{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-22T10:48:58.965+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R002030","registerEntryDetails":{"registerEntryId":52672,"legislation":"GL2024","version":8,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002030/52672","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9c/82/580448/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R002030-2025-07-08_14-48-14.pdf","validFromDate":"2025-07-08T14:48:14.000+02:00","validUntilDate":"2026-02-23T14:27:55.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-07-08T14:48:14.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-28T12:18:55.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-28T12:13:31.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-07-08T14:48:14.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":52672,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002030/52672","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-08T14:48:14.000+02:00","validUntilDate":"2026-02-23T14:27:55.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":40792,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002030/40792","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-04T13:00:52.000+01:00","validUntilDate":"2025-07-08T14:48:14.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":30217,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002030/30217","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-28T12:18:55.000+02:00","validUntilDate":"2024-11-04T13:00:52.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. 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persönlichen Daten für automatisierte Entscheidungen verwenden dürfen. 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","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Zivilprozessordnung","shortTitle":"ZPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zpo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009076","title":"Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens in der Verbraucherinsolvenz erhalten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Im Zuge der Evaluation des \"Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht\" soll darauf hingewirkt werden, dass es bei der Verkürzung der Restschuldbefreiungsfrist auf 36 Monate bleibt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"},{"title":"Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung","shortTitle":"EGInsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eginso"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009077","title":"Speicherfristen insolvenzbezogener Daten durch Wirtschaftsauskunfteien verkürzen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Speicherfristen insolvenzbezogener Merkmale durch private Auskunfteien sollen gesetzlich auf sechs Monate befristet sein. Dies soll auch die Speicherung von Merkmalen  außergerichtlicher Einigungsversuche im Vorfeld einer Verbraucherinsolvenz umfassen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"},{"title":"Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung","shortTitle":"EGInsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eginso"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013088","title":"Nationales Verbot von Einweg-E-Zigaretten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Einweg-E-Zigaretten sollen in Deutschland verboten werden, insbesondere um diesbezügliche Ressourcenverschwendung, Achtlosigkeit bei der Entsorgung und Umweltverschmutzung zu beenden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten","shortTitle":"ElektroG 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015"},{"title":"Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen","shortTitle":"KrWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/krwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013089","title":"Gewährleistung digitaler Teilhabe für alle Verbraucherinnen und Verbraucher","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Telekommunikationsnetzen (TK-Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetz)","printingNumber":"20/13171","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/131/2013171.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-des-ausbaus-von-telekommunikationsnetzen-tk-netzausbau-beschleunigungs/314920","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr","shortTitle":"BMDV","electionPeriod":20,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Im Zuge des TK-Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetzes wird angeregt, durch Anpassungen des Minderungsrechts und des Rechts auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten (RaVT) sicherzustellen, dass für alle Verbraucherinnen und Verbrauchern ein ausreichender Zugang zu Telekommunikationsdiensten gewährleistet wird, um eine digitale Teilhabe zu ermöglichen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018130","title":"Regulierung von Restschuldversicherungen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge","printingNumber":"21/1851","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101851.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2023-2225-%C3%BCber-verbraucherkreditvertr%C3%A4ge/325529","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge","publicationDate":"2025-06-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_VerbraucherkreditRL.html?nn=110518","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_VerbraucherkreditRL.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Sicherung der bestehenden und bei Bedarf Verbesserung der Regulierung zu Restschuldversicherungen, insbesondere deren Vertrieb. