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","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen","shortTitle":"WBVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wbvg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009710","title":"Klimaschutz in der Freien Wohlfahrtspflege finanzieren ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Angestrebt wird die verlässliche, planbare und dauerhafte Refinanzierung von Maßnahmen des Klimaschutzes in sozialen Einrichtungen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze","shortTitle":"SGB11ÄndG 1","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb11_ndg_1"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)","shortTitle":"SGB 8","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009711","title":"Sozialer Ausgleich für mit CO2-Bepreisung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Angestrebt wird eine Kompensation für private Haushalte für gestiegene Energiepreise durch die CO2-Bepreisung (Brennstoffemissionshandelsgesetz und Umsetzung des EU-Emissionshandels im Bereich Gebäude und Verkehr (ETS II)), z. B. in Form eines Klimageldes","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009712","title":"Energetische Sanierung sozial gerecht gestalten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Angestrebt wird eine Einschränkung der Möglichkeit für Vermietende, im Rahmen der Modernisierungsumlage, Kosten für Modernisierungen durch Mieterhöhungen an Mietende weiter zu geben.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009713","title":"Besteuerung großen Reichtums","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Angestrebt wird die stärkere Heranziehung sehr großer Vermögen, Erbschaften und Einkommen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Vermögensteuergesetz","shortTitle":"VStG 1974","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vstg_1974"},{"title":"Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz","shortTitle":"ErbStG 1974","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009714","title":"Nachhaltigkeitsberichtserstattung in der Freien Wohlfahrtspflege","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","publicationDate":"2024-03-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_CSRD_UmsG.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_CSRD_UmsG.html?nn=110518"}]},"description":"Angestrebt wird die Ermöglichung der Umsetzung von Pflichten der Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Freien Wohlfahrtspflege, u. a. durch die Refinanzierung der zusätzlichen Aufgaben.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009715","title":"Sozial-ökologische Mobilitätspolitik","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Angestrebt wird ein Verkehrssystem, das gleichermaßen soziale Teilhabe für alle ermöglicht und ökologisch nachhaltig ist, z. B. durch ein bundesweites Finanzierungsprogramm für den ÖPNV sowie den Fuß- und Radverkehr und erhöhte Investitionen in den Schienenverkehr.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_PUBLIC_TRANSPORT","de":"Personenverkehr","en":"Public transportation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009716","title":"Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz - GDAG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz - GDAG)","publicationDate":"2024-05-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GDAG_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gesundheits-digitalagentur-gesetz-gdag.html"}]},"description":"Die BAGFW nimmt aus der Perspektive der Pflege Stellung und sieht drei zentrale\r\nÄnderungsbedarfe:\r\nDer Beirat der gematik soll künftig auch am Roadmap-Prozess, der die gesetzlichen Aufträge an die gematik ersetzen soll, durch Anhörungs- bzw. Stellungnahmerechte beteiligt werden. Es bedarf daher einer entsprechenden Ergänzung in § 318 SGB V.\r\nDie Fristen für die Umsetzung der Vorgaben für die Bereitstellung von Daten und Informationsobjekten in der ePA sollen weiterhin vom Gesetzgeber in einer Rechtsverordnung des BMG mit Zustimmung des Bundesrats festgelegt werden und nicht der Digitalagentur überantwortet werden.\r\nHerstellerpflicht von DiGas zur interoperablen Bereitstellung von patienten- bzw. personenbezogenen Daten an die Leistungserbringenden muss auch Hersteller von DiPas umfassen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"},{"title":"Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen","shortTitle":"IfSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg"},{"title":"Gesetz zur Neuordnung der Krankenhausfinanzierung","shortTitle":"KHNG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khng"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009717","title":"Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung (IOP-Governance-Verordnung, GIGV)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung (Neufassung) (20. WP)","publicationDate":"2024-04-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GIGV_RefE_Novelle-I.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gesundheits-it-interoperabilitaets-governance-verordnung-iop-governance-verordnung-gigv.html"}]},"description":"Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) begrüßen eine Förderung der Interoperabilität im Gesundheitswesen ebenso wie den ganzheitlichen Ansatz unter Einbezug von fachlichen Expertinnen und Experten. Bei der sektorenübergreifenden Koordinierung ist die Pflege als größte Berufsgruppe im Gesundheitswesen allerdings explizit in die Prozessgestaltung einzubeziehen. Nur so kann das formulierte Ziel - dem die BAGFW sich vollumfänglich anschließt - einer nachhaltigen Verbesserung insbesondere auch der pflegerischen Versorgung weiter verbessert werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009718","title":"Pflegekompetenzgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bei dem Vorhaben geht es um Kompetenzerweiterungen für die Pflegefachberufe. \r\nDer Paritätische fordert u. a.:  \r\nAufhebung der bisherigen Modellvorhaben und Verankerung der pflegerischen Befugnisse im Leistungsrecht\r\nErweiterung der Befugnisse in der häuslichen Krankenpflege\r\nErweiterte Befugnisse im Krankenhaus – Ziele und Regelungsbedarf\r\nGeschäftsstelle zur Unterstützung der Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens im Krankenhaus\r\nPflegeprozessteuerung: Änderungen in § 37 SGB V: Häusliche Krankenpflege\r\nNeuordnung der Heilkundemodule im PflBG infolge der Streichung der §§ 63 3c und 64d SGB V, Änderung des Berufsrechts\r\nRegelung der Kostentragung PflAuFinV\r\nEinführung der Zeitvergütung als Grundlage für die Vergütungsbemessung\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Gesetz über die Pflegeberufe","shortTitle":"PflBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009719","title":"Zielwerte für eine bundeseinheitliche, mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) wurde in § 113c Absatz 8 SGB XI ergänzend vorgesehen, dass das BMG erstmals bis zum 30. Juni 2024 im Einvernehmen mit dem BMFSFJ und dem BMAS für diese Prüfung sog. Zielwerte für eine bundeseinheitliche, mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen festlegt. Der Paritätische fordert zusammen mit den in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbänden, dass die Zielwerte unterhalb von 80 % festgelegt werden, damit alle Einrichtungen die Vorgaben ad hoc erfüllen können. Zudem fordern wir die Berücksichtigung der bisher nicht vorgenommenen Differenzierungspraxis bei Qualifikationsniveaus 1 bis 3.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009720","title":"Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","publicationDate":"2024-04-12","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GVSG_Referentenentwurf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gvsg.html"}]},"description":"Zukunftsweisende Modelle der Primärversorgung müssen interprofessionell, kooperativ und koordinierend ausgerichtet sein und neben gesundheitlicher Versorgung auch Prävention, Gesundheitsförderung, soziale Beratung und sozialräumliche Angebote vorhalten. Die Verbände der BAGFW weisen zudem darauf hin, dass die darin vorgesehenen Regelungsvorschläge mit den Maßnahmen, die im Rahmen des Aktionsplans für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen erarbeitet wurden, zusammen gedacht und erste Maßnahmen bereits mit diesem Gesetz auf den Weg gebracht werden sollten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"},{"title":"Gesetz zur Neuordnung der Krankenhausfinanzierung","shortTitle":"KHNG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khng"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009721","title":"Anspruch auf Sprachmittlung im SGB V verankern ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Anspruch auf Sprachmittlung muss für alle Gesundheitsleistungen gelten, die im GKV-Leistungskatalog geführt werden. Auch Menschen, die Anspruch auf gesundheitliche Leistungen nach dem AsylbLG haben, benötigen einen gesicherten Anspruch auf Sprachmittlung in der gesundheitlichen Versorgung. Langfristig ist der Anspruch auf Sprachmittlung übergreifend im SGB I/ SGB X zu verankern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009722","title":"Reform der Notfallversorgung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Gesetz zur Reform der Notfallversorgung","customDate":"2024-06-03","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},"description":"Bessere Vernetzung und Koordinierung des mehrschichtigen Notfallversorgungssystems sowie Verbesserung des Rettungsdienst als eigener Leistungsbereich im SGB V. Ferner muss im weiteren Verlauf auch für die Finanzierung der Anbindung aller Akteur*innen des Rettungswesens an die Telematikinfrastruktur inklusive der notwendigen Softwareausstattung der Leitstellen und Rettungsdienste gesorgt werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Gesetz zur Neuordnung der Krankenhausfinanzierung","shortTitle":"KHNG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khng"},{"title":"Gesetz über das Apothekenwesen","shortTitle":"ApoG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/apog"},{"title":"Zulassungsverordnung für Vertragsärzte","shortTitle":"ZO-Ärzte","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zo-_rzte"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009723","title":"Digitalgesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens - (Digital-Gesetz – DigiG)","printingNumber":"20/9048","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/090/2009048.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-der-digitalisierung-des-gesundheitswesens-digital-gesetz-digig/303311","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Patient*innen müssen zu jeder Zeit die Hoheit über ihre Daten haben und z. B. die Verschattungs- und Löschungsrechte der Patient*innen in der ePA umfassend ausgestaltet sein sowie die Möglichkeit einer Kennzeichnung von Daten „nur für mich“ geschaffen werden muss. Darüber hinaus sollte die informationelle Selbstbestimmung der Patient*innen gewahrt bleiben. Die Patientenvertretung muss gestärkt werden, um die Rechte und Anliegen der Patient*innen besser bei der Digitalisierung zu berücksichtigen. Auch müssen für die Versicherten Schulungen für den Umgang mit digitalen Anwendungen angeboten werden. Auch müssen alle digitalen Entwicklungen barrierefrei zur Verfügung stehen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009724","title":"Aktionsplan für ein barrierefreies, inklusives und diverses Gesundheitswesen ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Koalitionsvertrag sieht einen Aktionsplan für ein barrierefreies, inklusives und diverses Gesundheitswesen vor. Leider liegt dieser bislang noch nicht vor. Der Paritätische setzt sich seit vielen Jahren für ein barrierefreies, inklusives und diverses Gesundheitswesen ein und fordert den entsprechenden Aktionsplan nun ein. Um wichtige Handlungsfelder darzulegen, wurde innerhalb des Verbands ein Eckpunktepapier erarbeitet, das Ende April in den Verbandsgremien beschlossen wurde.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009725","title":"Reform der Werkstätten für behinderte Menschen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Partizipative Entwicklung einer Gesamtstrategie zur Schaffung eines offenen, inklusiven und zugänglichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes, Schaffung spezieller, zielgruppenspezifischer Arbeitsmarkt- und Förderprogramme zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen, Versicherung von Personen, die das Budget für Arbeit in Anspruch nehmen, in der Arbeitslosenversicherung sowie eine gesetzliche Klarstellung, dass die Förderhöhe individuell passgenau sein muss, Schaffung eines strukturierten und refinanzierten Übergangsmanagement aus den WfbM, Maßnahmen zur Förderung der Mobilität für Personen, die aus der WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln, Zugang zu Teilhabe an Bildung und Arbeit auch für Menschen mit komplexen Beeinträchtigungen\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","shortTitle":"SGB 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)","shortTitle":"SGB 3","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3"},{"title":"Werkstätten-Mitwirkungsverordnung","shortTitle":"WMVO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wmvo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009726","title":"Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in deutsches Recht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Nach der Verabschiedung der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems wird ein Großteil des Asylverfahrens sowie der Aufnahme- und Anerkennungsvoraussetzungen für Schutzsuchende durch EU-Verordnungen geregelt, welche unmittelbar in Deutschland Anwendung finden. Hierbei bestehende Umsetzungsspielräume im europäischen Recht sollen genutzt werden, um ein möglichst menschenrechtskonformes, faires und rechtsstaatliches Asylverfahren in Deutschland zu erhalten und menschenwürdige Aufnahmebedingungen zu schaffen, die auch die die Bedarfe von besonders schutzbedürftigen Asylsuchenden berücksichtigen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Asylgesetz","shortTitle":"AsylVfG 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992"},{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"},{"title":"Asylbewerberleistungsgesetz","shortTitle":"AsylbLG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009727","title":"Auslagerung von Asylverfahren außerhalb der EU","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Bundesministerium des Innern und für Heimat prüft aktuell, „ob die Feststellung des Schutzstatus von Geflüchteten unter Achtung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention auch in Transit- oder Drittstaaten erfolgen kann.“ Der Paritätische Gesamtverband spricht sich gegen die Auslagerung von Asylverfahren für Schutzsuchende aus, die bereits in der EU bzw. Deutschland angekommen sind und fordert stattdessen größere internationale Solidarität bei der Aufnahme von Schutzsuchenden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Asylgesetz","shortTitle":"AsylVfG 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"},{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009728","title":"Vereinbarung und Abschluss von Migrationsabkommen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesregierung hat das Amt eines Sonderbevollmächtigten für Migrationsabkommen geschaffen, um Migrationsabkommen mit wesentlichen Herkunftsstaaten zu vereinbaren. Ziel dabei soll sein, die irreguläre Migration zu reduzieren und reguläre Migration zu ermöglichen. Der Paritätische Gesamtverband setzt sich für eine transparente Ausgestaltung dieser Abkommen sowie die Beachtung der Interessen verschiedener Akteure, wie der paritätischen Mitgliedsorganisationen, der Migrant*innen selbst sowie der Herkunftsländer ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Aufenthaltsverordnung","shortTitle":"AufenthV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_DEVELOPMENT_POLICY","de":"Entwicklungspolitik","en":"Development policy"},{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009729","title":"Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan (BAP)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Paritätische Gesamtverband begleitet den Aufbau und die Umsetzung des Programms seit Beginn an und setzt sich für eine möglichst faire und rechtsstaatliche Ausgestaltung ein. Dazu gehört auch die ausreichende Finanzierung für eine gute Programmumsetzung und Stabilisierung sowie der Ausbau weiterer legaler Zugangswege nach Deutschland und Europa.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009730","title":"Besserer Schutz von Betroffenen von Menschenhandel","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Paritätische Gesamtverband setzt sich dafür ein, dass gesetzliche Lücken geschlossen werden und wirkt auf gezielte Maßnahmen im Bereich der Betroffenenrechte ein. Insbesondere fordert er eine Änderung des § 25 Abs. 4a AufenthG, um den Betroffenen von Menschenhandel eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis unabhängig vom Strafverfahren zu ermöglichen.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009731","title":"Einführung eines Partizipationsgesetzes (PartG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Einführung eines Partizipationsgesetzes, institutionelle Förderung von Migrantenorganisationen und Unterstützung des Partizipationsrats, orientiert an der vorhandenen Regelung der Strukturförderung für Migrantenorganisationen.  ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009732","title":"Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Paritätische Gesamtverband setzt sich für eine gute Integration der Geflüchteten aus der Ukraine sowie ihrer mittel- und langfristigen Aufenthaltssicherung ein. Dies umfasst die Beibehaltung des aktuellen Rechtsstatus sowie eine die beruflichen Qualifikationen berücksichtigende nachhaltige Arbeitsmarktintegration. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"},{"title":"Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen","shortTitle":"UkraineAufenthÜV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ukraineaufenth_v"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009733","title":"Gewaltschutz von Migrant*innen im Aufenthaltsgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Verankerung einer gesetzlichen Regelung für Opfer häuslicher oder partnerschaftlicher Gewalt (u.a. § 31 Abs. 2 AufenthG, § 12a Abs. 5 AufenthG) mit dem Ziel eines eigenständigen Aufenthaltsrechts sowie der Streichung der Wohnsitzauflage für die Betroffenen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009734","title":"Gewaltschutz in Flüchtlingsunterkünften","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Änderung der gesetzlichen Regelungen in § 44 Abs. 2 a AsylG und § 53 Abs. 3 AsylG hinsichtlich einer Einführung der \"Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften\" als bundesweite Verbindlichkeit zum Gewaltschutz in Unterkünften für geflüchtete Menschen; Fortführung der Bundesinitiative „Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften“","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Asylgesetz","shortTitle":"AsylVfG 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009735","title":"Queere Geflüchtete","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Umsetzung des Aktionsplans der Bundesregierung für Akzeptanz und Schutz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt \"Queer leben\" hinsichtlich queerer Geflüchteter","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Asylgesetz","shortTitle":"AsylVfG 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992"},{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009736","title":"Wohnsitzregelung gemäß § 12a AufenthG streichen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Abschaffung der bestehenden integrationshindernden rechtlichen Regelung des § 12a AufenthG, um die freie Wohnsitzwahl von anerkannten Schutzsuchenden zu ermöglichen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009737","title":"Unterbringung Geflüchteter","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Aufhebung der Wohnverpflichtung in Erstaufnahmeeinrichtungen gem. § 47 AsylG für alle Asylsuchenden, Vorrang der dezentralen Unterbringung  in Wohnungen oder wohnungsähnlicher Form","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Asylgesetz","shortTitle":"AsylVfG 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009738","title":"Identifizierung und Versorgung von Geflüchteten mit besonderen Schutzbedarfen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Einführung einer rechtlichen Regelung zur bundesweiten systematischen, flächendeckenden und frühzeitigen Identifizierung besonderer Schutzbedarfe; des Weiteren Schließen von gesetzlichen Lücken und Einwirken auf gezielte Maßnahmen im Bereich der Betroffenenrechte ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Asylgesetz","shortTitle":"AsylVfG 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992"},{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009739","title":"Reform des Asylbewerberleistungsgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetz und Überführung in die regulären sozialen Sicherungssysteme; Überarbeitung der Regelungen zur Gewährleistung verfassungsgemäßer Leistungen; Abschaffung jeglicher \"Sonderbedarfsstufen\" für alleinstehende erwachsene Personen in Gemeinschaftsunterkünften; bundesweite Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte für AsylbLG-Bezieher*innen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Asylbewerberleistungsgesetz","shortTitle":"AsylbLG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009740","title":"Reform des Familiennachzugs","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wiedereinführung des Rechtsanspruchs auf Familiennachzug für subsidiär Geschützte und Streichung der Sonderregelung in § 36a AufenthG; Sicherstellung des Geschwisternachzugs zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen durch Erweiterung des § 36 Abs. 1 AufenthG","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009741","title":"Reform der Übermittlungspflicht nach § 87 AufenthG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ausweitung der in § 87 Abs. 1 S. 1 AufenthG enthaltenen Ausnahmen der Übermittlungspflicht auf den Sozial- und Gesundheitsbereich.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009742","title":"Reform der Identitätsklärung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Gesetzesänderung zur Ermöglichung einer Identitätsklärung durch Versicherung an Eides statt, falls eine sonstige Identitätsklärung nicht möglich oder zumutbar ist. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"},{"title":"Aufenthaltsverordnung","shortTitle":"AufenthV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009743","title":"Verhinderung weiterer Verschärfungen des Ausweisungs- und Abschiebungsrechts","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung sowie Verbesserung der bestehenden Regelungen im Hinblick auf die Wahrung der Grund- und Menschenrechte der betroffenen Personen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009744","title":"Einführung einer gesetzlichen Regelung zum Erlass eines bundesweiten Abschiebungsstopps ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Schaffung einer Rechtsgrundlage für den Erlass eines bundesweiten Abschiebestopps durch die zuständige oberste Bundesbehörde.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009745","title":"Streichung der Duldung nach § 60b AufenthG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Streichung der Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009746","title":"Reform des Kinder- und Jugendhilferechtes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Geregelt werden soll die Herstellung der Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für junge Menschen mit und ohne Behinderungen unter dem Dach des SGB VIII. Die so genannte inklusive Lösung soll damit im Kontext der Kinder- und Jugendhilfe umgesetzt werden. Dies bedarf einer umfassenden Änderung von Regelungen im SGB VIII. Der Paritätische Gesamtverband begrüßt die inklusive Ausrichtung des SGB VIII und fordert eine weitgehendste inklusive Ausgestaltung der Regelung (z.B. Anpassung des Behinderungsbegriffes, Schaffung eines gemeinsamen Leistungstatbestandes, Anpassungen im Leistungs- und Leistungsvergütungsrecht etc.) ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)","shortTitle":"SGB 8","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009747","title":"Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen","publicationDate":"2024-04-03","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmfsfj.de/resource/blob/238004/b72425c1e1c657e71a1fa61c049bf36c/entwurf-ubskm-gesetz-data.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/gesetz-zur-staerkung-der-strukturen-gegen-sexuelle-gewalt-an-kindern-und-jugendlichen-235164"}]},"description":"Der Paritätische Gesamtverband begrüßt das Vorhaben des BMFSFJ, die Struktur und Auftrag der UBSKM und die Rechter Betroffener von sexualisierter Gewalt weiter gesetzlich zu stärken. Besonders die Regelung zur Ausweitung der Verpflichtung der Vorhaltung von Kinderschutzkonzepten in allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe wird begrüßt. Zu einzelnen Regelungen gibt es aus Sicht des Paritätischen Gesamtverbandes jedoch Verbesserung anzumerken. So sind die Fragen zu den Aufbewahrungsfristen von Fallakten anders zu bewerten bzw. die vorgesehene Rolle der BZgA zur Beratung und Begleitung der Erstellung von Kinderschutzkonzepten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)","shortTitle":"SGB 8","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009748","title":"Reform des Kindschaftsrechts: Modernisierung von Sorgerecht, Umgangsrecht und Adoptionsrecht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel des BMJ ist eine Modernisierung von sorgerechtlichen, umgangsrechtlichen Regelungen sowie Regelungen im Adoptionsrecht. Bisher liegen so genannte Eckpunkte des BMJ vor. Der Paritätische Gesamtverband bewertet die Aspekte folgender Regelungsvorhaben differenziert:\r\ndie rechtliche Vaterschaft des leiblichen Vaters – Anfechtungsrecht, \r\nEinführung der Mutterschaft einer weiteren Frau\r\nElternschaftsvereinbarung\r\nSorgevereinbarung im Jugendamt\r\nVereinfachung der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge\r\n„kleines Sorgerecht“: Vereinbarung der Eltern mit Dritten über sorgerechtliche Befugnisse\r\nVereinbarungen über Umgangsrechte Dritter\r\nVorrangige Beratung zum Wechselmodell \r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009749","title":"Reform des Abstammungsrechtes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel des BMJ ist die Modernisierung des Abstammungsrechtes. Der Paritätische Gesamtverband begrüßt die Einführung eines sog. Statusunabhängigen Feststellungsverfahrens. Mit diesem soll zukünftig auch die gerichtliche Feststellung der leiblichen Elternschaft eines mutmaßlich genetischen Elternteils (Vater oder Mutter) ermöglicht werden – ohne dass sich daraus Konsequenzen für die rechtliche Elternschaft ergeben. Das neue Verfahren soll an die Stelle des bisherigen Abstammungsklärungsanspruchs treten. Der gerichtliche Beschluss soll feststellen, ob die leibliche Abstammung besteht oder nicht. Es soll keine Frist für die Verfahrenseinleitung und keinen Vorrang oder Nachrang zu Statusverfahren (Anfechtung bzw. Feststellung der rechtlichen Elternschaft) geben. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009750","title":"Gesetz zur Sicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Paritätische Gesamtverband begrüßt die Eckpunkte des BMFSFJ für den Zugang zum und den notwendigen Ausbau hin zu einem bedarfsgerechten Hilfesystem. Das geplante Gewalthilfegesetz sollte außerhalb der Sozialgesetzgebung verortet werden, um Ausschlüsse von Personengruppen zu vermeiden. Außerdem ist eine einzelfallbezogene Abrechnung von Leistungen auszuschließen. \r\nWichtig ist zugleich, dass mit dem Gewalthilfegesetz die in Deutschland rechtsgültigen Anforderungen der Istanbul-Konvention an die Ausstattung des und den Zugang zum Hilfesystems für Betroffene von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt umgesetzt werden, dies gilt insbesondere für von Gewalt betroffene Frauen und Kinder. \r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_IS_VICTIM_PROTECTION","de":"Opferschutz","en":"Victim protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009751","title":"Schutz vor Gehsteigbelästigungen durch Abtreibungsgegner durch Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes","printingNumber":"20/10861","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/108/2010861.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-schwangerschaftskonfliktgesetzes/308701","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Paritätische Gesamtverband begrüßt den Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. Der Staat hat die Verantwortung eine informierte und verantwortliche Entscheidung zu einem möglichen Schwangerschaftsabbruch störungsfrei zu ermöglichen. Dies gilt aus Paritätischer Sicht unbedingt, solange vom Gesetzgeber an der Verankerung des Schwangerschaftsabbruchs im Strafgesetzbuch und dem damit verbundenen System der Pflichtberatung festgehalten wird. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten","shortTitle":"BeratungsG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/beratungsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009752","title":"Neuregelungen zum Schwangerschaftsabbruch außerhalb des Strafgesetzbuches","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Nach Veröffentlichung des Berichtes der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin fordert der Paritätische Gesamtverband eine Gesetzesinitiative zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruches außerhalb des Strafgesetzbuches. Außerdem wird ein Recht auf freiwillige Beratung statt einer Pflichtberatung zum Schwangerschaftsabbruch gefordert. Beides wäre im derzeitigen Schwangerschaftskonfliktgesetz regelbar.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten","shortTitle":"BeratungsG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/beratungsg"},{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009753","title":"Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft","publicationDate":"2024-04-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/MI3/entw-missbranerk.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/missbranerk.html"},{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_missbr_Anerkennung_Vaterschaft.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_missbraeuchliche_Anerkennung_Vaterschaft.html?nn=110518"}]},"description":"In allen Fällen eines sogenannten \"aufenthaltsrechtlichen Gefälle” soll die Eintragung der Vaterschaft ins Personenstandsregister von einer vorherigen Zustimmung durch die Ausländerbehörde oder einem Gentest abhängig gemacht werden. Nach Einschätzung des Paritätischen Gesamtverbandes verletzt die Neueinführung der Zustimmungspflichtigkeit durch die Ausländerbehörden unverhältnismäßig Grundsätze im deutschen Recht, u.a. das Recht eines Kindes auf Zuordnung zu zwei Elternteilen, die Gleichstellung von ehelichen und nicht-ehelichen Kindern sowie neben der biologischen und genetischen Elternschaft die Stärkung einer sozial-familiären Elternschaft und damit die Gleichstellung vielfältiger Familienformen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"},{"title":"Staatsangehörigkeitsgesetz","shortTitle":"RuStAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stag"},{"title":"Personenstandsgesetz","shortTitle":"PStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pstg"},{"title":"Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes","shortTitle":"PStV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pstv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009754","title":"Kindergrundsicherung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kindergrundsicherung","printingNumber":"20/9092","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/090/2009092.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-einf%C3%BChrung-einer-kindergrundsicherung/304682","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Mit der Kindergrundsicherung sollen Leistungen zur finanziellen Absicherung von Kindern und Jugendlichen gebündelt und neu organisiert werden. Der Paritätische kritisiert verschiedene Aspekte, u.a die fehlende Neuermittlung des menschenwürdigen Existenzminimums. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","shortTitle":"SGB 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_SS_BASIC","de":"Grundsicherung","en":"Basic security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009755","title":"Fortschreibung der Regelbedarfe 2025 beim Bürgergeld","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mit der gesetzlichen Regelung in §28 SGB XII droht für das kommende Jahr 2025 eine Nullrunde bei den Leistungsberechtigten im Grundsicherungsbezug (SGB II, SGB XII, AsylbLG). Inhalt des Positionspapiers ist die Begründung, warum eine Nullrunde abzulehnen ist und welche Reform / kurzfristige Änderung des § 28 SGB XII geeignet ist, um einen Kaufkraftverlust der Leistungsberechtigten zu vermeiden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)","shortTitle":"SGB 12","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_SS_BASIC","de":"Grundsicherung","en":"Basic security"},{"code":"FOI_SS_UNEMPLOYMENT","de":"Arbeitslosenversicherung","en":"Unemployment insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009756","title":"Ausgestaltung des BAföG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Neunundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG)","printingNumber":"20/11313","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/113/2011313.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/neunundzwanzigstes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-bundesausbildungsf%C3%B6rderungsgesetzes-29-baf%C3%B6g%C3%A4ndg/309829","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung","shortTitle":"BMBF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Zwar begrüßt der Paritätische eine Reihe der geplanten Maßnahmen, wie insbesondere die Studienstarthilfe, aber auch die Freibetragsanhebung und Anpassung von Sozialpauschalen, allerdings bleibt in der Gesamtbetrachtung die angekündigte BAföG-Reform deutlich hinter dem Handlungsbedarf zurück. Im Zentrum der Paritätischen Kritik steht ein nicht existenzsichernder Grundbedarf, eine nicht realitätskonforme Wohnkostenpauschale und die fehlende Automatisierung bei der Anpassung von Bedarfssätzen, Freibeträgen und Sozialpauschalen im BAföG.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung","shortTitle":"BAföG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""},{"code":"FOI_EP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Bildung und Erziehung\"","en":"Other in the field of \"Education and parenting\""},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009757","title":"Europäische Kohäsionspolitik, Strukturfonds, Europäischer Sozialfonds (ESF), ESF-Bundesprogramme","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Paritätische positioniert sich im Rahmen der Federführung in der BAGFW (2025/2026) zu inhaltlichen Bedarfen, Förderregionen, Interventionssätzen und Förderregularien.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009758","title":"Rentenniveau / Altersarmut","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Gesetzliche Rente stärken - Beitragseinnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung jetzt erhöhen, statt auf Aktienrente zu setzen","printingNumber":"20/10477","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/104/2010477.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetzliche-rente-st%C3%A4rken-beitragseinnahmen-der-gesetzlichen-rentenversicherung-jetzt-erh%C3%B6hen-statt/309340","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Paritätische Gesamtverband e.V. setzt sich für ein höheres Rentenniveau ein. Dieses soll mindestens 53 Prozent erreichen. Er fordert eine Mindestrente oberhalb der Armutsgrenze für Menschen, die langjährig beschäftigt waren. Die Ressourcen für eine steuerliche Förderung der Riester-Rente soll zugunsten besonders einkommensarmer Gruppen umgewidmet werden. Leistungen für Erwerbsgeminderte und auf Reha-Leistungen angewiesene Menschen sollen verbessert werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","shortTitle":"SGB 6","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010752","title":"Partizipationsfonds niedrigschwelliger gestalten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Antragstellung und Abrechnung der im Partizipationsfonds bereitgestellten Gelder sollen niedrigschwelliger gestaltet werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011169","title":"Apothekenreform ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"printingNumber":"20/15075","issuer":"BT","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Grundsätzlich geht der Ref.-Entwurf aus Sicht der innerhalb der BAGFW zusammengeschlossenen Verbände in die richtige Richtung. Die BAGFW bringt sich in den Gesetzgebungsprozess primär aus versorgungspolitischer Perspektive ein. Die Flexibilisierung des Angebots, der Öffnungszeiten und des Einsatzes von Personal kann zu einer Stärkung der Vor-Ort-Apotheken führen, die insbesondere im strukturschwachen ländlichen Raum dringend geboten ist. Das Ziel des Referentenentwurfs, die Impfquoten zu steigern, wird von der BAGFW ebenfalls unterstützt. In diesem Zusammenhang setzt sich die BAGFW dafür ein, dass künftig auch Pflegefachkräfte mit Qualifikationsniveau QN 7 grundsätzlich zu Schutzimpfungen mit Totvakzinen berechtigt sein und dafür die gleiche Vergütung wie Apotheker*innen erhalten sollten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Apothekenwesen","shortTitle":"ApoG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/apog"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Bundes-Apothekerordnung","shortTitle":"BApO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bapo"},{"title":"Approbationsordnung für Apotheker","shortTitle":"AAppO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aappo"},{"title":"Verordnung über den Betrieb von Apotheken","shortTitle":"ApoBetrO 1987","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/apobetro_1987"},{"title":"Arzneimittelpreisverordnung","shortTitle":"AMPreisV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ampreisv"},{"title":"Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen","shortTitle":"IfSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg"},{"title":"Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln","shortTitle":"BtMG 1981","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011170","title":"Errichtung eines Bundesinstituts für Prävention und Aufklärung in der Medizin (BIPAM)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"printingNumber":"20/15076","issuer":"BT","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Ein zu errichtendes Bundesinstitut für öffentliche Gesundheit muss einem lebensweltlichen \"Health in All Policies-Ansatz\" folgen. Umso enttäuschter fielen bereits die ersten Rückmeldungen aus der Fachwelt aus, als ein erster Arbeitsentwurf im Herbst letzten Jahres an die Öffentlichkeit gelangte. Im nun vorliegenden und in Teilen überarbeiteten Referentenentwurf bleiben wesentliche Kritikpunkte nach wie vor unberücksichtigt, die meisten davon sind von grundsätzlicher Natur (Namensgebung/ medizinische Blickrichtung, Schwerpunktsetzung auf Krankheiten anstatt auf Gesundheitsförderung, Kompetenzneuaufteilung zwischen RKI und BIPAM nach Krankheitsgruppen anstatt Arbeitsbereichen, Übertragung der Gesundheitsberichterstattung vom RKI auf das BIPAM).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes","shortTitle":"BGA-NachfG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bga-nachfg"},{"title":"Bundeskrebsregisterdatengesetz","shortTitle":"BKRG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bkrg"},{"title":"Verordnung über die Anforderungen an Qualität und Sicherheit der Entnahme von Geweben und deren Übertragung nach dem Transplantationsgesetz","shortTitle":"TPG-GewV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tpg-gewv"},{"title":"Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens","shortTitle":"TFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tfg"},{"title":"Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen","shortTitle":"IfSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg"},{"title":"Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten","shortTitle":"BeratungsG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/beratungsg"},{"title":"Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen","shortTitle":"KonvBehSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/konvbehschg"},{"title":"Gesetz über die Erhebung einer Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) zum Schutz junger Menschen","shortTitle":"AlkopopStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/alkopopstg"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis","shortTitle":"KCanG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kcang"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011171","title":"Stärkung der Herzgesundheit","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Stärkung der Herzgesundheit (Gesundes-Herz-Gesetz)","publicationDate":"2024-06-19","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GHG_RefE_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/ghg.html"}]},"description":"Um kardiovaskuläre Erkrankungen zu verhindern, muss aus Sicht der BAGFW-Verbände das oberste Ziel sein, an den Ursachen der Krankheitsentstehung anzusetzen, indem verhaltensbezogenen Risikofaktoren, wie Tabak- und Alkoholkonsum, Bewegungsmangel und ungesunde Ernährung, durch gesundheitsförderliche Verhältnisse und Maßnahmen - möglichst lebensweltlich eingebettet - entgegengewirkt wird.\r\nAus Sicht der Verbände ist es daher eine dramatisch verpasste Chance, dass der vorliegende Entwurf genau an diesem wesentlichen Hebel nicht ansetzt, sondern diesen geradezu konterkariert, indem die Finanzierung der im Entwurf vorgesehenen Maßnahmen zu Lasten der primären Prävention und Gesundheitsförderung erfolgen soll.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung","shortTitle":"RSAV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rsav"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011172","title":"Reform des Gemeinnützigkeitsrechts","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]},"description":"Die Regelung im Ref. entwurf des Jahressteuergesetzes Teil II soll eine gesetzliche Klarstellung bezüglich Äußerungen zu politischen Themen auch außerhalb der Satzungszwecke einer gemeinnützigen Organisation darstellen.\r\nDes Weiteren soll es eine Aufhebung der zeitnahen Mittelverwendung und ein Wegfall des Mittelverwendungsnachweises geben. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011691","title":"Aktionsplan für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Eine niedrigschwellige, diskriminierungsfreie und leitliniengetreue Versorgung für alle Menschen zu garantieren, ist unerlässlich und zählt zu den zentralen Herausforderungen für das Gesundheitssystem. Die Sicherstellung eines gleichberechtigten und bedarfsorientierten Zugangs zur Gesundheitsversorgung muss daher handlungsleitende Maxime politischer Reformen sein. Insgesamt bleibt der Maßnahmenentwurf des BMG in weiten Teilen hinter diesen Erwartungen zurück. Gefordert wird insofern eine zeitnahe, verbindliche und partizipative Nachschärfung. Unbedingt notwendig ist auch die Rückbindung und Verstetigung eines solchen Aktionsplans u.a. mit Blick auf die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), Artikel 3 GG, § 17 SGB I, §§ 2a und 76 SGB V sowie das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen","shortTitle":"SGB9uaÄndG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb9ua_ndg"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011692","title":"Entwurf eines Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung (Pflegeassistenzeinführungsgesetz - PflAssEinfG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung (Pflegeassistenzeinführungsgesetz - PflAssEinfG","customDate":"2024-07-16","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},"description":"Mit dem Pflegeassistenzgesetz wird ein eigenständiges und einheitliches Berufsprofil für die Pflegefachassistenz als Heilberuf i.S.d. Art. 74 Absatz 1 Nr. 19 GG geschaffen. Der Entwurf sieht die Regelung eines Pflegeassistenzgesetzes, die Umsetzung des dazugehörigen Finanzierungsverfahrens durch Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) sowie Folgeänderungen vor. Der Paritätische begrüßt eine bundeseinheitliche Regelung, mahnt aber praxisnahe Regelungen an.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012276","title":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung (SGB III)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung (SGB III - Modernisierungsgesetz)","publicationDate":"2024-07-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/gesetz-zur-modernisierung-arbeitslosenversicherung-arbeitsfoerderung.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/gesetz-zur-modernisierung-arbeitslosenversicherung-arbeitsfoerderung.html"}]},"description":"Geregelt werden sollen die Vereinfachung im Leistungsrecht, die Weiterentwicklung des Vermittlungsprozesses sowie Anpassungen bei den Förderinstrumenten im SGB III. Damit soll u.a. die Kooperation der Rechtskreise in den Jugendberufsagenturen verbessert werden, um junge Menschen am Übergang in Ausbildung/Beruf besser zu unterstützen. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit nimmt aus der Perspektive der Träger von Jugendsozialarbeit und junger Menschen Stellung. Das Vorhaben, die rechtskreisübergreifende Kooperation zu verbessern, wird grundsätzlich begrüßt. Die grundsätzliche Erweiterung des Auftrags der Bundesagentur für Arbeit und der Agenturen für Arbeit sollte jedoch nicht bestehende Beratung, Betreuung und Unterstützung junger Menschen durch andere Rechtskreise ersetzen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_SS_UNEMPLOYMENT","de":"Arbeitslosenversicherung","en":"Unemployment insurance"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012277","title":"Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Verordnung zur Bestimmung der für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsätze sowie zur Ergänzung der Anlage zu §§ 28 und 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 - RBSFV 2025)","printingNumber":"453/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0453-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/verordnung-zur-bestimmung-der-f%C3%BCr-die-fortschreibung-der-regelbedarfsstufen-nach/315639","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Verordnung regelt die Fortschreibung der Regelbedarfe in den Grundsicherungssystemen (v.a. SGB II, SGB XII, AsylbLG). Aus der Verordnung ergibt sich 2025 eine Nullrunde bei den Leistungen, zugleich argumentiert die Verordnung, dass es bei den Grundleistungen nach §3a AsylbLG Kürzungen geben muss. Die Stellungnahme kritisiert die Nullrunde bei den Grundsicherungsleistungen. Bis Ende 2025 gibt es für die Berechtigten kein Ausgleich für Kaufkraftverluste aufgrund der Inflation. Ebenso kritisiert die Stellungnahme, dass es Kürzungen bei den Grundleistungen nach §3a AsylbLG geben soll. Eine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung bei der Fortschreibung findet sich nicht. Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel an einer rechtlichen Zulässigkeit der Ungleichbehandlung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Asylbewerberleistungsgesetz","shortTitle":"AsylbLG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_BASIC","de":"Grundsicherung","en":"Basic security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012908","title":"Vergabetransformationspaket, Aktenzeichen IB3-20605-005","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf zum Vergaberechtstransformationsgesetz, Referentenentwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Sozial und Umweltbezogen Nachhaltige Beschaffung","customDate":"2024-10-18","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Anpassung von das Vergaberecht betreffenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften mit dem Ziel der Bundesregierung, die öffentlichen Vergabeverfahren zu vereinfachen, digitalisieren und zu beschleunigen sowie die öffentliche Beschaffung wirtschaftlich, sozial, ökologisch und innovativ auszurichten und die Verbindlichkeit zu stärken, so dass Auftraggeber und Auftragnehmer entlastet werden und sich Unternehmen wieder stärker um öffentliche Aufträge bewerben.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge","shortTitle":"VgV 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016"},{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"},{"title":"Bundeshaushaltsordnung","shortTitle":"BHO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bho"},{"title":"Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder","shortTitle":"HGrG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgrg"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Personenbeförderungsgesetz","shortTitle":"PBefG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg"},{"title":"Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung","shortTitle":"SektVO 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sektvo_2016"},{"title":"Verordnung über die Vergabe von Konzessionen","shortTitle":"KonzVgV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/konzvgv"},{"title":"Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG","shortTitle":"VSVgV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vsvgv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012909","title":"Tariftreue in Öffentlichen Vergabeverfahren von Bundesauftraggebern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referententwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes und weitere Maßnahmen (Tariftreuegesetz); Aktenzeichen IIIa6-31109-1/6","customDate":"2024-10-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]},"description":"Anpassung von das Vergaberecht betreffenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften mit dem Ziel der Bundesregierung, Auftragnehmer von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen ab einem geschätzten Netto-Auftragswert von 25.000 Euro, die dem Bund zuzurechnen sind, zu verpflichten, den Angestellten ausgewählte Arbeitsbedingungen entsprechend eines einschlägigen Branchentarifvertrag zu gewähren, soweit das BMAS diese Arbeitsbedingungen in einer Rechtsverordnung festgeschrieben hat. Ferner: die Erprobung von Online-Betriebsratswahlen und die Einstellung des § 119 Betriebsverfassungsgesetz als Offizialdelikt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Arbeitsgerichtsgesetz","shortTitle":"ArbGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg"},{"title":"Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung","shortTitle":"SchwarzArbG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004"},{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"},{"title":"Verordnung über den Betrieb des Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen","shortTitle":"WRegV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wregv"},{"title":"Betriebsverfassungsgesetz","shortTitle":"BetrVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg"},{"title":"Tarifvertragsgesetz","shortTitle":"TVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tvg"},{"title":"Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns","shortTitle":"MiLoG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/milog"},{"title":"Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen","shortTitle":"AEntG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aentg_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":21,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0009706","regulatoryProjectTitle":"Reform des Gemeinnützigkeitsrechts/ Einführung einer Wohngemeinnützigkeit","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/65/94/325021/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270096.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der BAGFW zum Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2024\r\nSeite 1 von 2\r\nStellungnahme der\r\nBundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW)\r\nzum Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2024\r\nDie BAGFW dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme und nimmt gern die Gelegenheit\r\nwahr, ihre Positionen zu dem oben benannten Referentenentwurf in das Gesetzgebungsverfahren\r\neinzubringen.\r\nDer § 4 Nummer 21 UStG setzt nach der Gesetzesbegründung zusammen mit dem\r\nbestehenden § 4 Nummer 22a UStG die Terminologie des Artikels 132 Absatz 1\r\nBuchstabe i und j unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung um. Aus unserer\r\nSicht gibt es dagegen gewichtige Argumente, die bisherige Regelung beizubehalten.\r\nUnsere Bedenken hinsichtlich einer deutlichen Einschränkung der bisher geltenden\r\nSteuerbefreiung begründen wir wie folgt:\r\nDie Wohlfahrtsverbände führen satzungsgemäß ein sehr vielfältiges Bildungsangebot\r\ndurch, das u. a. die Berufsausbildung (z. B. Ausbildung zum Notfallsanitäter), die ehrenamtliche\r\nTätigkeit (z. B. Ausbildung ehrenamtlicher zur qualifizierten Begleitung\r\nkranker und alter Menschen) oder den Erwerb von Kenntnissen „lebensrettende Sofortmaßnahmen“\r\nzum Erwerb eines Pkw-Führerscheins zum Gegenstand hat.\r\nDiese Bildungsangebote werden in einer Vielzahl verschiedener Einrichtungen angeboten,\r\ndie aber nicht zwingend auf die Aus- und Fortbildung in einem Beruf oder einem\r\nGewerbe ausgerichtet sind, da sie auch andere Leistungen, wie z. B. den häuslichen\r\nPflegedienst, den Rettungsdienst oder den Hausnotrufdienst erbringen.\r\nSo finden z.B. in unseren Seniorenbegegnungsstätten und Alten- und Pflegeeinrichtungen\r\nKurse statt, die keine auf eine Berufsausübung gerichtete Aus- und Weiterbildung\r\nbeinhalten. Diese Angebote dienen vielmehr der Information, der Freizeitgestaltung\r\nund sozialen Teilhabe hilfebedürftiger Menschen (z.B. Mal- und Bastelkurse).\r\nSie sind nach ihrer thematischen Zielsetzung und Ausrichtung der Freizeitgestaltung\r\nzuzuordnen und nach der Gesetzesbegründung von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.\r\nUnsere Bedenken betreffen weitere Seminarangebote, wie die Durchführung von Seminaren\r\nder Inlandsfreiwilligendienste, die ihre Teilnehmenden nicht zwingend auf einen\r\nBeruf vorbereiten, sondern vorrangig der erforderlichen Selbstreflektion der Teilnehmenden\r\ndienen sollen.\r\nStellungnahme der BAGFW zum Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2024\r\nSeite 2 von 2\r\nDies dürfte auch für gemeinnützige Einrichtungen gelten, die u.a. bislang umsatzsteuerfreie\r\nKurse für Sofortmaßnahmen am Unfallort anbieten, daneben aber auch\r\nz.B. ein Altenheim und/oder einen Rettungsdienst betreiben, da diese nicht in ihrer\r\nGesamtheit Bildungsleistungen anbieten, sondern dies nur ein Teilbereich von mehreren\r\nist.\r\nSofern diese Kurse von Privatlehrern gegeben werden, ist die Umsatzsteuerbefreiung\r\nnach § 4 Nummer 21a UStG ebenfalls ausgeschlossen, da kein Schul- bzw.\r\nHochschulunterricht erteilt wird. Zu beachten ist ferner, dass aufgrund der Umsatzsteuerbefreiung\r\nder Leistung ein Vorsteuerabzug entfällt.\r\nSollte Alternativ die Leistung nach § 4 Nr. 18 UStG von der Umsatzsteuer befreit werden,\r\nist von einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand auszugehen, da für die\r\nTeilnehmenden nachgewiesen werden müsste, dass die Teilnahme an der Veranstaltung\r\nauch im Einzelfall eine Leistung darstellt, die eng mit der Sozialfürsorge verbunden\r\nist.\r\nInsofern plädieren wir für die Beibehaltung der bisherigen Regelung. Alternativ fordern\r\nwir entsprechende Auffangregelungen zu schaffen, um die drohende Verteuerung\r\nder Leistungen der Freien Wohlfahrtspflege zu vermeiden.\r\nDie Ergänzung von § 53 AO begrüßen wir als flexible und unbürokratische Regelung\r\nzur vergünstigten Vermietung von Wohnraum an hilfsbedürftige Menschen. Wir weisen\r\naber darauf hin, dass diese Regelung, insbesondere im Hinblick auf die geplante\r\nWiedereinführung der Wohngemeinnützigkeit weitgehend ins Leere läuft, sofern kein\r\nAusgleich für die in diesem Zusammenhang auflaufenden Mindereinnahmen erfolgt.\r\nBerlin, 24.05.2024\r\nBundesarbeitsgemeinschaft\r\nder Freien Wohlfahrtspflege e. V.\r\nEvelin Schulz\r\nGeschäftsführerin\r\nKontakt:\r\nFrank Hofmann (frank.hofmann@diakonie.de)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009714","regulatoryProjectTitle":"Nachhaltigkeitsberichtserstattung in der Freien Wohlfahrtspflege","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/44/3b/325023/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170090.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW)\r\nzum Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD-Richtlinie des Bundesministeriums der Justiz (BMJ)\r\nBetrifft: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Eu-ropäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Ver-ordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen.\r\nEinführung\r\nIn der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. arbeiten die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege zusammen. Ihr gemeinsames Ziel ist die Sicherung und Weiterentwicklung der Sozialen Arbeit durch gemeinschaftliche Initiativen und sozialpolitische Aktivitäten.\r\nZahlreiche Verbände der BAGFW haben sich über Beschlusslagen und/oder wertebe-zogene Selbstverständnisse zu Zielen für eine Nachhaltige Entwicklung oder auch den Pariser Klimaschutzzielen bekannt. So sind in den Verbänden über die Jahre diverse Aktivitäten entstanden, welche den Beitrag der Freien Wohlfahrtspflege für Klima-schutz und Nachhaltige Entwicklung in den Blick nehmen. Mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 setzt sich ein zunehmender Trend staatlicher Regulierung im Bereich der Nachhaltigkeit fort, der die Freie Wohlfahrtspflege in ihrer Leistungser-bringung direkt und indirekt beeinflusst.\r\nBewertung\r\nDie BAGFW begrüßt, dass der Gesetzgeber mit der nun erfolgten Überführung und Umsetzung der europäischen Richtlinien 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in nationales Recht mehr Klar-heit bzgl. der künftigen Anforderungen an Unternehmen geschaffen hat.\r\nAus ihrer Sicht können eine flächendeckende und nach hohen Standards umgesetzte Nachhaltigkeitsberichterstattung, die damit verbundene Transparenz hinsichtlich der Wirkung von Organisationen auf die Nachhaltige Entwicklung sowie die Offenlegungs-pflicht hinsichtlich geplanter Maßnahmen zur Verbesserung der eigenen\r\nnachhaltigkeitsbezogenen Leistung einen wichtigen Beitrag für das Erreichen von Klima- und Nachhaltigkeitszielen leisten.\r\nDie BAGFW konstatiert, dass im Bereich der gemeinnützigen Sozialen Arbeit eine signifikante Zahl von Trägerorganisationen von den Regelungen zur Nachhaltigkeitsbe-richterstattung betroffen ist und damit in den nächsten Jahren eine entsprechende Erweiterung der Lageberichterstattung vornehmen muss. Diese müssen sie entspre-chend prüfen lassen. Die BAGFW weist zudem darauf hin, dass seitens des Gesetz-gebers keine Differenzierung zwischen privat gewerblichen und gemeinnützigen Kapitalgesellschaften vorgenommen wurde und in der Folge beide gleichermaßen von den Pflichten der CSRD betroffen sind.\r\nDie neuen Verpflichtungen stellen die Freie Wohlfahrtspflege vor weitere, operative und finanzielle Herausforderungen. So müssen in den oftmals stark zergliederten Organisationsstrukturen kurzfristig Systeme aufgesetzt werden, um die benötigen Kenn-zahlen und Informationen zu erheben und auf zentraler Ebene nachprüfbar zu aggregieren. Gerade in Anbetracht der bereits vorhandenen Überlastung der Einrich-tungen und Dienste sozialer Arbeit, gestaltet sich die Umsetzung sehr schwierig. Hinzu kommen finanzielle Aufwände für die nach den Pandemiejahren sowie angesichts an-gespannter Haushaltslagen ohnehin am Limit agierenden Trägerorganisationen. So fallen bspw. neben zusätzlichen Personalkosten nicht selten deutlich fünfstellige Beträge für den Erwerb notwendiger Softwarelösungen an.