{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"ESG-Berichterstattung harmonisieren und straffen: für Investitionsentscheidungen auf Grundlage aussagekräftiger, valider und verständlicher Daten\r\nDie Aareal Bank begrüßt die Initiative der EU-Kommission, in einem ersten Schritt das bisherige Sustainable Finance Rahmenwerk im Zuge der Omnibus I Initiative zu vereinfachen.\r\nAls mittelständisches Finanzinstitut mit rund 1.200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Aareal Bank unter der CSRD erstmals für das Geschäftsjahr 2024 berichtspflichtig. Die dafür erforderlichen Prozesse wurden in einem aufwändigen und kostenintensiven Verfahren entwickelt, wobei das Unternehmen weder von den Skaleneffekten einer Großbank noch von den seitens der EU-Kommission geplanten Ausnahmeregelungen profitieren kann. Rückblickend ist festzustellen, dass – über den externen Beratungsaufwand hinaus – ca. 60-70 % der Kapazitäten der Mitarbeitenden des ESG-Teams statt in Bankbetriebs- bzw. geschäftsbezogene Aktivitäten in die Erstellung unseres diesjährigen Nachhaltigkeitsberichts als Teil des Geschäftsberichts investiert wurden. Das ist nicht zuletzt in Anbetracht des offenbar überschaubaren Interesses von Investoren und Stakeholdern an den Daten erheblich und steht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum intendierten Nutzen.\r\nVor diesem Hintergrund sollten nach unserem Dafürhalten über die Omnibus I Initiative hinaus, weitere, umfangreichere Maßnahmen folgen. Insbesondere auf Grundlage unserer jüngst gewonnenen Erfahrungswerte regen wir folgende Änderungen und Maßnahmen im Rahmen der Initiative an:\r\nCorporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)\r\n1.\r\nDie Perspektive der auswirkungsbezogenen Wesentlichkeit kann für Finanzinstitute sehr komplex sein und möglicherweise zu Fehlinterpretationen führen oder schlicht keine Aussage über die Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt zulassen. In vielen Fällen müssen etwa Informationen berichtet werden, die bereits Gegenstand der Berichterstattung des Kunden sind und somit zwangsweise zu Redundanzen führen. Zudem weicht das umfassende Konzept der doppelten Wesentlichkeit deutlich von der ISSB-Herangehensweise ab, was die internationale Vergleichbarkeit erschwert.\r\nUnsere Forderung: Im Sinne einer schnellen Vereinfachung könnte der Berichtsumfang an die LSME ESRS angepasst oder zumindest der Turnus für die Wesentlichkeitsanalyse verringert werden.\r\n2.\r\nEine konsequent harmonisierte und redundanzfreie Berichtsarchitektur setzt auch eine gleichlaufende Regelung in Bezug auf die zu bewertenden Geschäftsbeziehungen voraus. So ist der Vorschlag, bei der EU-Lieferkettenrichtlinie CSDDD die Geschäftsbeziehungen im Schwerpunkt auf eigene Aktivitäten, Tochtergesellschaften und direkte Geschäftspartner einzugrenzen, grundsätzlich positiv zu bewerten.\r\nUnsere Forderung: Diese Einschränkung bei den Geschäftsbeziehungen sollte auch im Rahmen der CSRD Anwendung finden, mangelt es doch gerade bei mittelbaren Geschäftsbeziehungen häufig an den erforderlichen Durchgriffsrechten, um die entsprechenden Daten zu erheben oder zu verifizieren. Auch der Vorschlag, zumindest die Daten aus dem VSME-Standard von Kunden zu erheben, kann in der Praxis nicht immer umgesetzt werden. Daher sollten auch hier Ausnahmeregelungen greifen.\r\n3.\r\nWir begrüßen es, dass die EU-Kommission den Fokus stärker auf quantitative ESRS-Datenpunkte legen möchte. Unsere Erfahrung zeigt, dass es im textlichen Teil der Berichterstattung zu zahlreichen Redundanzen kommt, da die gleichen Informationen an mehreren Stellen erfasst werden müssen (z. B. zur Wertschöpfungskette). Dies beeinträchtigt nicht nur die Lesbarkeit, sondern führt bei der Erstellung auch zu einem unnötigen Mehraufwand.\r\nUnsere Forderung: Prinzipiell sollte einerseits gelten, jeden Datenpunkt in der gesamten Berichterstattung nur einmal zu erfassen. Zudem sollte auf die Begründung, aus welchem Grund bestimmte nicht materielle Informationen unberücksichtigt bleiben, verzichtet werden, sofern die Omission bereits einmal begründet wurde. Andererseits sollte eine Vereinfachung stets darauf abzielen, weniger aussagekräftige Datenpunkte (z. B. zur Wertschöpfungskette eines Finanzinstituts) gänzlich zu streichen, anstatt die dahinter liegende Berechnungsmethode zu verändern.\r\n4.\r\nIm Rahmen der CSRD müssen finanzierte Emissionen von Finanzinstituten berichtet werden, die auf Investitionen und Kreditvergaben zurückzuführen sind. Diese Berichtspflicht umfasst grundsätzlich alle Arten finanzierter Emissionen, einschließlich solcher aus Minderheitsbeteiligungen.\r\nUnsere Forderung: Wir plädieren für die Einführung von Schwellenwerten bei der Berichterstattung von Portfolioemissionen. Gemäß dem Proportionalitätsprinzip müssen aktuell auch kleinere Beteiligungen unabhängig von ihrem Volumen berücksichtigt werden.\r\n5.\r\nLaut den aktuellen Plänen zur Umsetzung der CSRD müssen Unternehmen ihren Nachhaltigkeitsbericht im einheitlichen elektronischen Berichtsformat (ESEF) erstellen und ab 2026 die Nachhaltigkeitsangaben maschinenlesbar auszeichnen. Das dafür vorgesehene Tagging ist wesentlich komplexer als das ESEF-Tagging für die finanzielle Berichterstattung.\r\nUnsere Forderung: Die nicht-finanzielle Berichterstattung sollte der finanziellen Berichterstattung gleichgestellt werden. Daher plädieren wir für ein einheitliches Tagging-System.\r\nEU-Taxonomie\r\n6.\r\nDie Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 legt die Nachhaltigkeitskriterien für Projekte im Bereich Atomenergie und Erdgas fest und verpflichtet Finanzinstitute zur Offenlegung von taxonomiekonformen Investitionen, unabhängig davon, ob sie Investitionen in Gas- oder Atomkraft finanzieren oder nicht. Finanzinstitute müssen folglich ihre gesamten Finanzierungen systematisch analysieren, um zu belegen, dass sie keine taxonomiekonformen Investitionen in Gas oder Atomkraft finanzieren. Außerdem werden bisher auch indirekte Finanzierungen in diesen Wirtschaftszweigen über die Anwendung der A&G-Quoten im Bereich der Interbankenforderungen berücksichtigt. Dies führt zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand ohne messbaren Mehrwert und konterkariert das eigentliche Ziel der EU-Taxonomie, die Finanzierung nachhaltiger Projekte zu erleichtern.\r\nUnsere Forderung: Anstelle einer detaillierten Berichterstattung könnten Finanzinstitute im Wege einer einmaligen Negativmeldung erklären, dass sie keine direkten Investitionen in diese Sektoren finanzieren. Darüber hinaus ist der Vorschlag der EU-Kommission, die Meldebögen 2, 3 und 4 aus dem Anhang XII des delegierten Rechtsakts über die\r\nOffenlegungspflichten zu streichen, nicht ausreichend. So geht auch die Aussagekraft über nicht taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten im Meldebogen 5 gegen null und sollte folglich ebenfalls gestrichen werden.\r\n7.\r\nAusdrücklich begrüßen wir, dass die EU-Kommission eine umfassendere Überprüfung des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten plant, um substanzielle Änderungen am aktuellen Berichtsrahmen vorzunehmen. Als Beispiel kann in diesem Zusammenhang die Green Asset Ratio (GAR) herangezogen werden, deren Berechnungsmethode aufgrund ihrer Inkonsistenz zwischen Zähler und Nenner nach Vorstellung der EU-Kommission angepasst werden soll.\r\nUnsere Forderung: Aus unserer Sicht gilt es ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, auf welche Kennziffern fortan gänzlich verzichtet werden kann. Da etwa die GAR keinerlei Entscheidungshilfe für Investoren verspricht, wäre ein Verzicht auf diese Kennziffer folgerichtig. Die BTAR bietet im Vergleich zur GAR eine höhere Aussagekraft, da hier die Einschränkung des Portfolios auf CSRD/NFRD Unternehmen wegfällt. Des Weiteren sollten, wie von der Plattform of Sustainable Finance vorgeschlagen, Proxies für den wesentlichen Beitrag, Konformitäts- und auch MSS-Prüfungen nutzbar gemacht werden.\r\nWeitere Forderungen\r\n8.\r\nIm Gegensatz zu direkten Emissionen sind indirekte Emissionen im Sinne des Greenhouse Gas Protocols den Finanzierungstätigkeiten von Finanzinstituten zugeordnet. Sie treten an Quellen auf, die im Besitz oder unter der Kontrolle eines anderen Unternehmens stehen (z. B. Kunden) und werden als solche bereits von diesen berichtet. Die daraus resultierende doppelte Berichtspflicht des CO2-Fußabdrucks erscheint vor dem Hintergrund der von der EU-Kommission beabsichtigten Vereinfachung des Sustainable Finance Rahmenwerks als wenig zielführend, da die Ermittlung der erforderlichen Daten teils mit erheblichem Aufwand verbunden ist.