{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.25/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.25.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-06-24T04:22:09.404+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R002036","registerEntryDetails":{"registerEntryId":80172,"legislation":"GL2024","version":32,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002036/80172","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ad/60/770553/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R002036-2026-06-23_15-14-37.pdf","validFromDate":"2026-06-23T15:14:37.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2026-06-19T12:34:12.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-11-07T09:14:27.000+01:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-28T12:19:56.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-06-23T15:14:37.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":80172,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002036/80172","version":32,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-06-23T15:14:37.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":75737,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002036/75737","version":31,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-06-19T12:34:12.000+02:00","validUntilDate":"2026-06-23T15:14:37.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":75722,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002036/75722","version":30,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-04-24T14:23:16.000+02:00","validUntilDate":"2026-06-19T12:34:12.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":72748,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002036/72748","version":29,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-02-20T09:45:06.000+01:00","validUntilDate":"2026-04-24T14:23:16.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":72393,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002036/72393","version":28,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-02-17T12:04:00.000+01:00","validUntilDate":"2026-02-20T09:45:06.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":71510,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002036/71510","version":27,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-02-03T14:08:31.000+01:00","validUntilDate":"2026-02-17T12:04:00.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":71509,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002036/71509","version":26,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-01-30T13:47:23.000+01:00","validUntilDate":"2026-02-03T14:08:31.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":63657,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002036/63657","version":25,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-11T11:03:05.000+02:00","validUntilDate":"2026-01-30T13:47:23.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":63595,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002036/63595","version":24,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-08T11:18:27.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-11T11:03:05.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":57999,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002036/57999","version":23,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-30T12:53:54.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-08T11:18:27.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48895,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002036/48895","version":22,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-09T09:15:33.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-30T12:53:54.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48894,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002036/48894","version":21,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-09T08:38:17.000+01:00","validUntilDate":"2025-01-09T09:15:33.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45826,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002036/45826","version":20,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-07T09:14:27.000+01:00","validUntilDate":"2025-01-09T08:38:17.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"BDZV - Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Der BDZV ist der Auffassung, dass der Staat für die demokratische Meinungsbildung keine Steuer erheben soll und setzt sich daher für eine Absenkung der Mehrwertsteuer für sämtliche Presseprodukte auf null Prozent ein. 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Antidiskriminierungsrichtlinie der EU ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Entwurf der EU-Kommission aus dem Jahre 2008 für eine 5. Antidiskriminierungsrichtlinie der EU enthält entgegen dem Vorschlag des EU-Parlaments aus dem Jahr 2009 immer noch keine Ausnahme für die Bereiche Medien und Werbung. Bereits im Jahre 2003 hatte die EU-Kommission erkannt:  „Durch das Diskriminierungsverbot dürfen andere Grundrechte [...] einschließlich der Medienfreiheit und des Medienpluralismus“ „nicht beeinträchtigt werden“, weswegen es nicht „für Medien- und Werbeinhalte“ gelten soll.“ Dementsprechend bestimmt Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2004/113/EG, dass die Richtlinie nicht „für den Inhalt von Medien und Werbung“ gilt (ABl. L 373/40 v. 21.12.2004). Ohne eine solche Ausnahme darf die Bundesregierung auch der 5. 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Es müssen sowohl Effizienzen durch Kosteneinsparungen ermöglicht werden (insbes. effektive Ermöglichung von Kooperationen, Herabsetzung des Pressefaktors) als auch im Plattforminternet ein diskriminierungsfreier und fairer Pressevertrieb gegenüber den Digitalplattformen durchgesetzt werden (insbes. unmittelbare Geltung und Verbesserungen bzw. Konkretisierungen des § 19a II GWB, Streitbeilegungsmechanismus für gewerbliche Plattformnutzer).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Medien, Kommunikation und Informationstechnik\"","en":"Other in the field of \"Media, communication and information technology\""},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_FREEDOM_OF_SPEECH","de":"Meinungs- und Pressefreiheit","en":"Freedom of speech and freedom of the press"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012301","title":"Bessere Rahmenbedingungen für die Presse und Kreativwirtschaft schaffen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) unterstützt die „Koalition Kultur- und Kreativwirtschaft in Deutschland“, die die Interessen der Kreativbranche fördert. Ziel ist die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Kultur- und Kreativwirtschaft (KKW), besonders durch den Schutz von Einnahmequellen wie Werbung und Sponsoring sowie die Stärkung von Urheber- und Schutzrechten. Wichtige Anliegen sind die Sicherstellung der Auffindbarkeit von Inhalten, die Verhinderung eines Zwei-Klassen-Internets sowie die Regulierung staatlicher Unternehmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_FREEDOM_OF_SPEECH","de":"Meinungs- und Pressefreiheit","en":"Freedom of speech and freedom of the press"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_COPYRIGHT","de":"Urheberrecht","en":"Copyright"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_MEDIA_MASS","de":"Massenmedien","en":"Mass media"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_MEDIA_ADVERTISEMENT","de":"Werbung","en":"Advertising"},{"code":"FOI_MEDIA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Medien, Kommunikation und Informationstechnik\"","en":"Other in the field of \"Media, communication and information technology\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_CULTURE","de":"Kultur","en":"Culture"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012302","title":"Schutz des Pressevertriebs im Rahmen der geplanten Regelung über eine Bestätigungslösung für telefonisch abgeschlossene Verträge","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) hat sich in einem Brief an das Bundeskanzleramt gegen die geplante Bestätigungslösung für telefonisch geschlossene Verträge ausgesprochen. Diese Maßnahme, die aus EU-rechtlicher Sicht nicht erforderlich sei, könnte das für den Vertrieb von Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements essentielle Telefonmarketing stark beeinträchtigen. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der freien Presse fordert der BDZV mildere Alternativen und eine intensivere Konsultation der betroffenen Wirtschaftsakteure sowie eine Ausnahme für den Pressebereich.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_ADVERTISEMENT","de":"Werbung","en":"Advertising"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_MEDIA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Medien, Kommunikation und Informationstechnik\"","en":"Other in the field of \"Media, communication and information technology\""},{"code":"FOI_MEDIA_FREEDOM_OF_SPEECH","de":"Meinungs- und Pressefreiheit","en":"Freedom of speech and freedom of the press"},{"code":"FOI_ECONOMY_ECOMMERCE","de":"E-Commerce","en":"E-commerce"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012303","title":"Sachgerechte und die Presse schützende Umsetzung der EU-Verordnung gegen Entwaldung (EUDR)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) hat in einem offenen Brief Bedenken zur EU-Verordnung gegen Entwaldung (EUDR) geäußert, die ab Dezember 2024 gilt. Obwohl das Ziel des Waldschutzes unterstützt wird, sieht der BDZV erhebliche praktische Probleme bei der Umsetzung, insbesondere durch bürokratische Anforderungen und Unsicherheiten bei der Rückverfolgbarkeit von Holzfasern. Dies könnte zu Versorgungsengpässen und rechtlichen Unsicherheiten führen, die die Produktion und Verbreitung gedruckter Erzeugnisse gefährden, darunter Wahlunterlagen und Presseprodukte. 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Die Änderung nimmt den Beschäftigten die Möglichkeit, in Vertrauensarbeitszeit zu arbeiten. Die elektronische Zeiterfassung widerspricht der betrieblichen Praxis und den verfassungsrechtlichen Grundsätzen, was sich besonders bei Redakteuren und Zustellern zeigt, die ihre Arbeitszeit frei gestalten und oft mobil tätig sind. Zwar sieht der Gesetzesentwurf Abweichungen vor, diese sind jedoch auf eine tarifvertragliche Öffnungsklausel reduziert, was den Grundrechtsschutz der autonom arbeitenden Journalisten sowie der tendenzgeschützten Presseverlage in Frage stellt. Auch lässt der Entwurf die Regelungen der MiLoAufzV für mobile Tätigkeiten wie die Pressezustellung ins Leere laufen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Arbeitszeitgesetz","shortTitle":"ArbZG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017550","title":"Abfrage- und Einwillungsmöglichkeiten der Presse im Rahmen der Verordnung (TDDDG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Verordnung nach § 26 Absatz 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation","printingNumber":"20/12718","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012718.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/verordnung-nach-26-absatz-2-des-telekommunikation-digitale-dienste-datenschutz/315260","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr","shortTitle":"BMDV","electionPeriod":20,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Damit digitale Presseangebote tragfähig bleiben, sind sie auf die freiwillige Mitwirkung ihrer Leser bei personenbezogenen Daten angewiesen, insbesondere für datenschutzkonforme Finanzierung. Presseunternehmen müssen die Kontrolle über die Einholung und Verwaltung von Einwilligungen behalten. Die Nutzung externer Dienste zur Einwilligungsverwaltung soll frei wählbar sein; ein Zwang würde die Unabhängigkeit gefährden. Zudem ist ein effektiver Schutz eigener Einwilligungsmechanismen notwendig, um sie vor Browser- oder Zugangstechnologien zu sichern, ohne hinter standardisierten Diensten zurückzustehen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten","shortTitle":"TTDSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ttdsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017551","title":"frühstmögliche Umsetzung der Vorgaben des KI-Gesetzes der Europäischen Union im Hinblick auf Transparenz-, Verfügungs- und Vergütungsrechte ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Sprachmodelle und KI-basierte Anwendungen werden eine große Rolle in der Informationsvermittlung spielen. Wertvolle von Menschen gemachte Medien- und Kreativinhalte tragen erheblich zur Schulung, Entwicklung und der wirtschaftlichen Attraktivität von generativen künstlichen Intelligenzen (KI) bei. Bei dieser Entwicklung muss die geistige und organisatorische Leistung der Presse geschützt und angemessen vergütet werden. Der BDZV fordert daher, dass die Vorgaben des KI-Gesetzes der Europäischen Union im Hinblick auf Transparenz-, Verfügungs- und Vergütungsrechte wirksam und so früh wie möglich umgesetzt werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018917","title":"Einführung einer Abgabe für digitale Plattformen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der BDZV unterstützt das Anliegen der Bundesregierung, entsprechend des Koalitionsvertrages eine Abgabe für digitale Plattformunternehmen einzuführen. Eine solche Abgabe würde das enorme Ungleichgewicht ausgleichen, das dadurch entsteht, dass solche Unternehmen erheblich an der hiesigen Infrastruktur und an den hiesigen Märkten profitieren, während sie nicht annähernd im gleichen Maße das Gemeinwesen mitfinanzieren.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Medien, Kommunikation und Informationstechnik\"","en":"Other in the field of \"Media, communication and information technology\""},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_MEDIA_FREEDOM_OF_SPEECH","de":"Meinungs- und Pressefreiheit","en":"Freedom of speech and freedom of the press"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0025326","title":"Verhinderung der geplante Anhebung des pauschalen Krankenversicherungsbeitrags für geringfügig Beschäftigte ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)","printingNumber":"256/26","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0256-26.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-stabilisierung-der-beitragss%C3%A4tze-in-der-gesetzlichen-krankenversicherung-gkv/334469","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Aussprache gegen die geplante Anhebung des pauschalen Krankenversicherungsbeitrags für geringfügig Beschäftigte Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes. Die vorgesehene Erhöhung würde insbesondere die Pressezustellung erheblich belasten, die strukturell auf Minijobs angewiesen ist, und könnte die flächendeckende Versorgung mit Presseprodukten gefährden. Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen und der verfassungsrechtlich geschützten Bedeutung der Presse fordern die Verbände, auf die Maßnahme in der vorgesehenen Form zu verzichten und branchenspezifische Besonderheiten stärker zu berücksichtigen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":11,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0008402","regulatoryProjectTitle":"Schutz der Presse im Rahmen der Postrechtsmodernisierung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fe/16/321558/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270151.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Anhang: Unser Schreiben zum Thema Postgesetz an die Berichterstatter\r\nZum aktuellen Stand der Debatte bitten wir Sie folgende Anmerkungen in Ihre weitere Entscheidung\r\neinzubeziehen.\r\nSicherung der Zustellung von Presseprodukten durch die Deutsche Post AG (DPAG)\r\nWir bitten Sie, den Anregungen des Bundesrates, dass die Zustellung von Presseprodukten in der Regel am\r\nErscheinungstag zu erfolgen hat und es konkreter Laufzeitvorgaben bedarf, zu folgen. Wenn die allgemeine\r\nRegellaufzeit für Briefe auf E+3 steigt, ist zu erwarten, dass die DPAG sich ermächtigt sieht, den Service am\r\nErscheinungstag bzw. E+1 mit hohen Aufschlägen zu versehen, obwohl § 16 Abs. 1 PostModGE\r\nentsprechend der früheren Regelung aus der PUDLV „erschwingliche“ Preise fordert. Hier muss vom\r\nGesetzgeber selbst eine Regelung, zumindest aber eine Aussage in der Gesetzesbegründung getroffen\r\nwerden, dass die für die Pressepost essenziellen Laufzeiten „am Erscheinungstag“ bzw. E+1 auch weiterhin\r\n„erschwinglich“ für Verbraucher/Versender bleiben.