\r\nDie BAGFW betont die Bereitschaft, ihren Offenlegungspflichten im Kontext der Nachhaltigkeits- und Klimaziele nachzukommen. Sie kann jedoch nicht akzeptieren, dass die dadurch entstehenden Kosten zu einer Zusatzbelastung von Trägern bzw. Klient*innen sozialer Arbeit führen. Das Erreichen von Nachhaltigkeits- und Klimazielen ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, deren Kosten und Aufwände gerecht verteilt werden müssen.\r\nIn der Folge weist die BAGFW auf die Notwendigkeit einer Berücksichtigung des mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung verbundenen Aufwandes in den Refinanzierungsstrukturen Sozialer Arbeit hin. Da es sich mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung um eine gesetzliche Anforderung handelt, sind bestehende Förderprogramme an dieser Stelle nicht hilfreich. Folglich müssen die Kostenträger sozialer Arbeit, gesetzlich dazu verpflichtet werden, die durch die Nachhaltigkeitsberichterstattung anfallenden Kosten vollumfänglich mitzutragen. Hierfür muss der Gesetzgeber in Abstimmung mit den Ver-bänden eine Analyse vornehmen, um den Kostenrahmen genau und verlässlich beziffern zu können.\r\nDie BAGFW weist zudem darauf hin, dass bei verschiedenen gesetzlichen Anforderungen im Nachhaltigkeitskontext Synergien nutzbar gemacht werden müssen. So ergibt sich im Zuge des EnEfG für viele Träger Sozialer Arbeit die Pflicht zur Einführung von Energie- / Umweltmanagementsystemen. Hier wird seitens der BAGFW angeregt, Entlastungen zu schaffen, indem die im Rahmen von z.B. Umwelterklärungen zertifizierter EMAS-Systeme veröffentlichten Kennzahlen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung anerkannt werden.\r\nAuch sollte der Rahmen für die Prüfung von Nachhaltigkeitskennzahlen mindestens für gemeinnützige Organisationen über den Kreis der Wirtschaftsprüfungsorganisationen hinaus erweitert werden, z.B. auch von der Deutschen Akkreditierungsstelle"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009716","regulatoryProjectTitle":"Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz - GDAG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f5/ca/325025/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170098.pdf","pdfPageCount":27,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens\r\n(Digital-Gesetz – DigiG)\r\nSeite 1 von 27\r\nStellungnahme der\r\nBundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. (BAGFW)\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG)\r\nEinleitung und Zusammenfassung\r\nDie in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zusam-mengeschlossenen Spitzenverbände bedanken sich für die Möglichkeit zum Referen-tenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums „Entwurf eines Gesetzes zur Be-schleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG)“ Stellung zu nehmen und geben dazu eine gemeinsame Stellungnahme ab.\r\n1.\r\nePA:\r\nDie Verbände der BAGFW begrüßen, dass die Verbreitung der ePA durch die Opt-Out-Lösung gefördert und beschleunigt werden soll, da sie der ePA ein großes Potenzial für eine bessere koordinierte Versorgung von Patient:innen zumessen. Von zentraler Bedeutung ist, dass die Patient:innen zu jeder Zeit die Hoheit über ihre Daten haben. Zentral ist, dass die Verschattungs- und Lö-schungsrechte der Patient:innen umfassend ausgestaltet sind und die Mög-lichkeit einer Kennzeichnung von Daten „nur für mich“ geschaffen wird. Dar-über hinaus sollte die informationelle Selbstbestimmung der Patient:innen ge-wahrt bleiben, ohne besonderes Augenmerk auf bestimmte Diagnosen zu le-gen. Es darf zudem nicht sein, dass feingranuläre Widerspruchsmöglichkeiten gegen die Verarbeitung, Übermittlung und Speicherung in der ePA nur Pati-ent:innen zugänglich sind, die über ein geeignetes Endgerät verfügen. Dies schließt beispielsweise Menschen mit geringem Einkommen, aber auch digital wenig affine ältere Menschen sowie Menschen mit körperlichen oder kogniti-ven Einschränkungen von ihren Rechten aus.\r\nWichtig ist zudem, dass in der ePA nicht nur medizinische, sondern auch pfle-gerische Daten schnellstmöglich Eingang in die ePA finden können. Daher sollte das BMG nicht nur ermächtigt werden, Vorgaben für die Bereitstellung entsprechender Daten per Rechtsverordnung nach § 342 Absatz 2b SGB V zu machen, sondern es sollten hierfür gesetzlich konkrete Fristen vorgegeben werden.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens\r\n(Digital-Gesetz – DigiG)\r\nSeite 2 von 27\r\n2.\r\nPflegerische Daten vervollständigen:\r\nZu den pflegerischen Daten, die in die ePA aufgenommen werden sollten, müssen auch die Leistungen der Haushaltshilfe nach §§ 38 und 24h SGB V sowie die Soziotherapie nach § 37a und die Daten zur gesundheitlichen Ver-sorgungsplanung für die letzte Lebensphase gemäß § 132g SGB V zählen. Es fehlt nach wie vor an einem Auftrag an die gematik in § 312 Absatz 2 SGB V, die Voraussetzungen zu schaffen, damit die Leistungserbringenden nach den §§ 38, 24h und die ambulanten Hospizdienste nach § 39a Absatz 2 die TI nut-zen können.\r\n3.\r\nVerpflichtender Anschluss der Pflegeeinrichtungen an die TI:\r\nDie BAGFW begrüßt, dass die Fristen hinsichtlich des verpflichtenden An-schlusses der ambulanten Pflegedienste an die TI mit diesem Gesetzentwurf an die Fristen des PUEG angepasst wurden, wie von ihr nachdrücklich gefor-dert. Gleichzeitig kritisiert sie die Verschiebung der Nutzung der für die Pflege-einrichtungen essentiellen eHKP auf den 1. Juli 2026 und fordert einen Start zum 1.10.2025. Die eHKP kann die Versorgung der Patient:innen erheblich beschleunigen: Pflegefachkräften bleibt der Weg in die Arztpraxis zur Abho-lung der Verordnung erspart, eventuell vom Pflegedienst festgestellte erforder-liche Korrekturen an der Verordnung werden erleichtert und der Transfer zur Genehmigung durch die Krankenkassen wird beschleunigt. Dies ist auch ein Beitrag zur dringend erforderlichen Entbürokratisierung in der Pflege. Eben-falls kritisiert wird die Verschiebung der elektronischen Verordnung von Sozio-therapie auf den 1.4.2027.\r\n4.\r\nPatientenvertretungen stärken:\r\nDie Patientenvertretungen sollten Versicherte bei der Digitalisierung des Ge-sundheitswesens begleiten, um ihre Rechte zu stärken und ihnen beim Erwerb digitaler Kompetenzen zu helfen. Dabei sollten unabhängige Patient:innenbe-ratungsstellen auf angemessener Vergütungsbasis unterstützen. Kostenfreie Schulungen zur Stärkung der Digitalkompetenz von Versicherten sollten ebenso angeboten werden. Auch müssen Patientenvertretungen im neu ge-schaffenen Digitalbeirat vertreten sein. Dort ist neben der medizinischen Ex-pertise zudem auch die pflegerische Expertise sicherzustellen. Zusätzlich er-fordert eine umfassende Evaluation und Weiterentwicklung der ePA die Betei-ligung der Patientenvertretung. Zudem sollten Patientenorganisationen bei der Entwicklung digitaler Innovationen mit den Krankenkassen einbezogen wer-den.\r\n5.\r\nBarrierefreiheit sicherstellen:\r\nEs ist durchgehend dafür Sorge zu tragen, dass Informationen und Aufklärung der Patient:innen stets barrierefrei, in einfacher und patientenverständlicher Sprache und leicht zugänglich erfolgen. Hier besteht Nachbesserungsbedarf, in §§ 87a, 139e, 309, 318a, 341 sowie § 361b SGB V.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens\r\n(Digital-Gesetz – DigiG)\r\nSeite 3 von 27\r\n6.\r\nVideosprechstunde auch für die Pflege vergüten:\r\nDie Verbände der BAGFW begrüßen, dass die prozentuale Begrenzung der Videosprechstunden für Vertragsärzt:innen aufgehoben wird. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass die Aufhebung der Begrenzung nicht zu Lasten des nor-malen Sprechstundenkontingents geht, weil sich viele medizinische Indikatio-nen nicht für die Videosprechstunde eignen und zudem ältere Patient:innen eine Behandlung per Videosprechstunde weder wünschen noch über die er-forderlichen technischen Zugänge oder digitalen Kompetenzen verfügen. Dem trägt der Gesetzentwurf im Unterschied zum Referentenentwurf nun mit der Neuregelung einer angemessenen Begrenzung in § 87a sowie der Neueinfüh-rung des § 24 ZV-Ä Rechnung. Der gemeinsamen Videosprechstunde zwi-schen Ärzt:innen, Pflegeeinrichtungen und pflegebedürftigen Menschen muss eine stärkere Bedeutung zukommen. Dieses Potential kann unserer Auffas-sung nach aber nur gehoben werden, wenn auch den Leistungserbringern in der pflegerischen Versorgung ihre vielfältigen und sach- und personalressour-cenerforderlichen Aufgaben auch entsprechend vergütet werden. Entspre-chende Regelungen sind in § 132a SGB V zu verankern.\r\n7.\r\nNutzenbewertung der DiGa Risikoklasse IIb sicherstellen:\r\nKritisch bewerten die Verbände der BAGFW, dass die digitalen Gesundheits-anwendungen für die Risikoklasse IIb im Rahmen des Fast-Track-Verfahrens in die Regelversorgung aufgenommen werden soll. Vor der Zulassung muss ein klarer Nutzennachweis erfolgen, denn die Medizinprodukte dieser Risiko-klasse können bei fehlendem Nutzen zu erheblichen Gesundheitsschädigun-gen führen. Für den Nutzennachweis ist der GBA zu beauftragen.\r\nErst in einem zweiten Schritt soll dann das Nähere über das Genehmigungs-verfahren geregelt werden. Auch hierfür ist der GBA zu beauftragen, eine un-tergesetzliche Regelung für eine Richtlinie des GKV zum Nachweis der medi-zinischen Indikation ist nicht ausreichend.\r\n8.\r\nVolle Rechte für Notfallsanitäter:innen\r\nDie BAGFW begrüßt, dass die Notfallsanitäter:innen als neue Gruppe von Zu-griffsberechtigten ins Gesetz aufgenommen werden. Allerdings sollen sie nicht nur Daten auslesen, speichern und verwenden, sondern ausdrücklich auch bearbeiten können, ebenso wie alle anderen Gesundheitsfachberufsangehöri-gen. Abgelehnt wird, dass den Notfallsanitätern:innen in der standardmäßigen Voreinstellung für Patient:innen der Zugriff auf die ePA nur für 3 Tage zu-stehen soll; dieser Zeitraum sollte auf 7 Tage erweitert werden, damit die Da-ten aus dem Einsatzprotokoll innerhalb eines angemessenen Zeitraums in die ePA übertragen werden können.\r\n9.\r\nBeteiligung der pflegerischen Leistungserbringer an den Festlegungen der semantischen und syntaktischen Interoperablität:\r\nNach § 355 sind die maßgeblichen Verbände der Träger von Pflegeeinrichtun-gen auf Bundesebene bislang nicht an den Festlegungen für die Inhalte der\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens\r\n(Digital-Gesetz – DigiG)\r\nSeite 4 von 27\r\nePA beteiligt. Dies hat zur Folge, dass sie auch nicht an Prozessen der gema-tik, wie z.B. bei der Einführung des eRezepts beteiligt werden, obwohl sie di-rekt betroffen sind. Dies gilt es zu ändern.\r\nNachfolgend die konkrete Bewertung und Änderungsvorschläge der in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege im Einzelnen:\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens\r\n(Digital-Gesetz – DigiG)\r\nSeite 5 von 27\r\nArtikel 1: Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\n§§ 24c und e: Ergänzung der Leistungen bei Schwangerschaft um digitale Ge-sundheitsanwendungen\r\nDie BAGFW unterstützt die vorgesehene Erweiterung der durch die Krankenkassen zu gewährenden Hilfsmittel bei Schwangerschaft und Mutterschaft um digitale Ge-sundheitsanwendungen. Nicht nachvollziehbar ist allerdings, warum die Leistungen der Häuslichen Krankenpflege bei Schwangerschaft und Mutterschaft nicht ebenfalls um digitale oder pflegerische Gesundheitsanwendungen ergänzt werden. Eine ent-sprechende Erweiterung in § 24g SGB V sollte geprüft werden.\r\n§ 31a: Verpflichtender elektronischer Medikationsplan\r\nDie Verpflichtung der Vertragsärztin und des Vertragsarztes zur Erstellung eines elektronischen Medikationsplans und seiner Aktualisierung durch sie oder ihn sowie die abgebende Apotheke sowie Speicherung des eMedikationsplans in der ePA, so-fern der/ die Patient:in eingewilligt hat, ist eine folgerichtige Änderung der Einführung der ePA.Dabei ist es wichtig, dass die vorhandenen Daten niemals ersetzt werden, sondern die Eingaben und die Aktualisierungen stets chronologisch abrufbar sind. Das DigiG regelt, dass die Dispensierinformationen automatisiert vorbefüllt werden. Dies ist sachgerecht. Ausweislich der Begründung muss die Ärztin oder der Arzt je-doch dem Patienten patientenverständlich Informationen über den Grund der Verord-nung und zu Anwendungshinweisen zur Verfügung stellen.\r\nDies sollte auch im Gesetzestext ausdrücklich durch Verweis auf die Informations- und Aufklärungspflichten im Rahmen des Behandlungsvertrags nach § 630a BGB kodifiziert werden.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nIn § 31a Absatz 1 ist nach Satz 4 und in § 31 Absatz 3a neu ist als Satz 2 neu jeweils einzufügen:\r\n„§ 630c Absatz 2 und § 630e Absatz 1 BGB bleiben unberührt.“\r\n§§ 33a und § 139e SGB V: Ausweitung der DiGas auf Risikoklasse IIb\r\nDie BAGFW sieht eine dauerhafte Aufnahme von DiGas für Medizinprodukte der Ri-sikoklasse IIb in die Regelversorgung kritisch. Bereits die DiGas der Risikoklassen I (und IIa, z.B. App Sommnio zur Analyse und Behandlung von Ein- und Durchschlaf-störungen) werden im Rahmen des Fast-Track-Verfahrens vom BfArM überwiegend nur zur Erprobung in die Regelversorgung aufgenommen. Viele dieser DiGas werden in der Erprobungsphase wieder gestrichen, weil sich kein Nutzen für eine verbesserte Versorgung der Patienten ergeben hat. Die entsprechende Zulassungsregelung für die DiGas niedriger Risikoklassen wurde im DVG seinerzeit mit geringem Risikopo-tenzial und vergleichsweise geringen Kosten begründet. Medizinprodukte der Risiko-klasse IIb sollen jedoch Informationen für diagnostische und therapeutische Ent-scheidungen liefern. Beispiele sind die softwaregestützte Gabe von Insulin bei Diabe-tes oder eine Software zur Analyse von Pulsdaten bei Herzrhythmusstörungen. Liegt\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens\r\n(Digital-Gesetz – DigiG)\r\nSeite 6 von 27\r\nnicht hinreichend Evidenz vor, kann eine Aufnahme in die Regelversorgung für den Patienten oder die Patientin, wie aus den Beispielen hervorgeht, schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben. Nach § 139e Absatz 2 Satz 4 neu müssen die Her-steller bei DiGas höherer Risikoklasse zwar explizit beim Nachweis eines positiven Versorgungseffekts explizit den medizinischen Nutzen nachweisen und eine patien-tenrelevante Struktur- und Verfahrensverbesserung der Versorgung, wie bei niedrige-ren Risikoklassen reicht nicht aus. Jedoch fehlt es an einem objektivierbaren Verfah-ren zum Nutzennachweis. Bevor eine DiGa höherer Risikoklasse für die Regelversor-gung zugelassen ist, bedarf es einer Nutzenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss. Ferner soll § 33a Absatz 1 durch den Gesetzentwurf dahinge-hend verändert werden, dass der GKV-Spitzenverband in einer Richtlinie das Nähere über das Genehmigungsverfahren nach Satz 2 Nummer 1, insbesondere über den Nachweis einer medizinischen Indikation, regelt. Diese untergesetzliche Ermächti-gung des GKV-SV ist aus Sicht der BAGFW kritisch zu betrachten, da dadurch kas-senseitig Einschränkungen getroffen werden könnten, die weder der Intention des Gesetzgebers noch den Patient:inneninteressen entsprechen. Zudem kann eine sol-che Richtlinie die notwendige und zuvor zu treffende Nutzenbewertung nicht erset-zen. In einem zweiten Schritt kann dann das Nähere über das Genehmigungsverfah-ren im Rahmen einer Richtlinie geregelt werden. Auch damit ist jedoch der Gemein-same Bundesausschuss zu beauftragen.\r\nPositiv zu bewerten ist hingegen die in Absatz 6 neu geregelte quartalsweise Be-richtspflicht des GKV über die Anzahl der Verordnungen von DiGas, die Anzahl der gestellten Anträge und Ablehnungen sowie über die Höhe der Leistungsausgaben, um Transparenz über das Versorgungsgeschehen zu erhalten. Erfasst werden soll-ten auch die Gründe für Ablehnungen von Anträgen.\r\nPositiv zu bewerten ist auch das in Absatz 5a geregelte Verbot von sogenannten „Lock-in“ Effekten, die entstehen, wenn eine DiGa so konzipiert wird, dass sie nur zur Begleitung eines bestimmten Arzneimittels oder Hilfsmittels geeignet ist.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nAblehnung der Neuregelungen in den Absätzen 1 bis 2 des § 33a.\r\nAbsatz 7 Satz 1 Nummer 3 ist am Ende des Satzes zu ergänzen um die Wörter „so-wie die Gründe für die Ablehnungen“.\r\nDer Gemeinsame Bundesausschuss regelt das Nähere über den Nutzennachweis und das Genehmigungsverfahren nach Satz 2 Nummer 1, insbesondere über den Nachweis einer medizinischen Indikation, in einer Richtlinie.\r\n§ 87 Absatz 2a: Videosprechstunde i.V. mit Artikel 6: Änderung der Zulas-sungsverordnung für Vertragsärzte § 24 Absatz 8\r\nDie Pandemie hat die Potenziale der Videosprechstunde verdeutlicht. Es ist sachge-recht und zu begrüßen, die gesetzlich vorgeschriebene mengenmäßige Begrenzung der Videosprechstunde aufzuheben und stattdessen dem Bewertungsausschuss\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens\r\n(Digital-Gesetz – DigiG)\r\nSeite 7 von 27\r\nnach dem neuen Absatz 2n vorzugeben, Voraussetzung und Umfang der Video-sprechstunde zu regeln. Allerdings ist die Formulierung des Absatzes 2n Satz 2, wo-nach Videosprechstunden “in einem weiten Umfang”, zu ermöglichen sein, ein zu un-bestimmter Rechtsbegriff. Der Umfang der Videosprechstunden sollte sich generell nicht nach Quantitäten, seien sie auch unbestimmter Art, sondern nach dem Krite-rium des Potenzials zur Verbesserung von Versorgung und von Versorgungspfaden richten. So kann die Videosprechstunde, sofern der Behandlungssituation angemes-sen bzw. diese erleichternd, beispielsweisedazu beitragen, die Versorgung von pfle-gebedürftigen Menschen in Pflegeeinrichtungen zu erleichtern, etwa bei der Wund-versorgung. Viele Indikationen eignen sich jedoch nicht für die Videosprechstunden, wenn z.B. der Einsatz von Instrumenten oder Medizintechnik erforderlich ist. Zudem ist nicht jeder Patient digital affin oder verfügt über die entsprechenden technischen Voraussetzungen und digitalen Kompetenzen, um eine Videosprechstunde in An-spruch nehmen zu können. Daher sollte der Begriff “in weitem Umfang” durch “soweit dies für die Versorgung möglich ist” ersetzt werden.\r\nAusdrücklich begrüßt wird, dass die Vereinbarungen das Ziel haben sollen, Versor-gungspfade zu verbessern, indem Anforderungen an die strukturierte Anschlussver-sorgung der Videosprechstunden (Absatz 2n Nummer 6) gestellt werden. Positiv zu bewerten ist auch das Vereinbarungskriterium, wonach bei Videosprechstunden der gleichberechtigte Zugang der Versicherten gewährleistet sein muss (Absatz 2n Num-mer 5). An dieser Stelle sollte spezifiziert werden, dass der Zugang unabhängig von Alter, Schweregrad der Erkrankung oder körperlichen, geistigen und seelischen Be-einträchtigungen sowie barrierefrei gegeben sein muss.\r\nPositiv zu bewerten ist auch die Einführung einer Berichtspflicht des Bewertungsaus-schusses ans BMG nach Satz 16 Nummer 6, um Daten zum Fortschritt der Video-sprechstunde zu erhalten. Insbesondere die Aufschlüsselung der Videosprechstun-den nach Facharztgruppen sowie die Erhebung von Daten zum Verhältnis der Video-sprechstunden zu Vor-Ort-Behandlungsfällen ist geeignet, weitere Handlungsbedarfe aufzuzeigen. Die im geplanten § 24 ZV-Ä vorgesehene Regelung, wonach die Ver-tragsärzt:innen ihrem Vor-Ort-Versorgungsauftrag nachkommen müssen, sofern sie Videosprechstunden auch außerhalb ihres Vertragsarztsitzes, z.B. in der eigenen Häuslichkeit oder in Zweigpraxen erbringen wollen, wird diesem Spannungsfeld ge-recht und wird begrüßt. Sie ist zudem geeignet, das Angebot von Videosprechstun-den zu erweitern.\r\nVideosprechstunden werden nicht nur bilateral zwischen Ärzt:innen und Patient:in-nen eingesetzt, sondern auch unter Beteiligung von pflegerischem oder therapeuti-schem Personal. So sind sowohl eigenständige telepflegerische Leistungen möglich (derzeit Erprobung im Modellprogramm gemäß § 125a SGB XI) als auch die pflegeri-sche Unterstützung von Patient:innen, die sonst nicht in der Lage wären, telemedizin-siche vertragsärztliche Versorgung in Anspruch zu nehmen. Daher sollte auch die Einbeziehung von Angehörigen anderer Gesundheitsfachberufe einschließlich der medizinischen Indikationen systematisch erhoben werden. Im Bereich der Pflegeein-richtungen besteht ein hohes, bisher zu wenig genutztes Potenzial zur schnelleren und besseren Versorgung der Versicherten, das gehoben werden muss. Erneut wei-sen die Verbände der BAGFW darauf hin, dass der pflegerische Aufwand, der auf-grund der notwendigen Unterstützung und Begleitung pflegebedürftiger Menschen\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens\r\n(Digital-Gesetz – DigiG)\r\nSeite 8 von 27\r\nsowie bei der Delegation ärztlicher Tätigkeiten im Rahmen einer Videosprechstunde entsteht, den Pflegeeinrichtungen gesondert vergütet werden muss.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nIn § 87 Absatz 2a Satz 16 ist Nummer 2 wie folgt zu ergänzen:\r\n„zur Erbringung von ambulanten telemedizinischen Leistungen, aufgeschlüsselt nach den Gruppen von an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungser-bringern einschließlich von ambulanten telemedizinischen Leistungen unter Be-teiligung anderer Gesundheitsfachberufe“\r\nIn Absatz 2n ist Satz 2 wie folgt zu formulieren:\r\n“Die Festlegungen nach Satz 1 haben die Erbringung von Videosprechstunden in ei-nem weitem Umfang zu ermöglichen, soweit dies für die Versorgung möglich und sachgerecht ist.”\r\nIn Absatz 2o ist Spiegelstrich 5 wie folgt zu ergänzen:\r\n“Die Gewährleistung des gleichberechtigten und barrierefreien Zugangs zu Video-sprechstunden, unabhängig von Alter, körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen sowie des Schweregrads der Erkrankungen.”\r\nIn § 92 Abs. 7 Satz 1 ist als Nr. 6 zu ergänzen:\r\n„Näheres zur pflegerischen Unterstützung bei der Inanspruchnahme telemedizini-scher Leistungen“\r\n§§ 92a und b: Entfristung und Verstetigung des Innovationsfonds\r\nDer Innovationsfonds hat sich als Impulsgeber für Innovationen, insbesondere auch im sektorenübergreifenden Bereich und als wichtiges Förderinstrument für die Erpro-bung von Innovationen zum Zwecke der Überführung in die Regelversorgung be-währt. Die Verbände der BAGFW begrüßen daher die Entfristung und Verstetigung der Mittel ausdrücklich. Zudem ist sicherzustellen, dass die Fördermittel aus dem Bundeszuschuss und nicht durch die Beitragszahlenden zu finanzieren sind, denn die Förderung von Innovationen ist keine Aufgabe der Versicherten. Grundsätzlich sinnvoll ist eine Differenzierung nach ein- und zweistufigen Verfahren. Es sollte aller-dings überlegt werden, die 6-monatige Phase für die Konzeptentwicklung im zweistu-figen Verfahren auf 1 Jahr zu erweitern. Als sinnvoll bewertet wird die Aufhebung der Beschränkung auf 20 förderfähige Projekte im Rahmen von zweistufigen Verfahren sowie die Begrenzung der Förderquote auf 20 Prozent für themenoffene Vorhaben nach § 92a Absatz 3 Satz 3).\r\n§ 129 Absatz 5h: Erbringung von Maßnahmen der assistierten Telemedizin durch Apotheken\r\nDie BAGFW lehnt die Erbringung assistierter telemedizinischer Leistungen durch Apotheken ab. Apotheken können Patient:innen lediglich bei der Inanspruchnahme von Videosprechstunden unterstützen, sofern diese der Unterstützung zur Anwen-dung der entsprechenden Technik bedürfen. Im Unterschied zu z.B. Pflegefachkräf-\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens\r\n(Digital-Gesetz – DigiG)\r\nSeite 9 von 27\r\nten dürfen Apotheker:innen keine einfachen medizinischen Routinetätigkeiten durch-führen, mit Ausnahme von bestimmten Impfungen, was als sinnvoll erachtet wird. Die Verbände der BAGFW stellen fest, dass den Apotheken für diese Leistungen nach dem neuen § 129 Absatz 5h Sätze 2ff. auch eine Vergütung zustehen soll. Eine ent-sprechende Vergütung für Pflegefachkräfte bei Unterstützung von Patient:innen in Vi-deosprechstunden oder gleichzeitiger Durchführung von Behandlungen im Rahmen einer solchen Sprechstunde bleibt den Pflegefachkräften jedoch versagt, wie oben ausgeführt. Dies ist nicht hinnehmbar.\r\n§ 134 i.V. mit § 139e: Einführung einer erfolgsabhängigen Vergütungskompo-nente von 20 Prozent für die DiGa und Einführung einer verpflichtenden 14tä-tige Erprobungszeit\r\nEs ist nachdrücklich zu begrüßen, dass den DiGa-Herstellern für Patient:innen, die sich nach 14-tägiger Erprobungszeit bei erstmaliger Inanspruchnahme einer DiGa gegen deren weitere Anwendung entscheiden, nach dem neuen § 134 Absatz 6 keine Vergütung gezahlt werden soll.\r\nAbgelehnt wird hingegen die Neuregelung, wonach der Anteil erfolgsabhängiger Preisbestandteile mindestens 20 Prozent des Vergütungsbetrags umfassen soll, je-denfalls, sofern bei fehlendem Erfolg nicht gleichzeitig ein entsprechender Abschlag vereinbart wird. In der Begründung zu § 139e Absatz 13 finden sich als Kriterien für eine Erfolgsmessung Adhärenz und Nutzerzufriedenheit, gemessen anhand von durchschnittlichen Nutzungshäufigkeiten, Abbruchquoten, durchschnittlichem Verlauf der Nutzung oder auch einfachen Erhebungen der Nutzerzufriedenheit. Da die DiGa-Hersteller während der Nutzung in engem Kontakt mit dem Patienten oder der Pati-entin sind, könnten sie Nutzungshäufigkeit und Kundenzufriedenheit auf diesem Wege beeinflussen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass fehlende Nutzenbewertung nicht mit einer fixen Quote erfolgsabhängiger Vergütung einhergehen sollte. Die in der Regel kurzen Vertragslaufzeiten sollten den Vertragspartnern ermöglichen, sol-che Komponenten im Wege des normalen Vergütungsvereinbarungsgeschehens zu vereinbaren.\r\nBei Veröffentlichungen über Daten zu den DiGas ist nicht nur in der Begründung, sondern im Gesetzestext selbst festzulegen, dass sie in einfacher, patientenver-ständlicher Sprache und barrierefrei veröffentlicht werden müssen.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nStreichung der Neuregelungen zu § 134 und Festlegung eines konkreten Verfahrens zum objektiven Nachweis des medizinischen Nutzens bei Risikoklasse IIb in § 139e Absatz 2 durch den Gemeinsamen Bundesausschuss.\r\n§ 139e ist wie folgt zu ändern:\r\nIn Absatz 1 ist nach dem Wort „Internet“ das Wort „barrierefrei“ einzufügen.\r\nAbsatz 2 ist wie folgt zu ergänzen:\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens\r\n(Digital-Gesetz – DigiG)\r\nSeite 10 von 27\r\n„Die Aufnahme in das Verzeichnis der digitalen Gesundheitsanwendungen erfolgt auf elektronischen Antrag des Herstellers beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-zinprodukte, sofern die Erfüllung der Grundanforderungen an Sicherheit, Funktions-tauglichkeit, der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen und Qualität der digitalen Gesundheitsanwendungen sowie deren positive Versorgungseffekte nachgewiesen sind. Im Hinblick auf die Zugänglichkeit für Menschen mit Behin-derungen sind die Organisationen zur Wahrnehmung der Interessen der Pati-entinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen, sowie die Organisationen zur Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen sowie der pfle-genden Angehörigen zu beteiligen. Der Nachweis einer angemessenen Patient:in-nenbeteiligung ist Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit. (…)“\r\nIn § 139e Absatz 13 werden in Satz 1 nach dem Wort „Gesundheitsanwendung“ die Wörter „in einfacher, patientenverständlicher Sprache und in barrierefreier Form“ an-gefügt.\r\n§ 137f: Ausgestaltung der DMP Diabetes mellitus I und II mit digitalisierten Ver-sorgungsprozessen\r\nDie Digitalisierung der Versorgung von Diabetes mellitus I und II im Rahmen eines DMP ist dem Grundsatz nach nachdrücklich zu begrüßen. Patient:innen, die den analogen DMP anstelle des digitalen DMP nutzen, dürfen nach § 137f Absatz 9 Satz 3 nicht gegenüber den digitalen Nutzer:innen benachteiligt werden. Gleichzeitig sieht Satz 2 des Absatzes 9 vor, dass ausschließlich für Nutzer:innen des dDMP der Be-handlungsablauf und die Qualität der medizinischen Versorgung durch Nutzung der ePA, des eMedikationsplans, von DiGas und Videosprechstunden verbessert werden soll. Diese Instrumente müssen jedoch in gleicher Weise auch für analoge Nutzer:in-nen der beiden DMPs zur Verfügung stehen. Daher wird die Sonderregelung für Nut-zer:innen von dDMPs abgelehnt.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nStreichung der Neuregelung\r\n§ 291 Absatz 2 Nummer 3 i.V. mit § § 334 Absatz 2 Satz 4: Speicherung der Not-falldaten weiterhin auf eGK\r\nFür die BAGFW ist nicht nachvollziehbar, warum die Notfalldaten weiterhin nur auf der eGK und nicht in der ePA gespeichert werden sollen. Die Notfalldaten sollten ab sofort ebenfalls auch in der ePA gespeichert werden. Unverständlich ist auch, warum die Notfalldaten nicht gleich in der ePA, sondern in der nach § 342 Absatz 2b einzu-führenden ePatientenkurzakte gespeichert werden sollen. Eine Speicherung der Not-falldaten auf der eGK ist weiterhin sinnvoll, um diese Daten auch bei Notfalleinsät-zen, in denen kein Netz zur Verfügung steht, jederzeit einsehen und nutzen zu kön-nen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Notfalldaten auf der eGK bei Änderungen zu aktualisieren sind.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens\r\n(Digital-Gesetz – DigiG)\r\nSeite 11 von 27\r\n§ 295: Verpflichtende Empfangsbereitschaft der Vertrags:ärztinnen für eArzt-brief\r\nDer eArztbrief ist besonders für chronisch kranke oder pflegebedürftige Patient:innen, die auf eine schnelle Übermittlung der Daten aus den Arztbriefen für die Anschluss-versorgung angewiesen sind, von hoher Relevanz. Daher wird begrüßt, dass die Ver-tragsärzt:innen künftig die entsprechende Funktion in ihrer KIM freischalten müssen.\r\n§ 309 Protokollierung des Zugriffs auf die ePA; Unterstützung der Versicherten durch die Ombudsstelle\r\nDie BAGFW begrüßt die neue Regelung des § 309 Absätze 4 bis 7, wonach die Ver-sicherten auch unabhängig von der Verwendung geeigneter Endgeräte in die Lage versetzt werden, Einsicht in die Protokolldaten und damit in die Zugriffe in ihre ePA nehmen zu können, indem die Ombudsstellen nach § 342 Absatz 3 die zusätzliche Aufgabe erhalten, ihnen diese Daten zur Verfügung zu stellen. Bei der Festlegung des einheitlichen Verfahrens durch den GKV ist nicht nur in der Begründung, son-dern auch im Gesetzestext selbst sicherzustellen, dass den Versicherten die Proto-kolldaten in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form so-wie barrierefrei zur Verfügung gestellt werden.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nAbsatz 5 wird wie folgt ergänzt:\r\n“Zur Unterstützung der Ombudsstellen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Ab-satz 4 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur verbindlichen Nutzung ein einheitliches Verfahren für die präzise, transparente, patientenverständliche, leicht zugängliche sowie barrierefreie Zurverfügungstellung der Protokolldaten fest.\r\n§ 311: Erweiterung der Aufgaben der gematik auf die Gesetzliche Unfallversi-cherung\r\nDie Einbeziehung der GUV in die Nutzung der gematik war dringend geboten und wird daher nachdrücklich begrüßt.\r\n§ 312 Absatz 10: Beibehaltung der Möglichkeit der Ausstellung einer analogen AU bei Technikversagen\r\nDie BAGFW hatte sich dafür eingesetzt, dass die Aushändigung der AU in Fällen, in denen eine elektronische Ausstellung aus technischen Gründen nicht möglich ist, weiterhin auf konventionellem Weg möglich sein soll. Dies ist insbesondere für Leis-tungsempfangende nach dem SGB II, die bei nicht rechtzeitigem Vorliegen der AUS-anktionierungen befürchten müssen, von hoher Bedeutung.\r\nDer im Gesetzentwurf formulierte Prüfauftrag, wonach nicht nur die Voraussetzun-gen, unter denen die analoge Ausstellung der AU weiterhin möglich sein soll, zu prü-fen sind, sondern auch „ob“ die analoge Arbeitgeberausfertigung weiterhin möglich sein soll, wird daher von der BAGFW kritisch gesehen, da unter den gegenwärtigen Voraussetzungen weiterhin die Möglichkeit einer analogen Ausstellung grundsätzlich bestehen muss.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens\r\n(Digital-Gesetz – DigiG)\r\nSeite 12 von 27\r\nÄnderungsbedarf:\r\nIn Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter “ob und” gestrichen.\r\n§ 312 Aufträge an die Gesellschaft für Telematik\r\nIn § 312 werden weitere Aufträge an die gematik vergeben. Die BAGFW wiederholt ihr Petitum aus dem PDSG und dem DVPMG, dass bei den Leistungen in Absatz 2 auch die Haushaltshilfe nach § 24h und § 38 SGB V Berücksichtigung finden müs-sen. Des Weiteren müssen auch die ambulanten Hospizdienste nach § 39a Absatz 2 und nicht nur die stationären Hospize bei den Leistungserbringern sowie die Versor-gungsplanung am Lebensende nach § 132g SGB V berücksichtigt werden.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nIn Absatz 2 sind die Leistungen nach den §§ 24h, 37a, 38 und 39a sowie 132g zu er-gänzen.\r\n§ 318a: Digitalbeirat der gematik\r\nDie Einrichtung eines Digitalbeirats, der die gematik bei Belangen des Datenschut-zes, der Datensicherheit sowie der Nutzerfreundlichkeit der TI beraten soll, ist zu be-grüßen. Es sollte sichergestellt sein, dass die neben den konstitutiven Mitgliedern des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesdaten-schutzbeauftragten zu berufenden weitere Expert:innen neben der medizinischen und ethischen Expertise auch über pflegerische Expertise sowie die Expertise von Patientenvertreter:innen verfügen. Als Aufgabe ausdrücklich verankert werden sollte auch der Aspekt der Barrierefreiheit für die Datennutzung.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nIn Absatz 1 Satz 4 wird nach dem Wort „medizinische“ das Wort „pflegerische“ sowie „von Patientenvertrete:rinnen“ ergänzt.\r\nIn Absatz 3 Satz 1 sollten nach dem Wort „Nutzerfreundlichkeit“ die Wörter „sowie Barrierefreiheit“ ergänzt werden.\r\n§ 318b: Evaluierung\r\nEine umfassende Evaluation und Weiterentwicklung der ePA erfordert die Beteiligung der Patientenvertretung. Denn eine vom Gesetzgeber angestrebte Nutzer:innen-freundlichkeit lässt sich nur herstellen, wenn die Nutzer:innen strukturell und mit ei-nem starken Mandat in sämtliche Prozesse eingebunden werden.\r\n§ 334: Anwendungen der Telematikinfrastruktur\r\nDie geplante Bereitstellung des elektronischen Medikationsplans als medizinisches Informationsobjekt innerhalb der ePA wird begrüßt. Um in der Übergangsphase ne-gative Auswirkungen gerade auf pflegebedürftige Patient:innen durch widersprüchli-cher Medikationspläne in der ePA und den in den Pflegeeinrichtungen ausgedruckt vorliegenden Medikationsplänen (BMP) zu verhindern, sollte eine Klarstellung in das Gesetz aufgenommen werden, aus der die Vorrangigkeit zwischen den Eintragungen in der ePA und den bislang genutzten Medikationsplänen hervorgeht.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens\r\n(Digital-Gesetz – DigiG)\r\nSeite 13 von 27\r\nWir wiederholen unser Petitum, dass in die elektronische Patientenkurzakte neben den Hinweisen zu Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten auch ein Hinweis Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase gemäß § 132g SGB V aufgenommen werden soll; dafür setzt sich auch der Bundesrat ein.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nEinfügung von Nummer 8: „Hinweise auf das Vorhandensein und einer gesundheit-lichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase gemäß § 132g SGB V“\r\n§ 337 Absatz 2: Verschattung von Daten durch die Versicherten und Löschung von Daten\r\nSehr positiv bewertet wird die neu geschaffene Möglichkeit der Patient:innen, alterna-tiv zur eigenständigen Löschung von Daten nach § 334 Absatz 1 Nummern 1 bis 7 die entsprechende Datennutzung einzuschränken und deren Einschränkung auch wieder aufzuheben. Damit sind Daten, die der Versicherte später wieder nutzen möchte, nicht unwiederbringlich gelöscht. Die Möglichkeit zur Verschattung gibt den Versicherten maximale Flexibilität in der Nutzung ihrer Daten und ermöglicht den Leistungserbringenden bei Wiederberechtigung den erneuten Zugriff.\r\nAuf Verlangen haben die Leistungserbringer Daten aus dem Medikationsplan und Notfalldatensatz zu löschen. Das ist positiv zu sehen, da dann die Leistungserbrin-ger, die diese Daten erstellt haben oder nutzen, über ihre Löschung informiert sind. Gleiches muss auch für die elektronischen Verordnungen gelten.\r\nEs ist nicht hinnehmbar, wenn Leistungserbringer keine Kenntnis erlangen, dass bei-spielsweise Verordnungen zur Häuslichen Krankenpflege gelöscht wurden. Zusätz-lich ist eine Kennzeichnung einzuführen, die anzeigt, dass Daten oder Angaben für die jeweils Zugriffsberechtigten nicht vollständig sichtbar sind.\r\nDie Datenhoheit der Patient:innen ist von entscheidender Bedeutung. Es ist wichtig, dass sie selbst die Kontrolle über ihre Gesundheitsdaten haben, einschließlich der Möglichkeit, ihre Löschungen nachvollziehbar zu dokumentieren.\r\nEbenso sollten die Versicherten die Möglichkeit haben, ihre Daten als „nur für mich sichtbar“ zu kennzeichnen oder sie zu löschen, um ihre Privatsphäre zu schützen und die Kontrolle über ihre eigenen Daten zu behalten.\r\nEin weiterer wichtiger Punkt ist die Entscheidungsfreiheit der Patient:innen darüber, ob sie ihre Daten für Forschungszwecke freigeben möchten oder nicht. Auf diese Weise haben Versicherte die Möglichkeit, aktiv an der Nutzung ihrer Daten teilzuha-ben\r\nÄnderungsbedarf:\r\nIn Satz 1 des Absatzes 2 ist die Nummer 6 (elektronische Verordnungen) zu strei-chen.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens\r\n(Digital-Gesetz – DigiG)\r\nSeite 14 von 27\r\n§ 338: Komponenten für die Wahrnehmung der Versichertenrechte\r\nEs sollte klargestellt werden, dass ein Zugriff mittels stationärer Endgeräte bei den Krankenkassen gemäß § 338 auch für Personen gelten sollte, die bereits über eine elektronische Patientenakte verfügen, aber aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr versichert sind (Nichtversicherte).\r\nÄnderungsbedarf:\r\nIn Absatz 1 Satz 1 sind nach den Wörtern “den Versicherten” die Wörter “und den vormals Versicherten” einzufügen.\r\n§ 339: Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen\r\nAbsatz 1 regelt die Zugriffsberechtigung auch für beruflich Pflegende auf Gesund-heitsdaten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4, 5 und 7, sofern diese in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung stehen, nach-gewiesen durch das Einstecken der elektronischen Gesundheitskarte oder die digi-tale Identität der Versicherten. Pflegebedürftige, die von ambulanten oder in stationä-ren Pflegeeinrichtungen betreut werden, benötigen häufig monate- oder auch jahre-lange kontinuierliche Versorgung. Hier ist die Nachweisführung des engen zeitlichen Zusammenhangs zum Zugriff auf Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Num-mer 1, 4, 5 und 7 über die elektronische Gesundheitskarte nicht praktikabel. Es kann gerade in der Übergangsphase auch nicht davon ausgegangen werden, dass die hochaltrigen Pflegebedürftigen in ihrer ePA den Pflegeeinrichtungen Zugriff gewährt haben, häufig wird diese Personengruppe gar nicht dazu in der Lage sein. Es ist hier sicherzustellen, dass die beruflich Pflegenden zum Mehrwert der Versicherten wäh-rend der gesamten Dauer der pflegerischen Versorgung den notwendigen Zugriff auf die Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4, 5 und 7 haben, sollten die Pflegebedürftigen oder ihre Stellvertreter dem nicht widersprochen haben.\r\nAbsatz 1a (neu):\r\nPatient:innen sollten immer die Freiheit haben, selbst zu bestimmen, welche Ärzt:in-nen Zugriff auf ihre Daten haben dürfen. Insbesondere Betriebsärzt:innen sollten kein Recht darauf haben, auf Gesundheitsinformationen zugreifen zu können, die über die gesundheitliche Eignung für eine Tätigkeit hinausgehen und möglicherweise negative Auswirkungen auf den Versicherten im Arbeitskontext haben könnten. Selbst ein Opt-in-Verfahren kann Arbeitnehmende unter Druck setzen, sofern sie den Zugriff ableh-nen möchten.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nAbsatz 1a ist wie folgt zu fassen:\r\n„Zugriffsberechtigte nach § 352 Nummer 16 und 17 dürfen nach Maßgabe der §§ 352 und 359 auf personenbezogene Daten, insbesondere Gesundheitsdaten der Versicherten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4, 5 und 7 zugreifen, soweit die Versicherten hierzu ihre Einwilligung erteilt haben. Die Zugriffs-voraussetzungen nach den §§ 356 und 357 bleiben unberührt.“\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens\r\n(Digital-Gesetz – DigiG)\r\nSeite 15 von 27\r\n§ 341: Elektronische Patientenakte\r\nBei den pflegerischen Daten nach Absatz 2 Nummer 10 müssen neben den schon genannten Leistungen nach den §§ 24g, 37, 37b und 37c sowie 39a und 39c auch die Soziotherapie nach § 37a sowie die Haushaltshilfen nach § 24h, § 38 eingefügt werden.\r\nMit Blick auf die zu speichernden Inhalte gilt es explizit vorzusehen, dass auch Daten zur gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase gemäß § 132g und Daten zu Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen in der elektronischen Patientenakte abgespeichert werden können.\r\nDie BAGFW begrüßt, dass Daten zum Vorliegen und zum Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen sowie zu Organ- und Gewerbespen-den nun nach der neuen Nummer 7 des Absatzes 2 zentral in der ePA gespeichert werden können, wie von ihr gefordert. Der Gesetzgeber sollte darüber hinaus der ge-matik den Auftrag erteilen, dass die ePA mit Erinnerungsfunktionen ausgestattet wird, um die Inanspruchnahme von präventiven Leistungen steigern zu können.\r\nUm die Akzeptanz der ePA zu steigern, sollten kommunikative Maßnahmen und Be-ratungsangebote verschiedener Akteur:innen verstärkt werden. Insbesondere sollten unabhängige Patient:innenberatungsstellen die Möglichkeit erhalten, zur ePA umfas-send zu beraten und dafür angemessen vergütet zu werden. Dies ist besonders wichtig, da Menschen mit geringer digitaler Kompetenz Unterstützung benötigen, um die ePA-Anwendungen sicher bedienen und ihre Rechte in Bezug auf die ePA wahr-nehmen zu können. Auch kostenfreie Schulungen - gerade für Menschen mit ge-sundheitlichen Einschränkungen - zur Erlernung und Stärkung ihrer Digitalkompetenz müssen angeboten und durchgeführt werden. Durch gezielte Beratungs- und Schu-lungsangebote kann die ePA erfolgreich in der Bevölkerung etabliert werden und für alle Versicherten zugänglich und verständlich gemacht werden.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nIn Absatz 1 werden in Satz 1 vor den Wörtern „gemäß § 342“ die Wörter „nach um-fassender, verständlicher, leicht zugänglicher und barrierefreier Information“ einge-fügt.\r\nIn Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Gesundheitsversorgung“ die Wörter „und Pflege“ eingefügt.\r\nIn Absatz 1 wird Satz 4 angefügt: „Sie stellt ein Erinnerungswesen für Versicherte be-reit.“\r\nIn Absatz 2 Satz 1 wird in Nummer 1 das Wort „medizinische Informationen“ durch die Wörter „medizinische und pflegerische Informationen“ ersetzt.\r\nIn Absatz 2 werden folgende neue Nummern eingefügt:\r\n„Informationen zu den Angeboten der Selbsthilfe nach § 20h“\r\n„Daten zur gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase gemäß 132g“\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens\r\n(Digital-Gesetz – DigiG)\r\nSeite 16 von 27\r\nIn Absatz 2 werden in Nummer 10 die §§ 37a, 38 und 24h ergänzt.\r\n§ 342: Verpflichtende Einführung der ePA ab Januar 2025 mit Opt-out und Wi-derspruchslösung\r\nDie BAGFW begrüßt die standardmäßige Verpflichtung der Krankenkassen, ab dem 15.01.2025 endlich die ePA zur Verfügung stellen zu müssen. Sie unterstützt die Opt-Out-Lösung, nach der Versicherte aktiv der Zurverfügungstellung einer ePA wi-dersprechen müssen. Dabei sollte jedoch die Frist für den Widerspruch von 6 auf 8 Wochen erweitert werden.So ist gewährleistet, dass die ePA in Deutschland endlich die erforderliche Verbreitung findet und die dringend erforderliche Digitalisierung des Gesundheitswesens zum Wohle der Versicherten voranschreitet. Die Widerspruchs-lösung sichert die Patientensouveränität und das Selbstbestimmungsrecht der Versi-cherten. Auch weiterhin können Versicherte über die Benutzungsoberfläche ihrer ePA weiterhin sowohl den Kreis der Leistungserbringenden, der auf ihre Daten zu-greifen kann, als auch die Daten, auf die zugegriffen werden kann, beschränken.\r\nKritisiert wird im Rahmen der Neuregelung des § 342 Absatz 2 Nummer 1 a) insbe-sondere, dass pflegerische Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 10 noch keinen Ein-gang in die ePA finden, sondern dass das BMG nach Absatz 2b ermächtigt wird, per Rechtsverordnung festzulegen, wann diese Daten eingepflegt werden. Gleiches gilt nach § 342 Absatz 2b für die Laborbefunde, DiGa, eAU und DMP. Zahn-Bonusheft, Mutterpass, U-Heft und Impfpass müssen nach § 342 Absatz 2c in der ePA einge-stellt werden können, unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass Vertragsärzt:innen und –zahnärzt:innen sowie Krankenhäuser diese verarbeiten können. Hier wäre es sinnvoll, dass das BMG auch hier ermächtigt wird, der gematik zeitliche Fristen wie bei den Daten nach § 342 Absatz 2b vorzugeben.\r\nAusdrücklich begrüßt wird, dass in der ersten Phase der Einführung der ePA nach Absatz 2a ein digital gestütztes Medikamentenmanagement verpflichtend eingeführt wird und dass Verordnungsdaten und Dispensierinformationen automatisiert aus den Daten des E-Rezeptfachdienstes in die ePA eingestellt werden. Auch Daten aus OTC-Medikamenten sowie Nahrungsergänzungsmitteln können in der ePA hinterlegt werden. Auch der eMedikationsplan wird verpflichtend, was begrüßt wird.\r\nKritisiert wird, dass die Zugriffsberechtigung der Notfallsanitäter:innen gemäß § 342 Absatz 2 Nummer 1l standardmäßig nur auf drei Tage beschränkt sein soll. Auch wenn diese standardmäßige Voreinstellung der Versicherten über die Benutzerober-fläche angepasst werden kann, sollte diese Standard-Einstellung auf 7 Tage erhöht werden, damit z.B. die Befüllung der elektronischen Patientenakte mit einem Einsatz-protokoll innerhalb eines noch angemessenen Zeitraums erfolgen kann. Im Rettungs-dienst werden Befunde und weitere Daten einsatzbezogen mobil im Einsatzfahrzeug erhoben. Die erhobenen Daten müssen in der Regel an nachfolgende Systeme über-tragen werden, um weiterverarbeitet werden zu können. Daher kann für die Befüllung der elektronischen Patientenakte mit den in der Behandlung erhobenen Versi-chertendaten eine prozessorganisatorische bzw. technische Latenz von bis zu sie-ben Werktagen entstehen, was bei der standardmäßigen Einstellung zum Zugriff auf die elektronische Patientenakte für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter berück-sichtigt werden sollte.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens\r\n(Digital-Gesetz – DigiG)\r\nSeite 17 von 27\r\nDie BAGFW unterstützt die Initiative des Bundesrats zu einer BMG-seitigen gut flan-kierenden Kommunikation in der Bevölkerung zur Einführung der ePA. Eine gute Auf-klärung und Kommunikation zur Notwendigkeit des Opt-Out und den damit verbunde-nen Rahmenbedingungen ist für den künftigen Erfolg der ePA ausschlaggebend.\r\n§ 343 Absatz 1a: Umfassende Informationspflichten der Krankenkassen zur ePA\r\nDie BAGFW begrüßt, dass die Krankenkassen umfassend über die Rechte der Versi-cherten, über die Nutzungsmöglichkeiten und Beschränkungen der ePA aufklären müssen. Begrüßt wird, dass die Information präzise, transparent, verständlich, in leicht zugänglicher Form, in klarer und einfacher Sprache sowie barrierefrei erfolgen muss. Die Krankenkassen sollten verpflichtet werden, zusätzlich zu den Informatio-nen nach Absatz 1a ihre Versicherten auch zu informieren, welche Daten nach § 342 Absätze 2b und 2c noch nicht in die ePA eingepflegt werden können, um den Versi-cherten die volle Übersicht über die in die ePA auch perspektivisch einzupflegenden Daten zu geben.\r\nDer Hinweis auf ein Widerspruchsrecht in § 343 Absatz 1a Nummer 12 13 zur Verar-beitung von Daten in der ePA, insbesondere bei \" sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen\" (erneut in § 347 Ab-satz 1), wird kritisch betrachtet, da die Auflistung sensibler Informationen, wie sie auch beispielsweise in Bezug auf Abhängigkeitserkrankungen oder weitere sexuell übertragbare Erkrankungen gegeben sein könnten, nicht abschließend ist und Stig-matisierung reproduzieren könnte. Stattdessen sollte eine umfassende Aufklärungs-praxis sicherstellen, dass die informationelle Selbstbestimmung im Sinne individueller Wünsche und Vorstellungen der Patient:innen gewahrt bleibt, ohne auf einzelne Di-agnosen besonderes Augenmerk zu legen.\r\nBesonders für hochaltrige Pflegebedürftige ist es wichtig, im Bedarfsfall Personen ih-res Vertrauens stellvertretend das Recht zur Führung der elektronischen Patienten-akte zu übertragen, um trotz eigener Pflegebedürftigkeit vom vielfältigen Nutzen der elektronischen Patientenakte zu profitieren. Nach Abs. 1a Nummer 23 haben die Krankenkassen über die Möglichkeit zu informieren, einen Vertreter zu benennen. Dieser könnte bspw. in einer Vorsorgevollmacht genannt werden. Diesem Vertreter ist dann Zugriff zu erteilen.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nIn § 343 Absatz 1a Nummer 13 werden die Wörter “insbesondere zu sexuell über-tragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen” gestrichen\r\nIn § 343 Abs. 1a Nr. 23 wird nach “wahrzunehmen” eingefügt:\r\n“oder einen Vertreter für die Wahrnehmung der Rechte des Versicherten im Rahmen der Führung seiner elektronischen Patientenakte in einer Vorsorgevollmacht zu be-stimmen\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens\r\n(Digital-Gesetz – DigiG)\r\nSeite 18 von 27\r\n§ 344: Widerspruch des Versicherten und Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch die Krankenkasse und Anbieter der ePA\r\nDie Regelungen sind sachgerecht. In Absatz 3 sollte jedoch sichergestellt werden, dass die Versicherten in einfacher und patientenverständlicher Sprache sowie barrie-refrei über das Verfahren zum Widerspruch informiert werden, insbesondere hinsicht-lich der Information, dass nach einem erfolgten Widerspruch die Daten die ePA ein-schließlich aller darin gespeicherter Daten unwiederbringlich gelöscht werden und auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht wiederhergestellt werden können. Bereits in diesem Prozess und nicht erst nach erfolgtem Widerspruch sollen die Versicherten darauf hingewiesen werden, dass sie jederzeit erneut die Einrichtung einer ePA von ihrer Krankenkasse verlangen können, dass jedoch dabei früher gelöschte Daten nicht wieder eingestellt werden können. Dies ist nicht nur in Absatz 5, sondern bei den Informationspflichten nach Absatz 3 zu regeln.\r\nUm das Selbstbestimmungsrecht der Versicherten zu stärken und die Verfügbarkeit und Wiederverwendbarkeit ihrer Gesundheitsdaten zu verbessern, sollte die Möglich-keit geschaffen werden, Daten aus der elektronischen Patientenakte (ePA) herunter-zuladen und auf einem anderen Gerät speichern zu können. Dadurch können die Versicherten ihre Gesundheitsdaten auf einem anderen Gerät sichern oder ausdru-cken, was ihre Kontrolle über die Daten erhöht.\r\n§ 347: Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte durch Leistungserbringer\r\nDie Vertragsärzt:innen werden in einem ersten Schritt mit Inkrafttreten dieser Rege-lung ab dem 15. Januar 2025 verpflichtet, Daten über die die priorisierten Anwen-dungsfälle elektronischer Medikationsplan und elektronische Patientenkurzakte in die ePA zu übertragen. Wichtig ist, dass den Patient:innen ein Widerspruchsrecht gegen-über dem verpflichtenden Eintrag von Daten und Informationen, deren Bekanntwer-den Anlass zu Diskriminierung und Stigmatisierung geben kann, zusteht, und dass Daten aus Ergebnissen genetischer Untersuchungen oder Analysen im Sinne des GenDG nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Versicherten in der ePA gespeichert werden dürfen. Wie zu § 343 kommentiert, darf sich dieses Widerspruchsrecht aber nicht auf einzelnen Diagnosen, wie die hier genannten, beziehen, sondern muss sich auf alle Diagnosen erstrecken, um nicht zusätzlich zu stigmatisieren. Positiv zu be-werten ist, dass darüber hinaus auch Labordaten, Daten zu Diagnosen und Befun-den aus bildgebender Diagnostik und aus Befunden zu invasiven oder chirurgischen Eingriffen sowie nicht-invasiven oder konservativen Maßnahmen sowie der elektroni-sche Arztbrief und die eAU übertragen werden können. Nicht nachvollziehbar ist die Einschränkung der Befundungen auf invasive, chirurgische oder konservative Maß-nahmen.\r\nNach Absatz 2 sind die die Arztpraxen verpflichtet, auf Verlangen der Versicherten, weitere Daten in die ePA zu übertragen: Alle Befunde und Diagnosen, den Medikati-onsplan, Notfalldaten, den Arztbrief, Zahnbonusheft, Untersuchungsheft, Mutterpass, Impfpass sowie pflegerische Daten, Daten aus elektronischen Verordnungen, die eAU und Daten aus den DMPs, soweit diese Daten in der aktuellen Behandlung er-hoben und elektronisch verarbeitet werden. Die Vertragsärzt:innen haben die Versi-cherten über ihren Anspruch zu informieren. Dies ist sehr positiv zu bewerten.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens\r\n(Digital-Gesetz – DigiG)\r\nSeite 19 von 27\r\n§ 348: Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte durch zugelassene Krankenhäuser\r\nDie BAGFW begrüßt, dass die Krankenhäuser den Entlassbrief sowie die Daten zum eMedikationsplan und Laborbefunden sowie die Daten aus der ePatientenkurzakte verpflichtend in die ePA übertragen müssen. Hier ist sicherzustellen, dass der zu-sätzliche Aufwand für die Krankenhäuser auf ein absolutes Minimum beschränkt wird und zudem die Verpflichtung erst in Kraft tritt, wenn die notwendigen Softwarekompo-nenten den Krankenhausmitarbeitenden zur Verfügung stehen.\r\nWie bei der Vertragsärzteschaft wird in Absatz 2 geregelt, dass Krankenhäuser Da-ten zu Laborbefunden, Befunden aus bildgebender Diagnostik, Befunden zu invasi-ven und chirurgischen oder konservativen Daten und zur eAU in die ePA übertragen können, soweit sie im Rahmen der Krankenhausbehandlung erhoben wurden. Da diese Daten, soweit sie für die weitere Behandlung relevant sind, bereits aufgrund Absatz 1 übermittelt werden, kann auf Absatz 2 verzichtet werden.\r\nNach Absatz 3 werden die Krankenhäuser verpflichtet, auf Verlangen der Versicher-ten, weitere Daten in die ePA zu übertragen: Alle Befunde und Diagnosen, den Medi-kationsplan, Notfalldaten, den Arztbrief, Zahnbonusheft, Untersuchungsheft, Mutter-pass, Impfpass sowie pflegerische Daten, Daten aus elektronischen Verordnungen, die eAU und Daten aus den DMPs, soweit diese Daten in der Krankenhausbehand-lung erhoben und elektronisch verarbeitet werden. Da Daten wie Arztbrief, Zahnbo-nusheft, U-Untersuchungsheft, pflegerische Daten aus dem ambulanten Bereich so-wie elektronische Verordnungen nicht durch die Krankenhäuser erhoben werden, sollte im Sinne der Entlastung der Prozesse im Krankenhaus und der dort Tätigen auch nicht verlangt werden können, dass Krankenhäuser diese Daten auf Verlangen der Patienten in die ePA einpflegen.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nStreichung des Absatzes 2\r\nIn Absatz 3 Satz 1 sind die Wörter „nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und 10 bis 13“ durch die Wörter „nach § 341 Absatz 2 Nummern 1,4, 5 und 12“ zu ersetzen.\r\n§ 349: Übertragung von Daten in die elektronische Patientenakte durch weitere Zugriffsberechtigte\r\nEbenso wie die Vertragsärzt:innen werden auch die Pflegefachkräfte, Hebammen, die Heilmittelerbringer:innen sowie Privatärzt:innen ab dem 15. Januar 2025 ver-pflichtet, auf Verlangen der Patient:innen analog zu den Verpflichtungen der Ärzte-schaft Daten aus den aktuellen Behandlungen in die ePA einzutragen. Dies wird au-ßerordentlich begrüßt. Aus Sicht der BAGFW ist es von hoher Relevanz, dass neben medizinischen Daten auch die pflegerischen Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 10 sowie die Daten aus den Verordnungen nach Nummer 11 gemäß Absatz 2 eingetra-gen werden können und auf Verlangen der Patient:innen eingetragen werden müs-sen. Bei den Daten zur pflegerischen Versorgung sind auch die Leistungen nach §\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens\r\n(Digital-Gesetz – DigiG)\r\nSeite 20 von 27\r\n37a sowie die Haushaltshilfen nach §§ 38 und 24h SGB V sowie Daten der gesund-heitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase nach § 132g aufzuneh-men.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nIn Absatz 2 werden in Nummer 10 die §§ 37a, 38 und 24h und § 132g ergänzt.\r\nEntsprechend § 342 Absatz 2b gibt es noch keine Frist, zu der Daten zur pflegeri-schen Versorgung als Informationsobjekte in die ePA integriert werden. Die Pflicht zur Übertragung von Daten in die ePA nach § 349 gilt jedoch ab Inkrafttreten des Ge-setzes. Unklar ist, wie die Daten der pflegerischen Versorgung in die ePA übertragen werden sollen, wenn es die entsprechenden Informationsobjekte noch gar nicht gibt.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nAbsatz 2 wird wie folgt geändert:\r\n„Zugriffsberechtigte nach § 352 Satz 1 Nummer 1 bis 15 und 19, auch in Verbindung mit Satz 2, können ab der durch Rechtsverordnung gemäß § 342 Absatz 2b) ge-nannten Frist Daten nach § 347 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sowie\r\nnach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c und Nummer 10 und 11 in die elektronische Patientenakte übermitteln und dort speichern, soweit diese Daten im Rahmen der konkreten aktuellen Behandlung des Versicherten durch die Zugriffsbe-rechtigten erhoben und elektronisch verarbeitet werden.“\r\nAbsatz 3 wird wie folgt geändert:\r\n„Zugriffsberechtigte nach § 352 Satz 1 Nummer 1 bis 15 und 19, auch in Verbindung mit Satz 2, haben, soweit sie an die Telematikinfrastruktur angeschlossen\r\nsind, ab der durch Rechtsverordnung gemäß § 342 Absatz 2b) genannten Frist auf Verlangen der Versicherten Daten der Versicherten nach § 341 Absatz 2\r\nNummer 1 bis 5 und 10 bis 13 in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und\r\ndort zu speichern, soweit diese Daten im Rahmen der konkreten aktuellen Behand-lung des Versicherten durch diese Zugriffsberechtigten erhoben und elektronisch ver-arbeitet werden.“\r\n§ 350a: Anspruch der Versicherten auf Digitalisierung von in Papierform vorlie-genden medizinischen Informationen gemäß § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buch-stabe a und d und Übertragung in die ePA\r\nEs ist positiv zu bewerten, dass die Krankenkassen die Versicherten auf Antrag bei der Übertragung von Daten zu Befunden, Diagnosen, durchgeführten Therapien, Früherkennungsuntersuchungen, Behandlungsberichten sowie zu Arztbriefen bei der Digitalisierung unterstützen sollen, indem die Versicherten einen Anspruch auf zwei-malige Digitalisierung von bis zu je 10 Dokumenten erhalten. Insbesondere Pati-ent:innen mit chronischen Erkrankungen könnten davon profitieren, da ihre Befunde an einem Ort gebündelt werden. Allerdings wird die Beschränkung einer zweimaligen Digitalisierung bis zu je 10 Papierdokumenten innerhalb von 24 Monaten den Bedürf-nissen dieser Patient:innen nicht gerecht. Es sollte daher eine Anpassung erfolgen,\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens\r\n(Digital-Gesetz – DigiG)\r\nSeite 21 von 27\r\num den individuellen Bedarf angemessen zu berücksichtigen und auch Beratungs-möglichkeiten durch die Krankenkassen bei der Auswahl der Dokumente erhalten zu können. Kritisiert wird zudem, dass sich dieser Anspruch nicht auf die eVerordnun-gen nach § 341 Absatz 2 Nummer 11 erstreckt, sodass bspw. auch die für die Pflege so zentralen Verordnungen zur häuslichen Krankenpflege nicht erfasst sind. Denn auch die Vertragsärzte oder Krankenhäuser sind nicht zum Eintrag dieser Daten ge-mäß § 348 oder § 349 verpflichtet. Diese Lücke gilt es zu schließen. Die Information der Versicherten über ihre Rechte muss zudem nicht nur in leicht verständlicher Sprache, sondern auch barrierefrei erfolgen.\r\nDa die Befüllung der ePA mit Altbefunden, allein schon mit Blick auf den Diskurs mit den Versicherten über die zielgenaue Auswahl der Dokumente, zeitintensiv ist, unter-stützt die BAGFW den Vorschlag des Bundesrats, die Herstellenden der ePA gesetz-lich zur Schaffung von Schnittstellen in den Praxisverwaltungssystemen zu schaffen. Unterstützt wird auch der Vorschlag des Bundesrats, die Befüllung der ePA an eine Art digitales Reifegradmodell zu koppeln, um einerseits den Fortschritt der ePA vo-ranzutreiben, andererseits aber die zum Befüllen verpflichteten Leistungserbringer und -träger nicht zu überfordern.