\r\nUnsere Forderung: Die Erhebung und Ausweisung finanzierter Emissionen halten wir für grundsätzlich sinnvoll. Wir sprechen uns jedoch für eine regulatorische Verpflichtung der Gegenparteien aus, Finanzinstituten Zugang zu den notwendigen Daten zu gewähren (z. B. zentrale Datenbanken, Direktnachweise bei Geschäftsabschluss). Der heutige für die Finanzinstitute entstehende Aufwand in der Datenbeschaffung (insb. bei nicht-CSRD-pflichtigen Gegenparteien) sollte deutlich reduziert werden.\r\n9.\r\nDie Reduzierung des Anwendungsbereichs der CSRD wirkt sich leider nur indirekt auf die Reportingpflichten von Finanzinstituten aus, da durch die Offenlegung nach CRR ein bereits hohes Maß an ESG-Berichterstattung zu erbringen ist. Dies gilt sowohl für die qualitativen als auch quantitativen Angaben aus der CSRD und der EU-Taxonomie.\r\nUnsere Forderung: Aus unserer Sicht ist bei der Vereinfachung des Sustainable Finance Rahmenwerks unbedingt die Kohärenz mit den aufsichtsrechtlichen Anforderungen sicherzustellen. Hierbei ist darauf zu achten, diese Anpassungen am CSRD- bzw. Taxonomie-Rahmenwerk mit den geplanten ESG-Berichts- und Offenlegungspflichten (Art. 430 und 449a CRR) in Einklang zu bringen. Außerdem ist beachten, dass reduzierte Berichtspflichten auf Seiten der Kunden auch zu einer Erschwerung der Datenbeschaffung auf Seiten der Finanzinstitute führen, die bei der Festlegung der aufsichtlichen Meldeanforderungen in jedem Fall zu berücksichtigen sind."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017113","regulatoryProjectTitle":"Stärkung des Finanzstandortes Deutschland","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/22/a1/614701/Stellungnahme-Gutachten-SG2509150010.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Für eine Reform des AGB-Rechts zur Stärkung des Rechtsstandortes Deutschland\r\nDie Aareal Bank AG begrüßt die im Koalitionsvertrag getroffene Vereinbarung der Bundesregierung, die Vertragsfreiheit zwischen großen Kapitalgesellschaften im Rahmen des AGB-Rechts zu stärken. Als mittelständisches Finanzinstitut setzen wir uns im Sinne der weiteren Stärkung des Rechtsstandorts Deutschland dafür ein, die im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes geschaffene Bereichsausnahme auf weitere professionelle Vertragsparteien auszuweiten sowie zu einer Zustimmungsfiktion zurückzukehren.\r\nAGB-Inhaltskontrolle: Unternehmen weichen bei bedeutenden Transaktionen häufig auf ausländisches Recht aus, um der deutschen AGB-Kontrolle zu entgehen.\r\nDie derzeitige Rechtslage führt dazu, dass Verträge zwischen Unternehmen einer weitreichenden gerichtlichen AGB-Kontrolle unterliegen. Dies betrifft auch international übliche und geschäftstypische Vertragsklauseln, die zwischen professionellen Marktteilnehmern eingesetzt werden. Bereits bei erstmaliger Verwendung eines Vertragswerks kann eine gerichtliche Kontrolle erfolgen, wodurch die Gefahr besteht, dass etablierte Regelungen für unwirksam erklärt werden. Dies mindert die Attraktivität des deutschen Rechtsstandorts und erschwert insbesondere für Banken und andere Finanzdienstleister die Refinanzierung sowie die Abwicklung von Massengeschäften.\r\nEine Orientierung an internationalen AGB-Standards würde deutsches Recht als gewillkürte Rechtsordnung substantiell stärken. Erstens besteht im unternehmerischen Rechtsverkehr regelmäßig eine geringere Schutzbedürftigkeit, da die Parteien sachkundig sind und über vergleichbare Verhandlungsmacht verfügen. Gerade professionelle Marktteilnehmer weisen eine geringere Schutzbedürftigkeit durch die AGB-Kontrolle auf. Dies hat der Gesetzgeber mit der Bereichsausnahme in § 310 Abs. 1a BGB für Finanzgeschäfte bereits prinzipiell anerkannt.\r\nZweitens soll die Einführung sogenannter „Commercial Courts“ den Justizstandort gerade für den unternehmerischen Verkehr in Deutschland stärken. Dieses Ziel wird jedoch konterkariert, wenn Unternehmen deutsche Gerichte meiden, um der restriktiven AGB-Kontrolle zu entgehen. Für eine Reform des AGB-Rechts liegen somit auch standortpolitische Gründe vor.\r\nEine Erweiterung und Präzisierung der Bereichsausnahme ist geboten.\r\nDie bestehende Bereichsausnahme im § 310 Abs. 1a BGB sollte aus diesen Gründen auf weitere Bereiche des B2B-Geschäftsverkehrs ausgeweitet werden. Insbesondere sollten Verträge zwischen sachkundigen, beaufsichtigten Unternehmen sowie mit großen nichtfinanziellen Unternehmen und öffentlichen Stellen von der strengen AGB-Kontrolle ausgenommen werden. Maßgebliches Kriterium sollte hierbei sein, dass die Parteien in der Lage sind, ihre Interessen selbständig zu wahren. Dazu zählen auch Akteure, die unabhängig von ihrer Größe eine Sonderstellung einnehmen, z. B. Kapitalverwaltungsgesellschaften, Versicherungsunternehmen oder Sicherungsfonds.\r\nEine solche Differenzierung würde die Vertragsfreiheit stärken, ohne den Schutz kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) unangemessen zu beschneiden. Gleichzeitig würde sie die Rechtssicherheit für professionelle Marktteilnehmer erhöhen und die Attraktivität des deutschen Rechts fördern.\r\nVor diesem Hintergrund schlägt die Aareal Bank AG folgende Formulierung für § 310 Abs. 1a BGB vor:\r\n(1a) Die §§ 307 und 308 Nummer 1a und 1b finden keine Anwendung auf Verträge über eines der Geschäfte nach Satz 2, wenn ein Unternehmer, der im Inland oder Ausland für ein solches Geschäft eine Erlaubnis hat und einer für dieses Geschäft erforderlichen Aufsicht unterliegt, den Vertrag geschlossen hat mit\r\n1.\r\neinem Unternehmer, der im Inland oder Ausland für ein solches oder eines der anderen Geschäfte nach Satz 2 eine Erlaubnis hat und einer Aufsicht unterliegt,\r\n2.\r\neinem großen Unternehmer im Sinne des Satzes 3,\r\n3.\r\neinem Unternehmer, der unter den Anwendungsbereich von § 17 Abs. 1 Kapitalanlagegesetzbuch, § 1 Abs. 1 Vermögensanlagengesetz, § 1 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz, § 1 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz, §§ 34c Abs. 1 Nummer 2, 34f Abs. 1, 34h Abs. 1 oder 34i Abs. 1 Gewerbeordnung oder § 11 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz fällt,\r\n4.\r\neiner juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen,\r\n5.\r\neiner Zentralbank oder\r\n6.\r\neiner internationalen Finanzorganisation nach § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Wertpapierhandelsgesetz.\r\nGeschäfte nach Satz 1 sind Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes, Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes, Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes und Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. Ein Unternehmer ist als großer Unternehmer nach Satz 1 Nummer 3 anzusehen, wenn er in den beiden Kalenderjahren vor dem Vertragsschluss im Jahresdurchschnitt nach § 267 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs jeweils mindestens 250 Arbeitnehmer beschäftigt hat und\r\n1.\r\ner in den beiden Kalenderjahren vor dem Vertragsschluss jeweils Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro erzielt hat oder\r\n2.\r\nseine Bilanzsumme nach § 267 Absatz 4a des Handelsgesetzbuchs sich in den letzten beiden Geschäftsjahren vor dem Vertragsschluss jeweils auf mehr als 43 Millionen Euro belaufen hat.\r\n\r\nAGB-Änderungsmechanismus: Die aktuelle Rechtslage schützt die Verbraucher nicht, sondern führt bei allen Vertragsparteien zu einem erheblichen Mehraufwand.\r\nDer Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil vom 27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20) entschieden, dass der in der Kreditwirtschaft gängige Änderungsmechanismus in den AGB, der bis dato eine Zustimmungsfiktion des Kunden beinhaltet hat, unwirksam ist.\r\nDurch die aktuelle Rechtslage hat sich der bürokratische Aufwand für Kunden (aktive, ausdrückliche Zustimmung zu AGB-Änderungen) und Unternehmen (personelle Kapazitäten für die Einholung der Kundenzustimmung) indes beträchtlich erhöht, da deutlich öfter mehrseitige Vereinbarungen getroffen werden müssen. Als Partner der Wohnungswirtschaft sind wir uns außerdem bewusst, dass aus Verbrauchersicht – sollte eine aktive Zustimmung versäumt werden – häufig die berechtigte Sorge einer Kündigung des Dauerschuldverhältnisses besteht. Ein einheitlicher, rechtssicherer Mechanismus zur Änderung von AGB wäre daher volkswirtschaftlich vorteilhaft, da er Rationalisierungspotenziale hebt, Unternehmen im Massengeschäft gezielt entlastet, Verbraucher nicht überfordert und Wettbewerbsnachteile abmildert.\r\nDie Wiedereinführung der Zustimmungsfiktion bei unwesentlichen Änderungen liegt im Interesse aller Vertragsparteien.