\r\nSicherung des Postmarktes / Umsatzsteuerprivileg\r\nHinweise zu den dramatischen Folgen, die eine nur für die Post AG wirksame Reduzierung der\r\nMehrwertsteuer hätte, haben wir Ihnen bereits übermittelt. Wir sind dankbar zu hören, dass die\r\nBundesregierung und der Bundestag dieses Thema aufgenommen haben und einer sachgerechten Lösung\r\nzuführen wollen. Wir hören, dass auch die Postunternehmen unserer Mitglieder einen Antrag stellen können\r\nsollen, dass sie steuerrechtlich als Universaldienstleister betrachtet werden. Wir bitten Sie, diese\r\nRegulierung so zu fassen, dass dabei pressegetragene Postdienste in ihrer Gesamtheit betrachtet werden.\r\nDie Wertschöpfungskette „Zustellung von Briefen“ wird bei den privaten Briefdiensten der Zeitungen in der\r\nRegel in Netzwerken aus rechtlich selbstständigen Unternehmen erbracht. Das in Aussicht gestellte\r\nMehrwertsteuerprivileg kann also nur dann greifen, wenn für alle Unternehmen, die zu dieser Wertschöpfung\r\nbeitragen, jedenfalls in Bezug auf diese Leistung eine Mehrwertsteuerpflicht von null Prozent gilt.\r\nIn der Regel ist die pressegetragene Zustellung wie folgt organisiert:\r\n• Ein Teil der Briefe, wird in der unternehmenseigenen Zustellgesellschaft abgewickelt.\r\n• Ein weiterer Teil wird zur weiteren Zustellung eines der überregionalen Netzwerke der Presseverlage\r\n(Mail-Alliance oder P2) abgegeben.\r\n• Ein dritter Teil wird zur weiteren Zustellung an Zeitungs-Zustellgesellschaften übergeben, die\r\nkonzernrechtlich nicht der unternehmenseigenen Zustellgesellschaft zugerechnet werden.\r\n• Ein Teil wird der DPAG übergeben.\r\n• Zusätzlich bekommt die verlagsgetragene Brief-Zustellgesellschaft einen Teil der von ihr zugestellten\r\nBriefe wiederum aus den überregionalen Netzwerken (Mail-Alliance oder P2) eingeliefert.\r\nDie steuerrechtliche Behandlung der Briefzustellung durch Presseverlage sollte daher so gestaltet sein, dass\r\nin Bezug auf das Produkt Brief alle Leistungen der Wertschöpfungskette von Abholung bis Zustellung auf\r\nMehrwertsteuer Null eingestuft werden, unabhängig davon, wer sie erbringt. Wir bitten Sie dies zur, auch von\r\nder Bundesregierung gewünschten, Aufrechterhaltung des Postmarktes in der Regulierung und ihrer\r\nAnwendung sicherzustellen.\r\nAuch die Zustellung von Presseprodukten ist ein Universaldienst\r\nErgänzend möchten wir darauf hinweisen, dass jeder Zeitungsverlag in seinem Verbreitungsgebiet einen auf\r\nPresseprodukte bezogenen „Universaldienst“ betreibt. In Ihrer Gesamtheit betreiben die Zeitungsverlage\r\neine Infrastruktur, die eine Zustellung von Presseprodukten überall in Deutschland ermöglicht.\r\n3\r\nDarum halten wir es für geboten, dass die Zustellung von Presseprodukten grundsätzlich als Universaldienst\r\nanerkannt und mit dem Mehrwertsteuersatz Null belegt wird. Die Zustellung von Presseprodukten ist zwar\r\nals Teil des Universaldienstes im Gesetzesentwurf vorgesehen, allerdings nicht mit einer Privilegierung im\r\nBereich der Mehrwertsteuer. Hier erscheint eine Korrektur sachgerecht und angesichts der\r\nInfrastrukturleistung der Presseverlage für die Zustellung eines verfassungsrechtlich besonders geschützten\r\nProduktes ein Mehrwertsteuersatz von null Prozent sehr gut begründbar.\r\nWir bitten Sie sehr um eine Unterstützung und wären für eine Fortsetzung unseres Kontaktes dankbar. In\r\njedem Fall bitten wir Sie um einen Hinweis mit Ihrer Einschätzung zum Sachstand und unseren\r\nAusführungen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-19"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008402","regulatoryProjectTitle":"Schutz der Presse im Rahmen der Postrechtsmodernisierung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/77/7f/321560/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270158.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Herrn\r\nSteffen Saebisch\r\nStaatssekretärin\r\nIm Bundesministerium der Finanzen\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\n\r\nBerlin, den 20. März 2024\r\n\r\nSehr geehrter Herr Staatssekretär,\r\n\r\nvielen Dank für Ihr Schreiben vom 2. Januar 2024 zum Postgesetz an uns. Mittlerweile hat sich die\r\nDebatte fortentwickelt. In der Anhörung heute im Bundestag zum PostG haben die Sachverständigen\r\nProf. Kühling und Prof. Haucap die Absenkung der Mehrwertsteuer nur mit faktischer Wirkung für die\r\nDeutsche Post AG ebenfalls als sehr problematisch und marktzerstörend eingeschätzt.\r\nWir sind daher sehr dankbar zu hören, dass die Bundesregierung und die Regierungskoalition im\r\nBundestag das geplante Postgesetz in einer Form überarbeiten wollen, die sicherstellt, dass für alle\r\nWettbewerber auf dem Briefmarkt eine Reduzierung der Mehrwertsteuer möglich ist.\r\nZum aktuellen Stand der Debatte bitten wir Sie folgende Anmerkungen in Ihre weitere Entscheidung\r\neinzubeziehen.\r\nWir hören, dass auch die Briefunternehmen unserer Mitglieder einen Antrag stellen können sollen, dass\r\nsie steuerrechtlich als Universaldienstleister betrachtet werden. Wir bitten Sie, diese Regulierung so zu\r\nfassen, dass dabei pressegetragene Postdienste in ihrer Gesamtheit betrachtet werden.\r\nDie Wertschöpfungskette „Zustellung von Briefen“ wird bei den privaten Briefdiensten der Zeitungen in\r\nder Regel in Netzwerken aus rechtlich selbstständigen Unternehmen erbracht. Das in Aussicht gestellte\r\nMehrwertsteuerprivileg kann also nur dann greifen, wenn für alle Unternehmen, die zu dieser\r\nWertschöpfung beitragen, jedenfalls in Bezug auf diese Leistung eine Mehrwertsteuerpflicht von null\r\nProzent gilt.\r\nIn der Regel ist die pressegetragene Zustellung wie folgt organisiert:\r\n• Ein Teil der Briefe wird in der unternehmenseigenen Zustellgesellschaft abgewickelt.\r\n• Ein weiterer Teil wird zur weiteren Zustellung eines der überregionalen Netzwerke der\r\nPresseverlage (Mail-Alliance oder P2) abgegeben.\r\n• Ein dritter Teil wird zur weiteren Zustellung an Zeitungs-Zustellgesellschaften übergeben, die\r\nkonzernrechtlich nicht der unternehmenseigenen Zustellgesellschaft zugerechnet werden.\r\n• Ein Teil wird der DPAG übergeben.\r\n• Zusätzlich bekommt die verlagsgetragene Brief-Zustellgesellschaft einen Teil der von ihr\r\nzugestellten Briefe wiederum aus den überregionalen Netzwerken (Mail-Alliance oder P2)\r\neingeliefert.\r\n\r\nDie steuerrechtliche Behandlung der Briefzustellung durch Presseverlage sollte daher so gestaltet sein, dass in Bezug auf das Produkt Brief alle Leistungen der Wertschöpfungskette von Abholung bis Zustellung auf Mehrwertsteuer Null eingestuft werden, unabhängig davon, wer sie erbringt. Wir bitten Sie dies zur - auch von der Bundesregierung gewünschten - Aufrechterhaltung des Postmarktes in der Regulierung und ihrer Anwendung sicherzustellen.\r\nAuch die Zustellung von Presseprodukten ist ein Universaldienst\r\nErgänzend möchten wir darauf hinweisen, dass jeder Zeitungsverlag in seinem Verbreitungsgebiet einen auf Presseprodukte bezogenen „Universaldienst“ betreibt. In ihrer Gesamtheit betreiben die Zeitungsverlage eine Infrastruktur, die eine Zustellung von Presseprodukten überall in Deutschland ermöglicht.\r\nDarum halten wir es für geboten, dass die Zustellung von Presseprodukten grundsätzlich als Universaldienst anerkannt und mit dem Mehrwertsteuersatz Null belegt wird. Die Zustellung von Presseprodukten ist zwar als Teil des Universaldienstes im Gesetzesentwurf vorgesehen, allerdings nicht mit einer Privilegierung im Bereich der Mehrwertsteuer. Hier erscheint eine Korrektur sachgerecht und angesichts der Infrastrukturleistung der Presseverlage für die Zustellung eines verfassungsrechtlich besonders geschützten Produktes ein Mehrwertsteuersatz von null Prozent sehr gut begründbar.\r\nWir bitten Sie sehr um eine Unterstützung und wären für eine Fortsetzung unseres Kontaktes dankbar. In jedem Fall bitten wir Sie um einen Hinweis mit Ihrer Einschätzung zum Sachstand und unseren Ausführungen.\r\nWir stehen Ihnen und Ihrem Team jederzeit für Rückfragen und kurzfristige Gespräche zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nSigrun Albert\r\nVorsitzende des Vorstandes"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008402","regulatoryProjectTitle":"Schutz der Presse im Rahmen der Postrechtsmodernisierung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/90/06/695667/Stellungnahme-Gutachten-SG2602170005.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Lieber Herr Böhning,\r\n\r\nvielen Dank für Ihre weitere Gesprächsbereitschaft, auf die ich wegen eines sehr akuten Themas schon heute eingehen möchte. \r\n\r\nSie hatten beim Gespräch mit unserem Vorstand gesagt, dass sie dem Thema Postmehrwertsteuer nachgehen werden. Wir sind Ihnen dafür sehr dankbar, zumal Ihre Zusage sicher auch aus ihrer langjährigen Kenntnis der prekären Situation in der Zeitungszustellung resultiert. \r\n\r\nBei diesem Thema ist nun Gefahr in Verzug. Das Bundeszentralamt für Steuern hat nach unserer Kenntnis auf Weisung des Bundesfinanzministeriums die Erteilung von Bescheiden zur Mehrwertsteuerbefreiung für die Postdienste unserer Mitglieder gestoppt. Damit werden Zeitungsverlage die Postzustellung im Wettbewerb mit der Deutschen Post AG anbieten, massiv benachteiligt. Es liegt auf der Hand, dass bei einem Steuer- und damit Preisvorteil von 19 Prozent schon in kurzer Frist nur noch die Deutsche Post AG als Monopolist im Postmarkt bestehen bleibt, mit allen negativen Auswirkungen für Preise, Verbraucher und die Wirtschaft.\r\nEine große Zahl von Zeitungen von der Nord- und Ostsee über die Lausitz, Magdeburg und Mainz bis in das Allgäu haben – teils auf ausdrückliche politische Anregung hin – ihre Postzustellstrukturen erhalten und zum Teil ausgebaut, um durch Synergien die flächendeckende Belieferung mit unabhängiger journalistischer Information sicherzustellen. \r\n\r\nNun droht den Briefzustelldiensten der Verlagshäuser aufgrund der Steuerungleichbehandlung mit der Post AG der Zusammenbruch. Diese Wettbewerbsverzerrung bedroht darum nicht nur den Fortbestand privater Zusteller, sondern untergräbt in vielen Gebieten in Deutschland die wirtschaftliche Basis der Pressezustellung insgesamt. Wenn Verlage ihre Netze nicht mehr halten können, werden Zeitungsausgaben eingestellt, ländliche Regionen verlieren ihre tägliche Zeitung, und verlässliche lokale Information bricht weg. Was auf dem Spiel steht, ist die demokratische Grundversorgung mit unabhängiger Berichterstattung – nicht ein Randthema der Wirtschaftspolitik.\r\n\r\nWir wären Ihnen darum sehr dankbar, wenn Sie den Bundesminister der Finanzen möglichst umgehend auf diesen für die Zukunft der Presse existenziellen Aspekt des Themenkomplexes aufmerksam machen und sich dafür einsetzen, dass die seit Monaten beantragten Bescheide zur Mehrwertsteuerbefreiung unverzüglich erteilt werden.\r\n\r\nEine Nachricht über Ihre Auffassung und Erkenntnisse hierzu würde mich sehr freuen.\r\n\r\nMit den besten Grüßen\r\nJörg Eggers\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008402","regulatoryProjectTitle":"Schutz der Presse im Rahmen der Postrechtsmodernisierung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c4/f3/695669/Stellungnahme-Gutachten-SG2602170007.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Steuerliche Ungleichbehandlung von Postdienstleistungen gefährdet Refinanzierbarkeit regionaler Presse \r\nSehr geehrter Herr Staatsminister, lieber Herr Dr. Weimer,\r\nich hoffe sehr, dass Ihr neues Jahr medienpolitisch produktiv und erfolgreich begonnen hat. Für den erneuten Austausch im vergangenen Jahr im Vorstand des BDZV bedanke ich mich auf diesem Wege noch einmal herzlich. Anknüpfend daran möchte ich Sie auf einen drängenden Sachverhalt aufmerksam machen, der zwar seinen Ursprung im Post- und Steuerrecht hat, in seinen Auswirkungen jedoch unmittelbar die wirtschaftlichen Grundlagen der Presse betrifft.\r\nViele Presseverlage betreiben neben der Zeitungszustellung auch eine Brief- und Paketlogistik – eine politisch ausdrücklich erwünschte und nicht mehr wegzudenkende Säule der regionalen Postdienstleistungen und auch der Zustellinfrastruktur der Presse. Nach der neuen Rechtslage im Postgesetz ist eine umfassende Umsatzsteuerprivilegierung an die Anerkennung als sogenannter Universaldienstleister geknüpft. Die Logistik- und Zustellgesellschaften der Presseverlage, die nicht nur Zeitungen, sondern auch Briefe und Pakete zustellen, erfüllen diese Voraussetzungen in der Sache. Gleichwohl verweigert das zuständige Bundeszentralamt für Steuern derzeit die entsprechende Anerkennung – entgegen den Zusagen, die seitens der Hausleitung des Bundesministeriums der Finanzen im Gesetzgebungsverfahren zur Reform des Postgesetzes gemacht wurden. Für diese Unterlassung gibt es aus Sicht unserer betroffenen Mitglieder keine tragfähige Begründung.\r\nDiese Entscheidungen führen dazu, dass die Deutsche Post AG für gleichartige Zustellleistungen massiv privilegiert wird. Für die Presseverlage trifft dieser Wettbewerbsnachteil oftmals den kostenintensivsten Teil der Wertschöpfungskette: die flächendeckende Zustellung gedruckter Zeitungen. Gerade in ländlichen Regionen würde mit dieser steuerlichen Ungleichbehandlung die Refinanzierbarkeit der Zustellinfrastruktur weiter geschwächt – mit direkten Folgen für die Verfügbarkeit und Bezahlbarkeit hochwertiger journalistischer Angebote.\r\nEine Lösung wäre ohne gesetzgeberischen Aufwand möglich, ist bislang jedoch nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund möchten wir Sie bitten, das Anliegen aufzugreifen und sich innerhalb der Bundesregierung für eine zeitnahe Klärung im Sinne der Presse einzusetzen.\r\nGerne erläutern wir Ihnen die Hintergründe und Konsequenzen noch einmal persönlich.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nStefan Hilscher\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008403","regulatoryProjectTitle":"Ausnahmeregelung für Medieninhalte in der 5. Antidiskriminierungsrichtlinie der EU ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6c/3c/321562/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270147.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Entwurf einer EU-Richtlinie\r\nzur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung\r\n(5. Antidiskriminierungsrichtlinie)\r\nKurzposition der deutschen Wirtschaft\r\n15.05.2024\r\nI.\r\nEinleitung\r\nIm Jahr 2008 hat die EU-Kommission dem Rat und dem EU-Parlament einen Vorschlag für eine Richtlinie vorgelegt, der Betroffene vor Diskriminierungen wegen bestimmter, in Art. 1 der Richtlinie abschließend genannter Merkmale schützen soll. Intendiert wird ein Diskriminierungsschutz wegen unterschiedlicher Behandlung aufgrund der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung auch im Bereich des Zivilrechts. Ausdrücklich genannt wird der Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen (Art. 3 lit. d.).\r\nDer Richtlinienentwurf wurde im Rat 16 Jahre ergebnislos diskutiert, da die erforderliche Einstimmigkeit nicht erzielt werden konnte. Anfang 2024 hat die amtierende Ratspräsidentschaft den Entwurf erneut zur Diskussion gestellt und hierzu eine geringfügig modifizierte Fassung vorgelegt. Dabei wird das Ziel verfolgt, den Entwurf noch im ersten Halbjahr 2024 im Rat zu verabschieden.