{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-17T00:23:03.617+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R002020","registerEntryDetails":{"registerEntryId":49878,"legislation":"GL2024","version":7,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002020/49878","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a9/83/553145/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R002020-2025-06-26_13-01-51.pdf","validFromDate":"2025-06-26T13:01:51.000+02:00","validUntilDate":"2026-03-30T17:58:46.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-26T13:01:51.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-27T09:59:29.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-28T12:03:20.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-06-26T13:01:51.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":49878,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002020/49878","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-26T13:01:51.000+02:00","validUntilDate":"2026-03-30T17:58:46.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47908,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002020/47908","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-29T16:20:23.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-26T13:01:51.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":31475,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002020/31475","version":5,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-27T09:59:29.000+02:00","validUntilDate":"2025-01-29T16:20:23.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"GermanZero e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. V.)","en":"Registered association"},"contactDetails":{"phoneNumber":"+493039807590","emails":[{"email":"info@germanzero.de"},{"email":"lobbyregister@germanzero.de"}],"websites":[{"website":"http://germanzero.de"}]},"address":{"type":"NATIONAL","nationalAdditional1":"GermanZero e.V.","street":"Franklinstraße","streetNumber":"27","zipCode":"10587","city":"Berlin","country":{"code":"DE","de":"Deutschland","en":"Germany"}},"capitalCityRepresentationPresent":false,"legalRepresentatives":[{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"von Sonntag","firstName":"Albrecht","function":"Vorstand","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":false,"contactDetails":{}},{"lastName":"Brockmeyer","firstName":"Friedemann","function":"Vorstand","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":false,"contactDetails":{}},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Oetting","firstName":"Martin","function":"Vorstand","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":false,"contactDetails":{}},{"lastName":"Schäfer","firstName":"Michael","function":"Geschäftsführer","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}}],"entrustedPersonsPresent":true,"entrustedPersons":[{"lastName":"Stöcker","firstName":"Johann","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Stengel","firstName":"Johnny","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Gomm","firstName":"Xenia","recentGovernmentFunctionPresent":true,"recentGovernmentFunction":{"ended":true,"endDate":"2022-12","type":{"code":"FEDERAL_ADMINISTRATION","de":"Bundesverwaltung","en":"Federal administration"},"federalAdministration":{"supremeFederalAuthority":"Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH","function":"Praktikum giz Internationale Klimaschutzinitiative Small Grants"}}},{"lastName":"Schlichter","firstName":"Emmanuel","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Schäfer","firstName":"Michael","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Borchers","firstName":"Diane","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Hänel","firstName":"Frauke ","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Berti","firstName":"Guntram","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Hannover","firstName":"Irmela","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Armbruster","firstName":"Karin","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Pusch","firstName":"Carlos","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Mittag","firstName":"Michael","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Fischer","firstName":"Moritz","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Ketley","firstName":"Rachel","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Schäfertöns","firstName":"Jörn-Henrich","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Lehmann","firstName":"Frank","recentGovernmentFunctionPresent":true,"recentGovernmentFunction":{"ended":true,"endDate":"2021-12","type":{"code":"FEDERAL_ADMINISTRATION","de":"Bundesverwaltung","en":"Federal administration"},"federalAdministration":{"supremeFederalAuthority":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG) oder dessen Geschäftsbereich","supremeFederalAuthorityShort":"BMG","supremeFederalAuthorityElectionPeriod":19,"function":"Referats- und Abteilungsleiter der BZgA"}}},{"lastName":"Hofmann","firstName":"Martin","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Münnig","firstName":"Hans-Jürgen","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Wilkes","firstName":"Stefan","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Sträuber","firstName":"Diana","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Röling","firstName":"Fabian","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Harms","firstName":"Gunnar","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"von Appen","firstName":"Meike","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Loy","firstName":"Kira","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Neubauer","firstName":"Sandra","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Kose","firstName":"Frank","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Barkawitz","firstName":"Nils","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Zahn","firstName":"Paulin","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Allmendinger","firstName":"Max","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Braun","firstName":"Kerstin","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Schneider","firstName":"Kurt","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Gruben","firstName":"Sebastian","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Hofmann","firstName":"Johannes","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Stephan","firstName":"Jürgen","recentGovernmentFunctionPresent":true,"recentGovernmentFunction":{"ended":false,"type":{"code":"FEDERAL_ADMINISTRATION","de":"Bundesverwaltung","en":"Federal administration"},"federalAdministration":{"supremeFederalAuthority":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) oder dessen Geschäftsbereich","supremeFederalAuthorityShort":"BMJ","supremeFederalAuthorityElectionPeriod":20,"function":"Patentprüfer"}}},{"lastName":"Fox","firstName":"Anne","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Björn Thorsten","firstName":"Trietsch","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Haker","firstName":"Carsten","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Wagner","firstName":"Dominik","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Klever","firstName":"Florian","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Wittfoth","firstName":"Frederike","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Bauer","firstName":"Gregor","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Auch","firstName":"Günter","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Rohlfs","firstName":"Holger","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Finsterwalder","firstName":"Marie","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Daumen","firstName":"Meike","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Nadine","firstName":"Willner","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Reppmann","firstName":"Stefanie","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Berweiler","firstName":"Tim","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Lübbert","firstName":"Tobias","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Wolfgang","firstName":"Anheyer","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Kruse","firstName":"Yannic Kruse","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Eick","firstName":"Stella","recentGovernmentFunctionPresent":true,"recentGovernmentFunction":{"ended":true,"endDate":"2025-04","type":{"code":"HOUSE_OF_REPRESENTATIVES","de":"Bundestag","en":"House of representatives"},"houseOfRepresentatives":{"function":{"code":"FUNCTION_FOR_MEMBER","de":"Funktion für ein Mitglied des Deutschen Bundestages","en":"Function for a member of the German Bundestag"},"functionPosition":"Wissenschaftliche Mitarbeiterin"}}},{"lastName":"Kindler","firstName":"Sven-Christian","recentGovernmentFunctionPresent":true,"recentGovernmentFunction":{"ended":true,"endDate":"2025-03","type":{"code":"HOUSE_OF_REPRESENTATIVES","de":"Bundestag","en":"House of representatives"},"houseOfRepresentatives":{"function":{"code":"MEMBER","de":"Mitglied des Deutschen Bundestages","en":"Member of the German Bundestag"}}}}],"membersPresent":true,"membersCount":{"naturalPersons":14,"organizations":0,"totalCount":14,"dateCount":"2025-05-07"},"membershipsPresent":true,"memberships":[{"membership":"Klima-Allianz Deutschland e.V."}]},"activitiesAndInterests":{"activity":{"code":"ACT_NONPROFIT_ORGA_V2","de":"Nichtregierungsorganisation (NGO)","en":"Non-governmental organization (NGO)"},"typesOfExercisingLobbyWork":[{"code":"SELF_OPERATED_OWN_INTEREST","de":"Die Interessenvertretung wird in eigenem Interesse selbst wahrgenommen","en":"Interest representation is self-performed in its own interest"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_PUBLIC_TRANSPORT","de":"Personenverkehr","en":"Public transportation"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_SA_ORGANIZATION","de":"Staatsorganisation","en":"State organization"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_FREIGHT_TRANSPORT","de":"Güterverkehr","en":"Freight transportation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_RAIL","de":"Schienenverkehr","en":"Rail transportation"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"}],"activityDescription":"GermanZero e.V. wurde 2019 als eingetragener, gemeinnütziger Verein gegründet und agiert seitdem als unabhängiger zivilgesellschaftlicher Akteur mit dem Schwerpunkt auf Klimaschutz in Deutschland. Organisiert ist der Verein über seinen Vorstand und die Mitglieder. Die Inhalte und Interessen des Vereins werden erarbeitet und ausgeführt durch hauptamtlich angestellte Mitarbeiter:innen. Zudem legt GermanZero großen Wert auf transparente und partizipatorische Arbeitsvorgänge. Daher unterstützt eine Vielzahl von Ehrenamtlichen die Arbeit des Vereins auf unterschiedlichen Ebenen. \r\n\r\nDas übergeordnete Ziel von GermanZero liegt im Interesse und Sinne der Generationengerechtigkeit, den folgenden Generationen eine lebenswerte Welt zu hinterlassen. Dafür muss das Paris-Ziel eingehalten und die Erderwärmung auf 1,5 Grad begrenzt werden, nur so lassen sich die schwerwiegendsten Folgen der Klimakrise abdämpfen.