{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-17T00:27:29.488+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R002065","registerEntryDetails":{"registerEntryId":67823,"legislation":"GL2024","version":11,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002065/67823","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b2/a7/639603/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R002065-2025-11-13_17-25-39.pdf","validFromDate":"2025-11-13T17:25:39.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-07-25T13:07:15.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-08-20T13:40:40.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-28T13:12:10.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-11-13T17:25:39.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":67823,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002065/67823","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-11-13T17:25:39.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":62680,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002065/62680","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-25T13:07:15.000+02:00","validUntilDate":"2025-11-13T17:25:39.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":51602,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002065/51602","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-26T15:12:41.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-25T13:07:15.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":51601,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002065/51601","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-11T18:20:33.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-26T15:12:41.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":43109,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002065/43109","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-08-20T13:40:40.000+02:00","validUntilDate":"2025-03-11T18:20:33.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Verankerung einer Regellaufzeitvorgabe im PostModG.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz - PostModG)","printingNumber":"20/10283","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/102/2010283.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-modernisierung-des-postrechts-postrechtsmodernisierungsgesetz-postmodg/307297","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Aufnahme des Versands von Büchern in den Katalog der Universaldienstleistungen (PUDLV) sowie Verankerung einer konkreten Regellaufzeitvorgabe für die Beförderung von Büchern in § 18 Abs. 3 im Rahmen der Postrechtsnovelle (PostModG, BT-Drs. 20/10283) mit dem Ziel, dass Bücher im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Postgesetz","shortTitle":"PostG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/postg_1998"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007739","title":"Änderung des Umsatzsteuergesetzes  Artikel 21 - Steuerbefreiung von Bildungsleistungen im JStG 2024.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ergänzung der Rückausnahme des § 4 Nr. 21 S. 1 Buchst. a S. 2 JStG-E auf die Ausbildung und berufliche Umschulung; Klarstellung in der Abgrenzung zwischen Ausbildung und Fortbildung; Abgrenzung vom Begriff der „anderen Einrichtung“; Klarstellung zu den Referenten- bzw. 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Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)","shortTitle":"SGB 4","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Bildung und Erziehung\"","en":"Other in the field of \"Education and parenting\""},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007741","title":"Vereinfachung Steuerabzugsverfahren nach § 50a und 50c EStG für ausländische Steuerpflichtige.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Bearbeitungsstau bei Steuerabzugsverfahren im Bundeszentralamt für Steuern soll umgehend behoben und das Verfahren insgesamt für die Zukunft vereinfacht werden. Dafür sollen bei vorliegenden Wiederholungsanträgen bis auf Weiteres grundsätzlich Genehmigungen von Anschlussfreistellungen erfolgen und die Nachweispflichten dauerhaft auf ein Minimum (Ansässigkeitsbescheinigung bei bestehendem Doppelbesteuerungsabkommen) reduziert werden. Darüber hinaus sollte der Schwellenwert auf 50.000 Euro angehoben und das derzeitige Online-Registrierungsverfahren auf seine Effektivität hin geprüft werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007742","title":"Verschiebung und Entschärfung der EU-Verordnung gegen Entwaldung (EUDR); Gesetzentwurf der nationalen Durchführungsbestimmungen überarbeiten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes (20. 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Die Verbände fordern in Bezug auf die nationalen Durchführungsbestimmungen durch das Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung (BMEL) eine rechtssichere Auslegung, einen zeitlichen Aufschub für Sorgfaltserklärungen und Sanktionen, erfüllbare Maßstäbe für die Sorgfaltspflicht, eine Entschärfung der Haftungsübernahme sowie geeignete Tools für eine rechtssichere Geolokalisierung.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":6,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0007738","regulatoryProjectTitle":"Aufnahme des Buchversands in den PUDLV-Katalog u. Verankerung einer Regellaufzeitvorgabe im PostModG.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ef/45/319861/Stellungnahme-Gutachten-SG2406240251.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (PostModG) - Januar 2024\r\n\r\nDer Börsenverein begrüßt den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts. Die Regelungen zur Stärkung der Verbraucherinteressen (wie bspw. in § 14) in Verbindung mit den\r\nBundesnetzagentur scheinen gut geeignet zur Erreichung der Regulierungsziele, also vornehmlich der Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen und eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten des Postsektors (§ 2).\r\n\r\nWir befürworten, dass\r\n•\tin den Regelungen über Universaldienstleistungen nun klarstellend auch die Beförderung von Büchern explizit genannt wird,\r\n•\tKund*innen im Rahmen des Universaldienstes vorhandene Informationen zur Sendungsverfolgung zur Verfügung zu stellen sind (§ 16 Abs. 1) und dass für Bücher ausdrücklich das Gebot der bedarfsgerechten Beförderung im Rahmen des betrieblich Zumutbaren gilt.\r\n\r\nLaufzeiten\r\nDie Laufzeitvorgaben gem. § 18 erachten wir allerdings als überaus problematisch. Wenn nun schon für Briefe E+3 bzw. 4 gelten soll, ist zu befürchten, dass für Bücher vielfach unter der „betrieblichen Zumutbarkeit\" eine Beförderung von doppelter Länge veranschlagt werden wird. Damit wäre der Versand von Büchern mittels der „Bücher- und Warensendung\" durch die Deutsche Post in keiner Weise mehr wettbewerbsfähig gegenüber den entsprechenden Transportdienstleistungen einzelner Onlinehändler, die aufgrund ihrer schieren Marktgröße eine Zusendung von E+1 erwirken können.\r\nAus diesem Grunde regen wir mit Nachdruck an, in den § 18 Abs. 3 für den Versand von Büchern ebenfalls eine konkrete Regellaufzeitvorgabe aufzunehmen.\r\n\r\nFormulierungsvorschlag zu „§ 18 Laufzeitvorgaben\"\r\n(3) Von den an einem Werktag eingelieferten Büchern müssen im Jahresdurchschnitt\r\nJeweils mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag\r\nzugestellt werden.\r\n\r\nEntgelte & Erschwinglichkeit\r\nObwohl wir unverändert eine explizite Entgeltprivilegierung für den Versand von Büchern befürworten und die Gleichstellung von Büchern mit üblichen Waren(klein-)sendungen als schwierig erachten, setzen wir auf eine verantwortungsvolle Genehmigungspraxis der Bundesnetzagentur bei ihrer Beurteilung der Erschwinglichkeit von Universaldienstleistungen angesichts deren tatsächlicher Leistungsbereitstellung und den Gebrauch ihres Rechtes, erforderliche Maßnahmen zur Wiederherstellung/Gewährleistung des Universaldienstes anzuordnen (§§ 20 ff.).