{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-17T00:28:39.014+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R002062","registerEntryDetails":{"registerEntryId":69865,"legislation":"GL2024","version":13,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002062/69865","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/aa/c9/703869/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R002062-2026-03-10_11-41-49.pdf","validFromDate":"2026-03-10T11:41:49.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2026-03-10T11:41:49.000+01:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-10-05T17:59:34.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-28T13:07:28.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-03-10T11:41:49.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":69865,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002062/69865","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-03-10T11:41:49.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":67709,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002062/67709","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-16T12:24:47.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-10T11:41:49.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66165,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002062/66165","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-01T12:53:09.000+02:00","validUntilDate":"2025-12-16T12:24:47.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":63393,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002062/63393","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-03T12:57:41.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-01T12:53:09.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":58680,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002062/58680","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-20T19:22:41.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-03T12:57:41.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":53584,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002062/53584","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-04T12:09:13.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-20T19:22:41.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":52761,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002062/52761","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-31T19:18:58.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-04T12:09:13.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":52001,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002062/52001","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-31T19:06:13.000+02:00","validUntilDate":"2025-03-31T19:18:58.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45148,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002062/45148","version":5,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-05T17:59:34.000+02:00","validUntilDate":"2025-03-31T19:06:13.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Aktionsbündnis gegen AIDS ","legalFormType":{"code":"NETWORK_PLATFORM_OR_OTHER","de":"Netzwerk, Plattform oder andere Form kollektiver Tätigkeit","en":"Network, platform or other form of collective activity"},"legalForm":{"code":"LF_OTHER_UNDEFINED","de":"Netzwerk, Plattform oder andere Form kollektiver Tätigkeit","en":"Networks, platforms or other forms of collective activity","legalFormText":"Aktionsbündnis gegen AIDS ist ein Bündnis aus ca. 300 NGOs, kirch. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Schätzungen zufolge leben mehrere hunderttausend Menschen ohne Aufenthaltstitel oder Duldung\r\nin Deutschland, viele von ihnen schon seit Jahren oder Jahrzehnten.1 Diese Menschen haben jedoch\r\nkeinen Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung. Auf dem Papier besteht zwar auch für\r\nMenschen ohne geregelten Aufenthaltsstatus ein Anspruch auf eine gesundheitliche\r\nMindestversorgung (§§ 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz). Wer diese Gesundheitsversorgung in\r\nAnspruch nehmen will, muss jedoch vorher einen Behandlungsschein bei der Sozialbehörde\r\nbeantragen. Die Sozialbehörde ist nach § 87 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verpflichtet, Namen,\r\nAufenthaltsstatus und Aufenthaltsort der Antragsteller*innen an die Ausländerbehörde zu melden\r\noder direkt die Polizei zu kontaktieren. Die Ausländerbehörde leitet dann in Zusammenarbeit mit der\r\nPolizei die Abschiebung in die Wege. Bis heute stellt die bereits 19902 eingeführte\r\nÜbermittlungspflicht die zentrale Hürde beim Zugang zur Gesundheitsversorgung dar.3 Um ihre\r\nExistenz nicht aufs Spiel zu setzen, verzichten Betroffene auf einen Arztbesuch. Dies führt dazu, dass\r\nmedizinisch erforderliche Behandlungen unterbleiben, ansteckende und teils lebensbedrohliche\r\nErkrankungen unbehandelt bleiben, Schwangere keine Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch\r\nnehmen und selbst in Deutschland aufwachsende Kinder von der medizinischen Grundversorgung\r\nausgeschlossen sind.4 Der abschreckende Charakter der Regelung wird dadurch verstärkt, dass die\r\nBetroffenen davon ausgehen müssen, dass sie vor ihrer Abschiebung keine oder allenfalls eine\r\nrudimentäre Behandlung erhalten würden. Sie befinden sich damit in einer staatlich verursachten\r\nZwangslage, in der sie notgedrungen auf erforderliche ärztliche Behandlungen für sich und ihre\r\nKinder verzichten.\r\nSelbst in medizinischen Notfällen erhalten Menschen ohne geregelten Aufenthaltsstatus in aller Regel\r\nkeine Versorgung. Krankenhäuser können sich die Kosten einer Notfallbehandlung gemäß § 6a i.V.m.\r\n§§ 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zwar direkt vom Sozialhilfeträger erstatten lassen.\r\nDer Anwendungsbereich der Regelung ist jedoch viel zu eng. Sobald die Sozialbehörde zumindest\r\ntheoretisch erreichbar ist und einen Behandlungsschein ausstellen könnte, greift der sogenannte\r\n„Nothelferparagraf“ nicht mehr. Aufgrund der tageweisen Bemessung der\r\nExistenzsicherungsleistungen erhält das Krankenhaus auch dann keine Erstattung, wenn am Tag der\r\n1 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Irreguläre Migration und freiwillige Rückkehr, 2015, S. 16 f., abrufbar unter\r\nhttps://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/EMN/Studien/wp65-emn-irregulaere-migration-freiwilligerueckkehr.