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Als Arbeitsgemeinschaft der 17 deutschen Ärztekammern wirkt die Bundesärztekammer (BÄK) aktiv am gesundheitspolitischen Meinungsbildungsprozess der Gesellschaft mit und entwickelt Perspektiven für eine bürgernahe und verantwortungsbewusste Gesundheits- und Sozialpolitik. 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Jedoch werden diejenigen Regelungen des Gesetzesvorhabens strikt abgelehnt, die Aufgaben der Apothekerinnen und Apotheker erweitern sollen, für die zwingend eine ärztliche Qualifikation benötigt wird. Hierzu zählen insbesondere verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Vorliegen einer ärztlichen Verordnung durch Apothekerinnen und Apotheker abzugeben, der Ausbau von Strukturen für Präventionsleistungen in den Vor-Ort-Apotheken, die Erweiterung der Impfmöglichkeiten durch die Apotheken und die Aufhebung des Arztvorbehalts in Bezug auf die Testungen auf infektiöse Krankheiten außerhalb von Sondersituationen wie Pandemien. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Apothekenwesen","shortTitle":"ApoG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/apog"},{"title":"Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens","shortTitle":"HeilMWerbG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen","shortTitle":"IfSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg"},{"title":"Verordnung über den Betrieb von Apotheken","shortTitle":"ApoBetrO 1987","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/apobetro_1987"},{"title":"Arzneimittelpreisverordnung","shortTitle":"AMPreisV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ampreisv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_ACADEMIC","de":"Hochschulbildung","en":"Academic education"},{"code":"FOI_HEALTH_MEDICINE","de":"Arzneimittel","en":"Medicine"},{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010870","title":"Diverse Änderungen zum EU-Richtlinien- und zum Verordnungsvorschlag vom 26.04.2023 zu Arzneimitteln","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Unionskodexes für Humanarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/83/EG und der Richtlinie 2009/35/EG","printingNumber":"452/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0452-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-richtlinie-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/300829","leadingMinistries":[]},{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Verfahren der Union für die Zulassung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Festlegung von Vorschriften für die Europäische Arzneimittel-Agentur, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 und der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 und der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006","printingNumber":"453/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0453-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/300827","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"insbesondere:\r\n- Reduzierung des Antibiotikaverbrauchs\r\n- Patientenfreundliche Produktinformationen\r\n- Transparenz über Entwicklungskosten von Arzneimitteln\r\n- Geeignete Anreize für die Entwicklung dringend benötigter Arzneimittel\r\n- Transparenz über Werbemaßnahmen von Herstellern gegenüber Ärztinnen/Ärzten\r\n- Bessere Vorhersehbarkeit und Umgang mit Lieferunterbrechungen","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_MEDICINE","de":"Arzneimittel","en":"Medicine"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010871","title":"Stellungnahme BÄK zum RefE für eine VO zum Einsatz telemedizinischer Verfahren bei der Blutspende","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Verordnung zum Einsatz telemedizinischer Verfahren bei der Blut- und Plasmaspende (Telemedizin-BlutspendeV)","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},"description":"Die BÄK hat Regelungen für den Einsatz telemedizinischer Verfahren bei der Blutspende im Jahr 2023 in Abstimmung mit Bundesoberbehörden und BMG sowie nach Anhörung der Fachkreise in die Richtlinien Hämotherapie aufgenommen. Eine Blutspende völlig ohne physische Präsenz einer Ärztin oder eines Arztes lehnt die BÄK ab, da keine entsprechenden wissenschaftlichen Daten oder Erfahrungen vorliegen. Dies wäre mit Blick auf die Sicherheit der Menschen, die sich für eine altruistische Blutspende einem iatrogenen Risiko aussetzen, nicht vertretbar. Die Versorgung der Bevölkerung mit Blut und Blutprodukten ist im gegenwärtigen Regelungsrahmen sichergestellt. Daher bedarf es der geplanten Verordnung zum jetzigen Zeitpunkt nicht.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens","shortTitle":"TFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tfg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010986","title":"BÄK sieht Anpassungsbedarf bei Reform der ärztlichen Approbationsordnung ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Verordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung (20. WP)","publicationDate":"2023-06-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/A/AEApprO_RefE_ueberarbeitet.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/verordnung-zur-neuregelung-der-aerztlichen-ausbildung.html"}]},"description":"Die BÄK setzt sich weiterhin für die Umsetzung der Reform der Approbationsordnung für Ärzte auf der Grundlage des Masterplans 2020 ein und fordert folgende Nachbesserungen: \r\n\r\n- Faire Fehlzeitenregelung im Praktischen Jahr (PJ)\r\n- Einbindung der Ärztekammern in die Rekrutierung von Lehrpraxen\r\n- Mindestabstand zwischen dem Ende des PJ und dem Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung von mindestens vier Wochen\r\n- Sicherstellung einer BAföG-äquivalenten Aufwandsentschädigung im PJ\r\n- Integration von KI-Lehrinhalten\r\n- Verankerung von KI-relevanten Inhalten in den ärztlichen Staatsexamina\r\n- Sicherung der Finanzierung internationaler Austauschprogramme für Medizinstudierende\r\n\r\nZiel ist die nachhaltige Verbesserung der Qualität der ärztlichen Ausbildung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Approbationsordnung für Ärzte","shortTitle":"ÄApprO 2002","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/_appro_2002"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_ACADEMIC","de":"Hochschulbildung","en":"Academic education"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011133","title":"Keine Einführung einer Meldepflicht von Verdachtsfällen durch u.a. Ärzte/innen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (Neufassung)","printingNumber":"145/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0145-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-richtlinie-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/309833","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Angehörigen von Gesundheitsberufen u.a. soll eine Meldung von Verdachtsfällen für sexuellen Kindesmissbrauch oder Ausbeutung wie bisher möglich sein. Sie sollen jedoch nicht hierzu verpflichtet werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz","shortTitle":"KKG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kkg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012031","title":"Übermittlung von Forderungen mit dem Ziel die Gesundheitsversorgung in Deutschland zu sichern.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Bündnis Gesundheit, ein Zusammenschluss von Gesundheitsberufen, verfolgt das Ziel, den hohen Standard der Gesundheitsversorgung in Deutschland trotz Herausforderungen wie demografischem Wandel und medizinisch-technischem Fortschritt zu sichern, und fordert eine ressortübergreifende Zusammenarbeit zur Bewältigung dieser Entwicklungen.\r\n\r\nAus Sicht des Bündnisses müssen prioritär drei Handlungsfelder angegangen werden, um eine zukunftsfähige, patientengerechte Gesundheitsversorgung zu gewährleisten.\r\n\r\nHandlungsfeld I: Dem Fachkräftemangel begegnen\r\nHandlungsfeld II: Gute versorgungsorientierte Strukturen gemeinsam mit den Gesundheitsberufen entwickeln\r\nHandlungsfeld III: Die Finanzierung für eine wohnortnahe, flächendeckende und qualitativ hochwertige Versorgung sichern","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012716","title":"Zustimmung Deutschlands zur überarbeiteten EU-Richtlinie zur Luftqualität","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Neufassung)","printingNumber":"16/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0016-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-richtlinie-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/294159","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Dem am 20.02.2024 in \"Trilog\"-Verhandlungen gefundenen Kompromiss zwischen EU-Rat\r\nund Europäischem Parlament zur überarbeiteten Luftqualitäts-Richtlinie soll im EU-Rat\r\nformal zugestimmt werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013640","title":"Einführung einer Vergütungsregelung für bestimmte ermächtigte Ärztinnen und Ärzte ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit für eine Verordnung zur Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},"description":"Schaffung von Vergütungsregelungen, so dass der zusätzliche Aufwand für die Versorgung vulnerabler Gruppen durch dazu ermächtigte Ärztinnen und Ärzte umfassend abgedeckt wird.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Zulassungsverordnung für Vertragsärzte","shortTitle":"ZO-Ärzte","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zo-_rzte"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014102","title":"Vermeidung der Klassifizierung von Ethanol als CMR-Substanz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vermeidung einer EU-weiten Klassifizierung von Ethanol als Wirkstoff in Desinfektionsmitteln als CMR- (karzinogene, mutagene oder reprotoxische) Substanz, um die Verfügbarkeit ethanolhaltiger Desinfektionsmittel und deren Einsatz in der Gesundheitsversorgung in bisherigem Umfang sicherzustellen","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_MEDICINE","de":"Arzneimittel","en":"Medicine"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014416","title":"Einführung einer Widerspruchslösung im TPG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Einführung einer Widerspruchsregelung im Transplantationsgesetz","printingNumber":"20/13804","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/138/2013804.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/viertes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-transplantationsgesetzes-einf%C3%BChrung-einer-widerspruchsregelung-im/317617","leadingMinistries":[]},{"title":"Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes und Einführung der Widerspruchslösung","printingNumber":"20/12609","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/126/2012609.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-transplantationsgesetzes-und-einf%C3%BChrung-der-widerspruchsl%C3%B6sung/312690","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesärztekammer setzt sich auf Grundlage der Entschließung des 121. Deutschen Ärztetags 2018  unverändert dafür ein, § 2 Absatz 2 TPG im Sinne einer Widerspruchslösung zu formulieren.\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt deshalb ausdrücklich das Ziel und den Lösungsansatz der vorliegenden Entwürfe zur Änderung des Transplantationsgesetzes.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben","shortTitle":"TPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tpg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016095","title":"Änderungen zum Vorschlag für einen EU Critical Medicines Act bzgl. Ausschreibungskriterien u.a.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Ziele des Verordnungsvorschlags und die vorgeschlagenen Maßnahmen werden grundsätzlich unterstützt. Änderungsbedarf wird bei folgenden Punkten gesehen:\r\n\r\n1. Hersteller, die finanzielle Unterstützung für strategische Projekte erhalten haben, sollen stärker in die Pflicht genommen werden, vorrangig EU-Staaten zu beliefern und die Versorgung sicherzustellen.\r\n2. Für die Arzneimittelbeschaffung zuständige Stellen in den Mitgliedstaaten sollen an der Versorgungssicherheit orientierte Ausschreibungskriterien anwenden; Ausnahmen sollten auf Einzelfälle beschränkt sein\r\n3. Mitgliedstaaten sollten die Einführung von Bevorratungspflichten zeitnah an die Critical Medicines Coordination Group kommunizieren.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_MEDICINE","de":"Arzneimittel","en":"Medicine"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016269","title":"Erhalt von Ethanol als Wirkstoff in Desinfektionsmitteln","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vermeidung einer EU-weiten Klassifizierung von Ethanol als Wirkstoff in Desinfektionsmitteln als CMR- (karzinogene, mutagene oder reprotoxische) Substanz, um die Verfügbarkeit ethanolhaltiger Desinfektionsmittel und deren Einsatz in der Gesundheitsversorgung in bisherigem Umfang sicherzustellen","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_MEDICINE","de":"Arzneimittel","en":"Medicine"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016291","title":"Versicherungsschutz für studienbegleitend Promovierende in der Medizin","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist die Schaffung einer klaren rechtlichen Regelung des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Unfallversicherung für studienbegleitend promovierende Medizinstudierende bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, um Leistungsausfälle bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)","shortTitle":"SGB 7","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INSURANCE","de":"Versicherungswesen","en":"Insurance"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_EP_ACADEMIC","de":"Hochschulbildung","en":"Academic education"},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_SS_ACCIDENT","de":"Unfallversicherung","en":"Accident insurance"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018530","title":"Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen","customDate":"2025-07-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},"description":"Änderung der Bundesärzteordnung zur Beschleunigung und Vereinfachung der\r\nAnerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen. Der Verfahren der\r\nGleichwertigkeitsprüfung wird zugunsten eine direkten Einstiegs in die Kenntnisprüfung nur noch wahlweise angeboten.\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt die Zielrichtung des Vorschlags, fordert aber einen qualitätsgesicherten Nachweis der für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen\r\nKenntnisse und Fähigkeiten. \r\nDie diesbezügliche Umsetzung der Approbationsordnung für Ärzte ÄApprO wird ebenfalls unterstützt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesärzteordnung","shortTitle":"BÄO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/b_o"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018531","title":"Einführung eines ausdrücklichen Beschlagnahmeverbots für die elektronische Patientenakte","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union","printingNumber":"21/3192","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/031/2103192.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2023-1544-und-zur/326831","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union","publicationDate":"2025-06-20","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_E_EvidenceRL.html?nn=110518","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_E_Evidence.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Ausdrückliche Regelung des Beschlagnahmeverbots für Inhalte der elektronischen Patientenakte ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafprozeßordnung","shortTitle":"StPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stpo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018532","title":"Gesetzliche Regelung der offenen ethischen und rechtlichen Fragen der Embryonenspende","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines „Gesetzes zur Reform des Abstammungsrechts (Abstammungsrechtsreformgesetz – AbReG)“ des BMJ.\r\nDie Bundesärztekammer fordert nachdrücklich, die offenen ethischen und rechtlichen Fragen der Embryonenspende gesetzlich zu regeln und so Rechtssicherheit für die Betroffenen zu schaffen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018817","title":"Evidenzbasierte Weiterentwicklung des QS-Verfahrens Ambulante Psychotherapie gemäß DEQS-Richtlinie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie gemäß § 8 des Psychotherapeutengesetzes, von der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer gemeinsam getragen, spricht sich aus wissenschaftlicher Perspektive für eine evidenzbasierte Weiterentwicklung des Verfahrens zur Qualitätssicherung (QS) in der ambulanten Psychotherapie gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 SGB V i. V. m. § 136 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V zur datengestützten einrichtungsübergreifenden QS aus.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018818","title":"Begrenzung der Verschreibung von Cannabisblüten über telemedizinische Plattformen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes","printingNumber":"21/3061","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/030/2103061.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/erstes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-medizinal-cannabisgesetzes/326695","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes","publicationDate":"2025-07-14","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/C/RefE_AEndG_MedCanG.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/cannabisgesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesärztekammer befürwortet ausdrücklich die Intention des Referentenentwurfs, Fehlentwicklungen in Bezug auf die Verschreibung von Cannabisblüten über telemedizinische Plattformen ohne einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt entgegenzuwirken. Sie betont die Notwendigkeit ärztlicher Sorgfaltspflicht bei der Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken, die einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt voraussetzt, regt eine Klarstellung des Begriffs „Arztpraxis“ an und lehnt die Verordnungsfähigkeit von Cannabisblüten aufgrund der nicht verfügbaren wissenschaftlichen Evidenz ab. Darüber hinaus fordert sie die Rückführung in das Betäubungsmittelgesetz zur Erhöhung der Therapiesicherheit und Vermeidung missbräuchlicher Anwendung. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken","shortTitle":"MedCanG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/medcang"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_MEDICINE","de":"Arzneimittel","en":"Medicine"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019016","title":"Erarbeitung von Regelungsinhalten zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Leitfragen des BMG werden hinsichtlich möglicher Regelungsinhalte für ein Gesundheitssicherstellungsgesetz (GeSiG) beantwortet. Dabei werden erste Vorschläge gemacht, wie in einem anwachsenden Krisenszenario die Steuerung von Ärztinnen und Ärzten in der Gesundheitsversorgung gelingen kann. Zudem erfolgen Hinweise welche Voraussetzungen gelten sollen, um auch andere Gesundheitsberufe und Freiwillige einbeziehen zu können. Hinsichtlich der Einbindung des ÖDG und zur Krisenkommunikation wird eine auskömmliche Finanzierung des ÖGD gefordert. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019017","title":"Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung auch für MVZ und Offenlegungspflichten für MVZ im Arztregister und ggü. Patientinnen und Patienten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Verordnung zur Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte","publicationDate":"2025-08-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/A/RefE_VO_Aenderung_Zulassungsverordnungen_fuer_Vertragsaerzte_und_Vertragszahnaerzte.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/aend-zulassungs-vo-aerzte.html"}]},"description":"Klarstellung des Grundsatzes der persönlichen Leistungserbringung auch für MVZ und Offenlegungspflichten für MVZ im Arztregister und ggü. Patientinnen und Patienten sowie Anpassung der Regelungen zu Assistenten insbesondere zu Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Zulassungsverordnung für Vertragsärzte","shortTitle":"ZO-Ärzte","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zo-_rzte"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019794","title":"Finanzierung von Krankenkassenbeiträgen für Bürgergeldempfänger","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Kurzfristig und bald müssen die notwendigen strukturellen\r\nEntscheidungen getroffen werden, damit das Gesundheitswesen auch in Zukunft stabil,\r\ngerecht und solidarisch bleibt. Der vollständige Ausgleich der GKV-Kosten für\r\nBürgergeldempfänger soll uns nicht von der Aufgabe entbinden, die notwendigen\r\nsystematischen Reformen entschlossen anzugehen. Gemeinsames Ziel\r\nmuss deshalb sein, diese Mittel effizient und zielgenau im Sinne einer an dem\r\ngesundheitlichen Bedarf der Patientinnen und Patienten ausgerichteten Versorgung\r\neinzusetzen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","shortTitle":"SGB 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","shortTitle":"GG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020294","title":"Einführung eines Rauchverbots in Autos in Anwesenheit von Minderjährigen und Schwangeren","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesärztekammer unterstützt den Antrag der Länderkammern  des Bundesrates zur Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes. Dieser sieht ein Rauchverbot im  Auto  in  Anwesenheit  von  Minderjährigen  und  Schwangeren vor. Zudem spricht sich die Bundesärztekammer dafür aus, dass das Verbot auch für  den  Konsum  elektrischer  Produkte  wie  E- Zigaretten und Tabakerhitzer gelten soll. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einführung eines Rauchverbotes in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln","shortTitle":"BNichtrSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnichtrschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020550","title":"Forderung nach einer verständlichen Regelung zur Einsicht und Kopie der Behandlungsakte","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts","printingNumber":"21/1856","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101856.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-verbrauchervertrags-und-des-versicherungsvertragsrechts-sowie-zur/325541","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesärztekammer begrüßt die gesetzgeberische Klarstellung grundsätzlich, fordert jedoch eine einfache, verständliche und rechtssichere Regelung ohne doppelte oder widersprüchliche Anspruchsstrukturen. Sie betont, dass § 630g BGB-E klar als ergänzend zu Art. 15 DSGVO ausgestaltet werden und auf überflüssige Wiederholungen – etwa zur kostenfreien Erstkopie – verzichten sollte. Positiv bewertet sie die beibehaltenen Ausnahmen bei therapeutischen Gründen oder Rechten Dritter. Darüber hinaus fordert die Bundesärztekammer, dass geregelt wird, dass die Bereitstellung der Behandlungsdokumentation in der elektronischen Patientenakte die Ansprüche aus Art. 15 DSGVO erfüllt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INSURANCE","de":"Versicherungswesen","en":"Insurance"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020576","title":"Ünterstützung der Änderung der EU-Tabaksteuerrichtlinie","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabak und mit Tabak verwandte Erzeugnisse (Neufassung)","printingNumber":"459/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0459-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-richtlinie-des-rates-%C3%BCber-die-struktur-und/325658","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Unterstützung des Vorschlags der Europäischen Kommission, insbesondere:\r\n- Erhöhung der Mindestverbrauchsteuer auf Zigaretten und andere Tabakprodukte\r\n- Einführung einer Mindestbesteuerung für neuartige Tabak- und Nikotinprodukte (z. B. Nikotinbeutel und Flüssigkeiten für E-Zigaretten)\r\n- Mechanismus für eine dynamische Anpassung der Steuersätze an Preisniveau und Inflation","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020735","title":"Gesetzliche Regelungen zur Stärkung der Transparenz und zur Regulierung investorenbetriebener MVZ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Medizinische Versorgungszentren reformieren","printingNumber":"21/1667","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/016/2101667.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/medizinische-versorgungszentren-reformieren/325806","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesregierung kündigt in ihrem Koalitionsvertrag ein MVZ-Regulierungsgesetz an. Die Bundesärztekammer unterstützt dieses Vorhaben und bringt Vorschläge zu Inhalt und Ausgestaltung ein. Mit den Regelungen sollen Transparenz über die Träger, Inhaber- und Beteiligungsstrukturen von MVZ geschaffen, die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen gegenüber kommerziellen Fehlanreizen strukturell besser abgesichert, einer Fokussierung des Versorgungsangebotes auf besonders lukrative Leistungen entgegengewirkt und die aus Solidarbeiträgen aufgebrachten Mittel für die Patientenversorgung vor einem Abfluss in internationale Finanzmärkte geschützt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Zulassungsverordnung für Vertragsärzte","shortTitle":"ZO-Ärzte","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zo-_rzte"},{"title":"Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte","shortTitle":"ZO-Zahnärzte","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zo-zahn_rzte"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020775","title":"Einführung eines Medizinregistergesetzes für bessere Nutzungsmöglichkeiten von Registerdaten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung","publicationDate":"2025-10-27","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/M/Medizinregistergesetz_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/medizinregistergesetz.html"}]},"description":"Die BÄK unterstützt das Ziel des Referentenentwurfs, die Nutzungsmöglichkeiten von Daten aus Medizinregistern zu verbessern und eine einheitliche Rechtsgrundlage zu schaffen. Hervorzuheben ist aus Sicht der BÄK die Bedeutung der Ethikkommissionen, die mit der inhaltlichen Prüfung der Registerprotokolle einen wesentlichen Beitrag zugunsten hoher Qualitätsstandards leisten. Hier sollten Doppelprüfungen durch das geplante Zentrum von Medizinregistern vermieden werden. Auch auf Bundesrecht errichtete Register sollten zur Qualifizierung ein Ethikvotum einholen. Die geplante Widerspruchsmöglichkeit für Patienten zur Datenverarbeitung sollte insbesondere auch für das Transplantationsregister gelten. Weitere Vorschläge betreffen Detailverbesserungen für Formulierungen z. B. zum Erhebungszweck.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020875","title":"Schutz schwangerer Ärztinnen; Umsetzung und Weiterentwicklung Mutterschutzgesetz ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel der Übersendung des Beschlusses Ic-127 des 129. Deutschen Ärztetages 2025 ist, dass die o. g. Ministerien im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Anregungen im Beschluss aufgreifen und in konkrete politische Maßnahmen umsetzen, um schwangere Ärztinnen in der Ausübung ihrer Berufstätigkeit und bei der Versorgung von Patientinnen und Patienten zu unterstützen. Das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium hat nach Auffassung von Ärztinnen nicht die erhofften Verbesserungen herbeigeführt. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium","shortTitle":"MuSchG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020876","title":"Den kleinteiligen und überzogenen Regularien zur Fortbildungspflicht für Ärzte entgegenwirken.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/12363 - Früherkennung und Versorgung von chronischen Lungen- und Atemwegserkrankungen","printingNumber":"20/12535","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/125/2012535.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/fr%C3%BCherkennung-und-versorgung-von-chronischen-lungen-und-atemwegserkrankungen/314326","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Das Früherkennungsprogramm für Lungenkrebs basiert auf der Lungen-krebsfrüherkennungsverordnung (LuKrFrühErkV) des Bundesumweltministeriums (BMUV) und der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) des G-BA. Die KFE-RL regelt für die beteiligten Ärztinnen und Ärzte Fortbildungspflichten. Im Auftrag des Vorstands des Bundesärztekammer appelliert der Präsident an die Ministerin, überzogenen und kleinteiligen Regularien zur Fortbildungspflicht in Bezug auf bestimmte Leistungen entgegenzuwirken.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Zulässigkeit der Anwendung der Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs bei rauchenden Personen","shortTitle":"LuKrFrühErkV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lukrfr_herkv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020885","title":"Einbeziehung von Selbstständigen in das Aktivrentengesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)","printingNumber":"21/2673","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/026/2102673.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-steuerlichen-f%C3%B6rderung-von-arbeitnehmerinnen-und-arbeitnehmern-im-rentenalter/326999","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"In die geplanten gesetzlichen Regelungen zur sog. „Aktivrente“ müssen von Beginn an die Selbstständigen einbezogen werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Wohngeldgesetz","shortTitle":"WoGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wogg"},{"title":"Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt","shortTitle":"SvEV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/svev"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021910","title":"Abschaffung des Fernunterrichtsschutzgesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesärztekammer setzt sich für die Abschaffung des Fernunterrichtsschutzgesetzes ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht","shortTitle":"FernUSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fernusg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022117","title":"Befürwortung der Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes von Angehörigen der Gesundheitsberufe","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens","publicationDate":"2025-12-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Schutz_des_Gemeinwesens.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Schutz_Gemeinwesen.html?nn=110518"}]},"description":"Befürwortung der Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes von Angehörigen der Gesundheitsberufe, insbesondere auf Ebene der Strafzumessung und durch Schaffung eines eigenen Tatbestandes. Forderung nach effizienter Strafverfolgung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022402","title":"Änderungen zum Vorschlag für einen EU Critical Medicines Act bzgl. Ausschreibungskriterien u.a.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Ziele des Verordnungsvorschlags und die vorgeschlagenen Maßnahmen werden grundsätzlich unterstützt. Änderungsbedarf wird bei folgenden Punkten gesehen:\r\n\r\n1. Hersteller, die finanzielle Unterstützung für strategische Projekte erhalten haben, sollen stärker in die Pflicht genommen werden, vorrangig EU-Staaten zu beliefern und die Versorgung sicherzustellen.\r\n2. Für die Arzneimittelbeschaffung zuständige Stellen in den Mitgliedstaaten sollen an der Versorgungssicherheit orientierte Ausschreibungskriterien anwenden; Ausnahmen sollten auf Einzelfälle beschränkt sein\r\n3. Mitgliedstaaten sollten die Einführung von Bevorratungspflichten zeitnah an die Critical Medicines Coordination Group kommunizieren.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_HEALTH_MEDICINE","de":"Arzneimittel","en":"Medicine"},{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022403","title":"Offener Brief mit Forderung nach einer Herstellerabgabe auf Süßgetränke","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Ziel ist die Unterstützung des Bundeskanzlers für die Einführung einer nach dem Zuckergehalt gestaffelte Herstellerabgabe auf Süßgetränke.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022491","title":"Streichung der vorgeschlagenen Regelung zur Verschiebung einer Evaluation des Kompetenzzentrums","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Zweite Verordnung zur Änderung der Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung","customDate":"2026-01-29","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},"description":"Die Bundesärztekammer spricht sich dafür aus, dass eine Evaluation des Kompetenzzentrums nach § 2 der Verordnung zum 30.09.2026 vorgenommen wird. Die beabsichtigte Verschiebung des Termins auf den 31.03.2028 wird abgelehnt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung","shortTitle":"GIGV 2024","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gigv_2024"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022527","title":"Neuregelung der Lebendorganspende im TPG - Einführung einer Cross-Over-Lebendspende","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen","printingNumber":"21/3619","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/036/2103619.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/drittes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-transplantationsgesetzes-novellierung-der-regelungen-zur/327962","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesärztekammer (BÄK) hat sich, ausgehend von ihren grundlegenden Stellungnahmen aus den Jahren 2003 und 2005, immer wieder für Verbesserungen im Bereich der Lebendorganspende eingesetzt. Zuletzt hatte der Deutsche Ärztetag die politischen Entscheidungsträger aufgefordert, die Vorschriften zur Lebendorganspende im TPG zu reformieren, den Spenderkreis bei der Lebendorganspende auszuweiten und eine Richtlinienkompetenz der BÄK für den Gesamtbereich der Lebendorganspende festzuschreiben. Ziel ist und bleibt es, in Deutschland die Organspende insgesamt als Gemeinschaftsaufgabe weiter zu stärken.\r\nUnverändert setzt sich die BÄK daher auf Grundlage der Entschließung des 121. Deutschen Ärztetags 2018 weiterhin dafür ein, § 2 Absatz 2 TPTPG im Sinne einer Widerspruchslösung zu formulieren. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben","shortTitle":"TPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tpg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022911","title":"Befürwortung der elektronischen Einsichtnahme von Ärztinnen und Ärzten in Vorsorgedokumente ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe","printingNumber":"776/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0776-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-neuordnung-aufsichtsrechtlicher-verfahren-und-zur-%C3%A4nderung-weiterer-vorschriften/329531","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Befürwortung der neuen Regelung zur elektronischen Einsichtnahme von behandelnden Ärztinnen und Ärzte in Vorsorgedokumente und Hinweis auf die ePA. Vorschlag, einer perspektivischen Integration der im ZVR aufbewahrten Dokumente in der ePA ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesrechtsanwaltsordnung","shortTitle":"BRAO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/brao"},{"title":"Patentanwaltsordnung","shortTitle":"PatAnwO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/patanwo"},{"title":"Steuerberatungsgesetz","shortTitle":"StBerG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stberg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022912","title":"Keine Ausweitung der Erlaubnis zur Durchführung der vorgeschriebenen Untersuchungen des Sehvermögens bei Berufskraftfahrern auf Augenoptiker","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","publicationDate":"2026-01-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Verkehr","shortTitle":"BMV","electionPeriod":21,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Anlage/Gesetze/Gesetze-21/erste-verordnung-aenderung-berufskraftfahrerqualifikationsverordnung.pdf?__blob=publicationFile","draftBillProjectUrl":"https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Gesetze-21/erste-verordnung-aenderung-berufskraftfahrerqualifikationsverordnung.html?nn=171876"}]},"description":"Keine Ausweitung der Erlaubnis zur Durchführung der gemäß § 12 Abs. 6 FeV vorgeschriebenen Untersuchungen des Sehvermögens bei Berufskraftfahrern auf Augenoptiker.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes","shortTitle":"BKrFQV 2020","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bkrfqv_2020"},{"title":"Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr","shortTitle":"FeV 2010","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022925","title":"Optimierung des Genehmigungsverfahren klinischer Prüfungen in der EU unter Gewährleistung eines hohen Probandenschutzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"- Verkürzung der Genehmigungsfristen für klinische Prüfungen nur möglich bei ausreichender technischer Unterstützung durch EU Portal, Forderung nach einer unabhängigen Evalation des Portals unter Einbeziehung aller Nutzergruppen\r\n- Konsequente Einbeziehung der nationalen Ethik-Kommissionen bei ausreichenden Fristen und Ausstattung\r\nAusreichende Legitimation des CTAG auf EU Ebene für neue Aufgabenstellung gemäß CTR \r\n- Einsetzung von Regulatory Sandboxes im Rahmen eines Delegierten Rechtsaktes zur Erhöhung für eine Sicherstellung der zentralen ethischen Grundsätze \r\n- Streichung der Verlängerung der Schutzzertifikate gemäß Erwägungsgrund 57 und Artikel 27 (Kapitel IV) der Verordnung für einen EU Biotech Act I","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln","shortTitle":"AMG 1976","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976"},{"title":"Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte","shortTitle":"MPDG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/mpdg"},{"title":"Verordnung über das Verfahren zur Zusammenarbeit der Bundesoberbehörden und der Ethik-Kommissionen bei der Bewertung von Anträgen auf Genehmigung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln","shortTitle":"KPBV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kpbv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_HEALTH_MEDICINE","de":"Arzneimittel","en":"Medicine"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023122","title":"Bessere Rahmenbedingungen unter Beibehaltung der Regelungen zur Beweislast, Organisationsverschulden und Dokumentationspflichten","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Eine Reform des Patientenrechtegesetzes ist überfällig - Rechte von Patientinnen und Patienten jetzt stärken","printingNumber":"21/3796","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/037/2103796.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/eine-reform-des-patientenrechtegesetzes-ist-%C3%BCberf%C3%A4llig-rechte-von-patientinnen-und/330569","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Forderung nach besseren Rahmenbedingungen statt bürokratischen Anforderungen an Dokumentation und Organisation, Beibehaltung des Beweismaßstabes beim Behandlungsvertrag.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023123","title":"Ausrichtung der gesetzlichen Voraussetzungen an fachärztlicher Expertise und konkreten Behandlungsanforderungen ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultimaratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen","publicationDate":"2026-02-26","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_aerztliche_Zwangsma%C3%9Fnahmen.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2026_Aerztliche_Zwangsmassnahmen.html?nn=110518"}]},"description":"Die Bundesärztekammer fordert, dass die Ausnahmeregelung für Zwangsbehandlungen außerhalb von Krankenhäusern klarer, praxisnah und medizinisch konkret ausgestaltet wird, damit Patientenschutz und Behandlungsqualität tatsächlich gewährleistet sind.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023690","title":"Anpassungen im Forschungsdatengesetz, insbesondere hinsichtlich der Nutzung bestehender Strukturen für Datenübermittlungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Daten für die Forschung","customDate":"2025-12-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt","shortTitle":"BMFTR","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html"}]},"description":"Grundsätzlich wird das Anliegen des FDG geteilt. Da die Ärztekammer datenhaltende Stelle nach dem Gesetzesentwurf ist, sind rechtliche Fragen offen, u. a.:\r\n- Erweiterter Datenzugriff auf sensible Daten für Forschende \r\n- Einspruchsmöglichkeit bei ethisch kritischen oder wissenschaftlich unzureichenden Forschungsfragen. \r\n- Aufwandsarme technische und organisatorische Umsetzung der Datenabfrage aus Registern. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public administration"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023850","title":"Versorgungspolitische Steuerung der Reformen zur GKV-Finanzierung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)","publicationDate":"2026-04-16","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/S/RefE_BStabG_2026.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gkv-beitragssatzstabilisierungsgesetz?utm_source=perplexity"}]},"description":"Die Bundesärztekammer fordert, die Reformen zur GKV-Finanzierung nicht nur fiskalisch, sondern auch ausdrücklich versorgungspolitisch präzise zu steuern und die im Referentenentwurf vorgesehenen Maßnahmen dementsprechend zu überarbeiten.\r\nErgänzend fordert die BÄK die vollständige Steuerfinanzierung der Krankenkassenbeiträge für Bürgergeldempfänger, ein Monitoring der Gesetzesfolgen, den Abbau von Bürokratie sowie eine Wende in der Präventionspolitik.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)","shortTitle":"SGB 4","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4"},{"title":"Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen","shortTitle":"KHEntgG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg"},{"title":"Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze","shortTitle":"KHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khg"},{"title":"Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze","shortTitle":"BPflV 1994","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bpflv_1994"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_HEALTH_MEDICINE","de":"Arzneimittel","en":"Medicine"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024228","title":"Einführung einer Regelung für die kontinuierliche Behandlung mit BtMG-pflichtigen Medikamenten (BtM) in Tageskliniken und bei Belastungserprobungen ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die AkdÄ bittet das BMG um rechtliche Prüfung und Einführung einer gesetzeskonformen Lösung - ggf. durch Anpassung des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) bzw. der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) - für die kontinuierliche Behandlung mit BtM im tagesklinischen oder aufsuchenden Krankenhaussetting oder bei Belastungserprobungen im vollstationären Rahmen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln","shortTitle":"BtMG 1981","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981"},{"title":"Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln","shortTitle":"BtMVV 1998","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/btmvv_1998"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_MEDICINE","de":"Arzneimittel","en":"Medicine"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024408","title":"Grundsätzliche Unterstützung für die Ziele des GeDIG; aber Streichung der Regelungen, die Kassen Nutzung von Patientendaten aus ePA erlauben","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG)","customDate":"2026-05-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},"description":"- Die für die Krankenkassen vorgesehene Möglichkeit, Patientendaten in der ePA möglicherweise auch zu Zwecken der Patientensteuerung zu nutzen, wird  entschieden abgelehnt, Streichung § 25 b SGB V-E  \r\n- Regelung in § 31 a Abs. 3 SGV zur Regelung des Datentransfer zu einem Medikationsplan zwischen Leistungserbringern wenn keine ePA zur Verfügung steht\r\n- Begrenzung der Kontaktanbahnung nach § 303e Abs. 2 Nr. 11 auf eindeutig gemeinwohlbezogene Fallgruppen\r\n- Streichung der Option der Kassen beim digitalen Versorgungseinstieg eine Personalisierung vorzunehmen   ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Gesetz zur Nutzung von Gesundheitsdaten zu gemeinwohlorientierten Forschungszwecken und zur datenbasierten Weiterentwicklung des Gesundheitswesens","shortTitle":"GDNG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gdng"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024798","title":"Schaffung einer Nachhaltigkeitsstrategie für das deutsche Gesundheitswesen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Erarbeitung einer Nachhaltigkeitsstrategie als zentrale Voraussetzung für die dringend erforderliche Transformation hin zu einem nachhaltigen, klimaneutralen Gesundheitswesen. \r\nDas Eckpunktepapier benennt wichtige Handlungsfelder und enthält einen Fahrplan zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie sowie die Forderung nach Schaffung entsprechender \r\nGovernance-Strukturen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FOOD_SAFETY","de":"Lebensmittelsicherheit","en":"Food safety"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_HEALTH_MEDICINE","de":"Arzneimittel","en":"Medicine"},{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0025011","title":"Schaffung sinnvoller Befristungsmöglichkeiten für Arbeitsverträge von Ärztinnen und Ärzten während der Weiterbildung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG)","publicationDate":"2026-05-26","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt","shortTitle":"BMFTR","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/gesetze/befr_Arbeitsvertraege_Wissenschaft_WissZeit_VG/referentenentwurf/RefEntwurf_WissZeitVG_2026.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmftr.bund.de/DE/Ministerium/Gesetze/Gesetze-Einzeln/befristete_Arbeitsvertraege_Wissenschaft_WissZeit_VG.html"}]},"description":"Die Bundesärztekammer setzt sich für sinnvolle Rahmenbedingungen für befristete Arbeitsverträge für Ärztinnen und Ärzte in der Weiterbildung ein, insbesondere für sinnvolle Verlängerungsmöglichkeiten bei wissenschaftlicher Tätigkeit während der Weiterbildung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft","shortTitle":"WissZeitVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wisszeitvg"},{"title":"Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung","shortTitle":"ÄArbVtrG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/_arbvtrg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0025100","title":"Änderungen im Strahlenschutzrecht bezüglich Studienvorhaben und Aufbewahrungsfristen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts","publicationDate":"2026-05-20","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/strlschg_novelle/Entwurf/strlschg_novelle_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-eines-gesetzes-zum-buerokratierueckbau-zur-digitalisierung-und-zur-weiteren-modernisierung-des-strahlenschutzrechts"}]},"description":"Die Bundesärztekammer schlägt eine Erleichterung der bestehenden Anforderungen für Studienvorhaben nach ärztlichem Berufsrecht im Bereich strahlenschutzrelevanter Begleitdiagnostik vor. Die Bundesärztekammer fordert außerdem, die Aufbewahrungsfristen für strahlenmedizinische Daten nicht zu verkürzen, sondern gemäß der bisherigen Vorgaben beizubehalten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung","shortTitle":"StrlSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg"},{"title":"Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz","shortTitle":"AtKostV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/atkostv"},{"title":"Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung","shortTitle":"StrlSchV 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/strlschv_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0025313","title":"Keine gerichtliche Genehmigung bei Vorliegen der SN der interdisziplinären Kommission; Einführung von Mitwirkungsrechten bei medizin. Behandlungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - KiMoG)","publicationDate":"2026-05-11","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_KiMoG.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2026_KiMoG.html?nn=110518"}]},"description":"Bei der Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung sollte auf das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung verzichtet werden, wenn eine befürwortende Stellungnahme einer interdisziplinären Kommission vorliegt.\r\n\r\nAuch im Recht des Behandlungsvertrages sollte mit Blick auf die Einwilligung ausdrücklich geregelt werden, dass bestimmte Minderjährige Erklärungen selbst rechtswirksam abgeben können.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0025717","title":"Prüfung der Einsatzmöglichkeiten und Voraussetzungen für kalt gelagertes Vollblut","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Angesichts der aktuellen geopolitischen Lage sollten in Deutschland die Einsatzmöglichkeiten und Voraussetzungen für kalt gelagertes Vollblut für eine potentielle (militärische) Krisenlage bzw. auf den Bündnis- und/oder Verteidigungsfall und den damit einhergehenden gesteigerten Bedarf zeitnah geprüft werden. Entsprechend sollten die notwendigen Schritte gemäß dem Votum 50 des Arbeitskreises Blut des Bundesministeriums für Gesundheit vom 14.11.2025 umgehend eingeleitet werden. Wesentliche Bedeutung kommt der Zulassung von kalt gelagertem Vollblut in Deutschland und der Erhebung von Daten und Erfahrungen aus den Zulassungsverfahren und der Anwendung zu. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0026404","title":"Einführung einer rechtlichen Regelung für individuelle Heilversuche mit nicht zugelassenen Arzneimitteln in Deutschland","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesärztekammer bittet im Sinne der Forderung des 130. Deutschen Ärztetages 2026 das Bundesministerium für Gesundheit um Prüfung hinsichtlich der Einführung einer rechtlichen Regelung in Deutschland für individuelle Heilversuche mit nicht zugelassenen Arzneimitteln, beispielsweise mit dendritischen Zellpräparationen, in Anlehnung an die Deklaration von Helsinki.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_MEDICINE","de":"Arzneimittel","en":"Medicine"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0027143","title":"Abbau von bürokratischen Hürden und praxisfernen Anforderungen in der Substitution ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Verordnung zur Neufassung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},"description":"Die BÄK begrüßt die geplante Einführung der elektronischen Verschreibung von Betäubungsmitteln und fordert deren zügige Umsetzung ohne weitere Verzögerungen. Die Überarbeitung BtMVV, insbesondere im Bereich der Substitution, wird grundsätzlich unterstützt. Gleichzeitig fordert die BÄK, die Neufassung für einen Bürokratieabbau und den Abbau praxisferner Vorgaben zu nutzen sowie keine neuen Hürden für die Versorgung zu schaffen. Zudem setzt sie sich für eine einheitliche Verwendung der Funktionsbezeichnungen im Rettungsdienst nach DIN 13050 ein und weist auf Regelungslücken bei der Versorgung mit Arzneimitteln, die unter das BTMG fallen, im tagesklinischen, aufsuchenden und vollstationären Krankenhausbereich sowie im Rahmen von Belastungserprobungen hin. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln","shortTitle":"BtMVV 1998","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/btmvv_1998"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_MEDICINE","de":"Arzneimittel","en":"Medicine"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0027144","title":"Vorschläge zur Regulierung von Medizinprodukten mit KI, Verbesserung der Situation geschädigter Nutzer/innen fehlerhafter Produkte u.a.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 zwecks Vereinfachung der Vorschriften über Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika und Reduzierung des mit ihnen verbundenen Aufwands sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/123 hinsichtlich der Unterstützung der Expertengremien für Medizinprodukte durch die Europäische Arzneimittel-Agentur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1689 hinsichtlich der in ihrem Anhan...","printingNumber":"152/26","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0152-26.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/330849","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Ziele des Verordnungsvorschlags sowie die vorgeschlagenen Maßnahmen werden grundsätzlich unterstützt. Änderungsbedarf wird bei folgenden Punkten gesehen:\r\n\r\n1. Für Medizinprodukte mit Hochrisiko-KI-Systemen müssen menschliche Aufsicht und Betreiberpflichten gewährleistet werden. Dies muss in der EU-KI-Verordnung 2024/1689 geregelt bleiben, oder ausdrücklich in der Medizinprodukteverordnung festgeschrieben werden.\r\n2. Die Haftungsregelungen für Medizinproduktehersteller und deren Bevollmächtigte sollen beibehalten und gestärkt werden.\r\n3. Eine Begründungspflicht für die Ausweisung von Einwegprodukten wird unterstützt.\r\n4. Die Pflicht zur Meldung aktiv ausgenutzter Schwachstellen und schwerwiegender Sicherheitsvorfälle wird befürwortet. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0027312","title":"Änderung von finanziellen Mitteln für die Suizidprävention Einführung eines eigenständigen Krisentelefons Gesetzl. Vorgaben zur Methodenrestriktion ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Stärkung der nationalen Suizidprävention","publicationDate":"2026-07-03","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/S/Suizidpraeventionsgesetz_RefE_LP-21.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/suizidpraeventionsgesetz"}]},"description":"Stärkung der finanziellen Förderung von Maßnahmen zur Suizidprävention.\r\nEtablierung eines unabhängigen Krisentelefons.\r\nUmsetzung gesetzlicher Vorgaben zur Einschränkung des Zugangs zu Suizidmethoden.\r\nEtablierung von Präventionsangeboten zum Thema Mental Health und risikogruppenspezifische Suizidpräventionsprogramme ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\n\r\n\r\n\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (NotfallGesetz – NotfallG)\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBerlin, 25.06.2024\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer \r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\n\r\n \r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nNach langem Vorlauf und nach Vorbereitung durch die Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung liegt nun ein Entwurf für Teile der seit vielen Jahren überfälligen Reform der Akut- und Notfallversorgung vor. \r\nDie geplanten Regelungen betreffen die bereits mit dem Sachverständigengutachten von 2018 vorgeschlagenen gemeinsamen Leitstellen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Rettungsdienst – hier bezeichnet als Gesundheitsleitstellen – und die bundesweite Einrichtung von integrierten Notfallzentren. Zudem wird der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen dahingehend „konkretisiert“, dass eine deutliche Ausweitung der Akutversorgung über die bisherigen Angebote und über die sprechstundenfreien Zeiten hinaus erfolgen soll.\r\nDie Bundesärztekammer hat im April 2024 ein umfassendes Konzeptpapier zur Reform der Akut- und Notfallversorgung vorgelegt (siehe unter Nr. 2). Der 128. Deutsche Ärztetag 2024 hat in einem grundlegenden Beschluss zur Gesundheitsversorgung der Zukunft ebenfalls Eckpunkte für eine Reform der Notfallversorgung benannt. Gemessen an diesen Vorschlägen enthält der Referentenentwurf in einigen Punkten Ansätze, die die Bundesärztekammer teilt. \r\nErfreulich ist, dass hier keine völlig neuen Strukturen geschaffen werden, sondern größtenteils auf die bestehenden Strukturen der Leitstellen und der Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern aufgesetzt wird. Durch Vernetzung und Koordination können klarere Pfade für die Patientinnen und Patienten und eine bessere Steuerung der Versorgung erreicht werden. Mit den Akutleitstellen wird ein aus Sicht der Bundesärztekammer wesentlicher Baustein für eine Versorgungssteuerung gesetzt, der perspektivisch den Zugang in die Akut- und Notfallversorgung als „Single point of contact“ ermöglicht. In die gleiche Richtung wirken Maßnahmen wie die von der Bundesärztekammer vorgeschlagene bevorzugte Behandlung von Patientinnen und Patienten innerhalb gleicher Dringlichkeitsstufen bei Einhaltung des vorgesehenen Zugangs- und Versorgungspfades. \r\nZwingende Voraussetzung für eine funktionierende Reform der Akut- und Notfallversorgung ist die Schaffung ausreichender ambulanter und stationärer Kapazitäten. Ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte können die Notaufnahmen und den Rettungsdienst nicht entlasten, wenn es keine freien Kapazitäten für die Versorgung von Akutfällen gibt. Hierfür muss es entsprechende Rahmenbedingungen und Anreize geben. Auf der anderen Seite muss die geplante Neuausrichtung von Krankenhausplanung und -vergütung so gestaltet werden, dass die stationäre Versorgung von komplex erkrankten, multimorbiden Notfallpatienten und die dafür erforderliche Vorhaltung ausreichend refinanziert werden. Ein relevanter Teil der Überlastung von Notaufnahmen entsteht durch einen „Exit Block“, bei dem aufgrund fehlender stationärer Kapazitäten, insbesondere für aufwendige Patientinnen und Patienten, nur unter großem Zeitaufwand eine Anschlussversorgung organisiert werden kann. \r\nBedauerlich ist, dass der Rettungsdienst als dritte und bislang am wenigsten integrierte Säule der Akut- und Notfallversorgung nicht direkt in den Gesetzentwurf eingebunden wurde. Eine Notfallreform kann nur in einem Gesamtansatz unter Einbeziehung des Rettungsdienstes nachhaltig gelingen. Das zeigt sich schon bei den Gesundheitsleitstellen, deren Einrichtung und Ausgestaltung nach dem derzeitigen Regelungsvorschlag aufgrund der fehlenden Regelungskompetenz des Bundes bzgl. des Rettungsdienstes abhängig sind vom guten Willen der Träger der Rettungsstellen sowie der Länder und der Kommunen. Es wäre zielführend und der Bedeutung des Rettungsdienstes angemessen gewesen, die erforderlichen Regelungen für diesen Bereich in den vorliegenden Gesetzentwurf zu integrieren, anstatt sie in das parlamentarische Verfahren zu verschieben.\r\nDie Bundesärztekammer hat zudem immer wieder die große Bedeutung der Gesundheitskompetenz, gerade auch im Zusammenhang mit der Notfallversorgung hervorgehoben. Menschen mit akuten, beunruhigenden und/oder bedrohlichen Symptomen und Krankheitszeichen müssen zwischen einer Vielzahl an Handlungsoptionen, Akteuren der medizinischen Versorgung und Zugangswegen wählen. Viele Menschen suchen, oftmals aus Unwissenheit, nicht-bedarfsgerechte Strukturen auf. Solange hier keine intensive Aufklärungsarbeit geleistet wird und solange Gesundheitskompetenz nicht von Kindheit an und in den Lebenswelten der Menschen gestärkt wird, ist davon auszugehen, dass die Zahl der Hilfesuchenden nicht sinkt, sondern eher steigt und dass gut gemeinte Versorgungspfade von der Bevölkerung nicht angenommen werden. Hier sollten dringend die Vorschläge der Bundesärztekammer zur Stärkung der Gesundheitskompetenz aufgegriffen werden.\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt eine Entlastung der Notfallversorgung durch die stärkere Einbindung telemedizinischer Angebote. Es ist jedoch nicht zielführend und auch nicht umsetzbar, solche Angebote unabhängig vom tatsächlichen Bedarf rund um die Uhr und damit auch während der regulären Öffnungszeiten der Arztpraxen vorzuhalten. Dies gilt in gleicher Weise für die vorgesehene Etablierung eines aufsuchenden Dienstes auch während der Praxisöffnungszeiten. Mit Blick auf die geforderten Erreichbarkeitskriterien für die gemeinsamen Leitstellen bleibt es kritisch zu hinterfragen, warum fünfzig Prozent der notwendigen Finanzierung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und damit durch die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte zu tragen sind. \r\nInsgesamt ist zu konstatieren, dass der Gesetzentwurf eine erhebliche Leistungsausweitung verspricht, die sich auch im sprachlichen Duktus niederschlägt, wenn anstelle von Rettungsleitstellen und Notfallpatienten von einem Gesundheitsleitsystem und von Hilfesuchenden gesprochen wird.\r\nBereits heute und insbesondere nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes zu den Poolärzten ist schon die Besetzung des Bereitschaftsdienstes teilweise herausfordernd. Eine Ausweitung der Sicherstellung in dem hier beschriebenen Ausmaß wird personell kaum möglich sein. Vielmehr sind schon für die personelle Sicherung der Notfallversorgung ohne Ausweitung des Sicherstellungsauftrags zusätzliche Anstrengungen erforderlich. Dazu sind Maßnahmen wie die Regelung der Sozialversicherungspflicht für Poolärzte oder auch zum Beispiel intelligente arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen und Anreize für Ärztinnen und Ärzte, die im Ruhestandsalter weiterhin ärztlich tätig sein möchten, unbedingt erforderlich, fehlen jedoch im vorliegenden Referentenentwurf.\r\nVollkommen unklar ist, wie die Notfallreform mit der ausstehenden Reform der Krankenhausfinanzierung durch das KHVVG abgestimmt werden soll und wie aus der Gemengelage von zugewiesener Leistungsgruppe Notfallmedizin im KHVVG, Stufenzuteilung im Rahmen der Richtlinie des G-BA zu den „Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern“ und der Standortfestlegung als INZ durch die erweiterten Landesausschüsse eine konsistente Planung erfolgen soll. Der Gesetzentwurf nennt eine Anzahl von rund 700 INZ-Standorten, die innerhalb von sechs Monaten nach dessen Inkrafttreten festgelegt werden sollen. Es wird damit eine Reihe von Krankenhäusern geben, denen zwar bislang eine Notfallstufe zugeordnet wurde, die aber kein INZ-Standort werden sollen. Das Gleiche gilt für bereits eingerichtete Notdienstpraxen in und an Krankenhäusern. Gleichzeitig sollen Qualitätskriterien, einschließlich der Qualifikationen der dort tätigen Ärztinnen und Ärzte, vorgegeben werden, ohne deren Erfüllung die Leistungsgruppe Notfallmedizin nicht vergeben werden kann. Hier muss dringend Planungssicherheit geschaffen und eine Auswirkungsanalyse unter Einbeziehung aller zukünftigen Regelkreise vorgelegt werden. Nach den uns vorliegenden Zahlen sind die derzeit geplanten Qualifikationsvorgaben für die Leistungsgruppe Notfallmedizin nicht für 700 INZ-Standorte erfüllbar.\r\nKritisch sieht die Bundesärztekammer die fehlende strukturelle Einbindung der Bundesärztekammer und der Landesärztekammern in den Reformprozess. Die Landesärztekammern als landesgesetzlich legitimierte berufliche Vertretungen der Ärztinnen und Ärzte aus dem stationären und ambulanten Bereich sollten bundesweit an den Gremien beteiligt werden, die für die konkrete Umsetzung der Reform zuständig sind. In diesen Gremien sollte auch die Klärung von Leitungs- und Organisationskonflikten in den INZ, die Festlegung sachgerechter Öffnungszeiten und Empfehlungen für die Standorte der INZ erfolgen.\r\nAnzumerken ist auch, dass es für die Bewertung des Gesetzentwurfes schwierig ist, wenn relevante Regelungsinhalte ausschließlich in der Begründung bekannt gegeben werden. Dies betrifft zum Beispiel die Hinweise zu Hilfesuchenden ohne ein von ihnen als dringend erachtetes gesundheitliches Anliegen oder auch das Verfahren, Patientinnen und Patienten aus den Räumlichkeiten des INZ weiterzuleiten.\r\nDie Bundesärztekammer hält Änderungen am Referentenentwurf für erforderlich und steht bereit, den ärztlichen Sachverstand in den weiteren Reformprozess einzubringen, um eine dauerhaft tragfähige, qualitativ hochwertige, patienten- und mitarbeitergerechte Notfallversorgung in Deutschland zu gewährleisten. \r\n\r\n2.\t\tVorbemerkung\r\nDie Bundesärztekammer hat sich intensiv mit der Reform der Akut- und Notfallversorgung befasst. Sie hat sich zu den Stellungnahmen der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung ausführlich positioniert und ein Konzept für die akut- und notfallmedizinische Versorgung aus ärztlicher Perspektive veröffentlicht. Diese Positionen und Konzepte wurden in dieser Stellungnahme mit aufgegriffen und können im Detail unter folgendem Link nachgelesen werden:\r\nhttps://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/gesundheitsversorgung/notfallversorgung   \r\n3.\tStellungnahme im Einzelnen \r\nArtikel 1 Nummer 2b: § 75 Abs. 1b SGB V Notdienstliche Akutversorgung \r\nKonkretisierung des Sicherstellungsauftrages \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n•\tDer Sicherstellungsauftrag nach § 75 Absatz 1 soll 24 Stunden täglich eine vertragsärztliche Erstversorgung umfassen, wenn eine sofortige Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Die Akutversorgung soll sich dabei auf kurzfristig erforderliche Maßnahmen beschränken. \r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nGrundsätzlich erachtet die Bundesärztekammer sowohl die flächendeckende Einführung von über die gemeinsamen Leitstellen vermittelten Videosprechstunden als auch die Vorhaltung eines aufsuchenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes gezielt für immobile Patientinnen und Patienten mit entsprechendem Bedarf im Rahmen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes für sinnvoll. Durch eine telefonische oder telemedizinische (ärztliche) Beratung lassen sich viele Beratungsanlässe abschließend klären, sodass die übrigen notfallmedizinischen Strukturen maßgeblich entlastet werden können. Ein „dringlicher Hausbesuchsdienst“ kann ebenfalls zu einer erheblichen Entlastung notdienstlicher Strukturen und insbesondere von Notaufnahmen beitragen.\r\nNicht sinnvoll ist es allerdings, diese Angebote als verpflichtende Parallelstruktur mit hohem zusätzlichem Personal- und Infrastrukturbedarf auszugestalten. Es stehen nicht ausreichend viele Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung, die eine bundesweit flächendeckende 24/7-telemedizinische und aufsuchende notdienstliche Versorgung sicherstellen sowie nach Dienstschluss die geplanten Notdienstpraxen mitbesetzen können. Vielmehr sollten Zeit und Umfang bedarfsorientiert in gemeinsamen Gremien auf Länderebene unter Einbeziehung der Landesärztekammern geklärt werden können. Schwerpunkt einer Reform der Akut- und Notfallversorgung muss eine verbindliche Steuerung und Unterstützung der Patientinnen und Patienten in - die vorhandenen - Strukturen der notdienstlichen Versorgung sein. Diese Strukturen gilt es zu stärken. Die KVen setzen bereits heute zunehmend auf telemedizinische Angebote, da wo sie bedarfsgerecht sind. Anstelle von starren, bundeseinheitlichen Vorgaben, sind die Verantwortlichen vor Ort darin zu unterstützten, die Rahmenbedingungen je nach der regionalen Versorgungslage weiterzuentwickeln und Ärztinnen und Ärzten attraktive Arbeitsbedingungen im Notdienst zu bieten. \r\n\r\nArtikel 1 Nummer 2 Buchstabe c: § 75 Abs. 1c-f (neu) SGB V Akutleitstellen \r\nKonkretisierung des Sicherstellungsauftrages \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n•\tZur Terminvermittlung in Akutfällen und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Akutversorgung soll jede Kassenärztliche Vereinigung eine Akutleitstelle betreiben, die 24 Stunden täglich nach vorgegebenen Erreichbarkeitsvorgaben telefonisch und über zusätzliche digitale Angebote erreichbar ist.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nAngesichts von Ärzte- und Fachkräftemangel, zunehmendem Versorgungsbedarf sowie zur Vermeidung von Fehlinanspruchnahmen von Rettungsdienst, Notaufnahmen und vertragsärztlichem Bereitschaftsdienst sind leistungsfähige, zuverlässige und verbindliche Systeme zur Versorgungssteuerung dringend erforderlich. Die Bundesärztekammer setzt sich daher für die strikte Umsetzung des Prinzips ein, nach dem alle Patientinnen und Patienten mit akuten Beschwerden und in Notfällen zunächst über die 116 117 bzw. die 112 eine gemeinsame bzw. direkt miteinander vernetzte Leitstelle von KV und Rettungsdienst kontaktieren. Entscheidend ist hierbei die Gewährleistung eines finanziell abgesicherten Struktur- und Personalaufbaus. Die Einführung von Benchmarks, wie die Erreichbarkeitsvorgaben, ist kein probates Mittel, um eine qualitativ hochwertige Versorgung zu gewährleisten. Insbesondere wenn Zielmarken mit Sanktionen verbunden werden, kann dies zu Fehlanreizen führen, zum Beispiel, dass Telefonate mit hilfesuchenden Patientinnen und Patienten verkürzt und beendet werden, um Zielmarken zu erreichen.\r\n\r\nArtikel 1 Nummer 6: § 90 Abs. 4a (neu) SGB V Festlegung der INZ-Standorte durch erweiterte Landesausschüsse  \r\nArtikel 1 Nummer 7: § 90a SGB V Rettungsdienst im gemeinsamen Landesgremium\r\nErweiterte Landesausschüsse und gemeinsames Landesgremium\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n•\tDer erweiterte Landesausschuss nach dem bisherigen § 116b Absatz 3 SGB V (Ambulante spezialfachärztliche Versorgung) wird in den § 90 Abs. 4a SGB V verschoben und soll mit der Standortfestlegung von Integrierten Notfallzentren neue Aufgaben erhalten und systematisch neu verortet werden.\r\n•\tVertreter des Rettungsdienstes werden explizit als Mitglieder in die Regelung der gemeinsamen Landesgremien nach § 90a SGB V aufgenommen.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nEs ist unklar, warum die Standortfestlegung der INZ durch die erweiterten Landesausschüsse nach § 90 SGB V (neu) erfolgen soll, gleichzeitig aber die Gemeinsamen Landesgremien gemäß § 90a SGB V um rettungsdienstliche Kompetenzen erweitert werden, ohne diese im Rahmen der Notfallreform mit konkreten Aufgaben zu betrauen und ohne, dass diese Gremien bislang bei der sektorenübergreifenden Notfallversorgung eine Rolle gespielt hätten. Grundsätzlich ist es gut, die rettungsdienstlichen Kompetenzen der Gremien zu stärken. Gleichzeitig mit der Einbindung der Rettungsdienste muss aber auch eine stimmberechtigte Beteiligung der Landesärztekammern in den § 90a-Gremien vorgesehen werden, die die sektorenverbindende ärztliche Perspektive einbringen.\r\nNach dem Vorschlag der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung sollte für die Planung der Öffnungszeiten an INZ und KINZ ein regionales Gremium eingerichtet werden, dem neben Vertreterinnen und Vertretern der beteiligten Ärztinnen und Ärzte, der KV und der Krankenhäuser auch Vertreterinnen und Vertreter der Länder oder der kommunalen Planungsbehörden angehören. Die Landesärztekammern sind die landesgesetzlich legitimierten beruflichen Vertretungen der Ärztinnen und Ärzte aus dem stationären und dem ambulanten Bereich und deswegen an diesen Gremien zu beteiligen. \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Landesärztekammern sind sowohl an den erweiterten Landesausschüssen nach § 90 SGB V als auch an den Gemeinsamen Landesgremien nach § 90a SGB V verpflichtend und stimmberechtigt zu beteiligen. \r\n\r\nArtikel Nummer 8: § 105 Abs. 1b (neu) SGB V Förderung von Eigeneinrichtungen des Notdienstes\r\nFörderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n•\tDie Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sollen gemeinsam und einheitlich einen zusätzlichen jährlich von beiden Vertragsparteien in gleicher Höhe bereitzustellenden zweckgebundenen Betrag zur Förderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes vereinbaren.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDer Gesetzentwurf sieht eine Reihe von Reformansätzen vor, die mit einem erheblichen zusätzlichen finanziellen Aufwand für die an den geplanten Kooperationen Beteiligten einhergehen werden. \r\nAus Sicht der Bundesärztekammer umfasst dieser Finanzierungsbedarf insbesondere: \r\n•\tUmfassende Unterstützung des Aufbaus einer ambulanten Leitstellensystematik\r\n•\tAufwendungen für die Verhandlung von hunderten neuen Kooperationsverträgen\r\n•\tPersonalakquise und deren Qualifizierung für die geplante Einrichtung und den Betrieb eines aufsuchenden Dienstes \r\n•\tFlankierung des geplanten Ausbaus der Kooperation zwischen Leitstellen und Rettungsdienst\r\n•\tFinanzielle Unterstützung von Kliniken und Einrichtungen bei der Einrichtung und dem Betrieb von 700 Integrierten Notfallzentren\r\n•\tInvestiver Bedarf für die Einrichtung, Erweiterung und Harmonisierung digitaler Infrastrukturen zur Sicherung einer reibungslosen Interaktion und Kommunikation aller Beteiligten\r\nNicht nachvollziehbar ist das Finanzierungskonzept des Transformationsprozesses, nach dem die Vertragsärztinnen und Vertragsärzten 50 Prozent der Kosten tragen sollen. \r\n\r\nArtikel 1 Nummer 11: § 123 (neu) SGB V Integrierte Notfallzentren (INZ)\r\nGemeinsame Anlaufstellen von KVen und Krankenhäusern \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n•\tBundesweit sollen rund 700 Integrierte Notfallzentren (INZ) eingerichtet werden, die je aus der Notaufnahme eines Krankenhauses, einer Notdienstpraxis der KV in unmittelbarer räumlicher Nähe und einer Ersteinschätzungsstelle bestehen.\r\n•\tDie fachliche Leitung und Verantwortung für die Ersteinschätzungsstelle sollen in der Regel dem Krankenhaus obliegen. Krankenhäuser, die als Standort eines INZ bestimmt wurden, sollen zur Kooperation mit der Kassenärztlichen Vereinigung verpflichtet werden. \r\n•\tInnerhalb des Integrierten Notfallzentrums soll eine digitale Fallübergabe in einem interoperablen Datenformat erfolgen.\r\n•\tFür die Versorgung von Akutfällen während der Sprechstundenzeiten außerhalb der Öffnungszeiten der Notdienstpraxis sollen die KVen geeignete Kooperationspraxen einbinden. \r\n•\tUm einen Anreiz für eine Kontaktaufnahme mit der Akutleitstelle zu schaffen, wird vorgesehen, dass Hilfesuchende, die das INZ nach Vermittlung durch die Akutleitstelle aufsuchen, dort bei gleicher medizinischer Behandlungsdringlichkeit grundsätzlich vorrangig behandelt werden. (…). \r\n•\tDer G-BA soll in einer Richtlinie u. a. Vorgaben an ein standardisiertes digitales Ersteinschätzungsinstrument und Mindestanforderungen an die sachliche und personelle Ausstattung der Notdienstpraxen regeln. Die Mindestanforderungen sollen sich an der üblichen personellen und sachlichen Ausstattung einer Hausarztpraxis orientieren und sollen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet die Einrichtung gemeinsamer Anlaufstellen von KV Notdienst und Notaufnahmen. Entscheidend ist dabei, dass mit den INZ kein weiterer Versorgungssektor entsteht. Es ist daher erfreulich, dass hier größtenteils auf die bestehenden Strukturen der Leitstellen und der Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern aufgesetzt wird. \r\nZur Frage der Verantwortung für die Ersteinschätzungsstellen sollte das Gesetz keine Vorfestlegung treffen. Stattdessen sollte es den Partnern vor Ort überlassen bleiben, dazu Regelungen zu treffen, die den jeweiligen örtlichen Verhältnissen gerecht werden.\r\nEine vernetzte, sektorenübergreifende Reform der Akut- und Notfallversorgung kann nur auf Grundlage einer umfassenden Digitalisierung funktionieren. Die Akteure müssen über digitale Lösungen miteinander kommunizieren und Kapazitäten einsehen können. Daten müssen digital und standardisiert erhoben und über Schnittstellen hinweg an allen beteiligten Einrichtungen sowie zu Analysezwecken nutzbar sein. Der vorliegende Entwurf sieht dazu einen Datenaustausch innerhalb der INZ in einem interoperablen Datenformat vor, lässt jedoch wenig darüber erkennen, wie dieses Ziel mit dem aktuellen Digitalisierungsstand erreicht werden kann. Für den erforderlichen Datenaustausch des INZ mit den weiteren Akteuren sind gar keine Regelungen vorhanden. Aus Sicht der Bundesärztekammer bedarf es der Entwicklung eines datenschutzkonformen medizinischen Informationsobjektes (MIO) „Notfallakte“ durch die Mio42. Diese Notfallakte sollte initial beim ersten Kontakt mit der Notfallversorgung angelegt werden und für alle weiteren in der Notfallkette Tätigen online verfügbar sein. Dafür sollte die gematik beauftragt werden, dieses MIO und den gesamten Fallaktenprozess in die ePA zu integrieren, um in der ePA abgelegte Informationen direkt den behandelnden Stellen verfügbar zu machen. Daten in dieser Fallakte, die im konkreten Fall einmal erhoben wurden, müssen bis zum Fallabschluss durchgängig mitgeführt werden, um Informationsbrüche und Doppeluntersuchungen zu vermeiden.\r\nDie Möglichkeit der Zusammenarbeit mit sogenannten Kooperationspraxen wird von der Bundesärztekammer begrüßt.  \r\nPositiv ist auch, dass hierzu die Forderung der Ärzteschaft aufgegriffen wurde, Anreize für einen telefonischen Erstkontakt wie z.B. kurze Wartezeiten bei vergleichbarer Dringlichkeitsstufe in der zugewiesenen Behandlungseinrichtung vorzusehen. Gleichermaßen könnten Wartezeiten verkürzt werden, wenn die Weitergabe von Daten es ermöglicht, dass keine erneute Ersteinschätzung durchgeführt werden muss, wenn diese bereits in der Akutleitstelle erfolgt ist. \r\nDie Definition der sachlichen und personellen Anforderungen an die Notdienstpraxen ist Aufgabe der für die ambulante ärztliche Versorgung zuständigen ärztlichen Körperschaften und nicht des Gemeinsamen Bundesausschusses. Für die ambulante Notfallversorgung ist die Beteiligung aller an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte erforderlich. Eine Eingrenzung auf hausärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte wäre nicht sachgerecht. Soweit der G-BA Regelungskompetenzen für die Notfallversorgung erhält, ist eine Beteiligung sowohl der Bundesärztekammer als auch des Rettungsdienstes vorzusehen.\r\n\r\nArtikel 1 Nummer 12: § 123a (neu) SGB V Einrichtung von Integrierten Notfallzentren\r\nStandorte und Organisation der INZ \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n•\tDer erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a SGB V soll die Standorte der Krankenhäuser, an denen INZ eingerichtet werden, bestimmen. Voraussetzung ist:\r\no\tMindestens Notfallstufe Basisnotfallversorgung \r\no\tkeine berechtigten Interessen des Krankenhauses, die dem entgegenstehen.\r\n•\tBei der Standortfestlegung sollen insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden:\r\no\tdie Erreichbarkeit innerhalb von 30 Fahrzeitminuten für mindestens 95 Prozent der zu versorgenden Menschen in einer Planungsregion,\r\no\tdie Zahl der zu versorgenden Menschen in einer Planungsregion,\r\no\tdie Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Personennahverkehr und\r\no\tdie Möglichkeiten der Kooperation mit Vertragsärzten oder medizinischen Versorgungszentren in der Nähe des Krankenhauses.\r\n•\tZur Organisation des INZ sollen die Kassenärztliche Vereinigung und der Krankenhausträger eine Kooperationsvereinbarung schließen und ein gemeinsames Organisationsgremium zur operativen Umsetzung der Zusammenarbeit und eines gemeinsamen Qualitätsmanagements einrichten. \r\n•\tDie Notdienstpraxis ist mindestens an Wochenenden und Feiertagen von 9 bis 21 Uhr, Mittwoch und Freitag von 14 bis 21 Uhr und \r\nMontag, Dienstag und Donnerstag von 18 bis 21 Uhr zu öffnen. Kürzere Öffnungszeiten können in der Kooperationsvereinbarung festgelegt werden, soweit aufgrund von empirischen Daten belegbar ist, dass die vorgegebenen Öffnungszeiten aufgrund der tatsächlichen regionalen Inanspruchnahme unwirtschaftlich sind.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie fehlende strukturelle Einbindung der Bundesärztekammer und der Landesärztekammern in den Reformprozess bewertet die Bundesärztekammer kritisch. Die Ärztekammern als landesgesetzlich legitimierte berufliche Vertretungen der Ärztinnen und Ärzte aus dem stationären und ambulanten Bereich sollten bundesweit an den Gremien beteiligt werden, die für die konkrete Umsetzung der Reform zuständig sind. In diesen Gremien sollte auch die Klärung von Leitungs- und Organisationskonflikten in den INZ und Empfehlungen für die Standorte der INZ erfolgen. Grundsätzlich ist während der regulären Öffnungszeiten die Versorgung ambulanter Akut- und Notfälle Aufgabe der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte.\r\nVor dem Hintergrund der mit der Krankenhausreform voraussichtlich einhergehenden Zentralisierung der Krankenhauslandschaft muss gewährleistet werden, dass 30 PKW Minuten als Obergrenze bundesweit eingehalten werden können, bzw. dass es in ländlichen Regionen auch alternative Lösungswege gibt. Im Hinblick darauf und angesichts der sehr unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten, müssen abweichende Regelungen in den regionalen Gremien gefunden werden können. Es ist fraglich, ob 700 INZ-Standorte ausreichend sind, um bundesweit die Notfallversorgung sicherzustellen.\r\n\r\nArtikel 1 Nummer 13: § 133a (neu) SGB V Gesundheitsleitsystem \r\nGemeinsame Leitstellen\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n•\tDie Träger der Rettungsleitstellen und die Kassenärztlichen Vereinigungen als Träger der Akutleitstelle sollen im Rahmen einer digitalen Vernetzung der Leitstellen verbindlich zusammenarbeiten und ein Gesundheitsleitsystem bilden.\r\n•\tAuf Antrag eines Trägers einer Rettungsleitstelle soll die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zur Kooperation verpflichtet sein. Aus kompetenzrechtlichen Gründen kann der Bundesgesetzgeber nur die Kassenärztlichen Vereinigungen zu einer Kooperation verpflichten.\r\n•\tUm eine flächendeckende Einführung sicherzustellen, können die Länder in ihren Rettungsdienstgesetzen entsprechende landesweite Vorgaben machen. Aber auch einzelne Leitstellen können eine Kooperation im Rahmen eines Gesundheitsleitsystems eingehen. Voraussetzung für eine Kooperation ist allerdings, dass die Rettungsleitstelle über eine digitale standardisierte Notrufabfrage verfügt, da sonst eine abgestimmte und patientensichere Weiterleitung von Hilfesuchenden innerhalb des Gesundheitsleitsystems nicht möglich ist.\r\n•\tDie Verfahren der Notrufabfrage der Rettungsleitstelle und das bundesweit einheitliche standardisierte Ersteinschätzungsverfahren der Kassenärztlichen Vereinigungen sind als Abfragesysteme im Gesundheitsleitsystem so aufeinander abzustimmen, dass es zu übereinstimmenden Bewertungen des Gesundheitszustandes kommt.\r\n•\tDie beiden Kooperationspartner müssen technisch so miteinander vernetzt sein, dass eine unmittelbare telefonische Weiterleitung und Bearbeitung des Hilfeersuchens erfolgen können. \r\n•\tDie jeweils aufgenommenen Daten müssen medienbruchfrei an den anderen Kooperationspartner übertragen werden.\r\n•\tFür die Vernetzung ist, sobald die hierfür erforderlichen Dienste und Komponenten flächendeckend zur Verfügung stehen, die Telematikinfrastruktur zu nutzen. \r\n•\tDie Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt eine technische und inhaltliche Schnittstelle zur Fallübergabe zur Verfügung.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Notfallreform kann nur in einem Gesamtansatz unter Einbeziehung des Rettungsdienstes nachhaltig gelingen. Die Umsetzung des Prinzips, nach dem alle Patientinnen und Patienten mit akuten Beschwerden und in Notfällen zunächst über die 116 117 bzw. die 112 eine gemeinsame Leitstelle von KV und Rettungsdienst kontaktieren und von dort in bedarfsgerechte Versorgungsangebote gesteuert werden, ist ohne gesetzliche Regelungen zum Rettungsdienst kaum möglich. Solange einheitliche Kooperationen, Abfragesysteme, digitale Lösungen, Qualitätsstandards usw. vom guten Willen der Leitstellen und der Länder abhängen, ist die wichtigste Voraussetzung der Reform nicht einheitlich gegeben. Es ist daher unverständlich, dass dieser Teil der Reform auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde und mehr als fraglich, ob er nun noch zeitnah erfolgen kann. Es wäre zielführend und der Bedeutung des Rettungsdienstes angemessen gewesen, die erforderlichen Regelungen für diesen Bereich in den vorliegenden Gesetzentwurf zu integrieren, anstatt sie in das parlamentarische Verfahren zu verschieben.\r\nVollkommen außer Acht gelassen wurden die Vorschläge der Regierungskommission und der Ärzteschaft zur Einbindung komplementärer Strukturen in die Notfallversorgung. Einigen Patientinnen und Patienten, die sich an die Leitstellen wenden, kann mithilfe komplementärer, z. B. sozialpsychiatrischer, Versorgungsangebote besser geholfen werden. Die Einbindung, Finanzierung und Zugriffsmöglichkeiten von Versorgungsangeboten wie Notfallpflege, Kurzzeitpflege, Palliativversorgung, sozialpsychiatrische Dienste und Sozialdienste in den Rettungsdienst sowie auch den vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst und die Notaufnahmen können daher deutlich zur Entlastung dieser Strukturen beitragen.\r\nAuch die Bereitstellung und Bekanntgabe notfall- und akutmedizinischer Kapazitäten der Arztpraxen (IVENA, SaN-Projekt https://www.kvhessen.de/praxis-management/san-projekt) sowie die Anzeige der Kapazitäten der stationären Versorgung in Echtzeit (Interdisziplinärer Versorgungsnachweis, IVENA), einschließlich Behandlungskapazitäten für Notfälle (Chest Pain Unit, Stroke Unit, Traumazentren etc.) und Bettenverfügbarkeit (Intensiv- und Normalstationen), erleichtern die Aufgaben der Leitstellen und gewährleisten eine zügige und bedarfsgerechte Versorgung. \r\nEine vernetzte, sektorenübergreifende Reform der Akut- und Notfallversorgung kann nur auf Grundlage einer umfassenden Digitalisierung funktionieren. Die Akteure müssen über digitale Lösungen miteinander kommunizieren und Kapazitäten einsehen können. Daten müssen digital und standardisiert erhoben und über Schnittstellen hinweg an allen beteiligten Einrichtungen sowie zu Analysezwecken nutzbar sein. Der vorliegende Entwurf lässt wenig darüber erkennen, wie mit dem aktuellen Digitalisierungsstand dieses Ziel erreicht werden kann. Aus Sicht der Bundesärztekammer bedarf es der Entwicklung eines datenschutzkonformen medizinischen Informationsobjektes (MIO) „Notfallakte“ durch die Mio42. Diese Notfallakte sollte initial beim ersten Kontakt mit der Notfallversorgung angelegt werden und für alle weiteren in der Notfallkette Tätigen online verfügbar sein. Dafür sollte die gematik beauftragt werden, dieses MIO und den gesamten Fallaktenprozess in die ePA zu integrieren, um in der ePA abgelegte Informationen direkt den behandelnden Stellen verfügbar zu machen. Daten in dieser Fallakte, die im konkreten Fall einmal erhoben wurden, müssen bis zum Fallabschluss durchgängig mitgeführt werden, um Informationsbrüche und Doppeluntersuchungen zu vermeiden.\r\nDer Notarztindikationskatalog (NAIK) der Bundesärztekammer soll als Handlungsgrundlage für die Disposition von Notärztinnen und Notärzten in dem Ersteinschätzungsinstrument der integrierten Regionalleitstellen, Rettungsleitstellen und Notdienstzentralen dienen. Der NAIK bildet bei der Verwendung von strukturierten Notrufabfrageschemata die Grundlage für die Notarztalarmierung. Der NAIK wurde bzgl. der Aufgaben von Notärztinnen und Notärzte auf der Basis des aktuellen Standes der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse Ende 2023 aktualisiert und konkretisiert. Sobald die Daten- und Studienlage die Formulierung von evidenzbasierten Indikationen für eine Zuschaltung ärztlicher Kompetenz auf telemedizinischer Basis (sog. „Telenotarzt“) bereits bei Disposition erlaubt, wird dies in den Notarztindikationskatalog (NAIK) der Bundesärztekammer integriert. \r\n\r\nArtikel 5 Nummer 1: § 12a AMG Versorgung von Patienten einer Notdienstpraxis mit Arzneimitteln \r\nArtikel 7: § 43 Absatz 3a AMG Apothekenpflicht\r\nVersorgung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n•\tDer Inhaber einer öffentlichen Apotheke kann zur Versorgung von Patienten einer Notdienstpraxis mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten einen Vertrag schließen. \r\n•\tSolange kein Vertrag geschlossen wurde, dürfen Ärzte einer Notdienstpraxis im Rahmen der Notfallversorgung Arzneimittel für den akuten Bedarf an Patienten der Notdienstpraxis in einer zur Überbrückung benötigten Menge abgeben, soweit im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. \r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie vorgesehene engere Verzahnung zwischen der Notdienstversorgung von Notdienstpraxen und Apotheken ist aus Sicht der Bundesärztekammer grundsätzlich zu begrüßen. Entsprechende Verträge müssen allerdings mit den INZ und nicht nur mit den Notdienstpraxen geschlossen werden können, denn der Kooperationsbedarf besteht auch außerhalb der Öffnungszeiten der Notdienstpraxen, wenn nur die Notaufnahme des Krankenhauses zur Verfügung steht. Es ist außerdem nicht sachgerecht, die Abgabemöglichkeit von Medikamenten zur Überbrückung auf die Zeit vor Wochenenden oder Feiertagen zu begrenzen, denn ein solcher Bedarf kann sich auch ergeben, wenn eine Patientin oder ein Patient am späten Abend oder in der Nacht vor einem Werktag ein Medikament, z. B. ein Antibiotikum, benötigt. \r\nDarüber hinaus ist kritisch zu hinterfragen, warum vorhandene Krankenhausapotheken von den Kooperationen in der Notfallversorgung ausgeschlossen werden.\r\nUniversitätskliniken und Krankenhäuser der Maximalversorgung, die eigene Krankenhausapotheken haben, sollten legitimiert werden, die Abgabe von Bedarfsmedikamenten in den INZ selbst vorzunehmen. Der Medikamentenbedarf von Notaufnahme und INZ, sowie die Medikamentenabgabe lässt sich sonst kaum gewährleisten. \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nKrankenhausapotheken sollte die Versorgung von Patienten des INZ mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten wie öffentlichen Apotheken mit einem Vertrag nach § 12b Apothekengesetz-E ermöglicht werden.\r\n(3b) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 dürfen Ärzte einer Notdienstpraxis des INZ nach § 123 Absatz 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, solange kein Vertrag nach § 12b Apothekengesetz mit einer notdienstpraxisversorgenden Apotheke besteht, im Rahmen der Notfallversorgung Arzneimittel für den akuten Bedarf an Patienten der Notdienstpraxis des Integrierten Notfallzentrums (INZ) in einer zur Überbrückung benötigten Menge abgeben, soweit im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt.\r\n\r\n4. \tErgänzender Änderungsbedarf \r\nEinbindung der Bevölkerung, Stärkung von Gesundheitskompetenz und Gesundheitssystemkompetenz \r\nGrundsätzlich wird es personell nicht möglich sein, alle gesundheitlichen Anliegen der Bevölkerung als Akut- und Notfälle zu bedienen. Unbedingt erforderlich ist daher aus Sicht der Bundesärztekammer, nicht nur zur Nutzung der 116117 aufzurufen, sondern durch geeignete Maßnahmen auf ein Verständnis für die Strukturen der Akut- und Notfallversorgung hinzuwirken und Informationen zu deren sachgerechter Inanspruchnahme zu vermitteln. Es bedarf einer deutlichen Steigerung der Gesundheitskompetenz der Bürgerinnen und Bürger durch niedrigschwellige und zielgruppenspezifische Informationsangebote in den Lebenswelten (siehe auch 127. Deutscher Ärztetag 2023, Drs. III-01 „Bildungsziel Gesundheitskompetenz - Strategie und Gesamtkonzept für gesundheitskompetente Schulen entwickeln und umsetzen“). \r\nDarüber hinaus muss die Bevölkerung im Sinne einer Gesundheitssystemkompetenz spezifisch über das System der Akut- und Notfallversorgung aufgeklärt werden. Dazu gehört die Beauftragung einer barrierefreien, mehrsprachigen und multimedialen Aufklärungs- und Informationskampagne für unterschiedliche und insbesondere auch vulnerable, schwer erreichbare Zielgruppen, die sofort starten und laufend an die Entwicklungen der Notfallreform angepasst werden muss. Hiermit könnte zum Beispiel die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, bzw. ggf. das Bundesinstitut für Prävention und Aufklärung in der Medizin (BIPAM) beauftragt werden. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\n\r\n\r\n\r\nzum Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (NotfallGesetz – NotfallG)\r\n(BT-Drs. 20/13166)\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBerlin, 30.10.2024\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer \r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\n \r\nInhaltsverzeichnis\r\n\r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzentwurfs\t3\r\n2.\t Vorbemerkung\t6\r\n3.\tStellungnahme im Einzelnen\t6\r\nArtikel 1 Nummer 2b: § 75 Abs. 1b SGB V Notdienstliche Akutversorgung\t6\r\nKonkretisierung des Sicherstellungsauftrages\t6\r\nArtikel 1 Nummer 2 Buchstabe c: § 75 Abs. 1c-f (neu) SGB V Akutleitstellen\t7\r\nKonkretisierung des Sicherstellungsauftrages\t7\r\nArtikel 1 Nummer 6: § 90 Abs. 4a (neu) SGB V Festlegung der INZ-Standorte durch erweiterte Landesausschüsse in Verbindung mit Artikel 1 Nummer 7: § 90a SGB V Rettungsdienst im gemeinsamen Landesgremium\t8\r\nErweiterte Landesausschüsse und gemeinsames Landesgremium\t8\r\nArtikel Nummer 8: § 105 Abs. 1b (neu) SGB V Förderung von Eigeneinrichtungen des Notdienstes\t9\r\nFörderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes\t9\r\nArtikel 1 Nummer 11: § 123 (neu) SGB V Integrierte Notfallzentren (INZ)\t9\r\nGemeinsame Anlaufstellen von KVen und Krankenhäusern\t9\r\nArtikel 1 Nummer 11: § 123a (neu) SGB V Einrichtung von Integrierten Notfallzentren\t11\r\nStandorte und Organisation der INZ\t11\r\nArtikel 1 Nummer 12: § 133a (neu) SGB V Gesundheitsleitsystem\t13\r\nGemeinsame Leitstellen\t13\r\nArtikel 5 Nummer 1: § 12a AMG Versorgung von Patienten einer Notdienstpraxis mit Arzneimitteln in Verbindung mit Artikel 7: § 43 Absatz 3a AMG Apothekenpflicht\t15\r\nVersorgung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten\t15\r\n4. \tErgänzender Änderungsbedarf\t16\r\nEinbindung der Bevölkerung, Stärkung von Gesundheitskompetenz und Gesundheitssystemkompetenz\t16\r\n\r\n\r\n \r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzentwurfs\r\nNach langem Vorlauf und nach Vorbereitung durch die Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung liegt nun ein Entwurf für Teile der seit vielen Jahren überfälligen Reform der Akut- und Notfallversorgung vor. \r\nDie geplanten Regelungen betreffen die bereits mit dem Sachverständigengutachten von 2018 vorgeschlagenen gemeinsamen Leitstellen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Rettungsdienst – hier bezeichnet als Gesundheitsleitstellen – und die bundesweite Einrichtung von integrierten Notfallzentren. Zudem wird der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen dahingehend „konkretisiert“, dass eine deutliche Ausweitung der Akutversorgung über die bisherigen Angebote und über die sprechstundenfreien Zeiten hinaus erfolgen soll. Dafür wird der Begriff „Notdienstliche Akutversorgung“ für vertragsärztliche Versorgung in Fällen, in denen eine sofortige Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich ist, eingeführt und legaldefiniert.\r\nDie Bundesärztekammer hat im April 2024 ein umfassendes Konzeptpapier zur Reform der Akut- und Notfallversorgung vorgelegt (siehe unter Nr. 2). Der 128. Deutsche Ärztetag 2024 hat in einem grundlegenden Beschluss zur Gesundheitsversorgung der Zukunft ebenfalls Eckpunkte für eine Reform der Notfallversorgung benannt. Gemessen an diesen Vorschlägen enthält der Gesetzentwurf in einigen Punkten Ansätze, die die Bundesärztekammer teilt. \r\nErfreulich ist, dass hier keine völlig neuen Strukturen geschaffen werden, sondern größtenteils auf die bestehenden Strukturen der Leitstellen und der Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern aufgesetzt wird. Durch Vernetzung und Koordination können klarere Pfade für die Patientinnen und Patienten und eine bessere Steuerung der Versorgung erreicht werden. Mit den Akutleitstellen wird ein aus Sicht der Bundesärztekammer wesentlicher Baustein für eine Versorgungssteuerung gesetzt, der perspektivisch den Zugang in die Akut- und Notfallversorgung als „Single point of contact“ ermöglicht. In die gleiche Richtung wirken Maßnahmen wie die von der Bundesärztekammer vorgeschlagene bevorzugte Behandlung von Patientinnen und Patienten innerhalb gleicher Dringlichkeitsstufen bei Einhaltung des vorgesehenen Zugangs- und Versorgungspfades. \r\nZwingende Voraussetzung für eine funktionierende Reform der Akut- und Notfallversorgung ist die Schaffung ausreichender ambulanter und stationärer Kapazitäten. Ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte können die Notaufnahmen und den Rettungsdienst nicht entlasten, wenn es keine freien Kapazitäten für die Versorgung von Akutfällen gibt. Hierfür muss es entsprechende Rahmenbedingungen und Anreize geben. Auf der anderen Seite muss die geplante Neuausrichtung von Krankenhausplanung und \r\n-vergütung so gestaltet werden, dass die stationäre Versorgung von komplex erkrankten multimorbiden Notfallpatienten und die dafür erforderliche Vorhaltung ausreichend refinanziert werden. Ein relevanter Teil der Überlastung von Notaufnahmen entsteht durch einen „Exit Block“, bei dem aufgrund fehlender stationärer Kapazitäten, insbesondere für aufwendige Patientinnen und Patienten, nur unter großem Zeitaufwand eine Anschlussversorgung organisiert werden kann. Es ist damit zu rechnen, dass diese Problematik im Zuge der anstehenden Krankenhausreform aufgrund der Zentralisierung und Spezialisierung von Krankenhausstandorten weiter zunehmen wird.\r\nBedauerlich ist, dass der Rettungsdienst als dritte und bislang am wenigsten integrierte Säule der Akut- und Notfallversorgung nicht direkt in den Gesetzentwurf eingebunden wurde. Eine Notfallreform kann nur in einem Gesamtansatz unter Einbeziehung des Rettungsdienstes nachhaltig gelingen. Das zeigt sich schon bei den Gesundheitsleitstellen, deren Einrichtung und Ausgestaltung nach dem derzeitigen Regelungsvorschlag aufgrund der fehlenden Regelungskompetenz des Bundes bzgl. des Rettungsdienstes abhängig sind vom guten Willen der Träger der Rettungsstellen sowie der Länder und der Kommunen. Es wäre zielführend und der Bedeutung des Rettungsdienstes angemessen gewesen, die erforderlichen Regelungen für diesen Bereich in den vorliegenden Gesetzentwurf zu integrieren, anstatt sie in das parlamentarische Verfahren zu verschieben.\r\nDie Bundesärztekammer hat zudem immer wieder die große Bedeutung der Gesundheitskompetenz, gerade auch im Zusammenhang mit der Notfallversorgung hervorgehoben. Menschen mit akuten, beunruhigenden und/oder bedrohlichen Symptomen und Krankheitszeichen müssen zwischen einer Vielzahl an Handlungsoptionen, Akteuren der medizinischen Versorgung und Zugangswegen wählen. Viele Menschen suchen – oftmals aus Unwissenheit – nicht-bedarfsgerechte Strukturen auf. Solange hier keine intensive Aufklärungsarbeit geleistet wird und solange Gesundheitskompetenz nicht von Kindheit an und in den Lebenswelten der Menschen gestärkt wird, ist davon auszugehen, dass die Zahl der Hilfesuchenden nicht sinkt, sondern eher steigt und dass gut gemeinte Versorgungspfade von der Bevölkerung nicht angenommen werden. Hier sollten dringend die Vorschläge der Bundesärztekammer zur Stärkung der Gesundheitskompetenz aufgegriffen werden.\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt eine Entlastung der Notfallversorgung durch die stärkere Einbindung telemedizinischer Angebote. Es ist jedoch nicht zielführend und auch nicht umsetzbar, solche Angebote unabhängig vom tatsächlichen Bedarf rund um die Uhr und damit auch während der regulären Öffnungszeiten der Arztpraxen vorzuhalten. Dies gilt in gleicher Weise für die vorgesehene Etablierung eines aufsuchenden Dienstes auch während der Praxisöffnungszeiten. Mit Blick auf die geforderten Erreichbarkeitskriterien für die gemeinsamen Leitstellen bleibt es kritisch zu hinterfragen, warum fünfzig Prozent der notwendigen Finanzierung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und damit durch die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte zu tragen sind. \r\nInsgesamt ist zu konstatieren, dass der Gesetzentwurf eine erhebliche Leistungsausweitung verspricht, die sich auch im sprachlichen Duktus niederschlägt, wenn anstelle von Rettungsleitstellen und Notfallpatienten von einem Gesundheitsleitsystem und von Hilfesuchenden gesprochen wird.\r\nBereits heute ist schon die Besetzung des Bereitschaftsdienstes teilweise herausfordernd. Eine Ausweitung der Sicherstellung in dem hier beschriebenen Ausmaß wird personell kaum möglich sein. Vielmehr sind schon für die personelle Sicherung der Notfallversorgung ohne Ausweitung des Sicherstellungsauftrags zusätzliche Anstrengungen erforderlich. Dazu sind Maßnahmen wie zum Beispiel intelligente arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen und Anreize für Ärztinnen und Ärzte, die im Ruhestandsalter weiterhin ärztlich tätig sein möchten, unbedingt erforderlich, fehlen jedoch im vorliegenden Gesetzentwurf.\r\nAls sinnvoll erachtet die Bundesärztekammer eine bessere Vorbereitung des Gesundheitssystems für Krisen- und Katastrophenlagen. Hier spielt die Notfallversorgung eine entscheidende Rolle. Dazu wird es jedoch nicht ausreichen, die fünf Bundeswehrkrankenhäuser in Deutschland als bevorzugte Standorte für INZ auszuweisen; hier sind weitergehende Maßnahmen erforderlich.\r\nVollkommen unklar ist, wie die Notfallreform mit der ausstehenden Reform der Krankenhausfinanzierung durch das KHVVG abgestimmt werden soll und wie aus der Gemengelage von zugewiesener Leistungsgruppe Notfallmedizin im KHVVG, Stufenzuteilung im Rahmen der Richtlinie des G-BA zu den „Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern“ und der Standortfestlegung als INZ durch die erweiterten Landesausschüsse eine konsistente Planung erfolgen soll. Der Gesetzentwurf nennt eine Anzahl von rund 700 INZ-Standorten, die innerhalb von sechs Monaten nach dessen Inkrafttreten festgelegt werden sollen. Es wird damit eine Reihe von Krankenhäusern geben, denen zwar bislang eine Notfallstufe zugeordnet wurde, die aber kein INZ-Standort werden sollen. Das Gleiche gilt für bereits eingerichtete Notdienstpraxen in und an Krankenhäusern. Gleichzeitig sollen Qualitätskriterien, einschließlich der Qualifikationen der dort tätigen Ärztinnen und Ärzte, vorgegeben werden, ohne deren Erfüllung die Leistungsgruppe Notfallmedizin nicht vergeben werden kann. Hier muss dringend Planungssicherheit geschaffen und eine Auswirkungsanalyse unter Einbeziehung aller zukünftigen Regelkreise vorgelegt werden.\r\nKritisch sieht die Bundesärztekammer die fehlende strukturelle Einbindung der Bundesärztekammer und der Landesärztekammern in den Reformprozess. Die Landesärztekammern als landesgesetzlich legitimierte berufliche Vertretungen der Ärztinnen und Ärzte aus dem stationären und ambulanten Bereich sollten bundesweit an den Gremien beteiligt werden, die für die konkrete Umsetzung der Reform zuständig sind. In diesen Gremien sollte auch die Klärung von Leitungs- und Organisationskonflikten in den INZ, die Festlegung sachgerechter Öffnungszeiten und Empfehlungen für die Standorte der INZ erfolgen.\r\nAnzumerken ist auch, dass es für die Bewertung des Gesetzentwurfes schwierig ist, wenn relevante Regelungsinhalte ausschließlich in der Begründung bekannt gegeben werden. Dies betrifft zum Beispiel die Hinweise zu Hilfesuchenden ohne ein von ihnen als dringend erachtetes gesundheitliches Anliegen oder auch das Verfahren, Patientinnen und Patienten aus den Räumlichkeiten des INZ weiterzuleiten.\r\nDie Bundesärztekammer hält Änderungen am Gesetzesentwurf für erforderlich und steht bereit, den ärztlichen Sachverstand in den weiteren Reformprozess einzubringen, um eine dauerhaft tragfähige, qualitativ hochwertige, patienten- und mitarbeitergerechte Notfallversorgung in Deutschland zu gewährleisten. \r\n\r\n\r\n2.\t\tVorbemerkung\r\nDie Bundesärztekammer hat sich intensiv mit der Reform der Akut- und Notfallversorgung befasst. Sie hat sich zu den Stellungnahmen der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung ausführlich positioniert und ein Konzept für die akut- und notfallmedizinische Versorgung aus ärztlicher Perspektive veröffentlicht. Diese Positionen und Konzepte wurden in dieser Stellungnahme mit aufgegriffen und können im Detail unter folgendem Link nachgelesen werden:\r\nhttps://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/gesundheitsversorgung/notfallversorgung \r\n\r\n3.\tStellungnahme im Einzelnen \r\nArtikel 1 Nummer 2b: § 75 Abs. 1b SGB V Notdienstliche Akutversorgung \r\nKonkretisierung des Sicherstellungsauftrages \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n•\tDer Sicherstellungsauftrag nach § 75 Absatz 1 soll 24 Stunden täglich eine vertragsärztliche Erstversorgung umfassen, wenn eine sofortige Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. \r\n•\tSofern die Versorgung im Rahmen des Notdienstes erbracht wird, wird sie künftig als notdienstliche Akutversorgung legaldefiniert. In diesem Fall ist die Behandlung ausdrücklich auf eine Erstversorgung der Versicherten, also auf die kurzfristig erforderliche Behandlung sowie alle medizinisch gebotenen Maßnahmen der Diagnostik zur Klärung der Dringlichkeit und zum Ausschluss eines dringenden weitergehenden Versorgungsbedarfes und der überbrückenden Therapie von akuten Beschwerden, begrenzt. Sie kann auch die Feststellung einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit sowie die Verordnung von kurzfristig benötigten Arzneimitteln umfassen. Darüberhinausgehende Maßnahmen dürfen im Rahmen der notdienstlichen Akutversorgung nicht durchgeführt und abgerechnet werden.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer sieht das nun im Kabinettsentwurf eingeführte explizite Verbot, im Rahmen der notdienstlichen Versorgung Maßnahmen zu erbringen und abzurechnen, die über eine „Klärung der Dringlichkeit“ und einen „Ausschluss eines dringenden weitergehenden Versorgungsbedarfes und der überbrückenden Therapie von akuten Beschwerden“ hinausgehen, kritisch. Eine Abgrenzung des in der jeweiligen Situation Erforderlichen kann nur unter Kenntnis der genauen medizinischen Hintergründe und des individuellen Settings erfolgen. Es besteht das Risiko, dass hierdurch Regressfragen provoziert werden, die für die im Notdienst tätigen Ärztinnen und Ärzte zu Rechtsunsicherheiten führen und ggf. einen hohen bürokratischen Aufwand auslösen.\r\nGrundsätzlich erachtet die Bundesärztekammer sowohl die flächendeckende Einführung von über die gemeinsamen Leitstellen vermittelten Videosprechstunden als auch die Vorhaltung eines aufsuchenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes gezielt für immobile Patientinnen und Patienten mit entsprechendem Bedarf im Rahmen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes für sinnvoll. Durch eine telefonische oder telemedizinische (ärztliche) Beratung lassen sich viele Beratungsanlässe abschließend klären, sodass die übrigen notfallmedizinischen Strukturen maßgeblich entlastet werden können. Ein „dringlicher Hausbesuchsdienst“ kann ebenfalls zu einer erheblichen Entlastung notdienstlicher Strukturen und insbesondere von Notaufnahmen beitragen.\r\nNicht sinnvoll ist es allerdings, diese Angebote als verpflichtende Parallelstruktur mit hohem zusätzlichem Personal- und Infrastrukturbedarf auszugestalten. Es stehen nicht ausreichend viele Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung, die eine bundesweit flächendeckende 24/7-telemedizinische und aufsuchende notdienstliche Versorgung sicherstellen sowie nach Dienstschluss die geplanten Notdienstpraxen mitbesetzen können. Vielmehr sollten Zeit und Umfang bedarfsorientiert in gemeinsamen Gremien auf Länderebene unter Einbeziehung der Landesärztekammern geklärt werden können. Schwerpunkt einer Reform der Akut- und Notfallversorgung muss eine verbindliche Steuerung und Unterstützung der Patientinnen und Patienten in die vorhandenen Strukturen der notdienstlichen Versorgung sein. Diese Strukturen gilt es zu stärken. Die KVen setzen bereits heute zunehmend auf telemedizinische Angebote, da wo sie bedarfsgerecht sind. Anstelle von starren bundeseinheitlichen Vorgaben, sind die Verantwortlichen vor Ort darin zu unterstützen, die Rahmenbedingungen je nach der regionalen Versorgungslage weiterzuentwickeln und Ärztinnen und Ärzten attraktive Arbeitsbedingungen im Notdienst zu bieten. \r\n\r\nArtikel 1 Nummer 2 Buchstabe c: § 75 Abs. 1c-f (neu) SGB V Akutleitstellen \r\nKonkretisierung des Sicherstellungsauftrages \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n•\tZur Terminvermittlung in Akutfällen und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Akutversorgung soll jede Kassenärztliche Vereinigung eine Akutleitstelle betreiben, die 24 Stunden täglich nach vorgegebenen Erreichbarkeitsvorgaben telefonisch und über zusätzliche digitale Angebote erreichbar ist.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nAngesichts von Ärzte- und Fachkräftemangel, zunehmendem Versorgungsbedarf sowie zur Vermeidung von Fehlinanspruchnahmen von Rettungsdienst, Notaufnahmen und vertragsärztlichem Bereitschaftsdienst sind leistungsfähige, zuverlässige und verbindliche Systeme zur Versorgungssteuerung dringend erforderlich. Die Bundesärztekammer setzt sich daher für die strikte Umsetzung des Prinzips ein, nach dem alle Patientinnen und Patienten mit akuten Beschwerden und in Notfällen zunächst über die 116 117 bzw. die 112 eine gemeinsame bzw. direkt miteinander vernetzte Leitstelle von KV und Rettungsdienst kontaktieren. Entscheidend ist hierbei die Gewährleistung eines finanziell abgesicherten Struktur- und Personalaufbaus. Nur so kann eine verlässliche Erreichbarkeit der telefonischen Anlaufstellen erzielt werden, die Voraussetzung für die tatsächliche Nutzung durch Patientinnen und Patienten ist. Die Einführung von Erreichbarkeitsvorgaben als Benchmarks ist hingegen kein probates Mittel, um eine qualitativ hochwertige Versorgung zu gewährleisten. Insbesondere wenn Zielmarken mit Sanktionen verbunden werden, kann dies zu Fehlanreizen führen, zum Beispiel, dass Telefonate mit hilfesuchenden Patientinnen und Patienten verkürzt und beendet werden, um Zielmarken zu erreichen.\r\n\r\nArtikel 1 Nummer 6: § 90 Abs. 4a (neu) SGB V Festlegung der INZ-Standorte durch erweiterte Landesausschüsse in Verbindung mit Artikel 1 Nummer 7: § 90a SGB V Rettungsdienst im gemeinsamen Landesgremium\r\nErweiterte Landesausschüsse und gemeinsames Landesgremium\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n•\tDer erweiterte Landesausschuss nach dem bisherigen § 116b Absatz 3 SGB V (Ambulante spezialfachärztliche Versorgung) wird in den § 90 Abs. 4a SGB V verschoben und soll mit der Standortfestlegung von Integrierten Notfallzentren neue Aufgaben erhalten und systematisch neu verortet werden.\r\n•\tVertreter des Rettungsdienstes werden explizit als Mitglieder in die Regelung der gemeinsamen Landesgremien nach § 90a SGB V aufgenommen.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nEs ist unklar, warum die Standortfestlegung der INZ durch die erweiterten Landesausschüsse nach § 90 SGB V (neu) erfolgen soll, gleichzeitig aber die Gemeinsamen Landesgremien gemäß § 90a SGB V um rettungsdienstliche Kompetenzen erweitert werden, ohne diese im Rahmen der Notfallreform mit konkreten Aufgaben zu betrauen und ohne, dass diese Gremien bislang bei der sektorenübergreifenden Notfallversorgung eine Rolle gespielt hätten. Grundsätzlich ist es gut, die rettungsdienstlichen Kompetenzen der Gremien zu stärken. Gleichzeitig mit der Einbindung der Rettungsdienste muss aber auch eine stimmberechtigte Beteiligung der Landesärztekammern in den § 90a-Gremien vorgesehen werden, die die sektorenverbindende ärztliche Perspektive einbringen.\r\nNach dem Vorschlag der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung sollte für die Planung der Öffnungszeiten an INZ und KINZ ein regionales Gremium eingerichtet werden, dem neben Vertreterinnen und Vertretern der beteiligten Ärztinnen und Ärzte, der jeweils zuständigen KV und der Krankenhäuser auch Vertreterinnen und Vertreter der Länder oder der kommunalen Planungsbehörden angehören. Die Landesärztekammern sind die landesgesetzlich legitimierten beruflichen Vertretungen der Ärztinnen und Ärzte aus dem stationären und dem ambulanten Bereich und deswegen an diesen Gremien zu beteiligen. \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Landesärztekammern sind sowohl an den erweiterten Landesausschüssen nach § 90 SGB V als auch an den Gemeinsamen Landesgremien nach § 90a SGB V verpflichtend und stimmberechtigt zu beteiligen. \r\n\r\nArtikel Nummer 8: § 105 Abs. 1b (neu) SGB V Förderung von Eigeneinrichtungen des Notdienstes\r\nFörderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n•\tDie Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sollen gemeinsam und einheitlich einen zusätzlichen jährlich von beiden Vertragsparteien in gleicher Höhe bereitzustellenden zweckgebundenen Betrag zur Förderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes vereinbaren.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDer Gesetzentwurf sieht eine Reihe von Reformansätzen vor, die mit einem erheblichen zusätzlichen finanziellen Aufwand für die an den geplanten Kooperationen Beteiligten einhergehen werden. \r\nAus Sicht der Bundesärztekammer umfasst dieser Finanzierungsbedarf insbesondere: \r\n•\tUmfassende Unterstützung des Aufbaus einer ambulanten Leitstellensystematik\r\n•\tAufwendungen für die Verhandlung von hunderten neuen Kooperationsverträgen\r\n•\tPersonalakquise und deren Qualifizierung für die geplante Einrichtung und den Betrieb eines aufsuchenden Dienstes \r\n•\tFlankierung des geplanten Ausbaus der Kooperation zwischen Leitstellen und Rettungsdienst\r\n•\tFinanzielle Unterstützung von Kliniken und Einrichtungen bei der Einrichtung und dem Betrieb von 700 Integrierten Notfallzentren\r\n•\tInvestiver Bedarf für die Einrichtung, Erweiterung und Harmonisierung digitaler Infrastrukturen zur Sicherung einer reibungslosen Interaktion und Kommunikation aller Beteiligten\r\nNicht nachvollziehbar ist das Finanzierungskonzept des Transformationsprozesses, nach dem die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte 50 Prozent der Kosten tragen sollen. \r\n\r\nArtikel 1 Nummer 11: § 123 (neu) SGB V Integrierte Notfallzentren (INZ)\r\nGemeinsame Anlaufstellen von KVen und Krankenhäusern \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n•\tBundesweit sollen rund 700 Integrierte Notfallzentren (INZ) eingerichtet werden, die je aus der Notaufnahme eines Krankenhauses, einer Notdienstpraxis der KV in unmittelbarer räumlicher Nähe und einer Ersteinschätzungsstelle bestehen.\r\n•\tDie fachliche Leitung und Verantwortung für die Ersteinschätzungsstelle sollen in der Regel dem Krankenhaus obliegen. Krankenhäuser, die als Standort eines INZ bestimmt wurden, sollen zur Kooperation mit der Kassenärztlichen Vereinigung verpflichtet werden. \r\n•\tInnerhalb des Integrierten Notfallzentrums soll eine digitale Fallübergabe in einem interoperablen Datenformat erfolgen.\r\n•\tFür die Versorgung von Akutfällen während der Sprechstundenzeiten außerhalb der Öffnungszeiten der Notdienstpraxis sollen die KVen geeignete Kooperationspraxen einbinden. \r\n•\tUm einen Anreiz für eine Kontaktaufnahme mit der Akutleitstelle zu schaffen, wird vorgesehen, dass Hilfesuchende, die das INZ nach Vermittlung durch die Akutleitstelle aufsuchen, dort bei gleicher medizinischer Behandlungsdringlichkeit grundsätzlich vorrangig behandelt werden. (…). \r\n•\tDer G-BA soll in einer Richtlinie u. a. Vorgaben an ein standardisiertes digitales Ersteinschätzungsinstrument und Mindestanforderungen an die sachliche und personelle Ausstattung der Notdienstpraxen regeln. Die Mindestanforderungen sollen sich an der üblichen personellen und sachlichen Ausstattung einer Hausarztpraxis orientieren und sollen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet die Einrichtung gemeinsamer Anlaufstellen von KV Notdienst und Notaufnahmen. Entscheidend ist dabei, dass mit den INZ kein weiterer Versorgungssektor entsteht. Es ist daher erfreulich, dass hier größtenteils auf die bestehenden Strukturen der Leitstellen und der Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern aufgesetzt wird. \r\nZur Frage der Verantwortung für die Ersteinschätzungsstellen sollte das Gesetz keine Vorfestlegung treffen. Stattdessen sollte es den Partnern vor Ort überlassen bleiben, dazu Regelungen zu treffen, die den jeweiligen örtlichen Verhältnissen gerecht werden.\r\nEine vernetzte, sektorenübergreifende Reform der Akut- und Notfallversorgung kann nur auf Grundlage einer umfassenden Digitalisierung funktionieren. Die Akteure müssen über digitale Lösungen miteinander kommunizieren und Kapazitäten einsehen können. Daten müssen digital und standardisiert erhoben und über Schnittstellen hinweg an allen beteiligten Einrichtungen sowie zu Analysezwecken nutzbar sein. Der vorliegende Entwurf sieht dazu einen Datenaustausch innerhalb der INZ in einem interoperablen Datenformat vor, lässt jedoch wenig darüber erkennen, wie dieses Ziel mit dem aktuellen Digitalisierungsstand erreicht werden kann. Für den erforderlichen Datenaustausch des INZ mit den weiteren Akteuren sind gar keine Regelungen vorhanden. Aus Sicht der Bundesärztekammer bedarf es der Entwicklung eines datenschutzkonformen medizinischen Informationsobjektes (MIO) „Notfallakte“ durch die Mio42. Diese Notfallakte sollte initial beim ersten Kontakt mit der Notfallversorgung angelegt werden und für alle weiteren in der Notfallkette Tätigen online verfügbar sein. Dafür sollte die gematik beauftragt werden, dieses MIO und den gesamten Fallaktenprozess in die ePA zu integrieren, um in der ePA abgelegte Informationen direkt den behandelnden Stellen verfügbar zu machen. Daten in dieser Fallakte, die im konkreten Fall einmal erhoben wurden, müssen bis zum Fallabschluss durchgängig mitgeführt werden, um Informationsbrüche und Doppeluntersuchungen zu vermeiden.\r\nDie Möglichkeit der Zusammenarbeit mit sogenannten Kooperationspraxen wird von der Bundesärztekammer begrüßt. \r\nPositiv ist auch, dass hierzu die Forderung der Ärzteschaft aufgegriffen wurde, Anreize für einen telefonischen Erstkontakt wie z. B. kurze Wartezeiten bei vergleichbarer Dringlichkeitsstufe in der zugewiesenen Behandlungseinrichtung vorzusehen. Gleichermaßen könnten Wartezeiten verkürzt werden, wenn die Weitergabe von Daten es ermöglicht, dass keine erneute Ersteinschätzung durchgeführt werden muss, wenn diese bereits in der Akutleitstelle erfolgt ist. \r\nDie Definition der sachlichen und personellen Anforderungen an die Notdienstpraxen ist Aufgabe der für die ambulante ärztliche Versorgung zuständigen ärztlichen Körperschaften und nicht des Gemeinsamen Bundesausschusses. Für die ambulante Notfallversorgung ist die Beteiligung aller an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte erforderlich. Eine Eingrenzung auf hausärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte wäre nicht sachgerecht. Soweit der G-BA Regelungskompetenzen für die Notfallversorgung erhält, ist eine Beteiligung sowohl der Bundesärztekammer als auch des Rettungsdienstes vorzusehen.\r\n\r\nArtikel 1 Nummer 11: § 123a (neu) SGB V Einrichtung von Integrierten Notfallzentren\r\nStandorte und Organisation der INZ \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n•\tDer erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a SGB V soll die Standorte der Krankenhäuser, an denen INZ eingerichtet werden, bestimmen. Bundeswehrkrankenhäuser sollen dabei vorrangig berücksichtigt werden. Dies soll ausweislich der Begründung dazu dienen, der besonderen Bedeutung der Bundeswehrkrankenhäuser Rechnung zu tragen. Es sei erforderlich, dass die Bundeswehrkrankenhäuser und die bei ihnen tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegekräfte ein möglichst breites Leistungsspektrum zur Vorbereitung auf den Einsatzfall der Bundeswehr erbringen. Die vorrangige Berücksichtigung stehe im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für eine wirksame militärische Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und damit für die Sicherung der staatlichen Existenz durch Streitkräfte, die organisatorisch so zu gestalten und personell so auszubilden und auszustatten sind, dass sie ihren militärischen Aufgaben im In- und Ausland gewachsen sind, Artikel 73 Nummer 1 des Grundgesetzes.\r\n•\tBei der Standortfestlegung sollen insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden:\r\no\tdie Erreichbarkeit innerhalb von 30 Fahrzeitminuten für mindestens 95 Prozent der zu versorgenden Menschen in einer Planungsregion,\r\no\tdie Zahl der zu versorgenden Menschen in einer Planungsregion,\r\no\tdie Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Personennahverkehr und\r\no\tdie Möglichkeiten der Kooperation mit Vertragsärzten oder medizinischen Versorgungszentren in der Nähe des Krankenhauses.\r\n•\tZur Organisation des INZ sollen die Kassenärztliche Vereinigung und der Krankenhausträger eine Kooperationsvereinbarung schließen und ein gemeinsames Organisationsgremium zur operativen Umsetzung der Zusammenarbeit und eines gemeinsamen Qualitätsmanagements einrichten. \r\n•\tDie Notdienstpraxis ist mindestens an Wochenenden und Feiertagen von 9 bis 21 Uhr, Mittwoch und Freitag von 14 bis 21 Uhr und \r\nMontag, Dienstag und Donnerstag von 18 bis 21 Uhr zu öffnen. Kürzere Öffnungszeiten können in der Kooperationsvereinbarung festgelegt werden, soweit aufgrund von empirischen Daten belegbar ist, dass die vorgegebenen Öffnungszeiten aufgrund der tatsächlichen regionalen Inanspruchnahme unwirtschaftlich sind.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie fehlende strukturelle Einbindung der Bundesärztekammer und der Landesärztekammern in den Reformprozess bewertet die Bundesärztekammer kritisch. Die Ärztekammern als landesgesetzlich legitimierte berufliche Vertretungen der Ärztinnen und Ärzte aus dem stationären und ambulanten Bereich sollten bundesweit an den Gremien beteiligt werden, die für die konkrete Umsetzung der Reform zuständig sind. In diesen Gremien sollte auch die Klärung von Leitungs- und Organisationskonflikten in den INZ und Empfehlungen für die Standorte der INZ erfolgen. Grundsätzlich ist während der regulären Öffnungszeiten die Versorgung ambulanter Akut- und Notfälle Aufgabe der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte.\r\nVor dem Hintergrund der mit der Krankenhausreform voraussichtlich einhergehenden Zentralisierung der Krankenhauslandschaft muss gewährleistet werden, dass 30 PKW Minuten als Obergrenze bundesweit eingehalten werden können. Im Hinblick darauf und angesichts der sehr unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten, müssen abweichende Regelungen in den regionalen Gremien gefunden werden können. Es ist fraglich, ob 700 INZ-Standorte ausreichend sind, um bundesweit die Notfallversorgung sicherzustellen.\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist es sehr sinnvoll, die Resilienz der Akut- und Notfallversorgung zu stärken und für Krisen und Katastrophenlagen zu wappnen. Akute Krisen der jüngeren Vergangenheit wie die Corona-Pandemie oder auch die Flut im Ahrtal haben gezeigt, dass Akut- und Notfallversorgung in Krisensituation besondere Bedeutung erlangt und dass in einem System mit ohnehin beschränkten Kapazitäten eine Bewältigung von Katastrophenlagen ungleich schwerer ist.\r\nDie Berücksichtigung der Bundeswehrkrankenhäuser bei den INZ-Standorten kann in diesem Zusammenhang ein Baustein sein. Allerdings ergibt sich schon aus den quantitativen Daten, dass dies allein nicht ausreicht. So betreibt die Bundeswehr derzeit, ausweislich der Webseite der Bundeswehr, fünf Krankenhäuser an den Standorten Berlin, Hamburg, Koblenz, Ulm sowie Westerstede mit insgesamt ungefähr 1.800 voll- und teilstationären Betten. Inklusive spezieller Dienstposten für die Ausbildung von medizinischem Fachpersonal arbeiten insgesamt circa 7.000 Soldatinnen und Soldaten und zivile Mitarbeitende in den Bundeswehrkrankenhäusern.\r\nDeswegen sind zur Sicherung der Krisenbereitschaft weitere Maßnahmen erforderlich, die in dem Konzeptpapier der Bundesärztekammer benannt sind: Die Berücksichtigung von Sonderlagen (z. B. Massenanfälle von Verletzten (MANV) und Massenanfälle von Infizierten (MANI)) bei der Abbildung der Investitions- und Vorhaltekosten; die Finanzierung der Vorhaltung von zusätzlichen Notfallkapazitäten; eine Priorisierung der Versorgung von kritisch kranken Patientinnen und Patienten um sicherzustellen, dass diese nicht das wirtschaftliche Überleben des Krankenhauses gefährdet; eine Definition von Schnittstellen zum Katastrophenschutz und zur Bundeswehr unter Vermeidung von Doppelplanungen; eine Verstetigung des während der Corona-Pandemie entwickelten „Kleeblatt-Systems“; eine Stärkung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr und eine enge Zusammenarbeit mit den BG-Kliniken; die Einführung eines regelmäßigen, externen Supervisionsangebotes für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Notaufnahmen und im Notfall- und Rettungsdienst zur Prävention von Burnouts, zur frühzeitigen Klärung von Teamkonflikten und zum besseren Verständnis der Belastungssituation aller Mitarbeitenden.\r\n\r\nArtikel 1 Nummer 12: § 133a (neu) SGB V Gesundheitsleitsystem \r\nGemeinsame Leitstellen\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n•\tDie Träger der Rettungsleitstellen und die Kassenärztlichen Vereinigungen als Träger der Akutleitstelle sollen im Rahmen einer digitalen Vernetzung der Leitstellen verbindlich zusammenarbeiten und ein Gesundheitsleitsystem bilden.\r\n•\tAuf Antrag eines Trägers einer Rettungsleitstelle soll die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zur Kooperation verpflichtet sein. Aus kompetenzrechtlichen Gründen kann der Bundesgesetzgeber nur die Kassenärztlichen Vereinigungen zu einer Kooperation verpflichten.\r\n•\tUm eine flächendeckende Einführung sicherzustellen, können die Länder in ihren Rettungsdienstgesetzen entsprechende landesweite Vorgaben machen. Aber auch einzelne Leitstellen können eine Kooperation im Rahmen eines Gesundheitsleitsystems eingehen. Voraussetzung für eine Kooperation ist allerdings, dass die Rettungsleitstelle über eine digitale standardisierte Notrufabfrage verfügt, da sonst eine abgestimmte und patientensichere Weiterleitung von Hilfesuchenden innerhalb des Gesundheitsleitsystems nicht möglich ist.\r\n•\tDie Verfahren der Notrufabfrage der Rettungsleitstelle und das bundesweit einheitliche standardisierte Ersteinschätzungsverfahren der Kassenärztlichen Vereinigungen sind als Abfragesysteme im Gesundheitsleitsystem so aufeinander abzustimmen, dass es zu übereinstimmenden Bewertungen des Gesundheitszustandes kommt.\r\n•\tDie beiden Kooperationspartner müssen technisch so miteinander vernetzt sein, dass eine unmittelbare telefonische Weiterleitung und Bearbeitung des Hilfeersuchens erfolgen können. \r\n•\tDie jeweils aufgenommenen Daten müssen medienbruchfrei an den anderen Kooperationspartner übertragen werden.\r\n•\tFür die Vernetzung ist, sobald die hierfür erforderlichen Dienste und Komponenten flächendeckend zur Verfügung stehen, die Telematikinfrastruktur zu nutzen. \r\n•\tDie Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt eine technische und inhaltliche Schnittstelle zur Fallübergabe zur Verfügung.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Notfallreform kann nur in einem Gesamtansatz unter Einbeziehung des Rettungsdienstes nachhaltig gelingen. Die Umsetzung des Prinzips, nach dem alle Patientinnen und Patienten mit akuten Beschwerden und in Notfällen zunächst über die 116 117 bzw. die 112 eine gemeinsame Leitstelle von KV und Rettungsdienst kontaktieren und von dort in bedarfsgerechte Versorgungsangebote gesteuert werden, ist ohne gesetzliche Regelungen zum Rettungsdienst kaum möglich. Solange einheitliche Kooperationen, Abfragesysteme, digitale Lösungen, Qualitätsstandards usw. vom guten Willen der Leitstellen und der Länder abhängen, ist die wichtigste Voraussetzung der Reform nicht einheitlich gegeben. Es ist daher unverständlich, dass dieser Teil der Reform auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde und mehr als fraglich, ob er nun noch zeitnah erfolgen kann. Es wäre zielführend und der Bedeutung des Rettungsdienstes angemessen gewesen, die erforderlichen Regelungen für diesen Bereich in den vorliegenden Gesetzentwurf zu integrieren, anstatt sie in das parlamentarische Verfahren zu verschieben.\r\nVollkommen außer Acht gelassen wurden die Vorschläge der Regierungskommission und der Ärzteschaft zur Einbindung komplementärer Strukturen in die Notfallversorgung. Einigen Patientinnen und Patienten, die sich an die Leitstellen wenden, kann mithilfe komplementärer, z. B. sozialpsychiatrischer, Versorgungsangebote besser geholfen werden. Die Einbindung, Finanzierung und Zugriffsmöglichkeiten von Versorgungsangeboten wie Notfallpflege, Kurzzeitpflege, Palliativversorgung, sozialpsychiatrische Dienste und Sozialdienste in den Rettungsdienst sowie auch den vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst und die Notaufnahmen können daher deutlich zur Entlastung dieser Strukturen beitragen.\r\nAuch die Bereitstellung und Bekanntgabe notfall- und akutmedizinischer Kapazitäten der Arztpraxen (IVENA, SaN-Projekt https://www.kvhessen.de/praxis-management/san-projekt) sowie die Anzeige der Kapazitäten der stationären Versorgung in Echtzeit (Interdisziplinärer Versorgungsnachweis, IVENA), einschließlich Behandlungskapazitäten für Notfälle (Chest Pain Unit, Stroke Unit, Traumazentren etc.) und Bettenverfügbarkeit (Intensiv- und Normalstationen), erleichtern die Aufgaben der Leitstellen und gewährleisten eine zügige und bedarfsgerechte Versorgung. \r\nEine vernetzte, sektorenübergreifende Reform der Akut- und Notfallversorgung kann nur auf Grundlage einer umfassenden Digitalisierung funktionieren. Die Akteure müssen über digitale Lösungen miteinander kommunizieren und Kapazitäten einsehen können. Daten müssen digital und standardisiert erhoben und über Schnittstellen hinweg an allen beteiligten Einrichtungen sowie zu Analysezwecken nutzbar sein. Der vorliegende Entwurf lässt wenig darüber erkennen, wie mit dem aktuellen Digitalisierungsstand dieses Ziel erreicht werden kann. Aus Sicht der Bundesärztekammer bedarf es der Entwicklung eines datenschutzkonformen medizinischen Informationsobjektes (MIO) „Notfallakte“ durch die Mio42. Diese Notfallakte sollte initial beim ersten Kontakt mit der Notfallversorgung angelegt werden und für alle weiteren in der Notfallkette Tätigen online verfügbar sein. Dafür sollte die gematik beauftragt werden, dieses MIO und den gesamten Fallaktenprozess in die ePA zu integrieren, um in der ePA abgelegte Informationen direkt den behandelnden Stellen verfügbar zu machen. Daten in dieser Fallakte, die im konkreten Fall einmal erhoben wurden, müssen bis zum Fallabschluss durchgängig mitgeführt werden, um Informationsbrüche und Doppeluntersuchungen zu vermeiden.\r\nDer Notarztindikationskatalog (NAIK) der Bundesärztekammer soll als Handlungsgrundlage für die Disposition von Notärztinnen und Notärzten in dem Ersteinschätzungsinstrument der integrierten Regionalleitstellen, Rettungsleitstellen und Notdienstzentralen dienen. Der NAIK bildet bei der Verwendung von strukturierten Notrufabfrageschemata die Grundlage für die Notarztalarmierung. Der NAIK wurde bzgl. der Aufgaben von Notärztinnen und Notärzten auf der Basis des aktuellen Standes der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse Ende 2023 aktualisiert und konkretisiert. Sobald die Daten- und Studienlage die Formulierung von evidenzbasierten Indikationen für eine Zuschaltung ärztlicher Kompetenz auf telemedizinischer Basis (sog. „Telenotarzt“) bereits bei Disposition erlaubt, wird dies in den Notarztindikationskatalog (NAIK) der Bundesärztekammer integriert. \r\n\r\nArtikel 5 Nummer 1: § 12a AMG Versorgung von Patienten einer Notdienstpraxis mit Arzneimitteln in Verbindung mit Artikel 7: § 43 Absatz 3a AMG Apothekenpflicht\r\nVersorgung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n•\tDer Inhaber einer öffentlichen Apotheke kann zur Versorgung von Patienten einer Notdienstpraxis mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten einen Vertrag schließen. \r\n•\tSolange kein Vertrag geschlossen wurde, dürfen Ärzte einer Notdienstpraxis im Rahmen der Notfallversorgung Arzneimittel für den akuten Bedarf an Patienten der Notdienstpraxis in einer zur Überbrückung für längstens drei Tage benötigten Menge abgeben, soweit im unmittelbaren Anschluss an den Tag der Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie vorgesehene engere Verzahnung zwischen der Notdienstversorgung von Notdienstpraxen und Apotheken ist aus Sicht der Bundesärztekammer grundsätzlich zu begrüßen. Entsprechende Verträge müssen allerdings mit den INZ und nicht nur mit den Notdienstpraxen geschlossen werden können, denn der Kooperationsbedarf besteht auch außerhalb der Öffnungszeiten der Notdienstpraxen, wenn nur die Notaufnahme des Krankenhauses zur Verfügung steht. Es ist außerdem nicht sachgerecht, die Abgabemöglichkeit von Medikamenten zur Überbrückung auf die Zeit vor Wochenenden oder Feiertagen zu begrenzen, denn ein solcher Bedarf kann sich auch ergeben, wenn eine Patientin oder ein Patient am späten Abend oder in der Nacht vor einem Werktag ein Medikament, z. B. ein Antibiotikum, benötigt. \r\nDarüber hinaus ist kritisch zu hinterfragen, warum vorhandene Krankenhausapotheken von den Kooperationen in der Notfallversorgung ausgeschlossen werden.\r\nUniversitätskliniken und Krankenhäuser der Maximalversorgung, die eigene Krankenhausapotheken haben, sollten legitimiert werden, die Abgabe von Bedarfsmedikamenten in den INZ selbst vorzunehmen. Der Medikamentenbedarf von Notaufnahme und INZ sowie die Medikamentenabgabe lassen sich sonst kaum gewährleisten. \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nKrankenhausapotheken sollte die Versorgung von Patienten des INZ mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten wie öffentlichen Apotheken mit einem Vertrag nach § 12b Apothekengesetz-E ermöglicht werden.\r\n(3b) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 dürfen Ärzte einer Notdienstpraxis des INZ nach § 123 Absatz 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, solange kein Vertrag nach § 12b Apothekengesetz mit einer notdienstpraxisversorgenden Apotheke besteht, im Rahmen der Notfallversorgung Arzneimittel für den akuten Bedarf an Patienten der Notdienstpraxis des Integrierten Notfallzentrums (INZ) in einer zur Überbrückung benötigten Menge abgeben, soweit im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt.\r\n\r\n4. \tErgänzender Änderungsbedarf \r\nEinbindung der Bevölkerung, Stärkung von Gesundheitskompetenz und Gesundheitssystemkompetenz \r\nGrundsätzlich wird es personell nicht möglich sein, alle gesundheitlichen Anliegen der Bevölkerung als Akut- und Notfälle zu bedienen. Unbedingt erforderlich ist daher aus Sicht der Bundesärztekammer nicht nur zur Nutzung der 116 117 aufzurufen, sondern durch geeignete Maßnahmen auf ein Verständnis für die Strukturen der Akut- und Notfallversorgung hinzuwirken und Informationen zu deren sachgerechter Inanspruchnahme zu vermitteln. Es bedarf einer deutlichen Steigerung der Gesundheitskompetenz der Bürgerinnen und Bürger durch niedrigschwellige und zielgruppenspezifische Informationsangebote in den Lebenswelten (siehe auch 127. Deutscher Ärztetag 2023, Drs. III-01 „Bildungsziel Gesundheitskompetenz - Strategie und Gesamtkonzept für gesundheitskompetente Schulen entwickeln und umsetzen“). \r\nDarüber hinaus muss die Bevölkerung im Sinne einer Gesundheitssystemkompetenz spezifisch über das System der Akut- und Notfallversorgung aufgeklärt werden. Dazu gehört die Beauftragung einer barrierefreien, mehrsprachigen und multimedialen Aufklärungs- und Informationskampagne für unterschiedliche und insbesondere auch vulnerable, schwer erreichbare Zielgruppen, die sofort starten und laufend an die Entwicklungen der Notfallreform angepasst werden muss. Hiermit könnte zum Beispiel die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), bzw. ggf. das Bundesinstitut für Prävention und Aufklärung in der Medizin (BIPAM) beauftragt werden. Ziel der Kampagne ist, dass möglichst viele Menschen die vorgesehenen Versorgungspfade der Notfallversorgung kennen und nutzen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-01"}]},{"statementNumber":"SG2512080011","regulatoryProjectNumber":"RV0010507","regulatoryProjectTitle":"Patientengerechte sektorenübergreifende akut- und notfallmedizinische Versorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0a/d8/655582/Stellungnahme-Gutachten-SG2512080011.pdf","pdfPageCount":32,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zur Notfallreform\r\nName des Verbandes: Bundesärztekammer\r\nDatum: 04.12.2025\r\n\r\nGrundlegende Bewertung:\r\nMit dem Referentenentwurf liegt nun erstmals ein Entwurf für eine Notfallreform vor, der die ambulante, die stationäre und die rettungsdienstliche Versorgung miteinander verzahnt. Es ist zu hoffen, dass dieser nunmehr dritte Versuch einer gesetzlichen Regelung endlich zu der seit vielen Jahren überfälligen Reform der Akut- und Notfallversorgung und des Rettungsdienstes führen wird. Der Entwurf basiert in großen Teilen auf dem Gesetzesentwurf aus dem Jahr 2024, hat jedoch einige Verbesserungen erfahren. Dazu gehören:\r\n•\tDie Einbindung von Ersthelfern durch auf digitalen Anwendungen basierende Ersthelferalarmierungssystemen sowie die Etablierung eines AED-Katasters und die Förderung und Einbindung von Laienhelfer-Systemen.\r\n•\tDie Klarstellung, dass eine Versorgung durch den aufsuchenden Dienst der KVen nur in den Fällen zu vermitteln ist, in denen weder das Aufsuchen einer vertragsärztlichen Praxis oder eines INZ zumutbar noch eine telefonische oder videounterstützte Konsultation möglich oder ausreichend ist.\r\n•\tDie Einführung von Zuschlägen für die Versorgung im Notdienst mit telemedizinischen Leistungen sowie Zuschläge für die Versorgung von Patientinnen und Patienten, die wegen Art, Schwere oder Komplexität eine besonders aufwändige Betreuung und Überwachung in der Notaufnahme eines INZ bedürfen.\r\n•\tDie Option, dass die KV von der Einrichtung einer Notdienstpraxis absehen kann, wenn die notdienstliche Akutversorgung in der Praxis eines zugelassenen Arztes oder MVZ in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des Krankenhausstandortes sichergestellt ist.\r\n•\tDie Maßnahmen zur angemessenen Versorgung sowohl von Patienten in einem akuten psychiatrischen Notfall als auch mit psychischen Vorerkrankungen in einem somatischen Notfall.\r\n•\tDie Einführung eines Beanstandungsrechts der Länder mit dem eine Standortbestimmung für ein INZ verhindert werden kann, wenn diese der Krankenhausplanung zuwiderläuft.\r\n•\tDie Möglichkeit zur Vermittlung verfügbarer komplementärer Dienste für vulnerable Gruppen oder krisenhafte Situationen.\r\n•\tDie weitreichenden Vorhaben und Vorgaben zur Digitalisierung der Akut- und Notfallversorgung und deren Finanzierung aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes.\r\nDie Bundesärztekammer hat im April 2024 ein umfassendes Konzeptpapier zur Reform der Akut- und Notfallversorgung vorgelegt (https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Politik/Programme-Positionen/Baek_Konzeptpapier_Akut-_und_Notfallversorgung_April_2024.pdf). Der 128. Deutsche Ärztetag 2024 hat in einem grundlegenden Beschluss zur Gesundheitsversorgung der Zukunft ebenfalls Eckpunkte für eine Reform der Notfallversorgung benannt. Gemessen an diesen Vorschlägen enthält der Gesetzentwurf in vielen Punkten Ansätze, die die Bundesärztekammer teilt. \r\nErfreulich ist, dass mit dem vorliegenden Referentenentwurf keine völlig neuen Strukturen geschaffen werden, sondern größtenteils auf die bestehenden Strukturen der Leitstellen und der Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern aufgesetzt wird. Die Option, dass die KV von der Einrichtung einer Notdienstpraxis absehen kann, wenn die notdienstliche Akutversorgung in der Partnerpraxis eines zugelassenen Arztes oder MVZ in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des Krankenhausstandortes sichergestellt ist, verstärkt diesen Ansatz. Diese Partnerpraxis muss dann jedoch auch die entsprechenden Mindestöffnungszeiten einhalten. Wenn dies nicht möglich ist, muss eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit dem Krankenhaus getroffen werden, das dann die Akutversorgung mit übernimmt.\r\nDurch Vernetzung und Koordination können klarere Pfade für die Patientinnen und Patienten und eine sachgerechtere Steuerung der Versorgung erreicht werden. Mit den Akutleitstellen und deren Verzahnung mit den Rettungsleitstellen wird ein aus Sicht der Bundesärztekammer wesentlicher Baustein für eine Versorgungssteuerung gesetzt, der perspektivisch den Zugang in die Akut- und Notfallversorgung als „Single point of contact“ ermöglicht. In die gleiche Richtung wirken Maßnahmen wie die von der Bundesärztekammer vorgeschlagene bevorzugte Behandlung von Patientinnen und Patienten innerhalb gleicher Dringlichkeitsstufen bei Einhaltung des vorgesehenen Zugangs- und Versorgungspfades. \r\nNicht zielführend scheint aus Sicht der Bundesärztekammer die neue Beauftragung einer G-BA-Richtlinie zur Ersteinschätzung. Das Ansinnen, Patientinnen und Patienten aus Krankenhäusern ohne INZ für die ambulante Behandlung in INZ zu verlegen, ist weder pragmatisch noch ressourcensparend. Entscheidend ist hier vielmehr, in einer Aufklärungskampagne die Funktion der vernetzten Leitstellen zu vermitteln und die technischen, kapazitären und personellen Voraussetzungen zu schaffen, die eine Bedarfserfassung und Terminvermittlung über eine Leitstelle attraktiver macht als lange Zeiten in Wartezimmern zu verbringen. Grundsätzlich sollte zwar eine fallabschließende Behandlung im INZ stattfinden, um Doppeluntersuchungen zu vermeiden und ärztliche Ressourcen zu schonen, es muss jedoch möglich sein, Patientinnen und Patienten, die eindeutig keiner akuten Versorgung bedürfen, in die vertragsärztliche Versorgung weiterleiten zu können.\r\nZwingende Voraussetzung für eine funktionierende Reform der Akut- und Notfallversorgung ist die Schaffung ausreichender ambulanter, stationärer und rettungsdienstlicher Kapazitäten. Ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte können die Notaufnahmen und den Rettungsdienst nicht entlasten, wenn es keine freien Kapazitäten für die Versorgung von Akutfällen gibt. Hierfür muss es entsprechende Rahmenbedingungen und Anreize geben. Auf der anderen Seite muss die geplante Neuausrichtung von Krankenhausplanung und -vergütung so gestaltet werden, dass die stationäre Versorgung von komplex erkrankten multimorbiden Notfallpatienten und die dafür erforderliche Vorhaltung ausreichend refinanziert werden. Ein relevanter Teil der Überlastung von Notaufnahmen entsteht durch einen „Exit Block“, bei dem aufgrund fehlender stationärer Kapazitäten, insbesondere für aufwendige Patientinnen und Patienten, nur unter großem Zeitaufwand eine Anschlussversorgung organisiert werden kann. Es ist damit zu rechnen, dass diese Problematik im Zuge der anstehenden Krankenhausreform aufgrund der Zentralisierung und Spezialisierung von Krankenhausstandorten weiter zunehmen wird. \r\nGleiches gilt für die Kapazitäten von Krankenfahrten und Krankentransporten. Die Bundesärztekammer sieht eine gesteigerte Notwendigkeit zunehmender Interhospitaltransfers im Rahmen der Krankenhausreform. Dies wird Transporte sowohl aus Krankenhäusern höherer Versorgungsstufen in kleine Häuser als auch umgekehrt betreffen. Hinzu kommen, entsprechend der hier vorgeschlagenen Regelungen, Transporte aus Krankenhäusern ohne INZ in Krankenhäuser mit INZ. Auch im Rahmen der Ambulantisierung wird es mehr Bedarf für Krankenfahrten geben. Die BÄK sieht diese Entwicklung mit Sorge, da bereits heute personelle Engpässe im Bereich des Rettungsdienstes bestehen. Umso wichtiger ist es, dass eine angemessene und an diesen zunehmenden Bedarf angepasste Leistungsvergütung und Investitionskostenfinanzierung für den Rettungsdienst sichergestellt werden, damit es durch die Zunahme von Transporten nicht zu Engpässen in der Notfallrettung kommt. \r\nErfreulich ist, dass der Rettungsdienst als dritte und bislang am wenigsten integrierte Säule der Akut- und Notfallversorgung in den Referentenentwurf eingebunden wurde. Eine Notfallreform kann nur in einem Gesamtansatz unter Einbeziehung des Rettungsdienstes nachhaltig gelingen. Die Aufgaben der Ärztekammern umfassen die Überwachung der Berufsausübung von Ärztinnen und Ärzten, die Sicherung der Qualität der Weiterbildung und die Förderung der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen. Für diese Fragen sind sie die primären Ansprechpartner, ärztliche Qualifikationen, ärztliche Kompetenzen und ärztliches Handeln liegen in Verantwortung der ärztlichen Selbstverwaltung. Vor diesem Hintergrund sind die Bundesärztekammern und die Landesärztekammern fachlich in die Ausgestaltung von Rahmenvorgaben im Rettungsdienst einzubeziehen. Dazu gehört eine Empfehlung des Notarztindikationskatalogs der Bundesärztekammer (NAIK) als Standard-Handreichung für strukturierte Notrufabfrageschemata der Disponentinnen und Disponenten in Notdienstzentralen und Rettungsleitstellen. Der NAIK wurde Ende 2023 aktualisiert und konkretisiert auf der Basis des aktuellen Standes der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse welche Aufgaben von Notärztinnen und Notärzten wahrgenommen werden müssen. Die Fortbildungscurricula der Bundesärztekammer bilden den Goldstandard für ärztliche Fortbildungskurse. In einer breit angelegten Initiative zur bundesweiten Vereinheitlichung und Aktualisierung von Qualifikationen im Bereich der Notfallmedizin hat die Bundesärztekammer seit 2023 die BÄK-Curricula „Telenotarzt/Telenotärztin“, „Leitender Notarzt/Leitende Notärztin“ (LNA), „Ärztlicher Leiter/Ärztliche Leiterin Rettungsdienst“ (ÄLRD) und „Notarzt/Notärztin in der Luftrettung“ beschlossen. Weitere diesbezügliche Qualifikationen, z. B. zum Thema Intensivtransport, und deren Zusammenführung in einer Richtlinie zu Qualifikationen in der Notfallversorgung werden derzeit erarbeitet. Diese Fortbildungen sollten bei der Definition von Qualitäts- und Qualifikationsanforderungen vorrangig Berücksichtigung finden.\r\nDie Bundesärztekammer hat immer wieder die große Bedeutung der Gesundheitskompetenz, gerade auch im Zusammenhang mit der Notfallversorgung, hervorgehoben. Menschen mit akuten, beunruhigenden und/oder bedrohlichen Symptomen und Krankheitszeichen müssen zwischen einer Vielzahl an Handlungsoptionen, Akteuren der medizinischen Versorgung und Zugangswegen wählen. Viele Menschen suchen – oftmals aus Unwissenheit – nicht-bedarfsgerechte Strukturen auf. Solange hier keine intensive Aufklärungsarbeit geleistet wird und solange Gesundheitskompetenz nicht von Kindheit an und in den Lebenswelten der Menschen gestärkt wird, ist davon auszugehen, dass die Zahl der Hilfesuchenden nicht sinkt, sondern eher steigt und dass gut gemeinte Versorgungspfade von der Bevölkerung nicht angenommen werden. Hier sollten dringend die Vorschläge der Bundesärztekammer zur Stärkung der Gesundheitskompetenz aufgegriffen werden. \r\nDie Bundesärztekammer begrüßt eine Entlastung der Notfallversorgung durch die stärkere Einbindung telemedizinischer Angebote. Es ist jedoch nicht zielführend und auch nicht umsetzbar, solche Angebote unabhängig vom tatsächlichen Bedarf rund um die Uhr und damit auch während der regulären Öffnungszeiten der Arztpraxen über die 116 117 vorzuhalten. Vielmehr sollte es dem KV-System überlassen werden, wie bei entsprechender Ersteinschätzung während der Praxisöffnungszeiten eine telemedizinische Versorgung sichergestellt wird. Dabei sind auch Kooperationen mit dem Tele-Rettungsdienst (Telenotärztinnen und Telenotärzte) denkbar. Dies gilt in gleicher Weise für die vorgesehene Etablierung eines aufsuchenden Dienstes auch während der Praxisöffnungszeiten. Mit Blick auf die geforderten Erreichbarkeitskriterien für die gemeinsamen Leitstellen bleibt es kritisch zu hinterfragen, warum fünfzig Prozent der notwendigen Finanzierung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und damit durch die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte zu tragen sind. \r\nInsgesamt ist zu konstatieren, dass der Gesetzentwurf eine erhebliche Leistungsausweitung verspricht, die sich auch im sprachlichen Duktus niederschlägt, wenn anstelle von Rettungsleitstellen und Notfallpatienten von einem Gesundheitsleitsystem und von Hilfesuchenden gesprochen wird. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass zusätzliche und besonders niederschwellige neue Angebote auch zu mehr Nachfrage führen können („supplier-induced-demand“), wenn die professionelle Hilfe an Stelle einer Selbsthilfe genutzt wird.\r\nBereits heute ist die Besetzung des ambulanten Bereitschaftsdienstes teilweise herausfordernd. Eine Ausweitung der Sicherstellung in dem hier beschriebenen Ausmaß wird personell kaum möglich sein. Dringend erforderlich sind hier zusätzliche Anstrengungen und Maßnahmen wie zum Beispiel intelligente arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen und Anreize für Ärztinnen und Ärzte, die im Ruhestandsalter weiterhin ärztlich tätig sein möchten. Dies fehlt im vorliegenden Gesetzentwurf.\r\nAls sinnvoll erachtet die Bundesärztekammer eine bessere Vorbereitung des Gesundheitssystems für Krisen- und Katastrophenlagen. Hier spielt die Notfallversorgung eine entscheidende Rolle und es sind weitergehende Maßnahmen erforderlich.\r\nVollkommen unklar ist, wie die Notfallreform mit der Krankenhausreform abgestimmt werden soll und wie sich die auch vor dem Hintergrund der Stufenzuteilung im Rahmen der Richtlinie des G-BA zu den „Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern“ und der Standortfestlegung als INZ durch die erweiterten Landesausschüsse eine konsistente Planung ergeben soll. Der Gesetzentwurf nennt eine Anzahl von rund 700 INZ-Standorten, die innerhalb von sechs Monaten nach dessen Inkrafttreten festgelegt werden sollen. Es wird damit eine Reihe von Krankenhäusern geben, denen zwar bislang eine Notfallstufe zugeordnet wurde, die aber kein INZ-Standort werden sollen. Das Gleiche gilt für bereits eingerichtete Notdienstpraxen in und an Krankenhäusern. Hier muss dringend Planungssicherheit geschaffen und eine Auswirkungsanalyse unter Einbeziehung aller zukünftigen Regelkreise vorgelegt werden. Unklar bleibt, wie die konkrete Zusammenarbeit zwischen Notaufnahmen in Krankenhäusern mit INZ und ohne INZ ablaufen soll.\r\nSehr kritisch sieht die Bundesärztekammer die fehlende strukturelle Einbindung der Bundesärztekammer und der Landesärztekammern in den Reformprozess. Die Landesärztekammern als landesgesetzlich legitimierte berufliche Vertretungen der Ärztinnen und Ärzte aus dem stationären und ambulanten Bereich sollten bundesweit an den Gremien und Vereinbarungen beteiligt werden, die für die konkrete Umsetzung der Reform zuständig sind. Entsprechend muss auch die Bundesärztekammer in die Entwicklung bundesweiter Rahmenvorgaben eingebunden werden.\r\nDie Bundesärztekammer hält Änderungen am Gesetzesentwurf für erforderlich und steht bereit, den ärztlichen Sachverstand in den weiteren Reformprozess einzubringen, um eine dauerhaft tragfähige, qualitativ hochwertige, patienten- und mitarbeitergerechte Notfallversorgung in Deutschland zu gewährleisten. \r\n \r\n\r\nNr..\tVor-schrift\tStichwort\tStellungnahme\r\n\t\t\tArt. 1: Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\n1\t§ 27\tFolgeänderung zu § 30 SGB V\t\r\n2\t§ 30\r\n\tEinführung eines Anspruchs auf medizinische Notfallrettung\r\n•\tVoraussetzung: Definition rettungsdienstlicher Notfall\r\n•\tLeistungsbestandteile: Notfallmanagement, notfallmedizinische Versorgung und Notfalltransport\r\n•\tNotfallmanagement als Vermittlung der erforderlichen Hilfe auf der Grundlage einer digitalen standardisierten Abfrage einschließlich telefonischer Anleitung lebensrettender Sofortmaßnahmen und Einbindung von Ersthelfern durch auf digitalen Anwendungen basierende Ersthelferalarmierungssysteme\r\n•\tNotfallmedizinische Versorgung vor Ort und während des Transports durch nichtärztliches Fachpersonal und bei medizinischer Notwendigkeit durch Notärzte\r\n•\tNotfalltransport in nächste geeignete Einrichtung und medizinisch zwingende Verlegungen\r\n•\tZuzahlung\tStellungnahme der BÄK:\r\nDie Rahmenvorgaben des Rettungsdienstes als „Transportleistung“ werden den heutigen Anforderungen an die präklinische Akut- und Notfallmedizin nicht gerecht. Zudem kämpft der Rettungsdienst in Deutschland seit vielen Jahren mit einer Überlastung, einer ungeregelten Nutzung und mit Fehlanreizen für nicht indizierte Transporte. Die Bundesärztekammer befürwortet daher grundsätzlich die Aufnahme des Rettungsdienstes in die Regelungen des SGB V. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass mit der Integration des Rettungsdienstes neue Leistungserbringer im SGB V geregelt werden, die in den Gremien entsprechend abgebildet werden müssen. \r\nDie Bundesärztekammer setzt sich seit vielen Jahren im Rahmen der – auch aufgrund der föderalen Zuständigkeiten begrenzten – Möglichkeiten für bundeseinheitliche Standards in der präklinischen Versorgung ein, so durch den Notarztindikationskatalog (NAIK) als Handreichung, der als Handlungsgrundlage für Disponenten in Notdienstzentralen und Rettungsleitstellen für die Disposition von Notärztinnen und Notärzten in dem Ersteinschätzungsinstrument der integrierten Regionalleitstellen, Rettungsleitstellen und Notdienstzentralen dienen soll. Der NAIK bildet bei der Verwendung von strukturierten Notrufabfrageschemata die Grundlage für die Notarztalarmierung und wurde bzgl. der Aufgaben von Notärztinnen und Notärzten auf der Basis des aktuellen Standes der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse Ende 2023 aktualisiert und konkretisiert. Sobald die Daten- und Studienlage die Formulierung von evidenzbasierten Indikationen für eine Zuschaltung ärztlicher Kompetenz auf telemedizinischer Basis (sog. „Telenotarzt“) bereits bei Disposition erlaubt, wird dies in den Notarztindikationskatalog (NAIK) der Bundesärztekammer integriert. Bei Dispositionsentscheidungen in der medizinischen Notfallrettung sollte der NAIK als Grundlage gesetzlich verankert werden.\r\nDas langjährige und fachlich anerkannte Engagement der Ärzteschaft ist auch für die Erarbeitung entsprechender ärztlicher Qualifikationsstandards maßgeblich, so die Empfehlungen zur Qualifikation des Telenotarztes, des Leitenden Notarztes (LNA), des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst (ÄLRD) und des Notarztes in der Luftrettung. Weitere Curricula und deren Zusammenführung in einer Richtlinie der Bundesärztekammer zu ärztlichen Qualifikationen in der Notfallversorgung werden derzeit erarbeitet. Dieses langjährige und fachlich anerkannte Engagement sollte bei einer Neuregelung berücksichtigt werden. Die Ärzteschaft sieht sich in der Verantwortung, zukünftige interprofessionelle Versorgungskonzepte und die dafür notwendigen klaren Regelungen und Standards zu Qualifikationsanforderungen, Qualitätssicherung, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Rettungsdienst im Sinne der Patientensicherheit mitzugestalten.\r\nAusdrücklich begrüßt die Bundesärztekammer die Einbindung von Ersthelfern über digitale Ersthelferalarmierungssysteme in den Leitstellen. Noch immer werden in Deutschland nur etwa die Hälfte der präklinischen Reanimationen durch Ersthelfende begonnen. Dies bleibt deutlich hinter den Zahlen anderer Länder zurück (129. DÄT 2025, Drucksache Ic-63). Ein Grund hierfür ist, dass sich viele Menschen unsicher fühlen wenn sie in Notlagen Hilfe leisten sollen. Von daher spricht sich die Bundesärztekammer für gesetzlich verpflichtende und regelmäßig zu wiederholende Erste-Hilfe-Kurse in den Lebenswelten (Betriebe, überbetriebliche Ausbildungsstätten, Universitäten, Sportvereine etc.) aus. Zudem sollte die Arbeit des Nationalen Aktionsbündnis Wiederbelebung (NAWIB) stärker gefördert werden. Die von einigen Bundesländern bereits vorgesehene verpflichtende Aufnahme von Wiederbelebungsunterricht in die Lehrpläne der Schulen sollte von allen Bundesländern übernommen werden. \r\nDarüber hinaus muss die Bundesregierung ihre Bemühungen um eine Verbesserung der Gesundheitskompetenz und der Krisenresilienz der Bevölkerung mit weiterführenden Maßnahmen intensivieren. \r\nÄnderungsvorschlag:\r\n§ 30 Abs 3 sollte wie folgt geändert werden:\r\n„Das Notfallmanagement nach Absatz 2 Nummer 1 umfasst die Entgegennahme des medizinischen Hilfeersuchens und die Vermittlung der erforderlichen Hilfe auf der Grundlage einer digitalen standardisierten Abfrage, welche den Notarztindikationskatalog (NAIK) der Bundesärztekammer beinhaltet. […]” \r\n3\t§ 60\tKrankentransporte, Krankentransportflüge und Krankenfahrten\tStellungnahme der BÄK:\r\nIm Rahmen der Krankenhausreform ist nach Einschätzung der Bundesärztekammer mit einer deutlichen Zunahme von Interhospitaltransfers zu rechnen. Dies wird Transporte sowohl aus Krankenhäusern höherer Versorgungsstufen in kleine Häuser als auch umgekehrt betreffen. Hinzu kommen, entsprechend der hier vorgeschlagenen Regelungen, Transporte aus Krankenhäusern ohne INZ in Krankenhäuser mit INZ. Auch im Rahmen der Ambulantisierung wird es mehr Bedarf für Krankenfahrten geben. Die BÄK sieht diese Entwicklung mit Sorge, da bereits heute personelle Engpässe im Bereich des Rettungsdienstes bestehen. Umso wichtiger ist es, dass eine angemessene und an diesen zunehmenden Bedarf angepasste Leistungsvergütung und Investitionskostenfinanzierung für den Rettungsdienst sichergestellt werden, damit es durch die Zunahme von Transporten nicht zu Engpässen in der Notfallrettung kommt.\r\n4\t§ 73\tFolgeänderung zu § 60 SGB V\t\r\n5\t§ 73b\tFolgeänderung zu § 75 SGB V\t\r\n6\t§ 75\tModifikation des Sicherstellungsauftrages der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) für die notdienstliche Akutversorgung\r\n•\tDefinition und Umfang notdienstlicher Akutversorgung\r\n•\tAkutleitstelle, Erreichbarkeitsanforderungen und Vermittlungsreihenfolge\tStellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nNotdienstliche Akutversorgung: Die Bundesärztekammer sieht das explizite Verbot, im Rahmen der notdienstlichen Versorgung Maßnahmen zu erbringen und abzurechnen, die über eine „Klärung der Dringlichkeit“ und einen „Ausschluss eines dringenden weitergehenden Versorgungsbedarfes und der überbrückenden Therapie von akuten Beschwerden“ hinausgehen, kritisch. Eine Abgrenzung des in der jeweiligen Situation Erforderlichen kann nur unter Kenntnis der genauen medizinischen Hintergründe und des individuellen Settings erfolgen. Es besteht das Risiko, dass hierdurch Regressfragen provoziert werden, die für die im Notdienst tätigen Ärztinnen und Ärzte zu Rechtsunsicherheiten führen und ggf. einen hohen bürokratischen Aufwand auslösen.\r\nGrundsätzlich erachtet die Bundesärztekammer sowohl die flächendeckende Einführung von über die gemeinsamen Leitstellen vermittelten Videosprechstunden als auch die Vorhaltung eines aufsuchenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes gezielt für immobile Patientinnen und Patienten mit entsprechendem Bedarf im Rahmen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes für sinnvoll, insbesondere auch, um nicht-notwendige Rettungsdiensteinsätze und Behandlungen in Notaufnahmen zu vermeiden. Durch eine telefonische oder telemedizinische (ärztliche) Beratung lassen sich viele Beratungsanlässe abschließend klären, sodass die übrigen notfallmedizinischen Strukturen maßgeblich entlastet werden können. Ein „dringlicher Hausbesuchsdienst“ kann ebenfalls zu einer erheblichen Entlastung notdienstlicher Strukturen und insbesondere von Notaufnahmen beitragen.\r\nNicht sinnvoll ist es allerdings, diese Angebote als verpflichtende Parallelstruktur mit hohem zusätzlichem Personal- und Infrastrukturbedarf auszugestalten. Es stehen nicht ausreichend viele Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung, die eine bundesweit flächendeckende 24/7-telemedizinische und aufsuchende notdienstliche Versorgung sicherstellen sowie nach Dienstschluss die geplanten Notdienstpraxen mitbesetzen können. Vielmehr sollten Zeit und Umfang bedarfsorientiert in gemeinsamen Gremien auf Länderebene unter Einbeziehung der Landesärztekammern geklärt werden können. Schwerpunkt einer Reform der Akut- und Notfallversorgung muss eine verbindliche Steuerung und Unterstützung der Patientinnen und Patienten in die vorhandenen Strukturen der notdienstlichen Versorgung sein. Diese Strukturen gilt es zu stärken. Die KVen setzen bereits heute zunehmend auf telemedizinische Angebote, wo sie bedarfsgerecht sind. Anstelle von starren bundeseinheitlichen Vorgaben, sind die Verantwortlichen vor Ort darin zu unterstützen, die Rahmenbedingungen je nach der regionalen Versorgungslage weiterzuentwickeln und Ärztinnen und Ärzten attraktive Arbeitsbedingungen im Notdienst zu bieten.\r\nAkutleitstellen: Angesichts von Ärzte- und Fachkräftemangel, zunehmendem Versorgungsbedarf sowie zur Vermeidung von Fehlinanspruchnahmen von Rettungsdienst, Notaufnahmen und vertragsärztlichem Bereitschaftsdienst sind leistungsfähige, zuverlässige und verbindliche Systeme zur Versorgungssteuerung dringend erforderlich. Die Bundesärztekammer setzt sich daher für die strikte Umsetzung des Prinzips ein, nach dem alle Patientinnen und Patienten mit akuten Beschwerden und in Notfällen zunächst über die 116 117 bzw. die 112 eine gemeinsame bzw. direkt miteinander vernetzte Leitstelle von KV und Rettungsdienst kontaktieren. Entscheidend ist hierbei die Gewährleistung eines finanziell abgesicherten Struktur- und Personalaufbaus. Nur so kann eine verlässliche Erreichbarkeit der telefonischen Anlaufstellen erzielt werden, die Voraussetzung für die tatsächliche Nutzung durch Patientinnen und Patienten ist. \r\n7\t§ 76\tFolgeänderung zu § 75 SGB V\t\r\n8\t§ 87\tAuftrag an erweiterten Bewertungsausschuss: EBM für komplexe Fälle in INZ\tStellungnahme der BÄK:\r\nEs ist aus Sicht der Bundesärztekammer sinnvoll, Zuschläge für die Gruppe der Patientinnen und Patienten zu vereinbaren, die wegen Art, Schwere oder Komplexität eine besonders aufwändige Betreuung und Überwachung in der Notaufnahme eines INZ bedürfen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass bei der Identifikation der betreffenden Fälle nicht nur eine retrospektive Beurteilung erfolgen darf. Beim Eintreffen der Patientinnen bzw. Patienten kann sich ein anderes, komplexeres oder bedrohlicheres Bild darstellen als bei einer Beurteilung im Nachhinein unter Kenntnis aller erst im zeitlichen Verlauf durchgeführten diagnostischen Maßnahmen. Dies ist bei der Prüfung von Vergütungsausschlüssen zu berücksichtigen.\r\n9\t§ 87a\tFolgeänderung zu § 75 SGB V\t\r\n10\t§ 90\tStandortbestimmung für INZ durch erweiterten Landesausschuss\tStellungnahme der BÄK:\r\nEs ist unklar, warum die Standortfestlegung der INZ durch die erweiterten Landesausschüsse nach § 90 SGB V (neu) erfolgen soll, gleichzeitig aber die Gemeinsamen Landesgremien gemäß § 90a SGB V um rettungsdienstliche Kompetenzen erweitert werden, ohne diese im Rahmen der Notfallreform mit konkreten Aufgaben zu betrauen und ohne, dass diese Gremien bislang bei der sektorenübergreifenden Notfallversorgung eine Rolle gespielt hätten. Grundsätzlich ist es gut, die rettungsdienstlichen Kompetenzen der Gremien zu stärken. Gleichzeitig mit der Einbindung der Rettungsdienste muss aber auch eine stimmberechtigte Beteiligung der Landesärztekammern in allen § 90a-Gremien vorgesehen werden, die die sektorenverbindende ärztliche Perspektive einbringen.\r\nÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Landesärztekammern sind sowohl an den erweiterten Landesausschüssen nach § 90 SGB V als auch an den Gemeinsamen Landesgremien nach § 90a SGB V verpflichtend und stimmberechtigt zu beteiligen. \r\n11\t§ 90a\tErgänzung Vertreter des Rettungsdienstes in gemeinsamen Landesgremien nach § 90a\tStellungnahme der BÄK:\r\nEs ist unklar, warum die Standortfestlegung der INZ durch die erweiterten Landesausschüsse nach § 90 SGB V (neu) erfolgen soll, gleichzeitig aber die Gemeinsamen Landesgremien gemäß § 90a SGB V um rettungsdienstliche Kompetenzen erweitert werden, ohne diese im Rahmen der Notfallreform mit konkreten Aufgaben zu betrauen und ohne dass diese Gremien bislang bei der sektorenübergreifenden Notfallversorgung eine Rolle gespielt hätten. Grundsätzlich ist es gut, die rettungsdienstlichen Kompetenzen der Gremien zu stärken. Gleichzeitig mit der Einbindung der Rettungsdienste muss aber auch eine stimmberechtigte Beteiligung der Landesärztekammern in allen § 90a-Gremien vorgesehen werden, die die sektorenverbindende ärztliche Perspektive einbringen.\r\nÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Landesärztekammern sind sowohl an den erweiterten Landesausschüssen nach § 90 SGB V als auch an den Gemeinsamen Landesgremien nach § 90a SGB V verpflichtend und stimmberechtigt zu beteiligen. \r\n12\r\n\t§ 92\tKlarstellung, dass Richtlinie des G-BA nicht den Notfalltransport umfasst\t\r\n13\t§ 105\tFinanzierung der notdienstlichen Strukturen der KVen durch gemeinsam von KV und Krankenkassen zusätzlich zur Verfügung gestellten Betrag, Beitrag der PKV i.H.v. 7 %\tStellungnahme der BÄK:\r\nDer Gesetzentwurf sieht eine Reihe von Reformansätzen vor, die mit einem erheblichen zusätzlichen finanziellen Aufwand für die an den geplanten Kooperationen Beteiligten einhergehen werden. \r\nAus Sicht der Bundesärztekammer umfasst dieser Finanzierungsbedarf insbesondere: \r\n•\tUmfassende Unterstützung des Aufbaus einer ambulanten Leitstellensystematik\r\n•\tAufwendungen für die Verhandlung von Hunderten neuen Kooperationsverträgen\r\n•\tPersonalakquise und deren Qualifizierung für die geplante Einrichtung und den Betrieb eines aufsuchenden Dienstes \r\n•\tFlankierung des geplanten Ausbaus der Kooperation zwischen Leitstellen und Rettungsdienst\r\n•\tFinanzielle Unterstützung von Kliniken und Einrichtungen bei der Einrichtung und dem Betrieb von 700 Integrierten Notfallzentren\r\n•\tInvestiver Bedarf für die Einrichtung, Erweiterung und Harmonisierung digitaler Infrastrukturen zur Sicherung einer reibungslosen Interaktion und Kommunikation aller Beteiligten\r\nNicht nachvollziehbar ist das Finanzierungskonzept des Transformationsprozesses, nach dem die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte 50 Prozent der Kosten tragen sollen.\r\n14\t§ 115e\tFolgeänderung zu §§ 30, 60 SGB V\t\r\n15\t§ 116b\tFolgeänderung zu § 90 SGB V\t\r\n16\t§ 120\t•\tKlarstellung zur Vergütung in den Notdienst einbezogener Ärzte aus Gesamtvergütung\r\n•\tAufhebung des Auftrags an G-BA zum Erlass einer Ersteinschätzungsrichtlinie (Folgeänderung zu § 123c)\tKeine Stellungnahme der BÄK\r\n17\t§ 123\tIntegrierte Notfallzentren (INZ)\r\n•\tZusammensetzung und grundsätzliche Funktion\r\n•\tNotaufnahme, Notdienstpraxis, Ersteinschätzungsstelle - optional Kooperationspraxis / statt Notdienstpraxis MVZ oder Vertragsarztpraxis in unmittelbarer Nähe\r\n•\tErsteinschätzung und Steuerung innerhalb des INZ, gegenseitige Datenübermittlung\r\n•\tVersorgungsvertrag mit Apotheken\r\n•\tTelemedizinische Anbindung an Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin sowie für Psychiatrie und Psychotherapie\r\n•\tBerichtspflicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Entwicklung von INZ\tStellungnahme der BÄK:\r\nEs ist erfreulich, dass mit dem vorliegenden Referentenentwurf keine völlig neuen Strukturen geschaffen werden, sondern größtenteils auf die bestehenden Strukturen der Leitstellen und der Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern aufgesetzt wird. Die Option, dass die KV von der Einrichtung einer Notdienstpraxis absehen kann, wenn die notdienstliche Akutversorgung in der Partnerpraxis eines zugelassenen Arztes oder MVZ in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des Krankenhausstandortes sichergestellt ist, verstärkt diesen Ansatz. Diese Partnerpraxis muss dann jedoch auch die entsprechenden Mindestöffnungszeiten einhalten. Wenn dies nicht möglich ist, muss eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit dem Krankenhaus getroffen werden, das dann die Akutversorgung mit übernimmt.\r\nEine vernetzte, sektorenübergreifende Reform der Akut- und Notfallversorgung kann nur auf Grundlage einer umfassenden Digitalisierung funktionieren. Die Akteure müssen über digitale Lösungen miteinander kommunizieren und Kapazitäten einsehen können. Daten müssen digital und standardisiert erhoben und über Schnittstellen hinweg an allen beteiligten Einrichtungen sowie zu Analysezwecken nutzbar sein. Der vorliegende Entwurf sieht dazu einen Datenaustausch innerhalb der INZ in einem interoperablen Datenformat vor, lässt jedoch wenig darüber erkennen, wie dieses Ziel mit dem aktuellen Digitalisierungsstand erreicht werden kann. Für den erforderlichen Datenaustausch des INZ mit den weiteren Akteuren sind gar keine Regelungen vorhanden. Aus Sicht der Bundesärztekammer bedarf es der Entwicklung eines datenschutzkonformen medizinischen Informationsobjektes (MIO) „Notfallakte“ durch die mio42. GmbH, in Zusammenarbeit mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) Standards für den systemübergreifenden Austausch von Gesundheits- und Patient:innendaten entwickeln und spezifizieren. Diese Notfallakte sollte initial beim ersten Kontakt mit der Notfallversorgung angelegt werden und für alle weiteren in der Notfallkette Tätigen online verfügbar sein. Dafür sollte die gematik beauftragt werden, dieses MIO und den gesamten Fallaktenprozess in die Telematikinfrastruktur bzw. letztendlich in die ePA zu integrieren, um in der ePA abgelegte Informationen direkt den behandelnden Stellen verfügbar zu machen. Daten in dieser Fallakte, die im konkreten Fall einmal erhoben wurden, müssen bis zum Fallabschluss durchgängig mitgeführt werden, um Informationsbrüche und Doppeluntersuchungen zu vermeiden. Ein Ausschluss von Informationen durch die Patientin bzw. den Patienten darf in der Fallakte nicht möglich sein.\r\nDie Möglichkeit der Einbindung und Zusammenarbeit mit sogenannten Kooperationspraxen wird von der Bundesärztekammer ausdrücklich begrüßt. \r\nPositiv ist auch, dass hierzu die Forderung der Ärzteschaft aufgegriffen wurde, Anreize für einen telefonischen Erstkontakt wie z. B. kurze Wartezeiten bei vergleichbarer Dringlichkeitsstufe in der zugewiesenen Behandlungseinrichtung vorzusehen. Gleichermaßen könnten Wartezeiten verkürzt werden, wenn die Weitergabe von Daten es ermöglicht, dass keine erneute Ersteinschätzung durchgeführt werden muss, wenn diese bereits in der Akutleitstelle erfolgt ist. \r\n\t§ 123a\tEinrichtung von INZ\r\n•\tStandortbestimmung nach gesetzlichen Kriterien\r\n•\tKooperationsvereinbarung, gesetzliche Vorgabe von Mindestöffnungszeiten der Notdienstpraxis, Schiedsregelungen bei Nichtzustandekommen\r\n•\tRahmenvereinbarungen zur Zusammenarbeit in INZ durch KBV, DKG und GKV-SV\tStellungnahme der BÄK:\r\nDie fehlende strukturelle Einbindung der Bundesärztekammer und der Landesärztekammern in den Reformprozess bewertet die Bundesärztekammer kritisch. Die Ärztekammern als landesgesetzlich legitimierte berufliche Vertretungen der Ärztinnen und Ärzte aus dem stationären und ambulanten Bereich sollten in die Erarbeitung der Rahmenvereinbarung einbezogen werden, die für die konkrete Umsetzung der Reform zuständig ist. \r\nVor dem Hintergrund der mit der Krankenhausreform voraussichtlich einhergehenden Zentralisierung der Krankenhauslandschaft, muss gewährleistet werden, dass 30-PKW Minuten als Obergrenze bundesweit eingehalten werden können. Im Hinblick darauf und angesichts der sehr unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten, müssen abweichende Regelungen in den regionalen Gremien gefunden werden können. Es ist fraglich, ob 700 INZ-Standorte ausreichend sind, um bundesweit die Notfallversorgung sicherzustellen. Zusätzlich bedarf es einer Klärung, inwieweit die Notfallversorgung in Sicherstellungskrankenhäusern berücksichtigt werden soll. \r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist es sehr sinnvoll, die Resilienz der Akut- und Notfallversorgung zu stärken und für Krisen und Katastrophenlagen zu wappnen. Akute Krisen der jüngeren Vergangenheit wie die Corona-Pandemie oder auch die Flut im Ahrtal haben gezeigt, dass Akut- und Notfallversorgung in Krisensituationen besondere Bedeutung erlangt und dass in einem System mit ohnehin beschränkten Kapazitäten eine Bewältigung von Katastrophenlagen ungleich schwerer ist.\r\nZu den erforderlichen Maßnahmen gehören die Berücksichtigung von Sonderlagen (z. B. Massenanfälle von Verletzten (MANV) und Massenanfälle von Infizierten (MANI)) bei der Abbildung der Investitions- und Vorhaltekosten; die Finanzierung der Vorhaltung von zusätzlichen Notfallkapazitäten; eine bessere Vergütung der Versorgung von kritisch kranken Patientinnen und Patienten, um sicherzustellen, dass diese nicht das wirtschaftliche Überleben des Krankenhauses gefährdet; eine Definition von Schnittstellen zum Katastrophenschutz und zur Bundeswehr unter Vermeidung von Doppelplanungen; eine Verstetigung des während der Corona-Pandemie entwickelten „Kleeblatt-Systems“; eine Stärkung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr und eine enge Zusammenarbeit mit den BG-Kliniken; die Einführung eines regelmäßigen, externen Supervisionsangebotes für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Notaufnahmen und im Notfall- und Rettungsdienst zur Prävention von Burnouts, zur frühzeitigen Klärung von Teamkonflikten und zum besseren Verständnis der Belastungssituation aller Mitarbeitenden.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nAbsatz 2 sollte wie folgt geändert werden:\r\n(2) Zur Organisation des Integrierten Notfallzentrums schließen die Kassenärztliche Vereinigung und der Krankenhausträger im Benehmen  mit der zuständigen Landesärztekammer innerhalb von neun Monaten, nachdem der betreffende Krankenhausstandort als Standort eines Integrierten Notfallzentrums festgelegt worden ist, eine Kooperationsvereinbarung;\r\nAbsatz 4 sollte wie folgt geändert werden:\r\nDie Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen im Benehmen mit der Bundesärztekammer bis zum […] [3 Monate ab Inkrafttreten] in einer Rahmenvereinbarung zur Zusammenarbeit in Integrierten Notfallzentren Vorgaben insbesondere (…)\r\n\t§ 123b\tIntegrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche (KINZ), Sonderregelungen für Standortbestimmung\tKeine Stellungnahme der BÄK\r\n\t§ 123c\tErsteinschätzung\r\n•\tVergütung ambulanter Behandlung für Krankenhäuser ohne INZ nur noch nach Ersteinschätzung, die die Unzumutbarkeit einer Verweisung an INZ festgestellt hat\r\n•\tRichtlinie des G-BA zu Vorgaben für standardisierte digitale Ersteinschätzung\r\n•\tRichtlinie regelt auch Mindestausstattungsanforderungen für Notdienstpraxen\r\n•\tBerichtspflicht G-BA zu Auswirkungen der Ersteinschätzung\r\n•\tEBM für Ersteinschätzung\tStellungnahme der BÄK:\r\nIm Mai 2023 wurde mit einem Änderungsantrag zum Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) ein Änderungsantrag eingebracht, der den Auftrag an den G-BA zur Schaffung von “Vorgaben zur Durchführung einer qualifizierten und standardisierten Ersteinschätzung des medizinischen Versorgungsbedarfs von Hilfesuchenden, die sich zur Behandlung eines Notfalls nach § 76 Absatz 1 Satz 2 SGB V an ein Krankenhaus wenden” dahin gehend abändern sollte, dass eine Weiterleitung im ambulanten Bereich nur an Notdienstpraxen, nicht jedoch in andere Vertragsarztpraxen und MVZ erfolgen sollte. \r\nDer Gesetzgeber hebt nun den Auftrag zur Erarbeitung einer Richtlinie in § 120 SGB V auf und verortet sie bei den INZ neu. Das Verfahren entscheidet sich je nachdem, ob ein Krankenhaus über ein INZ verfügt oder nicht.\r\nFür Krankenhausstandorte mit INZ erfolgt auf Basis der Ersteinschätzung eine Entscheidung über die geeignete Versorgungsebene innerhalb des INZ (einschließlich der Kooperationspraxen). Für Krankenhausstandorte ohne INZ, erfolgt auf Basis der Ersteinstschätzung eine Entscheidung über die Weiterleitung an ein INZ oder die Behandlung am Krankenhausstandort. Die Richtlinie soll dabei auch das nähere zur Einbeziehung ärztlichen Personals bei der Weiterleitung an ein Integriertes Notfallzentrum vorgeben.\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer erscheint das Ansinnen, Patientinnen und Patienten aus Krankenhäusern ohne INZ für die ambulante Behandlung in INZ zu verlegen, weder pragmatisch noch ressourcensparend. Entscheidend ist hier vielmehr, in einer Aufklärungskampagne die Funktion der vernetzten Leitstellen zu vermitteln und die technischen, kapazitären und personellen Voraussetzungen zu schaffen, die eine Bedarfserfassung und Terminvermittlung über eine Leitstelle attraktiver macht als lange Zeiten in Wartezimmern zu verbringen. Grundsätzlich sollte zwar eine fallabschließende Behandlung im INZ stattfinden, um Doppeluntersuchungen zu vermeiden und ärztliche Ressourcen zu schonen, es muss jedoch möglich sein, Patientinnen und Patienten, die eindeutig keiner akuten Versorgung bedürfen, entsprechend weiterleiten zu können.\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist zudem kaum vorstellbar, dass ein Ersteinschätzungssystem den beiden Szenarien gerecht werden kann, da nun in Krankenhäusern ohne INZ für die Ersteinschätzung die weitere Dimension einer Verlegung zur ambulanten Notfallbehandlung in ein INZ mit zu berücksichtigen ist. Im Zweifelsfall wird ein hoher Aufwand für eine Weiterleitung betrieben, der im Vergleich zu einer schnellen Versorgung vor Ort kaum zu rechtfertigen ist. Wir möchten auch in diesem Zusammenhang nochmals dringend darauf hinweisen, dass auch im Rahmen der Krankenhausreform ein sehr hoher zusätzlicher Bedarf an Interhospitalverlegungen entstehen wird. Es ist vor diesem Hintergrund kaum zu rechtfertigen, dass Patientinnen und Patienten für eine ambulante Behandlung ggf. Transportleistungen in Anspruch nehmen müssen, obgleich das Krankenhaus die ambulante Versorgung hätte übernehmen können. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine Weiterleitung auch aus Gründen jenseits medizinischer Kriterien problematisch bis unmöglich sein können. Anzuführen sind soziale Kriterien aber auch logistische Schwierigkeiten. \r\nLetztendlich muss das übergeordnete Ziel sein, als Single point of entry die vernetzten Leitstellen durchzusetzen. Patientinnen und Patienten sollten über eine breit angelegte Informationskampagne angehalten werden, vor jeder Inanspruchnahme einer Notfallleistung eine vernetzte Leitstelle zu kontaktieren. \r\nIn diesem Zusammenhang ist auch zu überlegen, ob Patientinnen und Patienten, die ohne vorherige Einschätzung durch die Gesundheitsleitstelle die Notaufnahme aufsuchen – nachdem mittels der Triage in der Notaufnahme festgestellt wurde, dass sie keine unmittelbare stationäre Notfallversorgung benötigen (z. B. MTS Stufe grün oder blau) - auf die Einstufung der Gesundheitsleitstelle verwiesen werden. Dazu kann in den INZ eine entsprechende Kontaktmöglichkeit geschaffen werden. Dies bietet auch den Vorteil, dass Daten erfasst und weitergeleitet werden und Termine in der vertragsärztlichen Versorgung vergeben werden können. Zwingende Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die technischen Möglichkeiten geschaffen werden, um dies umsetzen und für die Menschen attraktiv gestalten zu können.\r\nDer G-BA soll beauftragt werden, in seiner Richtlinie auch Mindestanforderungen an die sächliche und personelle Ausstattung der Notdienstpraxen zu regeln, die sich an der üblichen personellen und sachlichen Ausstattung einer Hausarztpraxis orientieren sollen. Die Bundesärztekammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Möglichkeiten einer funktionierenden Akut- und Notfallversorgung insbesondere auch durch das große Thema unserer Zeit geprägt werden – den akuten und sich weiter verschärfenden Mangel an Ärztinnen und Ärzten sowie an medizinischem Fachpersonal. Umso mehr muss bei der Umsetzung der Reform eine realistische finanzielle und personelle Ressourcenplanung vorgenommen werden. Dies bedeutet auch, die Beteiligung aller ambulant und stationär tätigen Ärztinnen und Ärzte an der Notfallversorgung vorzusehen. Dies entspricht den Versorgungsnotwendigkeiten und dem beruflichen Selbstverständnis der Ärzteschaft. Statt jedoch auf spezifische neue Qualifikationen zu setzen, sollte die Behandlung von Notfällen als Teil des Qualifikationsprofils aller Ärztinnen und Ärzte gestärkt werden. Die Ärztekammern bieten bereits jetzt entsprechende Fortbildungen an, die eine hohe Qualifikation der in der Notfallversorgung tätigen Ärztinnen und Ärzte gewährleisten. \r\nAus Sicht der Bundesärztekammer stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob der G-BA in seiner bisherigen Zusammensetzung geeignet ist, eine zielführende Richtlinie zu erarbeiten. Wünschenswert sind hier sowohl eine notfallmedizinische als auch eine sektorübergreifende Perspektive und Expertise, um den vielschichtigen Anforderungen einer entsprechenden Ersteinschätzung gerecht zu werden. An der Erstellung der Vorgaben für ein standardisiertes digitales Ersteinschätzungsinstrument muss auch die Bundesärztekammer beteiligt werden. \r\n\r\n18\t§ 133\tVersorgung mit Leistungen der medizinischen Notfallrettung\r\n•\tNur nach Landesrecht vorgesehene oder beauftragte Leistungserbringer\r\n•\tVergütungsverträge für Leistungen nach SGB V erforderlich\r\n•\tTransparenzpflicht bezüglich Kalkulationen\r\n•\tBerücksichtigung der Rahmenempfehlungen nach § 133b Abs. 1 SGB V\r\n•\tSchiedseinrichtung bei Nichtzustandekommen\r\n•\tEntsprechende Geltung für Krankentransporte\r\n•\tÜbergangsregelung\tKeine Stellungnahme der BÄK\r\n\t§ 133a\tGesundheitsleitsystem\r\n•\tKooperationsvereinbarung zwischen Rettungsleitstelle 112 und Akutleitstelle 116117 auf Antrag der Rettungsleitstelle\r\n•\tVerbindliche Absprache, wer welche Fälle übernimmt, und Abstimmung der Abfragesysteme\r\n•\tMedienbruchfreie Übergabe von Fällen und Daten\r\n•\tSchnittstelle durch KBV zur Verfügung zu stellen\r\n•\tGemeinsames Qualitätsmanagement der Kooperationspartner\r\n•\tVermittlung von Krankentransporten und medizinischen komplementären Diensten sowie sonstigen komplementären Diensten für vulnerable Gruppe oder krisenhafte Situationen\r\n•\tBericht KBV zu Entwicklung der Gesundheitsleitsysteme\tStellungnahme der BÄK:\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt die Aufnahme der Vorschläge der Ärzteschaft zur Einbindung komplementärer Strukturen in die Gesundheitsleitsysteme. Die Einbindung, Finanzierung und Zugriffsmöglichkeiten von Versorgungsangeboten wie Notfallpflege, Kurzzeitpflege, Palliativversorgung, sozialpsychiatrische Dienste und Sozialdienste in den Rettungsdienst sowie auch in den vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst und die Notaufnahmen können deutlich zur Entlastung dieser Strukturen beitragen. Auch die Bereitstellung und Bekanntgabe notfall- und akutmedizinischer Kapazitäten der Arztpraxen (IVENA, SaN-Projekt https://www.kvhessen.de/praxis-management/san-projekt) sowie die Anzeige der Kapazitäten der stationären Versorgung in Echtzeit (Interdisziplinärer Versorgungsnachweis, IVENA), einschließlich Behandlungskapazitäten für Notfälle (Chest Pain Unit, Stroke Unit, Traumazentren etc.) und Bettenverfügbarkeit (Intensiv- und Normalstationen), erleichtern die Aufgaben der Leitstellen und gewährleisten eine zügige und bedarfsgerechte Versorgung. \r\nEine vernetzte, sektorenübergreifende Reform der Akut- und Notfallversorgung kann nur auf Grundlage einer umfassenden Digitalisierung funktionieren. Die Akteure müssen über digitale Lösungen miteinander kommunizieren und Kapazitäten einsehen können. Daten müssen digital und standardisiert erhoben und über Schnittstellen hinweg an allen beteiligten Einrichtungen sowie zu Analysezwecken nutzbar sein. Der vorliegende Entwurf lässt wenig darüber erkennen, wie mit dem aktuellen Digitalisierungsstand dieses Ziel erreicht werden kann. Aus Sicht der Bundesärztekammer bedarf es der Entwicklung eines datenschutzkonformen medizinischen Informationsobjektes (MIO) „Notfallakte“ durch die mio42. Diese Notfallakte sollte initial beim ersten Kontakt mit der Notfallversorgung angelegt werden und für alle weiteren in der Notfallkette Tätigen online verfügbar sein. Dafür sollte die gematik beauftragt werden, dieses MIO und den gesamten Fallaktenprozess in die ePA zu integrieren, um in der ePA abgelegte Informationen direkt den behandelnden Stellen verfügbar zu machen. Daten in dieser Fallakte, die im konkreten Fall einmal erhoben wurden, müssen bis zum Fallabschluss durchgängig mitgeführt werden, um Informationsbrüche und Doppeluntersuchungen zu vermeiden.\r\nDer Notarztindikationskatalog (NAIK) der Bundesärztekammer soll als Handlungsgrundlage für die Disposition von Notärztinnen und Notärzten in dem Ersteinschätzungsinstrument der integrierten Regionalleitstellen, Rettungsleitstellen und Notdienstzentralen dienen. Der NAIK bildet bei der Verwendung von strukturierten Notrufabfrageschemata die Grundlage für die Notarztalarmierung. Der NAIK wurde bzgl. der Aufgaben von Notärztinnen und Notärzten auf der Basis des aktuellen Standes der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse Ende 2023 aktualisiert und konkretisiert. Sobald die Daten- und Studienlage die Formulierung von evidenzbasierten Indikationen für eine Zuschaltung ärztlicher Kompetenz auf telemedizinischer Basis (sog. „Telenotarzt“) bereits bei Disposition erlaubt, wird dies in den Notarztindikationskatalog (NAIK) der Bundesärztekammer integriert.\r\n\t§ 133b\tRahmenempfehlungen zur medizinischen Notfallrettung\r\n•\tGremium bei GKV-SV, paritätisches Stimmgewicht zwischen GKV-SV und Ländervertretern, nicht stimmberechtigte Vertreter von Spitzenverbänden der Leistungserbringer und Fachverbänden und Fachgesellschaften sowie BMG\r\n•\tFachliche Rahmenempfehlungen zur medizinischen Notfallrettung; bei Nichtzustandekommen Ersatzvornahme BMG\r\n•\tEmpfehlungen zur Übermittlung der Daten der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung, Rechtsverordnung durch BMG\r\n•\tSpezifikationen für eine strukturierte, einheitliche und digitale Dokumentation und Kommunikation unter Beteiligung von KBV, DKG und KIG, Rechtsverordnung durch BMG\tStellungnahme der BÄK:\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist es richtig, das Gremium für die Entwicklung der Rahmenempfehlungen zur medizinischen Notfallrettung beim GKV-SV und den Ländern anzubinden, die auch für die Finanzierung und Planung der Leistungen verantwortlich sind. Gut ist auch, dass das Gremium durch fachliche Expertise aus den Spitzenorganisationen der Leistungserbringer und den maßgeblichen Fachgesellschaften und Fachverbänden unterstützt wird. In diesem Zusammenhang wird auf die – in Zusammenarbeit mit den maßgeblichen Fachgesellschaften und Berufsverbänden – in den letzten Jahren erarbeiteten BÄK-Curricula im Bereich Notfallmedizin („Telenotarzt/Telenotärztin“, „Leitender Notarzt/Leitende Notärztin“ (LNA), „Ärztlicher Leiter/Ärztliche Leiterin Rettungsdienst“ (ÄLRD) und „Notarzt/Notärztin in der Luftrettung“) verwiesen. Diese stellen den Goldstandard der jeweiligen Qualifikation dar und sollten bei der Festlegung von Rahmenempfehlungen zur medizinischen Notfallrettung vorrangig Berücksichtigung finden.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nAbsatz 1 ist wie folgt zu ändern:\r\n(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bildet ein Gremium, das Rahmenempfehlungen für die Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 beschließt und ständig fortentwickelt. Die Rahmenempfehlungen sollen regionale Besonderheiten hinreichend berücksichtigen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsendet eine ausreichende Zahl an Vertretern. Die Länder können jeweils einen Vertreter benennen. Die Vertreter nach Satz 3 und 4 benennen mit einfacher Mehrheit gemeinsam zusätzliche Vertreter der maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer nach § 133 Absatz 1 und der maßgeblichen Fachgesellschaften und Fachverbände. Die Bundesärztekammer entsendet einen Vertreter. Das Bundesministerium für Gesundheit entsendet einen Vertreter.\r\nAbsatz 2 Satz 4 ist wie folgt zu ändern:\r\nDie Vertreter der maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer nach § 133 Absatz 1, der maßgeblichen Fachgesellschaften und Fachverbände, der Bundesärztekammer und des Bundesministeriums für Gesundheit haben ein Mitberatungsrecht. Die Bundesärztekammer erhält ein Stimmrecht.\r\n\t§ 133c\tDigitale Kooperation im Rahmen der Notfall- und Akutversorgung\r\n•\tVerpflichtende digitale Notfalldokumentation für alle Beteiligten der Notfall- und Akutversorgung\r\n•\tVerpflichtende Nutzung eines Versorgungskapazitätennachweises für Krankenhäuser und Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung\r\n•\tAnforderungen an auf digitalen Anwendungen basierende Ersthelferalarmierungssysteme\tStellungnahme der BÄK:\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt insbesondere die Einführung eines Kapazitätsnachweises in Echtzeit. Die Kapazitäten der stationären Versorgung, einschließlich Behandlungskapazitäten für Notfälle (Chest Pain Unit, Stroke Unit, Traumazentren etc.) und Bettenverfügbarkeit (Intensiv-und Normalstationen), müssen den Leitstellen, dem Rettungsdienst, dem Ärztlichen Bereitschaftsdienst, den Notaufnahmen bzw. deren gemeinsamen Anlaufstellen in Echtzeit angezeigt werden.\r\nDaneben sollten jedoch auch die notfall- und akutmedizinischen Kapazitäten der Arztpraxen und MVZ bereitgestellt und bekannt gegeben werden.\r\nWichtig ist auch die Einrichtung von Strukturen, über die die Leitstellen und der Ärztliche Bereitschaftsdienst bzw. die weiteren Behandlungseinrichtungen - wie vertragsärztliche Bereitschaftsdienstpraxen, Notfallzentren und Notaufnahmen – online direkte Terminvergaben für eine Weiterleitung in nachgeschaltete Strukturen einschließlich komplementärer Strukturen vornehmen können.\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer bedarf es der Entwicklung eines datenschutzkonformen medizinischen Informationsobjektes (MIO) „Notfallakte“ durch die mio42. Diese Notfallakte sollte initial beim ersten Kontakt mit der Notfallversorgung angelegt werden und für alle weiteren in der Notfallkette Tätigen online verfügbar sein. Dafür sollte die gematik beauftragt werden, dieses MIO und den gesamten Fallaktenprozess in die ePA zu integrieren, um in der ePA abgelegte Informationen direkt den behandelnden Stellen verfügbar zu machen. Daten in dieser Fallakte, die im konkreten Fall einmal erhoben wurden, müssen bis zum Fallabschluss durchgängig mitgeführt werden, um Informationsbrüche und Doppeluntersuchungen zu vermeiden.\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 133c  Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 sollte wie folgt angepasst werden:\r\nDie Kassenärztliche Bundesvereinigung oder eine juristische Person im Sinne des § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 richtet bundeseinheitlich definierte, digitale Schnittstellen und ein standardisiertes Informationsobjekt „digitale Notfalldokumentation“ ein.\r\n§ 341 Absatz 2 ist zu ergänzen:\r\n“17. Daten der digitalen Notfalldokumentation nach §133 c”\r\n\t§ 133d\tDatenübermittlung zur Qualitätssicherung durch alle Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung, Auswertung und Veröffentlichung in anonymisierter Form durch Datenstelle beim GKV-SV\tKeine Stellungnahme der BÄK\r\n\t§ 133e\tVerpflichtender Anschluss an TI für Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung und Finanzierung der Ausstattungs- und Betriebskosten, Finanzierungsvereinbarung von GKV-SV, PKV-Verband sowie maßgeblichen Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene\tKeine Stellungnahme der BÄK\r\n\t§ 133f\tFörderung der Digitalisierung der medizinischen Notfallrettung\r\n•\tFinanzierung von Investitionen in digitale Infrastruktur von 2027 bis 2031 aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes\r\n•\tAbwicklung durch GKV-SV, Richtlinie im Benehmen mit den Ländern zur Durchführung des Förderverfahrens und zur Übermittlung der vorzulegenden Unterlagen\r\n•\tBezeichnete Investitionen können ausschließlich über diesen Weg gefördert werden\tKeine Stellungnahme der BÄK\r\n\t§ 133g\tKoordinierende Leitstelle: Möglichkeit für Landesbehörden, einer einzelnen Leitstelle überregionale Aufgaben zuzuweisen\tStellungnahme der BÄK :\r\nIn den koordinierenden Leitstellen muss eine ärztliche Expertise gewährleistet werden. Diese kann z. B. über einen qualifizierten Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) sichergestellt werden, der für diese Aufgaben in der Leitstelle angestellt oder vertraglich beratend einzubinden ist.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nNach Satz 1 wird folgender Satz ergänzt:\r\nIn der koordinierten Leitstelle muss eine strukturelle Anbindung qualifizierter ärztlicher Expertise gewährleistet werden. Ein entsprechender Nachweis ist der Landesbehörde vorzulegen.\r\n19\t§ 140f\tAntragsrecht Patientenvertretung\tKeine Stellungnahme der BÄK:\r\n20\t§ 291b\tFolgeänderung zu § 75 SGB V\t\r\n21\t§ 294a\tMitteilungspflicht zu vorrangigen Schadensersatzansprüchen auch für Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung\tKeine Stellungnahme der BÄK:\r\n22\t§ 302\tAbrechnung der Leistungen der medizinischen Notfallrettung, Datenübermittlungspflicht\tKeine Stellungnahme der BÄK:\r\n23\t§ 354\tFernzugriff auf ePA durch Leitstellen\tStellungnahme der BÄK:\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt die Etablierung eines Fernzugriffes. Dabei muss sichergestellt werden, dass ein Fernzugriff durch ein geeignetes sicheres technisches Verfahren unter Bewahrung hoher Sicherheitsstandards gewährleistet ist. \r\nDie Bundesärztekammer hat allerdings erhebliche Zweifel, ob der Zugriff auf die kompletten Inhalte der ePA nach § 341 Abs. 2 SGB V in einer zeitkritischen Notfallsituation dem Behandelnden eine schnelle Orientierung erlaubt. \r\nFür das Szenario “Notfall” wurde aus diesem Grunde eine komprimierte Darstellung relevanter Vorbefunde des Patienten als Notfalldatensatz (bzw. Patientenkurzakte) [§334 (1) Nr. 4] seitens des Gesetzgebers vorgegeben. Aus diesem Grunde sollte der Fernzugriff auf diese Daten fokussiert werden. \r\nÄnderungsvorschlag in § 354 Abs 4: \r\n(4) Über die Festlegungen und Voraussetzungen nach Absatz 1 hinaus hat die Gesellschaft für Telematik bis zum 31. Dezember 2027 jeweils nach dem Stand der Technik die Festlegungen zu treffen oder die Voraussetzungen zu schaffen dafür, dass in einer elektronischen Patientenakte Daten nach § 341 Absatz 2, Nr. 1 c auch im Rahmen eines Fernzugriffs barrierefrei zur Verfügung gestellt und durch die Zugriffsberechtigten nach § 352 barrierefrei verarbeitet werden können. Dabei ist der Fernzugriff durch ein geeignetes sicheres technisches Verfahren zu ermöglichen, das einen hohen Sicherheitsstandard gewährleistet.“\r\n24\t§ 370a\tRedaktionelle Folgeänderung\t\r\n25\t§ 377\tRedaktionelle Folgeänderung\t\r\n26\t§ 394\tErrichtung eines bundesweiten, öffentlich zugänglichen Katasters automatisierter externer Defibrillatoren (AED), die für die Benutzung durch Laien vorgesehen sind\tKeine Stellungnahme der BÄK:\r\n\t\t\tArt. 2: Weitere Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\n\t§ 75\tModifizierte Berichtspflichten der KBV aufgrund der Einführung der Akutleitstellen\tKeine Stellungnahme der BÄK\r\n\t\t\tArt. 3: Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\r\n\t§ 12b\tFolgeänderung zu §§ 123, 123b SGB V\t\r\n\t\t\tArt. 4: Änderung der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung\r\n\t§ 3\tFolgeänderung zu §§ 123, 123b SGB V\t\r\n\t\t\tArt. 5: Änderung des Apothekengesetzes\r\n1\t§ 12b\tVersorgungsvertrag zur Versorgung von Notdienstpraxen in INZ mit Arzneimitteln zwischen Apothekeninhaber, KV und beteiligtem Krankenhaus\tStellungnahme der BÄK:\r\nDie vorgesehene engere Verzahnung zwischen der Notdienstversorgung von Notdienstpraxen und Apotheken ist aus Sicht der Bundesärztekammer grundsätzlich zu begrüßen. Entsprechende Verträge müssen allerdings mit den INZ und nicht nur mit den Notdienstpraxen geschlossen werden können, denn der Kooperationsbedarf besteht auch außerhalb der Öffnungszeiten der Notdienstpraxen, wenn nur die Notaufnahme des Krankenhauses zur Verfügung steht. Es ist außerdem nicht sachgerecht, die Abgabemöglichkeit von Medikamenten zur Überbrückung auf die Zeit vor Wochenenden oder Feiertagen zu begrenzen, denn ein solcher Bedarf kann sich auch ergeben, wenn eine Patientin oder ein Patient am späten Abend oder in der Nacht vor einem Werktag ein Medikament, z. B. ein Antibiotikum, benötigt. \r\nDarüber hinaus ist kritisch zu hinterfragen, warum vorhandene Krankenhausapotheken von den Kooperationen in der Notfallversorgung ausgeschlossen werden.\r\nUniversitätskliniken und Krankenhäuser der Maximalversorgung, die eigene Krankenhausapotheken haben, sollten legitimiert werden, die Abgabe von Bedarfsmedikamenten in den INZ selbst vorzunehmen. Der Medikamentenbedarf von Notaufnahme und INZ sowie die Medikamentenabgabe lassen sich sonst kaum gewährleisten. \r\nÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nKrankenhausapotheken sollten die Versorgung von Patienten des INZ mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten wie öffentlichen Apotheken mit einem Vertrag nach § 12b Apothekengesetz-E ermöglicht werden.\r\n(3b) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 dürfen Ärzte einer Notdienstpraxis des INZ nach § 123 Absatz 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, solange kein Vertrag nach § 12b Apothekengesetz mit einer notdienstpraxisversorgenden Apotheke besteht, im Rahmen der Notfallversorgung Arzneimittel für den akuten Bedarf an Patienten der Notdienstpraxis des Integrierten Notfallzentrums (INZ) in einer zur Überbrückung benötigten Menge abgeben, soweit im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt.\r\n2\t§ 20\tPauschaler Zuschuss für Apotheken mit Versorgungsvertrag\tKeine Stellungnahme der BÄK\r\n3\t§ 25\tOrdnungswidrigkeit\t\r\n\t\t\tArt. 6 Änderung der Apothekenbetriebsordnung\r\n1\t§ 1a\tNotdienstpraxenversorgende Apotheken\tKeine Stellungnahme der BÄK\r\n2\t§ 3\tVorgaben zum Personal auch für notdienstpraxenversorgende Apotheken\tKeine Stellungnahme der BÄK\r\n3\t§ 4\tErlaubnis zweiter Offizin mit Lagerräumen am INZ-Standort\tKeine Stellungnahme der BÄK\r\n4\t§ 23\tDienstbereitschaft notdienstpraxenversorgender Apotheken\tKeine Stellungnahme der BÄK\r\n\t\t\tArt. 7: Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung\r\n1\t§ 12\tFolgeänderung zu § 394 SGB V und § 17a Medizinprodukte-Betreiberverordnung\t\r\n2\t§ 17a\tMeldeverpflichtung für Bertreiber von automatisierten externen Defibrillatoren (AED) an das AED-Kataster\tKeine Stellungnahme der BÄK\r\n\t\t\tArt. 8: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes\r\n1\t§ 4\tAusnahme von der Erlaubnispflicht für die Ausfuhr und Einfuhr von Betäubungsmitteln als Rettungsdienstbedarf in angemessenen Mengen\tKeine Stellungnahme der BÄK\r\n2\t§ 11\tErweiterung der Verordnungsermächtigung auf Regelungen über das Mitführen von Betäubungsmitteln auf Fahrzeugen des Rettungsdienstes im grenzüberschreitenden Verkehr\t\r\n\t\t\tArt. 9: Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung\r\n1\t§ 13\tAusnahme für Durchfuhr einer angemessenen Menge an Betäubungsmitteln als Rettungsdienstbedarf auf dem Fahrzeug eines ausländischen Rettungsdienstes\t\r\n2\t§ 15\tAusnahme von Ein- und Ausfuhrgenehmigung für Zubereitungen der in den Anlagen II und III des BtMG aufgeführten Stoffe auf einem Fahr-zeug des Rettungsdienstes in angemessener Menge als Rettungsdienstbedarf\t\r\n\t\t\tArt. 10: Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte\r\n\t§ 19a\tGleichmäßige zeitliche Verteilung der offenen Sprechstunden innerhalb der jeweiligen Arztgruppe\tKeine Stellungnahme der BÄK\r\n\t\t\tArt. 11: Inkrafttreten\r\n\t\t\t\r\n\tGgf. weitere Anmerkungen\t\tEinbindung der Bevölkerung, Stärkung von Gesundheitskompetenz und Gesundheitssystemkompetenz \r\nGrundsätzlich wird es personell nicht möglich sein, alle gesundheitlichen Anliegen der Bevölkerung als Akut- und Notfälle zu bedienen. Unbedingt erforderlich ist daher aus Sicht der Bundesärztekammer nicht nur zur Nutzung der 116 117 aufzurufen, sondern durch geeignete Maßnahmen auf ein Verständnis für die Strukturen der Akut- und Notfallversorgung hinzuwirken und Informationen zu deren sachgerechter Inanspruchnahme zu vermitteln. Es bedarf einer deutlichen Steigerung der Gesundheitskompetenz der Bürgerinnen und Bürger durch niedrigschwellige und zielgruppenspezifische Informationsangebote in den Lebenswelten (siehe auch 127. Deutscher Ärztetag 2023, Drs. III-01 „Bildungsziel Gesundheitskompetenz - Strategie und Gesamtkonzept für gesundheitskompetente Schulen entwickeln und umsetzen“). \r\nDarüber hinaus muss die Bevölkerung im Sinne einer Gesundheitssystemkompetenz spezifisch über das System der Akut- und Notfallversorgung aufgeklärt werden. Dazu gehört die Beauftragung einer barrierefreien, mehrsprachigen und multimedialen Aufklärungs- und Informationskampagne für unterschiedliche und insbesondere auch vulnerable, schwer erreichbare Zielgruppen, die sofort starten und laufend an die Entwicklungen der Notfallreform angepasst werden muss. Hiermit könnte zum Beispiel das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) beauftragt werden. Das Zurverfügungstellen entsprechender Informationen auf Plattformen wie z. B. Gesundheitsinformation.de oder gesund.bund.de reicht nicht aus. Ziel der Kampagne ist, dass möglichst viele Menschen die vorgesehenen Versorgungspfade der Notfallversorgung kennen und situationsgerecht nutzen.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-04"}]},{"statementNumber":"SG2407190008","regulatoryProjectNumber":"RV0010509","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und Reform der Vergütungsstrukturen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8d/cc/336709/Stellungnahme-Gutachten-SG2407190008.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kurzbewertung des Gesetzentwurfs\r\nDie mit dem Gesetzentwurf verfolgte Absicht einer grundlegenden Krankenhausreform in Deutschland ist aus Sicht der Bundesärztekammer zu unterstützen. Der Referentenentwurf enthält dafür in einigen Punkten richtige Ansätze. \r\nEine umfassende Reform kann jedoch nur gelingen, wenn Bund und Ländern sie gemeinsam umsetzen und dabei den Sachverstand der Ärzteschaft und der weiteren Akteure des selbstverwalteten Gesundheitswesens einbinden. Diesem Anspruch wird der vorgelegte Referentenentwurf nicht gerecht. \r\nDer Referentenentwurf verfehlt zudem in wesentlichen Punkten die selbstgesteckten Ziele von Qualitätsverbesserung, Entbürokratisierung und Sicherung der flächendeckenden Versorgung. \r\nDie ärztliche Weiterbildung und Fragen der ärztlichen Personalausstattung werden nicht ausreichend berücksichtigt. \r\nDeswegen hält die Bundesärztekammer an vielen Stellen Änderungen am Referentenentwurf für erforderlich. Die Bundesärztekammer steht bereit, den ärztlichen Sachverstand in den weiteren Reformprozess einzubringen, um eine dauerhaft tragfähige, qualitativ hochwertige, patienten- und mitarbeitergerechten Krankenhausversorgung in Deutschland zu gewährleisten. \r\nAusgangslage und Zielbild einer Reform aus Sicht der Bundesärztekammer\r\nDie Krankenhausversorgung in Deutschland ist derzeit von einer gravierenden Überlastung des Personals, von wirtschaftlichen Schwierigkeiten vieler Krankenhäuser, von ungenutzten Potentialen bei der sektorenverbindenden Versorgung sowie vom Nebeneinander einer hohen Krankenhausdichte in den Ballungsräumen und einer Gefährdung der flächendeckenden Versorgung in manchen ländlichen Regionen gekennzeichnet. \r\nZugleich wird der Versorgungsbedarf angesichts der demographischen Entwicklung und des medizinischen Fortschritts in den kommenden Jahren weiter steigen, während sich der Fachkräftemangel angesichts der Demographie in der Ärzteschaft und in weiteren Gesundheitsberufen erheblich verschärfen wird. Die Frage nach dem in der Patientenversorgung tätigen Personal wird daher in den kommenden Jahren zum eigentlichen Schlüsselthema für Versorgungsqualität und -sicherheit werden.\r\nAngesichts dieser Herausforderungen muss sich jede Reform zunächst daran messen lassen, ob sie zu den dringend erforderlichen Verbesserungen bei Personalausstattung, Arbeitsbedingungen, Qualifizierung und Nachwuchsgewinnung führt. In diesem Zusammenhang sind die Auswirkungen der Reform auf die ärztliche Weiterbildung und auf die ärztliche Personalausstattung von zentraler Bedeutung. Von besonderer Relevanz ist außerdem eine durchgreifende Entbürokratisierung, weil damit dringend benötigte Zeit für die Patientenversorgung erschlossen und zugleich die Berufszufriedenheit erhöht werden kann.\r\nStrukturell muss die Reform zu mehr Aufgabenteilung und Kooperation unter den Krankenhäusern, zu mehr Konzentration in der Spezialversorgung und zugleich zu einer nachhaltigen Stabilisierung der flächendeckenden Grundversorgung führen. Im Flächenstaat Deutschland dürfen dünn besiedelte Regionen nicht von der Versorgung abgekoppelt werden. Dort müssen gleichwertige Lebensverhältnisse gewährleistet bleiben.\r\nSchließlich wird eine Krankenhausreform ins Leere laufen, wenn sie nicht mit einer nachhaltigen Stärkung der ambulanten Versorgung, mit einer stimmigen Reform der Notfallversorgung und mit einer konsequenten Förderung der sektorenverbindenden Versorgung verbunden wird. \r\nDiese Ziele können nur erreicht werden, wenn ihre Umsetzung in einer Balance zwischen einem klaren, bundesweit mit den Ländern konsentierten Zielbild und einer angemessenen Berücksichtigung der gewachsenen Krankenhausstrukturen und regionaler Besonderheiten vollzogen wird. Die föderale, grundgesetzlich vorgegebene Aufgabenteilung zwischen Bund und Ländern darf deswegen nicht als Hindernis gesehen werden, sondern muss im Gegenteil durch kluge Regelungen als Stärke erschlossen werden. \r\nZu den besonderen Stärken des deutschen Gesundheitswesens gehört auch das Prinzip der Selbstverwaltung, das für Sachnähe und fachliche Kompetenz steht. Bei der Konzeption und Umsetzung der Reform müssen deswegen das Versorgungswissen und der sektorenübergreifende ärztliche Sachverstand, wie ihn die Landesärztekammern und die Bundesärztekammer repräsentieren, ebenso wie die weiteren Akteure des selbstverwalteten Gesundheitswesens umfassend eingebunden werden.\r\nBewertung wesentlicher Inhalte des Referentenentwurfs\r\nDer Referentenentwurf benennt drei zentrale Ziele der Krankenhausreform: Sicherung und Steigerung der Behandlungsqualität, Gewährleistung einer flächendeckenden medizinischen Versorgung sowie Entbürokratisierung. Damit werden zwar Gesichtspunkte genannt, die auch aus Sicht der Bundesärztekammer von großer Bedeutung sind (vgl. 2.). Es wird jedoch kein umfassendes Zielbild beschrieben. Der Referentenentwurf enthält eine Reihe positiver Ansätze, wird im Ganzen jedoch weder den selbstgesteckten Zielen noch den aus ärztlicher Sicht weiteren wesentlichen Anforderungen ausreichend gerecht:\r\nBürokratiefolgen\r\nDer Gesetzentwurf enthält einige bürokratiebegrenzende Maßnahmen (z. B. Einrichtung einer Datenbank zur Vermeidung von Doppelprüfungen durch die Medizinischen Dienste [§ 283 Abs. 5 SGB V], Abschaffung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren [§ 136c SGB V], Übergang von Einzelfallprüfungen zu Stichprobenprüfungen [§ 17c KHG]), die ausdrücklich zu begrüßen sind. Im Ganzen würde der Referentenentwurf aber zu einem weiteren Bürokratieanstieg führen (vgl. die Auflistung unter VI. Nr. 4 der Begründung des Gesetzentwurfs). Die Einführung der Vorhaltefinanzierungssystematik bei gleichzeitiger Beibehaltung der komplexen DRG-Fallpauschalenregularien lässt eine weitere Steigerung der Komplexität der Betriebsmittelfinanzierung erwarten. In Verbindung mit den Vorgaben des Krankenhaustransparenzgesetzes verfehlt der Referentenwurf damit insgesamt das selbstgesteckte Ziel der Entbürokratisierung und nimmt hin, dass wertvolle Arbeitszeit von Ärztinnen und Ärzten sowie Angehörigen der weiteren Berufsgruppen zulasten der Patientenversorgung auf bürokratische Aufgaben verwendet werden muss. \r\nLeistungsgruppensystematik\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist es zu begrüßen, dass die Reform zunächst von den in Nordrhein-Westfalen – im Einvernehmen mit den Landesärztekammern, der Krankenhausgesellschaft, der GKV und der weiteren Beteiligten – entwickelten Leistungsgruppen ausgehen soll. Dies muss im Gesetz nicht nur mit Blick auf die Qualitätsanforderungen (§ 135e Abs. 4 SGB V), sondern auch für die Fallzuordnung („Grouper“) klargestellt werden. Denn für die Steuerungswirkung der Leistungsgruppen kommt es entscheidend auf die Frage an, welche Fälle durch die Leistungsgruppenzuordnung den Krankenhäusern konkret entweder zugewiesen oder entzogen werden. \r\nEs ist sachgerecht, dass der Referentenentwurf eine – auch aus Sicht der Bundesärztekammer wünschenswerte – Ergänzung und Weiterentwicklung der Leistungsgruppensystematik in einem Ausschuss vorsieht (§ 135 e Abs. 3 SGB V), in dem die Bundesärztekammer sowie weitere Akteure der Selbstverwaltung mitwirken sollen. Wesentlich ist, dass sich die Arbeit dieses Ausschusses nicht nur auf die Qualitätskriterien, sondern auch auf die Fallzuordnung der Leistungsgruppen bezieht. Die Beratung im Ausschuss wird dann eine sachgerechte Weiterentwicklung der Leistungsgruppen ermöglichen. \r\nEs ist hingegen nicht nachvollziehbar, dass der Referentenentwurf im Vorgriff auf diese Beratungen bereits Änderungen an den Berechnungsregeln für die Mindestfacharztzahlen der Leistungsgruppen vorgibt, die im Übrigen nicht sachgerecht sind und zu Problemen in der flächendeckenden Grundversorgung führen können. Dies gilt in gleicher Weise für die Qualitätskriterien der fünf weiteren geplanten Leistungsgruppen (Anlage 2 des Referentenentwurfs). \r\nDer Referentenentwurf lässt einerseits offen, welche Fälle diesen neuen Leistungsgruppen zugeordnet werden sollen und gibt andererseits Mindestvorgaben für Facharztzahlen vor, die aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar sind und mindestens zum Teil nicht erreicht werden können. Damit drohen kritische Auswirkungen des Gesetzes gerade in so sensiblen Bereichen wie der Versorgung von Kindern und Jugendlichen, von Schwerstverletzten, Infektionspatienten und in der Notfallversorgung.\r\nBeispielhaft hat die Landesärztekammer Hessen die Qualitätsanforderung für die Leistungsgruppe Notfallmedizin auf ihre Realisierungsmöglichkeit geprüft:\r\n•\tDanach müssen mindestens 5 Fachärztinnen und -ärzte in einer Notaufnahme mit mindestens 80 Prozent Vollzeitäquivalent tätig sein, von denen wiederum mindestens 3 über die Zusatzweiterbildung (ZWB) Klinische Akut- und Notfallmedizin verfügen.\r\n \r\n•\tMitte März verzeichnete die Landesärztekammer Hessen 142 stationär tätige Kammermitglieder mit dieser ZWB, die an 62 Kliniken tätig waren. Von diesen 62 Kliniken sind wiederum nur in 18 Kliniken ≥ 3 Ärztinnen und Ärzte mit dieser ZWB tätig. Ob diese Ärztinnen und Ärzte in einer Notaufnahme oder einer anderen klinischen Abteilung tätig sind, lässt sich zudem nicht feststellen. In den übrigen 44 Kliniken sind nur jeweils 1 oder 2 Mitglieder mit dieser ZWB tätig.\r\n•\tIn Hessen gibt es jedoch aktuell 87 Standorte mit Notfallversorgung. Damit wäre Hessen nicht in der Lage, die geforderten fachärztlichen Qualifikationen zu erfüllen.\r\n•\tRein rechnerisch bräuchte Hessen für 87 Standorte 261 Ärztinnen und Ärzte mit dieser ZWB. 119 weitere Ärztinnen und Ärzte müssten innerhalb kürzester Zeit (die vorgegebene Weiterbildungszeit beträgt 24 Monate unter Leitung eines Weiterbildungsbefugten an einer Stätte) weitergebildet werden und dies an Häusern mit mindestens 3 Inhabern der ZWB. \r\n•\tAktuell verteilen sich die 20 Weiterbildungsbefugten auf 19 Klinikstandorte, so dass diese mindestens 6,2 Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung gleichzeitig beschäftigen müssten, um das Bundesland Hessen schnellstmöglich zur „qualifizierten“ Notfallbehandlung zu befähigen. In der Realität sind zumeist nicht mehr als zwei weiterzubildende Fachärztinnen und -ärzte in einer Zentralen Notaufnahme angestellt, d. h., dass realistisch frühestens 2030 die notwendige Zahl an Fachärztinnen und -ärzten zur Verfügung stünde.\r\nEs ist davon auszugehen, dass sich die hier gezeigten Probleme auch in anderen Bundländern ergeben.\r\nDarüber hinaus wirft die Absicht, die Leistungsgruppensystematik um Mindestfallzahlen zu erweitern („Mindestvorhaltezahlen“, § 135f SGB V) und für die „Onkochirurgie“ weitere Anforderungen zu stellen (§ 40 KHG i.V.m. § 8 Abs. 4 KHEntG), eine ganze Reihe von fachlichen und rechtlichen Fragen auf und birgt Risiken für eine versorgungsorientierte Umsetzung der Reform. \r\nDas Gesetz sollte deswegen keine Regelungen zur Berechnung der Mindestfacharztzahlen, zur Fallzuordnung und Qualitätsanforderungen für die geplanten fünf weiteren Leistungsgruppen, für Mindestvorhaltezahlen oder die Onkochirurgie enthalten. Das Gesetz sollte stattdessen vorsehen, dass diese Fragen durch den „Leistungsgruppenausschuss“ nach § 135e Abs. 3 zu beraten sind und auf dieser Grundlage Teil der Rechtsverordnung nach § 135e Abs. 2 werden.\r\nAuswirkungen auf die ärztliche Weiterbildung\r\nDie absehbaren Auswirkungen der geplanten Krankenhausreform auf die ärztliche Weiterbildung sind bisher im Referentenentwurf nicht ausreichend berücksichtigt. Dabei ist die ärztliche Weiterbildung die zentrale Voraussetzung dafür, dass auch in Zukunft genügend gut qualifizierte Fachärztinnen und Fachärzte für die Patientenversorgung zur Verfügung stehen. \r\n\r\nDie Auswirkungen der neuen Leistungsgruppensystematik auf die ärztliche Weiterbildung sind komplex und müssen differenziert betrachtet werden. Je nach Ausgestaltung kann daraus sowohl eine Stärkung als auch eine empfindliche Schwächung der ärztlichen Weiterbildung resultieren. \r\nLeistungsgruppen sollten sich deswegen so weit als möglich an der Systematik der ärztlichen Weiterbildungsordnung orientieren, wie dies bei den 60 Leistungsgruppen aus dem NRW-Krankenhausplan überwiegend der Fall ist. \r\nIm Gesetz sollte explizit vorgesehen werden, dass der „Leistungsgruppenausschuss“ nach § 135e SGB V bei der Erstellung seiner Empfehlungen die Auswirkungen auf die ärztliche Weiterbildung zu berücksichtigen hat. \r\nWenn die Leistungsgruppenplanung zu einer stärkeren Zentralisierung weiterbildungsrelevanter Versorgungsinhalte führt, muss auf eine verstärkte Kooperation von Krankenhäusern, die solche Versorgungsaufträge erhalten, mit anderen Krankenhäusern und weiteren Einrichtungen der Patientenversorgung in der ärztlichen Weiterbildung hingewirkt werden. Dabei sind auch arbeits- und steuerrechtliche Fragen (z. B. Arbeitnehmerüberlassung) in den Blick zu nehmen. Die ärztliche Weiterbildung muss außerdem künftig im stationären wie im ambulanten Bereich ausreichend und angemessen finanziert werden.\r\nÄrztliche Personalausstattung\r\nEine stabile und qualitativ hochwertige Versorgung hängt entscheidend von der ärztlichen Personalausstattung ab. Die aktuell in den Leistungsgruppen nach dem NRW-Modell vorgegebenen Facharztzahlen sollen die fachärztliche Rufbereitschaft (sogenannter „Hintergrunddienst“) auf einem Mindestlevel sichern. Sie dürfen nicht mit einer Bemessung der insgesamt erforderlichen ärztlichen Personalausstattung verwechselt oder vermischt werden, zu der Fachärztinnen und Fachärzte, aber auch Ärztinnen und Ärzte in der Weiterbildung gehören. \r\nZur Bestimmung einer aufgaben- und patientengerechten ärztlichen Personalausstattung auf Ebene von Abteilungen oder Leistungsgruppen hat die Bundesärztekammer ein ärztliches Personalbemessungsinstrument entwickelt. Dieses Personalbemessungsinstrument ist nicht nur – wie im Referentenentwurf – in der Gesetzesbegründung zu nennen, sondern im Gesetzestext selbst zu verankern. \r\nDenn für die Weiterentwicklung der Leistungsgruppen, für krankenhausplanerische Auswahlentscheidungen und auch als Basis für eine verlässliche Refinanzierung der aufgaben- und patientengerechten ärztlichen Personalausstattung ist ein verbindlicher Maßstab erforderlich.\r\nSektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen\r\nSektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen können in der richtigen Ausgestaltung ein wichtiger Beitrag zu einer sektorenverbindenden Versorgung sein. Beispielsweise könnten dort Patientinnen und Patienten versorgt werden, die nach einem ambulanten Eingriff noch Unterstützung benötigen. \r\nAuch könnten Ressourcen geschont und größere Kliniken durch Verlegung von Patientinnen und Patienten in diese Einrichtungen entlastet werden, wenn z. B. zur Fortführung der eingeleiteten Therapie das komplette Leistungsspektrum eines Maximalversorgers nicht mehr benötigt wird. \r\nAll dies setzt aber klare Vorgaben zur personellen und technischen Ausstattung einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung voraus. Die Patientinnen und Patienten haben einen Anspruch darauf zu wissen, was für eine Ausstattung sie in einer solchen Einrichtung erwarten dürfen. \r\nWenn der Referentenentwurf auf die Vorgaben des SGB V verweist, die für ein Krankenhaus gelten (gemäß § 107 Abs. 1 SGB V unter anderem: „jederzeit verfügbares ärztliches, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technisches Personal“) steht dies in einem Spannungsverhältnis zu anderen Vorgaben des Referentenentwurfs, die offenbar nicht von einer kontinuierlichen ärztlichen Präsenz und – mit Blick auf die sogenannte medizinisch-pflegerische Versorgung – nicht einmal von einer umfassenden ärztlichen Leitung ausgehen. Der Verweis auf noch zu treffende Vereinbarungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherungen, § 115g Abs. 3 und § 115h Abs. 3 SGB V) reicht an dieser Stelle nicht aus. \r\nKritisch anzumerken ist, dass bei der weiteren Ausgestaltung und bei der Planung der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen keine Beteiligung der Bundesärztekammer (§ 115g Abs. 3 und § 115 h Abs. 3 SGB V) und auch keine Einbeziehung der Landesärztekammern bei den konkreten Standortentscheidungen (§ 6b KHG) vorgesehen ist. Angesichts der Rolle der Ärztekammern als sektorenübergreifende Vertretung der Ärzteschaft und im Hinblick auf die offenen Fragen, wie ärztliche Weiterbildung unter diesen Bedingungen gelingen kann,  fordert die Bundesärztekammer eine solche Beteiligung.\r\nEs bleibt in diesem Zusammenhang fraglich, wie sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen angesichts der begrenzten Personalressourcen der Krankenhäuser die ihnen neu zugedachte Rolle in der hausärztlichen Versorgung (§ 116a Abs. 3 SGB V) wahrnehmen sollen. \r\nUnabhängig davon erwarten niedergelassene Ärztinnen und Ärzte zu Recht, dass die durch langjährige politische Versäumnisse entstandenen Versorgungsprobleme im ambulanten Bereich nicht durch einen (kaum realistischen) Ersatz durch Krankenhäuser überdeckt werden. Erforderlich ist unverändert eine substanzielle Stärkung der originären haus- und fachärztlichen ambulanten Versorgung.\r\nHinzu kommt, dass der Gesetzentwurf in der Begründung den sogenannten sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen (früher Level-Ii-Kliniken) eine besondere Rolle für die allgemeinmedizinische Weiterbildung zuweist (Begründung zu § 116a Abs. 3 SGB V). Dieser umfassenden Rolle können die sektorenübergreifenden Einrichtungen nicht gerecht werden. \r\n \r\nDiese Einrichtungen können zwar voraussichtlich einen Beitrag zur ärztlichen Weiterbildung leisten, es ist jedoch relevant, inwieweit dort ärztliche Weiterbildungsinhalte erworben werden können. Dies hängt wiederum vom konkreten Leistungsspektrum ab. Zukünftige Hausärztinnen und Hausärzte müssen im Rahmen ihrer Weiterbildung sowohl die originäre hausärztliche Versorgung in hausärztlichen Praxen oder MVZ als auch für eine gewisse Zeit eine (akut-)stationäre Versorgung in einem Krankenhaus kennenlernen, z. B. in Einrichtungen mit Teilnahme an der Notfallversorgung.\r\nAuswirkungen auf die Behandlungsqualität\r\nDas Ziel der Verbesserung der Behandlungsqualität ist begrüßenswert. Die Festlegung von Mindestvoraussetzungen der Struktur- und Prozessqualität sowie Mindestvorhaltezahlen für die geplanten Leistungsgruppen können Wege dahin sein. \r\nDer Einfluss der Qualitätsdimensionen Struktur und Prozess auf die Dimension der Ergebnisqualität ist allerdings weder geradlinig noch eindeutig. Eine evidenzbasierte Ableitung von Struktur- und Prozessvorgaben aus Leitlinien oder sonstigen Quellen wird nicht immer möglich sein. \r\nAuch wird der notwendige Nachweis der Erfüllung von Mindestanforderungen im Sinne des Gesetzes unweigerlich eine Vielzahl neuer Datenflüsse und Meldefristen auslösen, es wird also weiterer Dokumentationsaufwand entstehen. Dies ist nur zu tolerieren, wenn an anderer Stelle im Gegenzug Bürokratie im mindestens gleichen Umfang abgebaut wird, etwa bei den Richtlinien des G-BA. \r\nBetriebskostenfinanzierung und Vorhaltevergütung\r\nDer Gesetzentwurf enthält einige Maßnahmen zur finanziellen Stärkung der Krankenhäuser. Dazu gehören die vollständige Refinanzierung von Tarifsteigerungen auch des ärztlichen Personals, die Berücksichtigung des vollen Orientierungswertes und zusätzliche Förderungen für einzelne Versorgungsbereiche. \r\nIm Ganzen wird jedoch die notwendige schnelle Stabilisierung bei der Betriebskostenfinanzierung verfehlt. Damit sind in den Ländern weiterhin Situationen zu befürchten, in denen versorgungsrelevante Krankenhäuser in finanzielle Schieflagen geraten, bevor die eigentliche Krankenhausreform überhaupt greifen kann. \r\nDie Bundesärztekammer begrüßt grundsätzlich das mit der Einführung einer Vorhaltefinanzierung langfristig adressierte Ziel, einen maßgeblichen Sockel der Betriebsmittelfinanzierung unabhängig von der Fallzahl und dem damit verbundenen Fehlanreiz der Mengenausweitung zu garantieren. \r\nDie konkreten Regelungen des Referentenentwurfs zur Vorhaltevergütung überzeugen jedoch nicht. Es ist nicht erkennbar, dass es mit diesen Regelungen gelingen kann, die Fehlanreize der bisherigen DRG-Vergütung zu korrigieren und versorgungsnotwendigen Krankenhäusern eine verlässliche wirtschaftliche Grundlage für eine bedarfsgerechte Patientenversorgung zu geben. \r\nDenn mit dem vorliegenden Entwurf können weder das Ziel der fallzahlunabhängigen Betriebsmittelfinanzierung noch eine weitgehende Ablösung der Fallpauschalensystematik erreicht werden. Sowohl die Vorhaltefinanzierung, die Leistungsgruppensystematik als auch die Rest-DRGs bleiben unter einem Fallzahlbezug bzw. in Abhängigkeit des Case-Mix der jeweiligen Fachabteilung und Klinik.\r\nDie Gestaltung der Vorhaltevergütung ist deswegen – mindestens im Sinne der Weiterentwicklung – konzeptionell noch einmal grundlegend neu zu fassen. Leitend muss dabei der Gedanke sein, dass für die Vorhaltung in der Krankenhausversorgung die Personalausstattung von zentraler Bedeutung ist. Die Vorhaltevergütung muss eine für den krankenhausplanerisch zugewiesenen Versorgungsauftrag des Krankenhauses patienten- und aufgabengerechte Personalausstattung sichern. Für den ärztlichen Bereich ist dabei das ärztliche Personalbemessungsinstrument der Bundesärztekammer zugrunde zu legen. Anstelle des im Referentenentwurf vorgesehenen Fallzahlbezuges ist die Vorhaltevergütung am Umfang des Versorgungsauftrages und an der zu versorgenden Population auszurichten. Dazu ist das System der Vorhaltevergütung auch nach einer ersten Einführung im Sinne eines lernenden Systems fortzuentwickeln.\r\nInvestitionsförderung, Transformationsfonds\r\nMit Blick auf die Investitions- und Transformationskosten ist der angekündigte Fonds in der Höhe von 50 Mrd. EUR (über 10 Jahre ab 2026, § 12b KHG) zu begrüßen. Die tatsächlichen Transformationskosten einer großen Krankenhausreform dürften allerdings deutlich höher liegen, insbesondere wenn auch die dringend notwendigen Investitionen für Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen und für die IT-Entwicklung und die Gewährleistung der Cybersicherheit berücksichtigt werden. \r\nEine Finanzierung des Bundesanteils aus Beitragsmitteln der gesetzlichen Krankenversicherung steht allerdings nicht im Einklang mit dem Grundsatz, dass diese Mittel für die Betriebskostenfinanzierung und nicht für Investitionskosten bestimmt sind. \r\nDie Bundesärztekammer hält es für richtig, dass Bund und Länder die Transformationskosten der Reform gemeinsam tragen, und spricht sich dazu für eine ergänzende Steuerfinanzierung, entweder unmittelbar aus Bundesmitteln oder aber in Form von Steuerzuschüssen an den Gesundheitsfonds, aus, um entsprechende Beitragserhöhungen (z. B. der Zusatzbeiträge) in der gesetzlichen Krankenversicherung vermeiden zu können. Zudem ist absehbar, dass eine Überlastung des Gesundheitsfonds ggf. zu Einschnitten in der Versorgung in anderen Bereichen führen könnte.\r\nBerücksichtigung regionaler Besonderheiten\r\nDer Bund greift mit dem Gesetzentwurf faktisch tief in die Zuständigkeit der Bundesländer für die Festlegung der Krankenhausstrukturen ein. Die Gestaltungs- und Entscheidungsmöglichkeiten der Länder mit Blick auf regionale Besonderheiten und Versorgungserfordernisse werden damit deutlich eingeschränkt. Die den Ländern schematisch eröffnete Möglichkeit, unter bestimmten Erreichbarkeitsvoraussetzungen Ausnahmen zuzulassen (§ 6a Abs. 2 KHG), kann diese Effekte nicht sachgerecht ausgleichen. Die Erreichbarkeitskriterien (30 bzw. 40 Minuten; § 6a Abs. 2 KHG) sind außerdem im Gesetzestext – auch unter Berücksichtigung des Verweises auf die G-BA-Regelungen in der Begründung – zu unklar gefasst und mit Blick auf die Heterogenität der Leistungsgruppen nicht ausreichend differenziert.\r\nFolgenabschätzung und Auswirkungsanalyse\r\nEine grundlegende Krankenhausreform bedarf einer sorgfältigen Folgenabschätzung, bevor durchgreifende Veränderungen vorgenommen werden. Die im Referentenentwurf vorgesehenen Evaluationen kommen insoweit zu spät. Es erscheint u. a. fraglich, ob die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung und die Existenzsicherung kleiner Kliniken mit dem vorliegenden Referentenentwurf erreicht werden kann.\r\nDie zuletzt von Mitgliedern der Regierungskommission skizzierten Möglichkeiten einer Auswirkungsanalyse weisen ausweislich der Ausführungen der Autoren noch zahlreiche Unschärfen und methodische Beschränkungen auf. Sie sind daher unter Einbeziehung der Bundesärztekammer und der weiteren Partner in der Selbstverwaltung fortzuentwickeln. \r\nAngesichts der Tragweite der geplanten Reform ist ein Monitoring auch im Verlauf der Reform unerlässlich. Dieses sollte sowohl Auswirkungen auf die medizinische Versorgung und die Flächendeckung der medizinischen Versorgungsangebote als auch auf die finanzielle Situation und Entwicklung der Kliniken in den Blick nehmen. \r\nUnter der gemeinsamen getragenen Prämisse eines in Zukunft „lernenden Systems“ sollten Zwischenergebnisse dieser Analyse zeitnah (jährlich) u. a. als Basis für die Weiterentwicklung der Vorhaltefinanzierung, der Rest-DRG-Systematik sowie der Leistungsgruppen zur Verfügung stehen. \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"statementNumber":"SG2409240013","regulatoryProjectNumber":"RV0010509","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und Reform der Vergütungsstrukturen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/93/a4/356919/Stellungnahme-Gutachten-SG2409240013.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"in den kommenden Wochen und Monaten wird der Entwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes\r\nim Bundestag und in den Ausschüssen beraten. Obwohl dieser Gesetzentwurf als\r\nnicht zustimmungspflichtig eingebracht wurde, drohen schwierige Verhandlungen mit den Bundesländern\r\nmit einem ungewissen Ausgang im Vermittlungsausschuss. Diese Ungewissheit über das\r\nInkrafttreten einer Krankenhausreform noch in dieser Legislaturperiode besorgt uns sehr.\r\nWir, die Bundesärztekammer (BÄK), der Deutsche Pflegerat (DPR), der Marburger Bund (MB) und die\r\nDeutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), sehen die dringende Notwendigkeit, noch in dieser Legislaturperiode\r\nein in die Zukunft weisendes Krankenhausreformgesetz in Kraft treten zu lassen. Aus diesem\r\nGrund appellieren wir an Sie als verantwortliche Abgeordnete im Deutschen Bundestag, sich für\r\nzielführende Kompromisse in diesem Gesetzgebungsverfahren einzusetzen, die es am Ende ermöglichen,\r\nein Gesetz auf Basis einer breiten Zustimmung zwischen Bund und Ländern zu verabschieden. Sollte dieses\r\nGesetz scheitern, droht uns eine lähmende Phase der Unsicherheit bei der Standortentwicklung der\r\nKrankenhäuser über die nächste Bundestagswahl hinaus. Für die Beschäftigten in den Krankenhäusern,\r\ndie sich um die Zukunft der Patientenversorgung an ihrem Standort einsetzen, wäre das ein fatales Signal.\r\nDie Verantwortlichen in den Krankenhäusern brauchen Planungssicherheit in Form von verlässlichen\r\nRahmenbedingungen, um die notwendigen Voraussetzungen in Form von Personalplanungen und\r\nInvestitionen für ihr Leistungsspektrum der Zukunft zu entwickeln.\r\nVor dem Hintergrund der festgefahrenen Verhandlungen zwischen Bund und Ländern schlagen wir Ihnen\r\neinige konkrete Anpassungen im Gesetz vor, die dazu führen, dass die vom Bundesgesundheitsminister\r\nverfolgten Ziele der qualitätsorientierten Konzentration komplexer Patientenbehandlungen, der Sicherung\r\nder Patientenversorgung in den ländlichen Räumen und der Ausweitung sektorübergreifender und\r\nambulanter Versorgungangebote erreicht werden können.\r\nIm Bereich der Krankenhausplanung sollte in einem ersten Schritt auf die konkret ausformulierte und in\r\nder praktischen Umsetzung stehende Krankenhausplanung des Landes Nordrhein-Westfalen aufgesetzt\r\nwerden. Die vom Bund bisher dazu geplanten strittigen Weiterentwicklungen, wie zum Beispiel die\r\nEinführung von Mindestfallzahlen, zusätzlichen Leistungsgruppen oder Veränderungen bei den Strukturvorgaben\r\nfür die Leistungsgruppen sollten in einer zweiten Entwicklungsphase gemeinsam mit den2\r\nLändern ab dem Jahr 2027 geprüft werden. Ein solches Zwei-Phasenmodell bei der Krankenhausplanung\r\nbietet den Vorteil, die Notwendigkeit von Ergänzungen zum NRW-Planungskonzept auf der Basis des bis\r\ndahin Erreichten zu beurteilen und die Ergänzungen sehr konkret daran auszurichten.\r\nEine anteilige Finanzierung der Betriebskosten durch Vorhaltebudgets wird von uns grundsätzlich\r\nbegrüßt. Die derzeit geplante stark fallzahlabhängige Vorhaltvergütung lehnen wir aber ab. Aus diesem\r\nGrund schlagen wir vor, in einem ersten Schritt auf die Weiterentwicklung der bereits etablierten\r\nfallzahlunabhängigen Finanzierungsinstrumente, wie zum Beispiel Notfallstufenzuschläge, Sicherstellungszuschläge,\r\nZuschläge für Pädiatrie und Geburtshilfe sowie Zentrumszuschläge zu setzen und eine\r\ndarüber hinausgehende umfassende Finanzierungsreform im Anschluss an diese Gesetzgebung gemeinsam\r\nmit den Expertinnen und Experten aus der Selbstverwaltung vorzubereiten. Mit einem solchen\r\nVorgehen ließen sich sehr gezielt und kurzfristig die Krankenhausstandorte unterstützen, die in besonderer\r\nWeise Strukturkosten für die Patientenversorgung, zum Beispiel bei der stationären Notfallversorgung,\r\nzu tragen haben.\r\nDas Vorhaben, einen Teil der heute vor allem in der Grundversorgung tätigen Krankenhausstandorte in\r\nsektorenübergreifende Einrichtungen zur Versorgung der Patientinnen und Patienten, vor allem in den\r\nländlichen Räumen umzubauen, unterstützen wir. Die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen\r\ndafür müssen aber verlässlich und für Krankenhäuser, wie für die Vertragsärztinnen und -ärzte fair\r\nausgestaltet werden, damit sich Planungssicherheit für eine zwischen den Partnern abgestimmte,\r\nbedarfsgerechte regionale Versorgung ergibt. Notwendig dafür sind auch benannte und finanzierte\r\nQualitätsstrukturmerkmale der pflegerischen Versorgung.\r\nEin weiterer, dringend notwendiger Schritt ist die konsequente Entbürokratisierung und Deregulierung\r\ndes Systems dort, wo diese bürokratischen Anforderungen keinen erkennbaren Mehrwert für die\r\nPatientenversorgung und die Weiterentwicklung des Systems bringen. Konkrete Vorschläge dazu liegen\r\nauf dem Tisch und könnten zumindest in Teilen kurzfristig in das KHVVG übernommen werden.\r\nUns ist bewusst, dass es durch Fusionen und Umwandlungen im Ergebnis auch weniger\r\nKrankenhausstandorte geben wird und wir unterstützen diesen Veränderungsprozess, verbunden mit\r\ndem Ziel, die flächendeckende Versorgung in ganz Deutschland dennoch auch weiterhin sicherzustellen.\r\nDamit die Transformation der heutigen Strukturen aber planvoll gestaltet werden kann, brauchen die\r\nKrankenhäuser eine stabile finanzielle Basis, um insbesondere die notwendigen personellen\r\nVoraussetzungen aufgrund der veränderten Patientenströme bewältigen zu können Der kalte\r\nStrukturwandel ungeordneter Versorgungseinschnitte und Leistungskürzungen muss gestoppt werden.\r\nEin wirksamer Inflationsausgleich ist deshalb auch die Voraussetzung für eine gute Krankenhausreform,\r\ndie die Menschen in den Regionen mitnimmt und nicht ratlos zurücklässt.\r\nAbschließend möchten wir ausdrücklich betonen, dass wir, die Bundesärztekammer (BÄK), der Deutsche\r\nPflegerat (DPR), der Marburger Bund (MB) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), obwohl wir\r\nnicht in allen Einzelaspekten identische Positionen vertreten, in der übergreifenden Zielsetzung der\r\nModernisierung unserer Krankenhausstrukturen und der damit verbundenen Weiterentwicklung der\r\nPatientenversorgung Einvernehmen haben und für eine konstruktive Politikberatung und Unterstützung\r\nim weiteren Gesetzgebungsprozess zur Verfügung stehen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-08-06"}]},{"statementNumber":"SG2409300178","regulatoryProjectNumber":"RV0010509","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und Reform der Vergütungsstrukturen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fb/68/360551/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300178.pdf","pdfPageCount":38,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\n\r\n\r\n\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen\r\n(Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG)\r\n(BT-Drucksache 20/11854 vom 17.06.2024) \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBerlin, 23.09.2024\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n \r\nInhaltsverzeichnis\r\n\r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\t4\r\n2.\t Vorbemerkung\t5\r\n3.\tStellungnahme im Einzelnen\t6\r\n3.1 Krankenhausreform und ärztliche Weiterbildung\t6\r\n3.2 Krankenhausreform und ärztliche Personalausstattung – ärztliches Personalbemessungssystem der Bundesärztekammer\t7\r\n3.3 Leistungsgruppensystematik\t9\r\n§ 135e SGB V – Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung\t9\r\n§ 40 KHG i. V. m. § 8 Abs. 4 KHEntgG – Spezialisierung bei der Erbringung von onkochirurgischen Leistungen\t14\r\n§ 135f SGB V – Mindestvorhaltezahlen für die Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung\t15\r\n§ 6a KHG – Zuweisung von Leistungsgruppen\t16\r\n3.4 Berücksichtigung regionaler Besonderheiten/Ausnahmemöglichkeiten\t17\r\n§ 6a Abs. 4 KHG (Zuweisung von Leistungsgruppen)\t18\r\n3.5 Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen\t20\r\n§ 115g SGB V – Behandlung in sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen\t20\r\n§ 6c KHG – Bestimmung als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung\t22\r\n§ 6c KHEntgG – Vergütung von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen\t23\r\n3.6 Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser und hausärztliche Versorgung durch sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen\t24\r\n§ 116a SGB V – Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser\t24\r\n3.7 Auswirkungsanalyse und Evaluation\t27\r\n§ 426 SGB V – Evaluation des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG)\t28\r\n§ 115g Absatz 4 SGB V – Evaluation der Einführung sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen\t30\r\n§ 135f Absatz 3 SGB V – Auswertungen zu den Auswirkungen der Empfehlungen für die Mindestvorhaltezahlen (MVHZ)\t30\r\n§ 17b Absatz 4c KHG – Evaluation der Einführung der Vorhaltevergütung\t31\r\n3.8 Vorhaltevergütung und weitere Finanzierungsinstrumente\t32\r\n3.9 Transformationsfonds\t33\r\n§ X 12b – Transformationsfonds, Verordnungsermächtigung\t33\r\n3.10 Bürokratiefolgen\t34\r\n§ 136c SGB V – Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Qualitätssicherung und Krankenhausplanung\t35\r\n§ 137 Absatz 3 SGB V – Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses\t35\r\n§ 275a SGB V – Prüfungen zu Qualitätskriterien, Strukturmerkmalen und Qualitätsanforderungen in Krankenhäusern, in Verbindung mit § 109 – Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern – und in Verbindung mit § 6a KHG – Zuweisung von Leistungsgruppen\t35\r\n§ 283 SGB V – Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund\t37\r\n4. \tErgänzender Änderungsbedarf\t38\r\n\r\n \r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nDie Bundesärztekammer hat sich bereits in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) vom 30.04.2024 positioniert. Die Hauptkritikpunkte haben mit Blick auf den vorliegenden Gesetzentwurf weiterhin Bestand.\r\nDie mit dem Gesetzentwurf verfolgte Absicht einer grundlegenden Krankenhausreform in Deutschland wird von der Bundesärztekammer ausdrücklich unterstützt. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält dafür in einigen Punkten richtige Ansätze. \r\nEine umfassende Reform kann jedoch nur gelingen, wenn Bund und Länder sie gemeinsam umsetzen, unter Einbindung des Sachverstandes der Ärzteschaft sowie der weiteren Akteure des selbstverwalteten Gesundheitswesens. Diesem Anspruch wird der vorgelegte Gesetzentwurf nicht gerecht. Daneben verfehlt er in wesentlichen Punkten die selbstgesteckten Ziele von Qualitätsverbesserung, Entbürokratisierung und Sicherung der flächendeckenden Versorgung.\r\nDie ärztliche Weiterbildung und Fragen der ärztlichen Personalausstattung werden nicht ausreichend berücksichtigt.\r\nDie Bundesärztekammer hält daher an vielen Stellen Änderungen und Ergänzungen am Gesetzentwurf für erforderlich und steht bereit, den ärztlichen Sachverstand in den weiteren Reformprozess einzubringen, um eine dauerhaft tragfähige, qualitativ hochwertige, patienten- und mitarbeitergerechte Krankenhausversorgung in Deutschland zu gewährleisten.\r\nAusgangslage und Zielbild einer Reform aus Sicht der Bundesärztekammer\r\nDie Krankenhausversorgung in Deutschland ist derzeit von einer gravierenden Überlastung des Personals, von wirtschaftlichen Schwierigkeiten vieler Krankenhäuser, von ungenutzten Potentialen bei der sektorenverbindenden Versorgung sowie vom Nebeneinander einer hohen Krankenhausdichte in den Ballungsräumen und einer Gefährdung der flächendeckenden Versorgung in manchen ländlichen Regionen gekennzeichnet.\r\nZugleich wird der Versorgungsbedarf angesichts der demographischen Entwicklung und des medizinischen Fortschritts in den kommenden Jahren weiter steigen, während sich der Fachkräftemangel angesichts der Demographie in der Ärzteschaft und in weiteren Gesundheitsberufen erheblich verschärfen wird. Die Frage nach dem in der Patientenversorgung tätigen Personal wird daher in den kommenden Jahren zum eigentlichen Schlüsselthema für Versorgungsqualität und -sicherheit werden.\r\nAngesichts dieser Herausforderungen muss sich jede Reform zunächst daran messen lassen, ob sie zu den dringend erforderlichen Verbesserungen bei Personalausstattung, Arbeitsbedingungen, Qualifizierung und Nachwuchsgewinnung führt. In diesem Zusammenhang sind die Auswirkungen der Reform auf die ärztliche Weiterbildung und auf die ärztliche Personalausstattung von zentraler Bedeutung. Von besonderer Relevanz ist außerdem eine durchgreifende Entbürokratisierung, weil damit dringend benötigte Zeit für die Patientenversorgung erschlossen und zugleich die Berufszufriedenheit erhöht werden kann.\r\nStrukturell muss die Reform zu mehr Aufgabenteilung und Kooperation unter den Krankenhäusern, zu mehr Konzentration in der Spezialversorgung und zugleich zu einer nachhaltigen Stabilisierung der flächendeckenden Grundversorgung führen. Im Flächenstaat Deutschland dürfen dünn besiedelte Regionen nicht von der Versorgung abgekoppelt werden. Dort müssen gleichwertige Lebensverhältnisse gewährleistet bleiben.\r\nSchließlich wird eine Krankenhausreform ins Leere laufen, wenn sie nicht mit einer nachhaltigen Stärkung der ambulanten Versorgung, mit einer stimmigen Reform der Notfallversorgung und mit einer konsequenten Förderung der sektorenverbindenden Versorgung verbunden wird.\r\nDiese Ziele können nur erreicht werden, wenn ihre Umsetzung in einer Balance zwischen einem klaren, bundesweit mit den Ländern konsentierten Zielbild und einer angemessenen Berücksichtigung der gewachsenen Krankenhausstrukturen und regionaler Besonderheiten vollzogen wird. Die föderale, grundgesetzlich vorgegebene Aufgabenteilung zwischen Bund und Ländern darf deswegen nicht als Hindernis gesehen werden, sondern muss im Gegenteil durch kluge Regelungen als Stärke erschlossen werden.\r\nZu den besonderen Stärken des deutschen Gesundheitswesens gehört auch das Prinzip der Selbstverwaltung, das für Sachnähe und fachliche Kompetenz steht. Bei der Konzeption und Umsetzung der Reform müssen deswegen das Versorgungswissen und der sektorenübergreifende ärztliche Sachverstand, wie ihn die Landesärztekammern und die Bundesärztekammer repräsentieren, ebenso wie die weiteren Akteure des selbstverwalteten Gesundheitswesens umfassend eingebunden werden.\r\n\r\n2.\t\tVorbemerkung\r\nDie Stellungnahme gliedert sich in verschiedene Themenfelder, wobei die Bundesärztekammer in jedem Themenfeld zu den jeweiligen Paragrafen des Gesetzentwurfs Stellung nimmt:\r\nKrankenhausreform und ärztliche Weiterbildung\r\nKrankenhausreform und ärztliche Personalausstattung \r\n– ärztliches Personalbemessungssystem der Bundesärztekammer\r\nLeistungsgruppensystematik\r\nBerücksichtigung regionaler Besonderheiten/ Ausnahmemöglichkeiten\r\nSektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen\r\nAmbulante Behandlung durch Krankenhäuser und hausärztliche Versorgung durch sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen\r\nAuswirkungsanalyse und Evaluation\r\nVorhaltevergütung und weitere Finanzierungsinstrumente\r\nTransformationsfonds\r\nBürokratiefolgen\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n3.\tStellungnahme im Einzelnen \r\n\r\n3.1 Krankenhausreform und ärztliche Weiterbildung\r\nDie absehbaren Auswirkungen der geplanten Krankenhausreform auf die ärztliche Weiterbildung sind bisher im Referentenentwurf nicht ausreichend berücksichtigt. \r\nDabei ist die ärztliche Weiterbildung die zentrale Voraussetzung dafür, dass auch in Zukunft genügend gut qualifizierte Fachärztinnen und Fachärzte für die Patientenversorgung zur Verfügung stehen.\r\nInsbesondere die Auswirkungen der neuen Leistungsgruppensystematik auf die ärztliche Weiterbildung sind komplex und müssen differenziert betrachtet werden. \r\nLeistungsgruppen sollten sich an der Systematik der ärztlichen Weiterbildungsordnung orientieren, wie dies bei den 60 Leistungsgruppen aus dem NRW-Krankenhausplan überwiegend der Fall ist.\r\nIm Gesetz sollte explizit vorgesehen werden, dass der „Leistungsgruppenausschuss“ nach § 135e SGB V bei der Erstellung seiner Empfehlungen die Auswirkungen auf die ärztliche Weiterbildung zu berücksichtigen hat.\r\nWenn die Leistungsgruppenplanung zu einer stärkeren Zentralisierung weiterbildungsrelevanter Versorgungsinhalte führt, muss auf eine verstärkte Kooperation von Krankenhäusern, die solche Versorgungsaufträge erhalten, mit anderen Krankenhäusern und weiteren Einrichtungen der Patientenversorgung in der ärztlichen Weiterbildung hingewirkt werden. \r\nDabei sind auch arbeits- und steuerrechtliche Fragen (z. B. Arbeitnehmerüberlassung) in den Blick zu nehmen. Die ärztliche Weiterbildung muss außerdem künftig im stationären wie im ambulanten Bereich ausreichend und angemessen finanziert werden.\r\nAuch die vorgesehenen sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen können relevante Auswirkungen auf die ärztliche Weiterbildung entfalten. Angesichts des voraussichtlich stark begrenzten Versorgungsspektrums (u. a. keine Notfallversorgung, voraussichtlich keine intensivmedizinische Betreuung) werden die Weiterbildungsmöglichkeiten dieser Einrichtungen voraussichtlich sehr eingeschränkt sein; dies kann sich negativ auf die Attraktivität der Einrichtungen für Ärztinnen und Ärzte auswirken. \r\nVerfehlt ist zudem die Annahme des Gesetzentwurfs, diese Einrichtungen könnten eine wesentliche Rolle ausgerechnet in der allgemeinmedizinischen Weiterbildung spielen.\r\nAngesichts der vielfältigen Auswirkungen des Gesetzesvorhabens auf die ärztliche Weiterbildung ist es erforderlich, die Bundesärztekammer an allen Stellen zu beteiligen, an denen der Gesetzentwurf eine weitere Ausgestaltung bzw. Konkretisierung auf dem Wege von Verordnungen oder Vereinbarungen vorsieht, z. B. mit Blick auf die sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen.\r\nAufgrund der zentralen Bedeutung wird das Thema der ärztlichen Weiterbildung auch in den folgenden Abschnitten der Stellungnahme aufgegriffen. Bezogen auf die einzelnen Themenfelder werden dort mit Blick auf die ärztliche Weiterbildung konkrete Gesetzesänderungen bzw. -ergänzungen vorgeschlagen.\r\n\r\n3.2 Krankenhausreform und ärztliche Personalausstattung – ärztliches Personalbemessungssystem der Bundesärztekammer\r\nDie ärztliche Personalausstattung ist – zusammen mit der Personalausstattung in den weiteren in der Patientenversorgung tätigen Berufen – der Dreh- und Angelpunkt einer qualitativ hochwertigen Krankenhausversorgung.\r\nÄrztinnen und Ärzte arbeiten schon jetzt in vielen Bereichen der Krankenhausversorgung an der Belastungsgrenze, oft weit darüber hinaus. Patientinnen und Patienten erleben überlastete Ärztinnen und Ärzte, die unter Personalmangel leiden und oft jenseits der eigentlichen Patientenversorgung mit zahlreichen weiteren Aufgaben konfrontiert sind.\r\nDeswegen muss das vorliegende Gesetz wirksame Maßnahmen zur Sicherung einer patienten- und aufgabengerechten ärztlichen Personalausstattung enthalten. Dies ist bisher nicht der Fall. Die für die Leistungsgruppen vorgegebenen Facharztzahlen sichern lediglich einen Mindeststandard bei der fachärztlichen Rufbereitschaft („Hintergrunddienst“). Sie leisten deswegen keinen Beitrag zur Sicherung der insgesamt erforderlichen ärztlichen Personalausstattung (zu der neben Fachärztinnen und Fachärzten auch Ärztinnen und Ärzte in der Weiterbildung gehören). Im Gegenteil kann die isolierte Aufnahme der Vorgaben zur fachärztlichen Rufbereitschaft sogar das Risiko beinhalten, dass Krankenhäuser ihre ärztliche Personalausstattung vermindern, weil sie sich lediglich an diesen Mindestvorgaben orientieren.\r\nDarunter wird nicht nur die Patientenversorgung, sondern auch die ärztliche Weiterbildung leiden, denn eine gute ärztliche Weiterbildung setzt eine ausreichende Personalausstattung voraus.\r\nDie Bundesärztekammer hat ein ärztliches Personalbemessungsinstrument entwickelt, mit dem der ärztliche Personalbedarf differenziert und bürokratievermeidend ermittelt werden kann. Dabei werden neben den ärztlichen Aufgaben in der Patientenversorgung auch die weiteren Aufgaben berücksichtigt, denen sich Ärztinnen und Ärzte in den Krankenhäusern stellen müssen (z. B. als hygienebeauftragte/r Ärztin oder Arzt). Auch patientenbezogene Unterschiede (z. B. ein erhöhter Personalaufwand, wenn ein Krankenhaus bestimmte Patientengruppen mit gesteigertem Versorgungsaufwand überdurchschnittlich häufig behandelt) werden berücksichtigt.\r\nDie Bundesärztekammer hält es für unbedingt geboten, dieses Personalbemessungsinstrument im Rahmen der Krankenhausreform gesetzlich zu verankern.\r\nDazu schlägt die Bundesärztekammer die Aufnahme eines neuen Paragraphen 137m SGB V vor:\r\n„§ 137 m SGB V (neu)\r\nDie nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser sind verpflichtet, ihren ärztlichen Personalbedarf für eine patienten- und aufgabengerechte Patientenversorgung unter Anwendung des ärztlichen Personalbemessungsinstrumentes der Bundesärztekammer abteilungsbezogen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 5 zu ermitteln. Die Ermittlung ist jeweils durch die ärztliche Leitung der Krankenhausabteilung nach den Vorgaben des Personalbemessungsinstruments der Bundesärztekammer vorzunehmen. Die Krankenhäuser setzen ihre tatsächliche ärztliche Personalausstattung zu dem nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten ärztlichen Personalbedarf ins Verhältnis. Beide Werte übermitteln die Krankenhäuser an die zuständige Landesbehörde zur Berücksichtigung im Rahmen der Landeskrankenhausplanung und an das Bundesministerium für Gesundheit zur Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis zur Krankenhausbehandlung nach § 135d Absatz 1 Satz 1. Die Einzelheiten der Datenverarbeitung, insbesondere zum erstmaligen Erhebungs- und Übermittlungszeitpunkt und zu den weiteren Erhebungs- und Übermittlungszeiträumen legt das Bundesministerium für Gesundheit nach vorheriger Abstimmung mit der Bundesärztekammer erstmalig bis zum 01.07.2025 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats fest. Die Rechtsverordnung kann eine bis zu einjährige Erprobungsphase mit einer repräsentativen Auswahl an nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern vorsehen.“\r\nAuf Basis dieser Regelung ist die mit dem Ärztlichen Personalbemessungsinstrument der Bundesärztekammer ermittelte Personalausstattung als Auswahlkriterium bei der Zuweisung von Leistungsgruppen zu verankern. Dazu ist eine Ergänzung in § 6a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) vorzunehmen:\r\n„(1) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann den … zugelassenen Krankenhäusern standortbezogen Leistungsgruppen … zuweisen. … Voraussetzung für die Zuweisung nach Satz 1 ist die Erfüllung der für die jeweilige Leistungsgruppe … geltenden Qualitätskriterien. Ein Anspruch auf die Zuweisung einer Leistungsgruppe besteht nicht. Der nach § 137m SGB V ermittelte Erfüllungsgrad der ärztlichen Personalanforderungen auf Grundlage des Personalbemessungsinstrumentes der Bundesärztekammer ist als Kriterium bei Auswahlentscheidungen zwischen Krankenhäusern zu berücksichtigen. […]“\r\nDie ärztliche Personalausstattung ist auch bei der Weiterentwicklung der Qualitätskriterien durch den „Leistungsgruppenausschuss“ zu berücksichtigen. Dazu ist § 135e SGB V Abs. 3 SGB V wie folgt zu ergänzen:\r\n„(3) Das Bundesministerium für Gesundheit richtet einen Ausschuss ein, der Empfehlungen zu den Inhalten der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummern 1 bis 3 beschließt. … Zudem beauftragt der Ausschuss das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte mit Unterstützungsleistungen. Bei der Festlegung von Qualitätskriterien zur ärztlichen Personalausstattung berücksichtigt der Ausschuss die durch das Personalbemessungsinstrument der Bundesärztekammer bestimmten Maßstäbe. […]“\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist es schließlich von zentraler Bedeutung, dass die von den Krankenhäusern im Rahmen der ermittelten aufgaben- und patientengerechten ärztlichen Personalausstattung besetzten ärztlichen Stellen über die Vorhaltevergütung refinanziert werden. Der Gesetzentwurf sieht weder die von der Ärzteschaft analog zum Pflegebudget geforderte Ausgliederung der ärztlichen Personalkosten aus den DRG vor noch finden sich andere Ansätze zu einer sachgerechten Berücksichtigung der erforderlichen ärztlichen Personalvorhaltung. Aus Sicht der Bundesärztekammer ist schon deswegen eine grundlegende Überarbeitung der Vergütungssystematik erforderlich (siehe Abschnitt 3.8 Vorhaltevergütung und weitere Finanzierungsinstrumente).\r\n\r\n\r\n\r\n3.3 Leistungsgruppensystematik\r\nArtikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\n§ 135e SGB V – Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung \r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\n(1) In Absatz 1 wird das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Leistungen in Leistungsgruppen einzuteilen, für jede Leistungsgruppe Qualitätskriterien festzulegen, Regelungen zur Zulässigkeit der Einhaltung der Qualitätskriterien in Kooperationen und Verbünden zu treffen sowie Vorgaben zu schaffen, für welche Leistungsgruppen in Einzelfällen abgewichen werden kann und für welche Leistungsgruppen dies ausgeschlossen ist. Laut Gesetzesbegründung soll die Einteilung in Leistungsgruppen eine sachgerechte und transparente Strukturierung der Versorgung ermöglichen.\r\nDie Rechtsverordnung ist erstmals bis zum 31. März 2025 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2027 zu erlassen.\r\n(2) Absatz 2 legt fest, dass ein Krankenhaus grundsätzlich die Qualitätskriterien der Leistungsgruppen erfüllen muss, deren Leistungen es erbringt.\r\n(3) Laut Absatz 3 richtet das BMG einen Ausschuss ein, der Empfehlungen zur Ausgestaltung und Weiterentwicklung der in Absatz 1 festgelegten Leistungsgruppen und Qualitätskriterien gibt. Der Ausschuss kann zunächst einen Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) einholen und bei Bedarf beschließen, dass das BMG das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mit unterstützenden Aufgaben beauftragt.\r\nDer Ausschuss setzt sich aus Vertretern des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen einerseits und Vertretern der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Bundesärztekammer, der Hochschulmedizin und der Berufsorganisationen der Pflege zusammen. Patientenorganisationen haben ein beratendes Mitspracherecht.\r\n(4) In Absatz 4 wird festgelegt, dass bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 1 die in der Anlage 1 genannten Leistungsgruppen und Qualitätskriterien gelten.\r\nDie Anlage umfasst unter anderem die 60 somatischen Leistungsgruppen, die auch der Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 enthält, sowie 5 zusätzliche Leistungsgruppen (Infektiologie, Notfallmedizin, Spezielle Traumatologie, Spezielle Kinder- und Jugendmedizin und Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie). Ausweislich der Begründung orientieren sich die Qualitätskriterien für die 60 Leistungsgruppen am Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nZu (1)\r\nDie Bundesärztekammer betont, dass die vom BMG festzulegenden Qualitätskriterien für die Leistungsgruppen medizinisch-fachlich stimmig begründet sein sollten, jedoch auch praxistauglich und nicht übermäßig ressourcenintensiv ausgestaltet werden dürfen. Die Erfahrungen mit den bisherigen Strukturqualitätsrichtlinien zeigen, dass eine rein formale Erfüllung von Strukturvorgaben nicht zwangsläufig eine Verbesserung der Versorgungsqualität bedeutet. Eine Ausgestaltung, die regionale Besonderheiten und Versorgungserfordernisse angemessen berücksichtigt, ist daher unabdingbar.\r\nFür die künftige Erarbeitung der Qualitätskriterien sollte berücksichtigt werden, dass der aktuelle Stand der Wissenschaft nicht immer und für jedwedes Regelungsdetail verfügbar sein kann bzw. wird und viele Festlegungen in der Verordnung eher auf Setzungen, denn auf Evidenz beruhen müssen. Die Bundesärztekammer spricht sich jedoch dafür aus, evidenzgestützten Qualitätskriterien stets und unverändert einen hohen Stellenwert einzuräumen. Der Verzicht auf den Nachweis dezidierter Zertifikate zur Erfüllung von Struktur- und Prozessqualität wird insbesondere aus rechtssystematischen Gründen und angesichts der nicht immer eindeutigen Aussagekraft begrüßt.\r\nDaneben weist die Bundesärztekammer darauf hin, dass mit dem KHVVG zeitgleich für viele Beteiligte eine Vielzahl neuer Datenflüsse und Meldefristen eingeführt werden, die insbesondere Krankenhäuser, aber auch andere Institutionen wie das InEK, IQTIG, IQWIG, Landesbehörden und Krankenkassen betreffen. Diese komplexen digitalen Datenflüsse und die Vielzahl einzurichtender digitaler Schnittstellen stellen eine erhebliche Herausforderung und eine zusätzliche Dokumentationslast dar. Daher ist eine gestufte Zeitplanung mit Übergangsfristen unabdingbar und sollte in den geplanten Rechtsverordnungen berücksichtigt werden.\r\nZu (3) \r\nDie Bundesärztekammer begrüßt, dass der Gesetzentwurf eine Ergänzung und Weiterentwicklung der Leistungsgruppensystematik in einem Ausschuss vorsieht, in dem Akteure der Selbstverwaltung, darunter auch die Bundesärztekammer, mitwirken sollen. \r\nDie in Absatz 3 genannte Frist zur Vorlage der ersten Rechtsverordnung, ist jedoch unangemessen. Eine sorgfältige und im Ausschuss abgestimmte Erarbeitung der in Absatz 1 genannten Punkte und Kriterien innerhalb von drei Monaten ist vollkommen unrealistisch.\r\nDer 128. Deutsche Ärztetag 2024 in Mainz hat dazu gefordert, den avisierten Leistungsgruppenausschuss unter echter Parität der zu beteiligenden Institutionen zu besetzen, um insbesondere der ärztlichen Expertise bei der Weiterentwicklung und weiteren Aspekten, wie z. B. der ärztlichen Weiterbildung, Rechnung tragen zu können (Beschluss Ib - 09 des 128. Deutschen Ärztetages 2024).\r\nDie Zuordnung von Behandlungsfällen zu Leistungsgruppen hat eine erhebliche strukturelle Bedeutung und ist daneben als Grundlage für die Vergütung von entscheidender Wichtigkeit.\r\nAktuell ist gemäß § 21 KHEntgG vorgesehen, dass das InEK die Vorgaben zur Zuordnung von Behandlungsfällen zu Leistungsgruppen erarbeitet. Die Bundesärztekammer spricht sich dafür aus, dabei in Anlehnung an die in NRW entwickelte Zuordnung zu bleiben, damit der Charakter der in NRW konsentierten Leistungsgruppen erhalten bleibt und sich keine Verwerfungen ergeben. Nach Einschätzung der Bundesärztekammer wird eine Fallzuordnung bei den fünf neu geplanten Leistungsgruppen auf erhebliche methodische Schwierigkeiten treffen. Die geforderten fachärztlichen Zusatzqualifikationen für die Erfüllung der Mindestvorgaben sind ausweislich der Ärztestatistik nicht in ausreichender Zahl vorhanden. Dies spricht dafür, die Einführung dieser Leistungsgruppen zu streichen, zumindest aber zunächst zurückzustellen. Der Übergang von der Bettenplanung zur Planung mit Fällen und Leistungsgruppen ist methodisch anspruchsvoll und erfordert insbesondere auch medizinisch-fachlichen Sachverstand. Die Bundesärztekammer spricht sich deshalb dafür aus, zunächst von den in NRW entwickelten Leistungsgruppen – sowohl für die Qualitätsanforderungen als auch so weit wie möglich für die Fallzuordnung – auszugehen und Fragen zu Qualitätsanforderungen und präzisen Fallzuordnungen im Leistungsgruppenausschuss zu beraten.\r\nZu (4) \r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist es zu begrüßen, dass die Reform zunächst von den in Nordrhein-Westfalen entwickelten Leistungsgruppen ausgehen soll, die dort im Einvernehmen mit den Landesärztekammern, der Krankenhausgesellschaft, der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der weiteren Beteiligten breit analysiert und konsentiert wurden.\r\nEs ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Gesetzentwurf – ohne vorherigen Abstimmungsprozess mit den Ländern oder den Selbstverwaltungspartnern – Änderungen an den Anrechnungsregeln für die Mindestfacharztzahlen der Leistungsgruppen vorgibt. \r\nWährend beispielsweise im Krankenhausplan NRW 2022 bis auf wenige Ausnahmen mindestens drei Fachärztinnen und Fachärzte (Vollzeitäquivalente) mit ganzjähriger 24/7-Rufbereitschaft erforderlich sind, schränkt der vorliegende Gesetzentwurf die Anrechnung von Fachärztinnen und Fachärzten auf bis zu jeweils drei Leistungsgruppen ein, bzw. ist eine weitere Anrechnung in den Leistungsgruppen „Allgemeine Innere Medizin“ und „Allgemeine Chirurgie“ nicht möglich. Dies ist nicht sachgerecht und kann standortspezifisch, abhängig von Kombination der Leistungsgruppen, zu einer deutlichen Erhöhung der benötigten Facharztzahlen führen, wodurch unnötige Versorgungsengpässe entstehen können. \r\nDarüber hinaus ist es beispielsweise unverständlich, dass in der Leistungsgruppe „Allgemeine Chirurgie“ eine Fachärztin oder ein Facharzt für Allgemeinchirurgie nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie bzw. eine Fachärztin oder einen Facharzt für Viszeralchirurgie kompensiert werden kann.\r\nNeben diesem Beispiel finden sich im vorliegenden Gesetzentwurf weitere Erhöhungen oder Absenkungen der im Krankenhausplan NRW 2022 abgebildeten Qualitätsstandards, die sich medizinisch-inhaltlich nicht nachvollziehen lassen.\r\nFür die neuen Leistungsgruppen werden im Gesetzentwurf Mindestvorgaben für Facharztzahlen festgelegt, die aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar sind und mindestens zum Teil nicht erreicht werden können. Damit drohen kritische Auswirkungen des Gesetzes gerade in sensiblen Bereichen wie der Versorgung von Kindern und Jugendlichen, Schwerstverletzten, Infektionspatienten oder in der Notfallversorgung.\r\nFür die Notfallmedizin werden beispielsweise fünf Fachärztinnen und Fachärzte Innere Medizin oder Chirurgie oder Anästhesiologie oder Neurologie gefordert, die zu mindestens 80 % in der Notaufnahme tätig sind und von denen mindestens drei Fachärzte die Zusatz-Weiterbildung „Klinische Akut- und Notfallmedizin“ erworben haben müssen. Zunächst weisen wir darauf hin, dass die Verwendung der Begriffe Innere Medizin und Chirurgie zu Missverständnissen führen kann, da gemäß (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) 2018 hiermit Gebiete umschrieben werden, denen wiederum verschiedene Facharztbezeichnungen zugeordnet sind. Dies müsste klargestellt werden, indem von den „Gebieten Innere Medizin oder Chirurgie“ gesprochen wird, oder alternativ müssten die darunter gefassten Facharztrichtungen konkret benannt werden (z. B. Facharzt für Allgemeinchirurgie, Viszeralchirurgie usw.). Daneben ist es ist fachlich nicht nachvollziehbar, warum in Bezug auf die Zusatz-Weiterbildung „Klinische Akut- und Notfallmedizin“ eine Einschränkung auf die genannten Gebiete oder Facharztkompetenzen erfolgt. Die Zusatz-Weiterbildung „Klinische Akut- und Notfallmedizin“ ergänzt laut MWBO 2018 immer eine Facharztkompetenz der unmittelbaren Patientenversorgung – insofern sieht die Bundesärztekammer die Einschränkung auf o. g. Facharztkompetenzen kritisch, beispielsweise mit Blick auf das Gebiet Allgemeinmedizin.\r\nAktuell sind 2.008 Ärztinnen und Ärzte bei den Landesärztekammern mit dieser Zusatz-Weiterbildung registriert, wobei 1.787 hauptsächlich stationär tätig sind. Diese Zahlen sind zum einen nicht differenziert nach Gebieten oder Facharztkompetenzen und spiegeln darüber hinaus lediglich die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte wider, nicht jedoch die tatsächlich verfügbare Arbeitszeit, wodurch auch Rückschlüsse auf Vollzeitäquivalente nicht möglich sind. Im Jahr 2022 nahmen gemäß dem Statistischen Bundesamt 1.130 Krankenhäuser an der gestuften stationären Notfallversorgung teil, hierbei 649 in Stufe I, 301 in Stufe II und 180 in Stufe III. Der Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung plant derzeit die Einrichtung von 700 Integrierten Notfallzentren (INZ Standorten). Unter Berücksichtigung der 1.787 stationär tätigen Ärzte mit der entsprechenden Zusatz-Weiterbildung „Klinische Akut- und Notfallmedizin“ wären bei idealer Verteilung derzeit nur durchschnittlich 2,6 Ärztinnen und Ärzte pro INZ-Standort verfügbar. Da die Möglichkeiten des Erwerbs der Zusatz-Weiterbildung z. B. auch aufgrund der Verteilung der Weiterbildungsbefugten auf die Klinikstandorte begrenzt ist und die Weiterbildungszeit darüber hinaus 24 Monate beträgt, wird die flächendeckende und realistische Verfügbarkeit von wie gefordert qualifizierten Fachärztinnen und Fachärzten auch in absehbarer Zukunft problematisch bleiben. \r\nDer Gesetzentwurf lässt zudem offen, welche Fälle den weiteren Leistungsgruppen zugeordnet werden sollen. Gerade in der Notfallversorgung dürfte es kaum Leistungsgruppen geben, die nicht auch den anderen Fachabteilungen zugeordnet sind und von diesen, nach Übernahme aus der Notaufnahme, auch abgerechnet werden.\r\nDie Bundesärztekammer fordert daher zunächst von den in NRW entwickelten Leistungsgruppen auszugehen und Fragen zu Qualitätsanforderungen für die 60 im Krankenhausplan NRW 2022 vorgegebenen Leistungsgruppen zunächst durch den Leistungsgruppenausschuss beraten zu lassen. Auch mögliche weitere Leistungsgruppen sind auf Grundlage einer Ist-Analyse zunächst im Leistungsgruppenausschuss zu beraten.\r\nAuswirkungen auf die ärztliche Weiterbildung\r\nEine qualitativ hochwertige ärztliche Weiterbildung ist die zentrale Voraussetzung dafür, dass auch zukünftig genügend qualifizierte Fachärztinnen und Fachärzte für die Patientenversorgung zur Verfügung stehen. Der vorliegende Gesetzentwurf berücksichtigt die Auswirkungen auf die ärztliche Weiterbildung jedoch nicht ausreichend. Die Konsequenzen für die Weiterbildung sind komplex und müssen differenziert betrachtet werden. Das gilt insbesondere für die Auswirkungen der neuen Leistungsgruppensystematik. \r\nVoraussichtlich werden im Zuge der Reform weniger Weiterbildungsstätten alle erforderlichen Kompetenzen für eine Facharztweiterbildung anbieten können, sodass Weiterzubildende tendenziell häufiger die Weiterbildungsstätte wechseln müssen. Weiterbildungsabschnitte mit spezifischen Weiterbildungsinhalten können ggf. an weniger Weiterbildungsstätten absolviert werden als bisher, sodass die ärztliche Weiterbildung möglicherweise erschwert wird. Darüber hinaus ist die Integration häufig wechselnder Weiterzubildender im klinischen Alltag mit hohem Aufwand verbunden. \r\nKliniken der Maximalversorgung dürften unter den neuen Rahmenbedingungen insgesamt weniger Probleme haben, ein umfangreiches Weiterbildungsangebot aufrechtzuerhalten und damit für knappes ärztliches Personal attraktiv zu bleiben, als kleinere, aber womöglich für die Versorgung essenzielle Häuser in ländlichen Gegenden. \r\nDie Zentralisierung weiterbildungsrelevanter Versorgungsleistungen erfordert daher verstärkte Kooperationen zwischen Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, wobei vermehrt lokale und regionale Weiterbildungsverbünde für notwendige Rotationen realistisch gestaltet werden müssen (siehe Beschluss IIIc - 14 des 128. Deutschen Ärztetages 2024). Die Bundesärztekammer begrüßt in diesem Zusammenhang, dass der Gesetzentwurf Regelungen zur Zulässigkeit der Einhaltung der Qualitätskriterien in Kooperationen und Verbünden vorsieht, weist jedoch darauf hin, dass mit solchen Weiterbildungskooperationen einige bislang nicht abschließend geklärte organisatorische und arbeitsrechtliche Fragen einhergehen (z. B. fehlender Kündigungsschutz, Aneinanderreihung von Kurzzeitverträgen mit verschiedenen Arbeitgebern, mit Arbeitnehmerüberlassung verbundene Regularien). Dementsprechend müssen für eine gelingende ärztliche Weiterbildung in Verbünden die nötigen rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden (insbesondere in Bezug auf Arbeitnehmerüberlassung und Kurzzeitverträge). So würde eine Ausnahme der ärztlichen Weiterbildung von der Arbeitnehmerüberlassung die Planbarkeit und Umsetzung der ärztlichen Weiterbildung deutlich vereinfachen. Weiterbildungskooperationen dürfen nicht dazu dienen, lediglich Personalengpässe auszugleichen.\r\nZusammenfassend betont die Bundesärztekammer die Notwendigkeit, Auswirkungen der Reform auf die ärztliche Weiterbildung zu berücksichtigen und fordert sowohl in Bezug auf Fallzuordnung als auch auf Qualitätskriterien zunächst von den in NRW entwickelten Leistungsgruppen auszugehen. Fragen zur ärztlichen Weiterbildung müssen darüber hinaus auch bei den Empfehlungen des Leistungsgruppenausschusses berücksichtigt werden.\r\nÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nUm eine ausgewogene und gleichberechtigte Besetzung der zu beteiligenden Institutionen im Leistungsgruppenausschuss zu gewährleisten, fordert die Bundesärztekammer in § 135e Absatz 3 Satz 5 SGB V folgende Änderungen:\r\n„[…] Der Ausschuss besteht in gleicher Zahl aus Vertretern des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, einerseits und Vertretern der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Bundesärztekammer, der Hochschulmedizin und der Berufsorganisationen der Pflegeberufe andererseits.“\r\nDie Bundesärztekammer fordert, dass für die Fallzuordnung zunächst von den in NRW entwickelten Leistungsgruppen ausgegangen wird. Weitere Fragen zu präzisen Fallzuordnungen sollten durch den Leistungsgruppenausschuss bearbeitet werden. Daher fordert die Bundesärztekammer in § 21 Absatz 3c KHEntgG folgende Ergänzung:\r\n„(3c) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erarbeitet Vorgaben für die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 2 Buchstabe i genannte Zuordnung und zertifiziert bis zum 30. September 2024 auf dieser Grundlage entwickelte Datenverarbeitungslösungen. Für die Fallzuordnung bzw. Leistungsgruppendefinition sind zunächst die Festlegungen des Krankenhausplans NRW 2022 zu verwenden. Änderungen oder Ergänzungen sind durch den gemäß § 135e Absatz 3 eingerichteten Ausschuss zu beraten, der entsprechende Empfehlungen beschließt. Die Krankenhäuser haben für die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 2 Buchstabe i genannte Zuordnung ausschließlich nach Satz 1 zertifizierte Datenverarbeitungslösungen zu verwenden.“\r\nund in § 135e Absatz 3 Satz 1 SGB V folgende Änderungen:\r\n„Das Bundesministerium für Gesundheit richtet einen Ausschuss ein, der Empfehlungen zu den Inhalten der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie zu den Vorgaben für die Zuordnung gemäß §21 Absatz 3c Satz 1 KHEntgG beschließt.“\r\n§ 135e Absatz 3 SGB V sollte außerdem dahingehend ergänzt werden, dass – sofern an der Vorgabe von Mindestvorhaltezahlen festgehalten wird – der Leistungsgruppenausschuss auch diesbezügliche Fragen berät und insgesamt bei seinen Empfehlungen die Auswirkungen auf die ärztliche Weiterbildung berücksichtigt:\r\n„Das Bundesministerium für Gesundheit richtet einen Ausschuss ein, der Empfehlungen zu den Inhalten der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie zu den Vorgaben für die Zuordnung gemäß §21 Absatz 3c Satz 1 KHEntgG und Mindestvorhaltezahlen beschließt. Hierbei sind Auswirkungen auf die ärztliche Weiterbildung zu berücksichtigen.“\r\nIn Bezug auf den Leistungsgruppenausschuss weist die Bundesärztekammer darauf hin, dass die in § 135e SGB V Absatz 3 genannte Frist zur Vorlage der ersten Rechtsverordnung unangemessen ist. Eine sorgfältige und im Ausschuss abgestimmte Erarbeitung der in Absatz 1 genannten Punkte und Kriterien innerhalb von drei Monaten ist vollkommen unrealistisch.\r\n\r\n§ 40 KHG i. V. m. § 8 Abs. 4 KHEntgG – Spezialisierung bei der Erbringung von onkochirurgischen Leistungen\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nIn § 40 KHG sind Aufträge an das BfArM sowie das InEK enthalten, die ausweislich der Gesetzesbegründung dem Zweck der Förderung der Spezialisierung bei der Erbringung chirurgischer Leistungen dienen, die regelhaft auf Grund einer onkologischen Diagnose erbracht werden (sog. onkochirurgische Leistungen). \r\nLaut § 8 Abs. 4 Satz 6 KHEntgG dürfen Entgelte für Krankenhausstandorte ab dem 01. Januar 2027 nicht abgerechnet werden, die zusammen 15 % der Fälle mit onkochirurgischen Leistungen in einem onkochirurgischen Indikationsbereich aufweisen. Ausweislich der Begründung dient die Regelung der Unterstützung von Konzentrationsbemühungen und Verbesserungen der Qualität im Bereich der Onkologie.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer lehnt die Einführung weiterer Anforderungen für die Onkochirurgie ab. Die geplante Erweiterung der Leistungsgruppensystematik um zusätzliche Anforderungen für onkochirurgische Leistungen wirft zahlreiche fachliche und rechtliche Fragen auf und birgt erhebliche Risiken für eine versorgungsorientierte Umsetzung der Reform. Das Ziel einer effizienten Nutzung knapper personeller und finanzieller Ressourcen und die Förderung der Konzentration von Versorgungsstrukturen im Bereich der onkochirurgischen Leistungen ist zwar grundsätzlich zu begrüßen, jedoch hält die Bundesärztekammer die vorgesehene Regelung nicht für erforderlich. Um eine patientengefährdende Gelegenheitsversorgung zu verhindern, stellt bereits die Leistungsgruppenzuordnung ein ausreichendes Steuerungsinstrument dar.\r\nDie 15 %-Grenze wird von der Bundesärztekammer als bedenklich erachtet, insbesondere da auch aus dem Begründungstext nicht ersichtlich wird, ob es sich um eine wissenschaftlich begründete Festlegung handelt. Ein pauschaler Prozentsatz berücksichtigt die Vielfalt und Häufigkeit der onkochirurgischen Leistungen nicht ausreichend und könnte zu einer ungewollten Konzentration führen, die einer bedarfsorientierten Versorgung entgegenwirkt.\r\nDie Bundesärztekammer fordert daher, diese Regelungen zu streichen und Fragen zu onkochirurgischen Leistungen und ggf. zusätzlich nötigen Regelungen durch den Leistungsgruppenausschuss beraten zu lassen.\r\nÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nUm eine patientengefährdende Gelegenheitsversorgung zu verhindern, stellt bereits die Leistungsgruppenzuordnung ein ausreichendes Steuerungsinstrument dar. Daher fordert die Bundesärztekammer:\r\ndie Streichung von § 40 KHG „Verpflichtungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus zur Förderung der Spezialisierung bei der Erbringung von onkochirurgischen Leistungen“\r\nund\r\ndie Streichung von Satz 6 in § 8 Absatz 4 KHEntgG\r\n„[…] Ab dem 1. Januar 2027 dürfen für Fälle, bei denen auf der nach § 40 Absatz 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes veröffentlichten Liste aufgeführte Leistungen in einem Indikationsbereich erbracht werden, für den der Krankenhausstandort, an dem die Leistungen erbracht werden, auf der nach § 40 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes veröffentlichten Liste benannt ist, Entgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 nicht abgerechnet werden.“\r\n\r\n§ 135f SGB V – Mindestvorhaltezahlen für die Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nDas BMG legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für jede Leistungsgruppe Mindestvorhaltezahlen (MVHZ) fest auf Grundlage von Auswertungen und Empfehlungen des IQWIG sowie des InEK. Ein Krankenhaus erhält nur dann eine Vorhaltevergütung, wenn es die geltenden MVHZ für die ihm zugewiesene Leistungsgruppe erfüllt. Maßgeblich für die Erfüllung der MVHZ sind die Fallzahlen des vorangegangenen Jahres, wobei sich z. B. anhand der Fallzahlen von 2025 bestimmt, ob für das Jahr 2027 die MVHZ erfüllt ist. Für die Auszahlung der Vorhaltevergütung ist dementsprechend nicht entscheidend, ob das Krankenhaus in dem konkreten Kalenderjahr tatsächlich die zur Erfüllung der MVHZ erforderlichen Fallzahlen erreicht hat.\r\nAusweislich der Begründung soll damit eine qualitativ hochwertige und wirtschaftliche Leistungserbringung in Krankenhäusern sowie eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung sichergestellt werden. Darüber hinaus sollen MVHZ eine sachgerechte Konzentration von Versorgungsstrukturen fördern und eine patientengefährdende Gelegenheitsversorgung verhindern.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer lehnt die Einführung von MVHZ ab. Diese Regelung überfrachtet die Leistungsgruppensystematik, wirft zahlreiche fachliche und rechtliche Fragen auf und birgt erhebliche Risiken für eine versorgungsorientierte Umsetzung der Reform. Um eine patientengefährdende Gelegenheitsversorgung zu verhindern, stellt bereits die Leistungsgruppenzuordnung ein ausreichendes Steuerungsinstrument dar.\r\nIn Nordrhein-Westfalen wurde auf leistungsgruppenspezifische MVHZ verzichtet, da keine belastbare Evidenz für deren Ermittlung vorliegt. Für die Generierung der erforderlichen Evidenz würden, sofern überhaupt erfolgreich, viele Jahre nötig werden. Fragen zu MVHZ sollten daher zunächst durch den Leistungsgruppenausschuss gemäß §135f Absatz 3 SGB V auf Grundlage der Empfehlungen von IQWIG und InEK beraten werden.\r\nÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDa bereits die Leistungsgruppenzuordnung ein ausreichendes Steuerungsinstrument darstellt, um eine patientengefährdende Gelegenheitsversorgung zu verhindern, fordert die Bundesärztekammer:\r\ndie Streichung von §135f SGB V.\r\nKonsekutiv ist die in Satz 5 in § 8 Absatz 4 KHEntgG vorgesehene Knüpfung der Entgelte an die Erfüllung der Mindestvorhaltezahl zu streichen.\r\n\r\nArtikel 2 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG)\r\n§ 6a KHG – Zuweisung von Leistungsgruppen\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\n(1) Gemäß Absatz 1 erfolgt die Zuweisung von Leistungsgruppen durch die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der maßgeblichen Qualitätskriterien nach § 135e SGB V. \r\n(4) Absatz 4 legt fest, dass eine Zuweisung abweichend von den Qualitätskriterien im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen erfolgen kann.\r\n(5) In Absatz 5 wird festgelegt, in welchen Fällen die Zuweisung einer Leistungsgruppe unverzüglich durch die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde aufzuheben ist. Von der unverzüglichen Aufhebung der Zuweisung kann gemäß Satz 2 Nummer 2 für drei Monate abgesehen werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die Dauer der Nichterfüllung drei Monate nicht überschreitet.\r\nBegründung zu (1)\r\nAusweislich der Begründung zu Abs. 1 können bei der Entscheidung über die Zuweisung von Leistungsgruppen auch weitere Kriterien herangezogen werden, darunter die Erfüllung der Anforderungen von Personalbedarfsbemessungssystemen für die Ärzteschaft, zum Beispiel das Personalbemessungssystem der Bundesärztekammer.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nZu (1) und (4)\r\nDie Entscheidungen über die Zuweisung von Leistungsgruppen und unter welchen Bedingungen einem Krankenhaus Leistungsgruppen zugewiesen werden können, obwohl es die Qualitätskriterien dafür nicht erfüllt, sind Entscheidungen im Rahmen der Landeskrankenhausplanung. Es ist deswegen klarzustellen, dass auch bei diesen Entscheidungen die Landesausschüsse für Krankenhausplanung (Beteiligte gemäß § 7 Abs. 1 KHG) einzubeziehen sind. \r\nZu (5)\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist die Frist von drei Monaten zu kurz bemessen, da angesichts des Mangels an Fachpersonal bei Ausscheiden von Fachärzten in der Regel nicht innerhalb einer so kurzen Frist ein Ersatz geschaffen werden kann.\r\nZu (Begründung zu Abs. 1)\r\nDie Nennung des ärztlichen Personalbemessungssystems der Bundesärztekammer (ÄPS-BÄK) als eines der bei der Ermessensentscheidung über die Leistungsgruppenzuweisung zu berücksichtigenden Kriterien ist ausdrücklich zu begrüßen. Angesichts der zentralen Bedeutung der ärztlichen Personalausstattung für die Qualität der Patientenversorgung sollte diese Nennung jedoch nicht nur beispielhaft in der Begründung, sondern im Gesetzestext selbst erfolgen.\r\nÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDamit die an der Krankenhausversorgung im Lande Beteiligten in die Entscheidungsfindung einbezogen werden, schlägt die Bundesärztekammer folgende Ergänzung in § 7 KHG (Mitwirkung der Beteiligten) vor:\r\n„(1) Bei der Durchführung dieses Gesetzes arbeiten die Landesbehörden mit den an der Krankenhausversorgung im Lande Beteiligten eng zusammen; das betroffene Krankenhaus ist anzuhören. Bei der Krankenhausplanung, der Zuweisung der Leistungsgruppen und der Aufstellung der Investitionsprogramme sind einvernehmliche Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten anzustreben.“\r\nDie Bundesärztekammer schlägt folgende Verlängerung der Frist in § 6a Satz 2 Nummer 2 KHG vor:\r\n„[…] 2. für drei sechs Monate ab Mitteilung des Krankenhauses über die Nichterfüllung der Qualitätskriterien nach § 275a Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde Anhaltspunkte dafür hat, dass die Dauer der Nichterfüllung drei sechs Monate nicht überschreitet.“\r\nZur Berücksichtigung des ärztlichen Personalbemessungsinstrumentes siehe Abschnitt 3.2 dieser Stellungnahme.\r\n\r\n3.4 Berücksichtigung regionaler Besonderheiten/Ausnahmemöglichkeiten \r\nBei einer grundlegenden Reform der Krankenhauslandschaft in Deutschland ist zum einen ein gemeinsames Zielbild von Bund und Ländern, zum anderen aber auch eine angemessene Berücksichtigung spezifischer regionaler Besonderheiten und gewachsener Krankenhausstrukturen erforderlich. Die föderale, grundgesetzlich vorgegebene Aufgabenteilung zwischen Bund und Ländern darf nicht als Hindernis gesehen werden, sondern muss durch kluge Regelungen als Stärke erschlossen werden.\r\nZu den besonderen Stärken des deutschen Gesundheitswesens gehört auch das Prinzip der Selbstverwaltung, das für Sachnähe und fachliche Kompetenz steht. Bei der Konzeption und Umsetzung der Reform muss daher auch das Versorgungswissen und der sektorenübergreifende ärztliche Sachverstand, wie ihn die Landesärztekammern und die Bundesärztekammer repräsentieren, ebenso wie die weiteren Akteure des selbstverwalteten Gesundheitswesens umfassend eingebunden werden.\r\n\r\nArtikel 2 – Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG)\r\n§ 6a Abs. 4 KHG (Zuweisung von Leistungsgruppen)\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nUnter bestimmten, hier beschriebenen Bedingungen können einem Krankenhaus Leistungsgruppen zugewiesen werden, obwohl es die Qualitätskriterien dafür nicht erfüllt. Dies soll möglich sein, wenn es zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung zwingend notwendig ist und es für die jeweilige Leistungsgruppe nicht durch Rechtsverordnung nach § 135e Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V ausgeschlossen ist; in dieser Verordnung soll festgelegt werden, für welche Leistungsgruppen im Einzelfall zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung von den Qualitätskriterien abgewichen werden kann und für welche Leistungsgruppen dies ausgeschlossen ist.\r\nDie Notwendigkeit der Zuweisung sei gegeben, wenn kein anderes Krankenhaus mit dieser Leistungsgruppe innerhalb folgender Fahrzeiten mit einem Kraftfahrzeug erreichbar ist: \r\n30 Minuten für die Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie\r\n40 Minuten für die übrigen Leistungsgruppen\r\nDie Zuweisung soll auf maximal drei Jahre befristet und mit der Auflage verbunden sein, dass die Qualitätskriterien innerhalb dieser Zeit erfüllt werden. Eine unbefristete Zuweisung soll möglich sein, wenn das Krankenhaus in die Liste von Sicherstellungszuschlägen für Krankenhäuser (nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 KHEntgG) aufgenommen wurde.