\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007740","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme zum neuen Kriterienkatalog zur Feststellung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/38/d2/319863/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250204.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Veränderte Bewertungsmaßstäbe bei der Feststellung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse von Dozierenden in Bildungseinrichtungen\r\nAls Spitzenverband der deutschen Buchbranche vertritt der Börsenverein des Deutschen Buch-handels e.V. die Interessen von 4.100 Buchhandlungen, Verlagen, Zwischenbuchhändlern und anderen Medienunternehmen gegenüber Politik und Öffentlichkeit. Zu unseren Aufgaben ge-hört u. a. die Bereitstellung von Aus- und Weiterbildungsangeboten für unsere Mitglieder. Als Tochterunternehmen des Börsenvereins ist der mediacampus frankfurt die zentrale Aus- und Weiterbildungseinrichtung für Fach- und Führungskräfte der Buchbranche. Darüber hinaus halten unsere Landesverbände weitere branchenspezifische Weiterbildungsangebote vor.\r\nZahlreiche Mitgliedsunternehmen, vor allem Fachverlage, die Mitglied im Börsenverein des Deutschen Buchhandels sind und deren Interessen wir gemeinsam mit der Deutschen Fach-presse vertreten, sind selbst als Bildungsdienstleister aktiv. Das betrifft Ausbildungs- und Fortbildungsdienstleistungen sowie auch berufliche Umschulungen in den unterschiedlichsten Fachbereichen.\r\nWir erlauben uns, Sie mit dieser Stellungnahme auf die negativen bildungspolitischen Aus-wirkungen des neuen Kriterienkatalogs der Spitzenverbände der Sozialversicherung zur Fest-stellung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse aufmerksam zu machen. Die Anwendung dieses Kriterienkatalogs wird dazu führen, dass die Beschäftigung freiberuflicher Dozierender im Bildungsbereich nicht mehr möglich sein wird und damit auch ein sehr großer Teil der derzeitigen Bildungsangebote wegfallen muss. Selbstverständlich stellen wir nicht das grund-sätzliche Anliegen infrage, Scheinselbständigkeit einzudämmen und sozialversicherungs-pflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu identifizieren. Allerdings schießen die neuen Beurteilungskriterien weit über dieses Ziel hinaus. Von den Auswirkungen der Neuausrichtung des Kriterienkatalogs sind nicht nur die Aus- und Weiterbildungsangebote in der Buchbranche betroffen, sondern ausnahmslos sämtliche Bildungsangebote von der Volkshochschule über die Berufsschulen bis hin zu Angeboten privater Bildungsanbieter.\r\nWeniger Aus- und Weiterbildung führt zu noch mehr Personal- und Fachkräftemangel. Ein solcher Kollateralschaden hätte somit schwerwiegende Folgen für die deutsche Wirtschaft und die Gesellschaft insgesamt. Daher sehen wir dringenden Handlungsbedarf, bestehende Rechtsunsicherheiten gesetzlich zu klären und insgesamt zu Bewertungskriterien zurück-zukehren, welche die Beschäftigung von Honorarkräften zur Gewährleistung eines vielseitigen und umfassenden Bildungsangebots ermöglichen.\r\n\r\nSachverhalt\r\nIn Auslegung eines Urteils des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2022, in dem für eine Klavierlehrerin eine abhängige Beschäftigung festgestellt wurde (Herrenberg-Urteil vom 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R) haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung ihren Kriterien-katalog für die Feststellung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse neu aufgestellt. Das BSG hatte in diesem Fall das Raum- und Stundenplankonzept sowie das Verbot eigener Werbung als Indizien für eine abhängige Beschäftigung gewertet und die didaktische Freiheit an „echte unternehmerische Chancen und Risiken“ geknüpft. Mögliche Honorarausfälle waren für das Gericht dabei nicht ausreichend. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungen legen unge-achtet anders lautender Urteile zu vergleichbaren Sachverhalten (BSG Urteil vom 14.03.2018 – B 12 R 3/17 R, LSG Hamburg Urteil vom 27.4.2023 – L 1 BA 12/22) das Herrenberg-Urteil als wegweisende Rechtsprechung aus.\r\nWie der Besprechungsniederschrift des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Renten-versicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 04.05.2023 zu entnehmen ist, wird nunmehr einseitig der Fokus auf das Kriterium der „unternehmerischen Eigenschaften“ gelegt. Dazu gehören u.a. das Vorhalten einer eigenen betrieblichen Organisation sowie unternehmerische Chancen und Risiken abseits von Honorareinnahmen- und ausfällen. Insbesondere diese Kriterien führen dazu, dass Lehrkräfte und Dozierende an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Volkshochschulen, Musikschulen sowie sonstigen – auch privaten – Bildungseinrichtungen jetzt in der Regel als abhängig beschäftigt anzusehen sind. Diese Lesart wurde uns gegenüber in mehreren Informationsveranstaltungen mit Vertreter*innen der Landesrentenversicherungen bestätigt.\r\nAuswirkungen\r\nViele Fachreferent*innen und Dozierende, die auf Honorarbasis arbeiten, befinden sich bereits in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis und verfügen weder über eine eigene betriebliche Organisation noch haben sie das Interesse, unternehmerische Chancen und Risiken einzugehen. Ihre fachliche Expertise und in der Praxis erworbenen Kompetenzen stellen sie zeitlich begrenzt, weisungsungebunden und ohne weitere Verpflichtungen gegen-über dem Bildungsanbieter zur Verfügung. Die Annahme, sie nähmen künftig bürokratische Hürden in Kauf und gingen jeweils zusätzliche geringfügige Beschäftigungsverhältnisse mit unterschiedlichen Bildungsanbietern ein, ist vollkommen praxisfern. Im Gegenteil ist es absehbar, dass kaum noch qualifizierte Lehrpersonen für Seminarangebote, Kongresse, Webinare etc. zur Verfügung stehen werden und insbesondere private Bildungseinrichtungen ihre Aus- und Weiterbildungsangebote erheblich einschränken oder gar einstellen müssen. Damit entfällt in vielen Fällen der so wichtige Wissenstransfer aus der Berufspraxis in die Lehre, der nicht durch festangestellte und weniger qualifizierte Lehrkräfte aufgefangen werden kann. Bildungseinrichtungen wie der mediacampus frankfurt, Fachverlage, Volkshochschulen, private Bildungsunternehmen, Berufsschulen oder auch Unternehmensakademien sind auf Honorarkräfte angewiesen, wenn sie ein umfassendes und an aktuellen Entwicklungen orientiertes Bildungsangebot aufrechterhalten wollen. Derzeit stark nachgefragte Angebote zum Umgang mit KI im Verlagswesen oder zum Thema Nachhaltigkeit beispielsweise lassen sich nahezu ausschließlich auf Basis von Honorarkräften, die aus der Praxis kommen, realisieren. Insgesamt drohen der Mehrwert unseres facettenreichen Bildungssystems, das von einer engen Verzahnung zwischen Lehre und Praxis lebt, und die Qualität und Attraktivität der Angebote verlorenzugehen, sollte es keine Abkehr von der aktuellen Bewertungspraxis geben.\r\nEine solche Entwicklung kann bildungspolitisch nicht gewünscht sein und konterkariert zudem die im Koalitionsvertrag der Bundesregierung beschlossene und dringend nötige Stärkung von Aus- und Weiterbildung in Deutschland.\r\n\r\nHandlungsbedarf\r\nWir sehen dringenden Handlungsbedarf, bestehende Rechtsunsicherheiten gesetzlich zu klären und die Sozialversicherungsverbände GKV, Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit aufzufordern, im Sinne eines breit gefächerten und bestmöglichen Aus- und Weiterbildungsangebotes zu praktikablen Beurteilungskriterien für die Feststellung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung zurückzukehren.\r\n\r\nVorschlag\r\nÄhnlich dem Recht der Syndikusrechtsanwälte, das 2016 in § 46 Bundesrechtsanwaltsordnung neu geregelt wurde, nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund seinerzeit Bestrebungen entfaltet hatte, alle in Unternehmen beschäftigten Rechtsanwälte als renten-versicherungspflichtige Angestellte zu klassifizieren, bedarf es auch im Fall der freiberuflichen Dozenten / Lehrkräfte bei Bildungsanbietern einer Klarstellung im Gesetz.