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Drucksache 20/11854, 20/12894, 20/13059 Nr. 4 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG) - b) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Sichert, Jörg Schneider, Dr. Christina Baum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 20/5550 - Geburtshilfe in Deutschland flächendeckend sicherstellen - Fehlanreize beseitigen - c)...","printingNumber":"20/13407","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/134/2013407.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/fach%C3%BCbergreifende-fr%C3%BChrehabilitation-fl%C3%A4chendeckend-einrichten-nahtlose-rehabilitationskette-herstellen-krankenhausstandorte-erhalten-und/296255","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - 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Ziel ist es, auf die Ausgestaltung des Leistungsgruppensystems, der Qualitätskriterien sowie der Mindestvorhaltezahlen Einfluss zu nehmen. Zudem wird eine systematische Einbindung der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften in relevante Entscheidungs- und Evaluationsprozesse angestrebt, etwa durch ein Stellungnahmerecht sowie Vorschlagsrechte bei der Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. 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Ziel der Einflussnahme ist die institutionalisierte Beteiligung wissenschaftlicher medizinischer Fachgesellschaften an Entscheidungsprozessen nach § 92 SGB V und § 116b SGB V, insbesondere in Bezug auf Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Zudem wird die organisatorische Einbindung der AWMF bei der arzneimitteltherapeutischen Beratung sowie ein angemessener Aufwendungsersatz für diese Aufgaben angestrebt.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. 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Den Bezug im §4 auf \"Wirbeltiere\" beizubehalten und um \"Cephalopoden und Dekapoden\" erweitern. Einfügen einer Wissenschaftsausnahme im §11 Abs. 1.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Tierschutzgesetz","shortTitle":"TierSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg"},{"title":"Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Verbote und Beschränkungen hinsichtlich des Handels mit bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zu Haltungs- und Abgabeverboten in bestimmten Fällen","shortTitle":"KHfEVerbG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khfeverbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002756","title":"Unvollständigkeit und Vorläufigkeit der Daten durch eine Beta-Version des Bundes-Klinik-Atlas verdeutlichen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz)","printingNumber":"113/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0113-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-f%C3%B6rderung-der-qualit%C3%A4t-der-station%C3%A4ren-versorgung-durch-transparenz/303742","leadingMinistries":[]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz)","printingNumber":"20/8408","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/084/2008408.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-f%C3%B6rderung-der-qualit%C3%A4t-der-station%C3%A4ren-versorgung-durch-transparenz/303742","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Ausweisung des Bundes-Klinik-Atlas als \"Beta-Version\" um die Unvollständigkeit und Vorläufigkeit der Daten zu signalisieren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen","shortTitle":"KHEntgG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg"},{"title":"Sozialgerichtsgesetz","shortTitle":"SGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002757","title":"Weitläufige Vorschläge zur Anpassung des Entwurfes eines Medizinforschungsgesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Medizinforschungsgesetzes","printingNumber":"20/11561","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/115/2011561.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/medizinforschungsgesetz/310586","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"},{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}]},{"title":"Entwurf eines Medizinforschungsgesetzes","printingNumber":"155/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0155-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/medizinforschungsgesetz/310586","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"},{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Gegenstand der Interessenvertretung ist der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz für ein Medizinforschungsgesetz (MFG). Ziel der Einflussnahme ist die Verbesserung der Rahmenbedingungen für medizinische Forschung in Deutschland, insbesondere durch die Etablierung eines zentralen Studienregisters mit Veröffentlichungspflicht, durch ressortübergreifende Abstimmung regulatorischer Vorgaben sowie durch institutionalisierte Beteiligung wissenschaftlicher Fachgesellschaften an relevanten Prozessen und Gremien.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln","shortTitle":"AMG 1976","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976"},{"title":"Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte","shortTitle":"MPDG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/mpdg"},{"title":"Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung","shortTitle":"StrlSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg"},{"title":"Gesetz über Rabatte für Arzneimittel","shortTitle":"AMRabG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/amrabg"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Verordnung über das Verfahren zur Zusammenarbeit der Bundesoberbehörden und der Ethik-Kommissionen bei der Bewertung von Anträgen auf Genehmigung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln","shortTitle":"KPBV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kpbv"},{"title":"Verordnung über die Anwendung der Guten Herstellungspraxis bei der Herstellung von Arzneimitteln und Wirkstoffen und über die Anwendung der Guten fachlichen Praxis bei der Herstellung von Produkten menschlicher Herkunft","shortTitle":"AMWHV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/amwhv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011024","title":"Bessere Verzahnung der Notfallversorgung mit der KHVVG und den Rettungsdiensten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Gesetz zur Reform der Notfallversorgung","customDate":"2024-06-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},"description":"Gegenstand der Interessenvertretung ist der Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (NotfallG). Ziel der Einflussnahme ist die strukturierte Beteiligung wissenschaftlicher medizinischer Fachgesellschaften an der Ausgestaltung zentraler Regelungen wie der Ersteinschätzung, den Anforderungen an Integrierte Notfallzentren (INZ) sowie der Erstellung einschlägiger Richtlinien durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Zudem soll die AWMF als koordinierende Instanz in die Konsensbildung zwischen stationärem und ambulantem Bereich einbezogen werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze","shortTitle":"KHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khg"},{"title":"Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich","shortTitle":"KHSFV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khsfv"},{"title":"Gesetz über das Apothekenwesen","shortTitle":"ApoG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/apog"},{"title":"Verordnung über den Betrieb von Apotheken","shortTitle":"ApoBetrO 1987","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/apobetro_1987"},{"title":"Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln","shortTitle":"AMG 1976","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976"},{"title":"Zulassungsverordnung für Vertragsärzte","shortTitle":"ZO-Ärzte","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zo-_rzte"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011025","title":"Nachbesserungsbedarf beim Entwurf zum Gesetz zur Stärkung der Herzgesundheit","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Herzgesundheit - (Gesundes-Herz-Gesetz - GHG)","printingNumber":"20/13094","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/130/2013094.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-herzgesundheit-gesundes-herz-gesetz-ghg/315282","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Stärkung der Herzgesundheit (Gesundes-Herz-Gesetz)","publicationDate":"2024-06-19","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GHG_RefE_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/ghg.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Gegenstand der Interessenvertretung ist der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Herzgesundheit (GHG). Ziel der Einflussnahme ist die Sicherstellung, dass gesundheitspolitische Maßnahmen zur Prävention und Versorgung kardiovaskulärer Erkrankungen im Einklang mit den Prinzipien der evidenzbasierten Medizin stehen. Die AWMF strebt an, die Einbindung wissenschaftlicher Fachgesellschaften und etablierter Bewertungsverfahren für gesundheitliche Interventionen zu gewährleisten und politisch direktive Vorgaben ohne evidenzbasierte Prüfung zu verhindern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung","shortTitle":"RSAV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rsav"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016135","title":"Erhaltung und fachgerechte Weiterentwicklung der Nationalen VersorgungsLeitlinien hierzu Anpassung des Gesundes-Herz-Gesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Herzgesundheit - (Gesundes-Herz-Gesetz - GHG)","printingNumber":"20/13094","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/130/2013094.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-herzgesundheit-gesundes-herz-gesetz-ghg/315282","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Fürsprache der Umsetzung der geplanten Änderung des §92a Fünfte Buch Sozialgesetzbuches, im Rahmen des Gesundes-Herz-Gesetz – GHG, nach dem Aus der Regierungskoalition. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016136","title":"Änderung der Verordnung zur Vereinfachung der Durchführung klinischer Prüfungen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Verordnung zur Vereinfachung der Durchführung und Genehmigung klinischer Prüfungen","printingNumber":"225/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0225-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/verordnung-zur-vereinfachung-der-durchf%C3%BChrung-und-genehmigung-klinischer-pr%C3%BCfungen/322134","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Verordnung zur Vereinfachung der Durchführung klinischer Prüfungen (20. WP)","publicationDate":"2025-02-11","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/K/RefE_VO_Vereinfachung_kP.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/vo-vereinfachung-durchfuehrung-klinischer-pruefungen.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Gegenstand der Interessenvertretung ist der Referentenentwurf für eine Verordnung zur Vereinfachung der Durchführung klinischer Prüfungen. Ziel der Einflussnahme ist die sachgerechte Eingrenzung des Anwendungsbereichs auf von der Industrie beauftragte Studien, die präzise Regelung zur Veröffentlichungspflicht von Studienergebnissen und die Berücksichtigung von Prüfungen mit Medizinprodukten. Zudem wird eine rechtssichere und praktikable Ausgestaltung von Mustervertragsklauseln für die Durchführung klinischer Studien angestrebt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über das Verfahren zur Zusammenarbeit der Bundesoberbehörden und der Ethik-Kommissionen bei der Bewertung von Anträgen auf Genehmigung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln","shortTitle":"KPBV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kpbv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016137","title":"Anpassung des Strategiekonzept für eine Reduktionsstrategie von Tierversuchen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Gegenstand der Interessenvertretung ist der Referentenentwurf zur Neufassung der Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV). Ziel der Einflussnahme ist die rechtliche Präzisierung und Erweiterung des §28a, um Rechtssicherheit im Umgang mit Tieren zu schaffen, die im Rahmen wissenschaftlicher Zuchtplanungen entstehen, jedoch nicht für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden können. Darüber hinaus soll die Entscheidungskompetenz über das weitere Vorgehen mit diesen Tieren sachgerecht geregelt und an die gelebte Praxis in wissenschaftlichen Einrichtungen angepasst werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren","shortTitle":"TierSchVersV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tierschversv"},{"title":"Tierschutzgesetz","shortTitle":"TierSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016138","title":"Grundsätzliche Haltung der AWMF bzgl Gesetzgebungsverfahren - Evidenzbasierte Medizin die Basis einer guten Gesundheitspolitik","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG)","printingNumber":"235/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0235-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-verbesserung-der-versorgungsqualit%C3%A4t-im-krankenhaus-und-zur-reform/312313","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG)","printingNumber":"20/11854","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/118/2011854.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-verbesserung-der-versorgungsqualit%C3%A4t-im-krankenhaus-und-zur-reform/312313","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},{"title":"Entwurf eines Medizinforschungsgesetzes","printingNumber":"155/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0155-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/medizinforschungsgesetz/310586","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"},{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Gegenstand der Interessenvertretung ist die gesundheitspolitische Ausgestaltung der Legislaturperiode 2025 bis 2029. Ziel der Einflussnahme ist die strukturelle Verankerung evidenzbasierter Medizin in Gesetzgebungsverfahren und Versorgungsstrukturen, u.a. durch den Ausbau von Leitlinienförderung und -implementierung, bessere Rahmenbedingungen für unabhängige Forschung, Digitalisierung auf Basis interoperabler Standards sowie die frühzeitige Beteiligung wissenschaftlicher Fachgesellschaften an gesundheits- und forschungspolitischen Entscheidungsprozessen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_MEDICINE","de":"Arzneimittel","en":"Medicine"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018133","title":"Anpassung der IVDR zur Wahrung ärztlicher Verantwortung bei Inhouse-IVD und zur Begrenzung des Industrieprivilegs gemäß Art. 5 (5) d.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Gegenstand der Interessenvertretung ist die gezielte Bewertung der Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika gemäß Artikel 111 IVDR und Verordnung (EU) 2024/1860. Ziel der Einflussnahme ist die Anpassung von Artikel 5 der IVDR hinsichtlich der Inhouse-Herstellung von Diagnostika in ärztlich geleiteten Laboratorien. Insbesondere soll erreicht werden, dass die Nutzung solcher Produkte nicht durch ein Industrieprivileg beschränkt wird und die nationale Regelungskompetenz für ärztlich verantwortete Laborprozesse gewahrt bleibt.