\r\n\r\nUm eine Klimaneutralität zu gewährleisten, hat GermanZero ein Maßnahmenpaket mit mehr als 200 Maßnahmen entwickelt, die in ihrer Gesamtheit helfen, alle relevanten Sektoren im Sinne des 1,5-Grad-Ziels umzugestalten. Die einzelnen Maßnahmen sind alle wissenschaftlich geprüft und genau aufeinander abgestimmt, bieten aber auch im Einzelnen die Möglichkeit zu Alternativen. In ihrer Gänze ermöglichen sie die sozial verträgliche Dekarbonisierung Deutschlands. Das Maßnahmenpaket beinhaltet einige unumgängliche politische Hebel des Klimaschutzes und eine Menge kleinere. Grundsteine sind:  \r\n\r\n- ein neues CO2-Preisregime  \r\n- die Transformation des fossilen Energiesektors \r\n- die Dekarbonisierung des Industriesektors integriert mit einer Wasserstoffstrategie \r\n- notwendige Maßnahmen im Gebäudesektor und eine Wärmewende \r\n- konkrete Maßnahmen für eine Verkehrswende  \r\n- wirkungsvolle Maßnahmen für die Reduktion der klimaschädlichen Treibhausgase in der Landwirtschaft.  \r\n\r\nDas gesamte Maßnahmenpaket finden sich auf der GermanZero Website.  \r\n\r\nDarauf aufbauend ist in einem nächsten, mehrstufigen Prozess das 1,5-Grad-Gesetzespaket entstanden. Dabei wurden die einzelnen Maßnahmen in konkrete Gesetzestexte formuliert, formfertig für die Politik. Inklusive eines neuen Energiegesetzbuches.  \r\n\r\nDer Entwicklungsprozess beider Pakete verlief transparent und vor allem partizipatorisch. Gemeinsam mit Experti:nnen, Interessengruppen und Bürger:innen wurden die ausgewählten Maßnahmen kritisch geprüft und angepasst und im weiteren Schritt in die konkreten Gesetzestexte verfasst. Auch hier hatte GermanZero Unterstützung von ehrenamtlichen Jurist:innen. Die Ehrenamtlichen bilden somit ein Herzstück des Vereins.  \r\n\r\nDa beide Pakete sektorübergreifend sind, verteilen sich unsere Hauptadressat:innen in der Politik über alle demokratische Parteien und Ministerien des Bundestages. Unsere Gespräche richten sich an MdB und die wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen.  \r\n\r\nZiel der Gespräche ist eine kritische Auseinandersetzung, Aufklärung und Überzeugungsarbeit über die für das Paris-Ziel notwendige klimapolitische Gesetzgebung. Initialpunkt sind Gespräche mit partizipierenden Bürger:innen in den Bürger:innensprechstunden in den Heimatwahlkreisen der MdB. Bei Interesse an der Arbeit führt GermanZero anschließend selbst Gespräche mit den MdB und den zuständigen wissenschaftlichen Fachreferent:innen zu den Themen, zu welchen Beratung gewünscht ist. Im Zuge der Interessensvertretung finden auch politische Diskussionsrunden mit MdB, Infostände auf Events o.ä. unter Beteiligung der Öffentlichkeit statt. "},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":4.04},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":420001,"to":430000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_GIFTS_AND_DONATIONS","de":"Schenkungen und sonstige lebzeitige Zuwendungen","en":"Gifts and other lifetime donations"},{"code":"MFS_PUBLIC_GRANTS","de":"Öffentliche Zuwendungen","en":"Public grants"},{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":true,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","publicAllowances":[{"name":"Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Neustrelitz","publicAllowanceEuro":{"from":40001,"to":50000},"description":"Zuwendung im Rahmen des Förderprogramms TransformD 2024_25 Themenschwerpunkt: Klimawandel "},{"name":"Umweltbundesamt","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Dessau-Roßlau","publicAllowanceEuro":{"from":30001,"to":40000},"description":"Zuwendung im Rahmen der Verbändeförderung"}]},"donators":{"donatorsInformationPresent":true,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":1800001,"to":1810000},"donators":[{"name":"Postcode Lotterie DT gemeinnützige GmbH ","donationEuro":{"from":490001,"to":500000},"description":"Die Deutsche Postcode Lotterie unterstützte GermanZero mit einer zweckungebundenen Förderung für das Jahr 2024."}]},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":1,"to":10000},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportPreviousLastFiscalYearExists":true,"previousLastFiscalYearStart":"2023-01-01","previousLastFiscalYearEnd":"2023-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/37/01/553101/20250626_GZ_JA_Bilanzbericht2023Kurzbericht.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":39,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0006874","title":"Befristung der Nutzung fossiler Brennstoffe in der Industrie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Für bestehende und neue industrielle Anlagen soll ein frühzeitiger Stichtag festgelegt werden, ab dem keine energetiebedingten Treibhausgasemissionen mehr ausgestoßen werden dürfen. Zusätzlich sind Genehmigungsverfahren auf klimaneutralitäts-kompatible Industrieanlagen zu limitieren.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006875","title":"Ausweitung der Klimaschutzverträge","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Staatliche Finanzhilfen im Kontext der Klimaschutz-Transformationen sollen über Programme wie das der Klimaschutzverträge (Carbon Contracts for Difference), bei denen die Förderung an jeweils geltende CO2-Preise (des Emissionshandels) gebunden werden, vorangetrieben werden und mit umfangreicheren Mittel ausgestattet werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006876","title":"Mittelfristige Begrenzung von Carbon Capture auf prozessbedingte Restemissionen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes","printingNumber":"266/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0266-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-kohlendioxid-speicherungsgesetzes/312438","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Bis ausreichend erneuerbare Energie zur Vefügung steht, soll Carbon Capture dynamisch für Restemissionen wie die der Kalzinierung ermöglicht werden, ansonsten aber beschränkt werden. In Bezug auf CCU soll die Gesamtbetrachtung des rohstofflichen Lebenszyklus aufgegriffen werden. Statt einer generellen Anschlussfähigkeit soll der Fokus beim Transportnetz auf industriellen Punktquellen liegen (erst perspektivisch auf dezentralen DAC-Projekten). Transport und Speicherung von CO2 aus Verbrennung fossiler Energieträger sollen grundsätzlich ausgeschlossen werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid","shortTitle":"KSpG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kspg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006877","title":"Integration verpflichtender Nachhaltigkeitskriterien im Bereich öffentlicher Beschaffung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Öffentliche Beschaffung soll an verpflichtende Nachhaltigkeitskriterien geknüpft werden. Dabei sollen Lebenszyklusanalysen und Emissions-Folgekosten stärker in preisliche Abwägungen einbezogen werden. Analog zur AVV Klima soll eine Regelung auf Kommunal- bzw. Landesebene geschaffen werden. Außerdem ist die (Teil-)Finanzierung entsprechender Vorhaben aus Bundesmittel zu ermöglichen (ggf. durch eine Grundgesetzänderung). Letztlich sollen Rezyklat-Einsatzquoten und effektivere Produktkennzeichnungen im Sinne der Kreislaufwirtschaft eingeführt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","shortTitle":"GG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gg"},{"title":"Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen","shortTitle":"KrWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/krwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006878","title":"Implementierung einer Klimaschutz-Endproduktabgabe","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Um Kostenanreize für klimaschondendes Verhalten zu setzen, soll eine Endproduktabgabe etabliert werden, die von Konsumenten beim Kauf neu hergestellter Produkte gezahlt wird – unabhängig davon, ob es sich um einheimische oder importierte Produkte handelt. Diese Abgabe berechnet sich anhand der Kosten jener CO2-Emissionen, die über den Lebenszyklus der Produkte verursacht werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006879","title":"Einführung adequater Besteuerung für nicht-energetische Primärnutzung fossiler Energieträger","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Auch die nicht-energetische Primärnutzung fossiler Energieträger soll anhand jener Emissionen besteuert werden, die bei der Gewinnung entsprechender Rohstoffe entstehen oder (potenziell) bei nachgelagerter Entsorgung freigesetzt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Energiesteuergesetz","shortTitle":"EnergieStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006880","title":"Erweiterung von Ökodesign-Regulierung um das Top-Runner-Prinzip","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ein klimaschutzorientiertes Top-Runner-Prinzip, d.h. eine dynamische Anpassung der Mindeststandards, orientiert an den jeweils nachhaltigsten Produkten, soll in die europäische Ökodesign-Verordnung und in davon abgeleitete Reglungen zur Produktion von Waren integriert werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006881","title":"Stärkere Beschränkung der Nutzung von F-Gasen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Emissionen durch die atmosphärische Freisetzung von F-Gasen sollen werden verhindert, indem die Benutzung der Stoffe grundsätzlich und schneller als bisher geplant, untersagt wird. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006882","title":"Verkauf neuer PKW und leichter Nutzfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren ab 2027 stoppen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Neue Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor bis 7,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse – also Pkw und leichte Nutzfahrzeuge (LNF) sowie Motorräder, inkl. Hybride – sollen ab 2027 nicht mehr verkauft werden dürfen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_PUBLIC_TRANSPORT","de":"Personenverkehr","en":"Public transportation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006883","title":"Einführung eines Tempolimits auf Autobahnen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen bislang unbegrenzt freigegebenen Straßen soll begrenzt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Straßenverkehrs-Ordnung","shortTitle":"StVO 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_PUBLIC_TRANSPORT","de":"Personenverkehr","en":"Public transportation"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006884","title":"Verkauf neuer LKW und Busse mit Verbrennungsmotoren drastischer reduzieren","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Verkauf neuer Fahrzeuge (Lkw und Busse) ab 7,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse mit Verbrennungsmotor sollen ab 2030 drastisch reduziert werden, sodass 75% der Neuwagenflotte emissionsfrei sind. Ab 2035 sollen 90% emmissionsfrei sein, während der Rest emissionsfrei oder hybrid mit Range-Extender (REX) sein soll. Zudem braucht es einen Aufbau der Schnellladeinfrastruktur über die Vorgaben der EU und aktuellen Ziele der Bundesregierung hinaus.