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nIn § 350a Absatz 1 ist nach den Wörtern „gemäß § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buch-stabe a und d“ einzufügen „sowie Buchstabe 11“.\r\n§ 352: Erweiterung des zugriffsberechtigten Leistungserbringerkreises um die Notfallsanitäter\r\nDer Kreis der zugriffsberechtigten Leistungserbringenden auf Daten in der ePA wird auf Notfallsanitäter:innen erweitert, was die BAGFW begrüßt. Notfallsanitäter:innen sollten jedoch, ebenso wie alle anderen Zugriffsberechtigten nach § 352 SGB V alle Daten nicht nur auslesen, speichern und verwenden, sondern auch verarbeiten kön-nen. Die Verarbeitung soll somit nicht nur auf die für die medizinische und pflegeri-sche Versorgung erforderlichen Daten zu Befunden und Diagnosen beschränkt sein, wie jetzt im RefE vorgesehen.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nNummer 19 soll wie folgt gefasst werden:\r\n„Notfallsanitäter:innen, die in die medizinische oder pflegerische Versorgung der Ver-sicherten eingebunden sind, mit einem Zugriff, der das Auslesen, die Speicherung, die Verwendung sowie das Verarbeiten von Daten nach § 341 Absatz 2 1, 3 bis 11.“\r\n§ 353: Erklärung des Widerspruchs; Erteilung der Einwilligung\r\n§ 353 regelt die feingranulären Widerspruchsmöglichkeiten gegen die Verarbeitung sowie die Übermittlung und Speicherung von Daten in der ePA, die sowohl in Bezug auf einzelne Leistungserbringer als auch einzelne Dokumente oder Datensätze mög-lich ist, was begrüßt wird. Zu kritisieren ist jedoch, dass diese in Absatz 1 geregelten feingranulären Optionen nur gegeben sind, sofern die Versicherten ein geeignetes\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens\r\n(Digital-Gesetz – DigiG)\r\nSeite 22 von 27\r\nEndgerät besitzen, über dessen Benutzeroberfläche dann der Widerspruch erfolgt. Für Versicherte, die über kein solches Endgerät verfügen, wie z.B. ältere Menschen oder Menschen mit geringem Einkommen, die sich kein solches Gerät leisten können und die ihren Widerspruch nur im Kontakt mit dem Leistungserbringer erklären kön-nen, gibt es nach § 353 Absatz 2 nur die Möglichkeit, der Übermittlung oder Verarbei-tung von Daten insgesamt zu widersprechen. Dies ist eine unzulässige Einschrän-kung von Verbraucherrechten. Dies kann auch ein Problem für Menschen mit Behin-derungen darstellen, die aus kognitiven oder körperlichen Gründen keinen Wider-spruch einlegen können. Es ist wichtig, dass die differenzierten Widerspruchsmög-lichkeiten auch für diese Personengruppen zugänglich und barrierefrei gestaltet wer-den, um ihre informationelle Selbstbestimmung zu gewährleisten und ihre Rechte zu schützen. Eine umfassende Zugänglichkeit und Unterstützung für alle Versicherten, unabhängig von ihren technischen Möglichkeiten oder Einschränkungen, sollte in den Bestimmungen berücksichtigt werden.\r\nZu kritisieren ist auch die Einwilligungsregelung des Absatzes 3, wonach Versicherte, die keinen Widerspruch nach Absatz 1 oder 2 eingelegt haben, automatisch die Ein-willigung in die Übermittlung und Speicherung von Ergebnissen zu genetischen Un-tersuchungen erteilen. Diese Regelung steht im Widerspruch zur Regelung in § 348 Absatz 1, wonach Versicherte beim Eintrag solcher Daten durch Vertragsärzt:innen ausdrücklich schriftlich oder elektronisch einwilligen müssen. Die Regelung des Ab-satz 3 stellt einen Zwitter zwischen Opt-out und Einwilligung dar, der an dieser Stelle zugunsten einer klaren Einwilligungsregelung aufgelöst werden muss.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nStreichung Satz 4 in Absatz 1 (Voraussetzung Nutzung Endgerät) und entspre-chende Streichung des Absatzes 2.\r\nAbsatz 3 wird wie folgt neu formuliert:\r\n„Soweit Versicherte, die nicht nach Absatz 1 oder 2 dem Zugriff auf die elektronische Patientenakte insgesamt widersprochen haben, können die nach § 347 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 347 Absatz 3 Satz 5, § 348 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 6 oder § 349 Absatz 2 Satz 6, erforderliche ausdrückliche Einwilligung in die Übermittlung und Speicherung von Ergebnissen genetischer Untersuchungen oder Analyse im Sinne des Gendiagnostikgesetzes, der verantwortlichen ärztlichen Per-son schriftlich oder in elektronischer Form zu erteilen.“\r\n§ 355: Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität; hier: Pflegeverbände\r\nEs handelt sich hier um eine Folgeregelung aufgrund der neuen Rolle des Kompe-tenzzentrums für Interoperabilität im Gesundheitswesen in Bezug auf die Herstellung von Benehmens- und Einvernehmensregelungen. Erneut weist die BAGFW darauf hin, dass nicht nur in der Gesetzesbegründung, sondern im Gesetzestext klarzustel-len ist, dass mit den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten „Bundesverbänden der Pflege“ nicht nur die Berufsverbände gemeint sind, sondern die maßgeblichen Bun-desvereinigungen der Träger von Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens\r\n(Digital-Gesetz – DigiG)\r\nSeite 23 von 27\r\nÄnderungsbedarf:\r\nIn Absatz 1 Satz 1 ist Nummer 6 wie folgt zu formulieren:\r\n„den maßgeblichen Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene und den maßgeb-lichen Bundesvereinigungen der Träger von Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene“.\r\n§ 360: Neuregelungen zum eRezept und Änderungsbedarf bei den Fristen\r\nAb Mitte 2023 sollen die entsprechenden Funktionalitäten für die Einlösung von eRe-zepten in Apotheken mittels eGK zur Verfügung stehen, sodass das eRezept zum 1.1.2024 verbindlich eingeführt werden soll. KBV und KZBV sollen die Vertrags-ärzt:innen darüber informieren und auf die standardmäßige Verwendung des eRe-zepts ab diesem Zeitpunkt hinwirken. Nicht nachvollziehbar ist, warum sich diese In-formations- und Mitwirkungspflicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf die Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern sowie in Vorsorge- und Rehaeinrichtungen erstrecken soll, für welche die KBV keinen Sicherstellungsauftrag hat. Die quartals-weise Berichtpflicht über den Anteil der elektronisch ausgestellten Rezepte wird von der BAGFW begrüßt.\r\nDie BAGFW misst dem eRezept perspektivisch große Potenziale zu, insbesondere, wenn die Pflegeeinrichtungen an die TI angeschlossen sind und die Übermittlung von Rezepten mittels KIM von den Vertragsärzt:innen an die Pflegeeinrichtung und von dieser wiederum mittels KIM an die Apotheken weitergeleitet werden kann. Das würde der Pflegeeinrichtung Zeit und Wege ersparen.\r\nEine Zeitersparnis darstellen würde ebenso die Einlösung über die eGK des Versi-cherten, der auch ohne Anbindung der Einrichtungen und Dienste an die TI erfolgen kann. In § 360 Absatz 12 wird zu diesem Zweck nun in der neuen Nummer 2 der ge-matik der Auftrag gegeben, Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit zugriffsberechtigte Leistungserbringer mittels der eGK auf das eRezept sowie ent-sprechend den Zugriffsvoraussetzungen nach § 361 Absatz 2 zugreifen können. Nach § 361 Absatz 1 Nummer 5 gehören Pflegeeinrichtungen zu den Erbringern ärzt-lich verordneter Leistungen, soweit dies für die Versorgung der Versicherten erforder-lich ist. Sie müssen dabei die Voraussetzungen nach § 360 Absatz 9 erfüllen. Diese sind gegeben, wenn den Versicherten die erforderlichen Zugangsdaten zum eRezept entweder durch Ausdruck in Papierform oder elektronisch, zur Verfügung stehen. Die BAGFW weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die von der Gesellschaft für Telematik durchzuführenden Maßnahmen zur Ermöglichung des Zugriffs auf Ver-ordnungen nach Abs. 12 neben den aufgeführten Organisationen ebenfalls im Be-nehmen mit den maßgeblichen Bundesvereinigungen der Träger von Pflegeeinrich-tungen auf Bundesebene zu treffen sind, um die medikamentöse Versorgung im pfle-gerischen Kontext reibungslos zu gewährleisten. Nach Absatz 10 wird auch den Krankenkassen ermöglicht, die entsprechenden Komponenten per Kassen-e-Rezept-App oder per e-ePA-App zur Verfügung zu stellen. Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt, damit auch Pflegeeinrichtungen für ihre Kund:innen das eRezept mittels eGK in der Apotheke einlösen können, was die Verbände der BAGFW begrüßen, solange die Pflegeeinrichtungen noch nicht an die TI angeschlossen sind. Absatz 16 neu weist aus, dass der Königsweg für das eRezept künftig über die TI sichergestellt wer-den soll, stellt jedoch auch klar, dass alternativ auch weiterhin das Token zum Zu-gang zum eRezept von der Ärztin oder dem Arzt an den Versicherten zur direkten\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens\r\n(Digital-Gesetz – DigiG)\r\nSeite 24 von 27\r\nEinlösung in der Apotheke verwendet werden kann. Dies ist sachgerecht, solange ein reibungsloser und störungsfreier Prozess beim eRezept noch nicht gewährleistet ist.\r\nSanktionen gegen die Leistungserbringenden sind der falsche Weg, um die Digitali-sierung voranzubringen. Stattdessen sollte den Anbietern informationstechnischer Systeme Auflagen und Vorgaben gemacht werden, damit die TI störungsfrei und rei-bungslos funktioniert.\r\nDie BAGFW begrüßt, dass die kollidierten Fristen des mit dem PUEG in Kraft getre-tenen § 341 Absatz 8 mit dem hier vorliegenden § 360 Absatz 8 harmonisiert wurden, sodass alle Pflegedienste und –einrichtungen nunmehr einheitlich verpflichtet sind, sich zum 1. Juli 2025 an die TI anzuschließen.\r\nDie elektronische Verordnung von häuslicher Krankenpflege und außerklinischer In-tensivpflege ist für die BAGFW von essentieller Bedeutung und hat nutzenstiftendes Potential. Um diese abzurufen, haben sich die entsprechenden pflegerischen Leis-tungserbringer zum 01.07.2025 an die TI anzuschließen. Die BAGFW fordert einen höchstens dreimonatigen Vorlauf vom Beginn der Pflicht der empfangenden Leis-tungserbringer zur Frist der ausstellenden Leistungserbringer; die Leistungserbrin-gung auf der Grundlage der eHKP und eAKI soll daher mit dem 1.10.2025 starten.\r\nDes Gleichen kritisiert die BAGFW den um mehr als zwei Jahre (vom 1.1.2025 auf 1.4.2027) verschobenen Start der Anbindung der Leistungserbringenden der Sozio-therapie.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nIn Absatz 5 wird die Angabe “1. Juli 2024 “ anstatt durch die Angabe 01. Juli 2026 durch die Angabe 01.10.2025 ersetzt.\r\nIn Absatz 8 sollen die Wörter „und wird die Angabe „1. Janaur 2025 durch die An-gabe „1. April 2027“ ersetzt“ gestrichen (Start der e Verordnung zur Soziotherapie ab 2025).\r\n§ 361b: Zugriff auf ärztliche Verordnungen digitaler Gesundheitsanwendungen in der Telematikinfrastruktur\r\nEs ist für die BAGFW nicht nachvollziehbar, warum die Informationspflichten der Krankenkassen zu den elektronischen Verordnungen insgesamt in einem Paragrafen geregelt werden, der die Verordnung von DiGas reguliert. Ausweislich der Begrün-dung bezieht sich Absatz 3 nicht nur auf die elektronische Verordnung der DiGas, sondern auf alle elektronischen Verordnungen. Daher sollte die Regelung in § 360 SGB V (elektronische Verordnungen) verankert werden. Gerade weil die Versicher-ten auch über technische Abläufe oder informationstechnische Sicherheitsstandards informiert werden sollen, ist klarzustellen, dass die Information auch in einfacher und verständlicher Sprache erfolgt.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens\r\n(Digital-Gesetz – DigiG)\r\nSeite 25 von 27\r\nÄnderungsbedarf:\r\nAbsatz 3 Satz 1 ist wie folgt zu ergänzen:\r\n„Die Krankenkassen müssen ihre jeweiligen Versicherten bis zum 1. März 2024 über die Einzelheiten der vertragsärztlichen elektronischen Verordnungen barrierefrei und in einfacher verständlicher Sprache informieren.“\r\n§ 380 Finanzierung Ausstattungs- und Betriebskosten\r\nIn der Kabinettsfassung wurden die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtun-gen auf Bundesebene als Vereinbarungspartner gestrichen. Lediglich der Bund der Krankenkassen würde demzufolge die Ausstattungs- und Betriebskosten zum An-schluss an die Telematikinfrastruktur festlegen. Der Gesetzesbegründung ist kein Grund für die Streichung zu entnehmen. Die Streichung erscheint nicht nachvollzieh-bar, da Vereinbarungen naturgemäß nicht nur einen Vereinbarungspartner haben können. Die gleiche Regelung betrifft die Heilmittelerbringer, Soziotherapeut:innen und den Verband Deutscher Zahntechniker. Da Vereinbarungen nicht einseitig ge-schlossen werden können, sind die Regelungen wieder zu streichen.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nAbsatz 4 wird wieder entsprechend der bisherigen Fassung formuliert:\r\nDas Nähere zur Abrechnung der Erstattungen nach Absatz 2 vereinbaren […] bis zum 1. Januar 2023 für die in Absatz 2 Nummer 4 genannten Leistungserbringer der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene.\r\n§ 393: Cloud-Nutzung\r\nDie BAGFW begrüßt die Aufnahme des neu eingeführten § 393, da dieser einen si-cheren Einsatz von cloudbasierten Systemen im Gesundheitswesen ermöglicht und damit Leistungserbringern Rechtssicherheit beim Einsatz von IT-Systemen, die auf Cloud-Computing basieren, schafft. Ein cloudbasiertes System bietet insbesondere für kleinere Einrichtungen im Gesundheitswesen Vorteile. Diese Einrichtungen haben oft nicht die notwendige Infrastruktur, das Know-how und die finanziellen Ressour-cen, um ein unternehmensinternes und digital vernetztes Dokumentationssystem auf-zubauen. Durch den Einsatz von kommerziellen cloudbasierten Lösungen können sie auf die teuren Investitionen in die IT-Infrastruktur verzichten. Neben der Kosteneffizi-enz bieten seriöse Cloudanbieter Möglichkeiten, um die Speicherkapazität und Re-chenleistung je nach Bedarf flexibel zu skalieren. Ferner können autorisierte Nut-zer:innen von verschiedenen Geräten und Standorten Zugriff nehmen. Die Datensi-cherheit kann durch komplexe Verschlüsselungstechniken gewährleistet werden.\r\nDer neue § 393 legt den Fokus auf die Sicherheit und den Datenschutz bei der Ver-arbeitung von Sozialdaten in der Cloud, während die Interoperabilität zwischen den Cloud-Systemen im Paragrafen nicht explizit angesprochen wird. Die BAGFW plä-diert für eine Verwendung gemeinsamer Standards, um die Interoperabilität zwischen verschiedenen Cloud-Systemen zu gewährleisten. Im Kontext von Cloud-Computing\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens\r\n(Digital-Gesetz – DigiG)\r\nSeite 26 von 27\r\nhat sich aus Sicht der BAGFW vor allem FHIR als Standard für den sicheren Aus-tausch (Datenintegration, -zugriff) von Gesundheitsdaten zwischen verschiedenen Cloud-basierten Gesundheitssystemen bewährt.\r\nDie BAGFW verortet die Aufgabe der Festlegung und Prüfung von Standards für das Cloudcomputing beim Kompetenzzentrum für Interoperabilität.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens\r\n(Digital-Gesetz – DigiG)\r\nSeite 27 von 27\r\nWeiterer Änderungsbedarf:\r\n§ 68a: Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen durch Krankenkassen\r\nBehörden und Institutionen setzen häufig Spracherkennungstechnologien in ihren Telefonsystemen ein, um Anfragen zu leiten. Leider werden Menschen mit einer Sprech-/ Sprachstörung oder Ersatzstimmen dabei oft nicht richtig erkannt, was dazu führt, dass sie keine Informationen erhalten oder nicht weiterkommen können.\r\nDaher ist es sehr wichtig, verstärkt in die Forschung und Finanzierung von sprachge-steuerten Medien und Anwendungen zu investieren. Ziel ist es, allen Menschen die Teilhabe in der Gesellschaft zu ermöglichen, unabhängig von ihrer Sprech- oder Sprachfähigkeit.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nIn § 68a Absatz 1 ist wie folgt zu ergänzen:\r\n„Zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung können Krankenkassen die Entwicklung digitaler Innovationen fördern. Die Förderung muss möglichst bedarfsgerecht und zielgerichtet sein und soll insbesondere zur Verbesse-rung der Versorgungsqualität und Versorgungseffizienz, zur Behebung von Versor-gungsdefiziten sowie zur verbesserten Patientenorientierung in der Versorgung bei-tragen. Patientenorganisationen sind deshalb in die Entwicklung einzubezie-hen.“\r\nIn § 68a Absatz 3 ist Nummer 4 wie folgt zu ergänzen:\r\n(3) Krankenkassen können digitale Innovationen in Zusammenarbeit mit Dritten ent-wickeln oder von diesen entwickeln lassen. Dritte sind insbesondere\r\n1. Hersteller von Medizinprodukten,\r\n2. Unternehmen aus dem Bereich der Informationstechnologie,\r\n3. Forschungseinrichtungen,\r\n4. Patientenorganisationen sowie\r\n5. Leistungserbringer und Gemeinschaften von Leistungserbringern.\r\nBerlin, 10.11.2023\r\nBundesarbeitsgemeinschaft\r\nder Freien Wohlfahrtspflege e. V.\r\nDr. Gerhard Timm\r\nGeschäftsführer\r\nKontakte:\r\nDr. Elisabeth Fix (elisabeth.fix@caritas.de)\r\nAnja Remmert (anja.remmert@diakonie.de)\r\nKerstin Guderley (kerstin.guderley@paritaet.org)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009717","regulatoryProjectTitle":"Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung (IOP-Governance-Verordnung, GIGV)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/98/d5/325027/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170100.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der BAGFW \r\nzum Referentenentwurf einer Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung\r\n(IOP-Governance-Verordnung – GIGV)\r\nSeite 1 von 2\r\nStellungnahme\r\nder Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW)\r\nzum Referentenentwurf einer Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-\r\nGovernance-Verordnung\r\n(IOP-Governance-Verordnung – GIGV)\r\nDie in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zusammengeschlossenen\r\nSpitzenverbände bedanken sich für die Möglichkeit, zum Referentenentwurf\r\nder Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung\r\nStellung zu nehmen und geben dazu eine gemeinsame Stellungnahme ab.\r\nDie in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege begrüßen\r\neine Förderung der Interoperabilität im Gesundheitswesen ebenso wie den\r\nganzheitlichen Ansatz unter Einbezug von fachlichen Expertinnen und Experten. Bei\r\nder sektorenübergreifenden Koordinierung ist die Pflege als größte Berufsgruppe im\r\nGesundheitswesen allerdings explizit in die Prozessgestaltung einzubeziehen. Nur\r\nso kann das formulierte Ziel - dem die BAGFW sich vollumfänglich anschließt - einer\r\nnachhaltigen Verbesserung insbesondere auch der pflegerischen Versorgung weiter\r\nverbessert werden.\r\nDie BAGFW begrüßt die in der Gesetzesbegründung formulierte Empfehlung, dass\r\nbei der Auswahl des Expertenkreises darauf zu achten ist, dass auch Fachkenntnisse\r\nim Bereich der Pflege zu berücksichtigen sind, hält sie aber nicht für verbindlich\r\ngenug. Um die interprofessionelle und sektorenübergreifende Versorgung über vier\r\nMillionen Pflegebedürftiger in Deutschland zu verbessern, müssen die Leistungserbringerverbände\r\nder Pflege ebenfalls im IOP-Expertenkreis vertreten und auch als\r\nsolche benannt und aufgezählt werden. Andernfalls würde der vorgelegte Referentenentwurf\r\neine Vertretung von Leistungserbringerverbänden im Expertengremien\r\ndauerhaft ausschließen. Eine Benennung und Aufzählung ist umso bedeutender, da\r\ndie bislang aufgeführten Vertreterinnen und Vertreter nicht über die notwendige Fachexpertise\r\nüber digitale Versorgungsprozesse innerhalb pflegerischer Versorgungsstrukturen\r\nverfügen können.\r\nZu dem vorgelegten Konzept zeigt die BAGFW im Folgenden daher zwei Änderungsbedarfe\r\nauf mit der Bitte um Berücksichtigung.\r\nÄnderungsbedarf\r\nIn § 4 Absatz 4 (IOP-Expertenkreis) sind die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen\r\nauf Bundesebene in der Aufzählung in einem separaten Punkt aufzuführen:\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Referentenentwurf einer Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung\r\n(IOP-Governance-Verordnung – GIGV)\r\nSeite 2 von 2\r\n„Der IOP-Expertenkreis setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern folgender Gruppen\r\nzusammen:\r\n1. Anwenderinnen und Anwender informationstechnischer Systeme, insbesondere\r\ndie Gesellschaft für Telematik und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen,\r\n2. für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgebliche Bundesverbände\r\naus dem Bereich innovativer Technologien im Gesundheitswesen,\r\n3. Bundesländer,\r\n4. fachlich betroffene nationale und internationale Standardisierungs- und Normungsorganisationen,\r\n5. Verbände, insbesondere der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für\r\ndie Unfallversicherungsträger maßgeblichen Verbände,\r\n6. die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene\r\n7. fachlich betroffene Fachgesellschaften des Gesundheitswesens sowie\r\n8. wissenschaftliche Einrichtungen und Patientenorganisationen.“\r\nÄnderungsbedarf\r\nIn § 4 (IOP-Expertenkreis) Absatz 2 ist die Voraussetzung zur Ernennung auf Vollzeitbeschäftigung\r\nim Bereich der Pflege zu ergänzen:\r\n„Das Expertengremium ernennt im Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum Personen,\r\ndie über Fachwissen in Form von mindestens 3-jähriger Berufserfahrung in\r\nVollzeitbeschäftigung in den Bereichen Gesundheitsversorgung und Pflege sowie\r\nInformationstechnik und Standardisierung im Gesundheitswesen verfügen (Expertinnen\r\nund Experten), für den IOP-Expertenkreis.“\r\nBerlin, 21.05.2024\r\nBundesarbeitsgemeinschaft\r\nder Freien Wohlfahrtspflege e. 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Viele dieser Aufgaben und Tätigkeiten könnten nicht nur dazu beitragen, Engpässe und Arbeitsspitzen in der Gesundheitsversorgung zu überbrücken, sondern auch den Gesundheitsstatus, das Funktionsniveau, die Lebensqualität und das Wohl-befinden von chronisch kranken oder pflegebedürftigen Menschen zu stabilisieren oder zu ver-bessern.\r\nBei der Umsetzung muss allerdings berücksichtigt werden, dass zum Einsatz der vorhandenen und zukünftigen Kompetenzen von Pflegefachpersonen Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen, die es erlauben, dass Pflegekräfte mehr Zeit für diese Arbeitsabläufe haben und dass die Ausgestaltung des Leistungserbringungsrechts analog geändert und entspre-chend und angepasst wird. Angesichts des eklatanten Fachkräftemangels und der steigenden Zahl pflegebedürftiger Men-schen und Familien, die von Pflegebedürftigkeit betroffen sind, muss vor allem auch die Rolle der ambulanten Pflege im Gesundheitswesen überdacht werden. Aus unserer Sicht müssen die Potenziale der ambulanten Pflege in den Bereichen Beratung und Prävention neben der Versorgung von hilfe- und pflegebedürftigen Menschen stärker genutzt werden sollten. Ziel muss es sein,\r\n• Familien über Möglichkeiten regionaler Unterstützung und Entlastung bei Pflegebedürftig-keit zu informieren,\r\n• pflegende An- und Zugehörige vor Erschöpfung und Erkrankung sowie Pflegebedürftigkeit zu bewahren und soziale Isolation durch die Pflegetätigkeit zu vermeiden sowie\r\n• Pflegebedürftige in ihrer Selbständigkeit und Selbstpflegekompetenz zu stärken und eine Zunahme ihrer Pflegebedürftigkeit hinauszuzögern.\r\nIm Folgenden nun die Hinweise und Kommentare der in der BAGFW kooperierenden Ver-bände analog der Themenbereiche der drei Arbeitsgruppen des Fachgesprächs:\r\nAG 1: Leistungsrecht SGB V\r\nThemen:\r\n•\r\nAufhebung der bisherigen Modellvorhaben und Verankerung der pflegerischen Befugnisse im Leistungsrecht\r\n•\r\nErweiterung der Befugnisse in der häuslichen Krankenpflege\r\n•\r\nErweiterte Befugnisse im Krankenhaus – Ziele und Regelungsbedarf\r\n•\r\nGeschäftsstelle zur Unterstützung der Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens im Krankenhaus\r\n2\r\nPflegeprozessteuerung\r\nÄnderungen in § 37 SGB V: Häusliche Krankenpflege Die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs, die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses sowie die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwick-lung der Qualität der individuellen Pflege sind als eigenständige Leistungsansprüche des Versicherten neben der Grund- und Behandlungspflege bzw. der hauswirtschaftlichen Ver-sorgung in § 37 Absatz 1 SGB V (Krankenhausvermeidungspflege), § 37 Absatz 1a SGB V (Unterstützungspflege), § 37 Absatz 2 SGB V (Sicherungspflege/Behandlungspflege) sowie § 37 Absatz 2b SGB V (Ambulante Palliativversorgung) aufzunehmen. Konkret bedeutet dies, dass in § 37 Absatz 1, 1a, 2 und 2b SGB V Rechtsansprüche des Versicherten auf:\r\n• Erst- und Folgegespräche im Sinne der pflegefachlichen Prozesssteuerung,\r\n• Interdisziplinäre Fallbesprechungen ggf. unter Einbeziehung der An- und Zugehörigen, wenn dies der Versicherte wünscht, aufzunehmen sind.\r\n§ 37 Häusliche Krankenpflege (1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung gebo-ten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Die häusliche Kranken-pflege umfaßt die im Einzelfall erforderliche pflegefachliche Pflegeprozesssteuerung ein-schließlich Erst- und Folgegespräche, interdisziplinärer Fallbesprechungen ggf. unter Einbe-ziehung der An- und Zugehörigen, Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Aus-nahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeit-raum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst (§ 275) festgestellt hat, daß dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist. (1a) Versicherte erhalten an geeigneten Orten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Kran-kenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, die pflegefachliche Pflegeprozesssteuerung einschließlich Erst- und Folgegespräche, interdisziplinärer Fallbesprechungen ggf. unter Einbeziehung der An- und Zugehörigen, die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Ab-satz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege die pflegefachliche Pflegeprozesssteuerung einschließlich Erst- und Folgegespräche, interdiszip-\r\n3\r\nlinärer Fallbesprechungen ggf. unter Einbeziehung der An- und Zugehörigen Behandlungs-pflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. 2§ 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht für Ver-sicherte mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, die An-spruch auf Leistungen nach § 37c haben, soweit diese Leistungen tatsächlich erbracht wer-den. Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungs-pflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die Satzung kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach Satz 4 bestimmen. Leistungen nach den Sätzen 4 und 5 sind nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches nicht zulässig. Versicherte, die nicht auf Dauer in Einrichtungen nach §71Abs. 2 oder 4 des Elften Buches aufgenommen sind, erhalten Leistungen nach Satz 1 und den Sätzen 4 bis 6 auch dann, wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht und ihnen nur zur Durchführung der Behandlungspflege vorübergehender Aufenthalt in einer Einrichtung oder in einer anderen geeigneten Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. (2a) Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich an den Kosten der medizinischen Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen mit einem jährlichen Pauschalbe-trag in Höhe von 640 Millionen Euro, der an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversi-cherung zu leisten ist. Die Zahlung erfolgt anteilig quartalsweise. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erhebt hierzu von den Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil der Versicherten der Krankenkassen an der Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkas-sen. 4Das Nähere zum Umlageverfahren und zur Zahlung an die Pflegeversicherung be-stimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. (2b) Die häusliche Krankenpflege nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch die ambulante Palliativversorgung. Für Leistungen der ambulanten Palliativversorgung ist regelmäßig ein begründeter Ausnahmefall im Sinne von Absatz 1 Satz 5 anzunehmen. § 37b Absatz 4 gilt für die häusliche Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung entsprechend. …..\r\nHeilkundeübertragung\r\nNeuordnung der Heilkundemodule im PflBG infolge der Streichung der §§ 63 3c und 64d SGB V, Änderung des Berufsrechts\r\nGesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG):\r\n§ 1 Führen der Berufsbezeichnung\r\nErgänzung um Pflegefachpersonen mit Zusatzausbildung nach § 14 PflBG (neu):\r\nWer die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau oder Pflegefachmann führen will, bedarf der Er-laubnis. Personen mit einer Ausbildung nach Teil 3 führen die Berufsbezeichnung „Pflege-fachfrau“ oder „Pflegefachmann“ mit dem akademischen Grad. Personen mit einer Ausbil-dung nach § 14 (neu) führen die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ mit der Zusatzausbildung zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Ausübung von er-weiterten heilkundlichen Tätigkeiten.\r\n4\r\n§ 5 Ausbildungsziel\r\nErgänzung der Zusatzausbildung nach § 14 PflBG in die Ausbildungsziele. Nach Nummer 3 wird eine neue Nummer 4 eingefügt:\r\n4. Zusätzlich können die zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung von er-weiterten heilkundlichen Tätigkeiten erforderlichen fachlichen und personalen Kompe-tenzen vermittelt werden.\r\nNovellierung von § 14 PflBG infolge der Streichung der §§ 63 3c und 64d SGB V:\r\n§ 14 (alt) Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\n(1) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des nach diesem Gesetz geregelten Berufes im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Ab-satz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dienen, können über die in § 5 be-schriebenen Aufgaben hinausgehende erweiterte Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten vermittelt werden. Dabei darf die Erreichung des Ausbildungsziels nicht gefährdet sein.\r\n(2) Soweit die Ausbildung nach Absatz 1 über die in diesem Gesetz und die in der Ausbil-dungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1 geregelten Ausbildungsinhalte hinaus-geht, werden die Ausbildungsinhalte in gesonderten schulinternen Curricula der Pflegeschu-len und Ausbildungsplänen der Träger der praktischen Ausbildung festgelegt.\r\n(3) Die schulinternen Curricula und Ausbildungspläne nach Absatz 2 sind gemeinsam vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und vom Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen. Die Genehmigung setzt voraus, dass sich die erweiterte Ausbildung auf ein vereinbartes Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünf-ten Buches Sozialgesetzbuch bezieht und die Ausbildung geeignet ist, die zur Durchführung dieses Modellvorhabens erforderliche Qualifikation zu vermitteln.\r\n(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann die Fachkommission nach § 53 für die zusätzliche Ausbildung standardisierte Module entwickeln, die gemeinsam vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und vom Bundesministerium für Gesundheit auch ohne Vorliegen eines vereinbarten Modellvorhabens nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genehmigt werden können. Die Genehmigung der stan-dardisierten Module erfolgt einmalig; Änderungen bedürfen einer erneuten Genehmigung.\r\n(5) Die Ausbildungsdauer nach § 6 Absatz 1 Satz 1 ist nach Maßgabe der genehmigten schulinternen Curricula und Ausbildungspläne entsprechend zu verlängern.\r\n(6) Die staatliche Abschlussprüfung erstreckt sich auch auf die mit der zusätzlichen Ausbil-dung erworbenen erweiterten Kompetenzen.\r\n(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Personen, die bereits zur Führung der Be-rufsbezeichnung nach § 1 berechtigt sind. Die erworbenen erweiterten Kompetenzen werden zum Abschluss des Ausbildungsangebots staatlich geprüft.\r\n5\r\n§ 14 (neu) Zusatzausbildung zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Ausübung von erweiterten heilkundlichen Tätigkeiten\r\n(1)\r\nPersonen mit einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 PflBG kön-nen zusätzlich erweiterte Kompetenzen zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Durchführung heilkundlicher Tätigkeiten erwerben.\r\n(2)\r\nDie Vermittlung der erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen erfolgt durch die von der Fachkommission nach § 53 PflBG erarbeiteten standardisierten Heilkunde-module.\r\n(3)\r\nDie standardisierten Heilkundemodule nach Absatz 2 werden durch die Fachkommission nach § 53 PflBG in regelmäßigen Abständen, mindestens alle fünf Jahre, an den allge-mein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugs-wissenschaftlicher Erkenntnisse angepasst. Sie werden gemeinsam vom Bundesministe-rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und vom Bundesministerium für Gesund-heit genehmigt. Die Genehmigung der standardisierten Module erfolgt einmalig; Änderun-gen bedürfen einer erneuten Genehmigung.\r\n(4)\r\nDie Ausbildungsinhalte werden in gesonderten schulinternen Curricula der Pflegeschulen und Ausbildungsplänen der Träger der praktischen Ausbildung ausgewiesen.\r\n(5)\r\nDie erworbenen erweiterten Kompetenzen werden zum Abschluss der Zusatzausbildung staatlich geprüft.\r\n(6)\r\nAbweichend zu den Vorschriften in Abschnitt 1 kann die Vermittlung der erweiterten Kom-petenzen von Institutionen der Fort- und Weiterbildung erfolgen, sofern die Mindestanfor-derungen nach § 9 PflBG erfüllt werden. Die übrigen Vorschriften des PflBG gelten ent-sprechend.\r\n§ 29 Ausbildungsbudget, Grundsätze\r\nKeine Anpassung notwendig, wenn § 14 novelliert aber nicht gestrichen wird.\r\n§ 53 Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen\r\nVerankerung der Erarbeitung und Anpassung der Heilkundemodule als regelhafte Aufgabe der Fachkommission durch Ergänzung von Absatz 1\r\n(1)\r\nZur Erarbeitung eines Rahmenlehrplans und eines Rahmenausbildungsplans für die Pfle-geausbildung nach Teil 2 sowie zur Wahrnehmung der weiteren ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben wird eine Fachkommission eingerichtet. Hierzu gehört insbeson-dere die Erarbeitung und regelmäßige Anpassung der standardisierten Heilkundemodule für die Zusatzausbildung zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Durchführung von erweiterten heilkundlichen Tätigkeiten.\r\nDes Weiteren müssen Folgeänderungen in der PflAuPrV und der PflAuFinV geprüft und vor-genommen werden. Die Zusatzqualifikation nach § 14 muss über den Pflegeausbildungs-fonds refinanziert werden.\r\n6\r\nRegelung der Kostentragung PflAuFinV\r\nErgänzung des § 1 Absatz 7:\r\nAusbildungskosten im Sinne dieser Verordnung sind die Kosten der beruflichen Pflegeausbil-dung nach § 27 des Pflegeberufegesetzes sowie die Kosten des praktischen Teils der hoch-schulischen Pflegeausbildung nach § 39a des Pflegeberufegesetzes und die Kosten der be-ruflichen Pflegeausbildung nach § 14 (neu) des Pflegeberufegesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.\r\nRegelung der Ausbildungsvergütung\r\nErgänzung des § 19 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes\r\nDer Träger der praktischen Ausbildung hat der oder dem Auszubildenden für die gesamten Dauer der Ausbildung sowie für den Erwerb der Zusatzqualifikation nach § 14 neu eine ange-messene Ausbildungsvergütung zu zahlen.\r\nDie PflAuPrV ist um die Prüfung der Kompetenzen der Heilkundemodule 1 bis 8 zu erwei-tern.\r\nÄnderungen des Leistungsrechts und Leistungserbringungsrechts im SGB V\r\nErgänzung in den allgemeinen Vorschriften\r\n§ 15 Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte\r\nAbsatz 1 Satz 1 wird geändert:\r\n(1) Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht so-weit nicht in Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c etwas anderes bestimmt ist. Pflegefachkräfte mit Zusatzausbildung nach § 14 PflBG (ggfls. auch Pflegefachkräfte mit akademischen Grad) dürfen selbständig und eigenverantwortlich, die Ihnen übertragenen ärztlichen heilkundlichen Tätigkeiten erbringen. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur er-bracht werden, wenn sie vom Arzt (Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet werden.\r\nErgänzung der Leistungsart in § 27 SGB V Krankenbehandlung\r\nAbsatz 1 wird nach Nummer 4 um folgende Nummer x ergänzt:\r\n„pflegerische Versorgung als übertragene ärztliche Tätigkeiten zur Verhütung, Feststellung, Heilung oder Linderung menschlicher Krankheiten, Körperschäden oder Leiden“.\r\nErgänzung des Leistungsrechts um einen Leistungsanspruch des Versicherten\r\nNeuer § 39 SGB V\r\nVersicherte haben neben der ärztlichen Behandlung Anspruch auf pflegerische Versorgung zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ausübung von Heilkunde als übertragene ärztli-che Tätigkeiten zur Verhütung, Feststellung, Heilung oder Linderung menschlicher Krankhei-ten, Körperschäden oder Leiden. Diese umfassen die Tätigkeiten, die von der Fachkommis-sion nach § 53 PflBG in den standardisierten Modulen zum Erwerb erweiterter Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten gemäß § 14 Absatz 4 PflBG festgelegt wurden und entwickelt werden.\r\n7\r\nErforderlich sind korrespondierend Änderungen im Leistungserbringungsrecht: Neuer § 133 SGB V.\r\nZeitvergütung\r\nEinführung der Zeitvergütung als Grundlage für die Vergütungsbemessung\r\nDer neue Pflegebedürftigkeitsbegriff bedeutet eine Abkehr von einzelnen Verrichtungen und pflegebezogenen Tätigkeiten und setzt den Fokus auf pflegerische Aufgaben wie die Befähi-gung von Selbständigkeit, Prävention, Anleitung und Edukation von pflegenden An- und Zu-gehörigen. Eine pflegerische Grundkompetenz ist somit die Pflegeprozesssteuerung. Sie muss sich auch leistungsrechtlich und leistungserbringerrechtlich künftig besser abbilden. Das verrichtungsbezogene Modell einer Vergütung von Pflege nach Leistungskomplexen mit minutiösen Tätigkeitsaufzählungen muss endlich durch eine der ganzheitlichen pflegerischen Aufgabe entsprechenden Zeitvergütung Rechnung getragen werden. Dies gilt unserer Auf-fassung nach sowohl für die Pflegesachleistungen in der Pflegeversicherung als auch für die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach dem SGB V.\r\nAG 2: Schaffung einer berufsständischen Vertretung, Muster-Berufs- und Wei-terbildungsordnung\r\nThemen:\r\n•\r\nBerufsständische Organisation auf Bundesebene – Rolle, Aufgaben und Beteiligte\r\n•\r\nEntwicklung eines Muster-Scope of Practice\r\n•\r\nEntwicklung einer Muster-Weiterbildungsordnung\r\n•\r\nEntwicklung einer Muster-Berufsordnung\r\n•\r\nWeitere Themenbereiche\r\nMuster Scope of Practice, Muster-Weiterbildungs- und Muster-Berufsordnung\r\nDie Definition von pflegerischen Aufgaben und Tätigkeiten für die Pflege ist sinnvoll. Mangels Selbstverwaltungsstrukturen der Pflege, nicht nur auf der Bundesebene, ist nachvollziehbar das das BMG ersatzweise auf den Deutschen Pflegerat (DPR) rekurriert. Allerdings ist der DPR innerhalb der Berufsgruppe nicht demokratisch legitimiert für die gesamte Pflege zu sprechen, insbesondere die Alten- und Langzeitpflege ist im DPR unterrepräsentiert. Des-halb kann aus Sicht der BAGFW hier eine zwar leitenden, aber vor allem moderierende Rolle zu kommen, die Prozesse der Entwicklung eines Muster Scope of Practice, von Muster-Wei-terbildungs- und Muster-Berufsordnung steuern. Dabei sind zwingend weitere Akteure einzu-beziehen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der DPR weder auf Bundesebene und erst recht nicht auf Landesebene die entsprechenden Regelungskompetenzen und Durchset-zungskraft besitzt. Alle zu entwickelnden Instrumente können damit nur Empfehlungscharak-ter haben und nur eine breite Beteiligung zu breiter Akzeptanz führen kann. Für den Scope of Practice bspw. ist die die (Pflege-) Wissenschaft unabdingbar. Für Muster-Weiterbildungsver-ordnungen müssen die Landespflegekammern beteiligt werden und, da es in den meisten\r\n8\r\nLändern keine Kammern gibt auf längere Zeit auch nicht flächendeckend geben wird, die Länder, die die Regelungskompetenzen für die Weiterbildungsordnungen vor Ort haben.\r\nAuch ist die ausreichende Einbeziehung der Praxis einschließlich der Expertise von Pflege-schulen und andern Ausbildungsstätten in der Pflege zu berücksichtigen, damit die Instru-mente am Ende realistisch und umsetzbar sind. Insbesondere muss auf die Beteiligung der Alten- und Langzeitpflege sichergestellt sein, da dies mit abstand der größte Einsatzbereich der Pflege ist. In diesem Kontext ist klarzustellen, dass die berufsständischen Vertretungen nicht die Beteiligung der Leistungserbringerverbände in der Pflege ersetzen können. Dazu ist eine klare Abgrenzung der Aufgaben und Funktion der Verbände in der Selbstverwaltung zu formulieren, aber auch die Bereiche zu benennen, bei denen sie zusammenarbeiten sollen und müssen. Die Aufgaben, Funktion, Maßgeblichkeit und insbesondere auch Eigenständig-keit der Trägervereinigungen als Spitzenverbände im SGB XI und SGB V darf keinesfalls be-schnitten werden, insbesondere nicht, wenn es um die Entwicklung pflegerischer Versor-gungspfade geht.\r\nAG 3: Leistungsrecht SGB XI und weitere Regelungen\r\nThemen:\r\n•\r\nUmsetzung der Vorbehaltsaufgaben (Pflegeprozesssteuerung; Feststellung Pfle-gebedürftigkeit durch Pflegefachkräfte in der Versorgung)\r\n•\r\nBeteiligung an Gremien\r\n•\r\nHochschulische Pflegekräfte in der Langzeitpflege\r\n•\r\nStationsassistent*innen zur Entlastung\r\n•\r\nGeschäftsstelle zur Umsetzung § 113c SGB XI\r\nPflegeprozesssteuerung im SGB XI und zu § 45 SGB XI\r\nÄnderungen im SGB XI: Rechtsanspruch pflegebedürftiger Personen auf Beratung, Schulung, Anleitung und Prävention in der häuslichen Pflege sowie auf Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses Ebenso wie im SGB V sollte es im SGB XI einen Rechtsanspruch der Versicherten auf pfle-gefachliche Pflegeprozesssteuerung einschließlich Erst- und Folgegespräche, Interdiszipli-näre Fallbesprechungen ggf. unter Einbeziehung der An- und Zugehörigen, wenn dies der Versicherte wünscht, und zwar hier unabhängig vom Sachleistungsanspruch und ohne An-rechnung auf den Pflegesachleistungsanspruch, geben. Die ist vor allem zu Beginn der Pfle-gebedürftigkeit, bei jeder wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands und/oder Wech-sel der Pflegeperson, bei einer Veränderung des Pflegegrads, bei einer Änderung des Pfle-gesettings z.B. nach Krankenhausaufenthalt, Kurzzeitpflege erforderlich. Außerdem entspricht dieser Ansatz auch der Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbe-griffs, der der Förderung der Selbständigkeit und Selbstpflegekompetenz des pflegebedürfti-gen Menschen sowie der Anleitung, Schulung und Edukation der Pflegepersonen einen ex-pliziten Stellenwert zumisst.\r\n9\r\nVor dem Hintergrund der stark wachsenden Zahl von zu erwartenden Pflegebedürftigen ins-besondere in den Jahren 2035-2045 und dem sich seit Jahren verschärfenden Personalman-gel ist es von essenzieller Bedeutung, die Verhältnisprävention und Quartärprävention zu entwickeln. Zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen und zur gesundheitsförderlichen Gestaltung des Umfelds tragen auch die Beratungen in der häuslichen Umgebung von Pfle-gebedürftigen bei, insbesondere bei einem noch niedrigen Pflegegrad 1 oder 2.\r\nNeben den Beratungen gem. § 37 Abs. 3 SGB XI richten sich die Beratungen gem. § 45 SGB XI an pflegende Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen, die großen Einfluss auf die Lebensbedingungen der pflegebedürftigen Person haben. Aufgrund der Verortung der Leistungserbringung bei den Pflegekassen sind die Zugänge zu häuslichen Schulungen erschwert. Damit eine häusliche Schulung erfolgen kann, muss entweder die Pflegekasse des/der jeweiligen Versicherten solche Schulung in der Häuslichkeit direkt anbieten oder mit dem versorgenden Pflegedienst einen Vertrag nach § 45 SGB XI geschlossen haben.\r\nViele Pflegekassen schließen die Vereinbarungen nicht flächendeckend ab. Dadurch kann kein bedarfsdeckendes Unterstützungs- und Entlastungsangebot für die Pflegebedürftigen und die Pflegepersonen entstehen.\r\nDie Möglichkeit zur Teilnahme an einem Pflegekurs oder einer Schulung in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen darf für pflegende Angehörige nicht länger davon abhän-gen, ob die einzelne Pflegekasse einen Rahmenvertrag mit einzelnen Leistungserbringerver-bänden geschlossen hat. Die Vertragsregelung ist durch einen individuellen Rechtsanspruch zu ersetzen. Die Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interes-sierten Personen müssen einen qualifizierten Anbieter frei wählen können.Die Beseitigung des bestehenden Flickenteppichs und die Sicherstellung eines flächendeckenden nied-rigschwelligen Zugangs zum unterstützenden Leistungsangebots nach § 45 SGB XI ist mit-tels Vereinheitlichung vertraglicher Regelungen der Pflegekassen mit den Leistungserbrin-gern (inkl. Kontrahierungszwang der Pflegekassen bei vorliegenden qualitätsgesicherten An-geboten) erreichbar. Dies ermöglicht den ambulanten Diensten den Aufbau eines flächende-ckenden Angebotes an Schulungen im Rahmen von Pflegekursen und häuslichen Angebo-ten, die von allen Pflegekassen finanziert werden. Mit dieser Änderung ist zudem eine Entbü-rokratisierung verbunden, da Verhandlungen bzw. Bewerbungen auf Vergabeverfahren mit einzelnen Pflegekassen und Beitrittsverfahren sowie aufwendigen Listenführungen entfallen.\r\n§ 28 Leistungsarten, Grundsätze\r\n(1) Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen:\r\n1. Pflegesachleistung (§ 36),\r\n2. Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37),\r\n3. Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38),\r\n3a. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a),\r\n4. häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39),\r\n5. Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40),\r\n5a. ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 39a in Ver-bindung mit § 40b) und digitale Pflegeanwendungen (§ 40a in Verbindung mit § 40b),\r\n10\r\n6. Tagespflege und Nachtpflege (§ 41),\r\n7. Kurzzeitpflege (§ 42),\r\n7a. Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitations-leistungen durch die Pflegeperson (§ 42a),\r\n8. vollstationäre Pflege (§ 43),\r\n9. Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen (§ 43a),\r\n9a. Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 43b),\r\n10. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44),\r\n11. zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 44a),\r\n12. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45),\r\n12a. Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (§ 45a),\r\n13. Entlastungsbetrag (§ 45b),\r\n14. Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches gemäß § 35a,\r\n15. Leistung der pflegefachlichen Prozessteuerung, einschließlich Erstgespräch gemäß § 37a\r\n(1a) Versicherte haben gegenüber ihrer Pflegekasse oder ihrem Versicherungsunternehmen Anspruch auf Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b.\r\n(1b) Bis zum Erreichen des in § 45e Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkts haben Pflegebe-dürftige unter den Voraussetzungen des § 45e Absatz 1 Anspruch auf Anschubfinanzierung bei Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen.\r\n(2) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils zustehenden Leis-tungen zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen.\r\n(3) Die Pflegekassen und die Leistungserbringer haben sicherzustellen, daß die Leistungen nach Absatz 1 nach allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse erbracht werden.\r\n(4) Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein; Leistungen anderer Sozialleistungsträger blei-ben unberührt.\r\n§ 28a Leistungen bei Pflegegrad 1\r\nBei Vorliegen des Pflegegrades 1 gewährt die Pflegeversicherung folgende Leistungen:\r\n1. Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b,\r\n2. Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3,\r\n3. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen\r\ngemäß § 38a, ohne dass § 38a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sein muss,\r\n4. Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40,\r\n11\r\n5. finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsa-men Wohnumfelds gemäß § 40,\r\n6. Leistungen zur ergänzenden Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwen-dungen sowie zur Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen gemäß den §§ 39a, 40a und 40b,\r\n7. Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitations-leistungen durch die Pflegeperson gemäß § 42a,\r\n8. einen monatlichen Zuschuss bei vollstationärer Pflege gemäß § 43 Absatz 3,\r\n9. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b,\r\n10. zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung gemäß § 44a,\r\n11. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45,\r\n12. den Entlastungsbetrag gemäß § 45b,\r\n13. die Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 45e nach Maßgabe von § 28 Absatz 1,\r\n14. Leistung der pflegefachlichen Prozessteuerung, einschließlich Erstgespräch gemäß § 37a\r\n§ 37a Leistung der pflegefachlichen Prozessteuerung, einschließlich Erstgespräch\r\n(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 haben Anspruch auf eine pflegefachliche Pro-zessteuerung, einschließlich Erstgespräch ggf. unter Einbeziehung der An- und Zugehörigen zu Beginn der Pflegebedürftigkeit, bei jeder wesentlichen Änderung des Gesundheitszu-stands und/oder Wechsel der Pflegeperson, bei einer Veränderung des Pflegegrads, bei einer Änderung des Pflegesettings z. B. nach Krankenhausaufenthalt, Kurzzeitpflege. Die pflegefachliche Prozesssteuerung, einschließlich Erstgespräch beinhaltet\r\n- die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs,\r\n- die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses und\r\n- die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege.\r\n(2) Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 können die Leistung der pflegefachlichen Pro-zesssteuerung zusätzlich zu den Leistungen nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 und Num-mer 10 bis 14 bzw. zu den Leistungen nach § 28a Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und Nummer 10 bis 13 in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt. (3) Die Vergütung für Leistung der pflegefachlichen Prozessteuerung, einschließlich Erstge-spräch nach Absatz 1 ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechti-gung anteilig von dem zuständigen Beihilfeträger. Die Höhe der Vergütung für die Leistung der pflegefachlichen Prozessteuerung, einschließlich Erstgespräch durch einen zugelasse-nen Pflegedienst oder durch eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft vereinba-ren die Pflegekassen oder deren Arbeitsgemeinschaften in entsprechender Anwendung des § 89 Absatz 1 und 3 mit dem Träger des zugelassenen Pflegedienstes oder mit der von der\r\n12\r\nPflegekasse beauftragten Pflegefachkraft. Die Vergütung kann nach Pflegegraden gestaffelt werden.\r\n§ 45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen\r\n(1) Die Pflegekassen haben für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetä-tigkeit interessierte Personen haben Anspruch auf unentgeltlich Schulungskurse, die die Pflegekassen durchzuführen, um soziales Engagement im Bereich der Pflege zu fördern und zu stärken, Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu verbessern sowie pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen zu mindern und ihrer Entstehung vorzubeu-gen. Die Kurse sollen Fertigkeiten für eine eigenständige Durchführung der Pflege vermit-teln. Auf Wunsch der Pflegeperson und der pflegebedürftigen Person findet die Schulung auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen statt. § 114a Absatz 3a gilt entspre-chend. Die Pflegekassen sollen auch digitale Pflegekurse anbieten; die Pflicht der Pflegekas-sen zur Durchführung von Schulungskursen nach Satz 1 vor Ort bleibt unberührt.\r\n(2) Die Pflegekasse kann die Kurse entweder selbst oder gemeinsam mit anderen Pflege-kassen durchführen oder geeignete andere Einrichtungen mit der Durchführung beauftragen.\r\n(3) Über die einheitliche Durchführung sowie über die inhaltliche Ausgestaltung der Kurse und Schulung in der Häuslichkeit können haben die Bundes- oder Landesverbände der Pfle-gekassen Rahmenvereinbarungen mit den Vereinigungen der Trägern von Einrichtungen oder den Trägern der Einrichtungen zu schließen, die die Pflegekurse durchführen.\r\nPflegebegutachtung\r\nAusgestaltung der Modellprojekte zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit\r\nDie BAGFW-Verbände stehen Modellprojekten zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit nach § 18 SGB XI durch Pflegefachpersonen in der direkten Versorgung offen gegenüber, wenn dadurch die Versorgung von pflegebedürftigen Menschen verbessert werden kann. Aus un-seren Mitgliedseinrichtungen wird berichtet, dass die Verfahren zur Eingruppierung in einen höheren Pflegegrad (sogenannte „Höherstufung“) in der stationären Langzeitpflege mancher-orts bereits kooperativ zwischen Einrichtung und MD durchgeführt werden, und auf diese Weise deutlich beschleunigt werden können. Das gleiche hören wir über das Entlassungs-management im Krankenhaus. Aus unserer Sicht braucht es im Setting eines Höherstufungs-antrages in der stationären Langzeitpflege keine Modellprojekte, sondern dies kann sofort umgesetzt werden, auf Basis der Anwendung des NBA.\r\nGleichzeitig muss klar sein, dass die Übernahme dieser Zusatzaufgabe personell hinterlegt und finanziell honoriert werden muss, damit dadurch keine weitere Arbeitsverdichtung für die Pflegepraxis entsteht, der mit der Einführung der Personalbemessungsinstrumente (PPR 2.0 und PeBeM) gerade entgegengewirkt werden soll, um die Arbeitsbedingungen zu verbes-sern. Neben der Reliabilität der Begutachtungsergebnisse, wie auch der Arbeitsentlastung des MD, sollten daher auch die Mehrbelastungen für die Pflegefachpersonen in der Versor-gung, die Verfahrensdauer, sowie die Anzahl der abgelehnten Anträge in die Evaluation mit-eingeschlossen werden. Darüber hinaus sprechen wir uns für die Beauftragung einer unab-hängigen Institution mit der Durchführung der Evaluation aus.\r\n13\r\nFeststellung von Pflegebedürftigkeit als Bestandteil der Vorbehaltsaufgaben\r\nSollte die Feststellung von Pflegebedürftigkeit nach § 18 SGB XI zukünftig als ein fester Be-standteil der Vorbehaltsaufgaben nach § 4 PflBG definiert werden, gilt es die entsprechende Aufgabe in die Ausbildungsziele nach § 5 PflBG und § 37 PflBG aufzunehmen, sowie in die entsprechenden Kompetenzfelder der PflAuPrV und den darauf aufbauenden Rahmenlehr-plänen nach § 53 PflBG zu integrieren. Dies gilt insbesondere auch für die spezialisierten Ab-schlüsse in der Kinderkranken- und Altenpflege nach §§ 60 und 61 PflBG.\r\nAllerdings bestehen zur konkreten Ausgestaltung der Vorbehaltsaufgaben noch einige Un-klarheiten, etwa in Art und Umfang. Die Verbände der BAGFW sprechen sich dafür aus, dass die Vorbehaltsaufgaben nach § 4 PflBG von allen Pflegefachpersonen - vollumfänglich über-nommen werden können. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass sich die Methode des Pfle-geprozesses, als wesentlicher Bestandteil der Vorbehaltsaufgaben, nicht nach Versorgungs-bereichen unterscheidet, sondern von universeller Natur ist.\r\nFür die BAGFW-Verbände führen die „besonderen Abschlüsse“ nach §§ 60 und 61 PflBG da-her ausdrücklich zu keiner Binnendifferenzierung hinsichtlich einer Übernahme der Vorbe-haltsaufgaben nach § 4 PflBG. Die Fortgeltung der Berufsbezeichnung nach § 64 PflBG für alle nach den alten Berufsgesetzen ausgebildeten Pflegefachpersonen muss in jedem Fall zur vollumfänglichen Übernahme der Vorbehaltsaufgaben nach § 4 PflBG befähigen.\r\nZudem gilt es aus unserer Sicht klarzustellen, dass die Vorbehaltsaufgaben nach § 4 PflBG die Delegationsverantwortung und Fachaufsicht durch die Pflegefachperson beinhalten, da-mit klar wird, dass Pflegende unterhalb von QN 4 alleinig auf Anweisung- sowie unter Auf-sicht und Verantwortung der zuständigen (Bezugs-)Pflegefachpersonen tätig werden.\r\nFeststellung von Pflegebedürftigkeit als Teil des Versorgungsmanagements\r\nFür den ambulanten Bereich halten wir es für vorstellbar, dass die in Eckpunkt 4 beschrie-bene pflegegradunabhängige Pflegeprozesssteuerung durch Pflegefachpersonen (inklusive Erstgespräch) die Feststellung bzw. Veränderung von Pflegebedürftigkeit nach § 18 SGB XI beinhaltet. Der Pflegeprozesssteuerung im Sinne dieses Eckpunkts käme damit eine zent-rale Funktion für das Versorgungsmanagement in häuslichen Pflegesettings zu.\r\nPflegeberatung Rechtsanspruch pflegebedürftiger Personen auf Beratung, Schulung, Anleitung und Prävention in der häuslichen Pflege sowie auf Gestaltung und Steuerung des Pflege-prozesses Ebenso wie im SGB V sollte es im SGB XI einen Rechtsanspruch des Versicherten auf pfle-gefachliche Pflegeprozesssteuerung einschließlich Erst- und Folgegespräche, Interdiszipli-näre Fallbesprechungen ggf. unter Einbeziehung der An- und Zugehörigen, wenn dies der Versicherte wünscht, und zwar hier unabhängig vom Sachleistungsanspruch geben. Dies entspricht auch der Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, der der Förderung der Selbständigkeit und Selbstpflegekompetenz des pflegebedürftigen Menschen sowie der Anleitung, Schulung und Edukation der Pflegepersonen einen expliziten Stellenwert zumisst.\r\n14\r\nDaher sollte der Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI, der Pflegekurs/die Anleitung in der Häuslichkeit nach § 45 SGB XI und die Empfehlungen zu den Pflege-/Hilfsmitteln nach § 40 Absatz 6 SGB XI zu einer Komplexleistung von Beratung, Schulung und Anleitung so-wie auf Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses verbunden werden. Eine Anrech-nung auf das Pflegegeld darf nicht erfolgen.\r\nHilfsweise, falls kein neuer Rechtsanspruch formuliert werden soll, sind die Potenziale der flächendeckend vorhandenen, ambulanten Pflegedienste für Schulung, Anleitung und Bera-tung von pflegebedürftigen und Pflegende An- und Zugehörigen besser nutzen.\r\nPflegeberatung ist Aufgaben einer Pflegefachperson\r\nIn den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur einheitlichen Durchführung der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI vom 7. Mai 2018 (Pflegeberatungs-Richtlinien) ge-ändert durch Beschluss vom 19. Juni 2023 wird unter Punkt 4 Qualifikationen und Kompetenzen der Pflegeberater:innen ausgeführt: „Die Pflegeberatung hat von fach-lich entsprechend qualifizierten Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern zu erfolgen, so dass eine kompetente Beratung gewährleistet ist. Gemäß § 7a Absatz 3 Satz 2 SGB XI kommen als Pflegeberaterinnen und Pflegeberater insbesondere Pflegefach-personen, Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialarbeiter mit den jeweils er-forderlichen Zusatzqualifikationen in Frage.“\r\nEs ist demotivierend und nicht sachgerecht, wenn einerseits auch Sozialversiche-rungsangestellte Pflegeberatung machen können und andererseits bei den Bera-tungsbesuchen nach § 37 SGB XI durch die Pflegefachpersonen der Begriff Pflege-beratung nicht verwendet werden darf.\r\n15\r\nAnhang: Streichungsnotwendigkeiten bestehender gesetzlicher Regelungen, die der Intention des Pflegekompetenzgesetztes zuwider laufen\r\nAnerkennung von bereits in der Pflegeausbildung erworbenen Kompetenzen ohne „Wenn und Aber“: Streichung der Hürden bei der Empfehlung von Hilfs- und Pflege-hilfsmitteln sowie bei der sog. Blankoverordnung von HKP\r\nIm Kontext der Änderungsanträge zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsver-sorgung (GVWG) wurden 2021 Regelungen zur Kompetenzstärkung und zur Erweiterung der Kompetenzen der Pflegefachpersonen vorgenommen. Sowohl die sog. Blankoverord-nung in der Häuslichen Krankenpflege und als auch die Möglichkeit zur Verordnung von Hilfs- und Pflegehilfsmitteln nach § 40 Absatz 6 SGB XI durch Pflegefachpersonen haben ein starkes Potenzial, um die Attraktivität des Berufs zu steigern. Innerhalb dieser Regelungen bestehen jedoch noch zu viele gesetzliche Hürden, die eine Umsetzung in unnötiger und fachlich nicht gerechtfertigter Weise erschweren.