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018134","title":"Rechtssichere Regelung zum Umgang mit Explantaten inkl. Dokumentation, Asservierung, Patienteneinwilligung und Meldung bei Vorkommnissen.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Gegenstand der Interessenvertretung ist die rechtliche und organisatorische Ausgestaltung des Umgangs mit Explantaten in medizinischen Einrichtungen. Ziel der Einflussnahme ist die Entwicklung einheitlicher, rechtskonformer Vorgaben für die Aufklärung von Patienten, die Dokumentation, Asservierung, Übergabe und Entsorgung von Explantaten sowie deren Untersuchung bei Verdacht auf Produktmängel oder Schadensereignisse. Die AWMF strebt an, dass die bestehenden gesetzlichen Anforderungen praxistauglich konkretisiert und durch standardisierte Verfahrensregelungen ergänzt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Verordnung über die Meldung von mutmaßlichen schwerwiegenden Vorkommnissen bei Medizinprodukten sowie zum Informationsaustausch der zuständigen Behörden","shortTitle":"MPAMIV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/mpamiv"},{"title":"Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte","shortTitle":"MPDG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/mpdg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018202","title":"Stärkung der öffentlichen Gesundheit durch evidenzbasierte Prävention und Aufklärung im Rahmen des Gesetzes zur Errichtung des BIPAM.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit","customDate":"2024-06-21","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},"description":"Das Regelungsvorhaben betrifft den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit vom 20.06.2024. Zentrales Ziel ist die Errichtung eines neuen Bundesinstituts zur Aufklärung und Prävention in der Medizin (BIPAM), das Aufgaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sowie Teile des Robert Koch-Instituts übernehmen soll. Die Interessenvertretung bezieht sich auf die Ausgestaltung dieses Instituts, insbesondere dessen Aufgaben, Arbeitsweise und Abgrenzung zu bestehenden Einrichtungen. Ziel ist es, evidenzbasierte Kriterien, patientenrelevante Endpunkte und regelmäßige Evaluationen in der Gesetzesausgestaltung zu verankern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundeskrebsregisterdatengesetz","shortTitle":"BKRG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bkrg"},{"title":"Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben","shortTitle":"TPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tpg"},{"title":"Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens","shortTitle":"TFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tfg"},{"title":"Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse","shortTitle":"TabakerzV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tabakerzv"},{"title":"Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen","shortTitle":"IfSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg"},{"title":"Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten","shortTitle":"BeratungsG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/beratungsg"},{"title":"Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen","shortTitle":"KonvBehSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/konvbehschg"},{"title":"Gesetz über die Erhebung einer Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) zum Schutz junger Menschen","shortTitle":"AlkopopStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/alkopopstg"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis","shortTitle":"KCanG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kcang"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021045","title":"Qualitätssichere und einheitliche Anerkennung ausländischer Heilberufe durch das geplante Anerkennungsbeschleunigungsgesetz.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen","printingNumber":"553/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0553-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-der-anerkennungsverfahren-ausl%C3%A4ndischer-berufsqualifikationen-in-heilberufen/326691","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel der Interessenvertretung ist die Ausgestaltung des geplanten Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in den Heilberufen. Beeinflusst werden sollen insbesondere die Regelungen zu Verfahrensabläufen, Zuständigkeiten, Qualifikationsprüfungen, Anpassungsmaßnahmen sowie zu bundeseinheitlichen Standards der Anerkennungspraxis.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesärzteordnung","shortTitle":"BÄO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/b_o"},{"title":"Bundes-Apothekerordnung","shortTitle":"BApO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bapo"},{"title":"Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde","shortTitle":"ZHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zhg"},{"title":"Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen","shortTitle":"HebG 2020","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hebg_2020"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021046","title":"Sicherung der dauerhaften Bundes- und Länderfinanzierung von ZB MED zur Erhaltung zentraler Open-Access- und Versorgungsangebote.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel der Interessenvertretung ist die Wiederaufnahme der Bundesbeteiligung sowie die Sicherstellung einer verlässlichen Ko-Finanzierung durch Bund und Länder für ZB MED ab 2026, die Rücknahme der angekündigten Mittelkürzungen in NRW sowie die rechtliche und finanzielle Absicherung der Kernaufgaben von ZB MED (Open-Access-Plattformen, digitaler Literaturzugang, Langzeitarchivierung, Drittmittelfähigkeit) als nationale wissenschaftliche Infrastruktur.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022256","title":"Positionierung der AWMF zur Einführung eines verpflichtenden Primärversorgungssystems in Deutschland","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel der Interessenvertretung ist die Mitwirkung an der konkreten Ausgestaltung eines bundesweit verbindlichen Primärversorgungssystems, wie im Koalitionsvertrag angekündigt und vom Bundesministerium für Gesundheit in den Fachdialog eingebracht. Die Einflussnahme soll darauf gerichtet sein, Struktur‑, Prozess‑ und Zuständigkeitsregelungen des zukünftigen Primärversorgungssystems fachlich zu präzisieren und so zur Entwicklung eines konsistenten, evidenzbasierten Rahmens für Registrierung, Versorgungsstrukturen, Ersteinschätzung, Koordination und Informationsaustausch beizutragen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze","shortTitle":"KHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khg"},{"title":"Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen","shortTitle":"KHEntgG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":13,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0001082","regulatoryProjectTitle":"Qualitätsgesicherte, entbürokratisierte Krankenhausversorgung durch evidenzbasierte Leistungsgruppen und Beteiligung der Fachgesellschaften","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1a/6f/513421/Stellungnahme-Gutachten-SG2501220016.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der AWMF zur Fortführung der\r\nKrankenhaus- und Notfallreform nach dem Aus der\r\nAmpel-Koalition vom 12.11.24\r\nBerlin, 12. November 2024 · Der Präsident der AWMF, Prof. Rolf-Detlef Treede, appelliert\r\nan die Politik, die Reformvorhaben nicht auf die lange Bank zu schieben. Die\r\nunterzeichnenden wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften vertreten in der\r\nAd-hoc-Kommission Versorgungsstrukturen der AWMF, fordern die politisch\r\nVerantwortlichen in Bund und Ländern auf, die Krankenhausreform fortzuführen und die\r\nNotfallreform zu verabschieden. Die Kommissionsmitglieder sind in Sorge, dass die\r\ndringend notwendigen Gesundheitsreformen sonst auf der Strecke bleiben und nicht\r\nmehr in Angriff genommen werden. Den Patientinnen und Patienten und den\r\nBeschäftigen im Gesundheitswesen ist eine weitere Hängepartie nicht zumutbar.\r\nDie Voraussagen einer unkontrollierten Insolvenz von Krankenhäusern für den Fall eines\r\nScheiterns des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes betreffen in besonderem\r\nMaße ländliche Regionen, also dort, wo eine flächendeckende Versorgung möglicherweise\r\ngefährdet ist. Ohne Reform wird die finanzielle Situation aller Krankenhäuser sich weiter\r\nverschlechtern (u.a. kein Transformationsfonds). Auch der drohende Kollaps der\r\nNotfallversorgung bedarf einer Kanalisierung der Patientenströme.\r\nDie zur Verabschiedung anstehenden Gesetzesvorhaben werden von den Fachgesellschaften\r\nin vielen Teilen auch kritisch gesehen. Die Kritik besteht weiterhin und betrifft vor allem die\r\nUmsetzbarkeit in Bezug auf die Finanzierung und die eingeschränkten\r\nMitwirkungsmöglichkeiten.\r\nDennoch sind erfolgversprechende Ansätze für eine prospektive Krankenhausplanung\r\nentwickelt worden. Den Ländern steht bereits ein erstes Tool zur Auswirkungsanalyse der\r\nKrankenhausreform zur Verfügung. Zusammen mit der Definition von Leistungsgruppen kann\r\ndie Nutzung dieses Tool eine effiziente übergeordnete regionale Krankenhausplanung\r\nermöglichen. Die AWMF und die in ihr organisierten Fachgesellschaften fordern daher die\r\nverantwortlichen Politikerinnen und Politiker in Bund und Ländern auf, die Sicherung unserer\r\nVersorgungssysteme zeitnah in die Hand zu nehmen. Eine Umgestaltung ist mit Blick auf die\r\nzur Verfügung stehenden Ressourcen unumgänglich.\r\nNeben der zügigen Umsetzung der Krankenhausreform ist im Weiteren insbesondere eine\r\nkontinuierliche Weiterentwicklung der Leistungsgruppen unbedingt notwendig. AWMF und\r\ndie einzelnen wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften fordern eine regelhafte\r\nEinbindung in diesen Prozess und die weiteren notwendigen Reformen in der\r\nNotfallversorgung und den Strukturen des deutschen Gesundheitswesens. Sie stehen hier für\r\neine aktive Mitwirkung zur Verfügung, um Ergebnisse von Bedarfsanalysen mit klinisch-\r\nwissenschaftlichen Erkenntnissen zu integrieren und Regierung und GBA in ihrer Arbeit zu\r\nunterstützen.\r\nFür Rückfragen stehen wir jederzeit zur Verfügung: office@awmf.org\r\nAutorinnen und Autoren\r\nProf. Rolf-Detlef Treede (AWMF), Dr. Manfred Gogol (AWMF), Dr. Monika Nothacker (AWMF)\r\nProf. Thomas Schmitz-Rixen, Deutsche Gesellschaft für Chirurgie (DGCH)\r\nProf. Georg Ertl, Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin (DGIM)\r\nProf. Burkhard Rodeck, Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ)\r\nDr. Martin Utzig, Deutsche Krebsgesellschaft (DKG)\r\nProf. Julia Welzel, Deutsche Dermatologische Gesellschaft (DDG)\r\nProf. Bernard Zwißler, Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin (DGAI)\r\nProf. Jörg Kalff, Deutsche Gesellschaft für Allgemein- und Viszeralchirurgie (DGAV)\r\nPD Christian Behrendt, Deutsche Gesellschaft für Gefäßchirurgie und Gefäßmedizin (DGG)\r\nProf. Anton Scharl, Prof. Matthias Beckmann, Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und\r\nGeburtshilfe (DGGG)\r\nProf. Reinhard Busse, Deutsche Gesellschaft für Gesundheitsökonomie (dggö)\r\nProf. Thomas Deitmer, Deutsche Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopf-Hals-\r\nChirurgie (DGHNO-KC)\r\nProf. Bernhard Wörmann, Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Internistische\r\nOnkologie (DGHO)\r\nProf. Christian Karagiannidis, Deutsche Gesellschaft für Internistische Intensiv- und\r\nNotfallmedizin (DGIIN)\r\nProf. Christoph Stellbrink, Deutsche Gesellschaft für Kardiologie, Herz- und\r\nKreislaufforschung (DGK)\r\nProf. Barbara Ludwikowski, Deutsche Gesellschaft für Kinderchirurgie (DGKCH)\r\nProf. Max Heiland, Deutsche Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (DGMKG)\r\nProf. Peter Berlit, Deutsche Gesellschaft für Neurologie (DGN)\r\nProf. Christoph Röcken, Deutsche Gesellschaft für Pathologie (DGP)\r\nProf. Ingeborg Eberl, Deutsche Gesellschaft für Pflegewissenschaft (DGP)\r\nProf. Winfried Randerath, Deutsche Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin\r\n(DGP)\r\nProf. Mario Rüdiger, Deutsche Gesellschaft für Perinatale Medizin (DGPM)\r\nDr. Susanne Hellmich, Deutsche Gesellschaft für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische\r\nChirurgie (DGPRÄC)\r\nProf. Dr. Christoph Specker, Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische\r\nImmunologie (DGRh)\r\nDr. Erich Hecker, Deutsche Gesellschaft für Thoraxchirurgie (DGT)\r\nDr. Holger Borchers, Deutsche Gesellschaft für Urologie (DGU)\r\nProf. Sascha Flohé, Deutsche Gesellschaft für Unfallchirurgie (DGU)\r\nProf. Jörg Albert, Deutsche Gesellschaft für Gastroenterologie, Verdauungs- und\r\nStoffwechselkrankheiten (DGVS)\r\nProf. Andreas Markewitz, Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und\r\nNotfallmedizin (DIVI)\r\nProf. Johannes Weßling, Deutsche Röntgengesellschaft (DRG)\r\nThomas Isenberg, Deutsche Schmerzgesellschaft"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001082","regulatoryProjectTitle":"Qualitätsgesicherte, entbürokratisierte Krankenhausversorgung durch evidenzbasierte Leistungsgruppen und Beteiligung der Fachgesellschaften","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3c/5f/581790/Stellungnahme-Gutachten-SG2507100002.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Ad-hoc-Kommission Versorgungsstrukturen der AWMF zur Weiterentwicklung des Krankenhausversorgungs-Verbesserungs-Gesetz (KHVVG) \r\nBerlin, 09. Juli 2025 · In der aktuellen Diskussion um die Weiterentwicklung des KHVVG sind aus Sicht der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften in der AWMF die im Gesetz genannten Ziele der Qualitätssicherung und Entbürokratisierung vordringlich zu berücksichtigen. Dabei sollte den unterschiedlichen Rahmenbedingungen von Krankenhäusern einerseits und einer drohenden Ausweitung von Überprüfungen durch die Einführung des Leistungsgruppensystems andererseits adäquat begegnet werden. Die Kommission Versorgungsstrukturen der AWMF schlägt u.a. eine flexiblere Personalplanung und die Anerkennung bestehender Zertifikate mit weniger häufigen Überprüfungen durch den Medizinischen Dienst vor.\r\nDie Kommission Versorgungsstrukturen der AWMF fordert, dass die wissenschaftlichen-medizinischen Fachgesellschaften bei der Festlegung von Qualitätskriterien sowie bei der als essenziell erachteten Ausarbeitung einer begleitenden Evaluation der Auswirkungen der Krankenhausreform beteiligt werden.\r\nIm Folgenden werden die Forderungen und Vorschläge in acht Punkte ausgeführt. \r\n1.\tFlexibilisierung der Personalplanung für Leistungsgruppen/Berücksichtigung eines Modells\r\n\r\n1.1\tAufhebung der Beschränkungen der Berücksichtigung von Fachärzt*innen (FÄ) der LG 1 Allgemeine Innere Medizin und LG 14 Allgemeine Chirurgie\r\n\r\nDas KHVVG sieht vor, dass FÄ, die für die LG 1 und 14 genannt werden, in keiner anderen LG berücksichtigt werden können. Dies kann für Krankenhäuser in strukturschwachen Regionen ein Problem darstellen, da die Ressourcen aufgrund der Größe eines solchen Krankenhauses beschränkt sind und die Erreichbarkeit des nächsten Krankenhauses mit Notfallversorgung häufig bei mehr als 30 Minuten liegt. Daher sollten qualitätsgeprüfte Ausnahmen für die Krankenhäuser mit Sicherstellungszuschlag möglich sein. \r\n1. \tFÄ, die in der LG 1 und 14 berücksichtigt werden, können in Krankenhäusern mit \r\nSicherstellungszuschlag für die LG 64 berücksichtigt werden, soweit sie \r\na) über die Zusatzbezeichnung Intensivmedizin verfügen und\r\nb) die Anforderungen der personellen Ausstattung der LG 64 erfüllt sind.