\r\nMit Blick auf den AGB-Änderungsmechanismus könnte entsprechend den Wertungen der §§ 308 Nr. 5, 675g Abs. 2 BGB gesetzlich klargestellt werden, dass Zustimmungsfiktionsklauseln bei der Änderung von Dauerschuldverhältnissen und insbesondere auch bei Bankgeschäften im unternehmerischen Verkehr grundsätzlich zulässig sind. Begrenzt werden sollte dies auf Sachverhalte, die die Hauptleistungspflichten unberührt lassen.\r\nIn diesem Zusammenhang hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Zukunftsfinanzierungsgesetz (Drucksache 362/23) folgenden Formulierungsvorschlag für einen neuen § 675g Absatz 2a unterbreitet:\r\n(2a) Eine Vereinbarung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 stellt keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 dar, sofern sie den Anforderungen des § 308 Nummer 5 genügt und das Vertragsverhältnis durch die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erheblich umgestaltet werden kann. Die erstmalige Einführung eines Entgelts bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers.\r\nDiesem Vorschlag schließt sich die Aareal Bank AG an."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021185","regulatoryProjectTitle":"Klarstellung der Betroffenheit von Finanzinstituten bzgl. der EU-Entwaldungsverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ef/75/652576/Stellungnahme-Gutachten-SG2512100009.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Executive Summary\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) ist überzeugt, dass der Schutz der Wälder für Biodiversität\r\nund Klimaschutz von herausragender Bedeutung ist. Entsprechend begrüßen wir das Ziel der\r\nEU-Entwaldungsverordnung (EUDR, Verordnung (EU) 2023/1115), Entwaldung und Waldschädigung\r\nwirksam zu bekämpfen und sicherzustellen, dass auf dem EU-Binnenmarkt nur entwaldungsfreie\r\nProdukte in Verkehr gebracht werden. Zugleich sollten Rechtsunsicherheiten beseitigt\r\nund unnötige Bürokratie vermieden werden, um die Wirksamkeit der Verordnung zu sichern,\r\nWettbewerbsfähigkeit zu stärken, Verwaltungsaufwand zu vermeiden und somit die Akzeptanz\r\nin Wirtschaft und Gesellschaft zu fördern.\r\nDie DK erachtet es als richtig, dass Sorgfaltspflichten für führende Marktteilnehmer oder Händler\r\ngelten, die erstmalig relevante Rohstoffe und Produkte in den EU-Markt bringen. Nachgelagerte\r\nAkteure, einschließlich Finanzinstitute, sollten auf die Sorgfaltserklärungen dieser führenden\r\nMarktteilnehmer vertrauen können.\r\nEs zeigt sich jedoch, dass die praktische Umsetzung der EUDR für den Finanzsektor Fragen aufwirft,\r\ndie einer Klärung bedürfen, um Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten.\r\nDie DK fordert daher\r\n• eine ausdrückliche Klarstellung, dass papiergebundene Unterlagen im Bankkundengeschäft\r\n(z. B. Vertragsunterlagen, Prospekte, AGBs) nicht als Inverkehrbringen oder Bereitstellen\r\nauf dem Markt im Sinne der EUDR zu verstehen sind;\r\n eine Streichung des Impact Assessments zu Finanzinstituten gemäß Art. 34 Abs. 4 EUDR;\r\n• die Verankerung eines Materialitäts- und Proportionalitätsprinzips, um Mehrfachprüfungen\r\nund unverhältnismäßige Belastungen ohne ökologischen Mehrwert zu vermeiden.\r\nDie genannten Klarstellungen und Präzisierungen sollten schnellstmöglich in FAQs aufgenommen\r\nwerden, um Rechtsklarheit zu schaffen und übermäßige bürokratische Belastungen zu\r\nverhindern. Sollte die EU-Kommission die EUDR im Rahmen eines möglichen Environmental\r\nOmnibus aufgreifen, sollten entsprechende Änderungen auch im Gesetzestext verankert werden.\r\nDie vorgeschlagenen Nachschärfungen stärken die Wirksamkeit der EUDR, erhöhen die Rechtssicherheit\r\nund vermeiden eine Ausweitung auf Dienstleistungssektoren, die keine Einwirkungsmöglichkeiten\r\nauf entwaldungsrelevante Lieferketten besitzen.\r\nII. Erläuterungen\r\nDie EU-Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Produkte (EUDR) ist seit Juni 2023\r\nin Kraft und gilt für große Unternehmen ab Ende 2025. Ziel der Verordnung ist es, das Inverkehrbringen\r\nund die Bereitstellung auf dem EU-Markt von bestimmten Rohstoffen und Erzeugnissen\r\n(u. a. Holz, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja, Rinder) nur noch dann zuzulassen, wenn nachgewiesen\r\nwerden kann, dass entwaldungsfrei und rechtskonform im Erzeugerland produziert\r\nwurde.\r\nPosition zur Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung, Stellungnahme vom 10. September 2025\r\nDie Verordnung fokussiert sich gemäß Artikel 1 Abs. 1 auf „das Inverkehrbringen und die Bereitstellung\r\nauf dem Unionsmarkt sowie die Ausfuhr aus der Union“ von relevanten Rohstoffen\r\nbzw. relevanten Erzeugnissen, die diese Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt\r\nwerden. Anhang 1 benennt die für die Verordnung relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse.\r\nWesentliche Vorgaben der Entwaldungsverordnung konzentrieren sich auf Marktteilnehmer. So\r\nsieht Artikel 4 vor, dass diese Akteure die Sorgfaltspflicht des Artikel 8 erfüllen müssen, bevor\r\nsie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen dürfen. Gemäß Artikel 2 Absatz 15\r\nder Verordnung sind Marktteilnehmer „jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen\r\neiner gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt“. Absatz 16\r\nstellt weiterführend klar, dass das Inverkehrbringen nur „die erstmalige Bereitstellung eines relevanten\r\nRohstoffs oder relevanten Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt“ umfasst. Aus den Definitionen\r\ngeht eindeutig hervor, dass Finanzinstitute nicht Zielgruppe der Verordnung sind und\r\nentsprechend ihren Aktivitäten nicht von den Sorgfaltspflichten betroffen sein dürften.\r\nArt. 2 Nr. 18 EUDR definiert „Bereitstellen auf dem Markt“ als jede entgeltliche oder unentgeltliche\r\nAbgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im\r\nRahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Hinzu kommt, dass wie Ziffer 2.5 der FAQ der EU-Kommission\r\nzeigen, für die Einordnung der relevanten Erzeugnisse das Hautprodukt von nicht unter\r\ndie EUDR fallenden Nebenerzeugnissen abgegrenzt werden muss. Die Papierunterlagen, die in\r\nder Bankenbranche auf dem Markt bereitgestellt werden, sind entsprechend dem in Ziffer 2.5\r\nder FAQ genannten Verpackungsmaterial nicht unter die EUDR fallende Nebenprodukte des\r\nBankgeschäfts oder unterliegen als Korrespondenz der Ausnahme nach Ziffer 2.13 der FAQ.\r\nFür das Bankkundengeschäft folgt hieraus grundsätzlich keine Betroffenheit: Finanzinstitute\r\nbringen keine EUDR relevanten Rohstoffe in Verkehr und handeln nicht mit diesen; papiergebundene\r\nUnterlagen sind Informationsträger, nicht EUDR-Produkte. Einzelne Auslegungshinweise\r\n(FAQ der Kommission (April 2025) / Handreichungen der deutschen Bundesanstalt für\r\nLandwirtschaft und Ernährung (März 2025) als deutsche Übersetzung der EUDR Compliance\r\nGuidance der Kommission) zeigen jedoch Interpretationsspielräume, die zur Vermeidung von\r\nMissverständnissen geschlossen werden sollten. Umso wichtiger erscheint uns die Klarstellung,\r\ndie am Ende der Ziffer 2.5 der Kommissions-FAQ bereits angesprochen wird: „In einem von der\r\nKommission vorgelegten Entwurf eines delegierten Rechtsakts wird vorgeschlagen, dass Benutzerhandbücher,\r\nInformationsbroschüren, Kataloge, Marketingmaterialien sowie Etiketten, die\r\nanderen Erzeugnissen beiliegen, ebenfalls unter diese Ausnahme fallen, es sei denn, sie werden\r\neigenständig in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt.“\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) fordert:\r\n1. Betroffenheit von Finanzinstituten bei Papiererzeugnissen (Prospekte, AGBs,\r\nDruckerzeugnisse) im Kundenbetrieb ausschließen\r\nFür die typischen Vorgänge im Bankbetrieb mit seinen papiergebundenen Unterlagen (z. B.\r\nVertragsdokumente, Prospekte, AGBs) sollte durch die EUDR keine Betroffenheit verbunden\r\nsein. Aufgrund der genannten FAQs und Handreichungen jedoch ergeben sich Unklarheiten in\r\nder Betroffenheit für Finanzinstitute bei der Einordnung von alltäglichen Vorgängen als\r\nPosition zur Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung, Stellungnahme vom 10. September 2025\r\n„Inverkehrbringen“ bzw. „Bereitstellen auf dem Markt“ zu interpretieren sind. Dies beträfe insbesondere:\r\n den Ausdruck und die Weitergabe von Vertragsunterlagen/Aufklärungsbögen während der\r\nKundenberatung\r\n die Verteilung und Versand von Werbemittel/Flyer/Marketingmaterial\r\n Versand von AGBs und regulatorisch erforderlichen Dokumenten\r\n Ausstattung bei Events, Kundenveranstaltung, Messen (z.B. Pappaufsteller, Plakat)\r\nDie Weitergabe dieser Papiererzeugnisse kann durch Mitarbeiter von Finanzinstituten in der Filiale\r\ndirekt dem Kunden ausgehändigt werden, aber ebenso über interne oder externe Druckdienstleister\r\nerstellt und direkt oder über die Filiale an Kunden versendet werden.