\r\n•\r\nNach § 40 Absatz 6 SGB XI können Pflegefachpersonen im Rahmen ihrer Leistungser-bringung nach § 36 SGB XI nach den §§ 37 und 37c des Fünften Buches sowie der Be-ratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 des Elften Buches konkrete Empfehlungen zur Hilfs-mittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben. Wenn ein Pflegehilfsmittel von einer Pflegefachperson bei der Antragstellung empfohlen wird, wird in fachlich geeigneten Fäl-len die Notwendigkeit der Versorgung nach § 40 Absatz 1 Satz 2 SGB XI und die Erfor-derlichkeit der Versorgung nach § 33 Absatz 1 des Fünften Buches vermutet. Einer ärztli-chen Verordnung gemäß § 33 Absatz 5a des Fünften Buches bedarf es insofern nicht. Die Empfehlung der Pflegefachperson für ein Pflegehilfsmittel oder ein Hilfsmittel ist dann der Kranken- oder Pflegekasse zusammen mit dem Antrag des Versicherten in Textform zu übermitteln. Dies entspricht im Wesentlichen den Ausführungen in § 18b Absatz 3 SGB XI neu.\r\nEine unnötige bürokratische und fachlich nicht gerechtfertigte Hürde stellt dar, dass der GKV-Spitzenverband im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz nach § 40 Absatz 6 Satz 6 letzter Halbsatz SGB XI auch festzulegen hat, über welche Eignung die empfehlende Pflegefachperson verfügen soll. Da die Hilfs- und Pflegehilfsmittelversorgung bereits Be-standteil der Pflegeausbildung ist, können wir den Nachweis einer Eignung nicht nach-vollziehen, denn die Qualifizierung einer Pflegefachperson umfasst auch ihre Eignung für die jeweilige Leistungserbringung und durch die diesbezügliche Richtlinienkompetenz des GKV-SV wird das Ziel der Kompetenzstärkung torpediert.\r\n16\r\nÄnderungsvorschlag: § 40 Absatz 6 Satz 6 ist wie folgt zu ändern (6) Pflegefachkräfte können im Rahmen ihrer Leistungserbringung nach § 36, nach den §§ 37 und 37c des Fünften Buches sowie der Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 kon-krete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben. …. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, zugleich nach § 53 Satz 1 die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen wahrnehmend, legt bis zum 31. Dezember 2021 in Richtlinien fest, in welchen Fällen und für welche Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel nach Satz 2 die Erforderlichkeit oder Notwendigkeit der Versorgung vermutet wird; dabei ist auch fest-zulegen, über welche Eignung die empfehlende Pflegefachkraft verfügen soll.\r\n• Analog verhält es sich bei den sog. Blankoverordnungen. Der rechtliche Rahmen hierfür wurde ebenfalls mit dem GVWG in § 37 Absatz 8 neu i.V. mit § 132a Ab-satz 1 Satz 4 Nummer 7 SGB V geschaffen. Nach dieser Regelung können ent-sprechend qualifizierte Pflegefachpersonen innerhalb eines vertragsärztlich fest-gestellten Verordnungsrahmens für Leistungen der häuslichen Krankenpflege über die Häufigkeit und Dauer der Durchführung von der nach dem Leistungsver-zeichnis der Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 verordnungsfähigen Maßnahmen einschließlich der Information des Vertragsarztes und des Erforder-nisses eines erneuten Arztkontaktes bestimmen. Diesen Verordnungsrahmen hatte der G-BA festzulegen. Nach § 132a Absatz 1 Satz 7 SGB V haben nach Ab-schluss der geänderten Regelungen des G-BA die Rahmenempfehlungspartner Anforderungen an die Qualifikation der Pflegefachpersonen, die Blankoverord-nungen ausstellen, festzulegen. Es ist auch hier nicht nachvollziehbar, warum die geplante Kompetenzerweiterung nur entsprechend qualifizierten Pflegefachperso-nen vorbehalten werden sein soll und nicht zu den genuinen Aufgaben jeder Pfle-gefachperson gehört. Hinzu kommt, dass die Rahmenempfehlungspartner dies erst im Kontext eines Schiedsverfahrens Ende November 2023 klären konnten und die sog. Blankoverordnungen damit formal frühesten zum 01.02.2024 wirk-sam werden konnten, d. h. gut 2,5 Jahren nach Inkrafttreten des GVWG. Die Ver-antwortung für die verzögerte Umsetzung trägt der Gesetzgeber, da er den Rah-menempfehlungspartner die Aufgabe gab, Anforderungen an die Eignung der Pflegefachperson zu definieren. Änderungsvorschlag:\r\n§ 37 Absatz 8 SGB V ist wie folgt zu ändern Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in der Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Juli 2022 Rahmenvorga-ben zu einzelnen nach dem Leistungsverzeichnis der Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 verordnungsfähigen Maßnahmen, bei denen Pflegefachkräfte, die die in den Rah-menempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 7 geregelten Anforderungen erfül-\r\n17\r\nlen, innerhalb eines vertragsärztlich festgestellten Verordnungsrahmens selbst über die erfor-derliche Häufigkeit und Dauer bestimmen können, sowie Vorgaben zur Notwendigkeit eines erneuten Arztkontaktes und zur Information der Vertragsärztin oder des Vertragsarztes durch den Leistungserbringer über die erbrachten Maßnahmen.\r\n§ 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 7 ist wie folgt zu ändern In den Rahmenempfehlungen sind insbesondere zu regeln: 7. Anforderungen an die Eignung der Pflegefachkräfte, die Leistungen im Rahmen einer Ver-sorgung nach § 37 Absatz 8 erbringen, sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Wirt-schaftlichkeit der im Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 erbrachten Leistungen.\r\nUnserer Auffassung nach müssen ausgebildete Pflegefachpersonen die sog. Blankoverord-nungen und Hilfsmittelempfehlungen ohne weitere Voraussetzungen ausstellen dürfen, denn dies gehört zu ihren Kernkompetenzen. Beide stellen erste Schritt im Rahmen der überfälli-gen Kompetenzstärkung und der Kompetenzklarstellung der Pflegefachpersonen im Leis-tungserbringungsrecht dar, die der Gesetzgeber durch die Ausgestaltung der gesetzlichen Normen teilweise torpediert. Bereits während der Pflegeausbildungen werden „die selbstständige, umfassende und pro-zessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären so-wie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen einschließlich der zugrunde liegenden methodischen, sozialen, interkulturellen, digitalen und kommunikativen Kompetenzen und der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fä-higkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion“ vermittelt (s. PflBG, § 5, Abs.1 Satz 1). Pflegefachpersonen sind demnach in der Lage, „präventive, kurative, rehabilitative, palliative und sozialpflegerische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Wiedererlangung oder Ver-besserung der physischen und psychischen Situation der zu pflegenden Menschen, ihre Be-ratung sowie ihre Begleitung in allen Lebensphasen und die Begleitung Sterbender“ zu pla-nen, zu organisieren, durchzuführen und zu evaluieren (s. PflBG, § 5, Abs. 2, Satz 1).\r\nIn der Praxis sind Pflegefachpersonen aufgrund der o.g. gesetzliche Vorgaben jedoch deut-lich reglementiert, ihre umfassenden Kompetenzen zum Wohle der Patient:innen einsetzen zu können.\r\nKeine Zusätzlichen Hürden bei den Leistungen der Häuslichen Krankenpflege\r\nAuch bei den verschiedenen Leistungen der Häuslichen Krankenpflege wird vom Gesetzge-ber, von den Krankenkassen, vom G-BA oder von ärztlich dominierten Fachgesellschaft in Frage gestellt, dass die Qualifikation als Pflegefachperson an sich für die Leistungserbrin-gung ausreichend ist. Gerade am Beispiel Wundversorgung zeigt sich dies für den Bereich der ambulanten Pflege sehr anschaulich. Hier werden die bestehenden, grundlegenden Kompetenzen von Pflegefachpersonen durch zusätzliche Qualifikationsanforderungen prak-tisch ad absurdum geführt (und das in einem Delegationsmodell). Dies betrifft aber auch die häusliche Krankenpflege für psychisch kranke Menschen oder auch die Allgemeine Palliativ-versorgung (AAPV) im Rahmen der Häuslichen Krankenpflege und sowohl die unterschiedli-chen Selbstverwaltungsbereiche auf der Bundesebene aber auch die Landesrahmenver-träge.\r\n18\r\nA)\r\nDie Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege vom 10.12.2013 i. d. F. vom 18.12.2023 sind bis xxx wie folgt zu än-dern:\r\nIn § 2a sind die Überschrift und Absatz 1 wie folgt zu fassen:\r\n§ 2a Anforderungen an die Eignung der Pflegefachkräfte, die Leistungen im Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 SGB V erbringen, sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der im Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 SGB V er-brachten Leistungen\r\n1)\r\nDie Eignung für Verordnungen nach § 37 Abs. 8 SGB V i. V. m. § 5a der HKP-Richtli-nie werden Pflegefachpersonen nach § 1 des Pflegeberufsgesetzes erbracht. liegt vor, wenn die Pflegefachkraft über eine abgeschlossene Ausbildung als\r\na)\r\nPflegefachfrau bzw. Pflegefachmann (nach dem PflBRefG) oder\r\nb)\r\nGesundheits- und Krankenpfleger/-in (nach dem KrPflG) oder\r\nc)\r\nGesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in (nach dem KrPflG oder nach dem PflB-RefG) oder\r\nd)\r\nAltenpfleger/-in (nach dem Altenpflegegesetz vom 25.08.2003 oder nach dem PflB-RefG) oder\r\ne)\r\nAltenpfleger/-in mit einer dreijährigen Ausbildung nach Landesrecht verfügt\r\nsowie den Beruf nach a) – e) innerhalb der letzten acht Jahre mindestens zwölf Monate hauptberuflich ausgeübt hat, davon mindestens sechs Monate in der ambulanten Pflege.\r\nIn § 5 Psychiatrische häusliche Krankenpflege ist Absatz 5 wie folgt zu fassen:\r\n5)\r\nDer Pflegedienst verfügt für die Versorgung von psychisch erkrankten Versicherten nach Abs. 2 über eine sozialversicherungspflichtig beschäftigte verantwortliche Pflegefachkraft gemäß Absatz 4 Sätze 1, 3 und 4 (gemäß § 1 Abs. 8 ist eine Teilzeitbeschäftigung der ver-antwortlichen Pflegefachkraft im Mindestumfang von 50 % einer Vollzeittätigkeit grundsätz-lich möglich), die ausgehend von § 1 nachfolgende Voraussetzungen erfüllt:\r\nAbgeschlossene Ausbildung als\r\na)\r\nPflegefachfrau bzw. Pflegefachmann (nach dem PflBRefG) oder\r\nb)\r\nGesundheits- und Krankenpfleger/-in (nach dem KrPflG) oder\r\nc)\r\nGesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in (nach dem KrPflG oder nach dem PflB-RefG) oder\r\nd)\r\nAltenpfleger/-in (nach dem Altenpflegegesetz vom 25.08.2003 oder nach dem PflB-RefG) oder\r\ne)\r\nAltenpfleger/-in mit einer dreijährigen Ausbildung nach Landesrecht.\r\n19\r\nNeben der Weiterbildung nach § 1 Abs. 7 muss zusätzlich eine der folgenden Qualifikatio-nen nachgewiesen werden:\r\n1.\r\neine staatlich anerkannte/zertifizierte sozialpsychiatrische Zusatzausbildung oder\r\n2.\r\neine Weiterbildung zur/zum Fachkrankenschwester/-pfleger für Psychiatrie gemäß der\r\n•\r\nWeiterbildungsverordnung Psychiatrie oder\r\n•\r\nWeiterbildungsverordnung Gerontopsychiatrie oder\r\n•\r\nDKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung in den Fachgebieten Pflege in der Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie oder\r\n3.\r\neine Weiterbildung auf der Grundlage des Curriculums: „Ambulante und gemeinde-nahe Pflege psychisch kranker Menschen“ nach H. Haynert, Universität Witten-Herd-ecke, Dezember 2010, sofern neben dem Theorieteil des Curriculums ein verzahnter Praxisteil mindestens im Umfang von 120 Zeitstunden berufspraktischer Erfahrung mit Selbsterfahrung (ggf. in Kooperation) absolviert wird oder\r\n4.\r\nein staatlich anerkannter Studienabschluss mit dem Schwerpunkt psychiatrische Ver-sorgung\r\n5.\r\nund eine hauptberufliche Tätigkeit (mindestens 19,25 Wochenstunden) innerhalb der letzten 8 Jahre von mindestens 2 Jahren nach erteilter Erlaubnis in dem oben genann-ten Beruf in einem psychiatrischen Krankenhaus, in einer psychiatrischen Fachabtei-lung eines Krankenhauses oder einer sozialpsychiatrischen Einrichtung (z. B. psychi-atrischen Institutsambulanz, Wohnheim oder Betreutes Wohnen für psychisch kranke Menschen) sowie der ambulanten psychiatrischen häuslichen Krankenpflege.\r\nDie Absätze 6 – 9 sind ersatzlos zu streichen.\r\nIn § 6 Anforderungen an die Eignung von spezialisierten Leistungserbringern zur Versor-gung von chronischen und schwer heilenden Wunden ist Absatz 5 wie folgt zu fassen:\r\n5)\r\nDer spezialisierte Leistungserbringer verfügt für die Versorgung von Versicherten mit chro-nischen und schwer heilenden Wunden nach Abs. 1 über eine sozialversicherungspflichtig beschäftigte verantwortliche Pflegefachkraft gemäß Abs. 4 (gemäß § 1 Abs. 8 ist eine Teil-zeitbeschäftigung der verantwortlichen Pflegefachkraft im Mindestumfang von 50 % einer Vollzeittätigkeit grundsätzlich möglich), die ausgehend von § 1 nachfolgende Voraussetzun-gen erfüllt:\r\nAbgeschlossene Ausbildung als\r\na)\r\nPflegefachfrau bzw. Pflegefachmann (nach dem PflBRefG) oder\r\nb)\r\nGesundheits- und Krankenpfleger/-in (nach dem KrPflG) oder\r\nc)\r\nGesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in (nach dem KrPflG oder nach dem PflB-RefG) oder\r\nd)\r\nAltenpfleger/-in (nach dem Altenpflegegesetz vom 25.08.2003 oder nach dem PflB-RefG) oder\r\n20\r\ne)\r\nAltenpfleger/-in mit einer dreijährigen Ausbildung nach Landesrecht.\r\nNeben der Weiterbildung nach § 1 Abs. 7 muss zusätzlich eine spezifische Zusatzqualifika-tion zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden vorliegen. 3Die not-wendige Zusatzqualifikation umfasst mindestens 168 Unterrichtseinheiten (UE) à 45 Minu-ten. 4Die Inhalte der theoretischen Schulung (inklusive fachpraktischer Unterricht) orientie-ren sich curricular an Weiterbildungen, die folgende Mindestinhalte umfassen:\r\n•\r\nGrundlagen\r\no\r\nPhysiologie und Anatomie der Haut\r\no\r\nGefäßsystem\r\no\r\nWunde, Wundheilung\r\no\r\nMikrobiologie und Hygiene\r\n•\r\nKrankheitsbilder wie\r\no\r\nGefäßbedingte Erkrankungen\r\no\r\nChronische Venöse Insuffizienz (CVI) und Ulcus Cruris\r\no\r\nDifferentialdiagnosen des Ulcus Cruris\r\no\r\nPeriphere Arterielle Verschlusskrankheit (PAVK)\r\no\r\nLymphangiopathien\r\no\r\nDiabetisches Fußsyndrom (DFS)\r\no\r\nDekubitualulcus und Dekubitusprophylaxe\r\n•\r\nLokaltherapie: Behandlungsprozess/Management\r\no\r\nWundbehandlungsprozess\r\no\r\nDebridement\r\no\r\nWundbehandlungsmittel und deren Anwendungsmethoden\r\no\r\nVakuumversiegelung\r\no\r\nVerbandstechniken\r\no\r\nStagnierende Wunden\r\no\r\nPalliative Wundversorgung bei inoperablen (ex)ulzerierenden/entstellenden Hauttumoren, Metastasen, Sarkomen\r\no\r\nPlastisch-rekonstruktive Maßnahmen\r\no\r\nVerbrennung,\r\no\r\nVerbrennungswunde, Strahlenulcus und instabile Narben\r\n•\r\nAdjuvante (unterstützende) Maßnahmen\r\no\r\nKompressionstherapie\r\no\r\nSchmerzerfassung und –therapie\r\n21\r\no\r\nErnährung\r\no\r\nHeilmittel\r\no\r\nOrthopädietechnik und Hilfsmittel\r\no\r\nHyperbare Sauerstoff-Therapie (HBO)\r\n•\r\nRahmenbedingungen/ergänzende Themenbereiche\r\no\r\nDokumentation\r\no\r\nWunddokumentation\r\no\r\nergänzende Dokumentation in der Lymphologie\r\no\r\nQualitätssicherung in der Wundtherapie\r\no\r\nSchnittstellenmanagement (Organisation, Überleitungs- und Entlassungsma-nagement).\r\nDie Zusatzqualifikation wird mit einer erfolgreich bestandenen Prüfung abgeschlossen. Nach erfolgreichem Abschluss der Zusatzqualifikation wird ein Zertifikat ausgestellt, dass die Zusatzqualifikation entsprechend der vorgenannten Mindestinhalte und Mindestum-fänge absolviert wurde. 7Dabei sind die einzelnen Module mit den Umfängen im Zertifikat auszuweisen. 8Das Zertifikat ist der vertragsschließenden Krankenkasse vorzulegen.\r\nDie Absätze 6 bis 8 sind ersatzlos zu streichen.\r\nAbsatz 9 ist wie folgt zu fassen:\r\n1)\r\n1Soweit die verantwortliche Pflegefachkraft die Voraussetzungen nach Abs. 5 nicht erfüllt, kann der spezialisierte Leistungserbringer auch andere Pflegefachkräfte im Sinne einer Fachbereichsleitung benennen, welche die Voraussetzungen nach Abs. 5, mit Ausnahme der 460-stündigen Qualifikation zur verantwortlichen Pflegefachkraft gemäß § 1 Abs. 7, er-füllen müssen. Diese übernehmen intern die fachliche Verantwortung und Aufsicht für die in Abs. 1 beschriebenen Leistungen.\r\n2)\r\nSoweit bereits bestehende Pflegedienste keine verantwortliche Pflegefachkraft oder Fach-bereichsleitung mit einer Zusatzqualifikation nach Abs. 5 Sätze 2-8 vorhalten, sind die Vo-raussetzungen nach Abs. 5 oder 6 für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren seit In-krafttreten dieses Paragrafens auch erfüllt, wenn\r\na)\r\nsich bei dem Pflegedienst eine Pflegefachkraft in Weiterbildung nach Abs. 5 Sätze 2-8 befindet und\r\nb)\r\neine externe Fachkraft, die die Voraussetzungen des Abs. 5 erfüllt und mit der ein Ko-operationsvertrag besteht, hinzugezogen wird.\r\n3)\r\nIn Fällen der vorübergehenden Verhinderung der fachlichen Leitung übernimmt eine Pfle-gefachkraft die Vertretung, die die Voraussetzungen nach Abs. 9 erfüllt. Die vorüberge-hende Vertretung muss – entsprechend den getroffenen Regelungen in dem Vertrag nach § 132a Abs. 4 SGB V – gegenüber der vertragsschließenden Krankenkasse angezeigt werden. 3Die fachliche Leitung ist spätestens zu Beginn des siebten Monats der Verhinde-rung durch eine entsprechend qualifizierte Pflegefachkraft gemäß Abs. 5 bzw. Abs. 6 si-\r\n22\r\ncherzustellen; sollte das nachweislich nicht möglich sein, verständigen sich der speziali-\r\nsierte Leistungserbringer und die vertragsschließende Krankenkasse auf eine geeignete Übergangsregelung.\r\n9)\r\nAlle Pflegefachkräfte, die eigenverantwortlich die fachpflegerische Versorgung bei Versi-cherten nach Abs. 1 übernehmen, müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:\r\na)\r\nPflegefachfrau bzw. Pflegefachmann (nach dem PflBRefG) oder\r\nb)\r\nGesundheits- und Krankenpfleger/-in (nach dem KrPflG) oder\r\nc)\r\nGesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in (nach dem KrPflG oder nach dem PflB-RefG) oder\r\nd)\r\nAltenpfleger/-in (nach dem Altenpflegegesetz vom 25.08.2003 oder nach dem PflB-RefG) oder\r\ne)\r\nAltenpfleger/-in mit einer dreijährigen Ausbildung nach Landesrecht\r\nZusätzlich muss eine spezifische Zusatzqualifikation zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden vorliegen. Die notwendige Zusatzqualifikation umfasst mindes-tens 84 Unterrichtseinheiten (UE) à 45 Minuten. Die Inhalte der theoretischen Schulung (inklusive fachpraktischer Unterricht) orientieren sich curricular an Weiterbildungen, die fol-gende Mindestinhalte umfassen:\r\n•\r\nGrundlagen\r\no\r\nPhysiologie und Anatomie der Haut\r\no\r\nGefäßsystem\r\no\r\nWunde, Wundheilung\r\no\r\nMikrobiologie und Hygiene\r\n•\r\nKrankheitsbilder wie\r\no\r\nGefäßbedingte Erkrankungen\r\no\r\nChronische venöse Insuffizienz und Ulcus Cruris\r\no\r\nPeriphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK)\r\no\r\nLymphangiopathien\r\no\r\nDiabetisches Fußsyndrom (DFS)\r\no\r\nDekubitualulcus und Dekubitusprophylaxe\r\n•\r\nLokaltherapie: Behandlungsprozess/Management\r\no\r\nWundbehandlungsprozess\r\n•\r\nAdjuvante (unterstützende) Maßnahmen\r\no\r\nKompressionstherapie\r\no\r\nSchmerzerfassung und –therapie\r\no\r\nErnährung\r\n23\r\n•\r\nRahmenbedingungen/ergänzende Themenbereiche\r\no\r\nWunddokumentation\r\no\r\nQualitätssicherung in der Wundtherapie und Schnittstellenmanagement\r\nDie Zusatzqualifikation wird mit einer erfolgreich bestandenen Prüfung abgeschlossen. Nach erfolgreichem Abschluss der Zusatzqualifikation wird ein Zertifikat ausgestellt, dass die Zusatzqualifikation entsprechend der vorgenannten Mindestinhalte und Mindestum-fänge absolviert wurde. Dabei sind die einzelnen Module mit den Umfängen im Zertifikat auszuweisen. Das Zertifikat ist der vertragsschließenden Krankenkasse vorzulegen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009720","regulatoryProjectTitle":"Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d5/8d/325031/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210104.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\nSeite 1 von 19\r\nStellungnahme der\r\nBundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW)\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG) Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit\r\nvom 08. April 2024\r\nA. Einleitung und Zusammenfassung\r\nDie BAGFW dankt für die Einladung zur Stellungnahme und nimmt gern die Gelegen-heit wahr, ihre Positionen zu dem oben benannten Referentenentwurf in das Gesetz-gebungsverfahren einzubringen.\r\nDie Verbände der Freien Wohlfahrtspflege sehen jedoch mit großem Bedauern, dass mit den Gesundheitskiosken, Primärversorgungszentren und Gesundheitsregionen die wichtigsten in den bisherigen Arbeitsentwürfen für ein Gesundheitsversorgungs-stärkungsgesetz enthaltenen innovativen Ansätze zur Weiterentwicklung der Primär-versorgung in Deutschland aus dem Referentenentwurf gestrichen wurden.\r\nDiese Ansätze wären ein guter erster Schritt, um ein wirkliches Primärversorgungs-system aufzubauen, die hausärztliche Lotsenfunktion zu stärken, interprofessionelle und teambasierte Zusammenarbeit zu verbessern, auf einen besseren Zugang von sozial benachteiligten Menschen in der Gesundheitsversorgung hinzuwirken und re-gionaler Unter-, Fehl und Überversorgung gegenzusteuern.\r\nDer vorliegende Gesetzentwurf enthält kaum Ansätze zur kommunalen Rolle in der Gesundheitsversorgung, sodass er, wie vorliegend, seinem Namen nicht mehr ge-recht wird. Dabei ist eine Beteiligung und teilweise Steuerung der Kommunen im Ge-sundheitsbereich unerlässlich, wie schon viele positive Beispiele im Rahmen der Quartiersentwicklung zeigen.\r\nDie Verbände der Freien Wohlfahrtspflege setzen sich vehement dafür ein, alle drei dieser innovativen Ansätze wieder in den Gesetzentwurf aufzunehmen und machen in den untenstehenden Ausführungen zu Teil C. dieser Stellungnahme ergänzende Vorschläge, wie diese drei Kernelemente im Sinne eines ganzheitlichen Primärver-sorgungssystems besser miteinander verzahnt werden könnten.\r\nSie weisen zudem darauf hin, dass die hier vorgesehenen Regelungsvorschläge mit den sehr guten Maßnahmen, die im Rahmen des Aktionsplans für ein diverses, inklu-sives und barrierefreies Gesundheitswesen erarbeitet wurden, zusammen gedacht und erste Maßnahmen bereits mit diesem Gesetz auf den Weg gebracht werden soll-ten.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\nSeite 2 von 19\r\nZusammenfassend sieht die BAGFW neben ihrer grundsätzlich positiven Be-wertung der Gesundheitskioske, Gesundheitsregionen und Primärversor-gungszentren folgende Nachbesserungsbedarfe (ausführlich siehe Teil C):\r\nGesundheitskioske § 65g\r\nGrundsätzlich sind die Aufgaben des Gesundheitskiosks zur Erfüllung seiner Rolle als niederschwelligem Zugang zur gesundheitlichen Versorgung in sozio-ökonomisch benachteiligten Regionen gut beschrieben. Es sollte jedoch präzisiert werden, dass es bei den Beratungsleistungen um Gesundheitsberatung und nicht um Sozialbera-tung geht. Durch den Kiosk dürfen weder Doppelstrukturen geschaffen noch beste-hende Beratungsangebote gefährdet werden. Neben der Beratungsfunktion zu Ge-sundheitsleistungen sollten die Aufgaben der Begleitung insbesondere von Men-schen mit erhöhten Unterstützungsbedarfen im Zugang zum Gesundheitswesen, die Anleitungs- und Edukationsfunktion zur Stärkung der Gesundheitskompetenz und die Unterstützung bei Antragsstellungen ergänzt werden. Die Leitung des Gesundheitski-osks sollte neben Pflegefachkräften auch anderen Berufsgruppen wie Angehörigen therapeutischer Berufe oder Sozialarbeiter:innen ermöglicht werden. Da die Wohl-fahrtspflege zentraler Träger zahlreicher sozialer Dienste wie bspw. der Kinder- und Jugendhilfe, Migrationsberatungsdiensten, der Wohnungslosenhilfe, der Pflege- und Altenhilfe oder Suchthilfe ist, sollte ihre direkte Einbindung oder zumindest die Ver-pflichtung zu Kooperationsverträgen verbindlich in das Konstrukt aufgenommen wer-den.\r\nPrimärversorgungszentren § 73a\r\nDie BAGFW unterstützt den Ansatz, die hausärztliche Primärversorgung zu stärken. Die beschriebenen zusätzlichen koordinierten, kooperativen und versorgungssteu-ernden Versorgungselemente für ältere und multimorbide Patient:innen können eine entscheidende Verbesserung der Versorgung bewirken. Das kann nur durch eine in-terprofessionelle und teambasierte Zusammenarbeit der Gesundheitsfachberufe ge-lingen. Die in § 73a gewählten Regelungsvorschläge für PVZ erfüllen diese Kriterien nicht, da sie zu stark arztzentriert ausgerichtet sind und dem Grunde nach ein „MVZ plus“ darstellen. Zukunftsweisende Primärversorgungssysteme müssen interprofessi-onell, kooperativ und koordinierend ausgerichtet sein. Überdies sollten PVZ räumlich und organisatorisch stärker mit Gesundheitskiosken verzahnt werden, statt nur auf Kooperationsverträge zu setzen. Überdies sollte überlegt werden, ob nicht gerade im strukturschwachen, ländlichen Raum die Schwelle von drei hausärztlichen Vertrags-arztsitzen für die Gründung eines PVZ nicht zu hoch ist. Zu den gründungsberechtig-ten Arztgruppen sollten neben den Hausärzt:innen auch die primärversorgenden Kin-der und Jugendärzt:innen sowie Gynäkolog:innen zählen.\r\nGesundheitsregionen § 140b\r\nDer Ansatz, regionale Steuerungsstrukturen für Gesundheitsförderung und Gesund-heitsversorgung zu schaffen, ist grundsätzlich sehr zu begrüßen. Gesundheitsregio-nen können ein Schritt hin zu einer regionalen, partizipativen und demokratischen Planung und Weiterentwicklung von Primärversorgungsstrukturen sein. Die BAGFW begrüßt, dass Gesundheitsregionen nicht auf Selektivverträgen gegründet sein sol-len, sondern flächendeckend und populationsorientiert eingeführt werden könnten, um Prävention und Gesundheitsförderung zu stärken, Schnittstellen zu überwinden\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\nSeite 3 von 19\r\nund das Gesundheitswesen nach regionalen Bedarfen und partizipativ auszugestal-ten. Auch der Ansatz, die Belange von Menschen mit Behinderung besonders zu be-rücksichtigen, ist positiv. Im Entwurf unterbelichtet war, dass die regionale Organisa-tion der Gesundheitsversorgung zum Ziel haben muss, die Unterversorgung hochvul-nerabler Gruppen wie wohnungsloser Menschen, Geflüchteter und auch Menschen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität zu beseitigen. In diesem Zusammenhang er-neuert die BAGFW ihre Forderung, die Übermittlungspflichten im Aufenthaltsgesetz zu überarbeiten, so dass Menschen ohne Papiere ohne Angst vor Aufdeckung ge-sundheitliche Versorgung in Anspruch nehmen können.\r\nDen am 8. April 2024 vorgelegten Referentenentwurf bewertet die BAGFW zu-sammenfassend wie folgt (ausführlich siehe Teil B):\r\nStärkung der hausärztlichen Versorgung durch EBM-Reform\r\nDas Bestreben, die Versorgung von chronisch kranken Menschen mittels Setzung neuer Leitplanken zur Vergütung der hausärztlichen Versorgung zu stärken, wird be-grüßt: Durch die Ersetzung der bisherigen Chronikerpauschale durch eine jährliche Versorgungspauschale werden überflüssige Praxis-Patient:innenkontakte vermieden. Allerdings ist bei der konkreten Ausgestaltung der Pauschale sicherzustellen, dass keine Fehlanreize in der Betreuung von chronisch kranken Menschen mit hohem Ver-sorgungsaufwand entstehen. Die Einführung einer Vorhaltepauschale für Haus- und Heimbesuche, bedarfsgerechte Praxisöffnungszeiten mit besonderem Fokus auf Abend- und Samstagssprechstunden sowie Stärkung des e-Medikationsplans setzen die richtigen Anreize für eine Verbesserung der Versorgung chronisch kranker und insbesondere multimorbider geriatrischer Patient:innen. Für die konkrete Ausgestal-tung dieser jährlichen Pauschale weist die BAGFW darauf hin, dass auch Haus- und Heimbesuche in der Kurzzeitpflege darin abgebildet sein müssen.\r\nVerbesserung der gesundheitlichen Versorgung von Menschen mit Behinde-rungen\r\na) Hilfsmittelversorgung: Die Genehmigungsfiktion in der Hilfsmittelversorgung von Menschen mit Behinderungen, die in MZEB und SPZ betreut werden, wird deren Ver-sorgung durch Vereinfachung und Beschleunigung deutlich verbessern. Eine bessere Hilfsmittelversorgung ist jedoch ebenso für Menschen mit Behinderungen in der ärzt-lichen Regelversorgung erforderlich. Daher sollten auch Ärzt:innen außerhalb von MZEB und SPZ ihren langjährig betreuten Patient:innen eine solche Bescheinigung ausstellen können.\r\nb) Barrierefreie Arztpraxen: Insgesamt gibt es noch zu wenig barrierefreie Arztpra-xen in Deutschland. Der Strukturfonds nach § 105 sollte somit auch für Maßnahmen zur Förderung der Barrierefreiheit von Arztpraxen genutzt werden können.\r\nc) eRezept: Überdies bittet die BAGFW, eine Zugangshürde beim eRezept für Men-schen mit kognitiven Beeinträchtigungen zu senken: Das Gesetz sieht vor, dass das Token nur auf Wunsch der Versicherten ausgestellt wird. Um Menschen mit kogniti-ven Beeinträchtigungen die Nutzung des Token zu erleichtern, sollten sie die Mög-lichkeit erhalten, der Arztpraxis einmalig und nicht bei jedem Besuch eine entspre-chende Willensbekundung abzugeben. Diese Möglichkeit sollte auch in allen erfor-derlichen Fällen für ihre rechtlichen Vertretungen bestehen.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\nSeite 4 von 19\r\nEigene Bedarfsplanung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen\r\nDie BAGFW bewertet die Einführung einer gesonderten Bedarfsplanung für die psy-chotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen, deren Bedarf seit der Pandemie nochmals deutlich angestiegen ist, als wichtigen Schritt, um die Niederlas-sungsmöglichkeiten bedarfsgerechter und zielgenauer zu steuern und der Unterver-sorgung entgegenzuwirken. Gleichzeitig muss auch die Erreichbarkeit und Zugäng-lichkeit von psychotherapeutischen Angeboten durch Vernetzung mit Schulen, Tages-einrichtungen für Kinder und Angebote der Jugendhilfe gestärkt werden.\r\nStärkung der Mitberatungsrechte der Pflege im G-BA\r\nDie BAGFW bewertet den Ansatz des Referentenentwurfs, die Stimme der Pflege im G-BA durch eine Erweiterung der Beteiligungsrechte bei den die Pflege betreffenden Richtlinien zu stärken, als überfällig und richtungsweisend. Neben den Verbänden der Pflegeberufe müssen allerdings auch die Leistungserbringenden Sitz und Stimme bekommen. Die tragenden Säulen des G-BA sind mit GKV, DKG und KBV die Leistungsträger und Leistungserbringenden. Deren Äquivalent in der Pflege sind somit die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen. Die BAGFW fordert für diese die gleichen Rechte wie für die Verbände der Pflegeberufe.\r\nErgänzenden Handlungsbedarf sieht die BAGFW insbesondere zu folgenden Punkten (ausführlich siehe Teil D):\r\nStärkung der Pflegekurse und Schulungen in der Häuslichkeit für pflegende Angehörige\r\nBislang schließen Pflegekassen ihre Vereinbarungen mit Pflegediensten, die Pflege-kurse und Schulungen in der Häuslichkeit anbieten, nicht flächendeckend ab. Dadurch fehlt es an einem bedarfsdeckenden Unterstützungs- und Entlastungsange-bot für pflegende Angehörige. Um dem bestehenden Flickenteppich entgegenzuwir-ken, setzt sich die BAGFW für eine Vereinheitlichung der vertraglichen Regelungen der Pflegekassen mit den Leistungserbringenden sowie für einen Kontrahierungs-zwang der Pflegekassen ein. Dies ist zugleich ein Beitrag zur Entbürokratisierung, da Verhandlungen und das Erfordernis von Bewerbung für das Vergabeverfahren mit einzelnen Pflegekassen entfallen.\r\nAufhebung des Präqualifizierungserfordernisses für die Hilfsmittelversorgung in stationären Pflegeeinrichtungen\r\nPflegefachkräfte verfügen qua Ausbildung über die Kompetenz und Qualifikation zur Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfsmitteln. Das Erfordernis der Präqualifi-zierung als überflüssiges bürokratisches Hemmnis und überdies finanzielle Belastung aufgrund der erforderlichen Zertifizierung nach § 126 Absatz 1a SGB V ist aufzuhe-ben.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\nSeite 5 von 19\r\nB. Besonderer Teil\r\nArtikel 1: Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\n§ 10 Absatz 1: Kein Zugang von Privatversicherten in GKV bei temporärer Wahl von Teilaltersrente\r\nDie Regelung schließt eine Gesetzeslücke, die in den letzten Jahren verstärkt von privat Versicherten genutzt wurde, deren Rentenanspruch oberhalb der Gesamtein-kommensgrenze der Familienversicherung liegt und die gezielt vorübergehend die Option der Teilaltersrente gewählt haben, um über die beitragsfreie Familienversiche-rung über Ehepartner:innen wieder Zugang zur GKV zu haben. Die BAGFW begrüßt, dass diese Lücke, die die Solidargemeinschaft beschädigt, geschlossen wird.\r\n§ 33 Absatz 5c neu: Genehmigungsfiktion bei Hilfsmitteln für Menschen mit Be-hinderungen, die in einem MZEB oder SPZ behandelt werden\r\nViele Menschen mit Behinderungen sind auf den dauerhaften Gebrauch vielfältiger Hilfsmittel angewiesen. Die BAGFW begrüßt ausdrücklich, dass für Patient:innen, die in MZEB oder SPZ behandelt werden, künftig die Vermutensregelung der Erforder-lichkeit einer entsprechenden Hilfsmittelverordnung gelten soll. Viele Menschen mit Behinderungen, die ebenfalls dauerhaft auf bestimmte Hilfsmittel angewiesen sind, werden jedoch nicht in MZEB oder SPZ versorgt, entweder weil sie einer Spezialver-sorgung nicht bedürfen oder weil diese Einrichtungen nicht flächendeckend zur Ver-fügung stehen. Bundesweit gibt es nur 65 MZEB für erwachsene Menschen mit Be-hinderungen. Da auch Erwachsene mit Behinderungen, die (haus)ärztlich versorgt werden, einen Anspruch auf schnelle Entscheidungen ihrer Krankenkasse bzgl. der benötigten Hilfsmittel haben, muss aus Sicht der BAGFW auch diese Zielgruppe in den Genuss einer vereinfachten und beschleunigten Hilfsmittelversorgung kommen. Die Regelung sollte daher auf alle chronisch kranken und Patient:innen mit Behinde-rungen ausgedehnt werden, sofern die behandelnden Ärzt:innen das Erfordernis ei-nes dauerhaften Gebrauchs des jeweiligen Hilfsmittels bei ihren langjährig betreuten Patient:innen bescheinigen.\r\n§ 65a Bonus für HzV-Versicherte\r\nGrundsätzlich befürwortet die BAGFW das Ziel, die hausarztzentrierte Versorgung zu stärken. Für die BAGFW ist die avisierte Regelung, Versicherten, die sich in HzV-Ver-trägen nach § 73a SGB V einschreiben, einen jährlichen Bonus von 30 Euro zu ge-währen, jedoch kritisch zu bedenken. Zum einen handelt es sich bei der hausarzt-zentrierten Versorgung nicht um ein Programm zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens, das aber Ziel des § 65a ist. Zum anderen entstehen der GKV durch den Bonus zusätzliche Ausgaben, die in einer Zeit knapper Kassen zu vermeiden sind. Die BAGFW steht Bonusprogrammen überdies kritisch gegenüber, da i.d.R. nur gut informierte und situierte Versicherte, jedoch nicht sozial benachteiligte Menschen überhaupt Kenntnis von derartigen begünstigenden Regelungen haben. Für gut situ-ierte Versicherte stellen 30 Euro jährlich zudem auch keinen Anreiz für eine Versor-gung im HzV-Programm dar, sodass die Ausgaben in jeder Weise fehlallokiert sind.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\nSeite 6 von 19\r\n§ 87 Absatz 2b S. 5ff: Ersetzung der bisherigen Chronikerpauschale durch Ver-sorgungspauschale\r\nDie Intention der Versorgungspauschale, nicht notwendige Praxis-Patient:innenkon-takte zu reduzieren, wird ausdrücklich geteilt und der Regelungsvorschlag begrüßt. Dies ist zugleich ein Beitrag zur Entlastung der Arztpraxen. Voraussetzung für die neue Versorgungspauschale ist das Vorliegen von mindestens einer lang andauern-den und lebensverändernden Erkrankung, für die ein bestimmtes Arzneimittel konti-nuierlich verordnet werden muss. Es stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien der lebensverändernde Charakter der Erkrankung festgestellt wird. So gibt es viele Pati-ent:innen mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder gut eingestellter Diabetes, die dauer-haft auf Medikation angewiesen sind, aber mit deren Hilfe ohne weitere Einschrän-kungen leben können. Andere Patient:innen, die durch chronische Schmerzen bei-spielsweise dauerhaft mobilitätseingeschränkt sind, weisen das Merkmal einer le-bensverändernden Erkrankung auf. Chronisch krank und versorgungsbedürftig sind beide und ihre Versorgung darf sich durch die Neuregelung nicht verschlechtern. Der Begriff „lebensverändernd“ ist daher durch „behandlungsbedürftig“ zu ersetzen. Zu-dem muss bei der konkreten Ausgestaltung der Pauschale sichergestellt werden, dass chronisch kranke Menschen mit hohem Versorgungsbedarf, die engmaschig in der Arztpraxis behandelt oder untersucht werden müssen, weiterhin die erforderli-chen Leistungen erhalten.\r\n§ 87 Absatz 2n neu: Einführung einer Vorhaltepauschale in der hausärztlichen Versorgung\r\nDie Einführung einer Vorhaltepauschale wird von der BAGFW nachdrücklich begrüßt. Positiv zu bewerten ist insbesondere, dass die Gewährung der Pauschale an die Vo-raussetzung der Durchführung von Haus- und Pflegeheimbesuchen, bedarfsgerech-ter Praxisöffnungszeiten einschließlich Abend- und Samstagssprechstunden, kontinu-ierlicher Anpassung des eMedikationsplans und originärer hausärztlicher Versorgung gebunden sein soll. Damit werden die richtigen Anreize zur notwendigen Verbesse-rung der geriatrischen und palliativmedizinischen Versorgung gesetzt. Anreize zum Angebot von Samstagssprechstunden können einen wesentlichen Beitrag zur Verrin-gerung des Aufsuchens der Notfallambulanzen in den Kliniken leisten. Die Vorhalte-pauschale wird als Jahrespauschale pro Versicherter/m mit einer chronischen Er-krankung gezahlt. In der konkreten Ausgestaltung der Pauschale ist sicherzustellen, dass in der jährlichen Pauschale auch der Haus- und Heimbesuch von Patient:innen in der Kurzzeitpflege abgebildet ist, denn gerade Patient:innen nach Krankenhaus-aufenthalt in der Kurzzeitpflege haben einen besonders hohen Bedarf an Behand-lung und medizinischer Behandlungspflege.\r\n§ 87a Absatz 3c neu: Entbudgetierung der hausärztlichen Versorgung\r\nDie BAGFW begrüßt die Entbudgetierung der hausärztlichen Versorgung, gibt aller-dings zu bedenken, dass bis auf die Stadtstaaten Hamburg und Berlin nach der Euro-Gebührenordnung faktisch ohnehin schon alle erbrachten hausärztlichen Leis-tungen honoriert wurden, sodass die Budgetgrenzen schon länger kein systemisches Problem mehr darstellten. Die Finanzierung erfolgt im Rahmen des bisherigen Volu-mens der hausärztlichen MGV, die innerhalb der hausärztlichen Ärzt:innengruppe umverteilt wird. Eine qualitative Verbesserung der hausärztlichen Versorgung, eine Bekämpfung der regional unterschiedlichen Unter-, Fehl- und Überversorgung oder\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\nSeite 7 von 19\r\neine Stärkung von Haus- und Pflegeheimbesuchen, kann somit von diesem Instru-mentarium nicht ausgehen.\r\n§ 92 Absatz 7h neu: Mitberatungsrechte der Berufsorganisationen der Pflege-berufe\r\nDie Erweiterung der Beteiligungsrechte der Berufsorganisationen der Pflegeberufe auf ein Antrags- und Mitberatungsrecht bei den Richtlinien zur Qualitätssicherung, SAPV, nach § 63 Absatz 3c sowie bei den veranlassten Leistungen nach Absatz 1 Nummer 6 (HKP, AKI, Heil- und Hilfsmittel, Verbandsmittel, Soziotherapie) wird nach-drücklich begrüßt. Der Referentenentwurf greift indes zu kurz, wenn er nur den Be-rufsverbänden der Pflegeberufe erweiterte Beteiligungsrechte einräumt. Tragende Säulen des GBA sind grundsätzlich die Leistungserbringer: GKV, DKG und die Ver-tretung der Vertragsärzteschaft. Das Äquivalent auf Seiten der Pflege sind die Verei-nigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene. Der Referentenent-wurf ist entsprechend zu ergänzen.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nIn § 92 7 h Satz 2 sind nach den Wörtern „bis zu zwei Vertreter:innen der Berufsorga-nisationen der Pflegeberufe“ die Wörter „sowie zwei Vertreter:innen der Vereinigun-gen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene“ einzufügen.\r\n§ 96 Absatz 2a: Erweiterte Mitentscheidungsrechte der Obersten Landesbehör-den im Zulassungsausschuss\r\nGrundsätzlich ist zu begrüßen, dass alle regionalen Akteure, die Leistungen erbrin-gen, sektorenübergreifend an der Planung beteiligt werden. Das in § 96 SGB V vor-gesehene Mitberatungsrecht der Länder ist somit sachgerecht. Die Länder tragen je-doch für die Sicherstellung der ambulanten Versorgung keine Verantwortung, weder finanziell noch in Bezug auf die Gestaltung. Die Verantwortung liegt bei den KVen und in Letztverantwortung bei den Krankenkassen. Daher ist es nicht sinnvoll, das Mitberatungsrecht der Länder in den Zulassungsausschüssen auf ein Mitentschei-dungsrecht zu erweitern. Ausweislich der Begründung sieht der Referentenentwurf selbst schon die Gefahr, dass sich durch die erweiterten Beteiligungsrechte die ohne-hin schon langwierigen Verfahren weiter verzögern könnten und sieht daher für den Fall des Einvernehmens Verfahrensvereinfachungen vor. Für den Fall, dass ein Ein-vernehmen bei Entscheidungen jedoch nicht erzielt werden kann, würden sich Ver-fahren in unverhältnismäßiger Weise verlängern.\r\n§ 101 Eigene Bedarfsplanung bei den Kinder- und Jugendlichenpsychothera-peut:innen\r\nDie BAGFW begrüßt nachdrücklich, dass für die Kinder- und Jugendlichenpsychothe-rapeut:innen eine gesonderte Bedarfsplanung geben soll, mit dem Ziel, die Nieder-lassungsmöglichkeiten bedarfsgerechter und zielgenauer zu steuern und der gravie-renden Unterversorgung somit entgegenzuwirken. Gegenwärtig leiden Kinder und Jugendliche ganz besonders unter den langen Wartezeiten. Durch die seelischen Be-lastungen aufgrund der Coronapandemie ist der Bedarf an Behandlungskapazitäten nochmals gravierend gestiegen. Für Kinder und Jugendliche ist eine wohnortnahe Therapiemöglichkeit von hoher Relevanz. Daher ist es sachgerecht, wenn als ein erster Schritt zur Schließung der großen Versorgungslücke ein bedarfsgerechter Ver-sorgungsgrad zum Zweck einer besseren Versorgungsplanung ermittelt wird. Die BAGFW gibt allerdings zu bedenken, dass der vorgesehene Zeitrahmen für den\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\nSeite 8 von 19\r\nGBA-Beschluss von insgesamt einem Jahr zwar begrüßenswert ist, jedoch als unrea-listisch eingeschätzt wird. Gründlichkeit sollte hier vor Schnelligkeit gehen. Wichtig ist aus unserer Sicht zudem, dass die Behandlungsmöglichkeiten für Kinder und Ju-gendliche ausgeweitet werden und damit Wartezeiten auf Therapieplätze vermieden werden. Die Erreichbarkeit psychotherapeutischer Angebote und Vernetzungen mit Schulen, Tageseinrichtungen für Kinder und Angeboten der Jugendhilfe müssen ver-stärkt werden, um deren Zugänglichkeit zu erhöhen und frühe Chronifizierungen psy-chischer Erkrankungen zu vermeiden. Dabei sind auch die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen mit besonderen Bedarfen wie Intelligenzminderung oder Autismus-Spektrums-Störungen (ASS) zu berücksichtigen.\r\n§ 105 Fördermaßnahmen des Strukturfonds bei drohender Unterversorgung\r\nProbleme der Unterversorgung werden in Deutschland in naher Zukunft noch deut-lich zunehmen. Die Regelung dient lediglich der Klarstellung, denn die Begrenzung der Förderungsmöglichkeiten auf Gebiete, in denen eine Unterversorgung droht, wird aufgehoben. Die BAGFW begrüßt diese Klarstellung. In die Liste der förderwürdigen Maßnahmen sollte die Barrierefreiheit von Arztpraxen aufgenommen werden.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nIn § 105 Absatz 1a Satz 3 soll folgende Nummer 9 ergänzt werden:\r\n„9. Förderung der Barrierefreiheit von Arztpraxen“.\r\n§ 140f Absatz 2 Satz 7: Einmaliges Vetorecht der Patient:innenvertretung im G-BA\r\nDie BAGFW gibt das angedachte „Vetorecht“ der Patient:innenvertretung im G-BA kritisch zu bedenken, da es sich dabei um ein primär destruktives Instrument handelt, das eine letztendliche Beschlussfassung ohnehin nur zeitlich verzögern könnte, die bestehenden Kräfteverhältnissen im G-BA jedoch langfristig nicht verändern würde. Stattdessen sollten insgesamt konstruktive, strukturelle Mitgestaltungsmöglichkeiten der Patient:innenvertretung im G-BA verankert und gefördert werden, u.a. auch durch eine stärkere finanzielle Unterstützung der hierfür notwendigen Strukturen.1\r\n§ 226: Beitragsfreiheit von Waisenrenten während eines Freiwilligendienstes\r\nDie Regelung stellt sicher, dass Waisenrenten oder entsprechende Hinterbliebenen-versorgungsleistungen für Versicherte während der Ableistung eines Freiwilligen-dienstes wie BFD oder JFD beitragsfrei bleibt. Eine korrespondierende Regelung wird in § 57 SGB XI verankert. Die BAGFW begrüßt die Regelung, da sie Anreize zur Übernahme eines Freiwilligendienstes leistet. In diesem Zusammenhang verweist die BAGFW darauf, dass es bei den Haushaltsberatungen für den Etat 2025 zu keinen weiteren Einschnitten und Kürzungen bei den Freiwilligendiensten kommen darf. Nicht zuletzt bilden die Freiwilligendienste ein großes Reservoir dafür, dass sich junge Menschen aufgrund positiver Erfahrung für die Ergreifung eines sozialen Be-rufs entscheiden.\r\n1 Detaillierte Forderungen der Patient:innenvertretung zum GVSG hier: https://www.der-paritaeti-sche.de/alle-meldungen/massgebliche-patientenorganisationen-fordern-die-staerkung-der-patienten-beteiligung/\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\nSeite 9 von 19\r\nArtikel 2: Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch\r\n§ 37 Absatz 3 S. 4: Verlängerung des Pflegeberatungsbesuchs in der Häuslich-keit per Videokonferenz\r\nDie Verlängerung der gegenwärtig bis zum 30. Juni 2024 befristeten Regelung, wo-nach der Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit jedes zweite Mal per Video-konferenz durchgeführt werden kann, bis zum 31. März 2027 ist angesichts bisher noch zu geringer Erprobung in der Praxis nachvollziehbar. Ein Grund für die fehlen-den Daten aufgrund der geringen Erprobung in der Praxis könnte darin liegen, dass pflegebedürftige Menschen Unterstützung hinsichtlich einer Videoberatung brauchen, die auch finanziert werden muss.\r\nDie Beratung per Telefon und Videokonferenz hat sich in der Pandemie bewährt. Ge-genwärtig verfügen jedoch noch zu wenig Pflegedienste über die technischen Vo-raussetzungen der zertifizierten Videokonferenzen gemäß KBV-Liste, da diese hohe Kosten verursachen. Wir gehen davon aus, dass sich dies mit Anbindung an die TI deutlich ändern wird. Es ist somit sachgerecht, die Regelung durch Fristverlängerung weiterhin zu erproben.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\nSeite 10 von 19\r\nC. Gesundheitskioske, Gesundheitsregionen und Primärversor-gungszentren: Kommentierung des Arbeitsentwurfs vom 21. März 2024\r\n§ 65g Niedrigschwellige Beratungsangebote von Krankenkassen und Kommu-nen über medizinische Behandlung und Prävention in Bedarfsregionen (Ge-sundheitskioske)\r\nGesundheitskioske sollen vor allem in sozioökonomisch benachteiligten Regionen eingerichtet werden und dort Beratungs- und Unterstützungsleistungen zu gesund-heitlichen und sozialen Fragen anbieten, Menschen bei der Orientierung im Gesund-heitswesen unterstützen und ihre Gesundheitskompetenz stärken.\r\nDie BAGFW begrüßt diesen Ansatz, wie er in Modellprojekten z.B. in Hamburg Bil-lstedt-Horn, Unna, Urleben, Essen oder Aachen bereits besteht, sehr. Das auch in anderen Ländern bewährte Konzept des Gesundheitskiosk enthält viele gute An-sätze, um die Versorgung insbesondere für Menschen mit höheren Versorgungsbe-darfen und komplexen gesundheitlichen und sozialen Problemlagen zu verbessern, unter anderem durch:\r\n• Gesundheitsberatung und Stärkung von Prävention\r\n• Begleitung zu Arzt- oder Krankenhausterminen und Befähigung zum eigen-ständigen Aufsuchen\r\n• Vermittlung von Haus- und Facharztterminen\r\n• Lotsenfunktion und Möglichkeit zur längerfristigen Fallbegleitung bei komple-xen medizinisch-sozialen Unterstützungsbedarfen\r\n• Vernetzung zu Behörden wie Gesundheits-, Versorgungs-, Integrationsamt oder zu Migrationsdiensten, Edukation und Stärkung von Gesundheitskompe-tenzen\r\nDer Gesundheitskiosk zeichnet sich durch ein mehrsprachiges Team aus, das allen Menschen in einem Quartier sowie darüber hinaus auch durch mobile Angebote, z.B. mittels Gesundheitsbussen, einen einfachen, niedrigschwelligen Zugang ohne Ter-mine bietet. Das ist insbesondere für Menschen mit Zuwanderungsgeschichte oder Geflüchtete wichtig, die häufig aufgrund von Sprachbarrieren mit zentralen Hürden im Zugang zum Gesundheitswesen konfrontiert werden, wodurch es zu Fehldiagnosen, langen, unnötigen Wartezeiten sowie zu Unter- und Fehlversorgung kommt.\r\nGesundheitskioske sollen einen niedrigschwelligen Zugang zu gesundheitlicher Ver-sorgung anbieten, die insbesondere die Hilfe zur Selbsthilfe und die informelle Pflege stärken sollen, z.B. im Umgang mit chronischen Erkrankungen. Gesundheitskioske stehen damit nicht in Konkurrenz mit Arztpraxen oder MVZs, welche i.d.R. medizi-nisch ausgerichtet sind, den pflegerischen Kontext aber nicht gut abbilden und insbe-sondere in Bezug auf die Stärkung der eigenen Gesundheitskompetenz nicht ausrei-chend sind. Für die BAGFW ist entscheidend, dass sich die Gesundheitskioske auf sozio-ökonomisch benachteiligte Regionen konzentrieren, wo der Zugang zur Ge-sundheitsversorgung für viele Menschen nicht gesichert ist.\r\nGesundheitskioske beinhalten viele gute Ansätze, um die Versorgung insbesondere für Menschen mit höheren Versorgungsbedarfen und komplexen gesundheitlichen und sozialen Problemlagen zu verbessern. Sie versuchen die bestehenden Lücken in\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\nSeite 11 von 19\r\nder Primärversorgung zu füllen, ändern aber nichts an den unzureichenden, fragmen-tierten und im Einzelunternehmer:innentum organisierten ambulanten Versorgungs-strukturen. Für sich allein greift das Konzept daher zu kurz. Gesundheitskioske soll-ten daher aus Sicht der BAGFW stets mit Primärversorgungszentren (PVZ) zusam-mengedacht werden und möglichst unter einem Dach oder zumindest in räumlicher Nähe entstehen. So können beide Ansätze zum Aufbau eines wirklichen Primärver-sorgungssystems, in dem multiprofessionelle Versorgung möglich ist, beitragen.\r\nVor diesem Hintergrund bewertet die BAGFW die gesetzliche Grundlage für den Ge-sundheitskiosk wie folgt:\r\nAufgaben des Gesundheitskiosks (§ 65g Absatz 2)\r\nGrundsätzlich sind die in Absatz 2 beschriebenen Aufgaben des Gesundheitskiosks gut beschrieben. Im Einzelnen sieht die BAGFW jedoch noch Änderungs- oder Er-gänzungsbedarfe:\r\n• Es sollte präzisiert werden, dass es bei den Beratungsleistungen des Gesund-heitskiosks um Gesundheitsberatung und nicht um allgemeine Sozialberatung geht. Der Kiosk soll zu vielfältigen Themen wie z.B. Rückenschmerzen, Adiposi-tas, Vorsorgeleistungen, Impfungen beraten, aber auch Ernährungsberatung an-bieten. Mit dem Kiosk dürfen keine Doppelstrukturen in der Beratung entstehen, die zur Einschränkung oder Verdrängung bewährter bereits bestehender Bera-tungsangebote führen.\r\n• Neben der Beratungs- ist auch die Begleitungsfunktion zu benennen, z.B. bei Arztbesuchen oder auch im Krankenhaus, z.B. bei Personen mit psychischen Er-krankungen.\r\n• Die Anleitungs- und Edukationsfunktion fehlt in der Aufgabenbeschreibung bzw. wird auf Anleitung zur Inanspruchnahme ambulanter telemedizinischer Leistungen reduziert. Diese gilt es zwar zu fördern, jedoch wird sie bei dem Personenkreis nur bedingt zum Tragen kommen, da es erst einmal um den Zugang zu medizin-scher Versorgung im Generellen geht. Eine weitere Aufgabe der Gesundheitski-oske sollte daher sein, die digitalen Kompetenzen zu fördern. Dazu gehören etwa der kompetente, selbstbestimmte und datenschutzsichere Umgang mit der elekt-ronischen Patient:innenakte, sowie die Nutzung des E-Rezeptes und der dazu gehörigen App.\r\n• Als zentrales Erfordernis und nachgefragte Leistung hat sich in der Praxis die Un-terstützung der Klient:innen beim Stellen von Anträgen, z.B. auf Reha, Hilfsmittel etc. erwiesen; diese Aufgabe wäre zu ergänzen.\r\n• Einfache medizinische Routineaufgaben in Gesundheitskiosken sollten durch Pflegefachpersonen weisungsungebunden, sowie selbstständig und eigenverant-wortlich durchgeführt werden können, damit der Beratungsprozess auf der Grund-lage von bioanalytischen Parametern und Vitalwerten (wie z.B. Blutdruck, Herz- und Atemfrequenz, Sauerstoffsättigung, Temperatur, Blutzucker, Urinzusammen-setzung) erfolgen kann. Das ist für die Gewährleistung einer evidenzbasierten Einschätzung, Beratung und Koordinierung unerlässlich, wie es die Erfahrungen aus bereits bestehenden Modell-Institutionen belegen.\r\n• Die enge Zusammenarbeit mit den Akteur:innen des Stadtteils und die Anbindung des Gesundheitskiosks an die kommunalen oder regionalen Gesundheits- oder Pflegekonferenzen ist aus Sicht der BAGFW ausschlaggebend für das Gelingen\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\nSeite 12 von 19\r\nniedrigschwelliger Beratungs- und Versorgungsmodelle. Dieser Aspekt wäre da-her zu ergänzen. • Auch eine enge Zusammenarbeit mit Beratungsstellen mit aufenthaltsrechtlicher Expertise, wie sie z.B. die Clearingstellen für Gesundheit aufweisen, ist zu ge-währleisten.\r\n• Obwohl die Leitung des Gesundheitskiosks grundsätzlich durch eine Pflegefach-kraft erfolgen soll, fehlt die Aufgabe der Vermittlung in pflegerische Angebote und Leistungen in der Aufgabenbeschreibung gänzlich. Dabei kommt gerade der Pflege eine zentrale Aufgabe bei der Prävention, Gesundheitsförderung, Eduka-tion und Stärkung der Gesundheitskompetenzen zu. Daher wäre auch dieser As-pekt zu ergänzen.\r\nDass Gesundheitskioske grundsätzlich von Pflegefachkräften geleitet werden sollten, haben die Verbände der BAGFW sehr begrüßt. Sie schlägt jedoch vor, die Regelung als „Kann“-Regelung auszugestalten. Zum einen stehen dem Gesundheitswesen auf-grund des großen Pflegefachkraftmangels nicht genügend Pflegefachkräfte zur Ver-fügung, zum anderen kommen auch andere Berufsgruppen für die Leitung in Frage, wie z.B. Angehörige therapeutischer Berufe, MFA oder Sozialarbeiter:innen. Perspek-tivisch sollten Gesundheitskioske durch APN geleitet werden, deren Qualifikation in Deutschland aber derzeit noch nicht zur Verfügung steht.\r\nAusdrücklich positiv ist die vorgesehene Regelung, dass die Angebote des Gesund-heitskiosks grundsätzlich allen Einwohner:innen einer Region unabhängig von ihrem Versichertenstatus zur Verfügung stehen sollten. Sie stünden damit auch Menschen ohne oder mit eingeschränktem bzw. ungeklärtem Krankenversicherungsschutz (z.B. erwerbslose EU-Bürger:innen, Menschen mit Beitragsschulden, Asylsuchenden oder Menschen in aufenthaltsrechtlicher Illegalität) zur Verfügung.\r\nKritisch bewertet die BAGFW, dass der Gesundheitskiosk nach § 65g Absatz 1 ein reines Vertragskonstrukt zwischen den Krankenkassen und den Kommunen ohne Beteiligung oder zumindest Kooperationsverträge mit den gemeinnützigen Wohl-fahrtsverbänden darstellt. Die Wohlfahrtspflege ist Träger zahlreicher sozialer Dienste wie der Kinder- und Jugendhilfe, der Suchthilfe, der Eingliederungshilfe, der Altenhilfe und Pflege, von Migrationsberatungsdiensten, der Wohnungslosenhilfe, der allgemeinen Sozialberatung oder der Schuldnerberatung, um nur einige zu nennen. Daher ist es sinnvoll, sie grundsätzlich entweder direkt oder über Kooperationsver-träge in die Bildung von Gesundheitskiosken einzubinden.\r\nPositiv zu bewerten ist, dass sich grundsätzlich auch andere Sozialversicherungsträ-ger als die Krankenkassen, wie z.B. die Renten- oder Unfallkassen, am Gesund-heitskiosk beteiligen können. Sehr zu begrüßen ist, dass die Voraussetzung für die Gründung eines Gesundheitskiosks grundsätzlich eine enge Kooperation mit dem ÖGD ist, denn dem ÖGD kommt zentral die Aufgabe der Prävention und Gesund-heitsförderung, von Beratungs- und Unterstützungsangeboten von Familien, Mütter-beratungen, Kita- und Einschulungsuntersuchungen, Schwangerschaftsberatungen, Impfangeboten, Beratungen für psychisch kranke Menschen etc. zu. Zudem kommt dem ÖGD die Aufgabe der Gesundheitsberichterstattung zu; daher hat er eine zent-rale Funktion in der Bedarfsermittlung, die für die Bestimmung der Angebote des je-weiligen Gesundheitskiosks entscheidend ist.\r\nDer vorgesehene Finanzierungsmix (GKV 74 %, PKV 5,5%, Kommunen 20 %) wird als sachgerecht angesehen. Grundsätzlich positiv bewertet wird, dass sich auch die\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\nSeite 13 von 19\r\nPrivate Krankenversicherung an den Kosten des Gesundheitskiosks beteiligen müsste. Es ist sicherzustellen, dass die Finanzierung nicht kleinteilig, sondern pau-schaliert erfolgt. Wichtig wäre zudem, dass finanzschwache Kommunen in die Lage versetzt werden, Gesundheitskioske zu errichten.\r\nDie BAGFW weist darauf hin, dass die bisherige Entwurfsfassung dieser Regelung noch keine Aussagen trifft, wie die bereits bestehenden Gesundheitskioske in die Re-gelversorgung übertragen werden können. Es muss sichergestellt werden, dass diese weitergeführt werden und refinanziert werden können.\r\n§ 73a Primärversorgungszentren\r\nDie BAGFW begrüßt den Ansatz, die hausärztliche Primärversorgung zu stärken, nachdrücklich. Die beschriebenen zusätzlichen koordinierten, kooperativen und ver-sorgungssteuernden Versorgungselemente für ältere und multimorbide Patient:innen können eine entscheidende Verbesserung der Versorgung bewirken. Zukunftswei-sende Modelle der Primärversorgung müssen jedoch multiprofessionell ausgerichtet sein und neben gesundheitlicher Versorgung auch Prävention, Gesundheitsförde-rung, soziale Beratung und sozialräumliche Angebote vorhalten. Dieser Zielsetzung wurden die im Arbeitsentwurf vorgelegten Regelungsvorschläge nicht gerecht: An-statt sich an Konzepten für Community Health Centers, die in vielen anderen Län-dern, zum Beispiel in Kanada und im Vereinigten Königreich Großbritannien, schon lange umgesetzt sind, zu orientieren, zeichnet der Entwurf eher das Bild eines erwei-terten Ärzt:innenhauses, das sich durch ein zusätzliches Versorgungsangebot aus-zeichnet und mit Gesundheitskiosken, ÖGD und weiteren Leistungserbringern in der Kommune über Kooperationsvereinbarungen verbunden sein sollte. Mit dieser Ärzt:innenzentrierung blieb der Entwurf weit hinter seinen Möglichkeiten zurück. Pri-märversorgungszentren müssen mehr sein als ein MVZ, indem sie zu einer wirkli-chen Verbesserung der Patientenversorgung grundsätzlich einen Rahmen für team-basierte, interprofessionelle Zusammenarbeit bieten.\r\nDass PVZ grundsätzlich aus einem Team von drei Hausärzt:innen mit vollen Versor-gungsaufträgen bestehen sollen, würde in der Praxis bedeuten, dass PVZ in vielen, gerade ländlichen Regionen mit vorwiegend kleineren Praxen nicht implementiert werden können. Die BAGFW schlägt vor, die Voraussetzungen hier niedriger anzu-setzen, beispielsweise auf zwei statt drei Versorgungsaufträge zu reduzieren, die ne-ben der hausärztlichen Versorgung ggf. auch die kinderärztliche oder gynäkologische Primärversorgung beinhalten können.\r\nDie interprofessionelle Zusammenarbeit von Hausärzt:innen mit anderen Gesund-heitsfachberufen ist aus Sicht der BAGFW quintessenziell für die Versorgungsformen der Zukunft. Die für die PVZ vorgeschlagene Finanzierung der zusätzlichen koordi-nierten, kooperativen und versorgungssteuernden Versorgungselemente über den EBM ließ jedoch darauf schließen, dass man hier an ein Delegationsmodell dachte, bei dem Aufgaben auf ärztliche Weisung und unter ärztlicher Verantwortung von nichtärztlichen Berufsgruppen übernommen werden. Die zusätzlichen Versorgungs-elemente sollten jedoch nicht in einem Delegationsmodell erfolgen, sondern von ver-schiedenen nichtärztlichen Berufsgruppen wie Community Health Nurses, Pflege-fachpersonen, Sozialarbeiter:innen, Psycholog:innen und ggf. weiteren Berufsgrup-pen eigenständig ausgeführt werden können.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\nSeite 14 von 19\r\nEin erster Schritt zum Aufbau einer wirklich multiprofessionellen Primärversorgung wäre es, Primärversorgungszentren und Gesundheitskioske unter einem Dach und in gemeinsamer Trägerform zu errichten, mit einer kooperativen ärztlichen und pflegeri-schen Leitung und einem gemeinsamen Dokumentationssystem. Allein auf Koopera-tionsvereinbarungen zu setzen ist nicht genug. Bei Bedarf können weitere Gesund-heitskioske in der Region über Kooperationsvereinbarungen an die Primärversor-gungszentren mit integrierten Gesundheitskiosken angeschlossen werden. Sicherzu-stellen wäre zudem, dass interprofessionelle Teambesprechungen und bei Bedarf auch interprofessionelle Fallkonferenzen in den PVZ finanziert werden\r\nDer Arbeitsentwurf sah die Gründung durch einen zugelassenen Arzt oder ein MVZ oder eine Praxisgemeinschaft vor. Gründungsberechtigt sollten nach Auffassung der BAGFW auch KVen und Kommunen sein, die ein PVZ als Eigeneinrichtung betreiben können sollten. Denn ein wesentliches Ziel des PVZ ist, der Unterversorgung entge-genzuwirken. PVZ sollten somit vor allem in Planungsbezirken, in denen ein Ver-tragsarztsitz für Allgemeinmedizin vakant ist, entstehen. Es sollte zudem explizit auch ermöglicht werden, dass das aus drei Hausärzt:innen bestehende PVZ auch eine Zweigpraxis in der Region errichten kann, denn PVZ sollen gerade, aber aus Sicht der BAGFW nicht ausschließlich in unterversorgten oder von Unterversorgung be-drohten Regionen entstehen, was ebenfalls zu begrüßen ist.