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_FREIGHT_TRANSPORT","de":"Güterverkehr","en":"Freight transportation"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_PUBLIC_TRANSPORT","de":"Personenverkehr","en":"Public transportation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006885","title":"Erhöhung der Quoten für alternative Kraftstoffe im Straßenverkehr","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Treibhausgas-Minderungsquote für fossile Kraftstoffe soll im Straßenverkehr bis 2035 auf 100% erhöht werden (derzeitiges Ziel für 2030 ist 25%). Um die Quote zu erfüllen, braucht es insbesondere eine Ausweitung der Kopperationen mit Ländern in Europa mit Überschuss an erneuerbarem Strom. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006886","title":"Einrichtung einer staatlichen Energieausbauagentur","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Schaffung einer Energieausbauagentur soll für bessere Koordinierung des Ausbaus erneuerbarer Energien und Speicher sorgen und damit flächendeckende und stabile Energieversorgung gewährleisten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006887","title":"Beschleunigter Ausbau Photovoltaik","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung","printingNumber":"20/8657","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008657.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-erneuerbare-energien-gesetzes-und-weiterer-energiewirtschaftsrechtlicher/302870","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Ausbau von Photovoltaikanlagen soll durch die Einführung einer Solarpflicht für Neubauten, sowie durch Förderung für Freiflächen-PV-Anlagen beschleunigt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006888","title":" Beschleunigter Ausbau Windkraft","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land","printingNumber":"20/2355","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/023/2002355.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-erh%C3%B6hung-und-beschleunigung-des-ausbaus-von-windenergieanlagen-an/288780","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der beschleunigte Ausbau der Windkraft soll über Genehmigungsfiktion, finanzielle Beteiligung von Kommunen, leichterer Nutzung öffentlicher Flächen und verbesserte Investitionsbedingungen vorangetrieben werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006889","title":"Begrenzung des Imports von LNG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes und des Energiewirtschaftsgesetzes","printingNumber":"20/7279","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/072/2007279.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-lng-beschleunigungsgesetzes-und-zur-%C3%A4nderung-des/300063","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Begrenzung des LNG-Imports in Deutschland soll den Verbrauch von verflüssigtem Erdgas (LNG) kontrollieren und reduzieren. Zur Umsetzung dessen soll auf langfristige Lieferverträge für LNG verzichtet werden. Außerdem sind Investitionen in LNG-Infrastruktur zu begrenzen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006890","title":"Verbesserung der Vorraussetzungen für lokale Bürgerenergiegesellschaften","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Zur Verbesserung der Vorraussetzungen für lokale Bürgerenergiegesellschaften sollen Betreiberpflichten reduziert und finanzielle Anreize erhöht werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006891","title":"Steigerung der Rate und des Tiefegrads energetischer Sanierungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Für energetische Sanierungen sollen Sanierungsfahrpläne und Klimaberatung verpflichtend werden, die Sanierungstiefe ausgeweitet werden und eine Sanierungsverpflichtung für energieineffiziente Gebäude durchgeführt werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006892","title":"Modernisierungsumlage durch das Drittelmodell reformieren ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Kosten energetischer Sanierungen sollen nicht mehr nur von den Mietenden gezahlt, sondern gleichmäßig zwischen Vermieter:innen, Mieter:innen und Staat aufgeteilt werden. Bei unzumutbarer Härte sollte die Mieterhöhung über die Wohngeldkasse aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006893","title":"Umlegung aller CO2-Kosten eines Gebäudes auf Vermietende","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz - CO2KostAufG)","printingNumber":"580/22","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2022/0580-22.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-aufteilung-der-kohlendioxidkosten-kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz-co2kostaufg/288062","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die CO2-Kosten, die sich aus dem energetischen Zustand eines Gebäudes ableiten lassen, sollen vollständig auf Vermietende umgelegt werden ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006894","title":"Einführung des Nullenergiestandard als Vorraussetzung für Neubauten.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Null-Energie-Gebäude sollen anstelle der Niedrigstenergiegebäude als Standard für Neubauten definiert werden. Auf das öffentliche Strom- und Wärmenetz sollen diese Gebäude nur in Ausnahmefällen zurückgreifen müssen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006895","title":"Etablierung der Ökobilanz als Kriterium bei der Erteilung von Baugenehmigungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Baugenehmigung für einen Neubau sollte an die Voraussetzung geknüpft werden, dass ein bestimmter Wert in der Ökobilanz über den gesamten Lebenszyklus nicht überschritten werden darf. Der Grenzwert soll anhand eines aktuellen Durchschnittswerts festgelegt und anschließend linear abgesenkt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006896","title":"Exklusive Förderungen standardübertreffender Gebäude","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude sollen nur solche Neubauten gefördert werden, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Standards verwirklichen. Diesbezüglich in Frage kommen Plusenergiehäuser sowie Gebäude mit einem besonders hohen Maß an Kreislauffähigkeit, mit kurzen Transportwegen der verwendeten Baustoffe und mit Verwendung nachwachsender Rohstoffe.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006897","title":"Abbau rechtlicher Hemmnisse für die Verwendung der Holzbauweise","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Abweichungsmöglichkeiten der bestehenden Vorschriften bezüglich des Feuerwiderstands sollen geschaffen werden, um Holz auch in Hochhäusern und Treppenräumen verwenden zu können.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006898","title":"Einführung der Pflicht zur Rückbauplanung als Vorraussetzung für eine Baugenehmigung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bei einem Antrag auf eine Baugenehmigung muss die Vorlage einer Rückbauplanung verpflichtend sein. Diese ist so zu erstellen, dass vorrangig eine Wiederverwendung durchgeführt wird und an zweiter Stelle Stoffe dem Recycling zugeführt werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006899","title":"Einführung einer Pficht zum Rückbauplan vor Abriss","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wird eine Abrissgenehmigung beantragt, so soll verpflichtend ein Rückbauplan vorgelegt werden, in dem dargelegt wird, welche Baumaterialien welcher Form der Verwertung zugeführt werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006900","title":"Implementierung einer Quote für Recyclingbaustoffe","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung","printingNumber":"237/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0237-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/verordnung-zur-%C3%A4nderung-der-ersatzbaustoffverordnung-und-der-brennstoffwechsel-gasmangellage-verordnung/298326","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der vorrangige Einsatz von Sekundär- bzw. Recyclingbaustoffen soll gesetzlich verankert werden. In Anlehnung an das Kreislaufwirtschaftsgesetz für Bau- und Abbruchabfälle sollten in der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) klare Quoten-Vorgaben für mineralische Recyclingbaustoffe ergänzt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung","shortTitle":"ErsatzbaustoffVEV/BBodSchVNeuf/DepV2009uaÄndV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ersatzbaustoffvev_bbodschvneuf_depv2009ua_ndv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006901","title":"Bevorzugte Verwendung von Recyclingbaustoffe bei der öffentlichen Auftragsvergabe","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Alle Bundesländer sollen einen Vorrang sekundärer, ökologisch vorteilhafter Baustoffe bei der Auftragsvergabe einführen. Um den Grundsatz der Sparsamkeit trotz zunächst kostenintensiverer Recycling-Baustoffe einzuhalten, kann ein fiktiver CO2-Preis auf Primärmaterialien erhoben werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006902","title":"Reform des nationalen und der europäischen Emissionshandelssysteme","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die europäischen Emissionshandelssysteme I und II sollen mittels Anpassung der jeweiligen Reduktionsfaktoren an wissenschaftlich fundierten Treibhausgas-Restbudgets ausgerichtet werden. Außerdem soll der soziale Ausgleich sichergestellt und die Voraussetzung für sektorale und globale Anschlussfähigkeit geschaffen werden. Die Preise des momentan bestehenden nationalen Emissionshandels sollen derweil an die zu erwartenden Preises des ETS II angepasst werden, um Preisshocks beim Übergang zu verhindern.   ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen","shortTitle":"BEHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/behg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006903","title":"Entzerrung der Tierhaltung durch Flächenbindung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die räumliche Entzerrung der Tierhaltung soll durch Flächenbindung erfolgen, d.h. durch eine Begrenzung der Tieranzahl pro Fläche.