\r\nIn den FAQ und Handreichungen werden Beispiele angeführt, die eine weite Auslegung der\r\nEUDR nahelegen könnten (z. B. Betroffenheit von Verlagen, die Zeitungen drucken und damit\r\nein EUDR-relevantes Erzeugnis in ein anderes relevantes Erzeugnis umwandeln und die Zeitung\r\nerstmals auf den EU-Markt bringen).\r\nZudem grenzt die Kommission in ihren FAQ nicht eindeutig ab, wo die Ausnahme der EUDRAnwendung\r\nfür die Verwendung relevanter Erzeugnisse im eigenen Unternehmen und durch\r\nMitarbeiter endet bzw. beginnt (EU KOM FAQ 1.4, Frage 2.10). Unklarheiten ergeben sich beispielsweise\r\nauch im Postversand: Während die persönliche Korrespondenz (z. B. Rechnungen,\r\nSteuerbescheide, Depotübersichten) nicht unter die EUDR fällt, sind nicht-persönliche Korrespondenz\r\n(z. B. Produktbroschüren, u.ä.) EUDR-relevant. Unklar ist auch im Kundenservice, wie\r\npersönliche bzw. individualisierte Schreiben (z. B. Glückwunschkarten, Einladungen) einzuordnen\r\nsind und ob eine persönliche Ansprache für die Einstufung als persönliche Korrespondenz\r\ngenügt.\r\nEine solche weitreichende Interpretation der EUDR in der Serviceerbringung für Kunden hätte\r\nzur Folge, dass Banken und Sparkassen umfangreichen Sorgfalts-, Dokumentations-, Prüf- und\r\nBerichtspflichten unterlägen. So müsste zunächst für jedes einzelne Produkt die Zolltarifnummer/\r\nder HS-Code dokumentiert werden muss, um eine EUDR-Betroffenheit abzuleiten. Diese\r\ninitiale Dokumentation ist schon mit erheblichen Aufwänden verbunden, ohne einen erkennbaren\r\nNutzen abzuleiten.\r\nFür Nicht-KMU ist nach Art. 4 Abs. 9 EUDR zudem vorgesehen, dass ein bloßer Verweis auf bestehende\r\nSorgfaltserklärungen nur zulässig ist, wenn zuvor festgestellt wurde, dass die Sorgfaltspflichten\r\nerfüllt wurden. Dies würde Finanzinstitute faktisch zwingen, Prüfungen in vorgelagerte\r\nLieferketten vorzunehmen, ohne Einflussmöglichkeiten zu haben.\r\nEbenso könnten Banken und Sparkassen bei einer weitreichenden Betroffenheit Sanktionen von\r\nmindestens 4 % des Jahresumsatzes (Art. 24 EUDR) ausgesetzt sein.\r\nAuch im Gesetzestext finden sich uneindeutige Formulierungen, die zu einer weitreichenden\r\nAuslegung führen könnten, die sicher nicht in der Intention des Gesetzgebers waren. Beispiele\r\ndiese Formulierungen sind Artikel 8 („Sorgfaltspflicht gilt neben dem Inverkehrbringen auch für\r\ndas „auf dem Markt bereitstellen““), Artikel 2 Nr. 18 (Bereitstellung auf dem Markt = „jede entgeltliche\r\noder unentgeltliche Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch\r\noder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit“) und\r\nPosition zur Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung, Stellungnahme vom 10. September 2025\r\nArt. 2 Nr. 19 (gewerbliche Tätigkeit = „zum Zweck der Verarbeitung, zum Vertrieb an gewerbliche\r\noder nichtgewerbliche Verbraucher oder zur Verwendung im Unternehmen des Marktteilnehmers\r\nselbst“).\r\nHieraus könnte gefolgert werden, dass alle Unternehmen der Sorgfaltspflicht des Artikel 8 unterliegen,\r\nso sie bloß mit den relevanten Rohstoffen in Berührung kommen.\r\nAus Sicht der DK entspricht dies eindeutig nicht der Intention des Gesetzes.\r\nDie Verordnung richtet sich an Marktteilnehmer und Händler, die relevante Rohstoffe und Erzeugnisse\r\nin Verkehr bringen oder mit ihnen handeln. Die Nutzung von Papier für Prospekte,\r\nAGBs oder interne Zwecke stellt lediglich eine Begleiterscheinung der Geschäftstätigkeit von\r\nBanken und Sparkassen dar und war nicht vom Gesetzgeber als Anwendungsbereich der EUDR\r\nintendiert.\r\nEntwaldung ist ein Problem, das am Beginn der Wertschöpfungskette entsteht. Daher sollte es\r\neben durch die Akteure adressiert werden, die hierauf effektive Einwirkungsmöglichkeiten haben.\r\nDies sind die Unternehmen, die entsprechende Rohstoffe und Erzeugnisse erzeugen und /\r\noder nach Europa importieren. Unternehmen an späteren Stellen der Wertschöpfungsketten\r\nhaben nahezu keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten. Artikel 4 und 5 folgen diesem Ansatz bereits\r\nund etablieren für Pflichten speziell für Marktteilnehmer und Händler. Dieser Ansatz sollte beibehalten\r\nwerden.\r\nAuch das Konzept des Händlers schließt Finanzinstitute nicht mit ein. Laut Artikel 2 Nr. 17 umfasst\r\nes „jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers, die im Rahmen\r\neiner gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt“. Zwar erfolgt der\r\nErwerb von Papier und die Ausgabe von Papiererzeugnissen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit,\r\nallerdings ist dies eindeutig nicht die Haupttätigkeit von Banken und Sparkassen. Vielmehr\r\nhandelt es sich um Begleiterscheinungen ihrer Geschäftsaktivitäten, die für die Bereitstellung\r\nvon Finanzierungen und Finanzdienstleistungen eindeutig entbehrlich wären. Dies wird bestätigt\r\ndurch Absatz 1 des Artikel 8, der ausschließlich Marktteilnehmer als Adressaten der Vorschrift\r\nerwähnt.\r\nDie DK fordert daher dringend eine rechtliche Klarstellung, dass Finanzinstitute bei der Weitergabe\r\nvon Papierprodukten in ihrer Beratungs- und Serviceerbringung nicht in den Anwendungsbereich\r\nfallen.\r\nEs sollte zumindest ein Materialitäts- bzw. Proportionalitätsprinzip eingeführt werden. Diese\r\nAnpassung sollte schnellstmöglich in Rahmen der FAQs geschehen. Falls die EU-Kommission\r\nsich zu Anpassungen der EUDR selbst im Rahmen eines Environmental Omnibus entschließt,\r\ndann ist eine Anpassung direkt im Text der EUDR anzuraten.\r\nAls Mindestlösung sollten die in den FAQ vorgesehenen KMU-Erleichterungen auf größere\r\nDienstleister ausgeweitet werden, damit auch für Nicht-KMU in der nachgelagerten Lieferkette\r\nentsprechende Erleichterungen vorgesehen sind und so eine die Risiken nicht reflektierende\r\nVervielfachung der Sorgfaltspflichten vermieden wird.\r\nIm Rahmen der Anpassungen und Konkretisierung sollte auch klargestellt werden, dass der Anwendungsbereich\r\nder EUDR auch nicht durch sonstige Begleiterscheinungen wie z.B. bei Werbegeschenken\r\naus Schokolade und Kaffee im Kundengespräch eröffnet wird.\r\nPosition zur Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung, Stellungnahme vom 10. September 2025\r\n2. Rolle von Finanzinstituten im Rahmen des Impact Assessment streichen\r\nNach Art. 34 Abs. 4 EUDR ist die Europäische Kommission verpflichtet, die Rolle von Finanzinstituten\r\nbei der Verhinderung von Finanzflüssen, die Entwaldung fördern könnten, zu evaluieren\r\nund gegebenenfalls entsprechende rechtliche Verpflichtungen vorzuschlagen.\r\nEine allgemeine Ausweitung der EUDR‑Pflichten auf Finanzinstitute wäre nicht sachgerecht, da\r\nkeine direkte Beziehung zu den relevanten Rohstoffen/Erzeugnissen besteht und keine Eingriffsrechte\r\nin Lieferketten ihrer Kunden vorliegen. Im Kern würden eine Ausweitung die Institute\r\ndazu verpflichten zu kontrollieren, ob ihre Unternehmenskunden die Entwaldungsverordnung\r\neinhalten. Finanzinstitute oder Finanzdienstleister haben jedoch keinerlei direkte Verbindung\r\nzum Markteintritt der von der Entwaldungsverordnung erfassten Rohstoffe oder Produkte. Im\r\nGegensatz dazu verfügen andere Dienstleister – etwa Transportunternehmen dieser Rohstoffe\r\noder Produkte – über eine wesentlich engere Verbindung zu den betreffenden Waren, unterliegen\r\naber keinerlei Anforderungen nach der Entwaldungsverordnung.\r\nAllein die Tatsache, dass Banken und Sparkassen Finanzdienstleistungen für Unternehmen erbringen,\r\ndie von der EUDR erfassten Rohstoffe oder Produkte herstellen, rechtfertigt nicht eine\r\nmögliche Anforderung, eine derartige Aufsichtsrolle zu übernehmen. Die umfassendere Einhaltung\r\nrechtlicher Vorgaben wird zu Recht durch staatliche Stellen oder Aufsichtsbehörden gewährleistet.\r\nWir empfehlen, das Evaluierungsmandat nach Art. 34 Abs. 4 zu streichen, sofern die EU-Kommission\r\nsich entscheidet, grundsätzlich Anpassungen an der EUDR vorzunehmen.\r\n3. Bezug zum Omnibusverfahren\r\nAuf EU-Ebene wird derzeit im Rahmen des Omnibusverfahrens geprüft, wie unnötige Bürokratie\r\nund Aufwände für die Wirtschaft reduziert werden können. So wird über Entlastungen durch\r\nhöhere Anwenderkriterien und Verschiebung der Anwendung bei der CSRD, EU-Taxonomie und\r\nCSDDD diskutiert – die EUDR ist davon unberührt. Als Konsequenz fielen deutlich mehr Unternehmen\r\nunter die EUDR als unter die CSRD oder CSDDD. Zudem gilt bspw. bei der CSRD der\r\nWesentlichkeitsgrundsatz, während die EUDR uneingeschränkt für alle Branchen gilt und weder\r\nMengenschwellen bzw. Risikoansatz vorsieht. Vor diesem Hintergrund wäre es denkbar, dass im\r\nRahmen künftiger Diskussionen auch für die EUDR-Fragen der Angemessenheit und Proportionalität\r\nbetrachtet werden.