\r\nEine Stärkung von Prävention, Gesundheitsförderung und sozial-medizinischer Bera-tung in der Konzeption des PVZ bietet sich auch vor dem Hintergrund an, dass PVZ nur durch Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit der Kommune, in der sie liegen, oder mit dem Gesundheitskiosk der Kommune entstehen können. Auch hier sind die Synergieeffekte zu den Angeboten und Aufgabenbereichen der Kommunen zu nutzen. Zu denken ist dabei z.B. an eine verstärkte Zusammenarbeit mit der Kin-der- und Jugendhilfe, etwa wenn es um Gewalt oder sexuellen Missbrauch von Kin-dern geht oder zu Angeboten der offenen sozialen Altenarbeit im Rahmen der Alten-hilfe nach § 71 SGB XII. Hier kann die Unterstützung vom präventiven Hausbesuch älterer hilfe- oder pflegebedürftiger Menschen bis hin zur Vorbeugung von Vereinsa-mung durch Vermittlung in Begegnungsstätten, Mittagstischen oder Freizeitangebo-ten reichen. In die Kooperationsverträge sind daher sowohl Pflegestützpunkte als auch der ÖGD verpflichtend einzubinden.\r\nFür Primärversorgungszentren als Einrichtungen der Daseinsvorsorge in unterver-sorgten Gebieten sollte eine gestufte Vergütung bestehend aus einem Anteil für lang-fristige Investitionen in eine koordinierte interprofessionelle gesundheitliche Versor-gung in der Region und einem Anteil mit Leistungsbezug geprüft werden.\r\nFür die Anschubfinanzierung genutzt werden sollte § 105 SGB V. Es ist zu prüfen, ob zu diesem Zweck § 105 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4, der die Förderung von Eigen-einrichtungen sowie von lokalen Gesundheitszentren für die medizinische Grundver-sorgung vorsieht, explizit um den Fördertatbestand PVZ erweitert werden sollte.\r\n§ 140b Gesundheitsregionen\r\nZiele einer Gesundheitsregion als vertragliches Konstrukt zwischen Krankenkassen und den Kommunen sollten die Behebung von Defiziten in der Prävention und Ge-sundheitsförderung, die Überwindung von Schnittstellen (insbesondere im formalen und rechtssicheren Aufbau kommunaler Präventionsketten) sowie die Verbesserung\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\nSeite 15 von 19\r\ndes Zugangs zur regionalen Versorgung sein. Der Ansatz, regionale Steuerungs-strukturen für Gesundheitsförderung und Gesundheitsversorgung zu schaffen, ist grundsätzlich sehr zu begrüßen. Gesundheitsregionen können ein Schritt hin zu ei-ner regionalen, partizipativen und demokratischen Planung und Weiterentwicklung von Primärversorgungsstrukturen sein. Wir bedauern daher sehr, dass dieser innova-tive Ansatz im vorliegenden Referentenentwurf nicht mehr enthalten ist und möchten anregen, die bisherigen Regelungsvorschläge erneut aufzunehmen.\r\nAngesichts des umfassenden Auftrags einer Gesundheitsregion griff der Regelungs-vorschlag jedoch zu kurz, dass nur Krankenkassen und Kommunen die Träger der Gesundheitsregion sein sollten. Prävention und Gesundheitsförderung sind gemein-schaftliche Aufgaben und sollten neben den Kommunen und den Krankenkassen auch von den Pflegekassen getragen werden.\r\nPositiv zu bewerten war, dass, anders als bei den Selektivverträgen der Besonderen Versorgung nach § 140a, keine Einschreibung der Versicherten erforderlich ist. Da i.d.R. die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich zusammen mit den Kommunen Gesundheitsregionen errichten sollen, kann die gesamte Wohnbevölkerung einer Region i.S. eines populationsorientierten Ansatzes adressiert werden2. Sehr begrüßenswert war zudem, dass die Belange von Menschen mit Behinderung explizit besonders berücksichtigt werden sollten.\r\nDen Regelungsvorschlag, dass die Organisation einer Gesundheitsregion auch an Dritte übergeben werden kann, unterstützen wir nicht uneingeschränkt. Wir sehen mit Sorge, dass in diesem Zusammenhang neue Managed-Care-Unternehmen entste-hen können, die sich nicht dem Gemeinwohl verpflichtet sehen, sondern vor allem ökonomische Aspekte in die Netzwerkkoordination einbringen.\r\nZu wenig deutlich wurde im Arbeitsentwurf, dass ein weiterer Fokus der Arbeit der Gesundheitsregion neben der Prävention und Gesundheitsförderung in den Settings unbedingt auf der Bekämpfung von gesundheitlicher Unterversorgung hochvulnerab-ler Gruppen, wie z.B. wohnungsloser Menschen, Geflüchteter, aber auch Menschen in aufenthaltsrechtlicher Illegalität, liegen muss. Bei der Identifikation der Bedarfe und der Schaffung entsprechender Unterstützungsstrukturen, wie z.B. kostenfreien Be-handlungsangeboten des ÖGD oder der Schaffung von Clearingstellen als Anlauf-stellen für Nichtversicherte, kommt dem ÖGD, der mit dem nicht veröffentlichten Ar-beitsentwurf gestärkt würde, eine entscheidende Rolle zu, was die BAGFW nach-drücklich begrüßte.\r\nVon zentraler Bedeutung hingegen war auch der Ausbau von mobilen Angeboten, um Arztpraxen oder präventive Angebote erreichen zu können. Neben Shuttle-Services oder Patientenbussen, die Menschen auf dem Land abholen und in Arzt- oder Heil-mittelerbringerpraxen bringen, sollten dabei auch mobile, aufsuchende Angebote ausgebaut werden.\r\n2 Interessant ist in diesem Zusammenhang auch der Ansatz der AOK in ihrem Modell einer „Regiona-len sektorenunabhängigen Versorgung“, das Vertragskonstrukt als Beitrittsmodell auszugestalten und die Versorgungsmöglichkeiten allen Versicherten der Region zugänglich zu machen, sofern der Anteil der Versicherten in den an der Gesundheitsregion beteiligten Kassen mehr als 70 Prozent beträgt und die Leistungserbringenden zugestimmt haben.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\nSeite 16 von 19\r\nDie Koordinierungs- und Steuerungsstrukturen von Gesundheitsregionen sollten par-tizipativ ausgestaltet sein. Zudem sollten neben den Leistungserbringern auch Selbstorganisationen aktiv einbezogen werden. Wesentlich ist, dass den regionalen Versorgern vor Ort weitreichende Spielräume gegeben sind, um die Versorgung an-gepasst an den jeweiligen regionalen Bedarfen, Gegebenheiten und Erfordernissen ausgestalten zu können. Erfolgreiche, in der Praxis bereits bewährte Gesundheitsre-gionen und Gesundheitskonferenzen sollen Bestandsschutz erhalten bzw. auf Basis der gesetzlichen Grundlage unterstützt und weiterentwickelt werden.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\nSeite 17 von 19\r\nD. Zusätzlicher Ergänzungsbedarf\r\n§ 45 SGB XI: Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen\r\nNeben den Beratungen gem. § 37 Abs. 3 SGB XI richten sich die Beratungen gem. § 45 SGB XI an pflegende Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen, die großen Einfluss auf die Lebensbedingungen der pflegebedürftigen Person haben. Aufgrund der Verortung der Leistungserbringung bei den Pflegekassen sind die Zugänge zu häuslichen Schulungen erschwert. Damit eine häusliche Schulung erfolgen kann, muss entweder die Pflegekasse des/der jeweiligen Versicherten eine solche Schu-lung in der Häuslichkeit direkt anbieten oder mit dem versorgenden Pflegedienst ei-nen Vertrag nach § 45 SGB XI geschlossen haben.\r\nViele Pflegekassen schließen die Vereinbarungen nicht flächendeckend ab. Dadurch kann kein bedarfsdeckendes Unterstützungs- und Entlastungsangebot für die Pflege-bedürftigen und die Pflegepersonen entstehen.\r\nDie Möglichkeit zur Teilnahme an einem Pflegekurs oder einer Schulung in der häus-lichen Umgebung des Pflegebedürftigen darf für pflegende Angehörige nicht länger davon abhängen, ob die einzelne Pflegekasse einen Rahmenvertrag mit einzelnen Leistungserbringerverbänden geschlossen hat. Die Vertragsregelung ist durch einen individuellen Rechtsanspruch zu ersetzen. Die Angehörigen und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierten Personen müssen einen qualifizierten Anbieter frei wählen können. Die Beseitigung des bestehenden Flickenteppichs und die Sicherstellung eines flächendeckenden niedrigschwelligen Zugangs zum unter-stützenden Leistungsangebots nach § 45 SGB XI ist mittels Vereinheitlichung ver-traglicher Regelungen der Pflegekassen mit den Leistungserbringern (inkl. Kontrahie-rungszwang der Pflegekassen bei vorliegenden qualitätsgesicherten Angeboten) er-reichbar. Dies ermöglicht den ambulanten Diensten den Aufbau eines flächendecken-den Angebotes an Schulungen im Rahmen von Pflegekursen und häuslichen Ange-boten, die von allen Pflegekassen finanziert werden. Mit dieser Änderung ist zudem eine Entbürokratisierung verbunden, da Verhandlungen bzw. Bewerbungen auf Vergabeverfahren mit einzelnen Pflegekassen und Beitrittsverfahren sowie aufwendi-gen Listenführungen entfallen.\r\nÄnderungsbedarf\r\n(1) Die Pflegekassen haben für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen haben Anspruch auf unentgeltliche Schu-lungskurse, die die Pflegekassen durchzuführen, um soziales Engagement im Be-reich der Pflege zu fördern und zu stärken, Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu verbessern sowie pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen zu min-dern und ihrer Entstehung vorzubeugen. Die Kurse sollen Fertigkeiten für eine eigen-ständige Durchführung der Pflege vermitteln. Auf Wunsch der Pflegeperson und der pflegebedürftigen Person findet die Schulung auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen statt. § 114a Absatz 3a gilt entsprechend. Die Pflegekassen sollen auch digitale Pflegekurse anbieten; die Pflicht der Pflegekassen zur Durchführung von Schulungskursen nach Satz 1 vor Ort bleibt unberührt.\r\n(2) Die Pflegekasse kann die Kurse entweder selbst oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen durchführen oder geeignete andere Einrichtungen mit der Durchfüh-rung beauftragen.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\nSeite 18 von 19\r\n(3) Über die einheitliche Durchführung sowie über die inhaltliche Ausgestaltung der Kurse und Schulung in der Häuslichkeit können haben die Bundes- oder Landes-verbände der Pflegekassen Rahmenvereinbarungen mit den Vereinigungen der Trä-ger von Einrichtungen oder den Trägern der Einrichtungen zu schließen, die die Pfle-gekurse durchführen.\r\n§ 126 Absatz 1a SGB V: Streichung des Präqualifizierungserfordernisses von Pflegeeinrichtungen für die Hilfsmittelversorgung in stationären Pflegeeinrich-tungen\r\nStationäre Einrichtungen müssen sich alle fünf Jahre durch eine akkreditierte Präqualifizierungsstelle für die Versorgung mit Inkontinenzmaterialien zertifizieren lassen. Das ist überflüssig, denn die Pflegefachkräfte sind qua Ausbildung für die Versorgung mit Inkontinenzmaterialien qualifiziert. Eine Zertifizierung stellt eine unnö-tige bürokratische Hürde und zudem eine finanzielle Belastung dar.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nStreichung des Präqualifizierungserfordernisses in § 126 Absatz 1a SGB V\r\nE-Rezept: auf Dauer angelegter Rezept-Ausdruck auf einmaligen Wunsch der Patient:innen\r\nRezepte werden nach § 360 Abs. 9, Erster Satz, SGB V seit Anfang des Jahres 2024 auf Wunsch von Versicherten in der Regel elektronisch und nur auf Nachfrage als Ausdruck zur Verfügung gestellt. Für bestimmten Personengruppen, etwa Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen, kann es allerdings aus verschiedenen Gründen bereits eine Hürde sein, bei jedem Praxisbesuch daran zu denken, den Ausdruck an-zufordern. Gerade für diese Personengruppen aber könnten Ausdrucke einfacher zu handhaben sein als das E-Rezept. Daher schlagen wir vor, durch eine gesetzliche Ergänzung im § 360 Abs. 9 SGB V sicherzustellen, dass der Wunsch der Versicher-ten, ob sie einen Ausdruck grundsätzlich immer und bei jedem Praxisbesuch wün-schen, vor Ort durch die jeweilige Arztpraxis einmalig erhoben wird. Ergänzend soll-ten Versicherte die Möglichkeit erhalten, eine entsprechende Willensbekundung, die sich auf alle Verordnungen Ausstellenden richtet, an ihre Krankenkasse mitzuteilen. Diese Information müssten behandelnde Arztpraxen und weitere Verordnungen Aus-stellende jeweils abrufen und ihr Folge leisten können. Es sollte zudem geregelt wer-den, dass die Willensbekundungen in den erforderlichen Fällen auch über die rechtli-chen Vertreter:innen erfolgen können.\r\nÄnderungsbedarfe:\r\n§ 360 Abs. 9, SGB V sollte wie folgt geändert werden:\r\n(9) Versicherte können gegenüber den in Absatz 2 Satz 1 genannten Leistungser-bringern sowie den in Absatz 4 Satz 1 genannten Psychotherapeuten wählen, ob ihnen die für den Zugriff auf ihre ärztliche oder psychotherapeutische Verordnung nach den Absätzen 2 und 4 bis 7 erforderlichen Zugangsdaten barrierefrei entweder durch einen Ausdruck in Papierform oder, elektronisch oder in beiden Formen be-reitgestellt werden sollen. Versicherte haben dabei die Möglichkeit ihre Wahlent-scheidung durch eine einmalige Bekundung für eine unbegrenzte Geltungs-dauer zu fällen. Die Geltung verliert ihre Gültigkeit bei Widerruf oder einer neuen, anders lautenden Entscheidung.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\nSeite 19 von 19\r\n§ 43a: Sicherung nichtärztlicher sozialpädiatrischer Leistungen in den Sozial-pädiatrischen Zentren\r\nNach § 43a SGB V haben versicherte Kinder Anspruch auf nichtärztliche sozialpädi-atrische Leistungen, insbesondere auf psychologische, heilpädagogische und psy-chosoziale Leistungen, wenn sie erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühest-möglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen. Ein An-spruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen im Rahmen der Krankenbe-handlung besteht hingegen nicht. Diesbezügliche Kosten wurden bislang von den Trägern der Kinder und Jugendhilfe bzw. Eingliederungshilfe getragen, die sich aktu-ell nach einem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zunehmend aus der Finanzierung zurückziehen. Die GKV sieht sich mit Verweis auf den Gesetzestext nicht in der Leistungspflicht.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nAus der Sicht der Freien Wohlfahrtspflege ist es wichtig, die entstandene Versor-gungslücke zu schließen und Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Da die nichtärztlichen sozialpädiatrischen Leistungen eng mit der Krankenbehand-lung chronisch kranker und behinderter Kinder verbunden sind, regen wir an, zu prü-fen, ob durch eine Ergänzung des § 43a SGB V die gesetzlichen Krankenkassen mit der Leistungsträgerschaft für die nichtärztlichen sozialpädiatrischen Behandlungsleis-tungen betraut werden können.\r\nBerlin, 30.04.2024\r\nBundesarbeitsgemeinschaft\r\nder Freien Wohlfahrtspflege e. V.\r\nDavid Hirsch\r\nGeschäftsführer\r\nKontakt:\r\nDr. Elisabeth Fix (elisabeth.fix@caritas.de)\r\nDr. Maike Grube (maike.grube@diakonie.de)\r\nChristian Hener (c.hener@drk.de)\r\nIman Sakkaki (iman.sakkaki@awo.org)\r\nLuca Torzilli (gesundheit@pariataet.org)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009722","regulatoryProjectTitle":"Reform der Notfallversorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/29/a7/336658/Stellungnahme-Gutachten-SG2407180009.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Forums Rettungswesen und Katastrophenschutz im Paritätischen Gesamtverband zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (NotfallGesetz - NotfallG)\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 03.06.2024\r\nVorbemerkung\r\nDer Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V. ist einer der sechs Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Deutschland und Dachverband von über 10.800 eigenständigen Organisationen im Sozial- und Gesundheitswesen. Zu seinen überregionalen Mitgliedsorganisationen zählen auch der Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e. V. (ASB), die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG), die Björn Steiger Stiftung sowie der Bundesverband Rettungshunde e. V. (BRH), die im Forum Rettungswesen und Katastrophenschutz1 zusammengeschlossen sind. Das Forum verfolgt die satzungsgemäße Aufgabe, Maßnahmen des Rettungsdienstes, der Notfallversorgung und des Katastrophen-/ Bevölkerungsschutzes überwiegend im Inland zu organisieren, durchzuführen und zu verbessern sowie die damit verbundene Interessenvertretung zu leisten. Es nimmt die Funktion eines eigenständigen Fachbereichs im Paritätischen Gesamtverband wahr.\r\nVor diesem Hintergrund bedankt sich das Forum Rettungswesen und Katastrophenschutz für die Möglichkeit zur Stellungnahme und nimmt diese im Folgenden gerne zu ausgewählten Regelungen des Referentenentwurfs wahr.\r\nA. Einleitung und Zusammenfassung\r\nDeutschland verfügt über ein relativ gut ausgebautes, mehrschichtiges Notfallversorgungssystem (ärztlicher Bereitschaftsdienst, klinische Notaufnahmen, Rettungsdienst). Diese drei Versorgungsbereiche sind jedoch mit Blick auf deren Planung und Finanzierung sowie die Organisation der Leistungserbringung unterschiedlich geregelt und wenig bis gar nicht miteinander vernetzt.\r\n1 https://www.der-paritaetische.de/themen/gesundheit-teilhabe-und-pflege/forum-rettungswesen-und-katastrophenschutz/katastrophenschutz/\r\n2\r\nEs fehlen gemeinsame, übergreifende Planungs- und Koordinationsmechanismen. Stattdessen sind die Strukturen, Prozesse und Zuständigkeiten stark kommunalisiert. An den Schnittstellen der Versorgungsbereiche kommt es oftmals zu Fehlanreizen und Parallelstrukturen. Zudem werden insbesondere die Notaufnahmen und Rettungsdienste aufgrund der eingeschränkten Möglichkeiten zur effizienten und sachgerechten Patient*innensteuerung über ihre Ressourcen und Belastungsgrenzen hinweg beansprucht, oftmals ohne das Vorliegen eilbedürftiger medizinischer Notfälle. Diese Belastungssituation könnte sich mittelfristig durch die Auswirkungen der bevorstehenden Krankenhausreform und den damit einhergehenden Veränderungen in der Versorgungslandschaft noch weiter zuspitzen. Das stellt sowohl Patient*innen als auch Leistungserbringer und Fachkräfte vor erhebliche Probleme, die dringend gelöst werden müssen.\r\nIm Koalitionsvertrag haben sich die Regierungsparteien darauf verständigt, die Notfallversorgung zu reformieren. Hierfür sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen Integrierte Notfallzentren betreiben und dabei eng mit den Krankenhäusern kooperieren. Durch eine Verschränkung mit den Leitstellen und standardisierte Einschätzungssysteme (telefonisch, telemedizinisch oder vor Ort) soll eine bedarfsgerechtere Steuerung der Patient*innen erreicht werden. Zudem soll das Rettungswesen als eigenständiger Leistungsbereich im SGB V anerkannt werden.\r\nInsofern sind die Ziele des vorliegenden Referentenentwurfs, die Vernetzung und Kooperation der Notfallversorgungsbereiche zu stärken, sektorenübergreifende Versorgungsstrukturen zu schaffen und Hilfesuchende insgesamt besser in die für sie richtige Versorgungsebene zu steuern und dadurch insbesondere die Notaufnahmen und Rettungsdienste zu entlasten, aus Sicht des Forums Rettungswesen und Katastrophenschutz grundsätzlich sehr zu begrüßen. Darüber hinaus sind standardisierte und durch evidenzbasierte Richtlinien gestützte Ersteinschätzungsverfahren unerlässlich für eine gelingende Neuordnung der Notfallversorgung. Ein erster wichtiger Schritt in diese Richtung ist insofern die geplante Verschränkung der Leitstellen. Insgesamt muss es das langfristige Ziel sein, einen kontinuierlichen Informationsfluss zwischen allen Beteiligten auf Grundlage einer einheitlichen und für alle zugänglichen Notfallakte zu gewährleisten.\r\nAuch die avisierte Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages der Kassenärztlichen Vereinigungen im Bereich der notdienstlichen Akutversorg ist aus Sicht des Forums notwendig und richtig, insbesondere mit Blick auf die Bereitstellung einer telemedizinischen und aufsuchenden Versorgung.\r\n3\r\nUmfang und Ausgestaltung gilt es jedoch mit regionalen Bedarfslagen und gesundheitsökonomischen Gegebenheiten in Einklang zu bringen. Gleiches gilt für die geplante Errichtung von Integrierten Notfallzentren.\r\nMehr als ernüchternd ist, dass die angekündigte Reform des Rettungsdienstes im vorliegenden Entwurf vollständig ausgeklammert wurde. Hier sehen wir dringenden Ergänzungsbedarf noch vor der Kabinettsbefassung (siehe Teil C).\r\nB. Besonderer Teil - Stellungnahme zu ausgewählten Regelungen des Referentenentwurfs\r\nArtikel 1 – Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch:\r\nIntegrierte Notfallzentren - § 90 Abs. 4a (neu) i.V.m. §§ 123 (neu), 123a (neu) und 123 b (neu)\r\nIntegrierte Notfallzentren sollen als sektorenübergreifende Notfallversorgungsstrukturen etabliert werden. In diesen sollen zugelassene Krankenhäuser und die Kassenärztlichen Vereinigungen verbindlich so zusammenarbeiten, dass immer eine bedarfsgerechte ambulante medizinische Erstversorgung bereitsteht. Die Integrierten Notfallzentren sollen aus der Notaufnahme eines Krankenhauses, einer Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung im oder am Krankenhausstandort und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle bestehen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen und ausgewählte Krankenhäuser sollen verpflichtet werden, sich an Integrierten Notfallzentren zu beteiligen. Zusätzlich sollen zu Sprechstundenzeiten vertragsärztliche Leistungserbringer als „Kooperationspraxen“ an Integrierte Notfallzentren angebunden werden können.\r\nBewertung:\r\nDie Bemühungen, sektorenübergreifende und gut miteinander vernetzte Notfallversorgungsstrukturen aufzubauen, weisen aus Sicht des Forums in die richtige Richtung.\r\nDas in § 90 Abs. 4a (neu) vorgesehene Anhörungsrecht für Vertreter der Leistungserbringer im Rettungsdienst bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 123 Absatz 6, 123a Absatz 1 sowie § 123b Absatz 1 im Landesausschuss wird ausdrücklich begrüßt.\r\n4\r\nInsgesamt sind Kostenträger und Leistungserbringer ebenso wie Patient*innenorganisationen bei der weiteren Ausgestaltung der Zentren intensiv zu beteiligen, insbesondere mit Blick auf die Versorgungssituation in ländlichen/ strukturschwachen Regionen, potenziell entstehende Parallelstrukturen z.B. hinsichtlich der bestehenden hausärztlichen Versorgung, die Erfordernisse zur Qualitätssicherung sowie die notwendigen finanziellen Mittel und zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen.\r\nGesundheitsleitsystem - § 133a (neu) SGB V\r\nDurch die Errichtung des Gesundheitsleitsystems soll die Vernetzung der Rettungsleitstellen unter der Notrufnummer 112 mit den Akutleitstellen unter der Rufnummer 116117 geregelt werden: Die bisherigen Aufgaben der Terminservicestelle im Bereich der Akutfallvermittlung soll zukünftig die sogenannte Akutleitstelle der Kassenärztlichen Vereinigung wahrnehmen. Deren Verschränkung mit den Rettungsleitstellen soll eine bessere Steuerung von Hilfesuchenden ermöglichen. Dabei soll die digitale Fallübergabe mit medienbruchfreier Übermittlung bereits erhobener Daten wechselseitig möglich sein.\r\nBewertung:\r\nZu Absatz 2 - Kooperationsvereinbarungen zur Bildung von Gesundheitsleitsystemen:\r\nAusweislich der Begründung muss die Initiative zur Schließung einer Kooperationsvereinbarung vom Träger der Rettungsleitstelle ausgehen. Daraufhin sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen zur Kooperation verpflichtet werden. Als Voraussetzung hierfür muss die Rettungsleitstelle über eine digitale standardisierte Notrufabfrage verfügen. Diese Regelungen sind grundsätzlich zu begrüßen, allerdings sollten Charakter und Umfang der zu schließenden Kooperation detaillierter im Gesetzestext beschrieben werden. Insbesondere fehlen derzeit konkrete Verfahrensregelungen und Strukturen im Falle einer Nichteinigung (z.B. durch eine Schiedsstelle).\r\nDie vorgesehene Verpflichtung zur Übernahme und unverzüglichen Bearbeitung von Fällen, die aufgrund des Ergebnisses des jeweiligen Abfragesystems und der erfolgten Festlegungen der Zuständigkeiten an die jeweils andere Leitstelle übergeben werden, ist aus Sicht des Forums zu begrüßen.\r\n5\r\nEbenfalls positiv bewertet wird die vorgesehene Nutzung der Telematikinfrastruktur für die Vernetzung, sobald die hierfür erforderlichen Dienste und Komponenten flächendeckend zur Verfügung stehen sowie die Pflicht der Zurverfügungstellung einer technischen und inhaltlichen Schnittstelle zur Fallübergabe durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Hierfür ist eine angemessene Ausstattung (finanziell, materiell, inkl. Software und Schulung) u.a. von Leitstellen und Rettungsdiensten unabdingbar, um TI-Anwendungen vollintegriert nutzen zu können. Zur Begleitung und Evaluation der Umsetzung sollten zudem kooperative Arbeitsgruppen innerhalb der Gematik in Zusammenarbeit mit allen relevanten Akteuren der Notfallversorgung eingerichtet werden.\r\nC. Zusätzlicher Ergänzungsbedarf\r\nDie angekündigte Reform des Rettungsdienstes bleibt im vorliegenden Referentenentwurf zu unserem großen Bedauern vollständig unberücksichtigt.\r\nAktuell ist die rettungsdienstliche Notfallversorgung kein eigenständiges medizinisches Leistungssegment, sodass Versicherte lediglich Anspruch auf Kostentragung für Rettungsfahrten und Krankentransporte gemäß §§ 60 („Fahrkosten“) und 133 SGB V („Versorgung mit Krankentransportleistungen“) in Verbindung mit der Krankentransport-RL des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) haben. Dieser Anspruch ist zudem an das Vorliegen einer medizinisch notwendigen Krankenbehandlung i.S.d. § 27 SGB V geknüpft.\r\nFolglich wird die medizinische Versorgung am Notfallort oder auf dem Weg in die geeignete Versorgungseinrichtung nur dann getragen, wenn der Transport insgesamt zum Zweck einer medizinischen (Weiter-)Behandlung erfolgte. Das bedeutet auch, dass eine Kostenübernahme durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ausgeschlossen ist, wenn z.B. die medizinische Versorgung abschließend durch eine*n Notärzt*in/ Notfallsanitäter*in am Notfallort erfolgt oder aber ein Transport zum Zweck einer medizinischen Behandlung nicht erforderlich ist. Dadurch entsteht ein Fehlanreizsystem (unnötige Transporte, kosten- und personalintensive Behandlungen im Krankenhaus, die nicht zwingend notwendig gewesen wären), was im Widerspruch zum Wirtschaftlichkeitsgebot der GKV gem. § 12 SGB V steht. Hinzu kommt, dass die entsprechenden Entgelte je nach Finanzierungsmodell (Submission oder Konzession) regional sehr unterschiedlich ausfallen; das betrifft auch die Leitstellen und macht eine Zusammenarbeit über Ländergrenzen hinweg nochmals schwieriger.\r\n6\r\nDie Berücksichtigung u.a. der Leistung der Leitstelle, der präklinischen Notfallversorgung vor Ort sowie des Notfalltransports (Einsatz- und Fahrtkosten) als eigenständige Leistungsbereiche im SGB V ist zur Lösung dieser komplexen Problemlage ein erster wichtiger Schritt. Ferner muss auch für die Finanzierung der Anbindung aller Akteur*innen des Rettungswesens an die Telematikinfrastruktur inklusive der notwendigen Ausstattung u.a. der Leitstellen und Rettungsdienste gesorgt werden. Für eine integrierte Zusammenarbeit in gemeinsamen Notfallzentren und Leitstellen bedarf es zudem auch der horizontalen und vertikalen Integration und Koordination der bestehenden Rettungsdienststrukturen und -systeme auf Landes- und Bezirksebene durch bundeseinheitlich geregelte Standards, die dringend geschaffen werden müssen.\r\nDie Regierungskommission2 schlägt zur Verankerung rettungsdienstlicher Leistungen die Aufnahme der Notfallbehandlung als eigenständiges Leistungssegment in § 27 SGB V vor. Der Leistungsanspruch könne durch eine Neufassung der §§ 60 und 133 SGB V konkretisiert werden. Dabei soll die Verantwortung der Länder und Kommunen für die Gefahrenabwehr und die Investitionskosten beachtet werden.\r\nDamit sollen bundeseinheitliche Qualitätsvorgaben sowie tragfähige Rahmenbedingungen für Entgeltverhandlungen (für Leitstellen, medizinische Leistungen des Rettungsdienstes sowie Fahrtkosten bei medizinischen Notfällen) geschaffen werden. Hierfür wird eine duale Finanzierung vorgeschlagen (Länder tragen die Investitionskosten, der Bund bzw. die GKV die Betriebs- und Vorhaltekosten). Dadurch soll es zur bundesweiten Etablierung eines Vertragsmodells kommen, bei dem die Entgelte zwischen den nach den jeweiligen Landesrettungsdienstgesetzen vorgesehenen Trägern des Rettungsdienstes und den Kostenträgern (Krankenkassen) vereinbart werden (Basistarif und variabler Leistungsanteil). Das Forum Rettungswesen und Katastrophenschutz im Paritätischen begrüßt die Reformvorschläge der Regierungskommission ausdrücklich.\r\nDie Sicherstellung einer bundeseinheitlichen Struktur- und Versorgungsqualität ist auch nach Einschätzung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags3\r\n2 https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/regierungskommission-legt-rettungsdienst-konzept-vor-pm-07-09-23\r\n3 Sachstand zur Reichweite der Gesetzgebungskompetenz des Bundes bei einer Verankerung der Notfallversorgung im SGB V (WD 9 - 3000 - 093/23 vom 10.04.2024)\r\n7\r\nvon der Sozialversicherungskompetenz des Bundes umfasst (Beitrags- und Leistungsaspekte). In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wäre die Voraussetzung zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes daher die Festlegung bundeseinheitlicher Pauschalen für die Erfüllung von Strukturqualitätsparametern (Notfallmanagement, Notfallbehandlung, Transport etc.). Die Finanzierungsverantwortung für die Aufgaben bliebe weiter bei den Ländern. Der Bundesgesetzgeber könnte demnach laut Gutachten z.B. den in § 133 Abs. 1 S. 1 SGB V normierten Landesvorbehalt streichen und bundeseinheitliche Vergütungsvorgaben verbunden mit dezidierten Qualitätsparametern festlegen.\r\nIm Falle einer hier skizzierten, bundeseinheitlichen Notfallreform müsste sich eine intensive Qualitätsdebatte unter Beteiligung aller maßgeblichen Akteure im Bereich der Notfallversorgung und des Rettungswesens anschließen, auch um Zuständigkeiten und Mitwirkungsmöglichkeiten (z.B. im Rahmen der Selbstverwaltung) bei der Entwicklung von Qualitätsparametern verbindlich zu regeln.\r\nÜberdies sollte auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass viele Patient*innen Leistungen der Notfallversorgung anfordern und damit Ressourcen binden, ohne diese aus medizinischer Sicht akut zu benötigen. Insofern ist u.a. auch die bevölkerungsbezogene Gesundheitskompetenz gezielter zu fördern, wie es im Rahmen der EHSH-Module der Hilfsorganisationen4 bereits praktiziert wird (Stärkung von Vorsorge- und Selbsthilfefähigkeiten, Information und Aufklärung zum Notfallversorgungssystem und entsprechenden Anlaufstellen im Akutfall). Auch sollte der Umgang mit “frequent users” politisch stärker diskutiert werden. Daran schließen sich z.B. auch Fragen zur Notwendigkeit alarmierbarer Pflegeressourcen (z.B. Acute Community Nursing oder Gemeindenotfallsanitäter*innen) und/ oder sozialer/ psychologischer/ psychiatrischer Hilfsangebote an. Das Forum Rettungswesen und Katastrophenschutz im Paritätischen steht hierfür als Ansprechpartner sehr gerne zur Verfügung.\r\nKontakt: gesundheit@paritaet.org\r\n4 https://www.bbk.bund.de/DE/Themen/Akademie-BABZ/BABZ-Angebot/Studium-Ausbildung-im-BeVS/EHSH/ehsh_node.html"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009725","regulatoryProjectTitle":"Reform der Werkstätten für behinderte Menschen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e3/62/325033/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210111.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kommentar der BAGFW zum Aktionsplan des BMAS\r\nfür Übergänge aus den Werkstätten für behinderte Menschen auf einen inklusiven Arbeitsmarkt\r\nSeite 1 von 5\r\nKommentar der\r\nBundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zum Aktionsplan des BMAS für Übergänge aus den Werkstätten für behinderte Menschen auf einen inklusiven Arbeitsmarkt\r\nDie Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege bedanken sich für die Zusendung des „Aktionsplanes für Übergänge aus den Werkstätten für behinderte Menschen auf einen inklusiven Arbeitsmarkt”. Zu den Zielen des Aktionsplanes gehören die Verbes-serung der individuellen Förderung, mehr Durchlässigkeit von der Werkstatt für Men-schen mit Behinderungen (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, mehr Transpa-renz bei der Entlohnung sowie eine höhere Entlohnung.\r\nZusammenfassende Bewertung:\r\nDas Recht auf Arbeit ist ein grundlegendes soziales Menschenrecht, welches in meh-reren internationalen Völkerrechtskonventionen anerkannt wird. Dieses Recht auf Ar-beit gilt für jeden Menschen; unabhängig von einer Behinderung. Beides, der UN-So-zialpakt (Art. 6-8) wie auch die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) wurden durch die Bundesrepublik Deutschland ratifiziert und sind umzusetzen. Art. 27 der UN-BRK konkretisiert das Recht auf Arbeit und Beschäftigung für Menschen mit Be-hinderungen. Neben den Empfehlungen, die der UN-Fachausschuss im Rahmen der 2. und 3. Staatenberichtsprüfung Deutschlands zur Umsetzung der Konvention aus-gesprochen hat, leitet er in seinen Allgemeinen Bemerkungen Nr. 8 Handlungsemp-fehlungen zur Umsetzung des Rechts auf Arbeit und Beschäftigung ab.\r\nDie BAGFW begrüßt grundsätzlich die Ausrichtung der im Aktionsplan vorgestellten Vorhaben. Um den völkerrechtlichen Vorgaben zu entsprechen, empfiehlt die BAGFW der Bundesregierung darüber hinaus Maßnahmen zu ergreifen, um den Arbeitsmarkt insgesamt inklusiver zu gestalten. Denn bisher enden alle Ver-suche, dieses Ziel zu erreichen, mit der Einführung weiterer Instrumente zur Teilhabe am Arbeitsleben, die für bestimmte Zielgruppen ihre Berechtigung haben, jedoch die auf dem Arbeitsmarkt wirkenden Barrieren weder adressieren noch lösen. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen grundsätzlich so ausgestaltet werden, dass sie den Menschen mit Behinderung zum Ausgangspunkt nehmen.\r\nAuch dem vorliegenden Aktionsplan fehlt es zum einen an einem Gesamtkonzept und einer Gesamtstrategie für einen offenen, inklusiven und zugänglichen Ausbil-dungs- und Arbeitsmarkt. Zum anderen enthält der Aktionsplan keine konkreten Maß-nahmen, die Menschen mit Behinderungen und komplexem Unterstützungsbedarf konkret in die Lage versetzen würden, ihr Recht auf Bildung und Arbeit einzulösen. Die UN-BRK sieht keine Unterscheidung zwischen leistungsfähigen und weniger leis-tungsfähigen Menschen mit Behinderungen und keinen Ausschluss von der Teilhabe\r\nKommentar der BAGFW zum Aktionsplan des BMAS\r\nfür Übergänge aus den Werkstätten für behinderte Menschen auf einen inklusiven Arbeitsmarkt\r\nSeite 2 von 5\r\nam Arbeitsleben für bestimmte Personengruppen vor. Die Diskriminierung von Men-schen mit Behinderungen und komplexem Unterstützungsbedarf muss beendet wer-den.\r\nDamit alle Menschen mit Behinderungen ihre Rechte auf Bildung, Arbeit und Be-schäftigung gleichberechtigt, selbstbestimmt und barrierefrei in Anspruch neh-men/einlösen, muss sich der allgemeine Arbeitsmarkt verändern. Der Ausbau digita-ler und physischer Barrierefreiheit ist von ebenso großer Bedeutung, wie der Abbau von Vorbehalten bei Arbeitgebenden und die Sicherstellung individuell passender Nachteilsausgleiche, die flexibel anpassbar und wenn nötig auf Dauer angelegt sind. Nachteilsausgleiche müssen fest und dauerhaft an die Person mit ihren individuellen und spezifischen Fähigkeiten und Bedürfnissen angepasst und abrufbar sein. Sie dürfen nicht vom Ort der Teilhabe am Arbeitsleben abhängig sein.\r\nIn diesem Sinne fordert die BAGFW:\r\n\r\n• Die Entwicklung einer Gesamtstrategie zur Schaffung eines offenen, inklusi-ven und zugänglichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes. Unter Mitarbeit von Menschen mit Behinderungen und ihren Verbänden, von Vertreter*innen inklu-sionserfahrener Organisationen aus der Praxis, Unternehmen des allgemei-nen Arbeitsmarkts, den Gewerkschaften, Werkstätten für Menschen mit Behin-derungen, Wohlfahrtsverbänden sowie Schwerbehinderten-vertreter*innen und Werkstatträt*innen muss erarbeitet werden, wie sich der in weiten Teilen exklusive Arbeitsmarkt zu einem offenen, inklusiven Arbeitsmarkt mit gleich-wertigen Zugangsmöglichkeiten für alle Menschen entwickeln kann.\r\n\r\n• Im Rahmen der zu entwickelnden Gesamtstrategie ist die Schaffung speziel-ler, zielgruppenspezifischer Arbeitsmarkt- und Förderprogramme zur Beschäf-tigung von Menschen mit Behinderungen und zur Schaffung inklusiver Arbeits-plätze zu integrieren.\r\n1. Aktionsfeld „Förderung von Übergängen auf den allgemeinen Arbeits-markt“\r\nIn dem Aktionsfeld „Förderung von Übergängen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt“ schlägt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verschiedene Maßnahmen vor, die die BAGFW wie folgt kommentiert:\r\n\r\n• Ausweitung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 162 Num-mer 2 und 2a SGB VI auf Menschen mit Behinderungen auf das Budget für Arbeit\r\nIm Budget für Arbeit bleiben Budgetnehmer*innen dauerhaft voll erwerbsgemindert und daher Rehabilitand*innen im Sinne der Eingliederungshilfe. Dies bedeutet, dass sie ein uneingeschränktes Rückkehrrecht in die WfbM besitzen. Dieses Rückkehr-recht kann de facto zur Rückkehrpflicht werden, denn die Budgetnehmer*innen sind zwar in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung, aber nicht in der gesetzlichen Arbeitslosen-versicherung versicherungspflichtig.\r\nKommentar der BAGFW zum Aktionsplan des BMAS\r\nfür Übergänge aus den Werkstätten für behinderte Menschen auf einen inklusiven Arbeitsmarkt\r\nSeite 3 von 5\r\nDer Gedanke des Gesetzgebers war, dass Menschen mit Behinderung im Falle des Scheiterns ein Rückkehrrecht in die WfbM haben und daher nicht auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung angewiesen seien. Dies führt aber in der Praxis zu ei-ner Rückkehrpflicht von Menschen mit Behinderung, die auf dem Arbeitsmarkt inte-griert waren und aufgrund der normalen Schwankungen und Risiken am Arbeitsmarkt arbeitslos werden. Dies ist im Hinblick auf § 27 UN-BRK kaum begründbar und sollte bei einem Gesetzesvorhaben berücksichtigt werden.\r\nDaneben regt die BAGFW an, im Hinblick auf das Budget für Arbeit bestehende Probleme in der Anwendungspraxis zu lösen, um das Instrument insgesamt zu beför-dern. Die Umsetzung erfolgt von den Trägern der Eingliederungshilfe höchst unter-schiedlich. Beispielsweise wird der Spielraum bei der Förderhöhe des Lohnkostenzu-schusses bis zu 75 Prozent in manchen Bundesländern nicht ausgeschöpft. Ein nied-rigerer Förderzuschuss führt jedoch zu verringerter Inanspruchnahme des Instru-ments. Hier wäre die gesetzliche Klarstellung einer individuell passgenauen För-derhöhe notwendig.\r\nUm die Zahl sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsmöglichkeiten für Werk-stattbeschäftigte auf dem Arbeitsmarkt kurzfristig signifikant zu erhöhen, schlägt die BAGFW vor, die Wirkung des Budgets für Arbeit durch eine modellhafte Erhö-hung des Lohnkostenzuschusses auf 100 % des Mindestlohns bzw. des jeweils tariflich vereinbarten Lohns zu verstärken. Die Aufstockung des Lohnkostenzu-schusses könnte aus Mitteln des Ausgleichsfonds bereitgestellt werden. Als Vorbild verweisen wir auf die erfolgreiche Umsetzung entsprechender Förderung von lang-zeitarbeitslosen Leistungsberechtigten nach § 16i SGB II. In den fünf Jahren seit der Einführung des Instrumentes „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ im Januar 2019 wurden ins-gesamt 89.500 Förderungen begonnen. Im März 2024 standen mehr als 30.000 Menschen in einem geförderten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsver-hältnis. Demgegenüber erhielten 2.950 Personen zum Stichtag 31.12.2022 ein Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX).\r\nZukünftiger Wegfall der Anrechnungsmöglichkeit von Werkstattaufträgen auf die Ausgleichsabgabe, damit Arbeitgeber*innen ihre Beschäftigungspflicht im Unternehmen erfüllen und nicht indirekt über Aufträge an eine WfbM abgelten\r\nDie wegfallende Anrechnungsmöglichkeit könne nach Auffassung des Ministeriums kompensiert werden, indem Arbeitgeber*innen Werkstattbeschäftigte übernehmen, die bisher bei ihnen auf ausgelagerten Werkstattplätzen tätig waren oder Menschen mit einem Budget für Arbeit einstellen.\r\nZweck der Regelung in § 223 SGB IX zur Anrechnung von Werkstattaufträgen auf die Ausgleichabgabe ist, dass für Arbeitgeber*innen ein Anreiz geschaffen wird, Aufträge an Werkstätten für Menschen mit Behinderung zu erteilen. Dadurch sollen Wettbe-werbsnachteile der WfbM (reduzierte Produktivität bei hohem Aufwand) ausgeglichen werden und die Auftragslage der Werkstätten und die Beschäftigung der dort be-schäftigten Menschen mit Behinderungen wesentlich gefördert werden (…).1\r\n1 BT-Drucksache 18/9954, S. 71\r\nKommentar der BAGFW zum Aktionsplan des BMAS\r\nfür Übergänge aus den Werkstätten für behinderte Menschen auf einen inklusiven Arbeitsmarkt\r\nSeite 4 von 5\r\nMit der Streichung verbindet das Ministerium die Vorstellung, dass Arbeitgeber*innen in Zukunft Werkstattbeschäftigte übernehmen, die bei ihnen auf ausgelagerten Werk-stattplätzen tätig sind oder Menschen mit einem Budget für Arbeit einstellen. Be-triebsintergierte Arbeitsplätze sind generell ein mögliches Sprungbrett in eine regu-läre Beschäftigung. Dass betroffene Unternehmen Werkstattbeschäftigte allein auf-grund des erzeugten finanziellen Drucks einstellen werden, ist äußerst fraglich. Ge-lingende Übergänge aus Werkstätten in Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt setzen ein strukturiertes und refinanziertes Übergangsmanagement, barriere- und diskriminierungsfreie Personalgewinnungsprozesse sowie ein ebensol-ches Arbeitsumfeld auf Seiten der Arbeitgeber*innen voraus.\r\nDie „Studie zu einem transparenten, nachhaltigen und zukunftsfähigen Entgeltsystem für Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen und deren Perspektiven auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt“ (Entgeltstudie) benennt diese Maß-nahme nicht und auch aus Sicht der BAGFW ist sie im bestehenden System nicht zielführend. Vielmehr ist zu befürchten, dass bei einem Wegfall der Anrech-nung auf die Ausgleichsabgabe Aufträge an Werkstätten zurückgehen werden. In je-dem Fall werden Werkstätten bei Rückgang von Aufträgen einen stärkeren Fokus auf die Akquise von Aufträgen legen müssen. Diese Ressourcen wären sinnvoller im Übergangsmanagement investiert. Sollte das Arbeitsergebnis der Werkstätten durch eine geringere Zahl an Aufträgen sinken, ergäben sich ohne weitere Maßnahmen zu-dem negative Effekte für die daran gekoppelte Entlohnung der Beschäftigten.\r\n\r\n• Mobilität in den Blick nehmen\r\nNotwendig ist aus Sicht der BAGFW zudem die Förderung der Mobilität. Die Entgelt-studie benennt in den Handlungsempfehlungen deutlich, dass fehlende eigene Mobi-lität die Aufnahme einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erschwert, insbe-sondere im ländlichen Raum. Neben einem Ausbau eines barrierefreien ÖPNV sollten weitere Maßnahmen zur Förderung der Mobilität umgesetzt werden.\r\n2. Aktionsfeld „Verbesserung der Qualität der beruflichen Bildung“\r\nDie BAGFW teilt das Ziel des BMAS, das Wunsch- und Wahlrecht behinderter Men-schen zu stärken. Hier sind gerade in der beruflichen Bildung deutliche Schritte not-wendig: Das Berufsbildungssystem ist bisher nicht darauf ausgerichtet, allen jungen Menschen, die eine Ausbildung anstreben, eine solche Ausbildung auch zu ermögli-chen. Es zeichnet sich vielmehr durch exkludierende Strukturen aus, die nicht nur Menschen mit Behinderungen diskriminieren.\r\nDie BAGFW, deren Verbände Träger vielfältiger Angebote zur beruflichen Bildung von Menschen mit Behinderungen sind, beteiligt sich gern an dem vom BMAS in Aussicht gestellten Austausch. Sie weist darauf hin, dass die Diskussion mit Blick auf das gesamte System der beruflichen Bildung geführt werden muss. Ein isolierter Blick auf den zu transformierenden Berufsbildungsbereich wird nicht zu einem gleich-berechtigten und selbstbestimmten Zugang zu beruflicher Bildung für Menschen mit Behinderungen führen. Vielmehr sollte bereits bekannte gute Praxis in der Weise ge-stärkt werden, dass sich das System der beruflichen Bildung auf längere Sicht zu ei-nem inklusiveren System transformiert.\r\nKommentar der BAGFW zum Aktionsplan des BMAS\r\nfür Übergänge aus den Werkstätten für behinderte Menschen auf einen inklusiven Arbeitsmarkt\r\nSeite 5 von 5\r\n3. Aktionsfeld „Entlohnung in den WfbM“\r\nAusgangspunkt des Werkstattreformprozesses war die Notwendigkeit, das von den WfbM gezahlte Entgelt so zu gestalten, dass sich die Einkommenssituation der Werkstattbeschäftigten verbessert und das System transparenter wird. Es ist enttäu-schend, dass gerade in diesem zentralen Anliegen keine erkennbare Änderung statt-finden wird. Nach Auffassung der BAGFW sollte in dieser Legislaturperiode min-destens ein erster Schritt in Richtung einer besseren Entlohnung der Beschäf-tigten unternommen werden.\r\n4. Aktionsfeld „Weiterentwicklung der Teilhabemöglichkeiten für Men-schen in der Tagesförderung“\r\nErnüchternd sind die Aussagen im Aktionsplan des BMAS zur Teilhabe von Men-schen mit komplexen Behinderungen. Die BAGFW hatte im Rahmen des Verbände-dialogs, der im Vorfeld des nun vorliegenden Aktionsplans geführt wurde, die Berück-sichtigung dieses Personenkreises im Reformprozess als positive Entwicklung wahr-genommen. Die BAGFW hat das Vorhaben des BMAS, eine Studie zu Teilhabebe-darfen der Personengruppe in Auftrag zu geben, grundsätzlich begrüßt. Aus Sicht der BAGFW muss der Zugang von Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf zu Bildung und Arbeit zeitnah erfolgen und kann auch schon vor noch zu be-auftragender Forschung geschaffen werden. Die nun im Aktionsplan gewählte Formulierung ist unklar und legt nahe, dass der Fokus nun voreilig auf Teilhabemög-lichkeiten in Tagesförderstätten begrenzt werden könnte. Dies wäre aus Sicht der BAGFW fatal. Das Recht auf berufliche Bildung und auf Teilhabe an Arbeit für diesen Personenkreis muss endlich zeitnah umgesetzt werden.\r\nBerlin, 15.05.2024\r\nBundesarbeitsgemeinschaft\r\nder Freien Wohlfahrtspflege e. V.\r\nEvelin Schulz\r\nGeschäftsführerin\r\nKontakt:\r\nCordula Schuh (cordula.schuh@awo.org)\r\nIman Sakkaki (iman.sakkaki@awo.org)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009747","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/51/fd/325035/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210183.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1 von 5\r\nStellungnahme des Paritätischen Gesamtverbands zum Referentenentwurf des BMFSFJ für das Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen\r\nDer Paritätische Gesamtverband bedankt sich für die Möglichkeit, zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen Stellung nehmen zu können. Der Paritätische teilt die Einschätzung im Entwurf, dass aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Bereich der sexualisierten Gewalt an Kindern und Jugendlichen gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht und begrüßt deshalb die Gesetzesinitiative des BMFSFJ.\r\nZur Bekämpfung von sexualisierter Gewalt und für den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor dieser Gewalt sind verlässliche, nachhaltige Strukturen und Organisationsformen sowie bestimmte Fachstandards notwendig, um gelingende Instrumente der Prävention und der Aufarbeitung zu stärken. Daher ist es aus der Sicht des Paritätischen positiv zu bewerten, dass der Entwurf die Stärkung der Struktur der*des Unabhängige*n Bundesbeauftragten (mit Aufarbeitungskommission und Betroffenenrat) vorsieht und damit Prävention und Aufarbeitung von sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen gesetzlich verankern will.\r\nIn den einzelnen Artikeln des Entwurfs besteht aus Sicht des Paritätischen allerdings noch ein erheblicher Klärungs- und Konkretisierungsbedarf. Zudem sieht der Paritätische einige Punkte im Vorschlag zur gesetzlichen Ausgestaltung kritisch. Im Folgenden wird diesbezüglich zu den einzelnen Artikeln Stellung bezogen.\r\nZu Artikel 1\r\nKlarstellung und Konkretisierung von Begrifflichkeiten\r\nIn Bezug auf die Begrifflichkeit „sexuelle“ Gewalt ist zu bedenken, ob hier nicht einem umfassenderen Verständnis nach und entsprechend der aktuellen fachlichen Debatte von „sexualisierter“ Gewalt gesprochen bzw. beide Begriffe mit entsprechender Klarstellung verwendet werden sollten. Das gleiche gilt für die Verwendung des Begriffes „Opfer“. Es sollte durchgehend der Begriff „Betroffene von sexualisierter Gewalt“ genutzt werden. Dies entspräche auch der Begriffsverwendung der UBSKM.\r\nDie Aufzählung in § 1 Absatz 2 „Einrichtungen, Organisationen, Strukturen und Online-Dienste“ sollte hinsichtlich einer Eingrenzung und Konkretisierung überprüft werden, um Klarheit und Handlungssicherheit in der gesetzlichen Umsetzung herstellen zu können.\r\nSeite 2 von 5\r\nGesetzlicher Auftrag an die BZgA\r\nDie weitere Stärkung von Prävention, Aufklärung, Sensibilisierung und Qualitätsentwicklung im Kinderschutz ist grundsätzlich zu begrüßen. Der Paritätische sieht jedoch die gesetzliche Zuweisung dieses Auftrages an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) in § 2 Absatz 1 „Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung befördert Konzepte zum Schutz vor sexueller Gewalt und unterstützt Einrichtungen bei der Entwicklung, Anwendung und Umsetzung.“ sowie in §2 Absatz 2 „…die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung entwickelt bundeseinheitliche Maßnahmen, Materialien und Medien…“ kritisch. Es wird zwar von der “Beteiligung von im Kinder- und Jugendschutz sowie in der Eingliederungshilfe tätigen Institutionen und Verbänden und spezialisierten Fachstellen“ gesprochen. Zur Verbesserung des präventiven Schutzes vor sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche ist es aus der Perspektive des Paritätischen zumindest notwendig, neben einer intensiven Beteiligung von Kindern und Jugendlichen selbst auch zivilgesellschaftliche Akteure aus den Bereichen Kinder- und Jugendhilfe, Schule, Sport und Gesundheitswesen einzubeziehen, die eine größere Reichweite in die Lebenswelt von jungen Menschen haben.\r\nDarüber hinaus gibt es viele etablierte und qualifizierte Angebote und Strukturen bundesweit, die sich diesen Aufgaben seit Jahrzehnten widmen. Die Anforderungen an diese Angebote in Hinblick auf Präventionsangebote, Aufklärung, Sensibilisierung sowie Beratung und Begleitung bei der Schutzkonzeptentwicklung sind in den letzten Jahren massiv gestiegen. Mit dem Auftrag des vorliegenden Entwurfes, die Schutzkonzeptverpflichtung auf sämtliche Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe, bzw. auf sämtliche Angebote an Kinder und Jugendliche, auszuweiten, wird diese Arbeit noch einmal bundesweit institutionalisiert. Fraglich ist jedoch, ob die Beförderung von Parallelstrukturen über die Beauftragung der BZgA sinnvoll ist. Zu empfehlen ist hier, die Ergänzungsmöglichkeiten über Angebote der BZgA auszuloten, ansonsten bestehende Strukturen, die über ihren häufig dezentralen Zugang eine gute Reichweite ihrer Angebote gewährleisten, hinsichtlich des gesetzlich formulierten Auftrages regelhaft zu stärken.\r\nZu Artikel 2\r\nDas grundsätzliche Anliegen von sexualisierter Gewalt Betroffener nach Aufarbeitung ist zu unterstützen. Folgende Punkte betrachtet der Paritätische jedoch kritisch:\r\n§9b SGB VIII (neu)\r\nBegrifflichkeit der „Akten“\r\nIn § 9b Absatz 1 wird im Wortlaut von „Erziehungshilfe-, Heim- oder Vormundschaftsakten“ gesprochen. Welche Akten sind damit konkret gemeint? Warum wird neben den Hilfen zur Erziehung die Heimerziehung als eigener Begriff benannt, fällt doch § 34 SGB VIII unter die Hilfen zur Erziehung nach § 27 ff SGB VIII? Sind die Fallaufzeichnungen von Einrichtungen und Diensten in freier Trägerschaft auch Akten? Was ist mit Akten, die sich nicht auf Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe, bzw. Soziale Dienste der Jugendämter beziehen, zum Beispiel Akten zu Minderjährigen mit Behinderungen in Einrichtungen der Eingliederungshilfen, Internate für Minderjährige und Ausbildungseinrichtungen? Hier bedarf es einer gesetzlichen Klarstellung.\r\nSeite 3 von 5\r\nFristenregelung\r\nIn §9b Absatz 2 Nummer 1 wird festgehalten, dass „Erziehungshilfe-, Heim- oder Vormundschaftsakten 20 Jahre lang nach Vollendung des 30. Lebensjahres der leistungsempfangenden Person oder des Mündels aufzubewahren sind“. Dies bedeutet faktisch eine Aufbewahrung aller „Akten“ (Klärungsbedarf siehe oben) bis zum 50. Lebensjahr einer Person, die Leistungen der Erziehungshilfe (ambulant, teilstationär, stationär) in Anspruch genommen hat. Diese Pflicht bindet in den Strukturen der freien Kinder- und Jugendhilfe Ressourcen (Raum bzw. Technik, Personal zur Archivierung und Bearbeitung bei Anfrage). Diese sind in der Regelausstattung der Einrichtungen und Angebote zukünftig mitzudenken und entsprechend zu regeln und zu finanzieren, bzw. sind Strukturen zu schaffen, die eine zentrale Abgabe, Aufbewahrung und Aushändigung der Akten ermöglicht (beispielsweise bei den öffentlichen Trägern oder in Landesarchiven).\r\nBegrifflichkeit der „Fachkraft“ und der „Auskunft“\r\nUnter §9b Absatz 2 Nummer 3 wird der Begriff der „Fachkraft“ eingeführt. Fraglich ist, um welche Art von Fachkraft es sich handeln soll: eine pädagogische und/oder juristische und/ oder Verwaltungsfachkraft? Dies steht in engem Zusammenhang, welche Auskunft zu den betreffenden Akten gegeben werden sollen. Geht es um formale Angaben zur Akte oder um die Auskunft zu den Inhalten? Entsprechend müssen auch hier Formalia und Prozesse zur Auskunftgebung in den Einrichtungen geschaffen werden, die Ressourcen erfordern. Angesichts dieser sensiblen Angelegenheit für betroffene Personen braucht es von Seiten der Auskunft gebenden Person einen entsprechend qualifizierten Umgang mit diesem Auftrag.\r\nFür alle beteiligten Organisationen und Personen ist es notwendig, dass bei der Erstellung, Aufbewahrung und Herausgabe von Akten eine Rechtssicherheit besteht, so dass für die §§ 9b (Entwurf), 64 und 65 SGB VIII geklärt werden muss, wie sich die gesetzlichen Vorgaben zu den Datenschutzregelungen und sonstigen Datenschutzvorgaben (z. B. Datenschutzgrundverordnung und Sozialdatenschutz) verhalten.\r\nBegrifflichkeit des Kindeswohls\r\nIn §9b Absatz 3 wird von „Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen“ gesprochen. Wieso wird hier der Begriff der Kindeswohlgefährdung verwendet? Wie ist dabei die Abgrenzung zu der Gefahr sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen als nur eine mögliche Gefährdung?\r\nErgänzungen des §79a SGB VIII\r\nIn Absatz 1 werden „…Qualitätsmerkmale für den Schutz vor Gewalt von Kindern und Jugendliche bei der Aufgabenwahrnehmung…“, die von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe in ihren Grundsätzen und Maßstäben fest zu legen sind, normiert. In der Begründung (Seite 53 des Referentenentwurfes) heißt es: „Diesen muss durch verbindliche Maßnahmen zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Gewalt Rechnung getragen werden, unabhängig davon, welche Art der Leistung sie erhalten oder in welchem Kontext der Aufgabenwahrnehmung der Kinder- und Jugendhilfe sie stehen. Dies wird § 79a Absatz 1 Satz 1 n.F. erreicht, indem sich die Vorgaben zur Qualitätsentwicklung im Bereich „Gewaltschutz“ nunmehr auf das gesamte Aufgabenspektrum der Kinder- und Jugendhilfe\r\nSeite 4 von 5\r\nerstrecken. Gleichzeitig wird das Qualitätsmerkmal hinsichtlich der Entwicklung, Anwendung und Prüfung von Gewaltschutzkonzepten auf der Basis fachlicher Empfehlungen der überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe konkretisiert. Durch Verweise auf § 79a SGB VIII in den Regelungen zur Gesamtverantwortung des öffentlichen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe in § 79 SGB VIII sowie in den Finanzierungsregelungen (§§ 74 und 78b SGB VIII) wird die Verbindlichkeit der Vorgaben zum Gewaltschutz erhöht und auf freie Träger der Jugendhilfe mittelbar über die Finanzierung erstreckt.“\r\nKonzepte zum Schutz vor Gewalt sollen also ebenso den zirkulären Weiterentwicklungsprozessen unterworfen sein, wie sie für betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen bereits normiert sind. Damit werden alle Angebote und Dienste der Jugendhilfe dieser Maßgabe unterworfen, also alle Leistungen und Aufgaben nach § 2 SGB VIII bei den öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe. Das ist aus Sicht des Paritätischen – auch in Hinblick auf die Einbindung der §§ 74, 77 und 78b SGB VIII- konsequent und stellt auf den aktuellen Standard in NRW ab. In anderen Bundesländern gilt dieser Maßstab bisher nicht. Schaut man sich an, was NRW dafür an strukturellen und finanziellen Ressourcen einsetzt, so wird deutlich, welcher Aufwand daraus allgemein für die Kinder- und Jugendhilfe neu und regelhaft entsteht. Das ist daher dringend vom Gesetzgeber mit in den Blick zu nehmen.\r\nDarüber hinaus müsste der Regelungsrahmen für §77 SGB VIII insgesamt gestärkt werden, wenn es um die Kongruenz von qualifizierter Leistung und angemessener Gegenleistung (Entgelt) geht. § 77 ist eine Einladung zu unkalkulierbarem Verwaltungshandeln, weil er weder ein Widerspruchsverfahren noch eine vorgerichtliche Klärungs-/Einigungsinstanz aufweist. Das Vereinbarungsrecht für ambulante Einzelfallhilfe ist ähnlich auszuprägen wie nach §§ 78 a bis g SGB VIII, dann kann auch eine zuverlässige Leistung hinsichtlich des Gewaltschutzes erwartet werden.\r\nDarüber hinaus stellt sich die Frage, wieso die Vorgaben zur Partizipation, Beförderung von Selbstvertretung und zu Beschwerdemöglichkeiten denn nicht ebenfalls breiter angewendet werden sollen. Es ist hinreichend bekannt, dass es hier Bezüge zur Gewaltprävention und zur Intervention zum Schutz vor Gewalt gibt.\r\nZu Artikel 3\r\nDie gesetzliche Festschreibung einer Kinderschutzhotline im „Medizinischen Kinderschutz“ in einem neuen §6 im Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) wirft aus Sicht des Paritätischen unterschiedliche Fragen auf.\r\nWie in der Begründung dargelegt, existiert die durch den Bund geförderte Hotline bereits und bietet neben den medizinischen Berufen auch für Fachkräfte der freien und öffentlichen Jugendhilfe Beratung an. Diese ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der Schaffung eines inklusiven SGB VIII sinnvoll, da die im Kinderschutz qualifizierten Ärzt*innen der Hotline bei der Gefährdungseinschätzung bei Kindern mit einer Behinderung wertvolle Hilfe leisten können, die bislang so im Kinder- und Jugendhilfesystem nicht abrufbar ist, auf die\r\nSeite 5 von 5\r\nFachkräfte und insoweit erfahrende Fachkräfte aber häufig angewiesen sind und zunehmend mehr angewiesen sein werden durch die kommenden Stufen der SGB VIII-Reform.\r\nAllerdings hält der Paritätische die Separierung des Kinderschutzes in verschiedene Disziplinen für wenig sinnvoll. Der Begriff des „Medizinischen Kinderschutzes“ erscheint hier wenig hilfreich.\r\nUnklar ist, was genau unter einem „medizinischen“ Kinderschutz in Abgrenzung zu einem „sozialpädagogischen“ bzw. „jugendhilfebezogenen“ oder „schulischen“ Kinderschutz zu verstehen ist. Dies erzeugt im Ergebnis Konkurrenzen zwischen den Professionen, die zu Unklarheiten bei der Verwendung unterschiedlicher Begrifflichkeiten führen. Dies erschwert die interdisziplinäre Kooperation im Kinderschutz. Ein wirkungsvoller Schutz für Kinder und Jugendliche ist aber gerade auf eine funktionieren Zusammenarbeit angewiesen.\r\nDaher stellt sich der Paritätische Gesamtverband die Frage, woraus sich die Notwendigkeit ergibt, speziell die medizinische Kinderschutzhotline gesetzlich zu verankern. Es gibt bundesweit verschiedenste Angebote im Kontext von Prävention, Beratung, Intervention und somit der Intention des KKG, welche nicht explizit gesetzlich festgelegt sind und häufig von länder- und kommunalen Initiativen in ihrem Bestand abhängig sind. Dazu zählen insbesondere auch die (spezialisierten) Fachberatungsstellen (neben beispielsweise auch den Kinderschutzambulanzen, Childhood-Häusern u.a.). Sie sind – wenn in den Regionen vorhanden - die Kompetenzzentren vor Ort bei der Prävention, Intervention und Aufklärung bei sexualisierter Gewalt und könnten daher ebenso eine Stärkung durch gesetzliche Verankerung im UBSKMG erfahren. Die (spezialisierten) Fachberatungsstellen sind die zentrale Anlaufstelle für Betroffene und Angehörige – eine Gruppe, für die die medizinische Kinderschutzhotline keine Beratung anbietet. Ein flächendeckender Ausbau der Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend ist seit langem erforderlich, eine gesetzliche Festschreibung daher mindestens genauso angebracht.\r\nBerlin, 22. April 2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009753","regulatoryProjectTitle":"Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/95/30/325037/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210188.