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung","shortTitle":"TierSchNutztV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tierschnutztv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006904","title":"Anpassung der gemeinsamen Agrar-Politik der EU im Sinne des Moorschutzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ab der nächsten Förderperiode der GAP im Jahr 2027 sollen Landwirt:innen für die Bewirtschaftung trockengelegter Moorflächen keine Flächensubventionen (aktuell 156 Euro pro ha) mehr erhalten, da es sich hierbei um eine klimaschädliche Bewirtschaftung handelt. Stattdessen sollen nur noch Moorflächen, die wiedervernässt bewirtschaftet werden (Paludikultur), diese Förderung der ersten Säule der GAP erhalten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006905","title":"Attraktivitätssteigerung des Schienenpersonenfernverkehr (SPFV)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Schaffung eines bundesweiten Aufgabenträgers, vergleichbar mit den Aufgabenträgern des ÖPNV, der den Eisenbahnverkehr für unterbediente Strecken und Orte im Rahmen einer gemeinwirtschaftlichen Leistung sicherstellt. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","shortTitle":"GG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_RAIL","de":"Schienenverkehr","en":"Rail transportation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006906","title":"Attraktivitätssteigerung öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Kommunen müssen ermächtigt werden, eine Arbeitgeberabgabe, Erschließungsabgabe für Bauherren und City-Pkw-Maut einzuführen. Weiterhin sollen die Regionalisierungsmittel, die vom Bund an die Länder bereitgestellt werden, gesteigert werden und dabei an Leistungsziele wie Taktdichte gekoppelt werden.\r\nZudem muss eine bundesweite Koordinierungsstelle eingerichtet werden, mit dem Ziel autonomes Fahren flächendeckend vor 2030 im ÖPNV und On-Demand-Ridesharing einzuführen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Straßenverkehrsgesetz","shortTitle":"StVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stvg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_RAIL","de":"Schienenverkehr","en":"Rail transportation"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_PUBLIC_TRANSPORT","de":"Personenverkehr","en":"Public transportation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006907","title":"Attraktivitätssteigerung Schienengüterverkehr (SGV)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Ziel der Bundesregierung der Güterverkehrsanteil bis 2030 auf 25% zu steigern soll auf 30% erhöht werden. Um dieses zu erreichen braucht es insbesondere einen bundesweiten Aufgabenträger, vergleichbar mit den Aufgabenträgern des ÖPNV, der den Ausbau von Gleisanschlüssen, des Einzelwagenverkehrs und von Terminals für den kombinierten Verkehr Straße/Schiene im Rahmen einer gemeinwirtschaftlichen Leistung sicherstellt.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_FREIGHT_TRANSPORT","de":"Güterverkehr","en":"Freight transportation"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_RAIL","de":"Schienenverkehr","en":"Rail transportation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006908","title":"Attraktivitätssteigerung des Schienenverkehrs","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Für den Schienenfernverkehr, Schienennahverkehr und den Schienengüterverkehr braucht es eine Kostenentlastung. Dafür sollen die Trassenpreise - \"Schienenmaut\", die auf allen Strecken und für alle Züge fällig ist - gesenkt werden und die Stromsteuer ganz entfallen. Die Trassenpreise sollen weiterhin nach CO2-Emissionen gestaffelt werden. Nicht zuletzt muss die langfristige Finanzierung für Digitalisierung sowie für Infrastrukturausbau sichergestellt werden. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_PUBLIC_TRANSPORT","de":"Personenverkehr","en":"Public transportation"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_RAIL","de":"Schienenverkehr","en":"Rail transportation"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_FREIGHT_TRANSPORT","de":"Güterverkehr","en":"Freight transportation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006909","title":"Einführung eines Emissionshandel für tierische Produkte","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Um den Tierbestand in der Landwirtschaft bis 2030 zu halbieren, soll ein Emissionshandel für tierische Produkte eingeführt werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014503","title":"Schuldenbremsenreform zur Sicherstellung von Finanzmitteln für Klimaschutz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"GermanZero e.V. setzt sich für die Schaffung ausreichender Finanzmittel zur Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen ein. Eine Reform der Schuldenbremse ist unerlässlich, um Investitionen in Klimaschutz, nachhaltige Infrastruktur und soziale Gerechtigkeit zu ermöglichen. Ziel ist es, Artikel 109 und 115 des Grundgesetzes so anzupassen, dass insbesondere die Finanzierung klimarelevanter Projekte planbar und nachhaltig gesichert ist. Dies umfasst auch die Einführung klarer Ausnahmetatbestände, wie die Einstufung der Klimakrise als Naturkatastrophe, und die Erweiterung des Investitionsbegriffs, um ökologische und soziale Fortschritte zu berücksichtigen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","shortTitle":"GG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_SA_ORGANIZATION","de":"Staatsorganisation","en":"State organization"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014504","title":"Klimaschutz und Klimaanpassung als Gemeinschaftsaufgabe im Grundgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"GermanZero e.V. fordert die Verankerung von Klimaschutz und Klimaanpassung als Gemeinschaftsaufgabe im Grundgesetz, um die rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen für umfassenden Klimaschutz auf kommunaler, Landes- und Bundesebene zu schaffen. Mit einer Ergänzung von Artikel 91a GG sollen Kommunen und Länder in die Lage versetzt werden, notwendige Klimainvestitionen durchzuführen. Dazu gehört die Einführung eines Finanzierungsmechanismus, der die Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen auf allen Ebenen fördert.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","shortTitle":"GG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_SA_ORGANIZATION","de":"Staatsorganisation","en":"State organization"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017287","title":"Finanzierung notwendiger Klimaschutzmaßnahmen sicherstellen.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Sondervermögen Infrastruktur/Klimaneutralität in Höhe von 500 Mrd. Euro soll laut\r\nArtikel 143h Grundgesetz „für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche\r\nInvestitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045“ verwendet werden. Das Errichtungsgesetz für das Sondervermögen und die kommenden Haushaltsgesetze müssen dahingehend gestaltet werden, dass keinerlei Geldmittel in fossile bzw. klimaschädliche Infrastruktur fließen. Stattdessen müssen die Mittel zusätzliche Klimaschutzinvestitionen finanzieren. Dafür setzen wir uns gegenüber der Bundespolitik ein. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","shortTitle":"GG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gg"},{"title":"Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“","shortTitle":"EKFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ekfg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":1,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0014504","regulatoryProjectTitle":"Klimaschutz und Klimaanpassung als Gemeinschaftsaufgabe im Grundgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b1/7c/553102/Stellungnahme-Gutachten-SG2506260035.pdf","pdfPageCount":23,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"A. Hintergrund und Gutachtenauftrag\r\nBei den Parteien innerhalb des demokratischen Spektrums hat sich inzwischen (na-\r\nhezu1) einhellig die Einsicht durchgesetzt, dass die in Deutschland notwendigen\r\nZukunftsinvestitionen unter den Bedingungen einer unveränderten Schulden-\r\nbremse nicht zu bewerkstelligen sind, und dies ist auch Ergebnis der Sondierungs-\r\nverhandlungen zwischen CDU/CSU und SPD.2 Die laufenden Haushalte von Bund\r\nund Ländern sind hierfür nicht ausreichend. Auch die Union folgt nunmehr dieser\r\n– auch bei Ökonomen inzwischen klar vorherrschenden – Erkenntnis, nachdem sie\r\nim Wahlkampf öffentlich noch die genau entgegengesetzte Auffassung vertreten\r\nhatte.\r\nAktuell schlagen SPD und CDU/CSU daher in zwei Bereichen Änderungen Aus-\r\nnahmen von der Schuldenbremse vor.3 Verteidigungsausgaben sollen nur bis zu\r\neinem Betrag von 1 % des Bruttoinlandsproduktes (BIP) auf die Schuldenbremse\r\nangerechnet werden, alle darüberhinausgehenden Ausgaben sollen ausgenommen\r\nsein. Des Weiteren soll ein „Sondervermögen Infrastruktur“ mit einem Umfang\r\nvon 500 Milliarden Euro für die kommenden zehn Jahre eingerichtet werden, wo-\r\nvon 100 Milliarden Euro den Ländern zukommen sollen. Für die Länder soll die\r\nSchuldenbremse zudem allgemein gelockert werden, sodass anstelle der derzeit\r\ngeltenden Nullverschuldung für die Kreditaufnahme eine Grenze von 0,35 % des\r\nBIP gelten soll, wie es auch für den Bund der Fall ist (Art. 109 Abs. 3 Satz 4 GG).\r\nDie Änderungen sollen noch mit dem alten Bundestag durchgesetzt werden\r\n(Art. 39 GG).\r\nBei alldem wurde eine zentrale Zukunftsaufgabe allerdings offenbar vergessen: der\r\nKlimaschutz. Außer dem allgemeinen Bekenntnis zu den Klimazielen enthält das\r\nSondierungspapier zu diesem Thema wenig. Dabei wurde die gegenwärtige ver-\r\nfassungsrechtliche Staatsfinanzierungskrise maßgeblich durch die Rechtsprechung\r\ndes Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Klima-Transformations-Fonds\r\n(KTF) ausgelöst,4 der klimatransformationsbedingte Finanzierungsbedarfe lösen\r\nsollte, dessen Finanzierung vom BVerfG aber für unzulässig befinden wurde. Die\r\nFinanzierungsbedarfe sind daher weiter ungelöst, aber enorm:\r\nDer Expertenrat für Klimafragen beziffert den jährlichen Bedarf an transforma-\r\ntionsbedingten Mehrinvestitionen auf 51 bis 150 Mrd. Euro/Jahr.5 Mehrinves-\r\ntitionen betreffen allein die transformationsbedingten Mehrkosten. Sie decken also\r\nnicht die insgesamt notwendigen Transformationsinvestitionen ab, die sich auf\r\n135 bis 255 Mrd. Euro/Jahr belaufen, was 3,2 bis 6 % des BIP entspricht.6\r\n1 Die FDP hält weiterhin an einer unveränderten Schuldenbremse fest, ist mit dieser Auffassung aber nicht\r\nmehr im neuen Bundestag vertreten.\r\n2 Ergebnisse der Sondierungen von CDU, CSU und SPD, Berlin, 8. März 2025.\r\n3 Siehe z.B. https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/schulden-union-spd-100.html\r\n4 BVerfG, Urteil vom 15.11.2023, 2 BvF 1/22.\r\n5 Expertenrat für Klimafragen, Zweijahresgutachten 2024 vom 5.2.2025, Rn. 202.\r\n6 Expertenrat für Klimafragen, a.a.O., Rn. 200.\r\n- 4 -\r\nR e cht s an wä lt e Günth er\r\nPartnerschaft\r\nNicht alle diese Investitionen müssen durch die öffentliche Hand durchgeführt wer-\r\nden. Ihr kommt aber eine wichtige Rolle zu, sowohl hinsichtlich direkter öffentli-\r\ncher Investitionen als auch im Hinblick auf die Förderung privater Investitionen.