\r\n§ 7 SGB IV Abs. 1 bedarf in diesem Sinne insofern einer Konkretisierung, als dass das Merkmal der „Eingliederung“ in den Betrieb für Dozenten und Lehrkräfte so definiert wird, wie es vor der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28.06.2022 („Herrenberg-Urteil“) der Fall war: Kriterien wie „keine weiteren schulischen Pflichten neben der reinen Lehrveranstaltung“ sowie „von vorneherein zeitlich und sachlich beschränkte Lehrverpflichtung“ und somit keine einer fest angestellten Lehrkraft vergleichbare Eingliederung in den Betrieb des Bildungsanbieters sollten für eine Unterscheidung zu fest angestellten Lehrkräften ausreichen, um eine Freiberuflichkeit zu begründen und auf diese Weise den Bildungsbetrieb durch den Einsatz freiberuflich Lehrender aus der Praxis weiter aufrecht zu erhalten.\r\n\r\nBörsenverein des Deutschen Buchhandels e.V.\r\n7. Juni 2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007741","regulatoryProjectTitle":"Vereinfachung Steuerabzugsverfahren nach § 50a und 50c EStG für ausländische Steuerpflichtige.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/78/94/320690/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270222.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"POSITIONSPAPIER\r\nVerfahren zum Steuerabzug nach §50a EStG führen zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen\r\nStand: April 2024\r\n\r\nKurzfassung\r\nBestimmte beschränkt steuerpflichtige Einkünfte ausländischer Vergütungsgläubiger unterliegen\r\ndem Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG. Beispielsweise: Eine im Ausland ansässige\r\nMusikerin (Vergütungsgläubiger) tritt bei einem deutschen Festival eines Veranstalters\r\n(Vergütungsschuldner) auf oder ein deutsches Musiklabel (Vergütungsschuldner) lizensiert\r\nLeistungsschutzrechte eines ausländischen Labels (Vergütungsgläubiger) oder eine\r\nAutorin/Buchverlag (Vergütungsgläubiger) lizenziert die Übersetzung ins Deutsche an einen\r\ndeutschen Buchverlag (Vergütungsschuldner).\r\nDie Vergütungsschuldner sind verpflichtet, die Steuern auf die Vergütung (in der Regel 15%) beim\r\nBundeszentralamt für Steuern (BZSt) anzumelden und abzuführen. Diese Pflicht greift nach §50c\r\nEStG nicht, sofern mit dem Land des Vergütungsgläubigers ein Abkommen zur Vermeidung von\r\nDoppelbesteuerung vorliegt. Dies muss jedoch auf Antrag des ausländischen Vergütungsgläubigers\r\n(Freistellungsantrag) vom BZSt bescheinigt werden (Freistellungsbescheid) oder die Summe aller\r\nVergütungen an den Vergütungsgläubiger darf 10.000€ pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Im Fall\r\ndes vorgenommenen Steuerabzugs wird auf Antrag beim BZSt (Erstattungsantrag) dem\r\nVergütungsgläubiger auf Grundlage des erteilten Freistellungsbescheides die entrichtete Steuer\r\nerstattet.\r\nFür Vergütungsschuldner (deutsche Unternehmen) sowie für die -gläubiger (ausländische\r\nPartnerunternehmen) sind mit der derzeitigen Ausgestaltung des Verfahrens immense\r\nbürokratische Hürden verbunden. Problematisch sind der im internationalen Vergleich deutlich\r\nerhöhte Aufwand für entsprechende Nachweise für ausländische Vergütungsgläubiger sowie die\r\nunzumutbare Bearbeitungszeiten beim BZSt von bis zu zwei Jahren. Innereuropäisch bedeutet das\r\nerhebliche Wettbewerbsnachteile.\r\n\r\nHintergrund\r\nSeit Juni 2021 ist das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) in Kraft.\r\nMit diesem Gesetz wurde u. a. eine „Reduzierung und Verschlankung der vorhandenen Verfahren\r\nzur Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a EStG für\r\nausländische Steuerpflichtige sowie stärkere Konzentration beim Bundeszentralamt für Steuern\r\n(BZSt)“ angekündigt.\r\nInsbesondere für den Steuerabzug nach § 50a EstG entfaltet das Gesetz bisher keinerlei positive\r\nWirkung, sondern hat sich im Gegenteil zum Standortnachteil entwickelt.\r\n die Bearbeitungszeit ist von der Antragsstellung bis zur Erteilung einer Freistellung bzw.\r\nbis zur Erstattung auf mittlerweile bis zu 24 Monate angewachsen. Dabei sieht das EStG\r\n§50c Abs. 2 S. 6 vor, dass über einen Freistellungsantrag „innerhalb von drei Monaten\r\nnach Vorlage aller erforderlichen Nachweise zu entscheiden“ ist. Dabei sind Erstattungsund\r\nFreistellungsdaten technisch nicht miteinander verknüpft.\r\n der Aufwand für die Nachweispflichten ausländischer Lizenzgeber hat sich drastisch\r\nerhöht (verlangt werden jetzt z. B. auch Mietverträge und Details zu\r\nGeschäftsführungsgehältern).\r\n die lizenznehmenden Unternehmen in Deutschland sind mit unzumutbaren\r\ngeschäftsschädigenden Auswirkungen belastet.\r\n und die auf ihr Geld wartenden Vertragspartner im Ausland drohen, ihre Lizenzgeschäfte\r\nin andere Länder zu verlagern und künftig dort zu tätigen, wo das Verfahren deutlich\r\nschlanker ist und zuverlässig funktioniert.\r\nEs liegt auf der Hand, dass hierdurch massive (auch innereuropäische) Wettbewerbsnachteile\r\nerzeugt werden und nicht zuletzt der Wirtschaftsstandort Deutschland Schaden nimmt.\r\nGleichzeitig werden bürokratische Mehraufwände erzeugt und Kapital in Millionenhöhe\r\ngebunden, das die Unternehmen zum Wirtschaften brauchen.\r\nIm zuständigen Bundesministerium der Finanzen (BMF) und dem Bundeszentralamt für Steuern\r\n(BZSt) ist die Problematik hinlänglich bekannt. Mehrfach nahm das BMF im Bundestag dazu\r\nStellung, erst kürzlich veröffentlichte die CDU/CSU-Fraktion eine Kleine Anfrage zum „Stand der\r\nAbzugsteuerentlastungsverfahren“ (Drucksache 20/10715)1 – wobei leider nicht ausreichend\r\nübersichtlich zwischen den Abzügen auf Vergütungen und Kapitalerträge differenziert wird. Die\r\nbetroffenen Branchen bitten seit Monaten darum schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen, zuletzt\r\nin ihrem gemeinsamen Schreiben an Bundesfinanzminister Christian Lindner vom 23. Februar\r\n2024.\r\nLaut eigenen Angaben des BZSt gehen jährlich rund 40.000 Abzugsteueranmeldungen und\r\n20.000 Entlastungsanträge im Referat St II 9 ein, die bearbeitet werden müssen.2 Die Antworten\r\naus dem BMF und BZSt verweisen auf technische Probleme sowie personelle Engpässe und\r\ngehen von einer mittel- bis langfristigen Problemlösung aus.\r\nDie mit dem Wachstumschancengesetz vorgenommene Schwellenwertanhebung von 5.000 €\r\nauf 10.000 € wird für die kleinen und mittleren Unternehmen der Kreativwirtschaft keine\r\nnennenswerte Entlastung bringen und weiterhin kein „equal level playing field“ mit\r\ninnereuropäischen Wettbewerbern ermöglichen. Immerhin sieht der Regierungsentwurf zum\r\nVierten Bürokratieentlastungsgesetz vom 13. März 2024 nun eine Verlängerung der\r\nGeltungsdauer von Freistellungsbescheinigungen von drei auf fünf Jahre vor,3 das ist ein erster\r\nSchritt in die richtige Richtung, bringt jedoch keine zeitnahe Entlastung. Lösungsansätze seitens\r\ndes BMF und BZSt für eine Beschleunigung der Antragsbearbeitung fehlen jedoch weiterhin.\r\n\r\n1 https://dserver.bundestag.de/btd/20/107/2010715.pdf\r\n2 Antwortschreiben des BZSt an den VUT vom 27. Oktober 2023\r\n3 https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RegE/RegE_BEG_IV.pdf?__blob=publicationFile&v=2\r\n\r\nKurzfristige Lösungsvorschläge\r\nZeitnah sollten vorrangig der Antragsstau aufgelöst und die Bearbeitungszeiten deutlich\r\nverringert werden. Die unterzeichnenden Verbände sehen folgende Bereiche, in denen zeitnah\r\nAbhilfe geschaffen werden muss, um die Unternehmen ebenso wie das BZSt zu entlasten:\r\n1. Beschränkung der Prüfung auf das Vorliegen eines Doppelbesteuerungsabkommens:\r\nFür das Freistellungsverfahren ist nur wichtig, ob der Vergütungsgläubiger in einem Land\r\nsteuerpflichtig ist, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Deutschland\r\nsollte nach dem pragmatischen Vorbild anderer europäischer Länder (z. B. Niederlande\r\noder Österreich) verfahren und schon bei entsprechendem Nachweis\r\n(Ansässigkeitsbescheinigung, Beneficial Ownership-Erklärung) auf die doppelte\r\nSteuererhebung verzichten. Zusätzlich kann dem anderen Land eine Kontrollmitteilung\r\ngesendet werden, um zusammen mit der globalen Einführung einer\r\nMinimumbesteuerung und der bestehenden EU-Blacklist steuermissbräuchliches\r\nVerhalten auszuschließen.