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Versicherungsvertrag","shortTitle":"VVG 2008","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_INSURANCE","de":"Versicherungswesen","en":"Insurance"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":4,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0009066","regulatoryProjectTitle":"Beschränkung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verhindern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/39/dc/323516/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270110.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Frau Yüksel,\r\nanknüpfend an unser gestriges Gespräch in unserer Beratungsstelle in Mönchengladbach nutze ich gerne Ihr Angebot, Ihnen die aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW wesentlichen Punkte hinsichtlich der anstehenden BDSG-Novelle zu übermitteln:\r\nBeschränkung des Auskunftsanspruchs - § 34 Abs. 1 BDSG RegE1\r\nKernstück der datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte ist das Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO. Es ermöglicht den Betroffenen zu erfahren, welche ihre Person betreffenden Daten zu welchen Zwecken verarbeitet werden. Allein auf dieser Grundlage ist Verbraucher:innen eine Prüfung möglich, ob die Verarbeitung rechtmäßig geschieht und ob ggf. die Geltendmachung von Rechten auf Korrektur, Löschung oder Sperrung der Daten in Betracht kommt.\r\nDer deutsche Gesetzgeber hat in § 34 BDSG Ausnahmen von Art. 15 DS-GVO geregelt. Diese Vorschrift soll nach dem aktuellen Regierungsentwurf (BDSG RegE) um folgenden Satz ergänzt werden:\r\n„Das Recht auf Auskunft besteht auch insoweit nicht, als der betroffenen Person durch die Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis des Verantwortlichen oder eines Dritten offenbart würde und das Interesse an der Geheimhaltung das Interesse der betroffenen Person an der Information überwiegt.“\r\nNeben europarechtlichen Bedenken haben haben die Sorge, dass diese Ausnahmeregelung in der Praxis zu einer Aushöhlung des Auskunftsrechts der Verbraucher:innen führen wird.\r\nDie Regelung stellt aus unserer Sicht eine Einladung an die datenverarbeitenden Anbieter dar, sich auf auf etwaige (vorgeschobene) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu berufen und Auskunftsersuchen auf dieser Grundlage pauschal eine Absage zu erteilen. Mit dem vorgesehenen Ausschluss des Auskunftsrechts könnten Betroffene damit in vielen Fällen faktisch weder erfahren, welche sie betreffende Daten verarbeitet werden, noch ob diese Verarbeitung rechtmäßig erfolgt. Dass dies keine rein theoretische Befürchtung ist, zeigen bereits in der Vergangenheit an uns gerichtete entsprechende Verbraucherbeschwerden.\r\nFür Verbraucher:innen ist es dabei beinahe unmöglich zu überprüfen, ob die Einwände der Anbieter plausibel sind. Eine gerichtliche Auseinandersetzung darüber ist für die Betroffenen in den allermeisten Fällen jedoch nicht praktikabel, so dass der Auskunftsanspruch ins Leere geht.\r\nDabei besteht an der nationalen Regelung auch kein Bedarf, da die DS-GVO selbst in Art. 15 Abs. 4 eine Einschränkung des Auskunftsrechts vorsieht, wenn die Auskunft zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte oder Freiheiten anderer Personen führt. Laut Erwägungsgrund 63 zur DS-GVO soll das Auskunftsrecht zwar Geschäftsgeheimnisse nicht beeinträchtigen (Satz 5). Dies dürfe jedoch ausdrücklich nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird (Satz 6). Durch die laut § 34 BDSG RegE vorgesehene Ausnahmeregelung sehen wir genau diese Gefahr, der vollständigen Zurückweisung von Auskunftsersuchen in der Praxis und hegen Bedenken hinsichtlich der Europarechtskonformität der Regelung. Eine lange Phase der Unsicherheit über die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung bis zu einer möglichen Entscheidung des EuGH hierüber, gilt es aus unserer Sicht unbedingt zu vermeiden.\r\nDie vorgesehene Ausnahmeregelung in § 34 Abs. 1 Satz 2 BDSG RegE sollte demnach ersatzlos gestrichen werden.\r\nDie Streichung von § 34 Abs. 1 Satz 2 BDSG RegE würde auch die in § 37a Abs. 5 BDSG RegE vorgesehene Rückausnahme von der Ausnahme vom Auskunftsrecht bei Konflikten mit Geschäftsgeheimnissen von Verantwortlichen, die Wahrscheinlichkeitswerte (Scoring) erstellen, obsolet machen. Diese ist nach der Rechtsprechung des EuGH vom 07.12.2023 zum SCHUFA-Scoring2 unumgänglich. Verbraucher:innen haben danach ein Auskunftsrecht über die involvierte Logik des Scoring-Algorithmus, wenn der Score für die Entscheidung des Anbieters maßgeblich ist.\r\nInformationspflichten bzgl. Scoring - § 37a BDSG RegE\r\nIn § 37a Abs. 4 BDSG beschränkt der Regierungsentwurf den Auskunftsanspruch der von einer Wahrscheinlichkeitsbewertung Betroffenen in einer aus unserer Sicht bedenklichen Weise, die sich ebenfalls nicht im endgültigen Gesetzentwurf wiederfinden sollte.\r\nDer Entwurf zählt Informationspflichten auf, die aus unserer Sicht abschließend gelesen werden können, obwohl der durch die Mitgliedsstaaten nicht einschränkbare Anspruch aus Art. 15 DSGVO aus unserer Sicht weitergehende Informationspflichten statuiert. Während der Entwurf eine Informationspflicht über „die Gewichtung von Kriterien und der einzelnen Kriterien zueinander“ nur für diejenigen Kriterien vorsieht, die „den Wahrscheinlichkeitswert am stärksten beeinflussen“, bezieht sich der Anspruch aus unserer Sicht auf alle Kriterien, die den Wahrscheinlichkeitswert beeinflussen. Nur so kann das Zustandekommen eines Score-Wertes hinreichend nachvollzogen werden.\r\nAuch hier würde die Klärung der Europarechtskonformität einige Jahre beanspruchen und die in der Zwischenzeit bestehende Rechtsunsicherheit zu Lasten der Betroffenen gehen.\r\nWir würden uns freuen, wenn unsere Bedenken im weiteren Gesetzgebungsprozess Berücksichtigung finden würden und stehen für Rückfragen oder weitere Erläuterungen gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009076","regulatoryProjectTitle":"Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens in der Verbraucherinsolvenz erhalten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/22/33/323518/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270160.