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nStellungnahme des Paritätischen Gesamtverbandes zum Referentenentwurf\r\ndes Bundesministeriums des Innern und für Heimat und des Bundesministeriums der Justiz zum “Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft”\r\nDer Paritätische Gesamtverband bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme zum “Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft vom 30.04.2024”.\r\nDer vorliegende Entwurf reiht sich in die aktuellen Verschärfungen der Regelungen für ausländische Menschen in Deutschland ein. Zum Ausdruck kommt ein manifester Generalverdacht gegen ausländische Menschen und binationale Familien, missbräuchlich einen Aufenthaltstitel erschleichen zu wollen. Dabei sind die Zahlen festgestellter missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen gering. Laut Angaben des BMI/BMJ in einem den Referentenentwurf erläuternden Papier wurden in einem Zeitraum von 4 Jahren (1.1.2018 - 31.12.2021) bei 1.769 gemeldeten Missbrauchsfällen in gerade einmal 290 Fällen tatsächlich ein Missbrauch festgestellt, also 73 Fällen pro Jahr. Für die vermutete höhere Dunkelziffer fehlen empirische Grundlagen. Trotzdem nimmt man laut Gesetzesbegründung 65.000 zusätzliche Verwaltungsverfahren in Kauf, um in allen Fällen mit einem sogenannten \"aufenthaltsrechtlichen Gefälle” die Eintragung der Vaterschaft ins Personenstandsregister von einer vorherigen Zustimmung durch die Ausländerbehörde oder einem Gentest abhängig zu machen. Tatsächliche Missbrauchszahlen und das angedachte Verfahren zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft stehen angesichts des in den Neuregelungen beschriebenen Verfahrensaufwandes für die Ausländerbehörden, der einsetzenden massiven Ungleichbehandlung im Rahmen des sonstigen Vaterschaftsanerkennungsverfahrens, der entstehenden langfristigen Rechtsunsicherheit für Familien und der Gefährdung des Kindeswohls in keinem Verhältnis. Die Neueinführung der Zustimmungspflichtigkeit durch die Ausländerbehörden verletzt unverhältnismäßig vielerlei geltende Grundsätze im deutschen Recht, u.a. das Recht eines Kindes auf Zuordnung zu zwei Elternteilen, die Gleichstellung von ehelichen und nicht-ehelichen Kindern sowie neben der biologischen und genetischen Elternschaft die Stärkung einer sozial-familiären Elternschaft und damit die Gleichstellung vielfältiger Familienformen, wie auch in\r\n2\r\nden vorgelegten aktuellen Eckpunktepapieren zur Reform des Kindschafts- und Abstammungsrechts vorgesehen. Der Paritätische Gesamtverband lehnt daher diesen Entwurf ab.\r\nUngleichbehandlung im Rahmen der Vaterschaftsanerkennung\r\nNach den Vorschriften im Abstammungsrecht ist die Anerkennung der rechtlichen Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter unabhängig von biologischer oder sozialer Vaterschaft und sonstigen Voraussetzungen auch schon vor der Geburt des Kindes zulässig und von Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG im Sinne der verfassungsrechtlich geschützten Elternschaft anerkannt. Die geplanten Neuregelungen stellen unverheiratete ausländische und binationale Familien im Rahmen der Voraussetzung eines aufenthaltsrechtlichen Statusgefälles unter den Generalverdacht, missbräuchlich über die Vaterschaftsanerkennung einen regulären Aufenthalt erschleichen zu wollen. Die Eintragung in das Geburtenregister durch das Standesamt kann im Falle des Statusgefälles nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde bzw. über den Nachweis der biologischen Vaterschaft, welcher gefahrlos nur nach Geburt möglich ist, erfolgen. Dies stellt eine erhebliche Schlechterstellung und Ungleichbehandlung dieser Familienkonstellationen im Vergleich zur regulären Möglichkeit der Vaterschaftsanerkennung dar. Das geht insbesondere zu Lasten der Kinder. Kinder haben das Recht, in klaren und gesicherten Verhältnissen aufzuwachsen und auf Zuordnung beider Elternteile. Dies ist bei der Einengung auf biologische Vaterschaft und der Nicht-Anerkennung von sozial-familiären Beziehungen nicht mehr möglich. Die in den Neuregelungen festgelegten Kriterien zur Prüfung sozial-familiärer Vaterschaft sind diskriminierend und vernachlässigen moderne Familienformen wie Stiefkindfamilien, Ein-Elternkindfamilien und Patchwork-Familien. Zum Maßstab werden entgegen aller sonstigen familienpolitischen Vorhaben dieser Bundesregierung verheiratete Paare und biologische Väter. Der sozial-familiäre Vater oder die Co-Mutter werden ausgeschlossen, ebenso werden unverheiratete Paare benachteiligt. Mit den geplanten Regelungen wird rückgewandt eine Unterscheidung von “ehelichen” und “nicht-ehelichen” Kindern eingeführt und zwar für Familien mit ausländerrechtlichen Belangen. Eine klar zutiefst diskriminierende Regelung.\r\nErhebliche Rechtsunsicherheit und Gefährdung des Kindeswohls\r\nIn den genannten Familienkonstellationen entstehen erhebliche Rechtsunsicherheiten, wenn eine beurkundete Vaterschaftsanerkennung nicht zur Eintragung in das Geburtenregister durch das Standesamt führt, da die Zustimmung durch die Ausländerbehörde ausschlaggebend ist bzw. ein Abstammungstest erfolgen muss. Die Eintragung in das Geburtenregister nimmt erfahrungsgemäß zunehmend Zeit in Anspruch, ist aber die Voraussetzung für die Ausstellung der\r\n3\r\nGeburtsurkunde des Kindes. Diese wiederum wird für sämtliche Vorgänge und Zugänge des Kindes zu Leistungen und Regelsysteme benötigt. Eine weitere Verzögerung verwehrt also der Familie und dem Kind Zugänge in Regelsysteme und tangiert damit möglicherweise Aspekte des Kindeswohls. Mindestens genauso gravierend ist die Tatsache, dass selbst in den Fällen, in denen eine Eintragung in das Geburtenregister erfolgt ist, eine Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung für 5 Jahre gegeben sein soll, wenn die hierfür erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde nicht vorlag (§1598 BGB-E).\r\nMehrbelastung der Ausländerbehörden und fragwürdige Zuständigkeit in der Bewertung familienrechtlicher Sachverhalte\r\nIn der Praxis wird sichtbar, dass die Ausländerbehörden in der Regel jetzt schon in der Einhaltung von Verfahrensfristen und der Bearbeitung von Sachverhalten überlastet sind. So erhalten etwa Schutzsuchende aus der Ukraine nicht einmal mehr eine Verlängerung ihrer Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG, was zu zahlreichen praktischen Problemen z.B. bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führt. Diese Form von weiterer Mehrbelastung steht in keinem Verhältnis hinsichtlich der vermeintlichen Verhinderung missbräuchlichen Verhaltens. Die bestehenden Regelungen sind ausreichend geeignet, Missbräuchlichkeiten im Rahmen der Vaterschaftsanerkennung zu ahnden. Eine Ausweitung der Bewertung familienrechtlicher Sachverhalte durch die Ausländerbehörde in allen Fällen eines aufenthaltsrechtlichen Statusgefälles im Kontext der Vaterschaftsanerkennung ist überzogen und führt zu unnötiger Mehrbelastung in den ohnehin überlasteten Behördenstrukturen.\r\nAusweitung des betroffenen Personenkreises, § 85a Abs. 1 AufenthG-E\r\nEntgegen der bisherigen Rechtslage soll zukünftig kein konkreter Verdachtsfall für eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung mehr vorliegen müssen, um ein Prüfverfahren einzuleiten. Es reicht vielmehr aus, dass aufgrund der unterschiedlichen Aufenthaltsstatus’ der Betroffenen die Begründung eines Aufenthaltsrechts erfolgen kann. Dabei wird der Kreis der Personen, bei denen man aufgrund ihres vermeintlich unsicheren Aufenthaltsstatus davon ausgeht, dass sie ein Interesse an einer Aufenthaltsverfestigung haben könnten, unverhältnismäßig ausgeweitet (§ 85a Abs. 1 AufenthG-E). So sollen hierunter alle Asylsuchenden fallen (nach bisherigem Recht galt dies selbst im Falle eines konkreten Missbrauchsverdachts nur für Asylsuchende aus sog. sicheren Herkunftsstaaten), obwohl die bereinigte Schutzquote im Jahr 2023 bei fast 70% lag - zuzüglich der Fälle, in denen die Gerichte die Entscheidung korrigierten. Es wird also ein Generalverdacht gegenüber einer Personengruppe eingeführt, die ganz überwiegend ein berechtigtes Schutzinteresse hat und im Rahmen des Asylverfahrens anerkannt\r\n4\r\nwerden wird. Auch die Gruppe der Ausreisepflichtigen ist viel zu weit gefasst, da hierunter ggf. auch Personen mit einer Beschäftigungs- oder Ausbildungsduldung fallen können, deren Aufenthalt bereits gesichert ist. Die Ausweitung auf alle im Ausland aufhältigen Personen stellt darüber hinaus eine besonders unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Rechts auf Familie dar, da diesen Personen eine Einreise vor der Geburt quasi unmöglich gemacht wird.\r\nGesetzliche Vermutungstatbestände, § 85a Abs. 4 und 5 AufenthG-E\r\nDer Referentenentwurf führt eine Reihe von Regelvermutungen ein, die für sowie gegen eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung sprechen, ohne dass aus dem Gesetzeswortlaut deutlich wird, ob diese Regelungen abschließend zu verstehen sind oder nicht.\r\nInsbesondere die Vermutungstatbestände, die gegen einen Missbrauch sprechen sollen, gehen an der Realität der betroffenen Personengruppe vorbei. So können gerade Asylsuchende oder geduldete Personen in der Regel ihren Wohnsitz innerhalb Deutschlands nicht frei wählen, so dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung in aller Regel gar nicht seit 6 Monaten unter einer gemeinsamen Anschrift gemeldet sein dürfen. Binationale Paare, die aufgrund der Schwangerschaft einen gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland begründen wollen, fallen ebenfalls nicht unter diesen Tatbestand. Unterhaltsleistungen werden in aller Regel erst nach der Geburt eines Kindes gezahlt - nicht bereits davor. Und auch die Frage des regelmäßigen Umgangs mit dem Kind kann erst nach der Geburt beurteilt werden. Es wird deutlich, dass mit der Konzeption dieses Gesetzes eine vorgeburtliche Anerkennung der Vaterschaft nahezu ausgeschlossen ist. Dabei stellt diese in der Praxis gerade den häufigsten Fall dar und ist mit Blick auf das Kindeswohl die einzige Variante, um dem Kind bereits ab Geburt die rechtliche Zugehörigkeit zu beiden Elternteilen zu garantieren.\r\nAntragserfordernis und gesetzliche Zustimmungsfiktion, § 85 b AufenthG\r\nDer Referentenentwurf sieht vor, dass ein Zustimmungsverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde nur auf Antrag beider Elternteile erfolgen kann. Im bereits jetzt ungeheuer komplexen Verfahren bis zur Eintragung der Vaterschaft ins Personenstandsregister kommt somit eine weitere administrative Hürde hinzu.\r\nDie Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde nicht binnen 4 Monaten ab Antragstellung zustimmt. Diese Frist ist mit Blick auf eine verfassungsrechtlich gebotene Verfahrensbeschleunigung und das Kindesinteresse an einer zügigen Feststellung der Vaterschaft insbesondere vor der Geburt unverhältnismäßig lang. Sollte entgegen aller Bedenken ein solches Verfahren tatsächlich eingeführt werden, so sollte in Anlehnung an § 36 Abs. 2 BeschV die Frist für die Erteilung der ausländerbehördlichen Zustimmung verkürzt\r\n5\r\nund nach zwei Wochen eine Zustimmungsfiktion geregelt werden (so bei der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung einer ausländischen Person).\r\nBerlin, 22. Mai 2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009755","regulatoryProjectTitle":"Fortschreibung der Regelbedarfe 2025 beim Bürgergeld","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5d/43/325039/Stellungnahme-Gutachten-SG2406240144.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nPositionspapier\r\nDrohende Nullrunde bei den Regelsätzen abwehren – Kaufkraft erhalten\r\nZusammenfassung:\r\nDie Regelsätze in der Grundsicherung sollen zusammen mit weiteren Leistungen das Grund-recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleisten. Der Höhe nach sind die Regelsätze weiterhin unzureichend. Wichtige Bedarfe können durch sie nicht hinreichend ge-deckt werden. Neben der grundsätzlichen Kritik an dem Ermittlungsverfahren erscheint mit Blick auf die Anpassung 2025 der durch die Bürgergeldreform eingeführte Fortschreibeme-chanismus als kurzfristig reformbedürftig.\r\nWährend der Corona-Krise wurden gestiegene Kosten kaum, in der Inflation aufgrund der Energiepreissteigerungen im Kontext des Ukraine-Krieges zunächst nicht ausgeglichen. Eine Verbesserung stellte zunächst der mit dem Bürgergeldgesetz geänderte Fortschreibungsme-chanismus dar: Die Regelsätze wurden nominell deutlich angehoben. Allerdings wurden mit der Anpassung 2023 Kaufkraftverluste noch nicht vermieden; dies wurde erst mit der weite-ren Anpassung zum 1.1.2024 erreicht. Gleichwohl konnten die kumulierten Kaufkraftverluste der Vergangenheit nicht ausgeglichen werden (vgl. Becker 2024).\r\nDer gesetzliche festgelegte Fortschreibemechanismus führt in Zeiten, in denen die Preisent-wicklung gegenüber dem Vorjahr deutlich zurückgeht, zu einer Dämpfung der Fortschrei-bung, bis hin zu Nullrunden. Die tatsächlichen aktuellen Kostensteigerungen werden nicht abgebildet. Es droht aktuell eine Nullrunde, d.h. eine Absenkung der Kaufkraft, die die Re-gelsätze ermöglichen. Die Unterzeichnenden befürchten, dass aufgrund dieser Fehlentwick-lung der verfassungsmäßig gebotene Werterhalt des menschenwürdigen Existenzminimums nicht gewährleistet werden kann. Darum ist dringende Abhilfe geboten. Der Text macht hier-für fachliche Vorschläge für eine kurzfristige Gesetzesinitiative zur Abhilfe:\r\n•\r\nKurzfristige Reform der Fortschreibungsregel: Ausgangspunkt der Fortschreibung 2025 muss der geltende Regelbedarf sein und nicht eine fiktive Rechengröße; im Ge-genzug kann bis zu einer grundlegenden Reform der Fortschreibungsregel auf die sog. ergänzende Fortschreibung verzichtet werden.\r\nFür eine grundlegende Reform sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:\r\n•\r\nFestlegung des 12-Monats-Zeitraums zur Ermittlung des Preisindexes möglichst nah am Jahresende\r\n•\r\nKontrollbetrachtung im Vergleich zum Vorjahr, Festlegung einer entsprechenden Un-tergrenze\r\n•\r\nPrüfung, ob die Regelsatzfortschreibung im Vorjahr die zuletzt ermittelte Realkosten-steigerung auch tatsächlich ausgeglichen hat; ggf. ergänzender Ausgleich durch Ein-malzahlung\r\n•\r\nAlternative: Prognoseberechnungen zur weiteren Preisentwicklung\r\n2\r\nDas Gesetz schließt Kürzungen der Regelsätze aus. Diese Schutzklausel dürfte für die An-passung 2025 einschlägig werden. Das ist zu begrüßen. Allerdings fehlt eine analoge Be-standsschutzklausel bei den Schulbedarfen. Dies könnte schon kurzfristig zur Senkung der Leistungen für Bildung und Teilhabe führen. Daher ist hier ebenfalls dringlicher Handlungsbe-darf gegeben. Umgehend muss auch hier als erster Schritt eine Bestandsschutzklausel ver-wirklicht werden, die noch den o.g. unbedingt nötigen Korrekturen vorangehen muss.\r\nIm Detail:\r\nBei der turnusmäßig im Herbst anstehenden Fortschreibung der Regelsätze zum 1.1.2025 droht eine Nullrunde. Die unterzeichnenden Verbände verweisen auf bestehende Mangel- und Unterversorgungslagen bei den Grundsicherungsbeziehenden und appellieren an den Gesetzgeber, neuerliche Kaufkraftverluste zu verhindern.\r\nDie Anpassung der Regelbedarfe an die Lohn- und Preisentwicklung wurde mit der Einfüh-rung des Bürgergelds überarbeitet. Die Neuregelung brachte zwar den substanziellen Vorteil, dass die extremen Preissteigerungen der Jahre 2022 und 2023 besser berücksichtigt wurden als nach der alten Rechtslage. Der neue Mechanismus stellt aber noch immer nicht systema-tisch sicher, dass Preissteigerungen vollständig kompensiert werden - erst recht nicht zeit-nah.1\r\nDurch die turnusmäßig im Herbst anstehende Fortschreibung der Regelsätze zum 1.1.2025 droht eine solche Situation einzutreten. Denn nach dem neuen, mit dem Bürgergeldgesetz eingeführten Anpassungsmechanismus (§ 28a SGB XII) ergibt sich mit an Sicherheit gren-zender Wahrscheinlichkeit ein rechnerischer Regelsatz für 2025, der unter dem geltenden Regelsatz2 in Höhe von 563 Euro liegt. Nach den Regeln müsste die Fortschreibung für 2025 über 10 Prozent liegen, um den aktuellen Wert von 563 Euro zu erreichen. Dies ist ange-sichts der rückläufigen Preisentwicklung nicht zu erwarten. Da eine Absenkung gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 28a Abs. 5 SGB XII), wird der Regelsatz für 2025 – ohne gesetzgebe-risches Handeln – unverändert bei 563 Euro verbleiben.\r\nFür die Fortschreibung des Betrags für den persönlichen Schulbedarf (§ 34a Abs. 3a SGB XII) besteht keine solche Bestandsschutzregelung. Ohne gesetzgeberische Korrektur wird der Betrag abgesenkt.\r\nDie regelsatzrelevanten Preise sind seit der letzten Anpassung des Regelsatzes auf 563 Euro zum 1.1.2024 weiter gestiegen und werden auch im Jahresverlauf 2025 weiter steigen. Ohne Korrektur des gesetzlichen Fortschreibungsmechanismus kommt es somit zu Kauf-kraftverlusten für Bezieher*innen von Grundsicherungsleistungen. Von einer Nullrunde wären viele Millionen Bezieher*innen von Bürgergeld betroffen, aber genauso Menschen, die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehen.\r\nAus Sicht der Unterzeichnenden führt das Verfahren zur Herleitung der Regelsätze ohnehin zu einer systematischen Unterschätzung von tatsächlichen Bedarfen. Trotz jahrelanger Kritik aus Zivilgesellschaft, Wissenschaft und von Betroffenen wurden mit der Einführung des Bür-gergelds die systematischen Defizite bei der Ermittlung der Regelbedarfe in der Grundsiche-rung nicht behoben. Mangel- und Unterversorgungslagen bei den Grundsicherungsbeziehen-den sind die Folge.\r\nDie Unterzeichnenden fordern daher weiterhin eine realitätsgerechtere Ermittlung der Re-gelsätze. Notwendig ist eine Abkehr von der unreflektierten Gleichsetzung des menschen-\r\n1 Vgl. dazu: Irene Becker (a.a.O.) und dies. (2024): Regelbedarfsfortschreibungen – ein Vergleich mit faktischen Preisentwicklungen, in: Sozialer Fortschritt 2/2024\r\n2 Regelbedarfsstufe 1 für Alleinstehende und Alleinerziehende\r\n3\r\nwürdigen Existenzminimums mit den Konsumausgaben der Ärmsten der Armen (einschließ-lich verdeckter Armut) und ein Verzicht auf willkürliche, nicht sachlich begründbare Streichun-gen einzelner Ausgaben als nicht regelsatzrelevant.\r\nIn der öffentlichen Wahrnehmung kursiert – auch befeuert durch entsprechende Behauptun-gen von Teilen der Politik – die Auffassung, die letzte Erhöhung der Regelsätze sei zu üppig ausgefallen und weit über das Ziel eines Inflationsausgleichs hinausgegangen. Auch wenn die Anpassungen 2023 und 2024 nominell spürbare Verbesserungen gebracht und die sozi-ale Lage der Leistungsberechtigten verbessert haben, waren sie keineswegs sonderlich ge-nerös. Die Behauptung einer zu „großzügigen“ Anpassung ist nachweislich falsch: der Fort-schreibungsmechanismus ist stark vergangenheitsbezogen und Preissteigerungen werden erst im Nachhinein mit erheblichem Zeitverzug - und nur teilweise - ausgeglichen.\r\nNach aktuellen Berechnungen der Sozialwissenschaftlerin Dr. Irene Becker3 mussten er-werbslose Grundsicherungsbeziehende (Singles) seit 2021 bis Ende 2023 kumuliert Kauf-kraftverluste von zusammen 1.012 Euro hinnehmen. Erst mit der zweiten spürbaren Erhö-hung zum 1.1.2024 gelang eine Trendwende. Doch die Regelsatzzahlungen des Jahres 2024 werden die Kaufkraftverluste der Vergangenheit nur zu einem kleinen Teil – in Höhe von 145 Euro bzw. 15 Prozent – ausgleichen.\r\nFaktisch beziehen viele Leistungsberechtigte für längere Zeiträume Leistungen aus der Grundsicherung. Zuletzt betrug die Verweildauer bei mehr als 45 Prozent der Regelleistungs-berechtigten im SGB II mindestens drei Jahre.4 Eine Nullrunde lässt sich daher keineswegs durch die Anhebung der Regelsätze zu Beginn des laufenden Jahres rechtfertigen.\r\nKaufkraftverluste sind aus Sicht der Unterzeichnenden sozialpolitisch nicht akzeptabel: Eine weitere Verschärfung von Mangel- und Unterversorgungslagen – selbst bei Grundbedürfnis-sen – sowie weitere Einschränkungen bei der sozialen Teilhabe darf es nicht geben! Vor al-lem für Familien mit Kindern ist das fatal und führt nicht nur zu weniger Teilhabemöglichkei-ten im Alltag, sondern wirkt sich auch negativ auf Bildungsbiografien der betroffenen Kinder und Jugendlichen aus. Hinzu kommt: Der Gesetzgeber muss der Verfassungsvorgabe nach-kommen, dass das soziokulturelle Existenzminimum auch im Falle von Preissteigerungen je-derzeit gedeckt sein muss.5 Angesichts dessen, dass das sozio-kulturelle Existenzminimum ohnehin schon sehr knapp bemessen ist, birgt eine Nullrunde im Fall einer gerichtlichen Überprüfung zudem auch erhebliche Risiken für den Gesetzgeber.\r\nDie Unterzeichnenden appellieren an den Gesetzgeber, neuerliche Kaufkraftverluste unbe-dingt zu verhindern. Neben einer grundsätzlichen Reform der Regelbedarfsermittlung bedarf es daher auch einer Überarbeitung der Regeln zur Fortschreibung der Regelbedarfe. Es gilt die verfassungsrechtliche Vorgabe umzusetzen, dass der Realwert der Regelsätze er-halten wird und das Existenzminimum nicht durch Preissteigerungen unterlaufen wird. Der Erhalt der Kaufkraft der gesetzlich festgelegten Regelbedarfe ist aus der Perspektive der Un-terzeichnenden eine zwingende Notwendigkeit und Minimalanforderung an eine Neufassung des Fortschreibemechanismus.\r\nVorschläge für eine Reform des Fortschreibemechanismus\r\nUrsächlich für die drohende Nullrunde ist die gesetzliche Vorgabe, dass für die Anpassung zu 2025 nicht der aktuelle Regelbedarf aus 2024 die Grundlage bildet, sondern der Wert, der sich mit der alten Fortschreibung für 2024 ergeben hätte. Allgemein gilt, dass der mit dem Bürgergeld eingeführte neue Fortschreibemechanismus systematisch nicht überzeugen\r\n3 Vgl. Irene Becker: Bürgergeld: Erhöhungen gleichen Kaufkraftverluste in früheren Jahren nicht aus. Kurzexpertise im Auftrag des Paritätischen Gesamtverbands, April 2024, siehe https://www.der-pari-taetische.de/alle-meldungen/kaufkraftverlust-der-grundsicherungsleistungen-expertise-dr-becker/\r\n4 Vgl. Bundesagentur für Arbeit Statistik: Verweildauern im SGB II (Monatszahlen), Stand: Dezember 2023.\r\n5 Vgl. z.B. BVerfG 137, 4, Rn. 85, 144.\r\n4\r\nkann, da er zu stark vergangenheitsbezogen ist und unterjährige Preisschwankungen nicht ausgleichen kann. Diese Defizite gilt es umgehend zu korrigieren, damit in Zukunft die aktu-elle Preisentwicklung besser berücksichtigt wird und keine Kaufkraftverluste eintreten.\r\nAls Umsetzungsoption schlagen die Unterzeichnenden eine Modifizierung des bis 2022 geltenden Fortschreibungsmechanismus vor. Dies könnte konkret wie folgt aussehen:\r\n•\r\nAusgangspunkt der Fortschreibung 2025 muss der geltende Regelbedarf sein und nicht eine fiktive Rechengröße. Im Gegenzug kann bis zu einer weitergehenden Re-form der Fortschreibungsregel auf die sog. ergänzende Fortschreibung verzichtet werden.\r\n•\r\nBei der eingehenden Entwicklung des regelbedarfsrelevanten Preisindex (rbr PI) sollte der maßgebliche Zwölfmonatszeitraum – soweit es die vom Statistischen Bun-desamt vorgelegten Daten erlauben – bis zum aktuellen Rand „nach hinten“ verscho-ben werden.\r\n•\r\nFür die Berücksichtigung der Preisentwicklung sollte eine Kontrollbetrachtung und eine Untergrenze eingeführt werden. Es wird mindestens die Preisentwicklung be-rücksichtigt, die sich aus dem rbr PI des letzten Monats, für den das Statistische Bun-desamt über Daten verfügt, in Relation zum entsprechenden Vorjahresmonat ergibt.\r\n•\r\nBei der Fortschreibung im Folgejahr wird zunächst rückblickend geprüft, ob der fakti-sche Regelsatz die regelsatzrelevante Preisentwicklung vollständig kompensiert hat. Ergibt sich ein über einer Bagatellgrenze liegendes Defizit, wird die Lücke durch eine Einmalzahlung zum Jahresende nachträglich ausgeglichen und mit dem bereinigten Wert fortgeschrieben. Rückforderungen bei Überzahlung sind auszuschließen.\r\nAlternativ könnte der Erhalt der Kaufkraft auch realisiert werden, indem von der vergangen-heitsbezogenen Betrachtung der Preisentwicklung auf eine Prognose der regelbedarfsrele-vanten Preisentwicklung im kommenden Jahr umgestellt wird. Dazu könnte die Bundesre-gierung das Statistische Bundesamt oder Wirtschaftsforschungsinstitute beauftragen. Hilfs- und annährungsweise könnte auch auf die jeweils im Herbst vorliegende Prognose des Ver-braucherpreisindex in der Gemeinschaftsdiagnose der Institute abgestellt werden. Auch die Prognose-Variante sollte mit einer rückblickenden Kontrollbetrachtung und ggf. einer Einmal-zahlung zum Ausgleich von Kaufkraftverlusten kombiniert werden.\r\nUnterzeichnende Organisationen\r\nAWO Bundesverband e.V.\r\nDeutscher Gewerkschaftsbund DGB\r\nDeutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e.V.\r\nDiakonie Deutschland\r\nKoordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS)\r\nSozialverband Deutschland e.V.\r\nSozialverband VdK Deutschland e.V.\r\nZukunftsforum Familie e.V.\r\n5\r\nAnhang – Weitere Erläuterung des Sachverhalts:\r\nMit dem Bürgergeldgesetz wurde der Anpassungsmechanismus reformiert: Der bisher gel-tende Anpassungsmechanismus (Mischindex aus 70 Prozent Preis- und 30 Prozent Lohnent-wicklung) wurde in dem neuen Verfahren zu einem ersten Anpassungsschritt („Basisfort-schreibung“). Darauf setzt in einem zweiten Schritt eine ergänzende Fortschreibung auf, die der Veränderungsrate des regelsatzrelevanten Preisniveaus des 2. Quartals des laufenden Jahres zum Vorjahreszeitraum entspricht. Diese Neuregelung brachte den substanziellen Vorteil, dass die extremen Preissteigerungen der Jahre 2022 und 2023 besser berücksichtigt wurden als nach der alten Rechtslage. Der neue Mechanismus stellt aber nicht systematisch sicher, dass Preissteigerungen immer vollständig kompensiert werden – erst recht nicht zeit-nah.6\r\nDer Konstruktionsfehler besteht darin, dass die beiden Fortschreibungsschritte nicht am gel-tenden Regelsatz in Höhe von 563 Euro aufsetzen, sondern auf den Zwischenwert der letz-ten Fortschreibung, dem Ergebnis nach der Basisfortschreibung (= 512 Euro). Die Problema-tik ist im Schaubild auf der nächsten Seite dargestellt.\r\nWenn die Inflationsraten sinken – nicht jedoch die Preise! – kann die Konstellation eintreten, dass die nicht zu berücksichtigende ergänzende Fortschreibung aus dem Vorjahr höher aus-fällt als die Summe aus der bevorstehenden Basisfortschreibung und der ergänzenden Fort-schreibung. Diese Konstellation ist angesichts aktuell sinkender Inflationsraten für die Anpas-sung 2025 zu erwarten. Die ergänzende Fortschreibung betrug 2024 9,9 Prozent.\r\nBeispielrechnung: Unterstellt man eine gegenüber dem Vorjahr unveränderte Lohnentwick-lung in Höhe von 5,5 Prozent und einen Anstieg des regelbedarfsrelevanten Preisindexes in ersten Halbjahr 2024 von 3 Prozent, so ergibt sich für Basisfortschreibung voraussichtlich nur ein Plus von 4,66 Prozent und eine ergänzende Fortschreibung von (maximal) 3 Prozent, zusammen also nur 7,66 Prozent. Rechnerisch ergibt sich daraus ein reduzierter Regelsatz.\r\n6 Vgl. dazu: Irene Becker (a.a.O.) und dies. (2024): Regelbedarfsfortschreibungen – ein Vergleich mit faktischen Preisentwicklungen, in: Sozialer Fortschritt 2/2024\r\n6\r\nAnpassung 1.1.2024\r\nAusgangswert:\r\n470 €\r\nZwischenwert:\r\n512 €\r\nRegelsatz 2024:\r\n563 €\r\nAnpassung 1.1.2025 (Prognose*)\r\nZwischenwert:\r\n536 €\r\nRegelsatz 2025\r\n552 €\r\n* Annahmen: Veränderungsrate Löhne unverändert wie beim letzten Mal (+ 5,5 %), Anstieg der regelbedarfsrelevanten Preise in 2024 um 3,0 Pro-zent (aktuell verfügbare Daten für Dez. 2023: 3,1 %).\r\nBasisfortschreibung\r\nBasisfortschrei-bung\r\nErgänzende Fort-schreibung\r\nErgänzende Fort-schreibung\r\nplus\r\n9,07 %\r\nplus\r\n9,9 %\r\nplus\r\n3,0 %\r\nplus\r\n4,66 %"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009756","regulatoryProjectTitle":"Ausgestaltung des BAföG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f3/2f/325041/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270101.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Paritätischer Gesamtverband\r\nOranienburger Straße 13-14, 10178 Berlin, Tel: 030 24636-0, Fax: 030 24636-110\r\nEmail: info@paritaet.org, Internet: http://www.paritaet.org\r\nStellungnahme des Paritätischen Gesamtverbandes zum Entwurf eines Neunundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundes-ausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG)\r\nVorbemerkung:\r\nDer Paritätische Gesamtverband dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Neunundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbil-dungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG). Im Paritätischen sind mehr als 10.000 gemeinnützige Organisationen aus allen Bereichen der sozialen Arbeit organisiert. Sie beschäftigen insgesamt mehr als 500.000 hauptamtliche Mitarbeiter*innen.\r\nDie Reformschritte im Neunundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesaus-bildungsförderungsgesetzes weisen grundsätzlich in die richtige Richtung und stellen leichte Verbesserungen für Studierende dar. Zu begrüßen sind insbesondere die Stu-dienstarthilfe, aber auch die Freibetragsanhebung und Anpassung von Sozialpau-schalen. In der Gesamtbetrachtung bleibt jedoch die von der Bundesregierung ange-kündigte BAföG-Reform und die Regelungen nach dem 29. BAföGÄndG deutlich hin-ter dem Handlungsbedarf zurück. Die Armut von Studierenden ist mit insgesamt 37,9 Prozent (2021) hoch, bei alleinlebenden Studierenden oder solchen, die mit anderen Studierenden zusammenleben, beträgt die Armutsquote sogar 76,1 Prozent.1 Das BAföG muss Studierenden ein existenzsicherndes Leben ermöglichen und die At-traktivität des BAföG - nach einer über Jahre sinkenden Gefördertenquote - wieder erhöht werden. Beide Ziele werden verfehlt. 2022 lag die Gefördertenquote bei 14,9\r\n1 Statistisches Bundesamt, siehe: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilun-gen/2022/11/PD22_N066_63.html, zuletzt geöffnet am 30.05.2024.\r\n2\r\nProzent und stellt einen historischen Tiefstand dar.2 Bei der monetären Ausstattung von Studierenden hat es bei Betrachtung realer Werte keine Verbesserungen gege-ben, vielmehr müssen Studierende Kaufkraftverluste hinnehmen. Sie haben faktisch mit jedem Jahr weniger Geld zur Verfügung. Ein BAföG, das weder den tatsächlichen Grundbedarf bzw. das Existenzminimum von Studierenden sichert, noch realitätskon-forme Wohnkosten abbildet, setzt Studierende aus Familien mit geringem Einkom-men hohem Stress, finanzieller Unsicherheit, Entbehrungen sowie einem Mangel an Teilhabe aus. So werden Studienabschlüsse und -erfolge unnötig gefährdet. Der mit dem BAföG intendierte Effekt der Beförderung von Chancen- und Bildungsgleichheit leidet darunter erheblich und lässt die Ungleichheitslücke beim Bildungserfolg weiter auseinanderklaffen. Junge Menschen müssen ihre Bildungsentscheidungen nach ei-genen Fähigkeiten und Berufswünschen treffen können. Deshalb soll ein Studium unabhängig von der sozialen Herkunft und ohne Risiko finanzierbar sein. Das BAföG muss das Grundrecht auf die freie Wahl von Beruf und Ausbildungsstätte gewährleis-ten. Doch nicht allein aus sozialer Perspektive sind die im 29. BAföGÄndG geplanten und vorangegangenen Maßnahmen der Bundesregierung enttäuschend. Der Fach-kräftemangel grassiert in vielen Bereichen und lähmt die Wirtschaft. In dieser Lage kann sich die Gesellschaft solch verhaltene Bildungsinvestitionen sowie unnötig dezi-mierte Grundbedarfe für die Fachkräfte von morgen nicht leisten. Die BAföG-Reform ist daher ökonomisch wie sozial kurzsichtig und den aktuellen Problemen nicht ge-wachsen.\r\nFür eine echte Strukturreform des BAföG müssen aus Sicht des Paritätischen fol-gende Maßnahmen umgesetzt werden:\r\n• BAföG muss die Kosten für Lebenshaltung und Ausbildung decken:\r\nDie Bedarfssätze für den Lebensunterhalt sind nicht existenzsichernd und bedarfsge-recht ausgestaltet. Solange Studierende systematisch von der Grundsicherung\r\n2 Eine Dekade zuvor (2012) wurden noch 28 Prozent der dem Grunde nach anspruchsberechtigten Studierenden gefördert. Quelle: Dreiundzwanzigster Bericht nach § 35 des Bundesausbildungsförde-rungsgesetzes zur Überprüfung der Bedarfssätze, Freibeträge sowie Vomhundertsätze und Höchstbe-träge nach § 21 Absatz 2, online unter: https://dip.bundestag.de/vorgang/dreiundzwanzigster-bericht-nach-35-des-bundesausbildungsf%C3%B6rderungsgesetzes-zur-%C3%BCberpr%C3%BCfung-der/307190, zuletzt geöffnet am 29.05.2024.\r\n3\r\nausgeschlossen sind, muss die Existenzsicherung im vorgelagerten BAföG-System gewährleistet werden. Eine laut Gesetzesbegründung von 2022 beabsichtigte Stär-kung des „unverzichtbare[n] Vertrauen[s] in eine dauerhaft verlässlich breitenwirk-same staatliche Ausbildungsförderung“3 wird so nicht eingelöst. Mit dem Einfrieren der Bedarfssätze von 2022 (452 Euro) liegt der BAföG-Grundbedarf zum einen mehr als 100 Euro unterhalb der Grundsicherung im Bürgergeld. Zum anderen wurde der Grundbedarf 2022 um lediglich 5,8 Prozent angehoben, demgegenüber stehen Infla-tionsraten bei den Verbraucherpreisen von 7,9 Prozent (2022) und 5,9 Prozent (2023).4 Im Zeitraum 2020 bis 2023 ist der BAföG-Grundbedarf um insgesamt 25 Euro (jene 5,8 Prozent) gestiegen, während der Verbraucherpreisindex in der glei-chen Zeitspanne um insgesamt 16,7 Prozent5 zunahm. Die Kaufkraftverluste werden nach vorliegendem Gesetzesentwurf weiter fortgeschrieben, insofern ist eine Null-runde beim BAföG nicht hinnehmbar. Darüber hinaus berücksichtigt dies hier ge-nannte Finanzlücke im Grundbedarf noch nicht die im BAföG-Grundbedarf zusätzlich zu deckenden Ausbildungskosten.\r\n• Wohnkosten müssen angemessen berücksichtigt werden:\r\nDie Wohnkostenpauschale muss Mieten und Mietnebenkosten – gerade auch in Uni-versitätsstädten - realitätskonform abbilden. Der Betrag ist deshalb von aktuell maxi-mal 360 Euro auf mindestens 410 Euro im Monat zu erhöhen und (grundsätzlich) in Einklang mit der Düsseldorfer Tabelle zu bringen. Bereits 2021 haben 36 Prozent der Studierenden mehr als 400 Euro für das Wohnen ausgeben müssen, 16 Prozent so-gar mehr als 500 Euro6, eine Entwicklung, die sich in den letzten drei Jahren auf-grund explodierender Mietpreise noch verschärft haben wird. Die Unterdeckung der tatsächlichen Wohnkosten führt in der Praxis zur Annahme unwürdiger Mietangebote oder vielfach zu „Umschichtungen“, d. h. der ohnehin schon nicht existenzsichernde Grundbedarf wird zusätzlich für den Kostenfaktor Wohnen verwendet.\r\n3 siehe Stellungnahme DSW zum 27.BAföGÄndG vom 23.03.2022\r\n8 https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/03/PD22_137_611.html\r\n4 Siehe dazu: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2023/01/PD23_022_611.html und https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2024/01/PD24_020_611.html\r\n5 Siehe Daten zu Verbraucherpreisindex von 2020 bis 2023 vom Statistischen Bundesamt.\r\n6 Bundesministerium für Bildung und Forschung, 2023: „Die Studierendenbefragung in Deutschland: 22. Sozialerhebung. Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in Deutschland 2021“.\r\n4\r\nEbenfalls ist die Wohnkostenpauschale für geförderte „Elternwohner*innen“ zu erhö-hen. Der aktuelle Betrag von 59 Euro pro Monat ist in keiner Weise ausreichend. So sind „Elternwohner*innen“ auf eine SGB II-Aufstockung bei einem anderen Leis-tungsträger angewiesen. Es ist ein Skandal, dass der BAföG-Unterkunftsbedarf nicht innerhalb des BAföG bedarfsdeckend ist. Der Paritätische fordert, den BAföG-Unter-kunftsbedarf für Elternwohner*innen ausschließlich innerhalb des BAföG bedarfsde-ckend zu regeln.\r\n• Automatisierte Anpassung der Bedarfssätze, Freibeträge und Sozialpau-schalen:\r\nDie Bedarfssätze, Freibeträge und Sozialpauschalen im BAföG müssen jährlich und automatisch angepasst werden, anstatt wiederkehrend gesetzlichen Änderungen zu bedürfen. Eine solche automatisierte Verstetigung ist dringend notwendig, um das BAföG an maßgeblichen Entwicklungen wie der Lohnentwicklung systematisch zu orientieren und Studierenden Planungssicherheit zu bieten.\r\n• Reduktion des BAföG-Darlehensanteils:\r\nVerschuldungsängste schrecken vor allem diejenigen Studierenden ab, die am meis-ten von einer BAföG-Förderung profitieren sollen. Der Darlehensanteil muss – wie im Koalitionsvertrag versprochen - reduziert werden und nicht, wie aktuell geplant, durch die Erhöhung der Rückzahlungssumme sogar noch ausgeweitet werden.\r\n• Haushaltsmittel vollumfänglich ausschöpfen:\r\nDie für eine BAföG-Reform ab dem Wintersemester 2024/2025 bereitgestellten Haushaltsmittel sollen vollumfänglich ausgeschöpft werden, indem alle im Koalitions-vertrag formulierten Reformmaßnahmen auch tatsächlich umgesetzt werden.\r\nErste unmittelbare Schritte zur Novellierung des BAföG sind bereits 2022 in Kraft ge-treten (27. und 28. BAföGÄndG). Weitere Änderungen liegen mit dem 29. BA-föGÄndG vor. In Anlehnung an das Deutsche Studierendenwerk kommentiert der Pa-ritätische die einzelnen Maßnahmen wie folgt:\r\n5\r\n1. Einführung eines Flexibilitätssemesters\r\nZusätzliche Flexibilität für Studierende und damit eine Anpassung an tatsächliche Studienverläufe ist zu begrüßen. Die Implementierung eines zusätzlichen „Flexibili-tätssemesters“ reicht nach Einschätzung des Paritätischen aber nicht aus und geht an der Realität vieler Studierender weiterhin vorbei. Daraus ergibt sich zum einen eine Ungleichbehandlung von Master- gegenüber Bachelor-Studierenden. Denn wer sein „Flexibilitätssemester“ im BA-Studium verbraucht hat, geht im MA-Studium leer aus. Zum anderen schafft die derzeitige Regelung unnötige Dokumentationspflichten und Verwaltungsaufwand. Deshalb fordern wir, die Regelstudienzeit plus zwei Zu-satzsemester allen BAföG-Empfangenden unbürokratisch zu ermöglichen.\r\n2. Verschiebung der Frist für die förderungsunschädliche Vornahme eines Fach-richtungswechsels aus wichtigem Grund und Erweiterung der Regelvermutung für das Vorliegen eines wichtigen Grundes um jeweils ein Semester\r\nDie Neuregelung verschafft zwar ein Semester Spielraum, ist aber in der Gesetzes-formulierung umständlich und in ihrer praktischen Anwendung ungeeignet. Hier ist eine Verwaltungsvereinfachung zu empfehlen, die sich am Wortlaut des Gesetzes von 1971 orientiert. Zudem kollidiert die Neuregelung mit dem BAföG-Leistungsnach-weis zum fünften Fachsemester. Wir empfehlen den „BAföG-Leistungsnachweis“ (§ 48 BAföG) ersatzlos zu streichen.\r\n3. Einführung einer Studienstarthilfe\r\nDer geplante Zuschuss für Studierende aus einkommensschwachen Haushalten be-grüßt der Paritätische als zielgerichtete Maßnahme zur Reduzierung von Bildungsun-gleichheiten ausdrücklich. Allerdings ist die Umsetzung der Studienstarthilfe nicht zu-friedenstellend. Die maßgeblichen Kosten fallen für Studienanfänger*innen in den drei Monaten vor der Immatrikulation an – wie in Form von Mietkaution, Fahrt- und Übernachtungskosten wegen Auswahlgesprächen oder -tests und Semesterbeiträ-gen). Deshalb müssen diese Kosten bürokratiearm und zeitnah gezahlt werden. An-derenfalls ist die Studienstarthilfe zwar eine notwendige Refinanzierung für die beim Studienstart entstandenen Kosten, hilft aber denjenigen Studierenden nicht, die fi-nanzielle Probleme zu Beginn des Studiums haben und auf kein Elternhaus\r\n6\r\nzurückgreifen können, die entsprechende Kosten vorschießen. Darüber hinaus soll-ten sowohl alle Studierende mit BAföG-Anspruch (im ersten Semester) Studienstart-hilfe erhalten können, als auch diejenigen mit Familienangehörigen, bei denen be-reits BAföG-Bedürftigkeit festgestellt wurde.\r\n4. Anhebung der monatlichen BAföG-Rückzahlungsrate von 130 auf 150 Euro\r\nEine Anhebung der monatlichen BAföG-Rückzahlungsrate lehnt der Paritätische auf-grund seiner abschreckenden Wirkung ab. In Konsequenz führt die Regelung dazu, dass einerseits die Jahrestilgung von Ex-BAföG-Empfänger*innen auf 1.800 € (von den Nettoeinkünften) steigt und andererseits die maximale Rückzahlung bei der Restschuldbefreiung nach 77 Monaten von 10.010 € auf 11.550 € – also um über 15 Prozent zunimmt. Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung wurde die Senkung der Darlehensbelastung als Ziel formuliert. Nun zielt der jetzige Gesetzesentwurf auf sein Gegenteil. So wird das BAföG als Instrument für mehr Bildungsgerechtigkeit zusätz-lich geschwächt.\r\n5. Erhöhung der Freibeträge\r\nDie Freibeträge im Zusammenhang mit dem BAföG werden an verschiedenen Stel-len erhöht. Um 5 Prozent werden die Freibeträge der Eltern sowie des Darlehensan-teils angehoben. Der Freibetrag für eigenes Einkommen wird bis zum Umfang eines sogenannten Minijobs erhöht. Damit können Studierende anrechnungsfrei einer aus-bildungsbegleitenden Nebentätigkeit nachgehen. Der Paritätische befürwortet diese Erhöhungen zum Einbehalt, mahnt aber dessen systematische Verstetigung an.\r\n6. Änderung des Vorausleistungsverfahrens\r\nAuszubildenden Personen sollen künftig genauso viele Mittel als Vorausleistung für die Ausbildung zur Verfügung gestellt werden, wie es im Rahmen der Regelförde-rung der Fall wäre. Eine solche Antragsbeschleunigung ist zu begrüßen.\r\n7. Anhebung der Sozialpauschalen für Kranken- und Pflegeversicherungszu-schüsse\r\n7\r\nDer Paritätische begrüßt die Anpassung an Veränderungen der Beitragssätze und der Bemessungsgrundlagen. Allerdings ist auch hierbei eine automatisierte Versteti-gung geboten.\r\n8. Verwaltungsvereinfachung bei Beantragung durch Verfahren zur Anpassung der Formblätter für die BAföG-Beantragung\r\nZwar ist die Abschaffung der Zustimmung des Bundesrates bei der BAföG-Formblatt-Verwaltungsvorschrift richtig, allerdings sind weitere substanzielle Verwaltungsver-einfachungen wünschenswert und angemessen. Studierende sollten stärker von ho-hen Anforderungen bei der Beantragung und Nachweiserbringung entlastet werden.\r\nFazit:\r\nDie Bundesregierung erklärt in ihrem Koalitionsvertrag, das BAföG mit einer Reihe an Maßnahmen reformieren und elternunabhängiger gestalten zu wollen. Dieses Ziel teilt der Paritätische vollumfänglich, gerade in Anbetracht der hohen Armutsbetroffen-heit von Studierenden sowie steigender Lebenshaltungs- und Wohnkosten. Der Pari-tätische hat aufgrund des hohen Handlungsbedarfs eine schnelle Umsetzung ange-mahnt. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf und auch unter Berücksichtigung der zurückliegenden Änderungen vom BAföGÄndG sind erste Verbesserungen im Ver-gleich zum Status quo feststellbar. In der Gesamtbetrachtung der Maßnahmen bleibt aber die im Koalitionsvertrag angekündigte grundlegende Reform aus und wichtige Ziele, wie insbesondere die finanzielle Absicherung von Studierenden und deren Bil-dungs- und Berufschancen, sind gefährdet.\r\nBerlin, 30. Mai 2024\r\nJoachim Hagelskamp\r\nStellv. Hauptgeschäftsführer\r\nKontakt\r\nGreta Schabram\r\nforschung@paritaet.org\r\n030 24636-313"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011169","regulatoryProjectTitle":"Apothekenreform ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bf/7a/336660/Stellungnahme-Gutachten-SG2407180010.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der BAGFW zum Apothekenreformgesetz\r\nSeite 1 von 3\r\nStellungnahme der\r\nBundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW)\r\nzum Apothekenreformgesetz\r\nA.\r\nEinleitung und zusammenfassende Bemerkungen\r\nDie BAGFW bedankt sich für die Einladung zur Stellungnahme zum Referentenent-wurf eines Gesetzes für eine Apothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform. Grundsätzlich geht der Gesetzentwurf aus Sicht der BAGFW in die richtige Richtung. Die BAGFW nimmt zu diesem Gesetz aus versorgungspolitischer Perspektive Stel-lung. Die Flexibilisierung des Angebots, der Öffnungszeiten und des Einsatzes von Personal kann zu einer Stärkung der Vor-Ort-Apotheken führen, die insbesondere im strukturschwachen ländlichen Raum dringend geboten ist. Das Ziel des Referenten-entwurfs, die Impfquoten zu steigern, wird von der BAGFW ebenfalls unterstützt. In diesem Zusammenhang setzt sich die BAGFW dafür ein, dass künftig auch Pflege-fachkräfte mit Qualifikationsniveau QN 7 grundsätzlich zu Schutzimpfungen mit Tot-vakzinen berechtigt sein sollen und dafür die gleiche Vergütung wie Apotheker:innen erhalten sollten.\r\nB.\r\nZu den Punkten im Einzelnen\r\nArtikel 1: Änderung des Apothekengesetzes\r\n§ 2 Absätze 4 Nummer 2 und Absatz 5: Erleichterung des Betriebs von Filial-apotheken\r\nDie Aufhebung der Regelung, dass Filialapotheken in unmittelbarer Nachbarschaft zueinander liegen müssen, kann zur dringend erforderlichen Verbesserung der Apo-thekenversorgung im ländlichen, oftmals strukturschwachen Raum führen. Dazu kann auch die Regelung beitragen, dass der/die Betreiber:in von Filialapotheken nur die Hauptapotheke persönlich leiten muss und im Übrigen Filialapotheken auch in Teilzeit geleitet werden können. Dies trägt dem Fachkräftemangel Rechnung.\r\nStellungnahme der BAGFW zum Apothekenreformgesetz\r\nSeite 2 von 3\r\n§ 16a ApoRG i.V. § 17 Absatz 4 ApoBetrO: Erlaubnis zum Betrieb einer Zwei-gapotheken in Orten mit eingeschränkter Arzneimittelversorgung\r\nEine Flexibilisierung der Vorschriften zu Anforderungen an die Eröffnung von bis zu zwei Zweigapotheken sowie die Flexibilisierung der Anforderungen für den Betrieb, wie die Möglichkeit zur Herstellung von Rezepturarzneimitteln in der Haupt- oder Fili-alapotheke mit anschließender Auslieferung an die Patient:innen, sind im Grundsatz zu begrüßen. Die Regelung darf jedoch nicht dazu führen, dass im überversorgten städtischen Bereich noch mehr Apotheken eröffnet werden. Um die Versorgung im ländlichen Raum zu verbessern, sollte neben der Möglichkeit zur Zweigapotheke auch stärker über die Versorgung durch Abgabenautomaten nachgedacht werden.\r\n§ 21 Absatz 2 i.V. mit § 132e SGB V: Erweiterung der Berechtigung zu Schutz-impfungen durch Apotheker:innen\r\nDer Berechtigung von Apotheker:innen zur Impfung über die Grippen- und Corona-schutzimpfung bei Personen über 18 Jahre hinaus stehen keine Einwände gegen-über, solange durch entsprechende Schulungen sichergestellt ist, dass Apotheker:innen im Notfall bei Impfreaktionen adäquat handeln können. Die BAGFW spricht sich im Übrigen dafür aus, dass auch Pflegefachkräfte mit Qualifikationsni-veau QN 7 grundsätzlich zu Schutzimpfungen mit Totvakzinen berechtigt sein sollen. Pflegefachkräfte sollten dabei die gleiche Vergütung für Schutzimpfungen erhalten wie Apotheker:innen.\r\n§ 23 Absatz 1: Flexibilisierung der Dienstbereitschaftszeiten der Apotheken\r\nBisher war geregelt, dass sich Apotheken bei ständiger Dienstbereitschaft für be-stimmte Zeitfenster nach Mitternacht bis zum frühen Morgen, nach Feierabend, am Samstag ab nachmittags sowie an Sonn- und Feiertagen von der Dienstbereitschaft befreien lassen mussten. Die Neuregelung sieht nun vor, dass Apotheken während der ortsüblichen Geschäftsöffnungszeiten erreichbar sein müssen, aber ihre Öff-nungszeiten in diesem Zeitraum flexibel gestalten können. Dies ist im Grundsatz zu begrüßen. So müssen Apotheken montags bis freitags grundsätzlich sieben Stunden geöffnet haben. Die meisten Apotheken haben ohnehin längere Öffnungszeiten. Es ist aber Vorkehr zu treffen, dass die flexibilisierten Öffnungszeiten nicht zur Mehrbe-lastung der Beitragszahlenden führen.\r\nArtikel 8: Änderung der Arzneimittelpreisverordnung\r\n§ 3 Umwidmung eines Teils der pharmazeutischen Dienstleistung für Notdienst\r\nDie teilweise Umwidmung des Vergütungsvolumens für die pharmazeutische Dienst-leistung zu Gunsten einer besseren Finanzierung des Notdienstes wird von der BAGFW nachdrücklich begrüßt. Gesondert als pharmazeutische Dienstleistung ho-noriert wurden seit Inkrafttreten des Apotheken-Vor-Ort-Gesetzes Medikamentenana-lyse und -management, Gesundheitsberatung und die Erfassung von Gesundheits-parametern, mithin Leistungen, die Apotheken gegenüber Versicherten ohnehin\r\nStellungnahme der BAGFW zum Apothekenreformgesetz\r\nSeite 3 von 3\r\nerbringen müssen und die somit aus Patient:innensicht keinen Mehrwert darstellen, jedoch den Geldbeutel der Beitragszahlenden wegen der zusätzlichen Vergütung pro abgegebener Packung belasteten. Ausweislich der Begründung wird der in der GKV bereitzustellende Betrag für diese Leistung nicht ausgeschöpft. Angesichts der Fi-nanzlage der GKV wird angeregt, das gesamte Volumen für diese Dienstleistung um-zuschichten.\r\nBerlin, 27.06.2024\r\nBundesarbeitsgemeinschaft\r\nder Freien Wohlfahrtspflege e. V.\r\nEvelin Schulz\r\nGeschäftsführerin\r\nKontakt:\r\nDr. Elisabeth Fix, DCV (elisabeth.fix@caritas.de) Luca Torzilli, DPWV (gesundheit@paritaet.org)\r\nDr. Tomas Steffens, DD (tomas.steffens@diakonie.de) Sebastian Gottschall, AWO (sebastian.gottschall@awo.org)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011170","regulatoryProjectTitle":"Errichtung eines Bundesinstituts für Prävention und Aufklärung in der Medizin (BIPAM)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9b/56/336662/Stellungnahme-Gutachten-SG2407180011.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 13.06.2024 Seite 1 von 6\r\nStellungnahme der\r\nBundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW)\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 13.06.2024\r\nVorbemerkung\r\nDie in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbände bedanken sich für die Einla-dung zur Stellungnahme und nehmen gerne die Gelegenheit wahr, ihre Positionen zu einzelnen Regelungsinhalten des oben genannten Referentenentwurfs in das Beteili-gungsverfahren einzubringen. Gleichwohl erweckt die überaus kurze Rückmeldefrist und das insgesamt eilige Verfahren den Eindruck, dass tiefergehende inhaltliche Ein-lassungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr erwünscht sind. Der gesamte Prozess hätte aus Sicht der BAGFW von Beginn an, auch mit Blick auf die Bedeutung und Notwendigkeit des Vorhabens, wesentlich mehr Einbindung der Wohlfahrtsverbände und der Länder sowie mehr Transparenz in alle Richtungen erfordert.\r\nDie epidemiologischen Erkenntnisse in Deutschland zeigen, dass die Bevölkerung im Durchschnitt zwar immer länger und gesünder lebt, diese Entwicklung jedoch nicht allen Menschen gleichermaßen zugutekommt; sozioökonomisch benachteiligte und gesellschaftlich marginalisierte Menschen sterben im Durchschnitt deutlich früher, sind während ihres Lebens häufiger und insgesamt länger krank und haben weniger Zugänge zu relevanten Informationen, die ihre gesundheitliche Selbstbestimmung stärken. Dabei zeigen sich insbesondere bei nicht-übertragbaren, chronisch-degene-rativen Erkrankungen (z.B. Krebs, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Atemwegserkran-kungen, Diabetes, Erkrankungen des Bewegungsapparates) sowie bei psychischen Erkrankungen (wie z.B. Depressionen, Angststörungen und Suchterkrankungen) deutliche soziale Unterschiede. Die dahinterstehenden Risikofaktoren wirken meist indikationsübergreifend und manifestieren sich i.d.R. bereits im Kindes- und Jugend-alter (wie z.B. Bewegungsmangel, ungesunde und unausgewogene Ernährung, psy-chischer Stress, starker Medienkonsum, Sucht, Teenagerschwangerschaften und Barrieren im Zugang zu Bildung, Freizeit und Kultur).\r\nGleichzeitig führen die institutionellen und strukturellen Rahmenbedingungen in Deutschland dazu, dass diese Schieflage unausgeglichen bestehen bleibt: Präventi-onsangebote orientieren sich nach wie vor stark am Verhalten Einzelner ohne Inbe-zugnahme von Kontextfaktoren und erreichen damit überwiegend Personengruppen der Mittelschichten, die insgesamt ein eher moderates Risikoprofil aufweisen. Inso-fern müssen in Deutschland dringend die institutionellen Voraussetzungen für eine zusammenhängende und flächendeckende Infrastruktur zur Prävention und Gesund-heitsförderung geschaffen werden. Hierfür bedarf es aufeinander abgestimmte Insti-tutionen mit klar definierten Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kooperationen.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 13.06.2024 Seite 2 von 6\r\nA. Einleitung und Zusammenfassung\r\nDas im Koalitionsvertrag avisierte “Bundesinstitut für öffentliche Gesundheit”, in dem die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) aufgehen soll, soll in die-sem Prozess eine Schlüsselfunktion einnehmen und die „Aktivitäten im Public-Health Bereich, die Vernetzung des ÖGD und die Gesundheitskommunikation des Bundes“ bündeln. Damit wurde der von der BAGFW identifizierte hohe Bedarf insbesondere in den Bereichen (1) Prävention und Gesundheitsförderung sowie Gesundheitskompe-tenz zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen, (2) zielgruppenspezifische Risikokommunikation und (3) Vernetzung der Aktivitäten der Public Health-Community grundsätzlich anerkannt und – wie es schien – aufgegrif-fen. Vor diesem Hintergrund sollte und muss ein solches Institut insbesondere den Diskurs über bestehende Fach- und Sektorengrenzen hinweg fördern, proaktiv ge-stalten und dem Anspruch eines Health in All Policies-Ansatzes folgend steuern und moderieren.\r\nUmso enttäuschter fielen bereits die ersten Rückmeldungen aus der Fachwelt aus, als ein noch nicht abgestimmter Arbeitsentwurf zur Errichtung eines “Bundesinstituts für Prävention und Aufklärung in der Medizin” (BIPAM) im Herbst letzten Jahres an die Öffentlichkeit gelangte1. Im nun vorliegenden und in Teilen überarbeiteten Refe-rentenentwurf bleiben wesentliche Kritikpunkte nach wie vor unberücksichtigt, die meisten davon sind von grundsätzlicher, inhaltlich-strategischer Natur. Ihnen kann aus Sicht der BAGFW nur durch eine gründliche Überarbeitung Rechnung getragen werden. Dies muss dringend noch vor einer Kabinettsbefassung erfolgen. Das Bun-desministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie die Län-der sind dabei intensiv einzubinden.\r\nB. Besonderer Teil – Stellungnahme zu ausgewählten Regelungen\r\nZu Artikel 1 - Gesetz zur Errichtung eines Bundesinstituts für Prävention und Aufklä-rung in der Medizin (BIPAM-ErrichtungsG)\r\n§ 1 Absätze 1 - Namensgebung und 2 - Zwecksetzung:\r\nDer Name des Instituts („Prävention und Aufklärung in der Medizin“) ist aus Sicht der BAGFW aus der Zeit gefallen und zementiert ein veraltetes (Selbst-)Verständnis von Öffentlicher Gesundheit. Prävention beruht zwar auch auf medizinischem Fachwis-sen, lebt aber letztendlich, und das untermauern alle verfügbaren Erkenntnisse aus der Sozialepidemiologie und Interventionsforschung, v.a. in der Umsetzung von sozi-alwissenschaftlichen Konzepten insbesondere der nicht-medizinischen, auf Gesund-heitsförderung fokussierten Lebensweltprävention. Dies auch deshalb, da gesund-heitliche Risiken oftmals nicht im unmittelbaren Einflussbereich der medizinischen Versorgung liegen, sondern vielmehr in den Umwelt-, Lebens- und Arbeitsbedingun-gen und den damit wechselseitig in Beziehung stehenden Handlungsräumen und Le-bensstilen von Menschen. Die Aufgaben des Instituts müssen sich daher auch in der Namensgebung wiederfinden. Eine zu medizinische Ausrichtung des entstehenden Instituts birgt darüber hinaus auch für die (Förder-)Praxis im Bereich der Gesund-heitsförderung und Prävention die Gefahr, dass ein dominanter Fokus auf bio-medizi-\r\n1 https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/hinter-offenem-brief-zum-bipam-vereinen-sich-mehr-als-150-organisationen-und-einzelpersonen/\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 13.06.2024 Seite 3 von 6\r\nnische Parameter die Deutungshoheit über die Umsetzung und Evaluation gesund-heitlicher Interventionen erlangt und damit die mühsam aufgebauten, überwiegend zivilgesellschaftlichen Strukturen der soziallagenbezogenen Prävention sowie die zahlreichen psychosozialen Angebote der Gesundheitsaufklärung und Information verdrängt. Diese Kritik betrifft nicht zuletzt auch die Aufgaben zur Aufklärung und Fa-milienplanung, die der BZgA durch das Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) übertragen sind (s.u. Teil C).\r\n§ 2 Absatz 3 - Aufgaben:\r\nViele der hier aufgeführten Aufgaben weisen aus Sicht der BAGFW in die richtige Richtung, insbesondere in den Bereichen evidenzbasierte und zielgruppenspezifi-sche Gesundheitskommunikation und Stärkung von Gesundheitsförderung und Ge-sundheitskompetenz. Genauer zu definieren ist jedoch, welche “weiteren Aufgaben”, für die es bislang keine andere gesetzlich festgelegte Zuständigkeit gibt, dem Bun-desinstitut künftig zu übertragen wären.\r\n§ 4 Absatz 2 - Gesundheitsberichterstattung (GBE):\r\nWissenschaftliche Datenerhebung und Gesundheitsberichterstattung gehen einher mit politisch unabhängiger Public Health-Forschung. Diese Aufgaben werden bereits seit Jahrzehnten und auf höchstem Niveau durch das Robert Koch-Institut (RKI) wahrgenommen. Die nun vorgesehene Kompetenzverlagerung im Bereich des Moni-torings und Reportings vom RKI an das avisierte Bundesinstitut entzieht der GBE jegliche fachliche Basis. Insofern muss die GBE aus Sicht der BAGFW unbedingt auch künftig beim RKI angesiedelt bleiben.\r\nZu Artikel 2 - Änderung des Gesetzes über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesge-sundheitsamtes\r\n§ 2 Absatz 3 Nr. 1 und 2 - Kompetenzaufteilung RKI/ BIPAM\r\nDer Mehrwert der avisierten Aufteilung der Public Health-Kompetenzen auf zwei In-stitute (RKI überwiegend für Infektionskrankheiten, BIPAM für nicht-übertragbare Krankheiten) ist nicht nur international ohne Vorbild, sondern auch fachlich nicht zu begründen und provoziert Doppelstrukturen, Reibungsverluste und mühsam-künstli-che Abgrenzungsversuche und Zuständigkeitsdebatten. Die im Referentenentwurf gemachte Ankündigung, “die Zuständigkeit für nicht-übertragbare Krankheiten, die in Zusammenhang mit übertragbaren Krankheiten stehen”, werde beim RKI verbleiben, zeigt dies bereits deutlich. Zudem überschneiden sich die Entstehungsbedingungen übertragbarer und nicht-übertragbarer Erkrankungen maßgeblich und der soziale Gradient in Morbidität und Mortalität zeigt sich sowohl bei übertragbaren als auch bei nicht-übertragbaren Erkrankungen. Insofern sollte man die in Deutschland bewährte Arbeitsteilung zwischen Ursachenforschung und Sozialepidemiologie (RKI) einerseits und Interventions- und Anwendungsforschung sowie Gesundheitskommunikation und Aufklärung (bislang BZgA, weiterzuführen und auszubauen im künftigen Bundesinsti-tut) andererseits aus Sicht der BAGFW dringend beibehalten. Die zielgruppenspezifi-sche Gesundheitskommunikation setzt Kompetenzen und Netzwerkarbeit weit über den medizinischen Bereich hinaus voraus und kann nur gelingen, wenn diese nicht durch eine Engführung auf epidemiologische und medizinische Fragen überformt wird.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 13.06.2024 Seite 4 von 6\r\nMit Blick auf die strategisch-inhaltliche Ausrichtung des Bundesinstituts sollte zudem der Fokus auf einzelne Krankheiten dringend vermieden werden. Ein krankheitsbezo-gener Ansatz auf Basis von Sterbefallzahlen/ Mortalitätsraten (z.B. bei Krebs, De-menz und Herz-/ Kreislauferkrankungen) greift zu kurz, da die Häufung der Todes-fälle innerhalb dieser Krankheitsgruppen bei insgesamt steigender Lebenserwartung zum einen nicht überrascht und zum anderen zur Folge hat, dass die Morbidität als wichtige Maßzahl für den Vergleich der Krankheitslast in den unterschiedlichen Be-völkerungsgruppen aus dem Blickfeld gerät. So wirken einige chronisch-degenerative Erkrankungen (wie z.B. Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates, Atemwegser-krankungen, Depressionen) nicht zwangsläufig lebenszeitverkürzend, schränken die Betroffenen dennoch und zumeist über einen langen Zeitraum in ihrer Gesundheits- und Lebensqualität erheblich ein.\r\nPrävention und Gesundheitsförderung wirken i.S.d. Ressourcenstärkung grundsätz-lich krankheitsunspezifisch. Sinnvoller wären daher Schwerpunkte auf besonders be-lastete und belastende Lebenswelten und vulnerable Gruppen. Diese Perspektive lässt der vorliegende Entwurf nahezu gänzlich vermissen und wurde bereits hinrei-chend, so u. a. auch durch die Public Health-Experten Prof. Dr. Rolf Rosenbrock und Prof. Dr. Raimund Geene, skizziert und durch zahlreiche Fachverbände und Einzel-personen unterstützt2. Die vorhandene Expertise innerhalb der zivilgesellschaftlichen und Public Health-Community sollte im weiteren Prozess unbedingt verbindlicher mit einbezogen und berücksichtigt werden. Auch die in der BAGFW zusammengeschlos-senen Verbände stehen hierfür als Ansprechpartner immer gerne zur Verfügung.\r\nC. Weitere Hinweise und Ergänzungs-/ Änderungsbedarfe\r\nPublic Health-Leitlinien\r\nIm Referentenentwurf wird angekündigt, das neue Institut werde den ÖGD bei der Er-stellung von evidenzbasierten Handlungsempfehlungen und Leitlinien unterstützen. Diese Aufgabe sollte auch über den Bereich des ÖGD hinweg ausgebaut und weiter-entwickelt werden. Die Erarbeitung von evidenzbasierten Public Health-Leitlinien, wie sie z. B. in Großbritannien bereits lange etabliert sind, stehen in Deutschland noch in den Anfängen. Hier sollte ein wichtiger Schwerpunkt des neuen Instituts liegen.