\r\n2. Vereinfachung bei Wiederholungsanträgen: Bis auf Weiteres sollten grundsätzlich\r\nGenehmigungen von Anschlussfreistellungen erfolgen, soweit keine Änderung des\r\nSachverhalts vorliegt (Vertragsparteien und Vertrag wurden bereits beim Erstantrag im\r\nDetail geprüft).\r\n3. Abfrage und Prüfung von Angaben bei Anträgen mit einer einzigen Vertragspartei zu\r\nunterschiedlichen Vergütungsanlässen: Die hierfür zurzeit erforderlichen Angaben sind\r\nfür die Freistellungserklärung dem Grunde nach irrelevant. Die Antragssteller müssen\r\nzum Beispiel Details zum Vergütungsgegenstand nachweisen und für jeden\r\nVergütungsanlass neu beantragen, selbst wenn die Vertragsparteien stets dieselben sind\r\noder viele einzelne Vergütungsanlässe in einem umfassenden Vergütungsantrag (z. B.\r\nbei einer Konzerttournee) gebündelt werden. Dabei ist für die Freistellungserklärung im\r\nKern nur relevant, in welchem Land der Steuerschuldner steuerpflichtig ist und ob mit\r\ndiesem Land ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.\r\nDaher müssten, ebenso wie zum Beispiel im Bausektor, die Freistellungsanträge\r\nbezüglich des Vergütungsgegenstands / Lizenznehmers unbestimmt sein können und\r\ngleichzeitig für drei Jahre erteilt werden („Masterfreistellung“). Das würde den\r\nPrüfungsaufwand erheblich senken und die Anzahl der Wiederholungsanträge und\r\ngleichlautenden Anträge erheblich minimieren.\r\nFür diese Maßnahmen wäre keine Gesetzesänderung notwendig. Sie würden die\r\nRechtmäßigkeit der Steuererhebung nicht gefährden. Die Behörde wie auch die Wirtschaft\r\nwürden sofort entlastet und künftiger Bearbeitungsstau verhindert.\r\n\r\nMittelfristige Lösungsvorschläge\r\nDarüber hinaus sehen die unterzeichnenden Verbände zwingend mittelfristigen\r\nHandlungsbedarf, um sicherzustellen, dass es bei beim Quellensteuerverfahren überhaupt zu\r\nden angekündigten dauerhaften Erleichterungen für die Unternehmen und ebenso das BZSt\r\nkommen kann. Ein Kernpunkt dabei ist, die Anzahl der zu stellenden Anträge deutlich zu\r\nverringern.\r\n1. EU-weit einheitliche Umsetzung von gemeinsamen Standards, um\r\nWettbewerbsnachteile innerhalb der EU zu minimieren\r\n2. Kleinstbeträge (Fälle von geringer steuerlicher Bedeutung): Hierfür sollte der Aufwand für\r\ndie Freistellungsberechtigten entsprechend dem früheren Kontrollmeldeverfahren auf ein\r\nMinimum reduziert werden.\r\n\r\n3. Die mit dem Wachstumschancengesetz verbundene Anhebung des Schwellenwertes von\r\n5.000 Euro auf 10.000 Euro ist ungenügend:\r\na. Zum einen ist eine Anhebung der Untergrenze für das Freistellungsverfahren mit\r\neinem kumulierten Jahreswert nicht praktikabel, da oft mehre Zahlungen im Jahr\r\nvorgenommen werden und die kumulierten Summen der Vergütungen i.d.R. nicht\r\nvorab feststehen. Praktikabler wäre ein Grenzwert pro Auszahlungsbetrag\r\nfestzulegen.\r\nb. Zum anderen liegt der Betrag immer noch weit unter der Wirtschaftlichkeitsgrenze\r\nselbst für kleine und mittlere Unternehmen. Der Gesetzgeber sollte im Sinne von\r\nBürokratieabbau und Wettbewerbsfähigkeit schnellstmöglich nachbessern und\r\ndie Schwelle auf 50.000 Euro anheben.\r\n4. Um die Anzahl der Anträge zu senken, sollte die Geltungsdauer von\r\nFreistellungsbescheinigungen von drei auf fünf Jahre angehoben werden (vgl.\r\nRegierungsentwurf zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz).\r\n5. Die derzeitige Geringfügigkeitsgrenze in §50a (2) EstG i. H. v. 250 EUR bedarf dringend\r\neiner Erhöhung auf mindestens 500 Euro und damit Anpassung an Marktrealitäten.\r\nAlternativ könnte sich Geringfügigkeitsgrenze von der einzelnen Darbietung gelöst und in\r\neine jährliche Geringfügigkeitsgrenze pro Künstler*in umgewandelt werden.\r\n6. Schließlich regen wir an, dass Online-Registrierungsverfahren auf seine Effektivität zu\r\nprüfen. Allein das Registrierungsverfahren dauert derzeit bis zu 6 Wochen. Ebenso\r\nmachen wir die Erfahrung, dass viele Antragssteller auch formal am\r\nRegistrierungsverfahren scheitern. Für den Bereich der natürlichen Antragssteller bedarf\r\nes zudem einer vereinfachten Antragsstellung bspw. mittels eines vereinfachten\r\nFormulars. Das derzeitige Portal des BZSt und sein aktualisierte Eingabeverfahren ist\r\nweder zeitgemäß noch durch seine Nutzungsvorgaben und -Einschränkungen an\r\nbetrieblichen Abläufen orientiert. Es verursacht allein dadurch einen enormen\r\nMehraufwand bei den Unternehmen.\r\n\r\nAusblick\r\nDie Bundesregierung hat mit Blick auf die Beratungen zum Bundeshaushalt 2024 wiederholt\r\ndeutlich gemacht, dass es in Zukunft kaum möglich sein wird, die inländischen Unternehmen\r\nfinanziell mit Subventionspaketen oder Ähnlichem zu unterstützen. Lösungen zur Ankurbelung\r\nder Wirtschaft werden vor allem in Form von Entbürokratisierungsmaßnahmen versprochen.\r\nDie unterzeichnenden Verbände appellieren daher dringend an die politisch Verantwortlichen die\r\nGelegenheit beim Schopfe zu packen und die mit dem Verfahren zum Steuerabzug nach §50c\r\nEStG verbunden bürokratischen Hürden zu beseitigen.\r\nIn pragmatischen Verfahren zum Steuerabzug liegt die große Chance, die deutsche Wirtschaft\r\nsowie die zuständigen Behörden tatkräftig zu entlasten.\r\n\r\nUnterzeichnende Verbände und Institutionen\r\nBAK – Bundesarchitektenkammer\r\nDr. Philip Steden, Referatsleiter Wirtschaftspolitik steden@bak.de\r\nAskanischer Platz4 , 10963 Berlin\r\nDie Bundesarchitektenkammer e.V. (BAK) ist ein Zusammenschluss der 16 Länderarchitektenkammern in\r\nDeutschland. Sie vertritt auf nationaler und internationaler Ebene die Interessen von rund 140.000\r\nArchitektinnen und Architekten aller Fachrichtungen gegenüber Politik und Öffentlichkeit.\r\nBörsenverein des Deutschen Buchhandels e.V.\r\nPeter Kraus vom Cleff, Hauptgeschäftsführer kvc@boev.de\r\nBraubachstr. 16 , 60311 Frankfurt am Main\r\nDer Börsenverein des Deutschen Buchhandels ist die Interessenvertretung der deutschen Buchbranche\r\ngegenüber der Politik und der Öffentlichkeit. Der Kultur- und Wirtschaftsverband wurde 1825 gegründet\r\nund vertritt 4.000 Buchhandlungen, Verlage, Zwischenbuchhändler und andere Medienunternehmen. Er\r\nveranstaltet die Frankfurter Buchmesse, vergibt den Friedenspreis des Deutschen Buchhandels, den\r\nDeutschen Buchpreis sowie den Deutschen Sachbuchpreis, engagiert sich in der Leseförderung und für\r\ndie Freiheit des Wortes.\r\nBDKV – Bundesverband der Konzert- und Veranstaltungswirtschaft e.V.\r\nJohannes Everke, Geschäftsführer everke@bdkv.de\r\nGeorgsplatz 10, 20099 Hamburg\r\nDer BDKV vertritt und berät als Wirtschaftsverband seine über 470 Mitgliedsunternehmen insbesondere in\r\nden Bereichen des Steuer- und Urheberrechts, der Künstlersozialabgabe, dem Tarifrecht der GEMA und\r\nFörder- bzw. Hilfsprogrammen. In diversen Kompetenzpartner:innenschaften setzt sich der BDKV\r\nengagiert für Diversität und Gleichberechtigung (Keychange, Themis Vertrauensstelle gegen sexuelle\r\nGewalt, REDEZEIT FÜR DICH), ökologische Nachhaltigkeit (The Changency) und für die Nachwuchs- und\r\nFachkräfteförderung ein.\r\nBVMI – Bundesverband Musikindustrie e. V.\r\nRené Houareau, Geschäftsführer Recht& Politik houareau@musikindustrie.de\r\nLinienstraße 152 , 10115 Berlin\r\nDer Bundesverband Musikindustrie (BVMI) vertritt die Interessen von rund 200 Tonträgerherstellern und\r\nMusikunternehmen, die mehr als 80 Prozent des deutschen Musikmarkts repräsentieren. Der Verband\r\nsetzt sich für die Anliegen der Musikindustrie in der deutschen und europäischen Politik ein und dient der\r\nÖffentlichkeit als zentraler Ansprechpartner zur Musikbranche. Neben der Ermittlung und Veröffentlichung\r\nvon Marktstatistiken sowie der Etablierung von Branchenstrukturen wie der B-to-B-Plattform PHONONET\r\ngehören branchen-nahe Dienstleistungen zum Portfolio des BVMI. Seit 1975 verleiht er die GOLD-/PLATINAus-\r\nzeichnung und seit 2014 auch die DIAMOND-Auszeichnung an die erfolgreichsten Künstler:in-nen in\r\nDeutschland, seit 1977 werden die Offiziellen Deutschen Charts im Auftrag des BVMI erhoben. Zur\r\nOrientierung der Verbraucher:innen bei der Nutzung von Musik im Internet wurde 2013 die Initiative\r\nPLAYFAIR ins Leben gerufen.