\r\npdf, Eurostat, Aufgefundene Drittstaatenangehörige mit illegalem Aufenthalt, Deutschland, Letzte\r\nAktualisierung: 11.5.2021, abrufbar unter\r\nhttps://appsso.eurostat.ec.europa.eu/nui/show.do?dataset=migr_eipre&lang=de.\r\n2 Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts, BT-Drs. 11/6321: eingeführt als § 76 AufenthG a.F.\r\n3 Bundesarbeitsgruppe Gesundheit/Illegalität: Gesundheitsversorgung für Menschen ohne Papiere, 2017, S. 4, abrufbar\r\nunter https://forum-illegalitaet.de/wordpress_01/wp-content/uploads/2017/05/BAG-Gesundheit_Illegalit%c3%a4t-\r\nArbeitspapier-2017-final.pdf; Deutsches Institut für Menschenrechte (DIMR): Frauen, Männer und Kinder ohne Papiere\r\nin Deutschland – Ihr Recht auf Gesundheit, 2. Auflage 2008, S. 10, abrufbar unter https://www.institut-fuermenschenrechte.\r\nde/fileadmin/_migrated/tx_commerce/studie_frauen_maenner_und_kinder_ohne_papiere_ihr_recht_\r\nauf_gesundheit.pdf, Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages: Zugang zur Gesundheitsversorgung für Menschen mit\r\nirregulärem Aufenthalt, WD 3 – 3000 – 05 058/12, WD 6 – 3000 – 035/12, S. 7 f.\r\n4 Bundesarbeitsgruppe Gesundheit/Illegalität: Gesundheitsversorgung für Menschen ohne Papiere, 2017, S. 4, abrufbar\r\nunter https://forum-illegalitaet.de/wordpress_01/wp-content/uploads/2017/05/BAG-Gesundheit_Illegalit%c3%a4t-\r\nArbeitspapier-2017-final.pdf.\r\nBehandlung der Leistungsanspruch der behandelnden Person auflebt, etwa weil die Sozialbehörde\r\nwieder erreichbar ist.5\r\nEine direkte Abrechnung zwischen Krankenhaus und Sozialbehörde ist folglich nur für\r\nEilbehandlungen außerhalb der Öffnungszeiten der Sozialbehörde vor Mitternacht sowie am\r\nWochenende möglich. Angesichts dieser und weiterer Hürden bei der Erstattung durch die\r\nSozialbehörden verlangen Krankenhäuser selbst in medizinischen Notfällen häufig vorab eine\r\nKostenübernahmeerklärung oder eine pauschale Geldsumme.6 Wer die Behandlung nicht zahlen\r\nkann, muss daher selbst in Notfällen regelmäßig einen Antrag auf Kostenübernahme bei der\r\nSozialbehörde stellen, die wiederum verpflichtet ist, die antragstellende Person bei der\r\nAusländerbehörde zu melden.\r\nDie Meldepflicht in § 87 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG verletzt den Zweckbindungsgrundsatz in Art. 5\r\nAbs. 1 lit. b) DSGVO sowie die aufgrund der Durchführung von Unionsrecht anwendbaren\r\nGrundrechte der Betroffenen aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 35 GRCh. Das öffentliche Interesse an einer\r\nstaatlichen Migrationskontrolle kann den Eingriff in das in Art. 8 Abs. 1 GRCh normierte Recht auf\r\nSchutz der personenbezogenen Daten und den faktischen Ausschluss von der in Art. 35 GRCh\r\ngarantierten medizinischen Versorgung und Gesundheitsvorsorge nicht rechtfertigen. Die\r\nMeldepflicht trägt nicht zur Aufdeckung und Beendigung irregulärer Aufenthalte bei, sondern\r\nkonterkariert lediglich den Primärzweck der Datenerhebung, namentlich die Gewährleistung einer\r\nexistenzsichernden Gesundheitsversorgung.\r\nDie Gesellschaft für Freiheitsrechte hat gemeinsam mit 38 Organisationen bereits am 25. August\r\n2021 Beschwerde bei der EU-Kommission eingereicht (Aktenzeichen CHAP(2021)03326). Das\r\nVerfahren wurde im Januar 2023 zu den Akten gelegt, weil die Bundesregierung eine zügige Reform\r\nder Meldepflicht zugesichert hat. Die angekündigte Reform ist seitdem keinen Schritt\r\nvorangekommen, daher wird die Beschwerde erneut eingereicht (ausführlich dazu unter 3.1).\r\n2.2 Um welche EU-Rechtsvorschrift handelt es sich?\r\nDie Übermittlungspflicht nach § 87 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG verletzt den Zweckbindungsgrundsatz\r\nin Art. 5 Abs. 1 lit. b) DS-GVO, denn sie erfüllt nicht die in Art. 6 Abs. 4 DS-GVO formulierten\r\nAnforderungen an einen Erlaubnistatbestand für eine zweckändernde Datenübermittlung. Mit der\r\nPflicht zur Datenübermittlung an die Ausländerbehörde greift der Gesetzgeber unverhältnismäßig in\r\nden in Art. 8 Abs. 1 GRCh garantierten Schutz personenbezogener Daten und in die in Art. 35 GRCh\r\ngarantierte medizinische Versorgung und Gesundheitsvorsorge ein.\r\n1. Die DS-GVO ist anwendbar. Die DS-GVO schützt die personenbezogenen Daten natürlicher\r\nPersonen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsorts (Erwägungsgründe 2\r\nund 14). Die von § 87 Abs. 2 AufenthG vorgesehene Unterrichtung der zuständigen\r\nAusländerbehörde erfasst nach Ziffer 87.2.1.6 i.V.m. Ziffer 87.2.1.4.1 der Allgemeinen\r\nVerwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AV-AufenthG) Daten über den Aufenthalt und die\r\naufenthaltsrechtlichen Verhältnisse der Person. Hierbei handelt es sich um personenbezogene\r\nDaten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Die Unterrichtung der Ausländerbehörde stellt eine\r\n5 LSG NRW, Urt. v. 22.6.2017 – L 9 SO 137/15; LSG Hamburg, Urt. v. 30.8.2018 – L 4 SO 41/17, Rn. 26; Bieback in:\r\nGrube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, § 25 Rn. 46.\r\n6 Ausführlich zu den zahlreichen Hürden: Bundesarbeitsgruppe Gesundheit/Illegalität: Notfallhilfe im Krankenhaus für\r\nMenschen ohne Papiere – aktuelle Herausforderungen und Lösungsansätze, 2019, abrufbar unter\r\nhttps://www.aerztederwelt.org/sites/default/files/BAG%20Gesundheit_Illegalit%C3%A4t_Arbeitspapier%20Notfall\r\nhilfe%20im%20Krankenhaus_August%202019_Web.pdf.\r\nVerarbeitung dieser personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 2 DS-GVO dar. Namentlich stellt\r\nsie eine Offenlegung durch Übermittlung dar.\r\n2. Die Datenübermittlung an die Ausländerbehörde durch die Sozialbehörde nach § 87 Abs. 2 S. 1\r\nNr. 1 verletzt den Zweckbindungsgrundsatz in Art. 5 Abs. 1 lit. b) DS-GVO. Danach darf eine\r\nDatenerhebung nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erfolgen und die erhobenen\r\nDaten dürfen grundsätzlich nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit diesen\r\nZwecken unvereinbar ist. Diesen Anforderungen genügt die Datenübermittlung an die\r\nAusländerbehörde nicht – sie ist mit dem ursprünglichen Zweck der Datenerhebung unvereinbar.\r\nDie Sozialbehörde erhebt personenbezogene Daten, um zu prüfen, ob die antragstellende Person\r\neinen Anspruch auf Sozialleistungen hat. Zweck der Datenerhebung ist die Sicherung eines\r\nmenschenwürdigen Existenzminimums. Die Datenübermittlung nach § 87 Abs. 2 AufenthG dient\r\nder Migrationskontrolle.7 Der ursprüngliche Zweck der Datenerhebung wird damit konterkariert,\r\ndenn die Ausländerbehörde leitet umgehend die Abschiebung ein, eine medizinische Behandlung\r\nkann im Regelfall nicht mehr erfolgen.