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht\r\n\r\nStellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Stand 08.05.2024\r\n\r\n1. Zusammenfassung\r\nDas Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 ermöglicht es überschuldeten Privatpersonen seit dem 1. Oktober 2020, nach einer dreijährigen Verfahrensfrist die Restschuldbefreiung zu erlangen. Diese Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens für Verbraucher:innen ist allerdings bis zum 30. Juni 2025 befristet.\r\nDie Entscheidung über eine mögliche Entfristung soll auf Grundlage eines von der Bundesregierung bis zum 30. Juni 2024 zu erstattenden Berichts erfolgen.\r\nHierbei soll erstens über etwaige Auswirkungen der Verfahrensverkürzung auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern berichtet werden. Hierzu gehört auch die Frage, ob sich die Nachfrage nach einer Schuldner- und ggf. Insolvenzberatung seit dem 1. Oktober 2020 insgesamt erhöht hat und ob Beratungen gezielt aufgrund der kürzeren Verfahrensdauer nachgefragt wurden.\r\nGegenstand der Evaluation ist zweitens die Frage, inwieweit Hindernisse für einen wirtschaftlichen Neuanfang bestehen, die von der Praxis der Speicherung insolvenzbezogener Daten durch private Wirtschaftsauskunfteien ausgehen.\r\nDie Verbraucherzentrale NRW hat ab dem 1. Oktober 2020 die Auswirkungen der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens in der Praxis beobachtet. Nach mehr als drei Jahren Rechtsanwendung im Rahmen ihrer Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung kommt die Verbraucherzentrale NRW zu folgendem Ergebnis:\r\na) Die Verfahrensverkürzung hat sich nicht auf das Antrags-, Zahlungs-, und Wirtschaftsverhalten ausgewirkt. Eine gesteigerte Nachfrage nach Schuldner- und Insolvenzberatung aufgrund der kürzeren Verfahrensdauer ist in der Praxis nicht zu beobachten. Die Gesetzesreform zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens hat sich in der Praxis bewährt.\r\nb) Die bislang übliche Speicherpraxis durch private Wirtschaftsauskunfteien führt zu Nachteilen auf Seiten überschuldeter Verbraucher:innen. Daher befürwortet die Verbraucherzentrale NRW, eine einheitliche, regelmäßige Speicherfrist insolvenzbezogener Daten von nicht mehr als sechs Monaten gesetzlich zu verankern.\r\nDie Verbraucherzentrale NRW regt ferner an,\r\nc) das Verbraucherinsolvenzverfahren zu vereinfachen und zu modernisieren.\r\n\r\n2. Auswirkungen der Verfahrenskürzung im Einzelnen\r\nDie Verbraucherzentrale NRW unterhält 14 anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen in Nordrhein-Westfalen. 2021 stellten landesweit 20.506 Verbraucher:innen einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens (Quelle: IT NRW). Die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW unterstützten hiervon 954 Ratsuchende bei der Antragstellung. Im Vergleich zum Vorjahr, in dem bis zum 1. Oktober die vorherige Rechtslage mit einer Verfahrensdauer von regelmäßig sechs Jahren galt, ist dies zwar ein signifikanter Anstieg. Dieser ist jedoch durch einen Nachholeffekt zu erklären. Ursächlich hierfür war der Wunsch von Verbraucher:innen, die ohnehin einen Antrag stellen wollten, rechtssicher von der anstehenden Verkürzung der Restschuldbefreiungsfrist zu profitieren, weshalb sie Ihre Anträge bis zum 1. Januar 2021 zurück hielten. Aufgrund dieses Nachholeffektes sind die Antragszahlen aus dem Jahr 2021 von eingeschränkter Aussage-kraft.\r\nRelativierend kommt hinzu, dass aufgrund der Covid-19-Pandemie die übliche Beratungsarbeit durch die erforderlichen partiellen Schließungen und Sicherheitsvorkehrungen nur bedingt möglich war. Hierdurch sank die Zahl der Anträge landesweit auf 10.147, von denen 427 durch die Verbraucherzentrale NRW vorbereitet wurden. Auch daher erscheint also eine Ableitung einer möglichen Änderung des Antragsverhaltens anhand von Zahlen aus dem Jahr 2020 als nicht aussagekräftig.\r\n\r\nZielführend ist ein Vergleich der Anträge auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens aus den Jahren 2018 und 2019 mit den entsprechenden Zahlen der Jahre 2022 und 2023. Hierbei ergibt sich das folgende Bild1: [Bild]\r\n\r\nAugenscheinlich erreichen die Verbraucherinsolvenzanträge und entsprechenden Beratungsfälle der Verbraucherzentrale NRW gegenwärtig das Plateau der Jahre 2018 - 2019. Ein dauerhafter Anstieg ist nicht zu verzeichnen. Der vermutete Drehtüreffekt im Antragsverhalten überschuldeter Menschen ist ausgeblieben.\r\nZwar besteht gegenwärtig eine anhaltend starke Nachfrage nach Schuldner- und Insolvenzberatung, sowohl in den Städten und Ballungsgebieten als auch in ländlichen Gebieten. Diese führt die Verbraucherzentrale NRW aber auf die stark gestiegenen Preise und Lebenshaltungskosten der vergangenen Jahre zurück. Parallel hierzu ergibt sich aus Praxisbeobachtungen auch eine steigende Nachfrage zur Existenzsicherungsthemen wie Energiepreissteigerungen und dem Pfändungsschutzkonto. Hingegen ist eine spezifisch gestiegene Nachfrage nach Verbraucherinsolvenzverfahren aufgrund der Verkürzung der Restschuldbefreiungsfrist auch aktuell im Beratungsalltag nicht zu beobachten.\r\nÜberschuldung und Verbraucherinsolvenz stehen in aller Regel am Ende einer Überschuldungsspirale. Dem geht ein fortschreitender Vermögensverfall voraus. Die praktische Erfahrung hat gezeigt, dass überschuldete Menschen zumeist über längere Zeiträume in der Schuldenfalle verharren, ohne diese Konfliktsituation auflösen zu können. Erst wenn sie die Situation angehen und professionelle Hilfe in Anspruch nehmen, kann es zu einer nachhaltigen Lösung durch Restschuldbefreiung mithilfe einer Schuldnerberatung kommen. Lediglich in geringer Anzahl sind Ratsuchende zu beobachten, die sich mit unlängst entstandenen Forderungen, wie etwa aus Studienkrediten oder gegenüber Zahlungsanbietern (Klarna, PayPal usw.) konfrontiert sehen. Daraus lässt sich also nicht ableiten, dass sich Verbraucher:innen leichtfertig überschulden, um sich anschließend missbräuchlich mit Hilfe des Verfahrens zu entschulden.