\r\nSchwangerschaft/ reproduktive Gesundheit\r\nDie BZgA, die im BIPAM aufgehen soll, ist seit Jahren eine Behörde, deren Auftrag wesentlich durch Aufgaben geprägt ist, die vom BMFSFJ gesetzlich gestaltet und im Sinne eines umfassenden sozialpsychologischen Präventionsauftrags entwickelt wur-den. Diese Qualität droht in dem neuen Bundesinstitut unterzugehen und von einem Konzept stark medizinisch gedachter Prävention enggeführt zu werden. Das betrifft die Frühen Hilfen einerseits, Aufklärung, Verhütung und Familienplanung anderer-seits. Im SchKG wird der BZgA zu letzterem eine besondere Rolle zugewiesen. Es heißt dort in § 1: „Die für gesundheitliche Aufklärung und Gesundheitserziehung zu-ständige Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erstellt unter Beteiligung der Länder in Zusammenarbeit mit Vertretern der Familienberatungseinrichtungen aller Träger zum Zwecke der gesundheitlichen Vorsorge und Vermeidung und Lösung von Schwangerschaftskonflikten Konzepte zur Sexualaufklärung, jeweils abgestimmt auf\r\n2 https://www.thieme-connect.com/products/ejournals/abstract/10.1055/a-2052-2340\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 13.06.2024 Seite 5 von 6\r\ndie verschiedenen Akteure und Personengruppen.“ Dieser umfassende integrative Ansatz setzt ein Public Health-Konzept voraus, das mit dem im Referentenentwurf skizzierten nicht zusammenpasst. Der Konflikt kann nur durch eine völlige Neukon-zeption des BIPAM, an dem auch Länder und freie Träger der Schwangerschafts- und Familienberatungsstellen beteiligt werden, aufgelöst werden. Die über das BI-PAM-Konzept hinausweisende und in ihm unter falsche Vorzeichen gesetzte Arbeit der BZgA wird auch in § 1a SchKG sichtbar. Dort heißt es weiterführend: „Die Bun-deszentrale für gesundheitliche Aufklärung erstellt […] Informationsmaterial zum Le-ben mit einem geistig oder körperlich behinderten Kind und dem Leben von Men-schen mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung. Das Informationsmaterial enthält den Hinweis auf den Rechtsanspruch auf psychosoziale Beratung nach § 2 und auf Kontaktadressen von Selbsthilfegruppen, Beratungsstellen sowie Behinder-tenverbände und Verbände von Eltern behinderter Kinder.“\r\nDeutschland ist durch die Arbeit der BZgA international vorbildlich aufgestellt – Auf-klärung, Verhütung und Familienplanung sind Teil eines erfolgreichen ganzheitlichen Schutzkonzeptes, das ungewollte Schwangerschaften verhindert und dabei weder auf einen rein medizinischen Ansatz noch auf eine rein schulische Konzeption der Aufklärung setzt. Wir sehen mit großer Sorge, dass die konzeptionelle Ausrichtung durch die Zusammenführung in dem vom BMG konzipierten BIPAM verlorengeht – und das ohne Zustimmungspflicht des Bundesrates. Die Rolle der Länder wird so-wohl bei den Aufgaben nach dem SchKG sowie bei der Entwicklung eines überzeu-genden Public Health-Ansatzes insgesamt nicht gesehen. Wir sehen die Rolle und Stärke der BZgA in der Aufklärung und Verhütung, in der Prävention sowie der Stär-kung des Rechts auf reproduktive Gesundheit durch die starke medizinische Fokus-sierung des neuen Instituts in Gefahr.\r\nSuchtprävention\r\nAuch im Bereich der Suchtprävention nimmt die BZgA wichtige gesetzliche Aufgaben wahr. Diese sind nicht zuletzt durch die Cannabis-Neuregulierung von besonderer Bedeutung und müssten in enger Abstimmung mit der Kinder- und Jugendarbeit kon-zeptionell und finanziell gestärkt werden. Wie dies im BIPAM gelingen kann und soll, bleibt im Gesetzentwurf unsichtbar. Insbesondere eine entsprechende finanzielle Stärkung ist nicht erkennbar. Bei der Ausarbeitung von Konzepten/ Leitlinien der Suchtprävention sind die Träger und Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, u.a. der Suchthilfe und Sucht-Selbsthilfe unbedingt umfassend einzubeziehen.\r\nFrühe Hilfen/ Kinder- und Jugendschutz/ sexualisierte Gewalt\r\nWie die seit 2007 bestehende Kooperation zwischen BZgA und dem Deutschen Ju-gendinstitut (DJI), auf der das Nationale Zentrum für Frühe Hilfen basiert, sinnvoll in das BIPAM überführt werden kann und soll, bleibt im Gesetzentwurf ebenfalls un-sichtbar. Es besteht die Sorge, dass die gesellschaftlich immer wichtigere Aufgabe der Frühen Hilfen in der vorliegenden Konzeption des BIPAM unter die Räder gerät. Die mit verschiedenen Arbeitsbereichen und konkreten Arbeitsaufträgen ausgestat-tete, sehr erfolgreiche und inzwischen erweiterte Ausrichtung des Zentrums für Frühe Hilfen droht in Gefahr zu geraten, weil und wenn sich die Adressat*innen nicht mehr wirklich angesprochen fühlen. Das betrifft u.a. das Lernen aus problematischen Kin-derschutzverläufen und die Begleitung der Bundesstiftung Frühe Hilfen.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 13.06.2024 Seite 6 von 6\r\nDarüber hinaus soll mit dem Referentenentwurf des BMFSFJ für ein Gesetz zur Stär-kung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen die Präven-tion, Aufklärung, Sensibilisierung und Qualitätsentwicklung im Kinderschutz gestärkt werden, was grundsätzlich zu begrüßen ist. Die gesetzliche Zuweisung dieses Auf-trages an die BZgA bewertet die BAGFW mit Blick auf den hier vorliegenden Refe-rentenentwurf kritisch.\r\nZwar soll dabei die Beteiligung von im Kinder- und Jugendschutz sowie in der Ein-gliederungshilfe tätigen Institutionen und Verbänden und spezialisierten Fachstellen vorgesehen werden. Zur Verbesserung des präventiven Schutzes vor sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche ist es aber zumindest notwendig, neben einer intensiven Beteiligung von Kindern und Jugendlichen selbst auch zivilgesellschaftli-che Akteure aus den Bereichen Kinder- und Jugendhilfe, Schule, Sport und Gesund-heitswesen einzubeziehen, die oftmals eine noch größere Reichweite in die Lebens-welt von jungen Menschen haben. Das kann in einem BIPAM nicht gelingen, das ei-nem enggeführten Public Health-Verständnis folgt.\r\nEs gibt bundesweit viele etablierte und qualifizierte Angebote und Strukturen, die sich diesen Aufgaben seit Jahrzehnten widmen. Mit dem Auftrag des vorliegenden Ent-wurfes, die Schutzkonzeptverpflichtung auf sämtliche Bereiche der Kinder- und Ju-gendhilfe bzw. auf sämtliche Angebote an Kinder und Jugendliche auszuweiten, wird diese Arbeit noch einmal bundesweit institutionalisiert. Fraglich ist jedoch, ob eine Beförderung von Parallelstrukturen über die Beauftragung der BZgA bzw. künftig des BIPAM sinnvoll ist. Zu empfehlen ist hier stattdessen, Ergänzungsmöglichkeiten über Angebote der BZgA bzw. des zu errichtenden Bundesinstituts auszuloten, ansonsten viel mehr bestehende Strukturen hinsichtlich des gesetzlich formulierten Auftrags re-gelhaft zu stärken.\r\nBerlin, 02. Juli 2024\r\nBundesarbeitsgemeinschaft\r\nder Freien Wohlfahrtspflege e. V.\r\nEvelin Schulz\r\nGeschäftsführerin\r\nKontakte:\r\nSebastian Gottschall, Arbeiterwohlfahrt Bundesverband (sebastian.gottschall@awo.org)\r\nDr. Elisabeth Fix, Deutscher Caritasverband (elisabeth.fix@caritas.de)\r\nLuca Torzilli, Paritätischer Gesamtverband (gesundheit@paritaet.org)\r\nChristian Hener, Deutsches Rotes Kreuz (c.hener@drk.de)\r\nDr. Maike Grube, Diakonie Deutschland (maike.grube@diakonie.de)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011171","regulatoryProjectTitle":"Stärkung der Herzgesundheit","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f4/67/336664/Stellungnahme-Gutachten-SG2407180013.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Dieses Ziel soll durch eine Stärkung der Früherkennung und medikamentöse Maßnahmen erreicht werden. Um kardiovaskuläre Erkrankun-gen zu verhindern, muss aus Sicht der BAGFW jedoch das Ziel sein, primärpräventiv und gesundheitsförderlich an den Ursachen der Krankheitsentstehung anzusetzen, indem verhaltensbezogenen Risikofaktoren, wie Tabak- und Alkoholkonsum, Bewe-gungsmangel und ungesunde Ernährung, möglichst lebensweltlich eingebettet, durch salutogene Maßnahmen entgegengewirkt wird. Dazu ist ein breites Spektrum verhältnispräventiver Maßnahmen zu ergreifen, die zudem der Erhöhung gesund-heitlicher Chancengleichheit dienen. Exemplarisch soll auf die verhältnispräventive Suchtprävention verwiesen werden, die auch Aspekte der Preisgestaltung, der Wer-bung oder der Verfügbarkeit thematisiert.\r\nAus Sicht der BAGFW-Verbände ist es eine dramatisch verpasste Chance, dass der vorliegende Entwurf genau an diesem wesentlichen Hebel nicht ansetzt. Dieser An-satz wird geradezu konterkariert, indem die Finanzierung der vorgesehenen Maß-nahmen, dem Entwurf zufolge, zu Lasten der primären Prävention und Gesundheits-förderung nach dem SGB V erfolgen soll.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Herzgesundheit\r\n(Gesundes-Herz-Gesetz - GHG)\r\nSeite 2 von 10\r\nZusammenfassend bewertet die BAGFW den vorliegenden Referentenentwurf wie folgt:\r\n1. Die BAGFW lehnt die Umschichtung von Mitteln für die individuellen Verhal-tenspräventionskurse der Krankenkassen zugunsten der Gegenfinanzierung der vorgesehenen Präventionsmaßnahmen des GHG ab. Sie setzt sich statt-dessen dafür ein, 50 Prozent der Leistungen für die Kursprogramme der Krankenkassen nach § 20 zugunsten der Leistungen zur Gesundheitsförde-rung und Prävention in Lebenswelten nach § 20a SGBV umzuwandeln. Die Evidenz zeigt, dass die Einbindung verhaltenspräventiver und gesundheitsför-derlicher Maßnahmen in Lebenswelten den größten präventiven Erfolg ge-rade bei den Bevölkerungsgruppen erzielt, die i.d.R. durch Präventionskurse nur schwer erreicht werden.\r\n2. Die BAGFW kritisiert scharf als Systembruch, dass der Referentenentwurf Axt an die im deutschen Gesundheitswesen bewährte Selbstverwaltung legt. So soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) und nicht der Gesetzgeber auch weiterhin zuständig sein für die Festlegung von a) Inhalten, Durchfüh-rung und Frequenz von Gesundheitsleistungen zur Früherkennung und auch b) die Verordnung von bestimmten Medikamenten für bestimmte Indikationen, wie hier z.B. Statinen oder medikamentöser Tabakentwöhnung.\r\n3. Scharf als Systembruch abgelehnt wird auch die Durchbrechung der Grunds-ätze der Wirtschaftlichkeit, Qualitätssicherung und Evidenzbasierung von Leistungen, die zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) er-bracht werden, wie es aktuell im Referentenentwurf mit § 25c Absatz 4 (neu) vorgesehen werden soll.\r\n4. Ausdrücklich begrüßt wird das Einladungswesen, um die gegenwärtig zu ge-ringe Inanspruchnahme der J1-Untersuchung zu steigern.\r\n5. Die BAGFW setzt sich dafür ein, dass im Rahmen dieses Referentenentwurfs die Strukturen der Nationalen Präventionskonferenz (NPK) weiterentwickelt werden. So soll die notwendige sozialräumliche Ausrichtung von Prävention und Gesundheitsförderung konkreter in den §§ 20 ff. SGB V verankert wer-den. Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und der Selbsthilfe sollen ver-bindlich an der Erarbeitung der Bundes- und Landesrahmenempfehlungen beteiligt werden. Die BAGFW regt dringend an, die in der Stellungnahme der Bundesregierung zum Ersten NPK-Präventionsbericht geforderte Aufwertung des Präventionsforums durch Schaffung einer ganzjährigen Arbeitsstruktur unter Beteiligung der maßgeblichen Organisationen und Verbände mit dem vorliegenden Referentenentwurf umzusetzen.\r\n6. Die BAGFW setzt sich zudem dafür ein, die Rahmenbedingungen zu schaf-fen, um die Gemeinschaftsverpflegung künftig stärker gesundheitsförderlich und an den Grundsätzen der Nachhaltigkeit ausrichten zu können. Zudem setzt sie sich mit Nachdruck für eine Verankerung von Klimaschutz und Nach-haltigkeit im Sinne der globalen Nachhaltigkeitsziele in den Sozialgesetzbü-chern ein, um eine klimagerechte Transformation der Einrichtungen sicherzu-stellen, die Sozialräume gesundheitsförderlich zu gestalten und damit die Kri-senresilienz der Bevölkerung zu festigen.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Herzgesundheit\r\n(Gesundes-Herz-Gesetz - GHG)\r\nSeite 3 von 10\r\nB. Besonderer Teil – Stellungnahme zu ausgewählten Regelungen\r\nZu Artikel 1 - Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\n§ 20 Abs. 6 (Primäre Prävention und Gesundheitsförderung)\r\nDie in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbände lehnen eine Finanzierung der vorgesehenen erweiterten Gesundheitsuntersuchungen zur\r\n- Früherkennung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen nach § 25c (neu),\r\n- Früherkennung von Fettstoffwechselstörungen bei Kindern und Jugendlichen nach § 26 Abs. 2a (neu),\r\n- Steigerung der Inanspruchnahme der J1-Untersuchung nach § 26 Absatz 3,\r\n- medikamentösen Behandlung zur Tabakentwöhnung nach § 34 Absatz 2 und Verordnung von Statinen nach Absatz 5 sowie zur\r\n- zusätzlichen Vergütung von Präventionsempfehlungen zur Nikotin- und Taba-kentwöhnung nach § 87 Abs. 2a Satz 34\r\nzu Lasten der primären Prävention und Gesundheitsförderung nach § 20 ab.\r\nGrundsätzlich teilt die BAGFW die mit dem Entwurf des Bundesgesundheitsministe-riums artikulierte Auffassung, dass die im § 20 Abs. 6 festgelegten Mittel zur indivi-duellen Verhaltensprävention in Teilen umgeschichtet werden sollten. Während je-doch der Entwurf die Gelder zugunsten der medizinischen Individualprävention um-schichten möchte, schlägt die BAGFW vor, 50 % der Leistungen zur verhaltensbezo-genen Prävention für Kursprogramme nach § 20 Abs. 5 zugunsten der Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten nach § 20a zu verwen-den.\r\nDie damit vorgeschlagene Umschichtung erfolgt zu Lasten der Kursprogramme der gesetzlichen Krankenkassen, jedoch nicht zu Lasten der auf das Individuum bezoge-nen Prävention. Denn Leistungen nach § 20a zur Gesundheitsförderung und Prä-vention in Lebenswelten umfassen sowohl Leistungen zur Gestaltung des Settings (d.h. einer Lebenswelt) als auch der gesundheitsfördernden Beeinflussung des Han-delns, also der nicht-medizinischen, verhältnisgestützten Verhaltensprävention. Es ist genau diese Einbindung verhaltenspräventiver Maßnahmen in ein Setting – ideal-erweise verbunden mit der gesundheitsförderlichen Gestaltung des Settings selbst –, die den größten präventiven Erfolg und zugleich den Kontakt zu unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen ermöglicht. Die hier vorgeschlagene Lösung würde Kurspro-gramme dennoch, aber in verringerter Quantität, erhalten. So können z.B. Kinder Geschmack an gesunden, zuckerfreien, salzarmen und fettreduzierten Lebensmit-teln entwickeln, wenn in der Kita oder Schule ein solches Essen angeboten wird und sie dort lernen, mit frischen Zutaten zu kochen. Über Kursprogramme allein kann ein solcher Effekt erwiesenermaßen nicht erzielt werden (Präventionsdilemma). Über-dies haben sich Lotsen im Gesundheitswesen – wie z.B. Babylotsen in Geburtsklini-ken – zur Orientierung/ Navigation und Weitervermittlung bewährt und bilden daher einen elementaren Teil erfolgreicher Präventionsstrategien.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Herzgesundheit\r\n(Gesundes-Herz-Gesetz - GHG)\r\nSeite 4 von 10\r\nÄnderungsbedarf:\r\nStreichung der geplanten Änderungen in § 20 Absatz 6 sowie\r\nÄnderung des § 20 Abs. 6 Satz 2 (bezogen auf die Sätze aus 2019) wie folgt:\r\n„Von diesem Betrag wenden die Krankenkassen für jeden ihrer Versicherten mindes-tens 2,15 3,26 Euro für Leistungen nach § 20a und mindestens 3,15 Euro für Leis-tungen nach § 20b auf.\r\n§ 25c (Erweiterte Leistungen im Rahmen der Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen) i.V. mit § 129 Absatz 5e (Pharmazeutische Dienstleistungen)\r\nDie BAGFW lehnt diese Neuregelung ab. Inhalte und Turnus von Gesundheitsunter-suchungen nach § 25 SGB V sind auf der Grundlage wissenschaftlicher Evidenz und der Expertise einer strukturierten Methodenbewertung grundsätzlich vom G-BA zu beschließen. Der Referentenentwurf legt hier die Axt an die bewährten Verfahren der Selbstverwaltung an. Dies ist ebenso wenig hinnehmbar wie die Durchbrechung des Grundsatzes evidenzbasierter Medizin, wenn Absatz 4 Satz 3 weiter postuliert, dass der Nutzen der mit Blick auf die Check-Ups neu eingeführten Altersgrenzen (25, 35 und 50 Jahre) „nach den Grundsätzen einer evidenzbasierten Medizin noch nicht be-legt“ sein muss; von dem damit einhergehenden hochgefahrenen und Kosten verur-sachenden Einladungswesen ganz zu schweigen. Damit wird auch der Grundsatz aus den Präambeln des SGB V, wonach Leistungen nach § 2 Absatz 1 Satz 3 SGB V dem allgemeinen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen müssen und nach § 12 Absatz 1 SGB V nur erbracht werden dürfen, wenn sie zweckmäßig und wirtschaftlich sind, durchbrochen. Auch dies ist nicht hinnehmbar, zumal solche Check-Ups, wie oben ausgeführt, zu Lasten primärpräventiver Leistungen gehen sol-len.\r\nDer gesamte Duktus des § 25c Absatz 5 (neu) atmet den Geist einer bundesgesetz-lich regulierten medizinischen Versorgung jenseits von Qualität, Evidenz und Wirt-schaftlichkeit, die strikt abzulehnen ist. Hier hilft auch nicht, dass das Bundesge-sundheitsministerium nach § 25c Absatz 5 SGB V (neu) das Nähere auf der Grund-lage einer Rechtsverordnung regeln soll, an der Sachverständige der entsprechen-den Fachkreise „angemessen“ beteiligt werden sollen.\r\nDie in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbände lehnen überdies ab, dass Versicherte einen Gutschein erhalten sollen, mit dem sie in ihrer Apotheke Beratun-gen und Messungen von Risikofaktoren für Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Diabe-tes mellitus in Anspruch nehmen können. Für deren medizinische Bewertung sind Apotheker:innen nicht hinreichend qualifiziert. Die BAGFW spricht sich daher gegen die Erweiterung des Katalogs der pharmazeutischen Dienstleistungen in § 129 Ab-satz 5e Satz 4 ff. aus. So haben Apotheker:innen zwar Kompetenzen zur Messung bestimmter Parameter für Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Diabetes, nicht aber zu deren Beratung. Das trifft insbesondere zur im Referentenentwurf vorgesehenen Be-ratung bei der Auswertung von Blutwerten, zu Bluthochdruck oder zur Kurzinterven-tion für die Prävention tabakassoziierter Erkrankungen zu. Diese Leistungen müssen Ärzt:innen vorbehalten sein und könnten perspektivisch auch von entsprechend qua-lifizierten Pflegefachkräften übernommen werden.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Herzgesundheit\r\n(Gesundes-Herz-Gesetz - GHG)\r\nSeite 5 von 10\r\nVorsorge- und Früherkennungsleistungen müssen in jedem Fall evidenzbasiert sein und wirtschaftlich erbracht werden. Sie dürfen nicht der Alimentierung bestimmter Gruppen dienen. Gerade angesichts knapper Finanzen in der GKV sind Doppel-strukturen unbedingt zu vermeiden. Die BAGFW hat im Rahmen ihrer Stellung-nahme zum Apothekenreformgesetz (ApoRG) begrüßt, dass das für pharmazeuti-sche Dienstleistungen vorgesehene Volumen zugunsten der Stärkung des Nacht- und Notdienstes umgeschichtet wurde. Diese positive Entwicklung wird durch die hier vorgenommene Ausweitung des Katalogs pharmazeutischer Dienstleistungen wieder konterkariert.\r\n§ 26 Absatz 2a (Erweiterung der Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche um Früherkennung von Fettstoffwechselstörungen) i.V. mit § 34 Absatz 5 Nr. 4 (Anspruch auf Versorgung mit Statinen)\r\nDie Einführung spezifischer Untersuchungen zur Früherkennung auf eine Fettstoff-wechselstörung mit Fokus auf familiärer Hypercholesterinämie über die Erfassung der Familienanamnese im Rahmen der U1 bis U3 kann aus Sicht der BAGFW sinn-voll sein. Aber auch hier gilt der Grundsatz, dass solche Früherkennungsmaßnah-men nicht vom Gesetzgeber, sondern vom G-BA zu beschließen sind; wir verweisen diesbezüglich auf unsere Kommentierung zu § 25c.\r\n§ 26 Absatz 3 (Anreize zur Steigerung der Inanspruchnahme von J1-Untersu-chungen von Kindern und Jugendlichen)\r\nAusweislich der Begründung nimmt nur die Hälfte der Kinder und Jugendlichen die J1-Untersuchung in Anspruch. Neben körperlichen Untersuchungen fokussiert sich diese Gesundheitsuntersuchung auf die seelische Gesundheit im Pubertätsstadium sowie auf das Konsumverhalten in Bezug auf Tabak, Alkohol und Medien sowie auf die HPV-Impfung. Die geplante Verpflichtung der Krankenkassen auf ein Einla-dungswesen ist daher im Grundsatz zu begrüßen. Auch die private Krankenversi-cherung sollte entsprechend verpflichtet werden; der Referentenentwurf sieht hier bislang nur eine Kann-Regelung vor.\r\n§ 34 Absatz 2 (Ausweitung des Anspruchs auf medikamentöse Therapie bei Tabakabhängigkeit) i.V. mit § 87 Absatz 2a (Präventionsempfehlung zur Niko-tin- und Tabakentwöhnung)\r\nTabakkonsum ist eine der Hauptursachen für kardiovaskuläre Erkrankungen und To-desfälle. Daher ist es zu begrüßen, dass medikamentöse Therapien nun auch bei minder schwerer Tabakabhängigkeit verordnungsfähig sind und dass das Intervall zur wiederholten Anwendung eines evidenzbasierten Tabakentwöhnungsprogramms insgesamt verkürzt wird. Doch auch hier sollte wiederum der G-BA das Nähere im Rahmen der Arzneimittel-Richtlinien bestimmen, sowohl mit Blick auf die Intervalle als auch die Definition des Anspruchsberechtigtenkreises.\r\nAbgelehnt wird auch die zusätzliche Vergütung für eine Präventionsempfehlung zur Nikotin- und Tabakentwöhnung im Rahmen eines ärztlichen Check-Ups. Die Präven-tionsempfehlung nach § 25 Absatz 1 soll die Versicherten über Möglichkeiten und Hilfen zur Veränderung gesundheitsbezogener Verhaltensweisen informieren. Dazu gehört auch die Tabak- und Nikotinprävention als Teilleistung.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Herzgesundheit\r\n(Gesundes-Herz-Gesetz - GHG)\r\nSeite 6 von 10\r\nEine Doppelvergütung ist daher abzulehnen. Auch hier ist rechtssystematisch die Frage zu stellen, warum gerade dieser Leistungsaspekt spezifisch ohne Einbettung in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) gesetzlich geregelt werden sollte.\r\n§ 34 Absatz 5 (Verordnung von Statinen zur Vorbeugung schwerer kardiovas-kulärer Ereignisse)\r\nAuch die Verordnungsfähigkeit bestimmter Arzneimittel oder Arzneimittelgruppen ist Aufgabe des G-BA im Rahmen der Selbstverwaltung. Eine gesetzliche Regelung, wonach ein bestimmtes Medikament für eine gesetzlich bestimmte Altersgruppe nach gesetzlich bestimmten Risikoschwellen verordnungsfähig ist, wird daher von der BAGFW als Systembruch strikt abgelehnt. Die Neuregelung wird zudem ad ab-surdum geführt und zeigt ihre Inkonsistenz, wenn über die gesetzliche Festlegung der Verordnungsfähigkeit von Statinen für die Altersgruppen 50, 50-70 und 70+ hin-aus dem G-BA ermöglicht wird, weitere Risikogruppen zu identifizieren, für die Sta-tine verordnet werden können.\r\nC. Weiterer Änderungsbedarf\r\n1) Weiterentwicklung der Strukturen der Nationalen Präventionsstrategie\r\nDie BAGFW spricht sich dafür aus, dass das Präventionsgesetz in dieser Legislatur-periode – wie im Koalitionsvertrag vorgesehen - novelliert wird. Anlässlich des vorlie-genden Referentenentwurfs möchte sich die BAGFW auf einige Aspekte fokussie-ren:\r\nSozialräumliche Ausrichtung, Kooperation und Koordination\r\nDie Beiträge auf der \"Fortschrittskonferenz zum Hitzeschutzplan für Gesundheit“ des Bundesgesundheitsministeriums am 24. Mai 2024 haben erneut plausibilisiert, dass Primärprävention und Gesundheitsförderung sozialräumlich auszurichten sind, um vulnerable Personengruppen wirksam schützen zu können. Dies bedeutet einerseits, dass die Akteure ihre präventiven Angebote auf der Grundlage einer sozialräumli-chen Bedarfsanalyse abstimmen und anderseits, dass der Sozialraum selbst, z.B. ein Quartier, gesundheitsförderlich gestaltet wird.\r\n§ 20a Absatz 1 Satz 2 SGB V formuliert, dass die „Krankenkassen […] im Zusam-menwirken mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst unbeschadet der Aufgaben an-derer auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen nach § 20f Absatz 1 mit Leis-tungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten insbesondere den Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen fördern“.\r\nDie in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbände schlagen vor, dass die sozi-alräumliche Ausrichtung von Prävention und Gesundheitsförderung auch im Geset-zestext deutlicher als bislang Niederschlag findet. Zugleich sollte die koordinierende und Kooperationen fördernde Rolle des Öffentlichen Gesundheitsdienstes auch für andere Präventionsakteure deutlicher formuliert werden.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Herzgesundheit\r\n(Gesundes-Herz-Gesetz - GHG)\r\nSeite 7 von 10\r\nÄnderungsbedarf:\r\nDurchgängige Aufnahme der sozialräumlichen Verortung von Maßnahmen in der Pri-märprävention und Gesundheitsförderung:\r\n● In § 20a Absatz 1 Satz 2 SGB V (Primäre Prävention und Gesundheitsförde-rung in Lebenswelten) werden nach den Worten „gesundheitsförderlicher Strukturen“ die Worte „in den Sozialräumen“ ergänzt.\r\n● In § 20d Absatz 3 Satz 1 (Bundesrahmenempfehlungen der Nationalen Prä-ventionsstrategie) werden nach den Worten „und Zielgruppen“ die Worte „auch in sozialräumlicher Hinsicht“ ergänzt.\r\n● In § 20f (Landesrahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Prä-ventionsstrategie) ist Absatz 2 wie folgt zu fassen: 1. gemeinsam und einheitlich zu verfolgende Ziele und Handlungsfelder, auch in sozialräumlicher Hinsicht, [...] 5. die Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst, insbeson-dere über koordinierende Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdiens-tes, […]\r\nBeratende Einbeziehung der Freien Wohlfahrtspflege\r\nLebenslagenbezogene Gesundheitsförderung und Prävention kann nur gelingen, wenn die „Träger der Lebenswelten“ stärker als bislang auch in die Empfehlungen und Vereinbarungen auf Landes- und Bundesebene beratend einbezogen sind. Eine lediglich mittelbare Beteiligung über die Bundesvereinigung für Prävention und Ge-sundheitsförderung (BVPG), die höchst unterschiedliche Verbände und Interessenla-gen unter ihrem Dach zusammenführt (einschließlich denen der Leistungsträger), kann dem nicht gerecht werden. Gleichzeitig ist es richtig, dass die unterschiedlichen Verantwortlichkeiten von Leistungsträgern und Leistungserbringern bzw. zivilgesell-schaftlichen Akteuren gewahrt werden. Die Bestimmungen in § 26 Abs. 6 SGB IX zur Einbeziehung bei den Gemeinsamen Empfehlungen können als Muster dienen:\r\nÄnderungsbedarf:\r\nEs wird vorgeschlagen, § 20d Abs. 3 (Nationale Präventionsstrategie) um folgende Sätze zu ergänzen:\r\n„Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und die Verbände der Selbsthilfe werden an der Vorbereitung und Erarbeitung der Bundesrahmenempfehlungen beteiligt. Ih-ren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen nach Möglichkeit Rech-nung getragen. Vor Beschluss ist ein verbandliches Stellungnahmeverfahren durch-zuführen“.\r\nAuch auf Landesebene ist ein analoges Beteiligungsverfahren der Landesarbeitsge-meinschaften der Freien Wohlfahrtspflege zu etablieren. Der § 20f SGB V ist ent-sprechend zu verändern.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Herzgesundheit\r\n(Gesundes-Herz-Gesetz - GHG)\r\nSeite 8 von 10\r\nNeubestimmung der Rolle des Präventionsforums\r\nIn § 20e Abs. 2 werden Aufgaben und Zusammensetzung des Präventionsforums bestimmt. Die in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbände plädieren dafür, das Profil des Forums als zivilgesellschaftliche Beratungsinstanz gegenüber der NPK zu stärken.\r\nDie Beauftragung der BVPG mit der Durchführung des Präventionsforums durch die NPK widerspricht dem zivilgesellschaftlichen Profil des Präventionsforums als Ge-genüber und Partner der NPK. Den Leistungsträgern kommt in der NPK ein Überge-wicht zu, das durch ihre Stimmberechtigung im Präventionsforum noch gestärkt wird. Darüber hinaus verstärkt die BVPG mit ihrer beratenden Mitgliedschaft in der NPK die Rolle der Sozialversicherungsträgern, da diese in der BVPG ebenfalls als Mitglie-der vertreten sind. Dies erhöht das ohnehin schon bestehende Ungleichgewicht zwi-schen Zivilgesellschaft und Sozialversicherungsträgern und stärkt die Monopolrolle der Krankenkassen im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung.\r\nDie in der Stellungnahme der Bundesregierung zum ersten NPK-Präventionsbericht geforderte Aufwertung des Präventionsforums durch Schaffung einer tragfähigen ganzjährigen Arbeitsstruktur, die die maßgeblichen Organisationen und Verbände einbindet, wird von der BAGFW ausdrücklich unterstützt. Die im aktuellen Präventi-onsbericht dazu ausgeführten Empfehlungen, die Zivilgesellschaft und die kommu-nale Ebene verstärkt in die Planungsphase des Präventionsforums wie auch in die sich anschließenden Beratungsprozesse einzubinden, begrüßen wir. Die Arbeits-gruppe zur Vorbereitung des Präventionsforums sollte um eine ständige Vertretung der Landesvereinigungen, der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Patient:in-nenvertretung und der Kommunen erweitert werden. Je nach thematischem Bezug könnten auch sachkundige Gäste hinzugezogen werden (NPK 2023: Zweiter Prä-ventionsbericht, S. 99).\r\n2) Ausbau sektorenübergreifender, integrierter Primärversorgungsstrukturen\r\nDarüber hinaus könnte die Herz-Kreislauf-Gesundheit durch einen Ausbau der Pri-märversorgungsangebote gesteigert werden. Hierzu hatte die Bundesregierung mit den frühen Arbeitsständen zum Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) an einem innovativen Vorschlag gearbeitet, den es unbedingt wieder aufzugreifen gilt.\r\nGerade Gesundheitskioske und Primärversorgungszentren könnten durch interdis-ziplinäre wie auch multimodale Beratungs- und Behandlungsangebote effektiv das Selbstmanagement, den Lebensstil sowie die Therapieadhärenz bei drohenden oder bereits bestehenden Herzkreislauferkrankungen positiv beeinflussen. Hierdurch wer-den nicht nur unerwünschten Folgeerscheinungen, Begleiterkrankungen oder Kom-plikationen vorgebeugt, sondern auch die individuellen Fähigkeiten und Gesund-heitsressourcen in der Bevölkerung gestärkt. Die in der BAGFW organisierten Ver-bände fordern - im Einklang mit dem Bundesrat - die Bundesregierung daher auf, die aus dem GVSG gestrichenen Gesundheitsregionen, Gesundheitskioske und Primär-versorgungszentren wieder gemeinsam in das Gesetzgebungsverfahren aufzuneh-men.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Herzgesundheit\r\n(Gesundes-Herz-Gesetz - GHG)\r\nSeite 9 von 10\r\n3) Heilkundeübertragung\r\nFür ein gesundheitsförderndes und sekundärpräventives Therapiemonitoring von Hypertonie besteht ein standardisiertes und evidenzbasiertes Heilkundemodul (W4) nach § 14 Absatz 4 Pflegeberufegesetz (PflBG), das die Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten auf Pflegefachpersonen mit einer entsprechenden Zusatzausbildung vor-sieht. Dieses hat jedoch bislang noch keinen Eingang in die Praxis gefunden, da hierzu die notwendigen berufsrechtlichen, leistungsrechtlichen und leistungserbrin-gerrechtlichen Grundlagen fehlen. Die BAGFW schlägt vor, das Modul 4 unverzüg-lich in die Regelversorgung zu überführen.\r\n4) Bedeutung von Erste Hilfe-Fähigkeiten\r\nEinen nicht zu vernachlässigenden Baustein im Kontext der gesundheitlichen Prä-vention insbesondere im Kontext kardiovaskulärer Ereignisse stellen Erste Hilfe-Maßnahmen dar, die die Bevölkerung ohne professionelle Hilfe z.B. bei Herz-Kreis-lauf-Stillstand leisten kann und die Überlebenschancen deutlich erhöhen. Das im Ko-alitionsvertrag avisierte Bundesinstitut für öffentliche Gesundheit (derzeit “Bundesin-stitut für Prävention und Aufklärung in der Medizin”, kurz BIPAM), das eine gesund-heitsförderliche Gesamtpolitik unterstützen und dabei intersektorale Ansätze berück-sichtigen soll, sollte vor diesem Hintergrund auch den expliziten Auftrag zur inhaltli-chen Vernetzung mit entsprechenden Ressorts und Stakeholdern (auch Stellen/ Pro-jekte in Zuständigkeit des BMI) erhalten, um wertvolle Synergien zu schaffen.\r\n5) Gesunde und klimagerechte Gemeinschaftsverpflegung in sozialen Einrich-tungen\r\nEin signifikanter Teil der durchschnittlichen CO2-Emissionen von sozialen Einrichtun-gen in Deutschland ist auf die Gemeinschaftsverpflegung zurückzuführen. Die Ge-meinschaftsverpflegung in Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege sollte sowohl als Faktor für Emissionsreduktionen angesehen, als auch als Faktor für mehr Ge-sundheit und Wohlbefinden für die Menschen in den Einrichtungen gestärkt werden. Daher fordern die BAGFW-Verbände:\r\n● Die Budgets für die Verpflegung in Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpfle-gung sollten so ausgestaltet sein, dass sie im Sinne des Umweltschutzes und der Gesundheitsprävention eine Zusammensetzung der Speisen ermöglichen, die mindestens den DGE-Qualitätsstandards entsprechen.\r\n● Im Sinne des Umweltschutzes und insbesondere der Biodiversität sollten die Verpflegungssätze einen verstärkten Einsatz von biologisch erzeugten Le-bensmitteln in der Gemeinschaftsverpflegung ermöglichen.\r\n● Im Sinne der allgemeinen Gesundheitsprävention sollten die (Mehr-)Kosten durch eine hinreichende Finanzierung der Gemeinschaftsverpflegung im Ge-sundheits- und Sozialwesen abgedeckt sein. Dort wo Kosten an die Klient:in-nen weitergegeben werden, muss dies sozial ausgewogen geschehen. Sozi-ale Härten gilt es zu vermeiden.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Herzgesundheit\r\n(Gesundes-Herz-Gesetz - GHG)\r\nSeite 10 von 10\r\n6) Verankerung von Klimaschutz und Nachhaltigkeit in den Sozialgesetzbü-chern\r\nDie BAGFW fordert eine Verankerung von Klimaschutz und Nachhaltigkeit im Sinne der globalen Nachhaltigkeitsziele in den Sozialgesetzbüchern, die gleichrangig zu anderen Zielen sein müssen. Gegenwärtig werden entsprechende Kosten in den Kostensatzverhandlungen in aller Regel als unwirtschaftlich abgelehnt. Das Sozial-recht muss in einem modernen Sozialstaat jedoch auch entlang umweltbezogener und damit gesellschaftlicher Belange ausgerichtet sein. Insbesondere müssen die Leistungs-, Versorgungs- und Rahmenverträge zwischen den Leistungserbringern und Leistungsträgern die nachhaltige Gestaltung der Dienstleistungen einfordern und gewährleisten.\r\nBerlin, 09. Juli 2024\r\nBundesarbeitsgemeinschaft\r\nder Freien Wohlfahrtspflege e. V.\r\nEvelin Schulz\r\nGeschäftsführerin\r\nKontakt:\r\nDr. Elisabeth Fix (elisabeth.fix@caritas.de) Dr. Tomas Steffens (tomas.steffens@diakonie.de) Luca Torzilli (gesundheit@paritaet.org) Sebastian Gottschall (sebastian.gottschall@awo.org) Christian Hener (c.hener@drk.de)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011172","regulatoryProjectTitle":"Reform des Gemeinnützigkeitsrechts","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/10/73/336666/Stellungnahme-Gutachten-SG2407180016.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der BAGFW zum Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 Teil II\r\nSeite 1 von 3\r\nStellungnahme der\r\nBundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW)\r\nzum Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 Teil II\r\nDie BAGFW dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme und nimmt gern die Gelegenheit\r\nwahr, ihre Positionen zu dem oben benannten Referentenentwurf in das Gesetzgebungsverfahren\r\neinzubringen.\r\nArtikel 8 „Änderung der Abgabenordnung“\r\nZu 2. b)\r\nWir begrüßen die geplante gesetzliche Klarstellung zur Möglichkeit einer Stellungnahme\r\ngemeinnütziger Körperschaften zu tagespolitischen Themen außerhalb der\r\nSatzungszwecke. Aufgrund der gesetzlichen Regelung kann sie im Vergleich zur bisherigen\r\nVerwaltungsregelung die Rechtssicherheit für die gemeinnützigen Körperschaften\r\nder Freien Wohlfahrtspflege erhöhen.\r\nArtikel 9 „Weitere Änderung der Abgabenordnung“\r\nZu 2.\r\nDie vorgesehene Aufhebung von § 55 Abs. 1 Nummer 5 AO, Grundsatz der zeitnahen\r\nMittelverwendung, eröffnet einerseits den gemeinnützigen Körperschaften neue\r\nEntscheidungsmöglichkeiten und stellt durch den Wegfall des Mittelverwendungsnachweises\r\neinen Beitrag zum Bürokratieabbau in den Einrichtungen und Diensten\r\nder Freien Wohlfahrtspflege dar. Dieser Bürokratieabbau wird durch die Freie Wohlfahrtspflege\r\nbegrüßt. Gleichwohl ist die Abschaffung genauer zu betrachten, da es in\r\ndiesem Bereich bislang kaum Problemanzeigen gegeben hat.\r\nAußerdem begrüßen wir die in der Gesetzesbegründung enthaltene Erleichterung\r\nder Leistungsbeziehungen zwischen/ innerhalb von gemeinnützigen Körperschaften\r\nbei einer gemeinnützigkeitsrechtlichen Nutzungsänderung von Vermögenswerten,\r\neinem sogenannten Sphärenwechsel, zum Beispiel durch Übertragung eines Vermögenswertes\r\naus dem ideellen Bereich in die Vermögensverwaltung, durch Wegfall\r\ndes Wiederauflebens der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung in Höhe des Verkehrswertes\r\ndes Vermögenswertes, sofern dieser ursprünglich aus gebundenen Mitteln\r\nfinanziert wurde.\r\nDie Notwendigkeit gemeinnützigkeitsrechtlich gebundene Mittel zeitnah zu verwenden,\r\nsoll auch nach einer Aufhebung von § 55 Abs. 1 Nummer 5 AO bestehen bleiben,\r\nrichtet sich aber nunmehr nach allgemeinen gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen.\r\nInfolge der Aufhebung entfallen auch die bislang bestehenden Regelungen\r\nzur Bildung von Rücklagen und zur Vermögensbildung (§ 62 AO). Die Zulässigkeit\r\nder Bildung von Rücklagen sowie die eigene Vermögensbildung, wird künftig durch\r\nStellungnahme der BAGFW zum Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 Teil II\r\nSeite 2 von 3\r\ndie gesetzlichen Regelungen der Abgabenordnung zur Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit\r\nund Unmittelbarkeit begrenzt werden, erfolgt vermutlich dann aber analog einem\r\ngewerblichen Unternehmen. Diese Umstellung auf allgemeine handelsrechtliche\r\nRegeln unter gleichzeitiger Beschränkung durch gemeinnützigkeitsrechtliche Vorschriften\r\nbedeutet für ca. 125.000 gemeinnützige Körperschaften der Freien Wohlfahrtspflege\r\naber eine erhebliche Rechtsunsicherheit.\r\nEs besteht eine Vielzahl von offenen Fragen in diesem Zusammenhang, wie:\r\n- Wieviel darf eine gemeinnützige Organisation an Geld zurückhalten, wieviel\r\nmuss bis wann ausgegeben werden?\r\n- Welchen Zeitraum darf ein Spender erwarten, in dem Spenden dem Zweck\r\nzuzuführen sind?\r\n- Ab wann würde eine gemeinnützige Organisation zu einer sog. Kapitalsammelstelle?\r\nHinzu kommt, dass laut Gesetzesbegründung die gesetzliche Pflicht zur zeitnahen\r\nMittelverwendung in eine Eigenverpflichtung der steuerbegünstigten Körperschaft zu\r\neiner zeitnahen Mittelverwendung gewandelt wird. Eine Streichung der gesetzlichen\r\nzeitnahen Mittelverwendungspflicht kann und darf nicht dadurch begründet werden,\r\ndass sich die steuerbegünstigten Körperschaften im eigenen Interesse an eine zeitnahe\r\nMittelverwendungspflicht im bisherigen gesetzlichen Zuschnitt halten.\r\nUnd selbst, wenn man unterstellt, dass es im eigenen Interesse der jeweiligen steuerbegünstigten\r\nKörperschaften liegt, ihre Mittel weiterhin regelmäßig zeitnah für steuerbegünstigte\r\nZwecke zu verwenden, kann dieser intendierte Wunsch bei Spenden in\r\nKatastrophenfällen oft nicht erfüllt werden. Denn § 53 AO knüpft immer an die Hilfsbedürftigkeit\r\nan, die seitens der Finanzverwaltung in Frage gestellt wird, wenn vorrangig\r\nprivate Versicherungsansprüche oder Ansprüche auf staatliche Hilfe für Schäden\r\nin Katastrophenfällen bestehen. So kann beispielsweise eine Spendenverteilung\r\nzur Beseitigung der Folgen von Naturkatastrophen erst erfolgen, wenn andere vorrangige\r\nAnsprüche geprüft sind und erst bei ihrem Fehlen eine Hilfsbedürftigkeit\r\nzweifelsfrei feststeht. Eine solche Feststellung kann Jahre dauern und widerspricht\r\ndem mutmaßlichen Spenderwillen. Die Spender wollen Menschen in Not unverzüglich\r\nund unbürokratisch helfen. Die bestehende Rechtsunsicherheit wird durch die\r\nvorliegende Änderung der Abgabenordnung und die Abschaffung der zeitnahen Mittelverwendung\r\nnicht beseitigt. Der Gesetzgeber sollte daher den Rahmen für eine\r\nsteuerbegünstigte Hilfe für Katastrophenopfer möglichst bald durch die Einfügung eines\r\neigenen Tatbestands in § 53 AO und eine Ergänzung des Zweckkatalogs in § 52\r\nAbs. 2 AO verbessern. Wir verweisen auf den entsprechenden rechtspolitischen Vorschlag\r\nder BAGFW1.\r\nKonkretere Auswirkungen sind aufgrund der Kürze der Stellungnahmefrist nicht vollständig\r\nzu übersehen. Wir regen daher an, die Auswirkungen gemeinsam mit Vertretern\r\nder Praxis, der Wissenschaft und den Verbänden breit zu diskutieren, um im Ergebnis\r\neinen etwaigen weitergehenden Regelungsbedarf zu erkennen.\r\nWir stellen fest, dass für die Erfüllung unserer sozialen Aufgaben, die Erhaltung der\r\nWettbewerbsfähigkeit sowie zur Vorsorge für unternehmerische Risiken unserer gemeinnützigen\r\nEinrichtungen und Dienste auch eine Bildung von Rücklagen und in\r\n1 Rechtspolitische Vorschläge der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege zur Verbesserung der Rahmenbedingungen gemeinnütziger\r\nKörperschaften\r\nStellungnahme der BAGFW zum Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 Teil II\r\nSeite 3 von 3\r\nbeschränktem Umfang, eine Zuführung zu eigenen Vermögenswerten notwendig ist.\r\nHierfür kann aber insbesondere das Bestehen einer gesetzlichen Mittelverwendungspflicht\r\nvon Vorteil sein.\r\nAußerdem weisen wir auf den Widerspruch des Referentenentwurfs zum Jahressteuergesetz\r\nTeil II, nachdem § 62 AO komplett entfällt, zu der im Regierungsentwurf zum\r\nJahressteuergesetz Teil I geplanten Neuformulierung von § 62 Abs. 1 AO hin, bei\r\ndem die Einführung einer sog. „ex ante“ Perspektive geplant war.\r\nDarüber hinaus bedauern wir, dass auch im Jahressteuergesetz 2024, Teil II, die\r\nrechtspolitischen Vorschläge der Freien Wohlfahrtspflege zur Modernisierung des\r\nGemeinnützigkeitsrechts nicht aufgegriffen wurden1.\r\nBerlin, 17.07.2024\r\nBundesarbeitsgemeinschaft\r\nder Freien Wohlfahrtspflege e. V.\r\nEvelin Schulz\r\nGeschäftsführerin\r\nKontakt:\r\nFrank Hofmann (frank.hofmann@diakonie.de)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011691","regulatoryProjectTitle":"Aktionsplan für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5a/fc/345766/Stellungnahme-Gutachten-SG2408210008.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bündnis Inklusives Gesundheitswesen*\r\nStellungnahme zur Maßnahmenübersicht zum Aktionsplan für ein diverses, inklusives\r\nund barrierefreies Gesundheitswesen\r\nAllgemeines\r\nIm Koalitionsvertrag der amtierenden Bundesregierung von 2021 wird wie folgt der\r\nangestrebte Aktionsplan, der bereits bis Ende 2022 fertiggestellt sein sollte, beschrieben:\r\n„Für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen erarbeiten wir mit\r\nden Beteiligten bis Ende 2022 einen Aktionsplan, stärken die Versorgung schwerstbehinderter\r\nKinder und entlasten ihre Familien von Bürokratie. Die Medizinischen Behandlungszentren\r\nfür Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen\r\nsowie die Sozialpädiatrischen Zentren bauen wir in allen Bundesländern\r\naus. Wir berücksichtigen geschlechtsbezogene Unterschiede in der Versorgung,\r\nbei Gesundheitsförderung und Prävention und in der Forschung und bauen\r\nDiskriminierungen und Zugangsbarrieren ab. Die Gendermedizin wird Teil des Medizinstudiums,\r\nder Aus-, Fort- und Weiterbildungen der Gesundheitsberufe werden.“\r\nErst Mitte Juli 2024 hat die zuständige Arbeitsgruppe im Bundesministerium für Gesundheit\r\n(BMG) einen Katalog von 133 Maßnahmen für einen Aktionsplan, unterteilt\r\nin sechs Rubriken, zur Stellungnahme vorgelegt. Diese Maßnahmenübersicht ist Gegenstand\r\nunserer Stellungnahme, die wir – das Bündnis inklusives Gesundheitswesen\r\n– fristgemäß zum 16. August 2024 einreichen. Wir bedauern zunächst, dass das\r\nStellungnahmeverfahren des BMG mitten in der Sommerurlaubszeit stattfindet, sodass\r\nnicht nur wir, sondern sicherlich auch viele andere Organisationen und Verbände\r\nnur eingeschränkt reagieren und sich positionieren können.\r\nDie vorgelegten 133 Maßnahmen unterteilen sich in 56 kurzfristige, 42 langfristige, 8\r\nkurz- und langfristige, 10 Sofort- und 17 fortlaufende Maßnahmen. Unsere Stellungnahme\r\nteilt sich auf, in erstens eine generelle Bewertung, sowie zweitens Ausführungen\r\nzu den sechs Rubriken, wobei wir nicht auf jede einzelne Maßnahme eingehen\r\nkönnen und wollen. Drittens werden wir die aus unserer Sicht notwendigen\r\nPerspektiven aufzeigen und viertens darstellen, was unsere wichtigsten Forderungen\r\nan einen entsprechenden Aktionsplan sind.\r\nGenerelle Bewertung\r\nZunächst fällt auf, dass vor der Maßnahmenübersicht keine Begründung für das Vorhaben\r\nsteht und mit welchen Ressourcen und in welchem Zeitraum die genannten\r\nMaßnahmen umgesetzt werden sollen. Zudem fehlt es an einer Kostenschätzung für\r\ndie genannten Maßnahmen wie auch an einem Plan zur Umsetzungskontrolle. In einer\r\nsolchen Begründung müsste zudem an erster Stelle der Bezug zur Gesetzeslage\r\n2\r\nwie der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), Artikel 3 GG, SGB I § 17, SGB\r\nV § 2a sowie SGB V § 76 und dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) ausgeführt\r\nwerden und der entsprechende Auftrag des Koalitionsvertrages in diesem\r\nLichte dargestellt werden. Da der genannte Aktionsplan laut Koalitionsvertrag ein Ziel\r\nder gesamten Bundesregierung sein soll, überrascht auch, dass die Schnittstellen zu\r\nanderen Ministerien kaum benannt und mit Maßnahmen hinterlegt sind. So wäre es\r\nunter anderem aus Sicht des Bündnisses eine wichtige Maßnahme, dass auch\r\nSchutzsuchenden nach dem Grundrecht auf Asyl ein umfassender Zugang zu gesundheitlichen\r\nLeistungen gewährt wird. Ferner fehlen differenzierte Ausführungen\r\nzum Gendermainstreaming und zur Geschlechtergerechtigkeit. Im Hinblick auf den\r\noben zitierten Absatz aus dem Koalitionsvertrag fällt auch auf, dass bereits konkrete\r\nAbsichten geplant waren – wie beispielsweise die Ausweitung der MZEB und SPZ\r\noder die gendergerechte Ausgestaltung des Gesundheitswesens – die dann in den\r\nvorgelegten Maßnahmen kaum benannt werden.\r\nKritisch ist auch anzumerken, dass die Umsetzungszeiträume nur sehr allgemein\r\ndargestellt werden. Die Begriffe wie „kurzfristig“, „langfristig“ oder „fortlaufend“ sind\r\nzu allgemein und es fehlt eine Unterfütterung mit konkreten Zeitangaben. Sie lassen\r\nkeine wirkliche Nachprüfbarkeit zu, zumal zum Aktionsplan weder ein „Follow-Up“,\r\nnoch eine Evaluation (formativ oder summativ) vorgesehen sind. Eine Partizipation\r\nder Zivilgesellschaft bei der Umsetzung, wie sie laut UN-BRK Artikel 4 Absatz 3 vorgeschrieben\r\nist, fehlt ebenfalls. Wenn also in diesem Aktionsplan von der Einbeziehung\r\nvon „Verbänden der Menschen mit Behinderung“ die Rede ist, so sind primär\r\nstets die Verbände der Selbstvertretung behinderter Menschen zu berücksichtigen.\r\nDie vorgeschlagenen Maßnahmen sind zumeist reine Überprüfungsvorhaben, Bitten,\r\nAufforderungen, Anregungen, etc. Sie wiederholen häufig bereits bestehende gesetzliche\r\nVerpflichtungen oder ergehen sich in Anfrage-, Förder- oder Modellvorhaben.\r\nDie Formulierung „Das BMG wird sich für eine gesetzliche Regelung einsetzen“,\r\nwie es vielfach heißt, ist nach unserer Ansicht eine unverbindliche Absichtserklärung,\r\nderen Realisierung kaum wahrscheinlich ist.\r\nWirklich greifbare und verpflichtende Maßnahmen bzw. Aktionen sind in dem vorliegenden\r\nMaßnahmenkatalog kaum vorhanden, sodass es nach unserer Ansicht zu\r\nkeinem messbaren Fortschritt im Sinne eines diversen, inklusiven und barrierefreien\r\nGesundheitswesens kommen wird, wenn nicht umfassend Korrekturen vorgenommen\r\nwerden. Viele mit dem Aktionsplan verbundene Hoffnungen und Erwartungen\r\nwerden enttäuscht, da ein wichtiger Beitrag für eine Weiterentwicklung eines diversen,\r\ninklusiven und barrierefreien Gesundheitswesens droht verpasst zu werden. An\r\nmanchen Stellen sind zudem Maßnahmen formuliert, die eher exkludierend als inklusiv\r\nsind.\r\nUnserem Bündnis ist bewußt, dass es bei der Verwirklichung der Maßnahmen noch\r\nviele Abstimmungen innerhalb der Koalition sowie mit den Akteur*innen der Selbstverwaltung\r\ngeben muss, dennoch hätten wir uns ein mutigeres Herangehen von Sei3\r\nten des BMG gewünscht, auch angesichts der Tatsache, dass in der laufenden Legislaturperiode\r\nnur noch wenig Zeit verbleibt. Wir hoffen, dass es durch das Stellungnahmeverfahren\r\nnoch deutliche Nachschärfungen geben wird.\r\nAusgewählte Ausführungen zu den sechs Rubriken\r\nI Barrierefreie und inklusive Gesundheitsversorgung (56 Maßnahmen)\r\nDie Maßnahme I.6 schließt ausdrücklich „bauliche Maßnahmen“ aus. Aber ohne\r\n„bauliche Maßnahmen“ kann keine Barrierefreiheit erreicht werden. Vielmehr liest\r\nsich diese Maßnahme als Ermunterung dazu, die bislang unzulängliche Barrierefreiheit\r\nfestzuschreiben. Außerdem fehlt bei einer Festlegung von Mindeststandards zur\r\nBarrierefreiheit die Partizipation der Zivilgesellschaft.\r\nDie Maßnahmen I.13 / I.16 benennen zwar das Problem einer unzureichenden zahnmedizinischen\r\nVersorgung von Menschen mit Behinderung und pflegebedürftigen\r\nMenschen, bleiben aber bloße Absichtserklärungen, die an der aktuellen Notlage\r\nnichts ändern werden. Das Bündnis fordert hierfür konkrete Umsetzungen wie etwa\r\nden Ausbau von barrierefreien Zahnarztpraxen, der Bereitstellung von regionalen\r\nmobilen Zahnarztteams, die in Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflegeeinrichtungen\r\nregelmäßig Arztbesuche durchführen.\r\nZur Maßnahme I.46: Informationsangebote des Bundes müssen bereits per Gesetz\r\nbarrierefrei vorgehalten werden.\r\nII Barrierefreiheit in der Langzeitpflege (16 Maßnahmen)\r\nZu den Maßnahmen II.13 und 14: Hier besteht bereits eine gesetzliche Verpflichtung\r\nzur Barrierefreiheit.\r\nIII Inklusion durch Personal (15 Maßnahmen)\r\nHier fällt das fehlerhafte Verständnis von „Inklusion“ auf. Richtigerweise müsste es,\r\nwie zu einem früheren Zeitpunkt vorgesehen, „Aus-, Fort- und Weiterbildung“ heißen.\r\nDie Rubriküberschrift legt nahe, dass die „Inklusion“ so eine Art Werkzeug sei, mit\r\ndem Fehler behoben werden könnten. Inklusion ist aber ein menschenrechtsbasiertes\r\nKonzept, das das gesamte Gesundheitswesen umfasst und nicht durch medizinisches\r\nPersonal quasi „hergestellt“ werden kann.\r\nZu Maßnahme III.5: Diese Maßnahme liest sich, als wolle das BMG auf die Einhaltung\r\ngesetzlicher Verpflichtungen hinwirken – dies ist unzureichend und verdient\r\nnicht die Bezeichnung „Maßnahme“. Vielmehr müssen Länder und Kommunen dazu\r\nverpflichtet werden, Pläne zur diskriminierungsfreien notfallmedizinischen Versorgung\r\nmit Organisationen behinderter Menschen zu erarbeiten und vorzulegen. Wir\r\nverweisen hier insbesondere auf den „Triage-Beschluss“ des Bundesverfassungsgerichts\r\nvom 16.12.2021, das eine diskriminierungsfreie notfallmedizinische Versorgung\r\nausdrücklich gefordert hat.\r\n4\r\nDie Maßnahmen III. 7und 8 fallen eher unter Rubrik sechs „Diversität“.\r\nBei Maßnahme III.14 fehlt „Menschenrechtsbildung“.\r\nMaßnahme III.15 ist kontraproduktiv und diskriminierend. Es gibt keine „Medizin für\r\nMenschen mit Behinderung“ oder eine sogenannte „Behindertenmedizin; und auch\r\nkeine Gendermedizin. Die bestehende Vielfalt von Erkrankungen und Beeinträchtigungen\r\nkann nicht auf diese Weise zusammengefasst werden. Bezeichnungen wie\r\ndiese geben Anlass zur Sorge und tragen zu noch mehr „Exklusion“ bei. Notwendig\r\nwäre eine Stärkung der Regelsysteme im Sinne von Diversität, Inklusion und Barrierefreiheit.\r\nIV Inklusive Gesundheitsförderung und Prävention (17 Maßnahmen)\r\nDie Maßnahme IV.2 betrifft die „langfristige“ Planungen der GKV-SV und GKV-Bündnis\r\nfür Gesundheit für innovative, digitale und barrierefreie Formen der Leistungserbringung.\r\nDies ist aus unserer Sicht sehr unspezifisch und nichtssagend. Die Aussage,\r\ndies „schließt auch Empfehlungen für die Sicherstellung einer barrierefreien\r\nPartizipation von Menschen mit Behinderungen ... ein“ ist unscharf und nicht bindend.\r\nEbenso nichtssagend und unscharf sind die „kurzfristig“ angesetzten Maßnahmen\r\nIV.3 bis IV.5. zur Primärprävention.\r\nIn der Maßnahme IV.6 fördert das BMG ein Modellvorhaben insbesondere in der\r\nSonderwelt der Werkstätten. Das hat keinen Kontext zu Inklusion.\r\nDie Maßnahme IV.15 ist gänzlich unzureichend. Aus Sicht des Bündnisses müssen\r\nBMG und G-BA sicherstellen, dass Menschen mit (kognitiven) Behinderungen einen\r\ngrundsätzlichen Anspruch auf regelmäßige Untersuchungs- und Screeningprogramme\r\nhaben, um u.a.mögliche Seh- und Hörschädigungen zu verhindern oder zu\r\nminimieren. Zudem braucht es eine leichtere Zugänglichkeit zu MZEB, die in der genannten\r\nThematik über entsprechende Kompetenzen verfügen.\r\nV Inklusive Digitalisierung (12 Maßnahmen)\r\nAus Sicht unseres Bündnisses ist dieser zunehmend wichtige Bereich stark defizitär\r\nund wird den Herausforderungen, die es auf dem Gebiet dieser zukunftsweisenden\r\nTechnologie gibt, in keinster Weise gerecht. So fehlen beispielsweise verbindliche\r\nVorgaben zur Barrierefreiheit der ePA und medizinischer Apps.\r\nBei den Maßnahmen zu V.1 und V.4 besteht bereits eine gesetzliche Verpflichtung.\r\nEine Maßnahme dazu vorzusehen, ist nicht zielführend.\r\nVI Diversität im Gesundheitswesen (21 Maßnahmen)\r\nDie Maßnahmen VI.4 bis 6 sowie VI.17 betreffen die Selbsthilfeförderung und sind\r\nnicht spezifisch im Rahmen der Diversität.\r\n5\r\nDie Maßnahme VI.13 berücksichtigt nur Patienten*innen mit Zuwanderungsgeschichte,\r\nnicht aber grundsätzlich Geflüchtete (unabhängig von deren Schutzstatus).\r\nDas Bündnis fordert, dass geflüchtete Menschen mit Behinderung gemäß Art. 16 des\r\nGrundgesetzes – in dem der Schutz der körperlichen Unversehrtheit garantiert wird –\r\nden vollen Zugang zum Gesundheitswesen erhalten.\r\nPerspektiven\r\nDamit nach Abschluss der Arbeiten an einem Aktionsplan auch dessen Nachhaltigkeit,\r\ndie getreue Umsetzung sowie die Erweiterung in kommenden Legislaturperioden\r\ngesichert ist, schlägt unser Bündnis die Einrichtung einer Stabsstelle auf Leitungsebene\r\nim BMG vor. Diese sollte gleichzeitig die Funktion des BMG-Focal-Points\r\ngemäß den Verpflichtungen nach der UN-BRK übernehmen. So ist sichergestellt,\r\ndass alle Maßnahmen unter einer menschenrechtlichen Perspektive betrachtet und\r\numgesetzt werden.\r\nUnsere wichtigsten Forderungen\r\nAbschließend weisen wir auf unsere 5 „Big Points“ vom 4. April 2024 hin, in der wie\r\nals Bündnis unsere wichtigsten Maßnahmen bzw. Forderungen gesammelt haben\r\n(vgl. dazu auch http://liga-selbstvertretung.de/wp-content/uploads/\r\n2024/04/240404_Basiskonzepte_BigPoints.pdf)\r\n1. Nichtdiskriminierung\r\nDas zivilrechtliche Benachteiligungsverbot in § 19 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz\r\n(AGG) muss um den Schutz vor Diskriminierung\r\nbei Gesundheitsleistungen erweitert werden. Die Rechte auf Beseitigung\r\nder Benachteiligung, Unterlassung, Schadensersatz und Entschädigung\r\nin § 21 AGG müssen auch hierfür gelten.\r\n2. Verbindlicher Einstieg in Barrierefreiheit\r\nBei neuen Kassenzulassungen von Ärzt*innen müssen die Praxen den\r\nAnforderungen der Barrierefrei-Regelungen im BGG (insbes. §§ 4 und\r\n11), inklusive des Konzepts der angemessenen Vorkehrungen (§ 7\r\nAbs. 2) entsprechen. Bestehende Praxen müssen schrittweise (innerhalb\r\nvon fünf Jahren) angepasst werden. Die Regelung in § 17 SGB I,\r\ndass Sozialleistungen barrierefrei erbracht werden sollen, muss verpflichtend\r\nwerden und § 2a SGB V muss konkret vorschreiben, wie den\r\n„besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Menschen\r\nRechnung“ zu tragen ist.\r\n3. Regelversorgung stärken\r\n6\r\nEs muss eine optimale Versorgung von Menschen mit Beeinträchtigungen\r\nin der Regelversorgung von Krankenhäusern und den dortigen regulären\r\nFachabteilungen erfolgen, bei Bedarf unter Hinzuziehung von\r\nSpezialist*innen für eine bestehende Grunderkrankung.\r\n4. Assistenz im Krankenhaus\r\nDie Assistenz im Krankenhaus muss die Mitaufnahme einer Begleitperson\r\nauch für Angehörige und vertraute Unterstützer*innen regeln, wenn\r\npflegerischer Bedarf besteht.\r\n5. Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz\r\nDas Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG)\r\nund untergesetzliche Regelungen wie die Außerklinische Intensivpflege\r\nRichtlinie (AKI-RL) sind menschenrechtskonform so zu ändern, dass\r\ndie Wahrung des Selbstbestimmungsrechts sowie eine intensiv-pflegerische\r\nVersorgung auch in der häuslichen Umgebung sichergestellt sind\r\n(Wunsch- und Wahlrecht) und sowohl für Bestands- als auch Neuversorgungen\r\ngelten. Die Sicherung der Versorgung von Intensivpflege-\r\nPatient*innen im Rahmen des persönlichen Budgets im Arbeitgebermodell\r\noder durch Dienstleister*innen muss auch von selbstbeschafften\r\nLaienkräften oder Pflegefachkräften zulässig sein.\r\nBerlin, 16. August 2024\r\n* Folgende Organisationen haben sich im Bündnis inklusives Gesundheitswesen\r\nzusammengeschlossen:\r\nAbilityWatch e.V.\r\nCaritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e. V.\r\nDer Paritätische – Gesamtverband e.V.\r\nInteressenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland4\r\nLEBENSNERV – Stiftung zur Förderung der psychosomatischen MS-Forschung\r\nLIGA Selbstvertretung – DPO Deutschland\r\nKellerkinder e.V.\r\nNETZWERK ARTIKEL 3 – Verein für Menschenrechte und Gleichstellung Behinderter\r\ne.V.\r\nWeibernetz e.V. – Bundesnetzwerk von FrauenLesben und Mädchen mit Beeinträchtigung"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011691","regulatoryProjectTitle":"Aktionsplan für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/73/ff/347329/Stellungnahme-Gutachten-SG2408260011.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der BAGFW zur Maßnahmenübersicht zum Aktions-plan des BMG für ein diverses, inklusives und barrierefreies Ge-sundheitswesen\r\nDie Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V. (BAGFW) ist ein Zu-sammenschluss der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege. In den Einrichtun-gen und Diensten der Wohlfahrtsverbände sind rund 1,9 Millionen Menschen haupt-amtlich beschäftigt; schätzungsweise 3 Millionen leisten ehrenamtlich engagierte Hilfe in Initiativen, Hilfswerken und Selbsthilfegruppen. Mit unseren über 100.000 Einrich-tungen und Diensten erreichen wir über 4 Millionen Menschen, die unsere Angebote und Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Die sechs Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege sind aufgrund ihrer Leistungen für das Gemeinwesen und ihrer zivil-gesellschaftlichen Reichweite ein wichtiger Bestandteil des Sozialstaates und wichtige Akteur*innen für dessen Erhalt bzw. Weiterentwicklung.\r\nDie Verbände der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) bedanken sich für die Einladung, zu den Maßnahmen für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen Stellung nehmen zu dürfen. Im Folgenden möchten wir zu ausgewählten Aspekten des Prozesses Stellung nehmen. Detaillierte Rückmel-dungen zum Maßnahmenplan finden Sie in der Anlage.\r\nPartizipativer Erarbeitungsprozess\r\nDie BAGFW-Verbände begrüßen ausdrücklich das im Koalitionsvertrag verankerte Vorhaben und den vom BMG gestarteten Prozess, wenngleich hier aus unserer Sicht durch den zögerlichen Start wichtige Zeit verloren gegangen ist. Das von Bundesge-sundheitsminister Prof. Lauterbach am 18. Oktober 2023 schließlich eingeleitete par-tizipative Verfahren zur Erarbeitung des Aktionsplans für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen und die zahlreichen eingegangenen Rückmel-dungen zeigen eindrücklich, dass dieses Vorhaben auf ein sehr großes Interesse gestoßen ist und eine hohe Relevanz für unseren Sozialstaat hat. Die Verbände der BAGFW haben sich gemeinsam neben 100 Personen, Organisationen und Ver-bänden im Rahmen des daran anschließenden schriftlichen Beteiligungsverfahrens mit einer Stellungnahme eingebracht; dem BMG lagen insgesamt über 3.000 kon-krete Maßnahmen vor.\r\nDie Arbeit an einem diversen, inklusiven und barrierefreien Gesundheitswesen wird die Aufgabe mehrere Legislaturperioden sein. Der nun erstmalig beschrittene Weg sollte daher aus Sicht der Verbände der BAGFW der Startschuss für einen dauerhaf-ten, partizipativen und ressortübergreifenden Prozess sein.