\r\n3. Die Anforderungen an eine zweckändernde Datenübermittlung gemäß Art. 6 Abs. 4 DS-GVO sind\r\nnicht erfüllt. Die Übermittlung personenbezogener Daten von Menschen ohne geregelten\r\nAufenthaltsstatus an die Ausländerbehörde durch die Sozialbehörde ist keine in einer\r\ndemokratischen Gesellschaft notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in\r\nArt. 23 Abs. 1 DS-GVO genannten Ziele. Die Bundesregierung verfolgt mit der Übermittlungspflicht\r\nzwar ein grundsätzlich legitimes Ziel. Einschlägig ist hier insbesondere Art. 23 Abs. 1 DS-GVO lit.\r\ne), denn es handelt sich bei der Bekämpfung illegaler Einwanderung um ein „wichtiges Ziel des\r\nallgemeinen Interesses“ der Europäischen Union (vgl. Art. 79 Abs. 2 lit. c AEUV) und auch\r\nDeutschlands (§ 1 Abs. 1 S. 1 AufenthG). Die Datenübermittlung ist zur Zielerreichung jedoch\r\nweder notwendig noch verhältnismäßig. Die bezweckte Migrationskontrolle kann die Eingriffe in\r\ndas in Art. 8 Abs. 1 GRCh geschützte Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten sowie in das\r\nin Art. 35 GRCh geschützte Recht auf Zugang zur medizinischen Versorgung und\r\nGesundheitsvorsorge nicht rechtfertigen (dazu ausführlich unter 2.5).\r\n4. Insbesondere lassen sich diese Grundrechtseingriffe nicht mit dem grundsätzlich legitimen Ziel\r\nder Migrationskontrolle rechtfertigen. Die Übermittlungspflicht im Gesundheitsbereich ist schon\r\nnicht geeignet, irreguläre Aufenthalte aufzudecken. Stattdessen führt die Übermittlungspflicht in\r\nder Praxis einzig dazu, dass die Betroffenen die Sozialbehörden meiden und von der\r\nWahrnehmung ihres Anspruchs auf eine gesundheitliche Mindestversorgung absehen. Auch das\r\nBundesinnenministerium räumte 2007 ein, dass es im sozialen Bereich kaum zu Mitteilungen\r\nkommt.8 Dies liegt nach Einschätzung der Beratungsorganisationen daran, dass Betroffene\r\njeglichen Kontakt mit den Sozialbehörden meiden.9 Sollte dieser individuelle\r\nAbschreckungseffekt beabsichtigt sein,10 so stellt dies kein legitimes Ziel einer Datenverarbeitung\r\ndar, denn die Gewährleistung eines Minimums physischer und psychischer Gesundheit ist Teil der\r\nMenschenwürde aus Art. 1 GRCh und in Art. 35 GRCh ausdrücklich festgeschrieben.\r\n5. In der Abwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass der faktische Ausschluss einer ganzen\r\nBevölkerungsgruppe von der Gesundheitsversorgung zahlreichen öffentlichen Belangen\r\nzuwiderläuft. Weil die Betroffenen jeglichen Behördenkontakt meiden, hat der Staat keinerlei\r\nZugang zu ihnen und kann sich nicht einmal einen anonymisierten Überblick über die Anzahl der\r\n7 BT-Drs. 11/6321, S. 82 f.; BMI: Illegal aufhältige Migranten in Deutschland, 2007, S. 43; Antwort der Bundesregierung auf\r\neine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 12. Mai 2015, BT-Drs. 18/4886, S. 4, in der die\r\nBundesregierung anführt, die Übermittlungspflicht diene „allein dem Zweck der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes\r\nund anderer aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen“.\r\n8 BMI: Illegal aufhältige Migranten in Deutschland, 2007, S. 4, 14.\r\n9 Bundesarbeitsgruppe Gesundheit/Illegalität: Gesundheitsversorgung für Menschen ohne Papiere, 2017, S. 4; abrufbar\r\nunter https://forum-illegalitaet.de/wordpress_01/wp-content/uploads/2017/05/BAG-Gesundheit_Illegalit%c3%a4t-\r\nArbeitspapier-2017-final.pdf.\r\n10 So Bundesinnenministerium in: BMI, Illegal aufhältige Migranten in Deutschland, 2007, S. 39.\r\nMenschen verschaffen, die ohne geregelten Aufenthaltsstatus in Deutschland leben. Zudem steht\r\nder Ausschluss von der Gesundheitsversorgung im Widerspruch zu gesundheitspolitischen\r\nBelangen wie beispielsweise dem Infektions- und Seuchenschutz.11 Nicht zuletzt sprechen auch\r\nfinanzpolitische Belange für eine frühzeitige Behandlung von Erkrankungen. Die Agentur der\r\nEuropäischen Union für Grundrechte wies 2015 in einer ökonomischen Analyse der Kosten des\r\nAusschlusses irregulärer Migrant*innen für das Gesundheitssystems darauf hin, dass\r\nBehandlungen meist aufwendiger und teurer werden, wenn kranke Menschen erst im absoluten\r\nNotfall ein Krankenhaus aufsuchen.12\r\n6. Im Ergebnis ist die Regelung der Übermittlungspflicht zur Zielerreichung wenig bis gar nicht\r\ngeeignet. Zugleich greift sie jedoch in die individuellen Grundrechte auf Schutz\r\npersonenbezogener Daten und der Gewährleistung einer gesundheitlichen Mindestversorgung\r\nein und läuft gesamtgesellschaftlichen Belangen wie dem Infektions- und Seuchenschutz zuwider.\r\nEs handelt sich bei der Übermittlungspflicht folglich nicht um eine „in einer demokratischen\r\nGesellschaft (…) notwendige und verhältnismäßige Maßnahme“ im Sinne des Art. 6 Abs. 4 DSGVO.\r\n7. Es besteht keine Möglichkeit einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 87 Abs. 2 S. 1 Nr. 1\r\nAufenthG. Der eindeutige Wortlaut eröffnet keinen Raum für Verhältnismäßigkeitserwägungen\r\n(„Öffentliche Stellen […] haben […] zu unterrichten“). Ein Absehen öffentlicher Stellen von der\r\nDatenübermittlung zur Vermeidung besonderer Härten, insbesondere zur Gewährleistung einer\r\nmedizinischen Versorgung besonders schutzbedürftiger Menschen, ist nicht vorgesehen.\r\n2.3 Beschreiben Sie das Problem unter Angabe von Fakten und Gründen für Ihre Beschwerde*\r\n(höchstens 2 000 Zeichen):\r\nMenschen, die in Deutschland ohne geregelten Aufenthaltsstatus leben, haben auf dem Papier zwar\r\neinen Anspruch auf Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände (§§ 4,6 AsylbLG). Sobald\r\nsie sich an die Sozialbehörde wenden, um den dafür erforderlichen Behandlungsschein zu erhalten,\r\ndroht ihnen jedoch die Abschiebung. Die Sozialbehörde ist dazu verpflichtet, Menschen ohne Papiere\r\nder Ausländerbehörde zu melden (§ 87 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG). Aus Angst vor einer Abschiebung\r\nmeiden Betroffene den Gang zum Arzt.13 Die Bundesärztekammer beschreibt die Folgen dieser\r\nVersorgungslücke: „Aus Angst vor Abschiebung werden Ärzte oder Krankenhäuser von den betroffenen\r\nMigranten deshalb zu spät oder gar nicht aufgesucht. Das kann bei Krankheiten, die anfangs noch gut\r\nzu behandeln waren, zu schweren Komplikationen, chronischen Verlaufsformen oder sogar zum Tod\r\nführen. Außerdem sind durch ansteckende Krankheiten wie Tbc, Aids, Hepatitis, Geschlechtskrankheiten\r\no. ä. nicht nur die Betroffenen selbst, sondern auch deren Umgebung gefährdet. Hier wird von staatlicher\r\nStelle die notwendige Fürsorge für die Gesundheit der Allgemeinheit ordnungspolitischen Maßnahmen\r\n11 Von Manteuffel, Papierlos und unterversorgt, Zeitschrift für medizinische Ethik 64 (2018), S. 39 f.