\r\nBedenken, dass mit der gesetzlichen Verkürzung des Verfahrens berechtigte Gläubigerpositionen unterlaufen werden, haben sich nicht bewahrheitet. Kommt es zur Verbraucherinsolvenz, sind die Forderungen der Gläubiger ohnehin nahezu nicht mehr zu realisieren. Sie sind für die Gläubiger faktisch wertlos. Dies zeigen auch Zahlen des Statistischen Bundesamtes. So erhielten die Gläubiger schon vor der Reform2 in den hierzu bundesweit unter-suchten Insolvenzverfahren nur 1,5 Prozent ihres Forderungsvolumens zurück. 98,5 Prozent wurden in der Verbraucherinsolvenz bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung also nicht realisiert.\r\n\r\n3. Hindernisse aus der Speicherpraxis insolvenzbezogener Daten durch Auskunfteien für den durch die Restschuldbefreiung beabsichtigten wirtschaftlichen Neuanfang\r\nMit seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2023 (C-634/21 - C-26/22 u. C-64/22) hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass Auskunfteien Daten zur Ermittlung von Scores nicht länger als das öffentliche Insolvenzregister über Restschuldbefreiungen aufbewahren dürfen, also nicht länger als sechs Monate. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Information über die Erteilung der Restschuldbefreiung zwar für sich genommen um ein Positivmerkmal handelt. Im Geschäftsverkehr wird diese Information aber regelmäßig als Negativmerkmal verstanden, weshalb Schuldner:innen der Abschluss von Miet- und anderen Verträgen häufig versagt bleibt. Dies läuft den Zielen des Verbraucherinsolvenzverfahrens zuwider, nämlich der Einräumung einer echten zweiten Chance und der Wiedereingliederung in der Wirtschaftskreislauf. Mit der Entscheidung des EuGH wird die Verbraucherposition überschuldeter Menschen in dieser Hinsicht gestärkt. Die Vergangenheit hat jedoch gezeigt, dass nicht alle Wirtschaftsunternehmen die aktuelle Rechtsprechung hinreichend berücksichtigen. Zudem werden Forderungen, die aufgrund eines außergerichtlichen Einigungsversuches gemäß § 305 Abs1 Nr. 1 InsO, eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans nach §§ 306 ff. InsO oder eines Insolvenzplans gemäß §§ 217 ff. InsO ihre Erledigung finden, für weitere drei Jahre durch private Wirtschaftsauskunfteien gespeichert. Dadurch wird der Zweck solch einer gütlichen Einigung im Sinne einer prozessökonomischen Parteienlösung unter Entlastung der Gerichte insoweit vereitelt, als Verbraucher:innen mit der Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens deutlich besser gestellt sind, da ihre Daten nur bis zu sechs Monate lang gespeichert werden dürfen. Dies stellt eine nicht vertretbare Ungleichbehandlung dar. Die Verankerung einer verbindlichen gesetzlichen Regelung zur Verankerung eine Höchstspeicherfrist von sechs Monaten insolvenzbezogener Merkmale, die insbesondere auch einvernehmliche Schuldenregulierungen umfasst, ist daher unumgänglich.\r\n\r\n4. Vereinfachung und Modernisierungen\r\nDie Verbraucherzentrale NRW hat an einer Arbeitsgruppe mitgewirkt, die ausführliche Vorschläge zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens unterbreitet hat. Die ent-sprechenden Veröffentlichungen macht sich die Verbraucherzentrale im Rahmen dieser Stellungnahme zu eigen und regt eine zeitnahe Umsetzung an (vgl. ZVI 2023, 341, ZInsO 2023, 1748 und ZInsO 2023, 943).\r\nDarüber hinaus regen wir an, den “Redlichkeitsbegriff“ in § 1 InsO zu streichen. Der EuGH hat in der vorbezeichneten Entscheidung u.a. klargestellt, dass das Verbraucherinsolvenz-verfahren ein Verfahren der (rein) wirtschaftlichen Reintegration überschuldeter Menschen darstellt, das keinen Moralanspruch erhebt. § 1 InsO ist im Wege der Rechtsfortbildung dem-nach so zu fassen, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt wird, sofern er seine Obliegenheiten und Pflichten nach der Insolvenzordnung erfüllt.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013088","regulatoryProjectTitle":"Nationales Verbot von Einweg-E-Zigaretten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/71/8b/370355/Stellungnahme-Gutachten-SG2407290004.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsamer offener Brief an Bundesumweltministerin Steffi Lemke\r\nEinweg-E-Zigaretten verbieten!\r\n\r\nEinweg-E-Zigaretten sind gesundheitsgefährdend, umweltschädlich und brandgefährlich\r\n\r\nSehr geehrte Frau Bundesumweltministerin Steffi Lemke,\r\n\r\nin Deutschland werden schätzungsweise mehr als 5 Millionen Einweg-E-Zigaretten pro Woche konsumiert. Der regelrechte Boom an Einweg-E-Zigaretten ist nicht nur eine Gefahr für die Gesundheit, sondern führt auch zu einem unnötigen Verbrauch an Ressourcen und verheerenden Bränden durch enthaltene Lithium-Ionen-Batterien. Daher fordern wir Sie dazu auf, in Deutschland ein nationales Verbot von Einweg-E-Zigaretten einzuführen!\r\nE-Zigaretten machen abhängig und gefährden die Gesundheit – besonders die von Kindern und Jugendlichen: Das in den meisten dieser Produkte enthaltene Nikotin kann die Hirnentwicklung negativ beeinflussen. Enthaltene Substanzen können Krebs verursachen, die Atemorgane sowie das Herz-Kreislauf-System angreifen und das Immunsystem beeinträchtigen. Das Risiko auf Tabakzigaretten umzusteigen, ist bei jungen E-Zigaretten-Konsument:innen bis zu dreimal höher. Mit ihren fruchtigen und süßen Geschmacksrichtungen, einem auf die Zielgruppe abgestimmten Verpackungsdesign und einem niedrigen Preis sind Einweg-E-Zigaretten besonders attraktiv für Kinder und junge Menschen, welche die Risiken nicht erkennen.