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDer Gesetzentwurf des Bundes greift erheblich in die Planungshoheit der Länder ein, wodurch die Gestaltungsmöglichkeiten der Länder hinsichtlich regionaler spezifischer Versorgungserfordernisse stark eingeschränkt werden. Darüber hinaus werden die regionalen Besonderheiten und Erfordernisse der Versorgung im Gesetzentwurf nicht ausreichend berücksichtigt. Es bedarf klarer und differenzierter Regelungen, die den Ländern die notwendige Gestaltungsfreiheit lassen, um eine flächendeckende und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen.\r\nBei den vorgesehenen Erreichbarkeitskriterien von 30 bzw. 40 Minuten stellt sich zunächst die Frage, warum sich der Gesetzentwurf nicht an den Festlegungen des G-BA für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen orientiert und aus welchem Grund keine Festlegung erfolgt, für wieviel Prozent der Bevölkerung diese Kriterien gelten sollen. \r\nGrundsätzlich berücksichtigen die vorgegebenen Erreichbarkeitskriterien die Heterogenität der Leistungsgruppen nicht ausreichend. So ist bei einigen hochspezialisierten Leistungsgruppen (z. B. im Bereich der Transplantationsmedizin) nicht sachgerecht, eine 40-Minuten-Erreichbarkeit zum Maßstab zu machen. Auch sollte das Problem der Handhabung an den Landesgrenzen adressiert werden, für die eine länderübergreifende Planung notwendig ist. Vor diesem Hintergrund sollten die Erreichbarkeitskriterien im Leistungsgruppenausschuss differenziert erörtert und sachgerecht festgelegt werden.\r\nUm eine kontinuierliche Versorgung sicherzustellen, sollte in begründeten Fällen eine erneute befristete Verlängerung der Ausnahmeregelungen möglich sein. \r\nÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nUm die Erreichbarkeitskriterien flexibler zu gestalten, fordert die Bundesärztekammer folgende Änderungen in § 6a Abs. 4 KHG:\r\n„(4) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen einem Krankenhaus für einen Krankenhausstandort auch Leistungsgruppen nach Absatz 1 Satz 1 zuweisen, obwohl das Krankenhaus die für diese Leistungsgruppen jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien an dem jeweiligen Krankenhausstandort nicht erfüllt, wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich ist und dies für die jeweilige Leistungsgruppe nicht durch die Rechtsverordnung nach § 135e Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen ist. Die Zuweisung einer Leistungsgruppe ist zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich, wenn ein anderes Krankenhaus, dem die jeweilige Leistungsgruppe zugewiesen ist oder das die jeweilige Leistungsgruppe in einem genehmigten Versorgungsvertrag nach § 109 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbart hat, für einen erheblichen Teil der Einwohner des jeweiligen Versorgungsgebiets nicht innerhalb der in Satz 3 genannten Fahrzeit mit einem Kraftfahrzeug erreichbar ist. Die maßgebliche Fahrzeit beträgt\r\n1. hinsichtlich der Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie: 30 Minuten,\r\n2. hinsichtlich der übrigen Leistungsgruppen: 40 Minuten. […]“\r\nUm eine kontinuierliche Versorgung sicherzustellen, sollte eine erneute Befristung in begründeten Fällen möglich sein. Daher regt die Bundesärztekammer folgende Änderungen an:\r\n„[...] Die Zuweisung einer Leistungsgruppe nach Satz 1 ist in der Regel auf höchstens drei Jahre zu befristen und mit der Auflage zu verbinden, dass das jeweilige Krankenhaus an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien innerhalb einer Frist, die höchstens in der Regel drei Jahre betragen darf nicht überschreiten sollte, zu erfüllen hat. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann die Frist bei Bedarf in begründeten Fällen verlängern, um eine kontinuierliche Versorgung sicherzustellen.“\r\nIm Begründungstext sollte beispielhaft aufgeführt werden, welche Maßnahmen und Unterstützungsmöglichkeiten Ländern und Kommunen zur Verfügung stehen, wie z. B. eine regelmäßige Überprüfung und Beratung, die Bereitstellung von Finanzmitteln, Vereinbarung von Alternativkriterien oder die Förderung von Kooperationen.\r\n3.5 Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen \r\nAusweislich der Begründung soll die Einführung einen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag erfüllen. Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen sollen wohnortnah stationäre Krankenhausbehandlung mit ambulanten und pflegerischen Leistungen kombinieren, wobei sich auch bettenführende Primärversorgungszentren (PVZ), Regionale Gesundheitszentren (RGZ), integrierte Gesundheitszentren oder andere ambulant-stationäre Zentren zu sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen entwickeln können sollen. Da es sich bei sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen ausweislich der Gesetzesbegründung um Krankenhäuser handelt, die im Transparenzverzeichnis der Versorgungsstufe Level 1i zugeordnet werden, geht die Bundesärztekammer davon aus, dass diese gemäß § 107 Absatz 1 SGB V fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen. Es sollte jedoch auch im Gesetzentwurf klargestellt werden, dass mindestens eine 24/7-Rufbereitschaft durch Ärztinnen und Ärzte sichergestellt werden muss.\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer können sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen einen wichtigen Beitrag zu einer sektorenverbindenden Versorgung leisten. \r\nBeispielsweise könnten diese Einrichtungen Patientinnen und Patienten versorgen, die nach einem ambulanten Eingriff weiterhin Unterstützung benötigen. Zudem könnten Ressourcen geschont und größere Kliniken durch die Verlegung von Patientinnen und Patienten in sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen entlastet werden, insbesondere wenn zur Fortführung der eingeleiteten Therapie das komplette Leistungsspektrum eines Maximalversorgers nicht mehr erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund sollten diese Einrichtungen auch (früh-)rehabilitative Maßnahmen gemäß § 39 Abs. 1 SGB V anbieten, und eine möglichst enge Verzahnung nicht nur mit der ambulanten ärztlichen Versorgung, sondern auch mit der stationären, teilstationären und ambulanten Rehabilitation anstreben.\r\nInsgesamt sind klare Vorgaben zur personellen und technischen Ausstattung dieser Einrichtungen unerlässlich. Zudem muss berücksichtigt werden, dass aufgrund möglicherweise deutlich erhöhter Verlegungsraten in andere Krankenhäuser auch entsprechende Transportdienste in Anspruch genommen und entsprechende Kapazitäten aufgebaut werden müssen.\r\nDie Bundesärztekammer stimmt auch der Feststellung in der Gesetzesbegründung zu, dass Investitionen in die technische Ausstattung notwendig sind, um beispielsweise telemedizinische Kooperationen zwischen Krankenhäusern zu ermöglichen und Barrieren im Übergang der Versorgungsbereiche zu reduzieren.\r\n\r\n§ 115g SGB V – Behandlung in sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\n(1) In Absatz 1 sollen die durch sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen erbringbaren Leistungen geregelt werden, die insbesondere folgende Leistungen umfassen können:\r\nstationäre, einschließlich belegärztlicher Leistungen\r\nambulante Leistungen aufgrund einer Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung\r\nambulantes Operieren nach § 115b SGB V\r\npflegerische Leistungen (Übergangspflege und Kurzzeitpflege)\r\nDie aufgeführten Leistungen sind nicht abschließend. Pflegerische Leistungen sollen unter pflegerischer Leitung erbracht werden können, soweit sie nicht ärztlich zu verantworten sind, wodurch berufliche Entwicklungsmöglichkeiten in der Pflege gestärkt und dem Fachkräftemangel entgegenwirkt werden soll.\r\n(2) Laut Absatz 2 sollen sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen zudem Leistungen der Kurzzeitpflege sowie der Tages- und Nachtpflege in eigenständigen, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennten Pflegeabteilungen erbringen können, die als stationäre Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 SGB XI zugelassen sind. Damit soll das Angebot an pflegerischen Leistungen, insbesondere in Bereichen mit hohem Bedarf, erweitert werden, wobei die organisatorische Trennung sicherstellen soll, dass diese Leistungen unter den spezifischen gesetzlichen Regelungen des SGB XI erbracht und vergütet werden.\r\n(3) In Absatz 3 wird der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen aufgegeben, eine Vereinbarung im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung zu treffen, die unter anderem festlegen soll, welche stationären Leistungen der Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Geriatrie nach § 135e Absatz 2 Satz 2 sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen mindestens anbieten müssen und welche stationären Leistungen zusätzlich erbracht werden können. Daneben soll vereinbart werden, welche Anforderungen an Qualität, Patientensicherheit, Dokumentation und Kooperation gestellt und wie diese geprüft werden. Diese Vereinbarung soll im Abstand von höchstens zwei Jahren an den Stand der medizinischen Erkenntnisse anzupassen sein.\r\n(4) Siehe „Auswirkungsanalyse und Evaluation“\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nZu (1)\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer führt die Vielzahl der geplanten Versorgungsformen mit sich überschneidenden Zuständigkeiten zu Unklarheiten über das Aufgabenspektrum der neuen sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen sowie zu mehr Komplexität und Unübersichtlichkeit sowohl für Patientinnen und Patienten als auch für Beschäftigte. Es bleibt unklar, nach welchen Kriterien die jeweils geeignete Versorgungsebene und -einrichtung ermittelt werden soll. \r\nDarüber hinaus bleibt mit Blick auf den zunehmenden Fachkräftemangel auch die Personalbesetzung in diesen Einrichtungen offen. Eine direkte Konkurrenzsituation mit bestehenden ambulanten Versorgungsstrukturen gilt es zu vermeiden. Stattdessen ist eine verstärkte Kooperation und Koordination unter den Beteiligten zu fördern.\r\nZu (3)\r\nDie Bundesärztekammer kritisiert, dass ihrerseits keine Beteiligung bei der weiteren Ausgestaltung und Planung der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen vorgesehen ist. Während die Bundesärztekammer richtigerweise im Ausschuss gemäß § 135e Absatz 3 SGB V vertreten ist, ist eine Einbindung im Zusammenhang mit der Festlegung des stationären Leistungsspektrums der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen und der Festlegung der Anforderungen an Qualität, Patientensicherheit und Dokumentation für die Erbringung dieser Leistungen nicht vorgesehen.\r\nDie Festlegung des Leistungsspektrums der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen hat unmittelbare Auswirkungen auf die Möglichkeiten zur ärztlichen Weiterbildung in diesen Einrichtungen. Angesichts der Rolle der Bundesärztekammer als Vertretung der gesamten Ärzteschaft sowie Arbeitsgemeinschaft aller Landesärztekammern, welche für die ärztliche Weiterbildung zuständig sind, fordert die Bundesärztekammer ausdrücklich eine Beteiligung bei der weiteren Ausgestaltung und Planung der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen.\r\nDaneben müssen die Anforderungen an Qualität, Patientensicherheit und die medizinisch erforderliche Dokumentation auch in sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen gelten. Es darf keine Unterschiede bei den Ansprüchen an Qualität und Patientensicherheit im Vergleich zu stationären Leistungen gemäß § 135e SGB V geben. Der aktuelle Stand der Wissenschaft ist zu beachten, und die Standards zur Qualitätssicherung sollten evidenzbasiert sein. Ein sinnvolles Qualitätsmanagement ist in allen medizinischen Versorgungseinrichtungen obligatorisch. Daneben sind Patientensicherheitsbeauftragte weder flächendeckend etabliert, noch ist ihr Nutzen hinreichend evaluiert.\r\nGrundsätzlich sollte ausgeschlossen werden, dass Patientinnen und Patienten lediglich aus Kostengründen in sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen behandelt bzw. in diese Einrichtungen verlegt werden.\r\nÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nUm eine Beteiligung der Bundesärztekammer bei der weiteren Ausgestaltung und Planung der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen sicherzustellen, fordert die Bundesärztekammer in Absatz 3 Satz 1 folgende Ergänzung:\r\n„(3) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren […] im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer und im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung, […]“\r\n\r\nArtikel 2 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG)\r\n§ 6c KHG – Bestimmung als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nIn Absatz 1 wird festgelegt, dass die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde Standorte von Krankenhäusern durch Bescheid als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und Pflegekassen sowie den Ersatzkassen bestimmen kann, sofern das Krankenhaus in den Krankenhausplan des jeweiligen Landes aufgenommen wurde.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nGemäß § 7 Abs. 1 KHG sind bei der Krankenhausplanung einvernehmliche Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten – und somit auch in vielen Bundesländern den Ärztekammern – anzustreben. Im Gegensatz dazu soll nach der geplanten Neuregelung die Bestimmung eines Krankenhauses als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung lediglich im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und Pflegekassen sowie den Ersatzkassen erfolgen. Damit wären andere an der Krankenhausplanung Beteiligte nicht in diesen Entscheidungsprozess eingebunden.\r\nIm Hinblick auf §7 Absatz 1 KHG fordert die Bundesärztekammer eine Beteiligung der Landesärztekammern in den Landeskrankenhausplanungsausschüssen in allen Bundesländern mit Sitz und Stimme. \r\nDie mit der Bestimmung verbundenen Folgen für die Versorgungsstrukturen, für die ärztliche Weiterbildung und weitere vielfältige Rechtsfolgen, wie die Berechtigung, zahlreiche Leistungen zu erbringen und krankenhausindividuelle Tagesentgelte für voll- und teilstationäre Leistungen abzurechnen, machen eine umfassendere Einbeziehung aller relevanten Akteure erforderlich. Angesichts der Rolle der Bundesärztekammer als Vertretung der gesamten Ärzteschaft sowie Arbeitsgemeinschaft aller Landesärztekammern, welche für die ärztliche Weiterbildung zuständig sind, fordert die Bundesärztekammer ausdrücklich eine Einbindung der Ärztekammern in die Planung der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen.\r\nÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nUm eine Beteiligung u. a. der Ärztekammern bei der weiteren Planung der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen sicherzustellen, fordert die Bundesärztekammer folgende Einfügung:\r\n„(1) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann Standorte von Krankenhäusern im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und Pflegekassen sowie den Ersatzkassen durch Bescheid als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmen, wenn dieses Krankenhaus in den Krankenhausplan des jeweiligen Landes aufgenommen wurde. § 7 Abs. 1 KHG gilt entsprechend. [...]“\r\nHierbei ist grundsätzlich anzumerken, dass die Bundesärztekammer in allen Bundesländern eine Beteiligung der Landesärztekammern in den Landeskrankenhausplanungsausschüssen mit Sitz und Stimme fordert.\r\n\r\nArtikel 3 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG)\r\n§ 6c KHEntgG – Vergütung von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nDurch die Neuregelung soll die Vergütung der stationären Krankenhausleistungen durch sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen über ein zu vereinbarendes Gesamtvolumen sowie degressive krankenhausindividuelle Tagesentgelte festgelegt werden. Die Tagesentgelte sollen tagesbezogen erhoben und den jeweiligen Kalenderjahren zugeordnet werden. Eine unterjährige Umstellung des Vergütungssystems auf Tagesentgelte ist nicht vorgesehen.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie bisher geplanten Finanzierungsansätze für sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen sind sowohl bezüglich der Betriebsmittelfinanzierung, der Sicherstellung der Daseinsvorsorge, der Notfallversorgung als auch der Sicherung der Standorte im Falle einer unzureichenden Gegenfinanzierung nicht ausreichend konkretisiert. Es sollte z. B. unmissverständlich formuliert werden, ob diese Standorte weiterhin Anspruch auf die von den Bundesländern zu finanzierende Krankenhausinvestitionsfinanzierung haben. Gleiches gilt für die Beibehaltung und Anwendbarkeit des Verbotsvorbehaltes.\r\nDie Einführung von degressiven Tagesentgelten und die Nutzung weiterer Vergütungssystematiken, wie dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab und den neu eingeführten Hybrid-DRGs, bringt zusätzliche Komplexität mit sich und führt voraussichtlich zu einem erheblichen Koordinations-, Verhandlungs-, Prüf- und Bürokratieaufwand. Die Bundesärztekammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch der bürokratische Aufwand für Ärztinnen und Ärzte aufgrund der unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten steigen wird und der Gesetzentwurf damit das selbstgesteckte Ziel einer Entbürokratisierung deutlich verfehlt.\r\nFür die erfolgreiche Ein- und Fortführung sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen sowie für die Gewinnung und Bindung von Fachpersonal und die Akzeptanz durch die lokale Bevölkerung ist eine langfristig stabile Finanzierung entscheidend. Hierbei müssen auch ambulante ärztliche und pflegerische Leistungen kostendeckendend refinanziert und die Kostenstrukturen der Krankenhäuser angemessen abgebildet werden. Eine mögliche Maßnahme zur Sicherstellung der Existenz bei Einführung dieser Einrichtungen könnte beispielsweise eine Verzögerung des Wirksamwerdens der vollen Degression in den ersten drei Jahren nach Bestimmung sein.\r\n\r\n3.6 Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser und hausärztliche Versorgung durch sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen \r\nArtikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)\r\n§ 116a SGB V – Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nDurch die Neuregelung des § 116a SGB V sollen die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten von Krankenhäusern erweitert und die der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen beschrieben werden.\r\nAbsatz 1 beschreibt, dass in Planungsbereichen, in denen eine Unterversorgung oder ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf festgestellt wurde, Krankenhäuser auf deren Antrag zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt werden müssen. Die bisherige Pflicht zur zweijährigen Überprüfung der Ermächtigungsbeschlüsse entfällt, wodurch laut Gesetzesbegründung der Zeitpunkt der Überprüfung im Ermessen des zuständigen Zulassungsausschusses steht und flexibel terminiert werden kann, was wiederum einen Beitrag zur Entbürokratisierung leisten soll.\r\nAbsatz 2 beschreibt für sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen, dass diese bei drohender Unterversorgung auf deren Antrag zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt werden müssen. Damit soll laut Begründungstext insbesondere in ländlichen und strukturschwachen Gebieten ein Beitrag zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten und wohnortnahen vertragsärztlichen Versorgung geleistet werden.\r\nAbsatz 3 beschreibt, dass sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen auf deren Antrag hin zur hausärztlichen Versorgung ermächtigt werden müssen, wenn keine Zulassungsbeschränkungen bestehen. Eine Befristung oder Überprüfung ist nicht vorgesehen. Laut Begründungstext sollen den Einrichtungen dadurch auch allgemeinmedizinische ambulante Behandlungen im Sinne von allgemeinmedizinischen Institutsambulanzen ermöglicht werden. Darüber hinaus soll die Weiterbildung für Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin „aus einer Hand“ im stationären und im ambulanten Bereich stattfinden können, was wiederum zur hausärztlichen Nachwuchsgewinnung und Stärkung der hausärztlichen Versorgung beitragen soll.\r\nDie Gesetzesbegründung zu Absatz 3 legt die Vorstellungen des BMG bezüglich der angedachten Rolle der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen für die Weiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin dar: \r\n„Für die Schaffung einer vernetzten, interdisziplinären Grundversorgung ist es sinnvoll, sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen auch allgemeinmedizinische ambulante Behandlungen im Sinne von allgemeinmedizinischen Institutsambulanzen zu ermöglichen. Dadurch kann die Weiterbildung für Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin an sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen ‚aus einer Hand‘ im stationären und im ambulanten Bereich stattfinden.“\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nZu (1) \r\nMit Blick auf die Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung entfällt in § 116a (neu) Absatz 1 des vorliegenden Gesetzentwurfes ohne Begründung die derzeit geltende Regelung, dass der Ermächtigungsbeschluss zur vertragsärztlichen Versorgung nach zwei Jahren zu überprüfen ist. Die Bundesärztekammer fordert eine regelmäßige Überprüfung.\r\nZu (2) und (3)\r\nDie vorgesehene Ermächtigung sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen zur hausärztlichen Versorgung wird durch die Bundesärztekammer abgelehnt (siehe Beschluss Ib - 04 des 128. Deutschen Ärztetages 2024). \r\nHausärztliche Versorgung basiert auf einer vertrauensvollen und kontinuierlichen Arzt-Patientenbeziehung, wodurch eine ganzheitliche Betreuung ermöglicht wird, bei der nicht nur die akute Beschwerdesymptomatik betrachtet, sondern in der Zusammenschau mit der bisherigen Krankengeschichte und den Lebensumständen Symptome und Beschwerden in den Gesamtkontext eingeordnet werden. \r\nEs ist fraglich, wie sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen angesichts der begrenzten Personalressourcen der Krankenhäuser die ihnen neu zugedachte Rolle in der hausärztlichen Versorgung zusätzlich zu ihren bisherigen Aufgaben wahrnehmen sollen.\r\nNiedergelassene Ärztinnen und Ärzte erwarten zu Recht eine substanzielle Stärkung der originären haus- und fachärztlichen ambulanten Versorgung. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zielführend, die durch langjährige politische Versäumnisse entstandenen Versorgungsprobleme im ambulanten Bereich durch einen kaum realisierbaren Ersatz ambulanter Leistungen durch Krankenhäuser kompensieren zu wollen.\r\nIm schlimmsten Fall besteht das Risiko einer Schwächung der ambulanten Versorgung und es steht zu befürchten, dass die geplante Regelung in ländlichen und strukturschwachen Gebieten durch die Beförderung einer Zentralisierung der ambulanten Versorgung den wohnortnahen Zugang zu Hausärztinnen und Hausärzten weiter verschlechtert.\r\nAus rechtlicher Sicht stellt sich darüber hinaus die Frage, warum Erleichterungen nur dann zugelassen werden sollen, wenn das Krankenhaus zur sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung bestimmt worden ist und ob die Neuregelung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.\r\nAuswirkungen auf die ärztliche Weiterbildung\r\nSektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen können der umfassenden Rolle für die allgemeinmedizinische Weiterbildung, die ihnen der Gesetzentwurf in der Begründung zuweist, nicht gerecht werden. Inwieweit dort ärztliche Weiterbildungsinhalte erworben werden können, ist vom konkreten Leistungsspektrum der jeweiligen Einrichtung abhängig. Zukünftige Hausärztinnen und Hausärzte müssen im Rahmen ihrer Weiterbildung sowohl die originäre hausärztliche Versorgung in hausärztlichen Praxen oder Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) als auch die Akut- und Notfallversorgung in einem Krankenhaus kennenlernen, welches eine stationäre Akutversorgung vorhält; dies betrifft beispielsweise Einrichtungen mit Teilnahme an der Notfallversorgung.\r\nEin absehbar eingeschränktes Leistungsspektrum schränkt aber zwangsläufig die Weiterbildungsmöglichkeiten und somit auch die Attraktivität als Weiterbildungsstätte ein. Dieses Problem könnte allenfalls mit einer Integration in einen Weiterbildungsverbund abgemildert werden. Die Bundesärztekammer weist darauf hin, dass mit Weiterbildungsverbünden einige bislang nicht abschließend geklärte organisatorische und arbeitsrechtliche Fragen einhergehen und für eine gelingende ärztliche Weiterbildung die nötigen rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen (insbesondere in Bezug auf Arbeitnehmerüberlassung und Kurzzeitverträge).\r\nÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer lehnt die vorgesehene Ermächtigung sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen zur hausärztlichen Versorgung ab und fordert daher:\r\n\tdie Streichung von § 116a Abs. 3:\r\n„(3) Der Zulassungsausschuss muss sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen in Planungsbereichen, in denen für die hausärztliche Versorgung keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf deren Antrag zur hausärztlichen Versorgung ermächtigen.“\r\nMindestens sollte die Ermächtigung von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen zur vertragsärztlichen und demnach auch hausärztlichen Versorgung auf Planungsbereiche beschränkt werden, in denen eine nachgewiesene oder drohende Unterversorgung besteht. Sobald diese Unterversorgung behoben ist, sollte die Ermächtigung auslaufen und diesbezüglich eine regelmäßige Überprüfung stattfinden. Die Bundesärztekammer regt für diesen Fall folgende Änderungen an:\r\n„(2) Der Zulassungsausschuss muss sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen für das entsprechende Fachgebiet in den Planungsbereichen, in denen der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine eingetretene oder in absehbarer Zeit drohende Unterversorgung nach § 100 Absatz 1 festgestellt hat, auf deren Antrag zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, soweit und solange dies zur Abwendung der drohenden Unterversorgung erforderlich ist. Der Ermächtigungsbeschluss ist regelmäßig zu überprüfen.\r\nAuch für zugelassene Krankenhäuser sollte – entsprechend der aktuell geltenden Regelung in § 116a SGB V – eine regelmäßige Überprüfung stattfinden, ob die Unterversorgung im Planungsbereich behoben wurde. Die Bundesärztekammer regt daher folgende Änderungen an:\r\n„(1) Der Zulassungsausschuss muss zugelassene Krankenhäuser für das entsprechende Fachgebiet in den Planungsbereichen, in denen der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine eingetretene Unterversorgung nach § 100 Absatz 1 oder einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf nach § 100 Absatz 3 festgestellt hat, auf deren Antrag zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, soweit und solange dies zur Beseitigung der Unterversorgung oder zur Deckung des zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist. Der Ermächtigungsbeschluss ist regelmäßig zu überprüfen.“\r\nUm zu verhindern, dass sich sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen auf lukrative Leistungen konzentrieren und Fälle selektieren, müssen klare Regelungen eingeführt werden. Die Bundesärztekammer fordert daher folgende Ergänzung:\r\n„(2) [...] Sofern eine Ermächtigung ausgestellt wurde, sind sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen verpflichtet, ein vertragsärztliches Versorgungsangebot zu gewährleisten, das alle erforderlichen Kernleistungen umfasst.“\r\nZur Förderung und Stärkung der hausärztlichen Niederlassung in unterversorgten Gebieten sollten zusätzliche Anreize und Unterstützungsmaßnahmen geschaffen werden, wie finanzielle Förderungen, attraktive Arbeitsbedingungen und spezielle Programme zur Niederlassungsförderung.\r\nDer erste Absatz in der Gesetzesbegründung zu § 116a Absatz 3 SGB V sollte aufgrund der zahlreichen in diesem Zusammenhang offenen Fragen in der vorliegenden Form gestrichen werden.\r\n3.7 Auswirkungsanalyse und Evaluation\r\nEine grundlegende Reform der Krankenhausstrukturen erfordert vor der Umsetzung durchgreifender Veränderungen eine sorgfältige Auswirkungsanalyse. Dass die tatsächlichen Auswirkungen auf die Versorgungsstrukturen nicht bekannt sind, führt zu erheblichen Planungsunsicherheiten. Auch fehlen bisher die Grundlagen für eine klare Bedarfsanalyse. Es muss im Vorfeld geklärt werden, welche Strukturen erforderlich sind, um eine flächendeckende, wohnortnahe Versorgung sicherzustellen.\r\nDaneben muss die geplante Transformation der Krankenhauslandschaft stärker berücksichtigt werden. Unter anderem ist die Schließung von Kliniken komplex, kosten- und zeitintensiv und benötigt dementsprechend eine sorgfältige Planung. Beispielsweise können medizinische Großgeräte und Operationssäle nicht einfach an andere Standorte verlagert werden und darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass aufgrund möglicherweise deutlich erhöhter Verlegungsraten in andere Krankenhäuser auch entsprechende Transportdienstkapazitäten ausgebaut werden müssen. Eine Leistungskonzentration auf weniger Standorte kann überdies zu einer Überlastung des Personals und der Kapazitäten in den verbleibenden Kliniken führen, da der grundsätzliche Versorgungsbedarf bestehen bleibt. Das Personal der Krankenhausstandorte oder der Abteilungen die geschlossen werden, wird nur teilweise den weiter bestehenden Kliniken zu Verfügung stehen. Sowohl vorzeitige Berentung als auch Abwanderung in andere Tätigkeiten sind zu erwarten. \r\nDie zuletzt von Mitgliedern der Regierungskommission skizzierten Möglichkeiten einer Auswirkungsanalyse weisen ausweislich der Ausführungen der Autoren noch zahlreiche Unschärfen und methodische Beschränkungen auf. Sie können so eine umfassende Auswirkungsanalyse im Vorfeld nicht ersetzen. Zwingend notwendig ist darüber hinaus die Einbeziehung der regionalen Expertise. Die Auswirkungsanalyse sollte mithilfe der Kenntnisse und Daten der Ärztekammern und weiterer Partner der Selbstverwaltung weiterentwickelt werden.\r\nAuch ist ein kontinuierliches Monitoring während der Reform unerlässlich, wobei zeitnah u. a. die Auswirkungen auf die medizinische Versorgung, die Versorgungsdichte und die finanzielle Situation und Entwicklung der Kliniken erfasst werden müssen. Der vorliegende Entwurf sieht erst zu späten Zeitpunkten Evaluationen vor (s. u.). Aus Sicht der Bundesärztekammer müssen hierbei insbesondere auch die finanziellen Auswirkungen der Reform, die an vielen Stellen nicht näher eingeschätzt werden können und durch die Vielfalt der Finanzierungsregelungen komplex sind, engmaschig analysiert werden. Diese Analysen bzw. die jeweiligen Zwischenergebnisse sollten jährlich veröffentlicht werden, um als Grundlage für die Weiterentwicklung u. a. der Vorhaltefinanzierung, der Rest-DRG-Systematik und der Leistungsgruppen zu dienen.\r\nDie absehbaren Auswirkungen auf die ärztliche Weiterbildung werden im vorliegenden Entwurf nicht ausreichend berücksichtigt. Die ärztliche Weiterbildung ist jedoch die zentrale Voraussetzung dafür, dass auch in Zukunft genügend gut qualifizierte Fachärztinnen und Fachärzte für die Patientenversorgung zur Verfügung stehen. Die Auswirkungen der neuen Leistungsgruppensystematik auf die ärztliche Weiterbildung sind komplex und erfordern eine differenzierte Betrachtung. Je nach Ausgestaltung kann daraus eine empfindliche Schwächung der ärztlichen Weiterbildung die Folge sein. Die Ärztekammern stehen für die Unterstützung entsprechender Analysen gerne zur Verfügung.\r\nDarüber hinaus erscheint u. a. fraglich, ob die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung und die Existenzsicherung kleiner versorgungsrelevanter Kliniken mit dem vorliegenden Gesetzentwurf erreicht werden kann. Auch könnte die geplante Zentralisierung der Krankenhausstrukturen u. a. durch längere Transportwege und Wartezeiten zu einer Verschlechterung der Versorgung insbesondere in ländlichen Gebieten führen und somit die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in Stadt und Land beeinträchtigen. Hier müssen Regelungen getroffen werden, die insbesondere in den betroffenen Regionen die ambulante Versorgung und den Rettungsdienst stärken.\r\nDie Krankenhausreform und deren Auswirkungen müssen auch im Kontext weiterer dringend erforderlicher Reformvorhaben betrachtet werden, wie der Reform der Notfallversorgung und des Rettungsdienstes, der Versorgungsgesetze oder der Umsetzung der Ambulantisierung. \r\n\r\nArtikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)\r\n§ 426 SGB V – Evaluation des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG)\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nZur Evaluation des KHVVG sollen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft bis zum 31. Dezember 2028, 2033 und 2038 einen gemeinsamen Bericht vorlegen, der folgende Punkte umfassen soll:\r\ndie Auswirkungen und Weiterentwicklung der Leistungsgruppen nach § 135e SGB V (einschließlich der Konzentrationseffekte auf die Krankenhausleistungen)\r\ndie Regelungen über die Prüfung der Erfüllung der Qualitätskriterien der einzelnen Leistungsgruppen durch die Medizinischen Dienste \r\ndie Auswirkungen des KHVVG auf die Versorgungssituation der Patientinnen und Patienten, die Personalstrukturen in den Krankenhäusern, die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser und Krankenkassenausgaben sowie auf weitere Versorgungsbereiche wie die medizinische Rehabilitation.\r\nDiese Evaluation soll laut Begründung ergänzend neben die in § 17b Absatz 4c KHG vorgesehene Evaluation der Wirkungen der Einführung einer Vorhaltevergütung und in § 115g Absatz 4 vorgesehene Evaluation der Einführung sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen treten.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie geplante Regelung sieht eine Evaluation der Wirkungen des KHVVG nur alle fünf Jahre vor. Daneben soll die erste Evaluation erst zum 31. Dezember 2028 erfolgen. Dies ist zu selten und zu spät, um in einem so bedeutenden Reformprozess rechtzeitig gegensteuern zu können, sofern sich Fehlentwicklungen zeigen sollten. Es ist zu berücksichtigen, dass viele der vorgesehenen rechtlichen Regelungen auch schon vor dem formalen gesetzlichen Inkrafttreten Auswirkungen auf die Krankenhausversorgung entfalten werden, weil sich Krankenhausträger auf die bevorstehenden Änderungen einstellen (müssen).\r\nDie Bundesärztekammer regt daher eine engere Taktung sowie eine frühzeitige Vorlage der Evaluationsberichte an, um schneller auf unerwünschte Entwicklungen reagieren und neue Entwicklungen schneller identifizieren und adressieren zu können. \r\nDaneben sollten die Evaluationsberichte fortlaufend weiterentwickelt werden und auch Aspekte aufnehmen, die sich gegebenenfalls im Laufe der Zeit als relevant herausstellen könnten.\r\nDa die Entbürokratisierung eines der angestrebten Ziele ist, sollte auch der Verwaltungsaufwand der maßgeblichen Akteure bewertet werden.\r\nÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nUm eine häufigere Berichterstattung zu ermöglichen und schneller auf (Fehl )Entwicklungen reagieren zu können, regt die Bundesärztekammer folgende Änderungen an:\r\n„[...] legen dem Bundesministerium für Gesundheit und den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden alle zwei Jahre, beginnend zum 31. Dezember 2026 2028, zum 31. Dezember 2033 sowie zum 31. Dezember 2038 jeweils einen gemeinsamen Bericht vor insbesondere über:“\r\n[...]\r\n3. die Auswirkungen der durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz [...] bewirkten Rechtsänderungen auf [...]\r\ne) den Verwaltungs- und Bürokratieaufwand der Krankenhäuser, insbesondere ihres in der Patientenversorgung tätigen Personals, der Planungsbehörden der Länder, der Krankenkassen sowie des Medizinischen Dienstes.“\r\n§ 115g Absatz 4 SGB V – Evaluation der Einführung sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen \r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie Regelung sieht vor, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft alle zwei Jahre einen gemeinsamen Bericht über die Auswirkungen der Leistungserbringung durch sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen auf die ambulante, stationäre und pflegerische Versorgung sowie die finanziellen Auswirkungen vorlegen. Die erste Evaluation soll fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes stattfinden.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie geplante Regelung sieht eine Evaluation der Einführung sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen erst fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes vor. Um auf (Fehl-)Entwicklungen frühzeitig reagieren zu können, regt die Bundesärztekammer eine frühzeitigere Evaluation an.\r\nÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nUm frühzeitig auf (Fehl-)Entwicklungen reagieren zu können, regt die Bundesärztekammer folgende Änderungen an:\r\n„(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft legen im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung dem Bundesministerium für Gesundheit im Abstand von zwei Jahren, erstmals zum [einsetzen: Datum des letzten Tages des 24. 60. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats], einen gemeinsamen Bericht über die Auswirkungen der Leistungserbringung durch sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen auf die ambulante, stationäre und pflegerische Versorgung einschließlich der finanziellen Auswirkungen vor. Die für den Bericht erforderlichen Daten sind ihnen von den Krankenkassen, den Pflegekassen, den Krankenhäusern und den Kassenärztlichen Vereinigungen in anonymisierter Form zu übermitteln.“\r\n\r\n§ 135f Absatz 3 SGB V – Auswertungen zu den Auswirkungen der Empfehlungen für die Mindestvorhaltezahlen (MVHZ)\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie Regelung sieht vor, dass das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) Auswertungen zu den Auswirkungen der Empfehlungen des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWIG) für die MVHZ auf die Anzahl und geographische Verteilung der Krankenhausstandorte erstellt sowie auf die für Patientinnen und Patienten entstehenden Fahrzeiten zum nächsten erreichbaren Krankenhausstandort. Diese soll innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der jeweiligen durch das IQWIG erarbeiteten Empfehlung vorliegen.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nIn Anbetracht der absehbaren enormen Ausweitung von Mindestmengen in Gestalt der neuen „Mindestvorhaltezahlen“ ist die vorgegebene kurze Frist für das InEK äußerst ambitioniert. Die zu erwartende Vielzahl und Vielfalt der Leistungsgruppen und der damit verbundene Aufwand für die Zuordnung von MVHZ darf nicht dazu führen, eine methodisch nachvollziehbare und wissenschaftlich einwandfreie Ableitung zu vernachlässigen. Im Übrigen lehnt die Bundesärztekammer die Einführung von MVHZ in der im Gesetzentwurf vorgesehenen Form ab und schlägt vor – sofern an den Vorgaben von Mindestvorhaltezahlen festgehalten wird –, diesbezügliche Fragen im Leistungsgruppenausschuss zu erörtern. Dabei kann auch die Frage nach der Auswirkungsanalyse fachlich beraten werden.\r\n\r\nArtikel 2 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG)\r\n§ 17b Absatz 4c KHG – Evaluation der Einführung der Vorhaltevergütung\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nDas InEK soll die Auswirkungen der Einführung der Vorhaltevergütung von 2027 bis 2030 analysieren, insbesondere hinsichtlich der Versorgungsstrukturen und der Versorgungsqualität. Basierend auf dieser Analyse soll es Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Vorhaltevergütung erarbeiten. \r\nBis zum 31. Dezember 2029 soll ein Zwischenbericht und bis zum 31. Dezember 2031 ein abschließender Bericht vorgelegt werden.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nUm frühzeitig auf (Fehl-)Entwicklungen reagieren zu können, regt die Bundesärztekammer eine frühzeitigere Vorlage von Zwischenberichten und des Abschlussberichtes an. Die Bundesärztekammer ist im Übrigen der Auffassung, dass die Vorhaltevergütung nicht in der im Gesetzentwurf vorgesehenen Weise eingeführt werden sollte. Die Bundesärztekammer hält es für erforderlich, diesen Teil des Gesetzesvorhabens zunächst zurückzustellen, um gemeinsam mit den Partnern in der Selbstverwaltung ein tragfähiges und sachgerechtes Konzept zu erarbeiten.\r\nÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nSollte der Gesetzgeber an der Einführung einer Vorhaltevergütung bereits zum jetzigen Zeitpunkt festhalten, regt die Bundesärztekammer folgende Änderungen an, um frühzeitig auf (Fehl-)Entwicklungen reagieren zu können:\r\n„(4c) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat die Auswirkungen der Einführung der Vergütung eines Vorhaltebudgets nach § 6b des Krankenhausentgeltgesetzes in den Jahren 2027 bis 2030 insbesondere hinsichtlich der Veränderung der Versorgungsstrukturen und der Qualität der Versorgung zu analysieren und auf der Grundlage dieser Analyse Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Vergütung eines Vorhaltebudgets zu erstellen. Es hat dem Bundesministerium für Gesundheit die Ergebnisse seiner Analyse und seine Empfehlungen bis zum ab dem 31. Juni Dezember 20289 jährlich in einem Zwischenbericht und bis zum 31. Juni Dezember 2031 in einem abschließenden Bericht vorzulegen [...]“\r\n\r\n3.8 Vorhaltevergütung und weitere Finanzierungsinstrumente\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nDer Gesetzentwurf sieht die Einführung einer Vorhaltevergütung über die Ausgliederung eines pauschalen Vorhalteanteils aus der bisherigen DRG-Vergütung vor.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer hält die Einführung einer Vorhaltevergütung für erforderlich. Sie unterstützt die mit der Einführung einer Vorhaltefinanzierung verbundene Absicht, einen maßgeblichen Sockel der Betriebsmittelfinanzierung weitgehend unabhängig von der Fallzahl und dem damit verbundenen Fehlanreiz der Mengenausweitung zu garantieren.\r\nDie konkreten Regelungen des Gesetzentwurfs zur Vorhaltevergütung überzeugen jedoch nicht. Es ist nicht erkennbar, dass es mit diesen Regelungen gelingen kann, die Fehlanreize der bisherigen DRG-Vergütung zu korrigieren und versorgungsnotwendigen Krankenhäusern eine verlässliche wirtschaftliche Grundlage für eine bedarfsgerechte Patientenversorgung zu geben.\r\nDenn mit dem vorliegenden Entwurf können weder das Ziel der fallzahlunabhängigen Betriebsmittelfinanzierung noch eine weitgehende Ablösung der Fallpauschalensystematik erreicht werden. \r\nSowohl die Vorhaltefinanzierung, die Leistungsgruppensystematik als auch die Rest-DRGs bleiben unter einem Fallzahlbezug bzw. in Abhängigkeit des Case-Mix der jeweiligen Fachabteilung und Klinik.\r\nDamit wird die eigentlich angestrebte grundlegende Reform des DRG-Systems nicht erreicht. Aus dem weiterhin gegebenen Fallzahlbezug können sich unterschiedliche, im Einzelnen schwer vorhersehbare neue Fehlanreize sowohl in Richtung einer Fallzahlsteigerung als auch eines Fallzahlrückgangs ergeben. Möglich ist ein ungeordnetes Nebeneinander beider Effekte, je nach der Lage des einzelnen Krankenhauses bzw. einzelner Fachabteilungen, mit negativen Auswirkungen auf die Patientenversorgung.\r\nDie Einführung der Vorhaltefinanzierungssystematik bei gleichzeitiger Beibehaltung der komplexen DRG-Fallpauschalenregularien lässt außerdem eine weitere Steigerung der Komplexität der schon heute überkomplexen Betriebsmittelfinanzierung erwarten. Dies führt nicht nur zu zusätzlicher Bürokratie, sondern auch zu einem System, das es den Akteuren auf allen Seiten weiter erschweren kann, im Sinne einer guten Patientenversorgung zu agieren.\r\nSchließlich – und dies ist aus Sicht der Bundesärztekammer von besonderer Bedeutung – wird das ursprüngliche Ziel nicht erreicht, eine für die einzelnen Leistungsgruppen spezifische Vorhaltevergütung zu bestimmen. Da lediglich die bestehende DRG-Vergütung aufgeteilt wird, werden diejenigen Bereiche, deren Vorhaltung schon im bisherigen System nicht ausreichend abgebildet ist, auch weiterhin benachteiligt bleiben. Dies wird voraussichtlich besonders die personalintensiven Bereiche der Versorgung betreffen.\r\nJenseits der schon jetzt bestehenden Ausgliederung der Pflegepersonalkosten bleibt es mit dem vorliegenden Gesetzentwurf dabei, dass Personalkosten nicht spezifisch bei der Vorhaltevergütung berücksichtigt werden. Die verlässliche Refinanzierung einer patienten- und aufgabengerechten ärztlichen Personalausstattung kann damit in dem durch den Gesetzentwurf gewählten Ansatz nicht verwirklicht werden.\r\nÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer schlägt vor, die Einführung einer Vorhaltevergütung zum aktuellen Zeitpunkt zurückzustellen und stattdessen einen Entwicklungsauftrag mit einem Zeithorizont von einem Jahr aufzunehmen. In dieser Zeit kann das Bundesministerium für Gesundheit unter Einbindung der Selbstverwaltung einen Ansatz für die Vorhaltevergütung entwickeln, der den ursprünglichen Zielen gerecht wird und in seinen Auswirkungen verlässlich abschätzbar ist.\r\nDamit entsteht zwar ein Zeitverzug, der aber mit Blick auf den ohnehin über viele Jahre gestreckten Umsetzungszeitraum des Gesetzes vertretbar und im Vergleich zu dem Risiko der Einführung eines letztlich nicht überzeugenden Ansatzes sinnvoll ist.\r\nAußerdem wird die Krankenhausreform schon von Beginn an auch ohne die unmittelbare Einführung der Vorhaltevergütung über die grundlegende Neugestaltung der Planung in allen Bundesländern erhebliche strukturelle Effekte entfalten und alle Akteure mit Blick auf die Umsetzung sehr herausfordern. \r\nFür eine Neukonzeption der Vorhaltevergütung muss der Gedanke leitend sein, dass für die Vorhaltung in der Krankenhausversorgung die Personalausstattung von zentraler Bedeutung ist. Die Vorhaltevergütung muss eine für den krankenhausplanerisch zugewiesenen Versorgungsauftrag des Krankenhauses patienten- und aufgabengerechte Personalausstattung sichern. Für den ärztlichen Bereich ist dabei das ärztliche Personalbemessungssystem der Bundesärztekammer zugrunde zu legen. Anstelle des im Referentenentwurf vorgesehenen Fallzahlbezuges ist die Vorhaltevergütung am Umfang des Versorgungsauftrages und an der zu versorgenden Population auszurichten. \r\nMit Blick auf die wirtschaftlich kritische Lage vieler versorgungsrelevanter Krankenhäuser sind die aus Sicht der Bundesärztekammer prinzipiell begrüßenswerten Förderbeträge für besondere Bereiche und die weiteren bereits bestehenden bzw. im Gesetz bereits angelegten Finanzierungsinstrumente zu nutzen. \r\nAuf diese Weise ist die notwendige schnelle Stabilisierung bei der Betriebskostenfinanzierung sachgerechter zu erreichen als mit einem konzeptionell nicht überzeugenden Vorhaltevergütungssystem, dessen Auswirkungen schwer abschätzbar sind. \r\n\r\n3.9 Transformationsfonds\r\nArtikel 2 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG)\r\n§ X 12b – Transformationsfonds, Verordnungsermächtigung\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nUm die notwendigen Strukturveränderungen finanziell zu unterstützen, wird ein Transformationsfonds errichtet. Hierzu sollen Mittel der Gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von bis zu 25 Mrd. Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bereitgestellt werden. Eine Kofinanzierung in gleicher Höhe soll durch die Länder bzw. die Krankenhausträger erfolgen.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt die Einrichtung eines Transformationsfonds, weil die erforderlichen strukturellen Veränderungen sich in der Übergangsphase nicht ohne relevante zusätzliche Mittel realisieren lassen. Die Bundesärztekammer weist darauf hin, dass die Krankenhäuser parallel vor weiteren großen Herausforderungen stehen, die sich zum Beispiel aus baulichen Maßnahmen für Klimaanpassung und Klimaschutz und für notwendige Investitionen in die Cybersicherheit ergeben. Beim Neu- oder Umbau von Krankenhausgebäuden ist außerdem im Sinne der Krisenresilienz darauf zu achten, dass räumliche Reservekapazitäten und Spezialbereiche (z. B. Dekontaminationsbereiche) mitgeplant und realisiert werden. Diese Gesichtspunkte sollten bei den Strukturveränderungen im Rahmen der Krankenhausreform mitbedacht und ergänzend finanziert werden.\r\nEine Finanzierung des Transformationsfonds aus Mitteln der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hält die Bundesärztekammer nicht für den richtigen Weg (vgl. Beschluss Ib - 06 des 128. Deutschen Ärztetages). Schon aus systematischen Gründen sollten Mittel, die für die Betriebskostenfinanzierung bestimmt sind, nicht für die Investitionskostenfinanzierung verwendet werden. Dies gilt umso mehr angesichts der Höhe der hier in Rede stehenden Mittel und der aktuell großen Herausforderungen für die Stabilität der GKV-Finanzen. \r\nÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nGemeinsame Finanzierung des Transformationsfonds aus Mitteln des Bundes und der Länder.\r\n\r\n3.10 Bürokratiefolgen\r\nDer Gesetzentwurf enthält einige bürokratiebegrenzende Maßnahmen (z. B. Einrichtung einer Datenbank zur Vermeidung von Doppelprüfungen durch die Medizinischen Dienste, Abschaffung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren), die ausdrücklich zu begrüßen sind. \r\nIm Ganzen würde der Referentenentwurf aber zu einem erheblichen weiteren Bürokratieanstieg führen (vgl. die 20-seitige (!) Auflistung unter VI. Nr. 4 der Begründung des Gesetzentwurfs). Die Einführung der Vorhaltefinanzierungssystematik bei gleichzeitiger Beibehaltung der komplexen DRG-Fallpauschalenregularien lässt eine weitere Steigerung der Komplexität der Betriebsmittelfinanzierung erwarten. \r\nIn Verbindung mit den Vorgaben des Krankenhaustransparenzgesetzes verfehlt der Gesetzentwurf damit insgesamt das selbstgesteckte Ziel der Entbürokratisierung und nimmt hin, dass wertvolle Arbeitszeit von Ärztinnen und Ärzten sowie Angehörigen der weiteren Berufsgruppen zulasten der Patientenversorgung auf bürokratische Aufgaben verwendet werden muss.\r\n\r\n\r\n\r\nArtikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)\r\n§ 136c SGB V – Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Qualitätssicherung und Krankenhausplanung\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie Regelungen zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren sollen aufgehoben werden.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Aufhebung wird begrüßt. Das methodische Konzept für die planungsrelevanten Qualitätsindikatoren konnte von Beginn an nicht überzeugen und führte auch durch spätere Nachbesserungsversuche nicht zu einer erfolgreichen Umsetzung in der Fläche.\r\n\r\n§ 137 Absatz 3 SGB V – Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nNeben redaktionellen Änderungen und Folgeänderungen, die sich aus der Änderung von § 275a SGB V ergeben, soll die Berechtigung des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschränkt werden, neben stichproben- und anhaltspunktbezogenen auch anlassbezogene Kontrollen für Qualitätsanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorzusehen. Dies betrifft zahlreiche Richtlinien des G-BA, in denen detailreiche Vorgaben insbesondere zu Struktur- und Prozessqualität verankert sind. Es sei davon auszugehen, dass durch die neu einzuführenden Prüfungen des Medizinischen Dienstes zu den bundeseinheitlich festzulegenden Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung n. § 135e (neu) bereits eine hohe Qualität, insbesondere hinsichtlich vorzuhaltender Strukturen, regelmäßig geprüft und sichergestellt werden könne.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Aufhebung des Prüfauftrags für den Medizinischen Dienst zu Qualitätsanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird begrüßt. Ob diese Teilreduktion tatsächlich auch zu einer Gesamtreduktion der Bürokratieaufwände in den Krankenhäusern führen wird, erscheint angesichts der umfangreichen neuen Prüfaufwände, die vor allem aus § 135e (neu) resultieren, allerdings fraglich.\r\n\r\n§ 275a SGB V – Prüfungen zu Qualitätskriterien, Strukturmerkmalen und Qualitätsanforderungen in Krankenhäusern, in Verbindung mit § 109 – Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern – und in Verbindung mit § 6a KHG – Zuweisung von Leistungsgruppen\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nIn § 275a SGB V wird der Katalog der Prüfungen, welche vom Medizinischen Dienst (MD) im Krankenhaus durchzuführen sind, ergänzt um Prüfungen zur Erfüllung der Qualitätskriterien der Leistungsgruppen.\r\nIn § 109 Abs. 3a (neu) SGB V wird geregelt, dass die Erfüllung der Qualitätskriterien durch das Krankenhaus vor Abschluss eines Versorgungsvertrags nachzuweisen ist, und der Nachweis durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes nach § 275a Absatz 4 Satz 1 über die Prüfung der Erfüllung der für die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien erbracht ist, wenn die Übermittlung dieses Gutachtens an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen zu dem Zeitpunkt des Abschlusses des Versorgungsvertrags nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.\r\nGemäß § 6a KHG ist das Gutachten des Medizinischen Dienstes, das dem Krankenhaus als Nachweis zur Erfüllung der Qualitätskriterien gilt, zwei Jahre gültig.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nEin wesentlicher Anteil neuer Bürokratielast im Krankenhaus entsteht durch neue Prüfungen des Medizinischen Dienstes. Der für die Strukturprüfungen des Medizinischen Dienstes einschlägige Paragraph § 275a SGB V enthält im Gesetzentwurf nun 1) die neu hinzugekommenen Prüfungen zur Einhaltung der Qualitätskriterien der Leistungsgruppen nach § 135e SGB V, 2) die zuvor im § 275d SGB V verorteten Prüfungen der Einhaltung von OPS Strukturmerkmalen, 3) die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen aus G-BA-Richtlinien sowie 4) die Prüfung weiterer Qualitätsanforderungen der Länder. Zwar wird der Medizinische Dienst in § 275a SGB V verpflichtet, soweit möglich einheitlich und aufeinander abgestimmt zu prüfen und wechselseitig Nachweise und Erkenntnisse zu verwenden. Inwieweit dies aber bei Prüfungen sich inhaltlich überschneidender Sachverhalte überhaupt möglich ist, bleibt zu hinterfragen. Sicher ist, dass – v. a. in den ersten Jahren nach Einführung der Leistungsgruppen – der Gesamtumfang des MD Prüfbedarfs und die damit anfallende Bürokratie im Krankenhaus massiv zunehmen wird. Ohne eine substanzielle Reduzierung – besser wäre ein vollständiger Verzicht – der OPS Strukturprüfungen und/oder der Prüfungen der G-BA-Richtlinien kann von dem im Gesetzentwurf proklamierten Bürokratieabbau im Krankenhaus nicht die Rede sein. \r\nDie im aktuellen Gesetzentwurf vorgesehene umfassende Überprüfung der Qualitätskriterien zu allen Leistungsgruppen in allen Krankenhäusern durch den Medizinischen Dienst in einer Erstprüfung vor Zuweisung der Leistungsgruppe sowie von Folgeprüfungen alle zwei Jahre führt zwangsläufig zu einem massiven bürokratischen Aufwand bei den Krankenhäusern, den Landesplanungsbehörden bzw. den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen als beauftragende Stellen sowie dem Medizinischen Dienst selbst. Zu befürchten ist, dass diese Überprüfungen einen weiteren Personalaufbau im MD nach sich ziehen, was konsekutiv zur Folge hätte, dass dieses Personal in der Patientenversorgung nicht mehr zur Verfügung steht. Die Bundesärztekammer unterstützt daher die Empfehlungen des Bundesrates (Drucksache 235/1/24 G 10), nur die Erstprüfung umfassend, die Folgeprüfungen aber stichprobenhaft und erst nach drei statt zwei Jahren durchführen zulassen. Davon auszunehmen sind lediglich besondere anlassbezogene Prüfungen.\r\nÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\n§ 275a SGB V\r\nIn Absatz 1 ist nach Satz 1 einzufügen: \r\n„[…] Die erstmalige Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt umfassend standortbezogen. Folgeprüfungen erfolgen lediglich stichprobenartig durch den Medinischen Dienst. Davon ausgenommen sind anlassbezogene Folgeprüfungen.“\r\nIn § 109 Abs. 3a SGB V schlägt die Bundesärztekammer folgende Änderung vor:\r\n„[…] Der in Satz 1 genannte Nachweis wird durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes nach § 275a Absatz 4 Satz 1 über die Prüfung der Erfüllung der für die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien erbracht, wenn die Übermittlung dieses Gutachtens an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen zu dem Zeitpunkt des Abschlusses des Versorgungsvertrags nicht länger als zwei drei Jahre zurückliegt.“\r\nIn § 6a Absatz 2 Satz 2 KHG schlägt die Bundesärztekammer folgende Änderung vor:\r\n„Der in Satz 1 genannte Nachweis wird durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes nach §275a Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Prüfung der Erfüllung der für die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien erbracht, wenn die Übermittlung dieses Gutachtens an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde zu dem Zeitpunkt der Zuweisung der jeweiligen Leistungsgruppe nicht länger als zwei drei Jahre zurückliegt.“\r\nIn § 6a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 KHG schlägt die Bundesärztekammer folgende Änderung vor:\r\n„[…] wenn die Übermittlung des jeweils letzten Gutachtens des Medizinischen Dienstes nach § 275a Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Prüfung der Erfüllung der für die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde länger als zwei drei Jahre zurückliegt, es sei denn, das Krankenhaus erbringt den Nachweis über die Erfüllung der Qualitätskriterien durch eine begründete Selbsteinschätzung und der Medizinische Dienst wurde bereits mit der Prüfung nach § 275a Absatz 1 Satz1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beauftragt.“\r\n\r\n§ 283 SGB V – Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund\r\nBeabsichtigte Neuregelung\r\nDem Medizinischen Dienst Bund wird aufgegeben, eine gemeinsame Richtlinie zu den Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 zu erlassen. Darin soll der Medizinische Dienst Bund insbesondere erforderliche Durchführungsbestimmungen und Verfahrensregelungen für die jeweiligen Prüfungen näher bestimmen. Die Prüfungen sollen möglichst aufeinander abgestimmt, einheitlich und aufwandsarm gestaltet werden. \r\nFerner wird der Medizinische Dienst Bund beauftragt, eine standortbezogene Datenbank zu den Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 umzusetzen und zu betreiben. Auch dies soll dazu dienen, die Prüfungen zu vereinheitlichen, aufeinander abstimmen und bestehende Nachweise und Erkenntnisse wechselseitig verwenden und berücksichtigen zu können.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt die Regelungen im Sinne einer Maßnahme, den Aufwand für Prüfungen der Medizinischen Dienste und damit auch den Aufwand für Krankenhäuser reduzieren zu wollen. Auch der Schritt in Richtung einer Vereinheitlichung des Vorgehens in den einzelnen Bundesländern wird als Maßnahme der Reduzierung von Heterogenität bei der Durchführung von Prüfungen begrüßt.\r\n\r\n4. \tErgänzender Änderungsbedarf \r\nZu den Zielen, denen sich eine grundlegende Krankenhausreform im Jahr 2024 verpflichtet sehen sollte, gehört auch die Gewährleistung der Krisenresilienz. Es wäre fahrlässig, bei einer Neuausrichtung der Krankenhauslandschaft nicht zu berücksichtigen, dass im Fall von Naturkatastrophen, Pandemien oder kriegerischen Auseinandersetzungen in Europa Reservekapazitäten, Redundanzen kritischer Versorgungsstrukturen und die Vorhaltung spezieller Versorgungsbereiche von zentraler Bedeutung für die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung sein können. Dies ist bei der Bedarfsbemessung und bei der regionalen Umsetzung unbedingt zu berücksichtigen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-23"}]},{"statementNumber":"SG2509040014","regulatoryProjectNumber":"RV0010509","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und Reform der Vergütungsstrukturen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c1/df/611330/Stellungnahme-Gutachten-SG2509040014.pdf","pdfPageCount":34,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum KHAG\r\nName des Verbandes: Bundesärztekammer\r\nDatum: 21.08.2025\r\nAllgemeine Bewertung des Referentenentwurfs:\r\nDas Anpassungsgesetz ist ein wichtiger erster Schritt, um kurzfristige und dringliche Anpassungen und Korrekturen an den Regelungsinhalten vorzunehmen. Daneben besteht jedoch auch Handlungsbedarf bei Themen, die voraussichtlich längere Abstimmungsprozesse und ggf. weitere gesetzliche Regelungen erfordern, wie etwa bei der geplanten, stark fallzahlabhängigen Vorhaltevergütung, der Weiterentwicklung der Leistungsgruppensystematik, der Umsetzung von weiteren Empfehlungen im Leistungsgruppen-Ausschuss (LGA) zur Leistungsgruppensystematik und bei der Berücksichtigung der ärztlichen Weiterbildung.\r\nUm Empfehlungen zu den Inhalten der Rechtsverordnung zu den Leistungsgruppen und Qualitätskriterien zu erarbeiten, wurde der LGA gemäß § 135e Abs. 3 SGB V eingesetzt. Dieser hat bisher unter anderem kurzfristig umzusetzende Anpassungserfordernisse in einzelnen Leistungsgruppen erarbeitet (Anlage 1 zu § 135e SGB V), und es wurden weitere Themen wie Regelungen zu Belegärztinnen und Belegärzten, zur Rufbereitschaft und Anrechenbarkeit von Fachärztinnen und Fachärzten, zur Definition von Fachkliniken oder zu den Auswirkungen der Reform auf die Spezielle Schmerztherapie beraten. Überwiegend konnten dabei noch keine Empfehlungen konsentiert werden. Unabhängig davon sind für eine erfolgreiche Umsetzung der Krankenhausreform unbedingt noch weitere Anpassungen notwendig. Für jede der zunächst vorgesehenen 61 Leistungsgruppen müssen die Fallzuordnung (Grouper), die Qualitätskriterien und das Prüfkonzept des Medizinischen Dienstes Bund aufeinander abgestimmt und wo nötig angepasst werden. Die dazu erforderlichen Empfehlungen sind im Leistungsgruppenausschuss zügig zu erarbeiten, damit sie möglichst noch im Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden können. Mit einer umfassenderen Weiterentwicklung der Systematik, zu der auch die Prüfung der Aufnahme weiterer Leistungsgruppen gehört, muss sich der Leistungsgruppenausschuss ab dem Jahr 2026 befassen.\r\nDie im Referentenentwurf vorgesehenen Anpassungen von Fristen sind richtig, denn sie tragen den Erfordernissen der Umsetzung Rechnung. Es wäre verfehlt, wenn der Medizinische Dienst Krankenhäuser mit Blick auf die Qualitätskriterien der Leistungsgruppen überprüft, während die endgültige Ausgestaltung dieser Qualitätskriterien im Bundesrecht noch nicht abgeschlossen ist. Deswegen darf die Überprüfung durch die Medizinischen Dienste erst beginnen, wenn das jetzt laufende Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist. Erst auf dieser Basis können dann auch die Länder die krankenhausplanerische Zuweisung der Leistungsgruppen vornehmen. Die jetzt vorgesehene Anpassung der Fristen basiert offenbar auf der Annahme, dass das Anpassungsgesetz spätestens zu Beginn des Jahres 2026 in Kraft tritt. Sollte diese Frist aufgrund des Ablaufs des parlamentarischen Verfahrens in Bundestag und Bundesrat überschritten werden, sind auch die Fristen nochmals anzupassen.\r\nDie derzeit vorgesehenen Vergütungsregelungen (Vorhaltevergütung) sind hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Leistungsgeschehen kaum abschätzbar, erzeugen erheblichen bürokratischen Aufwand und verfehlen das Ziel einer fallzahlunabhängigen Vergütung. Dieser Teil der Reform bedarf einer grundlegenden Überarbeitung. Diese Überarbeitung darf nicht nicht bis zum Jahr 2027 aufgeschoben werden. Stattdessen muss sofort mit der Erarbeitung eines stimmigen Konzeptes begonnen werden. Dieses Konzept ist gemeinsam mit den sachkundigen Akteuren der Versorgung, einschließlich der Bundesärztekammer, zu entwickeln. Der Grundgedanke sollte dabei sein, dass sich die Vorhaltevergütung am jeweiligen Versorgungsauftrag gemäß Landeskrankenhausplan orientieren muss. Für eine Neukonzeption der Vorhaltevergütung muss zudem der Gedanke leitend sein, dass für die Vorhaltung in der Krankenhausversorgung die Personalausstattung von zentraler Bedeutung ist. Die Vorhaltevergütung muss eine für den krankenhausplanerisch zugewiesenen Versorgungsauftrag des Krankenhauses patienten- und aufgabengerechte Personalausstattung sichern. Anstelle des vorgesehenen Fallzahlbezuges ist die Vorhaltevergütung am Umfang des Versorgungsauftrages und an der zu versorgenden Population auszurichten.\r\nFür die Steuerungswirkung der Leistungsgruppen kommt es entscheidend darauf an, welche Behandlungen (Fälle) den einzelnen Leistungsgruppen zugeordnet werden. Denn davon hängt letztendlich das künftige Leistungsspektrum der einzelnen Krankenhäuser ab. Der vorliegende für die Fallzuordnung vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) entwickelte hochkomplexe Algorithmus (InEK-Grouper) zeigt, dass es derzeit nicht sinnvoll ist, bei allen Leistungsgruppen eine Fallzuordnung vorzunehmen. Das betrifft insbesondere die Zuordnung von Leistungen in großen Gebieten wie der Inneren Medizin und der Chirurgie. Der InEK-Grouper ist stark von einer Abrechnungslogik geprägt. Daraus ergeben sich bei der konkreten Umsetzung Verwerfungen, die den eigentlichen Reformzielen zuwiderlaufen können. Vor diesem Hintergrund ist zu entscheiden, ob für die Planung die in Nordrhein-Westfalen bereits erfolgreich erprobte Fallzuordnungslogik zur Anwendung kommen soll (mit geringfügigen Modifikationen für die bundesweite Anwendung) oder ob der InEK-Grouper nicht nur für die Abrechnung, sondern auch für die Planung genutzt werden soll. In letzterem Fall wäre es allerdings erforderlich, die Auswirkungen des InEK-Groupers für die einzelnen Leistungsgruppen sorgfältig zu überprüfen und dort, wo Verwerfungen entstehen, Anpassungen vorzunehmen. Der 129. Deutsche Ärztetag 2025 hat gefordert, den Leistungsgruppen-Grouper des InEK in der derzeitigen Form nicht zur Umsetzung der Krankenhausreform in Deutschland zuzulassen. Die Leistungsgruppensystematik als zentraler Bestandteil der zukünftigen Optimierung der Krankenhausstruktur muss darauf abzielen, die Krankenhausstruktur so umzugestalten, dass Expertise in kritischen Bereichen gebündelt und damit zentralisiert wird, während gleichzeitig eine wohnortnahe Grund- und Notfallversorgung auf hohem Niveau sichergestellt wird. \r\nIm Rahmen der Krankenhausreform muss auch die Krisenresilienz der Krankenhäuser gestärkt werden. Neben baulichen Maßnahmen für Klimaanpassung und Investitionen in die Cybersicherheit müssen auch Reservekapazitäten kritischer Versorgungsstrukturen sowie spezialisierte Versorgungsbereiche mitgeplant und umgesetzt werden. Die Gewährleistung einer robusten Krisenresilienz muss integraler Bestandteil der Krankenhausreform und der Umsetzung in den Bundesländern sein, um die medizinische Versorgung auch unter außergewöhnlichen Belastungen flächendeckend und verlässlich sicherzustellen. Die Krisenresilienz muss deswegen als Reformziel ausdrücklich gesetzlich verankert werden. Außerdem sind ausreichende Mittel aus den geplanten Sondervermögen bereitzustellen.\r\nDer 129. Deutsche Ärztetag 2025 hat die zuständigen Ministerien der Länder aufgefordert, für die Umsetzung der Krankenhausreform die Ärztekammern einzubeziehen, da die Veränderungen und ggf. Verschlankung der Krankenhauslandschaft durch die Krankenhausreform nicht nur den stationären Sektor, sondern auch die ambulanten Versorgungsstrukturen und auch die Weiterbildungsstrukturen deutlich verändern wird. Die Bewertung und Steuerung dieser Strukturveränderungen und Entwicklungen für die Versorgung und die Weiterbildung braucht das sektorenübergreifende ärztliche Versorgungswissen, das die Landesärztekammern bündeln.\r\nDie Auswirkungen der Krankenhausreform auf die ärztliche Weiterbildung sind weiterhin nur unzureichend berücksichtigt: Da die Planung auf Basis von Leistungsgruppen zu einer stärkeren Zentralisierung weiterbildungsrelevanter Versorgungsinhalte führen wird, ist eine verstärke Kooperation von Krankenhäusern mit weiteren Weiterbildungsstätten essenziell, um auch in Zukunft eine umfassende und qualitativ hochwertige Weiterbildung zu gewährleisten, z.B. im Rahmen von Weiterbildungsverbünden. Gerade hier hindern arbeits- und steuerrechtliche Fragen, insbesondere in Bezug auf fehlende Ausnahmen für die ärztliche Weiterbildung bei der Arbeitnehmerüberlassung, praktikable Lösungen. Gleichzeitig fehlt weiterhin eine ausreichende und angemessene Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung. Diese Anliegen wurden auch vom diesjährigen 129. Deutschen Ärztetag im Beschluss Ic-09 („Krankenhausreform praxistauglich weiterentwickeln“) noch einmal ausdrücklich unterstrichen. Auch die den sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen zugedachte Rolle in der Weiterbildung wird absehbar deutlich geringer sein als vom Gesetzgeber vorgesehen. Denn durch das deutlich eingeschränkte Leistungsspektrum (z.B. keine Notfallversorgung) ist fraglich, ob die hier insbesondere vorgesehene Eignung als Weiterbildungsstätte für das Gebiet Allgemeinmedizin wirklich vorhanden ist. Durch die genannten Hürden für die Bildung von Weiterbildungsverbünden wird eine entsprechende Integration der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen zudem erschwert. Die BÄK appelliert daher an den Gesetzgeber, entsprechende Nachbesserungen zu veranlassen.\r\n\r\nNr im Entw. Vor-schrift Stichwort Stellungnahme\r\nArt. 1: Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\n1. § 109 Anpassung der Ausnahme für den Abschluss eines Versorgungsvertrags trotz Nichterfüllung der Qualitätskriterien Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet, dass beim Abschluss von Versorgungsverträgen notwendige Handlungsspielräume gewährt werden. Dabei kann es nicht darum gehen, die übergeordneten Reformziele und eine bundesweit kohärente Planung in Frage zu stellen, sondern diesen Zielen durch eine sachgerechte regionale Umsetzung besser gerecht zu werden. Dazu muss es ermöglicht werden, regionale Besonderheiten und Erfordernisse der Versorgung ausreichend zu berücksichtigen. \r\nDie mit dem KHVVG vorgegebenen Erreichbarkeitskriterien von 30 bzw. 40 Minuten waren zudem nicht sachgerecht, weil sie die Heterogenität der Leistungsgruppen nicht ausreichend berücksichtigten und überdies methodische Fragen aufwarfen (fehlende Angaben zum Berechnungsmodus und zum jeweils relevanten Bevölkerungsanteil). Über die Entwicklung sachgerechter und bezogen auf die Leistungsgruppen differenzierter Kriterien sollte daher zunächst der LGA beraten. Sinnvoll ist auch die Vorgabe, dass im Zuge der Prüfung zu klären ist, ob Qualitätskriterien in Kooperationen und Verbünden erfüllt werden können.\r\n\r\n2 § 135d\r\n ­ Streichung Übergangsregelung in § 135d Abs. 3 S. 3 SGB V zur Veröffentlichung von Leistungsgruppen im Bundes-Klinik-Atlas\r\n­ Folgeanpassung aufgrund der Streichung der LG Notfallmedizin Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nDie Änderungen sind nachvollziehbar.\r\n\r\n3 § 135e ­ Streichung Frist Erlass und Inkrafttreten LG-RVO\r\n­ finanzielle und organisatorische Unterstützung der Patientenvertretung im Leistungsgruppen-Ausschuss\r\n­ Vereinheitlichung Regelungen zu Kooperationsmöglichkeiten von Fachkrankenhäusern\r\n­ Sonderregelung für Tages- und Nachtkliniken (Erfüllung zeitlicher Vorgaben nur zu jew. Betriebszeiten)\r\n­ Vollzeitäquivalent: Anpassung anrechenbare Stundenanzahl von 40 auf 38,5 \r\n­ Anpassung Berücksichtigung Belegärzte (voller vertragsärztlicher Versorgungsauftrag)\r\n­ Streichung eines Verweises (entfallen) Stellungnahme der Bundesärztekammer zu Nummer 3 Buchstabe c) Buchstabe aa)\r\nDie Streichung der Regelung zu Fachkliniken in Abs. 2. Satz 2 Nr. 4 ist nachvollziehbar. Es bleibt jedoch dabei, dass die in Abs. 4 Satz 3 verbleibende Regelung zu Definition von Fachkrankenhäusern auf § 135d Abs. 4 SGB V verweist. Die Definition in § 135d Abs 4 SGB V ist nicht zielführend. Auch der Regelungsort im Kontext des sogenannten Klinikatlas ist nicht sachgerecht. Deswegen ist die Definition in § 135d Abs. 4 SGB V zu streichen. Stattdessen ist die Definition von Fachkliniken systematisch im Kontext der Leistungsgruppensystematik in § 135e SGB V aufzunehmen. Eine Regelung muss die Anforderungen an Fachkliniken zum einen qualitativ beschreiben (Spezialisierung, besondere Leistungsfähigkeit, sinnvolle Einbindung in die Versorgungsstrukturen), zum anderen sind quantitative Maßstäbe zu entwickeln und sorgfältig zu erproben. Beide Aspekte sind als Grundlage für die Zuweisung des Fachklinikstatus durch die Länder zu formulieren. Dabei muss den Ländern ein Ermessensspielraum mit Blick auf die regionalen Versorgungsstrukturen bleiben. Ziel muss es sein, die in der Versorgung bewährten Fachkliniken zu erhalten und gleichzeitig bei der Entwicklung neuer Versorgungsstrukturen einen prinzipiellen Vorrang für breit aufgestellte Krankenhäuser mit sinnvoller Schwerpunktbildung und Aufgabenteilung zu gewährleisten.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zu Nummer 3 Buchstabe c) Buchstabe bb) Buchstabe bbb):\r\nZu § 135e Abs. 4 Nr. 7 d (Belegärzte)\r\nDie hier vorgeschlagene Formulierung ist eine notwendige Klarstellung der bisherigen Regelung. Darüber hinaus besteht jedoch weiterer Änderungsbedarf. Die Forderung nach drei Belegärzten kann in manchen Regionen zum Wegfall von Belegabteilungen führen, die einen zwar begrenzten, aber durchaus relevanten Versorgungsbeitrag (z.B. im Bereich der Mandeloperationen) leisten, ohne dass es dabei zu Qualitätsdefiziten kommt. Deswegen ist es den Ländern zu ermöglichen, zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung auch Belegabteilungen auszuweisen, an denen nur zwei Belegärzte mit vollem Versorgungsauftrag tätig sind. \r\nErgänzender Änderungsbedarf zu § 135e Abs. 4 Nr. 7 c:\r\nDie Regelungen zur Anrechnung von Fachärzten für mehrere Leistungsgruppen sind der aktuellen Form nicht sachgerecht. Sie führen aufgrund ihrer pauschalen Formulierung zu Ergebnissen, die für manche Konstellationen zu einschränkend und für andere Konstellationen zu weitgehend sind. Die Bundesärztekammer hat die zugrundeliegenden Sachverhalte in einem Vermerk zusammengestellt (siehe Anlage) und auf dieser Basis einen Alternativvorschlag erarbeitet, der die Anrechenbarkeit mit Blick auf die fachlichen Erfordernisse sachgerecht regelt:\r\nc) Fachärzte für mehrere Leistungsgruppen, die einem Krankenhaus für diesen Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen wurden, berücksichtigt werden können; Fachärzte können entsprechend ihrer Qualifikation grundsätzlich nur in einem Gebiet nach der (Muster)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer berücksichtigt werden; die Berücksichtigung für mehrere Standorte und Gebiete setzt die Aufteilung des Stellenanteils voraus.\r\nDiese Regelung lässt Raum dafür, ggf. für einzelne hochspezialisierte Leistungsgruppen in der Leistungsgruppen-Tabelle (Anlage 1 zum Gesetz) gesonderte Regelungen zu treffen, wenn dies nach Beratung im Leistungsgruppen-Ausschuss auf Basis einer Auswirkungsanalyse geboten erscheint.\r\nDie weiteren in § 135e SGB V vorgesehenen Änderungen sind aus Sicht der Bundesärztekammer nachvollziehbar. Die Bundesärztekammer betont jedoch, dass diese Änderungen (wie auch die in der Anlage 1 vorgesehenen Änderungen) nur erste, unmittelbar offensichtliche Anpassungen umfassen und für eine erfolgreiche Umsetzung der Reform nicht ausreichen.\r\nDie Leistungsgruppenplanung bedarf für eine erfolgreiche Umsetzung unbedingt noch weiterer Anpassungen. Erstes Ziel muss es sein, für jede der zunächst vorgesehenen 61 Leistungsgruppen die Fallzuordnung (Grouper), die Qualitätskriterien und das Prüfkonzept des Medizinischen Dienstes Bund aufeinander abzustimmen und wo nötig anzupassen. Die dazu erforderlichen Empfehlungen sind im Leistungsgruppenausschuss zügig zu erarbeiten, damit sie nach Möglichkeit noch im Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden können. Mit einer umfassenderen Weiterentwicklung der Systematik, zu der auch die Prüfung der Aufnahme weiterer Leistungsgruppen gehört, muss sich der Leistungsgruppenausschuss ab dem Jahr 2026 befassen.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zu Nummer 3, Buchstabe c) Buchstabe cc):\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet, dass die Länder mehr Handlungsspielräume erhalten. Dabei kann es nicht darum gehen, die übergeordneten Reformziele und eine bundesweit kohärente Planung in Frage zu stellen, sondern diesen Zielen durch eine sachgerechte regionale Umsetzung besser gerecht zu werden. Dazu muss es ermöglicht werden, regionale Besonderheiten und Erfordernisse der Versorgung ausreichend zu berücksichtigen. Die mit dem KHVVG vorgegebenen vorgesehenen Erreichbarkeitskriterien von 30 bzw. 40 Minuten waren zudem nicht sachgerecht, weil sie die Heterogenität der Leistungsgruppen nicht ausreichend berücksichtigten und überdies methodische Fragen aufwarfen (fehlende Angaben zum Berechnungsmodus und zum jeweils relevanten Bevölkerungsanteil). Über die Entwicklung sachgerechter und bezogen auf die Leistungsgruppen differenzierter Kriterien sollte daher zunächst der LGA beraten.\r\nErgänzende Stellungnahme der Bundesärztekammer zu § 135e Absatz 3 SGB V: \r\nErgänzend zu der Stellungnahme zum KHVVG vom 23.09.2024 weist die BÄK erneut darauf hin, dass die Auswirkungen der Leistungsgruppen auf die ärztliche Weiterbildung berücksichtigt werden müssen. Dies ist vor dem Hintergrund, dass die personellen Anforderungen der Leistungsgruppen nur dann auf Dauer zu erfüllen sind, wenn kontinuierlich qualifiziertes ärztlichen Personal weitergebildet wird, von entscheidender Bedeutung. § 135e Absatz 3 SGB V sollte daher dahingehend ergänzt werden, dass der Leistungsgruppenausschuss insgesamt bei seinen Empfehlungen die Auswirkungen auf die ärztliche Weiterbildung berücksichtigt:\r\n4 § 135f ­ Folgeänderung zur Änderung von § 135d Abs. 3 S. 3 SGB V (Streichung Übergangsregelung)\r\n­ Anpassung Geltung MVHZ auch für LG, die nach §6a KHG als zugewiesen gelten\r\n­ Folgeanpassung Fristen Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nWie bereits in der Stellungnahme zum KHVVG ausgeführt, lehnt die Bundesärztekammer die Einführung von Mindestvorhaltezahlen ab. Diese Regelung überfrachtet die Leistungsgruppensystematik, wirft zahlreiche fachliche und rechtliche Fragen auf und birgt erhebliche Risiken für eine versorgungsorientierte Umsetzung der Reform. Um eine patientengefährdende Gelegenheitsversorgung zu verhindern, stellt bereits die Leistungsgruppenzuordnung ein ausreichendes Steuerungsinstrument dar.  Zudem stellt sich die Frage nach der Evidenz für die Festlegung der Mindestvorhaltezahlen. Für die Generierung der erforderlichen Evidenz würden, sofern überhaupt erfolgreich, viele Jahre nötig werden. Fragen zu Mindestvorhaltezahlen sollten daher zunächst durch den Leistungsgruppenausschuss gemäß §135f Absatz 3 SGB V auf Grundlage der Empfehlungen von IQWIG und InEK beraten werden. Da bereits die Leistungsgruppenzuordnung ein ausreichendes Steuerungsinstrument darstellt, um eine patientengefährdende Gelegenheitsversorgung zu verhindern, fordert die Bundesärztekammer:\r\ndie Streichung von §135f SGB V.\r\nKonsekutiv ist die in Satz 5 in § 8 Absatz 4 KHEntgG vorgesehene Knüpfung der Entgelte an die Erfüllung der Mindestvorhaltezahl zu streichen.\r\nSofern an der Vorgabe von Mindestvorhaltezahlen festgehalten wird sollte der Leistungsgruppenausschuss diesbezügliche Fragen beraten \r\n\r\n5 § 136a Verweisanpassung hebammengeleitete Kreißsäle Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nkeine \r\n\r\n6 § 136c Spezialisierung Onkochirurgie: Abweichung von gesetzlich vorgegebener Prozentzahl für bestimmte Indikationsbereiche durch G-BA-Beschluss Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nDie Bundesärztekammer hatte bereits in ihrer Stellungnahme zum KHVVG Bedenken zu der 15 %-Grenze geäußert, insbesondere da auch aus dem Begründungstext nicht ersichtlich wurde, ob es sich um eine wissenschaftlich begründete Festlegung handelt. Ein pauschaler Prozentsatz berücksichtigt die Vielfalt und Häufigkeit der onkochirurgischen Leistungen nicht ausreichend und könnte zu einer ungewollten Konzentration führen, die einer bedarfsorientierten Versorgung entgegenwirkt. Die Bundesärztekammer hatte daher gefordert, diese Regelungen zu streichen und Fragen zu onkochirurgischen Leistungen und ggf. zusätzlich nötigen Regelungen durch den Leistungsgruppenausschuss beraten zu lassen. Aus Sicht der Bundesärztekammer ist eine Streichung der Regelungen zur Onkochirurgie weiterhin angezeigt. Die nun getroffene Regelung ist dafür kein Ersatz, folgt aber immerhin aus der Erkenntnis, dass eine starre Regelung zu erheblichen Problemen führen kann. Es ist zu begrüßen, dass eine Beteiligung der Bundesärztekammer gemäß § 136 Absatz 3 SGB V an den entsprechenden Beratungen vorgesehen ist. \r\nDamit sichergestellt wird, dass Regelungen zur Onkochirurgie erst greifen, wenn eine ausreichende fachliche Analyse und Folgenabschätzung erfolgt sind, ist die Regelung so zu fassen, dass in allen Indikationsbereichen eine Befassung und ggf. Beschlussfassung im G-BA dem Wirksamwerden der Abrechnungsverbote vorausgeht.\r\n\r\n7 § 221 Streichung LKK-Anteil an der Finanzierung des Transformationsfonds Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt die Umstellung der Finanzierung des Transformationsfonds; zu den Einzelheiten mit Blick auf die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt die Bundesärztekammer nicht Stellung.\r\n\r\n8 § 271 Anpassung von Mindestreserve und Obergrenze der Liquiditätsreserve im Gesundheitsfonds Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nDie Bundesärztekammer nimmt zu den Einzelheiten der Regelungen zum Gesundheitsfonds nicht Stellung, sieht die jetzt notwendigen Anpassungen aber als Hinweis auf die unbedingt anzugehenden, grundsätzlichen Finanzprobleme im Bereich der GKV.\r\n\r\n9 § 275a ­ Streichung eines Satzes zur Prüfung der PpUGV\r\n­ Anpassung Fristen für LG-Prüfaufträge an MD und Abschluss\r\n­ Strukturprüfung: Korrektur der Bezeichnung des Verwaltungsverfahrens Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nDie Anpassung der Zwischenfristen der Krankenhausreform ist von zentraler Bedeutung. Nur so kann sichergestellt werden, dass die im Koalitionsvertrag verankerten Änderungen – unter anderem im Hinblick auf die Leistungsgruppen – bei der Umsetzung der Reform durch die Bundesländer auch wirksam werden können. Die Prüfung der Qualitätskriterien durch den Medizinischen Dienst und die darauf aufbauende Zuweisung von Leistungsgruppen durch die Länder dürfen erst erfolgen, wenn die Anpassung der Qualitätskriterien und der weiteren Vorgaben auf der Bundesebene vollzogen ist. Ansonsten würden die für die künftigen Krankenhausstrukturen wegweisenden Entscheidungen auf Landesebene nicht auf der richtigen Grundlage getroffen. Die Bundesärztekammer befürwortet daher grundsätzlich die geplanten Änderungen, weist allerdings darauf hin, dass der damit vorgegebene Zeitplan für alle Beteiligten sehr ambitioniert ist. Die jetzt vorgesehenen Fristen sind deswegen nur umsetzbar, wenn das Gesetz spätestens zum Beginn des Jahre 2026 in Kraft treten kann. Sollte dies aufgrund des Zeitbedarfs des parlamentarischen Verfahrens nicht gelingen, sind auch jetzt vorgesehenen Fristen zu knapp bemessen.\r\n\r\n10 § 278 Streichung Fehlverweis für Berichte MD an MD Bund Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nKeine SN\r\n\r\n11 § 283 Regelungen zur einheitlichen digitalen Umsetzung von Richtlinien durch MD Bund Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nKeine SN\r\n\r\n12\r\n § 427 Anpassung des Datums zur Vorlage des ersten Evaluierungsberichts Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nDie Bundesärztekammer hatte bereits in ihrer Stellungnahme zum KHVVG die Themen Auswirkungsanalyse und Evaluation ausführlich dargelegt. Dabei wurden sowohl der Zeitpunkt der ersten Evaluation und die Frequenz nachfolgender Evaluationen als auch die Inhalte der geplanten Evaluationen kritisch gesehen. Insbesondere die komplexen Auswirkungen der neuen Leistungsgruppensystematik auf die ärztliche Weiterbildung erfordern eine differenzierte Betrachtung. \r\nAußerdem sollten auch die Auswirkungen auf den Verwaltungs- und Bürokratieaufwand der Krankenhäuser, insbesondere ihres in der Patientenversorgung tätigen Personals, der Planungsbehörden der Länder, der Krankenkassen sowie des Medizinischen Dienstes evaluiert werden.\r\nInsofern begrüßt es die Bundesärztekammer, dass die erste Evaluation nun ca. 1,5 Jahre früher als bisher vorgesehen vorgelegt werden soll. Die Bundesärztekammer und die Landesärztekammern sind dabei für eine Unterstützung bei der Bewertung der Auswirkungen auf die ärztliche Weiterbildung einzubeziehen. Die Bundesärztekammer ist außerdem in den Kreis der Adressaten der anonymisierten Berichte in § 427 Satz 3 mit aufzunehmen. \r\nStimmig wäre es im Übrigen aus Sicht der Bundesärztekammer, die Fristen für die Folge-Evaluationen ebenfalls vorzuziehen, da ansonsten zwischen der ersten und der zweiten Evaluation ein Zeitraum von 3,5 Jahren verstreicht.\r\n\r\n13 Anlage 1 Austausch Anlage 1 mit folgenden Anpassungen:\r\n­ Folgeanpassungen zur Vereinheitlichung Regelungen zu Kooperationsmöglichkeiten von Fachkrankenhäusern\r\n­ Streichung Verweis auf Einbeziehung Erfüllung PpUGV\r\n­ Redaktionelle Anpassung Verweise und Daten G-BA Richtlinien\r\n­ LG 1 Anpassung Mindestanforderungen Endoskopie\r\n­ LG 2 Anpassung Qualitätskriterien Versorgung Kinder und Jugendliche\r\n­ Streichung der LG 3 \r\n­ LG 6 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­ LG 7 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­ LG 10 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­ LG 11 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­ LG 12 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­ LG 14 Anpassung bei der personellen Ausstattung\r\n­ Streichung der LG 16 \r\n­ LG 19 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­ LG 20 Anpassung bei Erbringung verwandter LG \r\n­ LG 24 Anpassung bei der personellen Ausstattung\r\n­ LG 27 Anpassungen der sachlichen Ausstattung sowie eines Verweises in den sonstigen Struktur- und Prozessvoraussetzungen \r\n­ LG 29 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­ LG 31 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­ LG 32 Anpassung bei Erbringung verwandter LG sowie bei der personellen Ausstattung\r\n­ LG 33 Anpassung bei Erbringung verwandter LG sowie bei der personellen Ausstattung\r\n­ LG 34 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­ LG 36 Anpassung der sachlichen Ausstattung\r\n­ LG 37 Anpassung der sachlichen Ausstattung\r\n­ LG 38 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­ LG 39 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­ LG 40 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­ Streichung der LG 47 \r\n­ LG 52 Anpassung der sachlichen Ausstattung\r\n­ LG 53 Anpassung der Erbringung verwandter LG sowie sachlicher und personeller Ausstattung\r\n­ LG 54 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­ LG 56 Anpassung bei Erbringung verwandter LG und der personellen Ausstattung\r\n­ LG 58 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­ LG 59 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­ Streichung LG 65\r\n Vorbemerkung der Bundesärztekammer:\r\nDie Bundesärztekammer hat sich wiederholt dafür ausgesprochen, zunächst von den 60 in Nordrhein-Westfalen entwickelten somatischen Leistungsgruppen auszugehen und weitere Leistungsgruppen auf Grundlage einer Analyse zunächst im Leistungsgruppenausschuss zu beraten. Die Bundesärztekammer begrüßt daher, dass diesem Vorgehen hier weitgehend entsprochen wird. \r\nMit Blick auf die jetzt vorgenommenen Änderungen an den Kriterien für die einzelnen Leistungsgruppen ist festzuhalten, dass es sich dabei nur um erste Anpassungen bei besonders offensichtlichem Korrekturbedarf und Konsensfähigkeit im Leistungsgruppen-Ausschuss handelt. Für eine sorgfältige Bearbeitung der einzelnen Leistungsgruppen ist es erforderlich, zunächst die Fallzuordnung durch den Grouper zu erörtern, auf dieser Basis die Qualitätskriterien zu überprüfen, eine Analyse der Auswirkungen vorzunehmen und schließlich auch die Umsetzung in der Prüfrichtlinie des MD Bund in den Blick zu nehmen. Dies ist bisher im Leistungsgruppen-Ausschuss noch nicht erfolgt. Auf Basis der weiteren Beratungen sollten deswegen im Gesetzgebungsverfahren ggf. weitere Änderungen an der Tabelle vorgenommen werden.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Anforderungsbereich „Erbringung verwandter LG“:\r\nDie BÄK befürwortet die Streichung dieser Regelung in den relevanten Leistungsgruppen. Stattdessen ist die Definition von Fachkliniken systematisch im Kontext der Leistungsgruppensystematik in § 135e SGB V aufzunehmen. Eine Regelung muss die Anforderungen an Fachkliniken zum einen qualitativ beschreiben (Spezialisierung, besondere Leistungsfähigkeit, sinnvolle Einbindung in die Versorgungsstrukturen), zum anderen sind quantitative Maßstäbe zu entwickeln und sorgfältig zu erproben. Beide Aspekte sind als Grundlage für die Zuweisung des Fachklinikstatus durch die Länder zu formulieren. Dabei muss den Ländern ein Ermessensspielraum mit Blick auf die regionalen Versorgungsstrukturen bleiben. Ziel muss es sein, die in der Versorgung bewährten Fachkliniken zu erhalten und gleichzeitig bei der Entwicklung neuer Versorgungsstrukturen einen prinzipiellen Vorrang für breit aufgestellte Krankenhäuser mit sinnvoller Schwerpunktbildung und Aufgabenteilung zu gewährleisten.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Anforderungsbereich „Sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen“:\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet die Streichung des Verweises auf die Einbeziehung der Erfüllung der PpUGV als Qualitätskriterium, weil die Erfüllung der Anforderungen der PpUGV ohnehin gesetzlich vorgegeben ist.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zu LG 1 (Allgemeine Innere Medizin):\r\nDie bisherige Vorgabe zur Endoskopie (täglich 10 Stunden im Zeitraum von 6 bis 20 Uhr) hätte einen regulären Zwei-Schicht-Betrieb in der Endoskopie erfordert, was nicht in allen Krankenhäusern mit internistischer Grundversorgung realisierbar und erforderlich ist; die Rücknahme auf täglich 8 Stunden stellt insoweit eine Verbesserung dar. Um einen regulären Ein-Schicht-Betrieb zu ermöglichen, sind 8 Stunden wegen der erforderlichen Randzeiten allerdings noch zu hoch angesetzt. Die Regelung lässt außerdem offen, wie die Endoskopie außerhalb der geforderten 8 Stunden gewährleistet wird. Die Vorgabe sollte folgendermaßen gefasst werden: „Endoskopie werktags im Regelbetrieb, außerhalb des werktäglichen Regelbetriebs und am Wochenende Gewährleistung mindestens im Rahmen einer Rufbereitschaft“\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zu LG 2 (Komplexe Endokrinologie und Diabetologie):\r\nAnders als die Begründung angibt, sind die Empfehlungen des Leistungsgruppen-Ausschusses (LGA) bei der dieser LG (versehentlich?) nicht vollständig umgesetzt worden. Die BÄK spricht sich dafür aus, die LGA-Empfehlungen vollständig umzusetzen (hier mit Blick auf die Erwähnung der Behandlung von Kindern und Jugendlichen und das Erfordernis der Vorhaltung einer LG Allg. Kinder- und Jugendmedizin).\r\nDer LGA hat empfohlen, dass bei dieser Leistungsgruppe neben Fachärzten für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie auch Fachärzte mit der Zusatzweiterbildung Diabetologie berücksichtigt werden können (diese Empfehlung ist in Anlage 1 auch umgesetzt). Die Empfehlung wurde erforderlich, weil der Leistungsgruppen-Grouper des InEK dieser Leistungsgruppe – anders als bei der Fallzuordnung in NRW – bestimmte OPS-Codes für stationäre Diabetes-Behandlungen exklusiv zuweist. Dieser Entscheidung des InEK lagen weder Beratungen von Bund und Ländern noch im Leistungsgruppen-Ausschuss zugrunde. Das InEK hat damit den Charakter der Leistungsgruppe von einer Leistungsgruppe mit einer hohen Spezialisierung und Kompetenzanforderung (drei Fachärzte mit Spezialisierung sowohl in Endokrinologie als auch in Diabetologie) hin zu einer Leistungsgruppe verändert, die die stationäre Diabetologie in der Breite betrifft. Konsekutiv blieb dem LGA keine andere Möglichkeit, als eine Absenkung der Qualitätskriterien zu empfehlen. Es ist zu fragen, ob dieses Ergebnis den eigentlichen Intentionen der Krankenhausreform entspricht. Jedenfalls zeigt der Vorgang exemplarisch, dass die Entscheidungen über die Fallzuordnung (Grouper) zunächst im LGA beraten und von Bund und Ländern entschieden werden sollten, bevor eine Umsetzung durch das InEK erfolgt.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zu LG 14 (Allgemeine Chirurgie):\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt die Anpassung bei den ärztlichen Personalanforderungen. Sie trägt dazu bei, dass sowohl eine viszeralchirurgische als auch eine unfallchirurgische Grundversorgung durchgängig gewährleistet werden kann.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zu LG 19 (Carotis operativ/interventionell):\r\nDie Änderungen sind zutreffend. Allerdings bezieht sich der zweite Absatz der Begründung auf die Spalte „Kooperation“ und nicht auf die Spalte „Standort“.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zu LG 54 (Stroke Unit):\r\nDie Änderungen sind nachvollziehbar. Zur Begründung ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich das Erfordernis der Vorhaltung der LG „Allgemeine Innere Medizin“ bereits aus der Verknüpfung mit der LG „Allgemeine Neurologie“ ergibt, die ihrerseits die Vorhaltung der LG „Allgemeine Innere Medizin“ voraussetzt (soweit es sich nicht um Fachkliniken handelt).\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zu LG 56 (Geriatrie):\r\nBei dieser Leistungsgruppe sind die Empfehlungen des Leistungsgruppen-Ausschusses (LGA) nicht vollständig umgesetzt worden. Die Bundesärztekammer rät dazu, den Empfehlungen des LGA vollständig zu folgen und auch die Begründung anzupassen. \r\nDie Zusatz-Weiterbildung „Geriatrie“ kann von Fachärzten unterschiedlicher Gebiete erworben werden. Dies entspricht dem interdisziplinären Charakter der Geriatrie. Der LGA hat deswegen empfohlen, von der bisher vorgegebenen Begrenzung auf bestimmte Facharztbezeichnungen abzusehen. Diese Empfehlung ist im Referentenentwurf umgesetzt. \r\nDamit verbleibt als Anforderung die Vorhaltung von drei Fachärzten (unabhängig vom Gebiet), von denen zwei über die Zusatz-Weiterbildung Geriatrie verfügen müssen. Im Referentenentwurf sind nun neben der Zusatz-Weiterbildung alternativ der Schwerpunkt Geriatrie und der Facharzt für Innere Medizin und Geriatrie aufgenommen. Diese beiden Bezeichnungen sind in der aktuellen (Muster-)Weiterbildungsordnung nicht enthalten. Die Leistungsgruppen-Tabelle führt die Bezeichnungen in allen anderen Zeilen nur Basis der (Muster-)Weiterbildungsordnung auf. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 135e Abs. 4 Satz 2 Nr. 6. Die Bundesärztekammer rät dazu, diese Systematik auch bei der LG „Geriatrie“ beizubehalten und nur die Zusatz-Weiterbildung Geriatrie aufzuführen, wie dies auch der LGA empfohlen hat. \r\nMateriell ergibt sich dadurch keine Verschlechterung, weil vergleichbare Bezeichnungen aufgrund früherer oder auf Landesebene abweichender Weiterbildungsordnung auf Basis von § 135e Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 berücksichtigt werden können. Die Bundesärztekammer hat dazu mittlerweile im Zusammenwirken mit den Landesärztekammern eine Tabelle erstellt, in der die jeweils vergleichbaren Bezeichnungen aufgeführt sind. In dieser Tabelle ist auch kenntlich gemacht, dass der Schwerpunkt Geriatrie und der Facharzt für Innere Medizin und Geriatrie als vergleichbare Bezeichnungen zur Zusatz-Weiterbildung Geriatrie im Sinne von § 135e Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 zu berücksichtigen sind.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zu LG 58-63 (Transplantationen):\r\nZu den „Sonstigen Struktur- und Prozessvoraussetzungen“ wird jeweils der „Transplantationsbeauftragte“ gezählt. Dieser ist samt seinen Aufgaben in § 9b TPG vorgegeben und spielt bei der Transplantation als solcher eher keine Rolle. Vermutlich intendiert ist eine Person, die als (interner) „Transplantationskoordinator“ o. ä. vorzusehen ist.\r\nRedaktionell ist anzumerken, dass die nach den Richtlinien der Bundesärztekammer obligate interdisziplinäre Transplantationskonferenz bei diesen Leistungsgruppen verkürzt „interdisziplinäre Transplantkonferenz“ genannt wird. Die Bundesärztekammer empfiehlt eine redaktionelle Anpassung.\r\nErgänzender Änderungsbedarf:\r\nDer 129. Deutsche Ärztetag 2025 hat darauf hingewiesen, dass die Krankenhausreform in ihrer derzeitigen Ausgestaltung kritische Auswirkungen auf die bestehenden stationären Angebote in der Speziellen Schmerztherapie haben wird. Dies geht auf die Systematik der Fallzuordnung durch den InEK-Grouper zurück. Um die wichtigen stationären Angebote für schwersterkrankte Schmerzpatientinnen und -patienten nicht zu gefährden, rät die Bundesärztekammer dringend dazu, dass der Leistungsgruppen-Ausschuss gemeinsam mit dem InEK eine Lösung für dieses Problem erarbeitet. Dies muss so zügig geschehen, dass evtl. erforderliche gesetzliche Änderungen noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden können.\r\n\r\n\r\n   Art. 2: Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\r\n1\r\n § 2a Redaktionelle Anpassung (Verschiebung Satz 2 in Folgeabsatz) Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nDie auf Bundesebene vorgegebenen Standortdefinitionen können mit Blick auf die Zuweisung von Leistungsgruppen, aber auch in anderen Regelungskreisen (Zentrumsausweisungen, PPP-RL) zu relevanten Problemen bei der regionalen Umsetzung führen, die nicht im Sinne einer hochwertigen und flächendeckenden Versorgung sind. Die Bundesärztekammer empfiehlt deswegen, es den Bundesländern zu ermöglichen, in gut begründeten Fällen Abweichungen von der starren bundeseinheitlichen Standortdefinition vorzugeben.\r\n\r\n2 § 6a ­ Ergänzung, dass auch nach § 108 Nummer 4 SGB V zugelassene Krankenhäuser die Qualitätskriterien erfüllen müssen\r\n­ Übergangsregelung für Länder, die bis zum 31.12.2024 Leistungsgruppen zugewiesen haben\r\n­ Anpassung der Ausnahme für die Zuweisung von Leistungsgruppen trotz Nichterfüllung der Qualitätskriterien\r\n­ Anpassung der Fristen zur Meldung der zugewiesenen Leistungsgruppen an InEK Stellungnahme der Bundesärztekammer zu Nummer 2, Buchstabe c):\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet, dass die Länder mehr Handlungsspielräume erhalten. Dabei kann es nicht darum gehen, die übergeordneten Reformziele und eine bundesweit kohärente Planung in Frage zu stellen, sondern diesen Zielen durch eine sachgerechte regionale Umsetzung besser gerecht zu werden. Dazu muss es ermöglicht werden, regionale Besonderheiten und Erfordernisse der Versorgung im Gesetzentwurf ausreichend zu berücksichtigen. Die mit dem KHVVG vorgegebenen vorgesehenen Erreichbarkeitskriterien von 30 bzw. 40 Minuten waren zudem nicht sachgerecht, weil sie die Heterogenität der Leistungsgruppen nicht ausreichend berücksichtigten und überdies methodische Fragen aufwarfen (fehlende Angaben zum Berechnungsmodus und zum jeweils relevanten Bevölkerungsanteil). Über die Entwicklung sachgerechter und bezogen auf die Leistungsgruppen differenzierter Kriterien sollte daher zunächst der LGA beraten.. Richtig ist aus Sicht der Bundesärztekammer die Aufnahme eines Ausnahmetatbestandes für Krankenhäuser, deren Betrieb eingestellt werden soll. \r\nDie Bundesärztekammer begrüßt auch die Möglichkeit, eine Ausnahmeregelung in gut begründeten Fällen nach drei Jahren ein weiteres Mal zu verlängern. Der Referentenentwurf sieht dazu ein Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen vor. Dies steht aus Sicht der Bundesärztekammer nicht im Einklang mit §7 Abs. 1 Satz 2 KHG. Danach sind bei der Krankenhausplanung einvernehmliche Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten anzustreben, also mit den Mitgliedern der Landesausschüsse für Krankenhausplanung. Dies sollte auch für den vorliegenden Sachverhalt gelten. Ein einseitiger Einvernehmungsvorbehalt nur für die Krankenkassen ist aus Sicht der Bundesärztekammer abzulehnen.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zu Nummer 2 Buchstabe e):\r\nDie derzeit vorgesehenen Vergütungsregelungen (Vorhaltevergütung) sind hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Leistungsgeschehen kaum abschätzbar, erzeugen erheblichen bürokratischen Aufwand und verfehlen das Ziel einer fallzahlunabhängigen Vergütung. Dieser Teil der Reform bedarf einer grundlegenden Überarbeitung. Die Verlängerung der Konvergenzphase ändert nichts an dieser Notwendigkeit einer grundlegenden Überarbeitung und kann daher nur ein erster Schritt sein. Die Bundesärztekammer rät dazu, umgehend mit der Erarbeitung eines stimmigen Konzeptes zu beginnen. Dieses Konzept ist gemeinsam mit den sachkundigen Akteuren der Versorgung, einschließlich der Bundesärztekammer, zu entwickeln.\r\n\r\n3 § 6b Anpassung der Frist zur Meldung der zugewiesenen Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben an InEK Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nKeine \r\n\r\n4 § 12b ­ Umstellung der Finanzierung des KHTF (Bundesmittel statt GKV-Mittel)\r\n­ Streichung der Antragsfrist\r\n­ Streichung der Verpflichtung, die Prüfung des Insolvenzrisikos nachzuweisen.\r\n­ Schaffung eines Sonderzuwendungsrechts ggü. der BHO\r\n­ Streichung der Vorschriften im Zusammenhang mit der Beteiligung der PKV an der Finanzierung\r\n­ Regelung der Rückführung nicht verwendeter Mittel an den Bund Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt, dass der ursprünglich zur Finanzierung des Transformationsfonds für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) vorgesehene Anteil aus dem Sondervermögen Infrastruktur bereitgestellt wird. Die Bundesärztekammer begrüßt auch die Streichung der Vorgaben zur Prüfung des Insolvenzrisikos durch die Länder, die – wie die Begründung ausführlich und zutreffend erläutert – nicht sachgerecht waren. \r\nErgänzender Änderungsbedarf zu § 13 KHG:\r\nUnabhängig von den jetzt vorgesehenen Änderungen in § 12b KHG erneuert die Bundesärztekammer ihren Hinweis, dass auf der Landesebene die Landesausschüsse für Krankenhausplanung in die Förderverfahren einzubinden sind, wie dies in § 7 Abs .1 KHG vorgegeben ist. Eine einseitige Privilegierung der Krankenkassen in diesem Verfahren war schon unter den bisher vorgesehenen Bedingungen nicht richtig. Nachdem nun die Finanzierung des Transformationsfonds vollständig aus Bundes- und Landesmitteln erfolgt (und nicht mehr aus Mitteln des Gesundheitsfonds) ist eine solche Privilegierung der Krankenkassen erst recht nicht mehr begründbar. § 13 Satz 1 und 2 KHG sind deswegen wie folgt zu ändern:\r\nIm Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen treffen die Die Länder treffen die Entscheidung, welche Vorhaben gefördert werden sollen und für die dann ein Antrag auf Förderung beim Bundesamt für Soziale Sicherung gestellt werden soll; § 7 Abs. 1 KHG gilt entsprechend. Sie Die Länder können andere Institutionen an der Auswahlentscheidung beteiligen.\r\n\r\n5\r\n § 17b Anpassung Fristen für Evaluation Vorhaltevergütung durch Verschiebung der Vorhaltevergütung um ein Jahr  Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nDie derzeit vorgesehenen Vergütungsregelungen (Vorhaltevergütung) sind hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Leistungsgeschehen kaum abschätzbar, erzeugen erheblichen bürokratischen Aufwand und verfehlen das Ziel einer fallzahlunabhängigen Vergütung. Dieser Teil der Reform bedarf einer grundlegenden Überarbeitung. Die Verlängerung der Konvergenzphase ändert nichts an dieser Notwendigkeit einer grundlegenden Überarbeitung und kann daher nur ein erster Schritt sein und schafft dafür den erforderlichen zeitlichen Spielraum. Die Bundesärztekammer rät dazu, umgehend mit der Erarbeitung eines stimmigen Konzeptes zu beginnen. Dieses Konzept ist gemeinsam mit den sachkundigen Akteuren der Versorgung, einschließlich der Bundesärztekammer, zu entwickeln.\r\nErgänzende Stellungnahme zu § 17b Absatz 1:\r\nDie Bundesärztekammer weist noch einmal mit Nachdruck auf die nicht sachgerechten Regelungen in Absatz 1 Satz 14 hin, nach denen ohne Einbezug der Bundesärztekammer Qualitätsindikatoren für die Weiterbildung entwickelt werden sollen. Das InEK soll gemäß der Gesetzesbegründung ein entsprechendes Konzept vorlegen, auf dessen Grundlage die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene Zu- und Abschläge für die Krankenhäuser festlegen sollen. \r\nDie Zuständigkeit der Ärztekammern für die Weiterbildung ergibt sich aus den Heilberufe- und Kammergesetzen. Die Ärztekammern sind insbesondere unter anderem für die Zulassung von Weiterbildungsstätten nach definierten Kriterien, die Erteilung von Weiterbildungsbefugnissen sowie die Abnahme von Weiterbildungsprüfungen zuständig und stehen somit in regelmäßigem Kontakt mit weiterzubildenden Ärztinnen und Ärzten sowie Weiterbildungsbefugten. Sie können einschätzen, welche Qualitätsindikatoren für den Prozess in Betracht kommen und ausschlaggebend sind. \r\nZur Förderung der ärztlichen Weiterbildung müssen angesichts der unzureichenden Finanzierung zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, anstatt Abschläge vorzusehen.\r\nUm zu gewährleisten, dass die Bundesärztekammer hier strukturell einbezogen wird, ist eine entsprechende Ergänzung vorzusehen, nach der die Erarbeitung von Qualitätsindikatoren für die ärztliche Weiterbildung in Abstimmung mit der Bundesärztekammer zu erfolgen hat:\r\n„Auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus entscheiden die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 in Abstimmung mit der Bundesärztekammer bis zum 31. Dezember 2025, wie zur sachgerechten Finanzierung der mit der ärztlichen Weiterbildung verbundenen Mehrkosten bei der Leistungserbringung Zu- und Abschläge für bestimmte Leistungen oder Leistungsbereiche ausgestaltet werden können; erforderliche Zu- und Abschläge sollen möglichst in Abhängigkeit von Qualitätsindikatoren für die Weiterbildung ausgestaltet sein, die in Abstimmung mit der Bundesärztekammer festzulegen sind. und die voraussichtliche Summe der Zu- und Abschläge soll ausgeglichen sein.“\r\n\r\n6 § 37 Ermittlung Vorhaltevergütung:\r\n­ Anpassungen Fristen für Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung\r\n­ Übergangsregelung zur Berücksichtigung der bis zum 31.12.2024 nach Landesrecht zugewiesenen Leistungsgruppen \r\n­ Anpassungen Fristen für freiwillige Information über Vorhaltevolumina in den Jahren 2026 und 2027 Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nKeine \r\n\r\n7 § 38 Zuschläge Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben und spezielle Vorhaltung von Hochschulkliniken:\r\nAnpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nKeine \r\n\r\n8 § 39 Förderbeträge Pädiatrie, Geburtshilfe, Stroke Unit, Spezielle Traumatologie, Intensivmedizin:\r\nAnpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nKeine \r\n\r\n9 § 40 Spezialisierung Onkochirurgie:\r\n­ Anpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung\r\n­ Berücksichtigung von durch den G-BA festgelegten niedrigeren Prozentzahlen und Aktualisierung der entsprechenden Listen  Stellungnahme der BÄK:\r\nDie Bundesärztekammer hatte bereits in ihrer Stellungnahme zum KHVVG Bedenken zu der 15 %-Grenze geäußert, insbesondere da auch aus dem Begründungstext nicht ersichtlich wurde, ob es sich um eine wissenschaftlich begründete Festlegung handelt. Ein pauschaler Prozentsatz berücksichtigt die Vielfalt und Häufigkeit der onkochirurgischen Leistungen nicht ausreichend und könnte zu einer ungewollten Konzentration führen, die einer bedarfsorientierten Versorgung entgegenwirkt. Die Bundesärztekammer hatte daher gefordert, diese Regelungen zu streichen und Fragen zu onkochirurgischen Leistungen und ggf. zusätzlich nötigen Regelungen durch den Leistungsgruppenausschuss beraten zu lassen. Aus Sicht der Bundesärztekammer ist eine Streichung der Regelungen zur Onkochirurgie weiterhin angezeigt. Die nun getroffenen Regelungen sind dafür kein Ersatz, folgen aber immerhin aus der Erkenntnis, dass eine starre Regelung zu erheblichen Problemen führen kann. \r\nDamit sichergestellt wird, dass Regelungen zur Onkochirurgie erst greifen, wenn eine ausreichende fachliche Analyse und Folgenabschätzung erfolgt sind, sind die Regelungen zur Onkochirurgie so zu fassen, dass in allen Indikationsbereichen eine Befassung und ggf. Beschlussfassung im G-BA dem Wirksamwerden der Abrechnungsverbote vorausgeht. \r\n\r\n \r\n   Art. 3: Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes\r\n1 § 3 ­ Anpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung -\r\n­ Vorhaltebudget greift erst ab 2028 (statt 2027) Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nDie derzeit vorgesehenen Vergütungsregelungen (Vorhaltevergütung) sind hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Leistungsgeschehen kaum abschätzbar, erzeugen erheblichen bürokratischen Aufwand und verfehlen das Ziel einer fallzahlunabhängigen Vergütung. Dieser Teil der Reform bedarf einer grundlegenden Überarbeitung. Die Verlängerung der Konvergenzphase ändert nichts an dieser Notwendigkeit einer grundlegenden Überarbeitung und kann daher nur ein erster Schritt sein. Die Bundesärztekammer rät dazu, umgehend mit der Erarbeitung eines stimmigen Konzeptes zu beginnen. Dieses Konzept ist gemeinsam mit den sachkundigen Akteuren der Versorgung, einschließlich der Bundesärztekammer, zu entwickeln.\r\n2 § 4 ­ Anpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung bei \r\n• Vereinbarung Erlösbudget\r\n• Fixkostendegressionsabschlag Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nSiehe hierzu die grundsätzliche Bewertung der Bundesärztekammer unter Artikel 3, Nr. 1.\r\n3 § 5 ­ Verlängerung der Zuschläge Pädiatrie und Geburtshilfe um ein Jahr als Folgeänderung aus Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung\r\n­ Redaktionelle Korrektur bzgl. der Erhebung des Zuschlags für die Pädiatrie Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nSiehe hierzu die grundsätzliche Bewertung der Bundesärztekammer unter Artikel 3, Nr. 1.\r\n\r\n4 § 6b Ermittlung Vorhaltebudget:\r\n­ Anpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung\r\n­ Klarstellung - Vorhaltebudget nur für auf der Grundlage von bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergütete Krankenhausfälle\r\n­ Übergangsregelung für Berücksichtigung der bis zum 31.12.2024 nach Landesrecht zugewiesenen Leistungsgruppen  Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nSiehe hierzu die grundsätzliche Bewertung der Bundesärztekammer unter Artikel 3, Nr. 1.\r\n\r\n5 § 7 Anpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung für Abrechnung der Entgelte Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nSiehe hierzu die grundsätzliche Bewertung der Bundesärztekammer unter Artikel 3, Nr. 1.\r\n\r\n6 § 8 ­ Anpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung für die Berechnung der Entgelte\r\n­ Übergangsregelung für Berücksichtigung der bis zum 31.12.2024 nach Landesrecht zugewiesenen Leistungsgruppen bei Abrechnungsverboten  Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nSiehe hierzu die grundsätzliche Bewertung der Bundesärztekammer unter Artikel 3, Nr. 1.\r\n\r\n7 § 9 ­ Erhöhung der Notfallzuschläge ab 2028 als Folgeänderung zur verschobenen Einführung der Vorhaltevergütung \r\n­ Redaktionelle Folgeänderungen zu Anpassungen zur Weiterentwicklung des Orientierungswerts Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nSiehe hierzu die grundsätzliche Bewertung der Bundesärztekammer unter Artikel 3, Nr. 1.\r\n\r\n8 § 10 Orientierungswert:\r\nAnpassung Berichtszeitraum, Klarstellung Kreis zur Übermittlung verpflichteter Krankenhäuser, Ermöglichung der Subdelegation der Verordnungsermächtigung zur Weiterentwicklung des Orientierungswerts durch BMG auf Statistisches Bundesamt Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nKeine \r\n9 § 21 ­ Anpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung für die Datenübermittlung\r\n­ Folgeänderung zur Änderung von § 135d Abs. 3 S. 3 SGB V (Streichung Übergangsregelung)\r\n­ Regelung zur umfassenden Nutzung von Daten für die zum Zwecke der Ermittlung des Abschlags erforderlichen Schätzung der Anzahl der Pflegevollkräfte oder ärztlichen Vollkräfte  Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nSiehe hierzu die grundsätzliche Bewertung der Bundesärztekammer unter Artikel 3, Nr. 1.\r\n   Art. 4 Änderung der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung\r\n1 § 2 Red. Folgeänderung zu Änderung in § 12b KHG Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt, dass der ursprünglich zur Finanzierung des Transformationsfonds für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) vorgesehene Anteil aus dem Sondervermögen Infrastruktur bereitgestellt wird. \r\nUnabhängig von den jetzt vorgesehenen Änderungen erneuert die Bundesärztekammer ihren Hinweis, dass auf der Landesebene die Landesausschüsse für Krankenhausplanung in die Förderverfahren einzubinden sind. Ein einseitige Privilegierung der Krankenkassen in diesem Verfahren war schon unter den bisher vorgesehenen Bedingungen nicht richtig. Nachdem nun die Finanzierung des Transformationsfonds vollständig aus Bundes- und Landesmitteln erfolgt (und nicht mehr aus Mitteln des Gesundheitsfonds) ist eine solche Privilegierung der Krankenkassen erst recht nicht mehr begründbar. \r\n\r\n2 § 3 Red. Folgeänderung zu Änderung in § 12b KHG und Klarstellung  Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nSiehe hierzu die Stellungnahme der Bundesärztekammer unter Artikel 4, Nr. 1.\r\n\r\n3 § 4 Streichung der Regelung zur Antragsfrist aufgrund Änderung in § 12b KHG, weitere Folgeänderungen zu Änderungen in § 12b KHG sowie Maßgaben des BR Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nSiehe hierzu die Stellungnahme der Bundesärztekammer unter Artikel 4, Nr. 1.\r\n\r\n4 § 5 Streichung Regelung für Beteiligung PKV Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nSiehe hierzu die Stellungnahme der Bundesärztekammer unter Artikel 4, Nr. 1.\r\n\r\n5 § 6 Streichung Regelungen für Beteiligung PKV Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nSiehe hierzu die Stellungnahme der Bundesärztekammer unter Artikel 4, Nr. 1.\r\n\r\n6 § 7 ­ Änderung der Rückforderungsvorschrift von „kann“-Regelung zu „soll“-Regelung \r\n­ Streichung Regelung für Beteiligung PKV\r\n­ Streichung von Absatz 8, der nach Maßgabe BR anderweitige Verwendung von nicht verausgabten Fördermitteln ermöglichte. Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nSiehe hierzu die Stellungnahme der Bundesärztekammer unter Artikel 4, Nr. 1.\r\n\r\n7 § 8 Ermöglichung der Aktualisierung der Förderrichtlinie Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nSiehe hierzu die Stellungnahme der Bundesärztekammer unter Artikel 4, Nr. 1.\r\n\r\n   Art. 5 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\r\n1 § 186a Anpassung der Ausnahme von der Fusionskontrolle für Krankenhauszusammenschlüsse, die zur Verbesserung der Versorgung erforderlich sind (zuvor in § 187 Abs. 10 geregelt) Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt die Anpassungen der Zusammenschlusskontrolle bei den Landesbehörden für die Krankenhausplanung. Gesundheitspolitisch planerische Entscheidungen können sinnvollerweise bei den für die Krankenhausplanung zuständigen Behörden erfolgen. Eine Kontrolle der Kartellbehörden ist für den Zusammenschluss nicht erforderlich, im Rahmen der Missbrauchskontrolle aber weiterhin sinnvoll. Die vorgesehenen Anpassungen der Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten sowie Klarstellungen hält die Bundesärztekammer für nachvollziehbar. Bürokratischer Aufwand und rechtliche Unsicherheiten können damit vermieden werden\r\n\r\n2 und 3 § 187 Redaktionelle Anpassung in § 187 Abs. 9 sowie redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung eines neuen § 186a  \r\n   Art. 6 Änderung der Bundespflegesatzverordnung\r\n § 9 Redaktionelle Folgeänderungen zu Anpassungen zur Weiterentwicklung des Orientierungswerts  Stellungnahme der Bundesärztekammer:\r\nNoch in Prüfung\r\n   Art. 7 Inkrafttreten\r\n Erfüllungs-aufwand  \r\n Ggf. weitere Anmerkungen  \r\n\r\nErgänzender Stellungnahmebedarf:\r\nZu § 115g SGB V in Verbindung mit § 6c KHG (Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen)\r\nDie Bundesärztekammer erneuert ihre Kritik, dass keine Beteiligung der Bundesärztekammer und der Landesärztekammern bei der weiteren Ausgestaltung und Planung der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen vorgesehen ist. Während die Bundesärztekammer richtigerweise im Ausschuss gemäß § 135e Absatz 3 SGB V vertreten ist, ist eine Einbindung im Zusammenhang mit der Festlegung des stationären Leistungsspektrums der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen und der Festlegung der Anforderungen an Qualität, Patientensicherheit und Dokumentation für die Erbringung dieser Leistungen nicht vorgesehen.\r\nÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nUm eine Beteiligung der Bundesärztekammer bei der weiteren Ausgestaltung und Planung der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen sicherzustellen, fordert die Bundesärztekammer in Absatz 3 Satz 1 folgende Ergänzung:\r\n„(3) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren […] im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer und im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung, […]“\r\nUm eine Beteiligung der Landesärztekammern bei der Planung der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen sicherzustellen, fordert die Bundesärztekammer zudem folgende Änderung in § 6c Absatz 1 KHG: \r\n„(1) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann Standorte von Krankenhäusern durch Bescheid als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmen, wenn dieses Krankenhaus in den Krankenhausplan des jeweiligen Landes aufgenommen wurde. § 7 Abs. 1 KHG gilt entsprechend. [...]“\r\nHierbei ist grundsätzlich anzumerken, dass die Bundesärztekammer in allen Bundesländern eine Beteiligung der Landesärztekammern in den Landeskrankenhausplanungsausschüssen mit Sitz und Stimme fordert.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-21"}]},{"statementNumber":"SG2509040015","regulatoryProjectNumber":"RV0010509","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und Reform der Vergütungsstrukturen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/62/d9/611332/Stellungnahme-Gutachten-SG2509040015.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Rufbereitschaft und Anrechnungsfähigkeit von\r\nFachärztinnen/Fachärzten in mehreren Leistungsgruppen\r\n1\r\nStand 18.06.2025\r\nEin zentrales Element der Qualitätsvorgaben für die Leistungsgruppen (LG) gemäß § 135e SGB V\r\nsind die Anforderungen zur Qualifikation und Verfügbarkeit von Fachärztinnen und Fachärzten.\r\nUnterscheidung von Facharztvorgaben für die LG von einer ärztlichen Personalbemessung\r\nDie Facharztvorgaben der LG regeln nicht, wie viele Ärztinnen und Ärzte für eine\r\nKrankenhausabteilung oder die Erbringung von Leistungen einer Leistungsgruppe\r\ninsgesamt erforderlich ist.\r\nDenn dies hängt wesentlich von der Größe der jeweiligen Abteilung bzw. der konkreten\r\nFallzahl in der jeweiligen Leistungsgruppe, aber auch von zahlreichen weiteren Faktoren ab.\r\nDeswegen kann diese (wichtige!) Frage nur durch eine ärztliche Personalbemessung geklärt\r\nwerden, wie sie sich derzeit auf Grundlage von § 137m SGB V in Erprobung befindet.\r\nZweck der Facharztvorgaben für die Leistungsgruppen\r\nDie Qualitätsvorgaben in den Leistungsgruppen sollen stattdessen ein Mindestmaß an\r\nfachärztlicher Kompetenz sicherstellen und vor allem eine fachärztliche Rufbereitschaft\r\n(sogenannter Hintergrunddienst) rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr gewährleisten.\r\nVor diesem Hintergrund sollte es keine gesonderten Regelungen für die Anrechenbarkeit\r\neinerseits und die Rufbereitschaft andererseits geben, weil beides unmittelbar miteinander\r\nzusammenhängt. Wenn eine Rufbereitschaft für zwei (oder mehr) Leistungsgruppen\r\nmöglich ist, muss auch die Anrechenbarkeit möglich sein.\r\nAnrechnungsfähigkeit und Rufbereitschaft in mehreren Leistungsgruppen\r\nDie Anlage 1 zu § 135e Abs 4 SGB V („Leistungsgruppentabelle“) führt die fachärztlichen\r\nAnforderungen in Bezug auf jede Leistungsgruppe einzeln auf. Deswegen ist die Frage zu\r\nbeantworten, in welchem Umfang eine Fachärztin / ein Facharzt für mehrere Leistungsgruppen\r\ngezählt werden kann.\r\nDazu gibt § 135e Abs 4 Nr. 7 SGB V (bis zum Erlass der Rechtsverordnung) eine prinzipielle\r\nBegrenzung auf eine Anrechnung in drei Leistungsgruppen vor; davon sind die\r\nLeistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie ausgenommen\r\n(Fachärzte dieser beiden LG können also gar nicht für andere LG angerechnet werden).\r\nDiese Regelungen sind aus Sicht der Bundesärztekammer nicht ausreichend begründet und\r\nsollten durch die nachstehenden Regeln ersetzt werden.\r\nDabei ist folgender Grundgedanke maßgeblich: Für die Anrechnung von Fachärztinnen /\r\nFachärzten in mehreren Leistungsgruppen ist ausschlaggebend, in welchem Umfang es unter\r\nmedizinisch-fachlichen Gesichtspunkten vertretbar ist, dass eine Fachärztin / ein Facharzt\r\ngleichzeitig die Rufbereitschaft für zwei oder mehr Leistungsgruppen übernimmt.\r\nGrundregeln für die Wahrnehmung der Rufbereitschaft (und damit für die Anrechnung einer\r\nFachärztin / eines Facharztes) in zwei oder mehreren Leistungsgruppen:\r\n1. Für den gleichen Stellenanteil (Anteil eines Vollzeitäquivalentes) ist die Rufbereitschaft\r\nnur für einen Standort möglich.\r\nBeispiel: Eine Fachärztin, die in Vollzeit tätig ist, kann nicht gleichzeitig als ein\r\nVollzeitäquivalent in zwei Leistungsgruppen an zwei verschiedenen Standorten gezählt\r\nwerden. Sie könnte aber an jedem der beiden Standorte mit einem halben\r\nVollzeitäquivalent gezählt werden.\r\nAnlage zur\r\nSN der BÄKRufbereitschaft und Anrechnungsfähigkeit von\r\nFachärztinnen/Fachärzten in mehreren Leistungsgruppen\r\n2\r\n2. Innerhalb eines Standortes ist die Anrechnung des gleichen Stellenanteils für mehrere\r\nLeistungsgruppen möglich, wenn die Leistungsgruppen demselben Gebiet nach der\r\närztlichen (Muster-)Weiterbildungsordnung zuzuordnen sind und die Ärztin, der Arzt\r\ndie jeweils für die Leistungsgruppen vorgegebene(n) Facharztqualifikationen aufweist.\r\nDabei ist zu berücksichtigen, dass in der Inneren Medizin die verschiedenen\r\nFacharztkompetenzen (z.B. Innere Medizin und Pneumologie, Innere Medizin und\r\nGastroenterologie) insgesamt zum Gebiet der Inneren Medizin gehören. Dies gilt analog\r\nauch für die Facharztkompetenzen in der Chirurgie.\r\nBeispiele:\r\n• Eine Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie kann mit einem\r\nVollzeitäquivalent für mehrere Leistungsgruppen im Bereich der Endoprothetik\r\ngezählt werden.\r\n• Ein Facharzt für Neurologie kann sowohl für die Leistungsgruppe „Allgemeine\r\nNeurologie“ als auch für die Leistungsgruppe „Stroke Unit“ gezählt werden.\r\n• Ein in Vollzeit tätiger Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie, der für\r\ndie Leistungsgruppe „Komplexe Gastroenterologie“ mit einem Vollzeitäquivalent\r\ngezählt wird, kann zusätzlich mit einem Vollzeitäquivalent für die Leistungsgruppe\r\n„Komplexe Nephrologie“ gezählt werden, da für diese Leistungsgruppe zugelassen\r\nist, dass einer der erforderlichen Fachärzte aus dem Gebiet der Inneren Medizin\r\nkommt. Die Rolle der beiden für diese Leistungsgruppe explizit geforderten\r\nFachärzte für Innere Medizin und Nephrologie kann er hingegen nicht\r\nübernehmen.\r\n• Ein Arzt, der sowohl Facharzt für Innere Medizin als auch Facharzt für Neurologie\r\nist, kann nicht sowohl für eine internistische als auch für eine neurologische\r\nLeistungsgruppe gezählt werden (eine Aufteilung des Stellenanteils wäre hingegen\r\nprinzipiell denkbar).\r\n3. Für die Leistungsgruppen „Geriatrie“ und „Palliativmedizin“ sind die jeweiligen Zusatz-\r\nWeiterbildungen als Qualitätskriterium gefordert. Ärztinnen und Ärzte mit diesen\r\nZusatz-Weiterbildungen können über unterschiedliche Facharztqualifikationen\r\nverfügen. Deswegen gilt, dass die in diesen beiden Leistungsgruppen gezählten\r\nFachärztinnen und Fachärzte zusätzlich in Leistungsgruppen gezählt werden können, die\r\nzu dem Gebiet der Weiterbildungsordnung gehören, in dem sie über eine\r\nFacharztqualifikation verfügen.\r\nBeispiel: Eine Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie mit der Zusatz-\r\nWeiterbildung Geriatrie kann sowohl für die Leistungsgruppe „Geriatrie“ als auch für die\r\nLeistungsgruppe „Komplexe Pneumologie“ gezählt werden.Rufbereitschaft und Anrechnungsfähigkeit von\r\nFachärztinnen/Fachärzten in mehreren Leistungsgruppen\r\n3\r\nDaraus ergibt sich folgender\r\nÄnderungsvorschlag zu § 135e Abs. 4 Satz 2 Nr. 7c SGB V:\r\n(4) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind maßgeblich im Sinne des\r\nAbsatzes 2 Satz 2 die in Anlage 1 genannten Leistungsgruppen und Qualitätskriterien nach\r\nMaßgabe der nachfolgenden Sätze. Hinsichtlich der Erfüllung der für eine\r\nLeistungsgruppe in Anlage 1 als Mindestvoraussetzungen genannten Qualitätskriterien\r\ngilt,\r\n…\r\n7. dass die im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ in der Tabellenspalte\r\n„Verfügbarkeit“ genannten Qualitätskriterien erfüllt sind, wenn Fachärzte im jeweils\r\ngenannten personellen und zeitlichen Umfang vorgehalten werden, wobei\r\n…\r\nc) Facha rzte fu r bis zu dreimehrere Leistungsgruppen, die einem Krankenhaus fu r\r\ndiesen Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des\r\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen wurden, beru cksichtigt werden\r\nko nnen; Facha rzte ko nnen entsprechend ihrer Qualifikation grundsa tzlich nur in\r\neinem Gebiet nach der (Muster)Weiterbildungsordnung der Bundesa rztekammer\r\nberu cksichtigt werden; die Beru cksichtigung fu r mehrere Standorte und Gebiete\r\nsetzt die Aufteilung des Stellenanteils vorausdies gilt nicht fu r die in Anlage 1\r\nNummer 1 und 14 genannten Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und\r\nAllgemeine Chirurgie,\r\nAnhang: Inhaltsverzeichnis der (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 de r\r\nBundesärztekammer (siehe ff. Seiten)Bundesärztekammer\r\n(Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern)\r\n(Muster-)Weiterbildungsordnung 2018\r\nin der Fassung vom 14.06.2024\r\nBerlin, November 2018\r\nAnhang© Bundesärztekammer, Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern\r\nDie vorliegende (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 wurde in der 36. Sitzung des Vorstands der\r\nBundesärztekammer (Wahlperiode 2015/2019) am 15./16.11.2018 in Berlin beschlossen und geändert durch\r\ndie vom Vorstand der Bundesärztekammer am 20.09.2019, 28.04.2020, 12./13.11.2020, 25.02.2021,\r\n24.-26.06.2021, 23.-25.06.2022, 29.06.-01.07.2023 und 13.06.-15.06.2024 sowie vom 126. Deutschen\r\nÄrztetag 2022,127. Deutschen Ärztetag 2023 und 128. Deutschen Ärztetag 2024 beschlossenen Nachträge.\r\nFür das Kammermitglied ist nur die Weiterbildungsordnung in der jeweils gültigen Fassung der\r\nLandesärztekammer rechtsverbindlich.\r\nDie in dieser (Muster-)Weiterbildungsordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen beziehen\r\nsich auf alle Geschlechter.Inhaltsverzeichnis\r\nMWBO 2018 – Stand: 14.06.2024 Seite 3 von 473\r\nInhaltsverzeichnis\r\nInhaltsverzeichnis ....................................................................................................................................................... 3\r\nPräambel ..................................................................................................................................................................... 7\r\nAbschnitt A – Paragraphenteil ..................................................................................................................................... 8\r\nAbschnitt B – Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen ............................................................................. 21\r\nAllgemeine Inhalte der Weiterbildung für Abschnitt B .............................................................................................. 22\r\nGebiet Allgemeinmedizin .......................................................................................................................................... 24\r\nFacharzt/Fachärztin für Allgemeinmedizin ................................................................................................................... 24\r\nGebiet Anästhesiologie ............................................................................................................................................. 29\r\nFacharzt/Fachärztin für Anästhesiologie ...................................................................................................................... 29\r\nGebiet Anatomie ....................................................................................................................................................... 33\r\nFacharzt/Fachärztin für Anatomie ................................................................................................................................ 33\r\nGebiet Arbeitsmedizin............................................................................................................................................... 35\r\nFacharzt/Fachärztin für Arbeitsmedizin ........................................................................................................................ 35\r\nGebiet Augenheilkunde ............................................................................................................................................. 39\r\nFacharzt/Fachärztin für Augenheilkunde ...................................................................................................................... 39\r\nGebiet Biochemie ...................................................................................................................................................... 43\r\nFacharzt/Fachärztin für Biochemie ...............................................................................................................................43\r\nGebiet Chirurgie ........................................................................................................................................................ 45\r\nFacharzt/Fachärztin für Allgemeinchirurgie .................................................................................................................. 45\r\nFacharzt/Fachärztin für Gefäßchirurgie ........................................................................................................................ 49\r\nFacharzt/Fachärztin für Herzchirurgie .......................................................................................................................... 54\r\nFacharzt/Fachärztin für Kinder- und Jugendchirurgie ................................................................................................... 59\r\nFacharzt/Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie .............................................................................................. 65\r\nFacharzt/Fachärztin für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie ............................................................ 70\r\nFacharzt/Fachärztin für Thoraxchirurgie....................................................................................................................... 75\r\nFacharzt/Fachärztin für Viszeralchirurgie ..................................................................................................................... 79\r\nGebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe ................................................................................................................ 83\r\nFacharzt/Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ......................................................................................... 83\r\nSchwerpunkt Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin ................................................................... 88\r\nSchwerpunkt Gynäkologische Onkologie ...................................................................................................................... 90\r\nSchwerpunkt Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin ........................................................................................... 92\r\nGebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde .......................................................................................................................... 94\r\nFacharzt/Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde ................................................................................................... 94\r\nGebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten .............................................................................................................. 100\r\nFacharzt/Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten ....................................................................................... 100\r\nGebiet Humangenetik ............................................................................................................................................. 107\r\nFacharzt/Fachärztin für Humangenetik ...................................................................................................................... 107\r\nGebiet Hygiene und Umweltmedizin ....................................................................................................................... 112\r\nFacharzt/Fachärztin für Hygiene und Umweltmedizin ................................................................................................ 112Inhaltsverzeichnis\r\nMWBO 2018 – Stand: 14.06.2024 Seite 4 von 473\r\nGebiet Innere Medizin ............................................................................................................................................. 118\r\nFacharzt/Fachärztin für Innere Medizin ...................................................................................................................... 118\r\nFacharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Angiologie ............................................................................................. 124\r\nFacharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie .......................................................... 130\r\nFacharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Gastroenterologie ................................................................................. 137\r\nFacharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie ................................................................. 145\r\nFacharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Infektiologie .......................................................................................... 152\r\nFacharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie ............................................................................................ 161\r\nFacharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie .......................................................................................... 169\r\nFacharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie ......................................................................................... 176\r\nFacharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie...................................................................................... 184\r\nGebiet Kinder- und Jugendmedizin .......................................................................................................................... 191\r\nFacharzt/Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin................................................................................................... 191\r\nSchwerpunkt Kinder- und Jugend-Hämatologie und -Onkologie ................................................................................ 198\r\nSchwerpunkt Kinder- und Jugend-Kardiologie ............................................................................................................ 200\r\nSchwerpunkt Neonatologie ......................................................................................................................................... 203\r\nSchwerpunkt Neuropädiatrie ...................................................................................................................................... 205\r\nGebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie ................................................................................... 207\r\nFacharzt/Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie ............................................................ 207\r\nGebiet Laboratoriumsmedizin ................................................................................................................................. 211\r\nFacharzt/Fachärztin für Laboratoriumsmedizin .......................................................................................................... 211\r\nGebiet Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie ................................................................................ 216\r\nFacharzt/Fachärztin für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie ......................................................... 216\r\nGebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie .................................................................................................................... 220\r\nFacharzt/Fachärztin für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie ............................................................................................. 220\r\nGebiet Neurochirurgie ............................................................................................................................................. 226\r\nFacharzt/Fachärztin für Neurochirurgie ...................................................................................................................... 226\r\nGebiet Neurologie ................................................................................................................................................... 231\r\nFacharzt/Fachärztin für Neurologie ............................................................................................................................ 231\r\nGebiet Nuklearmedizin ........................................................................................................................................... 239\r\nFacharzt/Fachärztin für Nuklearmedizin ..................................................................................................................... 239\r\nGebiet Öffentliches Gesundheitswesen................................................................................................................... 244\r\nFacharzt/Fachärztin für Öffentliches Gesundheitswesen ............................................................................................ 244\r\nGebiet Pathologie ................................................................................................................................................... 247\r\nFacharzt/Fachärztin für Neuropathologie ................................................................................................................... 247\r\nFacharzt/Fachärztin für Pathologie............................................................................................................................. 249\r\nGebiet Pharmakologie ............................................................................................................................................. 251\r\nFacharzt/Fachärztin für Klinische Pharmakologie ....................................................................................................... 251\r\nFacharzt/Fachärztin für Pharmakologie und Toxikologie ........................................................................................... 254\r\nGebiet Phoniatrie und Pädaudiologie ...................................................................................................................... 257\r\nFacharzt/Fachärztin für Phoniatrie und Pädaudiologie .............................................................................................. 257\r\nGebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin .................................................................................................... 263\r\nFacharzt/Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin ............................................................................. 263Inhaltsverzeichnis\r\nMWBO 2018 – Stand: 14.06.2024 Seite 5 von 473\r\nGebiet Physiologie .................................................................................................................................................. 268\r\nFacharzt/Fachärztin für Physiologie ............................................................................................................................ 268\r\nGebiet Psychiatrie und Psychotherapie ................................................................................................................... 270\r\nFacharzt/Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ............................................................................................ 270\r\nSchwerpunkt Forensische Psychiatrie .......................................................................................................................... 277\r\nGebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie .......................................................................................... 279\r\nFacharzt/Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie .................................................................. 279\r\nGebiet Radiologie .................................................................................................................................................... 285\r\nFacharzt/Fachärztin für Radiologie ............................................................................................................................. 285\r\nSchwerpunkt Kinder- und Jugendradiologie ................................................................................................................ 289\r\nSchwerpunkt Neuroradiologie ..................................................................................................................................... 292\r\nGebiet Rechtsmedizin ............................................................................................................................................. 295\r\nFacharzt/Fachärztin für Rechtsmedizin ....................................................................................................................... 295\r\nGebiet Strahlentherapie .......................................................................................................................................... 299\r\nFacharzt/Fachärztin für Strahlentherapie ................................................................................................................... 299\r\nGebiet Transfusionsmedizin .................................................................................................................................... 303\r\nFacharzt/Fachärztin für Transfusionsmedizin ............................................................................................................. 303\r\nGebiet Urologie ....................................................................................................................................................... 309\r\nFacharzt/Fachärztin für Urologie ................................................................................................................................ 309\r\nAbschnitt C – Zusatz-Weiterbildungen .................................................................................................................... 314\r\nZusatz-Weiterbildung Ärztliches Qualitätsmanagement ......................................................................................... 315\r\nZusatz-Weiterbildung Akupunktur .......................................................................................................................... 317\r\nZusatz-Weiterbildung Allergologie .......................................................................................................................... 319\r\nZusatz-Weiterbildung Andrologie ............................................................................................................................ 322\r\nZusatz-Weiterbildung Balneologie und Medizinische Klimatologie ......................................................................... 324\r\nZusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin ................................................................................................................... 325\r\nZusatz-Weiterbildung Dermatopathologie .............................................................................................................. 328\r\nZusatz-Weiterbildung Diabetologie ......................................................................................................................... 329\r\nZusatz-Weiterbildung Ernährungsmedizin ............................................................................................................... 333\r\nZusatz-Weiterbildung Flugmedizin .......................................................................................................................... 336\r\nZusatz-Weiterbildung Geriatrie ...............................................................................................................................339\r\nZusatz-Weiterbildung Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie ..................................................................................... 343\r\nZusatz-Weiterbildung Hämostaseologie .................................................................................................................. 344\r\nZusatz-Weiterbildung Handchirurgie ....................................................................................................................... 346\r\nZusatz-Weiterbildung Immunologie ........................................................................................................................ 349\r\nZusatz-Weiterbildung Infektiologie ......................................................................................................................... 351\r\nZusatz-Weiterbildung Intensivmedizin .................................................................................................................... 354\r\nZusatz-Weiterbildung Kardiale Magnetresonanztomographie ................................................................................ 359\r\nZusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Endokrinologie und -Diabetologie ......................................................... 361\r\nZusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie ................................................................................. 364\r\nZusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Nephrologie .......................................................................................... 367Inhaltsverzeichnis\r\nMWBO 2018 – Stand: 14.06.2024 Seite 6 von 473\r\nZusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Orthopädie ........................................................................................... 370\r\nZusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Pneumologie ......................................................................................... 374\r\nZusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Rheumatologie ..................................................................................... 377\r\nZusatz-Weiterbildung Klinische Akut- und Notfallmedizin ....................................................................................... 379\r\nZusatz-Weiterbildung Krankenhaushygiene ............................................................................................................ 383\r\nZusatz-Weiterbildung Magnetresonanztomographie .............................................................................................. 385\r\nZusatz-Weiterbildung Manuelle Medizin ................................................................................................................. 387\r\nZusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie ........................................................................................... 390\r\nZusatz-Weiterbildung Medizinische Informatik ....................................................................................................... 391\r\nZusatz-Weiterbildung Naturheilverfahren ............................................................................................................... 394\r\nZusatz-Weiterbildung Notfallmedizin ...................................................................................................................... 397\r\nZusatz-Weiterbildung Nuklearmedizinische Diagnostik für Radiologen ................................................................... 400\r\nZusatz-Weiterbildung Orthopädische Rheumatologie ............................................................................................. 402\r\nZusatz-Weiterbildung Palliativmedizin .................................................................................................................... 405\r\nZusatz-Weiterbildung Phlebologie .......................................................................................................................... 408\r\nZusatz-Weiterbildung Physikalische Therapie ......................................................................................................... 409\r\nZusatz-Weiterbildung Plastische und Ästhetische Operationen .............................................................................. 411\r\nZusatz-Weiterbildung Proktologie ........................................................................................................................... 414\r\nZusatz-Weiterbildung Psychoanalyse ...................................................................................................................... 416\r\nZusatz-Weiterbildung Psychotherapie ..................................................................................................................... 419\r\nZusatz-Weiterbildung Rehabilitationswesen ........................................................................................................... 423\r\nZusatz-Weiterbildung Röntgendiagnostik für Nuklearmediziner ............................................................................. 426\r\nZusatz-Weiterbildung Schlafmedizin ....................................................................................................................... 428\r\nZusatz-Weiterbildung Sexualmedizin ...................................................................................................................... 432\r\nZusatz-Weiterbildung Sozialmedizin........................................................................................................................ 435\r\nZusatz-Weiterbildung Spezielle Kardiologie für Erwachsene mit angeborenen Herzfehlern (EMAH) ....................... 438\r\nZusatz-Weiterbildung Spezielle Kinder- und Jugend-Urologie ................................................................................. 440\r\nZusatz-Weiterbildung Spezielle Orthopädische Chirurgie ........................................................................................ 443\r\nZusatz-Weiterbildung Spezielle Schmerztherapie .................................................................................................... 446\r\nZusatz-Weiterbildung Spezielle Unfallchirurgie ....................................................................................................... 448\r\nZusatz-Weiterbildung Spezielle Viszeralchirurgie .................................................................................................... 451\r\nZusatz-Weiterbildung Sportmedizin ........................................................................................................................ 453\r\nZusatz-Weiterbildung Suchtmedizinische Grundversorgung.................................................................................... 456\r\nZusatz-Weiterbildung Transplantationsmedizin ...................................................................................................... 457\r\nZusatz-Weiterbildung Tropenmedizin ..................................................................................................................... 461\r\nAnlage ..................................................................................................................................................................... 463\r\nDokumenteninformation ........................................................................................................................................ 466"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-21"}]},{"statementNumber":"SG2601080003","regulatoryProjectNumber":"RV0010509","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und Reform der Vergütungsstrukturen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fe/10/679492/Stellungnahme-Gutachten-SG2601080003.pdf","pdfPageCount":69,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\n\r\n\r\n\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform\r\n(Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG)\r\n(08.10.2025) \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBerlin, 15.12.2025\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer \r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\n\r\n \r\nInhaltsverzeichnis\r\n\r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\t3\r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen\t7\r\n3. \tErgänzender Änderungsbedarf\t56\r\n\r\n \r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\n\r\nDas Anpassungsgesetz ist ein wichtiger erster Schritt, um kurzfristige und dringliche Anpassungen und Korrekturen an den Regelungsinhalten vorzunehmen. Daneben besteht jedoch auch Handlungsbedarf bei Themen, die voraussichtlich längere Abstimmungsprozesse und ggf. weitere gesetzliche Regelungen erfordern, wie etwa bei der geplanten, stark fallzahlabhängigen Vorhaltevergütung, der Weiterentwicklung der Leistungsgruppensystematik, der Umsetzung von weiteren Empfehlungen im Leistungsgruppenausschuss (LGA) zur Leistungsgruppensystematik und bei der Berücksichtigung der ärztlichen Weiterbildung.\r\nUm Empfehlungen zu den Inhalten der Rechtsverordnung zu den Leistungsgruppen und Qualitätskriterien zu erarbeiten, wurde der LGA gemäß § 135e Abs. 3 SGB V eingesetzt. Dieser hat bisher unter anderem kurzfristig umzusetzende Anpassungserfordernisse in einzelnen Leistungsgruppen erarbeitet (Anlage 1 zu § 135e SGB V), und es wurden weitere Themen wie Regelungen zu Belegärztinnen und Belegärzten, zur Rufbereitschaft und Anrechenbarkeit von Fachärztinnen und Fachärzten, zur Definition von Fachkliniken oder zu den Auswirkungen der Reform auf die Spezielle Schmerztherapie beraten. \r\nUnabhängig davon sind für eine erfolgreiche Umsetzung der Krankenhausreform unbedingt noch weitere Anpassungen notwendig. Mit einer umfassenderen Weiterentwicklung der Systematik muss sich der LGA ab dem Jahr 2026 befassen.\r\nDie im Gesetzentwurf vorgesehenen Anpassungen von Fristen sind richtig, denn sie tragen den Erfordernissen der Umsetzung Rechnung. Auch die jetzt gesetzten Fristen sind allerdings sehr ambitioniert und werden voraussichtlich nicht durchgängig realisiert werden können.\r\nDie derzeit vorgesehenen Vergütungsregelungen (Vorhaltevergütung) sind hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Leistungsgeschehen kaum abschätzbar, erzeugen erheblichen bürokratischen Aufwand und verfehlen das Ziel einer fallzahlunabhängigen Vergütung. Dieser Teil der Reform bedarf einer grundlegenden Überarbeitung, die nicht bis zum Jahr 2027 aufgeschoben werden darf. Stattdessen muss sofort mit der Erarbeitung eines stimmigen Konzeptes begonnen werden. Die Verlängerung der Konvergenzphase ändert nichts an dieser Notwendigkeit einer grundlegenden Überarbeitung; sie stellt daher lediglich einen ersten Schritt dar und verschafft dafür zeitlichen Spielraum. Ein überarbeitetes Konzept ist gemeinsam mit den sachkundigen Akteuren der Versorgung, einschließlich der Bundesärztekammer, zu entwickeln. Der Grundgedanke sollte dabei sein, dass sich die Vorhaltevergütung am jeweiligen Versorgungsauftrag gemäß Landeskrankenhausplan orientieren muss. Für eine Neukonzeption der Vorhaltevergütung muss zudem der Gedanke leitend sein, dass für die Vorhaltung in der Krankenhausversorgung die Personalausstattung von zentraler Bedeutung ist. Die Vorhaltevergütung muss eine für den krankenhausplanerisch zugewiesenen Versorgungsauftrag des Krankenhauses patienten- und aufgabengerechte Personalausstattung sichern. Anstelle des vorgesehenen Fallzahlbezuges ist die Vorhaltevergütung am Umfang des Versorgungsauftrages und an der zu versorgenden Population auszurichten.\r\nFür die Steuerungswirkung der Leistungsgruppen kommt es entscheidend darauf an, welche Behandlungen (Fälle) den einzelnen Leistungsgruppen zugeordnet werden. Denn davon hängt letztendlich das künftige Leistungsspektrum der einzelnen Krankenhäuser ab. Der vorliegende für die Fallzuordnung vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) entwickelte hochkomplexe Algorithmus (InEK-Grouper) zeigt, dass es derzeit nicht sinnvoll ist, bei allen Leistungsgruppen eine Fallzuordnung vorzunehmen. Das betrifft insbesondere die Zuordnung von Leistungen in großen Gebieten wie der Inneren Medizin und der Chirurgie. Der InEK-Grouper ist stark von einer Abrechnungslogik geprägt. Daraus ergeben sich bei der konkreten Umsetzung Verwerfungen, die den eigentlichen Reformzielen zuwiderlaufen können. Die Bundesärztekammer hat mehrfach betont, dass ohne grundlegende Anpassungen relevante Verwerfungen zu befürchten sind. Es ist unbedingt erforderlich, die Auswirkungen des InEK-Groupers für die einzelnen Leistungsgruppen gemeinsam mit dem LGA gemäß § 135e Abs. 3 SGB V (siehe hierzu auch Artikel 3 Nr. 13) sorgfältig zu überprüfen und dort, wo Verwerfungen entstehen, Anpassungen vorzunehmen. Es ist außerdem notwendig, dass die Fachabteilungsschlüssel zeitnah und eindeutig festgelegt werden. Die Leistungsgruppensystematik als zentraler Bestandteil der zukünftigen Optimierung der Krankenhausstruktur muss darauf abzielen, die Krankenhausstruktur so umzugestalten, dass Expertise in kritischen Bereichen gebündelt und damit zentralisiert wird, während gleichzeitig eine wohnortnahe Grund- und Notfallversorgung auf hohem Niveau sichergestellt wird. \r\nIm Rahmen der Krankenhausreform muss auch die Krisenresilienz der Krankenhäuser gestärkt werden. Neben baulichen Maßnahmen für Klimaanpassung und Investitionen in die Cybersicherheit müssen auch Reservekapazitäten kritischer Versorgungsstrukturen sowie spezialisierte Versorgungsbereiche mitgeplant und umgesetzt werden. Die Gewährleistung einer robusten Krisenresilienz muss integraler Bestandteil der Krankenhausreform und der Umsetzung in den Bundesländern sein, um die medizinische Versorgung auch unter außergewöhnlichen Belastungen flächendeckend und verlässlich sicherzustellen. Die Krisenresilienz muss deswegen als Reformziel ausdrücklich gesetzlich verankert werden. Außerdem sind ausreichende Mittel aus den geplanten Sondervermögen bereitzustellen.\r\nDie geplante Transformation der Krankenhauslandschaft erfordert eine sorgfältige und vorausschauende Planung, auch mit Blick auf die zu erwartende Zunahme von Interhospitaltransporten. Die entsprechenden Transportkapazitäten müssen ggf. deutlich ausgebaut werden und es muss bereits im Vorfeld geklärt werden, welche Strukturen und Transportmöglichkeiten erforderlich sind. Nur so kann gewährleistet werden, dass Patienten auch in Zukunft schnell und effizient an die für sie passende Einrichtung verlegt werden, ohne dass die Versorgungsqualität leidet oder es zu Engpässen kommt.\r\nDer 129. Deutsche Ärztetag 2025 hat die zuständigen Ministerien der Länder aufgefordert, für die Umsetzung der Krankenhausreform die Ärztekammern einzubeziehen, da die Veränderungen und ggf. Verschlankung der Krankenhauslandschaft durch die Krankenhausreform nicht nur den stationären Sektor, sondern auch die ambulanten Versorgungsstrukturen und auch die Weiterbildungsstrukturen deutlich verändern wird. Die Bewertung und Steuerung dieser Strukturveränderungen und Entwicklungen für die Versorgung und die Weiterbildung braucht das sektorenübergreifende ärztliche Versorgungswissen, das die Landesärztekammern bündeln.\r\nDie Auswirkungen der Krankenhausreform auf die ärztliche Weiterbildung sind weiterhin nur unzureichend berücksichtigt: Da die Planung auf Basis von Leistungsgruppen zu einer stärkeren Zentralisierung weiterbildungsrelevanter Versorgungsinhalte führen wird, ist eine verstärke Kooperation von Krankenhäusern mit weiteren Weiterbildungsstätten essenziell, um auch in Zukunft eine umfassende und qualitativ hochwertige Weiterbildung zu gewährleisten. Im Sinne der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung ist diese Kooperation besonders im Rahmen von Weiterbildungsverbünden zu fördern. Gerade hier hindern arbeits- und steuerrechtliche Fragen praktikable Lösungen: Entweder müsste bei einem Arbeitgeberwechsel ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden – mit entsprechenden Unsicherheiten für die Weiterzubildenden (tatsächliches Zustandekommen des Vertrages, Vertragsbedingungen, Befreiung von der Rentenversicherungspflicht) und unter Umständen eingeschränktem Kündigungsschutz. Bei einem für die gesamte Weiterbildungszeit abgeschlossenen Vertrag kann es sich jedoch andererseits um eine genehmigungspflichtige Arbeitnehmerüberlassung handeln, die darüber hinaus gebühren-, ggf. umsatzsteuerpflichtig und zeitlich begrenzt ist. Diese Option ist für Krankenhäuser somit wirtschaftlich und organisatorisch kaum abbildbar. Einseitig bevorzugt werden hier große Klinikketten, die über Abordnung Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung an andere Krankenhäuser des gleichen Konzerns senden können. Gleichzeitig fehlt weiterhin eine ausreichende und angemessene Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung. Diese Anliegen wurden auch vom diesjährigen 129. Deutschen Ärztetag im Beschluss Ic-09 („Krankenhausreform praxistauglich weiterentwickeln“) noch einmal ausdrücklich unterstrichen. Grundsätzlich sollte bei der Zuteilung von Leistungsgruppen jenen Krankenhäusern der Vorzug gegeben werden, die sich an der ärztlichen Weiterbildung sowie an regionalen Weiterbildungsverbünden beteiligen.\r\nAuch die den sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen zugedachte Rolle in der Weiterbildung wird absehbar deutlich geringer sein als vom Gesetzgeber vorgesehen. Denn durch das stark eingeschränkte Leistungsspektrum (z. B. keine Notfallversorgung) ist fraglich, ob die hier insbesondere vorgesehene Eignung als Weiterbildungsstätte für das Gebiet Allgemeinmedizin wirklich vorhanden ist. Durch die genannten Hürden für die Bildung von Weiterbildungsverbünden wird eine entsprechende Integration der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen zudem erschwert. \r\nDie Bundesärztekammer appelliert daher an den Gesetzgeber, entsprechende Nachbesserungen zu veranlassen. Dazu gehören insbesondere die Berücksichtigung der Kosten für die Organisation von durch die Landesärztekammern anerkannten Weiterbildungsverbünden als expliziter Tatbestand für die ärztliche Weiterbildung (§ 17b Abs. 1 KHG) und für die Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben von Krankenhäusern (§ 6b KHG) sowie als förderfähige Kosten im Rahmen von Qualifizierungsmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 KHTFV) und im Rahmen der Bildung und Fortentwicklung von regional begrenzten Krankenhausverbünden (§ 3 Abs. 5 KHTFV). Gleichzeitig müssen Arbeitsverhältnisse im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ausbezogen werden (vgl. ergänzender Stellungnahmebedarf).\r\nBei der Weiterentwicklung der Hybrid-DRG ist derzeit geregelt, dass Leistungen für Kinder unter 18 Jahren sowie für Menschen mit Behinderungen nicht ausgewählt werden sollen. Dadurch wurden entsprechende Leistungen aus den Hybrid-DRG gestrichen. Aus Sicht der Bundesärztekammer muss zum einen klargestellt werden, dass Hybrid-DRG-Leistungen bei Kindern und Menschen mit Behinderung, die bis zum 31. Dezember 2025 abrechnungsfähig erbracht wurden, weiterhin abgerechnet werden können. Darüber hinaus ist die Herausnahme von Kindern und Menschen mit Behinderungen auch prospektiv zu streichen. Denn die Regelung führt zu einer strukturellen Benachteiligung von Kindern sowie von Menschen mit Behinderungen, die durch das Vorhandensein des gewohnten Umfelds und die Nähe zu vertrauten Bezugspersonen von kurzen stationären Aufenthalten oder ambulanten Eingriffen profitieren können. \r\n\r\n \r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen \r\n\r\nNr.\tVor-schrift\tGeplante Regelungen\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nArtikel 1 – Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\n1\t§ 109\t•\tAnpassung der Ausnahme für den Abschluss eines Versorgungsvertrags trotz Nichterfüllung der Qualitätskriterien:\r\n•\tin diesem Paragrafen geht es um Versorgungsverträge nach § 108 (zugelassene Krankenhäuser), Nr. 3 SGB V, die durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande kommen\r\n•\tdie Regelung erfolgt parallel zu § 6a KHG (Anpassung der Ausnahme für die Zuweisung von Leistungsgruppen trotz Nichterfüllung der Qualitätskriterien)\r\n•\tStreichung der Erreichbarkeitskriterien für Ausnahmefälle (erweiterte Möglichkeiten für die Länder zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung) wie im Koalitionsvertrag angekündigt. Stattdessen eigener Beurteilungsspielraum der Kassen einschließlich einer Prüfung durch die Krankenkassen, ob die Qualitätskriterien in Kooperationen und Verbünden erfüllt werden können\r\n•\tStreichung auf den Verweis, dass in Rechtsverordnung festlegt, für welche Leistungsgruppen diese Zuweisung ausgeschlossen ist: „[…] und dies für die jeweilige Leistungsgruppe nicht durch die Rechtsverordnung nach § 135e Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ausgeschlossen ist. \t§ 109 (Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern)\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet, dass beim Abschluss von Versorgungsverträgen notwendige Handlungsspielräume gewährt werden. Dabei kann es nicht darum gehen, die übergeordneten Reformziele und eine bundesweit kohärente Planung in Frage zu stellen, sondern diesen Zielen durch eine sachgerechte regionale Umsetzung besser gerecht zu werden. Dazu muss es ermöglicht werden, regionale Besonderheiten und Erfordernisse der Versorgung ausreichend zu berücksichtigen. \r\nDie mit dem KHVVG vorgegebenen Erreichbarkeitskriterien von 30 bzw. 40 Minuten waren zudem nicht sachgerecht, weil sie die Heterogenität der Leistungsgruppen nicht ausreichend berücksichtigten und überdies methodische Fragen aufwarfen (fehlende Angaben zum Berechnungsmodus und zum jeweils relevanten Bevölkerungsanteil). \r\nÜber die Entwicklung sachgerechter und bezogen auf die Leistungsgruppen differenzierter Kriterien sollte daher zunächst der LGA beraten. Sinnvoll ist auch die Vorgabe, dass im Zuge der Prüfung zu klären ist, ob Qualitätskriterien in Kooperationen und Verbünden erfüllt werden können.\r\n2\t§ 110\r\n\t•\tFolgeänderungen durch Änderung in § 109 SGB V\t§ 110 (Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern)\r\nKeine Stellungnahme\r\n3\t§ 135d\r\n\t•\tStreichung der Übergangsregelung in § 135d Abs. 3 S. 3 SGB V zur Veröffentlichung von Leistungsgruppen im Bundes-Klinik-Atlas\r\n•\tFolgeanpassung aufgrund der Streichung der LG Notfallmedizin\r\n•\tÄnderung der Definition Fachkrankenhäuser\r\n•\tSpezialisierung auf die Behandlung einer bestimmten Erkrankung, Krankheitsgruppe, Personengruppe oder eines bestimmten Leistungsspektrums und\r\n•\tLeistung eines relevanten Versorgungsanteils in diesem Bereich und\r\n•\tAusweisung im Krankenhausplan des jeweiligen Landes als Fachkrankenhaus \r\n•\tdie Zuordnung ist zu begründen\r\n•\tgestrichen wurde die 80 %-Regelung (mindestens 80 % der im vorhergehenden Kalenderjahr abgerechneten Fälle in höchstens vier Leistungsgruppen abzüglich der Fälle der Nummern 1 und 14)\t§ 135d (Transparenz der Qualität der Krankenhausbehandlung)\r\nDie Bundesärztekammer erneuert ihre Kritik in Bezug auf den sogenannten Bundes-Klinik-Atlas und verweist auf ihre Stellungnahme vom 19.09.2023 (https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Politik/Stellungnahmen/Krankenhaustransparenzgesetz_GE_SN_BAEK_25092023.pdf).\r\nDie Anpassung der Definition der Fachkrankenhäuser, insbesondere die Streichung der 80 %-Regelung, ist nachvollziehbar.  \r\nGrundsätzlich sollte die Regelung die Anforderungen an Fachkliniken zum einen qualitativ beschreiben (Spezialisierung, besondere Leistungsfähigkeit, sinnvolle Einbindung in die Versorgungsstrukturen) und zum anderen sollten quantitative Maßstäbe entwickelt und sorgfältig erprobt werden. Wie im Begründungstext dargestellt, sollte eine möglichst bundeseinheitliche Umsetzung durch die Länder erfolgen. Dabei muss den Ländern ein gewisser Ermessensspielraum mit Blick auf die regionalen Versorgungsstrukturen bleiben. \r\nIn diesem Zusammenhang begrüßt die Bundesärztekammer die Ergänzung der entsprechenden Mitteilungspflicht der Länder gegenüber dem InEK um die Begründung einer Zuordnung zum „Level F“ sowie die entsprechende Evaluation nach § 427 SGB V (siehe hierzu auch Artikel 1, Nr. 14).\r\nDarüber hinaus sollte durch die Landesplanungsbehörde nach Maßgabe der medizinischen Erfordernisse ein eingeschränkter Versorgungsauftrag für bestimmte Leistungsgruppen erteilt werden können, damit das spezifische Leistungsspektrum der Fachkrankenhäuser durch Fälle aus allgemeinen Leistungsgruppen ergänzt werden kann. Ohne eine solche Regelung könnten beispielsweise orthopädische Fachkrankenhäuser keinerlei konservative Behandlungen erbringen und geriatrische Fachkrankenhäuser wären auf Behandlungen gemäß den spezifischen OPS-Codes beschränkt. Die Bundesärztekammer empfiehlt daher folgenden ergänzenden Satz 4 in Absatz 4:\r\n“Fachkrankenhäuser dürfen für die Sicherstellung der Versorgung über die Leistungsgruppe, bzw. die Leistungsgruppen ihrer besonderen Spezialisierung hinaus auch Leistungen aus dem Spektrum weiterer Leistungsgruppen erbringen. Hierbei wird durch die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde nach Maßgabe der medizinischen Erforderlichkeit ein eingeschränkter Versorgungsauftrag zu diesen ergänzenden Leistungsgruppen festgelegt. Die Mindestvoraussetzungen dieser weiteren Leistungsgruppen müssen nur insoweit erfüllt werden, wie es für die Versorgung der spezifischen Patienten des Fachkrankenhauses notwendig ist; die Zuordnung ist zu begründen.”\r\nMit Blick auf die Evaluation dieser Regelung empfiehlt die Bundesärztekammer eine Ergänzung in § 427 SGB V (s. Artikel 1, Nr. 14).\r\n4\t§ 135e (Abs. 1 und 2)\t•\tdie Frist (31.03.2025) für die Rechtsverordnung zu den Leistungsgruppen ist bereits abgelaufen und wird daher gestrichen\r\n•\tStreichung der Regelung, dass die Rechtsverordnung Regelungen trifft über die Zulässigkeit der Erfüllung der Qualitätskriterien in Kooperationen und Verbünden UND den Ausschluss der Zuweisung bei Sicherstellungshäusern\t§ 135e Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung)\r\nKeine Stellungnahme\r\n4\t§ 135e Abs. 3\t•\tKlarstellung, dass die Empfehlungen des LGA nicht nur die Inhalte der Rechtsverordnung nach Absatz 1 umfassen, sondern sich auch auf die Weiterentwicklung von Leistungsgruppen und Qualitätskriterien beziehen können, die durch gesetzliche Änderungen der Anlage 1 oder des Absatzes 4 umgesetzt werden können\r\n•\tehrenamtlich Tätige von den Berufsorganisationen der Pflegeberufe haben Anspruch auf Reisekostenerstattung; laut Begründung verfügen Organisationen der Pflegeberufe nur zu einem sehr geringen Anteil über hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter\r\n•\tAnpassung der finanziellen und organisatorischen Unterstützung der Patientenvertretung im LGA an die Regelungen im G-BA (Reisekosten, Verdienstausfall, Aufwandsentschädigung, Unterstützung durch die Stabsstelle Patientenbeteiligung des G-BA, Koordinierungspauschale). Die Ansprüche richten sich gegen den G-BA. \r\n•\tmit Bezug auf die Patientenvertretung, beträgt die Zahl der sachkundigen Personen höchstens vier\r\n•\tweitere Regelungen zum LGA \r\n•\tAufwendungen der Geschäftsstelle für die Organisation der Sitzung einschließlich der Hinzuziehung externer Experten können geltend gemacht werden\t§ 135e Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung)\r\nErgänzende Stellungnahme zum Leistungsgruppen-Grouper\r\n(Siehe hierzu auch die grundsätzliche Bewertung der Bundesärztekammer unter Artikel 3, Nr. 13.)\r\nGemäß § 21 Abs. 3c KHEntG erarbeitet das InEK Vorgaben zur Zuordnung von Behandlungsfällen zu den verschiedenen Leistungsgruppen, den sog. Leistungsgruppen-Grouper. Dieser ist hochkomplex und stellt das zentrale Steuerungselement der Reform dar. \r\nFür die Steuerungswirkung der Leistungsgruppen kommt es entscheidend darauf an, welche Behandlungen (Fälle) den einzelnen Leistungsgruppen zugeordnet werden. Denn davon hängt letztendlich das künftige Leistungsspektrum der einzelnen Krankenhäuser ab. \r\nSofern der Grouper nicht nur für die Abrechnung, sondern auch für die Planung genutzt werden soll, ist es erforderlich, die Auswirkungen für die einzelnen Leistungsgruppen gemeinsam mit dem LGA gemäß § 135e Abs. 3 SGB V sorgfältig zu überprüfen und dort, wo Verwerfungen entstehen, Anpassungen vorzunehmen.\r\nEine Abstimmung mit dem vom BMG eingerichteten LGA, der Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Leistungsgruppen und Qualitätskriterien beschließen soll, ist bisher nicht vorgesehen. Um diesem Auftrag nachkommen zu können, ist vorzusehen, dass das InEK bei der Weiterentwicklung des Groupers den LGA einbezieht (s. hierzu Artikel 3, Nummer 13). \r\nDarüber hinaus ist in § 135e Abs. 3 ein Satz 7 vorzusehen, dass das InEK regelhaft beratend an den Sitzungen des LGA teilnimmt:\r\n„Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nimmt beratend an den Sitzungen des Ausschusses teil.“\r\nDarüber hinaus muss den beteiligten Organisationen nach Absatz 3 Satz 6 ein Zugriff auf die Daten sowie eine Auswertung der Daten nach § 21 KHEntgG ermöglicht werden, um dem Auftrag zur Weiterentwicklung der Leistungsgruppen und Qualitätskriterien gemäß § 135e SGB V nachkommen zu können. Auch diesbezüglich fordert die Bundesärztekammer eine Änderung in § 21 Abs. 3 SGB V (s. hierzu Artikel 3, Nummer 13).\r\nErgänzende Stellungnahme zur ärztlichen Weiterbildung\r\nErgänzend zur Stellungnahme zum KHVVG vom 23.09.2024 weist die BÄK erneut darauf hin, dass die Auswirkungen der Leistungsgruppen auf die ärztliche Weiterbildung berücksichtigt werden müssen. Dies ist vor dem Hintergrund, dass die personellen Anforderungen der Leistungsgruppen nur dann auf Dauer zu erfüllen sind, wenn kontinuierlich qualifiziertes ärztlichen Personal weitergebildet wird, von entscheidender Bedeutung. \r\n§ 135e Absatz 3 SGB V sollte daher dahingehend ergänzt werden, dass der LGA insgesamt bei seinen Empfehlungen die Auswirkungen auf die ärztliche Weiterbildung berücksichtigt:\r\n„Der Ausschuss berücksichtigt im Rahmen seiner Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Inhalte der Rechtsverordnung nach Absatz 1 die Auswirkungen auf die ärztliche Weiterbildung.“\r\nGrundsätzlich betont die Bundesärztekammer, dass die Leistungsgruppenplanung für eine erfolgreiche Umsetzung unbedingt noch weiterer Anpassungen bedarf. Erstes Ziel muss es sein, für jede der zunächst vorgesehenen 61 Leistungsgruppen die Fallzuordnung (Grouper), die Qualitätskriterien und das Prüfkonzept des Medizinischen Dienstes Bund aufeinander abzustimmen und wo nötig anzupassen. Die dazu erforderlichen Empfehlungen sind im LGA zügig zu erarbeiten. \r\nMit einer umfassenderen Weiterentwicklung der Systematik muss sich der LGA ab dem Jahr 2026 befassen.\r\n4\t§ 135e Abs. 4\t•\tVereinheitlichung der Regelungen zu Kooperationsmöglichkeiten von Fachkrankenhäusern\r\n•\tdie Geltung zeitlicher Vorgaben zur personellen oder sachlichen Verfügbarkeit in den maßgeblichen Qualitätskriterien für Tages- und Nachtkliniken, die einen eigenen Krankenhausstandort bilden, wird auf deren jeweilige Betriebszeiten beschränkt. Die Regelung bezieht sich dabei allein auf die zeitlichen Vorgaben, die zugrundeliegenden Qualitätskriterien werden dadurch nicht beschränkt \r\nVorgaben zu Qualitätskriterien: \r\n•\tdie Vorgabe „Facharzt“ entspricht einem Vollzeitäquivalent von 38,5 (statt vormals 40) Wochenstunden\r\n•\tEinschränkung, dass Fachärzte für die Leistungsgruppe 1 Allgemeine Innere Medizin und Leistungsgruppe 14 Allgemeine Chirurgie nicht angerechnet werden dürfen, wird aufgehoben\r\n•\tÄnderung, dass bei Belegärzten an die Stelle der für angestellte Krankenhausärztinnen und -ärzte geltenden Vorgabe „Vollzeitäquivalent“ die Vorgabe „voller vertragsärztlicher Versorgungsauftrag“ tritt. Der Bezug zu einer “ausgewiesenen Belegabteilung”, wie noch im Referentenentwurf vorgesehen, wurde gestrichen\r\n•\tStreichung der Vorgabe, dass § 6a Abs. 4 Satz 2 und 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gilt, wenn ein Qualitätskriterium in Kooperation erfüllt wird, sofern dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zwingend erforderlich ist, wodurch es künftig im alleinigen Beurteilungsspielraum der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde liegt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Erfüllung von Qualitätskriterien in Kooperationen und Verbünden zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zwingend erforderlich ist\r\n•\tVorgabe, dass sich der Kooperationspartner in einem Gebäude des jeweiligen Krankenhausstandortes befinden kann oder der Abstand zwischen den am weitesten voneinander entfernt liegenden Gebäudepunkten des jeweiligen Krankenhausstandortes und des Kooperationspartners nicht mehr als 2 000 Meter Luftlinie betragen dürfen\r\n•\tredaktionelle Anpassung durch Streichung der LG 65 Notfallmedizin.\t§ 135e Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung\r\nFachkrankenhäuser \r\nDie redaktionelle Streichung der Regelung zu Fachkrankenhäusern in Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 und der in Absatz 4 Satz 2 vorgenommene Verweis auf die neu gefasste Definition in § 135d Abs. 4 Satz 3 ist nachvollziehbar. \r\nDiese Regelung zu Fachkrankenhäusern sollte jedoch die Anforderungen an Fachkliniken zum einen qualitativ beschreiben (Spezialisierung, besondere Leistungsfähigkeit, sinnvolle Einbindung in die Versorgungsstrukturen) und zum anderen sollten quantitative Maßstäbe entwickelt und sorgfältig erprobt werden. Beide Aspekte sind als Grundlage für die Zuweisung des Fachklinikstatus durch die Länder zu formulieren. Dabei sollte eine möglichst bundeseinheitliche Umsetzung durch die Länder erfolgen, wobei den Ländern ein gewisser Ermessensspielraum mit Blick auf die regionalen Versorgungsstrukturen bleiben muss. \r\nIn diesem Zusammenhang begrüßt die Bundesärztekammer die Ergänzung der entsprechenden Mitteilungspflicht der Länder gegenüber dem InEK um die Begründung einer Zuordnung zum „Level F“ sowie die entsprechende Evaluation nach § 427 SGB V.\r\nDarüber hinaus sollte durch die Landesplanungsbehörde nach Maßgabe der medizinischen Erfordernisse ein eingeschränkter Versorgungsauftrag für bestimmte Leistungsgruppen zugewiesen werden können, damit das spezifische Leistungsspektrum der Fachkrankenhäuser durch Fälle aus allgemeinen Leistungsgruppen ergänzt werden kann. Ohne eine solche Regelung könnten beispielsweise orthopädische Fachkrankenhäuser keinerlei konservative Behandlungen erbringen und geriatrische Fachkrankenhäuser wären auf Behandlungen gemäß den spezifischen OPS-Codes beschränkt. Die Bundesärztekammer empfiehlt daher eine entsprechende Ergänzung in § 135d SGB V (s. Artikel 1, Nr. 3).\r\nAnrechnungsregelungen für Fachärzte in den Leistungsgruppen\r\nDie Regelungen zur Anrechnung von Fachärzten für mehrere Leistungsgruppen wurden im Vergleich zum Referentenentwurf angepasst, wobei die sachfremde Vorgabe, dass Fachärztinnen und -ärzte, die für die Leistungsgruppe Allgemeine Innere Medizin oder Allgemeine Chirurgie gemeldet werden, für keine andere Leistungsgruppe gezählt werden können, entfallen ist. Jedoch sind die Vorgaben weiterhin für manche Konstellationen zu einschränkend und für andere Konstellationen zu weitgehend. Die Bundesärztekammer hat die zugrundeliegenden Sachverhalte in einem Vermerk zusammengestellt (siehe Anlage 1) und auf dieser Basis einen Alternativvorschlag für die Regelung in § 135e Abs. 4 Satz 1 Nr. 6c SGB V erarbeitet, der die Anrechenbarkeit mit Blick auf die fachlichen Erfordernisse sachgerecht regelt:\r\n“c) Fachärzte für bis zu drei mehrere Leistungsgruppen, die einem Krankenhaus für diesen Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen wurden, berücksichtigt werden können; Fachärzte können entsprechend ihrer Qualifikation grundsätzlich nur in einem Gebiet nach der (Muster)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer berücksichtigt werden; die Berücksichtigung für mehrere Standorte und Gebiete setzt die Aufteilung des Stellenanteils voraus, […]”\r\nDiese Regelung lässt Raum dafür, ggf. für einzelne hochspezialisierte Leistungsgruppen in der Leistungsgruppen-Tabelle (Anlage 1 zu § 135e SGB V) gesonderte Regelungen zu treffen, wenn dies nach Beratung im LGA auf Basis einer Auswirkungsanalyse geboten erscheint.\r\nBelegärzte\r\nDie hier vorgeschlagene Formulierung stellt eine Änderung zum Referentenentwurf dar. Aus Sicht der Bundesärztekammer ist die Klarstellung, dass ein Belegarzt nur in einer ausgewiesenen Belegabteilung angerechnet werden kann, notwendig. \r\nDarüber hinaus besteht weiterer Änderungsbedarf. Die Forderung nach drei Belegärzten kann in manchen Regionen zum Wegfall von Belegabteilungen führen, die einen zwar begrenzten, aber durchaus relevanten und qualitativ guten Versorgungsbeitrag leisten (z. B. im Bereich der Mandeloperationen). Deswegen ist es den Ländern zu ermöglichen, zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung auch Belegabteilungen auszuweisen, an denen nur zwei Belegärzte mit vollem Versorgungsauftrag tätig sind. \r\nErfüllung von Qualitätskriterien in Kooperationen und Verbünden\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet, dass die Länder mehr Handlungsspielräume erhalten. Dabei kann es nicht darum gehen, die übergeordneten Reformziele und eine bundesweit kohärente Planung in Frage zu stellen, sondern diesen Zielen durch eine sachgerechte regionale Umsetzung besser gerecht zu werden. Dazu muss es ermöglicht werden, regionale Besonderheiten und Erfordernisse der Versorgung ausreichend zu berücksichtigen. Die mit dem KHVVG in § 6 a KHG vorgegebenen Erreichbarkeitskriterien von 30 bzw. 40 Minuten waren zudem nicht sachgerecht, weil sie die Heterogenität der Leistungsgruppen nicht ausreichend berücksichtigten und überdies methodische Fragen aufwarfen (fehlende Angaben zum Berechnungsmodus und zum jeweils relevanten Bevölkerungsanteil). Dass es nun im alleinigen Beurteilungsspielraum der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde liegt, in welchen Fällen Ausnahmen vorgenommen werden können, erscheint weitreichend. Über die Entwicklung sachgerechter und bezogen auf die Leistungsgruppen differenzierter Kriterien sollte der LGA beraten.\r\nDie neu eingeführte Standortregelung (wenn der Kooperationspartner sich in einem Gebäude des Standortes oder in unmittelbar geographischer Nähe zum Krankenhausstandort befindet) erscheint sachgerecht. Dabei sollte jedoch der Charakter eines zusammenhängenden Geländes erhalten bleiben. Im begründeten Einzelfall sollte den Ländern eine Abweichung von der 2000 Meter-Grenze erlaubt werden, wobei diese Abweichung zu begründen sind und die Auswirkungen evaluiert werden sollten.\r\nDarüber hinaus wird vorgeschlagen, eine Klarstellung im Gesetzestext vorzunehmen, dass die aufgezählten Voraussetzungen für Kooperationen und Verbünde alternativ und nicht kumulativ erfüllt werden können:\r\n„7. dass Krankenhäuser ein Qualitätskriterium in Kooperationen und Verbünden insbesondere mit anderen Krankenhäusern oder Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen können, wenn eine schriftliche Kooperationsvereinbarung vorliegt und mindestens eines der nachfolgenden Kriterien erfüllt ist:\r\na) die Erfüllung in Kooperation ist in dem jeweiligen Qualitätskriterium vorgesehen und der Standort des Kooperationspartners befindet sich in einem für das jeweilige Qualitätskriterium nach Beurteilung der zuständigen Landesplanungsbehörde vertretbaren räumlichen Abstand; dabei gilt eine Entfernung von mehr als 40 Autominuten als generell nicht vertretbar; ist, \r\nb) dies die Kooperation ist zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zwingend erforderlich, ist oder\r\nc) sich der Kooperationspartner befindet sich in einem Gebäude des jeweiligen Krankenhausstandortes befindet oder der Abstand zwischen den am weitesten voneinander entfernt liegenden Gebäudepunkten des jeweiligen Krankenhausstandortes und des Kooperationspartners beträgt innerhalb eines zusammenhängenden Geländes nicht mehr als 2 000 Meter Luftlinie beträgt. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann in begründeten Einzelfällen für Krankenhausstandorte einen größeren Abstand zulassen, wenn dadurch keine Qualitätseinbußen zu befürchten sind. Die entsprechenden Auswirkungen sind gemäß § 427 SGB V zu evaluieren.” \r\nBezüglich der Evaluation ist auch eine ergänzende Regelung in § 427 SGB V aufzunehmen (s. hierzu Artikel 1, Nr. 14). \r\nDie Bundesärztekammer betont, dass die in § 135e SGB V vorgenommenen Änderungen (wie auch die in der Anlage 1 vorgesehenen Änderungen) nur erste, unmittelbar offensichtliche Anpassungen umfassen und für eine erfolgreiche Umsetzung der Reform nicht ausreichen.\r\n5\t§ 135f\t•\tFolgeänderung zur Änderung von § 135d Abs. 3 S. 3 und 4 SGB V (Streichung Übergangsregelung)\r\n•\tinfolge der Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung um ein Jahr wird auch die Frist für den Erlass der Rechtsverordnung um ein Jahr verschoben (erstmals bis zum 12.12.2026 zu erlassen)\r\n\t§ 135f (Mindestvorhaltezahlen für die Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung)\r\nWie bereits in der Stellungnahme zum KHVVG sowie zum Referentenentwurf des KHAG ausgeführt, lehnt die Bundesärztekammer die Einführung von Mindestvorhaltezahlen ab. Diese Regelung überfrachtet die Leistungsgruppensystematik, wirft zahlreiche fachliche und rechtliche Fragen auf und birgt erhebliche Risiken für eine versorgungsorientierte Umsetzung der Reform. Um eine patientengefährdende Gelegenheitsversorgung zu verhindern, stellt bereits die Leistungsgruppenzuordnung ein ausreichendes Steuerungsinstrument dar. Zudem stellt sich die Frage nach der Evidenz für die Festlegung der Mindestvorhaltezahlen. Das inzwischen vom IQWiG vorgelegte Konzept zeigt, dass eine methodisch überzeugende und auch rechtssichere Definition von Mindestvorhaltezahlen eine anspruchsvolle und aufwändige Aufgabe mit noch unklarer Erfolgsaussicht ist (vgl. die diesbezügliche Stellungnahme der Bundesärztekammer). \r\nDa bereits die Leistungsgruppenzuordnung ein ausreichendes Steuerungsinstrument darstellt, um eine patientengefährdende Gelegenheitsversorgung zu verhindern, fordert die Bundesärztekammer:\r\ndie Streichung von § 135f SGB V.\r\nKonsekutiv ist die in Satz 5 in § 8 Absatz 4 KHEntgG vorgesehene Knüpfung der Entgelte an die Erfüllung der Mindestvorhaltezahl zu streichen.\r\n6\t§ 136a\t•\t„Rechtstechnische Klarstellung zu Hebammen-geleiteten Kreissälen“\t§ 136a (Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen)\r\nKeine Stellungnahme\r\n7\t§ 136c\t•\tSpezialisierung Onkochirurgie: Abweichung von gesetzlich vorgegebener Prozentzahl für bestimmte Indikationsbereiche durch G-BA-Beschluss\r\n•\tbislang gilt für die vom InEK gemäß § 40 KHG vorzunehmende Auswahl von Krankenhausstandorten, die onkochirurgische Leistungen nur in geringem Umfang erbringen und daher zukünftig einem partiellen Abrechnungsverbot unterliegen, eine einheitliche quantitative Vorgabe. Demnach hat das InEK die Krankenhausstandorte mit den wenigsten Fallzahlen in einem Indikationsbereich auszuwählen, die zusammen 15 % aller Fälle aus dem Indikationsbereich umfassen\r\n•\tder neue Absatz 1 soll ein differenziertes Vorgehen ermöglichen: Der G-BA kann in den genannten Indikationsbereichen eine niedrigere als die o. g. Prozentzahl festlegen, sofern dies zur Aufrechterhaltung einer patienten- und bedarfsgerechten flächendeckenden stationären Versorgung der Bevölkerung mit onkochirurgischen Leistungen zwingend erforderlich ist\t§ 136c (Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Qualitätssicherung und Krankenhausplanung)\r\nDie Bundesärztekammer hatte bereits in ihrer Stellungnahme zum KHVVG Bedenken zu der 15 %-Grenze geäußert, insbesondere da auch aus dem Begründungstext nicht ersichtlich wurde, ob es sich um eine wissenschaftlich begründete Festlegung handelt. Ein pauschaler Prozentsatz berücksichtigt nicht die Vielfalt und Häufigkeit onkochirurgischer Leistungen und könnte zu einer ungewollten Konzentration führen, die einer bedarfsorientierten Versorgung entgegenwirkt.\r\nDie Bundesärztekammer fordert daher grundsätzlich, die Regelungen zur Onkochirurgie zu streichen und eine Beratung diesbezüglicher Fragen durch den LGA vorzusehen. \r\nDie nun in § 135c SGB V vorgesehene Regelung stellt keinen Ersatz für die geforderte Streichung dar, folgt aber immerhin aus der Erkenntnis, dass eine starre Regelung zu erheblichen Problemen führen kann. Dass eine Beteiligung der Bundesärztekammer gemäß § 136 Absatz 3 SGB V an den entsprechenden Beratungen vorgesehen ist, wird begrüßt. \r\nSofern die Regelungen jedoch Bestand haben sollen, sind sie so zu fassen, dass in allen Indikationsbereichen eine Befassung und ggf. Beschlussfassung im G-BA dem Wirksamwerden der Abrechnungsverbote vorausgeht, damit sichergestellt wird, dass Regelungen zur Onkochirurgie erst greifen, wenn eine ausreichende fachliche Analyse und Folgenabschätzung erfolgt sind.\r\nDie Bundesärztekammer fordert weiterhin:\r\ndie Streichung von § 40 KHG, § 8 Abs. 4 Satz 6 KHEntgG sowie der Neuregelung von § 136c Abs. 1 SGB V.\r\n8\t§137i\t•\tbei der Festlegung von Pflegepersonal-untergrenzen soll eine Differenzierung nach Schweregradgruppen nach dem jeweiligen Pflegeaufwand, der sich nach dem Pflegelast-Katalog bestimmt, vorgenommen werden\t§ 137i (Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern)\r\nKeine Stellungnahme\r\n9\t§ 221\t•\tStreichung LKK-Anteil an der Finanzierung des Transformationsfonds (LKK=Landwirtschaftliche Krankenkasse)\r\n•\tFolgeänderung zur Umstellung der Finanzierung des Transformationsfonds nach § 12b Abs. 1 KHG \t§ 221 (Beteiligung des Bundes an Aufwendungen)\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt die Umstellung der Finanzierung des Transformationsfonds; zu den Einzelheiten mit Blick auf die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt die Bundesärztekammer nicht Stellung.\r\n10\t§ 271\t•\tAnhebung der Liquiditätsreserve von 20 auf 22,5 % der monatlichen Ausgaben\r\n•\tEinberechnung der Einnahmen aus den Zusatzbeiträgen (schrittweise Einführung)\r\n•\tAnhebung der Obergrenze von 25 auf 30 %\r\n•\tSchrittweiser Aufbau zur Minderung der Belastungen der Krankenkassen für die Aufstockung der Liquiditätsreserve\r\n•\tab 2026 erfolgt zunächst nur die Anhebung der Mindestreserve und der Obergrenze\r\n•\tab 2027 werden auch die Zusatzbeiträge berücksichtigt, die die Krankenkassen basierend auf dem Einkommensausgleich erhalten\t§ 271 (Gesundheitsfonds)\r\nDie Bundesärztekammer nimmt zu den Einzelheiten der Regelungen zum Gesundheitsfonds nicht Stellung, sieht die jetzt notwendigen Anpassungen aber als Hinweis auf die unbedingt anzugehenden, grundsätzlichen Finanzprobleme im Bereich der GKV.\r\n11\t§ 275a\t•\tWegfall der Prüfung der Erfüllung der Pflegepersonaluntergrenzen durch den Medizinischen Dienst (MD) (als Folgeänderung der Streichung dieses Qualitätskriteriums in Anlage 1 zu § 135e)\r\n•\tAnpassung von Fristen: Beauftragung der erstmaligen Leistungsgruppenprüfungen durch den MD verschoben auf den 31.12.2025 (vormals: 30.09.2025); Abschluss der Prüfungen bis zum 31.07.2026 (vormals: 30.06.2026)\t§ 275a (Prüfungen zu Qualitätskriterien, Strukturmerkmalen und Qualitätsanforderungen in Krankenhäusern)\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet die Streichung des Verweises auf die Einbeziehung der Erfüllung der PpUGV als Qualitätskriterium in Anlage 1 zu § 135e SGB V, um Doppelprüfungen des Medizinischen Dienstes (MD) zu vermeiden und weil die Erfüllung der Anforderungen ohnehin gesetzlich vorgegeben ist.\r\nDie Anpassung der Zwischenfristen der Krankenhausreform ist von zentraler Bedeutung. Nur so kann sichergestellt werden, dass die im Koalitionsvertrag verankerten Änderungen – unter anderem im Hinblick auf die Leistungsgruppen – bei der Umsetzung der Reform durch die Bundesländer auch wirksam werden können. \r\nDa die Länder die Medizinischen Dienste bis zum 30.09.2025 beauftragen mussten, wird nach Inkrafttreten der geplanten Anpassungen bei den Leistungsgruppen eine Differenzprüfung notwendig werden (u. a. in Bezug auf die Anrechnungsfähigkeit von Fachärzten in bestimmten Leistungsgruppen oder Änderungen beim Vollzeitäquivalent). Darüber hinaus ist eine zeitnahe Anpassung der Richtlinie „Prüfungen zur Erfüllung von Qualitätskriterien der Leistungsgruppen und von OPS-Strukturmerkmalen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB V (LOPS-RL)“ notwendig.\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet grundsätzlich die geplanten Änderungen, weist allerdings darauf hin, dass der vorgegebene Zeitplan für alle Beteiligten sehr ambitioniert ist und bereits jetzt absehbar ist, dass eine der vorgesehenen Fristen (Beauftragung des MD) bei einem Inkrafttreten in der Vergangenheit liegen wird. \r\n12\t§ 278\t•\tStreichung Fehlverweis für Berichte MD an MD Bund\t§ 278 (Medizinischer Dienst)\r\nKeine Stellungnahme\r\n13\t§ 283\t•\tdigitale Prozesse sollen verstärkt genutzt und gefördert werden\t§ 283 (Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund)\r\nKeine Stellungnahme\r\n14\r\n\t§ 427\t•\tAnpassung des Datums zur Vorlage des ersten Evaluierungsberichts\r\n•\tEvaluation erstmals am 31.07.2027 (vormals 31.12.2028) \r\n•\thiermit soll dem Anliegen nach einer frühen ersten Bewertung der Leistungsgruppen-einteilung und der weiteren im Zuge der Umsetzung des KHVVG gewonnenen Erkenntnisse Rechnung getragen werden\r\n•\tauch biete es die Möglichkeit, unmittelbar zu Beginn der Einführung der Vorhaltevergütung erste Rückschlüsse aus der bestehenden Leistungsgruppeneinteilung zu ziehen\r\n•\tErweiterung der Evaluationsvorschrift um die Auswirkungen der Leistungsgruppenzuweisungen trotz Nichterfüllung der Qualitätskriterien nach § 6a Absatz 4 KHG auf die Konzentration der Krankenhausleistungen (Ermittlung u. a. wie häufig und aus welchen Gründen Ausnahmen nach § 6a Absatz 4 KHG erteilt werden)\r\n•\tErweiterung der Evaluationsvorschrift um die Zuordnung von Krankenhausstandorten zu der Versorgungsstufe „Level F” (Untersuchung insbesondere Begründung der Zuordnung)\t§ 427 (Evaluation des KHVVG)\r\nDie Bundesärztekammer hatte bereits in ihrer Stellungnahme zum KHVVG vom 23.09.2024 die Themen Auswirkungsanalyse und Evaluation ausführlich dargelegt. Dabei wurden sowohl der Zeitpunkt der ersten Evaluation und die Frequenz nachfolgender Evaluationen als auch die Inhalte der geplanten Evaluationen kritisch gesehen. \r\nInsbesondere die komplexen Auswirkungen der neuen Leistungsgruppensystematik auf die ärztliche Weiterbildung erfordern eine differenzierte Betrachtung. \r\nAußerdem sollten auch die Auswirkungen auf den Verwaltungs- und Bürokratieaufwand der Krankenhäuser, insbesondere ihres in der Patientenversorgung tätigen Personals, der Planungsbehörden der Länder, der Krankenkassen sowie des MD evaluiert werden.\r\nInsofern begrüßt es die Bundesärztekammer, dass die erste Evaluation nun ca. 1,5 Jahre früher als bisher vorgesehen vorgelegt werden soll. Die Bundesärztekammer und die Landesärztekammern sind dabei für eine Unterstützung bei der Bewertung der Auswirkungen auf die ärztliche Weiterbildung einzubeziehen. Die Bundesärztekammer ist außerdem in den Kreis der Adressaten der anonymisierten Berichte in § 427 Satz 3 mit aufzunehmen. \r\nEbenfalls sollten die Fristen für die Folge-Evaluationen vorgezogen werden (ansonsten liegt zwischen der ersten und der zweiten Evaluation ein Zeitraum von 3,5 Jahren).\r\nDarüber hinaus begrüßt die Bundesärztekammer die Erweiterungen der Evaluationsvorschriften um die Auswirkungen der Leistungsgruppenzuweisungen trotz Nichterfüllung der Qualitätskriterien nach § 6a Absatz 4 KHG sowie um die Zuordnung von Krankenhausstandorten zu der Versorgungsstufe „Level F”. Insbesondere in Bezug auf Fachkrankenhäuser sollte möglichst eine bundeseinheitliche Umsetzung durch die Länder erfolgen. Daneben empfiehlt die Bundesärztekammer mit Blick auf die Zuordnung eines eingeschränkten Versorgungsauftrags nach § 135 Absatz 4 Satz 4 (neu) (siehe hierzu Artikel 1, Nr. 3) folgende Ergänzung:\r\n„5. die Zuordnung von Krankenhausstandorten zu der Versorgungsstufe „Level F“ durch die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde nach § 135d Absatz 4 Satz 3 sowie die Zuordnung eines eingeschränkten Versorgungsauftrags nach § 135d Absatz 4 Satz 4, insbesondere über die Begründungen für die Zuordnungen, die dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach § 135d Absatz 4 Satz 7 zu übermitteln sind.“ In Bezug auf die Ergänzung des § 135e Abs. 4 Nr. 7 Bst. c SGB V (siehe hierzu Artikel 1, Nr. 4) schlägt die Bundesärztekammer folgende Regelung vor:\r\n„6. die Auswirkungen der Regelung in § 135e Abs. 4 Nr. 7 Bst. c, dass die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde in begründeten Einzelfällen für Krankenhausstandorte einen größeren Abstand zulassen kann.“\r\n15\tAnlage 1\t•\tAustausch Anlage 1 \tAnlage 1 (Leistungsgruppen-Tabelle)\r\nVorbemerkung\r\nDie Bundesärztekammer hat sich wiederholt dafür ausgesprochen, zunächst von den 60 in Nordrhein-Westfalen entwickelten somatischen Leistungsgruppen auszugehen und weitere Leistungsgruppen auf Grundlage einer Analyse zunächst im LGA zu beraten. Die Bundesärztekammer begrüßt daher, dass diesem Vorgehen hier weitgehend entsprochen wird. \r\nMit Blick auf die jetzt vorgenommenen Änderungen an den Kriterien für die einzelnen Leistungsgruppen ist festzuhalten, dass es sich dabei nur um erste Anpassungen bei besonders offensichtlichem Korrekturbedarf und Konsensfähigkeit im LGA handelt. \r\nFür eine sorgfältige Bearbeitung der einzelnen Leistungsgruppen ist es erforderlich, zunächst die Fallzuordnung durch den Grouper zu erörtern, auf dieser Basis die Qualitätskriterien zu überprüfen, eine Analyse der Auswirkungen vorzunehmen und schließlich auch die Umsetzung in der Prüfrichtlinie des MD-Bund in den Blick zu nehmen. Dies ist bisher im LGA nicht erfolgt. \r\nFachkrankenhäuser (Anforderungsbereich „Erbringung verwandter LG“)\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet die Streichung dieser Regelung in den relevanten Leistungsgruppen. Stattdessen ist die Definition von Fachkliniken systematisch im Kontext der Leistungsgruppensystematik in § 135e SGB V aufzunehmen. \r\nGrundsätzlich sollte die Regelung die Anforderungen an Fachkliniken zum einen qualitativ beschreiben (Spezialisierung, besondere Leistungsfähigkeit, sinnvolle Einbindung in die Versorgungsstrukturen) und zum anderen sollten quantitative Maßstäbe entwickelt und sorgfältig erprobt werden. Beide Aspekte sind als Grundlage für die Zuweisung des Fachklinikstatus durch die Länder zu formulieren. Hierbei sollte eine möglichst bundeseinheitliche Umsetzung durch die Länder erfolgen, wobei den Ländern ein Ermessensspielraum mit Blick auf die regionalen Versorgungsstrukturen bleiben muss. \r\nPflegepersonaluntergrenzen (Anforderungsbereich „Sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen“)\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet die Streichung des Verweises auf die Einbeziehung der Erfüllung der PpUGV als Qualitätskriterium, um Doppelprüfungen des Medizinischen Dienstes zu vermeiden und weil die Erfüllung der Anforderungen der PpUGV ohnehin gesetzlich vorgegeben ist.\r\nLG 1 (Allgemeine Innere Medizin)\r\nDie bisherige Vorgabe zur Endoskopie (täglich 10 Stunden im Zeitraum von 6 bis 20 Uhr) hätte einen regulären Zwei-Schicht-Betrieb in der Endoskopie erfordert, was nicht in allen Krankenhäusern mit internistischer Grundversorgung realisierbar und erforderlich ist; die Rücknahme auf täglich 8 Stunden stellt insoweit eine Verbesserung dar. \r\nUm einen regulären Ein-Schicht-Betrieb zu ermöglichen, sind 8 Stunden wegen der erforderlichen Randzeiten allerdings noch zu hoch angesetzt. Die Regelung lässt außerdem offen, wie die Endoskopie außerhalb der geforderten 8 Stunden gewährleistet wird. Die Vorgabe sollte folgendermaßen gefasst werden: \r\n„Endoskopie täglich acht Stunden werktags im Regelbetrieb, außerhalb des werktäglichen Regelbetriebs und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen Gewährleistung mindestens im Rahmen einer Rufbereitschaft“\r\nLG 2 (Komplexe Endokrinologie und Diabetologie)\r\nAnders als die Begründung angibt, sind die Empfehlungen des LGA bei dieser Leistungsgruppe (versehentlich?) nicht vollständig umgesetzt worden. Die BÄK spricht sich dafür aus, die LGA-Empfehlungen vollständig umzusetzen (hier mit Blick auf die Erwähnung der Behandlung von Kindern und Jugendlichen und das Erfordernis der Vorhaltung einer LG Allg. Kinder- und Jugendmedizin).\r\nDaneben hatte der LGA empfohlen, dass bei dieser Leistungsgruppe neben Fachärzten für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie auch Fachärzte mit der Zusatzweiterbildung Diabetologie berücksichtigt werden können (diese Empfehlung ist in Anlage 1 auch umgesetzt). Die Empfehlung wurde erforderlich, weil der Leistungsgruppen-Grouper des InEK dieser Leistungsgruppe – anders als bei der Fallzuordnung in NRW – bestimmte OPS-Codes für stationäre Diabetes-Behandlungen exklusiv zuweist. Dieser Entscheidung des InEK lagen weder Beratungen von Bund und Ländern noch im LGA zugrunde. Das InEK hat damit den Charakter der Leistungsgruppe von einer Leistungsgruppe mit einer hohen Spezialisierung und Kompetenzanforderung (drei Fachärzte mit Spezialisierung sowohl in Endokrinologie als auch in Diabetologie) hin zu einer Leistungsgruppe verändert, die die stationäre Diabetologie in der Breite betrifft. Konsekutiv blieb dem LGA keine andere Möglichkeit, als eine Absenkung der Qualitätskriterien zu empfehlen. Es ist zu fragen, ob dieses Ergebnis den eigentlichen Intentionen der Krankenhausreform entspricht. Jedenfalls zeigt der Vorgang exemplarisch, dass die Entscheidungen über die Fallzuordnung (Grouper) zunächst im LGA beraten und von Bund und Ländern entschieden werden sollten, bevor eine Umsetzung durch das InEK erfolgt. \r\nLG 14 (Allgemeine Chirurgie)\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt die Anpassung bei den ärztlichen Personalanforderungen. Sie trägt dazu bei, dass sowohl eine viszeralchirurgische als auch eine unfallchirurgische Grundversorgung durchgängig gewährleistet werden kann.\r\nLG 16 (Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie) und LG 47 (Spezielle Kinder- und Jugendmedizin)\r\nDie Streichung dieser beiden Leistungsgruppen ist Folge offener methodischer Fragen, die auch durch das InEK nicht gelöst werden konnten. Als Folge umfassen die Leistungsgruppen 15 und 46 nunmehr sowohl das allgemeine wie auch das spezielle Spektrum der Kinder- und Jugendmedizin bzw. der Kinder- und Jugendchirurgie. Deswegen sollte die Bezeichnung dieser beiden Leistungsgruppen jeweils ergänzt werden („Allgemeine und spezielle […]“). Über eine sinnvolle Weiterentwicklung der Leistungsgruppensystematik mit Blick auf spezielle Aspekte der Kinder- und Jugendmedizin und der Kinder- und Jugendchirurgie sollte der LGA im Austausch mit dem InEK beraten.\r\nLG 19 (Carotis operativ/interventionell)\r\nDie Änderungen sind zutreffend. Allerdings bezieht sich der zweite Absatz der Begründung, der Bezug nimmt auf die Empfehlung des LGA, auf die Spalte „Kooperation“ und nicht auf die Spalte „Standort“.\r\nLG 54 (Stroke Unit)\r\nWie vom LGA empfohlen, war im Referentenentwurf die LG Allgemeine Innere Medizin in der Spalte „Standort“ gestrichen worden. Diese Änderung war nachvollziehbar und die Bundesärztekammer hatte empfohlen in der Begründung ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich das Erfordernis der Vorhaltung der LG „Allgemeine Innere Medizin“ bereits aus der Verknüpfung mit der LG „Allgemeine Neurologie“ ergibt, die ihrerseits die Vorhaltung der LG „Allgemeine Innere Medizin“ voraussetzt (soweit es sich nicht um Fachkliniken handelt). Da die LG Allgemeine Innere Medizin im Gesetzentwurf in der Spalte „Standort“ erneut aufgenommen wurde, empfiehlt die Bundesärztekammer der Empfehlung des LGA zu folgen und eine Streichung vorzunehmen.\r\nLG 55 (Neuro- Frühreha [NNF, Phase B])\r\nUm den Bezeichnungen in der aktuellen (Muster-)Weiterbildungsordnung zu entsprechen, bittet die Bundesärztekammer um eine redaktionelle Änderung in der Spalte „Qualifikation“:\r\n„FA Neuropädiatrie FA Kinder- und Jugendmedizin mit SP Neuropädiatrie“\r\nLG 56 (Geriatrie)\r\nBei dieser Leistungsgruppe sind die Empfehlungen des LGA nicht vollständig umgesetzt worden. Die Bundesärztekammer rät dazu, den Empfehlungen des LGA vollständig zu folgen und auch die Begründung anzupassen. \r\nDie Zusatz-Weiterbildung „Geriatrie“ kann von Fachärzten unterschiedlicher Gebiete erworben werden. Dies entspricht dem interdisziplinären Charakter der Geriatrie. Der LGA hat deswegen empfohlen, von der bisher vorgegebenen Begrenzung auf bestimmte Facharztbezeichnungen abzusehen. Diese Empfehlung ist im Gesetzentwurf umgesetzt. \r\nDamit verbleibt als Anforderung die Vorhaltung von drei Fachärzten (unabhängig vom Gebiet), von denen zwei über die Zusatz-Weiterbildung Geriatrie verfügen müssen. Im Gesetzentwurf sind – wie bereits auch in der Stellungnahme zum Referentenentwurf angemerkt – neben der Zusatz-Weiterbildung alternativ der Schwerpunkt Geriatrie und der Facharzt für Innere Medizin und Geriatrie aufgenommen. Diese beiden Bezeichnungen sind in der aktuellen (Muster-)Weiterbildungsordnung nicht enthalten. Die Leistungsgruppen-Tabelle führt die Bezeichnungen in allen anderen Zeilen nur auf Basis der (Muster-)Weiterbildungsordnung auf. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 135e Abs. 4 Satz 2 Nr. 6. Die Bundesärztekammer rät dazu, diese Systematik auch bei der LG „Geriatrie“ beizubehalten und nur die Zusatz-Weiterbildung Geriatrie aufzuführen, wie dies auch der LGA empfohlen hat. \r\nMateriell ergibt sich dadurch keine Verschlechterung, weil vergleichbare Bezeichnungen aufgrund früherer oder auf Landesebene abweichender Weiterbildungsordnung auf Basis von § 135e Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 berücksichtigt werden können. Die Bundesärztekammer hat dazu mittlerweile im Zusammenwirken mit den Landesärztekammern eine Tabelle erstellt, in der die jeweils vergleichbaren Bezeichnungen aufgeführt sind. In dieser Tabelle ist auch kenntlich gemacht, dass der Schwerpunkt Geriatrie und der Facharzt für Innere Medizin und Geriatrie als vergleichbare Bezeichnungen zur Zusatz-Weiterbildung Geriatrie im Sinne von § 135e Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 zu berücksichtigen sind.\r\nLG 58-63 (Transplantationen)\r\nZu den „Sonstigen Struktur- und Prozessvoraussetzungen“ wird jeweils der „Transplantationsbeauftragte“ gezählt. Dieser ist samt seinen Aufgaben in § 9b TPG vorgegeben und spielt bei der Transplantation als solcher eher keine Rolle. Vermutlich intendiert ist eine Person, die als (interner) „Transplantationskoordinator“ o. ä. vorzusehen ist.\r\nRedaktionell ist anzumerken, dass die nach den Richtlinien der Bundesärztekammer obligate interdisziplinäre Transplantationskonferenz bei diesen Leistungsgruppen verkürzt „interdisziplinäre Transplantkonferenz“ genannt wird. Die Bundesärztekammer empfiehlt eine redaktionelle Anpassung.\r\nErgänzender Änderungsbedarf – Spezielle Schmerztherapie\r\nDer 129. Deutsche Ärztetag 2025 hat darauf hingewiesen, dass die Krankenhausreform in ihrer derzeitigen Ausgestaltung kritische Auswirkungen auf die bestehenden stationären Angebote in der Speziellen Schmerztherapie haben wird. \r\nDas Problem dieser Einrichtungen besteht darin, dass die von ihnen erbrachten Behandlungsfälle – in Ermangelung einer eigenen Leistungsgruppe – vom InEK-Grouper unterschiedlichen Leistungsgruppen zugewiesen werden, die am jeweiligen Standort oft nicht vorhanden sind und aufgrund des Profils des jeweiligen Krankenhauses auch gar angestrebt werden (können). Dies können beispielsweise die Leistungsgruppen „Allgemeine Innere Medizin“ oder „Allgemeine Chirurgie“ sein. Ohne Vorhandensein dieser Leistungsgruppen entfällt im aktuell geplanten System die Möglichkeit, die betreffenden schmerztherapeutischen Behandlungen durchzuführen.\r\nDieses Problem lässt sich nicht ausreichend über die bestehenden Regelungen für Fachkrankenhäuser lösen. Die Fachklinik-Regelungen ermöglichen Kooperationen in den Bereichen „Verwandte Leistungsgruppen“ und „Sachliche Ausstattung“ bei den zugewiesenen Leistungsgruppen. Für die betroffenen schmerztherapeutischen Abteilungen bzw. Fachkrankenhäuser besteht jedoch das Problem darin, dass es schon an der originären Zuweisung für die entsprechenden Leistungsgruppen fehlt.\r\nDie aus Sicht der Bundesärztekammer naheliegendste und fachlich sinnvollste Lösungsoption ist die Einfügung einer Leistungsgruppe „Spezielle Schmerztherapie“. Mit Blick auf die Qualitätsanforderungen ist es aus erforderlich, für diese Leistungsgruppe die Verfügbarkeit von drei Fachärztinnen bzw. Fachärzten (Vollzeitäquivalent) mit der Zusatz-Weiterbildung „Spezielle Schmerztherapie“ vorzusehen. Eine bzw. einer der drei Fachärztinnen bzw. Fachärzte sollte durch eine Fachärztin bzw. einen Facharzt aus einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung ohne die genannte Zusatz-Weiterbildung ersetzt werden können. Die Rufbereitschaft außerhalb der regulären Dienstzeiten sollte auch durch an der Klinik beschäftigte weitere Fachärztinnen bzw. Fachärzte ohne die genannte Zusatz-Weiterbildung abgedeckt werden dürfen. Weitere Vorgaben bzw. Einschränkungen der zeitlichen Verfügbarkeit sind aus unserer Sicht nicht vorzunehmen.\r\nArtikel 2 – Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\r\n1\r\n\t§ 2a\t•\tredaktionelle Anpassung (Verschiebung Satz 2 in Folgeabsatz)\t§ 2a (Krankenhausstandort)\r\nDie auf Bundesebene vorgegeben Standortdefinition kann mit Blick auf die Zuweisung von Leistungsgruppen, aber auch in anderen Regelungskreisen (Zentrumsausweisungen, PPP-RL) zu relevanten Problemen bei der regionalen Umsetzung führen, die nicht im Sinne einer hochwertigen und flächendeckenden Versorgung sind. \r\nDie Bundesärztekammer empfiehlt daher, den Bundesländern zu ermöglichen, in gut begründeten Fällen, in denen keine Qualitätseinbußen in der Versorgung zu befürchten sind, Abweichungen von der starren bundeseinheitlichen Standortdefinition zuzulassen (siehe hierzu auch Artikel 1, Nr. 4).\r\n2\t§ 6a\t•\tErgänzung, dass auch nach § 108 Nummer 4 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Bundeswehrkrankenhäuser) die Qualitätskriterien erfüllen müssen\r\n•\tÜbergangsregelung bis zum 31.12.2030 für Länder, die bis zum 31.12.2024 Leistungsgruppen zugewiesen haben, damit diese rechtswirksam bleiben und als Basis für die Vergütung dienen (NRW)\r\n•\tAnpassung der Ausnahme für die Zuweisung von Leistungsgruppen trotz Nichterfüllung der Qualitätskriterien (Streichung der Erreichbarkeitskriterien, Ausnahme bei Krankenhäusern (KH) bei denen der Betrieb des jeweiligen Krankenhausstandortes vollständig oder teilweise eingestellt wird und die Zuweisung der Leistungsgruppen für die Umsetzung der Betriebseinstellung zwingend erforderlich ist, Ausnahme bei KH bei Zusammenlegung von Standorten, wenn die Zuweisung der Leistungsgruppen für die Vollziehung des Zusammenschlusses zwingend erforderlich ist)\r\n•\tAnpassung der Fristen zur Meldung der zugewiesenen Leistungsgruppen an das InEK zum Zweck der Ermittlung der Vergütung eines Vorhaltebudgets\t§ 6a (Zuweisung von Leistungsgruppen)\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet, dass die Länder mehr Handlungsspielräume erhalten. Dabei kann es nicht darum gehen, die übergeordneten Reformziele und eine bundesweit kohärente Planung in Frage zu stellen, sondern diesen Zielen durch eine sachgerechte regionale Umsetzung besser gerecht zu werden. Dazu muss es ermöglicht werden, regionale Besonderheiten und Erfordernisse der Versorgung im Gesetzentwurf ausreichend zu berücksichtigen. \r\nDie mit dem KHVVG vorgegebenen Erreichbarkeitskriterien von 30 bzw. 40 Minuten waren zudem nicht sachgerecht, weil sie die Heterogenität der Leistungsgruppen nicht ausreichend berücksichtigten und überdies methodische Fragen aufwarfen (fehlende Angaben zum Berechnungsmodus und zum jeweils relevanten Bevölkerungsanteil). Über die Entwicklung sachgerechter und bezogen auf die Leistungsgruppen differenzierter Kriterien sollte daher zunächst der LGA beraten. \r\nRichtig ist aus Sicht der Bundesärztekammer die Aufnahme eines Ausnahmetatbestandes für Krankenhäuser, deren Betrieb eingestellt werden soll sowie beim Zusammenschluss von Krankenhausstandorten, wenn die Zuweisung der Leistungsgruppen für die Vollziehung des Zusammenschlusses zwingend erforderlich ist. Die Bundesärztekammer hatte in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf des KHAG die Möglichkeit begrüßt eine Ausnahmeregelung in gut begründeten Fällen nach drei Jahren ein weiteres Mal zu verlängern. Diese Möglichkeit wurde nun im Gesetzentwurf wieder gestrichen. Wie bereits in der Stellungnahme zum KHVVG vom 23.09.2024 beschrieben, schlägt die Bundesärztekammer folgende Anpassung vor:\r\n„Die Zuweisung einer Leistungsgruppe ist in den in Satz 1 genannten Fällen in der Regel auf höchstens drei Jahre zu befristen. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann die Frist bei Bedarf in begründeten Fällen verlängern, um eine kontinuierliche Versorgung sicherzustellen.“\r\nDer Gesetzentwurf sieht dazu ein Einvernehmen (statt eines Benehmens) mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen vor. Dies steht aus Sicht der Bundesärztekammer nicht im Einklang mit § 7 Abs. 1 Satz 2 KHG. Danach sind bei der Krankenhausplanung einvernehmliche Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten anzustreben, also mit den Mitgliedern der Landesausschüsse für Krankenhausplanung. Dies sollte auch für den vorliegenden Sachverhalt gelten. Ein einseitiger Einvernehmungsvorbehalt nur für die Krankenkassen ist aus Sicht der Bundesärztekammer abzulehnen. Die Bundesärztekammer schlägt daher folgende Änderung vor:\r\n“Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen einem Krankenhaus für einen Krankenhausstandort Leistungsgruppen nach Absatz 1 Satz 1 zuweisen, obwohl abweichend von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen das Krankenhaus an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für diese Leistungsgruppen jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien nicht erfüllt, […] erforderlich ist. § 7 Abs. 1 KHG gilt entsprechend.”\r\n3\t§ 6b\t•\tAnpassung der Frist zur Meldung der zugewiesenen Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben an InEK\r\n•\tFolgeänderung zu § 38 KHG\t§ 6b (Zuweisung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben)\r\nDie Bundesärztekammer weist erneut darauf hin, dass die Kosten für die Organisation von durch die Landesärztekammern anerkannten Weiterbildungsverbünden explizit bei den Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben von Krankenhäusern zu berücksichtigen sind (vgl. auch allgemeine Bewertung des Gesetzentwurfes).\r\n4\t§ 12a\r\n\t•\tnicht beantragte Strukturfondsmittel werden für Verwaltung und Aufwendungen des Transformationsfonds genutzt\r\n•\tjährliche Übertragung entsprechender Beträge\r\n•\tweitere Mittelübertragungen entfallen wegen der Finanzlage der GKV\t§ 12a (Fortführung der Förderung zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen ab dem Jahr 2019)\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt, dass die Verwaltungskosten nicht von den Fördermitteln des Transformationsfonds abgezogen werden, sondern aus ungenutzten Mitteln des Strukturfonds gedeckt werden sollen.\r\n5\t§ 12b\t•\tStreichung der Antragsfrist\r\n•\tStreichung der Vorschriften im Zusammenhang mit der Beteiligung der PKV an der Finanzierung\r\n•\tder Transformationsfonds wird auf Grundlage des Koalitionsvertrages umgebaut: den bisherigen Betrag von 25 Milliarden Euro, der aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert werden sollte, soll nun aus dem Sondervermögen Infrastruktur finanziert werden\r\n•\tum die Länder zu entlasten, wurde der Betrag von 25 Mrd. auf 29 Mrd. Euro (im Vergleich zum Referentenentwurf) erhöht\r\n•\taufgrund der Aufstockung des Bundesanteils Anpassung der Regelung zur Kofinanzierung der Länder (zu erbringende Kofinanzierung wird für die Jahre 2026 bis 2029 von 50 auf 30 % abgesenkt)\r\n•\tstärkere Einbeziehung der Hochschulkliniken in ausgewählte Fördertatbestände des § 12b KHG (gem. Koalitionsvertrag)\r\n•\tWegfall der Prüfung einer Insolvenzgefahr durch die Länder\r\n•\tnicht verwendete Fördermittel nach Ende des Transformationsfonds 2035 verbleiben nicht in der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds, sondern werden an das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität zurücküberwiesen\t§ 12b (Transformationsfonds, Verordnungsermächtigung)\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt, dass der ursprünglich zur Finanzierung des Transformationsfonds für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) vorgesehene Anteil aus dem Sondervermögen Infrastruktur bereitgestellt wird sowie die diesbezügliche Erhöhung des bisherigen Betrags von 25 auf 29 Mrd. Euro. \r\nDie Bundesärztekammer begrüßt zudem die stärkere Einbeziehung der Hochschulkliniken in ausgewählte Fördertatbestände sowie auch die Streichung der Vorgaben zur Prüfung des Insolvenzrisikos durch die Länder, die – wie die Begründung ausführlich und zutreffend erläutert – nicht sachgerecht waren.\r\nMit Blick auf den gesetzlich vorgesehenen Ausbau von Hybrid-DRG-Leistungen besteht auch die Notwendigkeit, Fördermöglichkeiten für entsprechende Umstrukturierungsmaßnahmen in die bestehenden Fördertatbestände des § 12b KHG aufzunehmen:\r\n“[…] 9. Vorhaben zur Umstrukturierung von Krankenhausstandorten im Rahmen des Ausbaus der speziellen sektorengleichen Vergütung nach 115f SGB V.”\r\n6\t§ 13\t•\tdurch die vorgesehene Umstellung der Finanzierung des Transformationsfonds (aus Bundesmitteln) werden die Anforderungen an die Form der Beteiligung der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen reduziert\t§ 13 (Entscheidung zu den förderungsfähigen Vorhaben)\r\nDie Bundesärztekammer erneuert ihren Hinweis, dass auf der Landesebene die Landesausschüsse für Krankenhausplanung in die Förderverfahren einzubinden sind, wie dies in § 7 Abs. 1 KHG vorgegeben ist. \r\nEine einseitige Privilegierung der Krankenkassen in diesem Verfahren war schon unter den bisher vorgesehenen Bedingungen nicht richtig. Nachdem nun die Finanzierung des Transformationsfonds vollständig aus Bundes- und Landesmitteln erfolgt (und nicht mehr aus Mitteln des Gesundheitsfonds) ist eine solche Privilegierung der Krankenkassen erst recht nicht mehr begründbar. § 13 Satz 1 und 2 KHG sind deswegen wie folgt zu ändern:\r\n“Im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen treffen die Die Länder treffen die Entscheidung, welche Vorhaben gefördert werden sollen und für die dann ein Antrag auf Förderung beim Bundesamt für Soziale Sicherung gestellt werden soll; § 7 Abs. 1 KHG gilt entsprechend. Sie Die Länder können andere Institutionen an der Auswahlentscheidung beteiligen. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Länder prüfen die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel. Bei Entscheidungen nach Satz 1, die die Förderung aus dem Transformationsfonds nach § 12b betreffen, ist ein Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen anzustreben.”\r\n7\r\n\t§ 17b\t•\tAnpassung Fristen für Evaluation Vorhaltevergütung durch Verschiebung der Vorhaltevergütung um ein Jahr\t§ 17b (Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser, Verordnungsermächtigung)\r\nDie derzeit vorgesehenen Vergütungsregelungen (Vorhaltevergütung) sind hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Leistungsgeschehen kaum abschätzbar, erzeugen erheblichen bürokratischen Aufwand und verfehlen das Ziel einer fallzahlunabhängigen Vergütung. Dieser Teil der Reform bedarf einer grundlegenden Überarbeitung, die nicht bis zum Jahr 2027 aufgeschoben werden darf. Stattdessen muss sofort mit der Erarbeitung eines stimmigen Konzeptes begonnen werden. Die Verlängerung der Konvergenzphase ändert nichts an dieser Notwendigkeit einer grundlegenden Überarbeitung; sie stellt daher lediglich einen ersten Schritt dar und verschafft den dafür den erforderlichen zeitlichen Spielraum. \r\nDieses Konzept ist gemeinsam mit den sachkundigen Akteuren der Versorgung, einschließlich der Bundesärztekammer, zu entwickeln.\r\nDer Grundgedanke sollte dabei sein, dass sich die Vorhaltevergütung am jeweiligen Versorgungsauftrag gemäß Landeskrankenhausplan orientieren muss. Für eine Neukonzeption der Vorhaltevergütung muss zudem der Gedanke leitend sein, dass für die Vorhaltung in der Krankenhausversorgung die Personalausstattung von zentraler Bedeutung ist. Die Vorhaltevergütung muss eine für den krankenhausplanerisch zugewiesenen Versorgungsauftrag des Krankenhauses patienten- und aufgabengerechte Personalausstattung sichern. Darüber hinaus müssen mit Blick auf die Krisenresilienz auch Reservekapazitäten kritischer Versorgungsstrukturen sowie spezialisierte Versorgungsbereiche mitgeplant und umgesetzt werden. Anstelle des vorgesehenen Fallzahlbezuges ist die Vorhaltevergütung am Umfang des Versorgungsauftrages und an der zu versorgenden Population auszurichten.\r\nErgänzende Stellungnahme zu § 17b Absatz 1\r\nDie Bundesärztekammer weist noch einmal mit Nachdruck auf die nicht sachgerechten Regelungen in Absatz 1 Satz 14 hin, nach denen ohne Einbezug der Bundesärztekammer Qualitätsindikatoren für die Weiterbildung entwickelt werden sollen. Das InEK soll gemäß der Gesetzesbegründung ein entsprechendes Konzept vorlegen, auf dessen Grundlage die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene Zu- und Abschläge für die Krankenhäuser festlegen sollen. \r\nDie Zuständigkeit der Ärztekammern für die Weiterbildung ergibt sich aus den Heilberufe- und Kammergesetzen. Die Ärztekammern sind unter anderem für die Zulassung von Weiterbildungsstätten nach definierten Kriterien, die Erteilung von Weiterbildungsbefugnissen sowie die Abnahme von Weiterbildungsprüfungen zuständig und stehen somit in regelmäßigem Kontakt mit weiterzubildenden Ärztinnen und Ärzten sowie Weiterbildungsbefugten. Sie können einschätzen, welche Qualitätsindikatoren für den Prozess in Betracht kommen und ausschlaggebend sind. \r\nZur Förderung der ärztlichen Weiterbildung müssen angesichts der unzureichenden Finanzierung zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, anstatt Abschläge vorzusehen.\r\nUm zu gewährleisten, dass die Bundesärztekammer hier strukturell einbezogen wird, ist eine entsprechende Ergänzung vorzusehen, nach der die Erarbeitung von Qualitätsindikatoren für die ärztliche Weiterbildung in Abstimmung mit der Bundesärztekammer zu erfolgen hat, sowie eine Verschiebung der Frist:\r\n„Auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus entscheiden die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 in Abstimmung mit der Bundesärztekammer bis zum 31. Dezember 20256, wie zur sachgerechten Finanzierung der mit der ärztlichen Weiterbildung verbundenen Mehrkosten bei der Leistungserbringung Zu- und Abschläge für bestimmte Leistungen oder Leistungsbereiche, insbesondere in Verbindung mit durch die Landesärztekammern anerkannten Weiterbildungsverbünden, ausgestaltet werden können; erforderliche Zu- und Abschläge sollen möglichst in Abhängigkeit von Qualitätsindikatoren für die Weiterbildung ausgestaltet sein, die in Abstimmung mit der Bundesärztekammer festzulegen sind. und die voraussichtliche Summe der Zu- und Abschläge soll ausgeglichen sein.“\r\n8\t§ 37\t•\tErmittlung der Vorhaltevergütung:\r\no\tAnpassungen Fristen durch Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung\r\no\tÜbergangsregelung zur Berücksichtigung der bis zum 31.12.2024 nach Landesrecht zugewiesenen Leistungsgruppen (Umsetzung der im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode getroffenen Vereinbarung)\r\no\tAnpassungen Fristen für freiwillige Information über Vorhaltevolumina in den Jahren 2026 und 2027\t§ 37 (Aufgaben des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus im Zusammenhang mit der Ermittlung der Vergütung eines Vorhaltebudgets)\r\nKeine Stellungnahme\r\n\r\n9\t§ 38\t•\tZuschläge Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben und spezielle Vorhaltung von Hochschulkliniken:\r\nAnpassung der Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung\t§ 38 (Aufgaben des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus im Zusammenhang mit Zuschlägen zur Förderung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben und zur Finanzierung der speziellen Vorhaltung von Hochschulkliniken)\r\nKeine Stellungnahme\r\n10\t§ 39\t•\tFörderbeträge Pädiatrie, Geburtshilfe, Stroke Unit, Spezielle Traumatologie, Intensivmedizin:\r\nAnpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung\tNummer 8 § 39 (Förderbeträge für die Bereiche Pädiatrie, Geburtshilfe, Stroke Unit, Spezielle Traumatologie und Intensivmedizin)\r\nDie Bundesärztekammer empfiehlt die Bereitstellung der Fördermittel für die Stroke Unit, die Spezielle Traumatologie und die Intensivmedizin nicht zu verschieben und für die Mittelverteilung zunächst einen anderen Mechanismus zu entwickeln. Darüber hinaus sollte eine entsprechende finanzielle Förderung dieser Bereiche bereits im Jahr 2026 vorgesehen werden.\r\nDa in NRW, bzw. “für Krankenhäuser in einem Land, in dem bis zum 31. Dezember 2024 Leistungsgruppen nach landesrechtlichen Vorschriften zugewiesen wurden“ Ausnahme- bzw. Übergangsregelungen in Bezug auf die Vorhaltevergütung bestehen, hat dies nach derzeitigem Stand zur Folge, dass auch die geplanten Förderbeträge in den Jahren 2028-2030 nicht gezahlt werden können. Diese Gesetzeslücke ist aus Sicht der Bundesärztekammer zu schließen.\r\nDie Verlängerung der bisherigen Zuschläge zur Förderung der geburtshilflichen Versorgung in Krankenhäusern sowie zur Förderung der Versorgung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 5 Abs. 2b und Abs. 3k KHEntG um ein Jahr (bis zum Jahr 2027) werden begrüßt.\r\n11\t§ 40\t•\tAnpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung\r\n•\tBerücksichtigung von durch den G-BA festgelegten niedrigeren Prozentzahlen und Aktualisierung der entsprechenden Listen\t§ 40 (Aufgaben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus hinsichtlich der Förderung der Spezialisierung bei der Erbringung von onkochirurgischen Leistungen)\r\nDie Bundesärztekammer hatte bereits in ihrer Stellungnahme zum KHVVG Bedenken zu der 15 %-Grenze geäußert, insbesondere da auch aus dem Begründungstext nicht ersichtlich wurde, ob es sich um eine wissenschaftlich begründete Festlegung handelt. Ein pauschaler Prozentsatz berücksichtigt nicht die Vielfalt und Häufigkeit onkochirurgischer Leistungen und könnte zu einer ungewollten Konzentration führen, die einer bedarfsorientierten Versorgung entgegenwirkt. \r\nDie Bundesärztekammer fordert daher grundsätzlich die Regelungen zur Onkochirurgie zu streichen und eine Beratung diesbezüglicher Fragen durch den LGA vorzusehen. \r\nDie nun in § 135c SGB V vorgesehene Regelung stellt keinen Ersatz für die geforderte Streichung dar, folgt aber immerhin aus der Erkenntnis, dass eine starre Regelung zu erheblichen Problemen führen kann. Dass eine Beteiligung der Bundesärztekammer gemäß § 136 Absatz 3 SGB V an den entsprechenden Beratungen vorgesehen ist, wird begrüßt. \r\nSofern die Regelungen jedoch Bestand haben sollen, sind sie so zu fassen, dass in allen Indikationsbereichen eine Befassung und ggf. Beschlussfassung im G-BA dem Wirksamwerden der Abrechnungsverbote vorausgeht, damit sichergestellt wird, dass Regelungen zur Onkochirurgie erst greifen, wenn eine ausreichende fachliche Analyse und Folgenabschätzung erfolgt sind.\r\nDie Bundesärztekammer fordert weiterhin:\r\ndie Streichung von § 40 KHG, § 8 Abs. 4 Satz 6 KHEntgG sowie der Neuregelung des § 136c Abs. 1 SGB V.\r\nArtikel 3 – Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG)\r\n2\t§ 1\r\n\t•\tAusnahmeregelung in Absatz 4 für Krankenhäuser in einem Land, in dem bis zum 31.12.2024 Leistungsgruppen nach landesrechtlichen Vorschriften zugewiesen wurden (NRW)\t§ 1 (Anwendungsbereich)\r\nKeine Stellungnahme\r\n3\t§ 3\t•\tAnpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung\r\n•\tVorhaltebudget greift erst ab 2028 (statt 2027)\t§ 3 (Grundlagen)\r\nDie derzeit vorgesehenen Vergütungsregelungen (Vorhaltevergütung) sind hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Leistungsgeschehen kaum abschätzbar, erzeugen erheblichen bürokratischen Aufwand und verfehlen das Ziel einer fallzahlunabhängigen Vergütung. Dieser Teil der Reform bedarf einer grundlegenden Überarbeitung, die nicht bis zum Jahr 2027 aufgeschoben werden darf. Stattdessen muss sofort mit der Erarbeitung eines stimmigen Konzeptes begonnen werden. Die Verlängerung der Konvergenzphase ändert nichts an dieser Notwendigkeit einer grundlegenden Überarbeitung; sie stellt daher lediglich einen ersten Schritt dar und verschafft den dafür den erforderlichen zeitlichen Spielraum. \r\nDieses Konzept ist gemeinsam mit den sachkundigen Akteuren der Versorgung, einschließlich der Bundesärztekammer, zu entwickeln.\r\nDer Grundgedanke sollte dabei sein, dass sich die Vorhaltevergütung am jeweiligen Versorgungsauftrag gemäß Landeskrankenhausplan orientieren muss. Für eine Neukonzeption der Vorhaltevergütung muss zudem der Gedanke leitend sein, dass für die Vorhaltung in der Krankenhausversorgung die Personalausstattung von zentraler Bedeutung ist. Die Vorhaltevergütung muss eine für den krankenhausplanerisch zugewiesenen Versorgungsauftrag des Krankenhauses patienten- und aufgabengerechte Personalausstattung sichern. Darüber hinaus müssen mit Blick auf die Krisenresilienz auch Reservekapazitäten kritischer Versorgungsstrukturen sowie spezialisierte Versorgungsbereiche mitgeplant und umgesetzt werden. Anstelle des vorgesehenen Fallzahlbezuges ist die Vorhaltevergütung am Umfang des Versorgungsauftrages und an der zu versorgenden Population auszurichten.\r\n4\t§ 4\t•\tAnpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung bei: Vereinbarung Erlösbudget und Fixkostendegressionsabschlag\t§ 4 (Vereinbarung eines Erlösbudgets)\r\nSiehe hierzu die grundsätzliche Bewertung der Bundesärztekammer unter Artikel 3, Nr. 3.\r\n5\t§ 5\t•\tVerlängerung der Zuschläge Pädiatrie und Geburtshilfe um ein Jahr als Folgeänderung aus Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung\r\n•\tredaktionelle Korrektur bzgl. der Erhebung des Zuschlags für die Pädiatrie\t§ 5 (Vereinbarung und Abrechnung von Zu- und Abschlägen)\r\nZunächst begrüßt die Bundesärztekammer die Verlängerung der bisherigen Zuschläge zur Förderung der geburtshilflichen Versorgung in Krankenhäusern sowie zur Förderung der Versorgung von Kindern und Jugendlichen um ein Jahr (bis zum Jahr 2027).\r\nDarüber hinaus siehe die grundsätzliche Bewertung der Bundesärztekammer unter Artikel 3, Nr. 3.\r\n6\t§ 6b\t•\tErmittlung Vorhaltebudget:\r\no\tAnpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung\r\no\tKlarstellung - Vorhaltebudget nur für auf der Grundlage von bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergütete Krankenhausfälle\t§ 6b (Vergütung eines Vorhaltebudgets)\r\nSiehe hierzu die grundsätzliche Bewertung der Bundesärztekammer unter Artikel 3, Nr. 3.\r\n7\t§ 7\t•\tAnpassungen Fristen für Abrechnung der Entgelte aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung\t§ 7 (Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen)\r\nSiehe hierzu die grundsätzliche Bewertung der Bundesärztekammer unter Artikel 3, Nr. 3.\r\n\r\n8\t§ 8\t•\tAnpassungen Fristen für die Berechnung der Entgelte aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung \t§ 8 (Berechnung der Entgelte)\r\nSiehe hierzu die grundsätzliche Bewertung der Bundesärztekammer unter Artikel 3, Nr. 3\r\n9\t§ 9\t•\tErhöhung der Notfallzuschläge ab 2028 als Folgeänderung zur verschobenen Einführung der Vorhaltevergütung \r\n•\tredaktionelle Anpassung, die klargestellt, dass die Zuschläge nicht jedes Jahr um 33 Millionen Euro zu erhöhen sind, sondern die Erhöhung nur einmalig erfolgt und ab dem Jahr 2028 die einmalig erhöhten Zuschläge gezahlt werden\t§ 9 (Vereinbarung auf Bundesebene)\r\nSiehe hierzu die grundsätzliche Bewertung der Bundesärztekammer unter Artikel 3, Nr. 3.\r\n10\t§ 10\t•\tOrientierungswert:\r\nAnpassung Berichtszeitraum auf das vorangegangene Kalenderjahr (bisher zweites Halbjahr des Vorjahres zusammen mit dem ersten Halbjahr des laufenden Jahres), Klarstellung Kreis zur Übermittlung verpflichteter Krankenhäuser \t§ 10 (Vereinbarung auf Landesebene)\r\nKeine Stellungnahme\r\n11\t§ 11\r\n\t•\tdie PKV hat derzeit keinen verlässlichen Zugang zu den nach § 18 KHG zwischen Krankenhausträgern und Kassen vereinbarten Entgeltvereinbarungen\r\n•\tkünftig sollen Krankenhausträger Budgetvereinbarungen und ggf. Abschlagsvereinbarungen auch an den PKV-Verband übermitteln, um eine gleichberechtigte und zeitnahe Rechnungsprüfung zu ermöglichen\r\n•\tdie Landesbehörde soll den PKV-Verband über genehmigte Abschläge bei fehlender fristgerechter Unterlagenübermittlung informieren, damit dieser dies bei der Rechnungsprüfung berücksichtigen kann\t§ 11 (Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus)\r\nKeine Stellungnahme\r\n12\t§ 14\r\n\t•\tdie Landesbehörde soll den PKV-Verband über genehmigte Entgeltentscheidungen informieren, um gleichberechtigte, umfassende und zeitnahe Rechnungsprüfung zu ermöglichen\t§ 12 (Vorläufige Vereinbarung)\r\nKeine Stellungnahme\r\n13\t§ 21\t•\tAnpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung für die Datenübermittlung\r\n•\tFolgeänderung zur Änderung von § 135d Abs. 3 S. 3 SGB V (Streichung der Übergangsregelung)\r\n•\tKlarstellung, dass das InEK die Erarbeitung von Vorgaben für den sog. Leistungsgruppen-Grouper nicht nur einmalig, sondern regelmäßig vorzunehmen hat und dementsprechend den Leistungsgruppen-Grouper dauerhaft weiterentwickelt\r\n•\tKlarstellung, dass die vom InEK zu übermittelnde Zuordnung der Standorte von Krankenhäusern zu Versorgungsstufen auch die für eine Fachkrankenhaus-Zuordnung erforderliche Begründung umfasst\t§ 6b (Vergütung eines Vorhaltebudgets)\r\nSiehe hierzu die grundsätzliche Bewertung der Bundesärztekammer unter Artikel 3, Nr. 2.\r\nGemäß § 21 Abs. 3c KHEntG erarbeitet das InEK Vorgaben zur Zuordnung von Behandlungsfällen zu den verschiedenen Leistungsgruppen, den sogenannten Leistungsgruppen-Grouper. Dieser ist hochkomplex und stellt das zentrale Steuerungselement der Reform dar. \r\nFür die Steuerungswirkung der Leistungsgruppen kommt es entscheidend darauf an, welche Behandlungen (Fälle) den einzelnen Leistungsgruppen zugeordnet werden. Denn davon hängt letztendlich das künftige Leistungsspektrum der einzelnen Krankenhäuser ab. Der vorliegende Grouper ist stark von einer Abrechnungslogik geprägt, wodurch sich bei der konkreten Umsetzung Verwerfungen ergeben, die den eigentlichen Reformzielen zuwiderlaufen können. Die Bundesärztekammer hat mehrfach betont, dass ohne grundlegende Anpassungen relevante Verwerfungen zu befürchten sind.\r\nDeswegen ist es erforderlich, die Auswirkungen des InEK-Groupers für die einzelnen Leistungsgruppen gemeinsam mit dem LGA gemäß § 135e Abs. 3 SGB V sorgfältig zu überprüfen und dort, wo Verwerfungen entstehen, Anpassungen vorzunehmen.\r\nDurch eine Streichung in Abs. 3c soll nun klargestellt werden, dass das InEK die Erarbeitung von Vorgaben für den sogenannten Leistungsgruppen-Grouper nicht nur einmalig, sondern regelmäßig vorzunehmen hat und dementsprechend den Leistungsgruppen-Grouper dauerhaft weiterentwickelt.\r\nEine Abstimmung mit dem vom BMG eingerichteten LGA, der Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Leistungsgruppen und Qualitätskriterien beschließen soll, ist bisher nicht vorgesehen. Um diesem Auftrag nachkommen zu können, ist vorzusehen, dass das InEK bei der Weiterentwicklung des Groupers den LGA einbezieht und daher folgende Anpassung in § 21 Abs. 3c KHEntG vorzunehmen:\r\n„(3c) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erarbeitet in Abstimmung mit dem gemäß § 135e Abs. 3 SGB V vom Bundesministerium für Gesundheit eingerichteten Ausschuss Vorgaben für die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 2 Buchstabe i genannte Zuordnung und zertifiziert bis zum 30. September 2024 auf dieser Grundlage entwickelte Datenverarbeitungslösungen. Die Krankenhäuser haben für die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 2 Buchstabe i genannte Zuordnung ausschließlich nach Satz 1 zertifizierte Datenverarbeitungslösungen zu verwenden.“\r\nDarüber hinaus ist in § 135e Abs. 3 ein Satz 7 vorzusehen, dass das InEK regelhaft beratend an den Sitzungen des LGA teilnimmt:\r\n„Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nimmt beratend an den Sitzungen des Ausschusses teil.“\r\nErgänzende Stellungnahme zu § 21 KHEntgG in Verbindung mit § 135e SGB V\r\nGemäß § 135 e Abs. 3 SGB V hat das Bundesministerium für Gesundheit einen Ausschuss eingerichtet, der Empfehlungen zu den Inhalten sowie zur Weiterentwicklung der Inhalte der Rechtsverordnung nach Absatz 1 SGB V, das heißt zur Weiterentwicklung der Leistungsgruppen und Qualitätskriterien, erarbeitet und beschließt. Nach § 135e Abs. 3 Satz 6 besteht der Ausschuss aus Vertretern des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, Vertretern der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Bundesärztekammer, der Hochschulmedizin und der Berufsorganisationen der Pflegeberufe.\r\nUm dem Auftrag zur Weiterentwicklung der Leistungsgruppen und Qualitätskriterien gemäß § 135e SGB V nachkommen zu können, muss den beteiligten Organisationen nach Absatz 3 Satz 6 ein Zugriff auf die Daten sowie eine Auswertung der Daten nach § 21 KHEntgG ermöglicht werden. Derzeit steht dieser Zugriff gemäß § 21 KHEntgG nur der DKG, dem GKV-SV sowie dem BMG zu. \r\nZur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 135e Abs. 3 SGB V fordert die Bundesärztekammer folgende Änderung in § 21 Abs. 3 SGB V:\r\n„(3) Die Datenstelle prüft die Daten nach Absatz 1 auf Plausibilität und übermittelt jeweils bis zum 1. Juli die \r\n[…] 5. Daten nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b bis i zur Erstellung von Empfehlungen zu den Inhalten der Rechtsverordnung sowie zur Weiterentwicklung der Inhalte der Rechtsverordnung nach § 135e Absatz 1 SGB V bzw. zur Weiterentwicklung der Leistungsgruppen und Qualitätskriterien an die in § 135e Abs. 3 Satz 6 SGB V genannten Organisationen.“\r\nArtikel 4 – Änderung der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung\r\n1\t§ 2\t•\tredaktionelle Folgeänderung zu Änderung in § 12b KHG\t§ 2 (Förderfähigkeit)\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt, dass der ursprünglich zur Finanzierung des Transformationsfonds für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) vorgesehene Anteil aus dem Sondervermögen Infrastruktur bereitgestellt wird sowie die diesbezügliche Erhöhung des bisherigen Betrags von 25 auf 29 Mrd. Euro. \r\nSiehe hierzu auch die Stellungnahme der Bundesärztekammer unter Artikel 2, Nr. 5.\r\nUnabhängig von den jetzt vorgesehenen Änderungen erneuert die Bundesärztekammer ihren Hinweis, dass auf der Landesebene die Landesausschüsse für Krankenhausplanung in die Förderverfahren einzubinden sind. Eine einseitige Privilegierung der Krankenkassen in diesem Verfahren war schon unter den bisher vorgesehenen Bedingungen nicht richtig. Nachdem die Finanzierung des Transformationsfonds nun vollständig aus Bundes- und Landesmitteln erfolgen soll,  ist eine solche Privilegierung der Krankenkassen nicht mehr begründbar.\r\nSiehe hierzu auch die Stellungnahme der Bundesärztekammer unter Artikel 2, Nr. 6.\r\n2\t§ 3\t•\tredaktionelle Folgeänderung zu Änderung in § 12b KHG\t§ 3 (Regelungen zu den einzelnen Fördertatbeständen nach § 12b Absatz 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes)\r\nSiehe hierzu die Stellungnahme der Bundesärztekammer unter Artikel 4, Nr. 1.\r\nIn diesem Zusammenhang wird erneut darauf hingewiesen, dass klargestellt werden sollte, dass die Kosten für die Organisation von durch die Landesärztekammern anerkannten Weiterbildungsverbünden als expliziter Fördertatbestand im Rahmen von Qualifizierungsmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 KHTFV) und im Rahmen der Bildung und Fortentwicklung von regional begrenzten Krankenhausverbünden (§ 3 Abs. 5 KHTFV) zu berücksichtigen sind. \r\n3\t§ 4\t•\tStreichung der Regelung zur Antragsfrist aufgrund Änderung in § 12b KHG\r\n•\tweitere Folgeänderungen zu Änderungen in § 12b KHG und § 13 KHG\t§ 4 (Antragstellung) \r\nSiehe hierzu die Stellungnahme der Bundesärztekammer unter Artikel 4, Nr. 1.\r\n4\t§ 5\t•\tStreichung Regelung für Beteiligung PKV\t§ 5 (Auszahlung der Fördermittel)\r\nSiehe hierzu die Stellungnahme der Bundesärztekammer unter Artikel 4, Nr. 1.\r\n5\t§ 6\t•\tStreichung Regelungen für Beteiligung PKV\r\n•\tFolgeänderung zu Änderungen in § 12b KHG\t§ 6 (Verwendung der Fördermittel)\r\nSiehe hierzu die Stellungnahme der Bundesärztekammer unter Artikel 4, Nr. 1.\r\n6\t§ 7\t•\tÄnderung der Rückforderungsvorschrift von „kann“-Regelung zu „soll“-Regelung \r\n•\tStreichung Regelung für Beteiligung PKV\r\n•\tStreichung von Absatz 8, der die anderweitige Verwendung von nicht verausgabten Fördermitteln ermöglichte\t§ 7 (Rückforderung von Fördermitteln)\r\nSiehe hierzu die Stellungnahme der Bundesärztekammer unter Artikel 4, Nr. 1.\r\n7\t§ 8\t•\tErmöglichung der Aktualisierung der Förderrichtlinie\t§ 8 (Aufgaben des Bundesamtes für Soziale Sicherung)\r\nSiehe hierzu die Stellungnahme der Bundesärztekammer unter Artikel 4, Nr. 1.\r\nArtikel 5 – Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\r\n1\t§ 186a\t•\tAnpassung der Ausnahme von der Fusionskontrolle für Krankenhauszusammenschlüsse, die zur Verbesserung der Versorgung erforderlich sind (zuvor in § 187 Abs. 10 geregelt)\r\n•\tBewilligung eines Zusammenschlusses von Krankenhäusern soll auf die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden übertragen werden, um Zusammenschlüsse vorrangig anhand von gesundheitspolitischen Erwägungen billigen zu können\r\n•\tVerfahrensgang soll klarer dargestellt werden\t§ 186a (Fusionskontrolle im Krankenhausbereich)\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt die Anpassungen der Zusammenschlusskontrolle bei den Landesbehörden für die Krankenhausplanung. Gesundheitspolitisch planerische Entscheidungen können sinnvollerweise bei den für die Krankenhausplanung zuständigen Behörden erfolgen. Eine Kontrolle der Kartellbehörden ist für den Zusammenschluss nicht erforderlich, im Rahmen der Missbrauchskontrolle aber weiterhin sinnvoll. Die vorgesehenen Anpassungen der Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten sowie Klarstellungen hält die Bundesärztekammer für nachvollziehbar. Bürokratischer Aufwand und rechtliche Unsicherheiten können damit vermieden werden.\r\n2\t§ 187\t•\tredaktionelle Anpassung in § 187 Abs. 9\r\n•\tredaktionelle Folgeänderung zur Einfügung eines neuen § 186a\t§ 187 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)\r\nKeine Stellungnahme\r\nArtikel 6 – Änderung der Bundespflegesatzverordnung\r\n1\t§ 9\t•\tredaktionelle Folgeänderungen zu Anpassungen zur Weiterentwicklung des Orientierungswerts \t§ 9 (Vereinbarung auf Bundesebene)\r\nKeine Stellungnahme\r\n2\t§ 11 \t•\tFolgeänderung zur Änderung in § 11 KHEntgG\t§ 11 (Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus)\r\nKeine Stellungnahme\r\n3\t§ 14 \t•\tFolgeänderung zur Änderung in § 14 KHEntgG\t§ 14 (Genehmigung)\r\nKeine Stellungnahme\r\nArtikel 7 – Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch\r\n\t§ 53d\r\n\t•\tder Medizinische Dienst Bund kann in Richtlinien auch Regelungen zu einheitlichen und digitalen Prozessen zur Umsetzung der Richtlinien treffen\t§ 53d (Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund)\r\nKeine Stellungnahme\r\n\r\n\r\n \r\n3. \tErgänzender Änderungsbedarf \r\n\r\nSektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen (§ 115g SGB V in Verbindung mit § 6c KHG)\r\nDie Bundesärztekammer erneuert ihre Kritik, dass keine Beteiligung der Bundesärztekammer und der Landesärztekammern bei der weiteren Ausgestaltung und Planung der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen vorgesehen ist. Während die Bundesärztekammer richtigerweise im Ausschuss gemäß § 135e Absatz 3 SGB V vertreten ist, ist eine Einbindung im Zusammenhang mit der Festlegung des stationären Leistungsspektrums der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen und der Festlegung der Anforderungen an Qualität, Patientensicherheit und Dokumentation für die Erbringung dieser Leistungen nicht vorgesehen.\r\nÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nUm eine Beteiligung der Bundesärztekammer bei der weiteren Ausgestaltung und Planung der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen sicherzustellen, fordert die Bundesärztekammer in Absatz 3 Satz 1 folgende Ergänzung:\r\n„(3) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren […] im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer und im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung, […]“\r\nUm eine Beteiligung der Landesärztekammern bei der Planung der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen sicherzustellen, fordert die Bundesärztekammer zudem folgende Änderung in § 6c Absatz 1 KHG: \r\n„(1) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann Standorte von Krankenhäusern durch Bescheid als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmen, wenn dieses Krankenhaus in den Krankenhausplan des jeweiligen Landes aufgenommen wurde. § 7 Abs. 1 KHG gilt entsprechend. [...]“\r\nHierbei ist grundsätzlich anzumerken, dass die Bundesärztekammer in allen Bundesländern eine Beteiligung der Landesärztekammern in den Landeskrankenhausplanungsausschüssen mit Sitz und Stimme fordert.\r\n\r\nAuswirkungen der Krankenhausreform auf die ärztliche Weiterbildung\r\nHürden für Weiterbildungsverbünde – Arbeitnehmerüberlassung\r\nDie geplante Zentralisierung spezialisierter Leistungen darf nicht zu Engpässen und Brüchen in der Weiterbildung führen. Daher spricht sich die Bundesärztekammer dafür aus, verstärkt regionale Weiterbildungsverbünde zu bilden und den mit der Organisation verbundenen Mehraufwand angemessen zu refinanzieren. Bei der Zuteilung von Leistungsgruppen sollte jenen Krankenhäusern der Vorzug gegeben werden, die sich an der ärztlichen Weiterbildung sowie an regionalen Weiterbildungsverbünden beteiligen. Die Bundesärztekammer betont auch die Notwendigkeit klarer arbeitsrechtlicher Regelungen für Rotationen innerhalb solcher Verbünde. Um bürokratische Hürden und Unsicherheiten für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung zu vermeiden, fordert sie, dass diese nicht unter das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) fallen.\r\nFür einen Ausbezug von Arbeitsverhältnissen im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (vgl. Allgemeine Bewertung des RefE, letzter Punkt) fordert die Bundesärztekammer die Aufnahme eines neuen Absatz 8 in § 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG):\r\nÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\n„Rotationen des zur Weiterbildung beschäftigten Arztes im Rahmen eines von den Landesärztekammern anerkannten Weiterbildungsverbundes unterliegen nicht der erlaubnispflichtigen Arbeitnehmerüberlassung (§ 1 AÜG) der am Verbund beteiligten Weiterbildungsstätten. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz findet auf die Entsendung keine Anwendung.“\r\nDie Stärkung der ärztlichen Weiterbildung kann nur durch ein Bündel abgestimmter Maßnahmen gelingen, wie sie in dieser Stellungnahme an verschiedenen Stellen gefordert werden. Diese sind in der beigefügten Anlage 2 noch einmal übersichtlich dargestellt.\r\n\r\nVersorgung von Menschen mit schwerer komplexer Behinderung sicherstellen - stationäre Angebote bedarfsgerecht ausbauen \r\nDer 129. Deutsche Ärztetag 2025 hat in seinem Beschluss Ic-25 die politischen Entscheidungsträger aufgefordert, die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass in Deutschland ausreichend spezialisierte stationäre Behandlungsplätze für Menschen mit schwerer komplexer Behinderung mit Intelligenzminderung zur Verfügung stehen. \r\nDie Bundesärztekammer empfiehlt eine gezielte Förderung von spezialisierten Einrichtungen, etwa durch den Transformationsfonds, spezifische Fördermaßnahmen oder die G-BA-Zentrumsregelung zu prüfen und in den Krankenhausreformprozess zu integrieren, um die bedarfsgerechte Versorgung dieser besonders vulnerablen Patientengruppe langfristig sicherzustellen.\r\n\r\nHybrid-DRG (§ 115f SGB V – Spezielle sektorengleiche Vergütung)\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet in Bereichen mit klaren medizinischen Indikationen sowie geeigneten Rahmenbedingungen grundsätzlich den Ausbau der ambulanten Versorgung am Krankenhaus sowie im vertragsärztlichen Bereich. Hierbei darf die Ambulantisierung nicht zu einer Verschlechterung der Behandlungsqualität (insbesondere bei hochkomplexen medizinischen Behandlungen, die eine kontinuierliche stationäre Betreuung oder spezialisierte Infrastruktur erfordern), zu Fehlanreizen führen oder einer Überlastung des ambulanten Sektors. \r\nDie Einführung von Leistungsgruppen soll unter anderem dazu dienen spezialisierte Versorgung an hochqualifizierten Standorten zu konzentrieren. Sofern dieselben Leistungen jedoch ohne entsprechende Qualitätskriterien als Hybrid-DRGs an anderen Orten erbracht werden, ist die Möglichkeit der Länder, die Versorgung effektiv zu steuern, gefährdet.\r\nMit Blick auf den gesetzlich vorgesehenen Ausbau von Hybrid-DRG-Leistungen besteht die Notwendigkeit, Fördermöglichkeiten für entsprechende Umstrukturierungsmaßnahmen in die bestehenden Fördertatbestände des § 12b KHG aufzunehmen:\r\n“[…] 9. Vorhaben zur Umstrukturierung von Krankenhausstandorten im Rahmen des Ausbaus der speziellen sektorengleichen Vergütung nach 115f SGB V .”\r\nGemäß Absatz 1 Satz 1 vereinbaren die Vertragsparteien nach § 115b Absatz 1 Satz 1 (demnach der GKV-SV, die DKG und die KBV) für welche der im AOP-Katalog genannten Leistungen die Vergütung ausschließlich als Hybrid-DRG erfolgt. Neben den genannten Organisationen ist im gesamten § 115f auch die Bundesärztekammer zu nennen, da sie sektorenübergreifend das Erfahrungswissen und den medizinisch-fachlichen Sachverstand der gesamten Ärzteschaft vertritt.\r\nGemäß Absatz 1 Satz 8 beauftragen die Vertragsparteien nach § 115b Absatz 1 Satz 1 das InEK zur Erarbeitung eines Vorschlags für die Kalkulation der Vergütung, bei dem vorzusehen ist, dass bis zum Jahr 2030 die Höhe der Vergütungen der nach § 115b vereinbarten Leistungen erreicht wird. Die Bundesärztekammer fordert die Rücknahme dieser Vorgabe. Dem Begründungstext der Vorstandsüberweisung Ic-93 des 129. Deutschen Ärztetages 2025 ist diesbezüglich Folgendes zu entnehmen:\r\n„Eine Absenkung der Vergütungen auf das Niveau des AOP-Vertrages und somit des EBM widerspricht der Intention einer \"hybriden\" Vergütungssystematik - \"zwischen EBM und DRG\" - und wird die geplante Ambulantisierung operativer Leistungen ad absurdum führen. Leistungserbringer des stationären und vertragsärztlichen Sektors sind von allgemeinen Kostensteigerungen betroffen. Eine alleinige Ausrichtung der Vergütungen am EBM-Niveau wird zur Untervergütung der im Hybrid-DRG-System umfassten Leistungen führen. Investitionen, die aufgrund von Hybrid-DRGs getätigt werden, um entsprechende Strukturen aufzubauen oder bestehende weiterzuentwickeln, sind dann nicht mehr gesichert - mit der Gefahr einer massiven Unterversorgung entsprechender Patientinnen und Patienten.”\r\nGemäß Absatz 2 Satz 2 sollen ab dem Jahr 2026 jährlich mindestens eine Million, ab dem Jahr 2028 jährlich mindestens 1,5 Millionen und ab dem Jahr 2030 jährlich mindestens zwei Millionen Fälle als Hybrid-DRG erfasst werden. Aus Sicht der Bundesärztekammer sollten zunächst die bisherige Auswahl und die entsprechenden Folgen im ambulanten sowie stationären Bereich evaluiert werden, bevor eine gesetzlich verpflichtende Ausweitung erfolgt. Darüber hinaus sollten die Selbstverwaltungspartner (einschließlich der Bundesärztekammer) bestimmen, zu welchem Zeitpunkt welche Anzahl von Fällen als Hybrid-DRG erfasst werden. Welche Leistungen als Hybrid-DRG erfasst werden können sollte grundsätzlich und auch mit Blick auf die Gewährleistung der Patientensicherheit anhand von medizinischen Kriterien entschieden werden.\r\nDie Bundesärztekammer fordert daher folgende Streichung:\r\n„(2) Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 haben die Auswahl der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 jährlich zu überprüfen und, sofern zur Einhaltung der Vorgaben nach Satz 2 erforderlich, bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres, in dem die Überprüfung stattfindet, auf Grundlage des nach Satz 3 beauftragten Vorschlags mit Wirkung ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres anzupassen. Die Auswahl hat so zu erfolgen, dass bezogen auf die gemäß § 21 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das Jahr 2023 übermittelten Daten zu vollstationären Krankenhausfällen ohne Berücksichtigung der Krankenhausfälle, in denen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden angewendet werden, ab dem Jahr 2026 jährlich mindestens eine Million, ab dem Jahr 2028 jährlich mindestens 1,5 Millionen und ab dem Jahr 2030 jährlich mindestens zwei Millionen Fälle erfasst werden.“\r\nGemäß Absatz 2 Satz 5 sollen bei der Weiterentwicklung der Hybrid-DRGs Leistungen für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie Menschen mit Behinderungen nicht ausgewählt werden. Aufgrund dieser Vorgaben wurden Leistungen für Kinder und Menschen mit Behinderungen aus den Hybrid-DRG gestrichen – eine auskömmliche Vergütung dieser Leistungen ist jedoch weiterhin sicherzustellen und es ist klarzustellen, dass Leistungen bei Kindern und Menschen mit Behinderung, die bis zum 31. Dezember 2025 abrechnungsfähig erbracht wurden, weiterhin abgerechnet werden können:\r\n„Leistungen bei Kindern und Menschen mit Behinderung, die bis zum 31. Dezember 2025 abrechnungsfähig erbracht wurden, bleiben weiterhin abrechnungsfähig.“ \r\nGrundsätzlich führt diese Regelung zu einer strukturellen Benachteiligung von Kindern sowie von Menschen mit Behinderungen. Unnötige Klinikaufenthalte sind zu vermeiden, insbesondere da diese Personengruppen durch das Vorhandensein des gewohnten Umfelds und die Nähe zu vertrauten Bezugspersonen von kurzen stationären Aufenthalten oder ambulanten Eingriffen profitieren können. Der entsprechende Satz 5 in Absatz 2 sollte daher gestrichen werden:\r\n“ Leistungen für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Leistungen für Menschen mit Behinderungen sollen nicht ausgewählt werden.“\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-12-15"}]},{"statementNumber":"SG2603040012","regulatoryProjectNumber":"RV0010509","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und Reform der Vergütungsstrukturen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3c/42/703944/Stellungnahme-Gutachten-SG2603040012.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesärztekammer | Postfach 12 08 64 | 10598 Berlin\r\nGeschäftsstelle der\r\nBundesärztekammer\r\nin Berlin\r\nBundesärztekammer\r\nArbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern\r\nDeutscher Ärztetag\r\nPRÄSIDENT\r\nper E-Mail\r\nÄnderungsanträge zum Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (KHAG)\r\nFachliche Hinweise und Änderungsbedarf zu ausgewählten Regelungsbereichen\r\ndie uns aktuell vorliegenden Änderungsanträge zum Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) mit Stand vom 10.02.2026 betreffen zentrale Regelungsbereiche der Krankenhausreform.\r\nGerne möchten wir auf aus unserer Sicht besonders relevante Punkte aufmerksam machen und konzentrieren uns daher im Folgenden bewusst auf ausgewählte Aspekte, bei denen aus unserer Sicht noch weiterhin Anpassungsbedarf besteht, und bitten um Berücksichtigung im weiteren parlamentarischen Verfahren.\r\nÄnderungsanträge 9, 25, 27, 40 – Leistungsgruppen-Tabelle (Anlage 1 zu §\r\n135e Abs. 4 SGB V)\r\nDie Leistungsgruppen-Tabelle (Anlage 1 zu § 135e Abs. 4 SGB V) stellt das zentrale fachliche Steuerungsinstrument der Reform dar. Sie listet die Qualitätsanforderungen für die einzelnen Leistungsgruppen auf. Wir begrüßen, dass einige der fachlichen Empfehlungen zur Überarbeitung der Tabelle, die der Leistungsgruppen-Ausschuss in seiner letzten Sitzung konsentiert hat, Eingang in die vorliegenden Änderungsanträge gefunden haben.\r\nGleichwohl ist festzustellen, dass die Empfehlungen des Leistungsgruppenausschusses teils unvollständig und teils auch sachlich unzutreffend umgesetzt wurden. Dabei geht es auch um Empfehlungen, die in einer Arbeitsgruppensitzung des Leistungsgruppenausschusses vom 03.02.2026 konsentiert wurden.\r\nGerade da die Leistungsgruppen-Tabelle nach Inkrafttreten des KHAG verbindlich sein wird und spätere Korrekturen voraussichtlich nur mit erheblichem zeitlichem Vorlauf verbunden und auf dem Weg einer erneuten Gesetzesänderung oder einer Schreiben der Bundesärztekammer vom 20.02.2026\r\nSeite 2 von 5\r\nzustimmungspflichtigen Rechtsverordnung möglich sein werden, halten wir es für dringend geboten, die vorliegenden fachlich erarbeiteten Empfehlungen vollständig und zutreffend in das laufende Gesetzgebungsverfahren einzubeziehen. Dies ist für eine bundesweit einheitliche Prüfbarkeit sowie eine sachgerechte Umsetzung der Reform von zentraler Bedeutung.\r\nGerne stehen wir kurzfristig, auch gemeinsam mit weiteren Mitgliedern des Leistungsgruppenausschusses für einen Abgleich der Änderungsanträge mit den konsentierten Empfehlungen des Leistungsgruppenausschusses zur Verfügung, damit das Gesetz mit einer möglichst sachgerechten Anlage 1 in Kraft treten kann.\r\nBesonders gravierend ist eine Änderung, die mit Regelungsvorschlag 25 in § 135e SGB V vorgesehen ist. Dabei geht es um die Anforderungen an die Verfügbarkeit von Fachärztinnen und Fachärzten.\r\nBisher ist geregelt, dass mindestens ein Facharzt jederzeit in Rufbereitschaft verfügbar sein muss. Dies ist mit der geforderten Mindestanzahl von in der Regel drei Fachärzten realisierbar. Der Änderungsantrag sieht nun vor, dass auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten jederzeit ein Facharzt im Schicht- oder Bereitschaftsdienst verfügbar sein muss.\r\nIm Ergebnis resultiert daraus die Anforderung nach einer fachärztlichen 24/7-Präsenz in allen Leistungsgruppen. Dies bedeutet eine erhebliche Verschärfung der ärztlichen Personalanforderungen, die nicht sachgerecht ist und zu erheblichen Problemen in der flächendeckenden Versorgung führen kann.\r\nZum Verständnis: Der ärztliche Bereitschaftsdienst wird in Anwesenheit am Krankenhausstandort wahrgenommen: Der Bereitschaftsarzt kann sich zwar – wenn sein Tätigwerden z. B. während der Nachstunden nicht erforderlich ist – in einen Ruheraum zurückziehen, ist aber gleichwohl am Standort anwesend und jederzeit dienstbereit. In vielen Krankenhausabteilungen wird dieser Bereitschaftsdienst nachts von Ärztinnen und Ärzten wahrgenommen, die sich noch in der Facharztweiterbildung befinden. Eine Fachärztin oder ein Facharzt steht in diesen Fällen in der Rufbereitschaft zur Verfügung, um Fragen zu beantworten oder im Bedarfsfall persönlich zur Behandlung hinzuzukommen. Diese Fachärztin / dieser Facharzt ist jedoch nicht regulär vor Ort, sondern befindet sich in Rufbereitschaft, in der Regel in der eigenen Häuslichkeit.\r\nDer Änderungsantrag würde nun dazu führen, dass schon der Bereitschaftsdienst durchgängig fachärztlich zu besetzen ist, mithin mit einer Fachärztin/einem Facharzt, die/der sich permanent am Krankenhausstandort aufhält. Dies erfordert eine deutliche höhere Zahl an Fachärztinnen und Fachärzten je Krankenhausstandort, in der Regel dürften mindestens 5-6 Vollzeitäquivalente erforderlich sein.\r\nIm Ergebnis würde die Regelung also einer Verdopplung der bisher vorgesehenen Facharztmindestzahlen führen.\r\nVermutlich ist diese Verschärfung nicht beabsichtigt. Die Begründung zu diesem Änderungsantrag nimmt Bezug auf die Beratungen im Leistungsgruppenausschuss. Dort hatte man sich auf folgendes Verständnis des Adjektivs „jederzeit“ verständigt:Schreiben der Bundesärztekammer vom 20.02.2026\r\nSeite 3 von 5\r\n„Die Verfügbarkeit „jederzeit“ muss außerhalb des Regeldienstes mindestens durch Rufbereitschaft gewährleistet werden, soweit sie nicht durch Anwesenheitsdienste wie Schicht- oder Bereitschaftsdienst gewährleistet wird.“\r\nDiese Formulierung macht deutlich, dass außerhalb des Regeldienstes die Verfügbarkeit durch Rufbereitschaft ausreicht und durch die Verfügbarkeit im Anwesenheitsdienst lediglich ersetzt werden kann.\r\nDie Formulierung im Änderungsantrag fordert die Verfügbarkeit im Anwesenheitsdienst hingegen neben der Verfügbarkeit in der Rufbereitschaft. Sie fordert eine Verfügbarkeit im Schicht- oder Bereitschaftsdienst also letztlich zusätzlich zur Verfügbarkeit in der Rufbereitschaft. Der weitere Wortlaut der Begründung stützt diese Interpretation, denn dort ist davon die Rede, dass bei Regel- und Anwesenheitsdiensten „eine tatsächliche Verfügbarkeit eines Facharztes vor Ort jederzeit gewährleistet sein muss“. Da der Änderungsantrag die Bereitschaftsdienste (zutreffend) zu den Anwesenheitsdiensten zählt, ergibt sich daraus die Forderung nach einer fachärztlichen Vor-Ort-Präsenz im Bereitschaftsdienst, mithin für das normale Krankenhaus auch während der Nachstunden und am Wochenende.\r\nWir bitten deswegen dringend darum, die Änderung in § 135e Nummer 6 b und c SGB V nicht umzusetzen. Die Formulierung der KHAG-Kabinettsfassung ist eindeutig und bedarf keiner Änderung.\r\nÄnderungsantrag 35 – Definition von Fachkrankenhäusern\r\nDie bestehenden Regelungen werden zu erheblichen Problemen für etablierte, versorgungsnotwendige Fachkrankenhäuser und Krankenhausstandorte mit fachklinischer Versorgung führen.\r\nDies gilt zum Beispiel für Standorte auch großer Krankenhäuser, an denen im Bereich der Chirurgie ausschließlich eine unfallchirurgische und/oder orthopädische Versorgung stattfindet. Auch bei Maximalversorgern mit mehreren Standorten ist es nicht ungewöhnlich, dass an einem Standort die Orthopädie/Unfallchirurgie und an einem anderen Standort die viszeralchirurgische Versorgung angesiedelt ist. Diesen Standorten könnten nach den geltenden Regeln nur die jeweils spezifischen Leistungsgruppen zugewiesen werden, für die Orthopädie/Unfallchirurgie also z. B. die Endoprothetik-Leistungsgruppen, die Wirbelsäulenchirurgie und ggf. die spezielle Traumatologie.\r\nWeil an einem solchen orthopädisch-unfallchirurgischen Standort jedoch in der Regel keine Allgemeinchirurgen und keine Viszeralchirurgen tätig sind (und dort auch nicht gebraucht werden), kann die Leistungsgruppe “Allgemeine Chirurgie” dem Standort nicht zugewiesen werden. Der Leistungsgruppen-Grouper ordnet jedoch breite Teile der orthopädisch-unfallchirurgischen Versorgung nicht den speziellen Leistungsgruppen, sondern der Leistungsgruppe “Allgemeine Chirurgie” zu. Somit würde das Leistungsspektrum solcher Standorte erheblich beschnitten, was weder im Sinne der Qualität noch der Versorgung sein kann.\r\nDieses Problem ergibt sich nicht nur für orthopädisch-unfallchirurgische Krankenhausstandorte, sondern in gleicher Weise auch für viszeralchirurgische Standorte, aber auch für andere Fachklinik-Standorte, z. B. in der Geriatrie.Schreiben der Bundesärztekammer vom 20.02.2026\r\nSeite 4 von 5\r\nEine geriatrische Fachklinik wird in vielen Fällen die Voraussetzungen für die Zuweisung der Leistungsgruppe “Allgemeine Innere Medizin” nicht erfüllen. Sie bleibt dann auf das extrem schmale Fallspektrum der Leistungsgruppe “Geriatrie” beschränkt, könnte also nur noch Patienten versorgen, bei denen die entsprechenden geriatrischen OPS-Codes angesetzt werden können. Die Behandlung eines alten Menschen, der schon nach 5 Tagen wieder entlassen wird, wäre dann nicht mehr möglich.\r\nWir empfehlen daher folgenden ergänzenden Satz 4 in § 135d Absatz 4:\r\n“Fachkrankenhäuser dürfen für die Sicherstellung der Versorgung über die Leistungsgruppe, bzw. die Leistungsgruppen ihrer besonderen Spezialisierung hinaus auch Leistungen aus dem Spektrum weiterer Leistungsgruppen erbringen. Hierbei wird durch die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde nach Maßgabe der medizinischen Erforderlichkeit ein eingeschränkter Versorgungsauftrag zu diesen ergänzenden Leistungsgruppen festgelegt. Die Mindestvoraussetzungen dieser weiteren Leistungsgruppen müssen nur insoweit erfüllt werden, wie es für die Versorgung der spezifischen Patienten des Fachkrankenhauses notwendig ist; die Zuordnung ist zu begründen.”\r\nÄnderungsantrag 24 – Hybrid-DRG\r\nWir begrüßen ausdrücklich die Streichung des Ausschlusses von Kindern und Menschen mit Behinderung von den Hybrid-DRG. Allerdings ist zu beachten, dass der Hybrid-DRG-Katalog für das Jahr 2026 bereits festgelegt wurde, sodass die Wirkung der Streichung des Ausschlusses faktisch erst ab dem Jahr 2027 einsetzt.\r\nFür das Jahr 2026 ist daher vorzusehen, dass Leistungen bei Kindern und Menschen mit Behinderung, die bis zum 31. Dezember 2025 abrechnungsfähig erbracht wurden, weiterhin abgerechnet werden können. Wir schlagen daher folgende Anpassung in § 115f Abs. 2 SGB V vor:\r\n„Leistungen bei Kindern und Menschen mit Behinderung, die bis zum 31. Dezember 2025 abrechnungsfähig erbracht wurden, bleiben weiterhin abrechnungsfähig.“\r\nAuswirkungen der Krankenhausreform auf die ärztliche Weiterbildung\r\nGrundsätzlich möchten wir erneut darauf hinweisen, dass die Auswirkungen der Krankenhausreform auf die ärztliche Weiterbildung frühzeitig und systematisch berücksichtigt werden müssen. Strukturveränderungen, Leistungsgruppenzuordnungen und Konzentrationsprozesse haben unmittelbare Konsequenzen für Weiterbildungsbefugnisse, Rotationsmöglichkeiten und die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Facharztweiterbildung.\r\nMit Blick auf Problemfelder und Lösungsansätze zur ärztlichen Weiterbildung verweisen wir auf den beigefügten Vermerk (Anlage 1). Besonders wichtig ist, dass es kurzfristig zu einer Lösung für das Problem der Arbeitnehmerüberlassung im Zusammenhang mit Weiterbildungsverbünden kommt.\r\nAbschließend möchten wir betonen, dass wir die Zielrichtung der Krankenhausreform – eine qualitativ hochwertige, bedarfsgerechte und nachhaltige stationäre Versorgung – ausdrücklich unterstützen. Gerade deshalb ist es aus unserer Sicht entscheidend, die nun vorliegenden Änderungsanträge fachlich konsistent und praktikabel auszugestalten.Schreiben der Bundesärztekammer vom 20.02.2026\r\nSeite 5 von 5\r\nWir bitten Sie daher nachdrücklich, die genannten Punkte im weiteren parlamentarischen Verfahren zu berücksichtigen und stehen für einen vertieften fachlichen Austausch jederzeit gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAnlagen\r\nAnlage 1 Vermerk zum Thema Weiterbildungsverbünde und\r\nArbeitnehmerüberlassung\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-02-20"}]},{"statementNumber":"SG2603040013","regulatoryProjectNumber":"RV0010509","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und Reform der Vergütungsstrukturen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/dd/15/703946/Stellungnahme-Gutachten-SG2603040013.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesärztekammer | Postfach 12 08 64 | 10598 Berlin\r\nGeschäftsstelle der\r\nBundesärztekammer\r\nin Berlin\r\nBundesärztekammer\r\nArbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern\r\nDeutscher Ärztetag\r\nPRÄSIDENT\r\nper E-Mail\r\nGesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (KHAG)\r\nÄnderungsantrag 25\r\nim Nachgang zu unserem Schreiben von Freitag möchten wir mit beigefügtem Dokument die bisherige und zukünftige Regelung zur Verfügbarkeit von Fachärzten in Änderungsantrag 25 gegenüberstellen und einen Beitrag zur Problemlösung leisten.\r\nWir halten es für dringend geboten, die vorliegenden fachlich erarbeiteten Empfehlungen des Leistungsgruppen-Ausschusses (LGA) vollständig und zutreffend in das laufende Gesetzgebungsverfahren einzubeziehen. Dies ist für eine bundesweit einheitliche Prüfbarkeit sowie eine sachgerechte Umsetzung der Reform von zentraler Bedeutung.\r\nDie derzeit in Änderungsantrag 25 vorgesehenen Anpassungen würden – wenn auch offenbar unbeabsichtigt – aufgrund des Wortlautes faktisch zur Forderung nach einer fachärztlichen Rund-um-die-Uhr-Präsenz und damit einer Verdopplung der bisher vorgesehenen Facharztmindestzahlen führen.\r\nDies würde eine erhebliche Verschärfung der ärztlichen Personalanforderungen bedeuten, die aus unserer Sicht fachlich nicht begründet ist und zu erheblichen Problemen in der flächendeckenden Versorgung führen kann.\r\nAngesichts der weitreichenden Bedeutung der vorgesehenen Regelungen halten wir eine Anpassung des Änderungsantrags 25 für dringend erforderlich.\r\nUm allen Anliegen angemessen Rechnung zu tragen, unterbreiten wir daher nochmals einen konkreten Anpassungsvorschlag, der zugleich dem Beschluss des LGA entspricht. Der detaillierte Formulierungsvorschlag ergibt sich aus der beigefügten Anlage.Schreiben der Bundesärztekammer vom 23.02.2026\r\nSeite 2 von 2\r\nWir bitten darum, diesen Vorschlag im weiteren Verfahren zu berücksichtigen und entsprechend umzusetzen. Für einen vertieften fachlichen Austausch stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAnlagen\r\nAnlage 1 Regelung zur jederzeitigen Verfügbarkeit von Fachärztinnen/Fachärzten (Anpassungsvorschlag zu ÄA 25)\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-02-23"}]},{"statementNumber":"SG2603040014","regulatoryProjectNumber":"RV0010509","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und Reform der Vergütungsstrukturen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/63/e0/703948/Stellungnahme-Gutachten-SG2603040014.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin, 23.02.2026\r\n1\r\nRegelung zur jederzeitigen Verfügbarkeit von Fachärztinnen/Fachärzten\r\n§ 135e Abs. 4 Nr. 6 b SGB V\r\n(KHAG-Kabinettsentwurf, inhaltlich identisch zur geltenden Regelung)\r\n(4) Hinsichtlich der Erfüllung der für eine Leistungsgruppe in Anlage 1 als\r\nMindestvoraussetzungen genannten Qualitätskriterien gilt,\r\n[...]\r\n6. dass die im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ in der Tabellenspalte\r\n„Verfügbarkeit“ genannten Qualitätskriterien erfüllt sind, wenn Fachärzte im jeweils\r\ngenannten personellen und zeitlichen Umfang vorgehalten werden, wobei\r\n[…]\r\nb) mindestens ein Facharzt jederzeit in Rufbereitschaft verfügbar sein muss,\r\nÄnderung durch Regelungsvorschlag Nr. 25 (Nr. 2b aa)\r\nBuchstabe b wird durch die folgenden Buchstaben b und c ersetzt:\r\nb) im Regeldienst und bei Anwesenheitsdiensten wie Schicht- oder\r\nBereitschaftsdiensten außerhalb des Regeldienstes mindestens ein Facharzt\r\njederzeit verfügbar sein muss,\r\nc) außerhalb der in Buchstabe b genannten Dienste mindestens ein Facharzt in\r\nRufbereitschaft jederzeit verfügbar sein muss,\r\nHinweis der BÄK:\r\nDie in Nr. b neu aufgenommene Regelung fordert die jederzeitige Verfügbarkeit eines Facharztes im Bereitschaftsdienst. Da in den meisten Krankenhäusern ein Bereitschaftsdienst in jeder Nacht und an Wochenenden und Feiertagen besteht, ergibt sich daraus eine fachärztliche Rund-um-die-Uhr-Anwesenheitspflicht. Zusätzlich wird in Nr. b auch eine jederzeitige fachärztliche Verfügbarkeit im Schichtdienst gefordert. Dies entspricht weder der gängigen Praxis noch der im Leistungsgruppen-Ausschuss beschlossenen Festlegung.\r\nVorschlag der Bundesärztekammer zur Anpassung von Regelungsvorschlag Nr. 25\r\n(Nr. 2b aa)\r\nBuchstabe b wird wie folgt gefasst:\r\nb) im Regeldienst die Verfügbarkeit durch die jederzeitige Anwesenheit mindestens\r\neines Facharztes am Standort sicherzustellen ist; außerhalb des Regeldienstes\r\nmuss die Verfügbarkeit mindestens eines Facharztes jederzeit mindestens durch\r\nRufbereitschaft gewährleistet werden,Berlin, 23.02.2026\r\n2\r\nBeschluss LGA zu dem Thema\r\nDer Begriff „Jederzeit“ wird wie folgt definiert:\r\n„Die Verfügbarkeit „jederzeit“ muss außerhalb des Regeldienstes mindestens durch Rufbereitschaft gewährleistet werden, soweit sie nicht durch Anwesenheitsdienste wie Schicht- oder Bereitschaftsdienste sichergestellt wird.“\r\nBegründung des LGA:\r\nWenngleich der Begriff „jederzeit“ hinsichtlich seiner zeitlichen Dimension eindeutig ist, lässt er bezüglich seiner Umsetzung im Krankenhaus durch unterschiedliche Formen der personellen Verfügbarkeit Fragen offen. Die jederzeitige Verfügbarkeit setzt nicht voraus, dass sich ein/e Ärztin/Arzt ununterbrochen am Standort aufhalten muss, sondern sich auch durch Rufbereitschaft in Arbeitsbereitschaft halten kann. So gilt beispielsweise für die Verfügbarkeit der Fachärztinnen und Fachärzte gemäß § 135e Abs.4 Nr. 6b auch mindestens eine Rufbereitschaft jederzeit. Durch die getroffene Formulierung soll ein einheitliches Verständnis erreicht und unnötige Auseinandersetzungen für die Anwendung der Definition auch auf andere Qualitätsmerkmale wie z.B. die sachliche Ausstattung vermieden werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-02-23"}]},{"statementNumber":"SG2603040025","regulatoryProjectNumber":"RV0010509","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und Reform der Vergütungsstrukturen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/34/50/703950/Stellungnahme-Gutachten-SG2603040025.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesärztekammer | Postfach 12 08 64 | 10598 Berlin\r\nGeschäftsstelle der\r\nBundesärztekammer\r\nin Berlin\r\nBundesärztekammer\r\nArbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern\r\nDeutscher Ärztetag\r\nPRÄSIDENT\r\nper E-Mail\r\nÄnderungsantrag 25 zum Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (KHAG)\r\nFachliche Einordnung der Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit\r\nvielen Dank für Ihre Rückmeldung zu Änderungsantrag 25 zum KHAG und für die Übermittlung der Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).\r\nLeider ist die Stellungnahme des BMG aus unserer Sicht nicht geeignet, das Problem zu lösen.\r\nObwohl argumentiert wird, die Regelung stelle lediglich klar, dass die vorzuhaltenden Fachärztinnen und Fachärzte entweder im Regeldienst, im Anwesenheitsdienst oder in Rufbereitschaft verfügbar sein müssen, ist diese Annahme eben nicht vom Wortlaut gedeckt.\r\nDurch die Differenzierung zwischen Regeldienst, Anwesenheitsdienst (Bereitschaftsdienst) und Rufbereitschaft sowie die unterschiedliche Handhabung wird vielmehr klargestellt, dass Fachärztinnen und Fachärzte – sofern in der jeweiligen Einheit nicht Regeldienst oder Anwesenheitsdienst (Bereitschaftsdienst) geleistet wird – in Rufbereitschaft verfügbar sein müssen. Demgegenüber müssen sachlogisch zwingend folglich bei Regeldiensten und Anwesenheitsdiensten (Bereitschaftsdienst) Fachärztinnen und Fachärzte persönlich vor Ort anwesend sein.\r\nBei der vorgeschlagenen Änderung ist zudem unklar, welchen Zweck die geplante Änderung verfolgt. Wenn keine inhaltliche Änderung, sondern lediglich eine Klarstellung angeregt wird, stellt sich die Frage, warum der Wortlaut in einer Weise geändert wird, die über die bisherige Praxis hinausgeht. Eine Verschärfung der Anwesenheitspflicht würde nicht nur die Arbeitsorganisation in den Krankenhäusern erschweren, sondern auch die Belastung der Fachärzte erhöhen.\r\nBerlin, 26.02.2026Schreiben der Bundesärztekammer vom 26.02.2026\r\nSeite 2 von 2\r\nUnstreitig ist der Terminus „jederzeit verfügbar“ in der bisherigen Fassung nicht mit einer physischen Anwesenheitspflicht verbunden. Vielmehr wird die Verfügbarkeit durch die Möglichkeit der Rufbereitschaft erfüllt, wie sich aus dem Wortlaut selbst sowie aus der bisherigen Praxis ergibt. Die Verfügbarkeit „jederzeit“ bezieht sich auf die zeitliche Dimension, nicht auf die Art der Verfügbarkeit. Dies wird durch die bisherige Anwendungspraxis bestätigt, wonach die Rufbereitschaft als ausreichend erachtet wurde, um die geforderte Verfügbarkeit sicherzustellen. Die Absicht des Leistungsgruppenausschusses, eine Klarstellung zu erreichen war richtig und ist korrekt formuliert. der Ansatz des Änderungsantrages ist es – schon aufgrund der mit ihm verbundenen Änderung der materiellen Rechtslage - nicht.\r\nZusammenfassend lässt sich feststellen, dass die vorgelegte Änderung nicht als bloße Klarstellung verstanden werden kann. Vielmehr führt sie zu einer materiellen Verschärfung der Anforderungen an die Verfügbarkeit von Fachärzten, indem sie die Rufbereitschaft als ausreichende Form der Verfügbarkeit von Fachärztinnen und Fachärzten bei Anwesenheitsdiensten im Übrigen ausschließt. Insofern muss der Wortlaut der Neufassung geändert werden, da die Überführung in einen Gesetzestext hochproblematisch wäre.\r\nDies ist auch deswegen dringend erforderlich, weil es am Ende auf den Wortlaut des Gesetzestextes ankommen wird. Dies wiegt umso schwerer, als die mit dem Wortlaut verbundene Verschärfung der Facharztanforderungen durch die Begründung des Änderungsantrages noch einmal bekräftigt wird. Dies kann nach unserer Einschätzung nicht durch einen einfachen Vermerk des BMG „aus der Welt geschaffen werden“, der zum Ausdruck bringt, dass die Regelungen anders gemeint seien, als es der Wortlaut besagt.\r\nFür Ihre Unterstützung in diesem wichtigen Punkt sind wir Ihnen sehr dankbar.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-02-26"}]},{"statementNumber":"SG2406200077","regulatoryProjectNumber":"RV0010511","regulatoryProjectTitle":"Patientengerechte sektorenübergreifende akut- und notfallmedizinische Versorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/06/b7/327004/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200077.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nAkut- und notfallmedizinische Versorgung\r\naus ärztlicher Perspektive\r\nKONZEPTPAPIER DERBUNDESÄRZTEKAMMER\r\nBundesärztekammer | 2024\r\n2\r\n1. Kompetenzen und Kenntnisse der Bevölkerung zur Versorgung im Akut- und Notfall gezielt fördern\r\n2. Gemeinsame bzw. vernetzte Leitstellen als Ausgangspunkt für definierte Versorgungspfade in der\r\nAkut- und Notfallversorgung etablieren\r\n3. Notfallmedizinische Strukturen durch Telemedizin entlasten\r\n4. Beratungs- und Versorgungsstrukturen für Hilfsbedarfe jenseits rein medizinischer Akut- und\r\nNotfälle einbinden\r\n5. Den Rettungsdienst als wesentliche Säule der Akut- und Notfallversorgung reformieren\r\n6. Kooperative Anlaufstellen der Akut- und Notfallversorgung vor Ort ausgestalten\r\n7. Vernetzung und Datenintegrität schaffen\r\n8. Resilienz der Akut- und Notfallversorgung gewährleisten\r\n9. Finanzierung von Strukturaufbau und Vorhalteleistungen sichern\r\n10. Regionale Strukturen und Besonderheiten berücksichtigen\r\n11. Sinnvolle Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen schaffen\r\n12. Ärztliche Qualifikationen und Qualität in ärztlicher Hand\r\nKernelemente der Akut- und Notfallversorgung\r\nBundesärztekammer | 2024\r\nAkut- und notfallmedizinische Versorgung aus ärztlicher Perspektive\r\n3\r\n1 https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Politik/Programme-Positionen/2017-05-09_Rahmenbedingungen_ Versorgung_in_Notfallpraxen_und_Notaufnahmen-Anregungen_mit_Deckblatt.pdf [zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\n2 https://www.svr-gesundheit.de/gutachten/gutachten-2018/ [zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\n3 https://www.aerzteblatt.de/archiv/193509/Patienten-in-Notfallambulanzen [zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\n4 https://band-online.de/wp-content/uploads/2023/05/230530_BAND-Statement_Digitalisierung1.pdf August 2023\r\n[zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\n5 https://www.dgina.de/images/news/2022/ergebnisse_gesamt.pdf [zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\n6 https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/gesundheitsversorgung/notfallversorgung [zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\nSeit mehr als zehn Jahren wird in der Fachwelt sowie in Medien, Gesellschaft und Politik eine Diskussion um die zunehmende Überfüllung und mögliche Fehlnutzung von Notaufnahmen, Bereitschaftsdienstpraxen und den weiteren Strukturen der Akut- und Notfallversorgung geführt.1 2\r\nTrotz vereinzelter gesetzgeberischer Maßnahmen und trotz hohen Engagements der Akteure vor Ort konnten die wesentlichen Missstände bei der Versorgung von Akut- und Notfällen bislang nicht behoben werden. Eine Steuerung der Patientinnen und Patienten in die am besten geeignete Versorgungsebene erfolgt nach wie vor weitestgehend nicht.3\r\nAuch eine Vernetzung und digitaler Informationsaustausch zwischen den Akteuren scheitern bislang sowohl am Fehlen entsprechender digitaler Lösungen und Schnittstellenfunktionen als auch an der unzureichenden Standardisierung und Interoperabilität medizinischer Informationen.4\r\nZudem gestaltet sich die Weiterleitung von Notfällen in ambulante und stationäre Einrichtungen der\r\nRegelversorgung aufgrund verschiedener Rahmenbedingungen oftmals als schwierig.5\r\nDie Bundesärztekammer und die (Landes-)Ärztekammern sehen sich in der Pflicht, die Reform der Akut-\r\nund Notfallversorgung mitzugestalten und wesentliche Kriterien und Ansatzpunkte für das Gelingen einer Notfallreform vorzulegen.