{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-16T06:41:37.256+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R002078","registerEntryDetails":{"registerEntryId":57707,"legislation":"GL2024","version":16,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002078/57707","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bb/82/692354/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R002078-2026-02-10_09-20-57.pdf","validFromDate":"2026-02-10T09:20:57.000+01:00","validUntilDate":"2026-04-14T14:59:36.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-10T11:05:14.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-09-04T10:25:48.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-28T13:35:34.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-02-10T09:20:57.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":57707,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002078/57707","version":16,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-02-10T09:20:57.000+01:00","validUntilDate":"2026-04-14T14:59:36.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":43635,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002078/43635","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-10T11:05:14.000+02:00","validUntilDate":"2026-02-10T09:20:57.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":41896,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002078/41896","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-09-04T10:25:48.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-10T11:05:14.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e. 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Im Schwerpunkt wird die Interessenvertretung ausgeübt, um die Interessen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) zu wahren und zu fördern. Der Verband dient der Wahrnehmung der Interessen der ÖbVI im Kontext des zusammenwachsenden Europas. Zudem veranstaltet der BDVI jährlich einen Kongress und tritt dabei auch in den Austausch mit Vertretern aus der Bundespolitik. In seiner Verbandspublikation FORUM richtet sich der BDVI unter anderem mit Positionierungen an die Bundespolitik. Konkret umfasst die Interessenvertretung im Weiteren folgende spezielle Rechts-, Betätigungs- und Interessengebiete: Bau- und Bodenrecht, Liegenschaftsrecht, Vermessungs- und Katasterrecht, Bewertungsrecht und Wertermittlung bzgl. unbebauter und bebauter Grundstücke, Gebührenrecht, Sachverständigenentschädigung, Arbeitsrecht, Steuerrecht, Mittelstandsförderung, Bürokratieabbau, Verlegung staatlicher Befugnisse auf beliehene Unternehmer, Verlegung staatlicher Befugnisse auf Bundesebene, Unternehmer, Geoinformationen."},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":0.45},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":120001,"to":130000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"},{"code":"MFS_ECONOMIC_ACTIVITY","de":"Wirtschaftliche Tätigkeit","en":"Economic activity"},{"code":"MFS_OTHERS","de":"Sonstiges","en":"Others"},{"code":"MFS_PUBLIC_GRANTS","de":"Öffentliche Zuwendungen","en":"Public grants"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":1240001,"to":1250000},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2024-01-01","lastFiscalYearEnd":"2024-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ff/6f/692353/BDVI_Jahresabschluss-2024.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":6,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0001768","title":"Zuständigkeitszuweisung für ÖbVI zur Ausstellung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem WEG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Aktuell sind nur Baubehörden für die Ausstellung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zuständig. Es wird angestrebt, dass daneben eine Zuständigkeit der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) eingeführt wird. Es werden zudem weitere Vorschläge zur Verbesserung und Modernisierung des WEG vorgeschlagen: zur Ausgestaltung der Pläne für die Abgeschlossenheitsbescheinigung, zur Ausgestaltung der Teilungserklärung sowie zum Nachweis der Ausdehnung von Wohnungseigentum im Grundbuch und Liegenschaftskataster.