\r\nEinweg-E-Zigaretten sind besonders umweltschädigende Produkte und verschwenden wertvolle Ressourcen: Sie enthalten kritische Rohstoffe wie Lithium, Kobalt oder Kupfer, bei deren Abbau Natur zerstört und große Wassermengen verbraucht werden. Die Produktion der leistungsstarken Batterien verursacht hohe Treibhausgasemissionen. Einweg-E-Zigaretten werden bereits nach einem Nutzungszyklus zu Elektroschrott. Eine Studie aus Großbritannien zeigt, dass dort lediglich 17 Prozent der Einweg-Vapes sachgerecht entsorgt werden. Es liegt nahe eine vergleichbare Größenordnung auch für Deutschland anzunehmen. Bei unsachgemäßer Entsorgung gehen die enthaltenen wertvollen Rohstoffe für ein Recycling verloren und Schadstoffe gelangen in die Umwelt.\r\nBatterien in Einweg-E-Zigaretten sind brandgefährlich: Enthaltene Lithium-Ionen-Batterien können nicht entnommen werden. Bei unsachgemäßer Entsorgung können diese Brände verursachen, da sie sich bei Beschädigung stark erhitzen und selbst entzünden. Brände treten aktuell besonders häufig in Müllfahrzeugen, Sortier- und Recyclinganlagen auf,4 sind aber auch für private Haushalte nicht auszuschließen. Fehlentsorgte Einweg-E-Zigaretten können so Menschenleben gefährden. Batteriehaltige Altgeräte verursachen bereits heute Sachschäden in dreistelliger Millionenhöhe und gefährden so die Entsorgungssicherheit.\r\nEin Verbot ist schnell umsetzbar: Dass ein nationales Verbot von Einweg-E-Zigaretten schnell möglich ist, zeigen die Beispiele Belgien und Frankreich, wo bereits entsprechende Regelungen festgelegt worden sind. Dies sehen auch die Bundesländer so, welche bereits 2023 im Bundesrat eine nationale Verbotsregelung einforderten und dies auf der Umweltministerkonferenz im Juni 2024 bekräftigten. Aktuell wird das Gesetz zum Umgang mit Elektrogeräten (ElektroG) überarbeitet. Jedoch sieht der aktuelle Entwurf des ElektroG lediglich vor, dass Vertreiber von Einweg-E-Zigaretten zur Rücknahme verpflichtet werden sollen. Bislang fehlt jedoch jeglicher Anreiz, die Einweg-E-Zigaretten in den Verkaufsstellen zurückzugeben. Ohne diesen werden Menschen, welche die elektronischen Einwegprodukte bislang fälschlicherweise in der Umwelt, öffentlichen Mülleimern oder im gelben Sack entsorgen, dies mit hoher Wahrscheinlichkeit auch weiter tun. Damit ist auch die Gefahr von Bränden nicht gebannt. Deswegen braucht es das nationale Verbot von Einweg-E-Zigaretten, um den Schutz junger Menschen und der Umwelt zu gewährleisten.\r\nAnknüpfungspunkte für eine Verbotsregelung bietet § 4 des ElektroG zu Pflichten beim Inverkehr-bringen von Elektro- und Elektronikgeräten. Hier können Vorgaben zur Produktkonzeption gemacht werden, welche das weitere Angebot von Einweg-E-Zigaretten ausschließen. Ebenso bietet § 24 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine Ermächtigungsgrundlage, Anforderungen an Produkte festzulegen, wodurch Einweg-E-Zigaretten vom Markt genommen werden können. Auch ein Verbot aus Gründen des Gesundheits- und Jugendschutzes kommt in Betracht. Für das Verbot von Einweg-E-Zigaretten stehen somit unterschiedliche rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung.\r\n\r\nWir fordern Sie zu einem schnellen nationalen Verbot von Einweg-E-Zigaretten auf!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nim Namen der unterzeichnenden Verbände"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013089","regulatoryProjectTitle":"Gewährleistung digitaler Teilhabe für alle Verbraucherinnen und Verbraucher","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/52/84/370357/Stellungnahme-Gutachten-SG2410160001.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"GEWÄHRLEISTUNG DIGITALER TEILHABE FÜR ALLE VERBRAUCHER:INNEN\r\n\r\nFragenkatalog zur öffentlichen Anhörung „TK-Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetz“ des Ausschusses für Digitales des Deutschen Bundestages am Mittwoch, den 16. Oktober 2024\r\n\r\n13. Oktober 2024\r\n\r\nVORBEMERKUNG\r\nDie Verbraucherzentrale NRW bedankt sich für die Einladung als Sachverständige zur Anhörung zum Telekommunikation-Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetz (TK-Nabeg) und beantwortet im Folgenden die in ihren Kompetenzbereich fallenden Fragen aus dem vom Ausschuss veröffentlichten Fragenkatalog.\r\nFRAGENKATALOG\r\n3) Halten Sie die neue Regelung zur pauschalen Minderung zielführend und aus-reichend, um das Minderungsrecht des Verbrauchers zu stärken und welche gesetzlichen Möglichkeiten gibt es darüber hinaus, das Minderungsrecht des Verbrauchers in der praktischen Umsetzung zu stärken?\r\nAus Sicht der Verbraucherzentrale NRW ist die im Gesetzesentwurf vorgesehene prozentuale Vorgabe nicht geeignet, das Minderungsrecht zu stärken, sie gewährt lediglich das absolute Minimum an Entschädigung, das Minderungsberechtigten ohnehin bereits jetzt zusteht. Zudem besteht die Gefahr, dass sich die vorgesehene Mindestminderung als faktische Obergrenze etabliert, was statt zu einer Stärkung zu einer unangemessenen Einschränkung der Verbraucherrechte führen würde.\r\nGrundsätzlich könnte die Vorgabe eines pauschalen Abschlags die Minderungsberechtigten unterstützen und ihre Rechte stärken. Fraglich ist jedoch, ob die vorgeschlagene prozentuale Ausgestaltung hierfür geeignet ist.