SGB II-Bezug bei der Erwerbsintegration durch die Jobcenter.\r\nSeite 7 von 34\r\nKursabbrüche sind in der Praxis überwiegend strukturell bedingt (Betreuung, psychische Belastungen, Wohnsituation). Eine Sanktionierung solcher Fälle wäre integrationspolitisch nicht zielführend, sondern eher hinderlich. Die Zuweisung von Ukrainer*innen hat aufgrund der Zuständigkeit der Jobcenter gut funktioniert. Dieser Erfolg droht durch den geplanten Rechtskreiswechsel verloren zu gehen. Auf den Rechtskreiswechsel sollte auch aus diesem Grund verzichtet werden.\r\nNr. 10: Anrechnung von Vermögen (§ 12 SGB II-E)\r\nSachverhalt:\r\nDie einjährige Karenzzeit beim Schonvermögen wird gestrichen. Nach den bisherigen Regeln ist während des ersten Jahres im Leistungsbezug ein Vermögen von bis zu 40.000 Euro für eine Person unschädlich. Eine selbstbewohnte Immobilie – Haus oder Eigentumswohnung - wird dagegen im ersten Jahr nicht als Vermögen angerechnet. Zusätzlich wird die Höhe der Freibeträge für das Vermögen in Abhängigkeit von dem Alter reduziert auf folgende neue Werte:\r\nAlter\r\nFreibetrag in Euro\r\nBis Vollendung des 30. Lebensjahres\r\n5.000\r\nab dem 31. Lebensjahr\r\n10.000\r\nab dem 41. Lebensjahr\r\n12.500\r\nAb dem 51. Lebensjahr\r\n20.000\r\nBewertung: Die Karenzzeit für Vermögen ist während der Corona-Krise eingeführt worden, um insbesondere Selbstständigen – ohne den Schutz der Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeit, Arbeitslosengeld) – in einer akuten Krisensituation den Zugang zu Grundsicherungsleistungen zu ermöglichen. Die Regeln zur Anrechnung von Vermögen standen diesem Ziel entgegen. Diese coronabedingte Regel ist als sinnvoll bewertet worden und in das Bürgergeldgesetz aufgenommen worden. Durch den Gesetzgeber ist nach Verhandlungen im Vermittlungsausschuss auch bereits eine Deckelung eingeführt worden. Bei einem Vermögen oberhalb von 40.000 Euro (bei einer Person, plus 15.000 Euro für jede weitere Person) entfällt die Karenzzeit.\r\nDie Karenzzeit für Vermögen sollte zum einen die Verwaltung entlasten. Die Prüfung des Vermögens entfällt im Regelfall. Zudem sollten sich Leistungsberechtigte während dieser Zeit auf die Arbeitsuche konzentrieren. Beide Ziele erreicht die Karenzzeit für den großen Teil der Neuzugänge, die innerhalb von einem Jahr den Leistungsbezug wieder verlassen. Nach der\r\nSeite 8 von 34\r\nStatistik der Bundesagentur für Arbeit zur Verweildauer im SGB II waren im Dezember 2024 etwas mehr als 40 Prozent der Abgänge weniger als ein Jahr im Leistungsbezug.7\r\nDie Karenzzeit wirkt: Bei immerhin fast jedem zehnten Neuantrag auf Bürgergeld lag nach Analysen des IAB ein Vermögen vor, das geprüft werden müsste. Aber nur in sehr wenigen Fällen werden Leistungen nach Ablauf der Karenzzeit wegen zu hoher Vermögen verwehrt.8 Der Verzicht auf die Prüfungen während einer Karenzzeit scheint damit sachgerecht.\r\nMenschen, die in einen Grundsicherungsbezug rutschen, weil sie kein Einkommen mehr haben, sind üblicherweise nicht vermögend. Von den Haushalten, die aufgrund geringer Haushaltseinkommen im SGB II leistungsberechtigt wären, hatten nach der Simulationsrechnung der genannten IAB-Studie 75 Prozent ein Vermögen unter 5.000 Euro und 90 Prozent der Haushalte ein Haushaltsvermögens unter 34.000 Euro. Für den Großteil der Haushalte wird sich damit mangels Vermögen nichts ändern. Die Regelung ist primär eine symbolische Maßnahme, die aber für eine kleinere Gruppe zu sozialen Härtefällen führt, weil sie ohne existenzsicherndes Einkommen zum schnellen Verbrauch von Vermögen verpflichtet werden. Eine besondere Härte entsteht für aktuell Leistungsberechtigte mit einem Schonvermögen oberhalb der neuen Freibetragsgrenze. Diese Haushalte werden ihre Leistungsberechtigung mit Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums umfassend verlieren.\r\nBestehendes Vermögen hilft aktuell als Kompensation unzureichender Regelleistungen, erhält Ressourcen oder ermöglicht Anschaffungen, die für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt nützlich sind – etwa Besitz und Finanzierung eines KfZ – und dient schließlich der ergänzenden Absicherung im Alter.\r\n7 https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=1524060&topic_f=dauern\r\n8 Bruckmeier, Kerstin u.a. (2025): Bewertung und Relevanz der Karenzzeit beim Vermögen im Bürgergeld, IAB-Forschungsbericht 14/2025.\r\nSeite 9 von 34\r\nNr. 9 und 25ff. Leistungsminderungen/Sanktionen (§§ 7b, 31 – 32a SGB II neu) Sachverhalt:\r\nDie bestehenden Sanktionsregeln und die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung werden deutlich verschärft. So werden die Pflichtverletzungen um weitere Sachverhalte ergänzt. Der fehlende Nachweis von durch Verwaltungsakt auferlegten Eigenbemühungen gilt zukünftig als eigenständige Pflichtverletzung. Ebenso soll das Nicht-Antreten, Abbrechen oder das Anlass-geben für einen Abbruch von Integrationskursen nach § 43 Aufenthaltsgesetz oder einer Deutschsprachförderung nach § 45 Aufenthaltsgesetz als Pflichtverletzung gelten. Statt einer stufenweisen Erhöhung der Sanktion führen nunmehr Pflichtverletzungen einheitlich zu einer Leistungskürzung in Höhe von 30 Prozent des Regelbedarfs für einen Zeitraum von drei Monaten. Sofern eine zumutbare Arbeit nicht aufgenommen wird, entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfs. Die Kosten der Unterkunft und Heizung sollen in diesem Fall direkt an den Vermieter oder ggf. andere Empfangsberechtigte ausgezahlt werden. Einige bisher bestehende Einschränkungen – wiederholte Verweigerung oder erfolgte Leistungsminderung wegen Pflichtverletzungen innerhalb des vergangenen Jahres – werden aufgehoben.\r\nDie Leistungskürzungen bei Meldeversäumnissen werden bis zur vollständigen Einstellung der Leistungsberechtigten verschärft. Bei einem ersten Meldeversäumnis kann das Jobcenter zukünftig von dem Kooperationsplan abweichen und sanktionsbewehrte Verpflichtungen der Leistungsberechtigten durch Verwaltungsakt festlegen. Das Jobcenter kann dann Häufigkeit und Form der eingeforderten Eigenbemühungen diktieren. Ein zweites Meldeversäumnis wird wie eine Pflichtverletzung mit einer Leistungsminderung in Höhe von 30 Prozent für drei Monate geahndet. Bei einem dritten verpassten Termin droht der vollständige Entzug des Regelbedarfs. Meldet sich die Leistungsberechtigte innerhalb eines Monats persönlich beim Jobcenter, wird die Kürzung auf 30 Prozent des Regelbedarfs reduziert; erfolgt eine derartige Meldung nicht, gilt die Person als nicht erreichbar (§ 7b Abs. 4 SGB II-E) und erhält keine Leistungen mehr.\r\nBewertung:\r\nDie Gesetzesverschärfungen unterstellen, dass unzureichende Erfolge bei der Arbeitsmarktintegration durch erhöhten Druck auf die Leistungsberechtigten verbessert werden könnten. Auch der Kontakt zwischen Jobcenter und Leistungsberechtigten soll durch höhere Sanktionsandrohungen intensiviert werden. Der Paritätische lehnt die vorgeschlagenen Änderungen ab, weil sie zur Erreichung der genannten Ziele ungeeignet erscheinen und unverhältnismäßige Belastungen der Leistungsberechtigten bedeuten.\r\n•\r\nDie Sanktionsverschärfungen basieren auf der Unterstellung, dass Leistungsberechtigte nicht arbeits- oder kooperationswillig seien und ihre Erwerbslosigkeit und Hilfebedürftigkeit mit einem anderen individuellen Verhalten beenden könnten. Diese Sichtweise verkürzt Arbeitslosigkeit zu einem individuellen Motivationsproblem. Das strukturelle Problem Arbeitslosigkeit wird zu einem Charakterdefizit der betroffenen Personen umdefiniert. Dies führt nicht nur zu verkürzten und kontraproduktiven\r\nSeite 10 von 34\r\nLösungsvorschlägen, sondern darüber hinaus zu einer gesellschaftlichen Abwertung und Stigmatisierung der Leistungsberechtigten.9\r\n•\r\nErwerbsneigung und die sogenannte Konzessionsbereitschaft sind bei den meisten Leistungsberechtigten stark ausgeprägt: Leistungsberechtigte wollen arbeiten und sich einbringen.10 Insbesondere die Ablehnung von konkreten Jobangeboten ist kein verbreitetes Phänomen. Laut der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) wurden im Jahr 2024 genau 23.352 Sanktionen wegen Verweigerung der Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung verhangen. Zugleich gab es 2024 genau 486.683 Abgänge in Beschäftigung aus dem SGB II.11 Einer Weigerung (zu einem bestimmten Angebot) stehen rund 21 erfolgreiche Abgänge in Beschäftigung gegenüber. Die seit Ende März 2024 rechtlich gegebene Möglichkeit sog. „Totalverweigerern“ nach § 31a Abs.7 SGB II den Regelbedarf (nicht die Wohnkosten) komplett zu streichen, spielt in der Praxis so gut wie keine Rolle. Das IAB spricht für den Zeitraum zwischen April 2024 und Juni 2025 von einer Gesamtzahl „im niedrigen zweistelligen Bereich“.12\r\n•\r\nStärkere Sanktionen gehen an den zentralen Problemen der Arbeitsförderung für arbeitslose Leistungsberechtigte vorbei. Zunächst gibt es nicht genügend Stellen, die für Leistungsberechtigte offenstehen. Das IAB hat für das erste Quartal 2025 das Verhältnis von offenen Stellen im Helferbereich auf knapp 332.000 Stellen beziffert, dem rund 1,8 Millionen arbeitslose Leistungsberechtigte gegenüberstehen.13 Nach Angaben der Süddeutschen Zeitung geht die Bundesagentur für Arbeit von 120.000 freien Helferstellen für 1.157.000 Erwerbslose mit entsprechendem Profil aus.14 Damit käme eine zu besetzende Stelle auf 10 Erwerbslose. Sanktionen helfen nicht. Sie erhöhen weder (1) die Bereitschaft von Arbeitgebern entsprechende Personen einzustellen, noch\r\n9 Dörre, K., Scherschel, K., Booth, M. u. a. (2013). Bewährungsproben für die Unterschicht - Soziale Folgen aktivierender Arbeitsmarktpolitik. Campus Verlag Frankfurt am Main.\r\n10 Beste, Jonas; Trappmann, Mark: Analysen zu Stellenbesetzungsproblemen: Konzessionsbereitschaft, Reservationslohn und Suchwege von Arbeitsuchenden, IAB-Forum vom 13. Juli 2017, Nürnberg: IAB; Frodermann, Corinna (2024): Arbeitslose im Grundsicherungsbezug: Väter nehmen ungünstige Arbeitszeiten und lange Arbeitswege eher in Kauf als Mütter, in: IAB-Forum 20. November 2024, https://iab-forum.de/arbeitslose-im-grundsicherungsbezug-vaeter-nehmen-unguenstige-arbeitszeiten-und-lange-arbeitswege-eher-in-kauf-als-muetter/\r\n11 Bundesagentur für Arbeit. Juli 2025. Berichte. Blickpunkt: Arbeitsmarkt. Grundsicherung für Arbeitsuchende in Zahlen. Abgang aus dem SGB II in Beschäftigung auf dem 1. Arbeitsmarkt (einschließlich betrieblicher/außerbetrieblicher Ausbildung). Gleitende Jahressummen gleitende Jahressummen Juni 2021 bis Juni 2025.\r\n12 Schiele, Maximilian u.a. (2025): 100-Prozent-Sanktionen gegen erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die „nachhaltig“ Arbeit verweigern, werden nur sehr selten verhängt, IAB-Forum, online: https://iab-forum.de/100-prozent-sanktionen-gegen-erwerbsfaehige-leistungsberechtigte-die-nachhaltig-arbeit-verweigern-werden-nur-sehr-selten-verhaengt/\r\n13 Bernhard, Sarah und Benjamin Baisch (2025): Leistungsminderungen im Jobcenter: Viele Menschen im Bürgergeldbezug kennen die tatsächlichen Kürzungsbeträge nicht, IAB-Forum, online: https://iab-forum.de/leistungsminderungen-im-jobcenter-viele-menschen-im-buergergeldbezug-kennen-die-tatsaechlichen-kuerzungsbetraege-nicht/\r\n14 Roland Preuß: Bürgergeld. Und jetzt schnell ab in die Jobs? Süddeutsche Zeitung vom 10.10.2025, online: https://www.sueddeutsche.de/projekte/artikel/politik/buergergeld-bundesagentur-fuer-arbeit-aktuelle-zahlen-analyse-sanktionen-e815307/\r\nSeite 11 von 34\r\n(2) verbessern sie die persönlichen Voraussetzungen der Leistungsberechtigten zur Arbeitsaufnahme, indem sie „Vermittlungshemmnisse“ reduzieren. Schließlich statten sie (3) die Jobcenter nicht mit mehr Kapazitäten und Ressourcen aus, um Erwerbslose bedarfsgerecht zu fördern und zu unterstützen (von ausreichendem und qualifizierten Personal über Vermittlungskapazitäten und Qualifizierungsangeboten bis hin zu geförderter Beschäftigung/Teilhabe am Arbeitsmarkt). Die Verschärfung ignoriert zudem, dass die Ablehnung einer konkreten Beschäftigung individuell viele gute Gründe haben kann und in der Perspektive zu passenderen und dauerhafteren Beschäftigungsverhältnissen führt. Sanktionen machen Arbeitslose machtlos gegenüber prekären Arbeitsangeboten und führen damit insgesamt zu schlechteren Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt.\r\n•\r\nViele arbeitslose Leistungsberechtigte haben verschiedene “Vermittlungshemmnisse” und sind nicht unmittelbar in Erwerbsarbeit vermittelbar. Andere Problemlagen gilt es prioritär zu bearbeiten. Studien zeigen, dass insbesondere gesundheitliche und auch psychische Probleme eine Arbeitsaufnahme verhindern.15 Mit Blick auf eine unverändert hohe Zahl von langzeitarbeitslosen Menschen im SGB II sind daneben ein höheres Alter und ein niedriges Qualifikationsniveau bedeutende strukturelle „Vermittlungshemmnisse”. Daneben gibt es weitere “vermittlungshemmende” Merkmale wie Erziehungs-, Betreuungs- und Pflegeverpflichtungen, die insbesondere Frauen betreffen. Diese Merkmale treten teils auch kombiniert auf und erschweren eine Integration auf dem Arbeitsmarkt zusätzlich. Lediglich fünf Prozent der Männer und nur zwei Prozent der Frauen im Leistungsbezug weisen laut Analysen des IAB keinerlei Hemmnis auf.16\r\n•\r\nSchließlich gibt es kaum belastbare Belege, dass Sanktionen als Mittel zur besseren Arbeitsmarktintegration wirken. Die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Jobcentern wird im Gegenteil durch das Damoklesschwert einer Leistungskürzung erheblich beschädigt. Zum Teil führen Sanktionen sogar zum Abbruch des Kontakts zum Jobcenter und wirken damit langfristig kontraproduktiv.17 Zwar wird den Sanktionsbestimmungen eine ex-ante Wirkung zugesprochen, empirische Studien zeigen jedoch allenfalls einen schwachen Zusammenhang zwischen Sanktionen und erfolgter Beschäftigungsaufnahme. So schreiben Fitzenberger u. a., dass nur ein kleiner\r\n15 Körperliche oder psychischen Erkrankungen werden in einer Erhebung von sanktionsfrei von Bürgergeldbeziehenden selbst als die häufigste Hürde bei der Suche nach einem Job benannt (körperlich: 59 Prozent, psychisch: 57 Prozent, bei ca. 44 Prozent kommt beide Erkrankungen zusammen). Vgl. Gesine Höltmann (2025): Wie geht es den Menschen im Bürgergeldbezug? Ein Stimmungsbild nach zwei Jahren Bürgergeld, sanktionsfrei, online: https://sanktionsfrei.de/assets/Buergergeldstudie_Sanktionsfrei_2025.pdf\r\n16 Bundesagentur für Arbeit. Juli 2024. Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt. Arbeitsmarktsituation von langzeitarbeitslosen Menschen. Vgl. auch Beste, Coban, Trappmann (2023): Zahlreiche Faktoren verringern die Erfolgsaussichten von Grundsicherungsbeziehenden, Wirtschaftsdienst 103(2), S. 123-129.\r\n17 Köppen, Magdalena u. a. (2025): Sanktionierbarkeit aus Sicht von Leistungsberechtigten, IAB Forschungsbericht 4/2025. Sarah Bernhard und Benjamin Baisch (2025) a.a.O. berichten davon, dass zwei Drittel der Leistungsberechtigten Angst vor Leistungskürzungen haben.\r\nSeite 12 von 34\r\nTeil der Sanktionen zu einer Beschäftigungsaufnahme führt. Hohe Raten von multiplen Sanktionsereignissen weisen weiter darauf hin, dass Sanktionen „nicht ihr Ziel einer zukünftigen Mitwirkung der Leistungsberechtigten erreichen.“ 18 Wolf findet zwar kurzfristig einen häufigeren Übergang in Beschäftigung infolge von Sanktionen. Dieser Effekt geht aber mit einer geringeren Beschäftigungsqualität einher und verflüchtigt sich darüber hinaus über die Zeit. Innerhalb von vier Jahren haben Sanktionierte sogar eine um rund 4 Prozent geringere Beschäftigungswahrscheinlichkeit als Nicht-Sanktionierte.19\r\n•\r\nGleichzeitig haben Sanktionen negative Auswirkungen für die Leistungsberechtigten: sie haben Angst vor Sanktionen und werden psychisch erheblich belastet. Empirische Befunde zeigen zudem, dass Sanktionen insbesondere gering Qualifizierte treffen. Dieser Sacherhalt ist nicht durch mangelnde Motivation oder fehlende Konzessionsbereitschaft zu erklären, sondern primär durch eine Überforderung der Menschen im Umgang mit Behörden.20\r\n•\r\nLeistungskürzungen führen schließlich unvermeidlich zu einer Unterschreitung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Leistungskürzungen führen zu massiven Bedarfsunterdeckungen, auch existenzielle Bedarfe wie Ernährung, Energieversorgung bis hin zu Wohnung sind betroffen. Von den Leistungsminderungen sind regelmäßig auch die Familien der sanktionierten Personen betroffen. Ein Drittel aller Sanktionen treffen auch Kinder in Bedarfsgemeinschaften. Die sozialen Folgekosten von gesundheitlichen Verschlechterungen, psychischen Belastungen bis hin zu Verschuldung, Stromsperren und Wohnungslosigkeit stehen in keinem vernünftigen Verhältnis zu den erhofften Effekten durch die Verschärfungen von Sanktionen. Auch finanziell wird die Bearbeitung der sozialen Folgekosten teurer als die erhofften Einsparungen.\r\nDer Paritätische Gesamtverband lehnt aus den ausgeführten Gründen Sanktionen im System der Grundsicherung grundsätzlich ab. Sie sind weder normativ zu rechtfertigen noch funktional zielführend. Statt einer Verschärfung von Sanktionen und deren Androhung braucht es positive Unterstützung, die auf den tatsächlichen Bedarfen der Leistungsberechtigten aufbauen.\r\nNeben der grundlegenden Kritik an Sanktionen als Instrument sind folgende Aspekte in dem Entwurf besonders problematisch:21\r\n18 Fitzenberger u. a. (2024): Was passiert nach einem Sanktionsereignis? IAB-Kurzbericht 23/2014, S. 8.\r\n19 Veronika Knize u. a. (2025): Sanktionen in der Grundsicherung: Ausgewählte Forschungsergebnisse aus Veröffentlichungen der Jahre 2021 bis 2024 im Überblick, IANB-Forum, online: https://iab-forum.de/sanktionen-in-der-grundsicherung-ausgewaehlte-forschungsergebnisse-aus-veroeffentlichungen-der-jahre-2021-bis-2024-im-ueberblick/\r\n20 Knize, Veronika u. a. (2022): Zentrale Befunde aus Studien zu Sanktionen im SGB II mit einem Fokus auf Sanktionswirkungen und Sanktionswahrscheinlichkeiten, IAB-Forschungsbericht 17/2022, insbes. S.19ff.\r\n21 Vgl. hierzu auch: Tacheles e.V. (2025): Wir schlagen Alarm! Kürzen statt helfen. Die neue Grundsicherung gefährdet Existenzen. Online: https://tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/wir-schlagen-alarm.html\r\nSeite 13 von 34\r\n•\r\nBereits bei einem einmaligen Meldeversäumnis kann das Jobcenter einseitig Verpflichtungen für die Leistungsberechtigten durch Verwaltungsakt auferlegen (§ 15b SGB II-E). In dem Verwaltungsakt sind die Eigenbemühungen der Leistungsberechtigten und deren Nachweis zu bestimmen. Das Spektrum der sanktionierbaren Sachverhalte wird erheblich ausgeweitet, wenn parallel bereits ein fehlender Nachweis über die erbrachten Eigenbemühungen als Anlass für eine Sanktion ausreicht. Auf die Sanktion fehlender Nachweise sollte generell verzichtet werden. Zumindest ist aber gesetzlich klarzustellen, dass ein Vorstoß gegen Häufigkeit und/oder Form und/oder Frist bei erfolgten Eigenbemühungen nicht sanktioniert wird.\r\n•\r\nGenerell scheinen die Sanktionen für versäumte Termine unverhältnismäßig. Die Leistungsminderung von 30 Prozent des Regelbedarfs entspricht bereits bei einem zweiten Versäumnis einer Pflichtverletzung und kann im Wiederholungsfall sogar zu einem kompletten Leistungsausschluss aufgrund der neuen Nicht-Erreichbarkeitsbestimmung (§ 7b Abs. 4 SGB II-E neu) führen. Sachgerecht ist, dass zunächst abgewartet wird, ob eine Sanktion zu einer Verhaltensänderung führt, bevor eine weitere Sanktion verhangen wird. Die Vorschrift mit einem entsprechenden Verfahren, nach der eine weitere Sanktion nur erfolgen darf, wenn eine erste Sanktion durch Verwaltungsakt festgestellt wurde, soll aber abgeschafft werden (§ 31a Abs 1 S. 4 SGB II). Damit ist rechtlich eine schnelle Abfolge von Meldeaufforderungen mit entsprechenden Leistungsminderungen möglich – mit dramatischen Folgen etwa bei einem Krankenhausaufenthalt. Die bestehende Verfahrensvorschrift sollte daher beibehalten werden.\r\n•\r\nDas Bundesverfassungsgericht hat 2019 ausgeführt, dass Leistungsminderungen ausschließlich als Mittel zur Förderung der Mitwirkung legitimierbar seien.22 Gegen diesen Grundsatz wird verstoßen, wenn Mindestdauern von Leistungsminderungen festgelegt werden (etwa §31b Abs. 3 SGB II-E neu) und eine Nachzahlung gekürzter Leistungen trotz Verhaltensänderung nicht vorgesehen ist. Leistungsminderungen mutieren in diesen Fällen zu einer unzulässigen Bestrafung ungewollten Verhaltens. (Nachholende) Mitwirkung muss regelmäßig umgehend zu einer Einstellung der Leistungsminderung führen. Auch Nachzahlungen sind sachgerecht, weil mit der Verhaltensänderung das Ziel der Leistungsminderung erreicht wurde.\r\n•\r\nDas Bundesverfassungsgericht hat zudem die Höhe der zulässigen Leistungsminderungen auf 30 Prozent des Regelbedarfs begrenzt und eine Ausnahme nur in einer sehr engen Konstellation – willentliche Weigerung einer „tatsächlichen“ und „unmittelbaren“ Möglichkeit der Existenzsicherung durch eine zumutbare Arbeit (Rn. 209) – für legitimierbar erklärt. Schon die von der Vorgängerregierung eingeführte komplette Streichung des Regelbedarfs (§31a Abs. 7 SGB II) für eine anerkannt\r\n22 BVerfG vom 5.9.2019 – 1 BvL 7/16.\r\nSeite 14 von 34\r\nhilfebedürftige Person ist sozialpolitisch abzulehnen - die weitere Ausweitung dieser Möglichkeit erst recht.\r\n•\r\nDas SGB II enthält Vorkehrungen, um besondere Härten aufgrund der Sanktionen zu vermeiden (Prüfung eines wichtigen Grundes, Möglichkeit der Nachholung, Härtefallprüfung sowie Möglichkeit der persönlichen Anhörung). Die Reform erweitert diese Vorkehrungen. Der Verlust des Krankenversicherungsschutzes und das Entstehen von Beitragsschulden durch Sanktionen soll durch ein Grundsicherungsgeld in Höhe von 1 Euro pro Monat verhindert werden. Zudem „soll“ bei wiederholten Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnissen oder bei bekannten psychischen Erkrankungen die Anhörung persönlich erfolgen (§31a Abs 2 S.2 SGB II neu). In der Begründung ist einschränkend von „alternativen Formen der Kontaktaufnahme“ die Regel. Die Soll-Vorschrift ist unzureichend. Psychische Beeinträchtigungen zu erkennen, erfordert eine bestimmte Kompetenz und Schulung der Jobcenter-Mitarbeitenden. Psychische Erkrankungen werden jedoch vielfach nicht erkannt und nicht berücksichtigt.23 Ein persönlicher Kontakt – ggf. durch aufsuchende Sozialarbeit – muss angesichts drastischer Leistungsminderungen zwingend erfolgen, um die Bedingungen des Einzelfalls zu erkennen.\r\nNr. 11: Verweis auf Präventions- und Gesundheitsleistungen anderer Träger (§ 14 Abs. 2 SGB II-E)\r\nSachverhalt:\r\nDer Inhalt der Beratungstätigkeiten der Jobcenter soll durch einen expliziten Hinweis auf die Präventions- und Gesundheitsleistungen anderer Träger und auf Leistungen des SGB IX ergänzt werden.\r\nBewertung:\r\nDie explizite Aufnahme dieser externen Leistungen in die Beratungsaufgaben der Jobcenter wird begrüßt. Durch die Ergänzung wird zur Kenntnis genommen, dass zahlreiche Leistungsberechtigte gesundheitliche Belastungen haben, die einer Beschäftigung teilweise oder vollständig entgegenstehen und teilweise prioritär bearbeitet werden müssen. Diese Problemlagen werden im Alltag vielfach nicht erkannt. Der Auftrag muss nunmehr in der Praxis der Jobcenter realisiert und durch gute Kooperationsbeziehungen zwischen den Behörden unterfüttert werden. Diesen Zielen dienen auch die Modellprojekte von rehapro, die nunmehr auszuwerten sind. Ergebnisse und Handlungsempfehlungen aus den Projekten sind für den Regelbetrieb aufzuarbeiten und umzusetzen.\r\nDer Verweis auf Präventions- und Gesundheitsleistungen anderer Träger setzt eine auskömmliche Finanzierung von Präventionsangeboten durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) voraus, die deutlich über den derzeit in § 20 SGB V Abs. 6 vorgegeben Betrag von 7,52 Euro je Versicherten und Kalenderjahr hinausgeht. Auch bedarf es\r\n23 Köppen u. a. (2025) a. a. O., S. 20f. und 23.\r\nSeite 15 von 34\r\nklarer gemeinschaftlicher Finanzierungstrategien aller beteiligten Träger von Präventionsleistungen (insbesondere der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherungen) sowie transparenter Zuständigkeiten und Anlaufstellen für die Betroffenen, auf die verwiesen werden kann.\r\nZugleich muss klargestellt werden, dass die Inanspruchnahme dieser Leistungen durch die Leistungsberechtigten auf freiwilliger Basis und ohne Sanktionsandrohungen erfolgt.\r\nNr.12: Potenzialanalyse und Kooperationsplan (§ 15 SGB II-E)\r\nSachverhalt:\r\nIn den Kooperationsplan soll ein persönliches Angebot zur Beratung, Unterstützung oder Vermittlung neu aufgenommen werden. Die Bedeutung der Vermittlung in Arbeit und Ausbildung als das zentrale Ziel des Integrationsprozesses wird betont, indem die Reihenfolge in der Aufzählung der Inhalte des Kooperationsplans entsprechend geändert wird. Das erste Gespräch zur Erstellung der Potenzialanalyse und des Kooperationsplans findet persönlich im Jobcenter statt. Davon soll nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden können.\r\nBewertung:\r\nDer Fokus auf den Vermittlungsvorrang im Integrationsprozess wird hier deutlich betont. Im Entwurf des Gesetzestextes wird ein „persönliches Angebot der Beratung, Unterstützung und Vermittlung“ erwähnt. Es ist jedoch fraglich, was sich dadurch faktisch am Integrationsprozess für die Leistungsberechtigten ändert, da persönliche Gespräche bereits jetzt schon Auftrag der Jobcenter sind. Die Gestaltung des Integrationsprozesses hängt vielmehr auch von der personellen Ausstattung in den Jobcentern und der Qualifikation der Mitarbeiter*innen ab, wofür neben einer geeigneten Qualifizierung der Ansprechpartner*innen im Jobcenter insbesondere kleine Betreuungsschlüssel nötig sind.\r\nDass die Erstgespräche in Präsenz im Jobcenter stattfinden, ist bereits jetzt in der Fachlichen Weisung24 der Bundesagentur für Arbeit geregelt. Dies wird nunmehr gesetzlich festgeschrieben. Davon soll nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden können. In der Begründung wird dazu beispielhaft verwiesen auf Personen, die aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Mobilität eingeschränkt sind. Weitere individuelle Lebensumstände, wie z. B. begrenzte Verfügbarkeiten aufgrund von Kinderbetreuung, sind hier ebenso zu berücksichtigen.\r\nNr. 13: Verpflichtung (§ 15a SGB II-E)\r\nSachverhalt:\r\nDer neue § 15a SGB II regelt die Verpflichtungen zur Mitwirkung.\r\nWird eine Einladung zu einem Gespräch aus wichtigem Grund nicht wahrgenommen, kann die Agentur unter Belehrung über die Rechtsfolgen zur Mitwirkung verpflichten. Verpflichtet werden kann zu Eigenbemühungen, Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder Ausbildung, Teilnahme an\r\n24 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II. Fachliche Weisungen § 15 SGB II Potenzialanalyse und Kooperationsplan. Fassung vom 1.7.2023. S. 7.\r\nSeite 16 von 34\r\neiner Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit und zur Teilnahme an einem Integrationskurs bzw. einem Berufssprachkurs (Absatz 1).\r\nWerden die aus dem Kooperationsplan folgenden Schritte zur Eingliederung durch die leistungsberechtigte Person nicht erbracht, verpflichtet die Agentur die leistungsberechtigte Person zur Mitwirkung durch Verwaltungsakt mit Rechtsfolgenbelehrung nach Absatz 1 (Absatz 2).\r\nWenn ein Kooperationsplan nicht zustande kommt oder nicht fortgeschrieben werden kann, werden Verwaltungsakte zu erforderlichen Mitwirkungshandlungen nach Absatz 1 mit Rechtsfolgenbelehrung erlassen (Absatz 3).\r\nBei der Festlegung der Eigenbemühungen (nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) hat die Agentur konkret zu bestimmen, welche Eigenbemühungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person in welcher Häufigkeit zu erbringen hat und in welcher Form und Frist diese nachzuweisen sind (Absatz 4).\r\nSollten die Pflichten nicht eingehalten werden, greifen die Regelungen zu den Leistungsminderungen nach §§ 31, 31a, 31b.\r\nDamit die Jobcenter schneller, verbindlicher und unbürokratischer handeln können, wird das Schlichtungsverfahren nach dem bisherigen § 15a SGB II abgeschafft.\r\nBewertung:\r\nDie Mitwirkung von leistungsberechtigten Personen im Sinne des Integrationsprozesses fördern zu wollen, ist eine grundsätzlich begrüßenswerte Absicht. Allerdings ist fraglich, ob das durch die vorgesehene Regelung erreicht wird.\r\nDas Ziel sollte darin bestehen, den Eingliederungsprozess auf eine vertrauensvolle Grundlage zu stellen und auf Zusammenarbeit auszurichten. Denn das Schaffen einer Vertrauensbasis ist eine zentrale Basis dafür, dass Leistungsberechtigte von möglicherweise prekären individuellen Lebensumständen berichten, die einer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen.25 Hingegen prägt bereits die Möglichkeit sanktioniert zu werden für Leistungsberechtigte den Umgang mit dem Jobcenter. Selbst dann, wenn sie selbst nicht sanktioniert werden oder wurden. Das Wissen darum, dass die Option einer Sanktion besteht, wird regelmäßig mit Gefühlen wie Unverständnis, Trotz, Angst und Misstrauen, Stress verbunden. Dies birgt ein „Konfliktpotenzial für eine vertrauensvolle Beratungsbeziehung“26 zwischen Leistungsberechtigten und Jobcenter.\r\n25 Senghaas, Monika, Sarah Bernhard & Carolin Freier (2020): Eingliederungsvereinbarungen aus Sicht der Jobcenter: Pflichten der Arbeitsuchenden nehmen viel Raum ein. (IAB-Kurzbericht 05/2020), Nürnberg, S. 5.\r\n26 Köppen, Magdalena et al. IAB-Forschungsbericht. 2025. Sanktionierbarkeit aus Sicht von Leistungsberechtigten. S. 17.\r\nSeite 17 von 34\r\nFür eine gelungene Interaktion zwischen der leistungsberechtigten Person und dem Jobcenter ist es darüber hinaus förderlich, wenn Leistungsberechtigte eine feste Ansprechperson im Jobcenter haben und diese Ansprechperson ausreichend zeitliche Ressourcen mitbringt.27\r\nDie Eigenbemühungen des Leistungsberechtigten (Absatz 4) sind individuell, realistisch sowie an dessen Ressourcen und Bedarfen auszurichten und nach Abstimmung mit diesem gemeinsam zu vereinbaren. Dabei müssen die individuellen Lebensumstände der leistungsberechtigten Person wie bspw. gesundheitliche Einschränkungen berücksichtigt werden.\r\nNach der bisher geltenden Regelung in § 15a SGB II ist ein Schlichtungsverfahren vorgesehen, wenn die Erstellung eines Kooperationsplans aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Jobcenter und der leistungsberechtigten Person nicht möglich ist. Das Verfahren soll auf Verlangen einer Person eingeleitet werden. Das Schlichtungsverfahren und der im Zuge der Bürgergeld-Reform eingeführte Kooperationsplan sollten einen kooperativen Beratungsprozess „auf Augenhöhe“ ermöglichen. Das Schlichtungsverfahren findet in der Praxis jedoch wenig Anwendung. Dafür werden unterschiedliche Gründe angeführt, wie bspw. die Rechtsunverbindlichkeit des Kooperationsplanes, die Wahrnehmung des Schlichtungsverfahrens oder nicht ausreichende Informationen bei den Leistungsberechtigten.28\r\nUm Konflikte im Integrationsprozess beizulegen, gibt es in den Jobcentern selbst unterschiedliche Wege wie bspw. das Kundenreaktionsmanagement, interne Mediation oder Ombudsstellen.\r\nMit dem Ziel sich bei Meinungsverschiedenheiten über den Eingliederungsprozess auf Augenhöhe zu verständigen und eine Lösung zu finden, sollte in jedem Jobcenter ein geeignetes Verfahren zur Verfügung stehen, das für Leistungsberechtigte einen niedrigschwelligen Zugang bietet.\r\n27 Bernhard, Sarah; Senghaas, Monika (2021): Eingliederungsvereinbarungen im Jobcenter schaffen Verbindlichkeit, aber die Mitwirkungspflichten dominieren, In: IAB-Forum 7. Juli 2021, https://iab-forum.de/eingliederungsvereinbarungen-im-jobcenter-schaffen-verbindlichkeit-aber-die-mitwirkungspflichten-dominieren/\r\n28 Köppen, Magdalena; Bernhard, Sarah (2025): Das neue Schlichtungsverfahren soll Uneinigkeiten zwischen Jobcenter und Bürgergeldberechtigten frühzeitig klären, In: IAB-Forum 19. Mai 2025, https://iab-forum.de/das-neue-schlichtungsverfahren-soll-uneinigkeiten-zwischen-jobcenter-und-buergergeldberechtigten-fruehzeitig-klaeren/\r\nSeite 18 von 34\r\nNr. 16: Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden (§ 16e SGB II-E)\r\nSachverhalt:\r\nDurch die Umstellung der Fördervoraussetzungen von Langzeitarbeitslosigkeit auf Langzeitleistungsbezug soll der Zugang zur Förderung erleichtert werden, um mehr Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf eine Perspektive auf dem Arbeitsmarkt zu eröffnen.\r\nFür die Förderung kommen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in Frage, wenn diese u. a. innerhalb der letzten 24 Monate für insgesamt mindestens 21 Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten haben und innerhalb der letzten 24 Monate nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt oder selbständig tätig waren.\r\nZudem werden geförderte Beschäftigungen in die Arbeitslosenversicherung einbezogen.\r\nBewertung:\r\nIn der Abschlussevaluation des Teilhabechancengesetzes, mit dem der § 16e SGB II eingeführt wurde, wird dargestellt, dass bestimmte Gruppen unter den Leistungsberechtigten nach § 16e SGB II unterrepräsentiert sind. Dazu zählen neben Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit und Personen ohne Berufsabschluss insbesondere Frauen.29 Vor diesem Hintergrund ist die Änderung des Förderkriteriums hin zum Langezeitleistungsbezug zu begrüßen. Damit wird die Förderung auf einen Personenkreis erweitert, der aufgrund individueller Lebensumstände die Kriterien der Langzeitarbeitslosigkeit nicht erfüllt (z. B. wegen Kinderbetreuung, Teilnahme an Sprach- und Integrationskursen).\r\nNeben dem § 16e SGB II wurde im Rahmen des bereits oben erwähnten „Teilhabechancengesetzes“ auch die Förderung nach § 16i SGB II („Teilhabe am Arbeitsmarkt“) eingeführt. Obwohl in der IAB-Abschlussevaluation des „Teilhabechancengesetzes“ beiden Instrumenten ein positiver Effekt30 auf die Leistungsberechtigten bescheinigt wird, sind die Instrumente in der Förderpraxis rückläufig. Wurden mit dem § 16e SGB II im Durchschnitt im Jahr 2021 noch 10.871 Teilnehmende gefördert (Bestand), sank die Zahl bis zum Jahr 2024 auf 4.837 Teilnehmende im Bestand.31 Gleiches gilt für Förderungen nach § 16i SGB II. Wurden zu Hochzeiten rund 42.699 Personen (Jahresdurchschnitt 2021; Bestand Teilnehmende) gefördert, sank die Teilnehmendenzahl seitdem dramatisch auf 29.510 (Jahresdurchschnitt 2024;\r\n29 Achatz, Juliane et al. (2024): Evaluation des Teilhabechancengesetzes - Abschlussbericht. (IAB-Forschungsbericht 04/2024), Nürnberg, S. 30.\r\n30 Gellermann, Jan; Ramos Lobato, Philipp (2024): Wirksame Instrumente mit punktuellem Verbesserungsbedarf: Impulse zur Weiterentwicklung des Teilhabechancengesetzes, in: IAB-Forum 24. Juni 2024, https://iab-forum.de/wirksame-instrumente-mit-punktuellem-verbesserungsbedarf-impulse-zu-weiterentwicklung-des-teilhabechancengesetzes/, Abrufdatum: 14. November 2025.; Achatz, Juliane et al. (2024): Evaluation des Teilhabechancengesetzes - Abschlussbericht. (IAB-Forschungsbericht 04/2024), Nürnberg, 331 S.\r\n31 Bundesagentur für Arbeit. https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Navigation/Statistiken/Interaktive-Statistiken/Arbeitsmarktpolitische-Instrumente/Arbeitsmarktpolitische-Instrumente-Nav.html?Thema%3Dzeitreihe%26DR_Gebietsstruktur%3Dd%26Gebiete_Region%3DDeutschland%26DR_Region%3Dd%26DR_Region_d%3Dd%26DR_Rechtskreis%3Dinsgesamt%26DR_Massnahmen%3D4400%26DR_Beschqual%3Dinsgesamt%26DR_Personengruppen%3Dinsgesamt%26mapHadSelection%3Dfalse Abgerufen am 14.11.2025\r\nSeite 19 von 34\r\nBestand Teilnehmende)32. Um die Vermittlung in Arbeit zu stärken, muss sichergestellt werden, dass eine verlässliche und ausreichende Finanzierungsgrundlage für nachhaltige Beschäftigungsmaßnahmen zur Verfügung steht.\r\nDer Einbezug in die Arbeitslosenversicherung ist zu begrüßen, da sich für die betreffenden Personen anschließend u. a. eine andere Förderperspektive ergibt.\r\nNr. 17: Förderung schwer zu erreichender junger Menschen (§ 16h SGB II-E)\r\nDie vorgenommenen Änderungen sind redaktionelle Klarstellungen und dienen dazu, Dopplungen aufzuheben und Unsicherheiten in der Praxis zu vermeiden. Damit soll der Stärkung des Instruments gedient werden, was zu begrüßen ist.\r\nNr. 20: Grundsicherungsgeld (§ 22 SGB II-E)\r\nSachverhalt:\r\nDie Bundesregierung plant eine Begrenzung von „unverhältnismäßig hohen Kosten für Unterkunft“. Die wichtigsten Neuregelungen befinden sich in § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Insgesamt bezweckt die Bundesregierung in höherem Maße Kosten der Unterkunft als unangemessen einzustufen. Der Referentenentwurf legt fest, in welchen Fällen höhere Mietkosten künftig nicht mehr übernommen werden: wenn die Miete mehr als das Eineinhalbfache der maßgeblichen Angemessenheitsgrenze überschreitet (auch innerhalb der Karenzzeit ab dem ersten Tag), wenn kommunale Quadratmeter-Obergrenzen verletzt werden oder wenn die Miete gegen die Mietpreisbremse verstößt. In diesen Fällen kann das Jobcenter unmittelbar eine Kostensenkung verlangen, einschließlich der Verpflichtung zu einem Wohnungswechsel.\r\nBewertung:\r\nDer Paritätische Gesamtverband lehnt die geplante Ausweitung der Nichtanerkennung von Unterkunftskosten ab, da sie das Risiko in sich trägt, Grundsicherungs-Beziehende strukturell zu benachteiligen und in existenzielle Notlagen zu bringen. Mit den vorgesehenen Änderungen in § 22 SGB II verfolgt die Bundesregierung das Ziel, deutlich häufiger und früher Kosten der Unterkunft als „unangemessen“ einzustufen. Damit werden jedoch Menschen in Armut für ein strukturell dysfunktionales Wohnungsmarktsegment verantwortlich gemacht, das sie weder verursacht haben noch beeinflussen können.\r\nDie Neuregelungen setzen nicht an den Ursachen überhöhter Mieten an – wie Mietwucher, fehlende Regulierung im unteren Marktsegment und gravierender Mangel an bezahlbarem Wohnraum. Vielmehr reduzieren sie die existenzsichernden Leistungen genau jener Haushalte, die auf Unterstützung angewiesen sind. Statt Missbrauch durch Vermietende zu verhindern,\r\n32 Bundesagentur für Arbeit 2025. https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Navigation/Statistiken/Interaktive-Statistiken/Arbeitsmarktpolitische-Instrumente/Arbeitsmarktpolitische-Instrumente-Nav.html?Thema%3Dzeitreihe%26DR_Gebietsstruktur%3Dd%26Gebiete_Region%3DDeutschland%26DR_Region%3Dd%26DR_Region_d%3Dd%26DR_Rechtskreis%3D2%26DR_Massnahmen%3D6200%26DR_Beschqual%3Dinsgesamt%26DR_Personengruppen%3Dinsgesamt%26mapHadSelection%3Dfalse Abgerufen am 14.11.2025.\r\nSeite 20 von 34\r\nbesteht die Gefahr, dass Betroffene in Mietschuldenspiralen und Wohnungslosigkeit geraten. Aus Sicht des Paritätischen ist es daher nicht hinnehmbar, dass strukturelles Marktversagen beim Grundrecht auf Wohnen auf die Ärmsten abgewälzt wird.\r\nInsbesondere die Gefahr einer Mietschuldenspirale kann für viele Leistungsbeziehende existenzielle Konsequenzen haben. Wenn Unterkunftskosten aufgrund der vorgesehenen Kriterien nicht vollständig anerkannt werden, müssen Betroffene die Differenz aus ihrem ohnehin zu knapp bemessenem Existenzminimum begleichen. Dies erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass sich Mietrückstände aufbauen – ein zentraler Treiber von Wohnungslosigkeit. Eine Regelung, die das Risiko solcher Rückstände erhöht, läuft damit dem gesetzgeberischen Ziel der Prävention von Wohnungsverlusten direkt entgegen und verschärft bestehende Notlagen, statt sie zu lösen.\r\nDer Paritätische schlägt stattdessen vor: Bevor Unterkunftskosten als „unangemessen“ eingestuft und gekürzt werden dürfen, sollten Jobcenter verpflichtet sein, den Leistungsberechtigten mindestens ein bis zwei konkret zumutbare Wohnraumangebote zu unterbreiten. Erst wenn solche realen und bezahlbaren Alternativangebote vorliegen und nachweislich angemessen sind, darf die Frage nach der Nichtanerkennung von tatsächlichen Kosten der Unterkunft erfolgen. Dadurch würde verhindert, dass Menschen in eine Kostenunterdeckung gedrängt werden, obwohl auf dem Wohnungsmarkt keine realistischen Ausweichmöglichkeiten bestehen.\r\nDie Regelungen sind auch mit Blick auf Einsparziele und Kosten in keiner Weise überzeugend. Während die Bundesregierung hofft, insgesamt 58 Millionen Euro bei Leistungsbeziehenden einzusparen, steigt der Verwaltungsaufwand um 33 Millionen Euro – übrig bleiben damit lediglich 28 Millionen Euro rechnerischer Einsparung. Dieser zusätzliche Bürokratieaufwand berücksichtigt in der Kostenkalkulation noch nicht die langfristigen sozialen und finanziellen Folgekosten steigender Wohnungsnotfälle. Aus sozialen und ökonomischen Gründen ist daher ausdrücklich vor mehr Bürokratie, wachsender Wohnungslosigkeit und den erheblichen Folgekosten zu warnen.\r\nZu den einzelnen Neuregelungen im Themenbereich der Kosten der Unterkunft:\r\nNr. 20-bb)\r\nSachverhalt:\r\nMit der Neuregelung wird eine neue, pauschale Obergrenze für die Anerkennung von Unterkunftskosten eingeführt. Unabhängig von der Karenzzeit erkennt der Leistungsträger künftig nur noch tatsächliche Mietkosten an, die maximal das 1,5-Fache der kommunal festgelegten „abstrakt angemessenen“ Kosten betragen. Diese Obergrenze gilt ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs. Kosten, die darüber liegen, werden grundsätzlich nicht mehr übernommen. Zwar können in der Karenzzeit im Einzelfall höhere, unabweisbare Aufwendungen anerkannt werden, doch bleibt die Regel eine strikte Deckelung auf das Anderthalbfache der als angemessen definierten KdU.\r\nBewertung:\r\nSeite 21 von 34\r\nDer Paritätische Gesamtverband warnt vor gravierenden sozialen und rechtlichen Risiken der geplanten Neuregelung, wonach tatsächliche Unterkunftskosten auch in der eigentlich vorgesehenen Karenzzeit nicht anerkannt werden sollen, wenn sie das 1,5-Fache der abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen überschreiten.\r\nZunächst basieren viele kommunale Angemessenheitsgrenzen auf veralteten oder rechtlich unschlüssigen Konzepten, wie von der Rechtsprechung wiederholt festgestellt wurde (BSG u. a. B 14 AS 24/18 R; B 4 AS 33/16 R). Eine starre Deckelung setzt daher häufig auf zu niedrigen Ausgangswerten auf. Bereits heute werden in 12,6 Prozent der Bedarfsgemeinschaften die tatsächlichen Wohnkosten nicht vollständig übernommen; im Durchschnitt zahlen die betroffenen Bedarfsgemeinschaften rund 116 Euro monatlich aus dem Existenzminimum drauf (BA-Statistik 2024).\r\nBesonders kritisch ist, dass die geplante Deckelung ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs gelten soll. Menschen mit niedrigem Einkommen, die ihre Miete zuvor noch gerade tragen konnten, geraten unmittelbar nach Eintritt in die Grundsicherung in eine existenziell prekäre Situation: Die Kostenlücke muss aus den ohnehin zu niedrigen Regelsätzen finanziert werden. Dies führt nicht nur zu akuter materieller Not, sondern lenkt den Fokus weg von der Wiedereingliederung in Arbeit. Schließlich sind Betroffene sofort gezwungen, eine billigere Wohnung zu suchen, Umzüge zu organisieren und zusätzliche Kosten zu tragen. Für viele ist diese gleichzeitige Bewältigung von Jobsuche, Wohnungssuche und Umzug realistisch kaum leistbar.\r\nHinzu kommt, dass solche „kostengünstigen“ Wohnungen in vielen Regionen schlicht nicht existieren. Studien zeigen, dass Kostensenkungsaufforderungen in angespannten Wohnungsmärkten langfristig meist erfolglos bleiben, da adäquate Wohnungen kaum verfügbar sind33. Der strukturelle Mangel an bezahlbarem Wohnraum und an Sozialwohnungen ist umfassend belegt. Betroffene scheitern daher nicht an mangelnden Bemühungen, sondern an einem real nicht vorhandenen Wohnungsangebot.\r\nDie Möglichkeit im Einzelfall, in der Karenzzeit unabweisbar höhere Kosten zu übernehmen, federt die geplanten Verschärfungen nicht ausreichend ab. Vielmehr schafft die Formulierung erhebliche Rechtsunsicherheit, denn der Begriff ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; der daraus entstehende Ermessensspielraum führt zwangsläufig zu uneinheitlichen Entscheidungen zwischen Kommunen und zu nicht planbaren Risiken für Leistungsbeziehende. Betroffene können nicht verlässlich einschätzen, ob ihre tatsächlichen Wohnkosten anerkannt werden, was zusätzliche Belastungen, Konflikte mit Behörden und eine steigende Zahl von Widersprüchen und Klagen erwarten lässt.\r\n33 Malottki, C. v., Krapp, M.-C., Kirchner, J., Lohmann, G., Nuss, G., Rodenfels, M., Egner, B. (2017). Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII): Endbericht mit Materialband vom 30.11.2016. (Forschungsbericht / Bundesministerium für Arbeit und Soziales, FB478). Darmstadt: Bundesministerium für Arbeit und Soziales; Institut Wohnen und Umwelt (IWU), online unter: https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0168-ssoar-50387-9\r\nSeite 22 von 34\r\nSchließlich bestehen verfassungsrechtliche Bedenken, da das Bundesverfassungsgericht betont, dass das Existenzminimum faktisch gewährleistet sein muss. Wenn Unterkunftskosten oberhalb unrealistischer Vergleichswerte nicht anerkannt werden, kann dies zu einer verfassungswidrigen Unterdeckung führen.\r\nAus den genannten Gründen lehnt der Paritätische die Neuregelung ab. Statt pauschaler Deckelungen allein für Leistungs-Beziehende braucht es effektive Maßnahmen gegen überhöhte Mieten im unteren Marktsegment, eine Stärkung kommunaler Wohnraumkonzepte und eine deutliche Ausweitung bezahlbaren Wohnraums, um Missbrauch zu verhindern, ohne die Ärmsten zusätzlich zu belasten.\r\n20 bb – 1:\r\nSachverhalt:\r\nDie geplante Regelung führt eine neue Definition der Unangemessenheit von Unterkunftskosten ein, die greift, wenn kommunale Träger eine Quadratmeterhöchstmiete festgelegt haben. Liegt die tatsächliche Miete pro Quadratmeter über dieser kommunal definierten Obergrenze, gelten die Unterkunftskosten automatisch als unangemessen. Damit soll verhindert werden, dass Vermieter*innen sehr kleine Wohnungen zu überhöhten Quadratmeterpreisen anbieten und dadurch die Angemessenheitsgrenzen umgehen. Voraussetzung ist, dass der kommunale Träger nachvollziehbar begründet, ab welchem Quadratmeterpreis die Miete als „überhöht“ eingestuft wird. Werden diese Grenzen überschritten, müssen Leistungsbeziehende zur Kostensenkung aufgefordert werden – etwa durch Verhandlungen mit dem Vermieter, Nutzung von Beratungsangeboten, Untervermietung oder einen Wohnungswechsel.\r\nBewertung:\r\nDer Paritätische Gesamtverband begrüßt das grundsätzliche Ziel der Bundesregierung, den Missbrauch mit hier gemeinten Schrottimmobilien zu unterbinden bzw. gegen überteure Vermietung von kleinstem Wohnraum vorzugehen. Es ist richtig und notwendig, Geschäftsmodelle zu unterbinden, bei denen marode und teils gesundheitsgefährdende Wohnungen zu überhöhten Preisen an Menschen in prekären Lebenslagen vermietet werden und Vermietende hierfür auch noch erhebliche staatliche Leistungen erhalten. Insofern ist das Anliegen, Fehlanreize zu beseitigen und Ausbeutung zu verhindern, grundsätzlich zu unterstützen.\r\nDie vorgesehene Neuregelung, wonach tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft als „unangemessen“ gelten sollen, sobald sie eine kommunal festgelegte Quadratmeterobergrenze überschreiten, verfehlt jedoch aus Sicht des Paritätischen ihr Ziel und droht stattdessen erhebliche soziale Schäden zu verursachen.\r\n1. Der Quadratmeterdeckel trifft nicht das Angebot, sondern die Betroffenen Eine pauschale Deckelung der Unterkunftskosten ohne wirksame Eingriffe in den Mietmarkt bestraft nicht die Vermietenden überteuerter Kleinstwohnungen, sondern diejenigen, die auf diese Wohnungen angewiesen sind. Der Staat zieht sich damit aus der Verantwortung zurück, das Problem an der Wurzel – den überhöhten und teils sittenwidrigen Mieten – anzugehen, und\r\nSeite 23 von 34\r\nverlagert die Folgen auf die Leistungsbeziehenden. Das Ergebnis ist eine Umkehr der Verantwortlichkeiten zulasten der Betroffenen.\r\n2. Verdrängung statt Lösung: Der Deckel verschärft die Wohnungsnot Ohne eine parallele Regulierung der Miethöhen führt ein Quadratmeterdeckel faktisch zu stärkerem Verdrängungsdruck. Leistungsbeziehende werden gezwungen, Wohnungen zu verlassen, für die es kaum realistische Alternativen auf dem Wohnungsmarkt gibt. Gleichzeitig bleiben Schrottimmobilien und überhöhte Mieten für Kleinstwohnungen weiterhin bestehen und bieten Vermietenden eine hohe Rendite – nur mit neuen Mietergruppen wie Studierenden, Geringverdienenden oder anderen einkommensarmen Haushalten, die kein anderes Wohnungsangebot finden.\r\nDie strukturelle Problematik bleibt also unverändert: Das Angebot an bezahlbarem Wohnraum ist zu knapp, und unreguliert hohe Mieten in mangelhaften Beständen werden weiterhin akzeptiert statt sanktioniert.\r\n3. Das Kernproblem ist ein enthemmter Wohnungsmarkt – nicht die Zahlungen an Leistungsbeziehende Der Paritätische betont, dass die Ursache der Misere nicht in der Nachfrage der Leistungsberechtigten liegt, sondern in einem Wohnungsmarkt, der seit Jahren unter massiven Versorgungsengpässen leidet und in dem Sozialwohnungen fehlen. Schrottimmobilien können nur deshalb zu überhöhten Preisen angeboten werden, weil es für einkommensarme Haushalte kaum Alternativen gibt.\r\nStatt die Kosten auf die ärmsten Haushalte abzuwälzen, braucht es eine klare gesetzliche Begrenzung von Miethöhen in substandardisiertem Wohnraum sowie schärfere Verbote und Kontrollen gegen Mietwucher. Ziel muss es sein, dass solche Formen der Ausbeutung gar nicht erst marktgängig sind.\r\nZusammenfassend lehnt der Paritätische Gesamtverband die Einführung eines kommunalen Quadratmeterdeckels im Rahmen der Angemessenheitskriterien in der derzeit geplanten Form ab. Die Neuregelung bekämpft nicht wirksam die Ausbeutung durch Schrottimmobilien, sondern verschärft die Notlage derjenigen, die bereits heute unter hohen Wohnkosten, niedriger Wohnqualität, beengten Wohnraum, geringen Einkommen und einem angespannten Wohnungsmarkt leiden.\r\nStattdessen fordert der Verband:\r\n-\r\nklare mietrechtliche Obergrenzen, insbesondere bei substandardisiertem Wohnraum,\r\n-\r\nflächendeckende Regulierung gegen Mietwucher und überhöhte Mieten,\r\n-\r\neine deutliche Ausweitung sozial gebundenen Wohnraums,\r\n-\r\nsowie konsequente Ahndung ausbeuterischer Vermietungspraxen.\r\nNur durch Eingriffe in die Angebotsseite des Wohnungsmarktes lässt sich der Missbrauch effektiv beenden – ohne die Betroffenen zusätzlich zu belasten.\r\n20 bb – 2:\r\nSachverhalt:\r\nSeite 24 von 34\r\nDie geplante Regelung verpflichtet Leistungsbeziehende, auch während der Karenzzeit ihre Unterkunftskosten zu senken, wenn die vereinbarte Miete gegen die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) verstößt. Übersteigt die Miete die gesetzlich zulässige Miethöhe, gelten die Aufwendungen automatisch als unangemessen. Betroffene müssen in diesem Fall den Verstoß gegenüber dem Vermieter rügen, wie es § 556g BGB vorsieht. Kommt es infolge der Rüge zu einer Einigung und einer Absenkung der Miete, gilt das Kostensenkungsverfahren während der Karenzzeit als abgeschlossen. Wird keine Einigung erzielt, müssen die tatsächlichen Unterkunftskosten bis zur gerichtlichen Klärung weiterhin übernommen werden. Etwaige Rückforderungsansprüche wegen überzahlter Miete gehen für die Dauer des Leistungsbezugs auf den kommunalen Träger über. Ziel der Regelung ist es, die Anwendung der Mietpreisbremse zu stärken und eine missbräuchliche Ausnutzung der Karenzzeit zu verhindern.\r\nBewertung:\r\nAus Paritätischer Perspektive verkennt diese vorgesehene Regelung die strukturellen Realitäten des angespannten Wohnungsmarktes zulasten der Leistungsbeziehenden. Die Neuregelung verschiebt die Verantwortung für mietrechtliche Verstöße einseitig auf die Mieter*innen, indem sie diese verpflichtet, einen vermuteten Verstoß gegen die Mietpreisbremse selbst zu rügen. Aus Sicht des Paritätischen ist es jedoch unzumutbar, Menschen im Grundsicherungsbezug zu Mietrechtsexpert*innen zu machen und ihnen die Ahndung komplexer mietrechtlicher Ansprüche aufzubürden. Die Erfahrungen zeigen, dass die Durchsetzung der Mietpreisbremse bereits aufgrund ihrer komplizierten Ausgestaltung, der erforderlichen Formalien und der Angst vor Nachteilen im Mietverhältnis (wie zum Beispiel einer späteren Kündigung) für viele Haushalte ein erhebliches Hindernis darstellt – umso mehr für Menschen in prekären Lebenslagen. Insofern ist die Gefahr hoch, dass Grundsicherungsbeziehende aus Angst vor Wohnraumkündigungen oder Konflikten mit den Vermietenden zurückschrecken und infolgedessen eine beträchtliche Leistungskürzung erleben müssen. Anstelle von Kürzungen braucht es flächendeckend wirksame staatliche Kontrollen und Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Vermietenden. Mietrechtsdurchsetzung darf nicht zur Bedingung dafür werden, dass das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum gesichert bleibt.\r\nDer Paritätische lehnt daher die Regelung ab, da sie auf Kosten der Betroffenen ein strukturelles Vollzugsdefizit im Mietrecht kompensiert und Grundsicherungsbeziehende in ein rechtliches und soziales Konfliktfeld drängt, das sie weder verantworten noch bewältigen können.\r\nSeite 25 von 34\r\nNr. 20 – c)\r\nSachverhalt:\r\nDie geplante Regelung stellt klar, dass nach einem Umzug höhere als angemessene Unterkunftskosten nur dann anerkannt werden, wenn das Jobcenter diese Mehrkosten zuvor ausdrücklich zugesichert hat. Erfolgt ein Umzug innerhalb desselben Vergleichsgebiets und ist dieser nicht erforderlich, werden die KdU auf die bisherige Höhe begrenzt. Damit wird die bisher geltende Rechtslage neu geordnet und präzisiert: Die Zusicherungspflicht des Jobcenters gilt sowohl während als auch nach der Karenzzeit, und die Begrenzung der KdU bei nicht erforderlichen Umzügen bleibt unverändert bestehen.\r\nBewertung:\r\nDie Regelung, wonach höhere als angemessene Unterkunftskosten nach einem Umzug nur anerkannt werden, wenn das Jobcenter dies vorab zugesichert hat, schafft Risiken für Leistungsbeziehende. In einem angespannten Wohnungsmarkt müssen Wohnungsangebote häufig sofort angenommen werden; eine vorherige behördliche Zusicherung ist in der Praxis oft nicht rechtzeitig zu erlangen. Dies kann dazu führen, dass dringend notwendige Umzüge scheitern oder Betroffene trotz Bedarf keine neue Wohnung anmieten können. Die Regelung berücksichtigt nicht ausreichend kurzfristige Notlagen (z. B. häusliche Gewalt, familiäre Konflikte), besondere familiäre oder gesundheitliche Konstellationen oder den barrierefreien Wohnraumbedarf. Ohne Zusicherung könnten auch in diesen Fällen höhere Kosten nicht anerkannt werden – trotz sozialer Notwendigkeit. Die Folge ist ein erhöhtes Risiko von Wohnungsverlust, Wohnungslosigkeit oder der Rückkehr in unzumutbare Wohnverhältnisse. Die Regelung trifft besonders Menschen in akuten Belastungssituationen und ist sozialpolitisch kontraproduktiv, da sie bürokratische Hürden erhöht und die Stabilisierung der Lebensverhältnisse erschwert.\r\nNr. 33: Präklusionswirkung bei der abschließenden Leistungsfestsetzung (§ 41a Absatz 3 Satz 5 SGB II-E)\r\nSachverhalt:\r\nMit dem neuen Satz 5 wird eine Präklusionsvorschrift bei der abschließenden Leistungsfestsetzung von vorläufigen Bescheiden eingeführt. Mit Abschluss des Verwaltungsverfahrens über die Festsetzung, spätestens ab Bekanntgabe eines Widerspruchsbescheids, dürfen zukünftig nachgereichte Nachweise und Auskünfte der leistungsberechtigten Personen zu ihren Gunsten nicht mehr berücksichtigt werden. Dabei wird die Präklusion noch nicht einmal an das Verschulden der Betroffenen geknüpft. Sie greift auch dann, wenn Dritte (z. B. frühere Arbeitgebenden) das Fehlen von Unterlagen zu verantworten haben.\r\nAuch wird den Leistungsträgern kein Ermessen eingeräumt, spätere Nachweise und Auskünfte doch noch im Einzelfall berücksichtigen zu können. Der Gesetzgeber reagiert damit auf ein\r\nSeite 26 von 34\r\nUrteil des Bundessozialgerichts34. Dieses Urteil stellt ausdrücklich klar, dass eine Präklusionswirkung von verspätet eingereichten Nachweisen und Auskünften weder im Wortlaut noch in der Systematik des geltenden SGB II angelegt ist. Die nun geplante Änderung hebt die bisherige, für Leistungsberechtigte günstige Rechtsprechung und Anwendungspraxis ersatzlos auf.\r\nBewertung:\r\nDie geplante Verschärfung ist ersatzlos zu streichen. In der Praxis können Betroffene oftmals die mannigfaltigen Nachweis- und Auskunftspflichten im Allgemeinen, speziell aber auch im Rahmen der abschließenden Leistungserbringung nicht richtig, vollständig oder rechtzeitig einreichen. Viele Betroffene leben in Belastungs- und Krisensituationen, haben Sprachbarrieren oder Schwierigkeiten mit behördlichen Prozessen. Vielerorts sind Betroffene auf Zuarbeit Dritter angewiesen, auf die sie nur begrenzt Einfluss nehmen können. Fehler bei der Mitwirkung sind deshalb in vielen Fällen nicht der Böswilligkeit der Antragsstellenden geschuldet. Die Sozialgesetzbücher adressieren dieses Problem an vielen Stellen und sehen Milderungsmöglichkeiten zugunsten der Betroffenen vor, wenn diese nicht richtig „zuarbeiten“.\r\nSie sind im Rahmen der Mitwirkungspflichten z. B. nach §§ 60 ff., 66 und 67 SGB I fest etabliert. Betroffene haben danach stets mehrere Möglichkeiten, Versäumnisse später nachzuholen. Leistungen werden dann in der Regel (Ermessen) nachträglich wieder ausgezahlt bzw. erbracht. Zweites wichtiges Rettungsinstrument bleibt für viele Betroffene in der Praxis der sog. „Überprüfungsantrag“ nach § 44 SGB X. Mit diesem können die Betroffenen von der Verwaltung unrichtige Entscheidungen – auch wegen versäumter Zuarbeit in bestimmten Fristkorridoren nachträglich korrigieren lassen.\r\nDiese Instrumente sind bekannt und bewährt und schaffen einen angemessenen Ausgleich zwischen dem berechtigten Interesse der Sozialleistungsträger auf Mithilfe der Betroffenen und deren besonderer Lage. Vor allem Überprüfungsanträge bereiten den Jobcentern und Leistungsträgern zum Teil Jahre später mühsame Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit erkennen wir an, sie lohnt sich für die Betroffenen und muss weiterhin Ausdruck eines fürsorgenden Sozialstaats bleiben.\r\nDie geplante verschuldensunabhängige Ausschlusswirkung passt nicht in ein existenzsicherndes Leistungssystem. Sie widerspricht der empfängerorientierten Grundausrichtung der Sozialgesetzbücher und ist systemwidriges Sonderecht für das SGB II. Unklar bleibt bei Regelung auch, wie sich die Präklusionswirkung zu den in § 40a Satz 2 2 HS SGB II in Bezug genommenen § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I35 verhält.\r\nDurch den Ausschluss nachträglich eingereichter Nachweise und Auskünfte wird § 44 SGB X faktisch im Bereich der vorläufigen Bescheide ersatzlos entwertet. Der Überprüfungsantrag verliert im Bereich der vorläufigen Leistungsfestsetzung damit seine korrigierende Wirkung.\r\n34 Urt. v. 29.11.2022. Az. B 4 AS 64/21 R\r\n35 Rückausnahme, wenn die Mitwirkung aus wichtigem Grund nicht zumutbar ist.\r\nSeite 27 von 34\r\nDie geplante Norm kann auch einer gerichtlichen Kontrolle nicht standhalten, da keinerlei Belehrungspflichten hinsichtlich der Präklusionsvorschriften vorgesehen sind. Dies ist mit der vom BSG zitierten Rechtsprechung zu Präklusionsvorschriften nicht vereinbar.36 Das Problem wird zusätzlich dadurch verschärft, dass Vorläufigkeitsentscheidungen nach § 41a SGB II inzwischen weit verbreitet angewendet werden. Vorläufige Bewilligungen sind nach der gesetzgeberischen Intention die Ausnahme. Regelfall bleibt die nicht vorläufige Bewilligung. So ist zu beobachten, dass Leistungsträger § 41a SGB aufgrund des geringen Vertrauensschutzes nutzen – selbst dann, wenn die Voraussetzungen für eine Vorläufigkeit nicht vorliegen. Die neue scharfe Präklusionsvorschrift setzt erhebliche Anreize, diesen Trend weiter zu verstärken.\r\nPraxisbeispiel: Eine alleinerziehende Mutter erhält verspätet Lohnabrechnungen, weil ihr zwischenzeitlich insolvent gewordener Arbeitgeber diese über Monate nicht herausgibt. Sie kann geforderte Nachweise nicht fristgerecht erbringen, es kommt zur sogenannten „Nullfestsetzung“ des Jobcenters. Ein erheblicher Rückforderungs- und Erstattungsbescheid von über 4000 € ergeht. Ein Widerspruch bleibt erfolglos. Erst nach Einschalten des Sozialgerichts werden die Unterlagen durch den zwischenzeitlich aktiv werdenden Insolvenzverwalter vorgelegt. Nach geltendem Recht korrigierbar. Nach der geplanten Präklusionsregelung dürfte das Sozialgericht die später eingereichten Lohnzettel nicht zu Gunsten der Mutter berücksichtigen. Ein Antrag nach § 44 SGB X ginge ins Leere. Ein Ergebnis ohne eigenes Verschulden.\r\nDie geplante Präklusionsregelung ist systemwidrig, praxisfern und sozialpolitisch abzulehnen. Hilfsweise sollte eine Regelung ergänzt werden, die die Präklusion an das Verschulden der Betroffenen knüpft.\r\nNr. 36: Bewirtschaftung von Bundesmitteln (§ 44f Absatz 6 SGB II-E)\r\nSachverhalt:\r\nMit dem § 44f Absatz 6 SGB II-E wird die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, so genannte passive Leistungen für die Arbeitsförderung einzusetzen (sog. “Passiv-Aktiv-Transfer\"). Zudem wird diese Möglichkeit auf weitere Instrumente ausgeweitet. Bisher war der Passiv-Aktiv-Transfer lediglich auf der Grundlage eines Haushaltsvermerks bei dem Instrument \"Teilhabe am Arbeitsmarkt\" (§ 16i SGB II) möglich.\r\nZukünftig sollen bestimmte Maßnahmen der Arbeitsförderung bis zu max. 50 Prozent aus eingesparten Mitteln des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie aus den Mehrbedarfen (§§ 20 und 21 SGB II) eingesetzt werden können. Der Umfang in Höhe von 50 Prozent leitet sich aus den bundesweit durchschnittlich pro Förderfall eingesparten Mitteln für so genannte passive Leistungen beim Bund ab. Damit können gefördert werden: die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit (§ 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 und § 16b SGB II) sowie die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen (§ 16e) und\r\n36 Urt. v. 29.11.2022. Az. B 4 AS 64/21 R, Rz 29 Mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung: „Aufgrund der einschneidenden Folgen für den Säumigen haben Präklusionsvorschriften jedoch strengen Ausnahmecharakter und müssen sich durch ein besonderes Maß an Rechtsklarheit auszeichnen“.\r\nSeite 28 von 34\r\ndie Teilhabe am Arbeitsmarkt (§ 16i SGB II). Diese Umwidmung der Mittel ist bis zu einer Gesamthöhe von max. 700 Mio. Euro pro Jahr möglich. Die Nutzung des PAT durch die Jobcenter ist freiwillig.\r\nBewertung:\r\nDie gesetzliche Verankerung des Passiv-Aktiv-Transfers (PAT) ist grundsätzlich zu begrüßen und entspricht einer langjährigen Forderung des Paritätischen Gesamtverbandes sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW). Zudem ist die Ausweitung auf die weiteren Instrumente zu begrüßen. Bisher war der PAT nur über einen Haushaltsvermerk organisiert und bedurfte einer jährlichen Bestätigung in den Haushaltsberatungen des Deutschen Bundestages. Um das Finanzierungspotenzial des PAT jedoch umfänglich auszuschöpfen, sollte die Intensität zur Nutzung des PAT nicht in jedem Einzelfall ins Belieben der Jobcenter gestellt werden, sondern dessen verbindliche Nutzung im SGB II geregelt werden. Eine Beschränkung der PAT-Pauschale auf 50 Prozent der eingesparten Mittel aus den passiven Leistungen erscheint etwas zu restriktiv, da weitere eingesparte Mittel zur Arbeitsförderung eingesetzt werden können wie die Ausgaben für Versicherungsbeiträge, die bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wegfallen. Zudem sollten die PAT-Pauschalen jährlich dynamisiert, zumindest jedoch überprüft und angepasst werden. Durch die Schaffung von öffentlich geförderter sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung sinkt in vielen Fällen auch der Anteil, den die Kommunen für die Finanzierung der Unterkunftskosten aufwenden müssen. Das Grundprinzip des PAT ist daher auch auf kommunaler Ebene umsetzbar. Die Potenziale eines kommunalen PAT – Umwidmung eingesparter Kosten für Unterkunft und Heizung für die Arbeitsförderung – sollten genutzt werden.\r\nNr. 39: Erweiterte Auskunftspflichten für Vermieter*innen (§ 60 Abs. 6 bis 8)\r\nSachverhalt:\r\nDie geplante Regelung verpflichtet Personen, die Leistungsbeziehenden nach dem SGB II eine Unterkunft zur Verfügung stellen und deren Aufwendungen als Kosten der Unterkunft anerkannt werden, dem zuständigen Träger auf Nachfrage Auskunft zu erteilen. Dies betrifft insbesondere Angaben zur Miethöhe, zur Dauer der Überlassung, zur Zahl der Nutzerinnen sowie zu Abrechnungsmodalitäten. Die Auskunftspflicht gilt außerdem für Vermieterinnen von Gewerberäumen oder -flächen, wenn diese von Leistungsbeziehenden zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit genutzt werden. Darüber hinaus müssen auskunftspflichtige Personen auf Verlangen des Trägers entsprechende Beweismittel benennen, vorlegen oder deren Vorlage durch Dritte ermöglichen. Wenn für die Angaben vorgesehene Vordrucke existieren, sollen diese verwendet werden\r\nSeite 29 von 34\r\nBewertung:\r\nDer Paritätische teilt das Bestreben nach Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu verschiedenen Aspekten des Mietverhältnisses. Allerdings warnt der Paritätische davor, die erweiterten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten für Vermietende und andere Unterkunftsgebende allein auf Vermietungen an Grundsicherungs-Beziehende zu reduzieren. Solange die Pflicht, umfangreiche Informationen offenzulegen sowie Beweismittel vorzulegen oder ihre Vorlage durch Dritte zu ermöglichen, allein bei Vermietungen an Grundsicherungs-Beziehende greift, werden Vermieter*innen zukünftig davor zurückschrecken, an Menschen im Grundsicherungsbezug zu vermieten. Dadurch werden sich ihre Chancen auf dem ohnehin angespannten Wohnungsmarkt weiter verschlechtern.\r\nDer Paritätische schlägt stattdessen vor, Transparenzpflichten grundsätzlich im Mietrecht zu verankern und sie für alle Mietverhältnisse gleichermaßen gelten zu lassen. Statt spezielle und zusätzliche Auskunfts- und Nachweispflichten ausschließlich für Vermietende einzuführen, die an Leistungsbeziehende im SGB-II-Bezug vermieten, sollte die Offenlegung relevanter Daten – etwa zur Miethöhe, zu Abrechnungsmodalitäten oder zur Wohnraumnutzung – im allgemeinen Mietrecht geregelt werden. Dadurch würden einheitliche Standards geschaffen, die für alle Mietenden gleichermaßen gelten.\r\nEin solcher Ansatz würde sicherstellen, dass Mietende in der Grundsicherung die erforderlichen Nachweise ohne weiteren bürokratischen Mehraufwand vorlegen können, ohne dass Vermieter*innen aufgrund von Sonderpflichten abgeschreckt werden. Dies stärkt die Gleichbehandlung aller Mietverhältnisse und verhindert eine zusätzliche Benachteiligung von Menschen im Leistungsbezug auf dem ohnehin angespannten Wohnungsmarkt.\r\nNr. 40: Arbeitgeberhaftung (§ 62a SGB II-E)\r\nSachverhalt\r\nDie Regelung sieht eine weitreichende Haftung von Arbeitgebern für erbrachte Grundsicherungsleistungen vor, wenn eine nach § 28a SGB IV erforderliche Anmeldung der Beschäftigung unterbleibt (Schwarzarbeit) oder eine Anmeldung erfolgt, ohne dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis besteht (Scheinarbeitsverhältnis). Damit soll unter anderem die Bekämpfung von Schwarzarbeit gestärkt werden – ein Ziel, das wir ausdrücklich unterstützen. Schwarzarbeit führt zu Wettbewerbsverzerrungen, unterläuft Arbeitsschutzstandards und schädigt die Finanzierungsgrundlagen des Sozialstaats.\r\nGleichwohl wirft die Regelung in ihrer konkreten Ausgestaltung praktische und rechtliche Fragen auf. Die Norm kann in der Praxis weitreichende Konsequenzen entfalten. Insbesondere für die Abgrenzung zwischen privater und gewerblicher Arbeitgeberhaftung, für die Anwendung der gesamtschuldnerischen Haftung sowie für das Verständnis der in Absatz 3 vorgesehenen Härteklausel bedarf es einer Korrektur bzw. Klarstellung.\r\nSeite 30 von 34\r\nBewertung:\r\nDie Einbeziehung von Scheinbeschäftigungen in die Neuregelung ist konsequent. Wer ein Beschäftigungsverhältnis bewusst vortäuscht, handelt rechtsmissbräuchlich.\r\nDie Haftung nach Absatz 1 bei Schwarzarbeit knüpft dagegen vollständig an Meldepflichten nach § 28a SGB IV an. Dieser Meldeweg gilt aber auch für Privathaushalte, die beispielsweise haushaltsnahe Tätigkeiten beschäftigungsähnlich organisieren. Tätigkeiten wie Reinigung, Kinderbetreuung, Nachhilfe oder andere haushaltsnahe Dienste entstehen häufig spontan, unregelmäßig und ohne formalisierte Abläufe. Zwar ist auch hier Schwarzarbeit selbstverständlich abzulehnen. Eine Gefährdungshaftung, die unabhängig von Kenntnis sofort greift, kann in diesem begrenzten privaten Bereich aber zu unverhältnismäßigen und sozialpolitisch kontraproduktiven Ergebnissen führen. Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren bei Schwarzarbeit durch Privathaushalte reicht als Instrument hier aus. Gewerbliche Arbeitgeber dagegen verfügen über organisatorische Möglichkeiten, Beschäftigung korrekt anzumelden und müssen dies auch ohne Einschränkung tun. Eine Haftung ist hier nachvollziehbar und trägt zu fairen Wettbewerbsbedingungen bei. Es bedarf also der Differenzierung, private37 Arbeitgeber sollten von der Regelung ausgenommen werden.\r\nProblematisch ist dazu die nach Absatz 2 angeordnete unmittelbare Gesamtschuldnerschaft von Arbeitgeber und Leistungsbezieher. Hier bestehen verfassungsrechtliche Zweifel. Eine rechtlich tragfähige Regelung würde eher stufenweise vorgehen. Die primäre Rückforderung hätte beim Leistungsbeziehenden zu erfolgen, die subsidiäre Inanspruchnahme des Arbeitgebers nur bei nachweislich erfolgloser oder aussichtsloser Rückforderung beim Leistungsbeziehenden.\r\nDie Härtefallklausel in Absatz 3 ist zu begrüßen, da sie der Praxis Raum für Flexibilität gibt, allerdings ist diese zu unbestimmt gefasst. Regelbeispiele würden sich hier anbieten. Die oben genannten „privaten Arbeitgeber“ könnten bspw. über diese Härtefallklausel legaldefiniert ausgenommen werden.\r\nNr. 42: Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden (§ 64 Abs. 3 SGB II-E)\r\nSachverhalt:\r\nDie Jobcenter sind verpflichtet, Anhaltspunkte auf vorsätzliche Schwarzarbeit oder auf eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohnes an die Zollverwaltung zu übermitteln. Ziel ist, die Prüfdichte der Zollverwaltung sowohl bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II als auch bei deren Arbeitgebern zu erhöhen und Leistungsmissbrauch im SGB II konsequent nachzugehen.\r\nBewertung:\r\nDie Bekämpfung von Schwarzarbeit und Lohndumping sind zu begrüßen.\r\n37 Denkbar zur Abgrenzung geeignet: §§ 13 und 14 BGB.