\r\nDer Richtlinienentwurf hätte in der vorliegenden Fassung im Zivilrechtsverkehr erhebliche Auswirkungen für die Unternehmen, soweit diese in Vertragsbeziehungen zum Verbraucher stehen. Die geplanten Regeln würden in das etablierte und bewährte nationale Antidiskriminierungsrecht eingreifen und an einzelnen Stellen Änderungen erfordern, die mit erheblichen praktischen Problemen, wirtschaftlichen Belastungen, unangemessenen Ergebnissen sowie Eingriffen in die Presse- und Medienfreiheit verbunden wären. Die Wirtschaft betrachtet den Diskussionsprozess auf EU-Ebene, der ohne Beteiligung der Öffentlichkeit stattfindet, mit erheblicher Sorge. Nach 16 Jahren wäre unbedingt eine erneute Konsultation der Medien- und Wirtschaftsverbände und eine anschließende Berücksichtigung der Interessen betroffener Unternehmen geboten, bevor eine Beschlussfassung im Rat erfolgt.\r\nIm Folgenden erläutern große Verbände der deutschen Wirtschaft ihre Position zu dem EU-Normgebungsvorhaben und konzentrieren sich dabei auf die geplanten, für den Zivilrechtsverkehr relevanten Regelungen.\r\n2\r\nII.\r\nGrundsätzliches\r\nDie beteiligten Wirtschafts- und Medienverbände bekennen sich ausdrücklich zum verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz und lehnen daher ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen im Zivilrechtsverkehr ebenso wie Diskriminierungen entschieden ab. Sie unterstützen gesetzliche Maßnahmen, welche eine Durchsetzung des Gleichheitsgrundsatzes unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit gewährleisten. Gleichzeitig darf eine gesetzlich vorgegebene Pflicht zur Gleichbehandlung aber berechtigte und rechtlich zulässige Differenzierungen im Zivilrechtsverkehr nicht ausschließen.\r\nNeue EU-Regeln zum Diskriminierungsschutz dürfen daher nicht unangemessen in den Zivilrechtsverkehr der Unternehmen mit Verbraucher, sowie der Presse- und Medienfreiheit eingreifen. Erforderlich sind Differenzierungsmöglichkeiten für alle Branchen, soweit eine unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt ist. Der Katalog der Diskriminierungsmerkmale darf insbesondere nicht dazu führen, dass Menschen mit gesellschaftlich unerwünschten, z. B. demokratie- oder das friedliche Zusammenleben gefährdenden Positionen eine Gleichbehandlung und damit eine faktische Akzeptanz ihrer verfehlten „Weltanschauung“ erzwingen können. Ebenso sollte der EU-Normgeber sicherstellen, dass die geplanten Neuregelungen keine unverhältnismäßige Bürokratie und wirtschaftliche Belastung bei den Unternehmen auslösen und eine rechtssichere Umsetzung immer möglich ist.\r\nDer vorliegende Richtlinienentwurf berücksichtigt diese Prämissen nicht hinreichend.\r\nWegen des bestehenden und bewährten nationalen Antidiskriminierungsrechts bestehen berechtigte Zweifel, ob eine EU-rechtliche Regelung überhaupt erforderlich ist. Da die nationalen Bestimmungen bereits durch die Rechtsprechung ausgeformt wurden, würden die neuen EU-Vorgaben unnötige neue Rechtsunsicherheiten und Probleme bei der praktischen Anwendung schaffen. Wir empfehlen daher, von dem EU-Regelungsvorhaben Abstand zu nehmen. Soweit dies den im Rat vertretenen nationalen Regierungen aus politischen Gründen nicht opportun erscheint, muss der Richtlinienentwurf mindestens erheblich überarbeitet werden. Eine Beschlussfassung in Form eines Schnellschusses sollte daher unterbleiben.\r\nIII.\r\nProblematische Regelungsvorhaben und Position\r\n1.\r\nDiskriminierungsmerkmale (Art. 1)\r\nMit Art. 1 soll ein Katalog mit Diskriminierungsmerkmalen eingeführt werden. Diese entsprechen weitgehend den bereits auf nationaler Ebene (§ 1 AGG) etablierten Vorgaben und sind insofern grundsätzlich unproblematisch.\r\nBedenken bestehen jedoch im Hinblick auf die Einführung eines neuen Diskriminierungsmerkmals der „Weltanschauung“. Eine „Weltanschauung“ wird als Aussage zur Welt im Ganzen und zur Stellung des Menschen in der Welt definiert. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass Anschauungen, welche mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unvereinbar sind oder diese sogar\r\n3\r\naktiv bekämpfen, unter den Begriff der „Weltanschauung“ subsumiert werden. Auch Auffassung zur Überlegenheit bestimmter Personengruppen, Religionen oder Völkern sowie zu autoritären Herrschaftsformen wie sie z. B. von Islamisten, der faschistischen oder nationalsozialistischen Lehre oder im Kommunismus vertreten werden, enthalten nämlich Auffassungen zur Stellung der Menschen in der Welt und in der Gesellschaft, auch wenn diese in die Irre gehen und völlig inakzeptabel sind.\r\nMit guten Gründen hat der deutsche Gesetzgeber daher darauf verzichtet, die „Weltanschauung“ in den Katalog der Diskriminierungsmerkmale für den Bereich des Zivilrechts (§ 19 AGG) aufzunehmen. Verfehlte, den gesellschaftlichen Frieden und die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährdende Weltbilder dürfen keinen Diskriminierungsschutz genießen. Unternehmen brauchen in diesen Fällen dringend Differenzierungsmöglichkeiten, auch um zum Schutz ihrer öffentlichen Reputation eine Zusammenarbeit mit entsprechenden Personen vermeiden zu können.\r\nAuf das Diskriminierungsmerkmal der „Weltanschauung“ sollte daher für den Zivilrechtsverkehr verzichtet werden.\r\n2.\r\nRechtfertigungsmöglichkeiten (Art. 2 Abs. 3 Nr. 5a. und 7.)\r\nMit Rücksicht auf die legitimen Interessen und Bedürfnisse der Versicherungs- und Kreditwirtschaft ermöglicht Art. 2 Abs. 3 Nr. 7 unterschiedliche Prämien, Versicherungsleistungen, Preise, Gebühren oder Entgelte bei der Erbringung der Leistungen dieser Branchen, soweit die differenzierte Behandlung objektiv und angemessen durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist. Mit dieser Rechtsfertigungsmöglichkeit wird nicht nur verhindert, dass die Geschäftsmodelle der Versicherungs- und Kreditwirtschaft gefährdet werden. Vielmehr liegen Differenzierungen in diesen Bereichen auch im originären Interesse der Verbraucher. Ein Zwang zur pauschalen Gleichbehandlung würde nämlich insgesamt zu deutlich schlechteren Konditionen für alle Verbraucher führen, weil individuelle Risiken kollektiv eingepreist werden müssten.\r\nArt. 2 Abs. 3 Nr. 5a. sieht darüber hinaus auch eine Rechtfertigungsmöglichkeit bei unterschiedlicher Behandlung aufgrund des Alters für alle Zivilrechtsverhältnisse vor. Dies ist wegen der teilweise bestehenden unterschiedlichen Bedürfnisse verschiedener Altersgruppen auch angemessen und wichtig.\r\nDie Rechtfertigungsmöglichkeit darf allerdings nicht nur auf das Alter beschränkt werden, sondern sollte alle Diskriminierungsmerkmale erfassen. Abhängig vom Einzelfall kann eine differenzierte Behandlung nämlich auch im Interesse der Betroffenen liegen. So kann es z. B. zur Gefahrenabwehr geboten sein, bei bestimmten Fahrgeschäften des Schaustellergewerbes körperlich behinderten Menschen den Zutritt zu verwehren. Eine unterschiedliche Behandlung kann beispielsweise auch erforderlich sein, um individuellen Bedürfnissen zum Schutz der Intimsphäre zu genügen (z. B. Zugang zur Sauna oder Schwimmbad an einzelnen Tagen nur für Frauen).\r\n4\r\nDa die Bedürfnisse für differenzierte Behandlungen im Einzelfall aus der individuellen Situation ergeben können und sie keinesfalls nur auf ein bestimmtes Diskriminierungsmerkmal beschränkt sind, ist die im Richtlinienentwurf vorgesehene Rechtfertigungsmöglichkeit im Hinblick auf unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters nicht praxisgerecht. Sie sollte für den Zivilrechtsverkehr auf alle Diskriminierungsmerkmale erweitert werden.\r\n3.\r\nBankdienstleistungspraxis\r\nBankdienstleistungen anbietende Unternehmen unterstützen seit jeher die Ziele der Antidiskriminierung. Jedoch dürfen bei der Zielstellung wesentliche Einschränkungen nicht außer Acht gelassen werden, um eine sachgerechte Praxis der Kreditvergabe und eine auf die jeweiligen Kunden passgenau zugeschnittene Angebotspalette für Bankdienstleistungen zu gewährleisten. Umso wichtiger sind daher die in Art. 2 Abs. 3 Nr. 7a und 7 formulierten Ausnahmevorschriften, die unbedingt beibehalten werden sollten. Zudem dürfte es sinnvoll sein, spezifischen Antidiskriminierungsvorschriften wie etwa Art. 6 der Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU zur Erhöhung der Rechtsklarheit sowie Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung Vorrang einzuräumen. Gleiches gilt für spezielle Tatbestände in Ansehung der Barrierefreiheit (z. B. RL (EU) 2019/882 zu Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen).\r\n4.\r\nAnwendungsbereich (Art. 3)\r\nAnders als das nationale Recht in Deutschland (§ 19 AGG) ist das Benachteiligungsverbot nach dem Richtlinienentwurf nicht auf Massengeschäfte beschränkt. Eine entsprechende Einschränkung wäre aber angemessen.\r\nMassengeschäfte werden in § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG als zivilrechtliche Schuldverhältnisse definiert, die „typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen“.\r\nEine entsprechende Ergänzung der Richtlinie hätte für den Zivilrechtsverkehr mit Verbrauchern vor allem Bedeutung, soweit dem Vertragsabschluss eine individuelle Bonitätsprüfung vorangeht. In diesen Fällen kommt der Vertrag nämlich gerade nicht „ohne Ansehen der Person“, sondern im Gegenteil unter Berücksichtigung des konkreten Vertragspartners zustande. Wenn die Anwendung des Diskriminierungsverbots auf Massengeschäfte beschränkt würde, wären also legitime Differenzierungen (z. B. im Zusammenhang mit der Solvenz des Vertragspartners) beim Kauf auf Rechnung oder bei Teilzahlungsverkäufen hochwertiger Waren im stationären Handel weiterhin möglich. Dies wäre angemessen, weil der Händler in diesen Fällen ein berechtigtes Interesse hat, sich vor dem Zahlungsausfall des Kunden zu schützen. Differenzierungen bei der Kundenbehandlungen helfen, Risiken für den Unternehmer zu minimieren und leisten damit mittelbar einen Beitrag, um Verbraucher solche Möglichkeiten überhaupt zu vertretbaren Konditionen anbieten zu können.\r\nIn diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Geschäfte im\r\n5\r\nZivilrechtsverkehr häufig mit dem Risiko eines Zahlungsausfalls zu Lasten des Unternehmens verbunden sind. Gläubiger sollten daher jenseits der Massengeschäfte generell das Recht und die Möglichkeit haben, ihr Risiko individuell und ohne Zwang zur Rechtfertigung einzuschätzen und ihr Geschäftsverhalten danach auszurichten. Anderenfalls wäre ein insgesamt restriktiveres Marktverhalten der Unternehmen zu erwarten, welches zu tendenziell höheren Preisen sowie einem reduzierten Angebot führen und damit den Interessen der Gesamtheit der Verbraucher widersprechen würde.\r\nDas Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 1 des Richtlinienentwurfs sollte daher (wie im deutschen Recht) ausschließlich auf Massengeschäfte Anwendung finden. Dies gilt umso mehr, als ein Verzicht auf eine entsprechende Beschränkung in einen Kontrahierungszwang münden würde, weil jeder (potentielle) Vertragsschluss im Privatrechtsverhältnis unter dem „Damoklesschwert“ einer vermeintlichen Diskriminierung stünde. Jeder Abbruch von Vertragsverhandlungen ohne offengelegten Sachgrund hätte das Potential, als Diskriminierung verstanden zu werden. Mithin bedeutete der Wegfall dieser Einschränkung auf Massengeschäfte auch erheblichen „sozialen Sprengstoff“.\r\nDas Diskriminierungsverbot des Richtlinienentwurfs sollte daher mit einer Einschränkung auf Massengeschäfte ergänzt werden.\r\n5.\r\nPflicht zur Gewährleistung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen (Art. 4a)\r\nMit Art. 4 a des Richtlinienentwurfs sollen Unternehmen zur Vornahme notwendiger, geeigneter und verhältnismäßiger Änderungen und Anpassungen („angemessene Vorkehrungen“) verpflichtet werden, um zu gewährleisten, dass Personen mit einer Behinderung gleichberechtigten Zugang u. a. zu Gütern und Dienstleistungen erhalten.\r\nDie Verweigerung „angemessener Vorkehrungen“ zur Herstellung der Barrierefreiheit im Zivilrechtsverkehr wird gleichzeitig in Art. 2 Abs. 2 lit. e) des Richtlinienentwurfs als Benachteiligung im Sinne des AGG definiert. Damit wird das Ziel verfolgt, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am Geschäftsverkehr zu ermöglichen. Diese Zielsetzung ist grundsätzlich zu begrüßen.\r\nAllerdings ist zu beachten, dass die praktischen Auswirkungen eines solchen faktischen Anspruchs auf „angemessene Vorkehrungen“ zur Herstellung der Barrierefreiheit für die Unternehmen mit B2C-Kontakten mit erheblichen und sogar existenzgefährdenden Kostenbelastungen verbunden sein können.\r\nWegen der zahlreichen denkbaren Behinderungen sind die möglichen Einschränkungen behinderter Menschen im Geschäftsverkehr vielfältig. Zwar beschränkt Art. 4 a des Richtlinienentwurfs den Anspruch auf Maßnahmen, die keine unverhältnismäßige Belastung für die Unternehmen auslösen. Da aber völlig offen ist, welche Maßnahmen eine „unverhältnismäßige Belastung“ i. S. d. Norm darstellen würden, ist auch offen, welche Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit im Einzelfall tatsächlich getroffen werden müssten. Die\r\n6\r\ndrohenden wirtschaftlichen Belastungen für die Unternehmen sind daher wegen der Unbestimmtheit der Regelung nicht absehbar und müssten durch die Rechtsprechung über viele Jahre anhand von Einzelfällen konkretisiert werden. Wie die Rechtsprechung die neue Pflicht in der Praxis und bezogen auf konkrete Einzelfälle ausformen wird, ist zudem kaum zu prognostizieren. Denkbar wäre z. B. eine Pflicht zur barrierefreien Gestaltung von Bedientheken, der Waren- und Dienstleistungsangebote einschließlich der Preisauszeichnung sowie der Zugänge zu Geschäftslokalen.\r\nUm Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Unternehmen vor unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, wäre eine Klärung der konkreten Anspruchsvoraussetzungen durch entsprechende Normen (auf nationaler oder EU-Ebene) zu gewährleisten, bevor eine Rechtspflicht eingeführt wird. Hierzu wäre im Rahmen eines Normungsverfahrens klarzustellen, welche konkreten Vorkehrungen zur Herstellung der Barrierefreiheit unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von den Unternehmen sicherzustellen sind. Mindestens müsste in der Richtlinie selbst klargestellt werden, dass bauliche Veränderungen, z. B. auch im Zusammenhang mit der Warenpräsentation im Einzelhandel, immer als unverhältnismäßige Belastung der Unternehmen zu bewerten sind. Nur unter diesen Voraussetzungen könnte ein entsprechender Anspruch von den Unternehmen unter Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands und grundlegender Veränderungen der Waren- und Dienstleistungsangebote erfüllt werden.\r\nEine solche verbindliche Klärung muss aber erfolgen, bevor eine Rechtspflicht wie in Art. 4 a des Richtlinienentwurfs vorgesehen eingeführt wird. Nur dann lassen sich die wirtschaftlichen Auswirkungen einer entsprechenden Regelung seriös beurteilen und die Vorgaben rechtskonform umsetzen, ohne der Gefahr einer unnötigen (und kostenintensiven) Übererfüllung ausgesetzt zu sein.\r\nZu beachten ist nämlich, dass unterschiedliche Auslegungen bei der Rechtsanwendung zu einem differenzierten Aufwand und unterschiedlichen wirtschaftlichen Belastungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Barrierefreiheit führen. Die damit ausgelösten Wettbewerbsverzerrungen sollten durch klare und rechtssicher zu erfüllende Vorgaben vermieden werden.\r\nZu berücksichtigen ist auch, dass aktuell Teilhaberechte auf nationaler Ebene durch neue, EU-rechtlich bedingte Normen (insbesondere RL (EU) 2019/882 zu Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und ferner EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit im Internet 2016/2102) eingeführt werden. In Deutschland ist dies z. B. das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), welches ab dem 28. Juni 2025 gilt. Dieses Gesetz hebt Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen auf eine ganz neue Stufe. Seine Auswirkungen sollten abgewartet werden. Die Begründung zu diesem Gesetz veranschlagt den jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft bei rund 61,9 Mio. Euro und den einmaligen Aufwand bei 212,3 Mio. Euro (RegE, BT-Drs. 19/28653, S. 97). Die Wirtschaft ist also derzeit mit der praktischen Umsetzung des BFSG bereits stark belastet.