\r\nDie demnach insgesamt notwendigen öffentlichen Investitionen werden auf min-\r\ndestens 100 Mrd. Euro/Jahr beziffert, allein die öffentlichen Mehrinvestitionen\r\nbetragen 37 bis 52 Mrd. Euro/Jahr und es besteht aktuell eine Finanzierungslü-\r\ncke von 29 bis 94 Mrd. Euro/Jahr und damit bis zu 2 % des BIP.7 Welcher Anteil\r\ndavon genau in Bundes- und welcher in Länder- bzw. kommunale Zuständigkeiten\r\nfällt, ist unklar. Es liegt auf der Hand, dass derartige Beträge nicht aus dem geplan-\r\nten allgemeinen Infrastruktur-Sondervermögen mitfinanziert werden können, das\r\nandere Zwecke umfasst und durchschnittlich 50 Mrd. Euro/Jahr vorsieht.\r\nDie jüngste Ariadne Studie8 stimmt mit diesen Schätzungen grob überein, auch\r\nwenn die Zahlen teilweise anders aussehen. Diese Studie zeigt kosteneffiziente\r\nPfade zur Klimaneutralität 2045 in Deutschland auf und beinhaltet deshalb eine\r\n„netto“ Rechnung – investiven Bedarfen werden Einsparungen in den Haushalten\r\nan verschiedenen Stellen entgegengesetzt (Bsp: Einsparungen bei den Heizkosten\r\nnach Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen an einem öffentlichen Ge-\r\nbäude). Es heißt dort: „Brutto, die Einsparung bei fossilen Energieträgern noch\r\nnicht gegengerechnet, führt die Energiewende zu Investitionen von jahresdurch-\r\nschnittlich 116 bis 131 Milliarden Euro bis 2045 für Erneuerbare Energien, Ener-\r\ngienetze, energetische Sanierung und die Elektrifizierung von Industrieproduktion,\r\nGebäudewärme und Straßenverkehr\" – auch hier nicht alles öffentliche Investitio-\r\nnen. Allerdings: Investitionen in Bahn und ÖPNV sind hier nicht berücksichtigt,\r\nweil diese der Daseinsvorsorge allgemein zugerechnet werden.\r\nDiese Schätzungen umfassen noch nicht die notwendigen Investitionen zur An-\r\npassung an die Folgen des Klimawandels, die aber für die Funktionsfähigkeit des\r\nStaates und den Demokratieerhalt ebenso wichtig sind, wie die Investitionen in den\r\nKlimaschutz, also Maßnahmen zur Sicherung der Klimaneutralität. Belastbare\r\nSchätzungen für die auf Deutschland zukommenden Kosten gibt es im Grunde\r\nnicht. Die Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission (JRC) hat\r\nprognostiziert, dass europäische Länder bis 2100 jährlich zwischen 1,75 und 2,82\r\nMilliarden Euro investieren müssen, um klimabedingte Überschwemmungsschä-\r\nden an den Küsten zu verhindern.9 Diese Aufgabe ist als Gemeinschaftsaufgabe\r\n„Küstenschutz“ von Bund und Ländern (Art 91a Abs. 1 Nr. 2 GG) bereits verankert\r\n– alle anderen Aufgaben der Anpassung aber nicht.\r\n7 Expertenrat für Klimafragen, a.a.O., Rn. 214 ff.\r\n8 Siehe https://ariadneprojekt.de/pressemitteilung/ariadne-report-zeigt-kosteneffiziente-pfade-zur-klimaneut-\r\nralitaet-2045-in-deutschland/\r\n9 Siehe https://www.europeandatajournalism.eu/de/cp_data_news/die-kosten-fuer-hochwasserschutz-an-den-\r\neuropaeischen-kuesten/\r\n- 5 -\r\nR e cht s an wä lt e Günth er\r\nPartnerschaft\r\nVor diesem Hintergrund untersucht das vorliegende Papier, welche Möglichkeiten\r\nim Rahmen der anstehenden Verfassungsänderung genutzt werden können und\r\nsollten, um die Finanzierung der Transformation auf sichere Beine zu stellen. Dies\r\nbetrifft zum einen die Möglichkeit und Ausgestaltung eines „Sondervermögens\r\nKlimaschutz“, um die notwendigen Mittel bereitstellen zu können (dazu unten B.)\r\nund zum anderen die Sicherung einer hinreichenden Ausstattung gerade der Länder\r\nund Kommunen, auf die ein erheblicher Anteil der Finanzierungslast entfällt. Hier\r\nist insbesondere die seit Längerem diskutierte Einführung einer „Gemeinschafts-\r\naufgabe Klimaschutz“ in den Blick zu nehmen (dazu unten C.).\r\nB. Sicherung von Klimaschutzinvestitionen, insbesondere durch Einrich-\r\ntung eines Sondervermögens\r\nBei der verfassungsrechtlichen Sicherung von Klimaschutzinvestitionen liegt der\r\nFokus der folgenden Darstellung – entsprechend den aktuellen Diskussionen – auf\r\nder Errichtung eines Sondervermögens (unten III.). Zuvor werden die Pflicht zur\r\nKlimaschutzfinanzierung und Alternativen zum Sondervermögen kurz angespro-\r\nchen.\r\nI. Pflicht zur Finanzierung von Klimaschutz- und Anpassungsmaßnah-\r\nmen und Unmöglichkeit unter den Bedingungen der Schuldenbremse\r\nEine hinreichende öffentliche Finanzierung der Klimatransformation ist verfas-\r\nsungsrechtlich geboten. Dies ergibt sich aus dem „Klimabeschluss“ des BVerfG,10\r\nmit dem das Gericht die (Rahmensetzung für die) Klimatransformation als verbind-\r\nliche Staatsaufgabe festlegte. Danach ist der deutsche Staat verfassungsrechtlich\r\nverpflichtet, innerhalb der Grenzen des auf Deutschland entfallenden CO2-\r\nBudgets Klimaneutralität herzustellen.11 Hierfür sind, wie eingangs dargestellt,\r\nenorme öffentliche Investitionen unumgänglich. Sofern der deutsche Staat seine\r\nverfassungsrechtliche Klimaschutzpflicht einhalten will, muss er mithin um-\r\nfangreiche Investitionen tätigen.\r\nDasselbe gilt für die Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen – im Klimabe-\r\nschluss stellt das BVerfG u.a. fest, dass Schutzpflichten des Staates deswegen nicht\r\nverletzt sind, weil der Staat Verletzungen von Leben und Gesundheit\r\n(Art. 2 Abs. 2 GG) durch Anpassungsmaßnahmen vermeiden kann und wird.\r\nDie hierfür notwendigen Mittel können aus dem allgemeinen Haushalt unter Gel-\r\ntung der Schuldenbremse aber ebenso wenig realistisch aufgebracht werden, wie\r\ndie Mittel zur Bewältigung des allgemeinen Investitionsrückstands. Zur Verdeutli-\r\nchung: Die notwendigen Transformationsinvestitionen (100 Mrd. Euro/Jahr, siehe\r\noben) entsprechen beinahe den jährlichen Zuschüssen des Bundes an die\r\n10 BVerfG, Beschluss vom 24.03.2021, 1 BvR 2656/18 u.a.\r\n11 BVerfG, a.a.O., Ls. 2. und Rn. 215 ff.\r\n- 6 -\r\nR e cht s an wä lt e Günth er\r\nPartnerschaft\r\ngesetzliche Rentenversicherung (2025: 121 Mrd. Euro)12. Die Gesamtkosten des\r\nBürgergeldes im Haushalt 2025 (25 Mrd. Euro)13 betragen lediglich etwa die Hälfte\r\nder notwendigen jährlichen öffentlichen Mehrinvestitionen in die Transformation\r\n(37 bis 52 Mrd. Euro/Jahr). Dies verdeutlicht, dass eine Finanzierung durch\r\n„Sparen an anderer Stelle“ völlig utopisch ist. Eine Finanzierung der Transfor-\r\nmation ohne zusätzliche Mittel ist unmöglich.\r\nZugleich entspricht es einer relevanten Meinung in der Literatur, dass der Klima-\r\nwandel nicht als Naturkatastrophe oder außergewöhnliche Notsituation i.S.d.\r\nArt. 115 Abs. 2 GG zu werten sei, weil der Klimawandel kein plötzliches Ereignis,\r\nsondern lange absehbar sei.14 Die Erklärung einer Notlage durch den einfachen\r\nGesetzgeber ist damit kein rechtssicheres Mittel, um Finanzmittel für die Transfor-\r\nmation zu beschaffen.\r\nII. Grundlegende Reform der Schuldenbremse oder zumindest Ausnahme\r\nvon Klimaschutzinvestitionen\r\nAngesichts der zahlreichen und umfassenden notwendigen Investitionen (für die\r\nTransformation, aber auch darüber hinaus) wäre eigentlich eine grundlegende Re-\r\nform der Schuldenbremse geboten, etwa durch eine Rückkehr15 zur „goldenen\r\nRegel“, wonach staatliche Investitionsausgaben stets über Kredite finanziert wer-\r\nden dürfen, während alle laufenden Ausgaben (z. B. Sozialausgaben, Gehälter, Ver-\r\nwaltungskosten) durch laufende Einnahmen gedeckt werden sollen. Weitergehend\r\nwird in diesem Zusammenhang vorgeschlagen, anstelle des Begriffs der Investiti-\r\nonen den Begriff der „produktiven Ausgaben“ zu verwenden, um z.B. auch Ausga-\r\nben in Bildung, Forschung und Lehre besser zu erfassen, die zwar teilweise keine\r\nklassische „Investitionen“ sind, sich aber ebenfalls in Zukunft rentieren.16 Eine sol-\r\nche Reform der Schuldenbremse würde die Finanzierung nachhaltiger Zukunfts-\r\naufgaben umfassend ermöglichen, sodass angemessen und flexibel auf wechselnde\r\nBedarfe reagiert werden könnte. Eine Streichung kommt ebenfalls in Betracht, weil\r\nder EU-rechtliche Rahmen aufgrund des Anwendungsvorrangs ohnehin weiter gilt.\r\n12 Siehe https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1015554\r\n13 a.a.O.\r\n14 Z.B. Meyer, Die Bremswirkung der Schuldenbremse, DÖV 2024, 90.\r\n15 Art. 115 Abs. 2 GG in seiner früheren Fassung enthielt die Vorgabe, dass die die Kreditaufnahme die\r\nSumme der Investitionen nicht überschreiten sollte (es sei denn bei einer Störung des gesamtwirtschaftli-\r\nchen Gleichgewichts).\r\n16 Dezernat Zukunft, Eine ökonomisch sinnvolle Schuldenregel, 25.2.2025, S. 23; Regelungsvorschlag\r\na.a.O., S. 18.\r\n- 7 -\r\nR e cht s an wä lt e Günth er\r\nPartnerschaft\r\nIm vorliegenden Zusammenhang könnte eine kleinere Lösung darin bestehen, zu-\r\nmindest Klimaschutzinvestitionen von der Geltung der Schuldenbremse auszuneh-\r\nmen, ähnlich wie dies aktuell für Verteidigungsausgaben (oberhalb von 1% des\r\nBIP) geplant ist. Insofern könnte ein neuer Art. 109 Abs. 4 GG bzw.\r\nArt. 115 Abs. 3 GG eingefügt werden, jeweils mit dem Wortlaut:\r\n„(3)/(4) Auf Ausgaben zum Zwecke des Klimaschutzes und der\r\nTransformation Deutschlands zu einer nachhaltigen und bis\r\nspätestens 2045 klimaneutralen Volkswirtschaft findet\r\nAbs.3/Abs. 2 keine Anwendung.“\r\nEine solche Änderung würde auch den Spielraum der Länder und damit der Kom-\r\nmunen erhöhen, soweit diese Aufgaben erfüllen müssen (z.B. Wärmewende). Der\r\nNachteil dieser Lösung ist, dass eine konkrete Summe / Jahr bzw. konkrete Kredi-\r\ntermächtigung fehlen würde.\r\nIII. Sondervermögen\r\nVerfassungsrechtlich verankerte Sondervermögen sind eine Notlösung. Soweit\r\nkeine grundlegende Reform der Schuldenbremse erfolgt, ist es aber zwingend er-\r\nforderlich, die Finanzierung der Klimatransformation verfassungsrechtlich\r\ngegen die Schuldenbremse abzusichern. Sondervermögen sind hierfür ein gang-\r\nbarer, rechtssicherer und rechtstechnisch vergleichsweise einfacher Weg. Weil ein\r\nSondervermögen unmittelbar in der Verfassung verankert ist, kann es von der Gel-\r\ntung der Schuldenbremse ausgenommen werden. Auch ein Verstoß gegen sonstige\r\nHaushaltsgrundsätze (Art. 110 GG) durch die verfassungsrechtliche Regelung\r\nscheidet aus.\r\nSoweit das Sondervermögen für die Bundeswehr als „Verfassungsdurchbrechung\r\nim Rahmen der Legalität“ bezeichnet wurde,17 ist eine solche Einschätzung recht-\r\nlich folgenlos – das Ergebnis bleibt eben weiterhin „Legalität“ (jedenfalls auf der\r\nEbene des Finanzverfassungsrechts). Mögliche systematische Friktionen mit sonst\r\nallgemein geltenden verfassungsrechtlichen Grundsätzen sind bei einer Regelung\r\nauf Verfassungsebene rechtlich irrelevant, solange nicht die Ewigkeitsklausel des\r\nArt. 79 Abs. 3 GG berührt ist, die aber für finanzverfassungsrechtliche Grundsätze\r\nnicht greift.18 Allerdings gilt die Ewigkeitsklausel für das Demokratieprinzip\r\n(Art. 20 Abs. 2 GG), das betroffen sein könnte, weil die Auslagerung aus dem all-\r\ngemeinen Haushalt die parlamentarische Kontrolle zumindest schwächt. Eine Ver-\r\nletzung des unantastbaren Kerns des Demokratieprinzips wird im Zusammenhang\r\n17 Meyer, Das „Sondervermögen Bundeswehr“ – Verfassungsdurchbrechung im Rahmen der Legalität, NJW\r\n2022, 2242.