\r\n\r\nDie Erfahrungen ratsuchender Verbraucher:innen zeigen, dass die Anspruchshöhen nach Vorlage des Messprotokolls zwischen Anspruchsberechtigten und Anbietern weit divergieren. Dies liegt unter anderem an der Formulierung des Minderungsanspruchs, der eine Minderung des vereinbarten Entgelts im Verhältnis zwischen vertraglich vereinbarter und tatsächlicher Leistung vorsieht und damit die tatsächlichen Leistungsparameter, wie sie zumindest im Festnetz vereinbart sind, nicht ausreichend berücksichtigt. Es gibt keine isoliert betrachtbare Leistung (wie es der Gesetzeswortlaut vermuten lässt), sondern ein Konglomerat von Leistungskomponenten, wie die Mindest- und Maximalwerte, sowie die Unterscheidung zwischen Download- und Uploadleistung. Die entsprechende Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur definiert zwar, wann eine abweichende Leistung vorliegt, eine dem Gesetzeswortlaut entsprechende Berechnungsvorgabe ergibt sich daraus jedoch nicht, wozu die Bundesnetzagentur rechtlich auch (bisher) nicht befugt wäre.\r\nIn der Praxis führt dies zu einem ungleichen Kampf zwischen Anspruchsberechtigten und Anbietern um die konkrete Höhe der Minderung. Folgt man dem Berechnungsvorschlag vieler Verbraucherzentralen1, so haben Verbraucher:innen bei Minderleistungen ohnehin mindestens einen Minderungsanspruch in Höhe von 10 %2 (im Festnetz) und der Vorschlag, dies gesetzlich festzuschreiben, würde in der tatsächlichen Anwen-dung eher zu einer Verschlechterung führen, da sich dieser Wert schnell zu einer faktischen Obergrenze entwickeln könnte.\r\nDie im Konsultationsentwurf der Bundesnetzagentur3 gewährten Abschläge für die Minderung im Mobilfunk würden nach dem oben genannten Berechnungsvorschlag der Verbraucherzentralen ebenfalls zwingend zu einem weit über 10 % liegenden Minderungsanspruch für Mobilfunknutzer führen.\r\n\r\nFeste Mindestentschädigungssumme zur Stärkung des Minderungsrechts\r\nDie Verbraucherzentrale NRW regt an, die vorgesehene Änderung in Artikel 1 Nr.10 b) des Gesetzesentwurfs wie folgt anzupassen:\r\n„In Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort „abweicht“ ein Semikolon und die Wörter „das vertraglich vereinbarte Entgelt ist dabei mindestens um 10 Prozent um 15 Euro herabzusetzen“ eingefügt.“\r\n\r\nDas Telekommunikationsgesetz sieht bereits in § 58 für die Entstörung pauschalierte Entschädigungen vor. Eine solche Regelung würde sowohl den Verbraucher:innen als auch den Anbietern als Erleichterung dienen. Beide Parteien müssten nicht eine komplizierte Berechnung vornehmen. Dennoch würde der Minderleistung Rechnung getragen werden und die Anspruchsberechtigten erhielten für den Zeitraum der Minderleistung eine Entschädigung, die auch in ihrer Mindesthöhe geeignet wäre, einen wirtschaftlichen Druck und Anreiz auf den Anbieter auszuüben.\r\n\r\nDenn die Erfahrungen aus der Praxis zeigen der Verbraucherzentrale NRW, dass es den Verbraucher:innen in den meisten Fällen nicht um eine dauerhafte wirtschaftli-che Besserstellung geht, sondern sie die Bereitstellung der vollen vertraglichen Leistung wünschen.\r\n4) In welchen Bereichen des Verbraucherschutzes im Telekommunikationssektor bestehen aktuell noch Durchsetzungsschwierigkeiten oder rechtliche Unklarhei-ten? Wie können die Verbraucherrechte und die Nachhaltigkeit im Telekommuni-kationssektor gezielt und effektiv gestärkt werden, um zu einer hohen Kundenzu-friedenheit und einer nachhaltigen Nutzung beizutragen? Umzug\r\nGrundsätzlich räumt § 60 TKG die Möglichkeit ein, Verträge bei einem Umzug außer-ordentlich zu kündigen, wenn die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnort nicht erbracht werden kann. Die Begründung des Gesetzesentwurfs zur TKG-Novelle 20214 sieht dies eben falls einschlägig, wenn „(…) ein Verbraucher in eine Wohnung zu einem anderen Verbraucher zieht, der bereits über einen Telekommunikationsvertrag verfügt (…)“.5 In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die Anbieter nicht auf die tatsächliche Belegung eines Anschlusses, sondern nur auf die theoretische Möglichkeit der Schaltung „eines“ Anschlusses am neuen Wohnort abstellen.6 Parallel zu den Energielieferverträgen sollte der Gesetzgeber die in der Begründung intendierte Kündigungsmöglichkeit bei Umzug in eine bereits belieferte Wohnung klarstellen und einen unmissverständlichen Anspruch für Verbraucher:innen schaffen.\r\nVertragszusammenfassung\r\nUnklarheiten bestehen hinsichtlich der mit der TKG-Novelle eingeführten Verpflichtung zur Bereitstellung einer Vertragszusammenfassung in § 54 Abs. 3 TKG. So bedarf es gemäß § 54 Abs. 3 Satz 4 TKG zur Wirksamkeit des Vertrages der Genehmigung des Vertrages durch die Verbraucher:innen in Textform, wenn die Vertragszusammenfassung den Verbraucher:innen aus objektiven technischen Gründen nicht vor Abgabe ihrer Vertragserklärung zur Verfügung gestellt werden kann.\r\nHier sieht die Begründung des Gesetzesentwurfs zur TKG-Novelle die Wirksamkeit eines telefonisch abgeschlossenen Vertrages in Abhängigkeit von der nachträglichen Genehmigung der Verbraucher:innen vor.7 In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die Anbieter durch die Bereitstellung während des telefonischen Verkaufsprozesses und die teilweise Genehmigung während des Gesprächs nicht sicherstellen, dass den Endnutzer:innen ihre Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage treffen können, wie es das Gesetz vorsieht.\r\n\r\n5) Ist eine gesetzliche Regelung im Telekommunikationsgesetz erforderlich und sinnvoll, um den Prozess der Migration von Kupfer- auf Glasfasernetze für die Bundesnetzagentur zu vereinfachen, zu beschleunigen und wettbewerbskonform sowie verbraucherfreundlich auszugestalten und wie könnte eine wie könnte eine solche Regelung europarechts- und grundgesetzkonform ausgestaltet werden? Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW sind beim Prozess der Migration von Kupfer- auf Glasfasernetze, der derzeit noch mehr als 24 Millionen Breitbandanschlüsse betreffen dürfte, nachfolgende Aspekte für einen verbraucherfreundlichen Weg unumgänglich,\r\n Die Verbraucher:innen in den betroffenen Ausbaugebieten müssen frühzeitig und transparent von einer anbieterunabhängigen Stelle über die Migration informiert werden. Damit soll eine selbstbestimmte Entscheidung der Betroffenen ermöglicht und unlauteren Geschäftspraktiken, bei denen bereits jetzt mit der Abschaltung des bestehenden Anschlusses gedroht wird, vorgebeugt werden.