\r\n12 European Union Agency for Fundamental Rights: Cost of exclusion from healthcare - The case of migrants in an irregular\r\nsituation, 2015, S. 33 f.\r\n13 Bundesarbeitsgruppe Gesundheit/Illegalität: Gesundheitsversorgung für Menschen ohne Papiere, 2017, S. 4; abrufbar\r\nunter https://forum-illegalitaet.de/wordpress_01/wp-content/uploads/2017/05/BAG-Gesundheit_Illegalit%c3%a4t-\r\nArbeitspapier-2017-final.pdf; Deutsches Institut für Menschenrechte (DIMR): Frauen, Männer und Kinder ohne Papiere\r\nin Deutschland – Ihr Recht auf Gesundheit, 2. Auflage 2008, S. 10, abrufbar unter https://www.institut-fuermenschenrechte.\r\nde/fileadmin/_migrated/tx_commerce/studie_frauen_maenner_und_kinder_ohne_papiere_ihr_recht_\r\nauf_gesundheit.pdf; auch der wissenschaftliche Dienst des Bundestages stellt in einem Gutachten aus dem Jahr 2012\r\nfest, dass „nach der Erfahrung von Fachleuten die Übermittlungspflicht im AufenthG das zentrale Hindernis beim Zugang\r\nzu medizinischer Behandlung“ darstellt: Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages: Zugang zur\r\nGesundheitsversorgung für Menschen mit irregulärem Aufenthalt, WD 3 – 3000 – 05 058/12, WD 6 – 3000 – 035/12, S.\r\n7 f.\r\nuntergeordnet“.14\r\n2.4 Hat oder könnte das betreffende EU-Land im Zusammenhang mit dem\r\nBeschwerdegegenstand eine finanzielle Unterstützung der EU erhalten?\r\n Ja, bitte nachstehend erläutern  Nein  Weiß nicht\r\n2.5 Bezieht sich Ihre Beschwerde auf einen Verstoß gegen die EU-Charta der Grundrechte?\r\nDie Kommission kann solche Fälle nur dann untersuchen, wenn der Verstoß auf die Umsetzung des\r\nUnionsrechts auf nationaler Ebene zurückzuführen ist.\r\n Ja, bitte nachstehend erläutern  Nein  Weiß nicht\r\n§ 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verletzt das Recht auf eine medizinische Versorgung nach Art. 35\r\nGRCh und den Schutz personenbezogener Daten nach Art. 8 GRCh.\r\n1. Die EU-Grundrechte sind anwendbar. Mit der Übermittlungspflicht in § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\r\nAufenthG macht der deutsche Gesetzgeber von dem Erlaubnistatbestand für die zweckändernde\r\nDatenübermittlung in Art. 6 Abs. 4 DS-GVO Gebrauch.15 Damit führt der deutsche Gesetzgeber\r\nUnionsrecht durch und ist nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh an die Unionsgrundrechte gebunden.\r\nDie Grundrechtsbindung erfasst auch den Spielraumbereich unionsrechtlicher Regelungswerke.16\r\n2. § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verletzt das Recht auf eine medizinische Versorgung aus\r\nArt. 35 GRCh. Dieses Recht gilt unabhängig vom Aufenthaltsstatus.17 Der Wortlaut enthält keine\r\nEinschränkung auf Personen mit einem rechtmäßigen Aufenthaltsstatus, wie sie in Art. 34 Abs. 2\r\nGRCh (Recht auf Sozialversicherung) oder in Nr. 1 des Anhangs zur Europäischen Sozialcharta\r\nformuliert ist. Sowohl das Europäische Parlament als auch die Agentur der Europäischen Union\r\nfür Grundrechte (FRA) leiten aus Art. 35 GRCh das Recht auf eine angemessene\r\nGesundheitsversorgung für Migrant*innen ohne geregelten Aufenthaltsstatus ab.18 Beide\r\nkritisieren, dass der Datenaustausch zwischen der Gesundheitsverwaltung und der\r\nEinwanderungskontrolle aufgrund der abschreckenden Wirkung einer angemessenen\r\nGesundheitsversorgung entgegenstehe, und fordern eine Trennung von medizinischer\r\nVersorgung und Einwanderungspolitik durch die EU-Mitgliedstaaten.19 Auch die vom\r\n14 Bundesärztekammer, Beschlussprotokoll des 109. Deutschen Ärztetages, S. 43 f.\r\n15 Das AZRG ist älter als die DS-GVO, was jedoch nichts daran ändert, dass das Gesetz nach heutigem Rechtsstand\r\nvollumfänglich an der Verordnung zu messen ist. Die DS-GVO enthält keine Bestandsgarantie für mitgliedstaatliches\r\nRecht, das bereits vor ihrem Inkrafttreten bestand.\r\n16 Vgl. allgemein zur Umsetzung von Richtlinien EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019, Rs. C476/17 – Pelham, Rn. 79; spezifisch zu\r\neinem datenschutzrechtlichen Regelungsspielraum EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Rs. C-203/15 und C-698/15\r\n– Tele2 Sverige u.a., Rn. 82 ff.\r\n17 Giesecke in: Meyer/Hölscheidt, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 5., 2019, Art. 35, Rn.6;\r\nPechstein/Nowak/Häde/Krajewski, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, 2017, Art. 35, Rn. 7;\r\nHoloubek/Lienbacher/Ribarov, GrC, Art. 35, Rn. 10; López Escudero in: Mangas Martín, Carta de los Derechos\r\nFundamentales de la Union Europea, Art. 35, S. 597 f.\r\n18 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. März 2011 zu dem Abbau gesundheitlicher Ungleichheit in der EU\r\n(2010/2089(INI)), Ziffer 5; European Union Agency for Fundamental Rights (2011) „Migrants in an irregular situation:\r\naccess to healthcare in 10 European Union Member States“, S. 9.\r\n19 European Union Agency for Fundamental Rights (2011) „Migrants in an irregular situation: access to healthcare in 10 European\r\nUnion Member States“, S. 10; European Union Agency for Fundamental Rights (2012) „Apprehension of migrants in an\r\nEuropäischen Ausschuss für soziale Rechte zu Art. 11 und 13 der Europäischen Sozialcharta\r\nentwickelten Grundsätze sprechen für eine Einbeziehung von Menschen ohne geregelten\r\nAufenthaltsstatus in den Schutzbereich des Art. 35 GRCh.20 Der Ausschuss stellte fest, dass die\r\nEinschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs der Sozialcharta auf Menschen mit\r\ngeregeltem Aufenthaltsstatus sich nicht auf die zum Kern der europäischen Menschenrechte\r\ngehörenden Rechte wie das Recht auf Leben, auf körperliche Unversehrtheit oder die\r\nMenschenwürde erstrecke.21 Zumindest eine medizinische Notfallversorgung von Migrant*innen\r\nohne geregelten Aufenthaltsstatus sei vom Schutzbereich der Art. 11 und 13 der Sozialcharta\r\nerfasst. Der Begriff des „Notfalls“ sei weit auszulegen.22 Minderjährigen Migrant*innen ohne\r\nlegalen Aufenthaltsstatus spricht der Ausschuss eine umfassende Gesundheitsversorgung\r\neinschließlich primärer und sekundärer Versorgung sowie psychologischer Hilfe