\r\nSeite 31 von 34\r\nArtikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\r\nNr. 2: Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Förderung junger Menschen zuständigen Beteiligten (§ 9b SGB III-E)\r\nSachverhalt:\r\nIm § 9b SGB III-E wird die gesetzliche Verpflichtung der Agenturen für Arbeit zur Zusammenarbeit mit den örtlichen Beteiligten anderer Rechtskreise zur Förderung junger Menschen klar geregelt.\r\nBewertung:\r\nMit dem Ziel, inklusive Jugendberufsagenturen und eine akteursübergreifende Beratung und Netzwerkarbeit zu schaffen, sollten im § 9b SGB III RE zudem die Integrationsfachdienste aufgrund ihrer spezifischen Zuständigkeit am Übergang Schule-Beruf explizit ergänzt werden.\r\nNr. 2: Förderung junger Menschen in rechtskreisübergreifenden Kooperationen (§ 10 SGB III-E)\r\nSachverhalt:\r\nDie Agenturen für Arbeit sollen für eine umfassende Förderung junger Menschen auf die Entstehung oder Fortführung einer rechtskreisübergreifenden Kooperation (Jugendberufsagentur) am Übergang Schule-Beruf mit Akteuren des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinwirken. Die Agenturen werden aufgefordert, dafür aktiv auf die in § 9b SGB III GE nicht abschließend genannten Akteure zuzugehen. In der rechtskreisübergreifenden Kooperation können die Agenturen mit den anderen beteiligten Akteuren eine Zielgruppe junger Menschen und ein abgestimmtes Leistungsangebot festlegen. Die Agenturen können innerhalb der Jugendberufsagentur koordinierende Tätigkeiten übernehmen.\r\nBewertung:\r\nZunächst ist positiv zu bewerten, wenn alle mitwirkenden Akteure in Jugendberufsagenturen durch Gesetzesgrundlagen zur Kooperation berechtigt und verpflichtet werden. Allerdings könnte sich durch die im § 10 SGB III E vergleichsweise starke Rechtsgrundlage ein Ungleichgewicht zwischen Jobcentern, Jugendhilfe und Arbeitsagenturen ergeben. Dies droht umso mehr, weil die Arbeitsagenturen nach § 10 Abs. 1 SGB III E künftig auf die Entstehung und die Fortführung einer rechtskreisübergreifenden Kooperation hinwirken sollen.\r\nDie Expertise der öffentlichen Träger in der kommunalen Jugendhilfe und die der freien Träger der Jugendberufshilfe durch die Zusammenarbeit auf Grundlage des § 4 SGB VIII darf durch eine mögliche Dominanz der Agenturen für Arbeit in der Kooperation nicht in den Hintergrund gedrängt werden. Weil die Agenturen für Arbeit zugleich weitreichende Befugnisse für Aufgaben und Zielgruppen im § 28b SGB III E erhalten sollen, muss das Miteinander der verschiedenen Rechtskreise und Beteiligten auf Augenhöhe festgeschrieben werden.\r\nSeite 32 von 34\r\nBereits mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung (SGB-III-Modernisierungsgesetz, Drucksache 20/12779) war die Einführung u. a. des § 10 SGB III-E zur Förderung junger Menschen in rechtskreisübergreifenden Kooperationen vorgesehen. Im Vergleich dazu wird in dem vorliegenden Entwurf in Absatz II formuliert, dass die Agenturen in der Kooperation gemeinsam mit den Beteiligten eine Zielgruppe und abgestimmte Leistungsangebote festlegen können, während in dem vormaligen Entwurf des Gesetzestextes kein Ermessen formuliert war („legen fest“). Diese Abmilderung in der Formulierung bezüglich der Rolle der Agenturen ist zu begrüßen, da der gemeinsamen Abstimmung mit den anderen beteiligten Akteuren zur Zusammenarbeit stärker Ausdruck verliehen wird.\r\nIm § 10 Abs. 2 SGB III E ist der Begriff der Zielgruppe unklar. Der Begriff darf nicht als eine Verengung einer Zielgruppe innerhalb junger Menschen verstanden werden. Bei der Förderung junger Menschen kommt es darauf an, dass diese allen jungen Menschen offensteht, die einen Bedarf an Unterstützung und Beratung haben. Dafür sind individuell geeignete Leistungsangebote nötig.\r\nNr. 5: Umfassende Beratung (§ 28b SGB III-E)\r\nSachverhalt:\r\nDie Agenturen für Arbeit sollen junge Menschen “umfassend und nachhaltig” beraten. Ziel ist die Heranführung, Aufnahme, Beibehaltung oder Ausweitung einer Ausbildung oder Arbeit. Dabei ist auch über die Inanspruchnahme der Leistungen anderer Leistungsträger zu informieren. Unter Berücksichtigung der individuellen Lebensumstände soll eine “ganzheitliche Beratung und Betreuung” erfolgen, wenn junge Menschen besonderen Unterstützungsbedarf aufweisen. Die Unterstützung durch die Agenturen für Arbeit kann aufsuchend und im Rahmen eines Fallmanagements erfolgen. Die Agenturen sollen zudem u. a. mit den Kommunen zusammenarbeiten, damit auch junge Menschen erreicht werden, die kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II erhalten.\r\nBewertung:\r\nDer Auftrag der Agenturen für Arbeit wird durch § 28b SGB III GE deutlich erweitert. Umfassende und ganzheitliche Beratung und Betreuung sowie Fallmanagement sind bislang im SGB II und SGB VIII verortet. Im SGB VIII ist es Aufgabe der öffentlichen und in deren Auftrag der freien Träger; sie beraten zu Leistungen im SGB II und SGB III, halten entsprechende Angebote für junge Menschen vor und betreuen sie. Träger der Jugendsozialarbeit haben jahrzehntelange Erfahrung in der Sozialen Arbeit mit jungen Menschen.\r\nDiese Erweiterung des Auftrags der Bundesagentur für Arbeit und infolgedessen der Agenturen für Arbeit vor Ort im § 28b SGB III GE darf nicht die bestehende Beratung, Betreuung und Unterstützung junger Menschen durch andere Rechtskreise und Träger ersetzen. Sie muss als Ergänzung verstanden werden. Das Vorhaben eröffnet weitreichenden Zugriff auf Zuständigkeiten der Jugendhilfe.\r\nSeite 33 von 34\r\nEs ist deshalb zu begrüßen, dass im Entwurf des Gesetzestextes in § 28b SGB III-E sowie in der Begründung die Träger der Jugendhilfe sowie deren Leistungen (und dabei insbesondere die der Jugendsozialarbeit) explizit erwähnt sind und formuliert wird, dass diese weiterhin dafür zuständig bleiben.\r\nEs besteht jedoch die Sorge, dass die Agenturen für Arbeit kaum oder keine Erfahrungen in ganzheitlicher Beratung und Betreuung, im Fallmanagement und in aufsuchender Arbeit haben. Auf Wissen und Erkenntnisse aus dem Rechtskreis SGB II soll zwar zurückgegriffen werden. Es ist dagegen fraglich, ob die Agenturen dieser herausfordernden Aufgabe im Sinne der jungen Menschen gerecht werden. Es wird empfohlen, auf die umfangreiche Expertise der Träger von Jugendsozialarbeit zu setzen.\r\nIm Sinne der § 9b und § 10 SGB III-E wird im Rahmen der Jugendberufsagenturen empfohlen, die Aufgaben untereinander nach der jeweiligen Kompetenz zu koordinieren. Folgende Änderung wird deshalb vorgeschlagen:\r\n§ 28b Abs. 2 SGB III-E:\r\n(2) Bei jungen Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf erbringt koordiniert die Agentur für Arbeit gemeinsam mit den Akteuren der anderen beteiligten Rechtskreise eine ganzheitliche Beratung und Betreuung, wenn dies für die Erreichung der Ziele des Absatzes 1 erforderlich ist. Dabei sind alle Lebensumstände des jungen Menschen zu berücksichtigen. Die Leistungsgewährung kann auch aufsuchend erfolgen. Sie kann zur Koordinierung und intensiven Begleitung der Unterstützung im Rahmen eines Fallmanagements umgesetzt werden.”\r\nNr. 7: Förderung schwer zu erreichender junger Menschen (§ 31b SGB III-E)\r\nSachverhalt:\r\nMit der Neuregelung steht die Förderung schwer zu erreichender, junger Menschen in komplexen Lebenslagen im Fokus, die nicht (mehr) an das Sozialleistungssystem angebunden sind. Durch die Regelung werden junge Menschen adressiert, die bereits mit den Agenturen Kontakt hatten, diesen aber wieder verloren haben sowie junge Menschen, die noch keinerlei Kontakt mit den Agenturen hatten. Mit der Förderung soll auch an die weiteren Leistungen des SGB III herangeführt werden. Der Begründung ist zu entnehmen, dass ein solches Angebot niedrigschwellig und bspw. ein Jugend-Café erste Begegnungsstätte sein kann. Eine Antragstellung des jungen Menschen ist nicht nötig. Die Maßnahmen sollen in Abstimmung mit der Jugendhilfe sowie dem Jobcenter geplant und umgesetzt werden.\r\nBewertung:\r\nMit dem § 31b SGB III E wird eine analoge Förderung zum § 16h SGB II geschaffen. Ein vergleichbares Instrument fehlt im SGB III bislang. Diese Ergänzung wird grundsätzlich unterstützt. Zugleich greift das geplante Instrument in das Handlungsfeld des SGB VIII ein, wenn künftig auch die Agenturen für Arbeit schwer zu erreichende junge Menschen betreuen können. Die Aufgaben- und Zielgruppenzuständigkeit muss jedoch eindeutig bei der Jugendhilfe verbleiben.\r\nSeite 34 von 34\r\nEs ist zu empfehlen neben den freien Trägern der Jugendhilfe auch die Träger der Eingliederungshilfe in § 31b Abs. 3 E als wesentliche Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes aufzunehmen.\r\nWeil es um aufsuchende, individualisierte Unterstützungs- und Beratungsangebote geht, sind Träger in den regionalen Netzwerken u. a. der Jugendhilfe, im Gesundheitswesen und im Sozialraum gefragt.\r\nAusdrücklich wird die Verbindung mit dem Zuwendungsrecht in § 31b Abs. 4 SGB III E begrüßt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021157","regulatoryProjectTitle":"Reform der Eingliederungshilfe","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/93/34/652111/Stellungnahme-Gutachten-SG2512040029.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nSelbstbestimmung und Teilhabe sicherstellen!\r\nGemeinsame Eckpunkte zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen\r\nDer Deutsche Behindertenrat, die Liga Selbstvertretung, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege und die Fachverbände für Menschen mit Behinderung stellen gemeinsam fest, dass die mit dem Bundesteilhabegesetz eingeleitete Reform der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen ein wichtiger und fortschreitender Prozess ist. Einen Rückschritt darf es nicht geben.\r\nDer UN-Auftrag muss umgesetzt werden.\r\nDas obengenannte Verbändebündnis appelliert an die Gesetzgeber von Bund und Ländern sowie die Träger der Eingliederungshilfe, ihrem Auftrag aus der UN-BRK, Segregation möglichst zu beenden und Inklusion in Wohnen, Arbeit und Bildung zu befördern, umzusetzen und hierfür die erforderlichen Schritte weiterzugehen.\r\n1. Das Ziel, Leistungen der Eingliederungshilfe bedarfsgerecht, individuell und personenzentriert zu erbringen, muss weiterverfolgt werden.\r\nLeistungsberechtigten muss eine individuelle Lebensführung ermöglicht werden, die der Würde des Menschen entspricht. Ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft muss gefördert werden. Die Eingliederungshilfeleistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können (§ 90 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IX).\r\nDie Möglichkeit, Leistungen zu pauschalieren, ist nach § 116 SGB IX für wenige Leistungen zulässig. Die im Koalitionsvertrag vorgesehene Prüfung weiterer Pauschalierungen lehnen wir ab. Schutz und Förderung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen müssen zentrales Ziel der Weiterentwicklung des SGB IX sein und bleiben.\r\n2. Den individuell festgestellten Bedarfen müssen passgenaue Angebote gegenüberstehen.\r\nMenschen mit Behinderungen haben gegen die Träger der Eingliederungshilfe einen Anspruch auf Bedarfsermittlung und Leistungserbringung. An diesem Prinzip ist\r\n2\r\nfestzuhalten. In der Begründung der Leistungsbescheide hat der Leistungsträger nach § 35 SGB X zu erläutern, „welche wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.“\r\nIm Rahmen ihres Sicherstellungsauftrags nach § 95 SGB IX haben die „Träger der Eingliederungshilfe … eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen“. Hierfür muss der Leistungsträger entsprechende Vereinbarungen mit den Leistungserbringern abschließen. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Leistungsberechtigten entsprechend ihrer Ansprüche auch passende bedarfsgerechte Angebote vorfinden.\r\nÜberdies müssen Leistungsberechtigte besser informiert werden, welche Angebote zur Deckung ihres Bedarfs zur Verfügung stehen, damit sie ihre Wahlfreiheit auch ausüben können. Hierfür Sorge zu tragen, ist ebenfalls Auftrag des Leistungsträgers nach § 106 Abs. 2 und 3 SGB IX.\r\nDer Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget muss sichergestellt und darf nicht geschmälert oder pauschaliert werden.\r\n3. Die selbstbestimmte Entscheidung über den eigenen Wohnort darf nicht eingeschränkt werden.\r\nNach Art. 19 der UN-BRK haben Menschen mit Behinderungen das Recht zu entscheiden, wo und wie sie leben möchten – ebenso wie Menschen ohne Behinderungen. Sie haben ein Recht auf ein selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft.\r\nÄußern Menschen mit Behinderungen den Wunsch, außerhalb einer besonderen Wohnform zu leben, wird ihnen dies von den Trägern der Eingliederungshilfe teilweise mit Hinweis auf den vermeintlich in § 104 Abs. 2 und 3 SGB IX geregelten Mehrkostenvorbehalt verweigert. Der Bundesgesetzgeber wird daher aufgefordert, in § 104 SGB IX klarzustellen, dass nicht nur das Wohnen in der eigenen Wohnung, sondern auch in einer selbstbestimmten Wohngemeinschaft vom Mehrkostenvorbehalt ausgenommen sind. Eine Abkehr von der Ausnahme vom Mehrkostenvorbehalt vom Wohnen wäre ein gravierender Verstoß gegen die UN-BRK.\r\nIm Bürgergeld und in der Grundsicherung / beim Wohngeld (SGB II und XII) sind inklusionsspezifische Faktoren (z.B. barrierefreier bzw. rollstuhlgerechter Wohnraum) zu berücksichtigen.\r\n4. Der Gleichrang von Leistungen der Pflegeversicherung und der Eingliederungshilfe muss erhalten bleiben.\r\nPflegebedürftige Menschen mit Behinderungen haben einen Anspruch auf Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung und der Eingliederungshilfe. Der in § 13 Abs. 3 S. 3, 1. HS SGB XI festgeschriebene Gleichrang dieser beiden Leistungen ist unbedingt beizubehalten. Beide Leistungen dienen unterschiedlichen Zielsetzungen und können daher nicht in ein Vorrang-/Nachrang-Verhältnis zueinander gesetzt werden.\r\n3\r\n5. Bürokratieabbau und Verfahrensvereinfachung sind voranzutreiben.\r\nDie Verfahren müssen einfacher werden.\r\na) Der Gemeinsame Grundantrag muss zeitnah, digital und verbindlich eingeführt werden.\r\nDer bei der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation entwickelte und bereits erprobte Gemeinsame Grundantrag aller Rehabilitationsträger sollte zeitnah im Gesetz verankert werden und für alle Rehabilitationsträger verbindlich werden.\r\nDer Grundantrag darf nicht ergänzend zu den Anträgen der anderen Rehabilitationsträger sein, sondern muss deren Anträge ersetzen. So kann erreicht werden, das Leistungsberechtigte nur noch einen Antrag ausfüllen müssen, um Leistungen von verschiedenen Rehabilitationsträgern zu erhalten. Wichtig ist, dass alle Rehabilitationsträger, auch die Träger der Eingliederungshilfe, mit dem Grundantrag arbeiten und damit auch eine gemeinsame digitale Infrastruktur erhalten.\r\nb) Die Bedarfsfeststellung muss einheitlich(er) gestaltet werden.\r\nDie Bedarfsermittlung für Teilhabeleistungen muss insgesamt vereinfacht und vereinheitlicht werden. Die bei den Trägern der Eingliederungshilfe entwickelten Bedarfsermittlungsinstrumente und ihre Vorgehensweisen bei der Bedarfsermittlung und /-feststellung führen aktuell zu einer sehr unterschiedlichen Umsetzung der Eingliederungshilfe und in vielen Fällen zu einer überbordenden Bürokratie. Das führt dazu, dass die Realisierung der Teilhaberechte von Menschen mit Behinderungen je nach Wohnort unterschiedlich gut gelingt. Bundesweit einheitliche Lebensbedingungen sind nicht gewährleistet. Es ist unbedingt dafür zu sorgen, die Bedarfsermittlung zu vereinfachen und die Bedarfsermittlungsinstrumente so anzugleichen, dass eine bundesweit einheitliche Bedarfsermittlung als Grundlage für die Bedarfsfeststellung und Leistungserbringung gewährleistet wird. Insbesondere aus der Perspektive von Menschen mit Behinderungen erscheint es dafür notwendig, dass die Bedarfe bundesweit mit einem einheitlichen Instrument ermittelt werden.\r\nc) Eingliederungshilfebedarfe sind in individuell sinnvollen Intervallen zu überprüfen.\r\nDie Vorgabe zur Überprüfung und Fortschreibung des Gesamtplans nach § 121 Abs. 2 SGB IX ist so anzupassen, dass mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vereinbart werden kann, den Gesamtplan auch mit einem größeren zeitlichen Abstand zu überprüfen und fortzuschreiben. Auf Wunsch des Leistungsberechtigten muss eine Überprüfung jederzeit durchgeführt werden können.\r\nd) Die Genehmigungsfiktion muss auch für die Eingliederungshilfe gelten.\r\nDie Verfahren bis zur Erteilung der Bescheide sind oft sehr lang. Der Bundesgesetzgeber ist aufgefordert, die in § 18 Abs. 7 SGB IX beschriebene Ausnahme für die Träger der Eingliederungshilfe zu streichen und damit eine Erstattung der Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen auch in der Eingliederungshilfe zu ermöglichen.\r\nAuch wenn in der Praxis bei unbestimmten und noch zu ermittelnden Bedarfen die Genehmigungsfiktion nicht immer greifen wird, so würde sie zumindest bei beantragten\r\n4\r\nEinzelleistungen (z.B. Hilfsmittel, bestimmte Assistenzleistungen etc.) Anwendung finden können.\r\ne) Leistungsbescheide dürfen nicht regelhaft befristet werden.\r\nBescheide zur Bewilligung von Leistungen werden entgegen höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BSG 28.1.2021 – Az: B 8 SO 9/19 R) zum Teil noch immer befristet – trotz gleichbleibender Bedarfe. Die dadurch erforderliche Neubeantragung und -bescheidung bedeutet sowohl für Leistungsberechtigte als auch Leistungsträger und Leistungserbringer einen erheblichen Verwaltungsaufwand, der vermeidbar ist.\r\nf) Gesamtplanverfahren müssen regelhaft durchgeführt werden – die Nichtdurchführung ist zu sanktionieren.\r\nGesamtplanverfahren und Bedarfsermittlung sind einfach, aber regelhaft flächendeckend durchzuführen. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, acht Jahre nach Inkrafttreten der entsprechenden Regelung im SGB IX die Nichtdurchführung des Gesamtplanverfahrens zu sanktionieren. Vergleichbar wie in der Sozialen Pflegeversicherung ist eine Sanktionsregelung gesetzlich festzuschreiben, wonach der Träger der Eingliederungshilfe, wenn ein Gesamtplanverfahren nicht innerhalb einer zu definierenden Frist nach der Antragstellung durchgeführt wird, dem Antragstellenden für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 € zu zahlen hat (Analog zur Regelung in § 18c Abs. 5 SGB XI).\r\ng) Pflegerische Bedarfe müssen erfasst und gedeckt werden.\r\nPflegerischen Bedarfen wird im Gesamtplanverfahren bislang nur unzureichend Rechnung getragen. Damit die pflegerischen Bedarfe, soweit sie Teil der Eingliederungshilfe nach § 103 SGB IX sind, bedarfsgerecht erbracht werden können, sind sie entsprechend im Rahmen einer einheitlichen Bedarfsfeststellung zu erheben und zu planen.\r\nZudem sollte eine Ergänzung des § 125 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX, wonach pflegerische Bedarfe als wesentliches Leistungsmerkmal in der Leistungsvereinbarung aufzunehmen sind, erfolgen.\r\n6. Tarifvertragliche Vergütung darf nicht in Frage gestellt werden.\r\nDer zunehmende Personalmangel ist für Leistungserbringer sowie Leistungsberechtigte, die das Persönliche Budget nutzen, eine große Herausforderung. Für Leistungsberechtigte bedeutet es eine massive Teilhabeeinschränkung, wenn Leistungen aufgrund von Personalmangel nicht mehr erbracht werden können. Dass die Bezahlung nach tarifvertraglich vereinbarten Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchenrechtlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden kann (§ 124 Abs. 1 Satz 6 SGB IX), ist ein unverzichtbarer Baustein, das Arbeitsfeld für Beschäftigte attraktiv zu gestalten.\r\n7. Das Vertragsgeschehen ist effizienter zu gestalten.\r\nDas Vertragsgeschehen zwischen Rehabilitationsträgern und Leistungserbringern muss effizienter gestaltet werden.\r\n5\r\na) Wir brauchen Verhandlungen auf Augenhöhe.\r\nDer Abschluss von Landesrahmenverträgen sowie Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen n muss begünstigt und deren ordentliche Kündigung erschwert werden. Tragfähige Vereinbarungen werden getroffen, wenn Verhandlungen auf Augenhöhe stattfinden. Die Voraussetzungen für die Mitwirkung der Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen müssen verbessert werden. Die Interessenvertretungen sind rechtlich, finanziell und organisatorisch zu stärken und ihr Mitverhandlungs- und Mitbestimmungsrecht in § 131 Abs. 2 SGB IX neu zu formulieren.\r\nb) Schiedsstellenwesen ist unverzichtbar und muss ausgebaut werden.\r\nDie Schiedsstellenfähigkeit sowohl der Vergütungs- als auch der Leistungsvereinbarungen sind zu erhalten, da beide inhaltlich miteinander verschränkt sind und eine unterschiedliche Verfahrensweise nicht sachgerecht wäre. Auch trägt die Schiedsstelle zu einem effektiven Rechtsschutz bei und vermeidet entsprechend der Intention des Bundesgesetzgebers komplexe Gerichtsverfahren, was nicht in Frage gestellt werden darf.\r\n• Das Schiedsstellenwesen ist trotz seiner enormen Bedeutung für das Vereinbarungswesen derzeit vielerorts überlastet. Dies führt zu wirtschaftlichen Belastungen bei den Leistungserbringern. Um die Probleme bei der Berufung der Schiedsstellenvorsitzenden zu lösen, sollte geprüft werden, ob diese auch hauptamtlich besetzt und entsprechend ausgestattet werden können.\r\n• Gesetzlich sollte eine konkrete Frist, z. B. drei Monate, festgelegt werden, innerhalb der die Schiedsstelle zu entscheiden hat.\r\n• Schiedsstellen sind bundesgesetzlich zu verpflichten, angemessene Transparenz herzustellen und die Schiedsstellenentscheidungen anonymisiert zu veröffentlichen.\r\nDas Erfordernis der Schriftlichkeit für ein Vertragsangebot (vgl. § 126 Abs. 1 S. 1 SGB IX) ist um ein digitales Verhandlungs- und Schiedsverfahren bundesgesetzlich zu ergänzen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021158","regulatoryProjectTitle":"Reform Bundesteilhabegesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bd/a5/652113/Stellungnahme-Gutachten-SG2512040030.pdf","pdfPageCount":20,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen voranbringen: BTHG umsetzen und weiterentwickeln\r\nFachpolitische Positionen und notwendige Nachsteuerungen aus Sicht der BAGFW (Oktober 2025)\r\nSelbstbestimmung und Teilhabe voranbringen: BTHG umsetzen und weiterentwickeln\r\nSeite 2 von 20\r\nEinleitung\r\nMit Blick auf die neue Legislaturperiode und die im Koalitionsvertrag formulierten Vorhaben zur Weiterentwicklung des Bundesteilhabegesetzes skizziert die BAGFW hier zentrale Handlungserfordernisse zur Weiterentwicklung der selbstbestimmten, vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderun-gen. Leitschnur unserer fachlichen Standards sind die Vorgaben der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) sowie die Ergebnisse der 1., 2. und 3. Staatenberichtsprüfung zur Umsetzung der UN-BRK in Deutsch-land. Ausgangspunkt sind die Erfahrungen mit der Umsetzung des Bundesteilhabe-gesetzes (BTHG) sowie die Evaluationsergebnisse zur Wirkungsprognose und Fin-anzuntersuchung nach Art. 25 BTHG.\r\nDie UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist keine Spezialkonvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, sondern sie konkretisiert die bereits anerkannten allgemeinen Menschenrechte aus anderen Menschenrechtsübereinkommen auf die Situation von Menschen mit Behinderun-gen. Hintergrund für das Entstehen der Konvention war die weltweite Erfahrung, dass Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend vor Diskriminierung und Aus-grenzung geschützt worden sind. Zu den Menschen mit Behinderungen zählen laut UN-BRK Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbe-einträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hin-dern können. Die sozialrechtliche Umsetzung der Behindertenrechtskonvention im SGB IX muss sich an dem gelingenden Zugang dieser Zielgruppe zu angemessenen Vorkehrungen und Teilhabeleistungen messen lassen.\r\nDie Zielsetzung des Bundesteilhabegesetzes, Teilhabe von Menschen mit Behinde-rungen zu stärken und Inklusion voranzutreiben, muss konsequent weiterverfolgt werden. Aktuell wird die Debatte zur Umsetzung und Weiterentwicklung des Geset-zes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen jedoch in weiten Teilen von fiskalischen Überlegungen bestimmt. Länder und Kommunen fordern vom Bund Maßnahmen zur Begrenzung der Ausgabendynamik. Länder und Kommunen sind mit auskömmlichen finanziellen Mitteln auszustatten, um eine bedarfsgerechte Bereitstellung von Teilhabeleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe zu ermög-lichen. Rechtsansprüche von Menschen mit Behinderungen dürfen nicht unter Kos-tenvorbehalt gestellt werden. Ziel muss es sein, das Gesetz konform mit der UN-Be-hindertenrechtskonvention weiterzuentwickeln. Das Selbstbestimmungsrecht von Menschen mit Behinderungen darf nicht eingeschränkt werden.\r\nVor diesem Hintergrund formuliert die BAGFW hier Forderungen zu ausgewählten Themen, die es bei einer Weiterentwicklung des BTHG zu berücksichtigen gilt:\r\n1 Bundesweit gleichwertige Lebensverhältnisse für Menschen mit Behinde-rungen gewährleisten\r\n Die BAGFW appelliert an den Bund, dringend gesetzgeberische Maßnahmen zu ergreifen, die gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen\r\nSelbstbestimmung und Teilhabe voranbringen: BTHG umsetzen und weiterentwickeln\r\nSeite 3 von 20\r\nbundesweit über gleiche Teilhabechancen und gleichwertige Lebensverhält-nisse verfügen, die den Anforderungen der UN-BRK entsprechen.\r\n2 Ausgabendynamik UN-BRK-konform gestalten\r\n Die BAGFW appelliert an den Bundesgesetzgeber, die Vorgabe zur Begren-zung der Ausgabendynamik aufzugeben, um den Zielkonflikt aufzulösen, der sich aus der Verknüpfung einer inhaltlich gebotenen fachlichen personen-zentrierten und sozialräumlichen Weiterentwicklung im Sinne der UN-BRK mit der Vorgabe zur Begrenzung der Ausgabendynamik in der Eingliederungshilfe ergibt.\r\n Die BAGFW fordert, die im Rahmen der Eingliederungshilfe eingesetzten Fi-nanzmittel stärker darauf auszurichten, die individuelle Teilhabe zu verbes-sern. Der Rechtsanspruch auf individuelle Teilhabeleistungen muss realisiert werden können.\r\n Die BAGFW spricht sich für eine angemessene, lastengerechte Finanzaus-stattung der Träger der Eingliederungshilfe aus, welche für die Umsetzung des 2016 reformierten SGB IX zuständig sind.\r\n3 Selbstbestimmte Entscheidung über Wohnform und Lebensort ermögli-chen: Wunsch- und Wahlrecht UN-BRK konform umsetzen\r\n Die BAGFW fordert den Gesetzgeber auf, das Angemessenheitskriterium aus § 104 Abs. 2 SGB IX zu streichen, da dieses wie ein Mehrkostenvorbehalt wirkt. Mindestens wird jedoch eine Klarstellung in der Regelungsvorschrift zu § 104 SGB IX gefordert, die den nachteiligen Auslegungsspielraum begrenzt.\r\n4 Inklusionsbedingte höhere Wohnkosten in voller Höhe übernehmen\r\n Die BAGFW fordert Bund und Länder auf, zeitnah mehr barrierefreien und be-zahlbaren Wohnraum zu schaffen.\r\n Die BAGFW fordert den Bundesgesetzgeber auf, die Referenzsysteme staatli-cher Transferleistungen in den SGB II und XII zur Berechnung der Leistungs-höhen für inklusionsspezifische Faktoren anzupassen (z.B. barrierefreien bzw. rollstuhlgerechten Wohnraum). Die Berechnungsgrundlage zur Erfas-sung angemessener Wohnraumkosten ist an die spezifischen Bedürfnisse der Menschen mit Behinderungen an ihren Wohnraum und die damit einherge-henden Kosten anzupassen. Es sind passende Vergleichsgruppen zu bilden, um die jeweilige Angemessenheit adäquat abzubilden.\r\n Die BAGFW fordert, Kosten im Bereich der Wohnraumüberlassung in beson-deren und gemeinschaftlichen Wohnformen als existenzsichernde Leistungen zu definieren. Die Begrenzung der Kostenübernahme gemäß §42a Abs. 5 S. 4 SGB XII auf eine Übernahme von maximal zusätzlich 25% der die durch-schnittlichen Werte übersteigenden Kosten der Unterkunft ist zu streichen. Vielmehr sind die Kosten einer angemessenen und den Bedürfnissen des Menschen mit Behinderungen entsprechenden Unterkunft im Sinne der Inklu-sion in vollem Umfang zu übernehmen. Die Kosten der Unterkunft sind vom\r\nSelbstbestimmung und Teilhabe voranbringen: BTHG umsetzen und weiterentwickeln\r\nSeite 4 von 20\r\nTräger der Grundsicherung in voller Höhe zu übernehmen und §113 Abs. 5 SGB IX zu streichen.\r\n5 Instrumente zur personenzentrierten Bedarfsfeststellung vereinfachen und bundeseinheitlich angleichen\r\n Die BAGFW fordert, dass Bund und Länder gemeinsam die Instrumente der Bedarfsermittlung vereinfachen und bundeseinheitlich angleichen. Sie müs-sen von Menschen mit Behinderungen, Angehörigen und alle anderen an dem Verfahren Beteiligten verstanden werden und mit geringerem Aufwand zu nutzen sein.\r\n Die BAGFW fordert, die Bedarfsermittlung in diesem Zuge auf die konkreten Lebensumstände zu fokussieren und so zu gestalten, dass das Selbstbestim-mungsrecht der Leistungsberechtigten auch in Bezug auf die konkret einzube-ziehenden Lebensbereiche, geachtet wird. Dies gilt auch für die Ermittlung von Bedarfen, die sich ggf. erst perspektivisch ergeben. Übergeordnetes Ziel muss sein, dass in einem kooperativen Prozess zwischen Leistungsberechtig-ten, Leistungsträgern und Leistungserbringern die individuellen Bedarfe und Ziele ermittelt werden.\r\n Die BAGFW fordert den Bundesgesetzgeber auf, die Vorgabe zur Überprü-fung und Fortschreibung des Gesamtplans nach § 121 Abs 2 SGB IX so an-zupassen, dass mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vereinbart werden kann, den Gesamtplan auch mit einem größeren zeitlichen Abstand (bspw. nach vier Jahren) zu überprüfen und fortzuschreiben. Auf Wunsch des Leis-tungsberechtigten soll eine Überprüfung jederzeit durchgeführt werden kön-nen.\r\n6 Leistungsbemessung muss dem personenzentrierten Ansatz verpflichtet sein\r\n Die BAGFW fordert den Bund und die Länder auf, zur Umsetzung der erhobe-nen Bedarfe in Leistungen (qualitativ und quantitativ) ein transparentes, ver-bindliches und erprobtes Referenzsystem einzusetzen, das gemeinsam von Leistungsträgern, Leistungserbringern und Selbsthilfevertretungen entwickelt werden sollte.\r\n Die BAGFW appelliert an den Bundesgesetzgeber, im SGB IX Teil 2 klarzu-stellen, dass Bedarfsermittlung und Leistungsbemessung gleichermaßen der Logik der Personenzentrierung verpflichtet sind.\r\n7 Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung ausbauen\r\n Die BAGFW fordert den Bundesgesetzgeber auf, die Einrichtung und Finan-zierung niedrigschwelliger Konfliktlösungsmechanismen (wie z.B. Clearing-stellen) im SGB IX zu verankern, um Missverständnisse oder Auseinanderset-zungen zwischen Leistungsberechtigten und Leistungsträgern zu lösen und Gerichtsverfahren zu vermeiden.\r\n Die BAGFW fordert den Bundesgesetzgeber auf, bei der Entwicklung rechtli-cher Vorgaben zum Ausbau der Barrierefreiheit bei privaten Anbietern von\r\nSelbstbestimmung und Teilhabe voranbringen: BTHG umsetzen und weiterentwickeln\r\nSeite 5 von 20\r\nGütern und Dienstleistungen, auch Anwaltskanzleien explizit einzubeziehen. Dieser Ausbau ist ggf. über Förderprogramme abzusichern.  Die BAGFW fordert den Bundesgesetzgeber auf, in § 18 Abs. 7 SGB IX die Ausnahme für die Träger der Eingliederungshilfe zu streichen und damit eine Erstattung der Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen auch in der Eingliederungshilfe zu ermöglichen.\r\n8 Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis aufrechterhalten\r\n Die BAGFW fordert, das sozialrechtliche Leistungsdreieck nicht zugunsten des Bestrebens nach mehr Steuerungsmöglichkeiten durch die Leistungsträ-ger oder ein einseitiges Belegungsrecht einzuschränken oder aufzugeben.\r\n Die BAGFW fordert, dass das Vereinbarungsprinzip im Vertragsrecht des SGB IX (§ 123ff SGB IX) inkl. der Schiedsstellenfähigkeit erhalten bleibt.\r\n9 Schiedsstellen stärken\r\n Die BAGFW fordert den Bundesgesetzgeber auf, das Rückwirkungsverbot in § 126 Abs. 3 S. 3 und 4 SGB IX dahingehend anzupassen, dass der maßgeb-liche Zeitpunkt des Inkrafttretens der des Antragseingangs ist und dieser nicht durch spätere Änderungen oder Ergänzungen des Antrages, die keinen neuen Streitgegenstand darstellen, nach hinten verschoben wird.\r\n Die BAGFW fordert den Bundesgesetzgeber auf, die Digitalisierung der Ver-handlungs- und des Schiedsverfahrens bundesgesetzlich abzusichern. U. a. ist in § 126 Abs 1 Satz 1 SGB IX das Erfordernis der Schriftlichkeit für ein Ver-tragsangebot zu streichen.\r\n Die BAGFW fordert, die Schiedsstellen bundesgesetzlich zu verpflichten, an-gemessene Transparenz herzustellen und die Schiedsstellenentscheidungen anonymisiert zu veröffentlichen. Dem Interesse an der Vertraulichkeit des Verfahrens kann durch die Veröffentlichung ohne persönliche oder unterneh-mensspezifische Daten Rechnung getragen werden.\r\n Die BAGFW fordert den Bundesgesetzgeber auf, § 133 Abs. 4 S. 1 SGB IX dergestalt anzupassen, dass der Vorsitzende/die Vorsitzende der Schieds-stelle auch hauptamtlich tätig werden kann.\r\n10 Schiedsstellenfähigkeit der Leistungsvereinbarungen erhalten\r\n Die BAGFW fordert, die Schiedsstellenfähigkeit sowohl der Vergütungs- als auch der Leistungsvereinbarungen zu erhalten, da beide inhaltlich miteinan-der verschränkt sind und eine unterschiedliche Verfahrensweise nicht sachge-recht wäre. Auch trägt die Schiedsstelle zu einem effektiven Rechtsschutz bei und vermeidet entsprechend der Intention des Bundesgesetzgebers kom-plexe Gerichtsverfahren, was nicht in Frage gestellt werden darf.\r\n11 Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen angemessen gestalten\r\n Die BAGFW fordert, keine Einführung einer anlasslosen Qualitäts- und Wirt-schaftlichkeitsprüfung auf Bundesebene vorzunehmen.\r\nSelbstbestimmung und Teilhabe voranbringen: BTHG umsetzen und weiterentwickeln\r\nSeite 6 von 20\r\n Die BAGFW fordert den Bundesgesetzgeber auf, im SGB IX eine rechtliche Grundlage zu schaffen, auf deren Basis in den Ländern zwischen Leistungs-trägern und Leistungserbringern und unter Beteiligung der Interessenvertre-tungen von Menschen mit Behinderungen bundesweit vergleichbare verbindli-che Kriterien für zielführende und bürokratiearme transparente Prüfprozesse entwickelt werden.\r\n Die BAGFW fordert insbesondere die Vertreter*innen von Leistungsträgern und Leistungserbringern auf, die Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen als Bestandteil der fachlichen Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe zu verstehen und als Qualitätsdialoge zu implementieren.\r\n Die BAGFW fordert, eine rechtliche Klarstellung vorzunehmen, dass Prüfun-gen nach §§ 128, 129 SGB IX (sog. Vergütungskürzungen) künftig als wirksa-mes Instrument der Qualitätsentwicklung mit Orientierung am Wirtschaftlich-keitsgebot eingesetzt werden müssen. Kürzungen der Vergütung sollen auch weiterhin gem. § 129 Abs. 1 S. 2 SGB IX nur im Einvernehmen mit den Leis-tungserbringern festgelegt werden dürfen.\r\n12 Klimaschutz und Nachhaltigkeit sozialrechtlich verankern\r\n Die BAGFW fordert eine bundesgesetzliche Verankerung von Klimaschutz und Nachhaltigkeit im Sinne der globalen Nachhaltigkeitsziele. Leistungs-, Versorgungs- und Rahmenverträge zwischen den Leistungserbringern und Leistungsträgern müssen die nachhaltige Gestaltung der Dienstleistungen einfordern und gewährleisten.\r\n13 Koordination und Abstimmung stärken: Sozialplanung inklusiv ausbauen\r\n Die BAGFW fordert den Bundesgesetzgeber auf, im Rahmen eines partizipa-tiven Prozesses bundesweit verbindliche Vorgaben zur Datengrundlage zu entwickeln, auf deren Grundlage verschiedene Akteure in den Ländern auf flächendeckende, bedarfsdeckende, gut vernetzte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungserbringern hinwirken (z.B. über Konkretisierung § 94 Abs 3 SGB IX oder eine Erweiterung des Aufgabenspektrums der Arbeitsge-meinschaften nach § 94 Abs 4 SGB IX). In diesem Zusammenhang sollte evaluiert werden, welche Faktoren dazu führen, dass die Arbeitsgemeinschaf-ten nach § 94 SGB IX die Zusammenarbeit mit Vertreter/innen der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungserbringer und der Selbsthilfeverbände inten-sivieren und dadurch flächendeckende, bedarfsdeckende, sozialräumlich ori-entierte inklusive Angebotsstrukturen befördern.\r\n Die BAGFW fordert den Bundesgesetzgeber auf, § 94 Abs 5 SGB IX dahinge-hend zu verändern, dass die Verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie die Selbstvertretungsverbände und die Verbände der Leistungserbringer bei der Evidenzbeobachtung und dem Erfahrungsaustausch gleichberechtigt einbe-zogen werden. Zumindest ist die Kann-Regelung durch eine Soll-Regelung zu ersetzen.\r\nSelbstbestimmung und Teilhabe voranbringen: BTHG umsetzen und weiterentwickeln\r\nSeite 7 von 20\r\n14 Schnittstelle BTHG – Pflegeversicherung im Sinne des Art. 25 UN BRK wei-terentwickeln\r\n Die BAGFW appelliert an den Bundesgesetzgeber, die Schnittstelle zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX und Pflegeleistungen nach dem SGB XI mit den Vorgaben der UN-BRK im Sinne von Artikel 25 zu harmonisieren. Da die UN-BRK keine Trennung zwischen Gesundheit und Pflege vornimmt, sind auch Pflegeleistungen vom Schutzbereich des Artikels 25 umfasst. Menschen mit Behinderungen müssen Gesundheits- und Pflege-leistungen bedarfsdeckend zur Verfügung gestellt werden.\r\n Nach Auffassung der BAGFW darf es keine Vorrangigkeit der Pflegeversiche-rung gegenüber der EGH geben. Pflegeleistungen und Eingliederungshilfe-leistungen sind gleichrangig. Menschen mit Behinderungen haben einen An-spruch auf Teilhabeleistungen und bei Bedarf auf Pflegeleistungen. In Beson-deren Wohnformen müssen Pflegeleistungen auch weiterhin integraler Be-standteil der Eingliederungshilfe sein.\r\n Die BAGFW fordert die Träger der Eingliederungshilfe auf, die Leistungspla-nung im Gesamtplanverfahren konsequent personenzentriert und am individu-ellen Bedarf auszurichten. Die Bedarfe müssen jeweils im Einzelfall ermittelt und beschieden werden, insbesondere bei Personen, die Anspruch auf Leis-tungen aus dem SGB IX und SGB XI haben. Kompensatorische Assistenz-leistungen sind nicht aus Kostengründen ins SGB XI zu verlagern. Von der Anwendung pauschaler leistungsrechtlicher Abgrenzungskriterien ist abzuse-hen.\r\n Die BAGFW fordert den Bundesgesetzgeber auf, die Regelung in § 103 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IX, mit der eine gemeinsame Entscheidungsfindung der Pflegekassen sowie der Träger und der Leistungserbringer der Eingliede-rungshilfe zur Festlegung eines „anderen Ortes\" der Leistungserbringung möglich wird, wenn die Pflege nicht sichergestellt werden kann, zu streichen.\r\n15 Ehrenamtliches Engagement stärken\r\n Die BAGFW fordert den Bundesgesetzgeber auf, die Einschränkung der Fi-nanzierung für Assistenzleistungen im Ehrenamt in § 78 Abs. 5 SGB IX zu streichen, so dass sich Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt und selbstbestimmt engagieren können.\r\nSelbstbestimmung und Teilhabe voranbringen: BTHG umsetzen und weiterentwickeln\r\nSeite 8 von 20\r\nZum Hintergrund der oben genannten Forderungen\r\n1. Bundesweit gleichwertige Lebensverhältnisse für Menschen mit Behin-derungen gewährleisten\r\nDie großen Unterschiede in der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben des SGB IX in den Bundesländern wurden durch die Begleitforschung zum BTHG hinreichend be-schrieben. Sie stellen Leistungsberechtigte, Leistungsträger und Leistungserbringer vor ressourcenaufwendige Herausforderungen. Der aus dem Gesetz resultierende enorme Aushandlungsbedarf bedingt einen großen Verwaltungs- und Verfahrens-mehraufwand. Unbestimmte Rechtsbegriffe, ungenaue Formulierungen und Definiti-onsauslassungen leisten den Auslegungs- und Interpretationsspielräumen der Län-der- und/oder Kommunalebene erheblichen Vorschub. Dies betrifft insbesondere die Bedarfsfeststellungs- und Gesamtpanverfahren, die Bemessung der Teilhabeleistun-gen sowie ihrer Finanzierungssystematiken. All das wirkt sich konterkarierend auf die Sicherstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse von Menschen mit Behinderun-gen aus.\r\nFür die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse und die gleichberechtigte Teil-habe im Rahmen des BTHG und dessen Weiterentwicklung steht dem Bund die Ge-setzgebungskompetenz zu. Zugangs- und Kostensteuerungen im System der Ein-gliederungshilfe dürfen nicht zu lokalen Qualitätsunterschieden bzw. Wegbrechen der Leistungsniveaus führen.\r\n Die BAGFW appelliert an den Bund, dringend gesetzgeberische Maßnahmen zu ergreifen, die gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen bundes-weit über gleiche Teilhabechancen und gleichwertige Lebensverhältnisse ver-fügen, die den Anforderungen der UN BRK entsprechen.\r\n2. Ausgabendynamik UN-BRK-konform gestalten\r\nDie schleppende Umsetzung des BTHG ist auch dem Zielkonflikt geschuldet, der sich aus der Verknüpfung einer inhaltlich gebotenen fachlichen personenzentrierten und sozialräumlichen Weiterentwicklung im Sinne der UN-BRK mit der Vorgabe zur Begrenzung der Ausgabendynamik in der Eingliederungshilfe ergibt (vgl. Drs. 18/9522, S. 2-3). Dieser Zielkonflikt ist so nicht auflösbar.\r\nDie Kosten der Systemumstellung (u. a. Trennung der Leistungen, Instrumente und Verfahren der Bedarfserhebung, Gesamt- und Teilhabeplanverfahren, Beratung nach §106 SGB IX) und die höheren Verwaltungsaufwände bei den EGH-Leistungs-trägern und den Trägern der Grundsicherung belasten die kommunalen Haushalte. Gleichzeitig ist nicht erkennbar, dass Teilhabeleistungen bereits umfassend und flä-chendeckend personenzentriert erbracht werden und Menschen mit Behinderungen davon profitieren.\r\nDie Ergebnisse der Finanzuntersuchung und Wirkungsprognose zeigen, dass die Kostensteigerungen zu großen Teilen durch die personelle und sächliche Neuaus-richtung und Weiterentwicklung der Träger der Eingliederungshilfe sowie durch\r\nSelbstbestimmung und Teilhabe voranbringen: BTHG umsetzen und weiterentwickeln\r\nSeite 9 von 20\r\nTarifsteigerungen und Inflationsausgleiche bei Leistungserbringern und -trägern ver-ursacht werden.\r\n Die BAGFW appelliert an den Bundesgesetzgeber, die Vorgabe zur Begren-zung der Ausgabendynamik aufzugeben, um den Zielkonflikt aufzulösen, der sich aus der Verknüpfung einer inhaltlich gebotenen fachlichen personen-zentrierten und sozialräumlichen Weiterentwicklung im Sinne der UN-BRK mit der Vorgabe zur Begrenzung der Ausgabendynamik in der Eingliederungshilfe ergibt.\r\n Die BAGFW fordert, die im Rahmen der Eingliederungshilfe eingesetzten Fi-nanzmittel stärker darauf auszurichten, die individuelle Teilhabe zu verbes-sern. Der Rechtsanspruch auf individuelle Teilhabeleistungen muss realisiert werden können.\r\n Die BAGFW spricht sich für eine angemessene, lastengerechte Finanzaus-stattung der Träger der Eingliederungshilfe aus, welche für die Umsetzung des 2016 reformierten SGB IX zuständig sind.\r\n3. Selbstbestimmte Entscheidung über Wohnform und Lebensort ermögli-chen: Wunsch- und Wahlrecht UN-BRK konform umsetzen\r\nDie Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen im Bereich des Wohnens und die freie Wahl des Wohnortes ist ein Menschenrecht und muss gem. Art. 19 UN BRK gewährleistet sein. In § 104 Abs. 3 SGB IX zum Wunsch- und Wahlrecht ist normiert, dass im Falle eines Wunsches, außerhalb einer besonderen Wohnform zu leben, diesem Wunsch entsprochen werden sollte. Im Rahmen der Wirkungsprog-nose ist ausgeführt, dass ein „nicht wunschgemäßer Verbleib in der besonderen Wohnform in der Regel als unzumutbar gilt und somit der Mehrkostenvorbehalt in diesen Fällen nicht greift.“ Dies sei bei Kostenträgern nicht hinreichend bekannt und werde auch nicht in dieser Weise entschieden. (Wirkungsprognose S. 51)\r\n§ 104 Abs. 2 SGB IX führt mit Bezug auf das Kriterium der Angemessenheit in der Praxisauslegung häufig dazu, dass das Wahl- und Entscheidungsrecht von Men-schen mit Behinderungen als Anspruch auf die kostengünstigste miteinander ver-gleichbare Teilhabeleistung reduziert und somit auf die Auswahl zwischen Leistungs-erbringern mit gleichem Kostenniveau beschränkt wird. Entscheidend ist ferner, dass das Wohnen in eigener Häuslichkeit und das in einer besonderen Wohnform nicht ohne Weiteres als vergleichbare Leistungen behandelt werden dürfen. Die Be-schränkung auf die „angemessenen“ Wünsche hat zur Folge, dass nicht die Eignung der Leistungen, sondern die Kosten der Maßnahmen ausschlaggebend sind. Dies leistet fremdbestimmten Wohn- und Lebensformen Vorschub. Die BAGFW hält die mit dem BTHG im § 104 Abs. 2 SGB IX faktisch eingeführte Angemessenheitsober-grenze für nicht geeignet, um Teilhabeleistungen menschenrechtsbasiert i. S. eines Nachteilsausgleiches auszugestalten.\r\n Die BAGFW fordert den Gesetzgeber auf, das Angemessenheitskriterium aus § 104 Abs. 2 SGB IX zu streichen, da dieses wie ein Mehrkostenvorbehalt wirkt. Mindestens wird jedoch eine Klarstellung in der Regelungsvorschrift zu § 104 SGB IX gefordert, die den nachteiligen Auslegungsspielraum begrenzt.\r\nSelbstbestimmung und Teilhabe voranbringen: BTHG umsetzen und weiterentwickeln\r\nSeite 10 von 20\r\n4. Inklusionsbedingte höhere Wohnkosten in voller Höhe übernehmen\r\nAls Maßstab der Angemessenheit der erstattungsfähigen Kosten der Unterkunft (KdU) werden als Obergrenzen-Referenzwert die “durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete von Einpersonenhaushalten nach § 45a” (§ 42a Abs. 5 SGB XII) angeführt. Die Berechnungsgrundlagen der vorgelager-ten Regelsysteme bilden insofern inklusionsrelevante Kosten nicht ab, die sich aus den spezifischen Bedarfen von Menschen mit Behinderungen in Wechselwirkung mit der aktuellen Wohnraumsituation ergeben können; insbesondere Kosten, die sich aus den besonderen baulichen Anforderungen zur Barrierefreiheit des Wohnraums ergeben.\r\nWohnen in ambulanten Assistenz-Settings oder eigener Wohnung:\r\nBarrierefreier, bezahlbarer Wohnraum ist eine wesentliche Voraussetzung für ambu-lante Wohnsettings. Allerdings ist barrierefreier Wohnraum nicht in ausreichendem Maße vorhanden und häufig im oberen Preissegment angesiedelt. Menschen mit Behinderungen verfügen jedoch aufgrund niedriger Einkommen (EU-Rente, Grundsi-cherung, WfbM Einkommen) oftmals nicht über die entsprechenden finanziellen Mit-tel, um höhere Miet- und Nebenkosten für barrierefreien Wohnraum zu bezahlen; sie sind dann auf staatliche Transferleistungen angewiesen.\r\nRegelung für besondere Wohnformen:\r\nIn besonderen Wohnformen werden Kosten für Unterkunft und Heizung durch die Grundsicherung nur bis zu einem Betrag von max. 125% der durchschnittlichen an-gemessenen Warmmiete eines Einpersonenhaushalts als existenzsichernde Leis-tung finanziert, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Darüberhin-ausgehende Kosten für Unterkunft und Heizung sind gemäß § 113 Abs. 5 SGB IX vom Eingliederungshilfeträger zu übernehmen. Es ist aus Sicht der BAGFW nicht sachgerecht, übersteigende Wohnkosten als Fachleistungen der Eingliederungshilfe zu finanzieren, da es sich hierbei nicht um eine fachliche Leistung handelt. Die Trennung von Fachleistung und existenzsi-chernden Leistungen muss an dieser Stelle konsequent umgesetzt werden, da an-sonsten unnötige Auseinandersetzungen um die Zuständigkeit in der Praxis zum Stillstand in der Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum für Menschen mit Behinderungen führen.\r\n Die BAGFW fordert Bund und Länder auf, zeitnah mehr barrierefreien und be-zahlbaren Wohnraum zu schaffen.\r\n Die BAGFW fordert den Bundesgesetzgeber auf, die Referenzsysteme staatli-cher Transferleistungen in den SGB II und XII zur Berechnung der Leistungs-höhen für inklusionsspezifische Faktoren anzupassen (z.B. barrierefreien bzw. rollstuhlgerechten Wohnraum). Die Berechnungsgrundlage zur Erfas-sung angemessener Wohnraumkosten ist an die spezifischen Bedürfnisse der Menschen mit Behinderungen an ihren Wohnraum und die damit einherge-henden Kosten anzupassen. Es sind passende Vergleichsgruppen zu bilden, um die jeweilige Angemessenheit adäquat abzubilden.\r\n Die BAGFW fordert, Kosten im Bereich der Wohnraumüberlassung in beson-deren und gemeinschaftlichen Wohnformen als existenzsichernde Leistungen zu definieren. Die Begrenzung der Kostenübernahme gemäß §42a Abs. 5 S. 4 SGB XII auf eine Übernahme von maximal zusätzlich 25% der die\r\nSelbstbestimmung und Teilhabe voranbringen: BTHG umsetzen und weiterentwickeln\r\nSeite 11 von 20\r\ndurchschnittlichen Werte übersteigenden Kosten der Unterkunft ist zu strei-chen. Vielmehr sind die Kosten einer angemessenen und den Bedürfnissen des Menschen mit Behinderungen entsprechenden Unterkunft im Sinne der Inklusion in vollem Umfang zu übernehmen. Die Kosten der Unterkunft sind vom Träger der Grundsicherung in voller Höhe zu übernehmen und §113 Abs. 5 SGB IX zu streichen. 5. Instrumente zur personenzentrierten Bedarfsfeststellung vereinfachen und bundeseinheitlich angleichen\r\nBundesweit sind unterschiedliche ICF (teil-)basierte Instrumente und -Verfahren über die Ausführungsgesetze sowie Rechtsverordnungen der Länder installiert. Grunds-ätze der Personenzentrierung, Partizipation, Sozialraumorientierung und des bio-psycho-sozialen ICF-Modells sind in unterschiedlicher Weise ausgeprägt. Dies führt zu ungleichen Leistungsansprüchen in Abhängigkeit vom Lebensort.\r\nDamit Menschen mit Behinderungen in den verschiedenen Lebensbereichen in dem Ausmaß Unterstützung erhalten, wie von ihnen gewünscht wird und individuell not-wendig ist, müssen ihre Bedarfe auch weiterhin individuell erhoben werden. Die ge-genwärtig zur Verfügung stehenden Instrumente und Verfahren sind so weiterzuent-wickeln, dass sie für alle Beteiligten mit geringerem Aufwand zu nutzen und durchzu-führen sind. Die Instrumente und Verfahren sind so zu gestalten, dass Leistungsbe-rechtigte in der Lage sind, sich selbstbestimmt am Verfahren zu beteiligen. Sofern notwendig, müssen sie die entsprechende Unterstützung erhalten. Um den Aufwand für alle Beteiligten zu reduzieren, sollte die Möglichkeit eröffnet werden, den Ge-samtplan nicht in jedem Einzelfall mit einem Abstand von zwei Jahren, sondern mit Zustimmung des Leistungsberechtigten auch in einem größeren zeitlichen Abstand zu überprüfen und fortzuschreiben. Dies erscheint sinnvoll insbesondere bei Perso-nen, bei denen sich der Teilhabebedarf seit Jahren nicht oder nur wenig geändert hat.\r\n Die BAGFW fordert, dass Bund und Länder gemeinsam die Instrumente der Bedarfsermittlung vereinfachen und bundeseinheitlich angleichen. Sie müs-sen von Menschen mit Behinderungen, Angehörigen und alle anderen an dem Verfahren Beteiligten verstanden werden und mit geringerem Aufwand zu nutzen sein.\r\n Die BAGFW fordert, die Bedarfsermittlung in diesem Zuge auf die konkreten Lebensumstände zu fokussieren und so zu gestalten, dass das Selbstbestim-mungsrecht der Leistungsberechtigten auch in Bezug auf die konkret einzube-ziehenden Lebensbereiche, geachtet wird. Dies gilt auch für die Ermittlung von Bedarfen, die sich ggf. erst perspektivisch ergeben. Übergeordnetes Ziel muss sein, dass in einem kooperativen Prozess zwischen Leistungsberechtig-ten, Leistungsträgern und Leistungserbringern die individuellen Bedarfe und Ziele ermittelt werden.\r\n Die BAGFW fordert den Bundesgesetzgeber auf, die Vorgabe zur Überprü-fung und Fortschreibung des Gesamtplans nach § 121 Abs 2 SGB IX so an-zupassen, dass mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vereinbart werden kann, den Gesamtplan auch mit einem größeren zeitlichen Abstand (bspw. nach vier Jahren) zu überprüfen und fortzuschreiben. Auf Wunsch des\r\nSelbstbestimmung und Teilhabe voranbringen: BTHG umsetzen und weiterentwickeln\r\nSeite 12 von 20\r\nLeistungsberechtigten soll eine Überprüfung jederzeit durchgeführt werden können. 6. Leistungsbemessung muss dem personenzentrierten Ansatz verpflichtet sein\r\nEine besondere Herausforderung ist die aus den Bedarfserhebungen abzuleitende Leistungsbemessung. Es bestehen bundesweit erhebliche Herausforderungen, ins-besondere bei der Entwicklung und Anwendung sogenannter Transformationsme-thodiken, die den qualitativen Bedarf in quantitative Leistungs- und Vergütungsgrö-ßen überführen sollen. Die Unvereinbarkeit zwischen Personenzentrierung der Leis-tungsplanung einerseits und dem bundesweiten Trend der Budgetneutralität bei der Leistungsbereitstellung andererseits erschweren die Lösungsfindung zusätzlich.\r\n Die BAGFW fordert den Bund und die Länder auf, zur Umsetzung der erhobe-nen Bedarfe in Leistungen (qualitativ und quantitativ) ein transparentes, ver-bindliches und erprobtes Referenzsystem einzusetzen, das gemeinsam von Leistungsträgern, Leistungserbringern und Selbsthilfevertretungen entwickelt werden sollte.\r\n Die BAGFW appelliert an den Bundesgesetzgeber, im SGB IX Teil 2 klarzu-stellen, dass Bedarfsermittlung und Leistungsbemessung gleichermaßen der Logik der Personenzentrierung verpflichtet sind.\r\n7. Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung ausbauen\r\nZur Durchsetzung individueller Rechtsansprüche ist oftmals eine anwaltliche Beglei-tung erforderlich, welche EUTB, Beratungsangebote der Leistungsträger und Leis-tungserbringer sowie die Peernetzwerk-Beratung nicht abdecken können (und z.T. nicht dürfen). Es existieren keine bundesweiten Strukturen, die Konflikte zwischen Leistungsberechtigten und Leistungsträger niedrigschwellig und außergerichtlich be-gleiten und bestenfalls auflösen können.\r\nDer Zugang zu anwaltschaftlicher Begleitung für Menschen mit Behinderungen un-terliegt einigen strukturellen Hindernissen, z.B. sind nur wenige Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen im Rechtsgebiet der Eingliederungshilfe tätig und die vorhande-nen Angebote oft nicht barrierefrei zugänglich. Im Rahmen von Modellprojekten zur Förderung der Rechtsdurchsetzung (Modellprojekte des Förderprogramms der Ak-tion Mensch „Recht haben, Recht bekommen“) hat sich gezeigt, dass ein großer Be-darf besteht, Menschen mit Behinderungen bei der Durchsetzung ihrer Rechte zu unterstützen. Dass Menschen mit Behinderungen ihre normierten Teilhaberechte durchsetzen können, darf nicht an mangelnden Ressourcen und Zugängen schei-tern.\r\nEntscheidet der leistende Rehabilitationsträger nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Antragseingang über einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe, ohne dies zu begründen, haben Leistungsberechtigte das Recht auf Erstattung der Auf-wendungen für selbstbeschaffte Leistungen, sofern ein Anspruch auf diese Leistun-gen bestanden hätte (§ 18 SGB IX). Dies gilt nicht, wenn der Träger der Eingliede-rungshilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe leistender Rehabilitationsträger ist. Die leistungsberechtigte Person benötigt in der Regel zeitnah die entsprechend\r\nSelbstbestimmung und Teilhabe voranbringen: BTHG umsetzen und weiterentwickeln\r\nSeite 13 von 20\r\nbeantragte Leistung – unabhängig davon, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist. Aus lebenspraktischer Perspektive ist diese Ausnahme für bestimmte Rehabilita-tionsträger insofern nicht nachvollziehbar. Selbst wenn aufgrund unbestimmter noch zu ermittelnder Bedarfe die Genehmigungsfiktion nicht immer wird greifen können, würde sie jedenfalls bei Einzelleistungen, wie z.B. Assistenzleistungen oder Hilfsmit-ten den Leistungsberechtigten zur Durchsetzung ihrer Leistungsansprüche verhel-fen.\r\n Die BAGFW fordert den Bundesgesetzgeber auf, die Einrichtung und Finan-zierung niedrigschwelliger Konfliktlösungsmechanismen (wie z.B. Clearing-stellen) im SGB IX zu verankern, um Missverständnisse oder Auseinanderset-zungen zwischen Leistungsberechtigten und Leistungsträgern zu lösen und Gerichtsverfahren zu vermeiden.\r\n Die BAGFW fordert den Bundesgesetzgeber auf, bei der Entwicklung rechtli-cher Vorgaben zum Ausbau der Barrierefreiheit bei privaten Anbietern von Gütern und Dienstleistungen, auch Anwaltskanzleien explizit einzubeziehen. Dieser Ausbau ist ggf. über Förderprogramme abzusichern.\r\n Die BAGFW fordert den Bundesgesetzgeber auf, in § 18 Abs. 7 SGB IX die Ausnahme für die Träger der Eingliederungshilfe zu streichen und damit eine Erstattung der Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen auch in der Eingliederungshilfe zu ermöglichen.\r\n8. Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis aufrechterhalten\r\nMenschen mit Behinderungen, die Leistungen des SGB IX in Anspruch nehmen, können das ihren Bedarfen entsprechend bei einem Leistungserbringer ihrer Wahl tun. Voraussetzung dafür ist, dass entsprechend §§ 123 SGB IX ff Vereinbarungen zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern getroffen werden (Vereinba-rungsprinzip). Leistungsvielfalt und Trägerpluralität ermöglichen es, individuelle Be-darfe und Wünsche bei der Auswahl der Angebote zu berücksichtigen.\r\nDas Vereinbarungsprinzip hat sich, trotz seiner Herausforderungen, insgesamt be-währt. Nur so können in die Gestaltung der Angebote die Kompetenzen von Leis-tungserbringern und Leistungsträgern eingebracht werden. Eine einseitig durch die Leistungsträger durchgeführte Bedarfsplanung wäre eine Entwicklung in die falsche Richtung. Zu groß ist die Gefahr, dass weder die Bedarfe der Leistungsberechtigten noch die Möglichkeiten der Leistungserbringer ausreichend Berücksichtigung finden und die Trägerpluralität eingeschränkt würde.\r\nEin Belegungsrecht würde dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten elementar zuwiderlaufen, denn es würde ermöglichen, Leistungsberechtigte auch gegen ihren Willen einem bestimmten Angebot zuzuweisen. Dies ist mit Artikel 19 “Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft” der UNBRK nicht vereinbar.\r\n Die BAGFW fordert, das sozialrechtliche Leistungsdreieck nicht zugunsten des Bestrebens nach mehr Steuerungsmöglichkeiten durch die Leistungsträ-ger oder ein einseitiges Belegungsrecht einzuschränken oder aufzugeben.\r\n Die BAGFW fordert, dass das Vereinbarungsprinzip im Vertragsrecht des SGB IX (§ 123ff SGB IX) inkl. der Schiedsstellenfähigkeit erhalten bleibt.\r\nSelbstbestimmung und Teilhabe voranbringen: BTHG umsetzen und weiterentwickeln\r\nSeite 14 von 20\r\n9. Schiedsstellen stärken\r\nDa sich die Schiedsstellen in manchen Bundesländern in einer enormen Überlas-tungssituation mit Verfahrensdauern von bis zu zwei Jahren befinden, muss der Ge-setzgeber reagieren, so dass Leistungserbringer nicht weiterhin derart lange Zeit-räume unterfinanziert überbrücken müssen.\r\nInsbesondere besteht Anpassungsbedarf bezüglich des Inkrafttretens der Verein-barungen oder Schiedsstellenentscheidungen in § 126 Abs. 3 SGB IX dahinge-hend, dass nicht bei jeder (noch so geringfügigen) Änderung oder Ergänzung des Erstantrages das Datum der Korrektur das Inkrafttreten der Vereinbarung nach hin-ten verschiebt und so die Finanzierungslücke der Leistungserbringer zu vergrößern droht. Wenn hingegen keine Änderung des bestehenden Antrags vorliegt, sondern ein neuer Streitgegenstand eingebracht wird, wird von einem neuen Antrag und so-mit von einem entsprechend späteren Antragseingang auszugehen sein.\r\n Die BAGFW fordert den Bundesgesetzgeber auf, das Rückwirkungsverbot in § 126 Abs. 3 S. 3 und 4 SGB IX dahingehend anzupassen, dass der maßgeb-liche Zeitpunkt des Inkrafttretens der des Antragseingangs ist und dieser nicht durch spätere Änderungen oder Ergänzungen des Antrages, die keinen neuen Streitgegenstand darstellen, nach hinten verschoben wird.\r\nZwecks Verfahrensbeschleunigung muss zudem die Digitalisierung von Verhand-lungs- und des Schiedsverfahren ermöglicht werden. Die Beteiligten müssen wäh-rend des jeweiligen Verfahrens Anträge, Willenserklärungen und anliegende Unterla-gen schnell und risikofrei im elektronischen Verfahren oder in Textform übermitteln und erhalten können, wie es in einigen Ländern bereits möglich ist. U.a. ist in § 126 Abs 1 Satz 1 SGB IX das Erfordernis der Schriftlichkeit für eine Verhandlungsauffor-derung zu streichen. Optimalerweise sollten elektronische Verfahren zur Übermitt-lung von öffentlicher Seite zur Verfügung gestellt werden, die bundeslandübergrei-fend identisch sind und eine einheitliche Software erfordern, so dass Anbieter, die in mehreren Bundesländern tätig sind, sich leichter und kostengünstiger auf die Verfah-ren einstellen können.\r\n Die BAGFW fordert den Bundesgesetzgeber auf, die Digitalisierung der Ver-handlungs- und des Schiedsverfahrens bundesgesetzlich abzusichern. U. a. ist in § 126 Abs 1 Satz 1 SGB IX das Erfordernis der Schriftlichkeit für ein Ver-tragsangebot zu streichen.\r\nIm Sinne der Transparenz, der Steigerung der Effizienz und der Entbürokratisie-rung sollten die Entscheidungen der Schiedsstelle in angemessenem Umfang öf-fentlich gemacht werden. Es liegt im allgemeinen Rechtsinteresse der Leistungsträ-ger und der Leistungserbringer sich über Entscheidungen der Schiedsstellen zu in-formieren, sich an diesen orientieren und Verfahren abgekürzt oder vermieden wer-den (wie z.B. hier bereits möglich: https://soziales.niedersachsen.de/startseite/sozia-les_gesundheit/schiedsstellen/grundsatzentscheidungen-der-niedersachsischen-schiedsstellen-sgb-ix-sgb-xi-und-sgb-xii-228007.html).\r\n Die BAGFW fordert, die Schiedsstellen bundesgesetzlich zu verpflichten, an-gemessene Transparenz herzustellen und die Schiedsstellenentscheidungen\r\nSelbstbestimmung und Teilhabe voranbringen: BTHG umsetzen und weiterentwickeln\r\nSeite 15 von 20\r\nanonymisiert zu veröffentlichen. Dem Interesse an der Vertraulichkeit des Verfahrens kann durch die Veröffentlichung ohne persönliche oder unterneh-mensspezifische Daten Rechnung getragen werden.\r\nAngesichts des Umfangs der Tätigkeit und der Komplexität der zu treffenden Ent-scheidungen und deren Bedeutung erweist sich die Ausübung des Vorsitzes der Schiedsstelle im Rahmen eines Ehrenamtes als ressourcenintensiv und erschwert die Gewinnung von Personen, die dieses Amt übernehmen können und wollen. § 133 Abs. 4 S. 1 SGB IX sollte daher dementsprechend angepasst werden und eine entsprechende Finanzierung entsprechend der Bedeutung der Schiedsstelle sicher-gestellt werden.\r\n Die BAGFW fordert den Bundesgesetzgeber auf, § 133 Abs. 4 S. 1 SGB IX dergestalt anzupassen, dass der Vorsitzende/die Vorsitzende der Schieds-stelle auch hauptamtlich tätig werden kann.\r\nEs sollte wegen der vorhandenen Schnittstellen nachdrücklich darauf hingewirkt wer-den, dass die geforderten Änderungen zum Schiedsstellenverfahren im SGB IX im Gleichklang auch in den Regelungen über das Schiedsstellenverfahren im SGB XII und SGB XI nachvollzogen werden.\r\n10. Schiedsstellenfähigkeit der Leistungsvereinbarungen erhalten\r\nDie Schiedsstellen im SGB IX erfüllen im Vertrags- und Vergütungsrecht nach dem Willen des Gesetzgebers eine bedeutende Funktion: im Rahmen ihrer paritätischen Besetzung werden unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen gemein-sam und effizient Lösungen für unterschiedlichste Konfliktsituationen gefunden. Die Schiedsstellen entlasten die Gerichte und tragen dazu bei, Interessen fair auszuta-rieren, das sozialrechtliche Dreiecksverhältnis stabil zu halten und die Verhandlungs- und Kommunikationsbereitschaft der Akteure, die letztlich einem gemeinsamen Ziel, der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Sinne der UN-BRK, verpflichtet sind, zu fördern.\r\n Die BAGFW fordert, die Schiedsstellenfähigkeit sowohl der Vergütungs- als auch der Leistungsvereinbarungen zu erhalten, da beide inhaltlich miteinander verschränkt sind und eine unterschiedliche Verfahrensweise nicht sachgerecht wäre. Auch trägt die Schiedsstelle zu einem effektiven Rechtsschutz bei und vermeidet entsprechend der Intention des Bundesgesetzgebers komplexe Ge-richtsverfahren, was nicht in Frage gestellt werden darf.\r\n11. Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen angemessen gestalten\r\nDer Träger der Eingliederungshilfe oder ein von ihm beauftragter Dritter kann die Wirtschaftlichkeit, Qualität und Wirksamkeit der Leistungen ohne vorherige Ankündi-gung überprüfen, sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leis-tungserbringer seine vertraglichen und gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt (§ 128 SGB IX). Diese Möglichkeit dient der Qualitätssicherung und wird grundsätzlich für sinnvoll erachtet. Überdies besteht die Möglichkeit in den Ausführungsgesetzen der Länder, eine anlasslose Prüfung vorzusehen, dies ist in den meisten Bundesländern bereits der Fall.\r\nSelbstbestimmung und Teilhabe voranbringen: BTHG umsetzen und weiterentwickeln\r\nSeite 16 von 20\r\nEin diskutiertes, darüberhinausgehendes bundesrechtliches Prüfrecht, das nicht nur unangekündigt, sondern auch anlasslos ausgeübt werden könnte, wird demgegen-über als nicht zielführendes Instrument erachtet. Der BAGFW sind keine validen Da-tenerhebungen bekannt, die eine bundesgesetzliche Einführung von anlasslosen Prüfungen rechtfertigen würden. Weiterhin ist nicht nachvollziehbar, welchen Effekt solche Prüfungen im Sinne einer Verbesserung der Situation von Menschen mit Be-hinderungen haben würden.\r\nZum Abschluss der Begleitforschung zum BTHG waren die Verfahren zur Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung in den Ländern unter-schiedlich weit fortgeschritten. Es finden sich in den Ergebnissen kaum Aussagen mit Blick auf die Frage, welche positiven Effekte sich aus den Prüfungen für die Leis-tungsberechtigten ergeben. Leistungserbringer berichten zum Teil von positiven Er-fahrungen mit dem Prüfprozess, aber auch immer wieder von sehr umfänglichen Prozessen und Doppelprüfungen, die nicht im Verhältnis zum angestrebten Ziel ste-hen und sowohl bei Leistungserbringern als auch bei Leistungsträgern enorme Res-sourcen binden. Darüber hinaus wird berichtet, dass in einigen Bundesländern Qua-litäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen gezielt eingesetzt werden, um die Ausgaben in der Eingliederungshilfe zu senken.\r\nIm Sinne einer guten Zusammenarbeit zwischen allen am Prozess einer Prüfung Be-teiligten wäre es stattdessen sinnvoll, mit Blick auf die Prüfkriterien mehr Transpa-renz und Einheitlichkeit zu schaffen. Auch für Leistungsberechtigte sollten die Ergeb-nisse solcher Prüfungen transparenter werden.\r\n Die BAGFW fordert, keine Einführung einer anlasslosen Qualitäts- und Wirt-schaftlichkeitsprüfung auf Bundesebene vorzunehmen.\r\n Die BAGFW fordert den Bundesgesetzgeber auf, im SGB IX eine rechtliche Grundlage zu schaffen, auf deren Basis in den Ländern zwischen Leistungsträ-gern und Leistungserbringern und unter Beteiligung der Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen bundesweit vergleichbare verbindliche Kri-terien für zielführende und bürokratiearme transparente Prüfprozesse entwi-ckelt werden.\r\n Die BAGFW fordert insbesondere die Vertreter*innen von Leistungsträgern und Leistungserbringern auf, die Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen als Be-standteil der fachlichen Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe zu verstehen und als Qualitätsdialoge zu implementieren.\r\n Die BAGFW fordert, eine rechtliche Klarstellung vorzunehmen, dass Prüfungen nach §§ 128, 129 SGB IX (sog. Vergütungskürzungen) künftig als wirksames Instrument der Qualitätsentwicklung mit Orientierung am Wirtschaftlichkeitsge-bot eingesetzt werden müssen. Kürzungen der Vergütung sollen auch weiterhin gem. § 129 Abs. 1 S. 2 SGB IX nur im Einvernehmen mit den Leistungserbrin-gern festgelegt werden dürfen.\r\n12. Klimaschutz und Nachhaltigkeit sozialrechtlich verankern\r\nDie Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege setzen sich für die Umsetzung der Nachhaltigen Entwicklungsziele der Vereinten Nationen (SDGs) ein und haben sich zum Teil ambitionierte Ziele zur Erreichung von Klimaneutralität ihrer Einrichtungen und Dienste gesetzt. Das Potential der über 100.000 Einrichtungen und Dienste im\r\nSelbstbestimmung und Teilhabe voranbringen: BTHG umsetzen und weiterentwickeln\r\nSeite 17 von 20\r\nSinne des Klimaschutzes gilt es zu heben. Dafür benötigt es u. a. bauliche Investitio-nen, die derzeit nicht getätigt werden können.\r\nDie bestehenden Entgeltverhandlungen in der Eingliederungshilfe bieten derzeit nur begrenzte Möglichkeiten, solche Investitionen im Bereich Nachhaltigkeit angemes-sen zu berücksichtigen. Gründe sind neben Kostenvorbehalt und Vorgaben der Budgetneutralität generell u.a. gestiegene Baukosten; zu lange Abschreibungszeit-räume bei gleichzeitig kurzfristigen Kredit-Tilgungsverpflichtungen sowie fehlende Anreize für nachhaltige Investitionen. Es fehlen Mechanismen, die die langfristigen Einsparungen durch Energieeffizienz in den Entgeltverhandlungen berücksichtigen und damit kostenintensive nachhaltige Umbaumaßnahmen legitimieren.\r\n Die BAGFW fordert eine bundesgesetzliche Verankerung von Klimaschutz und Nachhaltigkeit im Sinne der globalen Nachhaltigkeitsziele. Leistungs-, Versor-gungs- und Rahmenverträge zwischen den Leistungserbringern und Leistungs-trägern müssen die nachhaltige Gestaltung der Dienstleistungen einfordern und gewährleisten.\r\n13. Koordination und Abstimmung stärken: Sozialplanung inklusiv aus-bauen\r\nDamit Teilhabeleistungen in Anspruch genommen werden können, müssen die ent-sprechenden Angebote zur Verfügung stehen, idealerweise gut miteinander vernetzt, den Leistungsberechtigten bekannt sein und an sich verändernde Bedarfslagen an-gepasst werden können. Zur Erfüllung seines Sicherstellungsauftrags benötigt der Leistungsträger insofern sowohl Informationen zu den (perspektivischen) Bedarfen der Leistungsberechtigten als auch zu den verfügbaren Leistungen einer Region. Diese Daten liegen in den Bundesländern in sehr heterogener Weise vor, auch sozi-alplanerische Aktivitäten finden in unterschiedlicher Form und Intensität statt. Gleich-zeitig steigt die Bedeutung regionaler Sozialplanung und Vernetzung mit der Umstel-lung auf stärker personenzentrierte Leistungen, die zunehmend nicht mehr gesam-melt an einem Ort bzw. in einer Einrichtung, sondern inklusiv im Sozialraum erbracht werden sollen.\r\nMit den Regelungen zu §§ 94, 95, 96 SGB IX hat der Gesetzgeber einen Handlungs-rahmen mit entsprechenden (Steuerungs-) Instrumenten (u.a. Bildung von Arbeitsge-meinschaften, Sozialplanerisches Vorgehen in Verschränkung mit Bedarfs-/ Gesamt-planung; Monitoring; Formate der Zusammenarbeit aller Beteiligten vor Ort; Aufnah-meverpflichtung) vorgegeben. Diese gilt es umzusetzen und weiterzuentwickeln. Die BAGFW spricht sich dagegen aus, dass die Leistungsträger zusätzlich eigene Instru-mente bzw. Prüfparameter z.B. zur Bedarfsplanung entwickeln, die u.U. zu kostenin-tensiven Parallelstrukturen führen.\r\n Die BAGFW fordert den Bundesgesetzgeber auf, im Rahmen eines partizipa-tiven Prozesses bundesweit verbindliche Vorgaben zur Datengrundlage zu entwickeln, auf deren Grundlage verschiedene Akteure in den Ländern auf flächendeckende, bedarfsdeckende, gut vernetzte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungserbringern hinwirken (z.B. über Konkretisierung § 94 Abs 3 SGB IX oder eine Erweiterung des Aufgabenspektrums der Arbeitsge-meinschaften nach § 94 Abs 4 SGB IX). In diesem Zusammenhang sollte\r\nSelbstbestimmung und Teilhabe voranbringen: BTHG umsetzen und weiterentwickeln\r\nSeite 18 von 20\r\nevaluiert werden, welche Faktoren dazu führen, dass die Arbeitsgemeinschaf-ten nach § 94 SGB IX die Zusammenarbeit mit Vertreter/innen der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungserbringer und der Selbsthilfeverbände inten-sivieren und dadurch flächendeckende, bedarfsdeckende, sozialräumlich ori-entierte inklusive Angebotsstrukturen befördern.  