\r\n18 Hummel, in: Sachs, Grundgesetz, 10. Aufl. 2024, Art. 87a Rn. 10g.\r\n- 8 -\r\nR e cht s an wä lt e Günth er\r\nPartnerschaft\r\nmit dem Bundeswehr-Sondervermögen (Art. 87a Abs. 1a GG) allerdings (soweit\r\nersichtlich) einhellig abgelehnt.19\r\nEs ist nicht erkennbar, dass ein Klimaschutz-Sondervermögen auf der reinen Fi-\r\nnanzierungsebene anders zu beurteilen sein sollte. Zu eventuellen Problemen auf\r\nder Aufgabenebene (Zuständigkeit Bund vs. Länder) unten C.).\r\nAllenfalls könnte der größere Umfang (vorgeschlagen werden hier jährlich bis zu\r\n2 % des BIP, s.u.) herangezogen werden, um eine faktische Einschränkung des\r\nHaushaltsgesetzgebers zu begründen.20 Allerdings muss das Sondervermögen der\r\nKontrolle des Haushaltsgesetzgebers gar nicht entzogen sein, dies geschieht auch\r\nbeim Sondervermögen Bundeswehr nicht. Vielmehr sieht § 5 Abs. 1 des Gesetzes\r\nzur Finanzierung der Bundeswehr und zur Errichtung eines „Sondervermögens\r\nBundeswehr“ (BwFinSVermG) eine Feststellung des jährlichen Wirtschaftsplans\r\ndes Sondervermögens gemeinsam mit dem Haushaltsgesetz vor (Gleiches gilt für\r\nden KTF nach § 6 KTFG). Dies dient der Sicherung der parlamentarischen Kon-\r\ntrolle, wie die Gesetzesbegründung zum BwFinSVermG hervorhebt.21\r\nEine solche Vorgehensweise ist empfehlenswert, aber auch ausreichend. Mögliche\r\nÄnderungen auf Verfassungsebene und auf Ebene des Umsetzungsgesetzes werden\r\nim Folgenden dargestellt.\r\n1. Sondervermögen auf Verfassungsebene\r\nZu definieren sind auf verfassungsrechtlicher Ebene der Zweck des Sondervermö-\r\ngens, die Nichtanwendung der Schuldenbremse und der Umfang ihrer Nichtanwen-\r\ndung, also die Höhe der bereitgestellten Finanzmittel.\r\nDer Zweck des Sondervermögens sollte möglichst klar benannt werden. Möglich\r\nist eine Orientierung am Zweck des KTFG (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KTFG: „Transfor-\r\nmation Deutschlands zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Volkswirtschaft“),\r\naußerdem sollte als Bezugspunkt das Ziel der Klimaneutralität bis spätestens\r\n2045 aufgenommen werden. Das bedeutet nicht, dass dieses Ziel damit verfas-\r\nsungsrechtlich verbindlich würde, vielmehr würde (nur) die Förderung von\r\n19 Hummel, a.a.O.; Thiele, Sachverständigenanhörung – Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur\r\nÄnderung des Grundgesetzes (Drucksache 20/1410) sowie zum Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung\r\neines „Sondervermögens der Bundeswehr“ (Drucksache 20/1409), Rn. 15 f.; siehe auch den inhaltlich\r\nsehr kritischen Waldhoff, Sachverständigenanhörung – Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur\r\nÄnderung des Grundgesetzes (Drucksache 20/1410) sowie zum Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung\r\neines „Sondervermögens der Bundeswehr“ (Drucksache 20/1409), unter II.1.: „offensichtlich nicht ver-\r\nstoßen“.\r\n20 So argumentiert Thiele, a.a.O., Rn. 16, auch mit der vergleichsweise geringen Höhe des Sondervermö-\r\ngens, um einen Verstoß abzulehnen.\r\n21 BT-Drs. 20/1409, S. 10: „Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens sind in einen jährlichen\r\nWirtschaftsplan einzustellen, der durch die Bundesregierung aufzustellen ist und von den parlamentari-\r\nschen Gremien bewilligt wird. Für das Sondervermögen gilt in Übereinstimmung mit den allgemeinen\r\nRegeln grundsätzlich das Haushaltsrecht des Bundes.“\r\n- 9 -\r\nR e cht s an wä lt e Günth er\r\nPartnerschaft\r\nInvestitionen aus dem Sondervermögen bzw. die Geltung der Ausnahme von der\r\nSchuldenbremse hiervon abhängen.\r\nWeiterhin stellt sich die Frage nach einer zeitlichen Begrenzung der Kreditermäch-\r\ntigung. Hierfür kann angeführt werden, dass mit Herstellung von Klimaneutralität\r\nbzw. Vollendung der Transformation der Zweck des Sondervermögens erfüllt ist.\r\nAllerdings lässt sich gut begründen, dass die Kreditermächtigung dann auch ohne\r\nexplizite zeitliche Begrenzung ausläuft, wenn sie auf den Klimaschutz begrenzt ist.\r\nSofern eine zeitliche Begrenzung aufgenommen werden soll, kann aus Gründen\r\nder Rechtsklarheit auch auf ein Jahr und nicht eine inhaltliche Bedingung abgestellt\r\nwerden. Naheliegend wäre hier das Jahr 2045, für das Klimaneutralität anvisiert\r\nist. Zu kurz sollte der Zeitraum jedenfalls nicht bemessen sein. Auch wenn die oben\r\nprojizierten Bedarfe sich auf den Zeitraum bis 2030 beziehen, ist auch darüber hin-\r\naus mit erheblichen Investitionsbedarfen zu rechnen.\r\nFür Klimaschutzinvestitionen sollte sich diese Höhe an den notwendigen öffent-\r\nlichen Investitionen orientieren, die sich auf mindestens 100 Mrd. Euro jährlich\r\nbelaufen (s.o., Teil A.). Dies sind mehr als 2,3 % des deutschen BIP (4,3 Billionen\r\nEuro im Jahr 2024) 22. Die gegenwärtige jährliche Finanzierungslücke beziffert der\r\nExpertenrat für Klimafragen auf bis zu 2 % des BIP (84 Mrd. Euro, siehe oben, A.)\r\nDaher sollte ein Sondervermögen zumindest eine jährliche Finanzierung in Höhe\r\nvon 2 % des BIP außerhalb der Schuldenbremse ermöglichen,23 um eine Finan-\r\nzierungslücke einigermaßen sicher auszuschließen. Eine Orientierung am BIP ist\r\ngrundsätzlich sachgerecht, weil auf diese Weise die Entwicklung von Wirtschafts-\r\nleistung und Inflation berücksichtigt werden. Bei der Finanzierung der Verteidi-\r\ngungsausgaben wurde ein ähnlicher Weg gewählt, wenn auch gewissermaßen um-\r\ngekehrt.24\r\nFür die verfassungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage gibt es mit\r\nArt. 87a Abs. 1a GG (Sondervermögen Bundeswehr) ein Vorbild. Übertragen auf\r\nden Klimaschutz ließe sich die Ermächtigungsgrundlage wie folgt formulieren:\r\n„Zum Zwecke zusätzlicher Investitionen in den Klimaschutz und\r\nin die Transformation Deutschlands zu einer nachhaltigen und\r\nbis spätestens 2045 klimaneutralen Volkswirtschaft kann der\r\nBund ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung in\r\nHöhe von jährlich bis zu 2 von Hundert im Verhältnis zum nomi-\r\nnalen Bruttoinlandsprodukt des jeweiligen Jahres errichten oder\r\nein bestehendes Sondervermögen mit einer entsprechenden Kre-\r\nditermächtigung ausstatten. Auf die Kreditermächtigung sind\r\n22 Siehe https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1251/umfrage/entwicklung-des-bruttoinlandsprodukts-\r\nseit-dem-jahr-1991/\r\n23 Siehe https://germanzero.de/mitmachen/online-kampagnen/2-prozent-des-bip-fur-klimaschutz\r\n24 Von der Schuldenbremse ausgenommen sollen alle Verteidigungsausgaben sein, die über 1 % des BIP hin-\r\nausgehen, siehe oben unter A.\r\n- 10 -\r\nR e cht s an wä lt e Günth er\r\nPartnerschaft\r\nArtikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwen-\r\nden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des\r\nBundesrates.“\r\nEine explizite Konkretisierung der Mittelverwendung auf zusätzliche Investitionen\r\nist möglich, um eine Substitution bereits im Kernhaushalt vorgesehener Ausgaben\r\nzu verhindern. Ohne eine solche Regelung besteht u.U. die Gefahr, dass bereits im\r\nHaushalt enthaltene Klimaschutzmaßnahmen aus dem Sondervermögen finanziert\r\nwerden, während die frei werdenden Mittel für andere, nicht transformative Zwe-\r\ncke verwendet werden. Dies könnte die beabsichtigte Erhöhung der Klimainvesti-\r\ntionen unterlaufen und zu einer bloßen Umschichtung von Haushaltsmitteln füh-\r\nren. Eine Lösung wäre, in der verfassungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage\r\nfestzulegen, dass die Mittel ausschließlich für neue oder erweiterte Maßnahmen\r\nverwendet werden dürfen, oder dies jedenfalls im anschließenden Bundesgesetz zu\r\nregeln.\r\n2. Umsetzungsgesetz – KTFG nutzen\r\nDa das Sondervermögen nicht sinnvoll abschließend auf Ebene der Verfassung ge-\r\nregelt werden kann, bedarf eines konkretisierenden Bundesgesetzes. Es ist sinn-\r\nvoll, diese Änderungen zugleich mit der Verfassungsänderung zu verabschieden\r\n(in einem Artikelgesetz). Dies gewährleistet eine einheitliche Umsetzung auf Ver-\r\nfassungs- und Gesetzesebene, die bei einer späteren Schaffung der einfachgesetz-\r\nlichen Grundlagen durch einfache Parlamentsmehrheit nicht gewährleistet werden.\r\nAußerdem sollte das konkretisierende Bundesgesetz insgesamt als Zustimmungs-\r\ngesetz verabschiedet werden. Dies ist in der gegenwärtigen Formulierungshilfe nur\r\nfür die Ermächtigung in Höhe von 100 Milliarden Euro zugunsten der Länder vor-\r\ngesehen, eine solche Aufspaltung ist aber wenig überzeugend.\r\nAls Umsetzungsgesetz kann und sollte auf den bereits bestehenden Klima- und\r\nTransformationsfonds und hierzu ergangene Errichtungsgesetz (KTFG) zurück-\r\ngegriffen werden. Aus diesem Grund umfasst die oben genannte Ermächtigungs-\r\ngrundlage auch die Alternative der Ausstattung eines bestehenden Sondervermö-\r\ngens.\r\nDer Rückgriff aus das bestehende KTFG hätte den Vorteil, dass hier bereits Rege-\r\nlungen zum Zweck und zur Verwaltung des Vermögens getroffen sind, bestehende\r\nStrukturen genutzt und Doppelstrukturen vermieden werden. Die Mittel aus\r\ndem Emissionshandel könnten entlastet und für die gerade künftig voraussichtlich\r\ndringend notwendige Entlastung der Bevölkerung von den Auswirkungen des\r\nCO2-Preises verwendet werden.25 Auch eine Budgetkontrolle durch das Parlament\r\nist bereits verankert (§ 6 KTFG). Notwendig wäre vor allem eine Ergänzung des\r\nKTFG um die Kreditermächtigung. Systematisch bietet sich hierfür\r\n25 Durch den Emissionshandel für Gebäude und Verkehr, der im Jahr 2027 startet, werden die Preise voraus-\r\nsichtlich rapide ansteigen, vgl. Agora Energiewende, Der CO-Preis für Gebäude und Verkehr, S. 8.\r\n- 14 -\r\nR e cht s an wä lt e Günth er\r\nPartnerschaft\r\ndas geplante investitionsbezogene Sondervermögen beabsichtigt; von den dort vor-\r\ngesehenen 500 Mrd. Euro soll 100 Mrd. Euro den Ländern zugutekommen.\r\nRechtstechnisch soll dies laut der aktuelle Formulierungshilfe im geplanten\r\nArt. 143h Abs. 2 GG umgesetzt werden, indem dem Bund die Befugnis erteilt wird,\r\naus dem Sondervermögen im Umfang von bis zu 100 Milliarden Euro auch Infra-\r\nstrukturinvestitionen der Länder zu finanzieren. Die Länder sind dem Bund ge-\r\ngenüber rechenschaftspflichtig, bei zweckwidriger Verwendung soll eine Rück-\r\nforderung möglich sein. Ein zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz soll hierzu\r\nEinzelheiten regeln.\r\nDamit wird das Konnexitätsprinzip des Art. 104a GG durchbrochen, weil eine\r\nFinanzierung von Länderaufgaben durch den Bund vorgesehen ist. Bund und Län-\r\nder tragen jeweils für sich die Ausgaben, die sich aus ihren eigenen Aufgaben er-\r\ngeben. Das heißt, grundsätzlich muss jeder seine Finanzen selbst regeln. Reine Be-\r\nteiligung an den Länderaufgaben findet nicht statt. Die Zweckbindung und Verbin-\r\ndung mit Bedingungen, die sogar zu einer Rückzahlungspflicht führen können, er-\r\nöffnet dem Bund aber erhebliche Steuerungsmöglichkeiten, die verfassungsrecht-\r\nlich problematisch sein können (dazu sogleich).