\r\nDie Kammern vertreten die Perspektive der Ärztinnen und Ärzte sowie ihrer Patientinnen und Patienten aus allen Versorgungsbereichen, sie kennen die Gegebenheiten vor Ort und können wesentlich zu einer sektorenübergreifenden Konsensfindung in strittigen Punkten beitragen. Eine umfassende Reform der Akut- und Notfallversorgung betrifft zudem Kernaufgaben der Kammern, wie die Qualifikation durch Fort- und Weiterbildung und die Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte.\r\nDie Bundesärztekammer hat zu den Stellungnahmen der Regierungskommission für eine moderne und\r\nbedarfsgerechte Krankenhausversorgung zur Reform der Notfall- und Akutversorgung in Deutschland\r\nausführliche Positionierungen vorgelegt.6\r\nDas nun vorgelegte Konzeptpapier skizziert die Forderungen der Bundesärztekammer zur zukünftigen\r\nAusgestaltung einer patientengerechten sektorenübergreifenden und damit sektorenverbindenden akut-\r\nund notfallmedizinischen Versorgung aus ärztlicher Perspektive.\r\nBundesärztekammer | 2024\r\nAkut- und notfallmedizinische Versorgung aus ärztlicher Perspektive\r\n4\r\nBundesärztekammer | 2024\r\n1. Kompetenzen und Kenntnisse der Bevölkerung zur Versorgung im Akut- und Notfall\r\ngezielt fördern\r\nMenschen mit akuten, beunruhigenden und/oder bedrohlichen Symptomen und Krankheitszeichen\r\nmüssen zwischen einer Vielzahl an Handlungsoptionen (Abwarten, Selbsthilfe oder Beanspruchung\r\nmedizinischer Hilfe), Akteuren der medizinischen Versorgung (Haus- oder fachärztliche Praxis,\r\nvertragsärztlicher Bereitschaftsdienst, Notaufnahme eines Krankenhauses) und Zugangswegen (direkte\r\nTerminvereinbarung in einer Praxis bzw. offene und Notfallsprechstunden einer Praxis, die Rufnummern 116 117 (Ärztlicher Bereitschaftsdienst) oder 112 (Rettungsdienst), Selbsteinweisung Notaufnahme) wählen. Vielen Menschen bereitet dies Schwierigkeiten.7 8\r\nForderungen der Ärzteschaft\r\n Stärkung von Gesundheitskompetenz und Gesundheitsbildung vom Kindesalter an.9\r\n Aufnahme von Gesundheitsbildung in den Schulunterricht. Dazu sollte unter Mitwirkung der Ärzteschaft eine konzertierte Aktion mit den Vertretern aus dem Bildungswesen\r\nangestoßen werden mit dem Ziel, die Vermittlung von Gesundheitswissen in die Lehrpläne aufzunehmen.\r\n Verpflichtende Einführung von mindestens zwei Schulstunden jährlich in Wiederbelebung,\r\nbeginnend mit Jahrgangsstufe 7 und fortgesetzt bis zum Ende der Schulzeit.\r\n Information und Aufklärung der Bevölkerung.\r\n Beauftragung einer barrierefreien, mehrsprachigen und multimedialen Aufklärungs- und\r\nInformationskampagne für unterschiedliche und insbesondere auch vulnerable, schwer\r\nerreichbare Zielgruppen, die sofort starten und laufend an die Entwicklungen der\r\nNotfallreform angepasst werden muss. Ziel der Kampagne ist, dass möglichst viele Menschen\r\ndie vorgesehenen Versorgungspfade der Notfallversorgung kennen und nutzen.\r\n7 https://gesundheitsdaten.kbv.de/cms/html/41738.php [zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\n8 https://www.springermedizin.de/rettungsdienst-kassenaerztlicher-notdienst-oder-notaufnahme/19086502\r\n[zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\n9 https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/public-health/gesundheitskompetenz [zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\nAkut- und notfallmedizinische Versorgung aus ärztlicher Perspektive\r\n5\r\nBundesärztekammer | 2024\r\n2. Gemeinsame bzw. vernetzte Leitstellen als Ausgangspunkt für definierte, verbindliche\r\nVersorgungspfade in der Akut- und Notfallversorgung etablieren\r\nAngesichts von Ärzte- und Fachkräftemangel, zunehmendem Versorgungsbedarf sowie zur Vermeidung von Fehlinanspruchnahmen von Rettungsdienst, Notaufnahmen und vertragsärztlichem Bereitschaftsdienst sind leistungsfähige, zuverlässige und verbindliche Systeme zur Versorgungssteuerung unumgänglich.\r\nForderungen der Ärzteschaft\r\n Strikte Umsetzung des Prinzips, nach dem alle Patientinnen und Patienten mit akuten\r\nBeschwerden und in Notfällen zunächst über die 116 117 bzw. die 112 eine gemeinsame Leitstelle von KV und Rettungsdienst kontaktieren. Gemeinsame Leitstellen können durch virtuelle Vernetzung der bestehenden Leitstellen gebildet werden.\r\n Gewährleistung eines finanziell abgesicherten Struktur- und Personalaufbaus statt der Einführung von Benchmarks. Sanktionen, wie sie zum Beispiel von der Regierungskommission empfohlen wurden, sind kein probates Mittel, um eine qualitativ hochwertige Versorgung zu gewährleisten.\r\n Gewährleistung von Verbindlichkeit der Zuweisungsentscheidung, primär über zielgerichtete\r\nInformation und über zielgerichtete Anreize, z. B. eine bevorzugte Behandlung innerhalb gleicher Dringlichkeitsstufen bei Einhaltung des vorgesehenen Zugangs- und Versorgungspfades.\r\n Bundesweite Einführung einer standardisierten und validierten medizinischen Ersteinschätzung\r\nfür die Ermittlung von Dringlichkeit der Behandlung und adäquater Versorgungsebene,10 11\r\ntelefonisch oder per Videokonsultation, als Selbsteinschätzung per App für PC, Tablet oder\r\nSmartphone. Bei der Zuweisung sollte auch die potenziell benötigte Infrastruktur (Labor,\r\nbildgebende Verfahren etc.) berücksichtigt werden.\r\n Abstimmung der Algorithmen der Ersteinschätzung der Leitstelle und der Ersteinschätzung vor Ort. Idealerweise gibt es perspektivisch ein durchgängiges System.\r\n Integration des Notarztindikationskataloges (NAIK) der Bundesärztekammer12 zur Disposition\r\nvon Notärztinnen und Notärzten in das Ersteinschätzungsinstrument der integrierten\r\nRegionalleitstellen, Rettungsleitstellen und Notdienstzentralen.\r\n Vermittlung der Patientinnen und Patienten soweit möglich in die Regelversorgung. Dafür müssen Rahmenbedingungen geschaffen werden, die in Arztpraxen die ausreichende Bereitstellung von Notfall-Terminen ermöglichen und diesbezügliche statistische Erfassungen zulassen.\r\nAkut- und notfallmedizinische Versorgung aus ärztlicher Perspektive\r\n10 https://smed.zi.de/ [zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\n11 http://optinofaprojekt.uni-goettingen.de/startseite/ [zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\n12 https://www.bundesaerztekammer.de/themen/medizin-und-ethik/wissenschaftlicher-beirat/stellungnahmen-richtlinien-jahresberichte/ weitere-themen/naik [zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\n6\r\nBundesärztekammer | 2024\r\nAkut- und notfallmedizinische Versorgung aus ärztlicher Perspektive\r\nForderungen der Ärzteschaft\r\n Der aufsuchende ärztliche Bereitschaftsdienst ist gezielt immobilen Patientinnen und Patienten mit entsprechendem Bedarf vorzubehalten und über die Leitstellen (vorzugsweise 116 117) zu\r\ndisponieren (dringender Hausbesuchsdienst).\r\n Gewährleistung einer angemessenen telefonischen Erreichbarkeit der Leitstellen.\r\n7\r\nBundesärztekammer | 2024\r\n3. Notfallmedizinische Strukturen durch Telemedizin entlasten\r\nModellprojekte haben gezeigt, dass sich durch eine telefonische oder telemedizinische (ärztliche) Beratung viele Beratungsanlässe abschließend klären lassen.13 14 Die übrigen notfallmedizinischen Strukturen werden dadurch maßgeblich entlastet.\r\nForderungen der Ärzteschaft\r\n Zügige Umsetzung der diesbezüglich geplanten Maßnahmen aus dem Digitale–Versorgung–und–\r\nPflege–Modernisierungs–Gesetz (DVPMG).15\r\n Flächendeckende Einführung von über die gemeinsamen Leitstellen vermittelten Videosprechstunden\r\nim Rahmen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes. Dafür muss es entsprechende Anreize geben.\r\n Schaffung von Rahmenbedingungen für eine Weiterleitung von Hilfesuchenden aus der\r\ntelemedizinischen Beratung in die Regelversorgung mit direkter Terminvergabe.\r\n Schaffung von Rahmenbedingungen für die Nutzung der relevanten Anwendungen der\r\nTelematikinfrastruktur (ePA, eRezept, eAU), ohne dass vor Ort die eGK eingelesen werden muss.\r\nNutzung der eIdentität (eID) des Versicherten in den Fällen, in denen der Patient mitwirkungsfähig\r\nist. Zugriff auf eNotfalldaten als Inhalt der ePA ohne Mitwirkung des Patienten, d.h. ohne\r\nNutzung eID oder eGK (Break-Glass-Szenario).\r\n Umsetzung von angemessenen Finanzierungsregelungen für telemedizinische ärztliche\r\nNotfallberatungen.\r\n Regelmäßige Evaluation der flächendeckenden Einführung von Videosprechstunden zur\r\nnotfallmedizinischen Beratung durch eine unabhängige wissenschaftliche Einrichtung.\r\n13 https://www.kvno.de/fileadmin/shared/pdf/online/presse/pressebriefing_20240220.pdf?v=1708431959\r\n[zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\n14 https://kv-innovationsscout.de/projekte [zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\n15 §87 SGB V Abs. 2a: Der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a beschließt im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen die nach dem Schweregrad zu differenzierenden Regelungen für die Versorgung im Notfall und im Notdienst sowie bis zum 31. März 2022 Regelungen für die Versorgung im Notdienst mit telemedizinischen Leistungen. Zwei Jahre nach Inkraft-\r\ntreten dieser Regelungen hat der Bewertungsausschuss nach Absatz 5a die Entwicklung der Leistungen zu evaluieren und hierüber dem Bundesministerium für Gesundheit zu berichten;\r\nAkut- und notfallmedizinische Versorgung aus ärztlicher Perspektive\r\n8\r\nBundesärztekammer | 2024\r\n4. Beratungs- und Versorgungsstrukturen für Hilfsbedarfe jenseits rein medizinischer\r\nAkut- und Notfälle einbinden\r\nEinigen Patientinnen und Patienten, die sich an den Rettungsdienst, den vertragsärztlichen\r\nBereitschaftsdienst und die Notaufnahmen wenden, kann mithilfe komplementärer, z. B.\r\nsozialpsychiatrischer, Versorgungsangebote besser geholfen werden.16\r\nForderungen der Ärzteschaft\r\n Einbindung, Finanzierung und Zugriffsmöglichkeiten von Versorgungsangeboten wie Notfallpflege,\r\nKurzzeitpflege, Palliativversorgung, sozialpsychiatrische Dienste und Sozialdienste in den\r\nRettungsdienst sowie auch den vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst und die Notaufnahmen.\r\n Gewährleistung einer zeitnahen Verfügbarkeit dieser Dienste bei entsprechendem Bedarf.\r\n Für die Vermittlung nicht-ärztlicher Versorgungsangebote muss eine ärztliche\r\nRücksprachemöglichkeit gewährleistet werden.\r\n Regelmäßige Evaluation der Einbindung komplementärer Dienste in die Akut- und\r\nNotfallversorgung, insbesondere auch zu der Fragestellung, inwieweit die neuen\r\nVersorgungsangebote tatsächlich zu einer Entlastung des Systems beitragen.\r\n16 https://link.springer.com/article/10.1007/s00063-022-00981-x [zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\nAkut- und notfallmedizinische Versorgung aus ärztlicher Perspektive\r\n9\r\nBundesärztekammer | 2024\r\n5. Den Rettungsdienst als wesentliche Säule der Akut- und Notfallversorgung reformieren\r\nDie Rahmenvorgaben des Rettungsdienstes als „Transportleistung“ werden den heutigen Anforderungen an die präklinische Akut- und Notfallmedizin nicht gerecht. Der Rettungsdienst in Deutschland kämpft seit vielen Jahren mit einer Überlastung und einer ungeregelten Nutzung.17 Fehlanreize für nicht indizierte Transporte müssen beseitigt werden.\r\nForderungen der Ärzteschaft\r\n Gewährleistung von Rahmenbedingungen, einschließlich Finanzierungsregelungen, für eine\r\nfallabschließende Behandlung im Rettungsdienst durch eine Ärztin/einen Arzt vor Ort bzw.\r\ntelemedizinisch.\r\n Gewährleistung von Rahmenbedingungen, einschließlich Finanzierungsregelungen, für Transport-\r\nmöglichkeiten in eine Vertragsarztpraxis bzw. Übergabe an den ärztlichen Bereitschaftsdienst.\r\nDazu müssen dem Rettungsdienst die Kapazitäten und Öffnungszeiten dieser Praxen vorliegen.18\r\n Sicherstellung ausreichender Kapazitäten für den Interhospitaltransfer als Teil des\r\nRettungsdienstes im Rahmen der Krankenhausreform.\r\n Sofern der Rettungsdienst, wie im Koalitionsvertrag angekündigt, ins SGB V aufgenommen wird, ist zu beachten:\r\n Sicherstellung einer angemessenen Leistungsvergütung und Investitionskostenfinanzierung\r\n Einbindung rettungsdienstlicher Kompetenzen, auch der Ärztekammern, bei der Ausgestaltung bundeseinheitlicher Struktur- und Prozessvorgaben.\r\n Umfassende Einbindung von Telemedizin in den Rettungsdienst.\r\n Flächendeckende Einführung eines Telenotarztsystems zur Unterstützung der Notärztinnen\r\nund Notärzte und des Rettungsdienstpersonals vor Ort vor Eintreffen der Notärztin/des\r\nNotarztes. Notwendige notärztliche Einsätze vor Ort dürfen dabei nicht mit Verweis auf\r\ntelemedizinische Verfahren unterbleiben.\r\n Nutzung des Curriculums „Telenotärztin/Telenotarzt“ der Bundesärztekammer als Grundlage\r\nfür bundeseinheitliche Standards.19\r\n Integration in den Notarztindikationskatalog (NAIK) der Bundesärztekammer, wenn die\r\nDaten- und Studienlage die Formulierung von evidenzbasierten Indikationen für eine\r\nZuschaltung ärztlicher Kompetenz auf telemedizinischer Basis (sog. „Telenotarzt“) bereits\r\nbei Disposition erlaubt.20\r\nAkut- und notfallmedizinische Versorgung aus ärztlicher Perspektive\r\n17 https://www.bertelsmann-stiftung.de/de/publikationen/publikation/did/notfallversorgung-rettungsdienst-in-deutschland\r\n[zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\n18 https://www.kvhessen.de/praxis-management/san-projekt [zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\n19 https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/Aus-Fort-Weiterbildung/Fortbildung/BAEK-Curricula/ BAEK-Curriculum_Telenotarzt_Telenotaerztin.pdf [zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\n20 https://www.bundesaerztekammer.de/themen/medizin-und-ethik/wissenschaftlicher-beirat/stellungnahmen-richtlinien-jahresberichte/ weitere-themen/naik [zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\n10\r\nBundesärztekammer | 2024\r\n6. Kooperative Anlaufstellen der Akut- und Notfallversorgung vor Ort ausgestalten\r\nDie Notfallmedizin ist in besonderem Maße von der sektoralen Trennung des Gesundheitssystems betroffen. Ein wichtiges Ziel der Notfallreform muss sein, dass die Schnittstelle zwischen ambulanter und stationärer Versorgung für Patientinnen und Patienten keine Versorgungsbrüche bedeutet und Ärztinnen und Ärzte unter fairen Bedingungen sektorenverbindend agieren können.\r\nForderungen der Ärzteschaft\r\n Mit den Integrierten Notfallzentren (INZ) darf kein weiterer Versorgungssektor entstehen, mit\r\ndem neue Schnittstellen eröffnet werden. Sofern regional eine entsprechende Struktur notwendig\r\nund sinnvoll erscheint, muss sie unter Vernetzung der gewachsenen Strukturen aufgebaut werden.\r\n Gemeinsame Entscheidung von KVen und Krankenhäusern über die Kooperation vor Ort. Im\r\nKonfliktfall können regionale Gremien unter Beteiligung der Ärztekammern entscheiden.\r\n Gewährleistung eines finanziell abgesicherten Struktur- und Personalaufbaus statt der Einführung\r\nvon Benchmarks. Sanktionen sind kein probates Mittel, um eine qualitativ hochwertige Versorgung\r\nzu gewährleisten.\r\n Perspektivische Einführung eines bundesweiten, standardisierten und validierten medizinischen\r\nErsteinschätzungsinstrumentes. Dieses Instrument sollte auf der gleichen Systematik beruhen wie\r\ndie Ersteinschätzung in den Leitstellen.\r\n Weiterleitung von Patientinnen und Patienten aus der gemeinsamen Anlaufstelle in die ambulante\r\nRegelversorgung ggf. nach ärztlicher Rücksprache.\r\n Schaffung von Anreizen für einen telefonischen Erstkontakt (z. B. kurze Wartezeiten in der\r\nzugewiesenen Behandlungseinrichtung, keine erneute Ersteinschätzung).\r\n Einführung eines Dispensierrechts und der Möglichkeit der Ausstellung von AU-Bescheinigungen\r\ndurch Ärztinnen und Ärzte in den Behandlungseinrichtungen der ambulanten Notfallversorgung.\r\nAkut- und notfallmedizinische Versorgung aus ärztlicher Perspektive\r\n11\r\nBundesärztekammer | 2024\r\n7. Vernetzung und Datenintegrität schaffen\r\nEine vernetzte, sektorenübergreifende Reform der Akut- und Notfallversorgung kann nur auf Grundlage einer umfassenden Digitalisierung funktionieren. Die Akteure müssen über digitale Lösungen miteinander kommunizieren und Kapazitäten einsehen können. Daten müssen digital und standardisiert erhoben und über Schnittstellen hinweg an allen beteiligten Einrichtungen sowie zu Analysezwecken nutzbar sein.\r\nForderungen der Ärzteschaft\r\n Entwicklung eines datenschutzkonformen medizinischen Informationsobjektes (MIO) „Notfallakte“\r\ndurch die Mio42. Diese Notfallakte kann initial beim ersten Kontakt mit der Notfallversorgung\r\nangelegt werden und ist für alle weiteren in der Notfallkette Tätigen online verfügbar.\r\n Beauftragung an die gematik, dieses MIO und den gesamten Fallaktenprozess in die ePA zu\r\nintegrieren, um in der ePA abgelegte Informationen direkt den behandelnden Stellen verfügbar\r\nzu machen.\r\n Durchgängige und vollständige Fallvignetten: Daten, die im konkreten Fall einmal erhoben wurden,\r\nmüssen bis zum Fallabschluss durchgängig mitgeführt werden, um Informationsbrüche und\r\nDoppeluntersuchungen zu vermeiden.\r\n Definition einheitlicher Standards für interoperable Schnittstellen, Kommunikationstechnik und\r\nDatensätze.\r\n Bereitstellung und Bekanntgabe notfall- und akutmedizinischer Kapazitäten der Arztpraxen\r\n(IVENA).21\r\n Die Kapazitäten der stationären Versorgung, einschließlich Behandlungskapazitäten für\r\nNotfälle (Chest Pain Unit, Stroke Unit, Traumazentren etc.) und Bettenverfügbarkeit (Intensiv-\r\nund Normalstationen), müssen den Leitstellen, dem Rettungsdienst, dem Ärztlichen\r\nBereitschaftsdienst, den Notaufnahmen bzw. deren gemeinsamen Anlaufstellen in Echtzeit\r\nangezeigt werden (IVENA).22\r\n Einrichtung von Strukturen, über die die Leitstellen und der Ärztliche Bereitschaftsdienst\r\nbzw. die weiteren Behandlungseinrichtungen - wie vertragsärztliche Bereitschaftsdienstpraxen,\r\nNotfallzentren und Notaufnahmen – online direkte Terminvergaben für eine Weiterleitung in\r\nnachgeschaltete Strukturen einschließlich komplementärer Strukturen vornehmen können.\r\n Automatisierte Zusammenführung der in der Akut- und Notfallversorgung erhobenen Daten\r\nin einem Register zur Nutzung für Transparenz, Forschung und Qualitätsmanagement.\r\nAkut- und notfallmedizinische Versorgung aus ärztlicher Perspektive\r\n21 https://www.kvhessen.de/praxis-management/san-projekt [zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\n22 https://www.ivena.de/page.php?k1=main&k2=index [zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\n12\r\nBundesärztekammer | 2024\r\n8. Resilienz der Akut- und Notfallversorgung gewährleisten\r\nAkute Krisen der jüngeren Vergangenheit wie die Corona-Pandemie oder auch die Flut im Ahrtal haben gezeigt, dass Akut- und Notfallversorgung in Krisensituation besondere Bedeutung erlangt und dass in einem System mit ohnehin beschränkten Kapazitäten eine Bewältigung von Katastrophenlagen ungleich schwerer ist. Es ist daher zwingend notwendig, ein System zu etablieren, das für den Katastrophenfall\r\ngewappnet ist. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit und Zufriedenheit der\r\nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Notfallversorgung.\r\nForderungen der Ärzteschaft\r\n Berücksichtigung von Sonderlagen, wie den Massenanfall von Verletzten (MANV) und den\r\nMassenanfall von Infizierten (MANI), bei der Abbildung der Investitions- und Vorhaltekosten.\r\n Finanzierung der Vorhaltung von Notfallkapazitäten. Die Versorgung von kritisch kranken Patien-\r\ntinnen und Patienten muss oberste Priorität haben und darf nicht das wirtschaftliche Überleben\r\nder Krankenhäuser gefährden.\r\n Definition von Schnittstellen zum Katastrophenschutz und zur Bundeswehr unter Vermeidung\r\nvon Doppelplanungen. Dies ist insbesondere bei einer Eingliederung des Rettungsdienstes in\r\ndas SGB V relevant.\r\n Verstetigung des während der Corona-Pandemie entwickelten „Kleeblatt-Systems“.23\r\n Stärkung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr und enge Zusammenarbeit mit den BG-Kliniken.\r\n Einführung eines regelmäßigen, externen Supervisionsangebotes für alle Mitarbeiterinnen und\r\nMitarbeiter in Notaufnahmen und im Notfall- und Rettungsdienst zur Prävention von Burnouts,\r\nzur frühzeitigen Klärung von Teamkonflikten und zum besseren Verständnis der\r\nBelastungssituation aller Mitarbeitenden\r\n23 https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/COVRIIN/Patientenverlegung/FG_COVRIIN_Strategische_Patientenverlegung.html [zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\nAkut- und notfallmedizinische Versorgung aus ärztlicher Perspektive\r\n13\r\nBundesärztekammer | 2024\r\n9. Finanzierung von Strukturaufbau und Vorhalteleistungen sichern\r\nEine spürbare Entlastung der Notfallstrukturen ist nur möglich, wenn im ambulanten und stationären\r\nBereich ausreichend strukturelle und vor allem personelle Kapazitäten vorgehalten werden. Dazu müssen der ambulante und der stationäre Bereich gestärkt werden.\r\nForderungen der Ärzteschaft\r\n Gewährleistung patienten- und aufgabengerechter personeller und struktureller Ressourcen.\r\nReformen zur Stärkung des ambulanten und des stationären Sektors müssen zeitnah umgesetzt\r\nund die Transformationskosten ausreichend finanziert werden.\r\n Einführung einer Vorhaltefinanzierung im ambulanten und im stationären Sektor, um ausreichende\r\nKapazitäten für nicht-elektive Patienten sicherzustellen.\r\n Einführung einer Vorhaltefinanzierung in den Einrichtungen der Akut- und Notfallversorgung.\r\nDies ist aufgrund der fehlenden Planbarkeit von Notfällen zwingend.\r\n Extrabudgetäre Vergütung von Leistungen der ambulanten Akut- und Notfallversorgung.\r\nAkut- und notfallmedizinische Versorgung aus ärztlicher Perspektive\r\n14\r\nBundesärztekammer | 2024\r\n10. Regionale Strukturen und Besonderheiten berücksichtigen\r\nBeginnend mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz aus dem Jahr 2011 wurden gesetzliche Regelungen zur Kooperation von Kassenärztlichen Vereinigungen mit Krankenhäusern in der Notfallversorgung geschaffen. Mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) aus dem Jahr 2015 wurde das Konzept der Notdienstpraxen (Portalpraxen) ins SGB V aufgenommen. Auf Grundlage dieser Regelungen wurden landesweit kooperative regionale Strukturen aufgebaut.\r\nForderungen der Ärzteschaft\r\n Berücksichtigung der gewachsenen Strukturen, regionalen Voraussetzungen und Bedarfe der\r\nBevölkerung vor Ort.\r\n Einbindung der sektorenverbindenden Expertise ärztlicher Körperschaften.\r\n Schaffung regionaler Gremien und verpflichtende Einbindung der Ärztekammern mit Antrags-,\r\nMitberatungs- und Stimmrecht. Die Aufgaben der Gremien sollten u. a. die folgenden Punkte\r\numfassen:\r\n Die Festlegung der Standorte und Öffnungszeiten der gemeinsamen Anlaufstellen.\r\n Schlichtungsfunktion bei der Ausgestaltung der jeweiligen Kooperation von KV und\r\nKrankenhaus.\r\n Erfahrungsaustausche mit den Akteuren vor Ort.\r\nAkut- und notfallmedizinische Versorgung aus ärztlicher Perspektive\r\n15\r\nBundesärztekammer | 2024\r\n11. Sinnvolle Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit mit anderen\r\nBerufsgruppen schaffen\r\nÄrztinnen und Ärzte, Disponenten, Pflegefachpersonen, Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,\r\nRettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter, Medizinische Fachangestellte, Physician Assistants und\r\nweitere Berufe müssen eng zusammenarbeiten, um eine qualitativ hochwertige und effiziente Versorgung von Akut- und Notfallpatienten zu gewährleisten. Dafür müssen anhand von Qualifikationen, Kompetenzen, Erfahrungswissen und Verantwortlichkeiten die Rollen klar abgesprochen und verteilt werden.\r\nForderungen der Ärzteschaft\r\n Berücksichtigung der „Positionen der Bundesärztekammer zu einer interdisziplinären und\r\nteamorientierten Patientenversorgung“ bei der Ausgestaltung der interprofessionellen\r\nZusammenarbeit in der Akut- und Notfallversorgung.24\r\n Gewährleistung einheitlicher Qualifikations- und Prüfungsstandards für alle in der\r\nNotfallversorgung tätigen medizinischen Fachberufe durch einheitlich geregelte Abschlüsse.\r\n Gewährleistung der erforderlichen Kompetenzen vor einer Übertragung bislang von Ärztinnen\r\nund Ärzten wahrgenommenen Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten an anderes Fachpersonal.\r\n Alle Tätigkeiten, für die spezifische ärztliche Fachkenntnisse und Erfahrungen erforderlich sind,\r\nmüssen weiterhin dem Arztvorbehalt unterliegen. Im innerärztlichen Austausch sowie im Dialog\r\nmit den anderen Gesundheitsfachberufen ist das Bewusstsein dafür zu schärfen, welche\r\nTätigkeiten zum Kern ärztlicher Berufsausübung gehören, insbesondere wegen ihrer Schwierigkeit,\r\nGefährlichkeit, Komplexität oder wegen der Unvorhersehbarkeit etwaiger Reaktionen.\r\n24 https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Gesundheitsfachberufe/Positionen_BAEK_zu_einer_\r\ninterdisziplinaeren_u._teamorientierten_Patientenversorgung_2023-12-20.pdf [zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\nAkut- und notfallmedizinische Versorgung aus ärztlicher Perspektive\r\n16\r\nBundesärztekammer | 2024\r\n12. Ärztliche Qualifikationen und Qualität in ärztlicher Hand\r\nVor dem Hintergrund eines sich verschärfenden Personalmangels müssen Ärztinnen und Ärzte\r\nressourceneffizient und ohne unnötige bürokratische Lasten so eingesetzt werden, dass eine hohe\r\nVersorgungsqualität und Patientensicherheit gewährleistet sind.\r\nDie Aufgaben der Ärztekammern umfassen die Überwachung der Berufsausübung von Ärztinnen und\r\nÄrzten, die Sicherung der Qualität der Weiterbildung und die Förderung der Qualitätssicherung im\r\nGesundheitswesen. Für diese Fragen sind sie die primären Ansprechpartner.\r\nForderungen der Ärzteschaft\r\n Ärztliche Qualifikationen, ärztliche Kompetenzen und ärztliches Handeln liegen in Verantwortung\r\nder ärztlichen Selbstverwaltung.\r\n Gewährleistung der Beteiligung aller Ärztinnen und Ärzte in Klinik und Praxis an der Akut- und\r\nNotfallversorgung. Die Behandlung von Notfällen ist integraler Bestandteil aller fachärztlichen\r\nGebiete der unmittelbaren Patientenversorgung. Die Ärztekammern bieten ihren Mitgliedern\r\nFortbildungen im Bereich der Akut- und Notfallmedizin an, die eine hohe Versorgungsqualität\r\ngewährleisten.\r\n Verzicht auf überbordende Qualifikationsanforderungen, die die Gefahr eines sich verschärfenden\r\närztlichen Personalmangels und damit die Verschlechterung der Versorgung gerade in ländlichen\r\nund strukturschwachen Regionen bergen. Maßgaben z. B. des Medizinischen Dienstes, die über\r\ndie Anforderungen des G-BA gemäß der Richtlinie „Gestuftes System von Notfallstrukturen in\r\nKrankenhäusern“ hinausgehen, sind insbesondere in ländlichen und strukturschwachen Gebieten\r\nnicht zielführend.\r\n Empfehlung des Notarztindikationskatalogs der Bundesärztekammer (NAIK) als Standard-\r\nHandreichung für strukturierte Notrufabfrageschemata der Disponentinnen und Disponenten in Notdienstzentralen und Rettungsleitstellen. Der NAIK wurde Ende 2023 aktualisiert und\r\nkonkretisiert auf der Basis des aktuellen Standes der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse, welche Aufgaben von Notärztinnen und Notärzten wahrgenommen werden müssen.25\r\n Empfehlung ärztlicher Qualifikations-Standards der Bundesärztekammer für die präklinische\r\nNotfallversorgung. Dazu gehören die Empfehlungen zur Qualifikation des Leitenden Notarztes\r\nund des ärztlichen Leiters Rettungsdienst. Beide Curricula werden derzeit aktualisiert.\r\n Nutzung des Curriculums „Telenotärztin/Telenotarzt“ der Bundesärztekammer als Grundlage für\r\neine bundeseinheitlich standardisierte Qualifikation von Telenotärztinnen und Telenotärzten.26\r\nAkut- und notfallmedizinische Versorgung aus ärztlicher Perspektive\r\n25 https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/Medizin_und_Ethik/2023-11-23_Bek_BAEK_NAIK.pdf [zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\n26 https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/Aus-Fort-Weiterbildung/Fortbildung/BAEK-Curricula/ BAEK-Curriculum_Telenotarzt_Telenotaerztin.pdf [zuletzt abgerufen am 04.04.2024]\r\n17\r\nImpressum\r\nHerausgeber:\r\nBundesärztekammer\r\nArbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern\r\nHerbert-Lewin-Platz 1 | 10623 Berlin\r\nFon: +49 (0) 30/ 400 456-0\r\nFax: +49 (0) 30/ 400 456-388\r\nE-Mail: info@baek.de\r\nwww.baek.de\r\nStand: April 2024\r\nLayout und Umsetzung:\r\nrsplus Berlin | dr.richter+spurzem gbr\r\nwww.rsplus.net\r\nBundesärztekammer | 2024\r\nAkut- und notfallmedizinische Versorgung aus ärztlicher Perspektive"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-05"}]},{"statementNumber":"SG2603040026","regulatoryProjectNumber":"RV0010511","regulatoryProjectTitle":"Patientengerechte sektorenübergreifende akut- und notfallmedizinische Versorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/96/ca/703952/Stellungnahme-Gutachten-SG2603040026.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Notdienstliche Akutversorgung (§ 75 Abs. 1b SGB V):\t4\r\nZu Nummer 18. Mindestanforderungen an die Qualifikation des in den Integrierten Notfallzentren eingesetzten Personals (§ 123 Absatz 3 Nummer 5 SGB V neu)\t5\r\nZu Nummer 18. Einbezug psychiatrischer und psychosomatischer Expertise in den Integrierten Notfallzentren (§ 123 Abs. 5 SGB V neu)\t7\r\nZu Nummer 18. Sanktionslogik bei ambulanter Versorgung in Notaufnahmen von Krankenhäusern ohne INZ (§ 123 Absatz 8 SGB V neu)\t8\r\nZu Nummer 22. Echtzeit-Nachweis (§ 136b Abs. 9 (neu) SGB V)\t9\r\nZu Nummer 23. Ergänzung Notfallstufen-RL des G-BA (§ 136c Abs. 4 Satz 3 SGB V)\t9\r\nWeitere Gesichtspunkte\t10\r\n\r\n \r\nBewertung des Gesetzesentwurfs\r\nAllgemeine Bewertung\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist eine grundlegende Neuordnung der bestehenden Strukturen in der Akut- und Notfallversorgung dringend erforderlich. Das derzeitige System ist durch eine zunehmende Inanspruchnahme, unklare Zuständigkeiten sowie eine strukturelle Überlastung der Notaufnahmen geprägt. Dies führt nicht nur zu erheblichen Belastungen für Patientinnen und Patienten sowie für das medizinische Personal, sondern beeinträchtigt auch die Versorgungsqualität und Patientensicherheit. \r\nDa der vorliegende Gesetzesentwurf von Bündnis 90/Die Grünen sich ebenso wie der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) nah an dem bereits im Jahr 2024 vorgelegten Gesetzesentwurf der damaligen Bundesregierung orientiert, verweisen wir auf die vorliegenden umfangreichen Stellungnahmen der Bundesärztekammer, so zum Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (NotfallGesetz – NotfallG) (BT-Drs. 20/13166) vom 30.10.2024 (https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Politik/Stellungnahmen/Stellungnahme_BAEK_Reform_der_Notfallversorgung_Notfallgesetz_30.10.2024.pdf) und zum Referentenentwurf des BMG vom 04.12.2025 (https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Politik/Stellungnahmen/Notfallreform_RefE_SN_BAEK_04122025_final.pdf).\r\nDie Bundesärztekammer hat sich zudem in Werkstattgesprächen im Austausch mit Expertinnen und Experten intensiv mit der Ausgestaltung der Akut- und Notfallreform befasst und hat dazu ein Konzeptpapier sowie Positionierungen zu den Stellungnahmen der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung vorgelegt, auf die wir ebenfalls verweisen (https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/gesundheitsversorgung/notfallversorgung). \r\nDer 128. Deutsche Ärztetag 2024 hat in einem grundlegenden Beschluss zur Gesundheitsversorgung der Zukunft Eckpunkte für eine Reform der Notfallversorgung benannt (Drucksache II-01). \r\nGemessen an diesen Vorschlägen enthalten sowohl der Referentenentwurf des BMG als auch der hier vorliegende Gesetzentwurf viele Ansätze, die die Bundesärztekammer teilt. Im Detail gibt es jedoch auch Regelungsvorhaben, die die Bundesärztekammer kritisch sieht.\r\nErfreulich ist, dass mit beiden Entwürfen keine völlig neuen Strukturen geschaffen werden, sondern größtenteils auf die bestehenden Strukturen der Leitstellen und der Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern aufgesetzt wird. \r\nDurch Vernetzung und Koordination können klarere Pfade für die Patientinnen und Patienten und eine sachgerechtere Steuerung der Versorgung erreicht werden. Mit den Akutleitstellen und deren Verzahnung mit den Rettungsleitstellen wird ein aus Sicht der Bundesärztekammer wesentlicher Baustein für eine Versorgungssteuerung gesetzt, der perspektivisch den Zugang in die Akut- und Notfallversorgung als „Single point of contact“ ermöglicht. \r\nBewertung einzelner Punkte\r\nExplizit möchten wir zu einigen Punkten des vorliegenden Gesetzentwurfes Stellung beziehen:\r\nZu Nummer 2. Umfang der „Medizinischen Notfallrettung“ (§ 30 SGB V Abs. 2 und Absatz 6)\r\nVersicherte sollen im Rahmen der medizinischen Notfallrettung (neben Notfallmanagement, Notfallversorgung und Notfalltransport) Anspruch auf eine „Spezielle ambulante Notfallversorgung“ bekommen (u. a. notfallpflegerische Leistungen, notfallpalliative Versorgung, psychische Notfallhilfen, vorbeugender Rettungsdienst, fachgerechte Versorgung außerklinischer geburtshilflicher Notfälle, Gemeindenotfallsanitäter). Die Erbringer der Leistungen des Notfallmanagements sollen die Vermittlung dieser Leistungen in geeigneter Weise sicherstellen müssen.\r\n\r\nBewertung der Bundesärztekammer:\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt grundsätzlich die Einbindung komplementärer Strukturen in die Gesundheitsleitsysteme und hat dies auch wiederholt eingefordert. Die Einbindung, Finanzierung und Zugriffsmöglichkeiten von Versorgungsangeboten wie Notfallpflege, Kurzzeitpflege, Palliativversorgung, sozialpsychiatrischen Diensten und Sozialdiensten in den Rettungsdienst sowie auch in den vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst und die Notaufnahmen können deutlich zur Entlastung dieser Strukturen beitragen. \r\nDies als eigene Säule der Medizinischen Notfallrettung zu verankern, ist aus Sicht der Bundesärztekammer jedoch nicht sachgerecht. Bei den genannten komplementären Strukturen handelt es sich weder durchgängig um originär medizinische Leistungsanbieter noch um Angebote, die regelhaft und flächendeckend in gleicher Qualität und Verfügbarkeit vorgehalten werden können. \r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist die im Referentenentwurf des BMG gewählte Formulierung, wonach komplementäre Dienste für vulnerable Gruppen oder krisenhafte Situationen vermittelt werden sollen, soweit diese verfügbar sind, ausreichend. \r\nDie Bundesärztekammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Ansatz, für die Lösung struktureller Probleme neue Berufsbilder wie den Gemeindenotfallsanitäter zu fordern, nicht zielführend ist. Denn auch in den Berufen, aus denen sich diese neuen Berufsbilder entwickeln sollen, herrscht Fachkräftemangel. Zielführender sind deswegen Maßnahmen, die alle Berufe im Gesundheitswesen, gerade im Bereich bürokratischer Anforderungen, entlasten.\r\nDie Einbindung von Dolmetscherdiensten in den wichtigsten Sprachen und Gebärdensprache– gegebenenfalls mithilfe von KI-Anwendungen – ist aus Sicht der Bundesärztekammer ausdrücklich zu begrüßen.\r\n\r\nZu Nummer 6b. Notdienstliche Akutversorgung (§ 75 Abs. 1b SGB V): \r\nDie „Notdienstliche Akutversorgung” soll ausweislich der Begründung des vorliegenden Gesetzentwurfes alle Maßnahmen des medizinischen Behandlungsbedarfs und je nach medizinischem Erfordernis auch die fallabschließende Behandlung oder Weiterleitung in eine weiterführende ambulante Behandlung, die Feststellung einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit sowie die Verordnung kurzfristig benötigter Arzneimittel, Krankenfahrten, Krankentransporte und Apotheken-Botendienste umfassen.\r\n\r\nBewertung der Bundesärztekammer:\r\nVorwegzunehmen ist, dass die Bundesärztekammer das im Referentenentwurf des BMG vorgesehene ausdrückliche Verbot kritisch bewertet, im Rahmen der notdienstlichen Versorgung über die reine Abklärung der Dringlichkeit und eine kurzfristige Überbrückungsbehandlung hinausgehende diagnostische oder therapeutische Maßnahmen zu erbringen und abzurechnen. Eine Abgrenzung des in der jeweiligen Situation Erforderlichen kann nur unter Kenntnis der genauen medizinischen Hintergründe und des individuellen Settings erfolgen. Es besteht das Risiko, dass hierdurch Regressfragen provoziert werden, die für die im Notdienst tätigen Ärztinnen und Ärzte zu Rechtsunsicherheiten führen und ggf. einen hohen bürokratischen Aufwand auslösen. \r\nGleichwohl sieht die Bundesärztekammer es weder als zielführend noch als realistisch an, wenn die notdienstliche Akutversorgung sämtliche oben genannten medizinischen Maßnahmen umfasst. Eine zu jeder Tages- und Nachtzeit umfassende Versorgung auf dem gleichen hohen Niveau würde einen deutlich gesteigerten Personalbedarf auch außerhalb der Praxisöffnungszeiten bedeuten. Die hierfür notwendigen personellen Kapazitäten stehen jedoch bereits heute nicht zur Verfügung. Aus Sicht der Bundesärztekammer ist es Patientinnen und Patienten durchaus zuzumuten, nach einer Akutbehandlung zu den regulären Zeiten eine Praxis aufzusuchen, um dort die Behandlung fortzusetzen. Die Entscheidung, welche Behandlung zum gegebenen Zeitpunkt medizinisch notwendig ist, muss den Ärztinnen und Ärzten obliegen und entsprechend vergütet werden. Grundsätzlich wird es personell nicht möglich sein, alle gesundheitlichen Anliegen der Bevölkerung als Akut- und Notfälle zu bedienen.\r\n\r\nZu Nummer 18. Mindestanforderungen an die Qualifikation des in den Integrierten Notfallzentren eingesetzten Personals (§ 123 Absatz 3 Nummer 5 SGB V neu) \r\nIm Gesetzentwurf wird – im Unterschied zum Referentenentwurf des BMG – der Inhalt der vom G-BA gemäß § 123 Absatz 3 SGB V neu zu erarbeitenden Richtlinie in Nummer 5 dahingehend ergänzt, dass in der Richtlinie „Mindestanforderungen an die sachliche und personelle Ausstattung der Notdienstpraxen und der Ersteinschätzungsstelle in Integrierten Notfallzentren, inklusive der Mindestanforderungen an die Qualifikation des eingesetzten Personals“ geregelt werden sollen. Die vom Referentenentwurf des BMG in § 123c Absatz 2 SGB V neu vorgesehenen Inhalte betreffen demgegenüber in Nummer 1 lediglich die „Mindestanforderungen an die sachliche und personelle Ausstattung der Notdienstpraxen und der Leistungserbringer nach § 123 Absatz 1 Satz 6 in Integrierten Notfallzentren sowie der Kooperationspraxen“.\r\nAuf diese Ergänzung wird auch in § 123a Absatz 2 Nummer 4 SGB V neu im Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Bezug genommen: In den Kooperationsvereinbarungen zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenhausträgern sollen ausweislich der Nummer 4 Regelungen „zur Organisation und zur personellen Besetzung der Ersteinschätzungsstelle einschließlich der Qualifikationen, erforderlichen Schulungen und regelmäßigen Fortbildungen des Personals gemäß den Mindestanforderungen der Richtlinie nach § 123 Absatz 3 Nummer 5“ festgelegt werden. § 123a Absatz 2 Nummer 2 SGB V neu des Referentenentwurfs des BMG regelt lediglich, dass in den Kooperationsvereinbarungen Regelungen „zur Organisation und zur personellen Besetzung der zentralen Ersteinschätzungsstelle einschließlich der notwendigen Qualifikationen, erforderlichen Schulungen und regelmäßigen Fortbildungen des Personals“ zu vereinbaren sind.\r\n\r\nBewertung der Bundesärztekammer:\r\nDie Bundesärztekammer sieht die Übertragung der Regelungskompetenz für Mindestanforderungen an die Qualifikation des in den Integrierten Notfallzentren eingesetzten (ärztlichen) Personals äußerst kritisch. Es ist fraglich, ob hierdurch praktikable und tragfähige Lösungen zu erwarten sind, zumal den Selbstverwaltungspartnern vor Ort gemäß § 123c Abs. 2 SGB V im Referentenentwurf des BMG bereits die Pflicht obliegen soll, die notwendigen Qualifikationen, erforderlichen Schulungen und regelmäßigen Fortbildungen zu regeln. Durch den Regelungsvorschlag im Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen wird diese Zuständigkeit faktisch ausgehebelt und dem G-BA übertragen, wodurch ggf. angemessene Lösungen vor Ort verunmöglicht werden. \r\nDie Bundesärztekammer beobachtet mit Sorge, dass der Gesetzgeber (ggf. indirekt über eine gesetzliche Beauftragung des G-BA) immer mehr zusätzliche Qualifikationsanforderungen regelt, die im konkreten Fall mitunter nicht sachgerecht sind bzw. zusätzlich Bürokratie erzeugen. Die für die Arbeit in den Integrierten Notfallzentren infrage kommenden Ärztinnen und Ärzte müssen bereits heute unter schwierigen Bedingungen die Patientenversorgung sicherstellen. Notwendige ärztliche Qualifikationen sind über die ärztliche Weiterbildungsordnung und von der Bundesärztekammer und den Landesärztekammern entwickelte curriculare Fortbildungen umfassend definiert. Eine zusätzlich zu den Kooperationsvereinbarungen der Selbstverwaltungspartner eingezogene Regelungsebene in Gestalt des G-BA wäre somit eine erhebliche bürokratische Belastung ohne erwartbaren Mehrwert für die Patientenversorgung. Die Bundesärztekammer schlägt daher die Streichung von § 123 Absatz 3 Nummer 5 SGB V neu sowie des Zusatzes „gemäß den Mindestanforderungen der Richtlinie nach § 123 Absatz 3 Nummer 5“ in § 123a Abs. 2 Nr. 4 neu im Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vor.\r\n\r\nZu Nummer 18. Einbezug psychiatrischer und psychosomatischer Expertise in den Integrierten Notfallzentren (§ 123 Abs. 5 SGB V neu) \r\nIm Gesetzentwurf wurde ein Absatz aufgenommen, der sich auf die psychiatrische und psychosomatische Behandlungskompetenz in den Integrierten Notfallzentren bezieht. Satz 2 fordert: „Bei fehlender psychiatrischer und psychosomatischer Behandlungskompetenz ist diese durch ein externes Fachkrankenhaus durch telemedizinische Konsile nach § 367 oder telefonische Konsile von Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie,  Fachärzten für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Fachpsychotherapeuten für Erwachsene oder Fachpsychotherapeuten für Kinder und Jugendliche zu gewährleisten.“\r\n\r\nBewertung der Bundesärztekammer:\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt, dass in Integrierten Notfallzentren psychiatrische und psychosomatische Behandlungskompetenzen grundsätzlich vorgehalten und in diesem Zusammenhang telemedizinisch oder telefonisch entsprechende Expertise eingeholt werden soll. Gleichwohl sollte keine Auflistung der für eine umfassende Beratung erforderlichen Ärzte und Psychotherapeuten vorgenommen werden. Eine Aufzählung müsste die Abbildung aller in Frage kommenden Fachärzte und Ärzte mit entsprechender Zusatzqualifikation sowie von Personen aus dem Bereich der Psychotherapie umfassen. Die geeignete Behandlungskompetenz steht jedoch in Abhängigkeit zum konkreten Behandlungsfall; das Spektrum umfasst sowohl Kinder als auch Erwachsene bis hin zu geriatrischen Patientinnen und Patienten, auch sind die Behandlungsanlässe vielfältig. Daher sollte bei fehlender psychiatrischer und psychosomatischer Behandlungskompetenz des Notfallzentrums eine Person einbezogen werden, die aufgrund entsprechender Qualifikationen die jeweils im konkreten Einzelfall erforderliche psychiatrische oder psychosomatische Expertise einbringt. \r\nEine Aufzählung der in Frage kommenden Personen sollte beispielhaft in der Begründung erfolgen. Für den ärztlichen Bereich wären hier auch Fachärzte mit der Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie zu ergänzen, die ergänzend zu einer Facharztweiterbildung in der unmittelbaren Patientenversorgung erworben werden kann. Zu ergänzen sind ferner Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. Im Gesetzestext sollte der Absatz wie folgt geändert werden: „Bei fehlender psychiatrischer  und psychosomatischer Behandlungskompetenz ist diese durch ein externes Fachkrankenhaus durch telemedizinische Konsile nach § 367 oder telefonische Konsile von Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie,  Fachärzten für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Fachpsychotherapeuten für Erwachsene oder Fachpsychotherapeuten für Kinder und Jugendliche mit entsprechend fachlich qualifizierten Ärzten oder Psychotherapeuten zu gewährleisten.“ \r\n\r\nZu Nummer 18. Sanktionslogik bei ambulanter Versorgung in Notaufnahmen von Krankenhäusern ohne INZ (§ 123 Absatz 8 SGB V neu) \r\nDie Vergütung ambulanter Notfallbehandlungen nach § 76 Absatz 1 Satz 2 soll an die Nutzung eines Ersteinschätzungsinstrumentes gebunden werden, um zu gewährleisten, dass die Nutzung des Systems verpflichtend erfolgt und Abweichungen von den vorgesehenen Steuerungswegen konsequent sanktioniert werden. Sofern eine Ersteinschätzung nicht erfolgt oder das Ergebnis nicht beachtet wird, soll sich die Vergütung um 50 Prozent reduzieren. \r\n\r\nBewertung der Bundesärztekammer:\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist das Ansinnen, Patientinnen und Patienten aus Krankenhäusern ohne INZ für die ambulante Behandlung ausnahmslos in INZ zu verlegen, weder pragmatisch noch ressourcensparend. Vorrangig sollte vielmehr eine Aufklärungskampagne erfolgen, die die Funktion der vernetzten Leitstellen vermittelt. Zugleich müssen die technischen, kapazitären und personellen Voraussetzungen geschaffen werden, damit die Bedarfserfassung und Terminvermittlung über eine Leitstelle für Patientinnen und Patienten attraktiver wird als lange Wartezeiten im Wartebereich einer Notaufnahme. Im Zweifelsfall wird eine ausnahmslose Weiterverweisung aller Patienten einen hohen Aufwand auslösen, der im Vergleich zu einer schnellen Versorgung vor Ort kaum zu rechtfertigen ist. Wir möchten auch in diesem Zusammenhang nochmals dringend darauf hinweisen, dass auch im Rahmen der Krankenhausreform ein sehr hoher zusätzlicher Bedarf an Interhospitalverlegungen entstehen wird. Es ist vor diesem Hintergrund kaum zu rechtfertigen, dass Patientinnen und Patienten für eine ambulante Behandlung ggf. Transportleistungen in Anspruch nehmen müssen, obgleich das Krankenhaus die ambulante Versorgung hätte übernehmen können. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine Weiterleitung auch aus Gründen jenseits medizinischer Kriterien, problematisch bis unmöglich sein kann. Anzuführen sind soziale Kriterien aber auch logistische Schwierigkeiten. \r\nLetztendlich muss das übergeordnete Ziel sein, als Single Point of Entry die vernetzten Leitstellen durchzusetzen. Patientinnen und Patienten sollten über eine breit angelegte Informationskampagne angehalten werden, vor jeder Inanspruchnahme einer Notfallleistung eine vernetzte Leitstelle zu kontaktieren. \r\nIn diesem Zusammenhang ist auch zu überlegen, ob Patientinnen und Patienten, die ohne vorherige Einschätzung durch die Gesundheitsleitstelle die Notaufnahme aufsuchen – nachdem mittels der Triage in der Notaufnahme festgestellt wurde, dass sie keine unmittelbare stationäre Notfallversorgung benötigen (z. B. MTS-Stufe grün oder blau) – auf die Einstufung der Gesundheitsleitstelle verwiesen werden. Dazu kann in den INZ eine entsprechende Kontaktmöglichkeit geschaffen werden. Dies bietet auch den Vorteil, dass Daten erfasst und weitergeleitet werden und Termine in der vertragsärztlichen Versorgung vergeben werden können. Zwingende Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die technischen Möglichkeiten geschaffen werden, um dies umsetzen und für die Menschen attraktiv gestalten zu können.\r\n\r\nZu Nummer 22. Echtzeit-Nachweis (§ 136b Abs. 9 (neu) SGB V)\r\nDer Gesetzentwurf sieht vor, dass der Gemeinsame Bundesausschuss eine Richtlinie, die Vorgaben zur Einrichtung und Durchführung eines interdisziplinären Echtzeit-Nachweises der Behandlungs- und Versorgungskapazitäten (Verzeichnis) von Krankenhäusern sowie zur Pflege der entsprechenden Daten beinhaltet. \r\n\r\nBewertung der Bundesärztekammer:\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt den Ansatz, Echtzeitdaten in die Akut- und Notfallversorgung einzubeziehen. Dies sollte im Rahmen der notwendigen digitalen Transformation erfolgen. Neben den Kapazitäten der stationären Versorgung, einschließlich der Behandlungskapazitäten für Notfälle (Chest Pain Unit, Stroke Unit, Traumazentren etc.) und Bettenverfügbarkeit (Intensiv- und Normalstationen), müssen den Leitstellen, dem Rettungsdienst, dem Ärztlichen Bereitschaftsdienst, den Notaufnahmen bzw. deren gemeinsamen Anlaufstellen auch die notfall- und akutmedizinischen Kapazitäten der Arztpraxen zur Verfügung gestellt werden.\r\n\r\nZu Nummer 23. Ergänzung Notfallstufen-RL des G-BA (§ 136c Abs. 4 Satz 3 SGB V)\r\nDie gesetzlichen Vorgaben zur Richtlinie des G-BA zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern soll dahingehend angepasst werden, dass Abweichungen von den Empfehlungen zur Struktur und Ausstattung von Intensivstationen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin sowie von den Empfehlungen zur Struktur und Ausstattung der Notaufnahmen der Deutschen Gesellschaft für Interdisziplinäre Notfall- und Akutmedizin hinsichtlich der Kapazität zur Versorgung von Intensivpatienten beziehungsweise Notfallpatienten sowie der Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals besonders zu begründen sind. \r\n\r\nBewertung der Bundesärztekammer:\r\nDie Bundesärztekammer hält es aus systematischen Gründen für kritisch, wenn in gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen pauschal auf Leitlinien einzelner Fachgesellschaften verwiesen wird. Zum einen ist es in aller Regel erforderlich, die Perspektive unterschiedlicher Fachgesellschaften miteinander abzugleichen. Zum anderen würde der Verordnungsgeber mit einem pauschalen Verweis seine Gestaltungsmöglichkeiten aus der Hand geben, da jede Änderung der entsprechenden Dokumente automatisch eine Änderung der Mindestanforderungen nach sich zöge. Zulässig ist ein Zurückgreifen auf Leitlinien zur Bestimmung des fachlichen Standards. Das setzt allerdings voraus, dass diesen einheitlich ein fachlicher Standard zu entnehmen ist. Wird hingegen pauschal auf die jeweils geltende Leitlinie wie auf eine Norm verwiesen, dürfte es sich um einen unzulässigen dynamischen Verweis handeln. Vorgaben sollten daher auf Grundlage der fachlichen Vorarbeiten der Fachgesellschaften ausgewählt und explizit normiert werden.\r\n\r\n\r\nWeitere Gesichtspunkte\r\nÜber diese Punkte hinaus sind zum vorliegenden Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen unter Berücksichtigung des Referentenentwurfes des BMG folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:\r\nZwingende Voraussetzung für eine funktionierende Reform der Akut- und Notfallversorgung ist die Schaffung ausreichender ambulanter, stationärer und rettungsdienstlicher Kapazitäten. Ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte können die Notaufnahmen und den Rettungsdienst nicht entlasten, wenn es keine freien Kapazitäten für die Versorgung von Akutfällen gibt. Hierfür muss es entsprechende Rahmenbedingungen und Anreize geben. Auf der anderen Seite muss die geplante Neuausrichtung von Krankenhausplanung und -vergütung so gestaltet werden, dass die stationäre Versorgung von komplex erkrankten multimorbiden Notfallpatienten und die dafür erforderliche Vorhaltung ausreichend refinanziert werden. Ein relevanter Teil der Überlastung von Notaufnahmen entsteht durch einen „Exit Block“, bei dem aufgrund fehlender stationärer Kapazitäten, insbesondere für aufwendige Patientinnen und Patienten, nur unter großem Zeitaufwand eine Anschlussversorgung organisiert werden kann. Es ist damit zu rechnen, dass diese Problematik im Zuge der anstehenden Krankenhausreform aufgrund der Zentralisierung und Spezialisierung von Krankenhausstandorten weiter zunehmen wird. \r\nGleiches gilt für die Kapazitäten von Krankenfahrten und Krankentransporten. Die Bundesärztekammer sieht eine gesteigerte Notwendigkeit zunehmender Interhospitaltransfers im Rahmen der Krankenhausreform. Dies wird Transporte sowohl aus Krankenhäusern höherer Versorgungsstufen in kleine Häuser als auch umgekehrt betreffen. Hinzu kommen, entsprechend der hier vorgeschlagenen Regelungen, Transporte aus Krankenhäusern ohne INZ in Krankenhäuser mit INZ. Auch im Rahmen der Ambulantisierung wird es mehr Bedarf für Krankenfahrten geben. Die BÄK sieht diese Entwicklung mit Sorge, da bereits heute personelle Engpässe im Bereich des Rettungsdienstes bestehen. Umso wichtiger ist es, dass eine angemessene und an diesen zunehmenden Bedarf angepasste Leistungsvergütung und Investitionskostenfinanzierung für den Rettungsdienst sichergestellt werden. \r\nEine Notfallreform kann nur in einem Gesamtansatz unter Einbeziehung des Rettungsdienstes gelingen. Die Aufgaben der Ärztekammern umfassen die Überwachung der Berufsausübung von Ärztinnen und Ärzten in allen Versorgungsbereichen, die Sicherung der Qualität der Weiterbildung und die Förderung der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen. Für diese Fragen sind sie die primären Ansprechpartner. Vor diesem Hintergrund sind die Bundesärztekammer und die Landesärztekammern fachlich in die Ausgestaltung von Rahmenvorgaben im Rettungsdienst einzubeziehen. Dazu gehört eine Empfehlung des Notarztindikationskatalogs der Bundesärztekammer (NAIK) als Standard-Handreichung für strukturierte Notrufabfrageschemata der Disponentinnen und Disponenten in Notdienstzentralen und Rettungsleitstellen. Der NAIK wurde Ende 2023 aktualisiert und konkretisiert auf der Basis des aktuellen Standes der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse, welche Aufgaben von Notärztinnen und Notärzten wahrgenommen werden müssen. Die Fortbildungscurricula der Bundesärztekammer bilden den Goldstandard für ärztliche Fortbildungskurse. In einer breit angelegten Initiative zur bundesweiten Vereinheitlichung und Aktualisierung von Qualifikationen im Bereich der Notfallmedizin hat die Bundesärztekammer seit 2023 die BÄK-Curricula „Telenotarzt/Telenotärztin“, „Leitender Notarzt/Leitende Notärztin“ (LNA), „Ärztlicher Leiter/Ärztliche Leiterin Rettungsdienst“ (ÄLRD) und „Notarzt/Notärztin in der Luftrettung“ beschlossen. Weitere diesbezügliche Qualifikationen, z. B. zum Thema Intensivtransport, und deren Zusammenführung in einer Richtlinie zu Qualifikationen in der Notfallversorgung werden derzeit erarbeitet. Diese Fortbildungen sollten bei der Definition von Qualitäts- und Qualifikationsanforderungen vorrangig Berücksichtigung finden.\r\nEin weiterer Aspekt: Die Bundesärztekammer hat immer wieder die große Bedeutung der Gesundheitskompetenz, gerade auch im Zusammenhang mit der Notfallversorgung, hervorgehoben. Menschen mit akuten, beunruhigenden und/oder bedrohlichen Symptomen und Krankheitszeichen müssen zwischen einer Vielzahl an Handlungsoptionen, Akteuren der medizinischen Versorgung und Zugangswegen wählen. Viele Menschen suchen – oftmals aus Unwissenheit – nicht-bedarfsgerechte Strukturen auf. Solange hier keine intensive Aufklärungsarbeit geleistet wird und solange Gesundheitskompetenz nicht von Kindheit an und in den Lebenswelten der Menschen gestärkt wird, ist davon auszugehen, dass die Zahl der Hilfesuchenden nicht sinkt, sondern eher steigt und dass gut gemeinte Versorgungspfade von der Bevölkerung nicht angenommen werden. Hier sollten dringend die Vorschläge der Bundesärztekammer zur Stärkung der Gesundheitskompetenz aufgegriffen werden. \r\nDie Bundesärztekammer begrüßt eine Entlastung der Notfallversorgung durch die stärkere Einbindung telemedizinischer Angebote. Es ist jedoch nicht zielführend und auch nicht umsetzbar, solche Angebote unabhängig vom tatsächlichen Bedarf rund um die Uhr und damit auch während der regulären Öffnungszeiten der Arztpraxen über die 116 117 vorzuhalten. Vielmehr sollte es dem KV-System überlassen werden, wie bei entsprechender Ersteinschätzung während der Praxisöffnungszeiten eine telemedizinische Versorgung sichergestellt wird. Dabei sind auch Kooperationen mit dem Tele-Rettungsdienst (Telenotärztinnen und Telenotärzte) denkbar. Dies gilt in gleicher Weise für die vorgesehene Etablierung eines aufsuchenden Dienstes auch während der Praxisöffnungszeiten. Mit Blick auf die geforderten Erreichbarkeitskriterien für die gemeinsamen Leitstellen bleibt es kritisch zu hinterfragen, warum 50 Prozent der notwendigen Finanzierung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und damit durch die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte zu tragen sind. \r\nInsgesamt ist zu konstatieren, dass der Gesetzentwurf eine erhebliche Leistungsausweitung verspricht. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass zusätzliche und besonders niederschwellige neue Angebote auch zu mehr Nachfrage führen können (supplier-induced demand), wenn die professionelle Hilfe an Stelle einer Selbsthilfe genutzt wird.\r\nBereits heute ist die Besetzung des ambulanten Bereitschaftsdienstes teilweise herausfordernd. Eine Ausweitung der Sicherstellung in dem hier beschriebenen Ausmaß (so z.B. die im vorliegenden Antrag vorgeschlagenen bundeseinheitliche Mindestöffnungszeiten der Notdienstpraxen von täglich von 10 bis 22 Uhr) wird personell nicht möglich sein. Dringend erforderlich sind schon jetzt zusätzliche Anstrengungen und Maßnahmen wie zum Beispiel intelligente arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen und Anreize für Ärztinnen und Ärzte, die im Ruhestandsalter weiterhin ärztlich tätig sein möchten. Dies fehlt im vorliegenden Gesetzentwurf.\r\nAls sinnvoll erachtet die Bundesärztekammer eine bessere Vorbereitung des Gesundheitssystems für Krisen- und Katastrophenlagen. Hier spielt die Notfallversorgung eine entscheidende Rolle und es sind weitergehende Maßnahmen erforderlich.\r\nVollkommen unklar ist, wie die Notfallreform mit der Krankenhausreform abgestimmt werden soll und wie sich auch vor dem Hintergrund der Stufenzuteilung im Rahmen der Richtlinie des G-BA zu den „Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern“ und der Standortfestlegung als INZ durch die erweiterten Landesausschüsse eine konsistente Planung ergeben soll. Hier muss dringend Planungssicherheit geschaffen und eine Auswirkungsanalyse unter Einbeziehung aller zukünftigen Regelkreise vorgelegt werden. Unklar bleibt, wie die konkrete Zusammenarbeit zwischen Notaufnahmen in Krankenhäusern mit INZ und ohne INZ ablaufen soll.\r\nSehr kritisch sieht die Bundesärztekammer die fehlende strukturelle Einbindung der Bundesärztekammer und der Landesärztekammern in den Reformprozess. Die Landesärztekammern als landesgesetzlich legitimierte berufliche Vertretungen der Ärztinnen und Ärzte aus dem stationären und ambulanten Bereich sollten bundesweit an den Gremien und Vereinbarungen beteiligt werden, die für die konkrete Umsetzung der Reform zuständig sind. Entsprechend muss auch die Bundesärztekammer in die Entwicklung bundesweiter Rahmenvorgaben eingebunden werden.\r\nDie Bundesärztekammer hält Änderungen am Gesetzesentwurf für erforderlich und steht bereit, den ärztlichen Sachverstand in den weiteren Reformprozess einzubringen, um eine dauerhaft tragfähige, qualitativ hochwertige, patienten- und mitarbeitergerechte Notfallversorgung in Deutschland zu gewährleisten. \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-02-23"}]},{"statementNumber":"SG2406200081","regulatoryProjectNumber":"RV0010512","regulatoryProjectTitle":"Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2f/e1/327006/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200081.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin/Köln, 30. April 2024\r\nNovelle der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister,\r\ndas Gesundheitswesen in Deutschland steht vor großen Herausforderungen. Der wach-sende Versorgungsbedarf und der zunehmende Fachkräftemangel erfordern entschiedenes Handeln. Dies gilt umso mehr, als das Gesundheitswesen wie viele weitere Bereiche unseres Gemeinwesens unter einem jahre- und oft jahrzehntelangen Reformstau leidet.\r\nEs ist ausdrücklich anzuerkennen, dass Sie es sich zur Aufgabe gemacht haben, eine Viel-zahl von überfälligen Reformvorhaben anzugehen. In diesem Zusammenhang begrüßen wir, dass Sie bei der gemeinsamen Pressekonferenz nach dem Gipfelgespräch zur ambu-lanten Versorgung am 9. Januar mit Blick auf die Novelle der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) von „einer guten Reform mehr“ gesprochen haben, die Sie ergebnisoffen prüfen wollen. Sie haben diese Bereitschaft auch danach bekräftigt, so z. B. beim SpiFa-Fachärztetag im März dieses Jahres.\r\nSie haben im Zusammenhang mit diesem Thema auch auf eine Verabredung der Koaliti-onspartner hingewiesen, dass in dieser Legislaturperiode das Verhältnis zwischen gesetz-licher und privater Krankenversicherung (GKV und PKV) nicht angetastet werden soll.\r\nAus unserer Sicht ist es gut, dass Sie auf diese Verabredung hingewiesen haben. Denn gerade in der aktuellen herausfordernden Situation muss sich das Gesundheitswesen in Deutschland auf seine besonderen Stärken besinnen. Dazu gehört, dass die Finanzierung in unserem System auf zwei starken Säulen ruht (GKV und PKV), die ein in weiten Teilen gemeinsames Versorgungssystem tragen. Untersuchungen zeigen, dass der Finanzierungsbeitrag der PKV-Versicherten in besonderer Weise zur Stabilisierung der ärztlichen Versorgung von GKV- wie PKV-Patientinnen und -Patienten in ländlichen Regionen beiträgt. Zugleich trägt die PKV als „Innovationsmotor“ dazu bei, dass fortschrittliche und evidenz-basierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren im deutschen Gesundheitswesen\r\nSeite 2 von 2\r\nschnell implementiert und letztlich allen Patientinnen und Patienten unabhängig vom Ver-sichertenstatus zugänglich gemacht werden.\r\nDeswegen ist die Verabredung gut und richtig, das duale System aus GKV und PKV beizu-behalten. Und wir möchten betonen, dass eine GOÄ-Novelle das Verhältnis von GKV und PKV aus unserer Sicht nicht antasten würde. Vielmehr stellt gerade die anhaltende Verzögerung der lange überfälligen GOÄ-Novelle die Verabredung der Koalitionspartner mehr und mehr in Frage. Denn während auf der Seite der GKV das zugrundeliegende Vergü-tungssystem (der einheitliche Bewertungsmaßstab, EBM) kontinuierlich weiterentwickelt wird, ist dies auf der Seite der Gebührenordnung für Ärzte seit Jahrzehnten fast vollständig unterblieben. Dass dies zu vielfältigen Problemen für die Patientinnen und Patienten, für Ärztinnen und Ärzte und für die Versicherungsunternehmen führt, ist unbestritten.\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister, wir sind überzeugt, dass sich die von Ihnen angespro-chene Verabredung der Koalitionspartner nicht nur gut mit einer GOÄ-Novelle vereinbaren lässt, sondern sogar ausdrücklich für diese Novelle spricht. Gerne unterstützen wir Sie bei den diesbezüglichen Gesprächen mit den Koalitionspartnern und gehen auch selbst auf die Koalitionsfraktionen zu.\r\nFür eine kurzfristige Novelle der GOÄ spricht im Übrigen auch, dass der Gesetz- und Ver-ordnungsgeber, der hier prinzipiell selbst in der Pflicht ist, auf weitestgehende Vorarbeiten von Bundesärztekammer und PKV-Verband zurückgreifen kann. Wie Sie wissen, haben beide Seiten ein modernes, rechtssicheres neues Gebührenverzeichnis konsentiert und in-zwischen sogar mit Blick auf die Vergütungsseite der Novelle einen Weg der Verständigung gefunden, der nach Beratung in den beiderseitigen Gremien noch vor dem Sommer zum Ergebnis geführt werden kann. Die von Ihnen in einer Sitzung des Petitionsausschusses geäußerte Sorge, eine GOÄ-Novelle könne wegen des damit verbundenen Aufwandes zulasten anderer wichtiger Reformvorhaben gehen, ist deswegen nicht begründet. Bundesärztekammer und PKV-Verband werden auch die weiteren Umsetzungsschritte der Re-form intensiv und gemeinsam unterstützen.\r\nDeswegen appellieren wir noch einmal an Sie, sich auch mit Blick auf die Novelle der GOÄ als ein Minister zu erweisen, der die Reformvorhaben angeht, die über viele Legislaturperioden vernachlässigt wurden. Für ein Gespräch über die konkreten nächsten Schritte stehen wir kurzfristig gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"statementNumber":"SG2506200012","regulatoryProjectNumber":"RV0010512","regulatoryProjectTitle":"Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/02/72/543854/Stellungnahme-Gutachten-SG2506200012.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Frau Bundesministerin,\r\ndas duale Versicherungssystem mit gesetzlicher und privater Krankenversicherung trägt in Deutschland wesentlich zur Stärke des Gesundheitssystems für alle Bürgerinnen und Bürger bei. Über Ihre klare Unterstützung für den Erhalt dieses Systems gleich zu Beginn Ihrer Amtszeit haben wir uns deswegen sehr gefreut.\r\nWesentliches Element des Gesundheitssystems ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die Honorarordnung dient dem doppelten Ziel, eine angemessene Vergütung der Ärztinnen und Ärzte zu gewährleisten und zugleich die Patientinnen und Patienten vor finanzieller Überforderung zu bewahren. Die derzeit gültige GOÄ ist seit den 1980er-Jahren nicht mehr grundlegend novelliert worden. Seit einer Teilnovelle im Jahr 1996 ist es lediglich noch zu einer minimalen Anpassung mit Blick auf die Vergütung der ärztlichen Leichenschau gekommen. Insofern ist eine grundlegende Novellierung seit vielen Jahren überfällig. Politisch wurde eine solche Novelle jedoch davon abhängig gemacht, dass sich Bundesärztekammer und PKV-Verband auf einen gemeinsamen Vorschlag verständigen.\r\nDieses Ziel ist nun erreicht: Wir übermitteln Ihnen in der Anlage einen gemeinsamen Entwurf, der sowohl ein neues Leistungsverzeichnis mit den zugehörigen Bewertungen der einzelnen Leistungen umfasst als auch einen neu gefassten Paragraphenteil der GOÄ und die zugehörigen Anpassungen an der Bundesärzteordnung als gesetzliche Grundlage.\r\nDer Deutsche Ärztetag hat am 29. Mai 2025 mit überwältigender Mehrheit beschlossen, den gemeinsamen Entwurf an das Bundesgesundheitsministerium zu übergeben. Die Gremien des PKV-Verbandes hatten dem Entwurf bereits im Vorfeld zugestimmt, dies auch in Abstimmung mit der Beihilfe. \r\nIn dem jetzt vorliegenden Entwurf wurde das Leistungsverzeichnis umfassend an den aktuellen medizinischen Wissens- und Kenntnisstand angepasst. Für Ärztinnen und Ärzte sowie Patientinnen und Patienten, Private Krankenversicherung und Beihilfe schafft der Entwurf deutlich mehr Transparenz und Rechtssicherheit. \r\nDie Bewertungen im Entwurf der neuen GOÄ folgen einem rationalen Bewertungskonzept und basieren erstmals auf einer betriebswirtschaftlichen Grundkalkulation. Insbesondere sind Beratungs- und Zuwendungsleistungen so kalkuliert und gestaltet, dass die ärztliche Zuwendung endlich angemessen vergütet wird – und zwar für alle ärztlichen Fachgebiete.\r\nDer Entwurf ist mit Blick auf seine finanziellen Auswirkungen von Bundesärztekammer und PKV-Verband auf Basis fundierter Mengen- und Transkodierungsmodelle durchkalkuliert. Von Seiten der Versicherungsaktuare hat außerdem eine Überprüfung der Auswirkungen auf die Versicherungsbeiträge stattgefunden.\r\nEin weiteres zentrales Element des vorliegenden Entwurfs ist die Möglichkeit zur kontinuierlichen Weiterentwicklung des Gebührenverzeichnisses. Dies ist für eine moderne Gebührenordnung unerlässlich, um auf den fortlaufenden medizinischen Fortschritt und auf Veränderungen in den Kostenstrukturen reagieren zu können. Der Entwurf sieht dazu eine Gemeinsame Kommission von Bundesärztekammer, PKV und Beihilfe vor, die entsprechende Empfehlungen erarbeitet. Dieser Aufgabe werden sich Bundesärztekammer und PKV-Verband auch bereits im Vorfeld des Inkrafttretens in enger Abstimmung mit den ärztlichen Verbänden und Fachgesellschaften stellen. \r\nDie Gemeinsame Kommission soll nach dem beigefügten Entwurf paritätisch von Ärzteschaft und Kostenträgern besetzt sein. Auf Seiten der Kostenträger ist eine hälftige Aufteilung zwischen PKV-Verband und Beihilfe vorgesehen. Aus der Beihilfe wurde nun der Wunsch geäußert, allenfalls informatorisch in die Arbeit der Kommission eingebunden zu sein. Von unserer Seite bestehen gegen die Umsetzung dieser Form der Mitwirkung im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens keine Bedenken. Wesentlich ist die Parität zwischen Ärzteschaft und Kostenträgerseite.\r\nWir möchten Sie, sehr geehrte Frau Bundesministerin, nun herzlich bitten, das Verordnungs- und Gesetzgebungsverfahren auf Grundlage des übermittelten Entwurfs zügig einzuleiten. Wir haben uns sehr gefreut, dass Sie bereits bei der Eröffnung des Deutschen Ärztetages die Notwendigkeit für eine neue Gebührenordnung betont haben. Gern möchten wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch den Gesamtentwurf ausführlicher erläutern sowie unsere dahinterliegenden Berechnungsgrundlagen und Hochrechnungsmodelle darstellen.\r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin, wir freuen uns, gemeinsam mit Ihnen dem Gesundheitssystem ein neues und zeitgemäßes Abrechnungssystem zur Verfügung zu stellen, welches den Patientinnen und Patienten eine leistungsstarke und innovationsfreundliche Versorgung, den Ärztinnen und Ärzten eine angemessene und leistungsgerechte Vergütung sowie den privaten Krankenversicherungen einen stabilen und verlässlichen Kalkulationsrahmen zusichert.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-11"}]},{"statementNumber":"SG2406300011","regulatoryProjectNumber":"RV0010686","regulatoryProjectTitle":"Keine Ausweitung der Berechtigung zu Impfen und Testungen auf die Berufsgruppe der Apotheker","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/16/99/328208/Stellungnahme-Gutachten-SG2406300011.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes für eine Apothekenhonorar- und\r\nApothekenstrukturreform (Apotheken-Reformgesetz – ApoRG)\r\n(Datum der Veröffentlichung: 14.06.2024)\r\nBerlin, 28.06.2024\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer\r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes für eine\r\nApothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform (Apotheken-Reformgesetz – ApoRG)\r\nSeite 2 von 9\r\nInhaltsverzeichnis\r\n1. Grundlegende Bewertung des Referentenentwurfs .......................................................... 3\r\n2. Vorbemerkung................................................................................................................................. 6\r\n3. Stellungnahme im Einzelnen ...................................................................................................... 6\r\nArtikel 9 - Änderung des Infektionsschutzgesetzes ......................................................................... 6\r\n§ 20c – RefE Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheker ....................................... 6\r\nArtikel 9 - Änderung des Infektionsschutzgesetzes ....................................................................... 8\r\n§ 24-RefE Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten,\r\nVersorgungsermächtigung……………………………………………………………………………………… 8\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes für eine\r\nApothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform (Apotheken-Reformgesetz – ApoRG)\r\nSeite 3 von 9\r\n1. Grundlegende Bewertung des Referentenentwurfs\r\nMit dem vorliegenden Referentenentwurf eines Gesetzes für eine Apothekenhonorar- und\r\nApothekenstrukturreform (Apotheken-Reformgesetz – ApoRG) beabsichtigt das\r\nBundesministerium für Gesundheit (BMG) den Erhalt eines flächendeckenden\r\nApothekennetzes mit persönlicher Vor-Ort-Beratung, da diese für die\r\nArzneimittelversorgung von zentraler Bedeutung sei und vor dem Hintergrund eines\r\nwachsenden Stadt-Land-Gefälles in der Bevölkerung, des Fachkräftemangels und weiterer\r\ngesellschaftlicher Entwicklungen perspektivisch Versorgungseinschränkungen mit\r\nArzneimitteln eintreten könnten. Es sollen daher Rahmenbedingungen geschaffen werden,\r\ndie eine bessere Arzneimittelversorgung durch Apotheken in der Fläche zum Ziel haben.\r\nMit dem Gesetzesvorhaben sollen u.a. die bereits bestehenden Impfangebote in öffentlichen\r\nApotheken auf weitere Impfungen ausgeweitet werden, mit dem Ziel, die Impfquoten bei der\r\nerwachsenen Bevölkerung zu verbessern. Ferner soll die im Zuge der Corona-Pandemie\r\nbundesweit geschaffene Testinfrastruktur (flächendeckende SARS-CoV-2-Testungen)\r\nzukünftig auch für andere Testungen eingesetzt werden. Zudem sind zahlreiche Änderungen\r\nbezüglich der Gründung von Zweigapotheken, flexibler Öffnungszeiten sowie zu diversen\r\nVergütungs- und Finanzierungsfragen, die die Berufsgruppe der Apothekerinnen und\r\nApotheker tangieren, geplant.\r\nDie Bundesärztekammer konzentriert sich in ihrer Stellungnahme auf die geplanten\r\nMaßnahmen zu Impfungen und Testungen.\r\nSeit Anfang 2022 dürfen nach § 20c des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Apothekerinnen\r\nund Apotheker Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gegen Grippe (Influenza)\r\nund Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, gegen das Coronavirus SARS-CoV-2\r\n(COVID-19) impfen. Apothekerinnen und Apotheker, die Schutzimpfungen durchführen\r\nmöchten, sind hierzu berechtigt, wenn sie entsprechend erfolgreich ärztlich geschult\r\nwurden und sie die Schutzimpfungen für eine öffentliche Apotheke, zu deren Personal sie\r\ngehören, durchführen. Ziel dieser Gesetzesänderung war es, so wurde seinerzeit von\r\npolitischer Seite argumentiert, eine Erhöhung der Impfquoten während der Corona-\r\nPandemie zu erzielen, um die Bevölkerung vor schweren Erkrankungen und das\r\nGesundheitssystem vor Überlastung zu schützen.\r\nDer aktuell vorliegende Referentenentwurf des BMG geht nicht darauf ein, ob dieses Ziel mit\r\nHilfe der Apotheken beispielsweise in Bezug auf die Grippeschutzimpfung für Erwachsene\r\nab 18 Jahren erreicht werden konnte. Ebenso bleibt unbeantwortet, ob die Impfungen in\r\nApotheken von der erwachsenen Bevölkerung gut angenommen werden. Nach den der\r\nBundesärztekammer vorliegenden Daten scheint dies nicht der Fall zu sein. Auch dies\r\nspricht gegen die Ausweitung der Impfleistungen von Apothekern.\r\nDie Bundesärztekammer sieht die in Artikel 1 § 21 Absatz 2-RefE, in Artikel 2 § 132e\r\nAbsatz 1a-RefE sowie in Artikel 9 § 20c-RefE und § 24-RefE geplanten gesetzlichen\r\nÄnderungen aus medizinischen Überlegungen heraus sehr kritisch und lehnt diese aus\r\nfolgenden Gründen ab:\r\nMit dem geplanten Gesetzesvorhaben sollen Apothekerinnen und Apotheker die\r\nImpfbefugnis für weitere Schutzimpfungen mit Totimpfstoffen erhalten. Die Impfungen\r\nsollen für Personen ab dem 18. Lebensjahr nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft\r\n(Stiko-Empfehlungen) erfolgen. Die meisten verfügbaren Impfstoffe enthalten abgetötete\r\nErreger oder deren Bestandteile (sogenannte Totimpfstoffe). Dies bedeutet, dass mit der\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes für eine\r\nApothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform (Apotheken-Reformgesetz – ApoRG)\r\nSeite 4 von 9\r\ngeplanten Gesetzesänderung des BMG künftig u.a. folgende Schutzimpfungen auch von\r\nApothekerinnen und Apothekern in öffentlichen Apotheken vorgenommen werden könnten:\r\nDiphtherie, Frühsommer-Meningoenzephalitis/FSME, Hepatitis A, Hepatitis B, Haemophilus\r\ninfluenzae Typ b (Hib), Influenza, Pneumokokken, Kinderlähmung/ Poliomyelitis,\r\nKeuchhusten/ Pertussis, Meningokokken, Tetanus und Wundstarrkrampf/Typhus\r\n(Spritzimpfung).\r\nDamit sind Impfungen angesprochen, die in den Gesamtkontext der ärztlichen Versorgung\r\nvon Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen gehören. Die Klärung der Frage nach dem\r\nZeitpunkt der Impfung einschließlich Auffrischungsimpfungen der Kombination mit\r\nanderen Impfungen und nach der Auswahl der Impfstoffe erfordert ärztliche Kompetenz\r\nund die Einordnung in den Gesamtkontext der gesundheitlichen Situation und Anamnese\r\nder betroffenen Patientinnen und Patienten. Werden diese Hintergründe ausgeblendet,\r\nentsteht eine Gefährdung der Patientensicherheit.\r\nImpfen ist daher aus Sicht der Bundearztekammer zu den ärztlichen Vorbehaltsaufgaben\r\nzu zählen und muss in der Berufsgruppe der Ärztinnen und Ärzte verbleiben. Zu den\r\na rztlichen Impfleistungen gehören neben der Impfanamnese, der Ausschluss akuter\r\nErkrankungen, die Kenntnis uber chrönische Krankheiten und die Aufkla rung uber die\r\nSchutzimpfung und der Indikatiön zur entsprechenden Impfung.\r\nMögliche Kömplikatiönen wie akute allergische Reaktiönen, Kreislaufpröbleme söwie\r\nAngstreaktiönen mussen pröfessiönell beherrscht werden können. Hierfur ist fundiertes\r\nmedizinisches Wissen nötwendig. Auch Kenntnisse uber die Impfungen selbst, wie zum\r\nBeispiel bei den unterschiedlichen Förmen vön Autöimmunerkrankungen, beim Einsatz\r\nimmunsupprimierender Therapien, bei Schwangeren und bei chrönisch Erkrankten setzen\r\neine entsprechende arztliche Aus-, Weiter- und Förtbildung vöraus. In Tagesseminaren öder\r\nkurzzeitigen Schulungen lassen sich diese grundlegenden medizinischen Kenntnisse nicht\r\nhinreichend erwerben.\r\nDer Gesetzgeber pöstuliert mit dem vörliegenden Referentenentwurf erneut einen\r\nniederschwelligen Zugang zu Impfungen uber das Netz der Apötheken. Dabei wird verkannt,\r\ndass es nach aktuellen Angaben (Anfang 2024) in Deutschland in etwa 17.600 Apötheken\r\ngibt, vön denen nur ein Teil in der Lage wa re, die ra umlichen Anförderungen zur\r\nDurchfuhrung einer Impfung zu erfullen. Eine Mindestanförderung fur die Durchfuhrung\r\nvön Schutzimpfungen ist, dass mindestens ein geschutzter, separater Behandlungsraum\r\nvörhanden ist. Schutzimpfungen durfen aus medizinischen Grunden und zum Schutz vön\r\nPatientinnen und Patienten nicht in öffentlichen Ra umen bzw. Verkaufsra umen durchgefuhrt\r\nwerden. Auch hier wa re die Patientensicherheit beeintra chtigt.\r\nDer aktuellen Anzahl der bundesweit vörhandenen Apötheken steht gegenuber, dass alle\r\nappröbierten Arztinnen und Arzte Impfungen durchfuhren durfen. Ende 2023 verzeichnete\r\ndie Bundesarztekammer deutschlandweit rund 428.500 berufsta tige Arztinnen und Arzte.\r\nMehr als 160.000 Arztinnen und Arzte sind im ambulanten Versörgungsbereich ta tig, rund\r\nein Drittel davön sind Hausarztinnen und Hausarzte.\r\nZudem besteht in den rund 380 Gesundheitsamtern mit Arztinnen und Arzten des\r\nöffentlichen Gesundheitswesens die Möglichkeit, das Angeböt vön Schutzimpfungen\r\nköördiniert und in größerem Umfang zu ermöglichen. Das Pötential der zur Verfugung\r\nstehenden Betriebs- und Arbeitsmedizinerinnen und -mediziner musste ebenfalls fur\r\nAngeböte vön Schutzimpfungen weiter ausgeschöpft werden, um die erwerbsta tige,\r\nerwachsene Bevölkerung – bei der vörnehmlich Impflucken bestehen – zu erreichen.\r\nUnser erkla rtes Ziel ist die Qualita t der Impfung, die Sta rkung des Vertrauens der Patienten\r\nin die Impfung und die Patientensicherheit.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes für eine\r\nApothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform (Apotheken-Reformgesetz – ApoRG)\r\nSeite 5 von 9\r\nFerner hat sich der Einsatz vön Impfmöbilen mit Arztinnen und Arzten als niederschwelliges\r\nAngeböt in landlichen bzw. unterversörgten Regiönen beispielsweise wa hrend der Pandemie\r\nsehr bewa hrt.\r\nEs gibt aus Sicht der Bundesa rztekammer sömit uberhaupt keinen Bedarf und keine\r\nNötwendigkeit, auf Kösten der Patientensicherheit die Impfbefugnis auf eine weitere\r\nBerufsgruppe auszuweiten. Es stehen ausreichend Arztinnen und Arzte fur die\r\nDurchfuhrung vön Schutzimpfungen zur Verfu gung, die den Bedarf abdecken können. Dies\r\nspiegelt sich auch in den höhen Impfquöten im Kindes- und Jugendalter wider, die auf die\r\ngute bis sehr gute Inanspruchnahme der U-Untersuchungen zuruckzufuhren sind.\r\nZur Erhöhung der Impfquöten insbesöndere in der erwachsenen Bevölkerung (ab dem 18.\r\nLebensjahr) bedarf es keiner zusatzlichen Impfangeböte in Apötheken, söndern einer\r\neinheitlichen Impfstrategie, die vön der Bundesebene entwickelt werden mu sste. Hierzu\r\ngehört auch eine Aufarbeitung des in der Pandemie verlören gegangenen Vertrauens in den\r\nNutzen vön Impfungen und ein gezieltes Gegensteuern durch gute, vertrauensbildende\r\nAufkla rung.\r\nAus Sicht der Bundesa rztekammer werden leicht versta ndliche, auf die verschiedenen\r\nZielgruppen angepasste Impfaufklarungsangeböte dringend benötigt. Viele Studien zeigen\r\ninzwischen, dass ein Ruckgang der Impfquöten mit dem Beginn der Pandemie und danach\r\nzusammenfa llt. Eine „Impfung tö gö“ uber die Apötheken wird dieses verlören gegangene\r\nVertrauen nicht auffangen können, söndern im Zweifel eher köntrapröduktiv sein. Der\r\nvörliegende Referentenentwurf kann außerdem zu einer falschen Risiköwahrnehmung in\r\nBezug auf Töt- und Lebendimpfstöffe fuhren („Tötimpfstöff = harmlös, kann in der Apötheke\r\neingesetzt werden; Lebendimpfstöff = gefa hrlich“), wie sich dies bereits in der\r\nCörönapandemie in manchen Bevölkerungsteilen gezeigt hat.\r\nAuch die mit dem Referentenentwurf vörgesehenen Testangebote fur bestimmte\r\nInfektiönserkrankungen in Apötheken lehnt die Bundesärztekammer ab.\r\nDie Indikatiönsstellung und die Einördnung des Befundes setzt arztliche Kömpetenz und die\r\nEinördnung in den gesamten Erkrankungs- und Behandlungsköntext vöraus. Hier durfen die\r\nbesönderen Bedingungen der pandemischen Lage, in der sölche Testungen trötz aller damit\r\nverbundenen Einschra nkungen Teil einer begrundeten Strategie waren, nicht unreflektiert\r\nauf die Diagnöstik und Behandlung individueller Beschwerden außerhalb einer Pandemie\r\nubertragen werden.\r\nDie Arztinnen und Arzte in Deutschland setzen sich – wie zuletzt explizit auf dem 127.\r\nDeutschen A rztetag in Essen – fur eine bessere Köördinatiön und klarere Behandlungspfade\r\nein, um dem steigenden Versörgungsbedarf trötz knapper Persönalressöurcen begegnen zu\r\nkönnen. Der vörliegende Referentenentwurf könterkariert sölche Bemuhungen, indem er zu\r\neiner weiteren Fragmentierung der Versörgung fuhrt.\r\nZudem erscheint es fraglich, öb eine Absenkung vön Qualifikatiönsanförderungen öder\r\nQualifikatiönsnachweisen die richtige Antwört auf knappe Persönalressöurcen sein kann.\r\nDies betrifft etwa die geplante Möglichkeit der Öffnung vön Apötheken bei alleiniger\r\nAnwesenheit vön „erfahrenen“ pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und\r\npharmazeutisch-technischen Assistenten öhne physische Anwesenheit einer Apöthekerin\r\nöder eines Apöthekers öder den Einsatz vön „Fachkra ften aus dem Ausland“ bereits\r\nwa hrend des Anerkennungsverfahrens wie Auszubildende fur pharmazeutische Ta tigkeiten.\r\nAuch dies wa re kein Beitrag zur Aufrechterhaltung vön Patientensicherheit.\r\nAnstelle der geplanten Maßnahmen söllte der Gesetzgeber gezielt die strukturierte\r\nKööperatiön zwischen Arztinnen und Arzten auf der einen und Apöthekerinnen und\r\nApöthekern auf der anderen Seite fördern und dabei auf die pösitiven Erfahrungen aus\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes für eine\r\nApothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform (Apotheken-Reformgesetz – ApoRG)\r\nSeite 6 von 9\r\nerfölgreichen Pröjekten (Mödellpröjekt „Arzneimittelinitiative Sachsen-Thüringen“/ARMIN)\r\nzuruckgreifen.\r\n2. Vorbemerkung\r\nDie Bundesärztekammer bezieht sich ihrer Stellungnahme zu dem Referentenentwurf eines\r\nGesetzes für eine Apothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform (Apotheken-\r\nReformgesetz – ApoRG) des Bundesministeriums für Gesundheit im Folgenden auf die\r\ngeplanten gesetzlichen Regelungen, die Änderung des Infektionsschutzgesetzes § 20c\r\nbetreffen.\r\n3. Stellungnahme im Einzelnen\r\nArtikel 9 - Änderung des Infektionsschutzgesetzes\r\n§ 20c – RefE Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheker\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nSeit Juni 2022 beziehungsweise Januar 2023 können Apothekerinnen und Apotheker\r\ndauerhaft unter bestimmten Voraussetzungen in öffentlichen Apotheken\r\nGrippeschutzimpfungen und Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen.\r\nDas zusätzliche Impfangebot soll gemäß Artikel 9 Nummer 4 des Gesetzentwurfes (§ 20c\r\nInfektionsschutzgesetz) auf weitere Impfungen mit Totimpfstoffen ausgeweitet werden, um\r\nImpfquoten bei der erwachsenen Bevölkerung zu verbessern.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer hat sich in den vergangenen Jahren im Zuge verschiedener\r\nGesetzgebungsverfahren (z. B. Covid-19-Schutzgesetz und Stärkung Covid-19-Impfpräventio\r\nn, Infektionsschutzgesetz, Masernschutzgesetz, Apothekenstärkungsgesetz, Änderung der\r\nSchutzimpfungs-Richtlinie bei Anpassung Pflegebonusgesetz) mehrfach gegen eine\r\nÜbertragung der Verantwortung für Impfungen von Ärztinnen und Ärzten auf andere\r\nProfessionen aus dem Gesundheitswesen insbesondere Apothekerinnen und Apotheker\r\nausgesprochen.\r\nBis dato fehlen überzeugende Daten, die belegen können, dass eine Einbindung weiterer\r\nBerufsgruppen notwendig und zielführend ist, um ein flächendeckendes Impfangebot\r\nsicherzustellen und die Impfquoten in der Bevölkerung zu erhöhen. Insbesondere im\r\nHinblick auf den Patientenschutz steht die Bundesärztekammer einer Übertragung des\r\nImpfrechts auf andere Professionen aus dem Gesundheitswesen nach wie vor äußerst\r\nkritisch gegenüber.\r\nDas Impfen sollte aus Sicht der Bundesärztekammer aus Gründen des Patientenschutzes nur\r\nunter ärztlicher Verantwörtung erfölgen. Impfen ist eine (präventiv-)medizinische\r\nMaßnahme. Bei seltenen, aber durchaus schwerwiegenden Impfkomplikationen – etwa\r\neiner allergischen Reaktion – müssen ärztliche Notfallmaßnahmen eingeleitet werden. Aus\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes für eine\r\nApothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform (Apotheken-Reformgesetz – ApoRG)\r\nSeite 7 von 9\r\nSicht der Bundesärztekammer genügt eine ärztliche Schulung daher nicht, um weitere\r\nPersonengruppen zum eigenverantwortlichen Impfen zu befähigen und zudem mit den\r\nerforderlichen Notfallmaßnahmen effizient vertraut zu machen, um Gefahren für die\r\nPatientensicherheit sicher abwenden zu können.\r\nEs stehen ausreichend Ärztinnen und Ärzte zur Durchführung von Schutzimpfungen zur\r\nVerfügung. Zur Erhöhung der Durchimpfungsrate in Deutschland sind aus Sicht der BÄK\r\ndaher keine zusätzlichen Impfangebote notwendig, sondern vielmehr gut verständliche,\r\nwissenschaftlich fundierte und auf die verschiedenen Zielgruppen angepasste\r\nInformationen über Schutzimpfungen, die im Internet z. B. über soziale Medien und\r\nNetzwerke sowie in Arztpraxen und auch in Apotheken zur Verfügung gestellt werden\r\nsollten, um Menschen über die Notwendigkeit und Wirksamkeit von Schutzimpfungen\r\naufzuklären.\r\nTrotz der dargelegten Position der Bundesärztekammer hat diese nach den 2022 und 2023\r\nerfolgten Beschlüssen zu Änderungen im Infektionsschutzgesetz, welche vorsehen, dass\r\nApothekerinnen und Apotheker unter bestimmten Voraussetzungen in öffentlichen\r\nApotheken Grippeschutzimpfungen und Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2\r\ndurchführen dürfen, dem Gesetz Folge geleistet und zusammen mit der\r\nBundesapothekerkammer entsprechende Mustercurricula für die medizinische Schulung\r\nder Apotheker entwickelt.\r\nZiel dieser gesetzlichen Änderung war es, so wurde seinerzeit von politischer Seite\r\nargumentiert, eine Erhöhung der Impfquoten während der Corona-Pandemie zu erzielen,\r\num die Bevölkerung vor schweren Erkrankungen und das Gesundheitssystem vor\r\nÜberlastung zu schützen. Diese Voraussetzungen sind heute nicht mehr gegeben und die\r\nGesetzesregelung obsolet.\r\nGerade nach der Pandemie sollte es das Ziel des Gesetzgebers sein, das Vertrauen der\r\nBevölkerung mit Blick auf Impfungen zu stärken und deutlich zu machen, dass er bei diesem\r\nsensiblen Thema die höchstmöglichen Sicherheitsstandards garantiert. Deswegen ist das\r\nImpfen im ärztlichen Verantwortungsbereich zu belassen.\r\nAuf die oben ausgeführte, grundlegende Bewertung des vorliegenden Referentenentwurfs\r\nwird in diesem Zusammenhang nochmals explizit hingewiesen.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer sieht die vergangenen und beabsichtigten Änderungen des\r\nInfektionsschutzgesetzes durch Erweiterung des § 20c des IfSG überaus kritisch und lehnt\r\naus den oben ausgeführten Gründen Artikel 9 des Referentenentwurfs eines Apotheken-\r\nReformgesetzes (ApoRG) ausdrücklich ab. Die Bundesärztekammer fordert die Streichung\r\ndes § 20c-RefE.\r\nDie von der geplanten Änderung des IfSG betroffenen Artikel 1 – Änderung des\r\nApothekengesetzes, Artikel 2 – Änderung des SGB V sowie Artikel 5 - Änderung der\r\nApothekenbetriebsordnung des vorliegenden Referentenentwurfs werden\r\ndementsprechend von der Bundesärztekammer gleichfalls abgelehnt.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes für eine\r\nApothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform (Apotheken-Reformgesetz – ApoRG)\r\nSeite 8 von 9\r\nArtikel 9 - Änderung des Infektionsschutzgesetzes\r\n§ 24-RefE Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten,\r\nVersorgungsermächtigung\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nIn der Corona-Pandemie wurden in Apotheken bundesweit eine Testinfrastruktur\r\ngeschaffen. Mit dem vorliegenden Referentenentwurf soll diese ausgebaut werden.\r\nApothekern und dem in der Apotheke tätigen pharmazeutischen Personal soll u. a. die\r\nAnwendung von In-vitro-Diagnostika für patientennahe Schnelltests bei Testungen auf das\r\nAdenovirus, Influenzaviren, Norovirus, Respiratorische Synzytial Viren und das Rotavirus\r\ngestattet werden. Darüber hinaus soll das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt\r\nwerden, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass der\r\nArztvorbehalt auch bei der Anwendung von In-vitro-Diagnostika entfällt, die für\r\npatientennahe Schnelltests bei Testung auf weitere Krankheiten oder Krankheitserreger\r\nverwendet werden.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie mit dem Referentenentwurf vorgesehenen Testangebote für bestimmte\r\nInfektionserkrankungen in Apotheken lehnt die Bundesärztekammer ab Die\r\nIndikationsstellung und die Einordnung des Befundes sowie dessen Einordnung in den\r\ngesamten Behandlungskontext setzt zwingend und ausnahmslos eine ärztliche Kompetenz\r\nvoraus. So muss zunächst einmal die Frage beantwortet werden, ob auf Basis der\r\nvorliegenden Beschwerden ein diagnostisches Verfahren überhaupt sinnvoll ist und ob das\r\nErgebnis mit einer therapeutischen Konsequenz verbunden wäre. Wenn ein Testverfahren\r\ndurchgeführt wird, muss das Ergebnis auch mit Blick auf die Möglichkeit falsch-positiver\r\nund falsch-negativer Resultate sachgerecht eingeordnet und die Patienten bzw. der Patient\r\nkompetent beraten werden. Wenn dies unterbleibt, besteht das Risiko, dass die Patientin\r\nbzw. der Patient aus dem Testergebnis Schlussfolgerungen zieht, die der eigenen Gesundheit\r\noder der Gesundheit Dritter (Ansteckungsgefahr) abträglich sind. In vielen Fällen wird sich\r\naus den – zutreffend oder unzutreffend interpretierten – Testergebnissen die Notwendigkeit\r\nzusätzlicher Arztbesuche ergeben. Damit laufen die geplanten Regelungen nicht nur der\r\nPatientensicherheit, sondern auch dem Ziel einer koordinierten und effizienten\r\nPatientenversorgung zuwider. Dass der Gesetzentwurf eine Werbung für solche Angebote\r\nzulassen will, ist aus Sicht der Bundesärztekammer unverantwortlich.\r\nHier dürfen die besonderen Bedingungen der pandemischen Lage, in der solche Testungen\r\ntrotz aller damit verbundenen Einschränkungen Teil einer begründeten Strategie waren,\r\nnicht unreflektiert auf die Diagnostik und Behandlung individueller Beschwerden außerhalb\r\neiner Pandemie übertragen werden.\r\nDie mit dem Referentenentwurf vorgesehene Einschränkung des Arztvorbehalts bei den\r\ngenannten Infektionskrankheiten und Infektionserregern sowie die per Rechtsverordnung\r\ndes BMG mögliche Ausdehnung der Abschaffung des Arztvorbehalts für Schnelltests auf\r\nweitere Krankheiten oder Krankheitserreger würde einer deutlichen Verschlechterung der\r\nQualität bei der Durchführung dieser Untersuchungen und damit einer Gefährdung der\r\nPatientensicherheit bei laborärztlichen Untersuchungen entsprechen.\r\nDer Referentenentwurf entspricht letztendlich der schrittweisen Abschaffung des\r\nArztvorbehaltes und der in diesem Zusammenhang zwingend einzuhaltenden hohen\r\nQualitätsstandards bei sämtlichen patientennahen Schnelltests auf Testung sämtlicher\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes für eine\r\nApothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform (Apotheken-Reformgesetz – ApoRG)\r\nSeite 9 von 9\r\nKrankheiten und Krankheitserreger. Zugleich bleiben wichtige rechtliche und systematische\r\nFolgefragen zum Beispiel mit Blick auf Qualifikationsanforderungen, Qualitätssicherung,\r\nMeldepflichten, Arbeitsschutz und Haftung unbeantwortet.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer lehnt aus oben ausgeführten Gründen Artikel 9 - Änderung des\r\nIfSG des Referentenentwurfs eines Apotheken-Reformgesetzes (ApoRG) ausdrücklich ab.\r\nDie Bundesärztekammer fordert die Streichung des § 24-RefE."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-28"}]},{"statementNumber":"SG2512040025","regulatoryProjectNumber":"RV0010686","regulatoryProjectTitle":"Keine Ausweitung der Berechtigung zu Impfen und Testungen auf die Berufsgruppe der Apotheker","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/75/94/648701/Stellungnahme-Gutachten-SG2512040025.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\nin Abstimmung mit der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft\r\nzum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz ApoVWG)\r\nBerlin, 10.11.2025\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz 1 10623 \r\n \r\nInhaltsverzeichnis\r\n1. Grundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs ............................................................................. 3\r\n2. Vorbemerkung................................................................................................................................................. 6\r\n3. Stellungnahme im Einzelnen ..................................................................................................................... 7\r\nArtikel 1 – Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ............................................ 7\r\n§ 129 Absatz 5e SGB V-E..............................................................................................................................7\r\nArtikel 5 – Änderung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) .............................................................. 8\r\n§ 12 HWG-E ....................................................................................................................................................... 8\r\nArtikel 6 – Änderung des Arzneimittelgesetzes (AMG) ....................................................................... 9\r\n§ 48a AMG-E ..................................................................................................................................................... 9\r\n§ 48b AMG-E ...................................................................................................................................................10\r\nArtikel 7 – Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ..........................................................11\r\n§ 20c Absatz 1 IfSG-E ..................................................................................................................................11\r\n§ 24 IfSG-E .......................................................................................................................................................12\r\n \r\n1. Grundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nDer Referentenentwurf des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes (ApoVWG) verfolgt das Ziel, die flächendeckende und wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln dauerhaft zu sichern und zugleich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Apotheken zu verbessern. Durch verschiedene Maßnahmen soll die Apothekenlandschaft insbesondere im ländlichen Raum gestärkt werden. Die vorgesehenen Regelungen beinhalten Maßnahmen zum Abbau bürokratischer Hürden sowie zur Stärkung der Eigenverantwortung von Apothekeninhaberinnen und -inhabern. Darüber hinaus soll der Einsatz von Fachkräften flexibilisiert werden.\r\nIm Rahmen pharmazeutischer Dienstleistungen sollen unter anderem Präventionsleistungen zu Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes mellitus und weiteren tabakassoziierten Erkrankungen durch Apothekerinnen und Apotheker angeboten werden können. Zudem sind weitere pharmazeutische Dienstleistungen vorgesehen.\r\nAuch soll die Impfbefugnis von Apothekerinnen und Apothekern auf alle Schutzimpfungen mit Totimpfstoffen ausgeweitet werden. Bisher sind Apothekerinnen und Apotheker nur zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 berechtigt.\r\nFerner ist vorgesehen, den Arztvorbehalt für die Durchführung patientennaher Schnelltests bei der Anwendung von In-vitro-Diagnostika sowohl in Apotheken als auch in zugelassenen Pflegeeinrichtungen teilweise aufzuheben. Darüber hinaus sollen Apotheken künftig die Möglichkeit erhalten, für ihr Testangebot zu werben.\r\nApothekerinnen und Apothekern soll es zudem zukünftig ermöglicht werden, bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne ärztliche Verordnung im Rahmen der Anschlussversorgung oder bei akuten, unkomplizierten Formen bestimmter Erkrankungen abzugeben.\r\nDaneben enthält der Entwurf zahlreiche weitere Regelungen zur Stärkung der Eigenverantwortung von Apotheken, zum Abbau bürokratischer Hürden sowie zum Erhalt von Apothekenstandorten in ländlichen Gebieten.\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet grundsätzlich die Intention des Referentenentwurfs, Apotheken als tragende Säule in der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu stärken. Sie unterstützt dabei die Maßnahmen, die die wirtschaftliche Grundlage der Apotheken stärken, die Fachkräftesicherung verbessern und bürokratische Belastungen reduzieren. Eine gezielte Förderung der Apotheken im ländlichen Raum sowie eine Begrenzung der Retaxation sind dabei sinnvolle Schritte.\r\nJedoch lehnt die Bundesärztekammer entschieden die Regelungen des Gesetzesvorhabens ab, die vorsehen, die Aufgaben der Apothekerinnen und Apotheker um solche Tätigkeiten erweitern, für die es zwingend eine ärztliche Qualifikation benötigt:\r\n•\tDiese Regelungen sind erstens schon in rechtlicher Hinsicht nicht tragfähig, so mit Blick auf die Regelungskompetenz des Bundes, den Arztvorbehalt und viele weitere Aspekte.\r\n•\tDie Regelungen werden zweitens zu einer weiteren Kostensteigerung im Gesundheitswesen führen; dies konterkariert die aktuellen Bemühungen um eine\r\nStabilisierung der Finanzierung der Gesundheitsversorgung, ohne dass dem eine medizinische Notwendigkeit oder eine Verbesserung der Versorgung gegenübersteht.\r\n•\tDie Regelungen schaden drittens der Effizienz der Gesundheitsversorgung, weil sie - entgegen der allgemein anerkannten Notwendigkeit für mehr Steuerung und Stringenz - zu weiteren Doppelstrukturen und Abstimmungsschleifen führen; die knappen ärztlichen Ressourcen in der Patientenversorgung werden damit weiter belastet.\r\n\r\n•\tDie Regelungen stehen viertens nicht im Einklang mit einer evidenzbasierten Gesundheitsversorgung; dies gilt insbesondere für die Schnelltests auf bestimmte Infektionserkrankungen.\r\n\r\n•\tKritisch zu bewerten ist fünftens die Aufhebung des Werbeverbotes für Tests auf Infektionserkrankungen in Apotheken, weil dies einer Kommerzialisierung Vorschub leistet und zudem zu einer Ungleichbehandlung mit Ärztinnen und Ärzten führt.\r\n\r\n•\tAm schwersten wiegt sechstens, dass die Regelungen zur Gefährdung der Patientensicherheit führen können; dies gilt insbesondere für die vorgesehene Verordnung von verschreibungspflichtigen Medikamenten durch Apothekerinnen und Apotheker.\r\n\r\n•\tSchließlich ist siebtens zu konstatieren, dass der Gesetzentwurf auch das Ziel verfehlt, Präsenzapotheken in der Fläche zu stärken; Umfragen zeigen, dass ein großer Teil der Apothekerinnen und Apotheker aus guten Gründen keine originär ärztlichen Aufgaben übernehmen will, sondern eine wirtschaftliche Stabilisierung der apothekerlichen Tätigkeit erwartet.\r\nBesonders kritisch sieht die Bundesärztekammer die vorgesehene Regelung, verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Vorliegen einer ärztlichen Verordnung durch Apothekerinnen und Apotheker abzugeben. Die ärztliche Qualifikation befähigt, Diagnosen zu stellen und entsprechende medikamentöse Therapien einzuleiten. Die Diagnosestellung erfordert die Kompetenz zur ärztlichen Anamnese, zur körperlichen Untersuchung und zur differenzialdiagnostischen Abklärung. Diese ärztlichen Kernkompetenzen sind auch bei vermeintlich unkomplizierten Erkrankungen zwingend erforderlich, um eine fundierte Beurteilung vorzunehmen und ein Arzneimittel indikationsgerecht zu verordnen.\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer sind Apothekerinnen und Apotheker nicht ausreichend dafür qualifiziert, denn diese Kompetenzen sind nicht Teil der pharmazeutischen Ausbildung.\r\nAuch die Abgabe von Arzneimitteln bei chronischen Erkrankungen sollte nicht ohne ärztliche Verordnung erfolgen, denn auch hier ist eine Überprüfung der Dosis in Zusammenschau mit dem aktuellen Verlauf der Erkrankung und möglichen Nebenwirkungen unabdingbar, um die Fortführung der medikamentösen Therapie festzulegen und eventuelle Anpassungen vorzunehmen.\r\nApothekerinnen und Apothekern ärztliche Aufgaben zu übertragen, für die sie nicht qualifiziert sind, gefährdet aus Sicht der Bundesärztekammer die Patientensicherheit und kann zu fehlerhaften und damit gefährlichen Arzneimitteltherapien führen.\r\nAuch geht die Bundesärztekammer nicht davon aus, dass die Verordnung von Arzneimitteln durch Apothekerinnen und Apotheker mit einer Entlastung für die Ärzteschaft einhergehen würde. Vielmehr würden dadurch Doppelstrukturen geschaffen, die das Gesundheitssystem sowohl finanziell als auch personell belasten. Ferner würde die Koordinierungsfunktion von Ärztinnen und Ärzten konterkariert; dies ist gerade vor dem Hintergrund der geplanten Einführung eines Primärarztsystems kontraproduktiv.\r\nKritisch bewertet die Bundesärztekammer auch die vorgesehene weitere Ausweitung der sogenannten pharmazeutischen Dienstleistungen. Die Erfahrungen mit den schon bisher eingeführten pharmazeutischen Dienstleistungen sprechen aus Sicht der Bundesärztekammer gegen eine weitere Ausweitung. Pharmazeutische Dienstleistungen, die nicht in ein stimmiges, evidenzbasiertes Gesamtkonzept einer präventionsorientierten, multiprofessionellen Versorgung eingebunden sind, werden keine positiven Effekte erzielen können.\r\nDer Gesetzgeber würde mit solchen Maßnahmen weitere Doppelstrukturen und zusätzliche Schnittstellen schaffen. Die unspezifische Öffnung für „Messungen zu Risikofaktoren von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Diabetes mellitus“ würde zudem das Risiko einer Vielzahl falsch-positiven und nicht aussagekräftigen Ergebnissen mit Verunsicherung auf Seiten der Patientinnen und Patienten und einem erheblichen Nachbearbeitungsaufwand mit steigenden Kosten für das Gesundheitssystem und Belastung der ärztlichen Ressourcen mit sich bringen. Eine verantwortungsvolle Ausweitung pharmazeutischer Dienstleistungen müsste vielmehr zwingend an den Nachweis geknüpft sein, dass die eingesetzten Verfahren einen klar belegten Nutzen für Patientinnen und Patienten haben sowie gesundheitsökonomisch sinnvoll sind.\r\nIn Bezug auf die Erweiterung der Impfmöglichkeiten durch die Apotheken lehnt die Bundesärztekammer diese wie bereits in der Vergangenheit  ab. Das Impfen ist aus Sicht der Bundesärztekammer zu den ärztlichen Vorbehaltsaufgaben zu zählen und bedarf der ärztlichen Qualifikation. Zu den ärztlichen Impfleistungen gehören neben der Impfanamnese der Ausschluss akuter Erkrankungen, die Kenntnis über chronische Erkrankungen, die Aufklärung über die Schutzimpfung sowie die Indikation zur entsprechenden Impfung.\r\nMögliche Komplikationen wie akute allergische Reaktionen, Kreislaufprobleme sowie Angstreaktionen müssen professionell beherrscht werden können. Hierfür ist fundiertes medizinisches Wissen notwendig. Auch Kenntnisse über die Impfungen selbst, wie zum Beispiel bei den unterschiedlichen Formen von Autoimmunerkrankungen, beim Einsatz immunsupprimierender Therapien, bei Schwangeren und bei chronisch Erkrankten, setzen eine entsprechende ärztliche Aus-, Weiter- und Fortbildung voraus. In Tagesseminaren oder kurzzeitigen Schulungen lassen sich diese grundlegenden medizinischen Kenntnisse nicht hinreichend erwerben.\r\nApothekerinnen und Apotheker, die bislang heilkundliche Tätigkeiten nur im Ausnahmefall (z. B. Impfungen gegen COVID 19) übernehmen durften, haben nicht die Kompetenz zur eigenverantwortlichen Anamnese oder Diagnostik erworben. Die Vermittlung des notwendigen fachlichen Hintergrundes ist in der gegenwärtigen gesetzlichen Ausgestaltung jedoch nicht gewährleistet. Eine verlässliche, rechtssichere Grundlage für die Berufsausübung lässt sich nicht ableiten. Daher möchte die Bundesärztekammer bezüglich der geplanten Regelungen für Apothekerinnen und Apotheker auf verfassungsrechtliche Bedenken hinweisen. Nach Art. 74 Absatz 1 Nr. 19 GG hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen. Von dieser Kompetenz hat der Bund im Bereich der Gesundheitsberufe regelmäßig Gebrauch gemacht, so auch für Apothekerinnen und Apotheker. Die bundesweite Regelung zum jeweiligen Berufszugang erfolgt stets mit dem Ziel, einheitliche Standards bei Qualifikation, Qualitätssicherung und Patientensicherheit zu gewährleisten. Mit der nunmehr geplanten eigenständigen Übernahme heilkundlicher Tätigkeiten durch Apothekerinnen und Apotheker wird nicht lediglich die Ausübung eines Berufs geregelt, sondern der Zugang zu einem erweiterten Berufsfeld. Damit wird eindeutig die Schwelle zur eigenverantwortlichen Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten überschritten, was eine ausdrückliche berufsrechtliche Erlaubnis voraussetzt. Eine solche Erlaubnis müsste bundeseinheitlich im Apothekengesetz verankert werden. Die vorgesehene Regelung ist diesbezüglich unzureichend, da sie die berufsrechtliche Tragweite nicht berücksichtigt. Die aus der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Absatz 2 GG) erwachsene besondere Schutzpflicht des Staates kann nur durch eine rechtsstaatlich abgesicherte, formalisierte und transparente Zugangskontrolle erfüllt werden.\r\nEbenso lehnt die Bundesärztekammer die Aufhebung des Arztvorbehalts in Bezug auf die Testungen auf infektiöse Krankheiten außerhalb von Sondersituationen wie Pandemien ab. Schnelltests liefern nur begrenzt aussagekräftige Ergebnisse und erfordern stets eine fachliche Einordnung im klinischen Kontext. Ohne eine entsprechende Aufklärung über die Aussagekraft und mögliche Fehlresultate besteht das Risiko von Fehlinterpretationen und Verunsicherung. Dies kann zu vermeidbaren Arztbesuchen führen und damit die ohnehin stark beanspruchten Praxen zusätzlich belasten.\r\nDarüber hinaus ist die Aufweichung des Arztvorbehalts nicht nur in qualitativer Hinsicht problematisch. Es ist bereits umstritten, ob entsprechende Tätigkeiten von Apothekerinnen und Apothekern unter die Regelungen des Behandlungsvertragsrechts gemäß § 630a ff. BGB fallen. Vielfach wird angenommen, dass Verträge mit Apothekern keine Behandlungsverträge i.S.v. § 630a BGB sind. Apothekenübliche Dienstleistungen gemäß § 1a Absatz 11 ApBetrO werden gerade nicht als unmittelbar „medizinisch“ angesehen. Die im Rahmen der Arzthaftung anerkannte Beweislastumkehr gilt für die Haftung des Apothekers bislang nur nach vereinzelter Rechtsprechung. Unklar ist auch, ob ein entsprechender Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Das führt für Kundinnen und Kunden von Apotheken zu Unsicherheiten und Risiken. Im Interesse eines angemessenen und vergleichbaren Schutzes wären zumindest klarstellende Anpassungen im Behandlungsvertragsrecht zu prüfen.\r\nDie o. g. Ausweitung von Handlungen in Apotheken verschieben aus Sicht der Bundesärztekammer die Grenzen zwischen ärztlicher und pharmazeutischer Tätigkeit. Die Betrauung von Apothekerinnen und Apothekern mit der Ausübung der Heilkunde widerspricht bereits deren grundlegenden Berufsverständnis und führt zu einer Aufgabenverschiebung zulasten ärztlicher Tätigkeiten.\r\nDurch die Übertragung heilkundlicher Aufgaben verwischen überdies nicht nur die Grenzen zwischen pharmazeutischer Beratung und ärztlicher Behandlung. Es entstehen zudem Inkonsistenzen im Apothekenrecht: So obliegt Apotheken nach § 1 ApoG die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln und gerade nicht die unmittelbare medizinische Behandlung.\r\n2. Vorbemerkung\r\nDie Stellungnahme der Bundesärztekammer konzentriert sich insbesondere auf die Regelungen zur Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Apothekerinnen und Apotheker ohne ärztliche Verordnung, Impfungen, Durchführung von patientennahen Schnelltests und Etablierung von Präventionsaufgaben in öffentlichen Apotheken.\r\n3. Stellungnahme im Einzelnen\r\nArtikel 1 – Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)\r\n§ 129 Absatz 5e SGB V-E\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDie vorgeschlagene Neufassung des § 129 Absatz 5e SGB V-E sieht vor, pharmazeutische Dienstleitungen (PDL) in den Apotheken auszubauen. Versicherte sollen laut Entwurf künftig Anspruch auf insgesamt neun pharmazeutische Dienstleistungen haben – zusätzlich zu den bisherigen fünf kommen vier neue hinzu, die einmal pro Jahr von Apotheken erbracht werden dürfen. Die Durchführung und das Ergebnis einer erbrachten pharmazeutischen Dienstleistung soll in der elektronischen Patientenakte (ePA) dokumentiert werden. Von den künftig neun pharmazeutischen Dienstleistungen soll nur eine Dienstleistung (pharmazeutisches Medikationsmanangement bei komplexer oder neu verordneter Dauermedikation) verbindlich eine ärztliche Verordnung voraussetzen, bei den weiteren PDL ist eine ärztliche Verordnung möglich, aber nicht erforderlich. Eine Rückinformation an den Arzt (über ein sicheres Übermittlungsverfahren wie TIM oder KIM) ist für den Fall der Verschreibung vorgegeben; lediglich bei drei PDL (Medikationsberatung bei Polymedikation, Pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten und bei oraler Tumortherapie) ist die Rückübermittlung auch ohne vorausgegangene Verschreibung vorgesehen.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nPharmazeutische Dienstleistungen (PDL) wurden erstmalig im Jahr 2020 mit Inkrafttreten des Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetzes (VOASG) eingeführt. Bereits im Jahr 2019 hatte die Bundesärztekammer im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum VOASG kritisch angemerkt, dass die Neufassung des § 129 SGB V-E eine Verlagerung originär ärztlicher Leistungen in den Apothekenbereich begünstigen könnte.\r\nZahlen zur Vergütung der PDL legen nahe, dass die Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und Wirksamkeit einer Arzneimitteltherapie in den Vor-Ort-Apotheken nur eingeschränkt umgesetzt werden. Die Vergütung pharmazeutischer Dienstleistungen erfolgt über den Nacht- und Notdienstfonds (NNF), der die Mittel an die leistungserbringenden Apotheken verteilt. Dabei stehen deutlich mehr Gelder zur Verfügung als tatsächlich abgerufen werden – im Jahr 2024 wurden nur rund 27 Mio. Euro ausgeschüttet, obwohl der Fonds jährlich um etwa 160 Mio. Euro wächst.  Diese Zahlen lassen Zweifel an der praktischen Realisierung von PDL durch Vor-Ort-Apotheken aufkommen.\r\nVor diesem Hintergrund steht die Bundesärztekammer einer weiteren Ausweitung der pharmazeutischen Dienstleistungen kritisch gegenüber. Es ist zwar grundsätzlich zu begrüßen, wenn sich auch Apothekerinnen und Apotheker stärker im Bereich der Prävention und der Arzneimitteltherapiesicherheit engagieren. Dies erfordert jedoch ein schlüssiges, evidenzbasiertes Gesamtkonzept und eine stimmige interprofessionelle Zusammenarbeit, die mit den jetzt vorgelegten Regelungen nicht erreicht werden kann.\r\nZur neu vorgesehenen Dienstleistung „Beratung mit Messungen zu Risikofaktoren von Herz-Kreislauferkrankungen“ weist die Bundesärztekammer darauf hin, dass eine individuelle Risikobewertung und eine Beratung zur medikamentösen und nicht-medikamentösen Prävention ärztliche Kompetenzen voraussetzt und deshalb in der Apotheke nicht angemessen erfolgen kann. Eine Entlastung der Arztpraxen würde deshalb – anders als im Referentenentwurf argumentiert – durch die beabsichtigte Neuregelung nicht erreicht werden. Vielmehr ist mit einem erhöhten Beratungsbedarf in Arztpraxen zu rechnen, wenn teilinformierte und ggf. verunsicherte Patienten nach einer Erstberatung in der Apotheke ihre behandelnden Ärzte aufsuchen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn die in Apotheken eingesetzten Risikobewertungsmodelle nicht dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen sollten. Es ist irritierend, dass im Referentenentwurf mehrfach gefordert wird, dass die Risikobewertungsmodelle „etabliert“ sein sollen, nicht aber, dass sie evidenzbasiert sind. Auch ist die Empfehlung einer medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaft kein hinreichender Beleg dafür, dass ein Risikobewertungsmodell evidenzbasiert ist. Hier ist eine Differenzierung insbesondere nach der methodischen Güte der Leitlinienentwicklung unbedingt erforderlich. So werden beispielsweise durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die Leitlinien der Europäischen Gesellschaft für Kardiologie regelmäßig nicht berücksichtigt, da die zugrunde liegende Literaturrecherche nicht den Standards der evidenzbasierten Medizin entspricht.  Es ist zudem illusorisch, dass eine bundeseinheitliche Standardarbeitsanweisung die ärztliche Expertise ersetzen kann und ausreichend ist, um Apothekerinnen und Apotheker dazu zu befähigen, eine ganzheitliche und qualitativ hochwertige Beratung zu Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes mellitus und Hypertonus vorzunehmen.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer spricht sich gegen die Erweiterung der pharmazeutischen Dienstleistungen in der vorgesehenen Form aus. Stattdessen sollte die Zusammenarbeit von Ärztinnen/Ärzten und Apothekerinnen/Apothekern im Zuge der geplanten Notfallreform und insbesondere der geplanten Etablierung einer ärztlichen Primärversorgung im Rahmen eines stimmigen, evidenzbasierten Gesamtkonzeptes weiterentwickelt werden; bei der Erarbeitung eines solchen Konzeptes sollten beide Berufsgruppen eingebunden werden. Dazu gehört auch die Einbeziehung der Bundesärztekammer in die Festlegungen für die Dokumentation pharmazeutischer Dienstleistungen in der elektronischen Patientenakte, die im vorliegenden Entwurf fehlt.\r\nArtikel 5 – Änderung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG)\r\n§ 12 HWG-E\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nBegleitend zur Neufassung des § 24 Infektionsschutzgesetz-E soll Apothekerinnen und Apothekern die Möglichkeit der Werbung für Testungen ermöglicht und auf diese Weise eine breitflächige und niederschwellige Testung durch Apotheken erleichtert werden.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Aufhebung des Werbeverbots gemäß Heilmittelwerbegesetz stellt sich der Bundesärztekammer eher als Beitrag zur Kommerzialisierung von In-vitro-Diagnostika zugunsten von Apothekeninhaberinnen und -inhabern anstatt als Stärkung der Eigenverantwortung von Patientinnen und Patienten dar. Die Förderung wirtschaftlicher Anreize sollte nicht die gebotene Sachlichkeit bei der Abwägung eines verantwortungsbewussten Einsatzes von Testungen auf übertragbare Infektionen überlagern.\r\nSelbst wenn man diese grundsätzliche Kritik unbeachtet ließe, führt die Aufweichung des Werbeverbotes allein zugunsten von Apothekerinnen und Apothekern zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung. Sofern das Ziel die breitflächige und niedrigschwellige Testung ist, erschließt sich nicht, weshalb ärztliche Leistungserbringer weiterhin nicht mit der Durchführung entsprechender Tests werben dürften. Anderenfalls führt die Neuregelung zudem allein zu einer Verlagerung entsprechender Tests in Apotheken.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung der Regelung.\r\nArtikel 6 – Änderung des Arzneimittelgesetzes (AMG)\r\n§ 48a AMG-E\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDurch die vorgeschlagene Neuregelung soll im Rahmen einer Anschlussversorgung unter bestimmten Voraussetzungen die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch Apotheker ohne ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung erlaubt werden. Ausnahmen gelten u. a. für Arzneimittel mit hohem Abhängigkeitspotenzial oder Arzneimittel, die im Off-Label-Use verschrieben wurden.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ermöglichen die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen bereits eine suffiziente Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Arzneimitteln. Zudem ist die Formulierung der Voraussetzung, dass „die Fortführung der Anwendung des Arzneimittels keinen Aufschub erlaubt”, unbestimmt. Im Regelfall ist ein Aufschub der Anwendung von mehreren Stunden, oftmals auch bis zum Folgetag, klinisch zu vertreten. Wenn der Patient verreist ist, ist eine Verordnung des behandelnden Arztes über ein E-Rezept oder auch – nach § 4 Arzneimittelverschreibungsverordnung – telefonisch möglich. Hat der Patient es versäumt, innerhalb der Sprechstunden seines behandelnden Arztes eine Anschlussverordnung einzuholen, ist bei dringendem Bedarf eine Verordnung über den ärztlichen Bereitschaftsdienst abgedeckt. Zusammengenommen kann die Bundesärztekammer nicht erkennen, warum die vorgeschlagene Regelung notwendig sein soll; insbesondere mit Blick auf die Patientensicherheit ist sie zudem nicht sinnvoll.\r\nZudem sind die Voraussetzungen, unter denen die gemäß Referentenentwurf vorgesehene Anschlussversorgung erlaubt sein soll, durch den Apotheker nicht zuverlässig beurteilbar: Der Apotheke liegen aus der ePA beispielsweise weder Informationen dazu vor, ob aus ärztlicher Sicht eine Diagnostik oder Kontrolle vor erneuter Abgabe des Arzneimittels erforderlich ist (§ 48a Absatz 2, Nummer 3 AMG-E), noch dazu, ob das Arzneimittel Off-Label verschrieben wurde (§ 48a Absatz 2, Nummer 4 AMG-E). Die unscharfe Formulierung in Bezug auf Arzneimittel mit hohem Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial birgt das Risiko, dass beispielsweise Gabapentinoide, die keiner der aufgezählten Kategorien angehören, ohne ärztliche Verschreibung abgegeben werden (§ 48a Absatz 2, Nummer 2 AMG-E). Die Indikationsstellung sowohl für die Arzneimitteltherapie als auch für diese Therapie flankierende diagnostische Maßnahmen sind genuin ärztliche Aufgaben, die eine klinische Bewertung individueller Risikofaktoren, Vorerkrankungen und Unverträglichkeiten voraussetzen.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nVerbesserungen bei der Arzneimittelversorgung außerhalb der regulären Öffnungszeiten von Arztpraxen und MVZ sollten im Rahmen der anstehenden Notfallreform angegangen werden. Die Bundesärztekammer wird sich dazu gerne mit Vorschlägen einbringen.\r\n§ 48b AMG-E\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDurch die vorgeschlagene Neuregelung soll unter bestimmten Voraussetzungen die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel zur Behandlung akuter Erkrankungen durch Apotheker ohne ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung erlaubt werden.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nAus Sicht der Bundesärzteammer ist dieser Änderungsvorschlag nachdrücklich abzulehnen. Die differentialdiagnostische Abklärung und die Indikationsstellung erfordern ärztliche Kompetenzen. Diese Kompetenzen werden in der pharmazeutischen Ausbildung nicht vermittelt; sie stellen die Kernkompetenzen ärztlicher Tätigkeit dar. Ärzte und Apotheker unterscheiden sich grundlegend in ihrer Ausbildung und entsprechend auch in ihren Kompetenzen: Ärzte studieren Humanmedizin und absolvieren eine Facharzt-Weiterbildung, um medizinische Diagnosen zu stellen und Therapien zu leiten, während Apotheker Pharmazie studieren und sich auf die fachgerechte Beratung, Herstellung und Abgabe von Medikamenten spezialisieren. Ärzte konzentrieren sich auf die medizinische Behandlung von Krankheiten, während Apotheker Experten für das Arzneimittelwesen sind. Die im Referentenentwurf angelegte Aufweichung dieser unterschiedlichen Kompetenzen durch den Gesetzgeber führt weder zu mehr Effizienz im Gesundheitswesen noch zu mehr Patientensicherheit – vielmehr konterkariert dieser Ansatz die bisherigen Bemühungen einer interprofessionellen Zusammenarbeit auf Augenhöhe im Interesse der Patientensicherheit.\r\nAuch dürfte einleuchten, dass in der Apotheke keine Differentialdiagnostik akuter Beschwerden erfolgen kann. Diese setzt die Möglichkeit zur ärztlichen Anamnese und zur körperlichen Untersuchung des Patienten voraus. Weder ist der Apotheker entsprechend qualifiziert noch bieten die räumlichen Gegebenheiten einer Apotheke, zumal am Nachtdienstschalter, einen geeigneten Rahmen. Der Referentenentwurf scheint somit davon auszugehen, dass Patienten sich selbst diagnostizieren und diese nicht weiter fachlich abgesicherte Selbstdiagnose ausschlaggebend für die weitere Beratung durch den Apotheker ist. Damit besteht ein erhebliches Risiko, dass abwendbar gefährliche Verläufe übersehen oder falsch eingeschätzt werden. Außerdem ist mit Über- und Fehltherapien zu rechnen, insbesondere durch nicht indizierte Antibiotikatherapien beispielsweise bei unkomplizierten Harnwegsinfekten oder viral verursachten respiratorischen Infekten. Damit konterkariert der Referentenentwurf langjährige Bemühungen der Fachkreise ebenso wie der Politik um den evidenzbasierten, rationalen und wirtschaftlichen Einsatz von Antibiotika – und dies, obwohl die Resistenzentwicklung weiter zunimmt.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung der Regelung.\r\nArtikel 7 – Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)\r\n§ 20c Absatz 1 IfSG-E\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDurch die vorgeschlagene Neuregelung sollen Apotheker zur Durchführung von allen Schutzimpfungen mit Impfstoffen, die keine Lebendimpfstoffe sind, berechtigt werden. Bislang waren Apotheker lediglich zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 berechtigt. Die Bundesapothekerkammer soll gemäß § 20c Absatz 3 IfSG-E bzw. ausweislich des Begründungstextes in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer Muster-Curricula für Erst- und Ergänzungsschulungen erarbeiten.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist dieser Änderungsvorschlag abzulehnen. Die Bundesärztekammer hat sich in den vergangenen Jahren im Zuge verschiedener Gesetzgebungsverfahren (z. B. COVID-19-Schutzgesetz und Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19, Infektionsschutzgesetz, Masernschutzgesetz, Apothekenstärkungsgesetz, Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie bei Anpassung Pflegebonusgesetz) mehrfach gegen eine Übertragung der Verantwortung für Impfungen von Ärztinnen und Ärzten auf andere Professionen aus dem Gesundheitswesen insbesondere Apothekerinnen und Apotheker ausgesprochen.\r\nWie bereits in der Stellungnahme von 2019  und 2024  ausgeführt, ist Impfen eine ärztliche Aufgabe, die eine medizinische Indikationsstellung, Beratung und Aufklärung erfordert. Bei schwerwiegenden Impfreaktionen – zum Beispiel einer allergischen Reaktion – müssen umgehend ärztliche Notfallmaßnahmen eingeleitet werden. Eine einmalige ärztliche Schulung von Apothekerinnen und Apothekern gewährleistet nicht eine ausreichend hohe Patientensicherheit bei Impfungen in Apotheken. Zudem verfügen Apotheken in der Regel nicht über die geeignete Infrastruktur zur Durchführung von Impfungen inklusive einer Nachbeobachtung, Dokumentation und bedarfsweiser Durchführung von Notfallmaßnahmen.\r\nZudem erschließt sich die Notwendigkeit der im Referentenentwurf vorgesehenen Ausweitung der Impfstoffe nicht. Bis dato fehlen überzeugende Daten, die belegen können, dass eine Einbindung weiterer Berufsgruppen notwendig und zielführend ist, um ein flächendeckendes Impfangebot sicherzustellen und die Impfquoten in der Bevölkerung zu erhöhen. Insbesondere im Hinblick auf den Patientenschutz steht die Bundesärztekammer einer Übertragung des Impfrechts auf andere Professionen aus dem Gesundheitswesen nach wie vor äußerst kritisch gegenüber.\r\nDenn bislang wurde die Möglichkeit zur Durchführung von Schutzimpfungen in Apotheken von der Bevölkerung nur wenig in Anspruch genommen: Beispielsweise wurden im Jahr 2023 etwa 135.000 Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in Apotheken\r\ndurchgeführt , das entspricht einem Anteil von weniger als 3 % an der Gesamtzahl der im Jahr 2023 durchgeführten Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 . Niedrige\r\nDurchimpfungsquoten lassen sich somit nicht dadurch lösen, dass die Möglichkeit zu Impfungen in Apotheken ausgeweitet wird. Zur Erhöhung der Impfquoten insbesondere in der erwachsenen Bevölkerung (ab dem 18. Lebensjahr) bedarf es keiner zusätzlichen Impfangebote in Apotheken, sondern einer einheitlichen Impfstrategie, die von der Bundesebene entwickelt werden müsste. Hierzu gehören auch eine gute, vertrauensbildende Aufklärung sowie Maßnahmen gegen Lieferengpässe.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung der Regelung.\r\n§ 24 IfSG-E\r\n \r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nKünftig soll es Apothekern und dem in einer Apotheke tätigen pharmazeutischen Personal sowie Pflegefachpersonen gestattet sein, patientennahe Schnelltests auf Adenoviren, Influenzaviren, das Norovirus, Respiratorische Synzytial-Viren und das Rotavirus durchzuführen. Der Arztvorbehalt soll hierzu aufgehoben werden. Begründet wird dies mit den bestehenden Erfahrungen mit Testungen auf SARS-CoV-2 in den vergangenen Pandemiejahren. Auch wird davon ausgegangen, dass Personen im Fall der positiven Testung von sich aus und eigenverantwortlich durch Reduzierung von Kontakten oder Selbstisolation dazu beitragen, Infektionsketten zu unterbrechen.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nEine dauerhafte Teilaufhebung des Arztvorbehalts für Testungen auf infektiöse Krankheiten außerhalb von Sondersituationen wie Pandemien lehnt die Bundesärztekammer ab. Die Aussagefähigkeit solcher Tests mit Blick auf die Möglichkeiten falsch-positiver oder falsch-negativer Testergebnisse unterliegt Grenzen. Umso mehr bedürfen die Ergebnisse von Schnelltests – sowohl im Fall eines positiven wie eines negativen Testergebnisses - einer klinischen Einordnung, insbesondere, was die daraus abzuleitenden Konsequenzen betrifft. Ansonsten besteht das Risiko von Fehlinterpretationen und Verunsicherungen, was gegebenenfalls zu zusätzlichen Arztbesuchen führt, um die fehlende Erläuterung und Interpretation nachzuholen. Dies wiederum würde die regelmäßig ohnehin schon durch großen Patientenandrang am Rande ihrer Kapazitäten arbeitenden Arztpraxen zusätzlich belasten und die Wartezeiten zusätzlich verlängern.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung der Regelung.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-10"}]},{"statementNumber":"SG2512040026","regulatoryProjectNumber":"RV0010686","regulatoryProjectTitle":"Keine Ausweitung der Berechtigung zu Impfen und Testungen auf die Berufsgruppe der Apotheker","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/34/f3/648703/Stellungnahme-Gutachten-SG2512040026.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\nzum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung\r\nBerlin, 10.11.2025\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz 1 10623 \r\n1. Grundlegende Bewertung des Verordnungsentwurfs\r\nDas Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) und die begleitende Zweite Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung sollen Apotheken flexibler, digitaler und wirtschaftlich tragfähiger machen. Die Bundesärztekammer verweist auf die grundlegende Bewertung zum Entwurf des Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) und nimmt hier nur zu dem Aspekt der telepharmazeutischen Beratung Stellung.\r\n2. Stellungnahme im Einzelnen\r\nVertraulichkeit der telepharmazeutischen Beratung\r\nArtikel 1 Nr. 11\r\n§ 20 Absatz 2a ApBetrO-E\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDie Vertraulichkeit der Beratung ist so sicherzustellen, dass das Mithören des Beratungsgesprächs durch andere Kunden weitestgehend verhindert wird.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nFür die Akzeptanz einer telepharmazeutischen Beratung ist die Schaffung einer absolut vertrauenswürdigen und geschützten Beratungssituation von hoher Bedeutung. Daher sollten hier, wie auch in der Begründung des Gesetzestextes aufgeführt, die gleichen Anforderungen analog zu Videosprechstunden in der vertragsärztlichen Versorgung gelten, in denen eindeutige technische und organisatorische Maßnahmen definiert sind.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\n§20 Absatz 2a ApBetrO-E sollte wie folgt formuliert werden:\r\n„(2a) Erfolgt eine Beratung mittels Telepharmazie, ist das Schalten von Werbung unzulässig. Die Vertraulichkeit der Beratung ist so sicherzustellen, dass das Mithören des Beratungsgesprächs durch andere Kunden weitestgehend verhindert wird. Bei der\r\nDurchführung der Beratung mittels Telepharmazie gelten die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Anforderungen an die technischen Verfahren.“\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-10"}]},{"statementNumber":"SG2603160004","regulatoryProjectNumber":"RV0010686","regulatoryProjectTitle":"Keine Ausweitung der Berechtigung zu Impfen und Testungen auf die Berufsgruppe der Apotheker","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/95/0a/709282/Stellungnahme-Gutachten-SG2603160004.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\nin Abstimmung mit der Arzneimittelkommission der\r\ndeutschen Ärzteschaft\r\nzum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der\r\nApothekenversorgung\r\n(Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz ApoVWG)\r\nBerlin, 02.03.2026\r\nKorrespondenzadresse:Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der\r\nApothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz ApoVWG)\r\nSeite 2 von 14\r\nInhaltsverzeichnis\r\n1. Grundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs ............................................................................. 3\r\n2. Vorbemerkung................................................................................................................................................. 7\r\n3. Stellungnahme im Einzelnen ..................................................................................................................... 7\r\nArtikel 1 – Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ............................................ 7\r\n§ 129 Absatz 5e SGB V-E..............................................................................................................................7\r\nArtikel 5 – Änderung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) .............................................................. 9\r\n§ 12 HWG-E ....................................................................................................................................................... 9\r\nArtikel 6 – Änderung des Arzneimittelgesetzes (AMG) .....................................................................10\r\n§ 48a AMG-E ...................................................................................................................................................10\r\n§ 48b AMG-E ...................................................................................................................................................11\r\nArtikel 7 – Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ..............................................................12\r\n§ 20c Absatz 1 IfSG-E ..................................................................................................................................12\r\n§ 24 IfSG-E .......................................................................................................................................................14Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der\r\nApothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz ApoVWG)\r\nSeite 3 von 14\r\n1. Grundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nDer Regierungsentwurf des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes (ApoVWG)\r\nverfolgt das Ziel, die flächendeckende und wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit\r\nArzneimitteln dauerhaft zu sichern und zugleich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen\r\nfür Apotheken zu verbessern. Durch verschiedene Maßnahmen soll die\r\nApothekenlandschaft insbesondere im ländlichen Raum gestärkt werden. Die vorgesehenen\r\nRegelungen beinhalten Maßnahmen zum Abbau bürokratischer Hürden sowie zur Stärkung\r\nder Eigenverantwortung von Apothekeninhaberinnen und -inhabern. Darüber hinaus soll\r\nder Einsatz von Fachkräften flexibilisiert werden.\r\nDeutlich erweitert werden die Möglichkeiten der Apotheken pharmazeutische\r\nDienstleistungen anzubieten, hierzu gehören insbesondere auch Präventionsleistungen\r\nAuch soll die Impfbefugnis von Apothekerinnen und Apothekern auf alle Schutzimpfungen\r\nmit Totimpfstoffen ausgeweitet werden. Bisher sind Apothekerinnen und Apotheker nur zur\r\nDurchführung von Grippeschutzimpfungen und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus\r\nSARS-CoV-2 berechtigt.\r\nFerner ist vorgesehen, den Arztvorbehalt für die Durchführung patientennaher Schnelltests\r\nbei der Anwendung von In-vitro-Diagnostika sowohl in Apotheken als auch in zugelassenen\r\nPflegeeinrichtungen teilweise aufzuheben. Darüber hinaus sollen Apotheken künftig die\r\nMöglichkeit erhalten, für ihr Testangebot zu werben.\r\nApothekerinnen und Apothekern soll es zudem zukünftig ermöglicht werden, bestimmte\r\nverschreibungspflichtige Arzneimittel ohne ärztliche Verordnung im Rahmen der\r\nAnschlussversorgung oder bei akuten, unkomplizierten Formen bestimmter Erkrankungen\r\nabzugeben.\r\nDaneben enthält der Entwurf zahlreiche weitere Regelungen zur Stärkung der\r\nEigenverantwortung von Apotheken, zum Abbau bürokratischer Hürden sowie zum Erhalt\r\nvon Apothekenstandorten in ländlichen Gebieten.\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet grundsätzlich die Intention des Regierungsentwurfs,\r\nApotheken als tragende Säule in der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu stärken.\r\nSie unterstützt dabei die Maßnahmen, die die wirtschaftliche Grundlage der Apotheken\r\nstärken, die Fachkräftesicherung verbessern und bürokratische Belastungen reduzieren.\r\nEine gezielte Förderung der Apotheken im ländlichen Raum sowie eine Begrenzung der\r\nRetaxation sind dabei sinnvolle Schritte.\r\nJedoch lehnt die Bundesärztekammer entschieden die Regelungen des Gesetzesvorhabens\r\nab, die vorsehen, die Aufgaben der Apothekerinnen und Apotheker um solche Tätigkeiten\r\nerweitern, für die es zwingend eine ärztliche Qualifikation benötigt:\r\nDiese Regelungen sind erstens schon in rechtlicher Hinsicht nicht tragfähig, so mit Blick\r\nauf die Regelungskompetenz des Bundes, den Arztvorbehalt und viele weitere Aspekte.\r\nDie Regelungen werden zweitens zu einer weiteren Kostensteigerung im\r\nGesundheitswesen führen; dies konterkariert die aktuellen Bemühungen um eine\r\nStabilisierung der Finanzierung der Gesundheitsversorgung, ohne dass dem eine\r\nmedizinische Notwendigkeit oder eine Verbesserung der Versorgung gegenübersteht.\r\nDie Regelungen schaden drittens der Effizienz der Gesundheitsversorgung, weil sie –\r\nentgegen der allgemein anerkannten Notwendigkeit für mehr Steuerung und Stringenz –\r\nzu weiteren Doppelstrukturen und Abstimmungsschleifen führen; die knappen\r\närztlichen Ressourcen in der Patientenversorgung werden damit weiter belastet.Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der\r\nApothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz ApoVWG)\r\nSeite 4 von 14\r\nDie Regelungen stehen viertens nicht im Einklang mit einer evidenzbasierten\r\nGesundheitsversorgung; dies gilt insbesondere für die Schnelltests auf bestimmte\r\nInfektionserkrankungen.\r\nKritisch zu bewerten ist fünftens die Aufhebung des Werbeverbotes für Tests auf\r\nInfektionserkrankungen in Apotheken, weil dies einer Kommerzialisierung Vorschub\r\nleistet und zudem zu einer Ungleichbehandlung mit Ärztinnen und Ärzten führt.\r\nAm schwersten wiegt sechstens, dass die Regelungen zur Gefährdung der\r\nPatientensicherheit führen können; dies gilt insbesondere für die vorgesehene\r\nVerordnung von verschreibungspflichtigen Medikamenten durch Apothekerinnen und\r\nApotheker.\r\nSchließlich ist siebtens zu konstatieren, dass der Gesetzentwurf auch das Ziel verfehlt,\r\nPräsenzapotheken in der Fläche zu stärken. Umfragen zeigen, dass ein großer Teil der\r\nApothekerinnen und Apotheker aus guten Gründen keine originär ärztlichen Aufgaben\r\nübernehmen will, sondern eine wirtschaftliche Stabilisierung ihrer ureigenen Tätigkeit\r\nerwartet.\r\nBesonders kritisch sieht die Bundesärztekammer die vorgesehene Regelung,\r\nverschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Vorliegen einer ärztlichen Verordnung\r\ndurch Apothekerinnen und Apotheker abzugeben. Die ärztliche Qualifikation befähigt,\r\nDiagnosen zu stellen und entsprechende medikamentöse Therapien einzuleiten. Die\r\nDiagnosestellung erfordert die Kompetenz zur ärztlichen Anamnese, zur körperlichen\r\nUntersuchung und zur differenzialdiagnostischen Abklärung. Diese ärztlichen\r\nKernkompetenzen sind auch bei vermeintlich unkomplizierten Erkrankungen im Interesse\r\nder Patientensicherheit zwingend erforderlich, um eine fundierte Beurteilung vorzunehmen\r\nund ein Arzneimittel indikationsgerecht zu verordnen. Zudem stellt sich aus Patientensicht\r\ndie Frage der Haftung im Falle der Zuweisung eines unpassenden oder gar schädlichen\r\nArzneimittels durch Pharmazeutinnen und Pharmazeuten.\r\nDer nun im Regierungsentwurf vorgeschlagene Ausschluss von Arzneimitteln, die\r\nAntibiotika zur systemischen Anwendung enthalten (§ 48b Absatz 3 Nr. 1 neu AMG), ist\r\nzwar zu begrüßen, behebt die grundlegende Problematik jedoch nicht; denn auch\r\nArzneimittel, die keine systemisch wirkenden Antibiotika enthalten, unterliegen aus\r\nwichtigen medizinischen Gründen in vielen Fällen der Verschreibungspflicht.\r\nUnbenommen davon kann bereits jetzt der Sachverständigen-Ausschuss für\r\nVerschreibungspflicht nach § 53 Absatz 2 AMG Empfehlungen zu Anträgen auf Änderung der\r\nVerordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln nach § 48 Absatz 2 AMG\r\nbeschließen kann– damit besteht bereits ein wirksames und fachlich breit getragenes\r\nInstrument, um Arzneimittel in begründeten Fällen aus der Verschreibungspflicht zu\r\nentlassen. Deshalb gibt es keinen Grund, nun einen zusätzlichen Umgehungstatbestand zu\r\nschaffen, der zudem als Selbstzahlerleistung ausgestaltet ist.\r\nAuch die Abgabe von Arzneimitteln bei chronischen Erkrankungen sollte nicht ohne\r\närztliche Verordnung erfolgen, denn auch hier ist eine Überprüfung der Dosis in\r\nZusammenschau mit dem aktuellen Verlauf der Erkrankung und möglichen\r\nNebenwirkungen unabdingbar, um die Fortführung der medikamentösen Therapie\r\nfestzulegen und eventuelle Anpassungen vorzunehmen.\r\nApothekerinnen und Apothekern ärztliche Aufgaben zu übertragen, für die sie nicht\r\nqualifiziert sind, gefährdet aus Sicht der Bundesärztekammer die Patientensicherheit und\r\nkann zu fehlerhaften und damit gefährlichen Arzneimitteltherapien führen.Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der\r\nApothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz ApoVWG)\r\nSeite 5 von 14\r\nAuch geht die Bundesärztekammer nicht davon aus, dass die Verordnung von Arzneimitteln\r\ndurch Apothekerinnen und Apotheker mit einer Entlastung für die Ärzteschaft einhergehen\r\nwürde. Vielmehr würden dadurch Doppelstrukturen geschaffen, die das Gesundheitssystem\r\nsowohl finanziell als auch personell belasten. Ferner würde die Koordinierungsfunktion von\r\nÄrztinnen und Ärzten konterkariert; dies ist gerade vor dem Hintergrund der geplanten\r\nEinführung eines Primärarztsystems kontraproduktiv.\r\nSchließlich besteht für eine solche Regelung auch keine Notwendigkeit, denn mit der\r\nanstehenden Erweiterung der telefonischen und telemedizinischen Beratungsmöglichkeiten\r\nüber die Telefonnummer 116 117 wird es Patientinnen und Patienten künftig möglich sein,\r\nauf diesem Wege ein elektronisches Rezept zu erhalten, wenn ihr behandelnder Arzt nicht\r\nerreichbar sein sollte und die Weiterverordnung der Dauermedikation tatsächlich keinen\r\nAufschub duldet. Damit bleibt die Verordnung in der ärztlichen Verantwortung (in diesem\r\nFall des ärztlichen Bereitschaftsdienstes) und die Apothekerin, der Apotheker kann im\r\nAnschluss seiner originären Verantwortung bei der Abgabe des Arzneimittels gerecht\r\nwerden. Diese Lösung ist für die Patientinnen und Patienten sicherer und besser als der mit\r\ndem Gesetzentwurf geplante Umgehungsweg in Form einer Selbstzahlerleistung.\r\nKritisch bewertet die Bundesärztekammer auch die vorgesehene weitere Ausweitung der\r\nsogenannten pharmazeutischen Dienstleistungen auf Präventionsleistungen. Die\r\nErfahrungen mit den schon bisher eingeführten pharmazeutischen Dienstleistungen\r\nsprechen aus Sicht der Bundesärztekammer gegen eine weitere Ausweitung.\r\nPharmazeutische Dienstleistungen, die nicht in ein stimmiges, evidenzbasiertes\r\nGesamtkonzept einer präventionsorientierten, multiprofessionellen Versorgung\r\neingebunden sind, werden keine positiven Effekte erzielen können.\r\nDer Gesetzgeber würde mit solchen Maßnahmen weitere Doppelstrukturen und zusätzliche\r\nSchnittstellen schaffen. Die unspezifische Öffnung für „Messungen zu Risikofaktoren von\r\nHerz-Kreislauf-Erkrankungen und Diabetes mellitus“ würde zudem das Risiko einer Vielzahl\r\nfalsch-positiven und nicht aussagekräftigen Ergebnissen mit Verunsicherung auf Seiten der\r\nPatientinnen und Patienten und einem erheblichen Nachbearbeitungsaufwand mit\r\nsteigenden Kosten für das Gesundheitssystem und Belastung der ärztlichen Ressourcen mit\r\nsich bringen. Eine verantwortungsvolle Ausweitung pharmazeutischer Dienstleistungen\r\nmüsste vielmehr zwingend an den Nachweis geknüpft sein, dass die eingesetzten Verfahren\r\neinen klar belegten Nutzen für Patientinnen und Patienten haben sowie\r\ngesundheitsökonomisch sinnvoll sind.\r\nIn Bezug auf die Erweiterung der Impfmöglichkeiten durch die Apotheken lehnt die\r\nBundesärztekammer diese wie bereits in der Vergangenheit1 ab. Das Impfen ist aus Sicht der\r\nBundesärztekammer zu den ärztlichen Vorbehaltsaufgaben zu zählen und bedarf der\r\närztlichen Qualifikation. Zu den ärztlichen Impfleistungen gehören neben der Impfanamnese\r\nder Ausschluss akuter Erkrankungen, die Kenntnis über chronische Erkrankungen, die\r\nAufklärung über die Schutzimpfung sowie die Indikation zur entsprechenden Impfung.\r\nMögliche Komplikationen wie akute allergische Reaktionen, Kreislaufprobleme sowie\r\nAngstreaktionen müssen professionell beherrscht werden können. Hierfür ist fundiertes\r\nmedizinisches Wissen notwendig. Auch Kenntnisse über die Impfungen selbst, wie zum\r\nBeispiel bei den unterschiedlichen Formen von Autoimmunerkrankungen, beim Einsatz\r\nimmunsupprimierender Therapien, bei Schwangeren und bei chronisch Erkrankten, setzen\r\neine entsprechende ärztliche Aus-, Weiter- und Fortbildung voraus. In Tagesseminaren oder\r\n1 https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Politik/Stellungnahmen/2024-\r\n06-28_BAEK_Stellungnahme_RefE_Apothekenreformgesetz_final.pdfStellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der\r\nApothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz ApoVWG)\r\nSeite 6 von 14\r\nkurzzeitigen Schulungen lassen sich diese grundlegenden medizinischen Kenntnisse nicht\r\nhinreichend erwerben.\r\nApothekerinnen und Apotheker, die bislang heilkundliche Tätigkeiten nur im Ausnahmefall\r\n(z. B. Impfungen gegen COVID 19) übernehmen durften, haben nicht die Kompetenz zur\r\neigenverantwortlichen Anamnese oder Diagnostik erworben. Die Vermittlung des\r\nnotwendigen fachlichen Hintergrundes ist in der gegenwärtigen gesetzlichen Ausgestaltung\r\njedoch nicht gewährleistet. Eine verlässliche, rechtssichere Grundlage für die\r\nBerufsausübung lässt sich nicht ableiten. Daher möchte die Bundesärztekammer bezüglich\r\nder geplanten Regelungen für Apothekerinnen und Apotheker auf verfassungsrechtliche\r\nBedenken hinweisen. Nach Art. 74 Absatz 1 Nr. 19 GG hat der Bund die konkurrierende\r\nGesetzgebungskompetenz für die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen. Von\r\ndieser Kompetenz hat der Bund im Bereich der Gesundheitsberufe regelmäßig Gebrauch\r\ngemacht, so auch für Apothekerinnen und Apotheker. Die bundesweite Regelung zum\r\njeweiligen Berufszugang erfolgt stets mit dem Ziel, einheitliche Standards bei Qualifikation,\r\nQualitätssicherung und Patientensicherheit zu gewährleisten. Mit der nunmehr geplanten\r\neigenständigen Übernahme heilkundlicher Tätigkeiten durch Apothekerinnen und\r\nApotheker wird nicht lediglich die Ausübung eines Berufs geregelt, sondern der Zugang zu\r\neinem erweiterten Berufsfeld. Damit wird eindeutig die Schwelle zur eigenverantwortlichen\r\nAusübung heilkundlicher Tätigkeiten überschritten, was eine ausdrückliche\r\nberufsrechtliche Erlaubnis voraussetzt. Eine solche Erlaubnis müsste bundeseinheitlich im\r\nApothekengesetz verankert werden. Die vorgesehene Regelung ist diesbezüglich\r\nunzureichend, da sie die berufsrechtliche Tragweite nicht berücksichtigt. Die aus der\r\nBerufsfreiheit (Art. 12 GG) und dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2\r\nAbsatz 2 GG) erwachsene besondere Schutzpflicht des Staates kann nur durch eine\r\nrechtsstaatlich abgesicherte, formalisierte und transparente Zugangskontrolle erfüllt\r\nwerden.\r\nEbenso lehnt die Bundesärztekammer die Aufhebung des Arztvorbehalts in Bezug auf die\r\nTestungen auf infektiöse Krankheiten außerhalb von Sondersituationen wie Pandemien\r\nab. Schnelltests liefern nur begrenzt aussagekräftige Ergebnisse und erfordern stets eine\r\nfachliche Einordnung im klinischen Kontext. Ohne eine entsprechende Aufklärung über die\r\nAussagekraft und mögliche Fehlresultate besteht das Risiko von Fehlinterpretationen und\r\nVerunsicherung. Dies kann zu vermeidbaren Arztbesuchen führen und damit die ohnehin\r\nstark beanspruchten Praxen zusätzlich belasten.\r\nDarüber hinaus ist die Aufweichung des Arztvorbehalts nicht nur in qualitativer Hinsicht\r\nproblematisch. Es ist bereits umstritten, ob entsprechende Tätigkeiten von Apothekerinnen\r\nund Apothekern unter die Regelungen des Behandlungsvertragsrechts gemäß § 630a ff. BGB\r\nfallen. Vielfach wird angenommen, dass Verträge mit Apothekern keine\r\nBehandlungsverträge i.S.v. § 630a BGB sind. Apothekenübliche Dienstleistungen gemäß § 1a\r\nAbsatz 11 ApBetrO werden gerade nicht als unmittelbar „medizinisch“ angesehen. Die im\r\nRahmen der Arzthaftung anerkannte Beweislastumkehr gilt für die Haftung des Apothekers\r\nbislang nur nach vereinzelter Rechtsprechung. Unklar ist auch, ob ein entsprechender\r\nHaftpflichtversicherungsschutz besteht. Das führt für Kundinnen und Kunden von\r\nApotheken zu Unsicherheiten und Risiken. Im Interesse eines angemessenen und\r\nvergleichbaren Schutzes wären zumindest klarstellende Anpassungen im\r\nBehandlungsvertragsrecht zu prüfen.\r\nDie o. g. Ausweitung von Handlungen in Apotheken verschieben aus Sicht der\r\nBundesärztekammer die Grenzen zwischen ärztlicher und pharmazeutischer Tätigkeit. Die\r\nBetrauung von Apothekerinnen und Apothekern mit der Ausübung der HeilkundeStellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der\r\nApothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz ApoVWG)\r\nSeite 7 von 14\r\nwiderspricht bereits deren grundlegenden Berufsverständnis und führt zu einer\r\nAufgabenverschiebung zulasten ärztlicher Tätigkeiten.\r\nDurch die Übertragung heilkundlicher Aufgaben verwischen überdies nicht nur die Grenzen\r\nzwischen pharmazeutischer Beratung und ärztlicher Behandlung. Es entstehen zudem\r\nInkonsistenzen im Apothekenrecht: So obliegt Apotheken nach § 1 ApoG die im öffentlichen\r\nInteresse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit\r\nArzneimitteln und gerade nicht die unmittelbare medizinische Behandlung.\r\n2. Vorbemerkung\r\nDie Stellungnahme der Bundesärztekammer konzentriert sich insbesondere auf die\r\nRegelungen zur Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Apothekerinnen\r\nund Apotheker ohne ärztliche Verordnung, Impfungen, Durchführung von patientennahen\r\nSchnelltests und Etablierung von Präventionsaufgaben in öffentlichen Apotheken.\r\n3. Stellungnahme im Einzelnen\r\nArtikel 1 – Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)\r\n§ 129 Absatz 5e SGB V-E\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDie vorgeschlagene Neufassung des § 129 Absatz 5e SGB V-E sieht vor, pharmazeutische\r\nDienstleitungen (PDL) in den Apotheken auszubauen. Versicherte sollen laut Entwurf\r\nkünftig Anspruch auf insgesamt zehn pharmazeutische Dienstleistungen haben, die in der\r\nRegel einmal pro Jahr von Apotheken erbracht werden dürfen.\r\nDie Durchführung und das Ergebnis einer erbrachten pharmazeutischen Dienstleistung soll\r\nin der elektronischen Patientenakte (ePA) dokumentiert werden. Von den künftig zehn\r\npharmazeutischen Dienstleistungen sollen nur die beiden Dienstleistungen zum\r\npharmazeutischen Medikationsmanagement bei komplexer oder neu verordneter\r\nDauermedikation) verbindlich eine ärztliche Verordnung voraussetzen, bei den weiteren\r\nPDL ist eine ärztliche Verordnung möglich, aber nicht erforderlich. Eine Rückinformation an\r\nden Arzt (über ein sicheres Übermittlungsverfahren wie TIM oder KIM) ist für den Fall der\r\nVerschreibung vorgegeben; lediglich bei drei PDL (Medikationsberatung bei\r\nPolymedikation, Pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten und bei oraler\r\nTumortherapie) ist die Rückübermittlung auch ohne vorausgegangene Verschreibung\r\nvorgesehen.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nPharmazeutische Dienstleistungen (PDL) wurden erstmalig im Jahr 2020 mit Inkrafttreten\r\ndes Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetzes (VOASG) eingeführt. Bereits im Jahr 2019 hatte\r\ndie Bundesärztekammer im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum VOASG kritisch\r\nangemerkt, dass die Neufassung des § 129 SGB V-E eine Verlagerung originär ärztlicher\r\nLeistungen in den Apothekenbereich begünstigen könnte.\r\nZahlen zur Vergütung der PDL legen nahe, dass die Maßnahmen zur Verbesserung der\r\nSicherheit und Wirksamkeit einer Arzneimitteltherapie in den Vor-Ort-Apotheken nur\r\neingeschränkt umgesetzt werden. Die Vergütung pharmazeutischer Dienstleistungen erfolgtStellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der\r\nApothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz ApoVWG)\r\nSeite 8 von 14\r\nüber den Nacht- und Notdienstfonds (NNF), der die Mittel an die leistungserbringenden\r\nApotheken verteilt. Dabei stehen deutlich mehr Gelder zur Verfügung als tatsächlich\r\nabgerufen werden – im Jahr 2024 wurden nur rund 27 Mio. Euro ausgeschüttet, obwohl der\r\nFonds jährlich um etwa 160 Mio. Euro wächst.2 Diese Zahlen lassen Zweifel an der\r\npraktischen Realisierung von PDL durch Vor-Ort-Apotheken aufkommen.\r\nVor diesem Hintergrund steht die Bundesärztekammer einer weiteren Ausweitung der\r\npharmazeutischen Dienstleistungen kritisch gegenüber. Es ist zwar grundsätzlich zu\r\nbegrüßen, wenn sich auch Apothekerinnen und Apotheker stärker im Bereich der\r\nPrävention und der Arzneimitteltherapiesicherheit engagieren. Dies erfordert jedoch ein\r\nschlüssiges, evidenzbasiertes Gesamtkonzept und eine stimmige interprofessionelle\r\nZusammenarbeit, die mit den jetzt vorgelegten Regelungen nicht erreicht werden kann.\r\nZur neu vorgesehenen Dienstleistung „Beratung mit risikoadaptierten Messungen zu\r\nRisikofaktoren“ weist die Bundesärztekammer darauf hin, dass eine individuelle\r\nRisikobewertung und eine Beratung zur medikamentösen und nicht-medikamentösen\r\nPrävention ärztliche Kompetenzen voraussetzt und deshalb in der Apotheke nicht\r\nangemessen erfolgen kann. Eine Entlastung der Arztpraxen würde deshalb – anders als im\r\nRegierungsentwurf argumentiert – durch die beabsichtigte Neuregelung nicht erreicht\r\nwerden. Vielmehr ist mit einem erhöhten Beratungsbedarf in Arztpraxen zu rechnen, wenn\r\nteilinformierte und ggf. verunsicherte Patienten nach einer Erstberatung in der Apotheke\r\nihre behandelnden Ärzte aufsuchen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn die in Apotheken\r\neingesetzten Risikobewertungsmodelle nicht dem aktuellen Stand der medizinischen\r\nWissenschaft entsprechen sollten. Im Unterschied zum Referentenentwurf wird im\r\nRegierungsentwurf unter Satz 3 Nummer 1 explizit die Verwendung evidenzbasierter\r\nRisikobewertungsmodelle gefordert. Allerdings wird im auf Satz 3 folgenden Text weiterhin\r\nvon „etablierten“ Risikobewertungsmodellen und Beratungsinhalten gesprochen. Die\r\nEmpfehlung einer medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaft ist kein hinreichender\r\nBeleg dafür, dass ein Risikobewertungsmodell evidenzbasiert ist. Hier ist eine\r\nDifferenzierung insbesondere nach der methodischen Güte der Leitlinienentwicklung\r\nunbedingt erforderlich. So werden beispielsweise durch den Gemeinsamen\r\nBundesausschuss (G-BA) die Leitlinien der Europäischen Gesellschaft für Kardiologie\r\nregelmäßig nicht berücksichtigt, da die zugrunde liegende Literaturrecherche nicht den\r\nStandards der evidenzbasierten Medizin entspricht.3 Es ist zudem illusorisch, dass eine\r\nbundeseinheitliche Standardarbeitsanweisung die ärztliche Expertise ersetzen kann und\r\nausreichend ist, um Apothekerinnen und Apotheker dazu zu befähigen, eine ganzheitliche\r\nund qualitativ hochwertige Beratung zu Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes mellitus,\r\nHypertonus, Fettstoffwechselstörungen oder Adipositas vorzunehmen.\r\nEntgegen der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines ApoVWG (Drucksache\r\n770/25) lehnt die Bundesärztekammer die Einführung einer elften pDL „Kontinuierliche\r\nPflege des elektronischen Medikationsplans inklusive AMTS-Checks“ zu diesem Zeitpunkt\r\nab. Ein aktualisierter Medikationsplan inklusive AMTS-Checks sollte das Ergebnis der\r\ngeplanten pDL nach Nummern 4 bis 7 sein. Es erschließt sich nicht, dass dafür eine eigene\r\npDL geschaffen werden soll und im Ergebnis auch abgerechnet werden kann. Zudem sind\r\npräzise Prozessabläufe zur Pflege und Aktualisierung des eMP derzeit noch nicht definiert.\r\nEs ist nicht klar, welche akademische Heilberufsgruppe welche Aufgabe übernimmt, wann\r\nein AMTS-Check für welche Patientengruppe notwendig ist und wie die Zusammenarbeit\r\n2 https://www.gkv-\r\nspitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/fokus/apothekenhonorierung/thema_apothekenhonorier\r\nung_1.jsp\r\n3 https://www.g-ba.de/downloads/17-98-5739/2024-07-05_PA_BMG_G-BA_Stellungnahme_GHG.pdfStellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der\r\nApothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz ApoVWG)\r\nSeite 9 von 14\r\nzwischen den Professionen aussehen soll. Damit eine Akzeptanz in der praktischen\r\nBerufsausübung der Ärztinnen und Ärzte erreicht wird, müssen entsprechende\r\nHandlungsempfehlungen erst noch interprofessionell erarbeitet werden.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer spricht sich gegen die Erweiterung der pharmazeutischen\r\nDienstleistungen in der vorgesehenen Form aus. Stattdessen sollte die Zusammenarbeit von\r\nÄrztinnen/Ärzten und Apothekerinnen/Apothekern im Zuge der geplanten Notfallreform\r\nund insbesondere der geplanten Etablierung einer ärztlichen Primärversorgung im Rahmen\r\neines stimmigen, evidenzbasierten Gesamtkonzeptes weiterentwickelt werden; bei der\r\nErarbeitung eines solchen Konzeptes sollten beide Berufsgruppen eingebunden werden.\r\nDazu gehört auch die Einbeziehung der Bundesärztekammer in die Festlegungen für die\r\nDokumentation pharmazeutischer Dienstleistungen in der elektronischen Patientenakte, die\r\nim vorliegenden Entwurf fehlt.\r\nArtikel 5 – Änderung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG)\r\n§ 12 HWG-E\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nBegleitend zur Neufassung des § 24 Infektionsschutzgesetz-E soll Apothekerinnen und\r\nApothekern die Möglichkeit der Werbung für Testungen ermöglicht und auf diese Weise\r\neine breitflächige und niederschwellige Testung durch Apotheken erleichtert werden.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Aufhebung des Werbeverbots gemäß Heilmittelwerbegesetz stellt sich der\r\nBundesärztekammer eher als Beitrag zur Kommerzialisierung von In-vitro-Diagnostika\r\nzugunsten von Apothekeninhaberinnen und -inhabern anstatt als Stärkung der\r\nEigenverantwortung von Patientinnen und Patienten dar. Die Förderung wirtschaftlicher\r\nAnreize sollte nicht die gebotene Sachlichkeit bei der Abwägung eines\r\nverantwortungsbewussten Einsatzes von Testungen auf übertragbare Infektionen\r\nüberlagern.\r\nSelbst wenn man diese grundsätzliche Kritik unbeachtet ließe, führt die Aufweichung des\r\nWerbeverbotes allein zugunsten von Apothekerinnen und Apothekern zu einer\r\nungerechtfertigten Ungleichbehandlung. Sofern das Ziel die breitflächige und\r\nniedrigschwellige Testung ist, erschließt sich nicht, weshalb ärztliche Leistungserbringer\r\nweiterhin nicht mit der Durchführung entsprechender Tests werben dürften. Anderenfalls\r\nführt die Neuregelung zudem allein zu einer Verlagerung entsprechender Tests in\r\nApotheken.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung der Regelung.Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der\r\nApothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz ApoVWG)\r\nSeite 10 von 14\r\nArtikel 6 – Änderung des Arzneimittelgesetzes (AMG)\r\n§ 48a AMG-E\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDurch die vorgeschlagene Neuregelung soll im Rahmen einer Anschlussversorgung unter\r\nbestimmten Voraussetzungen die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch\r\nApotheker ohne ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung erlaubt werden. Ausnahmen\r\ngelten u. a. für Arzneimittel mit hohem Abhängigkeitspotenzial.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ermöglichen die aktuellen rechtlichen\r\nRahmenbedingungen bereits eine suffiziente Versorgung der Patientinnen und Patienten\r\nmit Arzneimitteln. Zudem ist die Formulierung der Voraussetzung, dass „die Fortführung\r\nder Anwendung des Arzneimittels keinen Aufschub erlaubt”, unbestimmt. Im Regelfall ist\r\nein Aufschub der Anwendung von mehreren Stunden, oftmals auch bis zum Folgetag,\r\nklinisch zu vertreten. Wenn der Patient verreist ist, ist eine Verordnung des behandelnden\r\nArztes über ein E-Rezept oder auch – nach § 4 Arzneimittelverschreibungsverordnung –\r\ntelefonisch möglich. Hat der Patient es versäumt, innerhalb der Sprechstunden seines\r\nbehandelnden Arztes eine Anschlussverordnung einzuholen, ist bei dringendem Bedarf eine\r\nVerordnung über den ärztlichen Bereitschaftsdienst abgedeckt. Zusammengenommen kann\r\ndie Bundesärztekammer nicht erkennen, warum die vorgeschlagene Regelung notwendig\r\nsein soll; insbesondere mit Blick auf die Patientensicherheit ist sie zudem nicht sinnvoll.\r\nZudem sind die Voraussetzungen, unter denen die gemäß Regierungsentwurf vorgesehene\r\nAnschlussversorgung erlaubt sein soll, durch den Apotheker nicht zuverlässig beurteilbar:\r\nDer Apotheke liegen aus der ePA keine Informationen dazu vor, ob aus ärztlicher Sicht eine\r\nDiagnostik oder Kontrolle vor erneuter Abgabe des Arzneimittels erforderlich ist (§ 48a\r\nAbsatz 2, Nummer 3 AMG-E). Der im Referentenentwurf vorgesehen Ausschluss von Off-\r\nLabel verschriebenen Arzneimitteln wurde im Regierungsentwurf gestrichen. Die\r\ngrundlegende Problematik bleibt jedoch bestehen: Ein off-label-use, der eine besonders\r\nkritische Indikationsstellung und Patientenaufklärung voraussetzt, ist für den Apotheker\r\naus der ePA nicht ersichtlich. Die unscharfe Formulierung in Bezug auf Arzneimittel mit\r\nhohem Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial birgt das Risiko, dass beispielsweise\r\nGabapentinoide, die keiner der aufgezählten Kategorien angehören, ohne ärztliche\r\nVerschreibung abgegeben werden (§ 48a Absatz 2, Nummer 2 AMG-E). Die\r\nIndikationsstellung sowohl für die Arzneimitteltherapie als auch für diese Therapie\r\nflankierende diagnostische Maßnahmen sind genuin ärztliche Aufgaben, die eine klinische\r\nBewertung individueller Risikofaktoren, Vorerkrankungen und Unverträglichkeiten\r\nvoraussetzen.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nZur Verbesserung der Arzneimittelversorgung außerhalb der regulären Öffnungszeiten von\r\nArztpraxen und MVZ sind bereits im Rahmen der anstehenden Notfallreform Regelungen\r\ngeplant. So sieht der Referentenentwurf des BMG zur Notfallreform vom 05.11.2025 in\r\nArtikel 5 eine Änderung des Apothekengesetzes vor, nach der der Inhaber einer öffentlichen\r\nApotheke zur Versorgung von Patienten mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen\r\nMedizinprodukten einen Vertrag mit einer Notdienstpraxis schließen kann. Solange kein\r\nVertrag geschlossen wurde, sollen Ärztinnen und Ärzte einer Notdienstpraxis im Rahmen\r\nder Notfallversorgung Arzneimittel für den akuten Bedarf an Patienten der Notdienstpraxis\r\nin einer zur Überbrückung für längstens drei Tage benötigten Menge abgeben können,Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der\r\nApothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz ApoVWG)\r\nSeite 11 von 14\r\nsoweit im unmittelbaren Anschluss an den Tag der Behandlung ein Wochenende oder ein\r\nFeiertag folgt (Artikel 5, Änderung des Apothekengesetzes, § 12b (neu)).\r\nDie Bundesärztekammer hat in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf Notfallreform\r\nvom 05.12.2025 die vorgesehene engere Verzahnung zwischen der Notdienstversorgung\r\nvon Notdienstpraxen und Apotheken grundsätzlich begrüßt. Aus Sicht der\r\nBundesärztekammer müssen entsprechende Verträge allerdings mit den INZ und nicht nur\r\nmit den Notdienstpraxen geschlossen werden können, denn der Kooperationsbedarf besteht\r\nauch außerhalb der Öffnungszeiten der Notdienstpraxen, wenn nur die Notaufnahme des\r\nKrankenhauses zur Verfügung steht. Es ist außerdem nicht sachgerecht, die\r\nAbgabemöglichkeit von Medikamenten zur Überbrückung auf die Zeit vor Wochenenden\r\noder Feiertagen zu begrenzen, denn ein solcher Bedarf kann sich im Anschluss an eine\r\nNotfall- oder Akutbehandlung auch außerhalb dieser Zeiten ergeben. Darüber hinaus ist\r\nkritisch zu hinterfragen, warum vorhandene Krankenhausapotheken von den\r\nKooperationen in der Notfallversorgung ausgeschlossen werden. Universitätskliniken und\r\nKrankenhäuser der Maximalversorgung, die eigene Krankenhausapotheken haben, sollten\r\nlegitimiert werden, die Abgabe von Bedarfsmedikamenten in den INZ selbst vorzunehmen.\r\nDer Medikamentenbedarf von Notaufnahme und INZ sowie die Medikamentenabgabe lassen\r\nsich sonst kaum gewährleisten.\r\nDie Bundesärztekammer hat daher in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf den\r\nfolgenden Änderungsvorschlag eingebracht:\r\nKrankenhausapotheken sollte die Versorgung von Patientinnen und Patienten des INZ mit\r\nArzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten wie öffentlichen Apotheken mit\r\neinem Vertrag nach § 12b Apothekengesetz-E ermöglicht werden.\r\n(3b) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 dürfen Ärzte einer Notdienstpraxis des INZ nach §\r\n123 Absatz 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, solange kein Vertrag nach § 12b Apothekengesetz\r\nmit einer notdienstpraxisversorgenden Apotheke besteht, im Rahmen der Notfallversorgung\r\nArzneimittel für den akuten Bedarf an Patientinnen und Patienten der Notdienstpraxis des\r\nIntegrierten Notfallzentrums (INZ) in einer zur Überbrückung benötigten Menge abgeben,\r\nsoweit im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt.\r\n§ 48b AMG-E\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDurch die vorgeschlagene Neuregelung soll unter bestimmten Voraussetzungen die Abgabe\r\nverschreibungspflichtiger Arzneimittel zur Behandlung akuter Erkrankungen durch\r\nApotheker ohne ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung erlaubt werden.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nAus Sicht der Bundesärzteammer ist dieser Änderungsvorschlag nachdrücklich abzulehnen.\r\nDie differentialdiagnostische Abklärung und die Indikationsstellung erfordern ärztliche\r\nKompetenzen. Diese Kompetenzen werden in der pharmazeutischen Ausbildung nicht\r\nvermittelt; sie stellen die Kernkompetenzen ärztlicher Tätigkeit dar. Ärzte und Apotheker\r\nunterscheiden sich grundlegend in ihrer Ausbildung und entsprechend auch in ihren\r\nKompetenzen: Ärzte studieren Humanmedizin und absolvieren eine Facharzt-\r\nWeiterbildung, um medizinische Diagnosen zu stellen und Therapien zu leiten, während\r\nApotheker Pharmazie studieren und sich auf die fachgerechte Beratung, Herstellung und\r\nAbgabe von Medikamenten spezialisieren. Ärzte konzentrieren sich auf die medizinische\r\nBehandlung von Krankheiten, während Apotheker Experten für das Arzneimittelwesen sind.Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der\r\nApothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz ApoVWG)\r\nSeite 12 von 14\r\nDie im Regierungsentwurf angelegte Aufweichung dieser unterschiedlichen Kompetenzen\r\ndurch den Gesetzgeber führt weder zu mehr Effizienz im Gesundheitswesen noch zu mehr\r\nPatientensicherheit – vielmehr konterkariert dieser Ansatz die bisherigen Bemühungen\r\neiner interprofessionellen Zusammenarbeit auf Augenhöhe im Interesse der\r\nPatientensicherheit.\r\nAuch dürfte einleuchten, dass in der Apotheke keine Differentialdiagnostik akuter\r\nBeschwerden erfolgen kann. Diese setzt die Möglichkeit zur ärztlichen Anamnese und zur\r\nkörperlichen Untersuchung des Patienten voraus. Weder ist der Apotheker entsprechend\r\nqualifiziert noch bieten die räumlichen Gegebenheiten einer Apotheke, zumal am\r\nNachtdienstschalter, einen geeigneten Rahmen. Der Regierungsentwurf scheint somit davon\r\nauszugehen, dass Patienten sich selbst diagnostizieren und diese nicht weiter fachlich\r\nabgesicherte Selbstdiagnose ausschlaggebend für die weitere Beratung durch den\r\nApotheker ist. Damit besteht ein erhebliches Risiko, dass abwendbar gefährliche Verläufe\r\nübersehen oder falsch eingeschätzt werden. Außerdem ist mit Über- und Fehltherapien zu\r\nrechnen. Der im Regierungsentwurf vorgeschlagene Ausschluss von systemisch\r\nangewandten Antibiotika behebt diese grundlegende Problematik nicht. So ist\r\nbeispielsweise für die topische Applikation von Antibiotika bei Konjunktivitis eine\r\ndifferentialdiagnostische Abklärung unerlässlich, um bakterielle, virale und mykotische\r\nInfektionen sicher differenziert zu diagnostizieren und auch von nicht-infektiösen Ursachen\r\n(z.B. allergischer Konjunktivitis) abzugrenzen.\r\nDie Verschreibungspflicht von Arzneimitteln ist in § 48 des Arzneimittelgesetzes (AMG)\r\ngeregelt. Es erschließt sich nicht, warum mit dem vorliegenden Regierungsentwurf neben\r\ndem bewährten Verfahren ein neuer Weg eröffnet werden soll, der insbesondere neue\r\nhaftungsrechtliche Fragen aufwirft und die Patientensicherheit gefährden kann: Bereits jetzt\r\nkann der Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht nach § 53 Absatz 2 AMG\r\nEmpfehlungen zu Anträgen auf Änderung der Verordnung über die Verschreibungspflicht\r\nvon Arzneimitteln nach § 48 Absatz 2 AMG beschließen – damit besteht bereits ein\r\nwirksames und fachlich breit getragenes Instrument, um Arzneimittel in begründeten Fällen\r\naus der Verschreibungspflicht zu entlassen. So kann die Verschreibungspflicht für\r\nArzneimittel aufgehoben werden, wenn auf Grund der bei der Anwendung des Arzneimittels\r\ngemachten Erfahrungen die vorgenannten Voraussetzungen nicht (mehr) vorliegen.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung der Regelung.\r\nArtikel 7 – Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)\r\n§ 20c Absatz 1 IfSG-E\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDurch die vorgeschlagene Neuregelung sollen Apotheker zur Durchführung von allen\r\nSchutzimpfungen mit Impfstoffen, die keine Lebendimpfstoffe sind, berechtigt werden.\r\nBislang waren Apotheker lediglich zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen und\r\nSchutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 berechtigt. Die\r\nBundesapothekerkammer soll gemäß § 20c Absatz 3 IfSG-E bzw. ausweislich des\r\nBegründungstextes in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer Muster-Curricula für\r\nErst- und Ergänzungsschulungen erarbeiten.Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der\r\nApothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz ApoVWG)\r\nSeite 13 von 14\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist dieser Änderungsvorschlag abzulehnen. Die\r\nBundesärztekammer hat sich in den vergangenen Jahren im Zuge verschiedener\r\nGesetzgebungsverfahren (z. B. COVID-19-Schutzgesetz und Gesetz zur Stärkung der\r\nImpfprävention gegen COVID-19, Infektionsschutzgesetz, Masernschutzgesetz,\r\nApothekenstärkungsgesetz, Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie bei Anpassung\r\nPflegebonusgesetz) mehrfach gegen eine Übertragung der Verantwortung für Impfungen\r\nvon Ärztinnen und Ärzten auf andere Professionen aus dem Gesundheitswesen\r\ninsbesondere Apothekerinnen und Apotheker ausgesprochen.\r\nWie bereits in der Stellungnahme von 20194 und 20245 ausgeführt, ist Impfen eine ärztliche\r\nAufgabe, die eine medizinische Indikationsstellung, Beratung und Aufklärung erfordert. Bei\r\nschwerwiegenden Impfreaktionen – zum Beispiel einer allergischen Reaktion – müssen\r\numgehend ärztliche Notfallmaßnahmen eingeleitet werden. Eine einmalige ärztliche\r\nSchulung von Apothekerinnen und Apothekern gewährleistet nicht eine ausreichend hohe\r\nPatientensicherheit bei Impfungen in Apotheken. Zudem verfügen Apotheken in der Regel\r\nnicht über die geeignete Infrastruktur zur Durchführung von Impfungen inklusive einer\r\nNachbeobachtung, Dokumentation und bedarfsweiser Durchführung von\r\nNotfallmaßnahmen.\r\nZudem erschließt sich die Notwendigkeit der im Regierungsentwurf vorgesehenen\r\nAusweitung der Impfstoffe nicht. Bis dato fehlen überzeugende Daten, die belegen können,\r\ndass eine Einbindung weiterer Berufsgruppen notwendig und zielführend ist, um ein\r\nflächendeckendes Impfangebot sicherzustellen und die Impfquoten in der Bevölkerung zu\r\nerhöhen. Insbesondere im Hinblick auf den Patientenschutz steht die Bundesärztekammer\r\neiner Übertragung des Impfrechts auf andere Professionen aus dem Gesundheitswesen nach\r\nwie vor äußerst kritisch gegenüber.\r\nDenn bislang wurde die Möglichkeit zur Durchführung von Schutzimpfungen in Apotheken\r\nvon der Bevölkerung nur wenig in Anspruch genommen: Beispielsweise wurden im Jahr\r\n2023 etwa 135.000 Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in Apotheken\r\ndurchgeführt6, das entspricht einem Anteil von weniger als 3 % an der Gesamtzahl der im\r\nJahr 2023 durchgeführten Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-27. Niedrige\r\nDurchimpfungsquoten lassen sich somit nicht dadurch lösen, dass die Möglichkeit zu\r\nImpfungen in Apotheken ausgeweitet wird. Zur Erhöhung der Impfquoten insbesondere in\r\nder erwachsenen Bevölkerung (ab dem 18. Lebensjahr) bedarf es keiner zusätzlichen\r\nImpfangebote in Apotheken, sondern einer einheitlichen Impfstrategie, die von der\r\nBundesebene entwickelt werden müsste. Hierzu gehören auch eine gute,\r\nvertrauensbildende Aufklärung sowie Maßnahmen gegen Lieferengpässe.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung der Regelung.\r\n4 https://www.akdae.de/fileadmin/user_upload/akdae/Stellungnahmen/BMG/20190507.pdf\r\n5 https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Politik/Stellungnahmen/2024-\r\n06-28_BAEK_Stellungnahme_RefE_Apothekenreformgesetz_final.pdf\r\n6 ZDF_2025_ABDA_Statistisches_Jahrbuch.pdf\r\n7 https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Impfen/Impfungen-A-Z/COVID-\r\n19/Impfquoten/Impfquoten-Tab.htmlStellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der\r\nApothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz ApoVWG)\r\nSeite 14 von 14\r\n§ 24 IfSG-E\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nKünftig soll es Apothekern und dem in einer Apotheke tätigen pharmazeutischen Personal\r\nsowie Pflegefachpersonen gestattet sein, patientennahe Schnelltests auf Adenoviren,\r\nInfluenzaviren, das Norovirus, Respiratorische Synzytial-Viren und das Rotavirus\r\ndurchzuführen. Der Arztvorbehalt soll hierzu aufgehoben werden. Begründet wird dies mit\r\nden bestehenden Erfahrungen mit Testungen auf SARS-CoV-2 in den vergangenen\r\nPandemiejahren. Auch wird davon ausgegangen, dass Personen im Fall der positiven\r\nTestung von sich aus und eigenverantwortlich durch Reduzierung von Kontakten oder\r\nSelbstisolation dazu beitragen, Infektionsketten zu unterbrechen.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nEine dauerhafte Teilaufhebung des Arztvorbehalts für Testungen auf infektiöse Krankheiten\r\naußerhalb von Sondersituationen wie Pandemien lehnt die Bundesärztekammer ab. Die\r\nAussagefähigkeit solcher Tests mit Blick auf die Möglichkeiten falsch-positiver oder falsch-\r\nnegativer Testergebnisse unterliegt Grenzen. Umso mehr bedürfen die Ergebnisse von\r\nSchnelltests – sowohl im Fall eines positiven wie eines negativen Testergebnisses - einer\r\nklinischen Einordnung, insbesondere, was die daraus abzuleitenden Konsequenzen betrifft.\r\nAnsonsten besteht das Risiko von Fehlinterpretationen und Verunsicherungen, was\r\ngegebenenfalls zu zusätzlichen Arztbesuchen führt, um die fehlende Erläuterung und\r\nInterpretation nachzuholen. Dies wiederum würde die regelmäßig ohnehin schon durch\r\ngroßen Patientenandrang am Rande ihrer Kapazitäten arbeitenden Arztpraxen zusätzlich\r\nbelasten und die Wartezeiten zusätzlich verlängern.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung der Regelung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-03-02"}]},{"statementNumber":"SG2407030011","regulatoryProjectNumber":"RV0010870","regulatoryProjectTitle":"Diverse Änderungen zum EU-Richtlinien- und zum Verordnungsvorschlag vom 26.04.2023 zu Arzneimitteln","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1f/23/331249/Stellungnahme-Gutachten-SG2407030011.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\nzur Position des Europäischen Parlaments zum Richtlinienvorschlag COM(2023)192 und zum Verordnungsvorschlag COM(2023)193 zur Überarbeitung des EU-Humanarzneimittelrechts vom 26.04.2023\r\n1. Vorbemerkung\r\nDie Bundesärztekammer (BÄK) und die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) haben die beiden Vorschläge der Europäischen Kommission für eine Richtlinie und eine Verordnung zu Humanarzneimitteln vom 26.04.2023 bereits am 07.06.2023 gegenüber der Bundesregierung, sowie am 16.08.2023 und 20.02.2024 gegenüber dem Europäischen Parlament (EP) kommentiert, und Änderungsvorschläge formuliert. Auf Basis dieser Äußerungen möchten wir den aktuellen Verfahrensstand nach Annahme einer Verhandlungsposition durch das Europäische Parlament (EP) am 10.04.2024 wie folgt kommentieren:\r\n2. Stellungnahme im Einzelnen\r\nRichtlinienvorschlag\r\nVerschreibungspflicht für antimikrobielle Mittel und verpflichtende Durchführung von Antibiogrammen\r\na) Art. 51 (1) e) Verschreibungsp licht\r\nDie BÄK hat den Vorschlag für eine Verschreibungspflicht für Antibiotika befürwortet. Aus unserer Sicht ist der Vorschlag der Kommission jedoch insofern etwas zu weit formuliert, als er auch antimikrobielle Mittel oder Antimykotika umfasst, die rein lokal angewandt werden, etwa gegen Fußpilz, Lippenherpes oder Candida. Die Bundesärztekammer hat vorgeschlagen, die Verschreibungspflicht auf Antibiotika sowie systemisch wirkende antimikrobielle Arzneimittel zu beschränken.\r\nNach Ansicht des EP soll eine Verschreibungspflicht für Antibiotika und andere von der Europäischen Kommission per Durchführungsrechtsakt festgelegte antimikrobielle Mittel gelten, für die die EMA ein Risiko antimikrobieller Resistenz festgestellt hat. Diese Regelung würde aus unserer Sicht eine Verbesserung gegenüber dem Kommissionsvorschlag darstellen.\r\nb) Art. 51 (2a) (c) Antibiogramme\r\nDie BÄK befürwortet einen umsichtigen Umgang mit Antibiotika durch Ärztinnen und Ärzte und den evidenzbasierten Einsatz von mikrobiologischer Diagnostik und Antibiogrammen. Die BÄK hält jedoch eine generelle Verpflichtung, vor der Verschreibung oder Verabreichung von Antibiotika an Menschen ein Antibiogramm durchzuführen, für nicht geeignet, um im Einzelfall die jeweils angemessene Behandlung zu gewährleisten. Eine solche Verpflichtung wurde von einzelnen Abgeordneten vorgeschlagen, jedoch nicht in die Position des EP übernommen. Letzteres ist zu begrüßen.\r\nStattdessen schlägt das Parlament jedoch vor, dass Ärztinnen und Ärzte die Nichtdurchführung eines Antibiogramms im Einzelfall begründen sollen. Ein solcher zusätzlicher formaler Schritt ist jedoch überflüssig und letztlich kontraproduktiv. Ob eine mikrobiologische Diagnostik und ein Antibiogramm erforderlich sind oder nicht, ergibt sich aus den geltenden fachlichen Standards und Leitlinien. Ärzten, die im Einklang mit diesen handeln, kann nicht abverlangt werden, dies in jedem Fall schriftlich zu begründen. Die angemessene Erläuterung des diagnostischen und therapeutischen Vorgehens im Arzt-Patienten-Verhältnis bleibt davon unberührt und bedarf keiner gesonderten Regelung an dieser Stelle. Eine zusätzliche Begründungspflicht trüge allein dazu bei, den Verwaltungsaufwand für Ärztinnen und Ärzte auf Kosten der Zeit zu erhöhen, die sie ihren Patientinnen und Patienten widmen können.Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Position des Europäischen Parlaments zum\r\nRichtlinienvorschlag COM(2023)192 und zum Verordnungsvorschlag COM(2023)193\r\nSeite 3 von 8\r\nVerpflichtung von Zulassungsinhabern, einen Antrag auf Preisfestsetzung und Kostenerstattung in allen EU-Mitgliedstaaten zu stellen\r\nArt. 58a\r\nDie vom EP befürwortete Verpflichtung von Zulassungsinhabern, einen Antrag auf Preisfestsetzung und Kostenerstattung in allen EU-Mitgliedstaaten zu stellen, kann unserer Ansicht nach dazu beitragen, dass neue Arzneimittel in mehr Staaten als bisher für Patientinnen und Patienten verfügbar werden, und wird daher unterstützt.\r\nTransparenz über erhaltene finanzielle Unterstützung zur Erforschung und Entwicklung eines Arzneimittels\r\nArt. 57\r\nDie BÄK hat sich für eine Verpflichtung von Zulassungsinhabern ausgesprochen, die Forschungs- und Entwicklungskosten für ein Arzneimittel offenzulegen. Diese Information würde Mitgliedstaaten und Kostenträgern helfen, die Rechtfertigung von Preisforderungen besser beurteilen zu können.\r\nDer Vorschlag der Kommission enthält eine Verpflichtung, erhaltene öffentliche Mittel anzugeben. Das EP spricht sich dafür aus, den Anwendungsbereich auf Mittel von nicht gewinnorientieren und philanthropischen Organisationen, sowie indirekte finanzielle öffentliche Unterstützung auszuweiten.\r\nDies würde aus unserer Sicht eine klare Verbesserung zum Kommissionsvorschlag darstellen, zumal auch Steuervorteile umfasst würden. Die Höhe des Beitrags der öffentlichen Hand an der Entwicklung eines Arzneimittels ist für die Frage der Rechtfertigung von Preisforderungen relevant. Mit Blick auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen dürfte eine Veröffentlichung empfangener Vorteile weniger problematisch sein als die Veröffentlichung der Entwicklungskosten eines Arzneimittels, die zudem sehr interpretationsfähig ist.\r\nProduktinformationen\r\nArt. 63, Anhang VI\r\nProduktinformationen sollten immer auch in Papierform vorliegen. Es sind vielerlei Konstellationen denkbar, in denen rein elektronisch vorliegende Informationen für Patientinnen und Patienten nicht zugänglich sind, wenn sie benötigt werden. Elektronische Produktinformationen können als zusätzliche Informationsquelle sinnvoll sein.\r\nKlar befürwortet wird die vom EP vorgeschlagene „key information section“ (in Anhang VI) als Teil der Produktinformationen, die Informationen verständlich und benutzerfreundlich darstellen soll.\r\nUnterlagen- und Marktschutz: Dauer und Verlängerungsmöglichkeiten\r\nArt. 80, 81\r\nDie BÄK hat den Vorschlag für eine Verkürzung des Unterlagenschutzes von 8 auf 6 Jahren bei definierten Verlängerungsmöglichkeiten befürwortet.\r\nHinsichtlich der Verlängerungsmöglichkeiten möchten wir anmerken:\r\n•Die Durchführung vergleichender Studien könnte unseres Erachtens auch eine\r\nVerlängerung um mehr als 6 Monate rechtfertigen (Vorschlag Kommission und Position\r\nEP: 6 Monate).\r\n•Eine medizinische Versorgungslücke könnte eine 12monatige Verlängerung rechtfertigen\r\n(Vorschlag Kommission: 6 Monate; EP: 12 Monate).Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Position des Europäischen Parlaments zum\r\nRichtlinienvorschlag COM(2023)192 und zum Verordnungsvorschlag COM(2023)193\r\nSeite 4 von 8\r\n•Eine Verlängerung um 12 Monate bei Erweiterung um eine Indikation erscheint zu\r\ngroßzügig.\r\n•Die vom EP befürwortete Verlängerungsmöglichkeit bei (teilweiser) Durchführung\r\npräklinischer und klinischer Studien innerhalb der EU ist zu ungenau und lässt\r\nManipulationsversuche und Rechtstreitigkeiten befürchten.\r\nInsgesamt sollten Verlängerungen auf den Marktschutz, und nicht auf den Unterlagenschutz angerechnet werden; das EP sieht dies (nur) für Verlängerungen wegen neuer Indikationen vor.\r\nDefinitionen: Versorgungslücke und seltene Erkrankungen\r\nWir möchten betonen, dass eine „medizinischen Versorgungslücke“ (bzw. „große medizinische Versorgungslücke“) ebenso wie eine „Orphan“-Klassifikation Ausnahmetatbestände darstellen und eng definiert sein müssen, um das ebenfalls verfolgte Ziel, einen schnelleren Marktzugang für Generika und Biosimilars zu ermöglichen, nicht zu konterkarieren. Gesetzliche Definitionen sollten in der Fachwelt anerkannte und verstandene Kriterien verwenden. Ungeeignet sind unbestimmbare werbende Begriffe wie „innovativ“ oder „breakthrough“.\r\nDie Position des EP hat die von der Kommission vorgeschlagenen Definitionen weitgehend unverändert übernommen. Dass eine Aufweichung der Definitionen weitgehend verhindert werden konnte, bewerten wir positiv.\r\nRepurposing von Arzneimitteln\r\nArt. 84\r\nGrundsätzlich befürworten wir den Vorschlag der Kommission zu Repurposing und begrüßen daher, dass das EP diesen Vorschlag unverändert übernehmen möchte.\r\n„Bolar-Ausnahme“: Zulässige Handlungen während der Dauer der Schutzrechte aus geistigem Eigentum\r\nArt. 85, 85a\r\nWir begrüßen die Aufnahme der durch die Rechtsprechung anerkannten „Bolar-Ausnahme“ in Art. 85, sowie den ergänzenden Vorschlag des EP in Art. 85a, der klarstellen soll, dass die dort genannten Tätigkeiten nicht als Verletzung von Rechten aus geistigem Eigentum zu betrachten sind.\r\nWerbung, Gratisproben und Zuwendungen an verschreibungsberechtigte Personen\r\nArt. 186\r\nDas EP hat vorgeschlagen, dass Zulassungsinhaber Werbemaßnahmen gegenüber verschreibungsberechtigten Personen in nationalen Transparenzregistern veröffentlichen müssen, wenn sie „Wertübertragungen“ darstellen. Dies gilt etwa für Einladungen zu gesponsorten Fortbildungsveranstaltungen.\r\nDa es sich hierbei um Werbetätigkeit der Zulassungsinhaber handelt, sollten allein diese dafür verantwortlich sein, die Informationen bereitzustellen, aktuell zu halten und ggf. zu korrigieren. Ärztinnen und Ärzte sollten sich einer eventuellen Veröffentlichungspflicht bewusst sein. Daher sollten Zulassungsinhaber verpflichtet werden, Ärztinnen und Ärzte auf die Veröffentlichung hinzuweisen, bevor diese einen Vorteil annehmen. Beides sollte in Art. 186 klargestellt werden, wenn EP und Rat die Transparenzregister beschließen.Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Position des Europäischen Parlaments zum\r\nRichtlinienvorschlag COM(2023)192 und zum Verordnungsvorschlag COM(2023)193\r\nSeite 5 von 8\r\nArt. 185 (1) g)\r\nEbenfalls unterstützen wir das vom EP vorgeschlagene Verbot von Antibiotika als Gratisproben.\r\nVerordnungsvorschlag:\r\nZulassungsverfahren:\r\nDauer der Gültigkeit von Zulassungen\r\nArt. 17\r\nAus unserer Sicht sollte die Gültigkeit von Zulassungen, die keine Generika oder Biosimilars betreffen, generell auf 5 Jahre begrenzt bleiben, da bei neu entwickelten Arzneimitteln die Nachweise zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oft nicht ausreichend sind.\r\nRücknahme von bedingten und unter außergewöhnlichen Umständen erteilten Zulassungen\r\nArt. 18 (2) Unterabsatz 2a, Art. 19 (7) Unterabsatz 1a\r\nDie Kommission muss die Möglichkeit haben, eine unter außergewöhnlichen Umständen erteilte Zulassung zu ändern, auszusetzen oder zurückzunehmen, wenn die spezifischen, an diese Zulassung geknüpften Bedingungen, die insbesondere die Sicherheit eines Arzneimittels betreffen, nicht erfüllt werden.\r\nDasselbe gilt, wenn die Bedingungen einer bedingten Zulassung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erfüllt werden.\r\nDie diesbezüglichen Vorschläge durch das EP schließen Lücken des Kommissionsvorschlags und werden daher unterstützt.\r\nPflichten des Zulassungsinhabers bei Beendigung der Belieferung\r\nArt. 24\r\nDie Bundesärztekammer hat sich dafür ausgesprochen, dass Zulassungsinhaber auch eventuelle wirtschaftliche Gründe für ihre Entscheidung nennen sollen, ein Arzneimittel nicht länger zu liefern. Dies wurde auch vom EP unterstützt (Art. 24 (1) Unterabsatz 2 Nr. f a)).\r\nEbenfalls unterstützen wir das vom EP in Art. 24 (3a) vorgeschlagene Verfahren, welches im Falle eines gravierenden Umwelt- bzw. Gesundheitsrisikos durch das betreffende Arzneimittel einen schnellen Informationsfluss über die EMA und die Europäische Kommission an die zuständigen nationalen und EU-Stellen sicherstellen soll.\r\nFörderung der Entwicklung „prioritärer“ Antibiotika / übertragbare Gutscheine zur Verlängerung des Unterlagenschutzes\r\nArt. 39a ff.\r\nWir lehnen den Vorschlag übertragbarer Gutscheine zur Verlängerung des Unterlagenschutzes („Vouchers“) ab, da sie ein unkalkulierbares Kostenrisiko für die Mitgliedstaaten und ihre Krankenversicherungssysteme darstellen, welches die Gefahr der Überkompensation birgt. Die Deutsche Sozialversicherung schätzt, dass die Kosten eines zusätzlichen Jahres Unterlagenschutz für ein Arzneimittel die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland etwa € 1,005 Mrd. kostet (EU-weit ca. € 3,015 Mrd.).Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Position des Europäischen Parlaments zum\r\nRichtlinienvorschlag COM(2023)192 und zum Verordnungsvorschlag COM(2023)193\r\nSeite 6 von 8\r\nDie BÄK hat sich für andere Modelle der Förderung der Entwicklung resistenzbrechender, so genannter „prioritärer“ Antibiotika ausgesprochen, die eine Entkopplung der Einnahmen der Zulassungsinhaber von den verbrauchten Mengen vorsehen. Denkbar wären „milestone payments“ bei Erreichen definierter Entwicklungsschritte und Einhaltung weiterer Verpflichtungen, ebenso wie gemeinsame Beschaffung nach einem „subscription model“ auf freiwilliger Basis, wie sie das EP vorschlägt.\r\nUnabhängig davon, welche Anreizmechanismen befürwortet werden, sollte ein neues, prioritäres Antibiotikum in die EU-Liste der für die Behandlung von Menschen reservierten antimikrobiellen Mittel aufgenommen werden. Wir begrüßen ausdrücklich, dass das EP diesen Vorschlag der BÄK zu Art. 40 (4a) unterstützt.\r\nArzneimittel für seltene Erkrankungen / Begriff der „großen Versorgungslücke“\r\nArt. 63 (2)\r\nAngesichts der potenziell bedeutsamen budgetären Auswirkungen für die Mitgliedstaaten stimmt die BÄK dem EP darin zu, dass eine Änderung der Definition seltener Erkrankungen nicht durch die Europäische Kommission per delegiertem Rechtsakt möglich sein soll, sondern nur im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.\r\nArt. 70 (1)\r\nWir möchten davor warnen, die Anforderungen an die Anerkennung einer „großen Versorgungslücke“ (high unmet medical need) zu senken, wie dies offenbar das EP beabsichtigt: in dem Fall, dass in der EU kein Arzneimittel für das betreffende seltene Leiden zugelassen ist, soll nach dem Willen des EP offenbar darauf verzichtet werden, dass das neue Arzneimittel eine signifikante Verringerung der Mortalität oder Morbidität bewirkt. Dies wäre die Folge der vom EP vorgeschlagenen Änderung.\r\nDer von der Kommission vorgeschlagenen Definition sollte der Vorzug gegeben werden.\r\nArt. 71 (2), 72\r\nAus Sicht der BÄK ist die Dauer der von der Kommission vorgeschlagenen Marktexklusivität mit 9 bzw. (bei großer Versorgungslücke) 10 Jahren ausgewogen.\r\nDasselbe gilt für die von der Kommission vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeiten.\r\nKinderarzneimittel: Pflicht zur Vorlage eines pädiatrischen Prüfkonzepts\r\nArt. 81, 82\r\nDie von der Kommission vorgeschlagene Möglichkeit, die Vorlage eines pädiatrischen Prüfkonzepts (PIP – paediatric investigation plan) um maximal 5 Jahre zurückzustellen (eine Frist, die unter bestimmten Bedingungen um weitere 5 Jahre verlängert werden kann), wurde auch vom EP getragen. Die BÄK befürwortet, dass eine Zurückstellung nicht unbegrenzt gewährt bzw. verlängert werden kann.\r\nListe der Arzneimittel, die zusätzlich überwacht werden („schwarzes Dreieck“)\r\nArt. 179(2)\r\nDie BÄK spricht sich dafür aus, dass die Liste der Arzneimittel, die einer zusätzlichen Bewachung unterliegen, und die aktuell mit einem auf der Spitze stehenden schwarzen Dreieck gekennzeichnet sind, beibehalten wird. Die Kommission hat vorgeschlagen, die auf Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 beruhende Durchführungsverordnung (EU) Nr. 198/2013 aufzuheben.Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Position des Europäischen Parlaments zum\r\nRichtlinienvorschlag COM(2023)192 und zum Verordnungsvorschlag COM(2023)193\r\nSeite 7 von 8\r\nVorschriften zu Lieferengpässen und zur EU-Liste kritischer Arzneimittel\r\nArt. 116 (1)\r\nHat ein Zulassungsinhaber eine Lieferunterbrechung beschlossen, oder ist diese für ihn absehbar, besteht kein Grund, mit der Benachrichtigung der zuständigen Stelle zu warten. Eine Benachrichtigung sollte nicht nur binnen der in Art. 116 (1) genannten Fristen, sondern immer auch so bald wie möglich erfolgen. Dies ist in Art. 116 (1) a) bis d) klarzustellen. Das EP hat eine entsprechende Änderung nur in den Fällen der sechsmonatigen Frist (Buchstaben c) und d)) befürwortet.\r\nEine Verpflichtung des Zulassungsinhabers, die Gründe einer Lieferunterbrechung anzugeben, wie auch vom EP befürwortet, wird unterstützt.\r\nArt. 120 (1), 121 (1)\r\nEine Pflicht des Großhandels und der Apotheken, Lieferunterbrechungen zu melden, sowie eine Meldepflicht des Großhandels über verfügbare Vorräte, wie vom EP in Ergänzung der Meldepflichten der Zulassungsinhaber befürwortet, würden von der BÄK unterstützt. Aus Sicht der Gesundheitsberufe ist es nicht nur wichtig, frühzeitig Kenntnis über Lieferunterbrechungen zu erhalten, sondern auch zu wissen, wann ein Engpass unmittelbar bevorsteht, und welcher geographische Bereich hiervon betroffen ist. Daher sind Meldungen weiter unterhalb in der Lieferkette eine sinnvolle Ergänzung.\r\nArt. 121, 121a, 124 (3)\r\nInformationen zu Behandlungsalternativen im Fall von Lieferunterbrechungen sind für Angehörige der Gesundheitsberufe essenziell. Der Vorschlag des EP in Art. 121 (1), dass die zuständigen nationalen Stellen im Falle von Engpässen Empfehlungen zu verfügbaren Behandlungsalternativen geben und online bereitstellen sollen, wird daher unbedingt unterstützt.\r\nAuch dem Vorschlag des EP, dass die EMA jeden kritischen Engpass bewerten und Empfehlung abgeben soll (Art. 124 (3)), ist grundsätzlich zuzustimmen. Dabei müssen allerdings widersprüchliche Empfehlungen der EMA und der nationalen zuständigen Stellen an Angehörige der Gesundheitsberufe bzw. an Patientinnen und Patienten unbedingt vermieden werden.\r\nArt. 127 (1)\r\nWir unterstützen den Vorschlag des EP, dass die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten bei der Bestimmung „kritischer Arzneimittel“ Angehörige der Gesundheitsberufe und Patientenorganisationen konsultieren sollen.\r\nArt. 134 (2)\r\nDie BÄK hat eine Bevorratungspflicht der Hersteller für kritische Arzneimittel befürwortet, die im Regelfall zwei Monate beträgt, und in begründeten Fällen Abweichungen zulässt. Eine EU-weite Bevorratungspflicht sollte nur einen Mindeststandard festlegen. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, zusätzliche nationale Maßnahmen gegen Lieferengpässe zu beschließen.\r\nKommission und EP haben sich nicht dafür ausgesprochen, eine Bevorratungspflicht auf EU-Ebene in der Verordnung festzuschreiben, möchten jedoch der Kommission die Befugnis geben, Bevorratungspflichten oder andere Maßnahmen durch Tertiärrecht zu beschließen. Dies sollte per delegiertem Rechtsakt, nicht per Durchführungsrechtsakt beschlossen werden, wie auch vom EP beschlossen.Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Position des Europäischen Parlaments zum\r\nRichtlinienvorschlag COM(2023)192 und zum Verordnungsvorschlag COM(2023)193\r\nSeite 8 von 8\r\nEMA-Leitlinien zur Bestimmung des therapeutischen Mehrwertes\r\nArt. 153 (1)\r\nDer Verordnungsvorschlag sieht vor, dass die EMA auf Ersuchen der Kommission Informationen über die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verwendeten Methoden zur Bestimmung des therapeutischen Mehrwerts neuer Humanarzneimittel sammelt. Das EP möchte die EMA darüber hinaus damit beauftragen, Leitlinien zur Bestimmung des therapeutischen Mehrwertes („guidelines for the determination of added therapeutic value“) zu verfassen.\r\nDie Bundesärztekammer sieht die Feststellung des therapeutischen Mehrwertes allein als Aufgabe der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten. Eine Sammlung etablierter Praktiken durch die EMA scheint sinnvoll, dies sollte aber allein dazu dienen, die Mitgliedstaaten zu befähigen, ihre Verfahren zu verbessern und keinesfalls, die Festlegung des therapeutischen Mehrwertes zu harmonisieren.\r\nSanktionsmöglichkeiten\r\nArt. 172 (1) i.V.m. Anhang II\r\nDie BÄK ist überzeugt, dass es wirksamer Sanktionsmechanismen bedarf, um zu gewährleisten, dass die jeweiligen Verpflichteten ihren Aufgaben nachkommen. Es ist daher nicht ausreichend, dass die Kommission finanzielle Sanktionen verhängen kann; sie sollte hierzu -zumindest in bestimmten definierten Fällen- verpflichtet sein.\r\nDie vom EP unterstützte Aufnahme der Verpflichtungen aus Kapitel X der Verordnung (Verfügbarkeit von und Sicherheit der Versorgung mit Arzneimitteln) sowie Art. 57 der Richtlinie (Finanztransparenz) in die Liste der sanktionierbaren Verstöße ist eindeutig zu befürworten, da andernfalls die Gefahr besteht, dass die Verpflichtungen leerlaufen oder nur von einem Teil der Zulassungsinhaber erfüllt werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"statementNumber":"SG2509300224","regulatoryProjectNumber":"RV0010870","regulatoryProjectTitle":"Diverse Änderungen zum EU-Richtlinien- und zum Verordnungsvorschlag vom 26.04.2023 zu Arzneimitteln","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/09/a0/623633/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300224.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1.\tVorbemerkung\r\n\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt die Ziele der Überarbeitung des EU-Humanarzneimittelrechts. Sie hat bereits mehrfach zu dem Richtlinien- und dem Verordnungsvorschlag Stellung genommen.\r\n\r\nDie vorliegende Stellungnahme erfolgt anlässlich der Positionierung des Rates der EU und zeigt auf, inwieweit die von Kommission, Parlament und Rat angenommenen Texte aus Sicht der Bundesärztekammer dazu beitragen, die Ziele der Reform zu erreichen.\r\n\r\nDie Bundesärztekammer behält sich weitere Stellungnahmen zu einem späteren Zeitpunkt vor.\r\nDie vorliegende Stellungnahme betrifft die folgenden Regelungen:\r\nRichtlinienvorschlag\r\n-\tArtikel 51: Verschreibungspflicht für antimikrobielle Mittel;\r\n-\tArtikel 54 (3): Vorübergehende Verschreibungspflicht bei Gefahr von Engpässen;\r\n-\tArtikel 56a, Artikel 5a Verordnungsvorschlag: Verlangen eines Mitgliedstaates, ein Arzneimittel in Verkehr zu bringen;\r\n-\tArtikel 57: Pflicht zur Meldung von finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;\r\n-\tArtikel 63 ff.: Produktinformation;\r\n-\tArtikel 80 ff.: Unterlagen- und Marktschutz;\r\n-\tArtikel 83: Definition „Unmet medical need“ / Versorgungslücke;\r\n-\tArtikel 207a: Wiederabgabe nicht verwendeter Arzneimittel;\r\n\r\nVerordnungsvorschlag\r\n-\tArtikel 6 (2): Voraussetzungen für „Rolling Review“ Zulassungsverfahren;\r\n-\tArtikel 40 ff.: Übertragbare Gutscheine („Vouchers“) zur Verlängerung des Unterlagenschutzes;\r\n-\tArtikel 63: Definition von „Orphan Drugs“;\r\n-\tArtikel 116: Meldung von Lieferunterbrechungen durch Zulassungsinhaber;\r\n-\tArtikel 120 (1a): Meldepflicht bei Parallelhandel;\r\n-\tArtikel 121 (5a): Meldepflicht für Großhändler und Apotheken;\r\n-\tArtikel 134: Befugnisse der Kommission in Bezug auf die Versorgungssicherheit mit kritischen Arzneimitteln.\r\n \r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen \r\nVerschreibungspflicht für antimikrobielle Mittel\r\nArtikel 51 Richtlinienvorschlag: \r\nA)\tPosition des Rates\r\nDie EU-weite Verschreibungspflicht für antimikrobielle Mittel soll nicht für lokal angewandte Mittel gelten, es sei denn, Mitgliedstaaten schreiben dies vor.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nAusnahmen von der Verschreibungspflicht für antimikrobielle Mittel\r\nAntibiotika sollten nach Auffassung der Bundesärztekammer grundsätzlich der Verschreibungspflicht unterliegen, auch wenn sie lokal angewendet werden. \r\nAndere antimikrobielle Mittel, die keine Antibiotika erhalten (z.B. Antimykotika) sollten nur dann ausnahmslos der Verschreibungspflicht unterliegen, wenn sie systemisch verabreicht werden. Bei lokaler Anwendung, z.B. als antimykotische Salbe, sollten Ausnahmen von der Verschreibungspflicht weiterhin möglich sein.\r\nSolche Ausnahmen von der Verschreibungspflicht für nicht-antibiotische antimikrobielle Mittel, die nur lokal angewandt werden, sind sinnvoll, da von diesen ein wesentlich geringeres Risiko der Resistenzentwicklung ausgeht, und eine Verschreibungspflicht immer auch zu einer Mehrbeanspruchung von Arztpraxen und daraus resultierenden Wartezeiten für Patientinnen und Patienten, sowie Kostensteigerungen für die Gesundheitssysteme führt.\r\nAnforderungen an die Verschreibung von Antibiotika\r\nDas Europäische Parlament möchte die Verschreibung von Antibiotika an weitere Bedingungen knüpfen: So soll etwa eine zusätzliche Begründung erforderlich sein, wenn vor der Verschreibung des Antibiotikums kein diagnostischer Test (z. B. Antibiogramm) durchgeführt wurde (Änderung 165 zu Artikel 51 (2a)). Diese Änderung sollte nicht übernommen werden.\r\nDas Ziel, unnötigen Antibiotikaeinsatz zu vermeiden, wird von der Bundesärztekammer klar unterstützt. Ein Bewusstsein hierfür ist bei Ärztinnen und Ärzten verbreitet. Dennoch bedürfen die vom Parlament befürworteten zusätzlichen Bedingungen für einen Antibiotikaeinsatz keiner ausdrücklichen Aufnahme in die Richtlinie, da diese Frage bereits in ärztlichen Leitlinien hinreichend geregelt ist. Eine Aufnahme in die Richtlinie, die auf nationaler Ebene per Gesetz umgesetzt werden muss, lässt übermäßige, bürokratische Detailregelungen befürchten.\r\nAuch wenn ein diagnostischer Test vor der Verordnung eines Antibiotikums meist sinnvoll ist, hängt die Entscheidung von vielen Faktoren ab, wie der Art der Infektion, dem Alter und klinischen Zustand eines Patienten, und Vorerkrankungen. Dies kann nur im Einzelfall entschieden werden. Eine Begründungspflicht stellt eine zusätzliche administrative Aufgabe dar, die zu Lasten der Zeit geht, die Berufsangehörige Patientinnen und Patienten widmen können. \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nBasierend auf dem gemeinsamen Standpunkt des Rates, wird Artikel 51 (1) wie folgt geändert:\r\n1.\tA medicinal product shall be subject to medical prescription where it\r\n[…] \r\n(e) is an antibiotic \r\n(ea) is a non-antibiotic antimicrobial intended for systemic use\r\n\r\nVorübergehende Verschreibungspflicht bei Gefahr von Engpässen\r\nArtikel 54 (3) Richtlinienvorschlag: \r\nA)\tPosition des Rates\r\nMitgliedstaaten können Arzneimittel vorübergehend einer Verschreibungspflicht unterwerfen, um einen Engpass abzuwenden.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nBei Anordnung einer Verschreibungspflicht mit dem Ziel, Engpässe zu vermeiden, müssen die praktischen Folgen für den ärztlichem Versorgungsalltag mitgedacht werden. Eine Verschreibungspflicht kann zu einem plötzlichen Andrang auf Arztpraxen führen. Anstelle (oder zusätzlich zu) der mangelnden Verfügbarkeit des Arzneimittels in der Apotheke träte für Patientinnen und Patienten eine unter Umständen erhebliche Verzögerung durch die Notwendigkeit einer ärztlichen Konsultation ein. Aus Sicht der Arztpraxen (oder ggf. Notaufnahmen) werden Kapazitäten gebunden, die möglicherweise für dringendere Fälle benötigt werden. \r\n\r\nVerlangen eines Mitgliedstaates, ein Arzneimittel in Verkehr zu bringen \r\nArtikel 56a Richtlinienvorschlag, 5a Verordnungsvorschlag: \r\nA)\tPosition des Rates\r\nZulassungsinhaber sollen verpflichtet werden, ein neu entwickeltes Arzneimittel in den Mitgliedstaaten auf den Markt zu bringen, die es anfordern, und die benötigten Mengen zu liefern. Diese Pflicht gilt während der Laufzeit des Unterlagenschutzes bzw. der Marktexklusivität.\r\nKommt der Zulassungsinhaber der Aufforderung eines Mitgliedstaates nicht nach, entfällt der Marktschutz bzw. eine Verlängerung der Marktexklusivität in diesem Mitgliedstaat.\r\nIm Gegenzug wird der Anreiz gestrichen, den Unterlagenschutz um zwei Jahre zu verlängern, wenn ein neu entwickeltes Arzneimittel EU-weit auf den Markt gebracht wird.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDer Position des Rates ist der Vorzug zu geben, da sie keine Verlängerung des Unterlagenschutzes zur Folge hat. Hierdurch wird ein früherer Markteintritt von Generika ermöglicht. Dies ermöglicht erhebliche Einsparungen für die öffentlichen Gesundheitssysteme.\r\n\r\nPflicht zur Meldung von finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln\r\nArtikel 57 Richtlinienvorschlag:\r\nA)\tPosition des Rates und des EP\r\nDer Rat hat keine Änderung zum Kommissionsvorschlag vorschlagen.\r\nDas Europäische Parlament spricht sich für eine Offenlegungspflicht für erhaltene öffentliche Unterstützung aus.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Position des Parlaments wird unterstützt, da sie der Position der Bundesärztekammer aus einer früheren Stellungnahme nahekommt. \r\nDie Bundesärztekammer fordert eine verpflichtende Offenlegung der Forschungs- und Entwicklungskosten durch Zulassungsinhaber. Transparenz über Forschungs- und Entwicklungskosten ist für die Festlegung von Erstattungspreisen elementar.\r\nWenn dies politisch nicht durchsetzbar ist, ist auch eine Offenlegungspflicht für erhaltene öffentliche Unterstützung denkbar.\r\n\r\nProduktinformation\r\nArtikel 63 ff. Richtlinienvorschlag: \r\nA)\tPosition des Rates\r\nDie Produktinformation muss in Papier- und elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, auf den Websites der zuständigen Behörden.\r\nAbweichend davon sollen Mitgliedstaaten auf die Papierform verzichten können. In dem Fall sollen Patientinnen und Patienten das Recht auf kostenlose ausgedruckte Produktinformationen erhalten. Hierfür sollen die Zulassungsinhaber verantwortlich sein (nicht die Apotheken).\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nEine verpflichtende elektronische Produktinformation, die über die Websites der zuständigen Behörden abgerufen werden kann, wird befürwortet, sofern hierdurch die Papierform nicht ersetzt wird.\r\nDass Mitgliedstaaten (für bestimmte oder alle Arzneimittel) auf die Papierform verzichten können, wie vom Rat vorgeschlagen, erscheint als Kompromiss hinnehmbar. Der Vorschlag der Kommission, dass diese mittels delegierter Rechtsakte festlegen kann, allein die elektronische Form vorzuschreiben, wird dagegen abgelehnt.\r\n\r\nUnterlagen- und Marktschutz\r\nArtikel 80 - 81 Richtlinienvorschlag: \r\nA)\tPosition des Rates\r\nDer Unterlagenschutz besteht acht Jahre ab Zulassung (Kommissionsvorschlag: sechs Jahre). Daran anschließend besteht Marktschutz für ein Jahr (Kommissionsvorschlag: zwei Jahre).\r\nDie Laufzeiten des Unterlagen- und Marktschutzes für Arzneimittel sollen in einer Tabelle veröffentlicht werden.\r\nVerlängerungen der Schutzfrist bei Vorliegen von Versorgungslücken („Unmet medical need“) und für die Durchführung vergleichender klinischer Prüfungen sollen auf die Marktschutzfrist, nicht (wie von der Kommission vorgeschlagen) auf die Unterlagenschutzfrist angerechnet werden.\r\nBei Vorliegen einer Versorgungslücke beträgt die Verlängerung ein Jahr (Kommissionsvorschlag: sechs Monate).\r\nWenn für einen neuen Wirkstoff vergleichende klinische Studien in mehr als einem Mitgliedstaat durchgeführt werden, und wenn der Zulassungsantrag zuerst in der EU gestellt wird (oder dies binnen 90 Tagen nach Antragstellung außerhalb der EU nachgeholt wird), beträgt die Verlängerung ein Jahr (Kommissionsvorschlag: sechs Monate).\r\nEine weitere Verlängerung um ein Jahr ist möglich, wenn nach Zulassung eine neue therapeutische Indikation hinzukommt, und dies einen signifikanten klinischen Mehrwert darstellt (inhaltlich unverändert zum Kommissionsvorschlag).\r\nDie Verlängerungen wegen einer Versorgungslücke und vergleichender klinischer Prüfungen können nicht addiert werden.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nUm das erklärte Ziel zu erreichen, den Markteintritt von Generika zu beschleunigen, und zugleich attraktive Anreize für die Entwicklung von Arzneimitteln für eine Versorgungslücke, und für die Durchführung von vergleichenden klinischen Studien zu setzen, \r\n-\twird eine Verlängerung der Unterlagenschutzfrist von sechs auf acht Jahre abgelehnt; Die Bundesärztekammer unterstützt diesbezüglich den Vorschlag der Europäischen Kommission;\r\n-\twird der Verkürzung der Marktschutzfrist von zwei auf ein Jahr, wie ihn der Rat vorsieht, zugestimmt;\r\n-\twird der Anrechnung von Verlängerungen auf den Marktschutz, wie ihn der Rat vorsieht, zugestimmt;\r\n-\twird einer Verlängerung des Schutzes um ein Jahr bei Versorgungslücke bzw. vergleichenden klinischen Prüfungen, wie vom Rat befürwortet, zugestimmt.\r\nDer Veröffentlichung der Laufzeiten von Unterlagen- und Marktschutz wird zugestimmt. Hierbei handelt es sich bereits um eine Forderung der Bundesärztekammer. \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nIn der in Artikel 80 (5a) genannten Liste sollte ebenfalls die Laufzeit von Patenten und Ergänzenden Schutzzertifikaten, sowie ggf. der Marktexklusivität für Orphan Drugs veröffentlicht werden.\r\n\r\nDefinition „Unmet medical need“ / Versorgungslücke\r\nArtikel 83 Richtlinienvorschlag: \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nUm eine zielgerichtete Förderung dringend benötigter neuer Arzneimittel zu ermöglichen, ist eine exakte und möglichst wenig dehnbare Definition von „Unmet medical need“ wichtig. Dies ist am ehesten bei der Definition des Rates gegeben, die sich auf klinisch nachprüfbare Kriterien stützt.\r\n\r\nWiederabgabe nicht verwendeter Arzneimittel\r\nArtikel 207a Richtlinienvorschlag: \r\nA)\tPosition des Rates\r\nUnter eng definierten Bedingungen sollen Mitgliedstaaten Ausnahmen von dem Grundsatz zulassen können, dass ein an Patienten ausgegebenes und wieder zurückgenommenes Arzneimittel kein weiteres Mal ausgegeben werden darf:\r\n-\tes handelt sich um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel;\r\n-\tdas Arzneimittel ist unbenutzt und weist die erforderlichen Sicherheitsmerkmale auf;\r\n-\tes wurde bereits mit der Option einer erneuten Abgabe abgegeben, und die Apotheke hat Sicherungsmaßnahmen getroffen, dass die Transport- und Lagerbedingungen eingehalten werden, und keine Manipulation stattfinden konnte;\r\n-\tes wird von derselben Apotheke abgegeben, von der es ursprünglich abgegeben wurde, und die hierzu berechtigt ist;\r\n-\tdie Apotheke überprüft die Echtheit, das Verfallsdatum und die Transport- und Lagerbedingungen;\r\n-\tdas Arzneimittel ist zuvor erst einmal abgegeben worden;\r\n-\tder Patient, an den es ursprünglich abgegeben wurde, erleidet durch die Rücknahme keinen Nachteil;\r\n-\tes wird an einen namentlich benannten neuen Patienten abgegeben, der nach Belehrung durch die Apotheke schriftlich zustimmt, ein erneut abgegebenes Mittel zu erhalten;\r\n-\tdie Apotheke nimmt die Chargennummer und die Namen der beiden Patienten auf, an die das Arzneimittel abgegeben wurde;\r\n-\tes handelt sich nicht um ein im Versandhandel abgegebenes Arzneimittel.\r\n\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nIn der Frage der nachfolgenden Verwertung bereits abgegebener, aber noch nutzbarer Arzneimittel ist ein Umdenken nötig. Durch Verzicht auf eine Entsorgung können nicht nur Millionenbeträge eingespart werden; Arzneimittel, von denen noch nutzbare Restbestände existieren, sind umgehend verfügbar; bei knappen Arzneimitteln könnten Lieferketten entlastet werden; Arzneimittelrückstände in der Umwelt, die durch unnötige Entsorgung oder unnötige Produktion entstehen, können vermieden werden.\r\nEine größere Flexibilität wäre daher zu begrüßen.\r\nDie restriktiven Vorgaben, die die Ratsposition Apothekerinnen und Apothekern auferlegt, sind jedoch in der Praxis nicht umsetzbar.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nBasierend auf dem gemeinsamen Standpunkt des EU-Rates sollte eine allgemeingültigere, weniger präskriptive Formulierung gefunden werden, die der Verantwortung der Angehörigen der Gesundheitsberufe und ihrer Kompetenz, die Verwendbarkeit der Arzneimittel im konkreten Einzelfall einschätzen zu können, Rechnung trägt.\r\nWir schlagen vor, dass Angehörige der Gesundheitsberufe, die zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigt sind, grundsätzlich befugt sein sollen, ein bereits abgegebenes, aber noch verwendungsfähiges Arzneimittel erneut abzugeben, solange die Arzneimitteltherapiesicherheit gewährleistet werden kann.\r\n\r\nVoraussetzungen für „Rolling Review“ Zulassungsverfahren\r\nArtikel 6 (2) Verordnungsvorschlag: \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDer Vorschlag der Kommission wird unterstützt. Eine „Rolling Review“ ist grundsätzlich eine sinnvolle Möglichkeit der Verfahrensbeschleunigung, die nicht auf gesundheitliche Notlagen beschränkt werden soll, wie dies der Rat vorschlägt. Dabei muss jedoch immer sichergestellt sein, dass die jeweils eingereichten Unterlagenpakete auf vollständigen und gesicherten Daten beruhen, und keine verfrühte klinische Zulassung auf unfertiger Datengrundlage erlassen wird.\r\n\r\nÜbertragbare Gutscheine („Vouchers“) zur Verlängerung des Unterlagenschutzes\r\nArtikel 40 - 43 Verordnungsvorschlag\r\nA)\tPosition des Rates\r\nDer Rat behält das von der Kommission vorgeschlagene Konzept übertragbarer Gutscheine („Vouchers“) zur Verlängerung des Unterlagenschutzes als Anreiz für die Entwicklung neuartiger, „resistenzbrechender“ Antibiotika bei, nimmt jedoch einige Einschränkungen vor.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\n„Vouchers“ als Anreizmodell werden unverändert abgelehnt. Es handelt sich um einen sehr missbrauchsanfälligen Anreiz. Bereits heute gibt es mehrere Kandidaten für neue antimikrobielle Mittel, deren Entwicklung weitgehend abgeschlossen ist, die in klinischen Prüfungen jedoch nicht dieselben Resultate wie in Laborversuchen erbracht haben, und deren Zulassung daher nicht beantragt wurde. Anstelle in echte Neuentwicklungen zu investieren, ist zu befürchten, dass Entwickler eine Zulassung dieser wenig versprechenden Kandidaten beantragen werden, um einen „Voucher“ zu erhalten.\r\nAnstelle von „Vouchers“ ist einem „Pay for performance“-Modell der Vorzug zu geben. Hierbei sollte den Entwicklern ein vereinbarter Aufschlag zu den entstandenen Forschungs- und Entwicklungskosten gezahlt werden.\r\nDarüber hinaus möchten wir anmerken, dass der Vorschlag der Kommission, ebenso wie die Position des Rates, eine Regelungslücke aufweist: \r\nDemnach wäre eine Rücknahme des Gutscheins nach dessen Übertragung nicht mehr möglich, wenn der Zulassungsinhaber das antimikrobielle Mittel nicht liefert. Eine Rücknahmemöglichkeit muss jedoch unbedingt erhalten bleiben, um die Erfüllung der Bedingungen zu garantieren. Der Erwerber des Gutscheins kann sich gegen dieses Risiko beim Veräußerer vertraglich absichern.\r\nDementsprechend hat das Parlament richtigerweise in Artikel 42 (2) klargestellt, dass ein Gutschein auch nach der Übertragung auf einen anderen Zulassungsinhaber zurückgenommen werden kann, wenn der Entwickler des prioritären antimikrobiellen Mittels dieses nicht liefert. \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nKomplette Streichung der Artikel 40 bis 43.\r\nHilfsweise sollte, basierend auf der Ratsposition, in Artikel 42 (2) folgende Streichung vorgenommen werden:\r\n„The Commission may revoke the voucher prior to its transfer as referred to in Article 41 (3) if a request for supply by any Member State or the Commission, procurement or purchase of the priority antimicrobial in the Union has not been fulfilled.”\r\n\r\nDefinition von „Orphan Drugs“\r\nArtikel 63 Verordnungsvorschlag:\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nIn Anbetracht des bestehenden Trends zum „Slicing“ (oder „Orphanisierung“) von Indikationen mittels immer enger definierter Marker mit der Folge, dass immer mehr Arzneimittel in den Genuss von „Orphan“-Anreizen kommen, wird eine Befugnis der Europäischen Kommission, die in der Verordnung vorgesehene Definition von „Orphans“ weiter zu lockern, kritisch gesehen.\r\n\r\nMeldung von Lieferunterbrechungen durch Zulassungsinhaber\r\nArtikel 116 (1) Verordnungsvorschlag: \r\nA)\tPosition des Rates\r\nVorübergehende Lieferunterbrechungen sollen mindestens drei Monate vorher gemeldet werden (Vorschlag der Kommission: sechs Monate). Kann diese Frist nicht eingehalten werden, soll eine Meldung schnellstmöglich erfolgen.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nGrundsätzlich sollten Lieferunterbrechungen gemeldet werden, sobald sie abzusehen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Zeitpunkt mehr oder weniger als sechs Monate in der Zukunft liegt.\r\nEine Frist von sechs Monaten ermöglicht es zuständigen Stellen, Patienten und Patientinnen, Angehörigen der Gesundheitsberufe und Gesundheitseinrichtungen, Vorkehrungen für Lieferunterbrechungen zu treffen, und sollte daher auch in Artikel 116 (1) als Regelfall normiert werden. Eine Frist von drei Monaten, wie vom Rat vorgeschlagen, reicht dagegen in vielen Fällen nicht aus, um Therapien bzw. Therapieempfehlungen umzustellen.\r\nDarüber hinaus sollten Zulassungsinhaber verpflichtet werden, den Grund der Lieferunterbrechung zu nennen. Diese Information, die Zulassungsinhabern vorliegt, kann Entscheidungsträgern bei der Abwehr künftiger Engpässe helfen.\r\nDaher wird die Position des Europäischen Parlaments zu Artikel 116 (1) unterstützt.\r\n\r\nMeldepflicht bei Parallelhandel\r\nArtikel 120 (1a) Verordnungsvorschlag: \r\nA)\tPosition des Rates\r\nMitgliedstaaten können Großhändler verpflichten, einen beabsichtigten Export in einen anderen Mitgliedstaat zu melden. Der Ausfuhrmitgliedstaat kann daraufhin Maßnahmen treffen, um Engpässe zu verhindern. Er muss dies der EMA mitteilen.\r\n\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nEine Informationspflicht, wie vom Rat vorgeschlagen, ist zu befürworten.  Transparenz über die Lieferströme käme nicht nur denjenigen Staaten zugute, in denen die regelmäßige Ausfuhr von Arzneimitteln in andere Mitgliedstaaten ein Problem darstellt.\r\n\r\nMeldepflicht für Großhändler und Apotheken\r\nArtikel 121 (5a) Verordnungsvorschlag: \r\nA)\tPosition des Rates\r\nMitgliedstaaten können Großhändler oder Apotheken verpflichten, Engpässe zu melden.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDem Vorschlag wird zugestimmt. Derartige Meldungen können wertvolle ergänzende Informationen für Krankenhäuser, Arztpraxen und Apotheken darstellen. Während durch Hersteller gemeldete Lieferunterbrechungen weiter oben in der Lieferkette oft noch keine unmittelbaren Auswirkungen für Patientinnen und Patienten haben, zeigen Engpassmeldungen durch Großhändler und Apotheken, dass ein Engpass die Patientenversorgung erreicht hat.\r\n\r\nBefugnisse der Europäischen Kommission in Bezug auf die Versorgungssicherheit mit kritischen Arzneimitteln\r\nArtikel 134 Verordnungsvorschlag: \r\nA)\tPosition des Rates\r\nDie Befugnisse der Kommission sollen sich auf Empfehlungen für Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten beschränken. Bindende Rechtsakte, etwa eine Verpflichtung von Herstellern zur Vorratshaltung, soll die Kommission nicht erlassen können.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Arzneimittel, für die im Interesse der Versorgungssicherheit Bevorratungspflichten gelten sollten, unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat, da nicht alle Arzneimittel in allen Mitgliedstaaten erhältlich sind, und ihre Bedeutung für die Versorgung je nach nationalem Kontext variiert. Dies lässt es sachdienlicher erscheinen, Bevorratungspflichten auf nationaler Ebene anstatt auf EU-Ebene einzurichten.\r\nDer Position des Rates zu Artikel 134 wird daher zugestimmt.\r\nFür Katastrophenfälle und gesundheitliche Notlagen sollte eine auf EU-Ebene koordinierte Vorratshaltung möglich sein.\r\nIn unserer Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag für einen „Critical Medicines Act“ hat sich die Bundesärztekammer für eine Pflicht der Mitgliedstaaten ausgesprochen, einander über die Einführung von Bevorratungspflichten vorab zu unterrichten.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-19"}]},{"statementNumber":"SG2407100013","regulatoryProjectNumber":"RV0010871","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme BÄK zum RefE für eine VO zum Einsatz telemedizinischer Verfahren bei der Blutspende","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/aa/bc/333448/Stellungnahme-Gutachten-SG2407100013.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1. Grundlegende Bewertung des Verordnungsentwurfs\r\nMit der Änderung des Transfusionsgesetzes (TFG) vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 123) hat der Gesetzgeber geregelt, dass der Einsatz telemedizinischer Verfahren bei der Durchführung der Blut- und Plasmaspende zulässig ist. Dadurch war in der Richtlinie Hämotherapie, mit der die Bundesärztekammer im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut gemäß §§ 12a und 18 TFG den „allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und Technik zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen“ feststellt, auch eine Ergänzung zum Einsatz telemedizinischer Verfahren zu berücksichtigen.\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt einen medizinisch sinnvollen Einsatz telemedizinischer Verfahren im Gesundheitswesen. Im Ständigen Arbeitskreis „Richtlinien Hämotherapie“ (Amtsperiode 2020 - 2023), in dem u. a. die Bundesoberbehörden sowie das Bundesministerium für Gesundheit vertreten sind, bestand Einigkeit darin, dass Erfahrungen mit telemedizinischen Verfahren aus der Patientenversorgung nicht ohne Weiteres auf die Blutspendesituation mit freiwilligen, altruistischen Spendern übertragen werden können. Festgestellt wurde, dass derzeit weder Erfahrungen noch wissenschaftliche Erkenntnisse zum Einsatz telemedizinischer Verfahren in Deutschland vorliegen und hier Forschungsbedarf, u. a. durch klinische Studien zum Einsatz telemedizinscher Verfahren in der Blutspende sowie zum Verhalten spendewilliger Personen gegenüber telemedizinischen Verfahren, besteht. Um vor diesem Hintergrund der Komplexität der Regelungsmaterie einerseits sowie den in der Gesetzesbegründung zur Telemedizin dargestellten Aspekten andererseits gerecht zu werden, hat sich der Ständige Arbeitskreis „Richtlinien Hämotherapie“ insbesondere unter Berücksichtigung der ärztlichen Sorgfaltspflicht und der Spendersicherheit für ein stufenweises Vorgehen bei der Implementierung telemedizinischer Verfahren ausgesprochen. In einem ersten Schritt dürfen ärztliche Aufgaben, in diesem Fall Tauglichkeitsuntersuchungen, mit telemedizinischen Verfahren erbracht werden; diese machen ca. 80 Prozent der einer Blutspende vorgeschalteten Untersuchungen im Rahmen eines Blutspendetermins aus. Die Richtlinie Hämotherapie, Gesamtnovelle 20231, legt in Absatz 2.1.3 insbesondere im Interesse der Fürsorge für Spendewillige und Spendende (Spenderschutz) und die Sicherheit der Blutprodukte (Empfängerschutz) auch fest, wann bei einem Einsatz telemedizinischer Verfahren die physische Präsenz eines Arztes vor Ort erforderlich ist. Dadurch wird im Sinne eines dynamischen Prozesses in einem ersten Schritt die Möglichkeit eröffnet, Erfahrungen, die in der täglichen Arbeit mit den neuen Regelungen zu telemedizinischen Verfahren sowie in laufenden oder neuen Projekten, Validierungen und Studien gesammelt werden, sowie eine in Erarbeitung befindliche Stellungnahme des Arbeitskreises Blut gemäß § 24 TFG in eine nächste Überarbeitung der Richtlinie Hämotherapie einzubringen.\r\nVor diesem Hintergrund und angesichts der bisher nicht vorliegenden Stellungnahme des gemäß § 24 TFG zur Beratung der zuständigen Behörden des Bundes und der Länder eingerichteten Arbeitskreises Blut erstaunt umso mehr, dass das BMG nun, gut ein halbes Jahr nach Veröffentlichung der Richtlinie Hämotherapie, einen Referentenentwurf für eine Telemedizin-Blutspende-Verordnung (Ref-E) vorlegt, um ausweislich des Begründungstextes „telemedizinische Verfahren bei der Blut- und Plasmaspende unter Verzicht auf die physische Anwesenheit eines Arztes vor Ort einsetzen [zu] können“.\r\nAngesichts fehlender Evidenzen und Erfahrungen ist es aus Sicht der Bundesärztekammer sinnvoll, dass Blutspendeeinrichtungen im Rahmen von klinischen Prüfungen die Machbarkeit und Unbedenklichkeit eines erweiterten telemedizinischen Verfahrens\r\n1 https://www.wbbaek.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/Medizin_und_Ethik/Richtlinie-\r\nHaemotherapie-2023_neu2.pdf \r\nerproben. Solche Studien, mit entsprechender Aufklärung der Probanden, sind auf Grundlage der Richtlinie Hämotherapie 2023 möglich und machen keine Telemedizin-BlutspendeV erforderlich. Es verwundert, dass das BMG mit dem RefE die Möglichkeit zum Einsatz telemedizinischer Verfahren bei der Blutspende erweitern möchte, ohne dass bislang geprüft wurde, dass die fehlende ärztliche Präsenz, auf die die Blutspendewilligen ausdrücklich hinzuweisen wären, nicht zu einem Fernbleiben der Spendewilligen führen würde. Auch diese Fragestellung wäre Gegenstand einer klinischen Prüfung.\r\nDie Verordnung zielt auf eine Blutspende völlig ohne physische Präsenz einer Ärztin oder eines Arztes. Dies wäre – auch bei der in der Begründung „zunächst“ empfohlenen Gruppe der Wiederholungsspenderinnen und -spender – mit Blick auf die Sicherheit der Menschen, die altruistisch zu einer Blutspende bereit sind und sich insofern einem iatrogenen Risiko aussetzen, nicht vertretbar; denn schwerwiegende oder lebensbedrohliche Komplikationen im Rahmen einer Blutspende sind zwar selten, gleichwohl treten aber gelegentlich Fehlpunktionen, auch mit Nervenverletzungen oder arteriellen Punktionen, auf, die eine sofortige medizinische Behandlung erforderlich machen (schwerwiegende Ereignisse treten in einer Frequenz von ca. 1:200 bis 1:2.000 auf). Dementsprechend sieht das von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) erstellte Positionspapier „Persönliche Leistungserbringung – Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen“ in Verbindung mit den Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege) die ärztliche Präsenz vor. Gemäß § 4 Abs. 1 der Anlage 24 des BMV-Ä gilt: „Der Arzt entscheidet, ob und an wen er eine Leistung delegiert.“ Abschnitt 2.3.1 der Richtlinie Hämotherapie regelt: „Die Blutentnahme darf gemäß § 7 Abs. 2 TFG nur durch einen Arzt oder durch anderes qualifiziertes Personal unter der Verantwortung eines persönlich vor Ort anwesenden Arztes erfolgen und ist entsprechend zu dokumentieren.“\r\nAus ärztlicher Sicht unzumutbar ist gerade auch vor diesem Hintergrund die Regelung von § 3 RefE, zu der im Begründungstext ausgeführt wird, „dass sich aus der physischen Abwesenheit der ärztlichen Person keine Änderung der ärztlichen Verantwortung im Vergleich zu einem regulären Blutspendetermin ergibt. So ist sie auch weiterhin für die Spendesicherheit, insb. Für die Tauglichkeitsfeststellung und die Spendeentnahme verantwortlich.“ Auf Basis der derzeitigen Erkenntnislage muss die Bundesärztekammer Ärztinnen und Ärzten unter berufs- und haftungsrechtlichen Gesichtspunkten davon abraten, die in der Verordnung normierte umfassende Verantwortung für die Gewährleistung der Spendersicherheit während eines Spendetermins ohne jegliche Arztpräsenz zu übernehmen.\r\nDer RefE lässt im Übrigen auch außer Acht, dass die Blutspende der erste Schritt in der Herstellung wirksamer Arzneimittel ist. Der regelhafte Einsatz telemedizinischer Verfahren ist in den vom PEI erteilten Zulassungen gemäß AMG nicht berücksichtigt.\r\nAuch verfängt das Argument nicht, „Ziel der Verordnung ist es […], die Versorgung mit Blut und Plasma in Deutschland weiterhin sicherzustellen.“ Denn in erster Linie dient das TFG gemäß seinem § 1 der „sichere[n] Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen“ und der „gesicherte[n] und sichere[n] Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten“. Die Verordnungsermächtigung nach § 12 TFG ist im Zuge der parlamentarischen Beratungen zur nationalen Umsetzung der EU-Geweberichtlinie 2004/23/EG und ihrer Durchführungsrichtlinien durch das sog. „Gewebegesetz“ in das TFG aufgenommen worden und wurde seinerzeit wie folgt von dem zuständigen Referatsleiter im BMG kommentiert: „Die Themen der Rechtsverordnung sind im Wesentlichen vorgegeben. Wesentlicher materieller Grund zur Aufnahme der Verordnungsermächtigung nach § 12 TFG war die Überlegung, unter bestimmten Voraussetzungen generell die Befugnis zur Regelung zwingender fachlicher Anforderungen nach dem Zweiten Abschnitt des TFG durch den Verordnungsgeber vorzusehen, um rasch auf neue Herausforderungen (z. B. Aufkommen einer unbekannten Infektionskrankheit) […] verbindlich reagieren zu können. Voraussetzung ist allerdings, dass die Regelung der Verordnung zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder zur Risikovorsorge erforderlich ist. Das muss besonders begründet werden.“2 Gemäß § 12 TFG ist Voraussetzung für die Verordnungsermächtigung, dass „dies zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit von Menschen, zur Risikovorsorge, zur Vermeidung von Diskriminierungen oder zur Sicherstellung der Versorgung mit Blutprodukten erforderlich ist.“ Anders als im Begründungstext dargestellt ist die Versorgung der Bevölkerung mit Blut und Blutprodukten im gegenwärtigen Regelungsrahmen sichergestellt. Daher bedarf es der geplanten Verordnung zum jetzigen Zeitpunkt nicht (siehe auch 3. Ergänzender Änderungsbedarf).\r\nDie Blutspende ist ein besonders sensibler Bereich. Wer bei medizinischen Maßnahmen inklusive der Auswahlkriterien für die Blutspende bewusst vom wissenschaftlichen Erkenntnisstand abweicht, muss sich vor den Bürgerinnen und Bürgern verantworten, wenn diese dadurch zu Schaden kommen. Aus demselben Grund, nämlich zum Schutz der Interessen der Spendewilligen ebenso wie der Empfänger von Blutprodukten, aber auch im Interesse der Vermeidung unnötiger Doppel-Regelungen und im Sinne des Bürokratie-Abbaus lehnt die Bundesärztekammer die im RefE vorgesehenen Regelungen ab, sofern Regelungsinhalte der Richtlinien gemäß § 12a TFG betroffen sind.\r\n2. Stellungnahme im Einzelnen\r\n§ 1 Telemedizin-BlutspendeV\r\nGenehmigung für den Einsatz telemedizinischer Verfahren bei der Durchführung von Spendeterminen\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nAbweichend von der Richtlinie Hämotherapie 2023 soll mit dem RefE der „Einsatz telemedizinscher Verfahren bei der Durchführung von Spendeterminen für Blut und Plasma bei Verzicht auf die physische Anwesenheit einer ärztlichen Person vor Ort“ zugelassen werden, sofern die zuständige Landesbehörde eine entsprechende Genehmigung erteilt hat.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nNach der jüngsten Novellierung der Richtlinie Hämotherapie haben sich keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Einsatz telemedizinischer Verfahren in der Blutspende ergeben. Es war Konsens der angehörten Fachkreise und der Bundesober- und Landesbehörden, dass Erfahrungen zum Einsatz telemedizinischer Verfahren im Rahmen klinischer Studien gesammelt und wissenschaftliche Evidenzen erarbeitet werden sollten. Die Bundesärztekammer hält an dieser gemeinsamen Positionierung fest und lehnt den undifferenzierten Einsatz telemedizinischer Verfahren im Rahmen von Blutspendeterminen\r\n2 v. Auer, Zum Verständnis der Rechtsverordnungsermächtigung nach § 12 Transfusionsgesetz (TFG) und der Richtlinienkompetenz nach § 12a TFG, Transfus Med Hemother 2011;38:331-333. \r\n\r\nund den völligen Verzicht auf eine ärztliche Präsenz bei Blutspendeterminen unverändert ab.\r\nDies gilt aus den unter Nr. 1 dieser Stellungnahme genannten Gründen auch für die Gruppe der Wiederholungsspenderinnen und -spender, auf die sich die Anwendung telemedizinischer Verfahren „zunächst“ beziehen soll. Mit Blick auf diese Empfehlung stellt sich zudem die Frage, ob ausschließlich auf Wiederholungs-Spender ausgerichtete Blutspendetermine sinnvoll sind; die Gewinnung neuer Erstspender erscheint insbesondere mit Blick auf die alternde Kohorte Blutspendewilliger im Interesse der Sicherstellung der zukünftigen Versorgung mit Blut und Blutprodukten dringlich (siehe auch 3. Ergänzender Änderungsbedarf).\r\nDer Begründungstext der Verordnung erklärt die Empfehlung zur (vorläufigen) Beschränkung auf Wiederholungsspenderinnen und -spender damit, dass bei dieser Gruppe die Zulassung zur Spende anders als bei Erstspenderinnen und Erstspendern im Regelfall keine ausführliche körperliche Untersuchung zur Feststellung der Spendereignung erfordert. Für ältere Menschen ist dabei allerdings eine weitere Differenzierung zu bedenken. Mit der Änderung des Transfusionsgesetzes (TFG) vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 123) sind u. a. die oberen Altersgrenzen für Blutspendewillige entfallen; im Interesse der Spendersicherheit ist die Spender-Eignung gemäß Richtlinie Hämotherapie daher bei über 60-Jährigen mindestens im Abstand von fünf Jahren zu überprüfen – dafür ist auch bei diesen Wiederholungs-Spendern die Präsenz eines Arztes notwendig.\r\nOffen erscheint – auch mit Blick auf die gemäß § 12 S. 1 TFG erforderliche Zustimmung des Bundesrates – zudem, wie die zuständigen Behörden der Länder die ihnen mit dem RefE auf dem Verordnungsweg delegierte Aufgabe zur Genehmigung der ärztlichen Blutspendebetreuung über telemedizinische Verfahren beurteilen, auch weil die Haftungsfrage bezüglich dieser Genehmigung ungeklärt ist.\r\nSofern der Gesetzgeber trotz fehlender wissenschaftlicher Evidenz und angesichts erheblicher Bedenken (siehe 1. Grundlegende Bewertung des Gesetzentwurfs) an seinem Vorhaben festhält, ist wenigstens die in der Gesetzesbegründung empfohlene physische ärztliche Präsenz vor Ort bei Untersuchungen zur Spendereignung auch im Verordnungstext festzuschreiben. Unglücklich erscheint auch, dass § 1 Abs. 1 RefE keine Differenzierung der verschiedenen Spendearten (z. B. Vollblutspende, präparative Hämapheresen mit/ohne Vorbehandlung, Gewinnung von autologem Blut) vorsieht – hier wäre eine Klarstellung erforderlich.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung von § 1 RefE.\r\n§ 2 Telemedizin-BlutspendeV\r\nAnforderungen an die Spendeeinrichtung\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nFestgelegt werden Aspekte, die von der Spendeeeinrichtung sicherzustellen und Voraussetzung für die behördliche Genehmigung nach § 1 Abs. 2 sind. \r\n\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie in den Nrn. 1 und 2 formulierten Vorgaben sind bereits Regelungsgegenstand der Richtlinie Hämotherapie (zu 1 siehe Abschnitt 2.1.1 „Personal“, zu 2 siehe Abschnitt 2.2.2 „Aufklärung des Spenders“) und insofern in der vorliegenden Formulierung – auch im Interesse des Bürokratie-Abbaus – entbehrlich. Die als Voraussetzung der behördlichen Genehmigung nach § 1 Abs. 2 RefE festgelegten Vorgaben der Nrn. 3, 4 und 5 ergeben sich bereits durch anderweitige Vorschriften.\r\nDie Bundesärztekammer lehnt beim derzeitigen Erkenntnisstand Blutspendetermine ohne jegliche Arztpräsenz ab. Wenn der Verordnungsgeber gleichwohl daran festhalten will, ist es unabdingbar, die Blutspenderinnen und Blutspender nicht nur über den Einsatz telemedizinischer Verfahren aufzuklären, sondern auch explizit darüber, dass keine Ärztin oder Arzt vor Ort ist.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer lehnt das Verordnungsvorhaben insgesamt ab.\r\nSollte der Verordnungsgeber gleichwohl an seinem Vorhaben festhalten, können § 2 Nrn. 1, 3, 4 und 5 entfallen, da die Regelungen sich bereits aus anderweitigen Vorschriften ergeben. Außerdem ist folgender Satz anzufügen: „Wird ein Blutspendetermin ohne physische Anwesenheit einer ärztlichen Person durchgeführt, ist bei der Aufklärung und Einwilligung der spendewilligen Personen darauf ausdrücklich hinzuweisen.“\r\n§ 3 Telemedizin-BlutspendeV\r\nAnforderungen an das Personal\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nFestgelegt werden in § 3 Abs. 1 RefE die Anforderungen an ärztliches und in § 3 Abs. 2 RefE die an nicht-ärztliches Personal.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Vorgaben gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 RefE sind verzichtbar, denn diese bestehen bereits gemäß Richtlinie Hämotherapie für das ärztliche Personal.\r\nMit § 3 Abs. 1 S. 2 RefE soll ausweislich des Begründungstextes klargestellt werden, „dass sich aus der physischen Abwesenheit der ärztlichen Person keine Änderung der ärztlichen Verantwortung im Vergleich zu einem regulären Blutspendetermin ergibt.“ Diese Regelung ist aus ärztlicher Sicht unzumutbar. Ärztinnen und Ärzte haften gegenüber der Person, die Blut spendet, nicht nur für eigene Behandlungsfehler und sonstige Pflichtverletzungen, sondern auch für Pflichtverletzungen, die ihre nichtärztlichen Mitarbeitenden bei der Durchführung delegierter Leistungen verschuldet haben. Zudem haften sie für die ordnungsgemäße Auswahl, Anleitung und Überwachung der nichtärztlichen Mitarbeitenden, an die sie Leistungen delegieren. Gemäß § 4 Abs. 1 der Anlage 24 des BMV-Ä gilt: „Der Arzt entscheidet, ob und an wen er eine Leistung delegiert.“ Diese Entscheidung, ob der betreffende Mitarbeitende ggf. besonders anzuleiten und wie dieser zu überwachen ist, muss die Ärztin oder der Arzt von der Qualifikation des jeweiligen Mitarbeitenden abhängig machen. Nach den Grundsätzen der Delegation ärztlicher Leistungen hat die Ärztin oder der Arzt, die oder der eine Leistung delegieren möchte, die Pflicht, sich davon zu überzeugen, dass die Leistungen des Mitarbeitenden auch tatsächlich eine seiner formalen Qualifikation entsprechende Qualität haben, und die Qualität der erbrachten Leistungen stichprobenartig zu überprüfen. Sofern die Qualität der Leistungen des Mitarbeitenden nicht ausreichend ist, muss der Arzt den Mitarbeitenden ggf. nachschulen, ihn eingehender überwachen und, wenn er die Anforderungen an eine Delegation nicht erfüllt, hierauf verzichten. Aufgrund dieser weitreichenden Haftung des Arztes kann dieser nicht verpflichtet werden, die mit der Blutspende zusammenhängenden Leistungen im Wege der Telemedizin zu erbringen. Wenn diese Form der Leistungserbringung aber gesetzlich vorgesehen ist, werden die Kliniken und Blutspendedienste insoweit schon aus Wirtschaftlichkeitsaspekten einen gewissen Druck auf die Ärzte ausüben, diesem Modell nachzukommen. Auch aus diesem Grund sollte von dieser umfassenden Regelung zum derzeitigen Zeitpunkt Abstand genommen werden.\r\nDass der RefE in der Begründung zum Ausdruck bringt, dass ein „regulärer Blutspendetermin“ ein Termin mit Arztpräsenz ist, begrüßt die Bundesärztekammer ausdrücklich.\r\nDie Regelung in § 3 Abs. 1 S. 3 RefE ist – auch im Sinne des Bürokratie-Abbaus – entbehrlich; sie entspricht § 12a TFG i. V. m. § 1 TFG und wird durch die Richtlinie Hämotherapie operationalisiert (siehe u. a. Abschnitt 2.2.4.3 der Richtlinie).\r\nDie Regelungen in § 3 Abs. 1 S. 4 RefE entsprechen §§ 11 TFG und § 20 AMWHV; sie werden zudem in Abschnitt 2.8 der Richtlinie Hämotherapie operationalisiert.\r\nBezüglich § 3 Abs. 1 S. 5 RefE wird insbesondere auf Abschnitt 2.3.2 „Verhalten nach der Blutspende“ der Richtlinie Hämotherapie verwiesen. Der Satz kann daher entfallen.\r\nDie Anforderungen an das nicht-ärztliche Personal gemäß § 3 Abs. 2 RefE sind unzureichend und unscharf, beispielsweise Satz 2: „Dieses Personal muss in der Lage sein, die notfallmedizinische Erstversorgung durchführen zu können und eine mindestens einjährige Erfahrung im Bereich der Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen in einer Spendeeinrichtung oder vergleichbaren Einrichtung aufweisen.“ Die Qualifikation für die „notfallmedizinische Erstversorgung“ ist im RefE nicht definiert, sondern lediglich im Begründungstext ausgeführt. Danach umfasst sie einen „Erste-Hilfe-Kurs“; gefordert ist zudem eine „mindestens einjährige Erfahrung“. Diese Qualifikation ist aus medizinischer Sicht unzureichend, um die notfallmedizinische Versorgung im Kontext der Blutspende zu gewährleisten. Blutspendewillige Personen setzen sich einem iatrogenen Risiko aus, um altruistisch Blut zu spenden – ihnen gebührt die größtmögliche Qualität und Sicherheit einer notfallmedizinischen Versorgung. Gefordert ist daher eine umfassende Qualifikation in der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung spendespezifischer unerwünschter Reaktionen.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung von § 3 RefE.\r\n§ 4 Telemedizin-BlutspendeV\r\nBerichtspflichten, Widerruf\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDie Spendeeeinrichtungen werden zur Erstellung umfangreicher Berichte zu den Auswirkungen der Implementierung telemedizinischer Verfahren in der Blutspende verpflichtet. Die zuständige Behörde wird ermächtigt, die Genehmigung für den Einsatz telemedizinischer Verfahren zu widerrufen. \r\n\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nAngesichts der Sensibilität der Materie ist es aus Sicht der Bundesärztekammer nicht angemessen, ohne ausreichende Datenlage und/oder Erfahrungen die Einführung telemedizinischer Verfahren in der Blutspende in dem im RefE vorgesehen Umgang zu forcieren. Es bleibt unklar, warum das BMG den gemeinsam mit der Bundesärztekammer, den Bundesoberbehörden sowie den Fach- und Verkehrskreisen beschrittenen Weg mit dem vorliegenden RefE verlässt. Zumindest im Jahr 2023 bestand Einigkeit darin, dass derzeit weder Erfahrungen noch wissenschaftliche Erkenntnisse zum Einsatz telemedizinischer Verfahren in Deutschland vorliegen und hier Forschungsbedarf, u. a. durch klinische Studien zum Einsatz telemedizinscher Verfahren in der Blutspende sowie zum Verhalten spendewilliger Personen gegenüber telemedizinischen Verfahren, besteht. Dass mit dem RefE nun statt der erforderlichen klinischen Studien und Projekte Berichtspflichten der Blutspendeeinrichtungen gegenüber der zuständigen Behörde und dem Paul-Ehrlich-Institut eingeführt werden sollen, überrascht daher umso mehr.\r\nUnglücklich erscheint auch, dass unter „E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung“ u. a. der Aufwand für die Auswertung der Berichte durch die zuständigen Behörden auf Landesebene, die ggf. zu einem Widerruf der Genehmigung nach § 1 RefE führt, nicht kalkuliert ist. Angesichts der zentralen Rolle der Berichte für die Sicherheit der Blutspendewilligen ist zu fordern, dass die Auswertung der Berichte sowohl durch fachlich entsprechend qualifiziertes Personal als auch zeitnah und lückenlos erfolgt; zudem ist klarzustellen, auf welchem Wege „anderweitig erlangte Erkenntnisse“ in diesem Verfahren einzubeziehen sind.\r\n§ 4 Abs. 4 des RefE macht deutlich, dass auch von Seiten des Verordnungsgebers das Risiko gesehen wird, dass der Einsatz telemedizinischer Verfahren die Spendersicherheit beeinträchtigen kann. Aus diesem Grund wird ein Widerruf der Genehmigung durch die zuständige Behörde für den Fall vorgesehen, dass sich „auf Grundlage der in Absatz 3 genannten Anforderungen, der Berichte oder anderweitig erlangter Erkenntnisse eine Gefährdung der Spendesicherheit aufgrund des Einsatzes telemedizinischer Verfahren bestätigt“. Aufgrund dieses Risikos sind Menschen, die sich einem iatrogenen Risiko aussetzen, um altruistisch Blut zu spenden zu schützen und keinesfalls einem vermeidbaren Risiko auszusetzen. Ein experimentelles Vorgehen widerspricht den Grundsätzen des ärztlichen Handelns, die in der Deklaration von Genf formuliert sind. Sofern BMG-seitig an dem Ansatz festgehalten werden sollte, Blutspendetermine ohne ärztliche Präsenz durchzuführen, wären die Spendewilligen explizit darüber zu informieren, dass kein Arzt vor Ort ist, damit sie entscheiden können, ob sie sich unter diesen Umständen dem iatrogenen Risiko einer Blutspende auszusetzen bereit sind.\r\nIm Interesse der Fürsorge für Spendewillige und Spendende (Spenderschutz) und der Sicherheit der Blutprodukte (Empfängerschutz) sind Daten und Erfahrungen, die in der täglichen Arbeit mit den neuen Regelungen zu telemedizinischen Verfahren sowie in laufenden oder neuen Projekten, Validierungen und Studien gesammelt werden, sowie die in Erarbeitung befindliche Stellungnahme des Arbeitskreises Blut gemäß § 24 TFG abzuwarten, um auf dieser Basis eine über die aktuellen Regelungen zu telemedizinischen Verfahren in der Blutspende hinaus gehende Ansätze diskutieren zu können. Wer bei medizinischen Maßnahmen inklusive der Auswahlkriterien für die Blutspende bewusst vom wissenschaftlichen Erkenntnisstand abweicht, muss sich vor den Bürgerinnen und Bürgern verantworten, wenn diese dadurch zu Schaden kommen. \r\n\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nEinrichtung eines Förderprogramms für Begleitforschung zur Implementierung und wissenschaftlichen Auswertung telemedizinischer Verfahren in der Blutspende.\r\n3. Ergänzender Änderungsbedarf\r\nMit Sorge betrachtet die Ärzteschaft die seit dem Jahr 2011 kontinuierlich rückläufige Zahl insbesondere von Vollblutspenden – konnten im Jahr 2011 rund 4,9 Mio. Vollblutspenden verzeichnet werden, waren es im Jahr 2020 nur rund 3,6 Mio.\r\nAus Sicht der Ärzteschaft ist es nicht zielführend, wenn der Gesetzgeber verschiedene „Stellschrauben“ (z. B. Zulassungskriterien zur Blutspende, telemedizinische Verfahren in der Blutspende) regulatorisch bedient, ohne dass deren Sinnhaftigkeit oder Effizienz für eine Steigerung der Blutspende evaluiert ist – und für die nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie negative Effekte auf die Sicherheit und/oder die Motivation der Blutspendewilligen haben. Mit Blick auf die vielfältigen Ursachen des sich verschärfenden Blutproduktemangels könnte demnach beispielsweise eine Kampagne der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) die Aufmerksamkeit der Bevölkerung erneut auf dieses wichtige Thema lenken. Ziel sollte insbesondere die Ansprache möglichst vieler potenzieller Spenderinnen und Spender mit einer möglichst langfristigen Spendebereitschaft sein. Dies gilt nicht nur mit Blick auf elektive oder Notfall-Operationen und andere Ereignisse mit hohem Blutprodukteverbrauch, sondern auch für die unter Umständen lebenslang erforderliche oder temporäre Versorgung von Patientinnen und Patienten mit lebenserhaltenden Arzneimitteln, die aus Blut hergestellt werden.\r\nDamit entsprechende Initiativen und Kampagnen zielgerichtet zu einer Steigerung der Blutspendebereitschaft führen und anhaltende Wirksamkeit entfalten, ist es aus Sicht der Bundesärztekammer notwendig, die Ursachen für die rückläufige Zahl an Blutspendenden und die Hintergründe für eine Bereitschaft zur Blutspende, z. B. im Rahmen eines Versorgungsforschungsprojektes, zu analysieren. Auf dieser Basis könnten nachfolgende Kampagnen beispielsweise besser auf die unterschiedlichen Zielgruppen ausgerichtet und Initiativen langfristiger angelegt werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-10"}]},{"statementNumber":"SG2407110005","regulatoryProjectNumber":"RV0010986","regulatoryProjectTitle":"BÄK sieht Anpassungsbedarf bei Reform der ärztlichen Approbationsordnung ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e1/dc/333454/Stellungnahme-Gutachten-SG2407110005.pdf","pdfPageCount":27,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Eine Verzahnung von theoretischen und klinischen Studieninhalten während der gesamten Ausbildung ist auch insofern positiv zu bewerten, als Teilstudienplätze damit der Vergangenheit angehören würden. In diesem Zusammenhang befürwortet die Bundesärztekammer auch, dass der Nationale Kompetenzbasierte Lernzielkatalog Medizin (NKLM) als verbindliche Grundlage für die Ausgestaltung der Lehre und Prüfungen der medizinischen Fakultäten im Hinblick auf ein kompetenzbasiertes Studium verankert, sowie die Weiterentwicklung des NKLM bereits in der neuen ÄApprO angelegt wird. Damit sind die Voraussetzungen für eine zukunftsfähige und aktuell gehaltene Ausgestaltung des Medizinstudiums geschaffen.\r\nEbenso unterstützt die Bundesärztekammer die umfassende Berücksichtigung und Stärkung der Allgemeinmedizin in Lehre und Praxis.\r\nUnverändert befürwortet die Bundesärztekammer auch ausdrücklich, dass die Beschreibung des Ausbildungsziels deutlich stärker ausdifferenziert wird und viele für das ärztliche Handeln relevante Gesichtspunkte Eingang in die ÄApprO finden sollen; diese betreffen beispielsweise die palliativmedizinische Versorgung, Nachsorge, Gewährleistung der Patientensicherheit, ärztliche Führung, Fragen des Kinderschutzes und mit dem überarbeiteten RefE ÄApprO auch einen diskriminierungsfreien Umgang mit Menschen mit Behinderungen. Zu unterstützen ist weiterhin die aufgenommene Behandlung von Suchtkrankheiten, die Abbildung digitaler Technologien als eigenständiger Aspekt in § 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie die Aufnahme der Grundkenntnisse der Gesundheitsökonomie (§ 1 Absatz 2 Nummer 12).\r\nZudem ist positiv anzumerken, dass im vorliegenden RefE ÄApprO die Wissenschaftskompetenzen im Studium unter anderem durch die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit gestärkt werden sollen.\r\nBezüglich der Ausgestaltung der ärztlichen Prüfung unterstützt die Bundesärztekammer grundsätzlich die mit dem überarbeiteten RefE ÄApprO neu aufgenommene Regelung, dass der Erste Abschnitt der ärztlichen Prüfung frühestens am Ende des sechsten Fachsemesters statt wie bisher nach zwei Jahren abgelegt wird. Mit dieser Änderung werden den medizinischen Fakultäten die nötigen Freiräume ermöglicht, das Z-Curriculum über sechs Semester zu entwickeln und auch die klinischen Fähigkeiten bereits im Ersten Abschnitt der Prüfung, welcher sowohl einen schriftlichen als auch einen mündlich-praktischen Teil umfassen soll, verstärkt prüfen zu können. Allerdings betont die Bundesärztekammer, dass mit dem späteren Zeitpunkt und dem Zusammenfall des schriftlichen und mündlich-praktischen Teils der Prüfung keine deutliche Ausweitung der Prüfungsinhalte zulasten der Studierenden einhergehen darf. Zudem sieht die Bundesärztekammer die Gefahr, dass es durch den späteren Prüfungszeitpunkt zu Forderungen einer Anrechenbarkeit der bereits bestandenen Studieninhalte in der Form eines neuen Abschlusses analog zu sechs¬semestrigen Bachelor-Studiengängen kommen könnte. Nach Ansicht der Bundesärztekammer muss im Interesse der Qualitätssicherung und Patientensicherheit unbedingt sichergestellt werden, dass alternative Abschlussmöglichkeiten jenseits der Staatsexamina in der ÄApprO explizit ausgeschlossen werden; in keinem Fall darf es zu einer einschleichenden Etablierung von einem „Medizinstudiengang-light“ kommen.\r\nSeite 3 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\nDes Weiteren gibt die Bundesärztekammer zu bedenken, dass die angedachten umfangreichen Erweiterungen der mündlich-praktischen Prüfungen im gesamten Studium einen immensen personellen Mehraufwand nach sich ziehen und ggf. zu Versorgungsengpässen während der Prüfungszeiten führen können.\r\nEinige Änderungen, die im Rahmen der Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 14.06.2021 bereits berücksichtigt wurden, werden unterstützt, wie bereits in der Stellungnahme der Bundesärztekammer zum weiterentwickelten Referentenentwurf der ÄApprO vom 13.01.2022 dargestellt. Herauszuheben ist hier die Umsetzung des Pakts für den Öffentlichen Gesundheits-dienst.\r\nEbenfalls sind die Möglichkeit digitaler Lehrformate, das longitudinale Aufgreifen des Themas Datennutzung und digitale Anwendung als Ausbildungsinhalt positiv hervorzuheben. Bezüglich der Option, Unterrichtsveranstaltungen in digitaler Form anzubieten oder durch digitale Formate zu begleiten, die bereits mit Inkrafttreten der Änderungsverordnung zur ÄApprO zum 01.10.2021 aufgenommen wurde, sieht die Bundesärztekammer in den neu formulierten Regelungen des vorliegenden Entwurfs der Paragraphen 24, 25, 26, 30 und 31 grundsätzlich einen angemessenen Rahmen, der verdeutlicht, dass weiterhin wesentliche Teile des Studiums durch unmittelbare, nicht-virtuelle Interaktion zwischen Studierenden und Dozierenden während der verschiedenen Unterrichtsformen vermittelt werden müssen. Die Bundesärztekammer regt jedoch an, den Einsatz von sogenannten blended learning-Formaten – wie in Anlage 3 III. dargelegt – zu überdenken, da dieser in unveränderter Form einen nicht intendierten Mehraufwand – sowohl in Bezug auf Personal als auch Ressourcen – für die medizinischen Fakultäten bedeuten könnte.\r\nVor dem Hintergrund ungeklärter Finanzierungsfragen zwischen Bund und Ländern zielt der vorliegende RefE ÄApprO im Vergleich zu den vorherigen Entwürfen auf eine deutliche Kostenreduktion der Reformmaßnahmen ab. Angesichts des Reformdrucks bewertet die Bundesärztekammer es kritisch, dass die Finanzierungsfragen zu einer erheblichen Verzögerung des dringend notwendigen Novellierungsprozesses geführt haben, und die neue ÄApprO nun erst im Jahr 2027, anstatt wie ursprünglich geplant im Jahr 2025, in Kraft treten soll. Positiv merkt die Bundesärztekammer hingegen an, dass die Kostenkalkulationen nunmehr von einer deutlich erhöhten Anzahl von Studienplätzen ausgehen, nämlich von 11.752, was nach Angaben der Stiftung für Hochschulzulassung der Anzahl von Neuaufnahmen des Medizinstudiums im Jahr 2022 entspricht. Dennoch weist die Bundesärztekammer darauf hin, dass die Zahl der Studienplätze deutlich erhöht werden muss – nach Beschlusslage der letzten Deutschen Ärztetage um die Anzahl 6.000 –, damit eine bedarfsgerechte ärztliche Versorgung in allen Regionen Deutschlands zukunftssicher gewährleistet werden kann.\r\nDie teilweise weiterhin sehr detaillierten inhaltlichen Vorgaben zu Lehr- und\r\nPrüfungsinhalten, insbesondere in den Anlagen 15 – 17 des Referentenentwurfs, betrachtet die Bundesärztekammer gerade auch im Hinblick auf die dynamische Entwicklung des medizinischen Wissensstandes als zu weitreichend formuliert. Hier wird auf die\r\nfortlaufende Weiterentwicklung des NKLM verwiesen, der als verbindlich verankertes Kerncurriculum flexibler auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse in der Medizin reagieren kann.\r\nAnzumerken ist zudem, dass einige wichtige Aspekte auch im neuen Referentenentwurf keine Berücksichtigung finden, wie zum Beispiel die Aufwandsentschädigung für die von den Studierenden geleistete Arbeit im Praktischen Jahr (PJ). Hier sieht die Bundesärztekammer weiterhin dringenden Änderungs- bzw. Ergänzungsbedarf. Ebenso\r\nSeite 4 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\nerachtet die Bundesärztekammer es im Sinne der Qualitätssicherung als zwingend notwendig, dass die Landesärztekammern in die Rekrutierung der Lehrpraxen sowohl für das ambulante Quartal im PJ als auch für die ambulanten Blockpraktika eingebunden werden. Landesärztekammern überprüfen seit Jahrzehnten regelhaft Praxen auf ihre Eignung als Weiterbildungsstätte und es ist nicht ersichtlich, weshalb medizinische Fakultäten nicht auf diese Expertise im Rahmen der ärztlichen Ausbildung obligat zurückgreifen sollten.\r\nDarüber hinaus nimmt die Bundesärztekammer den überarbeiteten Referentenentwurf zur Neuregelung der ÄApprO, konkret die Regelungen zur Kenntnisprüfung, erneut zum Anlass, um auf ihre Forderung hinzuweisen, die Kenntnisprüfung als bundesweit einheitliche Prüfung für alle antragstellenden Personen mit Qualifikationen aus Drittstaaten analog zum Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung zu implementieren. Auf diese Weise müssten Ärzte und Ärztinnen mit absolvierter Ausbildung aus Drittstaaten den gleichen Kenntnisstand nachweisen, über den ihre Kollegen und Kolleginnen verfügen, die in Deutschland die ärztliche Ausbildung absolviert haben.\r\n2.\tVorbemerkung\r\nIn der vorliegenden Stellungnahme werden die für die Bundesärztekammer wesentlichen Aspekte chronologisch gemäß ihrer Anordnung nach Paragrafen erörtert. Im Wesentlichen wird Bezug genommen auf Neuregelungen im Vergleich zur aktuell gültigen Approbationsordnung sowie auf Veränderungen zwischen dem weiterentwickelten Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit einer Verordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung vom 20.08.2021 – Approbationsordnung für Ärzte und Ärztinnen (ÄApprO) und dem überarbeiteten Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 15.06.2023.\r\n3.\tStellungnahme im Einzelnen\r\nZiel der ärztlichen Ausbildung \r\n§ 1 Absatz 1 und 2 RefE ÄApprO\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nAls Ziel der ärztlichen Ausbildung wird unter anderem die Befähigung zur eigenverantwortlichen und selbstständigen Berufsausübung definiert.\r\nZusätzlich soll neu die Vermittlung der Grundlagen zu Fragen des Kinderschutzes und zum Umgang mit Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung aufgenommen werden.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nEin wesentliches Merkmal der ärztlichen Berufstätigkeit ist die Freiberuflichkeit (vgl. beispielhaft Beschluss II – 08 des diesjährigen 127. Deutschen Ärztetages), die die ärztliche Unabhängigkeit in fachlichen Entscheidungen und die Weisungsfreiheit gegenüber fachfremden Dritten sichert; aus diesem Grund sollte die ärztliche Freiberuflichkeit in den Zielen Erwähnung finden.\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet ausdrücklich die Verankerung der Wissensvermittlung und Förderung des Kindesschutzes, gibt jedoch zu bedenken, dass auch andere Gruppen Missbrauchs- und Gewalterfahrungen erleben; insbesondere gefährdet sind beispielsweise sozial marginalisierte und pflegebedürftige Menschen. Studierende sollten\r\nSeite 5 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\nlernen, auch in diesen Kontexten Anzeichen von Missbrauch zu erkennen und auf entsprechende Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen hinwirken zu können.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer \r\n§ 1 Absatz 1 sollte wie folgt geändert werden:\r\n„Ziel der ärztlichen Ausbildung sind der Arzt und die Ärztin, der und die wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausbildet und zur eigenverantwortlichen und , selbstständigen  und freiberuflichen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt wird.“\r\n§ 1 Absatz 2 Nummer 7 sollte wie folgt angepasst werden:\r\n„(...) die Grundlagen zu Fragen des Kinderschutzes und zum Umgang mit Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung sowie zu Anzeichen von Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung, in allen Lebensbereichen und Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen, (...).“\r\nWeiterentwicklung des Nationalen Kompetenzbasierten Lernzielkataloges Medizin § 4 Absatz 3 RefE ÄApprO\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nMit Inkrafttreten der Approbationsordnung soll der Nationale Kompetenzbasierte Lernzielkatalog Medizin (NKLM) verbindliche Grundlage für die universitäre Lehre und die Prüfungen werden. Jeder weiterentwickelte NKLM muss dem Bundesministerium für Gesundheit zur Genehmigung vorgelegt werden. Dieses kann im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Stellungnahmen der Länder anfordern.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt die vorgesehene verbindliche Verankerung des NKLM für die universitäre Lehre und Prüfungen. Da die Umsetzung durch die Hochschulen in den Verantwortungsbereich der Länder fällt, spricht sich die Bundesärztekammer für eine regelhafte Beteiligung der Länder am Genehmigungsverfahren aus. Ebenso sollte die Bundesärztekammer als Spitzenorganisation der ärztlichen Selbstverwaltung an dem Genehmigungsverfahren beteiligt werden.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer \r\nIn § 4 Absatz 3 soll Satz 2 folgendermaßen angepasst werden:\r\n„Jeder weiterentwickelte Nationale Kompetenzbasierte Lernzielkatalog Medizin ist dem Bundesministerium für Gesundheit zur Genehmigung vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann fordert  im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Stellungnahmen der Länder und der Bundesärztekammer anfordern.  (...)“\r\n \r\nSeite 6 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\nPflegedienst\r\n§ 7 RefE ÄApprO\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n§ 7 Absatz 5 sieht einen Pflegedienst von drei Monaten vor.\r\nIn den Absätzen 7 und 8 ist aufgelistet, welche pflegerischen Tätigkeiten und erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen auf den Pflegedienst anzurechnen sind. Eine angemessene Vergütung ist nicht vorgesehen.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet den Beibehalt des Pflegedienstes, bei welchem Studienanwärter oder Studierende sich früh im Studium mit Aspekten der interprofessionellen Zusammenarbeit in Kliniken befassen. Sie spricht sich jedoch dafür aus, die sowohl zeitgemäßere als auch treffendere Begrifflichkeit des „Pflegepraktikums“ zu verwenden. Zudem sollte das vorgeschriebene dreimonatige Pflegepraktikum verkürzt sowie die Vorgaben der Praxisphasen des Pflegepraktikums und der Famulaturen vereinheitlicht werden, indem die abzuleistende Zeit des Pflegepraktikums in Wochen angegeben wird. Die Bundesärztekammer schlägt eine Verkürzung auf acht Wochen vor, da dieser Zeitraum zum Erwerb eines grundlegenden Verständnisses für die Bedeutung der Pflege, des interprofessionellen Arbeitens in Teams und der organisatorischen Abläufe in ambulanten und/oder stationären Einrichtungen als ausreichend erachtet wird. Insbesondere mit Blick auf zusätzliche Anforderungen an die Studierenden (z. B. Erstellung einer wissenschaftlichen Arbeit) sollte der Umfang des Pflegepraktikums auch deshalb reduziert werden, um Freiräume – z. B. für das Selbststudium – zu schaffen. Um den Studierenden eine erhöhte Flexibilität zu ermöglichen, sollte ein Unterteilen der Abschnitte des Pflegepraktikums in Teilabschnitte von zwei Wochen ermöglicht werden. Mit Blick auf die erbrachte Arbeitsleistung sollten die Studienanwärter sowie Studierenden angemessen vergütet werden.\r\nBezüglich der anzurechnenden pflegerischen Tätigkeiten und erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen auf das Pflegepraktikum ist gemäß Absatz 7 vorgesehen, dass „eine pflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr (...), im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres (...), im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes (...), im Rahmen eines Zivildienstes(...), ein im Rahmen der zahnärztlichen Ausbildung abgeleisteter Pflegedienst (...)“ angerechnet werden kann.\r\nDarüber hinaus muss laut Absatz 8 „[d]er Pflegedienst (...) nicht abgeleistet werden, wenn der oder die Studierende eine der folgenden Ausbildungen abgeschlossen hat: eine Ausbildung als Entbindungspfleger oder Hebamme (...), als Rettungsassistent oder Rettungsassistentin (...), als Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterin (...), in der Gesundheits-und Kinderkrankenpflege (...), in der Altenpflege (...), als Pflegefachmann oder Pflegefachfrau (...)“.\r\nEs erschließt sich nicht, warum die pflegerische Tätigkeit im Rahmen der im Referentenentwurf genannten Ausbildungen erst nach Abschluss der Ausbildung (meist drei Jahre) angerechnet werden kann, wohingegen die pflegerische Tätigkeit z. B. im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes (in der Regel mit einer Dauer von einem Jahr) oder im Rahmen der zahnärztlichen Ausbildung voll angerechnet werden soll. Die geleistete pflegerische\r\n \r\nSeite 7 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\nTätigkeit im Rahmen einer der genannten Ausbildungen sollte daher als Pflegepraktikum Anrechnung finden.\r\nZudem sollte auch eine Ausbildung als Medizinischer Fachangestellter oder Medizinische Fachangestellte ebenfalls auf das Pflegepraktikum angerechnet und daher in der Auflistung nach § 7 Absatz 8 ergänzt werden.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDer Begriff „Pflegedienst“ sollte in § 7 durchgehend durch „Pflegepraktikum“ ersetzt werden. Eine entsprechende Anpassung der §§ 2, 73 sowie Anlage 1 muss in dem Zuge ebenfalls erfolgen.\r\nZusätzlich werden folgende Änderungen in der Überschrift des § 7 sowie in § 7 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 vorgeschlagen:\r\n„§ 7 Pflegedienst Pflegepraktikum“\r\n„(5)\tDer Pflegedienst Das Pflegepraktikum dauert drei Monate acht Wochen.“\r\n„(6)\tDer Pflegedienst Das Pflegepraktikum kann in drei vier Abschnitten, die jeweils einen  Monat zwei Wochen dauern, abgeleistet werden.“\r\nIn § 7 Absatz 8 wird eine neue Nummer ergänzt:\r\n„(8) Der Pflegedienst Das Pflegepraktikum muss nicht abgeleistet werden, wenn der oder die Studierende eine der folgenden Ausbildungen abgeschlossen hat:\r\n...\r\nx. Eine Ausbildung als Medizinischer Fachangestellter oder Medizinische Fachangestellte“\r\nZusätzlich erfolgt eine Änderung von § 7 Absatz 8 dahingehend, dass geleistete pflegerische Tätigkeiten im Rahmen einer der dort genannten Ausbildungen auf das Pflegepraktikum angerechnet werden können und nicht erst nach Abschluss der jeweiligen Berufsausbildung.\r\nZudem sollte eine angemessene Vergütung der Studienanwärter oder der Studierenden erfolgen.\r\nFamulatur\r\n§ 8 Absatz 6 RefE ÄApprO\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDie Famulatur soll in Umsetzung der Maßnahme 19 des Masterplans Medizinstudium 2020 von 16 Wochen auf 12 Wochen verkürzt werden. Die hausärztliche Famulatur soll entfallen, um die Zeit für die Erstellung einer wissenschaftlichen Arbeit nach § 40 zumindest teilweise auszugleichen. Je ein Abschnitt soll folgendermaßen abgeleistet werden:\r\n„1. in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung, die ärztlich geleitet wird, oder in einer geeigneten ärztlichen Praxis,\r\n2.\tin einem Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung und\r\n3.\tin einer anderen geeigneten Einrichtung, auch des öffentlichen Gesundheitswesens, in der ärztliche Tätigkeiten ausgeübt werden.“\r\nSeite 8 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDa ein Großteil der Ärzte und Ärztinnen im stationären Bereich tätig ist (s. auch Ärztestatistik 2022 – von 421,3 Tsd. berufstätigen Ärztinnen und Ärzten sind 165,7 Tsd. ambulant und 217,4 Tsd. stationär tätig), ist zu hinterfragen, warum nur ein Drittel der Famulatur in einem Krankenhaus erfolgen soll und – sofern die Famulatur in einer stationären Rehabilitationseinrichtung abgeleistet werden sollte – die Studierenden keinen Teil der Famulatur in einem Krankenhaus ableisten müssen.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer \r\nEs wird vorgeschlagen, § 8 Absatz 6 wie folgt zu ändern:\r\n„Je ein Abschnitt wird abgeleistet \r\n(...)\r\n2.\tin einem Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung und\r\n3.\tin einer anderen geeigneten Einrichtung, auch einer stationären Rehabilitationseinrichtung oder einer Einrichtung des öffentlichen Gesundheitswesens (...).“\r\nAnerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen § 12 Absatz 3 RefE ÄApprO\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nIn § 12 Absatz 3 wird die Möglichkeit geschaffen, eine im Ausland begonnene, noch nicht abgeschlossene ärztliche Ausbildung anzuerkennen und die Fortführung und den Abschluss der ärztlichen Ausbildung nach den Vorschriften der ÄApprO beginnend mit dem PJ zu gestatten.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt diese Ergänzung grundsätzlich. Um einseitigen\r\nGeschäftsmodellen privater Studienanbieter vorzubeugen, spricht sie sich jedoch für eine differenziertere Regelung aus: Die Möglichkeit, nach einem Studium im Ausland das PJ in Deutschland durchzuführen und das Studium mit dem Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung abschließen zu können, sollte auf diejenigen Lehrkrankenhäuser und Universitätskliniken der Universitäten beschränkt werden, an denen die Studierenden dann in Deutschland immatrikuliert sein werden. Zudem sollte als Voraussetzung für die Fortführung des Studiums in Deutschland der Nachweis eines adäquaten Sprachniveaus oder alternativ das Bestehen des Zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung verankert werden.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\n§ 12 Absatz 3 wird um die Nummer 3 ergänzt und ein Absatz 3a wie folgt eingefügt:\r\n„Die nach Landesrecht zuständige Stelle erkennt eine außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung begonnene, noch nicht abgeschlossene ärztliche Ausbildung an und kann die Fortführung und den Abschluss der ärztlichen Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung beginnend mit dem Praktischen Jahr gestatten, wenn\r\n(...)\r\nSeite 9 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\n3. adäquate Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen sind oder ein Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung vorliegt.“\r\n„(3a) Studierende nach Absatz 2 führen die Ausbildung nach § 3 Absatz 1 ausschließlich in  Einrichtungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 der Universität oder gleichgestellten Hochschule  (Universität), an der sie immatrikuliert sind, durch.“\r\nLehrpraxen: Einbeziehung und Voraussetzungen für die Einbeziehung § 13 und § 14 RefE ÄApprO\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nIn § 13 Absatz 1 wird geregelt, dass die Einbeziehung von Lehrpraxen im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde erfolgen muss und zusätzlich die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesärztekammer, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Lehrpraxis befindet, bei der Einbeziehung beteiligt werden kann.\r\nZudem regelt § 14 Absatz 2, dass neben den genannten Vorgaben in Absatz 1, die Universität die Voraussetzungen im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle festlegt. Auch hier können Kassenärztliche Vereinigung und Landesärztekammer beteiligt werden.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nWie in ihren Stellungnahmen zu den bisherigen Entwürfen zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung, sieht die Bundesärztekammer hier einen detaillierten Regelungsbedarf, um einer überregionalen Heterogenität von Voraussetzungen und der daraus resultierenden divergierenden Qualität von Lehrpraxen entgegenzuwirken.\r\nDie Bundesärztekammer erachtet die regelhafte Beteiligung der zuständigen Ärztekammer an der Akquisition von Lehrpraxen daher als unerlässlich. Darüber hinaus müssen die Ärztekammern auch bezüglich der Eignungs-Evaluation von Lehrpraxen einbezogen werden. Vor diesem Hintergrund schlägt die Bundesärztekammer vor, dass die Voraussetzungen für die ärztliche Ausbildung als gegeben anzusehen sind, wenn die Einrichtung als Weiterbildungsstätte zugelassen ist und für den betreuenden Arzt/die betreuende Ärztin eine Weiterbildungsbefugnis bzw. -ermächtigung vorliegt. Diese Kriterien stellen einen definierten Rahmen sowohl in Bezug auf die Ausstattung der Praxis als auch die didaktischen Fähigkeiten des/der Befugten dar, der den Anforderungen einer Qualifikation zur Ausbildung von Studierenden genügen sollte.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nIn § 13 Absatz 1 und in § 14 Absatz 2 sind folgende Änderungen vorzunehmen:\r\n§ 13 „(1) Die Universität muss durch eine Vereinbarung geeignete Praxen oder geeignete medizinische Versorgungszentren im erforderlichen Umfang in das Studium einbeziehen (Lehrpraxen). Die Einbeziehung muss im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde erfolgen. Hierbei ist Die Universität kann die Kassenärztliche Vereinigung und die Ärztekammer, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Praxis oder das medizinische Versorgungszentrum befindet, bei der Einbeziehung zu beteiligen. Die Universität kann die  Kassenärztliche Vereinigung, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Praxis oder das medizinische Versorgungszentrum befindet, bei der Einbeziehung beteiligen.“ \r\n§ 14 „(2) Die sonstigen Voraussetzungen für die Einbeziehung von geeigneten ärztlichen Praxen und geeigneten medizinischen Versorgungszentren legt die Universität im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle unter Beteiligung der\r\nSeite 10 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\nÄrztekammer, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Praxis oder das medizinische  Versorgungszentrum befindet,  fest. Die Universität kann die Kassenärztliche Vereinigung, in  deren Bezirk sich die Praxis oder das medizinische Versorgungszentrum befindet, beteiligen.“ \r\nZusätzliche Voraussetzungen für die Einbeziehung von Lehrkrankenhäusern für Blockpraktika und für das Praktische Jahr\r\n§ 19 Absatz 1 Nummer 1 a) RefE ÄApprO\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nAufgeführt wird, dass ein Krankenhaus, welches Blockpraktika oder Ausbildungsabschnitte des PJ durchführen soll, in das Studium nur einbezogen werden darf, wenn es u. a. gewährleistet, dass in ihm „eine leistungsfähige Röntgenabteilung“ zur Verfügung steht.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bezeichnung „Röntgenabteilung“ wirkt veraltet. Stattdessen sollte die Formulierung radiologische Abteilung oder Radiologie verwendet werden.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nIn § 19 Absatz 1 soll die Formulierung der Nummer a) wie folgt geändert werden:\r\n„(...) 1. dass in ihm Einrichtungen zur Verfügung stehen, die den Ausbildungsanforderungen\r\nentsprechen, insbesondere\r\na) eine leistungsfähige Röntgenabteilung radiologische Abteilung (...)“.\r\nArten der Unterrichtsveranstaltungen \r\n§ 24 RefE ÄApprO\r\nAnlage 3 III. Stundenverteilung der Unterrichtsveranstaltungen im Kernbereich und im Vertiefungsbereich\r\nA)\tBeabsichtigte Regelung\r\n§ 24 Absatz 2 legt fest, dass neben Unterrichtsveranstaltungen wie Vorlesungen, praktischen Übungen und Seminaren auch angeleitete Eigenstudienzeit vorgesehen ist. Sie kann unbegleitet oder durch Lehrpersonal begleitet stattfinden und muss auch in digitaler Form durchgeführt werden. Anlage 3 III. ist zu entnehmen, dass Vorlesungen im Vergleich zu den bisherigen Entwürfen um 30 Prozent gekürzt und in angemessenem bzw. notwendigem Umfang durch sogenannte digitale blended learning-Formate ersetzt werden sollen. Gemäß Begründungstext zum Erfüllungsaufwand auf S. 155 des Referentenentwurfs sollen blended learning-Formate nicht relevant für den Curricularnormwert (CNW) (und damit das vorzuhaltende Lehrpersonal) sein.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nBlended learning-Formate verknüpfen Präsenz- und Online-Lernen miteinander, indem synchrone und asynchrone Elemente in den verschiedenen Lernphasen konzeptuell aufeinander abgestimmt eingesetzt werden. Fortlaufende blended learning-Konzepte, wie sie gemäß dem vorliegenden Referentenentwurf im Rahmen der medizinischen universitären Ausbildung vorgesehen sind, erfordern von den Lehrenden eine durchdachte Vor- und Nachbereitung sowie kontinuierliche Begleitung der Studierenden. Es ist der\r\n \r\nSeite 11 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\nBundesärztekammer nicht ersichtlich, weshalb eine derart begleitete angeleitete Eigenstudienzeit nicht CNW-relevant sein soll. Diverse Studien zu blended learning haben wiederholt gezeigt, dass der Zeitaufwand und die Arbeitsbelastung der Lehrenden mitunter deutlich zunehmen (vgl. https://files.eric.ed.gov/fulltext/EJ1093338.pdf). Der vorgesehene Einsatz von blended learning-Formaten könnte daher sogar zu einer Ressourcenintensivierung und einem erhöhten personellen Aufwand im Vergleich zu traditionellen Vorlesungen führen, und somit das Ziel der geplanten Kostenreduktion durch verringerten Personalaufwand konterkarieren. Inwiefern Lehr- und Lernformate im Rahmen der angeleiteten Eigenstudienzeit als CNW- und somit kostenrelevant anzusehen sind, steht aus Sicht der Bundesärztekammer vielmehr im Zusammenhang mit der Frage, ob sie in begleiteter oder unbegleiteter Form durchgeführt werden können und wieviel Zeit die Pflege, Überarbeitung und Anpassung der Formate beansprucht. Insofern regt die Bundesärztekammer an, den Einsatz von blended learning-Formaten im vorgesehenen Rahmen zu prüfen und ggf. durch geeignetere evidenzbasierte digitale Lehr- und Lernformate zu ersetzen.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDer Einsatz von digitalen blended learning-Formaten sollte wie oben beschrieben im Hinblick auf die angenommene Reduktion des CNW überprüft und ggf. durch den Einsatz von evidenzbasierten unbegleiteten digitalen Lehr- und Lernformaten ersetzt werden.\r\nUnterricht an Patienten und Patientinnen \r\n§ 28 RefE ÄApprO\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nIn § 28 werden unter anderem die Einrichtungen für den Unterricht an Patienten und Patientinnen festgelegt.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Formulierung des Unterrichtes „an“ Patienten und Patientinnen impliziert eine Objektivierung der jeweiligen Patienten und sollte daher überdacht werden. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb Unterrichtseinheiten mit Patienten nicht auch in akademischen Lehrpraxen stattfinden können sollen.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Überschrift des § 28 sollte umformuliert und der gesamte Text des § 28 entsprechend angepasst werden:\r\n„§ 28 Unterricht an mit Patienten und Patientinnen“\r\nZudem sollte § 28 Absatz 2 Satz 2 wie folgt ergänzt werden:\r\n„(...) Der Unterricht an mit Patienten und Patientinnen findet statt:\r\n1.\tauf der Station eines Universitätskrankenhauses,\r\n2.\tauf der Station eines Lehrkrankenhauses,\r\n3.\tin einer Hochschulambulanz oder,\r\n4.\tin einer Krankenhausambulanz oder \r\n5.\tin einer Lehrpraxis.“\r\nSeite 12 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\nBlockpraktika vor dem Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung § 41 RefE ÄApprO\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nGemäß § 41 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 wird das Blockpraktikum im Fachgebiet Allgemeinmedizin verlängert und soll mindestens fünf Wochen dauern. In Absatz 3 wird spezifiziert, dass dieses Blockpraktikum in einer oder in mehreren Lehrpraxen stattfinden soll, die nach § 73 Absatz 1a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen.\r\nDie zweiwöchigen Blockpraktika im Fachgebiet Innere Medizin und im Fachgebiet Chirurgie können gemäß § 41 Absatz 2 stationär bzw. in Hochschul- oder Krankenhausambulanzen abgeleistet werden können.\r\nNach § 41 Absatz 4 sollen die mindestens einwöchigen Blockpraktika in einem weiteren klinisch-praktischen Fachgebiet stationär bzw. in Hochschul- oder Krankenhausambulanzen abgeleistet werden.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Allgemeinmedizin wird gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 als Fachgebiet für ein mindestens fünfwöchiges Blockpraktikum festgelegt. Diese Begrenzung auf ein einzelnes Fachgebiet bezogen erscheint widersprüchlich, wenn das Blockpraktikum, wie in § 41 Absatz 3 festgelegt, in einer oder mehreren Lehrpraxen stattfinden kann, welche nach § 73 Absatz 1a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen. Die hausärztliche Versorgung nach § 73 Absatz 1a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch umfasst nicht nur die Allgemeinmedizin, sondern auch die hausärztlich-internistische und kinder- und jugendmedizinische Versorgung. So wird in der Begründung auf Seite 193 des Referentenentwurfs sogar explizit dargelegt, dass das Blockpraktikum mit dieser Regelung sowohl in allgemeinmedizinischen als auch in hausärztlich-internistischen und kinder- und jugendmedizinischen Praxen abgeleistet werden kann. Damit soll sichergestellt werden, dass der gesamte hausärztliche Bereich in den Blockpraktika abgedeckt wird. Aus Sicht der Bundesärztekammer muss der Widerspruch im Verordnungstext dahingehend aufgelöst werden, dass das vorgesehene ambulante Blockpraktikum für die gesamte hausärztliche Versorgung – Allgemeinmedizin, Innere Medizin und Kinder- und Jugendmedizin – geöffnet wird.\r\nWeiterhin merkt die Bundesärztekammer an, dass das Bestreben, die wichtigsten Krankheitsbilder im Sinne einer „Grundausbildung“ im Rahmen der Blockpraktika kennenzulernen, durch die Möglichkeit, diese ausschließlich in einer Hochschulambulanz durchzuführen, nicht gewährleistet wird. Hochschulambulanzen sind häufig hochspezialisierte Zentren, die sich insbesondere mit seltenen Erkrankungen oder besonders schwerwiegenden und komplizierten Verläufen von Erkrankungen befassen und weit über den geforderten und für die Studierenden in der Kürze der Zeit zu erfassenden Wissensstand hinausgehen. Die Bundesärztekammer spricht sich daher dafür aus, den Einbezug von Hochschulambulanzen im Rahmen von Blockpraktika auf Ausnahmefälle zu begrenzen.\r\nAnalog zu § 28 „Unterricht mit Patienten und Patientinnen“ erschließt sich auch in § 41 Absatz 4 nicht, weshalb die Blockpraktika in einem weiteren klinisch-praktischen Fachgebiet nicht ebenso in einer akademischen Lehrpraxis abgeleistet werden können.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer \r\n§ 41 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt neu gefasst:\r\nSeite 13 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\n„(1) Die Studierenden haben bis zum Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung die regel-mäßige und erfolgreiche Teilnahme an den folgenden vier Blockpraktika nachzuweisen:\r\n(...)\r\n3. ein Blockpraktikum im Fachgebiet Allgemeinmedizin in einem Fachgebiet der\r\nhausärztlichen Versorgung nach § 73 Absatz 1a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch  (...)“\r\nDer § 42 Absatz 2 sowie § 41 Absatz 4 werden dahingehend angepasst, dass Hochschulambulanzen nur in Ausnahmefällen einbezogen werden können.\r\n§ 41 Absatz 4 wird wie folgt ergänzt:\r\n„(4) Das Blockpraktikum in einem weiteren klinisch-praktischen Fachgebiet dauert mindestens eine Woche. Es findet auf der Station eines Universitätskrankenhauses, auf der Station eines Lehrkrankenhauses, in einer Hochschulambulanz, oder  in einer Krankenhausambulanz oder in  einer Lehrpraxis statt.“\r\nPraktisches Jahr\r\n§§ 49, 51, 52, 59 RefE ÄApprO\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDas PJ wird in § 49 Absatz 1 und 2 neu gegliedert in vier Ausbildungsabschnitte von je zwölf Wochen anstelle von derzeit drei Abschnitten von je sechzehn Wochen. Ein Splitting der Quartale in Abschnitte von je sechs Wochen soll möglich sein.\r\nInnere Medizin und Chirurgie werden als Pflichtquartale beibehalten und durch zwei Wahlquartale in anderen klinisch-praktischen Fachgebieten (Wahlfächer) ergänzt; davon muss mindestens eines im Fachgebiet Allgemeinmedizin oder in einem anderen klinisch-praktischen Fachgebiet in Lehrpraxen, also im ambulanten Bereich, absolviert werden. Sofern das ambulante Quartal im Fachgebiet Allgemeinmedizin abgeleistet wird, soll dies nach § 52 Absatz 2 in einer Lehrpraxis erfolgen, die nach § 73 Absatz 1a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an der hausärztlichen Versorgung teilnimmt. Analog den Ausführungen zum Blockpraktikum wird auch hier in der Begründung auf den Seiten 200 und 201 des Referentenentwurfs ausgeführt, dass dabei die gesamte hausärztliche Versorgung, explizit inklusive der Kinder- und Jugendmedizin, Berücksichtigung finden soll.\r\nIn § 51 wird lediglich darauf verwiesen, dass im PJ gewährte Geld- oder Sachleistungen den Bedarf für Auszubildende nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht übersteigen dürfen. Eine obligate existenzsichernde Aufwandsentschädigung ist weiterhin nicht vorgesehen.\r\nIn die Ausbildung in den Abschnitten im Fachgebiet Innere Medizin und im Fachgebiet Chirurgie können gemäß § 52 Absatz 1 Hochschulambulanzen oder Krankenhausambulanzen einbezogen werden. Neu vorgesehen ist eine eng begrenzte Ausnahmeregelung, die es erlaubt, dass bis zu 10 Prozent der Ausbildungsplätze im ambulanten Quartal des PJ an Hochschul- oder Krankenhausambulanzen angeboten werden können, falls es den Universitäten nicht gelingt, eine ausreichende Zahl von Lehrpraxen zu rekrutieren (vgl. § 52 Absatz 2 Sätze 3 bis 7).\r\nIn § 49 Absatz 5 und 6 wird dargestellt, dass Fehlzeiten bis zu 30 Ausbildungstage weiterhin auf das PJ angerechnet werden können; darüber hinausgehende Fehlzeiten bedürfen zur\r\n \r\nSeite 14 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\nAnrechnung einer Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle im Rahmen eines Härtefallantrags.