\r\nSollte die EU-Kommission künftig einen Environmental Omnibus auflegen und die EUDR dort\r\ngeöffnet werden, wäre es aus DK-Sicht sinnvoll in diesem Rahmen, die vorgeschlagenen Klarstellungen\r\nund Ergänzungen aufzunehmen. Sie erhöhen die Rechtssicherheit, reduzieren unnötige\r\nBürokratie und fokussieren die Compliance‑Ressourcen auf die tatsächlich wirksamen Hebel\r\nder Entwaldungsbekämpfung.\r\nIII. Fazit\r\nBanken und Sparkassen unterstützen die Ziele der EUDR uneingeschränkt, weil der Schutz der\r\nWälder für Klima, Biodiversität und nachhaltige Wertschöpfung zentral ist. Ihre Wirksamkeit entfaltet\r\ndie Verordnung jedoch vor allem dort, wo sie direkt an den relevanten Rohstoffen und\r\nWertschöpfungsketten ansetzt. Um eine zielgenaue und verhältnismäßige Anwendung sicherzustellen,\r\nsollten Interpretationsspielräume geschlossen und die Rolle von Finanzinstituten präzise\r\nabgegrenzt werden. Die Klarstellung zur Nicht‑Erfassung papiergebundener Bankunterlagen, die\r\nPosition zur Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung, Stellungnahme vom 10. September 2025\r\nStreichung des Impact Assessments und die Aufnahme entsprechender Präzisierungen sichern\r\nWirksamkeit, Akzeptanz und Vollzugstauglichkeit der Verordnung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023182","regulatoryProjectTitle":"Abgrenzung von Wohnungsteilmärkten im Mietrecht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ef/2a/716530/Stellungnahme-Gutachten-SG2603310058.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"A. Zusammenfassung und Empfehlung\r\nDer ZIA (Zentraler Immobilien Ausschuss e.V.), Spitzenverband der Immobilienwirtschaft, teilt das Anliegen der Bundesregierung, dass Wohnen bezahlbar sein muss, und unterstützt grundsätzlich das Ansinnen, bestimmte Ausnahmen der Mietpreisbremse zu präzisieren. Als große Herausforderung der Bundesregierung sieht der ZIA, den Schutz sozial Bedürftiger und gleichzeitig ein investitionsfreundliches Umfeld für den Wohnungsbau sicherzustellen. Der vorliegende Referentenentwurf wird aus ZIA-Sicht dem Ausgleich zwischen den Interessen der Mietenden und Vermietenden nicht gerecht. Es bedarf der folgenden Anpassungen, um die Interessen besser auszubalancieren:\r\n▪\r\nIndexmiete: Von der Deckelung der Indexmiete ist abzusehen. Die Indexmiete ist ein bewährtes, transparentes und beidseitig wirkendes Instrument; die Ausnahmejahre 2022/23 rechtfertigen keinen sachgerechten Eingriff. Sollte ungeachtet gewichtiger sachlicher Gegenargumente trotzdem an einer Deckelung festgehalten werden, sollte für die dämpfende Wirkung auf einen Dreijahres-Durchschnitts-VPI oder einen Nachholmechanismus analog § 558 BGB abgestellt werden und eine Öffnungsklausel für Klimainvestitionen ergänzt werden.\r\n▪\r\nKurzzeitvermietung: Auf eine starre Sechs-Monats-Grenze bei der Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB sollte verzichtet werden. Anstelle einer zeitlichen Höchstgrenze sollte ausschließlich der nachweisbare besondere Bedarf des Mietenden maßgeblich sein (z.B. durch Arbeitgeber-bestätigung). Dies verhindert Missbrauch und gewährleistet gleichzeitig die notwendige Flexibilität für legitime Bedarfe. Falls eine zeitliche Komponente eingeführt werden soll, sollte diese als widerlegliche Vermutung ausgestaltet werden, die atypische, aber legitime Sachverhalte nicht ausschließt.\r\n▪\r\nMöblierungszuschlag: Die Schaffung von Transparenz beim Möblierungszuschlag ist zu unterstützen, jedoch ohne die wirtschaftliche Tragfähigkeit möblierter Vermietung zu gefährden. Die zur praktikableren Handhabbarkeit angedachte Möblierungspauschale sollte gestrichen und eine Ausnahmeregelung zu originären Apartmentkonzepten aufgenommen werden. Ferner sollte eine einheitliche Regelung zur Behandlung von Kücheneinrichtungen geschaffen werden, die nicht von der jeweiligen Ausgestaltung des lokalen Mietspiegels abhängt und nicht unter „möblierten Wohnraum“ fällt.\r\n▪\r\nAnhebung der Wertgrenze: Die Anhebung der Wertgrenze ist grundsätzlich zu begrüßen. Es sollte jedoch eine gesamtheitliche Reform des Modernisierungs-umlagerechts angestrebt werden.\r\n▪\r\nÄnderung der Schonfristregelung: Die aktuelle Regelung ist beizubehalten, da sonst die Rechtsposition des Vermietenden unverhältnismäßig geschwächt würde.\r\n▪\r\nTextformerfordernis im Gewerbemietraumrecht: Die aktuelle Regelung des Textformerfordernis nach § 578 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit zur Formkündbarkeit bei Gewerbemietverträgen sollte ersatzlos gestrichen werden und somit die Verweisung in § 578 BGB auf § 550 BGB entfallen.\r\nSeite 4 von 15\r\nB. Im Einzelnen\r\nI. Zu § 557b Absatz 4 BGB-E: Kappung der Indexmiete\r\nMit dem vorliegenden Referentenentwurf plant die Bundesregierung, die Indexmiete bei jährlich 3,5 Prozent zu begrenzen. Übersteigt der Verbraucherpreisindex (VPI) diese Grenze, so bleibt der überschüssige Anteil bei der Berechnung der Indexmiete unberücksichtigt, wenn der vermietete Wohnraum in einem angespannten Wohnungsmarkt liegt.\r\nAnmerkungen\r\nDie Indexmiete hat sich in der Vergangenheit als Instrument für Mietende und Vermietende bewährt: Die Indexmiete bedeutet Transparenz und Planungssicherheit für beide Seiten. Nicht nur Vermietende in Zeiten von Inflation, sondern auch Mietende können bei Deflation die Anpassung der Miete nach unten verlangen. Vermietenden bietet sie Inflationsschutz für die Mieteinnahmen, wenn zum Beispiel nicht umlegbare Energiekosten und bei der Instandhaltung Material- und Personalkosten steigen. Mietende sind wiederum vor Mieterhöhungen bei bestimmten Modernisierungs-maßnahmen geschützt. Darüber hinaus finden Indexmietvereinbarungen besonders häufig im Neubau Anwendung. In Zeiten niedriger Inflation stellte die Indexmiete kein Problem dar. Ausnahmen waren lediglich die Jahre 2022 und 2023 mit einer Inflation von 6,9 Prozent und 5,9 Prozent infolge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine.\r\nEine Begrenzung würde den vorstehend ausgeführten Zielen der Indexmiete sachfremd zuwiderlaufen und ist unseres Erachtens vor dem Hintergrund der Seltenheit von extrem hohen Ausschlägen nicht angemessen. Insbesondere nachfolgende Folgewirkungen sprechen gegen die Begrenzung:\r\n1. Inflationsbedingte Kostensteigerung\r\nDie geplante Begrenzung von Indexmieterhöhungen auf 3,5 Prozent jährlich greift einseitig in die wirtschaftliche Balance von Mietverhältnissen ein und vernachlässigt die fundamentale Tatsache, dass Vermietende selbst erheblich von inflationsbedingten Kostensteigerungen betroffen sind. Während die Mietanpassung nach oben gedeckelt werden soll, unterliegen sämtliche nicht umlegbaren Kostenbestandteile der Immobilienbewirtschaftung weiterhin der vollen Inflationswirkung ohne jegliche Begrenzungsmöglichkeit. Dies betrifft insbesondere:\r\n▪\r\nBau- und Materialkosten für notwendige Instandhaltungsmaßnahmen,\r\n▪\r\nEnergie- und Betriebskosten, die in den letzten Jahren überproportional gestiegen sind,\r\n▪\r\nFinanzierungskosten im aktuellen Zinsumfeld,\r\n▪\r\nPersonalkosten für eigene Mitarbeiter sowie beauftragte Dienstleister,\r\n▪\r\nVerwaltungs- und Bewirtschaftungskosten.\r\nSeite 5 von 15\r\nDiese strukturelle Asymmetrie führt zu einer schleichenden Erosion der Bewirtschaftungsgrundlage: Während die Ausgabenseite ungekürzt der Inflation folgt, wird die Einnahmenseite künstlich begrenzt.\r\n2. Bedeutung für Neubauprojekte\r\nFür den Wohnungsneubau, der gerade in den Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt so dringend benötigt wird, haben Indexmietverträge einen hohen Stellenwert, auch wenn sie nur einen kleinen Teil des Gesamtvermietungsmarktes ausmachen. Durch die langfristige Wertsicherung und einen Inflationsschutz, den andere Vertragsmodelle nicht bieten, werden Wohnungsbauprojekte überhaupt erst kalkulier- und realisierbar. Eine repräsentative Umfrage zeigt: 38 Prozent der Befragten gehen davon aus, dass bei Einschränkungen von Indexmieten durch die Bundesregierung damit zu rechnen ist, dass noch weniger neue Wohnungen gebaut werden.1\r\nFerner weisen wir darauf hin, dass eine solche Deckelung private Vermieter überproportional belasten würde, wobei diese Investorengruppe mehr als 60 % des Mietwohnungsbestandes stellt, aber in der Regel nur über kleine Bestände (oft nur eine Einheit) und über geringe finanzielle Puffer verfügt – sie sind damit deutlich zins- und kostenanfälliger als professionelle Bestandshalter. Für diese Personengruppe stellt die Investition regelmäßig auch einen Teil der Altersversorgung dar, weshalb eine Deckelung der Indexmiete auch den Zielen der Vermögensbildung und der privaten Altersvorsorge zuwiderlaufen würde.