Die BAGFW fordert den Bundesgesetzgeber auf, § 94 Abs 5 SGB IX dahinge-hend zu verändern, dass die Verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie die Selbstvertretungsverbände und die Verbände der Leistungserbringer bei der Evidenzbeobachtung und dem Erfahrungsaustausch gleichberechtigt einbe-zogen werden. Zumindest ist die Kann-Regelung durch eine Soll-Regelung zu ersetzen.\r\n14. Schnittstelle BTHG – Pflegeversicherung im Sinne des Art. 25 UN BRK weiterentwickeln\r\nDie Abgrenzungsdynamiken zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB IX und medizinisch-pflegerischen Leistungen nach SGB V und XI erhöhen das Ri-siko, dass Menschen mit Behinderungen vorrangig auf Leistungen der Pflegeversi-cherung verwiesen werden. Für den Fall, dass kompensatorische Assistenzleistun-gen zur Alltagsbewältigung (§78 SGB IX) durch pflegerische Betreuungsmaßnah-men ersetzt werden, kann nicht gewährleistet werden, dass Leistungsberechtigte Leistungen zur Teilhabe in der notwendigen Qualität erhalten und die Tätigkeit der Leistungserbringer hinreichend refinanziert wird. Damit steigt das Risiko, dass Leis-tungen zur Teilhabe auf individueller Ebene nicht mehr bedarfsdeckend sind. Men-schen mit Behinderung werden zudem mit Blick auf ihren Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung benachteiligt.\r\nSeit Jahren zeichnen sich bei Menschen in besonderen Wohnformen steigende pfle-gerische Bedarfe ab. Diese werden aufgrund der Deckelung von Ausgaben der Pfle-geversicherung in § 43a SGB XI in immer höherem Ausmaß durch die Träger der Eingliederungshilfe finanziert. Ohne eine Anpassung dieser Regelung droht eine zu-nehmende Unterversorgung der Leistungsberechtigten. „Verlegungen“ in Pflegeein-richtungen werden in höherem Maße angestrebt werden (§ 103 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Dies widerspricht dem Recht von Menschen mit Behinderungen, entsprechend Artikel 19 UN BRK selbst zu entscheiden, wo und mit wem sie leben möchten.\r\n Die BAGFW appelliert an den Bundesgesetzgeber, die Schnittstelle zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX und Pflegeleistungen nach dem SGB XI mit den Vorgaben der UN-BRK im Sinne von Artikel 25 zu harmonisieren. Da die UN-BRK keine Trennung zwischen Gesundheit und Pflege vornimmt, sind auch Pflegeleistungen vom Schutzbereich des Artikels 25 umfasst. Menschen mit Behinderungen müssen Gesundheits- und Pflege-leistungen bedarfsdeckend zur Verfügung gestellt werden.\r\n Nach Auffassung der BAGFW darf es keine Vorrangigkeit der Pflegeversiche-rung gegenüber der EGH geben. Pflegeleistungen und Eingliederungshilfe-leistungen sind gleichrangig. Menschen mit Behinderungen haben einen An-spruch auf Teilhabeleistungen und bei Bedarf auf Pflegeleistungen. In Beson-deren Wohnformen müssen Pflegeleistungen auch weiterhin integraler Be-standteil der Eingliederungshilfe sein.\r\nSelbstbestimmung und Teilhabe voranbringen: BTHG umsetzen und weiterentwickeln\r\nSeite 19 von 20\r\n Die BAGFW fordert die Träger der Eingliederungshilfe auf, die Leistungspla-nung im Gesamtplanverfahren konsequent personenzentriert und am individu-ellen Bedarf auszurichten. Die Bedarfe müssen jeweils im Einzelfall ermittelt und beschieden werden, insbesondere bei Personen, die Anspruch auf Leis-tungen aus dem SGB IX und SGB XI haben. Kompensatorische Assistenz-leistungen sind nicht aus Kostengründen ins SGB XI zu verlagern. Von der Anwendung pauschaler leistungsrechtlicher Abgrenzungskriterien ist abzuse-hen.\r\n Die BAGFW fordert den Bundesgesetzgeber auf, die Regelung in § 103 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IX, mit der eine gemeinsame Entscheidungsfindung der Pflegekassen sowie der Träger und der Leistungserbringer der Eingliede-rungshilfe zur Festlegung eines „anderen Ortes\" der Leistungserbringung möglich wird, wenn die Pflege nicht sichergestellt werden kann, zu streichen.\r\n15. Ehrenamtliches Engagement stärken\r\nAus Sicht der BAGFW ist es nicht hinnehmbar, dass Menschen mit Behinderungen, die sich ehrenamtlich in Verbänden oder politisch in Parteien engagieren wollen, ge-setzlich darauf verwiesen werden, dass die dafür notwendige Assistenz vorrangig durch das familiäre, freundschaftliche oder nachbarschaftliche Umfeld zu erbringen sei.\r\n Die BAGFW fordert den Bundesgesetzgeber auf, die Einschränkung der Fi-nanzierung für Assistenzleistungen im Ehrenamt in § 78 Abs. 5 SGB IX zu streichen, so dass sich Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt und selbstbestimmt engagieren können."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021159","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Reform der Notfallversorgung (Notfallreform)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ce/7c/652115/Stellungnahme-Gutachten-SG2512040033.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nStellungnahme zur Notfallreform\r\nName des Verbandes: Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V.\r\nDatum: 04.12.2025\r\nNr. im Entw.\r\nVor-schrift\r\nStichwort\r\nStellungnahme\r\nArt. 1: Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\n1\r\n§ 27\r\nFolgeänderung zu § 30 SGB V\r\n2\r\n§ 30\r\nEinführung eines Anspruchs auf medizinische Notfallrettung\r\n• Voraussetzung: Definition rettungsdienstlicher Notfall\r\n• Leistungsbestandteile: Notfallmanagement, notfallmedizinische Versorgung und Notfalltransport\r\n• Notfallmanagement als Vermittlung der erforderlichen Hilfe auf der Grundlage einer digitalen standardisierten Abfrage einschließlich telefonischer Anleitung lebensrettender Sofortmaßnahmen und Einbindung von Ersthelfern durch auf digitalen Anwendungen basierende Ersthelferalarmierungssysteme\r\n• Notfallmedizinische Versorgung vor Ort und während des Transports durch nichtärztliches Fachpersonal und bei medizinischer Notwendigkeit durch Notärzte\r\n• Notfalltransport in nächste geeignete Einrichtung und medizinisch zwingende Verlegungen\r\nDer Paritätische Gesamtverband begrüßt die Anerkennung der medizinischen Notfallrettung als eigenständiges Leistungssegment der gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich. Die Aufwertung von einer bloßen Transportleistung hin zu einem wesentlichen Baustein der Gesundheitsversorgung ist eine langjährige Forderung des Forums Rettungswesen und Katastrophenschutz im Paritätischen.\r\nBesonders positiv hervorzuheben ist dabei die umfassende Einbeziehung der verschiedenen Leistungsschritte vom Notfallmanagement einschließlich der Notrufannahme und einer digital gestützten Ersteinschätzung über die Notfallversorgung vor Ort bis hin zur Versorgung während des Transports.\r\nDie Verwendung einer standardisierten digitalen Abfrage wird dabei als zentraler Qualitätsbaustein angesehen. Hierbei ist sicherzustellen, dass die festzulegenden einheitlichen Standards länderübergreifend gelten. Aus unserer Sicht fehlt jedoch eine verbindliche Integration europäischer NG112-Standards (Sprach-, Text- und Video-Notrufe, Real-Time-Text) in das Notfallmanagement. Hier bedarf es einer klaren Nachbesserung der technischen Anforderungen.\r\nAuch im Notfallmanagement und in der notfallmedizinischen Versorgung müssen dabei die Bedarfe von Menschen mit Sprachbarrieren berücksichtigt werden (Sprachmittlung).\r\n2\r\nNr. im Entw.\r\nVor-schrift\r\nStichwort\r\nStellungnahme\r\n• Zuzahlung\r\nDie Leistung einer Zuzahlung zur notfallmedizinischen nach Absatz 2 Satz 2 ist deutlich zu kritisieren. Dass hier für eine ambulant erbrachte ärztliche Leistung Patient*innen eine Zuzahlung leisten müssen, stellt einen Bruch mit der bisherigen Handhabung dieser Leistungsform dar. Zudem stellt sie insbesondere für Menschen mit geringen Einkommen eine unzumutbare Belastung dar.\r\n6\r\n§ 75\r\nModifikation des Sicherstellungsauftrages der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) für die notdienstliche Akutversorgung\r\n• Definition und Umfang notdienstlicher Akutversorgung\r\n• Akutleitstelle, Erreichbarkeitsanforderungen und Vermittlungsreihenfolge\r\nDie Feststellung und Erstbescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit sowie die Verordnung von Arzneimitteln im Rahmen der notdienstlichen Akutversorgung wird ausdrücklich begrüßt, da sie weitere Arztkontakte vermeidet und aus Patient*innensicht eine deutliche Verbesserung darstellt.\r\n10\r\n§ 90\r\nStandortbestimmung für INZ durch erweiterten Landesausschuss\r\nDas in § 90 Abs. 4a (neu) vorgesehene Anhörungsrecht für Vertreter der Leistungserbringer im Rettungsdienst bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 123 Absatz 6, 123a Absatz 1 sowie § 123b Absatz 1 im Landesausschuss wird ausdrücklich begrüßt.\r\n11\r\n§ 90a\r\nErgänzung Vertreter des Rettungsdienstes in gemeinsamen Landesgremien nach § 90a\r\nDie Aufnahme von Vertretern der Rettungsdienste in gemeinsamen Landesgremien nach § 90a SGB V wird ausdrücklich begrüßt. Zu den weiteren Beteiligten sollten dabei jedoch auch Patient*innenorganisationen gehören, um eine ausreichende Mitwirkung an der Gestaltung einer bedarfsgerechten Versorgung zu gewährleisten.\r\n17\r\n§ 123\r\nIntegrierte Notfallzentren (INZ)\r\n• Zusammensetzung und grundsätzliche Funktion\r\n• Notaufnahme, Notdienstpraxis, Ersteinschätzungsstelle - optional Kooperationspraxis / statt\r\nDie Bemühungen, sektorenübergreifende und gut miteinander vernetzte Notfallversorgungsstrukturen aufzubauen, weisen aus Sicht des Paritätischen in die richtige Richtung und werden begrüßt.\r\nDie Einbeziehung von zur Patientenversorgung geeigneten, im Umkreis des jeweiligen Krankenhausstandortes gelegenen zugelassenen Ärzten sowie medizinischen Versorgungszentren (Kooperationspraxen) in die\r\n3\r\nNr. im Entw.\r\nVor-schrift\r\nStichwort\r\nStellungnahme\r\nNotdienstpraxis MVZ oder Vertragsarztpraxis in unmittelbarer Nähe\r\n• Ersteinschätzung und Steuerung innerhalb des INZ, gegenseitige Datenübermittlung\r\n• Versorgungsvertrag mit Apotheken\r\n• Telemedizinische Anbindung an Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin sowie für Psychiatrie und Psychotherapie\r\n• Berichtspflicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Entwicklung von INZ\r\nKooperationsvereinbarung nach § 123a Absatz 2 ist jedoch insofern kritisch zu sehen, dass es durch die Erweiterung der beteiligten Akteure zu einem Verlust an Überschaubarkeit für die Patient*innen und zu einem zusätzlichen Abstimmungsaufwand kommt. Es ist bei dieser Regelung sicherzustellen, dass es einen einheitlichen Zugangsweg und eine klare und barrierefreie Steuerung in die jeweils zuständige Versorgungsebene gibt.\r\nDie telemedizinische Anbindung an Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin sowie für Psychiatrie und Psychotherapie ist grundsätzlich zu begrüßen. Aufbauend auf der im Entwurf vorgesehenen telemedizinischen Anbindung an Fachärzt*innen für Psychiatrie und Psychotherapie sowie der Einbeziehung psychosozialer Kriterien in die Ersteinschätzung nach § 123c SGB V ist aus Sicht des Paritätischen jedoch klarzustellen, dass Integrierte Notfallzentren nach § 123 SGB V ausdrücklich auch für Menschen in akuten psychischen und psychosozialen Krisen geeignete Anlaufstellen sein müssen. Hierfür sind verbindliche Vorgaben zur psychosozialen Krisenkompetenz, zur Kooperation mit kommunalen Krisendiensten, sozialpsychiatrischen Diensten sowie Sucht- und Wohnungslosenhilfe in § 123 SGB V zu verankern. Ergänzend ist in § 133a SGB V sowie in den auf § 123c SGB V bezogenen Richtlinien des G-BA festzuschreiben, dass Disponent*innen der Rettungsleitstellen und Akutleitstellen eine spezifische Schulung im Umgang mit psychischen Krisen, Suizidalität, Suchtnotfällen und psychosozialen Ausnahmesituationen erhalten. Dies ist als verbindlicher Qualitätsstandard in den Regelungen zum Gesundheitsleitsystem (§ 133a SGB V) und zu den Ersteinschätzungsinstrumenten (§ 123c SGB V) zu verankern. Gleiches gilt für die Bedarfe von Menschen mit demenziellen Erkrankungen und Menschen mit Behinderungen.\r\n§ 123a\r\nEinrichtung von INZ\r\n• Standortbestimmung nach gesetzlichen Kriterien\r\nDie in § 123 a vorgesehenen Mindestöffnungszeiten der Notdienstpraxen sollten grundsätzlich den Zeitraum bis 22 Uhr vorsehen, um die INZ zu entlasten und zudem sicherzustellen, dass es nicht dort zu einer\r\n4\r\nNr. im Entw.\r\nVor-schrift\r\nStichwort\r\nStellungnahme\r\n• Kooperationsvereinbarung, gesetzliche Vorgabe von Mindestöffnungszeiten der Notdienstpraxis, Schiedsregelungen bei Nichtzustandekommen\r\n• Rahmenvereinbarungen zur Zusammenarbeit in INZ durch KBV, DKG und GKV-SV\r\nEinschränkung des Angebotes kommt, wo derzeit bereits Öffnungszeiten bis 22 Uhr die Regel sind.\r\n§ 123c\r\nErsteinschätzung\r\n• Vergütung ambulanter Behandlung für Krankenhäuser ohne INZ nur noch nach Ersteinschätzung, die die Unzumutbarkeit einer Verweisung an INZ festgestellt hat\r\n• Richtlinie des G-BA zu Vorgaben für standardisierte digitale Ersteinschätzung\r\n• Richtlinie regelt auch Mindestausstattungsanforderungen für Notdienstpraxen\r\n• Berichtspflicht G-BA zu Auswirkungen der Ersteinschätzung\r\n• EBM für Ersteinschätzung\r\nNicht jede Erkrankung erfordert eine ärztliche Behandlung. Wir fordern daher ein interprofessionell ausgerichtetes Ersteinschätzungssystem, dass die Ersteinschätzung und Steuerung in die Versorgungsebenen breit und bedarfsgerecht aufstellt. Die Ersteinschätzung sollte daher ausdrücklich nicht nur eine Zuweisung in not- oder fachärztliche Ebenen vorsehen, sondern auch eine Steuerung in Versorgungsstrukturen, in denen durch die Pflege abschließende Versorgung stattfinden kann, oder in Apotheken.\r\n18\r\n§ 133\r\nVersorgung mit Leistungen der medizinischen Notfallrettung\r\n• Nur nach Landesrecht vorgesehene oder beauftragte Leistungserbringer\r\n• Vergütungsverträge für Leistungen nach SGB V erforderlich\r\n• Transparenzpflicht bezüglich Kalkulationen\r\nDie in § 133 Abs. 3 vorgesehene Einrichtung von Schiedsstellen nach Landesrecht bei Nichtzustandekommen einer Einigung wird von uns ausdrücklich begrüßt, behebt sie doch einen wesentlichen Schwachpunkt des Entwurfes der Vorgängerregierung.\r\n5\r\nNr. im Entw.\r\nVor-schrift\r\nStichwort\r\nStellungnahme\r\n• Berücksichtigung der Rahmenempfehlungen nach § 133b Abs. 1 SGB V\r\n• Schiedseinrichtung bei Nichtzustandekommen\r\n• Entsprechende Geltung für Krankentransporte\r\n• Übergangsregelung\r\n§ 133a\r\nGesundheitsleitsystem\r\n• Kooperationsvereinbarung zwischen Rettungsleitstelle 112 und Akutleitstelle 116117 auf Antrag der Rettungsleitstelle\r\n• Verbindliche Absprache, wer welche Fälle übernimmt, und Abstimmung der Abfragesysteme\r\n• Medienbruchfreie Übergabe von Fällen und Daten\r\n• Schnittstelle durch KBV zur Verfügung zu stellen\r\n• Gemeinsames Qualitätsmanagement der Kooperationspartner\r\n• Vermittlung von Krankentransporten und medizinischen komplementären Diensten sowie sonstigen komplementären Diensten für vulnerable Gruppe oder krisenhafte Situationen\r\n• Bericht KBV zu Entwicklung der Gesundheitsleitsysteme\r\nAusweislich der Begründung muss die Initiative zur Schließung einer Kooperationsvereinbarung vom Träger der Rettungsleitstelle ausgehen. Daraufhin sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen zur Kooperation verpflichtet werden. Als Voraussetzung hierfür muss die Rettungsleitstelle über eine digitale standardisierte Notrufabfrage verfügen. Diese Regelungen sind grundsätzlich zu begrüßen, allerdings verkennt die angestrebte Lösung die Herausforderungen einer medienbruchfreien Fallübergabe, die bei einer Aufrechterhaltung von Doppelstrukturen weiter bestehen. Anstelle einer bloßen Vernetzung von Rettungsleitstelle und Akutleitstelle schlagen wir vielmehr eine Integrierte und interoperable Leitstellenlandschaft mit bundesweit abgestimmten Schnittstellen, gemeinsamen Dispositionsstandards und einheitlicher Datengrundlage vor, die einen unmittelbaren cloudbasierten Zugriff auf die notwendigen Daten hat und damit eine schnelle und unkomplizierte Fallübergabe erleichtert.\r\nDas in §133a Abs. 3 vorgesehene gemeinsame Qualitätsmanagement-system ist zu begrüßen, es bedarf dabei jedoch nicht nur eines einheitlichen Evaluierungsinstrumentes verschiedener Qualitätsstandards, sondern insbesondere auch einer bundesweiten Vereinheitlichung der Qualitätsvorgaben für die Leitstellen nach Abs. 1, Disponenten, Telenotärzte sowie IT-Systeme – einschließlich verpflichtender Zertifizierungen. Wir empfehlen zudem die Einrichtung eines bundesweiten Leitstellen- und Notfallregisters zur Qualitätssicherung und Transparenz.\r\n6\r\nNr. im Entw.\r\nVor-schrift\r\nStichwort\r\nStellungnahme\r\n§ 133b\r\nRahmenempfehlungen zur medizinischen Notfallrettung\r\n• Gremium bei GKV-SV, paritätisches Stimmgewicht zwischen GKV-SV und Ländervertretern, nicht stimmberechtigte Vertreter von Spitzenverbänden der Leistungserbringer und Fachverbänden und Fachgesellschaften sowie BMG\r\n• Fachliche Rahmenempfehlungen zur medizinischen Notfallrettung; bei Nichtzustandekommen Ersatzvornahme BMG\r\n• Empfehlungen zur Übermittlung der Daten der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung, Rechtsverordnung durch BMG\r\n• Spezifikationen für eine strukturierte, einheitliche und digitale Dokumentation und Kommunikation unter Beteiligung von KBV, DKG und KIG, Rechtsverordnung durch BMG\r\nDie in § 133 und § 133b SGB V vorgesehenen Rahmenempfehlungen zur medizinischen Notfallrettung müssen bundeseinheitliche Personalstandards für Leitstellen, Rettungsdienst und Integrierte Notfallzentren (INZ) enthalten. Der Paritätische Gesamtverband fordert, dass zusätzliche Struktur-, Dokumentations- und Qualitätsanforderungen vollständig und dauerhaft refinanziert werden. In § 133b SGB V ist klarzustellen, dass bei der Vereinbarung der Rahmenempfehlungen die Berücksichtigung tariflicher Entgelte sowie der dynamischen Personalkostenentwicklung verbindlich vorgegeben wird.\r\n§ 133c\r\nDigitale Kooperation im Rahmen der Notfall- und Akutversorgung\r\n• Verpflichtende digitale Notfalldokumentation für alle Beteiligten der Notfall- und Akutversorgung\r\n• Verpflichtende Nutzung eines Versorgungskapazitätennachweises für Krankenhäuser und Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung\r\nDer Paritätische Gesamtverband begrüßt die in den §§ 133c bis 133f SGB V vorgesehene Digitalisierung der Notfall- und Akutversorgung, weist jedoch auf die erhöhte Abhängigkeit von kritischen IT-Systemen hin. Im Rahmen der Rechtsverordnungen und Rahmenempfehlungen nach §§ 133c bis 133f SGB V sind verbindliche Vorgaben zur IT-Sicherheit, Ausfallsicherheit und Redundanz der Systeme im Sinne der KRITIS-Regulierung festzuschreiben. Erforderlich sind u. a. Notfall- und Backup-Konzepte bei Strom- und IT-Ausfällen, inklusive klarer Rückfallprozesse bei Ausfall digitaler Dokumentations- und Kommunikationssysteme. Bei der Einbindung von Ersthelfern über digitale Ersthelferalarmierungssysteme und -Apps sind aus unserer Sicht\r\n7\r\nNr. im Entw.\r\nVor-schrift\r\nStichwort\r\nStellungnahme\r\n• Anforderungen an auf digitalen Anwendungen basierende Ersthelferalarmierungssysteme\r\neinheitliche Qualitätsstandards notwendig, um eine bundesweite Schnittstellenfähigkeit über Landkreis- und Bundeslangrenzen hinweg sicherzustellen und den derzeitigen Kompatibilitäts-Flickenteppich zu beenden.\r\nWeitere Regelungsbedarfe\r\nDer Paritätische Gesamtverband begrüßt den vorgelegten Referentenentwurf sieht jedoch für die folgenden Aspekte noch Ergänzungsbedarf:\r\nKlarstellung der Trennung von Leitstellenbetreibern und Leistungserbringung der medizinischen Notfallrettung\r\nUm eine bedarfsgerechte, transparente und wirtschaftliche Steuerung in die jeweiligen Versorgungsebenen zu gewährleisten, sollte klargestellt werden, dass Leitstellenbetreiber im Sinne des § 133a SGB V nicht gleichzeitig Leistungserbringer von Leistungen der medizinischen Notfallrettung im Sinne des 133 Abs. 1 SGB V sind. Wir fordern eine klare Abgrenzung und Koordination zwischen hoheitlicher Gefahrenabwehr und medizinischer Notfallrettung, auch um Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden.\r\nKompetenzen von Notfallsanitäter*innen und Qualifikation von Notärzten\r\nDie Einführung der medizinischen Notfallrettung als eigenständiges Leistungssegment der GKV führt zu einer fachlichen Aufwertung der Aufgaben und Kompetenzen der Notfallsanitäter*innen in der eigenverantwortlichen Durchführung heilkundlicher Maßnahmen. Diesem Umstand sollte unbedingt durch eine Weiterentwicklung der Regelungen im Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz - NotSanG) Rechnung getragen werden.\r\nFür die Ausbildung von Notärzten sind bundesweit einheitliche Standards in den Weiterbildungsordnungen der Länder vorzusehen.\r\nResilienzbildende Maßnahmen\r\nNeben den zu begrüßenden Regelungen ist aus unserer Sicht ein stärkerer Fokus auf resilienzbildende Maßnahmen im Sinne eines vorbeugenden Rettungssystems zu legen. Das betrifft insbesondere eine Stärkung von Erste-Hilfe-Kompetenzen in der Bevölkerung (einschließlich EH mit Selbstschutz-Inhalten), einen Ausbau von flächendeckenden koordinierten\r\n8\r\nNr. im Entw.\r\nVor-schrift\r\nStichwort\r\nStellungnahme\r\nFirst-Responder-Strukturen („Helfer vor Ort“) durch die Gewinnung und Schulung von Menschen und mithilfe digitaler Hilfsmittel (siehe unsere Ausführungen zu den Anforderungen an auf digitalen Anwendungen basierende Ersthelferalarmierungssysteme im Sinne des § 133 c SGB V), sowie eine bessere Aufklärung der Bevölkerung über Inhalte der Ersten Hilfe sowie über Ausbildungsmöglichkeiten.\r\nZudem stellt die Befähigung der Bevölkerung zu stärkerer gesundheitlicher Alltagskompetenz eine wirksame Maßnahme zur Reduzierung vermeidbarer Kontakte zur Notfallversorgung bei leichten Erkrankungen dar, die keiner notfallmedizinischen Behandlung bedürfen. Es sollten daher flankierend entsprechende Programme für eine verbesserte Gesundheitskompetenz entwickelt werden.\r\nSprachmittlung\r\nEs ist sicherzustellen, dass in Notaufnahmen und Integrierten Notfallzentren, bei Leitstellen und Notrufnummern Sprachmittlungsmöglichkeiten – auch in digitaler oder telefonischer Form – zur Verfügung stehen, um Sprachbarrieren wirksam abzubauen. Der Anspruch auf Leistungen der Sprachmittlung sollte daher grundsätzlich für die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch geregelt werden.\r\nNotfallversorgung für Menschen ohne Krankenversicherungsschutz\r\nMenschen ohne Krankenversicherungsschutz – insbesondere Personen ohne gültige Aufenthaltspapiere, obdachlose Menschen oder nicht-freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger*innen – haben keinen Zugang zu regulärer Gesundheitsversorgung. Folglich bleibt in vielen Fällen nur die medizinische Versorgung im Notfall.\r\nBerichten von Anlauf- und Beratungsstellen zufolge kommt es jedoch immer wieder vor, dass Hilfesuchende, die keinen Krankenversicherungsschutz nachweisen können, in Notaufnahmen bereits vor einer qualifizierten Ersteinschätzung abgewiesen werden. Oft ist die Verständigung durch Sprachbarrieren erschwert und eine Sprachmittlung nicht verfügbar.\r\nEines der zentralen Probleme ist, dass die rechtlichen Regelungen, über die Krankenhäuser ihre Aufwendungen erstattet bekommen können, in der\r\n9\r\nNr. im Entw.\r\nVor-schrift\r\nStichwort\r\nStellungnahme\r\nPraxis nicht funktionieren. Nach § 6a AsylbLG und § 25 SGB XII werden die Aufwendungen des hilfeleistenden Krankenhauses in gebotenen Umfang durch den zuständigen Träger des Asylbewerberleistungsgesetzes bzw. der Sozialhilfe erstattet, wenn Leistungen im Eilfall erbracht wurden. Die Durchsetzung dieser Ansprüche ist jedoch kaum möglich: Die Beweislast über die Hilfebedürftigkeit und die Leistungsberechtigung des Hilfesuchenden liegt beim Krankenhaus und der Zeitraum, für den Behandlungskosten erstattet werden können, endet mit der Information des Sozialamts, auch wenn die Behandlung darüber hinaus andauert.\r\nDen Krankenhäusern entstehen hierdurch jährlich Erlösausfälle in dreistelliger Millionenhöhe. Die Kostenbelastung konzentriert sich vor allem auf Krankenhäuser in Ballungsgebieten, in der Nähe von Bahnhöfen und in zentralen Stadtteilen sowie auf engagierte Krankenhäuser, die diese Versorgung aus humanitärem Selbstverständnis leisten – oft ohne Aussicht auf Erstattung. Auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft setzt sich seit Jahren mit Nachdruck für eine Überarbeitung der rechtlichen Regelungen ein, wie zum Beispiel aus ihrer Stellungnahme zum KHVVG vom April 2024 sowie aus der Stellungnahme zum KHAG vom Oktober 2025 ersichtlich wird.\r\nDie bestehenden rechtlichen Regelungen in § 6a AsylbLG und § 25 SGB XII sind so zu überarbeiten, dass sie die praktische Durchsetzbarkeit der Nothelferansprüche von Krankenhäusern ermöglichen. Die Erstattung soll den gesamten Zeitraum der erbrachten Nothilfeleistungen umfassen – nicht nur bis zur Information des Sozialamts. In medizinisch unabweisbaren Notfällen soll die Hilfebedürftigkeit und Leistungsberechtigung zugunsten des Krankenhauses bzw. Leistungserbringers regelhaft vermutet werden. Zudem ist die Nutzung und Weiterverarbeitung von Daten, die aus Einrichtungen zur Gewährung und Erbringung von Leistungen zur Sicherung der Gesundheit sowie bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt an die Stellen nach § 86 Satz 1 weitergeleitet werden, zu untersagen.\r\n10\r\nNr. im Entw.\r\nVor-schrift\r\nStichwort\r\nStellungnahme\r\nEine menschenwürdige medizinische Behandlung im Notfall darf nicht durch eine Übermittlungspflicht an die Stellen nach § 86 Satz 1 erschwert werden.\r\nEs ist zudem ein Härtefallfonds aus Bundes- und Landesmitteln einzurichten, der die Kommunen bei der Finanzierung der Notfallbehandlung von Menschen ohne Krankenversicherungsschutz unterstützt.\r\nZur Verbesserung der Notfallversorgungssituation von Menschen ohne Krankenversicherung sind nach Art. 10 vier weitere Artikel wie folgt einzufügen:\r\nArt. 11: Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes\r\n§ 6a\r\nAnpassung des Nothelferparagraphen\r\n§ 6a wird wie folgt geändert: Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:\r\n(2) In medizinischen Notfällen sind dem Leistungserbringer die Aufwendungen, die ihm während des gesamten Behandlungszeitraumes entstehen, zu erstatten. Die Hilfebedürftigkeit und die Leistungsberechtigung des Patienten wird zugunsten des Leistungserbringers vermutet.\r\nArt. 12: Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\r\n§ 9\r\n§ 9 Abs. 5 wird wie folgt geändert: (5) §§ 117 und 118 und 118 Abs. 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund des § 120 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 117 des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.\r\n§ 11\r\n§ 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert: (3) Die zuständige Behörde überprüft die Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auf Übereinstimmung der ihr vorliegenden Daten mit den der Ausländerbehörde über diese Personen vorliegenden Daten. Sie darf für die Überprüfung nach Satz 1 Name, Vorname (Rufname),\r\n11\r\nNr. im Entw.\r\nVor-schrift\r\nStichwort\r\nStellungnahme\r\nGeburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, Familienstand, Anschrift, Aufenthaltsstatus und Aufenthaltszeiten dieser Personen sowie die für diese Personen eingegangenen Verpflichtungen nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes der zuständigen Ausländerbehörde übermitteln. Die Ausländerbehörde führt den Abgleich mit den nach Satz 2 übermittelten Daten durch und übermittelt der zuständigen Behörde die Ergebnisse des Abgleichs. Die Ausländerbehörde übermittelt der zuständigen Behörde ferner Änderungen der in Satz 2 genannten Daten. Die Überprüfungen können auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs durchgeführt werden. Bei der Gewährung oder Erbringung von Leistungen nach § 4 oder zur Sicherung der Gesundheit nach § 6 entfällt der Datenabgleich.\r\n§ 12\r\nAnpassung des Nothelferparagraphen\r\n§ 12 wird wie folgt geändert: Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:\r\n(2) In medizinischen Notfällen sind dem Leistungserbringer die Aufwendungen, die ihm während des gesamten Behandlungszeitraumes entstehen, zu erstatten. Die Hilfebedürftigkeit und die Leistungsberechtigung des Patienten wird zugunsten des Leistungserbringers vermutet.\r\nArt. 13: Änderung des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)\r\n§ 87\r\nAbsatz 1 wird wie folgt geändert: (1) Öffentliche Stellen mit Ausnahme von Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen und Stellen, wenn sie Leistungen zur Sicherung der Gesundheit sowie bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt erbringen oder gewähren, haben ihnen bekannt gewordene Umstände den in § 86 Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen mitzuteilen, soweit dies für die dort genannten Zwecke erforderlich ist. Ein solches Ersuchen ist nur zulässig, sofern nicht ein Abruf von Daten aus dem Ausländerzentralregister für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe ausreichend ist. Die in § 86 Satz 1\r\n12\r\nNr. im Entw.\r\nVor-schrift\r\nStichwort\r\nStellungnahme\r\ngenannten Stellen dürfen Daten, die sie aufgrund oder im Zusammenhang mit dem Besuch von Bildungs- und Erziehungseinrichtungen oder der Gewährung und Erbringung von Leistungen zur Sicherung der Gesundheit sowie bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt erhalten, nicht nutzen oder weiterverarbeiten.\r\nArt. 14 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\r\n§ 211 SGB VII\r\n§ 211 Satz 1 wird wie folgt geändert: Ziffer 7. „Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz“ wird gestrichen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021495","regulatoryProjectTitle":"Nicheinführung Rechtskreiswechsel durch das Leistungsrechtsanpassungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/12/5f/662219/Stellungnahme-Gutachten-SG2512190026.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1 von 16\r\nStellungnahme des Paritätischen Gesamtverbandes zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für ein Gesetz zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben (Leistungsrechtsanpassungsgesetz)\r\nZusammenfassung\r\nMit dem Rechtskreiswechsel von aus der Ukraine geflüchteten Menschen soll der Kreis der Bezieher*innen von Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) ausgeweitet werden. Der Paritätische Gesamtverband hat sich seit der Einführung gegen das sozialrechtliche Sonderregime des Asylbewerberleistungsgesetzes ausgesprochen. Mit seiner Vielzahl an Benachteiligungen wie bspw. der Höhe der Leistungssätze, dem Sachleistungsprinzip oder einer deutlich eingeschränkten Gesundheitsversorgung sorgt es für Armut und Leid bei Betroffenen und verhindert soziale Teilhabe und nachhaltige Integration. Er hat daher auch die damalige Entscheidung begrüßt, Geflüchtete aus der Ukraine von Beginn an in den Anwendungsbereich der regulären Sozialleistungssysteme aufzunehmen.\r\nDen Rechtskreiswechsel lehnt der Paritätische daher ab. Er fordert stattdessen die Aufnahme aller vom AsylbLG erfassten Personen in die regulären Systeme der sozialen Sicherung.\r\nDie nachgenannten Probleme des Rechtskreiswechsels in das AsylbLG gelten in der Regel für alle Bezieher*innen von AsylbLG-Leistungen. Bei den Geflüchteten aus der Ukraine kommt hinzu, dass hiervon ein vergleichsweise großer Anteil an besonders vulnerablen Personen, wie alleinerziehenden Frauen mit ihren Kindern sowie älteren, kranken und pflegebedürftigen Personen sowie mit Menschen mit Behinderungen, betroffen ist.\r\nAus Sicht des Paritätischen war die Aufnahme der Geflüchteten aus der Ukraine gerade deshalb so erfolgreich, weil durch wenig Bürokratie und den direkten Zugang zu den regulären Sozialleistungssystemen für eine große Zahl an Menschen und insbesondere vulnerable Gruppen eine effiziente und humane Aufnahme ermöglicht\r\nSeite 2 von 16\r\nwurde. Der Rechtskreiswechsel stellt somit einen gravierenden Rückschritt für eine humane und nachhaltige Aufnahmepolitik dar.\r\nMit Blick auf den geplanten Rechtskreiswechsel warnt der Paritätische insbesondere vor folgenden gravierenden Problemen:\r\n•\r\nArmut und finanzielle Unsicherheit durch niedrigere Leistungssätze und fehlendes Schonvermögen\r\n•\r\nEine Verschlechterung der Gesundheitsversorgung\r\n•\r\nRückschritte bei der Arbeitsmarktintegration\r\n•\r\nBenachteiligungen besonders vulnerabler Gruppen wie Familien, Kinder, Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen\r\n•\r\nBürokratie und finanzielle Kosten für die Kommunen\r\n•\r\nAbschaffung von Elementen einer nachhaltigen Aufnahmepolitik, u.a. durch mögliche Einschränkungen bei der privaten Wohnungssuche\r\nSollte der Rechtskreiswechsel umgesetzt werden, hält der Paritätische zumindest die Umsetzung der folgenden Punkte für unabdingbar:\r\n•\r\nVerlegung des Stichtags auf den Tag des Inkrafttretens des Gesetzes\r\n•\r\nAbstellen auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Einreise als maßgebliches Datum für den Stichtag\r\n•\r\nAnpassung der Übergangsregelung\r\n•\r\nVerbesserungen beim Zugang zu Gesundheitsleistungen\r\n•\r\nWohlwollende und sensible Vermögensprüfung\r\n•\r\nGesetzliche Klarstellung, dass ab Äußerung des Schutzgesuchs ein Anspruch auf Leistungsgewährung besteht\r\n•\r\nGesetzliche Regelung zum Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Wechsel in das AsylbLG\r\nDarüber hinaus weist der Paritätische darauf hin, dass es angesichts der geplanten Änderungen besonders schwer wiegt, dass es nach wie vor an einer Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fehlt, wonach die pauschale Einstufung in die Regelbedarfsstufe 2 für Analogleistungsbeziehende in Sammelunterkünften (§ 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 AsylbLG) verfassungswidrig ist (BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 1 BvL 3/21 -). Ähnlich problematisch stellt sich auch das weitere Festhalten am Leistungsausschluss in Dublin-Fällen gem. § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG dar, der mittlerweile von einer Vielzahl von Gerichten als evident verfassungs- und/oder europarechtswidrig betrachtet wird und Betroffene mit extremer Armut und Obdachlosigkeit bedroht.1\r\n1 Siehe hierzu die Rechtsprechungs-Übersicht der GGUA (Stand 06.08.2025) unter https://www.ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Dublin_AsylbLG-Ausschluss.pdf.\r\nSeite 3 von 16\r\nZu einzelnen Regelungen\r\nÄnderung des Asylbewerberleistungsgesetzes\r\nInhalt\r\nLaut des Referentenentwurfs soll gem. § 1 AsylbLG-E allen Personen, denen nach dem 31.03.2025 ein Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 AufenthG erteilt wurde, Leistungen nach dem AsylbLG statt nach SGB II oder XII gewährt werden. Auch Personen, die vor dem 31.03.2025 einen Antrag auf § 24 Abs. 1 AufenthG gestellt haben, denen jedoch eine Fiktionsbescheinigung erst nach dem 31.03.2025 ausgestellt wurde, sind vom Rechtskreiswechsel erfasst. Ausgenommen sind ausschließlich Personen, die bereits vor dem 31.03.2025 einen Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 AufenthG beantragt haben und denen bis einschließlich 31.03.2025 eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt oder bereits vor dem 01.04.2025 eine andere Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde.\r\nNach einer Übergangsregelung in § 1 Abs. 3a AsylbLG-E sind solche Personen vorerst nicht gemäß AsylbLG leistungsberechtigt, denen ab dem 1. April 2025, aber vor Inkrafttreten dieses Gesetzes lebensunterhaltsichernde Leistungen nach § 74 Abs. 1 oder 2 SGB II oder nach § 146 Abs. 1 oder 2 SGB XII bewilligt wurden. Dabei handelt es sich um Leistungen für Menschen mit Fiktionsbescheinigung nach Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Diese Personen fallen so lange nicht unter das AsylbLG, wie die lebensunterhaltssichernden Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII bewilligt wurden.\r\nDie in § 4 Abs. 4 AsylbLG-E vorgesehene Regelung soll gewährleisten, dass medizinische Behandlungen, die während einer vorherigen Leistungsberechtigung nach dem SGB II oder SGB XII begonnen und im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht wurden, nach einem Wechsel in den Rechtskreis des AsylbLG und der damit verbundenen Beschränkung auf Leistungen nach §§ 4 und 6 AsylbLG im Einzelfall fortgeführt und abgeschlossen werden können.\r\nBegründet wird die geplante Gesetzesänderung mit der Umsetzung der Vereinbarung des Koalitionsvertrages für die 21. Legislaturperiode. Zudem wird angeführt, dass insbesondere die Jobcenter in der Vergangenheit besser in der Lage gewesen seien, die kurzfristig stark angestiegenen Zugangszahlen zu bewältigen. Eine derartige quantitative Herausforderung bestehe in dieser Form inzwischen nicht mehr.\r\nBewertung\r\nDer Paritätische Gesamtverband lehnt den Rechtskreiswechsel in das AsylbLG ab.\r\nIm Kontext der jüngsten anderweitigen Verschärfungen des AsylbLG liegt die Vermutung nahe, dass durch den Rechtskreiswechsel auch eine abschreckende Wirkung erzielt werden soll. Es ist jedoch mehrfach empirisch nachgewiesen worden, dass die Höhe der Sozialleistungen für die Wahl des Ziellands für Geflüchtete keine oder nur eine marginale\r\nSeite 4 von 16\r\nRolle spielt.2 Laut einer aktuellen Studie sind vor allem Arbeitsmöglichkeiten für Geflüchtete aus der Ukraine wichtiger als Sozialleistungen oder andere staatliche Leistungen.3 Angesichts dieser Befunde sind die mit dem Rechtskreiswechsel verbundenen Belastungen für die Betroffenen unverhältnismäßig.\r\nMit Blick auf den geplanten Rechtskreiswechsel von aus der Ukraine geflüchteten Menschen weist der Paritätische im Folgenden auf eine Vielzahl von Problemen hin.\r\nFehlende Eignung des AsylbLG für langfristige Aufenthalte\r\nDie Einschränkungen des AsylbLG werden damit begründet, dass die Leistungen nur für einen kurzfristigen Aufenthalt gedacht sind, bspw. bis über einen Asylantrag entschieden wird oder wenn eine Person bereits ausreisepflichtig ist. Viele der nachgenannten Probleme des AsylbLG werden in ihren Auswirkungen nochmals potenziert, wenn sie Personen betreffen, die sich langfristig in Deutschland aufhalten.\r\nAuch viele der aus der Ukraine geflohenen Menschen werden absehbar langfristig in Deutschland bleiben. Aktuelle Studien zeigen, dass die Mehrheit der Geflüchteten dauerhafte Bleibeabsichten hat. Hierbei stehen gute Kenntnisse der deutschen Sprache, eine bestehende oder angestrebte Erwerbstätigkeit, das Zusammenleben mit der Kernfamilie in Deutschland sowie das Gefühl der gesellschaftlichen Akzeptanz häufig in Zusammenhang mit der Absicht, dauerhaft zu bleiben.4 Zudem bekommen sie eine Aufenthaltserlaubnis, deren Rechtsgrundlage seit mehreren Jahren regelmäßig verlängert wird. Erst kürzlich hat der Rat der Europäischen Union die erneute Verlängerung des vorübergehenden Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine bis zum 4. März 2027 beschlossen.5\r\nArmut und finanzielle Unsicherheit statt sozialer Teilhabe\r\nDie Leistungssätze im AsylbLG sind in den ersten drei Jahren des Aufenthalts um ca. 20 % niedriger als für Empfänger*innen von Bürgergeld (sog. Grundleistungen). Gestrichen werden unter anderem Leistungen in den Bereichen Bildungswesen, Freizeit und Kultur, wie bspw. Ausgaben für Sport- und Musikkurse oder Kurse zum Erwerb von Bildungsabschlüssen.6 Leistungsberechtigte nach AsylbLG sind zudem gem. § 6a BKGG\r\n2 Ferwerda, Jeremy; Marbach, Moritz; Hangartner, Dominik (2023): \"Do Immigrants move to Welfare? Subnational Evidence from Switzerland\"; Müller, Tim (2025): \"Evidence for the Welfare Magnet Hypothesis? A global examination\", Social Forces; Hatton, Timothy J. (2009): \"The Rise and Fall of Asylum: What Happened and Why?\", Economic Journal 119 (535).\r\n3 J. Adema, L. Chargaziia, Y. Giesing, P. Poutvaara (2025): “Refugees from Ukraine value job opportunities over welfare”, Proc. Natl. Acad. Sci. U.S.A. 122 (32) e2502420122; siehe auch Pressemitteilung des ifo Institut: https://www.ifo.de/pressemitteilung/2025-08-05/fuer-gefluechtete-aus-der-ukraine-sind-arbeitsmoeglichkeiten-wichtiger.\r\n4 Kosyakova, Y., Rother, N. & Zinn, S. (Hrsg.) (2025): „Lebenssituation und Teilhabe\r\nukrainischer Geflüchteter in Deutschland: Ergebnisse der IAB-BAMF-SOEP-Befragung (Forschungsbericht 51)“. Nürnberg. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.\r\n5 https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2025/06/13/eu-member-states-agree-to-extend-temporary-protection-for-refugees-from-ukraine/.\r\n6 Zur Berechnung der Leistungssätze im AsylbLG siehe PRO Asyl/Flüchtlingsrat Berlin (2022): „Das Asylbewerberleistungsgesetz – Einschränkungen des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum für Geflüchtete“. https://www.proasyl.de/material/stellungnahme-asylblg-2/.\r\nSeite 5 von 16\r\nvom Anspruch auf Kinderzuschlag ausgeschlossen, da man hierfür dem Grunde nach leistungsberechtigt nach SGB II sein muss. Zudem können Sach- statt Geldleistungen erbracht werden.\r\nBereits die Leistungssätze des Bürgergelds sind aus Sicht des Paritätischen Gesamtverbands zu niedrig bemessen, um das Existenzminimum zu sichern. Gleiches gilt somit erst Recht für die Leistungen des AsylbLG. Der Rechtskreiswechsel würde für die Betroffenen demnach ein Leben in noch größerer Armut und finanzieller Unsicherheit bedeuten. Betroffen wären insbesondere Familien, die einen erheblichen Anteil der Geflüchteten aus der Ukraine ausmachen, darunter viele alleinerziehende Frauen.\r\nDie Leistungen des AsylbLG begegnen darüber hinaus auch rechtlichen Bedenken. Seit 2021 ist eine Beschlussvorlage des LSG Niedersachsen-Bremen beim Bundesverfassungsgericht anhängig, die die grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft, ob die Grundleistungen des AsylbLG mit dem Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar sind (BVerfG - BvL 5/21 -). Der Rechtskreiswechsel im Speziellen steht auch in Spannung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach es nicht zulässig sei, das Leistungsniveau aufgrund migrationspolitischer Erwägungen abzusenken (u.a. BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 - und - 1 BvL 2/11 -, Rn. 95). Es liegt jedoch nahe, dass durch den Rechtskreiswechsel auch der Zuzug nach Deutschland verringert werden soll.\r\nFehlendes Schonvermögen\r\nSchwer wiegt auch der faktische Wegfall eines Schonvermögens, das im AsylbLG nur 200 Euro statt wie im SGB II 15.000 Euro (bzw. 40.000 Euro im ersten Jahr des Leistungsbezugs) beträgt. Geflüchtete Menschen aus der Ukraine, oftmals Familien, müssten somit direkt nach der Ankunft ihre letzten Ersparnisse aufbrauchen, bevor sie leistungsberechtigt sind, was auch die Gesundheitsversorgung oder Hilfe zur Pflege betrifft. Für die Ausbildung der eigenen Kinder könnte praktisch nichts angespart werden und eine mögliche spätere Rückkehr in die Ukraine würde zusätzlich erschwert, wenn kleinere Vermögensbestände oder Wohneigentum zuvor aufgelöst werden müssten. Betroffen wären auch Personen, die nach ihrer Ankunft in Deutschland Arbeit aufgenommen und Ersparnisse gebildet haben – im Falle eines Jobverlusts müssten sie zunächst ihr gesamtes Erspartes aufbrauchen.\r\nBisher wurde Vermögen in der Ukraine durch Weisung der Bundesagentur für Arbeit in der Regel als nicht verwertbar betrachtet. Diese Weisung wäre jedoch für die zuständigen Behörden im AsylbLG nicht bindend, so dass das Risiko besteht, dass Betroffene faktisch gezwungen werden, in ein Kriegsgebiet zurückzukehren, da z.B. der Verkauf einer eigenen Immobilie nur vor Ort möglich ist. Zudem ist ein Verkauf oder eine Vermietung derzeit kaum realisierbar, da der Immobilienmarkt instabil ist und sowohl rechtliche als auch praktische Hürden bestehen. Hierdurch bestünde die Gefahr, dass Personen unverschuldet\r\nSeite 6 von 16\r\nlängerfristig vom Leistungsbezug ausgeschlossen werden, obwohl ihnen faktisch keine Mittel zur Verfügung stehen.\r\nRückschritte bei der Arbeitsmarktintegration\r\nDer Rechtskreiswechsel steht einer nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt entgegen. Die Zuständigkeit für die Arbeitsförderung der aus der Ukraine geflüchteten Personen in den Jobcentern (SGB II) endet mit einem Wechsel in das AsylbLG. Somit liegt die Arbeitsförderung allein bei den Agenturen für Arbeit (SGB III). Die Betroffenen haben damit keinen Zugang mehr zu den Förderinstrumenten der §§ 16ff. SGB II, sie können lediglich die Maßnahmen des SGB III in Anspruch nehmen. Davon ausgenommen sind vorübergehend Personen, auf welche die Übergangsregelung (§ 66b SGB II-E) zutrifft (siehe Ausführungen zu den Änderungen im SGB II).\r\nVerlieren geflüchtete Personen aus der Ukraine den Zugang zur Arbeitsförderung im SGB II, entfallen damit auch mögliche Vorteile der Betreuung durch die Jobcenter. Jobcenter können über eine enge lokale Vernetzung verfügen, die sowohl eine gezielte Vermittlung in den regionalen Arbeitsmarkt erleichtern kann als auch den Einsatz regional entwickelter und passgenauer Arbeitsförderungsmaßnahmen ermöglicht. Hinzu kommt, dass die Förderung im SGB III stärker auf eine reine Vermittlung in Arbeit (und Ausbildung) fokussiert, während im SGB II die Möglichkeit für ganzheitlichere Unterstützungsansätze vorhanden ist. Doch auch im SGB II ist die Arbeitsförderung noch verbesserungsbedürftig (siehe Ausführungen zu den Änderungen im SGB II). Für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG ist zudem die Förderung im Rahmen einer außerbetrieblichen Ausbildung ausgeschlossen (§ 76 Abs. 6 Nr. 3 SGB III). Dies betrifft in erster Linie junge Menschen mit besonderem Förderbedarf. Darüber hinaus ist fraglich, inwieweit die Agenturen für Arbeit überhaupt Ressourcen für die Betreuung von aus der Ukraine Geflüchteten zur Verfügung haben, da es sich hierbei um Nichtversicherte handelt.\r\nDer Rechtskreiswechsel ins AsylbLG hätte zudem besonders für geflüchtete Frauen mit Kindern gravierende Folgen. Mit dem Wegfall des Zugangs zu den Förderinstrumenten der §§ 16 ff. SGB II und der intensiven Betreuung durch die Jobcenter würden wichtige lokal vernetzte und auf individuelle Bedarfe abgestimmte Unterstützungsangebote entfallen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt besonders für diese Personengruppe erleichtern. So sind regionale Kontakte oft der Schlüssel zu flexiblen Arbeits- oder Ausbildungsplätzen sowie zu ergänzenden Unterstützungsangeboten (z. B. Kinderbetreuung). Die im SGB III vorgesehene, überwiegend auf schnelle Vermittlung ausgerichtete Förderung berücksichtigt die besonderen Anforderungen von Müttern, wie z. B. flexible Qualifizierungsmaßnahmen, Teilzeitangebote oder begleitende Unterstützungsleistungen, deutlich weniger. Dieser Zusammenhang ist auch empirisch nachgewiesen: So wechselten geflüchtete Frauen aus der Ukraine im Jahr 2024 aus dem Rechtskreis des SGB II deutlich häufiger in eine Beschäftigung als aus dem SGB III.7\r\n7 Auswertung der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Situation von Frauen aus der Ukraine und den TOP 8-Asyl-Herkunftsländern im Rahmen des Begleitgremiums zum Projekt MY TURN des BMAS am 19.05.2025 (Datenstand April 2025). Demnach waren 2024 ca. 450.000 Frauen mit Migrationshintergrund in den Agenturen für Arbeit und den\r\nSeite 7 von 16\r\nSomit würde der Rechtskreiswechsel in das AsylbLG die Chancen auf eine eigenständige Existenzsicherung für geflüchtete Frauen mit Kindern massiv verschlechtern, sie in eine strukturelle Benachteiligung drängen, das Risiko eines dauerhaften Ausschlusses vom Arbeitsmarkt erhöhen und somit auch Integrationschancen verschlechtern.\r\nFür eine nachhaltige Arbeitsmarktintegration geflüchteter Personen braucht es stattdessen eine Vielzahl an Maßnahmen. Zentral sind hierbei u.a. der Zugang zu Integrationskurs- und anderen Sprachangeboten (flexible Kurse und Online-Zugang ermöglichen, um Kinderbetreuung zu berücksichtigen), eine flächendeckende Betreuungsinfrastruktur für Kinder (Zugang zu Kita-Plätzen oder Ganztagsbetreuung) sowie Verbesserungen bei der Anerkennung von Qualifikationen (schnelle und unkomplizierte Prüfung, Unterstützung bei Nachqualifikationen oder Umschulungen). Nicht zuletzt seit Einführung des Job-Turbo ist bekannt: Geflüchtete Frauen/ Frauen mit Migrationsbiografie brauchen eine gezielte Arbeitsförderung, Mentoring und Netzwerkangebote, eine finanzielle Absicherung während der Qualifizierung sowie psychosoziale Unterstützung. Eine Kürzung von Leistungen dürfte angesichts der hohen Arbeitsmotivation8 Geflüchteter keine nennenswerten Effekte haben.\r\nSchlechtere Gesundheitsversorgung\r\nIm AsylbLG gibt es in den ersten drei Jahren keinen Zugang zum Umfang der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Versorgung wird gem. § 4 AsylbLG grundsätzlich nur für akute Erkrankungen und Schmerzzustände gewährt oder bei Schwangerschaft und Mutterschutz. Diese Leistungen müssen in der Regel bei den zuständigen Behörden beantragt werden. Dies gilt auch für zusätzliche Leistungen gem. § 6 AsylbLG, die über die Akutversorgung hinausgehen, wobei es hierbei für Geflüchtete aus der Ukraine bestimmte Erleichterungen geben würde (§ 6 Abs. 2 AsylbLG).\r\nIn der Summe bedeutet der Rechtskreiswechsel eine gravierend schlechtere Gesundheitsversorgung, enorme zusätzliche Belastungen für die Betroffenen und Bürokratie. Auch hier entfaltet der Rechtskreiswechsel seine Problematik besonders mit Blick auf den perspektivisch längerfristigen Aufenthalt von aus der Ukraine geflüchteten Menschen. Eine schlechtere Gesundheitsversorgung schadet zudem auch der Integration in Gesellschaft und Arbeitsmarkt.\r\nAus rechtlicher Sicht bestehen zudem ernsthafte Zweifel an der Zulässigkeit des Ausschlusses vom Niveau der regulären Systeme der Gesundheitsversorgung. Laut LSG Hessen (Beschluss vom 11.07.2018, - L 4 AY 9/18 B ER -) sind regelmäßig die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bzw. des SGB XII zu erbringen. In der Praxis sorgt das Sonderregime des AsylbLG jedoch dafür, dass die Betroffenen beim Zugang zu\r\nJobcentern arbeitsuchend gemeldet. Den größten Anteil stellten Frauen aus der Ukraine, die Mehrheit dieser Frauen war in den Jobcentern gemeldet. Hervorgehoben wird, dass seit Einführung des Job-Turbos die Zahl der Menschen mit Fluchtmigration, die in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wechseln, gestiegen ist.\r\n8 Siehe u.a. Brücker et al. (2016): „Geflüchtete Menschen in Deutschland - Warum sie kommen, was\r\nsie mitbringen und welche Erfahrungen sie machen“. IAB Kurzbericht 15/2016; Kosyakova, Y., Rother, N. & Zinn, S. (Hrsg.) (2025): „Lebenssituation und Teilhabe ukrainischer Geflüchteter in Deutschland: Ergebnisse der IAB-BAMF-SOEP-Befragung (Forschungsbericht 51)“. Nürnberg. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; DIW (Juli 2023): \"DIW Wochenbericht 28/2023\".\r\nSeite 8 von 16\r\nGesundheitsleistungen rechtliche und bürokratische Hürden zu überwinden haben und somit effektiv schlechter versorgt werden.\r\nIm Ergebnis trifft diese Regelung insbesondere vulnerable Personen, wie bspw. Menschen mit Behinderungen, psychisch erkrankte Menschen und Menschen mit chronischen Erkrankungen, welche bei den bisher eingereisten ukrainischen Geflüchteten überdurchschnittlich stark repräsentiert sind. Auch wenn diese gem. § 6 Abs. 2 AsylbLG vergleichsweise bessergestellt sind als andere Gruppen von Geflüchteten, wären sie nach jetzigem Stand mit zusätzlichem bürokratischen Aufwand für den Erhalt von Leistungen konfrontiert.\r\nFür aus der Ukraine geflüchtete Kinder, die Grundleistungen beziehen, kommt es darüber hinaus zu der widersprüchlichen Situation, dass diese nach der Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bei der Gesundheitsversorgung gegenüber Minderjährigen im Asylverfahren schlechter gestellt wären. Laut Referentenentwurf der Umsetzungsgesetze sollen Minderjährige im Asylverfahren nämlich direkt Gesundheitsleistungen nach §§ 47 bis 52 SGB XII erhalten.\r\nSchlechtere Pflegeleistungen\r\nDie Gruppe der Geflüchteten aus der Ukraine hat einen relativ hohen Anteil an älteren Personen, was auch an den vergleichsweise erleichterten Fluchtmöglichkeiten liegt. Der Anteil von Personen über 60 Jahren liegt seit langer Zeit konstant bei ca. 10% aller neu aus der Ukraine einreisenden Personen.9 Im Vergleich beträgt der Anteil das 8-fache des Anteils der über 60-jährigen bei Asylsuchenden in 2025.10 Dieser Unterschied spiegelt sich auch und noch deutlicher in den absoluten Zahlen.11\r\nWährend Geflüchtete aus der Ukraine im Bürgergeld zunächst Hilfe zur Pflege nach SGB XII erhalten und nach zwei Jahren Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung erwerben, erhalten sie im Grundleistungsbezug des AsylbLG, also den ersten drei Jahren, über § 6 AsylbLG nur Pflegesachleistungen und bspw. kein Pflegegeld. Nach drei Jahren erhalten sie Pflegeleistungen analog zum SGB XII, werden jedoch nicht Mitglied in der Pflegeversicherung, da keine entsprechenden Versicherungsbeiträge gezahlt werden. Durch die fehlende Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung können bestimmte Leistungen wie bspw. Beratungsangebote für Pflegebedürftige nicht in Anspruch genommen werden. Im Ergebnis erfolgt somit eine Schlechterstellung.\r\nAus der Beratungspraxis wird zudem rückgemeldet, dass große Rechtsunsicherheit besteht, da der Zugang zu Pflegeleistungen im Grundleistungsbezug allein über einen Halbsatz im § 6 AsylbLG geregelt wird. Der Umfang dieser Leistungen ist jedoch unbestimmt und muss jeweils durch die zuständigen Behörden genehmigt werden. Hinzu\r\n9 https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/ukraine.html.\r\n10 BAMF, Aktuelle Zahlen Juni 2025, S. 8.\r\n11 Stellten bis Juli 2025 ca. 960 Personen über 60 Jahre einen Asylantrag, waren es in diesem Zeitraum bei Geflüchteten aus der Ukraine bei einer Annahme von 10.000 Zuzügen pro Monat und einem Anteil von 10% geschätzt ca. 6000 Personen über 60 Jahre.\r\nSeite 9 von 16\r\nkommt, dass die zuständigen Behörden in der Regel nicht auf Personen spezialisiert sind, die Pflegeleistungen im AsylbLG-Bezug erhalten, da die Gruppe der älteren Menschen unter Geflüchteten in der Regel sehr klein ist. Bürokratischer Aufwand und eine schlechtere Versorgung der Personen dürften daher zu erwarten sein. Erneut würde dies eine besonders vulnerable Gruppe treffen.\r\nAusschluss von der Eingliederungshilfe\r\nIn § 100 Abs. 2 SGB IX wird der Ausschluss von Leistungen der Eingliederungshilfe (EGH) für AsylbLG-Beziehende geregelt. Dieser gilt, sofern sich die Betroffenen noch nicht mindestens drei Jahre in Deutschland aufhalten. Das BMAS ging für Ukraine-Geflüchtete bisher davon aus, dass nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ein Rechtsanspruch besteht.12 Ein Rechtskreiswechsel bedeutet für aus der Ukraine Geflüchtete mit Behinderungen je nach benötigter Leistung daher eine radikale Einschränkung ihrer gesellschaftlichen Teilhabe. Dies ist auch deshalb besonders problematisch, da der Anteil dieser Gruppe vergleichsweise hoch ist. Somit drohen auch hier die durch den Zugang zur Eingliederungshilfe bisher erreichten Fortschritte bei der Aufnahme besonders vulnerabler Geflüchteter zunichte gemacht zu werden.\r\nLeistungen per Bezahlkarte\r\nIm AsylbLG können Leistungen per Bezahlkarte erbracht werden. Viele Länder haben die zuständigen Behörden zum Einsatz der Bezahlkarte verpflichtet, teilweise würden von diesen Weisungen nach jetzigem Stand auch Geflüchtete aus der Ukraine erfasst. Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, dass die Bezahlkarte bundesweit eingeführt wird, womit eine verpflichtende Regelung im AsylbLG gemeint sein dürfte. Eine Ausnahme für Geflüchtete aus der Ukraine wurde nicht vereinbart.\r\nJe nach Ausgestaltung gehen mit der Bezahlkarte gravierende Einschränkungen einher, beispielsweise kann eine Obergrenze für Bargeld (in der Regel 50 Euro pro Person) eingerichtet oder Überweisungen eingeschränkt werden. Für die Betroffenen bedeutet das eine geringere Kaufkraft und somit größere Armut durch Einschränkungen bei günstigen Einkaufsmöglichkeiten, bspw. auf dem Wochenmarkt oder bei Privatverkäufen. Hinzu kommen Probleme bei der sozialen Teilhabe, bspw. bei der Bezahlung von Aktivitäten für Kinder, und ein großer Aufwand für Betroffene und Behörden durch zahlreiche Behördengänge, bspw. für die Beantragung von Überweisungen oder zusätzlichem Bargeld. Wenn vorher ein Konto genutzt wurde – sei es bei Einkommen durch Arbeit oder Leistungsbezug – können mit Umstellung auf die Bezahlkarte zahlreiche Probleme entstehen, die einzelne Betroffene bereits in die Verschuldung getrieben haben.13\r\nVerschlechterung bei Unterkunft in privaten Wohnungen\r\nEin wesentlicher Faktor für die erfolgreiche Aufnahme der Geflüchteten aus der Ukraine bestand aus Sicht des Paritätischen darin, dass für diese keine Pflicht zur Wohnsitznahme\r\n12 BMAS, Schreiben vom 29. April 2022, AZ.: Vb3-50012-2, abrufbar unter https://fluechtlingsrat-berlin.de/wp-content/uploads/bmas_100sgbix_29april2022.pdf.\r\n13 Für dieses und weitere Probleme im Zusammenhang mit der Bezahlkarte siehe: https://www.proasyl.de/news/so-laeuft-das-nicht-die-lange-liste-der-probleme-mit-der-bezahlkarte/.\r\nSeite 10 von 16\r\nin einer Aufnahmeeinrichtung bestand. Ein Großteil der Geflüchteten (ca. 75 %) lebte 2022 in privaten Wohnungen, oft vermittelt über Freund*innen oder Bekannte; nur 10% wohnten in Gemeinschaftsunterkünften.14 Dadurch wurden die Aufnahmestrukturen wie auch die Behörden entscheidend entlastet.\r\nDurch den Übergang in das AsylbLG könnte dies zukünftig erschwert werden, da es im Ermessen der Kommunen liegt, ob die Leistungen für die Unterbringung in Form von Sachleistungen (i.d.R. Gemeinschaftsunterkünfte) oder Geldleistungen (Übernahme der Kosten der Unterbringung) gewährt werden. Aus der Praxis ist bekannt, dass einige Kommunen AsylbLG-Beziehenden die Übernahme der Kosten für private Unterbringung nicht bewilligen. Der Rechtskreiswechsel kann daher die bisherige Praxis der privaten Unterbringung erheblich einschränken und droht somit einen erprobten und erfolgreichen Teil einer nachhaltigen Aufnahmepolitik zu konterkarieren.\r\nMehr Bürokratie und höhere Kosten\r\nIn der Summe wird der Rechtskreiswechsel höhere Kosten verursachen. Im Gesetzesentwurf geht die Bundesregierung selbst von Mehrkosten durch den Rechtskreiswechsel in Höhe von ca. 60 Mio. Euro im Jahr 2026 bzw. ca. 20 Mio. Euro im Jahr 2027 aus. Diese Mehrausgaben fallen ausnahmslos bei Ländern und Kommunen an. Hierbei eingerechnet sind jedoch scheinbar noch nicht die zusätzlichen Ausgaben für Gesundheits- und Pflegeleistungen, die im Vergleich zum Bürgergeld höher ausfallen dürften, da diese nicht über die entsprechenden Versicherungssysteme abgerechnet werden. Hinzu kommt, dass für die Leistungsgewährung die Kommunen zuständig sein werden, die hierfür zusätzliches Personal einstellen müssen. Da im AsylbLG bspw. für Gesundheitsleistungen mehr Einzelfallprüfungen notwendig sind, dürfte sich daher der Erfüllungsaufwand für die Behörden entgegen der Einschätzung der Bundesregierung durch den Rechtskreiswechsel erhöhen. Die Kosten des Rechtskreiswechsels dürften somit über den Schätzungen der Bundesregierung liegen.\r\nDer Rechtskreiswechsel betrifft die Verwaltung auf bundes-, landes- und kommunaler Ebene, sowohl in rechtlicher als auch praktischer Hinsicht, und erfordert Abstimmungen zwischen Jobcentern, Agenturen für Arbeit, Sozialämtern und Integrationsdiensten. Jobcenter verlieren teilweise Zuständigkeit für Arbeitsförderung, müssen aber Übergangsregelungen umsetzen. Agenturen für Arbeit übernehmen neue Zielgruppen, was Kapazitäten und Ressourcen stark beansprucht. Der Rechtskreiswechsel würde umfangreiche Prüfverfahren zur Leistungsberechtigung nach sich ziehen, die gerade zu Beginn anfällig für Fehler sein können. Auch Sprachkurse, Qualifizierungsangebote oder Kinderbetreuungseinrichtungen müssen auf veränderte Zuständigkeiten reagieren.\r\nDie vielfältigen Probleme aufgrund der durch das AsylbLG nochmals verstärkten Vielfalt an zuständigen Behörden wurde auch empirisch bestätigt. Eine Evaluation des Job-Turbos kommt zu dem Schluss, dass sich die komplexen Verwaltungsstrukturen, einschließlich der unterschiedlichen Zuständigkeiten für Bürgergeld, Wohngeld und Asylbewerberleistungen\r\n14 Brücker et al. (2023): „Geflüchtete aus der Ukraine in Deutschland: Ergebnisse der ersten Welle der IAB-BiB/FReDA-BAMF-SOEP-Befragung (Forschungsbericht 41)“. Nürnberg. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, S. 43.\r\nSeite 11 von 16\r\nsowie die verschiedenen Trägerschaften der Jobcenter, als zusätzliche erhebliche Belastung für die Arbeitsmarktintegration Geflüchteter erwiesen haben. Insbesondere die notwendige Koordination zwischen Jobcentern, Arbeitsagenturen, Arbeitsverwaltungen sowie Ausländer- und Anerkennungsbehörden gestaltete sich schwierig.15 Probleme angesichts der vielfältigen Behördenzuständigkeiten ergeben sich selbstverständlich auch für die Betroffenen selbst.\r\nUngenügende Übergangsregelung\r\nIn der jetzigen Fassung gilt die Übergangsregelung gem. § 1 Abs. 3a AsylbLG, wonach Personen bis zum Ende des Zeitraums der Bewilligung von Leistungen nach SGB II oder XII nicht in das AsylbLG wechseln, nur für Personen, denen diese Leistungen auf Grundlage einer Fiktionsbescheinigung erteilt wurden (§ 47 SGB II bzw. § 146 SGB XII). Damit sind jedoch diejenigen vom Rechtskreiswechsel betroffenen Personen nicht erfasst, denen die Leistungen auf Grundlage einer nach dem 31.03.2025 erstmals erteilten Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG gewährt wurden und die vor dem Stichtag keine Fiktionsbescheinigung besessen haben. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dieser Personenkreis abweichend behandelt werden sollte, insbesondere da das Argument einer Entlastung der Behörden auch in diesem Falle gelten würde. Entsprechende Anpassungen wären auch im SGB II und XII nötig, wo die Übergangsregelungen in Artikel 2, Nr. 3 und 4 sowie Artikel 3 Nr. 2 und 3 des Referentenentwurfs ebenfalls nur Personen mit Leistungsgewährung aufgrund von Fiktionsbescheinigung erfassen.\r\nKurzsichtige Aufnahmepolitik\r\nDie Bundesregierung begründet den Rechtskreiswechsel im Referentenentwurf damit, dass die 2022 noch hohen Zugangszahlen deutlich zurückgegangen seien. Waren zunächst laut Begründung allein die Jobcenter fähig, eine Betreuung solch hoher Zugangszahlen zu bewältigen, könnten Geflüchtete aus der Ukraine nun wieder in das AsylbLG wechseln. Gleichzeitig räumt die Bundesregierung selbst ein, dass die von ihr zugrunde gelegten Zahlen vom weiteren Kriegsverlauf abhängen und „erheblichen Unsicherheiten“ unterliegen. Bei erneut hohen Zugangszahlen wäre nach dieser Begründung ein erneuter Rechtskreiswechsel nötig. Die geplanten Änderungen stehen somit einer langfristigen und nachhaltigen Flüchtlingspolitik entgegen.\r\nAuch grundsätzlich bedeutet der Rechtskreiswechsel einen Rückschritt für das erfolgreich erprobte Modell der Aufnahme nach § 24 AufenthG ohne langwierige Asylverfahren und Wohnverpflichtungen. Sollte das Instrument erneut zum Einsatz kommen, um großen Fluchtbewegungen erfolgreich zu begegnen, würde ein erneuter Rechtskreiswechsel im Raum stehen oder durch das AsylbLG deutlich schlechtere Integrationsperspektiven bestehen. Zudem bestünden Anreize zur Stellung eines Asylantrags, da bei einer Anerkennung durch das BAMF ein Anspruch auf SGB-II-Leistungen besteht; die Folge wären enorme zusätzliche Belastungen für das BAMF.\r\n15 Terzenbach, Daniel, Sonderbeauftragter der Bundesregierung zur Arbeitsmarktintegration von geflüchteten Menschen (bis 31. Juli 2024) (Hg.) (2024): „Der Job-Turbo. Erfahrungsbericht des Sonderbeauftragten der Bundesregierung für die Integration von geflüchteten Menschen in den Arbeitsmarkt“.\r\nSeite 12 von 16\r\nAngesichts der Vielzahl an Problemen des Rechtskreiswechsels und insbesondere der massiven Schlechterstellung der Betroffenen, sollte aus Sicht des Paritätischen von der Umsetzung des Gesetzesvorhabens abgesehen werden.\r\nFür den Fall der Beibehaltung des Rechtskreiswechsels empfiehlt der Paritätische, Maßnahmen zu ergreifen, um die negativen Folgen für die Betroffenen möglichst zu minimieren:\r\n1.\r\nVerlegung des Stichtags auf den Tag des Inkrafttretens des Gesetzes\r\nDer Stichtag für den Rechtskreiswechsel sollte auf den Tag des Inkrafttretens des Gesetzes gelegt werden. Dadurch ließe sich der immense bürokratische Aufwand vermeiden, Personen nachträglich aus dem SGB II in den Anwendungsbereich des AsylbLG zu überführen. Infolgedessen könnten auch die Übergangsregelungen entfallen.\r\n2.\r\nAbstellen auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Einreise als maßgebliches Datum für den Stichtag\r\nMit Blick auf die vom Rechtskreiswechsel Betroffenen ist festzustellen, dass diese größer ist als im Koalitionsvertrag vereinbart. Dort wurde als Kriterium die Einreise zum Stichtag festgelegt. Im Referentenentwurf wird jedoch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. einer Fiktionsbescheinigung abgestellt. Damit wären jedoch Personen vom Rechtskreiswechsel betroffen, die bspw. vor dem 01.04.2025 eingereist waren, jedoch erst nach dem 01.04.2025 einen Antrag auf § 24 AufenthG gestellt oder eine Fiktionsbescheinigung (ggf. aufgrund überlasteter Behörden verspätet) ausgestellt bekommen haben. Aufgrund der Möglichkeit eines bis zu 90 Tagen andauernden visafreien Aufenthalts für den Großteil der aus der Ukraine geflohenen Personen könnten somit auch Menschen betroffen sein, die bereits Anfang des Jahres eingereist sind. Es sollte daher nicht allein auf die Fiktionsbescheinigung, sondern tatsächlich auf die Einreise abgestellt werden und den Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, über geeignete Nachweise die Einreise vor dem 31.03.2025 zu belegen. Neben der Fiktionsbescheinigung können dies auch andere Nachweise über eine erfolgte Antragstellung oder ein Schutzgesuch bei deutschen Behörden (bspw. Ausländer- oder Sozialbehörden) oder vor dem Stichtag datierte Dokumente mit Bezug zu einem dauerhaften Aufenthalt sein, wie ein Mietvertrag, eine Meldebescheinigung oder eine in Deutschland auf die Person ausgestellte Rechnung bspw. für Stromkosten.\r\n3.\r\nAnpassung der Übergangsregelung\r\nDie Übergangsregelungen im AsylbLG, SGB II sowie SGB XII sollten im Sinne der Vereinfachung von Behördenverfahren und zur Vermeidung von Bürokratie auch bei Personen Anwendung finden, die vom Rechtskreiswechsel erfasst werden und Leistungen nach SGB II oder SGB XII aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten haben. Hierzu wären aus Sicht des Paritätischen Anpassungen in § 1 Abs. 3a AsylbLG-E sowie § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II und § 23 Abs. 2 SGB XII.\r\nSeite 13 von 16\r\n4.\r\nVerbesserungen beim Zugang zu Gesundheitsleistungen\r\nAngesichts der gravierenden Schlechterstellung bei den Gesundheitsleistungen im AsylbLG muss ein möglichst niedrigschwelliger Zugang zur Gesundheitsversorgung gesetzlich verankert werden. Dies ginge bspw. über eine verpflichtende Ausstellung elektronischer Gesundheitskarten für alle Leistungsbezieher*innen. Das gilt insbesondere für Geflüchtete aus der Ukraine, da für viele von ihnen ein Anspruch auf medizinische oder sonstige Leistungen nach § 6 Abs. 2 AsylbLG besteht. Zumindest sollten alle Minderjährigen im AsylbLG-Leistungsbezug in die im Rahmen der GEAS-Reform geplante Aufnahme minderjähriger Geflüchteter in die Gesundheitsleistungen des SGB XII einbezogen werden.\r\n5.\r\nWohlwollende und sensible Vermögensprüfung\r\nMit Blick auf das fehlende Schonvermögen im AsylbLG muss bei der Einkommens- und Vermögensprüfung sichergestellt werden, dass die vom BMAS und einzelnen Ländern erlassenen Standards nicht unterlaufen werden. Dies betrifft u.a. die Verwertbarkeit von Vermögen in der Ukraine, die Möglichkeit des weiteren Besitzes eines privaten PKW sowie allgemein eine wohlwollende und sensible Vermögensprüfung.16\r\n6.\r\nGesetzliche Klarstellung, dass ab Äußerung des Schutzgesuchs ein Anspruch auf Leistungsgewährung besteht\r\nVor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung sind um Schutz ersuchende Personen aus der Ukraine nach herrschender Meinung auch bislang schon leistungsberechtigt nach AsylbLG. Das Schutzgesuch kann nach Auffassung von Bund und Ländern auch bei einer Vorsprache beim Sozialamt erfolgen. Da für die Leistungsberechtigung vor Erteilung einer Fiktionsbescheinigung eine ausdrückliche Rechtsgrundlage im AsylbLG fehlt, erfolgt die Leistungsbewilligung über eine entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG. Der Paritätische weiß jedoch von mehreren Fällen in der Praxis, in denen Sozialämter dies anders sehen und die AsylbLG-Leistungen verweigern. Aus Gründen der Rechtssicherheit schlägt er daher vor, eine entsprechende Grundlage ausdrücklich in das Gesetz aufzunehmen, wie es auch Art. 5 Nr. 1 bb) des Referentenentwurfs zum GEAS-Anpassungsgesetz vorsieht.\r\nÄnderung des SGB II\r\nInhalt\r\nIn § 66b SGB II-E wird eine Übergangsregelung eingeführt, nach welcher § 66 SGB II Anwendung bei Eingliederungsleistungen für Personen findet, denen eine\r\n16 Siehe fachliche Weisung des BMAS zu § 74 SGB II (https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/veroeffentlichungen/gesetze-und-weisungen/sgbii-grundsicherung) sowie u.a. die aus dem Jahr 2022 stammenden Erlasse der Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Berlin und Rheinland-Pfalz zur Vermögensprüfung von aus der Ukraine Geflüchteten im AsylbLG.\r\nSeite 14 von 16\r\nAufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG bzw. eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 AufenthG erstmals nach dem 31. März 2025 ausgestellt worden ist und deren Eingliederungsleistungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt und begonnen wurden. Damit können während des SGB II-Bezugs begonnene Maßnahmen der Arbeitsförderung auch nach einem Wechsel in das AsylbLG fortgesetzt werden.\r\nBewertung\r\nDie Übergangsregelung in § 66b SGB II-E ist zu begrüßen, da das zu Ende führen von im SGB II begonnenen Maßnahmen zur Arbeitsförderung eine nachhaltige Qualifizierung und Integration in den Arbeitsmarkt fördert. Ein Abbruch von Arbeitsförderungsmaßnahmen im SGB II wäre hierfür kontraproduktiv, da Prozesse der Begleitung, Qualifizierung und Förderung der Personen nicht zu Ende geführt werden könnten.