\r\nIn § 59 Absatz 4 soll geregelt werden, dass für Wochenend- und Nachtdienste „ein angemessener Freizeitausgleich zu gewähren“ ist. Laut der Begründung des Referentenentwurfs soll dies „zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lernbedingungen im PJ vorgesehen werden“.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ergibt sich analog zur Regelung in § 41 Absatz 1 Nummer 3 ein Widerspruch im Verordnungstext, wenn das Fachgebiet Allgemeinmedizin gemäß den Regelungen nach § 73 Absatz 1a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Praxen der hausärztlichen Versorgung abgeleistet werden kann, die eben nicht nur die allgemeinmedizinische Versorgung umfassen. Auch hier muss der Widerspruch analog zu § 41 Absatz 1 Nummer 3 dahingehend aufgelöst werden, dass das vorgesehene ambulante Pflichtquartal im Fachgebiet Allgemeinmedizin für die gesamte hausärztliche Versorgung – Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin – geöffnet wird.\r\nZudem schlägt die Bundesärztekammer vor, das Wahlquartal in einem Fachgebiet der hausärztlichen Versorgung (bzw. gemäß derzeitigem Verordnungsentwurf: Allgemeinmedizin) oder in einem anderen klinisch-praktischen Fachgebiet als Innere Medizin und Chirurgie um die explizite Nennung des öffentlichen Gesundheitswesens zu erweitern. Dieser Vorschlag soll die Bedeutung des öffentlichen Gesundheitswesens weiter stärken und durch die Nennung in den Fokus der Studierenden rücken.\r\nDie Möglichkeit, die stationären Ausbildungsabschnitte in der Inneren Medizin und in der Chirurgie im PJ auch in Hochschulambulanzen abzuleisten, sieht die Bundesärztekammer kritisch, da in der Hochschulambulanz – auch aufgrund des selektierten Patientengutes – nicht die Breite der in der stationären Versorgung vorkommenden Erkrankungen, deren Diagnostik und Therapie, gesehen wird. Daher spricht sich die Bundesärztekammer dafür aus, den Ausbildungsanteil in Hochschulambulanzen im Rahmen des PJ analog der Regelung das ambulante Quartal betreffend auf Ausnahmefälle zu begrenzen. Eine Ausnahmeregelung für das ambulante Quartal erachtet die Bundesärztekammer für die vorgesehene Übergangsphase von zwei Jahren als geeignet und sachgerecht, um der Sorge der medizinischen Fakultäten, nicht genügend Lehrpraxen rekrutieren zu können, Rechnung zu tragen. Vor dem Hintergrund möglicher, insbesondere anfänglicher, Herausforderungen sollte von einer Festlegung auf konkrete Prozentanteile für die Übergangsphase abgesehen werden. Im Laufe der Zeit ist davon auszugehen, dass – wie in der Begründung zu § 41 Absatz 3 ausgeführt – die Praxisinhaber und Praxisinhaberinnen und ihre Fach- und Berufsvertretungen schon aus eigenem Engagement heraus dafür Sorge tragen werden, genügend akademische Lehrpraxen für die Ausbildung zur Verfügung stellen zu können.\r\nDie Aufsplittung der ohnehin durch die Quartalisierung auf zwölf Wochen gekürzten Anteile des PJ in Absatz 2 wird kritisch gesehen. Abschnitte von lediglich sechs Wochen sind zu kurz, um einen vertieften Einblick in die Arbeit der jeweiligen Abteilungen/Einrichtungen zu bekommen und folglich auch in die Arbeitsabläufe adäquat integriert zu werden. Somit könnte sich das PJ in keiner Weise inhaltlich und lehrdidaktisch von einer Famulatur abheben und die angestrebten Kompetenzen in ihrer geforderten Tiefe nicht vermittelt werden.\r\nEinzig die Regelung in § 49 Absatz 3 für das zweite Wahlquartal ist aus Sicht der Bundesärztekammer nachvollziehbar, um mit einem Teilabschnitt von sechs Wochen auch den klinisch-theoretischen Fachgebieten Raum zu geben. Darüber hinaus erscheint der Bundesärztekammer ein Splitting in zwei Teilabschnitte sinnvoll für den Fall, dass Ausbildungsabschnitte in Hochschulambulanzen abgeleistet werden, und durch das Splitting\r\nSeite 15 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\nermöglicht werden kann, dass einer der beiden Teilabschnitte in Universitäts- bzw. Lehrkrankenhäusern nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder einer Lehrpraxis nach § 52 Absatz 2 stattfinden kann.\r\nHinsichtlich der Vergütung fordert die Bundesärztekammer als Kompensation für die erbrachte Arbeitsleistung von Studierenden im PJ und Entlastung des Krankenhauspersonals eine angemessene bundeseinheitliche Aufwandsentschädigung. Gleichwohl sieht die Bundesärztekammer das PJ als Bestandteil des Studiums an. Durch den immensen zeitlichen Aufwand, der einer Vollzeit-Tätigkeit in der Patientenversorgung gleichkommt, ist zumindest eine finanzielle Sicherstellung der Grundbedürfnisse des Lebens zwingend zu fordern. In zahlreichen Beschlüssen Deutscher Ärztetage wurde eine Aufwandsentschädigung gefordert. Beispielhaft wird auf den Beschluss Ib – 67 des 122. Deutschen Ärztetages 2019 in Münster, den Beschluss I – 71 des 125. Deutschen Ärztetages 2021 in Berlin sowie aktuell den Beschluss Ib – 05 des diesjährigen 127. Deutschen Ärztetages in Essen verwiesen.\r\nDes Weiteren spricht sich die Bundesärztekammer, wie in zahlreichen Beschlüssen Deutscher Ärztetage gefordert, für eine differenzierte Fehlzeitenregelung aus. Der Beschluss Ib – 05 des diesjährigen 127. Deutschen Ärztetages erläutert beispielhaft hierzu, dass „krankheitsbedingte Fehlzeiten keine Berücksichtigung finden. Die derzeitige Möglichkeit, nur individuell Härtefallanträge zu beantragen, ist eine nicht annehmbare Unsicherheit und ein unverhältnismäßiger Aufwand. Im Sinne der Sicherheit von Patientinnen und Patienten, der Gesundheit der Medizinstudierenden und der Ausbildungsqualität müssen Krankheitsausfälle aus dieser Regelung ausgegliedert werden.“ Die Bundesärztekammer regt an, anstelle von Fehlzeiten eine Definition von Mindestpräsenztagen über den Zeitraum des PJ festzulegen.\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet die Ausgleichsregelung in § 59 Absatz 4 für\r\nWochenend- und Nachtdienste und bittet um Konkretisierung des Wortlautes\r\n„angemessener Freizeitausgleich“.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer \r\n§ 49 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt neu gefasst:\r\n„3. im Fachgebiet Allgemeinmedizin in einem Fachgebiet der hausärztlichen Versorgung nach  § 73 Absatz 1a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, im öffentlichen Gesundheitswesen  oder in einem anderen klinisch-praktischen Fachgebiet als Innere Medizin und Chirurgie und (...)“\r\nIn § 49 Absatz 2 ist Satz 2 zu streichen:\r\n„Jeder Ausbildungsabschnitt dauert 12 Wochen. Jeder Ausbildungsabschnitt kann in zwei  Teilabschnitte von je sechs Wochen unterteilt werden.“\r\nGgf. kann ein Splitting in zwei Teilabschnitte wie oben beschrieben erwogen werden, sofern ein Teilabschnitt aufgrund eines Ausnahmefalls in einer Hochschulambulanz durchgeführt wird.\r\n§ 49 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:\r\n„Im Ausbildungsabschnitt nach Absatz 1 Nummer 4 kann ein Teilabschnitt von sechs Wochen  in einem klinisch-theoretischen Fachgebiet absolviert werden, sofern ein konkreter Bezug zur Patientenversorgung gegeben ist.“\r\n \r\nSeite 16 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\n§ 51 wird neu gefasst:\r\n„Für das Praktische Jahr ist eine angemessene bundeseinheitliche Aufwandsentschädigung zu leisten, die den Studierenden mindestens die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens sichert.“\r\nIn § 52 Absatz 1 wird Satz 2 („Hochschulambulanzen“) wie oben beschrieben angepasst und somit der Einbezug von Hochschulambulanzen für Ausnahmefälle limitiert.\r\n§ 52 Absatz 2 Satz 1 wird angepasst; Satz 4 wird gestrichen:\r\n„Der Ausbildungsabschnitt im Fachgebiet Allgemeinmedizin in einem Fachgebiet der hausärztlichen Versorgung nach § 73 Absatz 1a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch  oder in einem anderen klinisch-praktischen Fachgebiet als Innere Medizin und Chirurgie wird in Lehrpraxen durchgeführt. (...) Der Anteil an Ausbildungsplätzen in einer Hochschulambulanz soll 10 vom Hundert aller Ausbildungsplatze in diesem  Ausbildungsabschnitt nicht übersteigen. (...)“\r\nDes Weiteren ist eine differenzierte Fehlzeitenregelung bzw. eine Festlegung auf Mindestpräsenztage wie oben beschrieben zu verankern.\r\nEine ergänzende Definition bezüglich des „angemessenen Freizeitausgleichs“ ist in § 59 Absatz 4 aufzunehmen.\r\nBestehen des schriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung und Bestehen des Zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung, Bestehensgrenze und durchschnittliche Prüfungsleistung\r\n§ 79 Absatz 3 und § 99 Absatz 3 RefE ÄApprO\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nAnalog zur aktuellen Fassung der ÄApprO soll für das Bestehen des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung eine Gleitklausel verankert werden, bei der die Prüfung auch dann als bestanden gilt, wenn nicht mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsaufgaben richtig beantwortet wurden, sofern die Anzahl der von dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin richtig beantworteten Prüfungsaufgaben die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungskandidaten um nicht mehr als 22 Prozent unterschreitet.\r\nEine entsprechende relative Bestehensregel ist auch für den Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach § 99 Absatz 3 vorgesehen.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nUm eine ärztliche Ausbildung auf qualitativ hohem Niveau sicherzustellen, sind die Gleitklauseln sowohl für das Bestehen des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung als auch für den Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung zu streichen. Zudem werden schriftliche Prüfungsaufgaben vorab validiert und entsprechend der festgelegten Bestehensgrenzen austariert, sodass eine relative Bestehensgrenze auch aus diesem Grunde überflüssig erscheint.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\n§ 79 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gestrichen und angepasst:\r\n„(3) Die Bestehensgrenze ist erreicht worden, wenn\r\n \r\nSeite 17 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\n1.\tder Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsaufgaben richtig beantwortet.  hat oder \r\n2.\tdie Anzahl der von dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin richtig  beantworteten Prüfungsaufgaben die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen richtig beantworteten Prüfungsaufgaben um  nicht mehr als 22 Prozent unterschreitet.“\r\n§ 99 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gestrichen und angepasst: „(3) Die Bestehensgrenze ist erreicht worden, wenn\r\n1.\tder Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsaufgaben richtig beantwortet hat. oder\r\n2.\tdie Anzahl der von dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin richtig be  antworteten Prüfungsaufgaben die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen um nicht mehr als 22 Prozent unterschreitet.“\r\nZusammensetzung der Prüfungskommissionen\r\n§ 83 Absatz 4, § 110 Absatz 4 und § 117 Absatz 5 RefE ÄApprO \r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nFür die mündlich-praktischen Prüfungen des Ersten und Dritten Abschnitts der ärztlichen Prüfung sowie die Prüfung am Patienten oder an der Patientin des Dritten Abschnitts der ärztlichen Prüfung sind als vorsitzende Personen für die Prüfungskommissionen und deren Stellvertretungen ausschließlich Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen vorgesehen.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nAngesichts der Vielzahl und Dauer der mündlich-praktischen Prüfungen befürchtet die Bundesärztekammer signifikante Engpässe in Bezug auf die Verfügbarkeit der Hochschullehrenden als vorsitzende Personen und deren Stellvertretung für die o. g. Prüfungskommissionen. Um die Umsetzbarkeit der Prüfungsvorgaben dieser Verordnung sicherzustellen, empfiehlt die Bundesärztekammer daher, die Kriterien für den Vorsitz und die Stellvertretung der Prüfungskommissionen auch für leitende Oberärzte und Oberärztinnen sowie Chefärzte und Chefärztinnen zu öffnen.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nEine ergänzende Aufnahme in § 83 Absatz 4, § 110 Absatz 4 und § 117 Absatz 5 wie folgt:\r\n„Die der Prüfungskommission vorsitzende Person sowie deren stellvertretende Person müssen Hochschullehrer, oder Hochschullehrerinnen, leitende Oberärzte, leitende Oberärztinnen,  Chefärzte oder Chefärztinnen sein.“\r\nSeite 18 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\nPrüfungstermine \r\n§ 106 RefE ÄApprO\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nGemäß § 106 wird der Dritte Abschnitt der ärztlichen Prüfung in den Monaten Mai bis Juni und November bis Dezember durchgeführt.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nIm Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung sind durch die Medizinstudierenden im Rahmen einer Prüfung am Patienten und einer mündlich-praktischen Prüfung umfassende Kompetenzen, die zur eigenverantwortlichen und selbstständigen Tätigkeit als Arzt oder Ärztin befähigen, nachzuweisen. Um den Medizinstudierenden eine adäquate Vorbereitungszeit zu ermöglichen, sollte die Festlegung eines Mindestabstandes von vier Wochen zwischen dem Ende des PJ und dem Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung erwogen werden.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nIn § 106 ggf. ergänzende Aufnahme eines Mindestabstandes von vier Wochen zwischen dem Ende des PJ und dem Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung wie folgt:\r\n„Der Dritte Abschnitt der ärztlichen Prüfung wird frühestens vier Wochen nach Ende des Praktischen Jahres  in den Monaten Mai bis Juni und November bis Dezember durchgeführt. Die Prüfungsteile des Dritten Abschnitts der ärztlichen Prüfung finden an unterschiedlichen Tagen statt. Die Prüfung am Patienten oder an der Patientin wird vor der mündlich-praktischen Prüfung durchgeführt.“\r\nInhalt der Prüfung am Patienten oder an der Patientin \r\n§ 109 RefE ÄApprO\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nIn § 109 Satz 1 Nummer 6 soll die interprofessionelle Übergabe des Patienten oder der Patientin verankert werden.\r\n§ 109 Satz 1 sieht in Nummer 7 die Erstellung eines evidenzbasierten Patientenberichts und in Nummer 8 die Erstellung eines Patientenberichts in einfacher Sprache vor.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nAngesichts des Pflegekräftemangels und der geforderten Mindestzahlen in der Stationsbesetzung erscheint die Pflichtvorgabe einer interprofessionellen Übergabe realitätsfern und könnte zu erheblichen Schwierigkeiten in der Umsetzung der Prüfungen führen.\r\nEin Patientenbericht richtet sich regelhaft an Ärzte und Ärztinnen. Gegenstand der Berichte sind die patientenbezogenen, medizinisch-relevanten Informationen. Selbstverständlich sollten ärztliche Entscheidungen und Behandlungen nach Möglichkeit auf der Grundlage von empirisch nachgewiesener Wirksamkeit getroffen werden. Es ist jedoch keineswegs üblich, in ärztlichen Berichten auf wissenschaftliche Belege und Studien zu verweisen und in dem Prüfungssetting dieses Abschnitts auch zeitlich nicht umsetzbar. Insofern sollte die Erstellung eines ärztlichen Patientenberichts vorgesehen werden.\r\n \r\nSeite 19 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\nMaßgeblich und üblich für die Erstellung eines solchen Berichts ist die medizinische Fachsprache, welche im Studium vermittelt wird. Ein schriftlicher Patientenbericht in einfacher Sprache erscheint hier entbehrlich, zumal die Begrifflichkeit „einfache Sprache“ im Verordnungstext nicht näher definiert wird. Daher ist die objektive Bewertung eines solchen Patientenberichts ggf. nicht möglich und darf deshalb auch kein expliziter Bestandteil des Dritten Abschnitts der ärztlichen Prüfung sein. Es wird angeregt, dass die Studierenden einen mündlichen, für medizinische Laien verständlichen Kurzbericht erbringen, in dem die Fähigkeit der direkten Ansprache und Kommunikation mit dem Patienten geprüft werden kann.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\n§ 109 Satz 1 Nummer 6 sollte gestrichen werden.\r\n§ 109 Satz 1 Nummer 7 und 8 werden als neue Nummer 6 und 7 wie folgt gefasst:\r\n„7.\t6. die Erstellung eines evidenzbasierten ärztlichen Patientenberichts“\r\n„8.\t7. die Erstellung eines Patientenberichts in einfacher Sprache die Kommunikation einer medizinischen Diagnose und ihrer Konsequenzen in Diagnostik und Therapie an einen  Patienten in verständlicher Sprache.“ \r\nDurchführung der Prüfung am Patienten oder an der Patientin \r\n§ 111 RefE ÄApprO\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nFür den Prüfungsteil „Prüfung am Patienten oder an der Patientin“ im Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung weist die vorsitzende Person der Prüfungskommission den Prüflingen gemäß § 111 Absatz 1 einen Patienten oder eine Patientin aus dem Gebiet der Inneren Medizin, Chirurgie oder Allgemeinmedizin zu.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nGemäß Begründung zu § 4 Absatz 2 auf S. 167 des Referentenentwurfs sollen Lernziele und Prüfungsinhalte in Konkretisierung der neuen Studienstruktur miteinander korrespondieren. Die Bundesärztekammer hinterfragt, ob dieses „constructive alignment“ in der geplanten Ausgestaltung des § 111 gewährleistet ist.\r\nDie nach § 49 Absatz 1 vorgesehenen stationären Ausbildungsabschnitte des PJ in den Fachgebieten der Inneren Medizin und Chirurgie sind im Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung abgebildet. Daneben ist in der Prüfung das Fachgebiet Allgemeinmedizin vorgesehen. Gemäß § 49 Absatz 1 Nummer 3 und § 52 Absatz 2 kann das ambulante Quartal im PJ jedoch in allen Lehrpraxen, die nach § 73 Absatz 1a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, sowie in Lehrpraxen aus anderen klinisch-praktischen Fachgebieten absolviert werden. Konkret bedeutet dies, dass die im ambulanten Quartal erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nur in den Fällen prüfungsrelevant sein können, in denen das ambulante Quartal im PJ im Fachgebiet der Allgemeinmedizin absolviert wird, obwohl explizit vorgesehen ist, dass das ambulante Quartal im PJ auch in anderen Fachgebieten abgeleistet werden kann.\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer muss sichergestellt werden, dass Studierende, die das ambulante Quartal nicht in einer Lehrpraxis für Allgemeinmedizin, sondern in einem anderen klinisch-praktischen Fachgebiet – beispielsweise in Lehrpraxen für Kinder- und Jugendmedizin – absolvieren, keine Benachteiligung erfahren. Daher sollte der Patient oder die Patientin beim Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung aus dem Fachgebiet der Inneren\r\nSeite 20 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\nMedizin, der Chirurgie oder aus dem betreffenden Fachgebiet, in dem das ambulante Quartal im PJ absolviert wurde, stammen.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer \r\n§ 111 Absatz 1 sollte wie folgt geändert werden:\r\n„Die der Prüfungskommission vorsitzende Person weist dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin im Benehmen mit der nach § 63 zuständigen Stelle einen Patienten oder eine Patientin aus dem Gebiet der Inneren Medizin, aus dem Gebiet der Chirurgie oder aus dem Gebiet der Allgemeinmedizin betreffenden Fachgebiet, in dem das ambulante Quartal des  Praktischen Jahres gemäß § 49 Absatz 1 Nummer 3 und § 52 Absatz 2 absolviert wurde, zu.“\r\nInnovationsklausel \r\n§ 130 RefE ÄApprO\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDie Innovationsklausel sieht unverändert zu den vorangegangenen Referentenentwürfen international und interprofessionell verknüpfte Studiengänge vor; zudem soll auch eine Verknüpfung mit einer hoch- oder fachschulischen Ausbildung nach Landesrecht ermöglicht werden. Zum einen sollen Universitäten internationale Kooperationen mit Universitäten oder Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung eingehen können. Zum anderen soll die Verknüpfung mit anderen akademischen und nicht-akademischen Heilberufen, explizit mit dem Studiengang der Zahnheilkunde, ermöglicht werden. Im Hinblick auf interprofessionelle Ausbildungsmodelle kommt z. B. die Verknüpfung des Curriculums für den Studiengang Medizin mit anderen Studiengängen, wie etwa dem primärqualifizierenden Pflegestudium oder dem Hebammenstudium, aber auch mit fachschulischen Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen, beispielsweise zu Physician Assistants, in Betracht. Wie in der Begründung auf Seite 248 des Referentenentwurfs dargelegt, besteht der Kern des Innovationsvorhabens darin, einen wesentlichen Teil des Curriculums für den Studiengang Medizin mit dem Curriculum eines anderen Gesundheitsberufs bzw. eines Medizinstudiums außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zu verknüpfen. Gelegentliche gemeinsame Lehrveranstaltungen seien dafür nicht ausreichend.\r\nDie allgemeine Modellklausel des § 41 ÄApprO 2002 wird nicht übernommen.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Innovationsklausel gibt den Fakultäten Raum, zukunftsgewandte Konzepte zu entwickeln und umzusetzen, ohne dass das Studium inhaltlich wesentlich verschlankt wird. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang die Öffnung für internationale Kooperationen, die viel diskutierte Verknüpfung mit universitären Ausbildungen anderer Heilberufe und die Möglichkeit einer gemeinsamen Ausbildung von Human- und Zahnmedizinern zu unterstützen.\r\nDie Überschneidungen der Studienfächer und Ausbildungsgänge anderer Gesundheitsberufe mit dem Medizinstudium sind allerdings zu gering und auch in der Tiefe des vermittelten Wissens zu unterschiedlich, um eine solche Angleichung zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund sind Verknüpfungen von wesentlichen Teilen (!) des humanmedizinischen Curriculums mit denen der anderen Gesundheitsberufe nur schwer vorstellbar, nicht zielführend und auch nicht realisierbar. Dagegen befürwortet die Bundesärztekammer im Hinblick auf die Förderung interprofessioneller Zusammenarbeit und Kommunikation\r\nSeite 21 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\nausdrücklich die Verknüpfung des Medizinstudiums mit Studiengängen oder Ausbildungen in Bezug auf umschriebene Themenbereiche mit Relevanz für die jeweiligen Berufsgruppen.\r\nDas ärztliche Studium ist geradlinig auf das Erreichen des in der ärztlichen Approbationsordnung verankerten Ausbildungsziels ausgerichtet. Das belegen die angedachte Studienstruktur und die Regelstudienzeit. Vor dem Hintergrund des immensen Inhalts an medizinischem Wissen, das gemäß des NKLM zu vermitteln ist, scheint es unmöglich, durch Verknüpfung mit anderen Gesundheitsberufen weitere entsprechende Inhalte in das Medizinstudium zu integrieren. Folglich ist ein erfolgreicher Studienabschluss ohne ausgiebige Reduktion der grundsätzlichen Studieninhalte gemäß des NKLM binnen sechs Studienjahren nicht denkbar.\r\nEine Verknüpfung der Studiengänge der Human- und Zahnmedizin im Rahmen von Innovationsvorhaben wird jedoch ausdrücklich befürwortet. Gleichwohl muss neben der Innovationsklausel sichergestellt sein, dass es zukünftig auch in Regelstudiengängen zu engen inhaltlichen Verknüpfungen mit der Zahnmedizin kommt. Durch die regelhafte Implementierung klinischer Inhalte in den ersten Studienabschnitt im Rahmen des Z-Curriculums erscheint die zusätzliche Integration zahnmedizinscher Inhalte allerdings erschwert. Hier gilt es, innovative Konzepte zu erarbeiten, um eine Verzahnung beider Fächer, beispielsweise beim Thema „Mundgesundheit“, künftig zu realisieren.\r\nDie Verknüpfung wesentlicher Teile der Curricula einer deutschen und einer ausländischen Universität oder Hochschule kann die Ausbildungsqualität in Frage stellen, wenn hiesige Standards nicht eingehalten bzw. garantiert werden (können). Es muss sichergestellt sein, dass die Qualität der ärztlichen Ausbildung mit Blick auf international verknüpfte Studiengänge gewährleistet bleibt.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer \r\nÄnderungen von § 130 wie beschrieben.\r\nAusstellung und Aushändigung der Approbationsurkunde \r\n§ 132 RefE ÄApprO\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n§ 132 legt Details zur Ausstellung und Aushändigung der Approbationsurkunde fest. B) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\n§ 132 enthält keine Festlegung bezüglich einer Frist zur Ausstellung der Approbation. Aus Sicht der Bundesärztekammer kann dies zu unerwünschten Verzögerungen zwischen Studium und Arbeitsbeginn führen. Bei Anträgen ausländischer Ärzte und Ärztinnen ist eine solche Zeitangabe hingegen geregelt, vgl. § 134 Absatz 2. Vor diesem Hintergrund erachtet die Bundesärztekammer eine vierwöchige Frist nach Vorlage aller beizubringenden Unterlagen als sachgerecht.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nAufnahme einer vierwöchigen Frist zur Ausstellung der Approbation nach Vorlage aller Unterlagen in § 132 Absatz 2 wie folgt:\r\n„(2) Die nach §§ 12 Absatz 1 Satz 1 und 12 Absatz 3 Satz 1 der Bundesärzteordnung jeweils zuständige Behörde händigt innerhalb von vier Wochen nach Vorlage aller Unterlagen  die\r\nSeite 22 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\nApprobationsurkunde der antragstellenden Person gegen Empfangsbekenntnis aus oder stellt sie ihr mit Zustellungsurkunde zu.“\r\nErforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung einer Approbation aufgrund einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation bzw. zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 10 Absatz 1 der Bundesärzteordnung\r\n§ 133, § 142 und § 145 RefE ÄApprO\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n§ 133 regelt, welche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung einer Approbation aufgrund einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation erforderlich sind und fordert in Absatz 1 Nummer 4 ein Führungszeugnis.\r\nZur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 10 Absatz 1 der Bundesärzteordnung gilt entsprechendes gemäß § 142 Absatz 2 und § 145 Absatz 1 Nummer 2.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nFührungszeugnisse nach § 30 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) dienen als Nachweis, ob eine Person vorbestraft ist. Erweiterte Führungszeugnisse sollen gemäß § 30a Absatz 1 Nummer 2 a) und b) BZRG dann verlangt werden, wenn dieses Führungszeugnis für eine berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit, die in einer (...) vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, benötigt wird. Dies ist bei Ärzten und Ärztinnen der Fall. Sie befinden sich mit ihrer Tätigkeit, welche auf einem Vertrauensverhältnis mit ihren jeweiligen Patienten und Patientinnen aufbaut, in einer besonders verantwortungsvollen Position: Jegliche approbierte Ärzte sind zur Behandlung Minderjähriger unter Beachtung der relevanten gesetzlichen Vorschriften befugt. Vor diesem Hintergrund erachtet die Bundesärztekammer die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses als essenziell.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer \r\n§ 133 Absatz 1 Nummer 4 ist wie folgt zu ergänzen:\r\n„(1) Personen, die die Approbation als Arzt oder Ärztin aufgrund einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizu-fügen:\r\n(...) 4. ein erweitertes Führungszeugnis,“\r\nAnaloge Änderungen sollten in § 142 Absatz 2 und § 145 Absatz 1 Nummer 2 vorgenommen werden.\r\nKenntnisprüfung\r\n§ 139 und § 141 RefE ÄApprO \r\nA) Beabsichtigte Regelung\r\nDie Kenntnisprüfung ist als mündlich-praktische Prüfung vorgesehen, bei welcher Simulationspatienten, Modelle oder andere geeignete Anwendungen eingesetzt werden\r\nSeite 23 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\nkönnen. Inhaltlich umfasst die Kenntnisprüfung die Fächer Innere Medizin und Chirurgie sowie das Fach nach Anlage 5, in dem die nach § 12 Absatz 3 Satz 1 der Bundesärzteordnung zuständige Behörde wesentliche Unterschiede festgestellt hat. Es sollen die in Anlage 17 aufgeführten übergeordneten Kompetenzen geprüft und praktische Aufgaben und fächerübergreifende Fragen zur Notfallmedizin, klinischen Pharmakologie/ Pharmakotherapie, zu bildgebenden Verfahren, zum Strahlenschutz und zum rechtlichen Rahmen der ärztlichen Berufsausübung gestellt werden.\r\nIn § 141 Absatz 9 (wie auch in § 138 Absatz 9 zur Eignungsprüfung) wird auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die ärztliche Prüfung verwiesen. Auf § 129 („Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung“) wird hingegen nicht verwiesen. Somit muss nach dem endgültigen Nichtbestehen der Kenntnisprüfung keine diesbezügliche Information über die Antragsteller an die zuständigen Behörden erfolgen.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer fordert mit Nachdruck erneut, die Kenntnisprüfung als bundesweit einheitliche Prüfung für alle antragstellenden Personen mit Qualifikationen aus Drittstaaten analog zum Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung zu implementieren. Auf diese Weise müssten Ärzte und Ärztinnen mit absolvierter Ausbildung aus Drittstaaten den gleichen Kenntnisstand nachweisen, über den ihre Kollegen und Kolleginnen verfügen, die in Deutschland die ärztliche Ausbildung absolviert haben. Sollte keine entsprechende Anpassung der Kenntnisprüfung vorgenommen werden, sieht die Bundesärztekammer bei den Anforderungen der Kenntnisprüfung im Vergleich zum Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung eine Unverhältnismäßigkeit der Prüfungsbestandteile für die zu prüfenden Personen.\r\nDes Weiteren muss bei endgültigem Nichtbestehen der Kenntnisprüfung entsprechend der Beschlusslage Deutscher Ärztetage eine Regelung zur Mitteilung an die zuständigen Behörden über die Antragsteller aufgenommen werden.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nEs ist eine grundlegende Anpassung der Kenntnisprüfung analog zum Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung vorzunehmen. Zusätzlich ist § 3 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zu ändern, damit sichergestellt ist, dass alle Antragsteller mit Qualifikationen aus Drittstaaten die Kenntnisprüfung ablegen.\r\nZudem wird die Aufnahme einer Regelung zur Mitteilung an die zuständigen Behörden bei endgültigem Nichtbestehen der Kenntnisprüfung über die Antragsteller gefordert.\r\nAnwendung bisherigen Rechts und abweichende Regelungen für die Prüfungen und das Praktische Jahr in Regelstudiengängen\r\n§ 149 Absatz 1 und § 150 RefE ÄApprO \r\nA) Beabsichtigte Regelung\r\nIn § 149 Absatz 1 und § 150 werden die Übergangsregelungen für Studierende in Regelstudiengängen festgelegt, die ihr Studium der Medizin vor dem Inkrafttreten der neuen ÄApprO, also dem 1. Oktober 2027, begonnen haben. Studierende, die bis zum 30. September 2030 den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach den Vorschriften der aktuellen ÄApprO 2002 nicht bestanden haben, sollen das Studium nach den neuen Vorschriften fortführen. Sofern der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in der festgelegten Übergangszeit vom 01.10.2027 bis zum 30.09.2030 nach den Vorgaben der\r\nSeite 24 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\nÄApprO 2002 bestanden wird, sollen diese Studierenden im Anschluss ihr Studium nach der neuen ÄApprO fortführen.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer erachtet die Ausgestaltung der geplanten Übergangsregeln in der jetzigen Form als für Studierende und Fakultäten nicht zielführend umsetzbar. Mit der von Studienbeginn an vorgesehenen Verknüpfung von grundlagenwissenschaftlichen und klinischen Inhalten im Sinne eines Z-Curriculums, den Verschiebungen bezüglich der Prüfungstermine sowie den neu strukturierten Anforderungen (beispielsweise die Famulaturen, Wissenschaftliche Arbeit, Blockpraktika betreffend) ändert sich der Studienaufbau grundlegend. Studierende im laufenden Studium vor dem Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung von der „alten“ in die neue ÄApprO wechseln zu lassen, erscheint vor diesem Hintergrund weder sinnvoll noch umsetzbar. Die Bundesärztekammer spricht sich daher dafür aus, dass alle Studierenden, die zum Zeitpunkt der Geltung der neuen ÄApprO bereits nach alter ÄApprO begonnen haben, ihr Studium gemäß dieser bis einschließlich des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung fortführen. Zum Beginn des PJ inklusive des darauf folgenden Dritten Abschnitts der ärztlichen Prüfung kann dann ab Inkrafttreten der neuen ÄApprO das Studium nach dieser abgeschlossen werden.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\n§ 150 Absatz 1 sollte durch Einfügen eines Absatzes 1a wie folgt ergänzt werden:\r\n„(1a) Studierende nach § 149 Absatz 1, die bis zum 30. April 2033 den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach den Vorschriften der Approbationsordnung für Ärzte in der am 30.  September 2027 geltenden Fassung nicht bestanden haben, führen das Studium nach den  Vorschriften dieser Verordnung fort.“\r\n§ 150 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\r\n„(2) Studierende nach § 149 Absatz 1, die am 1. Oktober 2027 den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach den Vorschriften der Approbationsordnung für Ärzte in der am 30. September 2027 geltenden Fassung noch nicht bestanden haben, legen den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum 30. September 2030 nach den Vorschriften der Approbationsordnung für Ärzte in der am 30. September 2027 geltenden Fassung ab. Sie führen das Studium nach den Vorschriften  dieser Verordnung der Approbationsordnung für Ärzte in der bis zum 30. September 2027 geltenden Fassung bis zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung  fort. Sie legen den Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach den  Vorschriften dieser Verordnung nicht ab. Die Famulatur ist während der unterrichtsfreien Zeit nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach den Vorschriften der Approbationsordnung für Ärzte in der bis zum 30. September 2027 geltenden Fassung und bis  zum Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung abzuleisten. Dem Antrag auf Zulassung zum  Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung sind zusätzlich zu den in § 93 Absatz 1 genannten  Unterlagen die Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 9 oder eine zusammenfassende  Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 11 über den Erwerb der Leistungsnachweise nach  § 38 und über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den dafür vorgesehenen  Unterrichtsveranstaltungen beizufügen. Das Zeugnis über die ärztliche Prüfung nach dem  Muster der Anlage 22 ist mit dem Hinweis „Der Erste Abschnitt der ärztlichen Prüfung wurde nach den Vorschriften der Approbationsordnung für Ärzte in der am 30. September 2027 geltenden Fassung abgelegt.“ zu versehen.  \r\n§ 150 Absatz 3 wird ersatzlos gestrichen.\r\nSeite 25 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\nKlinische Fächer der Module im Kern- und Vertiefungsbereich vor dem Ersten und dem Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung\r\nAnlage 5 RefE ÄApprO\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nIm überarbeiteten Referentenentwurf wurde die Aufzählung der klinischen Fächer in der Anlage 5 – wie von der Bundesärztekammer in der Stellungnahme zum initialen Referentenentwurf gefordert – anhand der Gebietsbezeichnungen der (Muster-)Weiter-bildungsordnung (MWBO) der Bundesärztekammer überarbeitet und ergänzt. Bezeichnungen, die als Zusatz-Weiterbildungen in der MWBO enthalten sind, wurden gemäß Begründungstext auf Seite 268 des Referentenentwurfs übernommen, sofern diese bereits in der ÄApprO 2002 abgebildet waren. In der Bezeichnung wird nicht mehr zwischen Fächern und Querschnittsbereichen unterschieden. Neu aufgenommen wurden Zahnmedizin, Gendermedizin, Intensivmedizin und Ernährungsmedizin; Öffentliches Gesundheitswesen wird als eigenes Fach abgebildet.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nIn der Anlage 5 sind nunmehr Gebietsbezeichnungen der MWBO, Zusatz-Weiterbildungen gemäß MWBO sowie sonstige Fächer bzw. Querschnittsbereiche (z. B. Gendermedizin oder Schmerzmedizin) und teils eindeutig nicht-klinische Fächer wie die Medizinische Informatik als „klinische Fächer“ aufgeführt. Die einheitliche Verwendung dieser Begrifflichkeit für die sämtlichen oben dargestellten Bereiche ist nicht nachvollziehbar. Für eine Eindeutigkeit des Begriffs „klinische Fächer“ als Titel der Anlage und auch vor dem Hintergrund der sich an das Studium anschließenden Weiterbildung sollten die gewählte Begrifflichkeit überdacht und die genannten Fächer/Bereiche differenziert dargestellt werden. Anstelle der Verankerung von Gendermedizin sollte erwogen werden, einen übergeordneteren Querschnittsbereich zu definieren, welcher generell Diskriminierungen bezüglich des Zugangs als auch während der gesundheitlichen Versorgung thematisiert, beispielsweise aufgrund von Geschlechtsidentität, ethnischer Herkunft, rassistischer Gründe oder Behinderung.\r\nZudem sieht § 1 Absatz 2 Nummer 3 vor, dass die ärztliche Ausbildung die Behandlung von Suchtkrankheiten auf Basis des aktuellen Forschungsstandes vermitteln und fördern soll, da sich ein Versorgungsengpass in der medizinischen Versorgung in der Suchtmedizin, insbesondere bei der Substitutionstherapie, abzeichnet. Eine Verankerung der Suchtmedizin in der Auflistung der Fächer in den Modulen im Kern- und Vertiefungsbereich vor dem Ersten und dem Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung würde dem dienlich sein und die Bedeutung von Suchtkrankheiten, wie in den Zielen der ärztlichen Ausbildung festgehalten, unterstreichen. Dies entspricht auch den Forderungen des 126. Deutschen Ärztetages 2022 in Bremen, der die Einführung von fächerübergreifenden Modulen zur Sucht- und Abhängigkeitsmedizin im Hauptstudium sowie die Aufnahme der Substitution als Therapieoption von Suchterkrankungen in die Lehre gefordert hat.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nAnlage 5 sollte wie unter B) beschrieben angepasst werden. In der Überschrift sollte das Wort „Klinische“ gestrichen werden. Denkbar wäre in der Folge eine Unterteilung mit\r\n \r\nSeite 26 von 27\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum überarbeiteten Referentenentwurf einer \r\nVerordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung\r\nZwischenüberschriften wie „klinische Fächer“, „Querschnittsbereiche“ und „sonstige Fächer“.\r\nDer Querschnittsbereich Gendermedizin sollte überdacht und ggf. mit Ausrichtung auf Diskriminierungserfahrungen im Gesundheitssystem wie oben beschrieben weiter gefasst werden.\r\nDie Bundesärztekammer schlägt zudem vor, die Suchtmedizin in die Aufzählung der Fächer der Module im Kern- und Vertiefungsbereich vor dem Ersten und dem Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung in Anlage 5 als Querschnittsbereich aufzunehmen.\r\nGrundlagenwissenschaftlicher Prüfungsstoff für den Ersten, den Zweiten und den Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung\r\nKlinischer Prüfungsstoff für den Ersten, den Zweiten und den Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung\r\nÜbergeordneter, kompetenzbezogener Prüfungsstoff für den Ersten, den Zweiten und den Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung\r\nAnlagen 15 - 17\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nIn den Anlagen 15 -17 werden detailreiche Vorgaben zum Prüfungsstoff für den Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung in Bezug auf das Grundlagenwissen, klinische Inhalte sowie übergeordnete, kompetenzbezogene Inhalte festgelegt.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nMit der Neufassung der Ärztlichen Approbationsordnung soll der NKLM verbindliche Grundlage für die Curricula der medizinischen Fakultäten werden. Es erscheint widersprüchlich und der in § 4 vorgesehenen Weiterentwicklung des NKLM hinderlich, in der Approbationsordnung nun jedoch kleinteilige Vorgaben bezüglich des o. g. Prüfungsstoffs im Hinblick auf die drei Staatsexamina festzuschreiben.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer \r\nErsatzlose Streichung der Anlagen 15 – 17.\r\n4.\tErgänzende Anmerkung\r\nKompetenz-Begriff stärker verankern\r\nAuffällig im Referentenentwurf ist nach wie vor, dass an vielen Stellen die Begriffe „Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten“ verwendet werden, die zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung zugunsten des sowohl im NKLM als auch in der MWBO angewandten Kompetenz-Begriffs abgeändert werden sollten.\r\n \r\nSeite 27 von 27\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"statementNumber":"SG2408060013","regulatoryProjectNumber":"RV0010986","regulatoryProjectTitle":"BÄK sieht Anpassungsbedarf bei Reform der ärztlichen Approbationsordnung ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e2/89/342006/Stellungnahme-Gutachten-SG2408060013.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin, 18.07.2024\r\n\r\n\r\nDiktatzeichen: \t\r\nAktenzeichen:\r\n\t\r\nBundesminister \r\n\r\n\r\n\r\n128. Deutscher Ärztetag 2024 in Mainz\r\nBeschlüsse zur ärztlichen Ausbildung\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister,\r\nder diesjährige Deutsche Ärztetag in Mainz hat sich mit einer Reihe von Themen zur ärztlichen Ausbildung befasst. Insbesondere haben die Abgeordneten des Deutschen Ärztetags an den Verordnungsgeber appelliert, die seit Jahren angekündigte und dringend benötigte Reform des Medizinstudiums umzusetzen. Sie ist aus unserer Sicht essenziell, um eine qualitativ hochwertige und patientenorientierte ärztliche Versorgung in allen Regionen Deutschlands auch in Zukunft sicherstellen zu können.\r\nMit diesem Schreiben möchte ich Ihnen die an den Bund adressierten Beschlüsse kurz darstellen; im Anhang finden Sie den jeweils vollständigen Wortlaut.\r\n\r\nIm Beschluss Ib – 02 auf Antrag des Vorstands fordert der Deutsche Ärztetag (DÄT) ebenso wie im Beschluss Ib – 08 Bund und Länder dazu auf, die Novellierung der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) endlich umzusetzen. \r\nVor diesem Hintergrund fordert Beschluss Ib – 20 auf Antrag durch die Bundesvertretung der Medizinstudierenden in Deutschland (bvmd) eine Verbesserung der Ausbildungsqualität im Praktischen Jahr (PJ), unter anderem durch Mentoring, Betreuung und begleitende Lehrveranstaltungen. \r\nMit Beschluss Ib – 21 wird darüber hinaus die Einführung eines Mindestabstands vom PJ zum 3. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gefordert, um eine gerechte Prüfungsdurchführung zu gewährleisten. \r\nZudem erneuert der DÄT mit dem Beschluss Ic – 142 die Forderung nach einer einheitlichen Aufwandsentschädigung im PJ sowie mit dem Beschluss Ic – 102 die Forderung nach einer differenzierten Fehlzeitenregelung im PJ.\r\nMit dem Beschluss Ic – 24 fordert der DÄT den Bund auf, die notwendige Erhöhung der Anzahl der Studienplätze für Humanmedizin auf eine geeignete und rechtssichere finanzielle Basis zu stellen.\r\nDer Beschluss Ic – 116 fordert eine Stellungnahme seitens des Bundesministeriums für Gesundheit hinsichtlich der potenziellen Auswirkungen der Krankenhausreform auf das Medizinstudium bzw. die medizinische Ausbildung.\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister, die Zukunft der gesundheitlichen Versorgung in Deutschland hängt maßgeblich von der Qualität der medizinischen Ausbildung ab. Ich möchte Sie deshalb auch im Namen der Medizinstudierenden in Deutschland darum bitten, die Anregungen des Deutschen Ärztetages zur Neuregelung des Medizinstudiums sowie den begleitenden Rahmenbedingungen aufzugreifen und umzusetzen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAnlagen\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-05"}]},{"statementNumber":"SG2508120024","regulatoryProjectNumber":"RV0010986","regulatoryProjectTitle":"BÄK sieht Anpassungsbedarf bei Reform der ärztlichen Approbationsordnung ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/45/0b/601218/Stellungnahme-Gutachten-SG2508120024.pdf","pdfPageCount":23,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"129. Deutscher Ärztetag 2025 in Leipzig \r\nBeschlüsse zur ärztlichen Ausbildung\r\nder 129. Deutsche Ärztetag (DÄT) im Mai dieses Jahres in Leipzig befasste sich unter ande-rem mit den Herausforderungen und Zukunftsfragen der ärztlichen Ausbildung. Ein zentra-les Anliegen war dabei, die dringend notwendige Reform des Medizinstudiums endlich auf den Weg zu bringen. Nur so können wir sicherstellen, dass Deutschland auch künftig über eine exzellente, patientenorientierte Gesundheitsversorgung in allen Regionen verfügt.\r\nIm Folgenden stelle ich Ihnen die maßgeblichen Beschlüsse vor, die sich direkt an die Bun-desregierung richten; den vollständigen Wortlaut finden Sie im Anhang.\r\nDie Dringlichkeit der Reform der Approbationsordnung (ÄApprO) wurde mehrfach betont. So fordert der DÄT im Beschluss Ib - 01 das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf, die Reform auf Basis des Masterplans Medizinstudium 2020 gemeinsam mit Bund und Ländern umzusetzen. Ergänzend dazu drängt der DÄT im Beschluss Ib - 02 Bund und Länder, sich endlich über die Finanzierung der überarbeiteten ÄApprO zu verständigen, um diese unverzüglich zu verabschieden und in Kraft zu setzen. Der Beschluss Ia - 01 hebt im Rahmen der Maßnahmen zur Stabilisierung des Gesundheitswesens die Reform der ÄApprO erneut als elementar für die Nachwuchsförderung hervor, insbesondere durch eine engere Verzahnung von praktischen und grundlagenwissenschaftlichen Inhalten sowie die Stärkung der Allgemeinmedizin. Zudem fordert der DÄT in diesem Beschluss die Weiter-entwicklung der Zulassungsvoraussetzungen für das Medizinstudium, um mehr Schulabsol-ventinnen und -absolventen den Studienbeginn in Deutschland zu ermöglichen.\r\nHinsichtlich des Praktischen Jahres (PJ) wurden konkrete Verbesserungen eingefordert. Die Beschlüsse Ic - 136 und Ic - 160 verlangen die zügige Umsetzung der im Koalitionsver-trag angekündigten Maßnahmen zur Verbesserung der PJ-Bedingungen. Dazu zählen eine Aufwandsentschädigung, die mindestens dem BAföG-Höchstsatz entspricht, sowie eine faire und einheitliche Fehlzeitenregelung, die klar zwischen krankheitsbedingten und anderen Fehlzeiten unterscheidet und erstere separat regelt. Des Weiteren wird mit Beschluss Ic - 159 eine Steigerung der Ausbildungsqualität im PJ durch Mentoring, Betreuung und beglei-tende Lehrveranstaltungen gefordert. Zudem soll ein verpflichtender Mindestabstand von vier Wochen zwischen PJ-Ende und drittem Abschnitt der Ärztlichen Prüfung eingeführt werden, um eine angemessene Prüfungsvorbereitung zu gewährleisten.\r\nEin weiteres Anliegen des Ärztetages betrifft die finanzielle Absicherung des internatio-nalen Austauschs: Der Beschluss Ic - 151 fordert die Bundesregierung auf, die Finanzierung des Austauschprogramms der Bundesvertretung der Medizinstudierenden in Deutschland e.V. sicherzustellen, dessen Fortbestand durch aktuelle Kürzungen beim Deutschen Akademischen Austauschdienst bedroht ist.\r\nEin besonderer Schwerpunkt des diesjährigen Ärztetages lag auf dem Thema Künstliche Intel-ligenz (KI) in der Medizin. Der Beschluss II — 14 spricht sich für eine Anpassung der ÄApprO zur gezielten Integration von Lehrinhalten zur KI in das Medizinstudium aus. Ergänzend for-dern die Beschlüsse II - 22 und II - 34 die Entwicklung von Konzepten zur Kompetenzvermitt-lung und das Angebot entsprechender Unterrichtsveranstaltungen für Medizinstudierende. Zu-dem fordert der Beschluss II - 21 die verbindliche Aufnahme medizinisch-ethischer, rechtlicher und praktischer Aspekte der KI-Nutzung in die ärztlichen Staatsexamina. Ziel ist es, Studieren-den den kompetenten und kritischen Umgang mit KI-gestützten Anwendungen zu vermitteln und sie so auf die digitale Transformation der Medizin vorzubereiten.\r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin, die hier dargestellten Beschlüsse sind ein klarer Appell der deutschen Ärzteschaft, die Weichen für eine zukunftsfähige medizinische Ausbildung zu stellen. Sie spiegeln die drängenden Bedürfnisse unserer angehenden Ärztinnen und Ärzte wider und sind entscheidend für die Leistungsfähigkeit unseres Gesundheitssystems. Wir bitten Sie, diese Anre-gungen des Deutschen Ärztetages aufzugreifen und in konkrete politische Maßnahmen umzuset-zen, um die hohe Qualität der ärztlichen Versorgung in Deutschland nachhaltig zu sichern.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\nAnlage:\r\nBeschlüsse des 129. Deutschen Ärztetags bezüglich der ärztlichen Ausbildung\r\n \r\n129. Deutscher Ärztetag 2025 \r\n27. - 30. Mai 2025\r\nAnlage\r\nBeschlüsse mit Bezug zur ärztlichen Ausbildung\r\n \r\nTOP Ib\tGesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede des Präsidenten und zum Leitantrag - Allgemeine Aussprache zur aktuel-len gesundheitspolitischen Gesetzgebung\r\nTitel:\tReform der Approbationsordnung, JETZT!\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Dr. Torben Ostendorf, Jens Wagenknecht, Dr. Jonas Frederic Fröhlich, Dr. Nils Vogel, Dr. Barbara Römer, Prof. Dr. Nicola Buhlinger-Göpfarth, Dr. Thomas Maibaum, Dr. Anja von Buch, Dr. Christine Schroth der Zweite, Dr. Marion Charlotte Renneberg und Dr. Oli-ver Funken (Drucksache Ib - 01) beschließt der 129. Deutsche Ärztetag 2025:\r\nDer 129. Deutsche Ärztetag 2025 fordert das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf, innerhalb der nächsten zwölf Monate die Reform der Approbationsordnung (ÄApprO) endlich gemeinsam mit Bund und Ländern umzusetzen. Inhaltliche Grundlage dafür müssen die kon-sentierten Inhalte des Masterplans 2020 sein, die bis ins Jahr 2024 gemeinsam mit allen Sta-keholdern weiterentwickelt wurden.\r\nBegründung:\r\nSeit Jahren wird ein zunehmender Ärztinnen- und Ärztemangel beobachtet und beklagt. Zusätz-lich wird beobachtet, dass die jungen Ärztinnen und Ärzte, die die Universitäten verlassen, häufig nach Curricula unterrichtet wurden, die den Notwendigkeiten der heutigen Zeit nur unzureichend genügen. Um diesen Sorgen zu begegnen, setzt sich der Deutsche Ärztetag seit Jahren dafür ein, die seit Jahren breit diskutierte, neue ärztliche Approbationsordnung in die Tat umzusetzen.\r\nMit dem Masterplan Medizinstudium 2020 hatte die Politik hehre Ziele formuliert: mehr Praxis-nähe und eine stärkere Ausrichtung auf die ambulante Versorgung. Im Rahmen der weiteren Diskussionen wurden diese Inhalte bis ins Jahr 2024 von den beteiligten Stakeholdern weiter-entwickelt und geeint. ABER: Die neue Approbationsordnung ist weiterhin nicht in Kraft.\r\nVor diesem Hintergrund fordert der 129. Deutsche Ärztetag die Umsetzung des bisher Versäumten.\r\nBeschlussprotokoll Seite 22 von 560\r\n \r\nTOP Ib\tGesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede des Präsidenten und zum Leitantrag - Allgemeine Aussprache zur aktuel-len gesundheitspolitischen Gesetzgebung\r\nTitel:\tApprobationsordnung endlich verabschieden\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Dr. Han Hendrik Oen, Dr. Marco Hensel MBA, Dr. Kathrin Krome, Sebastian Exner, Dr. Lisa Rosch, Dr. Antonia Stahl, Dr. Thomas Lipp, Dr. Tilman Kaethner, Dr. Thomas Thiele und Dr. Gisbert Voigt (Drucksache Ib - 02) beschließt der 129. Deutsche Ärztetag 2025:\r\nDer 129. Deutsche Ärztetag 2025 fordert Bund und Länder mit Nachdruck auf, sich endlich über die Finanzierung der überarbeiteten Approbationsordnung für Ärzte und Ärztinnen (ÄApprO) zu verständigen, um diese anschließend unverzüglich zu verabschieden und in Kraft zu setzen.\r\nBegründung:\r\nDie Novellierung der Approbationsordnung ist ein zentrales Element zur zukunftsfähigen Ge-staltung der medizinischen Ausbildung in Deutschland. Das vorliegende Konzept wurde unter Einbeziehung medizinischer Fakultäten, Fachgesellschaften, Studierendenvertretungen und der Ärzteschaft über mehrere Jahre sorgfältig erarbeitet. Es bildet eine moderne, kompetenz-orientierte Grundlage für die ärztliche Qualifikation im 21. Jahrhundert. Ziel ist es, die ärztliche Ausbildung stärker auf die Erfordernisse einer zunehmend komplexen, interprofessionellen und patientenzentrierten Versorgung auszurichten.\r\nTrotz breiter fachlicher Zustimmung und bereits vorliegender Entwürfe wurde die Verabschie-dung der neuen ÄApprO wiederholt verschoben - zuletzt aufgrund strittiger Finanzierungsfragen zwischen Bund und Ländern. Diese Verzögerung ist vor dem Hintergrund des steigenden ärztli-chen Versorgungsbedarfs, des Fachkräftemangels sowie der notwendigen Transformation des Gesundheitssystems nicht länger hinnehmbar. Die junge Generation angehender Ärztinnen und Ärzte verdient eine Ausbildung auf dem neuesten wissenschaftlichen, pädagogischen und ge-sellschaftlichen Stand. Die Ärzteschaft ist bereit, diesen Wandel aktiv mitzugestalten - jetzt braucht es den politischen Willen.\r\nBeschlussprotokoll Seite 24 von 560\r\n \r\nTOP la\tGesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede des Präsidenten und zum Leitantrag - Aussprache zum Leitantrag\r\nTitel:\tMaßnahmen zur Stabilisierung des Gesundheitswesens - solide und soli-darisch\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag des Vorstands (Drucksache la - 01) unter Berücksichtigung des Antrags von Dr. Sil-ke Lüder, Wieland Dietrich, Dr. Norbert Smetak, Dr. Klaus J. Doubek, Christa Bartels, Dr. Chris-tian Messer, Dr. Marlene Lessel, Dr. Tilman Kaethner, Dr. Klaus-Peter Spies und Mira Faßbach (Drucksache la - 01a) sowie des Antrags von Julian Veelken, Dr. Katharina Thiede, Dr. Joachim Suder, Dr. Florian Gerheuser, Prof. Dr. Stephan Böse-O'Reilly und Anne Schluck (Drucksache la - 01b) sowie des Antrags von Dr. Laura Dalhaus, Dr. Ulrich Tappe, Christian Deppe, Prof. Dr. Markus Flesch, Peter Stefan Schumpich, Sigrid Richter, Dr. Elke Neuwohner und Dr. Sabine Olischläger (Drucksache la - 01c) beschließt der 129. Deutsche Ärztetag 2025:\r\nDie Gesundheitsversorgung in Deutschland steht angesichts der demografischen Entwicklung in der Bevölkerung, dem zunehmenden Fachkräftemangel, einer außerordentlich schwierigen finanziellen Lage der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie globalen Bedrohun-gen vor massiven Herausforderungen. Der Erhalt eines freiheitlich geprägten und zugleich soli-darischen Gesundheitswesens erfordert mutige Reformen in allen Versorgungsbereichen.\r\nDie nachfolgenden Maßnahmen müssen Bund, Länder, Kommunen und die Akteure aus dem Gesundheitswesen jetzt angehen, um ein gleichermaßen solides wie solidarisches Ge-sundheitswesen für die kommenden Generationen zu sichern:\r\nGesundes Leben fördern\r\nDer 129. Deutsche Ärztetag 2025 fordert die neue Bundesregierung auf, Krankheitsprävention und Gesundheitskompetenz ressortübergreifend zu fördern. Deutschland braucht eine nationale Public-Health-Strategie mit klaren Strukturen und Verfahren zur Zusammenarbeit von Bund, Ländern, Kommunen, Ärzteschaft und weiteren relevanten gesellschaftlichen Akteuren. Dazu zählt auch die Etablierung von gesunder Lebensführung und gesundheitsförderlichen Kompe-tenzen als verpflichtenden Bestandteil der frühen Bildung in Kindertageseinrichtungen sowie in den Lehr- und Lernplänen der allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen. Zudem müssen Kinder durch gezielte Werbeverbote vor dem übermäßigen Konsum zucker- und fetthaltiger Lebensmittel geschützt werden. Einweg-E-Zigaretten und Aromastoffe in E-Zigaretten sind zu verbieten. Zusätzliche zweckgebundene Abgaben, zum Beispiel auf Zucker, Alkohol und Ta-bak, sind\r\nBeschlussprotokoll Seite 15 von 560\r\n \r\nder Gesundheitsversorgung zuzuführen. \r\nMehr Koordination in der Versorgung\r\nIn Deutschland werden Patientinnen und Patienten systembedingt mit der Organisation und Ko-ordination ihrer Gesundheitsversorgung weitgehend alleingelassen. Folgen sind ein kaum ge-steuerter Zugang und eine weitgehend unstrukturierte Inanspruchnahme von Gesundheitsleis-tungen. Der 129. Deutsche Ärztetag begrüßt deshalb, dass die neue Bundesregierung Impulse aus der Ärzteschaft und von weiteren Akteuren aus dem Gesundheitswesen für mehr Koordi-nation und Steuerung in der Patientenversorgung in ihren Koalitionsvertrag aufgenommen hat. Damit eine solche Reform zu einem echten Erfolg wird, müssen alle betroffenen Akteure früh-zeitig einbezogen werden. Dafür ist ein Runder Tisch \"Versorgungssteuerung\" einzurichten, der die Reform vorbereitet und die Umsetzung begleitet. Ziel muss es sein, eine Patientensteuerung zu realisieren, die sich ausnahmslos nach den Kriterien einer medizinischen Notwendigkeit und eines medizinischen Nutzens ausrichtet.\r\nEinfluss von Fremdinvestoren auf Medizinische Versorgungszentren (MVZ) begrenzen\r\nDer 129. Deutsche Ärztetag stellt klar: MVZ sind eine sinnvolle Ergänzung der ambulanten Versorgungsstrukturen. Sie müssen vor Fehlentwicklungen durch den Einfluss von Finanzin-vestoren geschützt werden. Dies gilt u. a. dann, wenn Fremdkapitalgeber durch Fokussierung auf besonders lukrative Leistungen sowie durch Monopol- und Oligopolbildungen primär darauf ausgerichtet sind, maximale Renditen zu erwirtschaften. Ärztinnen und Ärzte müssen Rah-menbedingungen vorfinden, die es ihnen ermöglichen, ihre Entscheidungen in Diagnostik und Therapie an medizinischen Kriterien und nicht an ökonomischen Maßgaben auszurichten. Der 129. Deutsche Ärztetag unterstützt deshalb die von der neuen Bundesregierung angekündigte gesetzliche Regulierung von investorenbetriebenen MVZ. Dafür hat die Bundesärztekammer konkrete gesetzliche Regelungsvorschläge ausgearbeitet, u. a. ein Verbot von Gewinnabfüh-rungs- und Beherrschungsverträgen, die Gewährleistung des örtlichen und fachlichen Bezugs eines Gründungskrankenhauses zum MVZ, die ausschließliche Zulassung fachübergreifender MVZ und die Herstellung von Transparenz über die Inhaberschaft eines MVZ. Die gesetzlichen Regelungen müssen zum einen Investitionen in Versorgungsstrukturen weiterhin ermöglichen, zum anderen aber gemeinwohlorientierte und die Interessen der Patientinnen und Patienten wahrende Rahmenbedingungen für diese Investments schaffen. Die aus Solidarbeiträgen ge-nerierten Mittel für die Patientenversorgung müssen vor einem Abfluss in internationale Fi-nanzmärkte geschützt werden. Die ärztliche Freiberuflichkeit ist zu stärken, unabhängig davon, ob Ärztinnen und Ärzte wirtschaftlich selbstständig oder angestellt tätig sind.\r\nKrankenhausreform weiterentwickeln, Krankenhausfinanzierung überarbeiten\r\nBeschlussprotokoll Seite 16 von 560\r\n \r\nDer 129. Deutsche Ärztetag unterstützt die Bereitschaft der neuen Bundesregierung, die Kran-kenhäuser finanziell zu stabilisieren, bis das Krankenhausversorgungsver-besserungsgesetz (KHVVG) umfänglich greift. Richtig sind auch die angekündigten erweiterten Kooperationsmög-lichkeiten zwischen den Krankenhäusern sowie mehr Praktikabilität bei den bisher gesetzten Personal- und Strukturvorgaben für die Leistungsgruppen. Unbedingt erforderlich ist jedoch eine angemessene Berücksichtigung der ärztlichen Weiterbildung bei der Krankenhausreform, u. a. indem Verbundstrukturen gestärkt und Hürden bei der Arbeitnehmerüberlassung abgebaut wer-den. Die Verankerung des Ärztlichen Personalbemessungssystems (ÄPS-BÄK) im Rahmen der Krankenhausreform ist essenziell, da andernfalls Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung, die einen großen Anteil an der ärztlichen Personalbesetzung im Krankenhausbereich haben, gar nicht ab-gebildet sind. Vor diesem Hintergrund begrüßt der 129. Deutsche Ärztetag die Einleitung der Validierungsphase. Die Ärzteschaft unterstützt die vorgesehene Verlängerung der Konvergenz-phase zu einer neuen Vergütungssystematik. Die bisher beschlossene Systematik verursacht einen massiven Bürokratieaufwand, ohne die bestehenden Fehlanreize der Vergütung nach Fallpauschalen zu korrigieren. Der 129. Deutsche Ärztetag rät deshalb dringend dazu, die ent-sprechenden Überarbeitungen nicht, wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, erst im Jahr 2027 zu beginnen, sondern sofort. Für die Überarbeitung der Leistungsgruppensystematik sind mehr Zeit und Sorgfalt erforderlich, bevor die Länder verbindliche Zuweisungen vornehmen.\r\nFür eine echte Entbudgetierung aller Facharztgruppen\r\nDie nachhaltige Sicherung und Stabilisierung der ambulanten Versorgung erfordert, dass er-brachte Leistungen in allen Facharztgruppen auch tatsächlich vergütet werden. Deswegen muss der Entbudgetierung hausärztlicher und pädiatrischer Leistungen der Einstieg in die Entbudgetie-rung aller fachärztlichen Leistungen folgen. Der 129. Deutsche Ärztetag stellt klar: Bei der im Koalitionsvertrag angekündigten Prüfung einer Entbudgetierung von Fachärztinnen und Fach-ärzten in unterversorgten Gebieten darf es nicht allein um die Frage gehen, welche Kosten dadurch verursacht würden, sondern vor allem auch um die Frage, welche Verbesserung in der Patientenversorgung damit erreicht werden kann. Außerdem ist es notwendig, dass in einem nächsten Schritt die Entbudgetierung von Leistungen für Patientinnen und Patienten folgt, die den Fachärztinnen und Fachärzten im Rahmen der geplanten hausärztlichen Primärversorgung zugewiesen werden. Abgelehnt werden die im Koalitionsvertrag geplanten Abschläge für die fachärztliche Versorgung in formal überversorgten Gebieten. Diese Planung ignoriert, dass die Bedarfsplanung veraltet ist und insbesondere in Großstädten viele Patienten des Umlands mit-versorgt werden, die oftmals in anderen Bedarfsplanungsbereichen wohnen.\r\nEntbürokratisierung zur Priorität machen - Bürokratie-Task-Force einrichten\r\nUnnötige Bürokratie belastet die Beschäftigten im Gesundheitswesen und schadet der Patien-tenversorgung in Deutschland. Der 129. Deutsche Ärztetag appelliert deshalb an die\r\nBeschlussprotokoll Seite 17 von 560\r\n \r\n129. Deutscher Ärztetag\r\nLeipzig, 27.05. - 30.05.2025\tla - 01\r\nneue Bundesregierung, den im Koalitionsvertrag angekündigten\r\nEntbürokratisierungsmaßnahmen jetzt konkrete Taten folgen zu lassen. Zur Vorbereitung des vorgesehenen Entbürokratisierungsgesetzes ist eine Bürokratie-Task-Force aus Politik und Selbstverwaltung einzurichten, die die bereits zahlreich vorliegenden Einzelvorschläge zum Bü-rokratieabbau auswertet, damit der Bürokratieabbau rasch konkret umgesetzt werden kann. Darüber hinaus unterstützt der 129. Deutsche Ärztetag die Ankündigung der neuen Bundesre-gierung, eine Bagatellgrenze für Krankenkassenprüfungen im ambulanten Bereich einzuführen. Im stationären Bereich muss insbesondere das KHVVG von unnötiger Bürokratie entschlackt werden, die insbesondere durch die aktuelle Ausgestaltung der geplanten Vergütungsreform entsteht.\r\nNachwuchs fördern, Fachkräfte sichern\r\nFür die Zukunftsfähigkeit des deutschen Gesundheitssystems ist neben tiefgreifenden struktu-rellen Reformen die Sicherung der Fachkräftebasis elementar. Der 129. Deutsche Ärztetag be-tont: Um junge Ärztinnen und Ärzte für die unmittelbare Patientenversorgung zu gewinnen, muss die lange angekündigte Reform der ärztlichen Approbationsordnung (ÄApprO), die auch eine engere Verzahnung von praktischen und grundlagenwissenschaftlichen Inhalten sowie die Stärkung der Allgemeinmedizin vorsieht, endlich umgesetzt werden. Die Zulassungsvorausset-zungen für das Medizinstudium sind so weiterzuentwickeln, dass zukünftig mehr Schulabsol-ventinnen und -absolventen auch ohne Einser-Abitur ein Medizinstudium in Deutschland begin-nen können, statt dafür ins Ausland abwandern zu müssen. Ebenfalls zur Nachwuchsförderung würde beitragen, die ärztliche Weiterbildung in der Verantwortung der Landesärztekammern und der Bundesärztekammer zu stärken, indem diese angemessen finanziert wird. Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung leisten einen wesentlichen Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung, der vollumfänglich vergütet werden muss. Zudem ist der mit der Weiterbildung einhergehende strukturelle und personelle Aufwand - etwa in Gestalt einer Weiterbildungspauschale - zu be-rücksichtigen. Um Ärztinnen und Ärzte dauerhaft in der Patientenversorgung zu halten, sind Po-litik und Kostenträger aufgefordert, für attraktive sowie familienfreundliche Rahmenbedingun-gen ärztlicher Tätigkeit zu sorgen. Es müssen flächendeckend ausreichend und an die ärztli-chen Dienstzeiten angepasste Kinderbetreuungseinrichtungen zur Verfügung stehen. Arbeitge-ber sind aufgefordert, eine familienfreundliche Arbeitskultur zu schaffen, die es Vätern wie Müt-tern gleichermaßen ermöglicht, Elternzeit ohne negative Folgen für die berufliche Entwicklung in Anspruch zu nehmen. Ebenso legen Ärztinnen und Ärzte Wert auf eine enge Zusammenar-beit mit anderen Berufsgruppen im Gesundheitswesen und auf die Arbeit im Team. Damit diese Teamarbeit erfolgreich gestaltet werden kann, ist es wichtig, dass die verschiedenen Qualifika-tionen, Aufgaben und Verantwortlichkeiten klar festgelegt werden - immer unter Berücksichti-gung der Vorbehaltsaufgaben und der ärztlichen Kernkompetenzen. Auf dieser Grundlage kön-nen und sollten interdisziplinäre, multiprofessionelle und ganzheitliche Ansätze für Behandlung und Betreuung entwickelt werden. Darüber hinaus muss Fachkräftesicherung auch diejenigen in den Blick nehmen, die am Ende ihres Berufslebens\r\n \r\nBeschlussprotokoll Seite 18 von 560\r\n \r\n129. Deutscher Ärztetag\tSeite 5 von 6\r\nLeipzi 27.05.  30.05.2025\tla - 01\r\nRZT\r\nstehen. Umfragen zeigen, dass viele Ärztinnen und Ärzte im Ruhestandsalter bereit sind, sich weiterhin in die Patientenversorgung einzubringen, sofern die Rahmenbedingungen stimmen. Erweiterte Steuerfreibeträge auf Gehälter, wie im Koalitionsvertrag von Union und SPD ange-kündigt, sowie Freistellungen von der Sozialversicherungspflicht können entsprechende Anreize bilden.\r\nFür einen nutzenbringenden Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) in der Medizin\r\nKI hat das Potenzial, die Patientenbehandlung deutlich zu verändern, die Effizienz im Gesund-heitswesen zu steigern und die medizinische Forschung entscheidend voranzutreiben. Schon heute helfen KI-Systeme beispielsweise bei der Analyse von bildgebender Diagnostik und er-möglichen passgenauere Therapien. In der Forschung kann KI durch die Analyse großer Da-tenmengen wesentlich dazu beitragen, die Entwicklung neuer Wirkstoffe zu beschleunigen und potenzielle Arzneimittelkandidaten zu identifizieren. Gleichzeitig ist beim Einsatz von KI-Technologien eine sorgfältige Abwägung in Bezug auf Datenschutz, Sicherheit, Verantwortlich-keiten und Auswirkungen auf ein vertrauensvolles Patienten-Arzt-Verhältnis unerlässlich. So erfordert die Implementierung von KI in der Medizin klare ethische Leitlinien, verlässliche rechtli-che Rahmenbedingungen und eine kontinuierliche kritische Reflexion über Möglichkeiten und Grenzen dieser Technologie. Der 129. Deutsche Ärztetag betont: Die Ärzteschaft wird darauf hinwirken, dass diese neuen Technologien nutzenbringend eingesetzt werden.\r\nDen Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) nachhaltig sichern\r\nDer 129. Deutsche Ärztetag fordert die neue Bundesregierung auf, den im Jahr 2020 ge-schlossenen Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst über das Jahr 2026 hinaus fortzu-führen. Mit den zusätzlichen finanziellen Mitteln des Pakts konnten viele wichtige personelle, administrative und technische Verbesserungen für die Gesundheitsämter erreicht werden. Um die Qualität der Entscheidungsprozesse u. a. in Bereichen wie Infektionsschutz, Hygiene, Gesundheitsberichterstattung, Kinder- und Jugendgesundheitsdienst, Prävention und Ge-sundheitsförderung zu gewährleisten, ist zudem sicherzustellen, dass die Gesundheitsämter in Deutschland immer von Ärztinnen und Ärzten mit ihrer spezifischen medizinischen Exper-tise geleitet werden.\r\nDas Gesundheitswesen auf den Krisenfall vorbereiten\r\nAngesichts wachsender globaler Bedrohungen, wie dem russischen Angriffskrieg gegen die Uk-raine, der grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und den Folgen des Klimawandels, muss das Gesundheitswesen krisenresilient ausgestaltet werden. Gute Vorbereitung, ausrei-chende Vorhaltung von Arzneimitteln und Medizinprodukten, klar geregelte Zuständigkeiten und trainierte Abläufe sind dafür grundlegend. Zudem bedarf es der verlässlichen Absicherung und Diversifizierung von Lieferketten, einer robusten digitalen Infrastruktur sowie einer nachhaltigen Sicherung der Fachkräfteverfügbarkeit. Verbessert werden muss die internationale Koordination zur Bewältigung\r\n \r\nBeschlussprotokoll Seite 19 von 560\r\n \r\ngrenzüberschreitender Gesundheitsgefahren. Der 129. Deutsche Ärztetag stellt fest: In Deutschland besteht in nahezu allen diesen Bereichen erheblicher Nachholbedarf. Bund und Länder sind gefordert, gemeinsam mit der Ärzteschaft und weiteren relevanten Akteuren eine umfassende Resilienzstrategie für das Gesundheitswesen zu entwickeln, die die erforderlichen Umsetzungsschritte mit klaren Fristen unterlegt, die jeweiligen Zuständigkeiten zuweist und die Finanzierung sichert.\r\n \r\nBeschlussprotokoll Seite 20 von 560\r\n \r\nTOP Ic\tGesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede des Präsidenten und zum Leitantrag - Aktuelle Fragen der ärztlichen Be-rufsausübung\r\nTitel:\tKoalitionsvertrag zügig umsetzen - Bedingungen im Praktischen Jahr verbessern und Medizinstudium reformieren\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Dr. Andreas Botzlar, PD Dr. Peter Bobbert, Dr. Sven Christian Dreyer, Prof. Dr. Henrik Herrmann, Dr. Johannes Albert Gehle, Sylvia Ottmüller, Dr. Alexander Schultze, Dr. Se-bastian Roy, Andreas Hammerschmidt und Hans-Martin Wollenberg (Drucksache Ic ¬136) be-schließt der 129. Deutsche Ärztetag 2025:\r\nDer 129. Deutsche Ärztetag 2025 fordert die Bundesregierung auf, die angekündigten Schrit-te zur Verbesserung der Bedingungen des Praktischen Jahres (PJ) und der Reform des Me-dizinstudiums aus dem Koalitionsvertrag zügig umzusetzen.\r\nDie angekündigte Modernisierung hin zu einer Vergütungsstruktur, die eine Aufwandsentschä-digung mindestens auf dem Niveau des BAföG-Satzes normiert, ist ein dringend notwendiger Schritt hin zu einer hochwertigen PJ-Ausbildung. Auch die geplante Schaffung einer gerech-ten und einheitlichen Fehlzeitenregelung stellt eine wichtige Verbesserung dar. In der gelten-den Fehlzeitenregelung mit 30 möglichen Fehltagen sind krankheitsbedingte Fehlzeiten unzu-reichend berücksichtigt. Im Sinne der Sicherheit von Patientinnen und Patienten sowie der Gesundheit von PJ-Studierenden ist es notwendig, Krankheitsausfälle vollständig aus dieser Regelung auszunehmen und dies nicht auf eine Härtefallregelung, die ermessensfehleranfällig ist, zu beschränken.\r\nHinsichtlich der Reform der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) sollen laut Koalitionsver-trag die Ziele des Masterplans Medizinstudium weitergetragen werden. Als Voraussetzung soll die Verständigung über Ausgestaltung und Finanzierung in einer Bund-Länder-Kommission er-folgen. Es ist zwingend erforderlich, dass der Reformprozess des Medizinstudiums hierdurch zeitnah vorangebracht wird, um Klarheit und Planungssicherheit für die Medizinischen Fakultä-ten und die Studierenden zu schaffen.\r\nBeschlussprotokoll Seite 73 von 560\r\n \r\nTOP Ic\tGesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede des Präsidenten und zum Leitantrag - Aktuelle Fragen der ärztlichen Be-rufsausübung\r\nTitel:\tVorhaben des Koalitionsvertrages zum Praktischen Jahr jetzt umsetzen\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Dr. Marion Charlotte Renneberg, Uwe Lange, Ernst-Dieter Boisch, Dr. Alexand-er Nowicki, Dr. Gisbert Voigt, Dr. Tilman Kaethner, Prof. Dr. Djordje Lazovic, Katrin Erdmann, Dr. Jürgen Tempel, MBA, Dr. Florian Seim und Prof. Dr. Bernd Haubitz (Drucksache Ic - 160) beschließt der 129. Deutsche Ärztetag 2025:\r\nDer 129. Deutsche Ärztetag 2025 fordert die Bundesregierung auf, die im Koalitionsvertrag for-mulierte Neustrukturierung der Entschädigung für das Praktische Jahr (PJ) in Höhe von mindes-tens des BAföG-Höchstsatzes umgehend bundesweit und flächendeckend einzuführen.\r\nHierzu soll die Bundesregierung unverzüglich eine einheitliche und verbindliche Regelung in der Approbationsordnung schaffen. Diese müsste Medizinstudierende im Praktischen Jahr, unab-hängig von Anrechnungsfaktoren und der Förderhöchstdauer, bundesweit einheitlich fördern.\r\nAuch das ebenfalls im Koalitionsvertrag formulierte Vorhaben, eine gerechte Fehlzeitenrege-lung für Medizinstudierende im Praktischen Jahr einzuführen, muss seitens der Bundesregie-rung umgehend umgesetzt werden. Dabei braucht es die Trennung von Krankheits- und Fehl-tagen im Praktischen Jahr. Bundeseinheitlich sollen Fehltage auch in gesplitteten Tertialen an-erkannt sowie klare Richtlinien für Härtefallanträge eingeführt werden, damit Antragstellende schnell und verlässlich Antwort über ihren Antrag erhalten können und soziale Härten (z. B. chronische Krankheit, Care- bzw. Pflegearbeit für Angehörige) besser als bisher ausgeglichen werden können.\r\nBegründung:\r\nWenngleich Studierende im Praktischen Jahr noch keine Arbeitnehmenden sind und dem-nach nicht für Leistung bezahlt werden sollen, leisten die Studierenden neben der Ausbildung auch versorgungsrelevante Aufgaben im klinischen Alltag. Neben der ganztägigen Ausbil-dung bleibt oftmals keine Zeit für Nebenverdienste. Eine zur Existenzsicherung ausreichende Aufwandsentschädigung ist deshalb unabdingbar. Im Koalitionsvertrag der aktuellen Bundes-regierung wird daher eine bundesweit einheitliche\r\nBeschlussprotokoll Seite 75 von 560\r\n \r\nEntschädigung in Höhe des BAföG-Höchstsatzes avisiert.\r\n \r\nBeschlussprotokoll Seite 76 von 560\r\n \r\n129. Deutscher Ärztetag\tSeite 1 von 2\r\nLeipzig, 27.05. - 30.05.2025\tIc - 159\r\nTOP Ic\tGesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede des Präsidenten und zum Leitantrag - Aktuelle Fragen der ärztlichen Berufs-ausübung\r\nTitel:\tLehre und Vorbereitungszeit für das Staatsexamen im Medizinstudium si-cherstellen\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Dr. Marion Charlotte Renneberg, Uwe Lange, Dr. Tilman Kaethner, Ernst-Dieter Boisch, Dr. Alexander Nowicki, Dr. Gisbert Voigt, Dr. Helmut Anderten, Dr. Jürgen Tempel, MBA, Dr. Florian Seim und Dr. Oliver Funken (Drucksache Ic - 159) beschließt der 129. Deut-sche Ärztetag 2025:\r\nDer 129. Deutsche Ärztetag 2025 fordert, die Bedingungen im Praktischen Jahr (PJ) für Me-dizinstudierende zu verbessern und ruft insbesondere die Länder auf, die bereits vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten bestmöglich dazu zu nutzen. Eine qualitativ hochwertige Ausbildung im PJ soll durch Mentoring, Betreuung und Lehrveranstaltungen gemäß den Entwürfen der neuen Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) zeitnah umgesetzt werden.\r\nZum nächstmöglichen Zeitpunkt soll ein verpflichtender Mindestabstand von vier Wochen zwi-schen dem Ende des PJ und dem dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung eingeführt werden. Die Frist zur Prüfungsladung des jeweiligen Landesprüfungsamtes soll entsprechend ange-passt werden, um eine angemessene Vorbereitung auf das Staatsexamen und eine größtmög-liche Chancengleichheit zu gewährleisten.\r\nBegründung:\r\nVerbesserte Bedingungen im PJ werden schon seit vielen Jahren gefordert. Bis heute finden viele dieser breit getragenen Forderungen keine Erwähnung in den Bestrebungen der neuen Bundesregierung. Dies ist problematisch nicht nur für die betroffenen Studierenden, sondern auch für die Versorgung: Angehenden Kolleginnen und Kollegen fehlen strukturelle Ausbil-dungsinhalte und sie starten oftmals erst mehrere Monate verzögert in den Beruf, da die enge Taktung des Praktischen Jahres und der Staatsexamensvorbereitung keine Pause zulässt.\r\nHinsichtlich der Zielsetzung des aktuellen Koalitionsvertrages ist es Zeit, auch ein vermehrtes Engagement bei den Ländern zu fordern. Die oben gestellten Forderungen können auf Länder-ebene umgesetzt werden und bedürfen nicht zwingend einer nationalen\r\nBeschlussprotokoll Seite 77 von 560\r\n \r\n \t129. Deutscher Ärztetag\r\nLeipzig, 27.05. - 30.05.2025\tSeite 2 von 2\r\nIc - 159\r\n\r\nRegelung.\r\nBeschlussprotokoll Seite 78 von 560\r\n \r\nTOP Ic\tGesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede des Präsidenten und zum Leitantrag - Aktuelle Fragen der ärztlichen Be-rufsausübung\r\nTitel:\tFinanzierung des Austauschprogramms der Bundesvertretung der Medizinstudierenden in Deutschland e.V.\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Dr. Nathalie Jasmin Becker und Dr. Sven Christian Dreyer (Drucksache Ic -151) beschließt der 129. Deutsche Ärztetag 2025:\r\nDer 129. Deutsche Ärztetag 2025 fordert die Bundesregierung auf, die Finanzierung des Aus-tauschprogramms der Bundesvertretung der Medizinstudierenden in Deutschland e. V. (bvmd) in Deutschland sicherzustellen.\r\nBegründung:\r\nSeit Jahrzehnten organisieren deutsche Medzinstudierende einen internationalen Famulatur-austausch (über den Westdeutschen Famulanten Austausch [wfa], den Deutschen Famulan-tenaustausch [dfa] und die bvmd). Dies ermöglicht Medizinstudierenden, niederschwellig und kostengünstig Famulaturen oder Praktika in Forschungs- oder Public-Health-Projekten im Aus-land abzuleisten. Dieser bilaterale Austausch wird beinahe ausschließlich von Ehrenamtlichen organisiert und bringt so junge Menschen aus Deutschland in Kontakt mit internationalen Stu-dierenden. Diese Bilateralität ist eines der wichtigsten Kennzeichen dieses Austauschs und för-dert so eine globale Perspektive und den Austausch zwischen verschiedenen Gesundheitswe-sen, auch schon in der Ausbildung.\r\nDas Austauschprojekt wird seit Jahren aus Bundesmitteln finanziell gefördert. Bis 2008 erfolgte eine institutionelle Förderung durch das Auswärtige Amt (AA). Danach wurde das Projekt an den Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) übergeben, mit dem eine Kooperati-onsvereinbarung geschlossen wurde, die ein Weiterbestehen des Austauschs \"in bewährter Weise\" garantiert.\r\nVor dem Hintergrund immer weitreichenderer Kürzungen der DAAD-Förderung ist dieses Wei-terbestehen des Austauschs aktuell nicht mehr möglich. Diese muss unbedingt gesichert wer-den - ob durch eine Erhöhung der DAAD-Förderung auf das altbewährte Niveau mit Ausgleich der Inflation oder eine institutionelle Förderung durch ein Ministerium.\r\nBeschlussprotokoll Seite 83 von 560\r\n \r\nTOP II\tKünstliche Intelligenz in der Medizin: Die Zukunft des Ge-sundheitswesens aus ärztlicher Perspektive gestalten\r\nTitel:\tTiefe Integration von Künstlicher Intelligenz in die ärztliche Aus-, Weiter- und Fortbildung\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Dr. Petra Bubel, Thomas Dörrer, Dr. Frank Lautenschläger, Dr. Carola Lüke, Prof. Dr. Hermann-Josef Rothkötter, PD Dr. Christine Schneemilch, Henrik Straub und Prof. Dr. Uwe Ebmeyer (Drucksache II - 14) beschließt der 129. Deutsche Ärztetag 2025:\r\nDer 129. Deutsche Ärztetag 2025 spricht sich für eine Anpassung der Approbations-ordnung für Ärzte (ÄApprO) und der (Muster-)Weiterbildungsordnung\r\n(MWBO) zur gezielten Integration von Künstlicher Intelligenz (KI) in die ärztliche Aus- und Wei-terbildung aus und fordert:\r\nAnpassungen in der Approbationsordnung, d. h. die Integration von Lehrinhalten zur KI in das Medizinstudium, um Studierenden den kompetenten und kritischen Umgang mit KI-gestützten Anwendungen zu vermitteln. Die Integration solcher Lehrinhalte soll überholte Ausbil-dungsinhalte ersetzen.\r\nAnpassungen in der Weiterbildung, d. h. die (Muster-)Weiterbildungsordnung ist dahingehend anzupassen, dass systematisch im Umgang mit KI geschult wird.\r\nBegründung:\r\nDie rasante Entwicklung und Implementierung von KI im Gesundheitswesen bietet erhebliche Potenziale zur Verbesserung der Patientenversorgung, insbesondere durch die leichte und indi-viduelle Verarbeitung großer und kleiner Datenmengen und die Unterstützung diagnostischer sowie therapeutischer Entscheidungen. Gleichzeitig stellt der zunehmende Einsatz von KI die medizinische Ausbildung und Praxis vor neue Herausforderungen.\r\nAktuell fehlt es an einer systematischen Einbindung von KI in den ärztlichen Alltag. Die Folge ist eine unstrukturierte und unregulierte Nutzung. Im Medizinstudium nutzen Studierende bereits KI-Tools oft ohne klare Richtlinien oder strukturelle Einbindung, um den umfangreichen Lernstoff zu bewältigen. In der medizinischen Praxis greifen Ärztinnen und Ärzte ebenfalls auf KI zurück, wobei der Datenschutz und die Qualität der KI-gestützten\r\nBeschlussprotokoll Seite 395 von 560\r\n \r\n \t129. Deutscher Ärztetag\r\nLeipzig, 27.05. - 30.05.2025\tSeite 2 von 2\r\nII - 14\r\n\r\nInformationen nicht immer gewährleistet sein können. Diese unregulierte Nutzung birgt Risi-ken, insbesondere wenn nachwachsende Arztgenerationen ohne ausreichende Erfahrung die Richtigkeit von KI-Antworten nicht angemessen beurteilen können. Dieser Umstand ist in der Weiterbildung zu berücksichtigen.\r\nBeschlussprotokoll Seite 396 von 560\r\n \r\n129. Deutscher Ärztetag\t\r\nc\t,\r\nLeipzig, 27.05. - 30.05.2025\tII-22\r\nS' \r\n-,.\r\n,'>.\r\n4R7 r, \r\nTOP II\tKünstliche Intelligenz in der Medizin: Die Zukunft des Ge-sundheitswesens aus ärztlicher Perspektive gestalten\r\nTitel:\tVerbesserung der KI-Kompetenz im Medizinstudium\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von PD Dr. Peter Bobbert, Dr. Andreas Botzlar, Dr. Sven Christian Dreyer, Dr. Ale-xander Schultze, Dr. Sebastian Roy, Dr. Matthias Fabian, Dr. Florian Gerheuser, Dr. Frauke Petersen, Hans-Martin Wollenberg und Andreas Hammerschmidt (Drucksache II ¬22) be-schließt der 129. Deutsche Ärztetag 2025:\r\nDer 129. Deutsche Ärztetag 2025 fordert die medizinischen Fakultäten und die zuständigen Lan-desministerien dazu auf, Konzepte zur Kompetenzvermittlung im Umgang mit Künstlicher Intelli-genz (KI) für Medizinstudierende zu entwickeln und entsprechende Unterrichtsveranstaltungen anzubieten.\r\nBegründung:\r\nMedizinstudierende werden in ihrer zukünftigen ärztlichen Tätigkeit voraussichtlich viele auf KI basierende Tools für Diagnostik oder Therapieplanung bei der Versorgung ihrer Patientinnen und Patienten einsetzen. Dazu gehören beispielsweise Bildanalysen in der Radiologie oder die Analy-se molekularer Daten zur personalisierten Krebstherapie in der Onkologie. Für eine sichere und verantwortungsvolle Nutzung von KI-Anwendungen im ärztlichen Alltag ist es unabdingbar, dass zukünftige Ärztinnen und Ärzte bereits frühzeitig ein grundlegendes Verständnis für KI-gestützte Systeme entwickeln.\r\nDas Medizinstudium in seiner bisherigen Form adressiert die Kompetenzvermittlung des Um-gangs mit KI häufig unzureichend. Es bedarf daher eines fundierten Unterrichts, in dem nicht nur Grundlagenwissen über die technische Funktionsweise von KI im medizinischen Kontext vermit-telt wird, sondern auch die Fähigkeiten zur kritischen Reflexion und ethischen Einordnung ge-schult werden. Dies ist unerlässlich, um die Chancen von KI zu nutzen und gleichzeitig die Risi-ken zu minimieren, die KI im ethischen und rechtlichen Kontext aufwirft.\r\nAufgrund dessen sollten die medizinischen Fakultäten und die zuständigen Landesministerien prüfen, wie die Lehre von Medizinstudierenden im Umgang mit KI-gestützten Systemen verbes-sert werden kann und ausreichend Unterrichtsveranstaltungen in die bestehenden Curricula im-plementiert werden können. Dazu können beispielsweise interdisziplinäre Wahlpflichtmodule zum Thema KI erarbeitet und angeboten werden, wie\r\n \r\nBeschlussprotokoll Seite 401 von 560\r\n \r\n \t129. Deutscher Ärztetag\r\nLeipzig, 27.05. - 30.05.2025\tSeite 2 von 2\r\nII - 22\r\n\r\nsie bereits an einigen Universitäten existieren. Ein weiteres Konzept stellt die fallbasierte Aus-einandersetzung mit und Nutzung von KI-Anwendungen in verschiedenen klinischen Fächern (z. B. Innere Medizin oder Radiologie) dar.\r\nBeschlussprotokoll Seite 402 von 560\r\n \r\n \t129. Deutscher Ärztetag\r\nLeipzig, 27.05. - 30.05.2025\tSeite 1 von 2\r\nII - 34\r\n\r\nTOP II\tKünstliche Intelligenz in der Medizin: Die Zukunft des Ge-sundheitswesens aus ärztlicher Perspektive gestalten\r\nTitel:\tKompetenzen im Umgang mit KI-Anwendungen in der Medizin in der Aus-, Weiter- und Fortbildung vermitteln\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Dr. Wilhelm Rehorn, Dr. Sven Christian Dreyer, Dr. Lydia Berendes, Dr. Feras El-Hamid, Prof. Dr. Hansjörg Heep, Rudolf Henke, Dr. Clara Kerth, Prof. Dr. Gisbert Knichwitz, MBA, Dr. Rudolf Lange, Dr. Leonie Malburg, Dr. Jonathan Sorge, Dr. Katharina Stoev, Andrej Weissenberger, Daniel Wellershaus, Eleonore Zergiebel, Christa Bartels, Wieland Dietrich, Se-bastian Exner, Mira Faßbach, Prof. Dr. Bernhard Hemming, MPH, Prof. Dr. Tim Knoop, Dr. Christel Kreuzer, Dr. Ernst Lennartz, Dr. Stefan Streit, Dr. Joachim Wichmann, MBA, Dr. Arndt Berson, Dr. Oliver Funken, Dr. Nils Vogel und Dr. Stefan Schröter (Drucksache II - 34) be-schließt der 129. Deutsche Ärztetag 2025:\r\nDie ärztliche Tätigkeit wird sich durch den vermehrten Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) in der Medizin verändern. Der 129. Deutsche Ärztetag 2025 fordert Gesetzgeber, Universitäten und die Gremien der ärztlichen Selbstverwaltung auf Bundes- und Landesebene auf, die Kom-petenzen im Umgang mit KI-Anwendungen in der Medizin inklusive der methodischen Grundla-gen in der ärztlichen Aus-, Weiter- und Fortbildung angemessen zu fördern und zu gewährleis-ten, dass diese vermittelt werden. Darüber hinaus appelliert er an Anbieter von ärztlichen Fort-bildungen, entsprechende Curricula und Module zu entwickeln.\r\nBegründung:\r\nDie zunehmende Integration von KI in die Medizin bietet erhebliche Chancen, aber auch Risi-ken. Einerseits ermöglicht KI eine bessere Patientenversorgung, insbesondere durch präventive Maßnahmen, personalisierte Therapieansätze und effizientere Diagnostik. Andererseits birgt die ungesteuerte Nutzung von KI durch Patientinnen, Patienten oder die allgemeine Bevölkerung erhebliche Gefahren, insbesondere durch Fehlinformationen, Fehlinterpretationen oder fehler-hafte Anwendungen, die gesundheitliche Schäden nach sich ziehen können.\r\nBeschlussprotokoll Seite 397 von 560\r\n \r\nTOP II\tKünstliche Intelligenz in der Medizin: Die Zukunft des Ge-sundheitswesens aus ärztlicher Perspektive gestalten\r\nTitel:\tKI-Literacy für die Breite der Ärzteschaft\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Dr. Katharina Thiede, Matthias Marschner, Julian Veelken, Dr. Robin T. Maitra, M.P.H., Anne Schluck, Dr. Christof Stork, Dr. Joachim Suder und Dr. Detlef Loren-zen (Drucksache II - 21) beschließt der 129. Deutsche Ärztetag 2025:\r\nDer 129. Deutsche Ärztetag 2025 fordert die Landesärztekammern dazu auf, Trainings-und Fortbildungskonzepte zu entwickeln und mittelfristig zu implementieren, die Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung ebenso wie Kolleginnen und Kollegen mit langjähriger Berufserfahrung syste-matisch in der Nutzung von KI-Anwendungen im medizinischen Kontext schulen. Diese Ange-bote müssen so konzipiert werden, dass eine möglichst breite und niedrigschwellige Fortbildung der Ärzteschaft erreicht werden kann.\r\nDer 129. Deutsche Ärztetag fordert das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und die Ärz-tekammern außerdem auf, dafür Sorge zu tragen, dass medizinisch-ethische, rechtliche und praktische Aspekte der KI-Nutzung mittelfristig verbindlich in die ärztlichen Staatsexamina und allgemeinen Inhalte der Weiterbildung für Abschnitt B der (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) aufgenommen werden.\r\nBegründung:\r\nKünstliche Intelligenz (KI) in der Medizin kann großen Nutzen für die Patientenversorgung ent-falten. Dies ist aber vor allem dann der Fall, wenn sie in der Regelversorgung sicher und routi-niert angewendet werden kann und ihre Ergebnisse kritisch reflektiert und eingeordnet werden. Bei der Nutzung ergeben sich außerdem komplexe medikolegale Fragen. All dies sollte in sys-tematischen Trainings adressiert werden, um aus der Anwendung von KI größtmöglichen Nut-zen für Patientinnen und Patienten und die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu ziehen. KI-Anwendungen beeinflussen zunehmend medizinische Entscheidungen. Eine reflektierte Nut-zung erfordert spezifisches Wissen zu Validität, Verantwortung, Haftung und Datenschutz. Nur durch frühzeitige Integration in die Prüfungsstruktur kann eine generationenübergreifende ärztli-che Handlungskompetenz gewährleistet werden.\r\nBeschlussprotokoll Seite 399 von 560\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-24"}]},{"statementNumber":"SG2408090005","regulatoryProjectNumber":"RV0011133","regulatoryProjectTitle":"Keine Einführung einer Meldepflicht von Verdachtsfällen durch u.a. Ärzte/innen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/43/4d/342282/Stellungnahme-Gutachten-SG2408090005.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\n\r\n\r\n\r\nzum Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES\r\nzur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie von Material über sexuellen Missbrauch von Kindern und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (Neufassung)\r\n\r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Richtlinienvorschlags\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt das Ziel des Vorschlags, sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern EU-weit zu bekämpfen. Sie sieht die geplanten Detailregelungen auf europäischer Ebene jedoch als nicht zielführend an.\r\nAn einer Stelle konterkariert der Vorschlag das Ziel, Kinder auch vor den Folgen sexuellen Missbrauchs zu schützen und sich dazu Hilfe zu suchen. Er normiert eine Meldepflicht für sexuellen Kindesmissbrauch, auch für Ärztinnen und Ärzte und unabhängig davon, ob eine Gefährdung des Kindes besteht und ob die Meldung im Interesse des Kindes ist und dem Kindeswohl dient. Diese Regelung untergräbt das Vertrauensverhältnis zwischen Hilfesuchenden und professionellen Berufsgeheimnisträgern, insbesondere das zwischen Patientinnen und Patienten und ihren Ärztinnen und Ärzten. Es wird Opfern damit unmöglich gemacht, sich behandeln zu lassen, ohne dass eine Behörde vom Missbrauch erfährt. Dadurch verlieren Opfer ihren geschützten therapeutischen Raum. Denn sie verlieren damit die Möglichkeit, vertraulich Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Regelung wirkt sich damit negativ auf die Opfer von sexuellem Missbrauch aus, zu deren Schutz die Richtlinie eigentlich dienen soll.\r\nDarüber hinaus greifen die vorgeschlagenen Regelungen massiv in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ein.\r\n2.\t\tVorbemerkung\r\nDie Stellungnahme beschränkt sich im Folgenden auf den Aspekt des weiterhin notwendigen Schutzes der Vertraulichkeit in der Arzt-Patienten-Beziehung, da die im Vorschlag vorgesehene Anzeigepflicht diese nachhaltig untergräbt und es Opfern von sexuellem Missbrauch unmöglich macht, vertraulich Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ungeachtet dessen bezweifelt die Bundesärztekammer, dass Detailregelungen auf europäischer Ebene zielführend sind, die massiv in die Rechtsordnung der Mitgliedstaaten eingreifen. \r\n3.\tStellungnahme im Einzelnen  \r\nMeldepflicht für Berufsgeheimnisträger\r\nArtikel 17 Absatz 3\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie Mitgliedstaaten sollen verpflichtet werden, sicherzustellen, dass zumindest die Angehörigen von Berufsgruppen, die in bestimmten Bereichen, darunter die Gesundheitsversorgung, in engem Kontakt mit Kindern arbeiten, zu einer Meldung bei den zuständigen Behörden verpflichtet sind, wenn sie berechtigte Gründe für die Annahme haben, dass eine nach der Richtlinie zu ahndende Straftat begangen wurde oder begangen werden könnte. \r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Regelung konterkariert das Ziel, Kinder auch vor den Folgen sexuellen Missbrauchs zu schützen und sich dazu Hilfe zu suchen. Die medizinische Versorgung von Opfern von Sexualstraftaten ist essenziell und wird vom Vorschlag selbst anerkannt (Art. 21 Abs. 2). Danach sollen Opfer „eine koordinierte, altersgerechte medizinische Versorgung, eine emotionale, psychosoziale, psychologische und pädagogische Betreuung sowie jede andere angemessene Betreuung, die insbesondere auf Situationen sexuellen Missbrauchs zugeschnitten ist“, erhalten.\r\nDiese Hilfe bedarf aber eines geschützten therapeutischen Raums, in dem die Vertraulichkeit sichergestellt ist und das Vertrauensverhältnis zwischen Ärztinnen und Ärzten und ihren Patientinnen und Patienten gewahrt bleibt. \r\nDer Vorschlag verhindert aber nun genau dies. Durch eine Meldepflicht besteht keine Möglichkeit mehr, die Opfer in ihrem Interesse im geschützten Raum zu behandeln. Denn die Meldepflicht besteht umfassend und auch für abgeschlossene Ereignisse in der Vergangenheit und auch dann, wenn keine Gefährdung des Kindes besteht. Wer nach einem sexuellen Missbrauch eine Behandlung benötigt und nicht möchte, dass eine Behörde darüber informiert wird, muss zukünftig darauf verzichten. Dies betrifft beispielsweise eine 17-Jährige, die ärztlichen Rat in Anspruch nehmen möchte, um Hilfe wegen einer Traumatisierung durch einen fünf Jahre zuvor durch einen verstorbenen Verwandten verübten sexuellen Missbrauch zu erhalten. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt wäre dann verpflichtet, den sexuellen Missbrauch der zuständigen Behörde zu melden. Möchte die Patientin dies – aus nachvollziehbaren Gründen – nicht, muss sie auf die Behandlung verzichten. Das Interesse der Patientin an der Vertraulichkeit kann nicht berücksichtigt werden. Eine Meldung muss auch erfolgen, wenn sie nicht dem Kindeswohl entspricht. Auch ein Vertrauensverhältnis kann nicht entstehen, wenn ein intimes Detail wie ein sexueller Missbrauch undifferenziert an staatliche Stellen gemeldet werden muss.\r\nIn diesem Sinne hat der Bundesrat bereits auf die Problematik der Einführung einer Anzeigepflicht hingewiesen (BR-Drs 145/24 (Beschluss), Seite 3). \r\nAus diesen Gründen hat der nationale Gesetzgeber in Deutschland diese Fälle ausdrücklich von der Meldeplicht bei möglichen Regeressansprüchen der Krankenkassen ausgenommen (§ 294a Abs. 1 S. 2 SGB V).\r\nAuch der europäische Gesetzgeber hat in Artikel 14 der RICHTLINIE (EU) 2024/1385 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt von einer Anzeigepflicht für Gesundheitsberufe abgesehen und eine Befugnis zur Meldung vorgesehen:\r\n„(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Angehörige der Gesundheitsberufe, für die Vertraulichkeitsvorschriften gelten, es den zuständigen Behörden melden können, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine unmittelbare Gefahr besteht, dass einer Person aufgrund von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt ein schwerer körperlicher Schaden zugefügt wird.\r\n(5) Handelt es sich bei dem Opfer um ein Kind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass unbeschadet der Regelungen zum Schutz des Berufsgeheimnisses der rechtsberatenden Berufe oder, falls im nationalen Recht vorgesehen, des Beichtgeheimnisses oder gleichwertiger Grundsätze Angehörige von Berufen, für die nach nationalem Recht Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten, den zuständigen Behörden melden können, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass infolge von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt einem Kind schwerer körperlicher Schaden zugefügt worden ist.“\r\nWürde nun eine Meldepflicht für Fälle sexuellen Missbrauchs eingeführt, würde die absurde Situation entstehen, dass für Kinder als Opfer von sexuellem Missbrauch weniger Vertraulichkeit bestünde als für Kinder als Opfer häuslicher Gewalt.\r\nEine 17-Jährige, die in der Therapie berichtet, dass sie vor Jahren von einem verstorbenen Verwandten körperlich misshandelt wurde, könnte sich darauf verlassen, dass Ärztinnen und Ärzte dies vertraulich behandeln. Berichtet eine 17-Jährige hingegen, dass sie vor Jahren von einem verstorbenen Verwandten sexuell missbraucht wurde, müssten Ärztinnen und Ärzte das der zuständigen Behörde melden. \r\nDas Kohärenzgebot ist nicht nur für nationale Gesetzgeber ein zentrales Instrument, sondern ist auch auf EU-Ebene u.a. in den Art. 13 Abs. 1 EUV und Art. 7 AEUV niedergelegt und soll damit ein abgestimmtes und widerspruchsfreies Handeln der Union gewährleisten. Eine Regelung, die Kindern als Opfern von sexuellem Missbrauch den geschützten therapeutischen Raum nimmt, während er Kindern als Opfern häuslicher Gewalt belassen wird (Art. 14 Abs. 5 RICHTLINIE (EU) 2024/1385), wäre vor dem Hintergrund von Art. 20 EU-Grundrechtecharta nicht kohärent. \r\nDie Schweigepflicht besteht im Interesse des Kindes und dient nicht dem Täterschutz. Ärztinnen und Ärzte müssen die Möglichkeit haben, bei einer Gefährdung des Kindeswohls die zuständigen Behörden zu informieren. Nach nationalem Recht haben sie diese bereits (vgl. insbesondere § 4 Abs. 3 KKG). Sie sollen unverzüglich das Jugendamt informieren, wenn nach ihrer Einschätzung eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen das Tätigwerden des Jugendamtes erfordert. Droht keine Gefahr für das Wohl des Kindes kann das Interesse des Kindes an der Vertraulichkeit im Behandlungsverhältnis bei der Frage einer Meldung berücksichtigt werden.\r\nÄrztinnen und Ärzte, die von einem sexuellen Missbrauch erfahren, werden dies der zuständigen Behörde melden, um eine Gefahr für das Kind auszuschließen. Unabhängig von der nationalen Regelung in Deutschland gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass Ärztinnen und Ärzte und andere Berufsgeheimnisträger davon absehen würden, den zuständigen Behörden Fälle von sexuellem Missbrauch zu melden, wenn die Meldung dem Schutz des Kindes dient. \r\nIm Rahmen der RICHTLINIE (EU) 2024/1385 hat sich der europäische Gesetzgeber bereits für die Meldebefugnis anstelle der Meldepflicht entschieden.\r\nAnders als eine absolute Meldepflicht ermöglicht eine Meldebefugnis eine Interessenabwägung und eine Berücksichtigung des Interesses des Kindes und des Kindeswohls insbesondere bei der Behandlung der Folgen von sexuellem Missbrauch. So kann der Schutz von Kindern gewährleistet und das unabdingbare Vertrauensverhältnis aufrechterhalten werden. \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer spricht sich für eine Meldebefugnis wie in Art. 14 Abs. 4 und 5 der RICHTLINIE (EU) 2024/1385 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt normiert, aus. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-19"}]},{"statementNumber":"SG2409240016","regulatoryProjectNumber":"RV0012031","regulatoryProjectTitle":"Übermittlung von Forderungen mit dem Ziel die Gesundheitsversorgung in Deutschland zu sichern.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/07/c2/356923/Stellungnahme-Gutachten-SG2409240016.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zukunft des Gesundheitswesens ressortübergreifend sichern\r\nThesenpapier des Bündnis Gesundheit\r\nPräambel\r\nDas Bündnis Gesundheit ist ein Zusammenschluss der in der Versorgung tätigen Gesundheitsberufe. Mit Blick auf die großen Herausforderungen der nächsten Jahre ist es unser gemeinsames Ziel, den hohen Standard der Gesundheitsversorgung in Deutschland aufrechtzuerhalten. Wir steuern auf eine demografische Krise zu, die bereits in den nächsten drei bis fünf Jahren zu tiefen Einschnitten des Leistungsniveaus führen kann. Im Angesicht des demografischen Wandels und des medizinisch-technischen Fortschritts muss dem Thema Gesundheit eine neue, den Herausforderungen angemessene Bedeutung eingeräumt werden. Dies umso mehr, als mit Klimawandel, Kriegen, Migration und möglichen weiteren Pandemien zusätzliche Herausforderungen auf uns zukommen. Dabei reicht es nicht, Maßnahmen und Reformen allein auf das Gesundheitssystem zu beschränken. Die Herausforderungen haben eine Größenordnung und Themenvielfalt erreicht, die nur ressortübergreifend und nur durch eine übergeordnete Schwerpunktsetzung und Koordination geschultert werden können. Wir wenden uns daher mit diesem dringenden Appell auch an den Bundeskanzler und die politischen Schlüsselressorts.\r\nEinführung\r\nGesundheit wird nicht umsonst häufig als des Menschen „höchstes Gut“ bezeichnet. Die Lebenszufriedenheit der Menschen ist eng mit der Wahrnehmung der eigenen Gesundheit und mit dem Vertrauen in eine professionelle Versorgung im Krankheitsfall verbunden. In demokratischen Staaten stellt die Sicherung des Gesundheitswesens einen wesentlichen Faktor zur Stärkung und Erhaltung der Demokratie sowie zur Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts dar. Das Institut für Demoskopie Allensbach zeigt in seiner jüngsten Umfrage zum Gesundheitssystem und der Gesundheitsversorgung einen deutlichen Rückgang des Vertrauens in die gesundheitliche Versorgung auf. Jeder Zweite sei überzeugt, dass die Leistungsfähigkeit des Systems erodiere, das Vertrauen, bei Bedarf gut versorgt zu werden, sei seit dem Jahr 2022 deutlich zurückgegangen (https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/vertrauen-ins-gesundheitssystem-sinkt-laut-allensbach-umfrage-rapide-19876222.html; https://www.ifd-allensbach.de/). Dass die große Mehrheit den Status quo als (noch) zufriedenstellend bewertet, ist auch den Beschäftigten in allen Berufsgruppen und Versorgungsgebieten zuzuschreiben, die sich oft weit über ihre Belastungsgrenzen hinaus einsetzen. Im Angesicht der „doppelten“ demografischen Krise, also der Alterung der zu versorgenden Bevölkerung sowie der Alterung und Berentung des versorgenden Gesundheitspersonals, wird auch dies nicht ausreichen, um unter den aktuellen Bedingungen eine bedarfsgerechte Versorgung zu ermöglichen. \r\nSeit dem Ende der Pandemie hat sich der Fokus der politischen Aufmerksamkeit auf andere Krisen verlagert. Aktuell ist - auch angesichts angespannter öffentlicher Haushalte - die Bereitschaft gesunken, dem Gesundheitswesen die nötige Bedeutung und die damit einhergehenden ausreichenden Gelder bereitzustellen. Immer wieder wird darauf abgehoben, dass das Gesundheitswesen in Deutschland hohe Ausgaben verursache und im Verhältnis dazu unzureichende Ergebnisse liefere. Statt zusätzlicher finanzieller Mittel seien lediglich strukturelle Reformen erforderlich.\r\nAuch aus Sicht der Berufsgruppen im Gesundheitswesen sind strukturelle Veränderungen unumgänglich. Mehr Geld allein wird die Probleme im Gesundheitswesen nicht lösen. Den Vertreterinnen und Vertretern der Gesundheitsberufe ist bewusst, dass vor dem Hintergrund begrenzter finanzieller und personeller Ressourcen gezielt auch Maßnahmen ergriffen und Steuerungselemente eingeführt werden müssen, die das Personal entlasten. Dazu gehören zwingend vermehrte Gesundheitsförderung und Prävention, eine gezielte Steuerung der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen, eine effiziente Nutzung von Ressourcen und eine Verbesserung der interprofessionellen und der sektorenverbindenden Zusammenarbeit, um eine vernetzte und patientenorientierte Versorgung der Patientinnen und Patienten zu gewährleisten. Ebenso sind auch große Strukturreformen aller Versorgungsbereiche notwendig. Es steht jedoch auch außer Frage, dass große Reformen ohne eine auskömmliche Finanzierung, insbesondere der Übergangs- und Transformationsphase, nicht möglich sind. Ein tiefgreifender Strukturumbau und eine zielführende Modernisierung des Gesundheitswesens lassen sich durch die bloße Umschichtung finanzieller Mittel nicht umsetzen.\r\nDies gilt umso mehr, als der Zustand des Gesundheitswesens kritisch ist. Der Teufelskreis von Überlastung, Erschöpfung und Exodus aus der Patientenversorgung konnte bisher nicht durchbrochen werden. Diejenigen, die im Gesundheitswesen tätig sind, wissen, dass das System in seiner jetzigen Verfassung nicht in der Lage wäre, nochmals eine gesundheitliche Krise größeren Ausmaßes zu bewältigen. Doch auch im aktuellen „Routinebetrieb“ geht die Schere zwischen Versorgungsbedarf und Personalausstattung, zwischen Anspruch und Realität der Gesundheitsversorgung immer weiter auseinander. Wartezeiten und Versorgungseinschränkungen gehören bereits jetzt in vielen Bereichen zum Alltag. Die Sicherheit der Patientenversorgung ist ebenso gefährdet wie die Gesundheit der in der Versorgung Beschäftigten.\r\nDie Politik muss sich fragen lassen, ob sie mit ihrer aktuellen Agenda noch dem Bedarf der Bürgerinnen und Bürger an gesundheitlicher Versorgung gerecht werden kann. Sie muss sich fragen lassen, wie sie die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung in der Zukunft personell und strukturell sichern will. Und sie muss sich fragen lassen, ob sie es verantworten kann, einer dringend notwendigen, nachhaltigen Weiterentwicklung des Gesundheitswesens die notwendige finanzielle Grundlage vorzuenthalten.\r\nDie Forderungen des Bündnis Gesundheit\r\nAus Sicht des Bündnis Gesundheit müssen prioritär drei Handlungsfelder angegangen werden, um eine zukunftsfeste, patientengerechte Gesundheitsversorgung zu gewährleisten: \r\nFachkräftesicherung\r\nPatientengerechte Versorgungsstrukturen und -steuerung\r\nNachhaltige Finanzierung \r\nHandlungsfeld I: Dem Fachkräftemangel begegnen\r\nDer Personalmangel im Gesundheitswesen erfordert deutlich mehr Personal- und Nachwuchsgewinnung, aber auch bessere Arbeitsbedingungen. Die Tätigkeit in den Gesundheitsberufen muss so attraktiv sein, dass ausreichend viele Menschen sich für diesen Weg entscheiden, sie gute Entwicklungsmöglichkeiten und erfüllende, ausreichend honorierte Tätigkeiten vorfinden und den Beruf nicht wieder verlassen. Dies hat auch das aktuelle Gutachten des Sachverständigenrates für Gesundheit und Pflege zum Thema „Fachkräfte im Gesundheitswesen. Nachhaltiger Einsatz einer knappen Ressource\" eindrücklich dargelegt (https://www.svr-gesundheit.de/publikationen/gutachten-2024/). Für Menschen aus dem Ausland muss es praktikable Wege geben, um in Deutschland tätig zu werden und sich willkommen zu fühlen. Die Gesundheitsversorgung bietet für diese Anforderungen viel Potenzial.\r\nDas Bündnis Gesundheit fordert:\r\nNachwuchssicherung durch mehr Förderung der Ausbildungskapazitäten in Gesundheitsberufen \r\nDazu gehören eine breit angelegte multimediale Kampagne zur Gewinnung von Auszubildenden und Fachkräften in allen Versorgungsbereichen, die Erhöhung der Zahl an Studienplätzen für Gesundheitsberufe an staatlichen Universitäten und Hochschulen in Deutschland sowie ein Ausbau der Hochschulangebote im Bereich der Heilmittelerbringer. Angesichts des steigenden Bedarfs und der abnehmenden Zahl an Lehrenden müssen innovative Lösungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung entwickelt werden. \r\nIntegration ausländischer Fachkräfte in das Gesundheitswesen \r\nOhne Zuwanderung und Integration von Menschen aller Qualifikationsstufen aus dem Ausland in die Arbeitswelt können wir den demografischen Herausforderungen nicht standhalten. Das Gesundheitswesen ist auf Fachkräfte aus dem Ausland angewiesen, allerdings findet Deutschland sich im internationalen Vergleich attraktiver Einwanderungsländer weit abgeschlagen. Notwendig sind unterstützende Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, auch die Teilhabe ausländischer Fachkräfte am sozialen und gesellschaftlichen Leben zu fördern.\r\nSicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesundheitsberufe, um die Fluktuation aus der Versorgung zu beenden \r\nDazu müssen attraktive Ausbildungsmodelle und Karrierepfade gefördert sowie wettbewerbsfähige, angemessene Vergütungsstrukturen, gute Arbeitsbedingungen der Gesundheitsberufe sowie geeignete Arbeitsmodelle für unterschiedliche Lebenslagen geschaffen werden. \r\nSchutz vor dauerhafter Überlastung \r\nIn zahlreichen Studien konnte aufgezeigt werden, dass eine dauerhafte Überlastung der psychischen und physischen Gesundheit schadet. Um dem entgegenzutreten, müssen präventive Maßnahmen ergriffen werden. Grundvoraussetzung ist eine patienten- und aufgabengerechte Personalausstattung in allen Bereichen der Gesundheitsversorgung. Pflegende Zugehörige müssen unterstützt und für die Pflege ihrer Zugehörigen befähigt werden.\r\nGute Arbeitsbedingungen für eine zugewandte Patientenversorgung und Entlastung durch Bürokratieabbau\r\nDem Gesundheitspersonal muss es ermöglicht werden, den eigenen Ansprüchen an eine qualitativ hochwertige und menschenwürdige Versorgung gerecht zu werden. Dazu gehört auch, ausreichend Zeit für die Tätigkeit mit Patientinnen und Patienten zu gewährleisten. Die überbordende Bürokratisierung ist ein Grundproblem in der Versorgung und muss dringend beendet werden. Die Bundesregierung muss ihren Ankündigungen endlich Taten folgen lassen und ein umfassendes Bürokratieabbaupaket im Gesundheitswesen auf den Weg bringen. Wir unterstützen sinnvolle Projekte der Digitalisierung, sofern sie patienten- und mitarbeiterorientiert gestaltet werden.\r\nDas Primat des Patientenwohls muss uneingeschränkt gelten \r\nDie Kommerzialisierung im Gesundheitswesen muss beendet werden. Dazu gehören klare Regeln für Aktivitäten von Private-Equity-Unternehmen im Gesundheits- und Pflegewesen. Ein hoher Kommerzialisierungsdruck führt zu anhaltender Frustration des Gesundheitspersonals und befördert Ausstiege aus der Versorgung.\r\nHandlungsfeld II: Gute versorgungsorientierte Strukturen gemeinsam mit den Gesundheitsberufen entwickeln \r\nDie Versorgung der Zukunft braucht versorgungsorientierte, praxistaugliche und nachhaltige Strukturen. Die komplexen Strukturen eines umfassenden Gesundheitssystems erfordern zudem Wege und Mittel, die einerseits allen Menschen einen angemessenen und fairen Zugang ermöglichen und andererseits sicherstellen, dass die Strukturen effizient und bedarfsgerecht in Anspruch genommen werden. Die Digitalisierung des Gesundheitswesens spielt hier eine zentrale Rolle. Entscheidend ist aber auch die Einbeziehung der in der Patientenversorgung tätigen Berufsgruppen in die Weiterentwicklung der Strukturen. \r\nDas Bündnis Gesundheit fordert:\r\nGesundheitsberufe für den Praxischeck einbinden \r\nDie Gesundheitsberufe müssen in die Entscheidungsgremien des Gesundheitswesens und in die Konzeption von Reformvorhaben eingebunden werden. Nur so können die Strukturen praxistauglich, qualitätsgesichert und patientengerecht gestaltet werden.\r\nSelbstverwaltung stärken\r\nDie Selbstverwaltung ist das Organisationsprinzip, mit dem eine qualitativ hochwertige, flächendeckende und wohnortnahe Versorgung im Interesse der Patientinnen und Patienten sichergestellt wird. Die Selbstverwaltung sichert die Einhaltung medizinischer, therapeutischer und pflegerischer Standards, ethischer Grundsätze und berufsrechtlicher Vorgaben. Dieses im internationalen Vergleich einmalige Prinzip gilt es, im Gesundheitswesen zu stärken und weiterzuentwickeln.\r\nAmbulante Versorgung gleichwertig mitdenken und dauerhaft sicherstellen\r\nDer ambulanten Versorgung muss von der Politik die gleiche Priorität eingeräumt werden wie der Krankenhausversorgung. \r\nInterprofessionelle und sektorenverbindende Zusammenarbeit fördern Zusammenarbeit der Gesundheitsberufe über die Sektoren hinweg ist ein wesentlicher Schlüssel zur Bewältigung der demografischen Herausforderungen. Die derzeitigen Rahmenbedingungen, insbesondere bei der Aufgabenverteilung und Finanzierung der Leistungserbringung, erschweren diese Zusammenarbeit und müssen dringend ergänzt und angepasst werden. Patientinnen und Patienten müssen in ihren Anstrengungen begleitend unterstützt werden, chronische medizinisch-pflegerische Lebenssituationen zu bewältigen.\r\nDigitalisierung prioritär, versorgungsgerecht und anwendertauglich umsetzen Eine umfassende Digitalisierung des Gesundheitswesens ist der Schlüssel für eine bedarfsgerechte Patientensteuerung und effiziente Versorgungsstrukturen. Der aktuelle Digitalisierungsgrad in Deutschland ist ein Armutszeugnis und verhindert innovative Versorgungsansätze wie sektorenübergreifende Konzepte, Entbürokratisierung, Steuerung und Telemedizin. Die Gesundheitsberufe brauchen eine stabile, störungsfreie Telematikinfrastruktur sowie praxistaugliche und bedarfsgerechte digitale Anwendungen sowie einen gleichberechtigten Zugriff. \r\nGleichwertige Lebensverhältnisse sichern\r\nAuch für den Zusammenhalt unserer Gesellschaft ist eine wohnortnahe, flächendeckende Versorgung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in Stadt und Land von hoher Bedeutung. Alle Reformen der Gesundheitsversorgung müssen dem Praxischeck aus den unterschiedlichen regionalen Perspektiven standhalten.\r\nVersorgung präventionsorientiert ausrichten\r\nAngesichts der demografischen Entwicklung kommt einer präventionsorientierten Gesundheitsversorgung eine zentrale Rolle zu. In einer „Gesellschaft des langen Lebens“ müssen Gesundheitsvorsorge und -förderung einen zentralen Stellenwert bekommen.\r\nGesundheitskompetenz der Bevölkerung stärken\r\nDie Gesundheitskompetenz und Gesundheitssystemkompetenz sowie die Maßnahmen zur Gesundheitsbildung der Bevölkerung müssen erheblich gesteigert werden. So muss Gesundheitsbildung als Bestandteil der Primärprävention bereits in den Schulunterricht aufgenommen werden. Darüber hinaus sollte die Kultusministerkonferenz eine länderübergreifend abgestimmte Strategie entwickeln, mit der die Förderung von Gesundheitskompetenz im Alltag von Eltern, Kindern und Jugendlichen sowie in Erziehungs- und Bildungseinrichtungen nachhaltig verankert werden kann. Gesundheitskompetenz ist zudem maßgeblich, um die Eigenverantwortung der Bevölkerung fördern und fordern zu können. Menschen, die sich für die Gesellschaft engagieren, übernehmen Verantwortung und fördern damit den Zusammenhalt. Freiwillige und ehrenamtliche Engagements gilt es zu stärken und zu unterstützen.\r\nVerbindliche Versorgungssteuerung umsetzen\r\nDie vorhandenen Versorgungskapazitäten müssen stärker als bisher zielgerichtet eingesetzt werden. Das deutsche Gesundheitswesen ist von einem kaum gesteuerten Zugang und einer unstrukturierten Inanspruchnahme gekennzeichnet. Dies ist auch zum Nachteil der Patientinnen und Patienten, denn unter diesen Bedingungen wird es immer schwieriger, eine abgestimmte und sichere Versorgung zu gewährleisten. Ziel der Gesundheitsversorgung muss es sein, die vorhandenen Ressourcen so effektiv, aufeinander abgestimmt und effizient einzusetzen, dass sie dem tatsächlichen Behandlungsbedarf gerecht werden.\r\nHandlungsfeld III: Die Finanzierung für eine wohnortnahe, flächendeckende und qualitativ hochwertige Versorgung sichern\r\nGesundheit und Pflege sind keine Kostenfaktoren, sondern Grundvoraussetzung für eine lebenswerte, sozial und politisch stabile Gesellschaft. Deswegen ist eine auskömmliche Finanzierung des Gesundheitssystems unabdingbar. Sie ist Voraussetzung für eine patienten- und aufgabengerechte personelle Ausstattung ebenso wie für die dringlich notwendigen strukturellen Reformen.\r\nDas Bündnis Gesundheit fordert:\r\nDie gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung durch ausreichend hohe Bundesmittel finanziell absichern \r\nVersicherungsfremde Leistungen dürfen nicht durch Solidarbeiträge der Sozialversicherten finanziert werden. Es muss darüber hinaus geprüft werden, wie durch Genusssteuern generierte Gelder der Patientenversorgung direkt zugutekommen können. \r\nBudgetierung abschaffen\r\nEs ist im Angesicht einer drohenden Unterversorgung nicht mehr zeitgemäß, Leistungen zu budgetieren. Wenn nicht alle Leistungen, die erbracht auch bezahlt werden, verschärft dies drohende Versorgungslücken und führt zu Leistungskürzungen. \r\nAuskömmliche Finanzierung der geplanten Reformen sicherstellen \r\nDie anstehenden Reformen, wie die Krankenhausreform und die Notfallreform, haben das Potenzial, mittel- und langfristig zu einer besser strukturierten und mithin auch kosteneffizienteren Gesundheitsversorgung zu führen. Die Bundesregierung muss allerdings die Übergangs- und Transformationsphasen der Reformen finanziell absichern. Anderenfalls drohen die Reformen zu scheitern. \r\nGenerationengerechtigkeit gewährleisten \r\nDer demografische Wandel wird durch einen Anstieg der Krankheitslast und einen dramatischen Verlust an Arbeitskraft zu großen Herausforderungen für die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung führen. Für die zur Bewältigung erforderlichen Mittel können die nachkommenden Generationen nicht allein aufkommen. Die Bundesregierung muss im Sinne der Generationengerechtigkeit vorausschauend Mittel bereitstellen, zum Beispiel in Form eines „Gesundheitszuschlags für eine Gesellschaft des langen Lebens“.\r\nZusammenarbeit im und mit dem Bündnis Gesundheit\r\nDas Bündnis Gesundheit vertritt die Gesundheitsberufe und damit mehr als vier Millionen Beschäftigte im Gesundheitswesen. Wir haben uns zusammengeschlossen, um gemeinsam Maßnahmen zu erarbeiten, mit denen unser Gesundheitssystem zukunftsfest gemacht werden kann. Ziel ist es, den Patientinnen und Patienten wohnortnah und flächendeckend eine strukturierte, qualitativ hochwertige, zugewandte und präventionsorientierte Versorgung gewährleisten zu können.\r\nDas Bündnis Gesundheit ist bereit, sich bei der Umsetzung der in diesem Papier gestellten Forderungen einzubringen – aus interprofessioneller und sektorenübergreifender Perspektive, mit fachlicher Expertise und Kompetenz sowie mit einem gemeinsamen Einigungs- und Handlungswillen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-20"}]},{"statementNumber":"SG2412230026","regulatoryProjectNumber":"RV0012031","regulatoryProjectTitle":"Übermittlung von Forderungen mit dem Ziel die Gesundheitsversorgung in Deutschland zu sichern.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fc/4e/389795/Stellungnahme-Gutachten-SG2412230026.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zukunft des Gesundheitswesens ressortübergreifend sichern\r\nThesenpapier des Bündnis Gesundheit\r\nPräambel\r\nDas Bündnis Gesundheit ist ein Zusammenschluss der in der Versorgung tätigen Gesundheitsberufe. Mit Blick auf die großen Herausforderungen der nächsten Jahre ist es unser gemeinsames Ziel, den hohen Standard der Gesundheitsversorgung in Deutschland aufrechtzuerhalten. Wir steuern auf eine demografische Krise zu, die bereits in den nächsten drei bis fünf Jahren zu tiefen Einschnitten des Leistungsniveaus führen kann. Im Angesicht des demografischen Wandels und des medizinisch-technischen Fortschritts muss dem Thema Gesundheit eine neue, den Herausforderungen angemessene Bedeutung eingeräumt werden. Dies umso mehr, als mit Klimawandel, Kriegen, Migration und möglichen weiteren Pandemien zusätzliche Herausforderungen auf uns zukommen. Dabei reicht es nicht, Maßnahmen und Reformen allein auf das Gesundheitssystem zu beschränken. Die Herausforderungen haben eine Größenordnung und Themenvielfalt erreicht, die nur ressortübergreifend und nur durch eine übergeordnete Schwerpunktsetzung und Koordination geschultert werden können. Wir wenden uns daher mit diesem dringenden Appell auch an den Bundeskanzler und die politischen Schlüsselressorts.\r\nEinführung\r\nGesundheit wird nicht umsonst häufig als des Menschen „höchstes Gut“ bezeichnet. Die Lebenszufriedenheit der Menschen ist eng mit der Wahrnehmung der eigenen Gesundheit und mit dem Vertrauen in eine professionelle Versorgung im Krankheitsfall verbunden. In demokratischen Staaten stellt die Sicherung des Gesundheitswesens einen wesentlichen Faktor zur Stärkung und Erhaltung der Demokratie sowie zur Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts dar. Das Institut für Demoskopie Allensbach zeigt in seiner jüngsten Umfrage zum Gesundheitssystem und der Gesundheitsversorgung einen deutlichen Rückgang des Vertrauens in die gesundheitliche Versorgung auf. Jeder Zweite sei überzeugt, dass die Leistungsfähigkeit des Systems erodiere, das Vertrauen, bei Bedarf gut versorgt zu werden, sei seit dem Jahr 2022 deutlich zurückgegangen (https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/vertrauen-ins-gesundheitssystem-sinkt-laut-allensbach-umfrage-rapide-19876222.html; https://www.ifd-allensbach.de/). Dass die große Mehrheit den Status quo als (noch) zufriedenstellend bewertet, ist auch den Beschäftigten in allen Berufsgruppen und Versorgungsgebieten zuzuschreiben, die sich oft weit über ihre Belastungsgrenzen hinaus einsetzen. Im Angesicht der „doppelten“ demografischen Krise, also der Alterung der zu versorgenden Bevölkerung sowie der Alterung und Berentung des versorgenden Gesundheitspersonals, wird auch dies nicht ausreichen, um unter den aktuellen Bedingungen eine bedarfsgerechte Versorgung zu ermöglichen. \r\nSeit dem Ende der Pandemie hat sich der Fokus der politischen Aufmerksamkeit auf andere Krisen verlagert. Aktuell ist - auch angesichts angespannter öffentlicher Haushalte - die Bereitschaft gesunken, dem Gesundheitswesen die nötige Bedeutung und die damit einhergehenden ausreichenden Gelder bereitzustellen. Immer wieder wird darauf abgehoben, dass das Gesundheitswesen in Deutschland hohe Ausgaben verursache und im Verhältnis dazu unzureichende Ergebnisse liefere. Statt zusätzlicher finanzieller Mittel seien lediglich strukturelle Reformen erforderlich.\r\nAuch aus Sicht der Berufsgruppen im Gesundheitswesen sind strukturelle Veränderungen unumgänglich. Mehr Geld allein wird die Probleme im Gesundheitswesen nicht lösen. Den Vertreterinnen und Vertretern der Gesundheitsberufe ist bewusst, dass vor dem Hintergrund begrenzter finanzieller und personeller Ressourcen gezielt auch Maßnahmen ergriffen und Steuerungselemente eingeführt werden müssen, die das Personal entlasten. Dazu gehören zwingend vermehrte Gesundheitsförderung und Prävention, eine gezielte Steuerung der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen, eine effiziente Nutzung von Ressourcen und eine Verbesserung der interprofessionellen und der sektorenverbindenden Zusammenarbeit, um eine vernetzte und patientenorientierte Versorgung der Patientinnen und Patienten zu gewährleisten. Ebenso sind auch große Strukturreformen aller Versorgungsbereiche notwendig. Es steht jedoch auch außer Frage, dass große Reformen ohne eine auskömmliche Finanzierung, insbesondere der Übergangs- und Transformationsphase, nicht möglich sind. Ein tiefgreifender Strukturumbau und eine zielführende Modernisierung des Gesundheitswesens lassen sich durch die bloße Umschichtung finanzieller Mittel nicht umsetzen.\r\nDies gilt umso mehr, als der Zustand des Gesundheitswesens kritisch ist. Der Teufelskreis von Überlastung, Erschöpfung und Exodus aus der Patientenversorgung konnte bisher nicht durchbrochen werden. Diejenigen, die im Gesundheitswesen tätig sind, wissen, dass das System in seiner jetzigen Verfassung nicht in der Lage wäre, nochmals eine gesundheitliche Krise größeren Ausmaßes zu bewältigen. Doch auch im aktuellen „Routinebetrieb“ geht die Schere zwischen Versorgungsbedarf und Personalausstattung, zwischen Anspruch und Realität der Gesundheitsversorgung immer weiter auseinander. Wartezeiten und Versorgungseinschränkungen gehören bereits jetzt in vielen Bereichen zum Alltag. Die Sicherheit der Patientenversorgung ist ebenso gefährdet wie die Gesundheit der in der Versorgung Beschäftigten.\r\nDie Politik muss sich fragen lassen, ob sie mit ihrer aktuellen Agenda noch dem Bedarf der Bürgerinnen und Bürger an gesundheitlicher Versorgung gerecht werden kann. Sie muss sich fragen lassen, wie sie die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung in der Zukunft personell und strukturell sichern will. Und sie muss sich fragen lassen, ob sie es verantworten kann, einer dringend notwendigen, nachhaltigen Weiterentwicklung des Gesundheitswesens die notwendige finanzielle Grundlage vorzuenthalten.\r\nDie Forderungen des Bündnis Gesundheit\r\nAus Sicht des Bündnis Gesundheit müssen prioritär drei Handlungsfelder angegangen werden, um eine zukunftsfeste, patientengerechte Gesundheitsversorgung zu gewährleisten: \r\nFachkräftesicherung\r\nPatientengerechte Versorgungsstrukturen und -steuerung\r\nNachhaltige Finanzierung \r\nHandlungsfeld I: Dem Fachkräftemangel begegnen\r\nDer Personalmangel im Gesundheitswesen erfordert deutlich mehr Personal- und Nachwuchsgewinnung, aber auch bessere Arbeitsbedingungen. Die Tätigkeit in den Gesundheitsberufen muss so attraktiv sein, dass ausreichend viele Menschen sich für diesen Weg entscheiden, sie gute Entwicklungsmöglichkeiten und erfüllende, ausreichend honorierte Tätigkeiten vorfinden und den Beruf nicht wieder verlassen. Dies hat auch das aktuelle Gutachten des Sachverständigenrates für Gesundheit und Pflege zum Thema „Fachkräfte im Gesundheitswesen. Nachhaltiger Einsatz einer knappen Ressource\" eindrücklich dargelegt (https://www.svr-gesundheit.de/publikationen/gutachten-2024/). Für Menschen aus dem Ausland muss es praktikable Wege geben, um in Deutschland tätig zu werden und sich willkommen zu fühlen. Die Gesundheitsversorgung bietet für diese Anforderungen viel Potenzial.\r\nDas Bündnis Gesundheit fordert:\r\nNachwuchssicherung durch mehr Förderung der Ausbildungskapazitäten in Gesundheitsberufen \r\nDazu gehören eine breit angelegte multimediale Kampagne zur Gewinnung von Auszubildenden und Fachkräften in allen Versorgungsbereichen, die Erhöhung der Zahl an Studienplätzen für Gesundheitsberufe an staatlichen Universitäten und Hochschulen in Deutschland sowie ein Ausbau der Hochschulangebote im Bereich der Heilmittelerbringer. Angesichts des steigenden Bedarfs und der abnehmenden Zahl an Lehrenden müssen innovative Lösungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung entwickelt werden. \r\nIntegration ausländischer Fachkräfte in das Gesundheitswesen \r\nOhne Zuwanderung und Integration von Menschen aller Qualifikationsstufen aus dem Ausland in die Arbeitswelt können wir den demografischen Herausforderungen nicht standhalten. Das Gesundheitswesen ist auf Fachkräfte aus dem Ausland angewiesen, allerdings findet Deutschland sich im internationalen Vergleich attraktiver Einwanderungsländer weit abgeschlagen. Notwendig sind unterstützende Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, auch die Teilhabe ausländischer Fachkräfte am sozialen und gesellschaftlichen Leben zu fördern.\r\nSicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesundheitsberufe, um die Fluktuation aus der Versorgung zu beenden \r\nDazu müssen attraktive Ausbildungsmodelle und Karrierepfade gefördert sowie wettbewerbsfähige, angemessene Vergütungsstrukturen, gute Arbeitsbedingungen der Gesundheitsberufe sowie geeignete Arbeitsmodelle für unterschiedliche Lebenslagen geschaffen werden. \r\nSchutz vor dauerhafter Überlastung \r\nIn zahlreichen Studien konnte aufgezeigt werden, dass eine dauerhafte Überlastung der psychischen und physischen Gesundheit schadet. Um dem entgegenzutreten, müssen präventive Maßnahmen ergriffen werden. Grundvoraussetzung ist eine patienten- und aufgabengerechte Personalausstattung in allen Bereichen der Gesundheitsversorgung. Pflegende Zugehörige müssen unterstützt und für die Pflege ihrer Zugehörigen befähigt werden.\r\nGute Arbeitsbedingungen für eine zugewandte Patientenversorgung und Entlastung durch Bürokratieabbau\r\nDem Gesundheitspersonal muss es ermöglicht werden, den eigenen Ansprüchen an eine qualitativ hochwertige und menschenwürdige Versorgung gerecht zu werden. Dazu gehört auch, ausreichend Zeit für die Tätigkeit mit Patientinnen und Patienten zu gewährleisten. Die überbordende Bürokratisierung ist ein Grundproblem in der Versorgung und muss dringend beendet werden. Die Bundesregierung muss ihren Ankündigungen endlich Taten folgen lassen und ein umfassendes Bürokratieabbaupaket im Gesundheitswesen auf den Weg bringen. Wir unterstützen sinnvolle Projekte der Digitalisierung, sofern sie patienten- und mitarbeiterorientiert gestaltet werden.\r\nDas Primat des Patientenwohls muss uneingeschränkt gelten \r\nDie Kommerzialisierung im Gesundheitswesen muss beendet werden. Dazu gehören klare Regeln für Aktivitäten von Private-Equity-Unternehmen im Gesundheits- und Pflegewesen. Ein hoher Kommerzialisierungsdruck führt zu anhaltender Frustration des Gesundheitspersonals und befördert Ausstiege aus der Versorgung.\r\nHandlungsfeld II: Gute versorgungsorientierte Strukturen gemeinsam mit den Gesundheitsberufen entwickeln \r\nDie Versorgung der Zukunft braucht versorgungsorientierte, praxistaugliche und nachhaltige Strukturen. Die komplexen Strukturen eines umfassenden Gesundheitssystems erfordern zudem Wege und Mittel, die einerseits allen Menschen einen angemessenen und fairen Zugang ermöglichen und andererseits sicherstellen, dass die Strukturen effizient und bedarfsgerecht in Anspruch genommen werden. Die Digitalisierung des Gesundheitswesens spielt hier eine zentrale Rolle. Entscheidend ist aber auch die Einbeziehung der in der Patientenversorgung tätigen Berufsgruppen in die Weiterentwicklung der Strukturen. \r\nDas Bündnis Gesundheit fordert:\r\nGesundheitsberufe für den Praxischeck einbinden \r\nDie Gesundheitsberufe müssen in die Entscheidungsgremien des Gesundheitswesens und in die Konzeption von Reformvorhaben eingebunden werden. Nur so können die Strukturen praxistauglich, qualitätsgesichert und patientengerecht gestaltet werden.\r\nSelbstverwaltung stärken\r\nDie Selbstverwaltung ist das Organisationsprinzip, mit dem eine qualitativ hochwertige, flächendeckende und wohnortnahe Versorgung im Interesse der Patientinnen und Patienten sichergestellt wird. Die Selbstverwaltung sichert die Einhaltung medizinischer, therapeutischer und pflegerischer Standards, ethischer Grundsätze und berufsrechtlicher Vorgaben. Dieses im internationalen Vergleich einmalige Prinzip gilt es, im Gesundheitswesen zu stärken und weiterzuentwickeln.\r\nAmbulante Versorgung gleichwertig mitdenken und dauerhaft sicherstellen\r\nDer ambulanten Versorgung muss von der Politik die gleiche Priorität eingeräumt werden wie der Krankenhausversorgung. \r\nInterprofessionelle und sektorenverbindende Zusammenarbeit fördern Zusammenarbeit der Gesundheitsberufe über die Sektoren hinweg ist ein wesentlicher Schlüssel zur Bewältigung der demografischen Herausforderungen. Die derzeitigen Rahmenbedingungen, insbesondere bei der Aufgabenverteilung und Finanzierung der Leistungserbringung, erschweren diese Zusammenarbeit und müssen dringend ergänzt und angepasst werden. Patientinnen und Patienten müssen in ihren Anstrengungen begleitend unterstützt werden, chronische medizinisch-pflegerische Lebenssituationen zu bewältigen.\r\nDigitalisierung prioritär, versorgungsgerecht und anwendertauglich umsetzen Eine umfassende Digitalisierung des Gesundheitswesens ist der Schlüssel für eine bedarfsgerechte Patientensteuerung und effiziente Versorgungsstrukturen. Der aktuelle Digitalisierungsgrad in Deutschland ist ein Armutszeugnis und verhindert innovative Versorgungsansätze wie sektorenübergreifende Konzepte, Entbürokratisierung, Steuerung und Telemedizin. Die Gesundheitsberufe brauchen eine stabile, störungsfreie Telematikinfrastruktur sowie praxistaugliche und bedarfsgerechte digitale Anwendungen sowie einen gleichberechtigten Zugriff. \r\nGleichwertige Lebensverhältnisse sichern\r\nAuch für den Zusammenhalt unserer Gesellschaft ist eine wohnortnahe, flächendeckende Versorgung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in Stadt und Land von hoher Bedeutung. Alle Reformen der Gesundheitsversorgung müssen dem Praxischeck aus den unterschiedlichen regionalen Perspektiven standhalten.\r\nVersorgung präventionsorientiert ausrichten\r\nAngesichts der demografischen Entwicklung kommt einer präventionsorientierten Gesundheitsversorgung eine zentrale Rolle zu. In einer „Gesellschaft des langen Lebens“ müssen Gesundheitsvorsorge und -förderung einen zentralen Stellenwert bekommen.\r\nGesundheitskompetenz der Bevölkerung stärken\r\nDie Gesundheitskompetenz und Gesundheitssystemkompetenz sowie die Maßnahmen zur Gesundheitsbildung der Bevölkerung müssen erheblich gesteigert werden. So muss Gesundheitsbildung als Bestandteil der Primärprävention bereits in den Schulunterricht aufgenommen werden. Darüber hinaus sollte die Kultusministerkonferenz eine länderübergreifend abgestimmte Strategie entwickeln, mit der die Förderung von Gesundheitskompetenz im Alltag von Eltern, Kindern und Jugendlichen sowie in Erziehungs- und Bildungseinrichtungen nachhaltig verankert werden kann. Gesundheitskompetenz ist zudem maßgeblich, um die Eigenverantwortung der Bevölkerung fördern und fordern zu können. Menschen, die sich für die Gesellschaft engagieren, übernehmen Verantwortung und fördern damit den Zusammenhalt. Freiwillige und ehrenamtliche Engagements gilt es zu stärken und zu unterstützen.\r\nVerbindliche Versorgungssteuerung umsetzen\r\nDie vorhandenen Versorgungskapazitäten müssen stärker als bisher zielgerichtet eingesetzt werden. Das deutsche Gesundheitswesen ist von einem kaum gesteuerten Zugang und einer unstrukturierten Inanspruchnahme gekennzeichnet. Dies ist auch zum Nachteil der Patientinnen und Patienten, denn unter diesen Bedingungen wird es immer schwieriger, eine abgestimmte und sichere Versorgung zu gewährleisten. Ziel der Gesundheitsversorgung muss es sein, die vorhandenen Ressourcen so effektiv, aufeinander abgestimmt und effizient einzusetzen, dass sie dem tatsächlichen Behandlungsbedarf gerecht werden.\r\nHandlungsfeld III: Die Finanzierung für eine wohnortnahe, flächendeckende und qualitativ hochwertige Versorgung sichern\r\nGesundheit und Pflege sind keine Kostenfaktoren, sondern Grundvoraussetzung für eine lebenswerte, sozial und politisch stabile Gesellschaft. Deswegen ist eine auskömmliche Finanzierung des Gesundheitssystems unabdingbar. Sie ist Voraussetzung für eine patienten- und aufgabengerechte personelle Ausstattung ebenso wie für die dringlich notwendigen strukturellen Reformen.\r\nDas Bündnis Gesundheit fordert:\r\nDie gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung durch ausreichend hohe Bundesmittel finanziell absichern \r\nVersicherungsfremde Leistungen dürfen nicht durch Solidarbeiträge der Sozialversicherten finanziert werden. Es muss darüber hinaus geprüft werden, wie durch Genusssteuern generierte Gelder der Patientenversorgung direkt zugutekommen können. \r\nBudgetierung abschaffen\r\nEs ist im Angesicht einer drohenden Unterversorgung nicht mehr zeitgemäß, Leistungen zu budgetieren. 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Ziel ist es, den Patientinnen und Patienten wohnortnah und flächendeckend eine strukturierte, qualitativ hochwertige, zugewandte und präventionsorientierte Versorgung gewährleisten zu können.\r\nDas Bündnis Gesundheit ist bereit, sich bei der Umsetzung der in diesem Papier gestellten Forderungen einzubringen – aus interprofessioneller und sektorenübergreifender Perspektive, mit fachlicher Expertise und Kompetenz sowie mit einem gemeinsamen Einigungs- und Handlungswillen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-20"}]},{"statementNumber":"SG2410090010","regulatoryProjectNumber":"RV0012716","regulatoryProjectTitle":"Zustimmung Deutschlands zur überarbeiteten EU-Richtlinie zur Luftqualität","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c4/9d/375702/Stellungnahme-Gutachten-SG2410090010.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nBerlin / Brüssel, 9. Oktober 2024\r\n\r\nZustimmung und Umsetzung der neuen EU-Luftqualitätsrichtlinie für den Gesundheitsschutz\r\n\r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin Lemke,\r\nSie werden in Kürze im Rat über die Trilog-Vereinbarung zur Revision der EU-Luftqualitätsrichtlinie abstimmen, die am 20. Februar 2024 zwischen Parlament und Rat geschlossen wurde. Mit der Zustimmung des Parlaments vom 24. April 2024 und der kürzlich erfolgten Annahme des Korrigendums nähert sich der Prozess der Überarbeitung der Rechtsvorschriften endlich seinem lang erwarteten letzten Schritt: der endgültigen Bestätigung der neuen Luftqualitätsrichtlinie durch die EU-Mitgliedsstaaten. \r\nLuftverschmutzung belastet die Gesundheit der Menschen in der EU und die Wirtschaft schwer:\r\nEuropaweit atmet 97 % der Stadtbevölkerung Luft ein, die als ungesund gilt, was jedes Jahr zu Hunderttausenden von vorzeitigen Todesfällen und Hunderten von Milliarden Euro an Gesundheitskosten führt. Luftverschmutzung betrifft alle Menschen, aber besonders die am stärksten gefährdeten Gruppen, wie bereits erkrankte Menschen, Kinder, ältere Menschen, schwangere Frauen und diejenigen, die von gesundheitlichen Ungleichheiten betroffen sind.\r\nDie revidierte Richtlinie hat großes Potenzial, die Luftqualität in Deutschland zügig zu verbessern, Krankheiten zu verhindern und damit auch Kosten im Gesundheitssektor zu verringern. \r\nDie Bundesärztekammer, die Deutsche Allianz Klimawandel und Gesundheit e.V. (KLUG) und die Health and Environment Alliance (HEAL) fordern Sie daher auf, die überarbeitete Richtlinie zu bestätigen. \r\nUnsere Organisationen sind gerne bereit, das Ministerium und die nationalen Behörden bei einer raschen und gesundheitsfördernden Umsetzung in nationales Recht zu unterstützen. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,\r\n\r\nDr. Klaus Reinhardt, Präsident, Bundesärztekammer\r\nProf. Dr. Christian Schulz, Geschäftsführer, Deutsche Allianz Klimawandel und Gesundheit e.V. (KLUG)\r\nAnne Stauffer, Stellvertretende Geschäftsführerin, Health and Environment Alliance (HEAL)\r\n\r\nKontakt:\r\nDr. Anja Behrens\t\t\t\t\t\tAnne Stauffer\r\nSprecherin AG Saubere Luft, KLUG \t\t\t\tStellv. Geschäftsführerin, HEAL\r\nanja.behrens@klimawandel-gesundheit.de \t\t\tanne@env-health.org\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-09"}]},{"statementNumber":"SG2412120004","regulatoryProjectNumber":"RV0013640","regulatoryProjectTitle":"Einführung einer Vergütungsregelung für bestimmte ermächtigte Ärztinnen und Ärzte ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e5/d2/383548/Stellungnahme-Gutachten-SG2412120004.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Bundesärztekammer begrüßt die Zielsetzung, den Zugang zu einer zielgerichteten, flächendeckenden und niedrigschwelligen psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung insbesondere für vulnerable Patientengruppen zu erleichtern. Gerade auch für Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen oder sozialer Benachteiligung aufgrund eines erheblich eingeschränkten Funktionsniveaus besteht aus Sicht der Bundesärztekammer Handlungsbedarf.\r\nFür diese Patientengruppen ist eine vernetzte, multiprofessionelle Versorgung oft von besonderer Bedeutung. Deswegen unterstützt die Bundesärztekammer die im Entwurf vorgesehene Kooperation mit spezialisierten Einrichtungen wie sozialpädiatrischen Zentren medizinischen Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung (MZEB) oder schweren Mehrfachbehinderungen oder Einrichtungen der Suchthilfe.\r\nUm sicherzustellen, dass diese erweiterten Angebote nachhaltig und qualitativ hochwertig umgesetzt werden können, ist es allerdings unverzichtbar, die erbrachten Leistungen tatsächlich zusätzlich zu vergüten. Andernfalls besteht auch die Gefahr, dass die geplanten Maßnahmen zu Lasten der Versorgung anderer Patientengruppen gehen. Auch die als Kooperationspartner genannten MZEB und sozialpädiatrischen Zentren sind so auskömmlich zu finanzieren, dass sie ihren Aufgaben gerecht werden können und die dafür erforderliche personelle Besetzung ermöglicht wird.\r\nUngeachtet dessen ist eine umfassende Stärkung der vorhandenen Strukturen erforderlich. Dazu gehört auch eine strukturelle Stärkung von Praxen bzw. MVZ in ihren Möglichkeiten zur Versorgung der im Referentenentwurf genannten Patientengruppen.\r\nDieser umfassende Ansatz ist aus Sicht der Bundesärztekammer erforderlich, um die Ziele der Verordnung – ein besserer und gerechterer Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung – tatsächlich zu erreichen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-11"}]},{"statementNumber":"SG2505190008","regulatoryProjectNumber":"RV0016095","regulatoryProjectTitle":"Änderungen zum Vorschlag für einen EU Critical Medicines Act bzgl. Ausschreibungskriterien u.a.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/55/69/522804/Stellungnahme-Gutachten-SG2505190008.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1.\tGrundlegende Bewertung des Verordnungsvorschlags\r\nZiel des Verordnungsvorschlags ist es, die Versorgungssicherheit von so genannten kritischen Arzneimitteln sowie von weiteren Arzneimitteln, an deren Verfügbarkeit ein gemeinsames Interesse besteht, zu erhöhen.\r\nDie Bundesärztekammer (BÄK) hat sich am 27.02.2025 an der Sondierung der Europäischen Kommission für einen Critical Medicines Act beteiligt . Zu einzelnen Elementen des Vorschlags hatte die BÄK bereits bei früheren Gelegenheiten Stellung genommen, etwa bei der Kommentierung der Mitteilung der Kommission „Eine Arzneimittelstrategie für Europa“ . In jenen Stellungnahmen hatte sich die BÄK für die Anwendung differenzierter, an der Versorgungssicherheit orientierter Ausschreibungskriterien ausgesprochen.\r\nDie BÄK begrüßt das Ziel des Vorschlags. Der verfolgte Ansatz, dass die Mitgliedstaaten Projekte zur Stärkung der Produktion in Europa priorisieren und differenziertere Ausschreibungskriterien anwenden sollen, sowie die Ausweitung der Möglichkeiten gemeinsamer Beschaffung auf freiwilliger Basis wird befürwortet. Positiv ist auch zu bewerten, dass Mitgliedstaaten die Vorratshaltung selbst regeln, hierbei jedoch die Belange der anderen Mitgliedstaaten berücksichtigen sollen. Einige Vorschriften bedürfen jedoch der Konkretisierung, damit die Ziele der Verordnung erreicht werden können.\r\n2.\t\tVorbemerkung\r\nAufgrund des frühen Standes des Gesetzgebungsverfahrens behalten wir uns weitere Kommentierungen zu einem späteren Zeitpunkt vor.\r\n3.\tStellungnahme im Einzelnen \r\nStrategische Projekte zur Unterstützung der Herstellung kritischer Arzneimittel in der EU\r\nArtikel 5 – 14 des Verordnungsvorschlags\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie Mitgliedstaaten sollen die Möglichkeit bekommen, so genannte strategische Projekte verstärkt zu fördern, welche Anlagen zur Herstellung kritischer Arzneimittel oder ihrer Wirk- und Grundstoffe in der EU modernisieren oder ihre Produktionskapazität erhöhen.\r\nArtikel 5 sieht eine weite Definition strategischer Projekte vor, die die Schaffung oder Erhöhung von Herstellungskapazitäten für Arzneimittel, Wirkstoffe und wichtige Inhaltsstoffe, die Modernisierung von Herstellungsanlagen, und die Einführung neuer, für die Herstellung relevanter Technologien umfasst.\r\nDie Artikel 7 bis 14 sehen vor, dass die Mitgliedstaaten diesen Projekten die höchste im nationalen Recht vorgesehene Priorität einräumen, und regeln, auf welche Weise sie Genehmigungsverfahren beschleunigen sollen.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie inhaltlich weite Definition strategischer Projekte, die ausdrücklich auch die Ausgangsstoffe einschließt, wird befürwortet. \r\nEbenfalls zu befürworten ist, dass jeweils bestehende Verfahren des nationalen Rechts ausgeschöpft werden sollen, anstatt neue Schnellverfahren zu schaffen. Die Anknüpfung an bestehende Vorschriften trägt der Unterschiedlichkeit der nationalen Verwaltungsrechtssysteme Rechnung.\r\nUnbedingt zu unterstützen ist, dass die Rechte von Einzelpersonen und lokalen Gemeinschaften auch in Schnellverfahren gewahrt bleiben (Artikel 10).\r\nDasselbe gilt für Artikel 14, der feststellt, dass die UNECE-Übereinkommen von Aarhus, Espoo sowie das Protokoll von Kyiv bzgl. des Zugangs zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, sowie zur Umweltfolgenabschätzung unbeschadet fortgelten.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nKein Änderungsvorschlag.\r\n\r\nFinanzielle Unterstützung strategischer Projekte durch die Mitgliedstaaten\r\nArtikel 15 bis 17 des Verordnungsvorschlags\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nWenn die Anfälligkeit der Lieferketten kritischer Arzneimittel festgestellt wurde, können die Mitgliedstaaten die finanzielle Unterstützung strategischer Projekte innerhalb der Grenzen des EU-Beihilfenrechts priorisieren. Unternehmen, die von einer solchen Unterstützung profitieren, sollen verpflichtet werden, kritische Arzneimittel vorrangig an EU-Staaten zu liefern und Anstrengungen unternehmen, die Verfügbarkeit des betreffenden Arzneimittels sicherzustellen. \r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Verpflichtung in Artikel 15 (2) zur vorrangigen Belieferung von EU-Staaten mit einem kritischen Arzneimittel wird nachdrücklich befürwortet.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nZu erwägen ist, die Verpflichtung der betroffenen Hersteller zur vorrangigen Belieferung von EU-Staaten und zur Sicherstellung der Versorgung mit einer Sanktionsmöglichkeit bei Nichtbefolgung zu stützen, etwa der Rückzahlung erhaltener Beihilfen.\r\n\r\nAusschreibungskriterien\r\nArtikel 18 und 19 des Verordnungsvorschlags\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie in den Mitgliedstaaten für die Beschaffung von Arzneimitteln zuständigen Stellen sollen als Zuschlagskriterium nicht allein den Preis berücksichtigen, sondern Kriterien anwenden, die eine zuverlässige Versorgung sicherstellen sollen. Hierzu können Bevorratungspflichten, die Zahl der Zulieferer, Überwachung der Lieferketten, deren Transparenz für die vertragsschließende Stelle sowie Klauseln zu Lieferzeiträumen zählen.\r\nWurde darüber hinaus eine besondere Anfälligkeit der Lieferketten festgestellt, sollen die zuständigen Stellen solchen Anbietern den Vorzug geben, die einen nennenswerten Anteil des betreffenden Produkts in der EU herstellen. Dasselbe soll für Arzneimittel gelten, an deren EU-weiter Verfügbarkeit ein gemeinsames Interesse besteht.\r\nDie Mitgliedstaaten sollen nationale Programme entwickeln mit dem Ziel, die Versorgungssicherheit kritischer Arzneimittel zu verbessern. Bei Ausschreibungen sollen grundsätzlich mehrere Anbieter einen Zuschlag erhalten können.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Anwendung weiterer nicht preisbezogener Kriterien, etwa die Herstellung in der EU, die Zuverlässigkeit der Belieferung sowie die Möglichkeit einer Zuschlagserteilung an mehrere Anbieter ist seit längerem eine Forderung der BÄK und wird ausdrücklich befürwortet. Andere Staaten haben mit derartigen Kriterien positive Erfahrungen gesammelt.\r\nKritisch sieht die BÄK die Einschränkung in Artikel 18 (5), nach der die Mitgliedstaaten ausnahmsweise von der Anwendung der auf Versorgungssicherheit bezogenen Kriterien in Artikel 18 (1) bis (3) abweichen können, wenn eine Marktanalyse oder finanzielle Erwägungen hiergegen sprechen. Zwar befürwortet die BÄK die Möglichkeit, ausnahmsweise in einzelnen Beschaffungsverfahren am niedrigsten Preis als Auswahlkriterium festzuhalten. Wir sehen aber die Gefahr, dass der gewollte Ausnahmefall zum Regelfall wird, da oftmals finanzielle Erwägungen der Anwendung von Kriterien der Versorgungssicherheit entgegenstehen. \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nArtikel 18 (5) sollte klarstellen, dass eine Ausnahme nur für einzelne Ausschreibungsverfahren gelten kann, wenn etwa der Preis eines bestimmten Arzneimittels unter Anwendung der in den Absätzen (1) bis (4) genannten Kriterien außergewöhnlich und unverhältnismäßig hoch wäre. Es soll den für Beschaffung zuständigen Stellen nicht möglich sein, aufgrund einer erklärten Ausnahmesituation generell von der Anwendung versorgungssicherheitsbezogener Kriterien abzuweichen.\r\nVorratshaltung\r\nArtikel 20 des Verordnungsvorschlags\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass Vorratshaltungspflichten, die sie Unternehmen auferlegen, verhältnismäßig und transparent sind und negative Auswirkungen in anderen Mitgliedstaaten vermieden werden.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nWährend eine europäische Vorratshaltung als Vorsorge für Krisensituationen sinnvoll ist, sollte Vorratshaltung im Normalfall auf nationaler Ebene angeordnet werden, da nationale Stellen die Bedarfe der jeweiligen Gesundheitssysteme besser kennen und auch die Beschaffung im Normalfall auf nationaler Ebene stattfindet. Die Mitgliedstaaten sollen hierin nicht eingeschränkt werden.\r\nDie Einführung von Vorratshaltungspflichten auf nationaler Ebene sollte jedoch den anderen Mitgliedstaaten rechtzeitig mitgeteilt werden, damit diese ggf. ihre Beschaffung und Bevorratung auf die veränderte Situation einstellen können. Dies ist gerade bei einem Staat wie Deutschland, der einen großen Anteil am europäischen Arzneimittelmarkt hat, besonders wichtig. Für den Aufbau von Vorräten sollte ausreichend Zeit eingeplant werden, damit dies nicht zu einer Verknappung in der Versorgung führt.\r\nDie Formulierung im Verordnungsvorschlag ist flexibel gehalten und verzichtet auf genaue Vorgaben zu Inhalt und Umfang von Vorratshaltungspflichten oder dem Verfahren ihrer Festlegung. Eine gewisse Flexibilität ist notwendig, damit die Mitgliedstaaten auf unterschiedliche Versorgungssituationen unterschiedlicher Arzneimittel adäquat reagieren können. Das Erfordernis, dass eventuelle Vorratspflichten verhältnismäßig sein müssen, und die Grundsätze der Transparenz und Solidarität berücksichtigen müssen, setzen einem einseitig an nationalen Interessen ausgerichtetem Vorgehen von Mitgliedstaaten Grenzen.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nWir schlagen vor, den ersten Unterabsatz von Artikel 20 um einen Satz 3 zu ergänzen:\r\n„Measures on security of supply applied in one Member State shall not result in any negative impact in other Member States. Member States shall, in particular, avoid such an impact when proposing and defining the scope and timing of any form of requirements for companies to hold contingency stocks. Member States shall communicate the introduction of stockpiling obligations to the Critical Medicines Coordination Group without delay.”\r\n\r\nGemeinsame Beschaffung\r\nArtikel 21 – 24 des Verordnungsvorschlags\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDer Verordnungsvorschlag führt drei verschiedene Verfahren für die gemeinsame Beschaffung von Arzneimitteln ein:\r\n-\tBei Arzneimitteln, an deren EU-weiter Verfügbarkeit ein gemeinsames Interesse besteht, kann die Kommission auf Wunsch von mindestens 3 Mitgliedstaaten deren Beschaffungsverfahren unterstützen (Artikel 21);\r\n-\tBei kritischen Arzneimitteln, bei denen eine Anfälligkeit der Lieferketten festgestellt wurde, oder bei Arzneimitteln, an deren EU-weiter Verfügbarkeit ein gemeinsames Interesse besteht sowie ein gemeinschaftliches klinisches Nutzenbewertungsverfahren durchgeführt wurde, kann die Kommission im Auftrag von mindestens 9 Mitgliedstaaten ein Beschaffungsverfahren für diese durchführen (Artikel 22);\r\n-\tFür dieselben Gruppen von Arzneimitteln kann die Kommission eine gemeinsame Beschaffung mit mindestens 9 Mitgliedstaaten durchführen (Artikel 23).\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie BÄK begrüßt die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die gemeinsame Beschaffung von Arzneimitteln auch jenseits von Impfstoffen und außerhalb des Vorliegens einer Notlage. Diese Möglichkeit dürfte besonders für kleinere Mitgliedstaaten von Bedeutung sein. Entscheidend ist, dass die Teilnahme von Mitgliedstaaten freiwillig bleibt.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nKeine Änderungsvorschläge.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-04-25"}]},{"statementNumber":"SG2506190023","regulatoryProjectNumber":"RV0016269","regulatoryProjectTitle":"Erhalt von Ethanol als Wirkstoff in Desinfektionsmitteln","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c5/00/543856/Stellungnahme-Gutachten-SG2506190023.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte,\r\n\r\nderzeit läuft auf Ebene der Europäischen Union ein bedenkliches Verfahren zur Neueinstufung des Biozidwirkstoffs Ethanol im Rahmen der Biozidprodukte-Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Das Verfahren hätte massive Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung in Deutschland, Österreich und der Europäischen Union. Es steht eine undifferenzierte Einstufung von Ethanol als CMR-Stoff der Kategorien 2 oder sogar 1 im Raum, gefolgt von einer Anpassung der harmonisierten Einstufung im Rahmen des CLH-Verfahrens (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008).\r\n\r\nDa Ethanol die Grundlage für die meisten Hände- und Flächendesinfektionsmittel in Europa bildet, hätten Beschränkungen oder ein Verbot gravierende Auswirkungen auf den Infektionsschutz, insbesondere im Falle von Pandemien oder Virusausbrüchen.\r\n\r\nIn der Anlage senden wir Ihnen unser Positionspapier, das wir und weitere 15 Verbände aus der Versorgung gezeichnet haben. Wir appellieren eindringlich an Sie, sich mit Ihren Kabinettskolleg:innen in der neuen Bundesregierung für den Erhalt von Ethanol einzusetzen. \r\n\r\nWir würden uns freuen, Ihnen die Hintergründe und unser Anliegen in einem persönlichen Austausch zu erläutern und gemeinsame Lösungsansätze zu diskutieren. Zeitlich richten wir uns gerne nach Ihrer Verfügbarkeit und freuen uns über einen Terminvorschlag.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-13"}]},{"statementNumber":"SG2506190025","regulatoryProjectNumber":"RV0016269","regulatoryProjectTitle":"Erhalt von Ethanol als Wirkstoff in Desinfektionsmitteln","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/56/45/543858/Stellungnahme-Gutachten-SG2506190025.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1\r\nLaufendes Biozid-Einstufungsverfahren gefährdet Infektionsschutz in Europa\r\nPositionspapier zur beabsichtigten Einstufung von Ethanol als CMR (kanzerogen, mutagen, reprodukti-onstoxisch) durch die Europäische Union\r\nDerzeit läuft auf Ebene der Europäischen Union (EU) ein bedenkliches Verfahren zur Einstufung des Bio-zidwirkstoffs Ethanol nach der Biozidprodukte-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (BPR-Verfahren). Im Rah-men dieses Verfahrens steht aktuell eine undifferenzierte Neueinstufung von Ethanol als CMR-Stoff (kan-zerogen, mutagen, reproduktionstoxisch) der Kategorie 2 oder der höchsten Gefahrenkategorie 1 im Raum. Anschließend soll die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Ethanol im Rahmen des CLH-Verfahrens (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) angepasst werden.\r\nEthanol ist der gut verträgliche Basiswirkstoff der Mehrzahl der Hände- und Oberflächendesinfektions-mittel in Europa. Beschränkungen oder ein Verbot würden die Möglichkeiten des wirksamen Infektions-schutzes massiv einschränken und ernsthaft gefährden. Dies wäre insbesondere problematisch bei Auf-treten von Enteroviren, wie beispielsweise Polioviren, oder bei Pandemien und Ausbrüchen, bei denen in kurzer Zeit große Mengen an sicher wirksamen Desinfektionsmitteln benötigt werden.\r\nEine CMR-Einstufung von Ethanol würde den Infektionsschutz stark einschränken. Die Einschränkungen sind bei einer Einstufung in die Kategorien 1A und 1B am größten. Jedoch auch eine Einstufung in Kate-gorie 2 würde dazu führen, dass Ethanol im Praxisalltag nicht mehr eingesetzt werden kann. Die Gründe hierfür sind:\r\n▪ Der Stoff müsste im Falle einer Einstufung in Kategorie 1A oder 1B ersetzt werden (Substitutions-prüfung im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz). Dies ist jedoch nicht ohne Einschränkungen im Infektionsschutz möglich, denn Ethanol ist in seiner hohen Wirksamkeit al-ternativlos. Die Substitutionsprüfung würde zudem einen hohen bürokratischen Aufwand verur-sachen.\r\n▪ Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 a) Mutterschutzgesetz dürfen Schwangere und Stillende mit als reproduk-tionstoxisch eingestuften CMR-Stoffen der Kategorie 1A/B oder 2 oder nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation nicht umgehen. Der Umgang mit ethanolhaltigen Des-infektionsmitteln wäre für Schwangere und Stillende nicht mehr möglich. Dies könnte zu Beschäf-tigungsverboten in einem von Fachkräftemangel geprägten Sektor führen.Seite 2\r\n▪ Personen unter 18 Jahren dürfen nach Jugendschutzgesetz nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen ausgesetzt sind. Ausnahmen sind mög-lich, wenn die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich sind, Schutz durch die Aufsicht einer fachkundigen Person gewährleistet ist, oder der Arbeitsplatz-grenzwert bei gefährlichen Stoffen unterschritten wird. Die Sicherstellung dieser Kriterien würde hohen Aufwand verursachen und die Beschäftigung von Jugendlichen, die im Rahmen von Berufs-ausbildungen eine wichtige Gruppe in bspw. der Pflege sind, erschweren.\r\n▪ Die Abgabe von ethanolhaltigen Desinfektionsmitteln an private Anwender:innen wäre im Falle einer Einstufung als CMR in Kategorie 1A oder 1B untersagt (§ 3 Abs. 1 ChemVerbotsV). Auch in Gesundheitseinrichtungen könnten ethanolhaltige Desinfektionsmittel Besucher:innen nicht mehr zur Verfügung gestellt werden, z.B. in Spendern.\r\n▪ Das Gebot zur Substitution und ein mögliches Ende des freien Verkaufs von ethanolhaltigen Des-infektionsmitteln dürfte dazu führen, dass viele Hersteller die Produktion ethanolhaltiger Desin-fektionsmittel einstellen. Eine stärkere Marktkonzentration, und damit eine verringerte Verfüg-barkeit und größere Abhängigkeit von einzelnen Herstellern wären die Folge.\r\n▪ Verbraucher:innen wären verunsichert und der Infektionsschutz in Europa wäre massiv bedroht.\r\nDie Einstufung basiert auf unzureichender Differenzierung.\r\nProblematisch ist, dass die Einstufung von Ethanol als reproduktionstoxisch auf Studien zur oralen Auf-nahme von Ethanol basiert, also dem Konsum alkoholischer Getränke. Der im Gesundheitswesen rele-vante Aufnahmeweg von Ethanol über die Haut oder Atemwege stellt wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge kein Risiko für den Menschen dar. Die aufgenommene Menge von Ethanol über die Haut ist bis zu zehnmal geringer als beim Konsum von Lebensmitteln mit verstecktem Ethanolgehalt wie Apfelsaft, Kefir oder alkoholfreiem Bier (Kramer et al., 2024).\r\nDass bei der Einstufung von Ethanol primär Daten zur oralen Aufnahme von Ethanol berücksichtigt wur-den, ist undifferenziert und spiegelt nicht die bestimmungsgemäße Verwendung der Biozidprodukte wi-der. Sie ist demnach wissenschaftlich nicht begründet. Es gibt keine Evidenz, die zeigt, dass Ethanol im Rahmen der professionellen Verwendung von Desinfektionsmitteln eine krebserregende oder reproduk-tionstoxische Wirkung hat.\r\nDie generalistische Einstufung von Ethanol für alle Verwendungsformen gilt es unbedingt zu verhindern. Die Position Deutschlands und Österreichs hat innerhalb der EU eine Signalwirkung. Es ist von großer Be-deutung, dass Deutschland und Österreich hier schnell handeln und sich aktiv innerhalb der EU für den Erhalt von Ethanol im Gesundheitswesen einsetzen.\r\nWir fordern, dass die undifferenzierte Einstufung von Ethanol als CMR-Stoff im Rahmen des BPR-Verfahrens gestoppt wird. Denn:\r\nEthanol ist alternativlos wirksam.\r\nEthanol zeichnet sich durch eine höhere Wirksamkeit gegenüber relevanten Viren aus als die Alternativen 1-Propanol und 2-Propanol. Es gibt keine Alternative zu Ethanol, die gegen unbe-hüllte Viren, wie bspw. Polioviren, wirksam ist. Daher würde gerade ein Verzicht auf die Ver-\r\nwendung ethanolhaltiger Desinfektionsmittel ein Gesundheitsrisiko für in der Gesundheitsver-\r\nsorgung Tätige darstellen!\r\nEthanol ist sicher.\r\nDie durch Händedesinfektion über die Haut aufgenommenen Mengen Ethanol liegen unterhalb toxikologisch relevanter Konzentrationen. Eine sachgerechte Anwendung ist sicher.Seite 3\r\nEthanol ist unverzichtbar.\r\nEthanol wird seit 1977 auf der Kernliste der unverzichtbaren Arzneimittel der Weltgesundheits-organisation (WHO) geführt (WHO, 2023). Eine adäquate Reaktion auf Pandemien wäre ohne die uneingeschränkte Verfügbarkeit von Ethanol nicht möglich.\r\nEthanol ist verfügbar.\r\nEthanol ist breit verfügbar und kostengünstig. Eine Substitution durch weniger wirksame und eingeschränkt verfügbare Alternativen wie Propanol würde zu Kostensteigerungen im bereits unterfinanzierten Gesundheitswesen führen.\r\nWir rufen Sie dazu auf, sich auf nationaler Ebene sowie insbesondere in Richtung der Europäischen Union dafür einzusetzen, die unsachgemäße Einstufung von Ethanol zu verhindern.\r\nGerne stehen wir Ihnen für Nachfragen und zusätzliche Informationen zur Verfügung. Wir würden uns freuen, das Thema in einem persönlichen Austausch mit Ihnen zu vertiefen. Bitte teilen Sie uns einen Terminvorschlag für ein Gespräch mit.\r\nDr. Ruth Hecker\r\nVorsitzende, Aktionsbündnis Patientensicherheit e.V. (APS)\r\nDr. Martin Danner\r\nBundesgeschäftsführer, Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe (BAG)\r\nPD Dr. med. Daniela Huzly\r\nBundesvorsitzende, Berufsverband der Ärzte für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie e.V. (BÄMI)\r\nDr. Christof Alefelder\r\nVorsitzender, Berufsverband Deutscher Hygieniker e.V. (BDH)\r\nDr. Klaus Reinhardt\r\nPräsident, Bundesärztekammer (BÄK)\r\nDr. Holger Vogel\r\nPräsident, Bundestierärztekammer e.V. (BTK)\r\nProf. Dr. Christoph Benz\r\nPräsident, Bundeszahnärztekammer – Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern e.V. (BZÄK)\r\nDr. Gerald Gaß\r\nVorstandsvorsitzender, Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. (DKG)\r\nProf. Dr. med. Martin Aepfelbacher\r\nPräsident, Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie e.V. (DGHM)\r\nRainer Stens\r\nStv. Vorsitzender, Deutsche Gesellschaft für Sterilgutversorgung (DGSV)\r\nProf. Dr. Martin Exner\r\nPräsident Deutsche Gesellschaft für Allgemeine und Krankenhaus-Hygiene e.V. (DGKH)\r\nProf. Dr. Dr. h.c. mult. Martin Kramer\r\nPräsident, Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft e.V. (DVG)Seite 4\r\nProf. Dr. Helmut Fickenscher\r\nVorstand, Deutsche Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten e.V. (DVV)\r\nProf. Dr. med. Caroline Herr\r\nVorstand, Gesellschaft für Hygiene, Umweltmedizin und Präventivmedizin e.V. (GHUP)\r\nAssoc. Prof. Univ. Doz. Dipl.-Ing. Dr. Miranda Suchomel\r\nPräsidentin, Österreichische Gesellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin (ÖGHMP)\r\nProf. Dr. Lutz Vossebein\r\nVorsitzender, Verbund für Angewandte Hygiene e.V. (VAH)\r\nWeiterführende Quellen:\r\nDeutsche Gesellschaft für Allgemeine und Krankenhaushygiene e.V. (DGKH). Ethanol darf nicht als CMR eingestuft werden. Hyg-Med 2024;49(9):177-178. Zugriff über\r\nhttps://www.krankenhaushygiene.de/pdfdata/177_178_DGKH_Stellungnahme_Ethanol_HM_9_24.pdf\r\nKramer A, Arvand M, Christiansen B, Dancer S, Eggers M, Exner M, Müller D, Mutters NT, Schwebke I, Pittet D. Ethanol is indis-\r\npensable for virucidal hand antisepsis: memorandum from the alcohol-based hand rub (ABHR) Task Force, WHO Collaborating\r\nCentre on Patient Safety, and the Commission for Hospital Hygiene and Infection Prevention (KRINKO), Robert Koch Institute,\r\nBerlin, Germany. Antimicrob Resist Infect Control. 2022 Jul 6;11(1):93. doi: 10.1186/s13756-022-01134-7. PMID: 35794648;\r\nPMCID: PMC9257567.\r\nKramer A, Benkhai H, Jäkel C, Zwicker P. Ethanol is indispensable for virucidal hand antisepsis and without toxic risks in daily use.\r\nGMS Hyg Infect Control 2023;18:Doc02. DOI: 10.3205/dgkh000428\r\nKramer A, Borg Dahl M, Bengtsson MM, Boyce JM, Heckmann M, Meister M, Papke R, Pittet D, Reinhard A, Slevogt H, Wang H,\r\nZwicker P, Urich T, Seifert U. No detrimental effect on the hand microbiome of health care staff by frequent alcohol-based anti-\r\nsepsis. Am J Infect Control. 2024 Nov 15:S0196-6553(24)00846-0. doi: 10.1016/j.ajic.2024.11.006. Epub ahead of print. PMID:\r\n39551096.\r\nKramer A, Pittet D, Exner M, Wendt C. Medical associations and expert committees urge that ethanol be approved as a virucidal\r\nactive substance for use in hand antiseptics under the European Biocidal Products Regulation, without a CMR classification. GMS\r\nHyg Infect Control. 2024 Aug 21;19:Doc40. doi: 10.3205/dgkh000495. PMID: 39224501; PMCID: PMC11367556.\r\nPires D, Bellissimo-Rodrigues F, Pittet D. Ethanol-based handrubs: Safe for patients and health care workers. Am J Infect Control.\r\n2016 Aug 1;44(8):858-9. doi: 10.1016/j.ajic.2016.02.016. Epub 2016 Apr 15. PMID: 27091229.\r\nTartari E, Bellissimo-Rodrigues F, Pires D, Fankhauser C, Lotfinejad N, Saito H, Suchomel M, Kramer A, Allegranzi B, Boyce J, Sax\r\nH, Stewardson AJ, Pittet D. ICPIC Alcohol-Based Handrub Task Force. Updates and future directions regarding hand hygiene in the\r\nhealthcare setting: insights from the 3rd ICPIC alcohol-based handrub (ABHR) task force. Antimicrob Resist Infect Control. 2024 Feb;13(1):26. DOI: 10.1186/s13756-024-01374-9\r\nVerbund für Angewandte Hygiene (VAH). VAH: Ethanol ist als biozider Wirkstoff zur hygienischen Händedesinfektion unverzicht-bar [As a biocidal active substance, ethanol is indispensable for hygienic hand disinfection]. HygMed. 2020;45(11):194–200. Zu-griff über: https://vah-online.de/files/download/vah-mitteilungen/VAH_Ethanol_HM_11_20_194_200.pdf\r\nWeltgesundheitsorganisation (2023): WHO-Liste der unentbehrlichen Arzneimittel – 23. Ausgabe. Genf: Weltgesundheitsorgani-sation (WHO/MHP/HPS/EML/2023.02).\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-13"}]},{"statementNumber":"SG2505150002","regulatoryProjectNumber":"RV0016291","regulatoryProjectTitle":"Versicherungsschutz für studienbegleitend Promovierende in der Medizin","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7f/4f/522806/Stellungnahme-Gutachten-SG2505150002.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Beschluss Ic -30 des 128. Deutschen Ärztetags 2024 \r\nVersicherungsschutz für studienbegleitend Promovierende in der Medizin \r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin,\r\nnach eingehender interner Beratung möchten wir Sie über den Beschluss Ic -30 des 128. Deutschen Ärztetags (DÄT) 2024 informieren, der sich mit der Situation der studienbegleitend Promovierenden in der Medizin befasst (Anlage). Dieser Beschluss fordert Sie, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) sowie die medizinischen Fakultäten dazu auf, sich mit dem Arbeitsschutz und der sozialen Sicherung dieser Personengruppe bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten auseinanderzusetzen und für eine klare rechtliche Regelung zu sorgen. Ein zentrales Anliegen ist es, sicherzustellen, dass diese Personengruppe im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit während der Promotion nicht ohne entsprechende Leistungen bleibt, insbesondere bei möglichen Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Unfallversicherungsträgern. \r\nZudem wird eine Prüfung angeregt, ob der Versicherungsschutz auf weitere Promovierende, wie beispielsweise Ärztinnen und Ärzte in der Weiterbildung, ausgeweitet werden sollte.\r\nDie Bundesärztekammer bittet Sie, sehr geehrte Frau Bundesministerin, um Berücksichtigung dieses Beschlusses und gemeinsam mit den medizinischen Fakultäten und der DGUV auf eine sachgerechte Lösung hinzuwirken.\r\nFür Ihre Unterstützung bedanken wir uns und stehen für einen konstruktiven Austausch jederzeit gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAnlage: \r\n\r\n\r\n128. Deutscher Ärztetag, Mainz, 07.05. - 10.05.2024, Ic - 30\r\nTOP Ic\tGesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede des Präsidenten und zum Leitantrag - Aktuelle Fragen der ärztlichen Berufsausübung\r\nTitel:\tVersicherungsschutz für die Personengruppe der studienbegleitend Promovierenden in der Medizin\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Dr. Gerald Quitterer, Dr. Andreas Botzlar, Dr. Marlene Lessel, Dr. Heidemarie Lux, Dr. Karl Amann, Dr. Karl Breu, Dr. Melanie Kretschmar, Dr. Claudia Ritter-Rupp, Dr. Florian Gerheuser, Dr. Stefan Semmler und Dr. Markus Beck (Drucksache Ic - 30) beschließt der 128. Deutsche Ärztetag 2024:\r\nDer 128. Deutsche Ärztetag 2024 fordert die medizinischen Fakultäten, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) und das die Fach- und Rechtsaufsicht ausübende Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf, sich mit dem Arbeitsschutz und der sozialen Sicherung der im Titel genannten Personengruppe bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheit zu beschäftigen und für eine klare rechtliche Regelung zu sorgen. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die studienbegleitend Promovierenden der Humanmedizin bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit während der Medizinpromotion nicht jahrelang ohne Leistungen bleiben, wenn es zu Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung kommt.\r\nBegründung:\r\nDer 128. Deutsche Ärztetag 2024 hält Tätigkeiten von Doktorandinnen und Doktoranden der Humanmedizin, die studienbegleitend ohne entsprechenden Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in dieser Zeit promovieren, für nicht verantwortlich. Er teilt nicht die von Versicherungsträgern vorgebrachte Einschätzung, dass Tätigkeiten im Rahmen der Medizinpromotion dem privaten Lebensbereich oder der beruflichen Weiterbildung zuzuordnen sind, für die der gesetzliche Unfallschutz während der Aus- und Fortbildung entfalle. Es sollte parallel geprüft werden, ob weitere Promovierende, z. B. Ärztinnen und Ärzte in der Weiterbildung, in diesen Schutz mit aufgenommen werden müssen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-14"}]},{"statementNumber":"SG2509080031","regulatoryProjectNumber":"RV0018530","regulatoryProjectTitle":"Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f7/cd/615504/Stellungnahme-Gutachten-SG2509080031.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1. Grundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nDer Referentenentwurf enthält umfangreiche Änderungen am Anerkennungsverfahren für Ärztinnen und Ärzte mit Qualifikationen aus Drittstaaten, die zu einer Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren führen sollen. Die Kenntnisprüfung soll demnach zum Regel- fall werden, die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung nur noch auf Antrag möglich sein.\r\nIn diesem Zusammenhang weist die Bundesärztekammer (BÄK) darauf hin, dass eine ab- schließende Beurteilung insbesondere der Änderungen am Anerkennungsverfahren für Ärz- tinnen und Ärzte ohne die Kenntnis der noch vorzunehmenden Anpassung der Approba- tionsordnung für Ärzte (ÄApprO) nicht möglich ist. Denn zum einen werden Inhalte aus der Bundesärzteordnung (BÄO) herausgenommen und in die ÄApprO verlagert (z. B. die für das jeweilige Verfahren erforderlichen Unterlagen) und zum anderen sollen wesentliche As- pekte des Vorhabens in der ÄApprO geregelt werden, insbesondere die Konkretisierung und Ausgestaltung der Kenntnisprüfung.\r\nZudem werden durch den Referentenentwurf die rechtlichen Voraussetzungen für die Ein- führung des partiellen Zugangs zum Arztberuf geschaffen. Darüber hinaus soll durch die Einführung einer unbefristeten Berufserlaubnis in Fällen besonderer Härte Abhilfe geschaf- fen werden.\r\nDie BÄK befürwortet das Bestreben, die Verfahren der Anerkennung von Ärztinnen und Ärz- ten mit Qualifikationen aus Drittstaaten zu vereinfachen und zu beschleunigen und hat in ei- nem Positionspapier diesbezügliche Vorschläge formuliert. Eine substanzielle Verbesserung erfordert aus Sicht der Bundesärztekammer ein breites Spektrum von Maßnahmen, die den gesamten Prozess von der Information der antragstellenden Ärztinnen und Ärzte bereits im Herkunftsland über den Verlauf des Anerkennungsverfahrens bis zur Unterstützung der In- tegration auch über die Anerkennung hinaus reichen müssen.\r\nSo schlägt die Bundesärztekammer vor, die Transparenz für die Antragsteller durch ein zent- rales Informationsportal zu verbessern. Außerdem werden eine stärkere Zentralisierung und Digitalisierung der Anerkennungsverfahren und eine verbesserte Verwaltungszusammenar- beit vorgeschlagen. Aus Sicht der Bundesärztekammer liegt hier der entscheidende Schlüssel für eine erfolgreiche Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren.\r\nDas Positionspapier der Bundesärztekammer formuliert außerdem Anforderungen für den Übergang zu einer Kenntnisprüfung als Regelfall. Eine solche Prüfung stellt faktisch eine Zu- gangsprüfung dar. Deshalb müssen ausreichende Anforderungen an die Prüfungsinhalte und die Prüfungsdauer etabliert werden. Die Bundesärztekammer betont außerdem, dass neben der regelhaften Kenntnisprüfung die Alternative der dokumentenbasierten Gleichwertig- keitsprüfung auf Antrag erhalten bleiben muss, wie dies der vorliegende Referentenentwurf auch vorsieht. Das Positionspapier der Bundesärztekammer erläutert schließlich, wie die In- tegration von Ärztinnen und Ärzten aus dem Ausland auch nach der Anerkennung unterstützt werden sollte.\r\nDas Positionspapier betont außerdem, dass Änderungen am Anerkennungsverfahren neben einer Vereinfachung und Beschleunigung auch den Anforderungen der Patientensicherheit gerecht werden müssen. Daher unterstützt die Bundesärztekammer den im Referentenent- wurf formulierten Ansatz, dass bei allen Anpassungen der Verfahren die Sicherheit der Pati- entinnen und Patienten höchste Priorität haben soll.\r\nSeite 3 von 13\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes\r\nzur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen\r\nMit Blick auf die Folgenabschätzung weist die Bundesärztekammer darauf hin, dass die dem Referentenentwurf zugrundeliegenden Erwartungen an die Anzahl der Anerkennungsver- fahren möglicherweise nicht zutreffend sind. Bei der Schätzung, wie viele Anträge auf Aner- kennung von Ärztinnen und Ärzten mit Drittstaaten-Qualifikationen zu erwarten sind, wird anhand des Durchschnittswerts der Jahre 2015 bis 2022 von etwa 3900 Anträgen ausgegan- gen. Diese Schätzung verkennt jedoch zum einen, dass aufgrund der Reisebeschränkungen infolge der Covid-19 Pandemie in einigen dieser Jahre eine unterdurchschnittliche Anzahl an Anträgen gestellt wurde. Zudem ist gerade in den letzten zwei Jahren eine zusätzliche Dyna- misierung zu erkennen. Insofern ist von einer höheren Antragszahl auszugehen. Entspre- chend ist zu erwarten, dass auch die Anzahl der durchzuführenden Kenntnisprüfungen stei- gen wird.\r\nZudem werden die Kosten für die Durchführung der Kenntnisprüfung pro antragstellender Person auf etwa 500 Euro geschätzt. Die Erfahrungen der Ärztekammern, die in vielen Bun- desländern die Kenntnisprüfung durchführen, widersprechen dieser Schätzung jedoch, da die Organisation und Durchführung der Kenntnisprüfung, insbesondere eine auskömmliche Vergütung von Prüferinnen und Prüfern, in der Praxis deutlich höhere Kosten verursachen.\r\nDie Bundesärztekammer sieht mit Sorge, dass der Referentenentwurf den Eindruck er- weckt, eine Beschleunigung der Anerkennungsverfahren könne unter Wahrung der Anfor- derungen an die Patientensicherheit mit geringeren Kosten verwirklicht werden. Unabhän- gig von den beabsichtigten Verfahrensänderungen wird sich eine relevante Verbesserung der Lage für die antragstellenden Ärztinnen und Ärzte nur erreichen lassen, wenn die perso- nelle und technische Ausstattung der beteiligten Behörden deutlich verbessert werden. In der derzeitigen unzureichenden Ausstattung liegt aus Sicht der Bundesärztekammer neben der unzureichenden Zentralisierung und Digitalisierung ein wesentlicher Grund für die teils erheblichen Verzögerungen bei den Anerkennungsverfahren. Deswegen sind auch bei einem geänderten Verfahren zusätzliche Mittel erforderlich.\r\nSoweit das Gesetz dazu dient, den Fachkräftemangel in Deutschland zu lindern, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Ziel nicht allein durch die Zuwanderung von Fachkräften ange- strebt werden darf. Denn diese Arbeitskräfte können in ihren Herkunftsländern, die ihre Ausbildung finanziert haben, in der Versorgung fehlen. Deutschland hat sich zur Einhaltung des WHO-Verhaltenskodex bekannt, wonach negative Effekte der Fachkraftmigration und der Migration potenzieller Fachkräfte in den Herkunftsländern vermieden werden sollen.\r\nVor diesem Hintergrund muss Deutschland sich mittelfristig der Herausforderung stellen, den erforderlichen Fachkräftenachwuchs wieder stärker durch Aus- und Weiterbildung im eigenen Land zu gewährleisten. Der Gesetzentwurf weist zwar darauf hin, dass zur Lösung des Fachkräftemangels auch eine optimale Berufsausbildung in Deutschland zu ermöglichen ist. Es bleibt aber offen, welche Maßnahmen die Bundesregierung dazu konkret ergreifen will.\r\nSeite 4 von 13\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes\r\nzur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen\r\n2. Stellungnahme im Einzelnen\r\nRegelfall-Kenntnisprüfung\r\n§ 9d BÄO neu\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nEine in einem Drittstaat erworbene ärztliche Berufsqualifikation kann in Deutschland aner- kannt werden, wenn sie dort zum direkten Zugang zu einem dem Arztberuf entsprechenden Beruf berechtigt und bei der antragstellenden Person die nötigen Kenntnisse und Fähigkei- ten vorhanden sind (§ 9d Abs. 1 BÄO neu). Diese müssen in der Regel durch eine Kenntnis- prüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht, nachgewiesen werden, es sei denn, die antragstellende Person entscheidet sich frühzeitig dafür, alternativ einen Antrag auf eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung (§ 9d Abs. 2 S. 1 BÄO neu) zu stellen. Bei Antragstellung ist über die alternative Möglichkeit der dokumentenba- sierten Gleichwertigkeitsprüfung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen aufzuklären (§ 9d Abs. 2 S. 4 BÄO neu). Nur bei nachgewiesener Gleichwertigkeit im dokumentenbasier- ten Prüfungsverfahren entfällt die Kenntnisprüfung; zeigen sich hingegen wesentliche Un- terschiede, ist eine Kenntnisprüfung abzulegen (§ 9d Abs. 3 BÄO neu). Ist die Prüfung der Gleichwertigkeit nicht möglich (z. B. wegen fehlender Unterlagen), muss die als Regelfall vorgesehene Kenntnisprüfung abgelegt werden (§ 9d Abs. 4 BÄO neu).\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDer Änderung hin zu einer Regelfall-Kenntnisprüfung kann zugestimmt werden, wenn die neue Regelfall-Kenntnisprüfung als echte Zugangsprüfung ausgestaltet wird und nicht ledig- lich eine Prüfung zum Ausgleich mangelnder Kenntnisse und Fähigkeiten darstellt. Ein Ver- zicht auf die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung darf nicht mit Qualitätseinbu- ßen oder mit Zweifeln an den für die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten erforderlichen Kom- petenzen einhergehen.\r\nDie Regelfall-Kenntnisprüfung und das dokumentenbasierte Alternativverfahren müssen in ihren Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis der Gleichwertigkeit und ihrer Aus- sagekraft vergleichbar nebeneinanderstehen. Die Regelfall-Kenntnisprüfung ist faktisch eine Zugangsprüfung. Daher sind an die „neuen“ Kenntnisprüfungen ausreichende Anforderun- gen zu stellen.\r\nIn diesem Zusammenhang spielt auch § 4 Absatz 5 BÄO neu eine besondere Rolle, wonach in einer Rechtsverordnung die Durchführung sowie der Inhalt der Kenntnisprüfung nach § 9d Absatz 2 oder § 9d Absatz 4 Satz 2 zu regeln ist. Insofern sind die in § 37 ÄApprO definierten Anforderungen anzupassen, damit sie für die Regelfall-Kenntnisprüfung die Funktion einer qualitätsgesicherten Zugangsprüfung ermöglichen und die Patientensicherheit gewährleis- ten können. Dazu ist – mindestens in der Gesetzesbegründung – klarzustellen, dass die Um- setzung in der Rechtsverordnung den erhöhten Anforderungen gerecht werden muss, die sich aus dem Charakter der Regelfall-Kenntnisprüfung als Zugangsprüfung ergeben.\r\nDurch die neu zu regelnde Prüfung muss der Nachweis über die für die Ärztin oder den Arzt erforderlichen Grundkenntnisse und über die notwendigen Fertigkeiten und Fähigkeiten er- bracht werden. Dazu ist ausdrücklich auch die ärztliche Gesprächsführung zu zählen. Ge- prüft werden sollte zudem, ob die Prüfung um schriftliche Elemente erweitert werden kann. Neben der inhaltlichen Ausgestaltung ist auch die Dauer der Zugangsprüfung anzupassen. Maßstab für die Prüfungsdauer muss sein, ob in dieser Zeit die für die Ausübung des Arztbe- rufs notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten in ihrer Gesamtheit geprüft werden können. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Ausgestaltung der Kenntnisprüfung zur Ausübung\r\nSeite 5 von 13\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes\r\nzur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen\r\nder Zahnheilkunde hingewiesen (vgl. §§ 104 ff. ZApprO). Hinzuweisen ist auch darauf, dass der Bundesrat in seiner Entschließung vom Juli 2024 (BR-Drs. 319/24) die Betonung des prüfungsrechtlichen Charakters der Regelfall-Kenntnisprüfung gefordert hatte.\r\nSofern die Kenntnisprüfung als Regelfall nicht die Gleichwertigkeit der Ausbildung, sondern nur die Gleichwertigkeit des Kenntnisstands zum Zeitpunkt Prüfung nachweist, ergeben sich möglicherweise Auswirkungen für die Anerkennung von Weiterbildung (vgl. Art. 25 Richtli- nie 2005/36/EG; Beschluss des OVG Münster vom 24.05.2023, Az. 13 A 1952/22; Urteil des VG Bremen, Az. 5 K 710/24)\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nAufnahme folgender Formulierung in die Gesetzesbegründung zu § 9d Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BÄO: „Bei den in den Absätzen 2 und 4 geregelten Kenntnisprüfungen handelt es sich um Zugangsprüfungen und nicht um Ausgleichsmaßnahmen. Bei der Regelung von Durchfüh- rung und Inhalt der Kenntnisprüfung in der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 5 sind daher die erhöhten Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus dem Charakter einer Zugangsprüfung ergeben.“\r\nKenntnisprüfung – Ermächtigungsgrundlagen für die Ausgestaltung der Kenntnisprü- fung und Regelung der Einreichung und Prüfung der erforderlichen Unterlagen in der ÄApprO\r\n§4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 sowie Satz 2 und 9d BÄO neu\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nBisher ist in § 3 Absatz 6 BÄO geregelt, welche Unterlagen und Bescheinigungen von einem Antragsteller, der die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, vorzulegen sind. Diese Regelung wird aus der BÄO gestrichen und dafür in § 4 Absatz 5\r\nSatz 2 BÄO neu geregelt, dass in der Rechtsverordnung die für das jeweilige Verfahren erfor-\r\nderlichen Unterlagen festgelegt werden können.\r\nGleichzeitig wird in der Begründung zu § 9d auf Seite 59 ausgeführt, dass „in den Fällen, in denen keine umfangreiche Gleichwertigkeitsprüfung mehr stattfindet, (…) dennoch eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen [ist], insbesondere dahingehend, dass die antragstel- lende Person über eine Berufsqualifikation im Arztberuf verfügt und insofern dieser den Re- ferenzberuf darstellt.“\r\nZudem wird in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 BÄO neu bestimmt, dass in einer Rechtsver- ordnung die Durchführung und der Inhalt der Kenntnisprüfung nach § 9d Absatz 2 oder § 9d Absatz 4 Satz 2 zu regeln ist.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer stimmt zu, dass eine Vorprüfung der Dokumente in Hinblick auf Vollständigkeit, Echtheit und Plausibilität zu erfolgen hat. Essenziell ist, dass alle Anträge bei einer Stelle, wie beispielsweise die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG), deren Per- sonalausstattung aufgestockt werden sollte, eingereicht werden. Eine solche Zentralisierung führt zu einer Konzentration von Expertise und Erfahrung und damit zu einer effizienteren und schnelleren Prüfung. Nachfolgenden Behörden bietet das Angebot einer Zentralisierung eine belastbare Ausgangssituation und die Möglichkeit strafferer Verfahren. Zudem muss die Zielsetzung einer Plausibilitätsprüfung klar definiert sein. Sie muss dem Kernanliegen\r\nSeite 6 von 13\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes\r\nzur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen\r\nder Patientensicherheit gerecht werden. Der Begriff „Plausibilitätsprüfung“ findet sich je- doch nicht im Gesetzestext und ist rechtlich und fachlich nicht klar definiert. Er suggeriert eine informelle, eventuell sogar subjektive Bewertung, ohne dass klare Kriterien, Verfah- rensregeln oder Prüfmaßstäbe bestehen. In einem rechtsstaatlichen Verfahren zur Erteilung einer Approbation ist jedoch Transparenz und Nachvollziehbarkeit essenziell. Eine unklare „Plausibilitätsprüfung“ kann zu Willkür und Intransparenz führen. Die Prüfmaßstäbe sind daher in den Gesetzestext aufzunehmen und können durch die noch zu ändernde ÄApprO konkretisiert werden. Grundlage für eine solche „Plausibilitätsprüfung“ ist, dass hinreichend bestimmt wird, welche Unterlagen und Bescheinigungen einzureichen sind. Dies soll zukünf- tig über die ÄApprO festgelegt werden. Nicht nachvollziehbar ist, warum die neue Regelung in § 4 Absatz 5 Satz 2 BÄO neu als Ermessensvorschrift ausgestaltet ist. Soweit das Einrei- chen von Unterlagen für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist, hat dies die ÄApprO vorzugeben. Es wird daher die Anpassung des Regelungstextes gefordert.\r\nZudem wird darauf hingewiesen, dass in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 BÄO neu nicht voll- ständig und nicht richtig auf die in der ÄApprO zu regelnde Durchführung und den Inhalt der Kenntnisprüfungen verwiesen wird. Es wird lediglich auf die Kenntnisprüfung nach § 9d Absatz 2 und Absatz 4 verwiesen. Es bedarf jedoch auch einer Regelung der Durchführung und des Inhalts der Kenntnisprüfung im Rahmen des alternativen dokumentenbasierten Verfahrens. Der Verweis in § 4 Absatz 5 Nummer 1 BÄO neu auf § 9d Absatz 4 Satz 2 BÄO neu ist darüber hinaus zu korrigieren, da kein Satz 2 in dem Absatz 4 geregelt ist.\r\nEbenfalls ist der Verweis in § 9d Absatz 4 BÄO neu auf den Absatz 4 Satz 2 zu korrigieren.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\n§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 sowie Satz 2 BÄO neu werden wie folgt angepasst:\r\n„(5) In der Rechtsverordnung ist darüber hinaus Folgendes zu regeln:\r\n1. die Durchführung und der Inhalt der Eignungsprüfung nach § 9c Absatz 5 sowie der\r\nKenntnisprüfung nach § 9d AbsätzeAbsatz 2 bis 4 oder § 9d Absatz 4 Satz 2 ,\r\n(…)\r\nIn der Rechtsverordnung können sind die für das jeweilige Verfahren erforderlichen Unter- lagen zu regeln geregelt werden.“\r\n§ 9d Absatz 2 BÄO neu werden folgende Sätze 5 und 6 neu hinzugefügt:\r\n„Der Nachweis über das Vorliegen der Berufsqualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 ist vor Ab- legen der Kenntnisprüfung auf Vollständigkeit, Echtheit und Plausibilität zu prüfen. Das Nä- here regelt die Rechtsverordnung nach § 4.“\r\n§ 9d Absatz 4 BÄO neu wird wie folgt angepasst:\r\n„(4) Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Absatz 2 4 Satz 2 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.”\r\nSeite 7 von 13\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes\r\nzur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen\r\nPartieller Zugang\r\n§ 10b, § 2 Absatz 3a, § 13a Absatz 1 Satz 2, § 12 Absatz 5 BÄO neu\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nEine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung soll im Einzelfall auf Antrag möglich sein, wenn die antragstellende Person über eine in einem EU- / EWR- oder gleichgestellten Staat abgeschlossene Qualifikation im ärztlichen Bereich verfügt, die nur einen Teilbereich der ärztlichen Tätigkeit in Deutschland abdeckt, der sich aber objektiv abgrenzen lässt. Weitere Voraussetzungen sind persönliche und gesundheitliche Eignung sowie ausreichende Deutschkenntnisse. Nach dem Regelungsvorschlag ist die Erlaubnis zu versagen, wenn die Versagung aus Gründen des Patienten- und öffentlichen Gesundheitsschutzes zwingend er- forderlich oder eine automatische Anerkennung möglich ist. Sie soll mit Auflagen versehen werden können, um eine Versagung zu vermeiden. Die Erlaubnis soll unbefristet auf be- stimmte Tätigkeiten und Arbeitsstellen beschränkt werden und innerhalb dieses Rahmens die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Approbation verleihen.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDer Regelungsvorschlag wird abgelehnt, weil eine Verankerung des partiellen Zugangs in der BÄO nicht sachgerecht ist.\r\nDie fehlende Umsetzung des Partiellen Zugangs nach Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG (BARL) zählt zu den Punkten, die seitens der EU-Kommission im Rahmen des Vertragsver- letzungsverfahrens von 2018 angemahnt wurden. Der vorliegende Regelungsvorschlag ver- kennt aber, dass Artikel 4f BARL einen „partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit“, aber nicht zu einem Beruf verlangt. Daher muss folgerichtig „die Berufstätigkeit unter der Berufs- bezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats ausgeübt“ werden (vgl. Artikel 4f Absatz 5 BARL). Da es sich folglich nicht um Ärztinnen und Ärzte handelt, ist eine Regelung in der BÄO nicht sinnvoll und irreführend. Gemäß § 2 der BÄO ist Ausübung des ärztlichen Berufs die Aus- übung der Heilkunde unter der Bezeichnung „Arzt\" oder „Ärztin\". Diese Berufsbezeichnung darf nur führen, wer als Ärztin oder Arzt approbiert oder unter besonderen Voraussetzun- gen zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist (so der sog. Facharztbe- schluss des BVerfG vom 09.05.1972, Rdn. 11).\r\nDie BÄO gilt folglich ausschließlich für Ärztinnen und Ärzte. Da auch der nun vorliegende Regelungsvorschlag des § 10b neu die unionsrechtliche Vorgabe umsetzt, dass Personen, de- nen ein Teilzugang gewährt werden soll, nicht den Titel „Ärztin“ oder „Arzt“ führen dürfen, müsste in Konsequenz dessen ein Teilzugang zu einer ärztlichen Berufstätigkeit in den Ge- setzen vorgenommen werden, die für bestimmte Behandlungen einen Arztvorbehalt vorse- hen. In Betracht kommt insofern z.B. das Heilpraktikergesetz.\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist es zudem fraglich, ob mit Einführung des § 10b neu für die Patientinnen und Patienten in Deutschland ersichtlich ist, dass die Person, die sie be- handelt, lediglich über Qualifikationen verfügt, die nur zum Teil den Anforderungen an eine deutsche Qualifikation entsprechen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Annahme zu- träfe, dass die Patientinnen und Patienten über grundlegende Informationen zum ärztlichen Qualifikationssystem im Inland, das jeweilige Qualifikationssystem des Herkunftsstaates und des Systems des partiellen Zugangs verfügt. Erfahrungsgemäß ist dies nicht der Fall. Für die Patientinnen und Patienten ist die Verwendung der Berufsbezeichnung des Herkunfts- staates daher irreführend und erlaubt nicht den Rückschluss, dass die behandelnde Person über keine Qualifikationen als Ärztin oder Arzt verfügt, sondern über eine Qualifikation, die dem ärztlichen Anforderungsprofil nur zum Teil entspricht. Ebenfalls ist für die Patientin- nen und Patienten nicht ersichtlich, welche Beschränkung für die Erlaubnis zur partiellen\r\nSeite 8 von 13\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes\r\nzur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen\r\nBerufsausübung gilt. § 10 b Absatz 3 Satz 1 sieht vor, dass eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung auf die Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen zu beschränken ist, in denen der Antragsteller eine abgeschlossene Qualifikation im ärztlichen Bereich nachgewiesen hat. Es bleibt unklar, wie die Patientinnen und Patienten die Beschränkung erkennen, einordnen und werten sollen. Kritisch wird zudem gesehen, dass die Erteilung einer Berufserlaubnis unbefristet ist, ohne dass zuvor eine Überprüfung vorhandener Qualifikationen durch die zuständigen Behörden in Deutschland stattgefunden hätte.\r\nEntsprechend ist auch die auf partiellen Berufszugang ausgeweitete Bußgeldvorschrift\r\n(§ 13a Satz 1) sachlich richtig, aber nicht ausreichend.\r\nZudem weist § 10b Absatz 4 Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung die im Umfang dieser Erlaubnis gleichen Rechte und Pflichten zu wie eine Person mit einer Ap- probation als „Ärztin“ oder „Arzt“. Bei Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 BÄO erteilt worden ist, ist eine entsprechende Regelung nach- vollziehbar, weil es sich um Ärztinnen bzw. Ärzte handelt, die mit allen Rechten und Pflich- ten Mitglieder in den Ärztekammern werden. Bei Personen, die einen Teilzugang erhalten sollen, handelt es sich aber gerade nicht um eine Ärztin oder einen Arzt. Unklar bleibt daher, ob mit diesen Rechten und Pflichten auch eine Mitgliedschaft in der Ärztekammer umfasst sein soll. Kritisch wird gesehen, ob der Bundesgesetzgeber in der BÄO für „Nichtärzte“ die ärztlichen Berufsausübungsregelungen der Länder überhaupt als anwendbar erklären kann. Es stellen sich daher Fragen nach der Kammermitgliedschaft, der Beitragspflicht, nach der Anwendbarkeit der Berufsordnungen, der Überwachung der ärztlichen Berufspflichten so- wie auch die Frage, ob ein Arztausweis auszustellen ist, mit dem z.B. der Zugang zu ver- schreibungspflichtigen Arzneimitteln möglich wäre. Dies wird aus den bereits genannten Gründen abgelehnt.\r\nDaran ändert auch nichts, dass die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 10b Ab- satz 2 neu zu versagen ist, wenn dies zum Schutz von Patientinnen und Patienten oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zwingend erforderlich ist.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung bzw. Anpassung der folgenden Paragraphen: § 10b, § 2 Absatz 2 und 3a, § 12 Ab- satz 5, § 13a Absatz 1 Nummer 2, neu mit Bezügen zum partiellen Zugang in der Bundesärz- teordnung und Regelung im Heilpraktikergesetz.\r\nBerufserlaubnis – Härtefallregelung\r\n§ 10 Absatz 3a BÄO neu\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nIn die BÄO soll durch § 10 Absatz 3a neu eine Regelung aufgenommen werden, die eine un- befristete Berufserlaubnis für zwei Fälle besonderer Härte vorsieht. Von dieser Regelung sollen folgende Personengruppen profitieren können:\r\n- Personen mit einer ausländischen Berufsqualifikation, denen vor dem 01.04.2012\r\neine Berufserlaubnis erteilt worden ist und denen eine Approbation nicht erteilt\r\nwerden kann, da die ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung end- gültig nicht bestanden wurde, und\r\n- Personen, denen eine Approbation insbesondere aufgrund erheblicher gesundheitli-\r\ncher Einschränkungen auf Dauer nicht erteilt werden kann.\r\nSeite 9 von 13\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes\r\nzur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Änderung wird abgelehnt.\r\nIn der Gesetzesbegründung wird argumentiert, dass sich der besondere Härtefall daraus ergibt, dass die Berufserlaubnis vor dem 01.04.2012 auch unbefristet erteilt werden konnte. Dadurch seien Konstellationen möglich, in denen Personen mit unbefristeter Berufserlaub- nis über einen längeren Zeitraum gearbeitet haben. Nach der Rechtsänderung am 01.04.2012 und einer Übergangszeit von zwei Jahren hätten die Personen eine Approbation benötigt, diese aber nicht erhalten, weil eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztli- chen Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. Die nicht bestandene Prüfung sollte jedoch ein hinreichender Beleg für das Fehlen von erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten sein. Entsprechend hätte ein Entzug der Berufserlaubnis die Folge sein müssen. Zudem würde im Sinne der Gleichbehandlung die Begründung fehlen, warum Studierenden in Deutschland die Approbation nach endgültigem Nichtbestehen der staatlichen Prüfungen versagt bleibt.\r\nAuch die Regelung für den Personenkreis nach § 10 Abs. 3a Nr. 2 BÄO neu ist im Interesse der Betroffenen nicht zielführend. Denn das Vorliegen einer Behinderung ist kein Aus- schlussgrund für eine Approbation. Menschen mit Behinderung soll in erster Linie gleichbe- rechtigte Teilhabe durch Chancengleichheit und einen nicht-diskriminierenden Zugang im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und der UN-Behindertenrechts- konvention ermöglicht werden. Dazu gehört auch die Möglichkeit, einen reglementierten Beruf wie den Arztberuf auszuüben. Bei Beeinträchtigungen der Gesundheit ist zu prüfen, ob mit Hilfsmitteln, Assistenz oder Nachteilsausgleich die Berufsausübung möglich ist. Ist we- gen einer Behinderung die sichere Ausübung des ärztlichen Berufs objektiv unmöglich, weil sie sich bspw. nicht mit Hilfsmitteln oder Assistenz ausgleichen lässt, besteht bereits aktuell die Möglichkeit, eine unbefristete, aber auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Berufser- laubnis im Einzelfall zu erteilen (BVerwG, Urteil vom 09.12.1998, Az.: 3 C 4–98).\r\nWird die Streichung der Regelung nicht in Erwägung gezogen, ist eine ausdrückliche Rege- lung zur Beschränkung der Berufserlaubnis in Bezug auf § 10 Absatz 3a Nummer 2 BÄO neu auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen vorzusehen. Die im Referentenentwurf vorgeschlagenen Änderungen sehen nur vor, dass die Erlaubnis auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden „kann“. Im Rahmen der Härtefallregelung hat jedoch eine entsprechende Beschränkung zu erfolgen.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Regelung des § 10 Absatz 3a BÄO neu ist zu streichen, alternativ ist § 10 Absatz 3a Num- mer 1 BÄO neu zu streichen und der folgende Satz 2 zu ergänzen:\r\n„Die Erlaubnis ist unter Berücksichtigung der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen zu beschränken.“\r\nDatenaustausch\r\n§ 3 Absatz 5 BÄO neu\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nFür den Datenaustausch zwischen den Ländern im Approbationsverfahren soll eine Rechts- grundlage geschaffen werden. Die Länder können zum Zweck des Datenaustausches ein Land oder eine gemeinsame Stelle beauftragen.\r\nSeite 10 von 13\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes\r\nzur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nVorausgeschickt wird, dass eine stärkere Zentralisierung des Anerkennungsverfahrens dazu beitragen würde, Doppelprüfungen, Zuständigkeitsfragen und Widersprüche zu vermeiden.\r\nUngeachtet dessen wird der beabsichtigten Neuregelung zugestimmt. Die Abfrage, ob ein Antragsteller bereits Beteiligter eines nicht abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung der Approbation oder Berufserlaubnis in einem anderen Bundesland ist, sollte im Verfahren der Approbationserteilung Standard sein, allein um durch Vermeidung von Mehrfachanträgen Ressourcen zu schonen.\r\nDarüber hinaus sollte es ermöglicht werden, dass unter den zuständigen Behörden Informa- tionen über den Sachstand und relevante Unterlagen zu laufenden und abgeschlossenen Verfahren ausgetauscht werden können. Um einen lückenlosen Informationsfluss zu ermög- lichen, könnten ferner einheitliche digitale Mappen im Anerkennungsverfahren zum Einsatz kommen, zu denen alle Approbationsbehörden und Landesärztekammern je nach Zustän- digkeit Zugriff hätten. Hierfür müssen Rechtsgrundlagen geschaffen werden.\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist für den Datenaustausch die Lösung über eine gemein- same Datenbank zielführender als ein individuelles Auskunftsersuchen, das - auch in digita- ler Form – bei jedem Antrag auf Approbationserteilung einen enormen Verwaltungsauf- wand mit sich bringen würde. Ein automatisiertes Abrufverfahren oder die Nutzung eines gemeinsamen Registers bzw. einer gemeinsamen Datenbank sollte den Aufwand gegenüber einer Einzelabfrage auf Verlangen erheblich verringern.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nKlarstellung, dass ein automatisiertes Abrufverfahren oder eine Datenbank- bzw. Register- basierten Lösung zulässig sind. Darüber hinaus hat eine Anpassung zu erfolgen, die es er- möglicht unter den zuständigen Behörden Informationen über den Sachstand und relevante Unterlagen zu laufenden und abgeschlossenen Verfahren auszutauschen.\r\nVermeidung von parallelen Antragsverfahren in zwei oder mehreren Bundesländern § 3 Absatz 4 BÄO neu\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nHat ein Antragsteller bereits in einem Bundesland einen Antrag gestellt, wird die Entschei- dung über einen zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Bundesland gestellten An- trag bis zum Abschluss des früher begonnenen Verfahrens ausgesetzt.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Vermeidung von parallelen Antragsverfahren in verschiedenen Bundesländern ist zu be- grüßen. Gemäß Gesetzesbegründung soll mit der neuen Regelung in Absatz 4 bei einer mehrfachen Antragstellung einer Person in verschiedenen Ländern das später begonnene Verfahren bis zum Abschluss des früher begonnenen Verfahrens ausgesetzt werden. Ein möglicher Abschluss des früher begonnenen Verfahrens könne beispielsweise auch in der Rücknahme des Antrags durch die antragstellende Person liegen.\r\nDie Bundesärztekammer sieht es als erforderlich an, dass bei der Fortführung des Verfah- rens in einem anderen Bundesland sicherzustellen ist, dass die notwendigen Informationen und Unterlagen zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht werden können. Auf diese Weise wäre gewährleistet, dass das Verfahren im Sinne einer Beschleunigung\r\nSeite 11 von 13\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes\r\nzur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen\r\nübergangslos fortgesetzt werden kann. Dazu können die zum Punkt Datenaustausch unter- breiteten Vorschläge bezüglich einer Datenbank oder digitaler Antragsmappen einen we- sentlichen Beitrag leisten.\r\nZudem bestünde die Gefahr, dass Antragstellende in Fällen, in denen sich in einem Bundes- land eine geringe Erfolgsaussicht ihres Antrages abzeichnet, das Verfahren in einem ande- ren Bundesland - ohne dass hier die notwendigen Informationen zum Verfahrensstand vor- liegen - fortsetzen.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nSiehe Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer zu Datenaustausch (§ 3 Absatz 5 BÄO neu).\r\nErweiterung der Bußgeldvorschrift\r\n§ 13a BÄO neu\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDie Bußgeldvorschrift wird um den Fall der partiellen Berufsausübungserlaubnis erweitert. Dabei wird der Rahmens einer möglichen Geldbuße von 2.500 auf 3.000 Euro erhöht.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nEin Verstoß gegen § 13a Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 BÄO neu mit einem Bußgeld bis zu 3.000 Euro zu ahnden, wird als deutlich zu niedrig angesehen, da mit dem Zuwiderhandeln gegen das Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben verstoßen wird. Die vorgeschlagene Erhöhung des Bußgeldrahmens ist dafür nicht ausreichend.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nErhöhung des Bußgeldrahmens auf 5.000 Euro.\r\n3.  Ergänzender Änderungsbedarf\r\nDigitalisierung und Zentralisierung der Verfahren\r\nA) Begründung\r\nDas Anerkennungsverfahren zur Erlangung der Approbation sollte stärker zentralisiert wer- den, um Doppelprüfungen, Zuständigkeitsfragen und Widersprüche zu vermeiden. Eine wirksame Zentralisierung bedeutet, dass alle Anträge bei einer Stelle eingereicht werden. Hier sollte eine Vorprüfung der Dokumente in Hinblick auf Vollständigkeit, Echtheit und Plausibilität erfolgen. Die Zentralisierung führt zudem zu einer Konzentration von Expertise und Erfahrung und damit zu einer effizienteren und schnelleren Prüfung. Nachfolgenden Be- hörden bietet das Angebot einer Zentralisierung eine belastbare Ausgangssituation und die Möglichkeit strafferer Verfahren.\r\n§ 9b Absatz 4 enthält zwar eine deklaratorische Klausel, die den Ländern die Möglichkeit der\r\nAufgabenbündelung eröffnet, um eine weitere Vereinheitlichung des Verwaltungsvollzugs bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen zu erreichen. Damit dürfte die Gutachten- stelle für Gesundheitsberufe gemeint sein. Die (Muster-)Gutachten der Gutachtenstelle bie- ten einen Baustein für Plausibilitätsprüfungen.\r\nSeite 12 von 13\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes\r\nzur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen\r\nFerner muss das Anerkennungsverfahren stärker digital durchgeführt werden. Der beste- hende Online-Antrag im Rahmen der Umsetzung des OZG sollte konsequent zu einem Once-\r\nOnly-Antragsprozess weiterentwickelt werden, so dass Antragstellende Daten und Doku-\r\nmente nur einmal einreichen müssen. Mit dem Einsatz von (Teil-)Automatisierung können Anträge auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüft und somit Verwaltungsverfahren ef- fizienter gestaltet werden. Ferner sollte mittels Künstlicher Intelligenz (KI) die Prüfung der Dokumente auf Echtheit erprobt werden.\r\nHinsichtlich der Echtheit von Dokumenten sollte neben der Expertise der Gutachtenstelle\r\nfür Gesundheitsberufe auch auf spezialisierte Anbieter zurückgegriffen werden. Um die\r\nEchtheit von digitalen Dokumenten zu gewährleisten, könnte u. a. der Einsatz der Block- chain-Technologie bei der Ausstellung oder Bestätigungen von behördlichen Dokumenten Missbrauch verhindern.\r\nAuch bei der Vorprüfung durch eine zentrale Stelle soll die Frist für die Bearbeitung des An- erkennungsantrages wie bisher erst bei vollständig vorliegenden Unterlagen und erfolgter Prüfung auf Vollständigkeit, Echtheit und Plausibilität beginnen.\r\nB) Ergänzungsvorschlag\r\nDie Regelungen der BÄO zu den Zuständigkeiten der Länder sollten auf möglichen Ände- rungsbedarf geprüft werden, um Anforderungen der Zentralisierung und Digitalisierung des Anerkennungsverfahrens abzubilden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-11"}]},{"statementNumber":"SG2602040009","regulatoryProjectNumber":"RV0018530","regulatoryProjectTitle":"Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/10/ba/692163/Stellungnahme-Gutachten-SG2602040009.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\n\r\n\r\n\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren aus-ländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen vom 01.10.2025\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBerlin, 26.01.2026\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer \r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\n \r\nInhaltsverzeichnis\r\nInhalt\r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\t3\r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen\t5\r\nRegelfall-Kenntnisprüfung\t5\r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 9, § 9d neu\t5\r\nFachsprachenprüfung\t6\r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 9, § 9b Abs. 1 neu, Nr. 3, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 neu\t6\r\nImplementierung einer Regelung zur Wirkung der Eignungsprüfung und Kenntnisprüfung\t7\r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 9, § 9c Abs. 7 neu und Stellungnahme des Bundesrates, Nr. 6 Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 9d Absatz 5 – neu – BÄO)\t7\r\nKenntnisprüfung – Ermächtigungsgrundlagen für die Ausgestaltung der Kenntnisprüfung und Regelung der Einreichung und Prüfung der erforderlichen Unterlagen in der ÄApprO\t8\r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 4e), § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 neu sowie S. 2 neu, Nr. 9, § 9d neu\t8\r\nFortführung und Abschluss ärztlicher Ausbildung\t9\r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 4d), § 4 Abs. 4 S. 2 neu\t9\r\nPartieller Zugang\t9\r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 1, 11, 13, 14\t § 2 Abs. 3a, § 10b neu, § 12 Abs. 5 BÄO, § 13a Abs. 1 S. 2, neu\t9\r\nBerufserlaubnis – Sonderfälle\t11\r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 10, § 10 Abs. 3a BÄO neu\t11\r\nDatenaustausch\t12\r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 3, § 3 Abs. 4 BÄO neu\t12\r\nErweiterung der Bußgeldvorschrift\t13\r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 14, § 13a BÄO neu\t13\r\n3. \tErgänzender Änderungsbedarf\t14\r\nDigitalisierung und Zentralisierung der Verfahren\t14\r\n\r\n \r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nDer Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungs-verfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen vom 01.10.2025 schließt inhaltlich an den Referentenentwurf vom Juli 2025 an. Das Anerkennungsverfahren für Ärztinnen und Ärz-te mit Qualifikationen aus Drittstaaten soll eine Beschleunigung und Vereinfachung erfahren. Im Mittelpunkt steht dabei eine Kenntnisprüfung, die zum Regelfall wird, während die dokumenten-basierte Gleichwertigkeitsprüfung nur noch auf Antrag möglich sein soll. \r\nDie Bundesärztekammer unterstützt alle Bemühungen, das Anerkennungsverfahren unter Wah-rung der Patientensicherheit für Antragstellende und die zuständigen Behörden zu beschleunigen. \r\nDie Bundesärztekammer hat in einem Positionspapier (https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Politik/Programme-Positionen/Positionspapier_Anerkennungsverfahren_Stand_10.07.2025.pdf) diesbezügliche Vor-schläge formuliert. Eine substanzielle Verbesserung erfordert aus Sicht der Bundesärztekammer ein breites Spektrum von Maßnahmen, die den gesamten Prozess von der Information der an-tragstellenden Ärztinnen und Ärzte bereits im Herkunftsland über den Verlauf des Anerken-nungsverfahrens bis zur Unterstützung der Integration auch über die Anerkennung hinaus rei-chen müssen.\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist für die Feststellung der Qualifikation der Bewerber eine verbindliche und bundesweit vergleichbare Prüfung auf hohem Niveau – bei Erhalt der Alterna-tive einer dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung - ein zielführender Ansatz. Auch die Schaffung einer rechtlichen Möglichkeit, Teile des Verfahrens zu zentralisieren, findet die Unter-stützung der Bundesärztekammer. Eine stärkere Zentralisierung könnte zusammen mit einer verbesserten Digitalisierung und Verwaltungszusammenarbeit zu einer Beschleunigung und Ver-einfachung der Verfahren beitragen. \r\nGleichwohl möchte die Bundesärztekammer auf kritische Aspekte hinweisen, die im Gesetzent-wurf der Bundesregierung weiterhin enthalten sind.\r\nDie Bedenken der Bundesärztekammer gelten dabei insbesondere der Frage, ob durch den Über-gang zu einer Kenntnisprüfung als Regelfall ein qualitätsgesichertes Anerkennungsverfahren etabliert werden kann. Eine Kenntnisprüfung als Regelfall stellt faktisch eine Zugangsprüfung mit entsprechenden Anforderungen an die Prüfungsinhalte und die Prüfungsdauer dar. Der vorlie-gende Gesetzentwurf regelt zwar die Kenntnisprüfung als Regelfall, wesentliche Aspekte des Vor-habens, insbesondere die Konkretisierung und Ausgestaltung der Kenntnisprüfung, sollen aber erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) geregelt wer-den. Eine abschließende Beurteilung der vorgeschlagenen Änderungen am Anerkennungsverfah-ren für Ärztinnen und Ärzte ist ohne die Kenntnis der noch vorzunehmenden Anpassung der ÄApprO auch weiterhin nicht möglich.\r\nZwar formuliert der Gesetzentwurf das Ziel, dass „bei allen Anpassungen die Sicherheit der Pati-entinnen und Patienten höchste Priorität“ haben soll. Gleichwohl verdeutlicht der Entwurf in der vorliegenden Fassung ein recht einseitiges Bemühen um eine Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens, da zentrale Anforderungen für die Qualität des Verfahrens und für die Patienten-sicherheit keine ausreichende Berücksichtigung erfahren.  \r\nSo sieht die Bundesärztekammer mit Sorge, dass auch der Regierungsentwurf den Eindruck er-weckt, eine Beschleunigung der Anerkennungsverfahren könne unter Wahrung der Anforderun-gen an die Patientensicherheit mit geringeren Kosten verwirklicht werden. \r\nDer Gesetzentwurf beziffert in großer Ausführlichkeit mögliche Einspareffekte im Anerken-nungsverfahren, wenn die Kenntnisprüfung zum Regelfall wird. Bei der Schätzung, wie viele An-träge auf Anerkennung von Ärztinnen und Ärzten mit Drittstaaten-Qualifikationen zu erwarten sind, wird anhand des Durchschnittswerts der Jahre 2015 bis 2022 von etwa 3900 Anträgen aus-gegangen. Diese Schätzung verkennt jedoch, dass aufgrund der Reisebeschränkungen infolge der Covid-19 Pandemie in einigen dieser Jahre eine unterdurchschnittliche Anzahl an Anträgen ge-stellt wurde. Gerade in den letzten zwei Jahren ist eine zusätzliche Dynamisierung zu erkennen. Insofern ist von einer höheren Antragszahl auszugehen. Entsprechend ist zu erwarten, dass auch die Anzahl der durchzuführenden Kenntnisprüfungen steigen wird. Zudem werden im Kabinetts-beschluss die Kosten für die Durchführung der Kenntnisprüfung pro antragstellende Person auf etwa 740 Euro geschätzt. Die Erfahrungen der Ärztekammern, die in vielen Bundesländern die Kenntnisprüfung durchführen, widersprechen dieser Schätzung jedoch, da die Organisation und Durchführung der Kenntnisprüfung in der Praxis deutlich höhere Kosten verursachen. \r\nWie bereits im Referentenentwurf werden auch im Regierungsentwurf Regelungen für einen rechtssicheren Austausch von Informationen vorgeschlagen. Zwar ist es erfreulich, dass der Ge-setzentwurf neben der schriftlichen auch die elektronische Warnmitteilung zulässt und die Be-auftragung einer gemeinsamen Stelle bzw. die Einrichtung eines zentralen Registers ermöglicht. Gleichwohl zielt diese Regelung in erster Linie darauf ab, bei Mehrfachanträgen in Deutschland Doppelarbeiten der Behörden zu verhindern. Aus Sicht der Bundesärztekammer sollte jedoch an die vorgeschlagenen Regelungen anknüpfend ein Register über alle Verfahren auf Erteilung der Approbation, der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung („Ärztliches Approbationsregister Deutschland“) etabliert werden. Wesentlich sind auch Informationen, die den Approbationsbehörden über den IMI-Vorwarnmechanismus zugeleitet werden und in Deutschland registrierte Ärztinnen und Ärzte betreffen. Zugriff müssen neben den Approbationsbehörden auch die Ärztekammern haben, damit in diesem Rahmen rele-vante Daten einfließen können. \r\nNeben diesen grundsätzlichen Positionen zum Anerkennungsverfahren möchte die Bundesärzte-kammer ihre Kritik an den vorgeschlagenen Regelungen zum Teilzugang bzw. an den Härtefallre-gelungen bekräftigen. Insbesondere die Einführung einer Regelung für Personen, denen eine Ap-probation nicht erteilt werden kann, weil eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden wurde, ist nicht nachvollziehbar. Es scheint sich dabei nicht nur um absolute Ausnahmefälle zu handeln, die keine Regelung in der Bundesärzteordnung (BÄO) rechtfertigen. Eine solche Regelung wäre auch Studierenden in Deutschland nicht zu ver-mitteln, die ebenfalls Abschnitte der ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden haben.    \r\nAbschließend weisen wir erneut darauf hin, dass eine Linderung des Fachkräftemangels in Deutschland nicht allein durch Zuwanderung angestrebt werden darf, zumal diese Arbeitskräfte vielfach in ihren Herkunftsländern in der Versorgung fehlen, und Deutschland sich zur Einhaltung des WHO-Verhaltenskodex bekannt hat, wonach negative Effekte der Fachkräftemigration und der Migration potenzieller Fachkräfte in den Herkunftsländern vermieden werden sollen. Zur Linderung des Fachkräftemangels ist zuvorderst in Deutschland anzusetzen. Der Gesetzentwurf weist zurecht darauf hin, dass zur Lösung des Fachkräftemangels auch eine optimale Berufsaus-bildung in Deutschland zu ermöglichen ist, er bleibt aber vage, welche Maßnahmen die Bundes-regierung dazu konkret ergreifen will. \r\n\r\n\r\n \r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen \r\nRegelfall-Kenntnisprüfung \r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 9, § 9d neu \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nEine in einem Drittstaat erworbene ärztliche Berufsqualifikation kann in Deutschland anerkannt werden, wenn sie dort zum direkten Zugang zu einem dem Arztberuf entsprechenden Beruf be-rechtigt und bei der antragstellenden Person die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind (§ 9d Abs. 1 neu). Diese müssen in der Regel durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht, nachgewiesen werden, es sei denn, die antrag-stellende Person entscheidet sich frühzeitig dafür, alternativ einen Antrag auf eine dokumenten-basierte Gleichwertigkeitsprüfung (§ 9d Abs. 2 S. 1 neu) zu stellen. Nur bei nachgewiesener Gleichwertigkeit im dokumentenbasierten Prüfungsverfahren entfällt die Kenntnisprüfung; zei-gen sich hingegen wesentliche Unterschiede, ist eine Kenntnisprüfung abzulegen (§ 9d Abs. 3 neu). Ist die Prüfung der Gleichwertigkeit nicht möglich (z. B. wegen fehlender Unterlagen), muss die als Regelfall vorgesehene Kenntnisprüfung abgelegt werden (§ 9d Abs. 4 neu). \r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDer Änderung hin zu einer Regelfall-Kenntnisprüfung kann zugestimmt werden, wenn die neue Regelfall-Kenntnisprüfung als echte Zugangsprüfung ausgestaltet wird und nicht lediglich eine Prüfung zum Ausgleich mangelnder Kenntnisse und Fähigkeiten darstellt. Ein Verzicht auf die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung darf nicht mit Qualitätseinbußen oder mit Zwei-feln an den für die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten erforderlichen Kompetenzen einhergehen. \r\nDie Regelfall-Kenntnisprüfung und das dokumentenbasierte Alternativverfahren müssen in ihren Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis der Gleichwertigkeit und ihrer Aussagekraft vergleichbar nebeneinanderstehen. Die Regelfall-Kenntnisprüfung ist faktisch eine Zugangsprü-fung. Daher sind an die „neuen“ Kenntnisprüfungen ausreichende Anforderungen zu stellen. \r\nIn diesem Zusammenhang spielt auch § 4 Abs. 5 BÄO neu eine besondere Rolle, wonach in einer Rechtsverordnung die Durchführung sowie der Inhalt der Kenntnisprüfung nach § 9d Abs. 2 und Abs. 4 BÄO neu zu regeln ist. Insofern sind die in § 37 ÄApprO definierten Anforderungen anzu-passen, damit sie für die Regelfall-Kenntnisprüfung die Funktion einer qualitätsgesicherten Zu-gangsprüfung ermöglichen und die Patientensicherheit gewährleisten können. Dazu ist – mindes-tens in der Gesetzesbegründung – klarzustellen, dass die Umsetzung in der Rechtsverordnung den erhöhten Anforderungen gerecht werden muss, die sich aus dem Charakter der Regelfall-Kenntnisprüfung als Zugangsprüfung ergeben. \r\nDurch die neu zu regelnde Prüfung muss der Nachweis über die für die Ärztin oder den Arzt er-forderlichen Grundkenntnisse und über die notwendigen Fertigkeiten und Fähigkeiten erbracht werden. Dazu ist ausdrücklich auch die ärztliche Gesprächsführung zu zählen. Geprüft werden sollte zudem, ob die Prüfung um schriftliche Elemente erweitert werden kann. Neben der inhalt-lichen Ausgestaltung ist auch die Dauer der Zugangsprüfung anzupassen. Maßstab für die Prü-fungsdauer muss sein, ob in dieser Zeit die für die Ausübung des Arztberufs notwendigen Kennt-nisse und Fähigkeiten in ihrer Gesamtheit geprüft werden können.Hinzuweisen ist auch darauf, dass der Bundesrat in seiner Entschließung vom 5. Juli 2024 (BR-Drs. 319/24) die Betonung des prüfungsrechtlichen Charakters der Regelfall-Kenntnisprüfung gefordert hatte.\r\nSofern die Kenntnisprüfung als Regelfall nicht die Gleichwertigkeit der Ausbildung, sondern nur die Gleichwertigkeit des Kenntnisstands zum Zeitpunkt der Prüfung nachweist, ergeben sich möglicherweise Auswirkungen für die Anerkennung von Weiterbildung (vgl. Art. 25 Richtlinie 2005/36/EG; Beschluss OVG Münster vom 24.05.2023, Az. 13 A 1952/22; Urteil VG Bremen, Az. 5 K 710/24).\r\n\r\nFachsprachenprüfung\r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 9, § 9b Abs. 1 neu, Nr. 3, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 neu\r\nA)\tBeabsichtigte Regelung\r\n§ 9b Abs. 1 neu BÄO sieht in Fällen, in denen die fachliche Qualifikation auf eine im Ausland abgeschlossene Berufsqualifikation gestützt wird, vor, dass bei der Entscheidung über die Erteilung der Approbation zunächst die Berufsqualifikation zu prüfen ist. Erst nach Anerkennung der Berufsqualifikation sollen die weiteren Voraussetzungen der Approbations¬erteilung geprüft werden, u. a. die erforderlichen Sprachkenntnisse\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Regelung differenziert bislang nicht zwischen Abschlüssen aus der EU und solchen aus Dritt-staaten und setzt damit Unionsrecht um, das für EU-, EWR- und eidgenössische Ausbildungsab-schlüsse gilt. \r\nDer Bundesrat hat angeregt, die Regelung auf diese EU-Sachverhalte zu begrenzen, da bei Dritt-staatenausbildungen die Überprüfung der fachlichen Eignung regelmäßig besonders aufwendig sei und eine frühzeitige Prüfung der Fachsprachkenntnisse zu einer Verfahrensbeschleunigung beitragen könne. \r\nDie Bundesregierung hat diesen Vorschlag abgelehnt und darauf verwiesen, dass eine vorgelager-te Sprachprüfung der Beschleunigung der Anerkennungsverfahren widerspreche und sich aus dem Unionsrecht ein Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikation unabhängig von vor-handenen Sprachkenntnissen ergebe, der auch auf Drittstaatsqualifikationen übertragen werden solle. Damit verfolgt die Bundesregierung den Grundsatz, die Anerkennung von Drittstaatsquali-fikationen an die Anerkennung von EU-Qualifikationen anzulehnen. \r\nAus Sicht der Bundesärztekammer sollte die Regelung nicht für Drittstaatenausbildungen gelten. Eine Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt, da EU- und Drittstaatsqualifikationen wesentlich ungleich sind. Ein ausreichendes Fachsprachenniveau ist sowohl Voraussetzung für die ärztliche Berufsausübung als auch für das Bestehen der Kenntnisprüfung. Da die Kenntnisprüfung ihrer-seits mit erheblichem Aufwand und Ressourcen verbunden ist, sollte in Fällen von Drittstaaten-ausbildungen die Fachsprachenprüfung vor der Kenntnisprüfung liegen. Ohne adäquate Sprach-kenntnisse ist eine aussagekräftige Kenntnisprüfung nicht möglich und bindet unnötig Ressour-cen. Nur für EU-Sachverhalte ist eine verbindliche Reihenfolge der Prüfungen vorgegeben (vgl. Art. 53 Abs. 3 Unterabsatz 2 BARL).  \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nIn § 9b Abs. 1 S. 1 neu ist die Angabe „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes“ durch die Angabe „in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat“ zu ersetzen.\r\n\r\nImplementierung einer Regelung zur Wirkung der Eignungsprüfung und Kenntnisprü-fung\r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 9, § 9c Abs. 7 neu und Stellungnahme des Bundesrates, Nr. 6 Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 9d Absatz 5 – neu – BÄO)\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nIn § 9c Abs. 7 neu BÄO soll für EU-Sachverhalte geregelt werden, dass festgestellte, nicht ausge-glichene wesentliche Unterschiede durch eine auf diese Unterschiede beschränkte Eignungsprü-fung ausgeglichen werden können; diese Möglichkeit soll auch für Drittstaatsqualifikationen gel-ten, die bereits in einem EU- oder gleichgestellten Staat anerkannt wurden. Der Bundesrat fordert durch Ergänzung der Regelung klarzustellen, dass mit dem erfolgreichen Bestehen der Eignungs-prüfung die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes als gegeben gilt.\r\nDarüber hinaus schlägt der Bundesrat für Drittstaatsabschlüsse einen neuen § 9d Abs. 5 BÄO vor. Danach soll die ärztliche Grundausbildung aus einem Drittstaat bei erfolgreichem Bestehen der Kenntnisprüfung als gleichwertig mit der inländischen Ausbildung gelten – und zwar rückwir-kend auf den Zeitpunkt des Abschlusses. Ziel ist es, auch ärztliche Weiterbildungen anerkennen zu können, die bereits vor der Kenntnisprüfung im Ausland absolviert wurden. Diese Gleichstel-lungswirkung soll jedoch ausgeschlossen sein, wenn zuvor im Rahmen einer Gleichwertigkeits-prüfung ausdrücklich festgestellt wurde, dass keine Gleichwertigkeit besteht, insbesondere wenn die Kenntnisprüfung erst nach einer negativen dokumentenbasierten Prüfung bestanden wurde.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDer Bundesrat möchte mit den ergänzenden Regelungen eine “ex tunc-Wirkung” der bestandenen Eignungs- und Kenntnisprüfung sicherstellen, um die Anerkennung bereits im Ausland absolvier-ter Weiterbildungen zu ermöglichen. \r\nEine Zustimmung zu den Vorschlägen des Bundesrates kann nur unter der Bedingung gegeben werden, dass insbesondere die „neue“ Kenntnisprüfung als echte Zugangsprüfung ausgestaltet wird, die Rückschlüsse auf die Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Ausbildung mit der deutschen Ausbildung ermöglicht. \r\nRein vorsorglich wird auf das Folgende hingewiesen: Sofern es sich bei der Regelfall-Kenntnisprüfung und bei der Kenntnisprüfung, die nach einer negativen dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung durchgeführt wird, um die gleiche Kenntnisprüfung handelt, ist eine ungleiche Rechtswirkung der Prüfung nicht nachvollziehbar. Die Kenntnisprüfung belegt in bei-den Konstellationen das gleiche Prüfungsergebnis. Eine unterschiedliche Wirkung der jeweiligen Kenntnisprüfung wäre nur nachvollziehbar, wenn die jeweiligen Kenntnisprüfungen unterschied-lich ausgestaltet wären. Die einschränkende Regelung, die der Bundesrat vorschlägt, wird nicht befürwortet.  \r\n\r\nKenntnisprüfung – Ermächtigungsgrundlagen für die Ausgestaltung der Kenntnisprü-fung und Regelung der Einreichung und Prüfung der erforderlichen Unterlagen in der ÄApprO\r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 4e), § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 neu sowie S. 2 neu, Nr. 9, § 9d neu \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nBisher ist in § 3 Abs. 6 BÄO geregelt, welche Unterlagen und Bescheinigungen von einem Antrag-steller, der die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ab-geschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, vorzulegen sind. Diese Regelung wird aus der BÄO gestrichen und dafür in § 4 Abs. 5 S. 2 BÄO neu geregelt, dass in der Rechtsverordnung die für das jeweilige Verfahren erforderlichen Unterlagen festgelegt wer-den können.\r\nGleichzeitig wird in der Begründung zu § 9d neu ausgeführt, dass „in den Fällen, in denen keine umfangreiche Gleichwertigkeitsprüfung mehr stattfindet, (…) dennoch eine Prüfung der Berufs-qualifikation der antragstellenden Person durchzuführen [ist]. (…) insbesondere (…), ob die an-tragstellende Person über eine Berufsqualifikation im Arztberuf verfügt und insofern dieser den Referenzberuf darstellt.“ \r\nZudem wird in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 neu bestimmt, dass in einer Rechtsverordnung die Durchfüh-rung und der Inhalt der Kenntnisprüfung nach § 9d Abs. 2 bis 4 neu zu regeln ist.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer hält es für sehr wichtig, dass eine Vorprüfung der Dokumente in Hin-blick auf Vollständigkeit, Echtheit und Plausibilität  erfolgt. Essenziell ist, dass alle Anträge bei einer Stelle, wie beispielsweise der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG), deren Personal-ausstattung aufgestockt werden muss, eingereicht werden. Eine solche Zentralisierung führt zu einer Konzentration von Expertise und Erfahrung und damit zu einer effizienteren und schnelle-ren Prüfung. Nachfolgenden Behörden bietet das Angebot einer Zentralisierung eine belastbare Ausgangssituation und die Möglichkeit strafferer Verfahren. \r\nDie Prüfung der Berufsqualifikation muss dem Kernanliegen der Patientensicherheit gerecht werden. Die Prüfung muss gewährleisten, dass die Berufsqualifikation der antragstellenden Per-son formell und inhaltlich den Tatsachen entspricht. In einem rechtsstaatlichen Verfahren zur Erteilung einer Approbation ist Transparenz und Nachvollziehbarkeit essenziell. Eine unklare Prüfung der Berufsqualifikation kann zu Willkür und Intransparenz führen. Die Prüfmaßstäbe für die Prüfung der Berufsqualifikation sind daher in den Gesetzestext aufzunehmen und können durch die noch zu ändernde ÄApprO konkretisiert werden. Daher ist eine Plausibilitätsprüfung aufzunehmen. Grundlage für eine solche „Plausibilitätsprüfung “ ist, dass hinreichend bestimmt wird, welche Unterlagen und Bescheinigungen einzureichen sind. Dies soll zukünftig über die ÄApprO festgelegt werden. \r\nNicht nachvollziehbar ist, warum die neue Regelung in § 4 Abs. 5 S. 2 neu als Ermessensvorschrift ausgestaltet ist. Soweit das Einreichen von Unterlagen für die Durchführung des Verfahrens er-forderlich ist, hat dies die ÄApprO vorzugeben. Es wird daher die Anpassung des Regelungstextes gefordert. \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\n§ 4 Abs. 5 S. 2 BÄO neu wird wie folgt angepasst:\r\n„(5) In der Rechtsverordnung können sind die für das jeweilige Verfahren erforderlichen Unter-lagen zu regeln geregelt werden.“\r\nIn § 9d Abs. 2 BÄO neu werden folgende Sätze 5 und 6 neu hinzugefügt:\r\n„Der Nachweis über das Vorliegen der Berufsqualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 ist vor Able-gen der Kenntnisprüfung auf Vollständigkeit, Echtheit und Plausibilität zu prüfen. Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 4.“\r\n\r\nFortführung und Abschluss ärztlicher Ausbildung\r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 4d), § 4 Abs. 4 S. 2 neu\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nWurde außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ein Hochschulstudium der Medizin abge-schlossen, damit jedoch nach dem in dem betreffenden Staat geltenden Recht kein Abschluss der ärztlichen Ausbildung erreicht, können in der ÄApprO die Voraussetzungen für die Fortführung und die fachlichen und zeitlichen Ausbildungserfordernisse für den Abschluss der ärztlichen Aus-bildung festgelegt werden. Hierbei kann auch vorgesehen werden, dass das abgeschlossene Hoch-schulstudium außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes an die Stelle von in der Rechts-verordnung vorgesehenen Inhalten der ärztlichen Ausbildung tritt, um einen deutschen Ab-schluss zu erwerben.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt derzeit nach § 12 ÄApprO und obliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die ÄApprO erlaubt die substitutive Anerken-nung gleichwertiger ausländischer Ausbildungsleistungen, nicht jedoch die freie Ersetzung der ärztlichen Ausbildung. \r\nEs muss ausgeschlossen sein, dass eine Regelung in der ÄApprO zur Gleichstellung eines Hoch-schulstudiums aus einem Staat führt, welches im Verhältnis zum nationalen Studium nicht gleichwertig ist. \r\n\r\nPartieller Zugang \r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 1, 11, 13, 14\t\r\n§ 2 Abs. 3a, § 10b neu, § 12 Abs. 5 BÄO, § 13a Abs. 1 S. 2, neu \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nEine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung soll im Einzelfall auf Antrag möglich sein, wenn die antragstellende Person über eine in einem EU-/EWR- oder gleichgestellten Staat abgeschlossene Qualifikation im ärztlichen Bereich verfügt, die nur einen Teilbereich der ärztlichen Tätigkeit in Deutschland abdeckt, der sich aber objektiv abgrenzen lässt. Weitere Voraussetzungen sind per-sönliche und gesundheitliche Eignung sowie ausreichende Deutschkenntnisse. Nach dem Rege-lungsvorschlag ist die Erlaubnis zu versagen, wenn die Versagung aus Gründen des Patienten- und öffentlichen Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich oder eine automatische Anerkennung möglich ist. Sie kann mit Auflagen versehen werden, um eine Versagung zu vermeiden. Die Er-laubnis soll unbefristet auf bestimmte Tätigkeiten und Arbeitsstellen beschränkt werden und innerhalb dieses Rahmens die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Approbation verleihen.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDer Regelungsvorschlag wird abgelehnt, weil eine Verankerung des partiellen Zugangs in der BÄO nicht sachgerecht ist. \r\nDie fehlende Umsetzung des partiellen Zugangs nach Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG (BARL) zählt zu den Punkten, die seitens der EU-Kommission im Rahmen des Vertragsverlet-zungsverfahrens von 2018 angemahnt wurden. Der vorliegende Regelungsvorschlag verkennt aber, dass Artikel 4f BARL einen „partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit“, aber nicht zu einem Beruf verlangt. Daher muss folgerichtig „die Berufstätigkeit unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats ausgeübt“ werden (vgl. Artikel 4f Absatz 5 BARL). Da es sich nicht um Ärztinnen und Ärzte handelt, ist eine Regelung in der BÄO nicht sachgerecht und irreführend. Gemäß § 2 der BÄO ist Ausübung des ärztlichen Berufs die Ausübung der Heilkunde unter der Bezeichnung „Arzt\" oder „Ärztin\". Diese Berufsbezeichnung darf nur führen, wer als Ärztin oder Arzt approbiert oder unter besonderen Voraussetzungen zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist (so der sog. Facharztbeschluss des BVerfG vom 09.05.1972, Rdn. 11).\r\nDie BÄO gilt folglich ausschließlich für Ärztinnen und Ärzte. Da auch der nun vorliegende Rege-lungsvorschlag des § 10b neu die unionsrechtliche Vorgabe umsetzt, dass Personen, denen ein Teilzugang gewährt werden soll, nicht den Titel „Ärztin“ oder „Arzt“ führen dürfen, müsste in Konsequenz dessen ein Teilzugang zu einer ärztlichen Berufstätigkeit in den Gesetzen vorge-nommen werden, die für bestimmte Behandlungen einen Arztvorbehalt vorsehen. \r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist es zudem fraglich, ob mit Einführung des § 10b neu für die Patientinnen und Patienten in Deutschland ersichtlich ist, dass die Person, die sie behandelt, le-diglich über Qualifikationen verfügt, die nur zum Teil den Anforderungen an eine deutsche Quali-fikation entsprechen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Annahme zuträfe, dass die Patientin-nen und Patienten über grundlegende Informationen zum ärztlichen Qualifikationssystem im Inland, das jeweilige Qualifikationssystem des Herkunftsstaates und des Systems des partiellen Zugangs verfügen. Erfahrungsgemäß ist dies nicht der Fall. Für die Patientinnen und Patienten ist die Verwendung der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates daher irreführend und erlaubt nicht den Rückschluss, dass die behandelnde Person über keine Qualifikation als Ärztin oder Arzt verfügt, sondern über eine Qualifikation, die dem ärztlichen Anforderungsprofil nur zum Teil entspricht. Ebenfalls ist für die Patientinnen und Patienten nicht ersichtlich, welche Beschrän-kung für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung gilt. § 10 b Abs. 3 S. 1 neu sieht vor, dass eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung auf die Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen zu beschränken ist, in denen der Antragsteller eine abgeschlossene Qualifikation im ärztlichen Bereich nachgewiesen hat. Es bleibt unklar, wie die Patientinnen und Patienten die Beschränkung erkennen, einordnen und werten sollen. Kritisch wird zudem gesehen, dass die Erteilung einer Berufserlaubnis unbefristet ist, ohne dass zuvor eine Überprüfung vorhandener Qualifikationen durch die zuständigen Behörden in Deutschland stattgefunden hätte.\r\nEntsprechend ist auch die auf partiellen Berufszugang ausgeweitete Bußgeldvorschrift (§ 13a Abs. 1 S. 1 neu) sachlich richtig, aber nicht ausreichend. \r\nZudem weist § 10b Abs. 4 neu Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung die im Umfang dieser Erlaubnis gleichen Rechte und Pflichten zu wie einer Person mit einer Approbati-on als „Ärztin“ oder „Arzt“. Bei Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Be-rufs nach § 10 BÄO erteilt worden ist, ist eine entsprechende Regelung nachvollziehbar, weil es sich um Ärztinnen bzw. Ärzte handelt, die mit allen Rechten und Pflichten Mitglieder in den Ärz-tekammern werden. Bei Personen, die einen Teilzugang erhalten sollen, handelt es sich aber ge-rade nicht um eine Ärztin oder einen Arzt. Unklar bleibt daher, ob mit diesen Rechten und Pflich-ten auch eine Mitgliedschaft in der Ärztekammer umfasst sein soll. Kritisch wird gesehen, ob der Bundesgesetzgeber in der BÄO für „Nichtärzte“ die ärztlichen Berufsausübungsregelungen der Länder überhaupt als anwendbar erklären kann. Es stellen sich daher Fragen nach der Kammer-mitgliedschaft, der Beitragspflicht, nach der Anwendbarkeit der Berufsordnungen, der Überwa-chung der ärztlichen Berufspflichten sowie auch die Frage, ob ein Arztausweis auszustellen ist, mit dem z. B. der Zugang zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln möglich wäre. Dies wird aus den bereits genannten Gründen abgelehnt.\r\nDaran ändert auch nicht, dass die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 10b Abs. 2 neu zu versagen ist, wenn dies zum Schutz von Patientinnen und Patienten oder zum Schutz der öf-fentlichen Gesundheit zwingend erforderlich ist.  \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung bzw. Anpassung der folgenden Paragraphen mit Bezügen zum partiellen Zugang in der BÄO neu: § 10b, § 2 Abs. 3a, § 3 Abs. 3 und Abs. 4, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3, § 9a Abs. 1, § 9e Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 3 und Abs. 5, § 13, § 13a Abs. 1 Nr. 2 sowie Regelung im Heilpraktikergesetz.\r\n\r\nBerufserlaubnis – Sonderfälle \r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 10, § 10 Abs. 3a BÄO neu\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nIn die BÄO soll durch § 10 Abs. 3a neu eine Regelung aufgenommen werden, die eine unbefristete Berufserlaubnis für zwei Fälle vorsieht. Von dieser Regelung sollen folgende Personengruppen profitieren können:\r\n-\tPersonen mit einer ausländischen Berufsqualifikation, denen vor dem 01.04.2012 eine Be-rufserlaubnis erteilt worden ist und denen eine Approbation nicht erteilt werden kann, weil eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung vor der erstmaligen Ertei-lung der Erlaubnis endgültig nicht bestanden wurde (§ 10 Abs. 3a S. 1 Nr. 1 neu);  \r\n-\tPersonen, die dauerhaft in gesundheitlicher Hinsicht zur uneingeschränkten\r\nAusübung des Berufs ungeeignet sind (§ 10 Abs. 3a S. 1 Nr. 2 neu).\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Änderung wird abgelehnt. \r\n§ 10 Abs. 3a S. 1 Nr. 1 soll es Personen, die eine ärztliche Ausbildung im Ausland abgeschlossen haben, trotz endgültigen Nichtbestehens der ärztlichen Prüfung oder eines Abschnittes der ärztli-chen Prüfung in Deutschland in einer besonderen Fallkonstellation ermöglichen, hier ärztlich tätig zu werden. Argumentiert wird, dass die Fallkonstellation für die Betroffenen mit einer be-sonderen Härte verbunden sei. Dies ergibt sich daraus, dass die Berufserlaubnis vor dem 01.04.2012 auch unbefristet erteilt werden konnte. Dadurch seien Konstellationen möglich, in denen Personen mit unbefristeter Berufserlaubnis über einen längeren Zeitraum gearbeitet ha-ben. Nach der Rechtsänderung am 01.04.2012 und einer Übergangszeit von zwei Jahren hätten die Personen eine Approbation benötigt, diese aber nicht erhalten, weil eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. Die nicht bestandene Prüfung sollte jedoch ein hinreichender Beleg für das Fehlen von erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten sein. Entsprechend hätte ein Entzug der Berufserlaubnis die Folge sein müssen. Zu-dem würde im Sinne der Gleichbehandlung die Begründung fehlen, warum Studierenden in Deutschland die Approbation nach endgültigem Nichtbestehen der staatlichen Prüfungen versagt bleibt. \r\nAuch die Regelung für den Personenkreis nach § 10 Abs. 3a S. 1 Nr. 2 BÄO neu ist im Interesse der Betroffenen nicht zielführend. Denn das Vorliegen einer Behinderung ist kein Ausschlussgrund für eine Approbation. \r\nMenschen mit Behinderung soll in erster Linie gleichberechtigte Teilhabe durch Chancengleich-heit und einen nicht-diskriminierenden Zugang im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsge-setzes (AGG) und der UN-Behindertenrechtskonvention ermöglicht werden. Dazu gehört auch die Möglichkeit, einen reglementierten Beruf wie den Arztberuf auszuüben. Bei Beeinträchtigun-gen der Gesundheit ist zu prüfen, ob mit Hilfsmitteln, Assistenz oder Nachteilsausgleich die Be-rufsausübung möglich ist. Ist wegen einer Behinderung die sichere Ausübung des ärztlichen Be-rufs objektiv unmöglich, weil sie sich bspw. nicht mit Hilfsmitteln oder Assistenz ausgleichen lässt, besteht bereits aktuell die Möglichkeit, eine unbefristete, aber auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Berufserlaubnis im Einzelfall zu erteilen (BVerwG, Urteil vom 09.12.1998, Az.: 3 C 4–98).\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Regelung des § 10 Abs. 3a BÄO neu ist zu streichen.\r\n\r\nDatenaustausch \r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 3, § 3 Abs. 4 BÄO neu \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nFür den Datenaustausch zwischen den Ländern im Approbationsverfahren soll eine Rechtsgrund-lage geschaffen werden. Die Länder können zum Zweck des Datenaustausches ein Land oder eine gemeinsame Stelle beauftragen.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nVorausgeschickt wird, dass eine stärkere Zentralisierung des Anerkennungsverfahrens dazu bei-tragen würde, Doppelprüfungen, Zuständigkeitsfragen und Widersprüche zu vermeiden.\r\nUngeachtet dessen wird der beabsichtigten Neuregelung zugestimmt. Die Abfrage, ob ein Antrag-steller bereits Beteiligter eines nicht abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung der Approbation oder Berufserlaubnis in einem anderen Bundesland ist, sollte im Verfahren der Approbationser-teilung Standard sein, allein um durch Vermeidung von Mehrfachanträgen Ressourcen zu scho-nen. \r\nDarüber hinaus sollte es ermöglicht werden, dass unter den zuständigen Behörden Informationen über den Sachstand und relevante Unterlagen zu laufenden und abgeschlossenen Verfahren aus-getauscht werden können. Um einen lückenlosen Informationsfluss zu ermöglichen, könnten ferner einheitliche digitale Mappen im Anerkennungsverfahren zum Einsatz kommen, zu denen alle Approbationsbehörden und Landesärztekammern je nach Zuständigkeit Zugriff hätten. Hier-für müssen Rechtsgrundlagen geschaffen werden.\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist für den Datenaustausch die Lösung über eine gemeinsame Datenbank zielführender als ein individuelles Auskunftsersuchen, das – auch in digitaler Form – bei jedem Antrag auf Approbationserteilung einen enormen Verwaltungsaufwand mit sich brin-gen würde. Ein automatisiertes Abrufverfahren oder die Nutzung eines gemeinsamen Registers bzw. einer gemeinsamen Datenbank sollte den Aufwand gegenüber einer Einzelabfrage auf Ver-langen erheblich verringern. In eine solche Datenbank müssen Angaben über bereits erteilte und zurückgenommene Approbationen und Erlaubnisse zur Ausübung des ärztlichen Be-rufs sowie alle Verfahren auf Erteilung der Approbation, der Erlaubnis zur Ausübung des ärztli-chen Berufs oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung enthalten sein, genauso wie Infor-mationen, die den Approbationsbehörden über den IMI-Vorwarnmechanismus zugeleitet werden und in Deutschland registrierte Ärztinnen und Ärzte betreffen. Zugriff müssen neben den Appro-bationsbehörden auch die Ärztekammern haben, damit die in diesem Rahmen relevante Daten einfließen können. So liegen z. B. den Ärztekammern die Daten vor, welche Ärztinnen und Ärzte in ihrem Zuständigkeitsbereich mit einer Approbation oder Berufserlaubnis tätig sind. \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nKlarstellung, dass ein automatisiertes Abrufverfahren oder eine Datenbank- bzw. Register-basierte Lösung zulässig sind. Darüber hinaus hat eine Anpassung zu erfolgen, die es ermöglicht unter den zuständigen Behörden Informationen über den Sachstand und relevante Unterlagen zu laufenden und abgeschlossenen Verfahren auszutauschen.\r\nDie Bundesärztekammer schlägt vor, § 3 Abs. 4 BÄO neu wie folgt zu ersetzen:\r\n„Die nach § 12 zuständigen Behörden führen ein bundesweites Verzeichnis über bereits erteilte und zurückgenommene Approbationen und Erlaubnisse zur Ausübung des ärztlichen Be-rufs sowie alle Verfahren auf Erteilung der Approbation, der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung. Das Verzeichnis wird als „Ärztliches Approbationsregister Deutschland“ bezeichnet.  Das Verzeichnis dient dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Patientinnen und Patienten sowie der Qualitätssicherung der ärztlichen Gesundheitsversorgung. Die Länder können zum Zweck des Datenaustauschs ein Land oder eine gemeinsame Stelle beauftragen. Die nach § 12 zuständigen Behörden sind verpflichtet, der das Verzeichnis führenden Stelle die für den Aufbau und die Durchführung des Verzeichnisses erforderlichen Daten sowie Veränderungen dieser Daten zu übermitteln. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zum 31. Dezember 2027 das Nähere zu dem Verzeichnis nach Satz 1 zu regeln, insbesondere\r\n1.\tdie Art und den Aufbau des Verzeichnisses,\r\n2.\tAngaben, die das Verzeichnis mindestens enthalten muss,\r\n3.\tdie Art, den Abgleich, insbesondere im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens, und den Aufbau der im Verzeichnis enthaltenen Angaben, \r\n4.\tdas Verfahren der kontinuierlichen Aktualisierung sowie das Verfahren zur Löschung von Einträgen, \r\n5.\tdie technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Funktionsfä-higkeit und Sicherheit des Verzeichnisses und\r\n6.\tdie sächlichen und personellen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Angaben sowie die sonstigen Anforderungen an die Verarbeitung der Angaben.“\r\n\r\nErweiterung der Bußgeldvorschrift\r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 14, § 13a BÄO neu \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie Bußgeldvorschrift wird um den Fall der partiellen Berufsausübungserlaubnis erweitert. Dabei wird der Rahmen einer möglichen Geldbuße von 2.500 auf 3.000 Euro erhöht.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nEin Verstoß gegen § 13a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BÄO neu mit einem Bußgeld bis zu 3.000 Euro zu ahnden, wird als deutlich zu niedrig angesehen, da mit dem Zuwiderhandeln gegen das Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben verstoßen wird. Die vorgeschlagene Erhöhung des Bußgeldrahmens ist dafür nicht ausreichend. \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nErhöhung des Bußgeldrahmens auf 5.000 Euro.\r\n3. \tErgänzender Änderungsbedarf \r\nÜberprüfung im Ausland bestehender Sanktionen\r\nDie Überprüfung im Ausland bestehender Sanktionen gegen eine Ärztin oder einen Arzt muss auch im Anerkennungsverfahren zum Regelfall werden; dies belegen aktuelle Fälle und diesbe-zügliche Presseberichte eindrücklich, s. https://www.zdfheute.de/politik/deutschland/aerzte-behandlungsfehler-ausland-lizenz-gesundheitspolitiker-transparenz-100.html. Dazu sind die zuständigen Approbationsbehörden in die Lage zu versetzen, nach eingegangener Warnung durch das Binnenmarktinformationssystem IMI oder Hinweise anderer Art entsprechende Untersu-chungen aufzunehmen. Dafür sind in erster Linie auch Anpassungen der europäischen Regelun-gen in der Berufsanerkennungsrichtlinie erforderlich. Es ist zu überlegen, ob auch auf europäi-scher Ebene die Informationen in einem Register zusammengeführt werden sollten, damit aus dem EU-Ausland nach Deutschland immigrierende Ärztinnen und Ärzte dahingehend überprüft werden können, ob gegen sie Sanktionen in anderen EU-Ländern verhängt wurden. Denn derzeit werden Informationen ungezielt in den IMI-Vorwarnmechanismus eingestellt, ohne dass bekannt ist, ob, wohin und wann die Ärztin oder Arzt migriert. Daher bringen aktuell diese Informationen in der Regel keinen Mehrwert und können im Rahmen von Überprüfungen nicht nachgehalten werden.\r\n\r\nDigitalisierung und Zentralisierung der Verfahren \r\nDas Anerkennungsverfahren zur Erlangung der Approbation sollte stärker zentralisiert werden, um Doppelprüfungen, Zuständigkeitsfragen und Widersprüche zu vermeiden. Eine wirksame Zentralisierung bedeutet, dass alle Anträge bei einer Stelle eingereicht werden. Hier sollte eine Vorprüfung der Dokumente in Hinblick auf Vollständigkeit, Echtheit und Plausibilität erfolgen. Die Zentralisierung führt zudem zu einer Konzentration von Expertise und Erfahrung und damit zu einer effizienteren und schnelleren Prüfung. Nachfolgenden Behörden bietet das Angebot ei-ner Zentralisierung eine belastbare Ausgangssituation und die Möglichkeit strafferer Verfahren.\r\n§ 9b Abs. 4 neu enthält im ersten Schritt eine wichtige neue Regelung, die den Ländern die Mög-lichkeit der Aufgabenbündelung eröffnet, um eine weitere Vereinheitlichung des Verwaltungs-vollzugs bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen zu erreichen. In diesem Rahmen könnte die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe beteiligt sein. Die (Muster-)Gutachten der Gutachten-stelle bieten einen Baustein für Plausibilitätsprüfungen. \r\nIm zweiten Schritt muss das Anerkennungsverfahren in der praktischen Ausgestaltung stärker digital durchgeführt werden. Der bestehende Online-Antrag im Rahmen der Umsetzung des OZG sollte konsequent zu einem Once-Only-Antragsprozess weiterentwickelt werden, so dass Antrag-stellende Daten und Dokumente nur einmal einreichen müssen. Mit dem Einsatz von (Teil-)Automatisierung können Anträge auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüft und somit Ver-waltungsverfahren effizienter gestaltet werden. Ferner sollte mittels Künstlicher Intelligenz (KI) die Prüfung der Dokumente auf Echtheit erprobt werden.\r\nHinsichtlich der Echtheit von Dokumenten sollte neben der Expertise der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe auch auf spezialisierte Anbieter zurückgegriffen werden. Um die Echtheit von digitalen Dokumenten zu gewährleisten, könnte u. a. der Einsatz der Blockchain-Technologie bei der Ausstellung oder Bestätigungen von behördlichen Dokumenten Missbrauch verhindern. \r\nAuch bei der Vorprüfung durch eine zentrale Stelle soll die Frist für die Bearbeitung des Anerken-nungsantrages wie bisher erst bei vollständig vorliegenden Unterlagen und erfolgter Prüfung auf Vollständigkeit, Echtheit und Plausibilität beginnen.\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-01-26"}]},{"statementNumber":"SG2606220037","regulatoryProjectNumber":"RV0018530","regulatoryProjectTitle":"Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/29/40/777040/Stellungnahme-Gutachten-SG2606220037.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\n\r\n\r\n\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen vom 01.10.2025\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBerlin, 26.01.2026\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer \r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\n \r\nInhaltsverzeichnis\r\nInhalt\r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\t3\r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen\t5\r\nRegelfall-Kenntnisprüfung\t5\r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 9, § 9d neu\t5\r\nFachsprachenprüfung\t6\r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 9, § 9b Abs. 1 neu, Nr. 3, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 neu\t6\r\nImplementierung einer Regelung zur Wirkung der Eignungsprüfung und Kenntnisprüfung\t7\r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 9, § 9c Abs. 7 neu und Stellungnahme des Bundesrates, Nr. 6 Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 9d Absatz 5 – neu – BÄO)\t7\r\nKenntnisprüfung – Ermächtigungsgrundlagen für die Ausgestaltung der Kenntnisprüfung und Regelung der Einreichung und Prüfung der erforderlichen Unterlagen in der ÄApprO\t8\r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 4e), § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 neu sowie S. 2 neu, Nr. 9, § 9d neu\t8\r\nFortführung und Abschluss ärztlicher Ausbildung\t9\r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 4d), § 4 Abs. 4 S. 2 neu\t9\r\nPartieller Zugang\t9\r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 1, 11, 13, 14\t § 2 Abs. 3a, § 10b neu, § 12 Abs. 5 BÄO, § 13a Abs. 1 S. 2, neu\t9\r\nBerufserlaubnis – Sonderfälle\t11\r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 10, § 10 Abs. 3a BÄO neu\t11\r\nDatenaustausch\t12\r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 3, § 3 Abs. 4 BÄO neu\t12\r\nErweiterung der Bußgeldvorschrift\t13\r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 14, § 13a BÄO neu\t13\r\n3. \tErgänzender Änderungsbedarf\t14\r\nDigitalisierung und Zentralisierung der Verfahren\t14\r\n\r\n \r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nDer Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Beschleunigung der Anerken-nungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen vom 01.10.2025 schließt inhaltlich an den Referentenentwurf vom Juli 2025 an. Das Anerkennungsverfahren für Ärz-tinnen und Ärzte mit Qualifikationen aus Drittstaaten soll eine Beschleunigung und Vereinfa-chung erfahren. Im Mittelpunkt steht dabei eine Kenntnisprüfung, die zum Regelfall wird, während die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung nur noch auf Antrag möglich sein soll. \r\nDie Bundesärztekammer unterstützt alle Bemühungen, das Anerkennungsverfahren unter Wahrung der Patientensicherheit für Antragstellende und die zuständigen Behörden zu be-schleunigen. \r\nDie Bundesärztekammer hat in einem Positionspapier (https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Politik/Programme-Positionen/Positionspapier_Anerkennungsverfahren_Stand_10.07.2025.pdf) diesbezügliche Vorschläge formuliert. Eine substanzielle Verbesserung erfordert aus Sicht der Bundesärzte-kammer ein breites Spektrum von Maßnahmen, die den gesamten Prozess von der Informa-tion der antragstellenden Ärztinnen und Ärzte bereits im Herkunftsland über den Verlauf des Anerkennungsverfahrens bis zur Unterstützung der Integration auch über die Anerkennung hinaus reichen müssen.\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist für die Feststellung der Qualifikation der Bewerber eine verbindliche und bundesweit vergleichbare Prüfung auf hohem Niveau – bei Erhalt der Alternative einer dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung - ein zielführender Ansatz. Auch die Schaffung einer rechtlichen Möglichkeit, Teile des Verfahrens zu zentralisieren, fin-det die Unterstützung der Bundesärztekammer. Eine stärkere Zentralisierung könnte zu-sammen mit einer verbesserten Digitalisierung und Verwaltungszusammenarbeit zu einer Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren beitragen. \r\nGleichwohl möchte die Bundesärztekammer auf kritische Aspekte hinweisen, die im Gesetz-entwurf der Bundesregierung weiterhin enthalten sind.\r\nDie Bedenken der Bundesärztekammer gelten dabei insbesondere der Frage, ob durch den Übergang zu einer Kenntnisprüfung als Regelfall ein qualitätsgesichertes Anerkennungsver-fahren etabliert werden kann. Eine Kenntnisprüfung als Regelfall stellt faktisch eine Zugangs-prüfung mit entsprechenden Anforderungen an die Prüfungsinhalte und die Prüfungsdauer dar. Der vorliegende Gesetzentwurf regelt zwar die Kenntnisprüfung als Regelfall, wesentli-che Aspekte des Vorhabens, insbesondere die Konkretisierung und Ausgestaltung der Kennt-nisprüfung, sollen aber erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) geregelt werden. Eine abschließende Beurteilung der vorgeschlagenen Ände-rungen am Anerkennungsverfahren für Ärztinnen und Ärzte ist ohne die Kenntnis der noch vorzunehmenden Anpassung der ÄApprO auch weiterhin nicht möglich.\r\nZwar formuliert der Gesetzentwurf das Ziel, dass „bei allen Anpassungen die Sicherheit der Patientinnen und Patienten höchste Priorität“ haben soll. Gleichwohl verdeutlicht der Ent-wurf in der vorliegenden Fassung ein recht einseitiges Bemühen um eine Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens, da zentrale Anforderungen für die Qualität des Verfah-rens und für die Patientensicherheit keine ausreichende Berücksichtigung erfahren.  \r\nSo sieht die Bundesärztekammer mit Sorge, dass auch der Regierungsentwurf den Eindruck erweckt, eine Beschleunigung der Anerkennungsverfahren könne unter Wahrung der Anfor-derungen an die Patientensicherheit mit geringeren Kosten verwirklicht werden. \r\nDer Gesetzentwurf beziffert in großer Ausführlichkeit mögliche Einspareffekte im Anerken-nungsverfahren, wenn die Kenntnisprüfung zum Regelfall wird. Bei der Schätzung, wie viele Anträge auf Anerkennung von Ärztinnen und Ärzten mit Drittstaaten-Qualifikationen zu er-warten sind, wird anhand des Durchschnittswerts der Jahre 2015 bis 2022 von etwa 3900 Anträgen ausgegangen. Diese Schätzung verkennt jedoch, dass aufgrund der Reisebeschrän-kungen infolge der Covid-19 Pandemie in einigen dieser Jahre eine unterdurchschnittliche Anzahl an Anträgen gestellt wurde. Gerade in den letzten zwei Jahren ist eine zusätzliche Dy-namisierung zu erkennen. Insofern ist von einer höheren Antragszahl auszugehen. Entspre-chend ist zu erwarten, dass auch die Anzahl der durchzuführenden Kenntnisprüfungen stei-gen wird. Zudem werden im Kabinettsbeschluss die Kosten für die Durchführung der Kennt-nisprüfung pro antragstellende Person auf etwa 740 Euro geschätzt. Die Erfahrungen der Ärztekammern, die in vielen Bundesländern die Kenntnisprüfung durchführen, widerspre-chen dieser Schätzung jedoch, da die Organisation und Durchführung der Kenntnisprüfung in der Praxis deutlich höhere Kosten verursachen. \r\nWie bereits im Referentenentwurf werden auch im Regierungsentwurf Regelungen für einen rechtssicheren Austausch von Informationen vorgeschlagen. Zwar ist es erfreulich, dass der Gesetzentwurf neben der schriftlichen auch die elektronische Warnmitteilung zulässt und die Beauftragung einer gemeinsamen Stelle bzw. die Einrichtung eines zentralen Registers er-möglicht. Gleichwohl zielt diese Regelung in erster Linie darauf ab, bei Mehrfachanträgen in Deutschland Doppelarbeiten der Behörden zu verhindern. Aus Sicht der Bundesärztekam-mer sollte jedoch an die vorgeschlagenen Regelungen anknüpfend ein Register über alle Ver-fahren auf Erteilung der Approbation, der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung („Ärztliches Approbationsregister Deutsch-land“) etabliert werden. Wesentlich sind auch Informationen, die den Approbationsbehörden über den IMI-Vorwarnmechanismus zugeleitet werden und in Deutschland registrierte Ärz-tinnen und Ärzte betreffen. Zugriff müssen neben den Approbationsbehörden auch die Ärz-tekammern haben, damit in diesem Rahmen relevante Daten einfließen können. \r\nNeben diesen grundsätzlichen Positionen zum Anerkennungsverfahren möchte die Bundes-ärztekammer ihre Kritik an den vorgeschlagenen Regelungen zum Teilzugang bzw. an den Härtefallregelungen bekräftigen. Insbesondere die Einführung einer Regelung für Personen, denen eine Approbation nicht erteilt werden kann, weil eine ärztliche Prüfung oder ein Ab-schnitt der ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden wurde, ist nicht nachvollziehbar. Es scheint sich dabei nicht nur um absolute Ausnahmefälle zu handeln, die keine Regelung in der Bundesärzteordnung (BÄO) rechtfertigen. Eine solche Regelung wäre auch Studierenden in Deutschland nicht zu vermitteln, die ebenfalls Abschnitte der ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden haben.    \r\nAbschließend weisen wir erneut darauf hin, dass eine Linderung des Fachkräftemangels in Deutschland nicht allein durch Zuwanderung angestrebt werden darf, zumal diese Arbeits-kräfte vielfach in ihren Herkunftsländern in der Versorgung fehlen, und Deutschland sich zur Einhaltung des WHO-Verhaltenskodex bekannt hat, wonach negative Effekte der Fachkräf-temigration und der Migration potenzieller Fachkräfte in den Herkunftsländern vermieden werden sollen. Zur Linderung des Fachkräftemangels ist zuvorderst in Deutschland anzuset-zen. Der Gesetzentwurf weist zurecht darauf hin, dass zur Lösung des Fachkräftemangels auch eine optimale Berufsausbildung in Deutschland zu ermöglichen ist, er bleibt aber vage, welche Maßnahmen die Bundesregierung dazu konkret ergreifen will. \r\n\r\n\r\n \r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen \r\nRegelfall-Kenntnisprüfung \r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 9, § 9d neu \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nEine in einem Drittstaat erworbene ärztliche Berufsqualifikation kann in Deutschland aner-kannt werden, wenn sie dort zum direkten Zugang zu einem dem Arztberuf entsprechenden Beruf berechtigt und bei der antragstellenden Person die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind (§ 9d Abs. 1 neu). Diese müssen in der Regel durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht, nachgewiesen werden, es sei denn, die antragstellende Person entscheidet sich frühzeitig dafür, alternativ einen Antrag auf eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung (§ 9d Abs. 2 S. 1 neu) zu stellen. Nur bei nachgewiesener Gleichwertigkeit im dokumentenbasierten Prüfungsverfahren entfällt die Kenntnisprüfung; zeigen sich hingegen wesentliche Unterschiede, ist eine Kenntnisprüfung abzulegen (§ 9d Abs. 3 neu). Ist die Prüfung der Gleichwertigkeit nicht möglich (z. B. wegen fehlender Unterlagen), muss die als Regelfall vorgesehene Kenntnisprüfung abgelegt werden (§ 9d Abs. 4 neu). \r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDer Änderung hin zu einer Regelfall-Kenntnisprüfung kann zugestimmt werden, wenn die neue Regelfall-Kenntnisprüfung als echte Zugangsprüfung ausgestaltet wird und nicht ledig-lich eine Prüfung zum Ausgleich mangelnder Kenntnisse und Fähigkeiten darstellt. Ein Ver-zicht auf die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung darf nicht mit Qualitätseinbußen oder mit Zweifeln an den für die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten erforderlichen Kompeten-zen einhergehen. \r\nDie Regelfall-Kenntnisprüfung und das dokumentenbasierte Alternativverfahren müssen in ihren Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis der Gleichwertigkeit und ihrer Aus-sagekraft vergleichbar nebeneinanderstehen. Die Regelfall-Kenntnisprüfung ist faktisch eine Zugangsprüfung. Daher sind an die „neuen“ Kenntnisprüfungen ausreichende Anforderun-gen zu stellen. \r\nIn diesem Zusammenhang spielt auch § 4 Abs. 5 BÄO neu eine besondere Rolle, wonach in einer Rechtsverordnung die Durchführung sowie der Inhalt der Kenntnisprüfung nach § 9d Abs. 2 und Abs. 4 BÄO neu zu regeln ist. Insofern sind die in § 37 ÄApprO definierten Anfor-derungen anzupassen, damit sie für die Regelfall-Kenntnisprüfung die Funktion einer quali-tätsgesicherten Zugangsprüfung ermöglichen und die Patientensicherheit gewährleisten kön-nen. Dazu ist – mindestens in der Gesetzesbegründung – klarzustellen, dass die Umsetzung in der Rechtsverordnung den erhöhten Anforderungen gerecht werden muss, die sich aus dem Charakter der Regelfall-Kenntnisprüfung als Zugangsprüfung ergeben. \r\nDurch die neu zu regelnde Prüfung muss der Nachweis über die für die Ärztin oder den Arzt erforderlichen Grundkenntnisse und über die notwendigen Fertigkeiten und Fähigkeiten erbracht werden. Dazu ist ausdrücklich auch die ärztliche Gesprächsführung zu zählen. Ge-prüft werden sollte zudem, ob die Prüfung um schriftliche Elemente erweitert werden kann. Neben der inhaltlichen Ausgestaltung ist auch die Dauer der Zugangsprüfung anzupassen. Maßstab für die Prüfungsdauer muss sein, ob in dieser Zeit die für die Ausübung des Arztbe-rufs notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten in ihrer Gesamtheit geprüft werden kön-nen.Hinzuweisen ist auch darauf, dass der Bundesrat in seiner Entschließung vom 5. Juli 2024 (BR-Drs. 319/24) die Betonung des prüfungsrechtlichen Charakters der Regelfall-Kenntnisprüfung gefordert hatte.\r\nSofern die Kenntnisprüfung als Regelfall nicht die Gleichwertigkeit der Ausbildung, sondern nur die Gleichwertigkeit des Kenntnisstands zum Zeitpunkt der Prüfung nachweist, ergeben sich möglicherweise Auswirkungen für die Anerkennung von Weiterbildung (vgl. Art. 25 Richtlinie 2005/36/EG; Beschluss OVG Münster vom 24.05.2023, Az. 13 A 1952/22; Urteil VG Bremen, Az. 5 K 710/24).\r\n\r\nFachsprachenprüfung\r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 9, § 9b Abs. 1 neu, Nr. 3, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 neu\r\nA)\tBeabsichtigte Regelung\r\n§ 9b Abs. 1 neu BÄO sieht in Fällen, in denen die fachliche Qualifikation auf eine im Ausland abgeschlossene Berufsqualifikation gestützt wird, vor, dass bei der Entscheidung über die Erteilung der Approbation zunächst die Berufsqualifikation zu prüfen ist. Erst nach Anerkennung der Berufsqualifikation sollen die weiteren Voraussetzungen der Approbations¬erteilung geprüft werden, u. a. die erforderlichen Sprachkenntnisse\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Regelung differenziert bislang nicht zwischen Abschlüssen aus der EU und solchen aus Drittstaaten und setzt damit Unionsrecht um, das für EU-, EWR- und eidgenössische Ausbil-dungsabschlüsse gilt. \r\nDer Bundesrat hat angeregt, die Regelung auf diese EU-Sachverhalte zu begrenzen, da bei Drittstaatenausbildungen die Überprüfung der fachlichen Eignung regelmäßig besonders aufwendig sei und eine frühzeitige Prüfung der Fachsprachkenntnisse zu einer Verfahrens-beschleunigung beitragen könne. \r\nDie Bundesregierung hat diesen Vorschlag abgelehnt und darauf verwiesen, dass eine vorge-lagerte Sprachprüfung der Beschleunigung der Anerkennungsverfahren widerspreche und sich aus dem Unionsrecht ein Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikation unabhän-gig von vorhandenen Sprachkenntnissen ergebe, der auch auf Drittstaatsqualifikationen über-tragen werden solle. Damit verfolgt die Bundesregierung den Grundsatz, die Anerkennung von Drittstaatsqualifikationen an die Anerkennung von EU-Qualifikationen anzulehnen. \r\nAus Sicht der Bundesärztekammer sollte die Regelung nicht für Drittstaatenausbildungen gelten. Eine Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt, da EU- und Drittstaatsqualifikationen wesentlich ungleich sind. Ein ausreichendes Fachsprachenniveau ist sowohl Voraussetzung für die ärztliche Berufsausübung als auch für das Bestehen der Kenntnisprüfung. Da die Kenntnisprüfung ihrerseits mit erheblichem Aufwand und Ressourcen verbunden ist, sollte in Fällen von Drittstaatenausbildungen die Fachsprachenprüfung vor der Kenntnisprüfung liegen. Ohne adäquate Sprachkenntnisse ist eine aussagekräftige Kenntnisprüfung nicht mög-lich und bindet unnötig Ressourcen. Nur für EU-Sachverhalte ist eine verbindliche Reihenfol-ge der Prüfungen vorgegeben (vgl. Art. 53 Abs. 3 Unterabsatz 2 BARL).  \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nIn § 9b Abs. 1 S. 1 neu ist die Angabe „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes“ durch die Angabe „in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleich-gestellten Staat“ zu ersetzen.\r\n\r\nImplementierung einer Regelung zur Wirkung der Eignungsprüfung und Kenntnisprü-fung\r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 9, § 9c Abs. 7 neu und Stellungnahme des Bundesrates, Nr. 6 Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 9d Absatz 5 – neu – BÄO)\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nIn § 9c Abs. 7 neu BÄO soll für EU-Sachverhalte geregelt werden, dass festgestellte, nicht aus-geglichene wesentliche Unterschiede durch eine auf diese Unterschiede beschränkte Eig-nungsprüfung ausgeglichen werden können; diese Möglichkeit soll auch für Drittstaatsquali-fikationen gelten, die bereits in einem EU- oder gleichgestellten Staat anerkannt wurden. Der Bundesrat fordert durch Ergänzung der Regelung klarzustellen, dass mit dem erfolgreichen Bestehen der Eignungsprüfung die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes als gegeben gilt.\r\nDarüber hinaus schlägt der Bundesrat für Drittstaatsabschlüsse einen neuen § 9d Abs. 5 BÄO vor. Danach soll die ärztliche Grundausbildung aus einem Drittstaat bei erfolgreichem Beste-hen der Kenntnisprüfung als gleichwertig mit der inländischen Ausbildung gelten – und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt des Abschlusses. Ziel ist es, auch ärztliche Weiterbildungen anerkennen zu können, die bereits vor der Kenntnisprüfung im Ausland absolviert wurden. Diese Gleichstellungswirkung soll jedoch ausgeschlossen sein, wenn zuvor im Rahmen einer Gleichwertigkeitsprüfung ausdrücklich festgestellt wurde, dass keine Gleichwertigkeit be-steht, insbesondere wenn die Kenntnisprüfung erst nach einer negativen dokumentenbasier-ten Prüfung bestanden wurde.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDer Bundesrat möchte mit den ergänzenden Regelungen eine “ex tunc-Wirkung” der bestan-denen Eignungs- und Kenntnisprüfung sicherstellen, um die Anerkennung bereits im Aus-land absolvierter Weiterbildungen zu ermöglichen. \r\nEine Zustimmung zu den Vorschlägen des Bundesrates kann nur unter der Bedingung gege-ben werden, dass insbesondere die „neue“ Kenntnisprüfung als echte Zugangsprüfung ausge-staltet wird, die Rückschlüsse auf die Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Ausbil-dung mit der deutschen Ausbildung ermöglicht. \r\nRein vorsorglich wird auf das Folgende hingewiesen: Sofern es sich bei der Regelfall-Kenntnisprüfung und bei der Kenntnisprüfung, die nach einer negativen dokumentenbasier-ten Gleichwertigkeitsprüfung durchgeführt wird, um die gleiche Kenntnisprüfung handelt, ist eine ungleiche Rechtswirkung der Prüfung nicht nachvollziehbar. Die Kenntnisprüfung belegt in beiden Konstellationen das gleiche Prüfungsergebnis. Eine unterschiedliche Wirkung der jeweiligen Kenntnisprüfung wäre nur nachvollziehbar, wenn die jeweiligen Kenntnisprüfun-gen unterschiedlich ausgestaltet wären. Die einschränkende Regelung, die der Bundesrat vor-schlägt, wird nicht befürwortet.  \r\n\r\nKenntnisprüfung – Ermächtigungsgrundlagen für die Ausgestaltung der Kenntnisprü-fung und Regelung der Einreichung und Prüfung der erforderlichen Unterlagen in der ÄApprO\r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 4e), § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 neu sowie S. 2 neu, Nr. 9, § 9d neu \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nBisher ist in § 3 Abs. 6 BÄO geregelt, welche Unterlagen und Bescheinigungen von einem An-tragsteller, der die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-setzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, vorzu-legen sind. Diese Regelung wird aus der BÄO gestrichen und dafür in § 4 Abs. 5 S. 2 BÄO neu geregelt, dass in der Rechtsverordnung die für das jeweilige Verfahren erforderlichen Unter-lagen festgelegt werden können.\r\nGleichzeitig wird in der Begründung zu § 9d neu ausgeführt, dass „in den Fällen, in denen keine umfangreiche Gleichwertigkeitsprüfung mehr stattfindet, (…) dennoch eine Prüfung der Berufsqualifikation der antragstellenden Person durchzuführen [ist]. (…) insbesondere (…), ob die antragstellende Person über eine Berufsqualifikation im Arztberuf verfügt und insofern dieser den Referenzberuf darstellt.“ \r\nZudem wird in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 neu bestimmt, dass in einer Rechtsverordnung die Durch-führung und der Inhalt der Kenntnisprüfung nach § 9d Abs. 2 bis 4 neu zu regeln ist.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer hält es für sehr wichtig, dass eine Vorprüfung der Dokumente in Hinblick auf Vollständigkeit, Echtheit und Plausibilität  erfolgt. Essenziell ist, dass alle Anträge bei einer Stelle, wie beispielsweise der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG), deren Personalausstattung aufgestockt werden muss, eingereicht werden. Eine solche Zentralisie-rung führt zu einer Konzentration von Expertise und Erfahrung und damit zu einer effizien-teren und schnelleren Prüfung. Nachfolgenden Behörden bietet das Angebot einer Zentrali-sierung eine belastbare Ausgangssituation und die Möglichkeit strafferer Verfahren. \r\nDie Prüfung der Berufsqualifikation muss dem Kernanliegen der Patientensicherheit gerecht werden. Die Prüfung muss gewährleisten, dass die Berufsqualifikation der antragstellenden Person formell und inhaltlich den Tatsachen entspricht. In einem rechtsstaatlichen Verfahren zur Erteilung einer Approbation ist Transparenz und Nachvollziehbarkeit essenziell. Eine unklare Prüfung der Berufsqualifikation kann zu Willkür und Intransparenz führen. Die Prüfmaßstäbe für die Prüfung der Berufsqualifikation sind daher in den Gesetzestext aufzu-nehmen und können durch die noch zu ändernde ÄApprO konkretisiert werden. Daher ist eine Plausibilitätsprüfung aufzunehmen. Grundlage für eine solche „Plausibilitätsprüfung “ ist, dass hinreichend bestimmt wird, welche Unterlagen und Bescheinigungen einzureichen sind. Dies soll zukünftig über die ÄApprO festgelegt werden. \r\nNicht nachvollziehbar ist, warum die neue Regelung in § 4 Abs. 5 S. 2 neu als Ermessensvor-schrift ausgestaltet ist. Soweit das Einreichen von Unterlagen für die Durchführung des Ver-fahrens erforderlich ist, hat dies die ÄApprO vorzugeben. Es wird daher die Anpassung des Regelungstextes gefordert. \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\n§ 4 Abs. 5 S. 2 BÄO neu wird wie folgt angepasst:\r\n„(5) In der Rechtsverordnung können sind die für das jeweilige Verfahren erforderlichen Unter-lagen zu regeln geregelt werden.“\r\nIn § 9d Abs. 2 BÄO neu werden folgende Sätze 5 und 6 neu hinzugefügt:\r\n„Der Nachweis über das Vorliegen der Berufsqualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 ist vor Ab-legen der Kenntnisprüfung auf Vollständigkeit, Echtheit und Plausibilität zu prüfen. Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 4.“\r\n\r\nFortführung und Abschluss ärztlicher Ausbildung\r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 4d), § 4 Abs. 4 S. 2 neu\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nWurde außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ein Hochschulstudium der Medizin abgeschlossen, damit jedoch nach dem in dem betreffenden Staat geltenden Recht kein Ab-schluss der ärztlichen Ausbildung erreicht, können in der ÄApprO die Voraussetzungen für die Fortführung und die fachlichen und zeitlichen Ausbildungserfordernisse für den Ab-schluss der ärztlichen Ausbildung festgelegt werden. Hierbei kann auch vorgesehen werden, dass das abgeschlossene Hochschulstudium außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes an die Stelle von in der Rechtsverordnung vorgesehenen Inhalten der ärztlichen Ausbildung tritt, um einen deutschen Abschluss zu erwerben.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt derzeit nach § 12 ÄApprO und obliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die ÄApprO erlaubt die substitutive Anerkennung gleichwertiger ausländischer Ausbildungsleistungen, nicht jedoch die freie Er-setzung der ärztlichen Ausbildung. \r\nEs muss ausgeschlossen sein, dass eine Regelung in der ÄApprO zur Gleichstellung eines Hochschulstudiums aus einem Staat führt, welches im Verhältnis zum nationalen Studium nicht gleichwertig ist. \r\n\r\nPartieller Zugang \r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 1, 11, 13, 14\t\r\n§ 2 Abs. 3a, § 10b neu, § 12 Abs. 5 BÄO, § 13a Abs. 1 S. 2, neu \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nEine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung soll im Einzelfall auf Antrag möglich sein, wenn die antragstellende Person über eine in einem EU-/EWR- oder gleichgestellten Staat abge-schlossene Qualifikation im ärztlichen Bereich verfügt, die nur einen Teilbereich der ärztli-chen Tätigkeit in Deutschland abdeckt, der sich aber objektiv abgrenzen lässt. Weitere Vo-raussetzungen sind persönliche und gesundheitliche Eignung sowie ausreichende Deutsch-kenntnisse. Nach dem Regelungsvorschlag ist die Erlaubnis zu versagen, wenn die Versagung aus Gründen des Patienten- und öffentlichen Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich oder eine automatische Anerkennung möglich ist. Sie kann mit Auflagen versehen werden, um eine Versagung zu vermeiden. Die Erlaubnis soll unbefristet auf bestimmte Tätigkeiten und Arbeitsstellen beschränkt werden und innerhalb dieses Rahmens die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Approbation verleihen.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDer Regelungsvorschlag wird abgelehnt, weil eine Verankerung des partiellen Zugangs in der BÄO nicht sachgerecht ist. \r\nDie fehlende Umsetzung des partiellen Zugangs nach Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG (BARL) zählt zu den Punkten, die seitens der EU-Kommission im Rahmen des Vertragsverlet-zungsverfahrens von 2018 angemahnt wurden. Der vorliegende Regelungsvorschlag ver-kennt aber, dass Artikel 4f BARL einen „partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit“, aber nicht zu einem Beruf verlangt. Daher muss folgerichtig „die Berufstätigkeit unter der Berufsbe-zeichnung des Herkunftsmitgliedstaats ausgeübt“ werden (vgl. Artikel 4f Absatz 5 BARL). Da es sich nicht um Ärztinnen und Ärzte handelt, ist eine Regelung in der BÄO nicht sachgerecht und irreführend. Gemäß § 2 der BÄO ist Ausübung des ärztlichen Berufs die Ausübung der Heilkunde unter der Bezeichnung „Arzt\" oder „Ärztin\". Diese Berufsbezeichnung darf nur führen, wer als Ärztin oder Arzt approbiert oder unter besonderen Voraussetzungen zur vo-rübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist (so der sog. Facharztbeschluss des BVerfG vom 09.05.1972, Rdn. 11).\r\nDie BÄO gilt folglich ausschließlich für Ärztinnen und Ärzte. Da auch der nun vorliegende Regelungsvorschlag des § 10b neu die unionsrechtliche Vorgabe umsetzt, dass Personen, de-nen ein Teilzugang gewährt werden soll, nicht den Titel „Ärztin“ oder „Arzt“ führen dürfen, müsste in Konsequenz dessen ein Teilzugang zu einer ärztlichen Berufstätigkeit in den Geset-zen vorgenommen werden, die für bestimmte Behandlungen einen Arztvorbehalt vorsehen. \r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist es zudem fraglich, ob mit Einführung des § 10b neu für die Patientinnen und Patienten in Deutschland ersichtlich ist, dass die Person, die sie behan-delt, lediglich über Qualifikationen verfügt, die nur zum Teil den Anforderungen an eine deutsche Qualifikation entsprechen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Annahme zuträfe, dass die Patientinnen und Patienten über grundlegende Informationen zum ärztlichen Quali-fikationssystem im Inland, das jeweilige Qualifikationssystem des Herkunftsstaates und des Systems des partiellen Zugangs verfügen. Erfahrungsgemäß ist dies nicht der Fall. Für die Patientinnen und Patienten ist die Verwendung der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates daher irreführend und erlaubt nicht den Rückschluss, dass die behandelnde Person über keine Qualifikation als Ärztin oder Arzt verfügt, sondern über eine Qualifikation, die dem ärzt-lichen Anforderungsprofil nur zum Teil entspricht. Ebenfalls ist für die Patientinnen und Pa-tienten nicht ersichtlich, welche Beschränkung für die Erlaubnis zur partiellen Berufsaus-übung gilt. § 10 b Abs. 3 S. 1 neu sieht vor, dass eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung auf die Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen zu beschränken ist, in denen der Antragsteller eine abgeschlossene Qualifikation im ärztlichen Bereich nachgewiesen hat. Es bleibt unklar, wie die Patientinnen und Patienten die Beschränkung erkennen, einordnen und werten sol-len. Kritisch wird zudem gesehen, dass die Erteilung einer Berufserlaubnis unbefristet ist, ohne dass zuvor eine Überprüfung vorhandener Qualifikationen durch die zuständigen Be-hörden in Deutschland stattgefunden hätte.\r\nEntsprechend ist auch die auf partiellen Berufszugang ausgeweitete Bußgeldvorschrift (§ 13a Abs. 1 S. 1 neu) sachlich richtig, aber nicht ausreichend. \r\nZudem weist § 10b Abs. 4 neu Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung die im Umfang dieser Erlaubnis gleichen Rechte und Pflichten zu wie einer Person mit einer Approbation als „Ärztin“ oder „Arzt“. Bei Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 BÄO erteilt worden ist, ist eine entsprechende Regelung nachvoll-ziehbar, weil es sich um Ärztinnen bzw. Ärzte handelt, die mit allen Rechten und Pflichten Mitglieder in den Ärztekammern werden. Bei Personen, die einen Teilzugang erhalten sollen, handelt es sich aber gerade nicht um eine Ärztin oder einen Arzt. Unklar bleibt daher, ob mit diesen Rechten und Pflichten auch eine Mitgliedschaft in der Ärztekammer umfasst sein soll. Kritisch wird gesehen, ob der Bundesgesetzgeber in der BÄO für „Nichtärzte“ die ärztlichen Berufsausübungsregelungen der Länder überhaupt als anwendbar erklären kann. Es stellen sich daher Fragen nach der Kammermitgliedschaft, der Beitragspflicht, nach der Anwendbar-keit der Berufsordnungen, der Überwachung der ärztlichen Berufspflichten sowie auch die Frage, ob ein Arztausweis auszustellen ist, mit dem z. B. der Zugang zu verschreibungspflich-tigen Arzneimitteln möglich wäre. Dies wird aus den bereits genannten Gründen abgelehnt.\r\nDaran ändert auch nicht, dass die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 10b Abs. 2 neu zu versagen ist, wenn dies zum Schutz von Patientinnen und Patienten oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zwingend erforderlich ist.  \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung bzw. Anpassung der folgenden Paragraphen mit Bezügen zum partiellen Zugang in der BÄO neu: § 10b, § 2 Abs. 3a, § 3 Abs. 3 und Abs. 4, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3, § 9a Abs. 1, § 9e Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 3 und Abs. 5, § 13, § 13a Abs. 1 Nr. 2 sowie Regelung im Heilprakti-kergesetz.\r\n\r\nBerufserlaubnis – Sonderfälle \r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 10, § 10 Abs. 3a BÄO neu\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nIn die BÄO soll durch § 10 Abs. 3a neu eine Regelung aufgenommen werden, die eine unbe-fristete Berufserlaubnis für zwei Fälle vorsieht. Von dieser Regelung sollen folgende Perso-nengruppen profitieren können:\r\n-\tPersonen mit einer ausländischen Berufsqualifikation, denen vor dem 01.04.2012 eine Berufserlaubnis erteilt worden ist und denen eine Approbation nicht erteilt werden kann, weil eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung vor der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis endgültig nicht bestanden wurde (§ 10 Abs. 3a S. 1 Nr. 1 neu);  \r\n-\tPersonen, die dauerhaft in gesundheitlicher Hinsicht zur uneingeschränkten\r\nAusübung des Berufs ungeeignet sind (§ 10 Abs. 3a S. 1 Nr. 2 neu).\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Änderung wird abgelehnt. \r\n§ 10 Abs. 3a S. 1 Nr. 1 soll es Personen, die eine ärztliche Ausbildung im Ausland abgeschlos-sen haben, trotz endgültigen Nichtbestehens der ärztlichen Prüfung oder eines Abschnittes der ärztlichen Prüfung in Deutschland in einer besonderen Fallkonstellation ermöglichen, hier ärztlich tätig zu werden. Argumentiert wird, dass die Fallkonstellation für die Betroffe-nen mit einer besonderen Härte verbunden sei. Dies ergibt sich daraus, dass die Berufser-laubnis vor dem 01.04.2012 auch unbefristet erteilt werden konnte. Dadurch seien Konstel-lationen möglich, in denen Personen mit unbefristeter Berufserlaubnis über einen längeren Zeitraum gearbeitet haben. Nach der Rechtsänderung am 01.04.2012 und einer Übergangs-zeit von zwei Jahren hätten die Personen eine Approbation benötigt, diese aber nicht erhalten, weil eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestan-den wurde. Die nicht bestandene Prüfung sollte jedoch ein hinreichender Beleg für das Feh-len von erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten sein. Entsprechend hätte ein Entzug der Berufserlaubnis die Folge sein müssen. Zudem würde im Sinne der Gleichbehandlung die Begründung fehlen, warum Studierenden in Deutschland die Approbation nach endgültigem Nichtbestehen der staatlichen Prüfungen versagt bleibt. \r\nAuch die Regelung für den Personenkreis nach § 10 Abs. 3a S. 1 Nr. 2 BÄO neu ist im Interes-se der Betroffenen nicht zielführend. Denn das Vorliegen einer Behinderung ist kein Aus-schlussgrund für eine Approbation. \r\nMenschen mit Behinderung soll in erster Linie gleichberechtigte Teilhabe durch Chancen-gleichheit und einen nicht-diskriminierenden Zugang im Sinne des Allgemeinen Gleichbe-handlungsgesetzes (AGG) und der UN-Behindertenrechtskonvention ermöglicht werden. Dazu gehört auch die Möglichkeit, einen reglementierten Beruf wie den Arztberuf auszuüben. Bei Beeinträchtigungen der Gesundheit ist zu prüfen, ob mit Hilfsmitteln, Assistenz oder Nachteilsausgleich die Berufsausübung möglich ist. Ist wegen einer Behinderung die sichere Ausübung des ärztlichen Berufs objektiv unmöglich, weil sie sich bspw. nicht mit Hilfsmitteln oder Assistenz ausgleichen lässt, besteht bereits aktuell die Möglichkeit, eine unbefristete, aber auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Berufserlaubnis im Einzelfall zu erteilen (BVerwG, Urteil vom 09.12.1998, Az.: 3 C 4–98).