\r\n2. \tFÄ, die in der LG 1 und 14 berücksichtigt werden, können in Krankenhäusern mit Sicherstellungszuschlag (ggf. mit der Einschränkung der ländlichen Versorgung) für die LG 65 berücksichtigt werden, soweit ansonsten die Anforderungen der personellen Ausstattung der LG 65 erfüllt werden.“\r\n1.2 Berücksichtigung von FÄ im Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern der Schwerpunkt- und Maximalversorgung\r\nEinige Gebiete oder Schwerpunkte sind durch mehrere Leistungsgruppen definiert, z.B. Kardiologie, Gefäßchirurgie oder Visceralchirurgie. \r\nVorschlag der Kommission Versorgungsstrukturen: Soweit im Bereitschaftsdienst einer Leistungsgruppe ein(e) Facharzt/-ärztin den Dienst versieht, soll die Verpflichtung zur weiteren FÄ-Vorhaltung für den Bereitschaftsdienst in den Leistungsgruppen eines Gebietes oder Schwerpunktes entfallen.\r\n1.3\tBerücksichtigung der Weiterbildung bei der Personalplanung\r\nDie Weiterbildung zur Fachärztin/zum Facharzt ist eine genuin ärztliche Aufgabe. Sie weist seit langem quantitative und qualitative Defizite auf, weil Ressourcen für diese Aufgabe im Finanzierungsmodell der ambulanten und stationären Gesundheitsversorgung nicht berücksichtigt sind. \r\nForderung der Kommission: Das Personalbemessungsmodell der Bundesärztekammer soll nach erfolgter Evaluation für die Finanz- und Personalausstattung berücksichtigt werden.\r\n2.\tÜberprüfung von Qualitätskriterien für Leistungsgruppen (§ 275a SGB V) – inhaltlich und zeitlich\r\nDie AWMF und die wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften setzen sich für eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung ein, u.a. durch die Erstellung/Förderung von Leitlinien und Zertifikaten. Diese sollen genutzt werden, um einer Überbürokratisierung bei der Überprüfung der Erfüllung der Qualitätskriterien aus den LG entgegenzuwirken. \r\nVorschlag der Kommission: \r\nDie Überprüfungen von Qualitätskriterien für Leistungsgruppen durch den Medizinischen Dienst sollen nach einer erstmaligen Prüfung in einem Abstand von mindestens 3 Jahren erfolgen und sich dann auf eine repräsentative Stichprobe der existierenden Leistungsgruppen beschränken. Die Prüfung des Medizinischen Dienstes soll sich auf die Strukturkriterien beschränken. Die Prozessqualität soll durch die vom IQTIG anerkannten Qualitätszertifikate erfolgen und nicht einer erneuten Prüfung unterzogen werden. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass diese Qualitätszertifizierungen, die regelhaft quantitativ und qualitativ über die Anforderungen der Qualitätskriterien für Leistungsgruppen hinausgehen, an Wert verlieren und die regelmäßige und parallele Überprüfung durch Medizinischen Dienst und unabhängige Zertifizierungen zu einer deutlichen Bürokratiezunahme führen werden. Eine dadurch bedingte Abnahme von Qualitätszertifikaten wäre kontraproduktiv für die Steigerung der Behandlungsqualität und -sicherheit der Patient*innen. \r\nDes Weiteren ist es vordringlich, dass Prüfinhalte und -frequenzen, die sich aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergeben, z.B. aus Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, harmonisiert werden.\r\n3.\tDefinition von Mindestvorhaltezahlen für Leistungsgruppen durch das IQWiG \r\n\r\nIn Studien werden in der Regel Assoziationen, bestenfalls Korrelationen, zwischen Mengen und Ergebnissen zu einzelnen Eingriffen erhoben. Für das Gesamtspektrum von Diagnosen und Prozeduren innerhalb einer Leistungsgruppe liegen demzufolge nur für einzelne Prozeduren solche Zusammenhänge vor. Eine qualitative hochwertige Versorgung ergibt sich nicht nur aus einer bestimmten Menge an Leistungen, sondern u.a. auch aus Vorhaltungen, Art der Zusammenarbeit und Kommunikation mit Patient*innen, d.h. weiteren Aspekten von Struktur- und Prozessqualität (s.a. Punkt 2).\r\nAuch aus diesem Grund ist für eine Festlegung von Mindestvorhaltezahlen im Rahmen von Leistungsgruppen medizinisch-wissenschaftliche Expertise unabdingbar. Eine Verkürzung des Qualitätsbegriffs auf wenige Zahlen wird seitens der Kommission kritisch gesehen.  \r\nForderung der Kommission:\r\nDie AWMF und die wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften sind bei der Definition und Festlegung von Mindestvorhaltezahlen durch das IQWiG zu beteiligen. Bei der Festlegung von Mindestanforderungen im Sinne von Fallzahlen sind auch hinsichtlich der einzubeziehenden Diagnosen und Prozeduren fachlich- inhaltliche Entscheidungen zu treffen, die nicht unmittelbar aus publizierter Studienevidenz zu einzelnen Prozeduren abgeleitet werden können. Überprüfung dieser Festlegungen in Bezug auf Auswirkungen auf die Ergebnisqualität sollen Teil der Begleitevaluation sein (s.a. Punkt 6).\r\n4.\tErfüllungsgrad von Qualitätskriterien (§ 135e (4) SGB V) \r\nFür die Zuteilung von Leistungsgruppen ist ein Erfüllungsgrad in den Bereichen der sachlichen und Personalvorhaltung der Qualitätskriterien von 100 % vorgesehen. Dies ist im klinischen Alltag unrealistisch, da planerisch von einer Ausfallquote ausgegangen werden muss. \r\nVorschlag der Kommission: Für die Personalvorhaltung soll eine Untergrenze im Sinne einer Mindesterfüllung von Jahresdurchschnittlich 85 %, für die sachliche Ausstattung von 90 % vorgesehen werden.\r\n5.\tZuteilung einer Leistungsgruppe bei nicht erfüllten Qualitätskriterien (§ 6a KHG) \r\nVorschlag der Kommission: Die befristete Zuteilung einer Leistungsgruppe bei Nichtvorliegen der Qualitätskriterien zur Sicherstellung der Versorgung in der Fläche, hier insbesondere bedarfsnotwendige Krankenhäuser der Grund- und Regelversorgung, soll flankiert werden von einem strukturierten Entwicklungskonzept, dass die Erreichung der Qualitätskriterien zukünftig möglich erscheinen erlässt. Unter der gleichen Voraussetzung sollte bei Vorliegen eines Bedarfes und der Nichterreichung der Qualitätskriterien eine weitere Verlängerung (z.B. um 2, in begründeten Ausnahmefällen auch 3 Jahren) ermöglicht werden. \r\n6.\tEvaluation der Folgen des KHVVG (§ 426) \r\nDie begleitende Folgenbeurteilung der KH-Reform ist unbedingt erforderlich.\r\nForderung der Kommission: Das Bundesministerium für Gesundheit soll neben den genannten Verbänden auch unabhängige wissenschaftliche Institute mit der Folgenbeurteilung der Krankenhausreform beauftragen und dafür Mittel bereitstellen. Die Leistungserbringenden sollen bei Konzeption und Durchführung der Evaluation beteiligt werden. Evaluationen sollen zeitnah nach In-Kraft-Treten die Weiterentwicklung der KH-Reform begleiten. \r\n7.\tForderungen an die Prüfungsrichtlinie des Medizinischen Dienstes \r\nDie Prüfungsrichtlinie des Medizinischen Dienst für die Leistungsgruppen (LOPS-RL) ist sachlich fehlerhaft und an vielen Punkten zu detailliert. Des Weiteren führt die LOPS-RL systematisch zu Doppelprüfungen, da bestehende Prüfauflagen, die sich aus anderen gesetzlichen Regelungen ergeben, z.B. Strahlenschutzvorschriften, nicht berücksichtigt. Dieses Vorgehen ist mit einer politischen Zielsetzung des Abbaus von Bürokratie nicht vereinbar. \r\nForderung der Kommission: Die Stellungnahmen der AWMF an den Medizinischen Dienst zur Reduktion von bürokratischen Aufwänden u.a. in Bezug auf Doppelprüfungen sind zu berücksichtigen.\r\n8.\tBerücksichtigung der Änderungsanträge der wissenschaftlichen-medizinischen Fachgesellschaften zu den Kriterien der Leistungsgruppen\r\nDie AWMF und die ihr organisierten Fachgesellschaften haben bei 90 % der Leistungsgruppen der Anlage 1 KHVVG medizinisch begründete Änderungen vorgeschlagen. \r\nForderung der Kommission: Die vorgeschlagenen Änderungen sollen vom Leistungsgruppenausschuss berücksichtigt werden. Die AWMF und die thematisch zuständigen Fachgesellschaften sind zu einer ggf. notwendigen Diskussion einzuladen.\r\n9.\tBerücksichtigung der Leistungsgruppen 3, 16, 47 und 65 und neu beantragter Leistungsgruppen\r\nDie Notwendigkeit der Berücksichtigung und Umsetzung der neu beantragten Leistungsgruppen ist aus Gründen der vollständigen Leistungsabbildung der stationären Versorgung und aus Qualitätsgründen erforderlich. Des Weiteren ist ihre Berücksichtigung auch notwendig, um eine zukünftige Leistungsausweitung in nicht definierten Bereichen zu verhindern. Die AWMF-FG unterstützen eine kriteriengestützte Weiterentwicklung von Leistungsgruppen, die auch erhobene Bedarfe und versorgungsverbessernde Innovationen berücksichtigt. \r\nForderung der Kommission: Die Stellungnahmen der Kommission zu den in der Anlage 1 KHVVG genannten Leistungsgruppen 1 bis 65 und die neu beantragten Leistungsgruppen sind bei der Umsetzung des KHVVG zu berücksichtigen. Für den Fall der Nichtberücksichtigung von vorgeschlagenen Leistungsgruppen ist dafür Sorge zu tragen, dass diese Leistungen in den vorhandenen LG adäquat abgebildet werden, z.B. dass Kinder und Jugendliche aus den Leistungsbereichen der LG 47 grundsätzlich der LG 46 zugeordnet werden.\r\nFür die Fallzuordnung zu einer Leistungsgruppe soll im OPS-Katalog ein Leistungsgruppenschlüssel berücksichtigt werden. Damit kann gewährleistet werden, dass die Fallzuordnung eindeutig ist und die Restklassenzuordnung zu den Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie substanziell reduziert wird. Die AWMF und ihre Mitgliedsfachgesellschaften sind in eine kriteriengestützte Weiterentwicklung von Leistungsgruppen einzubeziehen. \r\nFür Fragen und Austausch stehen wir jederzeit zur Verfügung: office@awmf.org \r\nAutorinnen und Autoren\r\nDr. Manfred Gogol\r\nDr. Monika Nothacker \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001082","regulatoryProjectTitle":"Qualitätsgesicherte, entbürokratisierte Krankenhausversorgung durch evidenzbasierte Leistungsgruppen und Beteiligung der Fachgesellschaften","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/dc/70/588358/Stellungnahme-Gutachten-SG2507210021.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Austausch Leistungsgruppenausschuss & Änderungsvorschlag KHVVG\r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin Warken,\r\ndie wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften in der AWMF haben sich intensiv mit der Krankenhausreform beschäftigt. Die Ad-hoc-Kommission Versorgungsstrukturen der AWMF hat die existierenden Leistungsgruppen eingehend kommentiert in Bezug auf deren Anforderungen. Auch die nicht umgesetzten Leistungsgruppen wurden diskutiert und es wurden dafür Vorschläge unterbreitet.\r\nLeider besteht bisher kein direkter Austausch mit dem Leistungsgruppenausschuss; wir haben zu den von uns abgegebenen Vorschlägen auch keine Antwort erhalten. Die erste Stellungnahme des Ausschusses konnten wir seitens der AWMF nicht einsehen.\r\nWir bitten Sie deshalb herzlich um Unterstützung für eine Kontaktaufnahme zum Leistungsgruppenausschuss sowie der Einsichtnahme und Kommentierungsmöglichkeit der Stellungnahme. Wir meinen, dies ist die Politik den Fachgesellschaften schuldig.\r\nZusätzlich schlagen wir konkret eine Änderung des KHVVG vor, da Sie dieses aktuell weiterentwickeln.\r\nZielführend ist u.E. eine Ergänzung der AWMF als Vertretung zur beratenden Teilnahme:\r\nÄnderung SGB V §135 e Abs. 3 Die Patientenorganisationen nach § 140f, die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften und der Medizinische Dienst Bund können beratend an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen.\r\nWir freuen uns auf Ihre Rückmeldung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002756","regulatoryProjectTitle":"Unvollständigkeit und Vorläufigkeit der Daten durch eine Beta-Version des Bundes-Klinik-Atlas verdeutlichen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8b/bc/296278/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180093.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Ad-hoc-Kommission Versorgungsstrukturen der AWMF zum Bundes-Klinik-Atlas\r\nBerlin, 30. Mai 2024 · Die Ad-hoc-Kommission Versorgungsstrukturen der AWMF begrüßt Transparenz und vertrauenswürdige laienverständliche Informationen über die im Gesundheitswesen vorgehaltenen Versorgungsstrukturen inklusive deren Qualitätseinschätzung. Aus diesem Grund wird das Anliegen des Krankenhaus-transparenzgesetzes im Grundsatz unterstützt. Das Informationsangebot des am 17. Mai veröffentlichten Bundes-Klinik-Atlas (1) halten die Mitglieder der AWMF ad hoc Kommission allerdings derzeit nicht für vertrauenswürdig. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) als Betreiber der Online-Informationsplattform sollte dringend die Unvollständigkeit und Vorläufigkeit der Daten an prominenter Stelle deutlich machen, indem die Webseite in laienverständlicher Form als „Beta-Version“ (Testversion) ausgewiesen wird.\r\nDen wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften ist der hohe Zeitdruck bekannt, unter dem die Veröffentlichung des Bundes-Klinik-Atlas aufgrund der gesetzlich festgeschriebenen zeitlichen Vorgaben stand. Die aktuelle Umsetzung des Bundes-Klinik-Atlas scheint nicht geeignet, Patient*innen in Auswahlprozessen adäquat zu beraten. Im Gegenteil können Patient*innen fehlgeleitet werden. Auch Kliniken könnten Schaden nehmen.\r\nDie Vorläufigkeit der Daten einerseits und die mangelnde Qualitätsüberprüfung der Daten andererseits wird nicht ausreichend deutlich. Handwerkliche Fehler bestehen u.a. in der fehlenden Trennung von Haupt- und Nebendiagnosen und der schlechten Verknüpfung von Diagnosen und Prozeduren. Die erste Einschätzung der beteiligten Fachgesellschaften war überwiegend, dass der Bundes-Klinik-Atlas wieder abgeschaltet werden sollte, bis er verlässlichere Informationen aufweist.\r\nDie AWMF Ad-hoc-Kommission empfiehlt deshalb zumindest die gut sichtbare und laienverständliche Ausweisung als „vorläufig“ bzw. „Beta-Version“ im Sinne von „Testversion“. Die AWMF und die Fachgesellschaften in der Ad-hoc-Kommission Versorgungsstrukturen bieten zeitnah einen konstruktiven Austausch mit dem BMG an. Den wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften ist bewusst, dass Daten zur Veröffentlichung kommen, die nicht zum Zweck der Information von Patient*innen erhoben wurden. Dass die Kodierung von Fachabteilungsschlüsseln regional und zwischen Bundesländern sehr unterschiedlich ist und Änderungen mit Planungsbehörden und Kostentragenden besprochen werden müssen, war aus Stellungnahmen bekannt. Aus diesen Angaben sind demzufolge derzeit nicht flächendeckend valide Zuteilungen ableitbar. Die Gründe für die aktuelle Dokumentationspraxis in Kliniken sollten mit dem BMG besprochen werden, sowie Lösungen für eine Änderung vereinbart werden.\r\nIm Vorfeld eines Austausches übermitteln wir die von einzelnen Fachgesellschaften erhobenen Kritikpunkte gesammelt zur Berücksichtigung und ggf. Korrektur (siehe „Synopse mit Stand 30.05.2024“ in Anlage). Die kommentierenden Fachgesellschaften verstehen sich in diesem Fall als „ß-Testende“. Die Testungen fanden seit 20.05. statt.