\r\nVon daher sollten die Auswirkungen der nationalen Umsetzung der Vorgaben\r\n7\r\nder EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit im Internet abgewartet werden, bevor durch die EU neue Rechtspflichten mit einer zusätzlichen Belastung der Wirtschaft eingeführt werden. Auf die Einführung eines gesetzlichen Anspruchs auf Herstellung „angemessener Vorkehrungen“ zur Gewährleistung der Barrierefreiheit ist daher bis auf weiteres zu verzichten. Sollte der EU-Gesetzgeber die Einführung einer entsprechenden Rechtspflicht gleichwohl für unverzichtbar halten, sollte die bereits im Entwurf vorgesehene Beschränkung des neuen Anspruchs auf „verhältnismäßige“ Maßnahmen klar, eindeutig und rechtssicher definiert werden, um eine Überlastung der Unternehmen zu vermeiden. Bauliche Veränderungen haben dabei immer als unverhältnismäßig zu gelten.\r\n6.\r\nEinschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Werbe- und Medienfreiheit (Art. 3 Abs. Abs. 1 lit. d)\r\nEs ist seit jeher ein wesentliches Element der Pressefreiheit, dass jede Zeitschrift oder Zeitung und jedes andere Medium frei entscheiden kann, ob sie eine Anzeige annimmt oder nicht, ob eine Werbung geschaltet wird oder nicht. Der Richtlinienentwurf würde nun der Presse und anderen Medien verbieten, beim Angebot von Produkten oder Dienstleistungen die Weltanschauung, Religion etc. des Nachfragers zu berücksichtigen und diese Freiheit durch einen Kontrahierungszwang ersetzen. Somit steht ein wesentliches Element der Pressefreiheit auf dem Spiel.\r\nArt. 5 Abs. 1 GG garantiert den Medienunternehmen die völlige - bis zur Einseitigkeit reichende - Entscheidungsfreiheit darüber, welche Nachrichten, Inhalte und Meinungsäußerungen veröffentlicht werden. Und da die kommerzielle Kommunikation aufgrund ihrer Finanzierungsfunktion für die Medienunternehmen in vollem Umfang und gleichberechtigt am Schutz des Art. 5 Abs. 1 (auch in Form der negativen Meinungsfreiheit) teilnimmt, muss dies auch für die Entscheidung gelten, ob Werbung geschaltet wird, unabhängig davon, ob sie Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen Dritter (Werbetreibende) enthält. Gleiches gilt auch für Art 10 Menschenrechtskonvention und Art 11 Grundrechtscharta.\r\nDie Pressefreiheit schützt gerade auch die Freiheit der Verlage, Anzeigen nicht anzunehmen, die der redaktionellen Linie oder der Auffassung der Verlage widersprechen. Der Richtlinienentwurf würde aber nach Art. 3 Abs. 1 lit. d Verlage verpflichten, Anzeigen anzunehmen, die der redaktionellen Linie oder der Weltanschauung der Publikation oder ihrer Leser widerspreche. So könnte beispielsweise eine konfessionelle Zeitschrift keine Anzeigen einer religiösen Sekte mehr ablehnen, oder eine Jägerzeitschrift keine Anzeigen von Tierschützern, was zu Verärgerung und Leserverlust führen würde.\r\nAufgrund dieser Bedenken hat das EU-Parlament 2009 in einer legislativen Entschließung zum Vorschlag zu Recht eine Ausnahme für Werbung und Medien in Art. 3 Abs. 5a vorgesehen („Die Bereiche Werbung und Medien sind von dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen.“), die im Rat mitaufgenommen werden muss.\r\nDie Richtigkeit einer solcher Ausnahme ist ebenso bereits im acquis\r\n8\r\ncommunautaire verankert. 2003 nahm die EU ausdrücklich von einem anfänglichen Vorschlag der EU-Kommission Abstand, die Gleichbehandlungsrichtlinie aufgrund des Geschlechts (2004/113/EG) auf Werbe- und Medieninhalte auszudehnen. Denn man hatte eingesehen, dass derartige Inhaltsbeschränkungen mit den Kommunikationsgrundrechten unvereinbar sind. Die Erläuterungen zum Entwurf der Gleichbehandlungsrichtlinie stellen dazu fest (KOM [2003] 657 endg., S. 16): „Um einen Konflikt mit anderen Grundfreiheiten wie der Pressefreiheit [...] zu vermeiden, stellt Art. 1 klar, dass die Richtlinie [...] nicht anwendbar ist, wenn es um Medieninhalte und Werbeinhalte geht“. Und Erwägungsgrund (11) des Richtlinienentwurfs erklärt (KOM [2003] 657 endg., S. 24): „Durch das Diskriminierungsverbot dürfen andere Grundrechte [...] einschließlich der Medienfreiheit und des Medienpluralismus“ „nicht beeinträchtigt werden“, weswegen es nicht „für Medien- und Werbeinhalte“ gelten soll.“ Dementsprechend bestimmt Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2004/113/EG, dass die Richtlinie nicht „für den Inhalt von Medien und Werbung“ gilt (ABl. L 373/40 v. 21.12.2004)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Es bedarf folgender Änderungen:\r\nHier können Sie Ihre Antwort erläutern: (1200)\r\nTeil der Agenda ist unter Punkt 3 „Transformation unterstützen“. Für die private Presse ist die Transformation durch erfolgreiche Digitalisierung überlebenswichtig. Der nötige Ausbau des Digitalgeschäfts und die dafür erforderlichen Investitionen sind aber nur möglich, wenn\r\na) Effizienzen durch Kosteneinsparungen ermöglicht werden UND das Printgeschäft noch rentabel betrieben werden kann, um Investitionen in den Ausbau des Digitalgeschäfts zu ermöglichen. Dies erfordert insbesondere Möglichkeiten zur Kooperation. § 30 Abs. 2b GWB verfolgt diesen Gedanken, ist in der Praxis aber außerhalb lokaler Publikationen vielfach ein stumpfes Schwert. Hier bedarf es weiterer Verbesserungen.\r\nZudem sollte der Pressemultiplikator in § 38 Abs. 3 GWB weiter herabgesetzt oder gestrichen werden.\r\nBesonders wichtig wäre zudem eine Marktabgrenzung unter Berücksichtigung des Wettbewerbs der global agierenden Werbe- und Medienangebote.\r\nb) gut ausgestattete und spezialisierte Behörden aufgrund klarer Vorgaben fairen Wettbewerb im Verhältnis zu globalen Unternehmen iSv § 19a schlagkräftig durchsetzen. Das ist bislang nicht der Fall. Es bedarf dringend weiterer Verbesserungen. [Fortsetzung unter 2.]\r\n2.\r\nWelche Ziele und Maßnahmen der wettbewerbspolitischen Agenda sollten in der zweiten Hälfte der Legislatur im Vordergrund stehen?\r\n2\r\n[Fortsetzung von 1.] Wichtige Maßnahmen zur Flankierung der Digitalisierung der Presse, die fairen Zugang zu und fairen Wettbewerb auf Plattformen iSv § 19a zwingend voraussetzt:\r\naa) Ausstattung des Amtes mit sehr viel mehr Ressourcen, die effektive und schnelle Verfahren ermöglichen.\r\nbb) Umwandlung des § 19a II GWB in ein ex lege geltendes Verbot.\r\ncc) Einführung eines Streitbeilegungsmechanismus für gewerbliche Nutzer auf nationaler Ebene (ähnlich Art. 6(12) DMA)\r\ndd) Konkretisierungen fairen Wettbewerbs auf Monopolplattformen wie Sicherung relevanzbasierter Zugangschancen zu Endkunden durch Begrenzung bezahlter Vermittlung, Verbot von Suchwerbung für Navigationsanfragen etc.\r\nee) Verbesserungen bei der Durchsetzung.\r\nFusionskontrolle und Ministererlaubnis\r\nA) Fusionskontrolle\r\nSowohl die Europäische Kommission als auch das Bundeskartellamt verfügen über das präventive Instrument der Fusionskontrolle. Die Fusionskontrolle setzt an den prognostizierten Auswirkungen eines Unternehmenszusammenschlusses auf den Wettbewerb an. Sofern eine Fusion bestimmte Kriterien erfüllt, muss diese bei der zuständigen Wettbewerbsbehörde angemeldet werden. Danach werden die Fusionen geprüft und jene untersagt, die den wirksamen Wettbewerb erheblich behindern würden. Dies gilt vor allem, wenn durch eine Fusion eine marktbeherrschende Stellung erlangt oder verstärkt würde.\r\nEine Beurteilung der aktuellen Regelungen zur Fusionskontrolle befasst sich somit insbesondere mit folgenden Fragen: Unterliegen die „richtigen“ Zusammenschlussvorhaben einer Anmeldepflicht (betrifft die sog. „formelle Fusionskontrolle“)? Werden die angemeldeten Fusionen anhand geeigneter Kriterien geprüft (betrifft die sog. „materielle Fusionskontrolle“)? Ist das wettbewerbsbehördliche Fusionskontrollverfahren effektiv, effizient und rechtssicher ausgestaltet? Insbesondere mit Blick auf Fusionen in der Digitalwirtschaft wurden diese Fragen in den letzten Jahren kontrovers diskutiert. Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für eine Anpassung der Fusionskontrolle zur Unterbindung strategischer Aufkäufe potenzieller Wettbewerber (sog. „killer-acquisitions“) einsetzt.\r\n1. Haben sich die derzeitigen Regelungen zur Fusionskontrolle im GWB Ihrer Ansicht nach bewährt? Ja. Derzeit sind keine Anpassungen notwendig. [Weiter mit Frage 9] Die Fusionskontrolle hat sich in ihrer aktuellen Form größtenteils bewährt. Es sind nur kleine Änderungen nötig.\r\n3\r\nDie Fusionskontrolle erreicht ihr Ziel derzeit kaum. Es sind größere Änderungen nötig. XX (siehe dazu ab Frage 4) Keine Meinung.\r\n2. Erfasst die deutsche Fusionskontrolle Ihrer Ansicht nach derzeit die wettbewerblich relevanten Unternehmenszusammenschlüsse? Ja. Es gibt diesbezüglich keinen Reformbedarf. [Weiter zu Frage 4] XX Nein. Einige wettbewerblich relevante Fusionen können vom Bundeskartellamt nicht geprüft werden. [Weiter zu Frage 3] Weiß nicht / Keine Meinung. [Weiter zu Frage 4]\r\n3. Welche Maßnahmen sind notwendig, damit alle wettbewerblich relevanten Fusionen vom Bundeskartellamt geprüft werden können? Anpassung der umsatzbezogenen Schwellenwerte (in § 35 Abs. 1 GWB). Anpassung der sog. „Transaktionswertschwelle“ (in § 35 Abs. 1a GWB). XX Zusätzlicher, in der obigen Aufzählung nicht enthaltener Vorschlag. Weiß nicht / Keine Meinung.\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\nDer Pressefaktor ist weiter abzusenken oder zu streichen. Es sollten auch sog. „Killer Acquisitions“ erfasst werden, um die Übertragung von Marktmacht auf anliegende Märkte zu vermeiden.\r\n4. Unterliegen Ihrer Ansicht nach derzeit zu viele Fusionen einer Anmeldepflicht beim Bundeskartellamt, obwohl dies aus wettbewerblicher Sicht nicht erforderlich und durch eine Änderung des GWB vermeidbar wäre? Ja. Das Netz der deutschen Fusionskontrolle ist (in Teilen) aktuell zu engmaschig. [Weiter zu Frage 5] XX Nein. Es gibt diesbezüglich keinen Reformbedarf im GWB. [Weiter zu Frage 6] Weiß nicht / Keine Meinung. [Weiter zu Frage 6]\r\n5. Welche Maßnahmen sind Ihrer Ansicht nach notwendig, damit weniger wettbewerblich nicht relevante Fusionen beim Bundeskartellamt angemeldet werden müssen? XX Anpassung der umsatzbezogenen Schwellenwerte (in § 35 Abs. 1 GWB). Anpassung der sog. „Transaktionswertschwelle“ (in § 35 Abs. 1a GWB). Zusätzlicher, in der obigen Aufzählung nicht enthaltener Vorschlag. Weiß nicht / Keine Meinung.\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\n4\r\nDer Pressefaktor ist weiter abzusenken oder zu streichen. Die Absenkung auf den Faktor 4 genügt nicht. Es unterfallen zu viele Fusionen von Zeitungen und Zeitschriften der Kontrolle.\r\nInsbesondere im Bereich der regionalen Tageszeitungen, wo bei rein regionalen Übernahmen die Umsätze überschaubar sind, werden Zusammenschlüsse kontrolliert und teilweise untersagt, obwohl gerade hier Übernahmen unerlässlich sind, um überhaupt noch eine regionale Tageszeitung anbieten zu können. Vermehrt werden Publikationen eingestellt, so dass auf Print angewiesene Leser keinerlei Regionalzeitung mehr beziehen können. Zweitbeste Hilfe nach einer Absenkung des Pressefaktors wäre die Anhebung der 2. Inlandsumsatzschwelle von EUR 17,5 Mio. Auch sollte die Bagatellmarktschwelle von 20 Mio. EUR angehoben werden.\r\n6. Sollte für die Untersagung einer Fusion auf europäischer und nationaler Ebene der gleiche Bewertungsmaßstab (erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs) gelten? XX Ja. Ein kohärenter fusionskontrollrechtlicher Rahmen ist essentiell. Nein. Es ist nachrangig, ob das Bundeskartellamt nach anderen Maßstäben prüft als die Europäische Kommission. Weiß nicht / Keine Meinung.\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\nEin kohärenter Prüfungsmaßstab ist essenziell. Im Bereich der Presse ist dies derzeit nicht gegeben, was in der Praxis zu fatalen Ergebnissen führen kann. Der Gesetzgeber hat Kooperationen im Bereich der Presse in § 30 Abs. 2b GWB ausdrücklich privilegiert. Diese gesetzgeberische Intention läuft aber insbesondere deshalb in der Praxis oft leer, weil bundesweite Kooperationen vom Bundeskartellamt – ohne Berücksichtigung der Privilegierung – nach Art. 101 AEUV geprüft werden. Dieses Auseinanderfallen muss vermieden werden. Zudem sollte § 30 Abs. 2b GWB auf die Fusionskontrolle ausgeweitet werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Anwendung der Regelung von der gesellschaftsrechtlichen Struktur der Zusammenarbeit abhängen soll (vgl. noch unten 8.).\r\n7. Ist das Kriterium der erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs (sog. SIEC-Test) Ihrer Ansicht nach zur Beurteilung angemeldeter Fusionen geeignet? XX Ja. Der SIEC-Test ist als Prüfkriterium geeignet. Grundsätzlich ja; es benötigt man jedoch gewisser Anpassungen [bitte in Textfeld erläutern]. Nein, der Beurteilungsmaßstab bedarf einer grundlegenden Erneuerung. Weiß nicht / Keine Meinung.\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\n5\r\n8. Haben Sie weitere Vorschläge zur Verbesserung der deutschen Fusionskontrolle, die über die zuvor aufgegriffenen Aspekte hinausgehen? XX Ja. Nein.\r\nWenn ja, bitte erläutern: [Freies Textfeld max. 2000 Zeichen]\r\na) § 30 Abs. 2b GWB sollte auf Fusionen ausgeweitet werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Anwendung der Regelung von der gesellschaftsrechtlichen Struktur der Zusammenarbeit abhängen soll.\r\nb) Global agierende digitale Werbe- und Medienangebote verändern die Realität der Märkte klassischer Presse in einer Art und Weise, der durch neue Marktabgrenzungen Rechnung getragen werden muss. Gerade aufgrund der Veränderungen, die die Digitalisierung im Bereich der Medien nach sich gezogen hat, erscheint es geboten, die hergebrachten Marktdefinitionen zu überprüfen und zu aktualisieren. Abgrenzungen und Definitionen, die in der Vergangenheit zutreffend waren, bilden sonst ein zu enges Korsett für verbleibende Marktakteure, die den Big Tech Playern ohne Zusammenschlüsse in manchen Konstellationen nur schwer etwas entgegensetzen können.\r\nc) Die Hürden für Zusammenschlüsse werden infolge vielfacher unterschiedlicher Anmeldepflichten (Foreign Subsidy Regulation, Foreign Direct Investment Screening etc.) ohnehin stetig höher. Im Mediensektor wird die Situation durch die geplanten zusätzliche Konzentrationskontrolle im European Media Freedom Act noch komplexer. Die Rechtssicherheit für Transaktionen ist hierdurch immer mehr gefährdet. Hinzu kommen Bestrebungen der Bundesländer, die zuschaueranteilsbezogene parallele Medienkonzentrationskontrolle auf alle Medien unter Einschluss der gedruckten und digitalen Presse auszuweiten und dabei wenig rechtsklare Eingriffsvoraussetzungen vorzusehen.\r\nd) Die Haltung des BKartA, dass Verweisungsanträge nach Art. 22 der Fusionskontrollverordnung voraussetzen, dass die nationalen Anmeldeschwellen überschritten werden, sollte beibehalten und nicht durch gesetzgeberische Interventionen geändert werden.\r\nB) Ministererlaubnis\r\nNach § 42 GWB kann der Bundeswirtschaftsminister einen vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss auf Antrag erlauben. Dafür muss die Wettbewerbsbeschränkung infolge des Zusammenschlusses von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen werden oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein. Seit der Einführung der Ministererlaubnis wurden 23 solcher Anträge gestellt. Von diesen wurden zehn positiv entschieden, sieben mit Auflagen. Ex-Post-Analysen der Erlaubnisfälle legen nahe, dass sich nur in einem gewissen Teil der Erlaubnisfälle die ex-ante vorausgesagten positiven Gemeinwohleffekte der Fusion, welche jeweils zur Erlaubnis führten, empirisch nachweisen lassen und in noch weniger Fällen diese direkt auf die Fusion zurückgeführt werden können. Die Vorschriften zur Ministererlaubnis stehen seit ihrer Einführung immer wieder in der Kritik; zugleich wurden bisher nur geringfügige Änderungen an der maßgeblichen Vorschrift vorgenommen. Die Agenda sieht die Reform des Ministererlaubnisverfahrens mit dem Ziel, dass\r\n6\r\nwieder angemessene Klagemöglichkeiten gegen eine Ministererlaubnis bestehen und der Deutsche Bundestag im Verfahren beteiligt wird vor.\r\n1. Muss die Ministererlaubnis im GWB Ihrer Ansicht nach angepasst bzw. reformiert werden? Nein. Derzeit sind keine Anpassungen notwendig. XX In geringem Umfang. Die Ministererlaubnis hat sich in ihrer aktuellen Form größtenteils bewährt. In großem Umfang. Die Ministererlaubnis erreicht ihr Ziel derzeit kaum. Die Ministererlaubnis sollte ersatzlos gestrichen werden. Weiß nicht / keine Meinung.