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht","shortTitle":"WoEigG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Liegenschafts-, Vermessungs- und Katasterrecht; Immobilienwertermittlung; Sachverständigenentschädigung; Bürokratieabbau; Geoinformationen; Beliehene"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001769","title":"Einführung eines Befreiungstatbestands in der LuftVO zum Betrieb von Drohnen für Vermessungsstellen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Angestrebt wird die Einführung eines Befreiungstatbestandes in der Luftverkehrsordnung (LuftVO) in Bezug auf die Anwendbarkeit der §§ 21h und 21i LuftVO für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten (Drohnen/ UAV) im Bereich Vermessung und Geoinformation für qualifizierte Stelle, namentlich Behörden und insbesondere auch Beliehene.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Luftverkehrs-Ordnung","shortTitle":"LuftVO 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/luftvo_2015"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Liegenschafts-, Vermessungs- und Katasterrecht; Immobilienwertermittlung; Sachverständigenentschädigung; Bürokratieabbau; Geoinformationen; Beliehene"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_SA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Staat und Verwaltung\"","en":"Other in the field of \"Government and administration\""},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003721","title":"Bezahlbaren (sozialen) Wohnraum durch verschiedene Einzelmaßnahmen sichern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Es wird gefordert, dass kostensenkende Effekte wie die rechtssichere Einführung eines „Gebäudetyp e“, die Bebauung vorhandener Flächen durch Aufstockungen und Umbauten, Einwirkungsmöglichkeiten auf überhöhte Bodenpreise und die effektivere Nutzung des \r\nvorhandenen Wohnraums, wie beispielsweise im Programm „Jung kauft alt“ konsequenter als bislang verfolgt werden. Es bedarf einer umfassenden und nachhaltigen Wohnraumoffensive, die durch gezielte staatliche Investitionen, Anreize und stärkere Unterstützung des sozialen Wohnungsbaus\r\nund eine strikte Regulierung des Immobilienmarktes realisiert wird. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003738","title":"Einführung eines Gebäude- und  Wohnungseigentumsregisters","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Es wird die Einführung eines Gebäude- und Wohnungseigentumsregisters mit Ortsbezug angeregt. Die Fach- und Sachdaten sollten also mit Koordinaten verknüpft sein. Ortsbezug und Geometrien eines solchen Registers sollten aus bestehenden Geoinformationssystemen gespeist werden.  Katasterinhalte und 3D-Modelle der Kataster- und Vermessungsbehörden sollten Basis eines Gebäuderegisters sein. Der Bund sollte die Anforderungsprofile an die Auskünfte definieren, die das System hergeben soll. Dann kann definiert werden, welche Sachinformationen in das System eingepflegt werden sollen. Sobald von den Gebäudenachweisen rechtliche Aussagen abgeleitet werden sollen, muss das Gebäude auch mit der Genauigkeit und dem rechtlichen Vertrauen des Liegenschaftskatasters versehen sein.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Liegenschafts-, Vermessungs- und Katasterrecht; Immobilienwertermittlung; Sachverständigenentschädigung; Bürokratieabbau; Geoinformationen; Beliehene"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010773","title":"Verbesserung der Vergütung von Sachverständigen nach dem JVEG im Bereich Vermessungs- und Katasterwesen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern","printingNumber":"20/14259","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/142/2014259.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-neuregelung-der-vorm%C3%BCnder-und-betreuerverg%C3%BCtung-und-zur-entlastung/318787","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 - KostRÄG 2025) (20. 