\r\nAuf der Seite des Bundes-Klinik-Atlas sind Informationen über bereits kurzfristig erfolgte Aktualisierungen und welche Änderungen vorgenommen wurden, leider nicht auffindbar, d.h. ein Versionsverlauf fehlt. Die unter „Datengrundlage“ aufgeführten Angaben zu den geplanten Aktualisierungen sind u.E. nicht ausreichend (2). Die Angaben zur Vollständigkeit auf der Seite der häufig gestellten Fragen sind vage (3).\r\nFalls angesprochene Fehler bereits behoben wurden, ziehen wir in diesen Punkten gerne die Kritik zurück."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011024","regulatoryProjectTitle":"Bessere Verzahnung der Notfallversorgung mit der KHVVG und den Rettungsdiensten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/da/d6/513423/Stellungnahme-Gutachten-SG2504290014.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der AWMF zur Fortführung der\r\nKrankenhaus- und Notfallreform nach dem Aus der\r\nAmpel-Koalition vom 12.11.24\r\nBerlin, 12. November 2024 • Der Präsident der AWMF, Prof. Rolf-Detlef Treede, appelliert\r\nan die Politik, die Reformvorhaben nicht auf die lange Bank zu schieben. Die\r\nunterzeichnenden wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften vertreten in der\r\nAd-hoc-Kommission Versorgungsstrukturen der AWMF, fordern die politisch\r\nVerantwortlichen in Bund und Ländern auf, die Krankenhausreform fortzuführen und die\r\nNotfallreform zu verabschieden. Die Kommissionsmitglieder sind in Sorge, dass die\r\ndringend notwendigen Ciesundheitsreformen sonst auf der Strecke bleiben und nicht\r\nmehr in Angriff genommen werden. Den Patientinnen und Patienten und den\r\nBeschäftigen im Ciesundheitswesen ist eine weitere Hängepartie nicht zumutbar.\r\nDie voraussagen einer unkontrollierten Insolvenz von Krankenhäusern für den Fall eines\r\nScheiterns des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes betreffen in besonderem\r\nMaße ländliche Regionen, also dort, wo eine flächendeckende Versorgung möglicherweise\r\ngefährdet ist. Ohne Reform wird die finanzielle Situation aller Krankenhäuser sich weiter\r\nverschlechtern (u.a. kein Transformationsfonds). Auch der drohende Kollaps der\r\nNotfallversorgung bedarf einer Kanalisierung der Patientenströme.\r\nDie zur Verabschiedung anstehenden Gesetzesvorhaben werden von den Fachgesellschaften\r\nin vielen Teilen auch kritisch gesehen. Die Kritik besteht weiterhin und betrifft vor allem die\r\nUmsetzbarkeit in Bezug auf die Finanzierung und die eingeschränkten\r\nMitwirkungsmöglichkeiten.\r\nDennoch sind erfolgversprechende Ansätze für eine prospektive Krankenhausplanung\r\nentwickelt worden. Den Ländern steht bereits ein erstes Tool zur Auswirkungsanalyse der\r\nKrankenhausreform zur Verfügung. Zusammen mit der Definition von Leistungsgruppen kann\r\ndie Nutzung dieses Tool eine effiziente übergeordnete regionale Krankenhausplanung\r\nermöglichen. Die AWMF und die in ihr organisierten Fachgesellschaften fordern daher die\r\nverantwortlichen Politikerinnen und Politiker in Bund und Ländern auf, die Sicherung unserer\r\nVersorgungssysteme zeitnah in die Hand zu nehmen. Eine Umgestaltung ist mit Blick auf die\r\nzur Verfügung stehenden Ressourcen unumgänglich.\r\nNeben der zügigen Umsetzung der Krankenhausreform ist im Weiteren insbesondere eine\r\nkontinuierliche Weiterentwicklung der Leistungsgruppen unbedingt notwendig. AWMF und\r\ndie einzelnen wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften fordern eine regelhafte Einbindung in diesen Prozess und die weiteren notwendigen Reformen in der\r\nNotfallversorgung und den Strukturen des deutschen Gesundheitswesens. Sie stehen hier für\r\neine aktive Mitwirkung zur Verfügung, um Ergebnisse von Bedarfsanalysen mit klinischwissenschaftlichen\r\nErkenntnissen zu integrieren und Regierung und GBA in ihrer Arbeit zu\r\nunterstützen.\r\nFür Rückfragen stehen wir jederzeit zur Verfügung: of{ice@awmf.org"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011024","regulatoryProjectTitle":"Bessere Verzahnung der Notfallversorgung mit der KHVVG und den Rettungsdiensten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9c/41/648679/Stellungnahme-Gutachten-SG2512040021.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"AWMF fordert unverzüglich ein Gesetz zur Reform der Notfallversorgung zu verabschieden\r\nBerlin, 10. Oktober 2025 · In der aktuellen Diskussion um die Weiterentwicklung der Strukturen im Gesundheitswesen ist aus Sicht der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften in der Ad-hoc-Kommission Versorgungsstrukturen der AWMF die Reform der Notfallversorgung vordringlich umzusetzen. Diese soll v.a. beinhalten: eine bessere Steuerung von Patient*innen, eine einheitliche Festlegung und Anpassung des rettungsdienstlichen Leistungsumfangs sowie die Schaffung integrierter Notfallzentren mit Überwindung der Sektorengrenzen ambulant/stationär\r\nHintergrund\r\nWiederholt wurde in den letzten Jahren die Reformbedürftigkeit der ambulanten bzw. präklinischen und klinischen Notfallversorgung adressiert – sowohl von medizinischen wissenschaftlichen Fachgesellschaften1 als auch von Vertretenden des Sachverständigenrats für Gesundheit2 und der Regierungskommission für die Krankenhausreform3. Ein Gesetzesvorhaben zur Reform der Notfallversorgung war bereits als Referenten- und Kabinettsentwurf ausgearbeitet4, wurde aber 2024 aufgrund des anstehenden Regierungswechsels nicht mehr verabschiedet. Die folgenden Forderungen wurden von der Ad-hoc-Kommission Versorgungsstrukturen der AWMF formuliert.\r\nZügige Verabschiedung eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung mit folgenden Komponenten:\r\n—\r\nEinheitliche und zentrale Steuerung von Notfallpatient*innen\r\nLeistungen der Leitstellen sollen in das Gesetz aufgenommen werden (Notfallmanagement, vergleichbar dem Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V als Steuerungs- und Koordinierungsleistung). Der Einsatzauftrag der Leitstelle ersetzt die Verordnung einer Krankenbeförderung. Der Rettungsdienst wird als eigenständiges Leistungssegment (Notfallbehandlung) in § 27 Abs. 1 SGB V aufgenommen. Der Leistungsanspruch der Versicherten wird in einer eigenständigen Norm geregelt.\r\n—\r\nAngemessene Versorgung mit Überwindung der Sektorengrenzen /Integrierte Notfallzentren\r\nDie Notfallversorgung als Versorgung vor Ort wird durch Notfallsanitäter*innen und – wenn erforderlich – auch Notärzt*innen vorgenommen. Die Versorgung durch Notfallsanitäter*innen kann bei als gering eingeschätztem Risiko auch fallabschließend erfolgen. Die Transportleistung ist getrennt von der Versorgung zu betrachten. Ein Transport erfolgt in die für den individuellen Notfall am besten geeignete Gesundheitseinrichtung zum Beispiel auch in eine Hausarztpraxis oder eine KV-Notdienstpraxis, nicht nur in ein Krankenhaus. Insbesondere soll die Einrichtung einer speziellen Notfallversorgung in integrierten Notfallzentren (INZ) mit Überwindung der Sektorengrenzen erfolgen („gemeinsamer Tresen“), die auch die psychiatrische Notfallversorgung, die psychosoziale Krisenintervention sowie notfallmäßige pflegerische und palliative Versorgung umfassen. Auch die pädiatrische Notfallversorgung sollte in integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche (KINZ) erfolgen5. Steht ein solches nicht in zumutbarer Nähe zur Verfügung, soll die Versorgung von Kindern und Jugendlichen in INZ durch Anbindung an ein KINZ fachlich gewährleistet sein. Förderung der Qualität des Rettungsdienstes: Herstellen von Transparenz und Qualitätssicherung\r\nEs sollen Struktur- und Prozessqualitätsparametern in Bezug auf Mindestpersonal-ausstattung, Qualifikation und Weiterqualifizierungsmaßnahmen im Sinne von festen Aus-, Fort- und Weiterbildungen von Rettungsdienst- und Leitstellenpersonal umgesetzt werden mit Angabe von Art und Anzahl sowie eine standardisierte Ausstattung von Rettungsmitteln, um einheitliche medizinische und damit auch bundeseinheitlich vergleichbarer Vorgaben zu erreichen.\r\nFür Rückfragen stehen wir jederzeit zur Verfügung.\r\noffice@awmf.org"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016137","regulatoryProjectTitle":"Anpassung des Strategiekonzept für eine Reduktionsstrategie von Tierversuchen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b8/97/513425/Stellungnahme-Gutachten-SG2504290013.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der\r\nWissenschaftlichen Medizinischen\r\nFachgesellschaften (A WMF) und der\r\nDeutschen Hochschulmedizin (OHM) zum\r\naktualisierten Strategiekonzept für eine\r\nReduktionsstrategie von Tierversuchen des\r\nBMEL\r\nBerlin, 28. März 2025\r\nDie unterzeichnenden Verbände konnten an der Erarbeitung des Strategiekonzepts für eine\r\nReduktionsstrategie Tierversuche nicht mitwirken, obschon die in unseren Verbänden\r\norganisierten hochschulmedizinischen Standorte bzw. wissenschaftlichen medizinischen\r\nFachgesellschaften in mehrfacher Hinsicht in hohem Maße von der Thematik betroffen sind:\r\nUnsere Mitglieder führen Tierversuche durch, forschen an Alternativmethoden, legen\r\nLeitlinien vor und versorgen Patient:innen auf der Grundlage von Erkenntnissen aus klinischen\r\nStudien, die oft auf Tierversuchen basieren. Aus diesem Grund halten wir es für nicht\r\nzielführend, dass dieses Dokument erarbeitet wurde, ohne uns die Mitarbeit zu ermöglichen.\r\nSoweit uns bekannt ist, war auch die Allianz der Wissenschaftsorganisationen, in der wir nicht\r\nMitglied sind, nur über Einzelpersonen und nicht als Organisation an dem Prozess beteiligt.\r\nOhne eine maßgebliche und umfassende Beteiligung der Gremien der\r\nWissenschaftsorganisationen können wir die Annahme einer sogenannten Selbstverpflichtung\r\n\"der Wissenschaft\", unabhängig von deren Inhalten, unseren Mitgliedern nicht empfehlen.\r\nDie Nichtbeteiligung wichtiger Akteure und Gremien wirkt sich auch auf die Qualität des\r\nEntwurfes aus, weshalb die unterzeichnenden Verbände auch aus inhaltlichen Gründen dem\r\nPapier nicht zustimmen können. Der Entwurf stellt im Wesentlichen ein weitgehend\r\nunkonkrete, begrenzte und unausgewogene Zusammenfassung des Status quo dar. Einige\r\nTeile sind korrekt und detailliert wiedergegeben, während andere fehlerhaft sind oder ganz\r\nfehlen. Für Beispiele verweisen wir auf die Stellungnahme der Allianz der\r\nWissenschaftsorganisationen. Die Umsetzung des vorliegenden Entwurfs würde zu einem\r\nunkontrollierbaren bürokratischen Mehraufwand führen, ohne dass die erforderlichen\r\nstrukturellen und finanziellen Rahmenbedingungen für eine tatsächliche Transformation, die\r\nForschung und Tierschutz nachhaltig fördern, bedacht würden, beispielsweise in der\r\nHochschulmedizin. Inhaltlich hat der gezielte Ausbau von Alternativmethoden (human organ\r\non a chip) ein enormes wissenschaftliches und wirtschaftliches Potential für den\r\nForschungsstandort, was im aktuellen Entwurf unzureichend berücksichtigt wird. Sinnvoll wäre\r\neine Strategie, die nicht nur reguliert, sondern auch die Erweiterung des Methodenspektrums\r\naktiv fördert- mit klaren Zielsetzungen und echter Unterstützung für die Forschung.\r\nWir möchten anregen, dass eine zielorientierte Diskussion über eine Strategie zu einer\r\nTransformation, inklusive konkreter Maßnahmen, mit allen relevanten Akteuren geführt wird.\r\nFür diesen Prozess ist eine angepasste Diskussionsstruktur und -kultur unter Einbindung der\r\nrelevanten Akteure und ausreichend Zeit zwingend erforderlich. Wir schlagen vor, den Prozess\r\nin der neuen Legislaturperiode neu zu beginnen. Gern arbeiten wir als Organisationen dabei\r\nmit.\r\nDer Medizinische Fakultätentag (MFT) und der Verband der Universitätsklinika Deutschlands\r\n(VUD) vertreten die Interessen der 39 Medizinischen Fakultäten sowie der 36\r\nUniversitätsklinika in Deutschland - Dachverband ist die Deutsche Hochschulmedizin (OHM).\r\nGemeinsam stehen VUD und MFT für Spitzenmedizin, erstklassige Forschung sowie die\r\ninternational angesehene Medizinerausbildung und -weiterbildung. https:j/www.deutschehochschulmedizin.\r\nde/\r\nDie Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF)\r\ne. V. bündelt die Interessen der medizinischen Wissenschaft und trägt sie verstärkt nach\r\naußen. Sie handelt dabei im Auftrag ihrer 183 medizinisch-wissenschaftlichen\r\nFachgesellschaften. Gegründet 1962 mit dem Ziel, gemeinsame Interessen stärker gegenüber\r\ndem Staat und der ärztlichen Selbstverwaltung zu positionieren, erarbeitet die AWMF\r\nseitdem Empfehlungen und Resolutionen und vertritt diese im wissenschaftlichen und\r\npolitischen Raum. Die AWMF ist Ansprechpartner für gesundheitspolitische\r\nEntscheidungsträger, wie den Gemeinsamen Bundesausschuss, und koordiniert die\r\nEntwicklung und Aktualisierung medizinisch-wissenschaftlicher Leitlinien in Deutschland.\r\nJede gemeinnützige Fachgesellschaft in Deutschland kann Mitglied werden, sofern sie sich\r\nwissenschaftlichen Fragen der Medizin widmet. Die AWMF finanziert sich vorwiegend durch\r\ndie Beiträge ihrer Mitgliedsgesellschaften und Spenden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016138","regulatoryProjectTitle":"Grundsätzliche Haltung der AWMF bzgl Gesetzgebungsverfahren - Evidenzbasierte Medizin die Basis einer guten Gesundheitspolitik","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6b/cc/513427/Stellungnahme-Gutachten-SG2504290015.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Evidenzbasierte Medizin – die Basis einer\r\nguten Gesundheitspolitik\r\nBerlin, 3. Dezember 2024 · Im Mittelpunkt einer patientenorientierten Gesundheitspolitik\r\nsteht die Verbesserung der Qualität der medizinischen Versorgung für alle Menschen in\r\nDeutschland. Nur eine evidenzbasierte Medizin sichert die Qualität der Versorgung und\r\nnur eine evidenzbasierte Gesundheitspolitik kann die Rahmenbedingungen dafür setzen.\r\nEine gute medizinische Versorgung setzt außerdem eine qualitativ hochwertige Aus-\r\n,\r\nWeiter- und Fortbildung sowie medizinische Forschung auf international kompetitivem\r\nNiveau voraus. Für ein zukunftsorientiertes, nachhaltiges und effektives\r\nGesundheitssystem für Deutschland fordert daher die AWMF:\r\n1. 2. 4. 5. 6. 7. Kooperation der Gesundheitspolitik mit der wissenschaftlichen Medizin\r\nUnterstützung der Entwicklung und Implementierung von Leitlinien\r\n3. Entwicklung einer nachhaltigen Gesundheitsversorgung\r\nOptimierung der Rahmenbedingungen für die Gesundheitsforschung\r\nVerbesserung von Forschung und Versorgung durch Digitalisierung der Medizin\r\nStärkung des Infektionsschutzes in Humanmedizin und Tiermedizin\r\nFörderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in der Medizin\r\nWenn neue Wege zur Verbesserung der medizinischen Versorgung eingeschlagen werden\r\nsollen, muss anhand nachprüfbarer Fakten evaluiert werden, ob die gesetzgeberischen\r\nMaßnahmen ausreichend, notwendig und zweckmäßig sind. Dies gilt insbesondere auch für\r\ndie strukturelle Umgestaltung des Gesundheitswesens zu einer kontinuierlichen,\r\nsektorenübergreifenden Versorgung. Die AWMF und ihre Mitgliedsgesellschaften bieten\r\nhierfür ihre Unterstützung an. In der AMWF sind alle medizinischen Fächer, die meisten\r\ninterdisziplinären Fachgebiete und zahlreiche Gesundheitsberufe durch 184 wissenschaftliche\r\nFachgesellschaften vertreten.