\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Regelung des § 10 Abs. 3a BÄO neu ist zu streichen.\r\n\r\nDatenaustausch \r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 3, § 3 Abs. 4 BÄO neu \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nFür den Datenaustausch zwischen den Ländern im Approbationsverfahren soll eine Rechts-grundlage geschaffen werden. Die Länder können zum Zweck des Datenaustausches ein Land oder eine gemeinsame Stelle beauftragen.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nVorausgeschickt wird, dass eine stärkere Zentralisierung des Anerkennungsverfahrens dazu beitragen würde, Doppelprüfungen, Zuständigkeitsfragen und Widersprüche zu vermeiden.\r\nUngeachtet dessen wird der beabsichtigten Neuregelung zugestimmt. Die Abfrage, ob ein An-tragsteller bereits Beteiligter eines nicht abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung der Ap-probation oder Berufserlaubnis in einem anderen Bundesland ist, sollte im Verfahren der Approbationserteilung Standard sein, allein um durch Vermeidung von Mehrfachanträgen Ressourcen zu schonen. \r\nDarüber hinaus sollte es ermöglicht werden, dass unter den zuständigen Behörden Informa-tionen über den Sachstand und relevante Unterlagen zu laufenden und abgeschlossenen Ver-fahren ausgetauscht werden können. Um einen lückenlosen Informationsfluss zu ermögli-chen, könnten ferner einheitliche digitale Mappen im Anerkennungsverfahren zum Einsatz kommen, zu denen alle Approbationsbehörden und Landesärztekammern je nach Zuständig-keit Zugriff hätten. Hierfür müssen Rechtsgrundlagen geschaffen werden.\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist für den Datenaustausch die Lösung über eine gemein-same Datenbank zielführender als ein individuelles Auskunftsersuchen, das – auch in digita-ler Form – bei jedem Antrag auf Approbationserteilung einen enormen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde. Ein automatisiertes Abrufverfahren oder die Nutzung eines gemein-samen Registers bzw. einer gemeinsamen Datenbank sollte den Aufwand gegenüber einer Einzelabfrage auf Verlangen erheblich verringern. In eine solche Datenbank müssen Angaben über bereits erteilte und zurückgenommene Approbationen und Erlaubnisse zur Ausübung des ärztlichen Berufs sowie alle Verfahren auf Erteilung der Approbation, der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung enthalten sein, genauso wie Informationen, die den Approbationsbehörden über den IMI-Vorwarnmechanismus zugeleitet werden und in Deutschland registrierte Ärztinnen und Ärz-te betreffen. Zugriff müssen neben den Approbationsbehörden auch die Ärztekammern ha-ben, damit die in diesem Rahmen relevante Daten einfließen können. So liegen z. B. den Ärz-tekammern die Daten vor, welche Ärztinnen und Ärzte in ihrem Zuständigkeitsbereich mit einer Approbation oder Berufserlaubnis tätig sind. \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nKlarstellung, dass ein automatisiertes Abrufverfahren oder eine Datenbank- bzw. Register-basierte Lösung zulässig sind. Darüber hinaus hat eine Anpassung zu erfolgen, die es ermög-licht unter den zuständigen Behörden Informationen über den Sachstand und relevante Un-terlagen zu laufenden und abgeschlossenen Verfahren auszutauschen.\r\nDie Bundesärztekammer schlägt vor, § 3 Abs. 4 BÄO neu wie folgt zu ersetzen:\r\n„Die nach § 12 zuständigen Behörden führen ein bundesweites Verzeichnis über bereits erteilte und zurückgenommene Approbationen und Erlaubnisse zur Ausübung des ärztlichen Be-rufs sowie alle Verfahren auf Erteilung der Approbation, der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung. Das Verzeichnis wird als „Ärztliches Approbationsregister Deutschland“ bezeichnet.  Das Verzeichnis dient dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Patientinnen und Patienten sowie der Qualitätssicherung der ärztlichen Gesundheitsversorgung. Die Länder können zum Zweck des Datenaustauschs ein Land oder eine gemeinsame Stelle beauftragen. Die nach § 12 zuständigen Behörden sind ver-pflichtet, der das Verzeichnis führenden Stelle die für den Aufbau und die Durchführung des Verzeichnisses erforderlichen Daten sowie Veränderungen dieser Daten zu übermitteln. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zum 31. Dezember 2027 das Nä-here zu dem Verzeichnis nach Satz 1 zu regeln, insbesondere\r\n1.\tdie Art und den Aufbau des Verzeichnisses,\r\n2.\tAngaben, die das Verzeichnis mindestens enthalten muss,\r\n3.\tdie Art, den Abgleich, insbesondere im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens, und den Aufbau der im Verzeichnis enthaltenen Angaben, \r\n4.\tdas Verfahren der kontinuierlichen Aktualisierung sowie das Verfahren zur Löschung von Einträgen, \r\n5.\tdie technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Funktionsfä-higkeit und Sicherheit des Verzeichnisses und\r\n6.\tdie sächlichen und personellen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Angaben sowie die sonstigen Anforderungen an die Verarbeitung der Angaben.“\r\n\r\nErweiterung der Bußgeldvorschrift\r\nArtikel 1 -Änderung der BÄO-, Nr. 14, § 13a BÄO neu \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie Bußgeldvorschrift wird um den Fall der partiellen Berufsausübungserlaubnis erweitert. Dabei wird der Rahmen einer möglichen Geldbuße von 2.500 auf 3.000 Euro erhöht.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nEin Verstoß gegen § 13a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BÄO neu mit einem Bußgeld bis zu 3.000 Euro zu ahnden, wird als deutlich zu niedrig angesehen, da mit dem Zuwiderhandeln gegen das Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben verstoßen wird. Die vorgeschlagene Erhöhung des Bußgeldrahmens ist dafür nicht ausreichend. \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nErhöhung des Bußgeldrahmens auf 5.000 Euro.\r\n3. \tErgänzender Änderungsbedarf \r\nÜberprüfung im Ausland bestehender Sanktionen\r\nDie Überprüfung im Ausland bestehender Sanktionen gegen eine Ärztin oder einen Arzt muss auch im Anerkennungsverfahren zum Regelfall werden; dies belegen aktuelle Fälle und dies-bezügliche Presseberichte eindrücklich, s. https://www.zdfheute.de/politik/deutschland/aerzte-behandlungsfehler-ausland-lizenz-gesundheitspolitiker-transparenz-100.html. Dazu sind die zuständigen Approbationsbehör-den in die Lage zu versetzen, nach eingegangener Warnung durch das Binnenmarktinforma-tionssystem IMI oder Hinweise anderer Art entsprechende Untersuchungen aufzunehmen. Dafür sind in erster Linie auch Anpassungen der europäischen Regelungen in der Berufsan-erkennungsrichtlinie erforderlich. Es ist zu überlegen, ob auch auf europäischer Ebene die Informationen in einem Register zusammengeführt werden sollten, damit aus dem EU-Ausland nach Deutschland immigrierende Ärztinnen und Ärzte dahingehend überprüft wer-den können, ob gegen sie Sanktionen in anderen EU-Ländern verhängt wurden. Denn derzeit werden Informationen ungezielt in den IMI-Vorwarnmechanismus eingestellt, ohne dass be-kannt ist, ob, wohin und wann die Ärztin oder Arzt migriert. Daher bringen aktuell diese In-formationen in der Regel keinen Mehrwert und können im Rahmen von Überprüfungen nicht nachgehalten werden.\r\n\r\nDigitalisierung und Zentralisierung der Verfahren \r\nDas Anerkennungsverfahren zur Erlangung der Approbation sollte stärker zentralisiert wer-den, um Doppelprüfungen, Zuständigkeitsfragen und Widersprüche zu vermeiden. Eine wirksame Zentralisierung bedeutet, dass alle Anträge bei einer Stelle eingereicht werden. Hier sollte eine Vorprüfung der Dokumente in Hinblick auf Vollständigkeit, Echtheit und Plausibili-tät erfolgen. Die Zentralisierung führt zudem zu einer Konzentration von Expertise und Er-fahrung und damit zu einer effizienteren und schnelleren Prüfung. Nachfolgenden Behörden bietet das Angebot einer Zentralisierung eine belastbare Ausgangssituation und die Möglich-keit strafferer Verfahren.\r\n§ 9b Abs. 4 neu enthält im ersten Schritt eine wichtige neue Regelung, die den Ländern die Möglichkeit der Aufgabenbündelung eröffnet, um eine weitere Vereinheitlichung des Verwal-tungsvollzugs bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen zu erreichen. In diesem Rah-men könnte die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe beteiligt sein. Die (Muster-)Gutachten der Gutachtenstelle bieten einen Baustein für Plausibilitätsprüfungen. \r\nIm zweiten Schritt muss das Anerkennungsverfahren in der praktischen Ausgestaltung stär-ker digital durchgeführt werden. Der bestehende Online-Antrag im Rahmen der Umsetzung des OZG sollte konsequent zu einem Once-Only-Antragsprozess weiterentwickelt werden, so dass Antragstellende Daten und Dokumente nur einmal einreichen müssen. Mit dem Einsatz von (Teil-)Automatisierung können Anträge auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüft und somit Verwaltungsverfahren effizienter gestaltet werden. Ferner sollte mittels Künstli-cher Intelligenz (KI) die Prüfung der Dokumente auf Echtheit erprobt werden.\r\nHinsichtlich der Echtheit von Dokumenten sollte neben der Expertise der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe auch auf spezialisierte Anbieter zurückgegriffen werden. Um die Echtheit von digitalen Dokumenten zu gewährleisten, könnte u. a. der Einsatz der Blockchain-Technologie bei der Ausstellung oder Bestätigungen von behördlichen Dokumenten Miss-brauch verhindern. \r\nAuch bei der Vorprüfung durch eine zentrale Stelle soll die Frist für die Bearbeitung des An-erkennungsantrages wie bisher erst bei vollständig vorliegenden Unterlagen und erfolgter Prüfung auf Vollständigkeit, Echtheit und Plausibilität beginnen.\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-06-12"}]},{"statementNumber":"SG2608280012","regulatoryProjectNumber":"RV0018530","regulatoryProjectTitle":"Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c0/45/836233/Stellungnahme-Gutachten-SG2608280012.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\n\r\n\r\n\r\nzum Referentenentwurf einer Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen\r\n(vom 20.05.2026)\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBerlin, 12.06.2026\r\n\r\nInhaltsverzeichnis\r\n\r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Verordnungsentwurfs\t3\r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen\t4\r\nModerne Teilzeit-, Fehlzeiten- und Feiertagsregelungen in der ärztlichen Ausbildung\t4\r\n§ 3 Abs. 3 ÄApprO-E\t4\r\nAnrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen/Fortführung und Abschluss der ärztlichen Ausbildung\t5\r\n§ 12 ÄApprO-E\t5\r\nVorgaben zu den vorzulegenden Unterlagen\t6\r\n§ 33a ÄApprO-E\t6\r\nErlaubnis zur partiellen Berufsausübung\t7\r\n§§ 35c ff. ÄApprO-E\t7\r\nBerufszulassungsprüfung/Kenntnisprüfung\t8\r\n§ 37 ÄApprO-E\t8\r\nMitteilungspflicht bei Nichtbestehen der Kenntnisprüfung\t10\r\n§ 37a ÄApprO-E\t10\r\n3. \tErgänzender Änderungsbedarf\t13\r\nMasterplan Medizinstudium 2020\t13\r\nPatientenschutz in § 6 BÄO etablieren\t13\r\n\r\n\r\n \r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Verordnungsentwurfs\r\nVor dem Hintergrund des vom Bundestag verabschiedeten Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen, dem der Bundesrat am 08.05.2026 zugestimmt hat, soll der vorliegende Verordnungsentwurf die dort angelegten Änderungen zur Vervollständigung der Maßnahmen in den entsprechenden Verordnungen umsetzen.\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt die Bemühungen, das Anerkennungsverfahren für die ärztliche Ausbildung unter Wahrung der Patientensicherheit für Antragstellende und die zuständigen Behörden zu beschleunigen. \r\nDass die Kenntnisprüfung (KP) – unter ausdrücklicher Beibehaltung der Möglichkeit einer dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung - als bundesweit einheitliche Berufszulassungsprüfung weiterentwickelt und in der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) ausgestaltet werden soll, findet daher die Zustimmung der Bundesärztekammer.  Positiv bewertet wird die vorgesehene Prüfungszeit für den mündlich-praktischen Prüfungsteil im Umfang von mindestens 90 bis höchstens 120 Minuten sowie die zusätzliche 30-minütige Patientenuntersuchung. Die Anforderung der Erstellung eines Berichts mit der Zeitvorgabe von 60 Minuten wird ebenfalls befürwortet. \r\nKritisch sieht die Bundesärztekammer hingegen die im Referentenentwurf vorgesehene Verkleinerung der Prüfungskommission von drei auf zwei Prüfern. Mit dieser Verkleinerung wäre nicht mehr sichergestellt, dass sowohl die Innere Medizin als auch die Chirurgie in der Prüfung angemessen berücksichtigt werden können. Drei Prüfer sind auch erforderlich, um die erforderliche umfassende und ausgewogene Würdigung der Qualifikation des Prüflings sicherzustellen.\r\nDer in der Begründung auf Seite 84 angesprochene Erfüllungsaufwand für die Ärztekammern, die Kenntnisprüfungen durchführen, wird durch die Neufassung der Prüfung steigen. Die Bundesärztekammer schlägt deswegen einige Maßnahmen vor, die diesen Aufwand begrenzen können, ohne den Anspruch an die Prüfungen zu senken.\r\nDie Einführung einer Regelung zur Anrechnung einer im Ausland begonnenen, noch nicht abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung, verbunden mit der Möglichkeit, die Ausbildung nach deutschem Recht beginnend mit dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung fortzuführen, wird ebenfalls positiv bewertet. Durch die Anforderung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird gewährleistet, dass alle erforderlichen Kenntnisse zur späteren Ausübung des ärztlichen Berufs erlernt wurden.\r\nDie neu geschaffenen Möglichkeiten zur digitalen Durchführung des Anerkennungsverfahrens entsprechen der Forderung der Bundesärztekammer nach einer stärkeren Digitalisierung des Verfahrens. Der regelhafte Verzicht auf beglaubigte Dokumente darf jedoch nicht dazu führen, dass es Zweifel an der Echtheit von Dokumenten oder Qualifikationen gib. Die praktischen Erfahrungen mit den neuen Verfahren sollten daher kritisch evaluiert werden. \r\nDie Einführung einer Mitteilungspflicht zwischen den Ländern bei endgültigem Nichtbestehen der Kenntnisprüfung für den ärztlichen Bereich ist positiv, aber nicht ausreichend. Daher weist die Bundesärztekammer erneut auf ihre Forderung hin, die Abläufe im Anerkennungsverfahren zur Erlangung der Approbation stärker zu harmonisieren, um Doppelprüfungen, Zuständigkeitsfragen und Widersprüche zu vermeiden. Dies sollte in einer gemeinsamen Datenbank münden, in welcher die für den Austausch zwischen den Behörden erforderlichen Informationen hinterlegt sind. \r\nSoweit es um die Beschleunigung, Effizienz und Sorgfalt von Anerkennungsverfahren für in Drittstaaten erworbene Abschlüsse von Ärztinnen und Ärzten geht, verweist die Bundesärztekammer nochmals auf ihr diesbezügliches Positionspapier, vgl. https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Politik/Programme-Positionen/Positionspapier_Anerkennungsverfahren_Stand_10.07.2025.pdf). Eine substanzielle Verbesserung erfordert ein breites Spektrum von Maßnahmen, die den gesamten Prozess von der Information der antragstellenden Ärztinnen und Ärzte bereits im Herkunftsland über den Verlauf des Anerkennungsverfahrens bis zur Unterstützung der Integration auch über die Anerkennung hinaus umfassen müssen.\r\nHinsichtlich der Verankerung von Regelungen, die den partiellen Zugang betreffen, verweist die Bundesärztekammer auf ihre Ablehnung der diesbezüglichen Aufnahme in der Bundesärzteordnung, siehe Stellungnahme der Bundesärztekammer vom 26.01.2026 zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen unter https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Politik/Stellungnahmen/Beschleunigung_Anerkennungsverfahren_GE_SN_BAEK_26012026_final.pdf. In Fortsetzung der Argumentation wird ebenfalls die Verankerung entsprechender Regelungen in der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) abgelehnt, da es sich bei der Personengruppe nicht um Ärztinnen und Ärzte handelt.  \r\n\r\nAusdrücklich begrüßt die Bundesärztekammer die für das Praktische Jahr vorgesehenen Änderungen. Die Aufnahme einer modernen Fehlzeitenregelung, die u.a. zwischen Urlaub und Krankheit unterscheidet, greift zahlreiche Beschlüsse Deutscher Ärztetage auf. \r\n\r\nDie Aufhebung der Begrenzung der Geld- und Sachleistungen im Praktischen Jahr (PJ) auf den BAföG-Höchstsatz ermöglicht den Krankenhäusern, die Höhe der Entschädigung frei festzulegen und damit – insbesondere im ländlichen Raum – Anreize für die Studierenden zu schaffen. \r\nDie Aufhebung der Begrenzung darf allerdings nicht zu einem kontraproduktiven Wettbewerb um Studierende im Praktischen Jahr führen. In Umsetzung der Beschlusslage des Deutschen Ärztetages (vgl. u. a. Beschluss Ic-160 des 129. Deutschen Ärztetages 2025) fordert die Bundesärztekammer daher die Verankerung einer verbindlichen, bundeseinheitlichen Mindest-Aufwandsentschädigung direkt in der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO). Diese gesetzliche Mindestentschädigung muss flächendeckend die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens der Studierenden sichern und darf den aktuellen BAföG-Höchstsatz nicht unterschreiten.\r\n\r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen \r\nModerne Teilzeit-, Fehlzeiten- und Feiertagsregelungen in der ärztlichen Ausbildung \r\n§ 3 Abs. 3 ÄApprO-E \t\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDurch die Änderung wird eine Möglichkeit geschaffen, dass zusätzliche Fehlzeiten von bis zu zehn Ausbildungstagen aufgrund von Krankheit auf das Praktische Jahr angerechnet werden können, die innerhalb eines Ausbildungsabschnitts oder verteilt auf die Ausbildungsabschnitte anerkannt werden.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDer Änderung wird zugestimmt, da eine klare Unterscheidung zwischen krankheitsbedingten und anderen Fehlzeiten sachgerecht ist. Dies wurde auch vom Deutschen Ärztetag gefordert, vgl. Beschlüsse Ic-129 und Ic-152 des 130. Deutschen Ärztetages 2026.\r\nErgänzend wird die Beibehaltung einer Härtefallregelung gefordert. Dies entspricht der Beschlusslage des 130. Deutschen Ärztetages 2026, der in den Beschlüssen Ic-129 sowie Ic-152 teils ergänzende Forderungen formuliert hat. Diese Beschlüsse bitten wir zu berücksichtigen, siehe hierzu auf den S. 279 ff.  im Beschlussprotokoll des 130. DÄT unter https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Aerztetag/130.DAET/2026-05-15_Beschlussprotokoll_neu.pdf. \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nIn § 3 Absatz 3 wird nach Satz 1ergänzt\r\n„Auf Antrag kann die zuständige Stelle über Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten auf die Ausbildung anrechnen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet ist.“\r\n\r\nAnrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen/Fortführung und Abschluss der ärztlichen Ausbildung \r\n§ 12 ÄApprO-E\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nGeregelt wird die Möglichkeit der Anrechnung von Zeiten eines im Inland betriebenen verwandten Studiums und Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums. \r\nDarüber hinaus wird eine neue Regelung eingeführt, die es Personen, die eine ärztliche Ausbildung im Ausland begonnen aber noch nicht abgeschlossen haben, ermöglicht, das Medizinstudium nach dieser Verordnung beginnend mit dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung fortzuführen und abzuschließen. \r\nVoraussetzung dafür ist, dass die antragstellende Person auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung im Ausland die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat, der Abschluss der ärztlichen Ausbildung nach den Vorschriften des Staats, in dem die das Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist, aus besonderen Gründen, die nicht in der Person der antragstellenden Person liegen, nicht möglich ist und die Person über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer stimmt der Neuregelung für die Fortführung und den Abschluss der Auslandsausbildung zu. Insbesondere wird die Anforderung begrüßt, dass der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung absolviert werden muss. Dies stellt sicher, dass die theoretischen Kenntnisse aller relevanten Fächer erlernt wurden. Ein detaillierter Vergleich der im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen mit den nationalen Studien- und Prüfungsleistungen ist damit nicht erforderlich; dies entbürokratisiert das Verfahren, beschleunigt die Anerkennungsprozesse und schafft eine transparente und rechtssichere Bewertungsgrundlage. Zugleich werden die zuständigen Stellen administrativ entlastet und eine einheitliche Behandlung der Antragstellenden gewährleistet.\r\n\r\nVorgaben zu den vorzulegenden Unterlagen\r\n§ 33a ÄApprO-E \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n§ 33a regelt Vorgaben für die einzureichenden Unterlagen für Anträge auf Berufserlaubnis, zur partiellen Berufsausausübung und zur Approbationserteilung, die in Form von Abschriften oder elektronisch zu übermitteln sind. Ausweislich § 33a Absatz 1 Satz 2 kann eine Behörde in begründeten Ausnahmefällen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen, wenn Unterlagen nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen. \r\nEbenfalls darf die Behörde Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland absolvierten Ausbildung anfordern, vgl. § 33 Absatz 3.\r\nIm Falle von begründeten Zweifeln an der Echtheit, der inhaltlichen Richtigkeit oder der Richtigkeit der Übersetzung der eingereichten Dokumente, dürfen binnen einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Abschriften oder weitere geeignete Dokumente eingefordert werden, vgl. § 33 Absatz 4.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer sieht in den Regelungen eine Vereinfachung für Antragsteller und Behörden, die der Beschleunigung der Verfahren dient, was grundsätzlich zu begrüßen ist. Zudem begrüßt die Bundesärztekammer vor allem im Hinblick auf die Patientensicherheit, dass in jedem Fall Nachweise zu erbringen sind, die den Antragsteller zweifelsfrei als Arzt identifizieren.\r\nKritisch zu bewerten ist jedoch die Regelung in § 33a Abs. 1 Satz 2, wonach Behörden Übersetzungen von Dokumenten, die nicht in deutscher oder englischer Sprache eingereicht wurden, lediglich „in begründeten Ausnahmefällen“ verlangen können. Damit werden die Behörden vor erhebliche Hürden gestellt. Die Regelung geht faktisch vom Grundfall aus, dass regelhaft nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasste Dokumente durch die Behörden geprüft werden müssen. Zudem widerspricht die Regelung auch der Begründung im Verordnungsentwurf. Dort heißt es: „Sollten diese Dokumente in der zuständigen Behörde nicht weiter bearbeitet werden können, da beispielsweise das Personal nicht über die entsprechenden Sprachkenntnisse verfügt, kann die Behörde Übersetzungen in deutscher oder englischer Sprache verlangen.“ Diese Begründung spiegelt aus Sicht der Bundesärztekammer nicht einen begründeten Ausnahmefall wider, sondern dürfte in einer Vielzahl von Fällen vorkommen. Auch die Vorlage von Dokumenten in englischer Sprache dürfte bereits zu Rechtsuntersicherheit führen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass flächendeckend und ausnahmslos die Mitarbeitenden der Behörden die englische (Fach-)Sprache beherrschen. Darüber hinaus ist gem. § 23 Verwaltungsverfahrensgesetz die Amtssprache deutsch. Insgesamt bleibt daher unklar, welche Sprachkompetenz bei Mitarbeitenden einer Behörde genügen, um einen „begründeten Ausnahmefall“ zu verneinen oder ggf. zu bejahen. \r\nZwar sieht der Verordnungsentwurf vor, dass bei begründeten Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der Dokumente Originale oder beglaubigte Abschriften verlangt werden können. Eine ausdrückliche Regelung zur Plausibilitätsprüfung der eingereichten Unterlagen vor Zulassung zur Kenntnisprüfung enthält der Entwurf jedoch nicht. Gerade eine solche vorgelagerte Plausibilitätskontrolle ist jedoch erforderlich, um die Nachvollziehbarkeit und Belastbarkeit der vorgelegten Nachweise sicherzustellen und Missbrauchsrisiken wirksam begegnen zu können. Zudem wird der Nachweis “begründeter Zweifel“ durch die Behörde schwierig zu führen sein und führt vielmehr zu einer faktischen Beweislastumkehr, die den Antragsteller einseitig privilegiert und ggf. zu Lasten des öffentlichen Interesses an einem verlässlich belegten und nachvollziehbaren Sachverhalt geht.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung der Anforderung „in begründeten Ausnahmefällen“ in § 33a Absatz 1 Satz 2 sowie der Anforderung der „begründeten Zweifel“ in § 33a Absatz 4 Satz 1. \r\n\r\nErlaubnis zur partiellen Berufsausübung \r\n§§ 35c ff. ÄApprO-E\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nMit §§ 35c ff. werden zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG Verfahrensregelungen zur Erteilung einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung für den ärztlichen Bereich eingeführt. Die Regelungen betreffen u. a. beizubringende Unterlagen (Identitätsnachweis, Lebenslauf, Bescheinigung über Berufsqualifikation etc.) sowie Nachweise über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die der zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang der Antragsteller über die zur partiellen Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer lehnte bereits in ihren Stellungnahmen vom 11.08.2025 und 26.01.2026 zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen eine Verankerung des partiellen Zugangs in der Bundesärzteordnung ab, vgl. https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Politik/Stellungnahmen/Beschleunigung_Anerkennungsverfahren_GE_SN_BAEK_26012026_final.pdf. Bei Personen, die einen Teilzugang erhalten sollen, handelt es sich nicht um eine Ärztin oder einen Arzt.\r\nVor diesem Hintergrund werden auch die Regelungen zur partiellen Berufsausübung in der ÄApprO abgelehnt, da es sich bei der betreffenden Personengruppe nicht um Ärzte handelt.\r\nUnklar bleibt weiterhin, ob für diese Personengruppe auch eine Mitgliedschaft in der Ärztekammer umfasst sein soll. Es stellen sich daher Fragen nach der Kammermitgliedschaft, der Beitragspflicht, nach der Anwendbarkeit der Berufsordnungen, der Überwachung der ärztlichen Berufspflichten sowie auch die Frage, ob ein Arztausweis auszustellen ist, mit dem z. B. der Zugang zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln möglich wäre. Dies wird aus dem bereits genannten Grund abgelehnt.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung der Regelung des Antrags und der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung und Neuregelung im entsprechenden Fachgesetz\r\nBerufszulassungsprüfung/Kenntnisprüfung \r\n§ 37 ÄApprO-E\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n§ 37 regelt die Ausgestaltung der Kenntnisprüfung als Berufszulassungsprüfung. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs erforderlich sind. Die Kenntnisprüfung ist als mündlich-praktische Prüfung ausgestaltet, der eine patientenbezogene Prüfungsvorbereitung vorangestellt ist, und soll in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlich bestellten Prüfungskommission in deutscher Sprache abgelegt werden.\r\nDie patientenbezogene Prüfungsvorbereitung besteht aus einer Anamneseerhebung, einer Patientenuntersuchung sowie der Erstellung eines schriftlichen Berichts. Die Anamneseerhebung und die Patientenuntersuchung dauern höchstens 30 Minuten. Im Anschluss an die Anamneseerhebung und Untersuchung hat der Antragsteller in maximal 60 Minuten einen schriftlichen Bericht zu erstellen, der Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie eine Epikrise des Falles enthält. Die Prüfungskommission hat dem Antragsteller für die patientenbezogene Prüfungsvorbereitung einen Patienten oder Simulationspatienten zuzuweisen.\r\nIn der anschließenden Kenntnisprüfung hat der Antragsteller das Ergebnis der patientenbezogenen Prüfungsvorbereitung vorzustellen. Die Fragestellungen der Kenntnisprüfung erstrecken sich zunächst hierauf sowie auf den dazu angefertigten Bericht. Die weiteren Fragestellungen und praktischen Aufgaben der Kenntnisprüfung umfassen die beiden Fächer Innere Medizin und Chirurgie sowie die Notfallmedizin, die klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie, bildgebende Verfahren, den Strahlenschutz, den rechtlichen Rahmen der ärztlichen Berufsausübung sowie die ärztliche Gesprächsführung.  Besondere Aspekte der verschiedenen Alters- und Patientengruppen sind in die Fragestellungen und praktischen Aufgaben angemessen einzubeziehen. \r\nKenntnisprüfung und die patientenbezogene Prüfungsvorbereitung finden an einem Tag statt. \r\nDie Kenntnisprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt, die aus zwei Prüfern sowie jeweils einem Stellvertreter besteht. Als Prüfer und Stellvertreter werden Professoren, andere Lehrkräfte der Universität oder Fachärzte aus einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung bestellt. Mindestens ein Prüfer muss einem der Fächer nach Absatz 3 Satz 3 Satz 1 angehören, d. h. dem Fach Innere Medizin oder Chirurgie. \r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet viele der neu geregelten Aspekte der Kenntnisprüfung, insbesondere ihre Ausgestaltung als Berufszulassungsprüfung. Positiv hervorzuheben sind die expliziten zeitlichen Vorgaben sowie die obligate Anfertigung eines schriftlichen Patientenberichts. \r\nEs stellt sich allerdings die Frage, warum die Anamneseerhebung und Untersuchung des Patienten lediglich als Prüfungsvorbereitung bezeichnet wird und explizit nicht als Teil der Prüfung gilt. Bislang besteht die Kenntnisprüfung, die ebenfalls als mündlich-praktische Prüfung ausgestaltet ist, aus drei Teilen: der Patientenuntersuchung und Anamneseerhebung (Teil 1), die Erstellung des Berichtes (Teil 2) und sich daran anschließend die mündlich-praktische Prüfung (Teil 3). Mit der Neuausgestaltung wird der Eindruck vermittelt, dass die \"patientenbezogene Prüfungsvorbereitung\" und damit die bisherigen Teile 1 und 2 nicht originärer Teil der Kenntnisprüfung sind, sondern dieser vorangestellt werden. Gemäß § 37 Abs. 5 ÄApprO-E hat der Prüfende jedoch in der mündlich-praktischen Kenntnisprüfung das Ergebnis der patientenbezogenen Prüfungsvorbereitung vorzustellen. Auch etwaige Fragen in der Kenntnisprüfung erstrecken sich auf diesen patientenbezogenen Prüfungsvorbereitungsteil und auch auf den zu erstellenden Bericht. Für das Prüfungsergebnis wird in § 37 Abs. 11 ÄApprO-E formuliert, dass die Leistungen der originären Kenntnisprüfung einschließlich des Berichts bewertet werden. Es wird deutlich, dass für die Bewertung des Prüfungsergebnisses alle drei Teile herangezogen werden. Daher sollte auch die \"patientenbezogene Prüfungsvorbereitung\" ausdrücklich als Teil der Kenntnisprüfung definiert und verstanden werden. \r\nZudem ist es nach der aktuellen ÄApprO (§ 37 Abs. 2 Satz 2) möglich, in begründeten Einzelfällen die Patientenvorstellung auch mit Hilfe von Simulatoren, Modellen oder Medien durchzuführen. Dies sollte auch weiterhin zulässig sein, weil in einigen Bundesländern bzw. Ärztekammerbereichen damit positive Erfahrungen gesammelt worden sind. \r\nDie Bundesärztekammer rät außerdem dazu, die Berichtserstellung um schriftliche Fragen zu ergänzen. So könnte grundlegendes medizinisches Wissen in Verbindung mit den bei der Patientenvorstellung relevanten Krankheitsbildern unmittelbar geprüft werden, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat die Zeit zwischen Berichtserstellung und mündlich-praktischer Prüfung nutzen kann, um evtl. Wissenslücken durch Hilfsmittel auszugleichen.\r\nDie Tatsache, dass dem Prüfling damit zwischen Patientenuntersuchung/Erstellung des Berichts und mündlich-praktischer Prüfung Zeit bleibt, um sich ggf. spezifisch vorzubereiten, kann bei der mündlich-praktischen Prüfung berücksichtigt werden. Unter dem Gesichtspunkt der erhöhten Anforderungen ist auch der § 37 Absatz 4 ÄApprO-E zu betrachten, in dem es heißt: „Die patientenbezogene Prüfungsvorbereitung besteht aus einer Anamneseerhebung, einer Patientenuntersuchung sowie der Erstellung eines schriftlichen Berichts. Sie findet unter Aufsicht eines Prüfers statt.“ Dies könnte so verstanden werden, dass auch die Berichterstellung, die ja bis zu 60 Minuten dauern kann, von einem Prüfer beaufsichtigt werden müsste. In der Begründung des Verordnungsentwurfes hierzu wird ausgeführt: „Die patientenbezogene Prüfungsvorbereitung nach § 37 Absatz 4 besteht aus einer Anamneseerhebung, einer Patientenuntersuchung sowie der Erstellung eines schriftlichen Berichts. Die Aufgabe besteht darin, eine Patientin oder einen Patienten, welche oder welchen die antragstellende Person nicht kennt, zu untersuchen und eine Anamnese zu erheben. Während der gesamten Dauer der maximal 30-minütigen patientenbezogenen Prüfungsvorbereitung ist die Anwesenheit einer Prüferin oder eines Prüfers verpflichtend.“ Unklar ist daher, ob die Anwesenheit nur bei der Anamneseerhebung (bzw. Patientenuntersuchung) zwingend ist. \r\nHinsichtlich der Anwesenheit des Prüfers bei der Berichterstellung ist aus Sicht der Bundesärztekammer sachlich nicht notwendig, dass diese Aufsicht durch einen der Prüfer erfolgen muss; sie kann auch durch eine andere Aufsichtsperson erfolgen. Um Rechtssicherheit zu schaffen, wäre eine Klarstellung zumindest in der Begründung wünschenswert.\r\nEine Verkleinerung der Prüfungskommission von bislang drei auf zwei prüfende Personen wird abgelehnt. Inhalt der Kenntnisprüfung sollen neben der Inneren Medizin und Chirurgie die in § 37 Abs. 3 ÄApprO-E genannten weiteren Bereiche sein, die zentrale Querschnittsbereiche widerspiegeln: Notfallmedizin, klinische Pharmakologie/ Pharmakotherapie, bildgebende Verfahren, Strahlenschutz, der rechtliche Rahmen der ärztlichen Berufsausübung sowie die ärztliche Gesprächsführung. Diese treten zwar nicht jeweils einzeln, aber in ihrer Gesamtheit im Sinne eines „Blocks“ neben die Innere Medizin und die Chirurgie. Daher muss dieser Block auch in einem ausgewogenen Verhältnis geprüft und einem Prüfer zugeordnet werden können. Der aktuelle Regelungsvorschlag, wonach nur ein Prüfer Internist oder Chirurg sein muss, ermöglicht eine Vielzahl von Fachgebietskombinationen, die die inhaltliche Balance verschieben; Prüfungskommissionen, die ausschließlich mit Internisten oder Chirurgen besetzt sind, wären nicht ausgeschlossen; auch nicht Prüferkonstellationen, in welchen entweder die Innere Medizin oder die Chirurgie ggf. nicht adäquat geprüft würden. Daher sollten der Prüfungsauskommission drei Prüfer angehören, davon ein Internist, ein Chirurg sowie ein weiterer Facharzt aus einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung. Aus der Formulierung in § 37 Abs. 8 Satz 1 „der Fächer nach Absatz 3 Satz 1 oder aus einem anderen Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung“ wird nicht klar, ob sie sich nur auf die nicht dem Lehrkörper angehörenden Fachärzte bezieht oder auch die Mitglieder des Lehrkörpers meint. Auf eine Einschränkung sollte verzichtet werden. \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nIn § 37 Absatz 2 Satz 1 ÄApprO-E sind nach dem Komma die Wörter „der eine patientenbezogene Prüfungsvorbereitung vorangestellt ist“ zu streichen und durch die Wörter „die einen patientenbezogenen Prüfungsteil enthält“ zu ersetzen; die Formulierung lautet dann wie folgt: „Die Kenntnisprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung, die einen patientenbezogenen Prüfungsteil enthält.“\r\nIn § 37 Absatz 4 und Absatz 5 ÄApprO-E sind dementsprechend die Wörter „Die patientenbezogene Prüfungsvorbereitung“ zu streichen und jeweils zu ersetzen durch: \r\n„patientenbezogener Prüfungsteil“ \r\nIn § 37 Absatz 4 ist nach Satz 3 der folgende Satz zu ergänzen „In begründeten Ausnahmefällen können Simulatoren, Modellen oder Medien eingesetzt werden; § 11 a gilt entsprechend.“\r\n\r\nIn § 37 Absatz 7 Satz 1 ÄApprO-E wird „zwei Prüfern“ ersetzt durch „drei Prüfern“. \r\n\r\nIn §37 Absatz 7 Satz 2 ÄApprO-E wird „beiden Prüfer“ ersetzt durch „drei Prüfer“.\r\n\r\nIn § 37 Abs. 8 Satz 1 wird „der Fächer nach Absatz 3 Satz 1 oder“ gestrichen.\r\n\r\n§ 37 Abs. 8 Satz 2 wird gestrichen und ersetzt durch „Mindestens ein Prüfer muss dem Gebiet Innere Medizin und ein Prüfer dem Gebiet Chirurgie angehören.“\r\n\r\nMitteilungspflicht bei Nichtbestehen der Kenntnisprüfung\r\n § 37a ÄApprO-E\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n§ 37a führt eine Mitteilungspflicht zwischen den Ländern bei endgültigem Nichtbestehen der Kenntnisprüfung nach zweimaliger Wiederholung für den ärztlichen Bereich ein. Danach unterrichten die nach Landesrecht zuständigen Stellen die nach Landesrecht zuständigen Stellen der anderen Länder, wenn die Kenntnisprüfung von einem Antragsteller nach zweimaliger Wiederholung nicht bestanden worden ist.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet grundsätzlich die Etablierung einer Mitteilungspflicht zwischen den Ländern, da diese einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Doppelverfahren und zur Sicherstellung der Einheitlichkeit der Anerkennungsstandards leistet. Die im Entwurf vorgesehene Beschränkung auf die Mitteilung nach endgültigem Nichtbestehen der Kenntnisprüfung nach zweimaliger Wiederholung reicht jedoch aus Sicht der Bundesärztekammer nicht aus, um die genannten Ziele effektiv zu erreichen. \r\nDie Bundesärztekammer sieht eine Erweiterung der Mitteilungspflicht auf die Anmeldung zur Kenntnisprüfung und jedes Nicht-Bestehen der Prüfung für notwendig, um parallele Doppelverfahren und einen etwaigen „Prüfungstourismus“ zwischen den Ländern zu vermeiden und somit den Verwaltungsaufwand zu begrenzen. Die derzeitige Regelung ermöglicht es Antragstellern, parallel in mehreren Ländern Anträge auf Erteilung der Approbation zu stellen, ohne dass die zuständigen Behörden Kenntnis von bereits laufenden oder abgeschlossenen Verfahren in anderen Ländern haben. Dies führt zu unnötigem Verwaltungsaufwand und Ressourcenverschwendung. Die Möglichkeit, nach einem nicht bestandenen Prüfungsversuch in einem Bundesland die Prüfung in einem anderen Bundesland zu wiederholen, ohne dass die zuständigen Behörden über die vorherigen Versuche informiert sind, gefährdet die Einheitlichkeit der Prüfungsstandards und untergräbt das Vertrauen in die Qualität des Anerkennungsverfahrens. Eine frühzeitige Information über bereits laufende oder abgeschlossene Verfahren ermöglicht den zuständigen Behörden, ihre Ressourcen gezielter einzusetzen und Doppelprüfungen zu vermeiden. Dies entspricht dem Grundsatz der Verfahrensökonomie und dient der Entlastung der Verwaltung. Die Kenntnis über vorherige Prüfungsversuche und deren Ergebnisse ist für die Bewertung der fachlichen Eignung eines Antragstellers relevant. Eine lückenlose Information der zuständigen Behörden trägt dazu bei, dass nur solche Personen eine Approbation erhalten, die über die für die Ausübung des ärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. \r\nDie Bundesärztekammer hatte hierzu in ihrem Positionspapier (https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Politik/Programme-Positionen/Positionspapier_Anerkennungsverfahren_Stand_10.07.2025.pdf) bereits angeregt, das Anerkennungsverfahren zur Erlangung der Approbation stärker zentralisiert werden sollten, um Doppelprüfungen, Zuständigkeitsfragen und Widersprüche zu vermeiden. Eine wirksame Zentralisierung bedeutet, dass alle Anträge bei einer Stelle eingereicht werden. Hier sollte auch eine Vorprüfung der Dokumente in Hinblick auf Vollständigkeit, Echtheit und Plausibilität erfolgen. Zugleich wäre auf diese Weise sichergestellt, dass Antragstellende nur ein Anerkennungsverfahren auslösen und Redundanzen in den Approbationsbehörden verschiedener Bundesländer verhindert werden.\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer sollten die Informationen zudem in einem zu etablierenden Register über alle Verfahren auf Erteilung der Approbation, der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung („Ärztliches Approbationsregister Deutschland“) hinterlegt werden, auf welches die beteiligten Behörden Zugriff haben. Eine solche Datenbank hatte die Bundesärztekammer bereits im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen (BT-Drs. 21/3207) vom 26.01.2026 als Regelung für die Bundesärzteordnung vorgeschlagen. Ein zentrales Register ermöglicht eine effiziente und lückenlose Erfassung aller relevanten Verfahren und deren Ergebnisse. Dies ist zielführender als die im Entwurf vorgesehene individuelle Abfrage bei den anderen Ländern, die einen enormen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde. Ein automatisiertes Abrufverfahren oder die Nutzung einer gemeinsamen Datenbank sollte den Aufwand gegenüber einer Einzelabfrage auf Verlangen erheblich verringern. Dies entspricht modernen Standards der Verwaltungsdigitalisierung und dient der Beschleunigung der Verfahren. Zugriff sollten neben den Approbationsbehörden auch die Ärztekammern haben, damit in diesem Rahmen relevante Daten einfließen können. So liegen beispielsweise den Ärztekammern die Daten vor, welche Ärztinnen und Ärzte in ihrem Zuständigkeitsbereich mit einer Approbation oder Berufserlaubnis tätig sind. In das Register müssen auch Informationen einfließen, die den Approbationsbehörden über den IMI-Vorwarnmechanismus zugeleitet werden und in Deutschland registrierte Ärztinnen und Ärzte betreffen. Dies trägt dazu bei, dass Informationen über Sanktionen oder Berufsverbote in anderen EU-Staaten berücksichtigt werden. Ein zentrales Register trägt zur Rechtssicherheit und Transparenz im Anerkennungsverfahren bei. Es ermöglicht eine lückenlose Dokumentation aller Verfahren und Entscheidungen und erleichtert die Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen. Die Einrichtung eines zentralen Registers ist verhältnismäßig, da der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Patientinnen und Patienten sowie die Qualitätssicherung der ärztlichen Gesundheitsversorgung ein überragendes Gemeinwohlinteresse darstellen. Die datenschutzrechtlichen Anforderungen können durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet werden. Dieser Vorschlag der Bundesärztekammer sollte im Rahmen eines weiteren Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung der Bundesärzteordnung alsbald aufgegriffen werden.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\n§ 37a wird gestrichen und wie folgt gefasst:\r\n„(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen unterrichten die nach Landesrecht zuständigen Stellen der anderen Länder unverzüglich über\r\n1.\tdie Anmeldung zur Kenntnisprüfung,\r\n2.\tjedes Nicht-Bestehen der Kenntnisprüfung und\r\n3.\tdas endgültige Nichtbestehen der Kenntnisprüfung nach zweimaliger Wiederholung.\r\n(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 können schriftlich oder elektronisch erfolgen.“\r\n\r\nDie Bundesärztekammer schlägt überdies vor, folgende Regelung im Rahmen eines entsprechend dringend notwendigen Gesetzesvorhabens in die Bundesärzteordnung aufzunehmen:\r\n„§ 3a Ärztliches Approbationsregister Deutschland\r\n(1) Die nach § 12 zuständigen Behörden führen ein bundesweites Verzeichnis über bereits erteilte und zurückgenommene Approbationen und Erlaubnisse zur Ausübung des ärztlichen Berufs sowie alle Verfahren auf Erteilung der Approbation und der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Das Verzeichnis wird als ‚Ärztliches Approbationsregister Deutschland‘ bezeichnet.\r\n(2) Das Verzeichnis dient dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Patientinnen und Patienten sowie der Qualitätssicherung der ärztlichen Gesundheitsversorgung.\r\n(3) Die Länder können zum Zweck des Datenaustauschs ein Land oder eine gemeinsame Stelle beauftragen.\r\n(4) Die nach § 12 zuständigen Behörden sind verpflichtet, der das Verzeichnis führenden Stelle die für den Aufbau und die Durchführung des Verzeichnisses erforderlichen Daten sowie Veränderungen dieser Daten zu übermitteln.\r\n(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zum 31. Dezember 2027 das Nähere zu dem Verzeichnis nach Absatz 1 zu regeln, insbesondere\r\n1.\tdie Art und den Aufbau des Verzeichnisses,\r\n2.\tAngaben, die das Verzeichnis mindestens enthalten muss,\r\n3.\tdie Art, den Abgleich, insbesondere im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens, und den Aufbau der im Verzeichnis enthaltenen Angaben,\r\n4.\tdas Verfahren der kontinuierlichen Aktualisierung sowie das Verfahren zur Löschung von Einträgen,\r\n5.\tdie technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit und Sicherheit des Verzeichnisses und\r\n6.\tdie sächlichen und personellen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Angaben sowie die sonstigen Anforderungen an die Verarbeitung der Angaben.\r\n(6) Zugriff auf das Verzeichnis haben die nach § 12 zuständigen Behörden sowie die Ärztekammern.“\r\n\r\n3. \tErgänzender Änderungsbedarf\r\nMasterplan Medizinstudium 2020\r\nDie Bundesärztekammer appelliert zudem an den Gesetzgeber, die ÄApprO im Hinblick auf den Masterplan Medizinstudium 2020 umzusetzen und verweist auf ihre Stellungnahme vom 10.08.2023 zum überarbeiteten Referentenentwurf einer Verordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung, siehe https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Politik/Stellungnahmen/AEnderung_Approbationsordnung_ueberarbeiteter_Referentenentwurf_SN_BAEK_10082023.pdf. Zudem müssen Bund und Länder ihre Verantwortung wahrnehmen und die Reform vollständig finanzieren. Dies entspricht auch der Beschlusslage des diesjährigen 130. DÄT, vgl. Drs. Ib-16 auf S. 107 f. im Beschlussprotokoll unter https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Aerztetag/130.DAET/2026-05-15_Beschlussprotokoll_neu.pdf.\r\n\r\nPatientenschutz in § 6 BÄO etablieren\r\nA) Begründung\r\nDen Ärztekammern werden bei ihrer Aufgabenerledigung im Zusammenhang mit der Berufsaufsicht Fälle bekannt, bei denen sich der Verdacht auf sexuelle Übergriffe gegenüber Patientinnen und Patienten ergibt. Dabei werden die Vorstände der Kammern vereinzelt auch mit Kammermitgliedern konfrontiert, denen gegenüber über viele Jahre immer wieder derselbe Vorwurf erhoben wird: sexueller Missbrauch im Behandlungsverhältnis, auch gegenüber Kindern und Jugendlichen. Aus vielfältigen Gründen kommt es jedoch über Jahre nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung. Häufig werden Strafverfahren eingestellt. Es ist der Bundesärztekammer daher ein wichtiges Anliegen, den Patientenschutz im Berufszulassungsrecht zu stärken.\r\n§ 6 Absatz 1 Nummer 1 BÄO regelt zwar die Möglichkeiten der Ruhensanordnung, jedoch nur im Rahmen der Einleitung eines Strafverfahrens wegen des \"Verdachts\" einer Straftat. Ein Widerruf der Approbation erfolgt u. a. nur, wenn nachträglich die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO (Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit) weggefallen ist. Für einen Entzug der Approbation bestehen mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG hohe rechtliche Hürden. Kommt es zur Einstellung eines Verfahrens gemäß § 153a StPO, das heißt, es wird von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen abgesehen, führt dies häufig zu unbefriedigenden Ergebnissen, selbst wenn von dem Inhaber der Approbation eine Wiederholungsgefahr ausgeht.\r\nEs sollte daher möglich sein, auch nach dem Abschluss eines Strafverfahrens bei ausreichenden Anzeichen für die Gefährdung von Patientinnen und Patienten die Approbation ganz oder teilweise zum Ruhen zu bringen zu können, bis eine erhebliche Gefährdung nicht mehr anzunehmen ist. So könnte beispielsweise geregelt werden, ab einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Gefährdung besonders vulnerabler Patientengruppen approbationsrechtliche Maßnahmen zu ermöglichen, welche die Berufsfreiheit nur in Bezug auf die gefährdete Patientengruppe, etwa Kinder oder Jugendliche, einschränken. Die betreffende Ärztin oder der betreffende Arzt könnte dann bezogen auf die betreffende Patientengruppe nur noch gutachterlich tätig sein oder sich einem anderen Gebiet der Medizin zuwenden.\r\nDie Möglichkeit der Anordnung eines teilweisen Ruhens der Approbation würde den Approbationsbehörden im Sinne der Verhältnismäßigkeit der Anordnung ggf. niedrigschwelligere Handlungsoptionen für den Patientenschutz eröffnen. \r\n\r\nB) Ergänzungsvorschlag\r\nDaher schlägt die Bundesärztekammer vor, § 6 BÄO wie folgt anzupassen:\r\n\"(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn\r\n1. gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,\r\n(…)\r\n(2) Das Ruhen der Approbation nach Absatz 1 Nr. 1 kann ganz oder bezogen auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen auch nach Abschluss des Strafverfahrens angeordnet werden, um sicherzustellen, dass von dem Arzt keine erhebliche Gefahr für Patientinnen oder Patienten ausgeht.\r\n(23) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.\r\n(34) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf gemäß der Anordnung nicht ausüben.\r\n(45) Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ganz oder teilweise ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.\"\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-06-12"}]},{"statementNumber":"SG2508040009","regulatoryProjectNumber":"RV0018531","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines ausdrücklichen Beschlagnahmeverbots für die elektronische Patientenakte","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/11/35/601220/Stellungnahme-Gutachten-SG2508040009.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\n\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union  (sog. E-Evidence-Paket)\r\n\r\nBerlin, 30.07.2025\r\n\r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\n\r\nDer Entwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023, welche unter anderem einheitliche Regeln für die Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren vorsieht und der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen.  \r\nHierzu soll insbesondere ein neues Stammgesetz (Gesetz über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen zu elektronischen Beweismitteln) geschaffen werden, mit dem die europäischen Vorgaben in die deutsche Rechtsordnung implementiert werden sollen. Das Ziel ist es, die Effizienz der Strafverfolgung in der Bundesrepublik Deutschland und in der Europäischen Union zu steigern.\r\n\r\nDurch die Umsetzung und Durchführung in deutsches Recht werden somit auch die Zugriffe auf in Deutschland befindliche Gegenstände und die sich im Rahmen einer elektronischen Infrastruktur gespeicherten Informationen durch ausländische Strafverfolgungsbehörden geregelt. Nationale Beschlagnahmeverbote, insbesondere hinsichtlich solcher Informationen, deren Datenträger sich im Gewahrsam von Berufsgeheimnisträgern, wie Ärztinnen und Ärzten befinden, gelten jedoch fort. Die Prüfung des Vorliegens von etwaigen Beschlagnahmeverboten obliegt hierbei zwar weiterhin den zuständigen nationalen Stellen.\r\n\r\nUm jedoch die Umgehung der Beschlagnahmeregelungen in der digitalen Welt zu vermeiden, ist aus Sicht der Bundesärztekammer entscheidend, dass entsprechende Beschlagnahmeverbote unmissverständlich für alle relevanten Sachverhalte gesetzlich geregelt sind, damit unterschiedliche Auslegungen durch die für die Prüfung zuständigen Stellen und eine damit einhergehende Rechtsunsicherheit ausgeschlossen werden. Im Rahmen der Umsetzung und Durchführung sollte deshalb auch das Beschlagnahmeverbot für die Informationen in den elektronischen Patientenakte nach § 341 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (elektronische Patientenakten) ausdrücklich klargestellt werden.  \r\nDer 129. Deutsche Ärztetag 2025 in Leipzig hat gefordert, dass der Beschlagnahmeschutz auf den Inhalt der elektronischen Patientenakte bezogen werden muss (Beschluss Ic-120). Die Bundesärztekammer wiederholt daher ihre diesbezüglich bereits im Rahmen des Patientendaten-Schutz-Gesetz geäußerten Bedenken und Forderungen: Eine klarstellende Aufnahme eines ausdrücklichen Beschlagnahmeverbotes hinsichtlich der elektronischen Patientenakte ist aus Gründen der Rechtsklarheit und des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes des Patienten-Arzt-Geheimnisses erforderlich. \r\n2.\tErgänzender Änderungsbedarf\r\n\r\nBeschlagnahmeverbot für Inhalte der elektronischen Patientenakte (§ 97 Absatz 2 Satz 1 StPO)\r\n\r\nA)\tBegründung\r\n\r\nDer bislang bereits für die elektronische Gesundheitskarte ausdrücklich geregelte Beschlagnahmeschutz sollte auch für die elektronische Patientenakte ausdrücklich gesetzlich geregelt werden.\r\n\r\nIm Gegensatz zur Begründung des Referentenentwurfs vom Oktober 2024, in dem noch die Rechtsauffassung wiedergegeben wurde, dass ein entsprechendes Beschlagnahmeverbot bereits nach geltendem Recht bestehe, fehlt ein solcher Hinweis im nun vorliegenden Entwurf. Eine klarstellende Aufnahme eines Beschlagnahmeverbotes in der Strafprozessordnung, das sich ausdrücklich auch auf die elektronische Patientenakte bezieht, ist aus Gründen der Rechtsklarheit geboten.\r\n\r\nDer Beschlagnahmeschutz des § 97 Abs. 1, Abs. 2 StPO bezieht sich zwar nach einer zu befürwortenden Rechtsauffassung jedenfalls analog auch auf die elektronische Patientenakte. Denn anderenfalls wäre der Sinn und Zweck des Beschlagnahmeverbots, nämlich die Sicherstellung des Zeugnisverweigerungsrechts von Berufsgeheimnisträgern schlicht nicht mehr gegeben, da das Zeugnisverweigerungsrechts von Berufsgeheimnisträgern ins Leere laufen würde.\r\n\r\nAllerdings beschränkt § 97 StPO das Beschlagnahmeverbot ausdrücklich nur auf solche Gegenstände, die sich im Gewahrsam einer zur Zeugnisverweigerung berechtigten oder mitwirkenden Person befinden. Eine ausdrückliche und rechtsklare Regelung, wie sie für die elektronische Gesundheitskarte in § 97 Abs. 2 S. 1 StPO besteht, wurde für die elektronische Patientenakte bisher nicht geschaffen. Daher gelangt § 97 Abs. 2 StPO nicht direkt zur Anwendung, sondern wegen des verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts gem. Art. 1 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke nur analog.\r\n\r\nZudem beschränkt § 97 Abs. 3 StPO das Beschlagnahmeverbot ausdrücklich auf solche Gegenstände, die sich im Gewahrsam einer Person befindet, die an der beruflichen Tätigkeit einer zur Zeugnisverweigerung berechtigten Person mitwirken (mitwirkende Person). Es ist aber zweifelhaft, ob es sich bei Krankenkassen, welche die elektronische Patientenakte anbieten, um eine mitwirkende Person der Ärztin oder des Arztes handelt. Denn zum einen wirken Krankenkassen als Kostenträger in der Regel nicht an der Behandlung der Leistungserbringer mit. Zum anderen ist die elektronische Patientenakte nach den gesetzlichen Vorgaben des SGB V von den Krankenkassen selbst anzubieten und nicht von der Ärztin oder dem Arzt. Krankenkassen haben die elektronische Patientenakte demnach aufgrund ihres eigenen gesetzlichen Auftrages anzubieten und nicht im Rahmen der Mitwirkung an der ärztlichen Behandlung. Dafür spricht auch, dass Ärztinnen und Ärzte weiterhin ihre eigene Patientenakte (sog. Primärdokumentation) führen. Es ist auch aus diesem Grund sehr zweifelhaft, davon auszugehen, dass die Krankenkassen im Rahmen der Zweitdokumentation in der elektronischen Patientenakte bei der ärztlichen Dokumentation von Ärztinnen und Ärzten mitwirken.\r\n\r\nBei der elektronischen Gesundheitskarte stellte sich ein vergleichbares Problem: Die Gesundheitskarte selbst und damit die auf ihr gespeicherten Daten befinden sich nicht im Gewahrsam der Ärztin oder des Arztes, sondern regelmäßig im Gewahrsam der Patientin oder des Patienten. Die Patientin oder der Patient ist jedoch nicht (ohne weiteres) als mitwirkende Person der Ärztin oder des Arztes anzusehen, so dass das Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 1, Abs. 3 nicht greifen dürfte. Daher hat der Gesetzgeber den Beschlagnahmeschutz aus Gründen des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes zu Recht ausdrücklich auf die elektronische Gesundheitskarte erstreckt (§ 97 Abs. 2 S. 1 StPO). Diese Klarstellung muss nach der Umstellung der elektronischen Patientenakte in eine Opt-Out-Lösung zur Herstellung der notwendigen Rechtsklarheit auch für die elektronische Patientenakte erfolgen, um das Vertrauen der Patientinnen und Patienten weiterhin sicherzustellen. Der richtige Regelungsstandort ist nach Auffassung der Bundesärztekammer § 97 Abs. 2 S. 1 StPO. \r\nB)\tErgänzungsvorschlag\r\n\r\nDie Bundesärztekammer schlägt die Einfügung eines Artikels 5 vor: \r\nArtikel 5 Änderung der Strafprozessordnung\r\n\r\n§ 97 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1319), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\r\n\r\n„Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind; hiervon ausgenommen sind die elektronische Gesundheitskarte nach § 291 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die elektronische Patientenakte nach § 341 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hinsichtlich der von einem zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten eingestellten Daten.“\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-30"}]},{"statementNumber":"SG2509300219","regulatoryProjectNumber":"RV0018532","regulatoryProjectTitle":"Gesetzliche Regelung der offenen ethischen und rechtlichen Fragen der Embryonenspende","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/52/2e/623635/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300219.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nIn dem Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) aus der letzten Legislaturperiode werden grundlegende Vorschläge zur Reform des Abstammungsrechts behandelt. Ausweislich der Begründung ergibt sich der Bedarf dieser Reform aus der Öffnung der Gesellschaft zu weiteren Familienformen – zusätzlich zu der traditionellen Form bestehend aus Mutter-Vater-Kind(er). Zudem werden Regelungen bezüglich der Embryonenspende vorgestellt, die sich allerdings auf das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung beschränken.\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt grundsätzlich die Intention, rechtliche Regelungen zur Klärung des Rechts der infolge einer Embryonenspende geborenen Personen auf Auskunft über ihre Abstammung zu treffen. Allerdings greift der Diskussionsentwurf damit nur eine der von der Bundesärztekammer bereits in ihrem 2020 veröffentlichten Memorandum zur Reform des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) aufgestellten Forderungen auf. Die Bundesärztekammer hatte seinerzeit unterstrichen: „Bei einer Reform der gesetzlichen Regelungen sollte(n) aus medizinischer Sicht insbesondere […] für die rechtliche Abstammung auch bei Embryospende […] die gesetzliche Regelung des § 1591 BGB [,Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat‘] beibehalten werden; das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung durch gesetzliche Regelungen und organisatorische Vorkehrungen auch im Falle […] der Embryospende gewährleistet (z. B. durch Ausweitung oder in Anlehnung an das SaRegG) und somit das Kindeswohl der nach […] Embryospende geborenen Kinder gestärkt werden“, (https://www.wbbaek.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/pdf-Ordner/MuE/2020-09-11_Memorandum_DAEB_final.pdf). Aus Sicht der Bundesärztekammer bedarf es insbesondere mit Blick auf offene ethische und rechtliche Fragen weitergehender Regelungen für Embryonenspenden in Deutschland, beispielsweise hinsichtlich der Allokation bzw. Vermittlung der Embryonen, der Information und Aufklärung der Beteiligten sowie der Rechtsfolgen. \r\nUnverändert kritisch bewertet die Bundesärztekammer den stigmatisierenden Begriff „künstliche Befruchtung“ und bittet um Prüfung, ob nicht der sachlich korrekte Begriff „ärztlich assistierte Reproduktion“ bzw. „assistierte Reproduktion“ verwendet werden kann. \r\n\r\n2.\t\tVorbemerkung\r\nDie Bundesärztekammer hat sich im Vorfeld wiederholt mit Aspekten der Embryonenspende in Deutschland beschäftigt. Die entsprechenden Positionen und Konzepte wurden zuletzt im Jahr 2020 in dem Memorandum der Bundesärztekammer „Dreierregel, Eizellspende und Embryospende im Fokus – Memorandum für eine Reform des Embryonenschutzgesetzes“ zusammengestellt (https://www.wbbaek.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/pdf-Ordner/MuE/2020-09-11_Memorandum_DAEB_final.pdf). Dort hat die Bundesärztekammer bereits festgestellt: „Die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen einer solchen Embryospende […] sind in Deutschland gesetzlich nicht geregelt.“\r\n3.\tStellungnahme im Einzelnen \r\nArtikel 6 Nummer 1: Änderung der Überschrift des Samenspenderregistergesetzes \r\nErweiterung des Samenspenderregistergesetzes um Embryonenspenden\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie Überschrift des bisherigen „Gesetz zur Errichtung eines Samenspenderregisters und zur Regelung der Auskunftserteilung über den Spender nach heterologer Verwendung von Samen (Samenspenderregistergesetz - SaRegG)“ soll geändert werden in „Gesetz zur Errichtung eines Keimzellspendenregisters und zur Regelung der Auskunftserteilung über die spendenden Personen (Keimzellspendenregistergesetz – KeRegG)“. \r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer kritisiert die geplante Gesetzesbezeichnung aus rechtssystematischen Gründen. \r\n§ 4 Abs. 30 S. 2 Arzneimittelgesetz (AMG) definiert den Begriff „Keimzellen“ als „Menschliche Samen- und Eizellen“ und grenzt ihn klar von den rechtlich nicht als Arzneimitteln eingeordneten Begriffen „imprägnierte Eizellen“ und „Embryonen“ ab. Der mit dem vorliegenden Diskussionsentwurf vollzogenen Subsumtion des Begriffes „Embryo“ unter den Begriff „Keimzellen“ kann im Interesse der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung nicht gefolgt werden, da Embryonen gemäß rechtlicher Definition in § 4 Abs. 30 S. 2 AMG keine Keimzellen sind. Die detaillierte und präzise begriffliche Definition in diesem Bereich ist u. a. erforderlich, da die Übertragung eines Embryos auf eine andere Frau als die, von der die Eizelle stammt, nicht strafbar ist, während die Übertragung einer imprägnierten Eizelle eine strafbare Handlung darstellt (vgl. Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 04.11.2020 – 206 St RR 1459/19-1461/19). Zudem weist die Bundesärztekammer auch mit Blick auf die gemäß § 16b TPG im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut aufgestellte „Richtlinie zur Entnahme und Übertragung von menschlichen Keimzellen oder Keimzellgewebe im Rahmen der assistierten Reproduktion, umschriebene Fortschreibung 2022“ (https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/Medizin_und_Ethik/RiLi-ass-Reproduktion.pdf) auf das Erfordernis trennscharfer, eindeutiger Begriffsdefinitionen hin.\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer wird mit dem vorliegenden Diskussionsentwurf lediglich der Teilaspekt „Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung nach Embryonenspende“ rechtlich geregelt. Die zum Teil erheblichen ethischen und rechtlichen Fragen für Embryonenspenden in Deutschland bleiben offen, beispielsweise hinsichtlich der Allokation bzw. Vermittlung der Embryonen, der Information und Aufklärung der Beteiligten sowie der Rechtsfolgen. Angesichts des hochdifferenzierten Rechtsrahmens insbesondere für die Spende und Übertragung menschlicher Zellen und Gewebe, den Umgang mit menschlichen Embryonen und die Adoption geborener Kinder erscheint nicht nachvollziehbar, dass die Spende von menschlichen Embryonen weiter in einer rechtlichen „Grauzone“ erfolgen soll. Die Betroffenen haben nicht nur biologische Vollgeschwister, sondern in der Regel auch zwei Elternteile, und wachsen – vergleichbar mit der Adoption geborener Kinder – in einer anderen Familie auf. Die Schutzpflicht des Staates für das (ungeborene) Leben und das Persönlichkeitsrecht gebietet es, dass die derzeit in Deutschland von eingetragenen Vereinen (https://www.netzwerk-embryonenspende.de/) organisierte Embryonenspende für alle Beteiligten rechtssicher gestaltet wird.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer fordert nachdrücklich, die offenen ethischen und rechtlichen Fragen der Embryonenspende gesetzlich zu regeln und so Rechtssicherheit für die Betroffenen zu schaffen.\r\nSollte an der mit dem vorliegenden Diskussionsentwurf verfolgten fragmentarischen Regelung des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung nach Embryonenspende festgehalten werden, sollte das Gesetz an die bestehenden rechtlichen Begriffsdefinitionen  angepasst und entsprechend umbenannt werden, beispielsweise in „Gesetz zur Errichtung eines Keimzell- und Embryonenspendenregisters und zur Regelung der Auskunftserteilung über die spendende Person (Keimzellspenden- und Embryonenspendenregistergesetz – KeERegG). \r\nDiese Terminologie ist folglich konsequent anzuwenden – beispielsweise muss es in Art. 6 Nr. 2 des Diskussionsentwurfes entsprechend heißen: „§ 1 Keimzellspenden- und Embryonenspendenregister“. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-24"}]},{"statementNumber":"SG2508290012","regulatoryProjectNumber":"RV0018817","regulatoryProjectTitle":"Evidenzbasierte Weiterentwicklung des QS-Verfahrens Ambulante Psychotherapie gemäß DEQS-Richtlinie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a6/e6/611334/Stellungnahme-Gutachten-SG2508290012.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie zum QS-Verfahren Ambulante \r\nPsychotherapie des Gemeinsamen Bundesausschusses\r\nSehr geehrte\r\ndie Messung, Überprüfung und Sicherstellung der Qualität von Behandlungen ist ein zentrales Thema in der Psychotherapie. Im Rahmen seiner Aufgaben hat sich der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie (WBP) nach § 8 PsychThG, gemeinsam errichtet von der Bundespsychotherapeutenkammer und der Bundesärztekammer, mit dieser Thematik aus wissenschaftlicher Perspektive vertieft auseinandergesetzt.\r\nAnalog den Anforderungen an neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gilt aus Sicht des WBP auch für Maßnahmen der Qualitätssicherung der Grundsatz, dass diese wissenschaftlich fundiert und möglichst evidenzbasiert sein sollten. Dies erfordert unter anderem eine systematische Analyse des Nutzen-Schadens-Verhältnisses sowie des Aufwand-Nutzen-Verhältnisses – auch in Abgleich zu bestehenden Alternativen.\r\nDem Anspruch auf Evidenzbasierung wird das vom IQTIG im Auftrag des Gemeinsamen Bundesaus-schusses (G-BA) entwickelte QS-Verfahren Ambulante Psychotherapie, welches aktuell in Nordrhein-Westfalen erprobt wird, nicht gerecht. Das QS-Verfahren Ambulante Psychotherapie ist sowohl hin-sichtlich der entwickelten Instrumente als auch der Übertragung eines datengestützten Qualitätssicherungsansatzes aus dem Bereich der stationären Versorgung bei eng definierten Erkrankungen und Ein-griffen auf diesen Anwendungsbereich kritisch zu bewerten. Zentrale wissenschaftliche und methodische Standards wurden bei der Entwicklung der Erhebungsinstrumente, der Qualitätsindikatoren und der Berechnungsalgorithmen nicht eingehalten. Auch die Heterogenität von Patient*innen mit psychischen Erkrankungen einschließlich deren Behandlungsformen sowie die häufig notwendige multiprofessionelle Versorgung werden bei diesem Ansatz aus wissenschaftlicher Sicht nicht angemessen berücksichtigt.\r\nGleichzeitig liegt eine robuste Studienevidenz aus nationaler sowie internationaler Forschung in verschiedenen Gesundheitssystemen vor, die zeigt, wie eine wissenschaftlich fundierte und wirksame Qualitätssicherung in der Psychotherapie ausgestaltet und in der Routineversorgung implementiert werden sollte.\r\nVor diesem Hintergrund hat der WBP seine Kritik am aktuellen QS-Verfahren Ambulante Psychotherapie nach der DeQS-Richtlinie des G-BA sowie Überlegungen zu einem wissenschaftlich fundierten QS-Ansatz in der Psychotherapie in einem Positionspapier zusammengefasst, welches wir Ihnen im An-hang übermitteln.\r\nGerne würden wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch unsere Überlegungen vertieft darstellen und Entwicklungsperspektiven erörtern.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAnlage\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-18"}]},{"statementNumber":"SG2508290014","regulatoryProjectNumber":"RV0018817","regulatoryProjectTitle":"Evidenzbasierte Weiterentwicklung des QS-Verfahrens Ambulante Psychotherapie gemäß DEQS-Richtlinie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/17/20/611336/Stellungnahme-Gutachten-SG2508290014.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie (WBP)\r\nzum QS-Verfahren Ambulante Psychotherapie\r\ndes Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)\r\nKey points:\r\n• Der Ansatz der datengestützten einrichtungsvergleichenden Qualitätssicherung nach\r\nder DeQS-Richtlinie des G-BA weist für die ambulante Psychotherapie strukturell gravierende\r\nLimitationen auf. Diese lassen sich auch durch eine Weiterentwicklung der\r\nInstrumente der Leistungserbringerdokumentation und der Patientenbefragung nicht\r\naufheben. Die aussagekräftige Erfassung möglicher Qualitätsprobleme und die ge-\r\nzielte Ableitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität in der ambulanten\r\npsychotherapeutischen Versorgung werden dadurch stark begrenzt.\r\n• Die entwickelten Instrumente des QS-Verfahrens Ambulante Psychotherapie des G-BA\r\nsind durch erhebliche methodische und inhaltliche Mängel gekennzeichnet; das Kosten-\r\nNutzen-Verhältnis der Instrumente ist äußerst unausgewogen.\r\n• Langfristig besteht die Gefahr, dass sich das QS-Verfahren Ambulante Psychotherapie\r\nals zeit- und kostenintensives System etabliert, das Qualitätssicherung lediglich sugge-\r\nriert, ohne systematisch Qualitätsverbesserungen für Patient*innen oder Thera-\r\npeut*innen zu ermöglichen. Aus diesen Gründen empfiehlt der WBP, diesen Ansatz\r\nnicht weiter zu verfolgen und nach der Erprobungsphase in Nordrhein-Westfalen nicht\r\nbundesweit zu implementieren.\r\n• Stattdessen empfiehlt der WBP, geeignete QS-Ansätze für die ambulante Psychothera-\r\npie auf Grundlage der gegenwärtigen empirischen Evidenz zu entwickeln, die für un-\r\nterschiedliche Praxistypen, Patientengruppen und Psychotherapieverfahren gleichsam\r\nanwendbar sind und substanzielle Qualitätsverbesserung noch im Therapieverlauf erlauben.\r\n1Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie ist gemäß § 8 des Psychotherapeutengesetzes\r\n(PsychThG) von Bundespsychotherapeutenkammer und Bundesärztekammer gemeinsam er-\r\nrichtet worden. Zu den gesetzlich übertragenen Aufgaben dieses paritätisch durch Vertre-\r\nter*innen der an der psychotherapeutischen Versorgung beteiligten Berufsgruppen besetzten\r\nGremiums gehört die gutachterliche Beratung von Behörden zur Frage der wissenschaftlichen\r\nAnerkennung von psychotherapeutischen Verfahren und Methoden. Der Beirat setzt sich dar-\r\nüber hinaus für berufsgruppenübergreifende Standards in der Psychotherapie und deren wis-\r\nsenschaftlich fundierte Weiterentwicklung ein. Damit kommt dem WBP eine wichtige Funktion\r\nin der Qualitätssicherung der psychotherapeutischen Versorgung zu.\r\nIn dieser Funktion hat sich der WBP auch mit dem einrichtungsübergreifenden sektorspezifi-\r\nschen Qualitätssicherungsverfahren Ambulante Psychotherapie befasst, das vor dem Hinter-\r\ngrund des gesetzlichen Auftrags an den Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 136a Absatz\r\n2a SGB V entwickelt wurde und im Rahmen der Richtlinie zur datengestützten einrichtungs-\r\nübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) umgesetzt werden soll.\r\nZur Umsetzung des gesetzlichen Auftrags wurde das Institut für Qualitätssicherung und Trans-\r\nparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) beauftragt. Die vom IQTIG entwickelten Instrumente des\r\nQS-Verfahrens Ambulante Psychotherapie sowie der bestehende Ansatz der datengestützten\r\neinrichtungsvergleichenden Qualitätssicherung nach der DeQS-Richtlinie weisen jedoch nach\r\nEinschätzung des WBP gravierende Limitationen auf, die deren Eignung für die Erfassung und\r\nVerbesserung der Qualität in der ambulanten Psychotherapie infrage stellen.\r\nEin grundlegendes methodisches Problem des QS-Verfahrens Ambulante Psychotherapie be-\r\nsteht nach Einschätzung des WBP darin, dass aufgrund der Vorgaben der DeQS-Richtlinie die\r\nDaten aus Patientenbefragungen anonymisiert und je Einrichtung aggregiert werden. Ein Rückbezug\r\nvon Indikatorergebnissen auf einen konkreten Behandlungsfall oder auf bestimmte Di-\r\nagnosen- und Patientengruppen wird dadurch verunmöglicht. Aufgrund der großen Heteroge-\r\nnität der Patient*innen in der ambulanten Psychotherapie, der stark variierenden Behand-\r\nlungsdauern, der mitunter parallel stattfindenden Mitbehandlungen durch andere ambulante\r\nsowie stationäre Leistungserbringer*innen und der Unterschiedlichkeit der angewandten Psy-\r\nchotherapieverfahren lassen sich aus auffälligen Indikatorergebnissen keine konkreten Hand-\r\nlungsanschlüsse ableiten. Die Aussagekraft von aggregierten Indikatorergebnissen, die im Falle\r\nder Patientenbefragung nicht auf konkrete Behandlungsfälle bezogen werden können, müssen\r\ninsoweit als stark eingeschränkt beurteilt werden. Erhebliche Einschränkungen der Validität\r\nder mit dem QS-Verfahren Ambulante Psychotherapie erhobenen Daten bzw. Indikatoren le-\r\ngen auch Studien zum Public Reporting im Gesundheitswesen nahe. Diese zeigen, dass im am-\r\nbulanten Sektor (u. a. aufgrund der Vielfalt an Patientengruppen und Behandlungskontexten)\r\nbesondere methodische Herausforderungen bestehen, die die Aussagekraft von ambulant er-\r\nhobenen Qualitätsdaten im Vergleich zu Qualitätsdaten aus dem stationären Sektor min-\r\ndern.1,2,3\r\n2Aus Sicht des WBP stellt es sich als besonders problematisch dar, dass das entwickelte QS-\r\nVerfahren keine therapeutenseitigen Anpassungen im Therapieverlauf erlaubt, da Patient*innen\r\nerst nach Therapieabschluss und in anonymisierter Form zu ihren Therapieerfahrungen\r\nbefragt werden. Durch den Verzicht auf ein patientenseitiges Feedback im Therapieverlauf\r\nbleibt das vorhandene Potenzial zur Qualitätsverbesserung, der für Ansätze des systemati-\r\nschen Routine-Outcome-Monitorings und Feedbacks gut belegt ist, für die ambulante psycho-\r\ntherapeutische Versorgung ungenutzt. Psychotherapien, als individualisierte Behandlungsformen,\r\nbedürfen einer Betrachtung auf Einzelfallebene und zielgerichteter Anpassungen noch\r\nim Therapieverlauf. Durch die der DeQS-Richtlinie zugrundeliegenden Logik und Methodik, die\r\neine Aggregation und Anonymisierung von Patientendaten erst nach Therapieabschluss vor-\r\nsieht, lassen sich keine Erkenntnisse ableiten, bei welchen Behandlungen und Subgruppen von\r\nPatient*innen innerhalb einer Praxis definierte Qualitätsprobleme aufgetreten sein könnten\r\nund wie diese zum Wohl der einzelnen Patient*innen sowie der ggf. betroffenen Subgruppen\r\ngezielt adressiert werden könnten.\r\nDie fehlende Eignung des entwickelten QS-Verfahrens für den Bereich der ambulanten Psycho-\r\ntherapie zeigt sich auch mit Blick auf jenes in den Methodischen Grundlagen des IQTIG defi-\r\nnierten Eignungskriteriums von Qualitätsmessungen, welches für jedes erfasste Qualitäts-\r\nmerkmal eine eindeutige „Zuschreibbarkeit von Verantwortung zum Leistungserbringer“ ver-\r\nlangt.4 Dieses Kriterium schließt per se alle Behandlungsfälle bzw. Qualitätsaspekte aus, bei\r\ndenen mehr als eine ambulante psychotherapeutische Einrichtung an der Behandlung beteiligt\r\nwar. Darunter fallen u. a. Kombinationsbehandlungen, bei denen die Einzel- und Gruppentherapie\r\ndurch zwei Leistungserbringer*innen unterschiedlicher Einrichtungen erbracht wurden.\r\nAuch multiprofessionelle Behandlungen, die z. B. im Rahmen der KSVPsych-Richtlinie in Ko-\r\noperation von mehreren psychotherapeutischen und psychiatrischen Einrichtungen erbracht\r\nwerden, sind davon potenziell betroffen. Unter dem Ziel, die Qualität der ambulanten Psycho-\r\ntherapie flächendeckend zu sichern und zu verbessern, erscheint ein Ausschluss dieser versor-\r\ngungsrelevanten Behandlungsfälle und eine Beschränkung auf Behandlungsfälle und Quali-\r\ntätsindikatoren, die immer nur einer Leistungserbringer*in zugeschrieben werden können,\r\nnicht zielführend. Die fachliche Unangemessenheit der Ausschlüsse und die Vergeblichkeit,\r\ndadurch eine Eindeutigkeit der Zuschreibbarkeit von Indikatorergebnissen herbeizuführen,\r\nlassen sich auch daran illustrieren, dass lediglich eine parallele ambulante, aber keine statio-\r\nnäre Einzel- und Gruppenpsychotherapie im Zeitraum der ambulanten Psychotherapie zu ei-\r\nnem Ausschluss des Falls bei der Patientenbefragung führt. Aber auch medikamentöse Be-\r\nhandlungen, ambulante Soziotherapie, psychiatrische häusliche Krankenpflege, Ergotherapie\r\noder rehabilitative Behandlungen wegen einer psychischen Erkrankung führen weder zu ei-\r\nnem Ausschluss des jeweiligen Falles von dem QS-Verfahren bzw. zumindest von der Berech-\r\nnung der Qualitätsindikatoren der Ergebnisqualität, noch werden deren Einflüsse systematisch\r\nerfasst und kontrolliert.\r\nBezüglich des Instruments der Leistungserbringerdokumentation des QS-Verfahrens Ambu-\r\nlante Psychotherapie ist kritisch festzustellen, dass diese nicht auf Basis spezifischer Studien-\r\n3evidenz entwickelt wurden. Die Qualitätsmerkmale und Qualitätsindikatoren wurden vielmehr\r\nvor allem aufgrund von einzelnen Patientenaussagen in Fokusgruppen abgeleitet.5 Qualitative\r\nForschungsergebnisse bedürfen einer Absicherung, um Probleme der Selektivität und unkla-\r\nren Priorisierung von Inhalten zu begegnen. Es fehlen zudem die für die Entwicklung von Mess-\r\ninstrumenten notwendigen Untersuchungen zu Testgütekriterien, vor allem zur Reliabilität\r\nund Validität. Weiterhin problematisch ist aus Sicht des WBP, dass das Instrument überwie-\r\ngend allgemein anerkannte Qualitätsstandards für Prozesse in der ambulanten psychothera-\r\npeutischen Versorgung abbildet (z. B. umfassende Diagnostik zu Therapiebeginn, Reflexion des\r\nTherapieverlaufs, Abklärung der Erforderlichkeit weiterer therapeutischer Maßnahmen vor\r\nTherapieabschluss). Damit fungiert das Instrument vorrangig als Erinnerungsstütze und ist we-\r\nniger geeignet, in der psychotherapeutischen Versorgung relevante Qualitätsdefizite zu iden-\r\ntifizieren oder bedeutsame Verbesserungspotenziale anzustoßen. Mit Blick auf den hohen Do-\r\nkumentationsaufwand und den nicht erkennbaren Mehrwert für eine gezielte Qualitätsverbesserung\r\nin der psychotherapeutischen Versorgung muss das Kosten-Nutzen-Verhältnis dieses\r\nInstruments als unzureichend bewertet werden.\r\nBei der Entwicklung des Instruments der Patientenbefragung für das QS-Verfahren Ambulante\r\nPsychotherapie sind nach Einschätzung des WBP zusätzlich relevante methodische Mängel\r\nfestzustellen: Auch hier fehlte es an der Studienevidenz, die die Auswahl der Qualitätsmerkmale\r\nund die Entwicklung der Fragebogenitems und Indikatoren systematisch geleitet hätte.\r\nIn den Entwicklungsberichten des IQTIG fällt darüber hinaus eine hohe methodische Intrans-\r\nparenz auf: Entscheidungskriterien werden bei der Auswertung und Interpretation von Daten\r\nregelhaft nicht dargelegt und Ergebnisse meist nur vage oder wenig überprüfbar beschrieben.\r\nFachliche Hinweise aus Expertengremien werden in den IQTIG-Berichten berichtet, bleiben\r\naber überwiegend unberücksichtigt.6 Es stehen bei dem Instrument auch verschiedene mess-\r\nmethodische Fragen im Raum. So ist fraglich, ob die theoretischen Annahmen für das vom\r\nIQTIG gewählte formative Messmodell auch für alle Indikatoren zutreffend sind. Relevante Ein-\r\nschränkungen hinsichtlich der Reliabilität und Validität der Indikatorergebnisse in der Versor-\r\ngungspraxis sind darüber hinaus mit Blick auf die geringen Fallzahlen, die gewählten Referenz-\r\nbereiche sowie das Risikoadjustierungsmodell zu befürchten. Des Weiteren ist kritisch zu be-\r\nwerten, dass wissenschaftliche Standards bei der Fragebogenentwicklung nicht eingehalten\r\nwurden (z. B. in Form von Mittelwertbildung über lediglich ordinalskalierte Daten) und die In-\r\nhaltsvalidität diverser Items sowie das Konzept für die Risikoadjustierung aus fachlicher Sicht\r\nnur unzureichend dargelegt werden. Da ein substanzieller Teil des Fragebogens Inhalte abfragt,\r\ndie den Beginn der Therapie betreffen, und Patient*innen den Fragebogen erst nach Abschluss\r\nder Therapie ausfüllen (d. h. in einigen Fällen erst mehrere Jahre nach Therapiebeginn), ist die\r\nPatientenbefragung zudem anfällig für retrospektive Verzerrungen. Insgesamt fällt auch bei\r\ndiesem Instrument ein unausgewogenes Aufwand-Nutzen-Verhältnis auf, nicht zuletzt mit\r\nBlick auf das Fehlen gezielt ableitbarer Handlungsanschlüsse im Falle auffälliger Indikatorer-\r\ngebnisse.\r\n4Zusammenfassend ist aus Sicht des WBP zu befürchten, dass mit dem vom IQTIG vorgelegten\r\nQS-Ansatz keine belastbaren Qualitätsaussagen abgeleitet werden können und v. a. sich auch\r\nkeine gezielten Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung in der ambulanten Psychotherapie ergeben\r\nkönnen. Da das Verfahren als ressourcen- und kostenintensive Vollerhebung konzipiert\r\nwurde, an der perspektivisch rund 40.000 Leistungserbringer*innen teilnehmen sollen, ist das\r\nAufwand-Nutzen-Verhältnis daher auch kritisch zu bewerten.\r\nWissenschaftlich fundierte Ansätze zur Qualitätssicherung in der ambulanten Psychotherapie\r\nsollten dagegen in der Lage sein, substanzielle Qualitätsverbesserungen gezielt anzustoßen,\r\nvon denen noch im Prozess die individuellen Patientenbehandlungen profitieren, die aber\r\nauch die übergreifende Verbesserung von Behandlungsprozessen in den Praxen einschließt.\r\nNach Einschätzung des WBP sollte ein Qualitätssicherungsansatz hierzu folgende Eignungskri-\r\nterien erfüllen:\r\n− Er sollte auf der Grundlage der gegenwärtigen empirischen Evidenz, entsprechend aner-\r\nkannten methodischen wissenschaftlichen Standards und unter einem frühzeitigen und\r\nfortlaufenden Einbezug von Expert*innen aus Forschung und Praxis sowie Patientenvertreter*\r\ninnen entwickelt sein.\r\n− Er sollte sich dazu eignen, in die vertragspsychotherapeutische Versorgung implementiert\r\nzu werden, das heißt, für unterschiedliche Praxistypen, Patientengruppen und Psychotherapieverfahren\r\ngleichsam anwendbar sein.\r\n− Er sollte substanzielle Qualitätsverbesserungen für die einzelnen psychotherapeutischen\r\nBehandlungen noch während des Therapieprozesses sowie für übergreifende Prozesse in\r\nden psychotherapeutischen Praxen ermöglichen und damit einen unmittelbaren Nutzen\r\nfür die einzelnen Patient*innen und Psychotherapeut*innen besitzen.\r\n− Er sollte zudem dabei helfen, strukturelle Probleme in der Versorgung zu identifizieren\r\nund hierfür Lösungen zu finden (z. B. bei der Versorgung bestimmter Patientengruppen\r\noder in bestimmten Versorgungsregionen).\r\nFür das vom G-BA entwickelte QS-Verfahren Ambulante Psychotherapie schätzt der WBP kei-\r\nnes der genannten Eignungskriterien als ausreichend erfüllt ein. Langfristig besteht aus Sicht\r\ndes WBP damit die Gefahr, dass sich mit dem entwickelten QS-Verfahren ein kosten- und zeit-\r\nintensives System in der Versorgungspraxis etabliert, das Qualitätssicherung lediglich sugge-\r\nriert, ohne systematisch Qualitätsverbesserungen anstoßen zu können. Diese Problematik\r\nwürde sich weiter verschärfen, wenn mittelfristig im Sinne eines Public Reporting die Ergeb-\r\nnisse aus dem QS-Verfahren auf einem Qualitätsportal des G-BA einrichtungsvergleichend ver-\r\nöffentlicht werden. Aus diesen Gründen empfiehlt der WBP, diesen Ansatz nicht weiter zu ver-\r\nfolgen und vor allem nicht zu implementieren.\r\nDagegen liegt mit dem Ansatz der Monitoring- und Feedbacksysteme eine wissenschaftlich\r\nfundierte Alternative vor, die die genannten Kriterien erfüllt und für die qualitätsverbessernde\r\n5Effekte auf die psychotherapeutische Behandlung gut belegt sind.7-10 Dieser Ansatz zeichnet\r\nsich dadurch aus, dass eine patienten- und psychotherapeutenseitige Erfassung von Prozess-\r\nund Outcome-Parametern zu Therapiebeginn, kontinuierlich während des Therapieverlaufs\r\nund zu Therapieende (ggf. einschließlich Katamnese) durchgeführt und die Befunde in Echtzeit\r\nan die Psychotherapeut*innen rückgemeldet werden. Befunde, die auf einen auffälligen The-\r\nrapieverlauf hinweisen, werden dabei um Hinweise zur Anpassung des therapeutischen Vor-\r\ngehens ergänzt. Der Monitoring- und Feedback-Ansatz erlaubt dadurch eine zielgerichtete An-\r\npassung des therapeutischen Vorgehens noch im Therapieverlauf und vermag dadurch nach-\r\nweislich, die Behandlungsergebnisse signifikant zu verbessern und die Rate an Therapieabbrü-\r\nchen zu senken. Nach der aktuellen Studienlage profitieren Patientengruppen mit einem er-\r\nhöhten Risiko für einen ungünstigen Therapieverlauf in besonderem Maße von diesem QS-\r\nAnsatz. Darüber hinaus ermöglicht dieser Ansatz auch, die Informationen für einzelne Patien-\r\ntengruppen in einer Praxis zu aggregieren und risikoadjustiert mit einem großen Pool an Therapieverläufen\r\nbei ähnlichen Patient*innen zu vergleichen und daraus konkrete Handlungsanschlüsse\r\nfür übergreifende Prozesse in der Praxis abzuleiten. Hierbei lassen sich Ansätze un-\r\nterscheiden, die mit einem „Nearest-Neighbour“-Konzept arbeiten und gezielt Abweichungen\r\nvom prognostizierten Behandlungsverlauf oder Verschlechterungen der Therapiebeziehung\r\nzurückmelden, und Ansätze, die ohne die unmittelbare Verwendung von Referenzdaten für\r\nden erwarteten Behandlungsverlauf statistisch und klinisch signifikante Verschlechterungen\r\nbei der Symptomatik oder der Therapiebeziehung zurückmelden und dadurch gezielte Anpas-\r\nsungen des psychotherapeutischen Vorgehens ermöglichen. Spezifische Monitoring- und\r\nFeedbacksysteme wurden inzwischen aus der Tradition der unterschiedlichen wissenschaftlich\r\nanerkannten Psychotherapieverfahren entwickelt und international sowie national in der am-\r\nbulanten Psychotherapie erfolgreich erprobt.\r\nVor diesem Hintergrund empfiehlt der WBP, entsprechende wissenschaftlich fundierte QS-Ansätze\r\nfür die ambulante Psychotherapie, die der Heterogenität der behandelten Patient*innen,\r\nBehandlungsdauern und Behandlungsverfahren in der ambulanten Psychotherapie Rechnung\r\ntragen, hinsichtlich ihrer Eignung als verbindliches Instrument der Qualitätssicherung der psy-\r\nchotherapeutischen Versorgung und Möglichkeiten einer Implementierung zu prüfen. Die\r\nQualitätssicherung in der ambulanten Psychotherapie sollte dabei nicht den dysfunktionalen\r\nkonzeptionellen Restriktionen der DeQS-Richtlinie unterworfen werden. Vielmehr sollte ein\r\nbundesweit verbindlicher QS-Ansatz, den im Rahmen der Psychotherapieforschung entwickel-\r\nten wissenschaftlichen Standards zur Qualitätssicherung genügen, die die in diesem Positions-\r\npapier aufgeführten Anforderungen und Gütekriterien erfüllen sowie einen substanziellen\r\nNutzen für Patient*innen und Psychotherapeut*innen generieren.\r\n6Quellen\r\n1 Damberg, C. L., & Baker, D. W. (2016). Improving the quality of quality measurement. Journal of General Internal\r\nMedicine, 31, 8-9. DOI: 10.1007/s11606-015-3577-y.\r\n2 Reuben, D. B., & Tinetti, M. E. (2012). Goal-oriented patient care – an alternative health outcomes paradigm.\r\nThe New England Journal of Medicine, 366(9), 777-779. DOI: 10.1056/NEJMp1113631.\r\n3 Young, R. A., Roberts, R. G., & Holden, R. J. (2017). The challenges of measuring, improving, and reporting\r\nquality in primary care. The Annals of Family Medicine, 15(2), 175-182. DOI: 10.1370/afm.2014.\r\n4 Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen [IQTIG] (2024). Methodische Grundlagen,\r\nEntwurf für Version 2.1, Stand: 8. April 2024. https://iqtig.org/downloads/berichte/2024/IQTIG_Methodische-\r\nGrundlagen_Entwurf-fuer-Version-2.1_2024-04-08.pdf (Abgerufen am 23.11.2024).\r\n5 Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen [IQTIG] (2021a). QS-Verfahren zur ambulanten\r\npsychotherapeutischen Versorgung gesetzlich Krankenversicherter, Abschlussbericht, Stand: 14.\r\nJuni 2021. https://www.g-ba.de/downloads/39-261-5351/2022-03-18_IQTIG-Veroeffentlichung-Abschlussbericht-\r\nambulante-psychotherapeutische-Versorgung.pdf (Abgerufen am 23.11.2024).\r\n6 Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen [IQTIG] (2021b). Entwicklung einer Patientenbefragung\r\nfür das Qualitätssicherungsverfahren zur ambulanten psychotherapeutischen Versor-\r\ngung gesetzlich Krankenversicherter, Abschlussbericht, Stand: 15. Dezember 2021.\r\nhttps://iqtig.org/downloads/berichte/2021/IQTIG_Patientenbefragung-QS-Verfahren-Ambulante-Psychotherapie_\r\nAbschlussbericht_2021-12-15.pdf (Abgerufen am 23.11.2024).\r\n7 Barkham et al. (2023). Routine Outcome Monitoring (ROM) and Feedback: Research Review and Recommendations.\r\nPsychotherapy Research, Sep;33(7):841-855. doi: 10.1080/10503307.2023.2181114.\r\n8 de Jong, K., Conijn, J. M., Gallagher, R. A. V., Reshetnikova, A. S., Heij, M., & Lutz, M. C. (2021). Using progress\r\nfeedback to improve outcomes and reduce drop-out, treatment duration, and deterioration: A multilevel\r\nmeta-analysis. Clinical Psychology Review, 85, Article 102002.\r\nhttps://doi.org/10.1016/j.cpr.2021.102002.\r\n9 Lambert, M. J., Whipple, J. L., & Kleinstäuber, M. (2018). Collecting and delivering progress feedback: A metaanalysis\r\nof routine outcome monitoring. Psychotherapy, 55(4), 520–537.\r\nhttps://doi.org/10.1037/pst0000167\r\n10 McAleavey, A. A., de Jong, K., Nissen-Lie, H. A., Boswell, J. F., Moltu, C. & Lutz, W. (2024). Routine Outcome\r\nMonitoring and Clinical Feedback in Psychotherapy: Recent Advances and Future Directions. Administration\r\nand Policy in Mental Health and Mental Health Services Research, 1-15.\r\n7"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-18"}]},{"statementNumber":"SG2601210005","regulatoryProjectNumber":"RV0018818","regulatoryProjectTitle":"Begrenzung der Verschreibung von Cannabisblüten über telemedizinische Plattformen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/34/bf/685198/Stellungnahme-Gutachten-SG2601210005.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\nzum Gesetzentwurf der Bundesregierung\r\nEntwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes\r\n(BT-Drucksache 21/3061)\r\n(Anhörung im Ausschuss für Gesundheit des Deutsches Bundestages am\r\n14.01.2026)\r\nBerlin, 12.01.2026\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer\r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\n\r\nGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nMit dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes\r\n(MedCanG-E) sollen für die Abgabe von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken künftig\r\nstrengere Regeln gelten. Die Verschreibung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken\r\nsoll nur noch nach persönlichem Kontakt zwischen einer Ärztin oder einem Arzt und der\r\nPatientin oder dem Patienten in einer Arztpraxis oder bei einem Hausbesuch erfolgen\r\ndürfen. Zudem soll für die Folgeverschreibung gelten, dass in den vorigen vier Quartalen\r\ninklusive des aktuellen Quartals ein persönlicher Kontakt mit einem Arzt oder einer Ärztin\r\nstattgefunden haben muss. Auch der Versandhandel mit Cannabisblüten soll zukünftig\r\nverboten werden.\r\nSeit Inkrafttreten des Medizinal-Cannabisgesetzes am 01.04.2024 sind die Importe von\r\nCannabisblüten zu medizinischen Zwecken deutlich angestiegen. Konkret kam es vom\r\nersten Halbjahr 2024 zum zweiten Halbjahr 2024 zu einer Zunahme um 170 Prozent. Die\r\nVerschreibungen zulasten der gesetzlichen Krankenkassen sind in diesem Zeitraum nur um\r\n9 Prozent angestiegen, sodass der Verdacht nahe liegt, dass ein Großteil der Cannabisblüten\r\nzu medizinischen Zwecken auf Privatrezepten verschrieben wurde.\r\nZeitgleich sind viele telemedizinische Online-Anbieter aktiv geworden, die Cannabisblüten\r\nteils nur basierend auf einem Online-Fragebogen und zumeist auf einem Privatrezept\r\nverschreiben.\r\nDie im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen sollen dieser Fehlentwicklung\r\nentgegenwirken und zugleich die indikationsgerechte Versorgung von Patientinnen und\r\nPatienten mit Cannabisblüten sicherstellen.\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet ausdrücklich die Intention des Gesetzentwurfs,\r\nFehlentwicklungen in Bezug auf die Verschreibung von Cannabisblüten über\r\ntelemedizinische Plattformen ohne einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt\r\nentgegenzuwirken. Die Verschreibung von Cannabis zu medizinischem Zweck erfordert –\r\nnicht zuletzt aufgrund seiner psychoaktiven Wirkung – eine sorgfältige ärztliche\r\nIndikationsstellung, Aufklärung und Nutzen-Risiko-Abwägung. Die ärztliche Sorgfaltspflicht\r\nsetzt bei diesen Verordnungen einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt voraus, in dem\r\nsowohl die medizinische Indikation geprüft als auch über mögliche Nebenwirkungen und\r\nWechselwirkungen aufgeklärt wird. Dies gilt im besonderen Maße bei der Verschreibung\r\nvon Cannabisblüten, da diese keine arzneimittelrechtliche Zulassung für konkrete\r\nAnwendungsgebiete besitzen und es sich bei der Behandlung um einen individuellen\r\nHeilversuch handelt. Auch aufgrund des hohen Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzials\r\nvon Cannabisblüten sind die vorgesehenen Regelungen notwendig.\r\nUnabhängig davon weist die Bundesärztekammer erneut darauf hin, dass für die\r\nVerordnung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken keine wissenschaftliche\r\nEvidenz verfügbar ist. Deswegen rät die Bundesärztekammer von einer\r\nVerordnungsfähigkeit von Cannabisblüten grundsätzlich ab. Stattdessen sollten Fertig- oder\r\nRezepturarzneimittel zum Einsatz kommen – insbesondere aufgrund ihrer besseren\r\nStandardisierung.\r\nWie bereits mehrfach vom Deutschen Ärztetag gefordert, sollte die Bundesregierung ferner\r\nein gezieltes Forschungsprogramm auflegen, das weiterführende klinische Studien zu\r\nIndikation, Anwendung und Nebenwirkungen von medizinischem Cannabis ermöglicht.\r\nAuch hatte sich die Bundesärztekammer bereits bei der ursprünglichen Beratung des\r\nMedizinal-Cannabisgesetzes gegen eine Herausnahme von Cannabis zu medizinischen\r\nZwecken aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ausgesprochen. Aus Sicht der\r\nBundesärztekammer handelt es sich bei Cannabis weiterhin um einen Stoff, der aufgrund\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf\r\neines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes\r\nSeite 3 von 3\r\nseiner Wirkungsweise – insbesondere im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit –\r\ndie Kriterien eines Betäubungsmittels im Sinne der Anlagen I bis III des BtMG erfüllt.\r\nVor diesem Hintergrund fordert die Bundesärztekammer, Cannabis zu medizinischen\r\nZwecken wieder dem Regelungskontext des BtMG und den geltenden Vorgaben der\r\nBetäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) zu unterstellen. Dazu gehört auch\r\ndie Verordnung auf Betäubungsmittelrezepten. Eine solche Rückführung würde nicht nur\r\ndie Therapiesicherheit erhöhen, sondern auch einer potenziellen missbräuchlichen\r\nAnwendung entgegenwirken.\r\nDie Bundesärztekammer sieht darüber hinaus mit Sorge, dass für medizinisches Cannabis\r\nsowie für dessen Verordnung im Wege einer ausschließlichen Fernbehandlung trotz der\r\nWerbeverbote der §§ 9 und 10 Heilmittelwerbegesetz vielfach in offensichtlich unzulässiger\r\nWeise geworben wird. Insoweit bedarf es einer wirksamen Unterbindung solcher\r\nWerbepraktiken, die nicht allein darauf gestützt werden kann, dass die Heilberufekammern\r\nhiergegen im Wege des Wettbewerbsrechts vorgehen. Aus Sicht der Bundesärztekammer\r\nerscheint es daher angezeigt, die nach dem Heilmittelwerbegesetz verbotene Werbung für\r\nmedizinisches Cannabis ausdrücklich als strafbewehrten Verstoß in den Sanktionsrahmen\r\ndes § 25 MedCanG einzubeziehen, sofern medizinisches Cannabis nicht wieder dem BtMG\r\nunterstellt wird.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-01-12"}]},{"statementNumber":"SG2509250061","regulatoryProjectNumber":"RV0019016","regulatoryProjectTitle":"Erarbeitung von Regelungsinhalten zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/24/21/623397/Stellungnahme-Gutachten-SG2509250061.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorbemerkung der Bundesärztekammer: \r\nDie übermittelten Leitfragen sind komplex und greifen teils weitgehend in Fragen des ärztlichen Berufsrechts und des Kammerrechts ein. Eine umfassende Beantwortung erfordert daher eine sorgfältige Beratung in den Gremien der Bundesärztekammer. \r\nDie nachstehenden Antworten sind daher als erste Hinweise zu verstehen, die durch die weitere Befassung ergänzt oder verändert werden können. Die Antworten beruhen dabei so weit als möglich auf den Beschlüssen des 129. Deutschen Ärztetages 2025 zu diesem Themenfeld, die in der Anlage beigefügt sind. Ebenso beigefügt sind die Kernforderungen der Bundesärztekammer für einen starken, krisenfesten und breit aufgestellten Öffentlichen Gesundheitsdienst „Lehren der Corona-Pandemie nicht vergessen – Öffentlichen Gesundheits-dienst dauerhaft stärken!“. \r\nDer Vorstand der Bundesärztekammer hat im August 2025 eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die auf Basis der Beschlüsse des Ärztetages ein Strategiepapier zur Krisenresilienz des Gesundheitswesens erarbeiten wird. Die Arbeitsgruppe wird sich im Zuge dessen auch mit den übermittelten Leitfragen auseinandersetzen. Über die Ergebnisse werden wir Sie unterrichten und stehen für einen vertieften Austausch jederzeit zur Verfügung.\r\nI.\tAllgemeine Leitfragen \r\nDas in Vorbereitung befindliche Gesundheitssicherstellungsgesetz sollte eine Engführung im Namen vermeiden und auch die Sicherstellung der Versorgung berücksichtigen. Entsprechend sollte von einem Gesundheits- und Versorgungssicherstellungsgesetz die Rede sein. Zu definieren sind dabei nicht nur das jeweilige Krisenszenario (Verteidigungs-, Spannungs-, Bündnisfall, Naturkatastrophe, Unfall und Massenanfall von Verletzten oder Infizierten, etc.), die zu erwartenden Herausforderungen und das sicherzustellende Versorgungsniveau, sondern auch welche Aufgaben und Zuständigkeiten sich daraus ergeben. In diesem Zusammenhang muss auch eine Definition erfolgen, welche Einrichtungen zur kritischen Infrastruktur zu zählen sind und wie diese mit den Akteuren des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) zusammenwirken können. \r\nSoll das GeSiG einen Beitrag zur Krisenresilienz des Gesundheitssystems leisten, gilt es die Reaktionsfähigkeit des ÖGD zu erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern und Kommunen zu stärken. Um die Koordination und Kommunikation zwischen den Akteuren auf Ebene des Bundes (zuständige Bundesministe-rien, BBK, RKI, BIÖG, PEI), der Länder (zuständige Landesministerien, Katastrophenschutzbehörden, Landesge-sundheitsämter) und Kommunen (Gesundheitsämter) zu verbessern, ist eine stärkere Vereinheitlichung und Digitalisierung der Schnittstellen und Verfahren dringend erforderlich. Zu berücksichtigen sind dabei auch die Akteure von Blaulichtorganisationen und Rettungsdiensten. Digitale Kommunikationswege müssen krisensi-cher und standardisiert sein, und für den Ausfall von Kommunikationswegen sind Alternativen vorzusehen. \r\nDer ÖGD auf kommunaler Ebene muss im Krisenfall durch die Möglichkeit einer übergeordneten Koordination ergänzt werden, um ein abgestimmtes Vorgehen zu ermöglichen. Zur Koordination zwischen Bund, Ländern und Kommunen ebenso wie zur Koordinierung der Zivil-Militärischen Zusammenarbeit ist im Krisenfall beim nationalen Sicherheitsrat unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung ein gemein-sames Lagezentrum Gesundheit mit entsprechenden Kompetenzen und ausreichenden personellen Kapazitäten einzurichten. Zur Vermeidung von Parallelstrukturen soll auf bestehende Einrichtungen wie das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern aufgesetzt werden. Die Bundesärztekammer als Spitzenorga-nisation der ärztlichen Selbstverwaltung ist im Krisenfall eng in die Abläufe dieses Zentrums einzubinden. Zu definieren ist dazu, wann ein gemeinsames Lagezentrum Gesundheit zuständig wird (Bündnisfall, Verteidi-gungsfall, Spannungsfall, andere schwerwiegende und/oder überregionale Krisenszenarien wie Unfalle). \r\nUm dem Ziel gerecht zu werden, die Versorgung der Zivilbevölkerung unabhängig vom Krisenszenario so lange wie möglich aufrecht zu erhalten, müssen auch die Kommunikationsstrategien überprüft werden, z.B. durch eine stärkere Ausrichtung an der anzusprechenden Zielgruppe. Zu definieren sind dazu auch wie vulnerable Gruppen angesprochen werden können.\r\n\r\nII.\tLeitfragen zum Bereich Zuständigkeiten, Aufgaben und Strukturen des ÖGD und weiterer Behör-den (des Zivilschutzes) \r\nDer ÖGD gehört zu den Eckpfeilern eines resilienten Gesundheitssystems. Deswegen sind für den ÖGD die Einbindung in Katastrophen- und Bevölkerungsschutzstrukturen mit klaren gesetzlichen Zuständigkeiten sowie präventionsorientierte Aufgaben in der Krisenvorsorge vorzusehen, und der ÖGD zwingend und regelhaft in Übungen des Katastrophenschutzes einzubinden. Ohnehin ist die Durchführung von realistischen Szenario-Übungen unter Beteiligung aller relevanten Akteure eine wesentliche Voraussetzung für die Bewältigung von Krisen.\r\nDamit der ÖGD seine Aufgaben adäquat ausfüllen kann, ist er nachhaltig zu stärken und langfristig mit ausrei-chenden finanziellen Mitteln auszustatten. Im Zentrum muss dazu eine angemessene Personalausstattung mit qualifizierten Fachkräften und interdisziplinären Teams stehen. Bei der dringend notwendigen personellen Stärkung des ÖGD ist bei der Schaffung von Personalstellen die ärztliche Expertise besonders zu beachten. Die ärztliche Leitung der Gesundheitsämter steht in besonderer Weise für die Gewährleistung einer an hohen medizinischen Standards ausgerichteten und von fachfremden Weisungen unabhängigen Aufgabenwahrneh-mung. Besorgniserregend ist daher, dass einige Gesundheitsämter nicht mehr ärztlich geleitet werden. Die ärztliche Leitung der Gesundheitsämter muss erhalten bleiben.  \r\nNeben der Personalausstattung ist auch die technische Ausstattung des ÖGD einer Bestandsaufnahme zu unterziehen. Vor den Anforderungen eines krisenresilienten Gesundheitssystems ist dabei zu prüfen, ob die bisher im Rahmen des Paktes für den ÖGD gewährten Mittel zu einer angemessenen Ausstattung der Gesund-heitsämter mit digitalen Systemen/IT-Infrastrukturen geführt haben. In diesem Zusammenhang ist unbedingt auf möglichst einheitliche technische Systeme bzw. eine funktionsfähige Interoperabilität hinzuwirken. Schließlich ist auch dafür Sorge zu tragen, dass ausreichende Laborkapazitäten vorgehalten und auskömmlich finanziert werden. Das betrifft Referenzlabore auf Bundesebene ebenso wie Kapazitäten in den Ländern. \r\nÜber die Mittel hinaus, die zur kurzfristigen Gefahrenabwehr im Rahmen des Pakts für den ÖGD durch den Bund bis Ende 2026 zur Verfügung gestellt wurden, ist eine langfristige und auskömmliche Finanzierung des ÖGD und seiner Aufgaben zu ermöglichen. Dazu muss der Pakt für den ÖGD über den 31.12.2026 fortgeführt werden. Weiter ist zu prüfen, ob die Finanzierung auch über eine Modernisierung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu ermöglichen ist bzw. inwiefern die weitere finanzielle Förderung des ÖGD in das Gesundheitssicher-stellungsgesetz integriert werden kann.\r\nWie bereits in unseren Antworten auf die allgemeinen Leitfragen verdeutlicht, wird es zur Stärkung der Krisenresilienz insbesondere darauf ankommen, die Zuständigkeiten, Aufgaben und Strukturen des ÖGD im Zusammenspiel mit den Akteuren des Katastrophen- und Zivilschutzes auf der Ebene von Bund, Ländern und Kommunen anhand eines zunehmenden Krisenszenarios festzulegen. Zentrale Gesetze wie das IfSG, das Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes oder die die Katastrophenschutzgesetze der Länder sind dahingehend zu prüfen, ob sie je nach Krisenszenario eine zielführende Zusammenarbeit der Akteure zulassen. Dabei sind Schnittstellen festzulegen und Doppelstrukturen zu vermeiden. \r\nUm die Reaktionsfähigkeit zu erhöhen, müssen nicht nur eine bessere Vernetzung mittels einheitlicher digitaler Kommunikations- und Schnittstellen, sondern bei anwachsendem Krisenszenario eine stärkere Zentralisierung der Zuständigkeiten, z.B. bei einem gemeinsamen Lagezentrum Gesundheit ermöglicht werden, das im Bündnis- oder Verteidigungsfall für die Koordinierung und Kommunikation zuständig wäre. Zu seinen Aufgaben zählen im Krisenfall auch die Erfassung verfügbarer personeller und sachlicher Kapazitäten für die Gesund-heitsversorgung oder eine strategische Patientensteuerung.  \r\n\r\nIII.\tLeitfragen zum Bereich Krisenkommunikation \r\n\r\n1.\tInterne Krisenkommunikation \r\nDie interne Krisenkommunikation innerhalb von Verwaltungseinheiten aber auch über die Grenzen der Einhei-ten hinaus darf im Krisenfall nicht durch Hürden behindert werden, die z.B. durch weitgehende Anforderungen des Datenschutzes, Verwaltungsstrukturen im Föderalismus oder fehlende Interoperabilität der technischen Kommunikationswege entstehen und zu Informationsverlusten führen können. Dazu sind die Anforderungen des Datenschutzes bei einem ansteigenden Krisenszenario neu zu prüfen, Doppelstrukturen zu vermeiden und einheitliche technische Standards für die Kommunikation festzulegen. \r\n2.\tExterne Krisenkommunikation\r\nIm Mittelpunkt der externen Kommunikation muss die Botschaft stehen, dass Aufbau und Aufrechterhaltung eines resilienten Gesundheitssystems eine gesamtgesellschaftliche Anstrengung bedeuten. Um die Aufrechter-haltung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung in jedem denkbaren Krisenszenario zu ermöglichen, bedarf es neben einem resilienten Gesundheitssystem im Krisenfall auch einer sachgerechten Anpassung der Inanspruchnahme. Im Krisenfall kann es etwa zu Einschränkungen bei Präventionsmaßnahmen oder elektiven Eingriffen kommen. Zudem ist die Gesundheits- und Krisenkompetenz in der Bevölkerung zu verbessern, etwa durch Verbesserung der medizinischen Selbst- und Ersthilfe. Dies ist u. a. durch Wissensvermittlung um das richtige Verhalten im Krisenfall sowie regelmäßige Erste-Hilfe-Kurse sicherzustellen. Erste-Hilfe-Kurse sollten zusätzlich Hinweise auf das richtige Verhalten im Krisenfall umfassen (z. B. Lebensmittelbevorratung, Zugang zu Transistorradios, Reaktion auf Sirenen). Zudem ist für die Übernahme von Aufgaben im Zivilschutz zu werben.\r\nVor dem Hintergrund einer zunehmend hybriden Kriegsführung muss bei der Krisenkommunikation auch die Möglichkeit gezielter Desinformation eingerechnet werden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass Strategien zur externen Krisenkommunikation die besonderen Anforderungen bestimmter Zielgruppen (vulnerable Personen, mangelnde Deutschkenntnisse, eingeschränkter Zugang zum Internet, Nutzung sozialer Medien, etc.) stärker berücksichtigen müssen.\r\nDas Zusammenwirken verschiedener Akteure im Bereich der externen Kommunikation ist ebenfalls mittels regelmäßiger Übungen zu prüfen und inhaltlich an die spezifischen Anforderungen unterschiedlicher Krisensze-narien anzupassen. Die Landesärztekammern sind in die Abstimmungs- und Kommunikationsprozesse eng einzubinden.\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-25"}]},{"statementNumber":"SG2509300213","regulatoryProjectNumber":"RV0019016","regulatoryProjectTitle":"Erarbeitung von Regelungsinhalten zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/07/9a/623637/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300213.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorbemerkung der Bundesärztekammer: \r\nDie übermittelten Leitfragen sind komplex und greifen teils weitgehend in Fragen des ärztlichen Berufs-rechts und des Kammerrechts ein. Eine umfassende Beantwortung erfordert daher eine sorgfältige Beratung in den Gremien der Bundesärztekammer. \r\nDie nachstehenden Antworten sind daher als erste Hinweise zu verstehen, die durch die weitere Befas-sung ergänzt oder verändert werden können. Die Antworten beruhen dabei so weit als möglich auf den Beschlüssen des 129. Deutschen Ärztetages 2025 zu diesem Themenfeld, die in der Anlage beigefügt sind. \r\nDer Vorstand der Bundesärztekammer hat im August 2025 eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die auf Basis der Beschlüsse des Ärztetages ein Strategiepapier zur Krisenresilienz des Gesundheitswesens erarbeiten wird. Die Arbeitsgruppe wird sich im Zuge dessen auch mit den übermittelten Leitfragen auseinanderset-zen. Über die Ergebnisse werden wir Sie unterrichten und stehen für einen vertieften Austausch jeder-zeit zur Verfügung.\r\n\r\n1.\tWie kann die (ergänzende) Versorgungsplanung skalierbar für die Fälle des Art. 80a GG gestaltet werden – insb. in Bezug auf die Versorgung von Soldatinnen und Soldaten und zivile Kriegsopfer?\r\nUm im Krisenfall die Koordination zwischen Bund, Ländern und Kommunen zu gewährleisten, ist beim nationalen Sicherheitsrat unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Kompetenzord-nung umgehend ein gemeinsames Lagezentrum Gesundheit mit entsprechenden Kompetenzen und ausreichenden personellen Kapazitäten einzurichten. Zur Vermeidung von Parallelstrukturen soll auf bestehende Einrichtungen wie das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern aufgesetzt werden. Dem Lagezentrum Gesundheit obliegt die Festlegung von Resilienz-plänen für das Gesundheitswesen ebenso wie die Koordinierung der Zivil-Militärischen Zusam-menarbeit. Die Bundesärztekammer als Spitzenorganisation der ärztlichen Selbstverwaltung ist im Krisenfall eng in die Abläufe dieses Zentrums einzubinden. Im Krisenfall sollte das zentrale Lage-zentrum einerseits die Erfassung verfügbarer personeller und sachlicher Kapazitäten für die Ge-sundheitsversorgung verbessern und andererseits im Sinne einer strategischen Patientensteue-rung die Verteilung von Verletzten nach Vorbild des in der Corona-Pandemie entwickelten Klee-blattsystems bewerkstelligen. Dazu zählt auch die Schaffung eines bundesweit einheitlichen Erfas-sungssystems für Geschädigte. (Beschluss Ic-05 des 129. Dt. Ärztetages). Bei einer Skalierung im Spannungsfall ist auch zu berücksichtigen, dass eine parallele Planung der Sicherstellung der Re-gelversorgung von Zivilbevölkerung und Kriegsflüchtlingen, z.B. im Bereich von Dialyse, Onkologie, etc. zu erfolgen hat.\r\n\r\n2.\tWie kann so lange wie möglich eine individualmedizinische Versorgung gewährleistet werden?\r\nUm dieses Ziel zu erreichen, muss der Ausbau krisenfester Infrastrukturen in Krankenhäusern, Praxen und Pflegeeinrichtungen gefördert werden. Der Zugang zu diesen Einrichtungen und der durchgehende Betrieb kritischer Bereiche wie Operationssäle ist durch bauliche Planung zu si-chern. Zudem müssen Kliniken ebenso wie Praxen auf den vorübergehenden Ausfall von Strom, Wasser, Kommunikation, IT-Systemen etc. vorbereitet werden. \r\nBei der geplanten Anpassung und bei der Umsetzung des Krankenhausversorgungsverbesse-rungsgesetzes (KHVVG) sind die Erfordernisse eines resilienten Gesundheitssystems stärker zu berücksichtigen. Reservekapazitäten, Redundanzen kritischer Versorgungsstrukturen und die Vorhaltung spezieller Versorgungsbereiche sind von zentraler Bedeutung für die Aufrechterhal-tung der medizinischen Versorgung im Krisenfall. Bei der Schließung von Kliniken bzw. einzelner Stationen muss deshalb berücksichtigt werden, inwiefern diese für den Aufbau von Reserven be-nötigt werden. \r\nZwingend notwendig ist die Berücksichtigung der Krisenresilienz auch bei der anstehenden Re-form der Akut- und Notfallversorgung, die im Krisenfall besondere Bedeutung erlangt. Sonderla-gen, wie der Massenanfall von Verletzten (MANV) und der Massenanfall von Infizierten (MANI), müssen bei der Abbildung der Investitions- und Vorhaltekosten berücksichtigt werden. Entschei-dend ist auch die Definition von Schnittstellen zum Katastrophenschutz und zur Bundeswehr unter Vermeidung von Doppelplanungen. Dies ist insbesondere bei einer Eingliederung des Rettungs-dienstes in das SGB V relevant. Zudem müssen der Sanitätsdienst der Bundeswehr gestärkt und die Zusammenarbeit mit den BG-Kliniken verbessert werden.\r\nUm für die Bevölkerung im Krisenfall eine ausreichende Versorgung mit kritischen, d. h. vor allem lebenswichtigen Arzneimitteln und Medizinprodukten sicherzustellen, sind strategische Reserve-bestände aufzubauen. Zudem ist die Abhängigkeit von wenigen Produktionsstandorten außerhalb Europas zu reduzieren, indem nationale und europäische Produktionskapazitäten aufgebaut wer-den. Für kritische Arzneimittel und medizinische Produkte sollte eine Diversifikation von Liefer- und Produktionswegen verpflichtend werden. (Beschluss Ic-05 des 129. Dt. Ärztetages)\r\n\r\n3.\tWie kann ein Übergang in den Bereich der Katastrophenmedizin rechtssicher gestaltet werden?\r\nRechtliche Regelungen für einen Übergang zur Katastrophenmedizin müssen die ethischen Prinzi-pien respektieren, die für die ärztliche Tätigkeit universal gelten. Sie müssen zugleich Rechtssi-cherheit für Ärztinnen und Ärzte schaffen, auch mit Blick auf Haftungsfragen. Das gilt auch mit Blick auf Triage-Entscheidungen, die Ärztinnen und Ärzte möglicherweise auch im Rahmen einer soge-nannten Ex-Post-Triage treffen müssen. Wesentlich ist außerdem eine klare Abgrenzung ärztlicher Tätigkeit von militärischen Zielsetzungen. \r\n\r\n4.\tIn welchen Bereichen und in welchem Umfang können für die Krisenlage Ausnahmen von admi-nistrativen Verpflichtungen der Leistungserbringer zugelassen werden, um die Behandlungskapa-zitäten zu erhöhen?\r\nIn einer Krisenlage müssen Dokumentationspflichten auf das unter medizinischen Gesichtspunk-ten unbedingt Notwendige beschränkt werden. Qualitäts- und Kontrollbürokratie ist in solchen Si-tuationen vollständig auszusetzen.\r\n\r\n5.\tWelche rechtlichen Voraussetzungen sind für die Behandlung von Soldatinnen und Soldaten durch die zivile Gesundheitsversorgung zusätzlich zu schaffen?\r\nFür erkrankte und verwundete Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr ist ein Versorgungsni-veau nach dem Siebten Sozialgesetzbuch (SGB VII) zu ermöglichen. Einsatzschädigung von Solda-tinnen und Soldaten sind dazu grundsätzlich als Arbeitsunfall anzuerkennen, um ihnen im Fall einer Einsatzschädigung den Zugang zu sämtlichen Leistungen der Berufsgenossenschaft (BG)/Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zu ermöglichen. (Beschluss Ic-41 des 129. Dt. Ärztetages).\r\n\r\nIII.\tLeitfragen zum Bereich ambulante (ärztliche) Versorgung (Paket 3.2)\r\n1.\tWie kann die (ambulante) vertrags(zahn)ärztliche sowie nicht-ärztliche Versorgung (einschließlich Anschlussversorgung) in einem anwachsenden Szenario bis hin zur Landesverteidigung sicherge-stellt werden?\r\nSiehe hierzu die Antworten auf die Fragen II. 1, 2 und 4\r\n\r\n \r\n2.\tInwieweit kann die die (ambulante) vertrags(zahn)ärztliche sowie nicht-ärztliche Versorgung (ein-schließlich Anschlussversorgung) in die Unterstützung der Streitkräfte einbezogen werden?\r\nEine Einbeziehung ist im Rahmen eines Gesamtkonzeptes (siehe Frage II. 1) und der jeweils vor-handenen Kompetenzen prinzipiell denkbar. Die Allokation der ärztlichen Versorgung ist jedoch primär an der medizinischen Dringlichkeit und Notwendigkeit und nicht am Status des Patienten (Zivilist oder Angehöriger der Streitkräfte) auszurichten.\r\n\r\n3.\tWelche Rolle sollen hierfür die Kassenärztlichen Vereinigungen übernehmen?\r\n(Beantwortung sollte durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung erfolgen.)\r\n\r\n4.\tWelche Leistungen können/sollten vom ambulanten Bereich zusätzlich übernommen werden?\r\nDas Prinzip „ambulant vor stationär“ ist im Krisenfall besonders konsequent umsetzen, um Kran-kenhäuser von Behandlungen zu entlasten, die nicht zwingend stationär durchgeführt werden müssen.\r\n\r\n5.\tWelche Aufgaben können ggf. von anderen (medizinischen) Berufsgruppen / Einrichtungen über-nommen werden (zahnärztlicher Bereich, Apotheken, weitere nicht-ärztliche Gesundheitsberufe etc.)?\r\nAndere Berufsgruppen sollten Ärztinnen und Ärzte im Rahmen ihrer Kompetenzen durch die Übernahme delegierbarer Tätigkeiten entlasten, soweit die notwendige Erfüllung ihrer originären Aufgaben dafür Raum lässt.\r\n\r\n6.\tInwieweit können Tele-Medizin und andere technische Lösungen zur Unterstützung der (insb. ärztlichen) Versorgung herangezogen werden?\r\nDie Haupteinsatzfelder von Telemedizin liegen im Bereich ärztlicher Konsile, Kommunikation mit dem Patienten bei Ersteinschätzung und Folgebetreuung. Beispiele aus der Ukraine verdeutlichen, dass Lösungen der Telemedizin auch in einem anwachsenden Szenario bis hin zur Landesverteidi-gung sinnvoll eingesetzt werden können. IT- und Sicherheitsinfrastrukturen, wie insbesondere die Telematikinfrastruktur, müssen für diesen Fall resilient sein, damit ergänzende Versorgung über telemedizinische Dienste möglich bleibt (Beschluss Ic-05 des 129. Deutschen Ärztetages). Zudem ist die Interoperabilität zu gewährleisten.\r\n\r\nIV.\tLeitfragen zum Bereich klinische (stationäre) Versorgung (Paket 3.3)\r\n1.\tWelche KH / Leistungserbringer werden in diese Versorgungsplanung einbezogen? Wie kann eine aufwachsende Einbeziehung weiterer KH / Leistungserbringer gestaltet werden?\r\nPrimär kommen Bundeswehrkrankenhäuser, BG-Kliniken, Universitätskliniken und Krankenhäuser der Maximalversorgung in Betracht. Zur aufwachsenden Einbeziehung / Koordination siehe die Antwort auf Frage II. 1.\r\n\r\n2.\tWelche Aufgabe kommt den KH / Leistungserbringern zu, die (zunächst) nicht in die Versorgung von Soldatinnen und Soldaten sowie zivilen Kriegsopfern einbezogen sind?\r\nDie Rolle dieser Krankenhäuser liegt in der Entlastung größerer Krankenhäuser durch Übernahme von weniger komplexen Behandlungen, Übernahme von Patienten nach Erstbehandlung in größe-ren Krankenhäusern und ggf. Überlassung von Personal. Die Erfahrungen der Coronapandemie haben gezeigt, dass dazu eine klare regionale Steuerung, nach Möglichkeit mit Weisungsbefugnis, sinnvoll ist.\r\n\r\n \r\n3.\tWie können KH außerhalb der Regelversorgung (nicht zugelassene KH) eingebunden werden?\r\nDies erfordert die Schaffung entsprechender gesetzlicher Regelungen.\r\n\r\n4.\tWelche (fachlichen) Fähigkeiten sind erforderlich, um verwundete und verletzte Soldatinnen und Soldaten sowie ggf. zivile Kriegsopfer zu versorgen und welche Krankenhäuser können diese im erforderlichen Umfang bereitstellen?\r\nHier kommt es insbesondere auf Kompetenzen in den Bereichen Notfall- und Intensivmedizin so-wie Unfallchirurgie / Traumatologie an. Notwendig sind auch Vorhaltungen zur Dekontamination (ABC-Lagen) und ausreichende Isolationsmöglichkeiten für komplexe Infektionssituationen. Ge-eignet sind prinzipiell die unter Frage IV. 1 genannten Krankenhäuser, in denen die vorgenannten Vorhaltungen allerdings in vielen Fällen erst noch schaffen oder auszubauen wären. \r\n\r\n5.\tWie werden die zur Versorgung von Soldatinnen und Soldaten und zivilen Kriegsopfern erforderli-chen Kapazitäten in der Akutversorgung wie auch in der Rehabilitation bereitgestellt?\r\nZur konkreten Erfassung der jeweils vorhandenen Kapazitäten und zur zielgerichteten Zuweisung sind Register geeignet, wie sie im Kontext der Versorgung von Patienten aus der Ukraine zum Teil schon aufgebaut wurden. Diese Register können in Verbindung mit dem Kleeblattsystem genutzt werden (siehe auch Frage II. 1).\r\n\r\n6.\tWie können zusätzliche Behandlungskapazitäten geschaffen werden (bspw. mobile Behandlungs-einrichtungen)?\r\nDie Errichtung und der Betrieb von mobilen Behandlungseinrichtungen, Feldkrankenhäusern o.ä. sollte mit den Hilfs- und Katastrophenschutzorganisationen diskutiert werden. Jenseits der Bereit-stellung der Infrastruktur wird sich die Frage nach den personellen Kapazitäten zum Betrieb sol-cher Einrichtungen stellen. Für den Spannungsfall ist auch die Einrichtung von Krankenhäusern und Arztpraxen in unterirdischen Bereichen, z. B. U-Bahnstationen, Tiefgaragen etc. zu prüfen und zu planen. \r\n\r\n7.\tInwieweit können Tele-Medizin und andere technische Lösungen zur Unterstützung der (insb. ärztlichen) Versorgung herangezogen werden?\r\nSiehe Frage III. 6\r\n\r\nV.\tLeitfragen zum Bereich Rehabilitation, Pflege und psychiatrisch-psychotherapeutischen Versor-gung (Mental Health) (Paket 3.4)\r\n1.\tInwieweit und welche Kapazitäten der verschiedenen Bereiche der Rehabilitation können für die medizinische Versorgung von Soldatinnen und Soldaten sowie von zivilen Kriegsopfern genutzt werden?\r\n2.\tIn welchem Umfang können stationäre Pflege- und Reha-Einrichtungen als Rückfall-Option für die Krankenhäuser (insb. für Bereiche außerhalb der zwingend erforderlichen Akutversorgung) ohne Gefährdung der notwendigen pflegerischen Versorgung zur Verfügung stehen?\r\nReha-Einrichtungen können im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen auch für die Rehabilitation von Soldaten und zivilen Kriegsopfern genutzt werden. Gerade im Bereich der Frührehabilitation sind die Kapazitäten allerdings schon außerhalb des Krisenfalls limitiert. Eine „Umwidmung“ von Reha- oder Pflegeeinrichtungen für die akutmedizinische (Weiter-)Versorgung erfordert eine in-tensive regionale Steuerung und Auswahl der dafür geeigneten Patienten. Dieser Ansatz wird zu-dem durch die personellen Ressourcen limitiert. Da die stationäre Pflege bereits im Regelbetrieb überlastet ist, werden die Möglichkeiten zur Umwidmung stationärer Pflegeeinrichtungen äußerst begrenzt sein. Verschiebbare Rehabilitationsbehandlungen sollten in Krisensituationen zurückge-stellt werden.\r\n \r\n3.\tInwieweit können die psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungskapazitäten skaliert wer-den, um die erhöhten Bedarfe der Zivilbevölkerung sowie gleichsam die Unterstützung der Streit-kräfte bei der Versorgung der Soldatinnen und Soldaten zu gewährleisten?\r\nAngesichts der schon aktuell bestehenden Überlastung und den begrenzten personellen Ressour-cen in der stationären psychiatrischen Versorgung ist eine Skalierung in diesem Bereich kaum rea-listisch, auch wenn die bestehenden Personalvorgaben (die bereits jetzt von einem Teil der Klini-ken nicht eingehalten werden können) gelockert würden. Eine Entlastung kann (wie auch in den anderen Versorgungsbereichen) durch Aussetzung der erheblichen, nicht medizinisch begründe-ten Dokumentations- und Bürokratievorgaben erreicht werden. Wesentlich ist eine Stärkung der ambulanten Versorgung und komplementärer Hilfsangebote, um stationäre Behandlungen zu vermeiden oder zu verkürzen.\r\n\r\n4.\tSollten Bereiche, die nicht unmittelbar der Gesundheitsversorgung zugerechnet werden, mit ein-bezogen werden (bspw. Seelsorge)? Wie kann dies erfolgen?\r\nDie Rolle dieser Bereiche liegt vor allem in der Unterstützung von Menschen außerhalb der statio-nären Versorgung, z.B. im Rahmen von Krisendiensten, durch die die Inanspruchnahme der medi-zinisch-psychiatrischen Versorgung im ambulanten und stationären Bereich reduziert werden kann.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-04"}]},{"statementNumber":"SG2509300214","regulatoryProjectNumber":"RV0019016","regulatoryProjectTitle":"Erarbeitung von Regelungsinhalten zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c4/20/623639/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300214.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorbemerkung der Bundesärztekammer: \r\nDie übermittelten Leitfragen sind komplex und greifen teils weitgehend in Fragen des ärztlichen Berufs-rechts und des Kammerrechts ein. Eine umfassende Beantwortung erfordert daher eine sorgfältige Beratung in den Gremien der Bundesärztekammer. \r\nDie nachstehenden Antworten sind daher als erste Hinweise zu verstehen, die durch die weitere Befas-sung ergänzt oder verändert werden können. Die Antworten beruhen dabei so weit als möglich auf den Beschlüssen des 129. Deutschen Ärztetages 2025 zu diesem Themenfeld, die in der Anlage beigefügt sind. \r\nDer Vorstand der Bundesärztekammer hat im August 2025 eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die auf Basis der Beschlüsse des Ärztetages ein Strategiepapier zur Krisenresilienz des Gesundheitswesens erarbeiten wird. Die Arbeitsgruppe wird sich im Zuge dessen auch mit den übermittelten Leitfragen auseinanderset-zen. Über die Ergebnisse werden wir Sie unterrichten und stehen für einen vertieften Austausch jeder-zeit zur Verfügung.\r\nII.\tLeitfragen zum Bereich Erfassung und Steuerung\r\n1.\tWelches (Stamm-) Personal steht in der Krisensituation für die Gesundheitsversorgung (nicht) zur Verfügung?\r\nZum Stammpersonal sind neben Ärztinnen und Ärzten die weiteren Gesundheitsberufe, insbe-sondere Pflegekräfte und Medizinische Fachangestellte, aber auch medizinisch-technisches Per-sonal und nicht medizinisches Personal (Technik, Logistik, etc.), zu zählen.\r\nIn welchem Umfang dieses Personal in einer Krisensituation nicht zur Verfügung steht, hängt da-von ab, ob das Personal von der Krise selbst betroffen ist (Verletzung, Erkrankung, Notwendigkeit, sich um krisenbedingt nicht mehr betreute Kinder oder Angehörige zu kümmern). Außerdem kann Personal durch krisenbedingte Einsätze an anderer Stelle gebunden sein (Einzug als Reservist, Ein-satz in Hilfsorganisationen u.ä.).\r\nVor diesem Hintergrund kommt es darauf an, in einer Krisensituation die Einsatzfähigkeit des Per-sonals so weit wie möglich zu erhalten (z.B. Bereitstellung von Kinderbetreuung) und eine Priori-sierung der verschiedenen Einsatzorte je nach Erfordernis vorzunehmen (z.B. Einsatz in der Kli-nik/Praxis vs. Einsatz als Reservist oder in einer Hilfsorganisation).\r\n\r\n2.\tHinsichtlich welcher Berufsgruppen ist es erforderlich, einen (zentralen) Überblick zu haben?\r\nGrundsätzlich sollte für alle o.g. Berufsgruppen ein Überblick geschaffen werden. Dieser Überblick muss insbesondere auch den Personenkreis berücksichtigen, der als Reservist oder Angehöriger einer Blaulichtorganisation ggf. kurzfristig für entsprechende Aufgaben verpflichtet werden kann und auf diese Weise für eine Tätigkeit in einer Einrichtung der (zivilen) Patientenversorgung nicht zur Verfügung steht.\r\n\r\n3.\tWie kann sich ein (zentraler) Überblick über aktuelles und potentielles Personal verschafft wer-den?\r\nDie Ärztekammern verfügen über belastbare Daten, welche Ärztinnen und Ärzte für die Patien-tenversorgung zur Verfügung stehen. Zudem verfügen sie über Informationen über vorhandene Qualifikationen der Ärztinnen/Ärzte. Ein Register, ob eine Ärztin/ein Arzt, z.B. über den Status als Reservist, auch sehr kurzfristig der gewohnten Patientenversorgung entzogen sein könnte, exis-tiert bei Kammern jedoch nicht. Auch Daten über die Einsatzbereitschaft und -fähigkeit von z.B. Ärztinnen und Ärzten im Ruhestand liegen bei den Kammern nicht vor. Die rechtlichen Vorausset-zungen für die verbindliche Erhebung und Weitergabe solcher Daten wären erst zu schaffen.\r\n\r\n \r\n4.\tWer muss diese Informationen vorliegen haben?\r\nDie Informationen müssen an den Stellen vorliegen, die in einem nach Möglichkeit bundesweit abgestuften System auf der regionalen und überregionalen Ebene für die Steuerung des Perso-naleinsatzes Verantwortung übernehmen (siehe dazu auch die Antwort auf Frage II. 1 aus AG 3). Dabei müssen die Daten auf einer überregionalen Ebene keinen Personenbezug aufweisen, son-dern können aggregiert werden. \r\n\r\n5.\tWie kann Fachpersonal (personell) entlastet werden bzw. Kapazitäten mit Blick auf die „Kernfähig-keiten“ der einzelnen Berufsgruppen besser ausgeschöpft werden?\r\n-\tEntlastung durch Aussetzung bürokratischer und administrativer Pflichten\r\n-\tEntlastung durch Ausschöpfung der Delegationsmöglichkeiten von Ärzten auf nicht-ärztliches Personal\r\n-\tEntlastung von privaten Verpflichtungen z.B. durch Bereitstellung von Kinderbetreuung und Pflege für Angehörige\r\n\r\nIII.\tPersonal“gewinnung“ / Arbeitssicherstellung\r\n1.\tWie kann langfristig (Unterstützungs-) Personal für eine Krisenlage gewonnen werden?\r\nMit Blick auf die langfristige Personalgewinnung ist zu berücksichtigen, dass Deutschland ohnehin im Zuge der doppelten demographischen Entwicklung (steigender Versorgungsbedarf durch Alte-rung der Bevölkerung, zugleich Verlust von Arbeitskräften durch Ausscheiden der „Babyboomer“-Generation in den Ruhestand) vor einem erheblichen Fachkräftemangel im Gesundheitswesen steht. Eine Erhöhung der Ausbildungskapazitäten in der Medizin, aber auch die Förderung der Ausbildung in anderen Gesundheitsfachberufen, z.B. bei Medizinischen Fachangestellten, Pflege-kräften und Pflegehilfskräften ist daher erforderlich. Die Attraktivität der Gesundheitsberufe ist durch Bürokratieabbau, Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und eine ange-messene Bezahlung zu erhöhen. \r\nMit Blick auf den Einsatz und die Qualifizierung von Gesundheitspersonal bei Hilfsorganisationen, dem Technischen Hilfswerk oder in der Bundeswehr sind Anreize zu schaffen. Dies gilt für die Be-rufsangehörigen selbst, aber auch für die Arbeitgeber (Ermöglichung und Förderung des Engage-ments und entsprechender Freistellungen durch den Arbeitgeber).\r\nAuch jenseits der Gesundheitsberufe ist in der Bevölkerung die Bereitschaft zum Engagement in Organisationen zu erhöhen, die im Krisenfall die Gesundheitsversorgung unterstützen können. In diesen Kontext gehört auch die gesellschaftlich zu führende Diskussion um eine stärkere Förde-rung eines sozialen Jahres für junge Menschen nach der Schulzeit oder ein Pflichtjahr.\r\n\r\n2.\tWie kann (ehemaliges) (Fach-) Personal kurzfristig in der Krisenlage zunächst auf freiwilliger Basis gewonnen werden?\r\nZur ergänzenden Personalgewinnung in der Krisenlage sollte auch auf Ärztinnen und Ärzte zuge-gangen werden, die nicht (mehr) aktiv an der Patientenversorgung teilnehmen (Ruhestand, ohne ärztliche Tätigkeit). Die Ärztestatistik und aktuelle Umfragen verdeutlichen das diesbezügliche Ar-beitskräftepotenzial. Entsprechende Aufrufe zu einer freiwilligen Beteiligung können über die Ärz-tekammern und deren Medien (Dt. Ärzteblatt, regionale Ärzteblätter, Kanäle in sozialen Medien) verbreitet werden.\r\nZudem sollte es im Krisenfall für Ärztinnen und Ärzte in Teilzeit erleichtert werden, ihre Tätigkeit auszuweiten, z.B. durch verbesserte Möglichkeiten der Kinderbetreuung.\r\n\r\n \r\n3.\tWelche Maßnahmen der Arbeitssicherstellung sind erforderlich?\r\nFür Ärztinnen und Ärzte, die sich aus dem Ruhestand heraus (oder nach einer anderweitigen Zeit ohne ärztliche Tätigkeit) engagieren wollen, kommt es neben der Bereitstellung der notwendigen Arbeitsmittel / Ausstattung auf eine strukturierte Einweisung / Einarbeitung und ggf. Schulung an. Von grundlegender Bedeutung ist außerdem die Übernahme der erforderlichen Haftpflichtversi-cherung durch die staatliche Seite und die Gewährleistung einer umfassenden Absicherung für den Fall, im Rahmen des Einsatzes selbst zu Schaden zu kommen.\r\n\r\nIV.\tStatus Ehrenamtlicher / Hilfskräfte / Berufsrecht etc.\r\n1.\tWelcher Personenkreis kommt als Hilfs- und Unterstützungskraft infrage, und inwieweit können Hilfs- und Unterstützungskräfte in der Krisensituation kurzfristig eingebunden werden?\r\nZunächst sollte auf eine Verbesserung der Gesundheitskompetenz der Bevölkerung aufgesetzt werden. Dazu gehören die Wissensvermittlung um das richtige Verhalten im Krisenfall. Regelmäßi-ge Erste-Hilfe-Kurse sollten zusätzlich die Schulung des richtigen Verhaltens im Krisenfall umfassen (z. B. Lebensmittelbevorratung, Zugang zu Transistorradios, Reaktion auf Sirenen). Die Bevölke-rung sollte durch staatliche Stellen zielgerichtet über individuelle Vorsorgemöglichkeiten (z. B. Medikamentenvorräte, Notfallpläne und Unterstützungsangebote) informiert werden, um die Ei-genverantwortung und persönliche Resilienz zu stärken. Zudem ist für die Übernahme von Aufga-ben im Zivilschutz zu werben (Beschlüsse Ic-05 und Ic-113 des 129. Deutschen Ärztetages).\r\n\r\nFreiwillige mit entsprechenden Vorkenntnissen könnten in klar definierte Abläufe der Gesund-heitsversorgung einbezogen werden. Voraussetzung dafür ist eine klare Abgrenzung zu ärztlichen Tätigkeiten und die Gewährleistung von Aufsicht. Eine solche Personalreserve würde für Tätigkei-ten von überwiegend unterstützender Natur vorgesehen werden (Transport, Logistik, Basishygie-ne, Betreuung).\r\n\r\n2.\tKann eine „Personalreserve Gesundheitsversorgung“ aufgebaut werden?\r\nDazu sollte ein Melderegister / Freiwilligenregister aufgebaut werden, das neben den Namen und Kontaktdaten Freiwilliger auch Informationen über eine mögliche (Aus-)Bildung in für die Gesund-heitsversorgung relevanten Gebieten und eine Zuweisung zu einem Einsatzort umfasst. Das Regis-ter könnte auch zur Mobilisierung hilfswilliger Studierender genutzt werden.\r\n\r\n3.\tSollte eine Helfergleichstellung geregelt werden? Wie kann dies erfolgen?\r\nDieses Thema ist zunächst mit den Hilfsorganisationen zu erörtern.\r\n\r\n4.\tWie können Kompetenzen von Fachpersonal in der Krise gestärkt werden?\r\nDie für die Arbeit im Krisenfall notwendigen Grundlagen sind Ärztinnen und Ärzten bereits in der ärztlichen Ausbildung zu vermitteln. Zudem hat die Bundesärztekammer als Arbeitsgemeinschaft der Landesärztekammern bereits heute ein umfangreiches Fortbildungsangebot entwickelt, etwa die kürzlich überarbeiteten Curricula „Leitender Notarzt/Leitende Notärztin“ und „Ärztlicher Lei-ter/Ärztliche Leiterin Rettungsdienst“. Darüber hinaus sind auch den Gesundheitsfachberufen die erforderlichen Kompetenzen zu vermitteln. (Beschluss Ic-05 des 129. Deutschen Ärztetages). An-gehörige aller Gesundheitsberufe müssen regelmäßig in krisenrelevanter medizinischer Versor-gung geschult werden - sei es für den Umgang mit Massenanfall von Verletzten, biologischen Be-drohungslagen oder der Versorgung unter militärischen Bedingungen. Dies beinhaltet auch die psychosoziale Prävention und Unterstützung (z. B. Peer-Support) der Mitarbeitenden. (Beschluss Ic-113 des 129. Deutschen Ärztetages).\r\n\r\n5.\tWelche berufs- und arbeitsrechtlichen sowie sonstigen arbeitsbezogenen Regelungen könnten zweckmäßigerweise ausgesetzt werden und wie soll dies erfolgen?\r\nFlexibilisierungen im Berufs- und Arbeitsrecht sind in einer Notlage denkbar, allerdings muss der Patienten- und Mitarbeiterschutz gewahrt bleiben. Vorrang muss die Entlastung von Bürokratie haben.\r\n\r\nV.\tLeitfragen zum Bereich Aus- und Fortbildung\r\n1.\tWas muss das Personal im Gesundheitsbereich fachlich leisten können, um die besonderen Her-ausforderungen zu bewältigen? (fachliche Befähigung)\r\nDie ärztlichen Aufgaben umfassen u.a. das Erstellen und Bewerten von Einsatzlagen, die Koordina-tion von Ärzten und Gesundheitsfachberufen sowie die Zusammenarbeit/Kommunikation mit den relevanten Organisationen (Beschluss Ic-05 des 129. Deutschen Ärztetages). Relevant sind auch der Umgang mit Massenanfall von Verletzten, biologischen Bedrohungslagen oder der Versorgung unter militärischen Bedingungen (Beschluss Ic-113 des 129. Deutschen Ärztetages).\r\nErforderliche Fähigkeiten bestehen dementsprechend im ärztlichen Bereich insbesondere im Be-reich Notfall- und Katastrophenmedizin bei Großschadenslagen, Feldmedizin, Traumatologie, Psy-chosoziale Notfallversorgung (Resilienzförderung auch für sich selbst), Führungs- und Kommunika-tionsfähigkeiten im Krisenfall, Verständnis der zivil-militärischen Zusammenarbeit (Zusammenar-beit mit Bundeswehr, Polizei, Katastrophenschutz, Feuerwehr, THW etc.) und ggf. erweiterte Kenntnisse im Bereich Zivilschutz und Verteidigungsfall. Einige Inhalte (bspw. zur Katastrophen-medizin) sind für das Medizinstudium im Nationalen Lernzielkatalog bereits abgebildet. Dieser wird aktuell weiterentwickelt und sollte bedarfsgerecht aktualisiert und ergänzt werden. \r\n\r\n2.\tKönnen ungelernte Freiwillige dahingehend ausgebildet werden, dass sie unterstützend in der Gesundheitsversorgung tätig werden können („PUK+“)\r\nHierzu sollten die entsprechenden Aktivitäten von Hilfs- und Katastrophenschutzorganisationen gefördert werden.\r\n\r\n3.\tIn welcher Form können in gesundheitsbezogenen Studienfächern befindliche Studierende und andere in medizinischen Ausbildungen befindliche Personen in die Gesundheitsversorgung einge-bunden werden?\r\nDie Einbindung kann je nach Ausbildungsstand mit klar definierter Aufgabenzuweisung erfolgen; vorzeitige Tätigkeiten von Studierenden sind nur unter Supervision und angepasst an das Semes-ter/Ausbildungsjahr, bzw. praktische Einsatzerfahrung zu ermöglichen. In Betracht kommen vor al-lem Studierende in fortgeschrittenen klinischen Studiensemestern und im Praktischen Jahr. Dabei ist die (anteilige) Anerkennung geleisteter Zeiten sowie ggf. die Anerkennung alternativer Stu-dienleistungen durch regulatorische Flexibilisierungen in der Approbationsordnung (ÄApprO) vor-zusehen. \r\n\r\n4.\tWelche Möglichkeiten bestehen, in der Krise Ausbildungen ggf. zu verkürzen?\r\nEine regelhafte Verkürzung des Medizinstudiums ist nicht vorzusehen. Zu berücksichtigen wäre eine mögliche Anerkennung geleisteter Zeiten für die Famulatur und das Praktische Jahr.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-04"}]},{"statementNumber":"SG2508200015","regulatoryProjectNumber":"RV0019017","regulatoryProjectTitle":"Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung auch für MVZ und Offenlegungspflichten für MVZ im Arztregister und ggü. Patientinnen und Patienten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3b/4c/611338/Stellungnahme-Gutachten-SG2508200015.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nzum Referentenentwurf der Verordnung zur Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte des Bundesministeriums für Gesundheit (vom 09.07.2025)\r\n\r\nBerlin, 15.08.2025\r\n \r\n\r\nInhaltsverzeichnis\r\n\r\n1.  Grundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs ............................................................................. 3 \r\n2.  Vorbemerkung ................................................................................................................................................ 4 \r\n3.  Stellungnahme im Einzelnen ..................................................................................................................... 4\r\nArtikel 1 Nummer 3 Buchst. e (§ 3 Absatz 5 Ärzte-ZV-E) ................................................................... 4 Artikel 1 Nummer 21 (§ 32 Ärzte-ZV-E) .................................................................................................... 5 Artikel 1 Nummer 21 (§ 32a Ärzte-ZV-E) ................................................................................................. 6 Artikel 1 Nummer 31 (Anlage Ärzte-ZV-E) ............................................................................................... 9\r\n4.   Ergänzender Änderungsbedarf ................................................................................................................ 9\r\nEinführung verpflichtender Angaben zur Finanzierungs- und Steuerungsstruktur für Medizinische Versorgungszentren............................................................................................................... 9\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n1.  Grundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nMit der Verordnung zur Änderung der Verordnung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte sollen u.a. die Entwicklungen des Vertragsarztrechts auch in die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) übertragen werden. Hierfür sollen Verfahren vereinheitlicht und digitalisiert sowie bürokratische Anforderungen abgebaut werden. Zudem soll die Attraktivität der Niederlassung durch Ausweitung und Neustrukturierung der Möglichkeiten zur Vertretung sowie zur Beschäftigung von Ärztinnen und Ärzten zur Entlastung und Sicherstellung sowie zur Weiterbildung gesteigert werden. \r\nDie Bundesärztekammer weist zunächst darauf hin, dass eine Anhörungsfrist von 9 Werktagen innerhalb der Sommerferien zu knapp bemessen ist, um eine umfassende und sorgfältige Prüfung und Beratung des Entwurfs zu ermöglichen. Die nachstehenden Ausführungen stehen ausdrücklich unter diesem Vorbehalt.\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt im Wesentlichen die geplanten Änderungen der Ärzte-ZV, die zu einer Modernisierung der Pflichten in der Niederlassung der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte führen. Der Referentenentwurf greift hierbei wichtige Anpassungen zu den Vertretungsregelungen und der Beschäftigung von Ärztinnen und Ärzten auf und führt damit zu wichtigen Erleichterungen und Flexibilisierungen für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte. Das kann sich nicht zuletzt positiv auf die Attraktivität des Arztberufs in der Niederlassung auswirken. Die Bundesärztekammer unterstützt hierbei explizit, dass Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, welche vorübergehend Patientinnen und Patienten betreuen, deren Weiterbehandlung nicht mehr gesichert ist, nunmehr hierfür auch Ärztinnen und Ärzte zur Sicherstellung beschäftigen können. Auf diese Weise können mögliche Überlastungen – gerade im ländlichen Raum – vermieden werden. Zudem werden die Leistungserbringer von bürokratischen Pflichten entlastet, indem die krankheitsbedingte Vertretung erst nach sechs – statt bisher nach drei – Monaten einer Genehmigung durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung bedarf.  \r\nDarüber hinaus befürwortet die Bundesärztekammer, dass unnötige Doppelangaben oder doppelte Einreichungen von Unterlagen verringert und so bürokratische Formalitäten abgebaut werden. \r\nZudem sieht es die Bundesärztekammer positiv, dass Medizinische Versorgungszentren (MVZ) Angaben zu ihrer Organisationsstruktur für das Ärzteregister offenlegen müssen; die Bundesärztekammer fordert seit Jahren die Schaffung von Transparenz in diesem Bereich (https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Politik/Programme-Positionen/Regelungsbedarf_MVZ_BAEK_2023_01_09_mit_Fussnote_2025_06_17.pdf). Mit den jetzt vorgesehenen weiteren Angaben wird die erforderliche Transparenz allerdings noch nicht erreicht.\r\nDie Bundesärztekammer hat weitere Anpassungen der Ärzte-ZV in Bezug auf MVZ formuliert, um eine echte Transparenz der Inhaberschaft herzustellen und Einflussnahmen Dritter auszuschließen. Diese sind in dem vorliegenden Referentenentwurf jedoch noch nicht enthalten und sollten dringend noch mitaufgenommen werden. Weitere gesetzliche Regelungen zu iMVZ, die sowohl von der Bundesärztekammer (https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Politik/Programme-Positionen/Regelungsbedarf_MVZ_BAEK_2023_01_09_mit_Fussnote_2025_06_17.pdf) als auch vom Bundesrat vorgeschlagen worden sind (BR-Drs. 211/23) müssen zeitnah durch das im Koalitionsvertrag angekündigte iMVZ-Regulierungsgesetz erfolgen.\r\nMit Blick auf die ärztliche Weiterbildung begrüßt die Bundesärztekammer ausdrücklich die Absicht des Verordnungsgebers, die derzeit – jedenfalls faktisch – vielfach bestehende Begrenzung auf die Beschäftigung einer Ärztin bzw. eines Arztes in Weiterbildung zu öffnen. Dies muss auch bei der Förderung der Weiterbildung nach § 75a SGB V nachvollzogen werden. Darüber hinaus ist eine Förderung der Weiterbildung in allenVersorgungsbereichen durchgängig zu etablieren.\r\nDer Festschreibung eines Zahlenverhältnisses zwischen weiterbildendenden und weiterzubildenden Ärztinnen / Ärzten (hier 1:2) in der Ärzte-ZV kann jedoch nicht zugestimmt werden. Die Sicherstellung der Qualität der Weiterbildung und insbesondere die Bestimmung des Verhältnisses zwischen Weiterbildenden und Weiterzubildenden obliegt dem Weiterbildungsrecht der Landesärztekammern. Der vorliegende Entwurf der Ärzte-ZV lässt in diesem Punkt zudem außer Acht, dass es für die Frage, wie viele Ärztinnen und Ärzte an einer Stätte weitergebildet werden können, nicht nur auf die weiterbildungsbefugte Ärztin oder den weiterbildungsbefugten Arzt, sondern auch auf die Zahl der ggf. weiteren dort tätigen Fachärztinnen bzw. Fachärzte ankommt.\r\nDer Entwurf verwendet – wie die derzeit geltende Ärzte-ZV – an vielen Stellen den Begriff des „Assistenten“. Dieser Begriff ist – jedenfalls aus heutiger Sicht – nicht sachgerecht. Er sollte durch Begrifflichkeiten ersetzt werden, die deutlich machen, dass es sich nicht um Assistenzkräfte handelt, sondern um Ärztinnen und Ärzte, die auf Basis ihrer Approbation zur eigenständigen Berufsausübung befähigt sind. Auf die Kategorie „Ausbildungsassistent“ ist ganz zu verzichten, da die Ausbildung für Ärztinnen und Ärzte mit dem erfolgreichen Abschluss der ärztlichen Prüfung nach § 1 Absatz 3 ÄApprO beendet ist.\r\nÜberdies enthält der Entwurf noch begriffliche Inkonsistenzen und systematische Veränderungen, die zu nicht tragbaren Missverständnissen führen können und deshalb klargestellt werden müssen.  \r\n2.   Vorbemerkung\r\nDie Bundesärztekammer beschränkt sich in dieser Stellungnahme auf die Bewertung der Ärzte-ZV. Auf die teilweise parallel verlaufenden Anpassungen der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte wird nicht eingegangen. \r\n3.  Stellungnahme im Einzelnen \r\nArtikel 1 Nummer 3 Buchst. e (§ 3 Absatz 5 Ärzte-ZV-E)\r\nA)  Beabsichtigte Neuregelung\r\nDie Regelung des § 3 Absatz 5 Ärzte-ZV wird in § 3 Absatz 5 Ärzte-ZV-E übertragen. Dabei wird weiterhin der veraltete Begriff des „Arzt im Praktikum“ verwendet.\r\nB)  Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nSeit dem 1. Oktober 2004 haben Studierende der Humanmedizin keine Tätigkeit als Arzt im Praktikum mehr zu leisten. Die Übertragung der Regelung erscheint daher überholt und kann allenfalls als Übergangsbestimmung für Einzelfälle verstanden werden.\r\nC)  Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\n§ 3 Absatz 5 Ärzte-ZV wird gestrichen. Sollte die Regelung als Übergangsregelung für verbliebene Altfälle noch erforderlich sein, so sollte zumindest in der Begründung zu der Norm darauf hingewiesen werden. \r\nArtikel 1 Nummer 21 (§ 32 Ärzte-ZV-E)\r\nA)  Beabsichtigte Neuregelung\r\n§ 32 Ärzte-ZV-E wird mit dem Ziel, die Systematik und Verständlichkeit der Norm zu verbessern, neu strukturiert und dabei wird die Vertretungsregelung im Krankheitsfall ausgeweitet. Die krankheitsbedingte Vertretung ist bis zu sechs – statt bisher drei – Monate genehmigungsfrei. Darüber hinaus enthält § 32 Ärzte-ZV-E die grundlegenden Regelungen zur Vertretung, die sowohl für die genehmigungsfreie als auch genehmigungspflichtige Vertretung gelten.\r\nB)  Stellungnahme der Bundesärztekammer Positiv zu betrachten ist zunächst die Verbesserung der grundlegenden Systematik der §§ 32 ff. Ärzte-ZV-E und die Verlängerung des genehmigungsfreien Vertretungszeitraums im Krankheitsfall. Allerdings wird übersehen, dass die Regelung auch auf die Medizinischen Versorgungszentren auszudehnen ist.\r\nVertragsärztinnen und Vertragsärzte üben ihre Tätigkeit persönlich in freier Praxis aus. Nach ständiger Rechtsprechung des für das Vertragsarztrecht zuständigen sechsten Senats des BSG erfordert das Merkmal „in freier Praxis“, dass die vertragsärztliche Tätigkeit in beruflicher und persönlicher Selbstständigkeit gesichert sein muss oder anders ausgedrückt, dass erhebliche Einflussnahmen Dritter ausgeschlossen sein müssen (vgl. zuletzt BSG Urt. v. 26.1.2022 – B 6 KA 2/21 R, Rn. 58). Vertragsärztinnen und Vertragsärzten ist es deshalb untersagt, den Einfluss Dritter auf Grundlage von Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen zuzulassen.\r\nDieser Grundsatz muss entsprechend auch für Medizinische Versorgungszentren, unabhängig von ihrer Trägerschaft gelten. Den Trägern muss es wie Vertragsärztinnen und Vertragsärzten untersagt sein, Dritten unzulässigen Einfluss auf das Medizinische Versorgungszentrum und damit auch nur mittelbar auf ärztliche Entscheidungen zu gewähren, damit die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen im Interesse einer verantwortungsvollen Patientenversorgung gewährleistet bleibt. \r\nIn der Zulassungsverordnung für Ärzte muss daher in Verstärkung von § 1 Absatz 3 Nr. 2 Ärzte-ZV-E in § 32 Absatz 1 Satz 2 Ärzte-ZV-E nunmehr klargestellt werden, dass der Grundsatz persönlicher Leistungserbringung in freier Praxis entsprechend für Medizinische Versorgungszentren gilt. Im SGB V ist entsprechend ein Verbot von Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen sowie Betriebsführungsverträgen mit Dritten ausdrücklich zu verankern. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass der Gesetzgeber wesentliche Entscheidungen selbst treffen muss. Dadurch wird auch verhindert, dass die Beschränkung des zulässigen Gründerkreises auf bestimmte Träger und die damit gesetzgeberisch verfolgten Ziele dadurch umgangen werden, dass zwar formal ein Gründungsberechtigter ein MVZ gründet, aber aufgrund entsprechender Vertragsgestaltung andere das MVZ tatsächlich betreiben. Außerdem werden durch die Regelung im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 1 GG bedenkliche Wettbewerbsvorteile für Medizinische Versorgungszentren beseitigt. \r\nC)  Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nIn § 32 Absatz 1 Ärzte-ZV-E wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: „Dies gilt für Medizinische Versorgungszentren entsprechend.“\r\nDie Regelung lautet dann wie folgt:\r\n§ 32 Ärzte-ZV-E\r\n(1) 1Der Vertragsarzt hat die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. 2Dies gilt für Medizinische Versorgungszentren entsprechend.“ \r\nArtikel 1 Nummer 21 (§ 32a Ärzte-ZV-E)\r\nA)  Beabsichtigte Neuregelung\r\nMit § 32a Absatz 2 Ärzte-ZV-E wird die Beschäftigung von Ärztinnen und Ärzten, die sich in der Weiterbildung befinden, sowie von Ärztinnen und Ärzten zur Sicherstellung und Entlastung geregelt.\r\n§ 32a Absatz 2 Ärzte-ZV-E sieht ergänzend zu den bisherigen Vorgaben die Beschäftigung von zwei weiterzubildenden Ärztinnen/Ärzten in Vollzeit oder vier mit hälftiger Wochenarbeitszeit einer Vollzeitkraft pro Vertragsarzt mit vollem Versorgungsauftrag vor. Der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung durch die Vertragsärztin/den Vertragsarzt findet in diesem Zusammenhang keine Anwendung. Die vereinbarten Arbeitszeiten der weiterzubildenden Ärztinnen/Ärzte müssen innerhalb der eigenen regulären Praxisarbeitszeiten der Vertragsärztin/des Vertragsarztes liegen \r\nDie Beschränkung der Anzahl der weiterzubildenden Ärztinnen/Ärzte soll u. a. der Sicherstellung einer hinreichenden Qualität der Weiterbildung dienen. Der/m die Weiterbildung anleitenden Ärztin/Arzt soll genügend Zeit für die Vermittlung der nötigen Kenntnisse und Kompetenzen zur Verfügung stehen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass ärztliche Leistungen von Weiterzubildenden dem Vertragsarzt nur zugerechnet werden können, wenn eine Überwachung und Anleitung durch die weiterbildende Ärztin bzw. den weiterbildenden Arzt erfolgt und die Beschäftigung von Weiterzubildenden grundsätzlich nicht der Vergrößerung der Vertragsarztpraxis oder Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen dürfe. Im Falle der Beschäftigung weiterzubildender Ärztinnen/Ärzte im Rahmen der Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V gilt der bisherige § 32 Absatz 3 Satz 3 Ärzte-ZV weiter, wonach in gewissem Umfang eine Praxisvergrößerung zulässig ist. \r\nB)  Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nI.  Begrifflichkeiten\r\nDie Bundesärztekammer setzt sich ebenfalls für die Sicherung der Weiterbildungsqualität ein und begrüßt die Flexibilisierung bei der Beschäftigung von Weiterzubildenden. Zwar sieht die Bundesärztekammer die Bestrebung positiv, die Beschäftigung zur Weiterbildung oder Entlastung bzw. Sicherstellung zum Zweck der besseren Übersichtlichkeit und des besseren Verständnisses zu extrahieren und in einer eigenen Vorschrift zu bündeln. Jedoch entstehen durch den Umbau der Struktur missverständliche Formulierungen und Konnexitäten, die zu offensichtlich nicht beabsichtigten Regelungsinhalten führen und die in dieser Form keinen Bestand haben können. So definiert § 32a Absatz 2 Satz 1 Ärzte-ZV-E nach dem Wortlaut, wer als Assistentinnen und Assistenten beschäftigt werden kann. Es heißt: \r\n„Als Assistenten beschäftigt werden können Ärzte im Rahmen ihrer Ausbildung (Ausbildungsassistent) oder ihrer Weiterbildung (Weiterbildungsassistent) in der ambulanten Versorgung.“\r\n§ 32 Absatz 3 und Absatz 4 Ärzte-ZV-E enthalten nach dem Wortlaut hingegen die Bestimmungen, aus welchen Gründen diese sog. Assistentinnen und Assistenten beschäftigt werden können. Hier heißt es:\r\n„Der Vertragsarzt kann Assistenten zu seiner Entlastung beschäftigen, wenn […]“\r\nund\r\n„Die Beschäftigung von Assistenten ist ausnahmsweise zulässig, wenn […]“ \r\nHierdurch wird der Eindruck erweckt, die Voraussetzungen von Absatz 2 und Absatz 3 bzw. 4 müssten kumulativ und nicht alternativ vorliegen. Es dürften demnach nur die nach § 32a Absatz 2 Satz 1 Ärzte-ZV-E definierten sog. Assistentinnen und Assistenten zur Entlastung und Sicherstellung eingesetzt werden. Dies entspricht jedoch nicht der Vorgängerregelung des § 32 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Ärzte-ZV, die inhaltlich, ausweislich der Begründung, nicht geändert werden soll. Stattdessen muss sich aus dem Normtext wieder ergeben, dass Ärztinnen und Ärzte entweder zum Zwecke der Weiterbildung oder zum Zwecke der Sicherstellung und/oder Entlastung beschäftigt werden können. Hierbei handelt es sich um unterschiedliche Gruppen möglicher Beschäftigter. Jedenfalls können nicht ausschließlich Personen, welche zur Weiterbildung beschäftigt werden, zur Entlastung bzw. Sicherstellung eingesetzt werden. Es handelt sich bei den zur Entlastung und Sicherstellung beschäftigten Ärztinnen und Ärzten nach § 32a Absatz 3, 4 und § 32c Absatz 3 Ärzte-ZV-E deshalb nicht um die im Verordnungsentwurf missverständlich ebenfalls als „Assistenten“ bezeichneten weiterzubildenden Ärztinnen und Ärzte im Sinne von § 32a Absatz 2 Ärzte-ZV-E. Diese Unterscheidung muss aus dem Verordnungstext zwingend eindeutig hervorgehen.\r\nDer Begriff „Weiterbildungsassistent“ ist nicht sachgerecht. Bei Ärztinnen und Ärzten, die sich weiterbilden, handelt es sich um approbierte Ärztinnen und Ärzte, die zur selbstständigen und umfassenden Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt sind. Es handelt sich nicht um „Assistenten“. Dieser Begriff ist historischen Ursprungs und mittlerweile im ärztlichen Selbstverständnis überholt. Daher sollte dem Beschluss V – 130 des 113. Deutschen Ärztetags 2010 entsprechend der Begriff „weiterzubildende Ärztin“ bzw. „weiterzubildender Arzt“ verwendet werden.\r\nGleiches gilt für den Begriff „Ausbildungsassistent“. Einen „Arzt in Ausbildung“ gibt es nicht, da die Approbation erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung erteilt werden kann (§ 3 Absatz 1 BÄO). Der Begriff des Arztes in Ausbildung sollte deshalb nicht verwendet werden. In Ausbildung befinden sich Medizinstudierende, die aber auch in der  Zeit ihrer praktischen Ausbildung hier nicht gemeint sein dürften. Hierbei handelt es sich um ein Ausbildungs- und nicht um ein Assistenzverhältnis im engeren Sinne. Bestenfalls sollte deshalb klargestellt werden, dass die Beschäftigung von Medizinstudierenden nicht den Beschränkungen der Zulassungsverordnung unterliegt. Ihr Einsatz umfasst nur an Nichtärzte delegierbare Tätigkeiten. Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass die Formulierung „Medizinstudierende in praktischer Ausbildung“ vorzugswürdig ist.\r\nÜberdies ist der Begriff des Assistenten für bei Vertragsärztinnen und Vertragsärzten zur Sicherstellung und Entlastung beschäftigter Ärztinnen und Ärzte nicht mehr zeitgemäß und führt angesichts z.B. des Einsatzes von Physician-Assistants zu Missverständnissen. Daher sollte auch hinsichtlich der Ärztinnen und Ärzte, die zur Entlastung oder Sicherstellung eingesetzt werden, der Begriff „der Entlastungsärztin oder des Entlastungsarzt“ bzw. „der Sicherstellungsärztin oder des Sicherstellungsarzt“ verwendet werden.\r\nII. Anzahl der weiterzubildenden Ärztinnen/Ärzte\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt die Intention, dass die derzeit wohl faktische Beschränkung auf den Einsatz einer weiterzubildenden Ärztin bzw. eines weiterzubildenden Arztes zur Flexibilisierung erweitert werden soll. Die neue Beschränkung auf zwei weiterzubildende Ärztinnen oder weiterzubildende Ärzte ist aus dem Blickwinkel des Weiterbildungsrechts aber nicht sachgerecht, zumal es in der Verordnungsbegründung auch mit der Sicherstellung der Qualität der Weiterbildung begründet wird (Verordnungsentwurf, S. 64). Die Sicherstellung der Qualität der Weiterbildung und insbesondere die Bestimmung des Verhältnisses zwischen Weiterbildenden und Weiterzubildenden obliegt dem Weiterbildungsrecht der Landesärztekammern und damit allein der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Die im Verordnungsentwurf vorgesehene Quote berücksichtigt im Übrigen nicht, dass es für die Frage, wie viele Ärztinnen / Ärzte an einer Stätte weitergebildet werden können, nicht nur auf die weiterbildungsbefugte Ärztin bzw. den weiterbildungsbefugten Arzt, sondern auch auf die Zahl der ggf. weiteren an dieser Stätte tätigen Fachärztinnen bzw. Fachärzte ankommt.\r\nDie Bundesärztekammer betont bei dieser Gelegenheit außerdem, dass die – unbedingt erforderliche – Stärkung der ärztlichen Weiterbildung eine entsprechende Finanzierung der Weiterbildung erfordert. Deshalb ist die jetzt vorgesehene Möglichkeit, dass einer weiterbildenden Ärztin / einem weiterbildenden Arzt mehr als eine weiterzubildende Ärztin / ein weiterzubildender Arzt zugeordnet werden können, auch bei der Umsetzung der Förderung der Weiterbildung nach § 75a SGB V nachzuvollziehen. Darüber hinaus ist eine Förderung der Weiterbildung in allen Versorgungsbereichen durchgängig zu etablieren. Gemäß dem Beschluss IIId – 01 des 128. Deutschen Ärztetages 2024 zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung fordert daher die Bundesärztekammer eine vollständige und hinreichende Weiterbildungsfinanzierung, insbesondere einer Weiterbildungspauschale zur Finanzierung des strukturellen und personellen Aufwands der Weiterbildung.\r\nC)  Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nWie vorstehend erläutert, muss die begriffliche Unterscheidung zwischen Ärztinnen und Ärzten, welche zum Zwecke der Entlastung- und Sicherstellung des Vertragsarztes oder der Vertragsärztin beziehungsweise angestellten Ärztinnen oder Ärzten beschäftigt werden und den weiterzubildenden Ärztinnen und Ärzten eindeutig erfolgen. \r\nDer Begriff des Weiterbildungsassistenten ist zu ersetzen durch den Begriff „weiterzubildende Ärztin“ bzw. „weiterzubildender Arzt“. Der Begriff Ausbildungsassistent ist vollständig zu streichen, da es keine Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung gibt. Darüber hinaus ist dann normenklar zu differenzieren und festzulegen, dass Ärztinnen und Ärzte zum einen zur Entlastung und Sicherstellung und zum anderen zur Weiterbildung beschäftigt werden dürfen. \r\nDie Begrifflichkeit des „Assistenten“ ist im Übrigen durchgängig durch zeitgemäße Begriffe zu ersetzen (wie z.B. „Entlastungsärztin oder Entlastungsarzt“ bzw. „Sicherstellungsärztin oder Sicherstellungsarzt“).\r\nArtikel 1 Nummer 31 (Anlage Ärzte-ZV-E)\r\nA)  Beabsichtigte Neuregelung\r\nDas Arztregister wird um Angaben ergänzt, die für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Zulassung, der Sicherstellung und der Bedarfsplanung erforderlich sind (§ 2 Absatz 1 Ärzte-ZV). Zudem soll die entstandene Vielfalt der Versorgungslandschaft im Ärzteregister besser abgebildet werden.\r\nB)  Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie vorgesehene Anpassung der Anlage lässt für die Auswertung der Versorgungsstruktur entscheidende Informationen außen vor. Zwar ist es positiv zu betrachten, dass nunmehr auch MVZ in das Arztregister mit umfassenden Angaben aufgenommen werden sollen. Jedoch werden erhebliche Informationen zur Finanzierungs- und Steuerung nicht berücksichtigt. Diese sollte im Interesse der Transparenz der Gesellschaftsstrukturen in die Anlage zur Ärzte-ZV aufgenommen werden.\r\nC)  Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nIn der Anlage wird nach VII. Praxisdaten, Nr. 7.3 „Medizinisches Versorgungszentrum nach Nr. 7.3.5 Datum des Endes der Zulassung und Grund der Beendigung folgende Nr. 7.3.6 ergänzt.\r\n„7.3.6 Soweit der Träger des zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrums eine juristische Person ist:\r\n- Sitz, Anschrift und Internetadresse des Trägers  - Gesetzlicher Vertreter des Trägers - wirtschaftlich Berechtigte im Sinne von § 3 Geldwäschegesetz“\r\n\r\n4.   Ergänzender Änderungsbedarf\r\nEinführung verpflichtender Angaben zur Finanzierungs- und Steuerungsstruktur für Medizinische Versorgungszentren\r\nBegründung\r\nDie oben genannten notwendigen Offenlegungen zur Finanzierungs- und Steuerungsstruktur von Medizinischen Versorgungszentren müssen nicht nur in dem (Vertrags-)Arztregister angegeben werden, sondern, um eine selbstbestimmte Entscheidung von Patientinnen und Patienten zu gewährleisten für diese auf geeignete Weise transparent gemacht werden. Daher ist eine ergänzende Regelung erforderlich.\r\nErgänzungsvorschlag\r\nIn § 24 Ärzte-ZV wird nach Absatz 8 folgender neuer Absatz 9 angefügt:\r\n„(9) 1Medizinische Versorgungszentren haben an ihrem Vertragsarztsitz und an allen weiteren Orten im Sinne von Absatz 3 auf einem Praxisschild Angaben zu machen zu Namen und Rechtsform ihres Trägers und, soweit es sich beim Träger um eine juristische Person handelt, zu deren Sitz und gesetzlichem Vertreter; ist der Träger eine Personengesellschaft, sind sämtliche ihrer Gesellschafter in geeigneter Weise namentlich zu nennen. Das Praxisschild nach Satz 1 hat außerdem den oder die ärztlichen Leiter des Medizinischen Versorgungszentrums und eine Internetadresse aufzuführen. 2Unter der Internetadresse sind im Impressum die wirtschaftlich Berechtigten im Sinne von § 3 Geldwäschegesetz anzugeben.“ \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-15"}]},{"statementNumber":"SG2509250050","regulatoryProjectNumber":"RV0019794","regulatoryProjectTitle":"Finanzierung von Krankenkassenbeiträgen für Bürgergeldempfänger","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8d/a5/619183/Stellungnahme-Gutachten-SG2509250050.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesärztekammer Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern\r\nDeutscher Ärztetag\r\nPRÄSIDENT\r\nBerlin, 24.09.2025\r\nBundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz 1 10623 Berlin www.baek.de\r\nBundesärztekammer | Postfach 12 08 64 | 10598 Berlin\r\nper E-Mail\r\nBundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland Herrn Friedrich Merz Bundeskanzleramt\r\n11012 Berlin\r\nFinanzierung von Krankenkassenbeiträgen für Bürgergeldempfänger\r\nSehr geehrter Herr Bundeskanzler,\r\nwir alle betrachten die aktuelle Finanzlage der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)\r\nmit großer Sorge. Ohne tiefgreifende Reformen droht das Gesundheitssystem in massive\r\nVerteilungskonflikte zu geraten. Dabei sind neben einer grundlegenden Neuordnung der\r\nGKV-Finanzen selbstverständlich auch strukturelle Reformen im Gesundheitswesen unverzichtbar. Die Ärzteschaft wird sich in diesen Reformprozess aktiv einbringen und mit eigenen Konzepten einen wichtigen und konstruktiven Beitrag für eine tragfähige Weiterentwicklung der Versorgung leisten.\r\nDiese Bemühungen werden jedoch deutlich erschwert, solange die GKV in erheblichem Umfang mit versicherungsfremden Leistungen belastet wird. Insbesondere gilt dies für die Finanzierung der Krankenkassenbeiträge für Bürgergeldempfänger. Deren Absicherung ist ein gesamtgesellschaftliches Solidarversprechen – und damit eine staatliche Aufgabe. Ordnungspolitisch konsequent und im Sinne sozialer Gerechtigkeit ist daher eine vollständige Finanzierung dieser Beiträge aus Steuermitteln geboten. Leistungen, die den gesellschaftlichen Ausgleich sichern sollen, dürfen nicht allein den Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern der GKV aufgebürdet werden.\r\nUm dies verlässlich sicherzustellen, sind eine deutliche Anhebung sowie eine Dynamisierung der Bundeszuweisungen erforderlich, die sich an den tatsächlichen Pro- Kopf-Ausgaben der GKV orientieren. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Finanzierung von Bürgergeldempfängern dauerhaft die Stabilität der GKV gefährdet.\r\nWenn der Bund hier nicht nachsteuert, fehlt das Geld für die eigentliche\r\nPatientenversorgung. Die Folgen wären entweder Beitragserhöhungen oder\r\nLeistungskürzungen und eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen für Pflegende, Ärztinnen und Ärzte, für die Mitarbeitenden in den Praxen sowie für viele weitere Beschäftigte in der unmittelbaren Patientenversorgung. Nach meinem Dafürhalten bedeutet ein solidarisch finanziertes Gesundheitssystem auch, solidarisch mit den\r\nGeschäftsstelle der Bundesärztekammer in Berlin\r\nSchreiben der Bundesärztekammer vom 24.09.2025 Seite 2 von 2\r\nBeschäftigten umzugehen, die diese Versorgung tagtäglich sichern, und ihnen nicht einseitig weitere gesamtgesellschaftliche Verpflichtungen aufzubürden.\r\nSehr geehrter Herr Bundeskanzler,\r\nnach meiner Überzeugung müssen kurzfristig und bald die notwendigen strukturellen Entscheidungen getroffen werden, damit unser Gesundheitswesen auch in Zukunft stabil, gerecht und solidarisch bleibt. Der vollständige Ausgleich der GKV-Kosten für\r\nBürgergeldempfänger soll uns nicht von der Aufgabe entbinden, die notwendigen\r\nsystematischen Reformen entschlossen anzugehen. Wir alle wissen, dass die finanziellen\r\nund personellen Ressourcen im Gesundheitswesen begrenzt sind. Unser gemeinsames Ziel muss deshalb sein, diese Mittel effizient und zielgenau im Sinne einer an dem gesundheitlichen Bedarf der Patientinnen und Patienten ausgerichteten Versorgung einzusetzen.\r\nGerne würde ich hierzu mit Ihnen in den Austausch treten und stehe für Rückfragen jederzeit zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-24"}]},{"statementNumber":"SG2509250052","regulatoryProjectNumber":"RV0019794","regulatoryProjectTitle":"Finanzierung von Krankenkassenbeiträgen für Bürgergeldempfänger","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fc/fe/619185/Stellungnahme-Gutachten-SG2509250052.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Die Ärzteschaft wird sich in diesen Reformprozess aktiv einbringen und mit\r\neigenen Konzepten einen wichtigen und konstruktiven Beitrag für eine tragfähige\r\nWeiterentwicklung der Versorgung leisten.\r\nDiese Bemühungen werden jedoch deutlich erschwert, solange die GKV in erheblichem\r\nUmfang mit versicherungsfremden Leistungen belastet wird. Insbesondere gilt dies für die\r\nFinanzierung der Krankenkassenbeiträge für Bürgergeldempfänger. Deren Absicherung ist\r\nein gesamtgesellschaftliches Solidarversprechen – und damit eine staatliche Aufgabe.\r\nOrdnungspolitisch konsequent und im Sinne sozialer Gerechtigkeit ist daher eine\r\nvollständige Finanzierung dieser Beiträge aus Steuermitteln geboten. Leistungen, die den\r\ngesellschaftlichen Ausgleich sichern sollen, dürfen nicht allein den Beitragszahlerinnen und\r\nBeitragszahlern der GKV aufgebürdet werden.\r\nUm dies verlässlich sicherzustellen, sind eine deutliche Anhebung sowie eine\r\nDynamisierung der Bundeszuweisungen erforderlich, die sich an den tatsächlichen Pro-\r\nKopf-Ausgaben der GKV orientieren. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Finanzierung\r\nvon Bürgergeldempfängern dauerhaft die Stabilität der GKV gefährdet.\r\nWenn der Bund hier nicht nachsteuert, fehlt das Geld für die eigentliche\r\nPatientenversorgung. Die Folgen wären entweder Beitragserhöhungen oder\r\nLeistungskürzungen und eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen für Pflegende,\r\nÄrztinnen und Ärzte, für die Mitarbeitenden in den Praxen sowie für viele weitere\r\nBeschäftigte in der unmittelbaren Patientenversorgung. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Rauchfrei im Auto: Gesundheitsschutz für Kinder, Jugendliche und Schwangere stärken\r\nNordrhein-Westfalen  und  Niedersachsen  haben  sich  im  Bundesrat  dafür eingesetzt, dass Rauchen im Auto im Beisein von Kindern und Schwangeren verboten  wird.  Die  Länder-kammer  hat  mehrheitlich  für  einen  Antrag  zur Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes gestimmt. Ein Rauchverbot im  Auto  in  Anwesenheit  von  Minderjährigen  und  Schwangeren  wäre  ein Zeichen dafür, dass sich der Staat für den Schutz der Gesundheit von Kindern, Jugendlichen  und  Schwangeren  einsetzt  und  einen  Beitrag  für  mehr gesundheitliche Chancengerechtigkeit in Deutschland leistet.\r\nDas ABNR mit seinen 21 Mitgliedsorganisationen und die Gesellschaft für Pädiatrische Pneumologie e.V. unterstützen diesen Antrag mit Nachdruck. Das  Rauchverbot  im  Auto  in  Anwesenheit  von  Minderjährigen  und  Schwangeren  muss  auch  für  den  Konsum  elektrischer  Produkte  wie  E- Zigaretten und Tabakerhitzer gelten.\r\nAktuell müssen in Deutschland 6 Prozent der 9- bis 17-Jährigen im Auto passiv  rauchen. [1] Dies sind rund etwa 425.000 Kinder und Jugendliche. [2]\r\nDa die Belastung durch Tabakrauch in Bevölkerungsgruppen mit niedrigerer Bildung im Vergleich zu höheren Bildungsgruppen höher ist, haben Kinder und Jugendliche aus sozial benachteiligten Bevölkerungsstrukturen gesundheitlich schlechtere Startchancen in ein gesundes Leben.\r\nFolgen  des  Passivrauchens  bei  Kindern  und  Jugendlichen  sind Beeinträchtigungen  der  sich  entwickelnden  Lunge,  Asthma  bronchiale, Mittelohrentzündungen  und  bei  Säuglingen  der  plötzliche  Kindstod.  [2] Studien weisen zudem auf einen Zusammenhang zwischen Passivrauchen und dem  erhöhten  Vorkommen  von  Zahnkaries  bei  Kindern  hin,  wobei  die vorgeburtliche  Passivrauchbelastung  für  diesen  Zusammenhang  vermutlich bedeutsamer ist als die nachgeburtliche Passivrauchbelastung. [3] Auch gibt es Hinweise dafür, dass Passivrauchen ein Risikofaktor für die Entwicklung einer Aufmerksamkeitsdefizit- /  Hyperaktivitätsstörung  (ADHS)  bei  Kindern  sein  könnte. [4]\r\nDie  Belastung  Ungeborener  durch  Passivrauchen  wird  mit  einem  niedrigen Geburtsgewicht  in  Verbindung  gebracht.  Möglicherweise  erhöht  sich  das  Leukämierisiko für Kinder, wenn die Eltern rauchen. [2]\r\nAuch beim Konsum von E-Zigaretten und Tabakerhitzern gelangen Schadstoffe in die Raumluft, und eine Gesundheitsgefährdung nicht konsumierender, im Raum anwesender Personen kann nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt in  besonderem Maße für sensible Bevölkerungsgruppen wie zum Beispiel Kinder und  Schwangere.[5] Im  Auto  ist  die  gesundheitliche  Belastung  durch Tabakrauch für Kinder, Jugendliche und auch ungeborene Kinder besonders hoch.  Bereits  das  Rauchen  nur  einer  Zigarette  in  der  Fahrzeugkabine verursacht innerhalb in kürzester Zeit eine Konzentration von Tabakrauch, die  um ein Vielfaches höher ist als in einer stark verrauchten Gaststätte. \r\nBereits in neun europäischen Ländern gilt ein Rauchverbot im Auto in Anwesenheit von Minderjährigen. In manchen dieser Länder gilt das Verbot auch dann, wenn  Schwangere im Auto mitfahren. [1]\r\nUnterzeichnende Organisationen aus dem Aktionsbündnis Nichtrauchen e.V.\r\nAktionsbündnis Nichtrauchen e.V. (ABNR) Ärztlicher Arbeitskreis Rauchen und Gesundheit e.V. Bundesärztekammer Bundeszahnärztekammer Bündnis Kinder- und Jugendgesundheit e.V. Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. Deutsche Atemwegsliga e.V. Deutsche Herzstiftung e.V. Deutsche Gesellschaft für Angiologie – Gesellschaft für Gefäßmedizin e.V. Deutsche Gesellschaf für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V. Deutsche Gesellschaft für Kardiologie e.V. Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V. Deutsche Krebsgesellschaft e.V. Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie e.V. Deutsche Lungenstiftung e.V. Deutsche Gesellschaft für Neurologie e.V. Deutsche Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin e.V. Deutsche Gesellschaft für Sozialmedizin und Prävention e.V. Deutsche Gesellschaft für Thoraxchirurgie e.V. Deutsche Herzstiftung e.V. Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V. Deutsche Krebsgesellschaft e.V. Deutsches Krebsforschungszentrum (DKFZ) Deutsches Netz Rauchfreier Krankenhäuser & Gesundheitseinrichtungen e.V. FACT – Frauen Aktiv Contra Tabak e.V. IFT-Nord Institut für Therapie- und Gesundheitsforschung gGmbH Stiftung Deutsche Krebshilfe\r\nWeitere unterzeichnende Organisationen\r\nDeutsche Gesellschaft für Pädiatrische Pneumologie e.V.\r\nLiteratur [1] Deutsches Krebsforschungszentrum und Deutsche Krebshilfe (2025) Tabakatlas Deutschland 2025. Pabst Science Publishers, Lengerich [2] Berechnung des Anteils von 6 % unter der 9-17-jährigen Bevölkerung: https://www- genesis.destatis.de/datenbank/online/statistic/12411/table/12411-0005 [3] Uthayakumar T, Bennett JX, Cartas HL, Brunet M, Vo KL, Kroon J. (2023) Passive Smoking and Oral Health of Infants, Preschoolers, and Children: A Systematic Review. Nicotine Tob Res  2023. 23;25(10):1625-1632. doi: 10.1093/ntr/ntad093. [4] Huang A, W K, Cai W, Lin Y, Zhang X, Huang Y. (2021) Association between postnatal second-hand smoke exposure and ADHD in children: a systematic review and meta-analysis.  Environ Sci Pollut Res Int 2021 Jan;28(2):1370-1380. doi: 10.1007/s11356-020-11269-y. Epub  2020 Oct 23. [5] Deutsches Krebsforschungszentrum (2023) Risiken von E-Zigareten und Tabakerhitzern.  htps://www.dkfz.de/filadmin/user_upload/Krebspraeventio/Download/pdf/Buecher_und _Berichte/2023_Risiken-von-E-Zigareten-und-Tabakerhitzern.pdf\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-15"}]},{"statementNumber":"SG2606190051","regulatoryProjectNumber":"RV0020550","regulatoryProjectTitle":"Forderung nach einer verständlichen Regelung zur Einsicht und Kopie der Behandlungsakte","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/02/84/765789/Stellungnahme-Gutachten-SG2606190051.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des\r\nVersicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des\r\nBehandlungsvertragsrechts\r\n(Bundestagsdrucksache 21/1856)\r\nBerlin, 05.11.2025\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer\r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des\r\nVerbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des\r\nBehandlungsvertragsrechts\r\nSeite 2 von 5\r\nInhalt\r\n1. Grundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs ............................................................................. 3\r\n2. Stellungnahme im Einzelnen ..................................................................................................................... 4\r\nÄnderung der Einsichtnahme in die Behandlungsakte ................................................................... 4\r\nArtikel 1 Nr. 15: § 630g BGB-E .................................................................................................................. 4\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des\r\nVerbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des\r\nBehandlungsvertragsrechts\r\nSeite 3 von 5\r\n1. Grundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nMit dem Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des\r\nVersicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts sollen\r\nunter anderem die Regelungen zur Einsicht und Kopie der Patientenakte (§ 630g BGB) mit\r\nden datenschutzrechtlichen Ansprüchen (Art. 15 DSGVO) der Patientinnen und Patienten in\r\nEinklang gebracht werden. Dieses Vorhaben geht zurück auf das Urteil des EuGH zum Recht\r\nauf eine kostenfreie Erstkopie der Patientenakte vom 26. Oktober 2023 (Az. C-307/22).\r\nDarüber hinaus soll die von Ärztinnen und Ärzten geführte Behandlungsdokumentation\r\nbegrifflich nicht mehr als „Patientenakte“, sondern als „Behandlungsakte“ bezeichnet\r\nwerden, um eine Verwechslungsgefahr mit der elektronischen Patientenakte (ePA) zu\r\nvermeiden.\r\nMehrfach hat die Bundesärztekammer seit dem Jahr 2017 auf die Notwendigkeit\r\nhingewiesen, datenschutzrechtliche Regelungen und andere Regelungen aus dem\r\nMedizinrecht aufeinander abzustimmen.1 Mit Blick auf das Recht des Patienten auf\r\nEinsichtnahme in seine Patientenakte gem. § 630g BGB ergeben sich seither\r\nAbgrenzungsprobleme zum Auskunftsrecht gem. Art. 15 DSGVO, die der gesetzgeberischen\r\nKlarstellung bedürfen. Beide Rechte des Patienten verfolgen dieselbe Zielrichtung mit\r\nabweichenden Modalitäten und stehen daher in Konkurrenz.\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt vor diesem Hintergrund weiterhin, dass Klarstellungen\r\ngetroffen werden sollen, welche die bestehenden Ansprüche auf Einsicht und Kopie der\r\nPatientenakte bzw. Behandlungsakte in Einklang bringen sollen. Ziel muss es hierbei jedoch\r\nsein, Rechtssicherheit für Patientinnen und Patienten sowie Ärztinnen und Ärzte zu\r\nschaffen. Dies geschieht nicht durch komplizierte Verweise und eine Manifestierung\r\nverschiedener sich überlappender Ansprüche, deren Verhältnis ungeklärt ist.\r\nErinnert sei an das bedeutsame Ziel des „Patientenrechtegesetzes“, die Rechte von\r\nPatientinnen und Patienten „klarer und übersichtlicher“ zu gestalten (BT-Drs. 17/10488, S.\r\n9). Die Bundesärztekammer spricht sich in diesem Sinne ausdrücklich dafür aus, eine für\r\nPatientinnen und Patienten sowie Ärztinnen und Ärzte verständliche Regelung zum\r\nEinsichtsrecht zu schaffen, die Auslegungsfragen beseitigt, statt neue aufzuwerfen.\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt vor diesem Hintergrund jedoch ausdrücklich, dass\r\nAusnahmen –in § 630g Abs. 2 BGB-E – weiterhin klar geregelt werden und sich klarstellend\r\nauch auf die Rechte aus Art. 15 DSGVO beziehen sollen. Bei erheblichen therapeutischen\r\nGründen oder erheblichen Rechten Dritter müssen die Einsicht bzw. Datenauskunft sowie\r\ndas Recht auf Kopie zum Schutz der Betroffenen – weiterhin – verwehrt werden können.\r\nDas schafft Rechtssicherheit.\r\n1 https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/pdf-\r\nOrdner/Stellungnahmen/RegE_2._DSAnpUG-EU.pdf\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des\r\nVerbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des\r\nBehandlungsvertragsrechts\r\nSeite 4 von 5\r\n2. Stellungnahme im Einzelnen\r\nÄnderung der Einsichtnahme in die Behandlungsakte\r\nArtikel 1 Nr. 15: § 630g BGB-E\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nUm den Anspruch auf Einsicht in die Patientenakte gemäß § 630g BGB und den\r\ndatenschutzrechtlichen Anspruch auf Erhalt einer Kopie der Daten nach Artikel 15 Absatz 3\r\nder Datenschutz-Grundverordnung miteinander in Einklang zu bringen, soll § 630g BGB\r\nentsprechend angepasst und dabei übersichtlicher gestaltet werden.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDer zivilrechtliche Anspruch auf Einsicht und Kopie der Patientenakte soll nach § 630g Abs.\r\n1 BGB-E „ergänzend“ zu dem datenschutzrechtlichen Anspruch aus Art. 15 DSGVO stehen.\r\nBeide Rechte knüpfen bisher an das gleiche Rechtsgut (Schutz der informationellen\r\nSelbstbestimmung) an und sollen in der Sache das Recht auf eine vollständige kostenlose\r\nErstkopie beinhalten. Soweit der Anspruch nach § 630g Abs. 1 BGB-E als „ergänzender“\r\nInhalt als Recht auf eine Einsichtnahme in die Originalbehandlungsakten vor Ort in der\r\nPraxis bestehen bleiben soll, sollte jedenfalls in der Begründung klargestellt werden, in\r\nwelchem Verhältnis die Ansprüche zueinanderstehen. Mit Blick auf den\r\nAnwendungsvorrang der DSGVO könnte nur ein zusätzlicher Anspruchsinhalt mit den im\r\nGesetzesentwurf vorgesehenen abweichenden Modalitäten (v.a. eine Einsichtnahme am\r\nBelegenheitsort statt einer Übermittlung; Kostentragung nach § 811 Abs. 2 BGB statt\r\nKostenfreiheit) neben dem Recht aus Datenauskunft und -kopie bestehen bleiben. Eine\r\nungeklärte parallele Anspruchsstruktur würde jedenfalls die Gefahr rechtlicher\r\nUnsicherheiten und widersprüchlicher Auslegungen bergen.\r\nRegelungsinhalte, die sich bereits aus der DSGVO ergeben, müssen nicht erneut im BGB\r\ngeregelt werden. Sowohl das Recht auf eine vollständige Kopie der Behandlungsakte als\r\nauch die Kostenfreiheit der ersten Kopie ergeben sich bereits vollständig aus Art. 15 Abs. 3\r\nDSGVO. Daher sollte § 630g Absatz 1 Satz 3 und 4 des Entwurfs gestrichen werden. Für\r\neinen „ergänzenden“ Anspruch auf Einsichtsgewährung können zudem nur die Vorschriften\r\ndes Artikels 12 Absatz 3 und 5 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend\r\ngelten, weil sich das Recht auf kostenlose Erstkopie bereits unmittelbar aus der DSGVO\r\nergibt.\r\nVon der Verwendung unterschiedlicher Begrifflichkeiten (hier: „Kopie“ vs. „Abschrift“) sollte\r\nzur Vermeidung von Missverständnissen ohnehin abgesehen werden. Sofern der Verweis\r\nauf die Datenschutz-Grundverordnung im BGB besteht, wurde auch an anderer Stelle der\r\nBegriff der „Kopie“ statt wie typischerweise im BGB der Begriff der „Abschrift“ verwendet\r\n(siehe § 55a Abs. 1 BGB).\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt, dass mit der Anpassung vom Recht nach Art. 23 Abs.1\r\nDSGVO Gebrauch gemacht wird, um die Ausnahmetatbestände zu regeln. Die ausdrückliche\r\nRegelung der Verweigerungsgründe in § 630g Absatz 2 BGB-E wird von der\r\nBundesärztekammer befürwortet.\r\nKlargestellt werden sollte ergänzend, dass die Bereitstellung der\r\nBehandlungsdokumentation in der elektronischen Patientenakte nach § 347 Abs. 5 SGB V\r\nund § 348 Abs. 5 SGB V den Anspruch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO erfüllt.\r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des\r\nVerbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des\r\nBehandlungsvertragsrechts\r\nSeite 5 von 5\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nAbs. 1 wird wie folgt formuliert:\r\n„(1) Dem Patienten steht ergänzend zu seinen Rechten auf Datenauskunft und auf Kopien\r\nder Behandlungsakte nach Artikel 15 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 das\r\nRecht auf Einsicht in die gesamte ihn betreffende Behandlungsakte zu. Für die\r\nEinsichtnahme in die Behandlungsakte gelten § 811 sowie Der Patient kann auch\r\nAbschriften von der Behandlungsakte verlangen. Die erste Abschrift wird unentgeltlich zur\r\nVerfügung gestellt. die Vorschriften des Artikels 12 Absatz 3 und 5 Satz 2 der Verordnung\r\n(EU) 2016/679 entsprechend. Die Bereitstellung der Behandlungsdokumentation in der\r\nelektronischen Patientenakte nach § 347 Abs. 5 SGB V und § 348 Abs. 5 SGB V erfüllt den\r\nAnspruch nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-05"}]},{"statementNumber":"SG2512010035","regulatoryProjectNumber":"RV0020576","regulatoryProjectTitle":"Ünterstützung der Änderung der EU-Tabaksteuerrichtlinie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e2/a6/647783/Stellungnahme-Gutachten-SG2512010035.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\nzum Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Struktur und die Sätze\r\nder Verbrauchsteuern auf Tabak und mit Tabak verwandte Erzeugnisse\r\n(Neufassung) vom 16.07.2025\r\n(COM[2025]580)\r\nBerlin, 31.10.2025\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer\r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 BerlinStellungnahme der Bundesärztekammer zum Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Struktur und\r\ndie Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabak und mit Tabak verwandte Erzeugnisse (Neufassung) vom\r\n16.07.2025 (COM[2025]580)\r\nSeite 2 von 4\r\nGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nMit dem Vorschlag COM(2025)580 der Europäischen Kommission vom 16.07.2025 für eine\r\nRichtlinie des Rates über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabak und mit\r\nTabak verwandten Erzeugnisse (Neufassung) soll die Besteuerung von Tabak und „mit Tabak\r\nverwandten Erzeugnissen“ überarbeitet werden, damit das reibungslose Funktionieren des\r\nEU-Binnenmarkts und gleichzeitig ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleistet\r\nwerden können.\r\nDer Vorschlag sieht dafür eine Erhöhung der existierenden Mindestverbrauchsteuersätze\r\nfür Tabakprodukte vor. Zusätzlich werden neue Kategorien von Tabak-, Nikotin- und „mit\r\nTabak verwandten“ Erzeugnissen aufgenommen, für die ebenfalls Mindeststeuersätze gelten\r\nsollen. Darüber hinaus soll der Anwendungsbereich der Richtlinie auch auf Rohtabak\r\nausgeweitet werden.\r\nDie Überarbeitung der Richtlinie für die Tabakbesteuerung ist dabei Teil der Maßnahmen\r\ndes „Europe‘s Beating Cancer Plan“ zur Krebsprävention, der die zentrale Rolle der\r\nBesteuerung hervorhebt, wenn es darum geht, Tabakkonsum zu reduzieren und vulnerable\r\nGruppen wie junge Menschen vom Rauchen abzuhalten.\r\nDie verheerenden Folgen von Tabakkonsum für die Gesundheit und für die\r\nGesundheitssysteme sind hinlänglich bekannt. Der Konsum von Tabakprodukten ist nach\r\nwie vor der größte vermeidbare Risikofaktor für Krebs, Herz-Kreislauf- oder\r\nLungenerkrankungen. Trotzdem haben laut Statistischem Bundesamt 2023 auf EU-Ebene\r\n24 % und in Deutschland auf das Jahr 2021 bezogen 18,9 % der Menschen ab 15 Jahren\r\ngeraucht. Die Tabakbesteuerung ist anerkanntermaßen ein wichtiges und effektives\r\nInstrument zur Tabakprävention. Die regelmäßige Erhöhung der Tabaksteuern, die zu\r\neinem Preisanstieg führt, senkt den Tabakkonsum und trägt zur Verbesserung der\r\nGesundheit in der Bevölkerung bei. Insbesondere schützt sie Jugendliche vor dem Einstieg in\r\ndas Rauchen und fördert das Nichtrauchen.\r\nVor diesem Hintergrund befürwortet die Bundesärztekammer ausdrücklich den Vorschlag\r\nzur Überarbeitung der Tabaksteuerrichtlinie. Darüber hinaus ermutigt sie die Europäische\r\nKommission, zeitnah auch eine Überarbeitung der Tabakwerbungs- und der\r\nTabakprodukterichtlinie vorzunehmen.\r\nLetztere muss ein EU-weites Verbot von Aromastoffen in E-Zigaretten enthalten. Ein\r\nderartiges Verbot existiert schon für Tabakerhitzer. Aromen in E-Zigaretten erhöhen deren\r\nAttraktivität und fördern den Weg von Jugendlichen in den Konsum. Angesichts der\r\nzunehmenden Zahl an Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die E-Zigaretten\r\nkonsumieren, muss die Präventionspolitik darauf zielen, den Einstieg in die\r\nNikotinabhängigkeit durch E-Zigaretten zu verhindern.\r\nZu den einzelnen Elementen des Vorschlags COM(2025)580 nimmt die Bundesärztekammer\r\nwie folgt Stellung:\r\nErhöhung der Steuersätze für Zigaretten (Artikel 13 ff):\r\nDer Vorschlag sieht eine Erhöhung des Anteils der Tabaksteuer am Verkaufspreis von\r\naktuell 60 Prozent auf 63 Prozent vor; zudem soll die Tabaksteuer pro Zigarette von aktuell\r\n9 Cent auf 21,5 Cent erhöht werden. Für die Besteuerung einer Packung soll der jeweils\r\nhöhere Wert maßgeblich sein.Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Struktur und\r\ndie Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabak und mit Tabak verwandte Erzeugnisse (Neufassung) vom\r\n16.07.2025 (COM[2025]580)\r\nSeite 3 von 4\r\nDie Europäische Kommission geht von einer durchschnittlichen Preiserhöhung von ein bis\r\nzwei Euro pro Packung Zigaretten in der EU aus.\r\nDie vorgeschlagene Erhöhung würde sich in Deutschland voraussichtlich noch geringer\r\nauswirken. Dies lässt sich nicht genau beziffern, da die Höhe der Steuer auch von einer von\r\nder Kommission vorgeschlagenen Anpassung an das Preisniveau des jeweiligen\r\nMitgliedstaates abhängen soll. Wahrscheinlich erscheint eine Preissteigerung in der\r\nGrößenordnung von etwa 0,18 bis 0,42 Euro pro Packung mit 20 Zigaretten, in Abhängigkeit\r\nvom Verkaufspreis.\r\nUm für Verbraucherinnen und Verbraucher ein klares Preissignal zu setzen, reicht eine so\r\nmoderate Erhöhung nicht aus. Es bedarf eines wahrnehmbaren Preissprungs.\r\n➢ Die Bundesa rztekammer ruft daher den europa ischen Gesetzgeber zu einer\r\ndeutlichen Erho hung der Mindestbesteuerung fu r Zigaretten auf, die sich spu rbar auf\r\ndas Preisniveau in den meisten Mitgliedstaaten auswirkt. Die in Artikel 16 genannten\r\nBetra ge sollten erho ht werden, um zu einer spu rbaren Erho hung der Tabaksteuer zu\r\nfu hren.\r\nErhöhung der Steuersätze für andere Tabakprodukte (Artikel 19):\r\nDie Reform der EU-Tabakgesetzgebung sollte eine einheitliche Besteuerung von\r\nTabakprodukten anstreben, um Ausweicheffekte zu vermeiden. Zwar sieht der Vorschlag\r\nder Kommission eine relativ gesehen stärkere Steuererhöhung für Zigarren, Zigarillos und\r\nFeinschnitttabak vor. Die vorgeschlagene Besteuerung bleibt jedoch von einer an Zigaretten\r\nangelehnten Besteuerung weit entfernt. Für eine Privilegierung bestimmter Formen des\r\nTabakkonsums gibt es keine überzeugende Begründung.\r\n➢ Die Steuern fu r Zigarren, Zigarillos, Feinschnitttabak, Wasserpfeifentabak und Tabak\r\nzum Erhitzen sollten der Ho he nach der Besteuerung von Zigaretten angeglichen\r\nwerden.\r\nEinführung einer Mindestbesteuerung für neuartige Erzeugnisse (Artikel 19, 21 ff):\r\nDer Vorschlag sieht vor, zukünftig auch neuartige Produkte wie Liquids für E-Zigaretten (im\r\nFolgenden E-Liquids), Nikotinbeutel und Tabak zum Erhitzen in den Anwendungsbereich\r\nder Richtlinie aufzunehmen. Unter anderem werden neue EU-Mindeststeuersätze für\r\nderartige Produkte festgelegt.\r\nE-Liquids:\r\nDie Regulierung von E-Zigaretten dient in besonderem Maße dem Schutz von Jugendlichen,\r\nda E-Zigaretten häufig Einstiegsprodukte sind, die eine Nikotinabhängigkeit auslösen, die\r\nsich in vielen Fällen in Tabakkonsum fortsetzt. Nutzerinnen und Nutzer von E-Zigaretten\r\nhaben ein dreimal höheres Risiko gegenüber abstinenten Jugendlichen und jungen\r\nErwachsenen, später auf Tabakzigaretten umzusteigen. Da Jugendliche als Verbraucher\r\nbesonders preissensitiv sind, ist die Besteuerung gerade von E-Liquids ein wichtiges\r\nPräventionsinstrument. Vor diesem Hintergrund befürwortet die Bundesärztekammer die\r\nAufnahme von Flüssigkeiten für E-Zigaretten in die Richtlinie ausdrücklich.\r\nDie EU-Mindeststeuer sollte eine Höhe haben, die die aktuellen Verkaufspreise für E-Liquids\r\nmerklich erhöht. Dies wäre jedoch bei den von der Kommission vorgeschlagenen Sätzen für\r\neinen erheblichen Anteil von E-Liquids in Deutschland nicht der Fall, nämlich für alleStellungnahme der Bundesärztekammer zum Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Struktur und\r\ndie Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabak und mit Tabak verwandte Erzeugnisse (Neufassung) vom\r\n16.07.2025 (COM[2025]580)\r\nSeite 4 von 4\r\nE-Liquids, die eine Nikotinkonzentration von bis zu 15 mg/ml aufweisen, und auf die\r\nfolglich der vorgeschlagene niedrigere Steuersatz von 12c/ml bzw. 20 % des\r\nVerkaufspreises anzuwenden wäre. Aber auch bei höher konzentrierten E-Liquids wäre die\r\nPreiserhöhung moderat.\r\nEine Orientierung der Steuer an der Nikotinkonzentration ist aus Sicht der\r\nBundesärztekammer nicht sachgerecht. Zum einen ist eine einheitliche Steuer nach Milliliter\r\nFlüssigkeit leichter umsetzbar und wird bereits in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten\r\nangewandt. Zum anderen ist die Menge des vom Körper aufgenommenen Nikotins nicht nur\r\nvon der Konzentration in der Flüssigkeit abhängig, sondern auch von technischen\r\nEigenschaften der E-Zigarette. Schließlich sollte vermieden werden, dass Nutzerinnen und\r\nNutzer auf weniger starke Produkte ausweichen.\r\n➢ Die Bundesa rztekammer fordert eine einheitliche Mindeststeuer fu r E-Liquids\r\nunabha ngig von deren Nikotingehalt. Diese sollte oberhalb des von der Kommission\r\nfu r eine ho here Konzentration vorgeschlagenen Wertes, d. h. oberhalb von 36 c/ml\r\nbzw. 40 % des Verkaufspreises, liegen.\r\nNikotinbeutel, erhitzter Tabak und sonstige Tabakwaren und Nikotinerzeugnisse:\r\nDie Aufnahme von erhitztem Tabak, sonstigen Tabakwaren, Nikotinbeuteln und sonstigen\r\nNikotinerzeugnissen in die Richtlinie wird aus denselben Gründen begrüßt wie die\r\nAufnahme von E-Liquids.\r\nEs ist zwar unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit behalten, den Verkauf von\r\nNikotinbeuteln in ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen. Da die Möglichkeit, den Verkauf von\r\nNikotinbeuteln zu verbieten deren grenzüberschreitenden (Online-)Verkauf nicht\r\nvollständig verhindern kann, sind zusätzliche Maßnahmen zur Verringerung des Konsums\r\njedoch weiterhin erforderlich. Ein hohes Preisniveau aufgrund von\r\nMindestverbrauchsteuern auf EU-Ebene stellt eine zusätzliche Hemmschwelle für den\r\nKonsum dar.\r\n➢ Folgender Erwa gungsgrund sollte erga nzt werden:\r\n„Die Aufnahme von Nikotinbeuteln in diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht\r\ndaran, den Verkauf von Nikotinbeuteln in ihrem Hoheitsgebiet, sowie den\r\ngrenzüberschreitenden Online-Verkauf in oder aus ihrem Hoheitsgebiet, zu verbieten.“\r\nEinführung eines dynamischen Mechanismus zur Anpassung an die Preisentwicklung\r\nund das nationale Preisniveau (Artikel 12):\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt mit Nachdruck die vorgesehene regelmäßige Anpassung\r\nder Mindestverbrauchsteuersätze an die Preisentwicklung, ohne dass für fortlaufende\r\nErhöhungen die EU-Gesetzgeber tätig werden müssen.\r\nDie vorgeschlagene Anpassung an das Preisniveau in den jeweiligen Mitgliedstaaten ist\r\njedoch unter dem Gesichtspunkt der Prävention kritisch zu bewerten: Preisunterschiede\r\nermuntern Verbraucherinnen und Verbraucher zu grenzüberschreitenden Käufen und\r\nschwächen dadurch die Wirksamkeit einer konsequenten Präventionspolitik durch\r\ndiejenigen Mitgliedstaaten, die Tabak- und Nikotinprodukte weit stärker besteuern als es\r\ndie EU-Richtlinie vorgibt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-07"}]},{"statementNumber":"SG2511180021","regulatoryProjectNumber":"RV0020735","regulatoryProjectTitle":"Gesetzliche Regelungen zur Stärkung der Transparenz und zur Regulierung investorenbetriebener MVZ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/00/3d/641335/Stellungnahme-Gutachten-SG2511180021.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\n\r\n\r\nzu dem Antrag\r\nder Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN\r\n\r\nMedizinische Versorgungszentren reformieren\r\n\r\n(Bundestagsdrucksache 21/1167 vom 15.09.2025) \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBerlin, 11.11.2025\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer \r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin \r\nInhaltsverzeichnis\r\n\r\nGrundlegende Bewertung des Antrags\t3\r\nZu Punkt 1 – Kommunale MVZ\t4\r\nZu Punkt 2 a-f - Intransparente Inhaberschaft eines MVZ\t4\r\nZu Punkt 3 – Unzureichende Datenlage zum Einfluss der MVZ-Inhaberschaft auf die Versorgungslage\t5\r\nZu Punkt 4 - Krankenhäuser als „Gründungsplattform“ für MVZ-Ketten ohne regionalen oder fachlichen Bezug zu den MVZ:\t5\r\nZu Punkt 5 - Fokussierung auf lukrative Leistungen bei fehlenden Kapazitäten für Patientinnen und Patienten, bei denen keine hochpreisigen Leistungen abgerechnet werden können\t6\r\nZu Punkt 6 - Bildung von Oligo- und Monopolen durch regionale MVZ-Ketten\t6\r\nZu Punkt 7 – Fehlende Gewährleistung unabhängiger ärztlicher Entscheidungen\t6\r\nZu Punkt 8 - Zweckentfremdung von Beitragsmitteln aus der solidarischen Krankenversicherung\t7\r\nZu Punkt 9 – Fehlende Möglichkeit von Disziplinarverfahren gegen MVZ\t7\r\nZu Punkt 10 – Wettbewerbsvorteil durch Konzeptbewerbungen\t7\r\nZu Punkt 11 und Punkt 12 - Beeinflussung ärztlicher Entscheidungen durch Dritte\t8\r\nZu Punkt 13 – Dynamische Entwicklung investorenbetriebener MVZ\t8\r\nFazit\t9\r\n\r\n\r\n \r\nGrundlegende Bewertung des Antrags\r\nDie Bundesärztekammer (BÄK) begrüßt den vorgelegten Antrag zur Reformierung Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) ausdrücklich. \r\nIn den vergangenen Jahren hat die BÄK in zahlreichen Positionspapieren, Pressemitteilungen und anderen öffentlichen Beiträgen immer wieder auf den dringenden Handlungsbedarf aufgrund der dynamischen Entwicklung investorenbetriebener MVZ (iMVZ) aufmerksam gemacht. Insbesondere hat sie zügige gesetzliche Regelungen angemahnt und entsprechende Formulierungsvorschläge für gesetzliche Regelungen unterbreitet. Auch der Deutsche Ärztetag, das oberste Beschlussgremium der Ärzteschaft in Deutschland, hat sich wiederholt klar in diesem Sinne positioniert. \r\nDer Bundesrat hat bereits im Jahr 2023 eine Entschließung zur „Schaffung eines MVZ-Regulierungsgesetzes“ gefasst, die die wesentlichen, hier vorgelegten Vorschläge, u.a. zur Transparenz von Inhaberstrukturen, räumlichen Beschränkung der Gründungsbefugnisse von Krankenhäusern, Begrenzung von Versorgungsanteilen, Stärkung der ärztlichen Leitung und zu Disziplinarverfahren gegen MVZ. umfassen. In der vergangenen Legislaturperiode waren wiederholt entsprechende gesetzliche Regelungen angekündigt, jedoch nie umgesetzt worden.\r\nDer aktuelle Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD sieht vor „ein Gesetz zur Regulierung investorenbetriebener Medizinischer Versorgungszentren (iMVZ-Regulierungsgesetz) zu erlassen“, das „Transparenz über die Eigentümerstruktur sowie die systemgerechte Verwendung der Beitragsmittel sicherstellt“.\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist eine klare gesetzliche Regelung notwendig, die Transparenz schafft und Fehlentwicklungen verhindert – ohne MVZ als Modell der Versorgung grundsätzlich zu entwerten. So sieht die BÄK in MVZ eine sinnvolle interdisziplinäre und sektorenverbindende Versorgungsform, die sowohl für die Herausforderungen einer Gesellschaft im demografischen Wandel erweiterte Versorgungsspielräume schaffen, als auch den sich verändernden Ansprüchen von Ärztinnen und Ärzten an ihr Berufsleben Rechnung tragen kann. Die Vorschläge der BÄK zur Regulierung von iMVZ richten sich nicht gegen MVZ als Versorgungsform und zielen auch nicht darauf ab, sinnvolle Investitionen in die Strukturen der ambulanten Gesundheitsversorgung zu erschweren.\r\nSorge bereitet jedoch die dynamische Entwicklung von Übernahmen und Gründungen von MVZ durch fachfremde Finanzinvestoren wie insbesondere Private Equity Gesellschaften (PEG).   \r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ist die Eigentümerschaft von MVZ durch fachfremde Investoren mit erheblichen Risiken behaftet, die einer Regulierung bedürfen. Der vorliegende Antrag macht hierzu zielführende und sachgerechte Vorschläge, die vor allem in ihrem Zusammenwirken zu einer Regulierung von iMVZ beitragen. Im Folgenden möchten wir die Risiken einer zunehmenden Versorgung in iMVZ ausführen und die vorgeschlagenen Maßnahmen in diesem Zusammenhang bewerten.\r\n\r\nZu Punkt 1 – Kommunale MVZ\r\nDer Sicherstellungsauftrag für die ambulante Versorgung liegt zunächst einmal bei den Kassenärztlichen Vereinigungen, die gerade in strukturschwachen Regionen eine Vielzahl unterschiedlicher Förderinstrumente nutzen. Stehen in ländlichen Regionen oder strukturschwachen Stadtteilen nicht genügend Ärztinnen und Ärzte für die Übernahme von Arztpraxen zur Verfügung, können die Kassenärztlichen Vereinigungen KV-Praxen als Eigeneinrichtungen gründen. Kommunen können die Kassenärztlichen Vereinigungen auf unterschiedliche Weise bei der Wahrnehmung des Sicherstellungsauftrages in strukturschwachen Regionen unterstützen, z.B. durch Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten oder ergänzende Fördermittel. Wenn diese Möglichkeiten nicht ausreichen, kommt auch die Gründung kommunaler MVZ in Abstimmung mit der jeweiligen kassenärztlichen Vereinigung in Betracht. Der zunehmende Fachkräftemangel, der steigende Bedarf an ambulanter Versorgung in einer Gesellschaft des langen Lebens und gesamtgesellschaftliche Veränderungen benötigen eine Vielzahl neuer Angebotsformen, flexibler Modelle und Innovationen. Auch die Einbindung weiterer kommunaler Dienste ist insbesondere in strukturschwachen Regionen von Vorteil. Um regionale Besonderheiten abbilden zu können, müssen zukünftig verstärkt kreative Lösungen und Konzepte - unter Mitwirkung der Beteiligten - entwickelt werden.\r\nBegrüßenswert wäre es, wenn Ärztinnen und Ärzten perspektivisch Anteile an den Einrichtungen erwerben bzw. diese übernehmen könnten, da der Erfolg in der Regel vom Engagement der Beteiligten abhängt. Auch sollten die in dem MVZ erwirtschafteten Erlöse für weitere Investitionen in die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung genutzt werden.\r\nEin Risiko kommunaler MVZ ist die unsichere finanzielle Lage vieler Kommunen. Es wäre fatal, wenn ein kommunales MVZ aus Geldmangel an einen privaten Investor veräußert würde. \r\n\r\nZu Punkt 2 a-f - Intransparente Inhaberschaft eines MVZ \r\nDie Transparenz darüber, wer ein MVZ betreibt ist aus zwei Gründen sehr wichtig: Zum einen müssen Patientinnen und Patienten im konkreten Fall unkompliziert erkennen können, wer hinter einem MVZ steht, in das sie sich zur Behandlung begeben wollen. Das gilt insbesondere, wenn Zweitmeinungen zu Indikationen und Behandlungsoptionen eingeholt werden sollen. \r\nZum anderen ist die geforderte Transparenz auch entscheidend für eine Analyse von trägerabhängigen Versorgungseffekten, die derzeit nur sehr eingeschränkt möglich ist.\r\nDie hier aufgeführten Maßnahmen sind aus Sicht der BÄK sachgerecht und geeignet, echte Transparenz in Bezug auf die Inhaberschaft einzelner MVZ herzustellen. Entscheidend ist dabei, nicht allein Transparenz über die Trägerschaft eines MVZ herzustellen, sondern insbesondere die eigentumsrechtlichen Strukturen eines MVZ vollständig zu erfassen. \r\nDabei sollten auch MVZ-Ketten klar kenntlich gemacht werden. Entscheidend ist zudem auch ein regelmäßiges Monitoring der Inhaberstrukturen, das die Ein- und Austritte von Investoren miterfasst.\r\nDas zeigt, dass die Herstellung von Transparenz von zentraler Bedeutung ist. Von isolierten Regelungen zur Transparenz allein ist jedoch keine ausreichende Lösung zu erwarten. Vielmehr muss ein Gesetz – wie der Antrag richtigerweise vorsieht – daneben zwingend weitere Anforderungen an MVZ normieren.\r\nZu Punkt 3 – Unzureichende Datenlage zum Einfluss der MVZ-Inhaberschaft auf die Versorgungslage\r\nDer immer wieder geäußerte Einwand, dass die bisher vorliegende Evidenz die von ärztlicher Seite vorgetragenen Sorgen nicht in ausreichendem Umfang belegen würde, greift nicht, da eine deutlichere Erfassung der in Rede stehenden Effekte an einer mangelnden Transparenz in den Daten hinsichtlich der Betreiberstrukturen großer MVZ scheitert bzw. erheblich erschwert ist. Während die Träger der Einrichtungen in der Regel bekannt sind, müssen Eigentümer-Strukturen mühsam in „Handarbeit“ über verschiedene, schwer zugängliche Quellen nachverfolgt werden. Dies ist bislang lediglich für die MVZ in Bayern erfolgt .\r\nDass die vorliegenden Daten die von der Ärzteschaft aufgrund zahlreicher Rückmeldungen aus der Versorgungspraxis beschriebenen kritischen Entwicklungen nur in begrenztem Umfang quantifizieren können, darf daher nicht als „Entwarnung“ missverstanden werden. Gerade wenn man bedenkt, wie eingeschränkt sich die Effekte auf Basis der aktuellen Datenlage erfassen lassen, müssen die in Studien erkennbaren Trends Anlass zu großer Besorgnis sein.\r\nIn diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Entwicklung in den Regionen und insbesondere auch in den Fachgebieten unterschiedlich weit fortgeschritten ist. Daraus ergibt sich bei Durchschnittsbetrachtungen auf der Ebene von Bundesländern oder gar des Bundes zwangsläufig eine Nivellierung der bestehenden Effekte. Der gleiche Effekt zeigt sich auch bei einer Betrachtung über alle Fachgebiete hinweg. Fachgebietsbezogene Analysen scheitern an der geringen ermittelbaren Fallzahl und sind aus Datenschutzgründen teilweise ausgeschlossen, da sie eine Rückverfolgung auf einzelne MVZ ermöglichen würden.\r\nEs wäre falsch, sich aufgrund der eindeutig verbesserungsbedürftigen Datenlage zu einem Abwarten verleiten zu lassen, bis die Effekte fachgebietsübergreifend und bundesweit unübersehbar zunehmen. Denn zu diesem Zeitpunkt wäre eine Umkehrung der Entwicklung kaum noch möglich. Deswegen ist es richtig, dass der Antrag zwar weitere Untersuchungen auf einer verbesserten Datenbank fordert, aber die bereits jetzt als notwendig erkannten Maßnahmen nicht davon abhängig macht.\r\n\r\nZu Punkt 4 - Krankenhäuser als „Gründungsplattform“ für MVZ-Ketten ohne regionalen oder fachlichen Bezug zu den MVZ:\r\nFinanzfremde Investoren umgehen die vom Gesetzgeber intendierte Beschränkung des Gründerkreises dadurch, dass sie Krankenhäuser aufkaufen. Ein einzelnes (Fach-) Krankenhaus kann damit zur „Gründungsplattform“ für eine Vielzahl von MVZ ohne jeden Bezug zum räumlichen und fachlichen Versorgungsauftrag des Krankenhauses werden. Eine Verbesserung der Versorgung ist jedoch nur dann zu erwarten, wenn das Versorgungsangebot des Medizinischen Versorgungszentrums einen Bezug zum Leistungsangebot des Krankenhauses aufweist. Die Bundesärztekammer unterstützt daher die in diesem Antrag vorgebrachte Forderung, die Gründung von MVZ durch Krankenhäuser an einen räumlichen und fachlichen Bezug zu binden. Ein fachlicher Bezug besteht dabei auch dann, wenn sich das Versorgungsangebot des MVZ und das Versorgungsangebot des Krankenhauses durch die Vorhaltung von medizinisch „benachbarten“ Fachgebieten sinnvoll ergänzen.\r\nMit einer solchen Regelung werden Träger, die originär in der Krankenhausversorgung tätig sind, nicht an der Gründung von MVZ gehindert. Betreibt ein Träger mehrere Krankenhäuser in unterschiedlichen Regionen und mit unterschiedlichen fachlichen Schwerpunkten, erweitert dies auch seine Möglichkeiten, MVZ zu betreiben. \r\n\r\nZu Punkt 5 - Fokussierung auf lukrative Leistungen bei fehlenden Kapazitäten für Patientinnen und Patienten, bei denen keine hochpreisigen Leistungen abgerechnet werden können\r\nIn einer ambulanten Praxis jedes Fachgebietes werden Patientinnen und Patienten mit Erkrankungen unterschiedlicher Schweregrade und Komplexität vorstellig. Eine Fokussierung und Mengenskalierung auf lukrative Leistungen kann zu einer deutlichen Erlössteigerung führen, sie bringt jedoch die Versorgung aus dem Gleichgewicht und bedeutet eine Abnahme an Behandlungsplätzen für „nicht-lukrative“ Patientinnen und Patienten. Die hierdurch entstehenden Versorgungslücken müssen von anderen Einrichtungen aufgefangen werden. Dem könnte entgegengewirkt werden, indem die Versorgungsaufträge von ambulanten Einrichtungen auch hinsichtlich der Erbringung aller Kernleistungen des Fachgebietes überprüft würden, also eine Prüfung, ob die Versorgung in der erforderlichen Breite angeboten und durchgeführt wird. Damit soll verhindert werden, dass sich Leistungserbringer auf einzelne, besonders lukrative, oftmals prozedurale Leistungen des Fachgebiets (wie z. B. Kataraktoperationen) beschränken und die Versorgung im Übrigen vernachlässigen. Deswegen unterstützt die Bundesärztekammer die Forderungen des Antrages zu diesem Punkt.\r\nEs stellt sich jedoch die Frage, ob die Überprüfung der Erbringung von Kernleistungen erst ab drei vollen Versorgungsaufträgen in einem Fachgebiet greifen sollte, wie es in dem Antrag vorgesehen ist.\r\n\r\nZu Punkt 6 - Bildung von Oligo- und Monopolen durch regionale MVZ-Ketten\r\nDie Entwicklung von regionalen Oligo- oder Monopolen in der ambulanten ärztlichen Versorgung ist problematisch. So ist es in bestimmten Regionen heute schon schwer, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung zu bekommen, wenn zum Beispiel die ambulanten Einrichtungen eines Fachgebietes in der Hand einer einzigen MVZ-Kette sind. Zum anderen besteht das Risiko, dass die Versorgung in einer Region nicht mehr gewährleistet werden kann, wenn eine große MVZ-Kette insolvent wird. Dem sollte, wie im Antrag gefordert, durch eine Begrenzung von Marktanteilen – wie dies aus demselben Grund in der zahnärztlichen Versorgung bereits vorgesehen ist – entgegengewirkt werden. \r\nDie Bundesärztekammer befürwortet dabei auch die vorgeschlagenen Ausnahmeregelungen aus Versorgungsgründen, um auf regionale Bedarfe reagieren zu können.\r\n\r\nZu Punkt 7 – Fehlende Gewährleistung unabhängiger ärztlicher Entscheidungen\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt die Forderungen des Antrages zu diesem Punkt. Für die Patientensicherheit ist es unentbehrlich, dass in Medizinischen Versorgungszentren tätige Ärztinnen und Ärzte ihre ärztliche Entscheidung im Einklang mit den berufsrechtlichen Regelungen treffen können. Insbesondere dürfen sie hinsichtlich ihrer ärztlichen Entscheidungen keine Weisungen von Nichtärzten entgegennehmen (§ 2 Abs. 4 (Muster-) Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä)), müssen ihr ärztliches Handeln am Wohl der Patienten ausrichten (§ 2 Absatz 2 Satz 2 MBO-Ä) und die ärztlichen Sorgfaltspflichten beachten, indem sie gewissenhaft handeln (§ 2 Absatz 2 Satz 1 MBO-Ä). Das Interesse Dritter ist demgegenüber nachrangig (§ 2 Absatz 2 Satz 3 MBO-Ä).\r\nEs ist Aufgabe des Medizinischen Versorgungszentrums und seines ärztlichen Leiters, die Einhaltung dieser Vorgaben sicherzustellen. Ist nicht gewährleistet, dass die dort tätigen Ärztinnen und Ärzte ihre berufsrechtlichen Pflichten erfüllen können, weil beispielsweise von ihnen verlangt wird, dass sie ihre Entscheidung an kommerziellen Interessen ausrichten, ist die Zulassung zu entziehen. Dabei hat der Zulassungsausschuss im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht zu prüfen, ob der Träger in anderen Medizinischen Versorgungszentren in vergleichbarer Weise auf die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte unzulässigen Einfluss nimmt. In diesem Fall sind auch weitere Zulassungen von Medizinischen Versorgungszentren zu widerrufen.\r\n\r\nZu Punkt 8 - Zweckentfremdung von Beitragsmitteln aus der solidarischen Krankenversicherung\r\nWenn Gewinne in Konzernstrukturen abfließen, anstatt im Gesundheitssystem und damit zugunsten der Patientinnen und Patienten reinvestiert zu werden, stellt dies eine faktische Zweckentfremdung solidarisch finanzierter Mittel dar. Ärztliche Freiberuflichkeit und Therapiefreiheit sind tragende Säulen der Patientenversorgung in Deutschland. Wenn medizinische Entscheidungen durch Renditedruck beeinflusst werden, gerät dieses Grundprinzip unter Druck und das Vertrauen der Versicherten in die GKV wird beschädigt. Die Forderungen des Antrages zu diesem Punkt sind deswegen zu unterstützen.\r\n\r\nZu Punkt 9 – Fehlende Möglichkeit von Disziplinarverfahren gegen MVZ\r\nDisziplinarmaßnahmen können bisher nur gegen Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen verhängt werden. Medizinische Versorgungszentren bzw. ihre Träger können nicht belangt werden, auch wenn die Verfehlung ihnen zuzurechnen ist. Es bleibt allenfalls die Möglichkeit, bei gravierenden Verstößen die Zulassung zu entziehen. Es ist jedoch geboten, auch einfache Verstöße mit Mitteln des Disziplinarrechts zu ahnden. Dies wird mit den im Antrag vorgeschlagenen gesetzlichen Änderungen ermöglicht.\r\n\r\nZu Punkt 10 – Wettbewerbsvorteil durch Konzeptbewerbungen\r\nDie Konzeptbewerbung soll es MVZ ermöglichen, sich mit einem personenunabhängigen Versorgungskonzept für eine Praxisweiterführung zu bewerben, da es schwierig sein kann, einen geeigneten Bewerber zu interessieren, bevor klar ist, ob es eine entsprechende Stelle im MVZ geben wird. Dem MVZ wird es damit ermöglicht, im Nachgang einer erfolgreichen Konzeptbewerbung einen Arzt bzw. eine Ärztin einzustellen, die sich anhand der übrigen Kriterien weniger für die Übernahme des Arztsitzes eignet als eventuelle Mitbewerber. Die Vorschrift ist zudem ohne weitergehende konkretisierende Regelungen zur näheren Ausgestaltung nach Ansicht des BSG nicht umsetzbar (Urteil vom 15.5.2019 – B 6 KA 15/18 R Rn. 44 ff.). Auch Ladurner et al. kommen in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, dass „der regulatorische Aufwand und die Belastung der Zulassungsgremien“ „außer Verhältnis zu den Vorteilen dieser besonderen Form der Bewerbung um eine Praxisnachfolge stehen“ dürften . Die im Antrag vorgeschlagene Streichung der Konzeptbewerbung ist aus Sicht der Bundesärztekammer als ein Baustein in einem Gesamtansatz zu begreifen. Sie ist deswegen nicht – wie von interessierter Seite vorgeschlagen - isoliert, sondern gemeinsam mit den weiteren Maßnahmen umzusetzen.\r\n\r\nZu Punkt 11 und Punkt 12 - Beeinflussung ärztlicher Entscheidungen durch Dritte\r\nDie Bundesärztekammer erreichen regelmäßig Rückmeldungen aus der Versorgungsrealität, nach denen Ärztinnen und Ärzte sich in ökonomisch ausgerichteten Strukturen immer wieder einem erheblichen Spannungsfeld zwischen den wirtschaftlichen Erwartungen und ihrer medizinisch-ethischen Bindung ausgesetzt sehen.\r\nUm dem entgegenzuwirken, reicht es nicht aus, die ärztliche Unabhängigkeit in Gesetzestexten lediglich zu deklarieren. Erforderlich sind stattdessen Maßnahmen, die diese Unabhängigkeit ganz konkret strukturell absichern. Dazu gehört aus Sicht der Bundesärztekammer zum einen die Stärkung der Position der ärztlichen Leitung eines MVZ. Die ärztliche Leitung des MVZ trägt die medizinische Gesamtverantwortung, wodurch sichergestellt wird, dass sich die Behandlung primär an medizinischen Kriterien orientiert. Daher gilt es zu verhindern, dass die ärztliche Leitung aus Anlass dem Träger nicht genehmer medizinischer Entscheidungen abberufen wird. Die Forderungen des Antrages sind daher zu unterstützen. Die Bundesärztekammer unterstützt auch die Forderung des Antrages, in Anlehnung an entsprechende Regelungen im Krankenhausbereich, Bonusverträge mit Zielvereinbarungen zu unterbinden, die zum Beispiel auf die Erbringung einzelner Leistungen oder Leistungsumfänge ausgerichtet sind. Damit die Regelungen wirksam werden, muss es zukünftig möglich sein, Disziplinarmaßnahmen auch gegen MVZ zu verhängen.\r\n\r\nZu Punkt 13 – Dynamische Entwicklung investorenbetriebener MVZ\r\nBereits jetzt erklären sich Betreiber von Groß-MVZ oder MVZ-Ketten für regional quasi „unverzichtbar“ bzw. „systemrelevant“, während sie zugleich durch den Verweis auf den bundesweit und fachübergreifend noch vergleichsweise geringen Anteil von Investoren-MVZ versuchen, den offensichtlichen Handlungsbedarf in Abrede zu stellen.\r\nEine nachhaltige und patientenorientierte Gesundheitspolitik muss demgegenüber das noch bestehende Zeitfenster für ein entschiedenes Umsteuern nutzen. Die Bundesärztekammer befürwortet deswegen auch die Forderungen des Antrages zu diesem Punkt ausdrücklich.\r\n\r\n \r\nFazit\r\nZiel gesetzlicher Regelungen muss es sein, das Primat des Patientenwohls in der ambulanten Versorgung zu wahren und kritische Entwicklungen hin zu einer Kommerzialisierung der Gesundheitsversorgung durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.\r\nDiese Maßnahmen müssen insbesondere darauf hinwirken, \r\n•\tdie Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen gegenüber kommerziellen Fehlanreizen strukturell besser abzusichern, \r\n•\teiner Fokussierung des Versorgungsangebotes auf besonders lukrative Leistungen, die sich zulasten einer zuwendungsorientierten Versorgung auswirken würden, entgegenzuwirken und \r\n•\tdie aus Solidarbeiträgen aufgebrachten Mittel für die Patientenversorgung vor einem Abfluss in internationale Finanzmärkte zu schützen.\r\nDie Bundesärztekammer hält die hier vorgelegten Vorschläge als Maßnahmenpaket für geeignet, diese Ziele zu erreichen, ohne den Betrieb sinnvoller, versorgungssichernder MVZ zu beeinträchtigen. Aus Sicht der Bundesärztekammer besteht dringender Handlungsbedarf.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-11"}]},{"statementNumber":"SG2512010034","regulatoryProjectNumber":"RV0020775","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines Medizinregistergesetzes für bessere Nutzungsmöglichkeiten von Registerdaten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/06/9e/647785/Stellungnahme-Gutachten-SG2512010034.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Die Bundesärztekammer befürwortet die Ziele grundsätzlich, damit vorhandene Daten im Interesse der Versorgungs- und Patientensicherheit für Forschung und Surveillance genutzt werden können, adressiert jedoch gleichzeitig Anpassungsbedarf in Detailfragen.\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet insbesondere, dass die Nutzung von Daten aus medizinischen Registern klar geregelt wird und dass für Register, die gewisse Qualitätsanforderungen erfüllen, der Austausch und die Zusammenführung von Daten ermöglicht werden. Auch die Pseudonymisierung anhand des unveränderlichen Teils der Krankenversichertennummer ist zu begrüßen, damit registerübergreifende Abgleiche, Verknüpfungen und Auswertungen durchgeführt werden können. Die im Referentenentwurf vorgesehenen Regelungen können u. a. eine systematische Erhebung von Fehlbildungen bei Neugeborenen in einem Medizinregister ermöglichen. Wie in der Stellungnahme der Bundesärztekammer „Erhebung von Fehlbildungen bei Neugeborenen (DOI: 10.3238/arztebl.2022.Stellungnahme_Fehlbildungen2022) beschrieben, ist eine solche systematische Erhebung von Fehlbildungen bei Neugeborenen in einem Medizinregister von wesentlicher Bedeutung, da eine frühe Identifikation zur Verbesserung der medizinischen und psychosozialen Versorgung von Betroffenen und ihren Angehörigen beitragen kann. Gemäß Art. 44 der EU-Verordnung zu Substanzen menschlichen Ursprungs (EU-V SoHO) ist die Vigilanz und Berichterstattung u. a. bezüglich Schäden bei „Nachkommen aus medizinisch unterstützter Fortpflanzung“ vorgesehen. Auch um den Anschein einer möglichen Diskriminierung für eine Gruppe Neugeborener zu vermeiden, sollte mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz die Vigilanz und Berichterstattung im Rahmen eines bundesweiten Registers für Fehlbildungen bei allen Neugeborenen erfolgen. \r\nEs wird ausdrücklich begrüßt, dass der Qualifizierung von Medizinregistern ein zustimmendes Votum einer zuständigen, nach Landesrecht errichteten Ethik-Kommission zum Registerprotokoll nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 MRG-E zugrunde gelegt wird. Die Einbeziehung von Ethik-Kommissionen bereits bei der Errichtung eines Medizinregisters entspricht einer zentralen Forderung der Bundesärztekammer, welche auf Ziffer 19 der Deklaration von Taipeh des Weltärztebundes beruht: Demgemäß muss die Einrichtung von Gesundheitsdatenbanken und Biobanken, die für Forschungs- und andere Zwecke genutzt werden, von einer unabhängigen Ethik-Kommission genehmigt werden. Durch die Datenerhebung nach § 9 (Datenfreigabe) oder die Datenverarbeitung nach § 10 MRG (Verarbeitung in qualifizierten Medizinregistern mit Widerspruchslösung) entfällt (aufwändiger) Abstimmungsbedarf mit den Landes-Datenschutzbehörden und den nach Landesrecht errichteten Ethik-Kommissionen im Hinblick auf die Prüfung der rechtmäßigen Einholung der Patienteneinwilligung im Kontext der Verarbeitung der Daten gemäß § 12 MRG-E. \r\nIm Hinblick auf die Datenverarbeitung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 7 MRG-E gelten bei wissenschaftlicher Forschung mit ärztlicher Beteiligung berufsrechtliche Vorgaben, die von dem Entwurf richtigerweise nicht berührt werden. So müssen Ärztinnen und Ärzte, die sich an einem Forschungsvorhaben beteiligen, bei dem Daten verwendet werden, die sich einem bestimmten Menschen zuordnen lassen, sicherstellen, dass vor der Durchführung des Forschungsvorhabens eine Beratung erfolgt, die auf die mit ihm verbundenen berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen zielt und die von einer bei der zuständigen Ärztekammer gebildeten Ethik-Kommission oder von einer anderen, nach Landesrecht gebildeten unabhängigen und interdisziplinär besetzten Ethik-Kommission durchgeführt wird (§ 15 MBO-Ä siehe https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/Recht/_Bek_BAEK_Musterberufsordnung-AE.pdf, diese wird von den Landesärztekammer jeweils in landesspezifisches Berufsrecht umgesetzt). Die Ethik-Kommissionen leisten durch die präventive Überprüfung medizinischer Forschungsvorhaben am Menschen einen wesentlichen Beitrag sowohl zum Schutz der Studienteilnehmenden/Datengebenden als auch zur Absicherung und Vergewisserung der forschenden Ärztinnen und Ärzte. Die Einbeziehung von unabhängigen Ethik-Kommissionen fördert damit das Vertrauen der Bevölkerung auch in die datenintensive medizinische Forschung. \r\nDie Zentrale Ethik-Kommission bei der Bundesärztekammer (ZEKO) zeigt in einer ihrer aktuellen Stellungnahme (DOI: 10.3238/arztebl.zeko_sn_behandlungsdaten2022) auf: „Gemeinsam ist den Modellen der Vorab-Zustimmung (z. B. pauschal durch einen Broad Consent) und der Widerspruchslösung, dass sie die Verantwortung für die Kontrolle, Nutzen-Risiko-Abwägung und Passgenauigkeit der Zustimmung für künftige Verwendungsanfragen auf Dritte verlagern: auf die Forschungseinrichtung, Ethik-Kommissionen, Datenzugriffskomitees, Treuhandstellen oder andere Aufsichtsstrukturen der Daten-Governance, welche die Wahrung der Patienteninteressen und den Forschungsnutzen sicherstellen sollen. Das bedeutet in normativer Hinsicht, je weniger Kontrolle die einzelnen Patientinnen und Patienten über die Verwendung der Daten haben, desto höher müssen die Anforderungen an Transparenz, Auskunfts- und Rechenschaftspflicht und Vertrauenswürdigkeit dieser Kontrollinstanzen sein.“ Diesem Aspekt kommt eine besondere Bedeutung durch die gemäß § 7 MRG-E vorgesehene Implementierung von Medizinregistern mit Widerspruchslösung zu.\r\nIm Hinblick auf das Erfordernis der Einbeziehung von Ethik-Kommissionen haben die Bundesärztekammer und der Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen in der BRD Deutschland e. V. (AKEK) im Jahr 2024 das Verfahren „Eine Studie – Ein Votum“ beschlossen, welches aufgrund der Reduktion von Abstimmungsvoraussetzungen zusätzlich bereits zu einer erheblichen Erleichterung für die Forschenden auch bei datengetriebenen Forschungsvorhaben geführt hat. Für qualifizierte Datensammlungen mit hohen Governance-Anforderungen werden von der Bundesärztekammer und dem AKEK zudem vereinfachte Verfahren für eine angemessene und gleichzeitig effiziente Überprüfung der zahlreicher werdenden datengetriebenen Forschungsvorhaben geprüft.\r\nAuch bei Forschungsvorhaben, die nicht gemäß ärztlichem Berufsrecht geprüft werden, sind entsprechende Strukturen im Zuge der Implementierung der Datenzugriffskomitees erforderlich – wie derzeit bereits bei großen Dateninitiativen regelhaft implementiert. Von Publikationsorganen werden prinzipiell entsprechende Nachweise verlangt. \r\nDie Bundesärztekammer fordert zudem eine Gleichbehandlung aller Medizinregister in Deutschland bei der Qualifizierung durch das Zentrum für Medizinregister. Dies sollte auch für Medizinregister gelten, die aufgrund von Bundesrecht errichtet wurden, wie z. B. das Transplantationsregister auf Basis des Transplantationsgesetzes.\r\n\r\n \r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen \r\n\r\nZu § 1 Absatz 2 Anwendungsbereich des Gesetzes\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie Vorschriften des Medizinregistergesetzes finden mit Ausnahme von § 16 (Zusammenführung von Registerdaten im Rahmen von Kooperationen zwischen qualifizierten Medizinregistern) auf Transplantationsgesetz, Transfusionsgesetz und Implantateregistergesetz nur dann Anwendung, wenn das jeweilige Gesetz keine abweichende Regelung vorsieht.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nFür das Transplantationsregister ist nach § 15e Absatz 6 TPG die Erhebung der Daten nur bei Vorliegen einer Einwilligung der Wartelistenpatienten, Organempfänger und Lebendspender erlaubt. Die aktuellen praktischen Erfahrungen mit dem Transplantationsregister zeigen, dass durch diese Regelung wegen fehlender Einwilligung der Patientinnen und Patienten ein relevanter Teil der Daten der transplantationsmedizinischen Versorgung nicht in den Datenbestand des Registers eingeht. Deshalb wird seit langem von der einschlägigen Fachwelt und den TPG-Auftraggebern Deutsche Krankenhausgesellschaft, GKV-Spitzenverband und Bundesärztekammer die Aufhebung der Einwilligungsverpflichtung und die Einführung einer Widerspruchslösung gefordert.\r\nQualifizierten Medizinregistern, die zur Zielerreichung auf die Vollzähligkeit ihrer Daten angewiesen sind, soll es gemäß § 7 MRG-E erlaubt sein, sofern ein entsprechendes Ethik-Votum vorliegt, die Datenerhebung und -verarbeitung mit Widerspruchsmöglichkeit der Patientinnen und Patienten zu nutzen. Mit der Vorgabe im § 1 Absatz 2 MRG-E wird festgelegt, dass für das Transplantationsregister, das in besonderem Maße zur Zielerreichung auf die Vollzähligkeit seiner Daten angewiesen ist, weiter die Einwilligungsregelung gelten soll, selbst wenn es den Vorgang der Qualifizierung nach § 6 erfolgreich durchlaufen sollte, während für die übrigen „qualifizierten Medizinregister“ die Möglichkeit der Widerspruchsregelung normiert wird. Diese ungleiche Regelung ist nicht nachvollziehbar.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nEinbeziehung des Transplantationsregisters in die im Gesetz normierte Erlaubnis, Datenerhebung und -verarbeitung mit Widerspruchsmöglichkeit der Patientinnen und Patienten zu nutzen.\r\n\r\nZu § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Qualifizierung von Medizinregistern\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MRG-E legt fest, dass für einen erfolgreichen Antrag nach § 6 MRG-E ein zum Registerprotokoll nach Nummer 1 zustimmendes Votum der für die Registerstelle zuständigen, nach Landesrecht gebildeten Ethik-Kommission eingereicht werden muss.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie landesrechtlichen Regelungen zu Ethik-Kommissionen knüpfen in der Regel an einen bestimmten Personenkreis und deren Zugehörigkeit zu einer Selbstverwaltungskörperschaft (Ärztekammer oder Hochschule) an. Die Formulierung „für die Registerstelle zuständigen, nach Landesrecht gebildeten Ethik-Kommission“ ist aus diesem Grund irreführend. In einigen Heilberufs- und Kammergesetzen der Länder ist jedoch beispielsweise geregelt, dass die jeweiligen Ethik-Kommissionen auch Aufgaben wahrnehmen, die ihnen durch Bundesrecht oder Landesrecht zugewiesen worden sind.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nÄnderung der Formulierung von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MRG-E wie folgt: \r\n“2. ein dem Registerprotokoll nach Nummer 1 zustimmendes Votum der einer für die Aufgabenwahrnehmung gemäß diesem Gesetz Registerstelle zuständigen, nach Landesrecht gebildeten Ethik-Kommission.”\r\n\r\nZu § 6 Abs. 1 Satz 3 Qualifizierung von Medizinregistern in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Anwendungsbereich des Gesetzes \r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nFür einen Antrag auf Qualifizierung eines aufgrund eines speziellen Bundes- oder Landesrechts geregelten Medizinregisters soll kein Nachweis einer zuständigen, nach Landesrecht errichteten Ethik-Kommission erforderlich sein.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer spricht sich für eine Streichung dieser Norm aus, welche eine Ausnahme von der Vorschrift gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 MRG-E bedeutet. Die Ausnahme von dieser Vorschrift für die aufgrund eines speziellen Bundes- oder Landesrechts geregelten Medizinregisters wird nicht begründet und führt unnötig zu einer zusätzlichen Heterogenität im System sowie zu unterschiedlichen Qualitätsstandards der Medizinregister. \r\nZur Gleichheit der Qualitätsstandards gehört allerdings auch die Gewährung gleicher Rahmenbedingungen für alle Medizinregister. Bereits zu § 1 Absatz 2 MRG-E weist die Bundesärztekammer auf die Notwendigkeit hin, dem Transplantationsregister als qualifiziertes Medizinregister die Verwendung einer Widerspruchslösung zu gewähren - so wie den übrigen qualifizierten Medizinregistern auch.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung von § 6 Absatz 1 Satz 3 wie folgt:\r\n“Für die Qualifizierung eines aufgrund eines speziellen Bundes- oder Landesrechts geregelten Medizinregisters ist ein Nachweis nach Satz 2 Nummer 2 nicht erforderlich. Das Nähere zu den nach Absatz 1 einzureichenden Unterlagen bestimmt das Zentrum für Medizinregister.”\r\n\r\n\r\nZu § 9 Absatz 1 Datenerhebung und Datenübermittlung durch meldende Gesundheitseinrichtungen an qualifizierte Medizinregister bei Datenfreigabe\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nEs wird die Befugnis geregelt, dass meldende Gesundheitseinrichtungen personenbezogene Daten von Patientinnen und Patienten für die Zwecke eines qualifizierten Medizinregisters erheben und an diese übermitteln dürfen, sofern eine Datenfreigabe vorliegt. Meldende Gesundheitseinrichtungen, in den meisten Fällen also Arztpraxen und Krankenhäuser, sollen die Patienten über die Verarbeitung ihrer Daten informieren, über ein Widerrufsrecht aufklären und deren Zustimmung einholen und dokumentieren.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDer Referentenentwurf führt aus, dass der Erfüllungsaufwand von Bürgerinnen und Bürger reduziert werde, indem diese für Datenübermittelungen an qualifizierte Medizinregister künftig eine Datenfreigabe statt einer Einwilligung geben. Dies verstellt allerdings den Blick darauf, dass der Aufwand von Information, Aufklärung, Zustimmungseinholung und Dokumentation auch bei der Datenfreigabe weiterhin bei den meldenden Einrichtungen besteht. Zudem müssen meldende Einrichtungen weiterhin ein qualifiziertes Medizinregister im Falle eines Widerrufs durch einen Patienten unverzüglich informieren. Ein qualifiziertes Medizinregister erzeugt also zusätzlichen Aufwand bei denjenigen, welche die Registerdaten liefern. Dieser Umstand wird im Referentenentwurf nicht hinreichend kommuniziert.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nKlarstellung des weiterhin bestehenden Aufwandes für die meldenden Einrichtungen in der Folgenabschätzung des Gesetzentwurfs.\r\n\r\nZu § 11 Absatz 1 Nummer 7 Datenkranz\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nZum Datenkranz sollen auch “ Angaben mit Bezug zu Therapie und Verlauf” gehören.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Formulierung „mit Bezug zu“ führt zu einer unbestimmten Ausweitung, die sachlich nicht gerechtfertigt ist.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nAngaben mit Bezug zu Therapie und Verlauf.\r\n\r\nZu § 11 Absatz 1 Nummer 17 Datenkranz\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nIn Absatz 1 werden in einer Liste von 18 Nummern die Daten des Datenkranzes aufgeführt, die erhoben werden dürfen. Nummer 17 umfasst “sonstige für die Zwecke des Zielregisters erforderliche Angaben, mit Verlauf”. In der Gesetzesbegründung wird erläutert, das darunter insbesondere Prozesszeiten wie Anfahrtswege, aber auch Mit- und Weiterbehandlung fallen. Außerdem sind Angaben zum Ende der Beobachtung und der Registerteilnahme, abrechnungsrelevante Angaben und die Nachverfolgung außerhalb der Nachsorge umfasst.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDurch Nummer 17 erfolgt mit dem Begriff „sonstige“ eine inhaltliche Öffnung der Aufzählung mit der Gefahr, auch die Erhebung fachlich nicht erforderlicher Daten zu legitimieren. Die in der Begründung aufgezählten Punkte könnten in die Aufzählung des Datenkranzes eingefügt werden, um diese somit abschließend zu machen.  \r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nErgänzung der in der Gesetzesbegründung zu Nummer 17 genannten Punkte als eigene Nummern in Absatz 1, um zu einer abschließenden Aufzählung zu kommen.\r\n\r\nZu § 12 Absatz 4 Datenverarbeitung und Datenübermittlung durch qualifizierte Medizinregister\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie Regelung in § 12 Absatz 4 MRG-E sieht vor, dass eine meldende Gesundheitseinrichtung Daten aus den Medizinregistern zur Vorstellung und Erörterung eines Erkrankungsfalls im Rahmen eines ärztlichen oder zahnärztlichen Konsils an andere Gesundheitseinrichtungen übermitteln darf.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Regelung in § 12 Absatz 4 MRG-E ist kritisch zu sehen. Medizinische Register haben primär die Aufgabe, umfassende Daten über Krankheitsverläufe und Behandlungen auf Populationsebene für Forschung, Qualitätssicherung und Versorgungsverbesserungen zu erheben und zu analysieren. Sie sind keine primären Instrumente im Rahmen der Behandlung einzelner Patientinnen und Patienten.\r\nDie Behandlung eines Patienten muss die relevanten, aktuellen und vollständigen klinischen Informationen berücksichtigen. Ein Konsil ist im Allgemeinen der direkte fachliche Austausch zwischen behandelnden Ärzten oder ärztlichen Fachexperten, die individuell auf die Patientin bzw. den Patienten und den aktuellen Befund eingehen. Die Weitergabe von Registerdaten, die primär zur statistischen Analyse und Forschungszwecken gesammelt werden und oft zeitlich verzögert und aggregiert vorliegen, ist für die unmittelbare Behandlung eines Einzelfalls nicht angemessen und birgt das Risiko, dass nicht aktuelle oder unvollständige Informationen verwendet werden.\r\nDie Behandlung einzelner Patientinnen und Patienten sollte daher vor allem auf der Basis direkt erhobener, aktueller Daten erfolgen und nicht über medizinische Register, die demnach keine primäre Datenquelle für individuelle Behandlungsentscheidungen sein sollten.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung von Absatz 4.\r\n\r\nZu § 17 Absatz 3 und Absatz 6 Übermittlung von Daten aus einem qualifizierten Medizinregister\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie qualifizierten Medizinregister melden gestellte Anträge an das Zentrum für Medizinregister. Dieses veröffentlicht die Anträge.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Veröffentlichungen der Antragssteller bei übermittelten Daten aus den Medizinregistern dienen der Transparenz für die Öffentlichkeit. Warum aber gemäß § 17 Absatz 6 MRG-E bereits alle Anträge zu veröffentlichen sind, auch wenn möglicherweise tatsächlich keine Daten geflossen sind, ist nicht ersichtlich. Aus unterschiedlichen Gründen kann es im Einzelfall dazu kommen, dass ein Medizinregister einem Antrag nicht stattgibt oder stattgeben kann, bzw. ein Antragsteller seinen Antrag zurückzieht.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Veröffentlichung von Anträgen sollte auf Anträge mit tatsächlichem Datenfluss begrenzt sein.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-20"}]},{"statementNumber":"SG2606110003","regulatoryProjectNumber":"RV0020775","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines Medizinregistergesetzes für bessere Nutzungsmöglichkeiten von Registerdaten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8a/5b/757350/Stellungnahme-Gutachten-SG2606110003.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\n\r\n\r\n\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung\r\n(Bundestags-Drucksache 21/5922)\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBerlin, 04.06.2026\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n \r\nInhaltsverzeichnis\r\n\r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\t3\r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen\t4\r\nZu § 1 Absatz 2 Anwendungsbereich des Gesetzes\t4\r\nZu § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Qualifizierung von Medizinregistern\t5\r\nZu § 16 Absatz 7 Übermittlung von Daten aus einem qualifizierten Medizinregister\t5\r\nZu § 20 Absatz 3 Satz 3 – Verarbeitung der Krankenversichertennummer durch Medizinregister und Gesundheitseinrichtungen\t6\r\nZu § 290 Absatz 5 SGB V – Vergabe des unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer\t7\r\n\r\n \r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nDer Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Nutzung von Daten aus medizinischen Registern zu verbessern und eine bundesweit einheitliche Rechtsgrundlage für deren Aufbau, Qualitätssicherung und Datennutzung zu schaffen. Zentrale Elemente sind die Einrichtung eines Zentrums für Medizinregister beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), die Einführung eines Medizinregisterverzeichnisses sowie ein Qualifizierungsverfahren für Register mit erweiterten Datenverarbeitungsbefugnissen. Es sollen registerübergreifende Kooperation mit der Zusammenführung von Registerdaten ermöglicht werden. \r\nDer Gesetzentwurf enthält gegenüber dem Referentenentwurf einige deutliche Präzisierungen und Klarstellungen, aber auch strukturell bedeutsame Erweiterungen. Insgesamt erscheint er erkennbar stärker auf eine langfristig tragfähige Registerinfrastruktur sowie auf eine spätere Anschlussfähigkeit an den Europäischen Gesundheitsdatenraum ausgerichtet. \r\nBesonders hervorzuheben ist die nun mit § 290 Absatz 5 SGB V-E vorgesehene verpflichtende Nutzung eines einheitlichen unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer auch außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Einbeziehung weiterer Kostenträger, wie z. B. der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse und der Bundeswehr, stellt eine wesentliche Verbesserung gegenüber dem Referentenentwurf dar. Erst hierdurch dürfte eine belastbare registerübergreifende Verknüpfung von Datenbeständen sowie eine möglichst vollständige populationsbezogene Erfassung medizinischer Versorgungsgeschehen erreichbar werden. \r\nPositiv wird von der Bundesärztekammer auch die stärkere Betonung von Interoperabilität und Standardisierung mit einem neuen eigenen § 11 MRG-E bewertet. Die hier normierte stärkere Einbindung des Kompetenzzentrums für Interoperabilität im Gesundheitswesen ist sachgerecht. \r\nDer Gesetzentwurf hebt die bereits im Referentenentwurf enthaltene KI-bezogene Datenverarbeitung regulatorisch deutlich stärker hervor. Damit misst der Gesetzgeber Medizinregisterdaten erkennbar eine strategische Bedeutung für die Entwicklung datenbasierter Versorgungstechnologien bei.\r\nDie Aufgaben des Zentrums für Medizinregister werden im Gesetzesentwurf erweitert. Die zusätzlichen Beratungs-, Vernetzungs-, Prüfungs- und Transparenzaufgaben können zu einer qualitativen Weiterentwicklung der Registerlandschaft beitragen. Neben dem Entzug der Qualifizierung eines Medizinregisters durch das Zentrum ist auch das Mittel des vorübergehenden Ruhens einer Qualifizierung eingeführt worden. Diese Differenzierung der Sanktionen ist im Hinblick auf in der Praxis möglicherweise unterschiedlich zu bewertende Konstellationen angemessen. Zugleich führt der Gesetzentwurf allerdings auch zu einer Ausweitung regulatorischer und organisatorischer Anforderungen an Registerbetreiber, insbesondere durch erweiterte Prüf-, Dokumentations- und Datenschutzanforderungen im Qualifizierungsverfahren.\r\nDie Entscheidung des Gesetzgebers ist zu begrüßen, den noch im Referentenentwurf enthaltenen § 11 MRG-E zum „Datenkranz“, mit dem allgemeingültig über alle Medizinregister hinweg der Umfang der erlaubten Datenfelder definiert werden sollte, aus dem Gesetzentwurf zu streichen. Eine Bezugnahme im Gesetzesentwurf auf die jeweils registerspezifischen Datensätze ist hier deutlich zielführender.\r\nIm Referentenwurf war noch normiert worden, dass für einen Antrag auf Qualifizierung eines aufgrund eines speziellen Bundes- oder Landesrechts geregelten Medizinregisters kein Nachweis einer zuständigen Ethik-Kommission erforderlich sein sollte, während dies für alle anderen Medizinregister der Fall war. Die Bundesärztekammer hatte in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass gemäß der Deklaration von Taipeh des Weltärztebundes Einrichtungen von Gesundheitsdatenbanken und Biobanken, die für Forschungs- und andere Zwecke genutzt werden, grundsätzlich von einer unabhängigen Ethik-Kommission zu genehmigen sind. Sie hatte sich daher für eine Streichung dieser Ausnahmeregelung aus dem Gesetzentwurf ausgesprochen, um unterschiedliche Qualitätsstandards der Medizinregister von Beginn an zu vermeiden. Die Bundesärztekammer begrüßt, dass der Gesetzgeber diesen Hinweis aufgenommen hat und im aktuellen Gesetzentwurf die Sonderregelung für auf speziellem Bundes- oder Landesrecht geregelten Medizinregister gestrichen hat.\r\nKritisch sieht die Bundesärztekammer einzelne datenschutzrechtliche Ausgestaltungen des Gesetzentwurfs. Dies betrifft insbesondere Regelungen, die faktisch zu einer Verarbeitung identifizierender Klardaten innerhalb der Medizinregister führen könnten, obwohl das Gesetz gleichzeitig auf eine pseudonymisierte Datenverarbeitung abzielt. Hier besteht die Gefahr, dass die datenschutzrechtlich gebotene Trennung zwischen behandelnder Gesundheitseinrichtung und Registerebene abgeschwächt wird. Aus Sicht der Bundesärztekammer sollte die Registerarchitektur konsequent dem Grundsatz der Datenminimierung folgen, wonach die Datenverarbeitung dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein muss (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO).\r\nInsgesamt stellt der Gesetzentwurf einen deutlichen Schritt hin zu einer leistungsfähigeren, interoperableren und langfristig anschlussfähigen Medizinregisterlandschaft dar. Gleichzeitig wächst mit der zunehmenden technischen und regulatorischen Komplexität die Bedeutung klarer Datenschutzstrukturen, praktikabler Umsetzungsanforderungen und einer engen Einbindung der medizinischen Fachkreise.\r\n\r\n\r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen \r\n\r\nZu § 1 Absatz 2 Anwendungsbereich des Gesetzes\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDas Transplantationsgesetz, das Transfusionsgesetz und das Implantateregistergesetz gehen dem Medizinregistergesetz vor mit Ausnahme von § 15 MRG-E (Zusammenführung von Registerdaten im Rahmen von Kooperationen zwischen qualifizierten Medizinregistern).\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nFür das Transplantationsregister ist nach § 15e Absatz 6 TPG die Erhebung der Daten nur bei Vorliegen einer Einwilligung der Wartelistenpatienten, Organempfänger und Lebendspender erlaubt. Die aktuellen praktischen Erfahrungen mit dem Transplantationsregister zeigen, dass durch diese Regelung wegen fehlender Einwilligung der Patientinnen und Patienten ein relevanter Teil der Daten der transplantationsmedizinischen Versorgung nicht in den Datenbestand des Registers eingeht. Deshalb wird seit langem von der einschlägigen Fachwelt und den TPG-Auftraggebern Deutsche Krankenhausgesellschaft, GKV-Spitzenverband und Bundesärztekammer die Aufhebung der Einwilligungsverpflichtung und die Einführung einer Widerspruchslösung für die Übertragung der Daten in das Transplantationsregister gefordert.\r\nQualifizierten Medizinregistern, die zur Zielerreichung auf die Vollzähligkeit ihrer Daten angewiesen sind, soll es gemäß § 7 MRG-E erlaubt sein, sofern ein entsprechendes Ethik-Votum vorliegt, die Datenerhebung und -verarbeitung mit Widerspruchsmöglichkeit der Patientinnen und Patienten zu nutzen. Mit der Vorgabe im § 1 Absatz 2 MRG-E wird festgelegt, dass für das Transplantationsregister, das in besonderem Maße zur Zielerreichung auf die Vollzähligkeit seiner Daten angewiesen ist, weiter die Einwilligungsregelung gelten soll, selbst wenn es den Vorgang der Qualifizierung nach § 6 erfolgreich durchlaufen sollte, während für die übrigen „qualifizierten Medizinregister“ die Möglichkeit der Widerspruchsregelung normiert wird. Diese ungleiche Regelung ist nicht nachvollziehbar.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nEinbeziehung des Transplantationsregisters in die im Gesetz normierte Erlaubnis, Datenerhebung und -verarbeitung mit Widerspruchsmöglichkeit der Patientinnen und Patienten zu nutzen und die dafür benötigte Änderung des § 15e Absatz 6 TPG.\r\n\r\nZu § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Qualifizierung von Medizinregistern\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MRG-E legt fest, dass für einen erfolgreichen Antrag nach § 6 MRG-E ein zum Registerprotokoll nach Nummer 1 zustimmendes Ethik-Votum der für die Registerstelle zuständigen, nach Landesrecht gebildeten Ethik-Kommission eingereicht werden muss.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie landesrechtlichen Regelungen zu Ethik-Kommissionen knüpfen in der Regel an einen bestimmten Personenkreis und deren Zugehörigkeit zu einer Selbstverwaltungskörperschaft (Ärztekammer oder Hochschule) an. Die Formulierung „für die Registerstelle zuständigen, nach Landesrecht gebildeten Ethik-Kommission“ ist aus diesem Grund irreführend. In einigen Heilberufs- und Kammergesetzen der Länder ist jedoch beispielsweise geregelt, dass die jeweiligen Ethik-Kommissionen auch Aufgaben wahrnehmen, die ihnen durch Bundesrecht oder Landesrecht zugewiesen worden sind.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nÄnderung der Formulierung von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MRG-E wie folgt: \r\n“2. ein dem Registerprotokoll nach Nummer 1 zustimmendes Ethik-Votum der einer für die Aufgabenwahrnehmung gemäß diesem Gesetz Registerstelle zuständigen, nach Landesrecht gebildeten Ethik-Kommission.”\r\n\r\nZu § 16 Absatz 7 Übermittlung von Daten aus einem qualifizierten Medizinregister\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie qualifizierten Medizinregister melden gestellte Anträge an das Zentrum für Medizinregister. Dieses veröffentlicht die Anträge.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Veröffentlichungen der Antragssteller bei übermittelten Daten aus den Medizinregistern dienen der Transparenz für die Öffentlichkeit. Warum aber gemäß § 17 Absatz 7 MRG-E bereits alle Anträge zu veröffentlichen sind, auch wenn möglicherweise tatsächlich keine Daten geflossen sind, ist nicht ersichtlich. Aus unterschiedlichen Gründen kann es im Einzelfall dazu kommen, dass ein Medizinregister einem Antrag nicht stattgibt oder stattgeben kann, bzw. ein Antragsteller seinen Antrag zurückzieht.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Veröffentlichung von Anträgen sollte auf Anträge mit tatsächlichem Datenfluss begrenzt sein.\r\n\r\nZu § 20 Absatz 3 Satz 3 – Verarbeitung der Krankenversichertennummer durch Medizinregister und Gesundheitseinrichtungen\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nGemäß § 20 Absatz 3 MRG-E sollen Form und Ablauf des Verfahrens eines Widerspruchs für den Fall geregelt werden, dass eine betroffene Person gegenüber der Gesundheitseinrichtung, welche ihre Daten an das Medizinregister übermittelt hat, der Datenverarbeitung widerspricht. Die Gesundheitseinrichtung hat das Medizinregister unverzüglich über diesen Widerspruch zu informieren. Das Medizinregister hat nach Löschung der Krankenversichertennummer die betroffene Person über die Löschung zu informieren. Die vorgesehene Regelung setzt faktisch voraus, dass Medizinregister identifizierende Kontaktdaten der betroffenen Personen verarbeiten.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer bewertet die vorgesehene direkte Unterrichtung der betroffenen Person durch das Medizinregister nach erfolgter Löschung kritisch. Diese Regelung steht im Spannungsverhältnis zu zentralen datenschutzrechtlichen Grundprinzipien, insbesondere dem Grundsatz der Datenminimierung. Medizinregister sollen grundsätzlich mit pseudonymisierten Daten arbeiten. Die vorgesehene Verpflichtung zur direkten Kommunikation mit betroffenen Personen führt jedoch dazu, dass Register zusätzlich identifizierende Klardaten, insbesondere Namen und Kontaktdaten, verarbeiten müssten. Dadurch würde die informationelle Trennung zwischen meldender Gesundheitseinrichtung und Register erheblich abgeschwächt.\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer sollte die Kommunikation gegenüber betroffenen Personen daher ausschließlich über die jeweils meldende Gesundheitseinrichtung erfolgen, da diese die Klardaten bereits rechtmäßig verarbeitet und über den unmittelbaren Behandlungskontext verfügt. Dies sollte möglichst durch automatisierte Weiterleitungsverfahren oder sonstige Kommunikationswege erfolgen, um keinen zusätzlichen bürokratischen Aufwand für die meldende Gesundheitseinrichtungen zu induzieren.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\n§ 20 Absatz 3 Satz 3 MRG-E: „Nach Eingang der Meldung über den Widerspruch löscht das Medizinregister die Krankenversichertennummer der betroffenen Person unverzüglich und unterrichtet die betroffene Person meldende Gesundheitseinrichtung über die vorgenommene Löschung. Die meldende Gesundheitseinrichtung unterrichtet ihrerseits die betroffene Person über die vorgenommene Löschung.“\r\n\r\nZu § 290 Absatz 5 SGB V – Vergabe des unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDer Gesetzentwurf ergänzt § 290 SGB V-E mit einem neuen Absatz 5 dahingehend, dass Kostenträger außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung, d. h. die Postbeamtenkrankenkasse, die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die Bundespolizei, die Bundeswehr und die Träger der Heilfürsorge auf Bundesebene sowie die privaten Krankenversicherungen verpflichtet sind, den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer der versicherten Personen über die zuständige Vertrauensstelle zu beantragen.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt die vorgesehene Erweiterung ausdrücklich.\r\nDie Einführung eines einheitlichen, trägerübergreifend nutzbaren Identifikators stellt eine wesentliche Voraussetzung für den Aufbau leistungsfähiger und interoperabler Medizinregister dar. Erst durch die Einbeziehung von Personen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung wird eine belastbare und möglichst vollständige Erfassung medizinischer Versorgungsgeschehen ermöglicht.\r\nOhne eine einheitliche Zuordnungssystematik bestünde die Gefahr erheblicher Datenlücken sowie systematischer Verzerrungen. Darüber hinaus wären registerübergreifende Datenverknüpfungen sowie longitudinale Analysen nur eingeschränkt möglich. Die vorgesehene Regelung schafft insofern eine zentrale technische und organisatorische Voraussetzung für eine verbesserte Datennutzung im Gesundheitswesen sowie für die künftige Anschlussfähigkeit deutscher Medizinregister an europäische Dateninfrastrukturen.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nKeiner.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-06-04"}]},{"statementNumber":"SG2512110030","regulatoryProjectNumber":"RV0020875","regulatoryProjectTitle":"Schutz schwangerer Ärztinnen; Umsetzung und Weiterentwicklung Mutterschutzgesetz ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8e/02/655584/Stellungnahme-Gutachten-SG2512110030.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Beschluss des 129. Deutschen Ärztetages 2025 in Leipzig zur Umsetzung des Mutterschutzgesetzes\r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin,\r\nder 129. Deutsche Ärztetag (DÄT) 2025 setzt sich für eine Stärkung und Unterstützung von schwangeren Ärztinnen ein, um Benachteiligungen während der Schwangerschaft entgegenzuwirken. \r\nVon Ärztinnen und angehenden Ärztinnen, die aufgrund einer Schwangerschaft den gesetzlichen Vorschriften des Mutterschutzes unterliegen, wird ihre Lage am Arbeits- und Ausbildungsplatz als unbefriedigend empfunden. Das seit dem 23.05.2017 geltende Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium hat nach Auffassung der Ärztinnen nicht die erhofften Verbesserungen herbeigeführt. Ärztinnen, die in den Schutzbereich dieses Gesetzes fallen, möchten als wichtige Mitarbeiterinnen wahrgenommen werden.\r\nVor diesem Hintergrund fordert der 129. DÄT 2025 das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ), das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), die Bundesärztekammer und die Landesärztekammern dazu auf, sich für die Umsetzung der folgenden Schritte einzusetzen:\r\n•\teinen notwendigen kulturellen Wandel mit Wahrnehmung der Ärztinnen und Eltern als wichtige Mitarbeitende (Erhalt der Personalbindung, Fortführung von Weiterbildung und Karriere),\r\n•\tdie Implementierung von Standard-Operating-Procedures für die Abläufe nach einer Schwangerschaftsmeldung für die Zeit während und nach der Schwangerschaft bzw. nach Mutterschutz/Elternzeit (u. a. Vorhalten von Arbeitsplatz- bzw. Rotationsbeschreibungen, verlässliche Durchführung und Umsetzung von Gefährdungsbeurteilungen, ggf. Aktualisierung des Rotationsplans), \r\n•\tSprechstunden durch Arbeits- und Betriebsmedizin sowie \r\n•\tSchulungsangebote zur konstruktiven Umsetzung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und seines Ziels, Beschäftigung unter Ausschluss einer unverantwortbaren Gefährdung für die Gesundheit der schwangeren Frau und/oder der ihres Kindes fortzusetzen und einer Benachteiligung während der Schwangerschaft entgegenzuwirken.\r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin, die hier dargestellten Beschlüsse sind ein klarer Appell der deutschen Ärzteschaft, die Weichen für eine bessere Unterstützung von schwangeren Ärztinnen zu stellen. Sie spiegeln die drängenden Bedürfnisse unserer Ärztinnen wider und sind entscheidend für die Leistungsfähigkeit unseres Gesundheitssystems. \r\nIch bitte Sie im Rahmen Ihrer Zuständigkeit, diese Anregungen des Deutschen Ärztetages aufzugreifen, in konkrete politische Maßnahmen umzusetzen und schwangere Ärztinnen in der Ausübung ihrer Berufstätigkeit und bei der Versorgung von Patientinnen und Patienten zu unterstützen.\r\nEin gleichlautendes Schreiben wurde auch dem BMBFSFJ und BAMS übersandt. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nAnlage\r\n\r\n\r\n129. Deutscher Ärztetag, Leipzig, 27.05. - 30.05.2025\tIc-127\r\n\r\nTOP 1c \t\tGesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede des Präsidenten und zum Leitantrag - Aktuelle Fragen der ärztlichen Berufsausübung\r\nTitel \tUnterstützung der Umsetzung des Mutterschutzgesetzes mit Beschäftigung der schwangeren Frau ohne Gefährdung der Gesundheit von Mutter und Kind mit dem Ziel, der Benachteiligung während der Schwangerschaft entgegenzuwirken\r\nAuf Antrag von Dr. Dr. Eva See, Dr. Susanne Johna, Dr. Lydia Berendes, Dr. Klaus J. Doubek, Dirk Paulukat, Prof. Dr. Gisbert Knichwitz, MBA, Dr. Heidemarie Lux, Prof. Dr. Jörg Weimann, Christoph Blechschmitt, Stefanie Oberfeld, Dr. Florian Gerheuser, Carsten Mohrhardt, Benjamin Breckwoldt, Prof. Dr. Doreen Richardt, LL.M., Dr. Franziska Groenen, Dr. Susanne von der Heydt, MPA und Michael Andor (Drucksache Ic - 127) beschließt der 129. Deutsche Ärztetag 2025:\r\nUm langfristig eine gute medizinische Versorgung vor dem Hintergrund des demografischen Wandels sicherzustellen, sind die Berücksichtigung, Integration und Förderung von Ärztinnen mit Kinderwunsch in der Schwangerschaft und nach dem Mutterschutz sowie von Eltern unabdingbar.\r\nDer 129. Deutsche Ärztetag 2025 unterstützt daher die Initiativen zu Arbeit und Weiterbildung in Schwangerschaft, Stillzeit und Elternschaft, wie z. B. den fächerübergreifenden, durch den Deutschen Ärztinnenbund initiierten Workshop Mutterschutz der Ärztekammer Nordrhein und Operieren in der Schwangerschaft (OPidS). Der 129. Deutsche Ärztetag fordert das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ), das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), die Bundesärztekammer und die Landesärztekammern dazu auf, sich für die Umsetzung der folgenden Schritte einzusetzen:\r\n·\teinen notwendigen kulturellen Wandel mit Wahrnehmung der Ärztinnen und Eltern als wichtige Mitarbeitende (Erhalt der Personalbindung, Fortführung von Weiterbildung und Karriere)\r\n·\tdie Implementierung von Standard-Operating-Procedures für die Abläufe nach einer Schwangerschaftsmeldung für die Zeit während und nach der Schwangerschaft bzw. nach Mutterschutz/Elternzeit (u. a. Vorhalten von Arbeitsplatz- bzw. Rotationsbeschreibungen, verlässliche Durchführung und Umsetzung von Gefährdungsbeurteilungen, ggf. Aktualisierung des Rotationsplans),\r\n·\tSprechstunden durch Arbeits- und Betriebsmedizin sowie\r\n·\tSchulungsangebote zur konstruktiven Umsetzung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und seines Ziels, Beschäftigung unter Ausschluss einer unverantwortbaren Gefährdung für die Gesundheit der schwangeren Frau und/oder der ihres Kindes fortzusetzen und einer Benachteiligung während der Schwangerschaft entgegenzuwirken.\r\n\r\nBegründung\r\n\r\nVon Ärztinnen, die aufgrund einer Schwangerschaft den gesetzlichen Vorschriften des Mutterschutzes unterliegen, wird ihre Lage am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz als unbefriedigend empfunden. Das seit dem 23.05.2017 geltende Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium hat nach Auffassung der Ärztinnen nicht die erhofften Verbesserungen herbeigeführt.\r\n\r\nÄrztinnen, die in den Schutzbereich dieses Gesetzes fallen, möchten als wichtige Mitarbeiterinnen wahrgenommen werden. In der Praxis fühlen sie sich aber oftmals psychischen Belastungen ausgesetzt, wenn sie ihre ärztliche Tätigkeit fortsetzen wollen. Ihre Einbindung in das Team wird kritisch gesehen, da Kolleginnen und Kollegen ggf. Ausfallzeiten, Dienste und Überstunden übernehmen müssen.\r\n\r\nDie Art der Finanzierung von Schwangerschaft und Ausfallzeiten und die unterschiedliche Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben kann dazu führen, dass keine sachgerechten Entscheidungen im Sinne des Mutterschutzgesetzes getroffen werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)","shortTitle":"BMBFSFJ","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-28"}]},{"statementNumber":"SG2606180084","regulatoryProjectNumber":"RV0020876","regulatoryProjectTitle":"Den kleinteiligen und überzogenen Regularien zur Fortbildungspflicht für Ärzte entgegenwirken.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7f/e4/765289/Stellungnahme-Gutachten-SG2606180084.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verpflichtende Fortbildungsmaßnahmen für Ärztinnen und Ärzte am Beispiel des Lungenkrebsfrüherkennungsprogramms gemäß § 43 KFE-RL\r\nxxxxxxxxxxxxxxxxxx\r\nwir wenden uns heute an Sie, um ein Anliegen in Bezug auf die Vorgaben zu Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen des Lungenkrebsfrüherkennungsprogramms anzusprechen. Dieses Thema wurde sowohl im Vorstand der Bundesärztekammer als auch im Austausch zwischen Bundesärztekammer und dem Unparteiischen Vorsitzenden des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ausführlich erörtert.\r\nZum Hintergrund: Das Früherkennungsprogramm für Lungenkrebs basiert auf der Lungen-krebsfrüherkennungsverordnung (LuKrFrühErkV) des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Diese regelt in § 6 Absatz 3 Nr. 3, dass erstberatende Ärztinnen und Ärzte über Wissen im Bereich der Lungenkrebsfrüherkennung durch Weiterbildung zum Facharzt oder durch Fortbildung verfügen müssen. Erst- und Zweitbefunder aus der Radiologie müssen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, Absatz 2 Nr. 1 über Wissen im Bereich der Untersuchung zur Lungenkrebsfrüherkennung mittels Niedrigdosis-CT durch Fortbildung verfügen. Für Erst- und Zweitbefunder, die die erforderlichen Fallzahlen nicht nachweisen können, gelten zusätzliche Anforderungen.\r\nDer G-BA hat auf dieser Basis die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) am 18.06.2025 um die Lungenkrebsfrüherkennung mittels Niedrigdosis-CT für langjährig Rauchende ergänzt. Die Fortbildungen müssen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 2 KFE-RL von einer Landesärztekammer nach den Vorgaben der Bundesärztekammer anerkannt sein. Die Richtlinie ist am 05.09.2025 in Kraft getreten. Die zugehörigen Abrechnungsziffern werden nach einem Beschluss des Bewertungsausschusses voraussichtlich zum 01.04.2026 vorliegen.\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt ausdrücklich, dass der G-BA die Zuständigkeit für ärztliche Fortbildung bei der Bundesärztekammer bzw. den Landesärztekammern sieht. Es ist der Bundesärztekammer ein wichtiges Anliegen, in der Zusammenarbeit mit Gesetzgeber, Selbstverwaltung und Fach- und Berufsverbänden eine zuverlässige Partnerin zu sein. Aus diesem Grund standen wir den betroffenen Fachgesellschaften frühzeitig für einen Austausch zur Verfügung und haben in den Fortbildungsgremien der Bundesärztekammer gemeinsam mit den Fachgesellschaften und Berufsverbänden Vorgaben zu Fortbildungsmaßnahmen erarbeitet. \r\nGleichwohl artikulierte sich insbesondere im Vorstand der Bundesärztekammer deutliche Kritik daran, dass immer mehr neue Leistungen vom Gesetzgeber mit verpflichtenden Qualifikationsanforderungen versehen werden. Der G-BA hatte im vorliegenden Falle keinen Handlungsspielraum bei der Definition der Qualifikationsanforderungen, da diese direkt aus der bindenden LuKrFrühErkV des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit resultieren.\r\nDie angesprochenen Qualifikationsanforderungen betreffen hochqualifizierte Ärztinnen und Ärzte, die bereits unter schwierigen Bedingungen die Patientenversorgung sicherstellen. Die stetig zunehmende Anzahl bürokratischer Vorgaben erweist sich in diesem Zusammenhang als erheblich belastend. Gleichzeitig ist die Ärzteschaft bestrebt, ihre Ressourcen bevorzugt in originäre Aufgaben bei zentralen strukturellen und gesellschaftlichen Entwicklungen einzusetzen – wie die veränderten Anforderungen an die Patientenversorgung infolge des demografischen Wandels, dem fortschreitenden Umbau der Krankenhauslandschaft sowie erforderlichen Maßnahmen zur Stärkung der gesundheitlichen Kompetenz und Resilienz. Ärztinnen und Ärzte engagieren sich deshalb in hohem Maße aus eigenem Antrieb für ihre Fortbildung und wählen dabei gezielt die Angebote aus, die ihnen für ihre Tätigkeit tatsächlich helfen. Formalisierte Fortbildungsverpflichtungen sind in diesem Zusammenhang kontraproduktiv.\r\nDiese Entwicklungen stehen in augenfälligem Gegensatz zu Beobachtungen, die Ärztinnen und Ärzte hinsichtlich qualitätssichernder Anforderungen an Qualifikationen bei anderen Berufsgruppen machen: Zu nennen ist beispielsweise der Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung, welcher vorsieht, die Anforderungen an die ständige ärztliche Aufsicht bei der Brustkrebsfrüherkennung dahingehend zu ändern, dass statt Medizinischen Technologen für Radiologie (MTR) künftig auch Personen mit einer sonstigen medizinischen Ausbildung, z. B. Medizinische Fachangestellte (MFA), eingesetzt werden können, wenn diese aus der Ferne elektronisch durch eine Ärztin oder einen Arzt beaufsichtigte Person „innerhalb der letzten zwölf Monate bei mehr als 700 Frauen Röntgenuntersuchungen zur Brustkrebsfrüherkennung unter Aufsicht […] technisch durchgeführt hat“.\r\nVor diesem Hintergrund würden wir mit Ihnen gerne den Austausch darüber suchen, inwieweit einer Überlastung der Ärztinnen und Ärzte durch fragliche, kleinteilige zusätzliche Qualifikationsvorgaben entgegengewirkt werden könnte.\r\n\r\nFür eine Terminabstimmung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-28"}]},{"statementNumber":"SG2511270006","regulatoryProjectNumber":"RV0020885","regulatoryProjectTitle":"Einbeziehung von Selbstständigen in das Aktivrentengesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2a/a2/644421/Stellungnahme-Gutachten-SG2511270006.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier\r\n„Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von\r\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im\r\nRentenalter (Aktivrentengesetz)“\r\nDer Bundesverband der Freien Berufe e. V. (BFB) vertritt als einziger Spitzenverband der\r\nfreiberuflichen Kammern und Verbände die Interessen der Freien Berufe, darunter sowohl\r\nSelbstständige als auch Angestellte, in Deutschland. Allein die rund 1,49 Millionen selbstständigen\r\nFreiberuflerinnen und Freiberufler steuern rund zehn Prozent zum Bruttoinlandsprodukt bei. Sie\r\nbeschäftigen knapp 4,8 Millionen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – darunter knapp 129.000\r\nAuszubildende. Die Bedeutung der Freien Berufe für Wirtschaft und Gesellschaft geht jedoch weit\r\nüber ökonomische Aspekte hinaus: Die Gemeinwohlorientierung ist ein Alleinstellungsmerkmal der\r\nFreien Berufe.\r\nDer BFB begrüßt die Mobilisierung von Arbeitskraft für die Angestellten in den Freien Berufen und\r\nfordert die Einbeziehung von Selbstständigen. Der Regierungsentwurf schließt diese bislang aus.\r\nDie im Koalitionsausschuss von CDU/CSU und SPD beschlossenen Pläne zum Start einer sogenannten\r\nAktivrente stoßen beim BFB grundsätzlich auf Zustimmung. Die Stoßrichtung stimmt. Wer arbeiten\r\nkann, soll arbeiten und dafür braucht es Anreize, nicht nur Verpflichtungen. Die Aktivrente will\r\nMenschen motivieren, länger zu arbeiten oder wieder einzusteigen. Das ist ein starkes Signal und\r\neine echte Reform. Auch und gerade in den Freien Berufen ist der Mangel an Arbeitskräften schon\r\nheute sichtbar und wird auch durch den demografischen Wandel weiter zunehmen. Auch deshalb gilt\r\nes jetzt, das Potenzial der Selbstständigen noch stärker zu nutzen.\r\nDer BFB schlägt konkret vor: Im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Evaluierung soll die\r\nEinbeziehung von Selbstständigen ab 2026 möglich gemacht und die Wirkung bis Ende 2029\r\nüberprüft werden. Das wäre ein realistischer Schritt mit Signalwirkung. Damit könnte die Koalition\r\nzeigen, dass ihr Versprechen, Selbstständige zu stärken, auch konkret eingelöst wird.\r\nEine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmer/innen und Selbstständigen ist im Sinne der\r\nGleichbehandlung kritisch zu hinterfragen, sondern unverständlich auch in Hinblick darauf, dass ein\r\nGroßteil der Rentnerinnen und Rentner, die mehr als nur geringfügig erwerbstätig sind, dies in Form\r\neiner selbstständigen Tätigkeit sind, weil sie sich im Alter mehr Selbstbestimmung und eine freiere\r\nZeiteinteilung wünschen.\r\nBerlin, November 2025"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-24"}]},{"statementNumber":"SG2601220007","regulatoryProjectNumber":"RV0021910","regulatoryProjectTitle":"Abschaffung des Fernunterrichtsschutzgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/00/4e/685200/Stellungnahme-Gutachten-SG2601220007.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Fernunterrichtsschutzgesetz\r\nBeseitigung von Hindernissen für die ärztliche Fortbildung\r\n\r\nich wende mich heute an Sie, um Sie um Ihre Unterstützung bei der Beseitigung von Hindernissen für die ärztliche Fort- und Weiterbildung zu bitten.\r\nÄrztliche Fortbildungen müssen von den Ärztekammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt werden, damit Ärztinnen und Ärzte durch die Teilnahme daran ihre berufsrechtliche Fortbildungsverpflichtung erfüllen können. Die Ärztekammern prüfen dabei auch, ob formelle und inhaltliche Anforderungen an die Fortbildung erfüllt sind(vgl. dazu insbesondere § 5 MFBO sowie § 10, Kategorie I und K): \r\nhttps://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/Aus-Fort-Weiterbildung/Fortbildung/_Muster-_Fortbildungsordnung09.05.2024.pdf).\r\nNicht erst seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (Urteil vom 12. Juni 2025, Az. III ZR 109/24) stehen Anbieterinnen und Anbieter ärztlicher Fortbildung vor dem Problem, dass sie bei Fortbildungen, die unter das FernUSG fallen, zusätzlich ein Genehmigungsverfahren nach dem FernUSG durchlaufen müssen. Dies ist mit großem Aufwand und Kosten verbunden. Angesichts der beschränkten Kapazitäten bei der zuständigen Zentralstelle verschärft sich diese Problematik seit dem BGH-Urteil vom Juni 2025 noch erheblich.\r\nSinn und Zweck der Genehmigungspflicht nach dem FernUSG ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor unseriösen Angeboten zu schützen. Dies ist durch das Anerkennungsverfahren der Ärztekammern jedoch bereits gewährleistet. Denn die Voraussetzungen für die Anerkennung als ärztliche Fortbildung sind weit höher als die nach dem FernUSG, die lediglich den Ausschluss unseriöser Angebote gewährleisten sollen. Eine zusätzliche Prüfung von bereits von Ärztekammern anerkannter Fortbildungen durch eine weitere Behörde ist ein überflüssiger bürokratischer Mehraufwand.\r\nInsgesamt sind wir der Auffassung, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz in Gänze nicht mehr zeitgemäß ist. Wir teilen daher die Auffassung des Nationalen Normenkontrollrats, dass das FernUSG abgeschafft werden muss, „da seine zentralen Verbraucherschutzaspekte spätestens seit Anfang der 2000er Jahre ausreichend durch das allgemeine Verbraucherschutzrecht abgedeckt und die bürokratischen Belastungen somit nicht mehr zu rechtfertigen sind“\r\n(https://www.normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/SharedDocs/Downloads/DE/Posit ionspapiere/2025-11_fernunterrichtsschutzgesetz.pdf? blob=publicationFile&v=2 ).\r\nJedenfalls aber müssen von den Ärztekammern anerkannte Fortbildungen insgesamt von der Genehmigungspflicht nach dem FernUSG ausgenommen werden.\r\nWir möchten Sie daher bitten, sich für die Abschaffung des Fernunterrichtschutzgesetzes einzusetzen oder – falls diese nicht erfolgt – jedenfalls dafür, von den Ärztekammern anerkannte Fortbildungen und Weiterbildungskurse von der Genehmigungspflicht nach dem FernUSG auszunehmen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)","shortTitle":"BMBFSFJ","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-21"}]},{"statementNumber":"SG2602040007","regulatoryProjectNumber":"RV0022117","regulatoryProjectTitle":"Befürwortung der Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes von Angehörigen der Gesundheitsberufe","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/80/8d/692165/Stellungnahme-Gutachten-SG2602040007.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\n\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens des\r\nBundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\r\n\r\nBerlin, 30.01.2026\r\n\r\nInhaltsverzeichnis\r\n1. Grundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs .............................................................................3\r\n2. Stellungnahme im Einzelnen ..................................................................................................................... 4\r\nBerücksichtigung bei der Strafzumessung ............................................................................................... 4 Artikel 1 Nummer 3 - § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB-E ..................................................................................... 4 Behinderung und tätliche Angriffe gegen Angehörige der Heilberufe .......................................... 5 Artikel 1 Nummer 12 - § 116 StGB-E .......................................................................................................... 5\r\n3. Ergänzende Maßnahmen ............................................................................................................................ 5\r\n\r\n1. Grundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nDer Referentenentwurf zielt darauf ab, den strafrechtlichen Schutz von Personen, die Tätigkeiten im Interesse des Gemeinwohls ausüben, insbesondere Ärztinnen und Ärzte sowie Gesundheitspersonal, zu verstärken. Mit dem Entwurf wird auf die zunehmende Anzahl von Angriffen, sowohl physischer als auch psychischer Natur, auf diese Personengruppen reagiert, die in den letzten Jahren eine besorgniserregende Entwicklung zeigen.\r\nAus diesem Grund soll der Schutz von Ärztinnen und Ärzten sowie des medizinischen\r\nPersonals durch die Schaffung eines Offizialdeliktes bei Behinderung mittels Gewalt oder Drohung mit Gewalt oder bei tätlichen Angriffen erhöht werden. Ein Teil der Angriffe gegen medizinisches Personal kann hierdurch explizit bestraft werden. Die Bundesärztekammer unterstützt dieses Vorhaben deshalb ausdrücklich.\r\nGleichzeitig unterstützt die Bundesärztekammer insbesondere erneut  die geplante Änderung, nach der bei der Strafzumessung ausdrücklich zu berücksichtigen ist, wenn eine Tat dazu geeignet ist, die Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten im Gemeinwohlinteresse zu beeinträchtigen. Bei Straftaten gegen Ärztinnen und Ärzte im Dienst, wie Körperverletzung oder Nötigung, wird so die Verwerflichkeit der Tat stets berücksichtigt, wenn über Art und Höhe der Strafe entschieden wird. Im Ergebnis können dadurch Strafen verhängt werden, die der Schwere der Schuld gerecht werden. Dies ist erforderlich, um einen umfassenden Schutz von Ärztinnen und Ärzten bei sämtlichen Anfeindungen zu gewährleisten, denen sie in ihrem Berufsleben ausgesetzt sind.\r\nDie geplanten Änderungen sind ein wichtiger Schritt zu einem besseren Schutz von Ärztinnen und Ärzten sowie dem medizinischen Personal. Der Deutsche Ärztetag hat mehrfach und wiederholt die Bedeutung eines effektiven Schutzes von Ärztinnen und Ärzten sowie Rettungskräften und des beteiligten medizinischen Personals betont und entsprechende Maßnahmen von der Regierung gefordert (zuletzt etwa 126. Deutscher Ärztetag 2022, Ic-54; 124. Deutscher Ärztetag 2021, I-55). Diese Forderungen der medizinischen Gemeinschaft unterstreichen die Dringlichkeit und die Richtigkeit des vorliegenden Gesetzesentwurfs.\r\nUm einen effektiven Schutz für Ärztinnen und Ärzte sowie dem medizinischen Personal zu erreichen, genügt die Strafverschärfung alleine jedoch nicht. Um die betroffenen Personengruppen besser zu schützen, ist es unerlässlich, dass Straftaten gegen diese konsequent verfolgt und aufgeklärt werden. Es bedarf einer entschlossenen und schnellen Strafverfolgung sowie ausreichender personeller und materieller Ressourcen bei Polizei und Justiz, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen und potenzielle Angreifer abzuschrecken. Zudem müssen entsprechende Fälle strukturiert aufgearbeitet werden. Hierzu müssen effektive und übergreifende Meldesysteme für Angriffe auf Einsatzkräfte und medizinisches Personal etabliert werden; so hatte es auch bereits der 126. Deutscher Ärztetag 2022 gefordert (Ic-54). Anderenfalls bleiben die vorgesehenen Strafschärfungen allenfalls symbolischer Natur.\r\n\r\n2. Stellungnahme im Einzelnen \r\nBerücksichtigung bei der Strafzumessung\r\nArtikel 1 Nummer 3 - § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB-E\r\n\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDer Entwurf sieht eine klarstellende und konkretisierende Ergänzung des § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB-E dahingehend vor, dass die bei der Strafzumessung zu bewertenden „verschuldeten Auswirkungen der Tat“ ausdrücklich auch solche Folgen zu berücksichtigen sind, die geeignet sind, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. \r\n\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Ergänzung des § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB ist ein wichtiger Bestandteil, um die Auswirkungen von Straftaten auf gemeinwohldienende Tätigkeiten adäquat zu berücksichtigen und in der Strafzumessung abzubilden. Ärztinnen und Ärzte sowie das involvierte Gesundheitspersonal leisten tagtäglich einen unverzichtbaren Beitrag zur Gesundheitsversorgung und zum Gemeinwohl. Angriffe auf diese Berufsgruppen sind nicht nur Angriffe auf Individuen, sondern auf das gesamte Gesundheitssystem und die gesellschaftliche Stabilität. Durch die vorgesehene Normierung ist bei jedem Angriff auf Ärztinnen und Ärzte sowie das Gesundheitspersonal im Dienst, unabhängig davon, ob es sich um verbale oder körperliche Attacken handelt, die schädliche Auswirkung auf das Gemeinwohl zu berücksichtigen. So wird auf Rechtsfolgenseite die besondere Verwerflichkeit der Angriffe bei der Sanktionierung berücksichtigt. \r\nDurch die Klarstellung wird deutlich, dass der Staat die Bedeutung und die Schutzwürdigkeit dieser Tätigkeiten anerkennt und gegen Übergriffe entschieden und mit der notwendigen Sanktionierung vorgeht. Der Justiz wird die angemessene Bestrafung durch gesetzlich normierte Kriterien für die Strafzumessung erleichtert, da ein klares Strafzumessungskriterium vorliegt, welches bei Angriffen auf dem Gemeinwohldienende stets in die Festlegung des Strafmaßes einzubeziehen ist.\r\nDie Norm ist damit eine wichtige und notwendige Ergänzung der geplanten Neuregelung des § 116 StGB-E, die nur körperliche Angriffe und Drohungen mit solchen sowie tätliche Angriffe erfasst. \r\nBehinderung und tätliche Angriffe gegen Angehörige der Heilberufe Artikel 1 Nummer 12 - § 116 StGB-E\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nMit dem § 116 StGB-E soll ein neuer Straftatbestand geschaffen werden, der Angehörige der Gesundheitsberufe vor einer Behinderung ihrer Tätigkeit durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt sowie vor tätlichen Angriffen im Dienst schützen soll.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt ausdrücklich die Schaffung eines Offizialdelikts zum Schutz der Angehörigen der Gesundheitsberufe. Ärztinnen und Ärzte sowie das Gesundheitspersonal sind immer wieder Gewalt im Dienst ausgesetzt. Angriffe gegen diese während ihrer Tätigkeit beeinträchtigen zudem nicht nur die angegriffene Person selbst, sondern auch die Patientinnen und Patienten, die eine Behandlung benötigen. Die vorgesehene strafrechtliche Sanktionierung führt deshalb nicht nur zu einem Schutz der Angehörigen der Gesundheitsberufe selbst, sondern auch der Patientinnen und Patienten.\r\n3. Ergänzende Maßnahmen\r\nDamit die strafrechtlichen Verschärfungen nicht lediglich als Buchstaben im Gesetz verharren, bedarf es ausreichender personeller und materieller Ressourcen bei den Strafverfolgungsbehörden und der Justiz, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen und potenzielle Angreifer abzuschrecken. Entsprechende Fälle müssen strukturiert aufgearbeitet werden. Hierzu müssen effektive und übergreifende Meldesysteme für Angriffe auf Einsatzkräfte und Angehörige der Gesundheitsberufe etabliert werden.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-30"}]},{"statementNumber":"SG2602040008","regulatoryProjectNumber":"RV0022402","regulatoryProjectTitle":"Änderungen zum Vorschlag für einen EU Critical Medicines Act bzgl. Ausschreibungskriterien u.a.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/04/7e/692167/Stellungnahme-Gutachten-SG2602040008.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorbemerkung\r\nIn ihrer Stellungnahme vom 25.04.2025 hat die Bundesärztekammer das Ziel des Critical Medicines Act begrüßt. Der verfolgte Ansatz, dass die Mitgliedstaaten Projekte zur Stärkung der Produktion kritischer Arzneimittel in Europa priorisieren und finanziell unterstützen, und differenziertere Ausschreibungskriterien anwenden sollen, sowie die Ausweitung der Möglichkeiten gemeinsamer Beschaffung auf freiwilliger Basis wird befürwortet. Positiv am Kommissionsvorschlag ist auch zu bewerten, dass Mitgliedstaaten die Anlegung von Notvorräten selbst regeln, hierbei jedoch die Belange der anderen Mitgliedstaaten berücksichtigen sollen.\r\nDer EU-Rat und das Europäische Parlament haben am 02.12.2025 bzw. 20.01.2026 ihre jeweiligen Positionen zu dem Verordnungsvorschlag angenommen. Die nachfolgenden Anmerkungen beziehen sich auf diese beiden Standpunkte in fünf ausgewählten Punkten:\r\n\r\nStellungnahme im Einzelnen\r\n1.\tAnwendungsbereich: Den Fokus des Critical Medicines Act nicht aus den Augen verlieren\r\nDas Europäische Parlament schlägt vor, die Definition von „Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse“ auf Arzneimittel für seltene Leiden (Orphan-Arzneimittel) auszuweiten, und die Vorschriften in Kapitel III und Kapitel IV auch auf diese Gruppe von Arzneimitteln auszuweiten.\r\nDies droht den Fokus des Critical Medicines Act stark zu verwässern, der auf der Sicherung der Verfügbarkeit besonders versorgungskritischer Arzneimittel liegt. Eine Einbeziehung auch nicht-versorgungskritischer Arzneimittel in die Vorschriften zur Förderung strategischer Projekte könnte dazu führen, dass weniger Mittel für die Förderung der Produktion kritischer Arzneimittel zur Verfügung stünden. \r\n\tBei der Definition des Parlaments von „Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse” in Artikel 3 (5) ist am Ende der Verweis auf Arzneimittel für seltene Leiden zu löschen.\r\n\tEntsprechend ist auch die Erwähnung von „Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse” in Kapitel III und IV (Artikel 5, Artikel 7, Artikel 15, Article 16 u.a.) zu löschen.\r\n\r\n\r\n2.\tVerpflichtungen der Förderungsempfänger: Die vereinbarungsgemäße Verwendung öffentlicher Gelder sicherstellen\r\nBei den Mitteln Förderung strategischer Projekte handelt es sich um öffentliche Gelder der Mitgliedstaaten (Artikel 15) oder der EU (Artikel 16). Damit sie dem Zweck des Critical Medicines Act entsprechend eingesetzt werden, müssen die Unternehmen, die finanzielle Unterstützung erhalten, entsprechend verpflichtet werden.\r\n\tDem Parlament ist daher zuzustimmen, dass die Förderung strategischer Projekte an Transparenzanforderungen gebunden sein muss, wie dies Artikel 15 (1) letzter Satz vorsieht. In Artikel 16 ist eine entsprechende Formulierung zu ergänzen.\r\n\tEbenso wird unterstützt, dass das begünstigte Unternehmen darlegen soll, dass die Mittel auf dem Gebiet der EU eingesetzt wurden (Artikel 15 (3c) bzw. 16 (2d)).\r\nNach dem Vorschlag der Kommission soll ein Unternehmen, welches Unterstützung empfängt, „nach besten Kräften“ dafür sorgen, dass das Arzneimittel in den Mitgliedstaaten, in welchen es auf dem Markt ist, verfügbar bleibt. Diese ungenaue Formulierung birgt die Gefahr, dass sich Begünstigte ihren vertraglichen Verpflichtungen entziehen.\r\n\tWie vom Parlament vorgeschlagen, sollte daher die Einschränkung „nach besten Kräften“ in Artikel 15 (2) gestrichen werden.\r\n\tUnterstützt wird die Formulierung des Parlaments in Artikel 15 (2), wonach das begünstigte Unternehmen einer „angemessenen und kontinuierlichen Versorgung des Unionsmarktes Vorrang einräumen“ soll. Die betreffende Formulierung in Artikel 16 sollte entsprechend angepasst werden.\r\nUm die vereinbarungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel sicherzustellen, muss die Verordnung eine Möglichkeit vorsehen, die Förderung bei Nichterfüllung der Bedingungen auszusetzen, zu widerrufen oder zurückzufordern, und Sanktionen gegen ein begünstigtes Unternehmen zu verhängen, welches seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, etwa weil es die betreffenden Arzneimittel nicht in der vereinbarten Menge, oder vertragswidrig prioritär an Drittstaaten liefert.\r\n\tDie vom Parlament in Artikel 15 (3a) bzw. Artikel 16 (2a) geschaffene Rückforderungs- und Sanktionierungsmöglichkeit wird daher unterstützt.\r\n\r\n\r\n3.