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Angeregt wird zudem künftig auf das Sachgebiet „Vermessungstechnik“ nach Nummer 38.1 der Anlage 1 zum JVEG zu verzichten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten","shortTitle":"JVEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/jveg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Liegenschafts-, Vermessungs- und Katasterrecht; Immobilienwertermittlung; Sachverständigenentschädigung; Bürokratieabbau; Geoinformationen; Beliehene"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011873","title":"Vereinfachte Flächenausweisung von Bauland durch Kommunen mittels Vorgabe von Flächenkontingenten","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung","printingNumber":"20/13091","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/130/2013091.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-integrierten-stadtentwicklung/315291","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung","publicationDate":"2024-08-01","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/Webs/BMWSB/DE/Downloads/referentenentwuerfe/novelle-baugb-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/Webs/BMWSB/DE/novelle-baugb-2024.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Vorgeschlagen wird eine Kontingentierung tatsächlich von Kommunen in Bebauungspläne umsetzbarer Flächen durch eine Änderung in § 5 Absatz 1 BauGB. Anstatt zum Beispiel nur 10 Hektar Baulandfläche im Flächennutzungsplan nach Bedarf zuzulassen, könnte man auch 40 Hektar ausweisen, der betreffenden Kommune aber nur zugestehen, davon in einem vorgegebenen Zeitraum maximal 10 Hektar umzusetzen. Mehr planerische Optionen würden dann zu mehr preissenkenden Verhandlungsmöglichkeiten mit Eigentümern und weniger Änderungsverfahren im Flächennutzungsplan führen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen\"","en":"Other in the field of \"Spatial planning, construction and housing\""},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":3,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0001768","regulatoryProjectTitle":"Zuständigkeitszuweisung für ÖbVI zur Ausstellung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem WEG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/14/1e/287245/Stellungnahme-Gutachten-SG2405030005.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier \r\nDer Nachweis von Wohnungs- und Teileigentum in Deutschland \r\nmuss dringend verbessert werden \r\n \r\nDie drei großen, bundesweiten Verbände für Vermessung, Geoinformation und \r\nLandmanagement, der Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BDVI e.V.), \r\ndie Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement (DVW e.V.) und der \r\nVerband Deutscher Vermessungsingenieure (VDV e.V.), halten es für erforderlich, die \r\nGrundbuchvorschriften in § 7 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das \r\nDauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) zu konkretisieren und weiter gehende \r\nVerbesserungen für die Dokumentation der Ausdehnung von Wohnungs- und Teileigentum \r\nzu entwickeln. \r\nAusgangslage \r\nDas Eigentumssicherungssystem in Deutschland ist Basis für eine prosperierende Wirtschaft \r\nund weltweit beispielhaft. Das gilt jedenfalls für Gesamteigentum an Grund und Boden \r\neinschließlich aufstehender Gebäude mit der Kombination von Grundbuch und \r\nLiegenschaftskataster als beschreibendem Teil des Grundbuches. Sobald es aber um den \r\nNachweis von Wohnungs-, Teileigentum und Sondereigentum an Grund und Boden \r\n(nachfolgend verkürzt Wohnungseigentum) geht, ist der Nachweis auch im europäischen \r\nVergleich sehr unzureichend geregelt.\r\nDer beschreibende Teil der Ausdehnung von Wohnungseigentum wird in Deutschland durch \r\nAbgeschlossenheitsbescheinigungen in Verbindung mit notariellen Teilungserklärungen \r\nbestimmt. Beides wird als Anlage zu Wohnungseigentumsgrundbüchern im Grundbuchamt \r\nanalog archiviert. Im Liegenschaftskataster werden Flurstücke (Grundstücke) und \r\naufstehende Gebäude dokumentiert, sodass Lage und Ausdehnung ersichtlich sind, solange \r\nsich das Grundstück und Gebäude in Gesamteigentum befinden. \r\nDie Ausdehnung von Wohnungseigentum bzw. damit verbundenem Sondereigentum an \r\nGrundstücksflächen ist aber weder aus dem Kataster noch aus dem Grundbuch ersichtlich. \r\nDazu muss man Daten der Abgeschlossenheitsbescheinigung und Teilungserklärung analog \r\nbeim Grundbuchamt anfragen. Dort liegen diese Daten aber nicht flächendeckend vor. Die \r\nTeilungserklärung muss oft beim beurkundenden Notar angefragt werden. Wenn dieser im \r\nRuhestand ist, muss beim Archiv des Notars beim Amtsgericht angefragt werden. Die \r\n \r\n \r\nAbgeschlossenheitsbescheinigung muss häufig beim örtlichen Bauamt nachgefragt werden, \r\ndas diese Bescheinigung ausgestellt hat. \r\nBei älterem Wohnungseigentum können Anfragen beim Notar und Bauamt auch schon mal \r\nins Leere laufen. Ein Nachweis ist dann nahezu unmöglich. Zudem sind die zugrunde \r\nliegenden Pläne teilweise laienhaft häufig wenig aussagekräftig.