\r\n1. Kooperation der Gesundheitspolitik mit der wissenschaftlichen Medizin\r\nIn der laufenden Legislaturperiode ist zu einigen Themen (z.B. Leitlinien, Ausbildung,\r\nGesundheitsforschung, Krankenhausreform) ein konstruktiver Dialog zwischen Vertretenden\r\nder Gesundheitspolitik (aus Bund, Ländern und Selbstverwaltung) und der AWMF mit ihren\r\nMitgliedsgesellschaften entstanden. Dieser Dialog soll in der Legislaturperiode 2025-2029 auf\r\nweitere Themenfelder, v.a. Bürokratieabbau im Gesundheitswesen, Digitalisierung und\r\nRegister, Personalentwicklung ausgebaut und hinsichtlich seiner Effizienz verbessert werden.\r\nBei gesundheitspolitischen Entscheidungen ist generell darauf zu achten, dass die\r\n\r\nvorhandene Fachkompetenz angemessen berücksichtigt wird. Die AMWF und die in ihr\r\norganisierten Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften sollten dabei regelhaft\r\nund zu einem früheren Zeitpunkt als bisher einbezogen werden.\r\n2. Unterstützung der Entwicklung und Implementierung von Leitlinien\r\nLeitlinien fassen das medizinische Wissen auf dem jeweils aktuellen Stand zusammen und\r\nliefern damit die Grundlage für ärztliche Entscheidungen zum Wohl von Patientinnen und\r\nPatienten. Ihre Inhalte werden als Handlungsempfehlungen im interdisziplinären Konsens im\r\nSinne eines Wissensmanagements von den in der AWMF organisierten Fachgesellschaften\r\ngeliefert. In der Legislaturperiode 2017-2021 wurde begonnen, die Erstellung von Leitlinien\r\nfinanziell zu unterstützen (Digitale-Versorgungs-Gesetz, Innovationsfonds). In der\r\nLegislaturperiode 2025-2029 soll diese Förderung ausgebaut und auf die Implementierung\r\nvon Leitlinien ausgeweitet werden.\r\n3. Entwicklung einer nachhaltigen Gesundheitsversorgung\r\nDie Entwicklung einer nachhaltigen Gesundheitsversorgung erfordert einen ganzheitlichen\r\nAnsatz, der ökologische, ökonomische und soziale Aspekte berücksichtigt. Nachhaltige\r\nGesundheitsversorgung zielt darauf ab, die Gesundheitsbedürfnisse der Gegenwart zu\r\nerfüllen, ohne die Ressourcen für zukünftige Generationen zu gefährden. Von zentraler\r\nBedeutung sind klimaneutrale Herstellungsprozesse von Medizinprodukten und\r\nArzneimitteln, die Minimierung von Abfällen sowie die Optimierung von Energieverbrauch in\r\nallen Bereichen der Gesundheitsversorgung. Gleichzeitig steht die Verbesserung der\r\nVersorgungsqualität durch Verhältnis und Verhaltensprävention, patientenzentrierte Ansätze\r\nund den Einsatz innovativer Technologien im Vordergrund. Klima, Umwelt und Gesundheit\r\nsind bereits Themen von Leitlinien, die unter dem Dach der AWMF entwickelt wurden. Diese\r\nLeitlinien sollten mit hoher Priorität implementiert werden.\r\n4. Optimierung der Rahmenbedingungen für die Gesundheitsforschung\r\nForschung bedarf klarer und transparenter Regularien. Allerdings müssen diese ein sinnvolles\r\nVerhältnis von Aufwand zu Nutzen ermöglichen. Die deutsche und europäische Gesetzgebung\r\nder letzten Jahre (z.B. Arzneimittelgesetz, Medizinproduktegesetz, Tierschutzgesetz) haben\r\nzunehmend höhere Hürden für die klinische Forschung aufgebaut. Das\r\nMedizinforschungsgesetz von 2024 enthält wichtige Elemente, die auch der Beschleunigung\r\nindustrieunabhängiger klinischer Studien (Investigator Initiated Trials = IITs) nützen können.\r\nUm das Ungleichgewicht zwischen kommerziell finanzierten Studien und IITs zugunsten der\r\nletzteren zu verschieben, ist mehr öffentliche Förderung von IITs mit niedrigschwelligem\r\nZugang nötig. In der Legislaturperiode 2025-2029 sollte daher besondere Aufmerksamkeit\r\nauf die weitere Verbesserung der Rahmenbedingungen und Abbau von Überregulierung für\r\ndie medizinische Forschung gelegt werden, damit drängende Forschungsfragen zur\r\nVerbesserung der medizinischen Versorgung bearbeitet werden können.\r\n\r\n5. Verbesserung von Forschung und Versorgung durch Digitalisierung der Medizin\r\nDie überfällige Digitalisierung im Gesundheitssystem birgt Chancen und Risiken. Die\r\nFörderung und Bewertung von sicherer Künstlicher Intelligenz für die Medizin ist dafür nur\r\neines von zahlreichen Beispielen. Bestehende und zukünftige gesetzliche Vorgaben müssen\r\nbürokratiearm umgesetzt werden, um unter Wahrung der datenschutzrechtlichen\r\nBestimmungen den Zugang der Versorgungsforschung sowie der Kostenträger zu\r\nGesundheitsdaten des ambulanten Sektors zu erleichtern. Dabei ist auf Interoperabilität der\r\ndiversen digitalen Formate zu achten. Um die Implementierung der Leitlinien zu\r\nbeschleunigen, bedarf es neben einer Unterstützung der Digitalisierung des\r\nLeitlinienregisters auch dessen Einbindung in digitale Strukturen der Versorgung,\r\nPatienteninformation, Ausbildung und Forschung.\r\n6. Stärkung des Infektionsschutzes in Humanmedizin und Tiermedizin\r\nDie COVID-19 Pandemie hat die Bedeutung von Infektionsprävention und Hygiene ins\r\nallgemeine Bewusstsein gerückt. Bei der Bewältigung dieser Krisensituation haben\r\nGesundheitspolitik und wissenschaftliche Medizin eng zusammengearbeitet. In der\r\nLegislaturperiode 2025-2029 soll diese Kooperation ausgebaut und auf weitere dringende\r\nHandlungsfelder ausgeweitet werden. Hierzu gehören die Einschränkung des unkritischen\r\nEinsatzes von Antibiotika in Medizin (Antibiotic Stewardship) und Landwirtschaft zugunsten\r\nweniger schädlicher Hygienemaßnahmen und die staatlich geförderte Entwicklung neuer\r\nAntiinfektiva, um die Ausbreitung von Infektionen mit antibiotikaresistenten Keimen\r\neinzudämmen.\r\n7. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in der Medizin\r\nEine fundierte und umfassende Aus-, Weiter- und Fortbildung in Methoden wissenschaftlichen\r\nArbeitens wird nicht nur dazu beitragen, mehr wissenschaftlichen Nachwuchs für die\r\nmedizinische Grundlagenforschung, die klinische Forschung und die Versorgungsforschung zu\r\ngewinnen. Vertiefte Kenntnisse wissenschaftlicher Methodik tragen insgesamt zu\r\nevidenzbasiertem medizinischem Handeln bei und kommen damit unmittelbar der\r\nVersorgungsqualität der Patientinnen und Patienten zugute. Die Politik sollte daher in der\r\nLegislaturperiode 2025-2029 die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen für eine\r\numfassendere Vermittlung wissenschaftlicher Kompetenzen in Aus-, Weiter- und Fortbildung\r\nals bisher schaffen. Dies gilt für den ärztlichen Beruf, aber auch für die anderen akademischen\r\nGesundheitsberufe.\r\nNachsatz\r\nDie AWMF hat aus der Leitlinienarbeit umfangreiche Erfahrung in der Moderation von\r\nKonsensusprozessen ihrer 184 Mitgliedsgesellschaften, die das gesamte Spektrum der\r\nwissenschaftlichen Medizin abdecken. Damit bietet die AWMF der Wissenschafts- und\r\nGesundheitspolitik einen idealen Zugang zu einem ausgewogenen Expertenwissen und\r\nKompetenz zu allen Fragen, die das Gesundheitswesen betreffen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016138","regulatoryProjectTitle":"Grundsätzliche Haltung der AWMF bzgl Gesetzgebungsverfahren - Evidenzbasierte Medizin die Basis einer guten Gesundheitspolitik","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c0/11/513429/Stellungnahme-Gutachten-SG2504290016.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Ad-hoc-Kommission Versorgungsstrukturen der AWMF zum Arbeitspapier der AG Gesundheit und Pflege für die Koalitionsverhandlungen von CDU/CSU und SPD\r\nBerlin, 31. März 2025 · Im Namen der Ad-hoc-Kommission Versorgungsstrukturen der AWMF, die sich aus wissenschaftlich-medizinischer Sicht seit Beginn des Prozesses mit der Krankenhausreform beschäftigt und diesen Prozess konstruktiv begleitet hat, nehmen wir zu diesem Thema im Positionspapier der AG Gesundheit und Pflege zur Vorbereitung der Koalitionsverhandlungen Stellung:\r\n1.\r\nWir begrüßen die geplante Stärkung der Krankenhäuser im ländlichen Raum und grundsätzlich, dass die spezifischen Bedingungen berücksichtigt werden sollen. Hauptaugenmerk sollte u.E. auf fördernde Regeln und Umstände gelegt werden, die diesen Krankenhäusern erlaubt, die Voraussetzungen der Strukturkriterien der Leistungsgruppen zu erfüllen. Dessen ungeachtet ist dabei auch zu berücksichtigen, nicht die Qualität der Strukturkriterien im Allgemeinen zu senken, sondern sie differenziert an Krankenhäuser unterschiedlicher Versorgungsstufen anzupassen ist. Dies gilt gleichermaßen auch für die geplante Mindestmengenregelung.\r\n2.\r\nDas Schließen der Lücke der Betriebskostenfinanzierung wird begrüßt.\r\n3.\r\nBei einer Neufassung der Definition der Fachkliniken bieten wir unsere Unterstützung an.\r\n4.\r\nDie Nicht-Umsetzung der in Anlage 1 KHVVG vorgesehenen Leistungsgruppen 3 (Infektiologie), 16 (Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie), 47 (Spezielle Kinder- und Jugendmedizin) und 65 (Notfallmedizin) lehnen wir ab. Uns erstaunt nicht, dass durch das InEK diese Leistungsgruppen nicht definiert werden konnten, da die zugrunde liegenden Daten der Diagnose- und Prozedurenschlüssel nicht für die Zuordnung zu Leistungsgruppen entwickelt worden sind. In der Konsequenz bestehen große „Reste“-Klassen auch in anderen Gebieten der Medizin und Diagnosen und Prozeduren werden nicht geeigneten oder falschen Leistungsgruppen zugeordnet. Diese Problematik lässt sich einfach und schnell beheben dadurch, dass jede Leistungsgruppe mit einem spezifischen Prozedurencode versehen wird. Dies erlaubt zeitnah und prospektiv eine Zuordnung eines Falles zu einer Leistungsgruppe vorzunehmen.\r\n\r\nDie Problematik in der Kinder- und Jugendchirurgie bzw. in der Kinder- und Jugendmedizin beruht auf dem Fehler, dass seinerzeit in der Bund-Länder-Einigung auf eine Leistungsgruppensystematik nicht dem Vorschlag gefolgt wurde, diese als Leistungsbereiche mit differenten Leistungsgruppen vorzusehen, sondern als gemeinsame operative oder konservative Leistungsgruppe vereinbart wurden. Dass seitens des IneK so eine Zuordnung nicht erfolgen kann, verwundert deshalb nicht. Auch dieses Problem lässt sich mit der Zuordnung von entsprechenden Prozedurencodes und ggf. -subcodes lösen.\r\n5.\r\nDie Kommission ist ausdrücklich nicht einverstanden damit, dass weitere „neue“ Leistungsgruppen nicht implementiert werden sollen. Den damit verordneten Stillstand des medizinischen Fortschritts bis jenseits von 2027 kann sich unser Land nicht leisten. Es war allen Beteiligten des Prozesses auf Bund- und Länderseite klar, dass das System dynamisch angelegt ist und weiterentwickelt werden müsse, weil große Leistungsbereiche einschließlich der Querschnittsfächer zum Zeitpunkt der Bund-Länder-Einigung nicht berücksichtigt werden konnten. Es wäre ein schwerwiegender Fehler in der gesundheitlichen Versorgung der Bürger (und Beitragszahler), diese Defizite des KHVVG nicht – zumindest in zentralen Aspekten – zeitnah zu beheben. Die AWMF Ad hoc-Kommission und die Fachgesellschaften hatten bereits Vorschläge unterbreitet und arbeiten deshalb kontinuierlich intensiv an diesem Themenkomplex weiter.\r\n6.\r\nDie Zugrundelegung einer 38,5-h-Woche als Vollzeitäquivalent wird begrüßt.\r\n7.\r\nDie Verlängerung der Konvergenzphase von 2 auf 3 Jahre wird begrüßt, doch sollten Anreize geschaffen werden, den Prozess des Abbaus von Überkapazitäten zu beschleunigen. Dies ist nur teilweise durch den Transformationsfonds möglich. Anreizsysteme sollten darauf abzielen, eine Leistungsverlagerung in den teilstationären und ambulanten Bereich zu fördern, unter besonderer Berücksichtigung der intersektoralen Behandlung.\r\n8.\r\nDie Verschiebung der Vorhaltevergütung und die Implementierung in zwei Schritten ab 2028 wird begrüßt, da die Transparenz dieses Prozesses wie auch die Regelung der Rest-DRG-Finanzierung aktuell nicht ausreichend erscheint. Unseres Erachtens sollte eine weitere Entkoppelung der Vorhaltevergütung von Fallzahlen hin zu einer echten Vorhaltevergütung erfolgen, die unabhängig ist von einer Leistungserbringung. Die sogen. Rest-DRG-Finanzierung darf nicht dazu führen, dass der auf der einen Seite reduzierte ökonomische Druck auf der anderen Seite erneut erhöht wird.\r\nZu unserem Bedauern hat die AG zwei wichtige Probleme nicht thematisiert:\r\n1.\r\nDas zentrale Thema der Weiterbildung der Ärzt*innenund deren Berücksichtigung in der Kostenstruktur der DRGs (künftig Vorhaltevergütung plus Rest-DRG-Systematik) muss dringend adressiert werden.\r\n\r\n2.\r\nDer Abbau der Bürokratie und damit der Abzug von Ressourcen, die eigentlich für die Patien*inntenversorgung vorgesehen sind, muss als strategische Aufgabe gesehen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016138","regulatoryProjectTitle":"Grundsätzliche Haltung der AWMF bzgl Gesetzgebungsverfahren - Evidenzbasierte Medizin die Basis einer guten Gesundheitspolitik","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/05/6a/513431/Stellungnahme-Gutachten-SG2504290017.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Ad-hoc-Kommission Versorgungsstrukturen der AWMF zum Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für den Bereich Krankenhausreform\r\nBerlin, 15. April 2025 · Im Namen der Ad-hoc-Kommission Versorgungsstrukturen, die sich aus wissenschaftlich-medizinischer Sicht seit Beginn des Prozesses mit der Krankenhausreform beschäftigt und diesen Prozess konstruktiv begleitet hat, nehmen wir zu diesem Thema im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 09.04.2025 Stellung:\r\n1. Wir begrüßen die Grundaussage des Koalitionsvertrages, dass die Krankenhausreform basierend auf dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) fortgesetzt werden soll.\r\n2. Die Kommission spricht sich strikt gegen die Nicht-Berücksichtigung aller der in der Anlage 1 KHVVG genannten Leistungsgruppen aus. Ebenso lehnen wir den damit verbundenen Status quo – der Nichtberücksichtigung großer und wesentlicher Teile der Leistungserbringung im Krankenhaus – ab. Vielmehr muss das System der Leistungsgruppen um solche, bisher nicht berücksichtigte Leistungsgruppen ergänzt werden, die für die stationäre Patientenversorgung elementar sind.\r\n3. Grundlage für die Nicht-Berücksichtigung der Leistungsgruppen 3 (Infektiologie), 16 (Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie), 47 (Spezielle Kinder- und Jugendmedizin) und 65 (Notfallmedizin) sind die Schwierigkeiten der Fallzuordnung im Leistungsgruppen-Grouper des InEK. Diese Problematik lässt sich dadurch beheben, indem jede Leistungsgruppe mit einem spezifischen Prozeduren-Code versehen wird.\r\n4. Die Kommission ist ausdrücklich nicht einverstanden damit, dass weitere „neue“ Leistungsgruppen nicht implementiert werden sollen. Den damit verordneten Stillstand des medizinischen Fortschritts bis jenseits von 2027 kann sich unser Land nicht leisten. Es war allen Beteiligten des Prozesses auf Bund- und Länderseite klar, dass das System dynamisch angelegt ist und weiterentwickelt werden müsse, weil große Leistungsbereiche einschließlich der Querschnittsfächer zum Zeitpunkt der Bund-Länder-Einigung nicht berücksichtigt werden konnten. Es wäre ein schwerwiegender Fehler in der gesundheitlichen Versorgung der Bürgerinnen und Bürger (und Beitragszahlenden), diese Defizite des KHVVG nicht – zumindest in zentralen Aspekten – zeitnah zu beheben.