\r\nGlasfaseranschlüsse weisen derzeit deutlich höhere Grundkosten auf als Anschlüsse für bestehende Technologien. Es muss sichergestellt werden, dass bei der Migration auch kostengünstige Einstiegsangebote gewährleistet sind, damit sich alle Verbraucher:innen weiterhin einen stationären und leitungsgebundenen Anschluss leisten können.\r\nOpen Access muss sicherstellen, dass die Migration nicht zu einem Verlust der Anbieterauswahl führt.\r\n6) Welche Gründe sprechen dafür, mit dem Gigabitgrundbuch eine Rechtsgrundlage weiterzuentwickeln und für eine verlässliche Datenbasis zu sorgen, und können dadurch Verbesserungen in der Markttransparenz und einem effizienteren Ausbau realisiert werden?\r\nDie Verbraucherzentrale begrüßt die Initiative, mit dem Gigabitgrundbuch eine verlässliche Datenbasis bereitzustellen, bei der sich auch Verbraucher:innen anbieterunabhängig und umfassend informieren können.\r\nEine objektive und anbieterunabhängige Datenbasis ist für Verbraucher:innen von überragender Bedeutung. Wollen sie die Infrastruktur und Netzverfügbarkeit der Anbieter miteinander vergleichen, müssen Verbraucher:innen stets einen erheblichen Rechercheaufwand betreiben und sind dabei bisher auf nicht neutrale Aussagen der Anbieter angewiesen. Weder die Aktualität noch die Richtigkeit der Angaben ist dabei von unabhängiger Seite gewährleistet.\r\n\r\nDie Erfahrungen der Verbraucherzentrale NRW aus einer umfassenden Recherche der Beratungsstellen im Jahr 202410 haben gezeigt, dass es für Interessenten an einem Glasfaseranschluss nicht ohne weiteres möglich ist, sich vor Ort unabhängig über den aktuellen Stand des (geplanten) Ausbaus zu informieren. Dies führt in der Konsequenz zu einer Abhängigkeit von den Anbietern, deren Aussagen von Verbraucher:innen nur schwer verifiziert werden können und zum Teil zu uninformierten Entscheidungen.\r\n8) Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, einen möglichen strategischen Doppelausbau einzugrenzen und welche Änderungen im TKG sind dafür nötig?\r\nAus Sicht der Verbraucherzentrale NRW darf nicht verkannt werden, dass der strategische Doppelausbau nicht nur marktregulatorisch betrachtet werden darf, sondern die Verbraucher:innen bereits jetzt konkret dadurch beeinträchtigt wer-den.\r\nDer Doppelausbau ist bereits jetzt ein Problem, welches die Verbraucher:innen akut erreicht und beeinträchtigt. Die Erfahrung vieler Betroffener zeigt, dass verschiedene Anbieter in den potenziellen Glasfaserausbaugebieten um Vertragsanschlüsse werben und dabei keine Rücksicht auf bereits bestehende Verträge nehmen. Auch wenn die Verbraucher:innen theoretisch mehrere Verträge abschließen und sich jeweils zur Leistung verpflichten könnten (und dafür auch mehrere Anschlüsse erhalten würden), dürfte es nur in den seltensten Fällen in ihrem Interesse sein, auch mehrere Anschlüsse parallel verlegt zu bekommen. Da die Verbraucher:innen jedoch auf die Informationen der Anbieter bzw. deren Vertriebspartner angewiesen sind, ist die konkrete Ausbausituation häufig nicht nachvollziehbar11 und durch zusätzliche und unlautere Vertriebsmethoden, die zum Teil wahrheitswidrig bereits vom ausschließlichen Ausbau des vertretenen Anbieters sprechen, werden die Verbraucher:innen zu einem doppelten Vertragsabschluss gedrängt.\r\n15) Bieten die Verbraucherrechte des Telekommunikationsrechts bei Minderleistungen ein vergleichbares Schutzniveau für alle Anwender:innen unabhängig von\r\na. ihrem Standort (Stadt oder Land) und\r\nb. ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Premiumtarife oder Discountangebote) und\r\nc. als Nutzende von Festnetz oder Mobilfunktarifen, oder werden bestimmte Verbraucher:innen innerhalb dieser Rechte unter Berücksichtigung der aktuellen Fassung der dafür vorgesehenen Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur unverhältnismäßig benachteiligt?\r\nAus Sicht der Verbraucherzentrale NRW weist die aktuelle Fassung der Allgemeinverfügung in Form des Konsultationsentwurfs kein vergleichbares Schutzniveau für Anwender:innen unabhängig von ihrem Standort, ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder ihrer Zugangstechnik auf, sondern schafft durch Differenzierungen ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen.\r\n\r\nDifferenzierung im Mobilfunk nach Standort\r\nDer Entwurf der Bundesnetzagentur sieht je nach Standort der Anwender:innen unterschiedliche Abschlagshöhen für die Feststellung einer erheblichen Abweichung gemäß § 57 Abs. 4 S. 1 TKG vor. Den Abschlagshöhen werden damit begründet, dass die Anbieter mit maximal möglichen Geschwindigkeiten werben und diese aus mobilfunkspezifischen Gründen nicht als Durchschnittsgeschwindigkeit erwartet werden können. Die Bundesnetzagentur orientiert sich an der Haushaltsdichte der Gebiete und unterscheidet zwischen Gebieten mit geringer, mittlerer und hoher Haushaltsdichte. Sie legt im Entwurf für Gebiete mit hoher Haushaltsdichte einen Abschlag von 75 Prozent, für Gebiete mit mittlerer Haushaltsdichte einen Abschlag von 85 Prozent und für Gebiete mit geringer Haushaltsdichte einen Abschlag von 90 Prozent fest. Durch die unterschiedliche Bemessung der ohnehin schon hohen Abschläge wird das Schutzniveau insbesondere im ländlichen Raum unzumutbar abgesenkt. Folgende Beispiele verdeutlichen die Situation auf dem Land:\r\nSieht ein Mobilfunkvertrag eine Downloadgeschwindigkeit von 50 MBit/s vor, würden im ländlichen Raum bereits 5 MBit/s und in der Stadt 12,5 MBit/s als vertragsgemäße Leistung ausreichen.\r\nSieht ein Mobilfunkvertrag eine Downloadgeschwindigkeit von 300 MBit/s vor, so wären in ländlichen Gebieten 30 MBit/s noch eine vertragsgemäße Leistung und ein Minderungsrecht des Verbrauchers bestünde erst bei Unterschreitung dieser Geschwindigkeitsschwelle. In Städten läge die Schwelle (immerhin) bei 75 MBit/s, also mehr als doppelt so hoch.