\r\n2\r\n-\r\nDie Verbände der BAGFW begrüßen den partizipativen Prozess und empfeh-len dem Bundesgesundheitsministerium ausdrücklich, diesen fortzuführen und weiterzuentwickeln.\r\n-\r\nDie bisher grundsätzliche fehlende Perspektive von bspw. Menschen mit Zu-wanderungsgeschichte, queeren Menschen, Kindern und Jugendlichen muss gestärkt bzw. nachhaltig in den Prozess eingebunden werden. Die im Maßnah-menplan vorgeschlagenen Modellprojekte sind grundsätzlich zu begrüßen. Die BAGFW-Verbände fordern daher eine strukturelle Einbindung der jeweiligen Interessensvertreter*innen in den partizipativen Erarbeitungsprozess.\r\n-\r\nDie Verbände der BAGFW bitten um Veröffentlichung der eingegangen über 3.000 Vorschläge unter Beachtung des Datenschutzes. Zur besseren Nachvoll-ziehbarkeit wäre eine transparente Offenlegung der Parameter wünschens-wert, anhand derer das BMG die Priorisierung bzw. Maßnahmenauswahl vor-genommen hat.\r\n-\r\nIm weiteren Prozess gilt es aus Sicht der BAGFW-Verbände zudem sicherzu-stellen, dass sich die gesamte Bundesregierung hinter dem Aktionsplan ver-eint, und nicht nur ein einzelnes Ressort.\r\n-\r\nLetztlich wäre insgesamt ein wesentlich verbindlicherer Charakter eines sol-chen Aktionsplans wünschenswert und notwendig gewesen, auch mit Blick auf die hierfür erforderlichen Ressourcen und finanziellen Mitteln zur Umsetzung der Maßnahmen.\r\nZeitschiene\r\nDie nun vorliegende Maßnahmenübersicht basiert u.a. auf den durch das BMG ge-meinsam mit ausgewählten Organisationen im Februar und März dieses Jahres durch-geführten sieben Fachgesprächen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden in so-fort, kurz- und langfristig sowie dauerhaft/ fortlaufend eingeteilt.\r\nDie Verbände der BAGFW begrüßen grundsätzlich die in den Maßnahmen vorge-schlagenen kurzfristigen Maßnahmen. Aus Sicht der BAGFW-Verbände ist es jedoch nicht hinnehmbar, dass viele weitere Maßnahmen, die aus Sicht der von Diskriminie-rung und Benachteiligung betroffenen Menschen bereits zum jetzigen Zeitpunkt not-wendig wären, in eine ferne Zukunft verschoben werden.\r\n-\r\nUm sicher zu stellen, dass die partizipativ erarbeiteten Maßnahmen auch über die aktuelle Legislaturperiode hinaus Bestand haben, bedarf es aus Sicht der BAGFW auch hier einer für alle zugänglichen und lesbaren Publikation, sowie der dauerhaften Fortschreibung des partizipativen Prozesses.\r\n3\r\nDringende Umsetzung der im Koalitionsvertrag versprochenen Maßnahmen\r\nDie Regierungskoalition hat sich für die Legislaturperiode vorgenommen, dass Behin-dertengleichstellungsgesetz sowie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zu re-formieren. „Wir wollen, dass Deutschland in allen Bereichen des öffentlichen und pri-vaten Lebens, vor allem aber bei der Mobilität, … beim Wohnen, in der Gesundheit und im digitalen Bereich, barrierefrei wird. [..] Dazu überarbeiten wir unter anderem das Behindertengleichstellungsgesetz und das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz so-wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.“\r\nAus Sicht der BAGFW-Verbände bedarf es aufgrund des inneren Zusammenhangs zwischen dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), dem Allgemeinen Gleichbe-handlungsgesetz (AGG), dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) sowie sonstiger korres-pondierender Gesetze und Richtlinien einer stringenteren Verknüpfung dieser, um die nationale Antidiskriminierungs- und Teilhabepolitik für Menschen mit Behinderungen stärker miteinander zu verzahnen. Die Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefrei-heit von Anbietern privater und öffentlicher Dienstleistungen würde das Gesundheits-wesen diskriminierungs- und barrierefreier gestalten.\r\n-\r\nDie künftige Gesetzgebung im Pflege- und Gesundheitswesen gilt es im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention (Art. 25; Art. 26 UN BRK) weiterzuentwi-ckeln, unter Berücksichtigung der sich aus BGG und AGG ergebenen Anforde-rungen.\r\nPandemie- und Krisenfestigkeit – Schutz und Teilhabe vulnerabler Personen-gruppen und Sicherung der Infrastruktur\r\nIn Deutschland sind die Chancen auf ein langes und gesundes Leben sehr ungleich verteilt, was sich durch die SARS-CoV-2-Pandemie noch weiter verschärft hat. Die durch die SARS-CoV-2 Pandemie, den Krieg in der Ukraine, sowie die durch die In-flation verursachten Probleme haben gezeigt, welche Bedeutung einem inklusiven, barriere- und diskriminierungsfreien Gesundheitswesen und welche Rolle dabei den Einrichtungen und Diensten der Freien Wohlfahrtspflege zukommt. Interdisziplinäres Denken und Handeln sowie die frühzeitige, strukturelle Einbindung der Freien Wohl-fahrtspflege in die Lösung komplexer, gesellschaftlicher Herausforderungen hat nach-haltig dazu beigetragen, die gesundheitliche und individuelle Teilhabe zu sichern wie auch die strukturellen Angebote zu erhalten. Es gilt insofern, aus den politischen Feh-lern der Pandemie zu lernen, um dann, im Sinne eines lernenden Systems, Lösungs-ansätze für die Zukunft zu erarbeiten.\r\n-\r\nDie BAGFW-Verbände fordern die partizipative Erarbeitung einer nachhaltigen, sozial- und gesundheitspolitischen Gesamtstrategie, die über die Stärkung der\r\n4\r\nGesundheitskompetenz hinaus für alle in Deutschland beheimateten Men-\r\nschen, unabhängig von Geschlecht, Alter, Behinderungen, Bildung, Einkom-mensniveau oder Staatsbürgerschaft die Lebensbedingungen gesundheitsför-derlich gestaltet, den Schutz vulnerabler Personengruppen sowie ihre Teilhabe sicherstellt und Maßnahmen zur Sicherstellung der Einrichtungen, Angebote und Dienste der Freien Wohlfahrtspflege in Krisenzeiten beinhaltet.\r\n-\r\nDie Verbände der BAGFW merken kritisch an, dass die vom BMG und dem RKI einberufene ad hoc AG zur Erarbeitung von „Empfehlungen zur Prävention und Management von Covid-19 in Einrichtungen der Eingliederungshilfe“ ergebnis-los beendet wurde.\r\nSonstiges\r\nFür abhängigkeitserkrankte Menschen ist der niedrigschwellige Zugang zur Suchthilfe essentiell für den individuellen Behandlungserfolg. Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege unterstützen daher ausdrücklich die von der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen e. V. eingebrachte Stellungnahme.\r\nGerne stehen wir für den weiteren Austausch zur Verfügung.\r\nBerlin, den 16.08.2024\r\nBundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V.\r\nEvelin Schulz\r\nGeschäftsführerin\r\nKontakt:\r\nCordula Schuh (cordula.schuh@awo.org)\r\nSebastian Gottschall (sebastian.gottschall@awo.org)\r\nIman Sakkaki (iman.sakkaki@awo.org)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011692","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung (Pflegeassistenzeinführungsgesetz - PflAssEinfG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fd/2f/345768/Stellungnahme-Gutachten-SG2408210009.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1 von 7\r\nBerlin, 05. August 2024\r\nStellungnahme des Paritätischen Gesamtverbandes zum Entwurf eines Gesetzes\r\nüber die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung\r\n(Pflegeassistenzeinführungsgesetz – PflAssEinfG)\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des\r\nBundesministeriums für Gesundheit vom 16. Juli 2024\r\nVorbemerkung\r\nDer Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V. vertritt als einer der sechs\r\nSpitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege die Interessen von ca. 40.000 Einrichtungen und\r\nDiensten von über 10.800 rechtlich eigenständigen Mitgliedsorganisationen, die in allen Feldern\r\ndes Sozial- und Gesundheitswesens tätig sind. Dazu gehören u.a. zahlreiche stationäre und\r\nambulante Pflegeeinrichtungen, Wohngruppen für Senior*innen wie auch berufsständische\r\nInteressenvertretungen. Dabei stehen für den Paritätischen gute Arbeitsbedingungen, die\r\nVersorgungsqualität sowie gleichermaßen der Schutz und die Selbstbestimmung von\r\nPflegebdürftigen im Fokus.\r\nVor diesem Hintergrund bedanken wir uns für die Möglichkeit zur Beteiligung und nehmen im\r\nFolgenden zu ausgewählten Aspekten des vorliegenden Referentenentwurfs Stellung.\r\nA. Einleitung und Zusammenfassung\r\nDer Entwurf sieht die Regelung eines Pflegeassistenzgesetzes, die Umsetzung des dazugehörigen\r\nFinanzierungsverfahrens durch Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung\r\n(PflAFinV) sowie Folgeänderungen vor.\r\nDer Paritätische begrüßt ausdrücklich, dass mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben eine\r\nbundesweit einheitliche und eigenständige Ausbildung für die Pflegeassistenz geschaffen werden\r\nsoll. Der Ansatz einer sektorübergreifenden Ausrichtung, mit der die Hoffnung verbunden ist,\r\nweitere dringend benötigte Personen für die Pflege zu gewinnen und die bundesweite Mobilität\r\nund Flexibilität für ausgebildete Pflegeassistent*innen verspricht, wird befürwortet. Die\r\nEinordnung in einen generalistischen Kontext analog des Pflegeberufegesetz (PflBG) sieht der\r\nParitätische allerdings kritisch.\r\nBereits im Gesetzgebungsverfahren zum PflBG hat sich der Paritätische für eine bundeseinheitlich\r\ngeregelte Pflegehilfskraftausbildung (wie sie seinerzeit bezeichnet wurde) ausgesprochen.\r\nSeite 2 von 7\r\nAllerdings halten wir die Einordnung in einen generalsitischen Kontext analog PflBG vor allem mit\r\nBlick auf die unterschiedlichen Praxiseinsatzfelder für nicht richtig und zeitlich nicht umsetzbar.\r\nZiel dieser Ausbildung muss die Vermittlung eines fundierten Basiswissens sein, welches die\r\nPflegeassisten*innen befähigt, in allen Bereichen (unter Anleitung von Fachpersonen) eingesetzt\r\nwerden zu können. Dies kann nach Ansicht des Paritätischen mit maximal zwei\r\nPraxiseinsatzfeldern umgesetzt werden.\r\nDer Paritätische unterstreicht die Dringlichkeit der Vereinheitlichung der Ausbildung insbesondere\r\nvor dem Hintergrund der Umsetzung von § 113c SGB XI und der Etablierung eines\r\nQualifikationsniveaus 3 in der Praxis. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Inhalte der\r\nAusbildung an den Themenfeldern Prävention, Rehabilitation und Sozialraum orientieren müssen.\r\nFerner weisen wir darauf hin, dass die Evaluation des PflBG zu zentralen Fragen, wie z.B. zur\r\nFinanzierung, bis zum Jahr 2025 vorgesehen ist und dass die Erkenntnisse in die\r\nPflegeassistenzausbildung einfließen müssen. Dies muss aus Paritätischer Sicht auch über die im\r\nGesetz genannten Evaluationsthemen hinausgehen und beispielsweise auch die Strukturen der\r\nPraxiseinsätze betreffen.\r\nB. Besonderer Teil - Stellungnahme zu ausgewählten Regelungen des Referentenentwurfs\r\nZu Artikel 1 – Gesetz über die bundeseinheitliche Pflegeassistenzausbildung (PflAssG):\r\n§ 1 Führen der Berufsbezeichnung\r\nBezüglich der Unterscheidung bei den Arbeitsbezeichnungen „Pflegefachassistentin“,\r\n„Pflegefachassistent“, „Pflegefachassistenzperson“ bzw. „Pflegehelferin“, „Pflegehelfer“ oder\r\n„Pflegehilfeperson“ spricht sich der Paritätische im Sinne der Einheitlichkeit klar für die\r\nVerwendung des Begriffs „Assistent“ aus, um die Begrifflichkeiten aus § 113c aufzugreifen.\r\n§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis\r\nGrundsätzlich sollte darauf geachtet werden, dass die sprachlichen Grundvoraussetzungen\r\nvorhanden sind und beim Erwerb der notwendigen Sprachkenntnisse durch die zuständigen\r\nStellen bestmöglich unterstützt wird. Das Vorhandensein eines Sprachniveau unterhalb von B2 ist\r\naus unserer Sicht nicht ausreichend. Insofern begrüßen wir das in der Begründung aufgeführte,\r\nerforderliche Kompetenzprofil von B2. Ausweislich der Begründung in Bezug auf § 10 erscheint es\r\njedoch fraglich, dass die für die Ausbildung geforderten Sprachkenntnisse auf einem niedrigeren\r\nNiveau anzusetzen sind, als die für die Ausübung des Berufs nach § 2 Nummer 4 geforderten\r\nKenntnisse.\r\n§ 4 Ausbildungsziel\r\nZu Absatz 3\r\nDer Paritätische begrüßt, dass bildungsinhaltlich nicht zwischen 18- und 12-monatiger Ausbildung\r\nunterschieden wird und das Erlernen einfacher medizinisch-diagnostischer Maßnahmen in jedem\r\nFall vorgesehen sein soll. Allerdings gibt der Referentenentwurf nicht wieder, inwieweit dies\r\nSeite 3 von 7\r\nbereits inhaltlich mit dem Niveau QN 3 übereinstimmt. Hier besteht aus unserer Sicht insofern\r\nNachbesserungsbedarf.\r\n§ 5 Dauer und Struktur der Ausbildung\r\nZu Absatz 1\r\nAuch innerhalb des Paritätischen gibt es unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der\r\nfestzulegenden Dauer der Ausbildung. Grundsätzlich muss es nach unserer Einschätzung einen\r\nsignifikanten Unterschied zur Pflegefachkraftausbildung geben. Daher kann eine einjährige\r\nAusbildung als Mindestvorgabe sinnvoll sein. Begrüßt wird jedoch, dass beide derzeit diskutierten\r\nAusbildungsverläufe im Entwurf berücksichtigt und ausgeführt werden, um die Argumente des\r\n„Für und Widers“ im fachlichen Diskurs abzuwägen. Dies trägt den besonderen Umständen als\r\nKompromiss bis zur abschließenden Entscheidungsfindung Rechnung.\r\nDie Übernahme von Behandlungspflege durch Pflegeassistenz ist aus unserer Sicht sinnvoll und\r\nwird befürwortet. Dies darf allerdings nicht dazu führen, dass sich die Ausbildungsdauer auf zwei\r\nDrittel der Fachkraftausbildung annähert. Höchstenfalls darf die neu zu schaffende Ausbildung zur\r\nPflegeassistenz aus unserer Sicht daher 1,5 Jahre dauern.\r\nZu Absatz 3\r\nDer Paritätische befürwortet eine bundeseinheitliche Pflegeassistenzausbildung, ebenso den\r\nAnsatz einer sektorübergreifenden Ausrichtung (im Sinne einer allg. Pflegehelfer-Grundausbildung,\r\ndie praktisch überall stattfinden kann, was mit dem erworbenen Wissen auch möglich ist).\r\nAllerdings ist die Einordnung in einen generalistischen Kontext analog PflBG aus unserer Sicht\r\nunpassend. Die generalistische Ausrichtung kann, so wie derzeit z.B. mit mehreren\r\nPraxiseinsatzfeldern vorgesehen, nicht abgebildet werden. Es sollte insofern nicht der Eindruck\r\nerweckt werden, dass „Minifachkräfte“ in der zur Verfügung stehenden Zeit so weit differenziert\r\nausgebildet werden könnten, die über spezifische Kenntnisse aller Bereiche verfügen. Dies kann\r\nund sollte auch nicht das Ziel sein. Ein fundiert vermitteltes Basiswissen ist nach unserer\r\nEinschätzung ausreichend, um in allen Bereichen (unter Anleitung von Fachpersonen usw.)\r\neingesetzt werden zu können.\r\nIn diesem Sinne spricht sich der Paritätische für max. zwei Praxiseinsatzfelder aus, einer davon\r\nsollte ein Schwerpunkteinsatzbereich beim Träger der praktischen Ausbildung sein.\r\nIn Satz 3 muss für die Weiterbildung der Praxisanleitungungen aus unserer Sicht eine\r\nÜbergangszeit von 15 Jahren geregelt werden und bis dahin die Anleitung durch eine\r\nPflegefachkraft ausreichend sein. In NRW ist beispielsweise die Anleitung durch eine\r\nPflegefachkraft ausreichend, aber als Prüfer*in muss man zwei qualifizierte Praxisanleiter*innen\r\nbenennen können, das heißt in diesem Kontext müssen auch die Prüfungsbedingungen\r\nberücksichtigt werden. Deshalb ist bei Einbettung dieses Gesetzes in das PflBG und den\r\nentsprechenden Verordnungen darauf zu achten, dass die Weiterbildungsvorschriften für\r\nPraxisanleitung von Auszubildenden der Pflegeassisstenz abweichende sind.\r\nSeite 4 von 7\r\n§ 6 Durchführung der praktischen Ausbildung\r\nDie Komplexität des PflBG darf aus Sicht des Paritätischen nicht übernommen werden\r\n(Evaluationsaspekt, s.o.). Der Paritätische schlägt vor, dass im Sinne der Vermittlung von\r\nKenntnissen im Rahmen einer Pflegehelfer*innen- bzw. Pflegeassistenz-Grundausbildung in der\r\npraktischen Ausbildung maximal zwei Einsatzstellen besucht werden müssen, wobei der\r\nSchwerpunkt an Einsatzzeit beim Träger der praktischen Ausbildung liegen muss. Leider geht aus\r\ndem Referentenentwurf nicht hervor, wie die Aufteilung konkret angestrebt wird. Dies ist zur\r\nMeinungsbildung nicht ausreichend.\r\n§ 8 Mindestanforderungen an Pflegeschulen\r\nSchulen muss es ermöglicht werden, Auszubildende der Fachkraftausbildung und der\r\nPflegeassistenzausbildung gemeinsam zu unterrichten, weswegen die Inhalte beider\r\nAusbildungsstränge über das erste Jahr bzw. die ersten 1,5 Jahre zukünftig gleich sein sollten.\r\nDamit wird eine größtmögliche Anschlussfähigkeit an die Fachkraftausbildung erreicht. Der\r\nParitätische fordert darüber hinaus, dass die Länder verpflichtet werden, den Bedarf an Fach- und\r\nAssistenzkräften zu eruieren und Schulen so auszustatten, dass genügend Ausbildungsplätze zur\r\nVerfügung gestellt werden können.\r\n§ 10 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung\r\nZu Absatz 1\r\nDie Maßgaben der Voraussetzung eines Hauptschulabschlusses oder gleichwertigen Abschlusses,\r\ndie aus § 10 hervorgehen, werden begrüßt. In jedem Fall ist zu berücksichtigen, dass Menschen\r\nohne Schulabschluss, bei Eignung der Person und unter Berücksichtigung von Schulsozialarbeit\r\nund allgemeinbildender Angebote (s.u.) ebenfalls den Zugang erhalten müssen.\r\nZu Absatz 2\r\nMit Blick auf die Anerkennung praktischer Tätigkeiten in Pflegeeinrichtungen sollte grundsätzlich\r\nergänzt werden, dass die Prognose für eine abweichende Zugangsvoraussetzung auch vom Träger\r\nder praktischen Ausbildung abgegeben werden kann. Im Übrigen sollten die Prognosen auch bei\r\neiner etwaigen 12-monatigen Ausbildung eine Rolle spielen.\r\n§ 11 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen und Berufserfahrung\r\nDie Berücksichtigung von Tätigkeiten in Pflegeeinrichtungen als Verkürzung der Ausbildung wird\r\nbegrüßt. Es stellt sich allerdings die Frage, weshalb diese Tätigkeiten nicht grundsätzlich als\r\nZulassungsvoraussetzung gewertet werden können.\r\nDie Externenprüfung oder „Schulfremdenprüfung“ zur Anerkennung von langjähriger praktischer\r\nErfahrung im Pflegebetrieb als „Pflegehelfer*in“ (s.a. Pflegeunterstützungs- und -\r\nentlastungsgesetz - PUEG) muss in allen Ländern festgeschrieben und ermöglicht werden.\r\nSeite 5 von 7\r\n§ 17 Ausbildungsvergütung\r\nDie Ausbildungsvergütung muss analog der Vergütung einer Fachkraftausbildung ausgestaltet\r\nwerden. Die Annahme, dass die Vergütung der Pflegehilfe- bzw. Pflegeassistenzausbildung im\r\nVerhältnis zur Vergütung einer Fachkraftausbildung - gemessen an den jeweils unterschiedlich\r\nhohen Einstiegsgehältern - entsprechend geringer ausfallen soll, ist aus unserer Sicht nicht richtig\r\nund nicht zielführend. Das postulierte Ergebnis von einer Ausbildungsvergütung von 11.590 Euro\r\npro Jahr für eine Pflegehilfe- oder Pflegeassistenzausbildung sollte so aus unserer Sicht nicht\r\nformuliert werden.\r\n§ 24 Finanzierung\r\nDie hier formulierte Regelung, dass die Kosten der Ausbildungsvergütung an die Stelle der\r\nMehrkosten der Ausbildungsvergütung treten, ist nicht nachvollziehbar. Die Finanzierung darf\r\nnicht von der Höhe der Fachkraftausbildung abweichen, da ansonsten bei Mangel an Ressourcen\r\ninsbesondere der Schulen, das Ausbildungsangebot zu Gunsten der Fachkraftausbildung priorisiert\r\nwird.\r\nUnbedingt muss die Herausnahme der Ausbildungskostenumlage aus den Eigenanteilen\r\nPflegebedürftiger erfolgen, wie sie im Koalitionsvertrag für die Pflegefachkraftausbildung\r\nversprochen wurde. Zudem muss das Schulgeld aus Sicht des Paritätischen entfallen.\r\nDer Paritätische stimmt der Feststellung im Referentenentwurf zu, dass die Kosten für den\r\ntheoretischen und praktischen Unterricht sowie für den praktischen Teil der Ausbildung die Kosten\r\nder Pflegefachkraftausbildung nicht überschreiten dürfen. Das durchschnittliche Pauschalbudget\r\nvon rund 8.600 Euro für die praktische Ausbildung und 8.800 Euro für den Unterricht reichen\r\ndennoch überwiegend nicht aus. Daher sollte eine Evaluation Erkenntnisse über die\r\nNeuberechnung der Budgets bringen (PflBG). Dies muss in das Gesetz über die Einführung einer\r\nbundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung einfließen.\r\n§ 47 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen\r\nZu Absatz 3\r\nEs ist im RefE vorgesehen, dass das Verfahren der Ausbildungsbudgets einschließlich der\r\nVereinbarung der Pauschalen und Individualbudgets entsprechend der §§ 29 bis 31 PflBG sowie\r\nder Möglichkeit von Schätzungen durch die zuständige Stelle erfolgen soll. Dies sehen wir unter\r\ndem bereits genannten Evaluationsvorbehalt und daher kritisch.\r\n§ 52 Übergangsvorschriften für landesrechtliche Ausbildungen\r\nAusdrücklich begrüßt werden die vorgesehenen Übergangsvorschriften, mit denen sichergestellt\r\nwerden soll, dass eine am 31. Dezember 2025 auf landesrechtlicher Grundlage begonnene\r\nPflegehilfe- oder Pflegeassistenzausbildung auch auf dieser Grundlage abgeschlossen werden\r\nkann. Den Ländern soll zudem ermöglicht werden, gesetzlich vorzusehen, dass landesrechtliche\r\nPflegehilfe- oder Pflegeassistenzausbildungen noch bis zum 31. Dezember 2028 auf Grundlage der\r\nlandesrechtlichen Regelungen begonnen und bis zum 31. Dezember 2031 auf dieser Grundlage\r\nSeite 6 von 7\r\nabgeschlossen werden können, sofern dies zur Sicherstellung der notwendigen\r\nAusbildungskapazitäten erforderlich ist.\r\nZu Artikel 3 – Änderung des Pflegeberufegesetzes:\r\nDie Pflegeassistenzausbildung sollte anschlussfähig an die Fachkraftausbildung sein, damit ein\r\nunkomplizierter Übergang bzw. Einstieg möglich ist. Die Ausbildungsinhalte müssen mit den\r\nAusbildungsinhalten der Fachkraftausbildung harmonisiert werden. Und auch die Anrechnung auf\r\ndie Fachkraftausbildung ist einheitlich sicherzustellen. Die Anerkennung einer abgebrochenen\r\nFachkraftausbildung nach der Zwischenprüfung muss unmittelbar zur Anerkennung in der\r\nPflegeassistenz führen.\r\nDie Ausbildungsinhalte und Reihenfolge der Lehre in der Fachkraftausbildung sind\r\ndemensprechend anzupassen und die dort vorgesehene Zwischenprüfung vorzuziehen. Sie ist\r\nkünftig gleichbedeutend mit dem Examen Pflegeassistenz. Künftig muss demnach eine\r\nZwischenprüfung / Abschlussprüfung auch tatsächlich eine Prüfung sein, die über das Bestehen\r\noder Nichtbestehen entscheidet.\r\nZu Artikel 10 – Inkrafttreten:\r\nNach Inkrafttreten des Gesetzes ist eine Übergangszeit von 3 Jahren zur Vorbereitung in den\r\nLändern vorzusehen. Die aufgeführten Inkrafttretensregelungen sind dahingehend anzupassen.\r\nBis dahin sollen geeignete Pflegehelfer*innen mittels Externenprüfung in die Assistenz überführt\r\nwerden und Schulplätze mit Anschubfinanzierung und geregelter Investitionskostenübernahme\r\nbereitgestellt werden können.\r\nC. Sonstiger Regelungsbedarf\r\nHarmonisierung bestehender Regelungen und Maßgaben\r\nMit Blick auf die landesrechtlichen Ausbildungen, die berufs- und leistungsrechtlichen Regelungen\r\nsowie die ordnungsrechtlichen und untergesetzlichen Vorschriften in den verschiedenen\r\nVersorgungssettings (bspw. häuslicher Krankenpflege im ambulanten Bereich) sowie die\r\ninhaltlichen Maßgaben aus der Personalbemessung (PeBeM) regen wir ein Gesetz aus einem Guss\r\nan, welches die Harmonisierung aller Aspekte über einen längeren Zeitraum vorsieht und\r\nermöglicht. Leistungserbringungsrechtliche Regelungen müssen Maßgaben der\r\nAssistenzausbildung nachvollziehen, indem bspw. jährliche Fortbildungen zur Erbringung von\r\nBehandlungspflege (ambulant) entfallen.\r\nUnterstützung des speziellen Förderbedarfs\r\nZur Förderung der Chancengerechtigkeit insbesondere von Auszubildenden mit\r\nMigrationsgeschichte und damit einhergehenden Anforderungen (wie z.B. Sprachbarrieren,\r\nfehlende Systemkenntnisse) ist aus unserer Sicht die regelhafte Etablierung und Finanzierung von\r\nAngeboten analog der Schulsozialarbeit zur individuellen Begleitung und Beratung entsprechend\r\ndes Förderbedarfs auch in Ausbildungsstätten erforderlich.\r\nSeite 7 von 7\r\nBerlin, 05. August 2024\r\nKontakt:\r\naltenhilfe@paritaet.org"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"KOOPERATIONSVERBUND JUGENDSOZIALARBEIT\r\nc/o AWO Bundesverband +49 (0)30 26 309 0 Bank für Sozialwirtschaft\r\nBlücherstraße 62/63 info@jugendsozialarbeit.de IBAN DE60 3702 0500 0001 0354 00\r\n10961 Berlin https://jugendsozialarbeit.de BIC BFSWDE33XXX\r\nSTELLUNGNAHME\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung (SGB III – Modernisierungsgesetz)\r\nIm Rahmen der Verbändebeteiligung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung (SGB III – Modernisierungsgesetz) nimmt der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit (KV JSA) Stellung. Leitend für die Anregungen und die Bedenken sind die Perspektive der Träger von Jugendsozialarbeit und die Perspektive der jungen Menschen.\r\nDer Referentenentwurf zum SGB III – Modernisierungsgesetz (SGB III RE) nimmt aus Sicht des KV JSA wichtige Weichenstellungen vor: Eine wirksame Unterstützung und Beratung junger Menschen im Übergang in Ausbildung und Beruf sowie eine starke Kooperation der Rechtskreise in den Jugendberufsagenturen. Der Ausbau der Maßnahmen und die Kooperation mit anderen Rechtskreisen sollte die Situation junger Menschen insgesamt verbessern.\r\nKritisch blickt der KV JSA angesichts der Entwicklungen im Bundeshaushalt, angekündigter Kürzungen bei den Jobcentern, der Haushaltslage in den Kommunen und der finanziellen Ausstattung der Jugendhilfe darauf, ob das Gesetz den Weg für einen Systemwechsel ebnet. Der KV JSA lehnt es ab, steuerfinanzierte Leistungen aus dem SGB II künftig durch beitragsfinanzierte Mittel aus dem SGB III zu ersetzen. Es ist vielmehr notwendig, die meist prekäre Finanzierung des Übergangsbereiches zu ergänzen. Eine Stärkung der Rolle der Agenturen für Arbeit in der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit vor Ort darf weder einen Rückzug der Jobcenter und der Jugendhilfe anreizen noch deren Verdrängung befördern.\r\nDie grundsätzliche Erweiterung des Auftrags der Bundesagentur für Arbeit und infolgedessen der Agenturen für Arbeit vor Ort im § 28b SGB III RE darf nicht die bestehende Beratung, Betreuung und Unterstützung junger Menschen durch andere Rechtskreise ersetzen. Sie muss als notwendige Ergänzung formuliert werden. Derart will der Kooperationsverbund das folgende Zitat aus dem SGB III RE verstanden wissen: „Zur Unterstützung junger Menschen sollen Förderinstrumente, die im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei der Integration junger Menschen mit einer Vielzahl von Unterstützungsbedarfen zur Anwendung kommen, auch im Recht der\r\nKOOPERATIONSVERBUND JUGENDSOZIALARBEIT\r\nSeite 2 von 10\r\nArbeitsförderung eingeführt werden.“ Der Bezug zum SGB VIII und SGB IX ist in diesem Kontext zusätzlich unbedingt herzustellen.\r\nIm Folgenden geht der KV JSA auf den Entwurf und die entsprechenden Vorschläge im Detail ein:\r\n§ 9b SGB III RE\r\nDie gesetzliche Verpflichtung der Agenturen für Arbeit zur Zusammenarbeit mit den örtlichen Beteiligten anderer Rechtskreise zur Förderung junger Menschen wird im § 9b SGB III RE klar geregelt. Im SGB II und im SGB VIII ist diese Verpflichtung nicht in gleicher verbindlicher Weise abgebildet. Für öffentliche Träger der Jugendhilfe ist unter anderem im § 81 SGB VIII, für die zuständigen Träger der Sozialleistungen im § 18 SGB II die Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten weniger verbindlich normiert. Mit dem § 9b SGB II RE werden die Agenturen für Arbeit als ein Akteur in eine Sonderrolle gehoben.\r\nDie Umsetzung des § 9b SGB III RE ist aus Sicht des KV JSA komplex, denn die verfassungsmäßige Trennung von Aufgaben der allgemeinen Fürsorge einerseits und Leistungen der Eingliederungsförderung andererseits sind neu zu gestalten. Die grundsätzliche Trennung der zuständigen Rechtskreise muss gewahrt bleiben, die handelnden Akteure zugleich zu einer Zusammenarbeit neuer Qualität ermächtigt und verpflichtet werden. Der KV JSA empfiehlt daher nachdrücklich, im Gesetzgebungsprozess die Verpflichtungen zur Kooperation auch im § 18 SGB II und § 81 SGB VIII klar zu formulieren.\r\nMit dem Ziel, inklusive Jugendberufsagenturen und eine akteursübergreifende Beratung und Netzwerkarbeit zu schaffen, sollten im § 9b SGB III RE zudem die Integrationsfachdienste aufgrund ihrer spezifischen Zuständigkeit am Übergang Schule-Beruf explizit ergänzt werden.\r\n§ 10 SGB III RE\r\nZunächst ist positiv zu bewerten, wenn alle mitwirkenden Akteure in Jugendberufsagenturen durch Gesetzesgrundlagen zur Kooperation berechtigt und verpflichtet werden. Allerdings könnte sich durch die im § 10 SGB III RE vergleichsweise starke Rechtsgrundlage ein Ungleichgewicht zwischen Jobcentern, Jugendhilfe und Arbeitsagenturen ergeben. Dies droht umso mehr, weil die Arbeitsagenturen nach § 10 Abs. 1 SGB III RE künftig auf die Entstehung und die Fortführung einer rechtskreisübergreifenden Kooperation hinwirken sollen.\r\nDie Expertise der öffentlichen Träger in der kommunalen Jugendhilfe und die der freien Träger der Jugendberufshilfe durch die Zusammenarbeit auf Grundlage des § 4 SGB VIII darf durch eine\r\nKOOPERATIONSVERBUND JUGENDSOZIALARBEIT\r\nSeite 3 von 10\r\nmögliche Dominanz der Agenturen für Arbeit in der Kooperation nicht in den Hintergrund gedrängt werden. Weil die Agenturen für Arbeit zugleich weitreichende Befugnisse für Aufgaben und Zielgruppen im § 28b SGB III RE erhalten sollen, die bisher in Zuständigkeit der Jobcenter oder der kommunalen Jugendhilfe liegen, muss das Miteinander auf Augenhöhe festgeschrieben werden.\r\nDer Gesetzgeber adressiert zugleich ein existierendes Problem, weil tatsächlich keiner der typischen Akteure in Jugendberufsagenturen ermächtigt ist, Ressourcen für eine derartige Koordination im Rahmen einer zwischenbehördlichen Kooperation einzubringen. In vielen Jugendberufsagenturen sorgt dies unter anderem dafür, dass die Zusammenarbeit mehr einem Nebeneinander gleicht. Trotz des Abstimmungsvorbehaltes – es ist kein Zustimmungsvorbehalt – den die Artikelgrundlage zwar enthält, eröffnet die solitär im SGB III verortete Finanzierungshoheit das Risiko, dass die Arbeitsagenturen unter nominell gleichberechtigten Akteuren eine de facto dominierende Rolle einnehmen können.\r\nIm § 10 Abs. 2 SGB III RE ist der Begriff der Zielgruppe unklar. Der Begriff darf aus Sicht des KV JSA nicht als eine Verengung einer Zielgruppe innerhalb junger Menschen verstanden werden. Als globales Ziel des Gesetzes ist formuliert, dass „möglichst alle jungen Menschen im erwerbsfähigen Alter, ungeachtet der Komplexität ihrer persönlichen Lebenslagen, unterstützt werden sollen und sich ermutigt sehen, berufliche Kompetenzen aufzubauen.“ Bei der Förderung junger Menschen in rechtskreisübergreifenden Kooperationen kommt es unbedingt darauf an, dass diese allen jungen Menschen offensteht, die einen Bedarf nach Unterstützung und Beratung haben. Es müssen individuell geeignete Leistungsangebote bereitgestellt werden.\r\nDer KV JSA schlägt daher folgende Änderung für § 10 Abs. 2 SGB III RE vor:\r\n„In der rechtskreisübergreifenden Kooperation legen die Agenturen für Arbeit gemeinsam gleichberechtigt und nach Zustimmung mit den Beteiligten eine Zielgruppe sowie im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten aufeinander abgestimmte Leistungsangebote für junge Menschen mit unterschiedlichen Bedarfslagen fest und entwickeln das Angebotsspektrum kontinuierlich weiter.“\r\nUnbedingt sollte ein transparenter und fairer Verteilungsmechanismus für finanzielle Mittel und Ressourcen festgelegt werden; der sicherstellt, dass alle Akteure gemäß ihren Aufgaben und Bedürfnissen ausgestattet werden.\r\nKOOPERATIONSVERBUND JUGENDSOZIALARBEIT\r\nSeite 4 von 10\r\n§ 11 SGB III RE\r\nDer KV JSA erkennt an, dass das Thema Digitalisierung aufgegriffen und konkrete Konsequenzen für die Gestaltung und Weiterentwicklung der Arbeit und Kommunikation für die Agenturen für Arbeit formuliert werden. Insbesondere im verstärkten Angebot unterschiedlicher E-Learning-Formate liegt etwa Potenzial für junge Menschen im ländlichen Raum sowie alleinerziehende junge Menschen. Gleichwohl haben etwa von Armut betroffene Menschen einen geringen Zugang zu digitaler Infrastruktur. Digitale Angebote staatlicher Verwaltung müssen darauf angelegt sein, alle Menschen zu erreichen und zu befähigen. Indes ist der Erhalt von analogen Beratungsstrukturen sicherzustellen.\r\nDer Anspruch im § 11 SGB III RE, Digitalisierung und Automatisierung im Rahmen einer Grundsatznorm mit programmatischem Charakter zu verankern, sollte nicht ausschließlich auf interne Arbeitsprozesse der Arbeitsagenturen begrenzt werden. Aus Sicht des KV JSA sind unterschiedliche Handlungsebenen zu berücksichtigen: Neben den internen Arbeitsprozessen der Arbeitsagenturen sind zusätzlich die Perspektiven der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe sowie die Bedarfe und Möglichkeiten der Nutzer*innen bedeutend.\r\nÜber die Nutzer*innenfreundlichkeit nach § 11 Abs. 1 SGB III RE hinaus muss Informationstechnik genutzt werden, die dem Stand der Technik entspricht. Digitale Verwaltungsangebote müssen barrierefrei weiterentwickelt werden.\r\nGrundsätzlich misst der KV JSA der Barrierefreiheit eine bedeutende Rolle zu, die im SGB III RE aus Sicht der Jugendsozialarbeit insgesamt zu kurz kommt. Es gilt, Barrierefreiheit im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) und entsprechend der Definition von Barrierefreiheit im Sinne des § 4 BGG umzusetzen – insbesondere für digitale Anwendungen und Internetseiten gemäß § 12a BGG.\r\nDer KV JSA formuliert in diesem Sinne folgende Ergänzungen und Änderungen:\r\n§ 11\r\n5. Entlastungspotenziale durch Digitalisierung zu nutzen, um die Qualität der Angebote zu erhöhen und\r\n6. zugleich analoge Beratungsstrukturen weiter sicherzustellen.\r\nNeu § 11 Abs. 2\r\nBei der Informationstechnik der Bundesagentur sollen offene Standards und offene Schnittstellen verwendet werden. Open-Source-Software ist vorrangig vor solcher Software einzusetzen, deren Quellcode nicht öffentlich zugänglich ist oder deren Lizenz\r\nKOOPERATIONSVERBUND JUGENDSOZIALARBEIT\r\nSeite 5 von 10\r\ndie Verwendung, Weitergabe und Veränderung einschränkt gemäß § 16a EGovG.\r\nNeu § 11 Abs. 3\r\nDie IT der Bundesagentur ist barrierefrei gemäß § 12a BGG in Verbindung mit § 16 EGoVG und § 7 OZG auszugestalten.\r\nDer KV JSA weist explizit darauf hin, dass die Digitalisierung der Leistungen große Herausforderungen der Digitalisierung bei den gemeinnützigen sozialen und freien sowie öffentlichen Trägern bedeutet, die eine Leistungserbringung umsetzen. Mit einer Digitalisierungspauschale in der Zuwendung könnte es gelingen, die Träger bei der Umsetzung digitaler Aufgaben zu entlasten und sie bei der Finanzierung von technischer Infrastruktur sowie der Qualifizierung von Mitarbeitenden zu unterstützen. Vor allem in der Förderung junger Menschen, ihrer digitalen Ansprache sowie der Vermittlung von digitalen Grundkompetenzen für einen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt 4.0 ist das außerordentlich relevant.\r\n28b SGB III RE\r\nDer Auftrag der Agenturen für Arbeit wird durch § 28b SGB III RE deutlich erweitert. Umfassende und ganzheitliche Beratung und Betreuung sowie die Anwendung eines Fallmanagements sind bislang Aufgabe der öffentlichen und in deren Auftrag der freien Träger im SGB VIII; sie beraten zu Leistungen im SGB II und SGB III, halten entsprechende Angebote für junge Menschen vor und betreuen sie.\r\nDiese Erweiterung des Auftrags der Bundesagentur für Arbeit und infolgedessen der Agenturen für Arbeit vor Ort im § 28b SGB III RE darf nicht die bestehende Beratung, Betreuung und Unterstützung junger Menschen durch andere Rechtskreise und Träger ersetzen. Sie muss als Ergänzung formuliert werden.\r\nTräger der Jugendsozialarbeit haben jahrzehntelange Erfahrung in der Sozialen Arbeit mit jungen Menschen und arbeiten nach Qualitätskriterien, die regelmäßig evaluiert und weiterentwickelt werden. Künftig sollen die Agenturen für Arbeit offensichtlich wesentliche Aufgaben der Jugendsozialarbeit, insbesondere der Jugendberufshilfe nach § 13 SGB VIII, wahrnehmen.\r\nDer Referentenentwurf öffnet weitreichend Zugriff auf Zuständigkeiten der Jugendhilfe, ohne zugleich auf das SGB VIII im Gesetz Bezug zu nehmen. Verwiesen wird lediglich auf die Betreuungs- und Beratungsangebote im SGB II, auf deren Erkenntnis zurückgegriffen werden soll.\r\nDeutlich wird das an § 28b Abs. 1 SGB III RE, für den der KV JSA folgende Änderung vorschlägt:\r\nKOOPERATIONSVERBUND JUGENDSOZIALARBEIT\r\nSeite 6 von 10\r\n„Die Agentur für Arbeit berät junge Menschen umfassend und nachhaltig mit dem Ziel der Heranführung, Aufnahme, Beibehaltung oder Ausweitung einer Ausbildung oder Arbeit. Sie berät informiert auch über Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Leistungen anderer Träger.“\r\nBisher haben die Agenturen für Arbeit nach Kenntnis des Kooperationsverbundes kaum oder keine Erfahrungen in ganzheitlicher Beratung und Betreuung, im Fallmanagement und in aufsuchender Arbeit. Auf Wissen und Erkenntnisse aus dem Rechtskreis SGB II soll zwar zurückgegriffen werden. Der KV JSA hat jedoch große Sorge, dass die Agenturen an dieser herausfordernden Aufgabe scheitern, zumal nach Artikel 7 (Inkrafttreten) bereits im August 2025 mit der Umsetzung begonnen werden soll und die Haushaltslage der Bundesagentur aktuell angespannt ist.\r\nDer KV JSA empfiehlt dringend, auf die umfangreiche Expertise der Träger von Jugendsozialarbeit zu setzen und im Sinne des § 9b und § 10 SGB III RE im Rahmen der Jugendberufsagenturen die Aufgaben untereinander nach der jeweiligen Kompetenz zu koordinieren. Der KV JSA schlägt daher folgende Änderungen vor:\r\n§ 28b Abs. 2 SGB III RE\r\n„Bei besonderem Unterstützungsbedarf junger Menschen erbringt koordiniert die Agentur für Arbeit gemeinsam mit den Akteuren der anderen beteiligten Rechtskreise eine ganzheitlichen Beratung und Betreuung, wenn dies für die Erreichung der Ziele des Absatzes 1 erforderlich ist. Dabei berücksichtigt sie die Beratung und Betreuung alle Lebensumstände des jungen Menschen, insbesondere seinen familiären und sozialen Hintergrund. Die Leistung kann auch aufsuchend erfolgen. Sie kann zur Koordinierung und intensiven Begleitung der Unterstützung im Rahmen eines Fallmanagements umgesetzt werden.“\r\n§ 28b Abs. 3 SGB III RE\r\n„Zur Umsetzung der Leistungen der Absätze 1 und 2 arbeiten die Agenturen für Arbeit mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken zusammen, damit junge Menschen die für ihre Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlichen kommunalen Leistungen entsprechend § 16a des Zweiten Buches sowie § 13 des Achten Buches erhalten. § 9 bleibt unberührt.“\r\n§ 31a SGB III RE\r\nZur Erfassung von jungen Menschen, die „keine konkrete berufliche Anschlussperspektive haben“, empfiehlt der KV JSA, dass die Agentur für Arbeit mit einer funktionierenden Registermodernisierung arbeitet, damit die zur Kontaktaufnahme notwendigen Daten abgerufen werden können.\r\nKOOPERATIONSVERBUND JUGENDSOZIALARBEIT\r\nSeite 7 von 10\r\nIm Sinne der Datensparsamkeit ist auf die Information über Geschlecht und das Geburtsdatum zu verzichten. Für die Erfassung junger Menschen genügt zur Anwendung des § 31a SGB III eine Abfrage, ob ein junger Mensch unter 25 Jahre ist.\r\nIm Zuge der Modernisierung ist in § 31a SGB III daher das Wort „Geburtsdatum“ durch das Wort „Alter“ zu ersetzen. Ist die Person unter 25 Jahren, kann die Kontaktaufnahme erfolgen; bei Verneinung greift dieser Paragraf nicht.\r\n§ 31b SGB III RE\r\nMit dem § 31b SGB III RE wird eine analoge Förderung zum § 16h SGB II geschaffen. Ein vergleichbares Instrument fehlt im SGB III bislang. Der KV JSA unterstützt diese Ergänzung grundsätzlich. Zugleich greift das geplante Instrument stark in das Handlungsfeld des SGB VIII ein, wenn künftig auch die Agenturen für Arbeit bei Schulabstinenz oder Wohnungslosigkeit beraten und betreuen können (siehe dazu Begründung Nummer 11 in den Ausführungen zum SGB III RE). Die Aufgaben- und Zielgruppenzuständigkeit muss bei der Jugendhilfe bleiben.\r\nDer KV JSA empfiehlt, neben den freien Trägern der Jugendhilfe auch die Träger der Eingliederungshilfe in § 31b Abs. 3 RE als wesentlichen Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes aufzunehmen.\r\nDer KV JSA begrüßt ausdrücklich die Verbindung mit dem Zuwendungsrecht in § 31b Abs. 4 SGB III RE. Weil es um aufsuchende, individualisierte Unterstützungs- und Beratungsangebote geht, sind Träger in den Netzwerken der Jugendhilfe, im Gesundheitswesen und im Sozialraum gefragt. Der Kooperationsverbund schlägt daher vor, einen weiteren Absatz nach Absatz 3 einzufügen:\r\nNeu § 31b Abs. 4:\r\n„Träger sollen anerkannte Träger der Jugendhilfe (nach § 75 SGB VIII) sein, die in den regionalen Netzwerken der Jugendhilfe, des Gesundheitswesens und der Sozialen Arbeit vor Ort nachhaltig eingebunden sind.“\r\n§ 37 SGB III RE\r\nIm Referentenentwurf erscheint dem KV JSA unklar, warum die*der Ausbildungssuchende oder die*der Arbeitsuchende den Kooperationsplan nur in Textform erhält. Die Form der Zusendung des Kooperationsplans gilt es im Prozess der Formulierung von den Klient*innen aus zu entscheiden. Klient*innen sollten die Wahl zwischen Textform, E-Mail oder den elektronischen Postfächern von BA und BundID haben. Der Kooperationsverbund schlägt daher folgende Änderung vor:\r\nKOOPERATIONSVERBUND JUGENDSOZIALARBEIT\r\nSeite 8 von 10\r\n§ 37 Abs. 3 SGB III RE:\r\n„Die oder der Ausbildungssuchende oder die oder der Arbeitsuchende erhält den Kooperationsplan in elektronischer oder analoger Textform. Die Art der Textform wird im Prozess der Formulierung des Kooperationsplans von der Klientin oder dem Klienten bestimmt. Der Kooperationsplan soll gemeinsam überprüft, angepasst und fortgeschrieben werden. Dies soll spätestens drei Monate nach Erstellen des Kooperationsplans, anschließend spätestens nach jeweils weiteren sechs Monaten, bei jungen Menschen spätestens nach jeweils weiteren drei Monaten erfolgen.“\r\nIm § 37 Abs. 2 wird formuliert, dass Eingliederungsziel und wesentliche Schritte zur Eingliederung in allgemein verständlicher Sprache gemeinsam festgehalten werden. Der KV JSA empfiehlt, den Begriff allgemein verständlich zu konkretisieren. Im Einzelfall kann es notwendig sein, einfache oder leichte Sprache zu verwenden.\r\nÜber diese zentralen Punkte des SGB III RE hinaus hat der Kooperationsverbund noch weitere Anmerkungen im Detail zu einigen Paragrafen:\r\n§ 48a SGB III RE\r\nDie Erstattung der Unterbringungskosten für junge Menschen, die Berufsorientierungspraktika durchlaufen, wird nicht mehr auf Grundlage der Sätze nach Berufsausbildungsförderung erbracht, sondern nach § 86 Nr. 1 SGB III. In Konsequenz steigt die maximale monatliche Pauschale auf 420 EUR. Weil auswärtige Praktikant*innen nach § 48a SGB III deutlich kürzere Aufenthalte zu finanzieren haben und damit auch potenziell höhere Kosten tragen als auswärtige Auszubildende, ist diese Bezugnahme sinnvoll. Auch bei Leistungen nach § 86 SGB III handelt es sich um Pauschalen, die keine Nachweiserbringung erfordern und eine bürokratiearme Handhabe ermöglichen. Für im Sinne des § 48a SGB III RE förderfähige Praktikant*innen sollte § 86 SGB III ergänzend eine Erstattung von über die Pauschale hinausgehender Kosten auf Antrag einführen.\r\nDas Instrument der Berufsorientierungs-Praktika (BO-Praktika) würde damit für junge Menschen aus wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen zugänglicher gemacht. Zudem ist auch die auf 420 EUR erhöhte Erstattung im Einzelfall nicht kostendeckend, insbesondere wenn Praktika in Großstädte oder Metropolregionen führen.\r\nDer Bundesgesetzgeber muss weiter beachten, dass in der aktuellen Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit zu § 81 SGB III durchweg nur von Mietkostenerstattung die Rede ist. Langfristige Mietverhältnisse werden junge Menschen in BO-Praktika aber gerade\r\nKOOPERATIONSVERBUND JUGENDSOZIALARBEIT\r\nSeite 9 von 10\r\nnicht eingehen, sie werden auf Hotels, Hostels, Boarding Houses oder Einrichtungen des Jugendwohnens zurückgreifen.\r\n§ 76 SGB III RE\r\nDer KV JSA begrüßt die in § 76 SGB III RE vorgesehene Verlängerung der Förderung/Nachbetreuung ausdrücklich. Über eine Nachbetreuung kann die Anschlussperspektive abgesichert werden.\r\nEs ist aus Sicht des KV JSA dringend geboten, die Artikelbegründung zu konkretisieren: Sie muss deutlich machen, dass eine nachgehende Betreuung mit dem Leistungsumfang der Assistierten Ausbildung nach §§ 74-75a SGB III den erfolgreichen Ausbildungsabsolvent*innen der kooperativen und integrativen Modelle als auch jenen der fortgeführten Betreuung zuteilwerden.\r\n§ 98 SGB III RE\r\nIn § 98 Abs. 1 Nummer 1 Buchstabe c SGB III RE sollen nach dem Wort „Berufsausbildungsverhältnisses“ die Wörter „insbesondere auch eines Fachhochschulstudiums oder eines Hochschulstudiums“ eingefügt werden. Der Beisatz „insbesondere auch“ suggeriert aus Sicht des KV JSA, dass ein Fachhochschulstudium oder ein Hochschulstudium gegenüber einem Berufsausbildungsverhältnis besonders hervorgehoben werden soll. Im Hinblick auf die Gleichwertigkeit aller drei Ausbildungsformen schlägt der KV JSA vor, den Beisatz „insbesondere auch“ in der Ergänzung zu streichen.\r\n§ 281 SGB III RE\r\nDie Änderung sieht vor, dass verschiedene personenbezogene Daten erhoben werden. Es ist nicht schlüssig, aus welchem Grund der Name einer Person erhoben werden soll – hauptsächlich vor dem Hintergrund, dass jeder Person eine Kenn-Nummer zugewiesen wird.\r\nDer KV JSA schlägt daher vor, dass in § 281 Abs. 2 das Wort „Name“ gestrichen wird.\r\n§ 309 SGB III RE\r\nGrundsätzlich ist die Einführung von Videotelefonie als weitere Gesprächsmöglichkeit zu begrüßen. Der KV JSA schlägt folgende Änderung vor:\r\n§ 309, Abs. 1 SGB III RE\r\nArbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich oder, wenn ein persönliches Gespräch nicht erforderlich ist, bei Einvernehmen Zustimmung der oder dem Arbeitslosen und der Agentur für Arbeit per Videotelefonie\r\nKOOPERATIONSVERBUND JUGENDSOZIALARBEIT\r\nSeite 10 von 10\r\nzu melden oder zu einem ärztlichen […]. Eine Ablehnung der Videotelefonie durch die Bundesagentur bedarf eines triftigen Grundes.“\r\nAbschließende Bemerkung\r\nDer Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit dankt für die Möglichkeit, das SGB III Modernisierungsgesetz mit seiner Expertise zu qualifizieren. Eine verbindliche, rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit in den Jugendberufsagenturen ist im Interesse vieler junger Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf. Das gleichberechtigte Miteinander der Rechtskreise ist elementar für eine erfolgreiche Unterstützung. Der Kooperationsverbund wird sich im Gesetzgebungsprozess in diesem Sinne weiter einbringen.\r\nFachliche Ansprechpersonen für den Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit:\r\nSusanne Nowak Michael Scholl\r\nsusanne.nowak@caritas.de michael.scholl@bagkjs.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012277","regulatoryProjectTitle":"Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/74/4b/357595/Stellungnahme-Gutachten-SG2409260014.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Paritätischer Gesamtverband\r\nOranienburger Straße 13-14, 10178 Berlin, Tel: 030 24636-0, Fax: 030 24636-110\r\nEmail: info@paritaet.org, Internet: http://www.paritaet.org\r\nStellungnahme des Paritätischen Gesamtverbandes zum\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales\r\nVerordnung zur Bestimmung der für die Fortschreibung der\r\nRegebedarfsstufen nach §28a und für die Fortschreibung des\r\nTeilbetrags nach §34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches\r\nSozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsätze sowie zur Ergänzung\r\nder Anlagen zu §§ 28 und 34 des Zwölften Buches\r\nSozialgesetzbuch für das Jahr 2025\r\n(Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 – RBSFV\r\n2025)\r\nDer Paritätische Gesamtverband bedankt sich für die Überlassung des Entwurfs der\r\nRegelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 und für die Gelegenheit zur\r\nStellungnahme. Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass die – erst nachträglich\r\nausgesprochene – Gelegenheit zur Stellungnahme mit einer Frist von zwei\r\nArbeitstagen sehr knapp bemessen ist.\r\nDie RBSFV 2025 setzt die gesetzliche Verpflichtung zur Fortschreibung der\r\nRegelbedarfe nach den §§ 28a Absatz 1 und 34 SGB XII zum 01.01.2025 um. Das\r\nSGB XII ist das Referenzsystem für das SGB II, für die Leistungen des\r\nAsylbewerberleistungsgesetzes und die Leistungen der Sozialen Entschädigung\r\nnach dem SGB XIV. Die Fortschreibung betrifft damit die Leistungen für etwa 7,2\r\nMio. Leistungsberechtigte der genannten Grundsicherungssysteme (Jahresendwert\r\nvon 2022 der Sozialberichterstattung des Bundes und der Länder).1 Dies entspricht\r\n1 Vgl. dazu: https://www.statistikportal.de/de/sbe/ergebnisse/mindestsicherung\r\nzum Jahresende 2022 einem Anteil von 8,5 Prozent der Gesamtbevölkerung in\r\nDeutschland.\r\nDie Grundlage der RBSFV 2025 ist gesetzlich festgelegt und zuletzt durch das\r\nBürgergeldgesetz reformiert worden, um der Inflationsentwicklung besser und v.a.\r\nzeitnäher Rechnung zu tragen. Die modifizierte Regelung sieht nunmehr ein\r\nzweistufiges Fortschreibungsverfahren (geregelt in §28a SGB XII) vor:\r\nDie bisherige Fortschreibung der Regelbedarfe mit dem Mischindex aus\r\nregelbedarfsrelevanter Preisentwicklung (70 Prozent) und Lohnentwicklung (30\r\nProzent) bleibt bestehen und bildet nunmehr die erste Stufe der Fortschreibung\r\n(“Basisfortschreibung”, § 28a SGB XII Absatz 3). Der zweite Schritt berücksichtigt\r\nzusätzlich die aktuelle Entwicklung des regelbedarfsrelevanten Preisindexes im\r\nzweiten Quartal des laufenden Jahres gegenüber dem entsprechenden\r\nVorjahreszeitraum (“ergänzende Fortschreibung”, § 28a SGB XII Absatz 4). Nach der\r\nerstmaligen Fortschreibung nach dieser Formel greift zudem die Regel, dass der\r\nAusgangspunkt der weiteren Fortschreibung nicht der aktuelle Regelbedarf ist,\r\nsondern eine fiktive rechnerische Größe, die sich aus der Fortschreibung des\r\nvergangenen Jahres ohne Betrachtung der ergänzenden Fortschreibung ergeben\r\nhätte. Dies ist der zentrale Konstruktionsfehler des neuen Verfahrens, da auf diese\r\nWeise keine sachgerechte Fortschreibung garantiert ist – wie die vorliegende\r\nVerordnung dokumentiert. Trotz weiter steigender Preise und Löhne soll es keine\r\nAnpassung der Regelbedarfe geben. Um das Problem anhand einer alleinlebenden\r\nerwachsenen Leistungsberechtigten zu verdeutlichen: Anstatt in der\r\nRegelbedarfsstufe 1 den aktuellen Regelbedarf von 563 Euro zugrunde zu legen,\r\nwird die vergangene Fortschreibung um die ergänzende Fortschreibung reduziert.\r\nDer Ausgangswert für die Fortschreibung liegt so gerechnet bei 512 Euro statt 563\r\nEuro und damit etwa 10 Prozent unterhalb des aktuellen Niveaus.\r\nIm Ergebnis errechnen sich nach diesem Verfahren Regelbedarfe unterhalb des\r\nStatus quo.\r\nTab. Rechnerisches Ergebnis vs. aktuelle Regelbedarfe\r\nRechnerischer\r\nRegelbedarf 2025\r\nRegelbedarfe 2024\r\nRegelbedarfsstufe 1 539 563\r\nRegelbedarfsstufe 2 485 506\r\nRegelbedarfsstufe 3 432 451\r\nRegelbedarfsstufe 4 452 471\r\nRegelbedarfsstufe 5 374 390\r\n3\r\nRegelbedarfsstufe 6 342 357\r\nImmerhin hat der Gesetzgeber für den Fall, dass die Fortschreibung zu einem\r\nnegativen Ergebnis führt, im § 28a Abs. 5 SGB XII eine Bestandschutzklausel\r\neingeführt. Danach gelten die aktuellen Regelbedarfe weiter, bis die Fortschreibung\r\nhöhere Werte ergibt oder eine Neuermittlung stattfindet.\r\nDer Bestandschutz bezieht sich nach dem Referentenentwurf des BMAS auf die\r\nLeistungen nach dem SGB II (Bürgergeld), dem SGB XII, dem\r\nAsylbewerberleistungsgesetz sowie die Schulbedarfe. Ohne nachvollziehbare\r\nBegründung sind die Grundleistungen nach § 3a AsylbLG von dem Bestandsschutz\r\nausgenommen. Diese Leistungen sollen nach der Rechtsauffassung des BMAS\r\ngekürzt werden. In der Summe sollen Leistungen in Höhe von 87 Mio. Euro gekürzt\r\nwerden.\r\nIm Ergebnis der Fortschreibung bleiben die Regelbedarfe bis Ende 2025 auf dem\r\nNiveau von Anfang 2024. Die vergangene Entwicklung der regelbedarfsrelevanten\r\nPreise und Löhne finden damit keine weitere Berücksichtigung – obwohl in dem\r\nzugrunde gelegten Zeitraum für die Fortschreibung die regelbedarfsrelevanten Preise\r\num 3,2 Prozent und die Nettolöhne um 7,88 Prozent gestiegen sind. Nach der\r\nFortschreibungsregel vor der Bürgergeldreform hätte der Regelbedarf mit dem\r\nMischindex um 4,6 Prozent angehoben werden müssen.\r\nEin Bündnis aus verschiedenen Akteuren aus Gewerkschaften, Sozial- und\r\nWohlfahrtsverbänden (AWO, DGB, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband –\r\nGesamtverband, Diakonie Deutschland, die Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher\r\nArbeitslosengruppen, Sozialverband Deutschland, Sozialverband VdK sowie das\r\nZukunftsforum Familie) hat sich bereits Anfang Juni 2024 an das Bundesministerium\r\nfür Arbeit und Soziales gewandt mit einer ausführlichen Darlegung des Sachverhalts\r\nund der Forderung gesetzgeberisch tätig zu werden, um die absehbare Nullrunde für\r\ndie Grundsicherungsbeziehenden abzuwenden.2 Die inhaltlichen Ausführungen sind\r\nweiterhin einschlägig:\r\n- Während der Corona-Krise wurden gestiegene Kosten kaum, in der Inflation\r\naufgrund der Energiepreissteigerungen im Kontext des Ukraine-Krieges\r\nzunächst nicht ausgeglichen. Eine Verbesserung stellte zunächst der mit dem\r\nBürgergeldgesetz geänderte Fortschreibungsmechanismus dar: Die\r\nRegelsätze wurden nominell deutlich angehoben. Allerdings wurden mit der\r\nAnpassung 2023 Kaufkraftverluste noch nicht vermieden; dies wurde erst mit\r\n2 Vgl. online: https://www.derparitaetische.\r\nde/fileadmin/user_upload/Seiten/Presse/docs/Positionspapier_-\r\n_Drohende_Nullrunde_bei_den_Regels%C3%A4tzen_abwehren.pdf\r\nder weiteren Anpassung zum 1.1.2024 erreicht.\r\nNach aktuellen Berechnungen der Sozialwissenschaftlerin Dr. Irene Becker\r\nmussten erwerbslose Grundsicherungsbeziehende (Singles) seit 2021 bis\r\nEnde 2023 kumuliert Kaufkraftverluste von zusammen 1.012 Euro\r\nhinnehmen.3 Erst mit der zweiten spürbaren Erhöhung zum 1.1.2024 gelang\r\neine Trendwende. Doch die Regelsatzzahlungen des Jahres 2024 werden die\r\nKaufkraftverluste der Vergangenheit nur zu einem kleinen Teil ausgleichen.\r\n- Kaufkraftverluste sind aus Sicht der Unterzeichnenden sozialpolitisch nicht\r\nakzeptabel: Eine weitere Verschärfung von Mangel- und\r\nUnterversorgungslagen – selbst bei Grundbedürfnissen – sowie weitere\r\nEinschränkungen bei der sozialen Teilhabe darf es nicht geben!\r\n- Hinzu kommt: Der Gesetzgeber muss der Verfassungsvorgabe nachkommen,\r\ndass das soziokulturelle Existenzminimum auch im Falle von\r\nPreissteigerungen jederzeit gedeckt sein muss.4 Angesichts dessen, dass das\r\nsozio-kulturelle Existenzminimum ohnehin schon sehr knapp bemessen ist,\r\nbirgt eine Nullrunde im Fall einer gerichtlichen Überprüfung zudem auch\r\nerhebliche Risiken für den Gesetzgeber.\r\n- Der gesetzliche festgelegte Fortschreibemechanismus führt in Zeiten, in denen die\r\nPreisentwicklung gegenüber dem Vorjahr deutlich zurückgeht, zu einer Dämpfung der\r\nFortschreibung, bis hin zu Nullrunden. Die tatsächlichen aktuellen\r\nKostensteigerungen werden nicht abgebildet. Es droht aktuell eine Nullrunde, d.h.\r\neine Absenkung der Kaufkraft, die die Regelsätze ermöglichen. Die\r\nUnterzeichnenden befürchten, dass aufgrund dieser Fehlentwicklung der\r\nverfassungsmäßig gebotene Werterhalt des menschenwürdigen Existenzminimums\r\nnicht gewährleistet werden kann.\r\nDie Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung bestätigt die Befürchtung des\r\nBündnisses: angekündigt wird eine Nullrunde der Leistungen bis Ende 2025. Es\r\ndrohen damit neuerliche Kaufkraftverluste für die Grundsicherungsbeziehenden.\r\nDas Bündnis hatte daher eine kurzfristige Gesetzesinitiative zur Vermeidung einer\r\nNullrunde gefordert:\r\n- „Kurzfristige Reform der Fortschreibungsregel: Ausgangspunkt der\r\nFortschreibung 2025 muss der geltende Regelbedarf sein und nicht eine\r\nfiktive Rechengröße; im Gegenzug kann bis zu einer grundlegenden Reform\r\nder Fortschreibungsregel auf die sog. ergänzende Fortschreibung verzichtet\r\nwerden.“\r\n3 Vgl. Irene Becker: Bürgergeld: Erhöhungen gleichen Kaufkraftverluste in früheren Jahren nicht aus.\r\nKurzexpertise im Auftrag des Paritätischen Gesamtverbands, April 2024, siehe https://www.der-paritaetische.\r\nde/alle-meldungen/kaufkraftverlust-der-grundsicherungsleistungen-expertise-dr-becker/\r\n4 Vgl. z.B. BVerfG 137, 4, Rn. 85, 144.\r\n5\r\nDieser Aufforderung ist die Regierung nicht nachgekommen. Die Bundesregierung\r\nhat die Nullrunde durch Nicht-Handeln in Kauf genommen und zuletzt sogar als\r\nangemessen bewertet.\r\nNeben der Kritik an den drohenden Kaufkraftverlusten gibt es erhebliche\r\nsystematische Probleme des durch die Bürgergeldreform modifizierten\r\nAnpassungsmechanismus. Die Vorgehensweise sei – so Irene Becker pointiert –\r\n„unsystematisch, freihändig gegriffen, das Resultat ist eher zufällig“.5 Entgegen der\r\nAnkündigung ist das modifizierte Verfahren keineswegs „zeitnah“; die Fortschreibung\r\nbleibt rückwärtsgerichtet und berücksichtigt zudem lediglich Entwicklungen bis zur\r\nMitte des Jahres. Eine inflationäre Dynamik am aktuellen Rand wird weiter ignoriert.\r\nDies gilt gleichermaßen für den etablierten Mischindex wie für die neu eingeführte\r\nergänzende Fortschreibung nach dem Bürgergeldgesetz. Vergangene Zeiträume\r\nwerden betrachtet und entsprechende Anpassungen vorgenommen. In Zeiten\r\ngeringer Inflation ist ein derartiges Vorgehen akzeptabel. In Zeiten steigender\r\nInflation leidet dieses Verfahren an der Vergangenheitsorientierung und den\r\nfehlenden Möglichkeiten und Mechanismen, um aufgelaufene Kaufkraftverluste zu\r\nvermeiden bzw. ggf. zu kompensieren. Zudem ist die doppelte Betrachtung des\r\nzweiten Quartals im Vergleich zum Vorjahreszeitraum nicht systematisch begründet,\r\nsondern eher freihändig gegriffen. Es sei daher im Ergebnis eher zufällig, ob die\r\nAnpassungshöhe in etwa der aktuellen Preisentwicklung entspreche. Auch die\r\nmodifizierte Fortschreibungsformel kann systematisch nicht überzeugen.\r\nEs braucht daher eine grundlegende Reform der Fortschreibung, die etwa folgende\r\nAspekte integrieren sollte:\r\n- Festlegung des 12-Monats-Zeitraums zur Ermittlung des Preisindexes\r\nmöglichst nah am Jahresende;\r\n- Kontrollbetrachtung im Vergleich zum Vorjahr, Festlegung einer\r\nentsprechenden Untergrenze;\r\n- Prüfung, ob die Regelsatzfortschreibung im Vorjahr die zuletzt ermittelte\r\nRealkostensteigerung auch tatsächlich ausgeglichen hat; ggf. ergänzender\r\nAusgleich durch Einmalzahlung.\r\nZusammenfassend:\r\n Der Paritätische kritisiert eine Nullrunde bei den Regelleistungen in der\r\nGrundsicherung als nicht sachgerecht. Die bisherigen Regelbedarfe decken\r\nden Bedarf nicht hinreichend. Eine Fortschreibung, die bis Ende 2025 keine\r\nSicherstellung der Kaufkraft der existenzsichernden Leistungen garantiert, ist\r\nabzulehnen. Kurzfristig wäre es – unabhängig von einer strukturellen\r\nNeuermittlung der Regelbedarfe – notwendig gewesen, bei der aktuellen\r\n5 Insbesondere: Irene Becker (2024): Bürgergeld: Erhöhungen gleichen Kaufkraftverluste in früheren\r\nJahren nicht aus, Kurzexpertise im Auftrag des Paritätischen Gesamtverbands. Online:\r\nhttps://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Becker2024_Buergergeld_Inflation_2021-\r\n2024.pdf sowie dies,: 2022:\r\nFortschreibung von den bestehenden Regelbedarfen und nicht von deutlich\r\ngeringeren fiktiven Rechengrößen auszugehen.\r\n Die Auffassung, dass der Bestandschutz sich nicht auf die Grundleistungen\r\ndes AsylbLG bezieht, kann der Paritätische nicht nachvollziehen. Der\r\nBestandschutz muss sich zur Vermeidung einer nicht begründbaren\r\nUngleichbehandlung auch auf die Grundleistungen nach dem AsylbLG\r\nbeziehen.\r\nAuch das aktuelle Fortschreibeverfahren kann nicht überzeugen. Es braucht eine\r\ngrundsätzliche Debatte über Ziele und konkrete Verfahren der Fortschreibung der\r\nRegelbedarfe in der Zeit zwischen den Ermittlungen der Regelbedarfe auf der\r\nGrundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe.\r\nDer Paritätische regt einen konstruktiven Austausch über die Ziele und Verfahren der\r\nFortschreibung zwischen Wohlfahrt und Bundesregierung an.\r\nBerlin, 09. September 2024\r\nDr. Joachim Rock, Hauptgeschäftsführer\r\nKontakt\r\nDr. Andreas Aust\r\nMail: sozpol@paritaet.org"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-09"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}