\r\nEs zeigt sich jedoch, dass auch die Arbeitsmarktintegration im SGB II verbesserungsbedürftig ist. Bei der Beratung Geflüchteter aus der Ukraine durch die Jobcenter im SGB II wurden bspw. Wartezeiten bis zum Eintritt in einen Integrations- oder Wiederholungskurs nicht genutzt, um die Geflüchteten in Praktika oder Zwischenbeschäftigungen zu vermitteln, zur Anerkennung vorhandener Qualifikationen wurde zu selten beraten und es wurde nicht nachgehalten, ob sich für einen verpflichtenden Integrationskurs angemeldet wurde.17\r\nAuch der Eingliederungstitel im SGB II, woraus die Arbeitsfördermaßnahmen finanziert sind, ist insgesamt nicht ausreichend ausgestattet.18 Dies wirkt sich wiederum auf den Einsatz von Instrumenten und somit auch auf die Förderung der SGB II-Leistungsberechtigten aus.\r\nÄnderung des SGB V\r\nInhalt\r\nDie geplante Gesetzesänderung betrifft den Zugang zur Gesetzlichen Krankenversicherung für Menschen, die Grundleistungen nach dem AsylbLG beziehen. Die so genannte „Obligatorische Anschlussversicherung“ (OAV) gem. § 188 Abs. 4 SGB V soll für Personen ausgeschlossen werden, wenn sie Krankenhilfe nach § 4 AsylbLG erhalten. In der Praxis betrifft dies vor allem Menschen, die zuvor (z. B. aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder des SGB II-Bezugs) versicherungspflichtig im System der GKV geworden sind. Nach dem Ende dieser Pflichtversicherung sind sie nach geltender Rechtslage weiterhin automatisch gesetzlich weiterversichert und fallen nicht in die viel\r\n17 Bundesrechnungshof (2025): „Information über die Entwicklung des Einzelplans 11 (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) für die Beratungen zum Bundeshaushalt 2025 31. Juli 2025“.\r\n18 Paritätischer Gesamtverband (2025): „Bundeshaushalt 2025: Auswertung des Regierungsentwurfs“. https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/bundeshaushalt-2025-auswertung-des-regierungsentwurfs/\r\nSeite 15 von 16\r\nschlechtere, von Kommunen und Ländern finanzierte Krankenhilfe des § 4 AsylbLG zurück. Dies gilt auch, wenn sie die Vorversicherungszeiten für eine „normale“ freiwillige Weiterversicherung nicht erfüllen. Dies will die Bundesregierung ändern und eine Weiterversicherung ausschließen.\r\nIn der Praxis würde die geplante Änderung in erster Linie all diejenigen betreffen, die AsylbLG-Leistungen beziehen, versicherungspflichtig gearbeitet haben und diese Arbeit verlieren, ohne einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I erworben zu haben. Darüber hinaus betroffen wären auch Geflüchtete aus der Ukraine, die nach dem 1. April 2025 eingereist sind und (zunächst) Leistungen nach dem SGB II erhalten haben.\r\nIn § 5 Abs. 8a SGB V soll hierfür die Angabe „oder § 4 AsylbLG“ eingefügt werden. Sinn und Zweck dieser Änderung erschließt sich dabei erst unter Zuhilfenahme der Gesetzesbegründung und des Urteils des Bundessozialgerichts B 1 KR 30/20 R, da in § 5 Abs. 8a SGB V eigentlich ein anderer Sachverhalt geregelt wird, nämlich der Zugang zur so genannten „Auffang-Versicherungspflicht“ gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, von der Leistungsberechtigte nach AsylbLG bereits jetzt ausgeschlossen sind.\r\nBewertung\r\nDer Paritätische lehnt die vorgesehene Regelung ab.\r\nDer Verband hält das von der Bundesregierung verfolgte Ziel für falsch. Personen, die bereits Mitglied der Gesetzlichen Krankenversicherung geworden sind (z. B. weil sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen oder zuvor Leistungen nach SGB II bezogen hatten), sollten auch bei einem Wechsel in das AsylbLG weiterhin im regulären Gesundheitssystem verbleiben. Das Niveau des § 4 AsylbLG liegt weit unterhalb der Versorgung durch die Gesetzlichen Krankenkassen und der Ausschluss vom Leistungsniveau der regulären Systeme der Gesundheitsversorgung begegnet ernsthaften rechtlichen Bedenken (u.a. LSG Hessen, Beschluss vom 11.07.208, - L 4 AY 9/18 B ER -).\r\nFür Asylsuchende ist bei der geplanten Gesetzesänderung auch die neue EU-Aufnahmerichtlinie (RL (EU) 2024/1346) zu beachten, die bis spätestens Juni 2026 umzusetzen ist. Gem. Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie haben Asylsuchende, die aufgrund einer früheren Beschäftigung Zugang in das System der Gesetzlichen Krankenversicherung bekommen haben, ein Recht darauf, auch danach in diesem System verbleiben zu dürfen.\r\nSchließlich hält der Paritätische die vorgeschlagene Gesetzesänderung auch rechtssystematisch für ungeeignet, das von der Bundesregierung selbst verfolgte Ziel zu erreichen. Das Bundessozialgericht hatte in seinem Urteil B 1 KR 30/20 R vom 10. März 2022 festgestellt: „Eingeschränkte Leistungen nach § 4 AsylbLG stellen keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 188 Abs 4 Satz 3 SGB V dar.“ (Rnr. 28) Die von der Bundesregierung geplante Ergänzung würde daran nichts ändern, sondern lediglich redundant den Zugang zur Obligatorischen Anschlussversicherung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (zusätzlich zu § 5 Abs. 11 S. 3 SGB V) nochmals ausschließen. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BSG der § 5 Abs. 8a SGB V für den Zugang zur Obligatorischen Anschlussversicherung (bzw. für die Frage, ob eine anderweitige Absicherung im\r\nSeite 16 von 16\r\nKrankheitsfall vorliegt) entsprechend anzuwenden. Allerdings würde selbst unter dieser Annahme eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nur dann vorliegen, wenn es sich nach Ablauf des nachgehenden Monats gem. § 19 Abs. 2 SGB V nahtlos um „Empfänger (…) laufender Leistungen nach § 4 AsylbLG“ handeln würde. Allerdings werden in aller Regel keine „laufenden Leistungen nach § 4 AsylbLG“ bezogen, denn hierbei handelt es sich gerade nicht um laufende, sondern um bedarfsabhängige Einzelfallleistungen. Würden die AsylbLG-Leistungen zudem erst einen Monat nach Ende des nachwirkenden Monats gem. § 19 Abs. 2 SGB V beantragt (bzw. das Sozialamt in Kenntnis gesetzt) oder keine Hilfebedürftigkeit bestehen, bestünde noch nicht einmal ein nahtloser Anspruch auf die Leistungen, so dass die Obligatorische Anschlussversicherung weiterhin greifen würde. Die geplante Änderung wäre unterm Strich also mit hohen Rechtsunsicherheiten für alle Beteiligten verbunden. Hinzu kommt, dass Sinn und Zweck des Gesetzes nicht direkt ersichtlich sind und somit auch rechtsstaatliche und Transparenzstandards nicht erfüllt werden.\r\nZudem trifft die Aussage der Bundesregierung nicht zu, dass die Sozialämter im Rahmen des AsylbLG die Krankenversicherungsbeiträge nicht übernehmen würden. Die Rechtsgrundlage für die Beitragsübernahme ist § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AsylbLG. Sozialgerichte haben schon in mehreren Eilverfahren eine Pflicht zur Kostenübernahme festgestellt (z. B.: SG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juli 2025, S 12 AY 1183/25 ER; SG Heilbronn, Beschluss vom 23. Juni 2025, S 15 AY 1361/25 ER; SG Stuttgart, Beschluss vom 27. Mai 2025, S 9 AY 300/25 ER). Gleichwohl wäre es aus Sicht des Paritätischen aus Gründen der Rechtssicherheit sinnvoll, eine ausdrückliche Pflicht zur Beitragsübernahme im AsylbLG zu normieren.\r\nIm Rahmen des AsylbLG sollte statt der vorgesehenen Änderung des SGB V aus Sicht des Verbandes in § 6 AsylbLG klarstellend eine Regelung zur Übernahme von Beiträgen der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt werden, durch die sich die Betroffenen nicht verschulden müssen und die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auskömmlich finanziert werden können. Eine ggf. bestehende mangelnde Kostendeckung der gesetzlichen Krankenkassen bei Übernahme der Beiträge sollte durch Zuschüsse ausgeglichen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021497","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung Barrierefreiheitsvorgaben UN-Behindertenrechtskonvention unter Berücksichtigung demografischer Veränderungen und Digitalisierung ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/64/6a/662221/Stellungnahme-Gutachten-SG2512190017.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1 von 11\r\nStellungnahme der\r\nBundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behinder-tengleichstellungsgesetzes\r\nA. Einleitung und Zusammenfassung\r\nSeit dem 1. Mai 2002 gilt das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Es regelt die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Bereich des öffentlichen Rechts auf Bundesebene und ist ein wichtiger Teil der Umsetzung des Benachteiligungsver-botes aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz: „Niemand darf wegen seiner Behin-derung benachteiligt werden.“ Die BAGFW unterstützt daher die Zielsetzung des Re-ferentenentwurfs, den Zugang zu privaten Gütern und Dienstleistungen für Men-schen mit Behinderungen spürbar und nachhaltig zu verbessern sowie die bauliche und kommunikative Barrierefreiheit in Bundesbehörden und anderen öffentlichen Stellen des Bundes weiter zu verbessern.\r\nZur Bewertung der vorgesehenen Neuregelungen orientiert sich die BAGFW an den Vorgaben der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen so-wie den in der Allgemeinen Anmerkung Nr. 2 zu Artikel 9 UN BRK vom Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen formulierten Ausführungen. In die Be-wertung fließt auch die Perspektive auf eine zunehmend alternde Gesellschaft ein: Wie im Referentenentwurf ausgeführt, leben bereits heute 16 Prozent der Bevölke-rung mit Behinderungen. Die Zahl der Personen, die auf barrierefreie Güter und Dienstleistungen sowie Barrierefreiheit in ihrem Sozialraum angewiesen sind, wird perspektivisch steigen. Dienstleistungen werden zunehmend automatisiert erbracht werden. Die Zahl derjenigen, die ältere und hochbetagte Menschen in ihrem Alltag unterstützen können, wird gleichzeitig sinken. Barrierefreiheit spürbar und nachhaltig in allen Lebensbereichen zu verbessern ist insofern nicht nur menschenrechtlich ge-boten. Es ist auch pragmatisch, wirtschaftlich sinnvoll und gesellschaftlich dringend notwendig.\r\nVor diesem Hintergrund sind die vorgesehenen Neuregelungen insbesondere mit Blick auf die Verbesserung der Barrierefreiheit von Gütern und Dienstleistungen pri-vater Anbieter nicht ausreichend, um die Vorgaben der UN BRK umzusetzen. Der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat in seiner allgemei-nen Bemerkung Nr. 2 deutlich formuliert, dass Güter, Produkte und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, für alle zugäng-lich sein müssen – unabhängig davon, wessen Eigentum sie sind oder wer sie bereit-stellt. Die im vorliegenden Referentenentwurf vorgeschlagenen Maßnahmen unter-scheiden an zahlreichen Stellen zwischen öffentlichen und privaten Akteuren, wobei die Vorgaben für Unternehmer nahezu durchweg ungeeignet sind, den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Gütern und Dienstleistungen relevant zu verbes-sern. Aus Sicht der BAGFW ist es zudem nicht ausreichend, bei der Herstellung von Barrierefreiheit im privaten Bereich ausschließlich „auf Eigenverantwortung und\r\nSeite 2 von 11\r\nDialog der Beteiligten“ (S.2 BGG RefE) zu setzen. Einige Regelungen bergen außer-dem das Potential, bereits bestehende gesetzliche Vorgaben auszuhöhlen.\r\nAufgrund der kurzen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme nimmt die BAGFW nur zu ausgewählten Regelungsvorschlägen im Einzelnen Stellung.\r\nB. Zu den Regelungen im Einzelnen:\r\n1. Benachteiligungsverbot – Geltungsbereich\r\nMit der Entfernung der Träger der öffentlichen Gewalt aus der Überschrift des § 7 BGG RefE und der Einfügung des neuen § 7 Abs. 2 RefE wird der Geltungsbereich des Benachteiligungsverbots des § 7 AGG auf Unternehmer ausgeweitet, insofern diese Güter anbieten bzw. Werk- und Dienstleitungen erbringen, die (jeweils) der Öf-fentlichkeit zur Verfügung stehen.\r\nBewertung\r\nDieses grundlegende Ansinnen wird von der BAGFW begrüßt. Bereits in unserer Stellungnahme zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts aus dem Jahre 2015 haben wir angemahnt, Regelungen zur Barrierefreiheit nicht auf Träger der öffentlichen Gewalt zu beschränken. In einem gemeinsamen Forderungspapier von DBR, BAGFW und Fachverbänden für Menschen mit Behinderung zur damali-gen geplanten Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes hatten wir dezidiert die bessere Verankerung von Barrierefreiheit im privatwirtschaftlichen Bereich gefor-dert.\r\nInsoweit zu beachten ist jedoch, dass eine Benachteiligung wegen der Behinderung bei Massen- bzw. massenähnlichen Geschäften sowie bei Schuldverhältnissen, die eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, bereits gem. § 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG verboten ist. Vor diesem Hintergrund führt die Auswei-tung des Geltungsbereiches bei dieser Art von Geschäften zu Abgrenzungsproble-men und Rechtsunsicherheit. Hierauf werden wir noch näher eingehen.\r\nLaut Begründung der Neufassung des § 7 BGG RefE sind von der Regelung Unter-nehmer im Sinne des § 14 BGB verpflichtet (vgl. BGG RefE S. 42f). Damit unterlie-gen auch selbständig beruflich tätige Menschen wie z.B. Ärzt*innen, Rechtsan-wält*innen und Steuerberater*innen dem Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 2 BGG RefE. Dies ist zu begrüßen.\r\n2. Definition der Benachteiligung und Versagung angemessener Vorkehrun-gen\r\nDurch § 7 Abs. 3, Abs. 2 i.V.m. § 7a BGG RefE werden die Regelungen dazu, wann eine unzulässige unterschiedliche Behandlung vorliegt, teilweise neu gefasst, erwei-tert und mit wesentlichen Abstrichen auf Unternehmer im oben genannten Sinne übertragen. Im Einzelnen:\r\na)\r\n§ 7 Abs. 3 Nr. 1 BGG RefE – unmittelbare Benachteiligung\r\nEine (unmittelbare) unterschiedliche Behandlung liegt gem. § 7 Abs. 3 Nr. 1 BGG RefE vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen unterschiedlich behandelt werden, wobei die dadurch eingetretene Benachteiligung nicht mehr nur die gleich-berechtigte, sondern auch die volle und wirksame Teilhabe am Leben in der Gesell-schaft umfasst.\r\nSeite 3 von 11\r\nDies gilt durch die Regelung des § 7 Abs. 2 BGG RefE zunächst für öffentliche Trä-ger und private Unternehmer gleichermaßen. Allerdings weichen im Folgenden die Anforderungen daran, wann eine unterschiedliche Behandlung ausnahmsweise zu-lässig ist, voneinander ab. Während § 7a Abs. 2 BGG-RefE für die unterschiedliche Behandlung durch Unternehmer bereits einen sachlichen Grund ausreichen lässt, bedarf es bei Trägern öffentlicher Gewalt gem. § 7 Abs. 3 Nr. 1 BGG-RefE eines zwingenden Grundes.\r\nBewertung\r\nDie Anpassung der Benachteiligung an das umfassendere Teilhabeverständnis der UN-BRK wird ebenso begrüßt wie die Ausweitung auf Unternehmer im oben genann-ten Sinne. Nicht verständlich ist jedoch, warum für Unternehmer ein sachlicher Grund als Rechtfertigung ausreichend sein soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesver-fassungsgerichts ist in den Fällen behinderungsbedingter Ungleichbehandlung stets ein zwingender Grund als Rechtfertigung erforderlich.\r\nÄnderungsbedarf\r\n§ 7a Abs. 2 BGG RefE ist zu streichen. Hilfsweise sollte § 7a Abs 2 BGG RefE jeden-falls insoweit geändert werden, dass aus der Vorschrift hervorgeht, dass es sich min-destens um einen angemessenen, im Verhältnis zur Benachteiligung stehenden Grund handeln muss, der die Ungleichbehandlung für den Unternehmer zwingend macht.\r\nb)\r\n§ 7 Abs. 3 Nr. 3 BGG RefE – Versagung angemessener Vorkehrungen\r\nDass eine Versagung angemessener Vorkehrungen eine Benachteiligung darstellt, ist bislang in § 7 Abs. 2 BGG geregelt. Angemessene Vorkehrungen sind Maßnah-men, die im Einzelfall erbracht werden, um Menschen trotz einer Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe und Wahrnehmung ihrer Rechte zu ermöglichen, also etwa die Hinzuziehung von Gebärdensprachdolmetscher*innen, die Übertragung in Leichte Sprache oder die Verwendung einfacher und verständlicher Sprache oder eine bauliche Veränderung wie eine Rampe oder ein Aufzug (Vgl. BT-Drs. 18/7824, S. 35).\r\nDie Vorschrift des § 7 Abs. 2 BGG wird in den neuen § 7 Abs. 3 Nr. 3 BGG RefE ver-schoben und dadurch grundsätzlich auf Unternehmer im oben genannten Sinne er-weitert. Gleichzeitig wird jedoch klargestellt, dass für Unternehmer alle baulichen Ver-änderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen als unverhältnismä-ßig und unbillig gelten.\r\n§ 7 Abs. 3 Nr. 3 BGG RefE greift nur dann, wenn keine gesetzlichen Verpflichtungen zur Barrierefreiheit bestehen, die gesetzlichen Pflichten durch den Verpflichteten nicht erfüllt sind oder die bestehenden gesetzlichen Pflichten den individuellen Be-darf nicht abdecken (BGG RefE, S. 44).\r\nBewertung\r\nZwar ist die Ausweitung dieses Benachteiligungstatbestandes auf Unternehmer vom Grundsatz her zu begrüßen. Im Rahmen der Umsetzung angemessener Vorkehrun-gen bauliche Veränderungen und Änderungen an Gütern und Dienstleistungen für Unternehmen per se als unverhältnismäßige und unbillige Belastung auszuweisen, widerspricht allerdings dem Konzept der angemessenen Vorkehrungen, das ja ge-rade eine Abwägung bzw. Anpassung im Einzelfall vorsieht. Gerade kleine bauliche\r\nSeite 4 von 11\r\nAnpassungen wie z.B. der Einbau eines Drehtürantriebs für das automatische Öffnen einer Tür oder geringfügige Änderungen z.B. einer Verpackung durch Aufbringen ei-ner Beschriftung in Braille können entscheidend zum Abbau von Barrieren beitragen. Unternehmen von der Verpflichtung zu solchen – vergleichsweise wenig aufwendi-gen – Anpassungen auszunehmen, ist daher nicht sachgerecht. Es steht darüber hin-aus zu befürchten, dass solch eine Ausnahmeregelung in einigen Fällen bereits etab-lierte Standards für mehr Barrierefreiheit wie z.B. die Braille-Kennzeichnung von Me-dikamentenpackungen sowie bestehende gesetzliche Rücksichtnahmepflichten etwa aus § 17 Abs. 2 SGB I wieder in Frage stellt.\r\nEs kommt hinzu, dass die Benachteiligung bei Massen- und massenähnlichen Ge-schäften sowie Versicherungsverträgen bereits nach § 19 Abs. 1 AGG verboten ist. Eine Einschränkung dahingehend, dass bauliche Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen stets unverhältnismäßig sind, enthält § 19 Abs. 1 AGG nicht.\r\nVor diesem Hintergrund bedarf es daher jedenfalls der expliziten Klarstellung, dass § 19 AGG unberührt bleibt. Der jetzige § 7 Abs. 7 BGG RefE ist insoweit ggf. nicht hin-reichend klar formuliert. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Geset-zesbegründung auf S. 48 BGG RefE explizit darauf abstellt, „dass das Benachteili-gungsverbot des § 7 einschlägig ist, wenn besondere Benachteiligungsverbote die konkrete Form der Benachteiligung nicht regeln, etwa, weil sie kein Verbot der Versa-gung angemessener Vorkehrungen beinhalten.“ Damit scheint zumindest offen, ob § 19 Abs. 1 AGG umfasst sein soll.\r\nÄnderungsbedarf\r\n§ 7 Abs. 3 S. 2 BGG RefE ist zu streichen.\r\nHilfsweise sollte § 7 Abs. 3 S. 2 BGG RefE jedenfalls wie folgt modifiziert und Abs 3 durch einen neuen S. 3 ergänzt werden:\r\n„Für Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 gelten wesentliche bauliche Veränderun-gen sowie wesentliche Änderungen an Gütern und Dienstleistungen als unverhältnis-mäßige und unbillige Belastung. Rücksichtnahmepflichten auf Menschen mit Behin-derungen, welche sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.“\r\nc)\r\n§ 7 Abs. 3 Nr. 5 BGG RefE – Benachteiligung aufgrund anscheinend neutraler Vorschriften, Kriterien oder Verfahren\r\nDie bisher bereits in § 7 Abs. 1 S. 2 BGG RefE („oder mittelbar“) angelegte Rege-lung, wonach auch mittelbare Benachteiligungen umfasst sein sollen, wird nunmehr ausformuliert und durch ihre neue Stellung in § 7 Abs. 3 Nr. 5 BGG RefE auf Unter-nehmer im o.g. Sinne ausgeweitet.\r\nBewertung\r\nDie vorgenommene Präzisierung wird ausdrücklich begrüßt – dies nicht zuletzt ange-sichts des zunehmenden Einsatzes von digitalen Systemen zur Entscheidungsfin-dung und der damit steigenden Gefahr der Benachteiligung\r\n3. Rechtsfolgen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot\r\na)\r\n§ 7 Abs. 4 RefE i.V.m. § 7 Abs. 6 BGG RefE – Anspruch auf Feststellung, Be-seitigung bzw. Unterlassung einer Benachteiligung\r\nSeite 5 von 11\r\n§ 7 Abs. 4 S. 1, S. 2 BGG RefE sieht vor, dass die benachteiligte Person die Beseiti-gung bzw. bei Wiederholungsgefahr die Unterlassung der Benachteiligung verlangen kann. Verstößt ein Unternehmer gegen eine gesetzliche Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit (zur Erinnerung: eine sonstige bauliche Veränderung kann von einem Unternehmer gem. § 7 Abs. 3 Nr. 3 S. 2 BGG RefE ohnehin nicht verlangt wer-den), kann gem. § 7 Abs. 6 BGG RefE hingegen lediglich die Feststellung des Ver-stoßes verlangt werden. Weitergehende Ansprüche sollen nach § 7 Abs. 4 S. 3 BGG RefE unberührt bleiben.\r\nBewertung\r\nDie gesetzliche Normierung eines Beseitigungs-/Unterlassungsanspruchs gegen Trä-ger öffentlicher Gewalt wird begrüßt. Damit soll wohl ein Gleichlauf mit § 21 Abs. 1 AGG hergestellt werden.\r\nDie in § 7 Abs. 6 BGG RefE enthaltene Regelung, wonach Menschen mit Behinde-rungen Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten zur Beseitigung und/oder Unterlassung einer Benachteiligung gegenüber Unternehmern versagt werden soll, läuft dem grundsätzlichen Ansinnen des Gesetzesvorhabens jedoch zutiefst zuwider. Das Be-nachteiligungsverbot sollte ja gerade auf die Sektoren der Privatwirtschaft ausgewei-tet werden, in denen Güter, Werk- und Dienstleitungen für die Öffentlichkeit angebo-ten werden, um Barrierefreiheit in Deutschland endlich einen entscheidenden Schritt voranzubringen. Verstöße der Privatwirtschaft gegen das Benachteiligungsverbot blieben durch die vorgeschlagene Vorschrift – lediglich Feststellung des Verstoßes – jedoch de facto folgenlos und die Schaffung von Barrierefreiheit im privaten Sektor wäre nach wie vor fast ausschließlich der freiwilligen Initiative von Unternehmern im Sinne des § 14 BGB überlassen. Das hat auch in der Vergangenheit zu keinem nen-nenswerten Erfolg bei dem flächendeckenden Abbau von Barrieren geführt.\r\nÄnderungsbedarf\r\nDie BAGFW empfiehlt, § 7 Abs. 6 BGG RefE ersatzlos zu streichen.\r\nb)\r\n§ 7 Abs. 5 RefE - Schadensersatz / Entschädigung\r\nDer neu eingeführte § 7 Abs. 5 BGG RefE sieht die Möglichkeit vor, (nur) gegenüber öffentlichen Stellen des Bundes Schadensersatz bzw. bei einem immateriellen Scha-den Entschädigung geltend zu machen. Da im Falle einer Benachteiligung gegen-über Trägern öffentlicher Gewalt bereits nach geltendem Recht ein Amtshaftungsan-spruch bestehen dürfte, dürfte es ausweislich des RefE (S. 47) darum gehen, die „öf-fentlichen Stellen“ im Rahmen eines Schadensersatz-/Entschädigungsanspruches haftbar zu machen, welche in § 12 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 BGG RefE benannt sind.\r\nBewertung\r\nDass die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatz/Entschädigung auf die in § 12 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 BGG RefE genannten Stellen ausgeweitet werden soll, wird nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Gleichlaufs mit § 21 Abs. 2 AGG be-grüßt.\r\nIm Hinblick auf den gegenüber Trägern der öffentlichen Gewalt bestehenden Amts-haftungsanspruch wäre jedoch eine Klarstellung sinnvoll, ob § 7 Abs. 5 BGG RefE für öffentliche Träger i.S.d. § 1 Abs. 1a BGG eine zusätzliche Rechtsgrundlage eröffnen soll.\r\nSeite 6 von 11\r\nKritisch gesehen wird hier jedoch vor allem, dass (sonstige) Unternehmer von der Regelung des § 7 Abs. 5 BGG RefE ausgenommen sind. Auf unsere Ausführungen zu § 7 Abs. 6 RefE, welche hier sinngemäß gelten, wird verwiesen.\r\nÄnderungsbedarf\r\n§ 7 Abs. 5 BGG RefE ist wie folgt zu fassen:\r\n„Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflich-tet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Be-nachteiligende die Verletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädi-gung in Geld verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.“\r\n4.Beweislast\r\nDurch § 7b BGG RefE wird eine Regelung zur Beweislast in das BGG aufgenom-men.\r\nBewertung\r\nEine entsprechende Regelung ist zu begrüßen. Gegenüber der Regelung in § 22 AGG muss im Streitfall eine Benachteiligung hier nur glaubhaft gemacht werden. Die Durchsetzung der Rechte der ggf. von Benachteiligung betroffenen Personen wird vereinfacht.\r\n5.Duldungspflicht\r\n§ 7c BGG RefE sieht vor, dass Vermieter, Verpächter und Eigentümer von Räumen und Grundstücken Maßnahmen zu dulden haben, die für den jeweiligen Mieter oder Pächter zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 7 Abs. 1 BGG RefE erforderlich sind. Gemäß des RefE sind mit „Maßnahmen“ bauliche Veränderungen gemeint.\r\nBewertung\r\nDie Duldungspflicht bezieht sich – aus Sicht des RefE folgerichtig – nur auf Duldung von Maßnahmen, welche Träger öffentlicher Gewalt zu realisieren haben. Nach der Gesetzesbegründung (S. 49 RefE) wird es sich um Maßnahmen handeln, die mit al-lenfalls geringen Substanzeingriffen verbunden sind und welche daher in der Regel nicht der Zustimmung des Vermieters bedürfen. Hier sollte jedenfalls klargestellt wer-den, dass § 554 BGB unberührt bleibt.\r\nDarüber hinaus wird die Beschränkung auf Träger öffentlicher Gewalt vor dem Hinter-grund obiger Ausführungen kritisch gesehen.\r\nÄnderungsbedarf\r\n§ 7c ist wie folgt zu fassen\r\n„Vermieter, Verpächter und Eigentümer von Räumen und Grundstücken haben Maß-nahmen zu dulden, die für den jeweiligen Mieter oder Pächter zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 erforderlich sind. § 554 BGB bleibt unbe-rührt.“\r\n6. Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr\r\nDie BAGFW begrüßt die Vorgabe in §8 Abs 2 BGG RefE, dass bauliche Barrieren in öffentlich zugänglichen Bestandsbauten des Bundes nun innerhalb einer gesetzten\r\nSeite 7 von 11\r\nFrist abzubauen sind, erachtet aber die Frist bis 2045, bis Barrieren vollständig und nicht nur im Rahmen von investiven Maßnahmen abgebaut sein müssen, für zu spät. Als Frist sollte das Jahr 2040 gesetzlich vorgesehen werden. Darüber hinaus ist die Beschränkung auf öffentlich zugängliche Gebäudeteile nicht nachvollziehbar, da Bar-rierefreiheit auch für Personen relevant sein kann, die Zugang zu Gebäuden haben, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind.\r\nDer Bund ist mit § 8 Abs 4 BGG bereits dazu verpflichtet, Barrierefreiheit bei der An-mietung der von ihm genutzten Bauten zu berücksichtigen. Im Zuge der Änderung des BGG sollte die geltende Einschränkung, dass diese Auflage nicht gilt, sofern sie eine unangemessene wirtschaftliche Belastung zur Folge hätte, gestrichen werden.\r\nIn §8 Abs 3 BGG RefE werden die Eigentümer der von den obersten Bundesbehör-den und Bundesorganen genutzten Bestandsbauten ab 2026 zur regelmäßigen Ver-öffentlichung der zum Abbau von Barrieren getroffenen Maßnahmen verpflichtet. Die BAGFW weist darauf hin, dass das BGG 20215 noch einen erstmaligen Bericht bis zum 30. Juni 2021 vorgesehen hatte. Diese Berichtspflicht ist nicht erfüllt worden, was scharf zu kritisieren ist. Die Novellierung im RefE sieht nun als Frist für den erst-maligen Bericht den 1.12.2026 vor. Die Regelung stellt einen Rückschritt gegenüber bisher geltendem Recht dar, weil die Eigentümer der Bundesgebäude im Bestands-bau nicht zu den 2015 noch vorgesehenen verbindlichen und überprüfbaren Maß-nahmen- und Zeitplänen für den Abbau von Barrieren verpflichtet werden. Dies ist nachzubessern.\r\nÄnderungsbedarf\r\nIn Absatz 2 Satz ist der Satzteil „in den öffentlich zugänglichen Gebäudeteilen“ zu streichen.\r\nIn Absatz 2 Satz 2 ist die Zahl „2045“ durch „2040“ zu ersetzen.\r\nIn Absatz 3 ist nach Satz 2 folgender Satz zu ergänzen: „Die Eigentümer nach Satz 1 sollen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Ab-bau von Barrieren erarbeiten“.\r\nIn Absatz 4 Satz 2 ist Halbsatz 2 zu streichen „soweit die Anmietung nicht eine unan-gemessene wirtschaftliche Belastung zur Folge hätte“.\r\n7. Leichte Sprache und Gebärdensprache\r\n§11 Abs. 6 BGG RefE regelt neu, dass bei Gefahren für Leben und Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger die von den Trägern der öffentlichen Gewalt der Allgemein-heit zur Verfügung gestellten Informationen auch in Leichter Sprache bereitgestellt werden.\r\nBewertung\r\nDie Neuregelung wird grundsätzlich begrüßt. Allerdings weist die BAGFW darauf hin, dass weder in § 9 BGG noch in der Kommunikationshilfeverordnung eine ähnliche Regelung für Informationen in Deutscher Gebärdensprache getroffen wird. Dies ist nicht nachvollziehbar, insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit dem Bundeskom-petenzzentrum für Deutsche Gebärdensprache und Leichte Sprache für Übersetzun-gen auch in die Deutsche Gebärdensprache Beratung und Unterstützung vorgehal-ten wird.\r\nÄnderungsbedarf\r\nSeite 8 von 11\r\nDie BAGFW empfiehlt, eine Regelung zu treffen, die sicherstellt, dass Träger öffentli-cher Gewalt bei Gefahren für Leben und Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger In-formationen auch in Deutscher Gebärdensprache zur Verfügung stellen.\r\n8. Öffentliche Stellen des Bundes\r\nDie BAGFW begrüßt, dass mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 12 Abs. 2 BGG RefE künftig Vereinigungen, an denen neben dem Bund auch die Länder beteiligt sind, ein-deutig als öffentliche Stellen gelten und zur Umsetzung der Vorgaben des BGG ver-pflichtet sind. Durch die Aufnahme von Parteien in den Geltungsbereich des Geset-zes in Abs. 2 werden die Partizipationsrechte von Menschen mit Behinderungen ent-sprechend den Empfehlungen des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen gestärkt.\r\n9. Überwachungsstelle für Barrierefreiheit in der Informationstechnik – Be-richterstattung über den Stand der Barrierefreiheit\r\nMit der Streichung der Berichterstattung der obersten Bundesbehörden über den Stand der Barrierefreiheit in § 12c BGG-RefE entfällt auch die Pflicht dieser Behör-den, verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren ihrer Informationstechnik zu erstellen.\r\nBewertung\r\nVor dem Hintergrund der Zielsetzung des Gesetzes ist der Verzicht auf die Pflicht zur Erstellung ebensolcher Maßnahmen- und Zeitpläne weder nachvollziehbar noch fol-gerichtig.\r\nDarüber hinaus weist die BAGFW darauf hin, dass mit Entfallen der Berichterstat-tungspflicht die Mitwirkungspflicht der zu prüfenden Behörden unklar bleibt. Während die Länder mit § 12c Abs 4 BGG RefE weiterhin verpflichtet werden, der Überwa-chungsstelle die Ergebnisse ihrer Überprüfung mitzuteilen, ist für oberste Bundesbe-hörden nicht einmal die Abgabe eines Berichtes auf Verlangen der Überwachungs-stelle vorgesehen.\r\nÄnderungsbedarf\r\nDie BAGFW empfiehlt, die vorgesehenen Streichungen nicht vorzunehmen. Zur Ent-lastung der bisher verpflichteten Behörden wäre alternativ zur Berichtspflicht die Nor-mierung einer Pflicht zur Anfertigung eines Berichts auf Verlangen der Überwa-chungsstelle.\r\n10. Verbandsklagerecht\r\nDer vorliegende Referentenentwurf sieht keine Änderungen des § 15 BGG vor. Aus Sicht der BAGFW ist allerdings die Implementierung wirksamer Instrumente zur Rechtsdurchsetzung im BGG erforderlich. Insbesondere vor dem Hintergrund der Evaluationsergebnisse von 2022 und den abschließenden Bemerkungen des Genfer Ausschusses vom Oktober 2023 zu den empfohlenen Maßnahmen zur Umsetzung der UN BRK in Deutschland ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Rege-lungsvorschrift zum Verbandsklagerecht in ihrer Eigenschaft als wesentliches Instru-ment zur Rechtsdurchsetzung von gesetzlichen Anpassungen ausgenommen wurde.\r\nSeite 9 von 11\r\nDer UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen empfahl im September 2023, ein effektives Verbandsklagerecht einzuführen, um die betroffenen Personen vor den Belastungen eines individuellen Klageverfahrens zu schützen.\r\nZudem benennt der Forschungsbericht zur Evaluierung des novellierten Behinderten-gleichstellungsgesetzes (BGG) vom 11.11.2022 in seinen Evaluationsergebnissen zentrale Hemmnisse in Folge der gesetzlichen Vorgaben des BGG, die eine effektive Rechtsdurchsetzung zum Schutz vor Diskriminierung bzw. Benachteiligung beein-trächtigen.\r\nUm die Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen wirk-sam zu verbessern, sind nach Ansicht der BAGFW insbesondere an folgenden Stel-len Nachbesserungen im Gesetz vorzunehmen:\r\nÄnderungsbedarf\r\nDie Regelung zu § 15 BGG sieht bisher lediglich die Möglichkeit der Feststellung ei-nes Rechtsverstoßes im Rahmen einer Feststellungsklage vor. Diese Beschränkung ist aufzuheben, damit auch eine Beseitigung von Rechtsverstößen erreicht werden kann. Leistungs- und Verpflichtungsklagen sowie Unterlassungsklagen sollten daher in das Portfolio der zur Verfügung stehenden Instrumente des Verbandsklagerechtes aufgenommen werden.\r\nEine Verbandsklage kommt nur bei einer Verletzung der in § 15 Abs. 1 S. 1 BGG ge-nannten Normen in Betracht. Es handelt sich um konkrete Vorschriften, die innerhalb und außerhalb des BGG bundesrechtlich die Herstellung von Barrierefreiheit zum Gegenstand haben. Im Katalog fehlen jedoch neuere Regelungen zur Barrierefrei-heit. § 11 BGG und § 17 Abs. 2a SGB I zum Einsatz Leichter Sprache sind bspw. nicht unmittelbar einer Verbandsklage zugänglich. Daher sollte in Bezug auf die Kla-gegegenstände die abschließende Aufzählung der gelisteten Normen, bei deren Ver-letzung eine Verbandsklage zulässig ist, durch eine Generalklausel für alle Materien zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und Barrierefreiheit ersetzt wer-den.\r\nMit der Verbandsklage einhergehende Kostenrisiken sollten minimiert werden. Die BAGFW fordert den Gesetzgeber auf, die Lösungsvorschläge der wissenschaftlichen Evaluation einer entsprechenden Prüfung zu unterziehen. Insbesondere die Einrich-tung eines Fonds zur Finanzierung von Verbandsklagen sollte einer näheren Prüfung unterzogen werden, um das Spektrum der Verbände zur Durchführung von Ver-bandsklagen zu erweitern.\r\n11. Schlichtungsverfahren\r\nDas Schlichtungsverfahren nach § 16 BGG hat sich als niedrigschwelliges außerge-richtliches Verfahren der Streitbeilegung zwischen Menschen mit Behinderungen und öffentlichen Stellen des Bundes bewährt hat. Es steht neben Einzelpersonen auch denjenigen Verbänden offen, die zugleich verbandsklagebefugt sind.\r\nBewertung\r\nDie Änderung in § 16 Abs. 3 BGG in Anlehnung an die Vorschläge aus den Evalua-tionsergebnissen wird begrüßt.\r\nAuch die Ausweitung des Anwendungsbereiches in § 16 Abs. 2 BGG um Anbieter von Gütern und Dienstleistungen als Antragsgegner wird ausdrücklich begrüßt.\r\nSeite 10 von 11\r\nÄnderungsbedarf\r\nÜberdies sollten auch öffentliche Stellen des Landes Antragsgegner in § 16 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BGG sein können, sofern auf Landesebene keine entsprechende Schlichtungsstelle vorgehalten wird.\r\nAuf Seiten der Antragssteller sollten den Evaluationsergebnissen entsprechend zu-sätzlich auch Schwerbehindertenvertretungen die Antragsbefugnis erhalten, um Rechtsverletzungen nach dem BGG geltend zu machen, die die von ihnen vertrete-nen schwerbehinderten Beschäftigten ihrer Dienststelle betreffen.\r\nIn § 16 BGG sollte darüber hinaus den Evaluationsergebnissen entsprechend gere-gelt werden, dass die Schlichtungsstelle verpflichtet ist, einen Antrag bei Unzustän-digkeit unverzüglich an eine andere Schlichtungsstelle weiterzuleiten, wenn deren Zuständigkeit gegeben ist. Ferner sollte auch der Zugang bei einer unzuständigen Schlichtungsstelle oder bei einem Gericht die Rechtswirkungen der Vorschrift auslö-sen.\r\n12. Beauftragte/r der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen\r\na)\r\n§17 - Amt der oder des Beauftragten des Bundes für die Belange von Men-schen mit Behinderungen\r\nIn § 17 Abs 1 wird klargestellt, dass der/die Beauftragte für die Belange von Men-schen mit Behinderungen unabhängig, weisungsungebunden und ressortübergrei-fend tätig ist.\r\nBewertung\r\nDie BAGFW begrüßt ausdrücklich die ergänzte Regelung.\r\nb)\r\n§ 18 Abs 1 – Aufgabe und Befugnisse\r\nDas Amt soll um die Aufgabe erweitert werden, mit den Stellen der Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Union selbst, die glei-che oder ähnliche Aufgaben haben wie die beauftragte Person, zusammenzuarbei-ten.\r\nBewertung\r\nDer/die beauftragte Person hat nach § 18 Abs. 1 BGG die Aufgabe, im Rahmen des Verantwortungsbereiches des Bundes darauf hinzuwirken, dass in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen geschaffen werden. Die BAGFW begrüßt daher diese Er-weiterung um die europäische und internationale Zusammenarbeit.\r\nc)\r\n§ 18 Abs 2 – Aufgabe und Befugnisse\r\nIn § 18 Abs 2 wird geregelt, dass die beauftragte Person von den Bundesministerien frühzeitig bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben betei-ligt wird, soweit sie Fragen der Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderun-gen behandeln oder berühren. So von der Stellungnahme der beauftragten Person abgewichen wird, sind ihr die Gründe hierfür darzulegen.\r\nSeite 11 von 11\r\nBewertung\r\nAus Sicht der BAGFW gehen die vorgeschlagenen Erweiterungen in die richtige Richtung, denn sie verfolgen das Ziel, die Auswirkungen rechtlicher Regelungen auf das Leben von Menschen mit Behinderungen besser zu berücksichtigen. Allerdings sind Fragen der Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nicht bei allen Gesetzen und Verordnungen, die das gesellschaftliche Leben oder individuelle Rechtsansprüche betreffen, für die jeweiligen Bundesministerien offensichtlich. Es ist daher naheliegend, dass es weiterer Maßnahmen bedarf, um das beschriebene Ziel zu erreichen. Die Verortung der beauftragten Person im Kanzleramt wäre eine solche Möglichkeit.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022305","regulatoryProjectTitle":"Einführung einer solidarischen Pflegevollversicherung als Systemwechsel","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/93/7f/690076/Stellungnahme-Gutachten-SG2601280010.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbandes zum Antrag der BTFraktion\r\nDie Linke „Keine Leistungskürzungen in der Pflege“ vom 14.\r\nOktober 2025 (Drucksache 21/2216) anlässlich der öffentlichen\r\nAnhörung vor dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen\r\nBundestages am 03. Dezember 2025\r\nVorbemerkung\r\nDer Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V. vertritt als einer der\r\nsechs Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege die Interessen von ca. 40.000\r\nEinrichtungen und Diensten von über 10.800 rechtlich eigenständigen Mitgliedsorganisationen,\r\ndie in allen Feldern des Sozial- und Gesundheitswesens tätig sind. Dazu\r\ngehören u.a. zahlreiche stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen sowie Wohngruppen\r\nfür Senior*innen. Dabei stehen für den Paritätischen gute Arbeitsbedingungen, die\r\nVersorgungsqualität sowie gleichermaßen der Schutz und die Selbstbestimmung von\r\nPflegebdürftigen im Fokus.\r\nVor diesem Hintergrund nehmen wir im Folgenden zu dem o.g. Antrag Stellung.\r\nZum Antrag\r\nDie Bundestagsfraktion Die Linke fordert in ihrem Antrag, dass es in der\r\nPflegeversicherung keine Leistungskürzungen geben dürfe, wie etwa eine (Teil-)Karenzzeit,\r\nLeistungsverschlechterungen im Pflegegrad I oder höhere Schwellenwerte zur Zuordnung\r\nzu den einzelnen Pflegegraden.\r\nIm Weiteren wird begründet, dass Pflege bereits auf dem heutigen Leistungsniveau eine\r\nArmutsfalle darstellt und es statt der Leistungskürzungen eines Systemwechsels hin zu\r\neiner Pflegevollversicherung bedarf, bei der gleichzeitig die Einnahmebasis der\r\nPflegeversichsicherung verbreitert und die private Pflegeversicherung in das solidarische\r\nSystem eingegliedert wird. Die Linke sieht mit dem Koalitionsvertrag und den\r\nEntwicklungen in der Bund-Länder-AG „Zukunftspakt Pflege“ einen über Jahrzehnte und\r\nSeite 2 von 3\r\nüber alle Parteigrenzen hinweg bestehenden politischen Konsens in Gefahr, dass\r\nLeistungskürzungen in der Pflegeversicherung tabu sind. Daher beschränkt sie sich im\r\nAntrag darauf, die Beibehaltung dieser Übereinkunft zu fordern.\r\nDer Paritätische unterstützt die grundsätzliche Zielrichtung des Antrages. Die Situation von\r\nPflegebedürftigen droht sich durch Leistungskürzungen und steigende Kosten zu\r\nverschlechtern. Eine weitere Pflegereform darf nicht zu Lasten der Pflegebedürftigen\r\ngehen. Stattdessen fordern wir mit Einführung einer solidarischen Pflegevollversicherung\r\neinen Systemwechsel. Allerdings: Eine Überprüfung der Schwellenwerte der Pflegegrade ist\r\nvor dem Hintergrund der Geschichte zur Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs\r\naus unserer Sicht zumindest plausibel, die Schlechterstellung von Pflegebedürftigen muss\r\naber ausgeschlossen werden.\r\nBewertung\r\nWir teilen und unterstützen das Ziel, die Soziale Pflegeversicherung (SPV) und die\r\npflegerische Versorgung zukunftsfähig aufzustellen: demographiefest, generationengerecht\r\nund nachhaltig. Auf Grundlage des Koalitionsvertrages und der Aufgabenbeschreibung der\r\nB-L-AG, die zu Beginn der Sitzungen Anfang Juli 2025 bekannt geworden ist, war die\r\nBefassung mit „Leistungskürzungen“, Rationalisierung und Karenzzeiten zu befürchten. Wir\r\nbegrüßen, dass lt. Zwischenbericht der B-L-AG die Streichung des Pflegegrad I vom Tisch\r\nist. Erstmals wird der Pflegegrad I als das bezeichnet, was er ist: Ein\r\nPräventionspflegegrad. Zu den anderen Kürzungsaspekten enthält der Bericht und der\r\ndargelegte Erörterungsstand jedoch keine klaren Aussagen und gibt somit keinen Anlass\r\nzur Entwarnung. Auch eine Zusammenfassung von „Budgets“ kann für den einzelnen\r\nPflegebedürftigen eine Kürzung bedeuten, wenn die Mittel der Pflegeversicherung so\r\nkalkuliert werden, dass die bisher nicht in Anspruch genommenen Leistungen gekappt\r\nwerden. Eine Ausgabenkappung zu Lasten der Pflegebedürftigen und Pflegenden wird die\r\ndefizitäre Finanzsituation der Pflegeversicherung nicht lösen.\r\nDas grundsätzlich die Schwellenwerte der Pflegegrade überprüft werden könnten, ist\r\nnachvollziehbar. Der Abschlussbericht zur Einführung des neuen\r\nPflegebedürftigkeitsbegriffs aus 2013 liefert dafür eine wissenschaftliche Grundlage, die\r\naber zwingend auf der Basis aktueller empirischer und wissenschaftlicher Daten erfolgen\r\nmuss. Darüber hinaus müssen bei wissenschaftlich begründeten und notwendigen\r\nÄnderungen der Begutachtungsdynamik Bestandsschutzaspekte und\r\nGünstigkeitsprinzipien greifen.\r\nHinsichtlich der Finanzierung der Pflegeversicherung begrüßen wir, dass das\r\numlagebasierte Teilleistungssystem weiterhin Bestand haben soll. Hier sehen wir die\r\ndringende Aufgabe, eben dieses zukunftssicher weiterzuentwickeln und keine neuen\r\nSäulen zu etablieren. Der Zwischenbericht zeigt, dass neben dem hauptsächlich im Fokus\r\nstehenden kapitalgedeckten Element („obligatorische“ Pflegezusatzversicherung), auch der\r\nSeite 3 von 3\r\nSockel-Spitze-Tausch als eine Option weiter geprüft werden soll (mit Gegenfinanzierung\r\nüber die Mittel des Zuschlages nach § 43c SGB XI). Allerdings wird im Bericht auf S. 4\r\nhervorgehoben, dass eine weitere Befassung lediglich von „einem Teil der Mitglieder der\r\nFach-AG“ angeregt wurde. Die Relativierung wird damit deutlich. Mit rein privaten\r\nverpflichtenden Zusatzversicherungsmodellen ist eine nachhaltige und\r\ngenerationengerechte Weiterentwicklung der SPV aus unserer Sicht nicht zu erreichen.\r\nUm Leistungskürzungen zu verhindern, ist ein Systemwechsel in der Finanzierung der\r\nPflegeversicherung notwendig. Unser mit einem breiten Bündnis in Auftrag gegebenes\r\nGutachten zu den Beitragssatzeffekten einer Pflege-Bürgervollversicherung\r\n(https://www.der-paritaetische.de/themen/gesundheit-teilhabe-und-pflege/pflege-abersicher/#\r\nc24814) zeigt, wie sich die Beitragssatzentwicklung und die Finanzen der\r\nPflegeversicherung bei steigenden Ausgaben stabil halten lassen. Ein konkreter\r\nReformvorschlag ist die solidarische Pflegevollversicherung, unter Einbeziehung der\r\nPrivatversicherten in die Sozialversicherung, der Einbezug weiterer Einkommensarten und\r\ndie Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze. Wie die Berechnungen zeigen, sind die\r\ndurch die Bürgerversicherung generierten Mehreinnahmen auch langfristig ausreichend,\r\num die Vollversicherung (vollständige Übernahme der pflegebedingten Kosten in der\r\nstationären Pflege und eine bedarfsgerechte Leistungserhöhung im ambulanten Bereich)\r\nzu finanzieren. Für die Pflegeversicherung führen die Bürgerversicherungselemente zu\r\neiner Beendigung der strukturellen Einnahmeschwäche und stabilisieren die Finanzierung\r\ndieses Systems daher auch nachhaltig."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-12-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022306","regulatoryProjectTitle":"Einführung einer bundeseinheitlichen Regelung der Pflegefachassistenz als Heilberuf mit praxisnahen Regelungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/51/70/690078/Stellungnahme-Gutachten-SG2601280012.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1 von 10\r\nBerlin, 30. September 2025\r\nStellungnahme des Paritätischen Gesamtverbandes zum Entwurf eines\r\nGesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen\r\nPflegefachassistenzausbildung\r\nGesetzesentwurf der Bundesregierung\r\nVorbemerkung\r\nDer Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V. vertritt als einer der\r\nsechs Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege die Interessen von ca. 40.000\r\nEinrichtungen und Diensten von über 10.800 rechtlich eigenständigen Mitgliedsorganisationen,\r\ndie in allen Feldern des Sozial- und Gesundheitswesens tätig sind. Dazu\r\ngehören u.a. zahlreiche stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen sowie Wohngruppen\r\nfür Senior*innen. Dabei stehen für den Paritätischen gute Arbeitsbedingungen, die\r\nVersorgungsqualität sowie gleichermaßen der Schutz und die Selbstbestimmung von\r\nPflegebdürftigen im Fokus.\r\nVor diesem Hintergrund nehmen wir im Folgenden zu ausgewählten Aspekten des\r\nvorliegenden Gesetzesentwurfs Stellung.\r\nA. Einleitung und Zusammenfassung\r\nDer Entwurf sieht die Regelung eines Pflegefachassistenzgesetzes, die Umsetzung des\r\ndazugehörigen Finanzierungsverfahrens durch Änderung der Pflegeberufe-\r\nAusbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) sowie Folgeänderungen vor.\r\nDer Paritätische begrüßt ausdrücklich, dass mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben\r\neine bundesweit einheitliche und eigenständige Ausbildung für die Pflegefachassistenz\r\ngeschaffen werden soll. Der Ansatz einer sektorübergreifenden Ausrichtung, mit der die\r\nHoffnung verbunden ist, weitere dringend benötigte Personen für die Pflege zu gewinnen\r\nund die bundesweite Mobilität und Flexibilität für ausgebildete Pflegefachassistent*innen\r\nverspricht, wird befürwortet. Die Einordnung in einen generalistischen Kontext analog des\r\nPflegeberufegesetz (PflBG) sieht der Paritätische allerdings kritisch.\r\nSeite 2 von 10\r\nBereits im Gesetzgebungsverfahren zum PflBG hat sich der Paritätische für eine\r\nbundeseinheitlich geregelte Pflegehilfskraftausbildung (wie sie seinerzeit bezeichnet\r\nwurde) ausgesprochen. Allerdings halten wir die Einordnung in einen generalistischen\r\nKontext analog PflBG vor allem mit Blick auf die unterschiedlichen Praxiseinsatzfelder für\r\nnicht richtig und zeitlich nicht umsetzbar. Ziel dieser Ausbildung muss die Vermittlung\r\neines fundierten Basiswissens sein, welches die Pflegefachassisten*innen befähigt, in allen\r\nBereichen (unter Anleitung von Fachpersonen) eingesetzt werden zu können. Dies kann\r\nnach Ansicht des Paritätischen mit maximal zwei, statt der vorgesehenen drei\r\nPraxiseinsatzfeldern umgesetzt werden.\r\nDer Paritätische unterstreicht die Dringlichkeit der Vereinheitlichung der Ausbildung\r\ninsbesondere vor dem Hintergrund der Umsetzung von § 113c SGB XI und der Etablierung\r\neines Qualifikationsniveaus 3 in der Praxis. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich\r\ndie Inhalte der Ausbildung an den Themenfeldern Prävention, Rehabilitation und\r\nSozialraum orientieren müssen. Ferner erlauben wir uns den dringenden Hinweis, dass\r\nweitere Berufe angrenzender Bereiche, wie die Eingliederungshilfe, in denen es häufig\r\nauch zu einer Durchmischung des Personaleinsatzes kommt, mit bedacht werden müssen.\r\nSo benötigt bspw. die Heilerziehungspflege ebenfalls eine bundeseinheitlich organisierte\r\nWeiterentwicklung der Ausbildung.\r\nDesweiteren weisen wir darauf hin, dass die Evaluation des PflBG zu zentralen Fragen, wie\r\nz.B. zur Finanzierung und Umsetzung der Kostenweiterleitung sowie zu Kooperationen, bis\r\naussteht und dass die Erkenntnisse in die Pflegefachassistenz-ausbildung einfließen\r\nmüssen. Dies muss aus Paritätischer Sicht auch über die im Gesetz genannten\r\nEvaluationsthemen hinausgehen und beispielsweise auch die Strukturen der Praxiseinsätze\r\nbetreffen.\r\nB. Besonderer Teil - Stellungnahme zu ausgewählten Regelungen des\r\nGesetzesentwurfs\r\nZu Artikel 1 – Gesetz über den Pflegefachassistenzberuf (Pflegefachassistenzgesetz – Pfl-\r\nFAssG):\r\n§ 1 Führen der Berufsbezeichnung\r\nZur Berufsbezeichnung Pflegefachassistent“ oder „Pflegefachassistenzperson“ muss\r\ndringend eine Vereinheitlichung zu den in den Folgeprojekten des § 113c SGB XI und in §\r\n113c SGB XI genutzten Begrifflichkeiten angestrebt werden.\r\n§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis\r\nGrundsätzlich sollte darauf geachtet werden, dass die sprachlichen Grundvoraussetzungen\r\nvorhanden sind und beim Erwerb der notwendigen Sprachkenntnisse durch die\r\nzuständigen Stellen bestmöglich unterstützt wird. Das Vorhandensein eines Sprachniveau\r\nSeite 3 von 10\r\nunterhalb von B2 ist aus unserer Sicht möglich, wenn die Pflegeeinrichtung bzw. die\r\nverantwortliche Pflegefachkraft oder Praxisanleitung nach eigenem Ermessen die\r\nSprachkenntnisse so einschätzt, dass sie einer Ausbildungsaufnahme nicht\r\nentgegenstehen und das Sprachniveau B2 in diesen Fällen während der Ausbildung\r\nschnellstmöglich erworben und nachgewiesen wird. Insofern begrüßen wir die in der\r\nBegründung aufgeführte Orientierung am Kompetenzprofil von B2, aber es muss ebenfalls\r\nauf das o.g. Ermessen der Pflegeeinrichtungen verwiesen werden. Ausweislich der\r\nBegründung in Bezug auf § 10 erscheint es zudem vertretbar, dass die für die Ausbildung\r\ngeforderten Sprachkenntnisse auf einem niedrigeren Niveau anzusetzen sind.\r\n§ 4 Ausbildungsziel\r\nZu Absatz 3\r\nDer Paritätische merkt an, dass bildungsinhaltlich derzeit nicht nachvollziehbar ist,\r\ninwieweit dies mit dem Niveau QN 3 übereinstimmt. Gegenüber dem Referentenentwurf\r\nder vorangegangenen Legislatur (2024) wurde die alternative Formulierung des Erlernens\r\n„einfacher“ medizinisch-diagnostischer Maßnahmen zugunsten der Übertragung\r\ngeeigneter Maßnahmen gestrichen. Dies gibt Anlass zur Kritik, denn es muss auch einen\r\nsemantischen Unterschied in der Bezeichnung dieser Maßnahmen gegenüber der\r\nAusübung dieser Maßnahmen durch ausgebildete Pflegefachkräfte geben. Hier besteht\r\naus unserer Sicht insofern Nachbesserungsbedarf.\r\n§ 5 Dauer und Struktur der Ausbildung\r\nZu Absatz 1\r\nGrundsätzlich muss es nach unserer Einschätzung einen signifikanten Unterschied zur\r\nPflegefachkraftausbildung geben. Daher hätte eine einjährige Ausbildung als\r\nMindestvorgabe sinnvoll sein können. Mit der Übernahme von\r\nBehandlungspflegemaßnahmen durch die Pflegefachassistenz (die aus unserer Sicht im\r\nSinne von „einfachen“ Behandlungspflegemaßnahmen gerechtfertigt ist und die\r\nbefürwortet wird) eine Ausbildungsdauer von zwei Drittel der Fachkraftausbildung zu\r\nbegründen, wie dies zweitweise im Raum stand, wäre mit Blick auf einen angemessenen\r\nAbstand zur Fachkraftausbildung und angesichts des hohen Bedarfs dieser Kräfte, die\r\nschnell ausgebildet werden müssen, nicht vertretbar gewesen. Die nun festgelegte Dauer\r\nvon 1,5 Jahren stellt im Sinne einer salomonischen Lösung daher aus unserer Sicht einen\r\ntragfähigen Kompromiss dar, zumal gemäß § 11 (Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen\r\nund Berufserfahrung) Möglichkeiten der Verkürzung auf ein Jahr bestehen, sofern\r\nentsprechende Nachweise in Ausbildung oder praktischer Tätigkeit nachgewiesen werden\r\nkönnen und die zuständige Behörde dies festlegt.\r\nZu Absatz 3\r\nDer Paritätische befürwortet eine bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung,\r\nebenso den Ansatz einer sektorübergreifenden Ausrichtung (im Sinne einer allg.\r\nSeite 4 von 10\r\nPflegehelfer-Grundausbildung, die praktisch überall stattfinden kann, was mit dem\r\nerworbenen Wissen auch möglich ist). Allerdings ist die Einordnung in einen\r\ngeneralistischen Kontext analog PflBG aus unserer Sicht nicht passend. Die\r\ngeneralistische Ausrichtung kann, so wie derzeit z.B. mit mehreren Praxiseinsatzfeldern\r\nvorgesehen, nicht abgebildet werden. Es sollte insofern nicht der Eindruck erweckt werden,\r\ndass „Minifachkräfte“ in der zur Verfügung stehenden Zeit so weit differenziert ausgebildet\r\nwerden könnten, dass sie über spezifische Kenntnisse aller Bereiche verfügen. Dies kann\r\nund sollte auch nicht das Ziel sein. Ein fundiert vermitteltes Basiswissen ist nach unserer\r\nEinschätzung ausreichend, um in allen Bereichen (unter Anleitung von Fachpersonen usw.)\r\neingesetzt werden zu können.\r\nIn diesem Sinne spricht sich der Paritätische, statt der vorgegebenen drei Pflichteinsätze,\r\nfür max. zwei Praxiseinsatzfelder aus, einer davon sollte ein Schwerpunkteinsatzbereich\r\nbeim Träger der praktischen Ausbildung sein.\r\nIn Satz 3 muss aus unserer Sicht eine geeignete Übergangszeit geregelt werden und bis\r\ndahin die Anleitung durch eine Pflegefachkraft ausreichend sein, um für die Weiterbildung\r\nder Praxisanleitungungen ausreichend Zeit einzuräumen. In NRW ist beispielsweise die\r\nAnleitung durch eine Pflegefachkraft ausreichend, aber als Prüfer*in muss man zwei\r\nqualifizierte Praxisanleiter*innen benennen können, das heißt in diesem Kontext müssen\r\nauch die Prüfungsbedingungen berücksichtigt werden. Deshalb ist bei Einbettung dieses\r\nGesetzes in das PflBG und den entsprechenden Verordnungen darauf zu achten, dass die\r\nWeiterbildungsvorschriften für Praxisanleitung von Auszubildenden der\r\nPflegefachassisstenz abweichende sind.\r\n§ 6 Durchführung der praktischen Ausbildung\r\nDie Komplexität des PflBG darf aus Sicht des Paritätischen nicht ohne Weiteres\r\nübernommen werden (Evaluationsaspekt, s.o.). Der Paritätische schlägt vor, dass im Sinne\r\nder Vermittlung von Kenntnissen im Rahmen einer Pflegehelfer*innen- bzw.\r\nPflegefachassistenz-Grundausbildung in der praktischen Ausbildung maximal zwei\r\nEinsatzstellen besucht werden müssen, wobei der Schwerpunkt an Einsatzzeit beim Träger\r\nder praktischen Ausbildung liegen muss. Leider geht aus dem Gesetzesentwurf nicht\r\nhervor, wie die Aufteilung konkret angestrebt wird. Dies ist zur Meinungsbildung nicht\r\nausreichend.\r\n§ 7 Träger der praktischen Ausbildung\r\nZur Sicherstellung einer flächendeckenden und qualitativ hochwertigen praktischen\r\nAusbildung in der Pflegeassistenz, aber auch in der Pflegfachkraftausbildung ist eine\r\nbundesweit einheitlich geregelte Finanzierung von Koordinierungsstellen für\r\nPraxiseinsätze erforderlich. Nach § 7 PflAssEinfG obliegt den Trägern der praktischen\r\nAusbildung die Organisation der Praxiseinsätze. In vielen Bundesländern existieren zwar\r\nbereits Koordinierungsstellen, deren Finanzierung jedoch auf freiwilliger Förderung erfolgt.\r\nBereits jetzt bestehen Engpässe bei der Vergabe von Praxiseinsatzstellen – ein Zustand,\r\nSeite 5 von 10\r\nder sich durch den zusätzlichen Koordinierungsaufwand im Rahmen der\r\nPflegeassistenzausbildung weiter verschärfen wird. Ein Wegfall bestehender Förderungen\r\ngefährdet den Fortbestand dieser zentralen Strukturen. Um Planungssicherheit und eine\r\nnachhaltige Ausbildungsorganisation zu gewährleisten, ist daher eine verbindliche\r\nFinanzierung der Koordinierungsstellen auf Bundesebene unerlässlich.\r\n§ 8 Mindestanforderungen an Pflegeschulen\r\nSchulen muss es ermöglicht werden, Auszubildende der Fachkraftausbildung und der\r\nPflegefachassistenzausbildung gemeinsam zu unterrichten, weswegen die Inhalte beider\r\nAusbildungsstränge über 1,5 Jahre zukünftig gleich sein sollten. Damit wird eine\r\ngrößtmögliche Anschlussfähigkeit an die Fachkraftausbildung erreicht und es werden\r\nzahlreiche Synergien gehoben. Der Paritätische fordert darüber hinaus, dass die Länder\r\nverpflichtet werden, den Bedarf an Fach- und Fachassistenzkräften systematisch zu\r\neruieren und Schulen so auszustatten, dass genügend Ausbildungsplätze zur Verfügung\r\ngestellt werden können.\r\n§ 10 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung\r\nZu Absatz 1\r\nDie Maßgaben der Voraussetzung eines Hauptschulabschlusses oder gleichwertigen\r\nAbschlusses oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung die aus § 10 hervorgehen,\r\nwerden begrüßt. In jedem Fall ist zu berücksichtigen, dass Menschen ohne Schulabschluss,\r\nbei Eignung der Person und unter Berücksichtigung von Schulsozialarbeit und\r\nallgemeinbildender Angebote (s.u.) ebenfalls den Zugang erhalten müssen.\r\nZu Absatz 2\r\nMit Blick auf die Anerkennung praktischer Tätigkeiten in Pflegeeinrichtungen sollte\r\ngrundsätzlich ergänzt werden, dass die Prognose für eine abweichende\r\nZugangsvoraussetzung auch vom Träger der praktischen Ausbildung abgegeben werden\r\nkann.\r\n§ 11 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen und Berufserfahrung\r\nDie Berücksichtigung von Tätigkeiten in Pflegeeinrichtungen als Verkürzung der\r\nAusbildung bis hin zur Reduktion auf einen Vorbereitungskurs von 320 Std. wird begrüßt.\r\nEine in § 54 vorgesehene Evaluation bis Ende 2031 ist sachgerecht.\r\nHilfsweise muss die Externenprüfung oder „Schulfremdenprüfung“ zur Anerkennung von\r\nlangjähriger praktischer Erfahrung im Pflegebetrieb als „Pflegehelfer*in“ (s.a.\r\nPflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz - PUEG) in allen Ländern festgeschrieben\r\nund ermöglicht werden.\r\nDie Anerkennung einer abgebrochenen Pflegefachkraftausbildung (nach der Hälfte der\r\nAusbildungsdauer) ist eine zusätzliche Variante in der Unterscheidung zwischen Absatz 2\r\nSeite 6 von 10\r\nSatz 1 Nummer 1 einerseits und dem neuen Absatz 3 andererseits. Dies ist zweckgemäß.\r\nAnzumerken ist allerdings, dass das Bestehen der Zwischenprüfung nach § 6 Absatz 5 des\r\nPflegeberufegesetzes bisher zwar schon nicht über das Weiterkommen in der Fachkraftausbildung\r\nentscheidet und nun (theoretisch) eher noch weiter entwertet wird, weil sie\r\nnicht mal mehr quasi einen Punkt für die Anrechnung auf eine Fachassistenz-ausbildung\r\nbildet oder bilden kann. Gem. unserer Ausführungen zu Artikel 3 – Änderungen des\r\nPflegeberufegesetzes sollte der Absatz 3 entsprechend gefasst werden \"Eine bestandene\r\nZwischenprüfung im Zuge einer Ausbildung zur Pflegefachperson gemäß Pflegeberufegesetz\r\nführt automatisch zum Erwerb der Berufsbezeichnung Pflegefachassistenzperson.\".\r\n§ 17 Ausbildungsvergütung\r\nDie Ausbildungsvergütung muss analog der Vergütung einer Fachkraftausbildung\r\nausgestaltet werden. Die Annahme, dass die Vergütung der Pflegefachassistenzausbildung\r\nim Verhältnis zur Vergütung einer Fachkraftausbildung - gemessen an den jeweils\r\nunterschiedlich hohen Einstiegsgehältern - entsprechend geringer ausfallen soll, ist aus\r\nunserer Sicht nicht richtig und nicht zielführend. Das postulierte Ergebnis von einer\r\nAusbildungsvergütung von 14.400 Euro pro Jahr für eine Pflegehilfe- oder\r\nPflegeassistenzausbildung sollte so aus unserer Sicht nicht formuliert werden. Da der\r\nParitätische ohnehin die gleiche Gliederung der Fachkraft- und\r\nFachassistenzkraftausbildung vorschlägt, wäre eine Unterscheidung bei den\r\nAuszubildendenvergütungen in den ersten 1,5 Jahren nicht zu rechtfertigen.\r\n§ 24 Finanzierung\r\nDie Finanzierung darf nicht von der Höhe der Fachkraftausbildung abweichen, da\r\nansonsten bei Mangel an Ressourcen insbesondere der Schulen, das Ausbildungsangebot\r\nzu Gunsten der Fachkraftausbildung priorisiert wird.\r\nUnbedingt muss die Herausnahme der Ausbildungskostenumlage aus den Eigenanteilen\r\nPflegebedürftiger erfolgen, wie sie im Koalitionsvertrag der Bundesregierung der 20.\r\nLegislatur für die Pflegefachkraftausbildung versprochen wurde. Zudem muss das\r\nSchulgeld aus Sicht des Paritätischen entfallen.\r\nDer Paritätische stimmt der Feststellung im Gesetzesentwurf zu, dass die Kosten für den\r\ntheoretischen und praktischen Unterricht sowie für den praktischen Teil der Ausbildung die\r\nKosten der Pflegefachkraftausbildung nicht überschreiten dürfen. Das durchschnittliche\r\nPauschalbudget von rund 8.600 Euro für die praktische Ausbildung und 8.800 Euro für\r\nden Unterricht reichen dennoch heute überwiegend nicht aus. Daher sollte eine Evaluation\r\nErkenntnisse über die Neuberechnung der Budgets bringen (PflBG). Dies muss in das\r\nGesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung\r\neinfließen.\r\nSeite 7 von 10\r\n§ 47 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung;\r\nVerordnungsermächtigungen\r\nZu Absatz 3\r\nEs ist im Gesetzesentwurf vorgesehen, dass das Verfahren der Ausbildungsbudgets\r\neinschließlich der Vereinbarung der Pauschalen und Individualbudgets entsprechend der\r\n§§ 29 bis 31 PflBG sowie der Möglichkeit von Schätzungen durch die zuständige Stelle\r\nerfolgen soll. Dies sehen wir unter dem bereits genannten Evaluationsvorbehalt und daher\r\nkritisch.\r\n§ 52 Übergangsvorschriften für landesrechtliche Ausbildungen\r\nAusdrücklich begrüßt werden die vorgesehenen Übergangsvorschriften, mit denen\r\nsichergestellt werden soll, dass eine vor Ablauf des 31. Dezember 2026 auf\r\nlandesrechtlicher Grundlage begonnene Helfer- oder Assistenzausbildung auch auf dieser\r\nGrundlage abgeschlossen werden kann. Den Ländern soll zudem ermöglicht werden,\r\ngesetzlich vorzusehen, dass landesrechtliche Pflegehilfe- oder Pflegeassistenzausbildungen\r\nnoch bis zum 31. Dezember 2027 auf Grundlage der landesrechtlichen\r\nRegelungen begonnen und bis zum 31. Dezember 2030 auf dieser Grundlage\r\nabgeschlossen werden können, sofern dies zur Sicherstellung der notwendigen\r\nAusbildungskapazitäten erforderlich ist.\r\nZu Artikel 3 – Änderung des Pflegeberufegesetz:\r\nDie Pflegefachassistenzausbildung sollte anschlussfähig an die Fachkraftausbildung sein,\r\ndamit ein unkomplizierter Übergang bzw. Einstieg möglich ist. Die Ausbildungsinhalte\r\nmüssen mit den Ausbildungsinhalten der Fachkraftausbildung harmonisiert werden. Und\r\nauch die Anrechnung auf die Fachkraftausbildung ist einheitlich sicherzustellen. Die\r\nAnerkennung einer abgebrochenen Fachkraftausbildung nach der Zwischenprüfung muss\r\nanalog § 11 unmittelbar zur Anerkennung in der Pflegefachassistenz führen.\r\nDie Ausbildungsinhalte und Reihenfolge der Lehre in der Fachkraftausbildung sind\r\ndemensprechend anzupassen und die dort vorgesehene Zwischenprüfung vorzuziehen und\r\nzwar nach 1,5 Jahren. Sie ist künftig gleichbedeutend mit dem Examen\r\nPflegefachassistenz. Künftig muss demnach die Zwischenprüfung gem. PflBG auch\r\ntatsächlich eine Prüfung sein, die über das Bestehen oder Nichtbestehen entscheidet und\r\ngesetzlich so geregelt sein, dass sie aus theoretischen, mündlichen und praktischen\r\nKomponenten besteht.\r\nEin Problem stellt heute in einigen Ländern die Durchlässigkeit für Absolventen der\r\nPflegehilfskraftausbildung (und ohne Änderungen auch für Absolventen der\r\nPflegefachassistenzausbildung) zur Pflegefachkraftausbildung dar, wenn kein\r\nHauptschulabschluss vorliegt. § 11 Abs. 1 Nr. 2b PflBG ist dahingehend zu ändern, dass\r\nPersonen, die die Pflegefachassistenzausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, auch\r\nohne Hauptschulabschluss unmittelbar Zugang zur Pflegefachkraftausbildung erhalten. Die\r\naktuelle Regelung im PflBG stellt eine Hürde für Personen mit positiver Eignungsprognose\r\nSeite 8 von 10\r\ndar, die keinen Hauptschulabschluss vorweisen können. In mehreren Bundesländern (z. B.\r\nThüringen, Bayern) wird ihnen der Zugang zur Pflegefachkraftausbildung aufgrund der\r\nVorgaben des PflBG verwehrt – trotz erfolgreich absolvierter Pflegehelferausbildung. Das\r\nwiderspricht dem Ziel der beruflichen Durchlässigkeit. Alternativ muss der Hauptschulabschluss\r\nwährend der Pflegeassistenzausbildung ermöglicht werden (siehe sonstiger\r\nRegelungsbedarf unten).\r\nZu Artikel 5 – Änderung Dritten Buches Sozialgesetzbuch:\r\nDa es sich bei der Ausbildung zur Pflegefachassistenz nunmehr um eine quasi duale\r\nBerufsausbildung handelt, wird diese in § 57 SGB III einbezogen, soweit sie betrieblich\r\ndurchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen\r\nworden ist. Dadurch werden die Fördermaßnahmen „Assistierte Berufsausbildung,\r\nBerufsausbildungsbeihilfe und Mobilitätszuschuss“ nach dem SGB III für die Ausbildung\r\nzur Pflegefachassistenz geöffnet. Durch die Einfügung der Pflegefachassistenzausbildung\r\nin § 54a SGB III wird zudem eine Förderung von Einstiegsqualifizierungen ermöglicht.\r\nMaßgeschneiderte Lernunterstützung müssen allerdings erhalten werden, ASA flex reicht\r\nfür die Bedarfe nicht aus undausbildungsbegleitende Unterstützungsmaßnahmen dürfen\r\nnicht ausschließlich darüber abgedeckt werden. Ergänzende, zielgruppengerechte\r\nFörderprogramme wie bspw. qualizierungsbegleitende Hilfen (qbH) müssen dauerhaft\r\nermöglicht und finanziert werden. Die Praxis zeigt (z. B. in Thüringen), dass ASA flex die\r\nspezifischen Bedarfe von Auszubildenden in der Pflege nicht ausreichend abdeckt. Die\r\nVerfügbarkeit alternativer Modelle wie z.B. qbH (in Thüringen) ist entscheidend, um\r\nAusbildungsabbrüche wirksam zu verhindern und chancengerechte Teilhabe zu\r\nermöglichen.\r\nZu Artikel 12 – Inkrafttreten:\r\nNach Inkrafttreten des Gesetzes ist eine Übergangszeit von 3 Jahren zur Vorbereitung in\r\nden Ländern vorzusehen. Die aufgeführten Inkrafttretensregelungen sind dahingehend\r\nanzupassen.\r\nBis dahin sollen geeignete Pflegehelfer*innen mittels Externenprüfung in die Assistenz\r\nüberführt werden und Schulplätze mit Anschubfinanzierung und geregelter\r\nInvestitionskostenübernahme bereitgestellt werden können.\r\nC. Sonstiger Regelungsbedarf\r\nHarmonisierung bestehender Regelungen und Maßgaben\r\nMit Blick auf die landesrechtlichen Ausbildungen, die berufs- und leistungsrechtlichen\r\nRegelungen sowie die ordnungsrechtlichen und untergesetzlichen Vorschriften in den\r\nverschiedenen Versorgungssettings (bspw. häuslicher Krankenpflege im ambulanten\r\nBereich) sowie die inhaltlichen Maßgaben aus der Personalbemessung (PeBeM) regen wir\r\nein Gesetz aus einem Guss an, welches die Harmonisierung aller Aspekte über einen\r\nSeite 9 von 10\r\nlängeren Zeitraum vorsieht und ermöglicht. Leistungserbringungsrechtliche Regelungen\r\nmüssen Maßgaben der Fachassistenzausbildung nachvollziehen, indem bspw. jährliche\r\nFortbildungen zur Erbringung von Behandlungspflege (ambulant) entfallen.\r\nUnterstützung des speziellen Förderbedarfs\r\nZur Förderung der Chancengerechtigkeit insbesondere von Auszubildenden mit\r\nMigrationshintergrund und damit einhergehenden Anforderungen (wie z.B.\r\nSprachbarrieren, fehlende Systemkenntnisse) ist aus unserer Sicht die regelhafte\r\nEtablierung und Finanzierung von Angeboten analog der Schulsozialarbeit zur individuellen\r\nBegleitung und Beratung entsprechend des Förderbedarfs auch in Ausbildungsstätten\r\nerforderlich.\r\nStreichung der Frist 2028 zur Differenzierung der Pauschalen\r\nDie Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung sieht in § 4 Absatz 2 vor, dass eine\r\nDifferenzierung der Pauschalen für einen Kostentatbestand bis 2028 möglich ist, wenn die\r\nDifferenzierung nach sachgerechten, allgemeinen, objektiven und für alle Träger der\r\npraktischen Ausbildung oder für alle Pflegeschulen gleichen Kriterien erfolgt. Unzulässig\r\nist jedoch insbesondere eine Differenzierung nach Versorgungsbereichen oder\r\nTrägerstrukturen ohne einen sachlichen Grund. Der Paritätische sieht die Notwendigkeit,\r\ndas Differenzierungsverbot nach pflegerischen Sektoren aufzuheben. Eine Differenzierung\r\nder Pauschalen hat sich bewährt, um auf strukturelle Herausforderungen angemessen\r\nreagieren zu können. So haben ambulante Pflegedienste zumeist weniger Praxisanleitende\r\nals Krankenhäuser und benötigen deshalb kürzere Abschreibungszeiten beim\r\nWeiterbildungsaufwand zur Qualifizierung der Praxisanleitenden. Auf diese Weise können\r\nsie schneller auf Ausfälle oder Personalwechsel reagieren und ihrer Verantwortung als\r\nPraxiseinsatzstellen besser gerecht werden. Zudem sollte die Regelung, die bislang auf\r\n2028 begrenzt ist, entfristet werden. § 4 Absatz 2 soll wie folgt geändert werden: „Eine\r\nDifferenzierung der Pauschalen für einen Kostentatbestand ist zulässig, wenn die\r\nDifferenzierung nach sachgerechten, allgemeinen, objektiven und für alle Träger der\r\npraktischen Ausbildung oder für alle Pflegeschulen nach gleichen Kriterien erfolgt.\r\nUnzulässig ist insbesondere eine Differenzierung nach Trägerstrukturen ohne einen\r\nsachlichen Grund.\r\nWertschöpfungsanteil\r\nDie Anrechnung eines Anteils an Wertschöpfung von Auszubildenden im zweiten und\r\ndritten Lehrjahr der Fachkraftausbildung in stationären oder ambulanten\r\nAltenpflegeeinrichtungen beeinträchtigt die Ausbildungsbereitschaft und widerspricht dem\r\nAusbildungscharakter. Eine Übertragung auf die Pflegefachassistenzausbildung repliziert\r\ndas Problem. Der Paritätische hat sich auch hierbei schon immer gegen eine Anrechnung\r\nausgesprochen. Bei diesem Wertschöpfungsanteil handelt es sich um einen für die Träger\r\nder praktischen Ausbildung nicht refinanzierten Anteil der Ausbildungskosten. Eine\r\nvollstationäre Einrichtung mit fünf Auszubildenden im 2. und 3. Lehrjahr wird bspw. pro\r\nSeite 10 von 10\r\nJahr über 25.000 € weniger aus dem Ausbildungsfond erhalten. Mangels eindeutiger\r\nRegelungen im PflBG erfolgt im stationären Bereich eine Anrechnung auf Pflegekräfte und\r\nteilweise sogar alleinig auf Pflegefachkräfte. D. h., es kommt zum Abbau von\r\nPflegepersonal einerseits und andererseits erfolgt im gleichen Umfang der Einsatz der\r\nAuszubildenden als normale Pflegekräfte. Dies ist ein irriger Weg. Im ambulanten Bereich\r\nist diese Form der Anrechnung viel schwerer bis gar nicht möglich. In erster Linie wäre\r\neine leistungsgerechte Erhöhung des in die Ausbildungsfonds einzubringenden\r\nFinanzierungsvolumens der sozialen Pflegeversicherung denkbar, um den\r\nWertschöpfungsanteil der Auszubildenden zu refinanzieren. Dies käme einer Abschaffung\r\ndes Wertschöpfungsanteils in der Langzeitpflege gleich. Entscheidend ist, dass es zu\r\ndiesem Punkt eine kurzfristige Lösung gibt.