zu.23\r\nGesetzgebung oder Praxis, die den Anspruch auf medizinische Versorgung für Menschen ohne\r\ngeregelten Aufenthaltsstatus vereiteln, verletzen nach Auffassung des Ausschusses die\r\nSozialcharta.24 Auch die EU-Grundrechteagentur betont, dass nach der Grundrechte-Charta\r\nMenschen ohne geregelten Aufenthaltsstatus mindestens ein Recht auf einen gesetzlich\r\ngesicherten Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung haben müssen. Dies dürfe sich\r\nnicht nur auf die Notfallversorgung beschränken, sondern müsse andere Formen der\r\nmedizinischen Grundversorgung einschließen, wie die Möglichkeit, einen Arzt aufzusuchen oder\r\nnotwendige Medikamente zu erhalten.25 Zur Erfüllung dieses Grundrechts ist es nicht\r\nausreichend, formale Ansprüche zu schaffen – die Gesundheitsversorgung muss auch tatsächlich\r\nzugänglich sein.26\r\nMenschen ohne geregelten Aufenthaltsstatus erhalten in Deutschland nicht einmal eine\r\nangemessene Notfallversorgung. Der Anwendungsbereich des sogenannten\r\n„Nothelferparagrafen“ in § 6a AsylbLG ist eng, eine Behandlung erfolgt daher auch in Notfällen oft\r\nnur gegen Vorkasse (dazu ausführlich unter 2.1).\r\n3. § 87 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG greift auch unverhältnismäßig in den Schutz\r\npersonenbezogener Daten nach Art. 8 GRCh ein. Dieser Eingriff wiegt aufgrund der\r\nOffenlegung bislang geheim gehaltener Daten über den Aufenthaltsstatus und den Aufenthaltsort\r\nund der daraus resultierenden Folgen für die Betroffenen besonders schwer.27 In ihrer Wirkung\r\nirregular situation – fundamental rights considerations“, lit. a), d), e), f); Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4.\r\nFebruar 2014 zu Migrantinnen ohne Ausweispapiere in der Europäischen Union (2013/2115(INI)), Ziffer 9.\r\n20 Art. 35 GRCh ist auf Art. 11 und 13 Europäische Sozialcharta gestützt, vgl. Erläuterungen zur Charta der Grundrechte, Art.\r\n35 (2007/C 303/02);\r\n21 International Federation of Human Rights Leagues (FIDH) v. France, Complaint No. 14/2003, decision on the merits of 8\r\nSeptember 2004, §30f.\r\n22 Digest of the Case Law of the European Committee of Social Rights, Dezember 2018, https://rm.coe.int/digest-2018-partsi-\r\nii-iii-iv-en/1680939f80, S. 152 mit weiteren Verweisen; International Federation of Human Rights Leagues (FIDH) v.\r\nFrance, Complaint No. 14/2003, decision on the merits of 8 September 2004, §§30f; DCI v. the Netherlands, Complaint\r\nNo. 47/2008, §§34-38; DCI v. Belgium, Complaint No. 69/2011, §§ 28 – 39; Eurocef v. France, Complaint No. 114/2015,\r\n§§ 50 – 57; sowie in Conclusions 2013, Statement of Interpretation on Article 13§1 and 13§4.\r\n23 Digest of the Case Law of the European Committee of Social Rights, Dezember 2018, https://rm.coe.int/digest-2018-partsi-\r\nii-iii-iv-en/1680939f80, S. 153 mit weiteren Verweisen.\r\n24 International Federation of Human Rights Leagues (FIDH) v. France, Complaint No. 14/2003, decision on the merits of 8\r\nSeptember 2004, §32.\r\n25 European Union Agency for Fundamental Rights: Migrants in an irregular situation: access to healthcare in 10 European\r\nUnion Member States, 2011, S. 9.\r\n26 Vgl. Europäischer Ausschuss für Soziale Recht in Bezug auf Art. 13 Abs. 4 Sozialcharta: Defence for Children International\r\n(DCI) v. Belgium Complaint No. 69/2011, § 100.\r\n27 Vgl. zur Eingriffsintensität bei drohenden Nachteilen BVerfGE 100, 313 <376>; 107, 299 <320>; 109, 279 <353>, 113, 348\r\nkommen der Gang zur Sozialbehörde und der Antrag auf Leistungen wegen der umfassenden\r\nÜbermittlungspflicht für Betroffene einer Selbstbezichtigung gleich. § 87 Abs. 2 S. 1 Nr. 1\r\nAufenthG erfüllt nicht die in Art. 8 Abs. 2 S. 1, Art. 52 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 GRCh in Verbindung\r\nmit Art. 8 Abs. 2 EMRK formulierten Anforderungen an eine Grundrechtseinschränkung. Die\r\nBekämpfung illegaler Einwanderung ist zwar ein legitimes Ziel (vgl. Art. 79 Abs. 2 lit. c AEUV und\r\n§ 1 Abs. 1 S. 1 AufenthG). Die Übermittlungspflicht in § 87 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG ist jedoch\r\nkein verhältnismäßiges Mittel zur Erreichung dieses Ziels (dazu ausführlich unter 2.2).\r\n3. Frühere Schritte zur Lösung des Problems*\r\nHaben Sie in dem betreffenden EU-Land bereits Schritte zur Lösung dieses Problems unternommen?*\r\nFALLS JA, welcher Art?  administrativ  rechtlich?\r\n3.1 Bitte erläutern: a) Beteiligte Stelle/Behörde und Art der getroffenen Entscheidung; b)\r\nAndere, Ihnen bekannte Maßnahme(n)\r\n1. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte hat eine betroffene Person dabei unterstützt, behördlich und\r\ngerichtlich gegen die Übermittlung ihrer Daten vorzugehen. Es handelt sich dabei um einen\r\nKosovaren, der seit über 30 Jahren in Deutschland lebt und aufgrund einer koronaren\r\nHerzkrankheit dringend eine kardiologische Operation benötigt. Am 21. April 2022 hat er dem\r\nzuständigen Frankfurter Sozialamt angekündigt, dass er einen Behandlungsschein beantragen\r\nwird und beantragt, von einer Datenübermittlung an die Ausländerbehörde abzusehen. Am 25.\r\nApril 2022 hat die Behörde diesen Antrag abgelehnt. Daraufhin hat er, unterstützt von der\r\nGesellschaft für Freiheitsrechte, am 10. Mai 2022 Klage und Eilantrag beim Verwaltungsgericht\r\nFrankfurt erhoben. Um zu verhindern, dass die Klage selbst dazu führt, dass seine Daten an die\r\nAusländerbehörde übermittelt werden, hat der Kläger ohne Angabe seiner Wohnadresse geklagt.\r\nDenn auch Gerichte unterliegen der angegriffenen Übermittlungspflicht und sind damit\r\nverpflichtet, die Daten des Klägers an die Ausländerbehörde weiterzugeben. Das\r\nVerwaltungsgericht Frankfurt hat den Eilantrag am 24. Mai aufgrund der fehlenden Anschrift für\r\nunzulässig erklärt (Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2022 - 2 L\r\n1312/22.F). Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde am 16. August 2022 vom Hessischen\r\nVerwaltungsgerichtshof abgelehnt (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.\r\nAugust 2022 - 7 B 1025/22).\r\n2. 83 zivilgesellschaftliche Organisationen haben sich in der Kampagne GleichBeHandeln28\r\nzusammengeschlossen und die Bundesregierung aufgefordert, in § 87 Aufenthaltsgesetz eine\r\nAusnahme für den Gesundheitsbereich zu schaffen. Die Bundesregierung hat daraufhin in ihrem\r\nKoalitionsvertrag vom 7. Dezember 2021 auf Seite 139 vereinbart, die Meldepflichten von\r\nPersonen ohne Ausweispapiere dahingehend zu überarbeiten, dass Kranke nicht davon\r\nabgehalten werden, sich behandeln zu lassen.29 Bislang ist dieses Versprechen jedoch nicht\r\numgesetzt worden und es zeichnet sich auch nicht ab, dass dies in dieser Legislaturperiode\r\n<382>; 115, 320 <347>; BVerfG, NJW 2007, S. 2464 <2469>; BVerfGE 120, 378 <403>.