\r\nDieser Nachweiszustand ist antiquiert und mangelhaft. In einem so organisierten Staat wie \r\nDeutschland ist dies eigentlich untragbar. Ein digitalisierter Nachweis im Liegenschafts\u0002kataster und Grundbuch, wie er z.B. in der Schweiz gerade eingeführt wird, würde der \r\nwirtschaftlichen Bedeutung von Wohnungseigentum Rechnung tragen und viele Fragen \r\nvereinfachen. Zum Beispiel wären die meisten Fragen zum Wohnungseigentum völlig \r\nunnötig, wie sie im Zensus 2022 oder zur Grundsteuerbewertung gerade erfasst wurden. \r\nEine digitale Registernachweis der Ausdehnung von Wohnungseigentum wäre für \r\nVerwaltung Wirtschaft und Recht ein immenser Gewinn.\r\nWir sehen hier ein großes Verbesserungspotential. Nachfolgend werden dazu detailliertere \r\nBeschreibungen der Ausgangslage und Vorschläge für Verbesserungen unterbreitet.\r\nZur Ausgestaltung von Plänen für die Abgeschlossenheitsbescheinigung \r\nIn § 7 (4) 1 WEG ist geregelt, dass “die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie \r\ndie Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum \r\nstehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks” aus einer von der Baubehörde mit \r\nUnterschrift und Siegel zu versehenden Bauzeichnung (Aufteilungsplan) zu entnehmen sind. \r\nWeitere qualitative Ansprüche an den Aufteilungsplan stellt das Gesetz nicht. \r\nMit der WEG-Reform im Jahr 2020 wurde es möglich, Sondereigentum an außerhalb des \r\nGebäudes liegenden Teilen des Grundstücks zu errichten. Diese Flächen sind über \r\nMaßangaben im Aufteilungsplan festzulegen. Der Begründung des Gesetzentwurfs zufolge \r\nmüssen diese Maße so genau sein, dass sie es im Streitfall ermöglichen, den räumlichen \r\nBereich des Sondereigentums eindeutig zu bestimmen. Diese Maßangaben müssen auf die \r\nGrenzen des Grundstücks oder des Gebäudes bezogen werden (§ 6 AVA1).\r\n \r\nHierzu positionieren sich BDVI, DVW und VDV wie folgt:\r\n1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem 1. Wohnungs\u0002eigentumsgesetz (AVA)\r\n1. Bauzeichnungen können als Grundlage für Abgeschlossenheitsbescheinigungen zur \r\nBeschreibung der Ausdehnung des Wohnungseigentums in Form von \r\nSondereigentum und Gemeinschaftsflächen dienen. Bei Neubauten kann das \r\nWohnungseigentum auf Basis der Bauantragspläne beschrieben werden. Nach \r\nBaufertigstellung sollte der Istzustand mit der Planung abgeglichen werden (As\u0002built-Nachweis), um der Bedeutung des Eigentumsnachweises gerecht zu werden. \r\nPlanung und gebaute Wirklichkeit weichen nicht selten voneinander ab. Bei \r\nUmwandlung von Bestandsbauten in Wohnungseigentum sollten digitale Baupläne \r\ndes Istzustandes Pflicht sein.\r\n2. Für die Bildung von Sondereigentum an Teilen der Grundstücksflächen sollten \r\nmindestens (Amtliche) Lagepläne erforderlich sein, die sich aus dem Nachweis des \r\nGrundstückes im Liegenschaftskataster ableiten. Auf die Bildung von (Teil-)\r\nFlurstücken durch örtliche Katastervermessungen könnte man verzichten. Aber an \r\nden rechnerischen Nachweis für den Lageplan sollten die gleichen qualitativen \r\nAnforderungen gestellt werden wie bei der Bildung von Flurstücken bzw. \r\nGrundstücken, um der Eindeutigkeit und Beschreibbarkeit des Sondereigentums an \r\nGrundstücksflächen Genüge zu tun.