\r\nDMV – Verband Deutscher Musikverlage e.V.\r\nBirgit Böcher, Geschäftsführerin birgit.boecher@musikverbaende.de\r\nHardenbergstr. 9a , 10623 Berlin\r\nDer Deutsche Musikverleger-Verband e.V. (DMV) ist ein Zusammenschluss von Musikverlagen aus dem\r\ngesamten Bundesgebiet. Als zweitältester Verband in Deutschland vertritt der DMV seit 1829 die\r\nInteressen aller Musikverlage – vom Großunternehmen bis zum kleinsten Chorverlag. Mit rund 320\r\nMusikverlagen erreicht der Verband einen Organisationsgrad von 90 Prozent des in Deutschland\r\nerwirtschafteten Umsatz im Musikverlagsbereich. Neben dem reinen Notengeschäft hat sich das\r\nAufgabengebiet des DMV im Laufe der Jahre heute auf die Wahrung und Sicherung von Nutzungsrechten\r\nan Werken der Musik im Rundfunk-, Internet- und Tonträgerbereich sowie auf Rechts- und\r\nWirtschaftsfragen und die Verwertungsgesellschaften ausgeweitet.\r\nGame – Verband der Deutschen Gamesbranche e.V.\r\nMaren Rabe, Leiterin Politische Kommunikation maren.raabe@game.de\r\nFriedrichstraße 165, 10117 Berlin\r\nWir sind der Verband der deutschen Games-Branche. Unsere Mitglieder bilden das gesamte GamesÖkosystem\r\nab, von Entwicklungs-Studios und Publishern bis hin zu Esport-Veranstaltern, Bildungseinrichtungen oder Institutionen. Als Mitveranstalter der gamescom verantworten wir das\r\nweltgrößte Event für Computer- und Videospiele. Wir sind Gesellschafter der USK, der Stiftung Digitale\r\nSpielekultur, der esports player foundation, der devcom und der Verwertungsgesellschaft VHG sowie\r\nTräger des Deutschen Computerspielpreises. Als zentraler Ansprechpartner für Medien, Politik und\r\nGesellschaft beantworten wir alle Fragen etwa zur Marktentwicklung, Spielekultur und Medienkompetenz.\r\nGEMA – Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte\r\nMichael Duderstädt, Direktor Politische Kommunikation mduderstaedt@gema.de\r\nReinhardtstraße 47 , 10117 Berlin\r\nDie GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von rund 90.000 Mitgliedern (Komponistinnen und\r\nKomponisten, Textdichterinnen und Textdichter, Musikverlage) sowie von über zwei Millionen\r\nRechteinhaberinnen und Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit eine der größten\r\nAutorengesellschaften für Werke der Musik.\r\nGVL – Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH\r\nGuido Evers und Dr. Tilo Gerlach, Geschäftsführer guido.evers@gvl.de ; tilo.gerlach@gvl.de\r\nPodbielskiallee 64, 14195 Berlin\r\nWer etwas Künstlerisches leistet oder hierfür die wirtschaftliche Grundlage schafft, muss Geld für die\r\nNutzung seiner Leistungen erhalten. Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH\r\n(GVL) erfasst diese Nutzung. Die treuhänderisch eingenommenen Gelder u.a. von Radio- und\r\nFernsehsendern sowie für die öffentliche Wiedergabe (z.B. in Restaurants oder Cafés) leitet die GVL als\r\nVergütung an ihre Berechtigten weiter. Über 170.000 ausübende Künstler*innen und Hersteller*innen\r\nvertrauen der GVL – und machen sie damit zu einer der größten Verwertungsgesellschaften für\r\nLeistungsschutzrechte weltweit.\r\nIMUC – Interessenverband Musikmanager:innen & Consultants e.V.\r\nPatrick Oginski, Vorsitzender patrick.oginski@imuc.de\r\nHardenbergstr. 9a, 10623 Berlin\r\nDer Interessenverband Musikmanager:innen & Consultants e.V. ist der Berufsverband der Manager:innen\r\nund Consultants in Deutschland im Bereich Musik und Entertainment. Neben der Vertretung der\r\nwirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Interessen dieses Berufsstandes setzt sich IMUC\r\ninsbesondere für mehr Seriosität und Fairness in der Entertainmentbranche ein. Bereits 2002\r\nverständigten wir uns mit dem IMUC-Gütesiegel auf einen Qualitätsstandard- fairer Wettbewerb,\r\nProfessionalität und Zuverlässigkeit.\r\nLiveKomm – Die Live Musik Kommission e.V.\r\nChristian Ordon, Geschäftsführer christian.ordon@livekomm.org\r\nKastanienallee 9, 20359 Hamburg\r\nLiveKomm ist der Bundesverband der Musikspielstätten in Deutschland und repräsentiert mehr als 730\r\nMusikclubs und Festivals in über 100 Städten und Gemeinden. Ihre Mitglieder gehören zu den größten\r\nAnbietern lokaler Kulturveranstaltungen, des städtischen Tourismus sowie der deutschen und\r\ninternationalen Talentförderung und ist Teil des europäischen Musikspielstätten Netzwerk LiveDMA.\r\nSOMM – Society Of Music Merchants e. V.\r\nDaniel Knöll, Geschäftsführer d.knoell@somm.eu\r\nHardenbergstr. 9a, 10623 Berlin\r\nDer Verband SOMM – Society Of Music Merchants e. V. vertritt die europäischen Interessen von knapp 300\r\nUnternehmen aus den Bereichen Herstellung, Vertrieb, Handel und Medien aus der\r\nMusikinstrumentenbranche, die den europäischen MI-Markt repräsentieren. Der Verband setzt sich\r\nnational und europaweit die kulturellen und wirtschaftlichen Interessen der Musikinstrumenten- und\r\nMusikequipmentbranche ein, mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der Branche in allen Marktbereichen\r\nzu stärken, die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen den Anforderungen der Branche\r\nentsprechend mitzugestalten, Marktstandards zu definieren und Services für Mitglieder zu erbringen, eine\r\nzeitgemäße musikalische Fort- und Weiterbildung zu fördern sowie das aktive Musizieren und die\r\nMusikkompetenz in der Gesellschaft zu intensivieren.\r\nSPIO – Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V.\r\nHeiko Wiese, Beauftragter der SPIO wiese@spio.de\r\nMurnaustraße 6, 65189 Wiesbaden\r\nDie Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V. (SPIO) vertritt die Interessen der deutschen Filmwirtschaft\r\nentlang der Wertschöpfungskette Filmproduktion, Postproduktion, Filmverleih, Filmtheater und Home-\r\nEntertainment. Als Dachverband sind der SPIO derzeit 16 Berufsverbände angeschlossen. Ziel der SPIO\r\nist es, den deutschen Film in seiner Vielfalt, Qualität und internationalen Wahrnehmung zu stärken und\r\nseine Wettbewerbsfähigkeit als Wirtschafts- und Kulturgut zu sichern.\r\nVAUNET – Verband Privater Medien e.V.\r\nDaniela Beaujean, Geschäftsführerin Beaujean@vau.net\r\nFrank Giersberg, Geschäftsführer giersberg@vau.net\r\nStromstraße 1, 10555 Berlin\r\nVAUNET ist der Spitzenverband der privaten Audio- und audiovisuellen Medien in Deutschland. Zu den\r\nvielfältigen Geschäftsfeldern der rund 160 Mitglieder gehören TV-, Radio-, Web- und Streamingangebote.\r\nDie Verbandsarbeit richtet sich an der konvergenten Entwicklung der Märkte für audiovisuelle Medien aus\r\nund gestaltet auf nationaler wie europäischer Ebene die Rahmenbedingungen aktiv mit. Der\r\nWirtschaftsverband hat zum Ziel, Akzeptanz für die politischen und wirtschaftlichen Anliegen der\r\naudiovisuellen Medien zu schaffen sowie die große gesellschaftspolitische und kulturelle Bedeutung der\r\nBranche im digitalen Zeitalter ins Bewusstsein zu rücken. 2024 feiern die Privaten Medien ihr 40. Jubiläum!\r\nVDBM – Verband Deutscher Bühnen- und Medienverlage e.V.\r\nSylvia Schmidt, Geschäftsführerin sylvia.schmidt@buehnenverleger.de\r\nHardenbergstraße 9a, 10623 Berlin\r\nDer Verband Deutscher Bühnen- und Medienverlage e.V. (VDB) ist die Interessenvertretung der\r\nTheaterverlage, Musikverlage, Medienverlage und Medienagenturen des deutschen Sprachraums.\r\nGegründet wurde der VDB am 17. Oktober 1959 aus der Fusion der Vereinigung der Bühnenverleger und\r\nBühnenvertriebe e.V. Berlin-Wannsee und dem Verein Deutscher Bühnenverleger e.V. Hamburg. Heute\r\ngehören 59 Verlage und Agenturen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz zu seinen Mitgliedern.\r\nVUT – Verband unabhängiger Musikunternehmer*innen e.V.