\tZuschlagskriterien: Nicht-preisbezogene Kriterien sollen der Regelfall, aber Ausnahmen sollen im Einzelfall möglich sein\r\nDie Bundesärztekammer hat sich für eine stärkere Berücksichtigung nicht-preisbezogener Kriterien in Vergabeverfahren ausgesprochen, sowie für Ausschreibungen, die die Erteilung des Zuschlags an mehr als einen Kandidaten vorsehen. Dies sollte der Regelfall werden.\r\nZugleich muss es möglich sein, dass in begründeten Einzelfällen der Preis den Ausschlag gibt, falls eine Vergabe nach nicht-preisbezogenen Kriterien zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde. Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis ist in der Formulierung des Parlaments zu Artikel 18 (5) gut beschrieben. Die entsprechende Formulierung der Kommission würde es dagegen den Mitgliedstaaten erlauben, unter pauschalem Verweis auf ein unterfinanziertes Gesundheitssystem versorgungssicherheitsbezogene Kriterien weitgehend unbeachtet zu lassen.\r\nSowohl Parlament als auch Rat möchten die Kommission beauftragen, Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Anwendung nicht-preisbezogener Kriterien zu entwickeln. Auch die Bundesärztekammer hat in einer früheren Stellungnahme dahin gehende Empfehlungen der Kommission befürwortet.\r\n\tArtikel 18 (5) in der Formulierung des Parlaments wird zugestimmt.\r\n\tArtikel 18 (5a) der Position des Parlaments, bzw. Artikel 18 (6) in der Position des Rates wird zugestimmt.\r\n\r\n\r\n4.\tNotvorräte: Solidarität und frühzeitige Benachrichtigung unter Mitgliedstaaten statt zentralisierten Managements\r\nDamit Bevorratungspflichten in einigen Mitgliedstaaten nicht zur Verknappung in anderen Mitgliedstaaten führen, hat die Bundesärztekammer vorgeschlagen, dass Mitgliedstaaten einander die Einführung nationaler Bevorratungspflichten unverzüglich melden sollen. In dieselbe Richtung geht die Position des Rates, der in Artikel 20 (3a) vorschlägt, dass die Mitgliedstaaten der Critical Medicines Coordination Group die Absicht, Anforderungen an Notfallreserven aufzustellen oder zu ändern, mitteilen.\r\n\tEine Pflicht zur Vorab-Notifizierung nationaler Anforderungen an Notfallreserven, wie vom Rat in Artikel 20 (3a) vorgeschlagen, wird daher unterstützt.\r\nDemgegenüber möchte das EP in Artikeln 20a bis 20h offenbar ein digitales Echtzeit-Monitoring von nationalen Vorräten und Notfallreserven, sowie einen Mechanismus etablieren, über den die Kommission Vorräte zwischen Mitgliedstaaten umverteilen kann. Außerdem sollen auf EU-Ebene Vorräte für kritische Arzneimittel angelegt werden können.\r\nSolcherlei Mechanismen würden erheblich in die nationalen Kompetenzen eingreifen. Sie würden Mitgliedstaaten die Möglichkeit nehmen, ihre Bevölkerung bestmöglich vor Engpässen zu schützen. Aus Sicht der Bundesärztekammer sollten sich Unionsvorräte auf Katastrophenszenarien und (drohende) gesundheitliche Notlagen beschränken. Hierfür hat das EU-Recht bereits Grundlagen geschaffen. Bei Engpässen in nicht-Krisensituationen sieht die Lage jedoch anders aus: Die auf dem Markt verfügbaren und von den Gesundheitssystemen erstatteten Arzneimittel unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat; darüber hinaus gibt es Unterschiede hinsichtlich der regelmäßig benötigten Mengen und der Preise. Die nationalen Vergabebehörden kennen die Bedürfnisse ihrer Gesundheitssysteme besser. Daher ist es sinnvoll, die Bevorratung in der Verantwortung der Mitgliedstaaten zu belassen.\r\nAußerdem erscheint die technische Umsetzbarkeit eines Bestandsmonitorings, wie vom Parlament vorgeschlagen, fraglich.\r\n\tDie vom Parlament in Artikeln 20a bis 20h vorgeschlagenen Maßnahmen werden daher nicht unterstützt.\r\n\r\n5.\tGemeinsame Beschaffung muss den Mitgliedstaaten Verhandlungsspielraum lassen\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt die Bemühungen der Kommission, die gemeinsame Beschaffung kritischer Arzneimittel und von Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse auf eine klare Rechtsgrundlage zu stellen, und hierfür verschiedene Verfahren vorzusehen, die angewandt werden können.\r\nAus unserer Sicht ist entscheidend, dass die Teilnahme für Mitgliedstaaten stets freiwillig bleibt, wie dies Kommission, Parlament und Rat auch vorsehen.\r\nDas Parlament beabsichtigt jedoch, den Vertragsparteien weitere Vorgaben zu Vertragsinhalten aufzuerlegen, die Mindestbestellmengen, den Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Vertragsdauer und -Neuverhandlung, eine Abweichung von Produktinformations- und Verpackungsvorschriften und das Verbot anderweitiger Verhandlungen betreffen. Diese in Artikel 21 (6a), 22 (5b) und 23 (5b) genannten Bedingungen sind einseitig im Interesse der Unternehmen formuliert.\r\nSelbstverständlich soll es möglich sein, solcherlei Klauseln zu verhandeln, wo dies sachgerecht ist. Als starre Vorgaben beschränken derartige Anforderungen jedoch erheblich den Verhandlungsspielraum, den Mitgliedstaaten im Interesse der schnellst- und bestmöglichen Versorgung von Patientinnen und Patienten und eines verantwortungsvollen Umgangs mit öffentlichen Geldern benötigen. Sie würden beispielsweise einen Mitgliedstaat daran hindern, ein dringend benötigtes Arzneimittel aus einer alternativen Quelle zu beschaffen, die es schneller oder zuverlässiger liefert.\r\nAuch die Möglichkeit von Untersuchungsgremien oder der Öffentlichkeit, Einsicht in wichtige Vertragsunterlagen zu erlangen, sollte nicht bereits im Voraus durch Vertragsvereinbarung beschränkt werden. Der bestehende rechtliche Schutz vertraulicher Daten ist ausreichend.\r\n\tDie genannten Vorgaben des Parlaments in Artikel 21 (6a), 22 (5b) und 23 (5b) sind daher abzulehnen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-03"}]},{"statementNumber":"SG2606240006","regulatoryProjectNumber":"RV0022403","regulatoryProjectTitle":"Offener Brief mit Forderung nach einer Herstellerabgabe auf Süßgetränke","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a8/6a/777042/Stellungnahme-Gutachten-SG2606240006.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Offener Brief\r\nMehr als 40 Verbände fordern: Kindergesundheit schützen, Limo-Abgabe\r\neinführen!\r\nSehr geehrter Herr Bundeskanzler Friedrich Merz, sehr geehrte Bundesregierung, sehr geehrte Delegierte des CDU-Parteitags,\r\nwir, 46 Verbände aus den Bereichen Gesundheit, Wissenschaft, Kinder- und Verbraucherschutz begrüßen die Initiative des CDU Landesverbands Schleswig-Holstein, eine Bundesratsinitiative zu starten und auf dem CDU-Parteitag einen Antrag für eine Abgabe auf Süßgetränke einzubringen, außerordentlich. Die alarmierende Entwicklung im Bereich ernährungsbedingter Erkrankungen und die damit verbundenen rasant steigenden gesellschaftlichen Folgekosten erfordern entschlossenes Handeln.\r\nZuckergesüßte Getränke sind laut Weltgesundheitsorganisation ein zentraler Treiber für\r\n \r\nAdipositas, Typ 2-Diabetes und Karies.1 Der Zuckerverbrauch über Getränke ist hierzulande höher als über Süßigkeiten.2 Limonaden bilden auch eine Hauptquelle des Zuckerkonsums von Kindern. 3 Kinder zwischen 7 und 13 Jahren trinken durchschnittlich etwa einen Viertelliter, männliche Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren sogar einen halben Liter Süßgetränke täglich(!).4 \r\nEine nach Zuckergehalt gestaffelte Herstellerabgabe würde den Zuckerkonsum über Getränke in allen Altersgruppen deutlich reduzieren. 5 Zudem würde sie laut Berechnungen der TU München und der Universität Liverpool hunderttausende Erkrankungen verhindern und bis zu 16 Milliarden Euro einsparen.6 Sie entlastet damit Beitragszahler, Krankenkassen und kommunale Haushalte. Etliche europäische Länder gehen diesen Weg bereits. Deutschland sollte folgen.\r\nAls breites gesamtgesellschaftliches Bündnis aus den Bereichen Gesundheit, Wissenschaft, Kinder- und Verbraucherschutz appellieren wir an die Delegierten des CDU-Parteitags insbesondere im Interesse des Gesundheitsschutzes folgender Generationen, sich für die Einführung einer Herstellerabgabe auf Süßgetränke auszusprechen und an die Bundesregierung, diese baldmöglichst einzuführen.\r\nBei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.\r\n·\tDeutsche Allianz nichtübertragbare Krankheiten (DANK)\r\n·\tfoodwatch\r\n·\tArbeitsgemeinschaft Adipositas im Kindes- und Jugendalter (AGA)\r\n·\tArbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF)\r\n·\tBerliner Landesarbeitsgemeinschaft Umwelt und Entwicklung (BLUE 21)\r\n·\tBerufsverband der Frauenärzte\r\n·\tBerufsverband Deutscher Ernährungsmedizinerinnen und Ernährungsmediziner (BDEM)\r\n·\tBerufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP)\r\n·\tBundesarbeitsgemeinschaft Kommunale Kinderinteressenvertretungen (BAG Kinderinteressen)\r\n·\tBundesärztekammer (BÄK)\r\n1 https://iris.who.int/server/api/core/bitstreams/e84be701-95fd-4676-a0b9-7f1bcef70242/content \r\n2 https://www.foodwatch.org/de/studie-die-deutschen-lieben-suesse-durstloescher \r\n3 Vgl. S. 107: https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6887.2/EsKiMoII_Projektbericht.  pdf?sequence=3&isAllowed= \r\n4 S. 36: https://www.rki.de/DE/Aktuelles/Publikationen/Journal-of-Health-Monitoring/GBEDownloadsJ/FactSheets/JoHM_01_2018_zuckerhaltige_Getraenke_KiGGS-Welle2.pdf?__blob=publicationFile&v=2 \r\n5 Vgl. Effekt der britischen Abgabe: https://jech.bmj.com/content/78/9/578 \r\n6 https://journals.plos.org/plosmedicine/article?id=10.1371/journal.pmed.1004311  \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-18"}]},{"statementNumber":"SG2602190018","regulatoryProjectNumber":"RV0022491","regulatoryProjectTitle":"Streichung der vorgeschlagenen Regelung zur Verschiebung einer Evaluation des Kompetenzzentrums","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/90/3f/697271/Stellungnahme-Gutachten-SG2602190018.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\n\r\n\r\n\r\nzum Entwurf des Bundesministeriums für Gesundheit einer zweiten Verordnung zur Änderung der Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung (GIGVÄndV)\r\n(vom 29.01.2026)\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBerlin, 13.02.2026\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer \r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\n \r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Verordnungsentwurfs\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt die Bemühungen des Gesetzgebers, durch eine durchgängige, sektorenübergreifende und standardisierte Nutzung von Gesundheitsdaten einen Beitrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung zu leisten.\r\nDaher ist die Aufnahme des Standards „Informationstechnische Systeme in Krankenhäusern“ (ISIK) in die Anlage 1 zur IOP-Governance-Verordnung sinnvoll.\r\nEine zeitliche Verschiebung des Termins für eine Evaluation des Kompetenzzentrums nach \r\n§ 2 der IOP-Governance-Verordnung sollte in Anbetracht der umfassenden Erfahrungswerte bei der Einführung der elektronischen Patientenakte überdacht werden.\r\n\r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen \r\nEvaluation des Kompetenzzentrums\r\nArtikel 1 Nr. 3 (§ 19 Satz 2 IOP-Governance-Verordnung)\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDer Termin für eine Evaluation des Kompetenzzentrums (§ 2) wird vom 30.09.2026 auf den 31.03.2028 verschoben.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDas Kompetenzzentrum hat grundsätzlich die Aufgabe, durch geeignete Prüfmethoden und Verfahren die Interoperabilität informationstechnischer Systeme zu fördern, die verbindliche Umsetzung von Interoperabilitätsvorgaben zu erwirken und somit eine verbesserte Zusammenarbeit von Leistungserbringenden im Gesundheitswesen zu erreichen. Das Kompetenzzentrum hat somit eine zentrale Aufgabe bei der Digitalisierung im Gesundheitswesen.\r\nIm Zuge der bundesweiten Einführung der elektronischen Patientenakte ab Januar 2025 wurden vom Kompetenzzentrum in großem Umfang Konformitätsbewertungsverfahren für die Herstellerinnen und Hersteller informationstechnischer Systeme im Gesundheitswesen durchgeführt. Ein Konformitätsbewertungsverfahren wurde mit der Ausstellung eines entsprechenden Zertifikats abgeschlossen, wenn die verbindlichen Anforderungen der Anlage 1 zur IOP-Governance-Verordnung erfüllt wurden.\r\nDas Zertifizierungsverfahren, das bei der Einführung der elektronischen Patientenakte vom Kompetenzzentrum vorgegeben wurde, konnte allerdings nicht suffizient die benötigte Interoperabilität der IT-Systeme gewährleisten. Statt gründlicher, technischer Interoperabilitätstests reichte es beispielsweise aus, wenn die Hersteller informationstechnischer Systeme Bildschirmfotos ihrer Software-Produkte als Nachweis der Interoperabilität beim Kompetenzzentrum eingereicht haben.\r\nWeiteren Optimierungsbedarf z. B. zum Anwendungsbereich des Konformitätsbewertungsverfahrens hat die Bundesregierung bereits in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“ zum derzeitigen Stand der elektronischen Patientenakte und der digitalen Infrastruktur (vgl. dort Antwort auf die Frage 5 und 7) vom 21.01.2026 (BT-Drs. 3769) ausgeführt.\r\nDie Bundesärztekammer regt daher an, eine Evaluation des Kompetenzzentrums und seiner Aufgaben nicht zu verschieben, sondern wie ursprünglich vorgesehen zum 30.09.2026 durchzuführen, damit die gewonnenen Erkenntnisse der Konformitätsbewertungsverfahren für die Herstellerinnen und Hersteller informationstechnischer Systeme im Gesundheitswesen genutzt werden können, um deren Interoperabilität zeitnah zu verbessern.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung des Artikels 1 Nr. 3\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-13"}]},{"statementNumber":"SG2603310019","regulatoryProjectNumber":"RV0022527","regulatoryProjectTitle":"Neuregelung der Lebendorganspende im TPG - Einführung einer Cross-Over-Lebendspende","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/80/3f/717645/Stellungnahme-Gutachten-SG2603310019.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen (Bundestagsdrucksache 21/3619)\r\nBerlin, 19.02.2026\r\n1. Grundlegende Bewertung des Gesetzentwurfs\r\nDie Bundesärztekammer hat sich, ausgehend von ihren grundlegenden Stellungnahmen aus den Jahren 20031 und 20052, immer wieder für Verbesserungen im Bereich der Lebendorganspende eingesetzt. Zuletzt hatte der Deutsche Ärztetag im Jahr 2021 die politischen Entscheidungsträger aufgefordert, die Vorschriften zur Lebendorganspende im Transplantationsgesetz zu reformieren, den Spenderkreis bei der Lebendorganspende auszuweiten und eine Richtlinienkompetenz der Bundesärztekammer für den Gesamtbereich der Lebendorganspende festzuschreiben.3 Ziel ist und bleibt es, in Deutschland die Organ-spende insgesamt als Gemeinschaftsaufgabe weiter zu stärken.\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt deshalb grundsätzlich, dass nunmehr ergänzende gesetzliche Regelungen getroffen werden sollen, den Kreis der Organspenderinnen oder -spender und den Kreis der Organempfängerinnen oder -empfänger bei der Lebendorganspende zu erweitern und abweichend von dem Erfordernis eines besonderen Näheverhältnisses die Voraussetzungen für eine Überkreuzlebendnierenspende und einer nicht gerichteten anonymen (Lebend-)Nierenspende in Deutschland zu schaffen.\r\nAusdrücklich unterstützt wird, dass die Ermächtigung der Bundesärztekammer zur Feststellung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft in Richtlinien um die Regeln zur Annahme und Vermittlung von Nieren von inkompatiblen Organspendepaaren und von nicht gerichteten anonymen Nierenspenden im Rahmen einer Überkreuzlebendnieren-spende erweitert wird.\r\nDa diese Art der Organverpflanzung sowohl ein hohes Maß an ethischer Verantwortung als auch an ärztlicher und juristischer Expertise erfordert, ist aus Sicht der Bundesärztekammer das Ziel des Gesetzgebungsverfahrens grundsätzlich nachvollziehbar, das Verfahren vor den nach Landesrecht zuständigen Lebendspendekommissionen, die bei den Landesärztekammern angesiedelt sind, ebenfalls neu zu regeln. Insoweit ist die Stärkung des Schutzes von Spenderinnen und Spendern begrüßenswert, zu dessen Zweck zentrale Verfahrenselemente, wie die Anforderungen an die vorzulegenden Unterlagen, an die Anhörung der Spenderinnen oder Spender und Empfängerinnen oder Empfänger sowie an die Beschlussfassung nun-mehr bundeseinheitlich festlegt werden sollen.\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt die im Gesetzentwurf angestrebten, auf fachliche Anmerkungen u. a. der Bundesärztekammer zurückgehenden Gesetzesänderungen im Bereich der Gewebemedizin, insbesondere die Eröffnung der Möglichkeit einer Spende von Keimzellen vor keimzellschädigender Therapie für nicht einwilligungsfähige minderjährige Patienten. Ausdrücklich begrüßt die Bundesärztekammer auch die Anbindung von Gewebeeinrichtungen, die gemäß Arzneimittelgesetz (AMG) befugt sind, postmortal Gewebe zu entnehmen oder entnehmen zu lassen, an das Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende.\r\nUnverändert setzt sich die Bundesärztekammer auf Grundlage der Entschließung des 121. Deutschen Ärztetags 20184 weiterhin dafür ein, § 2 Absatz 2 TPG im Sinne einer Widerspruchslösung zu formulieren. Auch wenn der vorliegende Gesetzentwurf in pragmatischer Hinsicht darauf ausgerichtet ist, die Anzahl von Transplantationen im Rahmen der Lebendorganspende zu erhöhen, darf dies nicht dazu führen, das Bemühen um die Gewinnung von mehr postmortal gespendeten Organen zu vernachlässigen.\r\n1 Positionen zur Lebendorganspende, Ständige Kommission Organtransplantation der Bundesärztekammer, 2003, abrufbar unter https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-fi-les/downloads/PositionenLebendorganspende20040206.pdf.\r\n2 BÄK-Stellungnahme zur Anfrage der Konferenz der für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerin-nen und Minister, Senatorinnen und Senatoren der Länder zur Situation der Lebendorganspende in Deutschland, 2005, abrufbar unter https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/StellStaekoOrgantransplantSitLebendspende.pdf.\r\n3 Beschluss I-04 „Für eine Neuregelung der Lebendorganspende“ des 125. Deutschen Ärztetages 2021 in Berlin, abrufbar unter https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Aerzte-tag/125.DAET/pdf/Beschlussprotokoll_125DAET2021_Stand_24112021.pdf#page=100.\r\n4. Entschließung lc- 80 „Einführung der Widerspruchslösung zur Organspende“ des 121. Deutschen Ärzte-tages 2018 in Erfurt, abrufbar unter https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/pdf-Ordner/121.DAET/121_Beschlussprotokoll.pdf#page=228.\r\n2. Stellungnahme im Einzelnen\r\nZu Artikel 1 Nummer 3\r\nBegriffsbestimmungen\r\n§ 1a Nummer 9 TPG-E\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nMit der geplanten Neuregelung wird der Begriff des inkompatiblen Organspendepaars definiert.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie in § 1a Nummer 9 TPG-E enthaltene Definition sieht vor, dass ein Organspendepaar nur dann Zugang zur Überkreuzlebendspende erhält, wenn eine Transplantation aufgrund eines immunologischen Abstoßungsrisikos nicht möglich ist. Dies würde Organspendepaaren, bei denen eine Lebendspende möglich, aber mit einem erhöhten Risiko behaftet ist, keinen Zu-gang zur Überkreuzlebendspende ermöglichen. Somit würden die Chancen hoch immunisierter Patienten, auf diesem Wege ein Organ zu erhalten, unverhältnismäßig beeinträchtigt.\r\nZudem würden mit einer Festlegung auf rein immunologische Gründe andere – medizinisch außerordentlich wichtige – Faktoren (z. B. Gefäßstatus und Alter) beim Matching keine Berücksichtigung finden können.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\n§ 1a Nummer 9 TPG-E wird wie folgt gefasst:\r\n9. ist inkompatibles Organspendepaar ein Organspendepaar, bei dem immunologische medizinische Gründe einer Übertragung eines Organs des Spenders auf den Empfänger entgegenstehen;\r\nZu Artikel 1 Nummer 6\r\nEntnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern\r\n§ 8 TPG-E\r\n§ 8 Absatz 1a Nummer 1 TPG-E\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nMit der geplanten Neuregelung werden die Voraussetzungen für die Entnahme einer Niere im Rahmen einer Überkreuzlebendnierenspende geregelt.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nBei der Formulierung des § 8 Absatz 1a Nummer 1 TPG-E ist unklar, ob die in § 8 Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und die in § 8 Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb genannten Einwilligungen alternativ oder kumulativ vorliegen müssen. Der Sinnzusammenhang lässt auf ein kumulatives Vorliegen schließen.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\n§ 8 Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe°a TPG-E wird wie folgt gefasst:\r\na) jeder Spender eines beteiligten inkompatiblen Organspendepaars aufgeklärt worden\r\nist und eingewilligt hat, eine Niere\r\naa) eingewilligt hat, eine Niere entweder einem ihm nicht bekannten Empfänger\r\neines anderen beteiligten inkompatiblen Organspendepaars zu spenden oder\r\nbb) oder in dem Fall, dass […]\r\n§ 8 Absatz 2 Nummer 2 und 4 TPG-E\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDie Neuregelung in § 8 Absatz 2 Nummer 2 und 4 TPG-E soll sicherstellen, dass die Aufklärungserfordernisse im Zusammenhang mit einer Lebendorganspende im Hinblick auf den Schutz des Spenders vollumfänglich geregelt sind.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Regelungen zu den Aufklärungserfordernissen hinsichtlich gesundheitlicher Folgen ei-ner Organentnahme überschneiden sich in § 8 Absatz 2 Nummer 2 und 4 TPG-E weitgehend (Nummer 2: „über die unmittelbaren Folgen der Entnahme hinausgehender“, Nummer 4: „auch mittelbare Folgen der beabsichtigten Organentnahme“).\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung der vorgenommenen Ergänzung in § 8 Absatz 2 Nummer 2.\r\nZu Artikel 1 Nummer 6\r\nEntnahme von Organen und Geweben in besonderen Fällen\r\n§ 8c (vormals b) TPG-E\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDie geplante Neuregelung in § 8c TPG-E sieht die Übertragung von Organen oder Gewebe sowie die Möglichkeit der Keimzellgewinnung bei männlichen Patienten vor keimzellschädigender Therapie auch vor, wenn diese Personen nicht einwilligungsfähig sind, der gesetzliche Vertreter oder ein Bevollmächtigter aber entsprechend § 8 Absatz 2 Satz 1 aufgeklärt und entsprechend § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 informiert worden ist und in die Übertragung bzw. Gewinnung eingewilligt hat.\r\nDadurch soll auch für minderjährige nicht einwilligungsfähige Patienten ein Fertilitätserhalt vor der Durchführung einer keimzellschädigenden Therapie ermöglicht werden. Durch diese geplante Änderung des TPG wird die intergeschlechtliche Gleichbehandlung sichergestellt, da die Kryokonservierung von Eizellen und Eierstockgewebe für nicht einwilligungsfähige Patientinnen bereits gemäß TPG rechtlich zulässig war.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt die Eröffnung der Möglichkeit einer Spende von Keimzellen vor keimzellschädigender Therapie für nicht einwilligungsfähige minderjährige Patienten. Die Bundesärztekammer begrüßt zudem die auf die fachliche Anmerkung der Bundesärztekammer zurückgehende durchgängige Verwendung des Begriffes „männliche Keimzellen“ statt des Begriffes „Samenzellen“, da der Begriff „männliche Keimzellen“ neben den reifen Spermien auch die immaturen Keimzellen umfasst.\r\nZu Artikel 1 Nummer 8\r\nMeldung bestimmter Gewebeeinrichtungen\r\n§ 8g (neu) TPG-E\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDer Gesetzentwurf sieht die Anbindung von Gewebeeinrichtungen, die gemäß Arzneimittel-gesetz (AMG) befugt sind, postmortal Gewebe zu entnehmen oder entnehmen zu lassen, an das Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende vor. Dies schafft den rechtlichen Rahmen für die direkte Einsichtnahme in das Organ- und Gewebespenderegister durch den/die von der entsprechenden Gewebeeinrichtung benannten Arzt/Ärztin in Fällen einer potentiellen postmortalen Gewebespende. Die Meldung der zu berechtigenden Gewebeeinrichtungen obliegt in dem vorliegenden Gesetzentwurf den zuständigen Landesbehörden und erfolgt an das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt diese im Gesetzentwurf angestrebte Gesetzesänderung.\r\nZu Artikel 1 Nummer 10\r\nBegleitperson für die Lebendorganspende\r\n§ 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 TPG-E\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDer Gesetzentwurf sieht vor, dass zusätzlich zu der verpflichtenden unabhängigen psycho-sozialen Beratung und Evaluation nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d TPG-E dem Spender auch während des gesamten Spendeprozesses eine unabhängige Person (Le-bendspendebegleitperson) zur Seite gestellt werden soll, an die er jederzeit Fragen und auch Zweifel adressieren kann.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDer Änderung wird unter Berücksichtigung nachfolgender Ergänzung zugestimmt: In Analogie zu § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 TPG-E sollte klargestellt werden, dass es sich hier um eine Person handeln sollte, die auch beruflich psychologisch oder psychotherapeutisch qualifiziert ist und einer Verschwiegenheitsverpflichtung, wie § 203 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 StGB, unterfällt, damit der Grundsatz der Anonymität nicht ins Leere läuft. Zu-dem sollte zur Vermeidung von Missverständnissen bereits im Gesetzestext und nicht erst in der Begründung klargestellt werden, dass die Aufgabe der Lebendspendebegleitperson aus-schließlich darin besteht, auf die Wahrung der Interessen des Spenders und die Beachtung seiner Entscheidung zu achten.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\n§ 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 TPG-E wird wie folgt gefasst:\r\n8. sofern sie Organe zum Zweck der Übertragung auf eine andere Person einer lebenden Person entnehmen, mindestens einen Arzt oder eine Person, die über eine psychologische oder psychotherapeutische Berufsqualifikation mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung verfügt, der oder die weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe beteiligt ist, noch Weisungen eines Arztes untersteht, der an diesen Maßnahmen beteiligt ist, und dessen ausschließliche Aufgabe darin besteht, den Spender während des gesamten Prozesses von der ärztlichen Beurteilung der Eignung als Spender bis zur Nachbehandlung im Transplantationszentrum zu begleiten und unabhängig zu beraten, zu bestellen.\r\nZu Artikel 1 Nummer 13\r\nDokumentation, Rückverfolgung, Verordnungsermächtigung zur Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen\r\n§ 13 Absatz 3a TPG-E\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDie Neuregelung soll sicherstellen, dass auch im Falle einer Überkreuzlebendnierenspende der Anonymitätsgrundsatz gewahrt bleibt. Deshalb sollen die Transplantationszentren, in denen die Niere entnommen wird, verpflichtet werden, die personenbezogenen Daten des Organspenders zu verschlüsseln und eine Kenn-Nummer zu bilden, die ausschließlich dem Transplantationszentrum einen Rückschluss auf die Person des Organspenders zulässt.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDer Änderung wird zugestimmt, allerdings sollte das Format der Kenn-Nummer entweder im Vertrag nach § 12 Absatz 4a TPG-E oder durch die Stelle zur Vermittlung von Nieren mit Wirkung für die Transplantationszentren einheitlich festgelegt werden.\r\nZu Artikel 1 Nummer 14\r\nDatenschutz\r\n§ 14 Absatz 3 Nummer 2 TPG-E\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nMit der Neuregelung wird vom Offenbarungsverbot nach § 14 Absatz 2 TPG auch für die Mit-teilung der Identität der Spenderinnen und Spender inkompatibler Organspendepaare im Fall einer Überkreuzlebendnierenspende nach Ablauf von 24 Monaten nach der Übertragung einer Niere eine Ausnahme gemacht. Demnach dürften die Identität des jeweiligen Spenders eines inkompatiblen Organspendepaares und die Identität des jeweiligen Empfängers eines inkompatiblen Organspendepaares gegenseitig bekannt gegeben werden, wenn der Spender und der Empfänger, oder, im Fall eines nicht einwilligungsfähigen Empfängers, der Spender und der gesetzliche Vertreter oder der Bevollmächtigte des Empfängers darin ausdrücklich eingewilligt haben.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nMit der beabsichtigten Neuregelung sollen Überkreuzlebendnierenspenden grundsätzlich dem Gebot der Anonymität unterfallen. Das Gebot der Anonymität der Organ- und Gewebe-spende gem. § 14 Absatz 2 Satz 1 und 2 TPG umfasst bislang alle Gewebe oder Organe, auch wenn diese nicht vermittlungspflichtig sind. Hiervon ausgenommen ist die Lebendorgan-\r\nspende.5 6 Der Verstoß gegen das Offenbarungs- und Verarbeitungsverbot ist bei vorsätzlicher Begehung strafbar (wobei bedingter Vorsatz genügt), § 19 Absatz 3 Nummer 3 TPG. Was die Rechtsfolgen zivilrechtlicher Haftung angeht, enthält das TPG keine besonderen Vorschriften. Hier könnte die unbefugte Offenbarung personenbezogener Daten, neben der vertraglichen Pflichtverletzung, über § 823 Absatz 2 BGB i. V. m. § 19 Absatz 3 Nummer 3 und § 14 Absatz 2 TPG (Schutzgesetz) sowie durch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nach § 823 Absatz 1 BGB zum Schadensersatz verpflichten. Vor diesem Hintergrund weist die Bundesärztekammer darauf hin, dass die Wahrung der Anonymität in den praktisch relevanten Fällen, in denen sich Spender und Empfänger einer Überkreuzlebendnierenspende oder einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende in einem Transplantationszentrum befinden, kaum umsetzbar sein dürfte. Insbesondere in diesen Fällen sollte daher sichergestellt werden, dass sich keine der genannten Strafbarkeits- sowie Haftungsrisiken und datenschutzrechtlichen Konsequenzen ergeben.\r\nZu Artikel 1 Nummer 19b\r\nRichtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft bei Organen\r\n§ 16 Absatz 2 Satz 3 TPG-E\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nIn § 16 Absatz 2 Satz 3 TPG-E soll die Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende nach § 12 Absatz 1a in den Kreis der bei der Erarbeitung der Richtlinien nach § 16 Absatz 1 TPG zu beteiligenden Sachverständigen der betroffenen Fach- und Verkehrskreise aufgenommen werden.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nBei der Überkreuzlebendnierenspende handelt es sich um eine Lebendspende. Der Bundes-ärztekammer erscheint deshalb eine Beteiligung der Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende nach § 12 Absatz 1a bei der Erarbeitung der Richtlinie zur Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls (Richtlinie gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TPG) nicht erforderlich. Die Bundesärztekammer bittet um Prüfung, ob die jeweils zu beteiligenden Sachverständigen der betroffenen Fach- und Verkehrskreise differenziert geregelt werden können.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\n§ 16 Absatz 2 Satz 3 TPG wird wie folgt ergänzt:\r\nBei der Erarbeitung der Richtlinien ist die angemessene Beteiligung von Sachverständigen der betroffenen Fach- und Verkehrskreise‚ einschließlich des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Deutschen Transplantations-gesellschaft, der Koordinierungsstelle nach § 11, der Vermittlungsstelle nach § 12 und der zuständigen Behörden der Länder sowie bei den Richtlinien nach Absatz 1 Nummern 2 bis 7 der Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende nach § 12 Absatz 1a vorzusehen.\r\nZu Artikel 1 Nummer 17\r\nDatenübermittlung an die Transplantationsregisterstelle und an die Vertrauensstelle\r\n§ 15e TPG-E\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDer Gesetzgeber stellt mit den Folgeänderungen die Wege der Datenübermittlung an die Transplantationsregisterstelle und an die Vertrauensstelle für die im Falle einer Überkreuz-lebendnierenspende oder einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende beteiligten Institutionen sicher.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDen vorgeschlagenen Änderungen des § 15e TPG-E wird zugestimmt. Allerdings weist die Bundesärztekammer nochmals ausdrücklich darauf hin, dass der bestehende Einwilligungs-vorbehalt für eine Übermittlung der personenbezogenen Daten eines in die Warteliste auf-genommenen Patienten oder eines Organempfängers dazu führen, dass keine Datenvollständigkeit erreicht wird.\r\nZiel des Transplantationsregisters ist die Zusammenführung der transplantationsmedizinischen Daten, um daraus wesentliche Erkenntnisse zu gewinnen, die zu einer Verbesserung und Weiterentwicklung der transplantationsmedizinischen Versorgung und zur Erhöhung der Transparenz führen. Angesichts der begrenzten Zahl an Transplantationen ist die Vollständigkeit der Daten von ausschlaggebender Bedeutung für valide und aussagekräftige Auswertungen. Die Bundesärztekammer hatte daher bereits in ihrer Stellungnahme zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Transplantationsregisters (Transplantationsregistergesetz – TxRegG) vom 20.01.20167 ausdrücklich zu bedenken gegeben, dass aufgrund der geringen Fallzahlen in der Transplantationsmedizin ein Ausfall bereits weniger Datensätze aufgrund fehlender oder zurückgezogener Einwilligungen die Ziele des Transplantationsregisters konterkarieren würde. Gleichlautende Bedenken hatte seinerzeit auch der Bundesrat geäußert.8 Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass die zusätzlichen Einwilligungserfordernisse, die § 15e Absatz 6 TPG für Organempfänger und Organlebend-spender vorsieht, dazu führen, dass keine Datenvollständigkeit erreicht werden kann und damit die Gesamtziele des Transplantationsregisters verfehlt werden. Daher sollte mit dem vorliegenden Gesetzentwurf endlich die Voraussetzung geschaffen werden, alle betroffenen Patienten einzubeziehen.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nIn § 15e TPG sind die Absätze 6 und 7 ersatzlos zu streichen.\r\n7 abrufbar unter https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/down-loads/pdf-Ordner/Stellungnahmen/TxRegG.pdf.\r\n8 Deutscher Bundesrat, 2016: Stellungnahme Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Transplantationsregisters (BR-Drs. 157/16), 13.05.2016, abrufbar unter https://www.bundesrat.de/Shared-Docs/drucksachen/2016/0101-0200/157-16(B).pdf.\r\nZu Artikel 1 Nummer 19\r\nRichtlinien/Feststellung des Stands der Erkenntnisse der medizinischen Wissen-schaft\r\n§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a Buchstabe c TPG-E\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDie Neuregelung sieht eine Erweiterung der Richtlinienbefugnisse der Bundesärztekammer vor, welche die Anforderungen an die Beurteilung der Spendereignung, die psychosoziale Beratung und Evaluation sowie an die Aufklärung und die Nachsorge der lebenden Organ-spender betrifft.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer stellt in Richtlinien den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft bezüglich einer Reihe von Fragestellungen fest. Dazu hat sie einen Beurteilungsspielraum, den sie in einer Begründung nachvollziehbar darlegen muss. Dies soll zum besseren Verständnis und damit auch zur Akzeptanz sowie Transparenz der Richtlinien beitragen.9\r\nEs wird deshalb ausdrücklich begrüßt, dass die Ermächtigung der Bundesärztekammer zur Feststellung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft in Richtlinien um die Regeln zur Annahme und Vermittlung von Nieren von inkompatiblen Organspende-paaren und von nicht gerichteten anonymen Nierenspenden im Rahmen einer Überkreuzlebendnierenspende erweitert wird. Im Hinblick auf den Gesamtbereich der Lebendorganspende erfolgt damit eine sachgerechte Ergänzung der Richtlinie der Bundes-ärztekammer gem. § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c) und Nummer 7 TPG.\r\nAllerdings sollte der Gesetzgeber zur Vermeidung von Missverständnissen klarstellen, dass nunmehr durch die Bundesärztekammer in Richtlinien zu treffende Feststellungen bezüglich der „Aufklärung der lebenden Organspender nach § 8 Absatz 2“ nicht den notwendigen Inhalt und Umfang ärztlicher Aufklärung allgemein10 betreffen können. Zweck der in § 8 Ab-satz 2 TPG-E genannten hohen verfahrensbezogenen Anforderungen ist es, eine selbstbestimmte und freiverantwortliche Spendeentscheidung zu sichern. Insofern kann in Richtlinien der Bundesärztekammer lediglich eine Konkretisierung der genannten gesetzlichen Anforderungen erfolgen, und zwar nur insoweit, als für diese überhaupt der Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft festgestellt werden kann.\r\n9 Vgl. BT-Drs. 17/13947, 40.\r\n10 Siehe dazu § 630e BGB.\r\nZu Artikel 1 Nummer 22\r\nÜbergangsregelung\r\n§ 25 TPG-E\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDie Neufassung sieht eine Übergangsregelung vor, wonach die Regelungen zur Überkreuzlebendspende und zur nicht gerichteten anonymen Nierenspende drei Jahre nach dem In-krafttreten des Gesetzes angewendet werden sollen.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer als Richtliniengeber und einer der drei TPG-Auftraggeber erscheint der Zeitraum, der für die Anpassung der Richtlinie gem. § 16 Absatz 1 Satz 1 Num-mer 4 Buchstabe c) und Nummer 7 TPG und die Verabschiedung der Richtlinie gem. § 16 Ab-satz 1 Satz 1 Nummer 5a TPG-E vorgesehen ist, grundsätzlich als angemessen.\r\nDie Bundesärztekammer möchte aber aufgrund vergleichbarer Erfahrungen (z. B. Transplantationsregisterstelle und Vertrauensstelle oder Neurologischer Konsiliardienst) vor-sorglich darauf hinweisen, dass der vorgesehene Zeitraum für den Abschluss eines Vertrags der TPG-Auftraggeber mit der Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuz-lebendspende gem. § 12 Absatz 1a und 4a TPG-E angesichts der formalen Voraussetzungen (ggf. Ausschreibung) und der Erfordernisse von Vertragsverhandlungen sich als knapp be-messen erweisen könnte.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-02-19"}]},{"statementNumber":"SG2602240009","regulatoryProjectNumber":"RV0022911","regulatoryProjectTitle":"Befürwortung der elektronischen Einsichtnahme von Ärztinnen und Ärzten in Vorsorgedokumente ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/de/25/703954/Stellungnahme-Gutachten-SG2602240009.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren\r\ndes Rechts der rechtsberatenden Berufe sowie zur Änderung weiterer\r\nVorschriften\r\n(vom 17.12.2025)\r\nBerlin, 03.02.2026Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes\r\nzur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe\r\nSeite 2 von 3\r\nMit dem Gesetz zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der\r\nrechtsberatenden Berufe sowie zur Änderung weiterer Vorschriften wird die Aufnahme von\r\nVorsorgeverfügungen in das Zentrale Vorsorgeregister geregelt.\r\nDas in den §§ 78a und 78b BNotO geregelte Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) ermöglicht den\r\nzur Einsicht berechtigten Betreuungsgerichten und behandelnden Ärztinnen und Ärzten,\r\nsich über das Vorhandensein von Vorsorgeverfügungen zu informieren. Dadurch kann die\r\nEinrichtung nicht erforderlicher rechtlicher Betreuungen vermieden und die schnelle\r\nAuffindbarkeit von Vorsorgeverfügungen im Notfall gewährleistet werden.\r\nIm ZVR können Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen\r\nsowie Widersprüche gegen das Ehegattennotvertretungsrecht erfasst werden. Derzeit\r\nwerden lediglich wesentliche Angaben zu registrierten Vorsorgeverfügungen in das Register\r\neingetragen. Die Vorsorgedokumente selbst sind bislang nicht einsehbar. Daher kann das\r\nZVR den einsichtsberechtigten Stellen derzeit nur Anhaltspunkte für weitere\r\nNachforschungen liefern. In der Praxis müssen die Vorsorgedokumente regelmäßig noch\r\nbeschafft und in Papierform vorgelegt werden. Ein solches Konzept ist im digitalen Zeitalter\r\njedenfalls mittelfristig nicht mehr zukunftsfähig. Zukünftig sollen die einsichtsberechtigten\r\nBetreuungsgerichte und die Ärzteschaft Vorsorgedokumente über das Register direkt\r\neinsehen und den Inhalt der Erklärungen feststellen können. Dies wird seitens der\r\nBundesärztekammer begrüßt.\r\nDie Möglichkeit, Abschriften von Vorsorgedokumenten im ZVR aufnehmen zu lassen, ist\r\nsinnvoll und ermöglicht eine zeitgerechte Verfügbarkeit wichtiger Dokumente zum\r\nerforderlichen Zeitpunkt. Das entspricht dem Bestreben nach Digitalisierung im\r\nGesundheitswesen. Es ist daher zu begrüßen, dass mit der neuen Regelung zukünftig auch\r\ndie behandelnden Ärzte Vorsorgedokumente unmittelbar elektronisch einsehen können.\r\nDas kann unter anderem bei Therapieentscheidungen am Lebensende von eminenter\r\nBedeutung sein und ermöglicht Ärztinnen und Ärzten, in schwierigen Beratungssituationen\r\nAntworten auf existenzielle Fragen ihrer Patienten zu finden. Die Bundesärztekammer hat\r\ndie Bedeutung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen im ärztlichen Alltag\r\nimmer wieder betont.1\r\nZu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass nach § 341 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b SGB V die\r\nMöglichkeit besteht, Daten zu Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den\r\nAufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen in die\r\nelektronische Patientenakte (ePA) einzustellen. Ärztinnen und Ärzte können somit über die\r\nTelematikinfrastruktur prüfen, ob eine Patientin oder ein Patient eine Vorsorgeregelung\r\ngetroffen hat und wo sie bzw. er diese abgelegt hat. Wird sie künftig im ZVR abgelegt,\r\nerhalten Ärztinnen und Ärzte im Ernstfall Zugang zu den Vorsorgedokumenten und können\r\ndamit unmittelbar vom Inhalt der Urkunde Kenntnis nehmen. Ebenso können Dokumente\r\naus der ePA abgerufen werden, soweit Versicherte diese in Volltext als PDF hochgeladen\r\nhaben.\r\nIm Interesse einer effektiven Digitalisierung und dem Plattformgedanken der ePA sollten\r\nwichtige, für die Behandlung von Patientinnen und Patienten relevante Informationen über\r\neinen zentralen Zugangsweg erreichbar sein. Daher sollte perspektivisch eine Integration\r\nder im ZVR aufbewahrten Dokumente in die digitale Landschaft der ePA geprüft werden,\r\n1Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes\r\nzur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe\r\nSeite 3 von 3\r\ndamit die wichtigen Vorsorgedokumente für Ärztinnen und Ärzte auch schnell und direkt\r\nüber die ePA abgerufen werden können. Damit ließe sich auch das Risiko minimieren, dass\r\nDokumente mit unterschiedlichen Inhalten in unterschiedlichen digitalen Lösungen\r\nvorliegen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-03"}]},{"statementNumber":"SG2606180015","regulatoryProjectNumber":"RV0022912","regulatoryProjectTitle":"Keine Ausweitung der Erlaubnis zur Durchführung der vorgeschriebenen Untersuchungen des Sehvermögens bei Berufskraftfahrern auf Augenoptiker","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6d/43/765291/Stellungnahme-Gutachten-SG2606180015.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\n\r\n\r\n\r\nzum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Verkehr für eine erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBerlin, 10.03.2026\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer \r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\n\r\n \r\n\r\nMit der Reform der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschrift beabsichtigt die Bundesregierung, dem Mangel an Berufskraftfahrern in Deutschland entgegenzuwirken.  \r\nDie Bundesärztekammer begrenzt sich in ihrer Stellungnahme auf die vorgesehene Änderung in § 12 Abs. 6 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).  \r\nNach § 12 Abs. 6 haben sich Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E einer Untersuchung des Sehvermögens Anlage 6 Nummer 2 zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde die Bescheinigung eines Arztes nach Anlage 6 Nummer 2.1 oder ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 Nummer 2.2 einzureichen. \r\nVorgesehen ist, dass künftig Untersuchungen des Sehvermögens bei Berufskraftfahren auch von Augenoptikerinnen und Augenoptikern vorgenommen und nach Anlage 6 Nummer 2.1 bescheinigt werden können.  \r\nDie Bundesärztekammer lehnt dies ab und spricht sich dafür aus, die Durchführung von Untersuchungen des Sehvermögens bei Berufskraftfahrern ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorzubehalten. \r\nBegründung: \r\nBerufskraftfahrer tragen im Straßenverkehr eine hohe Verantwortung bezüglich des Sicherheitsrisikos für das eigene Fahrzeug und insbesondere für die anderen Verkehrsteilnehmer. Daher muss zwingend gewährleistet sein, dass Führer derartiger Fahrzeuge über ein hinreichendes Sehvermögen verfügen, das eine risikolose Teilnahme am Straßenverkehr ermöglicht. Dies setzt voraus, dass mögliche Augenerkrankungen, die zuverlässig nur Fachärzte erkennen können, festgestellt werden und dies ist auch der Grund dafür, dass eine ärztliche Untersuchung für die Bewertung der Fahreignung gefordert wird.\r\n\r\nAugenoptiker und Augenoptikerinnen sind von der beruflichen Ausbildung primär darauf ausgerichtet, Sehhilfen anzupassen und abzugeben, nicht aber um Augenerkrankungen zu diagnostizieren. Dies liegt außerhalb ihres Tätigkeitsprofils und dafür fehlen sowohl die fachliche Qualifikation als auch die Befugnis zur Diagnostik von Krankheiten.\r\nDie erforderlichen Gerätschaften sind bei den Optikern nur in Einzelfällen (Gesichtsfeld, Dämmerungssehtest) vorhanden (vgl. Abschlussbericht der Kommission Straßenverkehr, Seite 9 Sachstand Block 1) und werden dann nur selten eingesetzt.  \r\nBei der Begutachtung der Fahreignung von Berufskraftfahrern geht es insbesondere darum, dass zum einen eine adäquate und zielführende Untersuchung des Gesichtsfeldes durchgeführt wird und zum anderen das Binokularsehen (orthoptischer Status) geprüft wird, um das Auftreten oder das Vorhandensein von Doppelbildern auszuschließen.\r\nHierzu sei konkret ausgeführt:\r\n\r\n1.\tDie Prüfung des Gesichtsfeldes für die Eignungsbegutachtung im Straßenverkehr muss an einem dafür geeigneten Gerät durchgeführt werden, entweder an einem automatischen Perimeter oder an einem manuellen Gerät, klassischerweise dem Perimeter nach Goldmann. Für Bedienung und Handhabung und insbesondere Bewertung der erhobenen Befunde sind umfangreiche Kenntnisse erforderlich, über die der Facharzt verfügt, der Augenoptiker aber nicht. Insbesondere die Bewertung von erhobenen Befunden bezüglich der klinischen Relevanz obliegt dem Facharzt und setzt eine hinreichende Kenntnis der klinischen Befunde im Rahmen der Gesichtsfelduntersuchungen (Perimetrie) voraus. Diese Kenntnis ist beim Augenoptiker nicht vorhanden. Im Gegensatz zu den Augenoptikern haben der Augenarzt und die für den Betrieb zuständigen Arbeits- und Betriebsmediziner Informationen über die bei den untersuchten Berufskraftfahrern vorliegenden allgemeinen Erkrankungen und Augenerkrankungen. Diese lassen die Ärzte in ihre Bewertung mit einfließen und können dadurch sowohl die Frage, ob eine Fahrtauglichkeit vorliegt als auch ob die Gefahr des Verlustes der Fahreignung in absehbarer Zeit droht, beurteilen.\r\n\r\n2.\tDas Auftreten von Doppelbildern im Straßenverkehr (Diplopie) ist sehr gefährlich und mit der Teilnahme am Straßenverkehr in keiner Weise vereinbar. Insofern muss bei der ärztlichen Untersuchung nach FEV intensiv nach einer Schielstellung, die ständig oder nur zeitweise zu Doppelbildern führt, gefahndet werden. Beides würde zu einer Fahruntauglichkeit führen. Die Bewertung des Binokularsehens setzt komplexe physiologische und anatomische Kenntnisse der Augenmuskeln und deren Verschaltung im Gehirn voraus, über die ein Augenoptiker nicht verfügt. Somit obliegt die Beurteilung des Binokularstatus zwingend einem Arzt.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-10"}]},{"statementNumber":"SG2604220007","regulatoryProjectNumber":"RV0022925","regulatoryProjectTitle":"Optimierung des Genehmigungsverfahren klinischer Prüfungen in der EU unter Gewährleistung eines hohen Probandenschutzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e9/87/725927/Stellungnahme-Gutachten-SG2604220007.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nMit dem von der Europäischen Kommission am 16.12.2025 vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung für einen EU Biotech Act“ soll die Verordnung (EU) Nr. 536/2014 über klinische Prüfungen mit Arzneimitteln angepasst werden, um die Rahmenbedingungen für klinische Prüfungen in Europa zu verbessern. Der Vorschlag zielt insbesondere darauf ab, die Zulassungsfristen zu verkürzen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern und die Verfahrenseffizienz weiter zu verbessern. \r\nIn diesem Sinne wird der Verordnungsvorschlag aus Sicht der Bundesärztekammer überwiegend positiv bewertet. Die Ärzteschaft begrüßt insbesondere, dass die Rolle der Ethik-Kommissionen bei der Bewertung von Teil I des Bewertungsberichts sowie bei der Bewertung von „minimal-intervention clinical trials“ gestärkt wird. Zudem ist aus Sicht der Bundesärztekammer positiv, dass die novellierten Schutzstandards der aktuellen Fassung der Deklaration von Helsinki im Hinblick auf den Einschluss von vulnerablen Gruppen in Forschungsvorhaben umgesetzt werden.\r\nWeiterhin besteht eine Verzahnung mit weiteren EU-Strategien, wie der Arzneimittelstrategie, dem AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689), der Europäischen Gesundheitsunion, der Wettbewerbsagenda und dem Critical Medicines Act – im Hinblick auf den letzteren hält die Bundesärztekammer diesen Ansatz für eine sinnvolle und notwendige Kopplung vor dem Hintergrund der Lieferengpässe bei Biologika und Advanced Therapy Medicinal Products (ATMPs). Die Vereinfachung des Investigational Medicinal Product Dossier (IMPD) und die Förderung der Produktion von Biosimilars sind mit Blick auf die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung ausdrücklich zu begrüßen.\r\nAllerdings besteht aus Sicht der Bundesärztekammer auch Nachbesserungsbedarf, beispielsweise im Hinblick auf die unzureichende Legitimation der Koordinierungs- und Beratungsgruppe für klinische Prüfungen (CTAG), deren Aufgabenspektrum u.a. um die Erarbeitung von Leitfäden für die Durchführung und Überwachung klinischer Prüfungen im Sinne einer EU-weiten Harmonisierung erweitert werden soll. \r\nEine Schwachstelle sieht die Bundesärztekammer darin, dass die vorgeschlagene Effizienzsteigerung der Verfahren nur erreicht werden kann, wenn diese ausreichend durch das Clinical Trials Information System (CTIS) technisch unterstützt werden; die bisherigen Erfahrungen mit CTIS legen nahe, dass auf dessen Funktionsfähigkeit ein besonderes Augenmerk gelegt werden muss und entsprechende Ressourcen vorgehalten werden sollten. \r\nEine Beschleunigung der Durchführung von klinischen Studien darf nicht zu einer Evidenzabsenkung oder einer Relativierung des Schutzes für die Studienteilnehmenden führen: klinischer Nutzen und der Probanden-/Patientenschutz muss Vorrang vor Marktgeschwindigkeit behalten. Eine belastbare Evidenzlage zu neuen Arzneimitteln ist die Grundlage für eine rationale und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie.\r\nInsgesamt erscheint der Vorschlag aus ärztlicher Sicht deutlich industrie- und innovationsorientiert, während patientenrelevante Aspekte (u. a. Versorgungsqualität, evidenzbasierte Nutzenbewertung, AMNOG-Logik) nur indirekt adressiert werden. Es ist auffällig, dass in dem Vorschlag weder Bezug zu Health Technology Assessment (HTA)-Systemen (EU-HTA, AMNOG) noch zur Rolle der Nutzenbewertung im Innovationspfad hergestellt wird. Für Deutschland ist auch mit Blick auf den wachsenden Anteil der Arzneimittelkosten an den Gesamtausgaben im Gesundheitswesen zentral, dass eine beschleunigte Zulassung nicht zur Entkopplung von früher Nutzenbewertung und Erstattungsfähigkeit führen darf. \r\nAuch bei der Künstlichen Intelligenz gibt es bezüglich der Nutzbewertung keine ausreichende Konkretisierung: es gibt kaum Aussagen zur klinischen Validierung, keine klare Verankerung evidenzbasierter Bewertungsmaßstäbe und unklare Schnittstellen zu HTA/AMNOG oder medizinisch-wissenschaftlichen Leitlinien.\r\n2.\tVorbemerkung\r\nDiese Stellungnahme der Bundesärztekammer bezieht sich auf die Erwägungsgründe, Artikel 27 (Kapitel IV) und Artikel 58 des Verordnungsvorschlags, durch welchen die Verordnung (EU) Nr. 536/2014 über klinische Prüfungen mit Arzneimitteln (im Folgenden: VO (EU) 536/2014) geändert werden soll. \r\n3.\tStellungnahme im Einzelnen \r\n1.\tVerlängerung der ergänzenden Schutzzertifikate\r\nArzneimittel, die mit innovativen biotechnologischen Verfahren entwickelt wurden und Patienten einen therapeutischen Vorteil bieten, sollen durch eine Verlängerung des ergänzenden Schutzzertifikats gemäß Artikel 27 (Kapitel IV) des EU Biotech Acts gefördert werden.\r\nBewertung: \r\n\tDie vorgeschlagene Verlängerung von ergänzenden Schutzzertifikaten nach der Verordnung (EU) Nr. 469/2009 würde zu einer Verzögerung des möglichen Markteintritts von Biosimilars um 12 Monate führen.\r\n\tDa Biosimilars regelmäßig kostengünstiger sind als Originalpräparate, hätte die vorgeschlagene Verlängerung der ergänzenden Schutzzertifikate Kostensteigerungen für die Krankenversicherungssysteme zur Folge. Die Maßnahme verfolgt das Ziel, Innovationen zu fördern, steht aber im Konflikt mit der Versorgungssicherheit und der Wirtschaftlichkeit. Erwägungsgrund 57 und Artikel 27 (Kapitel IV) der Verordnung für einen EU Biotech Act sollten gestrichen werden.\r\n2.\tVerkürzung der Zulassungsfristen\r\nDie Zulassungsfristen für multinationale klinische Prüfungen sollen von 106 Tagen auf 75 Tage verkürzt werden (einschließlich der Validierung und der ethischen Überprüfung). Wenn keine Informationen vom Sponsor angefordert werden, sollen die Fristen für die Erstzulassung klinischer Prüfungen von 75 Tagen auf 47 Tage ab Einreichung bis zur Entscheidung verkürzt werden. Angesichts der wachsenden wissenschaftlichen und regulatorischen Expertise im Bereich der ATMPs sollen die zusätzlichen 50 Tage für die Bewertung dieser Produkte gestrichen werden. Der Bewertungszeitraum für wesentliche Änderungen soll von 96 Tagen auf 47 Tage verkürzt werden. Wenn keine Informationen vom Sponsor angefordert werden, sollen die Fristen für die Bewertung wesentlicher Änderungen von 64 Tagen auf 33 Tage ab Einreichung bis zur Entscheidung verkürzt werden. \r\n\tDie geplanten Verkürzungen der Genehmigungszeiten adressieren ein zentrales Problem des Forschungsstandorts EU. Die derzeitige Abwanderung klinischer Studien wird sachgerecht adressiert. Insgesamt besteht durch die Verkürzung der Fristen jedoch auch die Gefahr der Überlastung der Ethik-Kommissionen und die Gefahr formalisierter statt inhaltlicher Prüfungen mit potenziellen Qualitätsverlusten. Der Patientenschutz darf nicht gefährdet werden.\r\n\tDie signifikante Verkürzung der Bearbeitungsfristen macht eine deutliche Straffung der Verfahrensabläufe in den Ethik-Kommissionen erforderlich, insbesondere hinsichtlich der Sitzungsplanung und -frequenz. Dies erfordert die Einrichtung belastbarer Reservekapazitäten sowie eines nachhaltigen organisatorischen Vorhalteaufwands für die Ethik-Kommissionen, die national abzufedern sind.\r\n\tFür die Umsetzung der verkürzten Fristen ist eine ausreichende technische Unterstützung durch das CTIS von zentraler Bedeutung. Dies beginnt damit, dass die Fristen richtig von CTIS errechnet werden, jeweils die korrekten Dokumente für einen Vorgang bereitgestellt werden, dass CTIS zuverlässig funktionsfähig ist und CTIS die Bearbeitung von mehreren Requests for Information (RFIs) gleichzeitig unterstützt.\r\n\tIm Hinblick auf die nationale Umsetzung sind ausreichende Bearbeitungszeiten für die Ethik-Kommissionen im Arzneimittelgesetz (AMG) bzw. der Klinische Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung – (KPBV) erforderlich. Die üblichen zeitlichen „Abstriche“ bei den Fristen für die Ethik-Kommissionen, die aktuell der Konsolidierung zwischen der Ethik-Kommission und der zuständigen Bundesoberbehörde dienen, sind angesichts der erheblichen Verkürzung der Fristen künftig nicht mehr überall möglich.\r\n3.\tValidierung von Teil 1 des Bewertungsberichts des Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung \r\nDie Verkürzung der Fristen wird durch eine Synchronisation der Validierungs- und Bewertungsphasen erreicht. Im Sinne der vorgesehenen Stärkung der Rolle des berichterstattenden Mitgliedstaats (Reporting Member State, RMS) ist vorgesehen, dass die Validierung von Teil 1 des Bewertungsberichts nur noch durch den RMS erfolgt. Demgemäß ist die Beteiligung der MSC und damit die Frist zur Meldung von Validierungsmängeln durch die betroffenen Mitgliedstaaten (Member States Concerned, MSC) entfallen.\r\nBewertung:\r\n\tEine stringente Validierung von Teil 1 des Bewertungsberichts durch den RMS wird begrüßt. Im Zuge der Validierung erfolgt auch die Prüfung, ob die klinische Prüfung in den Anwendungsbereich der VO (EU) 536/2014 fällt oder ob eine „low-intervention“ oder „minimal intervention clinical trial“ vorliegt. Eine entsprechende Überprüfung erfordert klinische und pharmakologische Fachkenntnisse und gehört zu den zentralen Aufgaben der zuständigen Ethik-Kommission. Vor diesem Hintergrund sollte analog zur obligatorischen Einbeziehung der Ethik-Kommission des RMS bei der Bewertung von Teil 1 des Bewertungsberichts auch im Hinblick auf die Validierung von Teil 1 des Bewertungsberichts sichergestellt werden, dass die zuständige Ethik-Kommission des RMS einbezogen wird. Dafür sind ausreichende Fristen erforderlich. \r\n\r\n\r\n\r\nAmendment 1\r\nArt. 5b Reg (EU) 536/2014 \r\nText Proposed by the Commission\tBÄK Proposed Amendment\r\n1. Within seven days from the submission date, the reporting Member State shall validate Part I of application dossier referred to in Article 6 and notify the sponsor, through the EU portal, of the following:\r\n(a) whether the clinical trial applied for falls within the scope of this Regulation;\r\n(b) whether the application dossier is complete in accordance with Part I of Annex I;\r\n(c) whether it confirms that the clinical trial is a minimal-intervention or a low- intervention clinical trial, respectively, if such a claim was made by the sponsor.\r\n2. Where the reporting Member State has not notified the sponsor within the period referred to in paragraph 1, the clinical trial applied for shall be deemed to fall within the scope of this Regulation and the application dossier shall be considered complete and, if applicable, the clinical trial shall be considered a minimal-intervention or low-intervention clinical trial.\t1. Within seven days from the submission date, the reporting Member State shall validate Part I of application dossier referred to in Article 6 and notify the sponsor, through the EU portal, of the following:\r\n(a) whether the clinical trial applied for falls within the scope of this Regulation;\r\n(b) whether the application dossier is complete in accordance with Part I of Annex I;\r\n(c) whether it confirms that the clinical trial is a minimal-intervention or a low- intervention clinical trial, respectively, if such a claim was made by the sponsor.\r\n2. The reporting Member State shall involve its ethics committee in the assessment of (1) (c). \r\n3. Where the reporting Member State has not notified the sponsor within the period referred to in paragraph 1, the clinical trial applied for shall be deemed to fall within the scope of this Regulation and the application dossier shall be considered complete and, if applicable, the clinical trial shall be considered a minimal-intervention or low-intervention clinical trial.\r\n4.\tStärkung der Rolle des berichterstattenden Mitgliedstaates / Obligatorische ethische Bewertung von Teil 1 des Bewertungsberichts\r\nUm die Genehmigungsverfahren für multinationale klinische Prüfungen zu beschleunigen und zu straffen, soll dem RMS eine stärkere Führungs-/Koordinierungsrolle übertragen werden. Aus diesem Grund soll die Bewertung durch den RMS, einschließlich der ethischen Aspekte der Prüfung von Teil 1 des Bewertungsberichts gemäß Art. 6 VO (EU) 536/2014, als Referenz für die anderen MSC dienen. \r\nUm das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten in die Bewertung zu stärken und hohe ethische Standards zu fördern, sollen die Ethik-Kommissionen in die Bewertung der ethischen Aspekte von Teil I des Antragsdossiers verpflichtend einbezogen und deren Bewertung in den Bewertungsbericht des RMS aufgenommen werden. Die MSC sollen die Bewertung durch den RMS nur bei Bedarf ergänzen und berechtigt sein, Überlegungen aus ethischer Sicht, unter Berücksichtigung einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften oder nationaler Versorgungsstandards anzubringen. \r\nBewertung:\r\n\tDie Stärkung der koordinierenden Rolle des RMS wird begrüßt, da dadurch Doppelarbeit reduziert und es den Mitgliedstaaten und Sponsoren ermöglicht werden soll, Ressourcen effektiver einzusetzen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Probanden und die Zuverlässigkeit der Daten zu gewährleisten.\r\n\tDie verpflichtende Einbeziehung der zuständigen Ethik-Kommission des RMS in die Bewertung von Teil 1 des Bewertungsberichts wird ausdrücklich begrüßt. In Deutschland ist die Beteiligung der zuständigen Ethik-Kommission bereits jetzt gemäß § 40 Abs. 4 AMG in Verbindung mit § 6 KPBV vorgesehen. Demgemäß nimmt die zuständige Ethik-Kommission zu den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, b und e der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 sowie nach\r\n§ 40a Satz 1 Nummer 4 und § 40b Absatz 4 Satz 3 hinsichtlich der Nutzen-Risiko-Bewertung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 Stellung.\r\n\r\nAmendment 2\r\nArticle 6 Sentence 2  Reg (EU) 536/2014\r\nText Proposed by the Commission\tBÄK Proposed Amendment\r\nThe ethics committee of the reporting Member State shall review, from the ethical perspective, aspects covered by Part I of the assessment report. That ethical review shall complement the scientific and regulatory assessment and shall cover Part I of the application dossier in order to evaluate whether the subjects’ rights, safety and well-being are being ensured in the clinical trial.\tThe ethics committee of the reporting Member State shall review, from the ethical perspective, aspects covered by Part I of the assessment report. That ethical review shall complement the scientific and regulatory assessment and shall cover Part I of the application dossier in order to evaluate whether the subjects’ rights, safety and well-being are being ensured in the clinical trial referred to Article 6 (1) a) and d) of this regulation.\r\n\tMit der Stärkung der Rolle des RMS geht einher, dass die Bedingungen eingeschränkt werden im Hinblick darauf, zu welchen Aspekten die MSC Anmerkungen („considerations“) zum Bewertungsbericht einreichen dürfen. Während aktuell alle etwaigen Anmerkungen ausgetauscht werden dürfen, die für den Antrag von Belang sind, sollen dies künftig nur noch Anmerkungen sein, die eine negative Bewertung der zuständigen Ethik-Kommission auslösen können. Dies wird grundsätzlich befürwortet, da diese Eingrenzung das Ziel verfolgt, die Anzahl der „Considerations“ und damit die Arbeitsbelastung der Sponsoren zu reduzieren. \r\n \r\n5.\tTeil II des Bewertungsberichts des Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung \r\nDie betroffenen Mitgliedstaaten sollen sich auch auf die Bewertung der gemeinsamen Aspekte und Elemente von Teil II des Bewertungsberichts des RMS stützen können, um die Erstzulassung weiter zu straffen und zusätzliche Effizienzgewinne zu erzielen. Hierzu können die MSC innerhalb von 28 Tagen nach dem Einreichungsdatum entscheiden, ob sie sich auf die ethische Überprüfung des RMS im Hinblick auf die „gemeinsamen Elemente“ von Teil II des Bewertungsberichts stützen und den Antragsteller entsprechend informieren.\r\nBewertung:\r\n\tInnerhalb von 28 Tagen ist die Frist für den RMS für die Erstellung von Teil II des Bewertungsberichts gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 1 VO (EU) 536/2014 noch nicht abgelaufen. Das bedeutet, dass die MSC die Entscheidung gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 3 VO (EU) 536/2014, ob sie beabsichtigen die „common elements“ von Teil II des Bewertungsbericht vom RMS mitzutragen, ohne Kenntnis der Bewertung treffen sollen. Dies wird auch deshalb kritisch bewertet, da bisher keine Festlegung der “common elements” von Teil II des Bewertungsberichts (gemäß Teil II von Annex 1 des Verordnungsvorschlags) erfolgt ist. \r\n\tAls „common elements“ kommen solche Aspekte und Elemente in Betracht, in denen die europäische Gesetzgebung einschlägig ist. Hierzu können beispielsweise datenschutzrechtliche Aspekte und der Umgang mit Bioproben zählen. Demgegenüber obliegt die Bewertung der Qualifikation der Prüfenden, der Geeignetheit der Prüfstellen sowie insbesondere des Prozesses der Einwilligung nach Aufklärung, der in die nationalen Rechtsordnungen eingegliedert sein muss, den jeweils betroffenen nationalen Mitgliedstaaten (MSC); eine ethische Bewertung dieser Aspekte nur durch den RMS ist aus fachlicher Sicht nicht vorstellbar. \r\n6.\tRolle und die Aufgaben der Koordinierungs- und Beratungsgruppe für klinische Prüfungen (CTAG)\r\nUm die Anwendung der für die Durchführung klinischer Prüfungen geltenden Maßnahmen zu fördern und in Bezug auf bestimmte Aspekte, die weiterhin in nationaler Zuständigkeit liegen, eine weitere Harmonisierung voranzutreiben, soll eine engere Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und Ethik-Kommissionen der Mitgliedstaaten erfolgen. Zu diesem Zweck sollen die Rolle und die Aufgaben der Koordinierungs- und Beratungsgruppe für klinische Prüfungen CTAG gemäß Art. 85 VO (EU) 536/2014 ausgeweitet werden. Die CTAG soll insbesondere befugt sein, Leitfäden für die Durchführung und Überwachung klinischer Prüfungen herauszugeben oder zu billigen, um eine einheitliche Auslegung und harmonisierte Durchführung der VO (EU) Nr. 536/2014 in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.\r\nBewertung:\r\n\tDas Ziel zur Förderung der Harmonisierung von Bewertungsaspekten, die in nationaler Zuständigkeit liegen, wird grundsätzlich positiv bewertet. Positiv bewertet wird in diesem Sinne auch die vorgesehene Anpassung der Zusammensetzung des CTAG gemäß Art. 85 Abs. 2 VO (EU) 536/2014. Demgemäß ist vorgesehen, dass jeder Mitgliedstaat für die CTAG für eine dreijährige Amtszeit, die einmal verlängert werden kann, jeweils ein Mitglied und einen Stellvertreter bestellt. Beide Vertreter sollen über Fachkenntnisse im Bereich klinischer Studien verfügen. Die Mitglieder der CTAG sollen aufgrund ihrer Kompetenz und Erfahrung im Bereich klinischer Studien ausgewählt werden und die zuständigen nationalen Behörden und die Ethikkommissionen der Mitgliedstaaten vertreten. \r\n\tKritisch bewertet wird jedoch die für die gemäß Erwägungsgrund 154 vorgesehene erhebliche Aufgabenausweitung dieses Gremiums, ohne entsprechende Unterfütterung der Legitimation. Angesichts der Aufgabenstellung des CTAG, Leitfäden für die Durchführung und Überwachung klinischer Prüfungen herauszugeben oder zu billigen, ist auf nationaler und europäischer Ebene die Schaffung von Strukturen und Verfahren erforderlich, u.a. um die Arbeitsergebnisse auf Übereinstimmung mit europäischem Recht zu überprüfen. \r\n\r\nAmendment 3\r\nArticle 85 (3) Reg (EU) 536/2014 \r\nText Proposed by the Commission\tBÄK Proposed Amendment\r\nFor the purpose of the fulfilment of their tasks, CTAG members shall be able to rely on the contribution of experts from national competent authorities and ethics committees. These experts shall participate in CTAG meetings where relevant.\tFor the purpose of the fulfilment of their tasks, CTAG members shall be able to rely on the contribution of experts consult with representatives from national competent authorities and ethics committees. These experts representatives shall participate in CTAG meetings where relevant.\r\n7.\tKombinierte klinische Prüfungen \r\nInnovative und personalisierte Therapien kombinieren häufig die Verwendung von Arzneimitteln mit Medizinprodukten, einschließlich In-vitro-Diagnostika. Bei der Entwicklung solcher Therapien müssen klinische Prüfungen eines oder mehrerer Arzneimittel möglicherweise mit klinischen Untersuchungen eines oder mehrerer Medizinprodukte oder Leistungsstudien eines oder mehrerer In-vitro-Diagnostika kombiniert werden. Die Genehmigung und Durchführung solcher kombinierter Studien ist komplex, da die Anforderungen von zwei oder drei Rechtsrahmen der Union im Gesundheitsbereich zur Anwendung kommen und diese Studien in der Regel in mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Um Innovationen zu fördern und die Ressourcen der Sponsoren und Mitgliedstaaten effizient zu nutzen, soll ein spezielles Verfahren für die Genehmigung und Durchführung solcher kombinierter Studien eingeführt werden, das eine koordinierte Bewertung in allen Mitgliedstaaten umfasst.\r\nBewertung:\r\n\tDie Einführung eines Verfahrens zur Bewertung von Anträgen von kombinierten klinischen Prüfungen im Sinn des Artikels 14 c VO (EU) 536/2014 wird ausdrücklich unterstützt, bedarf jedoch einer sachgerechten technischen Unterstützung durch eine Zusammenführung der Datenbanken (CTIS und EUDAMED). Dies könnte in CTIS durch die Integration weiterer “Fächer” realisiert werden. \r\n\r\n8.\tRisiko-adaptierter Ansatz für „low-intervention“ und „minimal-intervention clinical trials“ \r\nAufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 ist vorgesehen, die Anforderungen für die Genehmigung und Überwachung klinischer Prüfungen entsprechend den Risiken, die sie für die Probanden darstellen, weiter anzupassen. In diesem Zusammenhang soll das Risikokategorisierungsschema weiter verfeinert werden, indem zwischen minimal-interventionellen klinischen Prüfungen, bei denen das es sich um Prüfungen nach der Zulassung handelt (minimal-intervention clinical trials), und gering-interventionellen klinischen Prüfungen unterschieden wird, bei denen zugelassene Arzneimittel mit nachgewiesener wissenschaftlicher Evidenz hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Sicherheit verwendet werden, jedoch außerhalb ihrer ursprünglichen Zulassung (low-intervention clinical trial). Klinische Studien, die die Kriterien für minimalinvasive klinische Studien erfüllen (minimal-intervention clinical trials), sollten nur vor Beginn der klinischen Studie einer ethischen Überprüfung unterzogen werden müssen. \r\nBewertung: \r\n\tDie Regelung wird begrüßt. Sponsoren, insbesondere nichtkommerzielle Sponsoren, die den Großteil der minimal- und geringinterventionellen klinischen Prüfungen in der Union durchführen, sollen durch vereinfachte und risikoproportionale regulatorische Anforderungen von einem geringeren Verwaltungsaufwand profitieren, ohne dass die Sicherheit, das Wohlergehen und die Rechte der Probanden beeinträchtigt werden. \r\n\r\n9.\tEinschluss von Angehörigen vulnerabler Gruppen in klinische Prüfungen\r\nUm sicherzustellen, dass klinische Prüfungen die Zielpopulation in ihrer ganzen Vielfalt genau widerspiegeln und um die Behandlungsmöglichkeiten für gefährdete Bevölkerungsgruppen zu verbessern, sollten Arzneimittel, die voraussichtlich einen erheblichen klinischen Nutzen bieten, umfassend und angemessen auf ihre Wirkungen in diesen spezifischen Gruppen untersucht werden, auch im Hinblick auf die Anforderungen in Bezug auf ihre spezifischen Merkmale und den Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Probanden, die diesen Gruppen angehören. Zum Schutz gefährdeter Bevölkerungsgruppen in diesem Zusammenhang, wie beispielsweise geschäftsunfähige Probanden, Minderjährige und schwangere oder stillende Frauen, soll eine angemessene Abwägung der Risiken einer Nichtteilnahme gegenüber den Risiken einer Teilnahme an klinischen Prüfungen erfolgen. Hierbei wird Bezug genommen auf die im Jahr 2024 revidierte Deklaration von Helsinki des Weltärztebundes.\r\nBewertung: \r\n\tEs wird ausdrücklich begrüßt, dass gemäß Art. 10 Abs. 6 VO (EU) 536/2014 die Abwägung von Risiken des Ein- oder Ausschlusses von vulnerablen Gruppen in klinische Prüfungen gemäß der im Jahr 2024 revidierten Fassung der Deklaration von Helsinki aufgenommen wurde, um eine ausgewogenere Einbindung in die Forschung zu ermöglichen, ohne den Schutz zu gefährden.\r\n\tDer Vorschlag der im Jahr 2024 revidierten Deklaration von Helsinki, den Begriff der „research subjects“ durch „research participants“ zu ersetzen, wurde generell nicht aufgenommen. Hierdurch soll die aktive Beteiligung der Patientinnen und Patienten als Teilnehmende betont werden. \r\n10.\tEU-Portal/CTIS: \r\nGemäß Artikel 98a VO (EU) 536/2014 wird vorgeschlagen, dass die EMA in Absprache mit der Kommission einen Entwicklungsplan für das CTIS aufstellt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass alle erforderlichen Systemfunktionen bis zu einem noch zu konkretisierten Datum verfügbar sind. Die Zusammenfassung des Entwicklungsplans mit den wichtigsten Meilensteinen und Zeitplänen soll auf der Website der Agentur öffentlich zugänglich gemacht werden.\r\n\tEs ist nach wie vor von grundlegender Bedeutung, die Funktionsfähigkeit von CTIS zu verbessern, damit es alle aktuellen und künftigen Bestimmungen der Verordnung vollständig unterstützt. Angesichts der unzureichenden Fortschritte, die in den vergangenen Jahren in dieser Hinsicht erzielt wurden, sollte eine unabhängige Bewertung der CTIS-Funktionalität unter Berücksichtigung der Rückmeldungen aller Nutzergruppen durchgeführt werden. Die Durchführung der unabhängigen Evaluation unter Einbeziehung der unterschiedlichen Nutzergruppen sollte im Vorfeld der vorgesehenen Aufstellung des Entwicklungsplan gemäß Art. 98a VO (EU) 536/2014 erfolgen. \r\n\r\nAmendment 4\r\nArticle 98a Sentence 2 Reg (EU) 536/2014 \r\nText Proposed by the Commission\tBÄK Proposed Amendment\r\nThis would include a submission, after consulting the Commission, of a revised development plan for EU Portal and database to the Agency’s Management Board 1 month after entry into force of Regulation (EU)…/… of the European Parliament and of the Council [include reference to Biotech Act proposal].* The development plan shall ensure that all required system functionalities are available by the date of application as defined in Article [..] of Regulation (EU)…/…[Biotech Act proposal].\tThis would include a submission, after an evaluation of the EU Portal functionality by all stakeholder groups and after consulting the Commission, of a revised development plan for EU Portal and database to the Agency’s Management Board 1 month after entry into force of Regulation (EU)…/… of the European Parliament and of the Council [include reference to Biotech Act proposal].* The development plan shall ensure that all required system functionalities are available by the date of application as defined in Article [..] of Regulation (EU)…/…[Biotech Act proposal].\r\n\r\n11.\tRegulatory Sandboxes \r\nDie disruptiven und innovativen Ansätze für klinische Studien erfordern möglicherweise Anpassungen der Vorschriften für die Genehmigung und Durchführung klinischer Studien. Um die Vorteile dieser Innovation zu nutzen und gleichzeitig die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, ist es aus Sicht der EU-Kommission sachgerecht, einen sicheren Raum für die Erprobung neuer regulatorischer Ansätze und Technologien zu schaffen. Dazu gehört gegebenenfalls der Einsatz von KI bei der Studienkonzeption, der Datenerhebung, der Analyse und der Interaktion mit den Teilnehmern. Aus diesem Grund soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine kontrollierte Versuchsumgebung in Form einer regulatorischen Sandbox einzurichten, in der die Regulierungsbehörden neue Methoden für die Genehmigung und Durchführung klinischer Studien testen können, beispielsweise wenn bestimmte Anforderungen des Dossiers nicht vollständig erfüllt werden können, wobei gleichzeitig strenge Schutzmaßnahmen für die Teilnehmer und die Datenrobustheit gewährleistet sein sollen. Die aus den Sandbox-Aktivitäten gewonnenen Erkenntnisse sollen gemäß Erwägungsgrund 149 in künftige Leitlinien und gegebenenfalls in Gesetzesänderungen einfließen.\r\n\tMit der Errichtung einer „regulatory sandbox“ im Wege eines Durchführungsrechtsakts (Art. 27d Absatz 7) wird der Kommission die Möglichkeit gegeben, grundsätzlich unbeschränkt von den Bestimmungen der Verordnung abzuweichen, und zwar auch denjenigen, die zentral für den Schutz der Rechte, der Sicherheit und des Wohlergehens von betroffenen Personen sind. Jedoch dürfen der Patientenschutz und ethische Maßstäbe auch beim Einsatz von „regulatory sandboxes“ nicht kompromittiert werden. Mit Blick auf das verfassungsrechtliche Wesentlichkeitsprinzip ist es deshalb unverzichtbar, dass auch die Errichtung von „regulatory sandboxes“ einer Kontrolle durch das Parlament und den Rat unterworfen wird. Daher wird vorgeschlagen zu prüfen, ob die Errichtung von „regulatory sandboxes“ im Wege delegierter Rechtsakte nach Artikel 89 Absatz 5 erfolgen sollte. \r\n\r\nAmendment 5\r\nArticle 27d (7) Reg (EU) 536/2014 \r\nText Proposed by the Commission\tBÄK Proposed Amendment\r\n7. The Commission may establish a regulatory sandbox by means of implementing acts, after taking into consideration opinions referred to in paragraph 6. Those implementing acts shall be adopted in accordance with the examination procedure referred to in Article 88.\t7. The Commission may establish a regulatory sandbox by means of implementing delegated acts, after taking into consideration opinions referred to in paragraph 6. Those implementing delegated acts shall be adopted in accordance with the examination procedure referred to in Article 88 and Article 89 (5). Provisions of this regulation that are central to the protection of the rights, safety and well-being of the research participants remain unaffected.\r\nArticle 89 (5) Reg (EU) 536/2014\r\n\tBÄK Proposed Amendment\r\n5.   A delegated act adopted pursuant to Articles 27, 39, 45, 63(1) and 70 shall enter into force only if no objection has been expressed either by the European Parliament or the Council within a period of two months from notification of that act to the European Parliament and the Council or if, before the expiry of that period, the European Parliament and the Council have both informed the Commission that they will not object. That period shall be extended by two months at the initiative of the European Parliament or the Council.\t5.   A delegated act adopted pursuant to Articles 27, 27d, 39, 45, 63(1) and 70 shall enter into force only if no objection has been expressed either by the European Parliament or the Council within a period of two months from notification of that act to the European Parliament and the Council or if, before the expiry of that period, the European Parliament and the Council have both informed the Commission that they will not object. That period shall be extended by two months at the initiative of the European Parliament or the Council.\r\n4.\tErgänzender Änderungsbedarf \r\nKlinische Prüfungen in Notfällen gemäß Artikel 35 VO (EU) 536/2014\r\nIm Hinblick auf klinische Prüfungen in Notfällen gemäß Art. 35 hat die VO (EU) 536/2014 das Konzept des mutmaßlichen Willens umgesetzt. Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b stellt sicher, dass eine wissenschaftlich begründete Erwartung besteht, dass die Teilnahme an der klinischen Prüfung für nichteinwilligungsfähige Notfallpatienten einen direkten individuellen Nutzen bedeutet. Dennoch sieht Art. 35 Abs. 1 Buchstabe f zusätzlich vor, dass die klinische Prüfung im Vergleich zur Standardbehandlung seiner Krankheit nur ein minimales Risiko und eine minimale Belastung für den Prüfungsteilnehmer aufweisen darf. Diese zusätzliche Anforderung halten wir für problematisch und sie steht auch im Widerspruch zu den einschlägigen Vorgaben der Deklaration von Helsinki des Weltärztebundes. \r\nDiese fordert, dass eine Intervention bei nicht einwilligungsfähigen Betroffenen entweder einen direkten individuellen Nutzen verspricht oder nur mit minimalen Risiken und Belastungen verbunden sein darf (Deklaration von Helsinki, Artikel 28, „… is likely to either personally benefit them or if it entails only minimal risk and minimal burden“). Maßnahmen, die – auch im Vergleich zur Standardtherapie – nur mit minimalen Risiken und Belastungen verbunden sind und trotzdem einen klinisch relevanten Nutzen versprechen, sind in der Versorgung von nicht einwilligungsfähigen Notfallpatienten, die häufig schwer krank sind und einer chirurgischen Versorgung und/oder intensivmedizinischen Behandlung bedürfen, selten. Durch die jetzt vorgenommene Einschränkung in Buchstabe f wird der Einschluss in entsprechende klinische Prüfungen angesichts der ohnehin hohen Schutzanforderungen erheblich erschwert und die Bemühungen, in diesem sensiblen Bereich belastbare Studienergebnisse zu erhalten, konterkariert.\r\n\r\nAmendment 6\r\nArticle 35 (1) f) Reg (EU) 536/2014\r\nText Proposed by the Commission\tBÄK Proposed Amendment\r\n(f) the clinical trial poses a minimal risk to, and imposes a minimal burden on, the subject in comparison with the\r\nstandard treatment of the subject's condition.\t(f) the clinical trial poses a minimal risk to, and imposes a minimal burden on, the subject in comparison with the\r\nstandard treatment of the subject's condition.\r\n\r\nGruppennützige Forschung gemäß Artikel 31 Abs. 1 lit. g sublit. ii VO (EU) 536/2014\r\nGemäß VO (EU) 536/2014 sind gruppennützige Arzneimittelprüfungen unter definierten Voraussetzungen auch mit nichteinwilligungsfähigen Volljährigen erlaubt (Art. 31 Abs. 1 lit. g sublit. ii der EU VO), sofern keine strengeren nationalen Regelungen erlassen wurden (Art. 31 Abs. 2 EU VO). Gemäß nationaler Umsetzung im Arzneimittelgesetz darf eine gruppennützige Arzneimittelstudie mit nichteinwilligungsfähigen volljährigen Personen in Deutschland nur durchgeführt werden, soweit eine im Voraus erstellte schriftliche Verfügung der betroffenen Person dies gestattet. \r\nIn einer solchen „Probandenverfügung“ kann der potenzielle Forschungsteilnehmer im Zustand der Einwilligungsfähigkeit für den Fall seiner späteren Einwilligungsunfähigkeit schriftlich und nach ärztlicher Aufklärung festlegen, ob er in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende gruppennützige klinische Prüfungen einwilligt. Auch im Lichte der aktuellen Fassung der Deklaration von Helsinki sollte erwogen werden zu prüfen, wie sich die Erfahrungen mit der Umsetzung der nationalen Regelung gestalten. \r\nAuch die Zentrale Ethik-Kommission bei der Bundesärztekammer hat sich in ihrer Stellungnahme “Gruppennützige Forschung mit nichteinwilligungsfähigen Personen” mit dieser Fragestellung befasst (https://www.zentrale-ethikkommission.de/stellungnahmen/gruppennuetzige-forschung-mit-nichteinwilligungsfaehigen-personen-2019). \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-10"}]},{"statementNumber":"SG2604290041","regulatoryProjectNumber":"RV0022925","regulatoryProjectTitle":"Optimierung des Genehmigungsverfahren klinischer Prüfungen in der EU unter Gewährleistung eines hohen Probandenschutzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5c/e0/731178/Stellungnahme-Gutachten-SG2604290041.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I. \tGeneral assessment of the proposal\r\nThe proposal for a regulation on an EU Biotech Act (hereinafter: the Proposal), presented by the European Commission on 16.12.2025 aims to amend Regulation (EU) 536/2014 on Clinical Trials on Medicinal Products for Human Use (hereinafter: the Regulation) in order to improve the regulatory framework for clinical trials in the EU. \r\nIn this regard, the German Medical Association (GMA, Bundesärztekammer) in principle views the Proposal favourably. We especially welcome the strengthening of the role of ethics committees regarding Part I of the assessment report and minimal-intervention clinical trials. Furthermore, the GMA welcomes the fact that the revised protection standards in the World Medical Association’s (WMA) Declaration of Helsinki regarding the inclusion of vulnerable groups in research projects have been implemented.\r\nThe simplification of the Investigational Medicinal Product Dossier (IMPD) and the promotion of biosimilar production are expressly welcomed. \r\nNevertheless, the GMA recognises the need for improvements, set out below.\r\nIt has to be stressed that the proposed improvement in procedural efficiency is conditional upon a smooth operation of the Clinical Trials Information System (CTIS). Previous experiences with CTIS indicate that particular attention must be paid to its functionality and that appropriate and necessary resources should be made available.\r\nMoreover, facilitating the conduct of a clinical trial must not lead to a lower standard of evidence or weaken protection for participants. Robust evidence for new medicines is the foundation for rational and cost-effective medicinal product therapies. The proposal appears to be oriented towards industry needs and innovation, while aspects relevant for patients (e.g., quality of care, evidence-based clinical added value) are only addressed indirectly. It is remarkable that no reference is made to Health Technology Assessment at EU or national level. Considering the growing share of medicine costs in total healthcare expenditure, accelerated authorisation must not prejudice early benefit assessment and decisions on eligibility for reimbursement. \r\n\r\nII. \tPosition of the German Medical Association – Detailed assessment\r\n1.\tExtension of the supplementary protection certificates \r\nThe Commission proposes that medicinal products which are developed using innovative biotechnological processes and present patients with a therapeutic advantage should be promoted through an extension of supplementary protection certificates as described in Article 27 (Chapter IV) of the Proposal.\r\nAssessment of the German Medical Association:\r\n\tThe proposed extension of supplementary protection certificates in accordance with Regulation (EU) Nr. 469/2009 would delay the potential market entry of a biosimilar by 12 months.\r\n\r\n\tAs biosimilars are generally less expensive than the reference biological medicinal products, the proposed extension of supplementary protection certificates would cause price increases for health insurance systems. \r\n\tWhile the extension aims to promote innovation, it is not economically viable. Moreover, further delaying their market entry may discourage the development of biosimilars altogether, eventually compromising the security of supply. Therefore, Recital 57 and Article 27 (Chapter IV) of the EU Biotech Act should be deleted.\r\n\r\n2.\tShortening authorisation timelines\r\nThe proposal provides for a shortening of the authorisation timelines for multinational clinical trials from 106 to 75 days (including the validation and ethical review). When there is no request for information to the sponsor, timelines for initial clinical trial authorisations are reduced from 75 days to 47 days. Considering the increasing scientific and regulatory expertise in the field of ATMPs, the additional 50 days for assessing these products are deleted. The assessment period for substantial modifications is reduced from 96 days to 47 days, with options for parallel substantial modifications. If there is no request for information by the sponsor, the timeline for the assessment of substantial modifications is reduced from 64 days to 33 days from submission until decision.\r\nAssessment of the German Medical Association:\r\n\tThe proposed shortening of authorisation timelines properly addresses a central problem of Europe as a research hub. However, shortening authorisation timelines carries the risk of overburdening ethics committees. If timelines are insufficient for substantive assessments there is a risk that assessments are carried out as a mere formality, to the detriment of quality. Patient protection however must not be compromised. \r\n\r\n\tThe significant shortening in the processing timelines necessitates streamlining procedures in ethics committees, especially in respect to scheduling and frequency of committee meetings. This requires the establishment of robust reserve capacity and a sustainable organisational support structure for ethics committees, which must be supported at national level.\r\n\r\n\tFor the implementation of shortened timelines, sufficient technical support through CTIS is crucial. This requires that CTIS calculate timelines correctly, ensure that the correct documents are provided for each process, operate reliably, and support the processing of multiple Requests for Information (RFIs) simultaneously. \r\n\r\n3.\tValidation of Part I of the application dossier \r\nShortened timelines are achieved by synchronising the validation and evaluation phases. In line with the planned strengthening of the role of the Reporting Member State (RMS), it is envisaged that the validation of Part I of the application dossier will be carried out solely by the RMS. Accordingly, the involvement of the Member States Concerned (MSC) and, with it, the deadline for the MSCs to report validation deficiencies has been removed.\r\nAssessment of the German Medical Association:\r\n\tA stringent validation of Part I of the application dossier through the RMS is supported. The validation process includes an assessment to determine whether the clinical trial falls within the scope of the Regulation or whether it constitutes a low- or minimal-intervention clinical trial. Such an assessment requires clinical and pharmacological expertise and is one of the core responsibilities of the relevant ethics committee. Against this background it should also be ensured that the competent ethics committee of the RMS is already involved in its validation, in line with the mandatory involvement of this ethics committee in the assessment of Part I. This requires sufficient timelines.\r\nAmendment 1\r\nArt. 5b Reg (EU) 536/2014 \r\nText Proposed by the Commission\tGMA Proposed Amendment\r\n1. Within seven days from the submission date, the reporting Member State shall validate Part I of application dossier referred to in Article 6 and notify the sponsor, through the EU portal, of the following:\r\n(a) whether the clinical trial applied for falls within the scope of this Regulation;\r\n(b) whether the application dossier is complete in accordance with Part I of Annex I;\r\n(c) whether it confirms that the clinical trial is a minimal-intervention or a low- intervention clinical trial, respectively, if such a claim was made by the sponsor.\r\n2. Where the reporting Member State has not notified the sponsor within the period referred to in paragraph 1, the clinical trial applied for shall be deemed to fall within the scope of this Regulation and the application dossier shall be considered complete and, if applicable, the clinical trial shall be considered a minimal-intervention or low-intervention clinical trial.\t1. Within seven days from the submission date, the reporting Member State shall validate Part I of application dossier referred to in Article 6 and notify the sponsor, through the EU portal, of the following:\r\n(a) whether the clinical trial applied for falls within the scope of this Regulation;\r\n(b) whether the application dossier is complete in accordance with Part I of Annex I;\r\n(c) whether it confirms that the clinical trial is a minimal-intervention or a low- intervention clinical trial, respectively, if such a claim was made by the sponsor.\r\n2. The reporting Member State shall involve its ethics committee in the assessment of (1) (c). \r\n3. Where the reporting Member State has not notified the sponsor within the period referred to in paragraph 1, the clinical trial applied for shall be deemed to fall within the scope of this Regulation and the application dossier shall be considered complete and, if applicable, the clinical trial shall be considered a minimal-intervention or low-intervention clinical trial.\r\n\r\n4.\tStrengthening the role of the Reporting Member State/obligatory ethical evaluation of Part I of the application dossier\r\nIn order to streamline the approval processes in multinational clinical trials it is necessary to give a stronger leading role to the RMS. For this reason, assessment by the RMS, including of the ethical aspects of the trial, as set out in Part I of the application dossier pursuant to Article 6 of the Regulation, should serve as a reference for the other MSCs. \r\nTo strengthen the mutual trust between Member States and foster high ethical standards, the ethics committees are to be involved in the assessment of ethical aspects of Part I of the application dossier, which must be included in the assessment report of the RMS. The MSC should complement the assessment by the RMS only when necessary, and be entitled to raise considerations from ethical, relevant national law or national standard of care perspectives.\r\nAssessment of the German Medical Association:\r\n\tStrengthening the coordinating role of the RMS is supported, as this will reduce the duplication of effort, enabling Member States and sponsors to use resources more effectively while maintaining a high level of protection for participants, as well as the reliability of data.\r\n\r\n\tThe compulsory involvement of the competent ethics committee of the RMS in the evaluation of Part I of the application dossier is fully supported. This also corresponds to the legal situation in Germany. \r\nAmendment 2\r\nArticle 6 (2) Sentence 2  Reg (EU) 536/2014\r\nText Proposed by the Commission\tGMA Proposed Amendment\r\nThe ethics committee of the reporting Member State shall review, from the ethical perspective, aspects covered by Part I of the assessment report. That ethical review shall complement the scientific and regulatory assessment and shall cover Part I of the application dossier in order to evaluate whether the subjects’ rights, safety and well-being are being ensured in the clinical trial.\tThe ethics committee of the reporting Member State shall review, from the ethical perspective, aspects covered by Part I of the assessment report. That ethical review shall complement the scientific and regulatory assessment and shall cover Part I of the application dossier in order to evaluate whether the subjects’ rights, safety and well-being are being ensured in the clinical trial referred to Article 6 (1) a) and d) of this Regulation.\r\n\r\n\tThe strengthened role of the RMS limits the aspects of the application dossier on which the MSC may submit considerations. While currently any considerations may be submitted, this will be limited to considerations that may result in a negative assessment by the competent ethics committee. This change is generally supported, as the restriction aims to reduce the total number of considerations and thereby the workload of the sponsors.\r\n\r\n5.\tPart II of the application dossier\r\nThe Member States Concerned should be able to rely on the assessment of the common aspects and elements of Part II of the application dossier to streamline the initial authorisation and make additional efficiency gains. To achieve this, MSCs may decide within 28 days of the submission date, whether to rely on the RMS’s ethical review concerning the common elements of Part II of the application dossier and inform the applicant accordingly (Article 7 (2), third sentence). \r\nAssessment of the German Medical Association:\r\n\t The 28-days timeline in Art. 7 (2) places the MSC in a situation where it has to decide on whether to rely on the RMS’s ethical assessment of the common elements of the application dossier before having knowledge of the RMS’s full assessment, which will only become available 42 days from the submission date (Art. 6 (4)).  This uncertainty is increased by the fact that the common elements of Part II of the application dossier (pursuant to Part II of Annex I) have yet to be defined. \r\n\r\n\t“Common elements” may include aspects and elements in which European legislation is relevant. These may include, for example, data protection and the handling of biological samples. In contrast, the qualification of investigators, the suitability of trial sites, and in particular the process of obtaining informed consent fall within the competence of the affected member states (MSC). An ethical assessment of these aspects by the RMS alone is not conceivable from a professional perspective.\r\n\r\n\r\n6.\tRole and tasks of the Clinical Trials Coordination and Advisory Group (CTAG)\r\nThe Commission envisages a closer cooperation between Member States’ competent authorities and ethics committees to further align practices subject to national competence. This includes an extension of the role and tasks of the Clinical Trials Coordination and Advisory Group (CTAG). The CTAG would in particular be empowered to issue or endorse guidance documents related to clinical trials conduct and supervision. \r\nThe proposal provides that each Member State appoints one member and one alternate member to the CTAG for a term of three years, which may be renewed once. Both representatives should possess expertise in the field of clinical trials. The members of the CTAG are to be selected on the basis of their competence and experience in the field of clinical trials and are to represent the competent national authorities and the ethics committees of the Member States.\r\nAssessment of the German Medical Association:\r\n\tPromoting the harmonisation of assessment aspects which fall within national competence is, in principle, supported. The proposed change in the composition of the CTAG, pursuant to Article 85(2) of the Regulation is also welcomed. \r\n\r\n\tHowever, the significant expansion of the responsibilities of CTAG is viewed critically, particularly in the absence of a corresponding underpinning of its legitimacy. Considering the tasks assigned to the CTAG, including issuing or endorsing guidelines for the conduct and supervision of clinical trials, it is necessary to establish appropriate structures and procedures at both national and European level, in order to ensure that its work is reviewed for compliance with European law.\r\nAmendment 3\r\nArticle 85 (3) Reg (EU) 536/2014 \r\nText Proposed by the Commission\tGMA Proposed Amendment\r\nFor the purpose of the fulfilment of their tasks, CTAG members shall be able to rely on the contribution of experts from national competent authorities and ethics committees. These experts shall participate in CTAG meetings where relevant.\tFor the purpose of the fulfilment of their tasks, CTAG members shall be able to rely on the contribution of experts consult with representatives from national competent authorities and ethics committees. These experts representatives shall participate in CTAG meetings where relevant.\r\n\r\n7.\tCombined Studies\r\nInnovative and personalised therapies often combine medicinal products with medical devices, including in vitro diagnostic medical devices. When developing such therapies, clinical trials of one or more medicinal products may need to be combined with clinical investigation of one or more medical devices or performance studies of one or more in vitro diagnostic medical devices. The authorisation and conduct of such combined studies are complex due to the application of requirements of two or three pieces of Union health legislation and the fact that these are typically conducted across several Member States. To streamline these processes, the proposal introduces a dedicated pathway for the authorisation and conduct of such combined studies, involving coordinated assessment across Member States. \r\nAssessment of the German Medical Association:\r\n\tA dedicated procedure for the assessment of applications for combined clinical trials as proposed in the new Article 14c of the Regulation is welcomed, but requires appropriate technical support through the integration of the relevant databases (CTIS and EUDAMED). This could be implemented in CTIS through the integration of additional modules.\r\n\r\n8.\tRisk-adapted approach for low- and minimal-intervention clinical trials\r\nBased on the experience gained from the application of the Regulation, the Proposal seeks to further tailor the requirements for the authorisation and oversight of clinical trials according to the risks they pose to the participants. In this context, the risk categorisation scheme is further refined by differentiating between minimal-intervention clinical trials which implies clinical trials with authorised products, and low-intervention clinical trials which use authorised medicinal products outside their initial marketing authorisation. Clinical trials that meet the criteria for minimal-intervention clinical trials should only require a prior ethical review.\r\nAssessment of the German Medical Association:\r\n\tThis provision is welcomed. Sponsors, in particular non-commercial sponsors who conduct the majority of minimal- and low-intervention clinical trials in the Union, would benefit from reduced administrative burden through simplified and risk-proportionate regulatory requirements, without compromising the safety, well-being and rights of participants.\r\n\r\n9.\tInclusion of members of vulnerable groups in clinical trials\r\nTo ensure that clinical trials accurately represent the target population in all its diversity, and to enhance the treatment options for vulnerable populations, medicinal products which are likely to offer significant clinical benefit should be fully and appropriately studied for their effects in these specific groups. This includes requirements related to their specific characteristics and the protection of the health and well-being of participants belonging to these groups. The protection of vulnerable populations such as, e.g., incapacitated participants, minors and pregnant or breastfeeding women, requires a proper consideration of the risks of exclusion against risks of inclusion in clinical trials. This is in accordance with the 2024 version of the WMA's Declaration of Helsinki. \r\nAssessment of the German Medical Association:\r\n\tIt is expressly welcomed that, pursuant to the newly added Article 10(6) of the Regulation, the risks both of including or excluding vulnerable groups from clinical trials should be considered, in line with the 2024 revision of the Declaration of Helsinki. This will enable the balanced integration of vulnerable groups into research without compromising protection.\r\n\tWe recommend replacing the term \"research subjects\" with \"research participants\", as in the 2024 revision of the Declaration of Helsinki. The term “participants” seems more appropriate as it emphasises their active role.\r\n\r\n10.\tCTIS – Clinical Trials Information System\r\nThe Proposal provides that the European Medicines Agency, in consultation with the Commission, draws up a development plan for CTIS. This is intended to ensure that all required system functionalities are available by a date yet to be specified. A summary of the development plan with the key milestones and timelines is to be published on the Agency's website.\r\nAssessment of the German Medical Association:\r\n\tThe functionality of CTIS to fully support all current and future provisions of the Regulation is of fundamental importance. Due to severe disruptions in the functioning of CTIS experienced since its mandatory launch in 2022, an independent evaluation of the functionality of CTIS should be carried out prior to the preparation of the development plan, taking into account the feedback of all user groups. \r\nAmendment 4\r\nArticle 98a Sentence 2 Reg (EU) 536/2014 \r\nText Proposed by the Commission\tGMA Proposed Amendment\r\nThis would include a submission, after consulting the Commission, of a revised development plan for EU Portal and database to the Agency’s Management Board 1 month after entry into force of Regulation (EU)…/… of the European Parliament and of the Council [include reference to Biotech Act proposal].* The development plan shall ensure that all required system functionalities are available by the date of application as defined in Article [..] of Regulation (EU)…/…[Biotech Act proposal].\tThis would include a submission, after an evaluation of the EU Portal functionality by all stakeholder groups and after consulting the Commission, of a revised development plan for EU Portal and database to the Agency’s Management Board 1 month after entry into force of Regulation (EU)…/… of the European Parliament and of the Council [include reference to Biotech Act proposal].* The development plan shall ensure that all required system functionalities are available by the date of application as defined in Article [..] of Regulation (EU)…/…[Biotech Act proposal].\r\n\r\n11.\tRegulatory Sandboxes\r\nDisruptive and innovative approaches to clinical trials may require adaptations to the rules governing clinical trial approvals and conduct. To harness the benefits of innovations while providing necessary safeguards, it is may become necessary to create a safe space for testing new regulatory approaches and technologies. This may include the use of AI in trial design, data collection, analysis and participant interaction.\r\nTo this end, the Commission proposes to establish controlled experimental environments in the form of regulatory sandboxes, allowing regulators to test new methods for authorising and conducting clinical trials, for example, when some requirements of the dossier cannot be fully complied with, while ensuring strong safeguards for participant protection and data robustness. Insights gained from sandbox activities should inform future guidance and, where appropriate, legislative amendments.\r\nAssessment of the German Medical Association:\r\n\tThe establishment of a regulatory sandbox through an implementing act (Article 27d(7)) would enable the Commission to derogate from the provisions of the Regulation without any limits being specified. This includes derogating from provisions central to protecting the rights, safety, and well-being of the persons concerned. Patient protection and ethical standards must not be compromised, even in the context of regulatory sandboxes. Substantive decisions that impact on fundamental rights require debate and proper involvement of the European Parliament and the Council and thus must not be taken through implementing acts by the Commission. It is therefore proposed to examine whether the establishment of regulatory sandboxes should occur via delegated acts pursuant to Article 89(5), or otherwise to specify limits in Article 27d to the derogations which regulatory sandboxes may provide.\r\nAmendment 5\r\nArticle 27d (7) Reg (EU) 536/2014 \r\nText Proposed by the Commission\tGMA Proposed Amendment\r\n7. The Commission may establish a regulatory sandbox by means of implementing acts, after taking into consideration opinions referred to in paragraph 6. Those implementing acts shall be adopted in accordance with the examination procedure referred to in Article 88.\t7. The Commission may establish a regulatory sandbox by means of implementing delegated acts, after taking into consideration opinions referred to in paragraph 6. Those implementing delegated acts shall be adopted in accordance with the examination procedure referred to in Article 88 and Article 89 (5). Provisions of this regulation that are central to the protection of the rights, safety and well-being of the research participants remain unaffected.\r\nArticle 89 (5) Reg (EU) 536/2014\r\n5.   A delegated act adopted pursuant to Articles 27, 39, 45, 63(1) and 70 shall enter into force only if no objection has been expressed either by the European Parliament or the Council within a period of two months from notification of that act to the European Parliament and the Council or if, before the expiry of that period, the European Parliament and the Council have both informed the Commission that they will not object. That period shall be extended by two months at the initiative of the European Parliament or the Council.\t5.   A delegated act adopted pursuant to Articles 27, 27d, 39, 45, 63(1) and 70 shall enter into force only if no objection has been expressed either by the European Parliament or the Council within a period of two months from notification of that act to the European Parliament and the Council or if, before the expiry of that period, the European Parliament and the Council have both informed the Commission that they will not object. That period shall be extended by two months at the initiative of the European Parliament or the Council.\r\n\r\nIII. \tAdditional Need for Amendment\r\n1.\tClinical Trials in Emergency Situations pursuant to Article 35 of Regulation\r\nRegarding clinical trials in emergency situations, the Regulation follows the concept of presumed consent. Article 35(1)(b) ensures that the participation of individuals in emergency situations incapable of giving consent is admissible if there is a scientifically justified expectation that the inclusion provides a direct individual benefit to the patient. \r\nHowever, Article 35(1)(f) specifies that the clinical trial may only pose a minimal risk to, and impose a minimal burden on, the participant in comparison with the standard treatment of their condition. The GMA considers this additional requirement to be problematic. Being overly restrictive, it conflicts with the relevant provisions of the Declaration of Helsinki.\r\nArticle 28 of the Declaration of Helsinki requires that an intervention involving persons incapable of giving free and informed consent either personally benefits them or entails only minimal risk and minimal burden. Measures that are associated with only minimal risks and burdens in comparison to regular treatment, while still promising clinically relevant benefits are rare in the care of emergency patients. These patients are frequently seriously ill and require surgical care and/or intensive medical treatment. The restriction contained in point (f) significantly impedes inclusion in relevant clinical trials, given the already high protective requirements, and undermines efforts to obtain robust results in this sensitive area.\r\nAmendment 6\r\nArticle 35 (1) f) Reg (EU) 536/2014\r\nCurrent Regulation\tGMA Proposed Amendment\r\n(f) the clinical trial poses a minimal risk to, and imposes a minimal burden on, the subject in comparison with the\r\nstandard treatment of the subject's condition.\t(f) the clinical trial poses a minimal risk to, and imposes a minimal burden on, the subject in comparison with the\r\nstandard treatment of the subject's condition.\r\n\r\n2.\tGroup-beneficial research pursuant to Article 31(1)(g)(ii) of the Regulation \r\nPursuant to the Regulation, incapacitated adult participants may be permitted to clinical trials which benefit the population (or group) which the incapacitated individual represents (Article 31(1)(g)(ii)), under defined conditions, provided that no stricter national rules have been enacted (Article 31(2)). This is the case in Germany where the German Medicinal Products Act (Arzneimittelgesetz) requires for clinical trials in accordance with Article 31(1)(g)(ii) express prior written consent of the individual concerned. \r\nIn such a declaration of consent (Probandenverfügung), a potential participant who is capable of giving informed consent may specify in writing, and following medical counselling, whether they consent to participation in certain future “group-beneficial clinical trials”, in the event of their future incapacity. In light of the current version of the Declaration of Helsinki, consideration should also be given to examining how experiences with the implementation of the national regulation have developed.\r\nThe Central Ethics Committee of the GMA has addressed this issue in its position paper \"Group-beneficial Research with Incapacitated Persons\" (in German).\r\nThe German version of this position paper is available on the website of the GMA.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-10"}]},{"statementNumber":"SG2603310017","regulatoryProjectNumber":"RV0023122","regulatoryProjectTitle":"Bessere Rahmenbedingungen unter Beibehaltung der Regelungen zur Beweislast, Organisationsverschulden und Dokumentationspflichten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ae/0e/717647/Stellungnahme-Gutachten-SG2603310017.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\n\r\nzum Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN \r\n„Eine Reform des Patientenrechtegesetzes ist überfällig – Rechte von Patientinnen und Patienten jetzt stärken“\r\n(Bundestagsdrucksache 21/3796)\r\n\r\nBerlin, 23.03.2026\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nKorrespondenzadresse:\r\n \r\nBewertung des Antrages\r\n\r\nMit dem Antrag „Eine Reform des Patientenrechtegesetzes ist überfällig – Rechte von Patientinnen und Patienten jetzt stärken“ beabsichtigen die Antragstellenden eine Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten.\r\n\r\nErreicht werden soll diese Verbesserung durch die Umstellung der anerkannten und erprobten Beweislastverteilung im Behandlungsvertragsrecht, eine Klarstellung der Organisationsverantwortung von Leitungen von Krankenhäusern, MVZ und vergleichbaren medizinischen Einrichtungen sowie durch die Einführung einer Verpflichtung, dass nachträgliche Änderungen an Behandlungsakten nicht nur dahingehend nachvollziehbar sind, dass Änderungen vorgenommen wurden, sondern auch von wem. Zudem soll ein „unabhängiges und qualitätsgesichertes“ Gutachterwesen für medizinische Fragestellungen gesetzlich verankert werden. Darüber hinaus sollen weitere nicht genauer bezeichnete geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und Patientensicherheit ergriffen werden.\r\n\r\nEin großes Problem bei der Forderung nach „mehr“ Patientenrechten besteht darin, dass der Fokus bei dem Thema Patientenrechte – wie auch in dem Antrag – immer schnell auf der Frage der Arzthaftung liegt. Patientinnen und Patienten haben jedoch zunächst das Recht, gemäß dem anerkannten fachlichen Standard behandelt zu werden. Wenn ein vermeidbarer Fehler passiert, ist dieses Recht bereits verletzt. Eine nachträgliche finanzielle Entschädigung kann keinen Fehler, keine Schädigung bei einer Patientin oder einem Patienten rückgängig machen, sondern allenfalls Erleichterung für den Umgang mit den Folgen eines Behandlungsfehlers schaffen. Oberste Priorität sollte daher sein, dass möglichst wenig Fehler passieren, denn das hilft Patientinnen und Patienten am meisten.\r\n\r\nDeshalb erscheinen der Bundesärztekammer für eine Stärkung der Patientenrechte Änderungen der Rahmenbedingungen der Behandlung im Sinne einer bestmöglichen Fehlerprävention wesentlich wichtiger als Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Das betrifft vor allem Regelungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch. In einem echten Patientenrechtegesetz bedarf es Lösungen, zum Beispiel zur adäquaten Personalausstattung, Ressourcen für die Befassung mit Fehlerprävention, zu einer adäquaten IT-Infrastruktur, zum Abbau überbordender bürokratischer Vorgaben, zur besseren Unterstützung von Menschen mit Beeinträchtigungen und zur Finanzierung von Dolmetscherkosten. Solche Maßnahmen schaffen Kapazitäten bei Ärztinnen und Ärzten sich mit fehlerhaften Abläufen und vermeidbaren und unvermeidbaren unerwünschten Ereignissen, die im Gesundheitswesen passieren, auseinanderzusetzen und daraus zu lernen.\r\nDie Forderungen des Antrags führen zudem größtenteils nicht zu einer Verbesserung für Patientinnen und Patienten und erscheinen teils deklaratorisch. Zum einen bestehen bereits umfassende Organisationsverantwortungen für Leitungen von medizinischen Einrichtungen. Aufgrund der Komplexität der jeweiligen Anforderungen ergeben sich diese regelmäßig aus der Gesamtschau verschiedenster umfassender Regelungen, die bereits jetzt bei Verstoß haftungsrechtliche Folgen haben können. So gibt etwa die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren, Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte sowie zugelassene Krankenhäuser (Qualitätsmanagement-Richtlinie/QM-RL) die Regelungen für das Risiko- und Fehlermanagement vor. Einer weiteren Klarstellung bedarf es deshalb nicht. \r\nAuch die Nachvollziehbarkeit der Dokumentation ist bereits jetzt ausreichend gesichert. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Behandlungsakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Bei Zweifeln kann sich der Behandelnde nicht mehr auf die Beweiswirkung der Behandlungsakte berufen. Es besteht deshalb bereits ein Eigeninteresse an der möglichst umfassenden und lückenlosen Dokumentation von Änderungen. Unabhängig davon dürfte die Pflicht zur Kenntlichmachung dahingehend, wer Zugriff auf die Daten genommen und diese ggf. geändert hat, bereits aus datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Protokollierung bestehen. Eine doppelte Verpflichtung ist auch deshalb obsolet. \r\nAuch das Herabsetzen des Beweismaßstabes wird nach Sicht der Bundesärztekammer faktisch nicht zur Stärkung der Patientenrechte führen. Die Rechtsprechung hat bereits ein ausgewogenes und differenziertes System des Arzthaftungsrechts mit einer Vielzahl von Beweiserleichterungen geschaffen. Dieses sollte im Grundsatz beibehalten werden. Das Absenken des Beweismaßstabs von der „vollen Überzeugung“ auf die Wahrscheinlichkeit oder eine generelle Beweislastumkehr würde nicht zu mehr „Gerechtigkeit“ führen. Denn es wäre auch nicht gerechter, wenn Ärztinnen und Ärzte für Schäden haften würden, die sie nicht verursacht haben. Es würde sich zudem die Frage stellen, warum letztlich beim Behandlungsvertrag das Verschuldensprinzip relativiert wird. Denn das Verschuldensprinzip kann auch als Ausfluss der grundgesetzlich geschützten Handlungsfreiheit verstanden werden. Wer sorgfältig handelt, muss keine Haftung befürchten. Eine Absenkung des Beweismaßes würde mithin eine Defensivmedizin befördern und den Schwerpunkt stärker auf eine noch mehr Zeit einnehmende Dokumentation legen. Auch würde das Gesundheitssystem nicht zuletzt durch gestiegene Versicherungsprämien teurer, da Risiken mitversichert werden müssten, die Schäden beinhalten, bei denen der Arzt nicht nachweislich der Verursacher war. Im Extremfall können sehr hohe Versicherungsprämien sogar zu Versorgungsengpässen führen, wie man am Beispiel der Geburtshilfe und der Hebammen gesehen hat. \r\nIm Übrigen weisen wir darauf hin, dass die Auswahl ärztlicher Sachverständiger in Arzthaftungsverfahren ebenso erfolgt wie die Auswahl Sachverständiger in anderen haftungsrechtlichen Verfahren, in denen die nötige Expertise zur Beantwortung beispielsweise technischer Fragen nicht bei dem Gericht liegt oder liegen kann. Weshalb bei ärztlichen Sachverständigen ein Misstrauen an ihrer Neutralität und Unabhängigkeit konstatiert werden soll, erschließt sich nicht. Gerade vor dem Hintergrund, dass besonders in bestimmten Spezialbereichen nicht viele Sachverständige zur Verfügung stehen, dient es der Verbesserung der Prozessqualität im Sinne der Patientinnen und Patienten mehr, ärztliche Sachverständige zu fördern, statt weitere bürokratische Hürden aufzubauen.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-03-23"}]},{"statementNumber":"SG2603310172","regulatoryProjectNumber":"RV0023123","regulatoryProjectTitle":"Ausrichtung der gesetzlichen Voraussetzungen an fachärztlicher Expertise und konkreten Behandlungsanforderungen ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/66/aa/717649/Stellungnahme-Gutachten-SG2603310172.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nStellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\n\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur  Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen (Datum der Veröffentlichung: 06.02.2026) \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBerlin, 25.03.2026\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nKorrespondenzadresse:\r\n \r\nInhaltsverzeichnis\r\n1. Grundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs ......................................................................3\r\n2. Stellungnahme im Einzelnen ...............................................................................................................4\r\nPatientenverfügung,\r\n§ 1827 Abs. 4 BGB-E .............................................................................................................................4 Dokumentations- und Begründungspflichten\r\n§ 1828 Abs. 3 BGB-E ..............................................................................................................................5 Beachtung des festgestellten Willens\r\n§ 1832 Abs. 1 Nr. 3 BGB-E .....................................................................................................................6 Aufenthalt im Krankenhaus\r\n§ 1832 Abs. 1 Nr. 7 BGB-E ....................................................................................................................7\r\nAusnahme vom Krankenhausvorbehalt\r\n§ 1832 Abs. 2 BGB-E ...............................................................................................................................7\r\nGenehmigung des Betreuungsgerichts\r\n§ 1832 Abs. 3 BGB-E .............................................................................................................................13\r\nBeteiligte in Unterbringungssachen\r\n§ 315 Abs. 1 Nr. 4 FamFG-E ...............................................................................................................14 \r\nPersönliche Anhörung des Betroffenen und Ortsbegehung\r\n§ 319 Abs. 1, Abs. 2 FamFG ................................................................................................................15\r\nGutachten und Einholung einer Bescheinigung über die Mittel der gebotenen medizinische Versorgung\r\n§ 321 Abs. 2, Abs. 3 FamFG ...............................................................................................................15\r\nAusschluss einstweiliger Anordnung\r\n§ 331 Abs. 2 FamFG .............................................................................................................................16\r\n3. Ergänzender Änderungsbedarf .........................................................................................................17\r\nEvaluationsklausel\r\n§ 1832 BGB-E ............................................................................................................................................17\r\n \r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\n\r\nDer Referentenentwurf verfolgt das Ziel, die Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts anzupassen und zugleich die Selbstbestimmung der Betroffenen zu stärken. Hierzu soll in eng begrenzten Ausnahmefällen ermöglicht werden, ärztliche Zwangsmaßnahmen auch außerhalb eines Krankenhausaufenthalts durchzuführen, wenn eine Behandlung im Krankenhaus für die betroffene Person mit erheblichen gesundheitlichen Belastungen verbunden wäre. Gleichzeitig sollen das ultima-ratio-Gebot, die sorgfältige Feststellung des Patientenwillens sowie die verfahrensrechtlichen Schutzmechanismen (insbesondere durch Dokumentationspflichten und eine Stärkung der Verfahrenspflegschaft) weiter gestärkt werden.\r\nDas Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte mit seinem Urteil vom 26.11.2024 (Az. 1 BvL 1/24) entschieden, dass das ausnahmslose Verbot ärztlicher Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern teilweise verfassungswidrig ist. Grundsätzlich sei die Bindung der ärztlichen Zwangsmaßnahme an einen stationären Aufenthalt im Krankenhaus zwar zulässig, die ausnahmslose Vorgabe sei aber verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Der Krankenhausvorbehalt sei unverhältnismäßig, wenn folgende Voraussetzungen zusammentreffen: \r\n-\tdem Betroffenen durch die Zwangsmaßnahme erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit drohen,\r\n-\tdiese Beeinträchtigung in der Einrichtung, in der die Betroffenen untergebracht sind, vermieden oder zumindest signifikant reduziert werden kann, und\r\n-\t der Standard der Einrichtung mit Blick auf die notwendige medizinische Versorgung nahezu einem Krankenhaus gleicht.\r\n\r\nDas BVerfG verpflichtete den Gesetzgeber bis spätestens bis zum Ablauf des 31.12.2026 eine gesetzliche Neuregelung zu treffen.\r\n\r\nKern des Referentenentwurfs sind daher Regelungen zu Zwangsmaßnahmen in § 1832 BGB, die vorsehen, dass vom Krankenhausvorbehalt gem. § 1832 Abs. 1 Nr. 7 BGB in bestimmten – sehr eng umrissenen – Fällen abgewichen werden kann. Diese Ausnahme regelt vor allem der geplante § 1832 Abs. 2 BGB-E. \r\n\r\nDiese Änderungen werden begleitet von Änderungen in weiteren Vorschriften: So werden in § 1828 Abs. 3 BGB spezifische Dokumentations- und Begründungspflichten ergänzt. § 1832 Abs. 3 BGB-E sieht neue Kontrollanforderungen vor. Durch die erweiterten Dokumentations-, Begründungs- und Kontrollanforderungen und der damit einhergehenden Stärkung des ultima-ratio-Gebots soll gewährleistet werden, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und als letztes Mittel erst nach Ausschöpfung aller weniger belastenden Behandlungsalternativen zur Anwendung kommen. \r\n\r\nDaneben soll in § 1827 Abs. 4 BGB ergänzt werden, dass der Betreuer bei möglicher ärztlicher Zwangsbehandlung den Betreuten auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweist. Schließlich gibt es geänderte Regelungen zum Verfahrenspfleger (§ 317 ff. FamFG) und weitere verfahrensrechtlichen Fragen.\r\n\r\nDie Bundesärztekammer war schon im Verfahren vor dem BVerfG beteiligt und wurde um eine Stellungnahme gebeten, welche dem BVerfG am 17.04.2024 übersandt wurde. Am16.07.2024 fand die mündliche Verhandlung in Karlsruhe statt, zu der die Bundesärztekammer als sachkundiger Dritter geladen war.\r\n\r\nIn diesem Rahmen ging die Bundesärztekammer davon aus, dass in einigen Fällen die Durchführung von Zwangsbehandlungen unter bestimmten, klar zu definierenden Voraussetzungen, etwa zur Qualifikation und Anwesenheit bzw. nachgelagerten Verfügbarkeit qualifizierten Personals, auch außerhalb einer stationären Behandlung in Betracht kommen kann.\r\n\r\nDie Bundesärztekammer hält eine Ausnahmeregelung weiterhin für sinnvoll. Sie spricht sich dafür aus, Prüfkriterien oder Richtlinien vorzusehen, die sich an der konkreten Behandlung, der erforderlichen fachärztlichen Expertise, der Patientensicherheit sowie der Sicherstellung der Nachbehandlung orientieren. Ziel ist es im Einzelfall Patientenschutz und fachliche Qualität sicherzustellen. \r\n\r\nDer vorliegende Gesetzesentwurf wiederholt zwar die Anforderungen, welche das BVerfG im Leitsatz 5 des o.g. Urteils genannt hat, und stellt sehr enge Voraussetzungen auf. Auch wenn der Entwurf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nachvollziehbar umsetzt und dabei die Patientenautonomie stärkt, wirft die geplante Öffnung für Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern erhebliche praktische Fragen auf. Das gilt insbesondere hinsichtlich des erforderlichen medizinischen Behandlungsstandards. Der Gesetzesentwurf unternimmt es aus fachlich-medizinischer Sicht nicht, die vom BVerfG skizzierten Anforderungen „mit Leben“ zu füllen. Fraglich ist, ob die geplanten Regelungen in der Praxis überhaupt operationalisierbar sind. Es bleibt vor allem bei einem aus Versorgungssicht nicht zu bestimmenden Anforderungen eines „Nahezu-Krankenhaus-Standards“. \r\n\r\nEs ist daher fraglich, ob die formal sehr hohen Anforderungen unter Begleitung von strengen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen mit erweiterten bürokratischen Pflichten für Ärztinnen und Ärzte den Einzelfällen gerecht werden, die das Gesetz und das BVerfG vor Augen hatten. Damit kontrastieren die engen tatbestandlichen Voraussetzungen einerseits mit der begrüßenswerten verstärkten Berücksichtigung des Patientenwillens im Rahmen von ärztlichen Zwangsbehandlungen andererseits. Die Bundesärztekammer regt vor diesem Hintergrund neben einer Neufassung des § 1832 Abs. 2 BGB-E an, die geplanten Reglungen drei Jahre nach deren Inkrafttreten zu evaluieren, um die Regelungen auf ihre praktische Umsetzbarkeit zu prüfen.\r\n\r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen\r\n\r\nPatientenverfügung \r\n§ 1827 Abs. 4 BGB-E\r\n\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n\r\nDie Neuregelung sieht vor, dass der Betreuer den Betreuten in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen soll. Auf seinen Wunsch soll er ihn bei der Errichtung einer Patientenverfügung auch unterstützen. Ein geeigneter Fall liegt insbesondere vor, wenn bei dem Betreuten eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 durchgeführt wurde und damit zu rechnen ist, dass auch nach Wiedererlangung der Einwilligungsfähigkeit weitere ärztliche Zwangsmaßnahmen durchgeführt werden. In diesem Fall ist der Arzt, der die ärztliche Zwangsmaßnahme durchgeführt hat, nach Möglichkeit in die Erstellung der Patientenverfügung einzubinden.\r\n\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDer Neuregelung wird zugestimmt. Die Regelung steht im Kontext mit § 1832 Abs. 2 Nr. 5 BGB-E. Sie ist aus Sicht der Bundesärztekammer zu befürworten, weil sie darauf abzielt, im Rahmen der Zwangsbehandlung dem Patientenwillen hinreichend Geltung zu verschaffen und damit die Patientenautonomie stärkt. Sie rückt dadurch auch das Mittel der Patientenverfügung weiter in den Fokus vorausverfügter Willensbekundungen. Die Bundesärztekammer hat sich mit ethischen und rechtlichen Fragen von Zwangsbehandlungen und der Patientenverfügung regelmäßig auseinandergesetzt1 und die Relevanz der Patientenverfügung stets betont.\r\nMit der Neuregelung ist nach § 1827 Abs. 4 S. 3 BGB-E der Arzt, der die ärztliche\r\nZwangsmaßnahme durchgeführt hat, in die Erstellung der Patientenverfügung nach\r\nMöglichkeit einzubinden. Dadurch wird die Aufgabe des behandelnden Arztes betont. Die Regelung ermöglicht in geeigneten Fällen unter anderem die in Abstimmung mit dem Betreuer und dem behandelnden Arzt getroffene Festlegung des Betreuten, im konkret beschriebenen Wiederholungsfall an einem anderen Ort als einem Krankenhaus zwangsweise behandelt zu werden, an dem der Krankenhausstandard im Hinblick auf die konkret erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung nahezu erreicht wird. Damit soll im Interesse möglichst selbstbestimmter Entscheidungen der von Zwang Betroffenen die Möglichkeit eröffnet werden, bei einer erstmaligen im Krankenhaus durchgeführten Zwangsbehandlung möglicherweise erlebte erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen für Wiederholungsfälle durch die selbstbestimmte Festlegung eines alternativen Durchführungsortes zu vermeiden.\r\n\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer \r\n\r\nKeiner.\r\n\r\nDokumentations- und Begründungspflichten \r\n§ 1828 Abs. 3 BGB-E \r\n\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n\r\nBei einer ärztlichen Zwangsmaßnahme nach § 1832 BGB-E sind das Ergebnis der Prüfung des behandelnden Arztes, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist, sowie der Ablauf und der wesentliche Inhalt des Gesprächs mit dem Betreuer zur Erörterung dieser Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens nach § 1828 Abs. 3 S. 1 BGB-E zu dokumentieren. Außerdem ist es nach § 1828 Abs. 3 S. 2 BGB-E zu begründen, sofern bei einer ärztlichen Zwangsmaßnahme davon abgesehen wird, nahen Angehörigen oder sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.\r\n\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nVor einer Zwangsmaßnahme muss der Überzeugungsversuch gegenüber der betroffenen Person, die Prüfung milderer Maßnahmen sowie die Ermittlung ihres (mutmaßlichen) Willens nachvollziehbar dokumentiert werden. Damit werden ärztliche Zwangsmaßnahmen noch deutlicher als letztes Mittel („ultima ratio“) ausgestaltet und abgesichert.\r\nAusweislich der Begründung im Referentenentwurf wurde die Dokumentationspflicht neu eingefügt, um das Ergebnis der ärztlichen Prüfung der doppelten Indikation sowie den Ablauf und wesentlichen Inhalt des Gesprächs für das weitere Verfahren bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen für alle Beteiligten transparent und nachvollziehbar zu machen. Damit entsteht neben den bekannten Dokumentationspflichten gem. § 630f BGB oder § 10 MBO-Ä eine weitere, neue Dokumentationspflicht, die Aufwand und etwaige Rechtsansprüche der Betreuten gem. § 630g BGB sowie Art. 15 DSGVO begründet. In § 630f Abs. 2 S. 1 BGB ist etwa schon vorgesehen, dass der Arzt alle wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzeichnet, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Mit § 1828 Abs. 3 S. 2 BGB soll hingegen sichergestellt werden, dass nicht nur das Ergebnis der ärztlichen Prüfung der doppelten Indikation aufgezeichnet wird, sondern auch der Ablauf und der wesentliche Inhalt des Gesprächs. Auf konkrete Vorgaben bezüglich der Art und Weise und der dokumentierenden Person wurde verzichtet, um die notwendige Flexibilität im Einzelfall zu gewährleisten. Das bedeutet gleichwohl eine wesentliche Ausweitung der Pflichten der Ärztinnen und Ärzte und verlangt ein verstärkt bürokratisches Vorgehen in einem Aufgabenbereich, in dem vielmehr ein sensibles und zugewandertes Vorgehen erforderlich wäre. \r\nDie Bundesärztekammer hält den Regelungsvorschlag im Interesse der Entbürokratisierung nicht für zielführend, weil die vorhandenen Dokumentationspflichten bereits ausreichen. \r\n\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer \r\nStreichung der Regelung.\r\n\r\nBeachtung des festgestellten Willens \r\n§ 1832 Abs. 1 Nr. 3 BGB-E\r\n\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\n§ 1832 Abs. 1 Nr. 3 BGB-E sieht vor, dass der Betreuer in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen darf, wenn unter anderem die ärztliche Zwangsmaßnahme auch dem nach § 1828 festgestellten Willen des Betreuten entspricht. Es muss daher künftig nicht nur auf den zu beachtenden, sondern ausdrücklich auch auf den „festgestellten“ Willen Rücksicht genommen werden. Diese Änderung soll unter anderem die Bedeutung der allgemeinen Regelung zur Feststellung des Patientenwillens für den Anwendungsbereich ärztlicher Zwangsmaßnahmen hervorheben.\r\n\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Hervorhebung der Bedeutung und die verstärkte Berücksichtigung des Patientenwillens im Rahmen von ärztlichen Zwangsbehandlungen entspricht dem ärztlichen Selbstverständnis, wonach jede medizinische Behandlung unter Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte der Patientinnen und Patienten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen hat (vgl. § 7 Abs. 1 MBO-Ä). Die Regelung, welche einen Prüfungsauftrag und -maßstab für die Betreuer und die Betreuungsgerichte festlegt, kann daher befürwortet werden. \r\nC)  Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer \r\nKeiner.\r\n\r\nAufenthalt im Krankenhaus   \r\n§ 1832 Abs. 1 Nr. 7 BGB-E\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\n§ 1832 Abs. 1 Nr. 7 BGB-E sieht vor, dass der bislang verwendete Begriff des „stationären“ Aufenthalts in einem Krankenhaus gestrichen wird. Ausreichend sei ausweislich der Begründung des Referentenentwurfs, dass für die Zeit der Zwangsbehandlung eine Integration des Betreuten in die Organisationsstruktur der Klinik erfolgt und eine ausreichende Überwachung unter Wahrung des Krankenhausstandards ermöglicht wird soweit ein längerer Aufenthalt in dem Krankenhaus nicht erforderlich ist und im Bedarfsfall eine stationäre Aufnahme erfolgen kann. Das soll in der Praxis eine flexible Ausgestaltung der Behandlungsmodalitäten des Betreuten zu ermöglichen.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie geplante Änderung hat zur Folge, dass nicht nur stationäre Aufenthalte, sondern auch solche Aufenthalte in einem Krankenhaus zulässig sind, die nicht stationär, also z.B. auch stationsäquivalent, tagesstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erfolgen (§ 39 Abs. 1 SGB V). Die beabsichtigte Regelung trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass praktisch auch teilstationäre Zwangsbehandlungen im Krankenhaus möglich sind, welche vom bisherigen Begriff des „stationären Krankenhausaufenthaltes” nicht eindeutig erfasst schienen (offen gelassen in BVerfG, Beschluss vom 02.11.2021, Az. 1 BvR 1575/18, Rn. 44). Um Rechtssicherheit zu schaffen und mögliche Wertungswidersprüche mit dem sozialrechtlichen Verständnis der Krankenhausbehandlung zu vermeiden, erscheint die geplante Anpassung grundsätzlich sachgerecht.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer  \r\nKeiner.\r\nAusnahme vom Krankenhausvorbehalt \r\n§ 1832 Abs. 2 BGB-E  \r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nNach § 1832 Abs. 2 S.1 BGB-E ist die Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme ausnahmsweise außerhalb eines Aufenthalts in einem Krankenhaus zulässig, wenn die Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme in einem Krankenhaus für den Betreuten unzumutbar ist. § 1832 Abs. 2 S. 1 BGB-E nennt abschließend („nur“) kumulative Voraussetzungen für das Vorliegen einer solchen Unzumutbarkeit.\r\n\r\n•\tAufgrund konkreter Anhaltspunkte müssen erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen durch den Aufenthalt im Krankenhaus oder die Verbringung dorthin zu erwarten sein (Nr. 1).\r\n•\tDiese Beeinträchtigungen müssen aufgrund konkreter Anhaltspunkte bei Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme außerhalb des Krankenhauses vermieden oder signifikant reduziert werden können (Nr. 2).\r\n•\tAm Ort der Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme muss eine medizinische Versorgung entsprechend dem „Nahezu-Krankenhausstandard“ sichergestellt werden können. Die Behandlung im Krankenhaus dürfte dabei unter Berücksichtigung des konkreten Krankheitsbildes und der anstehenden ärztlichen Zwangsmaßnahme nicht zu einer signifikanten Verbesserung des medizinischen Versorgungsniveaus führen (Nr. 3).\r\n•\tBei der Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme außerhalb des Krankenhauses darf keine Beeinträchtigungen der Gesundheit, der Unverletzlichkeit der Wohnung oder einer anderen grundrechtlich geschützten Position des Betreuten von vergleichbarem Gewicht drohen (Nr. 4). \r\n•\tDie Durchführung außerhalb des Krankenhauses muss zudem dem Willen des Betreuten entsprechen (Nr. 5).\r\nZiel ist es, eine angemessene Ausnahmeregelung zum grundsätzlichen Erfordernis der Durchführung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen bei Betreuten im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts bei gleichzeitiger Wahrung des ultima-ratio-Gebots zu schaffen (RefE, S. 1). Es wird entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungs-gerichts in eng begrenzten Ausnahmefällen die Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme auch außerhalb eines Aufenthalts in einem Krankenhaus ermöglicht (RefE, S. 2). Die Ausgestaltung des Aufenthalts im Krankenhaus als Regelfall rechtfertigt sich ausweislich des Referentenwurfs „aufgrund des im Krankenhaus vorhandenen medizinischen Versorgungsstandards, in Form multiprofessioneller Teams (bestehend aus ärztlichem, pflegerischem, Funktions- und medizinisch-technischem Personal), ständiger fachärztlicher Präsenz beziehungsweise Erreichbarkeit und apparativer Ausstattung, der die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung auch in therapeutischer Hinsicht sicherstellt.“ (RefE, S. 24 zu § 1832 Abs. 1 Nr. 7 BGB-E)\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Voraussetzungen der Nummern 1, 2, 4 und 5 sind im Grundsatz nachvollziehbar, weil sie den Prinzipien ärztlichen Handelns entsprechen, wonach Ärztinnen und Ärzte insbesondere der Gesundheit dienen und dem Patientenwillen Rechnung tragen (§ 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1 MBO-Ä). Die Bundesärztekammer hat bewusst klargestellt, dass der selbstbestimmten Entscheidung von Patienten über die Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen sowohl aus ethischer als auch aus rechtlicher Sicht ein hoher Stellenwert zukommt.2 Die verstärkte Orientierung am Patientenwillen, die an verschiedenen Stellen im Referentenentwurf zum Ausdruck kommt, ist auch im Rahmen von ärztlichen Zwangsbehandlungen daher zu befürworten. Zudem befürwortet die Bundesärztekammer, dass der besonders geschützte Raum des privaten (Wohn-)Umfeldes bei Zwangsmaßnahmen beachtet werden muss, was z.B. in Pflegeheimen von Bedeutung sein kann und ggf. erfordert, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen nur in von Wohn- und Gemeinschaftsräumen getrennte Behandlungsräume durchgeführt werden.\r\nEs ist andererseits aber erkennbar, dass sich der Referentenentwurf um größtmögliche Enge bei den Tatbestandsvoraussetzungen für den Ausnahmegrund bemüht. Zwar befürwortet die Bundesärztekammer in Ansehung der wohl eher seltenen Fälle, in denen ambulante ärztliche Zwangsbehandlungen in Betracht kommen, grundsätzlich klare und enge Grenzen für eine Ausnahme. Gleichwohl erscheint es fraglich, ob mit den in § 1832 Abs. 2 BGB-E formulierten Anforderungen der „erheblichen gesundheitliche Beeinträchtigungen“ (Nr. 1) und „signifikanten“ Reduktion der Beeinträchtigungen (Nr. 2) nicht zu hohe Anforderungen an die Ausnahme gestellt werden. Denn ausweislich der Begründung zu Nr. 1 hat die erforderliche Ex-ante-Betrachtung der zu erwartenden drohenden erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Verbringung in oder den Aufenthalt in einem Krankenhaus anhand konkreter Anhaltspunkte zu erfolgen, wobei „insbesondere auf Vorerfahrungen durch vorangegangene ärztliche Zwangsmaßnahmen” abzustellen ist. Deshalb müsse „in der Regel [...] die erste ärztliche Zwangsmaßnahme während eines stationären Krankenhausaufenthalts durchgeführt werden”. Damit für die Gewährung der Ausnahme vorgesehen, dass sich die erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung zunächst einmal realisieren muss, damit von der Ausnahme gem. § 1832 Abs. 2 BGB-E Gebrauch gemacht werden kann. Konkret bedeutet das, dass erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen erst einmal durchlebt werden müssen. Das würde selbst dann gelten, wenn fachärztlich psychiatrisch im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung und unter Berücksichtigung der Wünsche des Betreuten prognostiziert werden könnte, dass eine Behandlung außerhalb des Krankenhauses zur Reduktion der Belastung für den Patienten führen könnte, aber zugleich die Sicherheit der Durchführung der (Zwangs-)Behandlung sichergestellt werden kann.\r\nAuch der Ex-ante-Nachweis der „signifikanten“ Reduktion der Beeinträchtigungen gem. Nr. 2 durch eine ambulante Maßnahme dürfte eine sehr hohe Anforderung sein. Es stellt sich die Frage, ob diese hohen Anforderungen in der Praxis erfüllt werden können.\r\nKritisch zu beurteilen ist vor diesem Hintergrund aber vor allem Nr. 3. Hier werden derart hohe Anforderungen gestellt, die praktisch die Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme außerhalb des Krankenhauses ausschließen dürften. Es ist fraglich, ob die strengen Anforderungen die Möglichkeit der ärztlichen Zwangsbehandlung außerhalb eines Krankenhauses derart verengen, dass es dem Betroffenen faktisch unmöglich wird, von seinem verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht Gebrauch zu machen, welches der Referentenentwurf an anderen Stellen sogar mehrfach hervorhebt und stärken möchte. Es sei dabei daran erinnert: Auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können Grundrechte beeinträchtigen und müssen von Verfassung wegen hinreichend gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Urteil v. 26.2.2020, Az. 2 BvR 2347/15 u.a.; Rn. 215).\r\nDie Anforderungen sind dabei in hohem Maße unbestimmt, denn es ist nicht klar, was ein nahezu im Krankenhaus zu erreichender Standard (sog. „Nahezu-Krankenhausstandard“) überhaupt sein soll und welche Anforderungen damit verbunden sind. Zwar erfolgt hiermit eine strenge Anknüpfung an den Terminus, den das BVerfG-Urteil verwendet hat, ohne diesen aber im Normtext zu konkretisieren. Dies aber wäre Aufgabe des Gesetzgebers, wenn er den „Nahezu-Krankenhausstandard“ zum tatbestandlichen Anknüpfungspunkt einer Ausnahme vom Krankenhausvorbehalt machen will.\r\nEinen Krankenhausstandard, der abstrakt-generell zu bestimmen wäre, etwa in Gestalt von bestimmten Mindestanforderungen bzw. Qualitätskriterien, die ein Krankenhaus als Einrichtung stets erfüllen muss, gibt es nicht. Aus Sicht der Bundesärztekammer existiert ein allgemeingültiger Krankenhausstandard nicht – schon gar nicht im Zusammenhang mit ärztlichen Zwangsmaßnahmen. Der medizinische Versorgungsstandard entwickelt sich fortlaufend. Eine pauschale oder schablonenhafte Definition scheidet daher schon aus. \r\nEinen formalen Bezugspunkt bildet zwar § 107 SGB V, wonach ein Krankenhaus fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und pflegefachlich unter ständiger pflegefachlicher Leitung stehen muss. Es muss darüber hinaus über ausreichende, dem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische, pflegefachliche und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten. Außerdem muss ein Krankenhaus mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sein, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten. Schließlich müssen Krankenhäuser es ermöglichen, Patienten unterzubringen und zu pflegen. Soweit diese Anforderungen für die Definition des vom BVerfG formulierten, neuen „Nahezu“-Krankenhausstandards für die fraglichen Zwangsmaßnahmen bei der künftigen Auslegung der Norm zugrunde gelegt werden würden, dürfte dies dazu führen, dass Anforderungen aufgestellt werden würden, die der teilweise verfassungswidrig erklärte § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a. F. stellte. Daher will sich der Referentenentwurf ausweislich der Begründung offenbar vom sozialrechtlich geprägten Begriff der stationären Krankenhausbehandlung lösen (RefE, S. 24), ohne dies aber im Tatbestand nachzuvollziehen, wenn der undefinierte Begriff des „Nahezu“- Krankenhausstandards verwendet wird.\r\nDie Erfüllung sämtlicher der in § 107 SGB V aufgeführten Anforderungen im Rahmen der ärztlichen Zwangsbehandlungsmaßnahmen ist ohnehin nicht in allen Fällen ärztlicher Zwangsmaßnahmen erforderlich. Das BVerfG setzte den Begriff in den Kontext einer „konkret erforderlichen medizinischen Versorgung einschließlich der Nachversorgung“. Berücksichtigt man diesen Blickwinkel, bedarf es im Rahmen einer ärztlichen Zwangsbehandlung nicht immer einer ärztlichen Leitung des Hauses oder einer umfänglichen technischen Ausstattung mit medizinischen Geräten, voll ausgestatteten OP-Sälen etc., die vorgehalten werden müssten. Dem in der Regel breiten Versorgungsanspruch, den Krankenhäuser oftmals bieten, muss im Rahmen von Zwangsbehandlungsmaßnahmen – je nach Einzelfall – gerade nicht entsprochen werden. \r\nInsofern überzeugt es nicht, wenn es in der Begründung zu Nr. 3 heißt, dass hinter dieses Versorgungsniveau in personeller, struktureller und apparativer Hinsicht die Einrichtung (des alternativen Behandlungsortes) nur unwesentlich zurückbleiben dürfe (RefE, S. 28).\r\nEs wird in der geplanten Regelung letztlich nicht deutlich, was Kern eines solchen „Nahezu-Krankenhausstandards“ sein soll. Hierbei ist auch darauf hinzuweisen, dass sich das Leistungsspektrum innerhalb der Krankenhauslandschaft erheblich unterscheidet. Einen feststehenden Standard gibt es daher nicht. Einen allgemeingültigen Standard abzuleiten und Mindestanforderungen für ein bestimmtes „medizinisches Versorgungsniveau“ (Nr. 3) abzuleiten, ist schwerlich möglich. Vielmehr müssen die Bedarfe an der konkreten Behandlung ausgerichtet werden. Ärztliche Zwangsbehandlungsmaßnahmen erfordern insbesondere die Vorhaltung fachärztlicher Qualifikation.\r\nEine bestimmte räumliche Vorgabe des Aufenthaltes bzw. ein stationärer Aufenthalt sind nach den krankenhausrechtlichen Vorschriften mit einer Krankenhausbehandlung jedenfalls nicht verbunden, da diese vollstationär, stationsäquivalent, tagesstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht werden kann und Krankenhäuser es lediglich ermöglichen müssen, Patienten unterzubringen. Aus den Voraussetzungen der stationsäquivalenten Behandlung i. S. d. § 39 Abs. 1 S. 1, 2, 4 u. 5 SGB V3 können weitere Orientierungspunkte entnommen werden, die eine Behandlung sogar in der häuslichen Umgebung zulassen (hierbei Berücksichtigung des Behandlungsziels und Einsatz mobiler ärztlich geleiteter multiprofessioneller Behandlungsteams), wobei hier der besonders geschützte Raum des privaten Umfeldes bei Zwangsmaßnahmen beachtet werden sollte.\r\nWesenskennzeichnende Eigenschaft der Krankenhausbehandlung nach den krankenhausrechtlichen Regelungen ist jedenfalls die ärztliche Behandlung (§ 107 SGB V i. V. m. § 39 Abs. 1 S. 3, § 2 Nr. 1 KHG, § 2 Abs. 1 KHEntG). Die Bundesärztekammer geht nach allem davon aus, dass aus fachlicher Sicht der erforderliche Behandlungsstandard für ärztliche Zwangsmaßnahmen mindestens voraussetzt, dass die Durchführung der konkreten Maßnahme durch einen in der Regel anwesenden Arzt erfolgt, der die Gesamtverantwortung für die Maßnahme übernimmt. Im Einzelfall müssen darüber hinaus die personellen und apparativen Voraussetzungen gegeben sein, die im konkreten Fall für eine sorgfaltsgemäße ärztliche Behandlung einerseits und zur Durchführung der Zwangsmaßnahme andererseits erforderlich sind. Der maßgebliche „Behandlungsstandard“ ist mithin von der Art der Erkrankung und der konkreten Situation des zu Behandelnden abhängig. Hinzukommen muss die Berücksichtigung der konkreten/aktuellen psychischen Situation des Betreuten. Dazu bedarf es einer psychiatrischen fachärztlichen Expertise. Soweit im Einzelfall (z. B. aufgrund einer somatischen Maßnahme) erforderlich, ist die Expertise eines weiteren Fachgebietes hinzuzuziehen. \r\nDer „Nahezu“-Krankenhaustandards müsste im Hinblick auf die konkrete medizinische Versorgung in Bezug auf Qualifikation, Anwesenheit und ggf. nachträgliche Erreichbarkeit des geeigneten Personals konkretisiert werden. In Einzelfällen können also zusätzliche Anforderungen zu erfüllen sein, die weiteres Personal mit besonderer Qualifikation erfordern (z. B. mobile ärztlich geleitete multiprofessionelle Behandlungsteams) oder gar einen stationären Aufenthalt gebieten.\r\nDie ausführliche und in Teilen gut nachvollziehbare Begründung des Referentenentwurfs zu Nr. 3 (RefE, S. 27 f.) scheint von einem entsprechenden Grundverständnis getragen zu sein und kann jedenfalls im Rahmen der Auslegung der Norm auf ein Verständnis hinweisen, das auch die Bundesärztekammer weitgehend teilt. Gleichwohl kann dieses Verständnis dem Wortlaut der Norm nicht entnommen werden. Wenn ein „Nahezu“-Krankenhausstandard nach allem nicht gesetzlich konturiert werden kann, ist dieses Merkmal als gesetzliches Tatbestandsmerkmal aber untauglich. Ohne beispielsweise einen Katalog an Prüfkriterien, die sich an der konkreten Behandlung orientieren, wird es dem Betreuer im Interesse des Betreuten schwer möglich sein, nachzuweisen, dass am Ort der Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme sichergestellt ist, dass der „Nahezu“-Krankenhaustandard im konkreten Fall erreicht wird. Die Ausnahme nach § 1832 Abs. 2 BGB-E dürfte damit regelmäßig am Beleg der Einhaltung des „Nahezu“-Krankenhaustandards scheitern mit der Folge, dass die Regelung weiterhin verfassungsrechtlich bedenklich erscheint.\r\nEbenfalls ist in Nr. 3 unklar, wann eine „signifikante“ Verbesserung des „medizinischen Versorgungsniveaus” vorliegt. Dem Betreuer obliegt es, aus Ex-ante-Sicht den Nachweis zu führen, dass die Behandlung nicht zu einer signifikanten Verbesserung des medizinischen Versorgungsniveaus führt. Es ist eine im Voraus (letztlich rein hypothetisch) festzustellende „signifikante“ Verbesserung des „medizinischen Versorgungsniveaus” nachzuweisen. Das dürfte dem Betreuer kaum gelingen. Das Merkmal ist zudem zu unbestimmt und entspricht auch nicht den Erfordernissen einer ärztlichen Zwangsbehandlung, denn weder ein stationärer Aufenthalt noch eine vollständige Krankenhausinfrastruktur ist in jedem Fall einer Zwangsmaßnahme erforderlich. Maßgeblich ist vielmehr die Behandlung unter ärztlicher Gesamtverantwortung.\r\nDemgegenüber fehlt in Nr. 3 die fachlich fundierte Feststellung der konkreten/aktuellen psychischen Situation des Betreuten. Dazu bedarf es einer psychiatrischen fachärztlichen Expertise. Soweit im Einzelfall (z. B. aufgrund einer somatischen Maßnahme) erforderlich, ist die Expertise eines weiteren Fachgebietes hinzuzuziehen. Diese fachlich-medizinische Anforderung ist im Gesetzesentwurf – anstelle eines nicht zu bestimmenden „Nahezu-Krankenhausstandards“ zu ergänzen. \r\nIm Hinblick auf Nr. 4 regt die Bundesärztekammer an, zu prüfen, ob die Voraussetzung, dass es zu keiner „Beeinträchtigungen der Gesundheit“ kommen kann, formal korrekt ausgedrückt ist. Im Rahmen einer ärztlichen Zwangsbehandlung kommt es regelmäßig zu einer solchen Beeinträchtigung, da sie einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit des Betroffenen bedeutet, unabhängig davon, ob sie lege artis durchgeführt und medizinisch indiziert ist. Sie ist aber gerechtfertigt. Würde man bereits die Beeinträchtigung genügen lassen, dürfte die Ausnahme des § 1832 Abs. 2 BGB-E nie zur Anwendung gelangen.\r\nDas gilt auch mit Blick auf das Grundrecht der „Unverletzlichkeit der Wohnung”. Hier kommt bei Berücksichtigung der Wünsche und des Willens des Patienten in Betracht, dass dieser mit der Beeinträchtigung einverstanden ist, diese mithin gerechtfertigt ist. \r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer spricht sich weiterhin dafür aus, eng begrenzte Prüfkriterien oder Richtlinien vorzusehen, die sich an der konkreten Behandlung, der erforderlichen fachärztlichen Expertise, der Patientensicherheit sowie der Sicherstellung der Nachbehandlung orientieren. Ziel ist es im Einzelfall Patientenschutz und fachliche Qualität sicherzustellen. \r\nErgänzend zu einer gesetzlichen Regelung könnte ein Katalog von Prüfkriterien erstellt werden, der in Abhängigkeit von der Art der Behandlung und der konkreten Erkrankung sowie der ärztlichen Zwangsmaßnahme vorsieht: \r\n•\tFachärztliche Gefährdungsbeurteilung\r\n-\tReduktion der Belastung für Patienten (z. B. Belastungen durch einen stationären Aufenthalt)\r\n-\tSicherheit der Durchführung der (Zwangs-)Behandlung muss sichergestellt sein: Gefährdung des Patienten (z. B. durch ambulante Behandlung) prüfen\r\n\r\nWesentlich erscheint, dass eine ggf. erforderliche Nachbehandlung sichergestellt ist. Bereits § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BGB a. F. sah vor, dass eine erforderliche Nachbehandlung sichergestellt werden muss. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung hieß es dazu, es müsse die erforderliche Nachsorge durchgeführt werden. „Hierzu gehören auch etwaige Maßnahmen zur therapeutischen Aufarbeitung der Zwangsbehandlung. Der Betreute darf nicht unmittelbar nach Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme sich selbst überlassen bleiben, wenn ein weiterer therapeutischer Bedarf besteht.“ (vgl. BT- Drs. 18/11240, S. 20). \r\n\r\nFür die Patienten sollten zudem leicht erreichbare und mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattete unabhängige Ansprechpartner für Beschwerden verfügbar sein. Dies hatte im Jahr 2013 bereits die Zentrale Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission) bei der Bundesärztekammer in ihrer Stellungnahme zur Zwangsbehandlung bei psychischen Erkrankungen gefordert.\r\n\r\nKonkret könnte § 1832 Abs. 2 wie folgt gefasst werden:\r\n\r\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz Nummer 7 ist die Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme ausnahmsweise außerhalb eines Aufenthalts in einem Krankenhaus zulässig, wenn die Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme in einem Krankenhaus für den Betreuten unzumutbar ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn\r\n\r\n1. aufgrund konkreter Anhaltspunkte fachärztlicher Beurteilung unter Berücksichtigung des Willens und der Wünsche des Betreuten zu erwarten ist, dass dem Betreuten durch die Verbringung in ein Krankenhaus oder durch den Aufenthalt in einem Krankenhaus erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen,\r\n\r\n2 aufgrund fachärztlicher Beurteilung zu erwarten ist, dass die drohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei Durchführung der ärztlichen\r\nZwangsmaßnahme außerhalb des Krankenhauses vermieden oder signifikant reduziert werden, \r\n3. am Ort der Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme sichergestellt ist, dass die im konkreten Fall gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich der Nachversorgung entsprechend dem Standard eines Krankenhauses nahezu erreicht wird entsprechend dem Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse fachärztlich durchgeführt und verantwortet wird, und die Behandlung im Krankenhaus unter Berücksichtigung des konkreten Krankheitsbildes und der anstehenden ärztlichen Zwangsmaßnahme nicht zu einer signifikanten Verbesserung  des medizinischen Versorgungsniveaus führt,\r\n\r\n4. bei der Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme außerhalb des Krankenhauses keine ungerechtfertigten Beeinträchtigungen der Gesundheit, der Unverletzlichkeit der Wohnung oder einer anderen grundrechtlich geschützten Position des Betreuten von vergleichbarem Gewicht drohen und\r\n\r\n5. die Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme außerhalb des Krankenhauses dem nach § 1827 zu beachtenden und nach § 1828 festgestellten Willen des Betreuten entspricht.\r\n\r\nGenehmigung des Betreuungsgerichts \r\n§ 1832 Abs. 3 BGB-E \r\n\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\n\r\nDie Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dabei sollen dem Gericht die Dokumentationen nach § 1828 Abs. 3 BGB sowie konkrete Angaben dazu übermittelt werden, wie und von wem der Überzeugungsversuch nach § 1832 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB durchgeführt wurde und welche anderen den Betreuten weniger belastenden Maßnahmen nach § 1832 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BGB geprüft wurden.\r\n\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\n\r\nDurch die Darlegungspflichten gegenüber dem Gericht kann dieses besser kontrollieren, ob tatsächlich kein milderes Mittel verfügbar ist. Damit erfolgt eine Stärkung des ultima-ratio-Gebots. Das trägt dazu bei, sicherzustellen, dass Zwangsbehandlungen nur dann eingesetzt werden, wenn sie medizinisch notwendig sind und keine weniger eingriffsintensive Möglichkeit besteht. Aus diesen Gründen befürwortet die Bundesärztekammer diese Regelung.\r\n\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer \r\nKeiner.\r\n\r\nBeteiligte in Unterbringungssachen \r\n§ 315 Abs. 1 Nr. 4 FamFG-E \r\n\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\n\r\nNach § 315 Abs. 1 Nr. 4 FamG-E soll in Verfahren nach § 1832 Abs. 2 BGB der Leiter der Einrichtung, in der die ärztliche Zwangsmaßnahme durchgeführt werden soll, oder, wenn es sich bei dem Ort der Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme nicht um eine Einrichtung handelt, die Stelle, die für die Durchführung verantwortlich ist, beteiligt werden.\r\n\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\n\r\nDie Aufnahme des Leiters der Einrichtung in den Katalog der zwingenden Beteiligten gemäß § 315 Abs. 1 Nummer 4 FamFG-E soll der besonderen Fallgestaltung des § 1832 Abs. 2 BGB-E gerecht werden. Bei Verfahren, in denen eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 1832 Abs. 2 BGB-E durchgeführt werden soll, muss der Leiter der Einrichtung zwingend einbezogen werden. Dies gilt insbesondere für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für das Eingreifen der Ausnahme – insbesondere das Vorliegen eines „nahezu-Krankenhausstandards“ – erfüllt sind.\r\n\r\nOhne die frühzeitige Einbeziehung der Einrichtungsleitung bestünde die Gefahr, dass eine Einrichtung gegen ihren eigenen Sachverstand verpflichtet wird, eine ärztliche Zwangsmaßnahme durchzuführen, obwohl die strukturellen Bedingungen dies nicht zulassen. Die Einrichtungsleitung sowie das dort tätige Pflegepersonal, das regelmäßig an der Umsetzung der Maßnahme beteiligt ist, kann in der Regel fundiert beurteilen, ob die Einrichtung grundsätzlich geeignet ist, eine solche Maßnahme durchzuführen. Ihre frühzeitige Beteiligung ist daher für die notwendige Akzeptanz und eine sachgerechte Umsetzung entscheidend. \r\n\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet daher die Regelung.\r\n\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer \r\n\r\nKeiner.\r\n\r\nPersönliche Anhörung des Betroffenen und Ortsbegehung \r\n§ 319 Abs. 1, Abs. 2 FamFG\r\n\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\n\r\nDas Gericht hat den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Den persönlichen Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies erforderlich ist, in der üblichen Umgebung des Betroffenen, in Verfahren nach § 1832 Abs. 2 BGB an dem Ort, an dem die Maßnahme durchgeführt werden soll.\r\n\r\nIn der Anhörung erörtert das Gericht mit dem Betroffenen das Verfahren, das Ergebnis des übermittelten Gutachtens, die schriftliche Stellungnahme des Verfahrenspflegers, soweit diese vorliegt, und die mögliche Dauer einer Unterbringung. Die persönliche Anhörung soll in Anwesenheit des Verfahrenspflegers stattfinden.\r\n\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\n\r\nAbsatz 1 Satz 2 stellt sicher, dass das Gericht in der Regel den Ort der geplanten ärztlichen Zwangsmaßnahme persönlich in Augenschein nimmt, da nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024 für Behandlungen außerhalb eines Krankenhauses der „nahezu-Krankenhausstandard“ der Einrichtung Voraussetzung ist. Eine eigene Anschauung ermöglicht dem Gericht, die Plausibilität der vorgebrachten Angaben zu überprüfen, ohne dass besondere medizinische Kenntnisse erforderlich sind.\r\n\r\nAbsatz 2 regelt die verpflichtende Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 317 Abs. 1 FamFG-E in allen Unterbringungssachen. Der Verfahrenspfleger muss bei der Anhörung der betroffenen Person anwesend sein; eine Anhörung ohne ihn ist nur dann verfahrensfehlerfrei, wenn er ausdrücklich auf seine Teilnahme verzichtet.\r\n\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet diese Regelung.\r\n\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer \r\n\r\nKeiner.\r\n\r\nGutachten und Einholung einer Bescheinigung über die Mittel der gebotenen medizinischen Versorgung\r\n\r\n§ 321 Abs. 2, Abs. 3 FamFG\r\n\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\n\r\nBei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 Abs. 2 BGB hat sich das Gutachten auch auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1832 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 4 BGB zu erstrecken.\r\n\r\nBei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 Abs. 2 BGB hat der Leiter der Einrichtung, in der die ärztliche Zwangsmaßnahme durchgeführt werden soll, dem Gericht gegenüber zu bescheinigen, durch welche Mittel die im konkreten Fall gebotene medizinische Versorgung des Betroffenen, einschließlich der erforderlichen Nachversorgung, in der Einrichtung sichergestellt wird. Handelt es sich bei dem Ort der Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme nicht um eine Einrichtung, ist die Erklärung von der Stelle abzugeben, die für die Durchführung verantwortlich ist.\r\n\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\n\r\n§ 321 FamFG enthält bisher keine konkreten Vorgaben dazu, welche Inhalte ein Gutachten umfassen muss. Nach Absatz 1 soll es lediglich darlegen, ob die geplante Maßnahme erforderlich ist, und eine Einschätzung zur voraussichtlichen Dauer enthalten. Diese offene Formulierung wurde bewusst gewählt, um in der Praxis ausreichend Flexibilität zu gewährleisten und eine individuelle Schwerpunktsetzung zu ermöglichen.\r\n\r\nFür die Anwendung des Ausnahmetatbestands nach § 1832 Abs. 2 BGB-E ist jedoch zu prüfen, ob eine Behandlung im Krankenhaus für die betreute Person unzumutbar wäre. Dabei sind insbesondere medizinische Aspekte zu berücksichtigen, darunter die Frage, ob der alternative Ort die Voraussetzungen eines „nahezu-Krankenhausstandards“ erfüllt. Eine Durchführung außerhalb des Krankenhauses kommt nur in Betracht, wenn die medizinische Versorgung – einschließlich der Vorbereitung und Nachsorge – dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Aus diesem Grund muss das Gutachten in allen entsprechenden Fällen entsprechende Feststellungen treffen. Absatz 2 konkretisiert daher die erforderlichen Inhalte des Gutachtens für solche Maßnahmen.\r\n\r\nZusätzlich wird in Absatz 3 festgelegt, dass der Leiter der Einrichtung bzw. die für den alternativen Durchführungsort Verantwortlichen eine schriftliche Darlegung zu den vorhandenen Ressourcen bereitstellen müssen, die eine angemessene Versorgung des Betreuten einschließlich der Nachsorge ermöglichen. Diese Darstellung soll aufzeigen, welche personellen, organisatorischen und technischen Mittel vor Ort verfügbar sind und für die geplante Maßnahme eingesetzt werden können. Die Verantwortlichen verfügen dabei in der Regel über das umfassendste Wissen über die örtlichen Gegebenheiten. Die Erklärung unterstützt zudem den Sachverständigen bei der Bewertung, ob die Maßnahme in Übereinstimmung mit den fachlichen Standards durchführbar ist. \r\n\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet diese Regelung.\r\n\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\n\r\nKeiner.\r\n\r\nAusschluss einstweiliger Anordnung \r\n§ 331 Abs. 2 FamFG\r\n\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\n\r\n§ 331 Abs. 1 FamFG sieht vor, dass das Gericht unter den in Nr. 1 bis 4 aufgelisteten Voraussetzungen durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen kann. \r\n\r\nFür den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung des § 1832 Abs. 2 BGB-E wird der Erlass einer einstweiligen Anordnung und einer einstweiligen Maßregel ausgeschlossen. Dabei besteht die Annahme, dass in den betroffenen eilbedürftigen Fällen, in denen ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden bestehen muss, „schon aus medizinischer Sicht die strukturellen Gegebenheiten und das Versorgungsniveau eines Krankenhauses erforderlich” seien. Für die von der Ausnahmeregelung erfassten ambulanten ärztlichen Zwangsmaßnahmen werde daher kein Bedürfnis für die Anwendung von einstweiligen Anordnungen oder einstweiligen Maßregeln gesehen (RefE, S. 17). \r\n\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\n\r\nEs ist nicht ersichtlich, worauf die Annahme gründet, dass aus „medizinischer Sicht” die strukturellen Gegebenheiten und das Versorgungsniveau eines Krankenhauses erforderlich sind. Aus fachlicher Sicht kann eine solche Sichtweise nicht bestätigt werden, weil aus „medizinischer Sicht” in Einzelfällen auch kurzfristig Konstellationen denkbar sind, in denen eine ärztliche Zwangsbehandlung außerhalb eines Krankenhauses erfolgen kann. Nach Verständnis der Bundesärztekammer ist eine wesenskennzeichnende Eigenschaft der Krankenhausbehandlung jedenfalls die ärztliche Behandlung und die ärztliche Gesamtverantwortung, die unter Berücksichtigung des konkreten Krankheitsbildes und der angestrebten Maßnahme auch außerhalb der stationären Versorgung denkbar ist.\r\nDass in Eilfällen die von der Ausnahmeregelung des § 1832 Abs. 2 BGB-E erfassten ambulanten ärztlichen Zwangsmaßnahmen nicht möglich erscheinen, liegt letztlich an den hohen Anforderungen und verfahrensrechtlichen Hürden, welche das Gesetz mit § 1832 BGB-E selbst aufstellt. Dem Betreuer wird kurzfristig der Nachweis insbesondere von § 1832 Abs. 2 Nr. 3 BGB-E nicht gelingen, sodass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht sinnvoll möglich ist. \r\n\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\n\r\nDie Begründung muss dahingehend angepasst werden, dass nicht medizinische, sondern rechtliche Gründe dem Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegenstehen.\r\n\r\n3. Ergänzender Änderungsbedarf \r\nEvaluationsklausel \r\n§ 1832 BGB-E \r\n\r\nA) Begründung\r\n\r\nDie Bundesärztekammer regt wegen der engen tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahme gem. § 1832 Abs. 2 BGB-E und aufgrund der diese begleitenden weiteren verfahrensrechtlichen Anforderungen an, eine Evaluationsklausel in das Gesetz aufzunehmen, damit nach ca. 3 Jahren geprüft werden kann, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahme in der Behandlungsrealität angewendet werden können oder faktisch zum Fortbestand des nicht verfassungsgemäßen Krankenhausvorbehalts führen. \r\n\r\nB) Ergänzungsvorschlag\r\n\r\nIn § 1832 BGB wird folgender neuer Absatz 7 aufgenommen:\r\n\r\n„Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz evaluiert die Wirkungen der Regelungen gemäß § 1827 Abs. 4, § 1828 Abs. 3 sowie § 1832 Abs. 2 und Abs. 3 BGB bis Ende 2030 nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards und veröffentlicht einen Bericht.“\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-25"}]},{"statementNumber":"SG2606170012","regulatoryProjectNumber":"RV0023690","regulatoryProjectTitle":"Anpassungen im Forschungsdatengesetz, insbesondere hinsichtlich der Nutzung bestehender Strukturen für Datenübermittlungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/27/4f/761780/Stellungnahme-Gutachten-SG2606170012.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Daten für die Forschung (Forschungsdatengesetz, FDG)\r\n(Stand: 22.12.2025)\r\n\r\nBerlin, 09.04.2026\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz 1 10623 Berlin\r\n\r\n1. Grundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nMit dem geplanten Forschungsdatengesetz (FDG) sollen einheitliche Rechtsgrundlagen für den Zugang zu Daten und die Zusammenführung von Daten für Forschungszwecke sowie die jeweilige datenschutzrechtliche Zulässigkeit geschaffen werden (ausgenommen sind Nutzungsmöglichkeiten, die spezialgesetzlich geregelt sind). Dazu soll ein Deutsches Zentrum für Mikrodaten (DZM) aufgebaut werden, das aus einer Forschungsstelle und einer Vertrauensstelle bestehen soll. Die Forschungsstelle soll als zentrale Datenverarbeitungs- und Servicestelle für die Nutzung von Daten zu Forschungszwecken dienen und bei der Zusammenführung von Daten der öffentlichen Hand eine zentrale Datentreuhänderfunktion übernehmen. Die Vertrauensstelle, die bei der Pseudonymisierung und der Erstellung von Pseudonymen mitwirkt, soll den Schutz personenbezogener und sensibler Daten gewährleisten. Einzelheiten hierzu werden in Rechtsverordnungen geregelt. Darüber hinaus soll eine federführende Datenschutzaufsicht bei länderübergreifenden Forschungsvorhaben etabliert werden.\r\nGrundsätzlich ist das Vorhaben des FDG zu begrüßen, mehr Daten für Forschungszwecke zur Verfügung zu stellen, um die datengetriebene Forschung zu öffentlichen und gesamtgesellschaftlichen Themen zu fördern.\r\nDie Bundesärztekammer weist jedoch darauf hin, dass es nach den aktuellen Plänen des Referentenentwurfs zu Dopplungen mit bestehenden Strukturen kommen kann. Es sollten bestehende bzw. zukünftig geplante Strukturen (Registermodernisierung) genutzt werden. Ferner ist aus Sicht der Bundesärztekammer die Nutzung der Daten auf Forschungsfragen zu begrenzen, die gewissen ethischen bzw. wissenschaftlichen Standards entsprechen.\r\n2. Stellungnahme im Einzelnen\r\nIm vorliegenden Referentenentwurf sind in der Anlage 1 folgende Register im Sinne des Gesetzes benannt: Nr. 8 „bei berufsständischen Versorgungswerken systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leistungsberechtigten“, Nr. 24 „Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 des Berufsbildungsgesetzes“ sowie Nr. 113 „klinische Krebsregister der Länder“. Die (Landes-)Ärztekammern sind (un-)mittelbar als datenhaltende Stelle dieser Register vom Gesetzesentwurf betroffen. Die Stellungnahme bezieht sich auf diese (mittelbaren) Zuständigkeiten.\r\nErweiterter Datenzugriff auf umfangreiche Daten für Forschende\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nVorgesehen ist, Forschenden detaillierten Zugriff auf umfangreiche Daten zu ermöglichen.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nEs wird im Referentenentwurf kein Bezug zu Daten vorgenommen, die bei einer übergeordneten Stelle bereits konsolidiert verfügbar sind, etwa Berufsausbildungsdaten beim Bundesinstitut für Berufsbildung oder Krebsregisterdaten beim Robert Koch-Institut. Die Datenverarbeitung sollte im Sinne der EU-Datenschutzgrundverordnung auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“). Das DZM sollte daher verpflichtet werden, vorrangig die o. g. übergeordneten Stellen anzusprechen, bevor einzelne datenhaltende Stellen mit anlassbezogenen Lieferpflichten belastet werden.Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines\r\nGesetzes zur verbesserten Nutzung von Daten für die Forschung (FDG)\r\nSeite 4 von 5\r\nEinspruchsmöglichkeit bei ethisch kritischen oder wissenschaftlich unzureichenden Forschungsfragen\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDas DZM prüft als Voraussetzung für den Zugang zu Daten gemäß § 7 Abs. 1 FDG-E die Forschungsvorhaben. Dabei soll u. a. geprüft werden, ob die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung besteht (Nr. 2), ein öffentliches Interesse für das Forschungsvorhaben vorliegt (Nr. 3) oder „schutzwürdige Interessen“ nicht beeinträchtigt werden.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nAußer Acht bleiben bei dem Prüfkatalog ethische und wissenschaftliche Aspekte. Besondere Sensibilität ist aus Sicht der Bundesärztekammer beispielsweise bei Fragestellungen gegeben, die eine personenbezogene Zusammenführung von Daten aus mehreren Registern im Sinne des § 7 Abs. 4 Nr. 1 FDG-E zum Ziel haben. Hierzu sind zahlreiche Konstellationen vorstellbar, die eine besonders sorgfältige Prüfung von Forschungsfragen erforderlich machen: z. B. der Abgleich von Gesundheitsdaten zum Krankheitsverlauf aus klinischen Krebsregistern der Länder (Register 113 der Anlage 1) mit Daten aus den berufsständischen Versorgungswerken (Register 8 der Anlage 1) oder Registern, die die finanzielle Situation, die Herkunft oder den Bildungsstand von Menschen abbilden (zahlreiche Register der Anlage 1).\r\nDas geplante Gesetz sollte je nach Sensibilität der beantragten bzw. zur Verfügung gestellten Daten und der darin enthaltenen Merkmale verschiedene Schutzstufen und strukturierte Zugangswege festlegen, um einen Ausgleich zwischen Forschungsinteresse und Schutzinteressen der Betroffenen und der Allgemeinheit zu organisieren.\r\nBei ethisch kritischen oder wissenschaftlich unzureichenden Forschungsfragen sollte der Zugang zu den Daten verweigert werden können. Zur Bewertung einer Forschungsfrage können z. B. Leitlinien herangezogen werden, welche die Deutsche Forschungsgemeinschaft formuliert hat.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nIn § 7 Abs. 2 FDG-E wird als weiterer Ablehnungsgrund in die Aufzählung eine neue Nr. 4 aufgenommen:\r\nNr. 4: soweit die zugrundeliegende Forschungsfrage aus ethischer oder wissenschaftlicher Sicht unzulässig ist.\r\nDer Begründungteil wird wie folgt geändert:\r\n„Absatz 2 führt abschließend vier Gründe auf, die zur Ablehnung des Antrags führen: Der Verdacht einer Zweckentfremdung der Daten, die Gefährdung der Arbeitsfähigkeit des Deutschen Zentrums für Mikrodate, die rechtmäßige Verweigerung einer datenhaltenden beziehungsweise -anbietenden Stelle nach § 6 Satz 3 sowie Einspruchsmöglichkeit bei ethisch kritischen oder wissenschaftlich unzureichenden Forschungsfragen, die z. B. der Leitlinie der Deutschen Forschungsgemeinschaft widersprechen.Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines\r\nGesetzes zur verbesserten Nutzung von Daten für die Forschung (FDG)\r\nSeite 5 von 5\r\nAufwandsarme technische und organisatorische Umsetzung der Datenabfrage aus Registern\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDatenanbietende Stellen (§ 2 Nr. 13 FDG-E) und datenhaltende Stellen (§ 2 Nr. 14 FDG-E) stellen Daten für Forschungsanfragen zur Verfügung.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Umsetzung des Gesetzes bei den datenhaltenden und datenanbietenden Stellen wird unzweifelhaft Aufwand verursachen. Nicht nachvollziehbar ist daher, dass im Referentenentwurf unter „Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ und „Erfüllungsaufwand“ bei den Ländern und den Kommunen (Landesärztekammer fallen unter diese Kategorie) „keine“ bzw. lediglich 78.000 Euro Kosten erwartet werden.\r\nSo werden z. B. Aufwände unter anderem bei der Prüfung der Datenqualität und der Bereinigung entstehen. Des Weiteren sind die Anforderungen an die Datenextraktion sowie die Pseudonymisierung intern in den (Landes-)Ärztekammern umzusetzen, und schließlich ist der sichere Datentransfer zu gewährleisten, ggf. ist eine Schnittstelle für den elektronischen Datentransfer zu etablieren.\r\nIm Rahmen der Registermodernisierung sind die Register Nr. 8 und 24 der Anlage 1 des Referentenentwurfs auch für die Anbindung an das IDA-Verfahren (Identitätsdatenabruf) und die Bereitstellung des Datenschutzcockpit (DSC) vorgesehen.\r\nEs ist deswegen zu fordern, dass im Zuge der Umsetzung der Vorgaben des FDG an die geplante Umsetzung der Registermodernisierung angeknüpft wird und keine weiteren technischen Anforderungen voraussetzt werden. Den Übertragungsweg auf das Nationale Once Only Technical System (NOOTS) zu beschränken, könnte die Stellen benachteiligen, die bisher noch keine NOOTS-Anbindung umsetzen konnten. Denn bereits die technische Umstellung für das IDA-Verfahren und die Anbindung an das DSC stellt die (Landes-)Ärztekammern vor enorme Herausforderungen (rechtlich, organisatorisch und technisch) und führt zu einem hohen Ressourceneinsatz.\r\nUmfang der Nutzung der Daten des Berufsbildungsgesetzes (Anlage 1, Nr. 24)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nIn Anlage 1 des Referentenentwurfs ist unter Nr. 24 als Register das „Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 des Berufsbildungsgesetzes“ als Datenquelle genannt.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nFraglich ist in diesem Zusammenhang, ob der Referentenentwurf nur für das Verzeichnis gilt, dessen Eintragungen gem. § 34 Abs. 3 BBiG am Ende des Kalenderjahres, in dem das Berufsausbildungsverhältnis beendet wird, gelöscht werden oder ob der Referentenentwurf auch für das gesonderte Dateisystem nach § 34 Abs. 4 BBiG gilt; hier werden die Daten nach § 34 Abs. 3 BBiG „so lange und soweit dies für den Nachweis der Berufsausbildung erforderlich ist, höchstens jedoch für 60 Jahre“ gespeichert.\r\nDer Gesetzentwurf sollte sich nur auf das Verzeichnis beziehen, dessen Eintragungen gemäß § 34 Abs. 3 BBiG am Ende des Kalenderjahres gelöscht werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR)","shortTitle":"BMFTR","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-04-09"}]},{"statementNumber":"SG2604200002","regulatoryProjectNumber":"RV0023850","regulatoryProjectTitle":"Versorgungspolitische Steuerung der Reformen zur GKV-Finanzierung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9f/5c/724224/Stellungnahme-Gutachten-SG2604200002.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\n\r\n\r\n\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung\r\n(vom 16.04.2026)\r\n\r\n1.\tVorbemerkung\r\nDer vorliegende Referentenentwurf wurde der Bundesärztekammer am 16. April 2026 übermittelt. Er sieht die größten Einschnitte für Patientinnen und Patienten und Ärztinnen und Ärzte wie für die weiteren Akteure des Gesundheitswesens seit Jahrzehnten vor. Die Regelungen sind im Einzelnen hochkomplex und weichen in wichtigen Punkten von den bereits zuvor bekannten Empfehlungen der Finanzkommission Gesundheit ab. Die für die Abgabe einer Stellungnahme eingeräumte Frist von weniger als vier Kalendertagen über ein Wochenende ist angesichts dessen extrem knapp. Die Bundesärztekammer nimmt deswegen im Weiteren nur vorläufig und unter dem Vorbehalt späterer Ergänzungen und Änderungen Stellung.\r\n\r\n2.\tGrundlegende Bewertung des Reformansatzes\r\nDer vorliegende Referentenentwurf reagiert auf eine seit Jahren steigende finanzielle Belastung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie auf die damit verbundene Gefahr weiter steigender Zusatzbeitragssätze. Ein Anstieg der Sozialversicherungsbeiträge gefährdet die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland und damit auch die gesellschaftliche Stabilität. Die Bundesärztekammer erkennt deswegen die Notwendigkeit einer finanziellen Stabilisierung ausdrücklich an. Auf der anderen Seite darf nicht außer Acht bleiben, dass eine verlässliche und qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung ihrerseits für den gesellschaftlichen Zusammenhalt von besonderer Bedeutung ist. \r\nDie Bundesärztekammer sieht die Notwendigkeit, dass die Ausgaben der GKV ihre Einnahmen nicht dauerhaft übersteigen. Mit Blick auf die Frage, welche Mittel der GKV zur Verfügung gestellt werden, greift aus Sicht der Bundesärztekammer aber eine ausschließliche Orientierung an der Entwicklung der (reduzierten) Grundlohnrate zu kurz. Denn ein solidarisches Gesundheitssystem muss seine Leistungen letztlich am medizinisch erforderlichen Versorgungsbedarf der Bevölkerung ausrichten.\r\nDie Ursachen für die finanzielle Schieflage der GKV sind vielfältig. Die demografische Entwicklung, die steigende Krankheitslast und der anhaltende Fachkräftemangel belasten die Versorgung massiv. Außerdem bringt der medizinische Fortschritt neue, aber auch teure Behandlungsmöglichkeiten mit sich.\r\nGleichzeitig nehmen Patientinnen und Patienten, angesichts fehlender verbindlicher Steuerungselemente, medizinische Leistungen häufig unkoordiniert in Anspruch, was die Versorgungskapazitäten zusätzlich belastet. Auch die Aufgabenteilung und die Abstimmung zwischen den Akteuren der Patientenversorgung im ambulanten wie stationären Bereich muss deutlich verbessert werden. \r\nDeswegen kommt es besonders auf strukturelle Reformen an (Krankenhausreform, Reform der Notfallversorgung und des Rettungsdienstes, Etablierung eines ärztlich geprägten Primärversorgungssystems). Die Bundesärztekammer rät dazu, Maßnahmen, die mit diesen strukturellen Reformen interferieren, nicht vorgezogen und isoliert zu ergreifen, sondern in die entsprechenden Reformprozesse einzuordnen. So können negative Auswirkungen auf die Patientenversorgung reduziert werden. Zugleich hat die Finanzkommission genügend Maßnahmen vorgeschlagen, mit denen eine Stabilisierung der GKV-Finanzen erreicht werden kann, bis die strukturellen Reformen greifen. Dazu gehört insbesondere die Refinanzierung der Krankenkassenbeiträge für Bürgergeldempfänger aus Bundesmitteln.\r\nEin weiterer wesentlicher Grund für die mangelnde Effizienz des Versorgungssystems ist die überbordende Bürokratie. Bürokratieabbau muss deswegen eine prioritäre Maßnahme sein. Der vorliegende Gesetzentwurf wird dem nicht gerecht, sondern baut im Gegensatz dazu sogar an einigen Stellen Bürokratie weiter aus.\r\nSchließlich geht der hohe Versorgungsbedarf in Deutschland auch auf gravierende Defizite im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung zurück. Es ist aus Sicht der Bundesärztekammer deswegen unverständlich, dass die diesbezüglichen, gut begründeten Vorschläge der Finanzkommission Gesundheit, insbesondere mit Blick auf Konsumsteuern für Alkohol, Nikotin und Zucker von der Bundesregierung nicht aufgegriffen werden (im Einzelnen siehe dazu sowie zum Bürokratieabbau und zu den strukturellen Reformen unter Nr. 3 dieser Stellungnahme).\r\nZusammengefasst ist es notwendig, Reformen nicht nur fiskalisch, sondern auch ausdrücklich versorgungspolitisch präzise zu steuern. Die Bundesärztekammer weist darauf hin, dass eine Stabilisierung der Beitragssätze nicht um den Preis einer schleichenden Unterfinanzierung der medizinischen Versorgung erreicht werden darf. Einsparungen im Gesundheitswesen sind keine abstrakten Größen, sondern wirken unmittelbar auf verfügbare Ressourcen und damit auf die Versorgung der Patientinnen und Patienten. Reformen benötigen daher sowohl Entschlossenheit als auch Augenmaß. Gerade in einer Phase hohen Reformdrucks gilt: Gründlichkeit geht vor Schnelligkeit. Oberste Priorität müssen bei allen Reformbestrebungen – und das gilt auch für die Reform der GKV-Finanzierung – die Versorgungsqualität und die Patientensicherheit haben.\r\n\r\n3.\t\tFehlender Ausgleich für versicherungsfremde Leistungen\r\nWenn Einsparungen umgesetzt werden sollen, ist es aus Sicht der Bundesärztekammer stimmig, alle Beteiligten angemessen einzubeziehen. Es ist deswegen aus Sicht der Bundesärztekammer ausgewogen, dass neben den Akteuren der Patientenversorgung auch die Versicherten und Patienten einen Beitrag im sozialverträglichen Rahmen leisten sollen. \r\nMit großem Befremden nimmt die Bundesärztekammer hingegen zur Kenntnis, dass die Bundesregierung selbst keinen nennenswerten Beitrag leisten will, während sie Beitragszahlenden, Arbeitgebern, Patientinnen und Patienten, Ärztinnen und Ärzten, den weiteren Berufsgruppen in der Patientenversorgung und den Krankenhäusern große Belastungen auferlegt.\r\nDie seit Jahren unzureichende Steuerfinanzierung der Krankenkassenbeiträge für Bürgergeldempfänger stellt aus Sicht der Bundesärztekammer ein gravierendes Problem für den gesellschaftlichen Zusammenhalt dar. Die angemessene Finanzierung versicherungsfremder Leistungen und insbesondere auch die Finanzierung der Versicherungsbeiträge für Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld wurde von der Finanzkommission Gesundheit ausdrücklich empfohlen. Ausweislich der Berechnungen der Finanzkommission Gesundheit geht es dabei um ein Finanzvolumen von jährlich ca. 12,5 Mrd. Euro. \r\nOffensichtlich ist es aus Sicht des Bundesfinanzministers richtig, dass diese Finanzlücke von den Patientinnen und Patienten und von denjenigen, die sich Tag für Tag um sie kümmern, durch schmerzhafte Einschnitte ausgeglichen wird. Die Bundesärztekammer fordert die Bundesregierung nachdrücklich auf, an dieser Stelle umzusteuern. \r\nDie Refinanzierung der Krankenkassenbeiträge für Bürgergeldempfänger ist nicht nur ein Schritt gesamtgesellschaftlicher Solidarität. Sie würde es auch möglich machen, die Einschnitte für die übrigen Beteiligten auf ein Maß zurückzuführen, das von den Betroffenen als verkraftbar akzeptiert werden könnte. Damit würde sich die Möglichkeit eröffnen, die notwendige Reform in einem für solche grundlegenden Vorhaben erforderlichen breiten Konsens zu schultern. Die Finanzierung aus Steuermitteln ist zudem sozial gerechter als eine Belastung lediglich der Beitragszahler der GKV.\r\nDie Bundesärztekammer gibt zu bedenken, dass mit der gerade erst in Kraft getretenen Krankenhausreform, der geplanten Reform der Notfallversorgung und der Einführung eines Primärversorgungssystems große Umwälzungen auf die Akteure des Gesundheitssystems zukommen. Wir halten es nicht für sinnvoll, in ein solch umfassendes Reformprojekt zu starten, ohne einen angemessenen Beitrag aus Steuermitteln zur Finanzierung der GKV zu leisten.\r\nZu diesem Beitrag sollte aus Sicht der Bundesärztekammer unbedingt auch eine Senkung der Mehrwertsteuer auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gehören. Es ist nicht nachvollziehbar, warum für viele Produkte, darunter z.B. Speisen in der Gastronomie, ein reduzierter Mehrwertsteuersatz gilt, während für lebenswichtige Arzneimittel die volle Mehrwertsteuer erhoben wird.\r\n\r\n4.\t\tVorläufige Bewertung einzelner Maßnahmen\r\n4.1 Zeitgerechte Terminvergabe nicht gefährden\r\nDie Ärzteschaft ist bereit, einen Beitrag zur Stabilisierung der GKV-Finanzen zu leisten. Die finanzielle Last muss aber auf alle Schultern gleichermaßen verteilt werden. \r\nAuf die Inhalte des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) haben Ärzte inhaltlich und betriebswirtschaftlich vertraut, mit Ausweitung der Sprechstundenzeiten und der Einstellung von Personal. Das dient der zeitnahen Patientenversorgung. Eine rein finanzielle Abwicklung des TSVG kann nicht folgenlos bleiben. Diese Maßnahme ist deswegen dringend zu überdenken.\r\nDie vorgesehenen Streichungen werden dazu führen, dass die Wartezeiten für Patientinnen und Patienten auf Facharzttermine weiter steigen. \r\nGerade offene Sprechstunden und die Vermittlung von Terminen über die Plattform „116117“ sind wichtige Instrumente für einen zeitgerechten Zugang zur fachärztlichen Versorgung. Dies sieht offenbar auch die Finanzkommission Gesundheit so, denn sie empfiehlt ausdrücklich die Beibehaltung dieser beiden Instrument und bestätigt, dass Hinweise auf einen versorgungspraktischen Nutzen bestehen. Es ist aus Sicht der Bundesärztekammer widersprüchlich, die Instrumente in Anerkenntnis ihres Nutzens einerseits beibehalten zu wollen, ihnen andererseits aber die finanzielle Grundlage und damit ihre Wirksamkeit zu entziehen. \r\nEs wäre deswegen sachgerecht, die mit Terminvergabe und Zugangssteuerung zusammenhängenden Regelungen erst im Rahmen eines stimmigen Gesamtkonzepts zur Primärversorgung im Primärversorgungsgesetz zu überprüfen und ggf. zu modifizieren, statt mit vorgezogenen isolierten Streichungen eine Verschlechterung des Zugangs zur notwendigen fachärztlichen Versorgung in Kauf zu nehmen und die Patientinnen und Patienten sowie die Ärzteschaft zusätzlich zu verunsichern.\r\n4.2 Refinanzierung von Tarifsteigerungen im stationären Sektor\r\nDie bisherige Verpflichtung zur Refinanzierung der Tarifsteigerungen für das Krankenhauspersonal stellt ein wesentliches Instrument zur Sicherung einer bedarfsgerechten Personalausstattung und der wirtschaftlichen Stabilität der Krankenhäuser dar und sollte daher nicht ohne eine tragfähige Alternative aufgegeben werden. \r\nAngesichts der im Krankenhausbereich bestehenden hohen Arbeitsbelastung, des ausgeprägten Fachkräftemangels sowie der besonderen Qualifikationsanforderungen ist es nicht sachgerecht, die Einkommensentwicklung des Krankenhauspersonals strukturell nicht in der Finanzierung abzubilden. Eine solche Begrenzung beeinträchtigt die Attraktivität der Gesundheitsberufe und droht, bestehende Personalengpässe weiter zu verschärfen.\r\nGrundsätzlich ist sicherzustellen, dass das für eine qualitativ hochwertige Patientenversorgung erforderliche Personal auch tatsächlich finanziert wird. Basis dafür sollte eine verlässliche Personalbedarfsbemessung sein. Dies gilt für die Pflege, aber auch für den ärztlichen Bereich, in dem die Personalbemessung den patienten- und aufgabengerechten ärztlichen Personalbedarf abbilden muss. Hierfür ist das ärztliche Personalbemessungssystem der Bundesärztekammer ein geeigneter Ansatz.\r\n4.3 Verpflichtende Zweitmeinung\r\nDie vorgesehene Einführung eines verpflichtenden Zweitmeinungsverfahrens für mengensensible Eingriffe weist deutliche Schwächen auf. Zum einen fehlt bisher die Evidenz für die Wirksamkeit von Zweitmeinungsverfahren mit Blick auf die langfristigen medizinischen Outcomes (dies hat die Finanzkommission ausdrücklich festgestellt). \r\nZum anderen beruhen die positiven Erfahrungen mit der Einholung von Zweitmeinungen, auf die sich die Kommission stützt, weniger auf dem gesetzlichen Zweitmeinungsverfahren nach SGB V und der darauf basierenden Zweitmeinungs-Richtlinie des G-BA, sondern eher auf Erfahrungen mit Zweitmeinungsverfahren, die als freiwillige Satzungsleistung von den Krankenkassen angeboten werden. Diese unterscheiden sich sowohl untereinander als auch vom Verfahren des G-BA. \r\nLetzteres zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass es erstens in der Bevölkerung noch wenig bekannt ist und zweitens durch eine gewisse Schwerfälligkeit bei der Weiterentwicklung von Indikationen und Rahmenbedingungen gekennzeichnet ist. Die Bürokratielastigkeit des Verfahrens würde sich bei einer sanktionsbewehrten Verpflichtung zur Zweitmeinung deutlich steigern. \r\nDie Finanzkommission Gesundheit hat ausdrücklich empfohlen, das Zweitmeinungsverfahren zu evaluieren. Diese Evaluationsverpflichtung fehlt im Referentenentwurf. Das ist nicht nachvollziehbar. Die Evaluation muss zur Voraussetzung für weitere Schritte gemacht werden; sie darf sich nicht nur auf die Funktionsfähigkeit des Verfahrens beziehen, sondern muss ausdrücklich die klinische Wirksamkeit und den Nutzen bei den Patientinnen und Patienten untersuchen. \r\nDies gilt umso mehr, als aus Sicht der Bundesärztekammer die konkrete Umsetzung eines Zweitmeinungsverfahrens anspruchsvoll ist. Der Gesetzentwurf legt für die Durchführung der Zweitmeinungsbegutachtung hohe Maßstäbe an. \r\nNeben der langjährigen fachärztlichen Tätigkeit soll die besondere Expertise auch “Kenntnisse über den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung zur jeweiligen Diagnostik und Therapie einschließlich Kenntnissen über Therapiealternativen zum empfohlenen Eingriff” beinhalten. Zudem werden als weitere Kriterien bei der Auswahl “regelmäßige gutachterliche Tätigkeit in einem für die Indikation maßgeblichen Fachgebiet” oder eine “besondere Zusatzqualifikation” vorgeschlagen. \r\nEs wird schwierig sein, ausreichend viele unabhängige Ärztinnen und Ärzte, die diese Kriterien erfüllen, zu identifizieren und die zeitnahe Umsetzung einer Zweitmeinung sicherzustellen. Gerade auch für ländliche Gebiete bleibt unklar, wie das Verfahren flächendeckend und patientengerecht umgesetzt werden soll. Gerade wo die Erreichbarkeit von Fachärztinnen und Fachärzten bereits heute eine Herausforderung darstellt, drohen zusätzliche Engpässe und bürokratische Hürden, die die Versorgung weiter erschweren.\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt ausdrücklich das Ziel einer hohen Indikationsqualität. Anstelle eines flächendeckenden, bürokratischen, ressourcenverbrauchenden Zweitmeinungszwangs mit unklarer Evidenz sind aus Sicht der Bundesärztekammer bei besonders mengensensiblen Eingriffen anlassbezogene, ggf. auch stichprobenartige fachliche Bewertungen der Indikationsqualität zu bevorzugen. Die Bundesärztekammer ist gerne bereit, sich an der Entwicklung solcher Verfahren zu beteiligen.\r\n4.4 Streichung des Leistungsanspruchs auf eine Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten\r\nDie Bundesärztekammer hat in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass für die Verordnung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken keine wissenschaftliche Evidenz verfügbar ist und von der Verordnungsfähigkeit von Cannabisblüten grundsätzlich abgeraten. Die Maßnahme wird daher von der Bundesärztekammer ausdrücklich befürwortet.\r\n4.5 Teil-AU und Teilkrankengeld\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt die geplante Einführung einer teilweisen Arbeits(un)fähigkeitsfeststellung. Die Einführung in einem für Versicherte freiwilligen Verfahren erhöht die Akzeptanz und ermöglicht es, Erfahrungen mit diesem Instrument zu sammeln und daraus zu lernen. Bei der weiteren Ausgestaltung durch den G-BA ist auf eine bürokratiearme Umsetzung zu achten. Neben der Berücksichtigung der Wünsche von Versicherten gilt es, die aus medizinisch-fachlicher Sicht erforderlichen ärztlichen Entscheidungsspielräume zu wahren.\r\n\r\n5.\t\tErforderliches Monitoring der Gesetzesfolgen\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer müssen die Auswirkungen umfassender und einschneidender Reformmaßnahmen von Beginn an begleitend evaluiert und bei Bedarf kontinuierlich angepasst werden. Bei vielen der im Referentenentwurf vorgesehenen Maßnahmen sind sowohl die finanziellen Folgen als auch die Auswirkungen auf die Leistungserbringenden und die Versorgung schwer absehbar. Besonders wichtig ist eine kontinuierliche Beobachtung der Folgen, wenn Mittel für die Patientenversorgung in Arztpraxen und Krankenhäusern gekürzt oder limitiert werden. \r\nDie Bundesärztekammer plädiert daher für die Einrichtung eines gemeinsamen Gremiums aus Bundesministerium für Gesundheit und ärztlicher Selbstverwaltung, um frühzeitig negative Auswirkungen auf Zugang, Qualität und Arbeitsbedingungen sowie gesundheitsökonomische und versorgungsrelevante Folgen zu erkennen und einzuordnen, um gegebenenfalls nachzusteuern zu können.\r\n\r\n6.\tWeiterer Reformbedarf\r\nDie Bundesärztekammer weist darauf hin, dass die alleinige Fokussierung auf den kurz  bis mittelfristigen Finanzierungsbedarf der GKV angesichts der demografischen Entwicklung und der steigenden Krankheitslast nicht ausreicht. Die finanzielle Basis des beitragsfinanzierten Systems wird mittelfristig durch den Ruhestandseintritt geburtenstarker Jahrgänge erodieren; zugleich steigen die Versorgungsnachfrage und die Kosten moderner, teurer Diagnostik  und Therapieverfahren. Es ist illusorisch zu glauben, diese Trends allein durch Sparmaßnahmen und Effizienzgewinne ausgleichen zu können. \r\nVor diesem Hintergrund kommt dem für Ende dieses Jahres angekündigten zweiten Bericht der Finanzkommission Gesundheit, in dem nachhaltig wirksame strukturelle Reformvorschläge erarbeitet werden sollen, besondere Bedeutung zu.  \r\nUm den gesamten Reformprozess zu strukturieren, schlägt die Bundesärztekammer ein dreigleisiges Vorgehen vor: Neben der kurzfristigen Stabilisierung der GKV-Finanzen sind mittelfristig wirksame Strukturreformen in allen Leistungsbereichen des Gesundheitswesens erforderlich. Darüber hinaus bedarf es einer vollständigen Neuausrichtung der Präventionspolitik als Investition in die Gesunderhaltung der Bevölkerung.\r\nKonkret sind die nachfolgenden Maßnahmen erforderlich:\r\n6.1. Mittelfristig wirksame Strukturreformen\r\n6.1.1 Primärversorgung gemeinsam entwickeln\r\nDie Umgestaltung der ambulanten Versorgung zu einem Primärversorgungsmodell ist unabdingbar. Neue Steuerungsinstrumente dürfen keine zusätzliche Bürokratie schaffen, sondern müssen sich am Bedarf der Patientinnen und Patienten und an der Arbeitsrealität der Beschäftigten orientieren. \r\nDie Verantwortung für die Ersteinschätzung und das Terminmanagement muss in den Händen der ärztlichen Selbstverwaltung liegen. Digitale Instrumente können die Prozesse unterstützen; unverzichtbar bleibt jedoch die Möglichkeit eines persönlichen Kontakts – telefonisch oder vor Ort in der Praxis. Eine erfolgreiche Primärversorgung erfordert die Zusammenarbeit aller Gesundheitsberufe. Im Interesse der Patientinnen und Patienten ist dabei die ärztliche Gesamtverantwortung für Diagnostik und Therapie zu wahren.\r\n6.1.2 Krankenhausreform: Chancen nutzen und notwendige Korrekturen vornehmen\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt, dass Bund und Länder die Krankenhausreform beschlossen und die Weichen für deren Umsetzung gestellt haben. Die Reform führt erstmals eine deutschlandweit einheitliche Planungssystematik ein und ermöglicht mit dem Transformationsfonds die Neuaufstellung von Standorten. Voraussetzung für den Erfolg ist jedoch eine kluge und praxistaugliche Weiterentwicklung der Regelwerke. Die Bundesärztekammer hat den erforderlichen Nachbesserungsbedarf in ihren Stellungnahmen zu den Gesetzentwürfen zur Krankenhausreform ausführlich dargelegt. \r\nDazu gehören die Neuaufstellung der Vorhaltevergütung, Korrekturen bei den Qualitätsvorgaben für die Leistungsgruppen und die Behebung von zahlreichen handwerklichen Schwächen in der Leistungsgruppensystematik. Besonders dringend erforderlich sind Änderungen, die die Auswirkungen der Krankenhausreform auf die ärztliche Weiterbildung angemessen berücksichtigen. \r\nDarüber hinaus ist eine umfassende Reform der Akut- und Notfallversorgung einschließlich des Rettungsdienstes erforderlich, um einen lückenlosen Übergang zwischen dem ambulanten, stationären und präklinischen Sektor zu sichern. Der dazu bekannt gewordene Entwurf eines Referentenentwurfs birgt allerdings eine Reihe von Problemen und muss in Abstimmung mit der Ärzteschaft überarbeitet werden.\r\n6.1.3 Bürokratie abbauen\r\nEin konsequenter Bürokratieabbau ist für ein effizientes und patientenorientiertes Gesundheitswesen grundlegend. Die Bundesärztekammer verweist auf die im Koalitionsvertrag angekündigten Initiativen zur Entbürokratisierung. \r\nEs ist vor diesem Hintergrund unverständlich, dass der vorliegende Gesetzentwurf Bürokratie aufbaut, so bei der geplanten Ausweitung von Prüfungen durch den Medizinischen Dienst. \r\nDie Bundesärztekammer spricht sich entschieden gegen einen weiteren Bürokratieaufbau aus. Stattdessen sollte der vorliegende Gesetzentwurf konkrete Schritte für einen entschiedenen Bürokratieabbau festlegen. Unter anderem sollte eine Bürokratie-Task-Force aus Politik und Selbstverwaltung eingerichtet werden, um vorliegende Vorschläge der ärztlichen Selbstverwaltung und weiterer Akteure zügig in umsetzbare Maßnahmen zu überführen. \r\nDie Bundesärztekammer empfiehlt, innerhalb der Bürokratie-Task-Force einen quantifizierbaren Zielkorridor festzulegen, etwa eine Reduzierung der administrativen Belastung um mindestens zehn Prozent pro Jahr, um im Laufe der Legislaturperiode eine spürbare Entlastung der Praxen und Kliniken zu erreichen. \r\nDie Bundesärztekammer weist außerdem darauf hin, dass jedes neue oder geänderte Gesetz, jede Verordnung und jeder Vertragsbestandteil der GKV-Versorgungsstruktur vor ihrer Einführung einer verpflichtenden Bürokratiefolgenabschätzung unterzogen werden sollten. \r\nDiese Abschätzung könnte als zentrales Instrument dafür sorgen, dass neue Verwaltungsaufgaben nur dann eingeführt werden, wenn sie einen messbaren Beitrag zur Versorgungsqualität, Transparenz und patientenorientierten Steuerung leisten. Aus Sicht der Bundesärztekammer ließen sich dadurch erhebliche Effizienzgewinne erzielen.\r\n6.2 Nachhaltig wirksame Wende in der Präventionspolitik\r\nÜber die kurz- und mittelfristig wirksamen Reformmaßnahmen hinaus muss Prävention als ressortübergreifende Aufgabe verstanden werden. Gerade bei chronischen Erkrankungen und Volkskrankheiten liegt ein erhebliches medizinisches und ökonomisches Potenzial. \r\nDie Bundesärztekammer schlägt dafür die Einrichtung eines steuerfinanzierten Public-Health-Fonds zur Finanzierung langfristiger Präventions- und Gesundheitsförderungsmaßnahmen vor. Dieser Fonds sollte aus Haushaltsmitteln gespeist werden, insbesondere durch Einnahmen aus Steuern bzw. Abgaben auf krankmachende Genussmittel.\r\nPrävention muss mit klaren Zielen, verbindlichen Zeitplänen und messbaren Wirkungen in allen Politikbereichen mitgedacht werden. Bildung, Arbeit, Verkehr, Umwelt und Stadtentwicklung prägen maßgeblich die Gesundheitschancen der Bevölkerung. „Health in All Policies“ darf kein programmatisches Schlagwort bleiben, sondern muss in konkrete Steuerungsprozesse übersetzt werden. Die Förderung der Gesundheitskompetenz der Bevölkerung sollte von der frühkindlichen Bildung an lebenslang konsequent verankert werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-04-20"}]},{"statementNumber":"SG2606180053","regulatoryProjectNumber":"RV0023850","regulatoryProjectTitle":"Versorgungspolitische Steuerung der Reformen zur GKV-Finanzierung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/52/0d/765293/Stellungnahme-Gutachten-SG2606180053.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesärztekammer | Postfach 12 08 64 | 10598 Berlin\r\nGeschäftsstelle der\r\nBundesärztekammer\r\nin Berlin\r\nBundesärztekammer\r\nArbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern\r\nDeutscher Ärztetag\r\nÄnderungsantrag zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz\r\nBitte um Klarstellung der Regelung zur fachärztlichen Verfügbarkeit in § 135e SGB V\r\ndas Gesetzgebungsverfahren zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bietet die Möglichkeit, über Änderungsanträge auch notwendige Anpassungen der Leistungsgruppensystematik vorzunehmen, wie sie zuletzt mit dem Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) beschlossen wurde.\r\nEine solche Anpassung ist mit Blick auf die ärztlichen Personalvorgaben erforderlich, denn es besteht dringender Klarstellungsbedarf bezüglich der Regelung zur jederzeitigen Verfügbarkeit von Fachärztinnen und Fachärzten in § 135e Absatz 4 Nummer 6 Buchstaben b und c SGB V.\r\nMit dem KHAG wurde kurzfristig und offenbar unbeabsichtigt eine Regelung eingeführt, deren Wortlaut eine fachärztliche 24/7-Anwesenheit in allen Leistungsgruppen vorgibt.\r\nZum Verständnis: Im Bereitschaftsdienst (also nachts oder am Wochenende) ist ein Arzt am Krankenhausstandort anwesend und jederzeit dienstbereit. In vielen Krankenhausabteilungen wird dieser Bereitschaftsdienst von Ärztinnen und Ärzten wahrgenommen, die sich noch in der Facharztweiterbildung befinden, wobei in diesen Fällen eine Fachärztin oder ein Facharzt in Rufbereitschaft zur Verfügung steht, um Fragen zu beantworten oder im Bedarfsfall persönlich zur Behandlung hinzuzukommen. Diese Fachärztin / dieser Facharzt ist jedoch nicht regulär vor Ort.\r\nDer Wortlaut der derzeitigen Regelung führt nach unserem Verständnis nun dazu, dass der Bereitschaftsdienst durchgängig fachärztlich zu besetzen ist. Dies erfordert eine deutliche höhere Zahl an Fachärztinnen und Fachärzten je Krankenhausstandort. Aufgrund tarifvertraglicher Vorgaben dürften hierfür in der Regel mindestens 7-8 Vollzeitäquivalente erforderlich sein. Darüber hinaus stehen Fachärztinnen und Fachärzte nach geleisteten Bereitschaftsdiensten am Folgetag nicht für die Regelversorgung zur Verfügung. Die\r\nBerlin, 17.06.2026\r\nBundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz 1 10623 Berlin\r\nwww.baek.de\r\nFon +49 30 400 456-350\r\nFax +49 30 400 456-380Schreiben der Bundesärztekammer vom 17.06.2026\r\nSeite 2 von 2\r\naktuelle Regelung hätte damit erhebliche personelle und wirtschaftliche Auswirkungen auf die Krankenhäuser.\r\nDie diesbezügliche Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit macht deutlich, dass dies nicht beabsichtigt war. Wir halten jedoch weiterhin eine Anpassung der Gesetzesformulierung für erforderlich, weil es für die spätere Rechtsanwendung – z. B. im Fall gerichtlicher Auseinandersetzungen – auf den Wortlaut des Gesetzes ankommen wird.\r\nUm unbeabsichtigte Auswirkungen auf die Krankenhausversorgung zu vermeiden und die ursprünglich beabsichtigte Rechtslage eindeutig abzubilden bitten wir daher, eine Klarstellung vorzunehmen und § 135e Absatz 4 Nummer 6 Buchstaben b und c SGB V wie folgt zu fassen:\r\nb) im Regeldienst und bei Anwesenheitsdiensten wie Schicht- oder\r\nBereitschaftsdiensten außerhalb des Regeldienstes mindestens ein\r\nFacharzt jederzeit in Anwesenheit verfügbar sein muss,\r\nc) außerhalb der in Buchstabe b genannten Dienste des Regeldienstes\r\nmindestens ein Facharzt jederzeit mindestens in Rufbereitschaft\r\njederzeit verfügbar sein muss,\r\nFür Ihre Unterstützung in diesem wichtigen Punkt sind wir Ihnen sehr dankbar.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-06-17"}]},{"statementNumber":"SG2606180082","regulatoryProjectNumber":"RV0023850","regulatoryProjectTitle":"Versorgungspolitische Steuerung der Reformen zur GKV-Finanzierung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c3/7e/765295/Stellungnahme-Gutachten-SG2606180082.pdf","pdfPageCount":76,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) (BT-Drs. 21/6130 vom 26.05.2026)\r\nBerlin, 18.06.2026\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz 1 10623 BerlinStellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze\r\nin der gesetzlichen Krankenversicherung\r\nSeite 2 von 27\r\nInhaltsverzeichnis\r\n1. Grundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs ............................................................................. 4\r\n2. Vorbemerkung ............................................................................................................................................... 7\r\n3. Stellungnahme im Einzelnen ..................................................................................................................... 7\r\nAußerordentliche Anhebung der Versicherungspflichtgrenze im Jahr 2027 um 3.600 Euro.................................................................................................................................................................................... 7\r\nArtikel 1 Nr. 5 Buchstabe b (§ 6 SGB V-E) ............................................................................................ 7\r\nAusschluss von homöopathischen und anthroposophischen Leistungen als Satzungsleistungen ............................................................................................................................................. 8\r\nArtikel 1 Nr. 8 (§ 11 Absatz 7 Satz 4 SGB V-E) .................................................................................... 8\r\nGesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten ............................................. 8\r\nArtikel 1 Nr. 9 (§ 25 SGB V-E) .................................................................................................................... 8\r\nZweitmeinungs-Verfahren ............................................................................................................................10\r\nArtikel 1 Nr. 10 (§ 27b SGB V-E) ............................................................................................................10\r\nTeilarbeitsunfähigkeit .....................................................................................................................................11\r\nArtikel 1 Nr. 17 (§ 44c SGB V-E) .............................................................................................................11\r\nGlobale Begrenzung der Vergütungsanstiege ........................................................................................12\r\nArtikel 1 Nr. 25 Buchstabe b (§ 71 SGB V-E) .....................................................................................12\r\nGeplante Maßnahme: Streichung extrabudgetäre Zusatzvergütung Organspendeberatung..................................................................................................................................................................................14\r\nNummer 31 Doppelbuchstabe bb (§ 87 SGB V-E) ...........................................................................14\r\nStreichung der Vergütung für die Erstbefüllung und Aktualisierung der elektronischen Patientenakte (ePA) ab 2027 .......................................................................................................................14\r\nArtikel 1 Nr. 31 c (§ 87 SGB V-E) ............................................................................................................14\r\nStreichung der Vergütungsregelungen für TSVG-Konstellationen und Rückführung in die MGV für Leistungen in TSVG-Konstellationen .......................................................................................15\r\nArtikel 1 Nr. 31 Buchstabe d) Doppelbuchstabe aa) und Buchstabe e) Doppelbuchstabe aa) (§ 87 SGB V-E) sowie Nr. 32 Buchstabe b) (§ 87a SGB V-E) ................................................15\r\nStreichung Zuschläge Kurzzeittherapie (KZT) bei ambulanter Psychotherapie .....................17\r\nArtikel 1Nr. 31 (§ 87 Absatz 2c SGBV-E) ............................................................................................17\r\nInnovationsfonds, Fördergrundlagen .......................................................................................................17\r\nArtikel 1 Nr. 37 (§92a SGBV-E) ...............................................................................................................17\r\nEinführung von Ausnahmen vom „dynamischen Herstellerabschlag“ ........................................18\r\nArtikel 1 Nr. 48 Buchstabe a, (§ 130a SGB V-E) ...............................................................................18\r\nErstattungsbeträge für Arzneimittel (Abschaffung der „Leitplanken“) ......................................19\r\nArtikel 1 Nr. 49 Buchstabe c, (§ 130b SGB V-E) ...............................................................................19Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze\r\nin der gesetzlichen Krankenversicherung\r\nSeite 3 von 27\r\nBeteiligung des Bundes an Aufwendungen, Beiträge für Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherungsgeld ..............................................................................................................................20\r\nArtikel 1 Nr. 60 (§ 221 SGB V-E) zusammen mit Artikel 1 Nr. 62 (§ 232a SGB V-E).........20\r\nAußerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2027 um 3.600 Euro..................................................................................................................................................................................21\r\nArtikel 1 Nr. 61 (§ 223 Absatz 4 SGB V-E) ..........................................................................................21\r\nAnpassung der Prüfquoten und Schwellenwerte bei Krankenhausabrechnungen, Erweiterung des MD-Prüfauftrags und Stärkung des Falldialogverfahrens, Prüfquoten des Medizinischen Dienstes ..................................................................................................................................22\r\nArtikel 1 Nr. 66 (§ 275c SGB V-E) ..........................................................................................................22\r\nEvaluation des Gesetzes .................................................................................................................................23\r\nArtikel 1 Nr. 71 (§ 430 SGB V-E Neu) ...................................................................................................23\r\nReduzierung der Refinanzierung von Tarifsteigerungen in somatischen Krankenhäusern..................................................................................................................................................................................24\r\nArtikel 3 Nr. 7 Buchstabe c (§ 10 KHEntgG-E) ..................................................................................24\r\nÄnderung der Bundespflegesatzverordnung .........................................................................................25\r\nArtikel 5 § 3b Abs. 4 BPflV ........................................................................................................................25\r\nStreichung der Meistbegünstigungsklausel............................................................................................25\r\nArtikel 3 Nr. 6 Buchstabe b (§ 9 Absatz 1b KHEntgG_E) ..............................................................25\r\nEinführung von DRG-Kurzzeitfallpauschalen ........................................................................................26\r\nArtikel 4 (§ 17b Absatz 3 SGB V-E) .......................................................................................................26\r\n4. Ergänzender Änderungsbedarf .........................................................................................................26\r\nAbschaffung des Orphan-Privilegs: Bericht der Finanzkommission Gesundheit (Empfehlung Nr. 40) ........................................................................................................................................26\r\nRealisierung von Einspareffekten auf Seiten der gesetzlichen Krankenkassen durch die Digitalisierung bestehender Prozesse ......................................................................................................27Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze\r\nin der gesetzlichen Krankenversicherung\r\nSeite 4 von 27\r\n1. Grundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\na) Allgemeine Einordnung\r\nDie Bundesärztekammer unterstützt grundsätzlich die Zielsetzung der Bundesregierung, das Gesundheitssystem so auszurichten, dass die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ihre Einnahmen nicht dauerhaft übersteigen. Dieses richtige Ziel darf allerdings nicht vereinfacht mit einer „einnahmenorientierten Ausgabenpolitik“ gleichgesetzt werden.\r\nDenn ein solidarisches Gesundheitssystem muss seine Leistungen am medizinisch erforderlichen Versorgungsbedarf der Bevölkerung ausrichten. Eine pauschale Ausgabenbegrenzung in allen Versorgungsbereichen wird der medizinischen Realität nicht gerecht. Unausgewogene Kürzungen können Verwerfungen in der Versorgung auslösen, die langfristig sogar zu steigenden Kosten führen können.\r\nDie Herausforderung in der aktuellen Lage des Gesundheitswesens besteht darin, einerseits weiter steigende Beitragssätze in der Gesetzlichen Krankenversicherung abzuwenden und zugleich für eine qualitativ hochwertig, bedarfsgerechte, und flächendeckend zugängliche Gesundheitsversorgung zu sorgen. Beide Ziele sind nicht nur für das Gesundheitswesen selbst, sondern auch für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die wirtschaftliche Stabilität in Deutschland von besonderer Bedeutung.\r\nDie Bundesärztekammer hat bereits frühzeitig Wege aufgezeigt, wie in dieser Lage finanzielle Stabilität und gute Versorgung in Einklang gebracht werden können. Die Bundesärztekammer hat vorgeschlagen, kurzfristig Maßnahmen zu ergreifen, die ordnungs- und gesundheitspolitisch ohnehin überfällig sind.\r\nDazu gehört insbesondere die vollständige Refinanzierung der Behandlungskosten für Bürgergeldbeziehende aus dem Bundeshaushalt, aber auch erhöhte Verbrauchssteuern auf ungesunde Substanzen mit hohen volkswirtschaftlichen Folgekosten wie Alkohol, Nikotin und Zucker.\r\nAuf diese Weise wäre eine Stabilisierung der GKV-Beitragssätze möglich, bis die unbedingt notwendigen Strukturreformen im Gesundheitswesen ihre Wirkung entfalten können (insbesondere Krankenhausreform, Notfallreform, Einführung eines ärztlich geprägten Primärversorgungssystems, Reform der Arzneimittelpreisbildung). Bei richtiger Umsetzung führen diese Reformen nicht nur zu einer besseren Versorgung, sondern auch zu deutlichen Einsparungen.\r\nDie Bundesärztekammer hat außerdem empfohlen, so schnell wie möglich auch eine grundlegende Neuausrichtung durch einen politikfeldübergreifenden Präventionsansatz auf den Weg zu bringen, um damit auch langfristig die Krankheitslast und die Behandlungskosten zu senken.\r\nDie Bundesregierung ist diesen Vorschlägen nicht gefolgt. Stattdessen liegt nun ein reines Spargesetz vor. Der Bund wird seiner finanziellen Verantwortung für die versicherungsfremden Leistungen weiterhin nicht gerecht. Stattdessen belastet das Gesetz insbesondere diejenigen überproportional, die die Versorgung leisten. Dem Gesundheitswesen wird sogar einen Beitrag zur Stabilisierung des Bundeshaushalts abverlangt.\r\nDie Sparmaßnahmen werden die Entwicklung und Umsetzung der eigentlich erforderlichen strukturellen Reformen erheblich erschweren. Damit steht die langfristige Stabilisierung des Gesundheitssystems in Frage, die eigentlich das Ziel aller Bemühungen sein sollte. Nicht zuletzt können die jetzt geplanten Sparmaßnahmen nicht ohne Auswirkungen auf die Patientenversorgung bleiben.Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze\r\nin der gesetzlichen Krankenversicherung\r\nSeite 5 von 27\r\nb) Zentrale Kritikpunkte\r\nDie Spannungsfelder, die sich aus einer einseitigen Orientierung an einer Begrenzung von Ausgaben ergeben, werden an mehreren Regelungen des Gesetzentwurfs sichtbar:\r\nSo sind offene Sprechstunden und die Vermittlung von Terminen über die Plattform „116117“ wichtige Instrumente für einen zeitnahen Zugang zur fachärztlichen Versorgung. Sie sollten deshalb zumindest so lange erhalten bleiben, bis tragfähige strukturelle Reformen greifen. Zudem fallen die geplanten Kürzungen in der ambulanten Versorgung in eine Zeit stark steigender Kosten für die Praxisführung, etwa durch Inflation, höhere Personalausgaben und wachsende Betriebskosten. Dadurch droht eine zunehmende Schieflage zwischen dem tatsächlichen Versorgungsbedarf und den finanziellen Rahmenbedingungen im ambulanten Bereich. In der Folge ist zu erwarten, dass Wartezeiten länger werden und ambulante Leistungen faktisch eingeschränkt werden.\r\nIm stationären Bereich wird die Streichung der vollständigen Refinanzierung von Tarifsteigerungen der Beschäftigten vor dem Hintergrund der bestehenden hohen Arbeitsbelastung, des ausgeprägten Fachkräftemangels sowie der besonderen Qualifikationsanforderungen die Attraktivität einer Tätigkeit in der Patientenversorgung zusätzlich beeinträchtigen. Bereits bestehende Personalengpässe werden weiter verschärft. Diese und die weiteren im stationären Bereich geplanten Maßnahmen setzen die Krankenhäuser in der Zeit der Transformation durch die Umsetzung der Krankenhausreform finanziell unter Druck und riskieren damit, dass sich die ungesteuerte Bereinigung der Krankenhausversorgung über Insolvenzen fortsetzt.\r\nDer Gesetzentwurf sieht die Rückführung relevanter Leistungen aus der extrabudgetären Versorgung in die sogenannte morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (Budgetierung) vor. Dies wird die Versorgung belasten. Besonders unverständlich ist dies mit Blick auf die Vergütungen für Vorsorgeleistungen. Gerade bei Vorsorgeleistungen ist eine steigende Inanspruchnahme ausdrücklich gewollt. Prävention dient der frühzeitigen Erkennung und Vermeidung von Erkrankungen und trägt langfristig zur Entlastung des Gesundheitssystems bei. Eine finanzielle Begrenzung der Vergütung setzt daher falsche Anreize und gefährdet den Ausbau präventiver Versorgung.\r\nKritisch sieht die Bundesärztekammer auch das geplante verpflichtende Zweitmeinungsverfahren. Denn bisher fehlt die Evidenz für die Wirksamkeit von Zweitmeinungsverfahren. Dies hat auch die Finanzkommission Gesundheit festgestellt. Sie hat empfohlen, die verpflichtende Zweitmeinung zunächst nur für eine Indikation einzuführen, dann die Auswirkungen zu evaluieren und erst dann über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Schon dies hält die Bundesärztekammer nicht für sinnvoll, lehnt aber umso mehr eine evidenzfreie Ausweitung der Zeitmeinungsverfahren ab, wie es der Gesetzentwurf vorsieht.\r\nAuch die vorgesehenen Leistungskürzungen in der Psychotherapie führen zu erheblichen Verwerfungen. Sie sind als reine Sparmaßnahme zulasten psychisch kranker Menschen zu werten. Da ein Großteil der Behandlung als Kurzzeittherapie (KZT) stattfindet, gefährdet die vorgesehene Streichung der Zuschläge für die KZT in Kombination mit den kürzlich vom Erweiterten Bewertungsausschuss beschlossenen generellen Honorarkürzungen von 4,5 Prozent die wirtschaftliche Tragfähigkeit der psychotherapeutischen Praxen. Besonders große Auswirkungen auf die psychotherapeutische Versorgung hätte zudem die intendierte Überführung psychotherapeutischer Leistungen in die Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV). Dringend notwendige, bedarfsgerechte psychotherapeutische Leistungen würden nicht mehr im erforderlichen Umfang angeboten werden können, da zusätzliche Leistungen nicht mehr kostendeckend vergütet werden. Das bedeutet: weniger Therapieplätze und deutlich längere Wartezeiten für Patienten.Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze\r\nin der gesetzlichen Krankenversicherung\r\nSeite 6 von 27\r\nDie Finanzkommission Gesundheit zahlreiche Maßnahmen vorgeschlagen, mit denen eine Stabilisierung der GKV-Finanzen erreicht werden kann, bis die strukturellen Reformen greifen. Dazu gehört insbesondere die Refinanzierung der Krankenkassenbeiträge für Bürgergeldempfänger aus Bundesmitteln. Mit großem Befremden nimmt die Bundesärztekammer zur Kenntnis, dass die Bundesregierung selbst keinen nennenswerten Beitrag zur Stabilisierung der GKV-Finanzen leisten will, während sie Beitragszahlenden, Arbeitgebern, Patientinnen und Patienten, Ärztinnen und Ärzten, den weiteren Berufsgruppen in der Patientenversorgung und den Krankenhäusern große Belastungen auferlegt. Hier hat der Gesetzentwurf gegenüber dem Referentenentwurf noch eine Verschlechterung erfahren. Der vorgesehenen geringfügigen stufenweisen Erhöhung der Beitragspauschale für die Beziehenden von Grundsicherung steht eine Kürzung des Bundeszuschusses zum Gesundheitsfonds um jährlich zwei Milliarden Euro gegenüber. Für das kommende Jahr bedeutet das ein Minus von 1,75 Milliarden Euro. Auch langfristig wird das Defizit nicht ausgeglichen. Insgesamt wird mit der völlig unzureichenden Erhöhung der Beitragspauschale bis zum Jahr 2031 gerade einmal die mit der Reform geplante Kürzung des Bundeszuschusses aufgefangen. Auch der 130. DÄT 2026 weist darauf hin, dass eine dauerhafte Finanzierung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben aus Beitragsmitteln der GKV systemwidrig ist und zu einer strukturellen Überlastung der Solidargemeinschaft führt. Mit einer vollständigen Übernahme der Kosten für die Versorgung von Bürgergeldempfängern wäre das erwartete Defizit der GKV von 15 Milliarden Euro zunächst zum großen Teil gedeckt. Dies würde die nötige Zeit dafür geben, die notwendigen Strukturreformen umzusetzen und so die Versorgung sowohl besser als auch bezahlbar zu machen. Dass stattdessen die Beitragssätze zulasten der medizinischen Versorgung stabilisiert werden sollen, wird entschieden abgelehnt.\r\nDie Beiträge der Krankenkassen zur Stabilisierung der Finanzen sind aus Sicht der Bundesärztekammer unzureichend. Gerade auch durch die Digitalisierung und den Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der Verwaltung sind bei den Krankenkassen weitere deutliche Einsparungen zu erwarten, die hier berücksichtigt werden sollten.\r\nAnders verhält es sich mit den Verwaltungsausgaben und Gehältern im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigungen. Hier werden die Gelder gerade nicht aus Beitragsmitteln der Versicherten generiert, sondern von den Ärztinnen und Ärzten bzw. den Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten finanziert. Die Verwendung der Gelder obliegt damit allein der Selbstverwaltung.\r\nEin weiterer wesentlicher Grund für die mangelnde Effizienz des Versorgungssystems ist die überbordende Bürokratie. Statt Bürokratie abzubauen, sieht der vorliegende Entwurf Regelungen vor, die zu einem weiteren Bürokratieaufbau im Gesundheitswesen führen. Das betrifft insbesondere die ausufernden Verfahrensregelungen zu den Prüfungen der Krankenkassen und der Medizinischen Dienste und zum obligatorischen Zweitmeinungsverfahren. Diese Regelungen binden Personal im Übermaß und kosten unnötig Geld. Deshalb muss das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz zwingend den Einstieg in eine echte Entbürokratisierungsoffensive schaffen.\r\nSchließlich geht der hohe Versorgungsbedarf in Deutschland auch auf gravierende Defizite im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung zurück. Es ist aus Sicht der Bundesärztekammer deswegen unbedingt erforderlich, dass die diesbezüglichen, gut begründeten Vorschläge der Finanzkommission Gesundheit, insbesondere mit Blick auf Konsumsteuern für Alkohol, Nikotin und Zucker von der Bundesregierung aufgegriffen werden. Die ab dem Jahr 2028 angekündigt Abgabe auf zuckergesüßte Getränke kann dabei nur ein erster Schritt sein.Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze\r\nin der gesetzlichen Krankenversicherung\r\nSeite 7 von 27\r\nDie Bundesärztekammer schlägt die Einrichtung eines Public-Health-Fonds vor, der durch die Einnahmen aus Steuern bzw. Abgaben auf krankmachende Genussmittel wie Alkohol, Tabak und Zucker finanziert wird und für nachhaltige Prävention genutzt werden sollte.\r\nReformen benötigen sowohl Entschlossenheit als auch Augenmaß. Gerade in einer Phase hohen Reformdrucks gilt: Gründlichkeit geht vor Schnelligkeit. Oberste Priorität müssen bei allen Reformbestrebungen – und das gilt auch für die Reform der GKV-Finanzierung – die Versorgungsqualität und die Patientensicherheit haben.\r\nDie Bundesärztekammer verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, der zu zahlreichen von der Bundesärztekammer als kritisch erachteten Regelungen Prüfaufträge formuliert bzw. deren Streichung einfordert (Drucksache 256/26).\r\nSo fordert der Bundesrat die Bundesregierung unter anderem auf, vorrangig die Finanzierung versicherungsfremder Leistungen sachgerecht auszugestalten, dazu zähle insbesondere eine angemessene Beteiligung des Bundes an den Gesundheitskosten von Bürgergeldempfängerinnen und Bürgergeldempfängern. Der Bundesrat bittet zudem die ersatzlose Streichung der TSVG-Regelungen zurückzustellen und sie im Kontext des Primärversorgungssystems in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der konkreten Steuerungswirkung zu prüfen. Zudem sieht der Bundesrat durch die Maßnahmen im stationären Bereich – gerade auch in einer Zeit der strukturellen Transformation durch die Krankenhausreform – mangelnde Planbarkeit und eine hohe Insolvenzgefahr im Krankenhaussektor.\r\nDie Bundesärztekammer rät dringend davon ab, das Gesetz im bisher vorgesehenen, sehr knappen Zeitplan zu verabschieden. Die Bundesregierung und die Mehrheitsfraktionen sollten stattdessen das Gespräch mit den Akteuren der Versorgung suchen, um gemeinsam tragfähige Lösungen zu finden.\r\n2. Vorbemerkung\r\nDer 130. Deutsche Ärztetag 2026 hat zahlreiche Beschlüsse zum Beitragssatzstabilisierungsgesetz gefasst, die auch der vorliegenden Stellungnahme zugrunde liegen. Die Beschlüsse sind der Anlage zu dieser Stellungnahme beigefügt.\r\n3. Stellungnahme im Einzelnen\r\nAußerordentliche Anhebung der Versicherungspflichtgrenze im Jahr 2027 um 3.600 Euro\r\nArtikel 1 Nr. 5 Buchstabe b (§ 6 SGB V-E)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDie jährliche Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6, deren Übersteigen zur Versicherungsfreiheit nach Absatz 1 führt, wird einmalig um 3.600 Euro angehoben. Diese einmalige zusätzliche Erhöhung wird in einem neuen Satz 4 geregelt und setzt auf der nach Satz 1 bis 3 für das Jahr 2027 ermittelten Jahresarbeitsentgeltgrenze im Jahr 2027 auf. In den Folgejahren ab 2028 wird der im Jahr 2027 angehobene Wert der Jahresarbeitsentgeltgrenze ausgehend von diesem Niveau wieder entsprechend der Regelung in Satz 2 und 3 verändert.Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze\r\nin der gesetzlichen Krankenversicherung\r\nSeite 8 von 27\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Anhebung der Versicherungspflichtgrenze schränkt die Wahlfreiheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein, da ein Wechsel in die private Krankenversicherung erst bei einem deutlich höheren Einkommen möglich wäre. Damit greift die Bundesregierung in die bestehende Systembalance ein und schwächt den Wettbewerb zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung, der wichtige Impulse für Qualität, Innovation und Effizienz in der Versorgung setzt. Im Zusammenwirken mit der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze wird die Finanzierung der Reform damit gerade Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus der Mittelschicht aufgebürdet.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung der beabsichtigten Neuregelung.\r\nAusschluss von homöopathischen und anthroposophischen Leistungen als Satzungsleistungen\r\nArtikel 1 Nr. 8 (§ 11 Absatz 7 Satz 4 SGB V-E)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDer Gesetzentwurf sieht vor, homöopathische und anthroposophische Leistungen und Arzneimittel von den zusätzlichen Satzungsleistungen auszuschließen.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Regelung entspricht einer Forderung des 128. Deutschen Ärztetages 2025 (Beschluss Ic-126). Dieser hat den Gesetzgeber aufgefordert, dafür zu sorgen, dass Homöopathie nicht als Kassenleistung zur Abrechnung kommen kann.\r\nGesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten\r\nArtikel 1 Nr. 9 (§ 25 SGB V-E)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDer Gemeinsame Bundesausschuss erhält den Auftrag, das Leistungsangebot der Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten zu überprüfen und im Sinne eines stärker risikobasierten Screenings nachzuschärfen. Damit soll die Zielpopulation und damit der Kreis der Leistungsberechtigten stärker eingegrenzt werden. Dabei soll eine Fokussierung auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen stattfinden. Für das bestehende Hautkrebsscreening erhält der G-BA den Auftrag zur Überprüfung der Zielgruppe im Sinne einer stärkeren Risikobasierung und Überprüfung der Häufigkeit der Untersuchungen unter Setzung einer Frist bis Ende 2027.\r\nDie Maßnahme folgt der Empfehlung Nr. 7 der Finanzkommission Gesundheit bezüglich einer Überprüfung und Aussetzung der Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs aufgrund mangelnder Evidenz des Nutzens für die Versicherten. Das Hautkrebsscreening ist dabei aus Sicht der Kommission lediglich ein Beispiel für eine Früherkennungsuntersuchung, deren patientenrelevanter Nutzen bisher nicht eindeutig nachgewiesen werden konnte und dennoch zu Lasten der GKV erbracht wird. DarüberStellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze\r\nin der gesetzlichen Krankenversicherung\r\nSeite 9 von 27\r\nhinaus sieht die Kommission noch weitere Untersuchungen, die in § 25 Absatz 3 SGB V normiert sind, mit unklarer Evidenz bezüglich ihres Nutzens.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Anwendung der Prinzipien der evidenzbasierten Medizin ist aus Sicht der Bundesärztekammer auch im Bereich der Früherkennungsuntersuchungen angezeigt. Bisher haben Versicherte ab einem Alter von 35 Jahren alle zwei Jahre Anspruch auf eine Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs. Deutschland ist das einzige Land mit einem flächendeckenden, nicht-risikobasierten Screening. Der Nutzen dieser Vorgehensweise ist umstritten und unklar. Aus den vorliegenden Studien gibt es keine zuverlässigen Ergebnisse, die den Nutzen durch eine Senkung der Mortalität bei Hautkrebs belegen können.\r\nInsofern kann den Empfehlungen der Finanzkommission Gesundheit und der vorgesehenen Gesetzesänderung gefolgt werden, das derzeitig angebotene Leistungsspektrum einer Überprüfung zu unterziehen. Dies resultiert auch aus Beobachtungen, dass gerade bei Früherkennungsuntersuchungen die Abwägung von Nutzen und Aufwand bzw. Nutzen und Schaden solcher Maßnahmen nicht immer mit aller Konsequenz durchgeführt wird. Die Überprüfung eines breit angelegten opportunistischen Screenings zugunsten einer stärkeren Fokussierung auf Risikopopulationen am Fallbeispiel Hautkrebs stellt vor diesem Hintergrund eine plausible Herangehensweise dar. Zu begrüßen ist dabei, dass der Gesetzgeber zunächst den G-BA mit einer Überprüfung beauftragt, ohne gleich, wie es die Finanzkommission Gesundheit vorschlägt, mit einer Aussetzung der Früherkennung zu reagieren. Ansonsten bestünde möglicherweise das Risiko, dass die Sensibilisierung von Versicherten für ansonsten wünschenswerte Maßnahmen der Prävention beeinträchtigt wird, indem die Streichung der Leistung missverstanden wird im Sinne einer generellen Infragestellung von Früherkennung und präventiven Verhaltens.\r\nDie Bundesärztekammer regt an, die Aufgabe des G-BA zur Überprüfung des aktuellen Stands der medizinischen Erkenntnisse über Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten zu verstetigen und es nicht nur bei einer einmaligen Anpassung der Richtlinie bis zum 31. Dezember 2027 zu belassen. Es sollte außerdem deutlich werden, dass hier nicht einfach Leistungen gestrichen werden, sondern diese gezielter als bisher angeboten werden sollen. Dies sollte deutlich kommuniziert werden.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nEinfügung von “in regelmäßigen Abständen” und “erstmals” an den nachfolgend bezeichneten Stellen:\r\n9. Nach § 25 Absatz 4 Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:\r\n„Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft in regelmäßigen Abständen auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Erkenntnisse die von ihm in Richtlinien nach § 92 getroffenen Regelungen über\r\n1. die allgemeine Gesundheitsuntersuchungen nach Absatz 1 im Hinblick auf Altersgrenzen, Zielgruppen, Häufigkeit der Untersuchungen, Untersuchungsinhalte, geschlechtsspezifische Besonderheiten und Zielerkrankungen unter Berücksichtigung einer möglichen Eingrenzung auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie deren Risiken und Begleit- und Folgeerkrankungen, als Schwerpunkt der Gesundheitsuntersuchung, und\r\n2. Früherkennungsuntersuchungen auf Hautkrebs nach Absatz 2 unter Berücksichtigung eines möglichen risikobasierten, Screenings und einer möglichen Anpassung der Häufigkeit der Untersuchungen.Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze\r\nin der gesetzlichen Krankenversicherung\r\nSeite 10 von 27\r\nDer Gemeinsame Bundesausschuss beschließt erstmals bis zum 31. Dezember 2027 über eine Anpassung dieser Richtlinien.“\r\nZweitmeinungs-Verfahren\r\nArtikel 1 Nr. 10 (§ 27b SGB V-E)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nIn § 27b SGB V „Zweitmeinung“ wird ein neuer Absatz 3 eingefügt, der die Empfehlung Nr. 32 der Finanzkommission Gesundheit umsetzen soll, das gesetzliche Zweitmeinungs-Verfahren bei mengensensiblen Eingriffen schrittweise verpflichtend zu machen. Führt ein Operateur eine Leistung durch, ohne sich vorher einen Nachweis über eine eingeholte Zweitmeinung des Patienten vorgelegt haben zu lassen, so entfällt der Anspruch, die Operation abzurechnen. Der Versicherte ist künftig auf die Notwendigkeit der Einholung einer Zweitmeinung vom indikationsstellenden Arzt hinzuweisen. Welche Indikationen hiervon betroffen sein sollen, muss der G-BA noch festlegen (die Kommission regt die Indikation Knie-TEP an), erstmals bis zum 31. März 2027. Anschließend soll er jedes Jahr eine weitere Indikation hinzufügen.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie vorgesehene Einführung eines verpflichtenden Zweitmeinungsverfahrens für mengensensible Eingriffe weist deutliche Schwächen auf. Zum einen fehlt nach wie vor die Evidenz für die Wirksamkeit von Zweitmeinungsverfahren mit Blick auf die langfristigen medizinischen Outcomes (dies hat auch die Finanzkommission festgestellt). Der im Auftrag des G-BA erstellte und am 15. Februar 2024 veröffentlichte Abschlussbericht der Medizinischen Hochschule Brandenburg CAMPUS GmbH und der revFLect GmbH zur Evaluation der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren ergab, dass die Zielerreichung der Vermeidung medizinisch nicht notwendiger Indikationsstellungen und medizinisch nicht notwendiger Eingriffe zumindest bei den damals überprüften Indikationen nicht bestätigt werden konnte. Zu den Schlussfolgerungen der Studie gehörte daher, vor etwaigen Änderungen der Zm-RL die Bemühungen um eine Evaluation mit weiteren Indikationen fortzusetzen. Dies hat allerdings bisher nicht stattgefunden.\r\nDie Finanzkommission Gesundheit hat ausdrücklich empfohlen, das Zweitmeinungsverfahren zu evaluieren. Eine Evaluationsverpflichtung fehlt im Referentenentwurf jedoch. Das ist nicht nachvollziehbar. Die Evaluation muss zur Voraussetzung für weitere Schritte gemacht werden; und sie darf sich nicht nur auf die Funktionsfähigkeit des Verfahrens selbst beziehen, sondern muss auch die klinische Wirksamkeit und den medizinischen Nutzen bei den Patientinnen und Patienten untersuchen.\r\nZum anderen beruhen die positiven Erfahrungen mit der Einholung von Zweitmeinungen, auf die sich die Empfehlung stützt, aus den oben genannten Gründen weniger auf dem gesetzlichen Zweitmeinungsverfahren nach SGB V und der darauf basierenden Zweitmeinungs-Richtlinie des G-BA, sondern eher auf Erfahrungen mit Zweitmeinungsverfahren, die als freiwillige Satzungsleistung von den Krankenkassen angeboten werden. Diese unterscheiden sich sowohl untereinander als auch vom Verfahren des G-BA. Es ist außerdem – wie auch die Finanzkommission Gesundheit festgestellt hat – von einem erheblichen Bias auszugehen, weil sich hier vermutlich überwiegend Versicherte beteiligt haben, die einem Eingriff ohnehin zweifelnd oder kritisch gegenüberstanden. Schließlich ist auch hier ist eine belastbare Evaluation über die Folgen der Anwendung desStellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze\r\nin der gesetzlichen Krankenversicherung\r\nSeite 11 von 27\r\nVerfahrens nicht verfügbar. Seitens der Krankenkassen werden zwar Zahlen genannt, wie hoch der Anteil ihrer Versicherten ist, der nach Einholung einer Zweitmeinung von einer ursprünglich angeratenen Operation Abstand genommen hat. Aussagen darüber, inwieweit sich diese Entscheidung auch mittel- oder langfristig für die Versicherten unter medizinischen Gesichtspunkten ausgezahlt hat, gibt es aber nicht. Ebenso wenig gibt es Informationen darüber, ob und in welcher Höhe Einsparungen durch eine vermiedene Operation nicht durch anderweitige Folgekosten konservativer Behandlungen oder einer am Ende dann doch notwendig gewordenen operativen Maßnahme ausgeglichen oder sogar überstiegen wurden.\r\nDie Bundesregierung lässt auch die Frage unbeantwortet, wie die für ein verpflichtendes Zweitmeinungsverfahren erforderliche hohe Zahl von „zweitmeinenden Ärztinnen und Ärzten“ realisiert werden soll. Der Gesetzgeber stellt hohe Anforderungen an Qualifikation und Erfahrung dieser Ärztinnen und Ärzte. Die bisherige Zahl von zweitmeinenden Ärztinnen und Ärzten steht in einem deutlichen Missverhältnis zu der Zahl von Zweitmeinungsverfahren, die bei einer Verpflichtung durzuführen wäre. Es bleibt unklar, wie dieses Problem gelöst werden soll.\r\nAls sicher angenommen werden kann lediglich die Aussicht, dass sich die Bürokratielastigkeit des Verfahrens bei einer sanktionsbewehrten Verpflichtung zur Zweitmeinung deutlich steigern würde. Dies sieht im Übrigen auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 12.06.26 (Drucksache 256/26) so, indem deutliche Zweifel am Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen bei dieser Maßnahme geäußert werden und eine Steigerung von auf Aufwand und Bürokratie prognostiziert wird. Auch der Bundesrat empfiehlt daher, zunächst die wissenschaftliche Evaluation des bisherigen Zweitmeinungsverfahrens abzuwarten.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nErhalt der Freiwilligkeit des Zweitmeinungs-Verfahrens, Streichung der beabsichtigten Neuregelung. Sorgfältige Evaluation der bestehenden Verfahren.\r\nTeilarbeitsunfähigkeit\r\nArtikel 1 Nr. 17 (§ 44c SGB V-E)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nVersicherte, die infolge einer nicht nur geringfügigen Erkrankung absehbar länger arbeitsunfähig sein werden, sollen eine teilweise Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit aufnehmen können, wenn sie sich dazu gesundheitlich in der Lage sehen, die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt eine entsprechende Teilarbeitsunfähigkeit in Höhe von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit feststellt und der Arbeitgeber der teilweisen Arbeitsaufnahme zustimmt.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt die geplante Einführung einer teilweisen Arbeits(un)fähigkeitsfeststellung. Die Einführung in einem für Versicherte freiwilligen Verfahren erhöht die Akzeptanz und ermöglicht es, Erfahrungen mit diesem Instrument zu sammeln und daraus zu lernen.\r\nIn einem Policy Brief des ZEW Leibniz-Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (Oktober 2025) wird auf Basis einer Auswertung der ökonomischen ForschungsliteraturStellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze\r\nin der gesetzlichen Krankenversicherung\r\nSeite 12 von 27\r\ngegen die Einführung von Karenztagen und gegen eine Absenkung der Lohnersatzrate argumentiert und stattdessen für die gesetzliche Verankerung von Teilzeitkrankschreibungen nach skandinavischem Vorbild plädiert. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass in allen skandinavischen Ländern die graduelle Krankschreibung etabliert ist und dort rund ein Drittel aller Krankschreibungen auf Teilzeitkrankschreibungen mit 25, 50 oder 75 Prozent Restarbeitsfähigkeit entfällt. Wissenschaftliche Analysen zeigten, dass graduelle Lohnfortzahlung die Dauer der Arbeitsunfähigkeit verkürzt und gleichzeitig eine schnellere Arbeitsreintegration fördert, insbesondere bei muskulären Erkrankungen. Das Instrument werde als kosteneffektiv beurteilt, vor allem bei Langzeitarbeitsunfähigkeiten, die fast die Hälfte aller Arbeitsunfähigkeitstage in Deutschland ausmachen. Gelänge es, nur zehn Prozent der Vollzeitkrankschreibungen in Halbtagskrankschreibungen umzuwandeln, ergäbe sich ein geschätztes Potenzial von 45 Millionen zusätzlichen Arbeitstagen.\r\n(https://www.zew.de/fileadmin/FTP/policybrief/de/pb14-25.pdf)\r\nBei der weiteren Ausgestaltung durch den G-BA ist auf eine bürokratiearme Umsetzung zu achten. Neben der Berücksichtigung der Wünsche von Versicherten gilt es, die aus medizinisch-fachlicher Sicht erforderlichen ärztlichen Entscheidungsspielräume zu wahren.\r\nGlobale Begrenzung der Vergütungsanstiege\r\nArtikel 1 Nr. 25 Buchstabe b (§ 71 SGB V-E)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nUm die Finanzierung der GKV zu stabilisieren, soll die Wiedereinführung der Grundlohnrate als feste Obergrenze für Vergütungssteigerungen genutzt werden, wodurch die Ausgaben an die Einnahmen angeglichen werden sollen. Für die Jahre 2027 bis 2029 soll ein pauschaler Abschlag in Höhe von einem Prozentpunkt erfolgen. Begründet wird dies damit, dass in diesem Zeitraum die Grundlohnrate von rund vier Prozent deutlich über der langfristigen Entwicklung der Einnahmen der Krankenkassen von rund 2,5 Prozent liegen würde.\r\nDiese Regelung soll u. a. auf folgende Paragrafen angewendet werden:\r\n- § 73b SGB V (Hausarztzentrierte Versorgung)\r\nUm überschüssige Vergütungen zu vermeiden, sollen darüber hinaus Leistungen aus Verträgen der hausarztzentrierten Versorgung, die aufgrund steigender Teilnehmerzahlen erbracht werden, mit einem Abschlag vergütet werden (Fixkostendegression). Begründet wird dies damit, dass die in den Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung vereinbarten Leistungsvergütungen einen Fixkostenanteil enthalten, der unabhängig davon anfalle, ob die Fixkosten bereits abgedeckt seien. Mit zunehmender Teilnehmerzahl würden sich diese Fixkosten auf eine größere Anzahl von Fällen verteilen, sodass der zur Kostendeckung erforderliche Fixkostenanteil je Leistung sinke.\r\n- § 87 SGB V (Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab,\r\nbundeseinheitliche Orientierungswerte)\r\n- § 87a (Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung,\r\nBehandlungsbedarf der Versicherten)\r\n- § 87d neu (Vergütung vertragsärztlicher Leistungen außerhalb der\r\nmorbiditätsbedingten Gesamtvergütung)Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze\r\nin der gesetzlichen Krankenversicherung\r\nSeite 13 von 27\r\n- § 111 SGB V (Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen)\r\n- § 111c (Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen)\r\n- § 120 SGB V (Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen)\r\n- § 125 SGB V (Verträge zur Heilmittelversorgung)\r\n- § 127 SGB V (Verträge zur Hilfsmittelversorgung)\r\n- § 132 SGB V (Versorgung mit Haushaltshilfe)\r\n- § 132a SGB V (Versorgung mit häuslicher Krankenpflege)\r\n- § 132l SGB V (Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege)\r\n- § 133 SGB V (Versorgung mit Krankentransportleistungen)\r\n- § 134a SGB V (Versorgung mit Hebammenhilfe)\r\n- § 140a SGB V (Besondere Versorgung)\r\n- §§ 9 und 10 KHEntgG (Vereinbarungen zu den Krankenhausvergütungen auf\r\nBundes- und Landesebene; Veränderungswert)\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer sieht die Wiedereinführung der Grundlohnrate als feste Obergrenze für Vergütungssteigerungen kritisch und lehnt umso mehr die im Gesetzentwurf vorgesehene Einführung eines zusätzlichen Abschlags in Höhe von einem Prozentpunkt auf die Grundlohnrate ab.\r\nReformen in der Gesundheitsversorgung dürfen nicht nur fiskalisch gesteuert werden. Der Versorgungsbedarf ergibt sich medizinisch. Leistungserbringer haben allenfalls nur begrenzt Einfluss auf gesamtwirtschaftliche oder gesamtgesellschaftliche Rahmenbedingungen. Somit besteht das Risiko, dass reale Kostensteigerungen, z. B. durch eine zu erwartende Steigerung der Morbidität, in Praxen, Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen nicht ausreichend abgebildet werden und somit eine schleichende Unterfinanzierung der ambulanten, stationären und rehabilitativen Versorgung entsteht. Darüber hinaus wird, wie bereits von der Finanzkommission Gesundheit ausgeführt, die Begrenzung der Vergütungssteigerungen die Attraktivität der betroffenen Gesundheitsberufe mindern. Wie bereits von der Finanzkommission Gesundheit eingeräumt, besteht somit die berechtigte Gefahr, dass die geplante Regelung mittelbar die Zahl der Leistungserbringer, die Versorgungsdichte und -kapazitäten sowie den Patientenzugang beeinflussen wird.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung der beabsichtigten Neuregelung.Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze\r\nin der gesetzlichen Krankenversicherung\r\nSeite 14 von 27\r\nGeplante Maßnahme: Streichung extrabudgetäre Zusatzvergütung Organspendeberatung\r\nNummer 31 Doppelbuchstabe bb (§ 87 SGB V-E)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nAb 01.01.2027 soll im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen die Vergütung für die ärztliche Beratung nach § 2 Absatz 1a des Transplantationsgesetzes (TPG) über die Organ- und Gewebsspende sowie über die Möglichkeit, eine Erklärung zur Organ- und Gewebsspende im Register nach § 2a TPG abgeben, ändern und widerrufen zu können, entfallen.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nUm die Situation in der Organspende zu verbessern, wurde im Jahr 2020 das Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende verabschiedet, das am 1. März 2022 in Kraft trat. Ein wesentliches Ziel des Gesetzes war es, die regelmäßige Auseinandersetzung mit der Thematik zu fördern.\r\nDazu zählt auch, dass die Hausärztinnen und Hausärzte ihre Patientinnen und Patienten bei Bedarf aktiv über die Organ- und Gewebespende beraten. Hausärztinnen und Hausärzte betreuen und versorgen ihre Patientinnen und Patienten meist über Jahre hinweg und werden als besondere Vertrauenspersonen wahrgenommen. Sie sind deshalb besonders wichtige Ansprechpartner für das Thema Organspende und damit bedeutsame Multiplikatoren in die Bevölkerung.\r\nGerade in einer älter werdenden Gesellschaft werden die Hausärztinnen und Hausärzte zunehmend mit Fragen konfrontiert, die das Lebensende betreffen. Dazu zählen auch Fragen rund um das Thema Organspende. Zudem kann der Versand von Aufklärungsunterlagen und Organspendeausweisen, der derzeit alle zwei Jahre durch die gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen erfolgt, von Patientinnen und Patienten zum Anlass für ein Gespräch mit ihrer Hausärztin oder ihrem Hausarzt genommen werden. Deshalb können gerade Hausärztinnen und Hausärzte durch ihre Beratung entscheidend dazu beitragen, dass die Menschen sich auch tatsächlich mit der eigenen Spendenbereitschaft befassen. Daher ist die Organspendeberatung durch Hausärztinnen und Hausärzte auch mit Blick auf die mögliche Einführung einer Widerspruchslösung gerade im Sinne der Patientenautonomie von wesentlicher Bedeutung.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung der beabsichtigten Neuregelung.\r\nStreichung der Vergütung für die Erstbefüllung und Aktualisierung der elektronischen Patientenakte (ePA) ab 2027\r\nArtikel 1 Nr. 31 c (§ 87 SGB V-E)\r\nA) Beabsichtigung Neuregelung\r\nDurch die Streichung der bestehenden Regelung im § 87 Absatz 2a Satz 25 und 26 SGB V entfällt die Vergütung für die Erstbefüllung und Aktualisierung der ePA ersatzlos. Durch die Streichung der verpflichtenden Unterstützungsleistung bei der Erstbefüllung einer ePA (§ 346 SGB V) und des Wegfalls der damit verbundenen zusätzlichen Vergütung sollen bis zu 700 Mio. EUR jährlich eingespart werden.Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze\r\nin der gesetzlichen Krankenversicherung\r\nSeite 15 von 27\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie ePA, die seit dem 01.10.2025 verpflichtend durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte zu befüllen ist, nimmt in den Digitalisierungsbemühungen im Gesundheitswesen eine zentrale Stellung ein. Die Erwartungen an die elektronische Patientenakte als Plattform für Informationen zum Patienten hinsichtlich eines Beitrages für eine bessere Patientenversorgung, effizienteren Abläufen, passgenauer Steuerung, Grundlage für Forschung und zielgenauer Ressourcenallokation sind immens. Daher gilt es für alle Beteiligten, die Akzeptanz, die Verbreitung und aktive Nutzung der Patientenakte zu erhalten bzw. weiter zu steigern. Hierunter fällt auch die erforderliche Erstbefüllung von Patientenakten, die in weiten Teilen im bisherigen Wirkbetrieb noch nicht erfolgen konnte. Die elektronische Patientenakte kann ihre Wirkung nur dann entfalten, wenn sie sukzessive durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte gefüllt wird, um möglichst genau ein Abbild des Gesund- bzw. Krankheitszustandes der Patienten darstellen. Dies gilt für Primär- und Sekundärnutzung der Patientendaten gleichermaßen. Daher ist die Folgebefüllung der ePA von ebenso essenzieller Bedeutung. Finanzielle Kürzungen für diese ärztlichen Aufgaben sollten daher unterbleiben.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung der beabsichtigten Neuregelung.\r\nStreichung der Vergütungsregelungen für TSVG-Konstellationen und Rückführung in die MGV für Leistungen in TSVG-Konstellationen\r\nArtikel 1 Nr. 31 Buchstabe d) Doppelbuchstabe aa) und Buchstabe e) Doppelbuchstabe aa) (§ 87 SGB V-E) sowie Nr. 32 Buchstabe b) (§ 87a SGB V-E)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDie Finanzkommission Gesundheit hat vor dem Hintergrund der Evaluationsergebnisse des Instituts des Bewertungsausschusses (InBA) eine vollständige Abschaffung der Vergütungsregelungen für TSVG-Konstellationen empfohlen. Die vorgeschlagene Abschaffung betrifft dabei ausschließlich die zusätzlichen Vergütungsregelungen für TSVG-Konstellationen. Die nicht monetären Instrumente des TSVG, insbesondere offene Sprechstunden und die Terminvermittlung über die TSS, sollten dagegen fortgeführt werden, da für beide Instrumente Hinweise auf einen versorgungspraktischen Nutzen bestünden. Ihre zukünftige Rolle solle im Zusammenhang mit der geplanten Einführung eines Primärversorgungssystems überprüft und gegebenenfalls neu geregelt werden.\r\nDie von der Kommission konkret genannten Anpassungen wurden im Referentenentwurf nachvollzogen. Gestrichen werden die Zuschläge auf die Versichertenpauschale und die Grundpauschale beim TSS-Vermittlungsfall und beim Hausarztvermittlungsfall. Auch die Zuschläge für einen schnellen Behandlungsbeginn werden ab dem 01.01.2027 gestrichen. Gleichzeitig werden diese Leistungen sowie die Leistungen, die im Rahmen einer offenen Sprechstunde erbracht werden, nur noch bis zum 31. Dezember 2026 außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) vergütet. Die bereinigten Vergütungen sollen in die MGV zurückgeführt werden.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer lehnt die geplante Streichung der Vergütungsregelungen für TSVG-Konstellationen und die Rückführung der Leistungen in TSVG-Konstellationen in die MGV zum jetzigen Zeitpunkt ab.Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze\r\nin der gesetzlichen Krankenversicherung\r\nSeite 16 von 27\r\nViele Ärztinnen und Ärzte haben im inhaltlichen und betriebswirtschaftlichen Vertrauen auf die Regelungen des TSVG mit Anpassungen ihrer Praxisabläufe und der Einstellung von Personal reagiert, um die Zielstellung des TSVG - eine zeitnahe und bedarfsgerechte Patientenversorgung - zu gewährleisten. Gleichzeitig wurden Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit dem TSVG verpflichtet, ihre vertragsärztlichen Sprechstundenzeiten um fünf Stunden pro Woche auszuweiten und somit im Rahmen ihrer vollzeitigen vertragsärztlichen Tätigkeit fortan mindestens 25 Stunden wöchentlich zur Verfügung zu stehen.\r\nGerade offene Sprechstunden und die Vermittlung von Terminen über die Plattform „116117“ sind wichtige Instrumente für einen zeitnahen Zugang zur fachärztlichen Versorgung. Auch die Finanzkommission Gesundheit empfiehlt ausdrücklich die Beibehaltung dieser beiden Instrument und bestätigt, dass Hinweise auf einen versorgungspraktischen Nutzen bestehen. Es ist aus Sicht der Bundesärztekammer widersprüchlich, die Instrumente in Anerkenntnis ihres Nutzens einerseits beibehalten zu wollen, ihnen andererseits aber die finanzielle Grundlage und damit ihre Wirksamkeit zu entziehen.\r\nEine finanzielle Abwicklung des TSVG kann nicht folgenlos bleiben. Die vorgesehenen Streichungen werden dazu führen, dass die Wartezeiten für Patientinnen und Patienten auf Facharzttermine weiter steigen, insbesondere in den Fachgebieten, die von den geplanten Streichungen besonders betroffen sein würden. Explizit benennt auch die FinanzKommission Gesundheit, dass die Rücknahme der TSVG-Regelungen insbesondere Arztgruppen mit einem hohen Anteil der TSVG-Fallkonstellationen, und damit unter anderem die grundversorgenden Fachgebiete wie HNO-Heilkunde, Orthopädie und Neurologie, betrifft. Dies ist mit dem Grundsatz einer gleichmäßigen Lastenverteilung nicht vereinbar.\r\nDie koordinierende und bedarfsgerechte Vermittlung von Behandlungsterminen in der fachärztlichen Versorgung durch Hausärztinnen und Hausärzte ist ein Kernelement der Primärversorgung. Die vom BMG derzeit geplante Einführung eines Primärversorgungssystems wird zwangsläufig mit Änderungen der Vergütungssystematik einhergehen müssen, um die Zielstellungen der Primärversorgung erreichen zu können und dabei Verwerfungen in der Vergütungssystematik zu vermeiden. Es wäre deswegen sachgerecht, die mit Terminvergabe und Zugangssteuerung zusammenhängenden Regelungen erst im Rahmen eines stimmigen Gesamtkonzepts zur Primärversorgung im Primärversorgungsgesetz zu überprüfen und ggf. zu modifizieren, statt mit vorgezogenen isolierten Streichungen eine Verschlechterung des Zugangs zur notwendigen fachärztlichen Versorgung in Kauf zu nehmen und die Patientinnen und Patienten sowie die Ärzteschaft zusätzlich zu verunsichern. Gerade auch angesichts der Diskussionen um Wartezeiten auf Termine bei Fachärztinnen und Fachärzten sind Eingriffe in die Vergütungssystematik in diesem Bereich verfrüht. Auch der Bundesrat hält es für verfrüht, im Rahmen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, insbesondere die finanziellen Anreize für eine schnellere Terminvergabe und -vermittlung und für die extrabudgetäre Vergütung dieser Behandlungsfälle vollständig und ersatzlos zu streichen und bittet, diese weitreichenden Einschnitte in die ambulante Vergütungsstruktur zurückzustellen und sie stattdessen im Kontext des Primärversorgungssystems in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der konkreten Steuerungswirkung zu prüfen (Drucksache 256/26).\r\nIn diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen dass auch im Rahmen der anstehenden Notfallreform tiefgreifende Änderungen anstehen, denen nicht durch Eingriffe in Vergütungsregelungen vorgegriffen werden sollte, die den Zielen einer verbesserten Patientensteuerung und eines verbesserten Terminmanagements entgegenstehen.Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze\r\nin der gesetzlichen Krankenversicherung\r\nSeite 17 von 27\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung der beabsichtigten Neuregelung zugunsten einer Überprüfung und ggf. Modifikation im Rahmen der Einführung des ärztlichen Primärversorgungssystems.\r\nStreichung Zuschläge Kurzzeittherapie (KZT) bei ambulanter Psychotherapie\r\nArtikel 1Nr. 31 (§ 87 Absatz 2c SGBV-E)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nAb dem 1. Januar 2027 darf der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen keine Zuschläge auf diejenigen psychotherapeutischen Leistungen, die im Rahmen des ersten Therapieblocks einer neuen Kurzzeittherapie erbracht werden, enthalten.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nKurzzeitpsychotherapien verkürzen gegenüber Langzeittherapien die Wartezeiten durch Freigabe von Kapazitäten. Die Anreize für diese positiven Versorgungseffekte fallen nach Streichung der Zuschläge weg. Durch mehr Langzeittherapien erhöhen sich bei gleichbleibender Nachfrage die Wartezeiten, die Zahl der versorgten Patientinnen und Patienten sinkt.\r\nDabei haben die Ergebnisse der am 31.12.2025 veröffentlichen „Evaluation der Psychotherapie-Richtlinie“ (Projekt im Innovationsfonds des G-BA) gezeigt, dass nach einer psychotherapeutischen Sprechstunde 43,6 % der depressiven Kinder und Jugendlichen und 42,8 % der depressiven Erwachsenen eine Kurzeittherapie absolvieren und danach kaum weitere psychotherapeutische Leistungen benötigen. Die Kurzzeittherapie ist in der Versorgung somit die weitgehend bevorzugt angewendete Versorgungsform. Entsprechend hat sich der 130. Deutsche Ärztetag gegen die Streichung der Zuschläge positioniert (130. DÄT Beschluss Ib-31).\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung der beabsichtigten Neuregelung.\r\nInnovationsfonds, Fördergrundlagen\r\nArtikel 1 Nr. 37 (§92a SGBV-E)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDie Förderung neuer Versorgungsformen durch den Innovationsausschuss erfolgt bisher in unterschiedlichen Verfahren. Von diesem Verfahren soll das bisher zweistufige Förderverfahren mit vorgeschalteter Interessenbekundungsphase zugunsten des einstufigen Standardverfahrens gestrichen werden.\r\nDie Fördermöglichkeit zur Entwicklung und Weiterentwicklung von Meldesystemen zur Förderung der Patientensicherheit soll aus dem Portfolio von Versorgungsforschungsthemen entfernt werden.\r\nDes Weiteren soll die jährliche Fördersumme von 200 auf 100 Mio. € halbiert werden. Die Finanzierung der Mittel soll dabei künftig ausschließlich über die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds erfolgen. Nicht verausgabte Mittel sollen künftig jährlich an den Gesundheitsfonds zurückgeführt werden, eine Rücklagenbildung entfällt.Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze\r\nin der gesetzlichen Krankenversicherung\r\nSeite 18 von 27\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Vereinfachung von Verwaltungsabläufen ist grundsätzlich zu begrüßen. Inwieweit die Abschaffung des zweistufigen Verfahrens im Bereich der neuen Versorgungsformen hier eine signifikante Entlastung der Geschäftsstelle des G-BA erbringt, kann von der Bundesärztekammer nicht quantifiziert werden. Es sollte allerdings vermieden werden, dass die Umstellung des Verfahrens zulasten der Sorgfalt und der Gleichbehandlung bei der Bearbeitung der Anträge geht.\r\nDie Streichung von Fördermöglichkeiten zur Entwicklung von Meldesystemen im Bereich der Patientensicherheit und hier explizit mit der Absicht der Etablierung eines nationalen Meldesystems für sogenannte „Never Events“ ist aus Sicht der Bundesärztekammer nachvollziehbar. Hierzu sind mittlerweile Förderanträge eingereicht worden, deren weitere Entwicklung abzuwarten ist.\r\nDie beabsichtigte Halbierung der Fördermittel sieht die Bundesärztekammer kritisch. Die Finanzkommission hat in ihrer Empfehlung Nr. 58 eine deutlich geringere Kürzung vorgeschlagen. Wenngleich nicht alle der geförderten Projekte letztlich zu überzeugen vermögen, ist das Konstrukt des Innovationsfonds ein wichtiges Element der GKV zur Förderung von innovativen Versorgungsformen und insbesondere auch von Leitlinien, die für die von der Finanzkommission zu Recht angemahnte konsequentere und breitere Berücksichtigung der evidenzbasierten Medizin im Gesundheitswesen unverzichtbar sind.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nEs sollte im Gesetzestext formuliert werden, dass einstufige Verfahren künftig die Regel sein sollen, aber die Zweistufigkeit in begründeten Fällen weiterhin möglich ist, etwa wie folgt:\r\n§ 92a wird wie folgt geändert:\r\na) Absatz 1 Satz 7 bis 12 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\r\n„Die Förderung erfolgt in der Regel in einem einstufigen Verfahren. Zweistufige Verfahren bleiben in begründeten Fällen möglich. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.“\r\nDie Bundesärztekammer spricht sich gegen die Absenkung der Fördersumme aus. Hilfsweise sollte dem Vorschlag der Finanzkommission einer Absenkung um lediglich 50 statt 100 Mio. € gefolgt werden.\r\nEinführung von Ausnahmen vom „dynamischen Herstellerabschlag“\r\nArtikel 1 Nr. 48 Buchstabe a, (§ 130a SGB V-E)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nAbsatz 1b wird durch die Absätze 1b und einen neuen Absatz 1c ersetzt. Im neuen Absatz 1c wird für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, die erstmalig ab dem 1. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden, die Möglichkeit einer Befreiung vom Abschlag nach Absatz 1b Satz 1 geschaffen, wenn mindestens 5 % der Studienteilnehmer der Zulassungsstudien in Deutschland rekrutiert wurden und die Produktion des Arzneimittels in Deutschland ausreichend ist, um 50 % der Patientinnen und Patienten in Deutschland, die damit behandelt werden könnten, für den Zeitraum von drei Jahren zu versorgen.Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze\r\nin der gesetzlichen Krankenversicherung\r\nSeite 19 von 27\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Schaffung von Anreizen, um die Rückholung der Produktion von Arzneimitteln nach Deutschland und die Durchführung von klinischen Studien in Deutschland zu stimulieren, ist zu begrüßen. Aus Sicht der Bundesärztekammer ist jedoch die Kopplung an den Arzneimittelpreis der falsche Stimulus, denn darüber werden die Krankenkassen belastet. Vielmehr sollten aus Sicht der Bundesärztekammer Anreize geschaffen werden, wie sie im Critical Medicines Act der EU (CMA) für denselben Zweck vorgesehen sind, z. B. über Fördergelder für die Durchführung von klinischen Studien und die Produktion von Arzneimitteln in Deutschland.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer empfiehlt, anstelle der im neuen Absatz 1c vorgesehenen Regelungen geeignetere Maßnahmen zu ergreifen. Dies sind Maßnahmen zur Bildung von Anreizen für die Durchführung von klinischen Studien und die Produktion von Arzneimitteln in Deutschland in Anlehnung an den CMA, z. B. über die Ausschüttung von entsprechenden Fördergeldern.\r\nErstattungsbeträge für Arzneimittel (Abschaffung der „Leitplanken“)\r\nArtikel 1 Nr. 49 Buchstabe c, (§ 130b SGB V-E)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDie mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) im November 2022 eingeführten „Leitplanken“ für die Verhandlung von Erstattungsbeträgen sollen abgeschafft und die damit einhergehende finanzielle Mehrbelastung der GKV durch andere Instrumente kompensiert werden.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Abschaffung der „Leitplanken“ findet im Bericht der Finanzkommission Gesundheit vom 30. März 2026\r\n(https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/F/Fina\r\nnzKommission_Gesundheit/FinanzKommissionGesundheit_Erster_Bericht_20260330.pdf)\r\nkeine Erwähnung. Im Gegenteil betont die Finanzkommission explizit, dass Reformoptionen eine begründbare Nutzen-Preis-Relation berücksichtigen müssen, um die Finanzierbarkeit für die Solidargemeinschaft zu gewährleisten und gleichzeitig Anreize für echte Innovationen zu wahren. Auch aus Sicht der Bundesärztekammer muss zwingend sichergestellt sein, dass das Prinzip der nutzenbasierten Preisfindung im AMNOG-Verfahren weiter gestärkt und nicht aufgeweicht wird. Die Bundesärztekammer kritisiert deshalb ausdrücklich, dass durch den Wegfall der „Leitplanken“ Arzneimittel mit einem lediglich geringen oder nicht quantifizierbaren Zusatznutzen preislich wie hochrelevante therapeutische Innovationen behandelt werden könnten. Dies setzt falsche finanzielle Anreize. Ressourcen im Gesundheitswesen müssen zielgerichtet dort eingesetzt werden, wo ein echter, substanzieller Mehrwert für Patientinnen und Patienten nachgewiesen ist. Dass die Abschaffung der „Leitplanken“ zu relevanten finanziellen Belastungen führt, legt der Gesetzesentwurf in seinen eigenen Wirtschaftlichkeitsberechnungen offen. Es ist mit erheblichen, progressiv steigenden Mehrkosten zu rechnen (prognostizierte jährliche Mehrausgaben von bis zu 600 Millionen Euro im Jahr 2030). Besonders kritisch ist zu bewerten, dass die Streichung der „Leitplanken“ auf Basis einer unzureichenden Datengrundlage beschlossen werden soll. Der Gesetzesentwurf bezieht sich auf die AMNOG-Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze\r\nin der gesetzlichen Krankenversicherung\r\nSeite 20 von 27\r\nEvaluation von 2024\r\n(https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/details/amnog-\r\nevaluation), die explizit konstatiert, dass für den Evaluationszeitraum Ende 2022 bis 2024\r\nkeine abschließende Bewertung der Maßnahmen des GKV-FinStG möglich war. Ein Beobachtungszeitraum von lediglich zwei Jahren zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes und dem Abschluss der Analysen war aus Sicht der Gutachter zu kurz, um die dämpfenden Effekte der „Leitplanken“ auf die Ausgabenentwicklung verlässlich zu beurteilen.\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer sollte das AMNOG-Verfahren durch eine funktionale Reform der Kosten-Nutzen-Bewertung (KNB) so weiterentwickelt werden, dass Preise streng an den nachgewiesenen, patientenrelevanten Zusatznutzen gekoppelt bleiben. Wie auch das IQWiG in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vom 20.04.2026 (https://www.iqwig.de/presse/iqwig-\r\nstellungnahmen/20april-2026.html) erläutert, sollten Konstellationen definiert werden,\r\nwann eine KNB und/oder eine Ausgaben-Einfluss-Analyse verpflichtend zur Unterstützung der Preisverhandlung durchgeführt werden muss. Die Überarbeitung kann am zweckmäßigsten im Rahmen der gesetzlichen Umsetzung der Ergebnisse aus dem derzeit laufenden Pharma- und Medizintechnikdialog und dem zweiten Gutachten der Finanzkommission Gesundheit erfolgen.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung der Abschaffung der „Leitplanken“ und zugleich umfassende Überarbeitung des § 35b SGB V zur verbindlichen Einführung von Kosten-Nutzen-Bewertungen sowie Ausgaben-Einfluss-Analysen zur Unterstützung der Preisverhandlungen.\r\nBeteiligung des Bundes an Aufwendungen, Beiträge für Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherungsgeld\r\nArtikel 1 Nr. 60 (§ 221 SGB V-E) zusammen mit Artikel 1 Nr. 62 (§ 232a SGB V-E)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDer Zuschuss des Bundes zum Gesundheitsfonds soll ab 2027 jährlich um 2 Mrd. auf 12,5 Mrd. Euro gekürzt werden. Für die Jahre 2027 und 2028 wird das vom Bund getragene Beitragsaufkommen für die Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherung jeweils um rund 250 Millionen gesteigert. In den Jahren 2029, 2030 und 2031 entspricht der jährliche Anstieg jeweils 500 Millionen Euro, so dass ab 2031 jährlich zusätzlich 2 Milliarden Euro gegenüber dem Jahr 2026 durch den Bund gezahlt werden.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie seit Jahren unzureichende Steuerfinanzierung der Krankenkassenbeiträge für Bürgergeldempfänger stellt aus Sicht der Bundesärztekammer ein gravierendes Problem für den gesellschaftlichen Zusammenhalt dar. Die angemessene Finanzierung versicherungsfremder Leistungen und insbesondere auch die Finanzierung der Versicherungsbeiträge für Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld wurde von der Finanzkommission Gesundheit ausdrücklich empfohlen. Ausweislich der Berechnungen der Finanzkommission Gesundheit geht es dabei um ein Finanzvolumen von jährlich ca. 12,5 Mrd. Euro.\r\nDie Bundesärztekammer fordert die Bundesregierung nachdrücklich auf, an dieser Stelle umzusteuern. Zumindest sollte mit dem vorliegenden Gesetz ein ernsthafter Einstieg in die vollständige Refinanzierung versicherungsfremder Leistungen aus BundesmittelnStellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze\r\nin der gesetzlichen Krankenversicherung\r\nSeite 21 von 27\r\neingeleitet werden. Ein erster, dringend notwendiger Schritt wäre ein zusätzlicher Steuerzuschuss an den Gesundheitsfonds in Höhe von mindestens drei Milliarden Euro, der in den kommenden Jahren konsequent ausgebaut werden muss.\r\nVerschärfend kommt hinzu, dass der Bund den Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds von 14,5 auf 12,5 Milliarden Euro absenkt, während die Beitragspauschale für Bürgergeldbeziehende im Jahr 2027 lediglich um 250 Millionen Euro erhöht wird. Per Saldo bedeutet dies eine Nettoentnahme von 1,75 Milliarden Euro aus dem System.\r\nDie Bundesärztekammer bewertet dieses Vorgehen als nicht vereinbar mit den Grundsätzen einer soliden und solidarischen Gesundheitsfinanzierung. Es handelt sich um ein finanzpolitisches Manöver, das die Konsolidierung des Bundeshaushalts auf dem Rücken der Versicherten, der Patientinnen und Patienten sowie der im Gesundheitswesen Beschäftigten betreibt, die als Beitragszahlende und als unmittelbar von den Einsparfolgen Betroffene gleich doppelt belastet werden.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung der Regelungen in dieser Form. Die Bundesärztekammer fordert stattdessen, die Höhe des Bundeszuschusses nicht länger nach politischen Opportunitätskriterien festzusetzen, sondern regelgebunden und dynamisch an den tatsächlichen Kosten versicherungsfremder Leistungen auszurichten. Hierfür bedarf es eines verbindlichen Kriterienkatalogs, der eindeutig bestimmt, welche Leistungen beitrags- und welche steuerfinanziert zu tragen sind, sowie einer größeren Transparenz über die Mittelverwendung des Bundeszuschusses, um politische Verschiebungen nachvollziehbar zu machen und Verantwortung einfordern zu können.\r\nAußerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2027 um 3.600 Euro\r\nArtikel 1 Nr. 61 (§ 223 Absatz 4 SGB V-E)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDie Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2027 entspricht der um 3.600 Euro einmalig erhöhten Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 im Jahr 2027. Sie verändert sich in den folgenden Jahren entsprechend der Regelung in § 6 Absatz 6 Satz 2 und 3. Die Bundesregierung setzt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsen Buches fest.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer lehnt die Regelung ab. Die Erhöhungen führen bei den betroffenen Mitgliedern der GKV zu deutlich steigenden Mehrausgaben von ca. 1,2 Milliarden Euro pro Jahr.\r\nDie Arbeitgeber würden jährlich in vergleichbarer Höhe betroffen, da die Arbeitgeber die Hälfte der Kosten für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Lohnnebenkosten) tragen müssen. Die Wettbewerbsfähigkeit der Deutschen Wirtschaft würde durch diese zusätzlichen Kosten deutlich geschwächt.\r\nDie Finanzkommission Gesundheit hatte die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze ausdrücklich nicht empfohlen. Auch Kliniken würden durch die hohe Beitragsbemessungsgrenze durch höhere Lohnnebenkosten belastet.Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze\r\nin der gesetzlichen Krankenversicherung\r\nSeite 22 von 27\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung der beabsichtigten Neuregelung.\r\nAnpassung der Prüfquoten und Schwellenwerte bei Krankenhausabrechnungen, Erweiterung des MD-Prüfauftrags und Stärkung des Falldialogverfahrens, Prüfquoten des Medizinischen Dienstes\r\nArtikel 1 Nr. 66 (§ 275c SGB V-E)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDie Krankenkassen beauftragen den Medizinischen Dienst (MD) mit der Prüfung von Rechnungen der Krankenhäuser und beanstanden diese im Fall einer nicht regelkonformen Abrechnung. Als Beitrag zur bürokratischen Entlastung durch Systematisierung und Begrenzung von Prüfungen durch den MD war ein Prüfquotensystem für Krankenhaus-Abrechnungen eingeführt worden. Bei einem hohen Anteil beanstandeter Rechnungen können die Kassen einen Aufschlag auf den Rückzahlungsbetrag geltend machen – dabei gelten bestimmte Schwellenwerte. Prüfquoten und Schwellenwerte sollen nun angehoben werden. Dadurch soll der Anreiz gestärkt werden, regelkonform abzurechnen.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer lehnt die vorgesehene Anhebung der Prüfquoten und die Verschärfung der Schwellenwerte nach § 275c SGB V-E entschieden ab.\r\nDie Gesetzesbegründung unterstellt, dass die Abrechnungsqualität der Krankenhäuser trotz Einführung des Prüfquotensystems nicht verbessert worden ist und deshalb stärkere Prüfungsanreize erforderlich seien. Diese Schlussfolgerung ist weder hinreichend belegt noch geeignet, die vorgesehenen Maßnahmen zu rechtfertigen. Insbesondere bleibt unberücksichtigt, dass die Beanstandungsquote wesentlich von der Prüfpraxis der Krankenkassen und der Auslegung komplexer Abrechnungsregelungen abhängt. Aus einer unverändert hohen Beanstandungsquote kann daher nicht ohne Weiteres auf eine mangelnde Regelkonformität der Krankenhäuser geschlossen werden.\r\nDie vorgesehene Neuregelung führt zudem nicht zu einer Entlastung, sondern zu einer erheblichen Ausweitung der Prüf- und Dokumentationsbürokratie. Aktuelle Auswertungen auf Grundlage der Quartalsstatistik des GKV-Spitzenverbandes zeigen, dass sich die Zahl der möglichen Prüfungen durch die vorgesehenen Änderungen mehr als verdoppeln könnte. Gleichzeitig würde sich die durchschnittliche Prüfquote von 12 Prozent auf 25 Prozent erhöhen. Rechnerisch ergäbe sich hierdurch ein zusätzlicher Aufwand von mehreren hunderttausend Arbeitsstunden pro Quartal sowie ein erheblicher zusätzlicher Personalbedarf allein auf Seiten der Krankenhäuser.\r\nIn einer Zeit, in der die Notwendigkeit zum entschiedenen Bürokratieabbau, gesamtstaatlich wie in der Gesundheitspolitik, breiter Konsens ist, weitet der Gesetzentwurf die Bürokratie massiv aus. Damit setzt dieses Reformvorhaben die Fehler vorangehender Gesetzesvorhaben, wie zum Beispiel bei der Krankenhausreform, fort. Die Bundesärztekammer fordert die Bundesregierung erneut auf, an dieser Stelle entschieden umzusteuern. Der Deutsche Bundestag sollte klar machen, dass er Gesetzentwürfen, die die Bürokratie insgesamt weiter ausweiten, nicht zustimmen wird.\r\nDie Annahme, eine Ausweitung von Kontrollen führe automatisch zu höherer Effizienz und geringeren Ausgaben, verkennt grundlegende Erkenntnisse der Verwaltungs- undStellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze\r\nin der gesetzlichen Krankenversicherung\r\nSeite 23 von 27\r\nOrganisationsforschung. Zusätzliche Kontrollmechanismen erzeugen ihrerseits erhebliche Bürokratie-, Transaktions- und Opportunitätskosten. Diese Kosten werden in der Gesetzesbegründung nicht berücksichtigt. Die vorgesehenen Maßnahmen binden ärztliche und administrative Ressourcen, die für die Patientenversorgung benötigt werden, und verstärken damit die bereits bestehende Belastung der Krankenhäuser.\r\nBesonders kritisch ist, dass die Neuregelung ein strukturelles Misstrauensregime gegenüber den Krankenhäusern weiter ausbaut, ohne einen belastbaren Nachweis dafür zu erbringen, dass die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kontrollkosten durch entsprechende Einsparungen kompensiert werden. Der Gesetzentwurf folgt damit einer Logik der Kontrollausweitung statt einer Strategie zur Entbürokratisierung und Verbesserung der Patientenversorgung.\r\nDie Bundesärztekammer sieht daher weder einen sachlichen noch einen gesundheitsökonomischen Nachweis für die Notwendigkeit der vorgesehenen Verschärfungen.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung der beabsichtigten Neuregelung.\r\nStatt einer weiteren Ausweitung der Prüfquoten sollte eine unabhängige Evaluation des seit 2022 geltenden Prüfquotensystems durchgeführt werden. Dabei sind neben möglichen Rückflüssen an die gesetzliche Krankenversicherung insbesondere die durch die Prüfverfahren verursachten Bürokratie-, Personal- und Transaktionskosten bei Krankenhäusern, Medizinischem Dienst und Krankenkassen zu berücksichtigen. Bis zum Vorliegen einer solchen Evaluation besteht keine sachliche Grundlage für eine Verschärfung der Prüfquoten und Schwellenwerte.\r\nIm Übrigen deckt sich auch an dieser Stelle die Einschätzung der Bundesärztekammer mit der Stellungnahme des Bundesrats zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 12.06.26 (Drucksache 256/26). Der Bundesrat sieht durch pauschale Anhebung der Prüfquoten weder eine Entbürokratisierung noch eine Qualitätssteigerung zuverlässig erreichbar und empfiehlt stattdessen, das Vergütungs- und Abrechnungssystem einer deutlichen Vereinfachung zu unterziehen.\r\nEvaluation des Gesetzes\r\nArtikel 1 Nr. 71 (§ 430 SGB V-E Neu)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDas Bundesministerium für Gesundheit soll spätestens bis zum 31. Dezember 2030 evaluieren, ob die getroffenen Maßnahmen des Gesetzes sich als geeignet und ausreichend erwiesen haben, das Ziel stabiler Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Beibehaltung eines Niveaus der gesundheitlichen Versorgung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 zu erreichen. Es soll die Durchführung der Evaluation ganz oder in Teilen auf einen Dritten übertragen können.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nAusdrücklich begrüßt die Bundesärztekammer das Vorhaben, die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen zu evaluieren. Allerdings erfolgt die Evaluation deutlich zu spät, da die ersten, kurzfristig wirksamen Maßnahmen bereits im Jahr 2027 greifen und potenziell tiefgreifende Auswirkungen auf die Versorgung haben werden.Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze\r\nin der gesetzlichen Krankenversicherung\r\nSeite 24 von 27\r\nSollten die aktuellen Reformpläne umgesetzt werden, müssen ihre Folgen für die Versorgungsqualität fortlaufend im Blick behalten werden. Dafür ist eine kontinuierliche Analyse durch das Bundesgesundheitsministerium gemeinsam mit der ärztlichen Selbstverwaltung erforderlich, um frühzeitig zu erkennen, in welchem Maße sich negative Veränderungen in der Versorgung ergeben. Nur so kann bei Bedarf rechtzeitig nachgesteuert werden.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\n§ 430 SGB V ist wie folgt zu formulieren:\r\n„Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert spätestens bis zum 31. Dezember 2030 2027\r\nund von da an fortlaufend die mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] getroffenen Maßnahmen daraufhin, ob sie sich als geeignet und ausreichend erwiesen haben, das Ziel stabiler Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Beibehaltung eines Niveaus der gesundheitlichen Versorgung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 zu erreichen. Es kann die Durchführung der Evaluation ganz oder in Teilen auf einen Dritten übertragen. Die Evaluationskriterien sind im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Bundesärztekammer festzulegen. Das BMG veröffentlicht die Evaluationsergebnisse alle sechs Monate.“\r\nReduzierung der Refinanzierung von Tarifsteigerungen in somatischen Krankenhäusern\r\nArtikel 3 Nr. 7 Buchstabe c (§ 10 KHEntgG-E)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDie derzeit vollständige Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen in somatischen Krankenhäusern soll auf eine hälftige Refinanzierung zurückgeführt werden.