\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\nDie richtige Privilegierung von Verlagskooperationen durch § 30 Abs. 2b GWB unterbleibt bei Anwendbarkeit des Art. 101 AEUV. Das führt zur Untersagung von Kooperationen, die zwingend erforderlich sind, um die Pressevielfalt in einem verschärften Wettbewerbsumfeld zu erhalten. Das hohe Schutzgut der Pressevielfalt könnte ggf. höher zu gewichten sein als der vom allgemeinen Kartellverbot intendierte Schutz des Wettbewerbs. Das entspricht dem Konzept der Ministererlaubnis, die „gesamtwirtschaftliche Vorteile“ und ein „überragendes Interesse der Allgemeinheit“ im Einzelfall höher bewertet als eine Wettbewerbsbeschränkung. Es sollte diskutiert werden, wie dieser Gedanke für die Presse genutzt werden kann, um zwingend erforderliche Kooperationen in der Intention des § 30 Abs. 2b GWB umsetzen zu können.\r\n2. In welchen Bereichen sehen Sie Reformbedarf? [Mehrfachauswahl möglich] XX Bei den Voraussetzungen für die Erteilung einer Ministererlaubnis. Bei dem Verfahren der Erteilung einer Ministererlaubnis. Bei den Möglichkeiten zur Überwachung der Ministererlaubnis und der Nebenbestimmungen. Bei den Klagemöglichkeiten gegen eine Ministererlaubnis (sog. Drittklagebefugnis). Sonstiges (bitte in Textfeld erläutern).\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\n[Nur, falls bei Frage 2 eine der ersten 4 Möglichkeiten ausgewählt wurde.]\r\n3. Sofern Sie Anpassungsbedarf bei der Ministererlaubnis sehen: Inwiefern sollten diese angepasst werden? [Mehrfachauswahl möglich]\r\n7\r\nEs sollte leichter möglich sein, als Dritter Klage gegen eine Ministererlaubnisentscheidung erheben zu können, d.h. Streichung des §73 Abs. 2 S. 2 GWB.\r\nStreichung des Tatbestandsmerkmals der „gesamtwirtschaftlichen Vorteile“.\r\nStreichung des Tatbestandsmerkmals des „überragenden Interesses der Allgemeinheit“.\r\nSchaffung einer komplett neuen Voraussetzung.\r\nStreichung der Möglichkeit, Nebenbestimmungen zu erlassen.\r\nÜberwachung der Nebenbestimmungen durch das Bundeskartellamt.\r\nSonstiges (bitte in Textfeld erläutern).\r\nWeiß nicht / Keine Meinung.\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen.]\r\nNachhaltigkeit\r\nDie Bundesregierung arbeitet an der Transformation zu einer sozial-ökologischen Marktwirtschaft. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat im Februar 2022 seine Wettbewerbspolitische Agenda mit 10 Punkten für nachhaltigen Wettbewerb als Grundpfeiler der sozial-ökologischen Marktwirtschaft vorgestellt. In dem Zusammenhang hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine Studie „Wettbewerb und Nachhaltigkeit in Deutschland und der EU“ in Auftrag gegeben, die im März 2023 veröffentlicht wurde. Darin wurde geprüft, welchen Beitrag die Wettbewerbspolitik zum Erreichen der Klimaschutzziele leistet und welche Handlungsoptionen bestehen. Eine erste öffentliche Konsultation zu dieser Studie wurde bereits durchgeführt.\r\n1. Auch Unternehmenskooperationen, die dazu dienen, übergesetzliche Nachhaltigkeitsziele zu erreichen, müssen sich am Kartellrecht messen. Sehen Sie Änderungsbedarf, um Nachhaltigkeitskooperationen zur Erreichung übergesetzlicher Standards zu fördern, und wenn ja wo? [Mehrfachauswahl möglich] Ja, ich sehe Änderungsbedarf. XX Ich sehe keinen Änderungsbedarf. Eine entsprechend weite Auslegung des aktuellen Gesetzeswortlauts genügt. Sonstiges (bitte in Textfeld erläutern). Weiß nicht / Keine Meinung.\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\n2. Bereits heute können wettbewerbsschädliche Kooperationen vom Kartellverbot freigestellt sein, wenn die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher angemessen am entstehenden Vorteil beteiligt werden.\r\n8\r\nSollten wettbewerbsschädliche Kooperationen auch dann freigestellt werden können, wenn die Nachhaltigkeitsvorteile an anderer Stelle, z.B. bei anderen gesellschaftlichen Gruppen, grenzüberschreitend oder in anderen Ländern/Regionen entstehen (out-of-market-efficiencies)? Ja. XX Nein.\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen.]\r\n3. Auf welche Art und Weise können wettbewerbsschädliche Kooperationen am effektivsten freigestellt werden? Nur ökonomisch quantifizierbare Effizienzen sind berücksichtigungsfähig. Der Überprüfungsmaßstab soll derselbe bleiben wie bisher für Effizienzvorteile. Eine Quantifizierung sollte in Bezug auf Nachhaltigkeitskooperationen generell nicht stattfinden. Im Rahmen der Freistellung müssen wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen mit den qualitativen Gemeinwohlvorteilen abgewogen werden. Diese Abwägung ist eine Wertungsfrage. Modellkooperationen, sustainability sandboxes, sind einzurichten, in deren Rahmen Unternehmen unter staatlicher Anleitung Nachhaltigkeitskooperationen durchführen können. Sonstiges (bitte in Textfeld erläutern).\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen.]\r\n4. Wie sollte dem Risiko von Greenwashing bei der kartellrechtlichen Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten entgegengetreten werden? Sollte die Freistellung auf gewisse Bereiche begrenzt werden? XX Nachhaltigkeitsaspekte sollten nur berücksichtigt werden, wenn es für einen Bereich keine gesetzlichen Vorgaben gibt. Nachhaltigkeitsaspekte sollten nur berücksichtigt werden, wenn die Kooperationen erforderlich sind, um gesetzliche Ziele vorzeitig zu erreichen. Sonstiges (bitte in Textfeld erläutern).\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen.]\r\nVerbraucherschutz / Fairer Wettbewerb\r\nDas Bundeskartellamt kann im Rahmen von Sektoruntersuchungen bereits seit 2017 Verstöße gegen wirtschaftliches Verbraucherrecht feststellen, diese aber nicht abstellen. In den letzten Jahren hat das Bundeskartellamt in mehreren Sektoruntersuchungen die Einhaltung von verbraucherrechtlichen Vorschriften analysiert, u. a. bei Vergleichsportalen, Smart-TVs oder bei Messenger- und Video-Diensten. Teilweise, aber nicht immer hat es dabei Verbraucherrechtsverstöße festgestellt. Eine Befugnis, solche Verstöße abzustellen, hat es nicht. Bei Verstößen\r\n9\r\ngegen wirtschaftliches Verbraucherrecht fehlen privaten Akteuren häufig Informationen und die Möglichkeit diese zu beschaffen. Zudem fehlen wirkungsvolle Sanktionen, wenn eine drohende und auf Unterlassung gerichtete Abmahnung ein leicht zu vernachlässigendes Risiko darstellt. Entscheidungen von Gerichten gegen einzelne Marktteilnehmer haben zudem nur eine sehr geringe Breitenwirkung. Auch gegen Streuschäden wird in der Regel nicht wirkungsvoll vorgegangen. Der Koalitionsvertrag sieht deshalb vor zu prüfen, „wie das Bundeskartellamt gestärkt werden kann, um bei erheblichen, dauerhaften und wiederholten Verstößen gegen Normen des wirtschaftlichen Verbraucherrechts analog zu Verstößen gegen das GWB Verstöße zu ermitteln und diese abzustellen.“\r\n1. (Wann) sollten Ihrer Meinung nach erhebliche, dauerhafte und/oder wiederholte Verstöße gegen Normen des wirtschaftlichen Verbraucherrechts vom Bundeskartellamt geahndet werden? [Mehrfachauswahl möglich]\r\nWenn ein Fall mit Beweisschwierigkeiten vorliegt, in dem potentiell Geschädigte aufgrund von Informationsnachteilen gegenüber Unternehmen Schwierigkeiten haben, einen Rechtsbruch oder ihren Schaden zu beweisen.\r\nXX Wenn das jeweilige Unternehmen eine gewisse Marktmachtschwelle überschritten hat, die auch kartellrechtlich relevant ist.\r\nWenn das Unternehmen einen Verbraucherrechtsverstoß gegenüber einer Vielzahl von Verbrauchern begangen hat.\r\nWenn bei Verbrauchern vereinzelt erhebliche Schäden entstanden sind.\r\nBei zahlreichen Verbrauchern sind geringwertige Schäden entstanden (sog. Streuschäden).\r\nWenn der Verbraucherrechtsverstoß mindestens über den Zeitraum von einigen Monaten hinweg erfolgt ist.\r\nNein, es besteht kein Regelungsbedarf.\r\nSonstiges (bitte in Textfeld erläutern).\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen.]\r\nFür alle anderen Punkte gibt es z. B. mit der verbraucherrechtlichen Sammelklage Instrumente. Ein Bedarf, das BKartA als weitere Verbraucherschutzbehörde zu installieren, besteht nicht. Dies führt zu Abgrenzungsschwierigkeiten mit anderen Behörden, wie z.B. den Datenschutzbehörden. Zudem besteht die Gefahr, dass mehrere Behörden darum wetteifern, den weitestgehenden Verbraucherschutz zu bieten, während das ebenso wichtige, aber vielfach komplexere Thema des fairen Wettbewerbs nicht genügend Ressouren erhält. Das BKartA schützt Verbraucherinteressen am besten, indem es den Wettbewerb schützt. Da es schon jetzt keine ausreichenden Ressourcen für einen umfassenden Schutz des Wettbewerbs hat, führt eine Ausweitung der Kompetenzen nicht zu mehr Verbraucherschutz.\r\n10\r\n2. Welche Voraussetzungen sollten Ihrer Meinung nach grundsätzlich für das Tätigwerden des Bundeskartellamts erfüllt sein? [Mehrfachauswahl möglich]\r\nXX Das Bundeskartellamt hat im Rahmen einer Sektoruntersuchung Kenntnis von systematischen Verbraucherrechtsverstößen erlangt.\r\nXX Das Bundeskartellamt wird bei einer bestimmten Anzahl an Verbraucherbeschwerden tätig.\r\nDas Bundeskartellamt wird auf Antrag eines Verbraucherschutzverbandes tätig.\r\nXX Das Bundeskartellamt wird auf Antrag einer bestimmten Anzahl von Verbraucherschutzverbänden tätig.\r\nDas Bundeskartellamt kann Fälle auch ohne Verbraucherbeschwerden, ohne Antrag und ohne vorangegangene Sektoruntersuchung aufgreifen.\r\nWeiß nicht / Keine Meinung.\r\nSonstiges (bitte in Textfeld erläutern).\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\nDie Voraussetzungen sollten kumulativ vorliegen: Sektoruntersuchung, Beschwerden, Antrag und Marktmacht.\r\n3. Welche Befugnisse sollte das Bundeskartellamt bei erheblichen, dauerhaften und/oder wiederholten Verstößen gegen Normen des wirtschaftlichen Verbraucherrechts Ihrer Meinung nach haben? [Mehrfachauswahl möglich]\r\nErmittlungsbefugnisse (z.B. Durchsuchung, Beschlagnahme), vergleiche §§ 57 ff. GWB.\r\nUntersagungsbefugnisse im Einzelfall.\r\nAnordnungsbefugnisse im Einzelfall.\r\nVerhängung von Zwangsgeldern bei Verstoß gegen Untersagung oder Anordnung.\r\nVerhaltensauflagen oder Vorgaben für Unternehmen, die gegen Verbraucherrecht verstoßen haben.\r\nVerbindlichmachung von einzelnen (Gerichts-)Entscheidungen für einen größeren Kreis von Unternehmen.\r\nAnordnung der Folgenbeseitigung, z.B. durch Rückerstattungsanordnungen.\r\nGewinnabschöpfung.\r\nFestlegung von Schadenssummen.\r\nVerhängung von Bußgeldern.\r\nÖffentlichkeitsarbeit zu ergriffenen Maßnahmen und durchgeführten Sektoruntersuchungen.\r\nÖffentlichkeitsarbeit, insbesondere Benennung von Unternehmen, deren Verstöße festgestellt wurden („naming and shaming“).\r\n11\r\nXX Befugnisse des Bundeskartellamts sollten inhaltlich auf den Fall beschränkt sein, dass ein Unternehmen auch kartellrechtlich relevante Marktmacht hat.\r\nWeiß nicht / Keine Meinung.\r\nSonstiges (bitte in Textfeld erläutern).\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern:\r\nKartellschadensersatz\r\nIn der wettbewerbspolitischen Agenda haben wir uns das Ziel gesetzt, die private Rechtsdurchsetzung zu stärken. Denn die zivilgerichtliche Kartellrechtsdurchsetzung durch Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen spielt eine zunehmend wichtige Rolle. Sie ergänzt die behördliche Kartellbekämpfung erfolgreich, insbesondere seit sie im Zuge der 9. und 10. GWB-Novellen zur Umsetzung der EU-Kartellschadensersatzrichtlinie vereinfacht wurde. Kartellschadensersatzprozesse erfordern einen hohen rechtlichen und ökonomischen Sachverstand. Sie stellen daher sowohl für die beteiligten Parteien als auch für Gerichte regelmäßig eine Herausforderung dar. Wissenschaft und Anwaltschaft beklagen, dass kartellrechtliche Schadensersatzverfahren zu langwierig und kostenintensiv. In Fällen von kleineren sog. Streuschäden stehen die Verfahrenskosten daher häufig außer Verhältnis zum möglichen Schadensersatz.\r\n1. Sollten die Verfahrensregeln zur Durchsetzung von Kartellschadensersatz nach Ihrer Ansicht überarbeitet werden, um eine effektivere Durchführung der Verfahren und eine Reduzierung der Kosten zu erreichen?\r\nNein. Derzeit sind keine Anpassungen notwendig.\r\nXX In geringem Umfang. Kartellschadensersatzverfahren haben sich in ihrer aktuellen Form größtenteils bewährt.\r\nIn großem Umfang. Kartellschadensersatzverfahren erreichen ihr Ziel derzeit kaum.\r\nWeiß nicht / Keine Meinung.\r\n2. Welche der aufgeführten Verfahrensregeln sollten überarbeitet werden? [Mehrfachauswahl möglich]\r\nXX Regelungen zur Ermittlung der Schadenshöhe.\r\nRegelungen zur Einbindung des Bundeskartellamts bei der Ermittlung der Schadenshöhe.\r\nXX Regelungen zum Gerichtsstandort.\r\nXX Regelungen zur Herausgabe von Beweismitteln und zur Erteilung von Auskünften.\r\nXX Regelungen zur Bündelung von Ansprüchen mehrerer Geschädigter.\r\nRegelungen zur Steigerung der Attraktivität von Kronzeugenanträgen.\r\nXX Sonstiges (bitte in Textfeld erläutern).\r\n12\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 1200 Zeichen]\r\nGerichts- und Schiedsvereinbarungen stehen der wirksamen Durchsetzung kartellrechtlicher Ansprüche gegen marktmächtige digitale Plattformen oftmals entgegen. Die Torwächter verweisen auf irische oder auf kalifornische Gerichte. Diese Gerichte lehnen eine internationale Zuständigkeit jedoch ab, wobei selbst ihre Zuständigkeit die Durchsetzung kartellrechtlicher Ansprüche unbillig erschweren würde. Zudem soll regelmäßig die lex fori anwendbar sein. Beides steht einer effektiven Rechtsdurchsetzung entgegen, wie auch schon das BKartA in einem Verfahren gegen Amazon feststellte. Zur Wahrung des europarechtlichen Effektivitätsgrundsatzes auf Ebene der nationalen Missbrauchsaufsicht bietet es sich darum an, derartige Vereinbarungen bei Verträgen mit Inlandsbezug als Umgehung nationalen Rechts für unwirksam zu erklären, jedenfalls im Verhältnis zu Normadressaten des § 19a GWB\r\n[Nur, wenn Frage 1 beantwortet wurde mit „In geringem Umfang. Kartellschadensersatzverfahren haben sich in ihrer aktuellen Form größtenteils bewährt.“ oder mit „In großem Umfang. Kartellschadensersatzverfahren erreichen ihr Ziel derzeit kaum.“]\r\n3. Soll das Bundeskartellamt in den Prozess der Ermittlung der Schadenshöhe eingebunden werden?\r\nXX Ja.\r\nNein.\r\nWeiß nicht / Keine Meinung.\r\nBitte erläutern Sie Ihre Antwort hier: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\nKartellbehörden sollten bei der Ermittlung der Schadenshöhe zur Kooperation mit den Zivilgerichten verpflichtet werden. Zudem sollte die Schadensermittlung vereinfacht werden. Die bereits erfolgten Beweiserleichterungen zur Durchsetzung des Kartellrechts und zukünftig der DMA-Verstöße sind unzureichend. Jedenfalls für Follow-on-Schadensersatzverfahren sollte eine Mindestschadensvermutung in § 33a GWB verankert werden. Zudem sollte klargestellt werden, dass § 287 ZPO auch für den Nachweis der dem Schaden zugrundeliegenden Bezugsvorgänge gilt, was gerade bei lange zurückliegenden und deshalb naturgemäß lückenhaft belegbaren Sachverhalten sehr relevant ist. Die Mitwirkungspflichten bzw. -obliegenheiten der Beklagten sollten verschärft werden, um insbesondere pauschales Bestreiten zu verhindern.\r\n4. Halten Sie eine gesetzliche Schadensvermutung zur Ermittlung der Schadenshöhe für sinnvoll, um das Kartellschadensersatzverfahren effektiver auszugestalten und die Verfahrensdauer zu verkürzen?\r\n13\r\nXX Ja.\r\nNein.\r\nWeiß nicht / Keine Meinung.\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\nSchadensvermutung für Marktmachtmissbrauch und Verstöße gegen DMA-Verpflichtungen: Das GWB sieht derzeit eine Schadensvermutung nur für „Kartelle“ vor (§ 33a Abs. 2 GWB). Für sonstige Kartellrechtsverstöße besteht keine Vermutung, was eine effektive Durchsetzung von Ersatzansprüchen erheblich erschwert. Deshalb erscheint es geboten, die Schadensvermutung auch auf Fälle von Marktmachtmissbrauch (jedenfalls bei Verdrängungs- und bestimmten Ausbeutungspraktiken) sowie auf Verstöße gegen die Pflichten aus Art. 5, 6 und 7 DMA zu erweitern. Es sollte eine entsprechende Anpassung des § 33a Abs. 2 GWB erfolgen. Zudem sollte die Vermutung der Schadensabwälzung des § 33c Abs. 2 Nr. 1 GWB auf mittelbare Abnehmer auf Verstöße gegen Art. 5 ff. DMA ausgedehnt werden.