\r\nEs kann daher festgestellt werden, dass die unterschiedliche Behandlung der Standorte zu einem unzumutbaren Schutzniveau führt. Der durch die hohen Abschläge ohne-hin schon als gering einzustufende Verbraucherschutz wird damit je nach Standort weiter reduziert und führt teilweise zu einer unzumutbaren Annahme einer (noch) vertraglich vereinbarten Leistung und dies allein in Abhängigkeit vom Standort.\r\n(Keine) Differenzierung im Mobilfunk nach Tarifgeschwindigkeit\r\nDer Konsultationsentwurf der Bundesnetzagentur sieht keine Differenzierung nach unterschiedlichen Tarifgeschwindigkeiten vor. Die bereits dargestellten Abschlagshöhen gelten daher sowohl für Tarife mit sehr hohen Geschwindigkeiten (300 MBit/s), als auch für Tarife mit sehr niedrigen Geschwindigkeiten (25 MBit/s). Dabei führen die hohen Abschläge bei Tarifen mit niedrigen Geschwindigkeiten zu teilweise völlig inakzeptablen Ergebnissen.\r\nWährend ein Abschlag von 75 Prozent bei einer vereinbarten Geschwindigkeit von 300 MBit/s immerhin noch eine Leistung von 75 MBit/s bedeutet, setzen die Minderungsrechte bei einem Vertrag mit einer Geschwindigkeit von 25 MBit/s erst bei einer Geschwindigkeit von 6,25 MBit/s ein. Damit wird sogar der Mindestanspruch aus dem Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen (RaVT) unterschritten.\r\nAuch ist zu beachten, dass die Anbieter die Höhe der beworbenen Geschwindigkeiten selbst festlegen und diese nicht so hoch ansetzen müssen, wenn dies technisch nicht möglich ist. Was den Verbraucher:innen in der Bewerbungsphase noch versprochen wird, findet sich in der späteren rechtlichen Durchsetzung nicht annähernd wieder. Damit werden die Ansprüche derjenigen, die Tarife mit Geschwindigkeiten zwischen 50 MBit/s und 100 MBit/s buchen und eine große Mehrheit darstellen, mit Abschlägen von bis zu 90 % auf ein nicht mehr tragbares Maß reduziert.\r\nDie Verbraucherzentrale NRW regt an, die Höhe der Abschläge in Relation\r\nzu den unterschiedlichen Tarifgeschwindigkeiten zu setzen.14 Wir halten folgen-de\r\nAbschlagshöhen auf die anzugebende geschätzte maximale Datenübertragungsrate\r\nfür angemessen:\r\n\r\nInsgesamt widersprechen die vorgesehenen Konkretisierungen der Mobilfunkminimierung auch den in § 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG festgelegten Zielen, gleichwertige Lebensverhältnisse in städtischen und ländlichen Regionen zu gewährleisten und allen sozialen Schichten einen gleichwertigen Zugang zu ermöglichen\r\nDifferenzierung zwischen Festnetz und Mobilfunk\r\nDie Minderungsrechte weisen im Festnetz und Mobilfunk unterschiedliche Messvoraussetzungen auf, so wird nicht nur bei den Abschlägen unterschieden, sondern auch bei den qualitativen und quantitativen Messparametern.\r\nLässt sich eine Differenzierung bei den Abschlägen noch mit der unterschiedlichen Zugangstechnik rechtfertigen, so rechtfertigt dies aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW eine derart unterschiedliche Vorgabe bei den Messtagen und der Anzahl der erforderlichen Abweichungen nicht mehr.\r\nBei der Mobilfunkminderung sind zwei weitere Messtage notwendig, die die Verbraucher:innen durchführen müssen. Außerdem reichen insgesamt drei der 30 Messungen für eine vertragsgemäße Leistung aus, wozu es im Festnetz keine Parallele gibt. Hier muss z.B. an zwei von drei Messtagen mindestens einmal die Höchstgeschwindigkeit erreicht werden (und zwar mit einer Minderung von 10 % und nicht wie im Mobilfunk mit bis zu 90 %). Die Normalerweise zu erwartende Geschwindigkeit muss sogar in 90 % der Messungen (ohne Abschlag) erreicht werden.\r\n\r\n16) Kann das im TKG verankerte Verbraucherrecht bei Minderleistung der Tele-kommunikationsanbieter in Verbindung mit dem Recht auf Mindestinternetversorgung ausreichend gewährleisten, dass alle Verbraucher:innen ausreichend am Leben in einer digitalen Gesellschaft teilhaben können, oder ist durch die Kombination von geringen Bandbreiten mit einer Schlechtleistungstoleranz bis zu 90% (z.B. bei Mobilfunk in ländlichen Regionen) in der Praxis die Einhaltung des Teilhabeminimums nicht sichergestellt und mit welchen Anpassungen im TKG könnte man ggf. das Teilhabeminimum besser absichern?\r\nAus Sicht der Verbraucherzentrale NRW ist für die Teilhabemöglichkeit aller Verbraucher:innen am zunehmend digitalen gesellschaftlichen Leben ein ausreichender Zugang zur Telekommunikation unumgänglich. Die individuellen vertraglichen Ansprüche der Endnutzer:innen müssen mit dem RaVT ein Gesamtkonzept bilden und ein gleichwertiges Zugangsminimum sicherstellen.\r\nDer Bundesgerichtshof hat bereits 2013 entschieden15, dass ein funktionsfähiger Breitbandanschluss ein unverzichtbarer Bestandteil der eigenwirtschaftlichen Lebensführung ist. Das Konglomerat von Einzelansprüchen, sei es gegen den Anbieter oder gegen den Staat, muss in der Gesamtschau einen ausreichenden Zugang gewährleisten. Es ist fraglich, ob der Gesetzgeber diesem Anspruch gerecht wird, wenn die Minderungsansprüche im Mobilfunk teilweise erst ab Geschwindigkeiten greifen, die weit unter den Anforderungen des RaVT liegen.\r\nDie Weichen für den Glasfaserausbau sind gestellt16 und durch Versorgungsauflagen für Mobilfunknetzbetreiber sollen schnelle Zugänge auch in die Fläche gebracht wer-den. In der Konsequenz müssen die Verbraucher:innen profitieren und übergreifend rechtsverbindliche Ansprüche erhalten, die den sonstigen Ausbauzielen entsprechen und nicht weit unter noch zumutbaren Geschwindigkeiten liegen, die eine digitale Teil-habe nicht mehr sicherstellen können."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-13"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}