\r\n\r\n5. Die Planung, das zur Sicherstellung der Grund- und Regelversorgung, insbesondere im ländlichen Raum, weitere Ausnahmen von den Qualitätskriterien und erweiterte Kooperationen möglich sein sollen, sehen wir kritisch. Grundsätzlich ist eine im Einzelfall wünschenswerte Flexibilisierung sinnvoll, sie darf aber nicht zu Lasten der Behandlungsqualität gehen. Deshalb sollte für entsprechende Krankenhäuser der Grund- und Regelversorgung das Hauptaugenmerk sollte auf fördernde Regeln und Umstände gelegt werden, die diesen Krankenhäusern erlaubt, die Voraussetzungen der Strukturkriterien der Leistungsgruppen zu erfüllen. Bei einer Flexibilisierung ist dabei auch zu berücksichtigen, nicht die Qualität der Strukturkriterien der Leistungsgruppen im Allgemeinen zu senken, sondern sie differenziert an Krankenhäuser unterschiedlicher Versorgungsstufen anzupassen ist. Wir sehen es mittelfristig als notwendig an, die Qualitätskriterien spezifisch an die Versorgungsstufen der Krankenhäuser weiterzuentwickeln.\r\n6. Bei der geplanten Mindestmengenregelung ist die Sicherstellungsfunktion der Krankenhäuser der Grund- und Regelversorgung zu berücksichtigen sowie die konkreten regionalen Bedingungen, z.B. Bevölkerungsstruktur und Morbiditätslast. Ebenso ist eine Anpassung an die spezifische Situation der Universitätskliniken notwendig, da sie neben der allgemeinen Krankenversorgung insbesondere die Aufgabe haben, komplexe und hochkomplexe Patienten zu versorgen sowie die Aufgabe der Lehre und Forschung zu erfüllen.\r\n7. Die Planung, die bestehende Finanzierungslücken aus den Jahren 2022 und 2023 für die Krankenhäuser sowie den GKV-Anteil aus dem Sondervermögen Infrastruktur zu finanzieren, wird begrüßt.\r\n8. Bei einer Neufassung der Definition der Fachkliniken bieten wir unsere Unterstützung an, da sich die wissenschaftlichen Fachgesellschaften damit intensiv bei der Entwicklung der Qualitätskriterien für die Leistungsgruppen befasst haben. Die AWMF Ad hoc-Kommission und die Fachgesellschaften hatten in der Vergangenheit bereits Vorschläge unterbreitet und arbeiten deshalb kontinuierlich intensiv an diesem Themenkomplex weiter. Entsprechende Vorschläge werden dem Leistungsgruppenausschuss zeitnah übersandt.\r\n9. Die Zugrundelegung einer 38,5-h-Woche als Vollzeitäquivalent wird befürwortet. Wir schlagen aber vor, dass nicht eine Stundenaussage getroffen wird, sondern dass das Vollzeitäquivalent des anzuwenden Arbeits- oder Dienstvertrages eines Krankenhauses zugrunde gelegt wird.\r\n10. Die Verlängerung der Konvergenzphase von 2 auf 3 Jahre wird begrüßt, doch sollten Anreize geschaffen werden, den Prozess des Abbaus von Überkapazitäten zu beschleunigen. Dies ist nur teilweise durch den Transformationsfonds möglich. Anreizsysteme sollten darauf abzielen, eine Leistungsverlagerung in den teilstationären und ambulanten Bereich gezielt zu fördern unter besonderer Berücksichtigung der intersektoralen Behandlung. Krankenhäusern sollte die Gelegenheit ermöglicht werden, ambulante Patienten mit ihrer Fachexpertise bei Bedarfsnotwendigkeit zu behandeln.\r\n\r\n11. Wir stimmen überein mit der geplanten Budgetneutralität des Leistungsgruppensystems für 2027 und der Implementierung der Vorhaltevergütung in zwei Schritten ab 2028, da die Transparenz dieses Prozesses wie auch die Regelung der Rest-DRG-Finanzierung aktuell nicht ausreichend erscheint. Unseres Erachtens sollte eine weitere Entkoppelung der Vorhaltevergütung von Fallzahlen hin zu einer echten Vorhaltevergütung erfolgen, die unabhängig ist von einer Leistungserbringung. Die sogen. Rest-DRG-Finanzierung darf nicht dazu führen, dass der auf der einen Seite reduzierte ökonomische Druck auf der anderen Seite erneut erhöht wird.\r\nZu unserem Bedauern werden im Koalitionsvertrag wichtige Probleme nicht thematisiert:\r\n1. Das zentrale Thema der Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten und deren Berücksichtigung in der Kostenstruktur der DRGs (künftig Vorhaltevergütung plus Rest-DRG-Systematik) muss dringend adressiert werden.\r\n2. Für signifikante Prozeduren (Untersuchungen und operative Eingriffe) muss eine Zusatzkodierung im OPS eingeführt werden, die kenntlich macht, ob es sich um einen Weiterbildungseingriff handelt (Durchführung durch Ärztin/Arzt oder Facharzt unter Aufsicht und Anleitung eines qualifizierten Facharztes zum Zweck der Weiterbildung in einem Gebiet, Schwerpunkt oder Zusatzbezeichnung).\r\n3. Es ist aus fachlicher Sicht nicht akzeptabel, dass eine notwendige Personalmessung des ärztlichen Dienstes weiterhin nicht vorgesehen ist, obwohl mit dem Ärztlichen Personalbemessungssystem der Bundesärztekammer (ÄPS-BÄK) ein entsprechendes Instrument zur Verfügung steht.\r\n4. Der Abbau der Bürokratie und damit der Abzug von Ressourcen, die eigentlich für die Patientenversorgung vorgesehen sind, muss als strategische Aufgabe gesehen werden. Neben anderen Maßnahmen muss vordringlich 1. die Zahl der Fallprüfungen, die mehr als 10 % aller stationären Fälle ausmacht, wesentlich gesenkt werden, 2. Bei der in Entwicklung befindlichen Richtlinie „Prüfungen zur Erfüllung von Qualitätskriterien der Leistungsgruppen und von OPS-Strukturmerkmalen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB V (LOPS-RL)“ des Medizinischen Bundes Doppelt- und Mehrfachprüfungen verhindert, Prüfungsinhalte vereinfacht und auf das Mindestmaß beschränkt sowie das Prinzip der Vertrauenskultur eingeführt werden und 3. Kontrolldichten deutlich reduziert werden.\r\nDie AWMF steht als Vertretung von 184 wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften mit mehr als 300.000 Mitgliedern für die konstruktive Diskussion der Weiterentwicklung des Gesundheitssystems und wird diesen Prozess mit ihrer Fachexpertise sowie die politisch Entscheidenden dabei unterstützen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-04-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016138","regulatoryProjectTitle":"Grundsätzliche Haltung der AWMF bzgl Gesetzgebungsverfahren - Evidenzbasierte Medizin die Basis einer guten Gesundheitspolitik","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9a/06/513433/Stellungnahme-Gutachten-SG2504290018.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionen der AWMF zur Gesundheitspolitik des 21. Deutschen Bundestages\r\nEvidenzbasierte Medizin – die Basis einer guten Gesundheitspolitik\r\nIm Mittelpunkt einer patientenorientierten Gesundheitspolitik steht die Verbesserung der Qualität der medizinischen Versorgung für alle Menschen in Deutschland. Nur eine evidenzbasierte Medizin sichert die Qualität der Versorgung und nur eine evidenzbasierte Gesundheitspolitik kann die Rahmenbedingungen dafür setzen. Eine gute medizinische Versorgung setzt außerdem eine qualitativ hochwertige Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie medizinische Forschung auf international kompetitivem Niveau voraus. Für ein zukunftsorientiertes, nachhaltiges und effektives Gesundheitssystem für Deutschland fordert daher die AWMF:\r\n1.\r\nKooperation der Gesundheitspolitik mit der wissenschaftlichen Medizin\r\n2.\r\nUnterstützung der Entwicklung und Implementierung von Leitlinien\r\n3.\r\nEntwicklung einer nachhaltigen Gesundheitsversorgung\r\n4.\r\nOptimierung der Rahmenbedingungen für die Gesundheitsforschung\r\n5.\r\nVerbesserung von Forschung und Versorgung durch Digitalisierung der Medizin\r\n6.\r\nStärkung des Infektionsschutzes in Humanmedizin und Tiermedizin\r\n7.\r\nFörderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in der Medizin\r\nWenn neue Wege zur Verbesserung der medizinischen Versorgung eingeschlagen werden sollen, muss anhand nachprüfbarer Fakten evaluiert werden, ob die gesetzgeberischen Maßnahmen ausreichend, notwendig und zweckmäßig sind. Dies gilt insbesondere auch für die strukturelle Umgestaltung des Gesundheitswesens zu einer kontinuierlichen, sektorenverbindenden Versorgung, wie sie im SGB V grundsätzlich angelegt ist. Die AWMF und ihre Mitgliedsgesellschaften tragen seit vielen Jahren durch ihre vielfältigen Aktivitäten zur Weiterentwicklung des Gesundheitswesens bei. Hervorzuheben ist insbesondere die Aktualisierung von Leitlinien und Prozedurencodes, bei der die AWMF und Ihre Mitgliedsgesellschaften eine zentrale Rolle innehaben. Sie bieten darüber hinaus eine Intensivierung ihrer Unterstützung an. In der AMWF sind alle medizinischen Fächer, die meisten interdisziplinären Fachgebiete und zahlreiche Gesundheitsberufe durch 184 wissenschaftliche Fachgesellschaften vertreten.\r\n1. Kooperation der Gesundheitspolitik mit der wissenschaftlichen Medizin\r\nIn der laufenden Legislaturperiode ist zu wichtigen Themen (z.B. Leitlinien, Ausbildung, Gesundheitsforschung, Krankenhausreform) ein konstruktiver Dialog zwischen Vertretenden der Gesundheitspolitik (aus Bund, Ländern und Selbstverwaltung) und der AWMF mit ihren Mitgliedsgesellschaften und Kommissionen entstanden. Dieser Dialog soll in der Legislaturperiode 2025-2029 auf weitere Themenfelder, v.a. Bürokratieabbau im Gesundheitswesen, Digitalisierung und Registerentwicklung sowie Personalentwicklung ausgebaut und hinsichtlich seiner Effizienz verbessert werden.\r\nEinzelforderungen und Belege/Zitate:\r\n1.\r\nZu wissenschaftlich medizinischen Themen und Rahmenbedingungen soll ein regelmäßiger Austausch zwischen der Wissenschaftlichen Medizin (organisiert durch die AWMF) und der Politik stattfinden in Bezug auf erforderliche Maßnahmen, deren Umsetzung und Evaluation im Sinne einer evidenzbasierten Gesundheitsversorgung1. Dieser Austausch wurde in der aktuellen Legislaturperiode begonnen, u.a. zu den Themen Krankenhausreform, Reform der ärztlichen Ausbildung und Gesundheitsforschung. Für die kommende Legislaturperiode ist es von besonderer Bedeutung, den Austausch nicht nur auf Bundesebene, sondern auch auf Ebene der Landesregierungen zu intensivieren. Dies ist notwendig, da die Landesregierungen bei Fragen der Gesundheit und der Bildung entscheidende Funktionen erfüllen. Daher fordern wir die Bundesregierung auf, diesen Dialog aktiv zu fördern und zu unterstützen.\r\n2.\r\nZu den im kommenden Koalitionsvertrag vordringlich zu adressierenden Themen gehören Verhaltens- und Verhältnisprävention über das gesamte Krankheitsspektrum, sektorenverbindende Organisation der stationären und ambulanten Versorgung, Entlastung aller medizinischen Berufe von überflüssigen Kodieraufgaben, Anschluss der Digitalisierung der Medizin an den EHDS (European Health Data Space) und die internationalen Kodiersysteme der WHO (ICD-11-WHO), breitere Verfügbarkeit von Gesundheitsdaten für populationsbasierte Forschung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Forschenden. Dies schließt auch eine angemessene Beteiligung der AWMF bei den Beratungen und Entscheidungen der Selbstverwaltung mit ein2.\r\n3.\r\nDie AWMF und die thematisch befassten Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften sind in Gesetzesvorhaben frühzeitig und mit einer angemessenen Kommentierungsfrist von mindestens 4 Wochen einzubeziehen. Nur dann kann die Politik von den fächerübergreifenden und interprofessionellen Synopsen der Kommentare einzelner Fachgesellschaften durch die AWMF profitieren. Zu berücksichtigen ist auch eine Beibehaltung, Verstetigung und Ausweitung der Synopsenpflicht gemäß §42 Abs. 1 der Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO). 4.\r\nIm Rahmen der Bewertung von neuen Arzneimitteln und Medizinprodukten sollen bei der Festlegung der adäquaten Endpunkte die Morbidität und Lebensqualität gleichrangig wie die Mortalität berücksichtigt werden.3,4 Die Bewertung von neuen Arzneimitteln und Medizinprodukten wird von den Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften aufgrund ihrer Fachexpertise begleitet; diese gilt u.a. für die Festlegung der adäquaten Vergleichstherapie und der zu bildenden Subgruppen5. Konkret halten wir es für unerlässlich, zu allen Berichten des IQWiG Stellung nehmen zu können, inkl. der Addenda zu Nutzenbewertungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten.\r\n5.\r\nBei der Ausgestaltung europäischer Vorgaben sollte eine Vertretung der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften über die AWMF als Dachorganisation ebenfalls frühzeitig beteiligt werden6. Ein positives Beispiel hierfür ist die Kommentierung des EU-Projekts Xt-EHS im Laufe des Jahres 2025.\r\n6.\r\nDie AWMF fordert eindringlich, dass Überlegungen eines sogenannten „Superministeriums“, bei dem der Bereich Gesundheit nur eine Abteilung darstellt, umgehend eine Absage erteilt wird 7. Das deutsche Gesundheitswesen stand und steht vor mannigfaltigen Herausforderungen – zu nennen ist hier die Krankenhausreform, die Digitalisierung, Stärkung des öffentlichen Gesundheitswesens und die Präventionsarbeit. Für die Bewältigung dieser Aufgaben ist ein eigenständiges Ministerium unerlässlich.\r\n2. Unterstützung der Entwicklung und Implementierung von Leitlinien\r\nLeitlinien fassen das medizinische Wissen auf dem jeweils aktuellen Stand zusammen und liefern damit die Grundlage für ärztliche Entscheidungen zum Wohl von Patientinnen und Patienten. Ihre Inhalte werden als Handlungsempfehlungen im interdisziplinären Konsens im Sinne eines Wissensmanagements von den in der AWMF organisierten Fachgesellschaften geliefert. Seit der Legislaturperiode 2017-2021 wurde begonnen, die Erstellung von Leitlinien finanziell zu unterstützen (Digitale-Versorgungs-Gesetz, Innovationsfonds). In der Legislaturperiode 2025-2029 soll diese Förderung ausgebaut und auf die Implementierung von Leitlinien ausgeweitet werden. Einzelforderungen und Belege/Zitate:\r\n1.\r\nDie AWMF unterstützt die durch den Gesetzgeber geschaffenen Fördermöglichkeiten von Leitlinien. Die AWMF fordert einen weiteren Ausbau der unabhängigen Finanzierung – zum Beispiel in Form eines Fonds für Leitlinien, in den alle Institutionen einzahlen, die von der Leitlinienerstellung profitieren. Die AWMF wird dafür Sorge tragen, dass die Art der Finanzierung und die Organisation der Leitlinienerstellung mit einem angemessenen Interessenkonfliktmanagement einhergehen. Die Mittel sollen kriteriengestützt, orientiert an den Erfordernissen der Versorgungsverbesserung, vergeben werden. (Siehe z.B. Referenz 8)\r\n2.\r\nGrundsätzlich sollte ein Teil der Mittel des Innovationsfonds für Projekte zur Leitlinienimplementierung und deren Evaluierung eingeplant werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auch zukünftig nach aktuellem wissenschaftlichen Stand erfolgt. Ein positives Beispiel sind Ausschreibungen wie die zu Implementierungsmaßnahmen für die S3-Leitlinie Rauchen und Tabakabhängigkeit9.\r\n3.\r\nDie Bundesregierung sollte in ihren Verordnungen zur Digitalisierung der Medizin regelmäßig auf die Angebote des digitalisierten AWMF Leitlinienregisters Bezug nehmen. Die digitale Transformation der Medizin erfordert die Integration von hochwertigem, vertrauenswürdigem Leitlinienwissen in alle Softwareprodukte. Um dies zu ermöglichen, überführt die AWMF ihr Leitlinienregister seit 2024 in eine digitale Struktur, welche eine optimale Verfügbarkeit von Leitlinienwissen in digitalen Anwendungen ermöglicht 10.