\r\nHauptschulabschluss und mittlere Reife während der Pflegeassistenzausbildung\r\nermöglichen\r\nPflegeassistenzauszubildenden ohne Hauptschulabschluss muss verbindlich die\r\nMöglichkeit geboten werden, den Hauptschulabschluss innerhalb der Ausbildung zu\r\nerwerben. Nur so ist nach aktueller Rechtslage ein Zugang zur Pflegefachkraftausbildung\r\nüberhaupt möglich. Der Erwerb des Hauptschulabschlusses darf nicht dem Zufall oder\r\nregionalen Initiativen überlassen bleiben, sondern muss integraler Bestandteil der\r\nAusbildungsgestaltung sein.\r\nAuch vorhandene Lösungen zum Erhalt und zur Übertragung des Erreichens der mittleren\r\nReife müssen berücksichtigt werden. In Sachsen ist es bspw. möglich, mit erfolgreichem\r\nAbschluss der heutigen Pflegehelfer- Ausbildung (KPH-Ausbildung) die mittlere Reife zu\r\nerwerben. Hauptschulabsolventen/-innen wird mit erfolgreichem Abschluss der Ausbildung\r\nder mittlere Schulabschluss zuerkannt, wenn der Gesamtnotendurchschnitt auf dem\r\nAbschlusszeugnis der Berufsfachschule mindestens 3,0 beträgt. Die Schule bescheinigt\r\ndie Zuerkennung auf dem Abschlusszeugnis.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022307","regulatoryProjectTitle":"Schaffung eines verpflichtenden Angebots an Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten in der Pflegefachassistenzausbildung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2b/78/690080/Stellungnahme-Gutachten-SG2601290001.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1 von 11\r\nBerlin, 25. November 2025\r\nStellungnahme des Paritätischen Gesamtverbandes zum Entwurf\r\neiner Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz\r\n(Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – PflFAssAPrV)\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit\r\nVorbemerkung\r\nDer Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V. vertritt als einer der sechs Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege die Interessen von ca. 40.000 Einrichtungen und Diensten von über 10.800 rechtlich eigenständigen Mitglieds-organisationen, die in allen Feldern des Sozial- und Gesundheitswesens tätig sind. Dazu gehören u.a. zahlreiche stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen sowie Wohngruppen für Senior*innen. Dabei stehen für den Paritätischen gute Arbeitsbedingungen, die Versorgungsqualität sowie gleichermaßen der Schutz und die Selbstbestimmung von Pflegebdürftigen im Fokus.\r\nVor diesem Hintergrund nehmen wir im Folgenden zu ausgewählten Aspekten des vorliegenden Referentenentwurfs Stellung.\r\nA. Einleitung und Zusammenfassung\r\nDer Entwurf sieht die Regelung einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die einheitliche Pflegefachassistenzausbildung vor.\r\nDie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz beinhaltet gemäß der Verordnungsermächtigung in § 47 Absatz 1 PflFAssG die Mindestanforderungen an die Pflegefachassistenzausbildung. Daneben enthält sie Bestimmungen für die Durchführung der staatlichen Prüfung, zur Gliederung und Durchführung der praktischen Ausbildung so-wie die Konkretisierung der Aufgaben der Fachkommission nach § 44 PflFAssG und den Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung nach § 45 PflFAssG. Zudem enthält sie Regelungen zu den Anerkennungsverfahren von Ausbildungen, die außerhalb des Gel-tungsbereichs des Gesetzes abgeschlossen wurden. Die neue Pflegefachassistenz-ausbildung dauert in Vollzeit 18 Monate. Sie\r\nSeite 2 von 11\r\nbesteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt. Die praktische Ausbildung und der Theorie-Praxis-Transfer werden durch Praxisanleitung und Praxisbegleitung sichergestellt. Es werden Anforderungen an die Qualifikation der praxisanleitenden Personen festgelegt, die die Auszubildenden während der praktischen Aus-bildung betreuen. Außerdem wird eine Praxisbegleitung durch die Pflegeschulen vorgesehen. Basierend auf dem in § 4 PflFAssG definierten Ausbildungsziel sieht die Verordnung entsprechend moderner berufspädagogischer Konzepte eine kompetenzorientierte Ausbildung vor. Die Pflegefachassistenzausbildung vermittelt die unter Beachtung der Pflegeprozess-verantwortung von Pflegefachpersonen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen Kompetenzen zur selbständigen Durchführung von Pflegemaßnahmen in nicht komplexen Pflegesituationen sowie für die Mitwirkung an Pflegemaßnahmen in komplexen Pflegesituationen für Menschen aller Altersstufen.\r\nDer Paritätische begrüßt ausdrücklich, dass mit dem gesamten Regelungsvorhaben eine bundesweit einheitliche und eigenständige Ausbildung für die Pflegefachassistenz geschaffen werden soll. Der Ansatz einer sektorübergreifenden Ausrichtung, mit der die Hoffnung verbunden ist, weitere dringend benötigte Personen für die Pflege zu gewinnen und die bundesweite Mobilität und Flexibilität für ausgebildete Pflegefachassistent*innen verspricht, wird befürwortet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Inhalte der Ausbildung an den Themenfeldern Prävention, Rehabilitation und Sozialraum orientieren müssen. Ferner erlauben wir uns den dringenden Hinweis, dass weitere Berufe angrenzender Bereiche, wie die Eingliederungshilfe, in denen es häufig auch zu einer Durchmischung des Personaleinsatzes kommt, mit bedacht werden müssen. So benötigt bspw. die Heilerziehungspflege ebenfalls eine bundeseinheitlich organisierte Weiterentwicklung der Ausbildung.\r\nDie Einordnung der neuen Pflegefachassistenzausbildung in einen generalistischen Kontext analog des Pflegeberufegesetz (PflBG) sieht der Paritätische allerdings vor allem mit Blick auf die Anzahl der unterschiedlichen Praxiseinsatzfelder kritisch, denn wie der vorliegende Entwurf der PflFAssAPrV zeigt, ist die jeweilige Dauer der Einsätze nicht ausreichend, um den gesteckten Zielen nachzukommen. Hier hätte das Pflegefach-assistenzeinführungsgesetz den Ansatz einer sektorübergreifenden Ausrichtung im Sinne einer allg. Pflegehelfer-Grundausbildung verfolgen sollen, die praktisch überall stattfinden kann. Das ist es, was das in der zur Verfügfung stehenden Zeit erworbene Wissen ermöglicht. Die gesetzliche Vorgabe erweckt den Eindruck, dass „Minifachkräfte“ in der zur Verfügung stehenden Zeit so weit differenziert ausgebildet werden könnten, dass sie über spezifische Kenntnisse aller Bereiche verfügen. Ein fundiert vermitteltes Basiswissen wäre nach unserer Einschätzung ausreichend gewesen, um in allen Bereichen (unter Anleitung von Fachpersonen usw.) eingesetzt werden zu können. In diesem Sinne hat sich der Paritätische, statt der vorgegebenen drei Pflichteinsätze, für max. zwei Praxiseinsatzfelder ausgesprochen, einer davon sollte ein Schwerpunkteinsatzbereich beim Träger der praktischen Ausbildung sein. Da dies leider keine Berücksichtigung fand, schlägt der Paritätische vor, die Pflichteinsätze zu gunsten des Haupteinsatzes beim Träger der praktischen Ausbildung zu verkürzen. Darüber hinaus schlägt der Paritätische vor, ein verpflichtendes Angebot an Fort- und\r\nSeite 3 von 11\r\nWeiterbildungsmöglichkeiten zu schaffen, sodass die Pflegefachassistenzperson den hochkomplexen Kompetenzen und Aufgabenfeldern gerecht werden kann, um perspektivisch als Bindeglied zwischen Pflegefachperson und Pflegebedürftigen fungieren zu können.\r\nDamit die Ziele erreicht werden, müssen die praktischen Rahmenbedingungen an Schulen und Trägern berücksichtigt werden: auskömmliche Finanzierung, flexible Umsetzungswege, realistische Anforderungen an Personal und Strukturen sowie eine zeitgemäße Öffnung für digitale und hybride Lernformen.\r\nDas Ziel einer sachgerechten Zuordnung der Berufsabschlüsse in der Pflege zum Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) muss parallel zur Regelung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung weiterverfolgt werden, u. a. um die internationale Vergleichbarkeit der Abschlüsse sicherzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Pflegefachassistenz unterhalb der Pflegefachkraft eingeordnet wird. Ungeachtet der Debatte, auf welchem DQR-Niveau die Pflegefachkraft eingeordnet werden muss, entspräche dies gegenwärtig dem DQR-Niveau 3, so wie es bspw. auch der Deutsche Pflegerat fordert.\r\nB. Besonderer Teil - Stellungnahme zu ausgewählten Regelungen des Referentenentwurfs\r\nTeil 1 Ausbildung zur Pflegefachassistentin, zum Pflegefachassistent oder zur Pflegefachassistenzperson - Abschnitt 1 Ausbildung und Leistungsbewertung:\r\n§ 2 - Gliederung der Ausbildung Die Aufteilung in 1050 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht sowie 1280 Stunden praktische Ausbildung ist nachvollziehbar. Die Verteilung der Praxisanteile von 1280 Stunden sollte zu gunsten des Trägers der praktischen Ausbildung angehoben und die Pflichteinsätze mit Fokus auf das Erlernen spezieller Kompetenzen, die für das jeweilige Setting stehen, gestaltet werden. Die Reduzierung der Pflichteinsätze kann so auf 160 Stunden erfolgen. Das entspricht in VZÄ, dass der Azubildende einen ganzen Monat in der Einrichtung tätig ist. Die übrigen 240 Stunden könnnen dann dem Träger der praktischen Ausbildung gutgeschrieben werden, sodass dort der Fokus auf der breiten Kompetenzvermittlung und der Prüfungsvorbereitung liegen kann. Auch darf das Onboarding in Verbindung mit dem Aspekt des „Praxisschocks“, dem auseinanderklaffen von Erwartung und Realität in der Praxis, nicht außer Acht gelassen werden, welches vordergründig dem TdpA obliegt. So kann der Fokus im Setting Krankenhaus auf dem erlernen der medizischen Behandlungspflege, nach der Gesetzesbegründung des Pflegefachassinstenzgesetzes, eingeteilt nach einfachen medizinisch-diagnostischen sowie wetergehenden Maßnahmen, liegen. Zudem sollte der Fokus auf der interdisziplinären Zusammenarbeit mit den Akteuren im Krankenhaus liegen. In der ambulanten Pflege kann der Fokus auf dem eigenständigen Treffen von Entscheidungen liegen, wenn der Pflegefachassistent alleine bei dem Pflegebedürftigen in der Häuslichkeit\r\nSeite 4 von 11\r\nunterwegs ist, sowie auf der Zusammenarbeit mit den pflegenden An- und Zugehörigen. Perspektivisch soll der Pflegefachassistent als Bindeglied zw. Pflegebedürftigen und Pflegefachperson fungieren und wird daher perspektivisch mehr „am Bett“ sein, als die Pflegefachperson. In der stationären Langzeitpflege kann der Fokus auf der gerontopsychiatrischen Versorgung, der Beziehugspflege sowie dem Erhalt der Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen und der palliativen Versorgung liegen. Die hohen Praxisanteile dürften auch unter aktuellen Personalbedingungen realisierbar sein. Die Vorgabe, dass Fehlzeiten bis zu 25 % eines Pflichteinsatzes angerechnet werden können, erscheint als zu hoch. Denn in Zahlen bedeutet das, dass der Azubis pro Einsatz bis zu 60h fehlen darf. Das sind in Summe 180h und entsprechen in VZÄ einen ganzen Arbeitsmonat. Gerechnet auf die gesamte Praxiszeit, die ungefähr 8 Monate Praxis entsprechen, stehen dann nur noch 7 Monate Praxiszeit insgesamt zur Verfügung. Zusätzlich ist noch Urlaub zu gewähren. Wenn der Absolvent also die gesetzlich mind. 24 Tage Urlaub nimmt und dann noch aus Krankheitsgründen über einen Monat nicht in der Praxis anwesend ist, erscheint das insgesamt als sehr viel. Es stellt sich die Frage, wann genau die Anleitung und Prüfungsvorbereitung stattfinden soll, wenn der Azubi rein rechnerisch nur ein paar Monate in der Praxis ist, vor allem im Kontext der vorliegenden hochkomplexen Assistenzausbildung (siehe Kompetenzen Anlage 1). Es fehlen auch klare Regelungen zur Kompensation längerer Ausfallzeiten (jenseits der Ausbildungsverlängerung) und zu digitalen Ergänzungsangeboten, wobei wir der Ansicht sind, dass Simulationseinheiten Ausfallzeiten nicht kompensieren können. In § 2 Abs. 5 ist die Verpflichtung zu 40-60 Stunden Nachtdienst inhaltlich fragwürdig. Für minderjährige Auszubildende oder Einrichtungen ohne Nachtdienstoption ist sie nicht praktikabel: 16-Jährige werden faktisch von der Ausbildung ausgeschlossen; der Umfang ist zu hoch und im ambulanten Setting ist diese Verpflichtung zudem nicht durchführbar. Änderungsvorschlag: Ändererung der Stundenverteilung in Anlage 3 der praktischen Ausbildung mit Fokus der Ausgestaltung der Lernortaufgaben auf den jeweiligen spezifischen Kompetenzen, die vordergründig in dem jeweiligen Setting erlernt werden können. Ergänzung um eine bundesweit einheitliche Regelung zur Kompensation von Fehlzeiten durch digitale Lern- oder Simulationseinheiten. Alternative Möglichkeit Nachtdienst: Simulation oder Begleitdienst statt realer Nachtdienste.\r\n§ 3 - Theoretischer und praktischer Unterricht Die Formulierung „in angemessenem Umfang“ in § 3 Abs. 4 (und auch in § 6 Abs. 5) lässt zu viel Interpretationsspielraum. Moderne Pflegepädagogik erfordert eine klare Öffnungsklausel für hybride und digitale Lernformen, inklusive Simulationstraining.\r\nSeite 5 von 11\r\nUnter Beachtung der Zielgruppe der Fachassistenzausbildung, nämlich Hauptschulabsolvent:innen, ist zu berücksichtigen, in wie fern die Auszubildenden bereits eigenständig Lernen können. Auch sind ggf. Sprachbarrieren eine Herausforderung zur Umsetzung von eigenständigen Lerneinheiten. Zu Beginn sollten im Curriculum die Voraussetzungen dafür geschaffen werden und durch eine Lehrperson enger begleitet werden. Zudem kann die Gestaltung des selbstgesteuerten Lernens in Kleingruppenarbeit erfolgen, im Sinne des gemeinsamen Lernens. Außerdem könnten digitale Tools Sprachbarrieren überwinden, die in der Muttersprache zur Verfügung gestellt werden. Änderungsvorschlag: Im Curriculum ist zu regeln, dass Auszubildende Techniken zum selbstgesteuerten Lernen erlernen, sodass sie diese, auch perspektivisch im Hinblick auf das lebenslange Lernen, anwenden können und somit die Grundlage für digitale Lehrformate bilden. Die sukzessive als Lernformen anerkannt werden können. Im Sinne des perspektivischen Anteils an Menschen mit einem Migrationshintergrund die eine Pflegefachassistenzausbildung absolvieren möchten, ist zu prüfen, ob digitale Lerninhalte für bestimmte Muttersprachen (Englisch, Türkisch, Arabisch) zur Verfügung gestellt werden können.\r\n§ 4 – Praktische Ausbildung Der Entwurf sieht in § 4 (und im Weiteren in §§ 8, 9, 25 ff.) eine sehr komplexe Bewertungsstruktur (Jahreszeugnis, Vornoten, Gesamtnote) und umfangreiche Dokumentationspflichten vor. Pflegeschulen benötigen hierfür digitale Unterstützung und rechtliche Klarheit zur Datenspeicherung. Änderungsvorschlag: Entwicklung eines bundesweit einheitlichen e-Portfolios nach § 93 Abs. 4 als Pflichtinstrument. Vereinfachung der Notenbildung (z. B. Integration der Vornoten in die Endbewertung).\r\n§ 5 und § 6 - Praxisanleitung und Qualifikation Die Festlegung von mindestens 10 % Praxisanleitung pro Einsatz ist qualitativ sinnvoll, in der derzeitigen Personallage vieler Einrichtungen aber nicht realistisch umsetzbar. Die geforderte Zusatzqualifikation von 300 Stunden sowie jährlich 24 Stunden Fortbildung entspricht dem Niveau der Pflegefachkraftausbildung und überfordert insbesondere kleinere Träger und den ambulanten Bereich1. Diese Ausnahmeregelung in Absatz 3, nach der auch andere Pflegefachpersonen Praxisanleitung sein können, sollte wie in Absatz (4) auf 50% eines Einsatzes begrenzt werden, denn am Ende des Einsatzes ist eine Leistungseinschätzung nach § 8 dieser Pfl-FAssAPrV durchzuführen, deren\r\n1 In Thüringen gibt es keine Zulassung zum Praxisanleiter für Altenpflegehelfer (siehe\r\n§ 1 ThürFachbWVO).\r\nSeite 6 von 11\r\nErgebnis als Vornote in das Prüfungsergebnis einfließt und eine differenzierte Beurteilung der Kompetenzentwicklung erfordert. Die systematische Planung kompetenzorientierter Praxiseinsätze sowie die Durchführung strukturierter Reflek-tionsgespräche setzen methodisch-didaktische Fähigkeiten voraus, die eine berufspädagogische Qualifikation zur Praxisanleitung erfordern. In § 6 Absatz 4 wird der Einsatz von Pflegefachpersonen ohne entsprechende Praxisanleiterqualifikation in Höhe von 50 % ermöglicht, wobei die Einsatzmöglichkeit von 50 % zu unspezifisch ist. Ohne eine Konkretisierung, dass sich dies auf den jeweiligen Einsatz bezieht, besteht die Gefahr, dass einzelne Einsatzstellen die Praxisanleitung vollständig durch Pflegefachassistenzen durchführen und sich auf die Gesamtbetrachtung aller Einsätze berufen. Dies würde dazu führen, dass Auszubildende in einzelnen Praxiseinsätzen ausschließlich durch Personen ohne Pflegefachpersonenqualifikation angeleitet werden, was der Qualitätssicherung der Ausbildung widerspricht. Die einsatzbezogene Begrenzung stellt sicher, dass in jedem Praxiseinsatz mindestens 50 Prozent der Praxisanleitung durch qualifizierte Pflegefachpersonen erfolgt und somit eine kontinuierliche fachliche Begleitung auf dem erforderlichen Qualifikationsniveau gewährleistet ist. Änderungsvorschlag: Verlängerung der Übergangsfrist bis mindestens 31. Dezember 2032. Förderung von Team- und Tandemmodellen zur gemeinsamen Anleitungsverantwortung. Die Pauschalen für die Anleitung in der Pflegefachkraftausbildung und in der Pflegefachassistenzausbildung müssen gleich hoch sein. Diese Ausnahmeregelung in Absatz 3, sollte wie in Absatz (4) auf 50% eines Einsatzes begrenzt werden. Die Ausnahmeregelung in Absatz 4 sollte ergänzt werden um „pro Einsatz“.\r\n§ 7 – Praxisbegleitung durch die Schule Die Vorgabe „mindestens ein Besuch pro Pflichteinsatz“ ist pädagogisch sinnvoll, erfordert jedoch eine deutliche Ausweitung des Lehrdeputats und eine Finanzierung der Begleitkosten. Zudem sollte ein weiterer Besuch oder geplanter (digitaler) Austausch durch die Praxisanleitung angefordert werden können, um bei etwaigen aufgetretenen Problemen gemeinsam reagieren zu können. Vor allem da es keine Zwischenprüfung geben soll. Der Ausbildungserfolg sollte bei der Planung und Durchführung der Praxisbegleitung im Vordergrund stehen. Für Pflegeschulen mit mehreren Trägern entsteht ein erheblicher Aufwand an Abstimmung und Dokumentation. Änderungsvorschlag: Ergänzung um eine finanzielle Kompensation für Praxisbegleitung im Rahmen der Ausbildungsförderung.\r\nSeite 7 von 11\r\nZulassung digitaler Begleitformate (Videokonferenz, ePortfolio-Feedback). In der Vorgabe festhalten, dass mindestens ein Pflichtbesuch erfolgen muss und sowie bei Problemen ein weiterer Pflichtbesuch oder Pflichtaustausch von dem TdpA angefordert werden kann (bspw. digital), um den Ausbildungserfolg sicherzustellen.\r\n§ 9 – Jahreszeugnisse Es ist nicht ersichtlich, warum die Leistungseinschätzungen der praktischen Ausbildung nur bis zur Hälfte der Ausbildungszeit (9 Monate) berücksichtigt werden sollen, wenn das Jahreszeugnis zum Ende des ersten Ausbildungsjahres (12 Monate) erstellt wird. Je nach Kursplanung (Ferienzeit, Weihnachten…) wurden dann erst 2 Einsätze absolviert. Diese geringe Anzahl an Leistungseinschätzungen ist problematisch, da gemäß § 25 die Jahresnoten als Vornoten in die staatliche Prüfung einfließen und somit das Prüfungsergebnis beeinflussen. Fraglich ist zudem, wie mit Personen umgegangen wird, die die Ausbildung aufgrund von anrechenbaren Vorleistungen verkürzen? Änderungsvorschlag: Die Regelung sollte eindeutig auf das Ende des ersten Ausbildungsjahres (12 Monate) ausgerichtet werden, um eine breitere und damit validere Bewertungsgrundlage zu gewährleisten.\r\n§ 10 – Kooperationsverträge Die in Landeshoheit delegierte Ausgestaltung führt zu bürokratischer Uneinheitlichkeit. Schulen mit überregionalen Kooperationen (z. B. Universitätskliniken) sind mit unterschiedlichen Vertragsmustern konfrontiert. Eine Empfehlung adäquat zu der BiBB-Broschüre für Kooperationsverträge in der Pflegefachkraftausbildung ist wünschenswert. Im Weiteren wäre es förderlich bundesseitig die Kostenweiterleitung als zwingenden Bestandteil der Kooperationsverträge zu nennen, es sei denn alle Parteien verzichten darauf. Änderungsvorschlag: Bundeseinheitliche Mindeststandards und Musterverträge zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands, um die kurze Frist bis Anfang 2027 einhalten zu können.\r\nTeil 2 Staatliche Prüfung - Abschnitt 1 Allgemeines und Organisatorisches:\r\n§ 13 – Zusammensetzung des Prüfungsausschusses In Absatz 2 ist klarzustellen, ob als praktische Fachprüfer*innenausschließlich Lehrkräfte nach § 9 (1) Punkt 2 gemeint sind oder ob jede Lehrkraft, also auch ein*e Honorardozent*in, prüfen kann? Letzteres wird befürwortet, ist aber beispielsweise in NRW nicht möglich aufgrund der unklaren Gesetzeslage.\r\nSeite 8 von 11\r\nIn Absatz 3 ist zu klären, ob die Qualifikation als Praxisanleiter*in nach § 6 Abs. (1) und (2) gemeint ist oder auch die nach den Abs. (3) und (4) möglichen Ausnahmen. Letzteres wird nicht befürwortet, da die Tätigkeit als Fachprüfer*in sowohl die vollständige berufspädagogische Qualifikation zur Praxisanleitung (beispielsweise zur Erstellung eines kompetenzorientierten Bewertungsschemas) als auch die Qualifikation als Pflegefachperson erfordert. Dies ist insbesondere relevant, wenn im praktischen Prüfungsteil Behandlungspflege durchzuführen ist, die gemäß § 6 Absatz 4 Satz 2 durch Pflegefachpersonen anzuleiten ist und somit auch durch diese geprüft werden sollte.\r\nTeil 2 Staatliche Prüfung - Abschnitt 2 Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung:\r\n§ 27 – Inhalt des schriftlichen Teils Die in Absatz 5 vorgesehene Prüfungsdauer von 180 Minuten für die erste Aufsichtsarbeit wird als unangemessen lang eingeschätzt. Selbst in der dreijährigen generalistischen Pflegeausbildung beträgt die maximale Klausurdauer 120 Minuten. Die in der Begründung zur PflFAssAPrV genannte Zielsetzung, durch unterschiedliche Prüfungszeiten die unterschiedliche Komplexität der Prüfungsthemen abzubilden, wird ausdrücklich befürwortet. Diese Differenzierung lässt sich jedoch ebenso mit Prüfungszeiten von 120 Minuten für die erste und 90 Minuten für die zweite Aufsichtsarbeit umsetzen. Eine Reduzierung der Prüfungsdauer würde der Leistungsfähigkeit und Konzentrationsfähigkeit der Zielgruppe besser entsprechen und gleichzeitig das Ziel der unterschiedlichen Gewichtung beider Prüfungsteile erreichen. Änderungsvorschlag: Reduktion der Prüfungsdauer auf 120 Minuten für die erste und 90 Minuten für die zweite Aufsichtsarbeit.\r\n§ 31 und § 32 – Wiederholung von Aufsichtsarbeiten und Note für den schriftlichen Teil In beiden Fällen ist zu konkretisieren, ob und in welchem Umfang während der Wiederholungsphase Unterricht stattfinden soll. Gemäß § 19 Absatz 2 PflFAssG kann das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen der auszubildenden Person um längstens sechs Monate verlängert werden. Es bleibt jedoch unklar, inwieweit Auszubildende in dieser Zeit zur Unterrichtsteilnahme verpflichtet werden können oder sollen. Die Verordnung regelt nicht, ob die Festlegung von Unterrichtsinhalten und -umfang in der Kompetenz des Prüfungsausschusses liegt, im Ermessen der Pflegeschule steht oder eine Unterrichtsteilnahme in dieser Phase grundsätzlich\r\nSeite 9 von 11\r\nnicht vorgesehen ist. Diese Unklarheit erschwert sowohl die Planung für die Pflegeschulen als auch die Vorbereitung der Auszubildenden auf die Wiederholungsprüfung. Änderungsvorschlag: Konkretisierung, ob und in welchem Umfang während der Wiederholungsphase Unterricht stattfinden soll. Es sollte eindeutig geregelt werden, welche Stelle über Art und Umfang der schulischen Begleitung während der Wiederholungsphase entscheidet und welche Mindeststandards dabei gelten.\r\nTeil 2 Staatliche Prüfung - Abschnitt 4 Praktischer Teil der staatlichen Prüfung:\r\n§ 39 – Durchführung des praktischen Teils Der in Absatz 1 beschriebene Ablauf zur Bestimmung der Prüfungsaufgabe ist unklar formuliert. Die Regelung sieht vor, dass die Prüfungsaufgabe \"auf Vorschlag der Pflegeschule durch die Fachprüferinnen und Fachprüfer bestimmt\" wird. Dies ist in der Praxis nicht umsetzbar, da die Pflegeschule keine Kenntnis über die konkreten Pflegesituationen und zu pflegenden Menschen in der Prüfungseinrichtung hat. Der Vorschlag für geeignete Pflegesituationen und die zu pflegenden Menschen muss von der Einrichtung kommen, in der die praktische Prüfung stattfindet. Auf Grundlage dieses Vorschlags der Einrichtung können dann die Fachprüferinnen und Fachprüfer in Abstimmung mit der Pflegeschule die konkrete Prüfungsaufgabe bestimmen. Absatz 4 ist zu präzisieren, um sicherzustellen, dass sowohl die Pflegeschule als auch die Praxiseinrichtung an der praktischen Prüfung beteiligt sind. Die derzeitige Formulierung \"von denen mindestens eine Person praktische Fachprüferin oder praktischer Fachprüfer ist\" ermöglicht, dass beide Fachprüferinnen bzw. Fachprüfer aus der praktischen Einrichtung kommen können, während die Pflegeschule nicht vertreten ist. Dies wird nicht befürwortet, da die Beteiligung beider Lernorte für eine fundierte und ausgewogene Bewer-tung der Prüfungsleistung erforderlich ist. Die schulischen Fachprüferinnen und Fachprüfer bringen die Perspektive des theoretischen Unterrichts und der Kompetenzentwicklung ein, während die praktischen Fachprüferinnen und Fachprüfer die Umsetzung in der realen Pflegesituation beurteilen. Änderungsvorschlag: Die Formulierung in Absatz 1 sollte entsprechend angepasst werden, um den tatsächlichen Ablauf korrekt abzubilden. Es sollte in Absatz 4 eindeutig geregelt werden, dass bei der prakti-schen Prüfung stets eine Fachprüferin bzw. ein Fachprüfer aus der Pflegeschule und eine praktische Fachprüferin bzw. ein praktischer Fachprüfer aus der Einrichtung beteiligt sein müssen.\r\nSeite 10 von 11\r\nTeil 2 Staatliche Prüfung - Abschnitt 2 Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung; Abschnitt 4 Praktischer Teil der staatlichen Prüfung; Abschnitt 3 Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung:\r\n§ 30 – Bestehen des schriftlichen Teils, § 36 – Bestehen des mündlichen Teils, § 41 – Bestehen des praktischen Teils Es bleibt unklar, ob für das Bestehen die Durchschnittsnote der Fachprüferinnen und Fach-prüfer oder jede einzelne Bewertung der Fachprüferinnen und Fachprüfer mindestens aus-reichend sein muss. Besonders problematisch sind die Verweise in § 36 (\"nach § 35 Absatz 1\") und § 41 (\"nach § 40 Absatz 1\"), da diese Absätze lediglich regeln, dass die Leistung von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet wird. Die Bildung der Note als arithmeti-sches Mittel ist jedoch in § 35 Absatz 2 bzw. § 40 Absatz 2 geregelt, beim praktischen Teil kommt in § 40 Absatz 3 zusätzlich die Einbeziehung der Vornote hinzu. Änderungsvorschlag: Die Verweise sollten präzisiert werden, um eindeutig klarzustellen, ob die aus den Einzelnoten gebildete Durchschnittsnote (ggf. unter Einbeziehung der Vornote) oder jede einzelne Bewertung der Fachprüferinnen und Fachprüfer mindestens ausreichend sein muss.\r\nTeil 5 Sonstige Vorschriften:\r\n§ 91 – Erarbeitung und Inhalt der Rahmenlehrpläne In § 91 Abs. 4 normiert, dass die Rahmenpläne empfehlende Wirkung haben. Hilfreich wäre es mit Blick auf eine einheitliche qualitätsgesicherte Ausbildung, wenn diese Maßgabe bei der eigenen Erstellung durch die Bundesländer insgesamt evaluiert wird.\r\n§ 93 Beratungs- und Unterstützungsaufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung Das das Bundesinstitut für Berufsbildung unter Beteiligung der Fachkommission den Musterentwurf zum Ausbildungsnachweis für die praktische Ausbildung entwickelt ist zu begrüßen, allerdings wäre eine Vorgabe zur verbindlichen Anwendung wünschenswert.\r\n§ 95 Zusammenarbeit des Bundesinstituts für Berufsbildung mit dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Eine Abstimmung zwischen BiBB und BAFzA untereinander ist für die Träger wichtig. Es soll dabei Klarheit zur Rolle und der Aufgabe der in den Bundesländern tätigen BAFzA Berater*innen geschaffen werden.\r\nWeiterer Änderungsbedarf\r\nSeite 11 von 11\r\nÄnderungen des Pflegefachassistenzeinführungsgesetzes:\r\n§ 1 - Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis Aufgrund der hohen Komplexität der Assistenzausbildung und das vordergründige Ziel, dass die ausgebildeten Fachassistenzpersonen als Bindeglied zwischen Pflegefachperson und Pflegebedürftigen fungieren werden, da Pflegefachpersonen im kompetenzorientierten Arbeiten vielmehr Pflegeprozessteuerung, administrative Aufgaben und Pflege in instabilen Pflegesituationen übernehmen, braucht es die Notwendigkeit die hochkomplexen Kompetenzen einer Assistenzausbildung zu sichern. Die Absolvent:innen der Pflegefachassistenzausbildung haben nach Anlage 1 dieser Verordnung hohe Kompetenzen zu erlernen, die in Teilen, aufgrund der knappen Ausbildungszeit, nur angerissen werden können. Daher sollte unter § 2 Pflegefachassistenzgesetz eine weitere Voraussetzung geschaffen werden. Um die Erlaubnis als Pflegefachassistenzperson erhalten bzw. beibehalten zu können, sollten jährlich 24 h (Analog der Praxisanleitung) Pflichtfortbildung abgeleistet werden, um bestimmte, individuelle Kompetenzen, je nach Einsatzsetting zu vertiefen. Änderungsvorschlag: Neu - § 2 Nr. 5: jährlich an Pflichtfortbildungen im Umfang von 24 Stunden teilnimmt und diese durch entsprechende Nachweise belegt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)","shortTitle":"BMBFSFJ","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022308","regulatoryProjectTitle":"Nachbesserungsbedarfe im Gesetzentwurf zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9c/e9/690082/Stellungnahme-Gutachten-SG2601290002.pdf","pdfPageCount":60,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 1 von 60\r\nStellungnahme der\r\nBundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. (BAGFW)\r\nzum Gesetzentwurf der Bundesregierung\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nDrucksache 21/1511\r\nvom 08.09.2025\r\nInhalt\r\nA. Einleitung und zusammenfassende Bewertung .............................................. 2\r\nB. Zu den Regelungen im Einzelnen ..................................................................... 9\r\nArtikel 1: Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ....................................... 9\r\nArtikel 3: Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch .................................. 44\r\nArtikel 5: Änderung des Pflegeberufegesetzes ..................................................... 53\r\nC. Weitere Änderungsbedarfe ............................................................................... 56\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 2 von 60\r\nA. Einleitung und zusammenfassende Bewertung\r\nDie in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zusammen-geschlossenen Spitzenverbände bedanken sich für die Möglichkeit, zum Entwurf des Ge-setzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege Stellung nehmen zu können und geben dazu eine gemeinsame Stellungnahme ab.\r\nMit dem Gesetzentwurf ist es gelungen, wegweisende Schritte auf dem Weg hin zur Stär-kung der eigenständigen Ausübung von Heilkunde durch Pflegefachpersonen einzuschla-gen. Erstmals werden, ausgehend von den vorbehaltenen Aufgaben, heilkundliche Aufga-ben der Pflege im Leistungsrecht des SGB XI und SGB V verankert. Damit wird der Grundsatz anerkannt, dass Pflegefachpersonen per se heilkundliche Aufgaben ausüben. Sehr zu begrüßen ist, dass die Möglichkeit zur erweiterten Heilkundeausübung die Modell-vorhaben nach §§ 64d und 63 Absatz 3c mit ihren Webfehlern mit Blick auf diagnose- und prozedurenbezogene Tätigkeiten obsolet macht. Mit der grundsätzlichen Ermöglichung der Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten als Behandlung durch Pflegefachper-sonen kann ein breiterer Kreis von beruflich qualifizierten Pflegefachpersonen mit entspre-chend erworbenen Kompetenzen diese Aufgabe ausfüllen. Die BAGFW hat sich stets da-für eingesetzt, dass beruflich erfahrene Pflegefachpersonen mit einer entsprechenden Weiterbildung erweiterte heilkundliche Aufgaben ausüben können, wie es der Gesetzent-wurf nun vorsieht. Nur mit einem solchermaßen gestuften, modularen und durchlässigen Ansatz ist es möglich, den Pflegeberuf in Deutschland endlich attraktiver zu gestalten. Fol-gerichtig ist es, in diesem Zusammenhang den Bogen zu einer wissenschaftlich fundierten Beschreibung pflegerischer Aufgaben in einem „Muster Scope of Practice“ zu spannen. Ein weiterer Meilenstein ist auch die gesetzliche Verankerung der Pflegeprozessverant-wortung, wie von der BAGFW seit langem gefordert. Die richtigen Weichen für eine Stär-kung der Kompetenzen werden auch durch die Präventionsempfehlung, die Verordnung von Pflegehilfs- und Hilfsmitteln und die Ausstellung von Folgeverordnungen für die HKP gestellt. Dabei ist klarzustellen, dass Folgeverordnungen der HKP sowie Verordnung von Hilfsmitteln in diesem Rahmen und die Verordnung von Pflegehilfsmitteln von beruflich qualifizierten Pflegefachpersonen ausgestellt werden dürfen, ohne dass es des Erwerbs zusätzlicher fachlicher Kompetenzen bedarf.\r\nDas Pflegekompetenzgesetz setzt auch Leitplanken für die dringend erforderliche Be-schleunigung von Pflegesatzverhandlungen und setzt einige notwendige Maßnahmen zur dringend erforderlichen Entbürokratisierung in der Pflege um.\r\nIn der nachfolgenden zusammenfassenden Bewertung sieht die BAGFW folgende Nach-besserungsbedarfe am Gesetzentwurf:\r\n1. Verankerung der Heilkundeausübung\r\nDie BAGFW begrüßt die Kodifizierung des Pflegeberufs als Heilberuf und die Übertragung von ehemals rein ärztlichen Tätigkeiten nach § 73d Absatz 1 SGB V in die “Behandlung durch Pflegefachpersonen” nachdrücklich, sieht jedoch folgenden Nachbesserungsbedarf:\r\n• Leistungsrechtliche Verankerung der “Behandlung durch Pflegefachpersonen” nach § 15a in § 27 SGB V (Krankenbehandlung).\r\n• Abgrenzung der “Behandlung durch Pflegefachpersonen” nach § 15a SGB V in § 28 SGB V (Ärztliche Leistungen).\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 3 von 60\r\n• Verankerung der Leistung “Behandlung durch Pflegefachpersonen” im Leistungser-bringungsrecht, z.B. durch Einführung eines neuen § 132x, der auch den stationä-ren Bereich des SGB XI umfassen muss.\r\n• Leistungserbringungsrechtliche Verankerung der Folgeverordnungen zur HKP ge-mäß § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in § 132a SGB V.\r\n• Streichung der Blanko-Verordnung nach § 37 Absatz 8 aufgrund der Normkollision mit § 73d Absatz 1 Nummer 2 i.V. mit § 15a Absatz 1 Nummer 2.\r\n• In den Leistungsarten nach § 28 SGB XI ist klarzustellen, dass die Erbringung heil-kundlicher Leistungen nach § 15a SGB V aus dem SGB V finanziert werden muss. Einen möglichen Weg zur SGB V-Finanzierung der Leistungserbringung in stationä-ren Pflegeeinrichtungen sieht die BAGFW in einer Ergänzung der 119b-Verträge um die Ermächtigung der Pflegeeinrichtungen zur Anstellung für Pflegefachperso-nen, die zu Erbringung von Leistungen nach § 15a Absatz 1 Nummer 1 SGB V qua-lifiziert sind.\r\nEinen Meilenstein stellt die Verankerung der eigenverantwortlichen Heilkundeausübung in einem neuen § 4a PflBG dar. Allerdings ist dringend zu ergänzen, dass die Kompetenzen zur erweiterten Heilkundeausübung auch von Pflegefachpersonen während ihres Berufsle-bens durch Fort- und Weiterbildung erworben werden können. Nur so ist gewährleistet, dass erweiterte Heilkunde in die Fläche kommt. Die BAGFW setzt sich dafür ein, dass der Erwerb der erweiterten Kompetenzen im Wege einer Zusatzqualifikation mit Kostentra-gung aus dem Ausbildungsfonds und Regelung einer Ausbildungsvergütung nach PflAuFinV erfolgt. Die Beauftragung und weitere Veranlassung zu dem “Muster Scope of Practice” sollte systemkonform durch den Qualitätsausschuss Pflege durchgeführt werden.\r\nPositiv zu würdigen ist, dass die Fachkommission die Aufgabe von standardisierten Kom-petenzbeschreibungen für die eigenverantwortlich auszuübenden heilkundlichen Aufgaben erhält. Die zwar nicht abschließende, doch explizit angeführte Aufzählung der Anwen-dungsbereiche Diabetes, chronische Wunden und Demenz nach § 37 Absatz 2 Satz 2 stellt eine Engführung dar, die es mindestens auf die in den bisherigen acht Modulen ab-gebildeten Themen zu erweitern gilt; entsprechend kritisiert wird die gegenüber dem RefE mit dem Gesetzentwurf vorgenommene Einschränkung des Kanons der hochschulischen Pflegeausbildung auf die bislang in § 64d SGB V vereinbarten drei Module. Positiv zu be-werten ist die Klarstellung, dass die standardisierten Kompetenzbeschreibungen über die bereits in der beruflichen Pflegeausbildung erworbenen Kompetenzen hinausgehen müs-sen. Die BAGFW hatte in der Vergangenheit anlässlich der Modellvorhaben immer wieder kritisiert, dass die in den Modulen nach § 14 PflBG beschriebenen Kompetenzen nicht trennscharf von den Kompetenzen der grundständigen Ausbildung abgrenzbar waren, etwa beim Modul Demenz.\r\n2. Pflegeprozessverantwortung vergütungsrechtlich absichern und Leistungsan-spruch definieren\r\nDie BAGFW hat sich seit langem für die gesetzliche Verankerung der Pflegeprozessver-antwortung eingesetzt und begrüßt, dass der Gesetzgeber nunmehr diesen Schritt durch Verankerung in den vorbehaltenen Aufgaben nach § 4 PflBG sowie in § 15a SGB V tut. Pflegeprozessverantwortung ist eine vorbehaltene Aufgabe nach § 4 PflBG - daher wird die Definition von Voraussetzungen für eine fachgerechte Pflegeprozessverantwortung in\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 4 von 60\r\n§ 132a Absatz 1 Satz 4 Nr. 2a SGB V als im Widerspruch zu einer fachlichen Eigenverant-wortung von Pflegefachpersonen stehend von der BAGFW abgelehnt. In § 132a SGB V (und korrespondierend in § 89 SGB XI) fehlt es aber an Grundsätzen der Vergütung für die im Rahmen der Pflegeprozessverantwortung erfolgenden Erst- und Folgegespräche sowie Fallbesprechungen. Auch reine Pflegegeldempfangende müssen einen Anspruch auf Pfle-geprozesssteuerung erhalten, § 37 SGB XI ist daher entsprechend nachzubessern. Für alle Pflegebedürftigen soll der Anspruch auf Pflegeprozessverantwortung bei jeder grund-legenden Änderung ihres Gesundheitszustands, Wechsel der Pflegeperson, bei Verände-rung des Pflegegrades oder bei Änderung des Pflegesettings, z.B. nach Krankenhausauf-enthalt, bestehen.\r\n3. Entbürokratisierung der Hilfsmittelverordnung durch Pflegefachpersonen\r\nDie Genehmigungsfiktion der Verordnung von Hilfs- und Pflegehilfsmitteln durch Pflege-fachpersonen wird begrüßt, jedoch erneut die Streichung der Festlegung von Qualifikati-onsanforderungen in Richtlinien gefordert. Pflegefachpersonen sind dazu qua Ausbildung ebenso befähigt, wie zur Ausstellung einer Blankoverordnung bzw. einer HKP-Verordnung nach § 73d Absatz 1 Nummer 2 SGB V. § 17a Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI ist daher ebenso ersatzlos zu streichen wie § 132a Absatz 1 Satz 4 Nr. 7 SGB V. Ausweislich der Begründung zur Hilfsmittelversorgung sind Pflegefachpersonen grundsätzlich zur Inkonti-nenzversorgung befähigt. Daher ist dem Petitum der BAGFW nach Streichung des Präqualifizierungserfordernisses bei der Inkontinenzversorgung in § 126 SGB V endlich Rechnung zu tragen.\r\n4. Verhältnisprävention in der Häuslichkeit stärken und Expertise der Pflegefachper-son für Prävention nutzen\r\nDie BAGFW hat seit langem gefordert, Prävention nicht auf den stationären Bereich und mithin auf die letzte Phase der Pflegebedürftigkeit zu konzentrieren, sondern bereits am Anfang der Pflegebedürftigkeit bei der Versorgung in der Häuslichkeit anzusetzen und be-grüßt daher die Ausweitung von § 5 SGB XI auf das häusliche Setting. Für eine wirkliche Stärkung der Gesundheitsförderung – ganz entsprechend dem Pflegeverständnis des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs – muss Prävention jedoch weit über die jetzt vorgese-hene Empfehlung von verhaltensbezogenen Präventionskursen der Krankenkassen hin-ausgehen und vor allem bei der Verhältnisprävention ansetzen. Präventionsberatung im häuslichen Bereich muss daher im Rahmen der Leistungserbringung nach § 36 SGB XI oder eines Beratungsbesuchs nach § 37 Absatz 3 SGB XI verankert werden und auch die Stärkung von Gesundheitskompetenz ist klar als Aufgabe zu benennen. Pflegeberater*in-nen nach § 7a SGB XI sollen den Zugang zu Präventionsangeboten erschließen; die BAGFW fordert zudem einen gezielten Ausbau von pflegespezifischen Präventionsange-boten. Pflegekurse und Schulungen in der Häuslichkeit nach § 45 SGB XI müssen flä-chendeckend zur Verfügung stehen und dürfen nicht länger davon abhängig sein, ob die einzelne Pflegekasse einen Rahmenvertrag mit dem jeweiligen Leistungserbringerverband oder Pflegedienst geschlossen hat.\r\n5. Pflegebegutachtung durch Pflegefachpersonen in der Einrichtung auf Höherstu-fung konzentrieren\r\nDas Gesetz hebt zu Recht hervor, dass Pflegefachpersonen qua Ausbildung befähigt sind, den Pflegegrad eines Pflegebedürftigen festzustellen. Es ist leider zu konstatieren, dass\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 5 von 60\r\ndiese Fähigkeiten nicht genutzt werden, um dem Bearbeitungsstau bei Höherstufungsan-trägen in der stationären Pflege von 6 bis 9 Monaten entgegenzuwirken. Die BAGFW setzt sich erneut dafür ein, dass Höherstufungsanträgen, die vom Medizinischen Dienst nach Aktenlage begutachtet werden, automatisch stattgegeben wird. Bei dem in § 18e SGB XI vorgesehenen Modellprojekt zur Erprobung der Begutachtung durch in Einrichtungen an-gestellte Pflegefachpersonen gibt sie zu bedenken, dass Pflegefachpersonen für die Durchführung eines gesamten Begutachtungsprozesses einschließlich Erstellung eines Gutachtens nicht nur einer Schulung bedürften, sondern dass der dadurch entstehende Aufwand zu Lasten der kostbaren Ressource Pflegefachperson in Zeiten des Fachkräfte-mangels ginge. Ein Modellprojekt sollte sich daher auf die Erprobung machbarer Aspekte wie der Höherstufungsanträge beschränken.\r\n6. Tagespflege stärken und bessere gesetzliche Rahmenbedingungen schaffen\r\nDie BAGFW weist auf strukturelle Defizite in der Finanzierung der Tagespflegeeinrichtun-gen hin, die zu Belegungsrückgängen dieser gerade für demenziell erkrankte Personen attraktiven Versorgungsform führt und regt folgende konkrete Vorschläge zur Verbesse-rung der Versorgungssituation an:\r\n• Nutzung des gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a SGB XI für die nicht pflege-bedingten Kosten der Tagespflege wie z.B. für die Investitionskosten, die nicht von den Kommunen getragen werden, oder auch Unterkunft und Verpflegung sowie Fahrtkosten. Generell setzt sich die BAGFW dafür ein, künftig konsequent und sys-tematisch dem Sachleistungsbudgetgedanken bei einer Weiterentwicklung des SGB XI zu folgen.\r\n• Überdies fordert die BAGFW seit langem, dass die unverhältnismäßig hohen Anfor-derungen an den Fahrdienst der Tagespflege, durch Änderung von § 1 der FrStllV des Personenbeförderungsgesetzes reduziert werden sollten. Das würde die Kos-ten für den Fahrdienst deutlich senken.\r\n• Flexibilisierung der Leistungen der Tagespflege: stundenweise Inanspruchnahme, flexible Öffnungszeiten, Errichtung von Zweigstellen der Tagespflege\r\n• Kombination von Tages- und Nachtpflege, um die dringend benötigte Nachtpflege, die wirtschaftlich nicht tragfähig ist, etablieren zu können.\r\n• Gesamtversorgungsverträge für die Tagespflege gangbar machen.\r\n• Schaffung bundeseinheitlicher Regelung für die Abwesenheitsvergütung und Frei-halteregelungen in § 87a SGB XI.\r\n7. Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen/innovative Wohnformen erproben – sektorenübergreifende Ansätze jetzt ermöglichen\r\nDie BAGFW unterstützt das Bestreben des Gesetzgebers, neue innovative Wohnformen zu erproben und einzuführen, uneingeschränkt. Der neue § 45h SGB XI i.V. mit § 92c SGB XI führt jedoch einen dritten Sektor ein, was wir ablehnen. Stattdessen sollten die be-währten, aber mittlerweile vielfach gefährdeten, ambulanten Wohngruppen (§ 38a SGB XI alt/jetzt § 45f SGB XI neu) besser gefördert werden durch Erhöhung des Wohngruppenzu-schlags, von den jetzt unzureichenden 224 Euro auf die hier für das gemeinschaftliche Wohnen angesetzte Pauschale von 450 Euro. Sofern an § 45h SGB XI i.V. mit § 92c SGB XI festgehalten wird, spricht sich die BAGFW für die Erprobung im Rahmen eines Modell-\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 6 von 60\r\nprojektes aus. Mit § 45h SGB XI bzw. § 92c SGB XI wird kein echter sektorenübergreifen-der Ansatz verfolgt, sondern ein Dritter Sektor etabliert. Dies ist mit der Einführung von § 125d SGB XI, mit der Modellvorhaben zur Erprobung der Flexibilisierung der Leistungser-bringung stationärer Pflegeeinrichtungen eingeführt werden sollen, anders. Aus unserer Sicht sollte bereits heute in der Regelversorgung verankert werden, dass stationäre Träger ein ausdifferenziertes Angebot an pflegerischer Unterstützung anbieten können, aus dem die Pflegebedürftigen Leistungen auswählen und bestimmen können, welche Leistungen z.B. von ihren Angehörigen erbracht werden, sodass sich im Ergebnis die Kosten für die Versorgung reduzieren ließen. Hierfür bedarf es keiner weiteren Modellprojekte. Die Mög-lichkeiten zur Erbringung von pflegerischen Leistungen durch stationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen im Quartier (bspw. Häusliche Krankenpflege) sollten hingegen wie vorgesehen mit § 125c SGB XI modellhaft erprobt werden.\r\n8. Vertrags- und Vergütungsverhandlungen wirksam beschleunigen\r\nDie Ansätze des Gesetzentwurfs zur Schaffung von Rahmenbedingungen für die dringend erforderliche Beschleunigung der Pflegesatzverhandlungen gehen in die richtige Richtung, sind aber nicht weitreichend genug. Viele Pflegeeinrichtungen stehen mit bis zu sechsstel-ligen Minusbeträgen aufgrund nicht abgeschlossener Vergütungsverhandlungen vor der Insolvenz. Die jetzt in § 86a SGB XI vorgesehenen Bundesempfehlungen enthalten zwar mit vereinfachten Verfahren zur pauschalen Anpassung und Nachweisverfahren für die zu-grunde gelegten Kalkulationen richtige Ansätze, ihr Abschluss – 9 Monate nach Inkrafttre-ten des Gesetzes, also frühestens und ohne die erwartbaren Verzögerungen bei solchen Verhandlungen frühestens zum 3. oder 4. Quartal 2027 – würde das Aus für viele Einrich-tungen bedeuten.\r\nDaher fordert die BAGFW Sofortmaßnahmen, die direkt im Gesetz vorgegeben werden müssen:\r\n1. Eine Genehmigungsfiktion von beantragten Steigerungen, wenn 6 Wochen nach Antrag keine Verhandlungsaufnahme durch die Kostenträger erfolgt ist, oder\r\n2. Strafzahlungen bei Verfahrensverschleppungen oder Schadensersatzforderungen bei Missachtung gesetzlicher Vorschriften und Anforderungen durch die Kostenträger wie Kranken- und Pflegekassen sowie Sozialhilfeträger.\r\nDie vorgesehenen Empfehlungen nach § 86a dürfen angesichts der großen Problemlagen nicht dazu führen, Verhandlungen auf der Länderebene zu blockieren oder zu verzögern. Das jetzt im Gesetz vorgesehene Verfahren für zeitnahe Nachweisforderungen sowie die Benennung einer verbindlichen Ansprechperson bei den Kostenträgern geregelt werden, ist sachgerecht. Die Ansprechperson muss allerdings, wie im alten Referentenentwurf 2024 vorgesehen “bevollmächtigt” sein. Zudem muss die Ansprechperson nicht nur für den Antrag, sondern für die ordnungsgemäße Durchführung des Gesamtverfahrens bis hin zur Unterschrift/Abschluss des Pflegesatzverfahrens verantwortlich sein. Das Unterschrif-tenverfahren muss zwingend digital durchgeführt werden können; dafür müssen die Leis-tungsträger zur Einführung einer digitalen Unterschrift (QES) verpflichtet werden. Insge-samt bedarf es einer Verpflichtung zur Umstellung des Verhandlungsprozesses auf digi-tale Portale (bspw. analog ELSTER), um die Pflegesatz- und Vergütungsverhandlungen substanziell zu beschleunigen. Eines Modellvorhabens dazu bedarf es nicht, dieses würde die flächendeckende Digitalisierung der Verhandlungen nur um Jahre verzögern. Die\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 7 von 60\r\nBAGFW zeigt in der nachfolgenden Stellungnahme en Detail auf, an welchen Stellschrau-ben konkret Probleme bestehen, die in den Bundesempfehlungen zu regeln sind und für die es in der Gesetzesbegründung ausdrücklicher Hinweise bedarf, wie u.a. Plausibilisie-rungserfordernis bei Tarifsteigerungen, Anerkennung betriebsnotwendiger Personalauf-wendungen, wie für betriebliche Gesundheitsförderung, Synchronisierung von SGB XI und SGB V-Verhandlungen bei ambulanten Pflegediensten, Vergütungszuschläge für Wegstre-cken in unterversorgten ländlichen Gebieten, pauschaler Risikozuschlag). Ausdrücklich begrüßt wird die Neuregelung in § 73a SGB XI, wonach bei absehbaren und schon einge-tretenen Änderungen der Rahmenbedingungen Maßnahmen zur Sicherstellung der pflege-rischen Versorgung zu treffen sind. Diese Verstetigung der Corona-Regelungen hatte die BAGFW gefordert. Allerdings muss dies auch “kurzfristige” Abweichungen beinhalten, wie im alten Referentenentwurf 2024 vorgesehen. Und um schließlich Probleme aus der Coro-nazeit zu vermeiden, müssen verbindliche Rückmeldungen der Pflegekassen sicherge-stellt werden. Die frühzeitige Anrufung der Schiedsstelle nach § 85 Absatz 5 SGB XI, ist begrüßenswert jedoch wird die Regelung ins Leere laufen, wenn Leistungserbringer und Kostenträger sie nur gemeinsam anrufen können. Die BAGFW spricht sich überdies dafür aus, in § 85 SGB XI pauschale Kollektivverhandlungen zu ermöglichen. Des Weiteren macht sie nachfolgend konkrete Änderungsvorschläge zu der schon seit langem geforder-ten Verschlankung der Meldepflichten für tarifgebundene Einrichtungen.\r\nUm ein besseres Funktionieren der Springerpools zu ermöglichen, bedarf es einer Klar-stellung bei der Personalbemessung nach § 113c SGB XI, dass das Personal für diese Zwecke verhandelbar ist, auch wenn die Personalanhaltszahlen noch nicht in allen Qualifi-kationsniveaus ausgeschöpft sind oder/und es noch keine Regelung im Landesrahmen-vertrag gibt. Das Gleiche soll für akademisch qualifizierte Pflegefachpersonen gelten. Und um trägerübergreifende Springerpools flächendeckend zu ermöglichen, bedarf es der ex-pliziten Aufnahme ins Gesetz.\r\n9. Qualitätsausschuss Pflege (QAP)\r\nDas in § 113b SGB XI vorgesehene Recht des unparteiischen Vorsitzenden des erweiter-ten Qualitätsausschusses (eQAP) zur zweimaligen Anrufung desselben und zur Themen-setzung (Vorschlagsrecht) ist nicht sachgerecht, da es sich beim erweiterten Qualitätsaus-schuss und dessen unparteiischen Vorsitz um eine Schiedsorgan als Konfliktlösungsme-chanismus handelt. Die hier vorgeschlagene Aufgabenerweiterung läuft dieser Funktion jedoch zuwider und wird als systemfremd abgelehnt. Darüber hinaus hat sich der QAP in den letzten Jahren zu einem bewährten und effektiven Instrument der Selbstverwaltung im SGB XI entwickelt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, welches Problem durch diesen Vor-schlag gelöst werden soll.\r\nStattdessen kann der QAP selbst weiterentwickelt und gestärkt werden, z.B. indem die Be-richtspflichten im System der Qualitätssicherung, die bisher dem GKV-SV zugeordnet sind, künftig an den QAP übertragen werden, wie auch die Themen die „Weiterentwicklung der Personalbemessung“ oder die Aufgaben einer Geschäftsstelle nach § 113d (neu) SGB XI. Einen übergeordneten Rahmen für die Themen “Vorbehaltsaufgaben”, “Pflegedoku-mentation”, “bewohner- und kompetenzorientierte Personal- und Organisationsentwick-lung” und “Pflegebedürftigkeitsbegriff” zu schaffen, ist überfällig und wird nachdrücklich be-grüßt. Es ist jedoch nicht sachgerecht, hierfür zusätzliche und parallele Strukturen zu\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 8 von 60\r\nschaffen. Vorgeschlagen wird ein Fachinstitut, dass an die unabhängige qualifizierte Ge-schäftsstelle des Qualitätsausschuss Pflege angekoppelt wird, sowie fachlich relevante weitere Strukturen, wie das Projektbüro EinSTEP mit einbeziehen kann.\r\n10. Entbürokratisierung - Qualität, Gemeinsamer Jahresbetrag, Präqualifizierung, Reha pflegender Angehöriger\r\nMit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen unverzüglich folgende konkrete Vorschläge zur dringend erforderlichen Entbürokratisierung in der Pflege umgesetzt werden:\r\n• Schaffung einer zentralen digitalen Plattform rund um die Qualitätssicherung und Meldepflichten: Die Übermittlung von Prüfberichten nach der externen Quali-tätsprüfung erfolgt in der Praxis nach wie vor sehr unterschiedlich über verschie-dene Kommunikationswege und vielfach noch postalisch. Insgesamt müssen sich vollstationäre Einrichtungen aktuell nur zu Zwecken der Qualitätssicherung auf dem Portal der DCS-Pflege, der DAS Pflege und im QPR-Portal registrieren und erhalten dennoch zusätzlich postalisch Berichte von Medizinischen Diensten und WTG-Be-hörden, sowie E-Mails zur Verlängerung des Prüfrhythmus oder gar Faxe zur Prü-fungsanmeldung am Vortag. Aufwände, Risiken und die Fehleranfälligkeit, die mit Schnittstellen und uneinheitlichen Verfahren einhergehen, sind dabei nicht zu unter-schätzen. Für Pflegeeinrichtungen sind die Aufwände, die ihnen durch derartige Strukturen entstehen, nicht mehr nachvollziehbar. Eine zentrale Plattform, die alle Akteure und Informationen rund um die Qualitätssicherung zusammenbringt und damit eine einheitliche, sichere und bürokratiearme Kommunikation ermöglicht, ist aus Sicht der Praxis und ggf. auch anderer Beteiligter dringend notwendig und im Sinne der Entbürokratisierung und damit zur Entlastung der Pflege geboten. Auch eine komplett digitale Abwicklung des Zulassungsverfahren bei den Kranken- und Pflegekassen und das Vertragsmanagement könnten hier perspektivisch zur Ver-einfachung der Verfahren beitragen und damit die dringend benötigte Entlastung bringen.\r\n• Die Erweiterung der Ankündigungsfristen bei Regelprüfungen von 1 Kalen-dertag auf 2 Werktage wird begrüßt.\r\n• Doppel- und Mehrfachprüfung: Auch hier ist ein erster wichtiger Schritt im Sinne einer langjährigen Forderung der BAGFW erfolgt. Neben der Regelung zu einem arbeitsteiligen Vorgehen zwischen MD und heimrechtlichen Behörden sollte jedoch von Anfang an eine klare Aufgabenteilung im Gesetz statuiert werden: Prüfung der Strukturqualität durch die heimrechtlichen Behörden, Prüfung der Ergebnisqualität durch den MD.\r\n• Die Ausdehnung der Verlängerung des Prüfrhythmus bei hoher Ergebnisquali-tät auf alle Versorgungsbereiche hatte die BAGFW gefordert und begrüßt diese Neuregelung.\r\n• Beschränkung auf die Anforderungen an die Prüfung von Pflegedokumentatio-nen, welche die Verhandlungspartner nach § 113 zum Strukturmodell vereinbart hatten, entspricht ebenfalls einer langjährigen Forderung der BAGFW.\r\n• Die BAGFW setzt sich weiterhin für Wegfall des Präqualifizierungserfordernisses nach § 126 SGB V bei der Inkontinenzversorgung ein; dieser bereits im Eck-punktepapier zu einem Entbürokratisierungsgesetz Ende 2023 vorgesehene Schritt ist immer noch nicht umgesetzt worden.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 9 von 60\r\n• Gemeinsamer Jahresbetrag § 42a SGB XI: Versicherte müssen Transparenz über bereits verbrauchte Leistungsbeträge der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege haben. Da nur die Pflegekassen, jedoch nicht die Leistungserbringer über diese In-formationen verfügen, soll die Informationspflicht an die Versicherten auf die Pflege-kassen übergehen.\r\n• Reha- und Vorsorgeleistungen für pflegende Angehörige praxistauglich ge-stalten: Antrag auf und Kostentragung für die Unterbringung der zu versorgenden, pflegebedürftigen Person sollen einheitlich für alle Fallkonstellationen durch den je-weils für die Reha oder Vorsorge zuständigen Kostenträger erfolgen.\r\nB. Zu den Regelungen im Einzelnen\r\nArtikel 1: Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch\r\n§ 5 Absatz 1a (neu) i.V. mit § 20 Absatz 5 SGB V: Präventionsempfehlung\r\nDie BAGFW setzt sich seit Jahren dafür ein, dass Prävention und Gesundheitsförderung von den Kranken- und Pflegekassen nicht erst förderfähig sind, wenn pflegebedürftige Menschen in stationären Pflegeeinrichtungen versorgt werden, sondern gerade am Anfang der Pflegebedürftigkeit, wenn sie noch in der eigenen Häuslichkeit leben. Daher wird die Erweiterung des § 5 SGB XI auf die häusliche Pflege nachdrücklich begrüßt, auch wenn die Grundproblematik von § 5 SGB XI weitergeführt wird und die Pflegekassen nicht ge-meinsam und einheitlich handeln.\r\nWeiterer Änderungsbedarf:\r\nDamit Präventionsleistungen in der Häuslichkeit wirken können, muss der Leitfaden für die individuelle Bedarfserhebung und Beratung pflegebedürftiger Menschen zur Nutzung prä-ventiver Angebote um spezifische Handlungsfelder und Kriterien für die Primärprävention für diese Zielgruppe ergänzt und entsprechende Angebote sind erst einmal zu entwickelt.\r\nAbgesehen davon, muss der Fokus von Prävention und Gesundheitsförderung generell gerade bei pflegebedürftigen Menschen vielmehr auf die Verhältnisprävention im lebens-weltbezogenen Setting des Pflegehaushalts und seiner Umgebung, mit Fokus Teilhabe-stärkung konzentriert werden. In diesem Zusammenhang erneuert die BAGFW ihre For-derung, im Rahmen der Altenhilfe nach § 71 SGB XII einen eigenen Anspruch auf ei-nen präventiven Hausbesuch einzuführen.\r\nPflegefachpersonen, die pflegebedürftigen Menschen in der Häuslichkeit versorgen, sind geradezu prädestiniert, Bedarfe für Prävention und Gesundheitsförderung zu erheben, Ge-sundheitskompetenzen zu fördern und für Gesundheitsförderung zu sensibilisieren sowie pflegebedürftige Menschen und ihre Pflegepersonen edukativ zu beraten und anzuleiten, fachlich zu erforderlichen Maßnahmen zu beraten, über bestehende Angebote zu informie-ren und den Zugang zu Leistungen zu erschließen. Dabei ist eine Arbeitsteilung zwischen Pflegekassen und Pflegediensten sinnvoll. Bedarfserhebung, Edukation, Stärkung der Gesundheitskompetenzen sowie die fachliche Beratung zu Maßnahmen im Sinne ei-ner Präventionsempfehlung sollte schwerpunktmäßig zu den ständigen Aufgaben der ambulanten Pflegedienste gehören, während die Erschließung des Zugangs zu den\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 10 von 60\r\nAngeboten unter Beachtung der Präventionsempfehlung des Medizinischen Dienstes im Rahmen der Pflegebegutachtung Aufgabe der Pflegekassen sein sollte.\r\n§ 8 Absatz 3c: Scope of Practice\r\nDie in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände begrüßen, dass die Aufgaben in der beruflichen Pflege in einem „Muster Scope of Practice“ systematisiert und anhand von Kompetenzen (Skills) und Qualifikationen (Grades) für alle Versorgungssektoren ausge-wiesen werden sollen.\r\nGleichzeitig ist unserer Ansicht nach, und auch der Logik des SGB XI folgend, der Quali-tätsausschuss Pflege das zuständige Selbstverwaltungsorgan, um die in § 8 Absatz 3c SGB XI (neu) vorgesehenen Regelungsinhalte umzusetzen. Wir sprechen uns daher für die Beauftragung und weitere Veranlassung zur Entwicklung des “Muster Scope of Prac-tice” durch den Qualitätsausschuss Pflege aus. Die Umsetzung soll aus dem Haushalt des Qualitätsausschusses Pflege erfolgen.\r\nEine sektoren- und sozialversicherungsübergreifend ausgestaltete Muster-Aufgabenbe-schreibung könnte nicht nur Effizienzreserven für den Personaleinsatz in der Pflege he-ben, sondern auch die Qualität der medizinisch-pflegerischen Versorgung steigern. Ge-rade im Hinblick auf die eigenverantwortliche und weisungsunabhängige Durchführung von Heilkunde und die Anerkennung von im Ausland erworbener Kompetenzen und Quali-fikationen.\r\nWeiterer Änderungsbedarf:\r\nAus Sicht der in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbände sind bei der Umsetzung der Muster-Aufgabenbeschreibung folgende Aspekte zu bedenken:\r\n● Angesichts dessen, dass der “Muster Scope of Practice“ in vielen korrespondieren-den Vorschriften als zentraler Referenzrahmen angegeben wird (z.B. §§ 15a SGB V neu und 73d SGB V neu), erscheint die Entwicklungszeit von 2026 bis 2031 recht lange. Insofern stellt sich die Frage, ob hier nicht unbeabsichtigt ein Nadelöhr ge-schaffen wird.\r\n● Um tatsächlich wirksam zu sein, ist der Vorrang und die Verbindlichkeit des „Muster Scope of Practice“ klarzustellen. Dies betrifft insbesondere die Empfehlungen für die Kompetenzanerkennung bei Weiterbildungen.\r\n● Neben dem SGB V und dem SGB XI sind auch weitere Sektoren zu beachten, in denen Pflegefachpersonen tätig werden. Beispielsweise sind Pflegefachpersonen auch im Bereich der Vorsorge, Rehabilitation oder der Eingliederungshilfe tätig.\r\n● Darüber hinaus sollten sich hier zukünftig auch pflegerische Aufgabenfelder in der Daseinsvorsorge, wie Public Health Nursing, Community Health Nursing, School Health Nursing oder Disaster Nursing wiederfinden, die sich der Logik der Sozialge-setzbücher entziehen.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 11 von 60\r\n§ 8 Absatz 7: Förderung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf\r\nDie Maßnahmen zur betrieblichen Integration von Pflege- und Betreuungskräften aus dem Ausland sind von zentraler Bedeutung. Die Ergänzung der förderfähigen Maßnahmen nach § 8 Absatz 7 SGB XI wird daher begrüßt. Die Einrichtungen der Freien Wohlfahrts-pflege stellen immer wieder fest, dass eine langfristige Bindung von internationalen Pflege- und Betreuungskräften oft an fehlenden staatlichen Integrationsangeboten, wie Sprachkur-sen, Wohnungen, Kinderbetreuung und Beratungsangeboten scheitert.\r\nWeiterer Änderungsbedarf:\r\nKritisch zu bewerten bleibt der zu leistende Eigenanteil. Mit Blick auf die finanzielle Si-tuation von Pflegeeinrichtungen und die mangelnde Möglichkeit von freigemeinnützigen Trägern freie Mittel zu erwirtschaften, sollten daher die Förderquoten angepasst werden. Wünschenswert wäre hier ein niedrigerer Eigenanteil von max. 10 %.\r\n§ 9: Stärkung der Rolle der Kommunen und Verbesserung der Zusammenarbeit zwi-schen Pflegekassen und Kommunen zur Sicherstellung der Versorgung\r\nDie BAGFW sieht die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung als Teil der staatlichen Daseinsvorsorge. Länder und Kommunen sollten daher ihre Infrastrukturverantwortung wahrnehmen und die Länder müssen die Kommunen finanziell in die Lage versetzen, dies tun zu können. Zur Ermöglichung dessen sind aus Sicht der BAGFW verbindliche Pfle-gestrukturplanungen als Instrument der Steuerung und Koordination auf kommunaler Ebene unerlässlich. Nur auf Grundlage einer soliden Datenlage über die Versorgungssitu-ation sowie den spezifischen regionalen Bedarfen sind kommunale Mitwirkungsmöglich-keiten möglich. Nach Auffassung der BAGFW ist eine einheitliche Praxis für eine flä-chendeckende Pflegestrukturplanung erforderlich. Es sollte eine Pflegestrukturpla-nung nach Landesrecht auf Basis wissenschaftlich fundierter Verfahren erfolgen. Sinn-vollerweise wird hierzu ein Verfahren auf Bundesebene entwickelt und vom Bund finanziert. Grundsätzlich ist die Zusammenarbeit von Pflegekassen, Leistungserbringern und Kommunen zu intensivieren.\r\nWeiterer Änderungsbedarf:\r\nDie BAGFW setzt sich sowohl für die Stärkung verbindlicher Mitwirkungsmöglichkeiten der Kommunen bei der Zulassung von Pflegeeinrichtungen als auch für die verpflichtende Be-rücksichtigung der Empfehlungen der regionalen Pflegeausschüsse bzw. der Landespfle-geausschüsse vor Abschluss eines Versorgungsvertrages ein. Vor diesem Hintergrund sollte die “Kann”-Bestimmung einer Pflegestrukturplanung der Länder durch eine stärker verpflichtende “Soll-Bestimmung” ersetzt werden.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 12 von 60\r\n§ 11 Absatz 1 Satz 2 (neu): Pflegeprozessverantwortung\r\nDie BAGFW begrüßt, dass die Pflegeprozessverantwortung zentral in den allgemeinen Vorschriften des SGB XI verankert wird. Das trägt der Bedeutung der Planung, Steuerung und Durchführungsverantwortung für den Pflegeprozess durch Pflegefachpersonen ange-messen Rechnung.\r\nWeiterer Änderungsbedarf:\r\nWir weisen jedoch darauf hin, dass die Pflegeprozessverantwortung auch leistungs-rechtlich und leistungserbringerrechtlich zu verankern ist. So müssen alle Pflegebe-dürftigen, mithin auch diejenigen, die nur einen Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI durch Pflegeeinrichtungen abrufen, Anspruch auf eine pflegegradunabhängige Pflege-prozesssteuerung im Rahmen der Pflegeprozessverantwortung erhalten, ohne dass sie in die Kombinationsleistung wechseln müssen. Dies fordert auch der Bundesrat. Dies ist entsprechend in § 37 Absatz 3a SGB XI zu verankern sowie in der Vergütung nach § 89 SGB XI zu berücksichtigen (s. Kommentierung zu § 37 SGB XI).\r\n§ 11 Absatz 1a SGB XI (neu): Delegation von Aufgaben von Pflegefachpersonen auf Pflegeassistenzpersonen sowie auf Pflegehilfskräfte\r\nGrundsätzlich sind die Träger der Einrichtungen dafür verantwortlich, dass die vorgehal-tene Personalausstattung den Qualifikationsanforderungen zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen entspricht. Innerhalb des vertraglich vorgegebenen Rahmens (Landesrah-men- und Versorgungsverträge) ist die verantwortliche Pflegefachperson für die Planung und den Einsatz der Pflege(fach)personen verantwortlich. Mit der gesetzlichen Ver-pflichtung zum Vorhalten von Delegationskonzepten wird daher ungerechtfertigt und überflüssigerweise in die Organisation von Pflegeeinrichtungen eingegriffen. Die vorgesehene Maßnahme führt zu einer weiteren Bürokratisierung der Betriebsabläufe statt der dringend erforderlichen Entbürokratisierung. Zielführender ist es daher aus Sicht der in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände, die Einrichtungen bei Delegationsfra-gen und der Implementierung von Delegationsregelungen nach Bedarf zu unterstützen.\r\nDie Verpflichtung zur Einbeziehung der betrieblichen Interessenvertretung ist nicht zielfüh-rend und im SGB XI nicht zu regeln. Inwieweit diese in die Organisationsprozesse der Pflegeeinrichtungen einzubinden sind, ist Gegenstand des Arbeitsrechts und im Betriebs-verfassungsrecht oder anderen Mitbestimmungsregelungen ausreichend geregelt, so dass es hier keiner zusätzlichen Vorgaben bedarf. Die Regelung kann daher nur klarstellenden Charakter haben. Der Begriff des “Einbeziehens” ist dem Betriebsverfassungsrecht fremd, so dass diese Klarstellung eher zu Unsicherheiten und Unklarheiten führt. Sollte es bei der Regelung bleiben, ist sicherzustellen, dass der Rechtsbegriff der “Einbeziehung” der be-trieblichen Interessenvertretung i.S. eines “Informations- und Beratungsrechts” auszuge-stalten ist.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 13 von 60\r\nÄnderungsbedarf:\r\nErsatzlose Streichung des § 11 Absatz 1a in Verbindung mit der Ergänzung von “Delega-tion” bei den Unterstützungsleistungen der Institution zur Begleitung und Unterstützung ei-ner fachlich fundierten Personal- und Organisationsentwicklung nach § 113d (neu).\r\n§ 17a: Richtlinien zur Empfehlung von Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln\r\nDie BAGFW begrüßt, dass die Empfehlung einer Pflegefachperson für erforderliche Hilfs- und Pflegehilfsmittel ohne Erfordernis einer ärztlichen Verordnung die Vermutung der Pflege- oder Krankenkasse eine Genehmigungsfiktion der jeweiligen Kasse auslöst. Gleichzeitig ist das Erfordernis der Festlegung, über welches Qualifikationsniveau die Pflegefachperson jeweils verfügen muss, in den Richtlinien nach § 17a zu streichen. Dies ist eine überflüssige bürokratische Hürde, denn Pflegefachpersonen sind qua Ausbil-dung für die Empfehlung von Hilfs- oder Pflegehilfsmitteln zur erforderlichen Versorgung qualifiziert. Sowohl § 17a als auch der neugefasste § 40 Absatz 6, intendieren, dass Pfle-gefachpersonen aufgrund ihrer Nähe zum Pflegebedürftigen eine besondere Expertise in der Bedarfsfeststellung für Hilfsmittel haben.\r\nDer Gesetzgeber trifft hier selbst die Feststellung, dass die Hilfsmittelversorgung mit In-kontinenzmaterialien keiner besonderen Qualifikationsnachweise bedarf. Die BAGFW for-dert den Gesetzgeber daher erneut auf, auch im Sinne der Entbürokratisierung, endlich das Präqualifizierungserfordernis in § 126 Absatz 1a SGB V ersatzlos zu streichen, wie dies bereits im Eckpunktepapier zu einem Entbürokratisierungsgesetz in der vergangenen Wahlperiode statuiert war.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nStreichung der Wörter “je nach Qualifikationsniveau” in § 17a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.\r\nStreichung des Präqualifizierungserfordernis in § 126 SGB V.\r\n§ 18e: Modellvorhaben zur Begutachtung durch in Pflegefachpersonen in Pflegeein-richtungen\r\nEs ist nicht länger tragbar, dass Pflegebedürftige und Pflegeeinrichtungen Monate lang auf einen Bescheid bei einem Antrag auf einen höheren Pflegegrad warten. Die BAGFW setzt sich schon seit längerem dafür ein, dass Höherstufungsanträge von Pflegeeinrichtungen, die vom Medizinischen Dienst nach Aktenlage begutachtet werden, automatisch stattgege-ben werden und die Höherstufung als genehmigt gilt, da Pflegefachpersonen aufgrund ih-rer fachlichen Expertise im Rahmen der Pflegeplanung und Pflegeprozessverantwortung gesichert einschätzen können, ob ein höherer Pflegegrad als der gegenwärtig beantragte vorliegt. Anders als bei Anträgen zur Höherstufung umfasst die Begutachtung noch die Er-stellung des Gutachtens mit allen Details, wie z.B. Auswertung der Arztberichte etc. Eines Modellvorhabens bedarf es daher nicht.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 14 von 60\r\nIm Rahmen der Datenerfassung zur Berechnung der Qualitätsindikatoren in der stationä-ren Pflege sowie der Pflegeplanung werden alle Daten erhoben. Eine gesonderte Begut-achtung bei Bewohnenden mit bereits vorhandenem Pflegegrad ist somit nicht mehr nötig. Bei den Qualitätsprüfungen (i.d.R. einmal jährlich), kann die Einstufung durch den Medizi-nischen Dienst auf Richtigkeit überprüft werden.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nIn § 18a Absatz 2 ist nach Satz 1 folgender Satz 2 einzufügen: „Der Versicherte ist in seinem Wohnbereich zu untersuchen. In stationären Einrichtungen besteht die Mög-lichkeit, dass eine Untersuchung im Wohnbereich bei Höherstufungsanträgen unter-bleibt, sofern die Aktenlage eindeutig ist und es sich nicht um ein Widerspruchsver-fahren handelt“.