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie geplante Absenkung der Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen im stationären somatischen Bereich wird von der Bundesärztekammer abgelehnt. Auch wenn die ursprünglich (im Referentenentwurf) geplante vollständige Streichung abgemildert wird, bleibt auch eine nur hälftige Refinanzierung unzureichend, wodurch der zusätzliche finanzielle Druck auf die Krankenhäuser bestehen bleibt.\r\nDie bisherige Verpflichtung zur Refinanzierung der Tarifsteigerungen für das Krankenhauspersonal stellt ein wesentliches Instrument zur Sicherung einer bedarfsgerechten Personalausstattung und der wirtschaftlichen Stabilität dieser Einrichtungen dar und sollte daher nicht ohne eine tragfähige Alternative aufgegeben werden.\r\nAngesichts der in diesen Einrichtungen bestehenden hohen Arbeitsbelastung, des ausgeprägten Fachkräftemangels sowie der besonderen Qualifikationsanforderungen ist es nicht sachgerecht, die Einkommensentwicklung des medizinischen Personals strukturell nicht in der Finanzierung abzubilden. Eine solche Begrenzung beeinträchtigt die Attraktivität der Gesundheitsberufe, und bestehende Personalengpässe drohen sich weiter zu verschärfen.Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze\r\nin der gesetzlichen Krankenversicherung\r\nSeite 25 von 27\r\nGrundsätzlich ist sicherzustellen, dass das für eine qualitativ hochwertige Patientenversorgung erforderliche Personal auch tatsächlich finanziert wird. Basis dafür sollte eine verlässliche Personalbedarfsbemessung sein. Dies gilt für die Pflege, aber auch für den ärztlichen Bereich, in dem die Personalbemessung den patienten- und aufgabengerechten ärztlichen Personalbedarf abbilden muss. Hierfür ist das ärztliche Personalbemessungssystem der Bundesärztekammer ein geeigneter Ansatz.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung der beabsichtigten Neuregelung.\r\nÄnderung der Bundespflegesatzverordnung\r\nArtikel 5 § 3b Abs. 4 BPflV\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nIn der Bundespflegesatzverordnung war die Tarifrefinanzierung bereits auf 75 Prozent der vereinbarten Erhöhungsrate begrenzt und wird jetzt auf 35 Prozent halbiert.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nZusätzlich zu den ebenfalls zu deckelnden Budget-Obergrenzen und zu den für 2026 bereits gültigen Sanktionsregelungen der PPP-RL in der Psychiatrie und Kinder- und Jugendpsychiatrie würde das für die psychiatrischen Häuser und Abteilungen eine zusätzliche und diskriminierende, weil doppelte Belastung darstellen.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung der geplanten Neuregelung.\r\nStreichung der Meistbegünstigungsklausel\r\nArtikel 3 Nr. 6 Buchstabe b (§ 9 Absatz 1b KHEntgG_E)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nMit der geplanten Neuregelung sollen die Vorgaben für die Vereinbarung des Veränderungswerts geändert werden. Der Veränderungswert begrenzt die Entwicklung der Landesbasisfallwerte und ist damit maßgeblich für die Erlösentwicklung der Krankenhäuser.\r\nBislang war grundsätzlich der jeweils höhere Wert von Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V und Orientierungswert nach § 10 Absatz 6 Satz 1 KHEntgG maßgeblich (sog. Meistbegünstigungsklausel). Künftig soll der jeweils niedrigere Wert gelten, das heißt, liegt der Orientierungswert über der Veränderungsrate, entspricht der Veränderungswert der Veränderungsrate; liegt er darunter, entspricht der Veränderungswert dem Orientierungswert.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer lehnt die vorgesehene Umkehrung der Meistbegünstigungsklausel ab. Die Festlegung des jeweils niedrigeren Werts von Veränderungsrate und Orientierungswert gewährleistet keine vollständige Refinanzierung der tatsächlichenStellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze\r\nin der gesetzlichen Krankenversicherung\r\nSeite 26 von 27\r\nKostensteigerungen bei bereits heute bestehen erheblichen Finanzierungslücken. Wie bereits der Bundesrat ausgeführt hat, führt dies zu einer strukturellen Unterfinanzierung der Krankenhäuser und beeinträchtigt langfristig die Sicherstellung einer flächendeckenden und qualitativ hochwertigen stationären Versorgung. Die geplante Umkehr der Meistbegünstigungsklausel ist daher zu streichen.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung der beabsichtigten Neuregelung.\r\nEinführung von DRG-Kurzzeitfallpauschalen\r\nArtikel 4 (§ 17b Absatz 3 SGB V-E)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nKurzzeitfallpauschalen sollen für kurze stationäre Behandlungsfälle von bis zu drei Kalendertagen und maximal zwei Übernachtungen die bisherigen die Ambulantisierung fördernden Instrumente AOP und Hybrid-DRG ergänzen. Das InEK wird bis 31.03.2027 ein Konzept für DRG-Kurzzeitfallpauschalen erstellen. Eine Umsetzung ist bis zum Anwendungsjahr 2028 zu ermöglichen. Die nach Kurzzeitfallpauschalen zu vergütenden Fälle sind unabhängig von der tatsächlichen Behandlungsdauer zu vergüten, also auch für Behandlungsfälle ohne Übernachtungen.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDer Gesetzgeber erkennt mit der Einführung von Kurzzeitfallpauschalen grundsätzlich an, dass der bisher mit den Hybrid-DRG beschrittene Weg so nicht fortgesetzt werden kann. Aus Sicht der Bundesärztekammer ist noch nicht ausreichend erkennbar, wie sich die neu geplanten Kurzzeitpauschalen in ein stimmiges sektorenübergreifendes Gesamtsystem einfügen sollen. Der 130. Deutsche Ärztetag hat gefordert, die sektorenübergreifende Vergütung ambulanter Behandlungen grundlegend neu zu konzipieren und hierzu die ärztliche Selbstverwaltung, die wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften und Medizincontrolling-Expertise einzubinden. Wesentlich ist, dass bei allen Maßnahmen die Auswirkungen auf die ärztliche Weiterbildung geprüft und negative Effekte verhindert werden.\r\n4. Ergänzender Änderungsbedarf\r\nAbschaffung des Orphan-Privilegs: Bericht der Finanzkommission Gesundheit (Empfehlung Nr. 40)\r\nA) Begründung\r\nDie Finanzkommission Gesundheit\r\n(https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/F/Fina\r\nnzKommission_Gesundheit/FinanzKommissionGesundheit_Erster_Bericht_20260330.pdf)\r\nweist darauf hin, dass Orphan-Arzneimittel mit einem Verordnungsvolumen mit nur 0,1 % an den Gesamtverordnungen, 13 % der Arzneimittelausgaben der GKV darstellen. Besonders gravierend sei auch die Kostendynamik: Die Ausgaben würden im 5-Jahres-Mittel um 14 % ansteigen, bei patentgeschützten nicht-Orphan-Arzneimitteln würde dies nur 8 % pro Jahr im 5-Jahres-Mittel betragen.Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze\r\nin der gesetzlichen Krankenversicherung\r\nSeite 27 von 27\r\nB) Ergänzungsvorschlag\r\nEs wird vorgeschlagen, die von der Finanzkommission Gesundheit vorgeschlagene Maßnahme umzusetzen. Bei Orphan-Arzneimitteln gilt im AMNOG ein Zusatznutzen bis zur Überschreitung der Umsatzgrenze von 30 Mio. € als belegt. Dies führt zu einem Vorteil bei den Preisverhandlungen, der sich in der Ausgabendynamik niederschlägt. Eine Abschaffung dieses sog. „Orphan-Drug-Privilegs“ macht es möglich, dass sich die Ausgabenentwicklung an die der anderen patentgeschützten Arzneimittel anpasst.\r\nRealisierung von Einspareffekten auf Seiten der gesetzlichen Krankenkassen durch die Digitalisierung bestehender Prozesse\r\nA) Begründung\r\nDie Etablierung des Versichertenstammdatenmanagements, des elektronischen Rezeptes (E-Rezept) und der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) hat auf Seiten der gesetzlichen Krankenkassen zu hohen Einspareffekten geführt. Daher ist die hohe Präferenz der Krankenkassen, dass zunächst diese Verfahren eingeführt werden, nachvollziehbar. Direkte positive Auswirkungen auf die Versorgungsqualität von Patientinnen und Patienten haben diese drei Anwendungen allerdings nicht in gleichem Maße – sie dienen primär der Erhöhung der Wirtschaftlichkeit administrativer Verfahren. Festzustellen ist allerdings, dass die Hebung dieser Wirtschaftlichkeitsreserven bislang nicht zu einer Reduzierung der Verwaltungsausgaben der Krankenkassen geführt haben.\r\nDurch das Versichertenstammdatenmanagement wurde das physische Austauschen (Produktion und Personalisierung, Versand der eGK an den Versicherten) von Millionen von elektronischen Gesundheitskarten (eGK) unnötig, da bei Datenänderung eine Online-Aktualisierung der eGK erfolgt.\r\nDurch die Etablierung des E-Rezeptes (ca. 500 Millionen/Jahr) und der eAU (ca. 70 Millionen/Jahr) stehen den Kassen medienbruchfrei Daten zur Verfügung, die vorher in Papierform angenommen und aufwändig verarbeitbar gemacht werden mussten.\r\nB) Ergänzungsvorschlag\r\nDer Gesetzgeber wird aufgefordert zu prüfen, in welcher Höhe den Krankenkassen im Rahmen der Digitalisierung Kostenersparnisse erwachsen und die Verwaltungsausgaben der Kassen entsprechend abzusenken.\r\nAls Orientierungsgröße könnten Einspareffekte durch nicht notwendige Austausche von eGK (ca. 10-15 €/Stück) und Einspareffekte durch medienbruchfreie Zulieferung von E-Rezepten und eAU (1 €/Vorgang) dienen.TOP Ia Gesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede\r\ndes Präsidenten und zum Leitantrag - Aussprache zum Leitantrag\r\nTitel: Zuverlässig und zukunftsfest - stabile Gesundheitsversorgung in Zeiten des\r\nWandels\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag des Vorstands der Bundesärztekammer (Drucksache Ia - 01) unter\r\nBerücksichtigung des Antrags von Wieland Dietrich, Christa Bartels, Dr. Klaus J. Doubek,\r\nSebastian Exner, Markus Haist, Prof. Dr. Bernhard Hemming, MPH, Dr. Dirk Altrichter,\r\nProf. Dr. Tim Knoop, Dr. Paula Hezler-Rusch, Dr. Silke Lüder, Dr. Gerd-Hermann Büscher,\r\nPD Dr. Kirsten Jung, Dr. Uta Stierstorfer, Dr. Sophia Blankenhorn, Dr. Christof Sturm, Dr.\r\nStefan Streit, Dr. Joachim Wichmann, MBA, Dr. Ariane Kunstein und Dr. Christian Messer\r\n(Drucksache Ia - 01b) Wieland Dietrich, Christa Bartels, Dr. Gerd-Hermann Büscher, Dr.\r\nSilke Lüder und Dr. Christian Messer (Drucksache Ia - 01c) Dr. Florian Gerheuser, Dr. Dirk\r\nAltrichter, Dr. Mirko Barone, Dr. Lydia Berendes, Prof. Dr. Stephan Böse-O'Reilly, Hans-\r\nUlrich Braun, Dr. Karl Breu, Dr. Georg Deichhardt, Alexander Fuchs, Dr. Jürgen Gatter, Dr.\r\nMelanie Kretschmar, Dr. Heidemarie Lux, Dr. Robin T. Maitra, M.P.H., Dr. Melanie\r\nRubenbauer, Dr. Andreas Schießl, Anne Schluck, Dr. Christian Schwark, Dr. Christine\r\nSchwill, Dr. Jan Henrik Sperling, Dr. Katharina Thiede, Prof. Dr. Andreas Umgelter und\r\nJulian Veelken (Drucksache Ia - 01e) Dr. Hans-Jörg Bittrich, Dr. Ellen Lundershausen und\r\nDr. Gerald Quitterer (Drucksache Ia - 01f) beschließt der 130. Deutsche Ärztetag 2026:\r\nDas Gesundheitswesen in Deutschland steht vor einem Wendepunkt. Die demografische\r\nEntwicklung, die steigende Krankheitslast und der Fachkräftemangel belasten die\r\nVersorgung massiv. Gleichzeitig nehmen Patientinnen und Patienten insbesondere in der\r\nambulanten Versorgung medizinische Leistungen oft unkoordiniert in Anspruch, was die\r\nVersorgung zusätzlich strapaziert. Auch im stationären Sektor besteht Handlungsbedarf,\r\num zukunftsgerechte Krankenhausstrukturen zu erreichen, die Ambulantisierung\r\nvoranzubringen und eine bedarfsgerechte medizinische Versorgung dauerhaft zu sichern.\r\nDiese Herausforderungen treffen auf ein System, dessen finanzielle Grundlage unter Druck\r\nsteht. Der 130. Deutsche Ärztetag 2026 unterstützt deshalb grundsätzlich die Zielsetzung\r\nder Bundesregierung, das Gesamtsystem so auszurichten, dass die Ausgaben der\r\ngesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ihre Einnahmen nicht dauerhaft übersteigen. Bei\r\nder konkreten Umsetzung sieht er aber die dringende Notwendigkeit, die in dem von der\r\nBundesregierung vorgelegten Entwurf für ein GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz\r\nvorgesehenen Neuregelungen hinsichtlich ihrer Folgewirkungen, ihres Zusammenspiels\r\nuntereinander und der Lastenverteilung auf alle Beteiligten sauber auszutarieren und zu\r\nüberarbeiten.\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIa - 01\r\nAngenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:\r\nStimmen Ja: 224 Stimmen Nein: 5 Enthaltungen:5\r\nSeite 1 von 9\r\nBeschlussprotokoll Seite 23 von 739\r\nAnlage zur Stellungnahme der BÄK zum BStabGZudem sind finanzielle Stabilität, Versorgungsqualität und die Belastbarkeit des Systems\r\nzusammenzudenken. Die Stabilisierung der GKV-Finanzen darf weder zulasten der\r\nPatientenversorgung gehen noch die beruflichen Rahmenbedingungen derjenigen\r\nverschlechtern, die sich Tag für Tag um die Patientinnen und Patienten kümmern.\r\nEine ausschließliche Orientierung der Ausgaben an der Entwicklung der (reduzierten)\r\nGrundlohnrate, wie im Entwurf für das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz angelegt,\r\ngreift zu kurz. Denn ein solidarisches Gesundheitssystem muss seine Leistungen letztlich\r\nam medizinisch erforderlichen Versorgungsbedarf der Bevölkerung ausrichten.\r\nAndernfalls drohen massive Verwerfungen in der Versorgung, die langfristig sogar zu\r\nsteigenden Kosten führen können. Das gilt unter anderem für die geplanten Kürzungen bei\r\noffenen Sprechstunden und der Terminvergabe über die Rufnummer 116 117 im\r\nambulanten Bereich sowie für die Streichung der vollständigen Refinanzierung von\r\nTarifsteigerung der Beschäftigten im stationären Bereich.\r\nStatt eines reinen Spargesetzes ist eine echte Reform erforderlich. Diese Reform muss auf\r\neinem stimmigen, dreistufigen Gesamtkonzept beruhen:\r\nerstens notwendige, kurzfristig wirksame Sofortmaßnahmen zur finanziellen und\r\norganisatorischen Stabilisierung des Systems,\r\nzweitens darauf aufbauende, mittelfristig wirksame Strukturreformen für mehr\r\nPatientenorientierung und Effizienz und\r\ndrittens eine nachhaltig wirksame Stärkung und Neuausrichtung der Präventionspolitik\r\nals Investition in die Gesunderhaltung der Bevölkerung.\r\nIn allen drei Bereichen dürfen die notwendigen Schritte nicht länger aufgeschoben werden.\r\nVon der Politik erwarten wir eine faire, frühzeitige und substanzielle Einbindung der\r\nÄrzteschaft in diese grundlegende Neuausrichtung. Im Gegenzug übernehmen wir\r\nVerantwortung sowohl bei der Ausarbeitung von Konzepten als auch bei der Umsetzung\r\nder notwendigen Schritte.\r\nNotwendige Sofortmaßnahmen als Basis für Strukturreformen\r\nVersicherungsfremde Leistungen steuerfinanzieren. Ordnungspolitische\r\nFehlentwicklungen müssen konsequent korrigiert werden. Der 130. Deutsche Ärztetag\r\nunterstützt die Empfehlung der GKV-FinanzKommission, die Finanzierung von\r\nversicherungsfremden Leistungen adäquat aus Steuermitteln zu sichern und appelliert an\r\nden Bundesfinanzminister, hier seiner Verantwortung gerecht zu werden. Dies gilt\r\ninsbesondere für die Gesundheitsversorgung der Bürgergeldbeziehenden. Die Absicherung\r\ndieser Personengruppe ist Ausdruck eines gesamtgesellschaftlichen Solidarversprechens\r\nund damit eine originäre staatliche Aufgabe. Es ist nicht vertretbar, diese Last allein den\r\nbeitragszahlenden Mitgliedern der GKV aufzubürden. Im Entwurf des GKV-\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIa - 01\r\nSeite 2 von 9\r\nSeite 2 von 9\r\nBeschlussprotokoll Seite 24 von 739Beitragssatzstabilisierungsgesetzes wird der Zuschuss des Bundes an den\r\nGesundheitsfonds sogar noch um Milliardenbeträge gekürzt. De facto bedeutet das, dass\r\ndie Beschäftigten im Gesundheitswesen, Versicherte sowie Patientinnen und Patienten zur\r\nKonsolidierung des Bundeshaushalts herangezogen werden.\r\nFiskalpolitik gesundheitsorientiert ausrichten. Die Einführung bzw. Erhöhung von\r\nSteuern oder zweckgebundenen Abgaben auf krankmachende Genussmittel wie Alkohol,\r\nTabak und Zucker ist ein notwendiger Schritt, der Prävention und Gesundheitsfinanzierung\r\nzusammenbringt. Die auf diese Weise generierten Mittel sind unmittelbar der\r\nGesundheitsversorgung zuzuführen. Zu einer fairen Finanzierung zählt zudem die\r\nAbsenkung der Mehrwertsteuer auf Arzneimittel von 19 auf 7 Prozent. Auch hier ist der\r\nBundesfinanzminister gefordert.\r\nBürokratie abbauen. Ein konsequenter Bürokratieabbau ist für ein effizientes und\r\npatientenorientiertes Gesundheitswesen grundlegend. Der 130. Deutsche Ärztetag\r\nappelliert an die Bundesregierung, den im Koalitionsvertrag angekündigten\r\nEntbürokratisierungsmaßnahmen jetzt konkrete Taten folgen zu lassen. Zur Vorbereitung\r\nist eine Bürokratie-Taskforce aus Politik und Selbstverwaltung einzurichten. Diese muss\r\nbereits vorliegende Einzelvorschläge der Ärzteschaft und anderer Akteure aus dem\r\nGesundheitswesen zügig in umsetzbare Maßnahmen überführen.\r\nIndustrie an den Lasten beteiligen. Die Arzneimittelausgaben gehören zu den größten\r\nund am stärksten wachsenden Ausgabenblöcken im Gesundheitswesen. Notwendig ist\r\neine angemessene Beteiligung der Industrie, kurzfristig durch eine Erhöhung des\r\nHerstellerrabatts für patentgeschützte Arzneimittel und mittelfristig durch weiterentwickelte\r\nMechanismen bei der Preisfindung für Arzneimittel. Dabei sollten die vorliegenden\r\nVorschläge des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im\r\nGesundheitswesen und in der Pflege (SVR) berücksichtigt werden.\r\nGesamtkonzept notwendig. Alle diese Schritte sind ordnungspolitisch sinnvoll. Allerdings\r\nreichen die vorgenannten kurzfristigen finanzpolitischen Maßnahmen nicht aus, um das in\r\nSchräglage geratene Gesundheitssystem wieder auf die Beine zu stellen. Dringend\r\nnotwendig ist ein Gesamtkonzept, das auch strukturelle Reformen zum Inhalt haben muss,\r\num das Gesundheitswesen zukunftsfest zu gestalten.\r\nEchte Strukturreformen für mehr Patientenorientierung und Effizienz\r\nPrimärversorgung gemeinsam entwickeln. Wir brauchen mehr Kooperation und\r\nKoordination in der Versorgung. Der 130. Deutsche Ärztetag begrüßt ausdrücklich die\r\nBemühungen der Bundesregierung, die Primärversorgung gemeinsam mit den Akteuren\r\naus der Versorgung strukturiert und zielgerichtet umzusetzen. Dabei sollten die\r\nPatientinnen und Patienten für die primäre Inanspruchnahme ärztlicher Versorgung eine\r\nArztpraxis verbindlich wählen. Diese ist in der Regel eine hausärztliche oder kinderärztliche\r\nPraxis. Dieser \"erste Anlaufpunkt\" übernimmt grundsätzlich die primärärztliche Versorgung\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIa - 01\r\nSeite 3 von 9\r\nSeite 3 von 9\r\nBeschlussprotokoll Seite 25 von 739sowie die Koordination einer notwendigen Weiterbehandlung bei Fachärztinnen und\r\nFachärzten in allen Gebieten und in weiteren Versorgungsbereichen.\r\nNeue Steuerungsinstrumente dürfen keine zusätzliche Bürokratie schaffen. Sie müssen\r\nsich am Bedarf der Patientinnen und Patienten und an der Arbeitsrealität der Beschäftigten\r\nin der Versorgung ausrichten - nicht umgekehrt.\r\nDie Verantwortung für die Ersteinschätzung und das Terminmanagement müssen in den\r\nHänden der ärztlichen Selbstverwaltung liegen.\r\nÜber die abschließende Terminvergabe entscheiden die ärztlichen Einrichtungen wie\r\nArztpraxen, medizinische Versorgungszentren (MVZ) und Ambulanzen, denn dies ergibt\r\nsich aus der ärztlichen Freiberuflichkeit, aus der Endverantwortung des Behandelnden zur\r\nFrage medizinischer Notwendigkeit und letztlich auch auf Grundlage des Selbstständigen-\r\nbzw. Inhaberstatus.\r\nDigitale Instrumente können die Prozesse bei der Ersteinschätzung unterstützen,\r\nunverzichtbar bleibt jedoch die Möglichkeit für einen persönlichen Kontakt, telefonisch oder\r\nvor Ort in der Praxis.\r\nTeamorientierte Patientenversorgung. Ebenso wie die Primärversorgung bedarf die\r\nPatientenversorgung insgesamt der Zusammenarbeit aller Gesundheitsberufe bei klar\r\ngeregelten Verantwortlichkeiten. Dabei sind auch Physician Assistants (PA) zu\r\nberücksichtigen, die in den letzten Jahren zu einem integralen Bestandteil der\r\nGesundheitsversorgung in Deutschland geworden sind. Alle Tätigkeiten, für die spezifische\r\närztliche Fachkenntnisse und Erfahrungen erforderlich sind, müssen einem Arztvorbehalt\r\nunterliegen. Die ärztliche Gesamtverantwortung für Diagnose und Therapie darf nicht\r\ninfrage gestellt werden. Nur auf dieser Basis können Delegation und Teamarbeit sicher\r\nzum Wohl der Patientinnen und Patienten gelingen.\r\nNotfallreform bedarfsgerecht gestalten. Der 130. Deutsche Ärztetag erkennt an, dass\r\ndie Bundesregierung die Reform der Notfallversorgung nach langem Stillstand\r\nvoranbringen und dabei auch die Neuordnung des Rettungsdienstes einbeziehen will. Ziel\r\nmuss es sein, die bestehenden Strukturen spürbar zu entlasten und die Akut- und\r\nNotfallversorgung sektorenübergreifend und bedarfsgerecht zu organisieren. Regional\r\nbereits funktionierende Lösungen in der sektorenübergreifenden Notfallversorgung dürfen\r\nnicht zerschlagen werden. Diesen Maßstäben wird der vorliegende Gesetzentwurf noch\r\nnicht gerecht.\r\nVor dem Hintergrund der erwartbaren Einschnitte in allen Leistungsbereichen ist es weder\r\nsachgerecht noch leistbar, unabhängig vom tatsächlichen Bedarf rund um die Uhr - und\r\ndamit auch während der regulären Versorgungszeiten - über die Rufnummer 116 117\r\ntelemedizinische und aufsuchende Angebote vorzuhalten. Auch ein Nebeneinander\r\nverschiedener Ersteinschätzungssysteme mit jeweils unterschiedlichen Steuerungsfolgen,\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIa - 01\r\nSeite 4 von 9\r\nSeite 4 von 9\r\nBeschlussprotokoll Seite 26 von 739wie es der Gesetzentwurf vorsieht, kann nicht der richtige Weg sein.\r\nEine echte Entlastung der Notfallstrukturen kann schließlich nur dann wirksam werden,\r\nwenn die vorgesehenen Zugangs- und Behandlungspfade von den Hilfesuchenden\r\nverbindlich und einheitlich genutzt werden. Dies erfordert eine konsequente Steuerung und\r\neine umfassende zielgruppengerechte Informationskampagne über die Vorteile des\r\nSystems für Patientinnen und Patienten.\r\nDer 130. Deutsche Ärztetag fordert den Gesetzgeber auf, den Gesetzentwurf im\r\nparlamentarischen Verfahren unter Einbeziehung der Akteure aus der Patientenversorgung\r\nin diesen und weiteren Punkten substanziell zu überarbeiten.\r\nKrankenhausreform: Chancen nutzen und notwendige Korrekturen vornehmen. Bei\r\nallen noch bestehenden Mängeln an der Krankenhausreform unterstützen wir ausdrücklich,\r\ndass Bund und Länder den Weg für deren Umsetzung freigemacht haben. Die Reform führt\r\nerstmals eine deutschlandweit einheitliche Planungssystematik ein. Zudem bieten die Mittel\r\naus dem Transformationsfonds die Chance, die Standorte stabil und leistungsstark neu\r\naufzustellen. Im Zuge der Strukturreform müssen auch Maßnahmen mitgedacht werden,\r\num die Krisenresilienz der stationären Versorgung zu gewährleisten. Voraussetzung für das\r\nGelingen der Reform ist aber, dass sie an entscheidenden Stellen klug und praxistauglich\r\nweiterentwickelt wird. Unter anderem brauchen wir eine grundlegende Überarbeitung der\r\nVorhaltevergütung. Auch bei den Qualitätsvorgaben für die Leistungsgruppen sind\r\nKorrekturen und Klarstellungen unabdingbar. Dies gilt nicht nur für die\r\nPflegepersonaluntergrenzen, sondern ebenso für die Anforderungen an das erforderliche\r\nfachärztliche Personal. Es ist im Gesetzestext klarzustellen, dass außerhalb des\r\nRegeldienstes die fachärztliche Verfügbarkeit durch Rufbereitschaft gewährleistet werden\r\nkann. Zudem sind zahlreiche handwerkliche Schwächen in der\r\nLeistungsgruppensystematik zu beheben. Besonders dringend erforderlich sind\r\nÄnderungen, die die Auswirkungen der Krankenhausreform auf die ärztliche Weiterbildung\r\nangemessen berücksichtigen. Regionale Zusammenschlüsse von Krankenhäusern,\r\nArztpraxen oder medizinischen Versorgungszentren (MVZ) zu von den (Landes-)\r\nÄrztekammern anerkannten Weiterbildungsverbünden sind konsequent zu stärken. Bei der\r\nZuteilung von Leistungsgruppen sollten vorrangig solche Häuser berücksichtigt werden, die\r\nsich aktiv an der Weiterbildung und an regionalen Verbünden beteiligen. Rotationen\r\ninnerhalb dieser Verbünde dürfen nicht durch die Regelungen des\r\nArbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) behindert werden.\r\nWeiterbildung sichern - und finanzieren. Eine ausreichende Zahl gut qualifizierter\r\nFachärztinnen und Fachärzte ist unverzichtbare Voraussetzung für die Sicherung einer\r\nguten Patientenversorgung; Politik und (Landes-)Ärztekammern stehen hier in\r\nunmittelbarer Verantwortung. Sowohl im stationären als auch im ambulanten Sektor findet\r\ndie Weiterbildung jedoch unter erheblichem Versorgungs- und Effizienzdruck statt.\r\nPersonalmangel, enge Dienstpläne und wirtschaftliche Zielvorgaben erschweren in vielen\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIa - 01\r\nSeite 5 von 9\r\nSeite 5 von 9\r\nBeschlussprotokoll Seite 27 von 739Bereichen die vollständige Vermittlung aller erforderlichen Weiterbildungsinhalte.\r\nPolitik und Kostenträger müssen anerkennen, dass Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung\r\neinen wesentlichen Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung leisten, der vollumfänglich\r\nfinanziell abgebildet werden muss. Zudem ist der mit der Weiterbildung einhergehende\r\nstrukturelle und personelle Aufwand angemessen zu vergüten, etwa durch die Einführung\r\neiner Weiterbildungspauschale.\r\nDabei ist es Aufgabe der (Landes-)Ärztekammern, den fachlichen und rechtlichen Rahmen\r\nfür eine qualitativ hochwertige und strukturierte Weiterbildung zu setzen. Dazu gehört auch,\r\ndie entsprechenden Strukturen und Prozesse kontinuierlich weiterzuentwickeln, um Qualität\r\nund Vertrauen in die ärztliche Weiterbildung dauerhaft zu sichern.\r\nMedizinstudium reformieren, Fachkräfte sichern. Wir fordern Bund und Länder auf, die\r\nReform des Medizinstudiums endlich umzusetzen und so einen substanziellen Beitrag zur\r\närztlichen Nachwuchsförderung und Fachkräftesicherung zu leisten. Darüber hinaus muss\r\nFachkräftesicherung auch diejenigen in den Blick nehmen, die am Ende ihres Berufslebens\r\nstehen. Umfragen zeigen, dass viele Ärztinnen und Ärzte im Ruhestandsalter bereit sind,\r\nsich weiterhin in die Patientenversorgung einzubringen, sofern die Rahmenbedingungen\r\nstimmen. Deshalb muss die zum Jahresbeginn in Kraft getretene Aktivrente auch für\r\nSelbstständige, etwa niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, möglich gemacht werden.\r\nÜberdies ist unser Gesundheitssystem dringend auch auf Fachkräfte aus dem Ausland\r\nangewiesen. Insoweit unterstützen wir die geplante effizientere Gestaltung der\r\nAnerkennungsverfahren für Ärztinnen und Ärzte mit Qualifikationen aus Drittstaaten. Dabei\r\nmüssen sowohl die Patientensicherheit als auch die hohen Qualitätsstandards\r\nuneingeschränkt gewahrt werden. Wir fordern die schnelle und konkrete Umsetzung in der\r\närztlichen Approbationsordnung (ÄApprO). Neben den \"formellen\" Voraussetzungen ist\r\neine entsprechende Willkommenskultur unabdingbar.\r\nResilienz und Krisenvorsorge stärken, Klimaschutz weiter vorantreiben. Wir bieten\r\nunsere Zusammenarbeit an, um die Resilienz des Gesundheitswesens angesichts\r\nwachsender geopolitischer Konflikte, grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren und\r\nakuter Folgen des Klimawandels zu stärken. Eine robuste Vorsorge erfordert die\r\nausreichende Vorhaltung von Arzneimitteln, inklusive Blutprodukten und Medizinprodukten,\r\ndie Diversifizierung und verlässliche Absicherung von Lieferketten sowie den Aufbau einer\r\nausfallsicheren digitalen Infrastruktur. Bund und Länder sind gefordert, gemeinsam mit der\r\nÄrzteschaft eine umfassende Resilienzstrategie zu entwickeln, die klare Abläufe,\r\nZuständigkeiten und die Finanzierung sicherstellt. Hierzu zählt auch ein Echtzeit-Lagebild\r\nder medizinischen Versorgungssituation. An einem entsprechenden Lagezentrum ist die\r\nÄrzteschaft zu beteiligen. Angesichts der sicherheitspolitischen Lage spielt die Zivil-\r\nMilitärische Zusammenarbeit (ZMZ) im Gesundheitswesen eine immer größere Rolle.\r\nDer 130. Deutsche Ärztetag stellt zudem klar, dass der Klimawandel die größte Bedrohung\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIa - 01\r\nSeite 6 von 9\r\nSeite 6 von 9\r\nBeschlussprotokoll Seite 28 von 739für die Gesundheit und Zukunft der Menschheit ist. Er fordert die Bundesregierung daher\r\nerneut und nachdrücklich dazu auf, dieser Gefahr zum Schutz der Gesundheit der\r\nBürgerinnen und Bürger entschlossener entgegenzuwirken, indem sie die Verbrennung\r\nfossiler Energieträger zeitnah beendet. Dazu gehören der Wegfall von Subventionen für\r\nderen Nutzung, die zeitnahe Dekarbonisierung des Verkehrs sowie der Energieversorgung\r\nund der Verzicht auf den Ausbau fossiler Infrastrukturen, indem bereits heute verfügbare\r\nemissionsfreie Energieträger (v. a. Photovoltaik, Windkraft) mit dazugehörigen Netz- und\r\nSpeicherkapazitäten massiv ausgebaut werden. Der unvermeidlich mit Belastungen\r\neinhergehende Wandel muss sozial verträglich gestaltet werden. Prävention und\r\nAufklärung zu klimainduzierten Gesundheitsrisiken sind auszubauen. Zudem benötigt\r\nDeutschland verbindliche Hitzeschutzpläne und ein bundesweites Hitzealarmsystem sowie\r\nein systematisches Monitoring klimabedingter Erkrankungen und Gesundheitsrisiken.\r\nDigitalisierung und KI nutzen. Wir wollen die Digitalisierung vorantreiben und Künstliche\r\nIntelligenz (KI) nutzen. Die elektronische Patientenakte (ePA) ist als zentrale Plattform für\r\nDaten und Anwendungen praxis- und nutzerorientiert weiterzuentwickeln. Besondere\r\nSchwerpunkte müssen dabei die Etablierung versorgungsorientierter Anwendungen,\r\nNutzerfreundlichkeit und die Betriebsstabilität sein. Die Patientenautonomie ist durch\r\nbessere Information, niedrigschwellige Nutzungsmöglichkeiten und gezielte Maßnahmen\r\nzur Akzeptanzsteigerung zu stärken.\r\nDer Einsatz Künstlicher Intelligenz soll sich an den Bedürfnissen der ärztlichen Praxis\r\norientieren: KI soll dokumentationsentlastend wirken, klinische Entscheidungsunterstützung\r\nbieten, Fehlverordnungen reduzieren, von Bürokratie entlasten und so zu einer Stärkung\r\nder Versorgungsqualität und Sicherheit für Patientinnen und Patienten beitragen. Der\r\nEinsatz von KI ist so zu gestalten, dass die ärztliche Gesamtverantwortung für Diagnose\r\nund Therapie gewahrt bleibt und die ärztliche Zuwendung zu den Patientinnen und\r\nPatienten gestärkt wird. Dafür brauchen wir klare, praxistaugliche Rahmenbedingungen,\r\nleicht zugängliche Test- und Pilotierungsmodelle sowie verbindliche Zeitpläne mit klaren\r\nVerantwortlichkeiten. Dann hat sie das Potenzial, die Patientenbehandlung zu verbessern.\r\nDer Budget- und Ressourcenbedarf für Implementierung und Schulung ist frühzeitig\r\nfestzulegen. Risikomanagement, Datenschutz und die Vermeidung von Sicherheitslücken\r\nund Fehlanwendungen müssen dabei gewährleistet sein.\r\nBeschäftigte im Gesundheitswesen konsequent vor Gewalt schützen. Gewalt gegen\r\nÄrztinnen und Ärzte sowie gegen andere im Gesundheitswesen tätige Personen hat in den\r\nvergangenen Jahren weiter zugenommen und stellt ein ernstzunehmendes strukturelles\r\nRisiko für die medizinische Versorgung dar. Daher sind eine konsequente und effiziente\r\nStrafverfolgung und Ahndung von Übergriffen auf medizinisches Personal notwendig. Der\r\nGesetzgeber wird aufgefordert, den strafrechtlichen Schutz aller im Gesundheitswesen\r\nTätigen zu verbessern und den vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des\r\nStrafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens des\r\nBundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zeitnah\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIa - 01\r\nSeite 7 von 9\r\nSeite 7 von 9\r\nBeschlussprotokoll Seite 29 von 739weiterzuverfolgen. Zudem ist zeitnah ein bundesweit einheitliches, niedrigschwelliges\r\nMeldesystem für Gewaltvorfälle im Gesundheitswesen einzuführen, wobei auf den bereits\r\nentwickelten Prototypen der Bundesärztekammer zurückgegriffen werden und dieses aus\r\nder Selbstverwaltung heraus betrieben werden sollte. Ergänzend bedarf es verbindlicher\r\nPräventions- und Nachsorgekonzepte sowie einer systematischen Erfassung und\r\nAuswertung der Vorfälle. Nur durch ein koordiniertes Vorgehen von Politik,\r\nSelbstverwaltung und Einrichtungen kann die Sicherheit des medizinischen Personals\r\nnachhaltig gewährleistet werden.\r\nFür eine nachhaltig wirksame Stärkung und Neuausrichtung der Präventionspolitik\r\nPrävention zur ressortübergreifenden Aufgabe machen. Über kurzfristige Einsparungen\r\nund mittelfristig wirksame Strukturreformen hinaus muss die Politik Investitionen in\r\nPrävention und Gesunderhaltung der Bevölkerung in den Blick nehmen. Gerade bei\r\nchronischen Erkrankungen und Volkskrankheiten liegt hier ein erhebliches medizinisches\r\nund ökonomisches Potenzial. Wir fordern die Einrichtung eines Public-Health-Fonds zur\r\nFinanzierung dieser langfristigen Aufgaben. Dieser Fonds ist aus Haushaltsmitteln zu\r\nspeisen, insbesondere durch die Einnahmen aus Steuern bzw. Abgaben auf\r\nkrankmachende Genussmittel wie Alkohol, Tabak und Zucker. Zudem muss Prävention als\r\nressortübergreifende Aufgabe mit klaren Zielen, verbindlichen Zeitplänen und messbaren\r\nWirkungen fest verankert werden. Bildung, Arbeit, Verkehr, Umwelt und Stadtentwicklung\r\nprägen maßgeblich die Gesundheitschancen der Bevölkerung. Health in All Policies (HiAP)\r\nist kein bloßes programmatisches Schlagwort, sondern Ausdruck moderner staatlicher\r\nSteuerungsfähigkeit. Die Förderung der Gesundheitskompetenz der Bevölkerung muss als\r\nbildungspolitisches Ziel von der frühkindlichen und schulischen Bildung an lebenslang\r\nkonsequent verankert werden. Dazu gehört eine entschiedene Förderung von Sport und\r\nBewegung im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter.\r\nSelbstverantwortung als gesellschaftliche Aufgabe. Schließlich ist jede und jeder\r\ngefordert: Selbstverantwortung bedeutet mehr als finanzielle Selbstbeteiligung. Sie zeigt\r\nsich in der Bereitschaft, medizinische Leistungen verantwortungsvoll in Anspruch zu\r\nnehmen, die eigene Lebensweise gesundheitsfördernd zu gestalten und\r\nPräventionsangebote aktiv zu nutzen. Nur so kann eine zukunftsfähige Versorgung\r\ngelingen.\r\nGesellschaftliche Debatte über die Zukunft des Gesundheitswesens notwendig\r\nDie Auseinandersetzung über die aktuellen Defizite in der Gesundheitsversorgung greift zu\r\nkurz, wenn sie sich auf Einsparmöglichkeiten und zusätzliche finanzielle Mittel für die\r\nnächsten Jahre beschränkt. Denn die finanzielle Basis des beitragsfinanzierten\r\nGesundheitssystems wird mittelfristig im Rahmen der demografischen Entwicklung mit dem\r\nRuhestandseintritt geburtenstarker Jahrgänge erodieren. Zugleich wird nicht nur der\r\nVersorgungsbedarf steigen. Auch die Möglichkeiten der modernen Medizin mit\r\nhochwirksamen, aber immer teureren Medikamenten und Therapieverfahren werden weiter\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIa - 01\r\nSeite 8 von 9\r\nSeite 8 von 9\r\nBeschlussprotokoll Seite 30 von 739anwachsen. Es wäre falsch, sich der Hoffnung hinzugeben, diese Trends allein durch\r\nStrukturreformen und Effizienzgewinne ausgleichen zu können. Wir unterstützen\r\nausdrücklich den Gedanken eines solidarischen Gesundheitssystems, in dem allen\r\nMenschen unabhängig vom Einkommen die medizinisch erforderliche Versorgung zur\r\nVerfügung gestellt wird. Umso mehr fordert der 130. Deutsche Ärztetag eine breite Debatte\r\ndarüber, ob die Gesellschaft bereit ist, die dafür erforderlichen, perspektivisch wachsenden\r\nMittel auch in Zukunft bereitzustellen und darüber, wie die Balance zwischen notwendiger\r\nVersorgung für alle, Eigenverantwortung und Grenzen des Finanzierbaren zu finden ist.\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIa - 01\r\nSeite 9 von 9\r\nSeite 9 von 9\r\nBeschlussprotokoll Seite 31 von 739TOP Ib Gesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede\r\ndes Präsidenten und zum Leitantrag - Allgemeine Aussprache zur\r\naktuellen gesundheitspolitischen Gesetzgebung\r\nTitel: Bürokratieabbau im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz mitdenken\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Dr. Susanne Johna, Dr. Christian Schwark, Anne Kandler, Dr. Christian\r\nPiper, PD Dr. Andreas Scholz, Dr. Andreas Botzlar, PD Dr. Peter Bobbert, Dr. Sven\r\nChristian Dreyer, Sylvia Ottmüller und Dr. Melanie Rubenbauer (Drucksache Ib - 04)\r\nbeschließt der 130. Deutsche Ärztetag 2026:\r\nDer 130. Deutsche Ärztetag 2026 fordert die Bundesregierung nachdrücklich auf, das\r\naktuelle GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz zwingend mit einem nachhaltigen und\r\nsystemeffektiven Bürokratieabbau zu verbinden.\r\nEin langfristig angelegter, systemeffektiver Abbau bürokratischer Hürden ist aus unserer\r\nSicht essenziell, um die Leistungsfähigkeit und Qualität der medizinischen Versorgung in\r\nDeutschland zu erhalten. Eine lediglich kurzfristige Kostendämpfung, die nicht mit einer\r\nspürbaren Entbürokratisierung einhergeht, verstärkt nur den ökonomischen Druck im\r\nGesundheitssystem und lässt die aktiven Akteure ohne Entlastung zurück.\r\nDies birgt die Gefahr, dass sich die Qualität der medizinischen Versorgung auf Dauer\r\nverschlechtert und dadurch letztendlich volkswirtschaftlich deutlich höhere Kosten\r\nentstehen.\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIb - 04\r\nAngenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:\r\nStimmen Ja: 202 Stimmen Nein: 4 Enthaltungen:3\r\nSeite 1 von 1\r\nBeschlussprotokoll Seite 78 von 739TOP Ib Gesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede\r\ndes Präsidenten und zum Leitantrag - Allgemeine Aussprache zur\r\naktuellen gesundheitspolitischen Gesetzgebung\r\nTitel: Sparen in der ambulanten Versorgung bedeutet faktische Kürzung ambulanter\r\nLeistungen\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Johannes Neimann, Dr. Gisbert Voigt, Dr. Thomas Buck, Manuela Dörnte,\r\nDr. Klaus J. Doubek, Christian Popoviciu, Dr. Tilman Kaethner, Dr. Wolfgang Lensing, Dr.\r\nRaffael-Sebastian Boragk und Dr. Dietmar Klass (Drucksache Ib - 06) beschließt der 130.\r\nDeutsche Ärztetag 2026:\r\nDer 130. Deutsche Ärztetag 2026 stellt fest, dass die aktuellen Vorschläge zur\r\nStabilisierung der GKV-Finanzen in der ambulanten Versorgung nicht zu belastbar\r\nnachgewiesenen, versorgungsneutralen Effizienzgewinnen führen, sondern wesentlich in\r\nZugang, Vorhaltung und Vergütung eingreifen. Unter den heutigen\r\nVersorgungsbedingungen bedeutet dies faktisch eine Kürzung ambulanter Leistungen\r\ndurch längere Wartezeiten, Angebotsverengung und Verlagerung von\r\nPriorisierungsentscheidungen in den Versorgungsalltag.\r\nDer 130. Deutsche Ärztetag fordert die Bundesregierung auf, vor weiteren Einschnitten in\r\ndie ambulante Versorgung nicht länger offen zu lassen, welche Entscheidungen fachlich\r\nund welche politisch zu treffen sind:\r\n1. Die ärztliche Bewertung von medizinischer Notwendigkeit und Dringlichkeit ist ureigene\r\nAufgabe der Ärzteschaft. Notwendige und dringliche Behandlungen bedürfen einer\r\nprioritären Versorgung.\r\n2. Die politische Entscheidung, welche - nicht dringlichen und nicht notwendigen -\r\nLeistungen weiterhin uneingeschränkt, zeitlich nachrangig, eingeschränkt oder nicht\r\nmehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht werden sollen, ist\r\nAufgabe des Gesetzgebers.\r\n3. Steuerungsmaßnahmen dürfen erst dann eingeführt werden, wenn die daraus\r\nfolgenden rechtlich verbindlichen Konsequenzen für Patientinnen und Patienten\r\ntransparent festgelegt sind.\r\nBegründung:\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIb - 06\r\nAngenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:\r\nStimmen Ja: 187 Stimmen Nein: 11 Enthaltungen:20\r\nSeite 1 von 2\r\nBeschlussprotokoll Seite 60 von 739Die FinanzKommission Gesundheit prognostiziert eine Deckungslücke von 15,3 Milliarden\r\nEuro für 2027, steigend auf 40,4 Milliarden Euro bis 2030, und empfiehlt zugleich ein\r\nweitreichendes Konsolidierungsprogramm. Zwar erkennt die Ärzteschaft einzelne\r\nVorschläge mit tatsächlichem Transformations- oder Qualitätsgewinn ausdrücklich an;\r\ndiese bleiben wegen ihres geringen Einsparvolumens für sich genommen jedoch ohne\r\nrelevante Wirkung auf das Strukturproblem.\r\nGerade die relevanten ambulanten Einsparvolumina beruhen nicht auf klar benannten,\r\nversorgungsneutralen Effizienzreserven, sondern auf Eingriffen in Vergütung, Vorhaltung\r\nund Zugang. Werden planbare und wirtschaftlich tragende Leistungsanteile\r\nzurückgedrängt, entsteht kein neutraler Effizienzgewinn, sondern eine faktische Kürzung\r\ndes verfügbaren Angebots.\r\nSolange politisch nicht festgelegt wird, welche Leistungen weiterhin uneingeschränkt,\r\nzeitlich nachrangig, eingeschränkt oder nicht mehr zulasten der GKV erbracht werden\r\nsollen, erfolgt Rationierung verdeckt durch Budget und Warteschlange.\r\nBeitragsstabilität zu versprechen und zugleich Leistungskürzungen zu bestreiten, obwohl\r\nwesentliche Einsparhebel in der ambulanten Versorgung gesehen werden, ist logisch nicht\r\nvereinbar.\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIb - 06\r\nSeite 2 von 2\r\nSeite 2 von 2\r\nBeschlussprotokoll Seite 61 von 739TOP Ib Gesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede\r\ndes Präsidenten und zum Leitantrag - Allgemeine Aussprache zur\r\naktuellen gesundheitspolitischen Gesetzgebung\r\nTitel: Keine Schwächung der frühen Prävention als Voraussetzung für spätere\r\nGesundheit und als wichtiger Baustein der Kostendämpfung im\r\nGesundheitssystem im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Dr. Tilman Kaethner, Dr. Thomas Buck, Johannes Neimann, Dr. Thomas\r\nCarl Stiller und Dr. Gisbert Voigt (Drucksache Ib - 11) beschließt der 130. Deutsche\r\nÄrztetag 2026:\r\nDer 130. Deutsche Ärztetag 2026 fordert, dass die Bundesregierung die im GKVBeitragssatzstabilisierungsgesetz\r\nvorgesehene finanzielle Begrenzung der Vergütung für\r\npräventive Leistungen, wenn die Zahlen dieser präventiven Leistungen steigen, überdenkt\r\nund zurücknimmt (ehem. EGV-Leistungen).\r\nBegründung:\r\nIm vorliegenden Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes ist eine Begrenzung\r\nder Vergütungen für Vorsorgeleistungen geplant. Wenn die gesundheitspolitische und\r\nmedizinisch gewünschte Inanspruchnahme von Vorsorgeleistungen steigt, soll der dadurch\r\nausgelöste Anstieg des Finanzbedarfs begrenzt werden.\r\nGerade bei Vorsorgeleistungen ist eine steigende Inanspruchnahme weder unerwünscht\r\nnoch steuerbar, sondern ausdrücklich gewollt. Prävention dient der frühzeitigen Erkennung\r\nund Vermeidung von Erkrankungen und trägt langfristig zur Entlastung des\r\nGesundheitssystems bei. Eine finanzielle Begrenzung der Vergütung setzt daher falsche\r\nAnreize und gefährdet den Ausbau präventiver Versorgung.\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIb - 11\r\nAngenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:\r\nStimmen Ja: 191 Stimmen Nein: 11 Enthaltungen:8\r\nSeite 1 von 1\r\nBeschlussprotokoll Seite 73 von 739TOP Ib Gesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede\r\ndes Präsidenten und zum Leitantrag - Allgemeine Aussprache zur\r\naktuellen gesundheitspolitischen Gesetzgebung\r\nTitel: Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Praxen und Wahrung der\r\nVersorgungsqualität unter dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Johannes Neimann, Dr. Wolfgang Lensing, Manuela Dörnte und Dr.\r\nThomas Carl Stiller (Drucksache Ib - 12) beschließt der 130. Deutsche Ärztetag 2026:\r\n1. Der 130. Deutsche Ärztetag 2026 stellt fest, dass die im Entwurf des GKVBeitragssatzstabilisierungsgesetzes\r\nvorgesehene grundsätzliche Koppelung der\r\nVergütung an die Grundlohnrate bei gleichzeitigem Wegfall von Leistungsanreizen (wie\r\nden TSS-Zuschlägen) in einer Zeit massiver Kostensteigerungen (Inflation, Personal,\r\nBetriebskosten) zu einer systemischen Unvereinbarkeit führt. Ein effizientes\r\nVersorgungssystem kann nicht unterhalb des wirtschaftlichen Kostendeckungsgrades\r\nbetrieben werden, ohne die ärztliche Versorgung und damit auch die\r\nPatientensicherheit zu gefährden.\r\n2. Der 130. Deutsche Ärztetag sieht die reale Gefahr, dass die Umsetzung des\r\nGesetzentwurfs in der jetzigen Fassung aufgrund seiner massiven wirtschaftlichen\r\nAuswirkungen vermehrt Ärztinnen und Ärzte zu einem früheren Eintritt in den\r\nRuhestand (das Durchschnittsalter bei den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten lag\r\n2025 bei 53,9 Jahren) oder sogar zu einer Abkehr aus der vertragsärztlichen\r\nVersorgung führen wird. Dies würde die Patientenversorgung nachhaltig und massiv\r\nverschlechtern.\r\n3. Der 130. Deutsche Ärztetag fordert die politischen Entscheidungsträger auf, klar\r\ngegenüber der Bevölkerung zu benennen, dass die geplanten Maßnahmen unter den\r\nheutigen Versorgungsbedingungen keine \"neutralen\" Effizienzsteigerungen darstellen.\r\nSie führen vielmehr zur faktischen Kürzung ambulanter Leistungen durch längere\r\nWartezeiten, Angebotsverengung sowie Verlagerung von Priorisierungsentscheidungen\r\nin den Versorgungsalltag. Die Behauptung, es werde keine Leistungskürzungen geben,\r\nist mit einer Politik der Beitragsstabilisierung durch Ausgabenbegrenzung in der\r\nambulanten Versorgung logisch nicht vereinbar.\r\nBegründung:\r\nDer vorliegende Gesetzentwurf bricht mit dem Grundsatz der leistungsgerechten\r\nVergütung. Die geplante \"einnahmenorientierte Ausgabenpolitik\" ignoriert die realen\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIb - 12\r\nAngenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:\r\nStimmen Ja: 194 Stimmen Nein: 10 Enthaltungen:13\r\nSeite 1 von 2\r\nBeschlussprotokoll Seite 63 von 739Gestehungskosten ärztlicher Leistungen. Damit steuert die ambulante Versorgung auf ein\r\nDumping-Niveau zu, das mit dem ärztlichen Ethos und der wirtschaftlichen Verantwortung\r\neines Praxisinhabers unvereinbar ist. Gemäß § 12 SGB V (Wirtschaftlichkeitsgebot) ist der\r\nArzt gesetzlich verpflichtet, Leistungen nur im notwendigen Maße zu erbringen. Wenn die\r\nbereitgestellten Mittel der Solidargemeinschaft für eine umfassende Versorgung nicht\r\nausreichen, sind die Praxen gezwungen, das Leistungsangebot auf das gesetzliche\r\nMindestmaß zu reduzieren, um ihre Wirtschaftlichkeit nicht zu verlieren.\r\nDie praxisindividuelle Prüfung der Option eines Systemausstieges ist kein politisches\r\nGeplänkel, sondern eine notwendige unternehmerische Risikovorsorge. Werden ärztliche\r\nLeistungen dauerhaft unter Wert eingekauft, entzieht der Gesetzgeber der Freiberuflichkeit\r\ndie Basis - einschließlich ihrer grundgesetzlich garantierten Finanzierung als Ausfluss des\r\nArtikels 12 Abs. 1 Grundgesetz.\r\nEin einheitliches Signal der gesamten Ärzteschaft ist hierbei unerlässlich, um die politische\r\nSpaltung der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) zu verhindern und die\r\nVersorgungssicherheit als Ganzes zu thematisieren.\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIb - 12\r\nSeite 2 von 2\r\nSeite 2 von 2\r\nBeschlussprotokoll Seite 64 von 739TOP Ib Gesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede\r\ndes Präsidenten und zum Leitantrag - Allgemeine Aussprache zur\r\naktuellen gesundheitspolitischen Gesetzgebung\r\nTitel: Ambulante gebietsärztliche Versorgung für GKV-Patientinnen und -Patienten\r\nsicherstellen\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Dr. Katharina Thiede, Julian Veelken, Dr. Robin T. Maitra, M.P.H., Dr.\r\nCharlotte Hillmann, Dr. Detlef Lorenzen, Prof. Dr. Andreas Umgelter, Dr. Joachim Suder\r\nund Prof. Dr. Stephan Böse-O'Reilly (Drucksache Ib - 13) beschließt der 130. Deutsche\r\nÄrztetag 2026:\r\nDer 130. Deutsche Ärztetag 2026 fordert Bundesregierung, Krankenkassen und\r\nKassenärztliche Vereinigungen (KVen) dazu auf, gleichzeitig mit Verabschiedung des GKVBeitragssatzstabilisierungsgesetzes\r\ngemeinsam mit den Vertretungen der Gebietsärztinnen\r\nund -ärzte geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die tatsächlich sicherstellen, dass\r\nPatientinnen und Patienten in angemessener Zeit Termine in der ambulanten\r\ngebietsärztlichen Versorgung erhalten.\r\nDabei müssen sowohl echte Akutpatientinnen und -patienten berücksichtigt werden, als\r\nauch Patientinnen und Patienten, die bislang nicht oder nicht mehr fachärztlich betreut sind\r\nund eine zeitlich befristete Abklärung oder auch eine dauerhafte Anbindung benötigen.\r\nNach Abschaffung der Terminservice- und Versorgungsgesetz-Fälle (TSVG-Fälle) (inkl.\r\nHausarztvermittlungsfälle, Terminservice-Fälle [TSS-Fälle] und der bisher extrabudgetär\r\nvergüteten offenen Sprechstunde) muss sichergestellt werden, dass Gebietsärztinnen und -\r\närzte trotzdem eine extrabudgetäre Vergütung für die kurzfristige Behandlung von\r\nAkutpatientinnen und -patienten erhalten.\r\nAußerdem müssen die verantwortlichen Akteurinnen und Akteure ein Konzept entwickeln\r\nund umsetzen, mit dem auch Neupatientinnen und -patienten ohne dringlichen oder\r\nnotfallmäßigen Behandlungsbedarf in die gebietsärztliche Regelversorgung aufgenommen\r\nwerden. Dies könnte beispielsweise über eine Honorierung für die Annahme einer\r\nbestimmten Anzahl solcher Patientinnen und Patienten pro Quartal erfolgen.\r\nBegründung:\r\nEine zeitnahe Vorstellung von Patientinnen und Patienten beim Gebietsarzt gelingt vielen\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIb - 13\r\nAngenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:\r\nStimmen Ja: 173 Stimmen Nein: 26 Enthaltungen:15\r\nSeite 1 von 2\r\nBeschlussprotokoll Seite 67 von 739Kolleginnen und Kollegen aktuell oftmals nur dann, wenn diese im Rahmen von\r\nDringlichkeits- oder Hausarztvermittlungsfällen vorgestellt werden. Gerade die Anbindung\r\nvon Patientinnen und Patienten, die zur Vorsorge oder Mitbehandlung einen Gebietsarzt\r\nbenötigen, ist regelmäßig aussichtslos. Mit der Streichung der TSVG-Fälle wird sich\r\nabsehbar zusätzlich auch die Anbindung von Akutpatientinnen und -patienten erschweren.\r\nEs ist aber dringend notwendig, alle Patientinnen und Patienten einer zeitlich und fachlich\r\nangemessenen Betreuung zuzuführen.\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIb - 13\r\nSeite 2 von 2\r\nSeite 2 von 2\r\nBeschlussprotokoll Seite 68 von 739TOP Ib Gesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede\r\ndes Präsidenten und zum Leitantrag - Allgemeine Aussprache zur\r\naktuellen gesundheitspolitischen Gesetzgebung\r\nTitel: Vollständigen Versicherungsschutz sichern\r\nVorstandsüberweisung\r\nDer Beschlussantrag von Dr. Katharina Thiede, Julian Veelken und Dr. Charlotte Hillmann\r\n(Drucksache Ib - 14) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer\r\nüberwiesen:\r\nDer 130. Deutsche Ärztetag 2026 fordert die Bundesregierung und die Krankenkassen\r\ndazu auf, sicherzustellen, dass es mit Wegfall der kostenlosen Mitversicherung von\r\nAngehörigen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht zu einem Anstieg\r\nfaktisch unzureichend abgesicherter Personen kommt.\r\nEs ist dafür Sorge zu tragen, dass die Abhängigkeit vom haupt- oder alleinverdienenden\r\nEhepartner nicht dazu führt, dass der nicht- oder geringfügig beschäftigte Ehepartner\r\nseinen vollen Krankenversicherungsschutz verliert. Mit dem Entwurf des GKVBeitragssatzstabilisierungsgesetzes\r\nbeeinflusst das Einkommen des hauptverdienenden\r\nPartners die Beitragshöhe, begründet aber keine Zahlungspflicht des einen Partners\r\ngegenüber dem anderen.\r\nEs muss außerdem unbedingt verhindert werden, dass durch möglicherweise entstehende\r\nKrankenkassenbeitragsschulden beider Partner ganze Familien nur noch einen\r\neingeschränkten Krankenversicherungsschutz genießen.\r\nBegründung:\r\nMit Wegfall der kostenlosen Mitversicherung von Angehörigen in der GKV kommt es zu\r\neiner höheren finanziellen Belastung des hauptverdienenden Ehepartners. Eine steigende\r\nfinanzielle Belastung gerade für Familien mit geringem Haushaltseinkommen könnte dazu\r\nführen, dass einzelne Personen oder ganze Haushalte ihre Krankenkassenbeiträge nicht\r\nmehr zahlen (können) und für diese Menschen nur noch der ruhend gestellte\r\nLeistungsanspruch gilt.\r\nGleichzeitig verschärft sich die finanzielle Abhängigkeit des bisher mitversicherten\r\nEhepartners. Dieser hat eine eigene Beitragspflicht, jedoch ohne eigenes Einkommen, und\r\nist daher umso mehr vom hauptverdienenden Partner abhängig. Besonders gefährdet sind\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIb - 14\r\nAngenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:\r\nStimmen Ja: 113 Stimmen Nein: 92 Enthaltungen:5\r\nSeite 1 von 2\r\nBeschlussprotokoll Seite 82 von 739an dieser Stelle Menschen in Beziehungen, in denen Gewalt oder Machtgefälle eine Rolle\r\nspielen.\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIb - 14\r\nSeite 2 von 2\r\nSeite 2 von 2\r\nBeschlussprotokoll Seite 83 von 739TOP Ib Gesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede\r\ndes Präsidenten und zum Leitantrag - Allgemeine Aussprache zur\r\naktuellen gesundheitspolitischen Gesetzgebung\r\nTitel: Anregungen für den zweiten Bericht der FinanzKommission Gesundheit\r\nVorstandsüberweisung\r\nDer Beschlussantrag von Julian Veelken, Dr. Katharina Thiede, Dr. Charlotte Hillmann,\r\nProf. Dr. Andreas Umgelter, Dr. Joachim Suder, Dr. Robin T. Maitra, M.P.H. und Dr. Hans-\r\nOtto Bürger (Drucksache Ib - 15) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der\r\nBundesärztekammer überwiesen:\r\nDer 130. Deutsche Ärztetag 2026 stellt mit Bedauern fest, dass das von\r\nBundesgesundheitsministerin Nina Warken vorgestellte GKVBeitragssatzstabilisierungsgesetz\r\nim Wesentlichen sowohl Leistungserbringer als auch\r\nPatientinnen und Patienten belastet, während notwendige Strukturreformen (wieder)\r\nvermieden werden.\r\nDer 130. Deutsche Ärztetag fordert die Bundesregierung auf, den Arbeitsauftrag für den\r\nzweiten Bericht der FinanzKommission Gesundheit so auszugestalten, dass er eine\r\nDiskussion ermöglicht, die über die jetzt erlebte Kürzungs- und Rationierungsdebatte\r\nhinausgeht und Grundlage einer umfassenden Reform der solidarischen\r\nKrankenversicherung sein kann.\r\nBei hohen Ausgaben für die Gesundheitsversorgung wird angesichts der demografischen\r\nEntwicklung einerseits und der allgemeinen Kostenentwicklung sowie des teuren\r\nmedizinischen Fortschritts andererseits der Erhalt des GKV-Systems auf Dauer nicht\r\nmöglich sein, ohne auch die Einnahmeseite des Systems zu stabilisieren.\r\nDer 130. Deutsche Ärztetag bittet die FinanzKommission Gesundheit, Lösungsvorschläge\r\nzu erarbeiten,\r\ndie die Einnahmemechanismen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) so\r\ngestalten, dass diese mittelfristig auskömmlich sind und sich nicht ausschließlich an der\r\nabsehbar sinkenden Grundlohnrate orientieren,\r\nsodass gleichzeitig die Lohnnebenkosten gesenkt werden und mittelfristig nicht wieder\r\nsteigen und\r\naußerdem der Beitragssatz wieder sinken kann.\r\nDarüber hinaus darf die Dualität der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung\r\nnicht sakrosankt sein, sondern muss zweckmäßig betrachtet und gestaltet werden.\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIb - 15\r\nAngenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:\r\nStimmen Ja: 144 Stimmen Nein: 54 Enthaltungen:8\r\nSeite 1 von 2\r\nBeschlussprotokoll Seite 56 von 739Mit Blick auf die Ausgabenseite müssen nach der Kürzungsrunde des ersten Berichtes der\r\nFinanzKommission nunmehr echte Strukturreformen im Zentrum stehen. Dazu gehören\r\nbeispielsweise eine Harmonisierung der Sektoren, Reformen bei der Preisfindung neuer\r\nMedikamente und Medizinprodukte oder auch die Auswirkungen einer möglichen Senkung\r\noder Aussetzung der Mehrwertsteuer für Medikamente und Medizinprodukte, wie dies in\r\nanderen europäischen Ländern längst üblich ist.\r\nAußerdem muss die FinanzKommission Gesundheit eine erste Bewertung der Umsetzung\r\nder Vorschläge ihres ersten Berichts vornehmen, die der jüngsten Gesundheitsreform zu\r\nGrunde liegen.\r\nBegründung:\r\nDie 66 Vorschläge zur Stabilisierung der GKV, die die FinanzKommission Gesundheit in\r\nihrem ersten Bericht vorgestellt hat, haben ein breites Echo in der gesundheitspolitischen\r\nDiskussion gefunden.\r\nBereits im Vorfeld hat sich die politische Diskussion über die finanzielle Schieflage der GKV\r\nzu einer Priorisierungs- und Kürzungsdebatte entwickelt, die im Kern das System des\r\nsolidarisch finanzierten GKV-Systems strukturell gefährdet.\r\nDie konkrete Umsetzung der \"Reform\" mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz\r\nbestätigt diesen Befund und hat ihn noch verstärkt, da die von der Bundesregierung\r\ngetroffene Auswahl aus den Vorschlägen der FinanzKommission dazu führt, dass\r\nPatientinnen und Patienten sowie Leistungserbringer massiv belastet werden, andere\r\nAkteure jedoch geschont und eine echte Strukturreform vermieden wird.\r\nIn der nun laufenden Debatte müssen daher unbedingt Vorschläge für den Auftrag\r\neingebracht werden, den die Bundesregierung Ende 2026 der FinanzKommission\r\nGesundheit für den geplanten zweiten Bericht erteilen wird.\r\nDie Kommission muss unter möglichst wenigen restriktiven Vorgaben ermuntert werden,\r\nmodellhaft neue Finanzierungskonzepte zu durchdenken und der Politik vorzuschlagen.\r\nHierbei muss neben der Ausgaben- auch die Einnahmeseite der GKV betrachtet werden,\r\nohne nach dem alten Muster zu verfahren, die Lohnnebenkosten zu belasten und den\r\nBeitragssatz zu erhöhen.\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIb - 15\r\nSeite 2 von 2\r\nSeite 2 von 2\r\nBeschlussprotokoll Seite 57 von 739TOP Ib Gesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede\r\ndes Präsidenten und zum Leitantrag - Allgemeine Aussprache zur\r\naktuellen gesundheitspolitischen Gesetzgebung\r\nTitel: Nachhaltige Finanzierung der Gesundheitsversorgung\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Dr. Han Hendrik Oen, Dr. Tilman Kaethner, Dr. Thomas Carl Stiller, Dr.\r\nThomas Lipp, Sebastian Exner, Dr. Marco Hensel MBA, Bettina Rakowitz, Dr. Stefan\r\nSchröter, Dr. Ulrich Tappe, Dr. Ulrich Schwiersch und Johanna Riemer-Laudien\r\n(Drucksache Ib - 17) beschließt der 130. Deutsche Ärztetag 2026:\r\nDer 130. Deutsche Ärztetag 2026 fordert Bund und Gesetzgeber auf, die vollständige\r\nfinanzielle Verantwortung für versicherungsfremde Leistungen der gesetzlichen\r\nKrankenversicherung (GKV) zu übernehmen. Insbesondere müssen die Beiträge für\r\nBürgergeldempfängerinnen und Bürgergeldempfänger vollständig und realitätsgerecht aus\r\nSteuermitteln finanziert werden. Eine dauerhafte Finanzierung gesamtgesellschaftlicher\r\nAufgaben aus Beitragsmitteln der GKV ist systemwidrig und führt zu einer strukturellen\r\nÜberlastung der Solidargemeinschaft. Mit der Übernahme wäre das für 2027 festgestellte\r\nDefizit von 15 Milliarden Euro zum großen Teil gedeckt. Dies würde die nötige Zeit dafür\r\ngeben, die Versorgung im Rahmen von Strukturreformen zu sichern und auszubauen.\r\nDaraus könnten sich dann möglicherweise weitere Sparmaßnahmen ergeben.\r\nDer 130. Deutsche Ärztetag erkennt zugleich die erheblichen finanziellen\r\nHerausforderungen der GKV ausdrücklich an und unterstützt das Ziel, die\r\nFinanzierungsgrundlagen der GKV nachhaltig zu stabilisieren. Dabei muss jedoch\r\nsichergestellt werden, dass notwendige Konsolidierungsmaßnahmen nicht zu einer\r\nGefährdung der ambulanten und stationären Patientenversorgung führen.\r\nDie Stabilisierung der GKV darf nicht primär über pauschale Vergütungsbegrenzungen,\r\nzusätzliche Bürokratie oder administrative Verdichtung erfolgen, sondern muss sich an\r\nVersorgungsqualität, Patientensicherheit, medizinischer Notwendigkeit und\r\nVersorgungseffizienz orientieren. Nachhaltige Stabilität entsteht durch verlässliche\r\nRahmenbedingungen und eine starke medizinische Versorgung.\r\nKurzfristige Konsolidierungsmaßnahmen können jedoch notwendige Strukturreformen des\r\nGesundheitswesens nicht ersetzen. Diese müssen in einem gesonderten, breit\r\nabgestimmten Prozess gemeinsam mit der ärztlichen Selbstverwaltung entwickelt werden.\r\nZiel muss eine patientenorientierte, effiziente und zukunftsfeste Versorgungsstruktur sein,\r\ndie Bürokratie reduziert, Digitalisierung konsequent nutzbar macht und die Versorgung\r\nlangfristig sichert.\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIb - 17\r\nAngenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:\r\nStimmen Ja: 198 Stimmen Nein: 9 Enthaltungen:9\r\nSeite 1 von 2\r\nBeschlussprotokoll Seite 74 von 739Der 130. Deutsche Ärztetag unterstützt die Weiterentwicklung präventiver und\r\nzweckgebundener Abgaben, insbesondere im Bereich stark zuckerhaltiger Getränke sowie\r\nperspektivisch auch im Bereich Alkohol und Tabak, um gesundheitspolitische\r\nLenkungseffekte und zusätzliche Finanzierungsbeiträge miteinander zu verbinden. Ebenso\r\nsollte die Mehrwertsteuer auf Arzneimittel abgesenkt werden.\r\nDer 130. Deutsche Ärztetag fordert den Bundesgesetzgeber auf, die im Rahmen des\r\ngeplanten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vorgesehenen pauschalen\r\nKürzungsmaßnahmen und Honorarbegrenzungen im ambulanten Bereich kritisch zu\r\nüberprüfen und so auszugestalten, dass die wirtschaftliche Stabilität der Praxen und\r\nKrankenhäuser sowie die wohnortnahe Versorgung der Patientinnen und Patienten nicht\r\nbeeinträchtigt werden. Ebenso sollte die geplante Kürzung des Bundeszuschusses um\r\nzwei Milliarden Euro zurückgenommen werden, um zusätzlichen finanziellen Druck auf die\r\nmedizinische Versorgung zu vermeiden.\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIb - 17\r\nSeite 2 von 2\r\nSeite 2 von 2\r\nBeschlussprotokoll Seite 75 von 739TOP Ib Gesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede\r\ndes Präsidenten und zum Leitantrag - Allgemeine Aussprache zur\r\naktuellen gesundheitspolitischen Gesetzgebung\r\nTitel: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz - Sicherstellung der ambulanten\r\nfachärztlichen Versorgung nicht gefährden\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Dr. Regine Held, Dr. Petra Bubel, Dr. Gerd-Hermann Büscher, Dr. Michael\r\nDeeg, Dr. Bernhard Gallenberger, Dr. Uta Stierstorfer, Dr. Joachim Wichmann, MBA, Dr.\r\nSabine Köhler, Dr. Norbert Smetak und Dr. Christian Messer (Drucksache Ib - 18)\r\nbeschließt der 130. Deutsche Ärztetag 2026:\r\nDer 130. Deutsche Ärztetag 2026 kritisiert die im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz\r\nvorgesehene Streichung der Vergütungselemente des Terminservice- und\r\nVersorgungsgesetzes (TSVG) und die geplante Begrenzung der Wachstumsdynamik der\r\nextrabudgetären Gesamtvergütung (EGV).\r\nBegründung:\r\nIm Gegensatz zur Einschätzung der Experten der FinanzKommission Gesundheit werden\r\ndie geplanten Sparmaßnahmen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes keineswegs\r\nohne Auswirkungen auf die Versorgung der Patientinnen und Patienten bleiben.\r\nVielmehr wird die geplante Streichung der Regelungen des TSVG weitreichende Folgen für\r\ndie Sicherstellung der ambulanten Versorgung haben. Die Verfügbarkeit von Terminen wird\r\nsich nicht verbessern. Ein Rückgang der verfügbaren Facharzttermine, längere Wartezeiten\r\nund Leistungskürzungen sind absehbar.\r\nDurch die Streichung entfällt zudem die Grundlage für die Ausweitung der Sprechstunden\r\nvon 20 auf 25 Wochenstunden, ebenso wie für die offene Sprechstunde sowie die\r\nVermittlung über Hausärzte und die Rufnummer 116 117.\r\nZusätzlich betreffen die Kürzungen insbesondere grundversorgende Fachärzte, die\r\naufgrund der Budgetierung bereits heute einen nicht unerheblichen Sparbeitrag leisten und\r\ndadurch über Gebühr belastet werden.\r\nExplizit und offensichtlich gefährden die geplanten Einsparungen das Ziel einer weiteren\r\nAmbulantisierung und erschweren den Patientinnen und Patienten den Zugang zu\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIb - 18\r\nAngenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:\r\nStimmen Ja: 171 Stimmen Nein: 24 Enthaltungen:16\r\nSeite 1 von 2\r\nBeschlussprotokoll Seite 69 von 739Früherkennungsuntersuchungen.\r\nDie Sicherstellung einer flächendeckenden, qualitativ hochwertigen ambulanten\r\nfachärztlichen Versorgung darf nicht durch kurzfristige Sparmaßnahmen gefährdet werden.\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIb - 18\r\nSeite 2 von 2\r\nSeite 2 von 2\r\nBeschlussprotokoll Seite 70 von 739TOP Ib Gesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede\r\ndes Präsidenten und zum Leitantrag - Allgemeine Aussprache zur\r\naktuellen gesundheitspolitischen Gesetzgebung\r\nTitel: Prioritätenwende im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Bürokratie\r\nabbauen - Versorgungsqualität schützen\r\nVorstandsüberweisung\r\nDer Beschlussantrag von Dr. Jan Christoph Galuska, Dr. Rosemarie Hanna, Christian\r\nPopoviciu, Hans-Martin Wollenberg, Dr. Gisbert Voigt, Johannes Neimann, Dr. Thomas\r\nBuck, Daniel Wellershaus, Dr. Clara Kerth, Dr. Nadezda Jesswein, Dr. Karin Bremer, Dr.\r\nChristiane Qualmann, Katrin Erdmann, Manuela Dörnte, Dr. Tilman Kaethner, Timo\r\nSchumacher , Dr. Dietmar Klass und Dr. Wolfgang Lensing (Drucksache Ib - 19) wird zur\r\nweiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:\r\nDer 130. Deutsche Ärztetag 2026 fordert die Bundesregierung und den Gesetzgeber auf,\r\nden Entwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz grundlegend zu überarbeiten.\r\nAnstatt die Finanzstabilität der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) einseitig durch\r\nMehrbelastungen der Patientinnen und Patienten sowie der Leistungserbringenden zu\r\nerkaufen, müssen wirksame Maßnahmen zum Bürokratieabbau stärker ins Zentrum\r\ngerückt werden.\r\nKonkret fordert die Ärzteschaft:\r\n1. Ablehnung von bürokratiefördernden Maßnahmen: Instrumente, die zu einem weiteren\r\nAufwuchs an Verwaltungsaufwand führen, wie etwa die Ausweitung verpflichtender\r\nZweitmeinungsverfahren, sind abzulehnen. Diese binden wertvolle ärztliche Arbeitszeit\r\nin der Administration, ohne einen nachgewiesenen flächendeckenden Mehrwert für die\r\nVersorgungsqualität zu generieren.\r\n2. Stopp der Belastung von Patientinnen und Patienten und Praxen/Kliniken: Die im\r\nEntwurf vorgesehenen Leistungskürzungen und erhöhten Zuzahlungen verschieben\r\ndas Finanzierungsproblem lediglich auf die Schwächsten im System und erhöhen in\r\nden Praxen und Kliniken den Inkasso- und Dokumentationsaufwand.\r\n3. Rasche Umsetzung eines wirksamen Bürokratieabbaus: Anstelle neuer Regularien\r\nfordert der 130. Deutsche Ärztetag eine kostenwirksame Reduktion von bürokratischen\r\nProzessen, die nicht unmittelbar der Patientensicherheit dienen. Dazu gehören\r\ninsbesondere:\r\na) Die Einschränkung der Prüfquote des Medizinischen Dienstes (MD) auf ein\r\nnotwendiges Minimum, um die \"Dokumentations-Aufrüstung\" in den Kliniken und\r\nambulanten Einrichtungen zu beenden.\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIb - 19\r\nAngenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:\r\nStimmen Ja: 161 Stimmen Nein: 28 Enthaltungen:9\r\nSeite 1 von 2\r\nBeschlussprotokoll Seite 80 von 739b) Die Einführung einer Relevanzprüfung für Dokumentationspflichten: Jede statistische\r\nErhebung und jede Qualitätssicherungsmaßnahme muss auf ihren direkten Nutzen für\r\ndie Patientenversorgung geprüft und bei mangelnder Relevanz gestrichen werden.\r\nc) Eine echte Digitalisierung, die den Alltag entlastet (z. B. durch automatisierte\r\nEntlassbriefe und Interoperabilität), statt durch fehleranfällige und schlecht\r\nimplementierte IT-Infrastrukturen zusätzliche Zeit zu fressen.\r\nBegründung:\r\nDie finanzielle Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine notwendige\r\nAufgabe, doch der vorliegende Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes setzt\r\ndie falschen Prioritäten.\r\nAnstatt das System durch strukturelle Reformen zukunftsfest zu machen, stützt sich der\r\nEntwurf primär auf die Umverteilung von Kostenlasten: Er belastet Patientinnen und\r\nPatienten durch höhere Zuzahlungen und Leistungskürzungen und bürdet den\r\nLeistungserbringenden eine weitere Deckelung ihrer Ressourcen auf.\r\nEinsparungen im Gesundheitswesen dürfen jedoch nicht länger zulasten derjenigen gehen,\r\ndie die Versorgung tragen oder auf sie angewiesen sind. Das Ziel muss stattdessen unter\r\nanderem ein effizienteres Gesamtsystem sein. Ein gewaltiges Einsparpotenzial liegt in der\r\nmassiven Überregulierung. Der 130. Deutsche Ärztetag fordert daher eine konsequente\r\nEntbürokratisierung, die alle Prozesse streicht, die keinen nachweisbaren Nutzen für die\r\ndirekte Patientensicherheit haben. Durch das Beenden von redundanten\r\nDokumentationspflichten, einer überbordenden Qualitätssicherungs-Bürokratie und\r\nkleinteiligen Abrechnungsprüfungen könnten personelle und finanzielle Ressourcen in\r\nMilliardenhöhe freigesetzt werden, ohne die Versorgung zu schwächen.\r\nBesonders kritisch sind daher jene Maßnahmen im Gesetzentwurf zu bewerten, die - im\r\nWiderspruch zum Ziel der Kostendämpfung - sogar einen weiteren Bürokratieaufwuchs\r\nprovozieren. Exemplarisch steht hierfür die Ausweitung verpflichtender\r\nZweitmeinungsverfahren. Solche administrativen Hürden konterkarieren jegliche\r\nBemühungen um Effizienzsteigerung; sie binden ärztliche Kapazitäten in der Verwaltung\r\nund erzeugen neue Kostenstellen. Werden Einsparungen lediglich durch\r\nLastenverschiebung statt durch Effizienzgewinne im Bereich der Verwaltung und\r\nRegulierung angestrebt, gefährdet dies die Akzeptanz und die Funktionsfähigkeit unseres\r\nGesundheitssystems. Echte Solidarität im System zeigt sich darin, Bürokratie abzubauen,\r\num die Behandlungszeit am Patienten zu sichern.\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIb - 19\r\nSeite 2 von 2\r\nSeite 2 von 2\r\nBeschlussprotokoll Seite 81 von 739TOP Ib Gesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede\r\ndes Präsidenten und zum Leitantrag - Allgemeine Aussprache zur\r\naktuellen gesundheitspolitischen Gesetzgebung\r\nTitel: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Kürzungen gefährden die Versorgung\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Dr. Susanne Johna, Dr. Andreas Botzlar, PD Dr. Peter Bobbert, Dr. Sven\r\nChristian Dreyer, Dr. Johannes Albert Gehle, Prof. Dr. Henrik Herrmann, Sylvia Ottmüller,\r\nDr. Melanie Rubenbauer, Dr. Florian Gerheuser und Hans-Martin Wollenberg (Drucksache\r\nIb - 20) beschließt der 130. Deutsche Ärztetag 2026:\r\nDer 130. Deutsche Ärztetag 2026 fordert die Bundesregierung auf, die in die Wege\r\ngeleiteten Strukturreformen im Krankenhausbereich nicht durch schnelle und\r\nunausgewogene Sparpakete zu konterkarieren. Das betrifft die Festlegung der\r\nGrundlohnrate als feste Obergrenze, die zusätzliche einprozentige Kürzung der\r\nVeränderungsrate in 2027 bis 2029 sowie die Rückführung der Ausgleichsmöglichkeiten für\r\nTariflohnsteigerungen auf 50 Prozent.\r\nDie im Regierungsentwurf vorgesehenen Ausgabenkürzungen lassen sich in der geplanten\r\nGrößenordnung nicht ohne - auch qualitative - Einschnitte in der Versorgung erzielen.\r\nStatt einer strukturierten Krankenhausreform wird die \"kalte Strukturbereinigung\"\r\nbeschleunigt. Am Ende fehlen dann genau die Strukturen, die für eine flächendeckende\r\nVersorgung dringend gebraucht werden.\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIb - 20\r\nAngenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:\r\nStimmen Ja: 202 Stimmen Nein: 4 Enthaltungen:8\r\nSeite 1 von 1\r\nBeschlussprotokoll Seite 62 von 739TOP Ib Gesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede\r\ndes Präsidenten und zum Leitantrag - Allgemeine Aussprache zur\r\naktuellen gesundheitspolitischen Gesetzgebung\r\nTitel: Versicherungsfremde Leistungen endlich aus Steuermitteln finanzieren\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Dr. Torben Ostendorf, Petra Hummel-Kunhenn, Doris Höpner, Dr. Karin\r\nBremer, Christiane Hoppe, Dr. Hans-Otto Bürger, Dr. Jan Helge Kurschel, Dr. Christine\r\nSchroth der Zweite, Dr. Katja Tritzschler, Dr. Christiane Qualmann, Dr. Johannes Albert\r\nGehle, Prof. Dr. Henrik Herrmann, Dr. Sven Christian Dreyer, Dr. Susanne Johna, Dr.\r\nAndreas Botzlar, Dr. Melanie Rubenbauer und Dr. Nadezda Jesswein (Drucksache Ib - 22)\r\nbeschließt der 130. Deutsche Ärztetag 2026:\r\nDer 130. Deutsche Ärztetag 2026 fordert Bundesregierung und Gesetzgeber mit Nachdruck\r\nauf, versicherungsfremde Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) endlich\r\nvollständig aus Steuermitteln zu finanzieren, wie seit langem von der Ärzteschaft gefordert\r\nund zuletzt auch von der FinanzKommission Gesundheit empfohlen.\r\nDass stattdessen die Beitragssätze zulasten der medizinischen Versorgung stabilisiert\r\nwerden sollen, wird entschieden abgelehnt.\r\nBegründung:\r\nViele Leistungen der GKV sind keine Leistungen der medizinischen Versorgung der\r\nVersicherten, sondern gehören in den Bereich der staatlichen Daseinsvorsorge. Es\r\nentspricht nicht der Funktion einer Krankenversicherung, aus sachfremden Gründen, z. B.\r\num den Bundeshaushalt zu entlasten, diese Leistungen zu finanzieren.\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIb - 22\r\nAngenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:\r\nStimmen Ja: 206 Stimmen Nein: 2 Enthaltungen:1\r\nSeite 1 von 1\r\nBeschlussprotokoll Seite 76 von 739TOP Ib Gesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede\r\ndes Präsidenten und zum Leitantrag - Allgemeine Aussprache zur\r\naktuellen gesundheitspolitischen Gesetzgebung\r\nTitel: Struktur- und Finanzreform des Gesundheitswesens geordnet voranbringen\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Dr. Christian Messer, Dr. Norbert Smetak, Christine Neumann-Grutzeck, Dr.\r\nPetra Bubel, Dr. Sabine Köhler, Christa Bartels, Dr. Christiane Wessel, Dr. Martin\r\nEichenlaub, Markus Haist, Dr. Silke Lüder, Dr. Regine Held, Dr. Klaus J. Doubek und\r\nWieland Dietrich (Drucksache Ib - 23) beschließt der 130. Deutsche Ärztetag 2026:\r\nDer 130. Deutsche Ärztetag 2026 lehnt das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in der\r\njetzigen Form und vor allem zum jetzigen Zeitpunkt ab. Die vorrangig und sofort\r\nvorzunehmende Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) durch\r\nHerausnahme aller versicherungsfremden Leistungen würde eine weitgehende\r\nBeitragsstabilisierung für 2027 ermöglichen und Raum und Zeit schaffen, zunächst ein\r\ngeplantes Strukturreformgesetz und im Nachgang ein daran angepasstes\r\nFinanzierungsgesetz zur nachhaltigen Beitragsstabilisierung bei verbesserten\r\nVersorgungsprozessen für eine nachhaltige Beitragsstabilisierung ab 2028 auf den Weg zu\r\nbringen. Das wäre ein geordnetes Verfahren, das der 130. Deutsche Ärztetag einfordert.\r\nBegründung:\r\nEine Gesundheitsreform erfordert ein geordnetes Vorgehen.\r\nEine echte Gesundheitsreform muss verständlich machen, was sie den Menschen nützt.\r\nDer hier vorliegende Entwurf birgt lediglich Nachteile für Versicherte und\r\nLeistungstragende. Der 130. Deutsche Ärztetag begrüßt die prinzipiellen Bemühungen der\r\nBundesregierung, die Beitragssätze nicht weiter steigen zu lassen und dadurch das\r\nWirtschaftswachstum nicht weiter zu destabilisieren. Nachdem am 30.03.2026 ein erster\r\nBericht der FinanzKommission mit einer Vielzahl von Empfehlungen veröffentlicht wurde,\r\ndie in ihrer Gesamtheit mehrfach über das notwendig Einzusparende hinausgingen, war es\r\nAufgabe eines Referentenentwurfs, diese nach dem Aspekt der Beitragsstabilisierung in\r\neine Ordnung zu bringen, wohl wissend, dass der Koalitionsvertrag dem gleichen Haus ein\r\nStrukturgesetz zur Primärversorgung und Patientensteuerung aufgetragen hat, das derzeit\r\nfür die zweite Jahreshälfte terminiert ist. Dieser Referentenentwurf wurde bereits am\r\n16.04.2026 veröffentlicht und umfasst drastische gesetzlich vorgenommene Kürzungen, vor\r\nallem im ambulanten, und dort wesentlich im fachärztlichen und psychotherapeutischen\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIb - 23\r\nAngenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:\r\nStimmen Ja: 189 Stimmen Nein: 4 Enthaltungen:6\r\nSeite 1 von 2\r\nBeschlussprotokoll Seite 58 von 739Bereich, und zwar bemerkenswerterweise bei denjenigen Leistungen, die der Gesetzgeber\r\nnoch kürzlich als steuernd und besonders förderungswürdig erachtet hat. Aber auch der\r\nhausärztliche und stationäre Bereich sind betroffen. Der Regierungsentwurf hat all dies am\r\n29.04.2026 weitgehend unkritisch übernommen.\r\nEs stellt sich die Frage, wie ein geplantes Strukturreformgesetz darauf noch sinnvoll\r\naufsetzen soll. Außerdem fehlt bei der Zusammenstellung der Kürzungen die strukturelle\r\nAuswirkungsabschätzung als Gesamtkonzept. Aus fachärztlicher und\r\npsychotherapeutischer Perspektive wird die ambulante Versorgung durch diesen\r\nGesetzentwurf perspektivisch finanziell ausgetrocknet, ganz ungeachtet eines sich\r\nändernden Bedarfs der Bevölkerung an Versorgung. Wenn das so gewollt ist, fehlt das\r\npolitische Bekenntnis dazu.\r\nDer mit Abstand größte Posten zur sofortigen Umsetzung einer Stabilisierung der Beiträge\r\nzur gesetzlichen Krankenversicherung wäre die Herausnahme der versicherungsfremden\r\nLeistungen, die die FinanzKommission Gesundheit in ihrer Empfehlung 62, 60, 63 der\r\nBundesregierung ans Herz gelegt hat. Dadurch wäre fast der gesamte im Jahr 2027\r\neinzusparende Betrag zu decken. Von den zwölf Milliarden Euro nur zwei Prozent für 2027\r\nund vier Prozent für 2028 zu decken, erfüllt den Zweck nicht, zumal zudem zwei Milliarden\r\nEuro weniger in den Gesundheitsfonds eingezahlt werden sollen. Empfänger von\r\nBürgergeld und andere Empfänger versicherungsfremder Leistungen müssen gleichwertig\r\ngut medizinisch versorgt oder sozial abgesichert sein. Das ist die tiefste Überzeugung der\r\ndeutschen Ärzteschaft. Ärztinnen und Ärzte sind in ihrer täglichen Arbeit viel mit den Nöten\r\ndieser Menschen konfrontiert. Es wird aber als grundsätzlich falsch bewertet, diese Mittel\r\nnicht aus dem Finanzhaushalt zu decken, sondern die Beiträge damit zu belasten, und dies\r\nausdrücklich weiterhin bei einem Gesetz, das die Beiträge stabilisieren soll. Wenn nun der\r\nBund nicht gewillt ist, die notwendigen Aufwendungen in die allgemeine Verantwortung zu\r\nüberführen, um trickreich den Bundesfinanzhaushalt zu entlasten, belastet er die GKVVersicherten\r\ndoppelt, indem er ihnen die Lasten einseitig aufbürdet und zusätzlich\r\nLeistungen bei der ärztlichen Versorgung kürzt, wobei er sich selbst aber aus der\r\nVerantwortung zieht.\r\nDaher fordert der 130. Deutsche Ärztetag die Bundesregierung auf, den Gesetzentwurf\r\nzurückzuziehen.\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIb - 23\r\nSeite 2 von 2\r\nSeite 2 von 2\r\nBeschlussprotokoll Seite 59 von 739TOP Ib Gesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede\r\ndes Präsidenten und zum Leitantrag - Allgemeine Aussprache zur\r\naktuellen gesundheitspolitischen Gesetzgebung\r\nTitel: Keine Streichung des Konsiliarberichts für psychotherapeutische Leistungen\r\nbei bestehenden Voruntersuchungen (Empfehlung Nr. 12 der\r\nFinanzKommission Gesundheit)\r\nVorstandsüberweisung\r\nDer Beschlussantrag von Dr. Christian Messer, Dr. Sabine Köhler, Christa Bartels, Dr.\r\nMartin Eichenlaub, Dr. Klaus J. Doubek, Dr. Norbert Smetak, Markus Haist, Stefanie\r\nOberfeld und Dr. Regine Held (Drucksache Ib - 24) wird zur weiteren Beratung an den\r\nVorstand der Bundesärztekammer überwiesen:\r\nDer 130. Deutsche Ärztetag 2026 stellt die Notwendigkeit des Konsiliarberichts für\r\npsychotherapeutische Leistungen bei bestehenden Voruntersuchungen fest.\r\nDer Konsiliarbericht hat die Aufgabe, somatische Faktoren, die mitursächlich und\r\nmaßgeblich für die psychische Symptomatik sind bzw. diese mit aufrechterhalten, durch\r\närztliche Mitbehandlung bei Psychotherapien durch nichtärztliche Psychotherapeutinnen\r\nund -therapeuten zu garantieren.\r\nDer Konsiliarbericht dient der Patientensicherheit.\r\nEine Überweisung erfüllt diese Aufgabe nicht.\r\nDas trifft auch für einen vorangegangenen Krankenhausaufenthalt zu.\r\nBegründung:\r\nDankenswerterweise hat sich das Präsidium der Bundesärztekammer bereits zweifach mit\r\nder Notwendigkeit des Konsiliarberichts befasst, nachdem entsprechende\r\nBeschlussanträge aus Zeitgründen an den Vorstand überwiesen wurden.\r\nImmer wieder taucht die Abschaffung des Konsiliarberichts auf, entweder unter dem\r\nVorwand des Bürokratieabbaus oder - wie jetzt wieder in der Reformempfehlung Nr. 12 der\r\nFinanzKommission Gesundheit - aus Kosteneinsparungsgründen.\r\nNicht bei jeder qualifizierten Überweisung werden körperliche Ursachen ausgeschlossen.\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIb - 24\r\nAngenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:\r\nStimmen Ja: 115 Stimmen Nein: 74 Enthaltungen:9\r\nSeite 1 von 2\r\nBeschlussprotokoll Seite 88 von 739Auch wird nicht festgestellt, in welcher Weise ärztliche Mitbehandlung während der\r\nlaufenden psychologischen Psychotherapie erforderlich ist. Das trifft auch auf\r\nKrankenhausaufenthalte zu.\r\nDa wohl die Annahme besteht, bei einer Überweisung seien immer körperliche Faktoren\r\nuntersucht und ausgeschlossen, würde eine solche Regelung ein unkalkulierbares\r\nHaftungsrisiko für überweisende Ärztinnen und Ärzte bergen.\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIb - 24\r\nSeite 2 von 2\r\nSeite 2 von 2\r\nBeschlussprotokoll Seite 89 von 739TOP Ib Gesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede\r\ndes Präsidenten und zum Leitantrag - Allgemeine Aussprache zur\r\naktuellen gesundheitspolitischen Gesetzgebung\r\nTitel: Einnahmenorientierte Ausgabendeckelung erstickt nicht-geförderte ambulante\r\nWeiterbildung\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Dr. Christian Messer, Christine Neumann-Grutzeck, Dr. Christiane Wessel,\r\nDr. Norbert Smetak, Markus Haist, Dr. Sabine Köhler, Dr. Martin Eichenlaub, Christa\r\nBartels, Dr. Klaus J. Doubek, Wieland Dietrich und Dr. Silke Lüder (Drucksache Ib - 25)\r\nbeschließt der 130. Deutsche Ärztetag 2026:\r\nDer 130. Deutsche Ärztetag 2026 stellt fest, dass eine Gesamtdeckelung auch über\r\nextrabudgetär vergütete Leistungen im ambulanten Bereich mittelfristig alle nichtgeförderten\r\nWeiterbildungsstellen in der ambulanten Versorgung nicht mehr finanzierbar\r\nmachen würde. Damit wäre nicht nur die von der Regierung gewünschte Ambulantisierung\r\nkonterkariert, sondern auch die angestrebte Beitragsstabilisierung, denn die Versorgung\r\nwürde zwangsläufig in den stationären Bereich mit der größeren Kostendynamik\r\nrückgeführt werden.\r\nBegründung:\r\nNeben den bundesweit geförderten 2.000 Weiterbildungsstellen im fachärztlichen Bereich\r\ngibt es annähernd gleichviele nicht geförderte Weiterbildungsstellen. Bei deren\r\nFinanzierung ist neben hohem Engagement und Idealismus der anstellenden\r\nFachärztinnen und Fachärzte der extrabudgetäre Vergütungsanteil am zu erzielenden\r\nHonorar der entscheidende Faktor der Finanzierbarkeit, auch für die Lohnkalkulation der\r\nGehälter der Weiterzubildenden. Fällt dieser kalkulatorische Faktor weg, fällt auch die nichtgeförderte\r\nWeiterbildung weg.\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIb - 25\r\nAngenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:\r\nStimmen Ja: 177 Stimmen Nein: 13 Enthaltungen:18\r\nSeite 1 von 1\r\nBeschlussprotokoll Seite 84 von 739TOP Ib Gesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede\r\ndes Präsidenten und zum Leitantrag - Allgemeine Aussprache zur\r\naktuellen gesundheitspolitischen Gesetzgebung\r\nTitel: Keine Sanierung des Bundeshaushalts auf Kosten der Versicherten\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Dr. Sven Christian Dreyer, Dr. Susanne Johna, Dr. Andreas Botzlar, PD Dr.\r\nPeter Bobbert, Dr. Johannes Albert Gehle, Prof. Dr. Henrik Herrmann, Sylvia Ottmüller, Dr.\r\nMelanie Rubenbauer, Dr. Matthias Fabian und Dr. Lydia Berendes (Drucksache Ib - 26)\r\nbeschließt der 130. Deutsche Ärztetag 2026:\r\nDer 130. Deutsche Ärztetag 2026 fordert den umgehenden Ausgleich des Zwölf-Milliarden-\r\nDefizits in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) infolge einer unzureichenden\r\nKostenübernahme des Bundes für Empfänger der Grundsicherung.\r\nMit der im Regierungsentwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vorgesehenen\r\nstufenweisen Erhöhung der Beitragspauschale für die Beziehenden von Grundsicherung\r\nund der gleichzeitigen Kürzung des Bundeszuschusses zum Gesundheitsfonds um jährlich\r\nzwei Milliarden Euro wird das Defizit von aktuell zwölf Milliarden Euro auch langfristig nicht\r\nausgeglichen.\r\nDieses Vorhaben ist ordnungspolitisch nicht vermittelbar und muss geändert werden.\r\nStaatliche Aufgaben wie versicherungsfremde Leistungen, die weit über die Ausgaben für\r\nEmpfänger von Grundsicherung hinausgehen und mit ca. 60 Milliarden Euro die\r\nKrankenkassen belasten, sind aus Steuern zu finanzieren und können nicht den\r\nBeitragszahlern eines solidarischen Krankenversicherungssystems aufgebürdet werden.\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIb - 26\r\nAngenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:\r\nStimmen Ja: 190 Stimmen Nein: 1 Enthaltungen:7\r\nSeite 1 von 1\r\nBeschlussprotokoll Seite 77 von 739TOP Ib Gesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede\r\ndes Präsidenten und zum Leitantrag - Allgemeine Aussprache zur\r\naktuellen gesundheitspolitischen Gesetzgebung\r\nTitel: Bürokratieabbau zur Stabilisierung der GKV-Beitragssätze nutzen\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Prof. Dr. Henrik Herrmann, Dr. Susanne Johna, Dr. Andreas Botzlar, PD Dr.\r\nPeter Bobbert, Dr. Sven Christian Dreyer, Dr. Johannes Albert Gehle, Sylvia Ottmüller, Dr.\r\nMelanie Rubenbauer, Hans-Martin Wollenberg und Dr. Feras El-Hamid (Drucksache Ib -\r\n27) beschließt der 130. Deutsche Ärztetag 2026:\r\nDer 130. Deutsche Ärztetag 2026 appelliert an die Bundesregierung, im Gesetzentwurf zur\r\nStabilisierung der GKV-Beitragssätze die Einsparmöglichkeiten durch Bürokratieabbau zu\r\nnutzen.\r\nDer vorliegende Regierungsentwurf sieht stattdessen Regelungen vor, die zu einem\r\nweiteren Bürokratieaufbau im Gesundheitswesen führen. Das betrifft insbesondere die\r\nausufernden Verfahrensregelungen zu den Prüfungen der Krankenkassen und der\r\nMedizinischen Dienste, zum obligatorischen Zweitmeinungsverfahren und zur\r\nTeilkrankschreibung. Diese Regelungen binden Personal im Übermaß und kosten unnötig\r\nGeld.\r\nFinanzwirksame Maßnahmen müssen durch Abbau von Bürokratie Eingang in das\r\nSpargesetz finden.\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIb - 27\r\nAngenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:\r\nStimmen Ja: 211 Stimmen Nein: 2 Enthaltungen:3\r\nSeite 1 von 1\r\nBeschlussprotokoll Seite 79 von 739TOP Ib Gesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede\r\ndes Präsidenten und zum Leitantrag - Allgemeine Aussprache zur\r\naktuellen gesundheitspolitischen Gesetzgebung\r\nTitel: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz gefährdet hausarztzentrierte\r\nVersorgung\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Dr. Torben Ostendorf, Petra Hummel-Kunhenn, Doris Höpner, Christiane\r\nHoppe, Dr. Hans-Otto Bürger, Dr. Jan Helge Kurschel, Dr. Christine Schroth der Zweite, Dr.\r\nKatja Tritzschler, Dr. Jonas Frédéric Fröhlich, Dr. Anja von Buch, Dr. Markus Beck und Dr.\r\nNadezda Jesswein (Drucksache Ib - 28) beschließt der 130. Deutsche Ärztetag 2026:\r\nDer 130. Deutsche Ärztetrag 2026 stellt fest, dass die Stabilisierung der Finanzen der\r\ngesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eine zentrale gesundheitspolitische Aufgabe ist.\r\nDie Politik hat sich für einen Kurs der strikten Ausgabenbegrenzung entschieden, der auch\r\ndie ambulante Versorgung betrifft.\r\nDie im Gesetzentwurf eines GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes enthaltenen\r\nEingriffe - insbesondere in die hausarztzentrierte Versorgung (HzV) - überschreiten diese\r\nGrenze. Sie sind in Teilen systemfremd, greifen in die Vertragsautonomie ein und\r\ngefährden die Einführung eines funktionierenden, flächendeckenden\r\nPrimärversorgungssystems. Zugleich besteht die Gefahr, dass erreichte Fortschritte bei der\r\nEntbudgetierung der hausärztlichen Versorgung durch gegenläufige Maßnahmen wieder\r\nrelativiert werden. Insbesondere die vorgesehenen Regelungen im Bereich des § 73b SGB\r\nV setzen Fehlanreize und bremsen ausgerechnet ein System, das bereits heute als\r\ntragende Säule einer zukünftigen Primärversorgung dient und erprobte Strukturen einer\r\nfunktionierenden kollegialen Zusammenarbeit von Fachärzten und Hausärzten eingeführt\r\nhat.\r\nDer 130. Deutsche Ärztetag stellt fest:\r\nWer die hausärztliche Versorgung stärkt, stabilisiert das Gesundheitssystem - wer sie\r\nschwächt, gefährdet es.\r\nDer 130. Deutsche Ärztetag fordert den Gesetzgeber daher auf,\r\ndie geplanten Abschläge auf wachsende HzV-Verträge (\"Wachstumsabschlag\")\r\nersatzlos zu streichen,\r\ndie Bindung der Vergütungsentwicklung an die Grundlohnrate zurückzunehmen sowie\r\nMaßnahmen zu unterlassen, die die koordinierende und steuernde Rolle der\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIb - 28\r\nAngenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:\r\nStimmen Ja: 166 Stimmen Nein: 22 Enthaltungen:28\r\nSeite 1 von 2\r\nBeschlussprotokoll Seite 71 von 739hausärztlichen Versorgung beeinträchtigen oder zusätzliche bürokratische Belastungen\r\nschaffen.\r\nBegründung:\r\nDie hausärztliche Versorgung ist als tragende Säule eines zukünftigen\r\nPrimärversorgungssystems konsequent zu stärken und darf nicht durch widersprüchliche\r\ngesetzgeberische Eingriffe geschwächt werden. Eine nachhaltige Stabilisierung der GKV\r\nkann nur gelingen, wenn Einsparmaßnahmen zielgerichtet erfolgen und funktionierende\r\nVersorgungsstrukturen erhalten bleiben.\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIb - 28\r\nSeite 2 von 2\r\nSeite 2 von 2\r\nBeschlussprotokoll Seite 72 von 739TOP Ib Gesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede\r\ndes Präsidenten und zum Leitantrag - Allgemeine Aussprache zur\r\naktuellen gesundheitspolitischen Gesetzgebung\r\nTitel: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz konterkariert Krankenhausplanung\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Eleonore Zergiebel, Dr. Lydia Berendes, Dr. Feras El-Hamid, Dr. Wilhelm\r\nRehorn, Dr. Clara Kerth, Dr. Christian Schwark, Prof. Dr. Hansjörg Heep, Dr. Annette\r\nBauer, Constantin Halim, Sonja Benders, Daniel Wellershaus, Stefanie Oberfeld, Dr. Jörg\r\nWoll, Dr. Frank Joachim Reuther, Prof. Dr. Dr. Christof Hofele M.Sc., Benjamin Breckwoldt,\r\nDr. Christoph Janke, Dr. Friederike Fabian, Dr. Matthias Fabian, Dr. Svea Rüppell,\r\nKatharina Weis, Sylvia Ottmüller, Markus Haist und Dr. Regina Herzog (Drucksache Ib -\r\n29) beschließt der 130. Deutsche Ärztetag 2026:\r\nDer 130. Deutsche Ärztetag 2026 stellt fest, dass angemessene Erreichbarkeit von\r\nKrankenhausbehandlung und stationärer Geburtshilfe ein essenzieller Bestandteil der\r\nDaseinsvorsorge ist, den sozialen Frieden sichert und politischer Radikalisierung vorbeugt.\r\nEr fordert von den politisch Verantwortlichen, die Krankenhausversorgung an den\r\nBedürfnissen und Erfordernissen der Bevölkerung auszurichten und somit\r\nbedarfsnotwendige Krankenhäuser und stationäre Geburtshilfe zu sichern.\r\nBegründung:\r\nDie Krankenhausplanung - momentan in Umsetzung - verspricht eine qualitativ hochwertige\r\nund bedarfsgerechte medizinische Versorgung. Die Vorschläge im gerade verabschiedeten\r\nEntwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (besser wäre \"GKV-Spargesetz\")\r\nsetzen die Krankenhäuser nun finanziell aber derart unter Druck, dass die gerade vor dem\r\nAbschluss stehenden Umsetzungen der Krankenhausplanung (KHVVG, KHAG Plan NRW)\r\nzunichte gemacht werden. Somit wird sich die kalte, ungesteuerte Bereinigung der\r\nKrankenhausversorgung über Insolvenzen fortsetzen. Eine kalte Bereinigung der\r\nKrankenhausversorgung missachtet die Versorgungsbedarfe und führt zu Unterversorgung\r\ngerade im ländlichen Raum, wo schon in der Vergangenheit etliche Krankenhäuser in die\r\nInsolvenz geraten sind oder Abteilungen aus betriebswirtschaftlichen Gründen geschlossen\r\nwurden, hier insbesondere Geburtshilfe und Gynäkologie. Ein Ersatz von Kreißsälen durch\r\nGeburtshäuser, die diese Lücken schließen sollen, widerspricht dem Ziel einer qualitativ\r\nhochwertigen, bedarfsgerechten Krankenhausplanung. Um das Ziel einer qualitativ\r\nhochwertigen Krankenhausplanung zu realisieren, muss eine ungesteuerte Bereinigung der\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIb - 29\r\nAngenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:\r\nStimmen Ja: 187 Stimmen Nein: 9 Enthaltungen:14\r\nSeite 1 von 2\r\nBeschlussprotokoll Seite 65 von 739stationären Geburtshilfe dringend verhindert und die stationäre Geburtshilfe im\r\nKrankenhaus unbedingt weiter subventioniert werden.\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIb - 29\r\nSeite 2 von 2\r\nSeite 2 von 2\r\nBeschlussprotokoll Seite 66 von 739TOP Ib Gesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede\r\ndes Präsidenten und zum Leitantrag - Allgemeine Aussprache zur\r\naktuellen gesundheitspolitischen Gesetzgebung\r\nTitel: Keine einseitige Kürzung der ambulanten Regelversorgung bei weiterhin\r\nunbegrenzten großflächigen Individualregelungen: hier\r\nErstattungspsychotherapie\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Dr. Christian Messer, Christa Bartels, Dr. Sabine Köhler, Stefanie Oberfeld,\r\nDr. Martin Eichenlaub, Dr. Klaus J. Doubek, Dr. Norbert Smetak und Dr. Regine Held\r\n(Drucksache Ib - 30) beschließt der 130. Deutsche Ärztetag 2026:\r\nDer 130. Deutsche Ärztetag 2026 stellt fest, dass die ambulante Gesamt-Regelversorgung\r\nnicht ungeachtet bedarfsbegründeter Dynamik einnahmeorientiert gekürzt werden kann,\r\nsolange Krankenkassen großflächige individuelle und dabei unbegrenzte Regelungen ihren\r\nVersicherten zu Marketingzwecken anbieten können.\r\nDas trifft insbesondere auf die Erstattungspsychotherapie gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB\r\nV zu: \"Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten\r\nerbracht werden, sind erstattungsfähig, …\".\r\nDas konterkariert die Gesetzgebung.\r\nBegründung:\r\nEine Mengenbegrenzung bei der psychotherapeutischen Regelversorgung führt\r\nPatientinnen und Patienten zwangsläufig alternativ in die Erstattungspsychotherapie, die\r\nweiterhin gesetzlich unbegrenzt zur Verfügung steht und im Übrigen auch durch aktive\r\nKommunikation von Krankenkassenmitarbeitenden aus Marketinggründen an die\r\nVersicherten herangetragen wird. Es kann nicht sein, dass einerseits alle fachärztlichen\r\nund psychotherapeutischen Leistungen in der Regelversorgung durch Bedarfsdynamiken\r\nzur Ausgabenbeschränkung belastet werden, andernorts jedoch gesetzliche Regelungen\r\nden Krankenkassen erlauben, unbegrenzt selbst Kosten durch regelhafte\r\nIndividualangebote ohne weitere Verträge zur Direktabrechnung zuzulassen, um dann als\r\n\"gute Kasse\" dazustehen.\r\nDas konterkariert die Gesetzgebung.\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIb - 30\r\nAngenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:\r\nStimmen Ja: 162 Stimmen Nein: 9 Enthaltungen:20\r\nSeite 1 von 2\r\nBeschlussprotokoll Seite 90 von 739Die gesetzgeberische Absicht, Beitragsstabilisierung durch globale Kürzung von Mitteln in\r\nder ambulanten Versorgung zu erzielen, wird zu sehr schmerzhaften\r\nLeistungseinschränkungen für die Bevölkerung führen und Patientinnen und Patienten\r\nsowie Ärztinnen und Ärzte in der Regelversorgung in Bedrängnis bringen.\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIb - 30\r\nSeite 2 von 2\r\nSeite 2 von 2\r\nBeschlussprotokoll Seite 91 von 739TOP Ib Gesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede\r\ndes Präsidenten und zum Leitantrag - Allgemeine Aussprache zur\r\naktuellen gesundheitspolitischen Gesetzgebung\r\nTitel: Keine Streichung der Zuschläge für Kurzzeitpsychotherapien\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Dr. Christian Messer, Christa Bartels, Dr. Sabine Köhler, Dr. Martin\r\nEichenlaub, Stefanie Oberfeld, Dr. Norbert Smetak, Dr. Klaus J. Doubek, Markus Haist und\r\nDr. Regine Held (Drucksache Ib - 31) beschließt der 130. Deutsche Ärztetag 2026:\r\nDer 130. Deutsche Ärztetag 2026 fordert die Bundesregierung auf, eine Streichung der\r\nZuschläge für Kurzzeitpsychotherapien, wie sie von der FinanzKommission Gesundheit\r\nvorgeschlagen und von den Gesetzentwürfen unkritisch übernommen wurde, nicht\r\numzusetzen.\r\nBegründung:\r\nPositive Versorgungseffekte nach Einführung der Zuschläge würden damit aufgegeben.\r\nDiese würden einerseits die Versorgung verschlechtern, andererseits nicht zu den\r\nEntlastungen führen, die die FinanzKommission Gesundheit angenommen hat.\r\nKurzzeittherapien sind Therapiekonzepte, die für die Praxen einen erhöhten administrativen\r\nAufwand bedeuten und durch Freigabe von Kapazitäten Wartezeiten verkürzen. Aus der\r\nBetrachtung von Verhältniszahlen von Kurzzeit- zu Langzeittherapien und der Wartezeiten\r\nim Bericht der FinanzKommission Gesundheit, der hier zugrunde liegt, kann kein Fehlen\r\neiner Lenkungswirkung der Zuschläge abgeleitet werden.\r\nEin Aufwachsen von Kurzzeittherapien zum Nachteil von Langzeittherapien führte zur\r\nBeschäftigung von nichtärztlichem Praxispersonal zur Entlastung bei den organisatorischen\r\nund bürokratischen Arbeiten. Die aktuellen bestehenden Kürzungen zwingen bei weiteren\r\nKürzungen zu Entlassungen von Personal.\r\nIn Folge ist zu erwarten, dass wieder mehr Langzeittherapien durchgeführt werden, die\r\nZahl der versorgten Patientinnen und Patienten sinken wird, Wartezeiten steigen und\r\nersatzweise auf Klinikschleifen ausgewichen wird. Das ist alles kostenintensiv und trägt\r\nnicht zur Beitragsstabilisierung bei.\r\nDer Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) wird von der gemeinsamen Selbstverwaltung\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIb - 31\r\nAngenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:\r\nStimmen Ja: 167 Stimmen Nein: 12 Enthaltungen:20\r\nSeite 1 von 2\r\nBeschlussprotokoll Seite 86 von 739gestaltet. Ein Verbotseingriff bedarf nicht nur einer guten Begründung, sondern auch einer\r\nfundierten und vertieften Kenntnis der Regelungsauswirkungen. Die Zuschläge gehen in\r\ndie allgemeine Bewertung der Psychotherapie ein. Eine isolierte Kürzung hat daher nicht\r\nnur einen großen Bürokratieaufwand, sondern hätte auch sehr viel weniger Einsparung zur\r\nFolge, als sich dies die FinanzKommission Gesundheit vorgestellt hat, was dann offenbar\r\nunkritisch im Eiltempo in die Gesetzentwürfe übernommen wurde.\r\nZur wirklichen Beitragsstabilisierung eignet sich die Kürzung also nicht. Ziel bleibt die\r\nSicherstellung einer geordneten Finanzierung der gewünschten Versorgung.\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIb - 31\r\nSeite 2 von 2\r\nSeite 2 von 2\r\nBeschlussprotokoll Seite 87 von 739TOP Ib Gesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede\r\ndes Präsidenten und zum Leitantrag - Allgemeine Aussprache zur\r\naktuellen gesundheitspolitischen Gesetzgebung\r\nTitel: Ungerechte Lastenverteilung im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz\r\nverhindern!\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Dr. Sabine Köhler, Christa Bartels, Dr. Martin Eichenlaub, PD Dr. Kirsten\r\nJung und Dr. Christian Messer (Drucksache Ib - 32) beschließt der 130. Deutsche Ärztetag\r\n2026:\r\nDer 130. Deutsche Ärztetag 2026 betont, dass die Ärzteschaft das geplante GKVBeitragssatzstabilisierungsgesetz\r\nablehnt, solange die erwünschten Einsparungen weiter\r\neiner ungerechten Lastenverteilung unterliegen.\r\nBegründung:\r\nDer Kabinettsentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz plant Einsparungen im\r\nGesundheitswesen von mehr als 16 Milliarden Euro für 2027. Grundlage hierfür waren die\r\nVorschläge der FinanzKommission Gesundheit. Diese stellte ein Portfolio für Einsparungen\r\nin allen Sektoren vor. Auch die Ärzteschaft erkennt den Handlungsbedarf zu Einsparungen\r\nangesichts der prognostizierten Finanzierungslücke in der gesetzlichen\r\nKrankenversicherung (GKV).\r\nDer vorliegende Kabinettsentwurf ist jedoch aufgrund einer ungerechten Lastenverteilung\r\nabzulehnen. Während alle Bereiche der Tätigen in der medizinischen Versorgung mit\r\nEinsparungen konfrontiert werden, wird ein wesentlicher Pfeiler des Einsparpotenzials\r\nausgelassen. So wird im Kabinettsentwurf die auch von der Kommission vorgeschlagene\r\nÜbernahme versicherungsfremder Leistungen durch eine Steuerfinanzierung auf ein\r\nmaximales Minimum begrenzt.\r\nWährend insbesondere die niedergelassene Ärzteschaft auf konkrete Honorarkürzungen\r\nzusteuert, wird die größte Belastung der GKV politisch nicht angegangen. Auch im\r\nstationären Bereich werden durch die geplanten Einsparungen Defizite durch die\r\nÄrzteschaft hingenommen werden müssen. Die Ärzteschaft steht zu Einsparungen im\r\nGesundheitswesen, aber nur unter der Bedingung einer gerechten Lastenverteilung.\r\nDiesem Anspruch wird der vorliegende Kabinettsentwurf nicht gerecht.\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIb - 32\r\nAngenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:\r\nStimmen Ja: 186 Stimmen Nein: 5 Enthaltungen:6\r\nSeite 1 von 1\r\nBeschlussprotokoll Seite 54 von 739TOP Ib Gesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede\r\ndes Präsidenten und zum Leitantrag - Allgemeine Aussprache zur\r\naktuellen gesundheitspolitischen Gesetzgebung\r\nTitel: \"GKV-Spargesetz\" befeuert \"Satellitenwirtschaft\"\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Dr. Andreas Botzlar, Eleonore Zergiebel, Dr. Lydia Berendes, Dr. Clara\r\nKerth, Dr. Christian Schwark, Dr. Jana Rönsch, Dr. Annette Bauer, Constantin Halim, Dr.\r\nFeras El-Hamid und Sonja Benders (Drucksache Ib - 34) beschließt der 130. Deutsche\r\nÄrztetag 2026:\r\nDer 130. Deutsche Ärztetag 2026 fordert die Bundesgesundheitsministerin auf, die im\r\nGesetz vorgesehene Erhöhung (\"Schärfung\") der Quote der vom Medizinischen Dienst\r\n(MD) zu prüfenden Abrechnungsfälle im Krankenhaus zu streichen. Die Erhöhung der\r\nQuote zu prüfender Krankenhausfälle konterkariert das GKVBeitragssatzstabilisierungsgesetz.\r\nSie führt zur Kostenerhöhung für Bürokratie und\r\nverschärft den Fachkräftemangel. Durch diese Expansion der Verwaltungsaufwände\r\nwächst die Satellitenwirtschaft (Transaktionskosten), noch mehr Versichertenbeiträge\r\nwerden zweckentfremdet.\r\nDurch Einführung des DRG-Fallpauschalen-Systems im Jahr 2003 zur Abrechnung\r\nstationärer Behandlungen entwickelte sich parallel eine gigantische \"Satellitenwirtschaft\"\r\nund \"Misstrauenskultur\".\r\nAuf der Seite der Krankenhäuser entstehen für die Erfüllung von Dokumentationspflichten,\r\nCodierung und Controlling nicht nur hohe Kosten für IT und Personal, sondern auch für\r\nDienstleistungs- und Beraterfirmen. Sowohl auf Krankenhausseite als auch auf der Seite\r\nder Krankenkassen und Medizinischen Dienste entstehen durch immer neue und erweiterte\r\nPrüfungs- und Abrechnungsvorgaben Kosten für aufwendige Fallprüfungen und ein\r\nwachsender Personalaufwand. Hinzu kommen Kosten für juristische\r\nAbrechnungsauseinandersetzungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen.\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIb - 34\r\nAngenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:\r\nStimmen Ja: 164 Stimmen Nein: 11 Enthaltungen:23\r\nSeite 1 von 1\r\nBeschlussprotokoll Seite 85 von 739TOP Ib Gesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede\r\ndes Präsidenten und zum Leitantrag - Allgemeine Aussprache zur\r\naktuellen gesundheitspolitischen Gesetzgebung\r\nTitel: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz stoppen!\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Dr. Sabine Köhler, Christa Bartels, Dr. Christian Messer, PD Dr. Kirsten\r\nJung, Dr. Sebastian Roy und Dr. Martin Eichenlaub (Drucksache Ib - 35) beschließt der\r\n130. Deutsche Ärztetag 2026:\r\nDer 130. Deutsche Ärztetag 2026 fordert, das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz\r\nwegen seiner Gefahr für die Sicherstellung der medizinischen Versorgung zu stoppen.\r\nBegründung:\r\nZweifelsohne sind Sparmaßnahmen bei sehr begrenzten finanziellen Ressourcen in\r\nverschiedenen Bereichen und somit auch im Bereich der Gesundheitsversorgung\r\nnotwendig. Die im aktuell vorliegenden Kabinettsentwurf des GKVBeitragssatzstabilisierungsgesetzes\r\nbeschriebene Beschneidung der Mittel für die\r\nambulante vertragsärztliche Versorgung allerdings bedroht die Arbeit in den Praxen und\r\ndamit die breite Patientenversorgung.\r\nAbsurd ist die Tatsache, dass politisch errungene Maßnahmen zur Intensivierung\r\nambulanter fachärztlicher Versorgung nach nur wenigen Jahren nicht nur rückgängig,\r\nsondern sogar in die Gegenrichtung eskaliert werden. Ausweitung der verpflichtenden\r\nSprechstunden, Finanzierung der Terminservicestellen zur Terminvermittlung und die\r\nRegelungen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) haben zum Erhalt der\r\nVersorgung trotz Praxisaufgaben der \"Babyboomer-Generation\" beigetragen und in weiten\r\nTeilen zu einer Verbesserung der fachärztlichen Versorgung geführt.\r\nAmbulante Versorger sind nicht die Kostentreiber im Gesundheitssystem. Mit 16 Prozent\r\nder Gesamtausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versorgen sie 97\r\nProzent aller Behandlungsfälle.\r\nKluge Steuerung der hausärztlichen und fachärztlichen Versorgung kann Ressourcen\r\nbündeln sowie Behandlung und damit Geld sparen, ohne die Patientenversorgung zu\r\ngefährden. In den Steuerungsprozess müssen digital unterstützt, gemeinsam durch Haus-\r\nund Fachärzte geleistet, Informationen patientenzentriert zusammengeführt werden. Ein\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIb - 35\r\nAngenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:\r\nStimmen Ja: 181 Stimmen Nein: 11 Enthaltungen:9\r\nSeite 1 von 2\r\nBeschlussprotokoll Seite 52 von 739Wandel der Versorgung in Deutschland mit dem erklärten Ambulantisierungsziel ist\r\nkeinesfalls durch Sparen in dem Bereich zu erreichen, der zukünftig mehr Versorgung\r\nleisten soll.\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIb - 35\r\nSeite 2 von 2\r\nSeite 2 von 2\r\nBeschlussprotokoll Seite 53 von 739TOP Ib Gesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede\r\ndes Präsidenten und zum Leitantrag - Allgemeine Aussprache zur\r\naktuellen gesundheitspolitischen Gesetzgebung\r\nTitel: Stärkere Rolle der Ärzteschaft in der Rahmengebung im Gesundheitswesen\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Dr. Marion Charlotte Renneberg, Dr. Tilman Kaethner, Dr. Christiane\r\nQualmann, Johannes Neimann, Hans-Martin Wollenberg, Dr. Thomas Carl Stiller, Dr.\r\nThomas Buck, Dr. Gisbert Voigt, Christian Popoviciu und Dr. Wolfgang Lensing\r\n(Drucksache Ib - 42) beschließt der 130. Deutsche Ärztetag 2026:\r\nDer 130. Deutsche Ärztetag 2026 beauftragt den Vorstand der Bundesärztekammer, im\r\nRahmen des GKV-Beitragssatzstabilisierunggesetzes noch stärker durch umfassende\r\neigene fachübergreifende Konzepte auf Reformen im Gesundheitswesen hinzuwirken,\r\nwenn dies angezeigt ist. Zu beachten ist dabei das Interesse der gesamten Ärzteschaft und\r\nder Bevölkerung.\r\nBegründung:\r\nDie vergangenen Monate waren in besonderem Maße von Verbandspolitik gekennzeichnet,\r\ndie im Kern die Interessen der jeweiligen Arztgruppe vertritt. Der Auftrag der Ärztekammern\r\nund damit der Bundesärztekammer als Arbeitsgemeinschaft dieser Kammern geht deutlich\r\ndarüber hinaus, weil sie das Interesse der gesamten Ärzteschaft und der Allgemeinheit in\r\nden Blick nimmt.\r\nAuch inhaltlich kann die Ärzteschaft sich noch stärker gestaltend einbringen, denn\r\nfunktionale Selbstverwaltung durch Ärzte ist prädestiniert dafür, Versorgungsideen von den\r\nPersonen, die tagtäglich ärztlich tätig sind, entwickeln zu lassen. Der\r\nSelbstverwaltungsgedanke sollte noch stärker - auch proaktiv - nutzbar gemacht werden,\r\ndamit das Gesundheitswesen vor allem durch Personen gestaltet wird, die tagtäglich ihre\r\nKraft den Menschen widmen und wissen, wo und was besser gemacht werden kann und\r\nmuss.\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIb - 42\r\nAngenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:\r\nStimmen Ja: 188 Stimmen Nein: 0 Enthaltungen:6\r\nSeite 1 von 1\r\nBeschlussprotokoll Seite 55 von 739\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-06-18"}]},{"statementNumber":"SG2605110001","regulatoryProjectNumber":"RV0024228","regulatoryProjectTitle":"Einführung einer Regelung für die kontinuierliche Behandlung mit BtMG-pflichtigen Medikamenten (BtM) in Tageskliniken und bei Belastungserprobungen ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/40/e7/737282/Stellungnahme-Gutachten-SG2605110001.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Ritalin®) oder anderen BtMG-pflichtigen Stimulanzien, bei der es besonders auf eine kontinuierliche Einnahme und die Einhaltung der Uhrzeiten ankommt. \r\n•\tEine Verordnung auf Kassenrezept scheidet für diese Patient/innen aber aus, da Tagesklinik, StäB und Belastungserprobung Teil einer Krankenhausbehandlung sind und daher keine parallele ambulante Verschreibung möglich ist und Medikamentenkosten nicht zusätzlich von den Krankenkassen übernommen werden.\r\n•\tEine BtM-Mitgabe aus der Krankenhausapotheke zur Einnahme zu Hause, zum Beispiel am Wochenende, ist aber nach Einschätzung der AkdÄ ebenfalls nicht gesetzeskonform, da BtM von Kliniken (außer bei einer Palliativbehandlung) nur zum unmittelbaren Verbrauch (§ 13 Abs. 1 BtMG) ausgehändigt werden dürfen.\r\n\r\nAus Sicht der AkdÄ gibt es derzeit keine vollständig gesetzeskonforme Lösung, Patient/innen in den genannten Situationen kontinuierlich mit BtM zu behandeln. Um Kliniken, Verordnende und Patient/innen aus der Grauzone zu befreien, bittet die AkdÄ Sie daher um eine rechtliche Prüfung und Bewertung, die Entwicklung von Lösungsmöglichkeiten und die Einleitung der Umsetzung. Hierfür stehen wir Ihnen gerne für Rückfragen und beratend zur Verfügung.\r\n\r\nDa das Problem in der letzten Zeit vermehrt an die AkdÄ herangetragen wurde, wären wir Ihnen dankbar, wenn wir bis zum 20.05.2026 eine Eingangsbestätigung, idealerweise verbunden mit einer ersten Einschätzung Ihrerseits, erhalten könnten.\r\n\r\nMit Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-05-05"}]},{"statementNumber":"SG2606240007","regulatoryProjectNumber":"RV0024408","regulatoryProjectTitle":"Grundsätzliche Unterstützung für die Ziele des GeDIG; aber Streichung der Regelungen, die Kassen Nutzung von Patientendaten aus ePA erlauben","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/64/23/777044/Stellungnahme-Gutachten-SG2606240007.pdf","pdfPageCount":23,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\nStellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes für Daten und Innovation im\r\nGesundheitswesen (GeDIG)\r\n(vom 07.05.2026)\r\n \r\nBerlin, 18.05.2026\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer \r\nHerbert-Lewin-Platz 1 \r\n10623 Berlin\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines \r\nGesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG)\r\nInhaltsverzeichnis\r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\t3\r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen\t3\r\nAusweitung datengestützter Auswertungen durch Krankenkassen\t3\r\nArtikel 1 Nr. 3 (§ 25b SGB V-E)\t3\r\nAktualisierungspflicht und –prozess für Medikationspläne außerhalb der ePA\t6\r\nArtikel 1 Nr. 4 (§ 31a SGB V-E)\t6\r\nReallabore zur innovativen Nutzung von personenbezogenen Daten der Versicherten bei\r\nden Krankenkassen\t7\r\nArtikel 1 Nr. 15 (§ 284a SGB V-E)\t7\r\nDatenverarbeitung\t9\r\nZu Artikel 1, Nr. 22 (§ 303e SGB V-E)\t9\r\nDigitaler Versorgungseinstieg\t10\r\nZu Artikel 1, Nr. 48 (§ 345a SGB V-E)\t10\r\nFristverschiebungen für die Verpflichtung zur Übermittlung elektronischer ärztlicher\r\nVerordnungen\t11\r\nArtikel 1 Nr. 68 (§ 360 Abs. 2, S. 2 SGB V-E)\t11\r\nVereinbarung über Anforderungen an eine digitale Bedarfseinschätzung\t11\r\nZu Artikel 1, Nr. 69 (§ 360b SGB V-E)\t11\r\n3.\tErgänzender Änderungsbedarf\t15\r\nAusweitung der Umsetzungsverpflichtungen zu Anwendungen der Telematikinfrastruktur im Kontext der Primärdatennutzung nach dem EHDS auf\r\nPrivatversicherte\t15\r\n \r\nSeite 2 von 15\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines \r\nGesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG)\r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nMit dem Referentenentwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovationen im Gesund-heitswesen (GeDIG) sollen konkrete Schritte in Richtung einer an den Bedürfnissen der Nut-zer ausgerichteten Digitalisierung des Gesundheitswesens eingeleitet und damit eine mo-derne, effiziente und zukunftsfähige Versorgung in Deutschland ermöglicht werden.\r\nZu den im GeDIG formulierten Kernzielen der Digitalisierung zählen eine bessere Versor¬gung, mehr Patientensicherheit, die Entlastung der Leistungserbringenden von bürokrati¬schen Aufwänden sowie die Stärkung der Rolle der gematik, um die Betriebsstabilität der Telematikinfrastruktur sicherzustellen. Diese Ziele sollen u. a. durch eine besser vernetzte und interoperable Gesundheitsdateninfrastruktur erreicht werden. Die elektronische Pati-entenakte (ePA) soll in diesem Zusammenhang versorgungsrelevant und kontinuierlich wei-terentwickelt werden. Durch diese Weiterentwickelung soll auch die technische Weichen-stellung für das geplante Primärversorgungskonzept vorgenommen werden. Zu den Zielen des GeDIG zählt schließlich auch die unbürokratische, fristgerechte und innovationsför-dernde Durchführung der Verordnung über einen Europäischen Gesundheitsdatenraum (European Health Dataspace, EHDS).\r\nDie im Referentenentwurf formulierten Kernziele sind aus Sicht der Bundesärztekammer in der Gesamtschau nachvollziehbar, allerdings bergen einzelne Vorschläge das Potenzial, das Vertrauensverhältnis von Patientinnen und Patienten mit ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten nachhaltig zu beeinträchtigen. So ist die Weiterentwicklung der ePA für versor-gungsrelevante Zwecke in diesem Zusammenhang zwar grundsätzlich zu begrüßen.\r\nAllerdings sieht der Referentenentwurf in § 25 b SGB V-E für die Krankenkassen die Mög-lichkeit vor, patientenindividuelle Risiken auf Basis einer Datenanalyse und ohne ärztlichen Sachverstand zu identifizieren und möglicherweise auch zu Zwecken der Patientensteue¬rung zu nutzen. Dies lehnt die Bundesärztekammer entschieden ab. Denn die Identifizierung und Einordnung solcher Risiken ist originär ärztliche Aufgabe, die im Behandlungskontext mit den Patientinnen und Patienten wahrgenommen werden muss. Der im Referentenent¬wurf vorgesehene Einbezug von Daten aus der ePA oder erweiterte Analysen in sogenann¬ten \"Reallaboren“ sind daher umso mehr abzulehnen.\r\nDer 130. Deutschen Ärztetag, der vom 12. bis 15. Mai 2026 in Hannover stattgefunden hat, hat sich intensiv mit dem Gesetzentwurf befasst. Die dazu gefassten Beschlüsse sind in An-lage beigefügt.\r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen\r\nAusweitung datengestützter Auswertungen durch Krankenkassen Artikel 1 Nr. 3 (§ 25b SGB V-E)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDer Referentenentwurf erweitert die Befugnisse der Kranken- und Pflegekassen zur daten-gestützten Erkennung individueller Gesundheitsrisiken. Künftig sollen neben bereits gere-gelten Auswertungszwecken auch die Erkennung einer noch nicht festgestellten oder dro-henden Pflegebedürftigkeit sowie die Erkennung schwerwiegender Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems oder eines erhöhten Risikos hierfür umfasst sein.\r\nZudem sollen die Kranken- und Pflegekassen künftig – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 345 SGB V - also u. a. mit Einwilligung der Versicherten und beschränkt auf den Zweck\r\nSeite 3 von 15\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines \r\nGesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG)\r\nder Nutzung zusätzlicher von den Krankenkassen angebotener Anwendungen– auch Daten aus der elektronischen Patientenakte für Auswertungsprogramme nach § 25b SGB V verar-beiten dürfen. Darüber hinaus dürfen sie mit Einwilligung zusätzliche personenbezogene Daten bei Versicherten für abschließende benannte Zwecke oder anderen Stellen erheben und die auf dieser Grundlage erhobenen Daten in die ePA übermitteln und dort speichern.\r\nEine Information der Versicherten durch die Kranken- und Pflegekassen über die Auswer-tung ihrer Daten und ihre Widerspruchsmöglichkeiten im Rahmen des § 25b SGB V-E soll nur noch öffentlich (z. B. auf der Internetseite der Krankenkasse) und nicht mehr individuell an den Versicherten gerichtet erfolgen.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Änderung wird abgelehnt, weil sie die Rolle der Kranken- und Pflegekassen im Bereich der gesundheitsbezogenen Risikobewertung in einer Weise ausweitet, die aus ärztlicher Sicht zu einer problematischen Verschiebung von Verantwortlichkeiten im Versorgungsge-schehen führt.\r\nDie Identifikation patientenindividueller Risiken darf nicht Aufgabe der Krankenkassen sein. Die Identifikation und Einordnung solcher Risiken ist stattdessen originär ärztliche Aufgabe, die im individuellen Behandlungskontext mit den Patientinnen und Patienten wahrgenom-men werden muss. Schon die bisher bestehenden Möglichkeiten von Datenauswertungen auf Basis von Abrechnungsdaten für die Krankenkassen sind deswegen zu weitgehend und wurden von der Bundesärztekammer in der Vergangenheit kritisiert. Die jetzt mit dem vor-liegenden Referentenentwurf geplanten zusätzlichen Möglichkeiten, des Einbezugs von ins-besondere auch medizinischen Daten aus der elektronischen Patientenakte (ePA), sind umso mehr abzulehnen.\r\nDie geplante Einbeziehung von ePA-Daten in Auswertungsprogramme der Kranken- und Pflegekassen überschreitet die Schwelle von einer administrativ begründeten Datennutzung hin zu einer inhaltlichen Mitwirkung an der Identifikation und Steuerung medizinischer Ri-siken. Dies betrifft besonders sensible Daten, die ursprünglich primär für die konkrete Be-handlung dokumentiert und in der elektronischen Patientenakte für die Versicherten ge-speichert werden.\r\nEs fehlt im Übrigen an Transparenz für die Versicherten. Ihre personenbezogenen Daten dürfen nach § 345 SGB V nur zum Zweck der Nutzung zusätzlicher von den Krankenkassen angebotener Anwendungen verarbeitet werden. Damit ist der Zweck hierauf beschränkt. Daher muss sichergestellt sein, dass die Datenverarbeitung auch im Rahmen von § 25b SGB V– wie es im Wortlaut auch heißt - nur „soweit“ erfolgt, wie es für diese Anwendungen er-forderlich ist. Anderenfalls ist die Datenverarbeitung nach § 25b SGB V nicht von der Einwil-ligung gedeckt, intransparent und beachtet nicht die im Interesse der Zweckbindung gezo-genen Grenzen des § 345 SGB V. Die Verweisung auf Zwecke nach § 25b Abs. 1 SGB V-E (Auswertungsprogramme) bezweckt aber genau diese Zweckerweiterung, die nicht von der Einwilligung nach § 345 SGB V gedeckt sein kann. Die geplante Neuregelung erzeugt damit eine systematische Inkonsistenz. Soweit man eine Einwilligung im Verhältnis von Kranken-bzw. Pflegekasse zu ihren Versicherten überhaupt für tragfähig erachtet (dazu sogleich), wäre es zumindest erforderlich, für § 25b SGB V-E ausdrücklich einen eigenständigen Ein-willigungsvorbehalt zu formulieren, damit diese Begrenzung nicht erst aus der Normverwei-sung erkennbar wird.\r\nBesonders problematisch ist zudem die Möglichkeit, zusätzliche personenbezogene Daten – etwa zu Ernährungsgewohnheiten, Alkoholkonsum, Raucherstatus, Gewicht, pflanzlichen Wirkstoffen oder nicht erstattungsfähigen Arzneimitteln – zu erheben und für verschiedene kassenbezogene Zwecke weiterzuverarbeiten. Dies vertieft die Asymmetrie zwischen\r\nSeite 4 von 15\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines \r\nGesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG)\r\nVersicherten und Kranken- bzw. Pflegekassen und kann faktisch zu einem erheblichen Druck zur Preisgabe weiterer Gesundheitsinformationen führen. Außerdem ist von der Aus¬wertung familiärer Risikofaktoren die Rede, wodurch womöglich eine Auskunft über den Gesundheitsstatus verwandter Personen gegeben wird, möglicherweise ohne Kenntnis oder gar Einwilligung dieser Personen.\r\nGesetzliche Kranken- und Pflegekassen dürfen als Kostenträger keinen umfassenden Zugriff auf individuelle, sensible Informationen zu den Erkrankungen ihrer Versicherten erlangen, wie sie insbesondere in der ePA gespeichert werden. Die geplante Einwilligungslösung schützt Patienten und Versicherte nicht ausreichend, weil sich die Betroffenen als Einzelne gegenüber ihrer Kranken- und Pflegekasse grundsätzlich in einer schwächeren Position be-finden. Die DSGVO hält das klar fest: „Um sicherzustellen, dass die Einwilligung freiwillig er-folgt ist, sollte diese in besonderen Fällen, wenn zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen ein klares Ungleichgewicht besteht, insbesondere wenn es sich bei dem Verantwortlichen um eine Behörde handelt, und es deshalb in Anbetracht aller Umstände in dem speziellen Fall unwahrscheinlich ist, dass die Einwilligung freiwillig gegeben wurde, keine gültige Rechtsgrundlage liefern.“ (Erwägungsgrund 43, S. 1). Krankenkassen sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts also Behörden, für deren Verarbeitungstätigkeiten eine Einwilligung regelmäßig keine tragfähige Grundlage bildet, weil das Verhältnis durch ein strukturelles Ungleichgewicht gekennzeichnet ist. Anders ist dies im Arzt-Patienten-Ver-hältnis, das von einem individuellen Vertrauensverhältnis und dem Schutz der Patientenin-formationen insbesondere durch die ärztliche Schweigepflicht gekennzeichnet ist.\r\nEs ist zudem für Versicherte nicht zumutbar, stets im Blick behalten zu müssen, ob eine ein-mal gegebene Einwilligung aufgrund des Eintritts neuer Erkrankungen widerrufen werden sollte. Das ist schon deswegen erschwert, weil die Reichweite der Einwilligung nach § 345 SGB V begrenzt ist, aber die Auswertungsprogramme nach § 25b Abs. 1 SGB V deutlich wei¬ter reichen können. Das Recht auf Widerspruch wird damit ebenso in Frage gestellt, wie es von Beginn an schon an einer informierten Einwilligung fehlen dürfte.\r\nAlle Daten, die den Kranken- und Pflegekassen zu Auswertungszwecken zur Verfügung ste-hen sollen, wurden zudem durch Ärztinnen und Ärzte und die weiteren im Gesundheitswe-sen tätigen Berufsgruppen im Rahmen konkret individueller Behandlungskontexte erhoben (EBM-Ziffern, ICD- und OPS-Codes, Medikation, Arztbriefe, Befundberichte etc.). Auch des-wegen ist eine zweckentfremdete und eine einseitige Nutzung durch die Kranken- und Pfle-gekassen mit Zweifel behaftet. Zu Auswertungszwecken stehen diese Daten jedoch Ärztin¬nen und Ärzten nicht zur Verfügung.\r\nDurch Streichung des Wortes „auch“ in § 25b Abs. 3 S. 2 SGB V-E wird nun neu geregelt, dass die Information über individuelle Datenauswertungen seitens der Kranken- und Pflegekas¬sen auch ausschließlich öffentlich erfolgen kann. Durch eine ausschließlich öffentliche Infor-mation kann keinesfalls gewährleistet werden, dass Versicherte über die Verwendung ihrer sensiblen Gesundheitsdaten aufgeklärt sind. Insbesondere der in § 25b SGB V festgeschrie-bene barrierefreie Zugang zu diesen Informationen und entsprechenden Widerrufsmöglich-keiten wird dadurch nicht erfüllt.\r\nDie geplanten erweiterten Zugriffsmöglichkeiten widersprechen den zu Beginn der Einfüh-rung der ePA gemachten Zusagen an die Versicherten, dass die Krankenkassen keinen Ein-blick in die medizinischen Daten der ePA haben.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nNicht nur die vorgeschlagenen Änderungen zu § 25b SGV V-E, sondern die Regelungen des § 25b SGB V insgesamt sind ersatzlos zu streichen. Hilfsweise sollte jedenfalls auf die ge-planten Anpassungen mit § 25b SGB V-E verzichtet werden.\r\nSeite 5 von 15\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines \r\nGesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG)\r\nAktualisierungspflicht und –prozess für Medikationspläne außerhalb der ePA Artikel 1 Nr. 4 (§ 31a SGB V-E)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDer Referentenentwurf ersetzt § 31a SGB V durch eine Neuformulierung, die den Anspruch der Versicherten auf einen Medikationsplan bei gleichzeitiger Anwendung von mindestens drei verordneten Arzneimitteln regelt. Der Plan soll künftig elektronisch erstellt, aktualisiert und gespeichert werden. Eine Papierversion entsteht nur noch dann, wenn der Versicherte ausdrücklich einen Ausdruck des elektronischen Medikationsplans wünscht.\r\nSofern der Versicherte dem Zugriff auf die Daten nach § 342 Abs. 2a SGB V der elektroni¬schen Patientenakte gemäß § 353 Abs. 1 oder 2 SGB V nicht widersprochen hat, wird der Medikationsplan in die ePA übermittelt und dort gespeichert. In allen anderen Fällen erfolgt die Speicherung in dem vom Arzt genutzten informationstechnischen System.\r\nJeder an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt ist verpflichtet, den Medikati-onsplan zu aktualisieren, sobald er die Medikation ändert oder Kenntnis von einer ander-weitigen Änderung erlangt. Die Apotheke nimmt bei der Abgabe eines Arzneimittels eine in-soweit erforderliche Aktualisierung des Medikationsplans vor.\r\nDie inhaltliche und strukturelle Ausgestaltung sowie die näheren Vorgaben zur Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans werden durch die Kassenärztliche Bundesvereini-gung, die Bundesärztekammer und die maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker im Benehmen mit dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft ver-einbart. Die technische Ausgestaltung sowie die Vorgaben zur Speicherung und Nutzung in der elektronischen Patientenakte werden im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik (gematik) abgestimmt.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt die Fortentwicklung des Medikationsmanagements. Ne¬ben den Vorgaben zum elektronischen Erstellen, Speichern und Aktualisieren des Medikati-onsplans sollte jedoch auch eine Lösung für den nicht-digitalen Informationsaustausch zwi-schen Leistungserbringern gesetzlich verankert werden, um die Therapiesicherheit unab-hängig vom gewählten Pfad für das Medikationsmanagement zu gewährleisten.\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer ergeben sich künftig zwei parallele Pfade für das Medika-tionsmanagement. Für Patientinnen und Patienten, die der Nutzung der elektronischen Pati-entenakte nicht widersprochen haben, lassen sich Erstellungs- und Aktualisierungspflicht durchgehend digital abbilden. Der Informationsaustausch zwischen den an der Versorgung beteiligten Leistungserbringern erfolgt in diesem Fall elektronisch über die ePA und ist da¬mit strukturell abgesichert.\r\nFür Patientinnen und Patienten, die der ePA oder dem digitalen Medikationsmanagement widersprochen haben, muss die Therapiesicherheit gleichwertig gewährleistet sein. Wird der Medikationsplan in diesen Fällen ausschließlich im jeweiligen ärztlichen Informations¬system gespeichert, fehlt es im Referentenentwurf an einem geregelten Verfahren für die Weitergabe und Aktualisierung des Plans zwischen den behandelnden Leistungserbringern. Diese Informationsweitergabe ist zwingend notwendig, um die Aktualisierungspflicht ohne manuelle Übernahmeprozesse durch Ärztinnen und Ärzte zu gewährleisten. Ohne eine ge-eignete Lösung drohen Informationsverluste, Medienbrüche und damit eine konkrete Ge-fährdung der Arzneimitteltherapiesicherheit.\r\n \r\nSeite 6 von 15\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines \r\nGesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG)\r\nDie Bundesärztekammer fordert daher die gesetzliche Verankerung eines verbindlichen Verfahrens zum Datentransfer zwischen Leistungserbringern, wenn die ePA hierfür nicht zur Verfügung steht. Die nähere inhaltliche, strukturelle und technische Ausgestaltung sollte – entsprechend der bereits im Referentenentwurf vorgesehenen Systematik – durch die Kas-senärztliche Bundesvereinigung, die Bundesärztekammer und die maßgebliche Spitzenorga-nisation der Apotheker im Benehmen mit dem GKV-Spitzenverband, der Deutschen Kran-kenhausgesellschaft und der Gesellschaft für Telematik (gematik) erfolgen.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer \r\n§ 31a Abs. 3 SGB V-E ist um folgenden Satz 4 zu ergänzen:\r\n\"Sofern der Medikationsplan nicht in der elektronischen Patientenakte gespeichert ist, ist ein einheitliches elektronisches Verfahren zum Austausch des Medikationsplans zwischen Leistungserbringern zum Zweck der Aktualisierung zu gewährleisten. Die nähere Ausgestal-tung erfolgt nach Absatz 4.\"\r\nReallabore zur innovativen Nutzung von personenbezogenen Daten der Versicherten bei den Krankenkassen\r\nArtikel 1 Nr. 15 (§ 284a SGB V-E)\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nMit § 284a SGB V-E soll eine sogenannte Experimentierklausel für die Datennutzung durch Krankenkassen geschaffen werden. Danach sollen Krankenkassen in sogenannten Reallabo-ren Datenverarbeitungen erproben können, soweit diese zuvor durch die zuständige Auf-sichtsbehörde genehmigt und inhaltlich begrenzt worden sind.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer spricht sich zum Schutz von Patientinnen und Patienten entschie-den gegen die Möglichkeit aus, dass Krankenkassen mit Patientendaten experimentieren können. Eine derartige Regelung erscheint schon mit verfassungsrechtlichen und unions-rechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar.\r\nDie Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist nach Art. 9 DSGVO einem besonderen Schutzni-veau unterworfen. Es ist nicht erkennbar, auf welche Öffnungsklausel des Art. 9 Abs. 2 DSGVO sich die Verarbeitung stützen soll. Die Begründung des Referentenentwurfs lässt dies offen, wenn sie lediglich ganz allgemein Art. 9 Abs. 2 DSGVO zitiert und behauptet, „die Anforderung der europarechtlichen Öffnungsklauseln in Artikel 9 Abs. 2 wird durch gesetzli¬che Regelung in § 284a SGB V-E erfüllt”. Bei genauer Betrachtung ist das gerade nicht der Fall: Um die weiteren Anforderungen zu bestimmen, ist es unerlässlich, die genaue Rechts¬grundlage zu benennen. Es ist nicht erkennbar, dass die Verarbeitung zum Zweck der Erpro¬bung einer innovativen Nutzung von personenbezogenen Daten durch die Krankenkassen etwa für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Be¬handlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich (Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO) oder aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist (Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO) oder aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit (Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO) erfolgen soll. Das liegt schon daran, dass Zweck und Umfang der Datenverarbei¬tung nicht hinreichend umschrieben sind. In der Begründung zu der Regelung wird lediglich darauf verwiesen, dass „Potentiale der Datennutzung“ nicht ausgeschöpft seien, ohne diese\r\nSeite 7 von 15\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines \r\nGesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG)\r\nzu nennen. Der Referentenentwurf benennt somit kein Ziel der Verarbeitung, vielmehr scheint es, dass eine Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten auf Vorrat ermöglicht werden soll. Eine „Experimentierklausel für die Datennutzung in den Krankenkassen” soll einen „Spielraum” eröffnen zu einer Datenverarbeitung, über dessen Ziel, Umfang und Resultat ge-rade Unklarheit besteht. Die Regelung stellt sich somit quasi als Freibrief zum Experimentie-ren mit Daten ins Blaue hinein ohne erkennbares Ziel dar und widerspricht damit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, weil die Versicherten nicht mehr wissen kön¬nen, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß (BVerfG 65, 1, 43).\r\nTendenziell könnte eine „Experimentierklausel“ eine Verarbeitung für wissenschaftliche Forschungszwecke (Art. 9 Abs. 2 lit. j DSGVO) darstellen, wobei aber Zweifel daran bestehen dürften, ob das Experimentieren mit den Daten der Versicherten durch die Krankenkassen Ansprüchen einer „wissenschaftlichen“ Forschung genügt. Krankenkassen sind keine For-schungseinrichtungen. Zudem müsste die Datenverarbeitung zu diesem Zweck in einem an-gemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, den Wesensgehalt des Rechts auf Da-tenschutz wahren und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grund-rechte und Interessen der betroffenen Person vorsehen. Diese ergeben sich für wissen-schaftliche Forschungszwecke aus Art. 89 DSGVO, wonach die Verarbeitung zu diesen Zwe-cken geeigneten Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gemäß die-ser Verordnung unterliegt. Mit diesen Garantien wird sichergestellt, dass technische und or-ganisatorische Maßnahmen bestehen, mit denen insbesondere die Achtung des Grundsatzes der Datenminimierung gewährleistet wird. Zu den Maßnahmen gehören vor allem die Ano-nymisierung oder jedenfalls die Pseudonymisierung der Daten. Es ist vorliegend nicht er-kennbar, warum diese Experimente mit Versichertendaten nicht mit anonymisierten Daten, sondern dezidiert mit „personenbezogenen Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 DSGVO” erfolgen müssen. Damit setzt sich der Referentenentwurf nicht auseinander und genügt damit nicht den unionsrechtlichen An-forderungen. Eine Regelung wie § 284a SGB V-E wäre nach unserer Auffassung daher uni-onsrechtswidrig.\r\nDie Verarbeitung ist nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO auch aufgrund von Regelungen der Mitglieds-staaten nur erlaubt, wenn der verfolgte Zweck den Wesensgehalt des Rechts auf Daten¬schutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zum Schutz der Grundrechte und der Interessen der Betroffenen vorgesehen sind. Aus verfassungsrechtlicher Sicht be¬dürfen Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einer klaren gesetzli¬chen Grundlage, um das Bestimmtheitsgebot und den Wesentlichkeitsgrundsatz zu wahren. Die wesentlichen Grundlagen müssen hierbei durch den Gesetzgeber selbst festgelegt wer¬den und dürfen nicht der Verwaltung im Wege der „Genehmigung durch eine Aufsichtsbe¬hörde“ überlassen werden. Bei dem Vorschlag einer „Experimentierklausel“ bleibt der ver¬folgte Zweck jedoch ebenso offen, wie der Schutz durch geeignete Maßnahmen. Sowohl die Festlegung des Zweckes der Datenverarbeitung als auch der Schutz der Daten soll vollstän¬dig und ohne vorgegebene Grenzen auf die Aufsichtsbehörden verlagert werden.\r\nDarüber hinaus ist nicht erkennbar, welche Daten auf welcher Grundlage verarbeitet wer¬den. Soweit neben Sozialdaten nach § 284 SGB V auch Daten aus der elektronischen Patien¬tenakte bei den Krankenkassen erhoben werden, wäre die Reichweite der Einwilligung nach § 345 SGB V jedenfalls begrenzt auf das Zurverfügungstellen „von durch die Krankenkassen angebotene Anwendungen“. Die Einwilligung deckt dann keine Datenanalysen in Reallabo¬ren der Krankenkassen. Eine Weiterverarbeitung zu einem anderen Zweck, der für die Ein-willigenden nicht transparent erkennbar ist, ist auch mit dem datenschutzrechtlichen Zweckbindungsgrundsatz (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO) unvereinbar.\r\nSeite 8 von 15\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines \r\nGesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG)\r\nDie Regelung verstößt damit nach Auffassung der Bundesärztekammer insgesamt gegen tra-gende Grundsätze des Datenschutzrechts und des Verfassungsrechts und ist insgesamt ab-zulehnen.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer \r\nDie Regelung wird ersatzlos gestrichen.\r\nDatenverarbeitung\r\nZu Artikel 1, Nr. 22 (§ 303e SGB V-E) \r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDer Entwurf erweitert den Nutzerkreis des Forschungsdatenzentrums, führt mit § 303e Abs. 2 Nr. 11 SGB V-E eine Kontaktanbahnung zu bestimmten Leistungserbringern ein, er¬möglicht regelmäßige aggregierte Auswertungen für das Bundesministerium für Gesundheit ohne gesondertes Antragsverfahren, lässt in bestimmten Fällen die Identifizierung von Leis-tungserbringern zu und verschärft die Ausschlussmöglichkeit bei Verstößen gegen Daten-schutzvorgaben oder Auflagen des Forschungsdatenzentrums.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nKritisch ist die neue Kontaktanbahnung zu Leistungserbringern, insbesondere zur Ermitt¬lung geeigneter Prüfungsteilnehmer für klinische Prüfungen, weil dadurch die Funktion des Forschungsdatenzentrums über die Datenbereitstellung hinaus in Richtung Vermittlung und Rekrutierung erweitert wird.\r\nAuch die regelmäßige Auswertung für das Bundesministerium für Gesundheit ohne regulä-res Antragsverfahren hält die Bundesärztekammer für bedenklich, weil dies die institutio-nelle Rolle des Forschungsdatenzentrums in Richtung einer ministeriellen Beobachtungs-und Steuerungsfunktion verschieben würde.\r\nEin weiterer Einwand betrifft die Möglichkeit der Identifizierung einzelner Leistungserbrin-ger durch Aufhebung der Pseudonymisierung. Dies ist ein qualitativ neuer Eingriff, dessen nähere Ausgestaltung nicht auf eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verlagert werden sollte.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Kontaktanbahnung nach § 303e Abs. 2 Nr. 11 SGB V-E ist auf eng begrenzte, eindeutig gemeinwohlbezogene Fallgruppen zu beschränken; die Rekrutierung für klinische Prüfun-gen sollte entfallen oder nur unter zusätzlichen gesetzlichen Schutzvorgaben zulässig sein.\r\nDie Auswertungsbefugnis zugunsten des Bundesministeriums für Gesundheit ist im Gesetz enger zu begrenzen und im Interesse von Transparenz- und klaren Zweckbindungen an prä-zise Tatbestände zu knüpfen.\r\nDie Identifizierung von Leistungserbringern darf nur auf einer unmittelbar gesetzlichen, hinreichend bestimmten Grundlage mit klar geregeltem Verfahren zulässig sein.\r\nDie Sanktionsregelung ist um abgestufte Maßnahmen sowie ausdrückliche Anforderungen an Anhörung, Begründung und Verhältnismäßigkeit zu ergänzen.\r\nSeite 9 von 15\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines \r\nGesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG)\r\nDigitaler Versorgungseinstieg\r\nZu Artikel 1, Nr. 48 (§ 345a SGB V-E) \r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDie Krankenkassen sollen in Vorbereitung auf die Einführung eines Primärversorgungssys-tems verpflichtet werden, spätestens ab dem 1. Februar 2028 ihren Versicherten über die ePA-App einen Funktionsbereich „digitaler Versorgungseinstieg“ als „einfach bedienbaren und personalisierten Zugang zu einer bedarfsgerechten Versorgung“ anzubieten. Der Funk-tionsbereich soll die folgenden Möglichkeiten bieten:\r\n1.\tdie Buchung von Behandlungsterminen (auch telemedizinisch) bei einer Vertragsärztin bzw. einem Vertragsarzt,\r\n2.\tdie Weiterleitung an das bundesweit einheitliche, standardisierte Ersteinschätzungsver-fahren für die Terminvermittlung in Akutfällen durch die Terminservicestellen der Kassen-ärztlichen Vereinigungen,\r\n3.\tdie Einlösung der elektronischen Überweisung, sobald diese zur Verfügung steht, um zu einem passenden Termin geleitet werden zu können.\r\nÜber den Funktionsbereich soll nach einer Terminvereinbarung der entsprechende Leis-tungserbringer automatisch Zugriff auf die ePA erhalten, insbesondere auch im Kontext tele-medizinischer Versorgung.\r\nPerspektivisch („sobald die entsprechenden technischen Möglichkeiten zur Verfügung ste-hen“) sollen die Krankenkassen in dem Funktionsbereich mithilfe der Versichertendaten der Krankenkassen sowie der Daten in der ePA eine „Personalisierung der Ersteinschätzung“ so-wie eine „Personalisierung der Terminsuche“ ermöglichen können. Beispielhaft werden in der Begründung „die Teilnahme an einem Disease Management Programm, die unter ande-rem für die Termine beim koordinierenden Arzt oder für Kontrolltermine bei bestimmten Fachärzten verwendet werden, oder Gesundheitsinformationen wie die Einnahme von blut-verdünnenden Arzneimitteln, die an die Anwendung für die strukturierte digitale Selbstein-schätzung übergeben werden und damit die Abfolge der Fragen und Antworten verkürzen können” genannt.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt die frühzeitige gesetzliche Vorbereitung der digitalen Un-terstützung eines Primärversorgungssystems. Die digitale Transformation ist eine wichtige Voraussetzung für die Versorgungssteuerung, und digitale Anwendungen sind eine unver-zichtbare Unterstützung und Entlastung eines Primärversorgungssystems. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass relevante Anteile der Bevölkerung aus unterschiedlichen Gründen nicht in der Lage sind, einen digitalen Versorgungseinstieg zu nutzen. Analoge Zu-gangswege müssen auch zukünftig zur Verfügung stehen.\r\nDie Primärversorgung selbst findet in den Arztpraxen, in der Regel durch Hausärztinnen und Hausärzte oder Kinder- und Jugendärztinnen bzw. -ärzte, statt. Ziel muss es sein, dass die Patientinnen und Patienten kontinuierlich an eine primärversorgende Praxis angebun-den sind und in der Regel dort mit ihren medizinischen Belangen vorstellig werden.\r\nDer digitale Versorgungseinstieg sollte daher vornehmlich akuten Anliegen außerhalb der Praxisöffnungszeiten vorbehalten sein. Auch für Patientinnen und Patienten ohne Anbin-dung an eine primärversorgende Praxis bei akuten Behandlungsanlässen ist der digitale Versorgungseinstieg hilfreich.\r\n \r\nSeite 10 von 15\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines \r\nGesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG)\r\nIn diesem Kontext ist die E-Überweisung keine Funktion primär des digitalen Versorgungs-einstiegs, sondern insbesondere relevant für die Koordination der weiterführenden Versor-gung durch die primärärztliche Praxis bzw. - im Falle einer besonders im Vordergrund ste-henden chronischen Erkrankung bzw. bei Erkrankungen, die eine intensive und kontinuier-liche fachärztliche Versorgung erfordern – durch die koordinierende Fachärztin oder den koordinierenden Facharzt.\r\nBei der angestrebten Personalisierung des digitalen Versorgungseinstiegs darf es nicht zu einem Zugriff der Kassen auf die Behandlungsdaten in der ePA kommen. Der Zugriff der Krankenkassen auf die Inhalte der ePA wird, wie oben bereits dargelegt, abgelehnt.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nStreichung der Option der Krankenkasse, eine „Personalisierung der Ersteinschätzung“ so-wie eine „Personalisierung der Terminsuche“ mittels eines Zugriffs auf die ePA des Versi-cherten durchzuführen.\r\nFristverschiebungen für die Verpflichtung zur Übermittlung elektronischer ärztlicher Verordnungen\r\nArtikel 1 Nr. 68 (§ 360 Abs. 2, S. 2 SGB V-E)\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie Frist für die elektronische Übermittlung von vertragsärztlichen Verordnungen von Be-täubungsmitteln (eBTM-Rezepte) und Arzneimitteln nach § 3a Abs. 1 S. 1 der Arzneimittel-verschreibungsverordnung (T-Rezepte) wird vom 01.07.2025 auf den 01.03.2028 verscho¬ben.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer hält eine Fristverschiebung auf den 01.03.2028 für unangemessen. Angaben zu einer ärztlichen Verordnung von Betäubungsmitteln sowie Arzneimitteln nach § 3a Abs. 1 S. 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung sind ein essenzieller Bestandteil des digitalen Medikationsmanagements der elektronischen Patientenakte, die sich wiede¬rum auf die elektronische Medikationsliste stützt, in der diese Verordnungen weiterhin nicht enthalten sein werden. Dies birgt ein hohes Potential der Patientengefährdung. Auf diesen Missstand hat die Bundesärztekammer in bereits mehrfach hingewiesen.\r\nDie derzeit umsetzungsverhindernde Anpassung der Betäubungsmittel-Verschreibungsver-ordnung muss unverzüglich erfolgen.\r\nVereinbarung über Anforderungen an eine digitale Bedarfseinschätzung\r\nZu Artikel 1, Nr. 69 (§ 360b SGB V-E)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nIn Vorbereitung des geplanten Primärversorgungssystems soll eine digitale Bedarfsein-schätzung entwickelt werden, mit der der medizinische Behandlungsbedarf auch jenseits des Not- und Akutfalls standardisiert und strukturiert sowie digital gestützt bestimmt wer¬den kann. Die Bedarfseinschätzung soll als Grundlage für die Buchung von Behandlungster-minen genutzt werden. Sofern kein Behandlungsbedarf durch medizinisches Fachpersonal zu erkennen ist, soll die digitale Bedarfseinschätzung auch Beratung und Informationen zur\r\nSeite 11 von 15\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines \r\nGesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG)\r\nSelbstversorgung bereitstellen. Neben einer Einordnung der gesundheitlichen Beschwerden soll auch die Dringlichkeit der medizinischen Behandlungsnotwendigkeit ermittelt werden. Die Bedarfseinschätzung soll digital, telefonisch oder auch vor Ort, beispielsweise in einer Arztpraxis, durchführbar sein.\r\nDie KBV und der GKV-SV sollen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes die Anforderungen an die digitale Bedarfseinschätzung erarbeiten und dazu eine Vereinbarung treffen.\r\nDie Vereinbarung soll im Benehmen mit den maßgeblichen medizinischen Fachgesellschaf-ten, der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer, der Deutschen Kran-kenhausgesellschaft, der Gesellschaft für Telematik, dem Gemeinsamen Bundesausschuss und der Patientenvertretung getroffen werden.\r\nDabei soll unter anderem vorzusehen sein, dass die Erhebung und Auswertung der Daten evidenzbasiert und leitliniengestützt erfolgt, die digitale Bedarfseinschätzung diskriminie-rungs- und barrierefrei sowie in verschiedenen Sprachen nutzbar ist und das elektronische System aus mehreren Modulen (indikationsspezifisch oder für bestimmte Patientengrup-pen) bestehen kann.\r\nEs sollen die folgenden Dringlichkeitsstufen vorgesehen werden:\r\na)\tsofort,\r\nb)\tinnerhalb von 24 Stunden,\r\nc)\tin den nächsten Tagen oder Wochen unter Angabe eines Zeitkorridors für die jeweilige Behandlung und\r\nd)\tgegenwärtig kein Behandlungsanlass.\r\nWeitere Dimensionen der Bedarfseinschätzung sollen perspektivisch die Eignung des Ver-sorgungsanlasses für eine telemedizinische Versorgung und für eine Versorgung durch nichtärztliches Fachpersonal sein.\r\nDazu sollen Anforderungen zur Sicherstellung der Qualität geregelt werden, darunter die in-haltliche Validierung und eine fortlaufende und transparente Evaluation.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDer Einsatz von Ersteinschätzungsinstrumenten zielt darauf ab, medizinische Leistungen bedarfsgerecht und in angemessener Zeit nutzbar zu machen. Digitale Ersteinschätzungs-systeme eröffnen zudem die Möglichkeit, die Gesundheitskompetenz der Bevölkerung zu stärken, indem sie gezielt auf qualitätsgeprüfte Informations- und Beratungsangebote ver-weisen. Die Bundesärztekammer begrüßt daher grundsätzlich die hier skizzierte Vorberei-tung der digitalen Unterstützung eines Primärversorgungssystems durch eine digitale Be-darfsermittlung.\r\nÜbergeordnetes Ziel der Bedarfsermittlung ist dabei die Ermöglichung eines passgenauen Zugangs zur Versorgung, nicht jedoch die Einführung eines rigiden Zugangssystems im Sinne eines verpflichtenden Gatekeepings. Dabei geht es ausschließlich um die Steuerung in die jeweils geeignete Versorgungsebene, nicht um Diagnosestellung, Therapieentscheidun¬gen oder Indikationsprüfungen.\r\nDigitale Instrumente können die Prozesse bei der Ersteinschätzung, der Zugangssteuerung und Gesundheitsberatung unterstützen. Unverzichtbar bleibt jedoch der menschliche Kon-takt (auch telefonisch oder telemedizinisch). Gerade zu Beginn der Implementierung und zur Begleitung der Weiterentwicklung der Ersteinschätzung müssen die Prozesse ärztlich\r\nSeite 12 von 15\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines \r\nGesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG)\r\nbzw. von Fachpersonal geprüft, ergänzt und begleitet werden. Die derzeitigen Ersteinschät-zungssysteme sind für eine direkte Zuweisung nicht validiert und geeignet.\r\nSinnvoll ist eine vorgeschaltete Ersteinschätzung für Menschen ohne feste Anbindung an eine primärärztliche Praxis oder an eine fachärztliche Praxis im Rahmen einer kontinuierli¬chen Betreuung. Digitale Instrumente bieten den Vorteil, mehrsprachig einsetzbar zu sein. Für Patientinnen und Patienten mit bestehender primärärztlicher Anbindung oder in einer kontinuierlichen fachärztlichen Betreuung muss während der Praxisöffnungszeiten der di-rekte Kontakt zur jeweiligen Praxis möglich bleiben, wobei auch in den Praxen digitale An-wendungen genutzt werden können. Dies liegt im Ermessen der Praxisbetreibenden. Auch die Zuweisung in die fachärztliche Versorgung sollte primär über die primärversorgende Praxis erfolgen, in ausgewählten Fällen mit eindeutiger Indikation für eine fachärztliche Ver¬sorgung kann ein direkter Zugang ohne ärztliche Überweisung vorgesehen werden. In der Regel ist hierfür jedoch die telemedizinische Einbindung von Ärztinnen und Ärzten erfor¬derlich.\r\nEine Trennung zwischen einer Ersteinschätzung in der Akutversorgung und einer Bedarfs-ermittlung in der Regelversorgung ist nicht zielführend. Der Übergang von Akutversorgung zu Regelversorgung ist fließend. Der Einsatz unterschiedlicher Instrumente widerspricht zu-dem dem Grundsatz, ein einheitliches System an allen Orten und Settings des Zugangs in die Versorgung zu nutzen.\r\nDas Instrument soll insbesondere Dringlichkeit und zeitlichen Behandlungsbedarf ermitteln. Die derzeit in der Akutversorgung eingesetzten Verfahren sind entsprechend weiterzuent-wickeln, um diesen Anforderungen gerecht zu werden. Ob es perspektivisch gelingen wird, über die digitale Bedarfsermittlung auch Termine in die Regelversorgung zu vermitteln, ob es möglich sein wird, einen Behandlungsbedarf für einen Zeitpunkt in den nächsten Tagen oder Wochen unter Angabe eines Zeitkorridors zu bestimmen, ist aus Sicht der Bundesärzte-kammer problematisch und mit der Frage verbunden, wie prozessual die Einhaltung des Zeitkorridors sichergestellt werden kann. Hierzu ist die Ärzteschaft, in deren organisatori-schen Belange hier deutlich eingegriffen wird, intensiv einzubinden.\r\nWichtig ist aus Sicht der Bundesärztekammer, dass die Steuerung über ein bundesweit ein-heitliches Verfahren an allen Orten des Zugangs in die Versorgung erfolgt. Mehrere wettbe-werblich zueinanderstehende Ersteinschätzungsverfahren würden zwangsläufig zu unglei-cher Beurteilung von Behandlungsdringlichkeit und somit ungerechter Terminverteilung führen.\r\nIn diesem Zusammenhang ist es entscheidend, dass die Ersteinschätzung und das Termin-management in der Hand der ärztlichen Selbstverwaltung liegen. Die Algorithmen und die dahinterliegenden Versorgungspfade müssen fachlich-inhaltlich von Ärztinnen und Ärzten entwickelt werden. Es ist daher abzulehnen, neben der KBV auch den GKV-Spitzenverband mit dieser Aufgabe zu betrauen. Stattdessen sollte eine Entwicklung durch die ärztliche Selbstverwaltung vorgesehen werden. Dabei reicht es nicht aus, dass die Bundesärztekam¬mer lediglich ins Benehmen gesetzt werden soll. KBV und BÄK sollten im Einvernehmen  diese Vereinbarung erarbeiten und die übrigen Beteiligten sind ins Benehmen zu setzen. Die Bedarfsermittlung mit all ihren nachgeschalteten Funktionen betrifft nicht nur die Vertrags-ärztinnen und Vertragsärzte, sondern auch alle weiteren Versorgungsbereiche. Die Bundes-ärztekammer vertritt als Arbeitsgemeinschaft der Landesärztekammern sektorenübergrei-fend den medizinisch-fachlichen Sachverstand und das Versorgungswissen aller Ärztinnen und Ärzte und ist intensiv auch mit den Implikationen einer digitalisierten Medizin und des Einsatzes Künstlicher Intelligenz auf die Versorgung befasst. Sie muss daher verbindlich in die digitale Transformation des Gesundheitssystems und damit in die Entwicklung der digi¬talen Bedarfsermittlung eingebunden werden.\r\nSeite 13 von 15\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines \r\nGesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG)\r\nFür den Erfolg der Ersteinschätzung ist ihre nahtlose Integration in den medizinischen Ver-sorgungsprozess entscheidend. Akzeptanz entsteht nur, wenn die Prozesse zuverlässig funk-tionieren und sich für Patientinnen und Patienten durch die Nutzung ein Mehrwert ergibt. Dazu muss die digitale Transformation angemessen finanziert werden. Die Rufnummer 116117 sollte finanziell und personell so ausgestattet werden, dass sie für Ratsuchende ei¬nen erkennbaren Mehrwert bietet und ohne lange Wartezeiten gut erreichbar ist. Eine Fi-nanzierung ausschließlich aus den Mitteln der Vertragsärzteschaft ist hierfür nicht ausrei-chend. Für die Evaluation und Weiterentwicklung der unter der Rufnummer 116117 ange-botenen Leistungen könnten gegebenenfalls Fördermittel aus dem Innovationsfonds genutzt werden.\r\nDie Ersteinschätzung muss engmaschig evaluiert werden, dazu gehören auch regelmäßige Fallbesprechungen und die Aufarbeitung problematischer Ereignisse. Dazu muss es eine Plattform geben, über die diese Ereignisse sowohl von den Leistungserbringern als auch von Patientinnen und Patienten gemeldet werden können. Aus Sicht der Bundesärztekammer sollten dazu in den Ländern Evaluations-Gremien eingerichtet werden, an denen die Lan-desärztekammern verpflichtend zu beteiligen sind. Die Evaluation sollte mit Beginn des Ein-satzes weiterentwickelter Bedarfsermittlungsinstrumente gestartet werden. Dies muss in den gesetzlichen Regelungen zu einem Primärversorgungssystem vorgesehen werden.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer \r\n§ 360b Absatz 1, Satz 3 SGB V-E ist wie folgt zu ändern:\r\nDie Kassenärztliche Bundesvereinigung vereinbart mit dem Spitzenverband Bund der Kran kenkassen der Bundesärztekammer bis zum [zwölf Monate nach Inkrafttreten] die Anforde-rungen an ein elektronisches System zur standardisierten und strukturierten Erhebung ge-sundheitlicher Beschwerden, zur Einschätzung der Notwendigkeit und Dringlichkeit der Be-handlung sowie zur Zuordnung der Behandlungsbedarfe in die geeignete Versorgungsebene (digitale Bedarfseinschätzung).\r\n§ 360b Absatz 1, Satz 3 SGB V-E ist wie folgt zu ändern:\r\nFür die Vereinbarung nach Satz 1 ist das Benehmen herzustellen mit\r\n1.\tden maßgeblichen medizinischen Fachgesellschaften und\r\n2.\tder Bundesärztekammer, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,\r\n3.\tder Bundespsychotherapeutenkammer,\r\n4.\tder Deutschen Krankenhausgesellschaft,\r\n5.\tder Gesellschaft für Telematik,\r\n6.\tdem Gemeinsamen Bundesausschuss\r\n7.\tden auf Bundesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patienten und der Selbst-hilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen.\r\nSeite 14 von 15\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines \r\nGesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG)\r\n3.\tErgänzender Änderungsbedarf\r\nAusweitung der Umsetzungsverpflichtungen zu Anwendungen der Telematikinfra-struktur im Kontext der Primärdatennutzung nach dem EHDS auf Privatversicherte\r\nA)\tBegründung\r\nNach der EHDS-Verordnung (EU) 2025/327 müssen grenzübergreifende Prozesse wie die Möglichkeit zum Einlösen von E-Rezepten in anderen EU-Staaten oder das Ermöglichen ei¬nes Zugriffs auf Daten in der elektronischen Patientenakte (ePA) bei der Behandlung im EU-Ausland ermöglicht werden. Dieses geht mit umfangreichen Verpflichtungen für Hersteller von Primärsystemen, Anbieter der ePA, aber auch die einzelnen EU-Staaten einher, was in diesem Gesetzesentwurf umfangreich Berücksichtigung findet.\r\nDie Bundesärztekammer sieht hierzu in Bezug auf die privat Krankenversicherten Hand-lungsbedarf, weil zwar sämtliche Prozesse in Hinblick auf eine grenzüberübergreifende Ver-sorgung in der ePA und der Anwendung für das E-Rezept umgesetzt werden müssen, aber auf nationaler Ebene keinerlei Verbindlichkeit für Systemhersteller zur Umsetzung von Standardprozessen für das Ausstellen und Einlösen von E-Rezepten, den Zugriff auf die ePA und den Abruf der Krankenversichertennummer (KVNR) für Privatversicherte in Deutsch-land besteht. In der Konsequenz laufen die aus dem EHDS vorgesehenen Rechte für Privat-versicherte ins Leere, und Ärztinnen und Ärzten fehlen die technischen Möglichkeiten, die Prozesse zu bedienen. Dieses hat in Folge nicht nur negative Auswirkungen auf die Primär-datennutzung, sondern auch auf die Sekundärdatennutzung, da hochstandardisierte Daten gar nicht erst entstehen und Forschungskennziffern ohne KVNR nicht gebildet werden kön-nen.\r\nB)\tErgänzungsvorschlag\r\nNach Art 42 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2025/327 können Mitgliedsstaaten nationale An-forderungen für sog. EHR-Systeme (EHR = Electronic Health Record, im Kontext der Telema-tikinfrastruktur die Primärsysteme) und Bestimmungen über ihre Konformitätsbewertung in Bezug auf andere Aspekte als die harmonisierten Softwarekomponenten von EHR-Syste¬men einführen. Die Bundesärztekammer schlägt vor, Anforderungen in die Konformitätsbe-wertung mit aufzunehmen, die sicherstellen, dass\r\n1.\tEHR-Systeme, die lesend und/oder schreibend auf ePAs zugreifen können, dazu in der Lage sein müssen, auch lesend und/oder schreibend auf ePAs Privatversicherter zugreifen können,\r\n2.\tEHR-Systeme, die elektronische Verordnungen für Arzneimittel ausstellen können, dazu in der Lage sein müssen, auch elektronische Verordnungen für Privatversi-cherte auszustellen, und\r\n3.\tEHR-Systeme, die lesend und/oder schreibend auf ePAs zugreifen können und/oder elektronische Verordnungen für Arzneimittel ausstellen oder dispensieren können, dazu in der Lage sein müssen, die KVNR Privatversicherter über ein definiertes Stan-dardverfahren entgegenzunehmen und so zu verarbeiten, dass diese für die oben ge-nannten Prozesse genutzt werden kann.\r\n \r\nSeite 15 von 15\r\n \r\n \t130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\tSeite 1 von 2\r\nIb - 03\r\n\r\nTOP Ib\tGesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede des Präsidenten und zum Leitantrag - Allgemeine Aussprache zur aktuellen gesundheitspolitischen Gesetzgebung\r\nTitel:\tKeine Auswertung medizinischer Daten von Patienten durch Krankenkassen\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag des Vorstands der Bundesärztekammer (Drucksache Ib - 03) beschließt der 130. Deutsche Ärztetag 2026:\r\nDer 130. Deutsche Ärztetag 2026 erneuert die Kritik an Regelungen, die den gesetzlichen Krankenkassen die Aufgabe übertragen, aus Versichertendaten Gesundheitsrisiken abzuleiten und ohne vorherige Rückkopplung mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten eigenständig auf die Betroffenen zuzugehen.\r\nDie Identifikation patientenindividueller Risiken darf nicht Aufgabe der Krankenkassen sein; die Identifikation und Einordnung solcher Risiken ist stattdessen originär ärztliche Aufgabe, die im Behandlungskontext mit den Patientinnen und Patienten wahrgenommen werden muss.\r\nSchon die bisher bestehenden Möglichkeiten für die Krankenkassen sind deswegen zu weitgehend. Die jetzt mit dem Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) geplanten zusätzlichen Möglichkeiten (Einbezug von Daten aus der elektronischen Patientenakte [ePA], erweiterte Analysen in sogenannten \"Reallaboren\") sind umso mehr abzulehnen.\r\nBegründung:\r\nDurch das Gesetz zur Nutzung von Gesundheitsdaten (GDNG), welches 2024 in Kraft getreten ist, erhielten die gesetzlichen Krankenkassen die rechtliche Grundlage, die ihnen vorliegenden Daten (insbesondere Abrechnungsdaten) versichertenindividuell auszuwerten. Identifizieren diese Auswertungen eine Gesundheitsgefährdung des Versicherten (z. B. seltene Erkrankungen, Krebserkrankungen, Gesundheitsgefährdungen durch eine Arzneimitteltherapie), erhalten die Krankenkassen die Aufgabe, diesen Versicherten hierüber zu informieren und zu empfehlen, eine ärztliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Diese \"Datengestützte Erkennung individueller Gesundheitsrisiken durch die Kranken- und Pflegekassen\" (§ 25b SGB V) wurde seitens der ärztlichen Selbstverwaltung im Gesetzgebungsverfahren kritisch gesehen bzw. in Gänze abgelehnt. Insbesondere die Tatsache, dass der Gesetzgeber keine Notwendigkeit sieht, ärztlichen\r\nBeschlussprotokoll Seite 39 von 739\r\n \r\n \t130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\tSeite 2 von 2\r\nIb - 03\r\n\r\nSachverstand einzubeziehen, trifft auf Unverständnis.\r\nDas Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Kritik der ärztlichen\r\nSelbstverwaltung und Verbände nicht aufgegriffen, sondern beabsichtigt, die Rolle der Krankenkassen noch weiter zu stärken. Gemäß den Regelungen des Referentenentwurfes eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation (GeDIG) im Gesundheitswesen sollen die Auswertungen nicht nur anhand von Abrechnungsdaten erfolgen, sondern mit Zustimmung des Versicherten auch auf die Inhalte der ePA sowie Daten des Versicherten, die bei dritten Stellen liegen, erweitert werden. Schließlich sollen gesetzlichen Krankenkassen noch weitergehende Analysemöglichkeiten in sogenannten \"Reallaboren\" ermöglicht werden.\r\nGesetzliche Krankenkassen dürfen als Kostenträger keinen umfassenden Zugriff auf individuelle, sensible Informationen zu den Erkrankungen ihrer Versicherten erlangen, wie sie insbesondere in der ePA gespeichert werden. Die geplante Einwilligungslösung schützt Patienten und Versicherte nicht ausreichend, weil sich die Betroffenen als Einzelne gegenüber ihrer Krankenkasse grundsätzlich in einer schwächeren Position befinden. Es ist zudem nicht zumutbar, stets im Blick behalten zu müssen, ob eine einmal gegebene Einwilligung aufgrund des Eintritts neuer Erkrankungen widerrufen werden sollte. Alle Daten, die den Krankenkassen zu Auswertungszwecken zur Verfügung stehen sollen, wurden zudem durch Ärztinnen und Ärzte und die weiteren im Gesundheitswesen tätigen Berufsgruppen erhoben (EBM-Ziffern, ICD- und OPS-Codes, Medikation, Arztbriefe, Befundberichte etc.). Auch deswegen ist eine einseitige Nutzung durch die Krankenkassen unstatthaft.\r\nBeschlussprotokoll Seite 40 von 739\r\n \r\n \t130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\tSeite 1 von 2\r\nIb - 05\r\n\r\nTOP Ib\tGesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede des Präsidenten und zum Leitantrag - Allgemeine Aussprache zur aktuellen gesundheitspolitischen Gesetzgebung\r\nTitel:\tGesundheitsdatennutzung durch Krankenkassen - klare Grenzen und Datenschutz sichern\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Dr. Claudia Ritter-Rupp, Dr. Florian Gerheuser, Dr. Katja Tritzschler, Dr. Georg Deichhardt, Dr. Christiane Hummel, Dr. Melanie Rubenbauer, Dr. Heidemarie Lux, Dr. Markus Beck, Dr. Karl Breu und Dr. Dirk Altrichter (Drucksache Ib - 05) beschließt der 130. Deutsche Ärztetag 2026:\r\nDer 130. Deutsche Ärztetag 2026 fordert die Bundesregierung auf, den Entwurf des Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) im Hinblick auf die Nutzung von Gesundheitsdaten durch die Krankenkassen grundlegend zu überarbeiten. Er warnt vor einem möglichen Paradigmenwechsel, durch den die Krankenkassen über die Rolle der Kostenträger hinaus in Richtung Leistungserbringung und Case Management erweitert wird. Das birgt Risiken für das Versorgungssystem. Der 130. Deutsche Ärztetag fordert daher klare, praxistaugliche und datenschutzrechtlich belastbare Regelungen, die die ärztliche Schweigepflicht sichern, Transparenz über die strukturellen Veränderungen herstellen und das Vertrauen der Patientinnen und Patienten in die medizinische Versorgung erhalten.\r\nDabei sind insbesondere folgende Forderungen zu berücksichtigen:\r\n1.\tDie Sicherstellung, dass Krankenkassen nicht zu faktischen Leistungserbringern werden und keinen Einfluss auf ärztliche Therapieentscheidungen oder die Versorgungssteuerung ausüben.\r\n2.\tDie Trennung von medizinischer Versorgungssteuerung und Finanzierung durch die Krankenkassen ist beizubehalten.\r\n3.\tDie Sicherstellung, dass die ärztliche Schweigepflicht nicht ausgehöhlt wird.\r\n4.\tDie klare Begrenzung der Datennutzung auf versorgungsrelevante, medizinisch sinnvolle und ethisch vertretbare Zwecke.\r\n5.\tTransparente und verständliche, informierte Einwilligungs- und Widerspruchsverfahren für Patientinnen und Patienten, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wahren.\r\nBegründung:\r\nBeschlussprotokoll Seite 41 von 739\r\n \r\n \t130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\tSeite 2 von 2\r\nIb - 05\r\n\r\nDie Nutzung von Gesundheitsdaten bietet Chancen für Versorgung und Forschung. Gleichzeitig betreffen die geplanten Regelungen hochsensible Daten und greifen in zentrale Grundprinzipien der medizinischen Versorgung ein.\r\nDer vorliegende Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zum GeDIG verfolgt grundsätzlich das Ziel, den Zugang zu Gesundheitsdaten zu erleichtern und deren Nutzung zu erweitern. Dieses Ziel ist im Grundsatz zu begrüßen. Allerdings bestehen aus Sicht der Ärzteschaft erhebliche Bedenken hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der vorgesehenen Regelungen.\r\nGesundheitsdaten gehören zu den sensibelsten personenbezogenen Daten überhaupt. Ihr Schutz ist nicht nur rechtlich geboten, sondern bildet auch eine zentrale Grundlage für das Vertrauensverhältnis zwischen Ärztinnen und Ärzten sowie ihren Patientinnen und Patienten. Jede gesetzliche Regelung, die den Umgang mit diesen Daten betrifft, muss diesem besonderen Schutzbedürfnis Rechnung tragen.\r\nDer Referentenentwurf lässt in seiner derzeitigen Fassung Zweifel daran aufkommen, ob dieses Schutzniveau ausreichend gewährleistet ist. Insbesondere besteht die Gefahr, dass durch weitreichende Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch die gesetzlichen Krankenkassen die ärztliche Schweigepflicht faktisch relativiert wird. Dies könnte das Vertrauen der Patientinnen und Patienten nachhaltig beeinträchtigen und sich negativ auf die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen auswirken.\r\nInsbesondere die erweiterten Auswertungsbefugnisse der Krankenkassen (§ 25b SGB V neue Fassung) mit Einwilligung der Versicherten auch auf sämtliche Daten in der elektronischen Patientenakte (ePA) sowie zusätzliche Datenerhebungen führen zu einer erheblichen Verdichtung sensibelster Informationen. In der Praxis entsteht damit ein Instrument der Versorgungssteuerung, das funktional einem Case Management nahekommt und die ärztliche Therapiefreiheit sowie die Wahlfreiheit der Patientinnen und Patienten mittelbar beeinträchtigen kann. Die vorgesehene Auswertung der ePA verstärkt diese Entwicklung zusätzlich. Mit den geplanten \"Reallaboren der Krankenkassen\" (§ 284a SGB V neue Fassung) wird zudem eine weit gefasste \"Experimentierklausel\" - wie es in der Gesetzesbegründung heißt - geschaffen, die eine langfristige und nur unzureichend konkret begrenzte Datennutzung erlaubt. Die vorgesehenen Kontroll- und Evaluationsmechanismen durch die Aufsichtsbehörden sind hierfür nicht ausreichend.\r\nDer 130. Deutsche Ärztetag sieht daher erheblichen Nachbesserungsbedarf, um Datenschutz, ärztliche Unabhängigkeit und das Vertrauen der Patientinnen und Patienten zu gewährleisten.\r\nBeschlussprotokoll Seite 42 von 739\r\n \r\n \t130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\tSeite 1 von 2\r\nIb - 10\r\n\r\nTOP Ib\tGesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede des Präsidenten und zum Leitantrag - Allgemeine Aussprache zur aktuellen gesundheitspolitischen Gesetzgebung\r\nTitel:\tRecht auf Teilhabe an Gesundheit sichern - auch offline\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von Dr. Silke Lüder, Dr. Christian Messer, Wieland Dietrich, Dr. Martin Eichenlaub, Dr. Christine Schroth der Zweite, Christa Bartels und Dr. Gerd-Hermann Büscher (Drucksache Ib - 10) beschließt der 130. Deutsche Ärztetag 2026:\r\nDer 130. Deutsche Ärztetag 2026 in Hannover fordert:\r\nGesundheit als wesentliches Grundrecht aller Menschen muss im Rahmen der Daseinsfürsorge für jeden möglich sein, auch ohne die Nutzung digitaler Techniken oder bestimmter Apps. Digitale Techniken sind ein großer Fortschritt und können eine Unterstützung im Medizinbereich sein. Aber es sollte keine Online-Ausschließlichkeit für den Zugang zu medizinischen Leistungen bestehen.\r\nTeilhabe für jeden Menschen muss möglich sein und ein durchgehender Digitalzwang schließt viele Menschen aus: alte oder kranke Menschen, Menschen mit Einschränkungen, Menschen mit geringem Einkommen, Menschen ohne gute Sprachkenntnisse, Menschen, die nicht gut lesen und schreiben können.\r\nResilienz erfordert, dass immer auch noch nicht-digitale Wege zur Verfügung stehen müssen. Auch Krisen oder Kriegssituationen erfordern Offline-Möglichkeiten der Daseinsvorsorge, der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und der Nutzung der öffentlichen Infrastruktur.\r\nFreiwilligkeit widerspricht einem Zwang, für bisher allgemein frei verfügbare Dienste immer ein Smartphone oder eine App nutzen zu müssen.\r\nMit dem geplanten Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) soll die elektronische Patientenakte (ePA) als zentraler Dreh- und Angelpunkt des Gesundheitssystems dienen, als zentrale Plattform für die Ersteinschätzung, Steuerung, Überweisung und Terminvergabe. Mit dieser neu zugewiesenen ePA-Funktion findet eine Ausgrenzung großer Teile der gesetzlich Versicherten und ein tiefer Eingriff in die Organisationshoheit medizinischer Einrichtungen statt.\r\nBegründung:\r\nBeschlussprotokoll Seite 43 von 739\r\n \r\n \t130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\tSeite 2 von 2\r\nIb - 10\r\n\r\nTrotz aller Fortschritte durch den Einsatz von digitalen Techniken und KI-Methoden in der Medizin wäre ein unkritisch-verpflichtender Einsatz von Online-Möglichkeiten als Zugangsweg zu medizinischen Leistungen riskant. Dieser Weg könnte zur Ausgrenzung und Diskriminierung größerer Teile der Bevölkerung und zum Risiko nicht vorhandener gesellschaftlicher Resilienz in Krisen und Kriegssituationen führen. Dafür reicht auch schon ein längerer Stromausfall, die Folgen sind inzwischen offensichtlich.\r\nAuch Initiativen aus der digitalaffinen und demokratischen Zivilgesellschaft fordern hier inzwischen das Überdenken einer zunehmenden Online-Abhängigkeit aller Lebensbereiche. Die Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) und mehrere Datenschutzorganisationen äußern deutliche Kritik an dem neuen Gesetzentwurf. Bisher hat nur ein geringer Prozentsatz der gesetzlich Versicherten tatsächlich aktiven Zugang zu ihren ePA-Daten. Die meisten Versicherten wissen auch nicht, dass die sensiblen Informationen aus ihrer ePA ab Mitte 2026 über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) an das beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) angesiedelte Forschungsdatenzentrum (FDZ) zur weiteren Verarbeitung weitergeleitet werden. Die Informationspolitik der Krankenkassen ist hier bisher deutlich unzureichend.\r\nBeschlussprotokoll Seite 44 von 739\r\n \r\n \t130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\tSeite 1 von 2\r\nIb - 40\r\n\r\nTOP Ib\tGesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede des Präsidenten und zum Leitantrag - Allgemeine Aussprache zur aktuellen gesundheitspolitischen Gesetzgebung\r\nTitel:\tKlare Trennung von Finanzierung und medizinischer\r\nVersorgungsentscheidung - ärztliche statt versicherungsbetriebene Verantwortung in der Patientensteuerung sichern\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag von PD Dr. Birgit Wulff, Dr. Pedram Emami MBA, Dr. Martin Eichenlaub, Dr. Patrick Harmann, Dr. Silke Lüder, Dr. Kathrin Schawjinski, Dr. Alexander Schultze, Norbert Schütt, Dr. Christine Schroth der Zweite und Angela Gerriets-Spauschus (Drucksache Ib - 40) beschließt der 130. Deutsche Ärztetag 2026:\r\nDer 130. Deutsche Ärztetag 2026 spricht sich für eine klare Trennung der Rollen von Krankenkassen und ärztlicher Selbstverwaltung in der Patientenversorgung aus und bekräftigt, dass medizinische Versorgungsentscheidungen konsequent in ärztlicher Verantwortung zu liegen haben. Das bedeutet insbesondere:\r\nMedizinische Entscheidungen darüber, ob, wie und in welchem Umfang Patientinnen und Patienten behandelt werden, müssen frei von Einflüssen der Krankenkassen erfolgen, einschließlich der Entscheidung über notwendige Leistungen und Behandlungswege.\r\nKrankenkassen dürfen keine eigenständigen digitalen Instrumente wie die elektronische Patientenakte-App (ePA-App) zur medizinischen Ersteinschätzung oder Patientensteuerung (gemäß des geplanten Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen [GeDIG]) betreiben, die Versorgungsentscheidungen ohne unabhängige ärztliche Verantwortung für die medizinische Entscheidung vorbereiten oder beeinflussen.\r\nKrankenkassen sollten aus Gründen des Interessenskonfliktes keine Zweitmeinungsverfahren anbieten dürfen. Solche Verfahren sollten perspektivisch ärztlich entwickelt sein.\r\nBegründung:\r\nEine funktionierende Patientensteuerung setzt Verbindlichkeit, Transparenz und Vertrauen voraus. Diese Voraussetzungen können nur erfüllt werden, wenn medizinische Entscheidungen unabhängig von finanzierungsbezogenen Interessen getroffen werden und sich ausschließlich an fachlichen, evidenzbasierten und patientenbezogenen Kriterien\r\nBeschlussprotokoll Seite 49 von 739\r\n \r\n \t130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\tSeite 2 von 2\r\nIb - 40\r\n\r\norientieren.\r\nKrankenkassen sind zunehmend bestrebt, eigene Apps oder digitale Anwendungen zur Patientensteuerung oder medizinischen Ersteinschätzung zu etablieren. Dadurch entsteht die strukturelle Gefahr, dass Interessen der gesetzlichen Krankenkassen über die unabhängige ärztliche Einschätzung gestellt werden.\r\nVor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass digitale Instrumente zur medizinischen Patientensteuerung auf unabhängigen, medizinisch fundierten und transparenten Kriterien beruhen. Es muss ausgeschlossen werden, dass hinterlegte Algorithmen primär interessengeleitet Versorgungsbedarfe ermitteln oder Patientinnen und Patienten in bestimmte Versorgungseinrichtungen lenken.\r\nBeschlussprotokoll Seite 50 von 739\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-06-18"}]},{"statementNumber":"SG2606190050","regulatoryProjectNumber":"RV0024798","regulatoryProjectTitle":"Schaffung einer Nachhaltigkeitsstrategie für das deutsche Gesundheitswesen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/db/ee/765791/Stellungnahme-Gutachten-SG2606190050.pdf","pdfPageCount":46,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n \r\nImpressum\r\nHauptautorinnen\r\nDorothea Baltruks\r\nNicole Stauf\r\nCentre for Planetary Health Policy (CPHP)\r\n13156 Berlin\r\nEmail: info@cphp-berlin.de \r\nInternet: cphp-berlin.de \r\nim Auftrag und unter Mitwirkung von\r\nBKK Dachverband e.V.\r\nStabsstelle Nachhaltigkeit\r\nMartin König\r\nDorothee Christiani\r\n10117 Berlin\r\nEmail: nachhaltigkeit@bkk-dv.de \r\nInternet: bkk-dachverband.de \r\nGestaltung\r\nSven Stüber\r\nInternet: superieur-graphique.com \r\nCoverfoto\r\nistockphoto.com/de/portfolio/enot-poloskun \r\nBerlin, 21.04.2026\r\n \r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n \r\nVorwort\r\n \r\nDas deutsche Gesundheitswesen steht vor ei¬ner strategischen Weichenstellung. Die Frage ist längst nicht mehr, ob Nachhaltigkeit für seine Zukunft relevant ist, sondern ob es uns gelingt, sie aus der Logik von Einzelprojekten und Insellösungen herauszuführen und als feststehende Leitplanke für die Versorgung und die Weiterentwicklung des Gesundheits¬systems zu verankern. Für die Betriebskran¬kenkassen ist die Sache eindeutig: Nur ein nachhaltiges Gesundheitssystem kann die Ver¬sorgung in Zukunft sichern und die Kostenex¬plosion umkehren. Dafür braucht es einen po¬litischen und strategischen Rahmen, damit alle Beteiligten an einem Strang ziehen können.\r\nDie gesundheitlichen Folgen der Klima- und Umweltkrise werden immer sichtbarer und spürbarer. Gleichzeitig wächst der Druck auf das Gesundheitssystem, das bereits heute unter Fachkräftemangel, finanziellen Engpäs¬sen und einer steigenden Krankheitslast lei¬det. Nachhaltigkeit kann also keine freiwillige Ergänzung oder gar ein nachgeordnetes Spe-zialthema mehr sein. Sie ist die Grundvoraus-setzung für ein Gesundheitswesen, das auch künftig leistungsfähig, bezahlbar und resilient bleiben soll.\r\nDabei greift ein zu enger Blick auf die „Öko-bilanz“ zu kurz. Denn es geht nicht allein um Energie, Gebäude oder Beschaffung. Es geht um die grundlegende Frage, wie das Gesund-heitswesen so weiterentwickelt werden kann, dass es die Gesundheit der Menschen wirk¬sam schützt, Ressourcen verantwortungsvoll nutzt, Innovationen ermöglicht und langfris¬tige Stabilität schafft. Es geht um Prävention und Gesundheitsförderung, um Versorgungs¬pfade, Investitionen und Datengrundlagen so¬wie um gute Governance und verlässliche po¬litische Leitplanken.\r\n \r\nGenau aus diesem Verständnis heraus ist das vorliegende Eckpunktepapier entstanden. Es stammt nicht aus der Feder einer einzelnen In-stitution und ist auch nicht das Ergebnis einer isolierten fachlichen Perspektive. Es ist das Er-gebnis eines mehrstufigen Prozesses, in den sich zahlreiche Akteur:innen aus unterschiedli¬chen Bereichen des Gesundheitswesens aktiv eingebracht haben. Vertreter:innen aus Praxis, Selbstverwaltung, Verbänden, Wissenschaft und Politik haben ihre Erfahrungen, Einschät¬zungen und Impulse in die Erarbeitung einge¬bracht. Damit haben sie dazu beigetragen, die Diskussion fachlich zu fundieren und zugleich politisch anschlussfähig zu machen.\r\nDer internationale Austausch war darüber hi¬naus besonders wertvoll. Verantwortliche aus Dänemark, England, den Niederlanden und Österreich gewährten uns fundierte Einblicke in ihre jeweiligen Nachhaltigkeitsstrategien für das Gesundheitswesen. Diese Einblicke waren fachlich bereichernd und politisch ermutigend. Denn sie zeigen, dass es möglich ist, Nachhal-tigkeit im Gesundheitswesen strategisch zu verankern und systematisch umzusetzen. Und mehr noch: Es funktioniert, wenn Ziele, Go-vernance und Verantwortlichkeiten zusammen gedacht werden.\r\nMein ausdrücklicher Dank gilt allen Mitwirken¬den und Beteiligten, die mit voller Tatkraft und Energie an diesem Papier und dem bisherigen Prozess mitgearbeitet haben. Die große Bereit-schaft, Wissen zu teilen, Perspektiven zusam-menzuführen und gemeinsam an tragfähigen Lösungen zu arbeiten, ist ein starkes Signal, das Mut macht. Es zeigt, dass die Grundlage für eine weiterführende Strategie bereits vor¬handen ist: in der Expertise, im Engagement und im Gestaltungswillen vieler Akteur:innen. Insbesondere möchte ich dem Team des Cen-tre for Planetary Health Policies (CPHP) für die Unterstützung und Begleitung des Prozesses danken.\r\n \r\n3\r\n \r\n \r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n \r\n\r\n \r\nErstunterzeichner:innen\r\nErstunterzeichner:innen\r\nAktionsbündnis Patientensicherheit e.V. (APS)\r\nAudi BKK\r\nBAG SELBSTHILFE\r\nBKK 24\r\nBKK Akzo Nobel Bayern\r\nBKK Dachverband e.V.\r\nBKK ProVita\r\nBKK Technoform\r\nBKK VDN\r\nBKK VerbundPlus\r\nBKK Wirtschaft und Finanzen\r\nBKK-Landesverband NORDWEST\r\nBundesärztekammer\r\nBundespsychotherapeutenkammer (BPtK)\r\nBundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI)\r\nBundesverband Nachhaltige Wirtschaft e.V. (BNW)\r\nBundesvereinigung Prävention und Gesundheitsförderung e.V.\r\nCentre for Planetary Health Policy (CPHP)\r\nDeutsche Allianz Klimwandel und Gesundheit e.V. (KLUG)\r\nDeutscher Hebammenverband e. V.\r\nDeutscher Pflegerat e.V.\r\nGesunde Erde - Gesunde Menschen\r\nIKK Classic\r\nIm Puls. Think Tank Herz-Kreislauf e.V.\r\nIX - Institut für Gesundheitssystem-Entwicklung\r\nKompetenzzentrum klimaresiliente Medizin und Gesundheitseinrichtungen (KliMeG)\r\nMedizinische Hochschule Hannover (MHH)\r\nmkk – meine krankenkasse\r\nPharmacists for Future (Ph4F)\r\nPronova BKK\r\nSBK Siemens-Betriebskrankenkasse\r\nVerein demokratischer Pharmazeutinnen und Pharmazeuten (VdPP)\r\nvivida BKK\r\nVPT - Verband für Physiotherapie e.V.\r\nWifOR INSTITUTE\r\nZF BKK\r\n5\r\n \r\n \r\n \r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n \r\nInhaltsverzeichnis\r\nImpressum \t2\r\nVorwort \t3\r\nErstunterzeichner:innen \t5\r\nAbkürzungsverzeichnis\t7\r\nZusammenfassung \t9\r\n1 Einleitung \t 11\r\n1.1. Ein nachhaltiges und klimaneutrales Gesundheitswesen \t 11\r\n1.2. Zielsetzung \t 12\r\n1.3. Methodik \t 13\r\n1.4. SWOT-Analyse des Potenzials einer Nachhaltigkeitsstrategie \t 15\r\n1.5. Ökologische Belastung durch den Gesundheitssektor \t 17\r\n2 Zentrale Eckpunkte\t 19\r\n2.1. Rahmenbedingungen für die Transformation hin zu einem nachhaltigen\r\nund klimaneutralen Gesundheitswesen schaffen \t 19\r\n2.1.1. Governance \t 20\r\n2.1.2. Politische Rahmenbedingungen \t 23\r\n2.1.3. Finanzierung\t 23\r\n2.1.4. Datengrundlage und Monitoring \t 25\r\n2.2. Prävention, Gesundheitsförderung und den Health in All Policies-Ansatz stärken . . . \t 25\r\n2.3. Versorgungsstrukturen nachhaltig planen und gestalten \t 27\r\n2.3.1. Minimierung von Unter-, Über- und Fehlversorgung durch Versorgungsplanung 27\r\n2.4. Nachhaltigkeit in der ambulanten Pflege und Versorgung stärken \t 28\r\n2.4.1. Ambulante Pflege und Pflegebegutachtungen nachhaltiger gestalten \t 28\r\n2.4.2. Ambulante Versorgung: Potenziale effizient nutzen\t 28\r\n2.5. Stationäre Versorgung\t 29\r\n2.5.1. Gebäude und Energie effizienter und nachhaltiger gestalten \t 29\r\n2.5.2. Eine gesunde, umweltfreundliche Verpflegung etablieren\t 30\r\n2.6. Ein emissionsarmes Transportwesen ermöglichen \t 31\r\n2.7. Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel entlang des Lebenszyklus\r\nressourcenschonender gestalten \t 32\r\n2.7.1. Arzneimittel\t 32\r\n2.7.2. MedTech-Branche: Medizinprodukte, Hilfsmittel und Medizintechnik \t 35\r\n2.8. Abfall reduzieren und Ressourcen schonen \t 36\r\n2.9. Digitalisierung als Chance für Ressourcenschonung und Effizienzsteigerung \t 37\r\n3 Ausblick \t 38\r\n4 Literaturverzeichnis \t 39\r\n5 Anhang \t 43\r\n5.1. Übersicht Gesetzgebung auf Bundesebene und EU-Ebene \t 43\r\n5.2. Übersicht relevante internationale Abkommen \t 45\r\n5.3. Übersicht nationale, europäische und internationale Initiativen und Erklärungen\t 46\r\n \r\nAbkürzungsverzeichnis\r\n \r\n\r\n \r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n \r\n\r\nKHVVG\tKrankenhausversorgungsverbesserungsgesetz\r\n\t\r\nKliMeG\tKompetenzzentrum für klimaresiliente Medizin und Gesundheitseinrichtun-gen\r\nKLUG\tDeutsche Allianz Klimawandel und Gesundheit e.V.\r\nKSG\tBundes-Klimaschutzgesetz\r\nKTF\tKlima- und Transformationsfonds\r\nLAGA\tBund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall\r\nLkSG\tLieferkettensorgfaltspflichtengesetz\r\nMD\tMedizinischer Dienst\r\nMDR\tMedical Device Regulation (Medizinprodukteverordnung)\r\nNHS\tNational Health Service (England)\r\nNPK\tNationale Präventionskonferenz\r\nÖGD\tÖffentlicher Gesundheitsdienst\r\nÖPNV\tÖffentlicher Personennahverkehr\r\nPFAS\tPer- und polyfluorierte Alkylverbindungen\r\nPM2,5\tParticulate Matter (Feinstaubpartikel) mit einem Durchmesser kleiner als 2,5 Mikrometer\r\nROI\tReturn-on-Investment\r\nSDG\tSustainable Development Goal (Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Natio-nen)\r\nSGB\tSozialgesetzbuch\r\nSRU\tSachverständigenrat für Umweltfragen\r\nSVR Gesundheit\tSachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswe-sen und in der Pflege\r\nSWOT\tStärken, Schwächen, Chancen und Risiken\r\nTHG\tTreibhausgase: laut KSG zählen hierzu Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Schwefelhexafluorid (SF6), Stickstofftrifl uorid (NF3) sowie teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) und perfluorierte Kohlen-wasserstoffe (PFKW)\r\nUBA\tUmweltbundesamt\r\nVmF\tVerband der medizinischen Fachberufe e.V.\r\n\r\n \r\n8\r\n \r\n \r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n \r\nZusammenfassung\r\nDer Gesundheitssektor in Deutschland steht vor einer doppelten Herausforderung: Einer¬seits ist er zunehmend von den gesundheit¬lichen Folgen des Klimawandels und weite¬rer Umweltveränderungen betroffen, anderer¬seits trägt er selbst in erheblichen Umfang zu Treibhausgasemissionen und Ressourcenver-brauch bei. Zugleich verschärfen demografi-scher Wandel, Fachkräftemangel, steigende Krankheitslast und wirtschaftlicher Druck die Anforderungen an ein zukunftsfähiges Ge-sundheitswesen. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, Nachhaltigkeits- und Klima-schutzziele systematisch, wirksam und über alle Sektoren hinweg umzusetzen.\r\nTrotz regulatorischer Bezugspunkte, zahlrei¬cher Initiativen und praktischer Ansätze zur Förderung von Nachhaltigkeit, bleiben diese bislang weitgehend fragmentiert, uneinheit¬lich und auf Teilbereiche begrenzt. Es bedarf dringend eines übergeordneten strategischen Rahmens, der Zielsetzungen, Zuständigkeiten, Steuerung, Finanzierung und Fortschrittsmes-sung systematisch zusammenführt und damit Orientierung, Verbindlichkeit und Planungssi-cherheit schafft.\r\nDas vorliegende Eckpunktepapier möchte dar¬auf eine erste Antwort geben. Unter Einbezie¬hung von Erfahrungen aus europäischen Nach-barländern und gemeinsam mit Akteur:innen aus dem deutschen Gesundheitswesen ent-wickelt, umreißt das Papier den Hintergrund der notwendigen Transformation und benennt neun Eckpunkte als prioritäre Handlungsfelder für ein nachhaltiges und klimaneutrales Ge-sundheitswesen.\r\nEin solcher Rahmen ist die zentrale Voraus-setzung für die dringend erforderliche Trans-formation hin zu einem nachhaltigen, klima-neutralen Gesundheitswesen. Es formuliert keinen abschließenden Maßnahmenplan, son¬dern benennt die wesentlichen Handlungsbe¬darfe, strukturellen Voraussetzungen und stra¬tegischen Leitlinien.\r\nDer erste Eckpunkt befasst sich mit den zent-ralen Rahmenbedingungen und umfasst eine mögliche Governance Struktur mit strategi¬scher Steuerung, Projektkoordination, Moni-toring und Arbeitsgruppen. Ein mehrphasiger \r\n \r\nProzess von Strategieentwicklung bis Umset¬zung und Evaluation stellt klare Verantwort¬lichkeiten her und definiert Beteiligung und Fortschrittskontrolle. Außerdem werden wich¬tige politische und finanzielle Rahmenbedin¬gungen benannt sowie die Notwendigkeit für eine belastbare Datengrundlage und transpa¬rentes Monitoring.\r\nDie Stärkung von Prävention und Gesundheits-förderung sowie die Integration von Health in All Policies ist das zweite zentrale Handlungs¬feld. Ziel ist es Gesundheit, Chancengleichheit und Lebensqualität zu stärken und gleichzeitig Krankheitslast, Versorgungsbedarf und Kosten zu senken. Maßnahmen reichen über den Ge-sundheitssektor hinaus und umfassen weitere Politikfelder, u.a. Ernährung, Landwirtschaft, Mobilität und Verkehr, die maßgeblichen Ein¬fluss auf Gesundheit ausüben.\r\nIm dritten Eckpunkt wird die zentrale Bedeu¬tung für eine nachhaltige Versorgungspla¬nung thematisiert, um Zugänglichkeit, Qua¬lität, Klimaschutz und Resilienz im Gesund¬heitswesen sicherzustellen. Dafür braucht es eine sektorenübergreifende Steuerung, bes¬sere Koordination zwischen Akteur:innen so¬wie Anreize für Prävention, evidenzbasierte Versorgung und Ressourcenschonung. Ziel ist es, Unter-, Über- und Fehlversorgung zu redu-zieren, Versorgungspfade besser zu koordinie¬ren und insbesondere in ländlichen Regionen den gleichwertigen Zugang zur Versorgung zu stärken.\r\nEckpunkt 4 adressiert Nachhaltigkeit in der ambulanten Pflege und Versorgung. Ziel ist es, Ressourcen effizienter zu nutzen, Emissionen zu senken und die wohnortnahe Versorgung zu stärken. Dazu zählen unter anderem digitale und telemedizinische Lösungen, präventive Ansätze, nachhaltigere Beschaffung sowie eine stärkere Verlagerung geeigneter Leistungen in den ambulanten Bereich. Eine bessere Ver-sorgungssteuerung, patientenzentrierte Erst-einschätzung und regionale Koordination kön¬nen Effizienz, Qualität und Zugänglichkeit der Versorgung verbessern und gleichzeitig Klima-und Umweltziele unterstützen.\r\nIm fünften Eckpunkt geht es um die Nachhal-tigkeit in der stationären Versorgung. In der\r\n \r\n9\r\n \r\n \r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n \r\nstationären Versorgung bestehen erhebliche Potenziale, Gebäude, Energieversorgung und Versorgungsprozesse nachhaltiger zu gestal¬ten und damit Emissionen, Ressourcenver-brauch und Kosten zu senken. Dazu gehören Investitionen in Energieeffizienz, erneuerbare Energien, systematisches Umwelt- und Ener-giemanagement sowie die gezielte Förderung klimafreundlicher Modernisierungen. Auch eine gesundheitsförderliche und umwelt¬freundliche Verpflegung – etwa durch mehr pflanzliche, regionale Angebote und weniger Lebensmittelabfälle – kann Gesundheit und Nachhaltigkeit zugleich stärken.\r\nDie Förderung eines emissionsarmen Trans-portwesens wird im sechsten Eckpunkt be-schrieben. Ein emissionsarmes Transportwe¬sen im Gesundheitswesen kann Emissionen, Lärm und Luftschadstoffe reduzieren und zu¬gleich die Gesundheit fördern. Zentrale Hebel sind eine bessere Anbindung an den ÖPNV, die Förderung aktiver und klimafreundlicher Mobilität sowie die Elektrifizierung von Fuhr¬parks, Pflege- und Transportdiensten. Dafür braucht es geeignete Infrastruktur, insbeson¬dere Ladepunkte sowie gezielte Fördermaß¬nahmen, um die Umstellung wirtschaftlich zu erleichtern.\r\nDer siebte Eckpunkt umfasst sowohl Arznei¬mittel als auch Medizinprodukte und Hilfs¬mittel. Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel sollen entlang ihres gesamten Le¬benszyklus ressourcenschonender, emissions¬ärmer und umweltverträglicher gestaltet wer¬den. Dafür braucht es verlässliche Daten, ver¬gleichbare Standards und mehr Transparenz zu Klima- und Umweltauswirkungen, um nach¬haltige Innovationen, Beschaffung und Verord-nungsentscheidungen zu unterstützen. Dabei müssen Umweltziele stets mit Versorgungs-sicherheit, therapeutischem Nutzen, Qualität und Patient:innensicherheit in Einklang ge¬bracht werden.\r\nEckpunkt 8 dreht sich um die Reduzierung von Abfällen und Schonung von Ressourcen. Das Gesundheitswesen soll Abfälle systematisch reduzieren und Ressourcen effizienter nutzen, um Emissionen, Umweltbelastungen und Kos¬ten zu senken. Zentrale Hebel sind bessere Ab¬ \r\n \r\nfalltrennung, mehr Wiederverwendung und Recycling, kreislauffähige Produktgestaltung sowie digitale Lösungen zur Ressourcenscho-nung. Dafür braucht es ein systematisches Monitoring, stärkere Anreize und eine enge Zusammenarbeit entlang der gesamten Ver-sorgungskette.\r\nIm neunten Eckpunkt wird Digitalisierung als Chance für Ressourcenschonung und Effizi-enzsteigerung thematisiert. Digitalisierung kann das Gesundheitswesen effizienter, ver¬netzter und ressourcenschonender gestalten, etwa durch papierlose Prozesse, interopera-ble Informationssysteme, datenbasierte Steu¬erung und telemedizinische Angebote. So las¬sen sich Doppeluntersuchungen, unnötige Transporte, Überversorgung und Verwaltungs¬aufwand reduzieren. Voraussetzung sind je¬doch eine leistungsfähige digitale Infrastruk¬tur, klare rechtliche Rahmenbedingungen, Da¬tensicherheit sowie ein inklusiver Zugang für alle Nutzer:innengruppen.\r\nIm Mittelpunkt des Eckpunktepapiers steht die ökologische Dimension, diese ist jedoch eng mit sozialer und ökonomischer Nachhal¬tigkeit verknüpft. Nachhaltige Strukturen und Prozesse sollen daher nicht nur Umweltbelas¬tungen verringern, sondern zugleich Versor-gungssicherheit, Gesundheitschancen, Wirt-schaftlichkeit und Resilienz stärken. Das Eck-punktepapier versteht Nachhaltigkeit damit als Querschnittsaufgabe und als strategischen Orientierungsrahmen für die langfristige Wei-terentwicklung des Gesundheitswesens.\r\nDas Eckpunktepapier dient als Grundlage für die weitere Ausarbeitung einer umfassenden Nachhaltigkeitsstrategie, die klare (Zwischen-) Ziele, einen verbindlichen Fahrplan und einen kohärenten Handlungsrahmen für den gesam¬ten Gesundheits- und Pflegebereich vorgibt und die dafür notwendigen Ressourcen zur Verfügung stellt. Ziel ist es, einen anschluss¬fähigen Rahmen bereitzustellen, auf dessen Basis die politischen Entscheidungstragenden und Akteur:innen des Gesundheitswesens die Entwicklung und Umsetzung einer Nachhaltig-keitsstrategie für den deutschen Gesundheits¬sektor gemeinsam voranbringen können.\r\n \r\n10\r\n \r\n \r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n \r\n\r\n \r\nPolitische und gesetzliche Rahmenbedingungen\r\nDie bestehenden politischen und strategi¬schen Rahmenwerke bieten bereits wichtige Orientierung und Anknüpfungspunkte für eine Nachhaltigkeitsstrategie des deutschen Ge-sundheitssektors: Die Deutsche Nachhaltig-keitsstrategie (DNS) inklusive der Transfor-mationsbereiche, welche sich systematisch an den Sustainable Development Goals (SDGs) orientiert, das Klimaschutzgesetz (KSG) mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2045 und der Europäische Green Deal. Die einschlägigen Strategien, Gesetze und Regularien adressie¬ren Nachhaltigkeits- und Klimaschutzziele im Gesundheitswesen allerdings nur indirekt bzw. ohne klares Mandat zur Umsetzung im Ge-sundheitssektor. Beispielsweise wurden die Klimaschutzziele nicht auf konkrete Ziele für das Gesundheitswesen heruntergebrochen. Zahlreiche Strategien und Erklärungen bezie¬hen sich auf diese Grundlagen, werden aber mangels Ressourcen und Priorisierung bis¬lang nicht konsequent umgesetzt. Die Entwick¬lung und Umsetzung einer Nachhaltigkeits-strategie für das deutsche Gesundheitssystem ist somit dringend geboten, um die beschlos¬senen nationalen und europäischen Nachhal-tigkeits- und Klimaschutzziele zu erreichen.\r\nDer Entwurf des Bundeshaushalts 2026 greift diese Themen an wenigen Stellen auf: so sol¬len Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels gestärkt (SDGs 3, 11, 12), die Prävention gegen negative Umwelteinflüsse intensiviert (SDGs 3, 6, 15) und die Resilienz des Gesundheitssystems insgesamt gefördert werden (SDGs 3, 13). Auch die Transforma¬tion zu einem klimaneutralen Gesundheitssys¬tem soll durch Forschung und beispielhafte Minderungsmaßnahmen unterstützt werden (Bundesregierung, 2025). Programme und Fi-nanzierungsmöglichkeiten auf Bundes-und Lan-desebene existieren somit vereinzelt, reichen jedoch nicht aus um die gesteckten Ziele zu er-reichen.\r\nGesundheitliche, ökologische und ökonomi-sche Potenziale der Transformation\r\nGleichzeitig birgt die ohnehin notwendige und bereits beginnende Transformation erhebli¬che gesundheitliche, ökologische und ökono- \r\n \r\nmische Potenziale: Durch den Aufbau von Ge-sundheitskompetenz, wirksame Prävention, die Reduzierung der Krankheitslast sowie Ef-fizienzsteigerungen können Mehrgewinne er¬zielt werden. Ein nachhaltiger und klimaneu¬traler Gesundheitssektor ist somit nicht nur notwendig, sondern bietet zugleich Chancen für bessere Versorgung, eine in Zukunft wett-bewerbsfähigere Gesundheitswirtschaft, Res-sourcenschonung, Kosteneffizienz und lang-fristige Stabilität des Gesundheitssystems. Eine zukunftsfähige Strategie integriert Ge-sundheitsqualität, ökonomische Effizienz, und Nachhaltigkeit und verbindet so patientenzen-trierte Versorgung, wirtschaftliche Tragfähig¬keit und ökologisch verantwortliches Handeln.\r\n1.2. Zielsetzung\r\nDas vorliegende Papier skizziert Eckpunkte für diese dringend nötige Nachhaltigkeitsstrate-gie des deutschen Gesundheitssektors. Ziel ist es, wichtige Handlungsfelder zu identifizie¬ren und die jeweilige Ausgangslage aufzuzei¬gen. Konkrete Maßnahmen und Handlungs-empfehlungen für die einzelnen Bereiche soll¬ten mit entsprechendem Mandat und Prozess in einer Nachhaltigkeitsstrategie entwickelt und mit den Akteur:innen vereinbart werden. Ebenso wird dargestellt, wie dieser Gover-nance-Prozess aussehen könnte.\r\nDie Eckpunkte stellen eine Auswahl zentraler Handlungsfelder dar. Sie bilden die Grundlage für die Entwicklung einer langfristigen Strate¬gie mit klaren Zielsetzungen, auf die alle Ak-teur:innen des Gesundheitswesens hinar¬beiten können. Zugleich unterstützen sie die Transformation des Gesundheitswesens in al¬len Teilbereichen. So tragen sie insgesamt zu einem besseren Gesundheitsschutz bei - durch und mit Klimaschutz sowie Klimaanpassung. Die vorgeschlagenen Eckpunkte zielen auf Konsens und Anschlussfähigkeit der verschie¬denen Akteur:innen des Gesundheitssystems ab, um eine breite Umsetzung und gemein¬same Verantwortung zu fördern.\r\n \r\n12\r\n \r\n \r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n \r\n1.3. Methodik\r\nDie Eckpunkte basieren auf einer umfassen-den Literaturrecherche und -analyse. Unter-sucht werden die aktuelle Gesetzgebung auf Bundesebene in Deutschland und auf Ebene der Europäischen Union (EU) sowie beste-hende Initiativen und Vorhaben im Gesund-heitswesen zum Thema Nachhaltigkeit und Klimaschutz. Ergänzend werden internationale Beispiele von Nachhaltigkeitsstrategien im Gesundheitswesen berücksichtigt.\r\nIm Fokus des Eckpunktepapiers steht die öko¬logische Dimension von Nachhaltigkeit. Sie ist eng mit den anderen beiden Säulen - der sozi¬alen und der finanziellen Nachhaltigkeit - ver¬flochten und hat langfristig auf diese erhebli¬che positive Auswirkungen. Ökologische Maß¬nahmen senken nicht nur Umweltbelastungen, sondern auch Kosten und fördern die Gesund¬heit der Bevölkerung. Soziale Nachhaltigkeit stärkt das Personal, steigert die Versorgungs¬qualität und wirkt präventiv. Dadurch werden finanzielle Belastungen und Ressourcenver-brauch reduziert. Finanzielle Nachhaltigkeit schafft die Grundlage, um in ökologische In¬novationen und soziale Gerechtigkeit zu inves¬tieren. Sie darf nicht einseitig auf kurzfristige Einsparungen setzen, da soziale Ungleichhei¬ten und ökologische Schäden dadurch ver¬stärkt werden können. Insgesamt gilt: Wer¬den die drei Dimensionen in Balance gehalten, entstehen Synergien; wird eine vernachlässigt, schwächt das die anderen.\r\nDer Schwerpunkt dieses Papiers liegt auf Be-reichen mit großem Einfluss auf Nachhaltig-keit, Treibhausgasemissionen (THG) und He-belwirkungen. Ziel des Eckpunktepapiers ist die Herausarbeitung zentraler Handlungsfel-der, die als Grundlage für eine wirksame Nach-haltigkeitsstrategie dienen sollen. Das Papier konzentriert sich auf die wichtigsten Themen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständig¬keit.\r\nErgänzend zur Literaturauswertung fanden drei Veranstaltungen statt:\r\n \r\n1.\tein internationaler Austausch mit Vertre-ter:innen aus europäischen Nachbarlän-dern (siehe unten), die bereits Nachhaltig-keitsstrategien umsetzen: Niederländisches Ministerium für Gesundheit, Gemeinwohl und Sport, Greener NHS (England), die Dä¬nischen Regionen und Gesundheit Öster¬reich GmbH;\r\n2.\teine Strategiewerkstatt zur Weiterent-wicklung des ersten Entwurfs der Eck-punkte mit der Deutschen Krankenhaus-gesellschaft e.V. (DKG), der Kassenärztli-chen Bundesvereinigung (KBV), KLUG bzw. dem Kompetenzzentrum für klimaresiliente Medizin und Gesundheitseinrichtungen (KliMeG) und der Bundesvereinigung Deut¬scher Apothekerverbände e.V. (ABDA). Das Fraunhofer-Institut für System- und Innova-tionsforschung ISI und der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI) waren ebenfalls eingeladen, konnten je¬doch nicht teilnehmen.\r\n3.\tein Strategieforum mit zahlreichen Ak-teur:innen des deutschen Gesundheitswe¬sens: ABDA, Bundesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrtspflege, BPI, Bundesver¬band Medizintechnologie e.V. (BVMed), Deutscher Pflegerat e.V., Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), WifOR Insti¬tut, Nationale Präventionskonferenz (NPK), Thüringisches Staatsministerium für Sozi-ales, Gesundheit, Arbeit und Familie (stell¬vertretend für die Gesundheitsministerkon¬ferenz, deren Vorsitzland Thüringen zur Zeit des Strategieforums war), KLUG/KliMeG und Die Brückenköpfe GmbH. Weitere Or-ganisationen waren eingeladen, konnten aber nicht teilnehmen und wurden statt-dessen zur schriftlichen Mitwirkung ein-geladen: Das Aktionsbündnis Patientensi-cherheit e.V., die Bundesärztekammer, der Deutscher Städte- und Gemeindebund, der Deutscher Städtetag, das Fraunhofer-Insti¬tut für System- und Innovationsforschung (ISI), die Robert-Bosch-Stiftung, der Sach¬verständigenrat zur Begutachtung der Ent¬wicklung im Gesundheitswesen und in der Pflege (SVR Gesundheit), der Verband der\r\n \r\n13\r\n \r\n \r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem - Eckpunkte für eine Strategie\r\n \r\nmedizinischen Fachberufe e.V. (VmF), der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V., der Sachverständigenrat für Umwelt-fragen (SRU), die Bundeszahnärztekammer und die ifok GmbH.\r\nDer internationale Austausch (siehe oben) über die Herangehensweise an eine Strategie und dazugehörige Governance-Struktur fand Anfang Oktober 2025 mit Vertreter:innen aus europäischen Nachbarländern statt:\r\nn\tÖsterreich: Mit der Strategie für ein klima-neutrales Gesundheitswesen 2040 fokus¬siert sich Österreich auf Anreize, Förderun¬gen und gesetzliche Verpflichtungen in den Handlungsfeldern Energie, Gebäude und Grünraum, Arzneimittel und Medizinpro¬dukte, Abfall und Ressourcen, Transport und Mobilität und dem Ernährungssystem (Lichtenecker et al., 2024).\r\nn\tDie Niederlande: Unter Federführung des Gesundheitsministeriums beschlossen die Niederlande 2015 einen ersten „Green Deal” für das Gesundheitswesen, der ein Abkom¬men zwischen privaten, staatlichen und zivilgesellschaftlichen Akteur:innen dar¬stellt. In seiner inzwischen dritten Iteration priorisiert der Green Deal Prävention und Gesundheitsförderung, Aufklärung und Sensibilisierung, Reduzierung von THG und Rohmaterialien, Medikation, Kommunikati¬on und Monitoring. Ziel ist Klimaneutralität bis 2050 und eine Reduktion um 55 % bis 2030 zu erreichen (Green Deal Duurzame Zorg, 2025).\r\n \r\nn\tDänemark: Die Dänischen Regionen (Dans-ke Regioner) haben 2024 eine gemeinsame Strategie verabschiedet, um die THG der Krankenhäuser (alle unter Trägerschaft der Regionen) bis 2035 zu halbieren und bis 2050 auf netto-null zu reduzieren (Danske Regioner, 2023). Im Fokus stehen dabei die drei Säulen 1) Beschaffung, 2) Kreislaufwirt¬schaft und Verhalten und 3) Energie, Trans¬port und Gebäude (Healthcare Denmark, 2024).\r\nn\tEngland: Der nationale Gesundheitsdienst (NHS) Englands verpflichtete sich im Jahr 2020 durch den „Delivering a ‘Net Zero’ Na¬tional Health Service”-Plan zu Treibhaus-gasneutralität bis 2045 (NHS England, 2020). Schwerpunkte des Plans liegen auf der Op¬timierung von Versorgungspfaden, der De-karbonisierung von Gebäuden, Transport, Lieferketten und Verpflegung sowie der Di¬gitalisierung. Fünf Jahre nach Einführung des Plans konnten direkte THG um 14 % im Vergleich zu 2020 und 68 % im Vergleich zu 1990 reduziert werden (NHS England, 2025).\r\nDurch die Kombination von Literaturrecherche und partizipativen Formaten wurde ein fun¬dierter und praxisnaher Rahmen für die Eck¬punkte einer Nachhaltigkeitsstrategie entwi¬ckelt.\r\n \r\n14\r\n \r\n \r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n \r\n\r\n1.4. SWOT-Analyse des Potenzials einer Nachhaltig-keitsstrategie\tDie folgende Analyse identifiziert relevante Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken (SWOT) der derzeitigen Situation und damit die Ausgangssituation für die Entwicklung ei¬ner Nachhaltigkeitsstrategie.\r\n\r\nTabelle 1. SWOT-Analyse\r\nStärken\r\n\r\nGesellschaftliche \r\nRelevanz\tn\tHohe Aufmerksamkeit für Klimawandel, Gesundheit und Nachhal-tigkeit in Politik, Wissenschaft und Gesellschaft, die mit der Zunah¬me von Klimawandelfolgen und Umweltkrisen zunehmen wird.\r\n\t\r\nPolitische und \r\ngesetzliche\r\nRahmenbedingungen\t\tn\tEU- und nationale Regulierungen (vor allem das Bundes-Klima-schutzgesetz) schaffen bereits Rahmenbedingungen.\r\n\r\nWissenschaftliche \r\nGrundlage und \r\nExpertise\t\tn\tWissenschaftliche Grundlagen zur Analyse und Umsetzung existie-ren und werden stetig weiter ausgebaut.\r\nInnovations- und Pilotprojekte\tn\tZahlreiche Innovations- und Pilotprojekte zeigen Umsetzungsmög-lichkeiten auf.\r\n\t\r\n\r\nSchwächen\r\nFragmentierung\tn\tFragmentierung von Zuständigkeiten und Maßnahmen ohne ver-bindlichen Handlungsrahmen und entsprechende Ressourcen füh-ren zu Ineffizienzen.\r\n\t\r\nKomplexität\t\tn\tKomplexes System mit vielfältigen Akteur:innen (Kliniken, Pflege, Politik, Industrie, etc.) führt zu unterschiedlichen Interessenslagen, (kurzfristigen) Prioritäten und Anreizen.\r\nRessourcenengpässe\tn\tFachkräftemangel, hoher Kostendruck und Dringlichkeit anderer gesundheitspolitischer Fragestellungen erschweren die Transfor-mation.\r\n\t\r\nFinanzierung\t\tn\tInvestitionen in nachhaltige Prozesse und Strukturen erfordern häufig zunächst finanzielle Mittel, die sich teilweise erst mittel- oder langfristig auszahlen.\r\n\r\nweiter auf nächster Seite\r\n \r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n \r\nTabelle 1. SWOT-Analyse\r\nChancen\r\n\r\nGesundheitsgewinne\tn\tErwartete Verringerung von Krankheitslast durch bessere Präven-tion, Gesundheitsförderung, gezielte Gesundheitsversorgung und -koordination und Reduktion von gesundheitsschädlichen Schad-stoffen.\r\n\t\r\nSynergiepotenzial\t\tn\tÖkologische Nachhaltigkeit ist eng verbunden mit sozialer und fi-nanzieller Nachhaltigkeit und damit großem Synergiepotenzial.\r\nn\tVerbindung von Umwelt-, Klima- und Gesundheitsschutz kann Ak-zeptanz und (Selbst-)Wirksamkeit erhöhen.\r\nÖkonomische Effizienz\tn\tErwartete Kostensenkung durch Ressourcenschonung, Energieein-sparung, Prozessoptimierungen.\r\n\t\r\nInnovationspotenzial\t\tn\tInnovationen durch Entwicklung und Einsatz neuer Technologien, nachhaltiger Arzneimittel und klimafreundlicher Infrastrukturen so¬wie Prozesse.\r\nStärkung des Wirtschaftsstandorts\tn\tStärkung insbesondere der MedTech- und Arzneimittelindustrie in Deutschland, neben vielen weiteren, durch zukunftsgerichtete, innovative, nachhaltige Produkte, die durch zuverlässige Rahmen-bedingungen gefördert werden.\r\nn\tHöhere Mitarbeitendenzufriedenheit und Unternehmensattraktivi-tät in der Konkurrenz um Fachkräfte.\r\n\t\r\n\r\nRisiken\t\r\nUnsicherheit, Bedenken oder Widerstand\tn\tUnsicherheit, Bedenken oder Widerstand im System gegen Verän-derung.\r\n\t\r\nFinanzierungskonflikte\tn\tWiderstände im System durch kurzfristige Mehrkosten für Investi¬tionen.\r\nPolitische Unsicherheit\tn\tWechselnde Prioritäten und fehlende langfristige Verbindlichkeit können Fortschritte hemmen.\r\nUngleichheit\tn\tEine unzureichende Berücksichtigung der sozialen Dimension kann bestehende Ungleichheiten verstärken und dadurch populisti¬schen, undemokratischen Kräfte Aufwind verleihen.\r\nTrägheit des Systems\tn\tGroße, komplexe Strukturen, die nur langsam Veränderungen reali¬sieren lassen, verzögern notwendige Transformation.\r\nExterne Krisen\tn\tPandemien, geopolitische Konflikte oder wirtschaftliche Rezes-sionen können Ressourcen und Aufmerksamkeit binden und Fort-schritt verzögern.\r\n\r\n \r\n16\r\n \r\n \r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n \r\n\r\n \r\nRessourcenverbrauch\r\nDer globale Ressourcenverbrauch1 hat sich in den letzten 50 Jahren mehr als verdreifacht und macht mehr als 60 % der globalen THG aus. Der Anbau und die Ernte von Biomasse sind für über 90 % des mit Landnutzung as-soziierten Biodiversitätsverlusts und Wasser-mangels verantwortlich (UNEP, 2024).\r\nLaut Umweltbundesamt (UBA) führen Ge-sundheitsdienstleistungen jährlich zu einen Rohstoffverbrauch von ca. 107 Mio. Tonnen.\r\n \r\nDas entspricht ca. 5 % des gesamten Rohstoff-konsums in Deutschland (Ostertag et al., 2021). Dabei gehen (Stand 2021) ein Drittel auf hei¬mische Rohstoffentnahme und zwei Drittel auf Importe zurück. In der Analyse wurden als pri-oritäre Handlungsfelder zur Ressourcenscho-nung im Gesundheitssektor Arzneimittel, Me¬dizinprodukte, Bauen sowie Lebensmittel- und Getränkeversorgung identifiziert.\r\n \r\n1 Natürliche Ressourcen werden definiert als Biomasse, fossile Energien, Metalle, nichtmetallische Mineralien, Land und Wasser.\t18\r\n \r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n \r\n2. Zentrale Eckpunkte\r\n2.1. Rahmenbedingungen für die Transformation hin zu einem nachhaltigen und klimaneutralen Gesundheits-wesen schaffen\r\nDie Vision für ein nachhaltiges und klima-freundliches Gesundheitswesen in Deutsch¬land strebt ein System an, das die Gesundheit von Menschen und Umwelt gleichermaßen schützt: ressourcenschonend, emissionsarm und sozial verantwortlich. Gleichzeitig sind Versorgung, Finanzierbarkeit und Nachhaltig¬keit sichergestellt.\r\nEin nachhaltiges und klimaneutrales Gesund-heitswesen nutzt erneuerbare Energien, setzt auf energieeffiziente Gebäude, reduziert den Verbrauch von Ressourcen. Medizinprodukte und Lebensmittel werden neben ökonomi¬schen auch nach ökologischen und sozialen Kriterien beschafft und nachhaltige Mobilität wird gefördert. Abfallvermeidung, Kreislauf¬wirtschaft und ein verantwortungsvoller Um¬gang mit natürlichen Ressourcen sind dabei ebenso zentral wie eine resiliente Infrastruktur, die den Klimawandel mitdenkt und auch in Kri¬senzeiten handlungsfähig bleibt.\r\nDiese Transformation ist dringend notwen¬dig, um 1) den Schutz der Gesundheit von Pa-tient:innen sowie Mitarbeitenden langfristig zu stärken, 2) um Kosten durch Effizienzstei-gerungen und verringerten Ressourcenver-brauch zu reduzieren, und 3) die schädlichen Emissionen und Umweltauswirkungen des Gesundheitswesens zu senken. Nachhaltig¬keit ist kein Zusatz, sondern Voraussetzung für langfristige Finanzstabilität, Versorgungsicher-heit und -qualität und gesundheitliche Chan-cengleichheit.\r\nEin solcher Wandel ist nicht von heute auf morgen und nicht ohne angemessene Res-sourcen für Vorbereitung und Umsetzung zu realisieren. Er erfordert einen langfristig an-gelegten, verlässlichen strategischen Rahmen mit klaren Zielperspektiven, realistischen Um-setzungszeiträumen sowie einer hinreichen¬den, gesicherten finanziellen und personellen \r\n \r\nAusstattung der Akteur:innen. Die Strategie sollte messbare Indikatoren entsprechend der gesetzlichen Vorgaben (u.a. Corporate Sustai-nability Reporting Directive/CSRD, Corporate Sustainability Due Diligence Directive/CSDDD) aufzeigen so wie darüber hinausgehende Punkte vorschlagen, um ein Benchmarking zu ermöglichen. Verbindliche zeitliche Meilen¬steine müssen mit den Ressourcen hinterlegt sein, die ihre Erfüllung auf dem Weg zur ge¬setzlich festgelegten Klimaneutralität im Jahr 2045 zu ermöglichen.\r\nNur so kann Transparenz und Verbindlichkeit erzeugt und allen Akteur:innen – von Kranken-häusern über Pflegeeinrichtungen und Apo-theken bis hin zu pharmazeutischen und Med-Tech-Unternehmen und Zuliefernden – eine gemeinsame Richtung und Planungssicher¬heit gegeben werden. Um zu vermeiden, dass Monitoring- und Berichtspflichten Ressour¬cen binden, die für die eigentliche Umsetzung benötigt werden, sollte frühzeitig auf weitge-hende Automatisierung und Harmonisierung der Anforderungen gesetzt werden.\r\nEinheitliche, verlässliche Rahmenbedingun¬gen und systematische Fortschrittskontrollen erfordern Investitionen, beschleunigen Inno-vationen und machen den Wandel messbar und wirksam. So entsteht ein Gesundheitswe¬sen, das zukunftsfähig ist und seiner Verant¬wortung gegenüber kommenden Generatio¬nen gerecht wird ohne dabei die Versorgungs¬qualität oder Bezahlbarkeit zu gefährden.\r\nDie Transformation zu einem nachhaltigen Gesundheitswesen muss sich an den zentra¬len Zielen des Gesundheitssystems orientie¬ren. Maßgeblich sind die Versorgung der Ver¬sicherten und die Wahrung der gesetzlichen Aufgaben der gesetzlichen Krankenversiche¬rung (GKV) nach dem Fünften Buch des Sozi¬algesetzbuches (SGB V). Nachhaltigkeitsbezo-gene Anforderungen sollen daher so gestaltet werden, dass sie die Qualität, Sicherheit, Zu¬gänglichkeit und Wirtschaftlichkeit der Versor¬gung unterstützen und nicht beeinträchtigen. Sie müssen mit den Grundsätzen evidenzba-sierter Medizin, medizinischen Leitlinien, der Ärzt:in-Patient:in-Beziehung sowie dem gesi¬cherten Zugang zu Versorgung, Verordnung\r\n \r\n19\r\n \r\n \r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n \r\nund medikamentöser Behandlung in Einklang stehen. Ebenso sind Versorgungssicherheit, Patient:innennutzen und praktikable, bürokra-tiearme Umsetzungswege zu berücksichtigen. Wo Zielkonflikte zwischen Nachhaltigkeit, Ver-sorgungssicherheit, Nutzen, Zugänglichkeit und Wirtschaftlichkeit entstehen, bedarf es ei¬ner einzelfallbezogenen und verhältnismäßi¬gen Abwägung. Entscheidend bleibt, dass die medizinisch notwendige Versorgung sicherge-stellt und der gesetzliche Versorgungsauftrag erfüllt wird.\r\n2.1.1. Governance\r\nDie Entwicklung und Umsetzung einer Strate¬gie für Nachhaltigkeit und Klimaschutz im Ge-sundheitswesen kann nur mit einer konstruk-tiven Zusammenarbeit über Sektor- und Res-sortgrenzen hinweg gelingen. Die Ergänzung von Bundesgesetzen, -strategien und -förder-programmen sowie Landesgesetzen und -ini-tiativen spielt eine zentrale Rolle.\r\nAngesichts der Vielzahl von Beteiligten aus Politik, Selbstverwaltung, Behörden, Wissen-schaft, Beratung, Fachgesellschaften, Verbän-den, Patient:innenvertretung und Zivilgesell-schaft ist eine kohärente Governance-Struktur auf nationaler Ebene von zentraler Bedeutung. Sie schafft den Rahmen, innerhalb dessen Ver-antwortung, Zuständigkeiten und Entschei-dungsprozesse klar definiert und abgestimmt werden können. Sie trägt auch zu einer Integ-ration der verschiedenen Interessen und damit zum Erfolg der Strategieumsetzung bei.\r\nDarüber hinaus wird angestrebt, Nachhaltig¬keit im deutschen Gesundheitswesen in be¬reits existierende Strukturen zu integrieren. Insbesondere die Gesundheitsministerkonfe¬renz (GMK) stellt ein wichtiges Gremium für die strategische Weichenstellung für ein nach-haltiges Gesundheitssystem dar. Seit dem Be-schluss der 93. GMK „Der Klimawandel - eine Herausforderung für das deutsche Gesund-heitswesen“ haben sich die Arbeitsgruppen der Arbeitsgemeinschaft der obersten Lan-desgesundheitsbehörden mit dem Status Quo und Handlungsbedarfen in ihren Themenfel¬dern beschäftigt.\r\n \r\nIn den folgenden Abschnitten werden Vor¬schläge für eine Governance Struktur vorge¬stellt, die die strategische Steuerung, Koordi¬nation und Umsetzung von Nachhaltigkeits-und Klimaschutzmaßnahmen im deutschen Gesundheitswesen beschreibt, um eine wirk¬same und langfristig tragfähige Nachhaltig-keitsstrategie zu gewährleisten.\r\nGovernance Struktur und Prozesse\r\nFür die Steuerung und Umsetzung einer Nach-haltigkeitsstrategie bedarf es verschiedener Mechanismen. Es bietet sich an, einen stra-tegischen Lenkungskreis einzurichten - unter Leitung des BMG und mit Vertreter:innen an¬derer Ressorts, der Länder, der Selbstverwal¬tung, der Berufsverbände, der Behörden, der Wissenschaft und der Zivilgesellschaft. Eine Stabs- bzw. Koordinierungsstelle könnte das Projektmanagement übernehmen, Vorlagen erstellen, Reporting betreiben und Wissens-transfer übernehmen. Zudem wäre eine unab-hängige Monitoringstelle zentral, die die Mes¬sung der Indikatoren und Evaluationen verant¬wortet. Ergänzend könnten themenspezifische Arbeitsgruppen eingerichtet werden, die In¬halte und Instrumente in relevanten Bereichen erarbeitet, wie beispielsweise Infrastruktur und Beschaffung, Arzneimittel und Medizin¬technik, Prävention und nachhaltige Versor¬gung, Daten/Monitoring/Bericht sowie Perso¬nal, Aus-, Fort- und Weiterbildung und Beteili¬gung/ Kommunikation.\r\n \r\n20\r\n \r\n \r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n \r\nAbbildung 2: Mögliche Governance-Struktur\r\nStrategischer Lenkungskreis\r\n \r\n\r\n \r\n21\r\n \r\n \r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n \r\n\r\n \r\n2.1.2. Politische Rahmenbedingungen\r\nDie Entwicklung der Eckpunkte für eine Nach-haltigkeitsstrategie des deutschen Gesund-heitswesens vollzieht sich im Kontext politi¬scher Rahmenbedingungen auf nationaler und europäischer Ebene sowie im Einklang mit in-ternationalen Abkommen und Initiativen, de¬nen Deutschland sich verpflichtet hat. Diese politischen Rahmenbedingungen geben die zentralen Leitlinien für eine ökologisch nach-haltige Transformation vor (eine Übersicht fin¬det sich im Anhang). Darüber hinaus sind spe¬zifische Anpassungen des Regelungsrahmens erforderlich, die in den Eckpunkten dieses Pa-piers erläutert werden.\r\nErgänzung des Sozialgesetzbuches (SGB)\r\nDas im SGB V in § 12 verankerte Wirtschaftlich-keitsgebot („ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“) bildet grundsätzlich eine ge-eignete Grundlage für einen verantwortungs-vollen und effizienten Einsatz der Beitragsmit¬tel im Gesundheitswesen. Nach der Rechtspre¬chung des Bundessozialgerichts beschreibt Wirtschaftlichkeit dabei eine Mittel-Zweck-Re-lation: Entweder ist mit gegebenen Mitteln der größtmögliche Nutzen zu erreichen oder ein bestimmter Versorgungsnutzen mit möglichst geringem Mitteleinsatz zu verwirklichen.\r\nIn der praktischen Anwendung wird Wirt-schaftlichkeit jedoch häufig primär unter kurz-fristigen Kostengesichtspunkten interpretiert. Damit bleiben ökologische Folgekosten sowie mittel- und langfristige Gesundheitswirkun¬gen vielfach unberücksichtigt, obwohl sie für die Stabilität und Leistungsfähigkeit des Ge-sundheitssystems zunehmend relevant sind.\r\nVor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, das bestehende Verständnis nicht zu ersetzen, sondern klarstellend zu präzisieren: Nachhal-tigkeitsaspekte können ausdrücklich als Be-standteil der Wirtschaftlichkeitsbewertung be-rücksichtigt werden. Ein solcher Ansatz würde die bestehende Rechtslogik wahren und zu¬gleich ermöglichen, langfristige gesundheitli¬che, ökologische und ökonomische Wirkungen stärker in Entscheidungsprozesse einzube¬ \r\n \r\nziehen. Fragen der Finanzierung von Trans-formationsprozessen können dabei flankie¬rend geregelt werden, ohne die Funktion des Wirtschaftlichkeitsgebots als zentralen Steue-rungsmaßstab infrage zu stellen.\r\nWerden ökologische Mindestanforderungen an Produkte, Produktionsprozesse und Liefer¬ketten erhöht, ist zu prüfen, wie diese Anfor¬derungen in bestehende Instrumente und Re-gelungsstrukturen berücksichtigt werden kön¬nen.\r\nDarüber hinaus kann eine gesetzgeberische Grundsatzentscheidung sinnvoll sein, die Nachhaltigkeit als übergeordnetes Ziel der Weiterentwicklung des Gesundheitswesens verankert. Strukturen und Prozesse wären dann so auszugestalten, dass sie mittel- und langfristig sowohl der Gesundheit der Bevöl¬kerung als auch der Schonung natürlicher Res¬sourcen und stabiler ökologischer Lebens¬grundlagen dienen. Nachhaltiges Handeln würde in diesem Verständnis zugleich als wirt¬schaftliches Handeln gelten. Ein entsprechen¬des Nachhaltigkeitsgebot sollte sich auf alle an der Versorgung Beteiligten beziehen und die Versicherten gemäß § 1 SGB V angemessen einbeziehen.\r\n2.1.3. Finanzierung\r\nIm Rahmen der dualen Finanzierung der Kran-kenhausversorgung tragen die gesetzlichen und privaten Krankenkassen die Betriebskos¬ten, während die Bundesländer für Investiti¬onskosten zuständig sind. Zusätzlich gewinnt die Vorhaltefinanzierung im Zuge des Kran-kenhausversorgungsverbesserungs-gesetzes (KHVVG) an Bedeutung. Die ambulante Ver-sorgung wird in der GKV über die Kassen-ärztlichen Vereinigungen finanziert, die ein Gesamtbudget nach dem Einheitlichen Be-wertungsmaßstab (EBM) an Praxen verteilen. Privatversicherte werden nach der Gebühren-ordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet.\r\nIn der stationären Pflege übernimmt die Pfle-geversicherung nach Pflegegrad nur einen Teil der Kosten. Die Pflegebedürftigen leisten zu¬sätzlich Eigenanteile für Unterkunft, Verpfle- \r\n \r\n23\r\n \r\n \r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n \r\ngung und Investitionen. Die Sozialhilfe über-nimmt die Kosten, wenn diese nicht aufge¬bracht werden können. In der ambulanten Pflege gewährt die Pflegeversicherung ent¬weder Pflegesachleistungen für Pflegedienste, Pflegegeld für selbst erbrachte Pflege oder eine Kombination daraus, wobei Mehrkosten ebenfalls privat zu tragen sind.\r\nDie bestehenden Finanzierungsstrukturen bie¬ten bislang nur begrenzte Anreize für Nach-haltigkeitsmaßnahmen. Eine Unterscheidung zwischen betriebs- und volkswirtschaftlichen Kosten ermöglicht eine differenziertere Be-trachtung. Aus betriebswirtschaftlicher Pers-pektive können viele Einrichtungen die damit verbundenen Mehrkosten nicht ohne Gegen-finanzierung der Investitionskosten bewälti¬gen. Maßnahmen die ohne oder mit geringem Ressourcenaufwand umsetzbar sind, könnten bereits verankert werden. In Bereichen, in de¬nen zusätzliche Anforderungen und verbindli¬che Verpflichtungen entstehen, die zu zusätzli¬chem Personalbedarf, steigenden IT- und Da-tenaufwand sowie Überschneidungen mit bestehenden Berichtspflichten (z.B. CSRD, En-ergieaudits, Förderreporting) führen, müssen zusätzliche Ressourcen bereitgestellt werden. Anschubfinanzierungen und gezielte Investi-tionen sind erforderlich, um Systemanreize zu schaffen und nachhaltige Maßnahmen bis zum Eintritt eines Return-on-Investment (ROI) zu ermöglichen. Transparenz über einen ROI und eine Beteiligung von Investoren am Er¬folg können zusätzliche Anreize für Investiti¬onen setzen. Auch bei einer volkswirtschaftli¬chen Betrachtung dieser Investitionen zahlen sich diese mittel- und langfristig aus, vor allem wenn die Betrachtung über die Grenzen des Gesundheitssektors hinausgeht und auch Be-reiche wie Ernährung, Mobilität und Bildung einbezieht, wodurch Mehrgewinne und Syn-ergien hervorgebracht werden. Derzeit verhin-dern jedoch bestehende Zuständigkeits- und Finanzierungsgrenzen eine kohärente, sekto-renübergreifende Steuerung. Übergreifende Ansätze können erhebliche Wirk- und Einspar-potenziale entfalten: Sie können sowohl die gesundheitlichen als auch die ökologischen \r\n \r\nund ökonomischen Ziele wirkungsvoll mit-einander verbinden, z.B. für notwendige Kli-maanpassung und Umweltschutz, Prävention und Gesundheitsförderung und dadurch ein-gesparte Versorgungskosten oder für die Wett-bewerbsfähigkeit mit zukunftsgerichteten Pro-dukten und Diensten fördern. Um diese volks-wirtschaftlichen Vorteile möglichst gut nutzen zu können, gilt es, diese Potenziale sichtbar zu machen und zu bewerten.\r\nUm Nachhaltigkeitsziele stärker zu berück-sichtigen, sollte die Integration entsprechen¬der Kriterien in die Investitionsfinanzierung der Gesundheitsinfrastruktur im Rahmen der dualen Finanzierung künftig stärker verfolgt werden, beispielsweise durch die Berücksich¬tigung von Nachhaltigkeitskriterien in Aus¬schreibungen sowie durch deren Nachweis in den Verwendungsnachweisen.\r\nEin zentrales Finanzierungsinstrument für Kli-maschutzmaßnahmen in Deutschland stellt das Sondervermögen Infrastruktur und Kli-maneutralität dar: Es stellt gemäß Artikel 143h Grundgesetz in den kommenden zwölf Jahren 500 Mrd. Euro für Infrastrukturmodernisierung und Klimaneutralität bis 2045 bereit. Davon sind jeweils 100 Mrd. Euro für den Klima- und Transformationsfonds (KTF) und für Infrastruk-turinvestitionen der Länder bereits gesetzt. Die Verwendung der restlichen 300 Mrd. Euro ist für die beiden gleichberechtigten Zwecke noch nicht final ausgestaltet (Presse- und In¬formationsamt der Bundesregierung, 2025). Für Infrastrukturmodernisierungen mit Kli-maschutzwirkung im Gesundheits- und Pfle-gesektor stehen KTF-Gelder bislang kaum zur Verfügung. Weitere Finanzierungsmechanis¬men sind zu prüfen.\r\n \r\n24\r\n \r\n \r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n \r\n2.1.4. Datengrundlage und Monitoring\r\nFür eine wirksame Steuerung nachhaltiger Transformation sind standardisierte Indika¬toren zur Erfassung von Emissions- und Res-sourcenwirkungen erforderlich. Auf Grundlage einer wissenschaftlichen Basis sollten Indika-toren für die verschiedenen Aspekte der Nach-haltigkeit (THG, Ressourcenverbrauch, Um-weltrückstände, usw.) festgelegt und entspre-chende Daten regelmäßig und systematisch erfasst und analysiert werden, um Fortschritt zu messen. Ein transparentes Monitoring er-möglicht evidenzbasierte Entscheidungen, för-dert Vergleichbarkeit und stärkt die öffentliche Rechenschaft.\r\nNeue Monitoring- und Berichtspflichten sind so auszugestalten, dass sie bestehende eu¬ropäische Berichtssysteme (CSRD, EU-Taxo-nomie, CSDDD) und bestehende Monitoring-Aktivitäten (z.B. die Nachhaltigkeitsberichter-stattung für bereits etablierte Zertifizierungen, Datenerfassung durch die Gesundheitswirt-schaftliche Gesamtrechnung (GGR) nutzen und ergänzen, um zusätzlichen bürokratischen Aufwand für die Umsetzenden so gering wie möglich zu halten. Doppelerhebungen und na-tionale Sonderpflichten sind zu vermeiden. Wo noch keine angemessene Datenerfassung zur Umsetzungsüberprüfung und Zielsteuerung etabliert ist, sollte möglichst eine Harmonisie-rung mit bestehenden Strukturen angestrebt werden. Das Monitoring sollte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen und die unter-schiedlichen Kapazitäten und Ressourcen der Akteur:innen und Einrichtungen im Gesund-heitswesen – einschließlich der zum Teil glo¬bal verknüpften Produktions- und Lieferketten - gerecht werden bzw. angemessene Unterstüt-zung im Aufbau der Berichterstattung bieten.\r\n \r\n2.2. Prävention, Gesund-heitsförderung und den Health in All Policies-Ansatz stärken\r\nDie nachhaltigste Gesundheitsversorgung ist die, die nicht notwendig ist. Deshalb stellt die Reduktion des Bedarfs an Versorgungsleistun¬gen für vermeidbare Krankheitslasten ein er¬hebliches Potenzial dar, um gleichzeitig Res-sourcenverbrauch und Kosten im Gesund-heitssektor zu senken, den Schutz und die Verbesserung von Gesundheit und Chancen-gleichheit zu stärken und die Lebensqualität zu erhöhen. Dies hat besondere Relevanz vor dem Hintergrund des demografischen Wan¬dels und des damit einhergehenden Anstiegs der Krankheitslast sowie des Bedarfs an me-dizinischer Versorgung. Internationale Studien zeigen, dass ein erheblicher Anteil vermeidba¬rer Hospitalisierungen auf unzureichende kon-tinuierliche Versorgung und fehlende frühzei¬tige Intervention zurückzuführen ist (Gröne, 2026). Eine wirksame, ambitionierte Präventi-onspolitik ist daher eine essenzielle Leitplanke der Klimapolitik und kann neben Ressourcen-schonung auch die Bevölkerung gesünder, re-silienter und produktiver machen.\r\nMaßnahmen zur Prävention und Gesund-heitsförderung werden nicht nur durch den Gesundheitssektor geleistet. Weitaus größe¬res Potenzial zur Vermeidung von Krankheits¬last in Politik- und Handlungsfeldern findet sich insbesondere im Ernährungs- und Ver-kehrsbereich (siehe 2.5.2. Eine gesunde, um-weltfreundliche Verpflegung etablieren & 2.6. Ein emissionsarmes Transportwesen ermögli¬chen). Allein im Ernährungsbereich waren im Jahr 2022 in Deutschland mehr als 83.000 To¬desfälle mit einem zu hohen Konsum von un¬gesunden Lebensmitteln (v.a. rotes Fleisch, verarbeitetes Fleisch und Milchprodukte) und über 66.000 Todesfälle mit einem zu niedrigen Verzehr von nährstoffreichen pflanzlichen Le¬bensmitteln verbunden (Lancet Countdown on Climate Change and Health, 2025b).\r\n \r\n25\r\n \r\n \r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n \r\nIm Vergleich zu anderen europäischen Ländern hat Deutschland bislang wenig unternommen, um den gesundheitsschädlichen Alkohol-, Ta¬bak-, und Zuckerkonsum - der enorme Kosten für das Gesundheitswesen produziert - durch Ordnungsrecht, Besteuerung und Anreize zu reduzieren. Eine flächendeckende Etablie¬rung gesundheitsförderlicher und nachhalti¬ger Ernährungsumgebungen steht aus. Die 2024 vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Heimat (BMELH) veröf-fentlichte Ernährungsstrategie liegt vor, wird jedoch bislang nur in Teilen umgesetzt. Die Förderung gesunder und nachhaltiger Ernäh¬rung sowie ausreichender körperlicher Aktivi¬tät stärkt Gesundheit und Wohlergehen. Eine systematische Verankerung von Gesundheits-förderung und Prävention im Bildungssystem trägt dazu bei, Gesundheitskompetenz über den Lebenslauf hinweg aufzubauen. Gleich¬zeitig schützt eine verbesserte Luftqualität und geringere Belastung durch chemische Schad-stoffe die Bevölkerung – und leistet gleichzei¬tig einen wichtigen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz. So entstehen synergetische Ef-fekte, die Gesundheit, Umwelt und Nachhal-tigkeit gemeinsam voranbringen.\r\nVor allem durch gesundheitsförderliche, chan-cengerechte und präventive Lebens(um)wel-ten können Krankheitslast und damit medi¬zinische Dienstleistungen reduziert werden. Gleichzeitig entstehen dadurch Mehrgewinne mit positiven Auswirkungen auf Gesundheit, gesellschaftliche Teilhabe, Umwelt und Klima (BKK Dachverband, 2023). Kommunale Ak-teur:innen, insbesondere der Öffentliche Ge¬sundheitsdienst (ÖGD), spielen für Prävention und Gesundheitsförderung eine zentrale Rolle. In der Vergangenheit hatte der ÖGD weder die Ressourcen noch den expliziten Auftrag, sich umfassend mit den ökologischen Herausfor¬derungen und Klimaresilienz zu beschäftigen. Insbesondere der Auftrag zum Gesundheits¬schutz und der Abwehr von Gefahren erhält im Kontext der Klima-, Biodiversitäts- und Ver¬schmutzungskrisen ein verstärktes Gewicht. Ebenfalls erhöhter Handlungsimpetus besteht für die verhältnisbezogene Prävention und Ge-sundheitsförderung. Hier ergibt sich für den ÖGD nicht nur eine sozialkompensatorische, sondern auch eine sozialgestalterische Rolle \r\n \r\nin der Veränderung der strukturellen Einfluss¬faktoren auf gesundheits- und klima-/ umwelt¬bezogenes Verhalten der Bevölkerung. Zur Er¬höhung der eigenen Resilienz des ÖGD gegen¬über zukünftigen Krisen und der Verbesserung seiner Handlungsfähigkeit bezüglich seiner (weiter) bestehenden Aufgabenfelder wurde die Notwendigkeit einer verbesserten per-sonellen, technischen und finanziellen Aus-stattung vielfach betont. Auch der Fokus auf multiprofessionelles Arbeiten wurde hervor-gehoben und zum Teil im Rahmen der Covid-19-Pandemie und dem Pakt für den ÖGD um-gesetzt. Diese notwendigen positiven Ent-wicklungen sollten dauerhaft fortgesetzt und entsprechend unterstützt werden, um auch hier die volkswirtschaftliche Mehrgewinne die¬ser Aktivitäten zu nutzen.\r\nLeistungen der Krankenkassen für Primärprä-vention und Gesundheitsförderung werden durch § 20 Abs. 5 (verhaltensbezogenen Prä-vention), § 20a (Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten) und § 20b und 20c (Gesundheitsförderung in Betrieben) SGB V geregelt. SGB V § 129 Abs. 5e regelt zudem die pharmazeutischen Dienstleistungen, die „auch Maßnahmen der Apotheke zur Vermei¬dung von Krankheiten und deren Verschlim¬merung“ umfassen.\r\nDie Zusammenhänge von Klima, Umwelt und Gesundheit werden sowohl im Leitfaden Prä-vention als auch im Leitfaden Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen thematisiert (GKV-Spitzenverband, 2020). Dies ermöglicht der Kranken- und Pflegeversicherung ein grö¬ßeres Wirkungsfeld. Die Nationale Präventi-onskonferenz hat die Bundesrahmenempfeh-lung zur Gesundheitsförderung und Präven-tion um klimabedingte Gesundheitsrisiken erweitert (Die Nationale Präventionskonferenz, 2025).\r\nDie bessere Integration und Stärkung von Pri¬mär-, Sekundär- und Tertiärprävention in den Versorgungspfaden ist ebenfalls essenziell. Auch in der Aus-, Fort- und Weiterbildung so¬wie im Kompetenzprofil von medizinischem, pharmazeutischem und Gesundheitsfachper¬sonal müssen wirksame Präventions- und Ge-sundheitsförderungsmaßnahmen eine größere\r\nRolle spielen.\t26\r\n \r\n \r\n \r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n \r\n2.3. Versorgungsstrukturen nachhaltig planen und gestal-ten\r\nEine gute Bedarfs- und Versorgungsplanung spielt für eine nachhaltige Entwicklung des deutschen Gesundheitswesens eine zentrale Rolle. Sie entscheidet maßgeblich darüber, welche Strukturen wo und in welchem Um¬fang bestehen. Durch Standort- und Kapazi-tätsentscheidungen wird die Zugänglichkeit und Qualität der Versorgung bestimmt. Klima¬schutz im Gesundheitswesen ist damit primär eine Frage der Versorgungsplanung und -steu-erung, nicht nur der Energieeffizienz bzw. Mi-tigationsmaßnahmen einzelner Institutionen (Gröne, 2026).\r\nGovernance ist dabei ein entscheidender Punkt: Die heutige Planung ist stark durch sek¬torale Grenzen zwischen ambulanter und sta¬tionärer Versorgung und Pflege geprägt. Ver-gütungsstrukturen zielen auf Menge ab – vor allem von technischen und operativen Leis-tungen – und nicht auf Prävention, spre¬chende Medizin und Ressourcenschonung. Um Nachhaltigkeitsziele systematisch zu ver¬ankern, braucht es Anreize und Strukturen für eine stärkere Koordination und Zusammenar¬beit zwischen Akteur:innen auf Bundes-, Län¬der- und kommunaler Ebene: Interdisziplinäre Planungsprozesse sowie eine bessere Verzah-nung von Gesundheits-, Umwelt- und Infra-struk turpolitik können Schlüssel sein, um Effi¬zienz, Klimaschutz und Versorgungsgerechtig¬keit gleichermaßen zu erreichen.\r\nEine vorausschauende Planung und Steuerung sorgt auch dafür, dass Versorgungseinrichtun-gen gut angebunden und ohne lange Anfahrts-wege erreichbar sind. Gleichzeitig muss eine nachhaltige Versorgungsplanung die Resilienz gegenüber Klimarisiken und Krisen stärken. Dazu gehört, Infrastruktur klimaangepasst zu gestalten und Versorgungskapazitäten so zu steuern, dass sie auch bei Extremwetter oder Lieferengpässen stabil bleiben.\r\n \r\n2.3.1. Minimierung von Unter-, Über-und Fehlversorgung durch Versor-gungsplanung\r\nDie Reduktion vermeidbarer Behandlungen, von Über- oder Wiederholungsdiagnostik ist sowohl aus Versorgungs- als auch aus Nach-haltigkeitsperspektive von zentraler Bedeu¬tung. Überversorgung führt nicht nur zu unnö¬tigen Kosten und potenziellen Risiken für Pati-ent:innen, sondern ist auch mit vermeidbaren Emissionen und Ressourcenverbräuchen ver-bunden. Eine konsequente Ausrichtung der Versorgung an evidenzbasierten Behand-lungs pfaden trägt dazu bei, ökologische Be¬lastungen zu senken und gleichzeitig die Ver-sorgungsqualität zu erhöhen. Nachhaltige Ver-sorgung bedeutet daher auch, medizinische Leistungen kritisch zu hinterfragen und auf ih¬ren tatsächlichen Nutzen auszurichten (Gröne, 2026).\r\nPersonalisierte sowie koordinierte Versor-gungspfade sind bislang nur unzureichend etabliert, was zu Doppeluntersuchungen, in-effizientem Ressourceneinsatz und vermeid¬baren Belastungen für Patient:innen führt. Die interprofessionelle Zusammenarbeit zwischen den Gesundheitsberufen ist nicht systema¬tisch verankert und wird häufig durch sekto¬rale Abgrenzungen und fehlende Anreizstruk¬turen behindert.\r\nTelemedizinische Angebote werden zwar zu-nehmend genutzt, sind jedoch regional unter-schiedlich verfügbar und vielfach noch nicht vollständig in die Regelversorgung integriert. In ländlichen Regionen bleibt die Sicherung der Grundversorgung eine zentrale Heraus-forderung; Versorgungsengpässe und lange Wege schränken den gleichwertigen Zugang zur medizinischen Versorgung weiterhin ein.\r\n \r\n27\r\n \r\n \r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n \r\n2.4. Nachhaltigkeit in der ambulanten Pflege und Ver-sorgung stärken\r\n2.4.1. Ambulante Pflege und Pflegebe-gutachtungen nachhaltiger gestalten\r\nFast 300.000 Menschen waren 2024 in der am¬bulanten Pflege beschäftigt (Arbeitsagentur, 2025). Hinzu kommen die Gutachter:innen des Medizinischen Dienstes (MD) mit Begutach¬tungen in der Häuslichkeit oder in Pflegeein¬richtungen.\r\nGesetzlich wird die ambulante Pflege im SGB XI geregelt. Die soziale Pflegeversicherung be¬einflusst maßgeblich die Versorgungsbereiche der Pflegeheime, der Pflegedienste und der häuslichen Pflege. Bislang wurde hier vor al¬lem die soziale und ökonomische, nicht aber die ökologische Nachhaltigkeit berücksichtigt (BKK Dachverband, 2025a). Während der öko¬logische Fußabdruck der ambulanten Pflege vergleichsweise klein ist, liegen auch in die¬sem Bereich Potenziale für nachhaltigere Maß¬nahmen und Produkte mit Co-Benefits (z.B. in der Elektrifizierung der Flotten, digitale Mo-nitoring- und Assistenzsysteme und Hilfsmit¬tel, Handschuh-Nutzung nach Kommission für Infektions prävention in medizinischen Ein¬richtungen und in Ein richtungen und Unter¬nehmen der Pflege und Ein gliederungs hilfe Vorgaben) sowie für zielgruppenspezifische Prävention in der ambulanten Pflege (GKV-Spitzenverband, 2020). In der Pandemie haben sich bei der MD-Begutachtung in Form von Vi¬deo- und Telefonbegutachtungen bewährt – durch Wegfall von Fahrten ist ihr ökologischer Fußabdruck deutlich kleiner geworden.\r\nDie Potenziale zur Vermeidung von Pflegebe-dürftigkeit und der Entlastungsmaßnahmen von pflegenden An- und Zugehörigen ist bei weitem noch nicht ausgeschöpft. Präventions-beratung und Anleitung zu konkreten Maßnah¬men und entlastende Strukturen sind hierbei wichtig. Bereits frühzeitig könnte – bei gesetz¬licher Zulassung – auf der Basis von Datenana¬ \r\n \r\nlysen Hinweisen auf eine drohende gesund-heitliche Verschlechterung mit Pflegebedarf nachgegangen und gegengesteuert werden. Doch auch im Pflegefall kann durch gezielte Präventionsmaßnahmen der Verlauf der Pfle-gebedürftigkeit stabilisiert und ggf. sogar wie-der reduziert werden. Telepflege als sinnvolle Unterstützung der Versorgung pflegebedürfti-ger Menschen und zur Entlastung An- und Zu¬gehöriger vor allem in ländlichen Regionen ist in der Erprobung (GKV, o.D.).\r\n2.4.2. Ambulante Versorgung: \r\nPotenziale effizient nutzen\r\nDie ambulante Versorgung bildet eine zent¬rale Säule des deutschen Gesundheitswesens. Diese gewinnt aufgrund der zunehmenden Ambulantisierung an Bedeutung. In den mehr als 98.000 Arztpraxen in Deutschland kommt es bei der ambulanten Versorgung von Pati-ent:innen zu ca. einer Milliarden Kontakten mit niedergelassenen Haus- oder Fachärzt:innen (Kassenärztliche Bundesvereinigung, 2025). Die Zahl der mehrheitlich ambulant erbrach¬ten Behandlungseinheiten von Heilmittelberu¬fen (Ergotherapie, Physiotherapie, Logothera-pie, Ernährungstherapie, Podologie und Logo-pädie) betrug im Jahr 2024 fast 324 Millionen (GKV-Spitzenverband, 2025).\r\nEin Großteil der THG-Emissionen in der am-bulanten Versorgung sind u.a. auf Energiever¬brauch, Materialeinsatz und Abfälle (z.B. Ein¬wegmaterialien, Verpackungen, Arzneimittel, Medizinprodukte) zurückzuführen. Die Etablie¬rung von mehr Klimaschutzmaßnahmen, Res-sourceneffizienz und ökologischer Nachhaltig¬keit hängt oftmals von einzelnen Personen ab und wird nicht flächendeckend umgesetzt.2 Fi¬nanzielle Mittel für notwendige Investitionen fehlen und zum Teil können Praxen die Ener¬gie- und Wärmeeffizienz ihrer Räumlichkeiten nur mit Zustimmung und Investitionen von Vermietenden anpassen.\r\nDarüber hinaus können ambulante ärztliche und therapeutische Praxen und Dienste nicht alle THG selbst beeinflussen, da vergleichbare und verlässliche Informationen bislang vor\r\n \r\n2 Initiativen existieren, wie beispielsweise das Projekt „Ökologische Nachhaltigkeit im ambulanten Gesundheitswesen (ÖNaG)“. Mehr Informationen\r\nunter: https://ambulant-nachhaltig.de/amb-n/index.php\t28\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n \r\nallem für Medizinprodukte und Arzneimittel weitgehend fehlen. Ein Klassifizierungs- und Informationssystem mit solider Datenbasis könnte dabei einen wichtigen Beitrag leisten. Eine vergleichbare Situation besteht in Bezug auf die Beschaffung von klima- und umwelt-freundlichen Produktoptionen auf Grundlage objektiver und aussagekräftiger Siegel oder Zertifizierungen.\r\nEine nachhaltige Neuausrichtung des ambu-lanten Sektors und eine gezielte Verlagerung geeigneter Leistungen aus dem stationären in den ambulanten Bereich bieten erhebliche Chancen (Wabnitz & Baltruks, 2023). Die Aus-richtung „ambulant vor stationär“ bzw. „Prä-vention vor ambulant vor stationär“ und zu-nehmend „digital vor ambulant vor stationär“ kann die wohnortnahe Versorgung stärken, den Ressourcenverbrauch im stationären Be¬reich reduzieren und zugleich die Zufrieden¬heit von Patient:innen erhöhen. Damit dieser Strukturwandel gelingen kann, müssen die Versorgungsressourcen im ambulanten Be¬reich gestärkt werden, um Engpässe zu ver¬meiden. Die Stärkung des ambulanten Be¬reichs ist daher eine zwingende Voraussetzung für das Gelingen der Ambulantisierung und für die Sicherstellung einer flächendeckenden, qualitativ hochwertigen Versorgung.\r\nDarüber hinaus ermöglicht eine koordinierte patientenzentrierte Ersteinschätzung eine be-darfsgerechte Versorgungssteuerung. Je¬der neue Behandlungsfall erhält eine Erstein¬schätzung, durch die frühzeitig die passende Versorgungsebene zugewiesen wird. Zusätz¬lich sollen relevante Gesundheitsinformatio¬nen weitergegeben und auf Präventionsange-bote hingewiesen werden. Patient:innen wer¬den so besser durch das Versorgungssystem navigiert, ihre Gesundheitskompetenz wird gestärkt und unnötige Behandlungen können vermieden werden. Das Instrument der Erst¬einschätzung – eingebettet in interprofessio-nelle Primärversorgungsteams und individu¬alisierte Chronikerprogramme – ermöglicht es, Folgeerkrankungen vorzubeugen und ver-meidbare Arztkontakte zu reduzieren. Damit werden Kapazitäten frei, die an anderer Stelle dringend benötigt werden, und die Versor¬gung wird insgesamt effizienter, zugänglicher und wirksamer.\r\n \r\nRegionale Versorgungskonzepte, die von Kas-senärztlichen Vereinigungen, Krankenkassen und kommunalen Akteur:innen gesteuert wer¬den, können Nachhaltigkeit explizit berück¬sichtigen. Kooperationen in regionalen Netz¬werken – etwa durch gemeinsame Nutzung von Großgeräten oder Laborstrukturen – tra¬gen dazu bei, Material- und Energieaufwand zu verringern.\r\n2.5. Stationäre Versorgung\r\n2.5.1. Gebäude und Energie effizienter und nachhaltiger gestalten\r\nIn Deutschland gibt es 1.841 Krankenhäuser (Statistisches Bundesamt, 2025). Der Energie-verbrauch, insbesondere Kühlungs- und Wär-meverbrauch, ist in den Einrichtungen für ei¬nen erheblichen Anteil der THG verantwortlich und ein möglicher substanzieller Hebel für Kli-maschutz, Nachhaltigkeit, aber auch Kosten-einsparung und langfristige Effizienzgewinne. In den Versorgungsprozessen kann durch den Einsatz von nachhaltigen Medizinprodukten, Arzneimitteln, bildgebenden Verfahren so¬wie weiteren diagnostischen und therapeu¬tischen Leistungen Nachhaltigkeit verankert werden, wie die nachfolgenden Unterpunkte genauer darstellen werden. Der Energiever¬brauch könnte zum einen durch Erhöhung des Anteils aus erneuerbaren Energien im Ener¬giemix und zum anderen durch Energiespar¬maßnahmen reduziert werden. Laut Deutscher Krankenhausgesellschaft sehen 60 % der Kran¬kenhäuser in Deutschland Optimierungspo¬tenziale in der Energie- und Kälteversorgung. Dadurch könnten auch die Betriebskosten in diesen Bereichen gesenkt werden. Die Däm¬mung von Dächern und Fassaden ist gleich¬zeitig eine wichtige Hitzeschutzmaßnahme. Viele Einrichtungen haben in den vergange¬nen Jahren ihr Energiemonitoring verbessert und erfassen im Energieaudit die Ökobilanz des Energieverbrauchs. Vereinzelt haben Ein-richtungen aus eigener Motivation ihre lokale Wärme- und Kälteversorgung auf erneuerbare Energien (Geothermie, Solarthermie, Bioener¬gie, etc.) umgestellt. Die Wärmerückgewin¬nung aus Dampf und/oder Abwasser hat hier ebenfalls großes Potenzial.\r\n \r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n \r\nIm Rahmen der Investitionsförderung finan¬zieren die Länder derzeit nur zum Teil Investi¬tionsmaßnahmen, die positive Nebeneffekte für den Klimaschutz haben können. Dazu zäh¬len z.B. klimagerechte Maßnahmen, die im Rahmen von Neubaumaßnahmen stattfin¬den. Nicht finanziert werden hingegen bis¬lang regelmäßig dezidierte und singuläre Kli-maschutzvorhaben, beispielsweise klimage- \r\nrechte Gebäudehüllensanierungen. Kleinere Töpfe der Länder für energetische Sanierung\r\nund andere Klimaschutzmaßnahmen haben einigen Kliniken erste Schritte ermöglicht. Die Bedarfe des Sektors können sie aber nicht aus-reichend decken. Hier greift auch „die landes-rechtliche Zweckbindung der Fördermittel“, die es erschwert „Klimaschutzmaßnahmen in Krankenhäusern zielführend umsetzen zu kön¬nen. So [sind] beispielsweise Maßnahmen zur Wärmedämmung von Gebäudedächern und -fassaden nicht isoliert als förderfähige Investi-tionen durchführbar, sondern in der Regel nur im Rahmen einer zusammenhängenden Bau-maßnahme“ (Deutscher Bundestag, 2023). Der Denkmalschutz kann die Umsetzung von Kli-maschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen an Gebäuden einschränken und erfordert des¬halb integrierte, substanzschonende und ein-zelfallbezogene Lösungen.\r\nIm Hinblick auf die Erfassung von Umweltin-dikatoren lassen sich einige Kliniken bereits nach dem europäischen Umweltmanagement-system (EMAS) (Deutsche Industrie- und Han-delskammer, 2025) oder dem weltweit an-wendbaren, aber weniger umfangreichen ISO 14001-Standard zertifizieren. Damit verpflich¬ten sie sich zu einer systematischen Bestands-aufnahme ihrer Umweltkennzahlen anhand von vergleichbaren Indikatoren. Mit dem Ener-gieeffizienzgesetz greifen bei einem entspre-chenden Energieverbrauch gesetzliche Anfor-derungen an ein Energiemanagementsystem (Bundesministerium für Justiz und Verbrau-cherschutz, 2023). EMAS kann hierfür eine ge-eignete Option sein, daneben kommen auch andere anerkannte Systeme wie etwa ISO 50001 in Betracht.\r\n \r\nWeitere Einsparpotenziale in Krankenhäusern lassen sich durch ein strukturiertes Screening von Prozessen realisieren, um emissionsär¬mere und zugleich kostengünstigere Alternati¬ven zu identifizieren, etwa die Regulierung von Kühlschranktemperaturen auf das notwendige Mindestmaß. Darüber hinaus bestehen wis-senschaftlich entwickelte Berechnungstools für die THG-Bilanz, die Einrichtungen für ihre Bilanzierung und Fortschrittsmessung nut¬zen können. Einige Kliniken beschäftigen in¬zwischen auch designierte Klimaschutzma-nager:innen, um klimafreundliche Moderni¬sierungen voranzubringen. Entsprechende Personalstellen sollten (weiter3) gefördert wer¬den, da sich diese in der Entwicklung und Um¬setzung von Klimaschutzmaßnahmen bewährt haben. Einige Krankenhäuser haben ihre Kli-maschutzmaßnahmen durch Nachhaltigkeits-zertifikate wie z. B. das BUND-Gütesiegel „Energie sparendes Krankenhaus“ bestätigen lassen.\r\nVor dem Hintergrund der geplanten Struktur-reformen im Krankenhausbereich ist es zent¬ral, bereits vorgenommene und geplante kli-marelevante Maßnahmen zu berücksichtigen. Schließlich wären Investitionen in Strukturen und Prozesse, die absehbar aus der Versor¬gung genommen werden sollen, fehlgeleitet.\r\n2.5.2. Eine gesunde, umweltfreund¬liche Verpflegung etablieren\r\nDie Verpflegung macht bis zu 17 % der THG-Emissionen (Keller et al., 2021) und ein Vier¬tel des Rohstoffkonsums (Ostertag et al., 2021) eines Krankenhauses aus. Tierische Produkte haben dabei einen überproportional großen Anteil an den THG (vor allem im Hinblick auf Methan), Landnutzung und Wasserverbrauch. Zudem ist der Einsatz von Antibiotika in der Tierhaltung, die Belastung von Böden und Luft mit Nitrat und Ammoniak durch das Ausbrin¬gen von Gülle, die Verbreitung von Tierseu¬chen sowie die relativ hohe Belastung von Eiern, Fischen und Fleischprodukten mit per-und polyfluorierten Alkylverbindungen (PFAS)\r\n \r\n3 Im Rahmen des Projekts KLIK green wurden zwischen Mai 2019 und April 2022 die Qualifizierung von Klimamanager:innen in Krankenhäusern durch\r\ndie Nationalen Klimaschutzinitiative des ehemaligen Bundesumweltministeriums gefördert.\t30\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n \r\n(BUND, 2024) und von Fischen und Meeres-früchten mit Schwermetallen (v.a. Quecksilber) (Médieu et al., 2024) gesundheitsrelevant (Kli-MeG, o.D.).\r\nDie Ausrichtung der Verpflegung in Gesund-heits- und Pflegeeinrichtungen kann doppelte Wirksamkeit entfalten, indem sie zugleich ge-sundheitsförderlicher und klimafreundlicher gestaltet wird. Auf diese Weise kann die Ge-sundheit aktiv gefördert sowie THG und öko-logische Ressourcen eingespart werden. Dazu zählen u.a. 1) die Reduktion von tierischen und Erhöhung von pflanzlichen und regiona-len Produkten, und 2) die Vermeidung von Le¬bensmittelabfällen durch eine differenzierte Essensbestellung. Im Abrechnungssystem der Krankenhäuser zählt die Verpflegung derzeit zu den „nicht-medizinischen Leistungen” und konkurriert daher dort mit zwölf anderen Leis-tungen. Daraus ergibt sich ein hoher Kosten-druck, der eine nachhaltige und gesundheits-förderliche Verpflegung erschwert.\r\nZurzeit existieren keine verbindlichen Quali-tätsstandards für die Gemeinschaftsverpfle-gung in Kliniken und Pflegeeinrichtungen, die sowohl die Genesung bzw. das Wohlbefinden der Patient:innen als auch umwelt- und klima¬freundliche Ernährung fördern. Zwar hat die Deutsche Gesellschaft für Ernährung (DGE) entsprechende Empfehlungen und Qualitäts¬standards entwickelt, diese werden jedoch nur teilweise in der Praxis umgesetzt. Eine flä¬chendeckende Umsetzung unter Berücksichti¬gung gesundheitsbedingter Bedürfnisse wäre wünschenswert.\r\nAuch in der medizinischen Grundausbildung spielt die Vermittlung von evidenzbasierten Er¬nährungsempfehlungen allgemein und spe-zifisch für bestimmte Krankheitsbilder kaum eine Rolle. Dabei finden sich viele Medizi-ner:innen im Berufsleben mit ernährungsbe-dingten Krankheitsbildern konfrontiert und könnten besser auf Patient:innengespräche über gesunde Ernährung vorbereitet werden.\r\n \r\n2.6. Ein emissionsarmes Transportwesen ermöglichen\r\nDer Verkehr (u.a. Beschäftigtenmobilität, dienstliche Nutzung von Krankenhaus-eige¬nen Fahrzeugen, Krankenfahrten und -trans-porte, Anreise von Besuchenden) macht etwa 4,5 % der THG-Emissionen eines Krankenhaus¬betriebes aus (Wagner et al., 2022). Dabei wir¬ken sich vor allem Lage und Anbindung an den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) auf den Anteil der Wege aus, die mit dem ÖPNV, zu Fuß oder dem Fahrrad zurückgelegt wer¬den. In Nordrhein-Westfalen nutzten etwa 70 % der Beschäftigten von Krankenhäusern 2019 das Auto für den Weg zur Arbeit (Wagner et al., 2022).\r\nFür den eigenen Fuhrpark sind Elektrofahr-zeuge nicht nur zur THG-Reduktion, sondern auch zur gesundheitsrelevanten Lärm- und Luftschadstoffreduktion rund um das Kranken¬haus wesentlich. Elektrofahrzeuge sind derzeit aber noch mit höheren Anschaffungskosten verbunden sowie von der Bereitstellung aus¬reichender Ladeinfrastruktur abhängig.\r\nAuch die Wege von Beschäftigten, Patient:in-nen und Besucher:innen zu und von Kliniken haben großes Potenzial für die Reduktion von THG, Lärm und Luftschadstoffen. Einige Klini¬ken haben durch Jobtickets, Fahrradleasing-Angebote für Beschäftigte oder sogar Shuttle Services Anreize für eine umweltfreundliche Mobilität geschaffen. Ladepunkte für Elektro¬autos und -fahrräder sowie sichere Abstell-möglichkeiten auf dem Klinikgelände können die Umstellung der Arbeitswege attraktiver machen. Die Schaffung von regengeschütz¬ten Abstellplätzen für Fahrräder sind zum Bei¬spiel mit nur geringen Mehrkosten verknüpft. Hürden in diesem Bereich sind aber dennoch - gerade für kleinere Kliniken - die Investitions¬kosten sowie in ländlichen Gebieten und Au¬ßenbezirken die Entfernungen, Frequenz und Ausbau des ÖPNV.\r\n \r\n31\r\n \r\n \r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n \r\nAmbulante Pflege- und soziale Dienste, Haus¬besuche durch Begutachtende des MD, medi¬zinisches Fachpersonal und Therapeut:innen sowie Apotheken-Botendienste sind prädesti¬niert für die Elektromobilität, da sie in der Re¬gel durch planbare Fahrten gekennzeichnet sind. Der Umstieg auf Elektrofahrzeuge würde nicht nur THG-Emissionen, sondern auch die Lärm- und Feinstaubbelastung reduzieren und damit einen zusätzlichen Beitrag zur Be-völkerungsgesundheit leisten. Voraussetzung für die Umstellung sind öffentliche und pri-vate Ladestationen sowie Fördermaßnahmen, die es gerade kleineren Diensten, Praxen und Apotheken erlauben, den höheren Anschaf-fungspreis zu bewerkstelligen. Einige Bun-desländer (Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen) haben neue Förderprogramme für ambulante soziale Dienste zur Unterstüt¬zung beim Umstieg auf Elektrofahrzeuge ge-schaffen. Erste Pilotprojekte mit Bundesförde¬rung gibt es auch für elektrisch betriebene Ret¬tungswagen (E-RTW) (Leich, 2023).\r\n2.7. Arzneimittel, Medizinpro-dukte und Hilfsmittel entlang des Lebenszyklus ressour-censchonender gestalten\r\nTHG-Emissionen und andere Umweltauswir-kungen entstehen entlang des gesamten Le-benszyklus von Arzneimitteln, Hilfsmitteln und Medizinprodukten - vom Forschungs-und Entwicklungsprozess bis hin zur Entsor-gung. Nachhaltige Innovationen können ein in Zukunft immer wichtiger werdender Wett-bewerbsvorteil für Herstellende in Deutsch-land sein, die ihre Produkte oft international verkaufen und ein bedeutendes Standbein der deutschen Wirtschaft darstellen. Für viele nachhaltige Innovationen bzw. deren Skalie-rung braucht es verlässliche Rahmenbedin-gungen und Anreize.\r\nDaten zu den Klima- und Umweltauswirkun-gen von Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln liegen bislang nur begrenzt und uneinheitlich vor. Eine unabhängige Prüfung und ein transparenter, öffentlicher Zugang zu vergleichbaren Informationen sind der¬ \r\n \r\nzeit, wenn überhaupt, nur in Ansätzen gege-ben. Verbindliche Ziele oder Vorgaben für eine Reduktion von Klima- und Umweltauswirkun-gen fehlen in Deutschland. Durch EU Vorga-ben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und Lieferkettenregulierung müssen große Unter-nehmen in Zukunft über einige Datenpunkte berichten – allerdings werden keine Klima-transitionspläne mehr verlangt. Freiwillige Ini-tiativen auf internationaler, nationaler und Un¬ternehmensebene bestehen, unterliegen aber keiner Rechenschaftspflicht und variieren stark in ihrer Transparenz.\r\nAn einem einheitlichen, vergleichbaren Stan-dard zu Umweltbelastungen über den gesam-ten Lebenszyklus hinweg arbeitet der DIN-Aus¬schuss NA 176-01-10 AA Ökobilanzen für Me¬dizinprodukte und Pharmaprodukte seit März 2025 (Deutsches Institut für Normung e.V., 2025). Mit einer Veröffentlichung der Normie-rungsarbeiten, die auf bestehenden ISO-Nor¬men aufbauen, wird 2026 gerechnet. Auch in anderen europäischen Ländern werden Stan¬dards für diese Ökobilanzen erarbeitet. Durch einen intensiven grenzübergreifenden Aus¬tausch wird hier auch eine Vergleichbarkeit in Europa angestrebt.\r\n2.7.1. Arzneimittel\r\nDie Verschreibung von Arzneimitteln erlebt in Deutschland gerade ein Allzeithoch. Der Arz-neimittelkonsum belief sich im Jahr 2024 auf insgesamt 1.389 Millionen Packungen, die über Apotheken abgegeben wurden. Das ent-spricht durchschnittlich mehr als 16 Packungen pro Person. Davon waren 808 Millionen Prä¬parate verschreibungspflichtig, 549 Millionen apothekenpflichtig und 32 Millionen freiver¬käuflich (ABDA, 2025).\r\nArzneimittel verursachen entlang ihres gesam¬ten Lebenszyklus erhebliche Umwelt- und Kli¬maauswirkungen. In England sind Arzneimit¬tel für 25 % der THG des Gesundheitssektors verantwortlich, für Deutschland liegen keine vergleichbaren Zahlen vor. Wie viele der Arz¬neimittel eingenommen oder ungenutzt ent¬sorgt werden, ist ebenfalls unbekannt.\r\n \r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n \r\nauch die Umwelt aus (Ökopharmakovigilanz). Bei der Beantragung einer Arzneimittelzulas-sung bei der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) oder dem Bundesinstitut für Arzneimit¬tel und Medizinprodukte (BfArM) sind Unterla¬gen vorzulegen, anhand derer eine Bewertung möglicher Umweltrisiken vorgenommen wird. Das Arzneimittelrecht für Humanarzneimittel sieht diese Umweltrisikobewertung (ERA) seit 2006 zwingend vor. Werden negative Umwelt¬auswirkungen festgestellt, blieb dies für die Zulassung von Humanarzneimitteln bislang al¬lerdings weitestgehend folgenlos.\r\nDurch die EU Pharma-Reform wird neben Ver-sorgung und Zugang nun auch die Umwelt-verträglichkeit stärker berücksichtigt. Prüfun-gen sollen klarer geregelt werden und auch Ri¬siken wie Arzneimittelreste im Abwasser oder Probleme bei der Antibiotikaherstellung einbe¬ziehen. Die EMA soll Zulassungen verweigern können, wenn ERA fehlen oder unzureichend sind, und zusätzliche Untersuchungen anord¬nen dürfen. Die Pflicht zur ERA wird künftig so¬wohl für neue als auch für bereits zugelassene Arzneimittel gelten. Bestehen Hinweise auf Umweltrisiken, so soll eine nachträgliche ERA auch für Arzneimittel erforderlich werden kön¬nen, die vor der obligatorischen Durchführung der ERA 2006 zugelassen wurden, und für die es häufig an belastbaren Daten zur Umweltbi-lanz fehlt.\r\nEin erheblicher Ressourcenverbrauch sowie Rückstände im Wasser sind auch auf Arznei-mittel zurückzuführen, die nicht eingenom-men, sondern aus Gründen wie mangelnder Adhärenz, Unverträglichkeiten, Mehrfachver-ordnungen oder unpassenden Verpackungs-größen entsorgt werden. Darum ist es wichtig, dass in Apotheken zur sachgerechten Entsor¬gung von Arzneimitteln beraten wird. Bis zum Jahr 2009 bestand eine zentrale Regelung für die Entsorgung von Altmedikamenten über die Apotheken. Diese sinnvolle Regelung wurde infolge der Änderung der Verpackungsverord¬nung mit dem Wegfall eines für die Apotheken kostenlosen Abholsystems jedoch eingestellt. Die Rücknahme von Medikamenten ist seitdem eine freiwillige Serviceleistung. Durch den eu¬ropäischen Gemeinschaftskodex für Human-arzneimittel sind EU-Mitgliedsstaaten aller¬dings verpflichtet, geeignete Sammelsysteme \r\n \r\nfür nicht verwendete oder abgelaufene Arznei¬mittel sicherzustellen. Eine einheitlichere Um¬setzung in Deutschland könnte Klarheit für Ver-baucher:innen und Apotheken schaffen und zusammen mit der zielgerichteten Aufklärung über die sachgerechte Entsorgung von Arznei¬mitteln Wirkung entfalten.\r\nNutzung von Altarzneimitteln\r\nEine Rückgewinnung von Wirkstoffen aus Alt-arzneimitteln und Wiederverwertung für For-schung oder Ausbildung an Universitäten und Fachschulen wird in einem Forschungsvorha¬ben untersucht.\r\n(Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, o.D.)\r\n\r\nDie Beratung in Apotheken, auch im Rahmen der pharmazeutischen Dienstleistungen, kann dazu beitragen, die Therapietreue zu erhöhen, Doppelmedikation zu vermeiden und Anwen¬dungsprobleme frühzeitig zu erkennen.\r\nDas Umweltbundesamt hat Informations¬materialien zu Arzneimitteln und Umwelt für Ärzte- und Apothekerschaft erstellt (Umwelt-bundesamt, 2025). Aggregierte Informatio¬nen, die das komplexe Zusammenspiel von therapeutischem Nutzen, Umwelteinwirkun¬gen und Stoffeigenschaften erfassen und als umfassende Bewertungsgrundlage mit prak¬tischer Anwendbarkeit für Einkauf und Ver¬schreibungspraxis dienen können, existieren momentan nicht. Zum Teil sind gleichwertige Alternativen mit geringeren THG (z.B. Inhala-tiva- und Anästhetika-Alternativen) erhältlich, werden jedoch nicht flächendeckend einge¬setzt oder sind nicht als solche gekennzeichnet.\r\nDie Wise list\r\nIn Stockholm wurde eine Rx-Arzneimittelliste entwickelt, die auch Umweltaspekte berücksich¬tigt. Sie dient als Entscheidungshilfe für Ärzt:in-nen und trägt zu einer nachhaltigeren Verord-nungspraxis bei.\r\n(Janusinfo Region Stockholm, 2025 & Gustafs-son, 2011)\r\n33\r\n \r\n \r\n \r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n \r\nBislang ist die Einbeziehung von Umweltkri¬terien bei den Ausschreibungen von Kranken¬kassen von Arzneimitteln nicht gängig, wurde aber zuletzt in einigen Verträgen für Generika berücksichtigt.\r\nNachhaltigkeitskriterien sollten im Rahmen des Vergabe- und Ausschreibungsrechts im Gesundheitswesen stärker berücksichtigt wer¬den, sofern dies rechtssicher, diskriminie¬rungsfrei und anhand transparenter Kriterien erfolgt. Dadurch können nachhaltige Investiti¬onen, resiliente Lieferketten und ökologische Innovationsanreize wirksam unterstützt wer¬den. Die Integration von Bonuskriterien mit Nachhaltigkeitsbezug in Rabattverträge kann ein wirkungsvoller Hebel sein, um bei der Ver¬gabe neben dem Preis auch ökologische und soziale Aspekte systematisch zu berücksichti¬gen. Dies setzt jedoch eine verbesserte Daten¬lage voraus und schafft zugleich Anreize, Nach-haltigkeitsaspekte stärker zu berücksichtigen.\r\nNachhaltigkeitsbezogene Informationen zu Arzneimitteln können perspektivisch dazu bei-tragen, Transparenz zu erhöhen (EFPIA, 2025) und – bei gleicher Therapiequalität sowie be-lastbarer Datengrundlage – nachhaltigkeitsbe-zogene Entscheidungen zu unterstützen, dür¬fen jedoch medizinische Therapieentscheidun¬gen nicht verzerren. Voraussetzung für ihre Nutzung sind eine harmonisierte, praxistaug¬liche Methodik sowie verhältnismäßige Daten-erhebungsanforderungen.\r\nNachhaltigkeitsbezogene Informationen zu Arzneimitteln sollten über geeignete, rechtssi-chere und möglichst digital verfügbare Infor-mationswege niederschwellig bereitgestellt werden. Selbstverständlich sind ökologische Zielsetzungen sind mit Versorgungssicherheit und therapeutischem Nutzen in Einklang zu bringen.\r\nDie Ergänzung der bestehenden Produktinfor-mationen von Arzneimitteln um Informationen zu Nachhaltigkeit und Product Carbon Foot-print kann die verordnende Ärzt:innenschaft befähigen, bei gleicher Therapiequalität die umweltfreundlichere Alternative auszuwählen.\r\nNeben produktbezogener Transparenz kön¬nen auch unternehmensbezogene Nachhal- \r\nNachhaltigkeitskriterien in öffentlichen Ausschreibungen - Beispiel Frankreich\r\n\r\nFrankreich verankert Nachhaltigkeitskriterien zunehmend verbindlich in der öffentlichen Be-schaffung im Gesundheitswesen. Treibende Grundlage ist das im Jahr 2021 verabschiedete „Klima- und Resilienzgesetz“ (Loi Climat et Ré-silience). Spätestens ab August 2026 müssen Umweltaspekte in allen öffentlichen Ausschrei-bungen – auch bei medizinischen Produkten und Dienstleistungen – verpflichtend berück-sichtigt werden. Damit erfolgt eine Abkehr von der ausschließlichen Orientierung am niedrigs-ten Preis hin zu einer Bewertung des wirtschaft¬lichsten Angebots unter Einbeziehung des ge¬samten Lebenszyklus. (OECD, 2025).\r\ntigkeitsinformationen einen wichtigen Beitrag leisten. Hierzu zählen insbesondere Umwelt-managementsysteme, Zertifizierungen, un¬ternehmensweite Treibhausgasbilanzen und standardisierte Nachhaltigkeitsberichte, so¬weit diese vergleichbar, belastbar und praxis¬tauglich ausgestaltet sind.\r\nDer Ausbau resilienter und diversifizierter Pro¬duktionsstrukturen in Europa kann zur Versor¬gungssicherheit beitragen und unter bestimm¬ten Bedingungen auch ökologische Vorteile mit sich bringen. Diese Vorteile sollten anhand einheitlicher und nachvollziehbarer Nachhal-tigkeits- und Klimaschutzstandards bewertet werden. Mit dem europäischen Critical Medici-nes Act sollen Produktionsstandorte innerhalb Europas gefördert werden, um die Versor-gungssicherheit mit ausgewählten kritischen Arzneimitteln in der EU zu stärken. Zusammen mit der geplanten Förderung seitens des Bun¬des für Wiederansiedlung von Produktions¬stätten in Deutschland könnte somit gleichzei¬tig zur Versorgungssicherheit und indirekt zur Nachhaltigkeit beitragen werden.\r\n \r\n34\r\n \r\n \r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n \r\n2.7.2. MedTech-Branche: Medizinpro- \r\ndukte, Hilfsmittel und Medizintechnik\r\nTHG-Emissionen entstehen entlang des ge-samten Lebenszyklus eines Medizinprodukts. Die deutsche MedTech-Branche war im Jahr 2020 für 8,9 Mio. Tonnen THG verantwortlich (Gerlach et al., 2022). Medizinprodukte können über 20 % der THG eines Krankenhauses aus¬machen. Knapp 30 Millionen Hilfsmittel-Ver¬ordnungen wurden 2023 in Deutschland aus¬gestellt. Zudem wurden durch die deutsche MedTech-Branche im Jahr 2020 2.953 Tonnen des Feinstaubs PM2,5 ausgestoßen, 1.782.000 Tonnen Abfall (ausgenommen Nutzungsab-fälle bei Endverbraucher:innen) produziert und 61,2 Mio. m3 Wasser verbraucht. Über 80 % dieser drei ökologischen Auswirkungen entstehen in der globalen Lieferkette (Gerlach et al., 2022).\r\nDer gestiegene Einsatz von Einweg-Medizin-produkten ist neben THG auch für einen er-heblichen Anteil des Abfallaufkommens ver-antwortlich. Zudem trägt die Verwendung von PFAS in der Produktion von Medizinpro-dukten zur Einbringung neuer Substanzen in die Umwelt bei. Diese können dort nicht ab-gebaut werden und ihre langfristigen Auswir-kungen auf die menschliche Gesundheit sind noch nicht abschließend erforscht. Auf EU-Ebene wird derzeit eine weitreichende PFAS-Beschränkung im Rahmen des REACH-Ver-fahrens beraten; für bestimmte medizinische Anwendungen, bei denen derzeit keine ge-eigneten Alternativen verfügbar sind, existie-ren Ausnahmen bzw. Übergangsfristen. Wo immer möglich, sollten PFAS durch unschäd-liche Substanzen ersetzt bzw. die Forschung und Entwicklung sicherer Alternativen gezielt gefördert werden. Viele Hersteller arbeiten be¬reits an der Entwicklung von Alternativen zu PFAS, allerdings stehen diese bislang nicht für alle Produkte zur Verfügung.\r\nLebenszyklusanalysen zeigen, dass Mehr-wegstrategien bei geeigneter Prozessgestal-tung Umweltvorteile bieten können. Voraus-setzung ist stets die uneingeschränkte Ge¬ \r\n \r\nwährleistung von Patient:innensicherheit und Hygiene. Nachhaltigkeitsstrategien im Bereich Medizinprodukte sollten daher eng mit Quali-täts- und Sicherheitsstandards verknüpft wer¬den (Gröne, 2026). Je nach Medizinprodukt oder Hilfsmittel existieren Mehrweg-Alternati-ven. Kosten sowie Ressourcen- und Energie¬aufwand variieren. Die 2024 verabschiedete Okodesign-Verordnung (ESPR) weist explizit darauf hin, dass die Kommission bei der Aus¬gestaltung der Ökodesign-Anforderungen für Medizinprodukte berücksichtigen sollte, dass die Gesundheit und Sicherheit von Patien-ten:innen und Nutzenden nicht beeinträchtigt werden darf. Eine Abwägung zwischen ver¬bindlichen Kriterien zu nachhaltiger Produkt¬herstellung und dem Schutz der Gesundheit, Aspekten der Qualität und Produktsicherheit sowie der Gewährleistung einer angemesse¬nen Versorgung mit leistungsfähigen Medizin-produkten ist also erforderlich.\r\nEinen freiwilligen Muster-Nachhaltigkeitsko-dex hat der BVMed 2023 veröffentlicht, der u.a. die Themen Ressourcenschonung, Reduk¬tion der CO2-Emissionen, Abfallreduktion und Recycling sowie Vermeidung von Umweltver¬schmutzung beinhaltet (BVMed, 2023). Auch innovative Ansätze, z.B. das Leasing von Hilfs¬mitteln, werden diskutiert, werfen aber oft Kosten- und Abrechnungsfragen auf.\r\nEin enormes Potenzial für die Gestaltung einer\r\numweltfreundlichen\tMedizinprodukteland- \r\nschaft entfalten die europäische Nachhaltig-keitsbestrebungen des EU Green Deal und des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft. Die In¬itiativen führen eine Vielzahl rechtlicher Maß¬nahmen ein, durch die Nachhaltigkeitsgrund-sätze wie Langlebigkeit, Reparierbarkeit und Wiederverwendbarkeit für die Produktherstel-lung verpflichtend werden. Dies soll zu einer nachhaltigen und schadstofffreien Kreislauf-wirtschaft führen. Hierzu zählt auch die ESPR, die vorsieht, dass Produkte nur in Verkehr ge¬bracht oder in Betrieb genommen werden dür¬fen, wenn sie die für sie geltenden Ökodesign-Anforderungen (Haltbarkeit, Wiederverwend¬barkeit, Ressourceneffizienz, Vermeidung von\r\n \r\n4 Berechnungen der Universitätsklinik Heidelberg für den eigenen Fußabdruck. Berechnungen für den Anteil von Medizinprodukten am THG-Fußab- \r\ndruck des gesamten Gesundheitssektors sind nicht bekannt.\t35\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n \r\nbesorgniserregenden Stoffen, verbesserter Re-zyklatanteil) erfüllen. Allerdings bestehen auf EU-Ebene derzeit komplexe Genehmigungs-verfahren für Produktänderungen im Medizin-produkterecht, wodurch nachhaltige Innovati-onen in diesem Bereich erschwert werden. As-pekte wie Energieeffizienz und Nachhaltigkeit werden bei der Produktion und Aufarbeitung von Medizinprodukten bislang nur begrenzt berücksichtigt.\r\nWie in anderen Branchen sind auch für die MedTech-Branche Planbarkeit, langfristige und verlässliche regulatorische Rahmenbe¬dingungen sowie angemessene Übergangs¬bedingungen für die Umsetzung neuer ge¬setzlicher Anforderungen essenziell. Unter der Medizinprodukteverordnung (MDR) und der damit verbundenen Rechtsverordnung ist es für Hersteller aufwendig, die notwendigen An¬forderungen zu durchschauen, die mit einer nachhaltigen Produktionsänderung verbun¬den sind. Eine Neuzertifizierung bzw. die Er¬hebung neuer klinischer Daten ist in der Regel notwendig, um den Marktzugang zu behalten (Schnitzler et al., 2025).\r\n2.8. Abfall reduzieren und Ressourcen schonen\r\nIn Einrichtungen des Gesundheitssystems fal¬len durch die Versorgung von Patient:innen unterschiedliche Abfälle an. Hinzu kommen Abfälle aus Verwaltung, Labor, Bau und In-standhaltung, Küche und Verpflegung sowie aus Hygiene- und Reinigungsprozessen. Ins-besondere die Nutzung von Einwegmateria¬lien führt zu einem hohen Müllvolumen, das maßgeblich zu den THG-Emissionen beiträgt (siehe 2.5.1. Gebäude und Energie effizienter gestalten). Das Europäische Abfallverzeichnis (EAV) setzt den rechtlichen Rahmen zur Klassi-fizierung und Bezeichnung von Abfällen in der Europäischen Union, mit dem Ziel die Abfall-wirtschaft und den Umweltschutz zu unterstüt-zen. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Ab¬fall (LAGA) übersetzt diese in bundeseinheit¬liche Standards. Die konsequente Trennung und Umsetzung der Entsorgungsvorgaben und damit die Möglichkeit der Wiederaufbe¬reitung von Abfallströmen stellt manche Ge-sundheitseinrichtungen vor Herausforderun¬ \r\n \r\ngen. Ein systematisches Monitoring von Ab-fallmengen und Treibhausgasemissionen fehlt weitgehend.\r\nDie Kreislaufstrategie adressiert prioritäre Warengruppen der medizinischen Güter mit Mehrweg-/ Aufbereitungsquoten und Bench-marks, um Scope-3 gezielt zu reduzieren. Die Abfallvermeidung durch wiederverwendbare Produkte, reduzierte Verpackungen und nach-haltige Materialien bleibt jedoch ausbaufähig. Ansätze zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und kreislauffähigen Produktgestaltung sind im Gesundheitswesen vorhanden, werden je-doch bislang nur vereinzelt umgesetzt. Mehr-weg- und Recyclinglösungen erfolgen nicht flächendeckend. Zurzeit existieren noch keine umfassenden und vergleichbaren Lebenszyk-lus-Analysen. Anreize für die Entwicklung von nachhaltigen Produkten durch höhere Produkt¬lebensdauer, verlängerte Reklamations- und Garantiezeiten könnten die Nachhaltigkeit im Gesundheitswesen steigern.\r\nDie Nutzung digitaler Lösungen bietet Poten-zial zur Senkung des Abfallaufkommens sowie eine effizientere Ressourcennutzung (siehe 2.9. Digitalisierung als Chance für Ressourcen-schonung und Effizienzsteigerung).\r\nMaßnahmen zur Sensibilisierung von Be-schäftigten für Ressourcenschonung sind un¬einheitlich etabliert, und Nachhaltigkeit ist bis¬lang nicht flächendeckend als Bestandteil der Versorgungsqualität verankert. Es besteht ein deutliches Potenzial zur Abfallvermeidung, auch unter Beachtung von Qualitäts- und Hy-gieneanforderungen. Strategien zum Abfall¬management – einschließlich Vermeidung, Wiederverwendung, Recycling und umwelt¬gerechter Entsorgung – sind daher ein zentra¬ler Bestandteil einer nachhaltigen Entwicklung des Gesundheitswesens. Durch konsequen¬tes Abfall- und Ressourcenmanagement kön-nen nicht nur ökologische Auswirkungen redu¬ziert werden. Durch bessere Anreize zur kon¬sequenten Mülltrennung und -entsorgung (z.B. von Kunststoff über das duale System und Restmüll) sowie durch Senkung von CO2-Preis-bedingten Entsorgungskosten, die durch stei¬gende CO2-Bepreisung im Laufe der nächsten Jahre steigen werden, könnten auch erhebli¬che Kosten eingespart werden. Insbesondere 36\r\n \r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n \r\nin großen Krankenhäusern bestehen große Einsparungsmöglichkeiten. Um Abfall zu mini-mieren und Ressourcen effizient zu nutzen, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Herstel¬lern, Entsorgern und Anwendern essenziell, da wirksame Lösungen nur durch gemeinsam abgestimmte Prozesse entlang der gesamten Versorgungskette entstehen.\r\n2.9. Digitalisierung als Chan¬ce für Ressourcenschonung und Effizienzsteigerung\r\nViele Prozesse im Gesundheitswesen sind noch papierbasiert, lokal, manuell und un-vernetzt. Sie führen zu Doppeluntersuchun¬gen, (zeit-)aufwändigen Dokumentationen, unnötigen physischen Transportwegen und ineffizienter Planung, Koordination und Lo¬gistik. Digitalisierung verspricht Potenziale zur Steigerung von Effizienz und ökologischer Nachhaltigkeit im Gesundheitssystem. Durch papierlose Prozesse, digitale Kommunikation und automatisierte Abläufe können Ressour-cenverbrauch, Abfall und Emissionen reduziert werden. Die Nutzung digitaler Anwendungen zur Erfassung, Analyse und Bereitstellung von Daten und Informationen zu Energie-, Mate¬rial- und Emissionsströmen, Nachhaltigkeits-aspekten bei Gesundheitsleistungen und -pro-dukten kann Transparenz schaffen und ermög¬licht eine bessere Steuerung und gezieltes Nachhaltigkeitsmonitoring. Bislang wird Digi-talisierung oft nur additiv eingeführt – ohne bestehende Prozesse konsequent zu ersetzen. Zudem gibt es Defizite u.a. in der digitalen In-frastruktur und Interoperabilität verschiedener Systeme sowie Bedenken bezüglich Datensi-cherheit und Unklarheiten zu rechtlichen Rah-menbedingungen.\r\nObwohl bereits digitale Lösungen wie die elektronische Patientenakte (ePA), das E-Re¬zept, Telemedizin, digitale Gesundheitsan¬wendungen (DiGA) sowie digitale Logistiksys-teme verfügbar sind, wird ihr Potenzial bislang noch nicht umfassend ausgeschöpft. Datenba¬sierte Anwendungen, Informationsaustausch zwischen Gesundheitsdiensten und interope-rable Informationssysteme können präzisere Therapieplanung ermöglichen sowie Doppel¬ \r\n \r\nuntersuchungen, Fehl- und Übermedikation und/oder Überbehandlung und den unnöti¬gen mehrfachen Einsatz emissionsintensiver Diagnoseverfahren reduzieren, die Auslastung verbessern und die Effizienz entlang des Ver-sorgungspfads erhöhen. Die Digitalisierung ist zentral für eine sektorenübergreifende, be-darfsgerechte und ressourcenschonende Pa-tientensteuerung, da sie einen strukturierten Datenaustausch und eine enge Zusammenar-beit zwischen Krankenhäusern, Krankenkas-sen sowie ambulanten, Reha- und Pflegeak-teur:innen – insbesondere im Entlassmanage-ment – ermöglicht und Wiedereinweisungen vermeidet. Die Entwicklung von regionalen Dashboards zur besseren Abschätzung und Er¬fassung von Bedarfen und Steuerung von Pa-tienten:innen zur Primär- und Notfallversor-gung werden gerade diskutiert.\r\nDie digitale Bereitstellung sicherheitsrelevan-ter Informationen für Arzneimittel, z.B. Rote-Hand-Briefe, für Gesundheits- und Pflege-einrichtungen und elektronische Gebrauchs-anweisung für Medizinprodukte sowie behördlich genehmigte Schulungsmaterialien, können ökologische Vorteile bieten und zur Modernisierung der Informationswege im Ge-sundheitswesen beitragen. Allerdings muss sichergestellt werden, dass Fachpersonal im Gesundheitswesen sowie Bevölkerungsgrup-pen mit keinem oder nur eingeschränkten Zu¬gang zu digitalen Informationen weiterhin ausreichend informiert und nicht ausgeschlos¬sen werden.\r\nTelemedizinische Angebote eröffnen neue Wege für eine ressourcenschonende, qualita-tiv hochwertige Versorgung. Digitale Arzt-Pa-tient:innen-Kontakte, Fernüberwachung und Telekonsile ermöglichen – dort, wo es medizi-nisch sinnvoll ist – eine Versorgung ohne phy¬sische Anwesenheit und tragen so zur Reduk¬tion von Fahrtwegen, effizienteren Ressour-cennutzung und gezielteren Behandlung bei.\r\nNeben energieeffizienten und langlebigen IT-Geräten und Infrastrukturen ist auch der rich-tige Umgang mit IT entscheidend. Ebenfalls sind Cybersicherheit und digitale Resilienz als integrale Bestandteile nachhaltiger Gesund-heitsinfrastruktur zu berücksichtigen, auch bei\r\nder Planung und Finanzierung.\t37\r\n \r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n \r\n3. Ausblick\r\n \r\nDas vorliegende Eckpunktepapier skizziert ein Zielbild für ein nachhaltiges Gesundheits¬wesen und markiert damit den Beginn eines langfristigen Transformationsprozesses hin zu einer nachhaltigen Gesundheitsversorgung in Deutschland. Aufbauend auf bestehenden politischen Rahmenbedingungen, internatio¬nalen Verpflichtungen und schon existieren¬den Nachhaltigkeitsbestrebungen soll es als Grundlage für eine umfassende Nachhaltig-keitsstrategie dienen.\r\nIm nächsten Schritt gilt es, in diesem Sinne die definierten Handlungsfelder weiterzuentwi¬ckeln, Maßnahmen zu priorisieren und diese mit messbaren Zielgrößen zu unterlegen. Da¬rüber hinaus werden geeignete Strukturen für Monitoring und Berichterstattung erforderlich \r\n \r\nsein, um Fortschritte transparent zu dokumen¬tieren und Anpassungen bei Bedarf vorneh¬men zu können. Für eine wirksame Umsetzung wird zudem die Einbindung und Unterstützung der verschiedenen im Gesundheitssystem agierenden Akteur:innen von zentraler Bedeu¬tung sein. Auf dieser Basis kann eine verbind¬liche Strategie entstehen, die eine schrittweise Umsetzung im gesamten Versorgungssystem ermöglicht und langfristig zur Erreichung von Klima- und Nachhaltigkeitszielen beiträgt.\r\nZiel ist es, das Gesundheitssystem schrittweise so auszurichten, dass Versorgungssicherheit, Qualität und Wirtschaftlichkeit mit Klima- und Ressourcenschutz in Einklang gebracht wer-den und die Transformation nachhaltig im Ver¬sorgungsalltag verankert wird.\r\n \r\n38\r\n \r\n \r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n \r\n4. Literaturverzeichnis\r\n1.\tABDA (2025). Statistisches Jahrbuch der ABDA. Die Apotheke: Zahlen Daten Fakten 2025. https://www.abda.de/fileadmin/user_upload/assets/ZDF/Jahrbuch-ZDF-2025/ZDF_2025_ ABDA_Statistisches_Jahrbuch.pdf [11.11.2025].\r\n2.\tArbeitsagentur (Mai 2025) Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt. 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Prävention vor ambulant vor stationär: Für Gesundheit in-nerhalb planetarer Grenzen. DOI: 10.5281/zenodo.8200957 [11.11.2025].\r\n50.\tWagner, O., Jansen, U., Tholen, L., & Bierwirth, A. (2022). Zielbild: Klimaneutrales Kranken-haus: Maßnahmen für mehr Klimaschutz im Krankenhaus. Wuppertal Report Nr.24. https:// epub.wupperinst.org/frontdoor/deliver/index/docId/8075/file/WR24.pdf [11.11.2025].\r\n \r\n42\r\n \r\n \r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-06-03"}]},{"statementNumber":"SG2607150030","regulatoryProjectNumber":"RV0024798","regulatoryProjectTitle":"Schaffung einer Nachhaltigkeitsstrategie für das deutsche Gesundheitswesen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d5/7e/814037/Stellungnahme-Gutachten-SG2607150030.pdf","pdfPageCount":46,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Die Frage\r\nist längst nicht mehr, ob Nachhaltigkeit für\r\nseine Zukunft relevant ist, sondern ob es uns\r\ngelingt, sie aus der Logik von Einzelprojekten\r\nund Insellösungen herauszuführen und als\r\nfeststehende Leitplanke für die Versorgung\r\nund die Weiterentwicklung des Gesundheitssystems\r\nzu verankern. Für die Betriebskrankenkassen\r\nist die Sache eindeutig: Nur ein\r\nnachhaltiges Gesundheitssystem kann die Versorgung\r\nin Zukunft sichern und die Kostenexplosion\r\numkehren. Dafür braucht es einen politischen\r\nund strategischen Rahmen, damit alle\r\nBeteiligten an einem Strang ziehen können.\r\nDie gesundheitlichen Folgen der Klima- und\r\nUmweltkrise werden immer sichtbarer und\r\nspürbarer. Gleichzeitig wächst der Druck auf\r\ndas Gesundheitssystem, das bereits heute\r\nunter Fachkräftemangel, finanziellen Engpässen\r\nund einer steigenden Krankheitslast leidet.\r\nNachhaltigkeit kann also keine freiwillige\r\nErgänzung oder gar ein nachgeordnetes Spezialthema\r\nmehr sein. Sie ist die Grundvoraussetzung\r\nfür ein Gesundheitswesen, das auch\r\nkünftig leistungsfähig, bezahlbar und resilient\r\nbleiben soll.\r\nDabei greift ein zu enger Blick auf die „Ökobilanz“\r\nzu kurz. Denn es geht nicht allein um\r\nEnergie, Gebäude oder Beschaffung. Es geht\r\num die grundlegende Frage, wie das Gesundheitswesen\r\nso weiterentwickelt werden kann,\r\ndass es die Gesundheit der Menschen wirksam\r\nschützt, Ressourcen verantwortungsvoll\r\nnutzt, Innovationen ermöglicht und langfristige\r\nStabilität schafft. Es geht um Prävention\r\nund Gesundheitsförderung, um Versorgungspfade,\r\nInvestitionen und Datengrundlagen sowie\r\num gute Governance und verlässliche politische\r\nLeitplanken.\r\nGenau aus diesem Verständnis heraus ist das\r\nvorliegende Eckpunktepapier entstanden. Es\r\nstammt nicht aus der Feder einer einzelnen Institution\r\nund ist auch nicht das Ergebnis einer\r\nisolierten fachlichen Perspektive. Es ist das Ergebnis\r\neines mehrstufigen Prozesses, in den\r\nsich zahlreiche Akteur:innen aus unterschiedlichen\r\nBereichen des Gesundheitswesens aktiv\r\neingebracht haben. Vertreter:innen aus Praxis,\r\nSelbstverwaltung, Verbänden, Wissenschaft\r\nund Politik haben ihre Erfahrungen, Einschätzungen\r\nund Impulse in die Erarbeitung eingebracht.\r\nDamit haben sie dazu beigetragen, die\r\nDiskussion fachlich zu fundieren und zugleich\r\npolitisch anschlussfähig zu machen.\r\nDer internationale Austausch war darüber hinaus\r\nbesonders wertvoll. Verantwortliche aus\r\nDänemark, England, den Niederlanden und\r\nÖsterreich gewährten uns fundierte Einblicke\r\nin ihre jeweiligen Nachhaltigkeitsstrategien für\r\ndas Gesundheitswesen. Diese Einblicke waren\r\nfachlich bereichernd und politisch ermutigend.\r\nDenn sie zeigen, dass es möglich ist, Nachhaltigkeit\r\nim Gesundheitswesen strategisch zu\r\nverankern und systematisch umzusetzen. Und\r\nmehr noch: Es funktioniert, wenn Ziele, Governance\r\nund Verantwortlichkeiten zusammen\r\ngedacht werden.\r\nMein ausdrücklicher Dank gilt allen Mitwirkenden\r\nund Beteiligten, die mit voller Tatkraft und\r\nEnergie an diesem Papier und dem bisherigen\r\nProzess mitgearbeitet haben. Die große Bereitschaft,\r\nWissen zu teilen, Perspektiven zusammenzuführen\r\nund gemeinsam an tragfähigen\r\nLösungen zu arbeiten, ist ein starkes Signal,\r\ndas Mut macht. Es zeigt, dass die Grundlage\r\nfür eine weiterführende Strategie bereits vorhanden\r\nist: in der Expertise, im Engagement\r\nund im Gestaltungswillen vieler Akteur:innen.\r\nInsbesondere möchte ich dem Team des Centre\r\nfor Planetary Health Policies (CPHP) für die\r\nUnterstützung und Begleitung des Prozesses\r\ndanken.\r\n3\r\nVorwort\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie~l\r\nAls Dachverband der Betriebskrankenkassen\r\ntreiben wir diese Debatte aus klarer Überzeugung\r\nheraus voran. Die Betriebskrankenkassen\r\nstehen traditionell für Präventionsorientierung,\r\nNähe zu den Lebenswelten der\r\nMenschen und eine praxisnahe, wirksame Versorgungsgestaltung.\r\nAus dieser Perspektive\r\nsteht Nachhaltigkeit nicht im Widerspruch zu\r\nguter Versorgung und wirtschaftlicher Verantwortung.\r\nIm Gegenteil. Wer heute in Prävention,\r\nRessourcenschonung, resiliente Strukturen\r\nund eine bessere Steuerung investiert,\r\nstärkt die Stabilität des Systems von morgen.\r\nDamit hinterlassen wir kommenden Generationen\r\neine funktionierende und gleichzeitig bezahlbare\r\nGesundheitsversorgung.\r\nDieses Eckpunktepapier richtet sich an politische\r\nEntscheidungstragende in Bund und\r\nLändern sowie an Akteur:innen des Gesundheitswesens.