\r\n28 https://gleichbehandeln.de/.\r\n29 https://www.spd.de/koalitionsvertrag2021/.\r\ngeschieht.\r\nIm November 2023 antwortete das Bundesministerium auf eine Presseanfrage des\r\nDeutschlandfunks: „Das BMI hat bereits intensiv, auch unter Beteiligung anderer Ressorts und\r\neuropäischer Partner, geprüft, ob sich überzeugende und auch tatsächlich zielführende Ansätze\r\nfür eine Umsetzung ergeben. Die Prüfung hat aber gezeigt, dass die Fragestellung sehr komplex\r\nist, verschiedene Regelungskreise betrifft und hier einfache Lösungen nicht möglich sind. Die\r\nPrüfung unter Einbindung anderer Ressorts und Stellen dauert daher noch an.“ Diese Antwort\r\nerstaunt insofern, als dass es bereits seit 2011 eine äquivalente Ausnahmeregelung von der Pflicht\r\nzur Datenübermittlung für den Bildungsbereich gibt, damit Menschen ohne geregelten\r\nAufenthaltsstatus ihr Recht auf Bildung wahrnehmen können. Darüber hinaus hat das Katholische\r\nForum Leben in der Illegalität konkrete Formulierungsvorschläge für eine Ausnahme des\r\nGesundheitsbereichs für die betroffenen Regelungskreise (Aufenthaltsgesetz, AsylbLG und SGB\r\nVII) vorgelegt30 und verschiedene Expert*innen haben dem BMI ihre Unterstützung angeboten.\r\nAuf entsprechende Anfragen reagierte das BMI jedoch nicht. Insofern ist davon auszugehen, dass\r\ndas Vorhaben jedenfalls in dieser Legislaturperiode nicht mehr umgesetzt wird.\r\nDiese Befürchtung hat sich insofern bestätigt, als mit dem DÜV-AnpassungsG kürzlich (ergänzen\r\nwenn DÜV-AnpassG verabschiedet wurde, voraussichtlich in der Woche vom 8.4.)\r\nDatenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht reformiert wurden. In diesem\r\nZusammenhang ist auch der § 87 AufenthG angepasst worden, ohne dass die Gelegenheit genutzt\r\nwurde, die Meldepflicht zu überarbeiten und eine Ausnahme für den Gesundheitsbereich\r\neinzufügen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. 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Ziel ist es, Doppelstrukturen abzubauen und die Effizienz des Systems zu erhöhen. Die Reformbedürftigkeit des UN-Systems und des UN-Sicherheitsrats ist offensichtlich. Im Kontext der Reformagenda wird allerdings auch die Zukunft von UNAIDS infrage gestellt. Durch sogenanntes „sunsetting“ (wörtlich: den Sonnenuntergang herbeiführen) soll UNAIDS bis 2026 schrittweise abgeschafft und in andere UN-Strukturen integriert werden.\r\n2.Warum UNAIDS gegründet wurde\r\nUNAIDS wurde mit dem Ziel geschaffen, globale Bestrebungen der HIV-Arbeit mit UN-Partnerorganisationen zu koordinieren, zu bündeln und dadurch Doppelstrukturen zu vermeiden. UNAIDS entwickelt die von den UN verabschiedete globale Aids-Strategie, setzt Standards und bemüht sich um die Abstimmung mit nationalen Aktionsplänen. Eine wichtige Funktion von UNAIDS besteht in der Erfassung und Interpretation von Daten zur globalen HIV-Pandemie. Durch die Arbeit von UNAIDS kennen wir die zum Teil erheblichen Unterschiede der HIV-Epidemien in einzelnen Ländern und Regionen. Wir wissen sehr detailliert, wo und wie sich HIV verbreitet, in welchen Bereichen Anstrengungen forciert werden müssen und welche Gruppen besondere Risiken tragen. Diese aus der Datenlage extrahierten Kenntnisse sind für die Entwicklung und Umsetzung zielgerichteter und ressourcenorientierter HIV-Programme, z.B. durch den Globalen Fonds oder PEPFAR, eine unabdingbare Voraussetzung. Die Forderung des UN80-Prozesses halten wir zum jetzigen Zeitpunkt für verfehlt. Die Auflösung von UNAIDS als globale Koordinierungsstelle, gefährdet bereits erzielte Erfolge und konterkariert die gemeinsam von den UN formulierten Ziele, Aids bis 2030 als Bedrohung der öffentlichen Gesundheit zu beenden: Bei 1,3 Millionen Neuinfektionen im Jahr und 9,3 Millionen Menschen ohne lebensrettende HIV-Medikamente ist dieses Ziel noch nicht erreicht!\r\n3. Warum ist die Arbeit von UNAIDS unverzichtbar?\r\nSeit seiner Gründung 1996 durch die Vereinten Nationen hat UNAIDS, wie oben dargestellt, eine unverzichtbare Rolle übernommen, die von keiner anderen Institution abgedeckt wird. Die Arbeitsprinzipien und Standards, die in Bezug auf die damals neue HIV-Epidemie entwickelt wurden, gehen weit über die Möglichkeiten anderen UN-Institutionen hinaus. Sie wären innerhalb der etablierten Strukturen der WHO sicherlich auch nicht durchsetzbar gewesen. Dies gilt es zu sichern! Trotz aller Probleme, wie sie jede Organisation kennt, gilt UNAIDS im Rahmen der multilateralen UN-Institutionen vielen zu Recht als leuchtendes Beispiel. Dass die Arbeit und Ausrichtung von UNAIDS von einigen autokratisch regierten und demokratiefeindlichen Staaten angefeindet und nicht weiter finanziert wird, bestätigt dies eindrücklich! Der Mehrwert von UNAIDS liegt in seiner programmatischen Ausrichtung:\r\n•\r\nMenschenrechte: UNAIDS verankert seine HIV-Arbeit auf menschenrechtsbasierte Ansätze. “Die Aids Epidemie hat uns gezeigt, dass öffentliche Gesundheit ohne Menschenrechte nicht erfolgreich sein kann”, sagte Jonathan Mann (1989), der heute als der Begründer des menschenrechtlichen Ansatzes in der HIV-Arbeit gilt. Das war damals bahnbrechend. Wie bedeutend dieser Ansatz für den Erfolg der HIV-Arbeit ist, belegen vor allem auch die Rückschläge in Ländern, die sich gegen die Einrichtung menschenrechtsbasierter Ansätze wehren. Als bestes Beispiel dafür gilt Russland.\r\n•\r\nCommunity-Einbindung: Die systematische Beteiligung von Menschen mit HIV und besonders vulnerabler Gruppen hat sich als ein maßgeblicher Erfolg für die HIV-Arbeit global und für UNAIDS entwickelt. Community Vertreter*innen nehmen an den Koordinierungstreffen von UNAIDS (UNAIDS PCB) teil und werden selbstverständlich gehört. Für andere UN-Institutionen ist dies ungewöhnlich. Für autokratisch regierte Staaten eine Zumutung. Für die Arbeit und Glaubwürdigkeit von UNAIDS ein großer Erfolg. Ein Erfolg, der verteidigt werden muss.