\r\n3. Modernisierungsdilemma\r\nIndexmietverträge sehen die eingeschränkte Möglichkeit der Mietanpassungen nach Modernisierung vor. Der Entwurf regelt allerdings nur einseitig die Anpassungsmöglichkeit nach Inflation. Es gibt keine Öffnungsklausel, um die benötigten Klimainvestitionen zu ermöglichen, insbesondere die Einbeziehung von freiwilligen Modernisierungen im Rahmen der Indexmietverträge. Durch die Deckelung der Anpassungsmöglichkeit werden die Klimainvestitionen der Vermietenden deutlich erschwert – ein direkter Widerspruch zu den klimapolitischen Zielen der Bundesregierung.\r\n4. Besonderheit bei Erbbaurechten\r\nBei Grundstücken, die auf Erbbaurecht basieren (häufig von Kommunen, Kirchen oder Stiftungen ausgegeben), wird für das Recht zur Grundstücksnutzung ein Erbbauzins fällig, der zur Wertsicherung meist indexiert ist. Werden Vermietungsobjekte darauf errichtet, werden die Mietverträge ebenfalls indexiert, um einen Parallellauf von Einnahmen und Ausgaben zu gewährleisten. Würden nun die Mietvertrags-Indexierungen der Höhe nach beschränkt, die Erbbaurechtszins-Indexierungen aber nicht, unterliegen die Vermietenden einer zusätzlichen Kostensteigerung, ohne diese auf der Einnahmeseite kompensieren zu\r\n1 Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Civey im Auftrag von Heimstaden (2025): https://heimstaden.com/de/blog/presse/indexmieten_regulierung_wohnungsneubau/.\r\nSeite 6 von 15\r\nkönnen. Dies gefährdet die Wirtschaftlichkeit zahlreicher Projekte fundamental und macht Investitionen in Erbbaurechtskonstellationen perspektivisch unmöglich.\r\nIm Ergebnis ignoriert die vorgesehene Deckelung von Indexmieterhöhungen die wirtschaftlichen Realitäten der Immobilienbewirtschaftung und gefährdet sowohl notwendige Investitionen in den Neubau und den Gebäudebestand als auch die Wirtschaftlichkeit bestehender Projekte. Eine sachgerechte Regelung muss die inflationsbedingten Kostensteigerungen auf Vermieterseite angemessen berücksichtigen und entsprechende Ausgleichsmechanismen vorsehen.\r\nSollte an einer Begrenzung von Indexmieterhöhungen festgehalten werden, ist ein weit weniger einschneidender Weg angezeigt. So könnte die dämpfende Wirkung durch ein rollierendes System erreicht werden, bei dem beispielsweise nicht auf den VPI eines Jahres, sondern auf einen Durchschnitts-VPI der letzten drei Jahre abgestellt wird. Alternativ könnte eine systemkonforme Lösung auch analog zu § 558 BGB überdacht werden: Überschreitet die VPI-Entwicklung in einem Jahr die 3,5-Prozent-Grenze, sollte der übersteigende Teil in Folgejahren mit niedrigerer Inflation nachgeholt werden können. Die jährliche Anpassung bliebe bei maximal 3,5 Prozent gedeckelt, aber die Gesamtentwicklung würde über einen mehrjährigen Zeitraum der tatsächlichen Inflation folgen können. Beide Varianten würden sowohl den Mietenden vor kurzfristigen Belastungsspitzen schützen als auch dem Vermietenden ermöglichen, seine inflationsbedingten Kostensteigerungen mittelfristig abzubilden. Zusätzlich bedürfte es einer Öffnungsklausel für notwendige Klimainvestitionen.\r\nPetitum:\r\n▪\r\nVon der Deckelung der Indexmiete ist abzusehen. Die Indexmiete ist ein bewährtes, transparentes und beidseitig wirkendes Instrument; die Ausnahmejahre 2022/23 rechtfertigen keinen sachgerechten Eingriff. Sollte ungeachtet gewichtiger sachlicher Gegenargumente trotzdem an einer Deckelung festgehalten werden, sollte für die dämpfende Wirkung auf einen Dreijahres-Durchschnitts-VPI oder einen Nachholmechanismus analog § 558 BGB abgestellt werden und eine Öffnungsklausel für Klimainvestitionen ergänzt werden.\r\nII. Zu § 549 Absatz 2 Nummer 1 BGB-E: Kurzzeitvermietung\r\nMit dem Entwurf soll die Ausnahme von Mieterschutzvorschriften bei der Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch eine klare zeitliche Höchstgrenze von sechs Monaten rechtssicher ausgestaltet werden. Darüber hinaus soll der Abschluss eines Kurzzeit-Mietvertrages künftig nur noch zulässig sein, wenn dafür in der Person des Mieters ein „besonderer Bedarf“ vorliegt.\r\nSeite 7 von 15\r\nAnmerkungen\r\nKurzzeitvermietung bedient einen strukturellen Bedarf spezifischer Zielgruppen, die im regulären Mietmarkt keine Alternativen finden. Das Segment entzieht dem regulären Wohnungsmarkt keinen Wohnraum, sondern ergänzt ihn funktional:\r\n1. Realitätsferne der Sechs-Monats-Grenze\r\nDie im Entwurf vorgesehene generelle Begrenzung der Kurzzeitvermietung auf maximal sechs Monate führt zu einer erheblichen Einschränkung eines in der Praxis etablierten Modells. Insbesondere in Ballungsräumen besteht ein nachweisbarer Bedarf an befristetem Wohnraum, der häufig über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgeht, etwa bei projektbezogenen Beschäftigungen, befristeten Entsendungen oder Gastprofessuren.\r\nAktuelle, repräsentative Marktstudien aus der ZIA-Mitgliedschaft belegen diesen strukturellen Bedarf eindeutig: Zwischen 70 Prozent und 81 Prozent der registrierten Interessenten weisen – gemessen an klar definierten Bedarfskriterien – einen spezifischen Bedarf für eine befristete, möblierte Anmietung auf. Internationale Fachkräfte planen zu über 80 Prozent einen Aufenthalt von mehr als 12 Monaten.\r\nFerner ist in dem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass in 13 von 16 Bundesländern bereits gesetzliche Regelungen zur Kurzzeitvermietung durch Wohnraumschutz- oder Zweckentfremdungsgesetze existieren, die Bedingungen und Umfang für die tage- und wochenweise Vermietung von Wohnungen vorgeben. Typischerweise sind Kurzzeitvermietungen dadurch an Registrierungs- und/oder Genehmigungspflichten sowie an jährliche Obergrenzen gebunden.\r\nEin in vielen Städten bestehender Bedarf nach erhöhter Transparenz bezüglich der lokalen Kurzzeitvermietungstätigkeiten wird des Weiteren durch das Kurzzeitvermietungs-Datenaustausch-Gesetz2 (KVDG) begegnet. Ab Mai 2026 wird dadurch die Zusammenarbeit zwischen Buchungsplattformen und kommunalen Wohnraumschutzbehörden geregelt, indem es die 2024 verabschiedete EU-Kurzzeitvermietungsverordnung in Deutschland umsetzt. Durch monatliche Datenmeldungen von Plattformen für Kurzzeitvermietungen an die Bundesnetzagentur wird Transparenz geschaffen: Städte und Kommunen können diese Daten einsehen und nachvollziehen, wer welche Unterkunft in welchem Ausmaß kurzfristig zur Verfügung stellt.\r\n2. Beeinträchtigung arbeitsmarktrelevanter Mobilität\r\nBesonders problematisch ist die Auswirkung auf die Arbeitsmobilität: Rund die Hälfte der Interessenten entfällt laut repräsentativen Studienergebnissen der ZIA-Mitgliedschaft auf mobile inländische Fachkräfte, internationale Fachkräfte sowie Projekt- und\r\n2 Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union.\r\nSeite 8 von 15\r\nWissensarbeiter. Zwischen 44 Prozent und 57 Prozent dieser Gruppen geben an, dass sie ohne rechtzeitige Wohnung ihren Job nicht planmäßig antreten könnten.\r\nViele Personengruppen wie Studierende (Erasmus), Wissenschaftler oder Diplomaten haben einen vorübergehenden Bedarf, der häufig über sechs Monate hinausgeht und oft 10 bis 36 Monate beträgt. Eine starre Frist würde diese Mieter zwingen, mitten im Projekt oder Semester die Unterkunft zu wechseln.\r\nDies spiegelt sich auch in der steigenden Nachfrage nach temporären Wohnlösungen wider: Wie eine Analyse des Instituts der deutschen Wirtschaft3 zeigt, rekrutieren Arbeitgeber aufgrund von Fachkräfteengpässen vermehrt Mitarbeitende außerhalb Europas. Für diese ist eine deutsche Wohnadresse zur Erteilung eines Arbeitsvisums erforderlich, wodurch temporär möblierte Wohnungen an Relevanz gewinnen. Die Suche nach permanentem Wohnraum gestaltet sich für sie jedoch typischerweise aufwändig und dauert regelmäßig länger als sechs Monate.\r\n3. Widerspruch zu EU-Zielen\r\nDie deutschen Pläne konterkarieren die EU-Mobilitätsziele, da die EU-Kommission im „European Affordable Housing Plan“ die Bedeutung von mobilem Wohnraum für die Wettbewerbsfähigkeit und Arbeitsmobilität betont.\r\n4. Keine Entlastung des regulären Wohnungsmarktes\r\nDie angedachte Regulierung würde den regulären Mietmarkt nicht entlasten. Das Segment bedient überwiegend eine eigenständige Nachfragekategorie: 70 Prozent der registrierten Interessenten weisen einen klar definierten spezifischen Bedarf auf, in arbeitsmarktrelevanten Gruppen liegt dieser Anteil sogar bei über 80 Prozent. Rund 40 Prozent der Befragten sehen keine realistische Alternative im regulären Mietmarkt. Studien aus der ZIA-Mitgliedschaft zufolge würde eine pauschale Begrenzung auf sechs Monate nur bei 22 Prozent der befragten Vermietenden zu einer dauerhaften Vermietung führen, während 40 Prozent ihre Wohnungen eher zeitweise leer stehen lassen würden. Selbst bei einem vollständigen Verbot der befristeten Vermietung würden 71 Prozent der Wohnungen dem regulären Mietmarkt nicht zur Verfügung stehen.