\r\nIm praktischen Ergebnis entspricht die Regelung im Sondervermögen einer Finan-\r\nzierungshilfe, die in Art. 104b GG (bedeutsame Investitionen) oder Art. 104c GG\r\n(Bildungsinfrastruktur) bereits geregelt sind. Auch dort finden sich Voraussetzun-\r\ngen und Zweckbindungen der Mittel samt Rechenschaftspflichten der Länder ge-\r\ngenüber dem Bund, wobei die Einzelheiten einem Bundesgesetz überlassen werden\r\n(Art. 104b GG). Der Unterschied liegt vorliegend darin, dass die Mittel nicht aus\r\ndem allgemeinen Bundeshaushalt, sondern aus dem Sondervermögen bereitgestellt\r\nwerden.\r\nDie verfassungsrechtliche Kritik an Finanzhilfen ist dementsprechend ebenfalls\r\nübertragbar. Es besteht nämlich die Gefahr, dass die Länder durch Finanzhilfen\r\nmöglicherweise in ein Abhängigkeitsverhältnis zum Bund getrieben werden kön-\r\nnen. Finanzhilfen müssen daher die Ausnahme blieben und könnten kein Heilmit-\r\ntel für eine insgesamt unzureichende Finanzausstattung sein. Tatbestands-\r\nmerkmale und Förderziele sind restriktiv zu interpretieren.30\r\nBis zur Grenze des Art. 79 Abs. 3 GG (der auch die bundesstaatliche Ordnung\r\nschützt!) führt diese Kritik zwar nicht zur Verfassungswidrigkeit der Verfassungs-\r\nänderung. Es besteht aber die Gefahr der Verfassungswidrigkeit des Umset-\r\nzungsgesetzes, das die verfassungsrechtliche Ermächtigung konkretisiert und von\r\ndem die skizzierten Gefahren abhängen. Diese Probleme setzen sich im\r\n30 Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG Kommentar, Stand August 2024, Art. 104b Rn. 15 ff. mit zahlrei-\r\nchen weiteren Nachweisen.\r\n- 15 -\r\nR e cht s an wä lt e Günth er\r\nPartnerschaft\r\nHaushaltsrecht (der Länder) fort, wenn die Zuweisungen nicht rechtssicher sind\r\nund ggf. Rückzahlungen drohen usw.\r\nDas Umsetzungsgesetz kann auf Bundesebene unbefristet mit der abstrakten\r\nNormenkontrolle angegriffen werden, sodass dauerhafte Rechtsunsicherheiten\r\nbestehen (sollte z.B. die AfD eine Landesregierung stellen oder ein Viertel der Mit-\r\nglieder des Bundestages stellen). Außerdem besteht die Gefahr von Streitigkeiten\r\nhinsichtlich einzelner Mittelzuweisungen (bzw. deren Verweigerung), über die das\r\nGesetz inzident ebenfalls zur Prüfung vor dem Bundesverfassungsgericht landen\r\nkann (z.B. über eine Richtervorlage nach Art. 100 GG).\r\nInhaltlich gilt: Der Hinweis auf die Gefahr von Abhängigkeitsverhältnissen ist be-\r\nrechtigt und ebenso, dass Finanzhilfen nicht zur „Heilung“ einer insgesamt unzu-\r\nreichenden Finanzausstattung dienen dürfen. Das Grundgesetz hält für die Vertei-\r\nlung von Geldern u.a. den Art 107 Abs. 2 vor (Finanzausgleich), nach dem auch\r\nder Bund Mitte bereitstellen darf. Die Anwendung der Art 104 a GG ff. darf diese\r\nnicht ersetzen.31 Das Gebot restriktiver Interpretation verweist darauf, dass Finanz-\r\nhilfen umso problematischer sind, je breiter die Ziele formuliert sind. Daher sind\r\ndie existierenden Hilfen in Art. 104b ff. GG auch auf Sonderinvestitionsbedarfe\r\n(Notlagen) bzw. Spezialfälle (Art. 104c, Art. 104d GG) beschränkt. Damit ist auch\r\ndie Gefahr zu „übergriffiger“ Umsetzungsgesetze relativiert. Anforderungen an die\r\nVerwendung der Mittel, die über bloße Zweckbestimmungen hinausgehen und bei\r\nZuwiderhandlung zum Ausschluss der Länder von der Finanzierungshilfe führen\r\nkönnen, würden eine de facto Erpressbarkeit der Länder zur Folge haben.32\r\nEine spezifische Ausrichtung auf Klimaschutz- und Transformationsinvestiti-\r\nonen wäre hier auch mit Blick auf die Verfassungssystematik deutlich vorteilhaft\r\nund würde die genannten Gefahren relativieren, auch hier wäre der Anwendungs-\r\nbereich aber noch weit. Vor diesem Hintergrund sollte in einem Klima-Sonderver-\r\nmögen der Zweck der Finanzierung von Investitionen der Länder deutlich klarge-\r\nstellt und begrenzt werden. Anderenfalls besteht wegen der gebotenen engen Inter-\r\npretation der Ermächtigung (s.o.) die Gefahr von Rechtsunsicherheiten, welche In-\r\nvestitionen von der verfassungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage erfasst sind.\r\nDenkbar wäre es z.B. (zumindest auf Ebene des einfachen Gesetzes), die Finanzie-\r\nrungsmöglichkeit mit der Umsetzung von Klimaschutzplänen auf Landesebene zu\r\nverknüpfen.\r\nZwar sind die Einflussmöglichkeiten auf die Aufgabenwahrnehmung formal be-\r\ngrenzt, mittelbar-faktisch über die Bedingungen der Zuweisung von Mitteln in\r\ndreistelliger Milliardenhöhe aber enorm. Insofern besteht bei einer finanzhilfeähn-\r\nlichen Mittelzuweisung an die Länder im vorgesehenen Umfang und der breiten\r\nZweckbestimmung die Gefahr eines einseitigen Abhängigkeitsverhältnisses.\r\n31 BVerfG, Urt. v. 4.3.1975 – 2 BvF 1/72, NJW 1975, 819.\r\n32 Vgl. zur „alten Praxis“ Troeger-Gutachten / Gutachten über die Finanzreform in der Bundesrepublik\r\nDeutschland / Kommission für die Finanzreform 1966, Nr. 44 ff.\r\n- 16 -\r\nR e cht s an wä lt e Günth er\r\nPartnerschaft\r\nAndererseits besteht keine echte Teilhabe an der Aufgabenwahrnehmung. Dies ist\r\ngerade mit Blick auf Klimaschutzinvestitionen unzulänglich, weil für diese ein ko-\r\nordiniertes Vorgehen über die Ebenen (Bund, Länder, Kommunen) hinweg wichtig\r\nwäre. Deutlich wird dies etwa an Konstruktionen wie dem Wärmeplanungsgesetz,\r\ndas als Bundesgesetz Aufgaben über die Länder letztlich an die Kommunen wei-\r\nterreicht.\r\nSowohl aus verfassungsrechtlichen (dauerhafte Risiken bei Umsetzungs- und\r\nHaushaltsgesetzen) als auch aus klimapolitischen (keine koordinierte Aufgaben-\r\nwahrnehmung) Gründen ist die nachfolgend dargestellte Ausgestaltung als Ge-\r\nmeinschaftsaufgabe daher deutlich vorzugswürdig.\r\nIV. Gemeinschaftsaufgabe Klimaschutz und Klimaanpassung\r\nInsbesondere mit Blick auf die Finanzierung der Kommunen und die damit ver-\r\nbundenen finanzverfassungsrechtlichen Schwierigkeiten (siehe oben, I.) wird die\r\nSchaffung einer verfassungsrechtlichen Gemeinschaftsaufgabe Klimaschutz und\r\nKlimaanpassung vorgeschlagen;33 bei den Anhörungen zum Klimaanpassungsge-\r\nsetz war dies „nahezu einhelliger Tenor“34. Eine solche Gemeinschaftsaufgabe\r\ndurchbricht die strikte Aufgabentrennung zwischen Bund und Ländern und führt\r\nzu einer kooperativen Aufgabenwahrnehmung, wobei die Finanzierung aufge-\r\nteilt werden kann (aber auch beim Bund liegen kann).\r\nGemeinschaftsaufgaben sind für die Verbesserung von Agrarstruktur und Küsten-\r\nschutz sowie für die Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur in Art. 91a\r\nGG vorgesehen. Nach Abs. 2 werden die Einzelheiten der Kooperation in einem\r\nBundesgesetz geregelt, nach Abs. 3 werden die Kosten zwischen Bund und Län-\r\ndern hälftig geteilt. Beispiele für konkretisierende Gesetze sind das Gesetz über die\r\nGemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes\r\n(GAKG) sowie das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der re-\r\ngionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRWG). In den Gesetzen werden zunächst die In-\r\nhalte der Gemeinschaftsaufgabe und deren Zweck näher definiert (§§ 1 f. GAKG\r\nbzw. GRWG). Sodann wird ein in einem koordinierten, paritätisch besetzen Pro-\r\nzess ein gemeinsamer Rahmenplan (§§ 4 f. GAKG) bzw. Koordinierungsrahmen\r\n(§ 4 GRWG) festgelegt, dessen Durchführung den Ländern obliegt, aber gemein-\r\nsam finanziert wird.\r\n33 Kühl/Schneller, Gemeinschaftsaufgabe kommunaler Klimaschutz, Machbarkeitsstudie, https://ba-\r\nckend.repository.difu.de/server/api/core/bitstreams/cb559421-956e-445a-8233-fd35acbdd4ea/content;\r\nDeutscher Städtetag, Klimaschutz und Klimaanpassung als Pflichtaufgabe, S. 13 f.; Rodi, Das Instru-\r\nmentarium zur staatlichen Finanzierung der Energietransformation, KlimR 2023, 322; Verheyen/Hölzen,\r\nKommunaler Klimaschutz im Spannungsfeld zwischen Aufgabe und Finanzierung, https://www.klima-\r\nallianz.de/publikationen/publikation/rechtsgutachten-kommunaler-klimaschutz-im-spannungsfeld-zwi-\r\nschen-aufgabe-und-finanzierung, Oktober 2022.\r\n34 https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw45-pa-umwelt-bundesklimaanpassung-974604.\r\n- 17 -\r\nR e cht s an wä lt e Günth er\r\nPartnerschaft\r\nVergleichbare Strukturen wären auch für die Aufgabe Klimaschutz sinnvoll und\r\nzielführend. Die Länder haben z.B. eigene Klimaschutzgesetze und -programme,\r\nviele Kommunen haben ebenfalls Klimaschutzkonzepte. Eine Koordinierung wäre\r\nhier sinnvoll, ist aber bei der derzeitigen Verfassungslage nicht möglich. Mit der\r\nGemeinschaftsaufgabe wäre neben dieser Koordinierung auch eine gemeinsame\r\nFinanzierung möglich, insbesondere den Kommunen könnte so Planungs- und Fi-\r\nnanzierungssicherheit gegeben werden.\r\nDabei gibt es verschiedene Möglichkeiten der Gemeinschaftsaufgabe. So können\r\nentweder bestimmte originäre Länderaufgaben gemeinschaftlich wahrgenommen\r\nwerden (Art. 91a GG, dies ist die begriffliche „Gemeinschaftsaufgabe“) als auch\r\nallgemeiner im Rahmen einer ohne verfassungsrechtliche Erlaubnis unzulässigen\r\nMischverwaltung „zusammenwirken“ (z.B. Art. 91b, 91c GG).\r\nEin Formulierungsvorschlag für eine allgemeine Gemeinschaftsaufgabe Klima-\r\nschutz und Klimaanpassung wurde z.B. bereits von Rodi erarbeitet.35 Dessen For-\r\nmulierung ist aber denkbar weit und umfasst potenziell jegliche Klimapolitik.\r\nDa die Koordinierungsprobleme insbesondere mit Blick auf die Kommunen im\r\nBereich der Länderzuständigkeiten zu Klimaschutz und Klimaanpassung liegen,\r\nist eine Ergänzung des Art. 91a Abs. 1 GG um eine Nr. 3 einfacher und inhaltlich\r\nvorzugswürdig, die schlicht lauten könnte:\r\n„3. Klimaschutz und Transformation Deutschlands zu einer\r\nnachhaltigen und bis spätestens 2045 klimaneutralen Volkswirt-\r\nschaft sowie Klimaanpassung“\r\nergänzt werden. Damit können die bei einer Ausgestaltung als Finanzhilfe beste-\r\nhenden Unsicherheiten bei der Umsetzung beseitigt werden.\r\nDie Regelungen zur Finanzierung (derzeit in Art. 91a Abs. 3 GG36) können ver-\r\nschiedene Kostenteilungen vorsehen. Er sollte im vorliegenden Zusammenhang\r\nmit einem Sondervermögen Klimaschutz verzahnt werden. Allerdings sollte das\r\nSondervermögen bei einer Beschränkung auf Länderaufgaben nicht unmittelbar\r\n35 Rodi: Das Instrumentarium zur staatlichen Finanzierung der Energietransformation, KlimR 2023, 322\r\n(328 f.): „Art. 91e GG.\r\n(1) Bund, Länder und Kommunen (oder Gemeinden und Gemeindeverbände) wirken auf dem Gebiet der\r\nKlimapolitik (Klimaschutz und Klimaanpassung) zusammen.\r\n(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgabe sowie Einzel-\r\nheiten der Koordinierung geregelt.