\r\n§ 28 Absatz 5: Aufnahme der Behandlung durch Pflegefachpersonen, Pflegepro-zessverantwortung in den Katalog der Leistungsarten des SGB XI\r\nDie Aufnahme der neuen Heilkundeausübung von bisher ärztlichen Leistungen durch Pfle-gefachpersonen und die Leistung der Pflegeprozessverantwortung in den Leistungskata-log des SGB XI ist folgelogisch. Auf Schärfste zu kritisieren ist jedoch, dass die Leis-tungen der Behandlung durch Pflegepersonen nach § 15a Absatz 1 Nummer 1 und 3 SGB V als heilkundliche Leistungen Bestandteil der medizinischen Behandlungs-pflege sein sollen. Medizinische Behandlungspflege wird im Wege der Delegation er-bracht und ist somit keine eigenverantwortlich durch Pflegefachpersonen zu erbringende Leistung. Die geplante Neuregelung ist somit ein gravierender Webfehler im System. Da die medizinische Behandlungspflege im Teilleistungssystem des SGB XI größtenteils aus dem Eigenanteil der Pflegebedürftigen finanziert wird, anstatt in die Finanzierungsverant-wortung des SGB V übertragen zu werden, werden stationäre Pflegeeinrichtungen keine Pflegefachpersonen mit entsprechender erweiterter heilkundlicher Qualifikation beschäfti-gen (s. A. Kommentierung zu § 119b SGB V).\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 28 Absatz 5 SGB XI soll lauten: “Die Leistungen in vollstationären Einrichtungen schließen die Leistungen nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 SGB V ein, wenn diese durch in § 15a des Fünften Buches genannte Pflegefachpersonen im Rahmen der Beschäftigung der Pflegefachpersonen bei der Pflegeeinrichtung er-bracht werden. Leistungen anderer Sozialleistungsträger bleiben unberührt”.\r\n§ 37 Absatz 3a (neu): Inhalte des Beratungsbesuches und weitere Änderungsbe-darfe bei den Beratungsbesuchen nach § 37 Absatz 3 ff.\r\nDie Inhalte der Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 werden um zwei Aspekte erweitert: Künftig haben die Beratenden auch auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflege-kursen nach § 45 sowie auf sonstige, geeignete Beratungs- oder Hilfsangebote hinzuwei-\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 15 von 60\r\nsen. Dies wird begrüßt; die BAGFW hat in den letzten Jahren wiederholt die hohe Bedeu-tung der Pflegekurse nach § 45 SGB XI herausgehoben. Eine Information über die Mög-lichkeit der Inanspruchnahme von Pflegekursen nach § 45 SGB XI, auch in der häus-lichen Umgebung des Pflegebedürftigen, kann jedoch nur dann zielführend erfol-gen, wenn diese Ansprüche flächendeckend eingelöst werden können. Hierzu sehen wir den dringenden gesetzlichen Regelungsbedarf der Vereinheitlichung vertragli-cher Regelungen der Pflegekassen mit den Leistungserbringern (inkl. Kontrahie-rungszwang) bei § 45 SGB XI (siehe ‘Weitere Änderungsbedarfe’).\r\nDie Umwandlung der Verpflichtung von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5, viertel-jährig einen Beratungsbesuch abzurufen, in eine “Kann”-Regelung wird begrüßt, da sie die unterschiedlichen Bedarfe der höheren Pflegegraden abbildet.\r\nZudem sollten alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5, also auch diejenigen, die ohne Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt werden, einen An-spruch auf Pflegeprozessverantwortung einschließlich Erst- und Folgegespräche, ggf. un-ter Einbeziehung der An- und Zugehörigen, wenn dies der Versicherte wünscht, haben. Dies ist vor allem zu Beginn der Pflegebedürftigkeit, bei jeder wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands und/oder Wechsel der Pflegeperson, bei einer Veränderung des Pflegegrads, bei einer Änderung des Pflegesettings z. B. nach Krankenhausaufenthalt oder Kurzzeitpflege erforderlich. Außerdem entspricht dieser Ansatz auch der Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, der der Förderung der Selbständigkeit und Selbst-pflegekompetenz des pflegebedürftigen Menschen sowie der Anleitung, Schulung und Edukation der Pflegepersonen einen expliziten Stellenwert zumisst.\r\nAlle pflegebedürftigen Menschen, die Leistungen nach dem SGB XI erhalten, müs-sen somit Erst- und Folgegespräche sowie bei Bedarf interdisziplinäre Fallbespre-chungen als eigenständige Sachleistung, mithin ohne Anrechnung auf die Sachleis-tungen nach § 36 SGB XI erhalten können. Wichtig ist dabei im Hinblick auf die Pflege-prozessverantwortung, dass diese nicht an die in § 37 Absatz 3 Satz 1 und 2 genannten Verpflichtungen zum Abrufen bzw. an die Rechtsansprüche auf einen Beratungsbesuch gebunden sind, sondern dass die Beratungsbesuche auch bedarfsbezogen häufiger erfol-gen können.\r\nAuf Wunsch der pflegebedürftigen Personen und auch von Pflegediensten finden zuneh-mend Videoberatungen nach § 37 Absatz 3 SGB XI statt. Ein sicherer Umgang mit den dabei ausgetauschten Daten ist aus Sicht der BAGFW eine wichtige Voraussetzung und wird aktuell durch die Bedingung erreicht, Videoberatungen nur mit nach § 365 SGB V zer-tifizierten Videodienstanbietern durchzuführen. Mit der Einführung des TI-Messengers zum 15.07.2025 haben gesetzlich Versicherte nun einen sicheren Messengerdienst auf ihrem Smartphone, über den auch Videotelefonie möglich ist. Daher sollte im Sinne der Nutzer-freundlichkeit zukünftig neben den zertifizierten Videodiensten für Videoberatungen gemäß § 37 Absatz 3 SGB XI auch Videokommunikation mit dem TI-Messenger der Versicherten optional möglich sein; dieser wird als Anwendung der Telematikinfrastruk-tur höchsten Sicherheitsanforderungen gerecht.\r\nNach § 37 Absatz 3c Satz 1 ist die Vergütung für die Beratung von der für die pflegebe-dürftige Person zuständigen Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von dem zuständigen Beihilfeträger.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 16 von 60\r\nDie BAGFW begrüßt die hier vorgenommene klarstellende Ergänzung, dass die Vergütung auch die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen umfasst.\r\nNach § 37 Absatz 5 beschließen die Vertragsparteien nach § 113 gemeinsam die Empfeh-lungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche. Jedoch stellen nach § 37 Absatz 4 einseitig der GKV- Spitzenverband und die privaten Versicherungsunternehmen für die Beratungsbesuche ein einheitliches Formular zur Dokumentation zur Verfügung. Letztere beschließen auch einseitig die Richtlinien zur Aufbereitung, Bewertung und standardisier-ten Dokumentation der Erkenntnisse sowie der Umsetzung der Empfehlungen nach Ab-satz 3a Satz 3 und 4 aus dem jeweiligen Beratungsbesuch durch die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen.\r\nNach Auffassung der in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände sollten so-wohl die Inhalte des Formulars zur Dokumentation der Beratungsbesuche nach Ab-satz 4 Satz 2 als auch deren digitale Übermittlung nach Absatz 4 Satz 3 neu und die Richtlinie nach Absatz 5 durch die gemeinsam Vertragsparteien nach § 113 SGB XI beschlossen werden.\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 37 ist um folgenden Absatz 2a zu ergänzen:\r\n„Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen haben Anspruch auf eine pflegefachliche Prozessverantwortung, einschließlich Erstgespräch ggf. unter Ein-beziehung der An- und Zugehörigen zu Beginn der Pflegebedürftigkeit, bei jeder we-sentlichen Änderung des Gesundheitszustands und/oder Wechsel der Pflegeper-son, bei einer Veränderung des Pflegegrades, bei einer Änderung des Pflegeset-tings z. B. nach Krankenhausaufenthalt, Kurzzeitpflege.”\r\nIn § 37 Absatz 3 Satz 5 ist aufzunehmen:\r\n“Bei der Durchführung der Videokonferenz sind die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünf-ten Buches vereinbarten Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprech-stunden oder ein sicheres Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6 SGB V mit einer Benutzeroberfläche nach § 342 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b SGB V einzu-halten.”\r\nIn § 37 Absatz 4 Satz 2 und § 37 Absatz 5a sind die Worte “Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen stellt mit dem Verband der privaten Versicherungsunternehmen” und “Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband der privaten Kran-kenversicherung” durch “die Vertragsparteien nach § 113” zu ersetzen.\r\n§§ 39a, 40a, 40b, 78a: Digitale Pflegeanwendungen\r\nDie BAGFW befürwortet die Vereinfachung des Zulassungsverfahrens zur Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen. Die Klarstellung, dass digitale Pflegeanwendungen zum Ziele der Entlastung pflegender Angehöriger oder sonstiger ehrenamtlich Pflegender auch ohne das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und ohne den Nachweis des pflegerischen\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 17 von 60\r\nNutzens eingesetzt werden können, erweitert den Anwendungsbereich und beschleunigt den Zulassungsprozess, was die BAGFW begrüßt.\r\nDie Erprobung der Wirksamkeit für einen festgelegten Zeitraum anstelle von vorab vorzu-legenden Nachweisen würde ein Hindernis in der bisherigen Regelung aus dem Weg räu-men. Allerdings profitieren zu Hause gepflegte Personen durch eine fundierte Einschät-zung von digitalen Pflegeanwendungen durch das BfArM in einer herausfordernden Le-bensphase mit einer häufig für Betroffene unübersichtlichen Informationslage. Eine vorläu-fige Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen lehnt die BAGFW daher ab.\r\nDie BAGFW hat in vorigen Stellungnahmen mehrfach darauf hingewiesen, dass 50 Euro für den Einsatz von digitalen Pflegeanwendungen nicht ausreichen werden und begrüßt daher die Anhebung der Gesamtsumme auf 70 Euro. Die Aufteilung des Leistungsbetra-ges schafft auch für die sich anschließenden Verhandlungen für die ergänzenden Unter-stützungsleistungen hilfreiche Transparenz.\r\n§ 41: Tagespflege und Nachtpflege I. V. § 75 SGB XI\r\nDer Ausbau von Tages- und Nachtpflegeangeboten scheitert derzeit nicht an der Bereit-schaft von Pflegeanbietern, sondern an den starren Zulassungsbedingungen sowie dem zu geringen Leistungsbetrag nach § 41 SGB XI für die Tagespflege. Eine stundenweise Aufnahme in die Tagespflege, flexiblere Öffnungszeiten oder Zweigstellen in ländlichen Regionen würden passgenauere Angebote ermöglichen, sind jedoch angesichts der Zu-lassungsvoraussetzungen der Pflegekassen nicht umsetzbar. Tagespflegeeinrichtungen sind aufgrund von räumlichen und personellen Vorgaben in der Regel erst ab 12 pflegebe-dürftigen Personen wirtschaftlich zu betreiben. In ländlichen Regionen ist dies jedoch oft-mals schwer zu erreichen. Auch die Nachtpflege hat sich bisher nicht etabliert, da der Be-darf zu gering ist, um eine Nachtpflege rentabel anzubieten. Dem könnte z.B. durch eine Kombination aus Nacht- und Tagespflege begegnet werden.\r\nWeiterer Änderungsbedarf\r\n• In einzelnen Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte ist der Aufbau eines regulä-ren Tagespflegeangebots besonders erschwert, u.a. aufgrund der o.g. geringen Nachfrage und zu langen Fahrtzeiten der Beförderung. Um dem gesetzlichen An-spruch des Pflegebedürftigen auch in mit regulärer Tagespflege unterver-sorgten Regionen entsprechen zu können, soll aus unserer Sicht von den strukturellen Voraussetzungen des Rahmenvertrages zur Tagespflege in der jeweils gültigen Fassung abgewichen werden können. Dies soll insbesondere durch Zweigstellen der Tagespflegeeinrichtungen ermöglicht werden. Dadurch wird den Kommunen und Leistungsanbietern ermöglicht, flexibel auf die individuellen Bedarfe bei der Inanspruchnahme abgestimmter Leistungsangebote einzugehen.\r\n• Es könnte geprüft werden, § 41 durch eine zu § 43 Absatz 2 Satz 3 analoge Regelung zu ergänzen: “Abweichend von Satz 1 übernimmt die Pflegekasse auch Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, soweit der nach Satz 2 gewährte Leistungsbetrag die in Satz 1 genannten Aufwendungen übersteigt.” Zudem sollte\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 18 von 60\r\ngeprüft werden, ob der Gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a auch für Kosten der Unterkunft und Verpflegung und Fahrtkosten geöffnet werden kann. • Die BAGFW weist darauf hin, dass bei der Tagespflege auch die Kosten für einen Fahrdienst in den Blick genommen werden müssen. Seit mehreren Jah-ren weist sie darauf hin, dass die Sicherstellung des Fahrdienstes auch in der Ta-gespflege immer schwieriger wird, zum einen aufgrund des Personalmangels, zum anderen aufgrund der gestiegenen Sachkosten in diesem Bereich. Ein Grund für den Personalmangel ist, dass die Pflegeeinrichtungen für den Transport in und von der Tagespflege unangemessen hohe Anforderungen zu erfüllen haben, die bei-spielsweise beim Transport von Kindern in Kitas oder Schulen oder von kranken Menschen zur ambulanten Behandlung nicht zu erfüllen sind. Die BAGFW fordert daher seit langem, die Tagespflege in gleicher Weise von diesen Anforderungen freizustellen. Dazu ist in der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beför-derungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Frei-stellungs-Verordnung) § 1 um eine neue Nummer 8 ergänzt werden, die die Tagespflege von den Vorschriften freistellt.\r\n§ 45h, § 92c & § 125d: Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c i.V. mit § 45f Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohnformen und Modellvorhaben zur Er-probung der Flexibilisierung der Leistungserbringung stationärer Pflegeeinrichtun-gen gem. § 125d\r\nDie §§ 45h und 45f werden hier aufgrund ihres argumentativen Gesamtzusammenhangs gemeinsam kommentiert: Mit dem neuen § 45h schafft der Gesetzgeber eine neue ambu-lante Form des gemeinschaftlichen Wohnens, wie sie bislang in § 38a – jetzt nach neuer Systematik, aber inhaltlich unverändert – in § 45f verankert wurde. Die BAGFW begrüßt Ansätze zur Weiterentwicklung von neuen Wohnformen, seien sie ambulant oder statio-när, grundsätzlich. Der Schaffung eines hybriden „dritten Sektors“, wie hier vorgese-hen, steht die BAGFW jedoch kritisch gegenüber, denn die Regelung schafft statt mehr Flexibilisierung mehr Abgrenzungsfragen und ist hinsichtlich vertraglicher, finanzieller und ordnungsrechtlicher Folgen sowohl für Träger als auch Pflegebedürftige und deren Ange-hörige nicht einschätzbar. Durch die vorgesehenen Regelungen entstehen zahlreiche zu-sätzliche Regelungsbedarfe im Bereich der Qualitätssicherung, Vertragsgestaltung und anderen gesetzlichen Regelungen (Brandschutz, Hygiene, WBVG, HGBP etc.). Weiterhin müssen auch neue Abrechnungsmodelle entwickelt werden. Auch könnte zur Flexibilisie-rung im ambulanten Bereich eine Zeitvergütung beitragen, bei der pflegebedürftige Men-schen ein inhaltliches Wunsch- und Wahlrecht erhalten, welche Leistung in der vereinbar-ten Zeit in Anspruch genommen werden. Außerdem könnte mehr Flexibilisierung des am-bulanten Vertragsrechts bspw. mit Blick auf angestrebte “Basispakete” erfolgen.\r\nInsoweit ist es aus Sicht der BAGFW nur ratsam, die Ideen und die mit dieser Regelung bezweckten Ziele im bestehenden System zu verfolgen: Insgesamt muss es dabei aus Sicht der BAGFW in der Langzeitpflege um eine Überwindung der Sektorengrenzen gehen, nicht um die Schaffung eines neuen Sektors. Stationären Pflegeeinrichtungen muss es ermöglicht werden, sich zu Orten weiterzuentwickeln, an denen ein sehr differen-ziertes Angebot an pflegerischer Unterstützung ermöglicht und Versicherte selbst ent-scheiden können, welche Leistungen sie in Anspruch nehmen wollen. Versicherten würde\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 19 von 60\r\ndamit mehr Selbstbestimmung ermöglicht und der Einsatz bspw. von pflegenden Angehö-rigen könnte die Kosten für die Versicherten deutlich senken, ohne einen neuen Sektor zu eröffnen. § 125d (neu) ist diesbezüglich ein Ansatz. Die dort in Nummer 2 vorgesehene Erprobung von Möglichkeiten zur Erbringung von pflegerischen Leistungen durch statio-näre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen im Quartier, ist für die Weiterentwicklung der stationären Pflegeeinrichtungen essenziell und wird daher begrüßt. Für die Erprobung des dauerhaften Einbezugs von Angehörigen in die stationäre Versorgung und die damit verbundenen Möglichkeiten professionelle Leistungen abzuwählen, wie sie in § 125d Nummer 1 vorgesehen ist, gibt es aus unserer Sicht allerdings keinen Be-darf.\r\nZum einen wird diese bereits in § 92d mit dem Basis- und Wahlpaket vollzogen. Zum an-deren wird die Einbindung der Angehörigen in der Praxis schon heute in der stationären Pflege zum Teil umsetzbar, wie z.B. im Hausgemeinschaftskonzept der BeneVit Holding GmbH (“stambulant”) oder im Krefelder Modell. Ein Bedarf an weiterer Erprobung besteht aus unserer Sicht nicht, auch weil im Weiteren die Möglichkeit zu Gesamtversorgungsver-trägen besteht. Gleichwohl sollte die sich dann entwickelnde Versorgungslandschaft eva-luiert werden. Die bereits gelebten Versorgungsmodelle können durch Anpassung der Landesrahmenverträge in die Regelversorgung überführt werden, indem der Umfang der Abwahlmöglichkeiten und Vergütungsabschläge festgelegt werden kann. Dadurch würde auch schnell eine sektorübergreifende Versorgung ermöglicht.\r\nMit der mit der angestrebten Regelung nach § 45h wird kein echter sektorenübergreifen-der Ansatz verfolgt und stattdessen der Weiterentwicklung bestehender ambulanter Wohn-gemeinschaften im großen Umfang Unsicherheit erzeugt. Hier stellen sich viele Fragen, die zwingend vor einer Einführung einer solchen neuen Leistung oder Versorgungsform oder “drittem Sektor” zu beantworten wären:\r\n● Warum wird der Anspruch auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege reglemen-tiert, indem bestimmte Leistungen nur im Rahmen eines Basisbudgets in Anspruch genommen werden können?\r\n● Warum gibt es keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege (für Krisensituationen, Urlaub etc. inkl. der Möglichkeit zur Verwendung des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a SGB XI), auf Entlastungsleistungen für pflegende Angehörige, auf Verhinde-rungspflege sowie auf Reha- und Vorsorgeleistungen für pflegende Angehörige, wenn die Inanspruchnahme von Kombinationsleistung vorgesehen ist, oder auch auf das Tagespflegesachleistungsbudget?\r\n● Warum gilt nicht der Anspruch auf Prävention und Gesundheitsförderung nach § 5, der für die ambulante Versorgung geöffnet wird?\r\n● Wie funktioniert das Zusammenspiel nicht abwählbarer Leistungen (Basispaket) mit Wahlleistungen, bspw. hinsichtlich der Eigenanteile, bei weiter steigenden Kosten oder wenn Basis-HKP und weitergehende HKP-Leistungen von unterschiedlichen Pflegediensten erbracht werden?\r\n● Schließt der Pflegedienst mit den Pflegekassen für das Basispaket für jede „Wohn-gemeinschaft“ separat einen § 89-Vergütungsvertrag ab, der sich dann auf eine Wohnadresse der gemeinschaftlich Wohnenden bezieht?\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 20 von 60\r\n● Oder formuliert der Pflegedienst unterschiedliche Basispakete, die sich z. B. danach unterscheiden, ob es sich um ein Angebot für die Gruppengröße von 6 oder 8 oder 12 Versicherten handelt, mit der Folge, dass mit den Pflege- und Krankenkassen die Vergütung für jedes einzelne Basispakete verhandelt werden muss?\r\n● Wie kann das Modell in Einklang mit dem neuen Pflegeverständnis gebracht und Personzentrierung sowie individuelle Versorgung gewährleistet und gefördert wer-den, wenn die Versorgung bspw. in sehr großen Wohngemeinschaften/ Wohnge-meinschaftskomplexen stattfindet?\r\n● Warum sollen die Grundsätze der Qualitätssicherung ohne theoretische und prakti-sche Grundlage in einem ambitionierten Zeitraum definiert und erst im Nachgang wissenschaftliche Instrumente und Verfahren entwickelt werden?\r\nVor dem Hintergrund dieser vielen offenen Fragen stellt sich der BAGFW nicht nur die Frage, warum der Gesetzentwurf keine Weiterentwicklung der guten Ansätze der ambu-lant betreuten Wohngruppe nach § 45f vorsieht. Wesentliche Punkte zur Weiterentwick-lung ambulanter Wohngemeinschaften liegen auf der Hand: Die BAGFW hat zuletzt im Rahmen des PUEG vorgeschlagen, den Leistungsbetrag für die Präsenzkraft von 224 Euro deutlich zu erhöhen. Er könnte beispielsweise auf die in § 45h vorgesehe-nen 450 Euro erhöht werden. Aus der Praxis liegen den Verbänden der Freien Wohl-fahrtspflege vielfältige Rückmeldungen vor, dass ihre Existenz gegenwärtig gefährdet ist.\r\nUm mehr Versorgungssicherheit in den ambulant betreuten Wohngruppen zu schaffen, sollte es zudem ermöglicht werden, anstelle der Präsenzkraft eine Pflegefachperson zu beschäftigen und § 38a, jetzt § 45f (neu) Absatz 1 Nr. 4 entsprechend zu öffnen, damit Menschen in dieser Wohnform die Versorgung erhalten können, die sie benötigen.\r\nDie Regelungen der ambulant betreuten Wohngruppen haben gegenüber den ambulanten gemeinschaftlichen Wohnformen den Vorteil, dass weder die Leistungen nach § 36 SGB XI noch nach § 37 SGB V eingeschränkt sind und trotzdem die Unterstützung durch Ange-hörige möglich ist. Schon heute gibt es Möglichkeiten, in stationären Einrichtungen Leis-tungen pflegender Angehörige einzubeziehen und dadurch den Eigenanteil zu reduzieren. Auch können sich stationäre Pflegeeinrichtungen bereits heute ins Quartier öffnen. Diese Möglichkeiten sollten jedoch dahingehend erweitert werden, dass stationäre Pflegeeinrich-tungen im Rahmen eines Gesamtversorgungsvertrags auch ambulante Leistungen erbrin-gen können.\r\nAus den oben genannten Gründen, Bedenken, Fragen und den aufgezeigten Möglichkei-ten der Weiterentwicklung bestehender Strukturen, sowie der unabsehbaren Konsequen-zen eines dritten Sektors schlägt die BAGFW vor, neue ambulante Wohnformen und die Öffnung der stationären Wohnformen zu erproben, um dort Innovation voranzutreiben. Auch der Bundesrat setzt sich in seiner Stellungnahme vom 26.9.2025 dafür ein, aufgrund der vielen offenen Fragen die gemeinschaftlichen Wohnformen aus dem aktuellen Geset-zesentwurf herauszulösen und in der BLAG zu diskutieren, inwieweit statt weiterer büro-kratischer Sonderregelungen im SGB XI Alternativen für eine bedarfsgerechte Versorgung unabhängig vom Ort der Leistungserbringung erfolgen kann.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 21 von 60\r\n§ 45e: Förderung der Zusammenarbeit in Netzwerken\r\nWir begrüßen die Regelung im Gesetzentwurf, dass es mehrere Netzwerke im Kreis oder in der kreisfreien Stadt geben kann.\r\nWeiterer Änderungsbedarf\r\nDie maximale Fördersumme pro Netzwerk sollte von 30.000 auf 45.000 Euro erhöht werden, um einen Anteil von 0,75 VZÄ-Stelle von insgesamt 1 VZÄ-Stelle, die aus Sicht der Freien Wohlfahrtspflege für eine adäquate Koordination erforderlich ist, fördern zu kön-nen. Um Tarifsteigerungen Rechnung tragen zu können, sollte die Fördersumme jährlich dynamisiert werden.\r\nAuch hier würde sich förderlich auf die Etablierung von (neuen) Netzwerken auswirken, wenn der Antragsteller nur gegenüber der zuständigen Pflegekasse die Förderung bean-tragt und eine Mitfinanzierung der Kommunen eigenständig durch die Pflegekasse im Nachgang erfolgt.\r\n§ 69: Sicherstellungsauftrag - Berücksichtigung von Erkenntnissen aus der regiona-len Pflegestrukturplanung, den Empfehlungen der Ausschüsse nach § 8a sowie der Anzeigen von Pflegeeinrichtungen zu Beeinträchtigungen bei Versorgungsverträ-gen\r\nDie BAGFW begrüßt nachdrücklich, dass der Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen auch die Erkenntnisse aus der regionalen Pflegestrukturplanung in Form der Empfehlun-gen der (sektorenübergreifenden) Landespflegeausschüsse sowie der regionalen Aus-schüsse nach § 8a Absätze 1 bis 3, die Erkenntnisse aus der Evaluation der regionalen Versorgungsstruktur nach § 12 Absatz 2 sowie die Problemanzeigen der Pflegeeinrichtun-gen bei eingetretenen Versorgungsmängeln zwingend berücksichtigen müssen. Eine gute regionale Pflegestrukturplanung kann nur gelingen, indem alle relevanten Akteure – Pfle-gekassen, Kommunen und Leistungserbringer – in einer Pflegekonferenz über die pflegeri-sche Versorgungsstruktur vor Ort beraten und gemeinsam und auf Augenhöhe verbindli-che Entscheidungen über die erforderliche Pflegeinfrastruktur treffen.\r\n§ 72: Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag\r\nAbs. 1a (neu): Einbeziehung der Pflegestrukturplanung von Ländern und Kommu-nen vor Abschluss eines Versorgungsvertrags\r\nDie BAGFW begrüßt, dass der Gesetzentwurf weiterhin den Pflegeeinrichtungen ermög-licht, einen Versorgungsvertrag abzuschließen, sofern sie dies wünschen. Gleichzeitig be-darf es regional der Planung, Förderung und Steuerung durch alle beteiligten Akteure, um Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Daher wird begrüßt, dass beim Abschluss des Versorgungsvertrags die Empfehlungen des Landespflegeausschusses oder – soweit be-stehend – des sektorübergreifenden Ausschusses nach Absatz 2 oder des regionalen Ausschusses nach Absatz 3 und die kommunale Pflegestrukturplanung zu beachten ist.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 22 von 60\r\nIm Zuge dieser Neuregelung ist der in § 8a Absatz 5 angelegte Einbezug der Ausschüsse nach § 8a Absätze 1 bis 3 zu beachten, wonach deren Empfehlungen künftig von den Be-teiligten bei den Verträgen nach dem Siebten und Achten Kapitel zu beachten sind. Sofern dies alles einer (regionalen) Pflegestrukturplanung Vorschub leisten soll, sprechen wir uns dafür aus, Mittel und Wege zu prüfen, dies in § 9 SGB XI nach Landesrecht flächende-ckend verpflichtend zu machen, damit etwaige Blockaden in den Landespflegeausschüs-sen nicht zum Tragen kommen können.\r\n§ 72 Abs. 3b: Flexibilisierungen bei der Umsetzung der Tariftreueregelungen zum re-gional üblichen Entgeltniveaus\r\nPflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen ge-bunden sind, erhalten bei Änderungen bei Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsre-gelungen nach deren Veröffentlichung durch die Pflegekassen künftig drei statt zwei Mo-nate Zeit für deren Umsetzung. Diese Regelung wird abgelehnt, da sich aus der späte-ren Anpassung der Tarife durch die Tarifanlehner ein Wettbewerbsnachteil für an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeein-richtungen gegenüber den nicht-tarifgebundenen Einrichtungen ergibt.\r\nDie Regelung verursacht zudem in der Refinanzierung gestiegener Löhne in der Praxis Probleme. Die Kostenträger argumentieren, dass die Einrichtungen Lohnsteigerungen erst nach dem im Gesetz genannten Zeitraum umsetzen müssen und gewähren daher bspw. für den TVöD, der rückwirkend zum 01.04.2025 in Kraft getreten ist, nur eine Vergütungs-steigerung, die eine Umsetzung ab dem 01.07.2025 berücksichtigt (auch weil in diesem Fall dieses Datum in der Veröffentlichung nach § 82c Abs. 5 SGB XI vom 28. Mai 2025 aufgenommen ist). Damit erhalten die TVöD-Anlehner geringere Vergütungssteigerung (es werden die ersten drei Monate der Tarifumsetzung nicht anerkannt), unabhängig davon, ob sie die Gehälter - wie im eigentlichen Tarifabschluss vorgesehen - bereits ab dem 01.04.2025 umgesetzt haben. Die Kostenträger argumentieren ferner, dass eine Bezah-lung für einen rückwirkenden Zeitraum eine übertarifliche Bezahlung bedeute, die aus ihrer Sicht eine Gesetzesänderung erforderlich mache.\r\nWeiterer Änderungsbedarf\r\nUngeachtet der Tatsache, dass eine Tarifbindung weiter gefördert werden muss, wäre in der Gesetzesbegründung eine Klarstellung hilfreich, dass mit dieser Regelung das Vergütungsrecht nicht eingeschränkt oder ausgehebelt wird. Konkret sollte dort aufgenom-men sein, dass es sich bei der Regelung im Sinne des Zulassungsrechts um den Zeitraum handelt, bis zu dessen Ende die Gehaltsanpassung erfolgt sein muss. Dies schließt nicht aus, dass die an einen Tarifvertrag angelehnten Pflegeeinrichtungen die Anpassung der Entgelte für ihre Mitarbeiterenden auch nach den gleichen Fristen vornehmen können, wie dies der Tarifvertrag vorsieht und von tarifgebundenen Einrichtungen vorgenommen wird. Damit erfolgt zugleich keine übertarifliche Bezahlung und die gestiegenen Lohnkosten sind entsprechend bei den Vergütungsverhandlungen anzuerkennen.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 23 von 60\r\nHilfreich wäre auch eine Klarstellung dahingehend, dass von den Pflegeeinrichtun-gen innerhalb der genannten Frist die Tarifsteigerungen vollständig umgesetzt wer-den müssen. Danach müssten sie die geänderten Entgelte analog der Tarifeinigung, im Falle eines rückwirkenden Inkrafttretens auch für den rückwirkenden Zeitraum, umsetzen.\r\n§ 72 Abs. 3e: Meldeverfahren der tarifgebundenen bzw. an kirchliche Arbeitsrechts-regelungen gebundenen Pflegeeinrichtungen zukunftsgerecht ausgestalten, Ein-richtungen entlasten, Fehlerquellen beseitigen i. V. § 82c SGB XI Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen\r\nDas grundsätzliche Ziel des Gesetzgebers, das Meldeverfahren nach § 72 Absatz 3e SGB XI zu vereinfachen und zu entbürokratisieren wird geteilt. In der Begründung zu den Ände-rungen zu § 72 Absatz 3e wird angeführt, dass sich die gesetzlichen Änderungen auf Empfehlungen von Workshops, die im Jahr 2024 mit Tarif- und Branchenexpertinnen durchgeführt wurden, stützen. Diese sind Teil einer Evaluation nach § 72 Absatz 3f SGB XI, deren Ergebnisse jedoch noch nicht öffentlich vorliegen. Eine gesetzliche Änderung vor Veröffentlichung des Gesamtergebnisses ist für uns schwierig zu bewerten.\r\nDas Melde- und Berechnungsverfahren nach § 72 Absatz 3e SGB XI stellt eine bürokrati-sche Belastung für tarifgebundene oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundene Pflegeeinrichtungen dar, sodass Änderungen im Verfahren nach § 72 Abs 3e SGB XI in erster Linie auf eine Entlastung der meldepflichtigen Einrichtungen zielen müssen, die mit der Meldepflicht in der Haupturlaubszeit nur eine Zusatzbelastung haben und keinen Nut-zen. Darüber hinaus können Änderungen im Verfahren auch auf die Beseitigung der po-tenziellen Fehlerquellen im Berechnungsverfahren abzielen.\r\nDie BAGFW bewertet es deshalb sehr positiv, dass der Stichtag für den Meldeschluss vom 31. August auf den 31. Juli des Jahres vorgezogen wurde.\r\nDes Weiteren begrüßt die BAGFW die in der Gesetzesbegründung dargestellte Auswei-tung des Meldezeitraums auf drei Monate vom 01. Mai bis 31. Juli ausdrücklich. Dies gibt den Pflegeeinrichtungen deutlich mehr Zeit zur Erfassung der Daten, erhöht damit auch die Datenqualität und reduziert die Zusatzbelastungen der meldepflichtigen Pflegeeinrich-tungen während der Haupturlaubszeit.\r\nWeiterer Änderungsbedarf bzgl. des Meldezeitraums\r\nUm Rechtssicherheit zu schaffen, schlagen wir vor, die Ausweitung des Meldezeitraums auf den Zeitraum vom 01. Mai bis zum 31.Juli eines Jahres ausdrücklich auch in den Gesetzestext aufzunehmen. Außerdem ist der Stichtag für die zu meldenden kollek-tivvertraglichen Regelungen auf den 01. Mai eines Jahres vorzuverlegen, damit auch die Ausweitung des Meldezeitraums wirklich zur Anwendung kommen kann. In § 72 Ab-satz 3e Nummer 1 ist deshalb der 01. Juli eines Jahres durch den 01. Mai eines Jah-res zu ersetzen.\r\nAußerdem ist in § 72 Absatz 3e SGB XI klarzustellen, dass neben den Pflegeeinrich-tungen auch Träger von Einrichtungen zur Abgabe der Meldungen nach § 72 Absatz 3e SGB XI berechtigt sind.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 24 von 60\r\nNeu aufgenommen wurde, dass im Rahmen der Evaluation nach § 72 Absatz 3f bis spä-testens 30. Juni 2026 auch zu prüfen ist, inwiefern das Verfahren und die Methode zur Er-mittlung der regional üblichen Entlohnungsniveaus vereinfacht werden können. Diesen dringend erforderlichen Schritt zu einer Entbürokratisierung dieser Regelung ist für die ta-rifgebundenen Einrichtungen zwingend geboten, denn die Regelung erfordert umfangrei-che Datenmeldungen und einen hohen personellen und zeitlichen Aufwand der kollektiv-vertraglich gebundenen Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste. Ausweislich der Geset-zesbegründung wurden im Rahmen des bestehenden Evaluationsauftrags – gemeinsam mit externen tarif- und branchenspezifischen Expertinnen und Experten – mögliche alter-native Datenerhebungs- und Berechnungsverfahren für ein regional übliches Entlohnungs-niveau erörtert.\r\nDiese Alternativmodelle sollen hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit weitergehend untersucht und dann dringend umgesetzt werden, um die tarifgebundenen Einrichtungen zu entlas-ten.\r\nAls eine Alternativmethode wird dabei die Meldung der Entlohnungsdaten der beschäftig-ten Pflege- und Betreuungskräfte unmittelbar auf Grundlage von (pseudonymisierten) Daten aus der Lohnbuchhaltung betrachtet. Hierzu hat nach § 82c Absatz 6 Satz 9 (neu) die Geschäftsstelle dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 28. Februar 2026 zu berichten, unter welchen technischen Voraussetzungen Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von § 72 Absatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, die verpflichtenden Meldungen nach § 72 Absatz 3e Satz 1 auch aus den ihnen verfügbaren Daten ihrer Lohnbuchhaltung elektronisch übermitteln könnten.\r\nZu diesem Vorschlag hat sich die BAGFW bereits in der Stellungnahme zum Referenten-entwurf positiv geäußert. Die BAGFW begrüßt, dass die Pflegeeinrichtungen die Möglich-keit erhalten sollten, anstelle der bisher verpflichtenden Angabe mittels manueller Erfas-sung der gezahlten Entlohnung ihrer beschäftigten Pflege- und Betreuungskräfte aus Tarif-verträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen die Entlohnungsdaten unmittelbar auf Grundlage von Daten aus der Lohnbuchhaltung zu melden. Dies kann zu einer Entbü-rokratisierung beitragen. Dabei könnte die elektronische Nutzung der erforderlichen Daten aus der Lohnbuchhaltung, die zur Meldung an die Sozialversicherungsträger nach der Da-tenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) bereits digital vorgehalten werden, gegenüber dem jetzigen Verfahren zu einer deutlichen personellen und zeitlichen Entlas-tung des Meldeverfahrens beitragen. Außerdem könnten dadurch auch potenzielle Fehler-quellen reduziert und zugleich die Datenqualität weiter erhöht werden.\r\nUnserer Auffassung nach kann die Meldung auf der Basis von Daten aus Lohnbuchhal-tung nicht direkt umgesetzt werden, da die DEÜV-Meldung nur die Gesamtmeldung des sozialversicherungspflichtigen Bruttolohns an die Sozialversicherungsträger umfasst. Eine Unterteilung auf Vollzeitäquivalente gegliedert nach den drei Beschäftigungsgruppen in der Pflege und Betreuung ist nicht vorgesehen. Für die Schnittstellen zur/durch Über-mittlung strukturierter Datensätze ist es aus unserer Sicht erforderlich eine gesetzli-che Grundlage analog den Regelungen im § 28b SGB IV mit dem BEEP zu imple-mentieren, damit diese Verfahrensvereinfachung zeitnah geschaffen werden kann, mit dann anonymisierten Daten. Parallel dazu kann dann die Geschäftsstelle bis Ende Februar 2026 prüfen und gleichzeitig auch Vorschläge entwickeln, wie die technischen Re-gelungen aussehen sollten. Damit die Pflegeeinrichtungen auch bereits im Jahr 2026 die\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 25 von 60\r\nDaten aus der Lohnbuchhaltung nutzen können ist § 72 Absatz 3e Satz 1 Nummer wie be-reits im Ref-E vorgesehen, um den folgenden Halbsatz zu ergänzen: „[…] zur Meldung der hierfür erforderlichen Angaben können die Pflegeeinrichtungen auch entspre-chende, elektronisch verfügbare Daten aus ihrer Lohnbuchhaltung nutzen, die zu diesem Zweck zu pseudonymisieren sind.“. Die an Tarifverträge oder kirchliche Ar-beitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtungen würden mit der Meldung, die Ba-sis für die Ermittlung des regionalüblichen Entgeltes liefern und die Durchschnittsanwen-der könnten auf dem gleichen Weg die Einhaltung der regionalüblichen Vergütung nach-weisen. Auch hierzu könnten von der Geschäftsstelle Vorschläge entwickelt werden, da ausweislich der Gesetzesbegründung auch mögliche Synergien zum Nachweisverfahren gemäß § 84 Absatz 7 geprüft werden sollen.\r\n§ 73a: Verfahren zu Beeinträchtigung bei Versorgungsverträgen\r\nDer BAGFW-Forderung nach einer Verstetigung der Möglichkeit, das Angebot der Pflege-einrichtung bei zum Zeitpunkt der Pflegesatzverhandlungen unvorhersehbaren wesentli-chen Änderungen der Rahmenbedingungen an die neuen Bedingungen anpassen zu kön-nen, wird mit dem neuen § 73a Rechnung getragen. Aufgrund von Personalmangel sind viele stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen schon seit längerem gezwungen, ihr Platzangebot bzw. ihre Angebote anzupassen und einzuschränken. Es ist positiv zu be-werten, dass eine Anpassung sowohl bei absehbaren als auch bereits eingetretenen we-sentlichen Änderungen erfolgen kann. Aufgrund der negativen Erfahrungen aus der Corona-Pandemie bezüglich fehlender Rückmeldungen der Kostenträger sollte nach Auf-fassung der BAGFW eine verbindliche Rückmeldung eingeführt werden.\r\nDie BAGFW begrüßt die in Absatz 3 vorgesehene Berichtspflicht des Spitzenverbands Bund der Pflegekassen zur Anzahl der abgeschlossenen Versorgungsverträge und den zur Verfügung stehenden Pflegeplätzen. Der Begriff „Pflegeplatz“ und die mithin getroffene Beschränkung des Gesetzentwurfs auf den stationären Versorgungsbereich greift jedoch zu kurz. Erfasst werden sollten alle Pflegeangebote, um auch den ambulanten Bereich zu erfassen, denn auch dort herrscht in Teilen längst Unterversorgung. Der halbjährliche Be-richt des GKV-SV über die Anzahl der abgeschlossenen Versorgungsverträge sowie die Pflegeplätze bzw. im ambulanten Bereich der “Anzahl der versorgten Personen” in den einzelnen Versorgungsbereichen, inklusive der Bewertungen der Pflegekassenverbände zur Versorgungssituation in den einzelnen Ländern muss allen Beteiligten zugänglich sein.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nAbsatz 1\r\nSatz 3 wird wie folgt ergänzt: “Die von der Pflegeeinrichtungen versorgten Pflegebedürfti-gen sind hierüber zu informieren, dass die Pflegekassen gemeinsam mit der Pflegeein-richtung und den weiteren an der pflegerischen Versorgung vor Ort Beteiligten Maß-nahmen zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung prüfen.”\r\nAbsatz 2\r\nIn Satz 1 ist nach dem Wort “Pflegekassen” das Wort “unverzüglich” zu ergänzen.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 26 von 60\r\nSatz 4 (neu) ist wie folgt zu fassen: “Die von der Pflegeeinrichtungen versorgten be-troffenen Pflegebedürftigen sind hierüber zu informieren”.\r\n§ 75 Rahmenverträge: Effizienzprüfung\r\nDie Intention, dass die Rahmenvertragspartner bei der Ausgestaltung der Anforderungen an die Rahmenverträge Effizienzgewinne prüfen sollen, ist zu begrüßen, jedoch zu konkre-tisieren.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nDer neue Absatz 1a soll wie folgt lauten:\r\n„(1a) Bei Verhandlungen haben die Vereinbarungspartner des Absatzes 1 zu prüfen, in-wieweit der Abschluss von Rahmenverträgen durch Digitalisierung beschleunigt werden kann und Inhalte, Anforderungen an und Prozessabläufe der Vertragsgegen-stände nach Absatz 2 insbesondere durch Reduzierung, Vereinfachung oder Digita-lisierung von Nachweis- und Dokumentationspflichten aufwandsärmer Anforderun-gen effizient ausgestaltet werden können.”\r\n§ 84 SGB XI: Bemessungsgrundsätze, hier: Externer Vergleich\r\nMit der geplanten Neufassung von § 84 Absatz 2 Satz 7 können bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung die Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach Art und Größe und Entlohnung der Mitarbeitenden sowie hinsichtlich der in Absatz 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentlichen gleichartig sind, angemes-sen berücksichtigt werden. Vergleichsdaten sind transparent darzustellen.\r\nDamit soll dem BSG-Urteil Urteil vom 19. April 2023, Aktenzeichen B 3 P 6/22 R Rech-nung getragen werden. Allerdings wird damit das Hauptproblem nicht aufgegriffen, was aus unserer Auffassung nach in der angemessenen Bemessung des Unternehmerrisikos besteht. Denn aus Sicht der BAGFW ist die angemessene Vergütung des Unterneh-merrisikos auf Basis der bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht sichergestellt, insbesondere weil die Einführung der Tariftreueregelungen und die Entwicklung der Bedeutung der als wirtschaftlich anzuerkennenden Gestehungskosten in diesem Bereich nicht nachvollzogen wurden.\r\nAuf Basis des aktuellen und insoweit seit Jahren unveränderten Wortlauts von § 84 Absatz 2 und § 89 Absatz 1 SGB XI verlangt das BSG, die Pflegesätze und Entgelte, die sich aus den als wirtschaftlich anzuerkennenden Gestehungskosten und einschließlich eines ange-messenen Wagniszuschlages ergeben, abschließend einem externen Vergleich zu unter-ziehen. Dies gefährdet unter heutigen Rahmenbedingungen die Wirtschaftlichkeit ausge-rechnet derjenigen Einrichtungen, die der gesetzgeberisch vorgegebenen Zielsetzung, in der Pflege eine tarifliche Entlohnung zu zahlen, mit einer Entlohnung am oberen Rand der als wirtschaftlich anzuerkennenden Personalaufwendungen nachkommen.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 27 von 60\r\nDie den Tariftreueregelungen folgende Bezahlung der Gehälter und Entlohnungen ist ein-zuhalten, gilt ohne weiteres als wirtschaftlich und kann insofern auch nicht einer Kürzung im Wege des externen Marktvergleiches unterliegen.\r\nUnter diesen Umständen ist es vollkommen unangemessen, einen externen Vergleich auf der Grundlage der gesamten Pflegesätze durchzuführen, die sich vor allem aus Personal-kosten zusammensetzen. Im Wege des externen Vergleichs kommt damit im Wesentli-chen nur eine Kappung der an sich für angemessen befundenen Vergütung des Unterneh-merrisikos in Betracht. In der Folge sind davon dann ausgerechnet denjenigen Trägern, die, weil sie tarifgebunden oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen sind und deshalb die höchsten Personalkosten und damit Pflegesätze haben, am stärksten von der Kappung des für angemessen befundenen Vergütung des Risikozuschlags betroffen. Insofern ist eine Klarstellung geboten, dass sich die Wirtschaftlichkeitsprüfung durch exter-nen Vergleich auf die „weiteren“ pflegesatzerheblichen Aufwendungen jenseits der Perso-nalkosten beschränken muss. Darüber hinaus muss die Informationsasymmetrie zu Las-ten der Pflegeeinrichtungen aufgehoben werden, indem die Kostenträger die Datengrund-lage für den konkreten externen Vergleich offenlegen.\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 84 Absatz 2 SGB XI (und entsprechende Änderung von § 89 Absatz 1 SGB XI), wie folgt:\r\n“(2) Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. Sie sind nach dem Versorgungsauf-wand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, entsprechend den fünf Pflegegraden einzuteilen. Davon ausgehend sind bei vollstationä-rer Pflege nach § 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln; dies gilt auch bei Änderungen der Leistungsbeträge. Die Pflegesätze müssen einem dem jeweiligen Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, un-ter Berücksichtigung auch der betrieblich-spezifischen Einzelwagnisse seine Auf-wendungen nach § 82c Absatz 1 bis 3 und seine bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehenden weiteren pflegesatzerheblichen Aufwendungen zu finanzieren, und sei-nen Versorgungsauftrag zu erfüllen und eine angemessene Vergütung seines allge-meinen Unternehmerrisikos zu erzielen unter Berücksichtigung einer angemesse-nen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu beachten. Bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung können die weiteren pflegesatzerheblichen Aufwendungen nach Satz 4 Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach Art und Größe sowie hinsichtlich der in Absatz 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentlichen gleichartig sind, angemessen berück-sichtigt werden; die Vertragsparteien nach § 85 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 haben hier-für alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Zu den notwendigen Informationen seitens der Kostenträger zählen dabei insbesondere die konkreten Vergleichsdaten der gleichartigen Pflegeeinrichtungen.”\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 28 von 60\r\n§ 85 Absatz 5: Schiedsstellenregelung\r\nIn § 85 Absatz 5 wird die Anrufung der Schiedsstelle auch vor Ablauf von sechs Wochen ermöglicht. Dies soll allerdings nur gelten, wenn die Vertragsparteien dies gemeinsam be-antragen. Damit wird jedoch diese an sich sinnvolle Regelung wieder ausgehebelt, denn in der Praxis wird nach unseren Erfahrungen eine solche Einigkeit mit Pflegekassen und So-zialhilfeträgern nicht hergestellt werden können. Stattdessen kann es den Handlungsdruck auf Seiten der Kostenträger erhöhen, wenn der häufig in die Länge gezogenen Rückmel-dung der Kostenträger oder den ebenso häufig in die Länge gezogenen Nachweisanforde-rungen der Kostenträger mit einer früheren Anrufung der Schiedsstelle etwas entgegenge-setzt werden kann und so das übliche Muster des Hinhaltens durchbrochen werden kann. Die gemeinsame Anrufung der Schiedsstelle in der verkürzten Frist ist deshalb zu strei-chen.\r\nDes Weiteren spricht sich die BAGFW dafür aus, grundsätzlich pauschale Gruppenver-handlungen (Kollektivverhandlungen) zu legitimieren (wie sie bspw. in § 86a Absatz 2 SGB X (neu) mit entsprechenden Empfehlungen für pauschale Anpassungsverfahren für die Pflegevergütung durch Pflegesatzkommissionen oder vergleichbare Gremien im Land sowie den Vertragsparteien nach § 85 Absatz 2 umgesetzt werden können) und diese so-mit regulär schiedsstellenfähig zu machen.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nIn § 85 Absatz 5 Satz 1 ist der nachfolgende Satz zu streichen:\r\n„...; der Antrag kann auch gemeinsam von den Vertragsparteien vor Ablauf der sechs Wochen gestellt werden.“ und zu ersetzen durch „...; der Antrag kann auch von einer Vertragspartei vor Ablauf der sechs Wochen gestellt werden.“\r\nDarüber hinaus ist § 85 Absatz 5 Satz 1 wie folgt zu ergänzen:\r\n“Kommt eine Pflegesatzvereinbarung oder ein pauschales Anpassungsverfahren inner-halb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Pflege-satzverhandlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle nach § 76 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich, in der Regel binnen drei Monaten, fest;[...]”.\r\nWeiterer Änderungsbedarf:\r\nKollektivverhandlungen sind grundsätzlich in §§ 85 und 89 gesetzlich zu normieren.\r\nErgänzender Klarstellungsbedarf zur Schiedsstellenfähigkeit von Rahmenvereinba-rungen zu § 86 Absatz 3 SGB XI\r\nIn der Praxis hat sich gezeigt, dass die Kostenträger Rahmenvereinbarungen der Pflege-satzkommission, betreffend ihre Rechte und Pflichten, die Vorbereitung, den Beginn und das Verfahren der Pflegesatzverhandlungen sowie Art, Umfang und Zeitpunkt der vom\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 29 von 60\r\nPflegeheim vorzulegenden Leistungsnachweise und sonstigen Verhandlungsunterlagen gemäß § 86 Absatz 3 nicht als schiedsstellenfähig i.S. des § 76 SGB XI anerkennen, da die Schiedsstelle keine zusätzlichen Aufgaben übernehmen dürfe, die nicht explizit durch das Gesetz übertragen seien. Gesetzlich übertragen sei zwar die Festsetzung von Pfle-gesätzen gemäß § 86 Absatz 1 SGB XI, jedoch nicht die Rahmenvereinbarungen nach § 86 Absatz 3. Die Verbände der BAGFW setzen sich daher für eine rechtliche Klarstellung ein.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nIn § 86 wird ein neuer Absatz 4 eingefügt oder dieser in Absatz 3 wie folgt ergänzt:\r\n„Kommt eine Rahmenvereinbarung gem. § 86 Abs.3 SGB XI nach mindestens zwei-maliger Abstimmung der Pflegesatzkommission nicht zustande, setzt die Schieds-stelle nach § 76 SGB XI auf Antrag einer in der Pflegesatzkommission vertretenden Partei die Rahmenvereinbarung fest. Dies gilt auch für Rahmenvereinbarungen, mit denen bestehende Rahmenvereinbarungen geändert oder durch neue Rahmenver-einbarungen abgelöst werden sollen.“\r\n§ 86a: Verfahrensleitlinien für die Vergütungsverhandlungen und -vereinbarungen in Verbindung mit § 125c Modellvorhaben zur Erprobung digitaler Verhandlungen der Pflegevergütung\r\nDie vorgelegten Regelungen zur Beschleunigung der Pflegesatzverfahren weisen zwar in die richtige Richtung, gehen aber nicht weit genug. In Absatz 1 ist zu begrüßen, dass die Kostenträger bei Aufforderung zu Pflegesatzverhandlungen dem Träger der Pflegeeinrich-tung unverzüglich eine Ansprechperson benennen müssen und die Nachweisforderungen zeitnah nach Antragseingang zu stellen sind und vor allem auch zu bedienen. In der Ge-setzesbegründung sollte klargestellt werden, dass die Aufforderung zu Pflegesatz- und/oder Vergütungsverhandlung immer als Antrag zu werten ist (vgl. § 85 Absatz 5 SGB XI), um dieser bisherigen Praxis in den Ländern gerecht zu werden. Außerdem sollte in der Gesetzesbegründung auch klargestellt werden, dass sich dies sowohl auf die Vertreter der Pflegekassen als auch auf die Sozialhilfeträger bezieht, damit hier nicht unnötige Interpretationsprobleme entstehen. Der Begriff “rechtzeitig”, bezogen auf den Zeitraum, wann die Pflegesatzanträge zu stellen sind sollte in Absatz 1 Satz 1, präzi-siert werden, z.B. auf “mindestens vier Wochen”.\r\nWeiterer Änderungsbedarf:\r\na. Des Weiteren muss in Absatz 1 ergänzt werden, dass ein “bevollmächtigter” An-sprechpartner für die gesamte Verhandlung benannt ist und auch die Pflicht hat, unverzüglich das Unterschriftenverfahren nach abgeschlossenen Vergü-tungsverhandlungen einzuleiten und abzuschließen. Diesbezüglich gab es be-reits in der Kabinettsfassung der vorangegangenen Legislatur einen konkreten Wortlaut, der wieder aufzunehmen ist, was auch der Bundesrat in seiner Stel-lungnahme vom 26.09.2025 fordert. Die Ansprechperson muss “bevollmächtigt” sein und nicht nur fakultativ befugt werden können, die schriftliche Vertragserklä-rung mit Wirkung für und gegen die beteiligten Kostenträger unverzüglich nach der\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 30 von 60\r\nEinigung abzugeben. Dies muss auch die Verpflichtung zur Umstellung des Ver-handlungsprozesses auf digitale Portale (bspw. analog ELSTER) und der elektro-nischen/digitalen Unterschrift von Vergütungsvereinbarungen umfassen. Damit ei-nerseits die Pflegesatz- und Vergütungsverhandlungen in ihrem gesamten Prozess wirklich beschleunigt werden und die Zielsetzung, dass langwierige Verfahrens- und Postwege zur Einholung der Unterschriften aller Vertragsparteien wegfallen und zur Beschleunigung Verhandlungsabschluss führt. So müsste bspw. die Qualifizierte elektronische Signatur (QES) vorangebracht werden. Aber insbesondere den bun-desweiten Pflegekassen fällt die Umsetzung schwer. Es sollte eine Verpflichtung für die Leistungsträger aufgenommen werden, die Möglichkeit der Qualifizierten Elekt-ronische Signatur (QES) vorzuhalten. Dies hätte auch für die Einrichtungen einen starken Pull-Effekt und wäre eine massive Entlastung. Des Weiteren muss eine Vertretung der/des Bevollmächtigten durch die Kostenträger jederzeit sichergestellt sein.\r\nb. In Absatz 2 ist zu begrüßen, dass nunmehr pauschale Anpassungen in vereinfach-ten Verfahren vorgesehen werden.\r\nc. Bei den Absätzen 3 bis 5 sehen wir erhebliche Nachbesserungsbedarfe:\r\n• Das Erfordernis von Bundesempfehlungen im Sinne von § 86a Absatz 3 impli-ziert das Problem, dass diese der krisenhaften Situation, die schon die Jahre 2023 und 2024 geprägt hat, nicht gerecht werden können. Denn die Erfahrung hat gezeigt, dass die Positionen von Kostenträgern und Leistungserbringern i.d.R. so weit auseinander liegen, dass eine zügige Einigung keine Aussicht auf Erfolg hat. Daran ändert auch das in Absatz 4 vorgesehene Schiedsverfahren für die Bundesempfehlung bzw. Teile davon nichts.\r\n• Der gegenüber dem RefE alt aus dem Jahr 2024 nun im Gesetzentwurf einge-fügte Satz 3 in Absatz 3 “In den Empfehlungen ist zu berücksichtigen, dass ver-einbarte Pauschalen in Einzel- und Gruppenverfahren für jede Pflegeeinrichtung in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe von Personal- und Sachaufwendungen sowie von weiteren relevanten Positionen stehen müssen.” gibt Rätsel auf. Der Einschub wird auch nicht in der Begründung gesondert er-läutert. Was ist das angemessene Verhältnis von vereinbarten Pauschalen zu tatsächlichen Aufwendungen und weiteren relevanten Positionen? Heißt dies, dass Pauschalen regelmäßig 20% unterhalb der tatsächlichen Aufwände liegen können, weil es nun mal Pauschalen sind? Diese unbestimmte Formulierung ist nicht hilfreich und wird zu keinem adäquaten Ergebnis in den Bundesempfehlun-gen führen. Sie ist folglich wieder zu streichen.\r\n• Insgesamt dürfen die Regelungen des § 86a nicht dazu führen, dass Verhand-lungen auf der Länder-/Trägerebene blockiert oder verzögert werden, da ange-sichts der großen Probleme alle Lösungsansätze gebraucht werden. Es muss deshalb klargestellt werden, dass die Vertragspartner nach § 75 Absatz 1 in den Ländern sowie die Pflegesatzparteien in den Ländern vor, während und nach Abschluss der Bundesempfehlungen abweichende Vorgaben vereinbaren kön-nen.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 31 von 60\r\n• Viele Pflegeeinrichtungen stehen aufgrund massiver Ausstände im sechs- und mehrstelligen Bereich vor großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten bis hin zur In-solvenz. Benötigt wird daher eine schnelle und praktikable Lösung der Prob-leme. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Träger sind auch auf ausblei-bende Festlegung von Bescheiden und Zahlungen des Sozialhilfeträgers, wes-wegen es auch im SGB XII zwingender Klarstellungen bedarf. Der Gesetzgeber muss daher aus Sicht der BAGFW in einem neuen Absatz 3a unverzüglich fol-gende ad hoc-Maßnahmen für die folgenden Probleme normieren:\r\nVergütungsverhandlungen:\r\nd. Die Pflegesatzverfahren und Vergütungsverfahren leiden daran, dass die Kostenträ-ger sich ganz überwiegend folgenlos über die Regeln hinwegsetzen können. Gefor-dert wird ein automatisches Inkrafttreten / eine Genehmigungsfiktion die bundes-gesetzlich festgeschrieben wird und ohne weiteren Verwaltungsakt nach Zeitablauf qua Gesetz in Kraft tritt von beantragten Steigerungen, wenn nach sechs Wochen keine echte Verhandlungsaufnahme mit den Kostenträgern erfolgt ist, womit mehr gemeint ist als eine Eingangsbestätigung oder das bloße Anfordern von Nachweis-unterlagen.\r\ne. Verpflichtende Umstellung des Verhandlungsprozesses auf digitale Portale (bspw. analog ELSTER) anstatt der Modellvorhaben nach § 125c SGB XI.\r\nf. Verpflichtung zur Nutzung der elektronischen/digitalen Möglichkeiten der Unter-schrift von Vergütungsvereinbarungen bzw. Abschaffung des Unterschrifterforder-nisses in Schriftform, um schneller eine gültige Vergütungsvereinbarung zu erhal-ten. Dafür setzt sich auch der Bundesrat ein.\r\ng. Eine andere Art der ad hoc-Maßnahmen, die nicht zu Lasten Dritter geht, kann da-rin bestehen, Pflegekassen und Sozialhilfeträgern Strafzahlungen bei Verzöge-rungen, Verfahrensverschleppungen oder Schadensersatzforderungen gesetzlich vorzuschreiben - wohlgemerkt bei Missachtung gesetzlicher Vorschriften, Anforde-rungen und Fristen. Die Regelung könnte wie folgt ausgestaltet werden: “Halten Pflegekassen gesetzliche Vorschriften und Anforderungen zur Verhandlung von Vergütungsvereinbarungen in zeitlicher oder methodischer Hinsicht nicht ein bzw. kommt es nachweisbar zu zeitlichem Verzug durch Ausbleiben von tatsächlichen Verhandlungen, zahlen sie auf die Differenz, die jeden Tag der Versorgung mit der neuen Vergütungsvereinbarung ab dem Tag der Antrag-stellung bis zum Abschluss Vergütungsvereinbarung entstanden ist, in Höhe von fünf vom Hundert über dem Basiszinssatz Schadensersatz an den Leis-tungserbringer.”\r\nAbrechnungsverfahren:\r\nh. Es sind angemessene Zahlungsfristen für alle Kostenträger (einschließlich der Sozi-alhilfeträger) gesetzlich zu regeln, die berücksichtigen, dass die Abrechnung der Leistungen mittlerweile größtenteils automatisiert auf elektronischem Wege erfolgt und längere Zahlungsfristen nicht mehr erfordert.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 32 von 60\r\ni. Gesetzlich ebenfalls klarzustellen ist, dass im Verzugsfalle Verzugszinsen zu zah-len sind.\r\nj. Liquiditätssicherung der Einrichtungen bei Neuaufnahmen bzw. Erhöhungen, die aufgrund von langwierigen Verhandlungen erst später umgesetzt werden können (Einrichtungen gehen in Vorleistung wg. Personalkostensteigerung etc. können aber erst nach Vorliegen der Vergütungsvereinbarung rückwirkend abrechnen).\r\nDie BAGFW sieht in folgenden Punkten zu Absatz 3 die folgenden konkreten Nachbesse-rungsbedarfe bzw. weist auf Spezifizierungen zu Absatz 3 Nummer 1-3 hin, die als Leit-planken für die Bundesempfehlung konkret in der Begründung benannt werden müssen.\r\n• Nachweisverfahren (Nummer 1): Es muss ergänzt werden, dass auf Plausibilisie-rungserfordernisse grundsätzlich zu verzichten ist, wenn die geforderten Kostensteige-rungen auf einer Tarifsteigerung beruhen bzw. dieser entsprechen. Denn bei tarifge-bundenen oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtungen darf eine Bezahlung von Gehältern der Beschäftigten bis zur Höhe der aus dieser Bin-dung resultierenden Vorgaben nach § 82c Absatz 1 nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. Zudem sind in Nummer 1 in der Umsetzung Leitlinien zu etablieren, aus denen der Begründungsumfang einer substantiierten Rückmeldung in Bezug auf abgelehnte Forderungen sowie von Vergütungsangeboten seitens der Kostenträger hervorgeht.\r\n• Kalkulationsgrundlagen für Pflegesatz- und Vergütungsvereinbarungen Nummer 2):\r\na) Vorgaben aus Landesrahmenverträgen: In Nummer 1 und 2 ist zu spezifizieren, dass betriebsnotwendige Personalaufwendungen, die auch über die Landesrah-menverträge gedeckt sind, wie z.B. Stellen zur betrieblichen Gesundheitsförderung, andere Funktionsstellen, die Jahresnettoarbeitszeit, der vereinbarte Wagniszu-schlag, IT-Pauschalen grundsätzlich ohne weitere Plausibilisierung als anerkannt gelten müssen.\r\nb) Gemeinsame SGB XI und SGB V-Verhandlungen ohne Abgrenzungen müssen bei den ambulanten Pflegediensten zum Standard gehören. Hierzu bedarf es Leitlinien in Bezug auf eine inhaltliche und zeitliche Synchronisierung der SGB XI- und SGB V-Verhandlungen. Für Pflegedienste ist gesetzlich klarzustellen, dass der Vergü-tungsvereinbarung nach dem SGB XI zugrunde gelegte Personal- und Sachkosten sowie Kostensteigerungen auch im Rahmen der Vergütungsverhandlungen nach dem SGB V nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden können.\r\nc) Vergütungszuschläge für Wegezeiten: Es sollten systematisch unter der Nummer 2 Vergütungszuschläge für Wegstrecken in unterversorgten ländlichen Regionen für Pflegedienste und für Fahrdienste der Versicherten zur Tagespflege, z. B. analog Taxipauschalen, etabliert werden.\r\nd) Auslastungsquoten: Zudem bedarf es unter Nummer 2 einer angemessenen Be-rücksichtigung tatsächlicher Auslastungsquoten und der Möglichkeit einer Neuver-handlung der Pflegesätze während des Pflegesatzzeitraums - sofern nicht über § 73a abgedeckt. Die Investitionskosten müssen auch entsprechend der Auslastung\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 33 von 60\r\nangepasst werden. Darüber hinaus bedarf es für neu in Betrieb gehenden Einrich-tungen ist die kalkulatorische Belegungsquote ein wichtiger Faktor bei der Ermitt-lung der Entgelte und somit für die Finanzierung der Einrichtung. Durch die ange-spannte Personalsituation dauert die vollständige Belegung einer Einrichtung deut-lich länger als in der Vergangenheit. Dem ist durch die Berücksichtigung einer an-laufbedingt eingeschränkten Belegungsquote auch im Bereich der Investitionskos-ten Rechnung zu tragen.\r\ne) Pauschale Anpassung bei Tariferhöhung: Erfolgen während der Laufzeit des Tarif-vertrages wesentliche Erhöhungen der tariflichen Vergütung, muss der Pflegesatz ohne Verhandlungen bzw. im vereinfachten Verfahren angepasst werden.\r\nf) Risikozuschlag: Die Höhe eines Risikozuschlages muss pauschal empfohlen wer-den können.\r\n• Vereinfachte Anpassungsverfahren (Nummer 3): In Nummer 3 sollte die Bündelung von Vergütungsverhandlungen auf Landesebene durch Stärkung der Rolle der Pflege-satzkommissionen berücksichtigt werden: In einzelnen Bundesländern werden bereits heute Vereinbarungen zwischen Kostenträgern und Verbänden der Leistungserbringer zur prozentualen Fortschreibung von Pflegesätzen und Vergütungen getroffen, auf de-ren Basis die Einrichtungen Anspruch auf Abschluss der Vergütungsvereinbarung ha-ben. Ein weiterer Ansatz kann die Vergütungsfindung deutlich beschleunigen. Durch die Regelungen zur Tariftreue sind insbesondere die Personalkosten für Pflege und Betreuung zum maßgeblichen Faktor für die Vergütungsfindungen und damit konkrete Gruppen von Einrichtungen abgrenzbar geworden (nach den in der jeweiligen Region angewendeten Tarifverträgen und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, in Anlehnung an einen Tarif und nach dem regional üblichen Entlohnungsniveau). Insofern können auch Empfehlungen für gruppenspezifische einheitliche Entgelte auf Landesebene die Zahl der Einzelverhandlungen erheblich reduzieren. Hier kann unter anderem die Stär-kung der Rolle der Landespflegesatzkommissionen mit einer Sicherstellung der Ergeb-nisorientierung ihrer Verhandlungen mittels Schiedsstellenfähigkeit einen wesentlichen Beitrag leisten. Unabhängig davon bleibt der einzelnen Einrichtung das Recht, eine in-dividuelle Verhandlung zu führen, unbenommen.\r\nErgänzend sei noch darauf hingewiesen, dass dringend eine Lösung zu der wegen BGH-Urteil weggefallenen Option der „Reservierungspauschale“ benötigt wird, und zwar bei den von den Pflegeeinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen unverschuldeten Gründen (KH-Entlassung verschoben, Haushaltshilfe trifft vor Einzug ein, Meldung 1 bis 2 Tage vor Antritt der Versorgung, dass Platz nicht mehr benötigt wird, anderer Platz wurde gefunden, z.B. weil billiger oder in Wohnortnähe). Die gesetzliche Regelung in § 87a sollte daher auf den Vertragsbeginn abstellen. Zudem sollte der entstandene Ausfall wie ursprünglich eine Selbstzahler-Leistung sein.\r\n§ 87a Absatz 1 Satz 1: Freihaltepauschalen\r\nFreihaltepauschalen müssen gewährt werden.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 34 von 60\r\nÄnderungsbedarf:\r\nIn § 87a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Tag der Aufnahme“ durch das Wort „Ver-tragsbeginn“ ersetzt. In Absatz 1 wird als letzter Satz ergänzt: „Wird der Bewohner erst nach Vertragsbeginn aus Gründen, die nicht das Pflegeheim zu vertreten hat, aufge-nommen, besteht für die Tage ab Vertragsbeginn bis zum Tag vor der Aufnahme kein Leistungsanspruch gemäß § 42, und § 43 SGB XI.“\r\n§ 113b Absatz 3 Satz 9 und 10: Anrufung des erweiterten Qualitätsausschuss Pflege (eQAP) und Themenvorschlagsrecht durch unabhängige Vorsitzende eQAP\r\nMit den Änderungen in Absatz 3 soll dem*der unparteiische*n Vorsitzenden des erweiter-ten Qualitätsausschuss Pflege (eQAP) das Recht zur zweimal jährlichen Anrufung dessel-ben sowie ein Vorschlagsrecht zur Themensetzung eingeräumt werden.\r\nDie in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände sehen in dieser Änderung jedoch keine maßvolle institutionelle Weiterentwicklung der gut funktionierenden Strukturen und Abläufe des Qualitätsausschuss Pflege, wie es in der Begründung heißt. Vielmehr wird durch die Neuregelung eine grundlegend strukturelle Veränderung des eQAP vorgenom-men, indem seine bisherige Funktion als Konfliktlösungsmechanismus durch die Möglich-keit einer regelmäßigen Anrufung und das Recht auf eigenständige Themensetzung ver-ändert wird. Damit wird der*die “unparteiische Vorsitzende” zu einem ständigen Exeku-tivorgan und der eQAP als „zweite Kammer“ neben den Qualitätsausschuss Pflege ge-stellt. Infrage steht insbesondere, ob durch die Doppelrolle sowohl des Gremiums (eQAP) als auch der unparteiischen Vorsitzenden die notwendige Unabhängigkeit gewahrt bleibt, um überhaupt noch als Konfliktlösungsinstrument fungieren zu können. Auch wird kein Re-gelungsdefizit bezüglich der Auftragserteilung an den Qualitätsausschuss Pflege gesehen. Die Bundesministerien für Gesundheit sowie Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Ju-gend haben unbenommen die Möglichkeit, über die gesetzlichen Aufträge hinaus Themen zu setzen. Diese Regelung hat sich bereits mehrfach bewährt.\r\nMit der vorgeschlagenen Änderung würde ein strukturelles Ungleichgewicht geschaffen, indem Einzelpersonen exklusive Rechte zugestanden werden, wohingegen alle anderen Mitglieder*innen über ein Antragsrecht verfügen. Entgegen einer Würdigung der konstruk-tiven Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf Bundesebene wird der Qualitätsaus-schuss Pflege infrage gestellt, die Grundlage der bislang erfolgreichen Zusammenarbeit durch Ausgewogenheit gefährdet und ihm sein Konfliktlösungsmechanismus genommen.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nErsatzlose Streichung § 113b Absatz 3 Satz 9 und 10 SGB XI.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 35 von 60\r\n§ 113c Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 (neu): Sachliche Gründe für die Vereinbarung einer hö-heren personellen Ausstattung im Bereich der akademisch qualifizierten Pflegefach-personen. Sowie: § 113c Absatz 2 Satz 2 Nr. 1: Ermöglichung trägerübergreifender Springerpools.\r\nDie in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände begrüßen die Intention zur Weiterent-wicklung des Qualifikationsmix-Modells in der Pflege. Allerdings muss sichergestellt wer-den, dass die Regelung in der Praxis eine Einbindung von QN 4+ in der Praxis ermöglicht. Bereits die unter Nummer 2 bestehende Regelung, zusätzliches Personal für den Aufbau sogenannter Springerpools oder vergleichbarer betrieblicher Ausfallkonzepte zu verhan-deln, führte in der Praxis dazu, dass diese von den Verhandlungspartnern mit der Begrün-dung abgelehnt wurden, die Personalanhaltswerte nach Absatz 1 seien nicht in allen Qua-lifikationsniveaus vollständig ausgeschöpft. So kann allein der flächendeckende Mangel im Bereich QN 3 dazu führen, dass Einrichtungen derartige Konzepte nicht etablieren und analog dann auch keine akademisch qualifizierten Pflegefachpersonen involvieren kön-nen.\r\nFerner werden bei den Springerpools aufgrund der Formulierung der gesetzlichen Rege-lung immer wieder trägerübergreifende Springerpools von Kostenträgern abgelehnt. Hier bedarf es einer entsprechenden Erweiterung. Sowohl Springerpools als auch akademi-sierte Pflegefachpersonen tragen Weiterentwicklungspotential zur Verbesserung der Ar-beitsbedingungen in der Pflege in sich und können zu einer höheren Versorgungssicher-heit und -qualität beitragen. Es bedarf aber einer Klarstellung, dass Personal für diese Zwecke verhandelbar ist, auch wenn die Personalanhaltswerte nach Absatz 1 noch nicht in allen Qualifikationsniveaus voll ausgeschöpft sind. Sachgerecht und um Missverständ-nisse zu vermeiden, sollte klargestellt werden, dass ein sachlicher Grund nach Satz 1 Nummer 3 unabhängig von dieser Ausschöpfung vorliegen kann.\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 113c Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist wie folgt zu ändern: “1. auf Grundlage eines entspre-chenden betrieblichen oder trägerübergreifenden Konzepts ganz oder teilweise in Per-sonalpools oder im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Ausfallkonzepte tätig ist, mit de-nen die vertragliche vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird, oder [...]”.\r\nEntsprechende Umformulierung Absatz 2 Satz 1 Nummer 3:\r\n„3. die Pflegeeinrichtung sachliche Gründe für die Überschreitung der personellen Ausstat-tung nach Absatz 1 darlegen kann, wobei in diesen Fällen die Personalanhaltswerte nach Absatz 1 nicht ausgeschöpft sein müssen.“\r\nUm trägerübergreifende Springerpools zu ermöglichen, müssen in § 75 Absatz 3 Satz 4 nach den Wörtern “Personal bei demselben Einrichtungsträger” die Wörter “oder bei meh-reren Einrichtungsträgern” ergänzt werden.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 36 von 60\r\n§ 113c Absatz 3 Satz 1 Nr. 1: Konzepte zur Personal- und Organisationsentwicklung\r\nGemäß § 113c Absatz 3 Satz 1 soll die Pflegeeinrichtung bei Personalaufwuchs “geeig-nete Maßnahmen der Personal- und Organisationsentwicklung durchführen, die einen per-sonenzentrierten und kompetenzorientierten Personaleinsatz im Sinne der Ziele des § 113c gewährleisten; diese sollen sich an den fachlichen Zielen und der Konzeption der Maßnahmen, die nach § 8 Absatz 3b entwickelt und erprobt wurden, orientieren.”. Die Ge-setzesbegründung macht zusätzlich deutlich, dass eine Abweichung von den Ergebnissen des Modellprojekt nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig sein soll und dass die Kon-zepte einer Art Eignungsprüfung im Hinblick auf die Projektergebnisse unterliegen sollen.\r\nAus unserer Sicht muss es für Verhandlungen zur Mehrpersonalisierung ausreichend sein, dass diese Maßnahmen durchgeführt werden. Die Vorgabe einer regelhaften Übernahme der im Modellprogramm entwickelten Maßnahmen schränkt die Einrichtungen in der Aus-gestaltung ihrer einrichtungsindividuellen Organisationsprozesse unangemessen ein, ohne erkennbaren Mehrwert zu bringen. Fraglich ist zudem, in welcher Form “begründete Ab-weichungen” zu belegen sind. Solche verbindlichen und kleinteiligen Vorgaben zu Arbeits-abläufen und zur Personaleinsatzplanung greifen tief in die organisatorische Freiheit von Pflegeeinrichtungen ein, beschränken diese unangemessen und stellen nicht zuletzt einen nicht zu vertreten Bürokratieaufwand dar. Das neue Pflegeverständnis mit dem Ansatz der Person-zentrierung steht für die Ablösung einer „verrichtungsorientierten“ Pflege in der so-zialen Pflegeversicherung. Es ist mindestens fraglich, ob durch die Aufspaltung von Pflege in einzelne Verrichtungen - basierend auf einem „Interventionskatalog“- Person-zentrie-rung erreicht werden kann. Eine Planungsorganisation über den Interventionskatalog erin-nert an eine tayloristische Arbeitsorganisation und birgt das Risiko den Pflegeprozess zu fragmentieren.\r\nDa die Ergebnisse der Modellprojekte nach § 8 Abs. 3b SGB XI noch nicht vorliegen, ha-ben viele Verbände sowie deren Träger und Einrichtungen eigene Modellprojekte der Per-sonal- und Organisationsentwicklung erfolgreich durchgeführt: https://www.bagfw.de/vero-effentlichungen/detailseite-personalbemessung-nach-113c-sgb-xi. Auch haben Bundeslän-der wie Bayern bereits auf Landesebene eigene Modellprojekte aufgelegt. Diese Projekte kommen mittlerweile in der Summe auf ein Vielfaches an Modelleinrichtungen der Projekte nach § 8 Abs. 3b und sind diesen gegenüber daher als gleichwertig und gleichberechtigt zu behandeln.\r\nDie Pflicht zur Orientierung an den Ergebnissen der Modellprojekte nach § 8 Abs. 3b ist daher aus dem Gesetz und der Begründung zu streichen.