\r\nDr. Sandra Wirth, Referentin für politische Kommunikation Wirth@vut.de\r\nHardenbergstraße 9a, 10623 Berlin\r\nDer Verband unabhängiger Musikunternehmer*innen e. V. (VUT) vertritt die Interessen der unabhängigen\r\nUnternehmer*innen der deutschen Musikwirtschaft. Zu seinen Mitgliedern zählen rund 1.200\r\nKünstler*innen, die sich selbst vermarkten, Labels, Verlage, Vertriebe, Produzent*innen u.a. Insgesamt\r\nstehen unabhängige Musikunternehmer*innen für einen Marktanteil von 35 Prozent der genutzten\r\nMusikaufnahmen. Ihr Anteil an den jährlichen Neuveröffentlichungen liegt bei über 80 Prozent, damit\r\nleisten sie einen essenziellen Beitrag zur vielfältigen Kulturlandschaft in Deutschland. Kennzeichnend für\r\nVUT-Mitglieder ist neben ihrer Innovationsbereitschaft ein oft partnerschaftliches Verständnis in einer\r\narbeitsteiligen Branche. VUT-Mitglieder sind oft in mehreren Gewerken zu Hause und betreiben\r\nbeispielsweise neben ihrer eigenen Künstler*innenkarriere ein eigenes Label.\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007742","regulatoryProjectTitle":"Verschiebung und Entschärfung der EU-Verordnung gegen Entwaldung (EUDR); Gesetzentwurf der nationalen Durchführungsbestimmungen überarbeiten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/00/1d/319865/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260202.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Betr.: EU-Verordnung gegen Entwaldung (EUDR) bedroht Unternehmen\r\nentlang der Wertschöpfungskette gedruckter Produkte\r\nSehr geehrter Frau/Herr Bundesminister/in,\r\ngemäß der EU-Verordnung gegen Entwaldung (EUDR) dürfen ab dem 30. Dezember\r\n2024 bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse nur noch in der EU in den Verkehr gebracht\r\nwerden, die nicht mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen.\r\nDie Branchenverbände der Wertschöpfungskette Druck teilen ausdrücklich das Ziel\r\nder Verordnung, die globalen Naturwälder zu schützen. Aus Sicht der unterzeichnenden\r\nVerbände ist die EUDR jedoch in ganz wesentlichen Teilen bislang praktisch nicht\r\numsetzbar und stellt unsere Mitgliedsunternehmen vor teils unlösbare bürokratische\r\nDokumentationsaufwände und rechtliche Herausforderungen. Zudem ist die Versorgungssicherheit\r\nmit Rohstoffen gefährdet, wenn die gesetzlichen Anforderungen\r\ndazu führen, dass sich globale Händler aus dem europäischen Markt zurückziehen.\r\nBeides setzt die Bereitstellung gedruckter Erzeugnisse für die Bevölkerung und damit\r\ndie kritische Infrastruktur aufs Spiel, wie dies bei Presseprodukten, Wahlunterlagen\r\nund Verpackungen der Fall ist.\r\nBevor daher Verpflichtungen aus der EU-Verordnung sanktionsbewehrt Anwendung\r\nfinden können, müssen die offenen Auslegungsfragen im Bereich der rechtlich relevanten\r\nDefinitionen geklärt und die zur Umsetzung der Vorgaben nötige Infrastruktur\r\nso nachgebessert werden, dass sie praxistauglich ist. Bitte beachten Sie im Einzelnen\r\nauch die genannten Punkte im Anhang. Nur so kann zukünftig Rechts- und Verhaltenssicherheit\r\nfür die betroffenen Unternehmen gewährleistet werden.\r\nDie Verbände BDZV, Börsenverein des Deutschen Buchhandels, BVDA, BVDM und\r\nMVFP fordern, dies bei den anstehenden Beratungen zum nationalen Umsetzungsgesetz\r\nzu berücksichtigen und unverhältnismäßige Belastungen für in Deutschland\r\nansässige Wirtschaftsunternehmen zu verhindern. Insbesondere das Verhängen von\r\nSanktionen bei Nichteinhaltung ist EU-weit einheitlich um mindestens ein Jahr zu verschieben, damit in dieser Zeit die offenen Fragen geklärt werden und alle Betroffenen mit Unterstützung der staatlichen Stellen ausreichend Zeit haben, sich auf die zusätzlichen Anforderungen vorzubereiten.\r\nAufgrund der sehr starken Betroffenheit unserer Branche und der technischen Komplexität des Regelungsvorhabens, halten wir einen branchenbezogenen runden Tisch für unverzichtbar. Ihre Bereitschaft vorausgesetzt, würde wir uns hierzu über Terminvorschläge der Bundesregierung freuen.\r\n\r\nFolgende Punkte sind aus Sicht der Verbände besonders problematisch und stellen die Handhabbarkeit der neuen Sorgfaltspflichten derzeit in Frage:\r\n1. Die EU-Verordnung enthält eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe, zu deren Auslegung verlässliche Informationen vielfach fehlen. Nach aktuellem Kenntnisstand sind beispielsweise Druckereien und Verlage nicht immer eindeutig den „Marktteilnehmern“ und „Händlern“ im Sinne der Verordnung zuzuordnen. Für die Beurteilung, welche Unternehmen welchen Sorgfaltspflichten unterliegen, sind diese Zuordnungen jedoch von großer Bedeutung. Ohne Kenntnis ihrer Pflichten können Unternehmen keine Vorbereitungen treffen, um für deren Einhaltung zu sorgen.\r\nDie Verbände fordern daher klare Zuordnungen ohne Interpretationsspielraum, damit die daraus resultierenden Pflichten in der gesamten Lieferkette überhaupt rechtssicher umgesetzt werden können. Ferner ist es aus Sicht der unterzeichnen-den Verbände unerlässlich, den Zeitpunkt der Durchsetzung der Verordnung, insbesondere in Form von Sanktionen, zumindest hinauszuschieben, solange wesentliche Punkte ungeklärt sind.\r\n2. Die sehr kurze Testphase des EU-Informationssystems, das eine zentrale Rolle bei der Erfassung und Weitergabe von Geodaten der Erzeugerländer und zur Abgabe von Sorgfaltserklärungen spielen soll, hat deutliche Schwächen wie mangelnde Leistungsfähigkeit und fehlende Interoperabilität gezeigt. Es bestehen große Zweifel, dass es gelingen wird, bis zum Start der Sorgfaltspflichten ein getestetes und fehlerfrei funktionierendes IT-System zur Verfügung zu stellen, das in der Lage ist, die zu erwartenden Millionen von Datensätzen sicher und zuverlässig zu verarbeiten.\r\nEine Schnittstelle für Software-Anbieter wird voraussichtlich erst im Sommer zur Verfügung stehen, die EU-weite Registrierung der Unternehmen soll frühestens ab November möglich sein. Alle großen und kleinen Unternehmen der erfassten Branchen müssen ihre Abläufe und IT-Systeme an die zusätzlichen Sorgfaltspflichten anpassen.\r\nAuch wenn technische Verbesserungen angekündigt sind, bleibt den Unternehmen zu wenig Zeit, um Schnittstellen zu entwickeln, zu testen und sich mit dem System vertraut zu machen. Zudem ist der zeitliche Vorlauf, um die Vielzahl an Daten in das System einzutragen, viel zu kurz bemessen.\r\nDie Verbände fordern daher einen zeitlichen Aufschub für die Abgabe von Sorgfaltserklärungen, der an die Bereitstellung eines voll funktionsfähigen Informationssystems geknüpft ist und ausreichend zeitlichen Spielraum für die unternehmens-interne Implementierung lässt.\r\n3. Aufgrund der an vielen Stellen produktionsbedingt erfolgenden Durchmischung von Holz oder Holzfasern wird es für Unternehmen am Ende der Wertschöpfungskette Druck so gut wie unmöglich sein, hinsichtlich aller in Frage kommenden geografischen Ursprünge festzustellen, ob eine Entwaldung oder Waldschädigung vorliegt. Etwa in Hackschnitzellagern und den sogenannten „Pulpern“ in Papierfabriken kommt es zu einer Mischung von Rohstoffen unterschiedlichster Lieferanten. Eine Zuordnung einzelner Hackschnitzel oder Fasern zu den jeweiligen Referenzdaten ist nicht möglich. Daher kommt es in den Mischlagern über die Zeit zu einer unüberschaubaren Ansammlung von Lieferreferenznummern, da viele Pulper oder Silos/Lager nie ganz leer-laufen. Besonders problematisch wird es, wenn konforme und nonkonforme Fasern bzw. Fasern unbekannten Ursprungs unbeabsichtigt vermischt wurden. Dies könnte nach derzeitigem Kenntnisstand zur Vernichtung der gesamten Produktion einer Papierfabrik bzw. der nachgelagerten Druckereien und Verlage führen. Diese Nichtkonformität kann sich möglicherweise erst nachträglich herausstellen, wenn das Papier verkauft und das Druckprodukt bereits im Handel ist. Die Entsorgung und komplette Neuproduktion wären auch im Sinne der Nachhaltigkeit vollkommen unverhältnismäßig.