\r\n•\r\nZielgruppenspezifische Programme: Dass Strategien entwickelt werden, die auf die Bedarfe besonderer Gruppen eingehen, ist nicht selbstverständlich. UNAIDS trägt durch seine Datenerhebung wesentlich dazu bei, dass lokale Epidemien und Verbreitungsmuster erkannt werden. Dabei legt UNAIDS Wert darauf, dass sich Programme an den Bedarfen der als besonders vulnerabel identifizierten Gruppen ausrichten. Da es sich dabei oft um marginalisierte Gruppen handelt, wird dieser Ansatz besonders von Staaten kritisiert, die entsprechende Gruppen kriminalisieren bzw. auslöschen möchten.\r\n•\r\nWissenschaftliche Evidenz: Datenerhebung, Monitoring und evidenzbasierte Empfehlungen für Staaten und Partnerorganisationen ist eines der “Kerngeschäfte” von UNAIDS. Mit der Verbreitung von Fake News, auch zu medizinischen Fragen, wird dies zunehmend wichtiger. Sich auf wissenschaftliche Evidenz zu beziehen ist vor allem dann wichtig, wenn Verhaltensweisen moralisch bewertet werden (bspw. in Bezug auf Drogengebrauch, sexuelle Identität, Sexarbeit etc.). Auch hier ruft die Arbeit von UNAIDS Widerstand hervor, weil sich manche Staaten in ihren kulturellen Werten und Traditionen verletzt fühlen. Anstrengungen forciert werden müssen und welche Gruppen besondere Risiken tragen. Diese aus der Datenlage extrahierten Kenntnisse sind für die Entwicklung und Umsetzung zielgerichteter und ressourcenorientierter HIV-Programme, z.B. durch den Globalen Fonds oder PEPFAR, eine unabdingbare Voraussetzung. Die Forderung des UN80-Prozesses halten wir zum jetzigen Zeitpunkt für verfehlt. Die Auflösung von UNAIDS als globale Koordinierungsstelle, gefährdet bereits erzielte Erfolge und konterkariert die gemeinsam von den UN formulierten Ziele, Aids bis 2030 als Bedrohung der öffentlichen Gesundheit zu beenden: Bei 1,3 Millionen Neuinfektionen im Jahr und 9,3 Millionen Menschen ohne lebensrettende HIV-Medikamente ist dieses Ziel noch nicht erreicht!\r\n3. Warum ist die Arbeit von UNAIDS unverzichtbar?\r\nSeit seiner Gründung 1996 durch die Vereinten Nationen hat UNAIDS, wie oben dargestellt, eine unverzichtbare Rolle übernommen, die von keiner anderen Institution abgedeckt wird. Die Arbeitsprinzipien und Standards, die in Bezug auf die damals neue HIV-Epidemie entwickelt wurden, gehen weit über die Möglichkeiten anderen UN-Institutionen hinaus. Sie wären innerhalb der etablierten Strukturen der WHO sicherlich auch nicht durchsetzbar gewesen. Dies gilt es zu sichern! Trotz aller Probleme, wie sie jede Organisation kennt, gilt UNAIDS im Rahmen der multilateralen UN-Institutionen vielen zu Recht als leuchtendes Beispiel. Dass die Arbeit und Ausrichtung von UNAIDS von einigen autokratisch regierten und demokratiefeindlichen Staaten angefeindet und nicht weiter finanziert wird, bestätigt dies eindrücklich! Der Mehrwert von UNAIDS liegt in seiner programmatischen Ausrichtung:\r\n•\r\nMenschenrechte: UNAIDS verankert seine HIV-Arbeit auf menschenrechtsbasierte Ansätze. “Die Aids Epidemie hat uns gezeigt, dass öffentliche Gesundheit ohne Menschenrechte nicht erfolgreich sein kann”, sagte Jonathan Mann (1989), der heute als der Begründer des menschenrechtlichen Ansatzes in der HIV-Arbeit gilt. Das war damals bahnbrechend. Wie bedeutend dieser Ansatz für den Erfolg der HIV-Arbeit ist, belegen vor allem auch die Rückschläge in Ländern, die sich gegen die Einrichtung menschenrechtsbasierter Ansätze wehren. Als bestes Beispiel dafür gilt Russland.\r\n•\r\nCommunity-Einbindung: Die systematische Beteiligung von Menschen mit HIV und besonders vulnerabler Gruppen hat sich als ein maßgeblicher Erfolg für die HIV-Arbeit global und für UNAIDS entwickelt. Community Vertreter*innen nehmen an den Koordinierungstreffen von UNAIDS (UNAIDS PCB) teil und werden selbstverständlich gehört. Für andere UN-Institutionen ist dies ungewöhnlich. Für autokratisch regierte Staaten eine Zumutung. Für die Arbeit und Glaubwürdigkeit von UNAIDS ein großer Erfolg. Ein Erfolg, der verteidigt werden muss.\r\n•\r\nZielgruppenspezifische Programme: Dass Strategien entwickelt werden, die auf die Bedarfe besonderer Gruppen eingehen, ist nicht selbstverständlich. UNAIDS trägt durch seine Datenerhebung wesentlich dazu bei, dass lokale Epidemien und Verbreitungsmuster erkannt werden. Dabei legt UNAIDS Wert darauf, dass sich Programme an den Bedarfen der als besonders vulnerabel identifizierten Gruppen ausrichten. Da es sich dabei oft um marginalisierte Gruppen handelt, wird dieser Ansatz besonders von Staaten kritisiert, die entsprechende Gruppen kriminalisieren bzw. auslöschen möchten.\r\n•\r\nWissenschaftliche Evidenz: Datenerhebung, Monitoring und evidenzbasierte Empfehlungen für Staaten und Partnerorganisationen ist eines der “Kerngeschäfte” von UNAIDS. Mit der Verbreitung von Fake News, auch zu medizinischen Fragen, wird dies zunehmend wichtiger. Sich auf wissenschaftliche Evidenz zu beziehen ist vor allem dann wichtig, wenn Verhaltensweisen moralisch bewertet werden (bspw. in Bezug auf Drogengebrauch, sexuelle Identität, Sexarbeit etc.). Auch hier ruft die Arbeit von UNAIDS Widerstand hervor, weil sich manche Staaten in ihren kulturellen Werten und Traditionen verletzt fühlen.Anstrengungen forciert werden müssen und welche Gruppen besondere Risiken tragen. Diese aus der Datenlage extrahierten Kenntnisse sind für die Entwicklung und Umsetzung zielgerichteter und ressourcenorientierter HIV-Programme, z.B. durch den Globalen Fonds oder PEPFAR, eine unabdingbare Voraussetzung. Die Forderung des UN80-Prozesses halten wir zum jetzigen Zeitpunkt für verfehlt. Die Auflösung von UNAIDS als globale Koordinierungsstelle, gefährdet bereits erzielte Erfolge und konterkariert die gemeinsam von den UN formulierten Ziele, Aids bis 2030 als Bedrohung der öffentlichen Gesundheit zu beenden: Bei 1,3 Millionen Neuinfektionen im Jahr und 9,3 Millionen Menschen ohne lebensrettende HIV-Medikamente ist dieses Ziel noch nicht erreicht!\r\n3. Warum ist die Arbeit von UNAIDS unverzichtbar?