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\r\n„1. Soll die Pflegeeinrichtung geeignete Maßnahmen der Personal- und Organisationsent-wicklung durchführen, die einen Person-zentrierten und kompetenzorientierten Personal-einsatz im Sinne der Ziele des § 113c gewährleisten; diese sollen sich an den fachli-chen Zielen und der Konzeption der Maßnahmen, die nach § 8 Absatz 3b entwickelt und erprobt wurden, orientieren,“\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 37 von 60\r\n§ 113c Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 (neu): Andere “Assistenzberufe” als QN 3\r\nDie neue Nummer 2 des § 113c Absatz 3 Satz 1 sieht vor, dass Pflegeeinrichtungen über die Mindestpersonalbesetzung hinaus für die Stellenanteile von ausgebildeten Pflegeas-sistenzkräfte Personal vorhalten können, das über eine einjährige, medizinische, soziale, hauswirtschaftliche, kaufmännische oder betriebswirtschaftliche Qualifikation verfügt und entsprechend der Qualifikation administrative oder pflegerische Aufgaben zur Entlastung der Pflegefachpersonen erbringt. Die Regelung soll es den Pflegeeinrichtungen ermögli-chen, andere Assistenzberufe bei den Personalanhaltswerten nach § 113 Absatz 1 Num-mer 2 SGB XI zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund der weitgehend fehlenden ausge-bildeten Pflegeassistenzkräfte wird damit ein Weg geschaffen, die Personalanhaltswerte durch Vorhaltung anderer Berufsgruppen auszuschöpfen.\r\nGrundsätzlich wird die Möglichkeit, für die Stellenanteile im QN 3 Bereich auch Personal vorhalten zu können, dass eine anderweitige mindestens einjährige Qualifikation aufweist, begrüßt. Insbesondere Personen mit medizinischer, sozialer oder hauswirtschaftlicher Qualifikation sind grundsätzlich geeignet, durch Übernahme von unterstützenden Aufga-ben die Pflegefachpersonen in der pflegerischen Versorgung zu entlasten.\r\nGleichzeitig darf die Anerkennung von anderweitig relevanten Berufen für das QN 3 nicht dazu führen, dass der Fachkräftemangel in anderen Sektoren des Gemeinwesens ver-schärft wird. Analog zum WHO-Ethik-Kodex zur Anwerbung von Gesundheitspersonal aus dem Ausland, sollten solche Überlegungen auch hinsichtlich etwaiger Mangelberufe im Gesundheits- und Sozialwesen Anwendung finden.\r\nWir befürworten auch die Berücksichtigung von Stellenanteilen für Personal, das administ-rative Aufgaben in der pflegerischen Versorgung übernimmt. In der Gesetzesbegründung wird in diesem Zusammenhang auf das Berufsbild der Stationsassistenz hingewiesen, welches sich bereits im Krankenhausbereich und auch in Teilen der stationären Langzeit-pflege bewährt hat. Auch in Pflegeeinrichtungen können Stationsassistent*innen durch Übernahme von administrativen Aufgaben z.B. Pflegedienstleitungen oder Qualitätsma-nagementbeauftragte entlasten. Wir unterstützen daher ausdrücklich den Ansatz, refinan-zierbare Stellenanteile für Stationsassistent*innen in Pflegeeinrichtungen zu schaffen. Al-lerdings dürfen Stellenanteile für administrative Tätigkeiten, nicht auf die personelle Aus-stattung für Pflege und Betreuung angerechnet werden, da damit die Bestrebungen zum Aufbau von Personalstellen mit ausgebildeten Pflegefachassistenzpersonen unterlaufen werden.\r\nLaut der Gesetzesbegründung soll dieses Personal nur anrechenbar sein, wenn es in der direkten Pflege tätig ist. Personen mit rein administrativer oder betriebswirtschaftlicher Qualifikation können jedoch ohne zusätzliche Qualifikation nicht in der direkten Pflege ein-gesetzt werden. Auch zur Unterstützung und Entlastung bei der Pflegedokumentation, wie dies in der Gesetzesbegründung angedeutet wird, kann dieses Personal nicht eingesetzt werden, da hierzu ein grundsätzliches und pflegefachliches Verständnis zur Anwendung des Pflegeprozesses als Instrument der individuellen und Personen-zentrierten Prozess-steuerung erforderlich ist. Die Anrechnung von Personal mit rein kaufmännischer oder be-triebswirtschaftlicher Qualifikation auf die Personalausstattung für Pflege und Betreuung wird daher aufgrund der fehlenden pflegerischen Kompetenzen abgelehnt; diese Position teilt auch der Bundesrat.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 38 von 60\r\nÄnderungsbedarf:\r\nAbsatz 3 Nummer 2 soll wie folgt geändert werden: “kann die Pflegeeinrichtung bis zum 31. Dezember 2026 für die Stellenanteile der personellen Ausstattung nach Absatz 1 Nummer 2, die über die mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung hinausge-hen, auch Personal vorhalten, das über eine mindestens einjährige, medizinische, soziale, hauswirtschaftliche, kaufmännische oder betriebswirtschaftliche Qualifikation verfügt und entsprechend der Qualifikation administrative oder pflegerische Aufgaben zur Entlas-tung des Fachkraftpersonals nach Absatz 1 Nummer 3 übernimmt, und [...]”.\r\nAbsatz 5 ist wie folgt zu ergänzen:\r\n“(5) Abweichend von § 75 Absatz 3 Satz 1 sind in den Rahmenverträgen nach § 75 Absatz 1 ab dem 1. Juli 2023 für die vollstationäre Pflege unter Berücksichtigung der Personalan-haltswerte nach Absatz 1 insbesondere zu regeln:”.\r\n“2. besondere Personalbedarfe beispielsweise für die Pflegedienstleitung, für Qualitätsbe-auftragte für die Praxisanleitung oder administrative Aufgaben zur Entlastung der Pfle-gefachkräfte (Stationsassistenten), die zusätzlich zur personellen Ausstattung nach Ab-satz 1 vereinbart werden können, [...]”.\r\n§ 113c Absatz 4: Erweiterung der Bundesrahmenempfehlungen um Aufgabenberei-che beim Einsatz von akademisch qualifizierten Pflegefachpersonen\r\nDie in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände begrüßen die Intention zur Weiterent-wicklung des Qualifikationsmix-Modells in der Pflege auch in Bezug auf akademisch quali-fizierte Pflegefachpersonen. Ausweislich unserer Hinweise zu den möglichen Umset-zungsproblemen zu § 113c Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 (neu), ist es für die Praxis hilfreich, Emp-fehlungen zu den Aufgabenbereichen für dieses Personal abzugeben. Auch die Berück-sichtigung des Scope of Practice nach § 8 Absatz 3c SGB XI ist sachgemäß. Da keine Frist zur Abgabe der Empfehlungen vorgesehen ist, ist jedoch fraglich, ob es hierbei zeit-nah zu diesen Empfehlungen kommen wird.\r\n§ 113d (neu): Geschäftsstelle zur Begleitung und Unterstützung einer fachlich fun-dierten Personal- und Organisationsentwicklung von Pflegeeinrichtungen\r\nDie in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege begrü-ßen die Intention, die Themen “Vorbehaltsaufgaben”, “Pflegedokumentation”, “personen-zentrierte und kompetenzorientierte Personal- und Organisationsentwicklungsmaßnah-men”, sowie “Entwicklung und Umsetzung von führungs- und kompetenzorientierten Dele-gationskonzepten” künftig zusammen zu denken und deren Umsetzung in der Praxis aus einer Hand zu begleiten. Zudem ist positiv hervorzuheben, dass Pflegefachpersonen und Pflegeeinrichtungen bei der Umsetzung eines ganzheitlichen, Person-zentrierten Pflege-verständnisses, das die Stärkung der Selbständigkeit und der Fähigkeiten der pflegebe-dürftigen Menschen in den Mittelpunkt stellt, extra aufgenommen wurden.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 39 von 60\r\nIm Gesamtkomplex wäre noch die übergeordnete Klammer zu setzen, indem der Pflege-bedürftigkeitsbegriff nach § 14 SGB XI und das daraus resultierende Pflegeverständnis er-gänzt werden.\r\nFolgerichtig sind aus Sicht der in der BAGFW kooperierenden Verbände daher auch die Vertragsparteien des SGB XI mit diesen Aufgaben zu betrauen. Dies kann beispielsweise durch ein am Qualitätsausschuss Pflege angegliedertes Institut erfolgen.\r\nHinsichtlich der Umsetzung von Dokumentationskonzepten bietet es sich an, die bereits existierenden Strukturen des Projektbüros EinSTEP, das Lenkungsgremiums auf Bundes-ebene und die Kooperationsgremien auf Länderebene anzubinden, insbesondere zur Etablierung von Multiplikator*innen. So wäre bei der Umsetzung in die Praxis das Zusam-menspiel zwischen Pflegeverständnis, Vorbehaltsaufgaben, Dokumentation, Führungs- und kompetenzorientierten Delegationskonzepte sowie Personal- und Organisationsent-wicklung verankert und sichergestellt.\r\nUngeachtet dessen bedarf es für die Pflegeeinrichtungen einer Unterstützung/ Kompensa-tion für den Personal- und Organisationsentwicklungsprozess.\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 113d geht mit folgenden Ergänzungen in § 113b Absatz 6 auf:\r\n„Die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene beauftragen gemeinsam mit den Die Vertragsparteien nach § 113 Absatz 1 Satz 1 setzen bis zum 31. Dezember 2026 eine unabhängige qualifiziertes Geschäftsstelle Institut zur mit der Be-gleitung und Unterstützung einer fachlich fundierten Personal- und Organisationsentwick-lung von Pflegeeinrichtungen ein. Die beauftragte Geschäftsstelle Das Institut soll ins-besondere die folgenden Zielgruppen und Maßnahmen unterstützen:\r\n1. Pflegefachpersonen und Pflegeeinrichtungen sowie Pflegesatzverhandler und -verhandlerinnen bei der Umsetzung des Pflegeverständnisses entspre-chend des geltenden Pflegebedürftigkeitsbegriffs nach § 14 SGB XI,\r\n2. Pflegefachpersonen und Pflegeeinrichtungen bei der fachgerechten Wahrnehmung der Pflegeprozessverantwortung,\r\n3. Pflegefachpersonen und Pflegeeinrichtungen bei der Umsetzung von Pflegedoku-mentationskonzepten, die den Anforderungen des § 113 Absatz 1 Satz 3 bis 5 un-ter Einbeziehung des Konzepts des Strukturmodells einer entbürokratisierten Pflegedokumentation sowie den Strukturen des „Projektbüro EinSTEP“,\r\n4. […]\r\nDie Unterstützung soll insbesondere erfolgen durch:\r\n2. die Entwicklung und Bewertung fachlicher Informationen, Assessmentinstrumente und Konzepte zum Kompetenzerwerb und zur Delegation für Pflegefachpersonen und Leitungskräfte in der Pflege zu den Nummern 1 bis 6 zu sowie ihre öffentliche Bereitstellung im Internet.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 40 von 60\r\nDer Medizinische Dienst Bund und die maßgeblichen Organisationen für die Wahr-nehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen nach Maßgabe von § 118 sowie weitere relevante Fachorganisationen sind bei der Entwicklung der Maßnahmen nach Satz 2 zu beteiligen. Näheres zur Zu-sammensetzung und Arbeitsweise der Geschäftsstelle, insbesondere zur Auswahl und Qualifikation der Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, regeln die maßgebli-chen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene und die Vertragsparteien nach § 113 Absatz 1 Satz 1 in einer Geschäftsordnung. Die Geschäftsstelle ist bis zum 31. Dezember 2031 befristet. Die Geschäftsstelle wird aus den Mitteln des Aus-gleichsfonds finanziert.“\r\n§ 114 Absatz 1a (neu): Digitale Daten- und Kommunikationsplattform\r\nDa ab 01. Januar 2028 die Aufträge für Qualitätsprüfungen digital an die Prüfinstitutionen gegeben werden sollen, soll der GKV-Spitzenverband eine digitale Daten- und Kommuni-kationsplattform einrichten, insbesondere auch, um die Transparenz im Bereich der Quali-tätsprüfungen in der Pflege zu verbessern.\r\nAus Sicht der in der BAGFW kooperierenden Verbände weist die Intention einer digitalen Daten- und Kommunikationsplattform in die richtige Richtung und greift dabei jedoch zu kurz und lässt das Entbürokratisierungspotenzial für Pflegeeinrichtungen in diesem Bereich außer Acht.\r\nInsgesamt müssen sich vollstationäre Einrichtungen aktuell allein zum Zweck der Quali-tätssicherung auf drei verschiedenen Portalen registrieren und erhalten dennoch zusätz-lich postalisch Berichte von Medizinischen Diensten und WTG-Behörden, sowie E-Mails zur Verlängerung des Prüfrhythmus oder gar FAXe zur Prüfungsanmeldung. Da die Kom-munikations- und Übertragungswege nur teildigitalisiert und nicht einheitlich ausgestaltet sind, kommt es in der Praxis zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand. Denn mit jedem Portal sind Registrierungsprozesse, Rechte- und Rollenkonzepte, Passwortvergabe, Au-thentifizierungsverfahren und die Sicherstellung eines aktiven, regelmäßigen Zugriffs auf die Portale verbunden.\r\nÄnderungsbedarf\r\nAus Sicht der in der BAGFW kooperierenden Verbände ist eine (weitere) Plattform für die Landesverbände der Pflegekassen und die Prüfinstitutionen zur Digitalisierung der Prüfauftragsvergabe weder ausreichend noch zielführend. Ein reines Aufsetzen auf und Einbinden in bestehende Systeme führen nicht nur zu einer weiteren Bürokratisie-rung und der unreflektierten Beibehaltung bürokratischer Prozesse, sondern sind auch aufwendig und teuer. Die in der BAGFW kooperierenden Verbände schlagen daher EINE zentrale Plattform vor, die alle Akteure und Informationen rund um die Quali-tätssicherung zusammenbindet, eine sichere, strukturierte Kommunikation/Daten-austausch ohne Dopplungen ermöglicht, übergeordnete Datenauswertung und Transparenz erleichtert, bestehende digitale Bürokratie abbaut und spürbare Entlas-tung bringt.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 41 von 60\r\nPerspektivisch kann darüber nachgedacht werden, auch WTG-Behörden anzubin-den, um die Kommunikation der Prüfinstitutionen auf den verschiedenen Ebenen entspre-chend § 117 SGB XI zu verbessern. Oder auch die Plattform für auf andere Meldever-fahren auszudehnen, einschließlich einfacher Änderungsmeldungen bzgl. der Zulas-sung sowie Adressänderungen. Auch eine komplett digitale Abwicklung des Zulas-sungsverfahren bei den Kranken- und Pflegekassen und das Vertragsmanagement könn-ten hier perspektivisch zur Vereinfachung der Verfahren beitragen und damit die dringend benötigte Entlastung bringen. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass die Datenqualität für übergeordnete Auswertungen verbessert werden könnte.\r\n§ 114a Absatz 1: Erweiterung der Ankündigungsfrist von Regelprüfungen\r\nDie Verlängerung der Ankündigungsfrist von Regelprüfungen von bislang 1 Kalendertag auf 2 Arbeitstage (neu) ist sehr hilfreich für die Praxis, um die Prüfungen organisatorisch vorzubereiten und zu begleiten.\r\nWeiterer Änderungsbedarf:\r\nIn der Begründung ist noch klarzustellen, dass als Arbeitstage grundsätzlich die Tage Montag bis Freitag gelten, wenn diese keine gesetzlichen Feiertage sind.\r\n§ 114a Absatz 3: Begrenzung des Umfangs der Pflegedokumentation\r\nDie BAGFW hat sich stets für diese Änderung eingesetzt und begrüßt daher die gesetzli-che Klarstellung, dass von Seiten der Prüfinstitutionen keine Anforderungen an die Pflege-dokumentation zu stellen sind, die über die in § 113 Absatz 1 Satz 2 getroffenen Vereinba-rungen an eine praxistaugliche, den Pflegeprozess unterstützende und die Pflegequalität fördernde Pflegedokumentation hinausgehen.\r\n§ 114c Absatz 1: Ausweitung der Verlängerung des Prüfrhythmus bei hoher Qualität auf alle Versorgungsbereiche\r\nDie Verlängerung des Prüfrhythmus auf zwei Jahre bei hoher Versorgungsqualität im voll-stationären Bereich hat sich bewährt. Es gibt keinen Grund, diese Regelung auf den voll-stationären Bereich zu begrenzen; die BAGFW hatte sich daher für eine Ausweitung auf den ambulanten und teilstationären Bereich in ihrer Stellungnahme zum Referentenent-wurf ausgesprochen. Die Aufnahme dieser Forderung in den Gesetzesentwurf wird aus-drücklich begrüßt.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 42 von 60\r\n§ 114c Absatz 3: GKV-Berichterstattung zu Indikatoren und Qualitätsprüfungen in allen Versorgungsbereichen\r\nDie Änderung bzw. Erweiterungen in Absatz 3 sind sachgerecht. Die in der BAGFW ko-operierenden Spitzenverbände geben jedoch zu Satz 2 den eher redaktionellen Hinweis, dass dieser insofern gestrichen werden kann, als der Evaluationsauftrag zur Berichterstat-tung zum 31. März 2023 durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen erfolgt ist und die vorliegenden Ergebnisse im Einvernehmen der Vertragsparteien nach § 113b SGB XI in den Evaluationsauftrag zum Indikatoren-gestützten Verfahren als Gesamtsystem ent-sprechend § 113b Absatz 4 Nr. 5 i.V.m. Absatz 4a SGB XI eingebunden wurden. Die ge-meinsame Auftragsvergabe im Rahmen des Qualitätsausschuss Pflege im Sinne einer Gesamtevaluation hat sich bewährt. Insofern hat sich gezeigt, dass die Bearbeitung ein-zelner Bereiche des Gesamtsystems im Rahmen wissenschaftlicher Einzelaufträge einzel-ner Vertragsparteien nicht geeignet ist, da der systemische Blick auf das Gesamtverfahren notwendig ist, um konsistente und umsetzbare, wissenschaftliche Empfehlungen zu gene-rieren. Insofern regt die BAGFW an, die Berichterstattung dem Qualitätsausschuss Pflege zu übertragen.\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 114c Absatz 3:\r\n“Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen Qualitätsausschuss Pflege berichtet...”\r\n§§ 117 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2: Vermeidung von Doppel- und Mehrfachprüfungen\r\nDoppel- und Mehrfachprüfungen belasten Pflegeeinrichtungen in höchstem Maße. Daher begrüßen die in der BAGFW kooperierenden Verbände die Neuregelung in § 117 Absatz 1 Satz 1 Nummer zur verbindlichen Terminabsprache für gemeinsame oder arbeitsteilige Prüfungen, sowie die Möglichkeit der vollständigen Übernahme der heimrechtlichen Über-prüfung durch den Medizinischen Dienst.\r\nGrundsätzlich sollten diese Vereinbarungen auch Klarstellungen zum Prüfansatz und -in-halt bzw. den entsprechenden Zuständigkeiten enthalten, um Redundanzen zu vermeiden. So ist die MD-Prüfung größtenteils auf Ergebnisqualität ausgerichtet, die Heimaufsicht auf die Prüfung von Strukturqualität. Diese Zuständigkeiten sollten klar sein, gleichwohl der Auftrag zur Strukturprüfung dann ggf. an den Medizinischen Dienst übertragen wird. Der Medizinische Dienst darf zudem in Fällen der Übertragung nicht den auf Ergebnisqualität ausgerichteten Prüfauftrag vernachlässigen.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 43 von 60\r\n§ 122: Kooperationsprojekt zu Erleichterungen in der Praxis bei der Beantragung von Leistungen der Pflegeversicherung\r\nDie BAGFW begrüßt das Entbürokratisierungsprojekt der Pflegekassen zur Erleichterung von Antragsverfahren bei der SPV sehr. Das Ziel einer Vereinfachung, Abschaffung redun-danter Angaben, Reduktion von Vorgaben und vor allem einer kassenübergreifenden Ver-einheitlichung der Formulare teilt die BAGFW nachdrücklich.\r\nWeiterer Änderungsbedarf:\r\nDie in den Nummern 1 bis 5 des Absatzes 1 Satz 2 genannten Vorgaben erscheinen für einen Gesetzentwurf eher kleinteilig und sollten als Arbeitsschritte zur Zielerreichung ei-gentlich selbstverständlich sein.\r\nWas fehlt, ist eine Vorgabe für leichte Sprache; verständliche Formulierungen sind kein hinreichendes Kriterium.\r\nZiel sollte ebenfalls sein, Formulare so auszugestalten, dass keine Merkblätter bzw. Hilfsformulare zu deren Erläuterung erforderlich sind. Dies muss sowohl im Analog- als auch im Onlineweg gewährleistet sein.\r\nNeben dem Formularwesen für Anträge sollte das Entbürokratisierungsprojekt auch die Genehmigungsverfahren mit Blick auf Transparenz, Fristen und Verständlichkeit für die Versicherten zum Ziel haben.\r\nSehr wichtig ist die Betroffenenbeteiligung, denn die Sichtweise der Versicherten für die Weiterentwicklung der Anträge muss maßgebend für Reformen sein. Neben den Betroffe-nenverbände sollten auch die Leistungserbringerverbände in die Beratungen einbezogen werden, denn häufig sind es Pflegedienste oder Präsenzkräfte in ambulanten WGs, die die Versicherten bei der Antragsstellung unterstützen. Absatz 3 ist entsprechend zu erweitern.\r\nFür den Abschlussbericht ist der 31. Dezember 2030 vorgesehen; dieses Datum ist viel zu spät. Realistischerweise sollte der 31. Dezember 2027 oder der 30. Juni 2028 für den Abschlussbericht vorgesehen werden.\r\n§ 125a: Modellvorhaben zur Telepflege\r\nDer neue Absatz 3 erweitert das Modellvorhaben um eine langfristige Perspektive, was die BAGFW begrüßt. In den Empfehlungen zur Umsetzung der Ergebnisse sollten verpflich-tend die notwendigen technischen Rahmenbedingungen zur Umsetzung und die Möglich-keiten der Finanzierung von Telepflege mit aufgenommen werden. Telepflegerische Leis-tungen dürfen nicht zu einer Mehrbelastung von Pflegebedürftigen und Pflegeeinrichtun-gen führen, sondern zu einer Entlastung.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 44 von 60\r\n§ 125c: Modellvorhaben zur Erprobung digitaler Verhandlungen der Pflegevergü-tung\r\nDigitale Pflegesatzverhandlungen sind geeignet, um die Pflegesatzverhandlungen zu be-schleunigen. Sie werden z.T. auf regionaler Ebene auch schon durchgeführt.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nDas bundesweite Modellvorhaben, das in den Jahren 2026 und 2027 durchgeführt werden soll, kommt viel zu spät und verzögert die verpflichtende Umstellung auf di-gitale Verhandlungsprozesse unnötig. Es muss jetzt eine Verpflichtung zur Umstellung des Verhandlungsprozesses auf digitale Portale und die Anwendung der Qualifizierten elektronische Signatur (QES) bei der Unterzeichnung der Vergütungs- bzw. Pflegesatzver-einbarung geben. Das Modellvorhaben ist deshalb zu streichen, da es nicht mehr zeitgemäß ist.\r\n§ 146a: Übergangsregelung zur Versorgung von pflegebedürftigen Mitgliedern geist-licher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlichen Personen in ordensinterner Pflege\r\nAufgrund der besonderen Gegebenheiten der Lebensweise in Ordensgemeinschaften und zum Schutz der pflegebedürftigen Ordensangehörigen soll die bisherige praktizierte Leis-tungserbringung rechtlich abgesichert und damit der Auftrag aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode mit § 146a SGB XI umgesetzt werden. Die in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrts-pflege begrüßen, dass durch die vorliegende Übergangsregelung Ordensgemeinschaften ausreichend Zeit für eine adäquate Umstellung der pflegerischen Versorgung zusammen mit den Pflegekassen erhalten und der eingeleitete Umstellungsprozess unterstützt wird.\r\nArtikel 3: Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\n§ 15: Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte\r\nDie BAGFW begrüßt ausdrücklich, dass die Erbringung von bestimmten Leistungen, die ursprünglich Ärzt*innen vorbehalten waren und die mit dem Gesetzentwurf in § 15a SGB V definiert werden, auch durch Pflegefachpersonen erbracht werden können, sofern sie die erforderlichen Kompetenzen besitzen. Von eminenter Bedeutung ist zudem die gesetzli-che Festlegung, dass die Pflegeprozessverantwortung berufsrechtlich allein Pflegefach-personen gemäß § 4 Pflegeberufsgesetz vorbehalten ist.\r\n§ 15a: Behandlung durch Pflegefachpersonen, Pflegeprozessverantwortung\r\nDie BAGFW begrüßt mit Nachdruck, dass der Pflegeberuf als Heilberuf mit eigenen beruf-lichen Kompetenzen erstmals im SGB V kodifiziert werden soll. Danach ist Pflegefachper-\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 45 von 60\r\nson, wer durch seine Qualifikation zur Pflegeprozessverantwortung nach § 4 Pflegeberufe-gesetz berechtigt ist. Andere Berufsgruppen dürfen diese Aufgaben nicht ausüben und entsprechende Leistungen nicht erbringen. Die BAGFW begrüßt diese Präzisierung der vorbehaltenen Tätigkeiten als berufsrechtlichem Kern des Pflegefachberufs nachdrücklich.\r\nSie begrüßt zudem, dass nicht nur hochschulisch primärqualifizierte Pflegefachpersonen, sondern auch Pflegefachpersonen im Wege der Weiterbildung oder einer nach Länder-recht anerkannten Kompetenzfeststellung einer der Weiterbildung vergleichbaren Berufs-erfahrung zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung berechtigt sein sollen. Die BAGFW setzt sich grundsätzlich dafür ein, dass Qualifikationen für die Erbringung erwei-terter heilkundlicher Leistungen als Zusatzqualifikationen erworben und über den Ausbil-dungsfonds des Pflegeberufegesetzes finanziert werden. Weiterbildungen sind Ländersa-che und bundeseinheitliche Weiterbildungsstandards der Länder sind bislang nicht be-kannt und auch in der Praxis nicht zu erwarten. Die BAGFW fordert die Bundesländer, die für die Weiterbildung und Kompetenzanerkennungsverfahren zuständig sind, auf, hilfsweise - falls der Bund nicht von unserer Forderung Gebrauch macht, die Weiterbildung bundesgesetzlich zu regeln - im Rahmen der KMK und ASMK oder ei-ner Bund-Länder-AG schnellstmöglich entsprechende bundeseinheitliche Regelun-gen zu treffen, um die dringend gebotene Aufwertung und Weiterentwicklung des Pflegeberufs für die Praxis lebbar zu machen. Sie unterstützt ausdrücklich die For-derung des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 26.09.25, dass der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Absatz 1 Nr. 19 GG (Zulassung zu anderen Heilberufen) Gebrauch machen solle. Nur mit einer bundeseinheitlichen Re-gelung wird die erforderliche Weiterbildungsoffensive in die Praxis und in Gang kommen. Sehr positiv zu bewerten, ist, dass einschlägige Berufserfahrungen als ver-gleichbare Qualifikationen zu werten sind. Die BAGFW hat stets gefordert, dass gerade Pflegefachpersonen mit langjähriger Berufserfahrung zur Ausübung von eigenverantwortli-cher Heilkunde ermächtigt werden müssen. Dies hat auch die positive Konsequenz für die Praxis, dass entsprechend qualifizierte Pflegefachpersonen für diese Tätigkeiten schneller zur Verfügung stehen können. Vor dem Hintergrund drohender Unterversorgungen, insbe-sondere in strukturschwachen ländlichen Regionen, ist dies dringend geboten. Wie bereits im Rahmenvertrag nach § 64d vorgesehen, sollen entsprechend qualifizierte Pflegefach-personen in Arztpraxen, MVZ sowie in ambulanten Pflegediensten und stationären Pflege-einrichtungen eingesetzt werden können; dies ist sachgerecht, bedarf aber der Ergänzung um weitere Einsatzgebiete in der Daseinsvorsorge, wie Public Health Nursing oder Com-munity Health Nursing.\r\nDie BAGFW begrüßt, dass die eigenverantwortliche Behandlung durch Pflegefachperso-nen gemäß Absatz 1 in definierten Leistungsbereichen der vertragsärztlichen Versorgung, sowie der Krankenhausbehandlung künftig im Rahmen der Regelversorgung möglich sein soll. Dazu sollen die Vertragspartner nach dem neuen § 73d erforderliche Anpassungen des Rahmenvertrags nach § 64d Absatz 1 Satz 4 über die eigenverantwortliche Behand-lung nach erfolgter ärztlicher Diagnose und Indikationsstellung in den Bereichen chroni-sche Wundversorgung, Demenz und Diabetes hinaus prüfen und vornehmen. Da § 15a eine Grundsatznorm des SGB V ist und die Nummern 1 bis 3 des Absatzes 1 keine ab-schließende Aufzählung darstellen, kann Pflegefachpersonen eine Behandlung künftig auch in anderen Versorgungsbereichen möglich sein.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 46 von 60\r\nUnklar ist jedoch der Status der eigenverantwortlichen Behandlung durch Pflegefachper-sonen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, wonach Pflegefachpersonen mit den erforderlichen Kompetenzen nach ärztlicher Erstverordnung von HKP künftig Folgeverordnungen ein-schließlich der Verordnung der für diese Leistungen benötigten Hilfsmittel nach § 33 SGB V ausstellen können dürfen. Es ist klarzustellen, dass Folgeverordnungen von HKP einschließlich der Verordnungen von in diesem Zusammenhang benötigten Hilfsmit-teln weiterhin von Pflegefachpersonen i.S. des § 1 Absatz 1 PflBG – mithin ohne er-weiterte fachliche Kompetenzen – ausgestellt werden können. Solche Verordnungen, für die Pflegefachkräfte auch heute schon die Häufigkeit und Dauer eigenverantwortlich festlegen, fallen als sog. “Blanko-Verordnung” bislang unter § 37 Absatz 8 SGB V; ihre In-halte werden bislang vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt. Nach der vorgese-henen neuen Regelung des BEEP sollen die Festlegungen für die Anwendungsbereiche dieser Blanko-Verordnung der HKP jedoch künftig durch die Vertragspartner nach § 73d Absatz 1 Satz 1 getroffen werden (KBV, GKV-Spitzenverband, maßgebliche Spitzenorga-nisationen für Pflegedienste und stationäre Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene). Die-sen Widerspruch gilt es aufzulösen und das Verhältnis zwischen § 15a Absatz 1 Nr. 2 i.V. mit § 73d Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 einerseits und § 37 Absatz 8 SGB V andererseits gilt es zu klären. Die BAGFW spricht sich dafür aus, die Regelung zur Blanko-Verordnung in § 37 Absatz 8 SGB V zu streichen und diese nur in § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 73d Absatz 1 Nummer 2 zu normieren.\r\nÜberdies fehlt eine leistungsrechtliche Verankerung der Behandlung durch Pflege-fachpersonen im Rahmen des nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Katalogs von Leistungen in § 27 SGB V, damit ein Leistungsanspruch für Patient*innen, seien sie häuslich oder in der stationären Pflege oder vergleichbaren besonderen Wohn-formen versorgt, entsteht. In § 28 ist klarzustellen, dass die eigenverantwortliche Behand-lung durch Pflegefachpersonen im Rahmen der Pflegeprozessverantwortung von den ärzt-lichen Leistungen unberührt bleibt. Beide Regelungen fehlen im vorliegenden Geset-zesentwurf und sind dringend nachzubessern, um die Heilkundeausübung durch entspre-chend qualifizierte Pflegefachpersonen in der Praxis gangbar zu machen.\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist wie folgt klarstellend zu ergänzen:\r\n“[…] nach einer erstmaligen ärztlichen Verordnung die Verordnung durch Pflegefachper-sonen nach Absatz 3 der in dem nach § 73d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vereinbarten Ka-talog genannten Leistungen der häuslichen Krankenpflege, einschließlich der Verordnung der für diese Leistungen benötigten Hilfsmittel nach § 33,[...]”.\r\nStreichung des § 37 Absatz 8 SGB V (Blankoverordnung).\r\n§ 27 (Krankenbehandlung) ist wie folgt zu ergänzen:\r\n„Die Krankenbehandlung muss auch die Behandlung durch Pflegefachpersonen als eigenverantwortliche Heilkundeausübung umfassen.“\r\nAbsatz 1 wird nach Nummer 4 um folgende Nummer X ergänzt:\r\nBehandlung durch Pflegefachpersonen\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 47 von 60\r\nIm Leistungserbringungsrecht ist ein neuer § 133 entsprechend einzufügen.\r\n§ 28 Absatz 1 Satz 2 ist wie folgt zu ergänzen:\r\n„Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist; § 15a Absatz 2 bleibt unberührt.“\r\nErgänzender Änderungsbedarf:\r\nZu § 15a bzw. 73d:\r\nPflegefachpersonen werden künftig eigenverantwortlich Leistungen der ärztlichen Behand-lung erbringen. In die Behandlung von Versicherten eingebundene Ärztinnen und Ärzte er-halten nach § 352 Satz 1 Nummer 1 SGB V verarbeitenden Zugriff auf die elektronische Patientenakte. Mit einer Ausdehnung der pflegerischen Kompetenzen ist ebenfalls die Zu-griffsart von Pflegefachpersonen auf die elektronische Patientenakte neu zu definieren und auch auf Schreibrechte auszudehnen, wo dies für die Behandlung notwendig.\r\nErgänzungsvorschlag für § 352 Satz 1 Nummern 9-11:\r\n“Pflegefachpersonen, die in die medizinische oder pflegerische Versorgung der Versicher-ten eingebunden sind, mit einem Zugriff, der das Auslesen, die Speicherung und die Ver-wendung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 bis 11 sowie die Verarbeitung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 10, die sich aus der pflegerischen Versorgung ergeben, ermöglicht, soweit dies für die Versorgung der Versicherten erforderlich ist; sowie [Pflegefachpersonen], die in die medizinische oder pflegerische Behand-lung der Versicherten entsprechend § 73d SGB V eingebunden sind; mit einem Zu-griff, der die Verarbeitung von Daten nach § 341 Absatz 2 ermöglicht, soweit dies für die Versorgung der Versicherten erforderlich ist.”\r\n§ 37: Häusliche Krankenpflege\r\nMit § 15a Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 73d Absatz 1 Nummer 2 findet im Rah-men der Kompetenzerweiterungen der Pflegefachkräfte eine sachlogische Weiterentwick-lung der gegenwärtigen Regelungen zur Blankoverordnung statt. § 37 Absatz 8 ist deshalb zu streichen.\r\n§ 37 Absatz 2b, der bisher geregelt hat, dass die HKP auch Leistungen der ambulanten Palliativversorgung umfassen kann, wird nach dem vorliegenden Gesetzentwurf um die “Behandlung von Pflegefachpersonen” im Rahmen eines zwischen den Vertrags-partnern nach § 73d vereinbarten Leistungskatalogs als eigenverantwortliche Heil-kundeausübung gemäß § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 erweitert. Diese Regelung wird aufs Schärfste abgelehnt, denn Leistungen der Häuslichen Kran-kenpflege, wie in § 37 SGB V normiert, sind grundsätzlich Delegationsleistungen. Mit dem neuen § 15a Absatz 1 Nummer 1 SGB V sollte jedoch als neue Leistungsart die Behand-lung von Pflegefachpersonen zur eigenverantwortlichen Ausübung von Heilkunde zu-grunde gelegt werden. Diese Intention wird durch die beabsichtigte Neuregelung des § 37 Absatz 2b torpediert. Die Neuregelung muss sich unserer Ansicht nach anstatt dessen auf\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 48 von 60\r\n§ 15a Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 73d Absatz 1 Nummer 2 beziehen. (Bezüg-lich einer Kommentierung des § 37 Absatz 8 (Blankoverordnung) verweisen wir auf die Kommentierung zu § 15a SGB V.)\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 37 Absatz 2b ist wie folgt zu formulieren:\r\n„Die häusliche Krankenpflege nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch die ambulante Palliativversorgung sowie die nach § 15a Absatz 1 Nummer 1und 3 2 in Verbindung mit § 73d Absatz 1 Nummer 2 von Pflegefachpersonen erbrachten Leistungen.“\r\n§ 37 Absatz 8 ist zu streichen.\r\n§ 45: Erweiterung der Ansprüche auf Kinderkrankengeld\r\nDie BAGFW begrüßt grundsätzlich die Verlängerung des erweiterten Anspruchs auf Kin-derkrankengeld von 10 auf 15 Tage bzw. für alleinerziehende Elternteile auf 30 Tage für das kommende Kalenderjahr 2026. Sie reget allerdings an, die Regelungen zum Kinder-krankengeld bedarfsgerechter zu fokussieren:\r\nSo sollte die Anzahl der Kinderkrankengeldtage für die in Kindertageseinrichtungen oder bei Tagesmüttern betreuten Kleinkinder, die aufgrund der immunologischen Reifung über-durchschnittlich häufig an Atemwegs- und Magen-Darm-Infekten erkranken, erhöht wer-den und im Gegenzug die Anzahl der Kinderkrankentage für höhere Altersgruppen redu-ziert werden. In gleicher Weise sollte auch für chronisch kranke Kinder und Kinder mit schweren, potenziell lebensbedrohlichen Erkrankungen ein Anspruch auf eine höhere Zahl von Kinderkrankentagen bestehen. Essentiell wäre vor allem, Eltern behinderter und chro-nisch kranker Kinder stärker zu unterstützen, denn diese sind im Durchschnitt häufiger krank und müssen auch häufiger ins Krankenhaus. Zur Entbürokratisierung könnte auch überlegt werden, eine AU in Kinderarztpraxen für Bagatellerkrankungen erst ab dem 4. Er-krankungstag anfordern zu müssen. Durch diese Entlastung könnten die Kinderarztpraxen Termine für Fälle mit wirklichem Versorgungsbedarf vergeben.\r\n§ 63 Absatz 3b (neu); § 64d Absatz 4 (neu): Überführung der Modellvorhaben in die Regelversorgung\r\nDie BAGFW begrüßt nachdrücklich, dass es keiner weiteren Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3b oder 3c sowie nach § 64d bedarf, um Pflegefachpersonen mit entsprechender Zusatzqualifikation zur Behandlung durch Pflegefachpersonen zu ermächtigen. Bereits be-gonnene Modellvorhaben können hingegen weitergeführt werden, was sachgerecht ist. Gleichzeitig ergibt sich dadurch ein Anpassungsbedarf von § 14 PflBG, da die Pflegeschu-len ansonsten die Heilkundemodule nach § 14 Absatz 4 PflBG im Rahmen der Pflegefach-ausbildung weiterhin nicht anbieten können (siehe hierzu Anmerkungen zu § 14 PflBG).\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 49 von 60\r\n§ 73d: Eigenverantwortliche Erbringung von Leistungen durch Pflegefachpersonen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung, eigenverantwortliche Verordnung häuslicher Krankenpflege durch Pflegefachpersonen; Evaluation i.V.m. § 132a Ab-satz 1 Nummer 8 neu (Vergütung erweiterter heilkundlicher Leistungen)\r\nDie in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände begrüßen sehr, dass die eigenverant-wortliche Erbringung von heilkundlichen Leistungen in der Pflege im SGB V geregelt wer-den soll. Gleichzeitig wird sowohl durch die Verankerung in den §§ 73ff. SGB V, welche die vertragsärztliche Versorgung regeln, in grundsätzlicher Weise als auch durch § 73d Absatz 4 in spezifischer Weise deutlich, dass die eigenverantwortliche Ausübung heilkund-licher Tätigkeiten durch Pflegefachpersonen im Rahmen der Sicherstellung der vertrags-ärztlichen Versorgung erfolgt. Das kann nur ein erster Schritt sein. Die Stärkung von Kompetenzen der Pflegefachkräfte erfordert zwingend, dass ihre eigenständige Rolle im Versorgungssystem des SGB V und SGB XI strukturell verankert ist und nicht als reines Entlastungsinstrument für Ärzte und Ärztinnen fungiert. Pflegefach-personen mit entsprechender Zusatzqualifikation müssen daher automatisch berechtigt sein, nach entsprechender ärztlicher Diagnose und Indikationsstellung, eigenverantwort-lich die heilkundlichen Behandlungsleistungen im Rahmen der Vorbehaltstätigkeiten nach § 4 PflBG fallabschließend zu erbringen und gleichberechtigt zur vertragsärztlichen Ver-sorgung ihren Beitrag zur Krankenbehandlung nach § 27 arbeitsteilig und auf Augenhöhe mit den Ärzt*innen zu leisten.\r\nDie Einbindung der stationären Pflegeeinrichtungen in die Vereinbarung nach § 73d (neu) ist unerlässlich und wird daher von uns befürwortet. Gleichzeitig fehlt es an einer Rege-lung, wonach Pflegefachkräfte mit den entsprechenden Konsequenzen die Aufga-ben nach § 73d auch in der Regelversorgung der stationären Pflegeeinrichtungen ausüben dürfen. Dies war noch im Referentenentwurf der 20. Legislaturperiode vorgese-hen, ist aber im neuen § 73d Absatz 2 nicht mehr enthalten. Danach können entsprechend qualifizierte Pflegefachkräfte nur in Arztpraxen oder bei ambulanten Pflegediensten tätig sein. Dies ist weder berufsrechtlich hinnehmbar noch unter dem Aspekt der angesichts des Hausärztemangels zunehmend prekärer werdenden ärztlichen Versorgung in stationä-ren Pflegeeinrichtungen nachvollziehbar. Hier sieht die BAGFW dringenden Nachbesse-rungsbedarf, gerade auch vor dem Hintergrund von sozialräumlich orientierten und sekto-renübergreifenden Versorgungsmodellen, die ein deutlich flexibleres Leistungsrecht benö-tigen, um zum Tragen zu Kommen.\r\nZugleich muss geregelt werden, dass die Erweiterung der Kompetenzen in stationären Pflegeeinrichtungen über das SGB V abgesichert wird. In den vorgesehenen Regelungen würde dies bislang nur ermöglicht, wenn bei Vertragsärzt*innen angestellte Pflegefachper-sonen mit erweiterten Kompetenzen im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen nach § 119b Hausbesuche in einer stationären Einrichtung machen. Die BAGFW setzt sich da-für ein, dass Pflegeeinrichtungen nach § 119b Absatz 1 Satz 3 nicht nur zur Anstel-lung von eigenen Ärzt*innen ermächtigt werden können sollen, sondern auch zur Anstellung von entsprechend qualifizierten Pflegefachkräften, die Leistungen nach § 73d Absatz 1 erbringen können. § 119b Absatz 1 Satz 3 soll entsprechend erweitert werden. Auf diesem Wege könnte – hilfsweise – eine Finanzierung der eigenverantwortli-chen Behandlung durch Pflegefachkräfte in stationären Pflegeeinrichtungen aus dem SGB V erfolgen (Änderungsbedarf, s. nachfolgende Kommentierung zu § 119b). Die BAGFW betont in diesem Zusammenhang nochmals ihre alte Forderung, die medizinische\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 50 von 60\r\nBehandlungspflege im stationären Bereich insgesamt systemkonform aus dem SGB V zu refinanzieren. Dies muss in entsprechender Weise auch für Pflegefachpersonen, die in der stationären Pflegeeinrichtung bei entsprechender Qualifizierung Leistungen nach § 15a SGB V erbringen.\r\nGrundsätzlich sollte die eigenverantwortliche Ausübung von Heilkunde durch Pfle-gefachpersonen mit entsprechender Zusatzqualifikation aber im Vierten Kapitel Achter Abschnitt des SGB V, z.B. in einem neuen § 132x geregelt werden. Dort sind dann auch die Grundsätze der Vergütung dieser heilkundlichen Leistungen zu verorten.\r\nIm Rahmenvertrag sollen nach Absatz 2 zwischen den Vertragsparteien geregelt werden, auf der Grundlage welcher Kompetenzen Pflegefachpersonen eigenverantwortlich die je-weiligen Leistungen nach § 73d erbringen sowie HKP-Folgeverordnungen ausstellen dür-fen. Unserer Auffassung nach muss dabei klargestellt werden, dass Vorbehaltstätigkeiten nach § 4 PflBG uneingeschränkt gelten und nicht nur, wie in Satz 1 vorgesehen, “beach-tet” werden müssen.\r\nSachgerecht ist auch, dass Leistungen, die im Rahmenvertrag nach § 64d vereinbart wur-den, sofort in die Regelversorgung überführt werden können. Die Leistungserbringung ist selbstverständlich zu evaluieren; ein Zeitraum von 4 Jahren nach Inkrafttreten des Ver-trags nach § 73d ist hierfür angemessen. Die in der BAGFW kooperierenden Spitzenver-bände setzen sich dafür ein, die Heilkundebefugnisse nach § 15a neu auch im Kranken-haus und in den Reha- und Vorsorgeeinrichtungen zur Anwendung zu bringen. Zu diesem Zweck müssen neben der DKG, die nach Gesetzentwurf nun einbezogen wird, auch die maßgeblichen Vereinigungen der Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen bei der Er-stellung der Kataloge nach Absatz 1 zur Stellungnahme berechtigt werden. Nach den bis-her im Gesetzentwurf vorgesehen Regelungen bleibt offen, wie das BMG unter Beteiligung des BMBFSFJ die Leistungserbringung in der Reha und Vorsorge evaluieren will, wenn keine Norm zur Ermächtigung dieser entsprechenden Einrichtungen für Behandlungsleis-tungen durch Pflegefachpersonen vorgesehen ist.\r\n§ 119b: Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen\r\nDie Kooperationsverträge zur ärztlichen Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen ha-ben sich bewährt. Wie zu § 73d oben ausgeführt wurde, sieht die BAGFW in der Anstel-lung von entsprechend qualifizierten Pflegefachpersonen zur eigenverantwortlichen Heil-kundeausübung im Rahmen der Ermächtigung der stationären Pflegeeinrichtungen nach § 119b Absatz 1 Satz 3 einen geeigneten Weg für eine Regelversorgung in der stationären Pflege, solange die medizinische Behandlungspflege und die Behandlung durch Pflege-fachpersonen nach § 15a SGB V nicht aus dem SGB V refinanziert werden.\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 119b Absatz 1 ist nach Satz 3 um den folgenden Satz 4 zu ergänzen:\r\n“Kommt ein Vertrag nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Zu-gang des Antrags der Pflegeeinrichtung zustande, ist die Pflegeeinrichtung vom Zulas-\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 51 von 60\r\nsungsausschuss zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der pflegebedürfti-gen Versicherten in der Pflegeeinrichtung mit angestellten Ärzten, die in das Arztregister eingetragen sind und geriatrisch fortgebildet sein sollen, zu ermächtigen; die Anstellung bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Satz 3 erster Halbsatz gilt auch mit der Maßgabe, dass die Pflegeeinrichtung für die Erbringung der Leistungen nach § 15a entsprechend qualifizierte Pflegefachpersonen anstellen kann.”\r\n§ 132a: Versorgung mit häuslicher Krankenpflege\r\nNach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nr. 2a SGB V neu sollen in den Rahmenempfehlungen zur häuslichen Krankenpflege auch Voraussetzungen für eine fachgerechte Wahrneh-mung der Pflegeprozessverantwortung, unter Berücksichtigung der ärztlichen Indi-kationsstellung für den Bedarf an Leistungen der medizinischen Behandlungs-pflege, geregelt werden. Die vorgesehenen leistungserbringungsrechtlichen Vorgaben zur Formulierung der Voraussetzung zur Wahrnehmung der Pflegeprozessverantwortung ste-hen im Widerspruch zur fachlichen Eigenverantwortung der Pflegefachpersonen und sind unserer Auffassung nach verzichtbar. Es fehlen jedoch Grundsätze zur Vergütung. In der Begründung zum Gesetzentwurf und in den Vorläuferversionen aus dem letzten Jahr wurde ausgeführt, dass zu den Aufwänden der Wahrnehmung der Pflegeprozessverant-wortung insbesondere vergütete Erst- und Folgegespräche sowie Aufwände für komplexe Fallsteuerungen, die beispielsweise als interdisziplinäre Fallbesprechungen, auf Wunsch des Versicherten auch unter Einbeziehung von An- und Zugehörigen, gehören können. Es fehlen jetzt sowohl Ausführung in der Gesetzesbegründung und auch ein Gesetzesbefehl, der die Grundsätze der Vergütung der Aufwände für die Wahrnehmung der Pflegeprozess-verantwortung regelt.\r\nDer neue § 15a Absatz 1 Nummer 2 stellt in Verbindung mit § 73d Absatz1 Nummer 2 die Weiterentwicklung der sogenannten Blankoverordnung nach § 37 Absatz 8 dar (siehe un-sere Stellungnahme zu § 37 SGB V). § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 7 ist deshalb zu streichen.\r\nMit der neuen Nummer 8 in § 132a Absatz 1 Satz 4 SGB V erhalten die Rahmenempfeh-lungspartner nach § 132a Absatz 1 den Auftrag, Grundsätze für die Vergütung von Ver-ordnungen nach § 73d Absatz 1 Nummer 2 zu vereinbaren, soweit sie von Pflegediens-ten nach mit denen Verträge nach § 132a Absatz 4 Satz 1 geschlossen wurde erbracht wer-den. Dies ist sachgerecht und wird von uns begrüßt, allerdings halten wir das Datum 30. April 2028 für zu spät, da es danach noch Jahre dauern wird, bis die Regelungen zur Kom-petenzerweiterung der Pflegefachpersonen ihre Wirkung entfalten können.\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 132a Absatz 1 Satz 4\r\nNummer 2a neu ist wie folgt zu fassen:\r\n„Grundsätze der Vergütung einer Voraussetzungen für eine fachgerechte Wahrneh-mung der fachgerechten Pflegeprozessverantwortung im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes unter Berücksichtigung der ärztlichen Indikationsstellung\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 52 von 60\r\nfür den Bedarf an Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, insbesondere der Aufwände für vergütete Erst- und Folgegespräche sowie der Aufwände für kom-plexe Fallsteuerungen,\r\nNummer 7 ist zu streichen:\r\n“Anforderungen an die Eignung der Pflegefachpersonen, die Leistungen im Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 erbringen, sowie Maßnahmen zur Gewährleis-tung der Wirtschaftlichkeit der im Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 er-brachten Leistungen und [...]”\r\nNummer 8 ist wie folgt zu fassen:\r\n“Grundsätze der Vergütung von Verordnungen von in dem nach § 73d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vereinbarten Katalog genannten Leistungen, soweit die Leistungen von Leis-tungserbringern erbracht werden, mit denen Verträge nach Absatz 4 Satz 1 abgeschlos-sen werden, erstmals bis zum 30. April 2027.“\r\n§ 291 Elektronische Gesundheitskarte/ Absatz 9: elektronische Ersatzbescheinigung\r\nDie Übermittlung der elektronischen Ersatzbescheinigung anstelle des Einlesens der elekt-ronischen Gesundheitskarte ist laut Gesetzesbegründung zur Entlastung und zum Büro-kratieabbau leider auf Ausnahmefälle begrenzt. Grundsätzlich begrüßt die BAGFW, dass dadurch ärztliche Verordnungen bei bekannten Patient*innen auch ohne das quartals-weise Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte ermöglicht werden. Das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarten zu jedem Quartalsbeginn bedeutet für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen, aber auch für die Arztpraxen, einen immensen organisato-rischen Aufwand, der dringend abgeschafft und falls erforderlich durch digitale Ersatzver-fahren ersetzt werden muss. Hier könnte der Versand elektronischer Ersatzbescheinigun-gen bei Vorliegen eines Pflegesettings eine Alternative bieten, deren Umsetzbarkeit zu prüfen ist.\r\n§ 340a (neu): Sicherer Umgang mit Komponenten zur Authentifizierung von Leis-tungserbringerinstitutionen\r\nDie BAGFW befürwortet ausdrücklich, dass nur berechtigte Personen und Institutionen Zu-gang zur Telematikinfrastruktur haben. Eine Übertragung der Verantwortung des Datenzu-griffs auf Daten von Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 von den Beschäftigten einer Pflegeeinrichtung hin auf die Vorgesetzten wird dadurch aber lei-der nicht erreicht. Ein Heilberufsausweis hat außer der Bestellung von Institutionskarten und perspektivisch dem Ausstellen von Verordnungen keine Funktion in der Pflege, an-ders als in der ärztlichen Versorgung. Der Zugriff auf die elektronische Patientenakte sollte daher in Pflegeeinrichtungen auch von Leistungserbringern ohne Heilberufsausweis mög-lich sein, wohl aber mit einer Institutionskarte und einer Protokollierung des Zugriffs. Sonst besteht die große Gefahr, dass Pflegefachpersonen aus Angst vor Haftungsrisiken keine Kolleg*innen autorisieren werden, mittels des eigenen Heilberufsausweis auf Daten in der ePA der Pflegebedürftigen zuzugreifen.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 53 von 60\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 339 Absatz 3\r\n„3) Auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 dür-fen zugriffsberechtigte Leistungserbringer nach den §§ 352 Absatz 1 Nummern 1-8 und 13-19, 356 Absatz 1, § 357 Absatz 1 und § 359 Absatz 1 mittels der elektronischen Ge-sundheitskarte oder der digitalen Identität der Versicherten nach § 291 Absatz 8 Satz 1 nur mit einem ihrer Berufszugehörigkeit entsprechenden elektronischen Heilberufsausweis oder mit einer digitalen Identität nach § 340 Absatz 6 in Verbindung mit einer Komponente zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen zugreifen. Es ist nachprüfbar elektronisch zu protokollieren, wer auf die Daten zugegriffen hat und auf welche Daten zu-gegriffen wurde.“\r\n§ 339 Absatz 3a (neu, Vorschlag):\r\n„Auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 dürfen zugriffsberechtigte Leistungserbringer nach den § 352 Absätze 9-12 mittels der elektroni-schen Gesundheitskarte oder der digitalen Identität der Versicherten nach § 291 Absatz 8 Satz 1 nur mit einem ihrer Berufszugehörigkeit entsprechenden elektronischen Heil-berufsausweis oder mit einer digitalen Identität nach § 340 Absatz 6 in Verbindung mit einer Komponente zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen zugreifen. Es ist nachprüfbar elektronisch zu protokollieren, wer auf die Daten zugegriffen hat und auf welche Daten zugegriffen wurde.“\r\nSowie:\r\nVerschieben der geplanten Neufassung des § 340 a Absatz 2 Satz 2 (neu) bis zu dem Zeitpunkt, ab dem Pflegefachpersonen Verordnungen ausstellen und mit einem Heilbe-rufsausweis signieren können.\r\nArtikel 4: Änderung des Pflegeberufegesetzes\r\n§ 4a i.V.m. § 14a: Eigenverantwortliche Heilkundeausübung, Standardisierte Kompe-tenzbeschreibungen für heilkundliche Aufgaben.\r\nDie in der BAGFW organisierten Verbände würdigen die Aufnahme der eigenverantwortli-che Heilkundeausübung in das PflBG ausdrücklich. § 4a stellt einen Meilenstein in der Professionalisierung der Pflegeberufe dar. Positiv hervorzuheben ist, dass alle Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 PflBG, also sowohl die beruflich ausgebildeten als auch die hochschulisch qualifizierten Pflegenden, unter diese Regelung fallen.\r\nDie BAGFW weist darauf hin, dass sicherzustellen ist, dass die in § 4a (neu) vorgesehene Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung allen Pflegefachpersonen zu-stehen muss, seien sie rein beruflich oder primärqualifizierend hochschulisch nach dem\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 54 von 60\r\nPflBG qualifiziert. Ohne die Möglichkeit, die benötigten Kompetenzen zur eigenverantwort-lichen Ausübung von erweiterter Heilkunde im Rahmen einer an die Pflegefachausbildung anschließende Zusatzausbildung erwerben zu können, wird die medizinisch-pflegerische Versorgung nicht wirkungsvoll gestärkt werden können.\r\nUnd selbst wenn die Inhalte einzelner Fachweiterbildungen anerkannt werden würden, beispielsweise im Bereich der Wundversorgung, so sind diese doch sehr spezialisiert und weniger generalisiert ausgerichtet. Die Heilkundemodule sind hier deutlich umfassender gestaltet und zudem bereits bundeseinheitlich standardisiert, während der Weiterbildungs-bereich in der Pflege völlig fragmentiert und heterogen gestaltet ist.\r\nDarüber hinaus stellen die Heilkundemodule teilweise völlig neue Angebote dar, die wich-tige Versorgungslücken schließen, da sie sich an einem medizinisch-pflegerischen Pro-zess im Sinne eines Disease Managements - und nicht an einzelnen Tätigkeiten orientie-ren. Die in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände setzen sich daher mit Nachdruck dafür ein, dass § 14 PflBG neu gefasst wird – und die Regelung zu § 14a PflBG miteinge-schlossen wird.\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 4a (Eigenverantwortliche Heilkundeausübung) ist wie folgt zu ändern:\r\n“Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 sind zur eigenverantwortlichen Heilkundeaus-übung im Rahmen der nach diesem Gesetz erworbenen Kompetenzen befugt. Kompeten-zen, die von Personen nach § 1 während des Berufslebens, etwa durch Fort- und Weiterbildung erworben wurden, sind davon mitumfasst.”\r\n§ 14 ist neu zu fassen:\r\n§ 14 Zusatzausbildung zur eigenverantwortlichen Ausübung von erweiterten heil-kundlichen Tätigkeiten\r\n(1) Personen mit einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 PflBG können zusätzlich Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung weiterer heilkundlicher Aufgaben erwerben.\r\n(2) Die Vermittlung der erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen er-folgt auf der Grundlage der von der Fachkommission nach § 53 PflBG erarbeiteten standardisierten Beschreibungen für die erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Ausübung von heilkundlichen Aufgaben (standardisierte Kompetenzbeschreibungen), soweit diese Kompetenzen nicht be-reits im Rahmen der Ausbildung nach § 5 vermittelt werden.\r\n(3) Die standardisierten Kompetenzbeschreibungen nach Absatz 2 werden durch die Fachkommission nach § 53 PflBG in regelmäßigen Abständen, mindestens alle fünf Jahre, an den allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizini-scher und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse angepasst. Sie werden gemeinsam vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Ju-gend und vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt. Die Genehmigung der\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 55 von 60\r\nstandardisierten Module erfolgt einmalig; Änderungen bedürfen einer erneuten Ge-nehmigung.\r\n(4) Die Ausbildungsinhalte werden in gesonderten schulinternen Curricula der Pfle-geschulen und Ausbildungsplänen der Träger der praktischen Ausbildung ausge-wiesen.\r\n(5) Die erworbenen Kompetenzen für weitere heilkundliche Aufgaben werden zum Abschluss der Zusatzausbildung staatlich geprüft.\r\n(6) Abweichend zu den Vorschriften in Abschnitt 1 kann die Vermittlung der Kom-petenzen für weitere heilkundliche Aufgaben von Institutionen der Fort- und Weiter-bildung erfolgen, sofern die Mindestanforderungen nach § 9 PflBG erfüllt werden. Die übrigen Vorschriften des PflBG gelten entsprechend.\r\n§ 37: Primärqualifizierende Ausbildung - Inhalte\r\n§ 37 Absatz 2 regelt die Ausbildungsziele der primärqualifizierenden hochschulischen Aus-bildung im Allgemeinen. Bislang gehörte die erweiterte Heilkundeausübung zu den grund-sätzlichen Ausbildungszielen. Eine Verkürzung auf die derzeit vereinbarten Module Di-abetes, chronische Wunden und Demenz lehnt die BAGFW mit Nachdruck ab.\r\n§ 53: Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen\r\nDie in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände setzen sich mit Nachdruck für die Verankerung der Erarbeitung und Anpassung der Heilkundemodule als regelhafte Aufgabe der Fachkommission durch Ergänzung von Absatz 1 ein.\r\nÄnderungsbedarf:\r\n„(1) Zur Erarbeitung eines Rahmenlehrplans und eines Rahmenausbildungsplans für die Pflegeausbildung nach Teil 2 sowie zur Wahrnehmung der weiteren ihr nach diesem Ge-setz zugewiesenen Aufgaben wird eine Fachkommission eingerichtet. Hierzu gehört ins-besondere die Erarbeitung und regelmäßige Anpassung der standardisierten Kom-petenzbeschreibungen für die Zusatzausbildung zur eigenverantwortlichen Durch-führung von heilkundlichen Aufgaben.“\r\nDes Weiteren müssen Folgeänderungen in der PflAuPrV und der PflAuFinV geprüft und vorgenommen werden. Die Zusatzqualifikation nach § 14 muss über den Pflegeausbil-dungsfonds refinanziert werden.\r\nFolgeänderungen:\r\nRegelung der Kostentragung PflAuFinV\r\nErgänzung des § 1 Absatz 7:\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 56 von 60\r\n„Ausbildungskosten im Sinne dieser Verordnung sind die Kosten der beruflichen Pflege-ausbildung nach § 27 des Pflegeberufegesetzes sowie die Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 39a des Pflegeberufegesetzes und die Kosten der beruflichen Pflegeausbildung nach § 14 (neu) des Pflegeberufegesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.“\r\nRegelung der Ausbildungsvergütung\r\nErgänzung des § 19 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes:\r\n„Der Träger der praktischen Ausbildung hat der oder dem Auszubildenden für die gesamte Dauer der Ausbildung sowie für den Erwerb der Zusatzqualifikation nach § 14 (neu) eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen.“\r\nDie PflAuPrV ist um die Prüfung der standardisierten Kompetenzbeschreibungen zu erwei-tern.\r\nC. Weitere Änderungsbedarfe\r\n§ 8 Absatz 8 SGB XI: Anschubfinanzierung zur Digitalisierung\r\nBislang ist nur eine einmalige Förderung nach § 8 Absatz 8 SGB XI in Höhe von 12.000 Euro möglich und der Eigenanteil der Pflegeeinrichtung ist mit 60 Prozent der Fördermaß-nahme zu hoch bemessen, er sollte auf 20 % verringert werden. Die Fördermittel von bis zu 12.000 Euro sollten maximal ausgeschöpft werden, deshalb ist das einmalig zu strei-chen. Überdies sollen auch die digitalen Kompetenzen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung förderfähig sein. Die BAGFW regt an, die im Workshop des “Zukunftspakts Pflege” disku-tierte Überlegung zur Schaffung eines Anschubfinanzierungsfonds für die Digitalisierung in der Langzeitpflege analog zum KHZG zu prüfen.\r\n§ 42a SGB XI: Gemeinsamer Jahresbetrag\r\n§ 42a Absatz 1 und 2 SGB XI sehen Informationspflichten für die Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste gegenüber den Pflegekassen und den Pflegebedürftigen vor.\r\nAllerdings können die Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste die Versicherten nur über die jeweils bei ihnen in Anspruch genommen Leistungen informieren, da ihnen keine Informa-tionen darüber vorliegen, bei welchen anderen Leistungserbringern die Pflegebedürftigen Leistungen abgerufen haben. Dies bedeutet, dass das intendierte Ziel des Gesetzgebers, Pflegebedürftige zu jedem Zeitpunkt eine Transparenz und genaue Informationen über die bereits in Anspruch genommen Leistungen zur Verfügung zu stellen, durch die vorlie-gende Regelung nicht erreicht wird.\r\nDie BAGFW erachtet die Informationsübermittlung an den pflegebedürftigen Menschen für obligat, damit diese den Jahresbetrag sinnvoll einsetzen können. Dies ist jedoch eine Auf-gabe der jeweiligen Pflegekasse, bei der der Pflegebedürftige versichert ist\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 57 von 60\r\n§ 45 SGB XI: Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen\r\nKünftig sind im Rahmen der Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 Beratende angehal-ten, auch auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegekursen nach § 45 sowie auf sonstige geeignete Beratungs- oder Hilfsangebote hinzuweisen. Wie bereits zu \"§ 37 Ab-satz 3a (neu) Inhalte des Beratungsbesuches und weitere Änderungsbedarfe bei den Be-ratungsbesuchen nach § 37 Absatz 3” erwähnt und hingewiesen, ist eine Information über die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegekursen nach § 45, auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen, nur dann zielführend, wenn diese Ansprüche flächen-deckend eingelöst werden können. Hierzu sehen wir einen dringenden gesetzlichen Rege-lungsbedarf des § 45 SGB XI.\r\nDie BAGFW hat in den letzten Jahren wiederholt auf die hohe Bedeutung der Pflegekurse nach § 45 SGB XI hingewiesen und gefordert, dass Pflegekurse und Schulungen in der Häuslichkeit flächendeckend zur Verfügung stehen müssen und nicht länger davon abhän-gig sein dürfen, ob die einzelne Pflegekasse einen Rahmenvertrag mit dem jeweiligen Leistungserbringerverband oder Pflegedienst geschlossen hat. Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierten Personen müssen einen qualifizier-ten Anbieter frei wählen können. Die Beseitigung des bestehenden Flickenteppichs und die Sicherstellung eines flächendeckenden niedrigschwelligen Zugangs zum unterstützen-den Leistungsangebots nach § 45 SGB XI mittels Vereinheitlichung vertraglicher Regelun-gen der Pflegekassen mit den Leistungserbringern (inkl. Kontrahierungszwang der Pflege-kassen bei vorliegenden qualitätsgesicherten Angeboten) ermöglicht den ambulanten Diensten den Aufbau eines flächendeckenden Angebotes an Schulungen im Rahmen von Pflegekursen und häuslichen Angeboten, die von allen Pflegekassen finanziert werden. Mit dieser Änderung ist zudem eine Entbürokratisierung verbunden, da Verhandlungen bzw. Bewerbungen auf Vergabeverfahren mit einzelnen Pflegekassen und Beitrittsverfah-ren sowie aufwendige Listenführungen entfallen. Die BAGFW hat dazu mehrfach den un-ten beschriebenen Lösungsansatz vorgeschlagen.\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 45 SGB XI ist wie folgt anzupassen:\r\n„(1) Die Pflegekassen haben für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pfle-getätigkeit interessierte Personen haben Anspruch auf unentgeltliche Schulungskurse, die die Pflegekassen durchzuführen, um soziales Engagement im Bereich der Pflege zu fördern und zu stärken, Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu verbessern sowie pfle-gebedingte körperliche und seelische Belastungen zu mindern und ihrer Entstehung vor-zubeugen. Die Kurse sollen Fertigkeiten für eine eigenständige Durchführung der Pflege vermitteln. Auf Wunsch der Pflegeperson und der pflegebedürftigen Person findet die Schulung auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen statt. § 114a Absatz 3a gilt entsprechend. Die Pflegekassen sollen auch digitale Pflegekurse anbieten; die Pflicht der Pflegekassen zur Durchführung von Schulungskursen nach Satz 1 vor Ort bleibt unbe-rührt.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 58 von 60\r\n(2) Die Pflegekasse kann die Kurse entweder selbst oder gemeinsam mit anderen Pflege-kassen durchführen oder geeignete andere Einrichtungen mit der Durchführung beauftra-gen.\r\n(3) Über die einheitliche Durchführung sowie über die inhaltliche Ausgestaltung der Kurse und Schulung in der Häuslichkeit können haben die Bundes- oder Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam und einheitlich Rahmenvereinbarungen mit den Vereini-gungen der Träger von Einrichtungen oder den Trägern der Einrichtungen zu schlie-ßen, die die Pflegekurse durchführen.“\r\n§ 113 Absatz 1 Satz 6 SGB XI: Betreuungskräftequalifizierung\r\nDie Leistungserbringung zwischen ambulanten Pflegediensten und ambulanten Betreu-ungsdiensten unterscheidet sich sehr deutlich. Dazu hat u.a. Prof. Dr. Andreas Büscher im Erweiterungsbericht aufgrund eines Auftrags des Qualitätsausschusses Pflege zur Anpas-sung der Instrumente und Verfahren für Qualitätsprüfungen nach §§ 114 ff. SGB XI und die Qualitätsdarstellung nach § 115 Absatz 1a SGB XI in der ambulanten Pflege. Erweite-rungsbericht, korrigierte Fassung Mai 2024”, hingewiesen. (Zum Hintergrund des Erweite-rungsberichtes: Der Qualitätsausschuss Pflege hatte mit Beschluss vom 24.10.2023 die Science to Business GmbH der Hochschule Osnabrück und das Institut für Pflegewissen-schaft an der Universität Bielefeld ergänzend damit beauftragt, die Anwendbarkeit der an-gepassten Instrumente und Verfahren auf die Qualitätssicherung ambulanter Betreuungs-dienste zu prüfen. Der Erweiterungsbericht steht zum Download unter: Erweiterungsbe-richt-ambulante-Betreuungsdienste-Mai-2024.pdf).\r\nBei den pflegerischen Betreuungsmaßnahmen handelt es sich um eine pflegerische Auf-gabe, die in einem ambulanten Pflegedienst im Gegensatz zu einem ambulanten Betreu-ungsdienst unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachperson, der verantwortlichen Pflegefachperson, steht. Nach dem Verständnis des Pflegekompetenzge-setzes sollten Mitarbeitende durch eine materielle Qualifikation befähigt sein. Hierzu stellt die verantwortliche Pflegefachperson unter ihrer Verantwortungshoheit fest, ob Mitarbei-tende für die Durchführung der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen geeignet sind und ob und wie eine qualifizierte Anleitung durch eine Pflegefachperson zu erfolgen hat bzw. wie die Qualifizierung der Mitarbeitenden, die pflegerische Betreuungsmaßnahmen durch-führen, sicherzustellen ist. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, warum die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Ambulanten Pflegediensten, die pflegerische Betreu-ungsmaßnahmen erbringen, entsprechend den Richtlinien für nicht pflegefachlich gelei-tende und qualifizierte Betreuungsdienste qualifiziert sein müssen. Dies widerspricht je-dem pflegefachlichen Verständnis und konterkariert die Zielsetzungen eines Pflegekompe-tenzgesetzes. Der Querverweis auf die Richtlinien nach § 112a SGB XI ist deshalb ersatz-los zu streichen.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nErsatzlose Streichung von § 113 Absatz 1 Satz 6:\r\n“Darüber hinaus ist in den Vereinbarungen zu regeln, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten, die Betreuungsmaßnahmen erbringen,\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 59 von 60\r\nentsprechend den Richtlinien nach §\r\n112a zu den Anforderungen an das Qualitäts-management und die Qualitätssicherung für ambulante Betreuungsdienste qualifi-ziert sein müssen.”\r\nAmt der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Pflege\r\nDie BAGFW setzt sich dafür, dass das Amt des oder der Pflegebeauftragten der Bundes-regierung, analog zum Amt des oder der Behindertenbeauftragten gesetzlich verankert wird – bspw. mit einem neuen § 10a SGB XI, wie ursprünglich vorgesehen.\r\nZeitvergütung in der ambulanten Pflege und in der häuslichen Krankenpflege\r\nIm Pflegeverständnis des Pflegebedürftigkeitsbegriffs nach § 14 SGB XI gilt es die Selbst-bestimmung und Selbstständigkeit von pflegebedürftigen Menschen zu erhalten und zu fördern. Dabei stehen individuelle Problemkonstellationen und deren Lösung im Vorder-grund, was eine Abkehr vom Verrichtungsbezug in der Pflege bedeutet. In diesem Sinne stellt die Zeitvergütung in der ambulanten Pflege, bei der die zu erbringende Leistung im Rahmen des SGB XI zwischen Pflegebedürftigen und ambulanten Dienst individuell hin-sichtlich des Pflegebedarfs vereinbart wird, die dem Pflegebedürftigkeitsbegriff am besten entsprechende Vergütungsform dar.\r\nZur Stärkung der Pflegekompetenz gehört auch zwingend, dass die Pflegepersonen genü-gend Zeit zur Ausübung ihrer Tätigkeiten haben. Dazu gehört auch eine zeitbezogene Ver-gütung der Leistungen der häuslichen Krankenpflege, gestuft nach den Qualifikationen der Pflegefachpersonen und der Pflegekräfte. Eine zeitbezogene Vergütung dient einer Förde-rung der Fachlichkeit und einer Stärkung der Pflegekompetenz, sie erhöht die Arbeitszu-friedenheit und trägt zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der ambulanten Pflegedienste bei. Den ambulanten Pflegediensten sollte deshalb freigestellt werden, ob die Vergütung nach Pauschalen oder in Form einer zeitbezogenen Vergütung erfolgt. Die zeitbezogene Vergütung sollte sich auf alle Leistungen in der häuslichen Krankenpflege einschließlich der Pflegeprozessverantwortung\r\nIn den §§ 89 und 120 SGB XI sowie § 132a SGB V sind daher die entsprechenden Wei-chen für diese Form der Zeitvergütung zu stellen und die Vergütungsform zu ermöglichen.\r\n§ 19 Absatz 6 SGB XII: Sonderrechtsnachfolge\r\nSeit Jahren weist die BAGFW auf das Problem hin, dass Pflegedienste, die pflegebedürf-tige Menschen, die einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt haben, weil sie die Leistungen dringend benötigten, auf den Kosten sitzenbleiben, wenn der Sozialhilfeträger die Leistung erst nach ihrem Tod bewilligt. Pflegedienste bleiben häufig auf Kosten in bis zu fünfstelli-gen Beträgen sicher, weil der Gesetzgeber nicht rechtssicher geregelt hat, dass nicht nur stationäre Einrichtungen, sondern auch ambulante Dienste Anspruch auf Kostenerstattung haben. Daher fordert die BAGFW dringlich eine Änderung in § 19 Absatz 6 SGB XII.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nSeite 60 von 60\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 19 Absatz 6 wird wie folgt geändert:\r\n„(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für stationäre Einrichtungen oder am-bulante Dienste oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-10-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022309","regulatoryProjectTitle":"Mindestpersonalausstattung für vollstationäre Pflegeinrichtungen weiterhin in Landesrahmenverträge verankern und Zielwertfortschreibung aus 2024","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8c/a4/690084/Stellungnahme-Gutachten-SG2601290004.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der BAGFW\r\nzur Bekanntmachung über die Zielwerte für eine bundeseinheitliche, mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung für vollstationäre\r\nPflegeeinrichtungen nach § 113c Absatz 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI)\r\nSeite 1 von 3\r\nStellungnahme der\r\nBundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. (BAGFW)\r\nzur Bekanntmachung über die Zielwerte für eine bundeseinheitliche, mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung für vollstatio-näre Pflegeeinrichtungen nach § 113c Absatz 8 des Elften Buches So-zialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI)\r\nDie in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zusam-mengeschlossenen Spitzenverbände bedanken sich für die Möglichkeit, zur Bekannt-machung über die Zielwerte für eine bundeseinheitliche, mindestens zu vereinba-rende personelle Ausstattung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen nach § 113c Ab-satz 8 SGB XI Stellung nehmen zu können und geben eine gemeinsame Stellung-nahme ab. Sie weisen jedoch darauf hin, dass diese Stellungnahme aufgrund der sehr kurzen Frist kurz vor den Weihnachtsferien gewissen Limitationen unterliegt und daher nicht alle Erfahrungen aus den Ländern mit den Zielwerten und der Umset-zung der Personalbemessung nach § 113c SGB XI einfließen konnten.