\r\nEs ist eine Einladung, Nachhaltigkeit\r\nnicht als zusätzlichen Ballast, sondern\r\nals Chance sowie als gemeinsamen Ordnungs-\r\nund Entwicklungsrahmen für die Zukunft des\r\nGesundheitswesens zu begreifen. Die anstehende\r\nTransformation wird nicht allein durch\r\nAppelle gelingen. Sie erfordert politische Priorität,\r\nstrategische Verbindlichkeit und die Bereitschaft,\r\nVerantwortung gemeinsam zu übernehmen.\r\nIch wünsche mir, dass dieses Papier den\r\nnächsten Schritt einleitet: weg von Insellösungen,\r\nhin zu einer gemeinsamen, tragfähigen\r\nund politisch gewollten Strategie für ein nachhaltiges\r\nGesundheitswesen in Deutschland.\r\nIhre\r\nAnne-Kathrin Klemm\r\nVorständin BKK Dachverband\r\n4\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie5\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\nErstunterzeichner:innen\r\nAktionsbündnis Patientensicherheit e.V. (APS)\r\nAudi BKK\r\nBAG SELBSTHILFE\r\nBKK 24\r\nBKK Akzo Nobel Bayern\r\nBKK Dachverband e.V.\r\nBKK ProVita\r\nBKK Technoform\r\nBKK VDN\r\nBKK VerbundPlus\r\nBKK Wirtschaft und Finanzen\r\nBKK-Landesverband NORDWEST\r\nBundesärztekammer\r\nBundespsychotherapeutenkammer (BPtK)\r\nBundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI)\r\nBundesverband Nachhaltige Wirtschaft e.V. (BNW)\r\nBundesvereinigung Prävention und Gesundheitsförderung e.V.\r\nCentre for Planetary Health Policy (CPHP)\r\nDeutsche Allianz Klimwandel und Gesundheit e.V. (KLUG)\r\nDeutscher Hebammenverband e. V.\r\nDeutscher Pflegerat e.V.\r\nGesunde Erde - Gesunde Menschen\r\nIKK Classic\r\nIm Puls. Think Tank Herz-Kreislauf e.V.\r\nIX - Institut für Gesundheitssystem-Entwicklung\r\nKompetenzzentrum klimaresiliente Medizin und Gesundheitseinrichtungen (KliMeG)\r\nMedizinische Hochschule Hannover (MHH)\r\nmkk – meine krankenkasse\r\nPharmacists for Future (Ph4F)\r\nPronova BKK\r\nSBK Siemens-Betriebskrankenkasse\r\nVerein demokratischer Pharmazeutinnen und Pharmazeuten (VdPP)\r\nvivida BKK\r\nVPT - Verband für Physiotherapie e.V.\r\nWifOR INSTITUTE\r\nZF BKK\r\nErstunterzeichner:innenInhaltsverzeichnis\r\nImpressum 2\r\nVorwort 3\r\nErstunterzeichner:innen 5\r\nAbkürzungsverzeichnis 7\r\nZusammenfassung 9\r\n1 Einleitung 11\r\n1.1. Ein nachhaltiges und klimaneutrales Gesundheitswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11\r\n1.2. Zielsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12\r\n1.3. Methodik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13\r\n1.4. SWOT-Analyse des Potenzials einer Nachhaltigkeitsstrategie . . . . . . . . . . . . . . . 15\r\n1.5. Ökologische Belastung durch den Gesundheitssektor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17\r\n2 Zentrale Eckpunkte 19\r\n2.1. Rahmenbedingungen für die Transformation hin zu einem nachhaltigen\r\nund klimaneutralen Gesundheitswesen schaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19\r\n2.1.1. Governance . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20\r\n2.1.2. Politische Rahmenbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23\r\n2.1.3. Finanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23\r\n2.1.4. Datengrundlage und Monitoring . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25\r\n2.2. Prävention, Gesundheitsförderung und den Health in All Policies-Ansatz stärken . . . . 25\r\n2.3. Versorgungsstrukturen nachhaltig planen und gestalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27\r\n2.3.1. Minimierung von Unter-, Über- und Fehlversorgung durch Versorgungsplanung 27\r\n2.4. Nachhaltigkeit in der ambulanten Pflege und Versorgung stärken . . . . . . . . . . . . . 28\r\n2.4.1. Ambulante Pflege und Pflegebegutachtungen nachhaltiger gestalten . . . . . . . 28\r\n2.4.2. Ambulante Versorgung: Potenziale effzient nutzen. . . . . . . . . . . . . . . . . . 28\r\n2.5. Stationäre Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29\r\n2.5.1. Gebäude und Energie effzienter und nachhaltiger gestalten . . . . . . . . . . . . 29\r\n2.5.2. Eine gesunde, umweltfreundliche Verpflegung etablieren. . . . . . . . . . . . . . 30\r\n2.6. Ein emissionsarmes Transportwesen ermöglichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31\r\n2.7. Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel entlang des Lebenszyklus\r\nressourcenschonender gestalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32\r\n2.7.1. Arzneimittel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32\r\n2.7.2. MedTech-Branche: Medizinprodukte, Hilfsmittel und Medizintechnik . . . . . . . 35\r\n2.8. Abfall reduzieren und Ressourcen schonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36\r\n2.9. Digitalisierung als Chance für Ressourcenschonung und Effzienzsteigerung . . . . . . . 37\r\n3 Ausblick 38\r\n4 Literaturverzeichnis 39\r\n5 Anhang 43\r\n5.1. Übersicht Gesetzgebung auf Bundesebene und EU-Ebene . . . . . . . . . . . . . . . . . 43\r\n5.2. Übersicht relevante internationale Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45\r\n5.3. Übersicht nationale, europäische und internationale Initiativen und Erklärungen. . . . . 46Nachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n7\r\nABDA Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e.V.\r\nBfArM Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte\r\nBMELH Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Heimat\r\nBMG Bundesministerium für Gesundheit\r\nBPI Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V.\r\nBVMed Bundesverband Medizintechnologie e.V.\r\nCPHP Centre for Planetary Health Policy\r\nCSDDD Corporate Sustainability Due Diligence Directive (EU Lieferkettenrichtlinie)\r\nCSRD Corporate Sustainability Reporting Directive\r\nDGE Deutsche Gesellschaft für Ernährung\r\nDiGA Digitale Gesundheitsanwendungen\r\nDKG Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V.\r\nDNS Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie\r\nEAV Europäisches Abfallverzeichnis\r\nEBM Einheitlicher Bewertungsmaßstab\r\nEMA European Medicines Agency (Europäische Arzneimittel-Agentur)\r\nEMAS Eco-Management and Audit Scheme (Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement\r\nund Umweltbetriebsprüfung)\r\nePA Elektronische Patientenakte\r\nERA Environmental Risk Assessment (Umweltrisikobewertung)\r\nE-RTW Elektrischer Rettungswagen\r\nESPR Ecodesign for Sustainable Products Regulation (Ökodesign-Verordnung)\r\nEU Europäische Union\r\nG-BA Gemeinsamer Bundesausschuss\r\nGGR Gesundheitswirtschaftliche Gesamtrechnung\r\nGKV Gesetzliche Krankenversicherung\r\nGMK Gesundheitsministerkonferenz\r\nGOÄ Gebührenordnung für Ärzte\r\nKBV Kassenärztliche Bundesvereinigung\r\nweiter auf nächster Seite\r\nAbkürzungsverzeichnisNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n8\r\nKHVVG Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz\r\nKliMeG Kompetenzzentrum für klimaresiliente Medizin und Gesundheitseinrichtungen\r\nKLUG Deutsche Allianz Klimawandel und Gesundheit e.V.\r\nKSG Bundes-Klimaschutzgesetz\r\nKTF Klima- und Transformationsfonds\r\nLAGA Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall\r\nLkSG Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz\r\nMD Medizinischer Dienst\r\nMDR Medical Device Regulation (Medizinprodukteverordnung)\r\nNHS National Health Service (England)\r\nNPK Nationale Präventionskonferenz\r\nÖGD Öffentlicher Gesundheitsdienst\r\nÖPNV Öffentlicher Personennahverkehr\r\nPFAS Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen\r\nPM2,5 Particulate Matter (Feinstaubpartikel) mit einem Durchmesser kleiner als 2,5\r\nMikrometer\r\nROI Return-on-Investment\r\nSDG Sustainable Development Goal (Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen)\r\nSGB Sozialgesetzbuch\r\nSRU Sachverständigenrat für Umweltfragen\r\nSVR Gesundheit Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen\r\nund in der Pflege\r\nSWOT Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken\r\nTHG Treibhausgase: laut KSG zählen hierzu Kohlendioxid (CO₂), Methan (CH₄),\r\nDistickstoffoxid (N₂O), Schwefelhexafluorid (SF₆), Stickstofftrifluorid (NF₃)\r\nsowie teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) und perfluorierte Kohlenwasserstoffe\r\n(PFKW)\r\nUBA Umweltbundesamt\r\nVmF Verband der medizinischen Fachberufe e.V.Der Gesundheitssektor in Deutschland steht\r\nvor einer doppelten Herausforderung: Einerseits\r\nist er zunehmend von den gesundheitlichen\r\nFolgen des Klimawandels und weiterer\r\nUmweltveränderungen betroffen, andererseits\r\nträgt er selbst in erheblichen Umfang zu\r\nTreibhausgasemissionen und Ressourcenverbrauch\r\nbei. Zugleich verschärfen demografischer\r\nWandel, Fachkräftemangel, steigende\r\nKrankheitslast und wirtschaftlicher Druck die\r\nAnforderungen an ein zukunftsfähiges Gesundheitswesen.\r\nDarüber hinaus besteht die\r\nVerpflichtung, Nachhaltigkeits- und Klimaschutzziele\r\nsystematisch, wirksam und über\r\nalle Sektoren hinweg umzusetzen.\r\nTrotz regulatorischer Bezugspunkte, zahlreicher\r\nInitiativen und praktischer Ansätze zur\r\nFörderung von Nachhaltigkeit, bleiben diese\r\nbislang weitgehend fragmentiert, uneinheitlich\r\nund auf Teilbereiche begrenzt. Es bedarf\r\ndringend eines übergeordneten strategischen\r\nRahmens, der Zielsetzungen, Zuständigkeiten,\r\nSteuerung, Finanzierung und Fortschrittsmessung\r\nsystematisch zusammenführt und damit\r\nOrientierung, Verbindlichkeit und Planungssicherheit\r\nschafft.\r\nDas vorliegende Eckpunktepapier möchte darauf\r\neine erste Antwort geben. Unter Einbeziehung\r\nvon Erfahrungen aus europäischen Nachbarländern\r\nund gemeinsam mit Akteur:innen\r\naus dem deutschen Gesundheitswesen entwickelt,\r\numreißt das Papier den Hintergrund\r\nder notwendigen Transformation und benennt\r\nneun Eckpunkte als prioritäre Handlungsfelder\r\nfür ein nachhaltiges und klimaneutrales Gesundheitswesen.\r\nEin solcher Rahmen ist die zentrale Voraus-\r\nsetzung für die dringend erforderliche Transformation\r\nhin zu einem nachhaltigen, klimaneutralen\r\nGesundheitswesen. Es formuliert\r\nkeinen abschließenden Maßnahmenplan, sondern\r\nbenennt die wesentlichen Handlungsbedarfe,\r\nstrukturellen Voraussetzungen und strategischen\r\nLeitlinien.\r\nDer erste Eckpunkt befasst sich mit den zentralen\r\nRahmenbedingungen und umfasst eine\r\nmögliche Governance Struktur mit strategischer\r\nSteuerung, Projektkoordination, Monitoring\r\nund Arbeitsgruppen. Ein mehrphasiger\r\nProzess von Strategieentwicklung bis Umsetzung\r\nund Evaluation stellt klare Verantwortlichkeiten\r\nher und definiert Beteiligung und\r\nFortschrittskontrolle. Außerdem werden wichtige\r\npolitische und finanzielle Rahmenbedingungen\r\nbenannt sowie die Notwendigkeit für\r\neine belastbare Datengrundlage und transparentes\r\nMonitoring.\r\nDie Stärkung von Prävention und Gesundheitsförderung\r\nsowie die Integration von Health in\r\nAll Policies ist das zweite zentrale Handlungsfeld.\r\nZiel ist es Gesundheit, Chancengleichheit\r\nund Lebensqualität zu stärken und gleichzeitig\r\nKrankheitslast, Versorgungsbedarf und Kosten\r\nzu senken. Maßnahmen reichen über den Gesundheitssektor\r\nhinaus und umfassen weitere\r\nPolitikfelder, u.a. Ernährung, Landwirtschaft,\r\nMobilität und Verkehr, die maßgeblichen Ein-\r\nfluss auf Gesundheit ausüben.\r\nIm dritten Eckpunkt wird die zentrale Bedeutung\r\nfür eine nachhaltige Versorgungsplanung\r\nthematisiert, um Zugänglichkeit, Qualität,\r\nKlimaschutz und Resilienz im Gesundheitswesen\r\nsicherzustellen. Dafür braucht es\r\neine sektorenübergreifende Steuerung, bessere\r\nKoordination zwischen Akteur:innen sowie\r\nAnreize für Prävention, evidenzbasierte\r\nVersorgung und Ressourcenschonung. Ziel ist\r\nes, Unter-, Über- und Fehlversorgung zu reduzieren,\r\nVersorgungspfade besser zu koordinieren\r\nund insbesondere in ländlichen Regionen\r\nden gleichwertigen Zugang zur Versorgung zu\r\nstärken.\r\nEckpunkt 4 adressiert Nachhaltigkeit in der\r\nambulanten Pflege und Versorgung. Ziel ist es,\r\nRessourcen effzienter zu nutzen, Emissionen\r\nzu senken und die wohnortnahe Versorgung\r\nzu stärken. Dazu zählen unter anderem digitale\r\nund telemedizinische Lösungen, präventive\r\nAnsätze, nachhaltigere Beschaffung sowie eine\r\nstärkere Verlagerung geeigneter Leistungen\r\nin den ambulanten Bereich. Eine bessere Versorgungssteuerung,\r\npatientenzentrierte Erst-\r\neinschätzung und regionale Koordination können\r\nEffzienz, Qualität und Zugänglichkeit der\r\nVersorgung verbessern und gleichzeitig Klima-\r\nund Umweltziele unterstützen.\r\nIm fünften Eckpunkt geht es um die Nachhaltigkeit\r\nin der stationären Versorgung. In der\r\n9\r\nZusammenfassung\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategiestationären Versorgung bestehen erhebliche\r\nPotenziale, Gebäude, Energieversorgung und\r\nVersorgungsprozesse nachhaltiger zu gestalten\r\nund damit Emissionen, Ressourcenverbrauch\r\nund Kosten zu senken. Dazu gehören\r\nInvestitionen in Energieeffzienz, erneuerbare\r\nEnergien, systematisches Umwelt- und Energiemanagement\r\nsowie die gezielte Förderung\r\nklimafreundlicher Modernisierungen. Auch\r\neine gesundheitsförderliche und umweltfreundliche\r\nVerpflegung – etwa durch mehr\r\npflanzliche, regionale Angebote und weniger\r\nLebensmittelabfälle – kann Gesundheit und\r\nNachhaltigkeit zugleich stärken.\r\nDie Förderung eines emissionsarmen Transportwesens\r\nwird im sechsten Eckpunkt beschrieben.\r\nEin emissionsarmes Transportwesen\r\nim Gesundheitswesen kann Emissionen,\r\nLärm und Luftschadstoffe reduzieren und zugleich\r\ndie Gesundheit fördern. Zentrale Hebel\r\nsind eine bessere Anbindung an den ÖPNV,\r\ndie Förderung aktiver und klimafreundlicher\r\nMobilität sowie die Elektrifizierung von Fuhrparks,\r\nPflege- und Transportdiensten. Dafür\r\nbraucht es geeignete Infrastruktur, insbesondere\r\nLadepunkte sowie gezielte Fördermaßnahmen,\r\num die Umstellung wirtschaftlich zu\r\nerleichtern.\r\nDer siebte Eckpunkt umfasst sowohl Arzneimittel\r\nals auch Medizinprodukte und Hilfsmittel.\r\nArzneimittel, Medizinprodukte und\r\nHilfsmittel sollen entlang ihres gesamten Lebenszyklus\r\nressourcenschonender, emissionsärmer\r\nund umweltverträglicher gestaltet werden.\r\nDafür braucht es verlässliche Daten, vergleichbare\r\nStandards und mehr Transparenz\r\nzu Klima- und Umweltauswirkungen, um nachhaltige\r\nInnovationen, Beschaffung und Verordnungsentscheidungen\r\nzu unterstützen. Dabei\r\nmüssen Umweltziele stets mit Versorgungssicherheit,\r\ntherapeutischem Nutzen, Qualität\r\nund Patient:innensicherheit in Einklang gebracht\r\nwerden.\r\nEckpunkt 8 dreht sich um die Reduzierung von\r\nAbfällen und Schonung von Ressourcen. Das\r\nGesundheitswesen soll Abfälle systematisch\r\nreduzieren und Ressourcen effzienter nutzen,\r\num Emissionen, Umweltbelastungen und Kosten\r\nzu senken. Zentrale Hebel sind bessere Ab-\r\nfalltrennung, mehr Wiederverwendung und\r\nRecycling, kreislauffähige Produktgestaltung\r\nsowie digitale Lösungen zur Ressourcenschonung.\r\nDafür braucht es ein systematisches\r\nMonitoring, stärkere Anreize und eine enge\r\nZusammenarbeit entlang der gesamten Versorgungskette.\r\nIm neunten Eckpunkt wird Digitalisierung als\r\nChance für Ressourcenschonung und Effzienzsteigerung\r\nthematisiert. Digitalisierung\r\nkann das Gesundheitswesen effzienter, vernetzter\r\nund ressourcenschonender gestalten,\r\netwa durch papierlose Prozesse, interoperable\r\nInformationssysteme, datenbasierte Steuerung\r\nund telemedizinische Angebote. So lassen\r\nsich Doppeluntersuchungen, unnötige\r\nTransporte, Überversorgung und Verwaltungsaufwand\r\nreduzieren. Voraussetzung sind jedoch\r\neine leistungsfähige digitale Infrastruktur,\r\nklare rechtliche Rahmenbedingungen, Datensicherheit\r\nsowie ein inklusiver Zugang für\r\nalle Nutzer:innengruppen.\r\nIm Mittelpunkt des Eckpunktepapiers steht\r\ndie ökologische Dimension, diese ist jedoch\r\neng mit sozialer und ökonomischer Nachhaltigkeit\r\nverknüpft. Nachhaltige Strukturen und\r\nProzesse sollen daher nicht nur Umweltbelastungen\r\nverringern, sondern zugleich Versorgungssicherheit,\r\nGesundheitschancen, Wirtschaftlichkeit\r\nund Resilienz stärken. Das Eckpunktepapier\r\nversteht Nachhaltigkeit damit\r\nals Querschnittsaufgabe und als strategischen\r\nOrientierungsrahmen für die langfristige Weiterentwicklung\r\ndes Gesundheitswesens.\r\nDas Eckpunktepapier dient als Grundlage für\r\ndie weitere Ausarbeitung einer umfassenden\r\nNachhaltigkeitsstrategie, die klare (Zwischen-)\r\nZiele, einen verbindlichen Fahrplan und einen\r\nkohärenten Handlungsrahmen für den gesamten\r\nGesundheits- und Pflegebereich vorgibt\r\nund die dafür notwendigen Ressourcen zur\r\nVerfügung stellt. Ziel ist es, einen anschlussfähigen\r\nRahmen bereitzustellen, auf dessen\r\nBasis die politischen Entscheidungstragenden\r\nund Akteur:innen des Gesundheitswesens die\r\nEntwicklung und Umsetzung einer Nachhaltigkeitsstrategie\r\nfür den deutschen Gesundheitssektor\r\ngemeinsam voranbringen können.\r\n10\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine StrategieNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n1.1. Ein nachhaltiges und\r\nklimaneutrales Gesundheitswesen\r\nWechselwirkungen zwischen dem Gesundheitssektor\r\nund ökologischen Krisen\r\nDer Klimawandel stellt die größte Gesundheitsbedrohung\r\ndes 21. Jahrhunderts dar (Costello\r\net al., 2009). Der deutsche Gesundheitssektor\r\nist in zweifacher Hinsicht betroffen: Einerseits\r\nführt der Klimawandel zu einer Zunahme klimabedingter\r\nKrankheitslast – ein Trend, der vor\r\ndem Hintergrund einer alternden Bevölkerung,\r\nsteigender Versorgungsbedarfe, Fachkräftemangel\r\nund zunehmender Gesundheits- und\r\nPflegekosten zusätzlichen Druck auf das System\r\nausübt. Schon jetzt führt die zunehmende\r\nHitzebelastung jedes Jahr durchschnittlich zu\r\n5.200 vorzeitigen Todesfällen, zu Arbeits- und\r\nProduktionsausfällen in Höhe von 1,6 Milliarden\r\nEuro und zu über 50 Millionen potenziell\r\nverlorenen Arbeitsstunden (Lancet Countdown\r\non Climate Change and Health, 2025a).\r\nDie Kosten klimabedingter Schäden und der\r\ndaraus resultierenden negativen gesundheitlichen\r\nFolgen, wie zunehmende vektorübertragene\r\nKrankheiten, direkte und indirekte Folgen\r\nvon Hitze und Extremwetterereignissen,\r\nLuftverschmutzung (auch durch zunehmende\r\nWaldbrände) sowie eine längere Pollensaison,\r\nwerden weiter steigen. Allein hitzebedingte\r\nKrankenhausaufenthalte werden im Jahr 2050\r\nKosten von 210 - 470 Millionen Euro im Jahr\r\nverursachen (Flaute et al., 2022). Andererseits\r\nist der Gesundheitssektor selbst für rund 6 %\r\nder nationalen Treibhausgasemissionen (Pichler\r\net al., 2023) und etwa 5 % des Ressourcenverbrauchs\r\n(Ostertag et al., 2021) verantwortlich\r\nund trägt damit zu den gesundheitlichen\r\nFolgen des Klimawandels bei.\r\nNeben der Klimakrise und in Wechselwirkung\r\nmit ihr, stellen der Verlust biologischer Vielfalt\r\nund die Verschmutzungskrise grundlegende\r\nmenschengemachte Bedrohungen unserer natürlichen\r\nLebensgrundlagen und unmittelbar\r\nunserer Gesundheit dar. Vor allem durch die\r\nVerbrennung fossiler Energien und Biomasse,\r\naber auch durch Industrieprozesse, Verkehr\r\nund Landwirtschaft werden Luft, Böden und\r\nGewässer mit Schadstoffen belastet, die unserer\r\nGesundheit erheblich schaden. Vor diesen\r\ngesundheitlichen und ökologischen Herausforderungen\r\nbesteht dringender Handlungsbedarf.\r\nHandlungsbedarf für den Gesundheitssektor\r\nDer deutsche Gesundheitssektor steht vor der\r\ngroßen Herausforderung, Nachhaltigkeits-\r\nund Klimaschutzziele systematisch, wirksam\r\nund über alle Sektoren hinweg und vor dem\r\nHintergrund immer drängender Sparmaßnahmen\r\numzusetzen.\r\nZahlreiche Initiativen und Vorgaben existieren\r\nbereits. Allerdings beziehen sich diese\r\nauf einzelne Teilbereiche des Gesundheitssystems\r\nund deren Umsetzung erfolgt bislang\r\nfragmentiert, uneinheitlich und unkoordiniert.\r\nEinzelne Akteur:innen erfassen ihren ökologischen\r\nFußabdruck und setzen Mitigationsmaßnahmen\r\num, doch die Aktivitäten bleiben\r\nmeist auf Teilbereiche beschränkt und verlaufen\r\nin einem Flickenteppich isolierter Maßnahmen.\r\nDiese Fragmentierung führt zu Potenzialverlusten,\r\nIneffzienzen und einem hohen Orientierungsaufwand.\r\nEinrichtungen investieren\r\nviel Zeit und Ressourcen in Zielfindung, Indikatorenentwicklung\r\nund Datenerfassung, während\r\nder Austausch über gute Praxisbeispiele\r\nund Synergien häufig nur punktuell passiert.\r\nDas Ergebnis ist ein Mangel an Vergleichbarkeit,\r\nTransparenz und strategischer Steuerung.\r\nEs fehlt eine übergreifende Strategie, die klare\r\n(Zwischen-) Ziele, einen verbindlichen Fahrplan\r\nund einen kohärenten Handlungsrahmen\r\nfür den gesamten Gesundheits- und Pflegebereich\r\nvorgibt und die dafür notwendigen Ressourcen\r\nzur Verfügung stellt. Ein solcher Rahmen\r\nist die zentrale Voraussetzung für die\r\ndringend erforderliche Transformation hin zu\r\neinem nachhaltigen, klimaneutralen Gesundheitswesen.\r\nNur durch ein gemeinsames, strategisch\r\nabgestimmtes Vorgehen können Koordination,\r\nEffzienz, Versorgungsqualität und\r\nVersorgungssicherheit langfristig gewährleistet\r\nwerden.\r\n1. Einleitung\r\n11Nachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\nPolitische und gesetzliche Rahmenbedingungen\r\nDie bestehenden politischen und strategischen\r\nRahmenwerke bieten bereits wichtige\r\nOrientierung und Anknüpfungspunkte für eine\r\nNachhaltigkeitsstrategie des deutschen Gesundheitssektors:\r\nDie Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie\r\n(DNS) inklusive der Transformationsbereiche,\r\nwelche sich systematisch an\r\nden Sustainable Development Goals (SDGs)\r\norientiert, das Klimaschutzgesetz (KSG) mit\r\ndem Ziel der Klimaneutralität bis 2045 und der\r\nEuropäische Green Deal. Die einschlägigen\r\nStrategien, Gesetze und Regularien adressieren\r\nNachhaltigkeits- und Klimaschutzziele im\r\nGesundheitswesen allerdings nur indirekt bzw.\r\nohne klares Mandat zur Umsetzung im Gesundheitssektor.\r\nBeispielsweise wurden die\r\nKlimaschutzziele nicht auf konkrete Ziele für\r\ndas Gesundheitswesen heruntergebrochen.\r\nZahlreiche Strategien und Erklärungen beziehen\r\nsich auf diese Grundlagen, werden aber\r\nmangels Ressourcen und Priorisierung bislang\r\nnicht konsequent umgesetzt. Die Entwicklung\r\nund Umsetzung einer Nachhaltigkeitsstrategie\r\nfür das deutsche Gesundheitssystem\r\nist somit dringend geboten, um die beschlossenen\r\nnationalen und europäischen Nachhaltigkeits-\r\nund Klimaschutzziele zu erreichen.\r\nDer Entwurf des Bundeshaushalts 2026 greift\r\ndiese Themen an wenigen Stellen auf: so sollen\r\nMaßnahmen zur Anpassung an die Folgen\r\ndes Klimawandels gestärkt (SDGs 3, 11, 12), die\r\nPrävention gegen negative Umwelteinflüsse\r\nintensiviert (SDGs 3, 6, 15) und die Resilienz\r\ndes Gesundheitssystems insgesamt gefördert\r\nwerden (SDGs 3, 13). Auch die Transformation\r\nzu einem klimaneutralen Gesundheitssystem\r\nsoll durch Forschung und beispielhafte\r\nMinderungsmaßnahmen unterstützt werden\r\n(Bundesregierung, 2025). Programme und Finanzierungsmöglichkeiten\r\nauf Bundes- und Landesebene\r\nexistieren somit vereinzelt, reichen\r\njedoch nicht aus um die gesteckten Ziele zu erreichen.\r\nGesundheitliche, ökologische und ökonomische\r\nPotenziale der Transformation\r\nGleichzeitig birgt die ohnehin notwendige und\r\nbereits beginnende Transformation erhebliche\r\ngesundheitliche, ökologische und ökono-\r\nmische Potenziale: Durch den Aufbau von Gesundheitskompetenz,\r\nwirksame Prävention,\r\ndie Reduzierung der Krankheitslast sowie Ef-\r\nfizienzsteigerungen können Mehrgewinne erzielt\r\nwerden. Ein nachhaltiger und klimaneutraler\r\nGesundheitssektor ist somit nicht nur\r\nnotwendig, sondern bietet zugleich Chancen\r\nfür bessere Versorgung, eine in Zukunft wettbewerbsfähigere\r\nGesundheitswirtschaft, Ressourcenschonung,\r\nKosteneffzienz und langfristige\r\nStabilität des Gesundheitssystems.\r\nEine zukunftsfähige Strategie integriert Gesundheitsqualität,\r\nökonomische Effzienz, und\r\nNachhaltigkeit und verbindet so patientenzentrierte\r\nVersorgung, wirtschaftliche Tragfähigkeit\r\nund ökologisch verantwortliches Handeln.\r\n1.2. Zielsetzung\r\nDas vorliegende Papier skizziert Eckpunkte für\r\ndiese dringend nötige Nachhaltigkeitsstrategie\r\ndes deutschen Gesundheitssektors. Ziel\r\nist es, wichtige Handlungsfelder zu identifizieren\r\nund die jeweilige Ausgangslage aufzuzeigen.\r\nKonkrete Maßnahmen und Handlungsempfehlungen\r\nfür die einzelnen Bereiche sollten\r\nmit entsprechendem Mandat und Prozess\r\nin einer Nachhaltigkeitsstrategie entwickelt\r\nund mit den Akteur:innen vereinbart werden.\r\nEbenso wird dargestellt, wie dieser Governance-\r\nProzess aussehen könnte.\r\nDie Eckpunkte stellen eine Auswahl zentraler\r\nHandlungsfelder dar. Sie bilden die Grundlage\r\nfür die Entwicklung einer langfristigen Strategie\r\nmit klaren Zielsetzungen, auf die alle Akteur:\r\ninnen des Gesundheitswesens hinarbeiten\r\nkönnen. Zugleich unterstützen sie die\r\nTransformation des Gesundheitswesens in allen\r\nTeilbereichen. So tragen sie insgesamt zu\r\neinem besseren Gesundheitsschutz bei - durch\r\nund mit Klimaschutz sowie Klimaanpassung.\r\nDie vorgeschlagenen Eckpunkte zielen auf\r\nKonsens und Anschlussfähigkeit der verschiedenen\r\nAkteur:innen des Gesundheitssystems\r\nab, um eine breite Umsetzung und gemeinsame\r\nVerantwortung zu fördern.\r\n12Nachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n1.3. Methodik\r\nDie Eckpunkte basieren auf einer umfassenden\r\nLiteraturrecherche und -analyse. Untersucht\r\nwerden die aktuelle Gesetzgebung auf\r\nBundesebene in Deutschland und auf Ebene\r\nder Europäischen Union (EU) sowie bestehende\r\nInitiativen und Vorhaben im Gesundheitswesen\r\nzum Thema Nachhaltigkeit und\r\nKlimaschutz. Ergänzend werden internationale\r\nBeispiele von Nachhaltigkeitsstrategien im\r\nGesundheitswesen berücksichtigt.\r\nIm Fokus des Eckpunktepapiers steht die ökologische\r\nDimension von Nachhaltigkeit. Sie ist\r\neng mit den anderen beiden Säulen - der sozialen\r\nund der finanziellen Nachhaltigkeit - ver-\r\nflochten und hat langfristig auf diese erhebliche\r\npositive Auswirkungen. Ökologische Maßnahmen\r\nsenken nicht nur Umweltbelastungen,\r\nsondern auch Kosten und fördern die Gesundheit\r\nder Bevölkerung. Soziale Nachhaltigkeit\r\nstärkt das Personal, steigert die Versorgungsqualität\r\nund wirkt präventiv. Dadurch werden\r\nfinanzielle Belastungen und Ressourcenverbrauch\r\nreduziert. Finanzielle Nachhaltigkeit\r\nschafft die Grundlage, um in ökologische Innovationen\r\nund soziale Gerechtigkeit zu investieren.\r\nSie darf nicht einseitig auf kurzfristige\r\nEinsparungen setzen, da soziale Ungleichheiten\r\nund ökologische Schäden dadurch verstärkt\r\nwerden können. Insgesamt gilt: Werden\r\ndie drei Dimensionen in Balance gehalten,\r\nentstehen Synergien; wird eine vernachlässigt,\r\nschwächt das die anderen.\r\nDer Schwerpunkt dieses Papiers liegt auf Bereichen\r\nmit großem Einfluss auf Nachhaltigkeit,\r\nTreibhausgasemissionen (THG) und Hebelwirkungen.\r\nZiel des Eckpunktepapiers ist\r\ndie Herausarbeitung zentraler Handlungsfelder,\r\ndie als Grundlage für eine wirksame Nachhaltigkeitsstrategie\r\ndienen sollen. Das Papier\r\nkonzentriert sich auf die wichtigsten Themen\r\nund erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.\r\nErgänzend zur Literaturauswertung fanden\r\ndrei Veranstaltungen statt:\r\n1 ein internationaler Austausch mit Vertreter:\r\ninnen aus europäischen Nachbarländern\r\n(siehe unten), die bereits Nachhaltigkeitsstrategien\r\numsetzen: Niederländisches\r\nMinisterium für Gesundheit, Gemeinwohl\r\nund Sport, Greener NHS (England), die Dänischen\r\nRegionen und Gesundheit Österreich\r\nGmbH;\r\n2 eine Strategiewerkstatt zur Weiterentwicklung\r\ndes ersten Entwurfs der Eckpunkte\r\nmit der Deutschen Krankenhausgesellschaft\r\ne.V. (DKG), der Kassenärztlichen\r\nBundesvereinigung (KBV), KLUG bzw.\r\ndem Kompetenzzentrum für klimaresiliente\r\nMedizin und Gesundheitseinrichtungen\r\n(KliMeG) und der Bundesvereinigung Deutscher\r\nApothekerverbände e.V. (ABDA). Das\r\nFraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung\r\nISI und der Bundesverband\r\nder Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI)\r\nwaren ebenfalls eingeladen, konnten jedoch\r\nnicht teilnehmen.\r\n3 ein Strategieforum mit zahlreichen Akteur:\r\ninnen des deutschen Gesundheitswesens:\r\nABDA, Bundesarbeitsgemeinschaft\r\nFreie Wohlfahrtspflege, BPI, Bundesverband\r\nMedizintechnologie e.V. (BVMed),\r\nDeutscher Pflegerat e.V., Gemeinsamer\r\nBundesausschuss (G-BA), WifOR Institut,\r\nNationale Präventionskonferenz (NPK),\r\nThüringisches Staatsministerium für Soziales,\r\nGesundheit, Arbeit und Familie (stellvertretend\r\nfür die Gesundheitsministerkonferenz,\r\nderen Vorsitzland Thüringen zur Zeit\r\ndes Strategieforums war), KLUG/KliMeG\r\nund Die Brückenköpfe GmbH. Weitere Organisationen\r\nwaren eingeladen, konnten\r\naber nicht teilnehmen und wurden stattdessen\r\nzur schriftlichen Mitwirkung eingeladen:\r\nDas Aktionsbündnis Patientensicherheit\r\ne.V., die Bundesärztekammer, der\r\nDeutscher Städte- und Gemeindebund, der\r\nDeutscher Städtetag, das Fraunhofer-Institut\r\nfür System- und Innovationsforschung\r\n(ISI), die Robert-Bosch-Stiftung, der Sachverständigenrat\r\nzur Begutachtung der Entwicklung\r\nim Gesundheitswesen und in der\r\nPflege (SVR Gesundheit), der Verband der\r\n13Nachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\nmedizinischen Fachberufe e.V. (VmF), der\r\nVerband der Privaten Krankenversicherung\r\ne.V., der Sachverständigenrat für Umweltfragen\r\n(SRU), die Bundeszahnärztekammer\r\nund die ifok GmbH.\r\nDer internationale Austausch (siehe oben)\r\nüber die Herangehensweise an eine Strategie\r\nund dazugehörige Governance-Struktur fand\r\nAnfang Oktober 2025 mit Vertreter:innen aus\r\neuropäischen Nachbarländern statt:\r\n■ Österreich: Mit der Strategie für ein klimaneutrales\r\nGesundheitswesen 2040 fokussiert\r\nsich Österreich auf Anreize, Förderungen\r\nund gesetzliche Verpflichtungen in den\r\nHandlungsfeldern Energie, Gebäude und\r\nGrünraum, Arzneimittel und Medizinprodukte,\r\nAbfall und Ressourcen, Transport\r\nund Mobilität und dem Ernährungssystem\r\n(Lichtenecker et al., 2024).\r\n■ Die Niederlande: Unter Federführung des\r\nGesundheitsministeriums beschlossen die\r\nNiederlande 2015 einen ersten „Green Deal”\r\nfür das Gesundheitswesen, der ein Abkommen\r\nzwischen privaten, staatlichen und\r\nzivilgesellschaftlichen Akteur:innen darstellt.\r\nIn seiner inzwischen dritten Iteration\r\npriorisiert der Green Deal Prävention und\r\nGesundheitsförderung, Aufklärung und\r\nSensibilisierung, Reduzierung von THG und\r\nRohmaterialien, Medikation, Kommunikation\r\nund Monitoring. Ziel ist Klimaneutralität\r\nbis 2050 und eine Reduktion um 55 % bis\r\n2030 zu erreichen (Green Deal Duurzame\r\nZorg, 2025).\r\n■ Dänemark: Die Dänischen Regionen (Danske\r\nRegioner) haben 2024 eine gemeinsame\r\nStrategie verabschiedet, um die THG der\r\nKrankenhäuser (alle unter Trägerschaft der\r\nRegionen) bis 2035 zu halbieren und bis\r\n2050 auf netto-null zu reduzieren (Danske\r\nRegioner, 2023). Im Fokus stehen dabei die\r\ndrei Säulen 1) Beschaffung, 2) Kreislaufwirtschaft\r\nund Verhalten und 3) Energie, Transport\r\nund Gebäude (Healthcare Denmark,\r\n2024).\r\n■ England: Der nationale Gesundheitsdienst\r\n(NHS) Englands verpflichtete sich im Jahr\r\n2020 durch den „Delivering a ‘Net Zero’ National\r\nHealth Service”-Plan zu Treibhausgasneutralität\r\nbis 2045 (NHS England, 2020).\r\nSchwerpunkte des Plans liegen auf der Optimierung\r\nvon Versorgungspfaden, der Dekarbonisierung\r\nvon Gebäuden, Transport,\r\nLieferketten und Verpflegung sowie der Digitalisierung.\r\nFünf Jahre nach Einführung\r\ndes Plans konnten direkte THG um 14 % im\r\nVergleich zu 2020 und 68 % im Vergleich zu\r\n1990 reduziert werden (NHS England, 2025).\r\nDurch die Kombination von Literaturrecherche\r\nund partizipativen Formaten wurde ein fundierter\r\nund praxisnaher Rahmen für die Eckpunkte\r\neiner Nachhaltigkeitsstrategie entwickelt.\r\n1415\r\n1.4. SWOT-Analyse des\r\nPotenzials einer Nachhaltigkeitsstrategie\r\nTabelle 1. SWOT-Analyse\r\nDie folgende Analyse identifiziert relevante\r\nStärken, Schwächen, Chancen und Risiken\r\n(SWOT) der derzeitigen Situation und damit\r\ndie Ausgangssituation für die Entwicklung einer\r\nNachhaltigkeitsstrategie.\r\nStärken\r\nGesellschaftliche\r\nRelevanz\r\n■ Hohe Aufmerksamkeit für Klimawandel, Gesundheit und Nachhaltigkeit\r\nin Politik, Wissenschaft und Gesellschaft, die mit der Zunahme\r\nvon Klimawandelfolgen und Umweltkrisen zunehmen wird.\r\nPolitische und\r\ngesetzliche\r\nRahmenbedingungen\r\n■ EU- und nationale Regulierungen (vor allem das Bundes-Klimaschutzgesetz)\r\nschaffen bereits Rahmenbedingungen.\r\nVorhandene und\r\ngeplante Initiativen und\r\nRegulierungen\r\n■ Erste Akteur:innen im Gesundheitswesen setzen Maßnahmen um\r\nund sind z.T. schon/bald verpflichtet, relevante europäische und nationale\r\nRegulierungen umzusetzen.\r\nWissenschaftliche\r\nGrundlage und\r\nExpertise\r\n■ Wissenschaftliche Grundlagen zur Analyse und Umsetzung existieren\r\nund werden stetig weiter ausgebaut.\r\nInnovations- und\r\nPilotprojekte\r\n■ Zahlreiche Innovations- und Pilotprojekte zeigen Umsetzungsmöglichkeiten\r\nauf.\r\nSchwächen\r\nFragmentierung ■ Fragmentierung von Zuständigkeiten und Maßnahmen ohne verbindlichen\r\nHandlungsrahmen und entsprechende Ressourcen führen\r\nzu Ineffzienzen.\r\nKomplexität ■ Komplexes System mit vielfältigen Akteur:innen (Kliniken, Pflege,\r\nPolitik, Industrie, etc.) führt zu unterschiedlichen Interessenslagen,\r\n(kurzfristigen) Prioritäten und Anreizen.\r\nRessourcenengpässe ■ Fachkräftemangel, hoher Kostendruck und Dringlichkeit anderer\r\ngesundheitspolitischer Fragestellungen erschweren die Transformation.\r\nFinanzierung ■ Investitionen in nachhaltige Prozesse und Strukturen erfordern\r\nhäufig zunächst finanzielle Mittel, die sich teilweise erst mittel- oder\r\nlangfristig auszahlen.\r\nweiter auf nächster Seite\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie16\r\nTabelle 1. SWOT-Analyse\r\nChancen\r\nGesundheitsgewinne ■ Erwartete Verringerung von Krankheitslast durch bessere Prävention,\r\nGesundheitsförderung, gezielte Gesundheitsversorgung und\r\n-koordination und Reduktion von gesundheitsschädlichen Schadstoffen.\r\nSynergiepotenzial ■ Ökologische Nachhaltigkeit ist eng verbunden mit sozialer und finanzieller\r\nNachhaltigkeit und damit großem Synergiepotenzial.\r\n■ Verbindung von Umwelt-, Klima- und Gesundheitsschutz kann Akzeptanz\r\nund (Selbst-)Wirksamkeit erhöhen.\r\nÖkonomische Effzienz ■ Erwartete Kostensenkung durch Ressourcenschonung, Energieeinsparung,\r\nProzessoptimierungen.\r\nInnovationspotenzial ■ Innovationen durch Entwicklung und Einsatz neuer Technologien,\r\nnachhaltiger Arzneimittel und klimafreundlicher Infrastrukturen sowie\r\nProzesse.\r\nStärkung des\r\nWirtschaftsstandorts\r\n■ Stärkung insbesondere der MedTech- und Arzneimittelindustrie\r\nin Deutschland, neben vielen weiteren, durch zukunftsgerichtete,\r\ninnovative, nachhaltige Produkte, die durch zuverlässige Rahmenbedingungen\r\ngefördert werden.\r\n■ Höhere Mitarbeitendenzufriedenheit und Unternehmensattraktivität\r\nin der Konkurrenz um Fachkräfte.\r\nRisiken\r\nUnsicherheit, Bedenken\r\noder Widerstand\r\n■ Unsicherheit, Bedenken oder Widerstand im System gegen Veränderung.\r\nFinanzierungskonflikte ■ Widerstände im System durch kurzfristige Mehrkosten für Investitionen.\r\nPolitische Unsicherheit ■ Wechselnde Prioritäten und fehlende langfristige Verbindlichkeit\r\nkönnen Fortschritte hemmen.\r\nUngleichheit ■ Eine unzureichende Berücksichtigung der sozialen Dimension kann\r\nbestehende Ungleichheiten verstärken und dadurch populistischen,\r\nundemokratischen Kräfte Aufwind verleihen.\r\nTrägheit des Systems ■ Große, komplexe Strukturen, die nur langsam Veränderungen realisieren\r\nlassen, verzögern notwendige Transformation.\r\nExterne Krisen ■ Pandemien, geopolitische Konflikte oder wirtschaftliche Rezessionen\r\nkönnen Ressourcen und Aufmerksamkeit binden und Fortschritt\r\nverzögern.\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine StrategieNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n1.5. Ökologische Belastung\r\ndurch den Gesundheitssektor\r\nTreibhausgasemissionen im Gesundheitssektor\r\nLaut einer Untersuchung im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums\r\n(BMG) verursachte\r\nder Gesundheitssektor im Jahr 2019 ca.\r\n68 Mio. Tonnen CO₂-Äquivalente, was etwa 6 %\r\nder konsumbedingten THG-Emissionen der\r\nBundesrepublik entspricht. Dabei konnten 10 %\r\nden Scope 1 (direkten Emissionen einschließlich\r\nGebäude und Transport), 10 % den Scope 2\r\nBetrachtet man den THG-Fußabdruck nach Art\r\nder Einrichtung, so entfallen etwas mehr als\r\nein Drittel (36 %) der Emissionen auf (teil)stationäre\r\nEinrichtungen (Krankenhäuser, stationäre/\r\nteilstationäre Pflege und Vorsorge-/Rehabilitationseinrichtungen)\r\nund etwa 29 % auf\r\nambulante Einrichtungen (Arztpraxen, Zahnarztpraxen,\r\nPraxen sonstiger medizinischer\r\n(direkten Emissionen aus der Bereitstellung\r\nvon Strom, Dampf, Wärme und Kälte) und\r\n80 % den Scope 3-Emissionen (alle verbleibenden\r\nEmissionen der Lieferkette) zugerechnet\r\nwerden (Pichler et al., 2022).\r\nBei Scope 3-Emissionen ist zwischen direkter\r\noperativer Kontrolle und mittelbarem Einfluss\r\nentlang globaler Lieferketten zu unterscheiden.\r\nFür Akteur:innen ohne eigene Produktionsstätten\r\nist die Steuerbarkeit von Scope 3-Emissionen\r\nbegrenzt. Anforderungen an Monitoring\r\nund Reduktion sind daher risikobasiert, verhältnismäßig\r\nund unter Berücksichtigung bestehender\r\neuropäischer Berichtspflichten auszugestalten.\r\nBerufe und ambulante Pflege). Ein Viertel\r\n(24 %) entfällt auf den medizinischen Handel\r\n(Apotheken inklusive Arzneimittel, Gesundheitshandwerk/-\r\neinzelhandel) und der Rest auf\r\nInvestitionsausgaben des Gesundheitswesens\r\nund sonstige Einrichtungen des Gesundheitswesens\r\n(u.a. Gesundheitsschutz, Rettungsdienste,\r\nVerwaltung, sonstige Einrichtungen)\r\n(Pichler et al., 2022).\r\n17\r\nAbbildung 1: Aufteilung des THG-Fußabdrucks des deutschen Gesundheitswesens nach Scopes laut\r\nGHG Protocol, Stand 2019 (Pichler et al., 2022).\r\nGesundheitsemissionen\r\nnach Scopes 2019\r\nScope 1\r\nScope 2\r\nScope 3\r\n80%\r\n10%\r\n10%Nachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\nRessourcenverbrauch\r\nDer globale Ressourcenverbrauch1 hat sich in\r\nden letzten 50 Jahren mehr als verdreifacht\r\nund macht mehr als 60 % der globalen THG\r\naus. Der Anbau und die Ernte von Biomasse\r\nsind für über 90 % des mit Landnutzung assoziierten\r\nBiodiversitätsverlusts und Wassermangels\r\nverantwortlich (UNEP, 2024).\r\nLaut Umweltbundesamt (UBA) führen Gesundheitsdienstleistungen\r\njährlich zu einen\r\nRohstoffverbrauch von ca. 107 Mio. Tonnen.\r\nDas entspricht ca. 5 % des gesamten Rohstoffkonsums\r\nin Deutschland (Ostertag et al., 2021).\r\nDabei gehen (Stand 2021) ein Drittel auf heimische\r\nRohstoffentnahme und zwei Drittel auf\r\nImporte zurück. In der Analyse wurden als prioritäre\r\nHandlungsfelder zur Ressourcenschonung\r\nim Gesundheitssektor Arzneimittel, Medizinprodukte,\r\nBauen sowie Lebensmittel- und\r\nGetränkeversorgung identifiziert.\r\n1 Natürliche Ressourcen werden definiert als Biomasse, fossile Energien, Metalle, nichtmetallische Mineralien, Land und Wasser. 18Nachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n2.1. Rahmenbedingungen\r\nfür die Transformation hin\r\nzu einem nachhaltigen und\r\nklimaneutralen Gesundheitswesen\r\nschaffen\r\nDie Vision für ein nachhaltiges und klimafreundliches\r\nGesundheitswesen in Deutschland\r\nstrebt ein System an, das die Gesundheit\r\nvon Menschen und Umwelt gleichermaßen\r\nschützt: ressourcenschonend, emissionsarm\r\nund sozial verantwortlich. Gleichzeitig sind\r\nVersorgung, Finanzierbarkeit und Nachhaltigkeit\r\nsichergestellt.\r\nEin nachhaltiges und klimaneutrales Gesundheitswesen\r\nnutzt erneuerbare Energien, setzt\r\nauf energieeffziente Gebäude, reduziert den\r\nVerbrauch von Ressourcen. Medizinprodukte\r\nund Lebensmittel werden neben ökonomischen\r\nauch nach ökologischen und sozialen\r\nKriterien beschafft und nachhaltige Mobilität\r\nwird gefördert. Abfallvermeidung, Kreislaufwirtschaft\r\nund ein verantwortungsvoller Umgang\r\nmit natürlichen Ressourcen sind dabei\r\nebenso zentral wie eine resiliente Infrastruktur,\r\ndie den Klimawandel mitdenkt und auch in Krisenzeiten\r\nhandlungsfähig bleibt.\r\nDiese Transformation ist dringend notwendig,\r\num 1) den Schutz der Gesundheit von Patient:\r\ninnen sowie Mitarbeitenden langfristig\r\nzu stärken, 2) um Kosten durch Effzienzsteigerungen\r\nund verringerten Ressourcenverbrauch\r\nzu reduzieren, und 3) die schädlichen\r\nEmissionen und Umweltauswirkungen des\r\nGesundheitswesens zu senken. Nachhaltigkeit\r\nist kein Zusatz, sondern Voraussetzung für\r\nlangfristige Finanzstabilität, Versorgungsicherheit\r\nund -qualität und gesundheitliche Chancengleichheit.\r\nEin solcher Wandel ist nicht von heute auf\r\nmorgen und nicht ohne angemessene Ressourcen\r\nfür Vorbereitung und Umsetzung zu\r\nrealisieren. Er erfordert einen langfristig angelegten,\r\nverlässlichen strategischen Rahmen\r\nmit klaren Zielperspektiven, realistischen Umsetzungszeiträumen\r\nsowie einer hinreichenden,\r\ngesicherten finanziellen und personellen\r\nAusstattung der Akteur:innen. Die Strategie\r\nsollte messbare Indikatoren entsprechend der\r\ngesetzlichen Vorgaben (u.a. Corporate Sustainability\r\nReporting Directive/CSRD, Corporate\r\nSustainability Due Diligence Directive/CSDDD)\r\naufzeigen so wie darüber hinausgehende\r\nPunkte vorschlagen, um ein Benchmarking\r\nzu ermöglichen. Verbindliche zeitliche Meilensteine\r\nmüssen mit den Ressourcen hinterlegt\r\nsein, die ihre Erfüllung auf dem Weg zur gesetzlich\r\nfestgelegten Klimaneutralität im Jahr\r\n2045 zu ermöglichen.\r\nNur so kann Transparenz und Verbindlichkeit\r\nerzeugt und allen Akteur:innen – von Krankenhäusern\r\nüber Pflegeeinrichtungen und Apotheken\r\nbis hin zu pharmazeutischen und Med-\r\nTech-Unternehmen und Zuliefernden – eine\r\ngemeinsame Richtung und Planungssicherheit\r\ngegeben werden. Um zu vermeiden, dass\r\nMonitoring- und Berichtspflichten Ressourcen\r\nbinden, die für die eigentliche Umsetzung\r\nbenötigt werden, sollte frühzeitig auf weitgehende\r\nAutomatisierung und Harmonisierung\r\nder Anforderungen gesetzt werden.\r\nEinheitliche, verlässliche Rahmenbedingungen\r\nund systematische Fortschrittskontrollen\r\nerfordern Investitionen, beschleunigen Innovationen\r\nund machen den Wandel messbar\r\nund wirksam. So entsteht ein Gesundheitswesen,\r\ndas zukunftsfähig ist und seiner Verantwortung\r\ngegenüber kommenden Generationen\r\ngerecht wird ohne dabei die Versorgungsqualität\r\noder Bezahlbarkeit zu gefährden.\r\nDie Transformation zu einem nachhaltigen\r\nGesundheitswesen muss sich an den zentralen\r\nZielen des Gesundheitssystems orientieren.\r\nMaßgeblich sind die Versorgung der Versicherten\r\nund die Wahrung der gesetzlichen\r\nAufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung\r\n(GKV) nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuches\r\n(SGB V). Nachhaltigkeitsbezogene\r\nAnforderungen sollen daher so gestaltet\r\nwerden, dass sie die Qualität, Sicherheit, Zugänglichkeit\r\nund Wirtschaftlichkeit der Versorgung\r\nunterstützen und nicht beeinträchtigen.\r\nSie müssen mit den Grundsätzen evidenzbasierter\r\nMedizin, medizinischen Leitlinien, der\r\nÄrzt:in-Patient:in-Beziehung sowie dem gesicherten\r\nZugang zu Versorgung, Verordnung\r\n2. Zentrale Eckpunkte\r\n19Nachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\nund medikamentöser Behandlung in Einklang\r\nstehen. Ebenso sind Versorgungssicherheit,\r\nPatient:innennutzen und praktikable, bürokratiearme\r\nUmsetzungswege zu berücksichtigen.\r\nWo Zielkonflikte zwischen Nachhaltigkeit, Versorgungssicherheit,\r\nNutzen, Zugänglichkeit\r\nund Wirtschaftlichkeit entstehen, bedarf es einer\r\neinzelfallbezogenen und verhältnismäßigen\r\nAbwägung. Entscheidend bleibt, dass die\r\nmedizinisch notwendige Versorgung sichergestellt\r\nund der gesetzliche Versorgungsauftrag\r\nerfüllt wird.\r\n2.1.1. Governance\r\nDie Entwicklung und Umsetzung einer Strategie\r\nfür Nachhaltigkeit und Klimaschutz im Gesundheitswesen\r\nkann nur mit einer konstruktiven\r\nZusammenarbeit über Sektor- und Ressortgrenzen\r\nhinweg gelingen. Die Ergänzung\r\nvon Bundesgesetzen, -strategien und -förderprogrammen\r\nsowie Landesgesetzen und -initiativen\r\nspielt eine zentrale Rolle.\r\nAngesichts der Vielzahl von Beteiligten aus\r\nPolitik, Selbstverwaltung, Behörden, Wissenschaft,\r\nBeratung, Fachgesellschaften, Verbänden,\r\nPatient:innenvertretung und Zivilgesellschaft\r\nist eine kohärente Governance-Struktur\r\nauf nationaler Ebene von zentraler Bedeutung.\r\nSie schafft den Rahmen, innerhalb dessen Verantwortung,\r\nZuständigkeiten und Entscheidungsprozesse\r\nklar definiert und abgestimmt\r\nwerden können. Sie trägt auch zu einer Integration\r\nder verschiedenen Interessen und damit\r\nzum Erfolg der Strategieumsetzung bei.\r\nDarüber hinaus wird angestrebt, Nachhaltigkeit\r\nim deutschen Gesundheitswesen in bereits\r\nexistierende Strukturen zu integrieren.\r\nInsbesondere die Gesundheitsministerkonferenz\r\n(GMK) stellt ein wichtiges Gremium für\r\ndie strategische Weichenstellung für ein nachhaltiges\r\nGesundheitssystem dar. Seit dem Beschluss\r\nder 93. GMK „Der Klimawandel - eine\r\nHerausforderung für das deutsche Gesundheitswesen“\r\nhaben sich die Arbeitsgruppen\r\nder Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesgesundheitsbehörden\r\nmit dem Status Quo\r\nund Handlungsbedarfen in ihren Themenfeldern\r\nbeschäftigt.\r\nIn den folgenden Abschnitten werden Vorschläge\r\nfür eine Governance Struktur vorgestellt,\r\ndie die strategische Steuerung, Koordination\r\nund Umsetzung von Nachhaltigkeits-\r\nund Klimaschutzmaßnahmen im deutschen\r\nGesundheitswesen beschreibt, um eine wirksame\r\nund langfristig tragfähige Nachhaltigkeitsstrategie\r\nzu gewährleisten.\r\nGovernance Struktur und Prozesse\r\nFür die Steuerung und Umsetzung einer Nachhaltigkeitsstrategie\r\nbedarf es verschiedener\r\nMechanismen. Es bietet sich an, einen strategischen\r\nLenkungskreis einzurichten - unter\r\nLeitung des BMG und mit Vertreter:innen anderer\r\nRessorts, der Länder, der Selbstverwaltung,\r\nder Berufsverbände, der Behörden, der\r\nWissenschaft und der Zivilgesellschaft. Eine\r\nStabs- bzw. Koordinierungsstelle könnte das\r\nProjektmanagement übernehmen, Vorlagen\r\nerstellen, Reporting betreiben und Wissenstransfer\r\nübernehmen. Zudem wäre eine unabhängige\r\nMonitoringstelle zentral, die die Messung\r\nder Indikatoren und Evaluationen verantwortet.\r\nErgänzend könnten themenspezifische\r\nArbeitsgruppen eingerichtet werden, die Inhalte\r\nund Instrumente in relevanten Bereichen\r\nerarbeitet, wie beispielsweise Infrastruktur\r\nund Beschaffung, Arzneimittel und Medizintechnik,\r\nPrävention und nachhaltige Versorgung,\r\nDaten/Monitoring/Bericht sowie Personal,\r\nAus-, Fort- und Weiterbildung und Beteiligung/\r\nKommunikation.\r\n203\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\nBei allen Prozessen der Entwicklung und Umsetzung\r\nder Nachhaltigkeitsstrategie sind bestimmte\r\nPrinzipien zu beachten. Dazu gehören\r\neine Stakeholderbeteiligung und die Einbindung\r\nder Akteur:innen des Gesundheitswesens,\r\nder Bürger:innen sowie Patient:innen\r\nsowie eine transparente Kommunikation.\r\nEbenso sind ein vorausschauendes Risiko-\r\nund Change-Management – mit Identifikation,\r\nBewertung und Priorisierung von Risiken so-\r\nwie kontinuierlichem Monitoring und Reporting\r\nim Rahmen eines Nachhaltigkeits-Compliance-\r\nSystems integral. Den Rahmen bieten nationale\r\nund europäische Gesetzgebung sowie\r\nrelevante internationale Abkommen. Der Austausch\r\nmit europäischen Nachbarländern (z.B.\r\nzu Best Practices und Umsetzungsfragen), insbesondere\r\nden Ländern, die bereits eine Nachhaltigkeitsstrategie\r\numsetzen, wird empfohlen.\r\n21\r\nStrategischer\r\nLenkungskreis\r\nUnabhängige\r\nMonitoringstelle\r\nThemenspezifische\r\nArbeitsgruppen\r\nStabs- bzw.\r\nKoordinierungsstelle\r\nAbbildung 2: Mögliche Governance-Struktur•\r\n•\r\n•\r\n•\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\nGovernance Entwicklung und Umsetzung Ein Fahrplan zur Entwicklung und Umsetzung\r\neiner Nachhaltigkeitsstrategie könnte in vier\r\nPhasen gegliedert werden.\r\n22\r\nTabelle 2: Entwicklung und Umsetzung einer Nachhaltigkeitsstrategie\r\nGrundlagen\r\n1\r\nGemeinsame\r\nErarbeitung\r\n2\r\nKonsultation\r\n& Beschluss-\r\nfassung\r\n3\r\nUmsetzung\r\n& Steuerung\r\n4\r\nGrundlagen\r\n1\r\nGemeinsame\r\nErarbeitung\r\n2\r\nIn der Startphase werden zunächst die Grundlagen geschaffen, indem ein politisches Mandat zur Strategieerarbeitung\r\nbeschlossen, ein Rahmenauftrag für den Lenkungskreis definiert sowie Koordinierungs-\r\nund Monitoringstrukturen mit den erforderlichen Ressourcen eingerichtet werden. Parallel erfolgt\r\neine systematische Analyse der Ausgangslage und des Kontexts, inklusive Stakeholder-Mapping\r\n(einschließlich vorhandener Initiativen, Netzwerke & Allianzen) und Identifizierung bestehender Initiativen\r\nauf Landes-, Bundes- und EU-Ebene, sowie die Festlegung einer belastbaren Datengrundlage mit\r\nzentralen Kennzahlen sowie der Aufbau transparenter Kommunikationsstrukturen.\r\nIn der zweiten Phase steht die gemeinsame Erarbeitung des Zielbildes und der Nachhaltigkeitsstrategie\r\nmit zentralen Handlungsfeldern, Umsetzungslogik und messbaren Zielsetzungen im Mittelpunkt.\r\nDiese umfasst partizipative Formate wie Werkstattgespräche und Regionallabore, die Integration vorhandener\r\nKonzepte aus Wissenschaft, Selbstverwaltung, Stiftungen und internationalen Kontexten sowie\r\ndie Ausarbeitung eines ersten Strategieentwurfs mit Zwischenzielen, Instrumenten, Kennzahlen\r\nsowie rechtlichen und finanziellen Umsetzungspfaden. Ergänzend wird eine Folgenabschätzung durchgeführt,\r\ndie Kosten-Nutzen-Aspekte und Verteilungseffekte berücksichtigt.\r\nDie dritte Phase dient der Konsultation und Beschlussfassung. Hierzu gehören öffentliche Beteiligungsverfahren\r\nund Fachanhörungen, die Finalisierung der Vorlage durch den Lenkungskreis, die Ressort-\r\nund Kabinettsverständigung sowie der Beschluss zur Umsetzung auf Länderebene.\r\nIn der vierten Phase werden Umsetzung und Steuerung sichergestellt. Dazu zählen die verbindliche\r\nFestlegung von Verantwortlichkeiten, die Ressourcen- und Finanzplanung, ein konkreter Aktionsplan\r\nsowie klare Kompetenzregelungen zwischen Bund, Ländern, Selbstverwaltung und Einrichtungen. Ergänzend\r\nkönnen einzelne Bundesländer thematische Federführungen übernehmen, um strategische\r\nSteuerung und operative Umsetzung besser zu verzahnen. Nachhaltigkeitsziele werden in geeigneter\r\nWeise in bestehende Steuerungs-, Planungs- und Entscheidungsprozesse integriert und durch definierte\r\nBerichtsprozesse, transparente Methoden und Benchmarking begleitet. Ein systematisches Monitoring,\r\nRisikomanagement sowie regelmäßige Evaluation gewährleisten schließlich die kontinuierliche\r\nWeiterentwicklung der Strategie.\r\nKonsultation\r\n& Beschluss-\r\nfassung\r\n3\r\nUmsetzung\r\n& Steuerung\r\n4Nachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n2.1.2. Politische Rahmenbedingungen\r\nDie Entwicklung der Eckpunkte für eine Nachhaltigkeitsstrategie\r\ndes deutschen Gesundheitswesens\r\nvollzieht sich im Kontext politischer\r\nRahmenbedingungen auf nationaler und\r\neuropäischer Ebene sowie im Einklang mit internationalen\r\nAbkommen und Initiativen, denen\r\nDeutschland sich verpflichtet hat. Diese\r\npolitischen Rahmenbedingungen geben die\r\nzentralen Leitlinien für eine ökologisch nachhaltige\r\nTransformation vor (eine Übersicht findet\r\nsich im Anhang). Darüber hinaus sind spezifische\r\nAnpassungen des Regelungsrahmens\r\nerforderlich, die in den Eckpunkten dieses Papiers\r\nerläutert werden.\r\nErgänzung des Sozialgesetzbuches (SGB)\r\nDas im SGB V in § 12 verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot\r\n(„ausreichend, zweckmäßig und\r\nwirtschaftlich“) bildet grundsätzlich eine geeignete\r\nGrundlage für einen verantwortungsvollen\r\nund effzienten Einsatz der Beitragsmittel\r\nim Gesundheitswesen. Nach der Rechtsprechung\r\ndes Bundessozialgerichts beschreibt\r\nWirtschaftlichkeit dabei eine Mittel-Zweck-Relation:\r\nEntweder ist mit gegebenen Mitteln der\r\ngrößtmögliche Nutzen zu erreichen oder ein\r\nbestimmter Versorgungsnutzen mit möglichst\r\ngeringem Mitteleinsatz zu verwirklichen.\r\nIn der praktischen Anwendung wird Wirtschaftlichkeit\r\njedoch häufig primär unter kurzfristigen\r\nKostengesichtspunkten interpretiert.\r\nDamit bleiben ökologische Folgekosten sowie\r\nmittel- und langfristige Gesundheitswirkungen\r\nvielfach unberücksichtigt, obwohl sie für\r\ndie Stabilität und Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems\r\nzunehmend relevant sind.\r\nVor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll,\r\ndas bestehende Verständnis nicht zu ersetzen,\r\nsondern klarstellend zu präzisieren: Nachhaltigkeitsaspekte\r\nkönnen ausdrücklich als Bestandteil\r\nder Wirtschaftlichkeitsbewertung berücksichtigt\r\nwerden. Ein solcher Ansatz würde\r\ndie bestehende Rechtslogik wahren und zugleich\r\nermöglichen, langfristige gesundheitliche,\r\nökologische und ökonomische Wirkungen\r\nstärker in Entscheidungsprozesse einzube-\r\nziehen. Fragen der Finanzierung von Transformationsprozessen\r\nkönnen dabei flankierend\r\ngeregelt werden, ohne die Funktion des\r\nWirtschaftlichkeitsgebots als zentralen Steuerungsmaßstab\r\ninfrage zu stellen.\r\nWerden ökologische Mindestanforderungen\r\nan Produkte, Produktionsprozesse und Lieferketten\r\nerhöht, ist zu prüfen, wie diese Anforderungen\r\nin bestehende Instrumente und Regelungsstrukturen\r\nberücksichtigt werden können.\r\nDarüber hinaus kann eine gesetzgeberische\r\nGrundsatzentscheidung sinnvoll sein, die\r\nNachhaltigkeit als übergeordnetes Ziel der\r\nWeiterentwicklung des Gesundheitswesens\r\nverankert. Strukturen und Prozesse wären\r\ndann so auszugestalten, dass sie mittel- und\r\nlangfristig sowohl der Gesundheit der Bevölkerung\r\nals auch der Schonung natürlicher Ressourcen\r\nund stabiler ökologischer Lebensgrundlagen\r\ndienen. Nachhaltiges Handeln\r\nwürde in diesem Verständnis zugleich als wirtschaftliches\r\nHandeln gelten. Ein entsprechendes\r\nNachhaltigkeitsgebot sollte sich auf alle an\r\nder Versorgung Beteiligten beziehen und die\r\nVersicherten gemäß § 1 SGB V angemessen\r\neinbeziehen.\r\n2.1.3. Finanzierung\r\nIm Rahmen der dualen Finanzierung der Krankenhausversorgung\r\ntragen die gesetzlichen\r\nund privaten Krankenkassen die Betriebskosten,\r\nwährend die Bundesländer für Investitionskosten\r\nzuständig sind. Zusätzlich gewinnt\r\ndie Vorhaltefinanzierung im Zuge des Krankenhausversorgungsverbesserungs-\r\ngesetzes\r\n(KHVVG) an Bedeutung. Die ambulante Versorgung\r\nwird in der GKV über die Kassenärztlichen\r\nVereinigungen finanziert, die ein\r\nGesamtbudget nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab\r\n(EBM) an Praxen verteilen.\r\nPrivatversicherte werden nach der Gebührenordnung\r\nfür Ärzte (GOÄ) abgerechnet.\r\nIn der stationären Pflege übernimmt die Pflegeversicherung\r\nnach Pflegegrad nur einen Teil\r\nder Kosten. Die Pflegebedürftigen leisten zusätzlich\r\nEigenanteile für Unterkunft, Verpfle-\r\n23Nachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\ngung und Investitionen. Die Sozialhilfe übernimmt\r\ndie Kosten, wenn diese nicht aufgebracht\r\nwerden können. In der ambulanten\r\nPflege gewährt die Pflegeversicherung entweder\r\nPflegesachleistungen für Pflegedienste,\r\nPflegegeld für selbst erbrachte Pflege oder\r\neine Kombination daraus, wobei Mehrkosten\r\nebenfalls privat zu tragen sind.\r\nDie bestehenden Finanzierungsstrukturen bieten\r\nbislang nur begrenzte Anreize für Nachhaltigkeitsmaßnahmen.\r\nEine Unterscheidung\r\nzwischen betriebs- und volkswirtschaftlichen\r\nKosten ermöglicht eine differenziertere Betrachtung.\r\nAus betriebswirtschaftlicher Perspektive\r\nkönnen viele Einrichtungen die damit\r\nverbundenen Mehrkosten nicht ohne Gegen-\r\nfinanzierung der Investitionskosten bewältigen.\r\nMaßnahmen die ohne oder mit geringem\r\nRessourcenaufwand umsetzbar sind, könnten\r\nbereits verankert werden. In Bereichen, in denen\r\nzusätzliche Anforderungen und verbindliche\r\nVerpflichtungen entstehen, die zu zusätzlichem\r\nPersonalbedarf, steigenden IT- und Datenaufwand\r\nsowie Überschneidungen mit\r\nbestehenden Berichtspflichten (z.B. CSRD, Energieaudits,\r\nFörderreporting) führen, müssen\r\nzusätzliche Ressourcen bereitgestellt werden.\r\nAnschubfinanzierungen und gezielte Investitionen\r\nsind erforderlich, um Systemanreize\r\nzu schaffen und nachhaltige Maßnahmen bis\r\nzum Eintritt eines Return-on-Investment (ROI)\r\nzu ermöglichen. Transparenz über einen ROI\r\nund eine Beteiligung von Investoren am Erfolg\r\nkönnen zusätzliche Anreize für Investitionen\r\nsetzen. Auch bei einer volkswirtschaftlichen\r\nBetrachtung dieser Investitionen zahlen\r\nsich diese mittel- und langfristig aus, vor allem\r\nwenn die Betrachtung über die Grenzen des\r\nGesundheitssektors hinausgeht und auch Bereiche\r\nwie Ernährung, Mobilität und Bildung\r\neinbezieht, wodurch Mehrgewinne und Synergien\r\nhervorgebracht werden. Derzeit verhindern\r\njedoch bestehende Zuständigkeits- und\r\nFinanzierungsgrenzen eine kohärente, sektorenübergreifende\r\nSteuerung. Übergreifende\r\nAnsätze können erhebliche Wirk- und Einsparpotenziale\r\nentfalten: Sie können sowohl die\r\ngesundheitlichen als auch die ökologischen\r\nund ökonomischen Ziele wirkungsvoll miteinander\r\nverbinden, z.B. für notwendige Klimaanpassung\r\nund Umweltschutz, Prävention\r\nund Gesundheitsförderung und dadurch eingesparte\r\nVersorgungskosten oder für die Wettbewerbsfähigkeit\r\nmit zukunftsgerichteten Produkten\r\nund Diensten fördern. Um diese volkswirtschaftlichen\r\nVorteile möglichst gut nutzen\r\nzu können, gilt es, diese Potenziale sichtbar zu\r\nmachen und zu bewerten.\r\nUm Nachhaltigkeitsziele stärker zu berücksichtigen,\r\nsollte die Integration entsprechender\r\nKriterien in die Investitionsfinanzierung\r\nder Gesundheitsinfrastruktur im Rahmen der\r\ndualen Finanzierung künftig stärker verfolgt\r\nwerden, beispielsweise durch die Berücksichtigung\r\nvon Nachhaltigkeitskriterien in Ausschreibungen\r\nsowie durch deren Nachweis in\r\nden Verwendungsnachweisen.\r\nEin zentrales Finanzierungsinstrument für Klimaschutzmaßnahmen\r\nin Deutschland stellt\r\ndas Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität\r\ndar: Es stellt gemäß Artikel 143h\r\nGrundgesetz in den kommenden zwölf Jahren\r\n500 Mrd. Euro für Infrastrukturmodernisierung\r\nund Klimaneutralität bis 2045 bereit. Davon\r\nsind jeweils 100 Mrd. Euro für den Klima- und\r\nTransformationsfonds (KTF) und für Infrastrukturinvestitionen\r\nder Länder bereits gesetzt.\r\nDie Verwendung der restlichen 300 Mrd. Euro\r\nist für die beiden gleichberechtigten Zwecke\r\nnoch nicht final ausgestaltet (Presse- und Informationsamt\r\nder Bundesregierung, 2025).\r\nFür Infrastrukturmodernisierungen mit Klimaschutzwirkung\r\nim Gesundheits- und Pflegesektor\r\nstehen KTF-Gelder bislang kaum zur\r\nVerfügung. Weitere Finanzierungsmechanismen\r\nsind zu prüfen.\r\n24Nachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n2.1.4. Datengrundlage und Monitoring\r\nFür eine wirksame Steuerung nachhaltiger\r\nTransformation sind standardisierte Indikatoren\r\nzur Erfassung von Emissions- und Ressourcenwirkungen\r\nerforderlich. Auf Grundlage\r\neiner wissenschaftlichen Basis sollten Indikatoren\r\nfür die verschiedenen Aspekte der Nachhaltigkeit\r\n(THG, Ressourcenverbrauch, Umweltrückstände,\r\nusw.) festgelegt und entsprechende\r\nDaten regelmäßig und systematisch\r\nerfasst und analysiert werden, um Fortschritt\r\nzu messen. Ein transparentes Monitoring ermöglicht\r\nevidenzbasierte Entscheidungen, fördert\r\nVergleichbarkeit und stärkt die öffentliche\r\nRechenschaft.\r\nNeue Monitoring- und Berichtspflichten sind\r\nso auszugestalten, dass sie bestehende europäische\r\nBerichtssysteme (CSRD, EU-Taxonomie,\r\nCSDDD) und bestehende Monitoring-\r\nAktivitäten (z.B. die Nachhaltigkeitsberichterstattung\r\nfür bereits etablierte Zertifizierungen,\r\nDatenerfassung durch die Gesundheitswirtschaftliche\r\nGesamtrechnung (GGR) nutzen\r\nund ergänzen, um zusätzlichen bürokratischen\r\nAufwand für die Umsetzenden so gering wie\r\nmöglich zu halten. Doppelerhebungen und nationale\r\nSonderpflichten sind zu vermeiden. Wo\r\nnoch keine angemessene Datenerfassung zur\r\nUmsetzungsüberprüfung und Zielsteuerung\r\netabliert ist, sollte möglichst eine Harmonisierung\r\nmit bestehenden Strukturen angestrebt\r\nwerden. Das Monitoring sollte dem Grundsatz\r\nder Verhältnismäßigkeit folgen und die unterschiedlichen\r\nKapazitäten und Ressourcen der\r\nAkteur:innen und Einrichtungen im Gesundheitswesen\r\n– einschließlich der zum Teil global\r\nverknüpften Produktions- und Lieferketten -\r\ngerecht werden bzw. angemessene Unterstützung\r\nim Aufbau der Berichterstattung bieten.\r\n2.2. Prävention, Gesundheitsförderung\r\nund den\r\nHealth in All Policies-Ansatz\r\nstärken\r\nDie nachhaltigste Gesundheitsversorgung ist\r\ndie, die nicht notwendig ist. Deshalb stellt die\r\nReduktion des Bedarfs an Versorgungsleistungen\r\nfür vermeidbare Krankheitslasten ein erhebliches\r\nPotenzial dar, um gleichzeitig Ressourcenverbrauch\r\nund Kosten im Gesundheitssektor\r\nzu senken, den Schutz und die\r\nVerbesserung von Gesundheit und Chancengleichheit\r\nzu stärken und die Lebensqualität\r\nzu erhöhen. Dies hat besondere Relevanz vor\r\ndem Hintergrund des demografischen Wandels\r\nund des damit einhergehenden Anstiegs\r\nder Krankheitslast sowie des Bedarfs an medizinischer\r\nVersorgung. Internationale Studien\r\nzeigen, dass ein erheblicher Anteil vermeidbarer\r\nHospitalisierungen auf unzureichende kontinuierliche\r\nVersorgung und fehlende frühzeitige\r\nIntervention zurückzuführen ist (Gröne,\r\n2026). Eine wirksame, ambitionierte Präventionspolitik\r\nist daher eine essenzielle Leitplanke\r\nder Klimapolitik und kann neben Ressourcenschonung\r\nauch die Bevölkerung gesünder, resilienter\r\nund produktiver machen.\r\nMaßnahmen zur Prävention und Gesundheitsförderung\r\nwerden nicht nur durch den\r\nGesundheitssektor geleistet. Weitaus größeres\r\nPotenzial zur Vermeidung von Krankheitslast\r\nin Politik- und Handlungsfeldern findet\r\nsich insbesondere im Ernährungs- und Verkehrsbereich\r\n(siehe 2.5.2. Eine gesunde, umweltfreundliche\r\nVerpflegung etablieren & 2.6.\r\nEin emissionsarmes Transportwesen ermöglichen).\r\nAllein im Ernährungsbereich waren im\r\nJahr 2022 in Deutschland mehr als 83.000 Todesfälle\r\nmit einem zu hohen Konsum von ungesunden\r\nLebensmitteln (v.a. rotes Fleisch,\r\nverarbeitetes Fleisch und Milchprodukte) und\r\nüber 66.000 Todesfälle mit einem zu niedrigen\r\nVerzehr von nährstoffreichen pflanzlichen Lebensmitteln\r\nverbunden (Lancet Countdown on\r\nClimate Change and Health, 2025b).\r\n25Nachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\nIm Vergleich zu anderen europäischen Ländern\r\nhat Deutschland bislang wenig unternommen,\r\num den gesundheitsschädlichen Alkohol-, Tabak-,\r\nund Zuckerkonsum - der enorme Kosten\r\nfür das Gesundheitswesen produziert - durch\r\nOrdnungsrecht, Besteuerung und Anreize zu\r\nreduzieren. Eine flächendeckende Etablierung\r\ngesundheitsförderlicher und nachhaltiger\r\nErnährungsumgebungen steht aus. Die\r\n2024 vom Bundesministerium für Ernährung,\r\nLandwirtschaft und Heimat (BMELH) veröffentlichte\r\nErnährungsstrategie liegt vor, wird\r\njedoch bislang nur in Teilen umgesetzt. Die\r\nFörderung gesunder und nachhaltiger Ernährung\r\nsowie ausreichender körperlicher Aktivität\r\nstärkt Gesundheit und Wohlergehen. Eine\r\nsystematische Verankerung von Gesundheitsförderung\r\nund Prävention im Bildungssystem\r\nträgt dazu bei, Gesundheitskompetenz über\r\nden Lebenslauf hinweg aufzubauen. Gleichzeitig\r\nschützt eine verbesserte Luftqualität und\r\ngeringere Belastung durch chemische Schadstoffe\r\ndie Bevölkerung – und leistet gleichzeitig\r\neinen wichtigen Beitrag zum Umwelt- und\r\nKlimaschutz. So entstehen synergetische Effekte,\r\ndie Gesundheit, Umwelt und Nachhaltigkeit\r\ngemeinsam voranbringen.\r\nVor allem durch gesundheitsförderliche, chancengerechte\r\nund präventive Lebens(um)welten\r\nkönnen Krankheitslast und damit medizinische\r\nDienstleistungen reduziert werden.\r\nGleichzeitig entstehen dadurch Mehrgewinne\r\nmit positiven Auswirkungen auf Gesundheit,\r\ngesellschaftliche Teilhabe, Umwelt und Klima\r\n(BKK Dachverband, 2023). Kommunale Akteur:\r\ninnen, insbesondere der Öffentliche Gesundheitsdienst\r\n(ÖGD), spielen für Prävention\r\nund Gesundheitsförderung eine zentrale Rolle.\r\nIn der Vergangenheit hatte der ÖGD weder die\r\nRessourcen noch den expliziten Auftrag, sich\r\numfassend mit den ökologischen Herausforderungen\r\nund Klimaresilienz zu beschäftigen.\r\nInsbesondere der Auftrag zum Gesundheitsschutz\r\nund der Abwehr von Gefahren erhält\r\nim Kontext der Klima-, Biodiversitäts- und Verschmutzungskrisen\r\nein verstärktes Gewicht.\r\nEbenfalls erhöhter Handlungsimpetus besteht\r\nfür die verhältnisbezogene Prävention und Gesundheitsförderung.\r\nHier ergibt sich für den\r\nÖGD nicht nur eine sozialkompensatorische,\r\nsondern auch eine sozialgestalterische Rolle\r\nin der Veränderung der strukturellen Einflussfaktoren\r\nauf gesundheits- und klima-/ umweltbezogenes\r\nVerhalten der Bevölkerung. Zur Erhöhung\r\nder eigenen Resilienz des ÖGD gegenüber\r\nzukünftigen Krisen und der Verbesserung\r\nseiner Handlungsfähigkeit bezüglich seiner\r\n(weiter) bestehenden Aufgabenfelder wurde\r\ndie Notwendigkeit einer verbesserten personellen,\r\ntechnischen und finanziellen Ausstattung\r\nvielfach betont. Auch der Fokus auf\r\nmultiprofessionelles Arbeiten wurde hervorgehoben\r\nund zum Teil im Rahmen der Covid-\r\n19-Pandemie und dem Pakt für den ÖGD umgesetzt.\r\nDiese notwendigen positiven Entwicklungen\r\nsollten dauerhaft fortgesetzt und\r\nentsprechend unterstützt werden, um auch\r\nhier die volkswirtschaftliche Mehrgewinne dieser\r\nAktivitäten zu nutzen.\r\nLeistungen der Krankenkassen für Primärprävention\r\nund Gesundheitsförderung werden\r\ndurch § 20 Abs. 5 (verhaltensbezogenen Prävention),\r\n§ 20a (Gesundheitsförderung und\r\nPrävention in Lebenswelten) und § 20b und\r\n20c (Gesundheitsförderung in Betrieben) SGB\r\nV geregelt. SGB V § 129 Abs. 5e regelt zudem\r\ndie pharmazeutischen Dienstleistungen, die\r\n„auch Maßnahmen der Apotheke zur Vermeidung\r\nvon Krankheiten und deren Verschlimmerung“\r\numfassen.\r\nDie Zusammenhänge von Klima, Umwelt und\r\nGesundheit werden sowohl im Leitfaden Prävention\r\nals auch im Leitfaden Prävention in\r\nstationären Pflegeeinrichtungen thematisiert\r\n(GKV-Spitzenverband, 2020). Dies ermöglicht\r\nder Kranken- und Pflegeversicherung ein grö-\r\nßeres Wirkungsfeld. Die Nationale Präventionskonferenz\r\nhat die Bundesrahmenempfehlung\r\nzur Gesundheitsförderung und Prävention\r\num klimabedingte Gesundheitsrisiken\r\nerweitert (Die Nationale Präventionskonferenz,\r\n2025).\r\nDie bessere Integration und Stärkung von Primär-,\r\nSekundär- und Tertiärprävention in den\r\nVersorgungspfaden ist ebenfalls essenziell.\r\nAuch in der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie\r\nim Kompetenzprofil von medizinischem,\r\npharmazeutischem und Gesundheitsfachpersonal\r\nmüssen wirksame Präventions- und Gesundheitsförderungsmaßnahmen\r\neine größere\r\nRolle spielen. 26Nachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n2.3. Versorgungsstrukturen\r\nnachhaltig planen und gestalten\r\nEine gute Bedarfs- und Versorgungsplanung\r\nspielt für eine nachhaltige Entwicklung des\r\ndeutschen Gesundheitswesens eine zentrale\r\nRolle. Sie entscheidet maßgeblich darüber,\r\nwelche Strukturen wo und in welchem Umfang\r\nbestehen. Durch Standort- und Kapazitätsentscheidungen\r\nwird die Zugänglichkeit\r\nund Qualität der Versorgung bestimmt. Klimaschutz\r\nim Gesundheitswesen ist damit primär\r\neine Frage der Versorgungsplanung und -steuerung,\r\nnicht nur der Energieeffzienz bzw. Mitigationsmaßnahmen\r\neinzelner Institutionen\r\n(Gröne, 2026).\r\nGovernance ist dabei ein entscheidender\r\nPunkt: Die heutige Planung ist stark durch sektorale\r\nGrenzen zwischen ambulanter und stationärer\r\nVersorgung und Pflege geprägt. Vergütungsstrukturen\r\nzielen auf Menge ab – vor\r\nallem von technischen und operativen Leistungen\r\n– und nicht auf Prävention, sprechende\r\nMedizin und Ressourcenschonung.\r\nUm Nachhaltigkeitsziele systematisch zu verankern,\r\nbraucht es Anreize und Strukturen für\r\neine stärkere Koordination und Zusammenarbeit\r\nzwischen Akteur:innen auf Bundes-, Länder-\r\nund kommunaler Ebene: Interdisziplinäre\r\nPlanungsprozesse sowie eine bessere Verzahnung\r\nvon Gesundheits-, Umwelt- und Infrastruk\r\nturpolitik können Schlüssel sein, um Effzienz,\r\nKlimaschutz und Versorgungsgerechtigkeit\r\ngleichermaßen zu erreichen.\r\nEine vorausschauende Planung und Steuerung\r\nsorgt auch dafür, dass Versorgungseinrichtungen\r\ngut angebunden und ohne lange Anfahrtswege\r\nerreichbar sind. Gleichzeitig muss eine\r\nnachhaltige Versorgungsplanung die Resilienz\r\ngegenüber Klimarisiken und Krisen stärken.\r\nDazu gehört, Infrastruktur klimaangepasst zu\r\ngestalten und Versorgungskapazitäten so zu\r\nsteuern, dass sie auch bei Extremwetter oder\r\nLieferengpässen stabil bleiben.\r\n2.3.1. Minimierung von Unter-, Über-\r\nund Fehlversorgung durch Versorgungsplanung\r\nDie Reduktion vermeidbarer Behandlungen,\r\nvon Über- oder Wiederholungsdiagnostik ist\r\nsowohl aus Versorgungs- als auch aus Nachhaltigkeitsperspektive\r\nvon zentraler Bedeutung.\r\nÜberversorgung führt nicht nur zu unnötigen\r\nKosten und potenziellen Risiken für Patient:\r\ninnen, sondern ist auch mit vermeidbaren\r\nEmissionen und Ressourcenverbräuchen verbunden.\r\nEine konsequente Ausrichtung der\r\nVersorgung an evidenzbasierten Behandlungs\r\npfaden trägt dazu bei, ökologische Belastungen\r\nzu senken und gleichzeitig die Versorgungsqualität\r\nzu erhöhen. Nachhaltige Versorgung\r\nbedeutet daher auch, medizinische\r\nLeistungen kritisch zu hinterfragen und auf ihren\r\ntatsächlichen Nutzen auszurichten (Gröne,\r\n2026).\r\nPersonalisierte sowie koordinierte Versorgungspfade\r\nsind bislang nur unzureichend\r\netabliert, was zu Doppeluntersuchungen, ineffzientem\r\nRessourceneinsatz und vermeidbaren\r\nBelastungen für Patient:innen führt. Die\r\ninterprofessionelle Zusammenarbeit zwischen\r\nden Gesundheitsberufen ist nicht systematisch\r\nverankert und wird häufig durch sektorale\r\nAbgrenzungen und fehlende Anreizstrukturen\r\nbehindert.\r\nTelemedizinische Angebote werden zwar zunehmend\r\ngenutzt, sind jedoch regional unterschiedlich\r\nverfügbar und vielfach noch nicht\r\nvollständig in die Regelversorgung integriert.\r\nIn ländlichen Regionen bleibt die Sicherung\r\nder Grundversorgung eine zentrale Herausforderung;\r\nVersorgungsengpässe und lange\r\nWege schränken den gleichwertigen Zugang\r\nzur medizinischen Versorgung weiterhin ein.\r\n27Nachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n2.4. Nachhaltigkeit in der\r\nambulanten Pflege und Versorgung\r\nstärken\r\n2.4.1. Ambulante Pflege und Pflegebegutachtungen\r\nnachhaltiger gestalten\r\nFast 300.000 Menschen waren 2024 in der ambulanten\r\nPflege beschäftigt (Arbeitsagentur,\r\n2025). Hinzu kommen die Gutachter:innen des\r\nMedizinischen Dienstes (MD) mit Begutachtungen\r\nin der Häuslichkeit oder in Pflegeeinrichtungen.\r\nGesetzlich wird die ambulante Pflege im SGB\r\nXI geregelt. Die soziale Pflegeversicherung beeinflusst\r\nmaßgeblich die Versorgungsbereiche\r\nder Pflegeheime, der Pflegedienste und der\r\nhäuslichen Pflege. Bislang wurde hier vor allem\r\ndie soziale und ökonomische, nicht aber\r\ndie ökologische Nachhaltigkeit berücksichtigt\r\n(BKK Dachverband, 2025a). Während der ökologische\r\nFußabdruck der ambulanten Pflege\r\nvergleichsweise klein ist, liegen auch in diesem\r\nBereich Potenziale für nachhaltigere Maßnahmen\r\nund Produkte mit Co-Benefits (z.B. in\r\nder Elektrifizierung der Flotten, digitale Monitoring-\r\nund Assistenzsysteme und Hilfsmittel,\r\nHandschuh-Nutzung nach Kommission\r\nfür Infektions prävention in medizinischen Einrichtungen\r\nund in Ein richtungen und Unternehmen\r\nder Pflege und Ein gliederungs hilfe\r\nVorgaben) sowie für zielgruppenspezifische\r\nPrävention in der ambulanten Pflege (GKVSpitzenverband,\r\n2020). In der Pandemie haben\r\nsich bei der MD-Begutachtung in Form von Video-\r\nund Telefonbegutachtungen bewährt –\r\ndurch Wegfall von Fahrten ist ihr ökologischer\r\nFußabdruck deutlich kleiner geworden.\r\nDie Potenziale zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit\r\nund der Entlastungsmaßnahmen\r\nvon pflegenden An- und Zugehörigen ist bei\r\nweitem noch nicht ausgeschöpft. Präventionsberatung\r\nund Anleitung zu konkreten Maßnahmen\r\nund entlastende Strukturen sind hierbei\r\nwichtig. Bereits frühzeitig könnte – bei gesetzlicher\r\nZulassung – auf der Basis von Datenana-\r\nlysen Hinweisen auf eine drohende gesundheitliche\r\nVerschlechterung mit Pflegebedarf\r\nnachgegangen und gegengesteuert werden.\r\nDoch auch im Pflegefall kann durch gezielte\r\nPräventionsmaßnahmen der Verlauf der Pflegebedürftigkeit\r\nstabilisiert und ggf. sogar wieder\r\nreduziert werden. Telepflege als sinnvolle\r\nUnterstützung der Versorgung pflegebedürftiger\r\nMenschen und zur Entlastung An- und Zugehöriger\r\nvor allem in ländlichen Regionen ist\r\nin der Erprobung (GKV, o.D.).\r\n2.4.2. Ambulante Versorgung:\r\nPotenziale effzient nutzen\r\nDie ambulante Versorgung bildet eine zentrale\r\nSäule des deutschen Gesundheitswesens.\r\nDiese gewinnt aufgrund der zunehmenden\r\nAmbulantisierung an Bedeutung. In den mehr\r\nals 98.000 Arztpraxen in Deutschland kommt\r\nes bei der ambulanten Versorgung von Patient:\r\ninnen zu ca. einer Milliarden Kontakten mit\r\nniedergelassenen Haus- oder Fachärzt:innen\r\n(Kassenärztliche Bundesvereinigung, 2025).\r\nDie Zahl der mehrheitlich ambulant erbrachten\r\nBehandlungseinheiten von Heilmittelberufen\r\n(Ergotherapie, Physiotherapie, Logotherapie,\r\nErnährungstherapie, Podologie und Logopädie)\r\nbetrug im Jahr 2024 fast 324 Millionen\r\n(GKV-Spitzenverband, 2025).\r\nEin Großteil der THG-Emissionen in der ambulanten\r\nVersorgung sind u.a. auf Energieverbrauch,\r\nMaterialeinsatz und Abfälle (z.B. Einwegmaterialien,\r\nVerpackungen, Arzneimittel,\r\nMedizinprodukte) zurückzuführen. Die Etablierung\r\nvon mehr Klimaschutzmaßnahmen, Ressourceneffzienz\r\nund ökologischer Nachhaltigkeit\r\nhängt oftmals von einzelnen Personen ab\r\nund wird nicht flächendeckend umgesetzt.2 Finanzielle\r\nMittel für notwendige Investitionen\r\nfehlen und zum Teil können Praxen die Energie-\r\nund Wärmeeffzienz ihrer Räumlichkeiten\r\nnur mit Zustimmung und Investitionen von\r\nVermietenden anpassen.\r\nDarüber hinaus können ambulante ärztliche\r\nund therapeutische Praxen und Dienste nicht\r\nalle THG selbst beeinflussen, da vergleichbare\r\nund verlässliche Informationen bislang vor\r\n28\r\n2 Initiativen existieren, wie beispielsweise das Projekt „Ökologische Nachhaltigkeit im ambulanten Gesundheitswesen (ÖNaG)“. Mehr Informationen\r\nunter: https://ambulant-nachhaltig.de/amb-n/index.phpNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\nallem für Medizinprodukte und Arzneimittel\r\nweitgehend fehlen. Ein Klassifizierungs- und\r\nInformationssystem mit solider Datenbasis\r\nkönnte dabei einen wichtigen Beitrag leisten.\r\nEine vergleichbare Situation besteht in Bezug\r\nauf die Beschaffung von klima- und umweltfreundlichen\r\nProduktoptionen auf Grundlage\r\nobjektiver und aussagekräftiger Siegel oder\r\nZertifizierungen.\r\nEine nachhaltige Neuausrichtung des ambulanten\r\nSektors und eine gezielte Verlagerung\r\ngeeigneter Leistungen aus dem stationären\r\nin den ambulanten Bereich bieten erhebliche\r\nChancen (Wabnitz & Baltruks, 2023). Die Ausrichtung\r\n„ambulant vor stationär“ bzw. „Prävention\r\nvor ambulant vor stationär“ und zunehmend\r\n„digital vor ambulant vor stationär“\r\nkann die wohnortnahe Versorgung stärken,\r\nden Ressourcenverbrauch im stationären Bereich\r\nreduzieren und zugleich die Zufriedenheit\r\nvon Patient:innen erhöhen. Damit dieser\r\nStrukturwandel gelingen kann, müssen die\r\nVersorgungsressourcen im ambulanten Bereich\r\ngestärkt werden, um Engpässe zu vermeiden.\r\nDie Stärkung des ambulanten Bereichs\r\nist daher eine zwingende Voraussetzung\r\nfür das Gelingen der Ambulantisierung und\r\nfür die Sicherstellung einer flächendeckenden,\r\nqualitativ hochwertigen Versorgung.\r\nDarüber hinaus ermöglicht eine koordinierte\r\npatientenzentrierte Ersteinschätzung eine bedarfsgerechte\r\nVersorgungssteuerung. Jeder\r\nneue Behandlungsfall erhält eine Ersteinschätzung,\r\ndurch die frühzeitig die passende\r\nVersorgungsebene zugewiesen wird. Zusätzlich\r\nsollen relevante Gesundheitsinformationen\r\nweitergegeben und auf Präventionsangebote\r\nhingewiesen werden. Patient:innen werden\r\nso besser durch das Versorgungssystem\r\nnavigiert, ihre Gesundheitskompetenz wird\r\ngestärkt und unnötige Behandlungen können\r\nvermieden werden. Das Instrument der Ersteinschätzung\r\n– eingebettet in interprofessionelle\r\nPrimärversorgungsteams und individualisierte\r\nChronikerprogramme – ermöglicht\r\nes, Folgeerkrankungen vorzubeugen und vermeidbare\r\nArztkontakte zu reduzieren. Damit\r\nwerden Kapazitäten frei, die an anderer Stelle\r\ndringend benötigt werden, und die Versorgung\r\nwird insgesamt effzienter, zugänglicher\r\nund wirksamer.\r\nRegionale Versorgungskonzepte, die von Kassenärztlichen\r\nVereinigungen, Krankenkassen\r\nund kommunalen Akteur:innen gesteuert werden,\r\nkönnen Nachhaltigkeit explizit berücksichtigen.\r\nKooperationen in regionalen Netzwerken\r\n– etwa durch gemeinsame Nutzung\r\nvon Großgeräten oder Laborstrukturen – tragen\r\ndazu bei, Material- und Energieaufwand\r\nzu verringern.\r\n2.5. Stationäre Versorgung\r\n2.5.1. Gebäude und Energie effzienter\r\nund nachhaltiger gestalten\r\nIn Deutschland gibt es 1.841 Krankenhäuser\r\n(Statistisches Bundesamt, 2025). Der Energieverbrauch,\r\ninsbesondere Kühlungs- und Wärmeverbrauch,\r\nist in den Einrichtungen für einen\r\nerheblichen Anteil der THG verantwortlich\r\nund ein möglicher substanzieller Hebel für Klimaschutz,\r\nNachhaltigkeit, aber auch Kosteneinsparung\r\nund langfristige Effzienzgewinne.\r\nIn den Versorgungsprozessen kann durch den\r\nEinsatz von nachhaltigen Medizinprodukten,\r\nArzneimitteln, bildgebenden Verfahren sowie\r\nweiteren diagnostischen und therapeutischen\r\nLeistungen Nachhaltigkeit verankert\r\nwerden, wie die nachfolgenden Unterpunkte\r\ngenauer darstellen werden. Der Energieverbrauch\r\nkönnte zum einen durch Erhöhung des\r\nAnteils aus erneuerbaren Energien im Energiemix\r\nund zum anderen durch Energiesparmaßnahmen\r\nreduziert werden. Laut Deutscher\r\nKrankenhausgesellschaft sehen 60 % der Krankenhäuser\r\nin Deutschland Optimierungspotenziale\r\nin der Energie- und Kälteversorgung.\r\nDadurch könnten auch die Betriebskosten in\r\ndiesen Bereichen gesenkt werden. Die Dämmung\r\nvon Dächern und Fassaden ist gleichzeitig\r\neine wichtige Hitzeschutzmaßnahme.\r\nViele Einrichtungen haben in den vergangenen\r\nJahren ihr Energiemonitoring verbessert\r\nund erfassen im Energieaudit die Ökobilanz\r\ndes Energieverbrauchs. Vereinzelt haben Einrichtungen\r\naus eigener Motivation ihre lokale\r\nWärme- und Kälteversorgung auf erneuerbare\r\nEnergien (Geothermie, Solarthermie, Bioenergie,\r\netc.) umgestellt. Die Wärmerückgewinnung\r\naus Dampf und/oder Abwasser hat hier\r\nebenfalls großes Potenzial.\r\n29Nachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\nIm Rahmen der Investitionsförderung finanzieren\r\ndie Länder derzeit nur zum Teil Investitionsmaßnahmen,\r\ndie positive Nebeneffekte\r\nfür den Klimaschutz haben können. Dazu zählen\r\nz.B. klimagerechte Maßnahmen, die im\r\nRahmen von Neubaumaßnahmen stattfinden.\r\nNicht finanziert werden hingegen bislang\r\nregelmäßig dezidierte und singuläre Klimaschutzvorhaben,\r\nbeispielsweise klimagerechte\r\nGebäudehüllensanierungen. Kleinere\r\nTöpfe der Länder für energetische Sanierung\r\nund andere Klimaschutzmaßnahmen haben\r\neinigen Kliniken erste Schritte ermöglicht. Die\r\nBedarfe des Sektors können sie aber nicht ausreichend\r\ndecken. Hier greift auch „die landesrechtliche\r\nZweckbindung der Fördermittel“,\r\ndie es erschwert „Klimaschutzmaßnahmen in\r\nKrankenhäusern zielführend umsetzen zu können.\r\nSo [sind] beispielsweise Maßnahmen zur\r\nWärmedämmung von Gebäudedächern und\r\n-fassaden nicht isoliert als förderfähige Investitionen\r\ndurchführbar, sondern in der Regel nur\r\nim Rahmen einer zusammenhängenden Baumaßnahme“\r\n(Deutscher Bundestag, 2023). Der\r\nDenkmalschutz kann die Umsetzung von Klimaschutz-\r\nund Klimaanpassungsmaßnahmen\r\nan Gebäuden einschränken und erfordert deshalb\r\nintegrierte, substanzschonende und einzelfallbezogene\r\nLösungen.\r\nIm Hinblick auf die Erfassung von Umweltindikatoren\r\nlassen sich einige Kliniken bereits\r\nnach dem europäischen Umweltmanagementsystem\r\n(EMAS) (Deutsche Industrie- und Handelskammer,\r\n2025) oder dem weltweit anwendbaren,\r\naber weniger umfangreichen ISO\r\n14001-Standard zertifizieren. Damit verpflichten\r\nsie sich zu einer systematischen Bestandsaufnahme\r\nihrer Umweltkennzahlen anhand\r\nvon vergleichbaren Indikatoren. Mit dem Energieeffzienzgesetz\r\ngreifen bei einem entsprechenden\r\nEnergieverbrauch gesetzliche Anforderungen\r\nan ein Energiemanagementsystem\r\n(Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz,\r\n2023). EMAS kann hierfür eine geeignete\r\nOption sein, daneben kommen auch\r\nandere anerkannte Systeme wie etwa ISO\r\n50001 in Betracht.\r\nWeitere Einsparpotenziale in Krankenhäusern\r\nlassen sich durch ein strukturiertes Screening\r\nvon Prozessen realisieren, um emissionsärmere\r\nund zugleich kostengünstigere Alternativen\r\nzu identifizieren, etwa die Regulierung von\r\nKühlschranktemperaturen auf das notwendige\r\nMindestmaß. Darüber hinaus bestehen wissenschaftlich\r\nentwickelte Berechnungstools\r\nfür die THG-Bilanz, die Einrichtungen für ihre\r\nBilanzierung und Fortschrittsmessung nutzen\r\nkönnen. Einige Kliniken beschäftigen inzwischen\r\nauch designierte Klimaschutzmanager:\r\ninnen, um klimafreundliche Modernisierungen\r\nvoranzubringen. Entsprechende\r\nPersonalstellen sollten (weiter3) gefördert werden,\r\nda sich diese in der Entwicklung und Umsetzung\r\nvon Klimaschutzmaßnahmen bewährt\r\nhaben. Einige Krankenhäuser haben ihre Klimaschutzmaßnahmen\r\ndurch Nachhaltigkeitszertifikate\r\nwie z. B. das BUND-Gütesiegel\r\n„Energie sparendes Krankenhaus“ bestätigen\r\nlassen.\r\nVor dem Hintergrund der geplanten Strukturreformen\r\nim Krankenhausbereich ist es zentral,\r\nbereits vorgenommene und geplante klimarelevante\r\nMaßnahmen zu berücksichtigen.\r\nSchließlich wären Investitionen in Strukturen\r\nund Prozesse, die absehbar aus der Versorgung\r\ngenommen werden sollen, fehlgeleitet.\r\n2.5.2. Eine gesunde, umweltfreundliche\r\nVerpflegung etablieren\r\nDie Verpflegung macht bis zu 17 % der THGEmissionen\r\n(Keller et al., 2021) und ein Viertel\r\ndes Rohstoffkonsums (Ostertag et al., 2021)\r\neines Krankenhauses aus. Tierische Produkte\r\nhaben dabei einen überproportional großen\r\nAnteil an den THG (vor allem im Hinblick auf\r\nMethan), Landnutzung und Wasserverbrauch.\r\nZudem ist der Einsatz von Antibiotika in der\r\nTierhaltung, die Belastung von Böden und Luft\r\nmit Nitrat und Ammoniak durch das Ausbringen\r\nvon Gülle, die Verbreitung von Tierseuchen\r\nsowie die relativ hohe Belastung von\r\nEiern, Fischen und Fleischprodukten mit per-\r\nund polyfluorierten Alkylverbindungen (PFAS)\r\n30\r\n3 Im Rahmen des Projekts KLIK green wurden zwischen Mai 2019 und April 2022 die Qualifizierung von Klimamanager:innen in Krankenhäusern durch\r\ndie Nationalen Klimaschutzinitiative des ehemaligen Bundesumweltministeriums gefördert.Nachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n(BUND, 2024) und von Fischen und Meeresfrüchten\r\nmit Schwermetallen (v.a. Quecksilber)\r\n(Médieu et al., 2024) gesundheitsrelevant (Kli-\r\nMeG, o.D.).\r\nDie Ausrichtung der Verpflegung in Gesundheits-\r\nund Pflegeeinrichtungen kann doppelte\r\nWirksamkeit entfalten, indem sie zugleich gesundheitsförderlicher\r\nund klimafreundlicher\r\ngestaltet wird. Auf diese Weise kann die Gesundheit\r\naktiv gefördert sowie THG und ökologische\r\nRessourcen eingespart werden. Dazu\r\nzählen u.a. 1) die Reduktion von tierischen\r\nund Erhöhung von pflanzlichen und regionalen\r\nProdukten, und 2) die Vermeidung von Lebensmittelabfällen\r\ndurch eine differenzierte\r\nEssensbestellung. Im Abrechnungssystem der\r\nKrankenhäuser zählt die Verpflegung derzeit\r\nzu den „nicht-medizinischen Leistungen” und\r\nkonkurriert daher dort mit zwölf anderen Leistungen.\r\nDaraus ergibt sich ein hoher Kostendruck,\r\nder eine nachhaltige und gesundheitsförderliche\r\nVerpflegung erschwert.\r\nZurzeit existieren keine verbindlichen Qualitätsstandards\r\nfür die Gemeinschaftsverpflegung\r\nin Kliniken und Pflegeeinrichtungen, die\r\nsowohl die Genesung bzw. das Wohlbefinden\r\nder Patient:innen als auch umwelt- und klimafreundliche\r\nErnährung fördern. Zwar hat die\r\nDeutsche Gesellschaft für Ernährung (DGE)\r\nentsprechende Empfehlungen und Qualitätsstandards\r\nentwickelt, diese werden jedoch\r\nnur teilweise in der Praxis umgesetzt. Eine flächendeckende\r\nUmsetzung unter Berücksichtigung\r\ngesundheitsbedingter Bedürfnisse wäre\r\nwünschenswert.\r\nAuch in der medizinischen Grundausbildung\r\nspielt die Vermittlung von evidenzbasierten Ernährungsempfehlungen\r\nallgemein und spezifisch\r\nfür bestimmte Krankheitsbilder kaum\r\neine Rolle. Dabei finden sich viele Mediziner:\r\ninnen im Berufsleben mit ernährungsbedingten\r\nKrankheitsbildern konfrontiert und\r\nkönnten besser auf Patient:innengespräche\r\nüber gesunde Ernährung vorbereitet werden.\r\n2.6. Ein emissionsarmes\r\nTransportwesen ermöglichen\r\nDer Verkehr (u.a. Beschäftigtenmobilität,\r\ndienstliche Nutzung von Krankenhaus-eigenen\r\nFahrzeugen, Krankenfahrten und -transporte,\r\nAnreise von Besuchenden) macht etwa\r\n4,5 % der THG-Emissionen eines Krankenhausbetriebes\r\naus (Wagner et al., 2022). Dabei wirken\r\nsich vor allem Lage und Anbindung an den\r\nÖffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) auf\r\nden Anteil der Wege aus, die mit dem ÖPNV,\r\nzu Fuß oder dem Fahrrad zurückgelegt werden.\r\nIn Nordrhein-Westfalen nutzten etwa 70 %\r\nder Beschäftigten von Krankenhäusern 2019\r\ndas Auto für den Weg zur Arbeit (Wagner et al.,\r\n2022).\r\nFür den eigenen Fuhrpark sind Elektrofahrzeuge\r\nnicht nur zur THG-Reduktion, sondern\r\nauch zur gesundheitsrelevanten Lärm- und\r\nLuftschadstoffreduktion rund um das Krankenhaus\r\nwesentlich. Elektrofahrzeuge sind derzeit\r\naber noch mit höheren Anschaffungskosten\r\nverbunden sowie von der Bereitstellung ausreichender\r\nLadeinfrastruktur abhängig.\r\nAuch die Wege von Beschäftigten, Patient:innen\r\nund Besucher:innen zu und von Kliniken\r\nhaben großes Potenzial für die Reduktion von\r\nTHG, Lärm und Luftschadstoffen. Einige Kliniken\r\nhaben durch Jobtickets, Fahrradleasing-\r\nAngebote für Beschäftigte oder sogar Shuttle\r\nServices Anreize für eine umweltfreundliche\r\nMobilität geschaffen. Ladepunkte für Elektroautos\r\nund -fahrräder sowie sichere Abstellmöglichkeiten\r\nauf dem Klinikgelände können\r\ndie Umstellung der Arbeitswege attraktiver\r\nmachen. Die Schaffung von regengeschützten\r\nAbstellplätzen für Fahrräder sind zum Beispiel\r\nmit nur geringen Mehrkosten verknüpft.\r\nHürden in diesem Bereich sind aber dennoch\r\n- gerade für kleinere Kliniken - die Investitionskosten\r\nsowie in ländlichen Gebieten und Au-\r\nßenbezirken die Entfernungen, Frequenz und\r\nAusbau des ÖPNV.\r\n31Nachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\nAmbulante Pflege- und soziale Dienste, Hausbesuche\r\ndurch Begutachtende des MD, medizinisches\r\nFachpersonal und Therapeut:innen\r\nsowie Apotheken-Botendienste sind prädestiniert\r\nfür die Elektromobilität, da sie in der Regel\r\ndurch planbare Fahrten gekennzeichnet\r\nsind. Der Umstieg auf Elektrofahrzeuge würde\r\nnicht nur THG-Emissionen, sondern auch die\r\nLärm- und Feinstaubbelastung reduzieren\r\nund damit einen zusätzlichen Beitrag zur Bevölkerungsgesundheit\r\nleisten. Voraussetzung\r\nfür die Umstellung sind öffentliche und private\r\nLadestationen sowie Fördermaßnahmen,\r\ndie es gerade kleineren Diensten, Praxen und\r\nApotheken erlauben, den höheren Anschaffungspreis\r\nzu bewerkstelligen. Einige Bundesländer\r\n(Baden-Württemberg, Nordrhein-\r\nWestfalen) haben neue Förderprogramme\r\nfür ambulante soziale Dienste zur Unterstützung\r\nbeim Umstieg auf Elektrofahrzeuge geschaffen.\r\nErste Pilotprojekte mit Bundesförderung\r\ngibt es auch für elektrisch betriebene Rettungswagen\r\n(E-RTW) (Leich, 2023).\r\n2.7. Arzneimittel, Medizinprodukte\r\nund Hilfsmittel entlang\r\ndes Lebenszyklus ressourcenschonender\r\ngestalten\r\nTHG-Emissionen und andere Umweltauswirkungen\r\nentstehen entlang des gesamten Lebenszyklus\r\nvon Arzneimitteln, Hilfsmitteln\r\nund Medizinprodukten - vom Forschungs-\r\nund Entwicklungsprozess bis hin zur Entsorgung.\r\nNachhaltige Innovationen können ein\r\nin Zukunft immer wichtiger werdender Wettbewerbsvorteil\r\nfür Herstellende in Deutschland\r\nsein, die ihre Produkte oft international\r\nverkaufen und ein bedeutendes Standbein\r\nder deutschen Wirtschaft darstellen. Für viele\r\nnachhaltige Innovationen bzw. deren Skalierung\r\nbraucht es verlässliche Rahmenbedingungen\r\nund Anreize.\r\nDaten zu den Klima- und Umweltauswirkungen\r\nvon Arzneimitteln, Medizinprodukten und\r\nHilfsmitteln liegen bislang nur begrenzt und\r\nuneinheitlich vor. Eine unabhängige Prüfung\r\nund ein transparenter, öffentlicher Zugang\r\nzu vergleichbaren Informationen sind der-\r\nzeit, wenn überhaupt, nur in Ansätzen gegeben.\r\nVerbindliche Ziele oder Vorgaben für eine\r\nReduktion von Klima- und Umweltauswirkungen\r\nfehlen in Deutschland. Durch EU Vorgaben\r\nzur Nachhaltigkeitsberichterstattung und\r\nLieferkettenregulierung müssen große Unternehmen\r\nin Zukunft über einige Datenpunkte\r\nberichten – allerdings werden keine Klimatransitionspläne\r\nmehr verlangt. Freiwillige Initiativen\r\nauf internationaler, nationaler und Unternehmensebene\r\nbestehen, unterliegen aber\r\nkeiner Rechenschaftspflicht und variieren stark\r\nin ihrer Transparenz.\r\nAn einem einheitlichen, vergleichbaren Standard\r\nzu Umweltbelastungen über den gesamten\r\nLebenszyklus hinweg arbeitet der DIN-Ausschuss\r\nNA 176-01-10 AA Ökobilanzen für Medizinprodukte\r\nund Pharmaprodukte seit März\r\n2025 (Deutsches Institut für Normung e.V.,\r\n2025). Mit einer Veröffentlichung der Normierungsarbeiten,\r\ndie auf bestehenden ISO-Normen\r\naufbauen, wird 2026 gerechnet. Auch in\r\nanderen europäischen Ländern werden Standards\r\nfür diese Ökobilanzen erarbeitet. Durch\r\neinen intensiven grenzübergreifenden Austausch\r\nwird hier auch eine Vergleichbarkeit in\r\nEuropa angestrebt.\r\n2.7.1. Arzneimittel\r\nDie Verschreibung von Arzneimitteln erlebt in\r\nDeutschland gerade ein Allzeithoch. Der Arzneimittelkonsum\r\nbelief sich im Jahr 2024 auf\r\ninsgesamt 1.389 Millionen Packungen, die\r\nüber Apotheken abgegeben wurden. Das entspricht\r\ndurchschnittlich mehr als 16 Packungen\r\npro Person. Davon waren 808 Millionen Präparate\r\nverschreibungspflichtig, 549 Millionen\r\napothekenpflichtig und 32 Millionen freiverkäuflich\r\n(ABDA, 2025).\r\nArzneimittel verursachen entlang ihres gesamten\r\nLebenszyklus erhebliche Umwelt- und Klimaauswirkungen.\r\nIn England sind Arzneimittel\r\nfür 25 % der THG des Gesundheitssektors\r\nverantwortlich, für Deutschland liegen keine\r\nvergleichbaren Zahlen vor. Wie viele der Arzneimittel\r\neingenommen oder ungenutzt entsorgt\r\nwerden, ist ebenfalls unbekannt.\r\nNeben den THG-Emissionen wirken sich Arzneimittelrückstände\r\n– vor allem im Wasser –\r\nsowohl auf die menschliche Gesundheit als 32Nachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\nauch die Umwelt aus (Ökopharmakovigilanz).\r\nBei der Beantragung einer Arzneimittelzulassung\r\nbei der Europäischen Arzneimittelagentur\r\n(EMA) oder dem Bundesinstitut für Arzneimittel\r\nund Medizinprodukte (BfArM) sind Unterlagen\r\nvorzulegen, anhand derer eine Bewertung\r\nmöglicher Umweltrisiken vorgenommen wird.\r\nDas Arzneimittelrecht für Humanarzneimittel\r\nsieht diese Umweltrisikobewertung (ERA) seit\r\n2006 zwingend vor. Werden negative Umweltauswirkungen\r\nfestgestellt, blieb dies für die\r\nZulassung von Humanarzneimitteln bislang allerdings\r\nweitestgehend folgenlos.\r\nDurch die EU Pharma-Reform wird neben Versorgung\r\nund Zugang nun auch die Umweltverträglichkeit\r\nstärker berücksichtigt. Prüfungen\r\nsollen klarer geregelt werden und auch Risiken\r\nwie Arzneimittelreste im Abwasser oder\r\nProbleme bei der Antibiotikaherstellung einbeziehen.\r\nDie EMA soll Zulassungen verweigern\r\nkönnen, wenn ERA fehlen oder unzureichend\r\nsind, und zusätzliche Untersuchungen anordnen\r\ndürfen. Die Pflicht zur ERA wird künftig sowohl\r\nfür neue als auch für bereits zugelassene\r\nArzneimittel gelten. Bestehen Hinweise auf\r\nUmweltrisiken, so soll eine nachträgliche ERA\r\nauch für Arzneimittel erforderlich werden können,\r\ndie vor der obligatorischen Durchführung\r\nder ERA 2006 zugelassen wurden, und für die\r\nes häufig an belastbaren Daten zur Umweltbilanz\r\nfehlt.\r\nEin erheblicher Ressourcenverbrauch sowie\r\nRückstände im Wasser sind auch auf Arzneimittel\r\nzurückzuführen, die nicht eingenommen,\r\nsondern aus Gründen wie mangelnder\r\nAdhärenz, Unverträglichkeiten, Mehrfachverordnungen\r\noder unpassenden Verpackungsgrößen\r\nentsorgt werden. Darum ist es wichtig,\r\ndass in Apotheken zur sachgerechten Entsorgung\r\nvon Arzneimitteln beraten wird. Bis zum\r\nJahr 2009 bestand eine zentrale Regelung für\r\ndie Entsorgung von Altmedikamenten über die\r\nApotheken. Diese sinnvolle Regelung wurde\r\ninfolge der Änderung der Verpackungsverordnung\r\nmit dem Wegfall eines für die Apotheken\r\nkostenlosen Abholsystems jedoch eingestellt.\r\nDie Rücknahme von Medikamenten ist seitdem\r\neine freiwillige Serviceleistung. Durch den europäischen\r\nGemeinschaftskodex für Humanarzneimittel\r\nsind EU-Mitgliedsstaaten allerdings\r\nverpflichtet, geeignete Sammelsysteme\r\nfür nicht verwendete oder abgelaufene Arzneimittel\r\nsicherzustellen. Eine einheitlichere Umsetzung\r\nin Deutschland könnte Klarheit für Verbaucher:\r\ninnen und Apotheken schaffen und\r\nzusammen mit der zielgerichteten Aufklärung\r\nüber die sachgerechte Entsorgung von Arzneimitteln\r\nWirkung entfalten.\r\nDie Beratung in Apotheken, auch im Rahmen\r\nder pharmazeutischen Dienstleistungen, kann\r\ndazu beitragen, die Therapietreue zu erhöhen,\r\nDoppelmedikation zu vermeiden und Anwendungsprobleme\r\nfrühzeitig zu erkennen.\r\nDas Umweltbundesamt hat Informationsmaterialien\r\nzu Arzneimitteln und Umwelt für\r\nÄrzte- und Apothekerschaft erstellt (Umweltbundesamt,\r\n2025). Aggregierte Informationen,\r\ndie das komplexe Zusammenspiel von\r\ntherapeutischem Nutzen, Umwelteinwirkungen\r\nund Stoffeigenschaften erfassen und als\r\numfassende Bewertungsgrundlage mit praktischer\r\nAnwendbarkeit für Einkauf und Verschreibungspraxis\r\ndienen können, existieren\r\nmomentan nicht. Zum Teil sind gleichwertige\r\nAlternativen mit geringeren THG (z.B. Inhalativa-\r\nund Anästhetika-Alternativen) erhältlich,\r\nwerden jedoch nicht flächendeckend eingesetzt\r\noder sind nicht als solche gekennzeichnet.\r\n33\r\nNutzung von Altarzneimitteln\r\nEine Rückgewinnung von Wirkstoffen aus Altarzneimitteln\r\nund Wiederverwertung für Forschung\r\noder Ausbildung an Universitäten und\r\nFachschulen wird in einem Forschungsvorhaben\r\nuntersucht.\r\n(Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-\r\nNürnberg, o.D.)\r\nDie Wise list\r\nIn Stockholm wurde eine Rx-Arzneimittelliste\r\nentwickelt, die auch Umweltaspekte berücksichtigt.\r\nSie dient als Entscheidungshilfe für Ärzt:innen\r\nund trägt zu einer nachhaltigeren Verordnungspraxis\r\nbei.\r\n(Janusinfo Region Stockholm, 2025 & Gustafsson,\r\n2011)Nachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\nBislang ist die Einbeziehung von Umweltkriterien\r\nbei den Ausschreibungen von Krankenkassen\r\nvon Arzneimitteln nicht gängig, wurde\r\naber zuletzt in einigen Verträgen für Generika\r\nberücksichtigt.\r\nNachhaltigkeitskriterien sollten im Rahmen\r\ndes Vergabe- und Ausschreibungsrechts im\r\nGesundheitswesen stärker berücksichtigt werden,\r\nsofern dies rechtssicher, diskriminierungsfrei\r\nund anhand transparenter Kriterien\r\nerfolgt. Dadurch können nachhaltige Investitionen,\r\nresiliente Lieferketten und ökologische\r\nInnovationsanreize wirksam unterstützt werden.\r\nDie Integration von Bonuskriterien mit\r\nNachhaltigkeitsbezug in Rabattverträge kann\r\nein wirkungsvoller Hebel sein, um bei der Vergabe\r\nneben dem Preis auch ökologische und\r\nsoziale Aspekte systematisch zu berücksichtigen.\r\nDies setzt jedoch eine verbesserte Datenlage\r\nvoraus und schafft zugleich Anreize, Nachhaltigkeitsaspekte\r\nstärker zu berücksichtigen.\r\nNachhaltigkeitsbezogene Informationen zu\r\nArzneimitteln können perspektivisch dazu beitragen,\r\nTransparenz zu erhöhen (EFPIA, 2025)\r\nund – bei gleicher Therapiequalität sowie belastbarer\r\nDatengrundlage – nachhaltigkeitsbezogene\r\nEntscheidungen zu unterstützen, dürfen\r\njedoch medizinische Therapieentscheidungen\r\nnicht verzerren. Voraussetzung für ihre\r\nNutzung sind eine harmonisierte, praxistaugliche\r\nMethodik sowie verhältnismäßige Datenerhebungsanforderungen.\r\nNachhaltigkeitsbezogene Informationen zu\r\nArzneimitteln sollten über geeignete, rechtssichere\r\nund möglichst digital verfügbare Informationswege\r\nniederschwellig bereitgestellt\r\nwerden. Selbstverständlich sind ökologische\r\nZielsetzungen sind mit Versorgungssicherheit\r\nund therapeutischem Nutzen in Einklang zu\r\nbringen.\r\nDie Ergänzung der bestehenden Produktinformationen\r\nvon Arzneimitteln um Informationen\r\nzu Nachhaltigkeit und Product Carbon Footprint\r\nkann die verordnende Ärzt:innenschaft\r\nbefähigen, bei gleicher Therapiequalität die\r\numweltfreundlichere Alternative auszuwählen.\r\nNeben produktbezogener Transparenz können\r\nauch unternehmensbezogene Nachhal-\r\ntigkeitsinformationen einen wichtigen Beitrag\r\nleisten. Hierzu zählen insbesondere Umweltmanagementsysteme,\r\nZertifizierungen, unternehmensweite\r\nTreibhausgasbilanzen und\r\nstandardisierte Nachhaltigkeitsberichte, soweit\r\ndiese vergleichbar, belastbar und praxistauglich\r\nausgestaltet sind.\r\nDer Ausbau resilienter und diversifizierter Produktionsstrukturen\r\nin Europa kann zur Versorgungssicherheit\r\nbeitragen und unter bestimmten\r\nBedingungen auch ökologische Vorteile\r\nmit sich bringen. Diese Vorteile sollten anhand\r\neinheitlicher und nachvollziehbarer Nachhaltigkeits-\r\nund Klimaschutzstandards bewertet\r\nwerden. Mit dem europäischen Critical Medicines\r\nAct sollen Produktionsstandorte innerhalb\r\nEuropas gefördert werden, um die Versorgungssicherheit\r\nmit ausgewählten kritischen\r\nArzneimitteln in der EU zu stärken. Zusammen\r\nmit der geplanten Förderung seitens des Bundes\r\nfür Wiederansiedlung von Produktionsstätten\r\nin Deutschland könnte somit gleichzeitig\r\nzur Versorgungssicherheit und indirekt zur\r\nNachhaltigkeit beitragen werden.\r\n34\r\nNachhaltigkeitskriterien in öffentlichen\r\nAusschreibungen - Beispiel Frankreich\r\nFrankreich verankert Nachhaltigkeitskriterien\r\nzunehmend verbindlich in der öffentlichen Beschaffung\r\nim Gesundheitswesen. Treibende\r\nGrundlage ist das im Jahr 2021 verabschiedete\r\n„Klima- und Resilienzgesetz“ (Loi Climat et Résilience).\r\nSpätestens ab August 2026 müssen\r\nUmweltaspekte in allen öffentlichen Ausschreibungen\r\n– auch bei medizinischen Produkten\r\nund Dienstleistungen – verpflichtend berücksichtigt\r\nwerden. Damit erfolgt eine Abkehr von\r\nder ausschließlichen Orientierung am niedrigsten\r\nPreis hin zu einer Bewertung des wirtschaftlichsten\r\nAngebots unter Einbeziehung des gesamten\r\nLebenszyklus. (OECD, 2025).Nachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n2.7.2. MedTech-Branche: Medizinprodukte,\r\nHilfsmittel und Medizintechnik\r\nTHG-Emissionen entstehen entlang des gesamten\r\nLebenszyklus eines Medizinprodukts.\r\nDie deutsche MedTech-Branche war im Jahr\r\n2020 für 8,9 Mio. Tonnen THG verantwortlich\r\n(Gerlach et al., 2022). Medizinprodukte können\r\nüber 20 % der THG eines Krankenhauses ausmachen.\r\nKnapp 30 Millionen Hilfsmittel-Verordnungen\r\nwurden 2023 in Deutschland ausgestellt.\r\nZudem wurden durch die deutsche\r\nMedTech-Branche im Jahr 2020 2.953 Tonnen\r\ndes Feinstaubs PM2,5 ausgestoßen, 1.782.000\r\nTonnen Abfall (ausgenommen Nutzungsabfälle\r\nbei Endverbraucher:innen) produziert\r\nund 61,2 Mio. m³ Wasser verbraucht. Über\r\n80 % dieser drei ökologischen Auswirkungen\r\nentstehen in der globalen Lieferkette (Gerlach\r\net al., 2022).\r\nDer gestiegene Einsatz von Einweg-Medizinprodukten\r\nist neben THG auch für einen erheblichen\r\nAnteil des Abfallaufkommens verantwortlich.\r\nZudem trägt die Verwendung\r\nvon PFAS in der Produktion von Medizinprodukten\r\nzur Einbringung neuer Substanzen in\r\ndie Umwelt bei. Diese können dort nicht abgebaut\r\nwerden und ihre langfristigen Auswirkungen\r\nauf die menschliche Gesundheit sind\r\nnoch nicht abschließend erforscht. Auf EUEbene\r\nwird derzeit eine weitreichende PFASBeschränkung\r\nim Rahmen des REACH-Verfahrens\r\nberaten; für bestimmte medizinische\r\nAnwendungen, bei denen derzeit keine geeigneten\r\nAlternativen verfügbar sind, existieren\r\nAusnahmen bzw. Übergangsfristen. Wo\r\nimmer möglich, sollten PFAS durch unschädliche\r\nSubstanzen ersetzt bzw. die Forschung\r\nund Entwicklung sicherer Alternativen gezielt\r\ngefördert werden. Viele Hersteller arbeiten bereits\r\nan der Entwicklung von Alternativen zu\r\nPFAS, allerdings stehen diese bislang nicht für\r\nalle Produkte zur Verfügung.\r\nLebenszyklusanalysen zeigen, dass Mehrwegstrategien\r\nbei geeigneter Prozessgestaltung\r\nUmweltvorteile bieten können. Voraussetzung\r\nist stets die uneingeschränkte Ge-\r\nwährleistung von Patient:innensicherheit und\r\nHygiene. Nachhaltigkeitsstrategien im Bereich\r\nMedizinprodukte sollten daher eng mit Qualitäts-\r\nund Sicherheitsstandards verknüpft werden\r\n(Gröne, 2026). Je nach Medizinprodukt\r\noder Hilfsmittel existieren Mehrweg-Alternativen.\r\nKosten sowie Ressourcen- und Energieaufwand\r\nvariieren. Die 2024 verabschiedete\r\nOkodesign-Verordnung (ESPR) weist explizit\r\ndarauf hin, dass die Kommission bei der Ausgestaltung\r\nder Ökodesign-Anforderungen für\r\nMedizinprodukte berücksichtigen sollte, dass\r\ndie Gesundheit und Sicherheit von Patienten:\r\ninnen und Nutzenden nicht beeinträchtigt\r\nwerden darf. Eine Abwägung zwischen verbindlichen\r\nKriterien zu nachhaltiger Produktherstellung\r\nund dem Schutz der Gesundheit,\r\nAspekten der Qualität und Produktsicherheit\r\nsowie der Gewährleistung einer angemessenen\r\nVersorgung mit leistungsfähigen Medizinprodukten\r\nist also erforderlich.\r\nEinen freiwilligen Muster-Nachhaltigkeitskodex\r\nhat der BVMed 2023 veröffentlicht, der\r\nu.a. die Themen Ressourcenschonung, Reduktion\r\nder CO₂-Emissionen, Abfallreduktion und\r\nRecycling sowie Vermeidung von Umweltverschmutzung\r\nbeinhaltet (BVMed, 2023). Auch\r\ninnovative Ansätze, z.B. das Leasing von Hilfsmitteln,\r\nwerden diskutiert, werfen aber oft\r\nKosten- und Abrechnungsfragen auf.\r\nEin enormes Potenzial für die Gestaltung einer\r\numweltfreundlichen Medizinproduktelandschaft\r\nentfalten die europäische Nachhaltigkeitsbestrebungen\r\ndes EU Green Deal und des\r\nAktionsplans für die Kreislaufwirtschaft. Die Initiativen\r\nführen eine Vielzahl rechtlicher Maßnahmen\r\nein, durch die Nachhaltigkeitsgrundsätze\r\nwie Langlebigkeit, Reparierbarkeit und\r\nWiederverwendbarkeit für die Produktherstellung\r\nverpflichtend werden. Dies soll zu einer\r\nnachhaltigen und schadstofffreien Kreislaufwirtschaft\r\nführen. Hierzu zählt auch die ESPR,\r\ndie vorsieht, dass Produkte nur in Verkehr gebracht\r\noder in Betrieb genommen werden dürfen,\r\nwenn sie die für sie geltenden Ökodesign-\r\nAnforderungen (Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit,\r\nRessourceneffzienz, Vermeidung von\r\n35\r\n4 Berechnungen der Universitätsklinik Heidelberg für den eigenen Fußabdruck. Berechnungen für den Anteil von Medizinprodukten am THG-Fußabdruck\r\ndes gesamten Gesundheitssektors sind nicht bekannt.Nachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\nbesorgniserregenden Stoffen, verbesserter Rezyklatanteil)\r\nerfüllen. Allerdings bestehen auf\r\nEU-Ebene derzeit komplexe Genehmigungsverfahren\r\nfür Produktänderungen im Medizinprodukterecht,\r\nwodurch nachhaltige Innovationen\r\nin diesem Bereich erschwert werden. Aspekte\r\nwie Energieeffzienz und Nachhaltigkeit\r\nwerden bei der Produktion und Aufarbeitung\r\nvon Medizinprodukten bislang nur begrenzt\r\nberücksichtigt.\r\nWie in anderen Branchen sind auch für die\r\nMedTech-Branche Planbarkeit, langfristige\r\nund verlässliche regulatorische Rahmenbedingungen\r\nsowie angemessene Übergangsbedingungen\r\nfür die Umsetzung neuer gesetzlicher\r\nAnforderungen essenziell. Unter der\r\nMedizinprodukteverordnung (MDR) und der\r\ndamit verbundenen Rechtsverordnung ist es\r\nfür Hersteller aufwendig, die notwendigen Anforderungen\r\nzu durchschauen, die mit einer\r\nnachhaltigen Produktionsänderung verbunden\r\nsind. Eine Neuzertifizierung bzw. die Erhebung\r\nneuer klinischer Daten ist in der Regel\r\nnotwendig, um den Marktzugang zu behalten\r\n(Schnitzler et al., 2025).\r\n2.8. Abfall reduzieren und\r\nRessourcen schonen\r\nIn Einrichtungen des Gesundheitssystems fallen\r\ndurch die Versorgung von Patient:innen\r\nunterschiedliche Abfälle an. Hinzu kommen\r\nAbfälle aus Verwaltung, Labor, Bau und Instandhaltung,\r\nKüche und Verpflegung sowie\r\naus Hygiene- und Reinigungsprozessen. Insbesondere\r\ndie Nutzung von Einwegmaterialien\r\nführt zu einem hohen Müllvolumen, das\r\nmaßgeblich zu den THG-Emissionen beiträgt\r\n(siehe 2.5.1. Gebäude und Energie effzienter\r\ngestalten). Das Europäische Abfallverzeichnis\r\n(EAV) setzt den rechtlichen Rahmen zur Klassi-\r\nfizierung und Bezeichnung von Abfällen in der\r\nEuropäischen Union, mit dem Ziel die Abfallwirtschaft\r\nund den Umweltschutz zu unterstützen.\r\nDie Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall\r\n(LAGA) übersetzt diese in bundeseinheitliche\r\nStandards. Die konsequente Trennung\r\nund Umsetzung der Entsorgungsvorgaben\r\nund damit die Möglichkeit der Wiederaufbereitung\r\nvon Abfallströmen stellt manche Gesundheitseinrichtungen\r\nvor Herausforderun-\r\ngen. Ein systematisches Monitoring von Abfallmengen\r\nund Treibhausgasemissionen fehlt\r\nweitgehend.\r\nDie Kreislaufstrategie adressiert prioritäre\r\nWarengruppen der medizinischen Güter mit\r\nMehrweg-/ Aufbereitungsquoten und Benchmarks,\r\num Scope-3 gezielt zu reduzieren. Die\r\nAbfallvermeidung durch wiederverwendbare\r\nProdukte, reduzierte Verpackungen und nachhaltige\r\nMaterialien bleibt jedoch ausbaufähig.\r\nAnsätze zur Förderung der Kreislaufwirtschaft\r\nund kreislauffähigen Produktgestaltung sind\r\nim Gesundheitswesen vorhanden, werden jedoch\r\nbislang nur vereinzelt umgesetzt. Mehrweg-\r\nund Recyclinglösungen erfolgen nicht\r\nflächendeckend. Zurzeit existieren noch keine\r\numfassenden und vergleichbaren Lebenszyklus-\r\nAnalysen. Anreize für die Entwicklung von\r\nnachhaltigen Produkten durch höhere Produktlebensdauer,\r\nverlängerte Reklamations- und\r\nGarantiezeiten könnten die Nachhaltigkeit im\r\nGesundheitswesen steigern.\r\nDie Nutzung digitaler Lösungen bietet Potenzial\r\nzur Senkung des Abfallaufkommens sowie\r\neine effzientere Ressourcennutzung (siehe\r\n2.9. Digitalisierung als Chance für Ressourcenschonung\r\nund Effzienzsteigerung).\r\nMaßnahmen zur Sensibilisierung von Beschäftigten\r\nfür Ressourcenschonung sind uneinheitlich\r\netabliert, und Nachhaltigkeit ist bislang\r\nnicht flächendeckend als Bestandteil der\r\nVersorgungsqualität verankert. Es besteht ein\r\ndeutliches Potenzial zur Abfallvermeidung,\r\nauch unter Beachtung von Qualitäts- und Hygieneanforderungen.\r\nStrategien zum Abfallmanagement\r\n– einschließlich Vermeidung,\r\nWiederverwendung, Recycling und umweltgerechter\r\nEntsorgung – sind daher ein zentraler\r\nBestandteil einer nachhaltigen Entwicklung\r\ndes Gesundheitswesens. Durch konsequentes\r\nAbfall- und Ressourcenmanagement können\r\nnicht nur ökologische Auswirkungen reduziert\r\nwerden. Durch bessere Anreize zur konsequenten\r\nMülltrennung und -entsorgung (z.B.\r\nvon Kunststoff über das duale System und\r\nRestmüll) sowie durch Senkung von CO₂-Preisbedingten\r\nEntsorgungskosten, die durch steigende\r\nCO₂-Bepreisung im Laufe der nächsten\r\nJahre steigen werden, könnten auch erhebliche\r\nKosten eingespart werden. Insbesondere 36Nachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\nin großen Krankenhäusern bestehen große\r\nEinsparungsmöglichkeiten. Um Abfall zu minimieren\r\nund Ressourcen effzient zu nutzen, ist\r\neine enge Zusammenarbeit zwischen Herstellern,\r\nEntsorgern und Anwendern essenziell,\r\nda wirksame Lösungen nur durch gemeinsam\r\nabgestimmte Prozesse entlang der gesamten\r\nVersorgungskette entstehen.\r\n2.9. Digitalisierung als Chance\r\nfür Ressourcenschonung\r\nund Effzienzsteigerung\r\nViele Prozesse im Gesundheitswesen sind\r\nnoch papierbasiert, lokal, manuell und unvernetzt.\r\nSie führen zu Doppeluntersuchungen,\r\n(zeit-)aufwändigen Dokumentationen,\r\nunnötigen physischen Transportwegen und\r\nineffzienter Planung, Koordination und Logistik.\r\nDigitalisierung verspricht Potenziale\r\nzur Steigerung von Effzienz und ökologischer\r\nNachhaltigkeit im Gesundheitssystem. Durch\r\npapierlose Prozesse, digitale Kommunikation\r\nund automatisierte Abläufe können Ressourcenverbrauch,\r\nAbfall und Emissionen reduziert\r\nwerden. Die Nutzung digitaler Anwendungen\r\nzur Erfassung, Analyse und Bereitstellung von\r\nDaten und Informationen zu Energie-, Material-\r\nund Emissionsströmen, Nachhaltigkeitsaspekten\r\nbei Gesundheitsleistungen und -produkten\r\nkann Transparenz schaffen und ermöglicht\r\neine bessere Steuerung und gezieltes\r\nNachhaltigkeitsmonitoring. Bislang wird Digitalisierung\r\noft nur additiv eingeführt – ohne\r\nbestehende Prozesse konsequent zu ersetzen.\r\nZudem gibt es Defizite u.a. in der digitalen Infrastruktur\r\nund Interoperabilität verschiedener\r\nSysteme sowie Bedenken bezüglich Datensicherheit\r\nund Unklarheiten zu rechtlichen Rahmenbedingungen.\r\nObwohl bereits digitale Lösungen wie die\r\nelektronische Patientenakte (ePA), das E-Rezept,\r\nTelemedizin, digitale Gesundheitsanwendungen\r\n(DiGA) sowie digitale Logistiksysteme\r\nverfügbar sind, wird ihr Potenzial bislang\r\nnoch nicht umfassend ausgeschöpft. Datenbasierte\r\nAnwendungen, Informationsaustausch\r\nzwischen Gesundheitsdiensten und interoperable\r\nInformationssysteme können präzisere\r\nTherapieplanung ermöglichen sowie Doppel-\r\nuntersuchungen, Fehl- und Übermedikation\r\nund/oder Überbehandlung und den unnötigen\r\nmehrfachen Einsatz emissionsintensiver\r\nDiagnoseverfahren reduzieren, die Auslastung\r\nverbessern und die Effzienz entlang des Versorgungspfads\r\nerhöhen. Die Digitalisierung\r\nist zentral für eine sektorenübergreifende, bedarfsgerechte\r\nund ressourcenschonende Patientensteuerung,\r\nda sie einen strukturierten\r\nDatenaustausch und eine enge Zusammenarbeit\r\nzwischen Krankenhäusern, Krankenkassen\r\nsowie ambulanten, Reha- und Pflegeakteur:\r\ninnen – insbesondere im Entlassmanagement\r\n– ermöglicht und Wiedereinweisungen\r\nvermeidet. Die Entwicklung von regionalen\r\nDashboards zur besseren Abschätzung und Erfassung\r\nvon Bedarfen und Steuerung von Patienten:\r\ninnen zur Primär- und Notfallversorgung\r\nwerden gerade diskutiert.\r\nDie digitale Bereitstellung sicherheitsrelevanter\r\nInformationen für Arzneimittel, z.B. Rote-\r\nHand-Briefe, für Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen\r\nund elektronische Gebrauchsanweisung\r\nfür Medizinprodukte sowie\r\nbehördlich genehmigte Schulungsmaterialien,\r\nkönnen ökologische Vorteile bieten und zur\r\nModernisierung der Informationswege im Gesundheitswesen\r\nbeitragen. Allerdings muss\r\nsichergestellt werden, dass Fachpersonal im\r\nGesundheitswesen sowie Bevölkerungsgruppen\r\nmit keinem oder nur eingeschränkten Zugang\r\nzu digitalen Informationen weiterhin\r\nausreichend informiert und nicht ausgeschlossen\r\nwerden.\r\nTelemedizinische Angebote eröffnen neue\r\nWege für eine ressourcenschonende, qualitativ\r\nhochwertige Versorgung. Digitale Arzt-Patient:\r\ninnen-Kontakte, Fernüberwachung und\r\nTelekonsile ermöglichen – dort, wo es medizinisch\r\nsinnvoll ist – eine Versorgung ohne physische\r\nAnwesenheit und tragen so zur Reduktion\r\nvon Fahrtwegen, effzienteren Ressourcennutzung\r\nund gezielteren Behandlung bei.\r\nNeben energieeffzienten und langlebigen ITGeräten\r\nund Infrastrukturen ist auch der richtige\r\nUmgang mit IT entscheidend. Ebenfalls\r\nsind Cybersicherheit und digitale Resilienz als\r\nintegrale Bestandteile nachhaltiger Gesundheitsinfrastruktur\r\nzu berücksichtigen, auch bei\r\nder Planung und Finanzierung. 37Das vorliegende Eckpunktepapier skizziert\r\nein Zielbild für ein nachhaltiges Gesundheitswesen\r\nund markiert damit den Beginn eines\r\nlangfristigen Transformationsprozesses hin zu\r\neiner nachhaltigen Gesundheitsversorgung\r\nin Deutschland. Aufbauend auf bestehenden\r\npolitischen Rahmenbedingungen, internationalen\r\nVerpflichtungen und schon existierenden\r\nNachhaltigkeitsbestrebungen soll es als\r\nGrundlage für eine umfassende Nachhaltigkeitsstrategie\r\ndienen.\r\nIm nächsten Schritt gilt es, in diesem Sinne die\r\ndefinierten Handlungsfelder weiterzuentwickeln,\r\nMaßnahmen zu priorisieren und diese\r\nmit messbaren Zielgrößen zu unterlegen. Darüber\r\nhinaus werden geeignete Strukturen für\r\nMonitoring und Berichterstattung erforderlich\r\nsein, um Fortschritte transparent zu dokumentieren\r\nund Anpassungen bei Bedarf vornehmen\r\nzu können. Für eine wirksame Umsetzung\r\nwird zudem die Einbindung und Unterstützung\r\nder verschiedenen im Gesundheitssystem\r\nagierenden Akteur:innen von zentraler Bedeutung\r\nsein. Auf dieser Basis kann eine verbindliche\r\nStrategie entstehen, die eine schrittweise\r\nUmsetzung im gesamten Versorgungssystem\r\nermöglicht und langfristig zur Erreichung von\r\nKlima- und Nachhaltigkeitszielen beiträgt.\r\nZiel ist es, das Gesundheitssystem schrittweise\r\nso auszurichten, dass Versorgungssicherheit,\r\nQualität und Wirtschaftlichkeit mit Klima- und\r\nRessourcenschutz in Einklang gebracht werden\r\nund die Transformation nachhaltig im Versorgungsalltag\r\nverankert wird.\r\n38\r\n3. Ausblick\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie39\r\n4. Literaturverzeichnis\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n1. ABDA (2025). Statistisches Jahrbuch der ABDA. Die Apotheke: Zahlen Daten Fakten 2025.\r\nhttps://www.abda.de/fileadmin/user_upload/assets/ZDF/Jahrbuch-ZDF-2025/ZDF_2025_\r\nABDA_Statistisches_Jahrbuch.pdf [11.11.2025].\r\n2. Arbeitsagentur (Mai 2025) Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt. Arbeitsmarktsituation im Pflegebereich.\r\nhttps://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Statischer-Content/Statistiken/Themenim-\r\nFokus/Berufe/Generische-Publikationen/Altenpflege.pdf?__blob=publicationFile&v=19\r\n[09.12.2025]\r\n3. BKK Dachverband (2023). Restart Prevention: Impulse für ein sozial-ökologisch nachhaltiges\r\nGesundheitswesen. Was als nächstes zu tun ist! https://www.bkk-dachverband.de/politikpapiere/\r\npositionspapier/restart-prevention-impulse-fuer-ein-sozial-oekologisch-nachhaltigesgesundheitswesen\r\n[19.02.2026].\r\n4. BKK Dachverband (2025a). Nachhaltigkeit in der Pflege: Haben wir nichts Besseres zu tun?\r\nhttps://www.bkk-dachverband.de/fileadmin/Artikelsystem/Positionspapiere/2025/BKK_\r\nDachverband_-_Hintergrundpapier_zur_Nachhaltigkeit_in_der_Pflege.pdf [09.12.2025].\r\n5. BKK Dachverband (2025b). Eckpunkte zur Neuausrichtung der ambulanten Versorgung.\r\nhttps://www.bkk-dachverband.de/fileadmin/Artikelsystem/Positionspapiere/2024/BKK_\r\nDachverband_-_Positionspapier_-_Eckpunkte_zur_Neuausrichtung_der_ambulanten_Versorgung.\r\npdf [09.12.2025].\r\n6. BUND (2024). ToxFox Test: PFAS in Lebensmitteln. https://www.bund.net/fileadmin/user_\r\nupload_bund/publikationen/chemie/ToxFox-Test-PFAS-Lebensmittel-BUND-2025.pdf\r\n[11.11.2025].\r\n7. Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (2023). Gesetz zur Steigerung der\r\nEnergieeffzienz in Deutschland (Energieeffzienzgesetz - EnEfG). https://www.gesetze-im-internet.\r\nde/enefg/ [09.12.2025].\r\n8. Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, BMUKN\r\n(2023). Nationale Wasserstrategie. https://www.bundesumweltministerium.de/download/\r\nnationale-wasserstrategie-2023 [11.11.2025].\r\n9. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, BMWK (2024). Aktualisierung des integrierten\r\nnationaler Energie- und Klimaplan. www.bundeswirtschaftsministerium.de. https://\r\nwww.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Textsammlungen/Energie/necp.html\r\n[11.11.2025]\r\n10. Bundesregierung (2025). Entwurf zum Bundeshaushaltsplan 2026 Einzelplan 15 Bundesministerium\r\nfür Gesundheit. https://www.bundeshaushalt.de/static/daten/2026/soll/draft/epl15.\r\npdf [11.11.2025].\r\n11. BVMed (2023). Muster-Kodex Nachhaltigkeit für Unternehmen der Medizintechnologie (Medizinprodukteindustrie).\r\nhttps://www.bvmed.de/download/muster-kodex-nachhaltigkeitdes-\r\nbvmed [11.11.2025].\r\n12. Costello, A., Abbas, M., Allen, A. et al. (2009). Managing the health effects of climate change:\r\nlancet and University College London Institute for Global Health Commission. The Lancet.\r\n373(9676): p. 1693–1733.\r\n13. Danske Regioner (2023). 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Make healthcare\r\ngreener! https://www.greendealduurzamezorg.nl/ [11.11.2025].41\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n28. Gustafsson, L., Wettermark, B., Gotman, B., et al (2011). The ‚wise list‘- a comprehensive\r\nconcept to se-lect, communicate and achieve adherence to recommendations of essential\r\ndrugs in ambulatory care in Stockholm. Basic Clin Pharmacol Toxicol. 2011 Apr;108(4):224-\r\n33. doi: 10.1111/j.1742-7843.2011.00682.x. PMID: 21414143.\r\n29. Healthcare Denmark (2024). The Danish regions’ strategy for sustainable hospitals. https://\r\nhealthcaredenmark.dk/news-publications/publications/the-danish-regions-strategy-for-sustainable-\r\nhospitals/ [11.11.2025].\r\n30. Janusinfo Region Stockholm. The Wise List 2015 in English. https://janusinfo.se/inenglish/\r\nthewiselist2015inenglish.4.2baa5e3e161e6f22189240.html [03.12.2025].\r\n31. Kassenärztliche Bundesvereinigung, KBV (25.04.2025). 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NOW\r\nGmbH. https://www.now-gmbh.de/aktuelles/pressemitteilungen/feuerwehr-koeln-erhaeltihren-\r\nersten-elektro-rettungswagen/ [11.11.2025].\r\n37. Lichtenecker, R., Schanes, K., Durstmüller, F., et al. (2024). Strategie klimaneutrales Gesundheitswesen.\r\nBundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz\r\n(BMSGPK), Wien.\r\n38. Médieu, A. et al. (2024). Stable Tuna Mercury Concentrations since 1971 Illustrate Marine Inertia\r\nand the Need for Strong Emission Reductions under the Minamata Convention. Environmental\r\nScience & Technology Letters, 11(3). doi:10.1021/acs.estlett.3c00949.\r\n39. NHS England (2020). Delivering a ‘Net Zero’ national Health Service. https://www.england.\r\nnhs.uk/greenernhs/publication/delivering-a-net-zero-national-health-service/ [11.11.2025].\r\n40. NHS England (2025). Greener NHS. https://www.england.nhs.uk/greenernhs/ [11.11.2025].\r\n41. Ostertag, K., Bratan, T., Gandenberger, C., et al. (2021). Ressourcenschonung im Gesundheitssektor\r\n- Erschließung von Synergien zwischen den Politikfeldern Ressourcenschonung\r\nund Gesundheit. Hg. v. Umweltbundesamt. Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung\r\nISI, Karlsruhe. https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/\r\nmedien/5750/publikationen/2021-01-25_texte_15-2021_ressourcenschonung_gesundheitssektor.\r\npdf [11.11.2025].\r\n42. OECD (2025). Promoting Strategic and Green Public Procurement in France. Paris: Organisation\r\nfor Eco-nomic Co-operation and Development. https://www.oecd.org/en/publications/\r\npromoting-strategic-and-green-public-procurement-in-france_70da2048-en [09.03.2026].42\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n43. Pichler, P.-P., Jaccard, I. S., Hanewinkel, L., & Weisz, H. (2022). Sachbericht zum Projekt: Evidenzbasis\r\nTreibhausgasemissionen des deutschen Gesundheitswesens GermanHealthCFP.\r\nhttps://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/\r\nAbschlussberichte/GermanHealthCFP_Sachbericht.pdf [11.11.2025].\r\n44. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (02.10.2025). Investitionsoffensive\r\nfür das ganze Land. https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/sondervermoegen-\r\n2356240 [11.11.2025].\r\n45. Schnitzler, M. C., Quitmann, C., Herrmann, A., Prütting, J., & Baltruks, D. (2025). Ökologische\r\nNachhaltigkeit in der Medizinprodukteindustrie. Eine Analyse des Handlungsspielraums europäischer\r\nGesetzgebung. https://doi.org/10.5281/ZENODO.15222637 [11.11.2025].\r\n46. Statistisches Bundesamt (2025). Anzahl Krankenhäuser in Deutschland. https://www.destatis.\r\nde/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Gesundheit/Krankenhauser/_inhalt.html [11.11.2025].\r\n47. Umweltbundesamt (2025). Humanarzneimittel und Umwelt. https://www.umweltbundesamt.\r\nde/themen/chemikalien/arzneimittel/humanarzneimittel/rubrik-fuer-aerzte-apothekerschaft\r\n[16.02.2026].\r\n48. United Nations Environment Programme, UNEP (Hrsg.) (2024). Bend the trend: Pathways\r\nto a liveable planet as resource use spikes. Global Resources Outlook 2024. International\r\nResource Panel. unep.org/resources/Global-Resource-Outlook-2024 / resourcepanel.org/reports/\r\nglobal-resources-outlook-2024 [11.11.2025].\r\n49. Wabnitz, K. & Baltruks, D. (2023). Prävention vor ambulant vor stationär: Für Gesundheit innerhalb\r\nplanetarer Grenzen. DOI: 10.5281/zenodo.8200957 [11.11.2025].\r\n50. Wagner, O., Jansen, U., Tholen, L., & Bierwirth, A. (2022). Zielbild: Klimaneutrales Krankenhaus:\r\nMaßnahmen für mehr Klimaschutz im Krankenhaus. Wuppertal Report Nr.24. https://\r\nepub.wupperinst.org/frontdoor/deliver/index/docId/8075/file/WR24.pdf [11.11.2025].43\r\n5.1. Übersicht Gesetzgebung auf Bundesebene und EUEbene\r\nBereich Relevante nationale Gesetze/\r\nStrategien\r\nRelevante europäische Regelungen/\r\nStrategien\r\nEnergie- und\r\nRessourceneffzienz\r\n■ Bundes-Klimaschutzgesetz\r\n(KSG), §3 Nationale Klimaschutzziele,\r\nIntegrierter\r\nnationaler Energie- und\r\nKlimaplan (Bundesministerium\r\nfür Wirtschaft und\r\nKlimaschutz, 2024),\r\n■ Energieeffzienzgesetz\r\n(EnEfG),\r\n■ Gebäudeenergiegesetz\r\n(GEG),\r\n■ Erneuerbare-Energien-Gesetz\r\n(EEG 2023),\r\n■ Wärmeplanungsgesetz,\r\n■ Brennstoffemissionshandelsgesetz\r\n■ Nationale Wasserstrategie\r\n(Bundesministerium für\r\nUmwelt, Klimaschutz und\r\nnukleare Sicherheit, 2023)\r\n■ Krankenhaus-Zukunfts-Gesetzes\r\n(KHZG)\r\n■ Europäisches Klimagesetz,\r\n■ Klimaneutralität der EU bis\r\n2050,\r\n■ EU-Energieeffzienz-Richtlinie\r\n(umgesetzt in Deutschland\r\ndurch das Energieeffzienzgesetz),\r\n■ EU-Emissionshandel (ETS\r\n2),\r\n■ Ökodesign-Verordnung\r\n(ESPR),\r\n■ Taxonomie-Verordnung (EU\r\n2020/852)\r\nAbfall &\r\nKreislaufwirtschaft\r\n■ Gesetz zur Förderung der\r\nKreislaufwirtschaft und\r\nSicherung der umweltverträglichen\r\nBewirtschaftung\r\nvon Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz)\r\nBatterie-\r\nRecht-Durchführungsgesetz,\r\n■ Bundes-Immissionsschutzgesetz\r\n(BImSchG),\r\n■ Gefahrstoffverordnung\r\n(GefStoffV),\r\n■ Infektionsschutzgesetz\r\n(IfSG),\r\n■ Nationale Strategie zur\r\nBiologischen Vielfalt (NBS)\r\n2030\r\n■ EU-Aktionsplan für Kreislaufwirtschaft\r\nNachhaltige Beschaffung ■ Vergaberecht (GWB, VgV,\r\nUVgO),\r\n■ Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz\r\n(LkSG)\r\n■ Taxonomie-Verordnung (EU\r\n2020/852),\r\n■ EU-Ökodesign-Verordnung,\r\n■ Klima-Sozialfonds\r\nweiter auf nächster Seite\r\n5. Anhang\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\nTabelle 3: Überblick Gesetzgebung auf Bundesebene und EU-Ebene44\r\nBereich Relevante nationale Gesetze/\r\nStrategien\r\nRelevante europäische Regelungen/\r\nStrategien\r\nGesundheitsschutz &\r\nQualität\r\n■ Sozialgesetzbuch V (SGB V),\r\n■ Krankenhausfinanzierungsgesetz\r\n(KHG)\r\n■ Europäische Säule sozialer\r\nRechte\r\nMonitoring &\r\nBerichterstattung\r\n■ CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz\r\n(CSR-RUG),\r\n■ Corporate Sustainability Reporting\r\nDirective (CSRD),\r\n■ Bundes-Klimaschutzgesetz\r\n(KSG)\r\n■ EU-Taxonomie-Verordnung,\r\n■ EU-Berichtspflichten nach\r\nCSRD\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\nTabelle 3: Überblick Gesetzgebung auf Bundesebene und EU-Ebene45\r\n5.2. Übersicht relevante internationale Abkommen\r\nInternational Abkommen\r\nUNFCCC (United Nations\r\nFramework Convention on\r\nClimate Change)\r\nRahmenvertrag zur Bekämpfung des Klimawandels; Gesundheitsaspekte\r\nwerden zunehmend integriert, z. B. über Anpassung an klimatische\r\nRisiken und Schutz vulnerabler Bevölkerungsgruppen.\r\nCOP (Conference\r\nof Parties) –\r\nKlimaverhandlungen\r\nBei COP-Konferenzen gibt es zunehmend Erklärungen/Verpflichtungen\r\nGesundheit als Teil der Klimapolitik zu berücksichtigen. Beispiel:\r\n„COP28 Declaration on Climate and Health“.\r\nParis Agreement (2015) Legt globale Emissionsreduktionsziele fest; fördert Anpassung und\r\nMitigation – Gesundheitssysteme müssen sich anpassen (z. B. Extremwetter,\r\nHitze, Luftqualität).\r\nWeltgesundheitsorganisation\r\n(WHO)\r\nResolution „Climate\r\nChange and Health“\r\n2024 hat die Weltgesundheitsversammlung eine Resolution verabschiedet,\r\ndie den Klimawandel als erheblichen Gesundheitsfaktor\r\nanerkennt und nachhaltige, klimaresiliente Gesundheitssysteme\r\nfördert.\r\nUN-Agenda 2030 für\r\nnachhaltige Entwicklung\r\n(SDGs)\r\nGlobale Entwicklungsziele umfassen Gesundheit (SDG 3) und Klimaschutz\r\n(SDG 13), nachhaltige Konsum- und Produktionsweisen\r\n(SDG 12), was Überschneidungen mit Gesundheitssystememissionen\r\nund Ressourcennutzung bedeutet.\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\nTabelle 4: Übersicht relevante internationale Abkommen46\r\n5.3. Übersicht nationale, europäische und internationale\r\nInitiativen und Erklärungen\r\nInitiativen und Erklärungen\r\nKlimapakt Gesundheit Der Klimapakt Gesundheit stellt einen Rahmen dar, um Klimaschutz\r\nund Nachhaltigkeit im Gesundheitswesen zu stärken. Ziel ist\r\nes, Emissionen zu reduzieren, Ressourcen effzienter einzusetzen\r\nund Einrichtungen widerstandsfähiger gegenüber den Folgen des\r\nKlimawandels zu machen. Unterzeichnet wurde der Pakt unter anderem\r\nvom Bundesministerium für Gesundheit sowie von wichtigen\r\nAkteur:innen aus dem Gesundheitswesen. Die Vereinbarungen\r\nsind jedoch inhaltlich nicht rechtlich verbindlich, sondern beruhen\r\nauf freiwilligem Engagement.\r\nDeutsche Agenda für\r\nnachhaltige Gesundheit\r\nund Pflege (2019)\r\nDie Deutsche Agenda für nachhaltige Gesundheit und Pflege (2019)\r\nverfolgt das Ziel, ökologische, ökonomische und soziale Aspekte\r\nsystematisch zu berücksichtigen, um Versorgungssicherheit, Qualität\r\nund Effzienz langfristig zu sichern. Die Agenda betont insbesondere\r\ndie Bedeutung von Ressourcenschonung, Klimaschutzmaßnahmen\r\nund der Förderung einer nachhaltigen Pflegepraxis. Sie\r\nrichtet sich an alle Akteur:innen im Gesundheitswesen und dient\r\nals Orientierungsrahmen für politische Maßnahmen, Forschungsvorhaben\r\nund die Implementierung praxisnaher Nachhaltigkeitsstrategien.\r\nG7-Erklärung:\r\nKlimaresiliente und\r\nnachhaltige, klimaneutrale\r\nGesundheitssysteme\r\n(2022)\r\nPolitische Verpflichtung der G7-Gesundheitsminister, Gesundheitssysteme\r\nwiderstandsfähig gegen Klimafolgen zu machen und ihre\r\nEmissionen langfristig auf null zu senken. Schwerpunkte sind Anpassung\r\nan Extremwetter, Reduktion von Treibhausgasen im Gesundheitswesen\r\n(Energie, Gebäude, Lieferketten, Abfall), Förderung\r\nnachhaltiger Beschaffung und internationale Zusammenarbeit.\r\nNicht rechtsverbindlich, aber Impulsgeber für nationale\r\nStrategien und für EU-Programme im Rahmen des Green Deal.\r\n“Wir beabsichtigen den Aufbau ökologisch nachhaltiger und klimaneutraler\r\nGesundheitssysteme bis spätestens 2050.” (G7 Germany,\r\n2022)\r\nErklärung der Sechsten\r\nMinisterkonferenz Umwelt\r\nund Gesundheit (Ostrava-\r\nErklärung, 2017)\r\nPolitische Verpflichtung der WHO-Europaregion die Zusammenhänge\r\nzwischen Umwelt und Gesundheit zu stärken. Schwerpunkte\r\nsind Klimawandel, Umweltverschmutzung, Biodiversitätsverlust\r\nund das Konzept „Eine Gesundheit“ (Mensch, Tier, Umwelt). Nicht\r\nrechtsverbindlich, dient als strategischer Rahmen für nationale Aktionspläne\r\nund fördert den Austausch bewährter Praktiken zwischen\r\nden Mitgliedstaaten. Einfluss auf die Gestaltung nachhaltiger\r\nGesundheits- und Umweltpolitik in Europa.\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\nTabelle 5: Übersicht nationale, europäische und internationale Initiativen und Erklärungen\r\nInitiativen und Erklärungen\r\nKlimapakt Gesundheit Der Klimapakt Gesundheit stellt einen Rahmen dar, um Klimaschutz\r\nund Nachhaltigkeit im Gesundheitswesen zu stärken. Ziel ist\r\nes, Emissionen zu reduzieren, Ressourcen effzienter einzusetzen\r\nund Einrichtungen widerstandsfähiger gegenüber den Folgen des\r\nKlimawandels zu machen. Unterzeichnet wurde der Pakt unter anderem\r\nvom Bundesministerium für Gesundheit sowie von wichtigen\r\nAkteur:innen aus dem Gesundheitswesen. Die Vereinbarungen\r\nsind jedoch inhaltlich nicht rechtlich verbindlich, sondern beruhen\r\nauf freiwilligem Engagement.\r\nDeutsche Agenda für\r\nnachhaltige Gesundheit\r\nund Pflege (2019)\r\nDie Deutsche Agenda für nachhaltige Gesundheit und Pflege (2019)\r\nverfolgt das Ziel, ökologische, ökonomische und soziale Aspekte\r\nsystematisch zu berücksichtigen, um Versorgungssicherheit, Qualität\r\nund Effzienz langfristig zu sichern. Die Agenda betont insbesondere\r\ndie Bedeutung von Ressourcenschonung, Klimaschutzmaßnahmen\r\nund der Förderung einer nachhaltigen Pflegepraxis. Sie\r\nrichtet sich an alle Akteur:innen im Gesundheitswesen und dient\r\nals Orientierungsrahmen für politische Maßnahmen, Forschungsvorhaben\r\nund die Implementierung praxisnaher Nachhaltigkeitsstrategien.\r\nG7-Erklärung:\r\nKlimaresiliente und\r\nnachhaltige, klimaneutrale\r\nGesundheitssysteme\r\n(2022)\r\nPolitische Verpflichtung der G7-Gesundheitsminister, Gesundheitssysteme\r\nwiderstandsfähig gegen Klimafolgen zu machen und ihre\r\nEmissionen langfristig auf null zu senken. Schwerpunkte sind Anpassung\r\nan Extremwetter, Reduktion von Treibhausgasen im Gesundheitswesen\r\n(Energie, Gebäude, Lieferketten, Abfall), Förderung\r\nnachhaltiger Beschaffung und internationale Zusammenarbeit.\r\nNicht rechtsverbindlich, aber Impulsgeber für nationale\r\nStrategien und für EU-Programme im Rahmen des Green Deal.\r\n“Wir beabsichtigen den Aufbau ökologisch nachhaltiger und klimaneutraler\r\nGesundheitssysteme bis spätestens 2050.” (G7 Germany,\r\n2022)\r\nErklärung der Sechsten\r\nMinisterkonferenz Umwelt\r\nund Gesundheit (Ostrava-\r\nErklärung, 2017)\r\nPolitische Verpflichtung der WHO-Europaregion die Zusammenhänge\r\nzwischen Umwelt und Gesundheit zu stärken. Schwerpunkte\r\nsind Klimawandel, Umweltverschmutzung, Biodiversitätsverlust\r\nund das Konzept „Eine Gesundheit“ (Mensch, Tier, Umwelt). Nicht\r\nrechtsverbindlich, dient als strategischer Rahmen für nationale Aktionspläne\r\nund fördert den Austausch bewährter Praktiken zwischen\r\nden Mitgliedstaaten. Einfluss auf die Gestaltung nachhaltiger\r\nGesundheits- und Umweltpolitik in Europa."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-06-03"}]},{"statementNumber":"SG2606180068","regulatoryProjectNumber":"RV0025011","regulatoryProjectTitle":"Schaffung sinnvoller Befristungsmöglichkeiten für Arbeitsverträge von Ärztinnen und Ärzten während der Weiterbildung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/47/35/765297/Stellungnahme-Gutachten-SG2606180068.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich\r\n(vom 26.05.2026)\r\nBerlin, 18.06.2026\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz 1 10623 BerlinStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines\r\nGesetzes zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich\r\nSeite 2 von 4\r\nInhaltsverzeichnis\r\nInhaltsverzeichnis ................................................................................................................................................... 2\r\n1. Grundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs ............................................................................. 3\r\n2. Vorbemerkung................................................................................................................................................. 3\r\n3. Stellungnahme im Einzelnen ..................................................................................................................... 4\r\nVerlängerung der Befristungsdauer ............................................................................................................ 4\r\nArtikel 2 Nummer 3 (§ 1 Abs. 4a ÄArbVtrG) ....................................................................................... 4Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines\r\nGesetzes zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich\r\nSeite 3 von 4\r\n1. Grundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nDer Entwurf knüpft an die Evaluation des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) aus dem Jahr 2022 und die daran anschließenden Reformüberlegungen an. Ziel ist eine weitere Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich, um mehr Verlässlichkeit, Planbarkeit und Transparenz für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in frühen Karrierephasen sowie eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erreichen. Der Entwurf sieht unter anderem die Einführung von Mindestvertragslaufzeiten, einen verbindlichen Vorrang der Qualifizierungsbefristung vor der Drittmittelbefristung sowie die Aufhebung des Anwendungsvorrangs des WissZeitVG gegenüber dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) vor.\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt grundsätzlich die Aufhebung des Anwendungsvorrangs des WissZeitVG gegenüber dem ÄArbVtrG, da dies für die ärztliche Weiterbildung im universitären und außeruniversitären Bereich gleichwertige Rahmenbedingungen schafft. Dies berücksichtigt den konstitutionellen Charakter der Wissenschaftlichkeit für den Arztberuf und trägt der zunehmenden Verknüpfung von klinischer Versorgung und medizinischer Forschung auch außerhalb universitärer Einrichtungen Rechnung.\r\nPositiv zu würdigen ist auch die Aufnahme einer Härtefallregelung in § 1 Absatz 4a ÄArbVtrG, die eine Verlängerung der Befristungsdauer bei paralleler wissenschaftlicher Qualifizierung während der Weiterbildung vorsieht. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Berücksichtigung der besonderen Belastungssituation von Ärztinnen und Ärzten in Clinician Scientist Programmen und ähnlichen Qualifizierungswegen. Allerdings bedarf es hier aufgrund des streng formulierten Kausalitätserfordernisses zwischen wissenschaftlicher Qualifikation und längerer Dauer der Weiterbildung einer Modifikation.\r\nMöglichst klare und lange Befristungsmöglichkeiten liegen auch im berechtigten Interesse von Ärztinnen und Ärzten, die eine Weiterbildung absolvieren. Der 130. Deutsche Ärztetag 2026 hat auf folgendes hingewiesen:\r\n„An Universitätskliniken und wissenschaftlichen Einrichtungen führen zudem Auswirkungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) zu weiteren möglichen Machtasymmetrien. Daher ist dieses Gesetz kritisch zu evaluieren und es sind Maßnahmen erforderlich, damit befristete Beschäftigungsverhältnisse nicht als Druckmittel missbraucht werden können“ (Beschluss Ic – 95).\r\nDer Gesetzgeber kann zur Reduzierung dieser Machtasymmetrien beitragen, indem er klare Regelungen trifft, die lange Befristungen ermöglichen und somit die Zahl der notwendigen Verlängerungen von Verträgen reduziert. Auch aus diesem Grund ist die Aufhebung des Anwendungsvorrangs positiv zu bewerten, da damit während der Weiterbildung Befristungen auch an Universitätskliniken und wissenschaftlichen Einrichtungen bis zu 8 Jahren am Stück ermöglicht werden. Dies macht jedoch weitere Maßnahmen bei der Anwendung des Gesetzes nicht obsolet.\r\n2. Vorbemerkung\r\nDie Bundesärztekammer beschränkt sich in ihrer Stellungnahme auf die Aspekte des Gesetzes, die die ärztliche Weiterbildung betreffen bzw. mit ihr im engen Zusammenhang stehen.Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines\r\nGesetzes zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich\r\nSeite 4 von 4\r\n3. Stellungnahme im Einzelnen\r\nVerlängerung der Befristungsdauer\r\nArtikel 2 Nummer 3 (§ 1 Abs. 4a ÄArbVtrG)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDie neue Regelung in § 1 Absatz 4a ÄArbVtrG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Verlängerung der Befristungsdauer um maximal zwei Jahre. Voraussetzung ist dabei u. a., dass die angestrebte Weiterbildung \"wegen der wissenschaftlichen Qualifizierung\" nicht innerhalb der vorgesehenen Zeiten abgeschlossen werden kann.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Formulierung, wonach die Weiterbildung \"wegen der wissenschaftlichen Qualifizierung\" nicht innerhalb der vorgesehenen Zeiten abgeschlossen werden kann, ist zu eng. Sie kann so verstanden werden, dass sie nicht alle Konstellationen erfasst, in denen eine parallele wissenschaftliche Qualifizierung sinnvoll ist.\r\nViele Clinician Scientist Programme und ähnliche Qualifizierungswege sehen strukturierte Phasen vor, in denen klinische Tätigkeit, wissenschaftliche Arbeit und didaktische Qualifizierung in einem festgelegten Verhältnis zueinander stehen. Die enge Voraussetzung, dass die Weiterbildung \"wegen\" der wissenschaftlichen Qualifizierung verzögert wird, kann so verstanden werden, dass sie nicht Fälle erfasst, in denen die wissenschaftliche Qualifizierung von vornherein als integraler Bestandteil des Qualifizierungsweges konzipiert ist und die Gesamtqualifizierungszeit entsprechend länger angelegt ist. Sie sollte daher offener gefasst werden.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nArtikel 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\r\n3. Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:\r\n„(4a) [unverändert]\r\n1. [unverändert]\r\n2. [unverändert]\r\n3. er die angestrebte Qualifizierung wegen der wissenschaftlichen Qualifizierung nicht\r\ninnerhalb der nach Absatz 3 vorgesehenen Zeiten abschließen kann.\r\n3. die für die wissenschaftliche Qualifizierung notwendige Zeit die Befristungsdauer nach Absatz 3 überschreitet.\r\nEine Verlängerung der Befristungsdauer ist nur bis zum Abschluss der angestrebten Qualifizierung nach Satz 1, höchstens aber um zwei weitere Jahre zulässig.“\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR)","shortTitle":"BMFTR","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-06-18"}]},{"statementNumber":"SG2606160057","regulatoryProjectNumber":"RV0025100","regulatoryProjectTitle":"Änderungen im Strahlenschutzrecht bezüglich Studienvorhaben und Aufbewahrungsfristen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2b/e0/761782/Stellungnahme-Gutachten-SG2606160057.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\n\r\n\r\n\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBerlin, 16.06.2026\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer \r\nHerbert-Lewin-Platz 1\r\n10623 Berlin\r\n \r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nDer vorliegende Referentenentwurf zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes sieht Maßnahmen zur Digitalisierung, Entbürokratisierung und Verfahrensbeschleunigung vor. Zu den zentralen Vorhaben zählen die flächendeckende Einführung eines digitalen Strahlenpasses unter Wegfall der Führungspflicht für große Teile des Personals, die Abschaffung strenger Schriftformerfordernisse in Verwaltungsverfahren, die Flexibilisierung von Genehmigungsverfahren im Bereich Teleradiologie und Früherkennung sowie die Neuregelung von Anzeigefristen für Röntgeneinrichtungen. Ferner sollen Aufbewahrungsfristen für medizinische Untersuchungs- und Behandlungsdaten verkürzt werden.\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt die Initiative des Bundesministeriums, das Strahlenschutzrecht an die fortschreitende Digitalisierung anzupassen und bürokratische Überregulierung abzubauen, ausdrücklich. Insbesondere die geplante Einführung des elektronischen Strahlenpasses und flexiblere Möglichkeiten in der Teleradiologie sind wichtige Punkte, die die Bundesärztekammer in der Vergangenheit auch mehrfach angesprochen hatte. Sie haben das Potenzial, den ärztlichen Versorgungsalltag im Bereich Strahlenschutz effektiver zu gestalten. Insbesondere der Wegfall der Kursanforderungen in der Teleradiologie für die jeweils anwesende Ärztin oder den Arzt ist in diesem Sinne zu begrüßen.\r\nAllerdings sieht die Bundesärztekammer auch Risiken bei einigen der vorgeschlagenen Änderungen, etwa die Verkürzung von Datenaufbewahrungsfristen für strahlenmedizinische Maßnahmen, insbesondere bei minderjährigen Patientinnen und Patienten.\r\n\r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen \r\nZu Artikel 1 Nr. 18 und Nr.19 (§ 32 Abs. 1 StrlSchG) – Strahlenschutzrelevante Begleitdiagnostik außerhalb klinischer Prüfungen (Studien nach Berufsrecht)\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nAuf Grundlage des Medizinforschungsgesetzes (MFG) wurde das Strahlenschutzrecht geändert. Hierdurch ergab sich auch, dass strahlenschutzrelevante Begleitdiagnostik gemäß § 32 StrlSchG nur noch dann lediglich anzeigebedürftig ist, wenn die Art der Anwendung anerkannten Standardverfahren zur Untersuchung von Menschen entspricht und es sich bei dem Forschungsvorhaben um eine klinische Prüfung i. S. d. § 4 Abs. 23 AMG oder i. S. d. Art. 2 Abs. 45 MDR bzw. einer sonstigen klinischen Prüfung i. S. d. Art. 82 MDR i. V. m. § 3 Nr. 4 MPDG handelt. Dies bedeutet, dass strahlenschutzrelevante Begleitdiagnostik außerhalb klinischer Prüfungen (z. B. Studien nach ärztlichem Berufsrecht oder Investigator-Initiated Trials) gemäß neuer Rechtslage genehmigungsbedürftig ist.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDiese mit dem MFG eingeführte Verschärfung der bisherigen Praxis ist aus Sicht der Bundesärztekammer nicht angemessen und stellt unverhältnismäßig hohe Anforderungen an diese Studienvorhaben im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Wenn ein anerkanntes radiologisches Standardverfahren angewendet wird, ist das Strahlenschutzrisiko für den Probanden identisch –unabhängig davon, ob die Studie nach AMG oder als berufsrechtliche Studie organisiert ist. Es ist nicht angemessen, dass Studien nach Berufsrecht nun unverhältnismäßig hohe bürokratische Hürden durch ein aufwendiges Genehmigungsverfahren nehmen müssen, während AMG-Studien privilegiert werden. Dies steht nicht im Einklang mit dem erklärten Ziel des vorliegenden Referentenentwurfs zum Bürokratierückbau.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer schlägt vor, in § 32 Abs. 1 StrlSchG klarzustellen, dass Studien außerhalb klinischer Prüfungen nach dem AMG oder MPDG (nach Berufsrecht), bei der strahlenschutzrelevante Begleitdiagnostik zur Anwendung kommt, gemäß § 32 StrlSchG lediglich anzeigebedürftig sind und nicht der Genehmigungspflicht gemäß § 31 StrlSchG unterliegen.\r\n\r\nZu Artikel 1 Nr. 38 (§ 85 Abs. 2 StrlSchG-E) – Aufbewahrungsfristen\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDer Referentenentwurf sieht vor, die Aufbewahrungsfristen für strahlenmedizinische Daten zu verkürzen. Für Aufzeichnungen von Behandlungen soll die Frist von bisher 30 auf künftig 20 Jahre gesenkt werden. Für diagnostische Untersuchungsdaten (wie Röntgen- oder CT-Aufnahmen) soll künftig eine einheitliche Aufbewahrungsfrist von lediglich zehn Jahren gelten. Damit entfällt insbesondere die bisherige gesetzliche Sonderregelung ersatzlos, nach der Untersuchungsdaten bei Minderjährigen zwingend bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres aufbewahrt werden müssen.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie geplante Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sieht die Bundesärztekammer aus strahlenbiologischer Sicht und aus Gründen der Patientensicherheit kritisch. Spätschäden, beispielsweise am Herzen nach Strahlenbehandlung der weiblichen Brust, können auch noch nach längeren Zeiträumen auftreten. Vor allem aber bei Kindern und Jugendlichen, deren Gewebe deutlich vulnerabler gegenüber ionisierender Strahlung ist, haben strahleninduzierte Spätfolgen, etwa solide Tumoren oder Leukämien, oft Latenzzeiten von zwei bis drei Jahrzehnten. Würde beispielsweise bei einem fünfjährigen Kind eine computertomographische Untersuchung durchgeführt, müssten diese Dosis- und Bilddaten nach dem neuen Entwurf bereits gelöscht werden, wenn der Patient 15 Jahre alt ist. Tritt dann im jungen Erwachsenenalter eine onkologische Erkrankung auf, fehlt den behandelnden Ärztinnen und Ärzten die Information über die in der Kindheit akkumulierte Strahlendosis und radiologische Vorbefunde und verwehrt zudem den Patienten die Grundlage, ihre individuelle kumulative Lebensdosis nachvollziehen zu können.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie bisherigen Aufbewahrungsfristen sollten unverändert beibehalten werden. \r\nPerspektivisch könnte allenfalls über Fristverkürzungen in Abhängigkeit von den eingesetzten Strahlendosen diskutiert werden, d. h. bei Nichtüberschreitung eines noch festzulegenden Schwellenwertes in Gray, sofern dies mit ausreichender Evidenz möglich und praktikabel ist.\r\nEine weitere Alternative könnte in einer digitalen Auffanglösung bestehen. Es wäre gesetzlich festzuschreiben, dass vor Ablauf der Löschfrist eine verpflichtende und automatisierte Überführung der strukturierten Dosis- und Bilddaten in die elektronische Patientenakte (ePA) der Patienten erfolgt. So würden Kliniken und Praxen entlastet werden, während Patientinnen und Patienten die Souveränität und den Zugriff auf ihre sicherheitsrelevanten radiologischen Gesundheitsdaten behalten.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-06-16"}]},{"statementNumber":"SG2607130018","regulatoryProjectNumber":"RV0025313","regulatoryProjectTitle":"Keine gerichtliche Genehmigung bei Vorliegen der SN der interdisziplinären Kommission; Einführung von Mitwirkungsrechten bei medizin. Behandlungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b8/86/813548/Stellungnahme-Gutachten-SG2607130018.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\nStellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\r\n(Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG) \r\n(11.05.2026)\r\nBerlin, 10.07.2026\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBundesärztekammer \r\nHerbert-Lewin-Platz 1 \r\n10623 Berlin\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes \r\nzur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG)\r\nInhaltsverzeichnis\r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\t3\r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen\t5\r\nBehandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung\t5\r\n§ 1652 Abs. 3 BGB-E\t5\r\n0.\tErgänzender Änderungsbedarf\t5\r\nEinwilligung von Minderjährigen in die Behandlung\t5\r\n§ 630d BGB\t5\r\nEinsichtnahme der Sorgeberechtigten in die Behandlungsakte\t8\r\n§ 630g BGB\t8\r\n \r\nSeite 2 von 9\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes \r\nzur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG)\r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nDie mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts verfolgten Ziele werden von der Bundesärztekammer ausdrücklich befürwortet und unterstützt. Gerade auch die Berücksichtigung von häuslicher Gewalt in allen kindschaftsrechtlichen Verfahren (Sorge, Umgang Kinderschutz) wird begrüßt. Mit den vorgesehenen Änderungen verbindet die Bundesärztekammer die Erwartung und Hoffnung, dass dies zu einer weiteren Sensibilisierung aller an entsprechenden Verfahren Beteiligten beitragen wird.\r\nErgänzend zu den vorgesehenen Änderungen regt die Bundesärztekammer an, zu prüfen, ob eine Verfahrensbeistandschaft für betroffene Kinder in den kindschaftsrechtlichen Verfahren verpflichtend eingeführt werden sollte. Eine unabhängige Vertretung der Interessen des Kindes erscheint gerade in den oft von Ambivalenzen geprägten Situationen häuslicher Gewalt notwendig.\r\nDie Bundesärztekammer spricht sich dafür aus, dass in allen Prozessen von häuslicher Gewalt verpflichtend die Überprüfung einer Kindeswohlgefährdung durch das Jugendamt nach § 8a SGB VIII für alle im Haushalt lebenden Kinder erfolgt. Standardmäßig sollte zudem eine Evaluation der psychischen Situation der beteiligten Kinder erfolgen.\r\nBesonders hinweisen möchte die Bundesärztekammer auf die Situation von Gewalt betroffener Jungen. Aus Sicht der Primärprävention sind gerade auch Angebote für betroffene Jungen wichtig, da besonders bei ihnen eine Korrelation mit Ausübung späterer Gewalt gezeigt werden konnte.\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet die Aufnahme des Anspruchs des Kindes gegen jeden Elternteil auf Auskunft über die leibliche Abstammung, sofern nicht berechtigte Interessen des Elternteils dagegensprechen (§ 1619 BGB-E).\r\nDie Bundesärztekammer begrüßt grundsätzlich die Intention der in § 1652 BGB-E dargelegten Regelungen zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung. Allerdings hatte die Bundesärztekammer zuletzt im Rahmen der Evaluierung des § 1631e BGB sowie in ihrer Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung angemerkt, dass die Frage nach der Operationsindikation bei Kindern und Jugendlichen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung eine primär ärztliche Fragestellung darstellt. Notwendige interdisziplinäre und interprofessionelle Aspekte werden sinnvollerweise bereits im Rahmen der Indikationsstellung berücksichtigt und nicht erst bzw. erneut nachgelagert in einem familiengerichtlichen Verfahren. Zudem stellt sie eine unnötige bürokratische Hürde dar, denn wenn der Eingriff (aufgrund der Vermutung) dem Wohl des Kindes am besten entspricht, muss die Genehmigung durch das Gericht erteilt werden (§ 1631e Abs. 3 S. 2 BGB). Das Gericht hat dann keinen Entscheidungsspielraum. Es erschließt sich auch mit Blick auf den seitens der Bundesregierung angestrebten Bürokratieabbau einerseits und das Erfordernis zur Reduktion unnötiger Belastungen der Gerichte und damit verbundener Kosten andererseits nicht, warum eine lediglich formale Genehmigung durch ein Familiengericht erfolgen soll, die sich inhaltlich auf eine Stellungnahme einer interdisziplinären Kommission (§ 1631e Abs. 4 BGB) stützt. Dies erscheint weder sinnvoll noch notwendig. Zudem sind der Bundesärztekammer keine Fälle bekannt, in denen die gerichtliche Entscheidung nach § 1631e BGB von der befürwortenden Stellungnahme der Kommission nach § 1631e Abs. 3 BGB abweicht. Ferner stellt das Verfahren vor dem Familiengericht eine weitere, aus fachlicher Sicht unnötige Belastung der Betroffenen und ihrer Familien dar.\r\nIm Familienrecht sieht der Entwurf weitreichende Mitwirkungsbefugnisse von Minderjährigen ab 14 Jahren vor. Dies betrifft z. B. die Sorgerechtserklärung, die in Bezug\r\nSeite 3 von 9\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes \r\nzur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG)\r\nauf Kinder ab 14 Jahren erst wirksam wird, wenn das Kind gegenüber der die Sorgeerklärung beurkundenden Stelle seine Zustimmung erklärt (§ 1631 Abs. 2 BGB-E) oder die Möglichkeit für Kinder ab 14 Jahren, Vereinbarungen zwischen den Eltern zum Umgang mit dem Kind durch eigene Erklärung zu beenden (§ 1644 Abs. 4 Nr. 3 BGB-E).\r\nGerade bei Sorgerechtsstreitigkeiten kommt es regelmäßig vor, dass Ärztinnen und Ärzte in die Streitigkeiten der Sorgeberechtigten miteinbezogen werden oder gar versucht wird, Ärztinnen und Ärzte hierbei zu instrumentalisieren. Die sachgerechte Behandlung von Minderjährigen wird erschwert, wenn Sorgerechtstreitigkeiten letztlich auch auf dem Rücken von Ärztinnen und Ärzten ausgetragen werden. Insbesondere bei der Behandlung von Minderjährigen stellt sich häufig die Frage, wessen Einwilligung für die Behandlung maßgeblich ist.\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet, dass Mitwirkungsrechte von Minderjährigen gesetzlich im Familienrecht klarer geregelt werden. Aus ihrer Sicht bedarf es allerdings ebenso gesetzlicher Regelungen im Bereich der Behandlung Minderjähriger. Während nicht alle Minderjährigen von Sorgerechtsstreitigkeiten betroffen sind, ist davon auszugehen, dass (fast) alle Minderjährige ärztlich behandelt werden. Dennoch hat der Gesetzgeber sich im Rahmen des sog. Patientenrechtegesetz im Jahr 2013 trotz entsprechender Forderungen im Gesetzgebungsverfahren dagegen entschieden, die Einwilligung Minderjähriger gesetzlich zu regeln.\r\nDies führt auch zu Problemen bei der Versorgung und gesundheitlichen Risiken für Minderjährige. Da der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen ist, dass neben der Einwilligung eines einwilligungsfähigen Minderjährigen zusätzlich die Einwilligung der Sorgeberechtigten einzuholen ist, wird Ärztinnen und Ärzten in der Praxis vielfach geraten, sicherheitshalber die Einwilligung sowohl des Minderjährigen als auch der Sorgeberechtigten einzuholen. Mit der neueren Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts ist jedoch davon auszugehen, dass das Elternrecht als\r\n„dienendes Grundrecht“ zu verstehen ist und mit fortschreitendem Alter Minderjährige auch alleinverantwortlich in ärztliche Behandlungen einwilligen können. Möchten einsichts- und urteilsfähige Minderjährige nicht, dass ihre Eltern von einer bestimmten Behandlung erfahren, so bleibt ihnen nichts anderes übrig, als auf die Behandlung zu verzichten, wenn Ärztinnen und Ärzte aufgrund eines entsprechend erteilten Rechtsrats sicherheitshalber auf der Einwilligung der Sorgeberechtigten bestehen. Dieses Problem ist allein dem Umstand geschuldet, dass gesetzliche Vorgaben zur Einwilligung einwilligungsfähiger Minderjähriger nicht existieren. Die Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich.\r\nDie Bundesärztekammer hält es daher für dringend erforderlich, den im Entwurf zur Reform des Kindschaftsrechts enthaltenen Gedanken, die Rechte Minderjähriger im Gesetz zu regeln, auf das Recht des Behandlungsvertrages in den §§ 630a ff. BGB auszuweiten. Dies entspräche auch modernen medizinethischen Grundsätzen der Beteiligung Minderjähriger. Dazu sollte das Einwilligungserfordernis bei der Behandlung Minderjähriger im Gesetz geregelt werden und die Einwilligungsfähigkeit gesetzlich definiert werden. Somit würde nicht nur für Rechtsklarheit gesorgt, sondern auch bestehende Unsicherheiten würden hinsichtlich der Fragen, wer alles in eine Behandlung einwilligen muss, beseitigt werden.\r\nSeite 4 von 9\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes \r\nzur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG)\r\n2.\tStellungnahme im Einzelnen\r\nBehandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung § 1652 Abs. 3 BGB-E\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nInhaltlich neue Regelungen sind nicht vorgesehen. Die geltenden Regelungen des § 1631e BGB werden mit wenigen redaktionellen Änderungen in § 1652 BGB-E überführt (die Begriffe „Eltern“ werden durch „Inhaber der Personensorge“ sowie „Patientenakte“ durch „Behandlungsakte“ ersetzt).\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nAus Sicht der Bundesärztekammer bedarf es, angesichts der im jeweiligen individuellen Fall unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zu stellenden Indikation und der Voraussetzung einer befürwortenden Stellungnahme einer interdisziplinären Kommission, nach wie vor keiner zusätzlichen familiengerichtlichen Genehmigung. Gerade mit Blick auf den notwendigen Bürokratieabbau und die Belastungen der Gerichte sollte auf das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung verzichtet werden, wenn die befürwortende Stellungnahme einer interdisziplinären Kommission vorliegt. Die Eltern müssten dann die befürwortende Stellungnahme einer interdisziplinären Kommission bei der Einwilligung in den Eingriff vorlegen und dieser könnte ohne Beteiligung eines Gerichts durchgeführt werden. Legen sie keine vor, so bliebe es bei der Notwendigkeit einer Genehmigung.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer \r\n§ 1652 Abs. 3 BGB-E wird wie folgt neu gefasst:\r\n„(3) Die Einwilligung nach Absatz 2 Satz 1 bedarf der Genehmigung des Familiengerichts, es sei denn, der operative Eingriff ist zur Abwehr einer Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit des Kindes erforderlich und kann nicht bis zur Erteilung der Genehmigung aufgeschoben werden oder es liegt eine befürwortende Stellungnahme einer interdisziplinären Kommission nach Absatz 4 vor.“\r\n3.\tErgänzender Änderungsbedarf\r\nEinwilligung von Minderjährigen in die Behandlung \r\n§ 630d BGB\r\nA) Begründung\r\nDer Gedanke, dass rechtswirksame Erklärungen im Rahmen der Regelungen über die elterliche Sorge (§§ 1626 ff. BGB) von Minderjährigen selbst abgegeben werden können, ist konsequenterweise auf die Einwilligung im Rahmen des Behandlungsvertragsrechts (§§ 630a ff. BGB) zu übertragen. Während nicht alle Minderjährigen von Sorgerechtsstreitigkeiten betroffen sind, ist jedoch davon auszugehen, dass (fast) alle Minderjährige ärztlich behandelt werden. Es wäre unverständlich, die Rechte Minderjähriger im Rahmen des Sorgerechts zu stärken, ohne dabei die bestehenden Probleme im Behandlungsvertragsrecht zu lösen.\r\nSeite 5 von 9\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes \r\nzur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG)\r\nDer Entwurf sieht vielfach rechtsgestaltende Erklärungen von Minderjährigen vor. Nach § 1628 Abs. 3 BGB-E sind diese dann von Minderjährigen selbst abzugeben, ohne dass die Einwilligung der Sorgeberechtigten erforderlich ist. In diesen Fällen handelt es sich somit um ausnahmsweise rechtswirksame Erklärungen, obwohl Minderjährige beschränkt geschäftsfähig sind und nach dem Entwurf auch bleiben. Es handelt sich somit um Ausnahmen vom Grundsatz, wonach Minderjährige ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter jedenfalls dann keine wirksamen (Willens-)Erklärungen abgeben können, wenn sie dadurch nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen (§§ 105 Abs. 1, 107, 108 BGB).\r\nWie nun im Recht der elterlichen Sorge vorgesehen werden soll, dass bestimmte Minderjährige Erklärungen selbst rechtswirksam abgeben können, sollte das gerade im Recht des Behandlungsvertrages mit Blick auf die Einwilligung ausdrücklich geregelt werden.\r\nMit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten 2013 (Patientenrechtegesetz) sollte das im Kern von der Rechtsprechung entwickelte Recht des Behandlungsvertrages kodifiziert werden. Der Gesetzgeber entschied sich jedoch abweichend von diesem Grundsatz dafür, die Frage der Einwilligung Minderjähriger nicht im Gesetz zu regeln. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu lediglich:\r\n„Bei dem Minderjährigen kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob seine Eltern als gesetzliche Vertreter, gegebenenfalls der Minderjährige allein oder auch der Minderjährige und seine Eltern gemeinsam einwilligen müssen (Nebendahl, MedR 2009, S. 197 ff.). Die Einwilligungsfähigkeit Minderjähriger ist im Regelfall dann gegeben, wenn sie über die behandlungsspezifische natürliche Einsichtsfähigkeit verfügen“ (BT-Drs. 17/10488, S. 23).\r\nZwei Änderungsanträge, die eine Regelung zur Einwilligung Minderjähriger und eine Regelung zur notwendigen Einwilligung einwilligungsfähiger Minderjähriger zum Gegenstand hatten, wurden im Gesundheitsausschuss abgelehnt (BT-Drs. 17/11710, S. 25). Damit hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung zur Einwilligung Minderjähriger nicht kodifiziert, sondern lediglich im Rahmen der Begründung auf den (damaligen) Meinungsstand verwiesen und bestehende Widersprüche in der Rechtsprechung nicht beseitigt. Dies führt dazu, dass Ärztinnen und Ärzte bei der Behandlung auch älterer Minderjähriger immer vor der Frage stehen, ob diese allein in eine Behandlung einwilligen können.\r\nDie ältere Rechtsprechung des BGH ging davon aus, dass auch bei einwilligungsfähigen Minderjährigen grundsätzlich zusätzlich die Einwilligung der Eltern erforderlich ist. Dies ergebe sich „auch aus dem Institut der Personensorge, deren Minderjährige jedenfalls unter 18 Jahren auch heute allgemein zu ihrem persönlichen Schutz für bedürftig erachtet werden“ (BGH, Urteil v. 16. 11. 1971 - VI ZR 76/70, damals trat die Volljährigkeit allerdings erst mit 21 Jahren ein).\r\nSchon vor längerem hat ein Wandel des Verständnisses des Instituts der Personensorge eingesetzt hin zum Verständnis eines dienenden Grundrechts. 1982 urteilte das BVerfG: „Das Elternrecht dient als pflichtgebundenes Recht dem Wohle des Kindes; es muß seinem Wesen und Zweck nach zurücktreten, wenn das Kind ein Alter erreicht hat, in dem es eine genügende Reife zur selbständigen Beurteilung der Lebensverhältnisse und zum eigenverantwortlichen Auftreten im Rechtsverkehr erlangt hat. Als ein Recht, das um des Kindes und dessen Persönlichkeitsentfaltung willen besteht, liegt es in seiner Struktur begründet, daß es in dem Maße, in dem das Kind in die Mündigkeit hineinwächst, überflüssig und gegenstandslos wird“ (BVerfG, Urteil v. 09.02.1982 - 1 BvR 845/79, NJW 1982, 1375, 1378).\r\nSeite 6 von 9\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes \r\nzur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG)\r\nSchon dies spricht dafür, dass einwilligungsfähige Minderjährige grundsätzlich auch ohne Beteiligung der Sorgeberechtigten in eine Behandlung allein einwilligen können. Denn wenn neben der Einwilligung der einwilligungsfähigen Minderjährigen die der Sorgeberechtigten erforderlich wäre, hätten diese faktisch ein Vetorecht und ihr Elternrecht würde nicht zurücktreten. Zudem würde die unter Wertungsgesichtspunkten schwer zu verstehende Situation eintreten, dass einwilligungsfähige Minderjährige zwar allein eine ggf. unter medizinischen Gesichtspunkten notwenige und sinnvolle Behandlung durch Verweigerung ihrer Einwilligung unabhängig von den Sorgeberechtigten verhindern, eine solche Behandlung selbst aber nicht allein veranlassen könnten. Beispielhaft genannt seien hier Schutzimpfungen.\r\nAuch der Wortlaut von § 630d S. 2 BGB spricht dafür, dass neben der Einwilligung einwilligungsfähiger Minderjähriger keine Einwilligung der Sorgeberechtigten erforderlich ist. Denn danach ist die Einwilligung „Berechtigter“ dann einzuholen, wenn ein „Patient einwilligungsunfähig“ ist – im Umkehrschluss also nicht, wenn die (minderjährige) Patientin oder der Patient einwilligungsfähig ist. Dennoch ist die neuere Rechtsprechung nicht einheitlich und die Gerichte urteilen auch nach Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes unterschiedlich. So hält das OLG Hamm in Bezug auf einen Schwangerschaftsabbruch die Einwilligung der einwilligungsfähigen Minderjährigen für ausreichend:\r\n„Wenn die Minderjährige die nötige Reife aufweist, diese Entscheidung zu treffen, ist deshalb ihrem Selbstbestimmungsrecht der Vorrang vor dem elterlichen Erziehungsrecht einzuräumen (s.a. MüKo/Wagner, § 630d Rn. 44), so dass es ausschließlich auf ihre Entscheidung ankommt und für eine Einwilligung der Eltern in den Abbruch kein Raum mehr ist (OLG Hamm, Beschluss v. 29.11.2019 – II-12 UF 236/19 –, Rn. 24, juris).\r\nDas OLG Frankfurt hingegen hält die Einwilligung der Sorgeberechtigten neben der von einwilligungsfähigen Minderjährigen für erforderlich (sog. Co-Konsens):\r\n„Auch teilt der Senat die wohl überwiegend vertretene Ansicht, dass es bei einem nicht geringfügigen medizinischen Eingriff - wie der noch nicht als Standard-Impfung geltenden Impfung gegen das Corona-Virus - es zur Wirksamkeit der Einwilligung des Patienten auch der Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern im Wege eines sog. Co-Konsens bedarf“ (OLG Frankfurt, Beschluss v. 17.08.2021 – 6 UF 120/21 –, Rn. 17, juris).\r\nDiese divergierende Rechtsprechung führt zu Problemen und im Einzelfall zu gesundheitlichen Risiken und einer Gefährdung des Kindeswohls, wenn notwendige Verordnungen nicht erfolgen oder erforderliche Behandlungen nicht durchgeführt werden können, obwohl der Minderjährige im Einzelfall über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beraten im Zweifel unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit dahingehend, neben der Einwilligung eines Minderjährigen auch die Zustimmung der Sorgeberechtigten einzuholen, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass diese entbehrlich ist. Ärztinnen und Ärzten wird daher geraten, auch die Einwilligung der Sorgeberechtigten einzuholen.\r\nFolgen sie diesem Rat und möchten einwilligungsfähige Minderjährige nicht, dass ihre Eltern von einer bestimmten Behandlung erfahren oder lehnen diese die Behandlung ab, so bleibt Minderjährigen nichts anderes übrig, als auf die Behandlung zu verzichten. Dieses Problem ist allein dem Umstand geschuldet, dass gesetzliche Vorgaben zur Einwilligung einwilligungsfähiger Minderjähriger nicht existieren. Dieses praktische Problem kann dadurch gelöst werden, dass die Stärkung der Rechte Minderjähriger nicht auf die Regelungen der elterlichen Sorge im BGB beschränkt bleibt, sondern Rechte von Minderjährigen im Interesse des Kindeswohls auch im Behandlungsvertragsrecht gestärkt werden. Dies entspräche auch modernen medizinethischen Grundsätzen der Beteiligung Minderjähriger.\r\nSeite 7 von 9\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes \r\nzur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG)\r\nB) Ergänzungsvorschlag\r\nIn Artikel 1 wird nach der Nummer 2 folgende Nummer 3 (neu) eingefügt:\r\n3. § 630d wird wie folgt geändert:\r\na)\tIn Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\r\n„Minderjährige können selbst in einen sie betreffenden Eingriff einwilligen, soweit sie einwilligungsfähig sind.“\r\nb)\tNach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:\r\n(1a) „Patienten sind einwilligungsfähig, wenn sie Art, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs erfassen und sachgerecht beurteilen können.“\r\nEinsichtnahme der Sorgeberechtigten in die Behandlungsakte \r\n§ 630g BGB\r\nA) Begründung\r\nEs sollte gesetzlich klargestellt werden, dass bei einwilligungsfähigen Minderjährigen die Einsichtnahme in die Behandlungsakte durch Sorgeberechtigte der Zustimmung der einsichts- und urteilsfähigen Minderjährigen bedarf. Auch hier ist eine uneinheitliche Rechtsprechung zu erkennen (AG Wiesbaden, Urteil v. 06.05.2004 – 91 C 5194/20; AG Siegen, Urteil v. 20.05.2021 – 14 C 1101/20; a.A. LG Tübingen, Urt. v. 14.02.2025 – A 8 S 2/24).\r\nSind Minderjährige einwilligungsfähig, so können sie selbst wirksam in die medizinische Behandlung einwilligen. Diese Einwilligungsfähigkeit begründet nicht nur die Befugnis, über die Durchführung der Behandlung zu entscheiden, sondern umfasst im Sinne des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG auch das Recht zu bestimmen, wem welche Informationen über die Behandlung offenbart werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht schon im Jahr 1982 entschieden: „[...] kann es im Interesse des Kindes geboten sein, daß der Berater auch den Eltern gegenüber schweigt, um den Heilerfolg nicht zu gefährden und das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Kinde nicht in Frage zu stellen. Die mit einem derartigen, durch das Kindeswohl gebotenen Vorgehen verbundene Einschränkung des elterlichen Informationsrechts ist mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar; denn der treuhänderische Charakter des elterlichen Erziehungsrechts bindet dieses an das Kindeswohl und enthält in sich keine Befugnisse, welche dieses gefährden oder vereiteln [...]“ (BVerfGE 59, 360, 384 – Schülerberater).\r\nWer selbst über die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen und die damit verbundene Preisgabe hochsensibler Gesundheitsdaten entscheiden darf, muss mithin auch die\r\nKontrolle darüber behalten, wer Zugang zu diesen Informationen erhält. Es wäre systemwidrig, einwilligungsfähigen Minderjährigen einerseits die Kompetenz zur selbstständigen Entscheidung über die ärztliche Behandlung zuzugestehen, sie andererseits aber der Offenbarung dieser Informationen gegenüber Dritten – und seien es die eigenen Sorgeberechtigten – schutzlos auszuliefern. Dass die Schweigepflicht den Einsichts¬anspruch (Dritt-)Berechtigter begrenzt, zeigt auch § 630g Abs. 3 S. 3 BGB, wonach die Einsichtsrechte von Erben und Angehörigen ausgeschlossen sind, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.\r\nDieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewinnt insbesondere in nicht seltenen Konfliktsituationen zwischen Minderjährigen und ihren Sorgeberechtigten an besonderer\r\nSeite 8 von 9\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes \r\nzur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG)\r\nBedeutung. Gerade wenn die Beziehung zu den Sorgeberechtigten belastet ist oder Konflikte bestehen, haben Minderjährige ein schutzwürdiges Interesse daran, selbst zu entscheiden, welche Informationen aus der Behandlung an ihre Eltern gelangen. Dem kann begegnet werden, indem die Rechte einwilligungsfähiger Minderjähriger auf informationelle Selbstbestimmung anerkannt und die Einsichtnahme in die Behandlungsakte von ihrer Einwilligung abhängig gemacht werden.\r\nB) Ergänzungsvorschlag\r\nIn Artikel 1 wird nach der Nummer 3 (neu) folgende Nummer eingefügt:\r\n4. In § 630g Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:\r\n„Soweit ein Minderjähriger einwilligungsfähig ist, erfordert eine Einsichtnahme durch Sorgeberechtigte und andere Personen seine Einwilligung“.\r\n \r\nSeite 9 von 9\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-07-10"}]},{"statementNumber":"SG2606290015","regulatoryProjectNumber":"RV0025717","regulatoryProjectTitle":"Prüfung der Einsatzmöglichkeiten und Voraussetzungen für kalt gelagertes Vollblut","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/67/40/782419/Stellungnahme-Gutachten-SG2606290015.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Versorgung mit Blut und Blutprodukten in (militärischen) Krisenlagen\r\nSehr geehrte ….,\r\ndie Aufrechterhaltung der Versorgung mit Blut und Blutprodukten ist eine wesentliche Säule für ein resilientes Gesundheitswesen. Dabei gilt es, neben vielen anderen Herausforderungen, auch an die Vorbereitung auf eine potentielle (militärische) Krisenlage bzw. auf den Bündnis- und/oder Verteidigungsfall und den damit einhergehenden gesteigerten Bedarf zu denken. Denn eine gute, auch im Ausland wahrnehmbare Vorbereitung ist ein wichtiger Beitrag zur Verteidigungsfähigkeit und damit zum Erhalt des Friedens. \r\nIn der Hämotherapie ist derzeit die gezielte Therapie mit Blutkomponenten allgemein anerkannter Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und Technik. International wird kalt gelagertes Vollblut in Krise, Krieg und Katastrophe bereits standardisiert eingesetzt.\r\nAngesichts der aktuellen geopolitischen Lage sollten auch in Deutschland die Einsatzmöglichkeiten und Voraussetzungen für kalt gelagertes Vollblut für diese besonderen Verwendungszwecke zeitnah geprüft werden. Entsprechend sollten die notwendigen Schritte gemäß dem Votum 50 des Arbeitskreises Blut des Bundesministeriums für Gesundheit vom 14.11.2025 umgehend eingeleitet werden. Wesentliche Bedeutung kommt der Zulassung von kalt gelagertem Vollblut in Deutschland und der Erhebung von Daten und Erfahrungen aus den Zulassungsverfahren und der Anwendung zu. Auf dieser Basis kann dann auch der allgemein anerkannte Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und Technik zur Gewinnung und Anwendung von Blut und Blutprodukten in der Richtlinie Hämotherapie der Bundesärztekammer gemäß §§ 12a und 18 TFG festgestellt werden.\r\nIm Sinne unseres gemeinsamen Ziels, die Versorgung mit Blut und Blutprodukten in einem resilienten Gesundheitswesen sicherzustellen, freue ich mich sehr, wenn wir zu diesem wichtigen Thema im Austausch bleiben.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-06-25"}]},{"statementNumber":"SG2606300381","regulatoryProjectNumber":"RV0026404","regulatoryProjectTitle":"Einführung einer rechtlichen Regelung für individuelle Heilversuche mit nicht zugelassenen Arzneimitteln in Deutschland","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c5/08/795843/Stellungnahme-Gutachten-SG2606300381.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" Berlin, 30.06.2026\r\nper E-Mail\r\nIndividuelle Heilversuche\r\nder 130. Deutsche Ärztetag 2026 hat sich mit der Frage individueller Heilversuche befasst\r\nund fordert in seinem Beschluss Ic - 13 (Anlage), individuelle Heilversuche mit nicht\r\nzugelassenen Substanzen, beispielweise mit dendritischen Zellpräparationen, in\r\nDeutschland im Arzneimittelrecht in Anlehnung an die Deklaration von Helsinki zu regeln.\r\nDabei sollten solche individuellen Heilversuche, die in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle\r\nauf Wiederholung angelegt sind, verpflichtend zum Gegenstand von Forschung in Einklang\r\nmit den berufsrechtlichen Vorgaben und den Prinzipien der Deklaration von Helsinki\r\ngemacht werden.\r\nDer individuelle Heilversuch ist Ausdruck der Therapiefreiheit und Therapieverantwortung\r\nvon Ärztinnen und Ärzten. Er ist bedeutsam für medizinischen Fortschritt und die\r\nBerücksichtigung der Besonderheiten in Einzelfällen. Ziel ist es, eine Therapie zu\r\nermöglichen, die außerhalb des medizinischen Standards steht, wenn für eine Erkrankung\r\nkeine allgemein anerkannte oder wirksame Behandlung existiert. Das erfordert eine\r\nTherapieentscheidung und Risiko-Nutzenabwägung sowie eine Sicherung des\r\nSelbstbestimmungsrechts der Patientin oder der Patienten durch umfassende Aufklärung\r\nim konkreten Behandlungsfall. Der individuelle Heilversuch ist damit gerade keine\r\nStandardbehandlung im Rahmen eines breiten Angebots an Patientinnen und Patienten.\r\nAuch gemäß der Deklaration von Helsinki können Ärztinnen und Ärzte bei der Behandlung\r\neines einzelnen Patienten, für dessen Erkrankung es keine nachweislich wirksamen\r\nMaßnahmen gibt oder andere bekannte Maßnahmen unwirksam waren, nach Einholung\r\neines fachkundigen Ratschlags mit informierter Einwilligung des Patienten oder eines\r\nrechtlichen Vertreters eine in ihrer Wirksamkeit nicht nachgewiesene Maßnahme\r\nanwenden, wenn diese Maßnahme nach dem Urteil der Ärztin bzw. des Arztes hoffen lässt,\r\ndas Leben zu retten, die Gesundheit wiederherzustellen oder Leiden zu lindern. Diese\r\nMaßnahme sollte anschließend Gegenstand von Forschung werden, die so konzipiert ist,\r\ndass ihre Sicherheit und Wirksamkeit bewertet werden können. In allen Fällen müssen neue\r\nInformationen aufgezeichnet und, sofern angemessen, öffentlich verfügbar gemacht\r\nwerden.Seite 2 von 2\r\nVor diesem Hintergrund bereitet es uns Sorgen, dass individuelle Heilversuche mit nicht\r\nzugelassenen Substanzen, beispielsweise die autologe Verwendung von dendritischen\r\nZellpräparationen, bei denen der klinische Nutzen nicht erwiesen ist und Risiken nicht\r\nauszuschließen sind, in einer Vielzahl von gleich gelagerten Fällen bei verschiedenen\r\nPersonen durchgeführt werden, ohne dass systematische Forschung im Interesse der\r\nWissensgenerierung erfolgt und Anforderungen zur Durchführung von\r\nForschungsvorhaben (vgl. z. B. § 15 MBO-Ä) beachtet werden. Wir haben uns zu diesem\r\nThema mit den zuständigen Bundesoberbehörden, dem Paul-Ehrlich-Institut und dem\r\nBundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, ausgetauscht, die unsere Sorgen\r\nteilen.\r\nDabei ist zu unterstreichen, dass sich die vorstehenden Ausführungen ausdrücklich nicht\r\nauf den sogenannten Off-Label-Use beziehen, bei dem für eine Indikation zugelassene\r\nArzneimittel für eine andere, nicht von der Zulassung erfasste Indikation eingesetzt werden.\r\nIn diesem Bereich sehen wir ausdrücklich keinen Regelungsbedarf. Unsere Sorgen und\r\nunsere Bitte beziehen sich auf individuelle Heilversuche mit Substanzen, die gar nicht als\r\nArzneimittel zugelassen sind.\r\nInsofern bin ich dankbar, wenn Sie im Interesse einer qualitativ hochwertigen und\r\nevidenzbasierten Versorgung von Patientinnen und Patienten im Rahmen individueller\r\nHeilversuche gemäß der Deklaration von Helsinki in Ihrem Haus Möglichkeiten für eine\r\nentsprechende rechtliche Regelung prüfen.\r\nGerne stehe ich für einen Austausch zu dieser Thematik zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAnlage\r\n\r\n\r\n \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-06-30"}]},{"statementNumber":"SG2606300383","regulatoryProjectNumber":"RV0026404","regulatoryProjectTitle":"Einführung einer rechtlichen Regelung für individuelle Heilversuche mit nicht zugelassenen Arzneimitteln in Deutschland","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/98/52/795845/Stellungnahme-Gutachten-SG2606300383.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"TOP Ic Gesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede\r\ndes Präsidenten und zum Leitantrag - Aktuelle Fragen der ärztlichen\r\nBerufsausübung\r\nTitel: Individuelle Heilversuche mit nicht zugelassenen Substanzen - keine auf\r\nWiederholung angelegte Durchführung ohne Forschung\r\nBeschluss\r\nAuf Antrag des Vorstands der Bundesärztekammer (Drucksache Ic - 13) beschließt der\r\n130. Deutsche Ärztetag 2026:\r\nDer 130. Deutsche Ärztetag 2026 fordert den Gesetzgeber auf, individuelle Heilversuche\r\nmit nicht zugelassenen Substanzen, beispielsweise mit dendritischen Zellpräparationen, in\r\nDeutschland im Arzneimittelrecht in Anlehnung an die Deklaration von Helsinki zu regeln.\r\nDabei sollten solche individuellen Heilversuche, die in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle\r\nauf Wiederholung angelegt sind, verpflichtend zum Gegenstand von Forschung in Einklang\r\nmit den berufsrechtlichen Vorgaben und den Prinzipien der Deklaration von Helsinki\r\ngemacht werden.\r\nBegründung:\r\nDer individuelle Heilversuch ist Ausdruck der Therapiefreiheit und Therapieverantwortung\r\nvon Ärztinnen und Ärzten. Er ist bedeutsam für medizinischen Fortschritt und die\r\nBerücksichtigung der Besonderheiten in Einzelfällen. Ziel ist es, eine Therapie zu\r\nermöglichen, die außerhalb des medizinischen Standards steht, wenn für eine Erkrankung\r\nkeine allgemein anerkannte oder wirksame Behandlung existiert. Das erfordert eine\r\nTherapieentscheidung und Risiko-Nutzen-Abwägung sowie eine Sicherung des\r\nSelbstbestimmungsrechts der Patientin oder des Patienten durch umfassende Aufklärung\r\nim konkreten Behandlungsfall. Der individuelle Heilversuch ist damit gerade keine\r\nStandardbehandlung im Rahmen eines breiten Angebots an Patientinnen und Patienten.\r\nAuch gemäß der Deklaration von Helsinki können Ärztinnen und Ärzte bei der Behandlung\r\neines einzelnen Patienten, für dessen Erkrankung es keine nachweislich wirksamen\r\nMaßnahmen gibt oder andere bekannte Maßnahmen unwirksam waren, nach Einholung\r\neines fachkundigen Ratschlags mit informierter Einwilligung des Patienten oder eines\r\nrechtlichen Vertreters eine in ihrer Wirksamkeit nicht nachgewiesene Maßnahme\r\nanwenden, wenn diese Maßnahme nach dem Urteil der Ärztin bzw. des Arztes hoffen lässt,\r\ndas Leben zu retten, die Gesundheit wiederherzustellen oder Leiden zu lindern. Diese\r\nMaßnahme sollte anschließend Gegenstand von Forschung werden, die so konzipiert ist,\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIc - 13\r\nAngenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:\r\nStimmen Ja: 148 Stimmen Nein: 15 Enthaltungen:15\r\nSeite 1 von 2\r\nBeschlussprotokoll Seite 417 von 739dass ihre Sicherheit und Wirksamkeit bewertet werden kann. In allen Fällen müssen neue\r\nInformationen aufgezeichnet und, sofern angemessen, öffentlich verfügbar gemacht\r\nwerden.\r\nDaher sollten individuelle Heilversuche mit nicht zugelassenen Substanzen, beispielsweise\r\ndie autologe Verwendung von dendritischen Zellpräparationen, bei denen der klinische\r\nNutzen nicht erwiesen ist und Risiken nicht auszuschließen sind, nicht in einer Vielzahl von\r\ngleich gelagerten Fällen bei verschiedenen Personen durchgeführt werden, ohne dass\r\nsystematische Forschung im Interesse der Wissensgenerierung erfolgt und Anforderungen\r\nzur Durchführung von Forschungsvorhaben (vgl. z. B. § 15 MBO-Ä) beachtet werden.\r\n130. Deutscher Ärztetag\r\nHannover, 12.05. - 15.05.2026\r\nÄrztetags-Drucksache Nr.\r\nIc - 13\r\nSeite 2 von 2\r\nSeite 2 von 2\r\nBeschlussprotokoll Seite 418 von 739"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-06-30"}]},{"statementNumber":"SG2607160009","regulatoryProjectNumber":"RV0027143","regulatoryProjectTitle":"Abbau von bürokratischen Hürden und praxisfernen Anforderungen in der Substitution ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/94/8e/817559/Stellungnahme-Gutachten-SG2607160009.pdf","pdfPageCount":34,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Referentenentwurf für eine Verordnung zur Neufassung der BtMVV – Verbändeanhörung\r\n\r\nVerband:\tBundesärztekammer\r\nDatum:\t15.07.2026\r\n\r\nLfd. Nr.\tBezug im Entwurf \r\n[Art./§/ Begr.]\tText des Bezugs im Entwurf\tArt der Anmerkung\r\n[redakt./ allg./ rechtl./ inhaltl./zum Erfüllungsaufwand]\tAnmerkung/Kommentar/Einwendung\tAngeregte Änderung\r\n1\t\tArtikel 1 § 4 Absatz 1 BtMVV-Neu \t(1) Betäubungsmittelrezepte werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Anforderung des Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes diesem durch Ausgabe amtlicher Formblätter oder durch Erteilung der Berechtigung zum Verschreiben in elektronischer Form über die Telematikinfrastruktur verfügbar gemacht. (…)\tAllgemein \tDie Bundesärztekammer begrüßt ausdrücklich die im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) für eine Verordnung zur Neufassung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV-Neu) vorgesehene Ausweitung der bereits bestehenden Möglichkeit der elektronischen Arzneimittelverschreibung auf Betäubungsmittel. Die vorgesehenen Anpassungen werden als erforderlich und sachgerecht erachtet, um bestehende Versorgungsabläufe weiterzuentwickeln und regulatorische Rahmenbedingungen an aktuelle digitale Erfordernisse anzupassen.\r\nGleichwohl bedauert die Bundesärztekammer, dass die Initiative erst zu einem so späten Zeitpunkt ergriffen wird und die ursprüngliche gesetzliche Frist zur Einführung des elektronischen Betäubungsmittel-Rezepts (eBtM-Rezept) zum 01.07.2025 nicht eingehalten werden konnte. Das Fehlen eines digitalen Prozesses für Betäubungsmittel-Verordnungen führt zu einem nur unvollständig digital umsetzbaren Medikationsprozess in der ePA. Dies ist aus medizinischer Perspektive besonders kritikwürdig, da für die verschreibenden Ärztinnen und Ärzte gerade die Kenntnis zu Medikamenten aus Betäubungsmittel-Wirkstoffgruppen von besonderem Nutzen bei einer Vielzahl von Verordnungsentscheidungen ist. Existierende Mehrfachverordnungen von Betäubungsmitteln durch unterschiedliche Ärzte oder unerwünschte Arzneimittelinteraktionen bleiben unsichtbar; diese sind jedoch hochrelevant, weil sich Überdosierungen ergeben, die eine Patientengefährdung, bis hin zu lebensbedrohlichen Zuständen, nach sich ziehen kann.\r\nDaher betont die Bundesärztekammer, dass es im weiteren Prozess der Einführung des e-BtM-Rezepts keine weitere Verzögerung mehr geben darf, um so-wohl Arzneimitteltherapie als auch Patientensicherheit in Bezug auf die Ver-schreibung von Betäubungsmitteln zu gewährleisten. \r\nNach der aktuellen Roadmap der gematik ist mit einer Verfügbarkeit der technischen Lösungen erst in etwa zwei Jahren auszugehen. Dies korrespondiert mit der im Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) vor-gesehenen Frist zum 01.03.2028. Vor diesem Hintergrund besteht das Risiko weiterer Verzögerungen bei der tatsächlichen Umsetzung. Wir regen daher an, sowohl die vorgesehenen Umsetzungsfristen als auch die zugrundeliegende technische Roadmap erneut zu prüfen und – soweit möglich – zu beschleunigen.\t\r\n2\t\tArtikel 1 § 8 Nr. 4 und 5 BtMVV-Neu\t(1) Betäubungsmittelanforderungsscheine werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Anforderung (…)\r\n4. des beauftragten Arztes des Rettungsdienstes nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder\r\n5. des zuständigen leitenden Notarztes nach § 17 Absatz 4 Satz 1\r\ndiesem als amtliche Formblätter ausgegeben.\tInhaltlich/formal\tDie Definitionen der Funktionen des ärztlichen Personals im Rettungsdienst ergeben sich aus der DIN-Norm 13050. \r\nSie sind im Verordnungsentwurf nicht korrekt abgebildet.\r\nDiese lauten:\r\n3.1 Ärztlicher Leiter Rettungsdienst\r\nÄLRD\r\nIm Rettungsdienst tätiger Arzt, der die medizinische Aufsicht und Weisungsbefugnis in medizinischen Angelegenheiten über mindestens einen Rettungsdienstbereich hat, über eine entsprechende Qualifikation verfügt und von der zuständigen öffentlichen Stelle berufen wird.\r\n3.34 Leitender Notarzt\r\nLNA\r\nNotarzt, der am Einsatzort bei einer größeren Anzahl Verletzter, Erkrankter sowie Betroffenen oder bei außergewöhnlichen Ereignissen alle medizinischen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Organisatorischen Leiter zu leiten hat, über eine entsprechende Qualifikation verfügt und von der zuständigen öffentlichen Stelle berufen wird.\r\nAuch die Curricula der Bundesärztekammer für die ärztlichen Qualifikationen im Rettungsdienst orientieren sich an der DIN-Norm 13050.\t§ 8 Satz 1 Nr. 4 und 5 sollten wie folgt geändert werden:\r\n4. des beauftragten Arztes des Rettungsdienstes Ärztlichen Leiters Rettungsdienst (ÄRLD) nach § 17 Absatz 1 4 Satz 1 oder\r\n5. des zuständigen leitenden Notarztes nach § 17 Absatz 4 Satz 1\r\ndiesem als amtliche Formblätter ausgegeben.\r\n3\t\tArtikel 1 § 17 Absatz 2 und 4 BtMVV-Neu\t(2) Der Träger oder der Durchführende des Rettungsdienstes hat einen Arzt damit zu beauftragen, die benötigten Betäubungsmittel nach § 12 Absatz 3 Satz 2 zu verschreiben. Die in § 23 Absatz 2 Satz 1 genannte Nachweisführung in den Einrichtungen des Rettungsdienstes und deren Teileinheiten hat der jeweils behandelnde Arzt oder der Notfallsanitäter, der die Betäubungsmittel nach § 13 Absatz 1b des Betäubungsmittelgesetzes verabreicht, unverzüglich vorzunehmen. (…)\r\n(4) Bei einem Großschadensfall sind die benötigten Betäubungsmittel von dem zuständigen leitenden Notarzt nach § 12 Absatz 3 Satz 2 zu verschreiben. Die verbrauchten Betäubungsmittel sind durch den zuständigen leitenden Notarzt unverzüglich für den Großschadensfall zusammengefasst nachzuweisen und der zuständigen Landesbehörde unter Angabe der nicht verbrauchten Betäubungsmittel anzuzeigen. Die zuständige Landesbehörde trifft Festlegungen zum Verbleib der nicht verbrauchten Betäubungsmittel.\tInhaltlich/formal\ts. Artikel 1, § 8\t§ 17 Absatz 2 und Absatz 4 sollten wie folgt geändert werden:\r\n(2) Der Träger oder der Durchführende des Rettungsdienstes hat einen Arzt den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst damit zu beauftragen, die benötigten Betäubungsmittel nach § 12 Absatz 3 Satz 2 zu verschreiben. Die in § 23 Absatz 2 Satz 1 genannte Nachweisführung in den Einrichtungen des Rettungsdienstes und deren Teileinheiten hat der jeweils behandelnde Arzt oder der Notfallsanitäter, der die Betäubungsmittel nach § 13 Absatz 1b des Betäubungsmittelgesetzes verabreicht, unverzüglich vorzunehmen.\r\n(4) Bei einem Großschadensfall sind die benötigten Betäubungsmittel von dem zuständigen lLeitenden Notarzt nach § 12 Absatz 3 Satz 2 zu verschreiben. Die verbrauchten\r\nBetäubungsmittel sind durch den zuständigen lLeitenden Notarzt unverzüglich für den Großschadensfall zusammengefasst nachzuweisen und der zuständigen Landesbehörde unter Angabe der nicht verbrauchten Betäubungsmittel anzuzeigen. Die zuständige Landesbehörde trifft Festlegungen zum Verbleib der nicht verbrauchten Betäubungsmittel.\r\n4\t\tArtikel 1 § 19 Absatz 1 Satz 2 BtMVV-Neu\t(…) Betäubungsmittel für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf nach § 16 Absatz 1 und den Rettungsdienstbedarf dürfen nur bei Vorliegen einer auf einem Betäubungsmittelanforderungsschein ausgefertigten Verschreibung abgegeben werden.\tAllgemein\tDie Bundesärztekammer weist auf eine Regelungslücke in Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und BtMVV für die Behandlung mit BtMG-pflichtigen Medikamenten im tagesklinischen oder aufsuchenden Krankenhaussetting oder bei Belastungserprobungen im vollstationären Rahmen hin. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auch auf unser Schreiben vom 06.05.2026 an das BMG (Aktenzeichen 854.010).\r\nBetäubungsmittel (BtM) spielen sowohl in der Schmerzbehandlung als auch in der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Erwachsenenpsychiatrie zur ADHS-Behandlung eine zentrale Rolle. Gerade in der Schmerzmedizin gibt es viele Tageskliniken. Erwachsenen- sowie kinder- und jugendpsychiatrische Krankenhausabteilungen oder Fachkrankenhäuser verfügen neben den vollstationären Betten regelhaft über große Tageskliniken und seit 2018 über die Möglichkeit der aufsuchenden Behandlung (Home treatment) im Rahmen der sogenannten stationsäquivalenten Behandlung (StäB). Darüber hinaus ist etabliert, dass Patienten und Patientinnen im Rahmen einer vollstationären Behandlung sogenannte Belastungserprobungen über Nacht machen und erst am nächsten Tag in die Klinik zurückkehren. Dies dient der Überprüfung des bereits erreichten Therapiefortschritts und der Entlassungsvorbereitung. Bei Kindern und Jugendlichen ist darüber hinaus die Aufrechterhaltung des Kontakts zum sozialen Umfeld durch diese Belastungserprobungen besonders bedeutsam.\r\nDie Bundesärztekammer weist darauf hin, dass es einer rechtlichen Klarstellung und rechtlichen Sicherheit für Verordnende und Behandelte bedarf, wenn es um die Versorgung mit BtM der Patientinnen und Patienten bzw. ihrer Sorgeberechtigten im Rahmen der Belastungsproben geht. Auch wenn tagesklinisch oder mit StäB behandelte Patientinnen und Patienten oder jene, die sich in einer Belastungserprobung befinden, nicht in der Klinik sind – zum Beispiel am Wochenende –, ist es für Therapieerfolg und Patientensicherheit zwingend, dass BtM wie verordnet eingenommen werden. Aus Sicht der Bundesärztekammer sollte für diese Fallkonstellation eine ergänzende Regelung geschaffen werden, die die Abgabe bzw. das Überlassen der Medikation zur eigenverantwortlichen Einnahme im Rahmen von Belastungsproben außerhalb von Kliniken auch für Patientinnen und Patienten ermöglicht, die weiterhin stationär versorgt werden. \t\r\n5\t\tArtikel 1 §§ 26-32 BtMVV-Neu\tSubstitution\tAllgemein\tDie substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger (im Folgenden Substitution) ist eine wissenschaftlich gut evaluierte Therapieform und stellt für die Mehrheit der Patientinnen und Patienten die Therapie der Wahl dar. Sie erhöht die Überlebenswahrscheinlichkeit, stabilisiert den Gesundheitszustand und reduziert die Beschaffungskriminalität. Trotz ihrer Wirksamkeit sind nur ca. 50 Prozent aller Patientinnen und Patienten in Behandlung. Dies liegt vor allem an der abnehmenden Zahl an substituierenden Ärztinnen und Ärzten. Die Gründe dafür sind vielfältig, jedoch tragen die hohen rechtlichen Hürden und ausufernde Vorschriften- und Kontrollmaßnahmen dazu bei, dass es an Nachwuchs fehlt. Vor diesem Hintergrund befürwortet die Bundesärztekammer die Neugliederung und sprachliche Überarbeitung der BtMVV in Bezug auf die Substitution zwar, spricht sich aber darüber hinaus dafür aus, die Neufassung zu nutzen, um im Bereich der Substitution bürokratische Hürden und praxisferne Anforderungen abzubauen. Insbesondere sollen durch die Neufassung keine neuen praxisrelevanten Hürden aufgebaut werden wie nun beispielsweise vorgesehen in der Verschärfung der Regelung der Qualifikation der Ärztin oder des Arztes für die Zweitmeinung bei Überprüfung der Diamorphinbehandlung nach zwei Jahren.\r\nDie Bundesärztekammer weist im Zusammenhang mit der Neufassung der BtMVV zudem auf die mangelnde Kontinuität der medizinischen Versorgung von Menschen nach Inhaftierung im Bereich der Substitutionsbehandlung hin. So muss beispielsweise nach der Entlassung aus der Haft zunächst der ursprüngliche Krankenversicherungsschutz wiederhergestellt werden, bevor die Behandlung wieder von der ambulanten Versorgung übernommen werden kann. Durch Unterbrechungen der Substitutionsbehandlung kann es zu gesundheitsgefährdenden Versorgungslücken kommen. Die Wiederherstellung des Krankenversicherungsschutzes stellt dabei lediglich ein Beispiel für bestehende Hürden beim Übergang von der Haft in die Regelversorgung dar. Die Bundesärztekammer regt daher an, auf Bundes- und Landesebene Regelungen zu schaffen, die eine lückenlose Fortführung der Substitutionsbehandlung nach der Haftentlassung sicherstellen.\t\r\n6\t\tArtikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 1 BtMVV-Neu\t(1) Bei einer Substitutionsbehandlung soll im Rahmen der ärztlichen Therapie eine Opioid-abstinenz des Patienten angestrebt werden. Wesentliche Ziele der Substitution sind dabei insbesondere\r\n1.\tdie Sicherstellung des Überlebens,\r\n2.\tdie Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustands,\r\n3.\tdie Abstinenz von unerlaubt erworbenen oder erlangten Opioiden,\r\n4.\tdie Unterstützung der Behandlung von Begleiterkrankungen oder\r\n5.\tdie Verringerung der durch die Opioidabhängigkeit bedingten Risiken während einer Schwangerschaft sowie während und nach der Geburt.\tInhaltlich\tGemäß den Grundsätzen der Substitution in § 26 Absatz 1 BtMVV-Neu soll bei einer Substitutionsbehandlung im Rahmen der ärztlichen Therapie eine Opioidabstinenz des Patienten angestrebt werden. Die Richtlinie der Bundesärztekammer berücksichtigt in Bezug auf die Ziele der Substitution neueste wissenschaftliche Erkenntnisse und formuliert: „Opioidabhängigkeit ist eine schwere chronische Krankheit. Sie bedarf in der Regel einer lebenslangen Behandlung, bei der körperliche, psychische und soziale Aspekte gleichermaßen zu berücksichtigen sind. Die substitutionsgestützte Behandlung ist eine wissenschaftlich gut evaluierte Therapieform und stellt für die Mehrheit der Patienten die Therapie der Wahl dar. \r\nZiele der substitutionsgestützten Behandlung sind:\r\n•\tSicherstellung des Überlebens,\r\n•\tStabilisierung und Besserung des Gesundheitszustandes,\r\n•\tUnterstützung der Behandlung somatischer und psychischer Begleiterkrankungen, \r\n•\tReduktion riskanter Applikationsformen von Opioiden,\r\n•\tReduktion des Konsums unerlaubt erworbener oder erlangter \r\nOpioide,\r\n•\tReduktion des Gebrauchs weiterer Suchtmittel,\r\n•\tAbstinenz von unerlaubt erworbenen oder erlangten Opioiden,\r\n•\tVerringerung der durch die \r\nOpioidabhängigkeit bedingten Risiken während einer Schwangerschaft sowie während und nach der Geburt,\r\n•\tVerbesserung der gesundheitsbezogenen Lebensqualität,\r\n•\tReduktion der Straffälligkeit,\r\n•\tTeilhabe am Leben in der Gesellschaft und am Arbeitsleben.“\r\nEs wird also die Bedeutung der Substitution für die Senkung der Mortalität und Verringerung der Morbidität herausgestellt und das Abstinenzparadigma relativiert. Leitziel ist u. a. die Abstinenz von unerlaubt erworbenen oder erlangten Opioiden. \r\nVor diesem Hintergrund regt die Bundesärztekammer an, dass sich diese wissenschaftlichen Erkenntnisse auch in der BtMVV-Neu widerspiegeln, und spricht sich für die Streichung von § 26 Absatz 1 Satz 1 BtMVV-Neu aus.\t(1) „Bei einer Substitutionsbehandlung soll im Rahmen der ärztlichen Therapie eine Opioidabstinenz des Patienten angestrebt werden. Wesentliche Ziele der Substitution sind dabei insbesondere \r\n1.\tdie Sicherstellung des Überlebens,\r\n2.\tdie Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustands,\r\n\r\n3.\tdie Abstinenz von unerlaubt erworbenen oder erlangten Opioiden,\r\n4.\tdie Unterstützung der Behandlung von Begleiterkrankungen oder\r\n5.\tdie Verringerung der durch die Opioidabhängigkeit bedingten Risiken während einer Schwangerschaft sowie während und nach der Geburt.\r\n7\t\tArtikel 1 § 26 Absatz 3 BtMVV-Neu\t(3) Der substituierende Arzt hat die Durchführung der Substitutionsbehandlung gemäß den Anforderungen der in § 32 Absatz 1 genannten Richtlinie der Bundesärztekammer zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der zuständigen Landesbehörde auf deren Verlangen zu übermitteln oder vorzulegen.\tInhaltlich\t§ 26 Absatz 3 Satz 2 BtMVV-Neu sieht vor, dass auf Verlangen der zuständigen Landesbehörden die Dokumentation gemäß der in § 32 Absatz 1 BtMVV-Neu genannten Richtlinie der Bundesärztekammer vorzulegen ist. \r\nDer Bundesärztekammer erschließt sich nicht, warum die vollständige Dokumentation des Verlaufs einer Substitutionsbehandlung für die Überwachung des BtM-Verkehrs notwendig ist. Nach Ansicht der Bundesärztekammer ist es für die zuständige Behörde ausreichend, die Dokumentation der eingesetzten Medikamente und Dosierungen einsehen zu können. Patientenindividuelle Details der Behandlung, inklusive des Umgangs mit Rückfällen, unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und werden für die Sicherheit des BtM-Verkehrs in der Regel nicht benötigt. Dazu kommt, dass eine fachlich-inhaltliche Beurteilung des Verlaufs einer Substitutionsbehandlung von beispielsweise dem Öffentlichen Gesundheitsdienst als Überwachungsinstanz nicht geleistet werden kann. Dies ist Aufgabe des Medizinischen Dienstes, der Qualitätssicherungskommissionen der KVen und der Landesärztekammern. Daher sollte § 26 Absatz 3 Satz 2 BtMVV-Neu entweder gestrichen oder zumindest begrenzt werden.\t„(3) Der substituierende Arzt hat die Durchführung der Substitutionsbehandlung gemäß den Anforderungen der in § 32 Absatz 1 genannten Richtlinie der Bundesärztekammer zu dokumentieren. Die Dokumentation zu eingesetzten Substitutionsmitteln und Dosierung ist der zuständigen Landesbehörde auf deren Verlangen zu übermitteln oder vorzulegen.\r\n8\t\tArtikel 1 § 27 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 c) und d) BtMVV-Neu\t(1) Einem Patienten Substitutionsmittel verschreiben darf nur (…)\r\n2. ein nicht suchtmedizinisch qualifizierter Arzt, wenn er (…)\r\nc) sicherstellt, dass sich sein Patient mindestens einmal in jedem Quartal oder, soweit die Substitutionsbehandlung über eine Dauer von 24 Monaten ohne erhebliche Therapiekomplikationen verlaufen ist und der Konsiliararzt dem zustimmt, sich mindestens halbjährlich dem Konsiliararzt nach Buchstabe a) im Rahmen einer Konsiliarbehandlung vorstellt und\r\nd) gleichzeitig nur höchstens zwanzig Patienten Substitutionsmittel verschreibt.\tInhaltlich/Allgemein\tZu § 27 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 c):\r\nFür die Lockerung der gewählten Zeiträume der konsiliarischen Vorstellung durch einen nicht suchtmedizinisch qualifizierten Arzt gibt es keine evidenzbasierte Begründung. Diese starre Zeitvorgabe berücksichtigt in keiner Weise die individuell hoch unterschiedlichen Verläufe. Auch bleibt unklar, was passiert, wenn es kurzzeitig zu einer Instabilität bei einer über längeren Zeit stabilen Patienten kommt. \r\nEntsprechend ist es sinnvoll, die Entscheidung, wann der Konsultationszeitraum verlängert werden kann, in die Hand des erfahrenen suchtmedizinisch qualifizierten Konsiliarztes zu legen, anstatt einen nicht-evidenzbasierten Zeitraum von 24 Monaten festzulegen.\r\nMindestens sollte jedoch der Zeitraum, ab wann eine halbjährliche konsiliarische Vorstellung des Patienten ausreichend ist, deutlich verkürzt werden, z. B. nach mindestens 6 Monaten stabilem Verlauf ohne relevanten Beikonsum bzw. bei stabiler Take-Home-Verordnung. Bei erneut instabilen Patienten muss ggf. kurzfristig Kontakt mit dem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt aufgenommen werden.\r\nZu § 27 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 d):\r\nDie bislang erlaubte Anzahl von zehn Patienten, denen ein nicht-suchtmedizinisch qualifizierter Arzt im Rahmen der Konsiliarregelung Substitutionsmittel verschreiben darf, wird bei Weitem nicht ausgeschöpft. Die Bundesärztekammer erwartet nicht, dass die neue Regelung gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 Nr.2 d) BtMVV-Neu, die vorsieht, dass der nicht-suchtmedizinisch qualifizierte Arzt zukünftig bis zu 20 Patienten gleichzeitig Substitutionsmittel verschreiben darf, einen relevanten Einfluss hat, „regionale Versorgungsengpässe abzufedern“.  \t(1) Einem Patienten Substitutionsmittel verschreiben darf nur (…)\r\n2. ein nicht suchtmedizinisch qualifizierter Arzt, wenn er (…)\r\nc) sicherstellt, dass sich sein Patient mindestens einmal in jedem Quartal oder, soweit die Substitutionsbehandlung über eine Dauer von 24 Monaten mindestens sechs Monaten oder nach Einschätzung des Konsiliararztes nach Buchstabe a) ohne erhebliche Therapiekomplikationen verlaufen ist und der Konsiliararzt dem zustimmt, sich mindestens halbjährlich dem Konsiliararzt nach Buchstabe a) im Rahmen einer\r\nKonsiliarbehandlung vorstellt und\r\nd) gleichzeitig nur höchstens zwanzig Patienten Substitutionsmittel verschreibt.\r\n9\t\tArtikel 1 § 27 Absatz 3 BtMVV-Neu\t(3) Im Vertretungsfall soll der substituierende Arzt von einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt vertreten werden. Gelingt es dem substituierenden Arzt nicht, einen suchtmedizinisch qualifizierten Arzt als Vertreter zu bestellen, so kann er von einem nicht suchtmedizinisch qualifizierten Arzt vertreten werden. In diesem Fall darf die Vertretung einen zusammenhängenden Zeitraum von bis zu vier Wochen und höchstens insgesamt zwölf Wochen im Jahr umfassen. (…)\tInhaltlich\tDie engen Vertretungszeitfenster durch einen nicht-suchtmedizinisch qualifizierten Arzt von 4 Wochen bzw. 12 Wochen im Jahr sind in Regionen, in denen eine regelhafte geplante Vertretung durch einen suchtmedizinisch-qualifizierten Arzt nicht möglich ist, für geplante Ausfälle wie beispielsweise Urlaub geeignet. Jedoch sind sie bei ungeplanten und unvorhersehbaren Ausfällen, wie akute längerdauernde Erkrankung nicht ausreichend, die Versorgung der Substituierten sicherzustellen, sondern stellen eine unnötig strenge Begrenzung dar. Zumindest sollte eine Ausnahmeregelung für unvorhersehbar eintretende Fälle ergänzt werden, wie sie im Alltag immer wieder vorkommen, insbesondere bei der hohen Altersstruktur der aktuell substituierenden Ärztinnen und Ärzte. \t(3) Im Vertretungsfall soll der substituierende Arzt von einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt vertreten werden. Gelingt es dem substituierenden Arzt nicht, einen suchtmedizinisch qualifizierten Arzt als Vertreter zu bestellen, so kann er von einem nicht suchtmedizinisch qualifizierten Arzt vertreten werden. In diesem Fall darf die Vertretung einen zusammenhängenden Zeitraum von bis zu vier Wochen und höchstens insgesamt zwölf Wochen im Jahr umfassen. In begründeten Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden.  (…)\r\n10\t\tArtikel 1 § 28 Absatz 1 Satz 1 BtMVV-Neu\t(1) Dem Patienten ist das verschriebene Substitutionsmittel nur zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen, zu verabreichen oder bei dem Patienten gemäß dem in der arzneimittelrechtlichen Zulassung vorgesehenen Verfahren anzuwenden (…)\r\n3. sofern der substituierende Arzt nicht selbst in der jeweiligen Einrichtung tätig ist und er mit der jeweiligen Einrichtung eine Vereinbarung getroffen hat, von dem medizinischen,\r\npharmazeutischen, pflegerischen oder in begründeten Fällen, in denen die Abgabe nicht anderweitig gewährleistet werden kann, auch anderem geeigneten Personal in\r\na)\teiner stationären Einrichtung der medizinischen Rehabilitation,\r\nb)\teinem Gesundheitsamt,\r\nc)\teinem Alten- oder Pflegeheim,\r\nd)\tAnstalten und Einrichtungen des Justizvollzugs,\r\ne)\teinem Hospiz oder\r\nf)\teiner anderen geeigneten Einrichtung, die zu diesem Zweck von der zuständigen Landesbehörde anerkannt sein muss,\r\n4. sofern der substituierende Arzt für die jeweilige Einrichtung nicht selbst tätig ist und er mit dieser Einrichtung eine Vereinbarung getroffen hat (…)\r\nc) in einer staatlich anerkannten Einrichtung der Suchtkrankenhilfe von dem dort eingesetzten und dafür ausgebildeten Personal oder (…)\tInhaltlich\tBei der Aufzählung der Einrichtungen, bei denen das Substitutionsmittel auch von anderen Personen als vom substituierenden Arzt überlassen, verabreicht oder gemäß dem in der arzneimittelrechtlichen Zulassung vorgesehenen Verfahren anzuwenden ist, ist es zur Sicherstellung der Substitution hilfreich, auch Einrichtungen der Drogenhilfe, wie Suchtberatungsstellen, aufzuführen. Diese haben in der Regel bereits gute Kenntnis ihrer Klientel und können einen wichtigen Baustein bei der Substitution und der täglichen Vergabe einnehmen. Zwar wird in § 28 Absatz 1 Nr. 4 c) BtMVV-Neu eine „staatlich anerkannten Einrichtung der Suchtkrankenhilfe“ aufgezählt, jedoch liegt das Anerkennungsverfahren als Aufgabe des Gesundheitswesens in der Zuständigkeit der Länder und kann sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. \t(1) Dem Patienten ist das verschriebene Substitutionsmittel nur zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen, zu verabreichen oder bei dem Patienten gemäß dem in der arzneimittelrechtlichen Zulassung vorgesehenen Verfahren anzuwenden (…)\r\n3. sofern der substituierende Arzt nicht selbst in der jeweiligen Einrichtung tätig ist und er mit der jeweiligen Einrichtung eine Vereinbarung getroffen hat, von dem medizinischen, pharmazeutischen, pflegerischen oder in begründeten Fällen, in denen die Abgabe nicht anderweitig gewährleistet werden kann, auch anderem geeigneten Personal in\r\na)\teiner stationären Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, \r\nb)\teinem Gesundheitsamt,\r\nc)\teinem Alten- oder Pflegeheim,\r\nd)\tAnstalten und Einrichtungen des Justizvollzugs,\r\ne)\teinem Hospiz oder,\r\nf)\tEinrichtungen der Drogenhilfe wie beispielsweise Suchtberatungsstellen oder\r\ng)\teiner anderen geeigneten Einrichtung, die zu diesem Zweck von der zuständigen Landesbehörde anerkannt sein muss,\r\n4. sofern der substituierende Arzt für die jeweilige Einrichtung nicht selbst tätig ist und er mit dieser Einrichtung eine Vereinbarung getroffen hat (…)\r\nc) in einer staatlich anerkannten Einrichtung der Suchtkrankenhilfe von dem dort eingesetzten und dafür ausgebildeten Personal oder (…)\r\n11\t\tArtikel 1 § 28 Absatz 1 Satz 3 BtMVV-Neu \tDer substituierende Arzt hat sicherzustellen, dass Personen, die das Substitutionsmittel überlassen, verabreichen oder anwenden, darin fachgerecht eingewiesen sind.\tInhaltlich\tAbgesehen von dem erheblichen bürokratischen und zeitlichen Aufwand kann der substituierende Arzt als weder in der Einrichtung tätiger Arzt noch als Dienstvorgesetzter nicht gewährleisten, dass die Überlassung, Verabreichung oder Anwendung des Substitutionsmittels ausschließlich durch von ihm eingewiesenes Personal erfolgt. Angesichts von Personalwechseln, Schichtdiensten und weiteren organisatorischen Abläufen in den genannten Einrichtungen entzieht sich dies seinem Verantwortungs- und Einflussbereich. \r\nDie Regelung führt vielmehr dazu, dass sich substituierende Ärztinnen und Ärzte die Frage stellen, ob sie das damit verbundene Haftungsrisiko tatsächlich eingehen wollen. Zudem erweist sich die Regelung als praxisfern. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass die vorgesehene Maßnahme bislang nur in Einzelfällen tatsächlich umgesetzt wird.\r\nVor dem Hintergrund, dass bereits heute zu wenige Ärztinnen und Ärzte Substitutionsbehandlungen anbieten, sollte die Neufassung der BtMVV darauf abzielen, bürokratische Hürden und praxisferne Anforderungen abzubauen und die Attraktivität der Substitution zu erhöhen. Die Bundesärztekammer spricht sich daher dafür aus, die Verantwortung für die Sicherstellung einer fachgerechten Einweisung der Personen, die das Substitutionsmittel überlassen, verabreichen oder anwenden, der jeweiligen Einrichtung zu übertragen.\tDer substituierende Arzt hat Die in Absatz 1 Nr. 2 bis Nr. 5 genannten Einrichtungen haben sicherzustellen, dass Personen, die das Substitutionsmittel überlassen, verabreichen oder anwenden, darin fachgerecht eingewiesen sind.\r\n12\t\tArtikel 1 § 28 Absatz 3 Satz 1 BtMVV-Neu\t(3) Der substituierende Arzt darf die benötigten Substitutionsmittel in den Räumlichkeiten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen unter seiner Verantwortung lagern.\tInhaltlich\tGrundsätzlich gilt hier das Vorgesagte (Vgl. lfd. Nr. 11). Der substituierende Arzt kann einer Einrichtung, in der er nicht tätig ist, keine Vorgaben zur sicheren Lagerung der Substitutionsmittel machen oder beispielsweise die Beschaffung eines geeigneten Tresors anordnen. Es ist ihm daher nicht möglich, die Einhaltung entsprechender Anforderungen sicherzustellen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Lagerung der Substitutionsmittel sollte deshalb nicht auf den nicht in der Einrichtung tätigen substituierenden Arzt verlagert, sondern im Verantwortungsbereich der jeweiligen Einrichtung belassen werden.\r\nDie Regelung ist insbesondere in Bezug auf Apotheken nicht nachvollziehbar, da dort für die Aufbewahrung und Kontrolle von Betäubungsmitteln hoch qualifiziertes Personal zur Verfügung steht. \t(3) Der substituierende Arzt darf Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen lagern die benötigten Substitutionsmittel eigenverantwortlich in den ihren Räumlichkeiten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen unter seiner Verantwortung lagern.\r\n13\t\tArtikel 1 § 29 Absatz 1 BtMVV-Neu \t(1) Der substituierende Arzt darf dem Patienten Substitutionsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme gemäß den Feststellungen der Bundesärztekammer nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b) verschreiben, \r\n1. sobald und solange der substituierende Arzt zu dem Ergebnis kommt, dass eine Überlassung des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch nach § 28 Absatz 1 nicht mehr erforderlich ist, oder\r\n2. ausnahmsweise, wenn\r\na) die Kontinuität der Substitution des Patienten nicht anderweitig gewährleistet werden kann, \r\nb) der Verlauf der Substitution dies zulässt,\r\nc) Risiken der Selbst- oder Fremdgefährdung soweit wie möglich ausgeschlossen sind und \r\nd) die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht beeinträchtigt werden.\tInhaltlich\tIn der Begründung wird darauf verwiesen, dass sich die Rechtslage, wonach die Bundesärztekammer eine Richtlinie zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger festlegt, bewährt hat und daher fortgeführt werden soll. \r\nGemäß § 32 Absatz 1 Nr. 3 b) BtMVV-Neu werden für den Regelungsbereich der Richtlinie der Bundesärztekammer „die Voraussetzungen für das Verschreiben des Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme nach § 29 Absatz 1,“ explizit angegeben. \r\nDaher erscheint es unlogisch, dass gemäß § 29 Absatz 1 Nr. 1 und 2 BtMVV-Neu die Voraussetzungen für das Verschreiben von Substitutionsmitteln zur eigenverantwortlichen Einnahme in der BtMVV-Neu geregelt werden sollen. Somit werden therapeutische Entscheidungen für den Einzelfall weiter über die BtMVV-Neu reguliert und nicht der Richtlinie der Bundesärztekammer überlassen. Vor diesem Hintergrund spricht sich die Bundesärztekammer für die Streichung von § 29 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BtMVV-Neu aus.\t(1) Der substituierende Arzt darf dem Patienten Substitutionsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme gemäß den Feststellungen der Bundesärztekammer nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b) verschreiben., \r\n1. sobald und solange der substituierende Arzt zu dem Ergebnis kommt, dass eine Überlassung des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch nach § 28 Absatz 1 nicht mehr erforderlich ist, oder\r\n2. ausnahmsweise, wenn\r\na) die Kontinuität der Substitution des Patienten nicht anderweitig gewährleistet werden kann, \r\nb) der Verlauf der Substitution dies zulässt,\r\nc) Risiken der Selbst- oder Fremdgefährdung soweit wie möglich ausgeschlossen sind und \r\nd) die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht beeinträchtigt werden. \r\n14\t\tArtikel 1 § 30 Absatz 1 Nr. 5 und Absatz 4 BtMVV-Neu\t(1) Zur Substitutionsbehandlung einer schweren Opioidabhängigkeit darf der substituierende Arzt zugelassene Arzneimittel mit dem Stoff Diamorphin oder Zubereitungen dessen nur verschreiben, wenn\r\n(…)\r\n5. der Patient das 23. Lebensjahr vollendet hat oder, wenn der Patient das 18. Lebensjahr jedoch noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet hat, neben dem substituierenden Arzt ein weiterer Arzt, der die in Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und der nicht derselben Einrichtung angehört, das Vorliegen der in diesem Satz genannten Voraussetzungen bestätigt hat. (…)\r\n(4) Die Substitutionsbehandlung mit Substitutionsmitteln mit dem Stoff Diamorphin ist nach jeweils spätestens zwei Jahren Behandlungsdauer daraufhin zu überprüfen, ob deren Voraussetzungen noch gegeben sind. Die Überprüfung erfolgt, indem eine Zweitmeinung eines Arztes, der die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und der nicht derselben Einrichtung wie der substituierende Arzt angehört, eingeholt wird. Ergibt diese Überprüfung, dass die Voraussetzungen für die Substitutionsbehandlung nicht mehr gegeben sind, ist diese zu beenden.\tInhaltlich\tDurch Regelungen in § 30 Absatz 1 Nr. 5 sowie Absatz 4 BtMVV-Neu sollen die Voraussetzungen für die Qualifikation des Arztes, der eine Zweitbeurteilung von Patienten zwischen 18 und 23 Jahren zur Behandlung mit Diamorphin sowie des Arztes, der die Voraussetzungen für die Behandlung mit Diamorphin nach zwei Jahren überprüfen soll, verschärft werden. Die Regelungen sehen vor, dass sich die Qualifikation des Arztes zukünftig auf die Behandlung mit Diamorphin erstreckt oder er im Rahmen des Modellprojektes „Heroingestützte Behandlung Opiatabhängiger“ mindestens sechs Monate ärztlich tätig war. \r\nGemäß der aktuellen BtMVV ist es in beiden Fällen ausreichend, dass ein suchtmedizinisch qualifizierter Arzt, der nicht der gleichen Einrichtung angehört, die Zweitbeurteilung durchführt. \r\nDie Überprüfung der Diamorphinbehandlung nach zwei Jahren gemäß § 30 Absatz 4 BtMVV-Neu wurde ursprünglich aus Sorge vor einer nicht indizierten Diamorphin-„Dauertherapie“ in die BtMVV aufgenommen. Die Regelung ist nicht evidenzbasiert, inhaltlich in dieser Form entbehrlich und sorgt lediglich für erheblichen administrativen Mehraufwand – nicht nur in der Einrichtung, sondern zusätzlich für die Zweitgutachter. Dies ist mit nicht unerheblichen (und nicht gegenfinanzierten) Mehrkosten verbunden. Beides zusammen widerspricht der Intention der Novellierung, nämlich den bürokratischen Aufwand langfristig zu reduzieren sowie die Kosten zu senken.\r\nEs fehlt zudem auch jegliches partizipatives (patientenbezogenes) Element. Nach über 15 Jahren ist die Diamorphinbehandlung in den entsprechenden Einrichtungen eine etablierte ergänzende Therapieoption für die Patientinnen und Patienten, die die Voraussetzungen gemäß § 30 Absatz 1 Satz 1 BtMVV-Neu erfüllen. Entsprechend der klinischen Differentialindikation wird zwischen den verschiedenen Substitutionsmitteln indikationsgerecht während des Behandlungsverlaufs und in partizipativer Entscheidungsfindung gewechselt, ohne dass hier eine Zweitmeinung erforderlich ist. \r\nAuch in Bezug auf die Zweitbeurteilung von Patientinnen und Patienten zwischen 18 und 23 Jahren bestehen die oben beschriebenen administrativen Hürden und Mehrkosten. Auch ist die Regelung praxisfern, da diamorphinerfahrene Ärztinnen und Ärzte nur in sehr begrenzter Zahl zur Verfügung stehen.\r\nVor diesem Hintergrund spricht sich die Bundesärztekammer dafür aus, dass in Bezug auf § 30 Absatz 1 Nr. 5 BtMVV-neu die aktuelle Regelung der BtMVV beibehalten werden soll.\r\nZudem sollte § 30 Absatz 4 BtMVV-Neu ersatzlos gestrichen werden. Bei dem sich abzeichnenden Mangel an qualifizierten Ärzten, die eine substitutionsgestützte Behandlung durchführen, trägt diese Regelung eher zu einer weiteren Verknappung entsprechender Ressourcen bei. \t(1) Zur Substitutionsbehandlung einer schweren Opioidabhängigkeit darf der substituierende Arzt zugelassene Arzneimittel mit dem Stoff Diamorphin oder Zubereitungen dessen nur verschreiben, wenn\r\n(…)\r\n5. der Patient das 23. Lebensjahr vollendet hat oder, wenn der Patient das 18. Lebensjahr jedoch noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet hat, neben dem substituierenden Arzt ein weiterer Arzt, der die Mindestanforderungen an eine suchtmedizinische Qualifikation erfüllt, die von den Ärztekammern nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft festgelegt werden (suchtmedizinisch qualifizierter Arzt) der die in Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und der nicht derselben Einrichtung angehört, das Vorliegen der in diesem Satz genannten Voraussetzungen bestätigt hat.\r\n(4) Die Substitutionsbehandlung mit Substitutionsmitteln mit dem Stoff Diamorphin ist nach jeweils spätestens zwei Jahren Behandlungsdauer daraufhin zu überprüfen, ob deren Voraussetzungen noch gegeben sind. Die Überprüfung erfolgt, indem eine Zweitmeinung eines Arztes, der die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und der nicht derselben Einrichtung wie der substituierende Arzt angehört, eingeholt wird. Ergibt diese Überprüfung, dass die Voraussetzungen für die Substitutionsbehandlung nicht mehr gegeben sind, ist diese zu beenden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-07-15"}]},{"statementNumber":"SG2607140021","regulatoryProjectNumber":"RV0027144","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Regulierung von Medizinprodukten mit KI, Verbesserung der Situation geschädigter Nutzer/innen fehlerhafter Produkte u.a.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/72/af/813550/Stellungnahme-Gutachten-SG2607140021.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1.\tGrundlegende Bewertung der Überarbeitung\r\nDie Europäische Kommission hat am 16.12.2025 einen seit längerem erwarteten Vorschlag zur Überarbeitung der Medizinprodukteverordnung (EU) 2017/745 (im Folgenden: MDR) und der in vitro Diagnostika-Verordnung (EU) 2017/746 (IVDR) vorgelegt. Ziel ist insbesondere, den Aufwand für Konformitätsbewertungsverfahren, sowie deren Kosten und Dauer zu reduzieren, unter Beibehaltung des Niveaus der Patientensicherheit. Dies soll Innovation bei Medizinprodukten in der EU fördern und der Einstellung von Medizinprodukten aus wirtschaftlichen Gründen entgegenwirken.\r\nDie Bundesärztekammer hatte sich bereits im Jahr 2022 in einem Schreiben an die Europäische Kommission für eine Überarbeitung der MDR ausgesprochen. Sie unterstützt die Ziele des Verordnungsvorschlags COM (2025) 1023 (im Folgenden: Verordnungsvorschlag) und begrüßt im Grundsatz auch die vorgeschlagenen Maßnahmen.\r\n2.\tVorbemerkung\r\nUnsere Anmerkungen gelten mutatis mutandis auch für die entsprechenden Änderungsvorschläge zur IVDR.\r\nDie Bundesärztekammer behält sich weitere Stellungnahmen zu dem Vorschlag oder Teilaspekten desselben vor.\r\n3.\tStellungnahme im Einzelnen\r\nDie einzelnen Elemente des Verordnungsvorschlags möchten wir wie folgt kommentieren:\r\n3.1.\tAnforderungen an Medizinprodukte, die Hochrisiko-KI-Systeme darstellen oder enthalten (Artikel 4 des Verordnungsvorschlags zu Annex I der Verordnung (EU) 2024/1689)\r\nDie von der Kommission vorgeschlagene Änderung betrifft das Zusammenspiel von MDR und der Verordnung (EU) 2024/1689 über Künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) und hätte zur Folge, dass Medizinprodukte, die KI-Systeme darstellen oder als Sicherheitsbauteile enthalten, den meisten Vorschriften der KI-Verordnung nicht mehr unterliegen. Dies würde auch für die Vorschriften in Kapitel III Abschnitt 2 gelten, die besondere Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme festlegen, sowie für Artikel 26, der die Pflichten der Betreiber dieser Systeme regelt.\r\nNach dem Willen der Kommission sollen KI-Systeme in Medizinprodukten stattdessen künftig durch sektorspezifische Vorschriften geregelt werden. Zu diesem Zweck enthält der Vorschlag in Artikel 5 (8) eine Ermächtigung für die Kommission, grundlegende Sicherheits- und Leistungsanforderungen an Medizinprodukte durch delegierte Rechtsakte anzupassen oder Anforderungen in Bezug auf neu entstehende Risiken oder Technologien festzulegen.\r\nDie Bundesärztekammer erkennt das Ziel dieses Ansatzes, bezweifelt aber, ob der vorgeschlagene Weg geeignet ist, denselben Schutz für Patientinnen und Patienten herbeizuführen, aus folgenden Gründen:\r\nDie KI-Verordnung regelt in Artikel 26 ausdrücklich Pflichten für Betreiber von KI-Systemen. Zu den Betreiberpflichten zählen u.a. die Einrichtung einer menschlichen Aufsicht, die Kontrolle der Eingabedaten, Monitoring und Meldungen über Störfälle. Der „Betreiber“ ist einer der zentralen Begriffe der KI-Verordnung (definiert in Artikel 3 Nr.4).\r\nDer MDR ist das Konzept des „Betreibers“ unbekannt, und folglich auch die Pflichten, die dem Betreiber im Interesse der Sicherheit von Patientinnen und Patienten sowie des die Hochrisiko-KI-Systeme bedienenden Personals obliegen. Der Wegfall der Betreiberpflichten bewirkt eine Lücke in deren Schutz, weil es an einer Regelung der Verantwortlichkeit fehlt.\r\nBesonders hervorzugeben ist ferner das Erfordernis der menschlichen Aufsicht. Es ist gemäß Artikel 14 eine Anforderung an Hochrisiko-KI-Systeme, und nach Artikel 26 (2) eine Betreiberpflicht. Hochrisiko-KI-Systeme müssen so beschaffen sein, dass ein Mensch entscheiden kann, das betreffende Hochrisiko-KI-System nicht zu verwenden, dessen Ausgabe außer Acht zu lassen, rückgängig zu machen, und dessen Betrieb zu unterbrechen, um das System in einem sicheren Zustand zum Stillstand zu bringen.\r\nDa Ärztinnen und Ärzten die Verantwortung für den gesamten diagnostischen und therapeutischen Entscheidungsprozess obliegt, müssen sie in der Lage sein, die Aufsicht über den Gesamtprozess von Diagnostik, Therapie, Prognostik und Prädiktion zu übernehmen, in den auch Vorschläge von maschinenlernenden Systemen eingebunden sind. Diese Aufgabe ist nicht delegierbar, auch nicht an eine KI. Die menschliche Aufsicht muss daher immer sichergestellt sein.\r\nDerartige wesentliche Elemente sind nicht allein in delegierten Rechtsakten zu regeln, sondern unbedingt auch im EU-Sekundärrecht, also in der Verordnung selber. Falls die Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme in Kapitel III Abschnitt 2 aus der KI-Verordnung herausgelöst werden, müssen sie vollwertig in die MDR integriert werden.\r\nUm sicherzustellen, dass die künftig gemäß Artikel 5 (8) MDR zu erlassenden delegierten Rechtsakte dasselbe Maß an Patientensicherheit wie die KI-Verordnung gewährleisten, müssen unbedingt auch die menschliche Aufsicht und entsprechende Betreiberpflichten in Artikel 5 (8) genannt werden.\r\nDie von der Kommission vorgeschlagene Formulierung, dass die Anforderungen (irgendwie) „berücksichtigt“ werden sollen, ist in dieser Form abzulehnen, weil sie begrifflich auch eine Absenkung der Anforderungen zulässt.\r\nSollten Europäisches Parlament und EU-Rat an der vorgeschlagenen Änderung des Anhangs I der KI-Verordnung festhalten, darf diese Änderung jedenfalls nicht wirksam werden, bevor die geplanten spezifischen Rechtsakte zu Anforderungen an Medizinprodukte, die KI-Systeme enthalten, und an deren Betrieb, erlassen und wirksam sind. Andernfalls droht während des Zeitraums, in dem die Anforderungen der KI-Verordnung für Medizinprodukte nicht mehr gelten, neue Anforderungen jedoch noch nicht wirksam sind, Rechtsunsicherheit und ein verringerter Patientenschutz.\r\n\r\nArtikel 4 des Verordnungsvorschlags COM(2025)1023 zur Änderung von Anhang I der Verordnung über Künstliche Intelligenz (Regulation (EU) 2024/1689)\r\nVorschlag der Kommission\tÄnderungsvorschlag der BÄK\r\nAnhang I der Verordnung (EU) 2024/1689 wird wie folgt geändert:\r\n\r\n1.In Abschnitt A werden die Nummern 11 und 12 gestrichen.\r\n\r\n2.In Abschnitt B werden die folgenden Nummern angefügt:\r\n\r\n„21.    Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1);\r\n\r\n22.    Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176).“\r\n\tStreichung der Änderung, oder:\r\nÜberführung der Anforderungen für Hochrisiko-KI-Systeme in Kapitel III Abschnitt 2 sowie in Artikel 26 der KI-Verordnung in die MDR\r\nFür den Fall, dass o.g. Änderung nicht vorgenommen wird, sollte Artikel 1 Nr.5 des Verordnungsvorschlags COM(2025)1023 zur Einfügung von Artikel 5 (7) und (8) der Medizinprodukte-VO wie folgt geändert werden:\r\nVorschlag der Kommission\tÄnderungsvorschlag der BÄK\r\n(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäß Anhang I an den wissenschaftlichen oder technischen Fortschritt oder an Entwicklungen auf internationaler Ebene anzupassen oder Anforderungen in Bezug auf neu entstehende Risiken oder Technologien hinzuzufügen.\r\n\r\n(8) Bei der Annahme von Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 6 dieses Artikels, delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 7 dieses Artikels oder gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 9 dieser Verordnung in Bezug auf Produkte, die Hochrisiko-KI-Systeme im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates darstellen oder Hochrisiko-KI-Systeme als Sicherheitskomponenten verwenden, berücksichtigt die Kommission die in Kapitel III Abschnitt 2 der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen.\r\n\t(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäß Anhang I an den wissenschaftlichen oder technischen Fortschritt oder an Entwicklungen auf internationaler Ebene anzupassen oder Anforderungen in Bezug auf neu entstehende Risiken oder Technologien hinzuzufügen.\r\n\r\n(8) Bei der Annahme von Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 6 dieses Artikels, delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 7 dieses Artikels oder gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 9 dieser Verordnung in Bezug auf Produkte, die Hochrisiko-KI-Systeme im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates darstellen oder Hochrisiko-KI-Systeme als Sicherheitskomponenten verwenden, berücksichtigt übernimmt die Kommission die in Kapitel III Abschnitt 2 der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der menschlichen Aufsicht, sowie die Pflichten der Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen, so dass dasselbe Niveau an Patientensicherheit sichergestellt wird.\r\n\r\n\r\n3.2.\tHaftung von Herstellern und Bevollmächtigten für Schäden durch mangelhafte Medizinprodukte (Art. 10 und 11 MDR)\r\nArtikel 10 der Medizinprodukteverordnung regelt die allgemeinen Pflichten der Hersteller von Medizinprodukten. Absatz 16 bestimmt, dass die Hersteller Vorkehrungen treffen müssen, um im Falle von Schadensersatzansprüchen von durch fehlerhafte Produkte Geschädigten Haftung leisten zu können. Diese Vorkehrungen müssen der Risikoklasse und der Art ihres Produktes, sowie der Unternehmensgröße angemessen sein. Eine strengere Haftung nach nationalem Recht ist zulässig.\r\nPatientenschutz ist grundsätzlich auf zwei Arten möglich: Durch ex ante wirkende, präventive Maßnahmen wie strenge Vorschriften zur Konformitätsbewertung, und durch ex post wirkende Maßnahmen wie ein wirksamer Schutz von Geschädigten über durchsetzbare Schadensersatzansprüche. In dem Maße, in dem ex ante wirkende Schutzmechanismen abgebaut werden, wie dies von der Kommission politisch gewollt ist, gewinnt der ex post wirkende Schutz von Geschädigten Bedeutung. Demzufolge sollte die Vereinfachung und Beschleunigung der Konformitätsbewertung mit einer Stärkung von Haftungsregelungen einhergehen, um eine Benachteiligung von Patientinnen und Patienten zu verhindern.\r\nDies könnte eine Pflicht von Herstellern von Medizinprodukten zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung sein. Zwar ist die Haftung von Herstellern nach EU-einheitlichen Kriterien durch die Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 normiert, jedoch ist die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Herstellers nicht gesichert.\r\nEine Streichung von Artikel 10 (16) würde dazu führen, dass die Erfolgsaussichten von Ansprüchen Geschädigter von ihrem jeweiligen nationalen Recht abhängig sind. Im PIP-Brustimplantate-Skandal, der seinerzeit entscheidend für den Vorschlag zur Medizinprodukteverordnung war, wurde Geschädigten in Frankreich Schadensersatz gewährt aufgrund einer nach nationalem Recht erforderlichen Haftpflichtversicherung, die jedoch ausländische Geschädigte nicht abdeckte. Die Einführung des Artikel 10 (16) war demnach eine Folge des PIP-Skandals. Er ist unbedingt beizubehalten, ggf. sogar auszubauen.\r\nArtikel 1 Nr.9 des Verordnungsvorschlags COM(2025)1023 zur Änderung von Artikel 10 MDR\r\nVorschlag der Kommission\tÄnderungsvorschlag der BÄK\r\nh) Absatz 16 wird gestrichen.\th) Absatz 16 wird gestrichen.\r\n\r\nArtikel 11 (5) regelt die gesamtschuldnerische Haftung eines nicht in der EU niedergelassenen Herstellers und seines Bevollmächtigten in der EU im Falle von Schadensersatzansprüchen Geschädigter wegen eines fehlerhaften Produktes. Die Norm ist wichtig für den Schutz von Patientinnen und Patienten, wenn die Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegen einen Hersteller in einem Drittstaat unsicher ist. Seine Streichung verschlechtert erheblich die Situation geschädigter Patientinnen und Patienten.\r\nDavon abgesehen bewirkt die Streichung von Artikel 11 (5) eine Benachteiligung europäischer Medizinproduktehersteller gegenüber Konkurrenten aus Drittstaaten, die sich somit einer Haftung damit leichter entziehen können. Dies kann schwerlich im Interesse des EU-Gesetzgebers liegen.\r\nArtikel 1 Nr.11 des Verordnungsvorschlags COM(2025)1023 zur Änderung von Artikel 11 MDR\r\nVorschlag der Kommission\tÄnderungsvorschlag der BÄK\r\nIn Artikel 11 werden die Absätze 4 und 5 gestrichen.\tIn Artikel 11 werden die Absätze 4 und 5 gestrichen.\r\n\r\n3.3.\tErhöhung der Wiederaufbereitungsrate von Medizinprodukten / Begründungspflicht für Einwegprodukte (Artikel 17 MDR)\r\nDas Ziel einer Erhöhung der Wiederaufbereitungsrate von Medizinprodukte wird unbedingt befürwortet. Dieses ist nicht ohne verbindliche Vorschriften für Hersteller zu erreichen, da Hersteller oft ein wirtschaftliches Interesse daran haben, Medizinprodukte als Einwegprodukte zu konzipieren und zu kennzeichnen. Eine Begründungspflicht für die Ausweisung als Einmalprodukt ist eine grundsätzlich geeignete Möglichkeit, Hersteller zur Konzeption und entsprechenden Kennzeichnung mehrfach verwendbarer Produkte anzuhalten.\r\n\r\n3.4.\tPflicht zur Meldung aktiv ausgenutzter Schwachstellen und schwerwiegender Sicherheitsvorfälle (neuer Artikel 87a MDR)\r\nDie Hinzufügung von Artikel 87a schließt eine Cybersicherheitslücke, indem sie Medizinproduktehersteller in ihrer Pflicht zur Meldung aktiv ausgenutzter Schwachstellen und schwerwiegender Sicherheitsvorfälle Herstellern sonstiger Produkte gleichstellt. Die Änderung wird unbedingt befürwortet.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-07-10"}]},{"statementNumber":"SG2607290015","regulatoryProjectNumber":"RV0027312","regulatoryProjectTitle":"Änderung von finanziellen Mitteln für die Suizidprävention Einführung eines eigenständigen Krisentelefons Gesetzl. Vorgaben zur Methodenrestriktion ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6d/66/822322/Stellungnahme-Gutachten-SG2607290015.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\nStellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nationalen Suizidprävention (SuizidPrävG-E)\r\n(vom 25.06.2026)\r\n \r\nBerlin, 28.07.2026\r\n\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nationalen Suizidprävention (SuizidPrävG-E)\r\nInhaltsverzeichnis\r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\t3\r\n2.\tVorbemerkung\t5\r\n3.\tStellungnahme im Einzelnen\t5\r\nZu Artikel 1 - Suizidpräventionsgesetz\t5\r\n§ 1 SuizidPrävG-E (Ziel des Gesetzes)\t5\r\n§ 2 SuizidPrävG-E (Begriffsbestimmungen)\t5\r\n§ 3 SuizidPrävG-E (Einrichtung einer Bundesfachstelle für Suizidprävention)\t6\r\n§ 4 Nr. 1 SuizidPrävG-E (Aufgaben der Bundesfachstelle)\t6\r\n§ 4 Satz 1 Nr. 2 SuizidPrävG-E\t7\r\n§ 4 Satz 1 Nr. 3 bis Nr. 8 SuizidPrävG-E\t8\r\n§ 4 Satz 1 Nr. 9 und Nr. 10 SuizidPrävG-E\t9\r\n§§ 5 und 6 SuizidPrävG-E (Fachbeirat bei der Bundesfachstelle)\t10\r\n§ 9 SuizidPrävG-E (Sicherstellung von Krisendiensten durch die Länder)\t11\r\n§ 10 SuizidPrävG-E (Evaluierung)\t12\r\nZu Artikel 2 – SGB V\t13\r\n§ 64f SGB V-E\t13\r\n \r\nSeite 2 von 13\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nationalen Suizidprävention (SuizidPrävG-E)\r\n1.\tGrundlegende Bewertung des Gesetzesentwurfs\r\nDer Deutsche Bundestag hat im Sommer 2023 mit überwältigender Mehrheit für einen interfraktionellen Antrag gestimmt, der eine nachhaltige und umfassende Stärkung der Suizidprävention in Deutschland fordert. Daraufhin hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) im Jahr 2024 zunächst eine Nationale Suizidpräventionsstrategie und Ende des Jahres 2024 einen ersten Entwurf für ein Suizidpräventionsgesetz vorgelegt, an dem die Bundesärztekammer relevanten Nachbesserungsbedarf gesehen hatte (Stellungnahme vom 05.12.2024). Aufgrund der vorzeitig beendeten Legislaturperiode konnte das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen werden; der Gesetzentwurf fiel daher der parlamentarischen Diskontinuität anheim. Der nun vorliegende Referentenentwurf knüpft hieran an und sieht vor, zentrale Maßnahmen der Suizidprävention gesetzlich zu verankern und die strukturellen Voraussetzungen für eine nachhaltige Präventionsstrategie zu schaffen.\r\nEin wesentlicher Schwerpunkt des geplanten Gesetzes ist die Einrichtung einer Bundesfachstelle für Suizidprävention im Geschäftsbereich des BMG. Sie soll zentrale Aufgaben der Suizidprävention auf Bundesebene bündeln. Dazu zählen die Entwicklung eines Konzepts für eine bundesweit einheitliche Krisendienst-Rufnummer gemeinsam mit den Ländern, die Erarbeitung von Maßnahmen zur Einschränkung des Zugangs zu Suizidmethoden und -mitteln sowie die Konzeption und Umsetzung von Präventionsmaßnahmen.\r\nZudem soll die Bundesfachstelle qualitätsgesicherte Informationen zu Suizidalität und bestehenden Hilfsangeboten bereitstellen, die Länder beraten sowie Empfehlungen für die Aus- und Fortbildung von Berufsgruppen mit regelmäßigem Kontakt zu suizidgefährdeten Menschen entwickeln und deren Umsetzung unterstützen. Darüber hinaus soll sie die Forschung zur Suizidprävention stärken. Zur fachlichen Begleitung ist die Einrichtung eines Fachbeirats vorgesehen.\r\nInsgesamt soll durch diese gesetzliche Grundlage eine nachhaltige Struktur geschaffen werden, um suizidale Handlungen über alle Altersgruppen hinweg effektiver zu verringern.\r\nDie Ziele des Referentenentwurfes werden von der Bundesärztekammer ausdrücklich unterstützt. Besonders hervorzuheben ist, dass Suizidalität als gesamtgesellschaftliche Herausforderung anerkannt und erstmals ein eigenständiger bundesgesetzlicher Rahmen für wesentliche Aufgaben der Suizidprävention geschaffen werden soll.\r\nDer Referentenentwurf wird diesem selbst gesetzten Anspruch aus Sicht der Bundesärztekammer jedoch nicht ausreichend gerecht. Anstelle konkreter Suizidpräventionsmaßnahmen beschränken sich die gesetzlichen Vorgaben im Wesentlichen auf Absichtserklärungen und vorbereitende Schritte.\r\nEs ist zu bedenken, dass im Deutschen Bundestag parallel ein Gesetz zur Suizidhilfe vorbereitet wird. Angesichts des Ankündigungs- und Vorbereitungscharakters vieler Maßnahmen im vorliegenden Referentenentwurf bleibt fraglich, ob die dringend erforderlichen Suizidpräventionsmaßnahmen rechtzeitig vor oder mindestens gleichzeitig mit dem geplanten Suizidhilfegesetz wirksam werden können. Dies ist jedoch aus Sicht der Bundesärztekammer unbedingt erforderlich, damit Menschen in existentiellen oder gesundheitlichen Krisen nicht aus einem Gefühl der Ausweglosigkeit den assistierten Suizid wählen. Hinzu kommt, dass die mit dem Gesetz vorgesehenen Mittel für die Suizidprävention aus Sicht der Bundesärztekammer deutlich hinter dem Erforderlichen zurückbleiben.\r\n \r\nSeite 3 von 13\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nationalen Suizidprävention (SuizidPrävG-E)\r\nDie geplante Einrichtung einer Bundesfachstelle für Suizidprävention ist grundsätzlich sinnvoll, um zielgerichtete und evidenzbasierte Präventionsmaßnahmen zu konzipieren und umzusetzen. Wenn die Fachstelle auch fachliche Standards entwickeln soll, sind dabei jedoch auch Interferenzen mit dem ärztlichen Berufsrecht zu bedenken und die Aufgaben der ärztlichen Selbstverwaltung zu beachten und zu respektieren. Eine Beteiligung der Bundesärztekammer an der Bundesfachstelle, z. B. im Rahmen des Beirates, ist deshalb folgerichtig und sollte im Gesetzentwurf explizit vorgesehen werden.\r\nDie vorgesehene Entwicklung einer bundesweit einheitlichen Krisendienst-Rufnummer mit einem noch zu erarbeitenden Konzept nennt sehr allgemein „Personen in Krisensituationen“. Ein solches allgemeines Angebot für Menschen in Krisen ist in manchen Regionen in Deutschland bereits erfolgreich etabliert und sollte aus Sicht der Bundesärztekammer flächendeckend zur Verfügung gestellt werden. Für Menschen mit Suizidgedanken und ihre Zu- und Angehörigen bedarf es jedoch einer spezifischen Rufnummer. Dieses Angebot sollte sich auch an Hinterbliebene von Menschen richten, die an einem Suizid verstorben sind, und an professionell oder ehrenamtlich mit Suizidalität konfrontierte Personen.1 \r\nDie Aufnahme der Methodenrestriktion ist ausdrücklich zu begrüßen. Gerade weil sie zu den fachlich besonders gut begründeten Präventionsansätzen zählt, ist ein reiner Konzeptauftrag für die Bundesfachstelle jedoch nicht ausreichend. Es bedarf vielmehr klarer gesetzlicher Vorgaben, denn Konzepte allein sichern keine bekannten Hotspots und schaffen keine baulichen oder regulatorischen Zugangsbeschränkungen.\r\nDer Referentenentwurf greift aus Sicht der Bundesärztekammer wesentliche weitere Themenfelder nur vage, unzureichend oder gar nicht auf. Dazu zählen die Etablierung von Präventionsangeboten zum Thema Mental Health oder risikogruppenspezifische Suizidpräventionsprogramme.\r\nDie im Referentenentwurf vorgesehenen finanziellen Mittel sind angesichts des Aufgabenumfangs unzureichend. Für die Bundesfachstelle sind einmalige Ausgaben von insgesamt 1,2 Millionen Euro in den Jahren 2027 bis 2029 sowie laufende jährliche Kosten von rund 1,4 Millionen Euro vorgesehen, obwohl die Fachstelle zentrale Funktionen wie die Sicherung bundesweiter Infrastrukturen, Datenbanken und Vernetzungsstrukturen übernehmen soll. Demgegenüber werden die zusätzlichen Aufwendungen von Ländern und Kommunen durch den Ausbau der Krisendienste lediglich als geringfügig eingestuft. Zwar sind Modellvorhaben der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen, eine dauerhafte Regelfinanzierung jedoch nicht.\r\nDies verweist auf ein grundlegendes Problem des Entwurfs: Der Aufbau eines flächendeckenden, rund um die Uhr erreichbaren und lokal handlungsfähigen Krisen- und Hilfesystems dürfte mit lediglich geringfügigem Mehraufwand kaum realisierbar sein. Die angestrebte Verbesserung der Prävention findet im vorgesehenen Finanzierungsrahmen keine ausreichende Entsprechung. Daher besteht ein erhebliches Risiko, dass die praktische Umsetzung dauerhaft unterfinanziert bleibt.\r\n1 Luoma, J. B., Martin, C. E., & Pearson, J. L. (2002). Contact With Mental Health and Primary Care Providers Before Suicide: A Review of the Evidence. American Journal of Psychiatry, 159(6), 909–916. https://doi.org/10.1176/appi.ajp.159.6.909 \r\nSeite 4 von 13\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nationalen Suizidprävention (SuizidPrävG-E)\r\n2.\tVorbemerkung\r\nDie nachfolgenden Ausführungen der Bundesärztekammer konzentrieren sich auf jene Regelungen des Referentenentwurfs, die besondere Berührungspunkte mit der ärztlichen Versorgung aufweisen und zugleich wesentliche Bedeutung für die Suizidprävention aus Public-Health-Sicht entfalten.\r\n3.\tStellungnahme im Einzelnen\r\nZu Artikel 1 - Suizidpräventionsgesetz\r\n§ 1 SuizidPrävG-E (Ziel des Gesetzes) \r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\n§ 1 SuizidPrävG-E formuliert als Ziel, die Prävention von Suizidversuchen und Suiziden bei Menschen aller Altersgruppen zu stärken und zu verbessern. Betroffene Menschen sollen in sich anbahnenden oder bestehenden Krisensituationen frühzeitig und umfassend unterstützt werden; Suizidalität soll vorgebeugt und Suizid sowie Suizidalität enttabuisiert werden.\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Zielsetzung ist grundsätzlich zutreffend, greift jedoch zu kurz. Sie betrachtet Suizidprävention überwiegend aus der Perspektive unmittelbar betroffener Personen. Wirksame Suizidprävention ist jedoch als Public-Health-Aufgabe zu verstehen und umfasst neben indizierten Maßnahmen auch universelle und selektive Prävention, strukturelle Ansätze, Methodenrestriktion, niedrigschwellige Unterstützungsangebote, Versorgungskontinuität, Postvention sowie Datengewinnung, Forschung und Qualitätsentwicklung. Zudem werden An- und Zugehörige sowie Hinterbliebene nicht ausreichend als eigenständige Zielgruppen berücksichtigt.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie Zielformulierung unter § 1 SuizidPrävG-E sollte ergänzt werden: „Suizidprävention ist im Sinne des Gesetzes als eine dauerhafte gesamtgesellschaftliche und öffentliche Aufgabe zu verstehen. Ihr Auftrag umfasst neben niedrigschwelligen Zugängen zu Hilfsangeboten insbesondere die Sicherstellung der Versorgungskontinuität nach Suizidversuchen, Maßnahmen der Postvention, die Restriktion von Suizidmethoden sowie die angemessene Berücksichtigung von An- und Zugehörigen sowie Hinterbliebenen als eigenständige Zielgruppen.“\r\n§ 2 SuizidPrävG-E (Begriffsbestimmungen) \r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\n§ 2 Abs. 1 SuizidPrävG-E definiert Betroffene als Menschen mit suizidalen Gedanken, Suizidideen oder -absichten sowie Menschen, die einen Suizidversuch ankündigen, beabsichtigen oder vorgenommen haben. Angehörigenverbände werden gem. § 2 Abs. 3 Nr. 3 SuizidPrävG-E unter den weiteren Akteuren genannt.\r\n \r\nSeite 5 von 13\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nationalen Suizidprävention (SuizidPrävG-E)\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nHier bedarf es der Erweiterung des Adressatenkreises. An- und Zugehörige sowie Hinterbliebene sind eigenständige Zielgruppen von Unterstützungsmaßnahmen, da sie ein eigenes erhöhtes Suizidrisiko aufweisen und somit zu den Risikogruppen gehören. Gerade trialogisch verstandene Suizidprävention muss Menschen mit eigener Erfahrung von Suizidalität, Angehörige, Hinterbliebene und professionelle Helferinnen und Helfer systematisch einbeziehen. Diese Gruppen sollten im Gesetz ausdrücklich als Zielgruppen suizidpräventiver Hilfen und Postvention benannt werden.\r\n )\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nIn § 2 SuizidPrävG-E sollten „An- und Zugehörige sowie Hinterbliebene nach Suizid“ aufgenommen werden. Diese Gruppen sollten im Gesetz ausdrücklich als Zielgruppen suizidpräventiver Hilfen und Postvention benannt werden.\r\n§ 3 SuizidPrävG-E (Einrichtung einer Bundesfachstelle für Suizidprävention)\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nIm Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit soll eine Bundesfachstelle für Suizidprävention eingerichtet werden. Die Errichtung soll dabei auf 15 Jahre begrenzt werden.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Einrichtung einer Bundesfachstelle für Suizidprävention im Bundesministerium für Gesundheit sowie die ihr zugewiesenen Aufgaben (§ 4 SuizidPrävG-E) bilden einen zentralen Schwerpunkt des Gesetzentwurfs. Grundsätzlich ist die Einrichtung einer solchen Stelle sachgerecht. Die Befristung auf 15 Jahre ist jedoch fachlich nicht überzeugend. Suizidprävention, Monitoring, Qualitätssicherung, Vernetzung und Wissenstransfer sind Daueraufgaben. Eine befristete Fachstelle widerspricht dem Ziel einer nachhaltigen Absicherung. Zudem muss die fachliche Unabhängigkeit gegenüber politischer Steuerung und Ressortinteressen gesichert werden.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDie vorgesehene Befristung sollte entfallen. Stattdessen ist die Bundesfachstelle dauerhaft zu etablieren, finanziell angemessen auszustatten und in ihrer fachlichen Arbeit organisatorisch und institutionell unabhängig auszugestalten. Wissenschaftliche, zivilgesellschaftliche, versorgungspraktische und Betroffenenperspektiven müssen strukturell Teil der Governance sein. Zur Sicherstellung von Transparenz und Wirksamkeit sollte sie regelmäßig einen öffentlich zugänglichen Sachstandsbericht (Umsetzungsgrad, Versorgungslücken und prioritäre Maßnahmen) zur Suizidprävention in Deutschland veröffentlichen sowie evidenzbasierte Handlungsempfehlungen für Politik, Verwaltung und Versorgungspraxis vorlegen.\r\n§ 4 Nr. 1 SuizidPrävG-E (Aufgaben der Bundesfachstelle) \r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nDie Bundesfachstelle soll ein Konzept zum Aufbau und Betrieb einer zentralen, unentgeltlichen und bundesweit einheitlichen Rufnummer entwickeln. Diese soll insbesondere Personen in Krisensituationen und ihnen nahestehenden Personen dienen\r\nSeite 6 von 13\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nationalen Suizidprävention (SuizidPrävG-E)\r\nund eine unmittelbare technische Weiterleitung an regional verfügbare Krisendienste ermöglichen.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nEin reiner Konzeptauftrag zum Aufbau und Betrieb einer zentralen, unentgeltlichen und bundesweit einheitlichen Rufnummer greift zu kurz. Es wird stattdessen eine suizidspezifische Rufnummer als ein zentrales, niedrigschwelliges Unterstützungsangebot benötigt, welches nicht auf die Funktion einer Vermittlungsstelle reduziert wird.2 Vielmehr muss eine eigenständige qualifizierte Beratung geleistet werden, um akute Suizidalität zu deeskalieren. Dabei ist Vertraulichkeit und auf Wunsch Anonymität zu gewährleisten, um Ängste vor Stigmatisierung oder psychiatrischen Zwangsmaßnahmen abzubauen.\r\nEine suizidspezifische Rufnummer sollte darüber hinaus auch Menschen offenstehen, die einen assistierten Suizid erwägen, um Raum für eine Auseinandersetzung mit Belastungen und Hilfen zu bieten. Darüber hinaus sollte sie sich ausdrücklich auch an An- und Zugehörige sowie Hinterbliebene richten. Eine bloße Weiterleitung an regionale Krisendienste wird diesem Anspruch nicht gerecht – zumal entsprechende Angebote bislang bundesweit nicht flächendeckend verfügbar sind.3 Zudem muss das Angebot von Beginn an barrierefrei und mehrsprachig ausgestaltet werden.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDer Konzeptauftrag ist zu einem konkreten Umsetzungs- und Betriebsauftrag aufzuwerten. Dabei sollte das Gesetz die Einrichtung und dauerhafte Finanzierung einer bundesweiten suizidspezifischen Rufnummer mit 24/7-Erreichbarkeit, Kostenfreiheit, Anonymität, Vertraulichkeit, qualifiziertem Personal, digitalen Zugangswegen und der Einbindung bestehender qualitätsgesicherter Angebote verbindlich regeln.\r\n§ 4 Satz 1 Nr. 2 SuizidPrävG-E\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie Bundesfachstelle soll Handlungskonzepte zur Weiterentwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Restriktion der Verfügbarkeit von Suizidmethoden und -mitteln erstellen.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet grundsätzlich die in § 4 Satz 1 Nr. 2 SuizidPrävG-E vorgesehene Entwicklung evidenzbasierter Handlungskonzepte zur Restriktion der Verfügbarkeit von Suizidmethoden und -mitteln. Maßnahmen der Methodenrestriktion gehören nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den wirksamsten Instrumenten der Suizidprävention und sind daher grundsätzlich geeignet, einen Beitrag zur Verringerung von Suiziden zu leisten. Suizidpräventive Maßnahmen an sogenannten Hotspots – etwa bauliche Sicherungen, Hinweissysteme, Hilfetelefone, Überwachung oder Interventionen durch Dritte – können nachweislich Leben retten. In Deutschland fehlen bislang jedoch verbindliche Regelungen zu Zuständigkeiten, Meldewegen, Erfassung, Finanzierung und Umsetzung. Das Gesetz sollte daher einen ressortübergreifenden Umsetzungsmechanismus schaffen, der die Identifikation von Hotspots, die Bewertung und Umsetzung geeigneter Sicherungsmaßnahmen, klare Verantwortlichkeiten,\r\n2 Vergl. Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit eines Gesetzes zur Stärkung der nationalen Suizidprävention vom 28.11.2024.\r\n3 https://www.suizidprophylaxe.de/wp-content/uploads/20260617_Buendnispapier_Verbesserung_Suizidpraevention.pdf \r\nSeite 7 von 13\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nationalen Suizidprävention (SuizidPrävG-E)\r\nFinanzierungsregelungen, Fristen sowie Monitoring- und Berichtspflichten verbindlich festlegt. Zudem sollten gesetzlich Folgeprüfungen im Bau-, Verkehrs-, Bahn-, Arzneimittel-und Sicherheitsrecht angestoßen werden.\r\nBei der Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Methodenrestriktion sollte die ärztliche Verantwortung für eine am individuellen Behandlungsbedarf sowie an den Prinzipien der evidenzbasierten Medizin orientierte Versorgung stets berücksichtigt werden.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nMethodenrestriktionen sind als dauerhafte Aufgabe in den jeweils zuständigen Rechtsbereichen zu verankern. Für identifizierte Hotspots sind verbindliche Sicherungsmaßnahmen vorzusehen. Suizidpräventive Anforderungen sollten bei Neu- und Umbaumaßnahmen geeigneter öffentlicher Einrichtungen berücksichtigt werden. Zudem sind die in den fachlichen Empfehlungen benannten Präventionsoptionen im Verkehrs- und Arzneimittelrecht zu prüfen. Hotspots sowie umgesetzte Sicherungsmaßnahmen sind fortlaufend zu dokumentieren und zu evaluieren.\r\n§ 4 Satz 1 Nr. 3 bis Nr. 8 SuizidPrävG-E\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie Bundesfachstelle soll Informationen bereitstellen, Angebote vernetzen, an einem digitalen Verzeichnis mitwirken, die Zusammenarbeit relevanter Akteure fördern, fachlich beraten sowie Qualitätskriterien und Rahmenempfehlungen für Fort- und Weiterbildungen entwickeln.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie in § 4 Satz 1 Nr. 7 und Nr. 8 SuizidPrävG-E vorgesehene Entwicklung evidenzbasierter Empfehlungen zur Suizidprävention wird unterstützt. Es sollte jedoch ausdrücklich klargestellt werden, dass die Bundesfachstelle ausschließlich beratende und empfehlende Funktionen wahrnimmt und nicht befugt ist, medizinische oder berufsrechtliche Standards der ärztlichen Berufsausübung festzulegen. Eine entsprechende Klarstellung sollte nicht nur in der Begründung, sondern auch im Gesetzestext selbst erfolgen Die Bundesärztekammer regt an, die ärztliche Selbstverwaltung bei den Aufgaben der Bundesfachstelle stärker und verbindlicher einzubinden. Der Gesetzentwurf sieht bereits vor, dass bei der Entwicklung von Rahmenempfehlungen für Fort- und Weiterbildungsangebote die Berufsverbände und Kammern einbezogen werden (§ 4 Satz 1 Nr. 8 SuizidPrävG-E). Diese Einbindung ist auch für weitere Zuständigkeitsbereiche der Bundesfachstelle vorzusehen.\r\nDie Bundesärztekammer und die Landesärztekammern nehmen als Träger der ärztlichen Selbstverwaltung gesetzlich übertragene Aufgaben der Qualitätssicherung, der Fort- und Weiterbildung sowie des Berufsrechts wahr. Sie verfügen über besondere medizinische und berufsrechtliche Expertise und tragen maßgeblich zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Versorgung von Menschen in suizidalen Krisen bei.\r\nVor diesem Hintergrund sollte die ärztliche Selbstverwaltung nicht lediglich punktuell beteiligt, sondern als ständiger Partner der Bundesfachstelle institutionell eingebunden werden. Dies gilt insbesondere für die Entwicklung von Qualitätskriterien und Qualitätsstandards, die Erarbeitung von Handlungsempfehlungen, die Erstellung von Empfehlungen zur Fort- und Weiterbildung sowie die Planung und Evaluation von Maßnahmen der Suizidprävention.\r\nSeite 8 von 13\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nationalen Suizidprävention (SuizidPrävG-E)\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer \r\n§ 4 Satz 1 Nr. 7 SuizidPrävG-E wird wie folgt ergänzt:\r\n“den Ländern und den weiteren Akteuren im Bereich der Suizidprävention fachliche In-formationen zur Qualitätssicherung von Maßnahmen der Suizidprävention bereit stellt und dazu Empfehlungen für Qualitätskriterien und -standards für diese Maßnahmen zur Unterstützung der Praxis im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer entwickelt”\r\n§ 4 Satz 1 Nr. 8 SuizidPrävG-E wird wie folgt geändert:\r\n“im Einvernehmen mit den Berufsverbänden und Kammern Rahmenempfehlungen für Fort-und Weiterbildungsangebote zur Suizidprävention für Angehörige von Berufen, die regelmäßig mit Suizidalität konfrontiert sind, entwickelt und deren Implementierung in die berufliche Praxis fördert,”\r\n§ 4 Satz 1 Nr. 9 und Nr. 10 SuizidPrävG-E\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie Bundesfachstelle soll Forschung, Wissensaufbereitung und Wissenstransfer im Bereich der Suizidprävention gezielt fördern. Zu ihren Aufgaben sollte insbesondere die Durchführung einer Bedarfs- und Machbarkeitsanalyse für die systematische Erhebung, Auswertung und Berichterstattung von Daten zu Suizidalität in Deutschland gehören. Auf dieser Grundlage sollte sie Vorschläge für eine nachhaltige Verbesserung der Datenlage entwickeln. Dies umfasst auch die Erarbeitung einer Empfehlung für eine bundesweit einheitliche Ausgestaltung der Todesbescheinigung, um die Qualität und Vergleichbarkeit der Daten zu Suiziden und Suizidversuchen zu verbessern.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Problemlage wird im Entwurf zutreffend beschrieben, die vorgesehenen Maßnahmen bleiben jedoch hinter den tatsächlichen Erfordernissen zurück. Benötigt wird nicht nur eine Machbarkeitsanalyse, sondern es bedarf des Aufbaus einer dauerhaften, datenschutzkonformen Surveillance zu Suiziden und Suizidversuchen. Verlässliche und zeitnahe Daten sind eine zentrale Voraussetzung für eine wirksame, evidenzbasierte Suizidprävention.\r\nSolange belastbare Informationen zu Suizidversuchen, angewandten Methoden, regionalen und demografischen Mustern, besonderen Belastungsschwerpunkten, assistierten Suiziden sowie Versorgungs- und Hilfepfaden fehlen, bleiben sowohl politische Entscheidungen als auch wissenschaftliche Analysen auf eine unzureichende Datengrundlage angewiesen. Die Folge ist eine strukturelle Untersteuerung der Prävention: Risiken werden zu spät erkannt, Präventionsmaßnahmen können nicht zielgerichtet ausgerichtet und ihre Wirksamkeit nur eingeschränkt bewertet werden.\r\nZiel sollte daher der schrittweise Aufbau eines bundesweiten, standardisierten Berichtssystems sein, das relevante Daten systematisch erfasst, auswertet und für Prävention, Forschung und Versorgung nutzbar macht. Die Bundesfachstelle sollte mit der Entwicklung und Koordinierung eines solchen Systems beauftragt werden.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDas Gesetz sollte über die bloße Prüfung von Handlungsoptionen hinaus einen verbindlichen Stufenplan für den Aufbau einer bundesweiten Daten- und Registerinfrastruktur zur Suizidprävention vorsehen. Nur auf Grundlage einer belastbaren,\r\nSeite 9 von 13\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nationalen Suizidprävention (SuizidPrävG-E)\r\nkontinuierlichen und datenschutzkonformen Datenerhebung lassen sich Risiken frühzeitig erkennen, Präventionsmaßnahmen zielgerichtet entwickeln und ihre Wirksamkeit evaluieren.\r\nDie Datenerfassung sollte nicht auf vollendete Suizide beschränkt bleiben, sondern auch assistierte Suizide4, Suizidversuche5 sowie regionale Häufungen und besondere Risikostandorte („Hotspots“) einbeziehen.6 \r\nDie Bundesfachstelle sollte mit der Koordinierung dieses Aufbauprozesses und der Entwicklung entsprechender Standards beauftragt werden. Ziel muss der schrittweise Aufbau eines bundesweiten Surveillance- und Berichtssystems sein, das eine verlässliche Grundlage für Forschung, Versorgung und Präventionspolitik schafft.\r\n§§ 5 und 6 SuizidPrävG-E (Fachbeirat bei der Bundesfachstelle)\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie Bundesfachstelle kann durch einen Fachbeirat unterstützt werden. Der Beirat besteht aus bis zu elf ehrenamtlichen Mitgliedern, die vom Bundesministerium für Gesundheit berufen werden.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie fakultative Ausgestaltung des Beirates ist unzureichend. Die Einbindung zivilgesellschaftlicher, wissenschaftlicher, klinischer, niedrigschwelliger, trialogischer und hinterbliebenenbezogener Expertise muss strukturell gesichert sein. Suizidprävention lebt von gewachsenen Praxisstrukturen und von Erfahrungswissen. Ein Beirat mit bis zu elf ehrenamtlichen Mitgliedern kann diese Breite nicht abbilden.\r\nAuch aus den schon zu § 4 Satz 1 Nr. 7 und Nr. 8 SuizidPrävG-E ausgeführten Gründen sollte daher die Bundesärztekammer im Fachbeirat nach § 5 SuizidPrävG-E ausdrücklich vertreten sein. Angesichts der unmittelbaren Verantwortung der Ärzteschaft für Diagnostik, Behandlung, Krisenintervention sowie Hospiz- und Palliativversorgung erscheint eine institutionalisierte Mitwirkung der ärztlichen Selbstverwaltung sachgerecht und erforderlich. Dadurch kann sichergestellt werden, dass medizinische, ethische und berufsrechtliche Aspekte angemessen berücksichtigt werden und die Empfehlungen der Bundesfachstelle auf einer breiten fachlichen Grundlage beruhen.\r\nZur Stärkung seiner fachlichen Unabhängigkeit und Wirksamkeit sollte der Beirat zudem über ein Initiativrecht zur Einbringung eigener Empfehlungen sowie über ein Veröffentlichungsrecht für Stellungnahmen und Berichte verfügen. Dadurch könnte er wichtige Impulse für die Weiterentwicklung der Suizidprävention geben und zur Transparenz sowie zur öffentlichen und fachpolitischen Diskussion beitragen.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer \r\n§ 5 Absatz 1 SuizidPrävG-E wird wie folgt geändert:\r\n4 https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/ressortforschung/suche-projektsteckbriefe/handlungsfelder/forschungsschwerpunkte/suizidpraevention-staerken/regas \r\n5 https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/ressortforschung/suche-projektsteckbriefe/handlungsfelder/forschungsschwerpunkte/suizidpraevention-staerken/sesid \r\n6 https://iris.who.int/server/api/core/bitstreams/e2ca4ff4-954c-42d6-aa6a-ad0be245fb11/content \r\n \r\nSeite 10 von 13\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nationalen Suizidprävention (SuizidPrävG-E)\r\nDie Bundesfachstelle wird bei der Erfüllung ihrer in § 4 Satz 1 genannten Aufgaben durch einen bei der Bundesfachstelle einzurichtenden Fachbeirat unter Einbeziehung bestehender Strukturen der Suizidprävention unterstützt.\r\n§ 5 Absatz 3 SuizidPrävG-E wird wie folgt geändert:\r\n(3) Als Mitglieder des Fachbeirats sind insbesondere zu berufen:\r\n1.\tVertreterinnen oder Vertreter von Einrichtungen und Verbänden zur Förderung und Entwicklung der Suizidprävention,\r\n2.\tVertreterinnen oder Vertreter von Einrichtungen und Verbänden, die sich in Forschung, Lehre oder Praxis mit Suizidprävention befassen,\r\n3.\tVertreterinnen oder Vertreter von Verbänden von Betroffenen und Verbänden von An- \r\ngehörigen von Betroffenen,\r\n4.\tVertreterinnen oder Vertreter der Bundesärztekammer,\r\n5.\tVertreterinnen oder Vertreter der Wissenschaft, die sich mit den medizinischen, psychischen oder sozialen Folgen von Suiziden beschäftigen sowie\r\n6.\tVertreterinnen oder Vertreter von Polizeien und Rettungsdiensten.\r\n§ 9 SuizidPrävG-E (Sicherstellung von Krisendiensten durch die Länder)\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie Länder sollen auf die Entwicklung flächendeckender, niedrigschwelliger, fachlicher und bedarfsgerechter Krisendienste durch Vernetzung und Ausbau bestehender Angebote hinwirken. Mindestanforderungen sind ständige Erreichbarkeit sachkundiger Personen, Hilfe vor Ort, Einbindung bestehender Strukturen, Zusammenarbeit mit Sicherheitsbehörden, Berücksichtigung vulnerabler Gruppen und Vermittlung in weiterführende Angebote.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie Bundesärztekammer befürwortet ausdrücklich den flächendeckenden Aufbau von Krisendiensten für Menschen in psychischen Belastungssituationen durch die Bundesländer.\r\nWie weiter oben ausgeführt (zu § 4 Nr. 1 SuizidPrävG-E) hält es die Bundesärztekammer jedoch nicht für ausreichend, wenn die von der Bundesfachstelle zu konzipierende zentrale Rufnummer für Menschen in suizidalen Krisen lediglich zu den regionalen Krisendiensten vermittelt. Vielmehr sollte die zentrale Rufnummer eine eigenständige qualifizierte Beratung leisten, um akute Suizidalität zu deeskalieren. Eine zentrale, bundesweit einheitliche Rufnummer zur Suizidprävention ermöglicht es, suizidgefährdete Menschen gezielt anzusprechen und auf ihre individuellen Sorgen und Belastungen einzugehen. Gleichzeitig bietet sie Angehörigen, die häufig stark von der Situation betroffen sind, Beratung und Unterstützung im Umgang mit suizidgefährdeten Personen. Da Angehörige maßgeblich dazu beitragen können, den Zugang zu professionellen Hilfsangeboten zu fördern, stärkt ein solches Angebot auch die Nutzung bestehender Unterstützungsstrukturen. Darüber hinaus kann so ein spezielles Angebot Hinterbliebenen nach einem Suizid dabei helfen, stigmatisierende Erfahrungen zu bewältigen sowie passende Unterstützung zu finden und in Anspruch zu nehmen.\r\n \r\nSeite 11 von 13\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nationalen Suizidprävention (SuizidPrävG-E)\r\nDieses Vorgehen entspricht der durch Untersuchungen belegten Erkenntnis, dass Menschen in suizidalen Krisen spezifische Angebote benötigen, weil sie durch allgemein auf seelische Probleme ausgerichtete Strukturen nicht ausreichend erreicht werden.7 \r\nUnter dieser Voraussetzung ist die Verknüpfung einer jederzeit erreichbaren Suizidhilfenummer mit der Möglichkeit einer Unterstützung durch flächendeckend vorhandene Krisendienste vor Ort selbstverständlich sinnvoll und erforderlich. Damit greift der Entwurf zentrale Anforderungen an eine wirksame Suizidprävention auf und orientiert sich an bewährten Elementen moderner Krisenversorgung.\r\nDer zentrale Schwachpunkt liegt jedoch erneut in der mangelnden Verbindlichkeit der Regelung. Die Länder werden nicht zur Einrichtung entsprechender Strukturen verpflichtet, sondern sollen lediglich „auf die Entwicklung und den Ausbau“ geeigneter Krisendienste hinwirken. Zwischen der Überschrift „Sicherstellung von Krisendiensten“ und dem tatsächlich normierten Regelungsgehalt besteht daher eine erkennbare Diskrepanz.\r\nSinnvoll ist es, die Krisendienste mit bestehenden zivilgesellschaftlichen und niedrigschwelligen Hilfsangeboten zu vernetzen. Viele dieser Strukturen leisten bereits heute einen wesentlichen Beitrag zur Krisenintervention und Suizidprävention.\r\n§ 10 SuizidPrävG-E (Evaluierung)\r\nA)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDas BMG evaluiert die Wirkungen des Gesetzes und der Aufgaben der Bundesfachstelle bis zum 31. Dezember 2038.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie vorgesehene Evaluation bis spätestens 31. Dezember 2038 erfolgt deutlich zu spät. Ein Gesetz, das neue Strukturen etabliert, eine föderal unterschiedliche Umsetzung erwartet und auf den Aufbau neuer Versorgungs- und Kooperationsformen setzt, benötigt eine frühzeitige und kontinuierliche wissenschaftliche Begleitung. Andernfalls besteht das Risiko, dass Umsetzungsdefizite, Fehlsteuerungen und Versorgungslücken über Jahre fortbestehen, ohne belastbare Grundlage für Korrekturen und Weiterentwicklungen.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nDas Bundesministerium für Gesundheit evaluiert die Wirkungen dieses Gesetzes sowie die Arbeit der Bundesfachstelle spätestens fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten und im Anschluss in regelmäßigen Abständen. Die Ergebnisse bedürfen zudem der Veröffentlichung und sollten dem Deutschen Bundestag vorgelegt werden.\r\nGegenstand der Evaluation sollten insbesondere die Erreichbarkeit, tatsächliche Verfügbarkeit und bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung der Krisendienste, Wartezeiten und regionale Versorgungsunterschiede, die Nutzung und Wirksamkeit der zentralen Rufnummer, die Qualität der Nachsorge nach Suizidversuchen sowie die Umsetzung und Wirkung von Maßnahmen der Methodenrestriktion sein. Ebenso zu untersuchen sind Reichweite und Wirksamkeit niedrigschwelliger Hilfsangebote sowie die Frage, ob besonders vulnerable und bislang unterversorgte Gruppen tatsächlich erreicht werden.\r\n7 Frank A, Flissakowski O, Eyer F et al (2023). Nutzung von Krisendiensten vor Suizidversuchen: eine Datenerhebung in einem Krankenhaus der Maximalversorgung. Nervenarzt, 94:34–36. Siehe auch: https://www.dvgp.org/projekte/aktuelle-projekte \r\nSeite 12 von 13\r\n \r\nStellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nationalen Suizidprävention (SuizidPrävG-E)\r\nZu Artikel 2 – SGB V \r\n§ 64f SGB V-E\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\n§ 64f SGB V-E soll Modellvorhaben zur Suizidprävention ermöglichen, insbesondere zur Vernetzung medizinischer Regelversorgung mit Krisendiensten sowie zur Vermittlung von Menschen nach einem Suizidversuch in systematische suizidpräventive Betreuung.\r\nB)\tStellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDie ausdrückliche Aufnahme der Suizidprävention in die Modellvorhaben des SGB V ist zu befürworten. Besonders positiv ist die systematische Betreuung nach einem Suizidversuch.\r\nModellvorhaben können Umsetzungsvarianten prüfen, sind aber von Anfang an mit einer Perspektive der Überführung in Regelversorgung zu verbinden.\r\nAußerdem ist die Einbindung der ärztlichen Selbstverwaltung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 64f SGB V sinnvoll.\r\nC)\tÄnderungsvorschlag der Bundesärztekammer \r\n§ 64f Abs. 2 SGB V-E ist wie folgt zu ergänzen und zu ändern:\r\n(2) Die Modellvorhaben sind mit einer Perspektive für die Überführung in die Regelversorgung zu konzipieren. Es soll angestrebt werden, in jedem Land im Benehmen mit der zuständigen Landesärztekammer mindestens ein Modellvorhaben zu dem in Absatz 1 genannten Gegenstand durchzuführen. [...]\r\n \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-07-28"}]},{"statementNumber":"SG2607280012","regulatoryProjectNumber":"RV0027436","regulatoryProjectTitle":"Die Bundesärztekammer spricht für einen absoluten Schutz vor nachrichtendienstlichen Maßnahmen für Ärztinnen und Ärzte aus","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c1/9b/822324/Stellungnahme-Gutachten-SG2607280012.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nder Bundesärztekammer\r\n\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts\r\n(vom 05.07.2026)\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBerlin, 27.07.2026\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nKorrespondenzadresse:\r\n\r\n \r\n\r\nInhaltsverzeichnis\r\n1. Grundlegende Bewertung des Referentenentwurfs .................................................................3\r\n2. Vorbemerkung............................................................................................................................................4\r\n3. Stellungnahme im Einzelnen ...............................................................................................................4\r\nSchutz von zeugnisverweigerungsberichtigten Berufsgeheimnisträgern ............................4\r\nArtikel 1 (§ 32 BVerfSchG) .........................................................................................................................4\r\nSchutz von Vertraulichkeitsbeziehungen ............................................................................................6\r\nArtikel 2 (§ 22 BND-Gesetz) ......................................................................................................................6\r\n \r\n\r\n1. Grundlegende Bewertung des Referentenentwurfs\r\n\r\nMit dem Entwurf sollen Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung umgesetzt werden, die Aufklärungs- und Weiterverarbeitungsfähigkeiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes modernisiert und gestärkt und die Kontrollzuständigkeiten bei einem Unabhängigen Kontrollrat zusammengeführt werden. Dazu werden u. a. das Bundesverfassungsschutzgesetz und das BND-Gesetz neu gefasst.\r\nDen Nachrichtendiensten räumt der Entwurf weitgehende Befugnisse ein (z. B. das Abhören oder Aufzeichnen des nicht-öffentlich gesprochenen Wortes und das heimliche Betreten von Wohn- und Geschäftsräumen), die nicht mit dem ausreichenden Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Patientinnen und Patienten und ihren Ärztinnen und Ärzten einhergehen.\r\nMit dem Entwurf sollen im Bundesverfassungsschutzgesetz von den zeugnisverweigerungsberechtigten Berufen neben nämlich Seelsorgern, Verteidigern und Abgeordneten nur Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände absolut vor Maßnahmen der Nachrichtendienste geschützt werden, nicht jedoch Ärztinnen und Ärzte. Dies entspricht insoweit der Regelung des § 3b Artikel 10-Gesetz, das derzeit die Befugnisse der beiden Nachrichtendienste bei der Überwachung von Telekommunikation und Post regelt und dort den Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufe. Diese Differenzierung ist weiterhin nicht sachgerecht, denn sie beeinträchtigt nachhaltig das Vertrauensverhältnis zwischen den ärztlichen Berufsgeheimnisträgerinnen und -trägern und Patientinnen und Patienten, die auf deren Hilfe angewiesen sind.\r\nVerschwiegenheitsrechte und -pflichten sind im Arzt-Patienten-Verhältnis unabdingbar, denn Patientinnen und Patienten müssen sich Ärztinnen und Ärzten gegenüber offenbaren können, ohne befürchten zu müssen, dass die sensiblen Informationen, die sie preisgeben, an Dritte gelangen. Umgekehrt ist für Ärztinnen und Ärzte die Kenntnis dieser Informationen die essentielle Grundvoraussetzung dafür, dass eine qualifizierte medizinische Behandlung durchgeführt werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 20.04.2016 (1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09) die Differenzierung zwischen Strafverteidigern und sonstigen Rechtsanwälten bereits ausdrücklich für verfassungswidrig erklärt. Berufsspezifische Differenzierungen sind vor diesem Hintergrund abzulehnen. \r\nUnter Berücksichtigung der von Verfassungs wegen besonders geschützten Vertraulichkeit im Arzt-Patienten-Verhältnis besteht bei Maßnahmen der Nachrichtendienste ein gesteigerter Schutzbedarf auch für die Berufsgruppe der Ärztinnen und Ärzte. Die Arzt- Patienten-Beziehung muss absolut vor Maßnahmen der Nachrichtendienste geschützt werden. Ärztinnen und Ärzte sind daher in den Kreis der absolut geschützten Personengruppen der Schutzvorschriften für zeugnisverweigerungsberechtigte Personen aufzunehmen. \r\n\r\n\r\nDemensprechend muss sich auch der Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen nach dem BND-Gesetz auf Vertraulichkeitsbeziehungen zwischen Ärztinnen und Ärzten und Patientinnen und Patienten erstrecken. Nach dem Entwurf soll das nur für Vertraulichkeitsbeziehungen von Seelsorgern, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten, Verteidigerinnen oder Verteidigern oder Journalistinnen oder Journalisten oder Abgeordneten gelten. \r\nDie Bundesärztekammer fordert den Gesetzgeber darüber hinaus erneut auf, die entsprechenden Regelungen im Bundeskriminalamtsgesetz (§§ 62, 41 BKAG), im Zollfahndungsdienstgesetz (§§ 82, 9 ZFdG) und im MAD-Gesetz (§ 29 MADG) ebenfalls im Sinne dieser Stellungnahme zu ändern. \r\n2. Vorbemerkung\r\nDie Bundesärztekammer beschränkt sich in ihrer Stellungnahme auf die essentielle Frage des ausreichenden Schutzes der Arzt-Patientenbeziehung, der für die Gesundheitsversorgung insgesamt, zentrale Bedeutung zukommt. Die Bundesärztekammer sieht an dieser Stelle davon ab, die Maßnahmen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit zu bewerten und beschränkt sich darauf aufzuzeigen, wie das Schutzniveau für Ärztinnen und Ärzte innerhalb der gesetzlichen Systematik wenigstens auf das für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte geltende Niveau gehoben werden kann.\r\n\r\n3. Stellungnahme im Einzelnen\r\nSchutz von zeugnisverweigerungsberichtigten Berufsgeheimnisträgern Artikel 1 (§ 32 BVerfSchG)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\n§ 32 regelt den Schutz von zeugnisverweigerungsberichtigten Berufsgeheimnisträgern und differenziert zwischen absoluten Schutzvorschriften (Absatz 1) und relativen Schutzvorschriften (Absatz 2).\r\nDie absoluten Schutzvorschriften gelten für Seelsorgerinnen und Seelsorger, Verteidigerinnen und Verteidiger und Abgeordnete sowie nur für zwei der nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgruppen: für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Kammerrechtsbeistände, nicht jedoch für die anderen Berufsgruppen, auch nicht für Ärztinnen und Ärzte.\r\n\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nIn dem vorgelegten Entwurf werden das Schweigerecht des Arztes unterminiert und der schutzbedürftige Geheimnisbereich zwischen Arztinnen und Ärzten und Patientinnen und Patienten verletzt, denn der Schutzbedarf des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arztinnen und Ärzten und Patientinnen und Patienten hat im Entwurf keine hinreichende Berücksichtigung gefunden.\r\nDie vertrauensvolle Arzt-Patienten-Beziehung muss dem Zugriff durch staatliche Ermittlungsbehörden entzogen sein, denn Patientinnen und Patienten offenbaren ihren Ärztinnen und Ärzten gegenüber in der Regel hochsensible und sogar intimste Informationen zu ihrem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand und ihrer seelischen Verfassung. Das Verhältnis zwischen Ärztinnen und Ärzten und Patientinnen und Patienten unterliegt daher besonderen Geheimhaltungsbestimmungen nach der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte (vgl. § 9 MBO-Ä) und wird durch das Strafrecht (§ 203 Abs. 1 StGB) sowie die Strafprozessordnung (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO) abgesichert.\r\nNur Patienten, die sich sicher sein können, dass Angaben über ihre Krankheit und weitere höchst sensible Informationen nicht zur Kenntnis Dritter gelangen, werden die für ihre medizinische Versorgung erforderlichen Angaben machen. Diese hoch sensiblen Informationen sind zugleich Grundvoraussetzung dafür, dass Ärztinnen und Ärzte eine qualifizierte Versorgung gewährleisten können; ein vertrauensvolles Verhältnis ist die Basis für eine funktionsfähige ärztliche Gesundheitsversorgung insgesamt. Die bekannte Wendung des Bundesverfassungsgerichts sei nochmals vor Augen geführt:\r\n„Wer sich in ärztliche Behandlung begibt, muß und darf erwarten, daß alles, was der Arzt im Rahmen seiner Berufsausübung […] erfährt, geheim bleibt und nicht zur Kenntnis Unberufener gelangt. Nur so kann zwischen Patient und Arzt jenes Vertrauen entstehen, das zu den Grundvoraussetzungen ärztlichen Wirkens zählt, weil es die Chancen der Heilung vergrößert und damit - im ganzen gesehen - der Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen Gesundheitsfürsorge dient.“ (BVerfGE 32, 373, 380).\r\n\r\nDie vom Bundesverfassungsschutzgesetz eingeräumten Befugnisse, insbesondere eingriffsintensive Abhör- und Überwachungsmaßnahmen, können zu einer Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen von Patientinnen und Patienten führen. Eine Verletzung des Patientengeheimnisses stellt eine erhebliche Belastung für das vertrauensvolle Arzt-Patienten-Verhältnis dar und beeinträchtigt damit die ärztliche Berufsausübung. Die Vertrauensbedürftigkeit der Kommunikationsbeziehung ist also essentiell für die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübung, worauf auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 20.04.2016 – 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09 hinwies (Rn. 258).\r\nFerner hatte das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung bereits darauf hingewiesen, dass neben Familienangehörigen, Geistlichen und Verteidigerinnen und Verteidigern auch Ärztinnen und Ärzte als Personen des höchstpersönlichen Vertrauens an der geschützten nichtöffentlichen Kommunikation des Einzelnen teilnehmen, die in der berechtigten Annahme geführt wird, nicht überwacht zu werden (Rn. 121). Daher muss auch die Arzt-Patienten-Beziehung absolut vor Überwachungsmaßnahmen geschützt werden und nicht nur einer Abwägungsentscheidung im Einzelfall überlassen sein.\r\nDie Vertrauensbeziehung zwischen Ärztinnen und Ärzten und Patientinnen und Patienten betrifft bisweilen sogar den absolut geschützten Kernbereich der privaten Lebensgestaltung. Gerade Ärztinnen und Ärzte erlangen im Rahmen des Gesprächs mit ihren Patientinnen und Patienten nicht selten intimste Informationen aus der inneren Persönlichkeitssphäre. Das betrifft nicht nur ärztlich psychotherapeutische Gespräche, die insoweit mindestens gleichermaßen zu schützen sind, wie etwa das Gespräch von Strafverteidigerinnen und Strafverteidigern mit ihren Mandantinnen und Mandanten aus Anlass eines begangenen Sachbeschädigungsdelikts. Insofern fehlt es auch an einem sachlichen Grund der Differenzierung zwischen Ärztinnen und Ärzten und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Wenn schon nicht insgesamt auf eine Differenzierung der in § 53 Absatz 1 Nummer 3 StPO genannten Berufe verzichtet wird, dann müssen wenigstens Ärztinnen und Ärzte in den absoluten Schutz aufgenommen werden.\r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer \r\nIn Artikel 1 sind § 32 Absatz 1 und 2 wie folgt zu fassen:\r\n“(1) Eine Maßnahme gegen einen Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Arzt oder Berufs- geheimnisträger, der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, oder 4 der Strafprozessordnung genannt ist, ist unzulässig, wenn sie voraussichtlich Informationen erbringen würde, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte.\r\n(2) Bei einer Maßnahme gegen einen in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 3b oder 5 der\r\nStrafprozessordnung genannten Berufsgeheimnisträger, im Falle von § 53 Absatz 1 Satz 1\r\nNummer 3 der Strafprozessordnung mit Ausnahme von Rechtsanwälten, und Kam-\r\nmerrechtsbeiständen, und Ärzten bei der voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind das öffentliche Interesse an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und das Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn sie\r\n1. zur Aufklärung wenigstens erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen erfolgt und\r\n2. keinen Nachteil herbeiführt, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Er-folg steht.\r\nFür Rechtsanwälte, oder Kammerrechtsbeistände oder Ärzte gilt Absatz 1.”\r\n\r\nSchutz von Vertraulichkeitsbeziehungen \r\nArtikel 2 (§ 22 BND-Gesetz)\r\nA) Beabsichtigte Neuregelung\r\nNach dieser Vorschrift ist die Erhebung von personenbezogenen Daten zum Zweck der gezielten Erlangung von Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung unzulässig. Nach dieser Vorschrift entstammen Daten aber nur einer Vertraulichkeitsbeziehung, wenn sie – jeweils in ihrer Eigenschaft als solche – Seelsorgern, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten, Verteidigerinnen oder Journalistinnen oder Journalisten oder Abgeordneten anvertraut oder bekanntgeworden sind. Daten, die Ärztinnen und Ärzten anvertraut worden, fallen nicht darunter.\r\n\r\nB) Stellungnahme der Bundesärztekammer\r\nDas Vertrauensverhältnis zwischen Ärztinnen und Ärzte ist mindestens so schützenwert wie das zwischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und ihren Mandantinnen und Mandanten. Es fehlt ein sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen Rechteanwältinnen und Rechtanwälten einerseits und Ärztinnen und Ärzten andererseits. Insofern kann auf die Ausführungen zu Artikel 1 (§ 32 BVerfSchG) verwiesen werden. \r\nC) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer\r\nIn Artikel 2 wird § 22 Absatz 1 Satz 2 BNDG wird wie folgt neu gefasst: \r\n„Daten entstammen einer Vertraulichkeitsbeziehung, wenn\r\n1.\tsie Geistlichen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger oder anderen Personen, die als Seelsorger tätig sind, in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden sind,\r\n2.\tsie Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten sowie Verteidigerinnen oder Verteidigern in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden sind,\r\n3.\tsie Ärztinnen und Ärzten in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden sind,\r\n4.\tsie Journalistinnen oder Journalisten in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden sind oder\r\n5.\tsie Mitgliedern des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen  Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe anvertraut worden sind oder die vorgenannten Personen die Daten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe anderen Personen anvertraut haben.“\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-07-27"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}