\r\nSeit seiner Gründung 1996 durch die Vereinten Nationen hat UNAIDS, wie oben dargestellt, eine unverzichtbare Rolle übernommen, die von keiner anderen Institution abgedeckt wird. Die Arbeitsprinzipien und Standards, die in Bezug auf die damals neue HIV-Epidemie entwickelt wurden, gehen weit über die Möglichkeiten anderen UN-Institutionen hinaus. Sie wären innerhalb der etablierten Strukturen der WHO sicherlich auch nicht durchsetzbar gewesen. Dies gilt es zu sichern! Trotz aller Probleme, wie sie jede Organisation kennt, gilt UNAIDS im Rahmen der multilateralen UN-Institutionen vielen zu Recht als leuchtendes Beispiel. Dass die Arbeit und Ausrichtung von UNAIDS von einigen autokratisch regierten und demokratiefeindlichen Staaten angefeindet und nicht weiter finanziert wird, bestätigt dies eindrücklich! Der Mehrwert von UNAIDS liegt in seiner programmatischen Ausrichtung:\r\n•\r\nMenschenrechte: UNAIDS verankert seine HIV-Arbeit auf menschenrechtsbasierte Ansätze. “Die Aids Epidemie hat uns gezeigt, dass öffentliche Gesundheit ohne Menschenrechte nicht erfolgreich sein kann”, sagte Jonathan Mann (1989), der heute als der Begründer des menschenrechtlichen Ansatzes in der HIV-Arbeit gilt. Das war damals bahnbrechend. Wie bedeutend dieser Ansatz für den Erfolg der HIV-Arbeit ist, belegen vor allem auch die Rückschläge in Ländern, die sich gegen die Einrichtung menschenrechtsbasierter Ansätze wehren. Als bestes Beispiel dafür gilt Russland.\r\n•\r\nCommunity-Einbindung: Die systematische Beteiligung von Menschen mit HIV und besonders vulnerabler Gruppen hat sich als ein maßgeblicher Erfolg für die HIV-Arbeit global und für UNAIDS entwickelt. Community Vertreter*innen nehmen an den Koordinierungstreffen von UNAIDS (UNAIDS PCB) teil und werden selbstverständlich gehört. Für andere UN-Institutionen ist dies ungewöhnlich. Für autokratisch regierte Staaten eine Zumutung. Für die Arbeit und Glaubwürdigkeit von UNAIDS ein großer Erfolg. Ein Erfolg, der verteidigt werden muss.\r\n•\r\nZielgruppenspezifische Programme: Dass Strategien entwickelt werden, die auf die Bedarfe besonderer Gruppen eingehen, ist nicht selbstverständlich. UNAIDS trägt durch seine Datenerhebung wesentlich dazu bei, dass lokale Epidemien und Verbreitungsmuster erkannt werden. Dabei legt UNAIDS Wert darauf, dass sich Programme an den Bedarfen der als besonders vulnerabel identifizierten Gruppen ausrichten. Da es sich dabei oft um marginalisierte Gruppen handelt, wird dieser Ansatz besonders von Staaten kritisiert, die entsprechende Gruppen kriminalisieren bzw. auslöschen möchten.\r\n•\r\nWissenschaftliche Evidenz: Datenerhebung, Monitoring und evidenzbasierte Empfehlungen für Staaten und Partnerorganisationen ist eines der “Kerngeschäfte” von UNAIDS. Mit der Verbreitung von Fake News, auch zu medizinischen Fragen, wird dies zunehmend wichtiger. Sich auf wissenschaftliche Evidenz zu beziehen ist vor allem dann wichtig, wenn Verhaltensweisen moralisch bewertet werden (bspw. in Bezug auf Drogengebrauch, sexuelle Identität, Sexarbeit etc.). Auch hier ruft die Arbeit von UNAIDS Widerstand hervor, weil sich manche Staaten in ihren kulturellen Werten und Traditionen verletzt fühlen. 3\r\n4. Warum kommen die Empfehlungen der UN80 zum falschen Zeitpunkt?\r\nDie vorgeschlagene Abschaffung von UNAIDS fällt in eine Phase, in der die globale HIV-Arbeit massiven Herausforderungen gegenübersteht. Die Pandemie ist nicht vorbei. Gerade jetzt sind gebündelte Anstrengungen nötiger denn je. Hinzu kommt, dass Shrinking Spaces und Fake News den Handlungsspielraum massiv einschränken. In vielen Ländern nimmt der politische Druck auf Wissenschaft, Menschenrechte und zivilgesellschaftliches Engagement zu. Schließlich steht die Welt vor einer Finanzierungskrise mit drohendem Abbau von Programmen. Darauf mit der Schließung von Programmen zu reagieren, mag sich kurzfristig auszahlen. Längerfristig wird es zu Mehrkosten führen. Es sind noch 5 Jahre bis 2030. Gerade jetzt, wo mit dem Präparat Lenacapavir neue Präventionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die das Potential haben, die HIV-Pandemie zu beenden, wären vermehrte Anstrengungen nötig. Die UN80-Empfehlungen senden ein katastrophales Signal!\r\n5. Was steht auf dem Spiel?\r\nDie Debatte um die Zukunft von UNAIDS ist mehr als eine technische Frage der UN-Reform, sie berührt Grundpfeiler der globalen Gesundheitspolitik. Die Vereinten Nationen haben das Ziel bekräftigt, Aids bis 2030 zu beenden. Wird nun ausgerechnet die Institution geschwächt, die dieses Ziel koordiniert, untergräbt das nicht nur die Glaubwürdigkeit der internationalen Gemeinschaft, sondern auch das Vertrauen von Millionen betroffener Menschen in internationale Versprechen. Seit Beginn der 2000er Jahre konnten durch globale Zusammenarbeit viele Millionen Leben gerettet und die Zahl der Neuinfektionen sowie der Aids-bedingten Todesfälle deutlich gesenkt werden. Diese Fortschritte stehen auf dem Spiel: Ein Rückbau von UNAIDS birgt das Risiko, dass die Erfolge der letzten zwei Jahrzehnte zunichtegemacht werden und die Epidemie erneut an Dynamik gewinnt. UNAIDS war die erste UN-Institution, die die Stimmen der Zivilgesellschaft und der betroffenen Communities systematisch eingebunden hat. Diese Partizipation ist kein Zusatz, sondern Voraussetzung für wirksame Programme. Wird sie geschwächt, droht nicht nur ein Rückschritt in der Begrenzung von HIV, sondern auch ein Angriff auf Menschenrechte, Teilhabe und demokratische Prinzipien.\r\n6. Unsere Forderung an Deutschland und die Staatengemeinschaft\r\nReformen des UN-Systems sind nötig und möglich. Die Streichung von Programmen ist jedoch keine Reform, sondern der Rückzug von der Aufgabe, der man sich einst verpflichtet hat. Damit werden zugleich jene zurückgelassen und enttäuscht, die auf die Verlässlichkeit dieser Programme angewiesen sind. Die Zerschlagung von UNAIDS ist ein historischer Fehler, zur falschen Zeit und mit fatalen Folgen. Nicht ein Rückzug ist gefordert, sondern Reformen und vermehrte Anstrengungen. Wir wissen, wie Aids besiegt werden kann und es gibt noch viel zu tun! UNAIDS ist eine tragende Säule der globalen HIV-Arbeit, die es zu sichern gilt!\r\nAls Aktionsbündnis gegen AIDS fordern wir, dass sich Deutschland im Verbund mit der Staatengemeinschaft entschieden für den Fortbestand und die weitere Finanzierung von UNAIDS einsetzt und die Empfehlungen der UN80 zum “Sunsetting” von UNAIDS bis 2026 zurückweist.\r\nJa, auch wir würden uns gerne ausruhen, in den Lehnstuhl zurücklehnen und den Sonnenuntergang betrachten. Auch wir wünschen uns ein Ende von UNAIDS. Aber erst dann, wenn die Arbeit erledigt und Aids besiegt ist. Und - das ist das Wichtigste - in Solidarität und gemeinsam mit den betroffenen Menschen und Communities. Sollten die Empfehlungen der UN80 umgesetzt werden, rückt das Ende von Aids bis 2030 in weite Ferne.\r\nAktionsbündnis gegen AIDS\r\nSeptember 2025\r\nKontakt: info@aktionsbuendnis-aids.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)","shortTitle":"BMZ","url":"https://www.bmz.de/de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-01"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}