\r\nVor diesem Hintergrund empfiehlt der ZIA, den vorübergehenden Gebrauch ausschließlich am besonderen und nachweisbaren Bedarf des Mietenden festzumachen. Dies wird dem Einzelfall und den verschiedenen Zielgruppen (Azubi, Student, Berufstätiger, ausländische Fachkraft etc.) gerecht und verhindert gleichzeitig Missbrauch durch Umgehung der Mietpreisbremse.\r\nIm Ergebnis sollte auf eine starre Grenze verzichtet werden. Der ZIA erkennt an, dass befristete Vermietungen ohne Sachgrund nicht zur Umgehung der Mietpreisbremse und anderer Vorschriften benutzt werden sollten. Dieses Problem könnte jedoch damit gelöst\r\n3 IW-Kurzbericht 9/2026: Mehr möblierte Wohnungen – aus guten Gründen (2026): https://www.iwkoeln.de/studien/christian-oberst-michael-voigtlaender-mehr-moeblierte-wohnungen-aus-guten-gruenden.html.\r\nSeite 9 von 15\r\nwerden, wenn der Mietende vor Vertragsschluss dem Vermietenden den „besonderen Bedarf“ und damit den vorübergehenden Gebrauch nachweisen muss, zum Beispiel durch den Arbeitgeber. Viele Mitglieder des ZIA praktizieren dies bereits, indem sie bürokratiearm neben den anderen Nachweisen bei der Bewerbung einen weiteren anfordern. So würde aus Sicht des ZIA der besondere Bedarf des Mietenden hinreichend gewürdigt und Missbrauch vermieden werden.\r\nSollte dennoch an einer zeitlichen Komponente festgehalten werden, so sollte eine gesetzlich widerlegliche Vermutung eingeführt werden (z.B. „bis zu x Monaten liegt typischerweise ein vorübergehender Gebrauch vor\"). Eine solche Regelung würde typische Konstellationen normativ einordnen und die bislang allein durch die Rechtsprechung geprägte Einzelfallprüfung strukturieren, ohne legitime, aber atypische Sachverhalte auszuschließen. Auf diese Weise ließen sich Rechtsklarheit und Flexibilität in angemessener Weise verbinden.\r\nPetitum:\r\n▪\r\nAuf eine starre Sechs-Monats-Grenze bei der Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB sollte verzichtet werden. Anstelle einer zeitlichen Höchstgrenze sollte ausschließlich der nachweisbare besondere Bedarf des Mietenden maßgeblich sein (z.B. durch Arbeitgeberbestätigung). Dies verhindert Missbrauch und gewährleistet gleichzeitig die notwendige Flexibilität für legitime Bedarfe. Falls eine zeitliche Komponente eingeführt werden soll, sollte diese als widerlegliche Vermutung ausgestaltet werden, die atypische, aber legitime Sachverhalte nicht ausschließt.\r\nIII. Zu § 556g Absatz 1b und § 556d Absatz 1a BGB-E: Möblierungszuschlag\r\nNach dem Entwurf sollen Vermietende künftig die Nettokaltmiete und den Möblierungszuschlag klar getrennt ausweisen. Die Höhe des Zuschlags muss spätestens beim Vertragsschluss angegeben werden. Für vollmöblierte Wohnungen soll eine Pauschale in Höhe von 5 Prozent der Nettokaltmiete angesetzt werden können. Erfolgt keine Angabe, gilt die Wohnung als unmöbliert vermietet.\r\nAnmerkungen\r\nDer ZIA unterstützt grundsätzlich den Ansatz, Transparenz schaffen zu wollen. Die eigentlich zu einer praktikableren Handhabbarkeit gedachte Möblierungspauschale sehen wir jedoch kritisch.\r\n1. Pauschaldeckel von 5 Prozent ist wirtschaftlich nicht tragfähig\r\nDie vorgesehene Pauschalierung des Möblierungszuschlags in Höhe von 5 Prozent der Nettokaltmiete wird den tatsächlichen Kostenstrukturen möblierter Vermietung nicht gerecht. Die prozentuale Obergrenze in Höhe von 5 Prozent trägt der erheblichen\r\nSeite 10 von 15\r\nBandbreite von Ausstattungsstandards sowie den realen Investitions- und Erhaltungskosten hochwertiger Möblierungen nicht ausreichend Rechnung und ist daher betriebswirtschaftlich realitätsfern. Bei einem Neubauwert der Einrichtung von beispielsweise 15.000 Euro pro Einheit und einer 5-Prozent-Pauschale auf die Kaltmiete (z.B. 50 €/Monat) ergibt sich eine implizierte Nutzungsdauer von 25 Jahren – was für Möbel in intensiv genutzten Apartments völlig unrealistisch ist.\r\nBei möblierten Wohnungen gilt zu bedenken, dass die Fluktuation und damit die Vermietungskosten höher sind und Reparaturen und Ersatzbeschaffungen für Möbel anfallen.\r\nAuch von einer Pauschalregelung muss es das Ziel sein, dass Vermietende über eine übliche Nutzungsdauer von 10 Jahren den Anschaffungswert der Möbel einschließlich Verzinsung und eine geringe Rendite erzielen können. Der Zuschlag sollte mithin eine vollständige, zeitgemäße und an der Zielgruppe ausgerichtete bedarfsgerechte Möblierung ermöglichen.\r\n2. Fehlender sachlogischer Zusammenhang\r\nDie Kopplung der Möbelkosten an die Nettokaltmiete ist sachlogisch verfehlt. Die Kosten für eine hochwertige Möblierung sind unabhängig davon, ob eine Wohnung in einer teuren Bestlage oder in einem günstigeren Viertel liegt. Eine kleine Wohnung mit niedriger Kaltmiete würde systematisch benachteiligt, obwohl die Anschaffungskosten für die Möbel identisch sind.\r\nIn der Praxis orientiert sich die Zuschlagsberechnung bislang am Zeitwert der Möbel (lineare Abschreibung über zehn Jahre, anschließend Restwertansatz), wie sie auch in der Rechtsprechung anerkannt ist. Dieses kostenorientierte Modell gewährleistet Transparenz und Nachvollziehbarkeit, ohne pauschale Verzerrungen zu erzeugen.\r\n3. Sonderproblematik: Kücheneinrichtung\r\nDie im Entwurf vorgesehene Ausnahme für bereits in Mietspiegeln berücksichtigte Kücheneinrichtungen ist in der Praxis kaum handhabbar. Vermietende müssen für jeden Mietspiegel einzeln prüfen, ob und in welchem Umfang Küchenausstattungen erfasst sind. Die Heterogenität der Mietspiegel führt zu einer uneinheitlichen Rechtslage und erschwert die rechtssichere Berechnung des Möblierungszuschlags zusätzlich.\r\nDie unterschiedliche Behandlung von Kücheneinrichtungen je nach Mietspiegel-Ausgestaltung führt zu einer weiteren Fragmentierung. In Regionen mit detaillierten Mietspiegeln werden Küchen anders bewertet als in Regionen mit einfachen Mietspiegeln – ohne sachlichen Grund. Die Regelung wird damit zwar flexibel im Hinblick auf die Fortentwicklung der Mietspiegel ausgestaltet, schafft aber erhebliche Rechtsunsicherheit für Vermietende und Mietende.\r\nEs handelt sich bei der Bereitstellung einer Küche nicht um „möbliertes Wohnen\" im klassischen Sinne, das in der Regel vom Vermietenden für temporäre Nutzung initiiert\r\nSeite 11 von 15\r\nwird. Vielmehr handelt es sich um einen vom Vermietenden ausdrücklich gewünschten Standardfall dauerhafter Vermietung, der der lokalen Marktpraxis (vor allem im Norden Deutschlands) entspricht.\r\nDie aktuelle Entwurfsregelung birgt das Risiko, dass Vermietende künftig auf die Bereitstellung von Küchen verzichten, was zu einer Verschlechterung der Wohnqualität und höheren Kosten für Mieter führen würde, insbesondere in Regionen, wo Küchen zur Standardausstattung gehören.\r\n4. Konfliktpotenzial zulasten der Mietenden\r\nDa Vermietende richtigerweise auch einen höheren Zuschlag als die 5 Prozent der Nettokaltmiete ansetzen können, wenn sie die Angemessenheit nachvollziehbar darlegen und beweisen können, sehen wir die Gefahr, dass Mietende die Gesetzeslage fehlinterpretieren und Konflikte zwischen Vermietenden und Mietenden entstehen können. Nach unserer Wahrnehmung wird dieser Regelungsvorschlag einer 5-Prozent-Regelung bereits jetzt vereinzelt unzutreffend als eine Deckelung des Möblierungszuschlags verstanden.\r\nDie wirtschaftlich nur eingeschränkt darstellbare Höhe von fünf Prozent kann ferner dazu führen, dass sowohl notwendige zukünftige Investitionen als auch bereits realisierte alternative Apartmentkonzepte in ihrer wirtschaftlichen Tragfähigkeit beeinträchtigt werden. Der ZIA versteht grundsätzlich den Ansatz, Wohnteilmärkte ebenfalls zu regulieren, sieht jedoch die Notwendigkeit einer Abgrenzung von Konzepten, welche gezielt zur Schaffung von zusätzlichem, kleinteiligem und vorübergehend verfügbarem Wohnraum umgesetzt und für spezielle Zielgruppen entwickelt werden. Hierbei handelt es sich nicht um die Umnutzung von klassischem und dringend benötigtem Wohnraum, sondern um Apartmentstrukturen, die aufgrund ihrer Möblierung sowie ergänzender Serviceangebote einen Beitrag zur Entlastung von Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt leisten. Hierzu sei beispielhaft auf das Seniorenwohnen hingewiesen, das nicht unter den Anwendungsbereich des § 549 Abs. 3 BGB fällt, obwohl solche originären Apartmentkonzepte den Studentenwohnheimen nach Ausprägung und Konzept wesentlich ähnlicher sind als dem klassischen Wohnen und weit über eine reine Möblierung hinausgehen. Dadurch finden Gemeinschaftsflächen, operative Betriebskonzepte und Serviceleistungen unter Anwendung der aktuellen Entwurfsregelung keine Berücksichtigung und die wirtschaftliche Tragfähigkeit solcher spezialisierten Wohnformen wäre gefährdet. Eine ausdrückliche Nichtanwendung der Regelungen zum Möblierungszuschlag auf solche originären Apartmentkonzepte würde daher der sachgerechten Abgrenzung gegenüber nachträglich möblierten Bestandswohnungen dienen, ohne das Ziel der Missbrauchsverhinderung im regulären Mietwohnungsmarkt zu beeinträchtigen.