\r\n3. Entwicklung einer nachhaltigen Gesundheitsversorgung\r\nDie Entwicklung einer nachhaltigen Gesundheitsversorgung erfordert einen ganzheitlichen Ansatz, der ökologische, ökonomische und soziale Aspekte berücksichtigt. Nachhaltige Gesundheitsversorgung zielt darauf ab, die Gesundheitsbedürfnisse der Gegenwart zu erfüllen, ohne die Ressourcen für zukünftige Generationen zu gefährden. Von zentraler Bedeutung sind klimaneutrale Herstellungsprozesse von Medizinprodukten und Arzneimitteln, die Minimierung von Abfällen, die Prüfung von Behandlungsverfahren hinsichtlich ihres klimaschädlichen Eintrages sowie die Optimierung von Energieverbrauch in allen Bereichen der Gesundheitsversorgung. Gleichzeitig steht die Verbesserung der Versorgungsqualität durch Verhältnis und Verhaltensprävention, patientenzentrierte Ansätze und den Einsatz innovativer Technologien im Vordergrund. Klima, Umwelt und Gesundheit sind bereits Themen von Leitlinien, die unter dem Dach der AWMF entwickelt wurden. Diese Leitlinien sollten mit hoher Priorität implementiert werden.\r\nEinzelforderungen und Belege/Zitate:\r\n1.\r\nDie AWMF fordert die Aufstellung eines Masterplans Prävention, in dem es krankheitsübergreifend um Verhaltens- und Verhältnisprävention geht. Die WHO hat insgesamt vier Branchen industrieller Produktion identifiziert, die indirekt für den Hauptanteil an Todesfällen bzw. als Hauptursache von Krankheiten verantwortlich sind: fossile Brennstoffe, Tabak, Alkohol und stark verarbeitete Lebensmittel. Der Konsum wird mit Adipositas und chronischen Erkrankungen wie Krebs, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Typ-2-Diabetes sowie einer erhöhten Sterblichkeitsrate in Verbindung gebracht.11,12,13 Das schlechte Abschneiden Deutschlands im Europäischen Gesundheitsbericht 2024 ist aus Sicht der AMMF ein Alarmsignal, das eine konzertierte Aktion mehrerer Ministerien erfordert (u.a. Gesundheit, Finanzen). Es geht um Aufklärung und um den Schutz der Öffentlichkeit vor schädlichen Produkten. Die AWMF hat zu dieser Thematik eine spezialisierte Ad-hoc-Kommission gegründet, die kompetent fächerübergreifend und interprofessionell beraten kann.\r\n2.\r\nNeben der Reduktion vorzeitiger Mortalität muss die Reduktion der Morbidität und der damit einhergehende Verlust an Lebensqualität und Arbeitsfähigkeit einen größeren Stellenwert erhalten. Damit rücken andere Krankheitsbilder in den Vordergrund: psychische Gesundheit, chronischer Schmerz, Störungen der Sinnesfunktionen (z.B: Altersschwerhörigkeit, kindliche Myopie). Eine präzise Erfassung der Krankheitslast durch die modernen internationalen Klassifikationen (ICD-11, ICF) ist eine Voraussetzung für die Entwicklung von Maßnahmen zu deren Reduktion.\r\n3.\r\nDie Bundesregierung sollte die Implementierung von solchen Leitlinien fördern, die Themen wie Nachhaltigkeit, Klima, Umwelt und Gesundheit aufgreifen. Dies kann geschehen durch, deren Erwähnung in thematisch passenden Gesetzen und Verordnungen (z.B. Entwurf für ein Gesundes-Herz-Gesetz). Mehrere aktuelle Leitlinien der Fachgesellschaften adressieren die Themen Klima, Umwelt und Gesundheit, wie z.B. die S2k-Leitlinie Klimabewusste Verordnung von Inhalativa, die explizit den klimaschädlichen Aspekt durch Treibmittel bei der Auswahl der Verordnung von inhalativen Arzneimitteln gibt.14 Andere Leitlinien enthalten einzelne Kapitel zum Thema Nachhaltigkeit, wie z.\r\nB. die Nationale Versorgungsleitlinie Asthma15 oder die S3-Leitlinie Prävention von Hautkrebs aus dem onkologischen Leitlinienprogramm, die ein ganz neues Kapitel zu Klimawandel und UV-Strahlung evidenzbasiert erarbeitet hat.16\r\n4.\r\nDie Bundesregierung muss unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um gesundheitsförderliche und klimafreundliche Lebensweisen zu stärken. Dies erfordert sowohl individuelle Verhaltensänderungen in den Bereichen Ernährung, Mobilität und Konsum als auch die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen wie Radinfrastruktur, Anpassung der Agrarpolitik und Steuerpolitik. Schulungen im Gesundheitssektor und klimasensible Gesundheitsberatung zwischen Gesundheitsfachkräften und Patientinnen und Patienten sind essenzielle Ansätze, die sofort umgesetzt werden müssen.\r\n4. Optimierung der Rahmenbedingungen für die Gesundheitsforschung\r\nForschung bedarf klarer und transparenter Regularien. Allerdings müssen diese ein sinnvolles Verhältnis von Aufwand zu Nutzen ermöglichen. Die deutsche und europäische Gesetzgebung der letzten Jahre (z.B. Arzneimittelgesetz, Medizinproduktegesetz, Tierschutzgesetz) haben zunehmend höhere Hürden für die klinische Forschung aufgebaut. Das Medizinforschungsgesetz von 2024 enthält wichtige Elemente, die auch der Beschleunigung industrieunabhängiger klinischer Studien (Investigator Initiated Trials = IITs) dienen können. Um das bestehende Ungleichgewicht zwischen kommerziell finanzierten Studien und IITs zugunsten der letzteren zu verschieben, ist eine Intensivierung der öffentlichen Förderung von IITs mit niedrigschwelligem Zugang nötig. In der Legislaturperiode 2025-2029 sollte daher besondere Aufmerksamkeit auf die weitere Verbesserung der Rahmenbedingungen und Abbau von Überregulierung für die medizinische Forschung gelegt werden, damit drängende Forschungsfragen zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung bearbeitet werden können.\r\nEinzelforderungen und Belege/Zitate:\r\n1.\r\nDie Bundesregierung wird aufgefordert, unverzüglich vereinfachte regulatorische Rahmenbedingungen für explorative Studien zu schaffen. Dies umfasst eine bundesweit gültige Akkreditierung bestimmter Forschungsmethoden anstelle einzelner Studien und ein vereinfachtes Verfahren bei der Verwendung zugelassener Arzneimittel in IITs. Die Anforderungen an ICH-GCP-Konformität in BMBF-geförderten Non-AMG- und Non-MPG-Studien sollten modifiziert oder ein neues Regelwerk für solche Studien etabliert werden. Zudem sollen die Regeln des Medizinproduktegesetzes bei der Erarbeitung und Evaluation von digitalen Gesundheitsanwendungen mit niedrigem Gefahrenpotenzial mit Augenmaß angewendet werden. 2.\r\nDie AWMF empfiehlt und bietet an, die Sachkompetenz der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften frühzeitig in die nationale Kommentierung der EU-Gesetzgebung einzubeziehen (wie z.B. IVDR, MDR, EHDS, EU-Gesetz zum Tierschutz und Tierwohl ). Viele regulatorischen Rahmenbedingungen gehen zum großen Teil auf EU-Gesetzgebung zurück und müssen daher auf dieser Ebene kommentiert werden. Hierzu bietet die AWMF und Ihre Mitgliedsgesellschaften den deutschen Fachministerien eine unabhängige Beratung an, wie die EU-Vorgaben ressourcensparend in nationales Recht umsetzbar sind (Vermeidung von Bürokratie).\r\n3.\r\nDas Medizinforschungsgesetz von 2024 ist ein Schritt in die richtige Richtung. Allerdings fokussiert es stark auf kommerziell finanzierte Studien zur Zulassung von Arzneimitteln und Medizinprodukten. Damit drängende Forschungsfragen zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung bearbeitet werden können, müssen hingegen vor allem die nichtkommerziellen Studien stärker gefördert werden. Dies betrifft einerseits Fördermittel seitens des BMBF, andererseits die regulatorischen Rahmenbedingungen, die gegenüber den Anforderungen an internationale Konzerne vereinfacht werden müssen. Davon werden auch mittelständische Unternehmen in Deutschland profitieren (Medizinprodukte, DiGA), die das Rückgrat der Wirtschaftsleistung darstellen.\r\n4.\r\nEin geregelter Zugang zu Registerdaten für Forschungsfragen (inkl. Routinedaten der Kostenträger und geeignete einheitliche Schnittstellen für Dokumentationen in Praxis und Klinik, z.B. ICD-11 API17) ist sicherzustellen. Die positiven Ansätze in der Medizininformatikinitiative18 und bei der öffentlichen Förderung industrieunabhängiger klinischer Forschung sollten ausgebaut werden, wobei kooperativ strukturierte Verbundprojekte zu bevorzugen sind.\r\n5.\r\nDie Publikationskosten in qualitätsgesicherten Journalen sollen grundsätzlich zentral durch ein gesondertes BMBF- oder DFG-Programm übernommen werden. Qualitätsgesicherte Open-Access-Publikationen von Forschungsarbeiten und -daten verbessern die internationale Sichtbarkeit von Forschungsleistungen und damit den wissenschaftlichen Austausch und Erkenntnisgewinn. Allerdings werden derzeit die forschungsstarken Standorte bzw. Einrichtungen durch die damit verbundenen Publikationskosten gegenüber den individuellen und kommerziellen Nutzenden von Forschungsergebnissen überproportional belastet, was einen Negativanreiz gegen die Publikation als Open-Access darstellt.\r\n6.\r\nDie Forschungsevaluation für die Qualitätssicherung und -förderung an medizinischen Fakultäten und anderen Forschungseinrichtungen muss die Relevanz für die klinische Praxis besser abbilden19. Aktuell wird hierfür immer noch der Journal Impact Factor verwendet, der nach Aussage aller Fachleute hierfür ungeeignet ist und Fehlanreize\r\nliefert 20. Stattdessen wird ein Indikator benötigt, der die Relevanz einzelner Forschungsergebnisse für die medizinische Versorgung der Bevölkerung abbildet. Der Guideline Impact Factor (GLIF), entwickelt im BMBF-Förderprogramm Quantitative Wissenschaftsforschung21, ist ein solcher alternativer Indikator. Die jährliche Berechnung des GLIF bedarf einer Verstetigung in einer geeigneten nationalen Einrichtung.\r\n5. Verbesserung von Forschung und Versorgung durch Digitalisierung der Medizin\r\nDie überfällige Digitalisierung im Gesundheitssystem birgt Chancen und Risiken. Die Förderung und Bewertung von sicherer künstlicher Intelligenz für die Medizin ist dafür nur eines von zahlreichen Beispielen. Bestehende und zukünftige gesetzliche Vorgaben müssen bürokratiearm umgesetzt werden, um unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen den Zugang der Versorgungsforschung sowie der Kostenträger zu Gesundheitsdaten des ambulanten Sektors zu erleichtern. Dabei ist auf Interoperabilität der diversen digitalen Formate zu achten. Um die Implementierung der Leitlinien zu beschleunigen, bedarf es neben einer Unterstützung der Digitalisierung des Leitlinienregisters der AWMF auch dessen Einbindung in digitale Strukturen der Versorgung, Patienteninformation, Ausbildung und Forschung.\r\nEinzelforderungen und Belege/Zitate:\r\n1.\r\nDie Digitalisierung der Medizin muss so eingeführt werden, dass sie zum Bürokratieabbau beiträgt und keine neuen „Zeitfresser“ erzeugt (z.B. durch manuelle Mehrfachkodierung). Das Prinzip „nur einmal kodieren, mehrfach nutzen“ muss konsequent für alle Sektoren und Gesundheitsberufe umgesetzt werden, z.B. in der Altenpflege und im stationären Sektor für ärztliche und pflegerische Leistungen. Hierfür werden gemeinsame interoperable Referenzsysteme benötigt (FHIR-Standard, Terminologieserver beim BfArM) und für den Anschluss an den EHDS die aktuellen internationalen Klassifikationen der WHO. Das digitale Leitlinienregister der AWMF ist hierfür anschlussfähig.\r\n2.\r\nKünstliche Intelligenz muss genauso qualitätsgesichert eingesetzt werden wie Arzneimittel oder Medizinprodukte. Aktuell befinden sich die Systeme erst in Phase 2, den klinischen Pilotstudien sind also nicht validiert 22.\r\n3.\r\nDie Aussagen der Leitlinien sollen durch gemeinsame interoperable Referenzsysteme ( ICD-11, FHIR-Standard) in die IT-Systeme aller Sektoren, in alle Informationsangebote für Patientinnen und Patienten (z.B. Klinikatlas) und in die Lernzielkataloge und Gegenstandskataloge aller Gesundheitsberufe regelmäßig importiert werden. Umgekehrt sollten die in Leitlinien identifizierten Forschungsfragen in den Förderprogrammen des\r\nBMBF berücksichtigt werden.\r\n4.\r\nUnter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen muss der Zugang der Versorgungsforschung zu Gesundheitsdaten des ambulanten Sektors erleichtert werden. Dabei ist auf Interoperabilität der diversen digitalen Formate zu achten.\r\n5.\r\nDamit digitale Dokumente wie die ePA oder das eRezept vor unerlaubten Zugriffen geschützt sind, müssen alle Aspekte von Hardware und Software einer nationalen Kontrolle unterliegen, die auch an Institutionen der EU delegiert werden kann aber nicht außerhalb. Gleiches gilt für den Einsatz von künstlicher Intelligenz in der Befundung von Laborergebnissen oder der Formulierung von Arztberichten oder Pflegeberichten.\r\n6. Stärkung des Infektionsschutzes in Humanmedizin und Tiermedizin\r\nDie COVID-19-Pandemie rückte die Bedeutung von Infektionsprävention und Hygiene ins allgemeine Bewusstsein. Bei der Bewältigung dieser Krisensituation haben Gesundheitspolitik und wissenschaftliche Medizin eng zusammengearbeitet. In der Legislaturperiode 2025-2029 soll diese Kooperation ausgebaut und auf weitere dringende Handlungsfelder ausgeweitet werden. Hierzu gehören unter anderen die Einschränkung des unkritischen Einsatzes von Antibiotika in Medizin (Antibiotic Stewardship) und Landwirtschaft zugunsten weniger schädlicher Hygienemaßnahmen und die staatlich geförderte Entwicklung neuer Antiinfektiva.\r\nEinzelforderungen und Belege/Zitate:\r\n1.\r\nDer Austausch von Human- und Veterinärmedizin muss weiter gestärkt werden. Die AWMF unterstützt die Deutsche Antibiotika-Resistenzstrategie – DART 2020. Eine Strategie kann langfristig nur sektorenverbindend zum Erfolg führen. Dies bedeutet für die AWMF – in Einklang mit der One Health Strategie – die Einbeziehung aller Akteure (aus der Humanmedizin, Veterinärmedizin und Pflege) sowie die Schaffung von definierten Plattformen für einen gemeinsamen Austausch, deren Moderation die AWMF gerne unterstützen wird23. Die AWMF empfiehlt weiterhin, auch Viren bei der DART in den Blick zu nehmen24.\r\n2.\r\nDie Sensibilisierung zur Infektionsprävention und Krankenhaushygiene muss bereits in der Ausbildung beginnen und einen höheren Stellenwert im Medizinstudium erhalten. Medizinische Fakultäten benötigen Lehrstühle für Hygiene, um Forschung und Lehre auf diesem Gebiet sicherzustellen und die Facharztweiterbildung zum Arzt für Hygiene und Umweltmedizin zu ermöglichen. Gleichzeitig müssen die Ausbildung und Ausstattung von\r\nHygienefachpersonal, Fachärzten für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie sowie Antibiotic Stewardship (ABS)-Teams gesichert und verstärkt werden, um die Qualität der medizinischen Versorgung zu gewährleisten. Gute Hygiene und ABS können bis zu 70 % der nosokomialen Infektionen vermeiden und die Lasten durch resistente Organismen verringern, was auch ökonomisch sinnvoll ist. 25\r\n3.\r\nEine Europäische Zusammenarbeit zur Förderung neuer antimikrobieller Wirkstoffe ist notwendig. Eine europäische Agentur sollte Pull-Anreize auf europäischer Ebene gestalten und die Anstrengungen in der EU mit denen in anderen Ländern koordinieren.26\r\n7. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in der Medizin\r\nEine fundierte und umfassende Aus-, Weiter- und Fortbildung in Methoden wissenschaftlichen Arbeitens wird nicht nur dazu beitragen, mehr wissenschaftlichen Nachwuchs für die medizinische Grundlagenforschung, die klinische Forschung und die Versorgungsforschung zu gewinnen. Vertiefte Kenntnisse wissenschaftlicher Methodik tragen insgesamt zu evidenzbasiertem medizinischem Handeln bei und kommen damit unmittelbar der Versorgungsqualität der Patientinnen und Patienten zugute. Die Politik sollte daher in der Legislaturperiode 2025-2029 die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen für eine umfassendere Vermittlung wissenschaftlicher Kompetenzen in Aus-, Weiter- und Fortbildung als bisher schaffen. Dies gilt für den ärztlichen Beruf, aber auch für die anderen akademischen Gesundheitsberufe.\r\nEinzelforderungen und Belege/Zitate:\r\n1.