\r\nDie Verbände fordern daher insbesondere für Behälter, die nicht leerlaufen, eine Mengenbilanzierung zu ermöglichen, um zu verhindern, dass sich die vorzuhalten-den Referenznummern sowie die damit verbundenen Risiken in unüberschaubarer Weise aufsummieren. Für die Sorgfaltspflicht von Unternehmen dürfen keine unerfüllbaren Maßstäbe gelten. Unternehmen sollten keine Unverwertbarkeit ihrer Produkte befürchten müssen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass ein geringer Anteil von Fasern problematischer Herkunft enthalten sein könnte. Hier müssen Sanktionen in Bezug auf die Vorwerfbarkeit möglicher Verstöße differenzieren.\r\n4. Die Überprüfung der geforderten Konformität der Erzeugnislieferungen mit den vor Ort geltenden Gesetzen stellt Unternehmen vor große Unsicherheiten. Ebenfalls in Verzug ist das durch die EU-Kommission angekündigte Benchmarking; erste Ergebnisse zur Einstufung der Länder hinsichtlich desjeweiligen Risikos der Entwaldung oder Waldschädigung sind erst für Juni 2024 angekündigt.\r\nDie Verbände fordern eine umfängliche Klärung der einzuhaltenden Pflichten hin-sichtlich der Legalität der Erzeugnisse und Unterstützung der Unternehmen bei der Prüfung durch die EU-Kommission. Bis dies erfolgt ist, braucht es einen Aufschub von potenziellen Sanktionen um mindestens ein Jahr. Generell sollten die in der Verordnung vorgesehenen scharfen Sanktionen nur bei Verstößen verhängt werden, bei denen die betreffenden Unternehmen im Vorfeld nachweislich Kenntnis über die Nicht-Konformität hatten.\r\n5. Die Einstufung von weltweiten Anbaugebieten hinsichtlich ihrer Entwaldungsfreiheit basiert größtenteils auf der Analyse von Satellitendaten. Dabei kann die Einstufung eines Gebiets je nach Systemanbieter variieren. Das BLE verfolgt aktuell ein Projekt, in dem Kopernikus-Daten zum automatischen Abgleich von Sorgfaltserklärungen durch die Behörde genutzt werden sollen.\r\nDie Verbände fordern eine Klärung, welche Tools für die rechtssichere Geolokalisation und Einschätzung des Risikos von Waldschädigung und Entwaldung als geeignet eingestuft werden. Diese Klarstellung muss zeitlich deutlich vor Inkrafttreten der Verpflichtung erfolgen. Sollte ein steuerfinanziertes Tool auf Bestreben des BLE entwickelt werden, muss dieses auch Unternehmen zugänglich gemacht werden.\r\n6. Im Bereich der Wertschöpfungskette gedruckter Produkte sind lange Lieferketten mit entsprechend vielen Marktteilnehmern und Händlern keine Seltenheit. Zudem liegen zwischen der Ernte eines Baumes bis zum Inverkehrbringen eines Druckerzeugnisses häufig mehrere Jahre bis hin zu Jahrzehnten. Aktuell ist daher unklar, wie die Sorgfalts-pflichten in Bezug auf bereits geschlagenes Holz bzw. produziertes Papier umgesetzt werden soll, insbesondere wenn Informationen zum genauen Zeitpunkt der Erzeugung nicht vorliegen.\r\nDie Verbände fordern daher eine Entschärfung hinsichtlich der Haftungsübernahme von Unternehmen in Bezug auf weit entfernte, mittelbare Zulieferer. Zudem muss die Übergangsfrist für bereits geschlagenes Holz bzw. bereits produzierte Produkte nach Art. 37 über 2027 hinaus ausgedehnt und hinsichtlich ihrer Umsetzungsanforderungen präzisiert werden.\r\n\r\nInformationen zu den absendenden Verbänden:\r\nDer Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e. V. (BDZV) ist die zentrale Stimme der deutschen Zeitungsunternehmen und digitalen Publisher. Der Spitzenverband bündelt die Kräfte seiner Mitglieder, die mit ihren gedruckten und digitalen journalistischen Angeboten für professionellen und unabhängigen Journalismus stehen. Die Förderung und Stärkung der Verlagsbranche als essenzielle Säule einer pluralistischen Medienlandschaft und als Repräsentant von Meinungs- und Pressefreiheit ist zentrales Ziel des BDZV. Auf deutscher und europäischer Ebene setzt sich der BDZV aktiv für zukunftsfähige wirtschaftliche, politische und rechtliche Rahmenbedingungen der freien, privatwirtschaftlich organisierten Presse ein.\r\n\r\nDer Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V. ist die Interessenvertretung der deutschen Buchbranche gegenüber der Politik und der Öffentlichkeit. Er wurde 1825 gegründet und vertritt rund 4.500 Buchhandlungen, Verlage, Zwischenbuchhändler und andere Medienunternehmen. Er veranstaltet die Frankfurter Buchmesse, vergibt den Friedenspreis des Deutschen Buchhandels sowie den Deutschen Buchpreis, engagiert sich in der Leseförderung und für die Freiheit des Wortes.\r\n\r\nDer Bundesverband kostenloser Wochenzeitungen e. V. (BVDA) vertritt als Spitzenorganisation seit seiner Gründung am 3. Juli 1987 die Interessen der Verlage kostenloser Wochenzeitungen in Deutschland. Dem BVDA gehören 157 Verlage mit insgesamt 474 Titeln und einer Wochenauflage von 35,5 Millionen Exemplaren an. Damit repräsentiert der BVDA 65 Prozent der Gesamtauflage der kostenlosen Wochenzeitungen in Deutschland. Kostenlose Wochenzeitungen werden bundesweit von rund 50 Millionen Menschen über 14 Jahren gelesen.\r\n\r\nDer Bundesverband Druck und Medien e. V. (BVDM) ist der Spitzenverband der deutschen Druckindustrie. Als Arbeitgeberverband, politischer Wirtschaftsverband und technischer Fachverband vertritt er die Positionen und Ziele der Druckindustrie gegenüber Politik, Verwaltung, Gewerkschaften und der Zulieferindustrie. Getragen wird der bvdm von acht regionalen Verbänden. International ist er über seine Mitgliedschaft bei Intergraf und FESPA organisiert. Zur Druckindustrie gehören aktuell rund 6.900 überwiegend kleine und mittelständische Betriebe mit mehr als 110.000 sozial-versicherungspflichtig Beschäftigten.\r\n\r\nDer Medienverband der freien Pressen e. V. (MVFP) vertritt die Interessen der deutschen Zeitschriftenmedien auf nationaler und europäischer Ebene. Insgesamt informieren in Deutschland knapp 7.000 Zeitschriftentitel der Publikums-, Fach- und konfessionellen Presse mit digitalen und gedruckten Ausgaben ihre beruflich oder privat interessierte Leserschaft über praktisch alle denkbaren Themen. Die ca. 300 Mitglieder des MVFP sind überwiegend kleine oder mittlere Unternehmen und repräsentieren gemeinsam den Großteil des deutschen Zeitschriftenmarktes."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007742","regulatoryProjectTitle":"Verschiebung und Entschärfung der EU-Verordnung gegen Entwaldung (EUDR); Gesetzentwurf der nationalen Durchführungsbestimmungen überarbeiten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3a/15/345391/Stellungnahme-Gutachten-SG2408200012.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"EU-Verordnung gegen Entwaldung (EUDR) bedroht Printprodukte in Deutschland\r\n\r\nSehr geehrter Herr Bundeskanzler,\r\n\r\ngemäß der EU-Verordnung gegen Entwaldung (EUDR) dürfen ab dem 30. Dezember 2024 bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse nur noch in der EU in den Verkehr gebracht werden, die nicht mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen. Dazu gehört auch Holz, der Grundstoff zur Papierherstellung.\r\n\r\nWeder unsere Mitgliedsverlage, noch die Pressevertriebsunternehmen, noch die Druckindustrie, noch die Papierlieferanten sehen sich in der Lage, bis zum 30. Dezember den teils unklaren Anforderungen der Verordnung gerecht zu werden. Zudem hat ein erster großer deutscher Einzel-händler angekündigt, Presse in seinen Supermärkten aus dem Sortiment zu nehmen, wenn die Anforderungen der EUDR nicht erfüllt werden. Da 50 Prozent der in Deutschland verkauften Publikumszeitschriften über den Einzelverkauf vertrieben werden, ist die Sorge bei den betroffenen Verlagen sehr groß. Auch für Zeitungen und Bücher ist der Einzelhandel ein relevanter Vertriebskanal.\r\n\r\nWir ersuchen Sie daher dringend, sich auf europäischer Ebene für eine Verschiebung des Inkrafttretens der Verordnung nachdrücklich einzusetzen. Es gibt ja bereits Forderungen in diese Richtung, beispielsweise von Peter Liese, dem umweltpolitischen Sprecher der EVP-Fraktion.\r\nDie deutschen Verlage sind sich ihrer Umweltverantwortung seit langem bewusst und beziehen nahezu ausschließlich Papiere aus zertifizierter nachhaltiger Forstwirtschaft, hauptsächlich aus Europa.