\r\nPetita:\r\n▪\r\nDie Schaffung von Transparenz beim Möblierungszuschlag ist zu unterstützen, jedoch ohne die wirtschaftliche Tragfähigkeit möblierter Vermietung zu gefährden. Die zur\r\nSeite 12 von 15\r\npraktikableren Handhabbarkeit angedachte prozentuale Möblierungspauschale sollte gestrichen und eine Ausnahmeregelung zu originären Apartmentkonzepten aufgenommen werden.\r\n▪\r\nEs sollte eine einheitliche Regelung zur Behandlung von Kücheneinrichtungen geschaffen werden, die nicht von der jeweiligen Ausgestaltung des lokalen Mietspiegels abhängt und nicht unter „möblierten Wohnraum“ fällt.\r\nIV. Zu § 559c Absatz 1 BGB-E: Anhebung der Wertgrenze\r\nDer Entwurf sieht die Anhebung der Wertgrenze für das vereinfachte Verfahren von 10.000 Euro auf 20.000 Euro in § 559c Abs. 1 Satz 1 BGB-E vor.\r\nAnmerkungen\r\nGrundsätzlich ist die Anhebung der Wertgrenze zu begrüßen. Jedoch weisen wir darauf hin, dass die Regelung in der Praxis für viele Bestandshalter nicht nutzbar ist, da in die Wertgrenze alle Maßnahmen der letzten 5 Jahre eingerechnet werden müssen, wodurch die Grenze schnell überschritten wird. Ferner wird nach Anwendung des vereinfachten Verfahrens eine Umlage nach § 559 BGB für weitere 5 Jahre ausgeschlossen. Im Ergebnis schafft der Entwurf lediglich für kleine Maßnahmen eine Lösung, nicht aber für umfassende Modernisierungsmaßnahmen, die für die energetische Sanierung und Klimazielerreichung von zentraler Bedeutung sind.\r\nUm umfassende Modernisierungsmaßnahmen zu fördern, bräuchte es eine gesamtheitliche Reform des Modernisierungsumlagerechts, die über die bloße Anhebung einer Wertgrenze hinausgeht. Es müsste die Abgrenzung der umlagefähigen Modernisierungskosten von den abzuziehenden Erhaltungskosten neu geregelt werden.\r\nPetitum:\r\n▪\r\nDie Anhebung der Wertgrenze ist grundsätzlich zu begrüßen. Es sollte jedoch eine gesamtheitliche Reform des Modernisierungsumlagerechts angestrebt werden.\r\nV. Zu § 573 Absatz 4 BGB-E: Änderung der Schonfristregelung\r\nMit dem Entwurf soll die Regelung für die außerordentliche Kündigung bei Zahlungsverzug einmalig auf die ordentliche Kündigung ausgeweitet werden.\r\nAnmerkungen\r\nDer ZIA sieht diese Änderung kritisch. Die geltende Rechtslage bietet bereits einen sehr weitreichenden Schutz für Mietende. Bei einer außerordentlichen Kündigung gem. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB müssen beispielsweise Mietende zwei Monatsmieten in Verzug sein und können bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des\r\nSeite 13 von 15\r\nRäumungsanspruchs den Vermieter durch Nachzahlung befriedigen. Die Pflichtverletzung des Mietenden stört das Vertrauensverhältnis zwischen Vermietenden und Mietenden in der Regel erheblich. Die Begrenzung auf die einmalige Anwendung der ordentlichen Kündigung verhindert zwar die Wiederholungsgefahr, kann jedoch das zerstörte Vertrauensverhältnis nicht nachhaltig heilen. Auswertungen zeigen, dass die Mietzahlung für Verbraucher einer der wichtigsten privaten Haushaltsposten ist, bei dem das Ausfallrisiko äußerst gering ist. Es ist unserer zivilen Rechtsordnung immanent, dass derjenige geschützt werden soll, der sich vertragstreu verhält, und nicht derjenige, der vertragsbrüchig wird. Eine Ausweitung der Schonfristzahlung auf die ordentliche Kündigung schwächt unverhältnismäßig die Rechtsposition der Vermietenden. Unsere Mitglieder berichten, dass es bei einem Zahlungsverzug bereits mehrere präventive Maßnahmen gibt, um die Situation im beiderseitigen Interesse zu klären.\r\nPetitum:\r\n▪\r\nDie aktuelle Regelung ist beizubehalten, da sonst die Rechtsposition der Vermietenden unverhältnismäßig geschwächt würde.\r\nVI. Zu § 578 Absatz 1 BGB: Textformerfordernis im Gewerbemietraumrecht\r\nÜber die Inhalte des Entwurfs hinaus regen wir an, das Textformerfordernis im Gewerbemietraumrecht nach § 578 Abs. 1 Satz 2 BGB ersatzlos zu streichen. Die Ersetzung der Schriftform durch die Textform bei Gewerberaummietverträgen durch das BEG IV sollte ursprünglich eine Vereinfachung darstellen, hat jedoch die eigentlichen Probleme nicht gelöst, sondern vielmehr erhebliche Probleme in der Praxis verursacht.\r\nAnmerkungen\r\nDer ZIA ist die Interessenvertretung der gesamten Immobilienwirtschaft und vertritt im Bereich der Wirtschaftsimmobilien sowohl Vermietende als auch Mietende. Eine Vielzahl unserer Mitgliedsunternehmen sind daher direkt von der bestehenden Regelung des Textformerfordernisses in §§ 550, 578 BGB betroffen.\r\nDie Regelung des § 550 BGB wurde ursprünglich geschaffen, um den Erwerber zu schützen. Der Erwerber ist durch den in § 566 BGB niedergelegten Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ an bestehende Mietverträge gebunden, soll aber vor unbekannten (nicht schriftlich fixierten) Vereinbarungen bewahrt werden. In der Praxis führt die derzeitige Regelung des § 578 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 550 BGB jedoch entgegen der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers zu einer weitverbreiteten Rechtsunsicherheit: Im Vertrauen auf die Langfristigkeit geschlossener Mietverträge wird – aufgrund der sich aus §§ 578 Abs. 1, 550 BGB ergebenden Möglichkeit der Kündigung – oft aus nicht schutzwürdigen, einseitigen Motiven gekündigt oder nachverhandelt.\r\nSeite 14 von 15\r\nSo kann ein unredlicher Vermietender einen Verstoß gegen das Formerfordernis, welcher sich gerade bei umfänglichen und langjährigen Gewerbemietverträgen mit diversen Nachträgen fast immer finden lässt, nutzen, um einen unliebsamen Mietenden zu kündigen oder zu Nachverhandlungen über eine höhere Miete zu zwingen, was den Mietenden sogar seine Existenz gefährden kann. Andererseits ist auch denkbar, dass ein Mietender die Kündigungsmöglichkeit ausnutzt, um beispielsweise bei sonst drohendem Leerstand den Vermietenden zu einer Mietreduzierung zu zwingen. Bereits durch die Androhung der Formkündigung kann im Regelfall erheblicher Druck auf die Gegenseite ausgeübt werden.\r\nProblematisch ist vor allem, dass die Auffassung vertreten werden kann, dass auch für die Textform der „Grundsatz der Urkundeneinheit“ gilt. Der „Grundsatz der Urkundeneinheit“ führt dazu, dass der Mietvertrag bei Vertragsschluss sämtliche Anlagen (einschließlich etwaiger Anlagen der Anlagen) klar umfassen muss. Zwar bleibt der Vertrag bei einem Formverstoß bzw. Verstoß gegen den Grundsatz der Urkundeneinheit weiterhin wirksam. Allerdings gilt dieser nun als unbefristet, sodass eine ordentliche Kündigung durch Mietenden oder Vermietenden nach Ablauf eines Jahres und unter Beachtung der gesetzlichen Fristen einer ordentlichen Kündigung möglich wäre. In der Praxis häufig anzutreffen ist beispielsweise, dass Anlagen von Bauanträgen – die ihrerseits Anlage zum Mietvertrag sind – nicht oder nicht vollständig dem Mietvertrag beigefügt sind oder dass die Anlagen zwar beigefügt sind, in ihnen aber auf sonstige Unterlagen verwiesen wird, die nicht mehr beigefügt wurden, weshalb es an einer Einhaltung des Textformerfordernisses mangelt und der Mietvertrag entgegen seiner vereinbarten Laufzeit vorzeitig gekündigt werden kann.\r\nAus Sicht der Praxis sollte die aktuelle Regelung zur Textformkündigung bei Gewerbemietverträgen deshalb ersatzlos gestrichen werden und somit die Verweisung in § 578 BGB auf § 550 BGB entfallen. Hierdurch wäre eine klare Regelung für den Abschluss und die Änderung von Gewerbemietverträgen geschaffen und die missbräuchliche Anwendung von Formkündigungen beendet. Ein Dokumentations- und Informationsverlust im Sinne des Erwerberschutzes ist rein praktisch nicht zu befürchten, da in der Praxis die schriftliche Abfassung von Mietverträgen und Nachträgen üblich ist und es auch bleiben wird. Dies wird regelmäßig schon aus steuerlichen und buchhalterischen Gründen erforderlich sein. Zudem haben die Parteien ein Interesse daran, durch eine schriftliche Fixierung selbst für Rechtssicherheit zu sorgen.\r\nPetitum:\r\n▪\r\nDie aktuelle Regelung des Textformerfordernis nach § 578 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit zur Formkündbarkeit bei Gewerbemietverträgen sollte ersatzlos gestrichen werden und somit die Verweisung in § 578 BGB auf § 550 BGB entfallen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-03-26"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}