\r\nDer Vermittlung wissenschaftlicher Kompetenzen muss ein größerer Raum in den medizinischen Studiengängen eingeräumt werden; sie sollte zudem kontinuierlich erfolgen und verpflichtender Bestandteil auch von Fort- und Weiterbildungen werden.\r\n2.\r\nDie bereits mehrfach angepasste Approbationsordnung für Ärzte von 2002 muss (niederschwellig) so novelliert werden, dass wichtige Änderungen zeitnah umgesetzt werden können. Die Diskussion der ursprünglich angedachten umfassenden Reform über drei Legislaturperioden hinweg hat die Fakultäten an überfälligen Innovationen gehindert und muss beendet werden.\r\n3.\r\nDer Aufbau von Karrierepfaden für wissenschaftlich tätige Ärzte und medizinische Wissenschaftler (Medical Scientists, Clinician Scientists, Medical Educators) ist durch ausreichende finanzielle Mittel sicherzustellen. Dies schließt u.a. auch eine auskömmliche\r\nForschungsförderung in Medizin und medizinnahen akademischen Arbeitsfeldern ein.\r\n4.\r\nDie Finanzierung der Weiter- und Fortbildung für alle medizinischen Fächer ist als öffentliche Aufgabe bedarfs- und zukunftsgerecht zu gestalten; hierunter fällt insbesondere auch die Entwicklung öffentlicher Förderkonzepte für industrieunabhängige Fortbildungsveranstaltungen.\r\nNachsatz\r\nDie AWMF hat aus der Leitlinienarbeit umfangreiche Erfahrung in der Moderation von Konsensusprozessen ihrer 184 Mitgliedsgesellschaften, die das gesamte Spektrum der wissenschaftlichen Medizin abdecken. Damit bietet die AWMF der Wissenschafts- und Gesundheitspolitik einen idealen Zugang zu einem ausgewogenen Expertenwissen und Kompetenz zu allen Fragen, die das Gesundheitswesen betreffen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018134","regulatoryProjectTitle":"Rechtssichere Regelung zum Umgang mit Explantaten inkl. 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In der Regel liegt es im Ermessen des Patienten, was mit dem Implantat nach der Explantation (Explantat) geschieht: Mitnahme oder Entsorgung.\r\nBei Verdacht auf einen vom Hersteller zu vertretenden Schaden am Explantat muss die behandelnde Institution diesen möglichen Schaden unverzüglich beim Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) melden (1,2,3)\r\nGesetzliche Grundlage dieser Meldepflicht ist § 3 der Medizinprodukte-Anwendermelde- und Informationsverordnung (MPAMIV) (4).\r\nDie Meldepflicht über das Online-Portal des BfArM besteht für alle Personen, die Medizinprodukte beruflich anwenden. Dies gilt auch dann, wenn der Medizinproduktebeauftragte der Institution, die institutionsinterne Medizintechnik oder der Hersteller des betreffenden Produktes durch den Anwender informiert worden ist.\r\nZugleich muss das Explantat bei Verdacht auf ein schwerwiegendes Vorkommnis sachgerecht untersucht werden. Anforderungen an Dokumentation, Prüfung und Expertise des Experten müssen einer reproduzierbaren Bewertung der Schadensursache gerecht werden.\r\nDie Untersuchungsmethodik und das Untersuchungsergebnis müssen als Ergänzung der präoperativen Dokumentation der Implantatfunktion bzw. Implantatdysfunktion dokumentiert werden und ebenso der Krankenakte zugeführt werden. Im Verdachtsfalle sollte als Minimalmaßnahme eine Fotodokumentation des Explantats beziehungsweise der Explantatteile durch die entnehmende Einrichtung erfolgen und als Teil der Krankenakte aufbewahrt werden.\r\nDie Verfahrensweise zum Umgang mit Explantaten, insbesondere deren zerstörerischen Untersuchung bzw. des Verwerfens des Explantats, wurde früher durch die am 26.05.2021 außer Kraft getretene, aber immer noch häufig in diesem Zusammenhang zitierte Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) geregelt. Seit Mai 2021 gilt jedoch § 72 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes (MPDG) (5). Demnach dürfen u.a. „Produkte und Probematerialien, die im Verdacht stehen, an einem schwerwiegenden Vorkommnis beteiligt zu sein, nicht verworfen werden, bis die Risikobewertung der zuständigen Bundesoberbehörde abgeschlossen ist.“ Die Übergabe des Medizinprodukts an eine andere juristische oder natürliche Person als den Patienten, z.B. an das BfArM als zuständige Bundesoberbehörde, setzt allerdings dessen dokumentierte Einwilligung zwingend voraus. Für den perioperativen Umgang mit Explantaten soll daher eine klinikinterne Verfahrensanweisung oder SOP existieren, die folgende Aspekte berücksichtigt, ohne dass die Aufzählung Anspruch auf Vollständigkeit erhebt:\r\n1. Verfahren bei vermuteten oder offensichtlichen Schadensereignissen oder Produktmängeln,\r\n2. Verfahren zur Asservierung des explantierten Medizinprodukts,\r\n3. Verfahren der Übergabe eines möglicherweise fehlerhaften explantierten Medizinprodukts an Dritte zur weiteren Analyse\r\nWeitere Aspekte zum Thema hat die AWMF Ad-hoc-Kommission „Bewertung von Medizinprodukten“ im Juni 2018 publiziert (6). Zudem haben auch andere Fachgesellschaften hierzu Informationen publiziert (7,8,9,10)\r\n2.\r\nVorgehen\r\nVor jeder Explantation sollte der Patient nicht nur über den entsprechenden Eingriff, sondern auch über den geplanten Umgang mit dem Explantat und die maßgeblichen Gründe für das geplante Vorgehen aufgeklärt werden, was in der Regel zwei unterschiedliche Aufklärungsbögen voraussetzt, die der Patient jeweils unterschreiben muss. Dabei muss die Bedeutung des Explantats als mögliches Beweismittel bei Schadensfällen dargestellt werden. Ein Beispiel, das auf einem vom Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) auf seiner Homepage zur Verfügung gestellten Muster basiert (11), ist als Anlage 1 diesen Empfehlungen beigefügt. Die gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht bei Verdacht auf einen vom Hersteller zu vertretenden Schaden am Explantat wurde bereits erwähnt. Weiter sollte in diesen Fällen beachtet werden, dass für das Explantat bei Übernahme durch die behandelnde Institution eine Aufbewahrung zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber bis zum Abschluss\r\nder allfälligen juristischen Klärung aus naheliegenden Gründen sinnvoll ist, und daher aus Sicht der Autoren erfolgen muss. Der Hinweis auf fehlende Lagerkapazitäten dürfte den meisten Gerichten als Grund für ein vorzeitiges Verwerfen des Explantats nicht ausreichen.\r\nBesteht kein Verdacht auf einen meldepflichtigen Schaden, muss der Patient entscheiden und mit seiner Unterschrift bestätigen,\r\n1.\r\nob er das Explantat ausgehändigt haben möchte,\r\n2.\r\nob er möchte, dass das Explantat verworfen werden soll, oder\r\n3.\r\nob er zustimmt, das Eigentum am Explantat der behandelnden Institution z.B. zu Lehr- und Schulungszwecken zu überlassen\r\nZu beachten ist, dass Explantate keine Medizinprodukte mehr sind, sondern Klinikabfall nach den Abfallschlüsseln AS 180102, 180104 oder im Fall eines infizierten Explantats 180103 (12). Aus ästhetischen Gründen und um eine potenzielle Infektionsgefahr für den Patienten und seine Umgebung zu minimieren, sollten Explantate für die Mitgabe an den Patienten gereinigt, desinfiziert und flüssigkeitsdicht verpackt werden.\r\n3.\r\nEinzelne Schritte im Detail\r\nAspekte für das Aufklärungsgespräch\r\nDie Dokumentation der Aufklärung über den Eingriff sowie des geplanten Umgangs mit dem Explantat erfolgen auf Aufklärungsbögen und im PDMS, sofern vorhanden.\r\nAus hygienischen Gründen und aufgrund der nicht zu garantierenden Infektionsfreiheit des Explantats sollte den Patienten bei der Aufklärung abgeraten werden, das Explantat mitzunehmen. Dieser Hinweis des Infektionsrisikos durch Explantate hat Bestandteil der präoperativen Aufklärungsbögen zu sein. Dabei ist der Hinweis sinnvoll, dass erst nach Erhalt der Histologie- und Mikrobiologie-Ergebnisse, i.d.R. nach 3 Wochen eine sichere Beurteilung des Infektionsrisikos möglich ist.\r\nSollte die Weitergabe des Explantate aus der explantierenden Einrichtung an Dritte, z.B. den Hersteller in Betracht gezogen werden, ist das Einverständnis des Patienten zur Aushändigung explizit zu vermerken. In diesem Zusammenhang scheint dann der Hinweis gerechtfertigt, dass in Gerichtsverfahren die Objektivität der Explantatuntersuchung durch Hersteller mitunter angezweifelt wird.\r\nGrobe Reinigung und Verpackung\r\nDie Reinigung kleinerer Explantate (Schrauben, Bolzen etc.) erfolgt am OP- Tisch mit Ringerspüllösung. Der Springer reinigt die Explantate mit Leitungswasser. Das Blut wird\r\nabgewaschen und nicht fest adhärentes Gewebe entfernt. Bei orthopädischen Endoprothesen sind kleinere, an der Oberfläche anheftende Knochenanteile ein möglicher Aspekt für eine Explantatanalyse und sollten nicht entfernt werden. Diese Explantate der Endoprothetik (Hüfte, Knie, Schulter) werden zudem zunächst in eine 3%ige Wasserstoffperoxidlösung eingelegt und hinterher abgespült. Eine Spülung von Hohlräumen muss nicht erfolgen. Die Explantate werden in saugfähiges Material (z.B. in Einmalkrankenunterlagen Molinea®) eingeschlagen und in Druckverschluss-Beuteln verpackt.\r\nAuf die Beutel werden der Patientenaufkleber und ein Aufkleber mit der Aufschrift „Vorsicht! Verletzungsgefahr. Behaftet mit potenziell infektiösem Material. Die Institution übernimmt keine Haftung!“ aufgebracht. Der Patient wird aufgefordert, die Verpackung nicht in den Räumen der Institution zu öffnen.\r\nMöchte ein Patient sein Explantat nicht ausgehändigt bekommen, wird es – unter Beachtung der o.a. Ausnahme eines V.a. einen Schaden bzw. eine Dysfunktion des Explantats und den daraus folgenden Einschränkungen durch die in diesen Fällen sinnvollerweise durchgeführte Asservierung (s.o.) - sachgerecht entsorgt, es sei denn, es wird für weitere institutionsinterne Maßnahmen wie Schulungen benötigt.\r\nÜbergabe an den Patienten\r\nDas Explantat wird dem Patienten zeitnah ausgehändigt. Es kann aus dem OP gleich mitgegeben werden oder auf Station gesandt werden. Die Übergabe des Explantats an den Patienten wird in der Patientendokumentation vermerkt, z.B. im Pflegebericht. Verlangt der Patient die Aushändigung abweichend von seiner präoperativen Entscheidung, ist dies mit Unterschrift des Patienten zu dokumentieren, z.B. auf dem präoperativ abgezeichneten Aufklärungsbogen für Explantate.\r\nInfektionsverdacht\r\nBei Infektionsverdacht sollten Explantate mit dem notwendigen mikrobiologischen Anforderungsschein an ein Institut für medizinische Mikrobiologie und Hygiene geschickt werden. Große Explantate (z.B. TEP, Platten, Marknägel), die mikrobiologisch untersucht werden, können nach der Aufarbeitung dann wieder an den Patienten zurückgesendet werden. Für eine mikrobiologische Untersuchung müssen die Explantate zumeist in einer Implantatbox befüllt mit Ringer-Lösung an die Mikrobiologie gesendet werden; bei diesbezüglichen Unklarheiten ist mit dem entsprechenden Institut Rücksprache zu halten, wie der Versand erfolgen soll.\r\nUm eine Rücksendung der Implantatbox wie auch des Explantats zu ermöglichen, muss zumeist ein Sterilgutbegleitschein oder ein vergleichbares Dokument mitgeschickt werden.\r\nAWMF-Geschäftsstelle · Birkenstraße 67 · 10559 Berlin · +49 30 20097777 · office@awmf.org · www.awmf.org\r\nSeite 5/11\r\nAuf dem Sterilgutbegleitschein muss vermerkt werden, ob der Patient das Explantat zurückerhalten möchte. Das Explantat wird dann zeitnah nach Abschluss des Endbefundes (in der Regel 2-3 Werktage nach Probeneingang) an den Patienten auf Station geschickt.\r\nKleine Explantate (z.B. Schrauben, Drähte), die mikrobiologisch untersucht werden, können nach der Aufarbeitung nicht an den Patienten zurückgesendet werden. Im Aufarbeitungsprozess kommen die Explantate in den Kontakt mit Reagenzien tierischen Ursprungs. Trotz anschließendem Autoklavieren kann eine Prionenfreiheit nicht garantiert werden. Eine Ausgabe an den Patienten ist wegen des nicht einschätzbaren Infektionsrisikos daher nicht möglich.\r\nHaftungsausschluss\r\nDie Inhalte dieser Empfehlungen sind mit größter Sorgfalt erstellt worden. Trotzdem kann keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität übernommen werden. 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Dadurch ermöglicht es\r\neinen niederschwelligen, offenen Zugang zu lebenswissenschaftlichen Informationen und\r\nfördert aktiv Open Science, so dass Forschungsergebnisse offen zugänglich und nutzbar\r\nwerden.\r\nViele Akteure im System sind auf diese Bestände angewiesen. Mehr als 91 Prozent der\r\nÄrztinnen und Ärzte in Deutschland sind außerhalb von Universitäten tätig und haben oft\r\nkeinen institutionellen Zugang zu wissenschaftlicher Fachliteratur. ZB MED stellt für diese\r\nGruppe kostenlosen Zugang zu aktueller Forschungsliteratur bereit was für eine\r\nevidenzbasierte Patientenversorgung unverzichtbar ist. ZB MED verfügt außerdem über circa\r\n6.000 lebenswissenschaftliche Zeitschriften im Alleinbesitz, dessen Verlust nicht\r\nkompensierbar wäre.\r\nÜber die Plattform PUBLISSO können Zeitschriften als Open Access verlegt werden. Dies\r\nnutzt auch die AWMF. Angesichts oft exorbitant hoher Publikationsgebühren kommerzieller\r\nVerlage stellt GMS eine wichtige Alternative dar.\r\nZB MED ist in großen finanziellen Schwierigkeiten, da die Bundesregierung ganz aus der\r\nFinanzierung ausgestiegen ist und Nordrhein-Westfalen eine Kürzung der Mittel für 2026 von\r\nca. 17 Prozent angekündigt hat. Es muss daher etliche Leistungen einstellen. Die\r\nbeschriebenen Leistungen sind nationale Aufgaben. Ein Rückzug des Bundes aus der\r\nFinanzierung widerspricht der Logik zentraler wissenschaftlicher Infrastrukturen und\r\nüberlastet das Land NRW unverhältnismäßig Folgende Leistungen halten wir seitens der AWMF weiterhin für sehr wichtig:\r\n— Open-Access-Plattform German Medical Science (GMS):\r\nFlaggschiff hier ist das – auch finanziell – sehr erfolgreiche GMS Journal for Medical\r\nEducation (JME).\r\nDas unkommerzielle Angebot führt dazu, dass preisgünstig, qualitätsgesichert und\r\ngut sichtbar Open Access publiziert werden kann. Dies sollte gestärkt werden.\r\n— Zugang von nicht-Universitätsangehörigen zu digital erfasster Literatur\r\n— Zugang zu vorhandenen Beständen vor Ort\r\n— Elektronische Sicherung von Zeitschriften als fortlaufender Prozess mit weiterhin\r\nzugänglicher Langzeit-Archivierung, auch bei sich ändernden Datenformaten\r\n— Möglichkeit von Forschungskooperationen: ZB MED muss drittmittelfähig bleiben.\r\nDie Situation ist vor dem Hintergrund internationaler Entwicklungen besonders kritisch: Die\r\nNational Library of Medicine (NLM) der USA hat ihren Lieferdienst eingestellt und sieht sich\r\nselbst unter erheblichem finanziellem Druck. Wir begrüßen in diesem Kontext die\r\nAusschreibung der DFG zur Sicherung von internationalen Datenbeständen angesichts der\r\nUnsicherheit bei der Fortführung von PubMed. Diese Aktivitäten sind von strategischer\r\nBedeutung für die Souveränität der deutschen und europäischen Wissenschaft.\r\nWir verweisen dazu auch auf die Pressemitteilung der AWMF zu den Mittelkürzungen bei ZB\r\nMED.\r\nIn gemeinsamer Trägerschaft durch Bund und Länder muss dafür gesorgt werden, dass\r\ndie beschriebenen essenziellen Angebote in unserem Land erhalten und langfristig\r\ngesichert werden.\r\nWeitere Informationen\r\nWissenschaftsfreiheit bedroht – Kürzungen bei der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin\r\ngefährden auch Open-Access-Angebote-"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR)","shortTitle":"BMFTR","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-01"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}