\r\n5. Sind Sie der Auffassung, dass die Zuständigkeit für Kartellschadensersatzverfahren zur effizienteren Bearbeitung der Fälle und zur Entlastung der Gerichte konzentriert werden sollte?\r\nJa, an einem Gericht pro Bundesland.\r\nXX Ja, an einem Gericht in Deutschland.\r\nNein, eine Konzentration ist nicht erforderlich, da das aktuelle System zufriedenstellend funktioniert.\r\nWeiß nicht / Keine Meinung.\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\nDie zivilgerichtliche Durchsetzung kartellrechtlicher Ansprüche schließt einige Schutzlücken der behördlichen Kartellrechtsdurchsetzung. Der Zivilrechtsschutz stößt allerdings an Grenzen, wenn Kartellkammern und Kartellsenate überlastet sind. Die Erweiterung der §§ 87 ff. GWB um Ansprüche auf Basis des DMA ist zwar ausdrücklich zu begrüßen, sie wird diese Überlastung aber noch verstärken. Diese Spruchkörper sollten daher mit mehr und besseren Ressourcen ausgestattet werden und eine noch höhere Spezialisierung erfahren. Zudem sollten die Kartellbehörden verpflichtet werden, mit den Zivilgerichten zu kooperieren, wenn dies der Aufklärung des relevanten Sachverhalts dienlich ist, etwa weil es behördliche Vorermittlungen gab.\r\n6. Sind Sie der Auffassung, dass die deutsche Rechtsordnung ausreichend Möglichkeiten für Kartellgeschädigte bietet, um auch kleinere Schäden (Streuschäden) gegenüber Kartellanten gerichtlich geltend zu machen?\r\nJa.\r\n14\r\nXX Nein.\r\nWeiß nicht / Keine Meinung.\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\nNicht nur bei Kartellen, sondern auch im Bereich der Digitalmärkte treten häufig sog. „Streuschäden“ auf, z. B. im Bereich AdTech. Einzelne Unternehmen haben dann ein rationales Desinteresse, diese Schäden in teuren und langwierigen Zivilprozessen in Einzelverfahren durchzusetzen. Für die Geltendmachung derartiger Schäden sowie die effektive Durchsetzung des Kartellrechts gegenüber Torwächtern wären hier etwa Opt-Out-Gruppenklage mit (ungedeckelter) Prozessfinanzierung und allgemein eine Verbesserung der Bündelungsmöglichkeiten notwendig. Dies beinhaltet auch eine ausdrückliche Anerkennung des Sammelklage-Inkassos durch den Gesetzgeber und einen Verzicht auf eine Nichtigkeitsandrohung bei vermeintlichen Verstößen gegen das RDG.\r\nSonstiger Reformbedarf\r\nDas BMWK möchte auch im Kartellrecht den bürokratischen Aufwand reduzieren und spürbare Vereinfachungen schaffen. Neben weiteren übergeordneten Themen werden in diesem Abschnitt auch Fragen zum Wettbewerb auf digitalen Märkten, insbesondere zu § 19a GWB, gestellt.\r\n1. Haben Sie über die o.g. Bereiche hinaus noch weitere Vorschläge, wie der bürokratische Aufwand bei der behördlichen Durchsetzung der Wettbewerbsregeln reduziert werden kann?\r\nNeben verbesserten Kooperationsmöglichkeiten (vgl. oben) ist die Verpflichtung der Digitalmonopole zur Ermöglichung eines fairen Wettbewerbs die wesentliche Herausforderung der Wettbewerbspolitik. Dafür sind weitere Maßnahmen nötig:\r\na) Die Verpflichtungen des § 19a Abs. 2 GWB müssen als ex lege wirkende Verbote ausgestaltet werden. § 19a GWB ist erst in einem Fall rechtlich verbindlich. Das liegt auch an dem hohen Aufwand jeder Aktivierungsentscheidung. Private Durchsetzung findet wegen des Charakters als bloße Ermächtigungsnorm nicht statt. Die Norm läuft m. a. W. weitgehend leer, weil sie anders als §§ 19, 20 GWB und Art. 5-7 DMA nicht unmittelbar anwendbar ist.\r\nb) In Fällen eines begründeten Verdachts gegen ein Unternehmen iSv § 19a Abs. 1 GWB sollte eine Beweislastumkehr (mit strafbewehrten Pflichten, Informationen und Sachverhalte vollständig und richtig beizubringen und darzustellen) zulasten dieser Marktteilnehmer gelten, um die anderenfalls kaum leistbare Beweisführung des Bundeskartellamts zu vereinfachen und\r\n15\r\nSachverhalte mit realistischen Budgets schnell zur Entscheidungsreife zu bringen.\r\n[Fortsetzung unter 2.]\r\n2. Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem im Januar 2021 in Kraft getretenen § 19a GWB eine Regelung für Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb geschaffen. Gemäß § 19a Absatz 4 GWB wird das BMWK nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dem Gesetzgeber über die Erfahrungen mit der Vorschrift berichten. Auf EU-Ebene ist seit Mai 2023 der Digital Markets Act (DMA) anwendbar, der Verhaltensvorgaben für große digitale Gatekeeper trifft.\r\nSehen Sie mit Blick auf große digitale Plattformunternehmen bereits derzeit Lücken im GWB?\r\nXX Ja.\r\nNein.\r\nWeiß nicht / Keine Meinung.\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\n[Fortsetzung von 1.]\r\nc) Der behördliche Vollzug des § 19a GWB muss mit sehr viel mehr Ressourcen ausgestattet werden. Das Bundeskartellamt verfügt nicht über die Kapazitäten, um Verfahren nach § 19a GWB mit der nötigen Schnelligkeit und Intensität durchzuführen. Dies führt angesichts der schnellen Marktveränderungen vielfach zu einer praktischen Unwirksamkeit der Norm.\r\nd) Es sollte in Anlehnung an Art. 6 (12) DMA auf nationaler Ebene ein Streitbeilegungsmechanismus geschaffen werden, der gewerblichen Nutzern in Auseinandersetzungen mit solchen Plattformen zur Verfügung steht, die § 19a GWB unterfallen. Der Mechanismus sollte mit Hilfe einer unabhängigen, von dritter Seite benannten Schiedsstelle nach einem im Einzelnen auszugestaltenden Verfahren zu einer verbindlichen Entscheidung führen.\r\n3. Während des Gesetzgebungsverfahrens zum GWB-Digitalisierungsgesetz wurde auch diskutiert, ob im § 19a GWB eine explizite Regelung zum Markenmissbrauch bei der Internetsuche aufgenommen werden sollte. Diese Problematik kann zum Beispiel relevant werden, wenn mehrere Hotel- oder Flugbuchungsportale um die Aufmerksamkeit der Nutzerinnen und Nutzer konkurrieren. Sehen Sie einen Regelungsbedarf?\r\nXX Ja.\r\nNein.\r\nWeiß nicht / Keine Meinung.\r\n16\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\nDas Bieten auf Wortmarken bei Suchwerbung (Brand-Bidding) führt dazu, dass Markeninhaber für Navigationsanfragen hohe Werbeausgaben aufwenden müssen. Profiteure des Bieterwettbewerbs zwischen Markeninhaber und Konkurrenten sind allein die digitalen Torwächter, die über das Suchmonopol oder die jeweiligen App-Stores verfügen. Anbieter digitaler Inhalte müssen mitbieten, um nicht an Sichtbarkeit zu verlieren, obwohl die Konsumenten schon gezielt auf dem Weg zu ihren Angeboten sind. Wer nach „Lufthansa Website“ sucht, sollte als erstes die Website der Lufthansa als organisches Suchergebnis erhalten, nicht (wie aktuell) eine Ergebnisseite voller Anzeigen für Vermittler, die den Lufthansa-Kunden in letzter Sekunde „abfangen“ wollen, um ihm Lufthansa-Tickets zu verkaufen … [Fortsetzung unter 4.]\r\n4. Das GWB-Digitalisierungsgesetz hat die Beratungsfunktion des Bundeskartellamtes für Unternehmen mit Blick auf das Kartellverbot gestärkt (vgl. § 32c GWB). Wir wollen einen Praxis Check der Regelungen durchführen. Halten Sie die Beratungsmöglichkeiten für ausreichend?\r\nJa. XX\r\nNein. Es bedarf einer Änderung der Regelung.\r\nWeiß nicht / Keine Meinung.\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\n[Fortsetzung zu 3.]… und dafür von der Lufthansa eine Provision zu verlangen, die die Anzeigenkosten für den „Kundenabfang“ kompensieren. Torwächter instrumentalisieren derartige Navigations-Suchanfragen kurz vor Abschluss einer Transaktion, um die Kunden faktisch „zu verkaufen“, indem sie andere Unternehmen incentivieren, den Nutzer von dessen eigentlichem Ziel auf die eigene Seite umzuleiten. Das reduziert die Suchqualität und erzeugt unnötige Transaktionskosten in Form von Werbeausgaben, die am Ende zu höheren Produktpreisen führen. Aus Sicht der werbetreibenden Unternehmen stellt dies eine unbillige Behinderung bzw. eine missbräuchliche Ausbeutung dar, die durch eine entsprechende Erweiterung der Regelbeispiele in § 19a Abs. 2 Satz 1 GWB klargestellt werden sollte.\r\n5. Wie bewerten Sie die aktuelle Aufsicht über Entgelte kommunaler Unternehmen?\r\nAusreichend.\r\nNicht ausreichend.\r\nWeiß nicht / Keine Meinung.\r\n17\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\n6. Gibt es weitere Bereiche im deutschen Kartellrecht, bei denen Sie Reformbedarf sehen?\r\nWenn ja, welche? [Freies Textfeld max. 2000 Zeichen.]\r\n§ 19a GWB sollte um ein spezifisches Verbot mittelbarer Selbstbegünstigung durch Begrenzung bezahlter Vermittlung (bspw. Suchwerbung) im Verhältnis zu relevanzbasierter Vermittlung (bspw. generische Suchergebnisse) ergänzt werden. Zumindest darf relevanzbasierte Vermittlung (generische Suchergebnisse) nicht gegenüber der bezahlten Vermittlung (Suchwerbung) benachteiligt werden. Verboten ist es dann etwa, Suchwerbung die besten Stellen vorzubehalten, ggf. ist zu rotieren. Ebenso ist es dann bspw. unzulässig, die erste Suchergebnisseite überwiegend mit bezahlten Ergebnissen zu bestücken. Wenn bezahlte Suchwerbung Grafiken erhält, muss auch den generischen Ergebnissen Grafik angeboten werden. Es gilt, sich zu vergegenwärtigen, dass bspw. das Suchmonopol das Verbot der Selbstbegünstigung eigener Angebote dadurch einfach umgehen kann, dass es die prominente Kommunikationsfläche, auf die es das eigene Angebot nicht (mehr) setzen darf, der Fläche der verkauften Suchergebnisse (Suchwerbung) zuschlägt. Der positive Effekt für das Monopol ist ebenso wie der negative für den Wettbewerb äquivalent. Weitergehend sollte die bezahlte Intermediation auf 20% der jeweiligen relevanten Vermittlung begrenzt werden, sowohl „above the scroll as altogether“. Dabei bleiben die Monopolgewinne aus der Suchwerbung unangetastet; es wird allein ein angemessenes Verhältnis zur generischen Suche verlangt. Eine solche Begrenzung bezahlter Vermittlung sichert zudem den Leistungswettbewerb, den die Plattformmonopole dadurch stören, dass sie durch die Bevorzugung bezahlter Vermittlung vor generischer Vermittlung eine Preisspirale in Gang setzen, indem Unternehmen einen immer größeren Anteil ihrer Marge für bezahlte Platzierungen ausgeben und so an die Plattformen transferieren. Diese aber tun nichts weiter als relevanzbasierte Vermittlung durch bezahlte Vermittlung zu ersetzen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Mit einer\r\nBruttowertschöpfung von über 100 Milliarden Euro trägt sie aktuell drei Prozent\r\nzur volkswirtschaftlichen Gesamtleistung bei und ist nach der\r\nAutomobilindustrie und dem Maschinenbau der drittgrößte Wirtschaftszweig\r\ndes Landes.\r\nDie Branche steht wie kaum eine andere für Kreativität, Innovation,\r\nProduktivität und Wirtschaftswachstum und ist Impulsgeberin und Gestalterin\r\nfür viele andere Wirtschaftszweige. Sie treibt weltweit Handel mit ihren\r\nWerken, Inhalten und Produkten und umfasst sowohl Einzelunternehmer:innen\r\nals auch klein- und mittelständische Unternehmen sowie große, international\r\noperierende Konzerne.\r\nDabei ist es für die Branche als Motor von wirtschaftlicher und\r\ngesellschaftlicher Transformation selbstverständlich, auch die Digitalisierung der\r\nGesellschaft aktiv mitzugestalten. Die elf Teilbranchen (Musikwirtschaft, Buch- und\r\nKunstmarkt, Film- und Medienwirtscha), Darstellende Kunst,\r\nDesignwirtscha), Architekturmarkt, Presse- und Werbemarkt sowie Software-\r\n/Games-Industrie) sind eng miteinander verzahnt und arbeiten in hohem Maße\r\npartnerschaftlich zusammen. Die KKW in ihrer Gesamtheit hat für die\r\nDemokratie, den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Vielfalt unseres\r\nLandes sowie die Transformation hin zu mehr Nachhaltigkeit ganz\r\nunterschiedlicher Wertschöpfungsketten eine herausragende Bedeutung.\r\nFür ein weiteres Wachstum und den Erhalt der volkswirtschaftlichen und\r\ngesellschaftlichen Leistungen der KKW sind zukunftssichere\r\nRahmenbedingungen nötig. Die Voraussetzungen für eine florierende,\r\ninvestitionsfreudige, innovative und nachhaltige KKW und ihrer jeweiligen\r\nTeilbranchen werden bei Regelungsvorhaben bisher nicht ausreichend\r\nKoalition Kultur- und Kreativwirtschaft in Deutschland ·\r\nberücksichtigt. Im Gegenteil: Oft hat die Branche Kollateralschäden zu tragen,\r\nwenn sie von Regelungen betroffen ist, die mit dem politischen Augenmerk auf\r\nandere Branchen erlassen werden. Beispielhaft gilt dies für das\r\nGeldwäschegesetz, den Late Payment Act, die Entwaldungsverordnung, das\r\nLieferkettengesetz oder das diskutierte Kinder-Lebensmittel-Werbegesetz.\r\nAus Sicht der Koalition Kultur- und Kreafivwirtschaft in Deutschland (k3d) sind\r\nfür die Legislaturperiode 2025 bis 2029 folgende Themen besonders relevant:\r\n1. Generell sollte sich die Bundesregierung für eine bessere Sichtbarkeit der\r\nKultur- und Kreativwirtschaft einsetzen. Die erstmalige Benennung eines\r\nAnsprechpartners sowie Stellvertreters bei der Bundesregierung im Oktober\r\n2022 war ein erster wichtiger Schritt Nun gilt es, diese Positionen innerhalb\r\nder Regierung zu verstetigen und im interministeriellen Austausch stärker\r\nwahrnehmbar zu verankern.\r\nAngesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Branche sollten regelmäßig\r\nAustauschformate auf höchster Ebene (Kreativwirtschaftsgipfeltreffen im\r\nKanzleramt) durchgeführt werden. In den Zuständigkeiten und\r\nStellenzuteilungen der Ministerien muss sich die Größe und wirtschaftliche\r\nBedeutung der KKW proportional widerspiegeln. Zudem braucht es eine\r\nressortübergreifende Berücksich5gung kreativwirtschaftlicher Belange im\r\nBund und eine deutlich verbesserte übergreifende Koordinierung auf der\r\nLänderebene sowie die Absprache zwischen Länder-, Bund- und EU-Ebene.\r\nGemeinsam mit der KKW sollten die diversen Berufsbilder, die\r\nWertschöpfung und gesellschaftliche Kraft der KKW aufgezeigt, die\r\nDatenbasis weiter verbessert und die von der Bundesregierung\r\nvorgehaltenen Initiativen (Kompetenzzentrum Kultur- und Kreativwirtschaft;\r\nZukunftsrat des Bundeskanzlers) und Programme im Dialog so neu\r\nausgerichtet werden, dass die Anliegen dieses Wirtschaftszweiges tatsächlich\r\nberücksichtigt werden.\r\n2. Die Teilbranchen der KKW sowie die einzelnen Sektoren innerhalb der\r\nTeilbranchen sind eng miteinander verzahnt. Nachhaltige Politik kann nur\r\ngelingen und Kollateralschäden können nur vermieden werden, wenn die\r\npraktische Kompetenz der Branchenakteur:innen sowie ihrer Verbände\r\nausreichend berücksichtigt wird. Ein Belastungsmoratorium ist\r\nKoalition Kultur- und Kreativwirtschaft in Deutschland unumgänglich. Grundsätzlich sollte jedes Gesetzes- und Regulierungsvorhaben hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die KKW\r\nüberprüft werden. Dies sollte in den Bundesländern, bei der\r\nBundesregierung, aber auch auf EU-Ebene geschehen. Gleichzeitig müssen\r\nbürokratische und staatlich verursachte finanzielle Belastungen der KKW, wo\r\nimmer möglich, zurückgefahren werden. Regulierung darf keinesfalls dazu\r\nführen, dass die deutsche KKW im europäischen und interna?onalen\r\nWettbewerb benachteiligt wird.\r\n3. Es muss ein fairer digitaler Marktplatz auf nationaler und europäischer\r\nEbene etabliert werden. Zentral dabei ist, dass für die Branchen der KKW –\r\nauch im Wettbewerb mit den marktmächtigen globalen Big-Tech-\r\nPlaformen – ein Level-Playing-Field entsteht. Die Regelungen des\r\nWettewerbs- und Kartellrechts müssen zukünftig besser gewährleisten,\r\ndass die Marktmachtkonzentration digitaler Gatekeeper effektiv\r\naufgebrochen wird, die Zusammenarbeit von Unternehmen der KKW\r\nuntereinander möglich bleibt und stärker als bisher im Rahmen von\r\nanstehenden Novellierungen incentiviert wird. Daneben bleibt es\r\nwesentlich, die Regelungen zur Haltung der Big-Tech-Plattormen mit Blick\r\nauf eine starke KKW zu schärfen.\r\n4. Die Werke von Rechteinhaber:innen sind der Werkstoff, auf dem die\r\nSysteme insbesondere genera5ver Künstlicher Intelligenz aufbauen.