\r\nWie wichtig die Genauigkeit der Aufteilungspläne ist, ergibt sich daraus, dass alleine der \r\nAufteilungsplan rechtlich maßgeblich ist, selbst dann, wenn er im Widerspruch zur \r\ntatsächlichen Lage vor Ort steht. Ungenauigkeiten im Aufteilungsplan haben daher \r\nweitreichende Folgen für den Eigentümer oder auch seinen Nachbarn und führen damit zu \r\neiner unmittelbaren Verletzung seines grundrechtlich geschützten Eigentumsrechts aus \r\nArtikel 14 GG. Hieraus ergibt sich das starke Erfordernis für qualifizierte Pläne zur genauen \r\nräumlichen Abgrenzung der Sondereigentumsflächen zueinander. \r\nEine vergleichende Betrachtung der Regelungen zum Wohnungseigentum in den \r\nNachbarländern bestätigt die Ausführungen: Erst kürzlich wurde vom IG-PARLS2 eine \r\nGegenüberstellung der entsprechenden Regelungen der EU-Mitgliedsländer vorgenommen. \r\nDarin war festzustellen, dass in einer Reihe von EU-Ländern ein Aufmaß des \r\nWohnungseigentums vorgeschrieben ist. Für Neubauten ist regelmäßig eine \r\nKontrollvermessung nach der Baufertigstellung erforderlich (As-built-Nachweis). Diese \r\nErhebungen sind stets durch befugte Ingenieure durchzuführen. Teilweise sind diese sogar \r\nfür die Berechnung der Miteigentumsanteile zuständig. All dies ist in Deutschland bisher \r\nnicht der Fall.\r\n2 Interessenvertretung der freiberuflichen hoheitlich tätigen Vermessungsingenieure innerhalb des Council of \r\nEuropean Geodetic Surveyors (CLGE), \r\nZur Zuständigkeit für Abgeschlossenheitsbescheinigungen \r\n \r\nNach § 7 (4) WEG wird die Zuständigkeit zur Ausstellung der Abgeschlossenheits\u0002bescheinigungen den Baubehörden zugewiesen. \r\nAus unserer Sicht könnten neben den kommunalen Bauordnungsbehörden auch ÖbVI mit \r\nder Ausstellung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen betraut werden, weil Sie einerseits \r\nebenfalls Behörden sind und andererseits - mehr als etwaige andere Sachverständige -\r\nbesondere Fachkenntnisse zur Geometrie von Wohnungseigentum haben. ÖbVI sind \r\nregelmäßig Begleiter von Bauvorhaben vom Bauantrag bis zur Fertigstellung und so sachlich \r\nund fachlich nahe an den Bauherren. ÖbVI besitzen die notwendige Behördeneigenschaft im \r\nmateriellen Sinne nach dem VwVfG sowie fundierte Kenntnisse im Bauordnungs-, \r\nBauplanungs- und Wohnungseigentumsrecht. Erforderlich wäre insoweit eine Anpassung \r\ndes § 7 (4) WEG, um die ÖbVI neben den Baubehörden mit der Ausstellung der \r\nAbgeschlossenheits-bescheinigungen zu betrauen. Vor der WEG-Novelle im Jahr 2020 \r\nkonnten die Landesregierungen noch durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und in \r\nwelchen Fällen der Aufteilungsplan und die Abgeschlossenheit von einem öffentlich \r\nbestellten oder anerkannten Sachverständigen für das Bauwesen anstelle der Baubehörde\r\nerstellt werden kann. Bestrebungen zur Einbeziehung der ÖbVI in den Bundesländern \r\nBrandenburg und Rheinland-Pfalz sind damals im Sande verlaufen und so bleibt es bis heute \r\nbei der alleinigen Zuständigkeit kommunaler Bauordnungsbehörden für Abgeschlossen\u0002heitsbescheinigungen, obwohl auch aktuell Bundesländer signalisiert haben, ÖbVI mit der \r\nAufgabe betrauen zu wollen.\r\nEine Erweiterung auf ÖbVI würde Bauämter entlasten und keine zusätzlichen Kosten \r\nerzeugen, denn ÖbVI können dies zu den gleichen Gebühren wie Bauämter erledigen. \r\nGleichzeitig würde der Staat entlastet und dem Subsidiaritätsprinzip gefolgt.\r\nDie bis 2020 enthaltene Option zur Zuweisung der Funktion auf einen erweiterten \r\nSachverständigenkreis könnte ebenfalls wieder eingeführt werden, wenn die durch die \r\nErweiterung der Optionen in der Ausgestaltung des Wohnungseigentums erforderliche \r\nerhöhte Qualifikation konkretisiert würde. \r\n \r\nZur Ausgestaltung der Teilungserklärung \r\n \r\nNeben der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist für die Teilungserklärung eine sogenannte \r\n1.000stel-Berechnung erforderlich, die besagt, mit welchem Anteil das Sondereigentum an \r\nder Gesamtimmobilie beteiligt ist. Damit werden die Stimmrechte und Beteiligungen an \r\nKosten des Gemeinschaftseigentums und die Aufteilung der Grundsteueranteile am \r\nGrundstück bestimmt.\r\n \r\nEs existiert keine übergeordnete Vorschrift, wie die 1.000stel Berechnung vorzunehmen ist. \r\nWegen der wirtschaftlichen Bedeutung dieser 1.000stel Anteile halten wir es für \r\nangemessen, zur Harmonisierung der Berechnung eine Legaldefinition hierfür zu schaffen. \r\nZum Nachweis der Ausdehnung von Wohnungseigentum im Grundbuch \r\nNach Auffassung von BDVI, DVW und VDV sollten die Unterlagen, die die Ausdehnung des \r\nWohnungseigentums definieren, zwingend als „Anhang“ zum Grundbuch digital abgelegt \r\nwerden. Bei der Neubildung von Wohnungseigentum sollten diese Unterlagen digital in zu \r\ndefinierenden Formaten wie DXF, DWG, IFC (BIM), XML oder X-Bau hinterlegt werden. Im \r\nBestand könnte eine gescannte Archivierung alter Dokumente im PDF-Format eine Lösung \r\nsein.