\r\n(3) Die dafür notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben werden durch einen vom Bund\r\nunterhaltenen Fonds getragen. Der Fonds kann mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet werden und\r\nzur Finanzierung der Aufgabe Kredite aufnehmen.“\r\n36 Aktuell: „der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. In den\r\nFällen des Absatzes 1 Nr. 2 trägt der Bund mindestens die Hälfte; die Beteiligung ist für alle Länder ein-\r\nheitlich festzusetzen. Das Nähere regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung\r\nin den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten.“\r\n- 18 -\r\nR e cht s an wä lt e Günth er\r\nPartnerschaft\r\nmit der Gemeinschaftsaufgabe gekoppelt werden (etwa dort in einem Abs. 4),\r\nweil dann nur die darunterfallenden Investitionen erfasst wären, mithin nicht die in\r\nden originären Aufgabenbereich des Bundes fallenden Investitionen. Stattdessen\r\nließe sich in die Regelungen zum Sondervermögen ein entsprechender Verweis\r\naufnehmen, z.B. (bei beispielhafter Übernahme des 100 Mrd.-Betrages aus den\r\nderzeitigen Diskussionen):\r\n„(1) [siehe oben]\r\n(2) Der Bund kann aus dem Sondervermögen im Umfang von bis\r\n100 Milliarden Euro Investitionen [oder anderen Betrag] im\r\nRahmen der Gemeinschaftsaufgabe Klimaschutz nach Art. 91a\r\nAbs. 1 Nr. 3 finanzieren. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz mit\r\nZustimmung des Bundesrates.“\r\nDas Umsetzungsgesetz ist zwingend zustimmungsbedürftig. Das Gesetz muss\r\nnicht zugleich mit der Verfassungsänderung verabschiedet werden.\r\nAus der Vorschrift zur Gemeinschaftsaufgabe könnte auf diesen Artikel zurückver-\r\nwiesen werden, z.B. in Art. 91a Abs. 4:\r\n„(4) Der Bund trägt in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 die Hälfte [oder\r\nanderen Betrag] der Ausgaben. Für die Finanzierung kann auf\r\nZuweisungen aus dem Sondervermögen nach Art. 143i37 zurück-\r\ngriffen werden.“\r\n---\r\n37 Unterstellt eine Regelung des Infrastruktur-Sondervermögens in Art. 143h GG.\r\n- 19 -\r\nR e cht s an wä lt e Günth er\r\nPartnerschaft\r\nD. Anhang: Übersicht Formulierungshilfen\r\nDie vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sind im Folgenden noch einmal zusam-\r\nmengestellt.\r\nI. Ausnahme der Finanzierung von Transformationsaufgaben von der\r\nSchuldenbremse\r\nArt. 109 Abs. 4 GG bzw. Art. 115 Abs. 3 GG eingefügt werden, jeweils mit dem\r\nWortlaut:\r\n„(3)/(4) Auf Ausgaben zum Zwecke des Klimaschutzes und der\r\nTransformation Deutschlands zu einer nachhaltigen und bis\r\nspätestens 2045 klimaneutralen Volkswirtschaft findet\r\nAbs.3/Abs. 2 keine Anwendung.“\r\nII. Klimaschutz-Sondervermögen\r\n1. Änderung des Grundgesetzes\r\nArtikel 143i [Infrastruktursondervermögen wie bisher wäre in Art. 143h]\r\n(1) Zum Zwecke zusätzlicher Investitionen in den Klimaschutz\r\nund in die Transformation Deutschlands zu einer nachhaltigen\r\nund bis spätestens 2045 klimaneutralen Volkswirtschaft kann\r\nder Bund ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung\r\nin Höhe von jährlich bis zu 2 von Hundert im Verhältnis zum no-\r\nminalen Bruttoinlandsprodukt des jeweiligen Jahres errichten\r\noder ein bestehendes Sondervermögen mit einer entsprechen-\r\nden Kreditermächtigung ausstatten. [Ggf.: Die jährliche Kredi-\r\ntermächtigung ist höchstens bis zum Jahr X zulässig.] Auf die\r\nKreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115\r\nAbsatz 2 nicht anzuwenden.\r\n(2) Der Bund kann aus dem Sondervermögen im Umfang von bis\r\n100 Milliarden Euro Investitionen [oder anderen Betrag] im\r\nRahmen der Gemeinschaftsaufgabe Klimaschutz nach Art. 91a\r\nAbs. 1 Nr. 3 finanzieren.\r\n(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des\r\nBundesrates.“\r\nODER ohne Gemeinschaftsaufgabe\r\n(2) Der Bund kann aus dem Sondervermögen nach Absatz 1\r\nSatz 1 im Umfang von bis zu x% des BIP oder xx Milliarden Euro\r\n- 20 -\r\nR e cht s an wä lt e Günth er\r\nPartnerschaft\r\nauch Investitionen der Länder in deren Infrastruktur finanzie-\r\nren. Die Länder haben dem Bund über die Mittelverwendung Be-\r\nricht zu erstatten. Der Bund ist zur Prüfung der zweckentspre-\r\nchenden Mittelverwendung berechtigt; er kann Mittel aus dem\r\nSondervermögen gegenüber einem Land zurückbehalten und\r\nzurückfordern, sofern dieses eine zweckentsprechende Mittel-\r\nverwendung nicht nachweist. Das Nähere regelt ein Bundesge-\r\nsetz mit Zustimmung des Bundesrates.“\r\n2. Änderung des KTFG\r\nIm KTFG wäre der Zweck des Sondervermögens anzupassen (Änderungen in rot):\r\n§ 2\r\n(1) Das Sondervermögen ermöglicht zusätzliche Programmaus-\r\ngaben zur Förderung von Maßnahmen, die der Erreichung der\r\nKlimaschutzziele nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12.\r\nDezember 2019 (BGBl. I S. 2513) in der jeweils geltenden Fas-\r\nsung dienen. Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen, die ge-\r\neignet sind, die Transformation Deutschlands zu einer nachhal-\r\ntigen und klimaneutralen Volkswirtschaft voranzutreiben. Au-\r\nßerdem förderfähig sind Maßnahmen zur Förderung der Mikro-\r\nelektronik, zur Finanzierung der Schienenwege des Bundes, zum\r\ninternationalen Klimaschutz sowie Maßnahmen des damit in\r\nVerbindung stehenden Umweltschutzes.“\r\n(2) Aus dem Sondervermögen können auch\r\n1. Zuschüsse an stromintensive Unternehmen gezahlt werden, um bei ihnen\r\nemissionshandelsbedingte Erhöhungen von Strompreisen auszugleichen\r\nauf der Grundlage des Artikels 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG des\r\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein\r\nSystem für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Ge-\r\nmeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L\r\n275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung\r\n(EU) 2021/1416 (ABl. L 305 vom 31.8.2021, S. 1) geändert worden ist,\r\noder\r\n2. Ausgleichszahlungen an Betreiber geleistet werden, die eines oder meh-\r\nrere der von ihnen betriebenen Kohlekraftwerke stilllegen., oder\r\n3. Ausgleichszahlungen geleistet werden, um beim Strompreis zu entlasten.\r\n[Abs. 3 unverändert]\r\n- 21 -\r\nR e cht s an wä lt e Günth er\r\nPartnerschaft\r\nZu den Einnahmen und Ermächtigungen wären folgende Ergänzungen notwendig:\r\n§ 4\r\n(1) Dem Sondervermögen fließen folgende Einnahmen zu:\r\n1. die Einnahmen aus der Versteigerung von Berechtigungen zur\r\nEmission von Treibhausgasen nach Maßgabe der im Treibhaus-\r\ngas-Emissionshandelsgesetz für die Versteigerung geltenden Re-\r\ngeln, soweit diese Einnahmen nicht zur Finanzierung der Deut-\r\nschen Emissionshandelsstelle benötigt werden,\r\n2. die Einnahmen aus einem nationalen Emissionshandelssys-\r\ntem zur CO2-Bepreisung, soweit diese nicht zur Finanzierung\r\nder Deutschen Emissionshandelsstelle benötigt werden,\r\n3. Einnahmen aus der Auszahlung der bei der Kreditanstalt für\r\nWiederaufbau treuhänderisch verwalteten Mittel für etwaige\r\nAusfälle im Zusammenhang mit Förderprogrammen, die aus\r\nMitteln des Sondervermögens finanziert werden,\r\n4. sonstige Einnahmen aus der Verzinsung von Mitteln des Son-\r\ndervermögens und aus Rückflüssen aus den geförderten Maß-\r\nnahmen und\r\n5. Zuführungen aus dem Bundeshaushalt und aus der Inan-\r\nspruchnahme von Kreditermächtigungen nach Maßgabe der\r\nAbsätze 3 und 4 bis 5.\r\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\r\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere\r\nEinzelheiten zu den Einnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2\r\nzu regeln.\r\n(3) Der Bund kann dem Sondervermögen jährlich einen Bundes-\r\nzuschuss nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes ge-\r\nwähren.\r\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird beginnend mit\r\ndem Jahr 2025 [ggf.: und bis zum Ablauf des Jahres X] ermäch-\r\ntigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens, die der\r\nErfüllung des Zwecks nach § 2 Abs. 1 dienen, jährlich Kredite bis\r\nzur Höhe von bis zu 2 von Hundert im Verhältnis zum nominalen\r\nBruttoinlandsprodukt des jeweiligen Jahres aufzunehmen. Die\r\nKosten der Kreditaufnahme sind vom Sondervermögen zu\r\n- 22 -\r\nR e cht s an wä lt e Günth er\r\nPartnerschaft\r\ntragen. Für Anschlussfinanzierungen wachsen dem Kreditrah-\r\nmen nach Absatz 1 die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.\r\nAuf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Netto-\r\nbetrag anzurechnen.\r\n(4)(5) Eine Kreditaufnahme des Sondervermögens am Kredit-\r\nmarkt ist nicht zulässig. Das Sondervermögen kann zum Aus-\r\ngleich eines Finanzierungsdefizits unter den Voraussetzungen\r\ndes § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ein verzinsliches,\r\nspätestens im übernächsten Jahr vollständig zurückzuzahlendes\r\nLiquiditätsdarlehen aus dem Bundeshaushalt bis zur Höhe von\r\n10 Prozent des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplans des lau-\r\nfenden Jahres erhalten. Die Summe aller Darlehensverbindlich-\r\nkeiten darf zu keinem Zeitpunkt höher sein als 20 Prozent des\r\nGesamtvolumens des Wirtschaftsplans des laufenden Jahres.“\r\nIII. Gemeinschaftsaufgabe\r\nÄnderungen am bestehenden Text in rot:\r\n„Artikel 91a GG\r\n(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von\r\nAufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamt-\r\nheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbes-\r\nserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemeinschafts-\r\naufgaben):\r\n1.Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,\r\n2.Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes,\r\n3. Klimaschutz und Transformation Deutschlands zu einer nach-\r\nhaltigen und bis spätestens 2045 klimaneutralen Volkswirt-\r\nschaft sowie Klimaanpassung\r\n(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates wer-\r\nden die Gemeinschaftsaufgaben sowie Einzelheiten der Koordi-\r\nnierung näher bestimmt.\r\n(3) Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Hälfte\r\nder Ausgaben in jedem Land. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2\r\nträgt der Bund mindestens die Hälfte; die Beteiligung ist für alle\r\nLänder einheitlich festzusetzen. Das Nähere regelt das Gesetz.\r\nDie Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haus-\r\nhaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten.\r\n- 23 -\r\nR e cht s an wä lt e Günth er\r\nPartnerschaft\r\n(4) Der Bund trägt in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 die Hälfte [oder\r\nanderen Betrag] der Ausgaben. Für die Finanzierung kann auf\r\nZuweisungen aus dem Sondervermögen nach Art. 143i zurück-\r\ngriffen werden. Das Nähere regelt das zustimmungsbedürftige\r\nBundesgesetz nach Art. 143h Abs. 3 [Alt: Art. 143i Abs. 238]“\r\n38 Abhängig davon, ob ein eigenes Sondervermögen eingerichtet wird."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-14"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":true,"codeOfConductPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/24/bc/553100/GermanZero_Ethische_Richtlinien.pdf"}}