\r\nGleichzeitig werden immer neue und aktuelle Inhalte als Datenmaterial für\r\ndas Training und der Erstellung von KI-generierten Antworten und Inhalten\r\nbenötigt. Die Interessen und bestehenden Rechte sind damit zentraler\r\nBestandteil digitalpoli5scher Abwägungen. Auch im Rahmen technischer\r\nEntwicklungen, sowie bei aktuellen und zukünftigen generativen KI-Diensten,\r\nmuss den Rechteinhaber:innen die Möglichkeit bleiben, frei über die\r\nVerwendung ihrer Werke oder Entwürfe zu entscheiden und diese\r\nEntscheidungen auch international wirksam durchsetzen zu können – das\r\nschließt das Recht auf angemessene Vergütung für die Nutzung bspw. im\r\nRahmen von Lizenzierung von Inhalten ausdrücklich ein. Es müssen\r\nSchutzlücken geschlossen, Rechtsunsicherheit reduziert, Transparenz\r\ngewährleistet, sowie rechtliche Ansprüche wirksam durchsetzbar gemacht\r\nwerden.\r\nIn den nationalen Umsetzungen der KI-bezogenen Regulierungen\r\n(insbesondere des AI-Acts) gilt es, eine innereuropäische Harmonisierung\r\nder Vorschriften zu schaffen, die insbesondere die beschlossenen\r\nTransparenzvorschri=en zum Schutz der Rechteinhaber:innen praxistauglich\r\nund wirksam umsetzt, sodass die Ausübung und Durchsetzung der Rechte\r\nermöglicht werden. Dort, wo das geltende Recht keine ausreichende\r\nTransparenz über jegliche Nutzung von geschützten Inhalten gewährleistet,\r\nmüssen diese Lücken unverzüglich geschlossen und die Beweislast überdacht\r\nwerden. Dabei gilt es, Bürokra?e-schaffende „Papiertiger“ zu vermeiden, die\r\nvor allem Mehraufwände bei Rechteinhaber:innen verursachen, während\r\nPlaformen nicht wirksam an Regelungen gebunden werden.\r\n5. Mit der Umsetzung des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes\r\n(AbzStEntModG) einschließlich der Einführung digitaler Verfahren\r\nbeschreitet Deutschland beim Steuerabzug nach § 50a EStG für ausländische\r\nSteuerpflichtige einen Sonderweg innerhalb der Europäischen Union, der\r\nsich zu einem erheblichen Wettbewerbsnachteil für die KKW entwickelt hat.\r\nDiese deutschen Besonderheiten in den bürokratischen Formalitäten sollten\r\nauf ihre Sinnhaftigkeit überprüft und eine stärkere Vereinheitlichung\r\ninnerhalb der Europäischen Union angestrebt werden. Eine dauerhafte\r\nErleichterung für die Unternehmen sowie die durchführende Behörde kann\r\ndurch eine deutlich abgesenkte Zahl der zu stellenden Anträge sowie einen\r\ndeutlich geringeren Bearbeitungsaufwand bzw. geringere Bearbeitungszeiten\r\nder Anträge erreicht werden. Dafür bedarf es eines deutlich\r\nentbürokratisierten Verfahrens.\r\n6. Im Rahmen der Debtte über den Zugang zu Daten und einen wirksamen\r\nDatenschutz muss sichergestellt sein, dass die KKW weiterhin sinnvoll mit\r\nihren Nutzer:innen kommunizieren kann und nicht z. B. durch Maßnahmen\r\nder Big-Tech-Konzerne in der Wertschöpfung beeinträchtigt wird. Die\r\nUnternehmen der KKW achten zum Erhalt des Vertrauens in ihre wertvollen\r\nMarken sehr genau auf einen vertrauensvollen Umgang mit den Daten ihrer\r\nNutzer:innen. Datenschutzregelungen haben einen erheblichen Einfluss\r\ndarauf, ob Unternehmen in der digitalen Welt erfolgreich sein können. Für\r\ndie Zukunft der KKW ist eine möglichst unbürokratische Kommunikation mit\r\nden Nutzer:innen daher von grundlegender Bedeutung.\r\n7. Einnahmen aus Werbung und Sponsoring sind für viele Bereiche der KKW\r\nneben dem Verkauf von Inhalten und Dienstleistungen die wichtigste\r\nEinnahmequelle. Diese dürfen nicht weiter beeinträchtigt werden.\r\nÜberlegungen zur Einschränkung von Werbemöglichkeiten und neuen\r\nWerbeverboten sollten dabei nicht auf einzelne Teilbranchen oder die\r\nWerbetreibenden selbst reduziert werden, sondern stets im Hinblick auf die\r\nwirtschaftliche Bedeutung für die KKW in ihrer Breite gesehen werden.\r\n8. Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte regen Innovationen und\r\nInvestitionen an. Ziel muss es sein, diese so zu fassen, dass sie effektiv sind.\r\nOhne eigene Rechte wären die Leistungen von Akteur:innen der KKW nur ein\r\nHobby. Nur mit durchsetzbaren Rechten können einerseits kreative Inhalte,\r\nDienstleitungen und Produkte monetarisiert und gegen Ausnutzung durch\r\nDriHe geschützt und andererseits neue Geschäftsmodelle etabliert werden.\r\nUrheber- und Leistungsschutzrechte der Krea?ven sowie ihrer Partner:innen\r\nund generell gewerbliche Schutzrechte sind das Fundament, auf dem eine\r\nvielfäl5ge, produk5ve KKW entstehen kann und letzten Endes auch ein\r\nGebot der Fairness. Deutschland sollte innerhalb der europäischen Union für\r\neine stärkere Harmonisierung der rechtlichen Grundlagen eintreten.\r\n9. Die Auffindbarkeit von Produkten und Inhalten der KKW muss sichergestellt\r\nwerden. Politische Fehlentscheidungen im Bereich der KKW können sowohl\r\ndie Freiheit und Vielfalt der Branche als auch die Meinungsbildung und den\r\ndemokratischen Diskurs massiv beeinträchtigen. Weiterhin lehnen wir\r\njegliche Regelungsvorhaben ab, die zu einem Internet unterschiedlicher\r\nGeschwindigkeiten führen oder eine Abgabe an Infrastrukturanbieter\r\nvorsehen.\r\n10. Staatliche und öffentlich-rechtliche Unternehmen im Bereich der KKW sind\r\nein wertvoller Bestandteil der Kultur- und Medienvielfalt in Deutschland, der\r\nsachgerechter Regulierung bedarf. Dort, wo staatliche und öffentlichrechtliche\r\nInstitutionen als WeHbewerber zu privaten Unternehmen\r\nauftreten, müssen Webbewerbsungleichheiten und negative Eingriffe in\r\nprivatwirtschaftliche Märkte konsequent verhindert werden.\r\n11. Die soziale Absicherung von Künstler:innen und Kreativen ist eine wichtige\r\nAufgabe, die in einer Kulturnation die gesamte Gesellschaft betrift. Hierfür\r\nist es notwendig, eine dauerhaft tragfähige Basis zu gestalten, die eine\r\nübermäßige Belastung vermeidet und Planbarkeit schaft. Eine\r\nzwanzigprozentige Steigerung des KSK-Abgabesatzes, wie zuletzt 2023, gilt es\r\nzu verhindern. Der Abgabesatz muss jedenfalls auf dem bisherigen Stand\r\nstabil bleiben.\r\n12. Der Kulturpass hat das Ziel, junge Menschen unabhängig von ihrem\r\nfinanziellen Umfeld einen – ggf. erstmaligen – kulturellen Zugang zu\r\nermöglichen. Unter großem Investitionseinsatz der Branche ist es gelungen,\r\neine tragfähige technische Umsetzung voranzubringen. Um die erholen\r\nEffekte auch nachhaltig spürbar zu machen, sollte der Kulturpass unter der\r\nVoraussetzung einer Evaluierung fortgesetzt und sowohl für die\r\nteilnehmenden jungen Erwachsenen sowie die Kulturanbietenden\r\nunkompliziert und praktikabel gehalten werden.\r\n13. Der Erhalt der KKW in ihrer jetzigen Vielfalt und die interna?onale\r\nWettbewerbsfähigkeit erfordert für einige Branchenteilnehmer eine\r\nadäquate Förderung. Aufgrund der besonderen volkswirtschaftlichen\r\nBedeutung der Branche und ihrer Rolle als Motor für Innovation und\r\ngesellschaftlichen Wandel, sind gezielte Förderprogramme sowie die\r\nstärkere Berücksichtigung der Branche bei der Außenwirtschaftsförderung\r\nund internationalen Wirtschaftsdelegationen des Bundes für ihr\r\nEmpowerment notwendig. Der Anteil des Dienstleistungssektors an der\r\nBruttowertschöpfung aller Wirtschaftsbereiche liegt in Deutschland bei circa\r\n70%. Statt den Fokus einseitig auf die Förderung von Warenexport zu legen,\r\nmüssen daher auch kreative Dienstleistungen stärker bedacht werden. Für\r\ndie KKW und den Kreativstandort Deutschland sind langfristig plan- und\r\nkalkulierbare Förder- und Unterstützungsprogramme im europäischen und\r\ninternationalen Wetewerb von entscheidender Bedeutung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012301","regulatoryProjectTitle":"Bessere Rahmenbedingungen für die Presse und Kreativwirtschaft schaffen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/46/7e/727335/Stellungnahme-Gutachten-SG2604240037.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Für eine zukunftsfähige nationale und europäische Strategie der Kultur- und Kreativwirtschaft\r\n\r\nDie Kultur- und Kreativwirtschaft (KKW) ist ein zentraler Innovationsmotor und ein Schlüsselsektor\r\nfür wirtschaftliche Dynamik, gesellschaftliche Resilienz und nachhaltige Transformation.\r\n\r\nSie erwirtschaftet 123 Mrd. Euro Bruttowertschöpfung jährlich, trägt somit 3,3 Prozent zur Bruttowertschöpfung bei und ist entgegen dem gesamtwirtschaftlichen Trend 2023 um über 5 Prozent\r\ngewachsen, wie der aktuelle KKW-Monitoringbericht des Bundeswirtschaftsministeriums1 zeigt.\r\nMit fast 2 Millionen Erwerbstätigen, hoher Produktivitätsdichte und überdurchschnittlicher Innovationsdynamik ist sie ein unverzichtbarer Bestandteil der deutschen Wirtschaft.\r\n\r\nInsbesondere vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen drängt die Zeit: Deutschlands Standortvorteile\r\nschwinden, während technologische Entwicklungen (u.a. KI, Quantentechnologie)\r\nund geopolitische Krisen sowie wirtschaftliche Herausforderungen die Märkte in rasantem\r\nTempo verändern. Ohne verlässliche politische Antworten und Bürokratierückbau verliert\r\nDeutschland an Attraktivität für Spitzenkräfte. Unternehmen der Kreativwirtschaft, Produktion,\r\nVertrieb und Wertschöpfung wandern ab.\r\n\r\nDie KKW schlägt deshalb das nächste Kapitel für den Kreativstandort Deutschland auf. Nach einer\r\nPhase, in der die Branche über die letzten zehn Jahre in ihrer Vielfalt und wirtschaftlichen Bedeutung\r\nsichtbarer wurde, gilt es nun, ihr Potenzial voll zu heben.\r\n\r\nDie KKW ist bezogen auf die Bruttowertschöpfung eine der größten Branchen in Deutschland und\r\nrangiert noch vor dem Maschinenbau und der chemisch-pharmazeutischen Industrie. Daher sind\r\nnun endlich auch für sie geeignete Strategien und Rahmenbedingungen zu scha]en, damit sie\r\nihre Wirtschafts-, Innovations- und Integrationskraft im internationalen Wettbewerb voll und\r\nnachhaltig entfalten kann.\r\n\r\nZugleich braucht es eine besondere Aufmerksamkeit für jene Bereiche der KKW, die zentrale kulturelle\r\nInfrastruktur bereitstellen, dabei erheblich zur wirtschaftlichen Wertschöpfung beitragen\r\nund deren Bedingungen sich jedoch durch globalen Wettbewerbsdruck und zunehmende regulatorische\r\nAnforderungen spürbar verschärft haben.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund sieht k3d in dieser Legislaturperiode folgenden Handlungsbedarf:\r\n\r\nI. Strukturen auf Bundes-, Länder und EU-Ebene besser verzahnen\r\nTrotz der volkswirtschaftlichen Relevanz fehlt es bis heute an einer kohärenten Strategie für die\r\nKultur- und Kreativwirtschaft auf Bundes- und Länderebene, interministeriell und interfraktionell.\r\nStattdessen herrschen Fragmentierung und förderpolitische Strukturen, die weder der Dynamik\r\nnoch dem übergreifenden Innovationsvermögen der Branchen gerecht werden.\r\nNur wenn sich Einzelzuständigkeiten miteinander verknüpfen, kann die KKW ihre Assets gezielt\r\naktivieren und die Branche im internationalen Wettbewerb erfolgreich bestehen. Die KKW kann\r\nsich – insbesondere auch im europäischen Verbund – als wirtschaftliche Leitindustrie etablieren\r\nund damit die Stärken und die Zukunftsfähigkeit Europas ausbauen.\r\nZu den herausragenden Werten der KKW gehört, als Kulturbotschafterin grenzüberschreitend und\r\nintegrativ gesellschaftliche Brücken zu bauen, demokratische Teilhabe zu festigen und Vielfalt zu\r\nermöglichen. Den Beitrag der KKW zur europäischen Identität unterstreicht auch der aktuell verö\r\n]entlichte „Cultural Compass for Europe2“ der EU-Kommission.\r\n\r\n1. Nationale Gesamtstrategie für die Kultur- und Kreativwirtschaft entwickeln\r\nWir fordern eine ressortübergreifende, langfristig gedachte und evidenzbasierte Gesamtstrategie\r\nfür die KKW und damit einhergehend den Ausbau zu einer echten Koordinationseinheit auf Bundesebene,\r\ndie die Länder einbezieht. Sie muss auf klaren Prinzipien beruhen:\r\n- Missions-Orientierung: Fokus auf gesellschaftlich und wirtschaftlich relevante Wachstums-,\r\nNachhaltigkeits- und Zukunftsthemen wie Digitalisierung & Künstliche Intelligenz\r\nin Verbindung mit digitaler Souveränität, messbaren Wachstumszielen, Fähigkeit zur Krisenbewältigung,\r\nDemokratie-Entwicklung, modernen ökologischen Standards sowie\r\nFachkräftesicherung.\r\n- Governance-Verankerung: Einrichtung klarerer Zuständigkeiten, Koordination zwischen\r\nRessorts und Ausschüssen mit dem Ziel einer aus den beschlossenen Maßnahmen entwickelten\r\nRoadmap mit Zeitplänen, Meilensteinen und Wirkungskontrolle.\r\n- Partizipation & Evidenz: Systematische Beteiligung der Branchenakteure, Fortführung\r\ndes regelmäßigen High-Level Branchendialogs und Aufbau einer Forschungs- und Dateninfrastruktur\r\nnach internationalem Vorbild.\r\n\r\nWir begrüßen in diesem Zusammenhang die Weiterentwickelung des KreativBund – Bundeszentrum\r\nKultur und Kreativwirtschaft – und wollen als zentraler Partner dessen Ausbau zu einer\r\nwirkungsorientierten Denkfabrik mitgestalten.\r\n\r\nDafür braucht es unter kontinuierlicher Beteiligung von k3d:\r\n- Eine interdisziplinäre Task-Force, die strategische Leitplanken für eine nationale KKWStrategie\r\nvorbereitet.\r\n- Eine gemeinsame Foresight-Einheit, die internationale Forschung & Trends analysiert,\r\nInnovationsräume schafft und Best Practices kommuniziert.\r\n- Eine dauerhafte institutionelle Verankerung, um Braindrain zu verhindern und so die\r\nRolle als politischer Sparringspartner, Partnerstrukturen und Wirkungskontrolle sicherzustellen.\r\n\r\n2. Europäische Perspektive sichern: Strategischer Schulterschluss mit der EU\r\nWir setzen uns für ein starkes deutsches Engagement im Rahmen einer europäischen Gesamtstrategie\r\nein. Die nationale Strategie muss – gerade vor dem Hintergrund des von der Europäischen\r\nKommission jüngst veröffentlichten „Cultural Compass for Europe“ – konsequent europäisch\r\ngedacht werden:\r\n- Aufbau von europäischen Innovationspartnerschaften, z.B. im Bereich KI & Tech, Innovation\r\n& Industry, Medienpolitik & Demokratie.\r\n- Vergleich von Best Practices für die KKW aus anderen europäischen Mitgliedstaaten.\r\n- Aktive Beteiligung an EU-Projekten und Förderlogiken.\r\n- Vertiefung von Internationalisierungsprogrammen und Exportförderung für kreativwirtschaftliche\r\nUnternehmungen und Verbünde.\r\n- Stabilisierung und Ausweitung der Auslandsmesseförderung der Kreativwirtschaft zur\r\nAnbahnung und Erschließung von Geschäftspotenzial.\r\n- Aktive Rolle in der Positionierung zu europäischen Regulierungsfeldern, die die KKW betreffen.\r\nII. Strukturförderung neu ausrichten: Wachstums- und Innovationspotenziale\r\ngezielt heben\r\n- Exzellenzinitiative „Create in Germany“: Aufbau unbürokratischer Wachstumsstrukturen\r\nfür kreative Geschäftsmodelle und transformative Projekte – sowohl teilmarktbezogen\r\nwie auch sektorübergreifend. Ziel ist es, wirtschaftliche Potenziale zu heben und darüber\r\nauch Spill-Over-Dynamiken zu erhöhen und sowohl in der Breite als auch in der\r\nSpitze international sichtbar zu werden.\r\n- Verankerung in den wirtschafts-, innovations- und strukturpolitischen Förderprogrammen\r\n(analog zu Industriepolitik).\r\n- Abbau von Förderbarrieren durch passgenaue Programme beispielsweise für hybride\r\nGeschäftsmodelle und sektorübergreifende Kooperationen.\r\n- Identifizierung und Beseitigung von Kollateralschäden durch Regulierung anderer Bereiche.\r\n- Konsequente Umsetzung von Entbürokratisierungsmaßnahmen, die alle Segmente\r\nder KKW, aber auch jene in den Blick nehmen, die unter engen Margen, starkem internationalem\r\nWettbewerbsdruck und zunehmender Marktkonzentration leiden. Ziel ist es, v.\r\na. auch für KMUs wirtschaftliche Stabilität, Investitionsfähigkeit und Vielfalt in den kreativen\r\nÖkosystemen, zu sichern.\r\n\r\n\r\nIII. Fachkräfte- und Talententwicklung sichern\r\n- Entwicklung einer nationalen Fachkräftestrategie für die KKW (Ausbildungsinnovation,\r\nWeiterbildung und Anerkennung nicht-formaler Qualifikationen).\r\n- Förderung kreativer Bildungsorte, Cluster und Labs als Zukunftslabore der Transformation.