\r\nSoweit die Unterlagen bei einer Aufbereitung des Altbestandes fehlen, sollte es im Interesse \r\nder Eigentümer sein, dass diese die Unterlagen beibringen.\r\nZum Nachweis der Ausdehnung von Wohnungseigentum im Liegenschaftskataster \r\nBDVI, DVW und VDV empfehlen, die Inhalte des Liegenschaftskatasters derart zu erweitern, \r\ndass\r\n1. Sondereigentumsflächen nach WEG als flächenhafte Objekte unterhalb der \r\nFlurstücksebene eingeführt werden und \r\n2. der Gebäudenachweis von 2-D auf 3-D ausgeweitet und etagenweise anteilig nach \r\n1.000stel Anteilen Wohnungseigentum beschrieben wird.\r\nDie Ausgestaltung des Nachweises im Liegenschaftskataster bedarf selbstverständlich einer \r\ndetaillierteren Betrachtung und Definition.\r\nFazit \r\nEin registerbasierter Nachweis der Ausdehnung von Wohnungseigentum sollte in \r\nDeutschland eingeführt werden. Dazu wären auf verschiedenen Ebenen von der \r\nAbgeschlossenheitsbescheinigung bis zum Liegenschaftskataster viele verschiedene \r\nSchritte notwendig. Man kann dabei auch schrittweise parallel oder hintereinander \r\nvorgehen. Pläne, die die Ausdehnung von Wohnungseigentum beschreiben, sollten \r\nzukünftig bei der Neubildung von Wohnungseigentum durchgängig digital eingereicht \r\nwerden und im Workflow von der Abgeschlossenheitsbescheinigung über den Notar und \r\ndas Grundbuchamt bis hin zum Liegenschaftskataster medienbruchfrei weitergeleitet und \r\ngespeichert werden.\r\nDer Umgang mit Altbeständen bedarf dabei einer gesonderten Betrachtung.\r\nPräsident des BDVI e.V. Präsident des DVW e.V. Präsident des VDV e.V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003721","regulatoryProjectTitle":"Bezahlbaren (sozialen) Wohnraum durch verschiedene Einzelmaßnahmen sichern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f2/27/302479/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200202.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Appell an die Bundesregierung: Bezahlbaren (sozialen) Wohnraum sichern – für \r\nsozialen Frieden und Demokratie\r\nWir, Vertreterinnen und Vertreter der planenden und prüfenden Berufe – Architektinnen,\r\nIngenieure, Innenarchitektinnen, Landschaftsarchitekten, Stadtplanerinnen und \r\nVermessungsingenieure – wenden uns mit einem dringenden Appell an die \r\nBundesregierung. In unserer täglichen Arbeit sehen wir die Herausforderungen und die \r\ndramatischen Auswirkungen des Mangels an bezahlbarem Wohnraum in unserem Land. \r\nDiese Problematik bedroht nicht nur den sozialen Frieden, sondern stellt auch eine \r\nernsthafte Gefahr für unsere Demokratie dar.\r\nBezahlbarer Wohnraum ist ein fundamentales Menschenrecht und eine essenzielle \r\nGrundlage für ein friedliches und gerechtes Zusammenleben. Doch immer mehr \r\nMenschen, insbesondere Familien mit geringem Einkommen, Studierende, \r\nAlleinerziehende und Rentner, finden keinen erschwinglichen Wohnraum mehr. Die \r\nMieten steigen rasant, während das Angebot an bezahlbaren Wohnungen, vor allem an \r\ngeförderten Wohnungen, immer knapper wird. Diese Entwicklung führt zu sozialer \r\nUngerechtigkeit, Ausgrenzung und zunehmender gesellschaftlicher Spaltung.\r\nDie Folgen dieses Mangels an bezahlbarem Wohnraum sind weitreichend und gefährlich. \r\nWenn Menschen sich das Leben in ihren Städten und Gemeinden nicht mehr leisten \r\nkönnen, werden sie an den Rand gedrängt. Dies führt zu einer sozialen Segregation, die \r\ndas Gemeinschaftsgefühl und den sozialen Zusammenhalt untergräbt. Die wachsende \r\nUngleichheit und das Gefühl der Ungerechtigkeit bieten Nährboden für Extremismus und \r\ndemokratiefeindliche Strömungen. \r\nEine stabile und gerechte Gesellschaft, in der jeder die Möglichkeit hat, in einem würdigen \r\nund bezahlbaren Zuhause zu leben, ist die Grundlage für eine starke Demokratie. \r\nDemokratie bedeutet Teilhabe, und diese Teilhabe beginnt mit einem sicheren und \r\nbezahlbaren Zuhause. \r\nWir fordern daher die