\r\n\r\nBis heute liegt noch nicht einmal die seit Frühjahr von der EU zugesagte diesbezügliche Einordnung der Welt in Risikogebiete vor. Auch die für Juli versprochene Handreichung der Kommission, die weitere Erläuterungen in Form eines FAQ bieten sollte, ist bisher nicht verfügbar.\r\n\r\nEine funktionierende Schnittstelle zum EU TRACES System für Verlags-IT oder Software-Anbieter ist ebenfalls noch nicht vorhanden. Die bereitgestellten Informationen zu den Schnittstellen sind nur schwer umzusetzen. Darüber hinaus stehen den Unternehmen keine Test-Accounts für das EU-TRACES-System zur Verfügung; die EU-weite Registrierung der Unternehmen soll erst frühestens ab November möglich sein.\r\n\r\nAlle großen und kleinen Unternehmen entlang der Lieferkette – vom Holzimport über den Papierhersteller, die Druckerei, den Verlag, den Großhändler bis hin zum Einzelhändler – müssen ihre Abläufe und IT-Systeme an die zusätzlichen Sorgfaltspflichten anpassen und dafür Ressourcen bereitstellen. Die verbleibende Zeit ist jedoch zu kurz, um die Schnittstellen zu entwickeln, zu testen und sich mit dem System vertraut zu machen. Zudem ist der zeitliche Vorlauf, um die Vielzahl an Daten in das System einzutragen, viel zu kurz bemessen.\r\n\r\nEine Umsetzung nach heutigem Stand der Anforderungen – also ohne funktionierende technische Infrastruktur – bedeutet insbesondere für unsere mittelständischen Mitgliedsunter-nehmen eine außerordentlich hohe bürokratische Belastung mit manuellen Aufwänden.\r\nEs wäre eine Katastrophe, wenn die Versorgung der Bevölkerung mit gedruckten Erzeugnisse und damit eine kritische Infrastruktur gefährdet würde.\r\n\r\nBitte setzen Sie sich dafür ein, dass dieser Worst Case nicht eintritt, notfalls durch nationale Vorgaben, die jedenfalls die in der Verordnung vorgesehenen Sanktionierungen aussetzen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nSigrun Albert\r\nHauptgeschäftsführerin BDZV\r\n\r\nPeter Kraus vom Cleff\r\nHauptgeschäftsführer Börsenverein des Deutschen Buchhandels\r\n\r\nDr. Jörg Eggers\r\nHauptgeschäftsführer BVDA\r\n\r\nKirsten Hommelhoff\r\nHauptgeschäftsführerin des BVDW\r\n\r\nStephan Scherzer\r\nBundesgeschäftsführer MVFP\r\n\r\nKai-Christian Albrecht\r\nHauptgeschäftsführer Gesamtverband Pressegroßhandel e.V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Entwurf des ersten Omnibus-Pakets: Ausweitung auf die EUDR dringend erforderlich\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister, lieber Robert Habeck,\r\n \r\nmit dem Entwurf eines ersten Omnibus-Pakets geht die EU-Kommission einen entscheidenden Schritt zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und bekennt sich klar zu mehr Wettbewerbs¬fähigkeit und weniger Bürokratie in Europa. \r\nDa nun die Mitgliedsstaaten im Rahmen der Debatte des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ am 12. März die Gelegenheit haben, sich zu einer möglichen Erweiterung der Bereiche des EU-Besitzstandes zu äußern, die bisher noch nicht von den angekündigten Omnibus-Paketen abgedeckt werden, möchte ich Sie bitten, sich für eine Ausweitung des Omnibus-Pakets auf die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) samt Vereinfachung der Nachweispflichten zu engagieren.\r\nGemäß der EUDR dürfen ab dem 30. Dezember 2025 bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse, wie etwa Holz und daraus erzeugte Produkte wie Papier und Bücher, nur noch in der EU in den Verkehr gebracht werden, wenn diese nicht mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen. Die Buch¬branche teilt ausdrücklich das Ziel der Verordnung. Trotz Verschiebung des Anwendungsbeginns der Verordnung sowie der Bereitstellung und laufenden Aktualisierung von Interpretationshilfen seitens der EU-Kommission bestehen nach wie vor unlösbare Dokumentionsaufwände, offene Auslegungsfragen und rechtliche Unklarheiten. \r\nDie Umsetzung in der Buchbranche gestaltet sich äußerst kostenintensiv. Beispielsweise muss ein mittelgroßer Zwischenbuchhändler in neue Compliance-Vollzeitstellen, externe Beratungs¬angebote für die praktische Anwendung und juristische Auslegung sowie in neue Tools investieren, die wiederum mit laufenden Betriebs- und Personalkosten verbunden sind. Allein der interne Aufwand bei der Implementierung beträgt bis zu 50.000 EUR pro Jahr, die Betriebskosten für interne Fachberatungen und die Nutzung von Tools umfassen bereits knapp 100.000 EUR pro Jahr – die Kosten für externe Aufwände bei der Implementierung sowie die Kosten für interne Fachberatungen sind hierbei noch nicht miteinberechnet. \r\n\r\nTrotz einiger Erleichterungen sind in den Fällen, in denen KMU etwa eine vollständige Sorgfalts-erklärung erbringen müssen oder die Pflichten entlang der Lieferkette weitergereicht werden, derartige Investitionen gerade für kleine Unternehmen finanziell nicht tragbar. \r\nFolgende Aspekte würden die Handhabbarkeit der Nachweispflichten wesentlich vereinfachen:\r\n1.\tGrundsätzliche Neubewertung des Länderbenchmarkings \r\nEs bedarf einer Neubewertung der Risikostufen des Länderbenchmarkings (Art. 29). In erster Linie sollte sich die Risikoeinstufung auf Rohstoffe und Produkte fokussieren, die aus Erzeugerländern mit einem hohen Risiko in die EU importiert wurden. Für Länder mit einem niedrigen Risiko sowie für Wertschöpfungsketten innerhalb der EU sollte eine gerenelle Konformitätsvermutung der Ent¬waldungsfreiheit gelten. Dies würde zusätzlich die EU als attraktiven Produktionsstandort aufwerten und einen positiven Beitrag zur europäischen Wettbewerbsfähigkeit leisten. \r\n2.\tStreichung der Haftungsübernahme für die nachgelagerte Lieferkette\r\nBei der Übermittlung der Sorgfaltserklärung haben Unternehmen der nachgelagerten Lieferkette die Möglichkeit, auf die Referenznummer einer bereits erfüllten Sorgfaltspflicht zu verweisen. Allerdings sind diese Unternehmen weiterhin dazu verpflichtet, die Erfüllung der Sorgfaltserklärung der vor¬gelagerten Lieferkette festzustellen (Art. 4 Abs. 9 für Marktteilnehmer bzw. Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 9 für nicht-KMU-Händler) und tragen im Falle eines Verstoßes auch weiterhin die rechtliche Verantwortung (Art. 4 Abs. 10).  \r\nNach dieser Logik hätten beispielsweise stationäre Buchhandlungen am Ende der Verantwortungskette Sanktionen zu befürchten. Die Abgabe einer Sorgfaltserklärung durch den Erstinverkehrbringer – bspw. einen Verlag, der Bücher produziert – sollte als ausreichend erachtet werden. Der Artikel 4. Abs. 10 sollte vor diesem Hintergrund gestrichen werden. \r\n3.\tKlarstellung zur Weitergabe der Geolokalisierungsdaten entlang der Lieferkette\r\nLaut Auskunft der deutschen Kontrollbehörde sind die nachgelagerten Unternehmen durch die Möglichkeit des Verweises auf die Referenznummer nicht dazu verpflichtet, die Geolokalisierungs¬daten in der Lieferkette weiterzugeben. Vor dem Hintergrund, dass dies nicht im Verordnungstext festgeschrieben ist und Unternehmen nach Art. 4 Abs. 10 weiterhin die Verantwortung für die Konformität der Sorgfaltserklärung der Produkte des Erstinverkehrbringers tragen, erwarten etwa große Onlinehandelsplattformen von der Buchbranche die vollständige Weitergabe der Geo¬lokalisierungsdaten, da sie sonst der vorgenannten Pflicht nicht nachkommen können. Bei Nicht¬weitergabe der Geolokalisierungsdaten droht die Auslistung der Buchtitel. \r\nSinvoller wäre allerdings, dass in Ergänzung zu der oben beschriebenen Streichung der Haftungs¬übernahme eine unvermissverständliche Klarstellung erfolgt, dass lediglich der Erstinverkehr¬bringer die Geolokalisierungsdaten prüfen muss – hierdurch ließe sich vermeiden, dass beispielsweise Unternehmen am Ende der Lieferkette qua ihrer Marktmacht die Verordnung strenger als der Gesetzgeber auslegen. \r\nDie Buchbranche ist nach wie vor gewillt, ihren Teil zur nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Dafür braucht es allerdings praktikable und unbürokratische Rahmenbedingungen. \r\n \r\nMit herzlichen Grüßen\r\n\r\n\r\n\r\nPeter Kraus vom Cleff\r\nHauptgeschäftsführer\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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