\r\nBildungseinrichtungen und kreative Ausbildungswege benötigen verlässliche Zugänge\r\nzu hochwertiger Ausstattung und Produktionswerkzeugen.\r\n- Wertschätzung der KKW als relevante Arbeitgeberin und Standortfaktor international\r\nsteigern, auch durch den Schutz ihrer wirtschaftlichen Grundlage.\r\n- Aufklärung über die Strukturen und vielfältigen Beschäftigungsmöglichkeiten sowie\r\ngleichberechtigte Teilhabe (z. B. von Frauen in Führungspositionen und gezielte Förderung\r\nvon Gründer:innen-Netzwerken) in der KKW.\r\nIV. Datenbasierung & Monitoring stärken\r\n- Weiterentwicklung eines zentralen, kontinuierlichen Monitorings der KKW-Daten in\r\nZusammenarbeit mit BMWE, BKM, Statistischem Bundesamt und der Expertise aus den\r\nVerbänden.\r\n- Entwicklung von Wirkungsindikatoren für Innovations- und Gesellschaftsbeiträge der\r\nKKW.\r\n- Nutzung datengestützter Analysen für politische Steuerung und Förderlogik.\r\nV. Notwendige regulatorische Maßnahmen\r\nFolgende Maßnahmen zur Stärkung der Rahmenbedingungen sehen wir als notwendig an:\r\n- Fairer digitaler Marktplatz auf nationaler und europäischer Ebene: Das Wettbewerbsund\r\nKartellrecht müssen gewährleisten, dass die Marktmacht digitaler Gatekeeper wirksam\r\naufgebrochen wird. Die europäische und nationale Plattformregulierung sind dynamisch\r\nanzupassen. Die Haftungsregelungen für Big-Tech-Plattformen müssen im Sinne\r\nder Verantwortungsübernahme neu geregelt werden. Kooperationen innerhalb der KKW\r\nsind zu ermöglichen und zu fördern. Zugleich müssen jene Bereiche der Kultur- und Kreativwirtschaft\r\nberücksichtigt werden, in denen digitale Märkte neben dem Wettbewerb für\r\nDienstleistungen zunehmend auch den Wettbewerb für Güter und Ausstattungen prägen.\r\nGlobale Plattformen, unzureichende Produktsicherheitsstandards und international unterschiedliche\r\nVermarktungspraktiken können hier zu spürbaren Wettbewerbsverzerrungen,\r\nauch für den stationären Handel, führen. Eine faire digitale Marktordnung ist daher\r\nentscheidend für die Vielfalt und Stabilität der gesamten KKW.\r\n- Urheber- und Leistungsschutzrechte stärken: Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte\r\nregen Innovationen und Investitionen an. Nur mit durchsetzbaren Rechten können\r\n5\r\nkreative Inhalte, Dienstleistungen und Produkte monetarisiert, neue Geschäftsmodelle\r\nentwickelt und Innovationen geschützt werden. Deutschland sollte sich für eine stärkere\r\nEU-weite Harmonisierung einsetzen. Die Werke von Rechteinhaber:innen sind das Fundament,\r\nauf dem die Systeme insbesondere generativer Künstlicher Intelligenz aufbauen\r\nund überhaupt erst möglich wurden. Für diese Nutzung ihrer Werke müssen Rechteinhaber:\r\ninnen Wahlfreiheit und angemessene Vergütung behalten. Transparenzpflichten\r\nmüssen praxisnah umgesetzt und Schutzlücken geschlossen werden. Der EU-Rechtsrahmen\r\nmuss insbesondere vor dem Hintergrund einer sich ständig weiterentwickelnden KILandschaft\r\neinen Lizenzmarkt auf der Grundlage von Exklusivrechten ermöglichen. Bezüglich\r\nder konkreten Ausgestaltung der Lizenzbeziehungen scheint vor dem Hintergrund\r\nunterschiedlicher Branchenübungen ein sektorspezifischer Ansatz zielführend.\r\n- § 50a EStG entbürokratisieren: Der deutsche Sonderweg bei der Abzugsteuer ist ein erheblicher\r\nWettbewerbsnachteil. Notwendig sind eine EU-weite Vereinheitlichung, vereinfachte\r\nAntrags-, Freistellungs- und schnellere Bearbeitungsverfahren.\r\n- Arbeitszeit flexibilisieren: Die bestehenden Arbeitszeitregeln passen nicht zu den Arbeitsbedingungen\r\nder KKW. Wir fordern eine flexiblere Regelung, die im Einklang mit dem\r\neuropäischen Rechtsrahmen ist.\r\n- Selbständige rechtlich absichern: Hunderttausende in unserer Branche arbeiten seitselbständig,\r\nwas der Systematik unserer Branche geschuldet und in seinem Grundsatz\r\nsowohl von den Selbständigen als auch von den Auftraggebenden als fair anerkannt und\r\ngewünscht wird. Hier müssen der Deutschen Rentenversicherung Kriterien vorgeben werden,\r\ndie auch in der KKW eine rechtssichere Beauftragung ermöglichen und das Modell\r\nder selbständigen Berufsausübung respektieren.\r\n- Künstlersozialkasse stabilisieren: Die Künstlersozialkasse ist für viele selbstständige\r\nKreative die zentrale Säule ihrer sozialen Absicherung und eine gesellschaftliche Errungenschaft.\r\nHierfür ist es notwendig, trotz steigender Sozialkosten eine dauerhaft tragfähige\r\nBasis zu gestalten, die eine übermäßige Belastung vermeidet und Planbarkeit\r\nschafft. Der Abgabesatz muss jedenfalls auf dem bisherigen Stand durch die Prüfung weiterer\r\nMaßnahmen stabil bleiben.\r\nFazit: Gemeinsam sind wir stärker – strategisch, vernetzt, zukunftsgerichtet\r\nk3d appelliert an die Bundesregierung, die KKW als strategische Schlüsselbranche unserer Zeit\r\nanzuerkennen und gezielt als Wachstums- und Innovationstreiber auszubauen und jetzt die Weichen\r\nfür eine kohärente, wirksame Gesamtstrategie zu stellen. Nur durch ein abgestimmtes Zusammenspiel\r\nvon Bund, Ländern, Europa, Verbänden und Akteuren kann die KKW ihre Potenziale\r\nin und für Deutschland, Europa und darüber hinaus vollständig entfalten – für wirtschaftlichen\r\nFortschritt, gesellschaftlichen Zusammenhalt und nachhaltige Zukunftsgestaltung.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-04-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012302","regulatoryProjectTitle":"Schutz des Pressevertriebs im Rahmen der geplanten Regelung über eine Bestätigungslösung für telefonisch abgeschlossene Verträge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e0/44/357910/Stellungnahme-Gutachten-SG2408280014.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrter Herr Bundesminister,\r\nmit großer Sorge verfolgen wir, dass ein aktueller Gesetzentwurf Ihres Hauses zur Umsetzung\r\ninsbesondere der RiLi (EU) 2024/825 auch eine europarechtlich nicht geforderte und nicht\r\neilbedürftige Bestätigungslösung für telefonisch geschlossene Verträge vorsieht. Angesichts der\r\nmassiven negativen Auswirkungen auf die Verbreitung und Finanzierung von Zeitungen und\r\nZeitschriften, aber auch auf weitere Wirtschaftskreise, bitten wir Sie dringend, diesen Vorschlag von\r\nder Umsetzung abzutrennen und wenigstens bis zu einer vertieften Erörterung aller möglichen\r\nOptionen zurückzustellen.\r\nBis zu über 30% der Abonnementauflagen hängen von dem bereits heute komplett ausregulierten\r\nlegitimen Telefonmarketing ab. Das gilt insbesondere für höherpreisige Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements.\r\nDie Verlage der SZ, der FAZ, der ZEIT, des SPIEGEL, Hubert Burda Media, die\r\nFUNKE Mediengruppe, Gruner + Jahr und viele weitere Unternehmen haben erneut diese\r\nBedeutung des Telefonmarketings bekräftigt.\r\nDabei könnte die Bestätigungslösung bis zu 90% dieser Abo-Abschlüsse über Telefonmarketing\r\nkosten, wenn der Vertriebsweg dadurch nicht insgesamt so unwirtschaftlich wird, dass er vollständig\r\naufgegeben werden muss. Die Regelung würde so die für die private Presse essenziellen\r\nBemühungen um ein möglichst langsames Abschmelzen der gedruckten Abonnementauflagen und\r\nihre tragfähige Substitution durch digitale Bezahlangebote schwer schädigen. Die freie Presse\r\nbenötigt in der Digitalisierung Unterstützung und keine zusätzlichen politischen Einschnitte in ihre\r\nVerbreitung und Finanzierung.\r\nEs wäre wichtig, vor der Entscheidung über das Ob und das Wie eines solchen Vorschlags die\r\nFolgen und mildere Alternativen mit der betroffenen Presse und weiteren betroffenen Branchen zu\r\nerörtern. Angesichts der berechtigten Sorge um die Wirtschaftskraft Deutschlands und um die\r\nschwierige Lage der freien Presse könnte zudem überlegt werden, ob es überhaupt richtig sein kann,\r\nzum jetzigen Zeitpunkt eine solche politische Beschränkung wirtschaftlicher Wertschöpfung durch\r\nneue Verbote und immensen Bürokratieaufwand auf den Weg zu bringen.\r\nDass der Koalitionsvertrag die Einführung einer allgemeinen, also nicht auf einzelne Branchen\r\nbeschränkten Bestätigungslösung vorsieht, macht die Eingliederung in die o. g. Richtlinienumsetzung\r\nnicht erforderlich und nicht eilbedürftig. Eine vorherige vertiefte Erörterung mit der\r\nbetroffenen Wirtschaft ist jedenfalls möglich und wichtig. Zudem ist offen, ob nicht Regelungen etwa zu Haustürgeschäften die politischen Anforderungen trotz sehr viel geringerer Eingriffe in die freie Presse erfüllen könnten.\r\nUnd selbst für die Bestätigungslösung gibt es Varianten, die sich auf die Bekämpfung unlauterer Telefonanrufe beschränken und die legale Telefonwerbung nicht oder sehr viel weniger beschädigen. So könnte ein Bestätigungserfordernis, das zu dem ohnehin bestehenden Widerrufsrecht hinzukommt, auf Fälle begrenzt werden, in denen das anrufende Unternehmen unlauter handelt, da keine Einwilligung für den Anruf vorliegt. Auch eine Ausnahme für Abonnements gedruckter und digitaler Zeitungen und Zeitschriften (vergleichbar derjenigen für Finanzprodukte) ist erwägenswert. Schließlich bleibt die Frage, ob gerade dieses eher wirtschaftshemmende Projekt in der heutigen wirtschaftlichen Lage überhaupt aktiv vorangetrieben werden sollte.\r\nFür Gespräche und Rückfragen stehen wir sehr gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nSigrun Albert Stephan Scherzer"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012303","regulatoryProjectTitle":"Sachgerechte und die Presse schützende Umsetzung der EU-Verordnung gegen Entwaldung (EUDR)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/41/e8/357912/Stellungnahme-Gutachten-SG2409260072.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"EU-Verordnung gegen Entwaldung (EUDR) bedroht Printprodukte in Deutschland\r\n\r\nSehr geehrter Herr Bundeskanzler,\r\n\r\ngemäß der EU-Verordnung gegen Entwaldung (EUDR) dürfen ab dem 30. Dezember 2024 bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse nur noch in der EU in den Verkehr gebracht werden, die nicht mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen. Dazu gehört auch Holz, der Grundstoff zur Papierherstellung.\r\n\r\nWeder unsere Mitgliedsverlage, noch die Pressevertriebsunternehmen, noch die Druckindustrie, noch die Papierlieferanten sehen sich in der Lage, bis zum 30. Dezember den teils unklaren Anforderungen der Verordnung gerecht zu werden. Zudem hat ein erster großer deutscher Einzelhändler angekündigt, Presse in seinen Supermärkten aus dem Sortiment zu nehmen, wenn die Anforderungen der EUDR nicht erfüllt werden. Da 50 Prozent der in Deutschland verkauften Publikumszeitschriften über den Einzelverkauf vertrieben werden, ist die Sorge bei den betroffenen Verlagen sehr groß. Auch für Zeitungen und Bücher ist der Einzelhandel ein relevanter Vertriebskanal. \r\n\r\nWir ersuchen Sie daher dringend, sich auf europäischer Ebene für eine Verschiebung des Inkrafttretens der Verordnung nachdrücklich einzusetzen. Es gibt ja bereits Forderungen in diese Richtung, beispielsweise von Peter Liese, dem umweltpolitischen Sprecher der EVP-Fraktion.\r\nDie deutschen Verlage sind sich ihrer Umweltverantwortung seit langem bewusst und beziehen nahezu ausschließlich Papiere aus zertifizierter nachhaltiger Forstwirtschaft, hauptsächlich aus Europa.\r\n\r\nBis heute liegt noch nicht einmal die seit Frühjahr von der EU zugesagte diesbezügliche Einordnung der Welt in Risikogebiete vor. Auch die für Juli versprochene Handreichung der Kommission, die weitere Erläuterungen in Form eines FAQ bieten sollte, ist bisher nicht verfügbar.\r\n\r\nEine funktionierende Schnittstelle zum EU TRACES System für Verlags-IT oder Software-Anbieter ist ebenfalls noch nicht vorhanden. Die bereitgestellten Informationen zu den Schnittstellen sind nur schwer umzusetzen. Darüber hinaus stehen den Unternehmen keine Test-Accounts für das EU-TRACES-System zur Verfügung; die EU-weite Registrierung der Unternehmen soll erst frühestens ab November möglich sein.\r\n\r\nAlle großen und kleinen Unternehmen entlang der Lieferkette – vom Holzimport über den Papier¬hersteller, die Druckerei, den Verlag, den Großhändler bis hin zum Einzelhändler – müssen ihre Abläufe und IT-Systeme an die zusätzlichen Sorgfaltspflichten anpassen und dafür Ressourcen bereitstellen. Die verbleibende Zeit ist jedoch zu kurz, um die Schnittstellen zu entwickeln, zu testen und sich mit dem System vertraut zu machen. Zudem ist der zeitliche Vorlauf, um die Vielzahl an Daten in das System einzutragen, viel zu kurz bemessen.\r\n \r\nEine Umsetzung nach heutigem Stand der Anforderungen – also ohne funktionierende tech-nische Infrastruktur – bedeutet insbesondere für unsere mittelständischen Mitgliedsunternehmen eine außerordentlich hohe bürokratische Belastung mit manuellen Aufwänden. \r\nEs wäre eine Katastrophe, wenn die Versorgung der Bevölkerung mit gedruckten Erzeugnisse und damit eine kritische Infrastruktur gefährdet würde.\r\n\r\nBitte setzen Sie sich dafür ein, dass dieser Worst Case nicht eintritt, notfalls durch nationale Vorgaben, die jedenfalls die in der Verordnung vorgesehenen Sanktionierungen aussetzen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0025326","regulatoryProjectTitle":"Verhinderung der geplante Anhebung des pauschalen Krankenversicherungsbeitrags für geringfügig Beschäftigte ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3a/56/765460/Stellungnahme-Gutachten-SG2605060018.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) und der Medienverband der freien Presse haben sich im Bündnis Zukunft Presse zusammengeschlossen, um die Rahmenbedingungen für unabhängigen Journalismus in Deutschland gemeinsam weiterzuentwickeln.\r\n\r\nDie aktuelle Diskussion über eine Reform der Mehrwertsteuer ist aus unserer Sicht mehr als eine fiskali-sche Debatte. Sie ist eine Richtungsentscheidung darüber, welche Bereiche unserer Gesellschaft ge-stärkt werden.\r\n\r\nUnabhängiger Journalismus ermöglicht den Bürgerinnen und Bürgern, sich eine fundierte eigene Meinung zu bilden, politische Entscheidungen einzuordnen und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Diese Form der Meinungsbildung ist kein Konsum, sondern ein zentraler Bestandteil unserer demokratischen Ordnung. Presse ist ein \"Überlebensmittel\" unserer offenen Gesellschaft.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund bietet die laufende Reformdebatte die Chance, die Presse steuerlich so zu be-handeln, wie es ihrer Bedeutung entspricht. Eine Absenkung der Mehrwertsteuer auf Presseprodukte würde den Zugang zu verlässlichen Informationen erleichtern, die wirtschaftlichen Grundlagen journalis-tischer Angebote stärken und Investitionen in die digitale Transformation ermöglichen.\r\n\r\nEine solche Steuersenkung für Presseprodukte wurde in der Vergangenheit in der Regierungskoalition parteiübergreifend als sinnvoll bewertet und war bereits Gegenstand konkreter politischer Debatten, z.B. während der Koalitionsverhandlungen. Dass sie bislang nicht umgesetzt wurde, lag nicht an inhaltlichen Zweifeln.\r\n\r\nGerade deshalb stellt sich heute die Frage, ob eine Maßnahme, deren Notwendigkeit bereits erkannt wurde, in einer Phase grundlegender steuerpolitischer Neuordnung weiterhin zurückgestellt werden soll-te.\r\n\r\nDie fiskalische Belastung durch diese Maßnahme ist sehr gering. Der gesellschaftliche Nutzen dagegen erheblich: für die Sicherung von Medienvielfalt, für demokratische Teilhabe und für die Stabilität unserer öffentlichen Debatten.\r\n\r\nViele europäische Staaten wie z. B. Belgien, Dänemark und Irland haben diese Priorität bereits gesetzt. Deutschland hat nun die Gelegenheit, hier nicht länger zurückzubleiben.\r\n\r\nWir bitten Sie daher, im weiteren politischen Prozess die Absenkung der Mehrwertsteuer auf Pressepro-dukte aufzugreifen und umzusetzen.\r\n\r\nEine Erhöhung der Mehrwertsteuer würde hingegen das gegenteilige Signal senden: Sie würde den Zu-gang zu unabhängigen Informationen verteuern und damit ausgerechnet die Bürgerinnen und Bürger belasten, die sich informieren und beteiligen wollen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-26"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}