Bundesregierung auf, umgehend und noch entschlossener\r\nMaßnahmen zu ergreifen, um den Bau von bezahlbarem Wohnraum massiv zu fördern. Es \r\nbedarf einer umfassenden und nachhaltigen Wohnraumoffensive, die durch gezielte \r\n2\r\nstaatliche Investitionen, Anreize und stärkere Unterstützung des sozialen Wohnungsbaus\r\nund eine strikte Regulierung des Immobilienmarktes realisiert wird. \r\nKostensenkende Effekte wie die rechtssichere Einführung eines „Gebäudetyp e“, die \r\nBebauung vorhandener Flächen durch Aufstockungen und Umbauten, \r\nEinwirkungsmöglichkeiten auf überhöhte Bodenpreise und die effektivere Nutzung des \r\nvorhandenen Wohnraums, wie beispielsweise im Programm „Jung kauft alt“ müssen \r\nkonsequenter als bislang verfolgt werden. Die zahlreichen im Bündnis für bezahlbaren \r\nWohnraum erarbeiteten Vorschläge gehen bereits in die richtige Richtung, drohen aber, \r\nsich in der Kleinteiligkeit zu verlieren, nicht die Kernthemen der Boden- und \r\nImmobilienmarktregulierung zu adressieren und auch nicht die gewünschten \r\nSkaleneffekte zu erzielen.\r\nLassen Sie uns gemeinsam daran arbeiten, dass jeder Mensch die Chance auf ein gutes \r\nund bezahlbares Zuhause hat, und dass wir in einem Land leben, das durch sozialen \r\nFrieden und eine lebendige Demokratie geprägt ist. \r\nAls aktiv an der praktischen Schaffung von Wohnraum beteiligte Berufsstände stellen wir \r\nhierfür weiterhin unsere umfassende Expertise zur Verfügung. Nutzen Sie diese!\r\nBerlin, den 18.06.2024\r\nBund Deutscher Baumeister, Architekten und Ingenieure e.V.\r\nBund Deutscher Innenarchitektinnen und Innenarchitekten e.V.\r\nBund Deutscher Landschaftsarchitekt:innen e.V.\r\nBund der Öffentlichen bestellten Vermessungsingenieure e.V.\r\nBundesvereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik e.V.\r\nDeutsche Akademie für Städtebau und Landschaftsplanung e.V.\r\nVerband Deutscher Architekten- und Ingenieurvereine e. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BDVI-Ehrenpräsident· Poststr. 4/5 · 10178 Berlin\r\nParlamentarischer Staatssekretär bei der Bundesministerin für Wohnen, \r\nStadtentwicklung und Bauwesen\r\nHerr Sören Bartol\r\nBundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen\r\nKrausenstraße 17 – 18\r\n10117 Berlin\r\nPer Mail an: pstb@bmwsb.bund.de\r\n18. Juni 2024\r\nZentrales Gebäude- und Wohnungsregister \r\nHier: Beitrag der Vermessungs- und Geoinformationsbehörden\r\nBund der Öffentlich bestellten\r\nVermessungsingenieure e. V.\r\nBDVI-Ehrenpräsident \r\nPoststraße 4/5\r\n10178 Berlin\r\nFon (030) 24 08 38.3\r\nFax (030) 24 08 38.59\r\nMail info@bdvi.de\r\nWeb www.bdvi.de\r\nDipl.-Ing. Michael Zurhorst\r\nc/o Dipl.-Ing. Zurhorst +\r\nZurhorst\r\nLandwehrstraße 143\r\n59368 Werne\r\nFon (02389) 95 01.0\r\nFax (02389) 95 01.11\r\nMail zurhorst@bdvi.de\r\nWeb www.bdvi.de\r\nSehr geehrter Herr Parlamentarischer Staatssekretär Bartol, \r\nauf dem BDVI-Kongress 2024 hatten wir das Thema der Einführung eines Gebäude- und \r\nWohnungseigentumsregisters angesprochen. Frau Pehlert teilte mir mit, dass Sie diese Ansätze gerne \r\nweiterverfolgen würden und um nähere Informationen / Stellungnahmen zum Thema bitten. \r\nBereits im Jahr 2022 hatte die Bundesinnenministerin Faeser die Einführung eines solchen Registers \r\nthematisiert, woraufhin der BDVI diesbezüglich mit aus dem Referat H II 5 – \r\nGeoinformationswesen aus dem Bundesministerium des Innern und für Heimat in Kontakt getreten ist.\r\nNachdem das Thema dort nach unserer Wahrnehmung scheinbar aus dem Fokus gerückt ist, freuen wir \r\nuns über die Gelegenheit uns diesbezüglich mit fachlichem Input einbringen zu können.\r\nGemeinsam mit den anderen geodätischen Berufsverbänden, liegt uns ein zentrales und \r\nressortübergreifendes Gebäuderegister für Deutschland am Herzen. Beispielsweise hatten wir schon im \r\nZuge der Grundsteuerreform vorgeschlagen, neben den Bodenrichtwerten die 3D-Gebäudemodelle als \r\nGrundlage zu nehmen. Auch im Zuge der Gebäudeumfrage im Rahmen des Zensus 2022 hatten wir \r\nangemerkt, dass solche Erhebungen durch ein entsprechendes Register obsolet wären. Es gibt viele \r\nweitere Anknüpfungspunkte wie z.B. die Hebung von Ressourcen beim Nachweis des \r\nWohnungseigentums. Das entsprechende Positionspapier zum WEG-Nachweis in Deutschland hatten \r\nwir Ihnen bereits zukommen lassen. \r\nEin zentrales Gebäude- und Wohnungsregister hat selbstredend Ortsbezug. Ortsbezug meint im \r\nFachjargon, dass die Fach- und Sachdaten georeferenziert sind, also einer Koordinate zugeordnet \r\nwerden und auch über diese Koordinate untereinander verknüpft werden können. Und wir Geodäten \r\nsind die Experten für Ortsbezug.