\r\nDie in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege be-grüßen grundsätzlich die Intention, bundeseinheitliche Zielwerte für die Mindestper-sonalausstattung als Richtschnur vorzugeben und damit perspektivisch eine bundes-einheitliche Umsetzung und – insofern möglich und vertretbar – den Personalauf-wuchs zu befördern. Die Schwierigkeit bei der Bestimmung bundeseinheitlicher Ziel-werte besteht weiterhin darin, alle Bundesländer angemessen zu berücksichtigen, da sowohl die Ausgestaltung in den Landesrahmenverträgen als auch die Personalsitu-ation am Arbeitsmarkt, sowie die Ausbildungsbedingungen im Bereich der qualifizier-ten Pflegeassistenzkräfte sehr unterschiedlich ausgestaltet sind. Von daher begrü-ßen die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, dass die erforderliche Min-destpersonalausstattung weiterhin in den jeweiligen Landesrahmenverträgen veran-kert bleiben. Die Fortschreibung der Zielwerte aus 2024 erscheint indes angemes-sen, gleichwohl die Bewertung der in der BAGFW zusammengeschlossenen Spitzen-verbände insofern erschwert ist als uns weder die Grundlagen für den Bericht des GKV-Spitzenverbandes nach § 113c Abs. 8 SGB XI bekannt sind, noch der zur An-passung der Zielwerte zugrunde gelegte Bericht des GKV-Spitzenverbandes vorliegt. Insbesondere sind aus Sicht der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege folgende Sachverhalte zu beachten:\r\n•\r\nMangel an ausgebildeten Pflegehilfs- oder Pflegefachassistenzkräften nach § 113c Abs.1 Nummer 2 SGB XI (QN 3) Das Hauptproblem besteht beim Einstieg in die Systematik des Qualifikationsmixes nach wie vor darin, dass zu wenig qualifizierte Assistenzkräfte (QN 3) zur Verfügung stehen. Da\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzur Bekanntmachung über die Zielwerte für eine bundeseinheitliche, mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung für vollstationäre\r\nPflegeeinrichtungen nach § 113c Absatz 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI)\r\nSeite 2 von 3\r\ndie bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung bereits 2024 angekün-digt, aber erst in dieser Legislatur angegangen wurde, hatten die betreffenden Länder von geplanten Novellierungen der landesrechtlichen Regelungen ab-gesehen. Die Ausbildungssituation hat sich daher in den Ländern wenig ver-bessert bzw. stagniert. Daher muss mit Nachdruck daran gearbeitet werden, die bundeseinheitliche Assistenzausbildung planmäßig auf den Weg zu brin-gen. Dazu sollte die Umsetzung in den Ländern durch regelmäßige Aus-tauschrunden auf Bundesebene, wie sie sich bei der Einführung der generalis-tischen Pflegeausbildung bewährt haben, zwingend durchgeführt werden. Das Monitoring sollte indes die Ausbildungssituation und Verfügbarkeit der QN 3 besonders in den Blick nehmen und möglichst rechtzeitig bspw. durch eine Verlängerung der Substitutionsregel reagieren.\r\n•\r\nBerücksichtigung besonderer Personalbedarfe (sog. Funktionsstellen)\r\nHier sind die Regelungen in den Ländern sehr heterogen. Während für die Pflegedienstleitung i. d. Regel Vereinbarungen in den Verträgen auf Landes-ebene getroffen wurden, wenn auch in unterschiedlicher Größenordnung, feh-len solche Vereinbarungen für weitere Funktionsstellen wie Qualitätsbeauf-tragte und Hygienebeauftragte überwiegend bzw. sind diese Stellen in die Per-sonalschlüssel inkludiert. Auch die Personalausstattung in der Nacht ist über-wiegend (noch) kein Verhandlungsgegenstand und demzufolge in den Län-dern nach wie vor sehr unterschiedlich geregelt. Es ist deshalb aus unserer Sicht wünschenswert und mit Blick auf eine bundeseinheitliche Personalaus-stattung auch erforderlich, dass diese Regelungen ebenfalls evaluiert und zu-künftig mehr berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass sukzessive durch einschlägige Gesetzgebung, losgelöst vom SGB XI, Hygie-nefachkräfte vorgehalten werden müssen.\r\n•\r\nGefahr der Absenkung der Mindestpersonalausstattung in Ländern mit besserer Personalausstattung\r\nLänder mit einer besseren Personalausstattung befürchten nach wie vor, dass es durch die Festlegung der vorgeschlagenen Zielwerte zu einer deutlichen Reduzierung der Mindestpersonalanhaltszahlen und damit zu einer Ver-schlechterung der pflegerischen Versorgung kommt. Es ist daher weiterhin si-cherzustellen, dass es in keinem Bundesland zu Absenkungen kommt.\r\n•\r\nIntransparenz in der Berichterstattung\r\nWeder die Grundlagen für den Bericht des GKV-SV nach § 113c Abs. 8 SGB XI noch der zur Anpassung der Zielwerte zugrunde gelegte Bericht des GKV-Spitzenverbandes liegen den in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege vor. Es mangelt grundsätzlich an Transparenz und einer Beteiligung der Wohlfahrtsverbände an diesem Verfahren, was in-des auch die Bewertung und Einordnung der vorliegenden Zielwerte er-schwert.\r\n•\r\nFinanzierung\r\nDie in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände der Freien Wohlfahrts-pflege weisen zudem ausdrücklich darauf hin, dass die bisherige Finanzie-rungslogik mit der Systematik des § 113c SGB XI nicht zusammen passt und es hier zu unerwünschten wirtschaftlichen Effekten kommt. Berechnungen von Trägern zeigen, dass der Qualifikationsmix zum erheblichen Ungleichgewicht\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzur Bekanntmachung über die Zielwerte für eine bundeseinheitliche, mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung für vollstationäre\r\nPflegeeinrichtungen nach § 113c Absatz 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI)\r\nSeite 3 von 3\r\nder Überschüsse und Verluste in den einzelnen Pflegegraden führt, die nicht mehr untereinander kompensiert werden können. Wirtschaftlich betrachtet, ist die Aufnahme von Pflegebedürftigen in Pflegegraden 4 und 5 mit erhöhten Verlustrisiken verbunden. Um diesen zu begegnen, werden Einrichtungen ten-denziell eher Pflegebedürftige in den Pflegegrade 2 und 3 aufnehmen können. Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5, die gerade auf stationäre Pflege angewiesen sind, werden es damit noch schwerer haben, Plätze zu fin-den. Dies stellt ein weiteres Problem dar, welches bei der 2026 angestrebten Pflegeversicherungsreform mit in den Blick genommen werden muss."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022310","regulatoryProjectTitle":"Forderung einer gesetzlichen Regelung zur Refinanzierung der neuen Aufgaben für Betreuungsvereine","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ee/93/690086/Stellungnahme-Gutachten-SG2601300001.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der BAGFW e.V.\r\nReferentenentwurf zur Ersten Verordnung zur Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung\r\nSeite 1 von 4\r\nStellungnahme der\r\nBundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW e.V.)\r\nzum Referentenentwurf zur Ersten Verordnung zur Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung\r\nDie Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) bedankt sich für die Möglichkeit, zu dem Referentenentwurf für die Ersten Verordnung zur Ände-rung der Vorsorgeregister-Verordnung Stellung zu nehmen. Die Bundesarbeitsge-meinschaft der Freien Wohlfahrtspflege vertritt die Belange von bundesweit rund 125.000 Einrichtungen und Diensten mit einer Kapazität von ca. 4,3 Mio. Betten bzw. Plätzen. In den Einrichtungen sind rund 2 Mio. Menschen haupt- und schätzungs-weise 3 Mio. Menschen ehrenamtlich beschäftigt (s. Gesamtstatistik BAGFW von 2020). Ein für die sachgerechte Mitwirkung in sozialrechtlichen Leistungsverfahren wichtiges Arbeitsfeld sind die rund 620 Betreuungsvereine mit ihren ca. 3000 Be-schäftigten (s. Gesamtstatistik BGAFW von 2020, S. 35, die 2020 erhobenen Daten haben sich unter den Auswirkungen des seither eingetretenen Fachkräftemangels al-lerdings rückläufig entwickelt).\r\nVor dem Hintergrund des nach wie vor intensiven Engagements der Betreuungsver-eine haben wir den Verordnungs-Entwurf mit Interesse zur Kenntnis genommen und nehmen dazu wie folgt Stellung.\r\nDie BAGFW bewertet die geplanten Änderungen der Vorsorgeregister-Verordnung insgesamt positiv.\r\nInsbesondere danken wir für die Benennung von Betreuungsvereinen als institutio-nelle Nutzer des Vorsorgeregisters und die damit verbundene Wertschätzung der von den Vereinen erbrachten Arbeit (s. auch unsere nachstehenden detaillierten Anmer-kungen hierzu).\r\nAls positiv bewerten wir weiterhin\r\n➢\r\ndie verbesserte Transparenz der Registerangaben, insbesondere zu Anord-nungen über das Verhältnis mehrerer Bevollmächtigter zueinander (§ 1 Abs. 2 Nr. 5b).\r\n➢\r\ndie Möglichkeit zur elektronischen Hinterlegung der Vorsorgeregelungen (§ 1 Abs. 1 und 5). Damit schafft der Entwurf einen richtigen und notwendigen Schritt in Richtung der digitalen Weiterentwicklung.\r\nElektronische Verfahren entsprechen zunehmend der Lebensrealität vieler Ratsuchender ebenso wie derjenigen von Beratungsstellen und tragen zu ei-ner zeitgemäßen Ausgestaltung vorsorgender Regelungen bei. Die unmittel-bare Einsicht in konkrete Inhalte für Betreuungsgerichte und Ärzt*innen kann\r\nStellungnahme der BAGFW e.V.\r\nReferentenentwurf zur Ersten Verordnung zur Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung\r\nSeite 2 von 4\r\nzeitaufwendige Nachforschungen nach papiergebundenen Unterlagen vermei-den, den Willen der vorsorgenden Person in Akutsituationen schneller zur Gel-tung bringen und damit auch zur Vermeidung nicht erforderlicher Verfahren der rechtlichen Betreuung beitragen. Zweckdienlich sind insofern gerade auch die elektronischen Abschriften von Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügun-gen und Patientenverfügungen.\r\n➢\r\ndie sprachliche Weiterentwicklung durch die Verwendung des Begriffs „Vorsor-gende“ anstelle von „Vollmachtgeber“. Diese bildet die Vielfalt vorsorgender Regelungen sachgerecht ab und stärkt zugleich den Fokus auf die selbstbe-stimmte Person (§ 1 Abs. 2 et al).\r\nIm Einzelnen nehmen wir zu dem Entwurf wie folgt Stellung:\r\n1.\r\n§ 1 Inhalte des zentralen Vorsorgeregisters\r\nAbs. 5 regelt unter anderem die Aufnahme der elektronischen Abschrift der Vorsorgeverfügung in das Zentrale Vorsorgeregister.\r\nDie Möglichkeit, elektronische Abschriften hochzuladen, geht mit einer prakti-schen Verantwortung einher, etwa hinsichtlich Dateiformat, Vollständigkeit, Ak-tualität und inhaltlicher Konsistenz der Dokumente. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob es unterhalb der Normebene der Verordnung ergän-zender klarstellender Regelungen zur Haftung oder zu Haftungsausschlüssen bedarf, etwa bei veralteten oder widersprüchlichen Unterlagen, oder ob diese Risiken bereits durch bestehende Haftpflichtversicherungen gerade der institu-tionellen Nutzer abgedeckt sind.\r\nIm Sinne einer besseren Transparenz und Nachvollziehbarkeit dieser wichti-gen Regelung empfiehlt die BAGFW dringend, den vielschichtigen Inhalt die-ses Absatzes deutlich zu entzerren und Abs. 5 tatsächlich auf die Bestimmun-gen über das Hochladen und Hinterlegen der elektronischen Dokumente zu fokussieren. Die Antragsbefugnis institutioneller Nutzer ist von der Ge-samtstruktur der Verordnung sinnvoller und übersichtlicher in § 3 zu veran-kern.\r\n2.\r\n§ 2 Institutionelle Nutzer\r\nDie BAGFW bewertet die Einbeziehung und ausdrückliche Benennung von Betreuungsvereine als mögliche institutionelle Nutzer des Zentralen Vorsorge-registers wie eingangs bereits zum Ausdruck gebracht grundsätzlich positiv. Der Entwurf erkennt damit ihre tatsächliche Beratungs- und Unterstützungs-rolle bei vorsorgenden Regelungen nicht nur an, sondern stärkt diese auch strukturell.\r\nDie Wahrnehmung dieser Aufgabe erschließt den Betreuungsvereinen ein neues Aufgabenfeld, das das Betreuungsorganisationsgesetz insb. in § 15 bis-lang noch gar nicht vorsieht. Eine solche Verknüpfung und zeitnahe Veranke-rung dieses Aufgabenfeldes in § 15 BtOG halten wir für unabdingbar. Denn diese neue Aufgabe ist anspruchs- und verantwortungsvoll. Besonderer Auf-wand entsteht insbesondere bei folgenden Tätigkeiten:\r\nStellungnahme der BAGFW e.V.\r\nReferentenentwurf zur Ersten Verordnung zur Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung\r\nSeite 3 von 4\r\n•\r\ntechnisch und organisatorisch sicheres Hochladen elektronischer Abschrif-ten,\r\n•\r\nSicherstellung formaler Anforderungen (Dateiformat, Vollständigkeit),\r\n•\r\nBeratung zur Aktualität der Dokumente sowie\r\n•\r\nder Einbindung dieser Aspekte in die qualifizierte Vorsorgeberatung.\r\nEine Verankerung dieser Aufgabe in § 15 BtOG ist für die angemessene Refi-nanzierung dieser Tätigkeiten wichtig. Da die Nutzung des Zentralen Vorsor-geregisters im Kontext der Querschnittsarbeit und nicht der pauschal vergüte-ten Wahrnehmung konkreter Betreuungsmandate erfolgt, stellt die Veranke-rung dieser Aufgabe in § 15 BtOG die Förderfähigkeit dieser wichtigen Arbeit sicher.\r\nOhne eine solche Verankerung in § 15 BtOG sehen wir das strukturelle Risiko, dass diese neue Aufgabe die bereits bestehende Überlastung der Betreuungs-vereine mit ihren begrenzten und bereits jetzt weitgehend ausgereizten perso-nellen und finanziellen Ressourcen weiter verschärft. Um die intendierte Stär-kung der Vorsorgeberatung nachhaltig und flächendeckend umzusetzen und sicherzustellen, dass Betreuungsvereine die neuen digitalen Möglichkeiten bundesweit und qualitätsgesichert zur Verfügung stellen können, bitten wir da-rum, die mit der Nutzung des Zentralen Vorsorgeregisters verbundenen zu-sätzlichen Aufgaben der Betreuungsvereine ausdrücklich im BtOG zu berück-sichtigen und eine entsprechende Refinanzierung zu ermöglichen.\r\n3.\r\n§ 3 Eintragungsantrag\r\nWie zu § 1 Abs. 5 angeregt, schlagen wir vor, die Frage der Antragsbefugnis so-wohl von Vorsorgenden als auch institutionellen Nutzern abschließend in Abs. 1 zu regeln.\r\nAbs. 3 fokussiert sich bei der Antragstellung ebenfalls ausschließlich auf die Per-son eines Vorsorgenden. Wir regen an, Abs. 3 um die Anforderung zu ergänzen, dass institutionelle Nutzer ihre Legitimation zur Antragstellung durch Vorlage der ihnen vom Vorsorgenden erteilten Vollmacht nachzuweisen haben.\r\n4.\r\n§ 5 Datenschutz\r\nWir begrüßen, dass Abs. 3 die Befugnis zum Zugriff auf die im Zentralen Vorsor-geregister hinterlegten sensiblen Daten restriktiv regelt. Der eng gefasste Kreis der Zugriffsberechtigten trägt dem hohen Schutzbedarf der teils sehr sensiblen In-halte Rechnung. Insofern regen wir auch an, bei der Zulassung von institutionel-len Nutzern darauf zu achten, dass diese Gewähr für den sorgfältigen Umgang mit den ihnen anvertrauten Daten bieten. Wir haben unter § 2 dargelegt, dass die Wahrnehmung der Aufgaben den Nutzern ein beträchtliches Maß an Sorgfalt ab-verlangen. Insofern regen wir an, dass die Bundesnotarkammer die Antragstel-lung durch institutionelle Nutzer und deren Wahrnehmung der Zugriffsmöglichkei-ten nach § 5 Abs. 3 sorgfältig überwacht und von der Möglichkeit aus § 2 Abs. 3 S. 1 Gebrauch macht, bei nachgewiesener Unzuverlässigkeit beim Umgang mit diesen Befugnissen die Zulassung als Nutzer aus begründetem Anlass zu wider-rufen.\r\nStellungnahme der BAGFW e.V.\r\nReferentenentwurf zur Ersten Verordnung zur Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung\r\nSeite 4 von 4\r\n5.\r\nWegfall § 4 gegenwärtige Fassung\r\nWir bedauern, dass mit der Neustrukturierung der Verordnung und der Neufas-sung der §§ 3 bis 5 die automatische Benachrichtigung von Bevollmächtigten ent-fällt. Der Verzicht mag dem beabsichtigten Bürokratieabbau geschuldet sein. Den-noch halten wir die Regelung insgesamt für sachdienlich und hilfreich. Da sich ge-rade auch solche Benachrichtigungen in einem sachgerecht digitalisierten Verfah-ren leicht automatisieren lassen, ist der mit der Benachrichtigung verbundene Auf-wand gering.\r\nZugleich begegnen in der Beratungspraxis der Betreuungsvereine immer wieder Fälle, in denen die Vorsorgenden ihre Anordnungen treffen, ohne die von ihnen benannten Bevollmächtigten über diese Benennung zu informieren. In diesen Fäl-len ist es tatsächlich die Benachrichtigung durch die registerführende Notarkam-mer, die die Bevollmächtigten auf die ihnen zugedachten Aufgaben hinweist. Ge-rade wenn sich die so bevollmächtigten Personen von der Benennung überfordert fühlen, ist es so möglich, die Lage zwischen dem Vorsorgenden und der benann-ten Person zu klären und letztere entweder für die Tätigkeit zu gewinnen oder eine andere geeignetere Person zu identifizieren. Ohne diese Klärungsmöglich-keit besteht das Risiko, dass benannte Personen erst in einer akuten Situation von ihrer Aufgabe erfahren und diese dann entweder zurückweisen oder von die-ser überfordert sind.\r\nAuch wenn diese Fallkonstellationen zahlenmäßig begrenzt sind, sehen jedoch die Notwendigkeit, dieses Risiko in der Praxis aufmerksam zu begleiten.\r\nZusammenfassend unterstützt die AG Betreuungsrecht der BAGFW die Zielrichtung der geplanten Verordnungsänderung. Damit die Neuregelungen ihre positive Wirkung in der Praxis voll entfalten können, regen wir an, die genannten offenen Fragen – insbesondere zur strukturellen Veran-kerung und Refinanzierung der zusätzlichen Aufgaben der Betreuungsvereine – im weiteren Verfahren aufzugreifen.\r\nGern stehen wir für einen weiteren fachlichen Austausch zur Verfügung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022744","regulatoryProjectTitle":"Vermeidung von Verschlechterungen bei sozialen Rechtspositionen von Leistungsberechtigten in der Grundsicherung ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e4/49/699592/Stellungnahme-Gutachten-SG2602270015.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1 von 2\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung \"Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze\" (BT-Drs. 21/3541) und zu den Anträgen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BT-Drs. 21/3606) sowie der Fraktion Die Linke (21/3604)\r\nAbstract: In aller Kürze\r\nDer Paritätische kritisiert im Gesetzesentwurf massive Verschärfungen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der Gesetzentwurf nimmt die Fortschritte der Bürgergeldreform zurück. Eine Evaluation dieser Reform ist vom IAB für Dezember 2026 angekündigt. Damit werden Reformschritte revidiert, bevor deren Wirkung empirisch überprüft wurde. Mit dem Gesetzesentwurf geht auch eine Schuldzuweisung an die Betroffenen einher. Eine Perspektive für mehr Unterstützung und nachhaltige Beschäftigungspolitik fehlt hingegen. Die Regierung scheint selbst kaum Beschäftigungseffekte zu erwarten. Im Abschnitt zu den fiskalischen Auswirkungen fehlen Hinweise auf Einsparungen durch verbesserte Vermittlung in Arbeit.\r\nDer Paritätische Gesamtverband kritisiert insbesondere:\r\n• die Abschaffung der Karenzzeit und die Reduktion der Vermögens-Freibeträge.\r\n• Die Verschärfungen der Sanktionen bei Meldeauflagen und Pflichtverletzungen nehmen soziale Verwerfungen bis zu Wohnungslosigkeit in Kauf.\r\n• Ein dogmatisches Verständnis von Vermittlungsvorrang droht zu Lasten der nachhaltigen Arbeitsförderung durch Qualifizierung und Weiterbildung zu gehen.\r\n• Durch Verschlechterungen bei den Kosten der Unterkunft wird das Marktversagen auf die Leistungsberechtigten abgewälzt.\r\n• Die Änderung der Zumutbarkeitskriterien verschärfen die Auflagen für die Leistungsberechtigten.\r\nVorbemerkung\r\nDer Paritätische Gesamtverband hat bereits zu dem Referentenentwurf ausführlich Stellung genommen.1 Im Wissen um die knappen Zeitressourcen von Abgeordneten konzentriert sich\r\n1 Der Paritätische Gesamtverband (2025): Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, online: https://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/251118_SN-Paritaet_SGB-II.pdf. Die Änderungen durch das Kabinett sind hier dokumentiert und kommentiert: https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/neue-grundsicherung-im-kabinett-verabschiedet/\r\nSeite 2 von 3\r\ndiese Stellungnahme auf einige zentrale Kritikpunkte. Der Korrekturbedarf wird durch Persona-Beispiele illustriert. Zudem erfolgt eine Stellungnahme zu Anträgen von Bündnis 90/DIE GRÜNEN sowie der Fraktion DIE LINKE.\r\nIn den öffentlichen Debatten um die neue Grundsicherung entstand vermehrt der Eindruck, die Verschärfungen wären im Interesse der arbeitenden Menschen. Manchmal reicht jedoch ein Schicksalsschlag und die verschärften Regelungen der neuen Grundsicherung können in voller Härte zuschlagen. Im Anhang sind deshalb vier Personas aufgeführt, die dies illustrieren. Da die neuen Regeln noch nicht in Kraft getreten sind, handelt es sich naturgemäß nicht um reale Personen, sondern um prototypische Personas.\r\nStellungnahme im Einzelnen\r\nArtikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Vorrang der Vermittlung (§ 3a SGB II-E)\r\nSachverhalt: Mit dem neuen § 3a SGB II-E wird der Vorrang der Vermittlung in Arbeit und Ausbildung betont. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn eine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit für die dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender ist als eine unmittelbare Vermittlung. Dies gilt „insbesondere“ für Personen unter 30 Jahren.\r\nBewertung:\r\nZunächst ist zu begrüßen, dass junge Menschen als Ausnahme vom Vermittlungsvorrang erwähnt werden. Personen, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, werden hingegen vom Vermittlungsvorrang betroffen sein. Schnelle Vermittlung um jeden Preis führt jedoch oft zu einem Drehtüreffekt: Die Berechtigten sind schnell wieder im Leistungsbezug.2 65 Prozent der arbeitslosen Personen im SGB II haben keine abgeschlossene Berufsausbildung.3 Für eine Integration benötigt es nachhaltige Maßnahmen zur Qualifizierung und Weiterbildung und eine individuelle Förderung.\r\nZumutbarkeit von Arbeit (§ 10 SGB II-E)\r\nSachverhalt: Zukünftig wird bei Kindern ab dem vollendeten ersten (bisher: dritten) Lebensjahr unterstellt, dass Arbeit zumutbar ist, soweit die Betreuung sichergestellt ist. Bei Selbstständigen soll nach einem Jahr geprüft werden, ob ein Verweis auf eine andere Beschäftigung zumutbar ist. Der neue Absatz 3 erweitert die Zumutbarkeitsregeln auf Integrationskurse und berufsbezogene Deutschsprachförderung.\r\nBewertung:\r\nAd 1) Der Paritätische teilt das Ziel, Erziehende im SGB II-Bezug frühzeitig zu beraten und zu fördern, um diese besser und dauerhaft in Arbeit zu integrieren. Aktuell gibt es nach der\r\n2 vgl. BA-Statistik (2025): Analyse Arbeitsmarkt. Grundsicherung für Arbeitsuchende (Juli 2025). S. 13.\r\n3 Bundesagentur für Arbeit, Statistik/Arbeitsmarktberichterstattung,\r\nBerichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt – Grundsicherung für Arbeitsuchende in Zahlen, Nürnberg, Juli 2025. S. 28.\r\nSeite 3 von 4\r\nBA-Statistik 264.000 Bedarfsgemeinschaften mit einem Kind unter drei Jahren. In den vergangenen Jahren ist die Anzahl um ein Viertel gesunken. An der (weiteren) Verbesserung von Beratung und Förderung von Eltern mit Kleinkindern hindert die geltende Gesetzeslage die Jobcenter nicht. Bereits jetzt kann eine Arbeitsaufnahme zumutbar sein, wenn die Erziehung tatsächlich nicht gefährdet ist und keine anderen Gründe entgegenstehen.\r\n4\r\nAd 2 und 3) Bereits nach der geltenden Rechtslage können die Jobcenter Leistungsberechtigte beraten, unterstützen und fördern. Selbstständige Leistungsberechtigte sind erwerbstätig und reduzieren damit ihre Hilfebedürftigkeit. Ein sanktionsbewehrter Verweis auf eine andere Beschäftigung scheint unverhältnismäßig.\r\nAnrechnung von Vermögen (§ 12 SGB II-E)\r\nSachverhalt: Die Karenzzeit beim Schonvermögen wird gestrichen. Zusätzlich wird die Höhe der Freibeträge (bisher 40.000 Euro) gestaffelt nach Alter reduziert:\r\nAlter\r\nFreibetrag in Euro\r\nbis Vollendung des 30. Lebensjahres\r\n5.000\r\nab dem 31. Lebensjahr\r\n10.000\r\nab dem 41. Lebensjahr\r\n12.500\r\nab dem 51. Lebensjahr\r\n20.000\r\nBewertung:\r\nDie Karenzzeit für Vermögen sollte die Verwaltung entlasten. Zudem sollten sich Leistungsberechtigte während dieser Zeit auf die Arbeitsuche konzentrieren. Beide Ziele erreicht die Karenzzeit für jene Neuzugänge, die innerhalb eines Jahres den Leistungsbezug verlassen. Nach der BA-Statistik waren im Dezember 2024 rund 40 Prozent der Abgänge weniger als ein Jahr im Leistungsbezug.5\r\nBei immerhin fast jedem zehnten Neuantrag auf Bürgergeld lag laut IAB ein Vermögen vor, das geprüft werden müsste. Aber nur in sehr wenigen Fällen werden Leistungen nach der Karenzzeit wegen zu hoher Vermögen verwehrt.6 Der Verzicht auf die Prüfungen während einer Karenzzeit scheint damit sachgerecht.\r\nVon den Haushalten, die aufgrund geringer Einkommen im SGB II leistungsberechtigt wären, hatten nach der Simulationsrechnung der genannten IAB-Studie 75 Prozent ein Vermögen\r\n4 Vgl. BSG vom 15.12.2010, B 14 AS 92/09 R) und darauf aufbauend: Fachliche Weisung der BA zu § 10 SGB II, Rn 10.18 (seit 2021).\r\n5 https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=1524060&topic_f=dauern\r\n6 Bruckmeier, Kerstin u. a. (2025): Bewertung und Relevanz der Karenzzeit beim Vermögen im Bürgergeld, IAB-Forschungsbericht 14/2025.\r\nSeite 4 von 5\r\nvon unter 5.000 Euro und 90 Prozent der Haushalte ein Haushaltsvermögens unter 34.000 Euro. Für den Großteil der Haushalte wird sich damit mangels Vermögen nichts ändern. Die Regelung verursacht bei den meisten Fällen unnötig mehr Verwaltungsaufwand.\r\nBestehendes Vermögen hilft zudem als Kompensation unzureichender Regelleistungen oder ermöglicht Anschaffungen, die für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt nützlich sind – etwa Anzug oder Kfz – und dient der ergänzenden Absicherung im Alter.\r\nLeistungsminderungen/Sanktionen (§§ 7b, 31 – 32a SGB II neu)\r\nSachverhalt: Die bestehenden Sanktionsregeln und die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung werden verschärft. So werden die Pflichtverletzungen um weitere Sachverhalte – fehlender Nachweis von Eigenbemühungen, Verpflichtung zu Integrationskursen – ergänzt. Statt einer stufenweisen Erhöhung der Sanktion führen nunmehr Pflichtverletzungen zu einer Leistungskürzung um 30 Prozent des Regelbedarfs für drei Monaten. Sofern eine zumutbare Arbeit nicht aufgenommen wird, entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfs. Die Kosten der Unterkunft sollen in diesem Fall direkt an den Vermieter oder ggf. andere Empfangsberechtigte ausgezahlt werden. Bisher bestehende Einschränkungen, z. B. wiederholte Verweigerung, werden abgeschafft.\r\nDie Leistungskürzungen bei Meldeversäumnissen werden bis zur vollständigen Einstellung verschärft. Bereits ein zweites Meldeversäumnis wird mit einer Leistungsminderung in Höhe von 30 Prozent für einen Monat geahndet. Bei einem dritten aufeinanderfolgenden Meldeversäumnis droht der vollständige Entzug. Meldet sich der bzw. die Leistungsberechtigte innerhalb eines Monats persönlich, wird die Kürzung auf 30 Prozent des Regelbedarfs reduziert; erfolgt eine derartige Meldung nicht, gilt die Person als nicht erreichbar (§ 7b Abs. 4 SGB II-E) und erhält keine Leistungen mehr.\r\nBewertung:\r\nDie Gesetzesverschärfungen unterstellen, dass unzureichende Erfolge bei der Arbeitsmarktintegration durch erhöhten Druck auf die Leistungsberechtigten verbessert werden. Mit der Figur des “Totalverweigerers” wurde ein empirisch sehr selten vorfindbares Verhalten zur Begründung von erheblichen Verschärfungen verwendet.7 Das strukturelle Problem Arbeitslosigkeit wird zu einem Charakterdefizit der Betroffenen umdefiniert.8\r\n7 Schiele, Maximilian u. a. (2025): 100-Prozent-Sanktionen gegen erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die „nachhaltig“ Arbeit verweigern, werden nur sehr selten verhängt, IAB-Forum, online: https://iab-forum.de/100-prozent-sanktionen-gegen-erwerbsfaehige-leistungsberechtigte-die-nachhaltig-arbeit-verweigern-werden-nur-sehr-selten-verhaengt/ Bella, Natalia u. a. (2025): Totalverweigerer: Viel Lärm um nichts? IAB-Forschungsbericht 20/2025, online: https://iab.de/publikationen/publikation/?id=15165364\r\n8 Dörre, K., Scherschel, K., Booth, M. u. a. (2013). Bewährungsproben für die Unterschicht - Soziale Folgen aktivierender Arbeitsmarktpolitik. Campus Verlag Frankfurt am Main. Hirseland, Andreas, Stefan Röhrer (2025): Wie der mediale Diskurs über Armut von Betroffenen wahrgenommen wird. Affektpolitik auf dem Rücken der Armen? in: Anja Kerle u. a. (Hrsg.): Armutsdiskurse. Perspektiven aus Medien, Politik und Sozialer Arbeit, Bielefeld: transcript.\r\nSeite 5 von 6\r\nDer Paritätische lehnt Sanktionen ab: Ihre Effektivität für nachhaltige Erwerbsintegration ist zweifelhaft. Das Schaffen einer Vertrauensbasis ist zentral dafür, dass Leistungsberechtigte von Lebensumständen berichten, die einer Arbeitsaufnahme entgegenstehen.9 Allein das Wissen darum, dass die Option einer Sanktion besteht, wird regelmäßig mit Gefühlen wie Unverständnis, Trotz, Angst und Misstrauen sowie Stress verbunden. Dies birgt ein „Konfliktpotenzial für eine vertrauensvolle Beratungsbeziehung“10 zwischen Leistungsberechtigten und Jobcenter.\r\nDer mögliche kurzfristige Vermittlungserfolg von Sanktionsandrohungen verflüchtigt sich zudem über die Zeit. Innerhalb von vier Jahren haben Sanktionierte eine um rund vier Prozent geringere Beschäftigungswahrscheinlichkeit als Nicht-Sanktionierte.11\r\nGleichzeitig wird mit Sanktionen das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum beeinträchtigt und soziale Verwerfungen von Verschuldung, Bedarfsunterdeckungen, Stromsperren bis hin zu Wohnungsverlust in Kauf genommen. Das Bundesverfassungsgericht hat Sanktionen daher auf 30 Prozent des Regelbedarfs begrenzt und nur unter der Beachtung von strikten Verhältnismäßigkeitserwägungen für zulässig erachtet.\r\nDas Bundesverfassungsgericht hat die Höhe der zulässigen Leistungsminderungen auf 30 Prozent begrenzt und eine Ausnahme nur in einer sehr engen Konstellation – willentliche Weigerung einer „tatsächlichen“ und „unmittelbaren“ Möglichkeit der Existenzsicherung durch eine zumutbare Arbeit (Rn. 209) – für legitimierbar erklärt. Sanktionen sind laut BVerfG nur zulässig, wenn sie zu gewünschten Verhaltensänderungen führen. Insofern empfiehlt es sich, abzuwarten, ob eine Sanktion zu einer Verhaltensänderung führt, bevor eine weitere Sanktion verhängt wird. Eine entsprechende Verfahrensvorschrift soll aber abgeschafft werden (§ 31a Abs 1 S. 4 SGB II). Damit wäre eine schnelle Abfolge von Meldeaufforderungen mit Leistungsminderungen möglich – mit dramatischen Folgen etwa bei einem Krankenhausaufenthalt.12\r\nDas Bundesverfassungsgericht hat 2019 ausgeführt, dass Leistungsminderungen ausschließlich als Mittel zur Förderung der Mitwirkung legitimierbar sind.13 Gegen diesen Grundsatz wird verstoßen, wenn Mindestdauern von Leistungsminderungen festgelegt\r\n9 Senghaas, Monika, Sarah Bernhard & Carolin Freier (2020): Eingliederungsvereinbarungen aus Sicht der Jobcenter: Pflichten der Arbeitsuchenden nehmen viel Raum ein. (IAB-Kurzbericht 05/2020), Nürnberg, S. 5.\r\n10 Köppen, Magdalena et al. IAB-Forschungsbericht. 2025. Sanktionierbarkeit aus Sicht von Leistungsberechtigten. S. 17.\r\n11 Veronika Knize u. a. (2025): Sanktionen in der Grundsicherung: Ausgewählte Forschungsergebnisse aus Veröffentlichungen der Jahre 2021 bis 2024 im Überblick, IAB-Forum, online: https://iab-forum.de/sanktionen-in-der-grundsicherung-ausgewaehlte-forschungsergebnisse-aus-veroeffentlichungen-der-jahre-2021-bis-2024-im-ueberblick/\r\n12 Vgl. hierzu auch: Tacheles e. V. (2025): Wir schlagen Alarm! Kürzen statt helfen. Die neue Grundsicherung gefährdet Existenzen. Online: https://tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/wir-schlagen-alarm.html\r\n13 BVerfG vom 05.09.2019 – 1 BvL 7/16.\r\nSeite 6 von 7\r\nwerden (etwa § 31b Abs. 3 SGB II-E neu) und eine Nachzahlung gekürzter Leistungen trotz Verhaltensänderung nicht vorgesehen ist. Leistungsminderungen nehmen in diesen Fällen den Charakter einer unzulässigen Bestrafung ungewollten Verhaltens an. (Nachholende) Mitwirkung muss jedoch zu einer Einstellung der Leistungsminderung führen.\r\nDas SGB II enthält Vorkehrungen, um besondere Härten zu vermeiden (Prüfung eines wichtigen Grundes, Möglichkeit der Nachholung, Härtefallprüfung sowie Möglichkeit der persönlichen Anhörung). Laut Gesetzentwurf soll nun bei bekannten psychischen Erkrankungen eine persönliche Anhörung erfolgen (§ 31a Abs 2 S.2 SGB II neu). In der Begründung ist aber einschränkend von „alternativen Formen der Kontaktaufnahme“ die Rede. Die Vermeidung einer Sanktionierung psychisch erkrankter Personen ist damit nicht gesichert. Psychische Erkrankungen werden vielfach nicht erkannt. Ein persönlicher Kontakt muss zwingend erfolgen.\r\nKosten der Unterkunft (§ 22 SGB II-E)\r\nSachverhalt: Die Bundesregierung plant in höherem Maße Kosten der Unterkunft als unangemessen einzustufen. Der Gesetzentwurf legt fest, in welchen Fällen höhere Mietkosten künftig nicht mehr übernommen werden:\r\n1) wenn die Miete mehr als das Anderthalbfache der Angemessenheitsgrenze überschreitet. Diese Grenze gilt ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs.\r\n2) wenn kommunale Quadratmeter-Obergrenzen verletzt werden. Die geplante Regelung führt eine neue Definition der Unangemessenheit von Unterkunftskosten ein.\r\n3) wenn die Miete gegen die Mietpreisbremse verstößt, gelten die Kosten automatisch als unangemessen. Betroffene müssen den Verstoß gegenüber dem Vermieter rügen, wie es § 556g BGB vorsieht.\r\n4) Übernahme von Wohnkosten über der Angemessenheitsgrenze nur bei vorheriger Zustimmung durch das Jobcenter.\r\nBewertung:\r\nDie geplante Ausweitung der Nichtanerkennung von Unterkunftskosten trägt das Risiko, Grundsicherungs-Beziehende strukturell zu benachteiligen und in existenzielle Notlagen zu bringen. Mit den vorgesehenen Änderungen in § 22 SGB II werden Menschen in Armut für ein strukturell dysfunktionales Wohnungsmarktsegment verantwortlich gemacht, das sie nicht verursacht haben.\r\nDer Paritätische schlägt stattdessen vor: Bevor Unterkunftskosten als „unangemessen“ gekürzt werden dürfen, sind Jobcenter verpflichtet, den Leistungsberechtigten mindestens ein konkret zumutbares Wohnraumangebot zu unterbreiten. Erst wenn reale Alternativangebote vorliegen, darf die Frage nach der Nichtanerkennung von tatsächlichen Kosten der Unterkunft erfolgen.\r\nDer Paritätische fordert statt Einschränkungen bei den Leistungsberechtigten:\r\nSeite 7 von 8\r\n- mietrechtliche Obergrenzen, insbesondere bei substandardisiertem Wohnraum,\r\n- flächendeckende Regulierung gegen Mietwucher und überhöhte Mieten,\r\n- eine deutliche Ausweitung sozial gebundenen Wohnraums sowie\r\n- konsequente Ahndung ausbeuterischer Vermietungspraxen.\r\nZu den einzelnen Neuregelungen:\r\n1) Deckelung auf das Anderthalbfache der kommunalen Grenzen in der Karenzzeit\r\nDer Paritätische warnt vor sozialen und rechtlichen Risiken der Neuregelung. Zunächst basieren viele kommunale Grenzen auf veralteten oder rechtlich unschlüssigen Konzepten, wie von der Rechtsprechung wiederholt festgestellt wurde (BSG u. a. B 14 AS 24/18 R; B 4 AS 33/16 R). Eine starre Deckelung setzt daher häufig auf zu niedrigen Ausgangswerten auf. Analysen des IAB weisen darauf hin, dass ein Drittel der Neuzugänge Wohnkosten oberhalb der ortsüblichen Richtwerte haben. Dies deutet auf ein grundsätzliches Problem der Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen hin.14\r\nNach der zitierten IAB-Analyse wären knapp sieben Prozent der Bedarfsgemeinschaften von einer Deckelung auf das Anderthalbfache der örtlichen Angemessenheitsgrenze betroffen – insbesondere Alleinerziehende und kinderreiche Familien. Menschen mit niedrigem Einkommen, die ihre Miete zuvor noch tragen konnten, geraten unmittelbar nach Eintritt in die Grundsicherung in eine existenziell prekäre Situation: Dies lenkt den Fokus weg von der Eingliederung in Arbeit. Schließlich sind Betroffene sofort gezwungen, eine preiswertere Wohnung zu finden und Umzüge zu organisieren.\r\nHinzu kommt, dass solche „kostengünstigen“ Wohnungen in vielen Regionen schlicht nicht existieren. Studien zeigen, dass Kostensenkungsaufforderungen in angespannten Wohnungsmärkten langfristig meist erfolglos bleiben, da adäquate Wohnungen kaum verfügbar sind.15 Die Möglichkeit, im Einzelfall in der Karenzzeit unabweisbar höhere Kosten zu übernehmen, federt die geplanten Verschärfungen nicht ausreichend ab. Vielmehr schafft die Formulierung Rechtsunsicherheit, denn der Begriff ist ein unbestimmter Rechtsbegriff.\r\nSchließlich bestehen, wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme betont, “verfassungsrechtliche Bedenken, weil das Existenzminimum nicht gedeckt wird, ohne dass dem Haushalt die Gelegenheit gegeben wurde, zuvor seine Unterkunftskosten auf eine übernahmefähige Höhe zu senken.\"16 Der Bundesrat empfiehlt in diesen Fällen auf die\r\n14 Bähr, Sebastian u. a. (2026): Bei rund einem Drittel der Neuzugänge in die Grundsicherung liegen die Wohnkosten zu Beginn des Leistungsbezugs über dem ortsüblichen Richtwert, online: https://iab-forum.de/bei-rund-einem-drittel-der-neuzugaenge-in-die-grundsicherung-liegen-die-wohnkosten-zu-beginn-des-leistungsbezugs-ueber-dem-ortsueblichen-richtwert/\r\n15 Malottki, C. v., Krapp, M.-C., Kirchner, J., Lohmann, G., Nuss, G., Rodenfels, M., Egner, B. (2017). Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII): Endbericht mit Materialband vom 30.11.2016. (Forschungsbericht / Bundesministerium für Arbeit und Soziales, FB478). Darmstadt: Bundesministerium für Arbeit und Soziales; Institut Wohnen und Umwelt (IWU), online unter: https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0168-ssoar-50387-9\r\n16 Bundesrat: Stellungnahme zum 13. SGB II Änderungsgesetz, BR-Drs. 764/25 (B) vom 30.01.2026.\r\nSeite 8 von 9\r\nunmittelbare Deckelung der Mietkosten zu verzichten und stattdessen die etablierten Verfahren zur Aufforderung zur Mietkostensenkung anzuwenden.\r\n2) Quadratmeterhöchstmiete\r\nDer Paritätische Gesamtverband begrüßt das grundsätzliche Ziel der Bundesregierung, gegen überteure Vermietung von kleinstem Wohnraum vorzugehen. Die vorgesehene Neuregelung verfehlt jedoch ihr Ziel, denn sie trifft nicht die Anbieter, sondern die Betroffenen. Ohne eine Regulierung der Miethöhen führt ein Quadratmeterdeckel faktisch zu Verdrängungsdruck.\r\n3) Mieten oberhalb der Mietpreisbremse\r\nAus Paritätischer Perspektive verkennt auch diese Regelung die Realitäten des angespannten Wohnungsmarktes. Die Neuregelung verschiebt die Verantwortung für mietrechtliche Verstöße einseitig auf die Mieter*innen. Die Gefahr ist hoch, dass Grundsicherungs-Beziehende aus Angst vor Kündigungen vor der Rüge zurückschrecken und infolgedessen Leistungskürzung erleben.\r\nArtikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\r\nDie geplanten Änderungen im SGB III zielen auf eine Stärkung der Förderung junger Menschen im Übergang von der Schule in die Ausbildung und Beruf sowie der Kooperation der Rechtskreise in den Jugendberufsagenturen. Dies soll die Situation junger Menschen insgesamt verbessern. Dabei ist zu bekräftigen, dass die Erweiterung des Auftrags der Agenturen für Arbeit nicht die bestehende Beratung, Betreuung und Unterstützung junger Menschen durch andere Rechtskreise verdrängen oder ersetzen darf. Sie ist als Ergänzung zu verstehen.\r\nFür die detaillierte Bewertung wird auf die umfassende Stellungnahme zum Referentenentwurf verweisen.\r\nAntrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BT-Drs. 21/3606): Chancen statt Stigmatisierung – Für eine gerechte Grundsicherung\r\nDer Paritätische Gesamtverband teilt die Ausrichtung des Antrags. “Chancen statt Stigmatisierung” beschreibt eine Reformagenda, die von einer Politik des Drucks auf die Leistungsberechtigten absieht und stattdessen auf Förderung setzt. Dazu gehört u. a. die Betonung von individueller Förderung und Qualifizierung statt Vermittlung in prekäre Jobs. Der Paritätische begrüßt insbesondere die Vorschläge zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und zur Förderung der sozialen Teilhabe von Kindern und Jugendliche.\r\nDie Ausrichtung der im Antrag dargestellten Arbeitsvermittlung ist zu unterstützen, da diese die Qualifizierung und individuelle Förderung der Leistungsberechtigten fokussiert. Insbesondere die nachhaltige Finanzierung des Eingliederungstitels ist für die Arbeitsförderung im SGB II zentral. Die Erhöhung des Eingliederungstitels im SGB II im\r\nSeite 9 von 10\r\nBundeshaushalt 2026 auf 4,7 Mrd. Euro ist zwar zu begrüßen. Die Umschichtungen vom Eingliederungstitel in das Verwaltungskostenbudget in den Jobcentern geht jedoch zu Lasten der Beschäftigungsförderung. Die Träger von Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen vor Ort beobachten bereits einen Rückbau der wirksamen Förderung. Zudem droht der sozialen Infrastruktur vor Ort, die u. a. mit öffentlich geförderter Beschäftigung organisiert wird (bspw. Sozialkaufhäuser, Tafeln, Einrichtungen zur Essensausgabe, in der Regel für Menschen mit geringen Einkommen), und den gemeinnützigen Trägern, die soziale Projekte umsetzen, ein nachhaltiger Schaden. Die Zweckbindung der Mittel im Eingliederungstitel, so dass daraus keine Mittel mehr zur Deckung von Verwaltungskosten umgeschichtet werden können, ist deshalb zu unterstützen.\r\nVor diesem Hintergrund ist insbesondere auch der in dem Antrag erwähnte Ausbau der Förderung nach § 16i SGB II (Teilhabe am Arbeitsmarkt) zu begrüßen. Das IAB17 und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales18 aber auch Beschäftigungs- und Qualifizierungsträger unter dem Dach des Paritätischen, die das Instrument in der Praxis angewandt haben, bewerten das Instrument der Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16 i SGB II als treffsicher. Jedoch ist bereits erkennbar, dass für diese öffentlich geförderte Beschäftigung voraussichtlich zu wenig Geld zur Verfügung gestellt wird. Von 36.870 Geförderten im Dezember 2023 sank die Anzahl im Oktober 2025 auf 16.910.19 Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege hat zudem Vorschläge zur Weiterentwicklung des Instruments „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (§ 16i SGB II) vorgelegt, auf welche verweisen wird.20\r\nIn Bezug auf die Kosten der Unterkunft teilt der Paritätische die Ausrichtung auf den besseren Schutz aller Mieterinnen und Mieter statt selektiver Maßnahmen zulasten der SGB II-Leistungsberechtigten.\r\nAntrag der Fraktion DIE LINKE (BT-Drs. 21/3604): Sanktionen stoppen und Arbeitsvermittlung stärken - Grundpfeiler einer menschenwürdigen Grundsicherung\r\nDer Paritätische teilt wesentliche Bewertungen des Antrags. In der Tat ist die zentrale Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Sicherstellung des menschenwürdigen\r\n17 Achatz, Juliane et al. (2024): Evaluation des Teilhabechancengesetzes - Abschlussbericht. (IAB-Forschungsbericht 04/2024), Nürnberg, 331 S.\r\n18 Bericht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Umsetzung des Teilhabechancengesetzes auf Grundlage des Abschlussberichts zur Evaluation durch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit. März 2024.\r\n19 Bundesagentur für Arbeit. 2025. Arbeitsmarktpolitische Instrumente. Datenstand: Oktober 2025. https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Navigation/Statistiken/Interaktive-Statistiken/Arbeitsmarktpolitische-Instrumente/Arbeitsmarktpolitische-Instrumente-Nav.html?Thema%3Dzeitreihe%26DR_Gebietsstruktur%3Dd%26Gebiete_Region%3DDeutschland%26DR_Region%3Dd%26DR_Region_d%3Dd%26DR_Rechtskreis_KT_Pers%3D2%26DR_Massnahmen%3D6200%26DR_Beschqual%3Dinsgesamt%26DR_Personengruppen%3Dinsgesamt%26mapHadSelection%3Dfalse (Abruf: 12.02.2026).\r\n20 BAGFW. 2024. Vorschläge der BAGFW zur Weiterentwicklung der „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach § 16i SGB II https://www.bagfw.de/themen/arbeitsmarktpolitik-und-grundsicherung/detail/vorschlaege-der-bagfw-zur-weiterentwicklung-der-teilhabe-am-arbeitsmarkt-nach-16i-sgb-ii ; 2023: Positionierung der BAGFW zu § 16i SGB II https://www.bagfw.de/themen/arbeitsmarktpolitik-und-grundsicherung/detail/positionierung-der-bagfw-zu-16i-sgb-ii\r\nSeite 10 von 11\r\nExistenzminimums und die Ermöglichung von sozialer Teilhabe. Sanktionen werden in diesem Kontext als nicht hilfreich abgelehnt und stattdessen Unterstützung, Stabilisierung und Aus- und Weiterbildung betont.\r\nDieser Antrag unterbreitet sinnvolle Vorschläge für vier Aspekte einer SGB II-Reformagenda: Verzicht auf Sanktionen sowie die Sicherstellung der Wohnbedarfe; Maßnahmen zur Verbesserung und Qualifizierung der Arbeitsvermittlung unter Berücksichtigung der konkreten Lebenssituationen; Erleichterung des Zugangs zu Leistungen der Arbeitsförderung u. a. durch die Gewährung von individuellen Rechtsansprüchen auf Ausbildung und Qualifizierung sowie schließlich der Ausbau der Instrumenten der §§ 16i und 16e SGB II. Der Paritätische begrüßt die Ausrichtung dieser Vorschläge.\r\nKontakt: Katja Kipping, katja.kipping@paritaet.org / Dr. Andreas Aust, sozpol@paritaet.org / Jennifer Puls, arbeitsmarkt@paritaet.org\r\nBerlin, Februar 2026\r\ngez. Dr. Joachim Rock\r\nSeite 11 von 12\r\nAnhang mit Personas: Nur einen Schicksalsschlag entfernt\r\nDie folgenden prototypischen Personas illustrieren: Manchmal braucht es nur einen Schicksalsschlag und die neuen Verschärfungen können in voller Härte zuschlagen.21\r\nFall 1 betriebsbedingte Kündigung, Facharbeiterin in Automobilbranche\r\nDenise D. (41) ist alleinstehend und arbeitet bei einem Automobilzulieferer. Wegen Veränderungen in der Branche wird sie betriebsbedingt gekündigt. Einen neuen Job sucht sie vergeblich. Nach einem Jahr läuft ihr Arbeitslosengeld aus. Denise muss ihr angespartes Vermögen bis auf den Freibetrag von 12.500 Euro aufbrauchen, bevor sie Hilfe erhält. In der Zeit bekommt sie keinerlei Unterstützung.\r\nNeue Regelung: Wegfall der Karenzzeit für Vermögen, Absenkung des Schonvermögens\r\nFall 2 Trennung, selbstständige Grafikerin\r\nAriella A. (55) lebt in einer Paarbeziehung. Es kommt zur Trennung. Da sie nicht verheiratet war, besteht kein Unterhaltsanspruch. In Folge technischer Entwicklung brechen Aufträge weg, ihr Einkommen reicht nicht mehr. Das Jobcenter fordert sie nach einer Prüfung auf, ihre Selbstständigkeit aufzugeben, unter Sanktionsandrohungen wird sie als Reinigungskraft vermittelt.\r\nNeue Regelung: Verschärfung der Tragfähigkeitsprüfung bei Selbstständigen\r\nFall 3 Kind erkrankt, Alleinerziehende\r\nSofia S. (39) ist alleinerziehend. Sie hat zwei Kinder. Als ein Kind langwierig erkrankt und mehr Unterstützung braucht, muss sie auf Teilzeit reduzieren. Dadurch ist sie auf Grundsicherung angewiesen. Ihre Wohnung liegt über dem 1,5-fachen des örtlichen Vergleichswertes. Sie muss umgehend eine günstigere Wohnung suchen. In der Nähe von Kita und Grundschule gibt es aber keine.\r\nNeue Regelung: Begrenzung der Kosten der Unterkunft auf das 1,5fache von Tag eins an\r\nFall 4: Krankheit, Facharbeiter Bau\r\nAchmed A. (31) arbeitet auf dem Bau als Facharbeiter. Infolge einer Sportverletzung ist er in der Baubranche nicht mehr vermittelbar. Nach einem Jahr fällt er in Grundsicherung. Anstatt durch Umschulung eine neue nachhaltige Perspektive zu bekommen, greift der Vermittlungsvorrang und er wird unter Sanktionsandrohung als Hilfskraft zu einer Leiharbeitsfirma vermittelt. Bei Ablehnung droht ihm der Entzug der Leistungen in Höhe des Regelbedarfs.\r\n21 Da die neuen Regeln noch nicht in Kra􀅌 getreten sind, handelt es sich naturgemäß nicht um reale Personen, sondern um prototypische Personas.\r\nSeite 12 von 12\r\nNeue Regelung: Verschärfung des Vermittlungsvorrangs und der Sanktionen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-01-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022984","regulatoryProjectTitle":"Änderungsvorschläge zur Stärkung des Mieter*innenschutzes und Reduzierung von sozialen Risiken im Wohnbereich","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f8/0c/705618/Stellungnahme-Gutachten-SG2603130006.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1 von 8\r\nStellungnahme des Paritätischen Gesamtverbandes zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete“\r\nDer Paritätische Gesamtverband begrüßt das Anliegen des BMJV, den Mieterschutz zu stärken und Umgehungsstrategien rund um Mietpreisbremse, Kurzzeit- und möbliertes Wohnen wirksamer einzudämmen. Der Entwurf setzt an realen Problemlagen an: stark steigende Wohnkosten, wachsende Verdrängungsrisiken, rechtliche Grauzonen bei „Wohnen auf Zeit“ und möblierten Angeboten sowie Lücken im Kündigungsschutz. Diese im Referentenentwurf aufgegriffenen Probleme werden durch die Paritätische Wohnarmutsstudie „Mieten fressen Einkommen“ (2026) empirisch bestätigt: Demnach leben 5,4 Millionen Menschen in Deutschland allein aufgrund ihrer zu hohen Wohnkosten an oder unter der Armutsgrenze. Wer Armut und rechtwidrige Vermietungspraktiken bekämpfen will, muss die Regulierung des Mietmarktes und das Schließen bestehender Schutzlücken in den Mittelpunkt stellen. Obwohl der Gesetzesentwurf einige dieser Schutzlücken adressiert, enthält er gleichzeitig Regelungen, die aus sozialpolitischer Sicht nicht ausreichend zielgenau sind oder neue Schieflagen erzeugen können. Insbesondere:\r\n• Die Kappung von Indexmieten auf 3,5 Prozent pro Jahr ist richtig – aber sie darf nicht von Länder-Verordnungen und Gebietsausweisungen abhängig sein, sondern muss bundesweit gelten.\r\n• Die Schonfristzahlung für ordentliche Kündigungen schließt eine zentrale Schutzlücke und ist ein wichtiges Instrument zur Prävention gegen Wohnungslosigkeit – die geplante Einmaligkeit pro Mietverhältnis ist jedoch sozialpolitisch nicht überzeugend und schwächt den intendierten Schutz.\r\n• Die neuen Regeln zum Möblierungszuschlag und die Auskunftspflicht sind ein wichtiger Fortschritt – die „Fünf-Prozent-Regel“ darf aber nicht als bloßes Regelbeispiel verbleiben, und es braucht eine praktikable, streitarme Berechnung auch für Teilmöblierung.\r\n• Die geplante Anhebung der Wertgrenze im vereinfachten Verfahren der Modernisierungsumlage auf 20.000 Euro ist aus Mieter*innenperspektive der problematischste Punkt: Sie weitet ein Verfahren aus, das zentrale Schutzmechanismen (insb. Härteeinwand) reduziert bzw. ausschließt.\r\nSeite 2 von 8\r\n• Der Mietminderungsausschluss für drei Monate bei bestimmten Modernisierungen ist kritisch: Er setzt ein Signal zulasten der Mieter*innen und birgt erhebliche Abgrenzungs- und Konfliktpotenziale.\r\n1. Stellungnahme\r\nWohnen ist ein zentrales Grundbedürfnis und die Grundlage gesellschaftlicher Teilhabe. In einer Situation steigender Mieten, hoher Nebenkosten und knappen Angebots wird das Mietrecht zu einem entscheidenden Instrument, um soziale Verwerfungen, Überschuldung, Wohnungslosigkeit und Verdrängung einzudämmen. Der Referentenentwurf beschreibt selbst die angespannte Lage sowie Umgehungstatbestände und Rechtsunsicherheiten und begründet die Notwendigkeit klarer Regeln insbesondere bei Kurzzeitvermietung, möbliertem Wohnen, Indexmieten und beim Kündigungsschutz.\r\nDer Paritätische Gesamtverband teilt die Grunddiagnose: Der bestehende Rechtsrahmen reicht nicht aus, um die faktische Machtasymmetrie in angespannten Wohnungsmärkten auszugleichen. Gerade dort sind Mieter*innen in besonderem Maße auf Bestandsschutz, planbare Mietbelastungen und effektive Rechtsdurchsetzung angewiesen. Wohnen ist ein zentraler Armutstreiber und begründet einen dringenden politischen Handlungsauftrag, für bezahlbare Mieten in Deutschland zu sorgen. Für die Durchsetzung des Rechts auf Wohnen ist ein wirksamer und verlässlicher Mieterschutz unverzichtbar.\r\n2. Regelungsinhalte des Entwurfs\r\nIm Folgenden werden die zentralen Regelungspunkte dargestellt.\r\n• Kurzzeitvermietung: Klarstellung und zeitliche Höchstgrenze\r\nDie Ausnahme von Mieterschutzvorschriften für „Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch“ (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB) wird neu gefasst: Sie soll nur noch greifen, wenn Wohnraum von Mietenden für einen besonderen Bedarf und für bis zu sechs Monate angemietet wird.\r\nBewertung: Mehr Schutz vor Umgehungskonstruktionen – Klarstellungsbedarf bei Kettenmietverträgen\r\nDie im Entwurf vorgesehene Neufassung der Ausnahme von Mieterschutzvorschriften für die Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB) stellt einen wichtigen Schritt dar. Künftig soll die Ausnahme nur noch greifen, wenn Wohnraum aufgrund eines besonderen, sachlich begründeten Bedarfs und für eine Dauer von höchstens sechs Monaten angemietet wird. Die gesetzliche Konkretisierung des „besonderen Bedarfs“ sowie die Einführung einer klaren zeitlichen Obergrenze sind grundsätzlich geeignet, missbräuchliche Umgehungskonstruktionen einzudämmen und die Rechtssicherheit zu erhöhen. Gerade in angespannten Wohnungsmärkten wird das Segment „Wohnen auf Zeit“ zunehmend als Ausweich- und Preistreiber genutzt; hier setzt der Entwurf folgerichtig an. Gleichwohl besteht Nachbesserungsbedarf. Eine starre Sechs-Monats-Grenze kann in bestimmten Lebenslagen – etwa bei Qualifizierungsphasen, Pflegearrangements oder Auslandsaufenthalten mit Vor- und Nachlaufzeiten – zu unpassenden Ergebnissen führen. Besonders problematisch ist aus Paritätischer Sicht die Gefahr von sogenannten Kettenmietverträgen. Wird die gesetzliche Begründung strenger gefasst als der Normtext selbst,\r\nSeite 3 von 8\r\ndrohen neue Rechtsunsicherheiten und Streitigkeiten – und damit genau jene Unsicherheit, die der Entwurf eigentlich beseitigen will. Erforderlich ist daher eine eindeutige gesetzliche Klarstellung, dass Verlängerungen oder Anschlussverträge mit identischer Zweckkonstruktion nicht zur dauerhaften Umgehung des Mieterschutzes führen dürfen (Anti-Kettenregelung). Zudem sollten praxistaugliche Kriterien oder beispielhafte Fallgruppen im Gesetz oder zumindest in der Begründung verankert werden, um den „besonderen Bedarf“ klar und streitarm bestimmen zu können.\r\n• Möbliertes Wohnen: Möblierungszuschlag und Auskunftspflicht\r\nMit einem neuen § 556d Abs. 1a BGB wird ein angemessener Möblierungszuschlag normiert. Er soll sich am Anschaffungswert und Abnutzungsgrad orientieren; „in der Regel“ gilt bei voll ausgestatteten Wohnungen ein Zuschlag als angemessen, wenn er fünf Prozent der geschuldeten Netto-Kalt-Miete nicht übersteigt. Flankierend wird eine unaufgeforderte Auskunftspflicht vor Vertragsschluss eingeführt (§ 556g Abs. 1b BGB): Wird nicht rechtzeitig informiert, gilt die Wohnung für Zwecke der zulässigen Miethöhe als unmöbliert, wodurch ein Zuschlag nicht durchsetzbar wäre.\r\nBewertung: Fortschritt durch Ausweisungspflicht – Nachsteuerung bei Höhe und Berechnung notwendig.\r\nDie vorgesehenen Regelungen zum Möblierungszuschlag und zur Auskunftspflicht weisen insgesamt in die richtige Richtung, bedürfen jedoch einer präziseren Ausgestaltung, um Systembrüche zu vermeiden und neue Streitfelder zu begrenzen. Positiv hervorzuheben ist insbesondere die vorgesehene Auskunftspflicht vor Vertragsschluss. Sie stellt einen erheblichen Fortschritt dar, weil sie die Durchsetzung der Mietpreisbremse im möblierten Segment überhaupt erst praktikabel macht. Ohne transparente Angaben zur Berechnungsgrundlage des Möblierungszuschlags konnten Wohnungssuchende ihre Rechte bislang faktisch kaum prüfen. Auch die gesetzliche Fiktion, wonach bei Verstoß gegen die Auskunftspflicht das Mietverhältnis als unmöbliert gilt, setzt einen wirksamen Anreiz zur Einhaltung der Vorgaben und stärkt die Rechtsposition der Mietenden deutlich. Gleichwohl zeigen sich mehrere kritische Punkte. Erstens ist die Teilmöblierung in der Praxis häufig der Regelfall. Fehlt hierfür ein klarer gesetzlicher Berechnungsmaßstab, drohen neue Auseinandersetzungen über Umfang, Bewertung und Abschreibung einzelner Einrichtungsgegenstände. Ohne methodische Leitplanken droht sich die Problematik lediglich in gerichtliche Streitverfahren zu verlagern. Zweitens führt ein Zuschlag von „in der Regel fünf Prozent der Miete“ zu einem systematischen Bruch: Wird der Möblierungszuschlag prozentual an eine – möglicherweise bereits überhöhte – Miete gekoppelt, löst er sich vom tatsächlichen Zeitwert der Möbel. Teurere Wohnungen erzeugen dann automatisch höhere Zuschläge, unabhängig vom objektiven Wert der Ausstattung. Dies widerspricht dem Grundgedanken einer zeitwertorientierten Berechnung. Drittens schafft die Formulierung „in der Regel“ keine echte Obergrenze. Zwar mag sich dies dogmatisch über Darlegungs- und Beweislasten steuern lassen, praktisch drohen jedoch Unsicherheiten und Überforderungen der Mietenden sowie neue Rechtsstreitigkeiten. Erforderlich ist daher eine gesetzlich konkretisierte Berechnungsmethode für den Zeitwert – ausdrücklich auch für Fälle der Teilmöblierung –, um Transparenz und Streitarmut zu gewährleisten. Zudem sollte ein Prozentsatz von fünf Prozent nicht lediglich als Regelbeispiel, sondern als verbindliche Obergrenze ausgestaltet werden. Schließlich ist\r\nSeite 4 von 8\r\neine verpflichtende, nachvollziehbare Herleitung des Möblierungszuschlags in Textform vorzusehen, die über die bloße Angabe der Zuschlagshöhe hinausgeht und insbesondere Zeitwert und Abschreibungsgrundlagen offenlegt. Der Paritätische schlägt die Übernahme der bereits 2023 vom Bundesrat beschlossenen Regelungsalternative vor, die im „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Mieterschutzes bei der Vermietung von möbliertem Wohnraum und bei der Kurzzeitvermietung von Wohnraum in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt“ formuliert ist. Demnach wird vorgeschlagen, § 556d Abs. 1 BGB um einen zusätzlichen Satz zu ergänzen, der bestimmt, dass der Möblierungszuschlag höchstens ein Prozent des Zeitwerts der überlassenen Möbel betragen darf. Der Zeitwert berechnet sich aus dem ursprünglichen Anschaffungswert abzüglich einer jährlichen Abschreibung in Höhe von fünf Prozent für jedes seit der Anschaffung abgelaufene Jahr. Auf diese Weise wird eine transparente, wertbezogene und nachvollziehbare Berechnungsgrundlage geschaffen, die sich am tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Möblierung orientiert und nicht an der – gegebenenfalls bereits überhöhten – Nettokaltmiete. Durch diese klare gesetzliche Begrenzung wird die Mietpreisbremse auch im möblierten Segment effektiv abgesichert, Rechtsklarheit geschaffen und die Umgehung über intransparente oder überhöhte Zuschläge wirksam unterbunden.\r\n• Indexmieten: Kappung bei starker Inflation (3,5 % p.a.) in angespannten Gebieten\r\n§ 557b BGB wird um eine Regel ergänzt, nach der bei Indexmieten in „angespannten“ Gebieten der Teil einer Indexentwicklung über 3,5 Prozent im Jahreszeitraum bei der Mieterhöhung unberücksichtigt bleibt. Die Gebietskulisse soll wie bislang, per Landesverordnung bestimmt werden.\r\nBewertung: Kappung ist richtig, aber flächendeckender Schutz erforderlich\r\nDie vorgesehene Begrenzung von Indexmieterhöhungen ist sozialpolitisch ausdrücklich zu begrüßen. In Zeiten hoher Inflation verlagern Indexmietverträge gesamtwirtschaftliche Krisenrisiken unmittelbar auf die Wohnkosten. Haushalte werden doppelt belastet: durch steigende Lebenshaltungskosten und zugleich durch automatisch steigende Mieten. Der Entwurf erkennt diese strukturelle Schutzlücke zutreffend an und setzt mit einer Kappung ein wichtiges Signal zur Stabilisierung von Wohnkosten in Krisenzeiten.\r\nKritisch ist jedoch, dass der Schutz nur in Gebieten gelten soll, die durch Landesverordnung als angespannt ausgewiesen sind. Damit hängt die Wirksamkeit der Begrenzung von politischen Mehrheiten, administrativen Verfahren und der Aktualität der Gebietsausweisung ab. Gerade in dynamischen Inflationsphasen kann dies zu Verzögerungen und Schutzlücken führen. Preissteigerungen betreffen jedoch Haushalte bundesweit und machen nicht an Gebietsgrenzen halt. Zudem bleibt ein praktisches Problem ungelöst: das „Aufstauen“ von Indexanpassungen über mehrere Jahre und deren anschließende gebündelte Geltendmachung. Solche kumulierten Nachholanpassungen können zu erheblichen sprunghaften Belastungen führen und die intendierte Schutzwirkung unterlaufen. Hier bedarf es einer klaren zeitlichen Begrenzung, um Schockwirkungen zu vermeiden.\r\nErforderlich ist daher erstens eine bundesweite Geltung der vorgesehenen 3,5-Prozent-Kappung für Indexmieten, um einen einheitlichen und verlässlichen Schutz sicherzustellen. Zweitens sollte\r\nSeite 5 von 8\r\ngesetzlich klargestellt werden, dass kumulierte Nachholanpassungen zeitlich begrenzt sind, etwa durch eine Ausschlussfrist oder eine ausdrückliche Verwirkungsvorschrift. Nur so lässt sich verhindern, dass Inflationsrisiken zeitversetzt in konzentrierter Form auf Mieter*innen abgewälzt werden.\r\n• Kündigungsschutz: Schonfristzahlung auch bei ordentlicher Kündigung (einmalig)\r\nDer Entwurf überträgt wesentliche Schutzmechanismen, die bislang nur für fristlose Kündigungen gelten, einmalig auf ordentliche Kündigungen wegen Zahlungsverzugs bzw. Sicherheitsleistung (Übertragung von § 569 Absatz 3 Nummer 2 BGB auf die ordentliche fristgemäße Kündigung). Die Schonfrist soll für beide Kündigungsarten einheitlich zwei Monate nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage enden und es soll ein Nachholrecht bestehen. Nach Ausgleich der Forderung innerhalb der Schonfrist kann auch eine ordentliche Kündigung unwirksam werden – jedoch nur einmal pro Mietverhältnis.\r\nBewertung: Ausweitung der Schonfrist – richtiger Schritt, aber Einmaligkeitsbegrenzung zu restriktiv\r\nDie vorgesehene Übertragung der Schonfristregelung auf ordentliche Kündigungen wegen Zahlungsverzugs ist ausdrücklich zu begrüßen. Sie schließt einen realen Schutzdefizitbereich im geltenden Recht. In der Praxis wird bei Mietrückständen regelmäßig hilfsweise ordentlich gekündigt; bislang konnte selbst eine vollständige Nachzahlung den Wohnungsverlust dann nicht mehr verhindern. Dass der Entwurf diese Wertungsinkonsistenz aufgreift und die Heilungsmöglichkeit auch auf ordentliche Kündigungen erstreckt, erhöht die Rechtssicherheit und stärkt den Schutz vor vermeidbarer Wohnungslosigkeit. In Anbetracht steigender Wohnungslosigkeit und dem von der Bundesregierung verfolgten Ziel Wohnungslosigkeit bis 2030 beenden zu wollen, ist dieser Regelungsvorschlag notwendig, aber nicht hinreichend. Kritisch ist die vorgesehene Begrenzung der Schonfrist auf „insgesamt nur einmal“ während des gesamten Mietverhältnisses zu begrenzen. Aus Sicht des Paritätischen wird damit die soziale Realität vieler Haushalte nicht ausreichend berücksichtigt. Kurzfristige Zahlungsschwierigkeiten entstehen häufig nicht einmalig, sondern wiederkehrend – etwa durch verzögerte Leistungsbewilligungen, Krankheitsphasen, befristete oder prekäre Beschäftigung oder unerwartete Nachzahlungen bei Energie- und Betriebskosten. Wer die Schonfrist einmal in Anspruch genommen hat, wäre bei einem erneuten – trotz vollständiger Nachzahlung ausgeglichenen – Rückstand schutzlos. Das steht im Spannungsverhältnis zum gesetzgeberischen Ziel, Wohnungsverlust und Wohnungslosigkeit effektiv zu verhindern. Hinzu kommt, dass gerade im Zusammenspiel mit Leistungsträgern – etwa bei den Kosten der Unterkunft oder der Übernahme von Mietschulden – flexible rechtliche Spielräume erforderlich sind. Eine starre Einmaligkeitslogik kann hier sozialpolitisch sinnvolle Lösungen blockieren.\r\nErforderlich ist daher entweder die vollständige Abschaffung der Einmaligkeitsbegrenzung oder zumindest ihre Umstellung auf eine angemessene zeitliche Sperrfrist, etwa in der Formulierung „nicht erneut innerhalb von X Jahren“, statt „nur einmal während des gesamten Mietverhältnisses“. Dies würde Missbrauch verhindern, ohne wiederkehrende, unverschuldete Notlagen automatisch mit dem endgültigen Verlust der Wohnung zu sanktionieren.\r\nSeite 6 von 8\r\n• Modernisierungsumlage: Ausweitung des vereinfachten Verfahrens\r\nDie Wertgrenze des vereinfachten Verfahrens nach § 559c BGB soll von 10.000 Euro auf 20.000 Euro angehoben werden. Die Regelung (§ 559c BGB) wurde eingeführt, um insbesondere kleinere und mittlere Modernisierungsmaßnahmen unbürokratischer umzusetzen. Das „vereinfachte Verfahren“ erlaubt Vermieter*innen, Modernisierungskosten pauschal und ohne aufwändige Herausrechnung einzelner Instandhaltungsanteile auf die Miete umzulegen. Ziel war es, Investitionen – etwa in energetische Verbesserungen, Abbau von Barrieren oder zeitgemäße Ausstattung – zu erleichtern und Hemmnisse im Mietrecht abzubauen.\r\nBewertung: Ausweitung des vereinfachten Modernisierungsverfahrens – erhebliche Risiken für Mieter*innen\r\nDas vereinfachte Verfahren nach § 559c BGB ist aus Sicht von Vermietenden attraktiv, weil es Verwaltungsaufwand reduziert und die Umlage von Modernisierungskosten erleichtert. Gleichzeitig gehen mit dieser Vereinfachung jedoch Einschränkungen von Schutzmechanismen für Mieter*innen einher. Insbesondere ist der wirtschaftliche Härteeinwand ausgeschlossen bzw. deutlich eingeschränkt. Zudem arbeitet das Verfahren mit einem pauschalen Abzug von 30 Prozent für ersparte Instandhaltungskosten, ohne dass im Einzelfall geprüft wird, wie hoch der tatsächliche Instandhaltungsanteil war. Die Anhebung der Wertgrenze von 10.000 Euro auf 20.000 Euro bedeutet daher nicht nur eine Ausweitung administrativer Vereinfachung, sondern auch eine Vergrößerung der Risikoverlagerung auf Mieter*innen.\r\nBei Modernisierungskosten von 20.000 Euro pro Wohnung (vor Anwendung der Pauschale) kann – je nach Berechnungslogik – eine spürbare monatliche Mieterhöhung entstehen. In der Praxis bewegt sich diese häufig in einer Größenordnung von etwa 90 Euro monatlich. Für Haushalte, die bereits jetzt einen überproportional hohen Anteil ihres Einkommens für Wohnkosten aufwenden, kann eine solche Erhöhung existenzielle Folgen haben. Insbesondere einkommensarme, ältere oder gesundheitlich belastete Mieter*innen geraten hier schnell an die Grenze ihrer finanziellen Tragfähigkeit. Der genannte Orientierungswert ist daher realistisch und sozialpolitisch hoch relevant. Insofern handelt es sich nicht um eine bloß technische Anpassung. Wenn bislang von einer eher geringen praktischen Nutzung des vereinfachten Verfahrens ausgegangen wurde, kann sich dies durch die Verdoppelung der Schwelle grundlegend ändern. 20.000 Euro liegen in Zeiten stark gestiegener Baupreise in einem Kostenrahmen, der viele gängige Modernisierungsmaßnahmen erfasst. Das vereinfachte Verfahren würde damit deutlich an praktischer Bedeutung gewinnen. Gerade weil der Härteeinwand ausgeschlossen oder erheblich eingeschränkt ist, entsteht eine strukturelle Schieflage zulasten einkommensschwacher und vulnerabler Haushalte. Hinzu kommt, dass die pauschale Abgrenzung zwischen Instandhaltung und Modernisierung die ohnehin konfliktträchtige Trennlinie weiter vergröbert und Anreize zur strategischen Umdeklaration setzt. Je höher der Schwellenwert, desto größer das potenzielle Volumen pauschal umlagefähiger Kosten.\r\nAus Sicht des Paritätischen sollte daher von einer Anhebung der Wertgrenze auf 20.000 Euro abgesehen werden. Sollte eine Erhöhung politisch als zwingend angesehen werden, sind zumindest korrigierende Schutzmechanismen erforderlich. Dazu gehören insbesondere die Wiederöffnung bzw. Stärkung eines wirtschaftlichen Härteeinwands im vereinfachten Verfahren sowie strengere Transparenz- und Darlegungspflichten, um Fehlanreize und Missbrauch zu begrenzen.\r\nSeite 7 von 8\r\n• Mietminderung: dreimonatiger Ausschluss bei bestimmten Modernisierungen\r\n§ 536 Abs. 1a BGB soll so gefasst werden, dass für drei Monate eine Minderung „außer Betracht bleibt“, soweit die Tauglichkeitsminderung auf Maßnahmen zurückgeht, die einer Modernisierung nach § 555b Nr. 1 und 1a dienen. § 536 BGB regelt das Recht der Mieter*innen zur Mietminderung bei Mängeln der Mietsache. Danach gilt: Ist die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung beeinträchtigt, mindert sich die Miete kraft Gesetzes automatisch in angemessenem Umfang. Bereits heute enthält § 536 Abs. 1a BGB eine Einschränkung dieses Grundsatzes: Bei bestimmten energetischen Modernisierungsmaßnahmen ist das Minderungsrecht für eine begrenzte Zeit ausgeschlossen. Hintergrund dieser Regelung war es, Investitionen in energetische Sanierungen zu erleichtern und die Umsetzung klimapolitisch erwünschter Maßnahmen nicht durch wirtschaftliche Risiken auf Vermieterseite zu bremsen.\r\nBewertung: Erweiterung des dreimonatigen Minderungsausschlusses – einseitige Risikoverlagerung zulasten der Mieter*innen\r\nDie geplante Ausweitung des dreimonatigen Ausschlusses der Mietminderung auf bestimmte Modernisierungsmaßnahmen ist kritisch zu bewerten. Zunächst ist festzuhalten, dass die Mietminderung kein „Bonus“ oder freiwilliges Entgegenkommen darstellt, sondern ein zentrales mietrechtliches Instrument zur Wahrung des Synallagmas, also des gegenseitigen Vertragsverhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Wird die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung eingeschränkt, reduziert sich die Miete kraft Gesetzes. Ein pauschaler Ausschluss dieses Rechts verschiebt das Risiko baubedingter Beeinträchtigungen einseitig auf die Mieter*innen, obwohl die Einschränkung ihrer Wohnqualität real und oftmals erheblich ist. Hinzu treten praktische Abgrenzungsprobleme. In der Realität werden Modernisierungsmaßnahmen häufig mit Instandhaltungsarbeiten oder anderen baulichen Eingriffen kombiniert. Künftig wird verstärkt streitig sein, welche konkreten Beeinträchtigungen auf welche Maßnahme zurückzuführen sind und ob sie vom Minderungsausschluss erfasst werden. Dies birgt neue Konflikt- und Prozessrisiken und steht dem Ziel der Rechtsklarheit entgegen.\r\nAuch sozialpolitisch sendet die Regelung ein problematisches Signal, insbesondere in angespannten Wohnungsmärkten. Sie vermittelt den Eindruck: Modernisierung ist erwünscht – die Belastungen tragen jedoch vorrangig die Mieter*innen. Für einkommensschwache Haushalte sind Bauphasen keine bloße „Unannehmlichkeit“, sondern können erhebliche gesundheitliche und alltagspraktische Folgen haben, etwa durch Lärm, Staub, Nutzungseinschränkungen von Küche oder Bad oder durch eingeschränkte Barrierefreiheit. Wer keine Ausweichmöglichkeiten hat, ist diesen Belastungen faktisch schutzlos ausgesetzt.\r\nEine pauschale Ausweitung des Minderungsausschlusses sollte daher unterbleiben. Stattdessen sind eng und klar definierte Tatbestände erforderlich, die nur eindeutig klimabezogene Maßnahmen erfassen. Alternativ oder ergänzend sollten Kompensationsmechanismen vorgesehen werden, etwa Ansprüche auf Ersatzwohnraum, Übernahme von Umzugskosten oder spezifische Absenkungs- bzw. Ausgleichstatbestände für besonders belastende Bauphasen. Nur so lässt sich ein angemessener Ausgleich zwischen Modernisierungsinteressen und Mieterschutz gewährleisten.\r\nSeite 8 von 8\r\n3. Fazit\r\nDer Referentenentwurf enthält mehrere richtige und überfällige Weichenstellungen: mehr Transparenz und Begrenzung im möblierten Segment, Eindämmung der Kurzzeit-Ausnahmen, Schutz vor Inflationsschocks bei Indexmieten und ein verbesserter Kündigungsschutz bei Nachzahlung. Damit das Gesetz seine soziale Zielsetzung tatsächlich erreicht, müssen jedoch zentrale Punkte nachgeschärft werden: Schutz darf nicht von Gebietskulissen abhängen, er darf nicht durch Einmaligkeitslogik relativiert werden, und „Vereinfachung“ bei Modernisierungskosten darf nicht zur Aushöhlung von Schutzrechten führen. Wohnen ist Daseinsvorsorge – und der rechtliche Rahmen muss gewährleisten, dass Mietende in Krisenzeiten und angespannten Märkten nicht die Hauptlast tragen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-05"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}