\r\nAlles, was in einem solchen Register mit Ortsbezug und Geometrien zusammenhängt, sollte aus \r\nvorhandenen Geoinformationssystemen (GIS-System) gespeist werden und nicht neu angelegt werden. \r\nEin Register ist nur so gut wie seine Pflege und die Amtlichen GIS-Systeme werden jedenfalls gepflegt, \r\nsodass hier die Aktualität des Ortsbezuges eines zentralen Gebäuderegisters gewährleistet ist. Die \r\nBasis dazu ist schon vielfältig vorhanden. Katasterinhalte und 3D-Modelle der Kataster- und \r\nVermessungsbehörden sollten zwingend Basis eines Gebäuderegisters sein. \r\nFachtechnisch vertreten wir die Meinung, dass der Bund die Anforderungsprofile an die Auskünfte \r\ndefinieren sollte, die das System hergeben soll. Dann kann man definieren, welche Sachinformationen \r\nin das System eingepflegt werden sollen. Daraus abgeleitet kann man dann definieren, welche \r\nGeometrien man hinterlegen muss, um georeferenzierte Auskünfte generieren zu können. Für die \r\nmeisten Anwendungsfälle dürften die notwendigen Geometrien bereits in GIS-Systemen der Kataster\u0002und Vermessungsverwaltungen der Länder vorliegen. Es ist natürlich denkbar, dass für spezielle Fragen \r\nweitere Geometrien erforderlich sind. Dann sollten diese aber vorhandenen GIS-Systemen hinzugefügt \r\nund nicht neue Systeme parallel aufgebaut werden.\r\nDen Zusammenhang von Auskunftsersuchen und notwendiger Geometrie kann man vielleicht \r\nbeispielsweise erläutern. Für die meisten Auskunftsfälle dürften die zurzeit in Arbeit befindlichen \r\ndigitalen Gebäudezwillinge ausreichen. Sobald aber von diesen Gebäudenachweisen rechtliche \r\nAussagen abgeleitet werden sollen, reicht die geometrische Grundlage dieser digitalen Zwillinge nicht \r\naus. Wenn Aussagen im Zuge z.B. von (Bau)Genehmigungs- oder Bauleitplanverfahren gemacht werden \r\nsollen, dann muss das Gebäude auch mit der Genauigkeit und dem rechtlichen Vertrauen des \r\nLiegenschaftskatasters versehen sein, die die digitalen Zwillinge in den jetzigen GIS-Verfahren jedoch\r\nnicht aufweisen. Wenn man die Anzahl der Wohnungen und jeweilige Größe einer Wohnung in einem \r\nGebäude wissen will, braucht man nur jeweils die Wohnungsnummer und m²-Zahl einem Gebäude \r\nzuordnen. Wenn man aber Zimmeranordnung und Gemeinschaftsflächen geometrisch auswerten will, \r\nalso die Geometrien von Wohnungseigentum visualisieren will, dann muss man die Geometrien \r\netagenweise in einem digitalen Zwilling zusätzlich hinterlegen. \r\nInsofern mag deutlich werden, dass die Definition der Anforderungsprofile an Auskunftsfälle die \r\nnotwendigen Geometrien bestimmt. Davon werden die meisten Geometrien bereits in GIS-Systemen \r\nvorhanden sein. Wir bieten unsere Expertise an vorhandenen aber auch etwaig neu zu designenden \r\nGIS-Systemen an, wenn man uns an der Konzeptionierung eines Gebäuderegisters beteiligt.\r\nMit großem Interesse haben wir jedenfalls zur Kenntnis genommen, dass sich das Bundesministerium \r\nfür Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen mit der Einführung eines bundesweiten zentralen \r\nGebäude- und Wohnungsregisters befasst. \r\nZunächst würde uns insbesondere interessieren, welche grundlegende Konzeption für das geplante \r\nGebäude- und Wohnungsregister angedacht ist. Sie können sicher sein, dass wir das nicht im \r\nöffentlichen Raum diskutieren wollen, sondern ein rein fachliches Interesse daran haben, uns in die \r\nKonzeption einzubringen.\r\nGerne würden wir den Austausch zu diesem Thema mit Ihnen in einem persönlichen Termin weiter \r\nvertiefen. \r\nMit freundlichen Grüßen\r\nMichael Zurhorst Clemens Kiepke\r\nEhrenpräsident des BDVI e.V. Präsident des BDVI e.V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-18"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}